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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1989 Nr. 8
Tag 1n halt Seite
21. 2. 89 Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes ......................................... . 261
2032-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 21. Februar 1989
Auf Grund des Artikels 10 § 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
anpassungsgesetzes 1988 vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363) wird
nachstehend der Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der seit
1. Januar 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. Die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553,
1666),
2. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2542),
3. die mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 § 1 und Artikel 2
Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den mit Wirkung vom 1. September 1986 in Kraft
getretenen Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. August 1987 (BGBI. 1S. 2062),
4. den mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes
vom 14. November 1988 (BGBI. 1 S. 2113),
5. die mit Wirkung vom 1. März 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 § 1 und Artikel 2
§ 1 Nr. 3, 4 Buchstaben a bis c, f und Nr. 5 sowie den am 1. Januar 1989
in Kraft getretenen Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstaben d
und e des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 21. Februar 1989
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zi m me rm an n
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesbesoldungsgesetz
Inhaltsverzeichnis
§§
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 bis 17 a
2. Abschnitt: Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für
Professoren an Hochschulen 18 bis 38
1. Unterabschnitt:
Allgemeine Grundsätze 18 bis 19a
2. Unterabschnitt:
Vorschriften für Beamte und Soldaten 20 bis 31
3. Unterabschnitt:
Vorschriften für Professoren, Hochschuldozen-
ten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künst- 32 bis 36
lerische Assistenten und Wissenschaftliche
Assistenten
4. Unterabschnitt:
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte 37 und 38
3. Abschnitt: Ortszuschlag 39 bis 41
4. Abschnitt: Zulagen, Vergütungen 42 bis 51
5. Abschnitt: Auslandsdienstbezüge 52 bis 58 a
6. Abschnitt: Anwärterbezüge 59 bis 66
7. Abschnitt: Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame
Leistungen und jährliches Urlaubsgeld 67 bis 68a
8. Abschnitt: Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für
Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes-
grenzschutz 69 und 70
9. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften 71 bis 82
1. Abschnitt 2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch-
schulen,
Allgemeine Vorschriften
3. Ortszuschlag,
§ 1 4. Zulagen,
Geltungsbereich 5. Vergütungen,
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 6. Auslandsdienstbezüge.
1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige
Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonsti- Bezüge:
gen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-
1. Anwärterbezüge,
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die 2. jährliche Sonderzuwendungen,
Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet wer- 3. vermögenswirksame Leistungen,
den,
4. jährliches Urlaubsgeld.
2. Ricilter des Bundes und der Länder; ausgenommen
sind die ehrenamtlichen Richter, (4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschrif-
ten im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
1. Grundgehalt, Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 263
§2 Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Aufwandsent-
Regelung durch Gesetz schädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweili-
gen Ruhestandes gezahlt.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten
wird durch Gesetz geregelt. (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwen-
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder
ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die
sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsver- Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem
träge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht
gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm
oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-
gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teil-
rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder
weise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirk-
öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von
samen Leistungen.
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt
ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind,
§3 trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister oder
die von ihm bestimmte Stelle.
Anspruch auf Besoldung
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten
auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der
~em ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhe-
Ubertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten stand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst
Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhält-
Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner nis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des
Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.
rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht
der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfü- §5
gung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung
nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 ein- Besoldung bei mehreren Hauptämtern
gestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung
der Einweisungsverfügung entspricht. der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besol-
dete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt
(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienst-
mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetz-
zeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, ent-
lich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienst-
steht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag
bezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die
nach Ableistung des Grundwehrdienstes.
Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt
(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem
Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts
§6
anderes bestimmt ist.
Besoldung für teilzeltbeschäftigte Beamte
(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen und Richter
vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge
gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 72 a Abs. 1 Nr. 1, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 oder§ 89 a Abs. 2
Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
(5) Die Dienstbezüge nach§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 Landesrecht ermäßigt worden ist, erhält im gleichen Ver-
werden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen Bezüge hältnis verringerte Dienstbezüge. Dies gilt auch für einen
werden monatlich im voraus gezahlt, soweit nichts ande- Richter, dessen Dienst nach§ 48 a Abs. 1 Nr. 1 des Deut-
res bestimmt ist. schen Richtergesetzes oder entsprechendem Landesrecht
ermäßigt worden ist.
(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt,
so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. §7
Kaufkraftausgleich
§4 Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstlichen
Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er
den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von über die Bezüge in der Währung dieses Gebietes ver-
Wahlbeamten auf Zeit fügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der
fremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftaus-
Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem gleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminister
ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitge- des Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der
teilt worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die Finanzen geregelt.
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§8 § 11
Kürzung der Besoldung bei Gewährung Abtretung von Bezügen, Verpfändung,
einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
oder überstaatliche Einrichtung
(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bun-
(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatli- Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfän-
chen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, dung unterliegen.
werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt
2, 14 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienst-
überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben herr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur
jedoch mindestens vierzig vom Hundert seiner Dienstbe- in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend
züge. Erhält er als lnvaliditätspension die Höchstversor- machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Rich-
gung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder ter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen
überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
sechzig vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die
von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
tung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
§ 12
(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Rückforderung von Bezügen
Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine
bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein- gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der
richtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Ent- Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der
schädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Ent- Besoldungsordnungen mit rückwirkende„ Kraft schlechter
sprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstat-
dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatli- ten.
chen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe-
gehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grund- gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen
gehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stel- Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertig-
lenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grund- ten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes
gehalt für Professoren an Hochschulen. bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen
Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so
offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen
§9 müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgrün-
den mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der
Verlust der Besoldung
von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen
bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
werden.
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmi-
gung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit
§ 13
des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem
Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust Wahrung des Besitzstandes
der Bezüge ist festzustellen.
(1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringerem
Endgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt, übernommen oder
versetzt wird, weil seine Körperschaft oder Behörde ganz
§9a
oder teilweise aufgelöst, umgebildet oder mit einer ande-
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung ren Körperschaft oder Behörde verschmolzen oder in eine
andere Körperschaft oder Behörde eingegliedert wird
Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf
(§§ 19, 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 26
Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechende
verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen
landesrechtliche Vorschriften), erhält eine ruhegehalt-
Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Ein-
fähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unter-
kommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der
schiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt
Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet.
und Ortszuschlag des Beamten und dem jeweiligen
In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund
Grundgehalt und Ortszuschlag, die ihm in seinem bisheri-
eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vor-
gen Amt zugestanden hätten, gewährt; Änderungen der
schriften des Disziplinarrechts.
besoldungsmäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes
bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei
§ 10 Beamten auf Zeit nur für die Dauer der restlichen Amtszeit
gewährt. Richtet sich die Zuordnung des Amtes eines
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
Beamten zu einer Besoldungsgruppe nach der Schüler-
Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so zahl einer Schule und erfüllt der Beamte wegen zurückge-
werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen hender Schülerzahlen die Voraussetzungen für die Zuord-
Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besol- nung seines Amtes nicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3
dung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. sinngemäß; Absatz 3 bleibt unberührt.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 265
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur 3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im
Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein ande- Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
res Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird, weil Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen über-
a) für seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechts- oder tragen.
Verwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche
§ 16
Anforderungen festgesetzt sind und
Amt, Dienstgrad
b) er nach Feststellung eines Amtsarztes, eines beamte-
ten Arztes oder eines Vertrauensarztes diese besonde- Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt
ren gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt, verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Solda-
ohne daß er dies zu vertreten hat. ten gleich.
(3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus einem § 17
Amt aus, um ein anderes Amt zu übernehmen, und verrin- Aufwandsentschädigungen
gert sich durch den Übertritt sein Grundgehalt, so erhält er
eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden,
Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Grund- wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen ent-
gehalt und dem Grundgehalt, das ihm in seinem bisheri- stehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder
gen Amt zuletzt zustand. Der Geamtbetrag von Grundge- Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haus-
halt und Ausgleichszulage darf das Endgrundgehalt seines haltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
jeweiligen Amtes nicht übersteigen; dies gilt nicht beim
Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe. Steigt ein
§ 17a
Beamter, dem eine Amtszulage oder ruhegehaltfähige
Stellenzulage zusteht, in die nächsthöhere Laufbahn auf, Zahlungsweise
wird die Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2
Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3
gewährt. Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn
und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der
die Verringerung des Grundgehalts auf einer Disziplinar-
Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein
maßnahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren
Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die
beruht.
Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Soldaten Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des
und wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Beam- Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-,
ten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Emp-
sein neues Grundgehalt geringer ist als das Grundgehalt, fänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zuge-
nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt bemessen standen werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung
war. oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht
zugemutet werden kann.
(5) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehören
außer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stellenzulagen
sowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für
Professoren an Hochschulen. Nichtruhegehaltfähige Stel- 2. Abschnitt
lenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen, werden auf
die Ausgleichszulage angerechnet. Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt
für Professoren an Hochschulen
§ 14 1. Unterabschnitt
Anpassung der Besoldung Allgemeine Grundsätze
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse § 18
und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regel-
mäßig angepaßt. Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind
nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachge-
§ 15 recht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind
nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemein-
Dienstlicher Wohnsitz
samen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgrup-
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist pen zuzuordnen.
der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle § 19
ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein
Standort. Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen (1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Solda-
Wohnsitz anweisen: ten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm
verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besol-
1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des dungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besol-
Beamten, Richters oder Soldaten ist, dungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundge-
2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit halt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungs-
Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt, verfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körper-
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
schatten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Absatzes 1 Satz 1 die Grundvergütung aus einer niedrige-
in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsord- ren Vergütungsgruppe zugestanden hat.
nung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der ober-
(3) Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten entspre-
sten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem
für das Besoldungsrecht zuständigen Minister. Ist dem chend beim Übertritt von Kirchenbeamten, Geistlichen
oder hauptberuflichen Angestellten öffentlich-rechtlicher
Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so
bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände sowie von
Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundge- Angestellten, denen außerhalb des öffentlichen Dienstes
halt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besol- auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine
dungsgruppe R 1 ; soweit die Einstellung in einem anderen Vergütung entsprechend den besoldungsrechtlichen Vor-
als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grund- schriften oder arbeitsvertraglichen Regelungen für den
gehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe. öffentlichen Dienst gezahlt worden ist.
