434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes
Vom 8. März 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942), geändert durch
Gesetz vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1520), wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 a wird folgender Absatz 1 b eingefügt:
,,(1 b) Ab 1990 können für eine zusätzliche Gesamtmenge von 400 000 Tonnen Milch nach
Maßgabe des Artikels 9 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bei Aufgabe der Milch-
erzeugung im Umfang von mindestens 2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anlieferungs-
Referenzmenge Vergütungen gewährt werden, die folgende Höhe haben können:
a) 1600 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. August 1990,
und
b) 1100 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. Dezember
1990 gestellt wird.
Die Vergütungen können in einem einmaligen Betrag gewährt werden."
2. In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann ferner der Zeitpunkt bestimmt werden, von dem
an Anträge auf Vergütung nach Absatz 1 a nicht mehr gestellt werden können."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes
erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. März 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 435
Vierte Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Vom 5. März 1990
Auf Grund des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In § 10 a Abs. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBI. 1S.1221 ), die zuletzt durch
die Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2231) geändert worden ist,
werden die Worte „bis zum 31. Dezember 1989" durch die Worte „bis zum
31. Dezember 1996" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. März 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 8. März 1990
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes b) Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/
vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) verordnet der Bundes- 89 in den dort bezeichneten Gebieten zu den
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: angegebenen Sperrzeiten
Sprotten fängt,
5. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89 mit
Artikel 1 Schleppnetzen oder Ringwaden in den dort
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr-
lichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1 zeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fängt,
S. 100), geändert durch die Verordnung vom 9. Februar 6. Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89
1990 (BGBI. 1 S. 221 ), wird wie folgt geändert: mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen
Zugnetzen in den dort bezeichneten Gebieten zu
1. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: den angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt,
,,§ 5 7. Artikel 11 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/
89 mit einem Schiff, dessen Motor die dort angege-
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
bene Stärke übersteigt, außerhalb des dort angege-
für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände
benen Gebietes mit Baumkurren mit der dort ange-
oder Bestandsgruppen
gebenen Maschenöffnung fischt oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
8. Artikel 11 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
89 mit einem Schiff, dessen Motor die dort angege-
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89 des
bene Stärke übersteigt, für die Fangtätigkeit in der
Rates vom 19. Dezember 1989 über die zulässige
dort genannten Zone an Bord Schleppnetze oder
Gesamtfangmenge und über Fangbedingungen für
bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen Netzstücke mitführt, deren Maschenöffnung kleiner
(1990) (ABI. EG Nr. L 389 S. 1) verstößt, indem er als
ist als die der zum Fang verwendeten Netze."
Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89
Fänge von Beständen, für die TAC oder Quoten ,,(2) § 5 tritt am 31. Dezember 1990 außer Kraft."
festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlan-
det,
2. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89 Artikel 2
mit anderen Arten vermengten Hering, der mit den
dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
behält, tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-
gesetzes auch im Land Berlin.
3. Artikel 6 Abs. 1 bis 4 oder 6 der Verordnung (EWG)
Nr. 4047/89 in den dort bezeichneten Gebieten zu
den angegebenen Sperrzeiten Hering fängt,
Artikel 3
4. a) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/
89 mit Schleppnetzen einer Maschengröße unter Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
32 mm oder Kraft.
Bonn, den 8. März 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 437
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen
im Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
Vom 28. Februar 1990
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), geändert am 21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921 ),
übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der
Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13
(gehobener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich -
den Präsidenten/den Präsidentinnen
der Oberpostdirektionen,
des Fernmeldetechnischen Zentralamtes und
des Zentralamtes für Mobilfunk
den Leitern/den Leiterinnen
des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fachhochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung
sowie den Rektoren/den Rektorinnen
der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost.
II.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I genannten Beamten und Beamtinnen vor.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt
insoweit die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im
Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom
6. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 959) außer Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1990
Deutsche Bundespost TELEKOM
Der Vorstand
Freund lieb
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
Vom 28. Februar 1990
1. Wir übertragen 3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem
Beamten die Übernahme und Fortführung einer
den Oberpostdirektionen,
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,
3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem
dem Zentralamt für Mobilfunk, Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu
den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
sowie
3.3 nach § 69 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-
Verwaltung sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
- Fachbereich Post und Telekommunikation - oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.
je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis, 4. Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten
mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer
1 .1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird,
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser
Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren
Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere
ihr Amt gewährt werden, Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des
Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter 5. Wir bestimmen, daß
des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom die Oberpostdirektionen,
7. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 410), zuletzt geändert durch
das Fernmeldetechnische Zentralamt,
die Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88),
Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder das Zentralamt für Mobilfunk,
zu versagen. die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
sowie
2. Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten
nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt die Fachhochschule des Bundes für öffentliche
werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 Verwaltung
dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren - Fachbereich Post und Telekommunikation -
Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat. - je für ihren Geschäftsbereich -
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem
3. Wir übertragen
Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen
den Oberpostdirektionen, die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
dem Fernmeldetechnischen Zentralamt, 6. Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen
dem Zentralamt für Mobilfunk, nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.
den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost 7. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
sowie lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Anordnung des Bundesministers für das Post- und
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Fernmeldewesen über die Übertragung von Befugnis-
Verwaltung
sen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich
- Fachbereich Post und Telekommunikation -
der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis, vom 7. Mai 1985 (BGBI. 1S. 778) insoweit außer Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1990
Deutsche Bundespost TELEKOM
Der Vorstand
Freundlieb
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 439
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf
internationalen Ausstellungen
Vom 5. März 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird folgende Ausstellung im
Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeich-
neten Abkommens über internationale Ausstellungen
bekanntgemacht:
,,International Garden and Greenery Exposition"
Osaka, Japan, 1990
(,,Internationale Garten- und Grünflächenausstellung")
vom 1. April bis 30. September 1990 in Osaka, Japan.
Bonn, den 5. März 1990
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch
Vom 6. März 1990
Die nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch durch Bekanntmachung vom 25. Juli
1986 (BGBI. 1 S. 1162) bekanntgegebene Liste der
Vertragsparteien des Internationalen Abkommens vom
25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über
Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls
vom 23. Februar 1968 wird dahingehend berichtigt, daß
Argentinien
nicht zu den Vertragsparteien des Änderungsprotokolls
vom 23. Februar 1968 gehört.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1654).
Bonn, den 6. März 1990
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schuster
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 439
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf
internationalen Ausstellungen
Vom 5. März 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird folgende Ausstellung im
Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeich-
neten Abkommens über internationale Ausstellungen
bekanntgemacht:
,,International Garden and Greenery Exposition"
Osaka, Japan, 1990
(,,Internationale Garten- und Grünflächenausstellung")
vom 1. April bis 30. September 1990 in Osaka, Japan.
Bonn, den 5. März 1990
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch
Vom 6. März 1990
Die nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch durch Bekanntmachung vom 25. Juli
1986 (BGBI. 1 S. 1162) bekanntgegebene Liste der
Vertragsparteien des Internationalen Abkommens vom
25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über
Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls
vom 23. Februar 1968 wird dahingehend berichtigt, daß
Argentinien
nicht zu den Vertragsparteien des Änderungsprotokolls
vom 23. Februar 1968 gehört.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1654).
