470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Saatgutverordnung
Vom 9. März 1990
Auf Grund des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes
vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633) verordnet der Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
§ 49 Abs. 3 der Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. November 1989 (BGBI. 1S. 2025)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Worte „und Gelbklee" gestrichen.
2. Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Saatgut von Gelbklee darf bis zum 30. April 1990 als Handelssaatgut
zugelassen oder unter den im Saatgutverkehrsgesetz genannten Vorausset-
zungen eingeführt und bis zum 30. Juni 1990 in den Verkehr gebracht
werden."
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 64 des Saatgutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. März 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990 471
... fünfte Verordnung
zur Anderung der Milchaufgabevergütungsverordnung
Vom 14. März 1990
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabe- (2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem von
vergütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942), diesem im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster
§ 1 Abs. 3 geändert durch das Gesetz vom 8. März 1990 zu stellen. Sie sollen über die zuständige Landesstelle
(BGBI. 1 S. 434), verordnet der Bundesminister für Ernäh- geleitet werden.
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
(3) Die Anträge sind gestellt, wenn sie direkt beim
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
Bundesamt oder bei der zuständigen Landesstelle ein-
gegangen sind. Sie erhalten die Reihenfolge, die dem
Artikel 1 Tag ihres Eingangs dort entspricht. § 7 Abs. 2 Satz 3
gilt entsprechend.
Die Milchaufgabevergütungsverordnung in der Fassung
(4) Reicht die Gesamtmenge von 400 000 Tonnen
der Bekanntmachung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1699),
Milch nicht, um alle Vergütungen antragsgemäß zu
geändert durch die Verordnung vom 4. April 1989 (BGBI. 1
bewilligen, werden Vergütungen nur nach der Reihen-
Nr. 16 S. 600), wird wie folgt geändert:
folge des Eingangs der Anträge, bei gleichzeitigem
Eingang anteilsmäßig bewilligt.
1. § 13 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
§ 15c
2. In § 14 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „sowie Er-
Bewilligungsvoraussetzungen
höhungen der Anlieferungs-Referenzmenge, die sich
aus einer Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch- (1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milch-
Garantiemengen-Verordnung ergeben," gestrichen. erzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenz-
menge (§ 15e) in diesem Umfang endgültig aufzu-
3. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: geben.
,,Wird die Vergütung bewilligt, so wird die Anlieferungs- (2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei
Referenzmenge nach Wahl des Erzeugers mit Ablauf über die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung
des Monats, in dem der Bescheid dem Erzeuger zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen.
bekanntgegeben worden ist, oder des folgenden (3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die
Monats zugunsten der Bundesrepublik Deutschland schriftliche Einwilligung des Verpächters beizufügen.
freigesetzt."
§ 15d
4. Folgender Abschnitt 3 a wird eingefügt: Höhe und Zahlung der Vergütung
„Abschnitt 3 a (1) Die Vergütung wird in einem Betrag gewährt. Sie
Vergütungen nach § 1 Abs. 1 b beträgt
des Milchaufgabevergütungsgesetzes a) 1 600 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der
Antrag spätestens am 31. August 1990, und
§ 15a
b) 1 100 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der
Gewährung der Vergütung
Antrag spätestens am 31 . Dezember 1990
An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c
gestellt wird. Die Bemessungsgrundlage ist die dem
der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die sich verpflich-
Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung
ten, die Milcherzeugung für den Markt im Geltungs-
(EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Ver-
bereich dieser Verordnung im Umfang von mindestens
ordnung bei Antragstellung zustehende Anlieferungs-
2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anlieferungs-
Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Anlieferungs-
Referenzmenge endgültig aufzugeben, wird auf Antrag
bis zu einer Gesamtmenge von 400 000 Tonnen Milch Referenzmengen nach Artikel 3 a der Verordnung
eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Vor- (EWG) Nr. 857/84 bei der Berechnung unberücksichtigt
schriften gewährt. bleiben.
(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer
§ 15b Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann,
Antragsverfahren festgesetzt. Sie wird nach Freisetzung der Referenz-
menge gezahlt, sobald der Erzeuger dem Bundesamt
( 1) Anträge nach § 15 a können von Erzeugern ge-
schriftlich bestätigt, daß er die Milcherzeugung für den
stellt werden, denen nach den Vorschriften der Ver-
Markt in dem der übernommenen Verpflichtung ent-
ordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie-
mengen-Verordnung eine Anlieferungs-Referenzmenge sprechenden Umfang aufgegeben hat.
zusteht. (3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 15e setzung der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch
Freisetzung der Referenzmenge an das jeweilige Land zu richten."
(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die Anliefe-
5. In § 17 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1,
rungs-Referenzmenge in Höhe der aufgegebenen
§ 8 Abs. 1 oder§ 13 Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 3
Menge nach Wahl des Erzeugers mit Ablauf des
Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 15c
Monats, in dem der Bescheid dem Erzeuger bekannt-
Abs. 1" ersetzt.
gegeben worden ist, oder des folgenden Monats,
spätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 1991 zugun-
sten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Artikel 2
Milch, die nach Freisetzung der aufgegebenen Menge Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 tungsgesetzes in Verbindung mit§ 3 des Milchaufgabever-
der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten, soweit gütungsgesetzes auch im Land Berlin.
die vermarktete Milch die dem Erzeuger nach Abzug
der aufgegebenen Menge zustehende Anlieferungs-
Referenzmenge überschreitet. Artikel 3
(2) Das Bundesamt teilt der Molkerei und dem für Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
diese zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Frei- Kraft.
Bonn, den 14. März 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Achte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 7. März 1990
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsge-
setzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2563) wird be-
kanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1. In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Rhode Island
2. In Kanada:
Saskatchewan
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1924).
Bonn, den 7. März 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990 473
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 15. März 1990
Tag I n h a It Seite
9. 1 . 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und
des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . . 142
19. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-jamaikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 143
22. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 144
22. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 146
22. 2. 90 Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . . 148
22. 2. 90 Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen
Vereinbarung über Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 149
28. 2. 90 Bekanntmachung des Nachtrags Nr. 2 zur Regionalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst . . . . . . 151
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 143/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 4024/89 über Durchführungsbestimmungen zu der in der
Verordnung (EWG) Nr. 3889/89 des Rates für gefrorenes Rind f I e i s c h
des KN-Code 0202 sowie für Waren des KN-Cocle 0206 29 91 vorgese-
henen Einfuhrregelung L 16/29 20. 1. 90
23. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 160/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2033/85 zur Anpassung der in Artikel 5c der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 des Rates und in Artikel 6 der Verordnung (EWG)
Nr. 857/84 des Rates vorgesehenen Gesamtgarantiemengen für Mi Ich
und M i I c h e r z e u g n i s s e L 19/5 24. 1. 90
29. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 234/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für G u r k e n für das Wirtschaftsjahr 1990 L 26/19 30. 1. 90
29. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 235/90 der Kommission zur Festsetzung der bis
zum Ende des Wirtschaftsjahres 1990 auf Spanien anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für G u r k e n L 26/21 30. 1. 90
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Laufbahnverordnungen des Bundes
Vom 8. März 1990
Auf Grund tig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der
Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal
- des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probe-
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
zeit bleibt unberührt. Eine Beförderung während der
S. 479) in Verbindung mit§ 46 des Deutschen Richter-
Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistun-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11
gen dies rechtfertigen.
19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4
- des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom
und 5.
3. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1357)
verordnet die Bundesregierung: 4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Komma durch ein
Artikel 1 Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung fügt:
11
,,§ 10 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt, •
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November
1978 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geändert durch Arti- b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
kel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2363), wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Auf die in den Absätzen 5 und 6 vorgeschrie-
1. In § 5 Abs. 2 werden die Worte ,,§§ 23, 29 oder 33 benen Mindestdienstzeiten werden bei der
Abs. 1 bis 6 durch die Worte ,,§§ 23, 29, 33 Abs. 1
11
Anstellung nicht berücksichtigte Kinderbetreu-
11
II
bis 6 oder 33 a ersetzt. ungszeiten nach § 10 Abs. 3 angerechnet.
11
bb) In dem neuen Satz 5 wird die Zahl „3 durch
2. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
die Zahl „4" ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Worte ,,§§ 22, 23, 28, 29 und
11
33 durch die Worte ,,§§ 22, 23, 28, 29, 33 und 5. In § 14 Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „ 16" durch die Zahl
11
33 a ersetzt. ,, 18" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte ,,§§ 23 oder 29 11
11
durch die Worte ,,§§ 23, 29 oder 33a und die 6. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Worte,,§§ 22 oder 28 durch die Worte,,§§ 22, 28
11
„Bei Festlegung des höchstbewerteten Amtes nach
oder 33 ersetzt.
11
Nummer 2 bleiben Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes) unberücksichtigt."
3. In § 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 einge-
fügt:
7. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
,,(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbro-
chenen Betreuung mindestens eines in häuslicher ,,§ 33a
Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren ver- Aufstieg für besondere Verwendungen
zögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahn-
befähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgescho- (1) Beamten des gehobenen Dienstes, die
ben werden, zu dem der Betroffene ohne die Verzöge- 1. geeignet sind,
rung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die
Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs 2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht
Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn
Beendigung der im Anschluß an die Kinderbetreuung Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des
begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist gehobenen Dienstes bewährt haben,
und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. 3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-
Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen stens 50 Jahre alt sind,
einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbe-
züge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen
Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn
Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre nach den Absätzen 2 bis 7 erworben haben; § 33
berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kin- Abs. 9 gilt entsprechend. Die Befähigung richtet sich
des wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. auf den Verwendungsbereich nach Absatz 2 und
Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzei- Absatz 7 Satz 2. Die §§ 11 und 12 bleiben unberührt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990 447
(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten, Komma gesetzt und das Wort „Dipl.-Sozialwissen-
deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine schaftler" eingefügt.
nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund fachverwandter
Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung b) In der Spalte „Wirtschaftsverwaltungsdienst"
zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Diese kön- Buchstabe b wird hinter dem Wort „Bundesbahn"
nen höchstens dem ersten Beförderungsamt der Lauf- ein Komma gesetzt; die Worte „und Bundespost"
bahn zugeordnet sein. werden durch die Worte „Bundespost und Bundes-
rechnungshof" ersetzt.
(3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß
ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in
dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Die oberste
Dienstbehörde entscheidet hierüber unter Berücksich- Artikel 2
tigung des Absatzes 2 und des § 33.
Änderung der
(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten wer- Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
den in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(1) Die Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung vom
Maßgebend sind die Anforderungen des Verwen-
2. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1723), zuletzt geändert durch
dungsbereichs. Die Einführungszeit dauert minde-
die Verordnung vom 19. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1304),
stens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschrei-
wird wie folgt geändert:
ten. Die Einführung soll einen Lehrgang von ange-
messener Dauer umfassen. Soweit Beamte während 1. Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
ihrer bisherigen Tätigkeiten schon hinreichende
,,Dem jeweils für die Einstellung in den Vorbereitungs-
Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwen-
dienst festgelegten Höchstalter ist bei Bewerbern, die
dungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert wer-
wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häusli-
den, kann die Einführungszeit um höchstens sechs
cher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren
Monate gekürzt werden.
von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung
(5) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm des Höchstalters abgesehen haben, je Kind ein Zeit-
zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf raum von drei Jahren, höchstens jedoch sechs Jahren
Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Ein- hinzuzurechnen. Bei Bewerbern für den höheren Poli-
führung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten zeivollzugsdienst darf dabei die in § 17 Abs. 2 festge-
erbringen den Nachweis in einer nach den Befähi- legte Höchstaltersgrenze nicht überschritten werden."
gungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem
Ausschuß. Die während der Einführungszeit erbrach- 2. In § 10 wird nach Absatz 6 folgender Absatz eingefügt:
ten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. ,,(7) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbro-
(6) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 5 regelt chenen Betreuung mindestens eines in häuslicher
der Bundespersonalausschuß. Die oberste Dienstbe- Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzö-
hörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Bun- gert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbe-
despersonalausschusses und im Einvernehmen mit fähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben
dem Bundesminister des Innern selbst regeln und werden, zu dem der Betroffene ohne die Verzögerung
durchführen. Die Inhalte der Einführung und der Fest- zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die
stellung sind aufeinander abzustimmen. Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Mona-
ten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Been-
(7) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einfüh- digung der im Anschluß an die Kinderbetreuung begon-
rung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. nenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und
Der Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entspre-
bezeichnen." chendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kin-
derbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beur-
8. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert: laubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum
der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; ins-
a) In Nummer 5 werden die Worte ,,§ 10 Abs. 3"
gesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt
durch die Worte ,,§ 10 Abs. 4" ersetzt.
werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer
b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haus-
ersetzt; die Worte ,,§ 33a Abs. 1 Satz 1 halt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für
Nr. 3" werden angefügt. denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang
eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorge-
9. Nach § 45 wird folgender§ 45a eingefügt: schriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförde-
rung während der Probezeit ist zulässig, sofern die
,,§ 45a dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen."
