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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1990 Ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 1990 Nr.1
Tag Inhalt Seite
7. 12. 89 Neufassung der Bundeswahlordnung .................................................. .
111-1-5
Bekanntmachung
der Neufassung der Bundeswahlordnung
Vom 7. Dezember 1989
Auf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundes-
wahlordnung vom 15. November 1989 (BGBI. 1 S. 1981) wird nachstehend der
Wortlaut der Bundeswahlordnung in der seit 29. November 1989 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 11. September 1985 in Kraft getretene Verordnung vom 28. August
1985 (BGBI. 1 S. 1769; 1986 1 S. 258),
2. den am 29. November 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. September 1975 (BGBI. 1S. 2325), der durch das Gesetz
vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 521) geändert worden ist,
zu 2. des§ 35 Abs. 3 Nr. 6 und des§ 52 des Bundeswahlgesetzes.
Bonn, den 7. Dezember 1989
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundeswahlordnung
{BWO)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 31 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und
Wahlorgane (§§ 1 bis 11) Beschwerde
§ Bundeswahlleiter Vierter Unterabschnitt
§ 2 Landeswahlleiter Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 3 Kreiswahlleiter § 32 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 4 Bildung der Wahlausschüsse § 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes
genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln
§ 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse
§ 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§ 35 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreis-
§ 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
wahlleiter
§ 8 Beweglicher Wahlvorstand
§ 36 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
§ 9 Ehrenämter
§ 37 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahl-
§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungs- ausschusses
geld
§ 38 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
§ 11 Geldbußen
§ 39 Inhalt und Form der Landeslisten
Zweiter Abschnitt § 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter
Vorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 48) § 41 Zulassung der Landeslisten
§ 42 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahl-
Erster Unterabschnitt
ausschusses
Wahlbezirke
§ 43 Bekanntmachung der Landeslisten
§ 12 Allgemeine Wahlbezirke
§ 44 Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten
§ 13 Sonderwahlbezirke
§ 45 Stimmzettel, Wahlumschläge
Zweiter Unterabschnitt
Fünfter Unterabschnitt
Wählerverzeichnis
Wahlräume, Wahlzeit
§ 14 Führung des Wählerverzeichnisses
§ 46 Wahlräume
§ 15 (weggefallen)
§ 47 Wahlzeit
§ 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
§ 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
§ 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
§ 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf
Antrag Dritter Abschnitt
Wahlhandlung (§§ 49 bis 66)
§ 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 20 Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeich- Erster Unterabschnitt
nisses und die Erteilung von Wahlscheinen Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Auslegung des Wählerverzeichnisses § 49 Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde § 50 Wahlzellen
§ 23 Berichtigung des Wählerverzeichnisses § 51 Wahlurnen
§ 24 Abschluß des Wählerverzeichnisses § 52 Wahltisch
Dritter Unterabschnitt § 53 Eröffnung der Wahlhandlung
Wahlscheine § 54 Öffentlichkeit
§ 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen § 55 Ordnung im Wahlraum
§ 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines § 56 Stimmabgabe
§ 27 Wahlscheinanträge § 57 Stimmabgabe behinderter Wähler
§ 28 Erteilung von Wahlscheinen § 58 Vermerk über die Stimmabgabe
§ 29 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen § 59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
§ 30 Vermerk im Wählerverzeichnis § 60 Schluß der Wahlhandlung
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4 . Januar 1990 3
Zweiter Unterabschnitt Anlagen:
Besondere Regelungen
Anlage 1
§ 61 Wahl in Sonderwahlbezirk.en (zu § 18 Abs. 2)
§ 62 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Antrag für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Berlin und
Alten- oder Pflegeheimen Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes - Erst-
und Zweitausfertigung -
§ 63 Stimmabgabe in Klöstern
§ 64 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und
Justizvollzugsanstalten Anlage 2
(zu § 18 Abs. 5)
§ 65 (weggefallen)
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahlberech-
§ 66 Briefwahl tigten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließ-
lich des Landes Berlin leben, sowie Versicherung an Eides Statt -
Vierter Abschnitt Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag
Ermittlung und Feststellung
der Wahlergebnisse (§§ 67 bis 81) Anlage 3A
§ 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl- (zu § 19 Abs. 1)
bezirk Wahlbenachrichtigung - Postkarte
§ 68 Zählung der Wähler
§ 69 Zählung der Stimmen Anlage 38
(zu § 19 Abs. 1 )
§ 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Wahlbenachrichtigung - Doppelkarte
§ 71 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
§ 72 Wahlniederschrift
Anlage 4A
§ 73 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen (zu § 19 Abs. 2)
§ 7 4 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung Wahlscheinantrag - Postkarte
und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 75 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Anlage 4B
Briefwahlergebnisses (zu § 19 Abs. 2)
§ 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl- Wahlscheinantrag - Doppelkarte
kreis
§ 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses Anlage 5
im Land (zu§ 20 Abs. 1)
§ 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses Bekanntmachung der Gemeindebehörde über die Auslegung des
der Landeslistenwahl Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen
§ 79 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
§ 80 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber Anlage 6
(zu § 20 Abs. 2)
§ 81 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den
Bundeswahlleiter Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch-
land im Ausland für Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundes-
Fünfter Abschnitt tag
Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung
von Listennachfolgern (§§ 82 bis 84) Anlage 7
§ 82 Nachwahl (weggefa!len)
§ 83 Wiederholungswahl
Anlage 8
§ 84 Berufung von Listennachfolgern
(zu§ 24 Abs. 1)
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses durch
Sechster Abschnitt die Gemeindebehörde
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(§§ 85 bis 94)
Anlage 9
§ 85 Wahlstatistische Auszählungen (zu § 26)
§ 86 Öffentliche Bekanntmachungen Wahlschein
§ 87 Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt
§ 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken Anlage 10
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)
§ 89 Sicherung der Wahlunterlagen
Wahlumschlag für die Briefwahl
§ 90 Vernichtung von Wahlunterlagen - Vorder- und Rückseite -
§ 91 Stadtstaatklausel
§ 92 Änderung der Bundeswahlgeräteve;ordnung Anlage 11
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)
§ 93 Berlin-Klausel
Wahlbriefumschlag
§ 94 Inkrafttreten, Außerkrafttreten - Vorder- und Rückseite -
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 12 Anlage 23
(zu § 28 Abs. 3) (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
Merkblatt zur Briefwahl Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Auf-
- Vorder- und Rückseite - stellung der Bewerber für die Landesliste
Anlage 13 Anlage 24
(zu § 34 Abs. 1) (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
Kreiswahlvorschlag Versicherung an Eides Statt zur Aufstellung der Landeslisten-
bewerber
Anlage 14
(zu § 34 Abs. 4) Anlage 25
Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (zu§ 44 Abs. 1)
(Kreiswahlvorschlag)
Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von Landes-
listen
Anlage 15
(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 1)
Anlage 26
Zustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag) (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)
Stimmzettel
Anlage 16
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2)
Bescheinigung der Wählbarkeit Anlage 27
(zu § 48 Abs. 1)
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Anlage 17
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Auf- Anlage 28
stellung des Bewerbers für den Wahlkreis (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)
Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl
Anlage 18
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3) Anlage 29
Versicherung an Eides Statt zur Bewerberaufstellung im Wahl- (zu§ 72 Abs. 1)
kreis Wahlniederschrift (Urnenwahl)
Anlage 19
(zu § 36 Abs. 6) Anlage 30
(zu §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, 77 Abs. 1)
Niederschrift- über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur
Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvor- Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl
schläge
Anlage 31
Anlage 20 (zu § 75 Abs. 5)
(zu§ 39 Abs. 1) Wahlniederschrift (Briefwahl)
Landesliste
Anlage 32
Anlage 21 (zu § 76 Abs. 6)
(zu § 39 Abs. 3) Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur
Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
(Landesliste)
Anlage 33
Anlage 22 (zu § 77 Abs. 4)
(zu§ 39 Abs. 4 Nr. 1) Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur
Zustimmungserklärung (Landesliste) Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 5
Erster Abschnitt § 5
Wahlorgane Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die
§ 1
Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
Bundeswahlleiter
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzun-
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf gen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei
unbestimmte Zeit ernannt. Der Bundesminister des Innern darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl
macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stell- der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.
vertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit
Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluß öffent- (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind
lich bekannt. öffentlich bekanntzumachen.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser
§ 2 ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
Landeswahlleiter
(5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres
unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt die Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer
Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbe-
sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, sondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden
Fernschreib- und Fernkopieranschluß dem Bundeswahllei- Angelegenheiten.
ter mit und macht sie öffentlich bekannt.
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe
und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
§3 (7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Nieder-
schrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den
Kreiswahlleiter
Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(1) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden
vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die Ernennung §6
alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl
Wahlvorsteher und Wahlvorstand
zu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen und
Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, Fern- (1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den
schreib- und Fernkopieranschlüssen dem Landeswahllei- Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein
ter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 46
bekannt. Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernen-
nen. In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden,
(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr sollen in der Regel der Leiter der Gemeindeverwaltung
Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf und sein Vertreter ernannt werden.
der Wahlperiode, aus.
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst
aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglich-
§4 keit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen
Bildung der Wahlausschüsse werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich
Beisitzer des Wahlvorstandes.
(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter und die
Kreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des (3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden,
Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von
und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung zur
der Landeswahlausschüsse und der Kreiswahlausschüsse unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-
sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle
wohnen. dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten,
verpflichtet. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Über-
sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei zeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
der letzten Bundestagswahl in dem jeweiligen Gebiet (4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den
errungenen Zahlen der Zweitstimmen angemessen Schriftführer und dessen Stellvertreter.
berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlage-
nen Wahlberechtigten berufen werden. (5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahl-
vorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unter-
(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der richten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhand-
Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, lung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahl-
fort. ergebnisses gesichert ist.
6 Bundesgesetzhlatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde 5. Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammen-
oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, ver-
tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im pflichtet den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertre-
Wahlraum zusammen. ter zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben
und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige
amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen,
Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätig-
insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterlie-
keit des Wahlvorstandes.
genden Angelegenheiten, unterrichtet den Briefwahl-
(8) Während der Wahlhandlung müssen immer minde- vorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; ent-
stens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der sprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Brief-
Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertre- wahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden Briefwahl-
ter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung vorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder
des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvor- für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises gebildet,
standes anwesend sein. nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3 betraute
Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des
(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig jeweiligen Kreises diese Aufgaben wahr.
während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglie- 6. Der Briefwahlvorstand ist beschlußfähig
der,
bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, nach § 75 Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mit-
wenn mindestens fünf Mitglieder, glieder,
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführ.er bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahl-
oder ihre Stellvertreter, ergebnisses nach § 75 Abs. 3, wenn mindestens 5 Mit-
anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvor- glieder,
steher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schrift-
Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes führer oder ihre Stellvertreter,
erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorste~ler nach Absatz 3
z.u verpflichten. anwesend sind.
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahl- §8
vorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
Beweglicher Wahlvorstand
§ 7
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, klei-
neren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeu-
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand tischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei
Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegli-
§ 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben: che Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche
Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zustän-
1. Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 8 digen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei
Abs. 1 des Gesetzes für einen Wahlkreis und bei der Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde
Bildung von Briefwahlvorständen nach § 8 Abs. 3 des kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines
Gesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden oder anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegen-
für jeden K.reis innerhalb eines Wahlkreises darf die nahme der Stimmzettel beauftragen.
Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden
Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird,
wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen §9
Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe
entfallen. Ehrenämter
2. Wieviel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ab-
nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes zu bilden sind, um das lehnen
Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen 1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes-
zu können, entscheidet die Landesregierung oder die regierung,
von ihr bestimmte Stelle.
2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deut-
3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des schen Bundestages oder eines Landtages,
Gesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvor-
stand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der 3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr
Durchführung der Briefwahl zu betrauen. vollendet haben,
4. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen 4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die
Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den Wahlberech- Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in
tigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die am besonderer Weise erschwert,
Sitz des Kreiswahlleiters wohnen, bei Bildung von 5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus
Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit
Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines Wahl-. oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen
l<reises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten, Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig aus-
die in den jeweiligen Gemeinden oder Kreisen wohnen. zuüben.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 7
§ 10 § 13
Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Sonderwahlbezirke
Erfrischungsgeld
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime,
(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mit- Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtun-
glieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb gen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die
ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen
Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem
Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außer- Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahl-
halb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem scheininhaber bilden.
Tage- und Übernachtungsgelder nach Reisekostenstufe B
des Bundesreisekostengesetzes. (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonder-
wahlbezirk zusammengefaßt werden.
(2) Ein Erfrischungsgeld von je 30,- DM, das auf ein
Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt (3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8
werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teil- entsprechend.
nahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den.
Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag. zweiter Unterabschnitt
Wä h lerve rzei eh n i s
§ 11
Geldbußen § 14
Geldbußen nach § 49 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Führung des Wählerverzeichnisses
fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in
das Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach (1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden
§ 49 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in die Kasse des Bundes. allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahl-
berechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der
Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann
auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
Zweiter Abschnitt
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Num-
Vorbereitung der Wahl mer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei glei-
chen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann
Erster Unterabschnitt auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern ge-
Wahlbezirke gliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke
über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
§ 12 (3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unter-
lagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig
Allgemeine Wahlbezirke
vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern werden können.
bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden (4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden
werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinde- oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeinde-
behörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind. behörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahl-
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhält- bezirks an.
nissen so abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten § 15
die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein
Wahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die (weggefallen)
Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so
gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberech- § 16
tigte gewählt haben. Eintragung der Wahlberechtigten
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften in das Wählerverzeichnis
wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundes- (1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle
grenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgren- Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der
zungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt wer- Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind
den. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 12
Abs. 2 des Gesetzes, wenn sie nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 oder 1. für eine Wohnung, es sei denn, daß sie ihre Wohnung,
5 in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde in Bonn bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im
einzutragen sind. Land Berlin innehaben,
2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbil-
(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile
dungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmit-
von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu
glied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundes-
einem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden, die von
flagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes),
Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benachbar-
ten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines anderen 3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister im
Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Geltungsbereich des Gesetzes eingetragen ist (§ 12
Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt. Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes),
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende § 13 des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes). Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf
Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein trist- und formge-
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzu- rechter Antrag gestellt ist.
tragen Wahlberechtigte
(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungs-
1. nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes, antrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerver-
a) die ihre Hauptwohnung im Land Berlin und eine zeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen
Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung
Gesetzes innehaben, kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese
Möglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entspre-
b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahl- chend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22
gebiet sonst gewöhnlich aufhalten, Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22
c) die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entspre- Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem
chenden Einrichtung befinden und nicht nach zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
Absatz 1 Nummer 4 von Amts wegen in das Wähler-
(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag
verzeichnis einzutragen sind,
den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden
2. a) nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sowie Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung
b) nach§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes, auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendigkeit der
Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen,
die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das wenn nach dem Landesmelderecht eine Meldepflicht für
Wählerverzeichnis einzutragen sind. die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht
besteht.
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in
das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung (1 0) Wer wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft
und meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das steht, ist in das Wählerverzeichnis einzutragen, wenn er
Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) bei die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Gesetzes erfüllt und bis spätestens zum 21. Tage vor der
Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Wahl nachweist, daß die Pflegschaft auf Grund seiner
Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerver- Einwilligung angeordnet ist. Der Nachweis ist gegenüber
zeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich inner- der für die Eintragung zuständigen Gemeinde durch Vor-
halb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, lage einer schriftlichen Bescheinigung des Vormund-
bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetra- schaftsgerichts, das die Pflegschaft angeordnet hat, mit
gen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlbe- Angabe von Familienname, Vornamen, Tag der Geburt,
rechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Geburtsort und genauer Anschrift zu führen. Im übrigen
s
Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die intragung auf gelten, auch für die Zuständigkeit für die Eintragung in das
Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugs- Wählerverzeichnis, die allgemeinen Bestimmungen.
ortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des
Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wähler-
verzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der
Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über § 17
den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich
Zuständigkeiten für die Eintragung
eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die
in das Wählerverzeichnis
Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberech-
tigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene (1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-
ist von der Streichung zu unterrichten. nis ist in den Fällen des
(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine 1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige
Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die
Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Melde- Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
behörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zustän-
und 3 entsprechend. dige Gemeinde,
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in 3. § 16 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschif-
das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen fes zuständige Gemeinde,
Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwoh- 4. § 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder
nung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.
andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der
Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Melde- (2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-
behörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend. nis ist in den Fällen des
1. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a die Gemeinde, in der der
(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlbe-
Wahlberechtigte am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag)
rechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach
für eine Nebenwohnung bei der Meldebehörde gemel-
den Vorschriften des Melderechts.
det ist; hat der Wahlberechtigte am Stichtag mehrere
(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis einge-, Nebenwohnungen inne, bleibt es ihm überlassen, bei
tragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvorausset- welcher Gemeinde er den Antrag auf Eintragung in das
zungen des § 12 des Gesetzes erfüllt und ob sie nicht nach Wählerverzeichnis stellen will,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 9
2. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der § 18
Wahlberechtigte am Stichtag übernachtet hat und Verfahren für die Eintragung
deren zuständiger Stelle der Aufenthalt angezeigt wor- in das Wählerverzeichnis auf Antrag
den ist,
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
3. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c die für die Justizvollzugs- ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei
anstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muß
Gemeinde, Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und die
genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammel-
4. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a eine benachbarte
anträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5,
Gemeinde im Geltungsbereich des Gesetzes, sofern
zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberech-
der Bedienstete seine Wohnung oder seinen gewöhn-
tigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
lichen Aufenthalt in nächster Nähe der Bundesgrenze
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der
genommen hat und er nicht einer diplomatischen oder
Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt ent-
konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-
sprechend .
land oder der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Repu- (2) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a hat
blik angehört. Sofern der Bedienstete nicht in das Wähler- der Wahlberechtigte zusammen mit seinem Antrag auf
verzeichnis einer benachbarten Gemeinde einzutragen Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeindebe-
ist oder er einer diplomatischen oder konsularischen hörde gegenüber durch Abgabe einer Erklärung nach
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland oder der Anlage 1 den Nachweis für das Innehaben einer Wohnung
Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Melderechts zu erbringen. Vordrucke hierfür
bei der Deutschen Demokratischen Republik angehört., sind vom Wahlberechtigten bei dem für seine Hauptwoh-
ist die Gemeinde zuständig, in der die für ihn zustän- nung zuständigen Bezirksamt (Bezirkseinwohneramt) im
dige oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat. Für die Land Berlin anzufordern. Dieses hat den Antrag auf Voll-
Angehörigen des Hausstandes gelten die Vorschriften ständigkeit zu prüfen und zu bestätigen, daß der Antrag-
entsprechend, steller mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet ist, die
Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt
5. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b die Gemeinde im und nicht nach § 13 des Gesetzes vom Wahlrecht ausge-
Geltungsbereich des Gesetzes, in der der Wahlberech- schlossen ist, sowie außerdem anzugeben, welche
tigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus Nebenwohnungen im Melderegister verzeichnet sind.
dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war; sofern die letzte Bestehen Zweifel an den Angaben des Wahlberechtigten,
Wohnung im Land Berlin lag, ist die Gemeindebehörde hat die für die Nebenwohnung zuständige Gemeindebe-
in Bonn zuständig. Satz 1 erster Halbsatz gilt auch für hörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Das für
Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt ist von der Ein-
Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für Binnen- tragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich zu unter-
schiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister im richten, indem ihm eine Ausfertigung des Antrages nach
Geltungsbereich des Gesetzes eingetragen ist und für Anlage 1, auf der die.Eintragung in das Wählerverzeichnis
die Angehörigen ihres Hausstandes; sofern die letzte vermerkt ist, übersandt wird. Erhält das für die Hauptwoh-
Wohnung im Land Berlin lag, ist für Seeleute die nung zuständige Bezirksamt Mitteilungen verschiedener
Gemeindebehörde in Hamburg, für Binnenschiffer und Gemeindebehörden über die Eintragung desselben
die Angehörigen ihres Hausstandes die Gemeindebe- Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat es die-
hörde in Duisburg zuständig. Für Seeleute, die von jenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die
einem Seeschiff, das die Bundesflagge zu führen Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mit-
berechtigt war, abgemustert haben und im Anschluß teilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des
daran auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mit-
ist die Gemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders teilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bezirks-
zuständig. Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem im amt benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlbe-
Geltungsbereich des Gesetzes im Schiffsregister ein- rechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn
getragenen Binnenschiff gefahren sind und im davon zu unterrichten.
Anschluß daran auf einem Binnenschiff, das nicht im
Schiffsregister im Geltungsbereich des Gesetzes ein- (3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 sind Wahlberech-
getragen ist, oder auf einem Seeschiff unter fremder tigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der
Flagge fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 Gemeinde zu führen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2
zuständig. War der Heimatort des Binnenschiffs das zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuan-
Land Berlin, so ist die Gemeindebehörde in Duisburg meldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebie-
zuständig. tes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu
unterrichten.