Bonn, den 6. März 1990
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schuster
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 8. März 1990
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf
Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni
1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden Ausstel-
lungen gewährt:
1. ,,42. Internationale Handwerksmesse 1990" vom 10. bis 18. März 1990 in München
2. ,,International Garden and Greenery Exposition" Osaka, Japan, 1990
(,,Internationale Garten- und Grünflächenausstellung") vom 1. April bis 30. Septem-
ber 1990 in Osaka, Japan
3. ,,FARBE 90 - Internationale Fachausstellung für Farbgestaltung und -anwendung"
vom 5. bis 8. April 1990 in München
4. ,,fensterbau 90 - Internationale Fachmesse" vom 8. bis 10. Juni 1990 in Nürnberg
5. ,,Internationale Aktionärsmesse 90" vom 30. August bis 1. September 1990 in
Düsseldorf
6. ,,DEUTSCHER APOTHEKERTAG - PHARMAZEUTISCHE AUSSTELLUNG +
IPHARMEX '90" vom 4. bis 7. Oktober 1990 in Düsseldorf
7. ,,lnterMopro - Internationale Fachmesse für Molkereiprodukte" vom 8. bis 11.
November 1990 in Düsseldorf
8. ,,29. PSI-Messe" vom 9. bis 11. Januar 1991 in Düsseldorf
Bonn, den 8. März 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 441
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 7. März 1990
Tag I n h a It Seite
27. 2. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 14. April 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Australien über die Auslieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 0
neu: 319-91
27. 2. 90 Gesetz zum Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsüber-
einkommen vom 13. Dezember 1957 ................................................. . 118
27. 2. 90 Gesetz zum Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen ...................................... . 124
1. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 129
2. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt ............................................... . 131
2. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ...................................... . 131
2. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt ........................................................ . 132
2. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt ..........................................•.............. 132
5. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins .................. . 133
5. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät .................................................. . 134
6. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-thailändischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 134
8. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger ............................. . 136
8. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen .. 136
8. 2. 90 Bekanntmachung zu dem Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten ........................................................................ . 137
13. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht ........................................•.•................................ 137
13. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen ....................................................... . 138
13. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Ve_reinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Anderung des Abkommens .... 138
13. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ....•............ 139
19. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See .............•.................................. 140
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
2. 3. 90 Drei?;ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zur Ver-
ordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahr-
zeuge 1169 (48 9. 3. 90) 3. 5. 90
96-1-13-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 37/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1780/89 mit Durchführungsbestimmungen für den
Absatz von AI k oho I aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39
der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Beständen der Interventions-
stellen L 6/18 9. 1. 90
1O. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 49/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1767/82 hinsichtlich der Einfuhr von bestimmtem Käse
aus Zypern L 8/18 11. 1. 90
10. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 50/90 der Kommission zur Anpassung der im
Wirtschaftsjahr 1989/90 geltenden Anpassungs- und Zusatzbeihilfe für
die Raffination von Zu c k er L 8/20 11. 1. 90
10. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 52/90 der Kommission zur Festsetzung des
Berichtigungsfaktors nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85
des Rates über die Währungsausgleichsbeträge. im Ag rar sek t o r L 8/22 11. 1. 90
10. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 63/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates über die in der Landwirtschaft
anzuwendenden Umrechnungskurse L 8/43 11. 1. 90
12. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 85/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2640/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewäh-
rung der Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost
und rektifiziertem konzentriertem Trau b e n m o s t L 11/17 13. 1. 90
12. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 87/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2455/89 zur Festsetzung der erzielten Erträge an
01 i v e n und O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 11/21 13. 1. 90
15. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 98/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung Nr. 282/67/~WG über Durchführungsbestimmungen betreffend die
Intervention bei O I s a a t e n hinsichtlich der Preiserhöhung um die Ein-
lagerungskosten L 12/20 16. 1. 90
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums
und zur Bekämpfung der Produktpiraterie
(PrPG)
Vom 7. März 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: in Verkehr bringt oder feilhält, kann vom Verletzten auf
unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Ver-
triebsweg dieser Waren in Anspruch genommen wer-
Artikel 1 den, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnis-
Änderung des Warenzeichengesetzes mäßig ist.
Das Warenzeichengesetz in der Fassung der Bekannt- (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat
machung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29), zuletzt Angaben zu machen über Namen und Anschrift des
geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer
15. August 1986 (BGBI. 1 S. 1446) und durch Verordnung der Waren, des gewerblichen Abnehmers oder Auftrag-
vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2248), wird wie folgt gebers sowie über die Menge der hergestellten, ausge-
geändert: lieferten, erhaltenen oder bestellten Waren.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
1. § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 werden gestrichen. die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der
2. Nach § 25 werden eingefügt: Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
,,§ 25a (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in
einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswi-
(1) Der Verletzte kann in den Fällen der§§ 24 und 25
drigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft
verlangen, daß die im Besitz oder Eigentum des Verlet-
begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten
zers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten
oder gegen einen in § 54 Abs. 1 der Strafprozeßord-
Gegenstände vernichtet werden, es sei denn, daß der
nung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung
durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der
des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
Gegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann
und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
im Einzelfall unverhältnismäßig ist. unberührt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entspre- § 25c
chend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden,
ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur wider- Die Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem
rechtlichen Kennzeichnung benutzten oder bestimmten Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren
Vorrichtungen anzuwenden. von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der
Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis
§ 25b erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig
Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bürger-
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre lichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Hat
Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des
Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnun- Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollen-
gen oder dergleichen widerrechtlich mit einer nach dung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vor-
diesem Gesetz geschützten Kennzeichnung versieht schriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
oder wer derart widerrechtlich gekennzeichnete Waren Bereicherung verpflichtet.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 423
§ 25d jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben
und im geschäftlichen Verkehr ausschließlich als
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre
Warenname oder Beschaffenheitsangabe dienen."
Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen,
Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnun-
gen oder dergleichen widerrechtlich 4. Dem § 27 wird nach Absatz 2 angefügt:
1. mit dem Namen oder der Firma eines anderen oder
,,(3) § 26 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."
mit einem nach diesem Gesetz geschützten Waren-
zeichen oder 5. § 28 wird wie folgt gefaßt:
2. mit einer Ausstattung, die innerhalb beteiligter Ver- ,,§ 28
kehrskreise als Kennzeichen gleicher oder gleich-
artiger Waren eines anderen gilt, (1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem
Gesetz geschützten Kennzeichnung versehen sind,
versieht oder wer derart widerrechtlich gekennzeich- unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EWG)
nete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986 über
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahm-
bestraft. ter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABI. EG
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Nr. L 357 S. 1) anzuwenden ist, auf Antrag und gegen
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Ein-
strafe. fuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zoll-
behörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist.
