326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Schaffung eines Vorrechts für Umlagen
auf die Erzeugung von Kohle und Stahl
{EGKS-UmVG)
Vom 1. März 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk das Konkurs-
gericht seinen Sitz hat. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
§ 1
Im Konkursverfahren werden Konkursforderungen §3
wegen der Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und (1) In Konkurs- und Vergleichsverfahren, die bei Inkraft-
Stahl nach Artikel 49 Abs. 1 des Vertrages über die treten dieses Gesetzes anhängig sind, ist§ 1 nach Maß-
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und gabe der folgenden Absätze anzuwenden.
Stahl vom 18. April 1951 (BGBI. 1952 II S. 445) mit dem
Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 2 der Konkursordnung berichtigt. (2) Das Vorrecht nach § 1 kann im Konkursverfahren
Das gleiche gilt für Konkursforderungen wegen der auch dann nachträglich angemeldet und festgestellt wer-
Säumniszuschläge nach Artikel 50 § 3 des Vertrages in den, wenn die Forderung ohne das Vorrecht festgestellt
Verbindung mit Artikel 6 der Entscheidung Nr. 3/52 der worden ist.
Hohen Behörde vom 23. Dezember 1952 (ABI. EGKS Nr. 1
S. 4).
(3) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind
ausgeschlossen. Ein angenommener Vergleich oder
§2 Zwangsvergleich bleibt unberührt.
(1) Macht die Kommission der Europäischen Gemein-
§4
schaften im Konkursverfahren eine der in § 1 bezeichneten
Forderungen geltend, so kann sie im Streitfall Forderung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
und Vorrecht durch schriftliche Entscheidung feststellen. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Für Streitigkeiten über die in § 1 bezeichneten Forde-
rungen und deren Vorrecht ist unbeschadet der Zuständig- §5
keit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Örtlich zuständig ist Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 1. März 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 327
Bekanntmachung
der Neufassung des Parteiengesetzes
Vom 3. März 1989
Auf Grund des Artikels 6 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Parteien-
gesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2615)
wird nachstehend der Wortlaut des Parteiengesetzes in der seit 1. Januar 1989
geltenden Fassung bek~nntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Parteiengesetzes vom
15. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 242),
2. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 3. März 1989
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
über die politischen Parteien
{Parteiengesetz)
Erster Abschnitt (2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als
Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundes-
Allgemeine Bestimmungen tagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahl-
vorschlägen teilgenommen hat.
§ 1 (3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn
Verfassungsrechtliche Stellung 1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in
und Aufgaben der Parteien der Mehrheit Ausländer sind oder
(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendi- 2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des
ger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grund- Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.
ordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mit-
wirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine §3
ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm
verbürgte öffentliche Aufgabe. Aktiv- und Passivlegitimation
Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt
(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen
werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der
Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen
jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei
Lebens mit, indem sie insbesondere
nichts anderes bestimmt.
auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß
nehmen, §4
die politische Bildung anregen und vertiefen, Name
die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben (1) Der Name einer Partei muß sich von dem Namen
fördern, einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden;
das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwer-
zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bür- bung und im Wahlverfahren darf nur der sa1zungsmäßige
ger heranbilden, Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden;
Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.
sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in
Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, (2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter
Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für
auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung
Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig.
Einfluß nehmen,
In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann
die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der Zusatz weggelassen werden.
der staatlichen Willensbildung einführen und
(3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden,
für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen.
Volk und den Staatsorganen sorgen. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz
zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt
(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Program- für Kurzbezeichnungen.
men nieder.
§5
§2
Gleichbehandlung
Begriff der Partei
(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dau- Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche
ernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt
eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der
nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung
Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft wer-
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, ins- den. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbeson-
besondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, dere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wah-
nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten len zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundes-
in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die tag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der
Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere
Partei können nur natürliche Personen sein. Partei sein.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 329
(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in mitzuteilen. Änderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis
Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzu-
Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvor- zeigen. Die Unterlagen können beim Bundeswahlleiter von
schläge eingereicht haben. jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser Unter-
lagen sind auf Anforderung gebührenfrei zu erteilen.
(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an
bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Vor- (4) Bei Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet
aussetzungen gebunden werden. eines Landes beschränkt (Landesparteien), gelten die in
(4) Die §§ 18 bis 22 bleiben unberührt. diesem Gesetz für die Partei getroffenen Regelungen für
den Landesverband.
§7
Zweiter Abschnitt Gliederung
Innere Ordnung (1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände.
Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch
§6 die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß so
Satzung und Programm weit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine
angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei
(1) Die Partei muß eine schriftliche Satzung und ein möglich ist. Beschränkt sich die Organisation einer Partei
schriftliches Programm haben. Die Gebietsverbände auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine
regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei im Sinne dieses
soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsver- Gesetzes. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer
bandes hierüber keine Vorschriften enthält. Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der
(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind
über zulässig.
1. Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche (2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht be-
verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei, stehen, gelten die in diesem Gesetz für Landesverbände
2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder, getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden
nächstniedrigen Gebietsverbände.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
4. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder §8
und ihren Ausschluß (§ 10 Abs. 3 bis 5),
Organe
5. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsver-
bände, (1) Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwen-
6. allgemeine Gliederung der Partei, dige Organe der Partei und der Gebietsverbände. Durch
die Satzung kann bestimmt werden, daß in den überört-
7. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes lichen Verbänden an die Stelle der Mitgliederversammlung
und der übrigen Organe, eine Vertreterversammlung tritt, deren Mitglieder für höch-
8. der Beschlußfassung durch die Miglieder- und Vertre- stens zwei Jahre durch Mitglieder- oder Vertreterver-
terversammlungen nach § 9 vorbehaltene Angelegen- sammlungen der nachgeordneten Verbände gewählt wer-
heiten, den. Landesparteien ohne Gebietsverbände (§ 7 Abs. 1
Satz 4) können die Mitgliederversammlung durch eine
9. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der
Vertreterversammlung ersetzen, wenn sie mehr als
Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Be-
urkundung der Beschlüsse, 250 Mitglieder haben. Vertreterversammlungen können
auch für Ortsverbände von mehr als 250 Mitgliedern
10. Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung oder mit großer räumlicher Ausdehnung gebildet werden.
(Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu
Volksvertretungen befugt sind, soweit hierüber keine (2) Die Satzung kann weitere der Willensbildung des
gesetzlichen Vorschriften bestehen, jeweiligen Gebietsverbandes dienende Einrichtungen
(Organe) vorsehen. Sie sind in der Satzung ausdrücklich
11. eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren,
wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des als solche zu bezeichnen.
Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit ande-
ren Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat. Der §9
Beschluß gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung Mitglieder- und Vertreterversammlung
als bestätigt, geändert oder aufgehoben, (Parteitag, Hauptversammlung)
12. Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vor-
(1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Partei-
schriften des Sechsten Abschnittes dieses Gesetzes
tag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweili-
genügt.
gen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden
(3) Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter höherer Stufen die Bezeichnung „Parteitag", bei Gebiets-
1. Satzung und Programm der Partei, verbänden der untersten Stufe die Bezeichnung „Haupt-
versammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über
2. Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die
Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen, Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalender-
3. Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes jahr einmal zusammen.
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der
Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2 Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von
genannten Personenkreises können einer Vertreterver- der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des
sammlung kraft Satzung angehören, dürfen aber in diesem Schiedsgerichts ausschließen.
Fall nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen
Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht
§ 11
ausgestattet sein.
Vorstand
(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständig-
(1) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten
keiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die
Kalenderjahr gewählt. Er muß aus mindestens drei Mitglie-
Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die
dern bestehen.
Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Ver-
schmelzung mit anderen Parteien. (2) Dem Vorstand können Abgeordnete und andere
Persönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung angehören,
(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebiets-
wenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl erhalten
verbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder
haben. Der Anteil der nicht nach § 9 Abs. 4 gewählten
des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe
Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Vorstands-
und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsver-
mitglieder nicht übersteigen. Vorsitzender und Schatz-
bände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelas-
meister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahe-
sen ist.
stehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen
ausüben.
(5) Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre
einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt (3) Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt
über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den
der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt
Parteitag gewählt werden, zu überprüfen. den Gebietsverband gemäß § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine abweichende
Regelung trifft.
§ 10
Rechte der Mitglieder (4) Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes
sowie zur Erledigung der laufenden und der besonders
(1) Die zuständigen Organe der Partei entscheiden nach dringlichen Vorstandsgeschäfte kann aus der Mitte des
näherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme Vorstandes ein geschäftsführender Vorstand (Präsidium)
von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages gebildet werden. Seine Mitglieder können auch vom Vor-
braucht nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch stand gewählt oder durch die Satzung bestimmt werden.
befristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig. Personen,
die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahl-
recht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei § 12
sein. Allgemeine Parteiausschüsse
(2) Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den (1) Die Mitglieder von allgemeinen Parteiausschüssen
Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht. Die Ausübung und ähnlichen Einrichtungen, die nach der Satzung umfas-
des Stimmrechts kann nach näherer Bestimmung der Sat- sende Zuständigkeiten für die Beratung oder Entschei-
zung davon abhängig gemacht werden, daß das Mitglied dung politischer und organisatorischer Fragen der Partei
seine Beitragspflicht erfüllt hat. Das Mitglied ist jederzeit besitzen, können auch von nachgeordneten Gebietsver-
zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. bänden gewählt werden.
(3) In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen über (2) Der Vorstand und Angehörige des in § 11 Abs. 2
genannten Personenkreises können einem solchen Organ
1. die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder, kraft Satzung angehören. Der Anteil der nicht gewählten
2. die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen, Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtmitgliederzahl des
Organs nicht übersteigen; er kann um weitere Mitglieder
3. die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anordnen
mit nur beratender Stimme erhöht werden, muß jedoch
können.
auch dann noch unter der Hälfte der Gesamtmitgliederzahl
Im Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der des Organs liegen.
Aberkennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der
Beschluß zu begründen. (3) Das Amt der gewählten Mitglieder der in Absatz 1
genannten Organe dauert höchstens zwei Jahre.
(4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausge-
schlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung
oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei § 13
verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Zusammensetzung der Vertreterversammlungen
(5) Über den Ausschluß entscheidet das nach der Die Zusammensetzung einer Vertreterversammlung
Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Die oder eines sonstigen Organs, das ganz oder zum Teil aus
Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu Vertretern von Gebietsverbänden besteht, ist in der Sat-
gewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu zung festzulegen. Die Zahl der Vertreter des Gebietsver-
begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, bandes ist in erster Linie nach der Zahl der vertretenen
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 331
Mitglieder zu bemessen. Die Satzung kann bestimmen, stöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei
daß die restliche Zahl der Vertreter, höchstens die Hälfte zulässig. In der Satzung ist zu bestimmen,
der Gesamtzahl, nach dem Verhältnis der im Bereich des
1. aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,
Gebietsverbandes bei vorausgegangenen Wahlen zu
Volksvertretungen erzielten Wählerstimmen auf die 2. welcher übergeordnete Gebietsverband und welches
Gebietsverbände aufgeschlüsselt wird. Die Ausübung des Organ dieses Verbandes sie treffen können.
Stimmrechts kann von der Erfüllung der Beitragspflicht des
(2) Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten
Gebietsverbandes abhängig gemacht werden.
Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach Ab-
satz 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maß-
§ 14 nahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf
Parteischiedsgerichte dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.
(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten (3) _Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung
der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen eines Schiedsgerichts zuzulassen.
Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwen-
dung der Satzung sind zumindest bei der Partei und den
Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsge- Dritter Abschnitt
richte zu bilden. Für mehrere Gebietsverbände der Kreis- Aufstellung von Wahlbewerbern
stufe können gemeinsame Schiedsgerichte gebildet
werden.
§ 17
(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für höch- Aufstellung von Wahlbewerbern
stens vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied eines
Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volks-
in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem vertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die
Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Ein- Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der
künfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen Parteien.
nicht gebunden.
(3) Die Satzung kann vorsehen, daß die Schiedsgerichte Vierter Abschnitt
allgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern besetzt werden,
Erstattung von Wahlkampfkosten
die von den Streitteilen paritätisch benannt werden.
(4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine § 18
Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteiligten
Grundsätze und Umfang der Erstattung
rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ableh-
nung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befan- (1) Die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahl-
genheit gewährleistet. kampfes sind Parteien, die sich an der Bundestagswahl
mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt haben, zu erstatten.
§ 15 Die Wahlkampfkosten umfassen einen Pauschalbetrag
Willensbildung in den Organen von 5,00 Deutsche Mark je Wahlberechtigten dieser
Bundestagswahl (Wahlkampfkostenpauschale) und die
(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Sockelbeträge nach Absatz 6.
Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Sat-
zung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist. (2) Die Wahlkampfkostenpauschale wird auf Parteien
verteilt, die nach dem endgültigen Wahlergebnis minde-
(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertre- stens
ter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer
1. 0,5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gülti-
Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen
gen Zweitstimmen oder
kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen
kein Widerspruch erhebt. 2. 1O vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen
gültigen Erststimmen, wenn in diesem Land eine Lan-
(3) Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demo- desliste dieser Partei nicht zugelassen war,
kratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbeson-
dere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur erreicht haben.