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-
nis ist in den Fällen des (4) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
haben Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis
1 . § 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,
einer benachbarten Gemeinde einzutragen oder die
2. § 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberech- Bedienstete von diplomatischen oder konsularischen Ver-
tigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für tretungen der Bundesrepublik Deutschland sowie der
die Hauptwohnung, gemeldet hat, Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei
der Deutschen Demokratischen Republik sind, ihren
3. § 16 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung. Antrag über die für sie zuständige oberste Dienstbehörde
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zu leiten. Diese hat zu bestätigen, daß der Antragsteller 2. die Angabe des Wahlraumes,
nach § 12 des Gesetzes wahlberechtigt, nicht nach § 13 3. die Angabe der Wahlzeit,
des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und nicht
nach§ 16 Abs. 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerver- 4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das
zeichnis einzutragen ist. Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der
(5) In den Fällen des§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b hat
Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reise-
der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in
paß bereitzuhalten,
das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebe-
hörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an 6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen
Eides Statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in
erbringen und zu erklären, daß er in keiner anderen einem anderen als dem angegebenen Wahlraum
Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in berechtigt,
das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merk- 7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlschei-
blätter für die Antragstellung können bei den diplomati- nes und über die Übersendung von Briefwahlunterla-
schen und berufskonsularischen Vertretungen der Bun- gen. Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,
desrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahllei-
ter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. a) daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn
Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum
Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzu- seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen
klären. Sofern die letzte Wohnung des Antragstellers im will,
Land Berlin lag, hat die Gemeindebehörde einen Abdruck b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein
des Antrages dem für diese Wohnung zuständigM erteilt wird (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 Satz 3) und
Bezirksamt (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin zu
c) daß der Wahlschein von einem anderen als dem
übersenden. Dieses hat den Antrag zu prüfen und zu
Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn
bestätigen, daß der Antragsteller mit Wohnung im Land
die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage
Berlin gemeldet war. Der Bundeswahlleiter ist von der
einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird
Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch
Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach (§ 27 Abs. 3).
Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 3 bis 5 auf
vermerkt ist, zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Antrag oder nach § 16 Abs. 1O in das Wählerverzeichnis
Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die eingetragen werden, hat die Benachrichtigung unverzüg-
Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerver- lich nach der Eintragung zu erfolgen.
zeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren
Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeich- (2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1
nis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines
der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerver- Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 4A oder 48
zeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrich- aufzudrucken.
tigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemein- (3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 Abs. 2 nur auf
debehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeich- Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und
nis zu streichen und ihn davon zu unterrichten. bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen be-
(6) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 antragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwen-
Nr. 2 oder 3 des Gesetzes in das Wahlgebiet zurück und dung.
meldet er sich dort nach dem Stichtag, aber vor Beginn der
Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis für eine Woh- § 20
nung an, so wird er nur auf Antrag und nur dann in das
Bekanntmachung
Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes einge-
über die Auslegung des Wählerverzeichnisses
tragen, wenn er noch keinen Antrag nach Absatz 5 gestellt
und die Erteilung von Wahlscheinen
und dies der Gemeindebehörde versichert hat. Der Wahl-
berechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am
Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unver- 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5
züglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtig- öffentlich bekannt,
ten in das Wählerverzeichnis zu unterrichten. Absatz 5
1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das
Satz 7 und 8 gilt entsprechend.
Wählerverzeichnis ausliegt,
§ 19 2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Aus-
legungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Nieder-
Benachrichtigung der Wahlberechtigten schrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ein-
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Wähler- gelegt werden kann (§ 22),
verzeichnisses benachrichtigt die Gemeindebehörde 3. daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis
jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis ein- eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der
getragen ist, nach dem Muster der Anlage 3A durch Post- Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und daß
karte oder nach dem Muster der Anlage 3 B durch Doppel- Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerver-
karte. Die Mitteilung soll enthalten zeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahl-
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung schein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine
des Wahlberechtigten, Wahlbenachrichtigung erhalten,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 11
4. wo, in weicher Zeit und unter welchen Voraussetzun- sem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu
gen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 25 ff.}, geben.
5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 66). (4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem
(2) Die diplomatischen und berufskonsularischen Ver- Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am
tretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen
machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahl- Rechtsbehelf hinzuweisen. Einern auf Eintragung gerichte-
tages öffentlich bekannt, ten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise
statt, daß sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung
1. unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung
Deutsche an der Wahl zum Deutschen Bundestag teil- zugehen läßt. In den Fällen des § 18 Abs. 2, 5 und 6
nehmen können, unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von
2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Per- der Eintragung.
sonenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde
Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundes-
kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an
republik Deutschland beantragen muß.
den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaf- • schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde
ten durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einzulegen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde
jeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzeitung, mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor.
von den Berufskonsulaten durch mindestens eine deutsch- Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens
sprachige Anzeige in einer regionalen Tageszeitung vor- am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt
zunehmen. Kann die Bekanntmachung in begründeten entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Betei-
Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerecht- ligten und der Gemeindebehörde bekanntzugeben. Sie ist
fertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsver-
Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der fahren endgültig.
einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.
§ 23
§ 21 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Auslegung des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung
(1) Die Gemeindebehörde legt das Wählerverzeichnis oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonsti-
mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung und an ger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf recht-
einem Tag bis mindestens 18.00 Uhr aus. Bei Führung im zeitigen Einspruch zulässig. § 16 Abs. 2 bis 5 und 10, § 18
automatisierten Verfahren kann die Auslegung des Wäh- Abs. 2 Satz 7, Abs. 5 Satz 8 und Abs. 6 Satz 4 sowie§ 30
lerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die bleiben unberührt.
Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig
Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen (§ 23 Abs. 3) im
oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den
Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf
Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für
nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde
Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.
bedient werden.
§ 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die
(2) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wähler- Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für
verzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag der die Beschwerdeentscheidung(§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur,
Geburt unkenntlich zu machen. wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem
zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von
Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberech- (3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenom-
tigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der menen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen" zu
Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehen-
steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet den Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle
und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwort-
werden. lichen Bediensteten zu versehen.
§ 22 (4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können
Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 53
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vor-
und Beschwerde
genommen werden.
(1) Wer das WählerJerzeichnis für unrichtig oder unvoll-
ständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch § 24
einlegen.
Abschluß des Wählerverzeichnisses
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei
der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupte- (1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor
ten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchs- der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der
führer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie
stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 8
die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie die- beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerver-
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzu- (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch
stellen. Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er
dazu berechtigt ist.
(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder
Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, (4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor
werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahl- der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des
bezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks § 25 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage,
verbunden und abgeschlossen. 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nach-
gewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht
oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufge-
sucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde-
Dritter Unterabschnitt behörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den
Wahlscheine Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvor-
steher davon zu unterrichten, der entsprechend § 53
Abs. 2 zu verfahren hat.
§ 25
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen (5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 2 nur auf
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahl-
eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, scheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem
1 . wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks auf- (6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind
hält, unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu
2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verpacken und vorläufig aufzubewahren.
verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen
Wahlbezirks eingetragen worden ist,
§ 28
3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krank-
Erteilung von Wahlscheinen
heit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder
sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahl- (1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahl-
raum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig- vorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlaus-
keiten aufsuchen kann. schuß nach den §§ 26 und 28 des Gesetzes erteilt werden.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerver- (2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung
zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahl- beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben
schein, werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das
1. wenn er nachweist, daß er ohne Verschulden die Dienstsiegel kann eingedruckt werden.
Antragsfrist nach § 18 Abs. 1, die Einspruchsfrist nach (3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahlbe-
§ 22 Abs. 1 oder die Frist nach § 16 Abs. 10 versäumt rechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem
hat,
Wahlschein beizufügen
2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach
1 . ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem
Ablauf der Fristen nach§ 16 Abs. 10, § 18 Abs. 1 oder
§ 22 Abs. 1 entstanden ist, Muster der Anlage 26,
2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der
3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festge-
Anlage 10,
stellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß
des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde- 3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der
behörde gelangt ist. Anlage 11, auf dem die vollständige Anschrift, wohin
der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeich-
§ 26 nung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein aus-
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines gestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnum-
mer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von
4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der
der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis
Anlage 12.
der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetra-
gen werden müssen. Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nach-
träglich bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, an-
§ 27 fordern.
Wahlscheinanträge (4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persön-
lich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich
Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 27 Abs. 4 Satz 3)
oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt
ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Em-
werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm,
pfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
Fernschreiben oder Fernkopie Genüge getan. Eine fern-
mündliche Antragstellung ist unzulässig. nachgewiesen und die Unterlagen dem Wahlberechtigten
nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amt-
(2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung lich überbracht werden können. Postsendungen sind von
eines Wahlscheines glaubhaft machen. der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebe-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 13
hörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des
Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Kreises zu übersenden.
Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet
wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint. (10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versi-
chert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der bean-
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein tragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum
und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt
so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entspre-
Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, daß der chend.
Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den
Wahlumschlag gelegt werden kann.
§ 29
(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde-
Erteilung von Wahlscheinen
behörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des
an bestimmte Personengruppen
§ 25 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten
werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung (1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten
der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Tage vor der Wahl von den Leitungen
Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im
1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebil-
Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer,
det worden ist (§ 13),
unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis
geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht 2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder
in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten
wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte
nach § 25 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvor-
Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß stand vorgesehen ist (§§ 8 und 62 bis 64),
des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der
darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1
Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort
bis 3 zu führen.
beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung
(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahl-
§ 25 Abs. 2 erte_ilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlbe- scheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung
rechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des zur unverzüglichen Aushändigung.
Gesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter und bei
(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der
Wahlberechtigten mit Hauptwohnung im Land Berlin und
Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,
einer Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des
Gesetzes unverzüglich das für die Hauptwohnung zustän- 1. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich-
dige Bezirksamt zu unterrichten.§ 18 Abs. 2 Satz 6 und 7 tung befinden oder dort beschäftigt sind und die in
sowie Abs. 5 Satz 7 und 8 gilt entsprechend. Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des glei-
(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahl- chen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen,
schein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so daß sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie
ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeinde- sich von der Gemeindebehörde, in deren Wählerver-
behörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name zeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein
des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig beschafft haben,
erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das 2, die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich-
Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebe- tung befinden oder dort beschäftigt sind und die in
hörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvor- Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahl-
stände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahl- kreise geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr
scheines unterrichtet. In den Fällen des § 39 Abs. 5 des Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahl-
Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis kreis ausüben können und sich dafür von der Gemein-
der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form debehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen
zu vermerken, daß die Stimme eines Wählers, der bereits sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen be-
an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist. schaffen müssen.
(9) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übersen-
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am
det die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder
13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort
eine andere Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbe-
im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten
hörde des Kreises für die Durchführung der Briefwahl
entsprechend Absatz 2 Nr. 2 zu verständigen.
zuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege
das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu
diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, daß Wahlscheine
nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, daß § 30
sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist Vermerk im Wählerverzeichnis
eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der
Durchführung der Briefwahl betraut worden oder ist die Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so
Verwaltungsbehörde des Kreises zuständig, hat die wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk
Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge über die Stimmabgabe „Wahlschein" oder „W" einge-
oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten tragen.
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 31 (3) Im Anschluß an die Feststellung nach § 18 Abs. 4
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines des Gesetzes gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung
und Beschwerde des Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer
Angabe der Gründe bekannt. Die Entscheidung ist vom
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann Bundeswahlleiter öffentlich bekanntzumachen.
dagegen Einspruch eingelegt werden. § 22 Abs. 2, 4 und 5
gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entschei- § 34
dung(§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentschei-
dung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist. (1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der
Anlage 13 eingereicht werden. Er muß enthalten
1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der
Vierter Unterabschnitt Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des
Wahlvorschläge, Stimmzettel Bewerbers,
2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie
§ 32 eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei
anderen Kreiswah!vorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Geset-
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
zes) deren Kennwort.
(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensper-
Kreis- und Landeswahlleiter durch öffentliche Bekannt- son und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
machung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Watil-
vorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von minde-
die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 2 stens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverban-
des Gesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu des, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertre-
welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 18 Abs. 2 des ter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat
Gesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder
müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die
Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstnied-
Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise rigen Gebietsverbände(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes),
sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß
Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden
(§§ 20, 21 und 27 des Gesetzes). Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungs-
frist nachweist, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche,
(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wo dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteilig-
und in welcher Frist und Form der Auss_chluß von der ten Vorstände vorliegt.
Listenverbir-idung einer Partei erklä.rt werden kann (§§ 7
und 29 des Gesetzes). (3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unter-
zeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem
§ 33 Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten. Absatz 4
Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln (4) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200
(1) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteili- Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so
gungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüg- sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach
lich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu
Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vor- erbringen:
stand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel 1 . Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreis-
rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind
daß nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 des Gesetze~ Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwoh-
1. nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich nung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben.
gültiger Anzeigen behoben werden können, Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages,
der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außer-
2. nach der Entscheidung über die Feststellung der dem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine
Parteieigenschaft jede Mängelbeseitigung ausge- Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen
schlossen ist, Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben.
3. der Vorstand der Partei gegen Verfügungen des Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in
Bundeswahlleiters den Bundeswah!ausschuß anrufen einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemei-
kann. nen Vertreterversammlung nach§ 21 des Gesetzes zu
bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2
(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre und 3 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu
~eteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, vermerken.
1n der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl
entschieden wird. Er legt dem Bundeswahlausschuß die 2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag
Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt
der Vorprüfung. Vor der Beschlußfassung ist den erschie- persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben
nenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 15
der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unter- Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für
zeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzuge- den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen
ben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik
Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes ist der Nachweis für Deutschland oder bei der Ständigen Vertretung der Bun-
die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß desrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokrati-
Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides schen Republik, sonst unmittelbar unter Vorlage der erfor-
Statt zu erbringen. derlichen Nachweise zu beantragen.
3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder
gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, § 35
bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizu-
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge
fügen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem
durch den Kreiswahlleiter
betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte
Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des (1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahl-
Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahl- vorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der
vorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und
verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung. übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahl-
des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß der leiter sofort je einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die
Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt. eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und
4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvor- den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung
schlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahl- entsprechen.
vorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf (2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im Wahl-
allen Kreiswahlvorschlägen ungültig. kreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen
5. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den
Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppel-
Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher bewerbung hin.
geleistete Unterschriften sind ungültig.
(3) Wird der Kreiswahllausschuß nach § 25 Abs. 4 des
(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat
er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu
1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Kreis-
dem Muster der Anlage 15, daß er seiner Aufstellung wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine
Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben
§ 36
hat,
Zulassung der Kreiswahlvorschläge
2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde-
behörde nach dem Muster der Anlage 16, daß der vor- (1) Der Kreiswahll~iter lädt die Vertrauenspersonen der
geschlagene Bewerber wählbar ist, Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulas-
3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausferti- sung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.
gung der Niederschrift über die Beschlußfassung der (2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuß alle
Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm
Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Ein- über das Ergebnis der Vorprüfung.
spruchs nach § 21 Abs. 4 des Gesetzes auch eine
Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte ·(3) Der Kreiswahlausschuß prüft die eingegangenen
Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung
vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; die oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der
Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvor-
gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem schlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Muster der Anlage 18 abgegeben werden,
(4) Der Kreiswahlausschuß stellt die zugelassenen
4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2
nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unter- bezeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen
zeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Kreiswahl- Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) das Kenn-
vorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des wort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um
Wahlkreises unterzeichnet sein muß. den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet,
Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreis-
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 Nr. 3) wahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvor-
und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) schlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben
sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeich-
jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahl- nungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Kreiswahl-
rechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; ausschuß einem der Wahlvorschläge eine Unterschei-
dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag dungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuß eine
die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Unterscheidungsregelung getroffen (§ 41 Abs. 1), so gilt
diese.
(7) Für Bewerber, die keine Wohnung im Geltungsbe-
reich des Gesetzes innehaben und sich dort auch sonst (5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreis-
nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt der Bundesminister des wahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe 2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der
bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der
Bewerber.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist
nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen; der Nieder- Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensper-
schrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der son und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
vom Kreiswahlausschuß festgestellten Fassung beizu-
(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern
fügen.
des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter
(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich
dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in
eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche
ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vor-
hin. Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlan- ständen der nächstniedrigen Gebietsverbände(§ 7 Abs. 2
gen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen,
Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen. dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. Die Unterschriften
des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er inner-
halb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1
§ 37 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vor-
Beschwerde gegen Entscheidungen stände beibringt.
des Kreiswahlausschusses
(3) Die in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des haben die nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes weiter erforder-
Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift liche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern
beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat nach Anlage 21 zu erbringen. Die Formblätter werden auf
seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahllei- Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei
ter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landes-
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben liste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
oder Fernkopie als gewahrt. Der Kreiswahlleiter unterrich- verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter
tet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundes- hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
wahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und ver- Im übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.
fährt nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.
(4) Der Landesliste sind beizufügen
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die 1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach
Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge dem Muster der Anlage 22, daß sie ihrer Aufstellung
sowie den Kreiswahlleiter und den Bundeswahlleiter zu zustimmen und für keine andere Landesliste ihre
der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben
Den Vertral!enspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu haben,
geben.
2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehör-
(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Lan- den nach dem Muster der Anlage 16, daß die vor-
deswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die geschlagenen .Bewerber wählbar sind,
Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe
bekannt und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter mit. 3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschluß-
fassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in
der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre
§ 38 Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist,
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge mit den nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschriebe-
nen Versicherungen an Eides Statt, wobei sich die
Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahl- Versicherung an Eides Statt auch darauf zu erstrecken
vorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihen- hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber
folge, wie sie durch§ 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist;
und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 43 die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23
Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem
Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvor- Muster der Anlage 24 abgegeben werden,
schlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die
4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften
Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die
nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unter-
in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des
zeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen
Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr
Landeswahlvorschlag einer in § 18 Abs. 2 des Geset-
des Bewerbers anzugeben.
zes genannten Partei handelt.
(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 39
Inhalt und Form der Landeslisten § 40
(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 Vorprüfung der Landeslisten
eingereicht werden. Sie muß enthalten durch den Landeswahlleiter
1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie (1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste
eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einrei-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 17
chungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und über- machung enthält für jede Landesliste die in § 39 Abs. 1
sendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt
prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben.
vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und
(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahl-
dieser Verordnung entsprechen.
leitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familien-
(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein auf namen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.
einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf
einer anderen Landesliste vorgeschlagen worden ist, so
weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die § 44
Doppelbewerbung hin. Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten
(3) Wird der Landeswahlausschuß nach § 27 Abs. 5 des (1) Die Erklärung darüber, daß eine oder mehrere betei-
Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Gesetzes im ligte Landeslisten derselben Partei von der Listenverbin-
Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 35 Abs. 3 dung ausgeschlossen sein sollen (§ 7 des Gesetzes), ist
entsprechend. gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertre-
tenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste
§ 41 gegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der
Zulassung der Landeslisten Anlage 25 abzugeben. Sie muß die Bezeichnung der nicht
zu verbindenden Landeslisten unter Angabe der Partei
(1) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelassenen (Kurzbezeichnung) und des Landes enthalten und von der
Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauens-
Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge person der jeweiligen Landesliste persönlich und hand-
fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren schriftlich unterzeichnet sein.
Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlaß,
so fügt der Landeswahlausschuß einer Landesliste oder (2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschlußer-
mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung klärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der
bei. Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er
prüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlußerklärun-
(2) Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 gen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Aus-
entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen schlußerklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und
Landeslisten in der vom Landeswahlausschuß festgestell- der stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste
ten Fassung beizufügen. Der Landeswahlleiter übersendet mit. § 25 des Gesetzes gilt entsprechend.
dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Nieder-
schrift und ihrer Anlagen. (3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß
von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter
dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Ver-
§ 42
trauensperson der jeweiligen Landesliste mit.
Beschwerde gegen Entscheidungen
des Landeswahlausschusses
§ 45
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Lan-
Stimmzettel, Wahlumsc"11äge
deswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift
beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter (1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4)
hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen. groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Er enthält
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben nach dem Muster der Anlage 26 je in der Reihenfolge und
oder Fernkopie als gewahrt. Der Landeswahlleiter unter- unter der Nummer ihrer Bekanntmachung
richtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die einge-
1 . für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die
gangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anwei-
zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des
sungen.
Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes und
(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die der Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie des
Vertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten und den Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung
Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die verwendet, auch diese, oder des Kennworts bei anderen
Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) und
ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für
die Kennzeichnung,
(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an 2.. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die
die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens
bekannt. der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,
auch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen
der ersten fünf Bewerber und links von der Parteibezeich-
§ 43
nung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Bekanntmachung der Landeslisten
Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein
(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelas- abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem
senen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.
des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Für wahlstatistische Auszählungen nach § 85 können
Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekannt- Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen 2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahl-
sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und mit dem Dienstsie- raum bereitgehalten werden,
gel des Landes versehen sein. Sie müssen undurchsichtig 3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kenn-
und mindestens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher zeichnen ist,
Größe und Farbe sein. Stehen einer Gemeinde die Wahl-
umschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft sie 4. in welcher Weise mit Wahlschein und besonders durch
möglichst gleichartige Umschläge und stempelt sie mit dem Briefwahl gewählt werden kann,
Gemeindesiegel ab. 5. daß nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes jeder Wahlberech-
tigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich
(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen
ausüben kann, ·
11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem
Muster der Anlage 10 beschriftet sein. 6. daß nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm strafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein
groß und rot und nach dem Muster der Anlage 11 beschriftet unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
sein. Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
(5) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehörden die (2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr
Stimmzettel mit den erforderlichen Wahlumschlägen für die mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27 ist vor
Wahl mit Wahlurnen zur Weitergabe an die Wahlvorsteher Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des
zu. Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzu-
Wahlbriefumschläge und Wahlumschläge für die Briefwahl. bringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizu-
fügen.