(3) Der Versuch ist strafbar. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur, soweit
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf
Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-
behörde wegen des besonderen öffentlichen Interes- (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,
ses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberech-
wegen für geboten hält. tigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind
Herkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie Name
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,
und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen;
können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetz-
das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 1O des Grund-
buchs ist anzuwenden. Soweit den in§ 25a bezeich-
gesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antrag-
neten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschrif-
steller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besich-
ten der Strafprozeßordnung über die Entschädigung
tigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder
des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird,
Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzu-
wenden. (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Ver-
nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die
letzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse
Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten
daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf
Waren an.
Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der
Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen." (4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier-
3. § 26 wird wie folgt gefaßt: von unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen-
,,§ 26 über der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er
den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlag-
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre nahmten Waren aufrechterhält.
Verpackung oder Umhüllung mit einer falschen Angabe
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die
über den Ursprung, die Beschaffenheit oder den Wert
Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
der Waren versieht, die geeignet ist, einen Irrtum zu
erregen, oder wer die so bezeichneten Waren in Ver- 2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt
kehr bringt oder feilhält oder die irreführende Angabe er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor,
auf Ankündigungen, Geschäftspapieren oder derglei- die die Verwahrung der beschlagnahmten Waren
chen anbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah- oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft
ren oder mit Geldstrafe bestraft. die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Der Versuch ist strafbar. liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt
die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von
(3) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den
die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller
Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2
oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die
vernichtet werden. Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen
aufrechterhalten.
(4) Als falsche Angaben über den Ursprung im Sinne
des Absatzes 1 sind Bezeichnungen nicht anzusehen, (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang
die zwar einen geographischen Namen enthalten oder an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den
von ihm abgeleitet sind, in Verbindung mit der Ware Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahm-
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüg- Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2496), wird
lich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den wie folgt geändert:
dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlag-
nahme entstandenen Schaden zu ersetzen. 1. Dem § 54 Abs. 4 wird folgender neuer Satz 2 ange-
fügt:
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz-
direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, ,,In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonsti-
sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er ges Inverkehrbringen der Geräte nach Absatz 2 Satz 1
kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver- ist auf die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung
bundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller hinzuweisen."
Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung
erhoben. 2. In § 54 Abs. 5 wird Satz 3 gestrichen; der folgende
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können Satz wird angefügt:
mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Buß- ,,Kommt der Auskunftspflichtige seiner Auskunfts-
geldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- pflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig
keiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt
zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antrag- werden."
steller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amts-
gerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie 3. In § 70 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zehn" jeweils
entscheidet das Oberlandesgericht. durch das Wort „fünfundzwanzig" ersetzt.
(8) In Verfahren nach der in Absatz 1 genannten
Verordnung sind die vorstehenden Absätze entspre- 4. In § 71 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zehn" durch das
chend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts Wort „fünfundzwanzig" ersetzt.
anderes bestimmt ist."
5. § 82 erhält folgende Fassung:
6. § 30 wird gestrichen.
,,§ 82
7. § 32 wird wie folgt geändert: Dauer der Rechte
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf
,,(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so
einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsver- erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünf-
hältnisse geltend gemacht wird (Warenzeichen- zig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwan-
streitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht zig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträ-
auf den Streitwert ausschließlich zuständig. gers; die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen
jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre
durch Rechtsverordnung die Warenzeichenstreit- nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger
sachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist
einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sach- nach § 69 zu berechnen."
lichen Förderung oder schnelleren Erledigung der
Verfahren dient. Die Landesregierungen können
6. Die §§ 98 und 99 werden wie folgt gefaßt:
diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltun-
gen übertragen." ,,§ 98
b) In Absatz 3 werden die Worte „die bei dem sonst Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung
zuständigen Landgericht zugelassen sind" durch der Vervielfältigungsstücke
die Worte „die bei dem Landgericht zugelassen
sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach (1) Der Verletzte kann verlangen, daß alle rechts-
Absatz 2 gehören würde" ersetzt. widrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidri-
gen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke,
c) In Absatz 4 werden die Worte „durch eine Verwei- die im Besitz oder Eigentum des Ver!etzers stehen,
sung nach Absatz 2 oder" gestrichen. vernichtet werden.
8. In § 33 wird die Angabe „vom 7. Juni 1909 (Reichs- (2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen
gesetzbl. S. 499), zuletzt geändert durch Gesetz vom kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Vervielfälti-
29. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. 1 S. 625)," gestrichen. gungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen,
gegen eine angemessene Vergütung überlassen wer-
den, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen
9. In § 34 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 28 Abs. 3" durch die
darf.
Angabe ,,§ 28 Abs. 7" ersetzt.
(3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und
2 gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Ein-
Artikel 2 zelfall unverhältnismäßig und kann der durch die
Rechtsverletzung verursachte Zustand der Vervielfäl-
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
tigungsstücke auf andere Weise beseitigt werden, so
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfür erforder-
(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 8 des lichen Maßnahmen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 425
§ 99 wenden. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung
Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er
der Vorrichtungen auch nach Vollendung der Verjährung zur Heraus-
gabe nach den Vorschriften über die Herausgabe
Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet."
die im Eigentum des Verletzers stehenden, aus-
schließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswidri- 10. Die §§ 106, 107 und 108 werden jeweils wie folgt
gen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutz- geändert:
ten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden."
a) Die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr"
werden durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu drei
7. In § 101 Abs. 1 werden die Worte „auf Vernichtung Jahren" ersetzt.
oder Unbrauchbarmachung (§ 98) oder auf Überlas-
sung (§ 99)" durch die Worte „auf Vernichtung oder b) Satz 1 wird Absatz 1.
Überlassung der Vervielfältigungsstücke (§ 98) oder c) Nach Absatz 1 wird angefügt:
der Vorrichtungen (§ 99)" ersetzt.
,,(2) Der Versuch ist strafbar."
8. Nach § 101 wird eingefügt:
11 . § 108 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 101 a ,,(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106
Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe."
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Her-
stellung oder Verbreitung von Vervielfältigungs-
stücken das Urheberrecht oder ein anderes nach die- 12. § 11 O wird wie folgt gefaßt:
sem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom ,,§ 110
Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Her-
kunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungs- Einziehung
stücke in Anspruch genommen werden, es sei denn, Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist. §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 und 108a bezieht,
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetz-
Angaben zu machen über Namen und Anschrift des buches ist anzuwenden. Soweit den in den §§ 98
Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer und 99 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach
der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abneh- den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die
mers oder Auftraggebers sowie über die Menge der Entschädigung des Verletzten(§§ 403 bis 406c) statt-
hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestell- gegeben wird, sind die Vorschriften über die Einzie-
ten Vervielfältigungsstücke. hung nicht anzuwenden."
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann 13. Nach § 111 wird eingefügt:
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der „3. Vorschriften über Maßnahmen
Zivilprozeßordnung angeordnet werden. der Zollbehörde
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in § 111 a
einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Aus- (1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von
kunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Ver- Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein
pflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so
Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur unterliegen die Vervielfältigungsstücke auf Antrag und
mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten ver- gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei
wertet werden. ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch
die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offen-
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben sichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen
unberührt." Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden
9. § 102 wird wie folgt gefaßt: stattfinden.