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet (4) Von der Anwendung des Absatzes 1 kann im Einzel-
oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer fall abgesehen werden
Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von 1. bei Beamten an Hochschulen oder wissenschaftlichen
Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewer- Einrichtungen, die vor der Übernahme in das Beamten-
tungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstel- verhältnis nach Abschluß eines Hochschulstudiums
len, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines eine wissenschaftliche Tätigkeit im Ausland als Stipen-
Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer diaten oder Mitarbeiter bei einer wissenschaftlichen
Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein Einrichtung ausgeübt haben,
keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
2. bei Beamten auf Zeit an Hochschulen oder wissen-
schaftlichen Einrichtungen sowie bei technischen Mit-
gliedern des Deutschen Patentamtes, wenn es zur
§ 19 a *) Gewinnung geeigneter Bewerber dringend erforderlich
Abweichende Bestimmung von Grundgehaltssätzen ist.
(1) Beamte, Richter und Soldaten, für die nach dem Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Ein-
31 . Dezember 1983 Anspruch auf Dienstbezüge aus vernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen
einem der nachstehend genannten Eingangsämter ent- Minister.
steht (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 16 und 19), erhalten (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
1 . bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 11 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
oder einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrund- men, daß die Anwendung des Absatzes 1 für Laufbahnen
gehalt für die Dauer von vier Jahren nach Entstehung mit erheblichem Bewerbermangel ganz oder teilweise aus-
des Anspruchs die Grundgehaltssätze der jeweils gesetzt wird.
nächstniedrigeren Besoldungsgruppe,
2. bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 für
die Dauer von vier Jahren nach Entstehung des 2. Unterabschnitt
Anspruchs Grundgehaltssätze in Höhe von 90 vom Vorschriften für Beamte und Soldaten
Hundert der Grundgehälter der Besoldungsgruppe R 1,
3. bei dem Amt der Besoldungsgruppe C 1 für die Dauer § 20
von vier Jahren nach Entstehung des Anspruchs Besoldungsordnungen A und B
Grundgehaltssätze in Höhe von 90 vom Hundert der
Grundgehälter der Besoldungsgruppe C 1. (1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besol-
Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten, denen dungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen
oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21
bis zur Entstehung des Anspruchs Dienstbezüge aus
einem nicht in Satz 1 genannten Amt oder aus einem vor und 22 bleiben unberührt.
dem 1. Januar 1984 übertragenen Amt nach Satz 1 zuge-
(2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende
standen oder wegen einer Beurlaubung oder einer Mit-
Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste
gliedschaft in einem Parlament nicht zugestanden haben.
Gehälter - sind Anlage 1. Die Grundgehaltssätze der
Die Zeit, in der abweichende Grundgehaltssätze nach
Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.
Satz 1 in einem anderen Amt oder bei einem anderen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Dienstherrn zugestanden haben, ist anzurechnen.
~rdnung mit Zustimmung des Bundesrates f unktionen den
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für Beamte, Rich- Amtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.
ter und Soldaten, die bis zur Entstehung des Anspruchs
auf Dienstbezüge in einem vor dem 1. Januar 1984 (3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur
begründeten hauptberuflichen Angestelltenverhältnis im aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz aus-
öffentlichen Dienst(§ 29 Abs. 1) gestanden haben. Absatz drücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den
1 Satz 3 gilt entsprechend für die Anrechnung von Zeiten Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem
in einem hauptberuflichen Angestelltenverhältnis im öffent- Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterschei-
lichen Dienst, in denen nach einer Regelung im Sinne des den. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im Aufbau
der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungsordnun-
*) Gemäß Artikel 10 § 4 Abs. 2 Buchstabe b des Bundesbesoldungs- und gen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV
-versorgungsanpassungsgesetzes 1988 vom 20. Dezember 1988 gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungsordnun-
(BGBI. 1 S. 2363) tritt§ 19a mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer
Kraft. gen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 267
§ 21 § 23
Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit Eingangsämter für Beamte
der Gemeinden, Samtgemeinden,
Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise (1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besol-
dungsgruppen zuzuweisen:
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungs-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die gruppe A 2 oder A 3,
Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten
2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes der Besoldungs-
auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsge-
gruppe A 5,
meinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen
der Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchst- 3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol-
grenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbeson- dungsgruppe A 9,
dere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu 4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungs-
bestimmen. gruppe A 13.
(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefor-
Rechtsverordnung dert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die
1 . die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den Befähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der
Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen. *)
B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung der
Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei *) § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
können bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen
technischen Dienstes anzuwenden; im übrigen ist die Geltung aus-
einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgrup- gesetzt.
pen für ein Amt vorgesehen werden,
§ 24
2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufstei-
gen in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung des Eingangsamt
Besoldungsdienstalters abweichend von § 27 Abs. 1 für Beamte in besonderen Laufbahnen
und § 28 Abs. 2 zu regeln. (1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann 1 . die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni-
auf den zuständigen Minister übertragen werden. schen oder technischen Verwaltungsdienst besonders
gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Able-
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch gung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist
Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbe- und
amten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und 2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei
anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des
Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Ver- Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe
gleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der betei- als nach § 23 erfordern,
ligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den Besol- · kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden,
dungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen. Die in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung
Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kenn-
den zuständigen Minister übertragen werden. zeichnen.
(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen
Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1
§ 22 Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe
Vorstandsmitglieder zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht
öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter sind.
kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe § 25
Beförderungsämter
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich
der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtli- nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn
cher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versor- sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungs-
gungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) den Besol- gruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen
dungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B wesentlich abheben.
zuzuordnen. § 26
(2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Ämter Obergrenzen für Beförderungsämter
der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-recht- (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach
licher Sparkassen ist die Summe aus der Bilanzsumme Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Ober-
der Sparkasse, dem Kreditvolumen und dem Kurswert der
grenzen nicht überschreiten:
Kundenwertpapiere nach einem bestimmten Stichtag.
Grundlage für die Einstufung der Werkleiter ist bei Versor- im mittleren Dienst
gungsbetrieben die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrie- in der Besoldungsgruppe A 7 40v. H.,
ben die Zahl der beförderten Personen in einem bestimm- in der Besoldungsgruppe A 8 30v. H.,
ten Wirtschaftsjahr. in der Besoldungsgruppe A 9 Sv. H.,
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
im gehobenen Dienst Funktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufgeführten Körper-
in der Besoldungsgruppe A 11 30v. H., schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
in der Besoldungsgruppe A 12 12v.H., 1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 2 andere
in der Besoldungsgruppe A 13 4v. H., Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden, Samtge-
meinden, Verbandsgemeinden und Ämter dürfen
im höheren Dienst
höhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn sie
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 weniger als 100 000 Einwohner haben,
und B 2 nach Einzelbewertung
zusammen 40v. H., 2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 Nr. 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absatzes festge-
zusammen 10v. H. setzten Obergrenzen Vorschriften über die höchstzu-
lässigen Ämter sowie über die Zahl und das Verhältnis
Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der Beförderungsämter zueinander zu erlassen,
aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen
3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundesre-
Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl
gierung zu Absatz 4 Nr. 4 zu bestimmen, welche be-
der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
sonderen Funktionen unberücksichtigt bleiben.
und B 2.
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann
(2) Absatz 1 gilt nicht auf den zuständigen Minister übertragen werden.
1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die
Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, das (6) Auf erste Beförderungsämter der Besoldungsgrup-
Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deutschen pen A 6, A 1Ound A 14 dürfen nach Maßgabe sachgerech-
Bundesbank, ter Bewertung höchstens fünfundsechzig vom Hundert der
2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffent- Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in den
lichen Schulen und Hochschulen, Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des m:ttleren Dienstes,
den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 des gehobenen
3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschu- Dienstes sowie den Besoldungsgruppen A 13 und A 14
len, des höheren Dienstes entfallen. Zugrunde zu legen ist
4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 jeweils die Gesamtzahl der Planstellen, die nach Anwen-
das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe dung der Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechtsverord-
zugewiesen worden ist. nungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie der Fußnote 9
zur Besoldungsgruppe A 15 für das Eingangsamt und das
(3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten und erste Beförderungsamt verbleibt. Für die in Absatz 2 Nr. 1
entsprechenden Einrichtungen des Bundes und der Län- genannten Bereiche beträgt die Obergrenze für erste
der sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bundes- Beförderungsämter nach Satz 1 achtzig vom Hundert, für
bank können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschrit- die durch Satz 1 und 2 nicht unmittelbar erfaßten Fälle des
ten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen Absatzes 2 Nr. 2 sowie die Bereiche des Absatzes 2 Nr. 3
verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt auch und des Absatzes 3 fünfundsechzig vom Hundert der
bei einem Rechnungshof unmittelbar nachgeordeten Gesamtzahl der Planstellen, die in diesen Bereichen für
Rechnungsprüfungsämtern. das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt verblei-
ben. In den Bereichen des Absatzes 3 kann die Ober-
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- grenze für erste Beförderungsämter überschritten werden,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachge- soweit dies zur sachgerechten Bewertung erforderlich ist.
rechten Bewertung der Funktionen
1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1
das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe
§ 27
zugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen,
Bemessung des Grundgehaltes
2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergrenzen
als nach Absatz 1 zuzulassen, (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-
3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergren- nungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Dienstalters-
zen nach Absatz 1 Funktionen in folgenden Fällen stufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren bis
unberücksichtigt bleiben: zum Endgrundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen
in den Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt sich
a) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Ober-
nach dem Besoldungsdienstalter.
grenzen zugelassen sind,
b) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern (2) Die Berechnung und die Festsetzung des Besol-
zugeordnet sind, dungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten
4. besondere Funktionen zu bestimmen, die in Gemein- schriftlich mitzuteilen.
den, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht
des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstalters-
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den stufen ruht, solange der Beamte oder Soldat vorläufig des
Stadtstaaten bei der Anwendung der Obergrenzen Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur
nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben können. Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhält-
nis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Solda-
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch ten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt
Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 269
§ 28 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung national-
sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentli-
Besoldungsdienstalter im Regelfall
chen Dienstes ohne förmliches Wiedergutmachungs-
(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des verfahren anzurechnen sind.