Befristung
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
Die Vorschrift des§ 33a tritt am 31. Dezember 1994
außer Kraft."
3. § 11 wird wie folgt geändert:
10. Die Anlage 1 (zu § 34) wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
a) In der Zeile „Beamte im Dienst als Soziologen"
wird hinter dem Wort „Dipl.-Soziologen" ein ,,§ 10 Abs. 7 Satz 7 bleibt unberührt."
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „oder ein Amt 4. § 31 wird wie folgt geändert:
mit höherem Endgrundgehalt" gestrichen; folgender
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 3"
Satz wird angefügt:
durch die Worte ,,§ 9 Abs. 4" ersetzt.
„Auf die in den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen
b) In Absatz 2 werden die Worte,,§ 9 Abs. 3" durch die
Mindestdienstzeiten werden bei der Anstellung nicht
Worte ,,§ 9 Abs. 4" ersetzt.
berücksichtigte Kinderbetreuungszeiten nach § 10
Abs. 7 angerechnet." (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 4
Artikel 3 Änderung der Hausinspektion-Laufbahnverordnung
Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung (1) Die Hausinspektion-Laufbahnverordnung vom
16. September 1971 (BGBI. 1 S. 1601 ), zuletzt geändert
(1) Die Kriminal-Laufbahnverordnung vom 22. Juli 1971 durch die Verordnung vom 26. März 1980 (BGBI. 1S. 369),
(BGBI. 1 S. 111 0), zuletzt geändert durch die Verordnung wird wie folgt geändert:
vom 5. November 1980 (BGBI. 1 S. 2063), wird wie folgt
geändert:
1. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
1. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: ,,(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbro-
chenen Betreuung mindestens eines in häuslicher
,,(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbro- Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzö-
chenen Betreuung mindestens eines in häuslicher gert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbe-
Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzö- fähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben
gert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbe- werden, zu dem der Betroffene ohne die Verzögerung
fähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die
werden, zu dem der Betroffene ohne die Verzögerung Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Mona-
zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die ten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Be-
Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Mona- endigung der im Anschluß an die Kinderbetreuung be-
ten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Been- gonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und
digung der im Anschluß an die Kinderbetreuung begon- diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Ent-
nenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und sprechendes gilt für einen Beamten, der wegen einer
diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entspre- Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge
chendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kin- beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeit-
derbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beur- raum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr;
laubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt
der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; ins- werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer
gesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haus-
werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer halt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für
Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haus- denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang
halt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorge-
denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang schriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförde-
eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorge- rung während der Probezeit ist zulässig, sofern die
schriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförde- dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen."
rung während der Probezeit ist zulässig, sofern die
dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen." Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Komma durch ei~- Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefugt:
a) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Komma durch ein Semi-
,,§ 8 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt,".
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,, § 9 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt,". b) In Absatz 4 werden die Worte „oder ein Amt mit
höherem Endgrundgehalt" gestrichen.
b) In Absatz 4 werden die Worte „oder ein Amt mit
höherem Endgrundgehalt" gestrichen. c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Auf die in Absatz 4 vorgeschriebene Mindest-
Auf die in den Absätzen 4 und 5 vorgeschriebenen dienstzeit werden bei der Anstellung nicht berück-
Mindestdienstzeiten werden bei der Anstellung nicht sichtigte Kinderbetreuungszeiten nach § 8 Abs. 3
berücksichtigte Kinderbetreuungszeiten nach § 9 angerechnet."
Abs. 3 angerechnet."
3. § 22 wird wie folgt geändert:
3. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „ 16" durch die Zahl a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 8 Abs. 3"
,, 18" ersetzt. durch die Worte ,,§ 8 Abs. 4" ersetzt.
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990 449
b) In Absatz 3 werden die Worte,,§ 8 Abs. 3" durch die Artikel 6
Worte ,,§ 8 Abs. 4" ersetzt.
Berlin-Klausel
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundesbeam-
tengesetzes und § 125 des Deutschen Richtergesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 5
Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung
Artikel 7
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
Inkrafttreten
Bundeslaufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
bekanntmachen. Kraft.
Bonn, den 8. März 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bekanntmachung
der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 8. März 1990
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnungen
des Bundes vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 446) wird nachstehend der Wortlaut der
Bundeslaufbahnverordnung in der ab 17. März 1990 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Februar 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 15. November 1978
(BGBI. 1 S. 1763),
2. die am 14. November 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 5. November 1980
(BGBI. 1 S. 2062),
3. die am 15. Juli 1981 in Kraft getretene Verordnung vom 8. Juli 1981 (BGBI. 1S. 646),
4. den am 25. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363),
5. den am 17. März 1990 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Ver-
ordnung.
Die Rechtsvorschriften zu den Nummern 1 bis 3 wurden erlassen auf Grund des § 15
des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977
(BGBI. 1S. 1) in Verbindung mit§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713).
Die Rechtsvorschrift zu Nummer 5 wurde erlassen auf Grund des § 15 des Bundes-
beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713).
Bonn, den 8. März 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Laufbahnen der Bundesbeamten
(Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 5. Titel
Allgemeines Höherer Dienst
§ Leistungsgrundsatz § 30 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 2 Gestaltung der Laufbahnen § 31 Vorbereitungsdienst
§ 3 Einstellung § 32 Prüfung
§ 4 Ausschreibung und Auslese § 33 Aufstieg
§ 5 Erwerb der Befähigung § 33a Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 6 Laufbahnwechsel; Befähigung für eine andere Laufbahn
§ 7 Probezeit Abschnitt III
§ 8 Dauer der Probezeit Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
§ 9 Dienstbezeichnung vor der Anstellung
§ 34 Gestaltungsgrundsätze
§ 10 Anstellung
§ 35 Einstellungsvoraussetzungen
§ 11 Übertragung von höherbewerteten Dienstposten
§ 36 Zuerkennung der Befähigung
§ 12 Beförderung
§ 37 Einstellung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
§ 13 Schwerbehinderte
Abschnitt IV
Abschnitt II
Andere Bewerber
Laufbahnbewerber
§ 38 Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen
1. Titel § 39 Besondere Einstellungsvoraussetzungen
Gemeinsame Vorschriften
§ 14 Einstellung der Laufbahnbewerber Abschnitt V
§ 15 Ausbildung, Prüfung, lehrende
Dienstliche Beurteilung
§ 16 Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufstieg
§ 40 Allgemeines
2. Titel § 41 Inhalt
Einfacher Dienst
Abschnitt VI
§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Fortbildung
§ 18 Vorbereitungsdienst
§ 42
3. Titel
Mittlerer Dienst Abschnitt VII
§ 19 Einstellung in den Vorbereitungsdienst Übertritt in das Bundesbeamtenverhältnis
§ 20 Vorbereitungsdienst § 43
§ 21 Prüfung
§ 22 Aufstieg
Abschnitt VIII
§ 23 Aufstieg für besondere Verwendungen
Ausnahmen
4. Titel § 44
Gehobener Dienst
§ 24 Einstellung in den Vorbereitungsdienst Abschnitt IX
§ 25 Vorbereitungsdienst Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 26 Prüfung § 45 Übergangsregelungen
§ 27 Gleichwertige Befähigung § 45a Befristung
§ 28 Aufstieg § 46 Berlin-Klausel
§ 29 Aufstieg für besondere Verwendungen § 47 (Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990 451
Abschnitt 1 3. die Ämter, die beim Aufstieg in die nächsthöhere Lauf:-
bahn derselben Fachrichtung durchlaufen sein müs-
Allgemeines sen.
Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer
§ 1
oberster Dienstbehörden vorhanden, bestimmt der Bun-
Leistungsgrundsatz desminister des Innern die für die Gestaltung dieser Lauf-
bahn zuständige oberste Dienstbehörde. Für die Gestal-
(1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienst-
tung der Laufbahnen bei den bundesunmittelbaren Trä-
posten, Beförderung und Aufstieg der Beamten ist nur
gern der Sozialversicherung ist der Bundesminister für
nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu ent-
Arbeit und Sozialordnung die zuständige oberste Dienst-
scheiden.
behörde.
(2) Die Eignung umfaßt die allgemeinen beamtenrecht-
(6) Die Regelungen nach den Absätzen 4 und 5 sollen
lichen Voraussetzungen der Entscheidungen nach Absatz 1
zu Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähi-
zusammengefaßt werden. Der Bundesminister des Innern
gung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berück-
kann im Einvernehmen mit den zuständigen obersten
sichtigen.
Dienstbehörden unter Mitwirkung des Bundespersonal-
(3) Die Befähigung umfaßt die für die dienstliche Ver- ausschusses Rahmenregelungen für mehrere Laufbahnen
wendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertig- treffen. Bei Regelungen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buch-
keiten und sonstigen Eigenschaften des Beamten. staben a und c trifft der Bundesminister des Innern seine
Entscheidungen, soweit Grundsatzfragen der Gleichwer-
(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienst- tigkeit eines Bildungsstandes berührt sind, im Benehmen
lichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen. mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft.
§2 (7) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Laufbahn
dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des
Gestaltung der Laufbahnen Bundesministers des Innern verwendet werden.
(1) Die Ämter gehören zu den Laufbahnen in den Lauf-
bahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobe- §3
nen und des höheren Dienstes. Einstellung
(2) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines
Fachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung oder Beamtenverhältnisses.
eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung
erfordern (Laufbahnbefähigung); zur Laufbahn gehören §4
auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
Ausschreibung und Auslese
(3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahn-
gruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz (1) Für Einstellungen sind die Bewerber durch Stellen-
bestimmten Eingangsamt. ausschreibung zu ermitteln, wenn davon nicht nach § 8
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes abgesehen werden
(4) Die obersten Dienstbehörden gestalten die Laufbah- kann.
nen für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern unter Mitwirkung des Bundes- (2) Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des
personalausschusses. Die Gestaltung der Laufbahnen Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Die obersten
umfaßt insbesondere Dienstbehörden regeln Art und Umfang der Ausschreibun-
gen und ihrer Bekanntmachung. Von einer Ausschreibung
1. Regelungen über kann allgemein oder im Einzelfall insbesondere abgese-
a) die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung hen werden, wenn Gründe der Personalplanung oder des
darüber, welcher Bildungsstand gleichwertig ist, Personaleinsatzes entgegenstehen.
b) die Ziele, Gliederung und allgemeinen Inhalte der (3) Die Auslese für Einstellungen und für die Übertra-
Ausbildungen und Prüfungen, gung von Beförderungsdienstposten ist nach den Grund-
sätzen des § 1 durchzuführen. Die obersten Dienstbehör-
c) die Voraussetzungen einer Kürzung oder Anrech-
den regeln die näheren Voraussetzungen für die Einstel-
nung beim Vorbereitungsdienst oder über die Aner-
lung. Gesetzliche Vorschriften, nach denen Bewerber
kennung von Befähigungsnachweisen.
bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind, sind zu
2. Regelungen über Laufbahnen und Bewerber besonde- berücksichtigen.
rer Fachrichtungen.
§ 5
(5) Die Gestaltung der Laufbahnen nach Absatz 4 Satz 1
umfaßt auch Regelungen über Erwerb der Befähigung
1. ein herausgehobenes Eingangsamt, soweit das Bun- (1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähi-
desbesoldungsgesetz dies zuläßt, gung (§ 2 Abs. 2) durch
2. die Ämter der Laufbahn und die Ämter, die regelmäßig 1. Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebe-
zu durchlaufen sind, nen Laufbahnprüfung,
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Zuerkennung nach § 36, teln, für welche Verwendungen die Beamten besonders
3. Ausbildung und Bestehen der vorgeschriebenen Auf- geeignet erscheinen. Die Beamten werden während der
stiegsprüfung nach den §§ 22, 28 oder 33 Abs. 7, Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienst-
posten eingesetzt.
4. Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 6, 18
Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder§ 27, (2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es
erfordern, kann vorgeschrieben werden, daß die Beamten
5. Zuerkennung nach § 21 Abs. 2 Satz 3, § 26 Abs. 2 in ausgewählten Tätigkeitsbereichen der Dienstbehörde in
Satz 3 oder § 32 Abs. 2 Satz 3. die Aufgaben der Laufbahn eingeführt werden; die Einfüh-
(2) Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Lauf- rung kann praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfas-
bahn und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der sen. Die Einführungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.
Einführung wird die Befähigung für die nächsthöhere Lauf- (3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
bahn abweichend von Absatz 1 nach den §§ 23, 29, 33 Beamten sind während der Probezeit zu bewerten; vor
Abs. 1 bis 6 oder 33 a erworben. Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob der Beamte sich
(3) Andere Bewerber (§ 21 des Bundesbeamtengeset- bewährt hat; auf Erkenntnisse über eine besondere Eig-
zes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach den §§ 38 nung nach Absatz 1 Satz 3 soll hingewiesen werden.
oder 39. Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch
nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um
§6 höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch
Laufbahnwechsel; insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Fristen ver-
Befähigung für eine andere Laufbahn längern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbe-
züge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 5
(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte vorliegen.
die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.
(4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon
(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als haupt-
eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn berufli<;:he Tätigkeit nach § 35 berücksichtigt oder als Zei-
nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, ten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 38
Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvor- zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit
schrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und
erforderlich ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig, Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der
wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisheri-
gen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterwei- (5) Als Probezeit gilt die Zeit
sung erworben werden kann. Die für die Gestaltung der 1. eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischen-
neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann staatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern für Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterwei-
sung abgeschlossen ist, Regelungen treffen . 2. eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen
Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige
die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraus-
oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf setzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten
andere Behörden übertragen . Soll die Befähigung als ver- Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Der Bun-
bindlich für alle beteiligten Verwaltungen anerkannt wer- desminister des Innern bestimmt, welche Einrichtungen
den, entscheidet auf Antrag einer obersten Dienstbehörde und Tätigkeitsbereiche nach Satz 1 als geeignet anerkannt
der Bundesminister des Innern unter Mitwirkung des werden. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 Nr. 1 steht die
Bundespersonalausschusses. Zeit einer von der obersten Dienstbehörde angeordneten
(4) Für einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
gelten die§§ 22, 23, 28, 29, 33 und 33a. Für eine Ergän- überstaatlichen Einrichtung gleich.
zung der nach den §§ 23, 29 oder 33 a erworbenen Befähi- (6) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt
gung sind die §§ 22, 28 oder 33 entsprechend anzu- werden, wenn der Beamte in der Probezeit erheblich über
wenden. dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die
(5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend Laufbahnprüfung mindestens mit der Note „gut" bestan-
für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung als Befähi- den hat.
gung für die nächstniedrigere Laufbahn. (7) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5 und 6
dürfen die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht
§7 beeinträchtigt werden. Die Mindestprobezeit (§ 8 Abs. 3)
Probezeit ist zu leisten.
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf (8) Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden ent-
Probe, während der sich die Beamten für ihre Laufbahn lassen. Sie können statt dessen nach Maßgabe des § 6
nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bewähren sollen. Abs. 5 mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Lauf-
Die Probezeit soll insbesondere erweisen, daß die Be- bahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn
amten nach Einarbeitung die ihnen übertragenen Aufga- sie hierfür geeignet sind und eine dienstliches Interesse
ben erfüllen. Sie soll zugleich erste Erkennntisse vermit- vorliegt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990 453
§8 Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere
Dauer der Probezeit Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeit-
raum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal
(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit
des einfachen Dienstes ein Jahr, bleibt unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit
ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies recht-
des mittleren Dienstes zwei Jahre,
fertigen.
des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,
des höheren Dienstes drei Jahre. (4) Die Beamten werden im Eingangsamt ihrer Laufbahn
angestellt.
Bei anderen Bewerbern (§ 38) erhöht sich die Dauer der
Probezeit um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei (5) Zur Anstellung in einem höheren als dem Eingangs-
Jahre. amt der Laufbahn kann nach § 44 Abs. 1 die Zulassung
von Ausnahmen beantragt werden, wenn der Bewerber für
(2) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren das Beförderungsamt geeignet erscheint. Dabei soll insbe-
Dienstes sind von der Probezeit mindestens sechs Monate sondere berücksichtigt werden, ob der Bewerber durch
außerhalb einer obersten Dienstbehörde zu leisten. berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffent-
(3) Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbahnen des lichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den
einfachen und des mittleren Dienstes sechs Monate, in von Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvor-
den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dien- aussetzungen mindestens gleichwertig sind, eine den
stes zwölf Monate. höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung
erworben hat. § 11 gilt entsprechend; die §§ 7 und 8
§9 bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis kommen
berufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung
Dienstbezeichnung vor der Anstellung schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen
(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis sind, nicht in Betracht.
zur Anstellung führen die Beamten als Dienstbezeichnung
die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn § 11
mit dem Zusatz „zur Anstellung" (,,z. A. ").
Übertragung von höherbewerteten Dienstposten
(2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige
Für einen höherbewerteten Dienstposten hat der Beamte
oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem
seine Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die
Bundesminister des Innern andere Dientbezeichnungen
zuständige Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen für
festsetzen.
Dienstposten, die einem höheren als einem Amt der Besol-
dungsgruppe 3 der Bundesbesoldungsordnung B_ zuge-
§ 10
ordnet sind, und für Dienstposten der Leiter der den Bun-
Anstellung desministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden
sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Ver-
und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Erprobungs-
leihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung auf-
zeit soll ein Jahr nicht überschreiten. Sie gilt als geleistet,
geführt ist oder für das der Bundespräsident eine Amts-
soweit der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienst-
bezeichnung festgesetzt hat.
postens gleicher Bewertung bewährt hat. Die Erprobungs-
(2) Die Beamten werden nach erfolgreichem Abschluß zeit gilt auch als geleistet, soweit sich der Beamte während
der Probezeit im Rahmen der besetzbaren Planstellen seiner Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach§ 7 Abs. 5
angestellt. Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-
Feststellung nach § 7 Abs. 3, die fachlichen Leistungen staatlichen Einrichtung oder als wissenschaftlicher Assi-
und Dienstzeiten nach Abschluß der Probezeit und das stent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen
Ergebnis der Laufbahnprüfung oder einer als gleichwertig Bundestages oder der Landtage bewährt hat und die aus-
anerkannten Prüfung zu berücksichtigen. geübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit minde-
stens den Anforderungen des höherbewerteten Dienst-
(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbroche- postens entsprochen haben. Die Erprobung kann, wenn
nen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemein- die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung
schaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit nach den §§ 7 und 8
Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht stattfinden. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden
über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der kann, ist von der Übertragung des Dienstpostens abzu-
Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herange- sehen oder die Übertragung zu widerrufen.
standen hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung inner-
halb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinder-
betreuung oder Beendigung der im Anschluß an die Kinder- § 12
betreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung
Beförderung
erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt
hat. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem
einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt
beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beför-
der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insge- derung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne daß sich
samt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höhe-
Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der rem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen (§ 42
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Abschnitt 11
Bestandteil des Grundgehaltes.
Laufbahnbewerber
(2) Ein Beförderungsamt kann verliehen werden, wenn
die Voraussetzungen des § 11 erfüllt sind. Bei Beförderun- 1. Titel
gen, für die nicht eine Auslese und die probeweise Wahr-
nehmung des Dienstpostens nach § 11 vorausgegangen Gemeinsame Vorschriften
sind, richtet sich die Auswahl nach den fachlichen Leistun-
gen. § 14
(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen Einstellung der Laufbahnbewerber
nicht übersprungen werden.
(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf
(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden
1. während der Probezeit (§§ 7, 8); § 10 Abs. 3 Satz 7 Laufbahn eingestellt. Sie führen während des Vorberei-
bleibt unberührt, tungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärter", in Lauf-
bahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der „Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die
letzten Beförderung, es sei denn, daß das bisherige Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Die für die Gestaltung
Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte, der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im
3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern andere
Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres. Dienstbezeichnungen festsetzen.
(5) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Bundes- (2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu
besoldungsordnung A darf Beamten in der Laufbahn- einem Höchstalter von 32 Jahren, bei Schwerbehinderten
gruppe des gehobenen Dienstes erst verliehen werden, bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig. Bei
wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt Bewerbern, die die Laufbahnbefähigung nach § 18 Abs. 5,
haben. § 20 Abs. 4 oder § 27 erworben haben, ist für die Einstel-
lung in das Beamtenverhältnis auf Probe der für den
(6) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 16 der Bundes- Befähigungserwerb erforderliche Zeitraum dem Höchst-
besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Grund- alter nach Satz 1 hinzuzurechnen. Dem Höchstalter von
gehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe 32 Jahren nach Satz 1 und dem Höchstalter nach Satz 2
darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienst- ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines
zeit von sechs Jahren zurückgelegt haben. mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes
(7) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vorausset- unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor
zung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je
Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienst- Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchst-
zeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit alter von 38 Jahren hinzuzurechnen. Die Höchstalters-
hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Auf die in den Ab- grenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs-
sätzen 5 und 6 vorgeschriebenen Mindestdienstzeiten oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2
werden bei der Anstellung nicht berücksichtigte Kinderbe- des Soldatenversorgungsgesetzes.
treuungszeiten nach § 10 Abs. 3 angerechnet. Als Dienst-
zeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach § 15
1. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Ausbildung, Prüfung, lehrende
2. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine (1) Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es
Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder erfordern, können in den Ausbildungs- und Prüfungsord-
Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bun- nungen neben den allgemeinen Einstellungsvoraus-
destages oder der Landtage erteilt wurde. Im übrigen setzungen(§ 2 Abs. 4) besondere Kenntnisse und Fertig-
gilt als Dienstzeit die Zeit eines Urlaubs nach § 7 Abs. 5 keiten gefordert werden.
Satz 1 Nr. 2 bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren.
(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind
In den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 und 2 Satz 2 ist§ 7 Abs. 5
folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
Satz 2 entsprechend anzuwenden.
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen
§ 13
in besonderem Maße entspricht;
Schwerbehinderte gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen
voll entspricht;
(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung,
befriedigend (3) eine Leistung, die im allgemeinen
Anstellung und Beförderung nur das Mindestmaß körper-
den Anforderungen entspricht;
licher Eignung verlangt werden.
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf-
(2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die weist, aber im ganzen den Anforde-
ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzu- rungen noch entspricht;
sehen.
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen
(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter nicht entspricht, jedoch erkennen
ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungs- läßt, daß die notwendigen Grund-
fähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. kenntnisse vorhanden sind und die
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990 455
Mängel in absehbarer Zeit behoben auswahl treffen. Verbleibt hiernach in Laufbahnen des
werden könnten; einfachen und des mittleren Dienstes regelmäßig eine
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen hohe Bewerberzahl, kann ein vereinfachtes Auswahlver-
nicht entspricht und bei der selbst die fahren vorgesehen werden.
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, (5) Über die Zulassung entscheidet die oberste Dienst-
daß die Mängel in absehbarer Zeit behörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Aus-
nicht behoben werden könnten. wahlkommission; sie kann die Befugnis bei einer Laufbahn
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistun- des mittleren und des gehobenen Dienstes auf eine
gen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem andere Behörde übertragen. Die Entscheidung kann auch
System von Punktzahlen bewertet werden. Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens berücksichti-
gen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 für
(3) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungsbe- die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.
gleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. Ihre
Ergebnisse können auf die Gesamtbewertung der Leistun- (6) Beamte können nach Maßgabe der Laufbahnordnun-
gen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel ange- gen mehrmals an einem Auswahlverfahren teilnehmen.
rechnet werden.