,,§ 102 (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,
Verjährung so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsbe-
rechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller
Die Ansprüche wegen Verletzung des Urheber- sind Herkunft, Menge und Lagerort der Vervielfälti-
rechts oder eines anderen nach diesem Gesetz gungsstücke sowie Name und Anschrift des Verfü-
geschützten Rechts verjähren in drei Jahren von dem gungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postge-
Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verlet- heimnis (Artikel 1O des Grundgesetzes) wird insoweit
zung und der Person des Verpflichteten Kenntnis eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig gegeben, die Vervielfältigungsstücke zu besichtigen,
Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebs-
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzu- geheimnisse eingegriffen wird.
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach (2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mittei- Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe
lung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet oder einer Ausgabe nachgelassener Werke einge-
die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten räumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die
Vervielfältigungsstücke an. Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf
den Zeitraum, um den die Dauer des verwandten
(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
Schutzrechtes verlängert worden ist.
Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier-
von unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen- (3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten
über der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er entsprechend.
den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlag-
nahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhält. § 137c
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt Ausübende Künstler
die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich
auf. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Dauer des Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbie-
2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt tungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild-
er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am
die die Verwahrung der beschlagnahmten Verviel- 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder
fältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschrän- Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist
kung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforder- der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht
lichen Maßnahmen. erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu
liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt berechnen. Der Schutz nach diesem Gesetz dauert in
die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von keinem Fall länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen
zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den des Bild- oder Tonträgers oder, falls der Bild- oder
Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller Tonträger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der
nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Num- Darbietung.
mer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist,
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein
wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere
Nutzungsrecht an der Darbietung eingeräumt oder
Wochen aufrechterhalten.
übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung
·(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum,
an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den um den die Dauer des Schutzes verlängert worden ist.
Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahm-
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten
ten Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich
entsprechend."
nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er
verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch
die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu erset- Artikel 3
zen.
Änderung des Geschmacksmustergesetzes
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz-
direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetz-
sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er blatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten
kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver- bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
bundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501 ), wird wie folgt
Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenord- geändert:
nung erhoben.
1. § 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können
mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im ,,Jede Nachbildung eines Musters oder Modells, wel-
Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungs- che ohne Genehmigung des Berechtigten (§§ 1 bis 3)
widrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einzie- in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, hergestellt wird,
hung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der sowie die Verbreitung einer solchen Nachbildung sind
Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des verboten."
Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig;
über sie entscheidet das Oberlandesgericht." 2. § 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern
14. Nach § 137 a werden eingefügt: dieselbe im privaten Bereich ohne die Absicht der
gewerblichen Verbreitung und Verwertung ange-
"§ 137b
fertigt wird;".
Bestimmte Ausgaben
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die 3. § 14 wird wie folgt gefaßt:
Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch
,,§ 14
auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nach-
gelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am (1) Wer entgegen § 5 ohne Genehmigung des
1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch Berechtigten die Nachbildung eines Musters oder
nicht abgelaufen ist. Modells in der Absicht herstellt, diese zu verbreiten,
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 427
oder wer eine solche Nachbildung verbreitet, wird mit weg des benutzten Erzeugnisses in Anspruch genom-
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe men werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall
bestraft. unverhältnismäßig ist.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Angaben zu machen über Namen und Anschrift des
Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer
(3) Der Versuch ist strafbar.
des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Auftraggebers sowie über die Menge der hergestell-
Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs- ten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten
behörde wegen des besonderen öffentlichen Interes- Erzeugnisse.
ses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
wegen für geboten hält.
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
(5) Die Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes über der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der
die Einziehung (§ 110) ist entsprechend anzuwenden. Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in
es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dar- einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-
tut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen widrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Aus-
öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekannt- kunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Ver-
machung ist im Urteil zu bestimmen." pflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur
mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten ver-
4. § 14a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
wertet werden.
,,(3) Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes
über den Anspruch auf Vernichtung und ähnliche (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
Maßnahmen (§§ 98 bis 101 ), den Anspruch auf Aus- unberührt."
kunft hinsichtlich Dritter (§ 101 a), die Verjährung
(§ 102), die Bekanntmachung des Urteils (§ 103) und 2. § 142 wird wie folgt geändert:
über Maßnahmen der Zollbehörde (§ 111 a) sind ent-
sprechend anzuwenden." a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr" durch die Worte „Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren" ersetzt.
Artikel 4 b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende
Änderung des Patentgesetzes Absätze ersetzt:
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung ,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die
vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1), zuletzt Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
geändert durch Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 9. Dezem- strafe.
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2326), wird wie folgt geändert: (3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur
1. Nach § 140 werden eingefügt: auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfol-
gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
,,§ 140a
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
(1) Der Verletzte kann in den Fällen des § 139 ver- von Amts wegen für geboten hält.
langen, daß das im Besitz oder Eigentum des Verlet- (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,
zers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des können eingezogen werden.§ 74a des Strafgesetz-
Patents ist, vernichtet wird, es sei denn, daß der durch buches ist anzuwenden. Soweit den in § 140a
die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeug- bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den
nisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Ent-
Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Ein- schädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) statt-
zelfall unverhältnismäßig ist. Satz 1 ist auch anzuwen- gegeben wird, sind die Vorschriften über die Ein-
den, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ziehung nicht anzuwenden.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmit-
telbar hergestellt worden ist. (6) Wird auf. Strafe erkannt, so ist, wenn der
Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entspre- esse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung
chend auf die im Eigentum des Verletzers stehende, auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die
ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur wider- Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."
rechtlichen Herstellung eines Erzeugnisses benutzte
oder bestimmte Vorrichtung anzuwenden.
3. Nach § 142 wird eingefügt:
§ 140b ,,§ 142a
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte (1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz
Erfindung benutzt, kann vom Verletzten auf unverzüg- geschütztes Patent verletzt, unterliegt auf Antrag und
liche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebs- gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei sei-
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die steller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amts-
Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich gerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie
ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaa- entscheidet das Oberlandesgericht."
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur,
soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
Artikel 5
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,
so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberech- Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
tigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
Herkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses sowie Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455)
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mit- wird wie folgt geändert:
zuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem
Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeugnis 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- ,,(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen
oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird. geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen
Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind."
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung
nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die 2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten ,,§ 2
Erzeugnisses an.
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
1. Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwer-
Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier-
tung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten
von unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen-
Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann
über der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er
nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden,
den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag-
daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz
nahmte Erzeugnis aufrechterhält.
oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. Satz 1
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die schließt den Schutz für eine unter § 9 fallende
~ollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. Erfindung nicht aus;
2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt 2. Pflanzensorten oder Tierarten;
er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor,
3. Verfahren."
die die Verwahrung des beschlagnahmten Erzeug-
nisses oder eine Verfügungsbeschränkung anord-
net, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maß- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
nahmen.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt
,,(1) Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchs-
die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von
muster verlangt wird, sind beim Patentamt schrift-
zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den
lich anzumelden. Für jede Erfindung ist eine
Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller
besondere Anmeldung erforderlich."
nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2
beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die b) Nummer 4 des Absatzes 2 wird wie folgt gefaßt:
Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen
,,4. die Zeichnungen, auf die sich die Schutzan-
aufrechterhalten.
sprüche oder die Beschreibung beziehen."