Monats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwan- Derselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vorschriften
zigste Lebensjahr vollendet hat. unter Satz 1 Nr. 1 bis 5 abgesetzt werden.
(2) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem
(4) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungsdienst-
an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-
alters nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 hinauszu-
zwanzigste Lebensjahr überschritten, so wird der Beginn
schieben ist, wird auf volle Monate abgerundet.
seines Besoldungsdienstalters um die Hälfte der Zeit hin-
ausgeschoben, um die er älter ist.
(5) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem
(3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-
Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so erhält er
ist, werden abgesetzt, soweit § 30 nichts anderes das Anfangsgehalt seiner Besoldungsgruppe.
bestimmt,
(6) Hat die tatsächliche Studiendauer die vorgeschrie-
1. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres bene Mindestzeit überschritten, so kann das Studium nach
verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 auch insoweit berücksichtigt werden,
Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fach- als es die vorgeschriebene Mindeststudienzeit um nicht
schul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbe- mehr als zwei Jahre überschreitet. Hat der Beamte oder
reitungsdienst, übliche Prüfungszeit); wird die allge- Soldat sein Studium nach der Festsetzung von Regelstu-
meine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbil- dienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann
dung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich; die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt
2. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prü-
verbrachte Mindestzeit einer praktischen hauptberufli- fungszeit nicht überschritten ist.
chen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamten-
oder Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist; (7) Bei anderen als Laufbahnbewerbern werden von
dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besol-
3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres lie- dungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben ist,
gende Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 abgesetzt, wenn
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsge- und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind.
biet; Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei
4. nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres ver- einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche
brachte Zeiten für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn minde-
stens vorgeschrieben werden müssen.
a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangenschaft,
eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begrün-
dung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden
§ 29
Beschäftigungsverhältnisses, eines nichtberufsmä-
ßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, eines Öffentlich-rechtliche Dienstherren
dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichstehen-
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des § 28
den Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 sind das Reich, der Bund, die Länder,
Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom
die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körper-
Wehr- oder Zivildienst befreit,
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
b) einer Internierung oder eines Gewahrsams der nach mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
§ 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des schaften und ihrer Verbände.
Häftlingshilfegesetzes berechtigten Personen,
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
c) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten berufs- Dienstherrn steht gleich
mäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdientes, soweit
er die Zeit der gesetzlichen Reichsarbeits- und 1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
Wehrdienstpflicht umfaßt, Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgeübte
gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-
d) im Dienst der Bundeswehr als Berufssoldat oder lichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem
Soldat auf Zeit oder im Polizeivollzugsdienst, soweit 31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren,
der Dienst die Zeit des auf Grund der Wehrpflicht zu
leistenden Wehrdienstes umfaßt und die Wehr- 2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die
pflicht dadurch als erfüllt gilt, gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-
lichen Dienstherrn im Herkunftsland.
e) einer Heilbehandlung, die auf Grund einer Krankheit
oder Verwundung als Folge eines Dienstes, einer (3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Kriegsgefangenschaft, einer Internierung oder eines Dienstherrn können, wenn sie für die Einstellung ursäch-
Gewahrsams im Sinne der Buchstaben a bis d lich oder mitbestimmend waren, folgende Tätigkeiten
durchgeführt wurde und während der der Kranke gleichgestellt werden:
oder Verwundete arbeitsunfähig war;
1. im ausländischen öffentlichen Dienst oder im Dienst
5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
nationalsozialistischen Unrechts oder nach dem tung,
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. im Dienst der Fraktionen und Abgeordneten des Bun- 4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver-
destages, der Landtage oder im Dienst kommunaler hältnis, das durch Entlassung auf Antrag des
Vertretungskörperschaften, Bediensteten beendet worden ist, wenn ihm zur Zeit
der Antragstellung ein Verfahren mit der Folge des
3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder Verlustes der Rechte aus dem Dienstverhältnis oder
ihren Landesverbänden, der Entfernung aus dem Dienst drohte,
4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesell- 5. Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf Probe
schaften und ihren Verbänden, oder auf Widerruf, wenn der Beamte im Hinblick auf ein
Dienstvergehen entlassen worden ist, auch wenn er
5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftverkehrs- oder seine Entlassung selbst beantragt hatte, um den dro-
Fernmeldeunternehmen, die ganz oder teilweise von henden Widerruf seines Beamtenverhältnisses oder
der Bundes-(Reichs-)post oder von der Bundes- die Entlassung durch den Dienstherrn zu vermeiden,
(Reichs-)bahn übernommen worden sind, sowie im
nichtöffentlichen Eisenbahndienst, 6. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhält-
nis, das aus einem vom Bediensteten zu vertretenden
6. im nichtöffentlichen in- und ausländischen Schul- und Grunde mit sofortiger Wirkung gekündigt worden ist.
Hochschu !dienst,
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den
7. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von inländi- Vorschriften des Satzes 1 Nr. 3 bis 6 zulassen.
schen wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen,
an denen die öffentliche Hand durch Zahlung von Bei-
trägen oder Zuschüssen oder in anderer Weise § 31
wesentlich beteiligt ist; das gleiche gilt, wenn die Tätig-
keit in einem Dienstverhältnis zu Angehörigen des Besoldungsdienstalter in besonderen Fällen
öffentlichen Dienstes, die Forschungsaufgaben wahr- (1) Wird ein Beamter oder Soldat, der auf seinen Antrag
nehmen, oder zu wissenschaftlichen Angestellten bei aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden war, um im
den genannten Forschungseinrichtungen ausgeübt dienstlichen Interesse eine andere Tätigkeit auszuüben,
und aus Mitteln der öffentlichen Hand vergütet worden wieder eingestellt, so gilt auch die zwischen dem Aus-
ist, scheiden und der Wiedereinstellung liegende Zeit als
Dienstzeit im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, wenn die
8. im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren der in oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
Absatz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsver- das dienstliche Interesse vor dem Ausscheiden schriftlich
trag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder anerkannt hat.
Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher
Aufgaben geschaffen worden sind.
(2) Wird ein Beamter oder Soldat ohne Dienstbezüge
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die beurlaubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die
von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem für das Hälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben. Dies gilt
Besoldungsrecht zuständigen Minister oder der von ihm nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmten Stelle. Für die Beamten der Gemeinden, bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs
Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht eines schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interes-
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und sen oder öffentlichen Belangen dient, oder wenn Erzie-
Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet die oberste hungsurlaub gewährt wurde. In den Fällen des Satzes 1 ist
Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besol- das Besoldungsdienstalter, wenn dies für den Beamten
dungsrecht zuständigen Minister; die Entscheidungsbe- oder Soldaten günstiger ist, so festzusetzen, als wäre er
fugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen wer- nach Beendigung des Urlaubs neu eingestellt worden.
den.
(3) Hat ein Beamter oder Soldat den Anspruch auf
§ 30 Besoldung dadurch verloren, daß er dem Dienst schuldhaft
ferngeblieben ist, so wird sein Besoldungsdienstalter um
Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten die Zeit des Fernbleibens hinausgeschoben.
Bei Anwendung des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3
werden nicht berücksichtigt (4) Für die Bemessung der in den Absätzen 2 und 3
genannten Zeiten gilt § 28 Abs. 4 entsprechend.
1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhege-
haltsberechtigung nur Gebühren bezieht,
2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus öffentlichen 3. Unterabschnitt
Mitteln gewährt worden ist, es sei denn, daß die Abfin-
dung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer Vorschriften für Professoren,
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Hochschuldozenten, Oberassistenten,
gewährt worden ist, Oberingenieure, Künstlerische Assistenten
und Wissenschaftliche Assistenten
3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver-
hältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des
§ 32
Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch
Disziplinarurteil beendet worden ist, (weggefallen)
~~r. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 271
§ 33
§ 36
Bundesbesoldungsordnung C
Bemessung des Grundgehaltes,
Die Ämter der Professoren an Hochschulen, Hochschul- Besoldungsdienstalter
dozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künstleri-
Für die Bemessung des Grundgehaltes und das Besol-
schen Assistenten und Wissenschaftlichen Assistenten
und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesol- dungsdienstalter gelten die §§ 27 bis 31.
dungsordnung C (Anlage II) geregelt. Die Grundgehalts-
sätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausge-
wiesen.
4. Unterabschnitt
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte
§ 34
Zuschüsse zum Grundgehalt § 37
Professoren an Hochschulen können nach Maßgabe der Besoldungsordnungen R
Vorbemerkungen Nummern 1, 2 und 2a zur Bundesbesol- (1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus-
dungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt erhalten. nahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses
bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und
ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungs-
ordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze
§ 35 der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewie-
Obergrenzen sen.
(2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt
(1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaftli-
chen Hochschulen sind, unbeschadet der Regelungen in werden:
Absatz 3, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den 1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayeri-
Besoldungsgruppen C 3 und C 4, an den künstlerisch- schen Obersten Landesgericht einschließlich des Prä-
wissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen sidenten und seines ständigen Vertreters,
Hochschulen auch in der Besoldungsgruppe C 2, auszu- 2. die Ämter der badischen Amtsnotare.
bringen. In einem Land und beim Bund darf die Zahl der
Planstellen für Professoren Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesol-
dungsordnungen R muß dem der Bundesbesoldungsord-:
in der Besoldungsgruppe C 4 56,25 v. H. nung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anla-
ge IV gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.
der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an wis-
senschaftlichen Hochschulen in den Besoldungsgruppen
C 3 und C 4 nicht überschreiten. Bei den künstlerisch- § 38
wissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen
Hochschulen darf die Zahl der Planstellen Bemessung des Grundgehaltes
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-
in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 80v. H.
nung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstu-
fen bemessen. Der in der Lebensalterstufe ausgewiesene
der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren nicht über-
Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu, in
schreiten. Bei der Anwendung der Obergrenzen bleiben
dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.
die Planstellen für Professoren an der Hochschule für
Verwaltungswissenschaften Speyer außer Betracht.