(7) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere
(4) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen so Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder
weit wie möglich vorsehen, daß die einzelnen Ausbil- Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben
dungsabschnitte und Lehrpläne an Lernzielen ausgerichtet oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.
werden. Sie sollen ferner eine laufbahnübergreifende
Grundbildung in einer ersten Ausbildungsstufe und eine
darauf aufbauende Fachbildung für die Laufbahn vorse- 2. Titel
hen. Einfacher Dienst
(5) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über
die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und § 17
nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zum hauptamt-
lichen lehrenden im Rahmen der Ausbildung kann nur Einstellung in den Vorbereitungsdienst
bestellt werden, wer hierfür fachlich und pädagogisch In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des ein-
geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als
fachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens
erbracht, wenn sich der lehrende in einer mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen
vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen gleichwertigen Bildungsstand nachweist. Als gleichwertig
Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen
kann auch ein Bildungsstand anerkannt werden, der auf
Eignung soll durch erfolgreiche Teilnahme an einer päd- geeigneter Bildungsgrundlage durch eine besondere
agogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht werden,
berufliche Ausbildung oder Weiterbildung innerhalb oder
die eine Erprobung in der Wahrnehmung der Lehrtätigkeit
außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden ist.
umfaßt. Weitergehende Vorschriften über die Berufung
von lehrenden an Fachhochschulen bleiben unberührt.
§ 18
§ 16 Vorbereitungsdienst
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufstieg (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs
(1) Beamte können von dem Vorgesetzten für die Zu- Monate. Er umfaßt eine theoretische und eine praktische
lassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich Ausbildung.
bewerben. (2) Der Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden, soweit
(2) In einem Auswahlverfahren wird nach den Anforde- nachgewiesen wird, daß für die Laufbahnbefähigung erfor-
rungen der künftigen Laufbahnaufgaben und der vorgese- derliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem
henen Einführung die Eignung der Beamten festgestellt. beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungs-
Sie ist mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahl- dienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung
kommission, beim Aufstieg aus einer Laufbahn des mittle- gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb
ren oder des gehobenen Dienstes auch durch eine schrift- des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten
liche Bearbeitung von Aufgaben, nachzuweisen. Die nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für
Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse; für jedes die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis
Auswahlverfahren kann eine Rangfolge der erfolgreichen durchgeführt wird. Nach § 17 berücksichtigte Zeiten kön-
Bewerber festgelegt werden. Bei einem Aufstieg für nen nicht angerechnet werden.
besondere Verwendungen kann von einem Auswahlver- (3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung
fahren abgesehen werden. ab, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes
(3) Die Auswahlkommission besteht aus mindestens erreicht hat. Schließt er mit einer Prüfung ab und werden
drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen einer höheren als die Voraussetzungen einer Kürzung nach Absatz 2 Satz 1
der Laufbahn der Bewerber angehören. Sie sind unab- und 2 durch ein Abschluß- oder Prüfungszeugnis nachge-
hängig und an Weisungen nicht gebunden. wiesen, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbeson-
dere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungs-
(4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grund- dienstes. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die
lage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger für das oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahme-
Auswahlverfahren zu regelnder Anforderungen eine Vor- fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Für Beamte, die
45f Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, endet § 21
das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen
Bekanntgabe der Feststellung oder des Prüfungsergebnis- Prüfung
ses nach den Sätzen 1 bis 3. (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-
(4) Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt auch für eine Teilprüfung prüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 20 Abs. 3
o?er Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für um Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlos-
die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das Beam- senen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind
tenverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf der Fristen Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbil-
nach § 31 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gerechnet dungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungser- (2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die
gebnisses. oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefäl-
(5) Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdien- len eine zweite Wiederholung zulassen. Für Beamte, die
stes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamten-
Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer verhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des
Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung Prüfungsergebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiese-
gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt nen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine Lauf-
werden. bahn des einfachen Dienstes zuerkannt werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für eine Teilprüfung
3. Titel oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für
die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das Beam-
Mittlerer Dienst tenverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf der Fristen
nach§ 31 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gerechnet
§ 19 vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungser-
gebnisses.
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren § 22
Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens
Aufstieg
1. den Abschluß einer Realschule oder
(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Auf-
2. den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine
stieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen
förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
werden, wenn sie
3. eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem
1. geeignet sind,
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
2. sich in einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr seit
oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.
der Anstellung bewährt haben.
§ 20 (2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen
Laufbahn durch die für die Laufbahn eingerichtete Ausbil-
Vorbereitungsdienst dung eingeführt. Soweit die Beamten während ihrer bis-
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei herigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erwor-
Jahre; er soll diese Dauer nicht überschreiten. ben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert wer-
den, kann die Einführungszeit gekürzt werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheo-
retischen und einer praktischen Ausbildung. Die fachtheo- (3) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.
retische Ausbildung dauert in der Regel sechs Monate. Sie Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 21 Abs. 2 Satz 1
soll auch Grundkenntnisse vermitteln, die in gleichwertigen gilt entsprechend. Beamte, die die Prüfung oder eine Teil-
Laufbahnen verwendet werden können. prüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraus-
setzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig
(3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
soweit nachgewiesen wird, daß für die Laufbahnbefähi-
gung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkei- (4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf
ten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vor- den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in
bereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefä- Aufgaben der Laufbahn bewährt haben; § 10 Abs. 2 Satz 2
higung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder ist entsprechend anzuwenden. Für die Verleihung des
außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden ersten Beförderungsamtes der Laufbahn soll die Be-
sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die währungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein
Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beam- Jahr nicht unterschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes
tenverhältnis durchgeführt wird. Nach § 19 berücksichtigte der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechts-
Zeiten können nicht angerechnet werden. stellung.
(4) Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdien-
stes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende § 23
Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Aufstieg für besondere Verwendungen
Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung
gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt (1) Beamten des einfachen Dienstes, die
werden. 1. geeignet sind,
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990 457
2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht und schulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen
seit der Anstellung bewährt haben, Bildungsstand nachweist.
3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens
50 Jahre alt sind,
§ 25
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen wer-
Vorbereitungsdienst
den, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den
Absätzen 2 bis 7 erworben haben;§ 22 Abs. 4 gilt entspre- (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
chend. Die Befähigung richtet sich auf den Verwendungs-
bereich nach Absatz 2, Absatz 7 Satz 2. Die §§ 11 und 12 (2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang
bleiben unberührt. Bei Festlegung des höchstbewerteten einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien
Amtes nach Nummer 2 bleiben Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 an der Fachhochschule des Bundes oder an einer gleich-
des Bundesbesoldungsgesetzes) unberücksichtigt. stehenden Hochschuleinrichtung und aus berufsprakti-
schen Studienzeiten besteht. Die Fachstudien werden in
(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten, der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studien-
deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine zeiten durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische
nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund fachverwandter Studienzeiten bilden eine Einheit.
Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu
erwerbende Befähigung erfüllen kann. (3) Die Fachstudien dauern achtzehn Monate. Sie
schließen ein Grundstudium von sechs Monaten ein. Das
(3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß ein Grundstudium umfaßt die für die Laufbahnen des gehobe-
dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem nen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte;
Verwendungsbereich rechtfertigt. Die oberste Dienst- sie sind für gleichwertige Laufbahnen möglichst einheitlich
behörde entscheidet hierüber unter Berücksichtigung des
zu gestalten.
Absatzes 2 und des § 22.
(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in (4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die
die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend praktische Ausbildung von achtzehn Monaten in fachbezo-
sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die genen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.
Einführungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll Davon können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene
ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung soll eine Lehrveranstaltungen entfallen.
theoretische Lehrveranstaltung von in der Regel einem (5) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine praktische
Monat umfassen. Die oberste Dienstbehörde regelt die Ausbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufga-
Einzelheiten der Einführung. Soweit die Beamten während ben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissen-
ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse schaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung
erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine
der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einfüh- insoweit geeignete Prüfung als Abschluß eines Studien-
rungszeit um höchstens drei Monate gekürzt werden. ganges einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die
(5) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt, welclle Prü-
bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag fungen geeignet sind. Die praktische Ausbildung soll ein
der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolg- Jahr nicht unterschreiten.
reich abgeschlossen ist. Die Beamten erbringen den (6) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs
Nachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten
gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuß. Die während berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähi-
der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind gung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen
zu berücksichtigen. worden sind. Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen
(6) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 5 regelt der Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen
Bundespersonalausschuß. Die oberste Dienstbehörde von Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig sind.
kann das Verfahren mit Zustimmung des Bundespersonal-
ausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster des Innern selbst regeln und durchführen. Die Inhalte § 26
der Einführung und der Feststellung sind aufeinander
Prüfung
abzustimmen.
(7) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-
wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der Ver- prüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 25 Abs. 5
wendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen. gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung
Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die
4. Titel oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefäl-
Gehobener Dienst len eine zweite Wiederholung zulassen. Für Beamte, die
die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamten-
§ 24 verhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des
Einstellung in den Vorbereitungsdienst Prüfungsergebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiese-
nen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine Lauf-
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobe- bahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zu-
nen Dienstes kann eingestellt werden, wer die Fachhoch- erkannt werden.
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für eine Teilprüfung (4) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.
oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 26 Abs. 2 Satz 1
für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das gilt entsprechend. Beamte, die die Prüfung oder eine Teil-
Beamtenverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf der prüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraus-
Fristen nach § 31 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, setzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig
gerechnet vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
Prüfungsergebnisses.
(5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf
den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in
§ 27
Aufgaben der Laufbahn bewährt haben;§ 10 Abs. 2 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden. Für die Verleihung des
Gleichwertige Befähigung ersten Beförderungsamtes der Laufbahn soll die Bewäh-
(1) Nach Maßgabe einer Regelung nach§ 2 Abs. 4 Satz rungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr
2 Nr. 1 Buchstabe c, Abs. 6 Satz 2 wird die Befähigung für nicht unterschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der
eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch anerkannt, neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechts-
wenn der Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes stellung.
eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende, aus
Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten beste-
hende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule § 29
mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprü- Aufstieg für besondere Verwendungen
fung gleichwertig ist.
(1) Beamten des mittleren Dienstes, die
(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es
1 . geeignet sind,
erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung
der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche 2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht und
Abschluß einer Einführung in die Laufbahnaufgaben gefor- sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren
dert werden. Die Einführungszeit kann auf höchstens seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren
sechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer ver- Dienstes bewährt haben,
längert werden. Die Probezeit schließt sich an. 3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens
50 Jahre alt sind,
§ 28 kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen wer-
Aufstieg den, wenn Sie die Befähigung für die Laufbahn nach den
Absätzen 2 bis 7 erworben haben;§ 28 Abs. 5 gilt entspre-
(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg chend. Die Befähigung richtet sich auf den Verwendungs-
in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen bereich nach Absatz 2, Absatz 7 Satz 2. Die §§ 11 und 12
werden, wenn sie bleiben unberührt. Bei Festlegung des höchstbewerteten
1. geeignet sind, Amtes nach Nummer 2 bleiben Amtszulagen (§ 42 Abs. 1
des Bundesbesoldungsgesetzes) unberücksichtigt.
2. sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren seit
der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dien- (2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,
stes bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben. deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine
nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund fachverwandter
Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksichti- Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu
gen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die erwerbende Befähigung erfüllen kann.