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang
an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag- a) In Satz 1 werden die Worte „denselben Gegen-
nahmte Erzeugnis aufrechterhalten oder sich nicht stand" durch die Worte „dieselbe Erfindung"
unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er ver-
ersetzt.
pflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die
Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen. b) In Satz 3 wird das Wort „achten" durch das Wort
,,zehnten" ersetzt.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz-
direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, 5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „desselben
sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er Gegenstandes" durch die Worte „derselben Erfin-
kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver- dung" ersetzt.
bundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller
Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung
erhoben. 6. Nach § 12 wird eingefügt:
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können ,,§ 12a
mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Buß- Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird
geldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt. Die
keiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur
zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antrag- Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen."
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 429
7. 23 wird wie folgt geändert: (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
unberührt."
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
10. § 25 wird wie folgt geändert:
„Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer
Gebühr nach dem Tarif zunächst um drei a) In Absatz 1 werden die Worte „Freiheitsstrafe bis
Jahre, sodann um jeweils zwei Jahre bis auf zu einem Jahr" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis
höchstens zehn Jahre verlängert." zu drei Jahren" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „erste" durch das Wort b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende
,,vorangegangene" ersetzt. Absätze ersetzt:
cc) In Satz 6 werden nach dem Wort „ersten" die ,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die
Worte „oder einer folgenden" eingefügt. Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
strafe.
b) Absatz 6 wird gestrichen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
c) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 6
und 7. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur
auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafver-
folgungsbehörde wegen des besonderen öffent-
8. § 24 Abs. 3 wird § 24 c.
lichen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein-
schreiten von Amts wegen für geboten hält.
9. Nach § 24 werden eingefügt:
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat
,,§ 24a bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
(1) Der Verletzte kann in den Fällen des§ 24 verlan- Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in
gen, daß das im Besitz oder Eigentum des Verletzers § 24a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren
befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchs- nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung
musters ist, vernichtet wird, es sei denn, daß der durch über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403
die Rechtsverletzung verursachte Zustand des bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften
Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden über die Einziehung nicht anzuwenden.
kann und die Vernichtung für den Verletzer oder (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-
esse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurtei-
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entspre-
lung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht
chend auf die im Eigentum des Verletzers stehende,
wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu
ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur wider-
rechtlichen Herstellung eines Erzeugnisses benutzte bestimmen."
oder bestimmte Vorrichtung anzuwenden.
11. Nach § 25 wird eingefügt:
§ 24b
,,§ 25a
(1) Wer den Vorschriften der §§ 11 bis 14 zuwider
ein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletzten (1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz
auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und geschütztes Gebrauchsmuster verletzt, unterliegt auf
den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses in An- Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsin-
spruch genommen werden, es sei denn, daß dies im habers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlag-
Einzelfall unverhältnismäßig ist. nahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsver-
letzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
Angaben zu machen über Namen und Anschrift des schaftsgemeinschaft nur, soweit Kontrollen durch die
Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer Zollbehörden stattfinden.
des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder
Auftraggebers sowie über die Menge der hergestell- (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,
ten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeug- so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsbe-
nisse. rechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller
sind Herkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 1Odes
der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem
Zivilprozeßordnung angeordnet werden. Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeug-
nis zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen
einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswi-
wird.
drigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft
begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichte- (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
ten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeß- Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mittei-
ordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustim- lung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet
mung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet die Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten
werden. Erzeugnisses an.
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der den Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier- (§ 24b) und über Maßnahmen der Zollbehörde
von unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen- (§ 25a) sind entsprechend anzuwenden."
über der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er
den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag- 3. § 1O wird wie folgt geändert:
nahmte Erzeugnis aufrechterhält.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt a) In Absatz 1 werden die Worte „Freiheitsstrafe bis zu
die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich einem Jahr" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu
auf. drei Jahren" ersetzt.
2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende
er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, Absätze ersetzt:
die die Verwahrung des beschlagnahmten Erzeug- ,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die
nisses oder eine Verfügungsbeschränkung anord- Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
net, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maß-
strafe.
nahmen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt
die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur
zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfol-
Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Num- Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
mer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, von Amts wegen für geboten hält.
wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere
(5) Die Vorschrift des Gebrauchsmustergesetzes
Wochen aufrechterhalten.
über die Einziehung(§ 25 Abs. 5) ist entsprechend
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang anzuwenden.
an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag- Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-
nahmte Erzeugnis aufrechterhalten oder sich nicht esse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung
unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er ver- auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die
pflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."
Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz-
direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, Artikel 7
sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er
kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver- Änderung des Sortenschutzgesetzes
bundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Das Sortenschutzgesetz vom 11 . Dezember 1985
Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenord- (BGBI. 1 S. 2170) wird wie folgt geändert:
nung erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können 1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 wird jeweils das
mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Wort „gewerbsmäßig" durch die Worte „zu gewerb-
Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungs- lichen Zwecken" ersetzt.
widrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einzie-
hung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der
Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des 2. § 1O wird wie folgt geändert:
Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; a) In Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort
über sie entscheidet das Oberlandesgericht." ,,gewerbsmäßig" gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Artikel 6 „Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes nicht auf Handlungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3, die im
privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken
Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987 vorgenommen werden."
(BGBI. 1 S. 2294) wird wie folgt geändert:
3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig"
1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Topographien"
durch die Worte ,, , außer im privaten Bereich zu nicht-
durch das Wort „Gebrauchsmuster" ersetzt.
gewerblichen Zwecken," ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
4. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 3" durch die
Angabe ,,§ 24c" ersetzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
b) Die Sätze 1 bis 4 werden Absatz 1. ,,Anspruch auf Unterlassung,
Schadensersatz und Vergütung".
c) Nach Absatz 1 wird angefügt:
b) Absatz 4 wird gestrichen.
,,(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes
über den Anspruch auf Vernichtung (§ 24a), über c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 431
5. Nach § 37 werden eingefügt: des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach
Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den
,,§ 37a Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfer-
Anspruch auf Vernichtung tigten Bereicherung verpflichtet."
(1) Der-Verletzte kann in den Fällen des§ 37 Abs. 1
verlangen, daß das im Besitz oder Eigentum des Ver- 6. § 38 wird wie folgt geändert:
letzers befindliche Material, das Gegenstand der Ver- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
letzungshandlung ist, vernichtet wird, es sei denn, daß
der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand ,,(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus
auf andere Weise beseitigt werden kann und die Ver- einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsver-
nichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzel- hältnisse geltend gemacht wird (Sortenschutzstreit-
fall unverhältnismäßig ist. sachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf
den Streitwert ausschließlich zuständig."
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entspre-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Förde-
chend auf die im Eigentum des Verletzers stehende,
rung" die Worte „oder schnelleren Erledigung" ein-
ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur wider-
gefügt.
rechtlichen Herstellung des Materials benutzte oder
bestimmte Vorrichtung anzuwenden.