Erörterung bringen können. In den Versammlungen höhe- (3) Der Anteil an der Wahlkampfkostenpauschale
rer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der bemißt sich
Gebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein
Antragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen und Abstimmun- 1. bei Parteien nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis
gen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzu- der im Wahlgebiet erreichten Zweitstimmen,
lässig. - 2. bei einer Partei nach Absatz 2 Nr. 2 mit einem Betrag
von 5,00 Deutsche Mark für jede Erststimme in Wahl-
§ 16 kreisen, in denen die Mindeststimmenzahl von 10 vom
Maßnahmen gegen Gebietsverbände Hundert erreicht worden ist.
(1) Die Auflösung und der Ausschluß nachgeordneter (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Bewer-
Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer ber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 des Bundes-
Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Ver- wahlgesetzes von Wahlberechtigten eingereichten Wahl-
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
vorschlages, sofern sie mindestens 1O vom Hundert der (3) Endet die Wahlperiode des Deutschen Bundestages
in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen vorzeitig, kann der Präsident des Deutschen Bundestages
erreicht haben. vor der Bundestagswahl Abschlagszahlungen abweichend
von Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe gewähren, daß sie
(5) Vor der Festsetzung der Anteile an der Wahlkampf- 60 vom Hundert der Erstattungsbeträge nicht übersteigen
kostenpauschale für Parteien nach Absatz 3 Nr. 1 sind dürfen.
zunächst die auf die Parteien nach Absatz 3 Nr. 2 sowie
die auf Bewerber nach Absatz 4 entfallenden Anteile an (4) Abschlagszahlungen sind nach der Wahl zurück-
der Wahlkampfkostenpauschale von der Wahlkampfko- zuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen
stenpauschale abzuziehen. oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.
(6) Parteien, die mindestens 2 vom Hundert der im
Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht § 21
haben, erhalten für die Bundestagswahl zusätzlich zu der Bereitstellung von Bundesmitteln
Pauschale nach Absatz 1 einen Sockelbetrag in Höhe von
6 vom Hundert des in Absatz 1 festgelegten Betrages. Der (1) Die nach den §§ 18 und 20 erforderlichen Mittel sind
Sockelbetrag darf bei einer Partei 80 vom Hundert ihres im Bundeshaushaltsplan auszubringen.
Anteils an der Wahlkampfkostenpauschale (Absatz 3)
(2) Der Bundesrechnungshof prüft, ob der Präsident des
nicht übersteigen.
Deutschen Bundestages als mittelverwaltende Stelle die
(7) Die Summe der Erstattungen der Kosten angemes- Wahlkampfkosten entsprechend den Vorschriften dieses
sener Wahlkämpfe aus öffentlichen Mitteln darf gegenüber Abschnitts erstattet hat.
den Gesamteinnahmen einer Partei nach § 24 Abs. 2 Nr. 1
bis 5 und 8 im zweiten Kalenderjahr nach der Erstattung
§ 22
der Kosten des Bundestagswahlkampfes und in den die-
sem Jahr vorangegangenen drei Kalenderjahren nicht Erstattung von Wahlkampfkosten
überwiegen. Über diese Grenze hinausgehende Erstat- in den Ländern
tungsbeträge sind von der nächstfälligen Erstattungs-
Die Länder werden ermächtigt, durch Gesetz Vorschrif-
zahlung in Abzug zu bringen.
ten über die Erstattung von Wahlkampfkosten für Land-
(8) Vor Änderungen in der Struktur und Höhe der Wahl- tagswahlen zu erlassen. Diese müssen sich im Rahmen
kampfkostenerstattung legt eine Kommission unabhängi- des § 18 Abs. 1 , 6 und 7 und der §§ 19 und 20 halten. Bei
ger Sachverständiger, die vom Bundespräsidenten be- Parteien nationaler Minderheiten darf die Erstattung nicht
rufen wird, dem Deutschen Bundestag Empfehlungen vor. von einem Mindeststimmenanteil abhängig gemacht
werden.
§ 19
Erstattungsverfahren Fünfter Abschnitt
(1) Die Festsetzung und die Auszahlung des Erstat- Chancenausgleich
tungsbetrages (Anteil an der Wahlkampfkostenpauschale
und Sockelbetrag) ist innerhalb von zwei Monaten nach
§ 22a
dem Zusammentritt des Bundestages bei dem Präsiden-
ten des Deutschen Bundestages schriftlich zu beantragen. Errechnung und Zahlung des Chancenausgleiches
Der Antrag kann auf einen Teilbetrag begrenzt werden.
(1) Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis
(2) Der Erstattungsbetrag wird von dem Präsidenten der letzten vor dem 31. Dezember (Stichtag) liegenden
des Deutschen Bundestages festgesetzt und ausgezahlt. Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert der im
Abschlagszahlungen nach § 20 sind anzurechnen. § 23a Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht
bleibt unberührt. haben, erhalten jährlich einen Betrag als Chancenaus-
gleich.
§ 20
(2) Der Chancenausgleich wird wie folgt errechnet:
Abschlagszahlungen
Für jede Partei, die bei der letzten vor dem Stichtag
(1) Den Parteien, die bei der jeweils vorausgegangenen liegenden Bundestagswahl mindestens 5 vom Hundert
Bundestagswahl Wahlergebnisse erreicht hatten, die die der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen
Voraussetzungen für eine Erstattung erfüllt hätten, sind auf erreicht hat, werden Ausgangsbeträge in Höhe von 40 vom
Antrag Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag zu Hundert des Gesamtbetrages der in dem Rechenschafts-
gewähren. Abschlagszahlungen können im zweiten und bericht (§ 24) des vorausgegangenen Kalenderjahres
dritten Jahr der Wahlperiode des Deutschen Bundestages angegebenen Mitgliedsbeiträge, geteilt durch die Zahl der
sowie im Wahljahr gezahlt werden; sie dürfen jeweils im selben Rechenschaftsbericht angegebenen Mitglieder,
20 vom Hundert der Gesamtsumme des nach dem Ergeb- sowie der Spenden, geteilt durch die Zahl der auf die
nis der vorausgegangenen Wahl zu erstattenden Betrages Partei entfallenen gültigen Zweitstimmen, festgestellt. Der
nicht überschreiten. jeweils höchste der Ausgangsbeträge wird mit der Zahl der
Mitglieder beziehungsweise der erreichten gültigen Zweit-
(2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich bei stimmen jeder Partei im Sinne des Absatzes 1 vervielfacht.
dem Präsidenten des Deutschen Bundestages einzu- Die sich nach beiden Berechnungen ergebenden Differen-
reichen. zen zwischen den Ergebnissen nach Satz 2 und 40 vom
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 333
Hundert des Gesamtbetrages der einer Partei zugeflosse- § 23a
nen Mitgliedsbeiträge beziehungsweise Spenden im Sinne Rechtswidrig erlangte Spenden
des Satzes 1 werden addiert und durch zwei geteilt und
ergeben den an die jeweilige Partei als Chancenaus- (1) Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt oder
gleich zu zahlenden Betrag. Dieser Betrag darf Mittel nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspre-
10 vom Hundert der Gesamtsumme der nach dem Ergeb- chend verwendet oder nicht im Rechenschaftsbericht ver-
nis der vorausgegangenen Wahl der anspruchsberechtig- öffentlicht (§ 25 Abs. 2), so verliert sie den Anspruch auf
ten Partei zu erstattenden Wahlkampfkosten nicht über- Erstattung der Wahlkampfkosten in Höhe des zweifachen
des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften
steigen.
dieses Gesetzes entsprechend verwendeten oder ver-
(3) Die Chancenausgleichsbeträge werden vom Präsi- öffentlichten Betrages. Die rechtswidrig erlangten Spen-
dium des Deutschen Bundestages festgesetzt und jeweils den sind an das Präsidium des Deutschen Bundestages
bis zum 60. Kalendertag des auf den Stichtag folgenden abzuführen.
Kalenderjahres ausgezahlt.
(2) Als rechtswidrig erlangt gelten Spenden im Sinne
(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages erteilt des § 25 Abs. 1 Satz 2, soweit sie entgegen der Vorschrift
den Parteien einen schriftlichen Bescheid über die Höhe des § 25 Abs. 3 nicht unverzüglich an das Präsidium des
der Beträge. Deutschen Bundestages weitergeleitet werden.
(5) Chancenausgleichsbeträge werden erstmals für das (3) Das Präsidium des Deutschen Bundestages leitet die
Rechnungsjahr 1984 ausgezahlt. innerhalb eines Kalenderjahres eingegangenen Mittel zu
Beginn des nächsten Kalenderjahres an Einrichtungen
(6) Vor Änderungen in der Struktur und Höhe des weiter, die mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder wissen-
Chancenausgleichs gilt § 18 Abs. 8 entsprechend. schaftlichen Zwecken dienen.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Länder
durch Gesetz entsprechende Regelungen für die Landes-
Sechster Abschnitt verbände der Parteien sowie für die diesen nachgeordne-
ten Gebietsverbände getroffen haben. Die Parteien sollen
Rechenschaftslegung
in die Satzungen Regelungen für den Fall aufnehmen,
daß Maßnahmen nach Absatz 1 durch Landesverbände
§ 23 oder diesen nachgeordnete Gebietsve~bände verursacht
Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung werden.
§ 24
(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die
Verwendung der Mittel, die seiner Partei innerhalb eines Rechenschaftsbericht
Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie (1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ein-
über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjah- nahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögens-
res in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechen- rechnung. In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei
schaft zu geben. Im Rechenschaftsbericht ist auch die sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bun-
Zahl der beitragspflichtigen Mitglieder zum Ende des desverband und Landesverband sowie die Rechen-
Kalenderjahres zu verzeichnen. schaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände
je Landesverband aufzunehmen. Die Landesverbände
(2) Der Rechenschaftsbericht muß vor einem Wirt-
haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebiets-
schaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
verbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen
nach den Vorschriften der§§ 29 bis 31 geprüft werden. Er
aufzubewahren.
ist bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgen-
den Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundes- (2) Einnahmen sind:
tages einzureichen und von diesem als Bundestagsdruck-
1. Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
sache zu verteilen. Der Präsident des Deutschen Bundes-
tages kann die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei 2. Einnahmen aus Vermögen,
Monaten verlängern. Der Rechenschaftsbericht der Partei 3. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druck-
ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bun- schriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Ein-
desparteitag zur Erörterung vorzulegen. nahmen verbundener Tätigkeit der Partei,
(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft, ob 4. Einnahmen aus Spenden,
der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Sechsten 5. Einnahmen aus dem Chancenausgleich,
Abschnittes entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist in den
Bericht nach Absatz 5 aufzunehmen. 6. Einnahmen aus der Wahlkampfkostenerstattung,
7. Zuschüsse von Gliederungen,
(4) Zahlungen nach den§§ 18 bis 20 sowie§ 22a dürfen
nicht geleistet werden, solange ein den Vorschriften des 8. sonstige Einnahmen.
Sechsten Abschnittes entsprechender Rechenschafts-
bericht nicht eingereicht worden ist.
(3) Ausgaben sind:
(5) Der Präsident des Deutschen Bundestages erstattet 1. Personalausgaben,
dem Deutschen Bundestag jährlich über die Entwicklung
2. Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschafts-
berichte der Parteien Bericht. Der Bericht wird als Bundes- 3. Ausgaben für innerparteiliche Gremienarbeit und Infor-
tagsdrucksache verteilt. mation,
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
4. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlen, mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deut-
schen im Sinne des Grundgesetzes befinden,
5. Zuschüsse an Gliederungen,
unmittelbar einer Partei zufließen,
6. Zinsen,
b) es sich um Spenden handelt
7. sonstige Ausgaben. einer ausländischen Partei, die im Europäischen
Parlament vertreten ist,
(4) Die Vermögensrechnung umfaßt:
deren Fraktion im Europäischen Parlament
1 . Besitzposten oder
1. Anlagevermögen eines ausländischen Mitgliedes des Europäischen
Parlaments oder
1. Haus- und Grundvermögen
c) es sich um eine Spende eines Ausländers von
2. Geschäftsstellenausstattung nicht mehr als 1 000 Deutsche Mark handelt,
3. Finanzanlagen 4. Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der
II. Umlaufvermögen Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische
Partei weiterzuleiten,
1. Beitragsforderungen
5. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 1 000
2. Forderungen auf Erstattung von Wahlkampf- Deutsche Mark betragen und deren Spender nicht
kosten feststellbar sind oder erkennbar nur die Spende nicht
3. Forderungen auf Chancenausgleich genannter Dritter weiterleiten,
4. Geldbestände 6. Spenden, die erkennbar in Erwartung eines bestimm-
ten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt
5. sonstige Vermögensgegenstände werden.
2. Schuldposten
(2) Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere
1. Rückstellungen ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalen-
II. Verbindlichkeiten derjahr (Rechnungsjahr) 40 000 Deutsche Mark über-
steigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift
1. Beitragsverbindlichkeiten des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Rechenschaftsbericht zu verzeichnen.