(2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung
des fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für
(2) Die Planstellen der Professoren an Fachhochschu- die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter
len sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den zugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre
Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. In einem vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Voll-
Land und beim Bund darf die Zahl der Planstellen für endung des fünfunddreißigsten Lebensjahres bis zu dem
Professoren an Fachhochschulen bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt
hat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unter-
in der Besoldungsgruppe C 3 50v. H. brechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes
der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fach- anschließt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem
hochschulen nicht überschreiten. an der Richter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genann-
ten Art ununterbrochen ausgeübt hat. Bei der Wiederein-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für wissenschaftliche stellung eines Versorgungsempfängers wird der für das
Hochschulen mit Fachhochschulstudiengängen entspre- frühere Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung
chend. Planstellen für Studiengänge, in denen Aufgaben um die Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben.
der wissenschaftlichen Hochschulen und der Fachhoch-
schulen miteinander verbunden werden, dürfen bis zu (3) Richter und Staatsanwälte, die das einunddreißigste
einem Anteil von 60 v. H. entsprechend Absatz 1, im übri- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das
gen entsprechend Absatz 2 ausgebracht werden. Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange. bis
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vor- liehen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Auf-
gesehene Lebensalter vollendet haben. nahme einer anderen Person oder mehrerer anderer
Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung Orts-
(4) § 27 Abs. 3 und § 31 gelten entsprechend.
zuschlag der Stufe 2, eine entsprechende Leistung
oder einen Anwärterverheiratetenzuschlag, wird der
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe
2 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßge-
3. Abschnitt benden Ortszuschlages nach der Zahl der Berechtigten
Ortszuschlag anteilig gewährt.
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die
§ 39 Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kinder-
Grundlage des Ortszuschlages geld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder
ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskin-
(1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V gewährt. dergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich
Seine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, der die nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten
zugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Familienverhält- (4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen
nissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht
oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundes-
(2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund dienstli- kindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich
cher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunft wohnen zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag
und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen würde, zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berück-
erhalten einen ermäßigten Ortszuschlag nach Anlage V. sichtungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entspre-
Steht ihnen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldge- chend.
setz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des
§ 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so (5) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder
erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen Soldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestell-
der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder ter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer
entspricht. § 40 Abs. 6 gilt entsprechend. Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm eben-
§ 40 falls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden
Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von
Stufen des Ortszuschlages mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwi-
(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiede- schen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der
nen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte, Rich- höchsten Tarifklasse zu, so erhält der Beamte, Richter
ter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig oder Soldat den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
erklärt ist. und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages
zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte
(2) Zur Stufe 2 gehören Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Unter-
1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, schiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegat-
ten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grund-
2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, sätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit
3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben beschäftigt sind.
oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum (6) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten
Unterhalt verpflichtet sind, einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder
4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung auf- beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhe-
genommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie lohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag
gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird
beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen
bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Ver- den Stufen des Ortszuschlags dem Beamten, Richter oder
pflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld
Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfü- nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder
gung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des ohne Berücksichtigung des § 8 des Bundeskindergeldge-
gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen setzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag
Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des Unter- nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der
schiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des
übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Lei-
Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat stung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind
es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für
ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm die Anwendung des Bundeskindergeldgesetzes maßge-
aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach benden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den
dieser Vorschrift oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buch- Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der
stabe b Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffent- Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbe-
lichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffent- schäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ver-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 273
sorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberech- (3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der
tigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt
Arbeitszeit beschäftigt sind. werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vor-
übergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Her-
(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 beiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse
ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergeb-
einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten nisses im Inland wahrgenommen werden muß, wird für die
und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände_ Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter
von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich- gewährt. Daneben wird eine Stellenzulage für diese
rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages
sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtun- gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des
gen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Kranken- Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im
häusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzun- Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-
gen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst gen Minister.
steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund (4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhege-
oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder haltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von (5) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt
ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit sind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen
im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist.
öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifver-
träge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in
Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzu-
schläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare § 43
Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Stellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten
Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch in der Hochschulleitung ·
Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer
Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Vorausset- Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
zungen erfüllt sind, trifft der für das Besoldungsrecht Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle. Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und
Soldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonstigen Auf-
gaben im Bereich einer Hochschule folgende Funktionen
wahrnehmen:
§ 41
1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule
Änderung des Ortszuschlages regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von
(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von Abteilungen von Hochschulen sowie ständige Vertre-
demselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt der ter,
neuen Besoldungsgruppe. 2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und stän-
(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom dige Vertreter,
Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung 3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien,
maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für 4. Leiter von zentralen Kollegialorganen,
den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an
keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten 5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen,
entsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen 6. Leiter von Fachbereichen.
oder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stu-
fen des Ortszuschlages. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellenzulage
ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Sol-
daten mit abgegolten ist.
4. Abschnitt § 44
Zulagen, Vergütungen Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
§ 42
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
Amtszulagen und Stellenzulagen bedarf, die Gewährung einer Stellenzulage für Bundesbe-
amte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Rich-
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszula-
ter und Staatsanwälte im Bundesdienst, die in ihrem
gen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen
Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbil-
75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem
dung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln.
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten,
Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die
Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der
Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung
nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen,
berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht
soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätig-
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehalt- keit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit
fähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. abgegolten.
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- eingestuften Amt, bei gleich eingestuften Ämtern die
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre- Zulage aus dem zuletzt übertragenen Amt zu den ruhege-
chend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den Bereich der haltfähigen Dienstbezügen.
Länder zu regeln.
§ 47
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellenzu- Zulagen für besondere Erschwernisse
lage jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln. Die
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Länder können von dieser Ermächtigung Gebrauch
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung
machen, sofern die Bundesregierung keine Regelung
von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung
nach Absatz 2 getroffen hat.
des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge
nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszula-
§ 45 gen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht-
Zulage für Beamte in der Ständigen Vertretung ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit
der Bundesrepublik Deutschland der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer
bei der Deutschen Demokratischen Republik Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abge-
golten ist.
(1) Die Beamten in der Ständigen Vertretung der Bun-
desrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokrati-
schen Republik erhalten neben den Dienstbezügen nach § 48
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 eine nichtruhegehaltfähige Zulage, Mehrarbeitsvergütung, Vergütung für die Teilnahme
wenn sie ihren Wohnsitz im Amtsbereich der Ständigen an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften
Vertretung haben. und ihrer Ausschüsse
(2) Die Zulage wird nach der Aufstellung in Anlage VII (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Stufe 1 und 2 gewährt. Ihre Höhe richtet sich nach der verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh-
Besoldungsgruppe des Beamten. rung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bundesbeam-
tengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für
§ 46 Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch
Zulage für die Wahrnehmung Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur
eines höherwertigen Amtes für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen
nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar ist.
(1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landes- Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsäch-
rechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit lich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusam-
zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die menfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.
Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höher-
wertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
der besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der Beför- Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für
derung erreichen kann. Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weni-
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages ger als 20 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten
zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag seiner Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen,
Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt und dem Orts- zu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regelmä-
zuschlag der Besoldungsgruppe gewährt, der das höher- ßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften
wertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine dem oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen
Beamten nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den
Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stel- Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie darf nicht
lenzulage anzurechnen. neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein
allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand
(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienst- wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die
bezügen, wenn Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen wer-
1 .. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt wor- den kann. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverord-
den ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhestand nung kann auf den zuständigen Minister übertragen wer-
ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt als bei den.
Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung
inne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder § 49
2 der Beamte während der zulageberechtigenden Ver- Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
wendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
versetzt worden oder verstorben ist und die Zulage
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh-
mindestens zwei Jahre bezogen hat oder infolge von
rung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im
Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,
Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für
die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung
die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in
Gebühren oder Beträge.
den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.
liegen für mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzel-
Satz 1 vor, so gehört nur die Zulage aus dem höher nen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 275
festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhe- § 51
gehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden,
Andere Zulagen und Vergütungen
inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des
Beamten mit abgegolten ist. Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen
und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Neben-
Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzie- tätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
hern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung
eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die Ermächti-
gung kann auf den zuständigen Minister übertragen wer- 5. Abschnitt
den.
Auslandsdienstbezüge
§ 50
§ 52
Lehrvergütung für Professoren
Auslandsdienstbezüge
Soweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnungen
der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines Pro- (1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem
fessors erfordert, die die Regellehrverpflichtung seines Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge, die ihnen
Amtes überschreitet, wird dem Professor für die weitere bei einer Verwendung im Inland zustehen; beim Ortszu-
Lehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die Regellehr- schlag sind auch Kinder zu berücksichtigen, für die Aus-
verpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung werden landskinderzuschlag gewährt wird. Zulagen und Vergütun-
durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung gen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen
und Wissenschaft bestimmt; die Rechtsverordnung bedarf besonderen Voraussetzungen auch bei Verwendung im
des Einvernehmens des Bundesministers des Innern und Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben folgende Aus-
der Zustimmung des Bundesrates. Die Regellehrverpflich- landsdienstbezüge:
tung ist nach Wochenstunden bezogen auf die einzelnen 1. Auslandszuschlag,
Unterrichtsveranstaltungen festzulegen und nach dem 2. Auslandskinderzuschlag,
Umfang der Lehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehrvergütung
wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt. 3. Mietzuschuß.
(2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person
das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der
§ 50 a*) für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die
Vergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol-
dungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besol-
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch dungsgruppe und der entsprechende Ortszuschlag wer-
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmini- den auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.
ster der Verteidigung die Gewährung einer Vergütung für
Soldaten in Einheiten oder Teileinheiten zu regeln, in (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr
denen im Jahresdurchschnitt mehr als 56 Stunden ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in
wöchentlich Dienst geleistet wird. Die Vergütung richtet Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlands-
sich nach Anlage IX; sie kann frühestens nach Ablauf von dienstbezügen als Auslandsdienstbezüge zehn vom Hun-
sechs Monaten seit dem Dienstantritt gewährt werden. Die dert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den Mietzu-
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun- .._schuß. Satz 1 gilt für Beamte an bayerischen Forstämtern
desrates. in Österreich entsprechend.