Fünfter Unterabschnitt
Dritter Abschnitt
Wahlräume, Wahlzeit
Wahlhandlung
§ 46
Erster Unterabschnitt
Wahlräume
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahl-
bezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die
§ 49
Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Ver-
fügung. Ausstattung des Wahlvorstandes
(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wähler- Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher
verzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschie- eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
denen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen des- 1. das ausgelegte Wählerverzeichnis,
selben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des
Wahlraumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder 2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten,
Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahl- denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch
vorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Wahlscheine erteilt worden sind,
Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ord- 3. amtliche Stimmzettel und Wahlumschläge in genügen-
nung im Wahlraum sorgt. der Zahl,
4. Vordruck der Wahlniederschrift,
§ 47
5. Vordruck der Schnellmeldung,
Wahlzeit
6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Verord-
(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. nung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn enthalten brauchen,
besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem 7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus
früheren Beginn festsetzen. ihr mit den Nummern 1 , 3, 4 und 6 der Anlage 27,
8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,
§ 48
9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sech-
sten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 27 § 50
Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und
Wahlzellen
Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung
der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahl- (1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde
räumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichti- eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein,
gung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebe- in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet
hörde darauf hin, kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Die
1. daß der Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus
hat, überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar ~990 19
nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, § 55
wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus
Ordnung im Wahlraum
überblickt werden kann.
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahl-
(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.
raum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
§ 51
§ 56
Wahlurnen
Stimmabgabe
(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen
Wahlurnen. (1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er
einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Wahl-
(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein. umschlag. Der Wahlvorstand kann anordnen, daß er
Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens
35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt (2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeich-
haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß net dort seinen Stimmzettel und legt ihn dort in den Wahl-
verschließbar sein. umschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich
immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie not-
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor wendig in der Wahlzelle aufhält.
einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahl-
urnen verwendet werden. (3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahl-
vorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf
§ 52 Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichti-
Wahltisch gung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszu-
weisen.
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß
von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch (4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im
wird die Wahlurne gestellt. Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung
festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des
§ 53 Wählers nach· den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der
Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den
Eröffnung der Wahlhandlung
Wahlumschlag in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mitglieder
daß er die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Fest-
ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei stellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt,
ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß
insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegen- sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis
den Angelegenheiten, verpflichtet und so den Wahlvor- genommen werden können.
stand bildet.
(5) Der Wähler ist verpflichtet, dem Wahlvorsteher auf
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvor- Verlangen den Wahlumschlag zur Prüfung, ob Anlaß für
steher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der eine Zurückweisung besteht, zu übergeben. Mit Zustim-
etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 28 Abs. 6 111ung des Wählers kann der Wahlvorsteher den Wahl-
Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführ- umschlag ungeöffnet in die Wahlurne legen.
ten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabe-
vermerk „Wahlschein" oder „W" einträgt. Er berichtigt (6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen,
dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wäh- der
lerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte 1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und
und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält keinen Wahlschein besitzt,
der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstel-
lung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 4 Satz 3, verfährt 2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerver-
er entsprechend den Sätzen 1 und 2. zeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 30) befindet, es sei
denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlschein-
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der verzeichnis eingetragen ist,
Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahl-
3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerver-
vorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum
Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden. zeichnis hat(§ 58), es sei denn, er weist nach, daß er
noch nicht gewählt hat,
4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekenn-
zeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt hat oder
§ 54
5. seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahl-
Öffentlichkeit
umschlag oder in einem amtlichen Wahlumschlag
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und abgeben will, der offensichtlich in einer das Wahl-
Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum geheimnis gefährdenden Weise von den übrigen
Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahl- abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand
geschäfts möglich ist. enthält.
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im
Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm über- Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange
sandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abge-
eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist ge- geben haben; § 54 ist zu beachten. Sodann erklärt der
gebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
daß er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen
Wahlschein beantragen kann.
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im zweiter Unterabschnitt
Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu
müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstan- Besondere Regelungen
des Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur
Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand § 61
über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist Wahl in Sonderwahlbezirken
in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben,
jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zuge-
diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich un-
lassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein
brauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6
hat.
Nr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein
neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahl- (2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines
umschlag auszuhändigen. Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer
des Wahlvorstandes zu bestellen.
§ 57
Stimmabgabe behinderter Wähler (3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen
mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahl-
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch raum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahl-
körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu bezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt wer-
kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen den. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.
selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher
zu übergeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe (4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den
er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der
dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach
vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes dem tatsächlichen Bedürfnis.
sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wün- (5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtig-
sche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf ten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl
gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe
soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. nach Absatz 6 hin.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kennt-
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei
nisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlosse-
eines anderen erlangt hat.
nen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel und
Wahlumschläge auch in die Krankenzimmer und an die
§ 58 Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die · Wahl-
Vermerk über die Stimmabgabe scheine entgegen und verfahren nach den §§ 59 und 56
Abs. 4 bis 8. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem
Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeob-
Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür achtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu
bestimmten Spalte.
legen. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist
§ 59 Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch
ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als
Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der
weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvor- Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die
steher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonder-
über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den recht- wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum
mäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des
Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird
Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahl- ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne ver-
niederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den mengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des
Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein. Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der
Wahlniederschrift zu vermerken.
§ 60
Schluß der Wahlhandlung (7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahl- nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahl-
vorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die berechtigter gewährleistet werden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 21
(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in
von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8)
haben. wählen.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der
vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden. Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemei-
nen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstalts-
leitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimm-
§ 62 abgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern den Wahlraum aufsuchen können.
und kleineren Alten- oder Pflegeheimen (3) § 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten entspre-
(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem chend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Lei-
tung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren § 65
Alten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende
Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen (weggefallen)
Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvor-
stand (§ 8) wählen. § 66
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Briefwahl
Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allge-
meinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit (1) Wer durch Briefwahl wählt,
erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den
Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrich- amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen,
tung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimm-
unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Ver-
abgabe bekannt.
sicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mit- Ortes und Tages,
nahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforder- steckt den ve(schlossenen amtlichen Wahlumschlag und
lichen Stimmzettel und Wahlumschläge in das Kranken- den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahl-
haus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahl- briefumschlag,
scheine entgegen und verfährt nach den §§ 59 und 56
Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter verschließt den Wahlbriefumschlag und
weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer übersendet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig an die
anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag
ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle
Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes
Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückge-
Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahl- geben werden.
bezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß
(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des
der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahl-
vorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen.
Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des
und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks aus- Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere
gezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu ver- Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen
merken. die Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die
die Wahlscheine ausgestellt hat; sind Briefwahlvorstände
(4) § 61 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises gebildet,
die allgemeinen Bestimmungen. müssen die Wahlbriefe bei der Verwaltungsbehörde des
Kreises eingehen, in dem die Gemeinden liegen, die die
§ 63 Wahlscheine ausgestellt haben.
Stimmabgabe in Klöstern (3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen
und in den Wahlumschlag zu legen; § 56 Abs. 8 gilt
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürf- entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler
nis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines gilt § 57 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel
Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 62 durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese
regeln. durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur
Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß
§ 64
dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten
und Justizvollzugsanstalten (4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen,
Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvoll- Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemein-
zugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entsprechen- schaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der
dem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den
daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Ein-
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
richtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt des- 3. einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den
sen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, ungekennzeichneten Stimmzetteln.
in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl
zur Verfügung steht. § 56 Abs. 8 gilt entsprechend. Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken
geben, und Wahlumschläget die mehrere Stimmzettel ent-
(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der halten, werden ausgesondert und von einem vom Wahl-
Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am vorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung
13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 genommen.
hin.
(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten
Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht
Vierter Abschnitt
haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem
Stellvertreter. Diese prüfent ob die Kennzeichnung der
§ 67 Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu
jedem Stapel laut ant für welchen Bewerber und für welche
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem
im Wahlbezirk Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Be-
Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahl- denken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2
vorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahl- ausgesonderten Stimmzetteln bei.
bezirk und stellt fest
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die leeren Wahl-
1. die Zahl der Wahlberechtigten, umschläge und ungekennzeichneten Stimmzettel (Ab-
2. die Zahl der Wähler, satz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der
sie in Verwahrung hatt übergeben werden. Der Wahlvor-
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
steher sagt an, daß hier beide Stimmen ungültig sind.
4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgege- (4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher be-
benen gültigen Erststimmen, stimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher
und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3
6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abge- geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle
gebenen gültigen Zweitstimmen. durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvor-
schläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl
§ 68 der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischen-
Zählung der Wähler summen in die Wahlniederschrift übertragen.
Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutz- (5) Sodann übergibt der Beisitzert der den nach Absatz 1
ten Wahlumschläge und Stimmzettel vom Wahltisch ent- Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht
fernt. Sodann werden die Wahlumschläge der Wahlurne hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher
entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich werden die legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen
Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimm-
und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festge- zettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme
stellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen
keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlnieder- nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, daß
schrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein
Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenkent fügt
§ 69 er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten
Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher
Zählung der Stimmen gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. An-
(1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimm- schließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach
abgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend
sind, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvor- den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzah-
stehers die Wahlumschläge, nehmen die Stimmzettel her- len werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift
aus und bilden folgende Stimmzettelstapel, die sie unter übertragen.
Aufsicht behalten:
(6) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die
1. Nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimm- Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten
zetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifels- Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher
frei gültig für den Bewerber und die Landesliste der- gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei
selben Partei abgegeben worden ist, gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für wel-
2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- che Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er
und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide
Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlä- Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweit-
gen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimm- stimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und
zetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die
jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen
abgegeben worden ist, in die Wahlniederschrift übertragen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 23
(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das vorläufige
ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abge- Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahl-
gebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahl- leiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt
niederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher gelten kann. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundes-
bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. wahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort
Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unter- und laufend weiter.
zeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der
Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu (4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnell-
wiederholen. Die Gründe für die erneute Zähk.mg sind in meldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlen-
der Wahlniederschrift zu vermerken. mäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnell-
stem Wege dem Bundeswahlleiter.
(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer
sammeln (5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnell-
. meldungen der Landeswahlleiter _das vorläufige Wahl-
1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die
ergebnis im Wahlgebiet.
Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben wor-
den sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die (6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne
Erststimme zugefallen ist, Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfun-
2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme ab- gen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in
gegeben worden ist, geeigneter anderer Form bekannt.
3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die un- (7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemein-
gekennzeichneten Stimmzettel, debehörden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster
4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben der Anlage 28 erstattet.
haben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimm- § 72
zettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, und die
Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln Wahlniederschrift
je für sich und behalten sie unter Aufsicht. (1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer
§ 70 eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 zu
fertigen. Die .Niederschrift ist von den Mitgliedern des
Bekanntgabe des Wahlergebnisses Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen.
Im Anschluß an die Feststellungen nach § 67 gibt der Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unter-
Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den schrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu
in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich vermerken. Beschlüsse nach§ 56 Abs. 7, § 59 Satz 3 und
bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift § 69 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der
(§ 72) anderen als den in § 71 genannten Stellen durch die Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung
Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden. des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu
vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen
die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Wahl-
§ 71
vorstand nach § 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse sowie
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 59
ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde, $atz 3 besonders beschlossen hat.
die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde (2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den
zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet. Ist in der Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu über-
Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahl- geben.
vorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter. Der Lan-
(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahl-
deswahlleiter kann anordnen, daß die Wahlergebnisse in
leiter die Wahiniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den
den kreisangehörigen Gemeinden über die Verwaltungs-
Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde
behörde des Kreises gemeldet werden. aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammen-
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z. B. Fern- stellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke
sprecher, Fernschreiber) erstattet. Sie enthält die Zahlen nach dem Muster der Anlage 30 bei.
1. der Wahlberechtigten, (4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwal-
2. der Wähler, tungsbehörden der Kreise sowie Kreiswahlleiter haben
sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den An-
3. der gültigen und ungültigen Erststimmen,
lagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erst-
§ 73
stimmen,
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweit-
stimmen. (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so
verpackt der Wahlvorsteher je für sich
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnell-
meldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahl- 1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahl-
ergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbeziehung der kreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach unge- (4) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand
kennzeichneten Stimmzetteln, gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der Durch-
2. die leer abgegebenen Wahlumschläge, führung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde
3. die eingenommenen Wahlscheine, alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen
Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, ver-
siegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhalts- alle anderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen oder
angabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur den in Betracht kommenden Zustellpostämtern einge-
Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvor- gangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluß
steher sicherzustellen, daß die unter Nummer 1 bis 3 auf- der Wahlzeit zuzuleiten.
geführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. (5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der
(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1
bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet
(§ 90). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhalts-
nicht zugänglich sind. angabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der
Wahlbriefe zugelassen ist(§ 90). Sie hat sicherzustellen,
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
ihm nach § 49 zur Verfügung gestellten Unterlagen und
Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen
Wahlbenachrichtigungen zurück. Die Gemeindebehörde § 75
bewahrt die Wahlumschläge für künftige Wahlen auf.
Zulassung der Wahlbriefe,
(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeich- Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
neten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des
vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert,
Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander
so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart
und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahl-
von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil
umschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für
und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist
ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden
eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu
unterzeichnen ist. Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erho-
ben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter
Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und spä-
§ 74 ter entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den
übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge wer-
Behandlung der Wahlbriefe,
den ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine
Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung
werden gesammelt.
des Briefwahlergebnisses•
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben,
(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle
so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung
(§ 66 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält
oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvor-
sie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage
stand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39
nach Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl
und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an
der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfas-
eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
sung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen
(2) Die zuständige Stelle trifft durch nähere Vereinba- Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die
rung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrungen dafür, daß zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszuson-
alle am Wahltage bei dem Zustellpostamt ihres Sitzes dern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund
noch vor Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu
zur Abholung bereitgehalten und von einem Beauftragten numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe
gegen Vorlage eines von ihr erteilten Ausweises am Wahl- werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als
tage bis 18.00 Uhr in Empfang genommen werden. nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes).
(3) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines (3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen ent-
Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7 Nr. 3 nommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch
die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Ge- nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und
meindebehörde, stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in
§ 67 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben
verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahl-
vorstände, nach den entsprechend anzuwendenden §§ 68 bis 70 fest.
übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über (4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet
die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem
dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungül- Kreiswahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8
tig erklärt worden sind (§ 28 Abs. 9), Abs. 3 des Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder
mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Brief-
sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahl- wahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständi-
raumes und
gen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für
stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte den Bereich der Gemeinde übernimmt; sind Briefwahlvor-
zur Verfügung. stände für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkreises gebil-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 25
det worden, meldet es der Briefwahlvorsteher der Verwal- § 76
tungsbehörde des Kreises, die die Briefwahlergebnisse Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter weitermeldet. Die
im Wahlkreis
Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 28
erstattet. (1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der
Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßig-
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermitt- keit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige
lung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Lan-
Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der deslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen
Anlage 31 zu fertigen. Dieser sind beizufügen geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen.
Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und
1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der
Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach
Briefwahlvorstand entsprechend § 69 Abs. 6 besonders
§ 8 Abs. 3 des Gesetzes auch für die Briefwahlergebnisse.
beschlossen hat,
Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonsti-
2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückge- gen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit
wiesen hat, des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit
wie möglich auf.
3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand
beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurück- (2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter
gewiesen wurden. ermittelt der Kreiswahlausschuß das Wahlergebnis des
Wahlkreises und stellt fest
(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlnieder- 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
schrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter.
Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere 2. die Zahl der Wähler,
Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkrei- 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
ses gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den
4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
Anlagen der Gemeindebehörde oder der mit der Durchfüh-
rung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde oder der 5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebe-
Verwaltungsbehörde des Kreises zu übergeben. Die nen gültigen Erststimmen,
zuständige Gemeindebehörde oder die Verwaltungs- 6. die Zahlen- der für die einzelnen Landeslisten abge-
behörde des Kreises übersendet dem Kreiswahlleiter die gebenen gültigen Zweitstimmen.
Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anla-
gen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Fest-
der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 30 stellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnun-
bei. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend. gen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie
über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu
(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Nie-
entsprechend § 73 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahl- derschrift.
leiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, welcher
(§ 90). Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere
Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb eines Wahlkrei-
ses gebildet worden, übergibt der Briefwahlvorsteher die (4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines
Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberu- anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes)
fen hat. Diese verfährt nach § 73 Abs. 2 bis 4. § 72 Abs. 4 oder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine
gilt entsprechend. Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der
Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für die-
(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvor- sen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt
standes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmun- ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den
gen entsprechend. Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber
lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuß stellt
(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahl- fest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des
leiter in die Schnellmeldung nach § 71 Abs. 3 und in die Gesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Lan-
Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des deslisten sie abzusetzen sind.
Wahlkreises nach § 76 übernommen.
(5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreiswahl-
(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, daß im Wahlgebiet leiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in
infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich
höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahl- bekannt.
briefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahl- (6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist
briefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tage vor nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. Die Nieder-
der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig schrift und die ihr beigefügte Zusammenstellu,,g des Wahl-
eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die ergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind von
Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der
aber am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.
betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahl-
vorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahl- (7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten
ergebnisses überwiesen. nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahl-
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ergebnisses mittels Zustellung (§ 87) und weist ihn auf die 3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der einzel-
Vorschriften des § 45 des Gesetzes hin. nen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der
gültigen Zweitstimmen,
(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahl-
leiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege 4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet
eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlaus- errungenen Wahlkreissitze,
schusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. 5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten
(9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter, dem und Listenverbindungen jeder Partei,
Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen 6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach
Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des § 41 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes von der Gesamtzahl
des Gesetzes mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung der Abgeordneten abzuziehen sind.
des gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob dieser
die Wahl abgelehnt hat. Im Falle des § 45 Satz 2 des Er berechnet nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes die
Gesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichti- Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und Listenver-
gung zugestellt worden ist. bindungen der Parteien und verteilt die Sitze auf die Lan-
deslisten und Listenverbindungen. Entsprechend errech-
§ 77 net er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden
Sitze auf die einzelnen Landeslisten verteilen (§ 7 Abs. 3
Ermittlung und Feststellung
des Gesetzes).
des Zweitstimmenergebnisses im Land
(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften ermittelt der Bundeswahlausschuß das Gesamtergebnis
der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgülti- der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet fest
gen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen d~s
Landes (§ 76 Abs. 2 und 4) nach dem Muster der An- 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
lage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen. 2. die Zahl der Wähler,
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
ermittelt der Landeswahlausschuß das Zweitstimmen-
4. die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen
ergebnis im Land und stellt fest
gültigen Zweitstimmen,
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
5. die Parteien, die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes
2. die Zahl der Wähler,
a) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
b) bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt
4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abge- bleiben,
gebenen gültigen Zweitstimmen und
6. die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Listenver-
5. im Falle des§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die Zahlen bindungen entfallenen Zweitstimmen,
der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweit-
7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Listenverbin-
stimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen) ..
dungen und Landeslisten entfallen,
Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische
8. welche Landeslistenbewerber gewählt sind.
Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände
und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. Der Bundeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische
Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahl-
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landes-
ausschüsse vorzunehmen.
wahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1
bezeichneten Angaben mündlich bekannt. (3) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt
der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist
Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben mündlich
nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. § 76 Abs. 6
bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, daß er die Fest-
Satz 2 gilt entsprechend.
stellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 durch Aushang im
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahl- Sitzungsraum bekanntgibt.
leiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Fest- (4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
stellung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine Zusam-
menstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahl- (5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit,
kreisen des Landes (Absatz 1 ). welche Landeslistenbewerber g~wählt sind.
§ 78 § 79
Abschließende Ermittlung und Feststellung Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
des Ergebnisses der Landeslistenwahl
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,
(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften machen
der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach den Nieder- 1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für
schriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeichne-•
1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder ten Angaben und dem Namen des gewählten Wahl-
Partei zusammen und ermittelt kreisbewerbers,
2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gülti- 2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für
gen Zweitstimmen, das Land mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 unter den
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 27
Nummern 3 und 5 und in § 77 Abs. 2 Satz 1 bezeichne- sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt
ten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich
Namen der im Land gewählten Bewerber, bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unter-
3. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für richtet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den
das Wahlgebiet mit den in § 78 Abs. 2 Satz 1 unter den Bundeswahlleiter.
Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der Vertei- (2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahl-
lung der Sitze auf die Parteien und andere Träger von vorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreiswahlleiter die
Wahlvorschlägen, gegliedert nach Ländern, sowie den Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden
Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der
öffentlich bekannt. Ersatzvorschlag muß von der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und hand-
(2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen über- schriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 des
senden der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter und Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unter-
der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen schriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Gesetzes bedarf es
Bundestages. nicht.
§ 80 (3) Bei der Nachwahl wird
Benachrichtigung mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeich-
der gewählten Landeslistenbewerber nissen,
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundes- vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für
wahlausschuß für gewählt erklärten Landeslistenbewerber die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,
nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahl- in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und
ergebnisses durch den Bundeswahlleiter mittels Zustel- Wahlräumen und
lung (§ 87) und weist ,sie auf die Vorschriften des § 45 des
Gesetzes hin. Er teilt dem Bundeswahlleiter und dem vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen
Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort nach gewählt.