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschul-
ausbildung erfüllt. (3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß ein
dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem
(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Verwendungsbereich rechtfertigt. Die oberste Dienst-
Laufbahn durch eine Ausbildung von drei Jahren in dem behörde entscheidet hierüber unter Berücksichtigung des
für die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudien- Absatzes 2 und des § 28.
gang nach § 25 Abs. 2 bis 4 eingeführt. Soweit die Beam-
ten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in
Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend
gefordert werden, können die Fachstudien und die berufs- sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die
praktischen Studienzeiten jeweils um höchstens sechs Einführungszeit dauert mindestens neun Monate; sie soll
Monate gekürzt werden. ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung soll eine
theoretische Lehrveranstaltung von in der Regel zwei
(3) In Laufbahnen, in denen eine Ausbildung nach§ 25 Monaten umfassen. Soweit die Beamten während ihrer
Abs. 2 bis 4 nicht eingerichtet ist, umfaßt die dreijährige bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erwor-
Einführung eine wissenschaftsorientiert zu gestaltende ben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der
Fachausbildung und eine praktische Ausbildung von je neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungs-
achtzehn Monaten. Sechs Monate der Fachausbildung zeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden. Die
können praxisbegleitend gestaltet werden. Wenn ein oberste Dienstbehörde regelt die Einzelheiten der Ein-
dienstliches Bedürfnis besteht, kann dem Beamten Gele- führung.
genheit gegeben werden, die für die Laufbahn erforderli-
chen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in (5) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu
einem Studiengang einer Fachhochschule zu erwerben; bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag
§ 25 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolg-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990 459
reich abgeschlossen ist. Die Beamten erbringen den § 32
Nachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen Prüfung
gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuß. Die während
der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-
zu berücksichtigen. prüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 31 Abs. 2
um Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlos-
(6) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 5 regelt der senen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind
Bundespersonalausschuß. Die oberste Dienstbehörde Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbil-
kann das Verfahren mit Zustimmung des Bundespersonal- dungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
ausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesminister
des Innern selbst regeln und durchführen. Die Inhalte der (2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die
Einführung und der Feststellung sind aufeinander abzu- oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefäl-
stimmen. len eine zweite Wiederholung zulassen. Für Beamte, die
die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamten-
(7) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung verhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des
wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der Ver- Prüfungsergebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiese-
wendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen. nen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine Lauf-
bahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung
zuerkannt werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für eine Teilprüfung
5. Titel
oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für
Höherer Dienst die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das Beam-
tenverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf der Fristen
§ 30 nach§ 31 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gerechnet
Einstellung in den Vorbereitungsdienst vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungs-
ergebnisses.
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren
Dienstes kann eingestellt werden, wer ein Studium an § 33
einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit
Aufstieg
nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer
in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Aus- (1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Auf-
bildung oder Tätigkeit nicht umfaßt, mit einer Staats- stieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen
prüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung werden, wenn sie
abgeschlossen hat. Das Studium muß geeignet sein, in
Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahn- 1. geeignet sind,
befähigung zu vermitteln. 2. sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit
der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen
§ 31 Dienstes bewährt und ein Beförderungsamt erreicht
haben.
Vorbereitungsdienst
(2) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate; sie soll
Jahre. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezoge- drei Jahre nicht überschreiten. Die Einführung umfaßt
nen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, ver- einen wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang von
bunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die in der Regel sechs Monaten, der an geeigneten Bildungs-
für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähig- einrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen
keiten, Kenntnisse und Fertigkeiten. Dienstes durchgeführt werden kann. Ein Teilabschnitt von
(2) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, zwei Monaten kann praxisbegleitend gestaltet werden. Die
soweit nachgewiesen wird, daß für die Laufbahnbefähi- erfolgreiche Teilnahme der Beamten ist festzustellen. Der
gung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkei- Bundesminister des Innern erläßt für den Bildungsgang
ten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vor- einen Rahmenplan.
bereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefä- (3) Für Beamte, die zu Beginn der Einführung das
higung gleichwertige, nach Bestehen der ersten Staats- 50. Lebensjahr überschritten und das höchstbewertete
oder der Hochschulprüfung zurückgelegte berufliche Amt ihrer Laufbahn erreicht haben, kann eine Einführungs-
Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dien- zeit von mindestens fünfzehn Monaten festgelegt werden,
stes erworben worden sind. Der zu leistende Vorberei- die einen Lehrgang von angemessener Dauer umfaßt.
tungsdienst dauert mindestens ein Jahr.
(4) Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätig-
(3) Nach Absatz 2 sind anrechenbar auch Zeiten einer keit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie
praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die
der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder Einführungszeit um höchstens ein Jahr gekürzt werden.
Hochschulprüfung sind. Auf den Vorbereitungsdienst für
den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst kann eine mit (5) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu
der Laufbahnprüfung abgeschlossene Ausbildung für den bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder für der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolg-
den gehobenen Justizdienst bis zur Dauer von sechs reich abgeschlossen ist. Wenn ein Laufbahnprüfungsaus-
Monaten angerechnet werden. schuß besteht, kann dieser als unabhängiger Ausschuß
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
nach Satz 1 bestellt werden. Die Beamten erbringen den höchstens dem ersten Beförderungsamt der Laufbahn
Nachweis der erfolgreichen Einführung unter Berücksichti- zugeordnet sein.
gung der vorgesehenen Verwendung in einer nach den
Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor (3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß ein
dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem
dem Ausschuß. Die während der Einführungszeit erbrach-
ten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. Mit der Verwendungsbereich rechtfertigt. Die oberste Dienstbe-
Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähi- hörde entscheidet hierüber unter Berücksichtigung des
gung für die Laufbahn zuerkannt. Absatzes 2 und des § 33.
(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in
(6) Das Feststellungsverfahren regelt der Bundesperso-
die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend
nalausschuß. Die oberste Dienstbehörde kann das Verfah-
sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die
ren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und
Einführungszeit dauert mindestens neun Monate; sie soll
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung soll einen
selbst regeln und durchführen. Die Inhalte der Einführung
Lehrgang von angemessener Dauer umfassen. Soweit
und der Feststellung der erfolgreichen Einführung sind
aufeinander abzustimmen. Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeiten schon hinrei-
chende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den
(7) Wenn für die Laufbahn eine Ausbildung eingerichtet Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert
ist, die auch bei einem Aufstieg die Laufbahnbefähigung werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs
vermitteln kann, können zum Aufstieg zugelassene Monate gekürzt werden.
Beamte durch diese Ausbildung abweichend von den
Absätzen 2 bis 5 in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt (5) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm zu
bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag
werden. Die Einführungszeit kann unter den Vorausset-
der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolg-
zungen des Absatzes 4 um höchstens sechs Monate
reich abgeschlossen ist. Die Beamten erbringen den
gekürzt werden. Die Einführung schließt mit der Aufstiegs-
Nachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen
prüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 32
Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuß. Die während
der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind
(8) Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich zu berücksichtigen.
abschließen oder die Prüfung oder eine Teilprüfung oder
(6) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 5 regelt
Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die
Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, der Bundespersonalausschuß. Die oberste Dienstbehörde
treten in die frühere Beschäftigung zurück. kann das Verfahren mit Zustimmung des Bundespersonal-
ausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundes-
(9) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes darf den minister des Innern selbst regeln und durchführen. Die
Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Aufgaben Inhalte der Einführung und der Feststellung sind aufein-
der Laufbahn bewährt haben; § 10 Abs. 2 Satz 2 ist ander abzustimmen.
entsprechend anzuwenden. Für die Verleihung des ersten
(7) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung
Beförderungsamtes der Laufbahn soll die Bewährungszeit
wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der Ver-
nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unter-
wendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen.
schreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Lauf-
bahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.
§ 33a Abschnitt III
Aufstieg für besondere Verwendungen Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
(1) Beamten des gehobenen Dienstes, die
§ 34
1. geeignet sind,
Gestaltungsgrundsätze
2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht und
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren (1) Laufbahnen im Sinne des § 20 Abs. 1 des Bundes-
seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen beamtengesetzes können eingerichtet werden, soweit
Dienstes bewährt haben, dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und
Laufbahnprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht. An
3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens
die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahn-
50 Jahre alt sind,
prüfung tritt eine für die Laufbahnbefähigung gleichwer-
kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen wer- tige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes
den, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den geleistete hauptberufliche Tätigkeit. Ihre näheren Voraus-
Absätzen 2 bis 7 erworben haben; § 33 Abs. 9 gilt entspre- setzungen und die zu fordernden Bildungsvoraussetzun-
chend. Die Befähigung richtet sich auf den Verwendungs- gen sind nach Maßgabe des § 35 zu regeln.
bereich nach Absatz 2 und Absatz 7 Satz 2. Die §§ 11 und
12 bleiben unberührt. (2) Die besonderen Fachrichtungen, für die Laufbahnen
nach Absatz 1 eingerichtet sind, und die in ihnen erfaßten
(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten, Berufe oder Berufsabschlußbezeichnungen ergeben sich
deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine aus den Anlagen 1 bis 3. Für die in der Anlage 4 genann-
nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund fachverwandter ten Laufbahnen besonderer Fachrichtungen gelten die
Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu dort aufgeführten besonderen Einstellungsvoraussetzun-
erwerbende Befähigung erfüllen kann. Diese können gen.
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990 461
§ 35 2. Lehrtätigkeit bei Lehranstalten des Bundes
Einstellungsvoraussetzungen ist, können unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 in
eine Laufbahn besonderer Fachrichtung auch eingestellt
(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung kann werden, wenn ihr Beruf in den Anlagen 1 bis 3 nicht
eingestellt werden, wer aufgeführt ist. Die zuständige oberste Dienstbehörde ent-
1. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, scheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Innern, welche Einrichtungen als Forschungs- und Ver-
2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach den Absätzen 3
suchsanstalten oder als Lehranstalten anzusehen sind.
und 4 nachweist.
(2) Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbil- (8) Das Nähere regeln die obersten Dienstbehörden im
Rahmen der Laufbahngestaltung nach § 2 Abs. 4 Satz 1
dung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigen-
und 2 Nr. 2, Abs. 6. Dabei sind insbesondere festzulegen
den Abschluß geführt hat. Für Laufbahnen des mittleren
und des gehobenen Dienstes muß die Ausbildung auf der 1. die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,
nach den §§ 19 und 24 geforderten Mindestvorbildung auf-
2. Art und Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit insgesamt
bauen; sie muß für Laufbahnen des gehobenen Dienstes sowie der Anteile besonderer Tätigkeiten und deren
den Voraussetzungen eines mit der Prüfung abgeschlos-
Reihenfolge,
senen Studienganges einer Hochschule nach § 25 Abs. 5
Satz 1 entsprechen. Für Laufbahnen des höheren Dien- 3. die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger praktischer
stes ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwissen- Tätigkeiten.
schaftliches, den Voraussetzungen des § 30 entsprechen-
des Studium an einer Hochschule zu fordern. Die Bil- § 36
dungsvoraussetzungen müssen in Verbindung mit der Zuerkennung der Befähigung
hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahn-
befähigung zu vermitteln. Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet auf
Grund der nach § 35 zu fordernden Nachweise über den
(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muß nach Erwerb der
Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis
Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist
bei Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dien-
nach Absatz 2 Satz 4 für die Laufbahnbefähigung geeig-
net, wenn sie stes auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn ist in
der Entscheidung zu bezeichnen.
1. nach ihrer Fachrichtung der für die Einstellung gefor-
derten Bildungsvoraussetzungen und den fachlichen § 37
Anforderungen der Laufbahn entspricht,
Einstellung in Laufbahnen
2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten mit Vorbereitungsdienst
derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn ent-
spricht, (1) In eine Laufbahn, für die ein Vorbereitungsdienst mit
Laufbahnprüfung eingerichtet ist und deren Fachrichtung
3. im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn
in den Anlagen 1 bis 3 mit Hinweis auf diese Vorschrift
die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich selbständiger
Berufsausübung erwiesen hat. aufgeführt ist, können auch Bewerber unter den Voraus-
setzungen der §§ 35 und 36 eingestellt werden.
(4) Die erforderliche Dauer der hauptberuflichen Tätig-
keit ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 und des § 15 a (2) Eine Einstellung nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes festzusetzen. Sie soll 1. geeignete Bewerber mit Laufbahnprüfung nicht zur
in Laufbahnen Verfügung stehen,
des mittleren Dienstes zwei Jahre, 2. ein dienstliches Interesse besteht.
des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate, Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Bundesper-
des höheren Dienstes drei Jahre und sechs Monate sonalausschusses. Antragsberechtigt sind die zuständi-
nicht unterschreiten. gen· obersten Dienstbehörden. Die Zustimmung kann für
bestimmte Laufbahnen oder Verwaltungsbereiche allge-
(5) Soweit die oberste Dienstbehörde für bestimmte mein erteilt werden.