§ 53
*) Nach Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 1989 Zahlung der Auslandsdienstbezüge
(BGBI. 1 S. 240) erhält § 50a ab 1. Juni 1989 folgende Fas-
sung: Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwi-
,,§ 50 a schen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem
Vergütung für Soldaten Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor
mit besonderer zeitlicher Belastung der Abreise aus diesem Ort gezahlt; § 58 Abs. 1 bleibt
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch unberührt. Bei Versetzungen im Ausland werden sie bis
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister zum Tage des Eintreffens am neuen Dienstort nach den
der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen die für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen
Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen gezahlt. Bei Abordnungen vom Ausland in das Inland gilt
aus der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die Satz 1 entsprechend.
a) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden § 54
b) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden Kaufkraftausgleich
zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine
(1) § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich
Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die Bemes-
sungsgrundlage für die Vergütung und die Freistellung vom vom Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem
Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als Bestandteil einer Bundesminister der Finanzen und dem Auswärtigen Amt
wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die Rechtsverordnung geregelt wird. Dem Kaufkraftausgleich werden sechzig
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Vergütung vom Hundert der Dienstbezüge nach § 52 zugrunde
wird frühestens für Dienste nach Ablauf von 6 Monaten seit gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Beim Miet-
dem Dienstantritt gewährt." zuschuß wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden ges zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonderheiten des
der Berechnung von Kaufkraftzuschlägen zugrunde Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland folgen-
gelegt: den besonderen materiellen und immateriellen Belastun-
gen in der Lebensführung zu berücksichtigen. Die Rechts-
1 . bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen
verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.
A 1 bis A 4 siebzig vom Hundert und
2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen (6) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiel-
A 5 bis A 8 fünfundsechzig vom Hundert. len oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung
setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-
Ist der Kaufkraftzuschlag geringer als derjenige, den der desminister des Innern und dem Bundesminister der
Beamte oder Soldat in der nächstniedrigeren Besoldungs- Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten
gruppe erhalten würde, wird der höhere Betrag gewährt. Zuschlag bis zur Höhe von 750 Deutsche Mark monatlich
fest.
§ 55 § 56
Auslandszuschlag Auslandskinderzuschlag
( 1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen (1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder, die
in den Anlagen VI a bis e gewährt. Seine Höhe richtet sich nach § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bei
nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4, der Besol- dem Beamten, Richter oder Soldaten zu berücksichtigen
dungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und wären und die sich nicht nur vorübergehend
nach der für den ausländischen Dienstort maßgebenden
Stufe. 1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten, Rich-
ter oder Soldaten maßgebenden Stufe des Auslands-
(2) Nach der Anlage VI a erhalten den Auslandszu- zuschlages (Anlage VI f),
schlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit
2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haushalt
ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemein-
eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum
same Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es
Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder
bei dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen
Dienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffent- war, nach Anlage VI f
lich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver- gewährt. § 3 des Bundeskindergeldgesetzes findet ent-
bandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Diensther- sprechende Anwendung. Im Falle der Nummer 2 wird ein
ren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
nach Tabelle VI a und der andere nach Tabelle VI c; den
Auslandszuschlag nach Tabelle VI a erhält der Ehegatte, (2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
der Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4 wird abweichend von§ 2 Abs. 2 des Bundeskindergeldge-
Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. setzes auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit zwi-
schen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit sich
(3) Nach der Anlage VI b erhalten den Auslandszu- der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die
schlag Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Solda-
ten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr.
1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer
dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi- (3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des
schen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen, Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-
~ gen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt,
2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste
Lebensjahr vollendet haben, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53
bleibt unberührt.
3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung
am ausländischen Dienstort einer anderen Person § 57
nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt Mietzuschuß
gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-
pflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit- (1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete für
lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen, den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum acht-
zehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Ortszu-
4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige-
schlag der Stufe 1 oder 2, Amts- und· Stellenzulagen mit
nem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen
Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Miet-
Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen
zuschuß beträgt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages.
wieder aufgegeben haben.
Beträgt die Mieteigenbelastung
(4) Nach der Anlage VI c erhalten den Auslandszu- 1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen
schlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei A 1 bis A 8 mehr als einundzwanzig vom Hundert
dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemein-
schaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemein- 2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen
schaftsverpflegung wird der Auslandszuschlag nach der A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als fünfund-
Anlage VI d, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen zwanzig vom Hundert
gegeben ist, nach der Anlage VI e gewährt. der Bezüge nach Satz 1, so wird auf den Mehrbetrag ein
Mietsonderzuschlag in Höhe von siebzig vom Hundert
(5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
gewährt.
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister des Auswärtigen und dem Bundesminister der (2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Sol-
Finanzen die Dienstorte den Stufen des Auslandszuschla- dat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Auslands-
Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 277
kinderzuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder 6. Abschnitt
eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Inter-
essen nicht entgegenstehen, ein Zuschuß in sinngemäßer Anwärterbe~üge
Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der
Miete treten 0,65 vom Hundert des Kaufpreises, der auf § 59
den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Anwärterbezüge
Der Zuschuß beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des
anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwär-
Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer ter) erhalten Anwärterbezüge.
Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare
(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-
Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unbe-
rücksichtigt. grundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und die
Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die jährliche
(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Sonderzuwendung, die vermögenswirksamen Leistungen
Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame und das jährliche Urlaubsgeld gewährt. Zulagen und Ver-
Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Aus- gütungen werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetz-
landsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeits- lich besonders bestimmt ist.
entgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1
oder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt. Der Berech- (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland
nung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslands-
die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt dienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind
beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuß der Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzu-
wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem schlag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu
zur Hälfte gewährt. legen.
(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von
keinen Mietzuschuß. ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet wer-
den.§ 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Bezüge
nach Absatz 2 verbleiben.
§ 58
Auslandsdienstbezüge während eines Heimaturlaubs (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungs-
dienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung
(1) Während eines Heimaturlaubs und eines sich der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen ab-
anschließenden Inlandsaufenthaltes aus in ihrer Person hängig gemacht werden.
liegenden Gründen erhalten Beamte, Richter oder Solda-
ten den Auslandszuschlag und den Auslandskinderzu- § 60
schlag einheitlich nach Stufe 4 der Anlage VI a bis c und f.
Stand dem Beamten, Richter oder Soldaten an seinem Anwärterbezüge
Auslandsdienstort der Auslandszuschlag nach einer nied- nach Ablegung der Laufbahnprüfung
rigeren Stufe als der Stufe 4 zu, so wird der Auslandszu- Endet das Beamtenverhältnis eiries Anwärters kraft
schlag weiterhin nach der niedrigeren Stufe gezahlt. Miet- Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung
zuschuß wird nicht gewährt. Ein Kaufkraftausgleich wird mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der
nicht vorgenommen. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unbe- Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge für die Zeit
rührt. Die nachgewiesenen, am Auslandsdienstort weiter- nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden
laufenden notwendigen Aufwendungen für die Wohnung Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt
und das Hauspersonal werden gesondert erstattet. ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätig-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte, Richter keit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29
oder Soldaten sich unter Beibehaltung ihres dienstlichen Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden
Wohnsitzes im Ausland aus in ihrer Person liegenden die Anwärterbezüge nur bis zum Tage vor Beginn dieses
Gründen länger als zwei Kalendermonate mit ihrer Familie Anspruchs belassen.
im Inland aufhalten. Die sich danach ergebenden Dienst-
bezüge stehen vom Ersten des dritten Kalendermonats an
§ 61
zu. Ist die Familie des Beamten, Richters oder Soldaten
am Auslandsdienstort geblieben, so erhält er Dienst- Anwärtergrundbetrag
bezüge wie ein in das Inland abgeordneter Beamter,
Der Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der An-
Richter oder Soldat.
lage VIII.
§ 58 a
§ 62
Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen
Anwärterverheiratetenzuschlag
(1) Ist der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeit-
raum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Aus- (1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der An-
land oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 58 lage VIII erhalten
und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. 1. verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter,
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen 2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für
mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister in nichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe zum
besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Unterhalt verpflichtet sind,
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. andere Anwärter, auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch
a) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeld- Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zusätz-
gesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 licher Vorbereitungsdienst gefordert wird.
oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen (2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der
würde, Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen
b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur abhängig gemacht werden.
vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren,
(3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit
weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind
dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheirate-
oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe
tenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten
bedürfen. § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht über-
chend.
steigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem Abschluß
(2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1 des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf
Nr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die Voraussetzungen Probe übertragen werden soll.
des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für jedes
Kind, für das ihm Kindergeld nach dem Bundeskindergeld- § 64
gesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
§ 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, einen
Anwärterverheiratetenzuschlag nach Anlage VIII, jedoch Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
insgesamt nicht mehr als den Betrag nach Absatz 1. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsan-
(3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist oder wärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorge-
als Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezügen oder
sehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochen-
als Angestellter oder Arbeiter mit mindestens der Hälfte
stunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unter-
der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst oder
richt hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichts-
einer ihm gleichstehenden Tätigkeit (§ 40 Abs. 7) steht, in
vergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag
einem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht
und dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anfangsge-
und eine Leistung mindestens in Höhe der Anwärterbe-
halt (Grundgehalt der ersten Dienstalterstufe und Ortszu-
züge erhält oder auf Grund einer Tätigkeit bei einem
schlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Lehramts-
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrechtli-
anwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorbereitungs-
chen Vorschriften oder Grundsätzen versorgungsberech-
dienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen
tigt ist, erhalten die Hälfte des Anwärterverheiratetenzu-
werden soll.
schlages. Dies gilt nicht für die Zeit, in der
1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen § 65
Monat keine Bezüge erhält, Anrechnung anderer Einkünfte
2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der (1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit
Reichsversicherungsordnung erhält, innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentä-
3. die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld erhält. tigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das
Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es
Die Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des
diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch
Absatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der
mindestens dreißig vom Hundert des Anfangsgrund-
Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwärters
gehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn
der frühere Ehegatte oder der andere Elternteil des Kindes
gewährt.
tritt.