Ablauf der Frist des § 42 Abs. 3 des Gesetzes mit, an
welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten (4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreis-
Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die bewerbers staJt, so haben die für die Hauptwahl erteilten
Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 45 Satz 2 des Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie wer-
Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrich- den von Amts wegen ersetzt.§ 28 Abs. 3 ist anzuwenden.
tigungen zugestellt worden sind. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vor-
schriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei
den nach § 66 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen
§ 81
sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung
Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter des Wahlgeheimniss_es vernichtet.
und den Bundeswahlleiter
(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge
(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prü- höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchge-
fen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahl- führt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl
gesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräte- erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue
verordnung vom 3. September 1975 (BGBI. 1 S. 2459) in Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in
der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. d~m die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.
Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob
Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des (6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen
Wahlprüfungsgesetzes). zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Lan- (7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl
deswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die öffentlich bekannt.
bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der § 83
Kreise vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der
Bundeswahlleiter kann verlangen, daß ihm die Landes- Wiederholungswahl
wahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen (1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als
übersenden. das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren
erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wieder-
Fünfter Abschnitt
holt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht
Nachwahl, Wiederholungswahl, geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in
Berufung von Listennachfolgern denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt
werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahl-
räume neu bestimmt werden.
§ 82
Nachwahl (3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregel-
mäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wäh-
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes eines lerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbe-
Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus zirken das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, Berichti-
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
gung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu § 46 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden. Durch die Aus-
durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentschei- zählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im
dung keine Einschränkungen ergeben. Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die Stimmzettel des
Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauftragten
(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht ver- Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als
loren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird es die Aufbereitung erfordert; im übrigen sind die Stimm-
die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Haupt- zettel nach den Vorschriften der §§ 72 und 73 zu be-
wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können
handeln.
Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein
erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstati-
ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, stischen Auszählungen auf Grund des § 51 Abs. 2 des
für die die Wahl wiederholt wird. Gesetzes ist dem Statistischen Bundesamt und den Stati-
stischen Landesämtern vorbehalten. Diese Ergebnisse
(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem
können den Gemeinden, die Auszählungen nach Absatz 1
Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammen-
werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten gefaßter Veröffentlichung überlassen werden. Die Ergeb-
nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wie- nisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt-
derholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in
gegeben werden.
diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf
Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die § 86
Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem
Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind. Öffentliche Bekanntmachungen
(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn (1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vor-
sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder geschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfofgen
wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist. durch
den Bundesminister des Innern
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahl-
prüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des im Bundesanzeiger,
Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse den Bundeswahlleiter
treffen. im Bundesanzeigert
§ 84 die Landeswahlleiter
Berufung von Listennachfolgern im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt
der Landesregierung oder des Innenministeriums,
(1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und
dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familien- die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des
name, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Haupt- Kreises
wohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem in den Amtsblättern oder Zeitungent die allgemein für
seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien
Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchem Städte des Wahlkreises bestimmt sind,
Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist. die Gemeindebehörden
(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wel- in ortsüblicher Weise.
cher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3
ist, und übersendet Abschrift der Bekanntmachung an den
genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäu-
Präsidenten des Deutschen Bundestages.
des mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung
(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwart- hat.
schaft als Listennachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter
§ 87
schriftlich seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann nicht
widerrufen werden. Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt
(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungs-
gesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
Sechster Abschnitt
(2) Für die nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Nr. 2
Übergangs- und Schlußbestimmungen Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides Statt ist die
jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.
§ 85
Wahlstatistische Auszählungen § 88
(1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
nicht nach § 51 des Gesetzes angeordnet sind, nur mit
Zustimmung des Kreiswahlleiters durchgeführt werden. (1) Der Kreiswahlleiter beschafft
Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszäh- 1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9),
lungen so durchgeführt werden, daß das Wahlgeheimnis
2. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 10),
gewahrt ist. Die Auszählungen können unter Verwendung_
von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen, 3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 11 }, wenn nur an
unter Verwendung dazu geeigneter Wahlgeräte oder nach seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 29
4. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12), Satz 2 und § 29 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten
5. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvor- und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur
schläge (Anlage 13), dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im
Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher
6. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten,
Kreiswahlvorschläge (Anlage 14), bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatisti-
7. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vor- schen Arbeiten vor.
geschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15),
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den
8. die Stimmzettel (Anlage 26), öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Aus-
9. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28), künfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvor-
schläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen
10. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgülti- Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die
gen Wahlergebnisse (Anlage 30), Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprü-
11. die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermitt- fungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer
lung und Feststellung des Briefwahlergebnisses Wahlstraftat erforderlich ist.
(Anlage 31)
für seinen Wahlkreis. § 90
(2) Der Landeswahlleiter beschafft Vernichtung von Wahlunterlagen
1. die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen, (1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind
2. die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvor- unverzüglich zu vernichten.
schläge (Anlage 20), (2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse,
3. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1
Landeswahlvorschläge (Anlage 21 ), sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für
Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit
4. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vor-
der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter
geschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22),
mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfah-
5. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit ren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafver-
der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16), folgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von
6. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstel- Bedeutung sein können.
lung der Bewerber (Anlagen 17 und 23), (3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der
7. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt zur Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet wer-
Bewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24). den. Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unter-
lagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein
(3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Formblätter für schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Straf-
die Ausübung des Wahlrechts von Wahlberechtigten, die verfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von
ihre Hauptwohnung im Land Berlin und eine Neben- Bedeutung sein können.
wohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes inne-
haben (Anlage 1), die Anträge für außerhalb des Wahl-
§ 91
gebietes lebende Wahlberechtigte zur Teilnahme an der
Wahl zum Deutschen Bundestag (Anlage 2) nebst den Stadtstaatklausel
Merkblättern hierzu (noch Anlage 2) sowie die Vordrucke
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt
für die Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung
der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die
von Landeslisten (Anlage 25).
im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeinde-
(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahl- behörde übertragen sind.
bezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit
nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung § 92
übernehmen.
(Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung)
§ 89
Sicherung der Wahlunterlagen § 93
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeich- Berlin-Klausel
nisse, die Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29
Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenach- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 54 des Bundeswahl-
richtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsicht- gesetzes auch im Land Berlin.
nahme durch Unbefugte geschützt sind.
§ 94
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlschein-
verzeichnissen und Verzeichnissen nach § 28 Abs. 8 (1nkrafttreten, Au ßerkrafttreten)
2
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anhang
Anlage 1
(zu § 18 Abs. 2)
Antrag für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Berlin
und Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes
(§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit§ 18 Abs. 2 der Bundeswahlordnung)
- Erstausfertigung -
Bitte im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung ausfüllen. Nur vollständig ausgefüllte Anträge können zur Eintragung in
das Wählerverzeichnis führen. Zu den Kreisziffern O finden Sie Hinweise in den Erläuterungen.
An die Gemeindebehörde
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag am .
CD und Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen.
Angaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift
1. Antragsteller 2. Antragsteller
Angaben zu meiner Person Angaben zu meiner Person
Familienname: Familienname:
Vornamen: Vornamen:
Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr
Tag der Geburt· L__1_ L L Tag der Geburt:
Hauptwohnung im Land Berlin (Straße, Hausnummer): Hauptwohnung im Land Berlin (Straße, Hausnummer):
(Zustellpostamt) (Zustellpostamt)
1000 Berlin 1000 Berlin ..
Zutreffendes bitte ankreuzen [R] und ausfüllen. Bei zwei Antragstellern gelten nachstehende Erklärungen für be,ide.
Ich habe in (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) eine Wohnung
im Sinne des Melderechts inne und bin dort seit . ... bei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet.
Eine weitere Nebenwohnung ist nicht vorhanden.
Eine weitere/Weitere Nebenwohnung(en) ist/sind in (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
vorhanden.
Bei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.
Die Wahlunterlagen
sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin übersandt werden.
sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden (Vor- und Familienname. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort):
Mir /Uns ist bekannt, daß sich nach§ 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeich-
nis erwirkt und nach§ 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt oder sonstein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführtoderdas Ergebnis
verfälscht oder eine solche Tat versucht.
1. Antragsteller 2. Antragsteller
-----------------------,
, den ..... ,den.
0 ( Unterschrift) 0 (Unterschrift) .
(Nicht vom Antragsteller austollen)
Bescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramts) im Land Berlin
Der /Die Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen Melderegister ist/sind die o.a.
Nebenwohnung(en) - sowie folgende Nebenwohnung(en) - verzeichnet:
G) Die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt.
Ein Ausschluß vom Wahlrecht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.
Berlin, den ...
(D1ensts1egel) Im Auftrag
Erläuterungen
CD Wahlberechtigte, die 1m Wahlraum des fur ihre Nebenwohnung zuständigen Wahlbezirks wählen wollen, benötigen keinen Wahlschein und keine Briefwahl unterlagen. In diesem Fall ist diese Zeile
zu streichen
(j) Bei zwei Antragstellern 1st der Antrag von beiden zu unterschreiben. Fur korperlich behinderte Wahlberechtigte kann eine andere Person mit dem Zusatz „als Hilfsperson" unterschreiben
CD Wird ein Antragsteller am Wahltage nicht mindestens seit drei Monaten mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet sein, 1st die Bescheinigung mit einer entsprechenden Einschränkung zu
versehen und das Datum seiner Anmeldung anzugeben
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 31
A.nlage 1
(zu § 18 Abs. 2)
Antrag für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Berlin
und Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes
(§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit§ 18 Abs. 2 der Bundeswahlordnung)
- Zweitausfertigung -
Bitte im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung ausfüllen. Nur vollständig ausgefüllte Anträge können zur Eintragung in
das Wählerverzeichnis führen Zu den Kreisziffern C) finden Sie Hinweise in den Erläuterungen.
An die Gemeindebehörde
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag am
CD und Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen.
Angaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift
1. Antragsteller 2. Antragsteller
Angaben zu meiner Person Angaben zu meiner Person
Familienname: Familienname:
Vornamen: Vornamen:
1 ag Monat Jahr Tag Monat Jahr
Tag der Geburt: L__L_J _L --~I~~~~ Tag der Geburt:
Hauptwohnung im Land Berlin (Straße, Hausnummer): Hauptwohnung im Land Berlin (Straße, Hausnummer):
(Zustellpostamt) (Zustellpostamt)
1000 Berlin 1000 Berlin
Zutreffendes bitte ankreuzen~ und ausfüllen. Bei zwei Antragstellern gelten nachstehende Erklärungen für beide.
Ich habe in (Postle1tLahl, Ort. Straße, Hausnummer) eine Wohnung
im Sinne des Melderechts inne und bin dort seit . bei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet.
-J Eine weitere Nebenwohnung ist nicht vorhanden.
7 Eine weitere/Weitere Nebenwohnung(en) ist/sind in (Postleitzahl, Ort. Straße, Hausnummer)
vorhanden
·1 Bei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.
Die Wahlunterlagen
] sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin übersandt werden.
-_] sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden (Vor- und Fam,1,enname. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort):
Mir /Uns ist bekannt, daß sich nach§ 107 bdes Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeich-
nis erwirkt und nach§ 107 adesStrafgesetzbuches, werunbefugtwähltodersonstein unrichtiges ErgebnisderWahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht oder eine solche Tat versucht.
1. Antragsteller 2. Antragsteller
~---------------------,
, den.
0
(j)
(Nicht vom Antragsteller ausfüllen)
1,~"'""c" "I
Bescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramts) im Land Berlin
Der /Die Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen Melderegister ist/sind die o.a.
Nebenwohnung(en) - sowie folgende Nebenwohnung(en) - verzeichnet:
G) Die Wahlrechtsvoraussetzungen nach§ 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt.
Ein Ausschluß vom Wahlrecht nach§ 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.
Berlin, den.
(Dlfmsts,cqcl) Im Auftrag
An das Bezirksamt
- Abt. Personal und Verwaltung·· Bezirkseinwohneramt
1000 Berlin
Eingetragen in das Wählerverzeichnis unter Nr.
(D1ensts1egel) ., den
Die Gemeindebehörde
Im Auftrag
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 18 Abs. 5)
Bitte - Erstausfertigung
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
trennen Sie nicht das Blatt „Erstausfertigung" vom Blatt ,,Zweitausfertigung",
beachten Sie die Erläuterun,ill!.n im Merkblatt zu den Randnummern,
das Zutreffende ankreuzen ~ .
Gemeindebehörde Antrag gemäߧ 18 Abs. 5 der Bundeswahlordnung
(BWO) auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
zur Bundestagswahl 19 ..
und
D Wahlscheinantrag
Farrnl1ennarne qqf dtJct1 (Jt>htuhrianH· Vorlldfllf'fl
,Jahr
Tag der Geburt
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bei der
Meldebehorde gemeldet war
ist unverändert
lautete damals
Meine derzeitige Wohnung (Straß,,. Ha,isnurnnwr Postleitzahl. Ort. Staat)
@
- -----·-----------------------------------------1
Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin mindestens 3 Monate ununterbrochen
@
l l
und zuletzt folgende bei der Meldebehorde gemeldete Wohnung(en) inne
bis rnrn (Straße Hausnurn.rner. Postleitzahl. Ort)
----------- -------------------------------~
und bin fortqezogen arn (Datum diir Abmeldung) nach (Ort Staat)
@
Ich bin im Besitz eines Ausweis-Nummer
@
Personalausweises
ausgestellt am von (ausstellende Behorde)
Reisepasses
~- ---- - - - -- - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - !
Berliner behelfsmäßigen rnletzt verlangert am von (ausstellende Behorde)
Personalausweises
-----------~----J___-----------------------------1
(j) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt hingewiesen, versichere ich an Eides Statt:
@ - Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
ich habe das 18. LebensJahr vollendet, D ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,
@ - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
- ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,
@ dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewohnlichen Aufenthalt,
@ meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,
@ seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin werden am Wahltag nicht mehr als 10 Jahre
verstrichen sein,
@ ich habe_keinen anderen Antrag auf Eintragung _1_~ das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
Mir ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das
Wählerverzeichnis erwirkt, und daß sich nach§ 107 a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehorde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich
b1 s zum Wahltag n 1cht mehr Deutsche( r) oder vom Wa_~~~-c_h_t ~_s_g::_e_s_c_h_l_o_s_se_n_s_e_in_s_o_ll_te_._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _-----1
Die Wa h Iunterlagen sollen an meine angegeb~_n_e__(j_~~~~-it_-ig,_e_W_o_h_n_u_n_g=--ü_b_e_r_sa_n_d_t_w_e_r_d_e_n_.- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1
Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden·
(Vor- und F c1m1IH.?rinz1r11t:)
(Straße. Hr1u0numrrn~r. Postl(:1tzahl. Ort. Staat)
Ort, Datum
@ Unterschrift des Antragstellers (Vor und F arrnlrr,nnarne)
oder Untfnschrift als Hllfsper~,on (Vor und F amilH•nnanw)
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 33
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Rückseite
der Erstausfertigung
Muster für amtliche Vermerke
1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde DJa
[J Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Gemeindebehorde)
Begrundung
(Ort, Datum) j im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2 Antragseingang
am (Datum) 1 :1 Tag vor der Wahl Antragseingang
D verspätet D rechtzeitig
1
3 Status als Deutscher nachgewiesen Dnein Dia
4 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet Dnein Dia
5 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
5.1 Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt nach dem 23. Mai 1949
und vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschl. des
Landes Berlin Dnein Dia
5.2 Bestätigung des Bezirksamtes des Landes Berlin liegt vor Dnein Dia
5.3 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarjltes Dnein
1(Staat)
:J ja:
5.4 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet eines Nichtmitgliedstaates des Europarates Dnein
1 (Staat)
D ja:
D einschl.
Der Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland
des Landes Berlin D Die Abmusterung
am (Datum)
ist für die Berechnung der Zehnjahresfrist
des§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG maßgebend. Diese Frist ist am Wahltage D verstrichen D nicht verstrichen
6 Wahlausschlußgrund D vorhanden D nicht vorhanden
Ausschlußgrund: • § 13 Nr. 1 BWG • § 13 Nr. 2 SWG • §13Nr.3BWG
7 Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt: nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWG Dnein Dia
nach§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG Dnein Dia
8 Erledigung des Antrages
Bezeichnung des Wahlbezirks
D Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlscheinnummer
0 Erteilung des Wahlscheines
D Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
D unterlagen
Absendung des Wahlscheines und der Briefwahl-
per Luftpost
U Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an den
Bundeswahlleiter
am {Datum) am (Datum)
0 Zurückweisung (s. Anlage)
3
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 18 Abs. 5)
Bitte - Zweitausfertigung -
- füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterung!'ln im Merkblatt zu den Randnummern,
das Zutreflende ankreuzen [.l<].
G) c:•meindebehörde Antrag gemäߧ 18Abs. Sder Bundeswahlordnung
@ (BWO) auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
zur Bundestagswahl 19 ..
und
Wahlscheinantrag
Familienname qnt auch Geburtsname Vornamen
······-··-·-·-·----------
Jahr
Tag der Geburt:
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Woh;iung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bei der
Meldebehörde gemeldet war
ist unverändert
lautete damals:
Meine derzeitige Wohnung (Straße. Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin mindestens 3 Monate ununterbrochen
und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
vom (Straße. Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
.,. - ·····• ..·"'·•·--·--······ ···-··-·-··•·-··----·-····-----------------------------
und bin fortgezogen am (Oalurn d<ir AbmeldtHHJ) nach (Ort, Staat)
@
Ich bin im Besitz eines Ausweis-Nummer
@
Personalausweises ausgestellt am von (ausstellende Behorde)
Reisepasses
Berliner behelfsmäßigen zuletzt verlangert am von (ausstellende Behörde)
Personalausweises
(D Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt hingewiesen, versichere ich an Eides Statt:
@ - Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
ich habe das 18. Lebensjahr vollendet, D ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,
@ - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
- ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,
@ dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,
@ meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,
@ seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berli"n werden am Wahltag nicht mehr als 10 Jahre
verstrichen sein,
@ - ich habe keinen a.~9eren Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
Mi.r ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das
Wahlerverze1chnis erwirkt, und daß sich nach § 107 a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich
bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
Die Wahlunterlage~ sollen an meine c1_~gegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
(Vor- und farn,liennarne)
(Straße. Hausnummer. f'o0tle1t1ahl, Or1. Staat)
Ort. Datum
@ Unterschrift des Ant1a9st<;lle1s (Vor• und f arni11<,nna111<>)
oder Unttnsd1r1ft als Hilfsperson (Vor. und f anill1enname)
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 35
Rückseite
der Zweitausfertigung
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt Vom Antragsteller bitte nicht absenden.
Gustav-Stresemann-Ring 11
Postfach 55 28 Wird von der Gemeindebehörde über-
sandt.
6200 Wiesbaden 1
Betr.: Register nach§ 18 Abs. 5 BWO
Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
{Name und Anschrift der Gemeindebehorde)
Die Gemeinde gehört zum Wahlkreis: .............
{Nummer und Name des Wahlkreises)
{Ort, Datum)
Im Auftrag
{Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Amtliche Vermerke des Bundeswahlleiters
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
noch Anlage 2
(zu § 18 Abs. 5)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides Statt
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin noch für eine Wohnung gemeldet sind,
dürfen den Antrag nicht stellen.
CD Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist
- Gemeindebehörde der letzten - gemeldeten - Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland,
- Oberstadtdirektor der Stadt Bonn - Stadthaus, Berliner Platz 2, D-5300 Bonn 1, wenn sich die zuletzt gemeldete Wohnung
im Land Berlin befand.
Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach§ 17
Abs. 2 Nr. 5 der Bundeswahlordnung (BWO).
0 Antrag a-uf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepu-
blik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin leben und in der Bundesrepublik
Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach
Abgabe einer Versicherung an Eides Statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen,
- wenn sie in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor
ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes eine Wohnung
innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben oder
- wenn sie in anderen Gebieten außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie vor ihrem Fortzug
mindestens drei Monate ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Wohnung innegehabt oder sich sonst
gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug aus diesem Geltungsbereich nicht mehr als zehn Jahre verstrichen
sind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie die Angehörigen ihres
Hausstandes.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht
möglich. Der Antrag solltefrühstmöglich gestellt werden; ermußspätestensbiszum21. TagevorderWahl bei der zuständigen
Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetra-
gene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden- beifrühstmöglicher Antragstellung -
der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.
Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland ist zu beachten:
- Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland fortgezogen ist, muß seine Eintragung in
das Wählerverzeichnis beantragen.
- Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d.h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht
zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
- Sofern der Fortzug aus dem Land Berlin erfolgt, ist stets ein Antrag zu stellen.
Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:
- Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor der Wahl für eine Wohnung
anmeldet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort (allerdings nicht im Land Berlin) in ein
Wählerverzeichnis eingetragen wird.
- Wer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den
er bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen wird (allerdings nicht im Land Berlin). Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort
auszuüben, wo der Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
- Wer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muß diesen Antrag
stellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
G) Von Seeleuten, die auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes,
Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 37
© Anzugeben ist die vordem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin zuletzt mindestens
drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur
durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin gewöhnlich aufgehalten hat,
ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: »Mein Aufenthalt ist bekannt der ..... .