Laufbahnen des höheren Dienstes außer der ersten
Staatsprüfung oder der Hochschulprüfung die Promotion
verlangt, kann die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit um
ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden. Dies gilt nicht,
Abschnitt IV
wenn das Studium nur durch Promotion abgeschlossen
werden kann. Andere Bewerber
(6) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine
Teilzeitbeschäftigung entfallen, können entsprechend § 38
ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksich- Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen
tigt werden, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßi-
gen wöchentlichen Arbeitszeit der Bundesbeamten be- (1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und
tragen haben. Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Auf-
gaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein
(7) Bewerber, deren Amtstätigkeit ausschließlich
bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewer-
1. wissenschaftlicher Art bei Forschungs- und Versuchs- ber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von
anstalten des Bundes oder ihnen nicht gefordert werden.
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Abschnitt V
Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvor-
Dienstliche Beurteilung
schrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend
erforderlich ist, können andere Bewerber nicht eingestellt
werden. § 40
Allgemeines
(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden,
wenn (1) Eignung und Leistung des Beamten sind mindestens
1. sie mindestens 30, in Laufbahnen des höheren Dien- alle fünf Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönli-
stes mindestens 34 Jahre alt sind, chen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. Die Beurteilung
ist dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und
2. sie nicht älter als 50 Jahre sind und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu
3. ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu
Dienstbehörde durch den Bundespersonalausschuß nehmen.
oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhän-
(2) Die obersten Dienstbehörden können Ausnahmen
gigen Ausschuß festgestellt worden ist.
von der regelmäßigen Beurteilung und bei Beamten, die
Andere Bewerber können abweichend von Satz 1 Nr. 1 das 50. Lebensjahr vollendet haben, auch von der nichtre-
auch eingestellt werden in eine Laufbahn gelmäßigen Beurteilung zulassen.
1 . des mittleren oder des gehobenen Dienstes, wenn sie
mindestens 27 Jahre alt sind und eine Prüfung bestan- § 41
den haben, die zu einer ihrer künftigen Laufbahn Inhalt
gleichwertigen Tätigkeit im Beruf befähigt,
(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken auf
2. des höheren Dienstes, wenn sie mindestens 32 Jahre
allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungs-
alt sind und ein Studium, das die Voraussetzungen
stand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbar-
nach § 30 Satz 1 erfüllt, mit einer ersten Staatsprüfung
keit.
oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abge-
schlossen haben. (2) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil und mit
einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung
(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung
abzuschließen.
regelt der Bundespersonalausschuß.
(3) Im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Innern können probeweise neue, von Absatz 1 und 2
abweichende Regelungen eingeführt werden.
§ 39
Besondere Einstellungsvoraussetzungen
(1) Der Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 38 Abschnitt VI
kann auch ein Befähigungsnachweis zugrunde gelegt wer- Fortbildung
den, der durch das Bestehen einer der Laufbahn- oder
Aufstiegsprüfung gleichwertigen Prüfung im öffentlichen
§ 42
Dienst erbracht worden ist.
(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern; sie wird·
(2) Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, die nach durch zentrale Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregie-
Regelungen der zuständigen obersten Dienstbehörde für rung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungs-
eine Übernahme in den Beamtendienst vorgesehen sind, einrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt.
kann Gelegenheit gegeben werden, ohne Begründung
eines Beamtenverhältnisses an einer Aufstiegsausbildung (2) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der
nach den §§ 22, 28 oder 33 Abs. 7 teilzunehmen und die dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die der Erhaltung
sie abschließende Prüfung abzulegen. Regelungen nach und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten
Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesministers des oder für gleichbewertete Tätigkeiten dienen. Dies gilt auch
Innern und des Bundespersonalausschusses. für Fortbildungsmaßnahmen, die bei Änderungen der Lauf-
bahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befahi-
(3) Im Falle des Absatzes 2 nehmen die Arbeitnehmer in gungsstand zum Ziel haben. Im übrigen sind die Beamten
entsprechender Anwendung des§ 16 an dem Auswahlver- verpflichtet, sich durch eigene Fortbildung über die Anfor-
fahren teil. Sie können zu der Ausbildung zugelassen derungen ihrer Laufbahn unterrichtet zu halten, auch
werden, wenn sie die Voraussetzungen nach den Vor- soweit dies der Anpassung an erhöhte und veränderte
schriften über den Aufstieg nach dieser Verordnung erfül-
Anforderungen dient.
len und nach ihrem Bildungsstand für eine erfolgreiche
Ausbildung geeignet sind. An die Stelle der für die Zulas- (3) Den Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gele-
sung von Beamten vorgeschriebenen Dienstzeiten oder genheit gegeben werden, an nach Bedarf eingerichteten
Ämter treten entsprechende Tätigkeiten und Zeiten .im Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen,
Arbeitnehmerverhältnis; darüber hinaus sind für die zeitli- die zum Ziel haben, die Befähigung für höherbewertete
che Gleichstellung die sonstigen laufbahnrechtlich vorge- Tätigkeiten zu fördern. Die Beamten können vom zuständi-
schriebenen Zeiten zugrunde zu legen. Mindestens sind gen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich bewer-
diejenigen Zeiten zu fordern, nach denen im allgemeinen ben. Bei der Auswahl der Beamten sollen die Erforder-
Beamte zum Aufstieg für die Laufbahn zugelassen wer- nisse der Personalsteuerung besonders berücksichtigt
den. werden.
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990 463
(4) Beamte, die durch Fortbildung ihrer Fähigkeiten und Abschnitt VIII
fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert
haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglich-
Ausnahmen
keit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher-
bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei § 44
ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.
(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag der
(5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Grup-
Sinne des Absatzes 4 sind auch das Diplom einer Verwal- pen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften
tungs- und Wirtschafts-Akademie und Abschlüsse gleich- dieser Verordnung zulassen:
wertiger Einrichtungen anzusehen. 1. Höchstalter für die Einstellung:§ 14 Abs. 2, § 38 Abs. 3
(6) Für die pädagogischen Fortbildungsveranstaltungen Nr. 2,
nach § 15 Abs. 5 erläßt der Bundesminister des Innern im 2. Probezeit; Mindestprobezeit: § 8 Abs. 1 und 2; § 8
Einvernehmen mit den obersten Dienstbehörden einen Abs. 3,
Rahmenplan.
3. Anstellung während der Probezeit: § 10 Abs. 2 Satz 1,
4. Erprobungszeit: § 11,
Abschnitt VI 1
5. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförde-
Übertritt rung: § 1O Abs. 4; § 12 Abs. 3,
in das Bundesbeamtenverhältnis 6. Beförderung während der Probezeit; Beförderung
innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der
§ 43 letzten Beförderung: § 12 Abs. 4 Nr. 1 und 2,
(1) Bei der Übernahme von Beamten und früheren 7. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung
Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzu- des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres:
wenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder § 12 Abs. 4 Nr. 3,
auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen 8. Mindestbewährungszeit für Beförderungen: § 12 Abs. 5
Rechtsstellung übernommen werden. und 6,
(2) Wer außerhalb des Bundesdienstes unter Vorausset- 9. Mindestdienstalter beim Aufstieg, wenn der Beamte
zungen entsprechend § 5 Abs. 1, Abs. 3 oder§ 33 Abs. 1, mindestens das 45. Lebensjahr vollendet hat; bei
2, 4 bis 6 die Laufbahnbefähigung erworben hat, besitzt Beamtengruppen, für die gesetzlich eine niedrigere als
die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Bun- die regelmäßige Altersgrenze für den Eintritt in den
desdienst. In Zweifelsfällen stellt der Bundesminister des Ruhestand bestimmt ist:§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 29
Innern fest, ob die Voraussetzungen vorliegen; § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 33 Abs. 3, § 33 a Abs. 1 Satz 1
Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unbe- Nr. 3.
rührt. § 6 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1
(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt als geleistet, Nr. 2) kann beantragt werden, wenn zwingende dienstliche
soweit sich der Beamte bei anderen Dienstherren nach Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige
Erwerb der Befähigung in der entsprechenden oder in Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen.
einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.
(3) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Aus-
(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch nahme bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen
in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Ver- (Absatz 1 Nr. 5), gilt dies zugleich als Beförderung.
ordnung hierfür nicht vorgelegen haben.
(5) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförde-
rungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderun-
Abschnitt IX
gen anzuwenden. Bei anderen Bewerbern rechnet die
Dienstzeit nach § 12 Abs. 7 frühestens von dem Zeitpunkt Übergangs- und Schlußvorschriften
an, in dem die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 erfüllt
waren. In Zweifelsfällen bestimmt der Bundesminister des § 45
Innern, ob bei der Übernahme ein Amt übersprungen wird.
Übergangsregelungen
(6) Tritt ein Richter, der ein Amt der Besoldungsgruppe 1
der Bundesbesoldungsordnung R innehat, in die Laufbahn (1) Abweichend von § 19 können in den Vorbereitungs-
des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ein, kann dienst der Laufbahnen des mittleren Dienstes bis zum
ihm ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Bundesbesol- 31. Dezember 1979 auch Bewerber eingestellt werden, die
dungsordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt der Besol- mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule
dungsgruppe 15 frühestens zwei Jahre nach der Ernen- oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen.
nung zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. (2) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des
Einern Richter der Besoldungsgruppe 2 der Bundesbesol- mittleren Dienstes wird bis zum 31. Dezember 1979 den
dungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe 15 Vorschriften des § 20 Abs. 1 bis 3 angepaßt.
der Bundesbesoldungsordnung A, unter Beachtung des
§ 12 Abs. 6 ein Amt der Besoldungsgruppe 16 übertragen (3) Abweichend von § 24 können in den Vorbereitungs-
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwälte ent- dienst der Laufbahnen des gehobenen Dienstes bis zum
sprechend. 28. Februar 1979 auch Bewerber eingestellt werden, die
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
mindestens den erfolgreichen Besuch einer Realschule 3. die nach dem 31. März 1951 im öffentlichen Dienst
oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen. zurückgelegte Zeit,
(4) In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes werden soweit die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens
die Ausbildungsinhalte des Vorbereitungsdienstes nach der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn
Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zum entsprochen hat.
31. August 1979 den Anforderungen des § 25 Abs. 2 bis 5 (7) Auf die Mindestdienstzeit nach § 12 Abs. 5 können
angepaßt. Wer die Ausbildung vor der Einrichtung des Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft und
Studienganges an der Fachhochschule des Bundes be- des Gewahrsams nach § 9 des Häftlingshilfegesetzes in
gonnen hat, setzt sie nach denjenigen Ausbildungs- und der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September
Prüfungsvorschriften fort, die vor diesem Zeitpunkt galten, 1969 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 51
und wird nach diesen Vorschriften geprüft. Jedoch werden des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
Anwärter, die noch nicht mehr als sechs Monate ihrer 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), bis zu zwei Jahren
Ausbildung zurückgelegt haben, nach Maßgabe der Aus- angerechnet werden. Zeiten des Kriegsdienstes und der
bildungs- und Prüfungsordnung in die neue Ausbildung Kriegsgefangenschaft bis zum 8. Mai 1945 sind nur in-
übergeführt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für soweit zu berücksichtigen, als sie die früher gesetzlich vor-
Beamte, die nach § 28 Abs. 2 oder 3 in die Aufgaben der geschriebene Mindestarbeitsdienstzeit und Mindestwehr-
neuen Laufbahn eingeführt werden.
dienstzeit übersteigen.
(5) Einführungen nach § 33 Abs. 1, 2, 4 und 5, die bis
zum 31. August 1982 begonnen werden, umfassen eine § 45a
den Befähigungsanforderungen entsprechende theoreti- Befristung
sche Ausbildung von mindestens drei Monaten. Beamte,
deren Einführung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Die Vorschrift des § 33a tritt am 31. Dezember 1994
begonnen hat, schließen sie nach den bisherigen Vor- außer Kraft.
schriften ab. § 46
(6) Bei Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch das Berlin-Klausel
Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes geregelt werden
und die am 8. Mai 1945 angestellt waren, sind auf die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Dienstzeiten, die Voraussetzung für Beförderungen sind leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundes-
(§ 12 Abs. 7), anzurechnen beamtengesetzes auch im Land Berlin.