(4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vorn Ersten (2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch
des Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorge-
maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für schriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes,
den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet,
keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten soweit die Summe von Entgelt und Anwärterbezügen die
entsprechend für die Zahlung des nach Absatz 3 Satz 1 Summe von Grundgehalt und Ortszuschlag übersteigt, die
verminderten Anwärterverheiratetenzuschlages. einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangs-
amt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienst-
altersstufe zusteht.
§ 63
(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberufliche
Anwärtersonderzusch läge Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt§ 5 entsprechend.
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- § 66
rates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu
Kürzung der Anwärterbezüge
regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen grundsätzlich nur
vorgesehen werden für Anwärter solcher Laufbahnen, in (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
denen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vorge- bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf
schriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufsaus- dreißig vom Hundert des Grundgehaltes, das einem
bildung oder eine berufsförderliche Ausbildung oder Tätig- Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten
keit oder sonstige besondere Einstellungsvoraussetzun- Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter
gen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge können die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 279
oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu uniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuß
vertretenden Grunde verzögert. erneut gewährt werden.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge Versorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten, die eine
genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im
Prüfung, Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversor-
gungsgesetz, wenn diese günstiger sind.
2. in besonderen Härtefällen.
(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein tung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-
sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die kunft unentgeltlich bereitgestellt.
Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den
Absätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Verteidi-
gung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Innern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt
7. Abschnitt werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an
Jährliche Sonderzuwendung, eine vom Bundesminister der Verteidigung errichtete Klei-
derkasse geleistet werden.
vermögenswirksame Leistungen
und jährliches Urlaubsgeld
§ 70
§ 67 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
Jährliche Sonderzuwendung
(1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine Son- Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die
derzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höhe-
Regelung.
ren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz die
Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz-
§ 68
und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitge-
Vermögenswirksame Leistungen stellt. Den Beamten des gehobenen und des höheren
Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz wird für die
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermö-
von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger
genswirksame Leistungen nach besonderer bundes-
gesetzlicher Regelung. Bekleidungszuschuß und für deren besondere Abnutzung
eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für
Verwaltungsbeamte im Bundesgrenzschutz, soweit sie
§ 68 a zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden kön-
Jährliches Urlaubsgeld nen, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und
3 sollen an eine vom Bundesminister des Innern
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.
Urlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-
lung. (2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz,
mit Ausnahme der Beamten des Grenzschutzeinzeldien-
stes, wird unentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung
8. Abschnitt gewährt.
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft (3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz,
für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschafts-
im Bundesgrenzschutz unterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich
bereitgestellt.
§ 69
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft 9. Abschnitt
für Soldaten
Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbeklei-
dung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon wer-
den Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernen- § 71
nung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und und Zuständigkeitsregelungen
Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt.
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem
Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende
Dienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustim-
mung des Bundesrates, wenn bundesgesetzlich nichts
für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung
anderes bestimmt ist.
gewährt. Berufsunteroffziere und Unteroffiziere auf Zeit mit
einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf
mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bundesmi-
Antrag einen Zuschuß für die Beschaffung der Ausgeh- nister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts anderes
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staats- der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die
anwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist, erläßt Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte
sie der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis aus-
dem Bundesminister der Justiz oder dem Bundesminister scheidet und er dies zu vertreten hat.
der Verteidigung.
(3) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbe- § 76
hörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen können, Weiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
sind auch die Landesregierungen befugt, diese Übertra-
gung durch Rechtsverordnung vorzunehmen. (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister der Verteidigung und dem Bundesminister der
§ 72 Finanzen die Gewährung von Weiterverpflichtungsprä-
Berücksichtigung amtloser Zeiten beim mien an Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Unteroffi-
Besoldungsdienstalter für Personen nach dem G 131 ziere und der Mannschaften zu regeln. Der Anspruch auf
eine Weiterverpflichtungsprämie kann vom Zeitpunkt der
Die §§ 42 und 43 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden. Die
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Höhe der Weiterverpflichtungsprämien richtet sich nach
gelten mit der Maßgabe weiter, daß bei den Verweisungen der Dauer der Verpflichtungszeit; für jedes Jahr der Ver-
auf Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes an die pflichtung darf· höchstens ein Betrag von 1 500 Deutsche
Stelle des § 6 der § 28 und an die Stelle des § 7 der § 29 Mark gewährt werden. Der Anspruch auf die Weiterver-
tritt. pflichtungsprämie entsteht mit der Festsetzung der Dienst-
zeit, frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Monaten.
§ 73
Ein Kaufkraftaus_gleich nach § 7 wird nicht gewährt. Die
Sondervorschrift für das Besoldungsdienstalter Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-
für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte desrates.
im Bundesgrenzschutz
(2) Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,
Für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes- wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den
grenzschutz, die zwischen dem 31. Dezember 1923 und Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach
dem 1. Juli 1937 geboren sind und bis zum 31. Dezember § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1, 3 oder 5 des
1975 eingestellt werden, wird das Besoldungsdienstalter Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienst-
auf den Ersten des Monats festgesetzt, in dem sie das unfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt
einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. hat. Hat der Soldat bereits eine Dienstzeit geleistet, die bei
entsprechender Verpflichtung einen Anspruch auf eine
Weiterverpflichtungsprämie begründet hätte, so ist ihm der
§ 74 Betrag zu belassen, der ihm bei einer solchen Verpflich-
(weggefallen) tung als Prämie gezahlt worden wäre.
(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein
Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung
§ 75
des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1
Übergangszahlung aufgeführten Gründe führen wird, so ist die Zahlung bis
zum Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen.
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- (4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt
tes die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte werden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum
des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im 31. Dezember 1991 abgegeben worden ist.
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29
Abs. 1) nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von minde-
stens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das § 77
Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Übergangsregelung für Stufenlehrer
Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeitneh-
merverhältnis gewährten sind. Eine Übergangszahlung (1) Bis zum 31. Dezember 1983 werden Lehrämter mit
darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in stufenbezogenem Schwerpunkt wie folgt eingestuft:
denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem Besoldungs-
Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Laufbahnen gruppe
werden in der Rechtsverordnung festgelegt. der Bundes-
besoldungs-
(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn- ordnung A
fache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der
Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als
Lehrer mit der Befähigung für ein Lehr-
die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis
amt der Primarstufe oder der Sekun-
gewährt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deutsche
darstufe I A 12
Mark. Beträgt die Verringerung monatlich bis 10 Deutsche
Mark, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird Lehrer mit der Befähigung für ein Lehr-
bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermit- amt der Sonderpädagogik bei einer
teln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und dieser Befähigung entsprechenden
Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei Verwendung A 13
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 281
(2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von
Besoldungs-
gruppe Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin
der Bundes- auch Grundschulen - können in den Ländern Berlin und
besoldungs- Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrekto-
ordnung A ren und Zweiten Konrektoren von Realschulen maßgeben-
den Besoldungsgruppen eingestuft werden; die Grund-
Studienrat mit der Befähigung für ein sätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten. Die
Lehramt der Sekundarstufe II bei einer höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungsgruppe
dieser Befähigung entsprechenden unterhalb der Einstufung des Realschulrektors einer gro-
Verwendung A 13 ßen Schule liegen.
mit Stellenzulage (3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein
nach Nummer 27 Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage 1
Abs. 1 Buch- festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktionszu-
stabe d der Vor- sätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1
bemerkungen und 2 genannten Schulformen.
zu den Bundes-
besoldungs-
§ 80
ordnungen
A und B. Besondere Regelungen für Lehrer
in Berlin, Bremen und Hamburg
(2) Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der
Sekundarstufe I erhalten bei Verwendung an Realschulen, (1) Regelungen der Bremischen Besoldungsordnung A,
an Gymnasien oder an Zweigen dieser beiden Schulfor- die die Einreihung des Amtes „Lehrer" nach Besoldungs-
men eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des gruppe A 12 a betreffen, und Regelungen der Hamburgi-
jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der schen Besoldungsordnung A, die die Einreihung der Stu-
Besoldungsgruppe A 13. Das gleiche gilt bei einer dem dienräte an Volks- und Realschulen nach Besoldungs-
Satz 1 entsprechenden Verwendung an schulformunab- gruppe A 13 betreffen, bleiben einschließlich der jeweili-
hängigen Gesamtschulen oder an schulformunabhängi- gen Fußnoten und in den Vorbemerkungen enthaltenen
gen Orientierungsstufen. Zulagenregelungen unverändert in der.am 1. August 1973
vorhandenen Fassung weiterbestehen. Wird für diesen
§ 78 Personenkreis auf Grund des § 78 eine Landesregelung
Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen getroffen, darf die Zulage unter Hinzurechnung des Grund-
gehaltes den Betrag, der nach den allgemein für Lehrer
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch geltenden Vorschriften dieses GesP.tzes zulässig wäre,
Rechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätig- nicht überschreiten. Satz 1 gilt für Lehrer im Vorberei-
keit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufga- tungsdienst entsprechend.
ben durch eine der folgenden ständigen Funktionen her-
(2) Bis zum 31. Dezember 1983 dürfen landesgesetzlich
aushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten:
in Bremen und Hamburg Lehrer mit der Befähigung für ein
1. ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit Lehramt der Primarstufe oder der Sekundarstufe I höch-
es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder stens in die Besoldungsgruppe A 13 und Lehrer mit der
niedriger handelt, Befähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe II höch-
2. Leitung eines Schülerheimes, stens in die Besoldungsgruppe A 13 mit ruhegehaltfähiger
Stellenzulage gemäß Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellver-
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
suchen oder neuen Schulformen,
und B, in Berlin, Bremen und Hamburg Lehrer mit der
4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fort- Befähigung für ein Lehramt der Sonderpädagogik höch-
bildung, stens in die Besoldungsgruppe A 13 mit ruhegehaltfähiger
5. Unterricht im Strafvollzugsdienst, Stellenzulage gemäß Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprach- und B eingestuft werden.
geschädigte bei Gesundheitsämtern,
§ 81
7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken.
Reichsgebiet
Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die
Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das
durch die Einstufung berücksichtigt ist. Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember
1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt
§ 79 in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
Einstufung besonderer Lehrämter
§ 82
(1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer Berlin-Klausel
Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer
Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Konrek- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
toren und zweiten Konrektoren dieser Schulen durch Lan- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
desgesetz höchstens in die für Realschulrektoren, Real- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
schulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren maß- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
gebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden. Überleitungsgesetzes.