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
Von Seeleuten (vgl. Merkblatt@), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustertwaren,dasdie Bundesflagge zuführen berechtigt
war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten
deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
CD Von Seeleuten (vgl. Merkblatt G)) hier mit folgenden Angaben auszufüllen:
Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, dasdiedeutsche Flagge zuführen berechtigt war, Name und Nationalität
des Seeschiffes unter fremder Flagge.
© Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
0 Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum
Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muß die vorgedruckte Versicherung an Eides Statt abgegeben werden. Wenn
eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muß der Antrag zurückgenommen werden.
© Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
- wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
- als Flüchtling oderVertriebenerdeutscherVolkszugehörigkeitoderalsdessen Ehegatte oder Abkömmling indem Gebiete
des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
In Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116Abs. 1 des GrundgesetzesempfiehltsicheineRückfragebei
der nächsten diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland.
® Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach§ 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. werentmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, sofern er nicht durch eine Bescheinigung des
Vormundschaftsgerichts nachweist, daß die Pflegschaft auf Grund seiner Einwilligung angeordnet ist,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach§ 63 in Verbindung mit§ 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
Krankenhaus befindet.
@) Vergleiche Merkblatt © Absatz 2
Hier ankreuzen, wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin gewöhnlich
aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein.
@ Außer der Bundesrepublik Deutschland sind Mitgliedstaaten des Europarates: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San
Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern.
@ Nur auszufüllen, wenn der Antragsteller in einem Staat lebt, der nicht Mitglied des Europarates ist. Mitgliedstaaten des
Europarates, siehe Merkblatt@.
@ Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
@ Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreiserfolgen, in dem der Wahlschein
gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
@ Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Antrag und die
Versicherung an Eides Statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei derHilfeeineranderen Person. Diese hat
auch den Antrag und die Versicherung an Eides Statt zu unterschreiben.
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 3A
(zu§ 19 Abs. 1)
Wahlbenachrichtigung
(bis zu 16,2 x 11,4 cm = DIN C6) 1 ) 2 )
Wahlbenachrichtigung Gebühr bezahlt
beim Postamt
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
5300 Bonn 1
am Sonntag, dem
von ............................. bis ........... Uhr. Falls verzogen,
nicht nachsenden,
Sie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten ange- sondern mit neuer
gebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl Anschrift an
mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepaß bereit. Absender zurück.
Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises oder durch Brief-
wahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Voraussetzung für die
Erteilung eines Wahlscheines ist, daß einer der im rückseitigen Wahlschein-
antrag genannten Gründe vorliegt. Wahlscheinanträge - die auch mündlich,
aber nicht fernmündlich gestellt werden können ~ werden nur bis zum
····························---·············································· .................................... Uhr, entgegengenommen, bei
nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltage 15 Uhr.
Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Postwege übersandt
oder amtlich überbracht. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt
werden. Wer für einen anderen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt,
muß eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige Unrichtigkeiten in der nach-
stehenden Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit.
Wahlbezirk/Wählerverz.-Nr.
316/00345
Stadt Bonn Herrn/Frau
Der Oberstadtdirektor Hans Schulz
Wahlraum: Ernststraße 23
Schulgebäude Agnesstraße 1 5300 Bonn 3
5300 Bonn 3
1) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung auf der Vorderseite einer Postkarte. Auf der Kartenrückseite ist der Wahlscheinantrag
(Anlage 4A) aufzudrucken.
2
) Bei Versendung als Massendrucksache kann die Karte bis zu den angegebenen Maßen groß sein.
3) Der Freimachungsvermerk entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist links neben dem Gebührenstempelabdruck der
Zusatz „Gebühr bezahlt" anzubringen.
Die Sendungen können gebührenbegünstigt als Massendrucksachen versandt werden, wenn gleichzeitig
- entweder mindestens 1 000 Sendungen eingeliefert werden, von denen jeweils 1O Stück auf einen Leitbereich entfallen (die ersten 3 Ziffern
der Postleitzahlen müssen übereinstimmen), oder
- mindestens 100 Sendungen mit gleicher Postleitzahl eingeliefert werden (die 4 Ziffern der Postleitzahl müssen übereinstimmen).
4
) Absender- und Anschriftangabe kann in beliebiger Herstellungsart eingetragen werden.
Mit der Absenderangabe kann die Angabe des Wahlbezirks, des Wählerverzeichnisses und des Wahlraums verbunden werden. Die Nummern
des Wählerverzeichnisses und ggf. des Wahlbezirks können mit Paginierstempel eingetragen werden. Eine Versendung als Massendruck-
sache bleibt möglich, sofern diese Nummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen.
Die Nummern des Wählerverzeichnisses und des Wahlbezirks können auch in die Anschriftangabe aufgenommen werden, dürfen dann aber
als Ordnungsbezeichnung nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen, nicht weiter nach links reichen als die oberste Zeile der Anschrift und nicht
weiter nach unten als die unterste Zeile des Namens des Empfängers.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 39
Anlage 3 B
(zu§ 19 Abs. 1)
Vorderseite der Wahlbenachrichtigung 1 ), 2)
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uauaqa6a6ue W! uauUQ>t pun ua6e.1ia6u!a s1u40,az.1aA.1a14~M sep U! PU!S a,s
jJa14~M JatJ4aa6 J4as 'u1Ja14~M a1J4aa6 J4as
iN3NN3tl.l8'v' .LH81N
NICHT ABTRENNEN!
Wahlbenachrichtigung
für die Wahl zum Deutschen Bundestag 3)
Gebühr bezahlt
Wahltag: Sonntag, dem ................. 1
beim Postamt
!Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr 2800 Bremen 5
Sie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen
und können im unten angegebenen Wahlraum
wählen.
Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl mit Wenn unzustellbar, zurück.
und halten Sie Ihren Personalausweis oder Falls verzogen, mit neuer Anschrift
Reisepaß bereit. zurück.
Etwaige Unrichtigkeiten in der nebenstehenden 4) Herrn /Frau
Anschrift teilen Sie bitte dem Wahlamt mit.
4) Statistisches Landesamt Bremen - Wahlamt-,
Postfach 101309, An der Weide 14-16, 2800 Bremen 1
geöffnet Mo. bis Fr. 8-13 Uhr und 14-18 Uhr
Telefon: 3612278, 3616174 und 3616440
Wahlbezirk Wählerverz.-Nr.
Wahlraum
1) Muster der als einfach gefaltete Drucksachen - oder Massendrucksachen -
Doppelkarte zu versendenden Wahlbenachrichtigung.
Papierstärke (Flächengewicht): mindestens 170g /m2, höchstens 500g /m2.
Größe der gefalteten Karte: Länge mindestens 14 cm, höchstens 16,2 cm,
Breite mindestens 9 cm, höchstens 11.4 cm,
(Höchstmaß Format C6).
2) Die Sendungen können gebühren begünstigt als Massendrucksache versandt werden.
Auskunft erleilen die Postämter.
3) Der Freimachungsvermerk entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist links neben
dem Gebührenstempelabdruck der Zusatz „Gebühr bezahlt" anzubringen.
Beim Versand als Drucksache ist oberhalb der Anschrift der Vermerk „Drucksache" anzugeben.
4) Absender- und Anschriftangabe kann in beliebiger Herstellungsart eingetragen werden.
Mit der Absenderangabe kann die Angabe des Wahlbezirks, des Wählerverzeichnisses und des Wahlraums ver-
bunden werden. Die Nummern des Wählerverzeichnisses und ggf. des Wahlbezirks können mit
Paginierstempel eingetragen werden. Eine Versendung als Massendrucksache bleibt möglich, sofern diese
Nummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen.
Die Nummern des Wählerverzeichnisses und des Wahlbezirks können auch in die Anschriftangabe
aufgenommen werden, dürfen dann aber als Ordnungsbezeichnung nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen,
nicht weiter nach links reichen als die oberste Zeile der Anschrift und nicht weiter nach unten als die unterste
Zeile des Namens des Empfängers.
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 4A
(zu§ 19 Abs. 2)
Wahlscheinantrag
(bis zu 16,2 x 11,4 cm= DIN C6) 1 ) 2)
Nur in frankiertem Für
Umschlag absenden amtliche
(Briefgebühr) Vermerke
An die
Gemeindebehörde .......................................................
Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben
und absenden, wenn Sie n i c h t in Ihrem
Wahlraum, sondern in einem anderen Wahl-
bezirk Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl
-----································································ wählen wollen.
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am .................... _ _ _ __
(Nachstehende Angaben in Druckschrift machen)
Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheines - für Wer den Antrag für
einen anderen stellt,
Familienname: ············································---- - - - - - - · - - - - muß durch Vorlage
einer s c h r i f t I i c h e n
Vornamen: ·································································---- Vollmacht nachweisen,
daß er dazu berechtigt
ist.
Tag der Geburt: ··········································································----·································-----
Wohnung:··························································································-------·-------
························································································--------------------
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Es wird versichert, daß einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die
Erteilung eines Wahlscheines gegeben ist:
1. Abwesenheit am Wahltage aus wichtigem Grund D 3
)
2. Verlegung der Wohnung ab dem ···············································---------
in einen anderen Wahlbezirk (34. Tag vor der Wahl)
- innerhalb der Gemeinde D 3
)
- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeich-
nis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist D 3
)
3. berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen oder
ein sonstiger körperlicher Zustand, so daß der Wahlraum nicht oder nur
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. D 3)
Der Wahlschein
und die Briefwahlunterlagen 4 )
D 3) - soll(en) an meine obige Anschrift geschickt werden
D 3) - soll(en) an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
··························································-------------------------------
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
D 3) - wird (werden) abgeholt. 5)
························-----··········, den ·········------
(Ort) (Datum)
·················•··•······..········------------------
(Unterschrift)
1
) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen, der auf die Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte
(Anlage 3A) aufzudrucken ist.
2
) Bei Versendung als Massendrucksache kann das Antragsformular bis zu den angegebenen Maßen groß sein.
3) Zutreffendes ankreuzen.
4
) Falls Briefwahl nicht erwünscht, bitte streichen.
5
) Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die
Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und diese Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig
durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 41
Anlage 48
(zu § 19 Abs. 1)
Rückseite der Wahlbenachrichtigung
Nur ausfüllen, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum. BEI POSTVERSAND:
sondern in einem anderen Wahlraum Ihres Im frankierten Umschlag an das Wahlamt
Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen absenden (Briefgebühr .......... - DM)
wollen.
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES WAHLSCHEINES
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ..................
Zutreffendes bitte ankreuzen 0 oder in Druckschrift ausfüllen. Beachten Sie bitte die Erläuterungen*)
Ich beantrage*) die Erteilung eines Wahlscheines - für
Familienname Tag der Geburt
(unbedingt angeben)
Vornamen
Wohnung (Straße. Hausnummer, PLZ, Ort)
__:_J IMonatll Jahr
•) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er
dazu berechtigt ist.
•Ich versichere, daß einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die Erteilung eines Wahlscheines gegeben ist:
Ich werde mich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb
meines Wahlbezirks aufhalten.
Ich habe meine Wohnung ab dem ...... .. .. ... in einen anderen Wahlbezirk verlegt.
• - innerhalb der Gemeinde ........... .
• - außerhalb der Gemeinde ............ , wobei die Eintragung in das
Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist.
• Berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen oder ein sonstiger körper-
licher Zustand, so daß der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten
aufgesucht werden kann.
Der Wahlschein
0 und die Briefwahl unterlagen O ohne Briefwahlunterlagen
0- soll(en) an meine obige Anschrift geschickt werden.
0 - soll(en) an mich ab dem .............. an folgende Anschrift geschickt werden:
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort - bei Versand ins Ausland: auch Staat)
0- wird (werden) abgeholt·).
·) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahl unterlagen
nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung
zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die
Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder
amtlich überbracht werden können.
Für Rückfragen bin ich telefonisch erreichbar:
(Ort, Datum) (Unterschrift des Antragstellers)
Für amtliche Vermerke:
Eingegangen am: Sperrvermerk „W" im Wähler- Nr. des Wahlscheines: Unterlagen ausge-
verzeichnis eingetragen: händigt /abgesandt am
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 5
(zu§ 20 Abs. 1)
Bekanntmachung
über die Auslegung des Wählerverzeichnisses
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am .................................................................................................
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde -
die Wahlbezirke der Gemeinde ...................................... _ _ _ ...................................................................................
liegt in der Zeit vom .................................................................................. bis ______ .......................................
(20. bis 16. Tag vor der Wahl)
während der Dienststunden 1) und am ...................................................................................... bis ................. Uhr
.......................................................................................................................... _ _ _ ........... _ _ _ ................................................................................................................................... 2)
(Ort der Auslegung)
zu jedermanns Einsicht aus. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist
durch ein Datensichtgerät möglich. 3 )
Der Wahlberechtigte kann verlangen, daß in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag seiner Geburt
unkenntlich gemacht wird.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist,
spätestens am .............................................................................. bis .......................................... Uhr, bei der Gemeindebehörde 4 ) Einspruch einlegen.
(16. Tag vor der Wahl)
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum .....................................................................
................................................................................. ...... eine Wahlbenachrichtigung.
(21. Tag vor der Wahl)
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch gegen das Wählerver-
zeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und
Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis ........................................... _ _ _ _ _ .................................................................................
(Nummer und Name)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses
Wahlkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,
b) wenn er seine Wohnung ab dem ............................................................................................................................... in einen anderen Wahlbezirk
(34. Tag vor der Wahl)
innerhalb der Gemeinde
außerhalb der Gemeinde, wobet die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht
beantragt worden ist,
verlegt,
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst
seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten
aufsuchen kann;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 43
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Frist nach § 16 Abs. 1O der Bundeswahlordnung (bis
zum ...................................................................................................................................,, die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum ··----····························----··········..·····················································.)
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
(bis zum ..................................................................................................................., versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 16 Abs. 10 der Bundeswahl-
ordnung, der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach§ 22 Abs. 1 der
Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des
Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum _ _ _ ................................................
. . ................... ........................................................................................., 18 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt
(2. Tag vor der Wahl)
werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen
Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu
berechtigt ist.
Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält
er mit dem Wahlschein zugleich
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag
und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auc'1 noch nachträglich ausgehändigt. Die
Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zu-
lässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahl-
berechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.
Bei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die ange-
gebene Stelle absenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Bundespost als Standardbrief ohne besondere Versendungsform gebühren-
frei befördert. Er kann auch in der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
- - - - - - - - - , den
Die Gemeindebehörde
1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
2) Wenn mehrere Auslegestellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke
angeben.
3) Nichtzutreffendes streichen.
4) Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 6
(zu § 20 Abs. 2)
Bekanntmachung
für Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag
Am .................................................. findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin leben und hier keine
Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl
teilnehmen.
Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, daß sie
1. nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland mindestens drei Monate
ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin gewohnt oder sich dort sonst
gewöhnlich aufgehalten haben;
2. a) in Gebi.eten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben oder
b) in anderen Gebieten leben und am Wahltage seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließ-
lich des Landes Berlin nicht mehr als zehn Jahre verstrichen sind;
3. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf
Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt
werden. Einern Antrag, der erst am ............................................ 1 ) oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde
eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung).
Antragsvordrucke (Formblätter) sow\e informierende Merkblätter können
- von den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
- vom Bundeswahlleiter, Postfach 55 28, D-6200 Wiesbaden 1,
- von den Kreiswahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland,
angefordert werden.
2
Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland. )
.........................................,den ........................................ .
(Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
Anschrift und Dienststunden)
1) Einzufügen den 20. Tag vor der Wahl.
2
) Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefügt
werden.
Anlage 7
(weggefallen)
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 45
Anlage 8
(zu§ 24 Abs. 1)
Gemeinde ................................................................ Wahlbezirk .............................................................. .
Kreis ........................................................................
Wahlkreis ............................................................... ..
Land ........................................................................
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am .................................... .
Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Deutschen Bundestag nach den Vorschriften der
Bundeswahlordnung (§§ 16 bis 18) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des
Bundeswahlgesetzes und sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom .................................................................................
in der Zeit vom ............................................................................... bis .............................................................................. .
zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
1
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekanntgemacht worden. )
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die
Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ......................................................................................
ortsüblich bekanntgemacht worden. 1)
Das Wählerverzeichnis umfaßt .............. Blätter. Berichtigt
Berichtigt
gemäߧ 53 gemäߧ 53
Abs. 2 Satz 2 Abs. 2 Satz 3
Kennbuchstabe der Bundes- der Bundes-
Wahlberechtigte laut wahlordnung 2
) wahlordnung 3 )
Wählerverzeichnis
ohne Sperrvermerk
,,W" (Wahlschein) .......... Personen ................... Personen ................... Personen
Wahlberechtigte laut
Wählerverzeichnis
mit Sperrvermerk
„W" (Wahlschein) .......... Personen ..............,. .. .. Personen ................... Personen
Im Wählerverzeichnis
insgesamt eingetragen .......... Personen ................... Personen ................... Personen
(Ort) (Ort)
den ............................. . den ............................. .
Der Wahlvorsteher Der Wahlvorsteher
......................................... ,den ........................................ .
(Dienstsiegel)
Die Gemeindebehörde
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Nur ausfüllen, wenn nach Abschluß des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
3) Nur ausfüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 9
(zu § 26)
Wahlschein
1 Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt! 1
Wahlschein für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ........... .
(Zu den Kreisziffern O finden Sie Hinweise in den Erläuterungen)
Nur gültig für den Wahlkreis
Herr/Frau
Wahlschein Nr.
Wählerverzeichnis Nr................. .
oder vorgesehener Wahlbezirk
oder
(D O Wahlschein gern. § 25 Abs. 2 BWO.
geboren am ...
<D wohnhaft in (Straße. Hausnummer, Postle,tzahl, Wohnort) .............................................. .
kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Wahlkreis teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses durch
Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises
oder
2. durch Briefwahl.
___________ ,den ___________
(D1ensts1egel) Die Gemeindebehörde
(Eigenhändige Unterschrift de_s mit der Erteilung des Wahlscheines
beauftragten Bediensteten der Gemeinde)
Achtung Briefwähler!
Nachstehende „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl" bitte nicht abschneiden.
Sie gehört zum Wahlschein und ist mit Unterschrift, Ort und Datum zu versehen.
Dann erst den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
CD Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/ der Verwaltungsbehörde des Kreises /der mit der Durchführung
der Briefwah I betrauten Gemeindebehörde an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persön lieh - als
Hilfsperson © gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe.
, den
(Ort) (Datum)
Unterschrift
des Wählers - oder - © der HiJfsperson
(Vor- und Familienname) (Vor- und Familienname)
Weitere Angaben bitte in Blockschrift.
(Vor- und Familienname)
wohnhaft in (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
Erlluterungen
© Falls erforderlich von der Gemeindebehörde ankreuzen.
© Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.
© Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen.
© Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer ande_ren Person
bed1en_en. Diese unterzeichnet auch die „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl". Die Hilfsperson ,stzur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, d1es1edurch
H11fele15tung be, der Wahl des gehinderten Wahlers erlangt hat. Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 47
Anlage 10
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)
Vorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl
(DIN C6) blau
Wahlumschlag
für die Briefwahl
In diesen Wahlumschlag
nur den S t i m m z e t t e I einlegen,
sodann den Wahlumschlag z u k I e b e n.
Rückseite des Wahlumschlags für die Briefwahl
Nur den Stimmzettel einlegen
und
den Wahlumschlag zukleben.
den verschlossenen Wahlumschlag und
den Wahlschein mit der unterschriebenen
Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl
in den r o t e n Wahlbriefumschlag einlegen
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 11
(zu§ 28 Abs. 3 und§ 45 Abs. 4)
Vorderseite des Wahlbriefumschlags
(etwa 12 x 17,6 cm) rot
1
Ausgabestelle: ..... ... ........ ..... .. ......... .. ............... .... )
(Gemeindebehörde, Ort)
Wahlschein Nr.: .................................................. 1 Gebührenfrei :
l im Bereich l
\ der Deutschen \
1 Bundespost 1
Wahlbezirk: ......... ........................ .... ............. ........ 2
)
1.................................... 1
Wahlbrief
An
•...... ,••·········································································· 3)
............................................................•...................•... 4)
Rückseite des Wahlbriefumschlags
In diesen Wahlbriefumschlag
müssen Sie einlegen
1. den Wahlschein
und
2. den verschlossenen blauen Wahl-
umschlag mit dem darin befind-
lichen Stimmzettel.
Sodann den Wahlbriefumschlag
zukleben.
1) Die Angaben zur Ausgabestelle (Absenderangabe) dürfen nicht in die Lesezone mit der Empfängerangabe hineinragen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Hier die Stelle einsetzen, bei der nach § 66 Abs. 2 der Bundeswahlordnung die Wahlbriefe eingehen müssen.
4) Straße und Hausnummer der Dienststelle einsetzen.
5) Postleitzahl und Bestimmungsort nach dem postamtlichen Verzeichnis angeben.
6) Schriftgröße etwa Tertia (Fettschrift).
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 49
Anlage 12
(zu § 28 Abs. 3)
Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl
Sehr geehrte Wählerin!
Sehr geehrter Wähler!
Anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum ...... Deutschen Bundestag in dem auf dem Wahlschein bezeich-
neten Wahlkreis:
1. den Wahlschein, 3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,
2. den amtlichen weißen Stimmzettel, 4. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.
Sie können an der Wahl teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses durch
Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises
oder
2. gegen Einsendung des Wahlscheines an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle des auf
dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises durch Briefwahl.