7. § 39 wird wie folgt geändert:
§ 37b a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
,,Strafvorschriften".
(1) Wer ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers
b) In Absatz 1 werden die Worte „Freiheitsstrafe bis zu
eine der in§ 10 bezeichneten, dem Sortenschutzinha-
einem Jahr" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis
ber vorbehaltenen Handlungen vornimmt oder die Sor-
zu drei Jahren" ersetzt.
tenbezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit
ihr verwechselbare Bezeichnung für eine andere Sorte c) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende
derselben oder einer verwandten Art verwendet, kann Absätze ersetzt:
vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die
,,(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die
Herkunft und den Vertriebsweg des Materials, das
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
Gegenstand einer solchen Handlung ist, in Anspruch
strafe.
genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall
unverhältnismäßig ist. (3) Der Versuch ist strafbar.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur
Angaben zu machen über Namen und Anschrift des auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfol-
Erzeugers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
des Materials, des gewerblichen Abnehmers oder Auf- Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
traggebers sowie über die Menge des erzeugten, aus- von Amts wegen für geboten hält.
gelieferten, erhaltenen oder bestellten Materials. (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,
können eingezogen werden.§ 74a des Strafgesetz-
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann
buches ist anzuwenden. Soweit den in § 37 a
die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege
bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den
der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der
Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Ent-
Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
schädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) statt-
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in gegeben wird, sind die Vorschriften über die Ein-
einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswi- ziehung nicht anzuwenden.
drigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-
oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßord- esse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung
nung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung
auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die
des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
unberührt. 8. § 40 wird wie folgt geändert:
§ 37c
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Verjährung
,,Bußgeldvorschriften".
Die Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem
Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der ,,(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis widrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzu-
Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bür- wenden."
gerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
9. Nach § 40 wird eingefügt: (7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können
mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Buß-
,,§ 40a
geldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde keiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung
(1) Material, das Gegenstand der Verletzung eines zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antrag-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilten Sorten- steller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsge-
schutzes ist, unterliegt auf Antrag und gegen Sicher- richts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie
heitsleistung des Sortenschutzinhabers bei seiner Ein- entscheidet das Oberlandesgericht."
fuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbe-
hörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist.
Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten Artikel 8
nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden statt- Änderung des Gesetzes
finden. gegen den unlauteren Wettbewerb
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,
In § 4 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberech-
tigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind bewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Herkunft, Menge und Lagerort des Materials sowie nummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mit- zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987
zuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 1O des (BGBI. 1 S. 2294) geändert worden ist, werden die Worte
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem ,,Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre" durch die Worte „Frei-
Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Material heitsstrafe bis zu zwei Jahren" ersetzt.
zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
Artikel 9
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die
In§ 74c Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
Materials an.
(BGBI. 1 S. 1077), das zuletzt durch § 16 Abs. 3 des
(Ll) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Gesetzes vom 14. April 1988 (BGBI. 1 S. 514) geändert
Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hier- worden ist, werden vor den Worten „dem Gesetz gegen
von unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegen- den unlauteren Wettbewerb," die Worte „dem Patentge-
über der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er setz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutz-
den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag- gesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Warenzeichenge-
nahmte Material aufrechterhält. setz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Urheberrechts-
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die gesetz," eingefügt.
Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt
er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, Artikel 10
die die Verwahrung des beschlagnahmten Materials Änderung der Strafprozeßordnung
oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft
die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074), zuletzt ge-
liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt
ändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juni
die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von
1989 (BGBI. 1 S. 1082), wird wie folgt geändert:
zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den
Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller
nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 1. § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die ,,8. eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgeset-
Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen zes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes,
aufrechterhalten. § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 25d Abs. 1
an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den und § 26 des Warenzeichengesetzes, § 14 Abs. 1
Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlag- des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis
nahmte Material aufrechterhalten oder sich nicht unver- 108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des
züglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken
den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlag- der bildenden Künste und der Photographie."
nahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanz- 2. In§ 395 Abs. 2 Nr. 3 wird vor der Angabe,,§ 108a des
direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, Urheberrechtsgesetzes" die Angabe,,§ 142 Abs. 2 des
sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er Patentgesetzes, § 25 Abs. 2 des Gebrauchsmuster-
kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag ver- gesetzes, § 1O Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes,
bundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller § 39 Abs. 2 des Sortensc.hutzgesetzes, § 25 d Abs. 2
Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung des Warenzeichengesetzes, § 14 Abs. 2 des Ge-
erhoben. schmacksmustergesetzes und" eingefügt.
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 433
Artikel 11 Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Gebühren Übergangsvorschriften
des Patentamts und des Patentgerichts
1. § 32 des Warenzeichengesetzes ist in seiner bisheri-
Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des gen Fassung anzuwenden, wenn die Klage vor Inkraft-
Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2188), treten dieses Gesetzes eingereicht worden ist.
zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 22. Okto-
ber 1987 (BGBI. 1 S. 2294), wird wie folgt geändert: 2. War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht, bei
einer Straftat nach § 142 des Patentgesetzes, § 25 des
1. Die Nummern 122 102 und 122 200 des Gebührenver- Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutz-
zeichnisses (Anlage zu § 1) werden wie folgt gefaßt: gesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes und § 14 des
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Geschmacksmustergesetzes einen Strafantrag zu stel-
Deutsche Mark len, bereits erloschen, so bleibt die Strafverfolgung
ausgeschlossen.
„122102 für die zweite Verlänge-
rung der Schutz- 3. Artikel 5 Nr. 1 bis 7 ist nur auf die nach seinem
dauer (§ 23 Abs. 2) 600 Inkrafttreten beim Deutschen Patentamt eingereichten
122 200 b) Zuschlag für die Ver- 10 vom Hundert Gebrauchsmusteranmeldungen und die darauf einge-
spätung der Zahlung der nach- tragenen Gebrauchsmuster anzuwenden.
einer Gebühr der zuzahlenden
Nummern 122 101 Gebühr".
bis 122103
Artikel 13
(§ 23 Abs. 2 Satz 4
und 6) Berlin-Klausel
2. Nach der Nummer 122 102 des Gebührenverzeichnis- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
ses (Anlage zu § 1) wird folgende Nummer eingefügt: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche Mark
Artikel 14
,, 122 103 für die dritte Verlänge- Inkrafttreten
rung der Schutz-
dauer (§ 23 Abs. 2) 900". Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 7. März 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes
Vom 8. März 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942), geändert durch
Gesetz vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1520), wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 a wird folgender Absatz 1 b eingefügt:
,,(1 b) Ab 1990 können für eine zusätzliche Gesamtmenge von 400 000 Tonnen Milch nach
Maßgabe des Artikels 9 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bei Aufgabe der Milch-
erzeugung im Umfang von mindestens 2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anlieferungs-
Referenzmenge Vergütungen gewährt werden, die folgende Höhe haben können:
a) 1600 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. August 1990,
und
b) 1100 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. Dezember
1990 gestellt wird.
Die Vergütungen können in einem einmaligen Betrag gewährt werden."