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 1
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
1. Allgemeine Vorbemerkungen Fernmeldetechnisches Zentralamt
Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und
1. Amtsbezeichnungen Geophysik
Institut für Angewandte Geodäsie
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera
soweit möglich in der weiblichen Form. und Impfstoffe
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt Physikalisch-Technische Bundesanstalt
gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeich- Umweltbundesamt.
nungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen
die mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen
1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz
bestimmt.
2. auf die Laufbahn,
(2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-
3. auf die Fachrichtung tung einem „Direktor und Professor" in den Besoldungs-
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnun- gruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen
gen „Rat", ,,Oberrat", ,,Direktor" und „leitender Direktor" Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeit-
dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 licher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer
verliehen werden. der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage
nach Anlage IX.
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamts-
bezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der
Bundesminister des Innern. 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze be-
für Ämter des mittleren und gehobenen Polizeivollzugs- zeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet
dienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Voll- werden können, nicht abschließend.
zugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten
im Bundesgrenzschutz und beim Deutschen Bundestag.
Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugs- II. Zu I agen
dienstes mit dem Zusatz „im Bundesgrenzschutz" oder
,,beim Deutschen Bundestag". 4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder
im Außen- und Geländedienst
2. ,,Direktor und Professor"
in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 (1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer
oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet
(1) Die Ämter „Direktor und Professor" in den Besol- werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzu-
dungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte lage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der
verliehen werden, denen in wissenschaftlichen For- Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird nicht
schungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrich- neben einer Stellenzulage nach der Nummer 9 oder 23
tungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsberei- Abs. 2 gewährt.
chen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufga-
ben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der
mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit
sind: dem Bundesminister des Innern.
Biologische Bundesanstalt für Land- und
5. Zulage für Soldaten in technischer Verwendung
Forstwirtschaft
in Strahlflugzeugverbänden und -schulen
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe ( 1) Mannschaften und Unteroffiziere in technischer
Bundesanstalt für Materialprüfung Verwendung in Strahlflugzeugverbänden und -schulen
Bundesanstalt für Straßenwesen erhalten
Bundesbahn-Zentralämter Minden und München
a) als Elektronik-Fachpersonal für Strahlflugzeuge,
Bundesgesundheitsamt
Bundesinstitut für chemisch-technische b) als Wartungs- und Instandsetzungs-Fachpersonal für
Untersuchungen Strahlflugzeuge
Bundesinstitut für Sportwissenschaft eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Bundeskriminalamt
Deutscher Wetterdienst (2) Die Stellenzulage wird Soldaten gewährt, die beson-
Deutsches Hydrographisches Institut derer Beanspruchung unterliegen und die nach der Ausbil-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 283
dungs- und Tätigkeitsbeschreibung im Sinne von Absatz 1 (4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen
als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen Dienstbezügen, wenn
verwendet werden.
a) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in einer
Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist,
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-
lage nach Nummer 6 a gewährt. b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit
infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienst-
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der unfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung
dem Bundesminister des Innern. beendet worden ist.
(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
nach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes
Personal (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt,
soweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister
(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
bis A 16 erhalten ster des Innern.
a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen
von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-
6 a. Zulage für Beamte und Soldaten
oder Schulflugzeugen oder als Kampfbeobachter mit
als Nachprüfer von Luftfahrtgerät
der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetrie-
benen Kampf- oder Schulflugzeugen, Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach
Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und
b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen
als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die
von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen
Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis
Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.
c) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehö-
rige 7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des
verwendet werden. Bundes
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei ober-
(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Been- sten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deut-
digung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe schen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des
A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach
oder Beamte Anlage IX.
a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-
verwendet worden ist oder
schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben
b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall Auslandsdienstbezügen gewährt.
im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten die-
(3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn
ser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung
sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine
erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1
Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung
ausschließen.
in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX
Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellen- festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten wer-
zulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres den.
fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des (4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwen-
Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei dung bei obersten Behörden eines Landes, das für die
Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung
50v. H. nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach
dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine
Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine
weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine 8. Zulage für Beamte und Soldaten
geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so bei Sicherheitsdiensten
erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den
Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwen-
Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stel- det werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach
lenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-
soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezo- setzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs-
gen und auch nicht während der weiteren Verwendung dienst leisten.
durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren
Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abge- (2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten-
golten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach dienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für
Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfas-
gelegt. sungsschutz der Länder.
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand
Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen für Verzehr mit abgegolten.
Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
11. Zulage für Beamte
(4) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen
nach Nummer 7 sowie nach Nummer 3 der Vorbemerkun-
gen zu der Bundesbesoldungsordnung C oder nach Num- (1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen erhal-
mer 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsord- ten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zulage nach
nung R nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Anlage IX.
(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei
8 a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten öffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbundenen
in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- Erschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehr-
und Elektronische Aufklärung arbeit mit abgegolten.
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten,
wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- 12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstalten
und Elektronische Aufklärung verwendet werden und des- und Psychiatrischen Krankenanstalten
halb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklä- Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei
rung unterliegen, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Justizvollzugsanstalten sowie in geschlossenen Abteilun-
Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch gen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließ-
Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. lich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besse-
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst rung dienen, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.
allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun- Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen
gen mit abgegolten. Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der Stellenzulage
13. Zulage für Beamte als Mitglieder von
nach Nummer 8 gewährt. Die Stellenzulage wird neben Verfassungsgerichtshöfen
einer Stellenzulage nach Nummer 6 und 7 nur gewährt,
soweit sie diese übersteigt. Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mitglie-
der von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen)
der Länder sind, eine Zulage erhalten.§ 42 Abs. 1 Satz 2
9. Zulage für Beamte und Soldaten
ist nicht anzuwenden.
mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschut- 13 a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft-
zes und der Länder, die hauptamtlichen Bahnpolizeibeam- lichen Behörden oder Dienststellen mit einge-
ten, die Beamten des Fahndungsdienstes der Deutschen gliederter oder angegliederter landwirtschaft-
Bundesbahn und des Zollfahndungsdienstes, die Beamten licher Schule
der Zollkommissariate, Grenzzollämter, Grenzkontrollstel-
len und Grenzabfertigungsstellen der Hauptzollämter der Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
Zollverwaltung sowie Soldaten der Feldjägertruppe der nung bestimmen, daß Beamte der Besoldungsgruppe
Bundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bun- A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde
desbesoldungsordnung A zustehen, erhalten eine Stellen- oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach
zulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle
gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist.
Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die
Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben Stellenzulagen die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht
nach der Nummer 7 oder 8 gewährt. neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage
gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten
des jeweiligen Dienstes, inbesondere der mit dem Posten-
III. Einstufung von Ämtern
und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene
Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
14. Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saarland
10. Zulage für Beamte der Feuerwehr Die Ämter der Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saar-
land dürfen höchstens in die Besoldungsgruppe eingestuft
(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Ein- werden, in die nach der Rechtsverordnung der Bundes-
satzdienst der Feuerwehr in den Ländern erhalten eine regierung nach § 21 Landräte (Oberkreisdirektoren) als
Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die nach der Einwohner-
den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte im zahl des Kreises vergleichbar sind, höchstens eingestuft
Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst werden dürfen.
leisten.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu- 15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder
lage nach Nummer 7 gewährt. Fachhochschulabschluß
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgrup-
des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit pen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landes-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 285
rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Sommersemester vollimmatrikulierten Studenten; bei im
Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Pla-
den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen nung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden.
Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulab-
schluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal Leiter einer Hoch-
mit vergleichbaren Aufgaben. schule oder haupt- Weitere haupt-
berufliches berufliche Mitglieder
An Hochschulen
vorsitzendes eines
mit einer Meßzahl
Mitglied des Leitungsgremiums
von
Leitungsgremiums einer Hochschule
16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in einer Hochschule in BesGr
anderen Ländern ohne Mittelinstanz in BesGr
Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaa-
bis 1 000 B3 A15
ten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind
1 001 bis 2 000 B4 A16
landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
2 001 bis 4 000 B5 B2
auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die
4 001 bis 6 000 B6 B3
in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewie-
6 001 bis 10 000 B7 B4
senen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirks-
von mehr als 10 000 B8 B5
ebene einzustufen.
Für die Hochschule für Verwaltungswissenschaften
17. Leiter von Gesamtschulen Speyer gilt die Meßzahl 1 001 bis 2 000. Die Kanzler von
Hochschulen dürfen höchstens wie die weiteren hauptbe-
Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes- ruflichen Mitglieder des Leitungsgremiums einer Hoch-
rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf schule eingestuft werden. Die Leiter der Personal- und
Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in Wirtschaftsverwaltung von medizinischen Einrichtungen
den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen im Hochschulbereich mit mindestens 3 000 hauptberuflich
Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer Beschäftigten dürfen höchstens in die Besoldungsgruppe
Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000 B 3 eingestuft werden, wenn sie gleichzeitig zum Beauf-
Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16 tragten für den Haushalt bestellt sind und die Geschäfts-
eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen führung der medizinischen Einrichtungen wahrnehmen;
Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach die Einstufung muß um mindestens eine Besoldungs-
Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Ver- gruppe unter der des Kanzlers der Hochschule liegen.
gleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesol-
dungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit entspre-
chenden Aufgaben einzustufen. (2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder
hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer
Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein
18. Lehrämter an Sonderschulen höheres Grundgehalt zuzüglich des Ortszuschlages und
der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbe-
Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechen- merkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen
den Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe haben, kann eine Ausgleichszulage in Höhe des Unter-
sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit schiedsbetrages vorgesehen werden, die ruhegehaltfähig
den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsord- ist, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes, des
nung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen. Ortszuschlages oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses
dient.
19. Gruppenleiter und Prüfer
beim Deutschen Patentamt 21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden
und Leiter von allgemeinbildenden oder
Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten in
der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach Anlage beruflichen Schulen
IX. Für bis zu einem Drittel der Gesamtzahl der übrigen Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden
Prüfer beim Deutschen Patentamt können Planstellen der mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten
Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden. Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Poli-
zeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemein-
bildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besol-
20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der dungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft
Leitungsgremien von Hochschulen werden.