Nach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlbrechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich aus-
üben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine
solche Tat versucht, wird nach§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für Briefwähler" und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl" genau beachten.
Wichtige Hinweise für Briefwähler
1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die „Versicherung an Eides
Statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift versehen ist.
2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.
3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig
auszufüllen, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese unterzeichnet auch die „Versicherung an
Eides Statt zur Briefwahl".
4. Wahlbrief rechtzeitig zur Post geben! Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden
nicht mehr berücksichtigt.
Im Bereich der Deutschen Bundespost den Wahlbrief spätestens zwei Werktage vor der Wahl ( ....................... 19 .......... ), bei
entfernt liegenden Orten noch früher, bei der Post einliefern. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere Beför-
derungsform, z. B. Eilzustellung oder Einschreiben, gewünscht, so müssen die dafür fälligen - zusätzlichen - Gebühren
durch Postwertzeichen oder Freistempelabdruck auf dem Wahlbrief entrichtet werden.
Außerhalb des Bereichs der Deutschen Bundespost den Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes
einliefern sowie Luftpostbeförderung verlangen. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grund-
sätzlich vollständig freizumachen. Deshalb müssen für den Wahlbrief die im Einlieferungsland geltenden Gebühren entrichtet
werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „Republique federale d'Allemagne" angeben. Falls
ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Aus-
land befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen der
Post abzugeben. In diesem Falle ist aber nicht mehr die bevorzugte Behandlung durch die Deutsche Bundespost gewähr-
leistet, wenn dieser Brief erst am Wahltage beim Zustellpostamt eingeht.
4
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
noch Anlage 12
(zu § 28 Abs. 3)
Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl
Wegweiser für die Briefwahl
--------------------------------------------,
Stimmzettel persönlich ankreuzen.
1. Sie haben zwei Stimmen:
Erststimme links, Zweitstimme rechts.
2. Stimmzettel in blauen Wahlumschlag legen
und zukleben.
,,Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl"
3. auf dem Wahlschein mit Ort, Datum und Unter-
schrift versehen.
4. Wahlschein zusammen mit blauem Wahlumschlag
in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert
5. zur Post geben (außerhalb des Bereiches der
Deutschen Bundespost: frankiert) oder in der
darauf angegebenen Stelle abgeben.
Beachten Sie bitte, daß der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen ist!
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 51
Anlage 13
(zu§ 34 Abs. 1)
An den
Kreiswahlleiter
Kreiswahlvorschlag
der 1) .
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am .......................................................................................................................................................................................................................
im Wahlkreis .............................
(Nummer und Name)
1. Auf Grund der §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 34 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber vorgeschlagen
Familienname:
Vornamen:
Tag der Geburt: ..
Geburtsort:
Beruf oder Stand:
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: ....
Postleitzahl, Wohnort:
2. Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag ist:
(Familienname, Vorname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
Stellvertretende Vertrauensperson ist:
(Familienname, Vorname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
3. Dem Kreiswahlvorschlag sind .................................. .. .. Anlagen beigefügt, und zwar
a) Zustimmungserklärung des Bewerbers,
b) Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers,
c) ..................................................... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner des
Kreiswahlvorschlages 2 ), soweit diese nicht als Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes einer Partei oder,
wenn Landesverbände nicht bestehen, als Mitglieder von Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände
(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnen,
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Ver-
sicherungen an Eides Statt(§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes) 3 ),
e) der Nachweis, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. 4)
....... , den
[Persönliche und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei 4) oder
von drei Wahlberechtigten 5 )]
(Name) (Name) (Name)
(Funktion) 6 ) (Funktion) 6 ) (Funktion )6 )
1) Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) ist als Bezeichnung
das Kennwort anzugeben.
2
) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und bei Kreiswahlvorschlägen von solchen Parteien, die im
Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens
fünf Abgeordneten vertreten waren.
3) Nur bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien.
4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzen-
den oder seinem Stellvertreter, oder wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände
(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, oder es muß der
Nachweis beigefügt werden, daß dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
5) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) haben drei Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvor-
schlag selbst zu leisten.
6) Entfällt bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes); statt dessen sind hier Familienname, Vornamen, Tag der
Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der in Anmerkung 5 bezeichneten Unterzeichner des Wahlvorschlages anzugeben, damit diesen ihre
Wahlrechtsbescheinigungen zugeordnet werden können.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 53
Anlage 14
(zu§ 34 Abs. 4)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Zu Kreiswahlvorschlägen
von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist; vorher geleistete Unter-
schriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Kreiswahlvorschlag unterstützen. Wer
mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach§ 108 d i. V. mit§ 107 a des Strafgesetzbuches strafbar.
Ausgegeben
(Dienstsiegel der Dienststelle .........................................................................., den
des Kreiswahlleiters)
Der Kreiswahlleiter
Unterstützungsunterschrift
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Kreiswahlvorschlag
der .......................................... _ __
(Name cfo·r··Pa.rte·i··ü·;;·cfi"h.re··i<urzbezeichn·Ü·;;g;tiei··andere·ii„"i<reiswahlvorschlägen das Kennwort)
bei der Wahl zum ...................... Deutschen Bundest_ag,
in dem ......................................- - - · · · ·..····· .............(.Familienname·,..·vornamen·:·Äos·chrift - Hauptwohnung - )....·---··············---·......................
als Bewerber im Wahlkreis ....................................................................................................................................................................._ _ _ _ _ _ _ __
(Nummer und Name)
benannt ist.
(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)
Familienname: .........................................................·---------·························--------
Vornamen· ................................................................................................................................................................._ _ _ _ ...................................... _________
Tag der Geburt· .......................................... h . . . . . . . . . . .• . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m - - m ................................................................................................ _ _ __
----······················
Anschrift (Hauptwohnung)
1
Straße, Hausnummer: ) .................................. · - - - · · · · · · · · · .. ····· ........................................................................... - - - - · · · · · · · .. ·· ...................... _ _ _ ........... _ _ __
Postleitzahl, Wohnort: ............................................................................................................_ _ __ ----·············.................... ----········································....
Ich bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird. 2)
.........................................................................., den
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
Bescheinigung des Wahlrechts 3 )
Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die
sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom
Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt.
_ _ _ _ _ ..................................., den .......- - -
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
- - - - •.. ••••••••••••••••• ..• - - - -.. •••••••••• .. ••••••• .. ••••••••••• .. •••••••••••-m--
1) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben
gemäß AnLage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu erbringen.
2
) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.
3
) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt werden.
Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
noch Anlage 14
(zu § 34 Abs. 4)
Bescheinigung des Wahlrechts 1 )2)
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am .....................................................................................................
Herr/Frau
Familienname: ..................
Vornamen: ...
Tag der Geburt: .
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: .............. ·································································································································································~···············.........................................................-.........
Postleitzahl, Wohnort: ......................................................................................................................................................................................................................................................................
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes,
ist nicht nach § 13 de.» Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und
ist im Wahlkreis ······························................................................ - - - - · ·....................................................................................................................................
(Nummer und Name)
wahlberechtigt.
.........................................................................., den ................................................
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
·································---·······················································-----
1) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach§ 34 Abs. 4 Nr. 3 der Bundeswahlordnung.
2) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt werden.
Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 55
Anlage 15
(zu§ 34 Abs. 5 Nr. 1)
Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages 1)
Ich
Familienname: .......................
Vornamen: ..............................................
Tag der Geburt:
Geburtsort:
Beruf oder Stand:
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: ..........................................................................................................................................................................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort:
stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag
der. ··-············································································································································································································································
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
im Wahlkreis
(Nummer und Name)
für die Wahl zum .......... Deutschen Bundestag
zu.
2
Ich versichere, daß ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe. )
Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber auf der Landesliste
der ....................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im Land .......... .
(Name des Landes)
zugestimmt. 2)
.........................................................................., den .......................-.......................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
1
) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 16
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und
§ 39 Abs. 4 Nr. 2)
Bescheinigung der Wählbarkeit
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am
Herr/Frau
Familienname:.
Vornamen: ...
Tag der Geburt: .
Geburtsort:
Beruf oder Stand:
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: .
Postleitzahl, Wohnort: ....... .
ist am Wahltage seit mindestens einem Jahr Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht nach§ 15
Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
.............................................,den ................................................
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
Ich bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird.*)
.........................................................................., den
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbersf" ......
*) Wenn der Bewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 57
Anlage 17
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)
Niederschrift über die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers
..................................................., den ................................................
Niederschrift 1)
(sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)
über die Mitgliederversammlung/allgemeine Vertreterversammlung/besondere Vertreterversammlung 2)
zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers
der ....
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für den Wahlkreis .
(Nummer und Namt)
zur Wahl zum .................... Deutschen Bundestag.
D. ·············· .. ···························································----··············································... ···--···--································ ............................................................................
(einberufende Stelle der Partei)
hatte am .. ................ durch
(Form der Einladung)
eine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis 2)
(Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammen-
tritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 2 )
(Besondere Vertreterversammlung ist. eine Versammlung von Vertretern, die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahl-
gesetzes für die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers gewählt worden sind.)
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 2)
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen nach§ 21
Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählte Versammlung.)
auf den ................................................................., .................................... Uhr,
nach ...............
----·····································································
(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
zum Zwecke der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers 2)
zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers 2 )
einberufen.
Erschienen waren stimmberechtigte MitgliederNertreter. 2) 3)
(Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von:
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer: ····················· ..···················---------·······················································""'"
(Vor- und Familienname)
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1 . daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis
in der Zeit vom ....................................................................... ................................................... bis ....................................................................................................................
für die besondere Vertreterversammlung 2 )
für die allgemeine Vertreterversammlung 2 )
gewählt worden sind,
.2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist, 2 )
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht
eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird, 2 )
3. daß nach der Satzung der Partei 2)
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 2 )
daß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 2 )
als Bewerber gewählt ist, wer 4 )
························· .. ············· .. ················ .... · ............................................................................................................. ___ .................................................. .
··························· .. ·························· ............................................................................................................................................................................................... ----
4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel
unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat.
Als Bewerber wurden vorgeschlagen:
1 ............................................................... .. ........................................................................................................................................................·----·····... ····· ....................................
2. ·················································
3 . .............................................................................................................................................................................................._ _ __ ------··················............................
(Familiennamen, Vornamen, Anschriften)
Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen
Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den Namen des von ihnen gewünschten Bewerbers auf dem Stimmzettel
und gaben diesen verdeckt ab.
Nach Schluß der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.
Es erhielten:
1. ·····································································································································..··········································································---- -----·········· Stimmen
2. ·······································································································································································----------- ----··············· Stimmen
3. - - -............................................................... ·---------·----······················································· _ _ _ _ _ _ Stimmen
(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
Stimmenthaltungen:
Ungültige Stimmen:
zusammen
Hiernach hatte ........................................................................................................· - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Familienname, Vornamen des erfolgreichen Bewerbers)
- keiner der Vorgeschlagenen 2 )
die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.
In einem 2. Wahlgang 5) wurde zwischen folgenden Bewerbern
1. --·················· ..················································································································-----
2. ···················································........................................................................._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
in der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.
Dabei erhielten:
1. ···············································································································------------------- ----·-····················· Stimmen
2. ---···················· Stimmen
(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
Stimmenthaltungen:
Ungültige Stimmen:
zusammen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 59
Hiernach ist als Bewerber gewählt: ...............................................................................................................................................................................................................................................
........................ - - - - -............................................................................................
(Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung - )
2
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht 2 ) - erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen ).
Die Versammlung beauftragte
(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Aufstellung des Bewerbers in geheimer Abstim-
mung erfolgt ist.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)
1
) Bei Aufstellung von Bewerbern gemäߧ 21 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ist für jeden Wahlkreis eine gesonderte Niederschrift zu erstellen.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
4
) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5
) Wenn nach dem Wahlverfahre~ vorgesehen.
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 18
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)
Versicherung an Eides Statt
Wir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises ..............................................................................................................................................................- - - -
(Nummer und Name)
an Eides Statt, 1)
daß die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung 2)
der ............................................................................ .
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im Wahlkreis
am ........
in ......................... ..
in geheimer Abstimmung beschlossen hat,
.............................................................. .. . ....................................................................................
(Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung -)
-----···········..................................................... ____
........................................................................................................................................................... ____ .............................. _____
als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der vorbezeichneten Partei für den oben genannten Wahlkreis
zur Wahl zum .............. Deutschen Bundestag
zu benennen.
............................. ·....................................., den
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer
................................... ____ ................................................................................................
(Vor- und Familienname des Unterzeichners
in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschrift)
...........................................................·-----------··--·.....................
(Vor und Familiennamen der Unterzeichner
in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschriften)
1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Sta~ wird hingewiesen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 61
Anlage 19
(zu § 36 Abs. 6)
Niederschrift
über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am ...................---·································---
......................................................................, den
1. Zur Prüfung der eingereichten Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl
am······························································----························----------··············································································----
im Wahlkreis··------······················································---····························································.................. _ _ _ _ .................................................
(Nummer und Name)
und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuß zusammen.
Es waren erschienen:
1. ······················································································································································----·································· als Vorsitzender/als stell-
vertretender Vorsitzender
2. ········•·································------·······························......... _ _ _ _ ----························· als Beisitzer
3. ----- ----·······························································................................._...- - - als Beisitzer
4. ·······································----------··················································-------- als Beisitzer
5. ····················................... _ _ _ ....................................... _ __ ---········································· als Beisitzer
6. ························································--- ---··········································---- als Beisitzer
7. ---·············································· als Beisitzer.
(Familiennamen, Vornamen, Wohnorte)
Ferner waren zugezogen:
·························································----······························································--------- als Schriftführer
_ _ _ und
·································································---····································----··························----- als Hilfskräfte.
Als Vertrauenspersonen für die Kreiswahlvorschläge waren erschienen:
1. Für ··································································································---- ----·····························································-······----
(Bezeichnung des Wahlvorschlages)
·························--------------------------------------
(Vor~ und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
2. Für ·············•..··············-----·---- ------··················-······················
(Bezeichnung des Wahlvorschlages)
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
usw.
II. Der Vorsitzende eröffnete um _ _ _ _ _ _ _ _ die Sitzung damit, daß er die Beisitzer und den Schriftführer zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, ver-
pflichtete. Er stellte fest. daß Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit§ 86 Abs. 2 der
Bundeswahlordnung öffentlich bekanntgemacht und die Vertrauenspersonen aller eingereichten Kreiswahlvorschläge
schriftlich - fernmündlich - geladen worden sind.
HI. Der Vorsitzende legte dem Kreiswahlausschuß folgende Kreiswahlvorschläge vor:
1. eingegangen am _ _ _ _ _ _ _ _ __ ................_ Uhr
2. eingegangen am _ _ _ ..................................................... ................... Uhr
3. ····························································---······································-·················· eingegangen am ·················································---- ................... Uhr
usw.
Er berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung.
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
IV. An Hand der auf den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, daß kein Kreiswahl-
vorschlag - folgende Kreiswahlvorschläge - verspätet eingegangen ist - sind - :
1. ················································································· ···································· eingegangen am Uhr
2. ....................................................................................................................... eingegangen am .................................................................................................., .. Uhr.
Die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) gehört.
Der Kreiswahlausschuß wies sodann diese(n) Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluß zurück.
V. Bei der Prüfung der übrigen Kreiswahlvorschläge ergaben sich keine/folgende Mängel
(Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben):
..................................................................................................................................................................................................................·----················................................................................ .
Zu den festgestellten Mängeln des/der Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) die Vertrauensperson(en) des/der
betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge gehört.
VI. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloß der Kreiswahlausschuß, folgende Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen:
1................................................................................................................................................................................................................................·--·····················..............................................
2 ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
usw.
VII. Die Namen/Die Kurzbezeichnungen der Parteien .........................................................................................................................................................................................
- - -...........................................................................................................................................................................................................................................................................................
gaben zu Verwechslungen Anlaß.
Bei dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) ..............................................................................................................
............................................................................................................................................ fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen
hervorzurufen/erweckte das Kennwort den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei.
Die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) dazu gehört.
VIII. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloß der Wahlausschuß,
- dem Wahlvorschlag ...................................................................................................................................:..... folgende Unterscheidungsbezeichnung bei-
zufügen· ..............................................................................................................................................................._ _ _ ------···············································.............
- dem Wahlvorschlag ................................................................................................................................... den Bewerbernamen als Kennwort zu geben.
IX. Der Kreiswahlausschuß beschloß sodann, folgende Kreiswahlvorschläge zuzulassen:
1. Kreiswahlvorschlag der ...........................· - - -..........................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
······················....·..··········------------------------·············.........................
(Familienname, Vornamen des Bewerbers)
---------·----··············..················......
(Beruf oder Stand)
···································......., ______________ .................................. ..........._______
(Tag der Geburt, Geburtsort)
~
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung - )
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 63
2. Kreiswahlvorschlag der -····--··································································································.. ··························································································----················..·.. -·
usw.
X. Die Entscheidung des Kreiswahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Kreiswahlausschuß beschloß mit Stimmenmehr-
heit/Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Sitzung war öffentlich.
XI. Der Kreiswahlleiter gab die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung
unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
XII. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt
und wie folgt unterschrieben:
Der Kreiswahlleiter Die Beisitzer
1. ··························.. ·················.. -· .............. ············-····································...·······························-·····-···
2. ·································--························································..·················..·····-····························...·-·····•
Der Schriftführer
3 . ...........................................······-················-... -....···-·····-······-···-··-·-·-..···················-·············.. ·····-···-·•-·--
4. ............................................................._.........................................................................................._..
5. ···········...............................................................................- - - - · · · · ...............................
6 . ..........................................············----······································································..
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 20
(zu§ 39 Abs. 1)
An den
Landeswahlleiter
Landesliste
der ..................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am .......................................................................................................................................................................................................................
1. Auf Grund der §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 39 der Bundeswahlordnung werden als Bewerber für das
Land ...................................................................................................................................................................................................... 1 ) vorgeschlagen:
Anschrift
Familienname Tag der Geburt
Lfd. Beruf (Hauptwohnung)
Nr. oder Stand - Straße, Hausnummer
Vornamen Geburtsort
- Postleitzahl, Wohnort
2
usw.
2. Vertrauensperson für die Landesliste ist:
(Familienname, Vorname)
······················ ......................... ························ ................................................................... ____________
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
................... _...................................................................................... ..
Stellvertretende Vertrauensperson ist: .............................................. _______ .................................................................................................................................
(Familienname, Vorname)
·············································· ··•·················•·••··········· ·············· ..................................................... --------·----..................................................................................................
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
3. Der Landesliste sind ..... ............................. .. ......... Anlagen beigefügt, und zwar
a) ................... Zustimmungserklärungen der Bewerber,
b) ................... Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber,
2
c) ................... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner, )
d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst
Versicherungen an Eides Statt (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes),
e) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände. 3)
..............................................................................,den ....................................................
3 4
(Persönliche und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei ) )
(Name) (Name) (Name)
(Funktion) (Funktion) (Funktion)
1) Bundesland angeben.
2) Bei Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvor-
schläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren.
3) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftltiche Voll-
macht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
4) Die Landesliste muß von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im lande keinen Landesverband oder keine einheit-
liche Landesorganisation, so muß die Landesliste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes
liegen, unterzeichnet sein. Siehe auch Anmerkung 3 ).
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 65
Anlage 21
(zu § 39 Abs. 3)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen
erst gesammelt werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahl-
berechtigte darf mit seiner Unterschrift nur eine Landesliste unterstützen. Wer mehrere Landeslisten unterzeichnet, macht sich
nach§ 108 d i. V. mit§ 107 a des Strafgesetzbuches strafbar.
Ausgegeben
den .............................................
(Dienstsiegel der Dienststelle Der Landeswahlleiter
des Landeswahlleiters)
Unterstützungsunterschrift
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste
der .................................................................................................................................................................................---··········································..·····················································............................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
bei der Wahl zum ............... Deutschen Bundestag
für das Land ·.::::····::::.···-::.:··:::.:····=····:::::····::::.···:::.:
....:::.:... ===================··:::::····:.::.:···:::.:····.:::.:··..:::::····::::.····:.::.:···.:::.:····=····::::.:····
(Name des Landes)
(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)
Familienname· ......................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Vornamen· ................................................................................................................................~ ..............................................................................................................................................................................
Tag der Geburt· ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: 1) ........................................................................................................................................................................................................................................................................... .
Postleitzahl, Wohnort: ····························----··...··········..········································---- -----······..·····..................................................................................
Ich bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird. 2)
.............................................................. , den .............................................
(Persörniche und handschriftliche Unterschrift)
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
Bescheinigung des Wahlrechts 3)
Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die
sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom
Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Land wahlberechtigt.
den .............................................
Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
1
) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben
gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu erbringen.
2
) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.
3
) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt werden.
Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
noch Anlage 21
(zu § 39 Abs. 3)
Bescheinigung des Wahlrechts 1) 2)
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am ................................................................................................
Herr/Frau
Familienname:.
Vornamen:. . ........ ····•· .. ······ .. ·······••• .. ······································ .. ······ ..................................................................... ____________
Tag der Geburt: .... ·······················································································································································----
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: . ................................................................................................................................................__________
Postleitzahl, Wohnort: . ••••·•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• ..••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••--------••••••••••m•••••••••••••••••••••••••••••
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes,
ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und
ist im Land ............................................................... ························································---------
(Name des Landes)
wahlberechtigt.