2. In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann ferner der Zeitpunkt bestimmt werden, von dem
an Anträge auf Vergütung nach Absatz 1 a nicht mehr gestellt werden können."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes
erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. März 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 435
Vierte Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Vom 5. März 1990
Auf Grund des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In § 10 a Abs. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBI. 1S.1221 ), die zuletzt durch
die Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2231) geändert worden ist,
werden die Worte „bis zum 31. Dezember 1989" durch die Worte „bis zum
31. Dezember 1996" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. März 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 8. März 1990
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes b) Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/
vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) verordnet der Bundes- 89 in den dort bezeichneten Gebieten zu den
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: angegebenen Sperrzeiten
Sprotten fängt,
5. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89 mit
Artikel 1 Schleppnetzen oder Ringwaden in den dort
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr-
lichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1 zeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fängt,
S. 100), geändert durch die Verordnung vom 9. Februar 6. Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89
1990 (BGBI. 1 S. 221 ), wird wie folgt geändert: mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen
Zugnetzen in den dort bezeichneten Gebieten zu
1. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: den angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt,
,,§ 5 7. Artikel 11 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/
89 mit einem Schiff, dessen Motor die dort angege-
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
bene Stärke übersteigt, außerhalb des dort angege-
für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände
benen Gebietes mit Baumkurren mit der dort ange-
oder Bestandsgruppen
gebenen Maschenöffnung fischt oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
8. Artikel 11 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
89 mit einem Schiff, dessen Motor die dort angege-
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89 des
bene Stärke übersteigt, für die Fangtätigkeit in der
Rates vom 19. Dezember 1989 über die zulässige
dort genannten Zone an Bord Schleppnetze oder
Gesamtfangmenge und über Fangbedingungen für
bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen Netzstücke mitführt, deren Maschenöffnung kleiner
(1990) (ABI. EG Nr. L 389 S. 1) verstößt, indem er als
ist als die der zum Fang verwendeten Netze."
Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89
Fänge von Beständen, für die TAC oder Quoten ,,(2) § 5 tritt am 31. Dezember 1990 außer Kraft."
festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlan-
det,
2. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89 Artikel 2
mit anderen Arten vermengten Hering, der mit den
dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
behält, tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-
gesetzes auch im Land Berlin.
3. Artikel 6 Abs. 1 bis 4 oder 6 der Verordnung (EWG)
Nr. 4047/89 in den dort bezeichneten Gebieten zu
den angegebenen Sperrzeiten Hering fängt,
Artikel 3
4. a) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4047/
89 mit Schleppnetzen einer Maschengröße unter Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
32 mm oder Kraft.
Bonn, den 8. März 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 437
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen
im Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
Vom 28. Februar 1990
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), geändert am 21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921 ),
übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der
Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13
(gehobener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich -
den Präsidenten/den Präsidentinnen
der Oberpostdirektionen,
des Fernmeldetechnischen Zentralamtes und
des Zentralamtes für Mobilfunk
den Leitern/den Leiterinnen
des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fachhochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung
sowie den Rektoren/den Rektorinnen
der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost.
II.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I genannten Beamten und Beamtinnen vor.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt
insoweit die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im
Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom
6. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 959) außer Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1990
Deutsche Bundespost TELEKOM
Der Vorstand
Freund lieb
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
Vom 28. Februar 1990
1. Wir übertragen 3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem
Beamten die Übernahme und Fortführung einer
den Oberpostdirektionen,
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,
3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem
dem Zentralamt für Mobilfunk, Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu
den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
sowie
3.3 nach § 69 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-
Verwaltung sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
- Fachbereich Post und Telekommunikation - oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.
je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis, 4. Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten
mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer
1 .1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird,
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser
Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren
Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere
ihr Amt gewährt werden, Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des
Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter 5. Wir bestimmen, daß
des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom die Oberpostdirektionen,
7. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 410), zuletzt geändert durch
das Fernmeldetechnische Zentralamt,
die Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88),
Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder das Zentralamt für Mobilfunk,
zu versagen. die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
sowie
2. Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten
nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt die Fachhochschule des Bundes für öffentliche
werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 Verwaltung
dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren - Fachbereich Post und Telekommunikation -
Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat. - je für ihren Geschäftsbereich -
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem
3. Wir übertragen
Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen
den Oberpostdirektionen, die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
dem Fernmeldetechnischen Zentralamt, 6. Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen
dem Zentralamt für Mobilfunk, nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.
den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost 7. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
sowie lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Anordnung des Bundesministers für das Post- und
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Fernmeldewesen über die Übertragung von Befugnis-
Verwaltung
sen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich
- Fachbereich Post und Telekommunikation -
der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis, vom 7. Mai 1985 (BGBI. 1S. 778) insoweit außer Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1990
Deutsche Bundespost TELEKOM
Der Vorstand
Freundlieb
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 439
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf
internationalen Ausstellungen
Vom 5. März 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird folgende Ausstellung im
Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeich-
neten Abkommens über internationale Ausstellungen
bekanntgemacht:
,,International Garden and Greenery Exposition"
Osaka, Japan, 1990
(,,Internationale Garten- und Grünflächenausstellung")
vom 1. April bis 30. September 1990 in Osaka, Japan.
Bonn, den 5. März 1990
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch
Vom 6. März 1990
Die nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch durch Bekanntmachung vom 25. Juli
1986 (BGBI. 1 S. 1162) bekanntgegebene Liste der
Vertragsparteien des Internationalen Abkommens vom
25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über
Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls
vom 23. Februar 1968 wird dahingehend berichtigt, daß
Argentinien
nicht zu den Vertragsparteien des Änderungsprotokolls
vom 23. Februar 1968 gehört.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1654).
Bonn, den 6. März 1990
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schuster
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 8. März 1990
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf
Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni
1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden Ausstel-
lungen gewährt:
1. ,,42. Internationale Handwerksmesse 1990" vom 10. bis 18. März 1990 in München
2. ,,International Garden and Greenery Exposition" Osaka, Japan, 1990
(,,Internationale Garten- und Grünflächenausstellung") vom 1. April bis 30. Septem-
ber 1990 in Osaka, Japan
3. ,,FARBE 90 - Internationale Fachausstellung für Farbgestaltung und -anwendung"
vom 5. bis 8. April 1990 in München
4. ,,fensterbau 90 - Internationale Fachmesse" vom 8. bis 10. Juni 1990 in Nürnberg
5. ,,Internationale Aktionärsmesse 90" vom 30. August bis 1. September 1990 in
Düsseldorf
6. ,,DEUTSCHER APOTHEKERTAG - PHARMAZEUTISCHE AUSSTELLUNG +
IPHARMEX '90" vom 4. bis 7. Oktober 1990 in Düsseldorf
7. ,,lnterMopro - Internationale Fachmesse für Molkereiprodukte" vom 8. bis 11.