3. sonstige Verbindlichkeiten (3) Nach Absatz 1 Satz 2 unzulässige Spenden sind von
III. Reinvermögen (positiv oder negativ). der Partei unverzüglich an das Präsidium des Deutschen
Bundestages weiterzuleiten.
(5) Die wahlkampfbezogenen Kosten einer jeden Wahl
sind nach Absatz 3 gegliedert und unabhängig von den § 26
Rechnungsjahren insgesamt gesondert auszuweisen und
Begriff der Einnahme
den nach Absatz 2 gegliederten wahlkampfkostenbezoge-
nen Einnahmen gegenüberzustellen. (1) Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten
(§ 24 Abs. 2) nichts besonderes gilt, jede der Partei von
(6) Die Anzahl der beitragspflichtigen Mitglieder zum außen zufließende Geld- oder geldwerte Leistung. Als
Jahresende ist zu verzeichnen. Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise
(7) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht, insbe- entstehenden Verbindlichkeiten sowie die Übernahme von
sondere einzelnen seiner Positionen, kurzgefaßte Erläute- Veranstaltungen und Maßnahmen, mit denen ausdrücklich
rungen beifügen. für eine Partei geworben wird, durch andere.
§ 25
(2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der
für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen.§ 27 Abs. 2 bleibt
Spenden unberührt.
(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. (3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit
Ausgenommen hiervon sind: den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche oder
1. Spenden von politischen Stiftungen, vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden
Preisen anzusetzen.
2. Spenden von Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem (4) Durchlaufende Gelder und Leistungen sowie Mit-
Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und gliedsbeiträge und sonstige Einnahmen, die von vornher-
nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ- ein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere
lich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle
kirchlichen Zwecken dienen(§§ 51 bis 68 der Abgaben- ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben.
ordnung),
§ 27
3. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses
Gese~es, es sei denn, daß Einzelne Einnahmearten
a) diese Spenden aus dem Vermögen eines Deut- (1) Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge
schen im Sinne des Grundgesetzes oder eines im Sinne des§ 24 Abs. 2 Nr. 1 sind nur solche Geldleistun-
Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu gen, die ein Mitglied auf Grund satzungsrechlicher Vor-
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 335
schritten entrichtet. Darüber hinausgehende Zahlungen, (2) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prü-
insbesondere auch Aufnahmegebühren, Sonderumlagen fung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer
und Sammlungen, sind als Spenden zu verzeichnen. durch einen Vermerk zu bestätigen,
(2) Bei den in § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten daß nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher
Einnahmequellen ist der Reinertrag einzusetzen. Die Aus- und Schriften der Partei sowie der von den Vorständen
erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechen-
weisungspflicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.
schaftsbericht in dem geprüften Umfang (§ 29 Abs.1)
Sonstige Einnahmen nach § 24 Abs. 2 Nr. 8 sind aufzuglie-
den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
dern und zu erläutern, soweit sie bei einer der in § 24
Abs. 1 aufgeführten Gliederungen mehr als 5 vom Hundert Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in
der Summe der Einnahmen aus den Nummern 1 bis 6 seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen
ausmachen. oder einzuschränken. Die geprüften Gebietsverbände sind
im Prüfungsvermerk namhaft zu machen.
(3) Bei der Einnahmerechnung können Sach-, Werk-
und Dienstleistungen, die die Mitglieder der Partei außer- (3) Der Prüfungsvermerk ist auf dem einzureichenden
halb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich Rechenschaftsbericht anzubringen und in vollem Wortlaut
zur Verfügung stellen oder die einen Wert von 1 000 nach § 23 Abs. 2 Satz 2 mit zu veröffentlichen.
Deutsche Mark im Einzelfall nicht übersteigen, unberück-
sichtigt bleiben. Für die Übernahme von Veranstaltungen § 31
und Maßnahmen der Parteiwerbung gilt Satz 1 entspre- Prüfer
chend.
(1) Als Prüfer darf nicht bestellt werden, wer Vorstands-
§ 28 mitglied, Mitglied eines allgemeinen Parteiausschusses,
Revisionsbeauftragter oder Angestellter der zu prüfenden
Pflicht zur Buchführung Partei oder eines ihrer Gebietsverbände ist oder in den
Die Parteien haben Bücher über ihre rechenschafts- letzten drei Jahren vor der Bestellung war.
pflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Ver- (2) Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung
mögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen ord- mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesell-
nungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung des schaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahr-
Gesetzeszweckes zu verfahren. Die Rechnungsunterla- nehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit ver-
gen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungs- pflichtet. § 168 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
frist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
§ 29 Siebenter Abschnitt
Prüfung des Rechenschaftsberichts Vollzug des Verbots
verfassungswidriger Parteien
(1) Die Prüfung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
erstreckt sich auf die Bundespartei, ihre Landesverbände
sowie nach Wahl des Prüfers auf mindestens vier nachge- § 32
ordnete Gebietsverbände. Vollstreckung
(2) Der Prüfer kann von den Vorständen und den von (1) Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer
ihnen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Partei nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für ver-
Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung sei- fassungswidrig erklärt, so treffen die von den Landesregie-
ner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu rungen bestimmten Behörden im Rahmen der Gesetze
gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des alle Maßnahmen, die zur Vollstreckung des Urteils und
Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke etwaiger zusätzlicher Vollstreckungsregelungen des Bun-
sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen. desverfassungsgerichts erforderlich sind. Die obersten
Landesbehörden haben zu diesem Zweck unbeschränktes
(3) Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsverbandes Weisungsrecht gegenüber den Behörden und Dienst-
hat dem Prüfer schriftlich zu versichern, daß in dem stellen des Landes, die für die Wahrung der öffentlichen
Rechenschaftsbericht alle rechenschaftspflichtigen Ein- Sicherheit oder Ordnung zuständig sind.
nahmen, Ausgaben und Vermögenswerte erfaßt sind. Auf
(2) Erstreckt sich die Organisation oder die Tätigkeit der
die Versicherung der Vorstände nachgeordneter Gebiets-
Partei oder des für verfassungswidrig erklärten Teils der
verbände kann Bezug genommen werden. Es genügt die
Partei über das Gebiet eines Landes hinaus, so trifft der
Versicherung des für die Finanzangelegenheiten zuständi-
Bundesminister des Innern die für eine einheitliche Voll-
gen Vorstandsmitgliedes.
streckung erforderlichen Anordnungen.
(3) Das Bundesverfassungsgericht kann die Voll-
§ 30
streckung nach § 35 des Gesetzes über das Bundes-
Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk verfassungsgericht abweichend von den Vorschriften der
Absätze 1 und 2 regeln.
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen
Prüfungsbericht niederzulegen, der dem Vorstand der Par- (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Vollstrek-
tei und dem Vorstand des geprüften Gebietsverbandes zu kungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
übergeben ist. Betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eine Frage,
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
die für die Vollstreckung des Urteils von grundsätzlicher § 37
Bedeutung ist, so ist das Verfahren auszusetzen und die Nichtanwendbarkeit von Vorschriften
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuho- des Bürgerlichen Gesetzbuchs
len. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auch über
Einwendungen gegen die Art und Weise der Durchführung § 54 Satz 2 sowie die §§ 61 bis 63 des Bürgerlichen
der von ihm angeordneten besonderen Vollstreckungs- Gesetzbuchs werden bei Parteien nicht angewandt.
maßnahmen.
§ 38
(5) Im Falle der Vermögenseinziehung werden die§§ 10
bis 13 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBI. 1 Zwangsmittel des Bundeswahlleiters
S. 593) entsprechend angewendet. Verbotsbehörde ist Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur
die oberste Landesbehörde, im Fall des Absatzes 2 der Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3 durch ein
Bundesminister des Innern. Zwangsgeld anhalten. Die Vorschriften des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Bundes-
§ 33 wahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs- und Voll-
zugsbehörde. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt minde-
Verbot von Ersatzorganisationen stem, 500 Deutsche Mark und höchstens 3 000 Deutsche
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfas- Mark.
sungswidrige Bestrebungen einer nach Artikel 21 Abs. 2
§ 39
des Grundgesetzes in Verbindung mit§ 46 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei an Übergangsvorschriften
deren Stelle weiter verfolgen (Ersatzorganisation) oder (1) Für die Rechnungsjahre 1987 und 1988 findet § 22a
bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fort- Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden
zuführen. Fassung mit der Maßgabe, daß die Chancenausgleichsbe-
(2) Ist die Ersatzorganisation eine Partei, die bereits vor träge 1O vom Hundert der Gesamtsumme der nach dem
dem Verbot der ursprünglichen Partei bestanden hat oder Ergebnis der vorausgegangenen Wahl der anspruchsbe-
im Bundestag oder in einem Landtag vertreten ist, so stellt rechtigten Partei zu erstattenden Wahlkampfkosten nicht
das Bundesverfassungsgericht fest, daß es sich um eine übersteigen dürfen, Anwendung bei Parteien, für die die
verbotene Ersatzorganisation handelt; die §§ 38, 41, 43, geänderten Bestimmungen zu geringeren Auszahlungsbe-
44 und 46 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfas- trägen führen würden. Im übrigen findet § 22a Abs. 2 in der
sungsgericht und § 32 dieses Gesetzes gelten entspre- ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung ab dem Rechnungs-
jahr 1987 Anwendung. Parteien, die Anspruch auf Chan-
chend.
cenausgleichszahlungen haben (§ 22a Abs. 1), teilen dem
(3) Auf andere Parteien und auf Vereine im Sinne des Präsidenten des Deutschen Bundestages die Zahl ihrer
§ 2 des Vereinsgesetzes, die Ersatzorganisationen einer beitragspflichtigen Mitglieder zum Ende des Jahres 1987
verbotenen Partei sind, wird§ 8 Abs. 2 des Vereinsgeset- bis zum 31. März 1989 mit. Die Angaben müssen von
zes entsprechend angewandt. einem Wirtschaftsprüfer entsprechend den Vorschriften
des § 23 Abs. 2 Satz 1 geprüft sein.
(2) Für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag beträgt
Achter Abschnitt der Sockelbetrag nach § 18 Abs. 6 3 vom Hundert.
Schlußbestimmungen § 40
Berlin-Klausel
§ 34
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(Änderung des Einkommensteuergesetzes) Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Solange der Anwendung des Artikels 21 Abs. 2 Satz 2 des
§ 35 Grundgesetzes im Land Berlin Hindernisse entgegen-
stehen, werden der Siebente Abschnitt und § 38 dieses
(Änderung des Körperschaftsteuergesetzes) Gesetzes im Land Berlin nicht angewandt.
§ 36 § 41
(Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften) (Inkrafttreten)
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 337
Verordnung
über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
für die Jahre 1990, 1991 und 1992
Vom 22. Februar 1989
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 des Zeitgesetzes vom 25. Juli Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stunden-
1978 (BGBI. 1 S. 1110) verordnet die Bundesregierung: zählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurück-
gestellt.
§ 1
Für die Jahre 1990, 1991 und 1992 wird die mittel- §3
europäische Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) Von der am Ende der Sommerzeit
eingeführt.
am 30. September 1990,
§2 am 29. September 1991 und
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt am 27. September 1992
im Jahre 1990 am Sonntag, dem 25. März, doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr werden
im Jahre 1991 am Sonntag, dem 31. März und die erste Stunde als 2 A und die zweite Stunde als 2 B
im Jahre 1992 am Sonntag, dem 29. März bezeichnet.
um 2 Uhr.
§4
Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die
Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
vorgestellt. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Zeitgesetzes
auch im Land Berlin.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet
im Jahre 1990 am Sonntag, dem 30. September,
im Jahre 1991 am Sonntag, dem 29. September und §5
im Jahre 1992 am Sonntag, dem 27. September Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Kraft.
Bonn, den 22. Februar 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der zweiten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1986
Vom 22. Februar 1989
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzaus- 2. als endgültige Ausgleichszuweisungen
gleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der an Bayern 48 81 0 000 DM
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94) an Bremen 445 7 41 000 DM
wird verordnet: an Niedersachsen 854 491 000 DM
an Rheinland-Pfalz 378 877 000 DM
Artikel 1 an das Saarland 381 695 000 DM
an Schleswig-Holstein 614 431 000 DM."
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern 3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
im Ausgleichsjahr 1986 vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 ,,§ 3
S. 2806) wird wie folgt geändert:
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den bis-
her gezahlten und den endgültig festgestellten Länder-
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: anteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den bisher
,,§ 1 gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichs-
beiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 2
Feststellung der Länderanteile werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzaus-
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1986 gleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkraft-
Für das Ausgleichsjahr 1986 werden als Länder- treten dieser Verordnung fällig:
anteile an der Umsatzsteuer festgestellt: 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Baden-Württemberg 5 374 751 000 DM von Baden-Württemberg 933 000 DM
für Bayern 7 004 785 000 DM von Bayern 101 000 DM
für Berlin 1 190 711 000 DM von Hamburg 27 000 DM
für Bremen 380 201 000.DM von Hessen 338 000 DM
für Hamburg 911 154 000 DM von Niedersachsen 225 000 DM
für Hessen 3 198 435 000 DM von Nordrhein-Westfalen 633 000 DM
für Niedersachsen 5 182 222 000 DM von Rheinland-Pfalz 712 000 DM
für Nordrhein-Westfalen 10 590 356 000 DM von Schleswig-Holstein 265 000 DM
für Rheinland-Pfalz 2 300 308 000 DM 2. an empfangsberechtigte Länder
für das Saarland 956 828 000 DM 4 000 DM
an Berlin
für Schleswig-Holstein 1 808 971 000 DM." 8 000 DM
an Bremen
an das Saarland 3 222 000 DM."