-----···········• den _ _ _ _ __
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
1) Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach § 39 Abs. 3 in Verbindung mit§ 34 Abs. 4 Nr. 3 der Bundes-
wahlordnung.
2) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt werden.
Die Wahlbrechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 67
Anlage 22
(zu§ 39 Abs. 4 Nr. 1)
Zustimmungserklärung
für Bewerber einer Landesliste 1)
Ich
Familienname: ...
Vornamen:
Tag der Geburt: .
Geburtsort: ....
Beruf oder Stand:
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: .
Postleitzahl, Wohnort:
stimme meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste
der ...... .
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für das Land ..
(Name des Landes)
zur Wahl zum ..... Deutschen Bundestag
zu.
Ich versichere, daß ich für keine andere Landesliste im Wahlgebiet meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben
habe. 2 )
Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber in dem Kreiswahlvorschlag
der ..
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort) ·· ···· ··· · ·················
für den Wahlkreis .
(Nummer und Name)
zugestimmt. 2)
.............................................................. , den .............................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift) ··
1
) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 23
(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
Niederschrift über die Aufstellung der Landesliste
..............................................................., den .............................................
Niederschrift
(sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)
1
über die Mitgliederversammlung/allgemeine Vertreterversammlung/besondere Vertreterversammlung )
zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste
der ...................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für das Land .....
(Name des Landes)
zur Wahl zum Deutschen Bundestag.
D ...
(einberufende Stelle der Partei)
hatte am ......................................................... durch ............................................................................................................................................................................................................
(Form der Einladung)
eine Mitgliederversammlung der Partei im lande 1 )
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Landesliste ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusam-
mentritts im lande zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 1 )
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit§ 21 Abs. 1
Satz 3 des Bundeswahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber einer Landesliste für das Land gewählt worden
sind.)
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 1 )
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei allgemein für
bevorstehende Wahlen nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählt worden
sind.)
auf den ................ .................................................... Uhr,
nach ................
·············· .. ·····················································································································································.... ··············-------··················..·······--···· .. ·············.. ··································--···············
(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
zum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste
einberufen.
Erschienen waren ................................... stimmberechtigte Mitglieder 1 ) 2 )Nertreter 1 ) 2 ).
(Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von:
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer:
(Vor- und Familienname)
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im lande
in der Zeit vom ...................................................................................................................................... bis .............. .,........................................................................................................................
für die besondere Vertreterversammlung 1)
für die allgemeine Vertreterversammlung 1)
gewählt worden sind,
1
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist, )
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahl-
recht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird, 1 )
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 69
3. daß nach der Satzung der Partei
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 1)
daß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 1)
als Bewerber gewählt ist, wer 3) .
4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel
unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) und die Reihenfolge zu vermerken hat.
Die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge wurden in der Weise durchgeführt, daß über die Bewerber
1. Nr. .. einzeln
2. Nr ... gemeinsam
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder
anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen
des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluß der Stimmab-
gabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekanntgegeben. Die einzel-
nen Wahlgänge ergaben, daß für die Landesliste folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind: 4 )
Anschrift
Familienname Tag der Geburt (Hauptwohnung)
Lfd. Beruf
oder Stand - Straße, Hausnummer
Nr. Vornamen Geburtsort - Postleitzahl, Wohnort,
Land
2
··················································································
usw.
1
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht - erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. )
Die Versammlung beauftragte
(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Aufstellung der Bewerber und die Festlegung
ihrer Reihenfolge auf der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt sind.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2
) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
3
) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
4
) Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 24
(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
Versicherung an Eides Statt
Wir versichern dem Landeswahlleiter des Landes ........................................................................................................................................................................................................
(Name des Landes)
an Eides Statt, 1)
daß die Vertreterversammlung/Mitgliederversammlung 2)
der ....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im lande
am .....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
in ...........................................................................................................................................................................................................................................·.............................................................................................
(Ort)
die Bewerber für die Landesliste der vorbezeichneten Partei
und ihre Reihenfolge auf der Landesliste
für das oben genannte Land
zur Wahl zum .............. Deutschen Bundestag
in geheimer Abstimmung
festgelegt hat.
............................................................................ , den
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer
(Vor- und Familienname des Unterzeichners
in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschrift)
(Vor- und Familiennamen der Unterzeichner
in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschriften)
1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 71
Anlage 25
(zu§ 44 Abs. 1)
Erklärung
über den Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten
An den
Bundeswahlleiter
Gustav-Stresemann-Ring 11
Postfach 55 28
6200 Wiesbaden
Als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Landesliste
der. ···························· ····················································································· ····························································································
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für das Land ................................
(Name des Landes)
erklären wir zur Wahl zum ............ Deutschen Bundestag
gemäß den §§ 7 und 29 des Bundeswahlgesetzes
den Ausschluß von der Verbindung dieser Landesliste mit folgenden Landeslisten der oben genannten Partei:
1. ······················································································································································
2.
3.
(Bezeichnung der Landesliste) (Land)
usw.
Eine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land .................................................................................................................................,
daß wir als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Landesliste der genannten Partei in diesem Land
benannt sind, liegt bei/wird nachgereicht.
................................................................. ,den .................. .
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
Wohnort, Fernruf der Vertrauensperson)*)
( ... der stellvertretenden Vertrauensperson) *)
*) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen a u ß e r d e m in handschriftlicher Unterschrift.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 26 Stimmzettelmuster
(zu§ 28 Abs. 3 und§ 45 Abs. 1)
- Mindestens DIN A 4 -
Stimmzettel
für die Wahl zum Deutschen Bundestag im Wahlkreis 63 Bonn
am_
Sie haben 2 Stimmen
X
hier 1 Stimme
für die Wahl
eines Wahlkreis-
abgeordneten
Erststimme
1 Schmitz, Mathias
CDU
0
Werkmeister Christlich
Demokratische
Bonn,
Union Deutschlands
Hohe Str. 30
2 Kolven, Franz
0
Studienrat Sozic1ldemok ratische
Bonn,
SPD Pc1rte1
Deutschlc1nds
Ac1chener Str. 29
3 Dr. Jansen, Hildegard
0
Arztin Freie
Bonn,
F • D • P • Demokrat1sct1e
Pc1rte1
Wiener Platz 15
4 Anger, Martin
0
Kaufmc1nn GRÜNE DIEGRUNEN
Bonn,
Römerstr. 209
5 Müller, Dietrich
0
Journc1list Deutsche
Bonn-Beuel,
D KP Kommunistische
Partei
Rheinstr. 63
---~----------------------- - ' - - - - - - l
7 Linzbach, Josef
0
Bundesbeamter Wahlfngruppe
L in,bach
Bonn,
Neumc1rkt 15
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 73
Anlage 27
(zu§ 48 Abs. 1)
Wahlbekanntmachung
1. Am ................ ••···---········································································
findet die
Wahl zum ............. Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. 1)
2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk.
Der Wahlraum wird in ···················································································---- eingerichtet.
3
Die Gemeinde ) ist in folgende ························----Wahlbezirke eingeteilt:
(Zahl)
Wahlbezirk 1 : Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P
Wahlraum: Realschule in der Hauptstraße
Wahlbezirk 2: Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P
Wahlraum: Saal der Gastwirtschaft ,,Zum Löwen"
Wahlbezirk 3: Teilort N.
Wahlraum: Grundschule des Teilortes N.
Die Gemeinde 4 ) ist in ·············---- allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. 5
)
(Zahl)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
bis ········----- ------·························· übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben,
in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um .......................................... Uhr
in ............................................................................................................ zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepaß zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes
Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter
Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem
des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung ver-
wenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der
Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
daß er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere
Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
daß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise
eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet
und in den Wahlumschlag gelegt werden.
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluß an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlum-
schlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen
Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle
übersenden, daß er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle
abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheits-
strafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches) .
............................................................................, den ......................................... ..
Die Gemeindebehörde
1) Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit durch den Landeswahlleiter ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen.
2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
3) Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.
5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 75
Anlage 28
(zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)
Wahlbezirk (Name oder Nr.) 1)
Briefwahlvorstand Nr. 1
)
Gemeinde/Kreis 1) __ ____ __ _ __________________ _
Wahlkreis/Land 1
)
Schnellmeldung
über das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag
am--···-···············-···-····-····································································
Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z. B. Fernsprecher, Fernschreiber) zu erstatten:
vom Wahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreiswahlleiter,
von der Gemeindebehörde an Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter,
vom Briefwahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter,
vom Kreiswahlleiter an Landeswahlleiter,
vom Landeswahlleiter an Bundeswahlleiter.
2
Kennbuchstabe 1 )
A1 + A 2 1 Wahlberechtigte 3)
0 Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen und Briefwahl) 1)
@J Ungültige Erststimmen
~ Gültige Erststimmen
Von den gültigen Erststimmen entfallen auf
Name der Partei - Kurzbezeichnung -
oder Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages Stimmenzahl
~ 1.
~ 2.
(usw. lt. Stimmzettel)
Zusammen
Als gewählt gelten kann der Bewerber 4 )
(Name der Partei - Kurzbezeichnung -
oder Kennwort des anderen
Kreiswahlvorschlages)
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
[TI Ungültige Zweitstimmen
[}] Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfallen auf
1 Name der Partei - Kurzbezeichnung - Stimmenzahl
~ 1.
~2.
(usw. lt. Stimmzettel)
Zusammen
(Unterschrift)
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.
Durchgegeben: Uhrzeit: Aufgenommen:
(Unterschrift des Meldenden) (Unterschrift des Aufnehmenden)
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschrift Anlage 29, bei der Briefwahl nach Abschnitt 4 der Wahlniederschrift Anlage 31, siehe auch die Zusam-
menstellung der Wahlergebnisse in Anlage 30.
3) Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen.
4) Nur in der Schnellmeldung des Kreiswahlleiters angeben.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 77
Anlage 29
(zu§ 72 Abs. 1)
Gemeinde ............................................................................................................ Wahlbezirk (Name oder Nummer) .................................
D 1) Allgemeiner Wahlbezirk
Kreis ...........................................................................................................................
D 1) Sonderwahlbezirk
Wahlkreis„ D 1) Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand
Land Diese Wahlniederschrift ist auf der
letzten Seite von allen Mitgliedern
des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am .....................................................................................................
1. Wahlvorstand
Zu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
Familienname Vorname Funktion
1. ---··································.............. - - - als Wahlvorsteher
2 . ..........................·----···························"·················..·· als stellvertretender
Wahlvorsteher
3 . ................................... _ __ als Schriftführer
4. ___ ................................................................................. .. als Beisitzer
5. ···············................................................- - - als Beisitzer
6 . ........................................................................................................... als Beisitzer
7 . ...............................................................................·---··"'· als Beisitzer
An Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2 ) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und verpflichtete der
Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberechtigten zu(m) Mitglied(ern) des Wahl-
vorstandes:
Familienname Vorname Uhrzeit
1. ...........................................................................................................
2. ........................................................................................................... ··-------------
3 . ......................................................................._ _ _ __
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vorname Aufgabe
1. ...................................................................................._ __
2. ········· ..................................................................................................
3. _____ .............................................. ___
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Wahlhandlung
2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes zur unpartei-
ischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihne.n bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-
gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete.
Er belehrte sie über ihre Aufgaben:
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann
wurde die Wahlurne verschlossen - versiegelt; 2 ) der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung .2 )
2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, war(en) im Wahlraum ....................... Wahlzelle(n)/
Sichtblende(n) mit Tisch(en) aufgestellt/ein Nebenraum/ ....... Nebenräume hergerichtet, der/die nur vom Wahlraum aus
betretbar war(en). 2 ) Vom Tisch des Wahlvorstandes konnte(n) die/der Wahlzelle(n)/Sichtblende(n)/Eingang zu dem
(den) Nebenraum/Nebenräumen überblickt werden. 2 )
2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um .............................. Uhr ................................ Minuten begonnen.
2.5 Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträg-
lich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in
der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein" oder den Buchstaben „W" eintrug. Der Wahlvorsteher berich-
tigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeich-
net. 2 )
Der Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlußbescheini-
gung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine. 2 ).
2.6 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen. 2)
Soweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des§ 56 Abs. 6 und 7 und des
§ 59 der Bundeswahlordnung), wurden Niederschriften angefertigt; sie sind als Anlagen Nr................. bis ............... beige-
fügt. 2)
2.7 Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten. 2) Der Wahlvorstand wurde
vom ............................... unterrichtet, daß folgende/r Wahlschein/e für ungültig erklärt worden ist/sind:
(Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.) 2)
--------·-- ..................
2.8 Im Wahlbezirk befindet sich 3)
0 1) das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim ........................................................................................................................................................,
(Bezeichnung)
D 1) das Kloster .
· · (Bezeichnung) ·· ·· .... ,
0 1) die sozialtherapeutische Anstalt ............................................................................................................................................................................................................,
(Bezeichnung)
0 1) die Justizvollzugsanstalt .................................................................................................................................................................................................................................,
(Bezeichnung)
für das (die) die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand angeordnet hat. Die personelle
Zusammensetzung des (der) beweglichen Wahlvorstandes (Wahlvorstände) für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglie-
der des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser Niederschrift
als Anlagen Nr. ..................... bis .................... beigefügten besonderen Niederschriften ersichtlich.
Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Einrichtung(en)
und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel und die Wahlumschläge. Er wies die Wahlberechtigten, die sich
bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes
Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die Möglichkeit, den Stimm-
zettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen.
Nach Prüfung der Wahlscheine legten die Wähler ihre Wahlumschläge in die vom beweglichen Wahlvorstand mit-
gebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, legte der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den
Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte
nach Schluß der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den
Wahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluß der Wahlhandlung unter ständiger Aufsicht
des Wahlvorstandes.
2.9 Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.8
beschrieben. 2 )
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 79
2.10 Um 18 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraumanwesen-
den Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis der letzte der
anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.
Um ..................... Uhr ..................... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch wurden alle nicht
benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge entfernt.
3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden unmittelbar im Anschluß an die Stimmabgabe und ohne
Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden Wahlvorstehers vorgenommen.
Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Wahlumschläge wurden entnommen - und mit dem Inhalt der Wahlurne(n)
des (der) beweglichen Wahlvorstandes (Wahlvorstände) vermischt. 2) Der Wahlvorsteher überzeugte sich, daß die Wahl-
urne leer war.
3.2 a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.
Die Zählung ergab Wahlumschläge
(= Wähler [i] ).
An entsprechender Stelle
in .Abschnitt 4 eintragen.
b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen
Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab Vermerke.
c) Mit Wahlschein haben gewählt Personen =~-
b) + c) zusammen ____ ·Personen.
D 1) Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl
der Wahlumschläge unter a) überein.
D 1
) Die Gesamtzahl b) + c) war um ---······ größer
- kleiner 2 ) als die Zahl der Wahlumschläge.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen:
··················································································································----······························································-------------
······································································································-----··············································---········································---
·····•····································································································································································································································------
3.3 Der Schriftführer übertrug aus der - berichtigten 2 ) Bescheinigung über den Abschluß des Wählerverzeichnisses die Zahl
der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben I A 1 + A 2 1 der Wahlniederschrift.
3.4 Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen die Stimmzettel
heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber
und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach Stimmen für die einzelnen Landes-
listen, ·
b) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und
Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren, sowie mit den Stimmzetteln, auf
denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben
worden war,
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c) einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten sowie
e) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken gaben und über die später vom Wahl-
vorstand Beschluß zu fassen war.
Die beiden Stapel zu d) und e) wurden von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung
genommen.
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der
Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil
seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete und sagten
zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem
Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.
Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Wahl-
umschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte
an, daß hier beide Stimmen ungültig sind.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel
unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber und Landeslisten abgegebe-
nen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen 1(ZS l) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im
Wahlkreis (Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).
3.4.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Wahlvor-
steher.
3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei
jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf
denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, daß die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und
bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel
zu e) bei.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel
unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen
sowie der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensumme II (ZS II) vom Schrift-
führer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).
3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stap(;}I zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen
Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren. Die so ermittelten Zahlen der für die
einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und der ungültigen Erststimmen wurden ebenfalls als Zwischensumme 11 (ZS
11) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen).
3.4.4 Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt:
0 1
) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
0 1) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel
nacheinander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.
3.4.5 Zum Schluß entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in den Stapeln zu d) und e)
ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt
und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben
worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die
Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so
ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer in Abschnitt 4
eingetragen.
3.4.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils
für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammen-
zählung.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 81
3.5 Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden waren, getrennt
nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen
die Stimmen zugefallen waren,
c) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
d) die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten und
die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln,
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in d) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern .....................
bis ........ ...... beigefügt.
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahler-
gebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.
4. Wahlergebnis
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben 4)
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W"
(Wahlschein) 5 )
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W"
(Wahlschein) 5 )
IA 1 +A2 1 Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte 5)
Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2 a)]
darunter Wähler mit Wahlschein [vgl. oben 3.2 c)]
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 6 )
zs 1 ZS II ZS III Insgesamt
~ Ungültige Erststimmen
Von den gültigen Erststimmen
entfielen auf den Bewerber
~ 1 .............................................................................................
2 . ............................. ·········•···••·············································
3. ···•···················
1041 4. · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·
(Vor- und Familienname des Be-
werbers sowie Kurzbezeichnung der
Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlä-
gen das Kennwort - laut Stimm-
zettel -)
usw.
[QJ Gültige Erststimmen
insgesamt
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
L_______________E_r_ge_b_n_is_d_e_r_W..---a_h_l_n_a_ch_L_a_nd_eT-s_li_s_te_n_(_Z_w_e_it_s.,....ti_m_m_en_)_
1 7
_)_--..-------~ 1
zs 1 ZS II ZS III Insgesamt
0 Ungültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen
entfielen auf die Landesliste der
1.
2 .......................... .
3.
4.
(Kurzbezeichnung der Partei
- laut Stimmzettel - )
usw.
0 Gültige Zweitstimmen
insgesamt
5. Abschluß der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen:
Der Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:
5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ......................................................................................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 8 ) der Stimmen, weil
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene
Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde
D 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
D 1) berichtigt 9 )
und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 10 ) übertragen und auf schnellstem
2
Wege telefonisch - durch ..... ·················································w··--············································· - ) an ............................................................................................................
übermittelt. (Angabe der Ubermittlung)
5.4 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnis-
ses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre
Stellvertreter, anwesend.
5.5 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 83
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.
(Ort) , den ...........................................
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
1. ···············································································································································
Der Stellvertreter 2. ···············································································································································
3. ···············································································································································
Der Schriftführer 4. ················································· ··•·························································································
5.7 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ......................................................................................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
(Angabe der Gründe)
5.8 Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anla-
gen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet und
gebündelt sind,
b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,
c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d) ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen,
e) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen,
f) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln sowie
g) ein Paket mit den unbenutzten Wahlumschlägen.
Die Pakete zu a) bis e) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der
Inhaltsangabe versehen.
5.9 Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am ........................................................................................................................., ............................ Uhr,
übergeben
diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
das Wählerverzeichnis,
die Wahlurne - mit Schloß und Schlüssel - 2 ) sowie
alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen
am. ........ Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Achtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen
Unbefugten nicht zugänglich sind.
1) Zutreffendes ankreuzen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Wenn im Wahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist der gesamte Abschnitt 2.8 zu streichen.
4
) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmel-
dung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
5
) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben [TI] und [TI] und I A 1 + A 2 1 sind der berichtigten Bescheinigung über den Ab-
schluß des Wählerverzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).
6
) Summe [:Q::J + [][] muß mit [J[J übereinstimmen.
7
) Summe [Li + CD muß mit [J[J übereinstimmen.
8
) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
9
) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen
oder radieren.
10
) Nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung.
Anlage 30 00
.i:=i.
(zu §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, 77 Abs. 1, 78 Abs. 4)
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse 1 ) Gemeinde ....................................................................................................................
der Wahl zum Deutschen Bundestag
Kreis ..................................................................................................................................
am ······••oo••·············"·······••oo••••OO••········· .. ·······••oo••· .. ·············"············· Wahlkreis .....................................................................................................................
Land ..................................................................................................................................
Statistische
Bezeichnung der
Wahlberechtigte Wähler Wahl in den Wahlkreisen Wahl nach Landeslisten 2)
Gemeinde-
mit der
kennziffer Laut Wählerverzeichnis Erststimmen Zweitstimmen
Zusammenstellung
(sechsstellig nach§ 25 insgesamt darunter
des endgültigen ohne Sperr- mit Sperr- Von den gültigen Erststimmen Von den gültigen Zweitstimmen
ohne Länder- Abs.2 (A 1 + A 2 insgesamt mit un- entfallen auf den Bewerber un-
Wahlergebnisses vermerk „W" vermerk „W" gültig gültig entfallen auf die Landesliste
kennziffer)
betrauten Stelle
BWO + A 3) Wahlschein gültig gültig
jeweils in der (Wahlschein) (Wahlschein)
und Gliederung CD
Zeile der Ge- C:
des Wahlergebnisses A1 A2 A3 A B B1 C D D1 D2 D3 usw. E F F1 F2 F3 usw.
meindesumme ::i
a.
(1)
1 1 1 1 1
Mustereintragungen ~
(1)
1. Beispiel gilt für die Gemeindebehörde und den Kreiswahlleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Wahlbezirk, so gilt die Mustereintragung ohne Bildung von Zwischensummen entsprechend; cn
ebenso wenn für die Gemeinden kein Briefwahlvorstand gebildet worden ist. se.