1 . die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31 . März 1951,
§ 47
2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem 31. März
1951, (Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften)
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990 465
Anlage 1
(zu § 34)
Höherer Dienst
Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen
Ärztlicher Dienst Ärzte; nach Maßgabe der Anlage 4
Archäologischer Dienst Archäologen
Beamte im Dienst als Biologen Biologen
Beamte im Dienst als Chemiker einschließlich der Chemiker
Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und
Geo-Chemie
Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst Dipl.-Forstwirte
Dipl.-Holzwirte
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Dipl. -Gärtner
Landespflege Dipl.-Agraringenieure
Geographischer Dienst Geographen
Geologischer Dienst Geologen
Geophysikalischer Dienst Geophysiker
Haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Dipl.-Ernährungswirte
Dipl.-Hauswirte
Dipl. -Ökotrophologen
Beamte im Dienst als Historiker Historiker
Beamte im Dienst als Informatiker Dipl.-lnformatiker
Kryptologischer Dienst Kryptologen
Beamte im Dienst als Kunsthistoriker Kunsthistoriker
landwirtschaftlicher Dienst Dipl.-Landwirte
Dipl.-Agraringenieure
Beamte im Dienst als Lebensmittelchemiker Lebensmittelchemiker; nach Maßgabe der Anlage 4
Beamte im Dienst als Mathematiker Mathematiker
Beamte im Dienst als Mineralogen Mineralogen
Beamte im Dienst als Musikwissenschaftler Musikwissenschaftler
Beamte im Dienst als Orientalisten Orientalisten
Ozeanographischer Dienst Ozeanographen
Pharmazeutischer Dienst Apotheker; nach Maßgabe der Anlage 4
Beamte im Dienst als Physiker Physiker
Beamte im Dienst als Psychologen Psychologen
Raumordnungsdienst Dipl.-Agraringenieure
Dipl. -Betriebswirte
Dipl.-Forstwirte
Dipl. -Geographen
Dipl.-lngenieure der Fachrichtungen Architektur,
Bauingenieurwesen, Landespflege
(Landschaftsarchitektur),
Raumplanung, Vermessungswesen, Wasserwirtschaft,
Wirtschaft
Dipl. -Kaufleute
Dipl. -Soziologen
Dipl.-Volkswirte
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen
Beamte im Dienst als Romanisten Romanisten
Be;;1mte im Dienst als Slawisten Slawisten
Beamte im Dienst als Soziologen Dipl.-Soziologen, Dipl. -Sozialwissenschaftler;
nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 3 und 4
Sprachendienst Nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 3 und 4:
Dipl.-Dolmetscher
Dipl.-Übersetzer
Neusprachliche Philologen
Sprachlehrer
Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung Parlamentsstenographen
Technischer Dienst Dipl.-lngenieure in ihren jeweiligen Fachrichtungen;
nach Maßgabe des § 37
Tierärztlicher Dienst Tierärzte; nach Maßgabe der Anlage 4
Beamte im Dienst als Völkerkundler Ethnologen
Wetterdienst Dipl.-Meteorologen; nach Maßgabe des § 37
Wirtschaftsverwaltungsdienst Dipl. -Betriebswirte
- im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft Dipl.-Handelslehrer
Dipl.-Kaufleute
in den Geschäftsbereichen Dipl.-Ökonomen; nach Maßgabe des § 35 Abs. 2
a) des Bundesministers des Innern und des Bundes- Satz 3 und 4
ministers der Verteidigung Dipl.-Verwaltungswissenschaftler
(nur in den Aufgabenbereichen Beschaffungswesen, Dipl.-Volkswirte
Logistik, Planung, Statistik, Umweltschutz und Dipl. -Wirtschaftsingenieure
in Bereichen mit ausschließlich fachspezifischen
Aufgaben)
b) des Bundeskanzleramtes,
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung,
des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft,
des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten,
des Bundesministers der Finanzen,
des Bundesministers für Forschung und Technologie,
des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen,
des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen
und Gesundheit,
des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau,
des Bundesministers für Verkehr,
des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit,
der Verwaltung des Deutschen Bundestages
sowie bei Bundesbahn, Bundespost und Bundes-
rechnungshof
(nur in Bereichen mit ausschließlich fachspezifischen
Aufgaben)
Zahnärztlicher Dienst Zahnärzte
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990 467
Anlage 2
(zu § 34)
Gehobener Dienst
Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Ingenieure (grad.) - Gartenbau -
Landespflege Agraringenieure (grad.)
Dienst als Informatiker Informatiker (grad.)
Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Fachkräfte des nichttechnischen Dienstes, in dem über-
Krankenkassendienst wiegend Kenntnisse der gesetzlichen Krankenversiche-
rung erforderlich sind; nach Maßgabe der Anlage 4
Land- und forstwirtschaftlicher Dienst und Forstwirtschaft Ingenieure (grad.) - Landbau und Forstwirtschaft-; nach
Maßgabe des § 37
Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst Staatl. geprüfte ländlich-hauswirtschaftliche Betriebs-
leiterinnen und Beraterinnen
Nautischer Dienst Kapitäne, Wirtschaftsingenieure (grad.) für Seeverkehr,
Dipl.-Nautiker; nach Maßgabe der Anlage 4
Raumordnungsdienst Ingenieure (grad.) der Fachrichtungen Bauingenieurwesen,
Landespflege, Raumplanung, Vermessungswesen,
Wasserwirtschaft
Seevermessungstechnischer Dienst Wirtschaftsingenieure (grad.) für Seeverkehr,
Dipl.-Nautiker, Kapitäne zugleich Ingenieure (grad.)
- Vermessungswesen -; nach Maßgabe der Anlage 4
Dienst als Sozialarbeiter, Sozialpädagogen Sozialarbeiter (grad.) und Sozialpädagogen (grad.);
nach Maßgabe der Anlage 4
Schiffsmaschinendienst Schiffsingenieure (grad.); nach Maßgabe der Anlage 4
Technischer Dienst Ingenieure (grad.) in ihren jeweiligen Fachrichtungen;
nach Maßgabe des § 37
Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung Fachkräfte des nichttechnischen Dienstes, in dem über-
wiegend Kenntnisse der gesetzlichen Unfallversicherung
erforderlich sind; nach Maßgabe der Anlage 4
Weinbaulicher Dienst Ingenieure (grad.)
- Weinbau und Kellerwirtschaft -
Wirtschaftsverwaltungsdienst Betriebswirte (grad.)
Wirtschaftsingenieure (grad.)
- im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirt-
schaft
- in den Geschäftsbereichen
a) des Bundesministers des Innern und des Bundes-
ministers der Verteidigung
(nur in den Aufgabenbereichen Beschaffungs-
wesen, Logistik, Planung, Statistik, Umweltschutz
und in Bereichen mit ausschließlich fachspezifi-
schen Aufgaben)
b) des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung,
des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft,
des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten,
des Bundesministers der Finanzen,
des Bundesministers für Forschung und Technologie,
des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen
und Gesundheit,
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen
des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau,
des Bundesministers für Verkehr,
des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit
sowie bei Bundesbahn und Bundespost
(nur in Bereichen mit ausschließlich fachspezifi-
schen Aufgaben)
Anlage 3
(zu § 34)
Mittlerer Dienst
Besondere Fachrichtungen des mittleren Dienstes Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen
Technischer Dienst Nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 2 und 4 und des § 37:
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung
Staatl. geprüfte Chemotechniker
Gesellen, Facharbeiter, Handwerksmeister und Industrie-
meister in ihrem jeweiligen Beruf
Kartographen
Laboranten
Landkartentechniker
Operateure in Kernforschungseinrichtungen
Staat!. geprüfter Techniker
Techniker mit staatlicher Anerkennung
Strahlenschutztechniker in Kernforschungseinrichtungen
Vermessungstechniker
Werkstoffprüfer
Zeichner
Nr . 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990 469
Anlage 4
(zu §§ 34 und 35)
Einstellungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes Seevermessungstechnischer Dienst
Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu
Ärztlicher Dienst
fordern:
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Ärzte beträgt 1. die mit der Prüfung zum Kapitän auf Großer Fahrt
drei Jahre. Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistent abgeschlossene nautische Ausbildung,
geleisteten Tätigkeit werden angerechnet. § 35 Abs. 4
2. der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapitän
Satz 2, Abs. 5 findet keine Anwendung.
auf Großer Fahrt (Patent A G oder A 6),
Beamte im Dienst als Lebensmittelchemiker 3. der Besitz eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses
für den Seefunkdienst oder eines gültigen Allgemeinen
Bei Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vorge- Seefunksprechzeugnisses,
schriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit
4. ein mit der Prüfung zum Ingenieur (grad.) Vermes-
gerechnet.
sungswesen abgeschlossenes Fachhochschulstudium,
Pharmazeutischer Dienst 5. eine hauptberufliche Tätigkeit von sechs Monaten beim
Deutschen Hydrographischen Institut nach Abschluß
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Apotheker des Fachhochschulstudiums.
beträgt drei Jahre nach Erteilung der Bestallung.
Tierärzt!icher Dienst Dienst als Sozialarbeiter,
Sozialpädagoge
Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Tierärzte
beträgt drei Jahre. Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu
fordern:
1. ein Berufspraktikum von mindestens einem Jahr inner-
Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes
halb oder nach Abschluß des Studiums,
Dienst in der gesetzlichen Krankenversiche- 2. eine der Vorbildung entsprechende hauptberufliche
rung, Krankenkassendienst Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Sozialarbeiter
(Sozialpädagoge) nach der staatlichen Anerkennung
Von den Fachkräften nach Anlage 2 sind abweichend von (§ 35 Abs. 4 und 8).
§ 35 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1979 mindestens zu
fordern:
1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Real- Schiffsmaschinendienst
schule oder eine gleichwertige Schulbildung, Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu
2. die Beförderungsprüfung (B-Prüfung) für dienstord- fordern:
nungsmäßig Angestellte (DG-Angestellte) bei Trägern 1. das Befähigungszeugnis C I zum Schiffsingenieur oder
der gesetzlichen Krankenversicherung, C 6 zum Schiffsingenieur 1,
3. nach Bestehen der Prüfung eine hauptberufliche Tätig- 2. eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren nach
keit von einem Jahr bei einem Träger der gesetzlichen Erwerb des Befähigungszeugnisses C I oder C 6,
Krankenversicherung, die ihrer Art und Bedeutung davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst.
nach der Tätigkeit eines Beamten des gehobenen
Dienstes gleichwertig ist.
Dienst in der gesetzlichen
Nautischer Dienst Unfallversicherung
Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens zu Von den Fachkräften nach Anlage 2 sind abweichend von
fordern:
§ 35 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1979 mindestens zu
1. die mit der Prüfung zum Kapitän auf Großer Fahrt fordern:
abgeschlossene nautische Ausbildung,
1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Real-
2. der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapitän schule oder eine gleichwertige Schulbildung,
auf Großer Fahrt (Patent A G oder A 6),
2. die Beförderungsprüfung (B-Prüfung) nach den berufs-
3. der Besitz eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses genossenschaftlichen Laufbahnrichtlinien,
für den Seefunkdienst oder eines gültigen Allgemeinen 3. nach Bestehen der Prüfung eine hauptberufliche
Seefunksprechzeugnisses,
Tätigkeit von einem Jahr bei einem Träger der gesetz-
4. eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren nach lichen Unfallversicherung, die ihrer Art und Bedeutung
Erwerb des Patents A G oder A 6, davon mindestens nach der Tätigkeit eines Beamten des gehobenen
ein Jahr im öffentlichen Dienst. Dienstes gleichwertig ist.
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Saatgutverordnung
Vom 9. März 1990
Auf Grund des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes
vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633) verordnet der Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
§ 49 Abs. 3 der Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. November 1989 (BGBI. 1S. 2025)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Worte „und Gelbklee" gestrichen.
2. Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Saatgut von Gelbklee darf bis zum 30. April 1990 als Handelssaatgut
zugelassen oder unter den im Saatgutverkehrsgesetz genannten Vorausset-
zungen eingeführt und bis zum 30. Juni 1990 in den Verkehr gebracht
werden."
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 64 des Saatgutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. März 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990 471
... fünfte Verordnung
zur Anderung der Milchaufgabevergütungsverordnung
Vom 14. März 1990
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabe- (2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem von
vergütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942), diesem im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster
§ 1 Abs. 3 geändert durch das Gesetz vom 8. März 1990 zu stellen. Sie sollen über die zuständige Landesstelle
(BGBI. 1 S. 434), verordnet der Bundesminister für Ernäh- geleitet werden.