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2 Artikel 2
Abrechnung des Finanzausgleichs Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1986 tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über
den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im
Für das Ausgleichsjahr 1986 werden festgestellt:
Land Berlin.
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge
Artikel 3
von Baden-Württemberg 1 742 781 000 DM
von Hamburg 198 102 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
von Hessen 783 162 000 DM Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Februar 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 339
Neunte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 23. Februar 1989
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 4. In dem neuen Satz 3 werden die Worte „von Satz 1"
Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- durch die Worte „von Satz 1 oder 2" ersetzt und die
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- Worte „anstelle von 20 vom Hundert" gestrichen.
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und 5. In dem neuen Satz 4 werden die Worte „anstelle von
für Wirtschaft verordnet: 20 vom Hundert" gestrichen.
Artikel 1 6. In dem neuen Satz 5 werden die Worte „Sätze 1 bis 3"
durch die Worte „Sätze 1 bis 4" ersetzt.
§ 7 Abs. 4 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 1227), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli Artikel 2
1988 (BGBI. 1 S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemengen-
Verordnung in der vom 8. März 1989 an geltenden
1. In Satz 1 werden die Worte „aus Satz 2 oder 3" durch
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
die Worte „aus den Sätzen 2 bis 4" ersetzt.
2. Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
Artikel 3
,,Im Falle der Abgabe von Flächen nach§ 3 des Geset-
zes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaft- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
lichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
S. 233) werden, soweit sich aus den Sätzen 3 oder 4 Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
nicht etwas anderes ergibt, anstelle von 20 vom Hun- auch im Land Berlin.
dert 30 vom Hundert der von dem Rechtsgeschäft
erfaßten Referenzmenge zugunsten der Bundesre-
publik Deutschland freigesetzt." Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
3. Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Februar 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Europawahlordnung
Vom 24. Februar 1989
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1
S. 709), der durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 30. März 1988 (BGBI. 1 S. 502)
geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Europawahlordnung vom 27. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1453; 1989 1 S. 228) wird wie
folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 wird der Betrag „20,- DM" durch „30,- DM" ersetzt.
2. In Anlage 2- Merkblatt-werden in Nummer® nach dem Wort „Portugal," die Worte
,,San Marino," eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
§ 30 des Europawahlgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung _in Kraft.
Bonn, den 24. Februar 1989
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 341
Zweite Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 27. Februar 1989
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung (2) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 gilt
mit§ 2 Abs. 1 und§ 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgeset- nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Vertrag Waren im Werte von nicht mehr als zehn-
mer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von tausend Deutsche Mark geliefert werden sollen."
denen § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 durch das Gesetz vom
6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neu gefaßt worden ist,
3. § 40 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
verordnet die Bundesregierung:
„Die Veräußerung der in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage
AL) genannten Waren im Rahmen eines Transithan-
Artikel 1 delsgeschäftes bedarf der Genehmigung, sofern nicht
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember Käufer- und Bestimmungsland Mitglied der Organisa-
1986 (BGBI. 1 S. 2671 ), geändert durch die Verordnung tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2626), wird wie folgt lung sind."
geändert:
4. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
1. § 5 wird wie folgt geändert: ,,(2) Die Weitergabe von nicht allgemein zugänglichen
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 Kenntnissen über die Fertigung der in § 5 Abs. 1 Satz 1
ersetzt: und § 5 a Abs. 1 genannten Waren sowie über die in § 5
„Das gleiche gilt für Unterlagen über die in Teil 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Technologien, technischen
Abschnitte A, B und C der Ausfuhrliste in einzelnen Daten und technischen Verfahren an Gebietsfremde,
Nummern benannten Technologien, technischen die in einem Land ansässig sind, das nicht Mitglied der
Daten und technischen Verfahren, sofern sie für Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Gebietsfremde bestimmt sind, die in einem Land Entwicklung ist, bedarf der Genehmigung."
ansässig sind, das nicht Mitglied der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- 5. § 70 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
lung ist. Die Mitglieder dieser Organisation sind in
„ 1 . entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 5 a Abs. 1
der Länderliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum
ohne Genehmigung Waren oder Unterlagen aus-
Außenwirtschaftsgesetz) mit einem Stern (*) kennt-
lich gemacht." führt,".
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
„Satz 1 gilt nicht für Waren der Nummern 1517a und
1710 der Ausfuhrliste." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 51 Abs. 4 des Außen-
wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie sich
2. § 5 a wird wie folgt gefaßt: nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen bezieht, die
,,§ Sa nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. De-
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG zember 1946 oder nach sonstigem in Berlin geltendem
Recht verboten sind oder der Genehmigung bedürfen.
(1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt D der Ausfuhr-
liste (Anlage AL) genannten Waren und von Unterlagen
zur Fertigung dieser Waren bedarf der Genehmigung, Artikel 3
sofern nicht Käufer- und Bestimmungsland Mitglied der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Entwicklung sind. Kraft.
Bonn, den 27. Februar 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
.. Zweite Verordnung
zur Anderung der Mikrozensusverordnung
Vom 28. Februar 1989
Für Artikel 1 auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 3 Mikrozen- b) wenn nein oder nicht bekannt, Angabe des Grun-
susgesetz vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 955) und für des:
Artikel 2 auf Grund des§ 5 Abs. 4 Satz 1 Bundesstatistik-
keine Kenntnis von jodiertem Speisesalz; keine
gesetz vom 22. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 462, 565) verord-
Kenntnis von der Bedeutung des jodierten Speise-
net die Bundesregierung:
salzes zur Gesundheitsvorsorge; sonstiges."
4. Es wird folgende Nummer 11 .8 eingefügt:
Artikel 1
,, 11.8 Krankheitsrisiken:
§ 1 der Mikrozensusverordnung vom 14. Juni 1985
a) gegenwärtig Raucher: regelmäßig; gelegent-
(~GBI. 1 S. 967), geändert durch die Erste Verordnung zur
lich;
Anderung der Mikrozensusverordnung vom 21. April 1986
(BGBI. 1 S. 436), wird wie folgt geändert: b) früher Raucher: regelmäßig; gelegentlich;
c) niemals Raucher;
1. Als neue Nummer 6.4 wird eingefügt:
d) für gegenwärtige und frühere Raucher: über-
,,6.4 Merkmale des Arbeitsplatzes: wiegende Art des Rauchens: Zigaretten;
Zigarren/Zigarillos; Pfeifentabak; Alter bei
a) Schichtarbeit: ständig; regelmäßig; gelegent-
Rauchbeginn;
lich;
e) für gegenwärtige und frühere Zigarettenrau-
b) Art der Schichtarbeit: Frühschicht, Spät-
cher: Zahl der täglich gerauchten Zigaretten;
schicht, Nachtschicht, Tagschicht, sonstige
weniger als 5; 5 bis 20; 21 bis 40; 41 und
Schichteinteilung; regelmäßig; gelegentlich;
mehr."
c) Nachtarbeit (zwischen 22.00 Uhr und 6.00
Uhr): ständig; regelmäßig; gelegentlich;
Artikel 2
d) Zahl der bei Nachtarbeit geleisteten Arbeits-
stunden je Nacht; Die Erhebungen nach§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Mikrozensusge-
e) Samstagsarbeit: ständig; regelmäßig; ge- setz in Verbindung mit § 1 Nr. 9 Mikrozensusverordnung
legentlich; werden im Jahre 1989 ausgesetzt.
f) Sonn- und Feiertagsarbeit: ständig; regel-
mäßig; gelegentlich." Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. Die bisherigen Nummern 6.4 bis 6.6 werden Nummern
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Mikrozensus-
6.5 bis 6.7.
gesetzes und § 27 des Bundesstatistikgesetzes auch im
Land Berlin.
3. In Nummer 11.7 erhalten die Buchstaben a und b
folgende Fassung:
,,a) Verwendung von jodiertem Speisesalz im Haus- Artikel 4
halt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ja; nein; nicht bekannt; Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Februar 1989
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 343
Berichtigung
der Auslandspostgebührenordnung
Vom 20. Februar 1989
Die Auslandspostgebührenordnung vom 15. August
1988 (BGBI. 1 S. 1593, 1751) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Anlage 3 muß es bei Spanien unter „a) Festland
mit ... " und „b) Kanarische Inseln" in Spalte 4 jeweils statt
,,je 1/i kg" richtig heißen „je ½ kg".
Bonn, den 20. Februar 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auffrag
Voß
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
6. 2. 89 Qritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Siebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung des Luftraums und der Flug-
verfahren für die Durchführung kontrollierter Sichtflüge im
Nahverkehrsbereich München) 921 (38 23. 2. 89) 6. 4. 89
96-1-2-70
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 343
Berichtigung
der Auslandspostgebührenordnung
Vom 20. Februar 1989
Die Auslandspostgebührenordnung vom 15. August
1988 (BGBI. 1 S. 1593, 1751) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Anlage 3 muß es bei Spanien unter „a) Festland
mit ... " und „b) Kanarische Inseln" in Spalte 4 jeweils statt
,,je 1/i kg" richtig heißen „je ½ kg".
Bonn, den 20. Februar 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auffrag
Voß
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
6. 2. 89 Qritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Siebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung des Luftraums und der Flug-
verfahren für die Durchführung kontrollierter Sichtflüge im
Nahverkehrsbereich München) 921 (38 23. 2. 89) 6. 4. 89
96-1-2-70
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 9, ausgegeben am 3. März 1989
Tag 1n h a I t Seite
22. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Verhütung von Zwischenfällen auf
See außerhalb der Hoheitsgewässer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
8. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
9. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205
10. 2. 89 Bekanntmachung des deutsch-togoischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 205
13. 2. 89 Bekanntmachung des deutsch-togoischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 207
13. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-
organisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208
13. 2. 89 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentüberein-
kommen.......................................................................... 210
13. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
15. 2. 89 Bekanntmachung über das lnkraf_ttreten des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt
der Republik Griechenland zum Ubereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrek-
kung gerichtlicher _Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Pr.otokoll betreffend die
Auslegung dieses Ubereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Ubereinkommens über
den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
15. 2. 89 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der erneuerbaren Energien .......................................................... . 215
20. 2. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-panamaischen Investitionsförderungsvertrags .. 217
1. 3. 89 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ... 217
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 327
Bekanntmachung
der Neufassung des Parteiengesetzes
Vom 3. März 1989
Auf Grund des Artikels 6 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Parteien-
gesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2615)
wird nachstehend der Wortlaut des Parteiengesetzes in der seit 1. Januar 1989
geltenden Fassung bek~nntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Parteiengesetzes vom
15. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 242),
2. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 3. März 1989
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
über die politischen Parteien
{Parteiengesetz)
Erster Abschnitt (2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als
Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundes-
Allgemeine Bestimmungen tagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahl-
vorschlägen teilgenommen hat.
§ 1 (3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn
Verfassungsrechtliche Stellung 1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in
und Aufgaben der Parteien der Mehrheit Ausländer sind oder
(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendi- 2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des
ger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grund- Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.
ordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mit-
wirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine §3
ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm
verbürgte öffentliche Aufgabe. Aktiv- und Passivlegitimation
Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt
(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen
werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der
Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen
jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei
Lebens mit, indem sie insbesondere
nichts anderes bestimmt.
auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß
nehmen, §4
die politische Bildung anregen und vertiefen, Name
die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben (1) Der Name einer Partei muß sich von dem Namen
fördern, einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden;
das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwer-
zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bür- bung und im Wahlverfahren darf nur der sa1zungsmäßige
ger heranbilden, Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden;
Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.
sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in
Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, (2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter
Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für
auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung
Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig.
Einfluß nehmen,
In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann
die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der Zusatz weggelassen werden.
der staatlichen Willensbildung einführen und
(3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden,
für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen.
Volk und den Staatsorganen sorgen. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz
zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt
(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Program- für Kurzbezeichnungen.
men nieder.
§5
§2
Gleichbehandlung
Begriff der Partei
(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dau- Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche
ernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt
eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der
nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung
Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft wer-
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, ins- den. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbeson-
besondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, dere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wah-
nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten len zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundes-
in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die tag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der
Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere
Partei können nur natürliche Personen sein. Partei sein.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 329
(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in mitzuteilen. Änderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis
Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzu-
Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvor- zeigen. Die Unterlagen können beim Bundeswahlleiter von
schläge eingereicht haben. jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser Unter-
lagen sind auf Anforderung gebührenfrei zu erteilen.
(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an
bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Vor- (4) Bei Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet
aussetzungen gebunden werden. eines Landes beschränkt (Landesparteien), gelten die in
(4) Die §§ 18 bis 22 bleiben unberührt. diesem Gesetz für die Partei getroffenen Regelungen für
den Landesverband.
§7
Zweiter Abschnitt Gliederung
Innere Ordnung (1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände.
Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch
§6 die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß so
Satzung und Programm weit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine
angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei
(1) Die Partei muß eine schriftliche Satzung und ein möglich ist. Beschränkt sich die Organisation einer Partei
schriftliches Programm haben. Die Gebietsverbände auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine
regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei im Sinne dieses
soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsver- Gesetzes. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer
bandes hierüber keine Vorschriften enthält. Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der
(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind
über zulässig.
1. Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche (2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht be-
verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei, stehen, gelten die in diesem Gesetz für Landesverbände
2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder, getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden
nächstniedrigen Gebietsverbände.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
4. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder §8
und ihren Ausschluß (§ 10 Abs. 3 bis 5),
Organe
5. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsver-
bände, (1) Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwen-
6. allgemeine Gliederung der Partei, dige Organe der Partei und der Gebietsverbände. Durch
die Satzung kann bestimmt werden, daß in den überört-
7. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes lichen Verbänden an die Stelle der Mitgliederversammlung
und der übrigen Organe, eine Vertreterversammlung tritt, deren Mitglieder für höch-
8. der Beschlußfassung durch die Miglieder- und Vertre- stens zwei Jahre durch Mitglieder- oder Vertreterver-
terversammlungen nach § 9 vorbehaltene Angelegen- sammlungen der nachgeordneten Verbände gewählt wer-
heiten, den. Landesparteien ohne Gebietsverbände (§ 7 Abs. 1
Satz 4) können die Mitgliederversammlung durch eine
9. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der
Vertreterversammlung ersetzen, wenn sie mehr als
Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Be-
urkundung der Beschlüsse, 250 Mitglieder haben. Vertreterversammlungen können
auch für Ortsverbände von mehr als 250 Mitgliedern
10. Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung oder mit großer räumlicher Ausdehnung gebildet werden.
(Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu
Volksvertretungen befugt sind, soweit hierüber keine (2) Die Satzung kann weitere der Willensbildung des
gesetzlichen Vorschriften bestehen, jeweiligen Gebietsverbandes dienende Einrichtungen
(Organe) vorsehen. Sie sind in der Satzung ausdrücklich
11. eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren,
wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des als solche zu bezeichnen.
Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit ande-
ren Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat. Der §9
Beschluß gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung Mitglieder- und Vertreterversammlung
als bestätigt, geändert oder aufgehoben, (Parteitag, Hauptversammlung)
12. Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vor-
(1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Partei-
schriften des Sechsten Abschnittes dieses Gesetzes
tag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweili-
genügt.
gen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden
(3) Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter höherer Stufen die Bezeichnung „Parteitag", bei Gebiets-
1. Satzung und Programm der Partei, verbänden der untersten Stufe die Bezeichnung „Haupt-
versammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über
2. Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die
Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen, Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalender-
3. Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes jahr einmal zusammen.
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der
Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2 Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von
genannten Personenkreises können einer Vertreterver- der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des
sammlung kraft Satzung angehören, dürfen aber in diesem Schiedsgerichts ausschließen.
Fall nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen
Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht
§ 11
ausgestattet sein.
Vorstand
(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständig-
(1) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten
keiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die
Kalenderjahr gewählt. Er muß aus mindestens drei Mitglie-
Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die
dern bestehen.
Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Ver-
schmelzung mit anderen Parteien. (2) Dem Vorstand können Abgeordnete und andere
Persönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung angehören,
(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebiets-
wenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl erhalten
verbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder
haben. Der Anteil der nicht nach § 9 Abs. 4 gewählten
des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe
Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Vorstands-
und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsver-
mitglieder nicht übersteigen. Vorsitzender und Schatz-
bände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelas-
meister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahe-
sen ist.
stehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen
ausüben.
(5) Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre
einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt (3) Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt
über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den
der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt
Parteitag gewählt werden, zu überprüfen. den Gebietsverband gemäß § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine abweichende
Regelung trifft.
§ 10
Rechte der Mitglieder (4) Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes
sowie zur Erledigung der laufenden und der besonders
(1) Die zuständigen Organe der Partei entscheiden nach dringlichen Vorstandsgeschäfte kann aus der Mitte des
näherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme Vorstandes ein geschäftsführender Vorstand (Präsidium)
von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages gebildet werden. Seine Mitglieder können auch vom Vor-
braucht nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch stand gewählt oder durch die Satzung bestimmt werden.
befristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig. Personen,
die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahl-
recht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei § 12
sein. Allgemeine Parteiausschüsse
(2) Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den (1) Die Mitglieder von allgemeinen Parteiausschüssen
Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht. Die Ausübung und ähnlichen Einrichtungen, die nach der Satzung umfas-
des Stimmrechts kann nach näherer Bestimmung der Sat- sende Zuständigkeiten für die Beratung oder Entschei-
zung davon abhängig gemacht werden, daß das Mitglied dung politischer und organisatorischer Fragen der Partei
seine Beitragspflicht erfüllt hat. Das Mitglied ist jederzeit besitzen, können auch von nachgeordneten Gebietsver-
zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. bänden gewählt werden.
(3) In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen über (2) Der Vorstand und Angehörige des in § 11 Abs. 2
genannten Personenkreises können einem solchen Organ
1. die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder, kraft Satzung angehören. Der Anteil der nicht gewählten
2. die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen, Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtmitgliederzahl des
Organs nicht übersteigen; er kann um weitere Mitglieder
3. die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anordnen
mit nur beratender Stimme erhöht werden, muß jedoch
können.
auch dann noch unter der Hälfte der Gesamtmitgliederzahl
Im Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der des Organs liegen.
Aberkennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der
Beschluß zu begründen. (3) Das Amt der gewählten Mitglieder der in Absatz 1
genannten Organe dauert höchstens zwei Jahre.
(4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausge-
schlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung
oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei § 13
verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Zusammensetzung der Vertreterversammlungen
(5) Über den Ausschluß entscheidet das nach der Die Zusammensetzung einer Vertreterversammlung
Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Die oder eines sonstigen Organs, das ganz oder zum Teil aus
Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu Vertretern von Gebietsverbänden besteht, ist in der Sat-
gewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu zung festzulegen. Die Zahl der Vertreter des Gebietsver-
begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, bandes ist in erster Linie nach der Zahl der vertretenen
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 331
Mitglieder zu bemessen. Die Satzung kann bestimmen, stöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei
daß die restliche Zahl der Vertreter, höchstens die Hälfte zulässig. In der Satzung ist zu bestimmen,
der Gesamtzahl, nach dem Verhältnis der im Bereich des
1. aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,
Gebietsverbandes bei vorausgegangenen Wahlen zu
Volksvertretungen erzielten Wählerstimmen auf die 2. welcher übergeordnete Gebietsverband und welches
Gebietsverbände aufgeschlüsselt wird. Die Ausübung des Organ dieses Verbandes sie treffen können.
Stimmrechts kann von der Erfüllung der Beitragspflicht des
(2) Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten
Gebietsverbandes abhängig gemacht werden.
Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach Ab-
satz 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maß-
§ 14 nahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf
Parteischiedsgerichte dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.
(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten (3) _Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung
der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen eines Schiedsgerichts zuzulassen.
Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwen-
dung der Satzung sind zumindest bei der Partei und den
Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsge- Dritter Abschnitt
richte zu bilden. Für mehrere Gebietsverbände der Kreis- Aufstellung von Wahlbewerbern
stufe können gemeinsame Schiedsgerichte gebildet
werden.
§ 17
(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für höch- Aufstellung von Wahlbewerbern
stens vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied eines
Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volks-
in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem vertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die
Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Ein- Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der
künfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen Parteien.
nicht gebunden.
(3) Die Satzung kann vorsehen, daß die Schiedsgerichte Vierter Abschnitt
allgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern besetzt werden,
Erstattung von Wahlkampfkosten
die von den Streitteilen paritätisch benannt werden.
(4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine § 18
Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteiligten
Grundsätze und Umfang der Erstattung
rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ableh-
nung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befan- (1) Die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahl-
genheit gewährleistet. kampfes sind Parteien, die sich an der Bundestagswahl
mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt haben, zu erstatten.
§ 15 Die Wahlkampfkosten umfassen einen Pauschalbetrag
Willensbildung in den Organen von 5,00 Deutsche Mark je Wahlberechtigten dieser
Bundestagswahl (Wahlkampfkostenpauschale) und die
(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Sockelbeträge nach Absatz 6.
Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Sat-
zung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist. (2) Die Wahlkampfkostenpauschale wird auf Parteien
verteilt, die nach dem endgültigen Wahlergebnis minde-
(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertre- stens
ter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer
1. 0,5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gülti-
Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen
gen Zweitstimmen oder
kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen
kein Widerspruch erhebt. 2. 1O vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen
gültigen Erststimmen, wenn in diesem Land eine Lan-
(3) Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demo- desliste dieser Partei nicht zugelassen war,
kratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbeson-
dere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur erreicht haben.
Erörterung bringen können. In den Versammlungen höhe- (3) Der Anteil an der Wahlkampfkostenpauschale
rer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der bemißt sich
Gebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein
Antragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen und Abstimmun- 1. bei Parteien nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis
gen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzu- der im Wahlgebiet erreichten Zweitstimmen,
lässig. - 2. bei einer Partei nach Absatz 2 Nr. 2 mit einem Betrag
von 5,00 Deutsche Mark für jede Erststimme in Wahl-
§ 16 kreisen, in denen die Mindeststimmenzahl von 10 vom
Maßnahmen gegen Gebietsverbände Hundert erreicht worden ist.
(1) Die Auflösung und der Ausschluß nachgeordneter (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Bewer-
Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer ber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 des Bundes-
Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Ver- wahlgesetzes von Wahlberechtigten eingereichten Wahl-
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
vorschlages, sofern sie mindestens 1O vom Hundert der (3) Endet die Wahlperiode des Deutschen Bundestages
in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen vorzeitig, kann der Präsident des Deutschen Bundestages
erreicht haben. vor der Bundestagswahl Abschlagszahlungen abweichend
von Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe gewähren, daß sie
(5) Vor der Festsetzung der Anteile an der Wahlkampf- 60 vom Hundert der Erstattungsbeträge nicht übersteigen
kostenpauschale für Parteien nach Absatz 3 Nr. 1 sind dürfen.
zunächst die auf die Parteien nach Absatz 3 Nr. 2 sowie
die auf Bewerber nach Absatz 4 entfallenden Anteile an (4) Abschlagszahlungen sind nach der Wahl zurück-
der Wahlkampfkostenpauschale von der Wahlkampfko- zuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen
stenpauschale abzuziehen. oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.
(6) Parteien, die mindestens 2 vom Hundert der im
Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht § 21
haben, erhalten für die Bundestagswahl zusätzlich zu der Bereitstellung von Bundesmitteln
Pauschale nach Absatz 1 einen Sockelbetrag in Höhe von
6 vom Hundert des in Absatz 1 festgelegten Betrages. Der (1) Die nach den §§ 18 und 20 erforderlichen Mittel sind
Sockelbetrag darf bei einer Partei 80 vom Hundert ihres im Bundeshaushaltsplan auszubringen.
Anteils an der Wahlkampfkostenpauschale (Absatz 3)
(2) Der Bundesrechnungshof prüft, ob der Präsident des
nicht übersteigen.
Deutschen Bundestages als mittelverwaltende Stelle die
(7) Die Summe der Erstattungen der Kosten angemes- Wahlkampfkosten entsprechend den Vorschriften dieses
sener Wahlkämpfe aus öffentlichen Mitteln darf gegenüber Abschnitts erstattet hat.
den Gesamteinnahmen einer Partei nach § 24 Abs. 2 Nr. 1
bis 5 und 8 im zweiten Kalenderjahr nach der Erstattung
§ 22
der Kosten des Bundestagswahlkampfes und in den die-
sem Jahr vorangegangenen drei Kalenderjahren nicht Erstattung von Wahlkampfkosten
überwiegen. Über diese Grenze hinausgehende Erstat- in den Ländern
tungsbeträge sind von der nächstfälligen Erstattungs-
Die Länder werden ermächtigt, durch Gesetz Vorschrif-
zahlung in Abzug zu bringen.
ten über die Erstattung von Wahlkampfkosten für Land-
(8) Vor Änderungen in der Struktur und Höhe der Wahl- tagswahlen zu erlassen. Diese müssen sich im Rahmen
kampfkostenerstattung legt eine Kommission unabhängi- des § 18 Abs. 1 , 6 und 7 und der §§ 19 und 20 halten. Bei
ger Sachverständiger, die vom Bundespräsidenten be- Parteien nationaler Minderheiten darf die Erstattung nicht
rufen wird, dem Deutschen Bundestag Empfehlungen vor. von einem Mindeststimmenanteil abhängig gemacht
werden.
§ 19
Erstattungsverfahren Fünfter Abschnitt
(1) Die Festsetzung und die Auszahlung des Erstat- Chancenausgleich
tungsbetrages (Anteil an der Wahlkampfkostenpauschale
und Sockelbetrag) ist innerhalb von zwei Monaten nach
§ 22a
dem Zusammentritt des Bundestages bei dem Präsiden-
ten des Deutschen Bundestages schriftlich zu beantragen. Errechnung und Zahlung des Chancenausgleiches
Der Antrag kann auf einen Teilbetrag begrenzt werden.