N
er
Gemeinde A: 1 1 1 1
Wahlbezirke (Sonderwahlbezirke sind zusätzlich mit „Sb" zu kennzeichnen)
~
c...
Nr. 1 Schule 1000 200 10 1210 900 10 100 800 500 200 100 - 50 850 600 200 50 - tu
::r
(C
Nr. 2 Kinderaarten 800 100 - 900 700 - 50 650 400 200 50 - 40 660 300 300 60 - tu
::i
Zwischensumme 1800 300 10 2110 1600 10 150 1450 900 400 150 - 90 1510 900 500 110 - CC
......
Briefwahtergebnis c.o
Briefwahl vorstand
c.o
9
Nr. 1 - - - - 200 200 20 180 90 70 20 - 10 190 100 60 30 - -1
Nr. 2 - - - - 100 100 10 90 60 20 10 - 10 90 70 10 10 - ~
Zwischensumme - - - - 300 300 30 270 150 90 30 - 20 280 170 70 . 40 -
124080 lnsaesamt 1800 300 10 2110 1900 310 180 1720 1050 490 180 - 110 1790 1070 570 150 -
1) Die Reihenfolge der Zahlenangaben ist - auch bei Erstellung der Zusammenstellung mittels EDV - u n bedingt einzuhalten.
2) Wenn Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben, sind in die Zusammenstellung des Kreis-, Landes- und Bundeswahlleiters neben den unbereinigten auch die
bereinigten Zweitstimmenzahlen aufzunehmen.
Anlage 30
(zu §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, 77 Abs. 1, 78 Abs. 4)
Statistische
Bezeichnung der
Wahlberechtigte Wähler Wahl in den Wahlkreisen Wahl nach Landeslisten 2)
Gemeinde-
mit der
kennziffer Laut Wählerverzeichnis Erststimmen Zweitstimmen
Zusammenstellung
(sechsstellig nach§ 25 insgesamt darunter
des endgültigen mit Sperr- Von den gültigen Erststimmen Von den gü1tigen Zweitstimmen
ohne Länder- ohne Sperr- Abs. 2 (A 1 + A 2 insgesamt mit un- un-
Wahlergebnisses vermerk „W" vermerk ,.W" gültig entfallen auf den Bewerber gültig entfallen auf die Landesliste
kennziffer)
betrauten Stelle
BWO + A 3) Wahlschein gültig gültig
jeweils in der (Wahlschein) (Wahlschein)
und Gliederung
Zeile der Ge-
des Wahlergebnisses A1 A2 A3 A B B 1 C 0 01 02 03 usw. E F3 usw.
meindesumme F F1 F2
2. Beispiel gilt für: - Die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde.
- Den Kreiswahlleiter. 1 1 1 1
z
-,
Diese Eintragungen sind den Eintragungen nach dem 1. Beispiel anzufügen.
Briefwahlergebnis
für die Gemeinden
B, C und D ~
Sl)
Briefwahlvorstand (C
Nr. 1 - - - - 100 100 10 90 60 20 10 - 20 80 50 20 10 - 0.
124081 ~
124082
Nr. 2 - - - - 200 200 20 180 120 40 20 - 30 170 110 40 20 - )>
124083 lnsaesamt - - - - 300 300 30 270 180 60 30 - 50 250 160 60 30 - C
cn
CC
Sl)
Der Kreiswahlleiter stellt das end~ültige Wahlergebnis des Wahlkreises im Anschluß an die Zusammenstellung nach den Beispielen Nr. 1 und 2 wie folgt zusammen: 0-
~
Kreis E CD
Wahlergebnis 0
:::,
der Wahlbezirke 50500 5400 100 56000 43000 100 900 42100 31000 9000 2100 - 500 42500 30500 10500 1500 - :::,
0.
Kreis F CD
:::,
Wahlergebnis ~
der Wahlbezirke 60300 6700 - 67000 58200 200 1200 57000 41000 13000 3000 - 1000 57200 42500 12200 2500 - c_
Sl)
Zwischensumme 110800 12100 100 123000 101200 300 2100 99100 72000 22000 5100 - 1500 99700 73000 22700 4000 - :::,
C
Kreis E ~
.....
Briefwahleraebnis - - - - 5100 5100 100 5000 3000 1500 500 - 50 5050 3200 1150 700 - (,0
(,0
0
Kreis F
Briefwahleraebnis - - - - 6700 6700 200 6500 4500 1000 1000 - 100 6600 4200 1300 1100 -
Zwischensumme - - - - 11800 11800 300 11500 7500 2500 1500 - 150 11650 7400 2450 1800 -
lnsaesamt 110800 12100 100 123000 113000 12100 2400 110600 79500 24500 6600 - 1650 111350 80400 25150 5800 -
Unterschriften 3)
1) Die Reihenfolge der Zahlenangaben ist - auch bei Erstellung der Zusammenstellung mittels EDV - u n bedingt einzuhalten.
2) Wenn Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt b'leiben, sind in die Zusammenstellung des Kreis-,
Landes-und Bundeswahlleiters neben den unbereinigten auch die bereinigten Zweitstimmenzahlen aufzunehmen.
3) Hier die Unterschriften des Vertreters der Gemeindebehörde, des Kreiswahlausschusses, des Landeswahlausschusses oder des Bundes- 0)
(II
wahlausschusses.
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 31
(zu § 75 Abs. 5)
Briefwahlvorstand Nr.
für Diese Wahlniederschrift ist auf der
(Name der Gemeinde letzten Seite von allen Mitgliedern des
oder der Gemeinden/des Kreises/des Wahlkreises) 1)
Wahlvorstandes zu unterschreiben.
im Land .
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am ........... .
1. Wahlvorstand
Zu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Briefwahlvorstand
erschienen:
Familienname Vorname Funktion
1. ........................................................................................................... als Wahlvorsteher
2. ··········································································································· als stellvertretender
Wahlvorsteher
3. ··········································································································· als Schriftführer
4. ··········································································································· ..................................... _____ als Beisitzer
5. ··························································································--··············· als Beisitzer
6 . ........................................................................................................... als Beisitzer
7 . ........................................................................................................... als Beisitzer
An Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2 ) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und verpflichtete der
Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberechtigten zu(m) Mitglied(ern) des Wahl-
vorstandes:
Familienname Vorname Uhrzeit
1. ...........................................................................................................
2 . .................................................................... _ _ _ __
3. ·······..·······················---················....... _ _ __ ······················----------
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vorname Aufgabe
1. ·························· .. ···· ..· · · · · · · - - - - - - -
2. ---·············································-----
3. ··········································............................... _ _ _ __
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 87
2. Zulassung der Wahlbriefe
2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Verhandlung um ................................ Uhr damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvor-
standes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten,
verpflichtete. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde
die Wahlurne verschlossen - versiegelt; 2 ) der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung. 2 )
2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, daß ihm von/vom ...................................................................................................................................................
(zuständige Stelle)
................... Wahlbriefe übergeben worden sind - und daß er eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen
(Zahl)
nicht erhalten hat 2 )
und .................. Verzeichnis/Verzeichnisse - der für ungültig erklärten Wahlscheine - sowie ........................ Nachtrag/
(Zahl) (Zahl)
Nachträge - zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen - übergeben worden ist/sind. - Die darin aufgeführten Wahl-
briefe wurden ausgesondert und später dem Wahlvorstand zur Beschlußfassung vorgelegt (siehe Nummer 2.6 der
Wahlniederschrift). 2 )
2.4 Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahl-
schein und den Wahlumschlag und übergab beide dem Wahlvorsteher. Nachdem weder der Wahlschein noch der
Wahlumschlag zu beanstanden war, wurde der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine
wurden gesammelt.
2.5 Ein Beauftragter des/der ....................................... . überbrachte um .. ... Uhr
weitere ..................... Wahlbriefe, die am Wahltage bei dem zuständigen Zustellpostamt/bei der auf dem Wahlbriefum-
schlag angegebenen Stelle noch vor Schluß der Wahlzeit eingegangen waren. 3 )
2.6 Es wurden insgesamt ........ . ....... .Wahlbriefe beanstandet.
Davon wurden durch Beschluß zurückgewiesen
Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat,
Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt war,
Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war,
Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger
und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthalten hat,
Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an
Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
Wahlbriefe, weil kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war,
Wahlbriefe, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis
gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat.
Zusammen: ........................... Wahlbriefe.
Sie wurden samt Inhalt ausgesondert,
mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen,
wieder verschlossen,
fortlaufend numeriert und
der Wahlniederschrift beigefügt.
Nach besonderer Beschlußfassung wurden ...... Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4 behandelt. War
Anlaß der Beschlußfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt.
3. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
3.1 Nachdem alle bis 18 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlumschläge entnommen und in die Wahlurne
gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um ....................... Uhr geöffnet. Die Wahlumschläge wurden entnommen. Der
Wahlvorsteher überzeugte sich, daß die Wahlurne leer war.
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3.2 a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.
Die Zählung ergab ............................. Wahlumschläge
(= Wähler ~ ; zugleich ~ ).
b) Daraufhin wurden die in das Wahlscheinverzeichnis
eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab ........ Vermerke.
c) Danach wurden die Wahlscheine gezählt.
Die Zählung ergab ........ Wahlscheine.
4
[] ) Die Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke
und der Wahlscheine stimmte überein.
4
[] ) Die Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke
und der Wahlscheine stimmte nicht überein.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen:
3.3 Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe [i] der Wahlniederschrift.
3.4 Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen die Stimmzettel
heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber
und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach Stimmen für die einzelnen Landes-
listen,
b) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und
Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren, sowie mit den Stimmzetteln, auf
denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben
worden war,
c) einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten sowie
e) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken gaben und über die später vom Wahl-
vorstand Beschluß zu fassen war.
Die beiden Stapel zu d) und e) wurden von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung
genommen.
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Staoel zu a) in der
Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil
seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete und sagten
zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem
Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.
Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Wahl-
umschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte
an, daß hier beide Stimmen ungültig sind.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 89
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel
unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber und Landeslisten abgegebe-
nen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen 1(ZS 1) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im
Wahlkreis (Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).
3.4.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Wahlvor-
steher.
3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei
jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf
denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, daß die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist und
bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel
zu e) bei.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel
unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen
sowie der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensumme II (ZS II) vom Schrift-
führer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).
3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen
Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren. Die so ermittelten Zahlen der für die
einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und der ungültigen Erststimmen wurden ebenfalls als Zwischensumme II (ZS
II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen).
3.4.4 Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt:
D 4
) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.
D 4
) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nach-
einander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.
3.4.5 Zum Schluß entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in den Stapeln zu d) und e)
ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt
und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben
worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die
Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so
ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer in Abschnitt 4 ein-
getragen.
3.4.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils
für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammen-
zählung.
3.5 Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden waren, getrennt
nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen
die Stimmen zugefallen waren,
c) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
d) die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, und
die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln,
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in d) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern .....................
bis ................. beigefügt.
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Brief-
wahlergebnis festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
4. Wahlergebnis
~--] = Wähler insgesamt (zugleich [iiJ )
[-_- Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 6)
1
zs 1 zs II zs III Insgesamt
Ungültige Erststimmen
Von den gültigen Erststimmen
entfielen auf den Bewerber
---~-----· ---·-~-
~ 1. ..... ········ ·······"············· ···············
~ 2. ···················-·····································
liü] 3.
-
. .......................... ....................
[Q~ 4. ....
---··--------
.. ........... ···········································
(Vor- und Familienname des Bewerbers
sowie Kurzbezeichnung der Partei/bei
anderen Kreiswahlvorschlägen das
Kennwort - laut Stimmzettel -)
usw.
Gültige Erststimmen
insgesamt
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) 7)
zs 1 ZS II ZS III Insgesamt
~ Ungültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen
entfielen auf die Landesliste der
1.
2.
3.
4.
(Kurzbezeichnung der Partei
- laut Stimmzettel - )
usw.
[U Gültige Zweitstimmen
insgesamt
5. Abschluß der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen:
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 91
Der Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:
5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 8) der Stimmen, weil
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene
Wahlergebnis für die Briefwahl wurde
D 4
) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
D 4
) berichtigt 9)
und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 10 ) übertragen und auf schnell-
stem Wege telefonisch übermittelt.
5.4 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schrift-
führer oder ihre Stellvertreter, anwesend.
5.5 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben .
....... , den ...............................................................
(Ort)
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
1.
Der Stellvertreter 2.
3.
Der Schriftführer 4 ......................................................................................... ···························
5.7 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ... ........................
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
(Angabe der Gründe)
5.8 Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als
Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet und
gebündelt sind,
b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,
c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d) ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen sowie
e) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen.
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
5.9 Dem Beauftragten des/der ......................................... wurden am
...................... Uhr, übergeben
diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
das/die Verzeichnis/se der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/die Mitteilung, daß Wahlscheine nicht
für ungültig erklärt worden sind. 2 )
die Wahlurne - mit Schloß und Schlüssel -- 2) sowie
alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der .. ............................................................................................. zur Verfügung
gestellten Gegenstände und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
Vom Beauftragten des/der ... .. .......................................... wurde die Wahlniederschrift mit
allen darin verzeichneten Anlagen am .......................................................................................................................... ......................... Uhr, auf Vollständig-
keit überprüft und übernommen.
(Unterschrift des Beauftragten)
Achtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren Unter-
lagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
1
) Eintragen, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene des Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt ist.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugeteilt wurden.
4
) Zutreffendes ankreuzen.
5
) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmel-
dung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
6
) Summe cc=J + [I[J muß mit [Jf_"J übereinstimmen.
7
) Summe IT~ + rr-1 muß mit [lt] übereinstimmen.
8
) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.
9
) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen
oder radieren.
10
) Nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 93
Anlage 32
(zu § 76 Abs. 6)
Wahlkreis ........................................ .
Niederschrift
über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am .........................................................................................................
1. Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Bundestagswahl
im Wahlkreis ............... .
(Nummer und Name)
trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuß zusammen.
Es waren erschienen:
1. als Vorsitzender/als stellvertretender
Vorsitzender
2. ............... . als Beisitzer
3. als Beisitzer
4. als Beisitzer
5 ....................... als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
(Familienname, Vorname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer sowie
.................................................................................. und
als Hilfskräfte
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit§ 86 Abs. 2 der Bundeswahl-
ordnung öffentlich bekanntgemacht worden.
2. Der Kreiswahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt ............................................. Wahlniederschriften der Wahlvorstände für
(Zahl)
insgesamt .................................... Wahlbezirke
(Zahl)
(davon ............ Wahlvorstände für allgemeine Wahlbezirke,
(Zahl) (Zahl)
.......... Wahlvorstände für Sonderwahlbezirke,
(Zahl) (Zahl)
.............................. Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlkreis)
(Zahl)
und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken und Gemeinden.
2.1 Der Kreiswahlausschuß ermittelte, daß die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden - keinen 1) Beanstandungen
oder Bedenken Anlaß gaben:
·······························································································································································································································································----·---
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Der Kreiswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen: 2)
2.2 Der Kreiswahlausschuß nahm rechnerische Berichtigungenin-derWahln-i-ederschrHt
- des Wahlvorstandes._
(nähere Bezeichnung)
- des Briefwahlvorstandes
(nähere Bezeichnung)
vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en). 2)
2.3 Der Kreiswahlausschuß beschloß abweichend von den Entscheidungen
des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk
......................................
(nähere Bezeichnung)
des Briefwahlvorstandes
(nähere Bezeichnung)
über die Gültigkeit von Stimmen
und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en) sowie auf der Rückseite der betreffenden Stimm-
zettel. 2 )
Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken: 2)
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgende
Gesamtergebnisse für den Wahlkreis:
~_K_e_n_n_b_u_ch_s_t_a_b_e~~l3}
Wahlberechtigte
Wähler
Ungültige Erststimmen
Gültige Erststimmen
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
Kurzbezeichnung der Partei/
Bewerber bei anderen Kreiswahl- Erststimmen
(Vor- und Familienname) vorschlägen das Kennwort
1.
2. ·······················
3 . .............................................................. ····················"·•·······
(usw. laut Stimmzettel)
Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
Landesliste (Kurzbezeichnung der Partei) Zweitstimmen
1. ·········.. -.................................................................................................................................................................................................
2.
3 . ...........................................................................................................................................................................................................
(usw. laut Stimmzettel)
4. Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstel-
lung 4 ) nach Wahlbezirken, Gemeinden, Kreisen und Briefwahlvorständen vom Kreiswahlleiter, von den Beisitzern und
vom Schriftführer unterschrieben.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 95
5. Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber ......................................................................................................................................................................
(Kreiswahlvorschlag Nr ............ . . ...........) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis gewählt ist.
Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber ...............................
(Kreiswahlvorschlag Nr. .. ........) und der Bewerber ....................................................... .......................................... .
(Kreiswahlvorschlag Nr. 2
.. ............. ..) die meisten Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereinigen. )
Daraufhin zog der Kreiswahlleiter das Los, das auf den Bewerber
(Kreiswahlvorschlag Nr. .....................) fiel. 2)
6. Da auf Grund der Wahl des Bewerbers .................................................................................................................................................... die Voraussetzungen
des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vorlagen, wurde an Hand der angeforderten Stimmzettel und der den
Wahlniederschriften beigefügten gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den gewählten Bewerber abgegeben
worden war, ermittelt, für welche Landeslisten diese Wähler ihre Zweitstimmen abgegeben haben. Der Kreiswahlaus-
schuß stellte fest: 2 )
Zahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen
Auf diesen Stimmzetteln wurden abgegeben:
Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
1.
2.
3. . .............................. ······························· ............................................. .
USW. (Bezeichnung der Landeslisten)
und sind bei diesen Landeslisten abzusetzen.
7. Der Kreiswahlleiter gab das Wahlergebnis des Wahlkreises mündlich bekannt.
Die Sitzung war öffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde vom Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt
unterschrieben:
........................................................................ , den ...........................................
(Ort)
Der Kreiswahlleiter Die Beisitzer
1. .. .................... ..
2.
Der Schriftführer
3 . ........................... ..
4.
5. ······· .........................................................................................................
6 . ................................
1) Nichtzutreffendes streichen.
2
) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3
) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.
4
) Nach dem Muster der Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 33
(zu§ 77 Abs. 4)
Land ..............................
Niederschrift
über die Sitzung des Landeswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am ...... .
1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestagswahl
im Land ....................... .
(Name des Landes)
trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlausschuß zusammen.
Es waren erschienen:
1. als Vorsitzender/als stellvertretender
Vorsitzender
2 . ....... ~ ......................... ~ .... .. als Beisitzer
3. als Beisitzer
4. als Beisitzer
5. ....... ······················································································································································ als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
(Familienname, Vorname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer sowie
............................................................................................................................................. und
als Hilfskräfte
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit§ 86 Abs. 2 der Bundeswahl-
ordnung öffentlich bekanntgemacht worden.
2. Dem Landeswahlausschuß lagen insgesamt ................... Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und die als Anlage
(Zahl)
beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlkreisen vor.
2.1 Der Landeswahlausschuß ermittelte, daß die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse zu folgenden - keinen 1) Bean-
standungen oder Bedenken Anlaß gaben:
Der Landeswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen: 2)
2.2 Der Landeswahlausschuß nahm rechnerische Berichtigungen 2) in der Wahlniederschrift
- des Wahlvorstandes . ............................................. ..... .... .. . .......... ..............................................................................
(nähere Bezeichnung)
des Briefwahlvorstandes ....... .
(nähere Bezeichnung)
des Kreiswahlausschusses ..........................................................................................................................................
(nähere Bezeichnung)
vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 97
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlkreise ergab folgendes Gesamtergebnis für das Land:
L-_K_e_n_n_b_u_ch_s_t_a_be_ __,13}
Wahlberechtigte
Wähler
Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen 4 )
Von den gültigen Zweitstimmen 4 ) entfielen auf die Stimmen
Landeslisten der
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
usw.
4. Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstel-
lung 5 ) nach Wahlkreisen vom Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.
5. Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis des Landes mündlich bekannt.
Die Sitzung war öffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde vom Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt
unterschrieben:
(Ort) , den .......... "' ...............................
Der Landeswahlleiter Die Beisitzer
1. ...............................................................................................................................................
2. ··········----·----··--.. ·--.. ···--·----···--·----·--·--.......................................................................................
Der Schriftführer 3 . ...............................................................................................................................................
4 . ...............................................................................................................................................
5 . ...............................................................................................................................................
6. ··········.....................................................................................................................................
1) Nichtzutreffendes streichen.
2
) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3
) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.
4
) Im Falle des§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes sind die „bereinigten" Zahlen anzugeben.
5
) Nach dem Muster der Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 466. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1989,
ist im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1989 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1989 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1990 99
0~
~,i>
~~f:
~
., ,e Fundstellennachweis A
·,~ Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1989 - Format DIN A4 -
Die Neuauflage 1989 weist_ folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1989 - Format DIN A4 -
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen VereinbarungE;3n sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern
veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch
praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 20,82 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
betragt 7%.
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1989
Auslieferung ab Februar 1990
Teil 1: 19,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 9,80 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
7 % MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-
nisse für den Jahrgang 1989 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten
Ausgaben des Bundesgesetzblattes 1990 Teil I bzw. Teil II im Rahmen des Abonnements bei.
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