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
(3) Die Anträge sind gestellt, wenn sie direkt beim
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
Bundesamt oder bei der zuständigen Landesstelle ein-
gegangen sind. Sie erhalten die Reihenfolge, die dem
Artikel 1 Tag ihres Eingangs dort entspricht. § 7 Abs. 2 Satz 3
gilt entsprechend.
Die Milchaufgabevergütungsverordnung in der Fassung
(4) Reicht die Gesamtmenge von 400 000 Tonnen
der Bekanntmachung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1699),
Milch nicht, um alle Vergütungen antragsgemäß zu
geändert durch die Verordnung vom 4. April 1989 (BGBI. 1
bewilligen, werden Vergütungen nur nach der Reihen-
Nr. 16 S. 600), wird wie folgt geändert:
folge des Eingangs der Anträge, bei gleichzeitigem
Eingang anteilsmäßig bewilligt.
1. § 13 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
§ 15c
2. In § 14 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „sowie Er-
Bewilligungsvoraussetzungen
höhungen der Anlieferungs-Referenzmenge, die sich
aus einer Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch- (1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milch-
Garantiemengen-Verordnung ergeben," gestrichen. erzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenz-
menge (§ 15e) in diesem Umfang endgültig aufzu-
3. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: geben.
,,Wird die Vergütung bewilligt, so wird die Anlieferungs- (2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei
Referenzmenge nach Wahl des Erzeugers mit Ablauf über die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung
des Monats, in dem der Bescheid dem Erzeuger zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen.
bekanntgegeben worden ist, oder des folgenden (3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die
Monats zugunsten der Bundesrepublik Deutschland schriftliche Einwilligung des Verpächters beizufügen.
freigesetzt."
§ 15d
4. Folgender Abschnitt 3 a wird eingefügt: Höhe und Zahlung der Vergütung
„Abschnitt 3 a (1) Die Vergütung wird in einem Betrag gewährt. Sie
Vergütungen nach § 1 Abs. 1 b beträgt
des Milchaufgabevergütungsgesetzes a) 1 600 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der
Antrag spätestens am 31. August 1990, und
§ 15a
b) 1 100 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der
Gewährung der Vergütung
Antrag spätestens am 31 . Dezember 1990
An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c
gestellt wird. Die Bemessungsgrundlage ist die dem
der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die sich verpflich-
Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung
ten, die Milcherzeugung für den Markt im Geltungs-
(EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Ver-
bereich dieser Verordnung im Umfang von mindestens
ordnung bei Antragstellung zustehende Anlieferungs-
2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anlieferungs-
Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Anlieferungs-
Referenzmenge endgültig aufzugeben, wird auf Antrag
bis zu einer Gesamtmenge von 400 000 Tonnen Milch Referenzmengen nach Artikel 3 a der Verordnung
eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Vor- (EWG) Nr. 857/84 bei der Berechnung unberücksichtigt
schriften gewährt. bleiben.
(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer
§ 15b Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann,
Antragsverfahren festgesetzt. Sie wird nach Freisetzung der Referenz-
menge gezahlt, sobald der Erzeuger dem Bundesamt
( 1) Anträge nach § 15 a können von Erzeugern ge-
schriftlich bestätigt, daß er die Milcherzeugung für den
stellt werden, denen nach den Vorschriften der Ver-
Markt in dem der übernommenen Verpflichtung ent-
ordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie-
mengen-Verordnung eine Anlieferungs-Referenzmenge sprechenden Umfang aufgegeben hat.
zusteht. (3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 15e setzung der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch
Freisetzung der Referenzmenge an das jeweilige Land zu richten."
(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die Anliefe-
5. In § 17 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1,
rungs-Referenzmenge in Höhe der aufgegebenen
§ 8 Abs. 1 oder§ 13 Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 3
Menge nach Wahl des Erzeugers mit Ablauf des
Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 15c
Monats, in dem der Bescheid dem Erzeuger bekannt-
Abs. 1" ersetzt.
gegeben worden ist, oder des folgenden Monats,
spätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 1991 zugun-
sten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Artikel 2
Milch, die nach Freisetzung der aufgegebenen Menge Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 tungsgesetzes in Verbindung mit§ 3 des Milchaufgabever-
der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten, soweit gütungsgesetzes auch im Land Berlin.
die vermarktete Milch die dem Erzeuger nach Abzug
der aufgegebenen Menge zustehende Anlieferungs-
Referenzmenge überschreitet. Artikel 3
(2) Das Bundesamt teilt der Molkerei und dem für Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
diese zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Frei- Kraft.
Bonn, den 14. März 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Achte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 7. März 1990
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsge-
setzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2563) wird be-
kanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1. In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Rhode Island
2. In Kanada:
Saskatchewan
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1924).
Bonn, den 7. März 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990 473
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 15. März 1990
Tag I n h a It Seite
9. 1 . 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und
des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . . 142
19. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-jamaikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 143
22. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 144
22. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 146
22. 2. 90 Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . . 148
22. 2. 90 Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen
Vereinbarung über Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 149
28. 2. 90 Bekanntmachung des Nachtrags Nr. 2 zur Regionalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst . . . . . . 151
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 143/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 4024/89 über Durchführungsbestimmungen zu der in der
Verordnung (EWG) Nr. 3889/89 des Rates für gefrorenes Rind f I e i s c h
des KN-Code 0202 sowie für Waren des KN-Cocle 0206 29 91 vorgese-
henen Einfuhrregelung L 16/29 20. 1. 90
23. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 160/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2033/85 zur Anpassung der in Artikel 5c der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 des Rates und in Artikel 6 der Verordnung (EWG)
Nr. 857/84 des Rates vorgesehenen Gesamtgarantiemengen für Mi Ich
und M i I c h e r z e u g n i s s e L 19/5 24. 1. 90
29. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 234/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für G u r k e n für das Wirtschaftsjahr 1990 L 26/19 30. 1. 90
29. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 235/90 der Kommission zur Festsetzung der bis
zum Ende des Wirtschaftsjahres 1990 auf Spanien anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für G u r k e n L 26/21 30. 1. 90
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschritt - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 243/90 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h aus Beständen einiger Interven-
tionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1793/89 L 27/8 31. 1. 90
30. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 244/90 der Kommission über die Beförderung und
den Verkauf von Futter g et r e i de aus Beständen der französischen
Interventionsstelle an geschädigte Tierhalter in bestimmten Gebieten
Frankreichs L27/11 31. 1. 90
30 . 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 245/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3944/89 mit Durchführungsvorschriften zum ergänzen-
den Handelsmechanismus für frisches Obst und Gemüse L 27/14 31. 1. 90
30. 1 90 Verordnung (EWG) Nr. 246/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3946/89 zur Festsetzung einiger zusätzlicher Bestim-
mungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus im
Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich Artischocken, Karotten, Erd-
beeren, Salat, Melonen, Tafeltrauben und Tomaten sowie zur Anwen-
dung dieser Bestimmungen auf Endivie Eskariol L 27/17 31. 1.. 90
30. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 252/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2377/80 über die besondere Durchführungsvorschriften
für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rind f I e i s c h L 27/34 31. 1. 90
24. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 168/90 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3771/89 zur Festlegung der Durchführungs-
bestimmungen für die Erzeugerbeihilfe bei Qualitätshart m a i s L 20/36 25. 1. 90
22. 1 90 Verordnung (EWG) Nr. 198/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 475/86 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für das
System der Kontrolle der Preise und der in Spanien zum freien Verkehr
abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors L 22/1 27. 1. 90
22. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 199/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2112/87 zur Festlegung von Sondermaßnahmen für in Spa-
nien aus Spe i s e ö I hergestellte Erzeugnisse L 22/4 27. 1. 90
22. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 200/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für O I i v e n ö 1 L 22/6 27. 1. 90
22. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 201/90 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide L 22/7 27. 1. 90
22. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 202/90 des Rates über die Gewährung der
Beihilfe für die Erzeugung bestimmter Sorten von Qualitätshartmais mit
glasigem Aussehen in Portugal L 22/9 27. 1. 90
22. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 203/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 727/70 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorgani-
sation für Rohtabak L 22/10 27. 1. 90
22. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 204/90 des Rates über die Landwirtschaft im
Großherzogtum Luxemburg L 22/11 27.1.90
26. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 219/90 der Kommission zur Festsetzung der bei
der Einfuhr von O I i v e n ö I mit Ursprung in Tunesien anwendbaren
Sonderabschöpfung für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 22/55 27.1.90
26. 1. 90 Verordnung (Euratom) Nr. 220/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 zur Anwendung der Bestimmungen
der Euratom-Sicherungsmaßnahmen L 22/56 27. 1. 90
31. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 280/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergän-
zenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft nach
Spanien eingeführte Mi Ich erzeugnisse L 30/63 1. 2. 90
23. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 282/90 des Rates über eine Sofortmaßnahme zur
Lieferung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Rumänien L 31/1 2. 2. 90
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1990 475
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
2. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 301/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen Mitteilungen der
Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Mi Ich und Mi Ich -
erzeugnisse L 32/14 3. 2. 90
Andere Vorschriften
23. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 165/90 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer
Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (Dynamische Schreib-Lesespei-
cher), mit Ursprung in Japan und zur Annahme der Verpflichtungs-
angebote bestimmter Ausführer im Rahmen des Antidumpingverfahrens
betreffend die Einfuhren dieser Waren und zur Einstellung des Ver-
fahrens gegenüber diesen Ausführern L 20/5 25. 1. 90
17. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 197/90 der Kommission zur Änder~ng der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Ubereinkom-
mens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender
Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft L 29/1 31. 1. 90
26. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 223/90 der Kommission zur Festsetzung der
Sätze der gemeinschaftlichen Kofinanzierung für die in den Verordnun-
gen (EWG) Nr. 797/85, (EWG) Nr. 1096/88, (EWG) Nr. 1360/78, (EWG)
Nr. 389/82 und (EWG) Nr. 1696/71 des Rates genannten Maßnahmen L 22/62 27. 1. 90
30. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 273/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 30/51 1. 2. 90
31. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 274/90 der Kommission zur Einführung einer
nachträglichen gemeinschaftlichen Kontrolle der Einfuhr von Schuhen mit
Ursprung in Drittländern in die Gemeinschaft L 30/54 1. 2. 90
1. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 289/90 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljau-, Schellfisch-, Wittling-, Schollen-, Seezungen-, Seehecht-,
Seeteufel- und Sprottenfangs durch Schiffe unter niederländischer
Flagge L31/17 2. 2. 90
5. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 310/90 des Rates zur Durchführung des
Beschlusses Nr. 1/90 des AKP - EWG-Ausschusses für Zusammenarbeit
im Zollwesen über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs
,,Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mau-
ritius bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch L 35/1 7. 2. 90
5. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 313/90 der Kommission zur Einreihung von
Waren in den Code 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur L 35/7 7. 2. 90
5. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 314/90 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 35/9 7. 2. 90
5. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 320/90 des Rates mit technischen Maßnahmen
für die Erhaltung der Fischbestände im Regelungsbereich des Überein-
kommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik L 36/1 8. 2. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3699/89 der Kommission
vom 11. Dezember 1989 zur Festlegung der Liste für 1990 der Schiffe mit
einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der
Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m
beträgt, auf Seezunge fischen dürfen (ABI. Nr. L 362 vom 12. 12. 1989) L 22/78 27. 1. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4024/89 der Kommission
vom 21. Dezember 1989 über Durchführungsbestimmungen zu der in der
Verordnung (EWG) Nr. 3889/89 des Rates für gefrorenes Rindfleisch des
KN-Code 0202 sowie für Waren des KN-Code 0206 29 91 vorgesehenen
Einfuhrregelung (ABI. Nr. L 382 vom 30. 12. 1989) L 22/78 27. 1. 90
Berichtigung der Verordn_,..mg (EWG) Nr. 3986/89 der Kommission
vom 21. Dezember 1989 zur Anderung der Anhänge 11, III a und VII der
Verordnung (EWG) Nr. 4135/86 des Rates hinsichtlich bestimmter Textil-
erzeugnisse (Kategorien 5, 6, 7 und 15) mit Ursprung in Jugoslawien
(ABI. Nr. L 380 vom 29. 12. 1989) L 35/27 7. 2. 90
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Geselle, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 468. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 32 vom 15. Februar 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 32 vom 15. Februar 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
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