(1) Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis
(2) Der Erstattungsbetrag wird von dem Präsidenten der letzten vor dem 31. Dezember (Stichtag) liegenden
des Deutschen Bundestages festgesetzt und ausgezahlt. Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert der im
Abschlagszahlungen nach § 20 sind anzurechnen. § 23a Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht
bleibt unberührt. haben, erhalten jährlich einen Betrag als Chancenaus-
gleich.
§ 20
(2) Der Chancenausgleich wird wie folgt errechnet:
Abschlagszahlungen
Für jede Partei, die bei der letzten vor dem Stichtag
(1) Den Parteien, die bei der jeweils vorausgegangenen liegenden Bundestagswahl mindestens 5 vom Hundert
Bundestagswahl Wahlergebnisse erreicht hatten, die die der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen
Voraussetzungen für eine Erstattung erfüllt hätten, sind auf erreicht hat, werden Ausgangsbeträge in Höhe von 40 vom
Antrag Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag zu Hundert des Gesamtbetrages der in dem Rechenschafts-
gewähren. Abschlagszahlungen können im zweiten und bericht (§ 24) des vorausgegangenen Kalenderjahres
dritten Jahr der Wahlperiode des Deutschen Bundestages angegebenen Mitgliedsbeiträge, geteilt durch die Zahl der
sowie im Wahljahr gezahlt werden; sie dürfen jeweils im selben Rechenschaftsbericht angegebenen Mitglieder,
20 vom Hundert der Gesamtsumme des nach dem Ergeb- sowie der Spenden, geteilt durch die Zahl der auf die
nis der vorausgegangenen Wahl zu erstattenden Betrages Partei entfallenen gültigen Zweitstimmen, festgestellt. Der
nicht überschreiten. jeweils höchste der Ausgangsbeträge wird mit der Zahl der
Mitglieder beziehungsweise der erreichten gültigen Zweit-
(2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich bei stimmen jeder Partei im Sinne des Absatzes 1 vervielfacht.
dem Präsidenten des Deutschen Bundestages einzu- Die sich nach beiden Berechnungen ergebenden Differen-
reichen. zen zwischen den Ergebnissen nach Satz 2 und 40 vom
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 333
Hundert des Gesamtbetrages der einer Partei zugeflosse- § 23a
nen Mitgliedsbeiträge beziehungsweise Spenden im Sinne Rechtswidrig erlangte Spenden
des Satzes 1 werden addiert und durch zwei geteilt und
ergeben den an die jeweilige Partei als Chancenaus- (1) Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt oder
gleich zu zahlenden Betrag. Dieser Betrag darf Mittel nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspre-
10 vom Hundert der Gesamtsumme der nach dem Ergeb- chend verwendet oder nicht im Rechenschaftsbericht ver-
nis der vorausgegangenen Wahl der anspruchsberechtig- öffentlicht (§ 25 Abs. 2), so verliert sie den Anspruch auf
ten Partei zu erstattenden Wahlkampfkosten nicht über- Erstattung der Wahlkampfkosten in Höhe des zweifachen
des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften
steigen.
dieses Gesetzes entsprechend verwendeten oder ver-
(3) Die Chancenausgleichsbeträge werden vom Präsi- öffentlichten Betrages. Die rechtswidrig erlangten Spen-
dium des Deutschen Bundestages festgesetzt und jeweils den sind an das Präsidium des Deutschen Bundestages
bis zum 60. Kalendertag des auf den Stichtag folgenden abzuführen.
Kalenderjahres ausgezahlt.
(2) Als rechtswidrig erlangt gelten Spenden im Sinne
(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages erteilt des § 25 Abs. 1 Satz 2, soweit sie entgegen der Vorschrift
den Parteien einen schriftlichen Bescheid über die Höhe des § 25 Abs. 3 nicht unverzüglich an das Präsidium des
der Beträge. Deutschen Bundestages weitergeleitet werden.
(5) Chancenausgleichsbeträge werden erstmals für das (3) Das Präsidium des Deutschen Bundestages leitet die
Rechnungsjahr 1984 ausgezahlt. innerhalb eines Kalenderjahres eingegangenen Mittel zu
Beginn des nächsten Kalenderjahres an Einrichtungen
(6) Vor Änderungen in der Struktur und Höhe des weiter, die mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder wissen-
Chancenausgleichs gilt § 18 Abs. 8 entsprechend. schaftlichen Zwecken dienen.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Länder
durch Gesetz entsprechende Regelungen für die Landes-
Sechster Abschnitt verbände der Parteien sowie für die diesen nachgeordne-
ten Gebietsverbände getroffen haben. Die Parteien sollen
Rechenschaftslegung
in die Satzungen Regelungen für den Fall aufnehmen,
daß Maßnahmen nach Absatz 1 durch Landesverbände
§ 23 oder diesen nachgeordnete Gebietsve~bände verursacht
Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung werden.
§ 24
(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die
Verwendung der Mittel, die seiner Partei innerhalb eines Rechenschaftsbericht
Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie (1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ein-
über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjah- nahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögens-
res in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechen- rechnung. In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei
schaft zu geben. Im Rechenschaftsbericht ist auch die sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bun-
Zahl der beitragspflichtigen Mitglieder zum Ende des desverband und Landesverband sowie die Rechen-
Kalenderjahres zu verzeichnen. schaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände
je Landesverband aufzunehmen. Die Landesverbände
(2) Der Rechenschaftsbericht muß vor einem Wirt-
haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebiets-
schaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
verbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen
nach den Vorschriften der§§ 29 bis 31 geprüft werden. Er
aufzubewahren.
ist bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgen-
den Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundes- (2) Einnahmen sind:
tages einzureichen und von diesem als Bundestagsdruck-
1. Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
sache zu verteilen. Der Präsident des Deutschen Bundes-
tages kann die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei 2. Einnahmen aus Vermögen,
Monaten verlängern. Der Rechenschaftsbericht der Partei 3. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druck-
ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bun- schriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Ein-
desparteitag zur Erörterung vorzulegen. nahmen verbundener Tätigkeit der Partei,
(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft, ob 4. Einnahmen aus Spenden,
der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Sechsten 5. Einnahmen aus dem Chancenausgleich,
Abschnittes entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist in den
Bericht nach Absatz 5 aufzunehmen. 6. Einnahmen aus der Wahlkampfkostenerstattung,
7. Zuschüsse von Gliederungen,
(4) Zahlungen nach den§§ 18 bis 20 sowie§ 22a dürfen
nicht geleistet werden, solange ein den Vorschriften des 8. sonstige Einnahmen.
Sechsten Abschnittes entsprechender Rechenschafts-
bericht nicht eingereicht worden ist.
(3) Ausgaben sind:
(5) Der Präsident des Deutschen Bundestages erstattet 1. Personalausgaben,
dem Deutschen Bundestag jährlich über die Entwicklung
2. Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschafts-
berichte der Parteien Bericht. Der Bericht wird als Bundes- 3. Ausgaben für innerparteiliche Gremienarbeit und Infor-
tagsdrucksache verteilt. mation,
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
4. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlen, mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deut-
schen im Sinne des Grundgesetzes befinden,
5. Zuschüsse an Gliederungen,
unmittelbar einer Partei zufließen,
6. Zinsen,
b) es sich um Spenden handelt
7. sonstige Ausgaben. einer ausländischen Partei, die im Europäischen
Parlament vertreten ist,
(4) Die Vermögensrechnung umfaßt:
deren Fraktion im Europäischen Parlament
1 . Besitzposten oder
1. Anlagevermögen eines ausländischen Mitgliedes des Europäischen
Parlaments oder
1. Haus- und Grundvermögen
c) es sich um eine Spende eines Ausländers von
2. Geschäftsstellenausstattung nicht mehr als 1 000 Deutsche Mark handelt,
3. Finanzanlagen 4. Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der
II. Umlaufvermögen Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische
Partei weiterzuleiten,
1. Beitragsforderungen
5. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 1 000
2. Forderungen auf Erstattung von Wahlkampf- Deutsche Mark betragen und deren Spender nicht
kosten feststellbar sind oder erkennbar nur die Spende nicht
3. Forderungen auf Chancenausgleich genannter Dritter weiterleiten,
4. Geldbestände 6. Spenden, die erkennbar in Erwartung eines bestimm-
ten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt
5. sonstige Vermögensgegenstände werden.
2. Schuldposten
(2) Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere
1. Rückstellungen ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalen-
II. Verbindlichkeiten derjahr (Rechnungsjahr) 40 000 Deutsche Mark über-
steigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift
1. Beitragsverbindlichkeiten des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Rechenschaftsbericht zu verzeichnen.
3. sonstige Verbindlichkeiten (3) Nach Absatz 1 Satz 2 unzulässige Spenden sind von
III. Reinvermögen (positiv oder negativ). der Partei unverzüglich an das Präsidium des Deutschen
Bundestages weiterzuleiten.
(5) Die wahlkampfbezogenen Kosten einer jeden Wahl
sind nach Absatz 3 gegliedert und unabhängig von den § 26
Rechnungsjahren insgesamt gesondert auszuweisen und
Begriff der Einnahme
den nach Absatz 2 gegliederten wahlkampfkostenbezoge-
nen Einnahmen gegenüberzustellen. (1) Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten
(§ 24 Abs. 2) nichts besonderes gilt, jede der Partei von
(6) Die Anzahl der beitragspflichtigen Mitglieder zum außen zufließende Geld- oder geldwerte Leistung. Als
Jahresende ist zu verzeichnen. Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise
(7) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht, insbe- entstehenden Verbindlichkeiten sowie die Übernahme von
sondere einzelnen seiner Positionen, kurzgefaßte Erläute- Veranstaltungen und Maßnahmen, mit denen ausdrücklich
rungen beifügen. für eine Partei geworben wird, durch andere.
§ 25
(2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der
für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen.§ 27 Abs. 2 bleibt
Spenden unberührt.
(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. (3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit
Ausgenommen hiervon sind: den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche oder
1. Spenden von politischen Stiftungen, vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden
Preisen anzusetzen.
2. Spenden von Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem (4) Durchlaufende Gelder und Leistungen sowie Mit-
Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und gliedsbeiträge und sonstige Einnahmen, die von vornher-
nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ- ein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere
lich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle
kirchlichen Zwecken dienen(§§ 51 bis 68 der Abgaben- ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben.
ordnung),
§ 27
3. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses
Gese~es, es sei denn, daß Einzelne Einnahmearten
a) diese Spenden aus dem Vermögen eines Deut- (1) Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge
schen im Sinne des Grundgesetzes oder eines im Sinne des§ 24 Abs. 2 Nr. 1 sind nur solche Geldleistun-
Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu gen, die ein Mitglied auf Grund satzungsrechlicher Vor-
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 335
schritten entrichtet. Darüber hinausgehende Zahlungen, (2) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prü-
insbesondere auch Aufnahmegebühren, Sonderumlagen fung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer
und Sammlungen, sind als Spenden zu verzeichnen. durch einen Vermerk zu bestätigen,
(2) Bei den in § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten daß nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher
Einnahmequellen ist der Reinertrag einzusetzen. Die Aus- und Schriften der Partei sowie der von den Vorständen
erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechen-
weisungspflicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.
schaftsbericht in dem geprüften Umfang (§ 29 Abs.1)
Sonstige Einnahmen nach § 24 Abs. 2 Nr. 8 sind aufzuglie-
den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
dern und zu erläutern, soweit sie bei einer der in § 24
Abs. 1 aufgeführten Gliederungen mehr als 5 vom Hundert Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in
der Summe der Einnahmen aus den Nummern 1 bis 6 seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen
ausmachen. oder einzuschränken. Die geprüften Gebietsverbände sind
im Prüfungsvermerk namhaft zu machen.
(3) Bei der Einnahmerechnung können Sach-, Werk-
und Dienstleistungen, die die Mitglieder der Partei außer- (3) Der Prüfungsvermerk ist auf dem einzureichenden
halb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich Rechenschaftsbericht anzubringen und in vollem Wortlaut
zur Verfügung stellen oder die einen Wert von 1 000 nach § 23 Abs. 2 Satz 2 mit zu veröffentlichen.
Deutsche Mark im Einzelfall nicht übersteigen, unberück-
sichtigt bleiben. Für die Übernahme von Veranstaltungen § 31
und Maßnahmen der Parteiwerbung gilt Satz 1 entspre- Prüfer
chend.