November 1990 in Düsseldorf
8. ,,29. PSI-Messe" vom 9. bis 11. Januar 1991 in Düsseldorf
Bonn, den 8. März 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 441
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 7. März 1990
Tag I n h a It Seite
27. 2. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 14. April 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Australien über die Auslieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 0
neu: 319-91
27. 2. 90 Gesetz zum Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsüber-
einkommen vom 13. Dezember 1957 ................................................. . 118
27. 2. 90 Gesetz zum Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen ...................................... . 124
1. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 129
2. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt ............................................... . 131
2. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ...................................... . 131
2. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt ........................................................ . 132
2. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt ..........................................•.............. 132
5. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins .................. . 133
5. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät .................................................. . 134
6. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-thailändischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 134
8. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger ............................. . 136
8. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen .. 136
8. 2. 90 Bekanntmachung zu dem Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten ........................................................................ . 137
13. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht ........................................•.•................................ 137
13. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen ....................................................... . 138
13. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Ve_reinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Anderung des Abkommens .... 138
13. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ....•............ 139
19. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See .............•.................................. 140
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
2. 3. 90 Drei?;ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zur Ver-
ordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahr-
zeuge 1169 (48 9. 3. 90) 3. 5. 90
96-1-13-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 37/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1780/89 mit Durchführungsbestimmungen für den
Absatz von AI k oho I aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39
der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Beständen der Interventions-
stellen L 6/18 9. 1. 90
1O. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 49/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1767/82 hinsichtlich der Einfuhr von bestimmtem Käse
aus Zypern L 8/18 11. 1. 90
10. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 50/90 der Kommission zur Anpassung der im
Wirtschaftsjahr 1989/90 geltenden Anpassungs- und Zusatzbeihilfe für
die Raffination von Zu c k er L 8/20 11. 1. 90
10. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 52/90 der Kommission zur Festsetzung des
Berichtigungsfaktors nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85
des Rates über die Währungsausgleichsbeträge. im Ag rar sek t o r L 8/22 11. 1. 90
10. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 63/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates über die in der Landwirtschaft
anzuwendenden Umrechnungskurse L 8/43 11. 1. 90
12. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 85/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2640/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewäh-
rung der Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost
und rektifiziertem konzentriertem Trau b e n m o s t L 11/17 13. 1. 90
12. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 87/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2455/89 zur Festsetzung der erzielten Erträge an
01 i v e n und O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 11/21 13. 1. 90
15. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 98/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung Nr. 282/67/~WG über Durchführungsbestimmungen betreffend die
Intervention bei O I s a a t e n hinsichtlich der Preiserhöhung um die Ein-
lagerungskosten L 12/20 16. 1. 90
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1990 443
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache
Nr./Seite vom
15. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 104/90„der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1545/89 mit Ubergangsmaßnahmen für die Gewährung
von I an d w i rt s c h a f t I ich e n Einkommensbeihilfen L 13/5 17. 1. 90
16. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 107/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EW:~) Nr. 1767/82 hinsichtlich bestimmter Käse aus der Schweiz
und aus Osterreich L 13/13 17.1.90
16. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 108/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 598/86 hinsichtlich der Anwendung des ergänzenden
Handelsmechanismus für backfähigen Weichweizen aus der Ge-
meinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 bei der
Einfuhr in Spanien L 13/14 17. 1. 90
17. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 117/90 der Kommission zur Eröffnung der obliga-
torischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87
des Rates und zur Abweichung von diesbezüglichen Durchführungs-
bestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 14/10 18. 1. 90
17. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 118/90 der Kommission zur Eröffnung der in
Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vorgesehenen
Destillation von Ta f e I wein für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 14/13 18. 1. 90
4. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 137/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen bei I an d wir t s c h a f t I ich e n Erzeugnissen
hinsichtlich des Nachweises der Ankunft in Drittländern L 16/9 20. 1. 90
19. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 139/90 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen aus Beständen einiger
lnterventionsstell~_n nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3551/89 L 16/12 20. 1. 90
19. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 141 /90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1780/89 mit Durchführungsbestimmungen für den
Absatz von AI k oho I aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39
der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates aus Beständen der Inter-
ventionsstellen L 16/23 20. 1. 90
19. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 142/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1781/89 zur Eröffnung eines im Wege der Daueraus-
schreibung durchzuführenden Verkaufs von Wein a I k oho I aus Bestän-
den der Interventionsstellen zur Verwendung in der Gemeinschaft L 16/25 20. 1. 90
Andere Vorschriften
21. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 4062/89 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 3/89 des Kooperationsrates EWG-Jugosl0:yvien zur
durch die Einführung des Harmonisierten Systems bedingten Anderung
des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit
Ursprung" oder „Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusam-
menarbeit der Verwaltungen L 392/1 30. 12. 89
21. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 4063/89 des Rates zur Anwendung des
~eschlusses Nr. 4/89 des Kooperationsrates EWG-Jugoslawien zur
Anderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts
von Spanien und Portugal zu den Europäischen Gemeinschaften L 392/49 30. 12. 89
3. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3/90 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter
verderblicher Waren L 1/5 4. 1. 90
4. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 28/90 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die KN-Code 1108 11 00, 1108 12 00, 1108 13 00
und 1108 14 00 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1463/87 L 3/9 6. 1. 90
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81 ,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
9. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 48/90 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 8/16 11. 1. 90
10. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 51/90 der.. Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 2355/89 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr.
2721 /88 mit Durchführungsbestimmungen für die freiwillige Destillation
gemäß den Artikeln 38, 41 und 42 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des
Rates L 8/21 11. 1. 90
16. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 112/90 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit
Ursprung in Japan und der Republik Korea und zur endgültigen Verein-
nahmung des vorläufigen Zolls L 13/21 17, 1. 90
16. 1. 90 Verordnung (EWG) Nr. 115/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 14/5 18. 1. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2915/86 des Rates vom
16. September 1986 zur Festlegung der für die Kanarischen Inseln
geltenden sozio-strukturellen Bestimmungen im Bereich Landwirtschaft
(ABI. Nr. L 272 vom 24. 9. 1986) L 6/24 9. 1. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3771 /89 der Kommission
vom 14. Dezember 1989 zur Festlegung der Durchführungsbestimmun-
gen für die Erzeugerbeihilfe bei Qualitätshartmais (ABI. Nr. L 365 vom
15. 12. 1989) L 27/46 31. 1. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4047/89 des Rates vom
19. Dezember 1989 über die zulässige Gesamtfangmenge und über
Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen
(1990) (ABI. Nr. L 389 vom 30. 12. 1989) L 27/47 31. 1. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4131/87 der Kommission
vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die
Zulassung von Port, Madeira, Sherry, Moscatel de Setubal und Tokayer
(Aszu und Szamorodni) zu den Unterpositionen 2204 21 41, 2204 21 51,
2204 29 41, 2204 29 45, 2204 29 51 und 2204 29 55 der Kombinierten
Nomenklatur (ABI. Nr. L 387 vom 31. 12. 1987) L 14/23 18. 1. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4133/87 der Kommission
vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die
Zulassung von in die Gemeinschaft eingeführtem Wodka der Unterposi-
tionen 2208 90 31 und 2208 90 53 der Kombinierten Nomenklatur zu der
im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Finnland über den gegenseitigen Handelsverkehr mit
bestimmten Weinen und Spirituosen vorgesehenen zollbegünstigten
Behandlung (ABI. Nr. L 387 vom 31.12.1987) L 14/24 18. 1. 90