(1) Als Prüfer darf nicht bestellt werden, wer Vorstands-
§ 28 mitglied, Mitglied eines allgemeinen Parteiausschusses,
Revisionsbeauftragter oder Angestellter der zu prüfenden
Pflicht zur Buchführung Partei oder eines ihrer Gebietsverbände ist oder in den
Die Parteien haben Bücher über ihre rechenschafts- letzten drei Jahren vor der Bestellung war.
pflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Ver- (2) Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung
mögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen ord- mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesell-
nungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung des schaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahr-
Gesetzeszweckes zu verfahren. Die Rechnungsunterla- nehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit ver-
gen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungs- pflichtet. § 168 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
frist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
§ 29 Siebenter Abschnitt
Prüfung des Rechenschaftsberichts Vollzug des Verbots
verfassungswidriger Parteien
(1) Die Prüfung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
erstreckt sich auf die Bundespartei, ihre Landesverbände
sowie nach Wahl des Prüfers auf mindestens vier nachge- § 32
ordnete Gebietsverbände. Vollstreckung
(2) Der Prüfer kann von den Vorständen und den von (1) Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer
ihnen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Partei nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für ver-
Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung sei- fassungswidrig erklärt, so treffen die von den Landesregie-
ner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu rungen bestimmten Behörden im Rahmen der Gesetze
gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des alle Maßnahmen, die zur Vollstreckung des Urteils und
Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke etwaiger zusätzlicher Vollstreckungsregelungen des Bun-
sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen. desverfassungsgerichts erforderlich sind. Die obersten
Landesbehörden haben zu diesem Zweck unbeschränktes
(3) Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsverbandes Weisungsrecht gegenüber den Behörden und Dienst-
hat dem Prüfer schriftlich zu versichern, daß in dem stellen des Landes, die für die Wahrung der öffentlichen
Rechenschaftsbericht alle rechenschaftspflichtigen Ein- Sicherheit oder Ordnung zuständig sind.
nahmen, Ausgaben und Vermögenswerte erfaßt sind. Auf
(2) Erstreckt sich die Organisation oder die Tätigkeit der
die Versicherung der Vorstände nachgeordneter Gebiets-
Partei oder des für verfassungswidrig erklärten Teils der
verbände kann Bezug genommen werden. Es genügt die
Partei über das Gebiet eines Landes hinaus, so trifft der
Versicherung des für die Finanzangelegenheiten zuständi-
Bundesminister des Innern die für eine einheitliche Voll-
gen Vorstandsmitgliedes.
streckung erforderlichen Anordnungen.
(3) Das Bundesverfassungsgericht kann die Voll-
§ 30
streckung nach § 35 des Gesetzes über das Bundes-
Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk verfassungsgericht abweichend von den Vorschriften der
Absätze 1 und 2 regeln.
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen
Prüfungsbericht niederzulegen, der dem Vorstand der Par- (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Vollstrek-
tei und dem Vorstand des geprüften Gebietsverbandes zu kungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
übergeben ist. Betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eine Frage,
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
die für die Vollstreckung des Urteils von grundsätzlicher § 37
Bedeutung ist, so ist das Verfahren auszusetzen und die Nichtanwendbarkeit von Vorschriften
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuho- des Bürgerlichen Gesetzbuchs
len. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auch über
Einwendungen gegen die Art und Weise der Durchführung § 54 Satz 2 sowie die §§ 61 bis 63 des Bürgerlichen
der von ihm angeordneten besonderen Vollstreckungs- Gesetzbuchs werden bei Parteien nicht angewandt.
maßnahmen.
§ 38
(5) Im Falle der Vermögenseinziehung werden die§§ 10
bis 13 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBI. 1 Zwangsmittel des Bundeswahlleiters
S. 593) entsprechend angewendet. Verbotsbehörde ist Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur
die oberste Landesbehörde, im Fall des Absatzes 2 der Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3 durch ein
Bundesminister des Innern. Zwangsgeld anhalten. Die Vorschriften des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Bundes-
§ 33 wahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs- und Voll-
zugsbehörde. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt minde-
Verbot von Ersatzorganisationen stem, 500 Deutsche Mark und höchstens 3 000 Deutsche
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfas- Mark.
sungswidrige Bestrebungen einer nach Artikel 21 Abs. 2
§ 39
des Grundgesetzes in Verbindung mit§ 46 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei an Übergangsvorschriften
deren Stelle weiter verfolgen (Ersatzorganisation) oder (1) Für die Rechnungsjahre 1987 und 1988 findet § 22a
bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fort- Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden
zuführen. Fassung mit der Maßgabe, daß die Chancenausgleichsbe-
(2) Ist die Ersatzorganisation eine Partei, die bereits vor träge 1O vom Hundert der Gesamtsumme der nach dem
dem Verbot der ursprünglichen Partei bestanden hat oder Ergebnis der vorausgegangenen Wahl der anspruchsbe-
im Bundestag oder in einem Landtag vertreten ist, so stellt rechtigten Partei zu erstattenden Wahlkampfkosten nicht
das Bundesverfassungsgericht fest, daß es sich um eine übersteigen dürfen, Anwendung bei Parteien, für die die
verbotene Ersatzorganisation handelt; die §§ 38, 41, 43, geänderten Bestimmungen zu geringeren Auszahlungsbe-
44 und 46 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfas- trägen führen würden. Im übrigen findet § 22a Abs. 2 in der
sungsgericht und § 32 dieses Gesetzes gelten entspre- ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung ab dem Rechnungs-
jahr 1987 Anwendung. Parteien, die Anspruch auf Chan-
chend.
cenausgleichszahlungen haben (§ 22a Abs. 1), teilen dem
(3) Auf andere Parteien und auf Vereine im Sinne des Präsidenten des Deutschen Bundestages die Zahl ihrer
§ 2 des Vereinsgesetzes, die Ersatzorganisationen einer beitragspflichtigen Mitglieder zum Ende des Jahres 1987
verbotenen Partei sind, wird§ 8 Abs. 2 des Vereinsgeset- bis zum 31. März 1989 mit. Die Angaben müssen von
zes entsprechend angewandt. einem Wirtschaftsprüfer entsprechend den Vorschriften
des § 23 Abs. 2 Satz 1 geprüft sein.
(2) Für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag beträgt
Achter Abschnitt der Sockelbetrag nach § 18 Abs. 6 3 vom Hundert.
Schlußbestimmungen § 40
Berlin-Klausel
§ 34
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(Änderung des Einkommensteuergesetzes) Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Solange der Anwendung des Artikels 21 Abs. 2 Satz 2 des
§ 35 Grundgesetzes im Land Berlin Hindernisse entgegen-
stehen, werden der Siebente Abschnitt und § 38 dieses
(Änderung des Körperschaftsteuergesetzes) Gesetzes im Land Berlin nicht angewandt.
§ 36 § 41
(Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften) (Inkrafttreten)
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 337
Verordnung
über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
für die Jahre 1990, 1991 und 1992
Vom 22. Februar 1989
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 des Zeitgesetzes vom 25. Juli Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stunden-
1978 (BGBI. 1 S. 1110) verordnet die Bundesregierung: zählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurück-
gestellt.
§ 1
Für die Jahre 1990, 1991 und 1992 wird die mittel- §3
europäische Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) Von der am Ende der Sommerzeit
eingeführt.
am 30. September 1990,
§2 am 29. September 1991 und
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt am 27. September 1992
im Jahre 1990 am Sonntag, dem 25. März, doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr werden
im Jahre 1991 am Sonntag, dem 31. März und die erste Stunde als 2 A und die zweite Stunde als 2 B
im Jahre 1992 am Sonntag, dem 29. März bezeichnet.
um 2 Uhr.
§4
Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die
Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
vorgestellt. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Zeitgesetzes
auch im Land Berlin.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet
im Jahre 1990 am Sonntag, dem 30. September,
im Jahre 1991 am Sonntag, dem 29. September und §5
im Jahre 1992 am Sonntag, dem 27. September Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Kraft.
Bonn, den 22. Februar 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der zweiten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1986
Vom 22. Februar 1989
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzaus- 2. als endgültige Ausgleichszuweisungen
gleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der an Bayern 48 81 0 000 DM
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94) an Bremen 445 7 41 000 DM
wird verordnet: an Niedersachsen 854 491 000 DM
an Rheinland-Pfalz 378 877 000 DM
Artikel 1 an das Saarland 381 695 000 DM
an Schleswig-Holstein 614 431 000 DM."
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern 3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
im Ausgleichsjahr 1986 vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 ,,§ 3
S. 2806) wird wie folgt geändert:
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den bis-
her gezahlten und den endgültig festgestellten Länder-
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: anteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den bisher
,,§ 1 gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichs-
beiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 2
Feststellung der Länderanteile werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzaus-
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1986 gleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkraft-
Für das Ausgleichsjahr 1986 werden als Länder- treten dieser Verordnung fällig:
anteile an der Umsatzsteuer festgestellt: 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Baden-Württemberg 5 374 751 000 DM von Baden-Württemberg 933 000 DM
für Bayern 7 004 785 000 DM von Bayern 101 000 DM
für Berlin 1 190 711 000 DM von Hamburg 27 000 DM
für Bremen 380 201 000.DM von Hessen 338 000 DM
für Hamburg 911 154 000 DM von Niedersachsen 225 000 DM
für Hessen 3 198 435 000 DM von Nordrhein-Westfalen 633 000 DM
für Niedersachsen 5 182 222 000 DM von Rheinland-Pfalz 712 000 DM
für Nordrhein-Westfalen 10 590 356 000 DM von Schleswig-Holstein 265 000 DM
für Rheinland-Pfalz 2 300 308 000 DM 2. an empfangsberechtigte Länder
für das Saarland 956 828 000 DM 4 000 DM
an Berlin
für Schleswig-Holstein 1 808 971 000 DM." 8 000 DM
an Bremen
an das Saarland 3 222 000 DM."
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2 Artikel 2
Abrechnung des Finanzausgleichs Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1986 tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über
den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im
Für das Ausgleichsjahr 1986 werden festgestellt:
Land Berlin.
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge
Artikel 3
von Baden-Württemberg 1 742 781 000 DM
von Hamburg 198 102 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
von Hessen 783 162 000 DM Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Februar 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 339
Neunte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 23. Februar 1989
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 4. In dem neuen Satz 3 werden die Worte „von Satz 1"
Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- durch die Worte „von Satz 1 oder 2" ersetzt und die
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- Worte „anstelle von 20 vom Hundert" gestrichen.
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und 5. In dem neuen Satz 4 werden die Worte „anstelle von
für Wirtschaft verordnet: 20 vom Hundert" gestrichen.
Artikel 1 6. In dem neuen Satz 5 werden die Worte „Sätze 1 bis 3"
durch die Worte „Sätze 1 bis 4" ersetzt.
§ 7 Abs. 4 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 1227), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli Artikel 2
1988 (BGBI. 1 S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemengen-
Verordnung in der vom 8. März 1989 an geltenden
1. In Satz 1 werden die Worte „aus Satz 2 oder 3" durch
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
die Worte „aus den Sätzen 2 bis 4" ersetzt.
2. Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
Artikel 3
,,Im Falle der Abgabe von Flächen nach§ 3 des Geset-
zes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaft- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
lichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
S. 233) werden, soweit sich aus den Sätzen 3 oder 4 Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
nicht etwas anderes ergibt, anstelle von 20 vom Hun- auch im Land Berlin.
dert 30 vom Hundert der von dem Rechtsgeschäft
erfaßten Referenzmenge zugunsten der Bundesre-
publik Deutschland freigesetzt." Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
3. Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Februar 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Europawahlordnung
Vom 24. Februar 1989
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1
S. 709), der durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 30. März 1988 (BGBI. 1 S. 502)
geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Europawahlordnung vom 27. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1453; 1989 1 S. 228) wird wie
folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 wird der Betrag „20,- DM" durch „30,- DM" ersetzt.
2. In Anlage 2- Merkblatt-werden in Nummer® nach dem Wort „Portugal," die Worte
,,San Marino," eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
§ 30 des Europawahlgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung _in Kraft.
Bonn, den 24. Februar 1989
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 341
Zweite Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 27. Februar 1989
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung (2) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 gilt
mit§ 2 Abs. 1 und§ 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgeset- nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Vertrag Waren im Werte von nicht mehr als zehn-
mer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von tausend Deutsche Mark geliefert werden sollen."
denen § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 durch das Gesetz vom
6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neu gefaßt worden ist,
3. § 40 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
verordnet die Bundesregierung:
„Die Veräußerung der in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage
AL) genannten Waren im Rahmen eines Transithan-
Artikel 1 delsgeschäftes bedarf der Genehmigung, sofern nicht
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember Käufer- und Bestimmungsland Mitglied der Organisa-
1986 (BGBI. 1 S. 2671 ), geändert durch die Verordnung tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2626), wird wie folgt lung sind."
geändert:
4. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
1. § 5 wird wie folgt geändert: ,,(2) Die Weitergabe von nicht allgemein zugänglichen
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 Kenntnissen über die Fertigung der in § 5 Abs. 1 Satz 1
ersetzt: und § 5 a Abs. 1 genannten Waren sowie über die in § 5
„Das gleiche gilt für Unterlagen über die in Teil 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Technologien, technischen
Abschnitte A, B und C der Ausfuhrliste in einzelnen Daten und technischen Verfahren an Gebietsfremde,
Nummern benannten Technologien, technischen die in einem Land ansässig sind, das nicht Mitglied der
Daten und technischen Verfahren, sofern sie für Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Gebietsfremde bestimmt sind, die in einem Land Entwicklung ist, bedarf der Genehmigung."
ansässig sind, das nicht Mitglied der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- 5. § 70 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
lung ist. Die Mitglieder dieser Organisation sind in
„ 1 . entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 5 a Abs. 1
der Länderliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum
ohne Genehmigung Waren oder Unterlagen aus-
Außenwirtschaftsgesetz) mit einem Stern (*) kennt-
lich gemacht." führt,".
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
„Satz 1 gilt nicht für Waren der Nummern 1517a und
1710 der Ausfuhrliste." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 51 Abs. 4 des Außen-
wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie sich
2. § 5 a wird wie folgt gefaßt: nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen bezieht, die
,,§ Sa nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. De-
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG zember 1946 oder nach sonstigem in Berlin geltendem
Recht verboten sind oder der Genehmigung bedürfen.
(1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt D der Ausfuhr-
liste (Anlage AL) genannten Waren und von Unterlagen
zur Fertigung dieser Waren bedarf der Genehmigung, Artikel 3
sofern nicht Käufer- und Bestimmungsland Mitglied der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Entwicklung sind. Kraft.
Bonn, den 27. Februar 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
.. Zweite Verordnung
zur Anderung der Mikrozensusverordnung
Vom 28. Februar 1989
Für Artikel 1 auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 3 Mikrozen- b) wenn nein oder nicht bekannt, Angabe des Grun-
susgesetz vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 955) und für des:
Artikel 2 auf Grund des§ 5 Abs. 4 Satz 1 Bundesstatistik-
keine Kenntnis von jodiertem Speisesalz; keine
gesetz vom 22. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 462, 565) verord-
Kenntnis von der Bedeutung des jodierten Speise-
net die Bundesregierung:
salzes zur Gesundheitsvorsorge; sonstiges."
4. Es wird folgende Nummer 11 .8 eingefügt:
Artikel 1
,, 11.8 Krankheitsrisiken:
§ 1 der Mikrozensusverordnung vom 14. Juni 1985
a) gegenwärtig Raucher: regelmäßig; gelegent-
(~GBI. 1 S. 967), geändert durch die Erste Verordnung zur
lich;
Anderung der Mikrozensusverordnung vom 21. April 1986
(BGBI. 1 S. 436), wird wie folgt geändert: b) früher Raucher: regelmäßig; gelegentlich;
c) niemals Raucher;
1. Als neue Nummer 6.4 wird eingefügt:
d) für gegenwärtige und frühere Raucher: über-
,,6.4 Merkmale des Arbeitsplatzes: wiegende Art des Rauchens: Zigaretten;
Zigarren/Zigarillos; Pfeifentabak; Alter bei
a) Schichtarbeit: ständig; regelmäßig; gelegent-
Rauchbeginn;
lich;
e) für gegenwärtige und frühere Zigarettenrau-
b) Art der Schichtarbeit: Frühschicht, Spät-
cher: Zahl der täglich gerauchten Zigaretten;
schicht, Nachtschicht, Tagschicht, sonstige
weniger als 5; 5 bis 20; 21 bis 40; 41 und
Schichteinteilung; regelmäßig; gelegentlich;
mehr."
c) Nachtarbeit (zwischen 22.00 Uhr und 6.00
Uhr): ständig; regelmäßig; gelegentlich;
Artikel 2
d) Zahl der bei Nachtarbeit geleisteten Arbeits-
stunden je Nacht; Die Erhebungen nach§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Mikrozensusge-
e) Samstagsarbeit: ständig; regelmäßig; ge- setz in Verbindung mit § 1 Nr. 9 Mikrozensusverordnung
legentlich; werden im Jahre 1989 ausgesetzt.
f) Sonn- und Feiertagsarbeit: ständig; regel-
mäßig; gelegentlich." Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. Die bisherigen Nummern 6.4 bis 6.6 werden Nummern
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Mikrozensus-
6.5 bis 6.7.
gesetzes und § 27 des Bundesstatistikgesetzes auch im
Land Berlin.
3. In Nummer 11.7 erhalten die Buchstaben a und b
folgende Fassung:
,,a) Verwendung von jodiertem Speisesalz im Haus- Artikel 4
halt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ja; nein; nicht bekannt; Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Februar 1989
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 343
Berichtigung
der Auslandspostgebührenordnung
Vom 20. Februar 1989
Die Auslandspostgebührenordnung vom 15. August
1988 (BGBI. 1 S. 1593, 1751) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Anlage 3 muß es bei Spanien unter „a) Festland
mit ... " und „b) Kanarische Inseln" in Spalte 4 jeweils statt
,,je 1/i kg" richtig heißen „je ½ kg".
Bonn, den 20. Februar 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auffrag
Voß
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
6. 2. 89 Qritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Siebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung des Luftraums und der Flug-
verfahren für die Durchführung kontrollierter Sichtflüge im
Nahverkehrsbereich München) 921 (38 23. 2. 89) 6. 4. 89
96-1-2-70
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 9, ausgegeben am 3. März 1989
Tag 1n h a I t Seite
22. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Verhütung von Zwischenfällen auf
See außerhalb der Hoheitsgewässer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
8. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
9. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205
10. 2. 89 Bekanntmachung des deutsch-togoischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 205
13. 2. 89 Bekanntmachung des deutsch-togoischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 207
13. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-
organisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208
13. 2. 89 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentüberein-
kommen.......................................................................... 210
13. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
15. 2. 89 Bekanntmachung über das lnkraf_ttreten des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt
der Republik Griechenland zum Ubereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrek-
kung gerichtlicher _Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Pr.otokoll betreffend die
Auslegung dieses Ubereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Ubereinkommens über
den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
15. 2. 89 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der erneuerbaren Energien .......................................................... . 215
20. 2. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-panamaischen Investitionsförderungsvertrags .. 217
1. 3. 89 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ... 217
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 345
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4060/88 der Kommission zur Änderung von
Hopfen betreffende Verordnungen infolge der Einführung der Kombi-
nierten Nomenklatur L 356/42 24. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4061/88 der Kommission mit zusätzlichen Durch-
führungsbestimmungen zu den Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Ver-
arbeitungserzeugnisse aus Sauerkirschen mit Ursprung in Jugo-
slawien L 356/45 24. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4109/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2990/82 über den verbilligten Absatz von Butter an Emp-
fänger sozialer Hilfen L 361/3 29. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4110/88 des Rates zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 hinsichtlich der Anwendung des gemein-
schaftlichen Handelsklassenschemas für Schweines c h I acht k ö r -
per in Griechenland L 361/4 29. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4111/88 des Rates zur Festlegung des 1989 in
Portugal anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von lebenden
Sc h w e i n e n aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am
31. Dezember 1985 L 361/5 29. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4112/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 315/68 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für BI um e n -
b u I b e n , - z w i e b e I n und - k n o II e n L 361/7 29. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4115/88 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Beihilferegelung für die Extensivierung der Erzeugung L 361/13 29. 12. 88
27. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4123/88 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 hinsichtlich der Frist für die Einreichung
der die vorbeugende Destillation betreffenden Verträge im Wirtschafts-
jahr 1988/89 L 361/42 29. 12. 88
Andere Vorschriften
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4018/88 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläuf_igen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harn-
stoff mit Ursprung in Osterreich, den Vereinigten Staaten von Amerika,
Ungarn, Malaysia, Rumänien und Venezuela L 355/3 23. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4019/88 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimm-
ter Magnetbandgeräte mit Ursprung in Japan und der Republik Korea L 355/4 23. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4027/88 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zur Regelung der vorübergehenden Verwendung von Behältern L 355/22 23. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4028/88 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Spanien von bestimmten Textilwaren (Kategorie 100) mit
Ursprung in Südkorea L 355/28 23. 12. 88
21. 12. 88 Entscheidung Nr. 4031/88/EGKS der Kommission zur. Festsetzung des
Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1989 sowie zur Anderung der Ent-
scheidung Nr. 3/52 über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für
die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Vertrags vorgesehenen Umlagen L 355/33 23. 12. 88
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4032/88 der Kommission zur Änderung des
Verzeichnisses im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 des
Rates über das Zollverfahren der Umwandlung von Waren unter zollamt-
licher Überwachung L 355/36 23. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 4045/88 des Rates über die
Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten, die Mitglieder und den
Kanzler des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften L 356/1 24. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 4046/88 des Rates über die
Anpassung der Aufwandsentschädigung und der Dienstaufwandsent-
schädigung des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission sowie
des Präsidenten, der Richter, der Generalanwälte und des Kanzlers des
Gerichtshofs L 356/2 24. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4047/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für eine bestimmte Art von Polyvinyl-
pyrrolidon L 356/3 24. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4048/88 des Rates über eine Finanzhilfe für
Verkehrsinfrastrukturvorhaben L 356/5 24. 12. 88
22. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4058/88 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 356/40 24. 12. 88
23. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4059/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 mit Durchführungsbestimmungen für die
Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeich-
nete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in
der Gemeinschaft L 356/41 24. 12. 88
23. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4062/88 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Videokassetten und
Videobandspulen mit Ursprung in der Republik Korea und in Hongkong L 356/47 24. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 4063/88 der Kommission zur
Festlegung der Durchführungsvorschriften zu Artikel 46a der Beschäfti-
gungsbedingungen für die Bediensteten des Europäischen Zentrums für
die Förderung der Berufsbildung L 356/57 24. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 4064/88 der Kommission zur
Festlegung der Durchführungsvorschriften zu Artikel 46a der Beschäfti-
gungsbedingungen für die Bediensteten der Europäischen Stiftung zur
Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen L 356/58 24. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4092/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Tomaten, Gurken
und Auberginen mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1989) L 363/1 30. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4093/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Frühkartoffeln und
bestimmte Waren des Blumenhandels mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln (1989) L 363/5 30. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4094/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für frische Blumen mit
Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1989) L 363/9 30. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4095/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Bohnen (Phaseolus-
Arten), Speisezwiebeln und Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennen-
den Geschmack mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1989) L 363/13 30. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4096/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte auf den Kanarischen
Inseln verarbeitete Tabake (1989) L 363/17 30. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4097/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Süßkirschen, hellfleischig, in
Alkohol eingelegt, zur Herstellung von Schokoladenwaren, des KN-Code
ex 2008 60 39 (1989) L 363/19 30. 12. 88
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989 347
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4098/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für getrocknete Feigen und be-
stimmte getrocknete Weintrauben aus Spanien (1989) L 363/21 30. 12. 88
16.12.88 Verordnung (EWG) Nr. 4099/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische,
zubereitet oder haltbar gemacht, mit Herkunft aus Portugal (1989) L 363/23 30. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4100/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Zitronen und Man-
dein (1989) L 363/27 30. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4101 /88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier
(1989) und zur Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte andere
Papiere L 363/31 30. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4102/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmtes Sperr-
holz aus Nadelholz (1989) L 363/35 30. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4105/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte hand-
gearbeitete Waren (1989) L 366/1 30. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4106/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Gewebe
und bestimmten Samt und Plüsch, auf Handwebstühlen hergestellt
(1989) L 366/37 30. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4107/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 361/1 29. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4108/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2144/87 über die Zollschuld L 361/2 29. 12. 88
23. 12. 88 Verordnung (EWG) t':Jr. 4116/88 der Kommission zur Verlängerung der
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von Magnetbandgerä-
ten mit Ursprung in Südkorea L 361/19 29. 12. 88
23. 12. 88 Verordnung (EWG) .Nr. 4117/88 der Kommission zur Verlängerung der
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von bestimmten Erzeug-
nissen mit Ursprung in Japan L 361/20 29. 12. 88
23. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4118/88 der Kommission zur Verlängerung der
Gültigkeitsdauer für die nachträgliche Kontrolle der Einfuhr von Schuhen
in die Gemeinschaft L 361/22 29. 12. 88
23. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4119/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr bestimmter Textil-
waren aus bestimmten Drittländern einer Gemeinschaftsüberwachung
unterworfen wird L 361/24 29. 12. 88
23. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4120/88 der Kommission zur Verlängerung der
Verordnung (EWG) Nr. 3044/79 und (EWG) Nr. 1782/80 über die
Gemeinschaftsüberwach_ung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit
Ursprung in Malta und Agypten L 361/27 29. 12. 88
23. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4121/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 in bezug auf bestimmte Textilwaren
(Kategorien 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, ex 18, 20, 21, ex 22a, 26, ex 32,
39, 56, 65, 73 und 83) mit Ursprung in der Türkei L 361/28 29. 12. 88
27. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4122/88 der Kommission zur Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 361/41 29. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4130/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 815/84 über eine außerordentliche Finanzhilfe für Griechen-
land im sozialen Bereich L 362/1 30. 12. 88
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber· Der Bundesrrnnister rler Just1; Verl;ig Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b H Druck l:3ur1<fosdr11ckere1 Zwergbetrreb l:3onn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthal\ Gesetze. Verordnungen und sonstige Veröffent-
lrchungen von wesentlicher Budeutung
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Inkraftsetzung oder Durchsetnmg erlassenen Rectltsvorschriften sowie damit
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den Jahrgang 1988 des Bundesgesetzblattes Teil I wurden der Ausgabe BGBI. 1 Nr. 5 vom 11. Februar
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Das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für den Jahrgang 1988 des Bundes-
gesetzblattes Teil II wurden der Ausgabe BGBI. II Nr. 5 vom 1. Februar 1989 im Rahmen des Abonne-
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