(1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und
die hauptberuflichen Mitglieder der Leitungsgremien von 22. Prüfungsgebietsleiter
Hochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewer- von Landesrechnungshöfen
tung höchstens in die aus der nachstehenden Übersicht für
die jeweilige Meßzahl sich ergebende Besoldungsgruppe Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrech-
eingestuft werden. Meßzahl ist die Gesamtzahl der für die nungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjah- auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die
res oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausge- in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Beam-
wiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete ten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in der
zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Landesbesoldungsordnung auszubringen.
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
IV. S o n s t i g e St e 11 e n z u I a g e n A 12 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwen-
dung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung
von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen
23. Technische Dienste
Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine
(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes, deren Stellenzulage nach Anlage IX.
Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zuge- (2) Die Stellenzulage ist mit dem in Anlage IX angegebe-
ordnet ist oder war, erhalten in den Laufbahnen
nen Betrag ruhegehaltfähig.
des Baudienstes,
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-
des Eichdienstes, lage nach der Nummer 7 bis 11 oder 23 oder der bei der
des Feuerwehrdienstes, Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.
des Fischereidienstes,
25. Rechtspfleger
der Gewerbeaufsicht,
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-
des Kartographendienstes, dungsgruppen A 9 bis A 13 bei Gerichten oder Staatsan-
des Landesplanungsdienstes, waltschaften mit der Befähigung zur Wahrnehmung von
Rechtspflegeraufgaben in Laufbahnen, deren Eingangs-
des landwirtschaftlichen Dienstes,
amt der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet ist, erhalten
der Lokomotivführer, eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX;
des Maschinendienstes, Beamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2 des Bun-
desbesoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 1O
des nautischen Dienstes, zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamte erhal-
des Schleusen- und Stromdienstes, ten die Stellenzulage unbeschadet des höheren Eingangs-
amtes.
des Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes,
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-
der Werkführer
lage nach der Nummer 7 oder 24 gewährt.
und in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeichnungen
den Zusatz „Technischer" haben, eine ruhegehaltfähige 26. Beamte der Steuerverwaltung
Stellenzulage nach Anlage IX. und der Zollverwaltung
(2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren
(1) Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwal-
Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 1O zuge-
tung erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach
ordnet ist oder war, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-
Anlage IX
zulage nach Anlage IX, wenn als Anstellungsvorausset-
zung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder im mittleren Dienst,
einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde und sie im gehobenen Dienst in den Besoldungsgruppen A 9 bis
die Prüfung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner, A 13.
daß während des Besuches der Fachhochschule oder der
Ingenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden. Die (2) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen
Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung
Zulage erhalten auch Beamte des gehobenen technischen
erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im
Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen
technischen Dienst bestanden haben, sowie Beamte des Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung
gehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlußprü- eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX,
fung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule die neben der Zulage nach Absatz 1 gewährt wird. Satz 1
gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die
angestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für
überwiegend im Außendienst tätig sind.
das nach geltenden Laufbahnvorschriften die Abschluß-
prüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule (3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 wird nicht neben
vorgeschrieben ist. Beamte, die wegen Kriegswehrdien- einer Stellenzulage nach der Nummer 7, 23 oder 24
stes ohne die für die planmäßige Anstellung vorgeschrie- gewährt. Die Stellenzulage nach Absatz 2 wird nicht neberi
bene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.
worden waren und die nach der Entlassung aus dem
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
Kriegswehrdienst während des Besuches der Ingenieur-
Absatz 2 erläßt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt,
schule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten unbescha-
der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit
det von Satz 1 zweiter Halbsatz die ruhegehaltfähige Stel-
dem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der
lenzulage nach Satz 1 erster Halbsatz. Satz 1 gilt für
zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.
Besoldungsrecht zuständigen Minister.
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
zulage nach Nummer 6 a, 7 bis 10 oder der bei der 27. Sonstige Dienste
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.
Jedoch ist die Stellenzulage mit dem in Anlage IX ange- (1) Eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX
gebenen Betrag ruhegehaltfähig. erhalten
a) Beamte des einfachen Dienstes,
24. Beamte und Soldaten im Programmierdienst b) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren
(1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 zugeordnet
und Unteroffiziere sowie Offiziere bis Besoldungsgruppe ist,
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 287
c) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungs- 29. Soldaten
gruppen A 9 bis A 13 in Laufbahnen, deren Eingangs-
Nummer 27 gilt entsprechend für Berufssoldaten und
amt der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet ist;
Beamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2 des Soldaten auf Zeit mit folgenden Maßgaben:
Bundesbesoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe a) Absatz 1 Buchstabe a gilt für Soldaten der Besoldungs-
A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte gruppen A 1 bis A 4.
Beamte erhalten die Stellenzulage unbeschadet des
höheren Eingangsamtes, b) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Unteroffiziere in den
Besoldungsgruppen A 5 bis A 10.
d) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließ-
lich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studien- c) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Offiziere in den Besol-
räte und Militärpfarrer in der Besoldungsgruppe A 13. dungsgruppen A 9 bis A 13.
Die Studienräte des Landes Bayern mit der Lehrbefähi-
gung für Realschulen und die Studienräte an Volks- und 30. Flugsicherungslotsen
Realschulen der Freien und Hansestadt Hamburg gelten
nicht als Studienräte im Sinne dieser Vorschrift. (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-
dungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besol-
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen- dungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst
zulage nach der Nummer 23 bis 26 oder 30 gewährt. eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
28. Polizeivollzugsbeamte
zulage nach den Nummern 6 bis 10 oder der bei der
(1) Nummer 27 gilt entsprechend für Polizeivollzugs- Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.
beamte des Bundesgrenzschutzes, beim Deutschen Bun- Jedoch ist die Stellenzulage mit dem in Anlage IX ange-
destag und in den Ländern mit folgenden Maßgaben: gebenen Betrag ruhegehaltfähig; dies gilt nicht, wenn ein
Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Zulage nach Nummer
a) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Polizeivollzugsbeamte in
Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes. 6 besteht.
b) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Polizeivollzugsbeamte in
Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes. V. Vergütungen
c) Absatz 1 Buchstabe d gilt für Polizeivollzugsbeamte in 31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche
der Besoldungsgruppe A 13. und künstlerische Mitarbeiter
(2) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c und d gilt entspre- Für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitar-
chend für die Beamten des gehobenen und des höheren beiter an einer Hochschule gilt Nummer 4 der Vorbemer-
kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes bis zur Besoldungs- kungen zu der Bundesbesoldungsordnung C entspre-
gruppe A 13. chend.
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 1 Besoldungsgruppe A 5
1
Grenadier, Flieger, Matrose ) Assistent
3 5
B e t r i e b s a s s is t e n t ) )
1) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschafts- 3 5
dienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen Erste r H a u pt w a c ht m e iste r ) )
festgesetzt hat.
Feuerwehrmann
H a u pt w a rt 3
)
5
)
Besoldungsgruppe A 2 Justizvollstreckungsassistent
1 2 Krankenpfleger
Aufseher ) )
Krankenschwester
Oberamtsgehilfe
1
Kriminaloberwachtmeister )
Oberbetriebsgehilfe
1 2
Kriminalwachtmeister ) )
Sc h a ff n er ) ) 1 2
1 0 b e r amt sme ist e r 4
)
5
)
Wachtmeister )
5
Oberbetriebsmeister )
Gefreiter Obertriebwagenführer 3 ) 5 )
Polizeioberwachtmeister 1 )
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
1 2
2) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX. Polizeiwachtmeister ) )
Werkführer
Unteroffizier
Besoldungsgruppe A 3
Maat
H au p t am t s g e h i I f e 1
)
4
)
Fahnenjunker
H a u p t b et r i e b s g e h i I f e 4
)
Seekadett
0 b e rau f s e h e r 2 ) 4 )
0 b e r s c h a ff n e r ) ) 2 4
1) Während der Ausbildung.
0 b e rw ac ht m e ist e r 2
)
3
)
4
)
2) Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4.
2
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Wart )
4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungs-
dienst der Gerichte eingesetzt ist.
Obergefreiter 5) Für Leitungs- oder Koordinierungsfunktionen oder andere Funktionen mit besonde-
rer Verantwortung können bis zu 1Ovom Hundert der Stellen des einfachen Dienstes
1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Neben der Amtszulage
der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach steht eine Amtszulage nach den Fußnoten 3 und 4 nicht zu.
Anlage IX.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.
4) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die
Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlos-
sene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei Besoldungsgruppe A 6
öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.
Justizvollstreckungssekretär
1
Kriminalhauptwachtmeister )
Lokomotivführer 1 )
Besoldungsgruppe A 4
Oberfeuerwehrmann
Amts m e i s t e r 1) Polizeihauptwachtmeister 1
)
Betriebsmeister Sekretär 2 )
H a u p t a u f s e h e r 2) Stationspfleger
H a u p t s c h a ff n e r ) 2
Stationsschwester
H a u p t w a c h t m e is t e r 2
)
Werkmeister ) 2
2
0 b e rw a rt )
Triebwagenführer 2
)
Stabsunteroffizier
Obermaat
Hauptgefreiter
1) Als Eingangsamt.
1) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungs- 2) Als Eingangsamt für Laufbahnen, in denen die Meisterprüfung oder die Abschluß-
dienst der Gerichte eingesetzt ist. prüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, wenn der Beamte die
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Prüfung bestanden hat.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 289
Besoldungsgruppe A 7 Oberstabsfeldwebel 2) 3 ) 5)
Abteilungspfleger Oberstabsbootsmann 2) 3) 5)
Abteilungsschwester Leutnant
Brandmeister Leutnant zur See
Justizvollstreckungsobersekretär 1) Im Bundesbereich.
Kriminalmeister 1 ) 2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Oberlokomotivführer 3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach
Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere der
Obersekretär Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können
Oberwerkmeister nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer
Polizeimeister Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
5) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Ober-
stabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 25 v. H. der in den Besol-
Feldwebel 2 ) dungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
Bootsmann ) 2
Fähnrich 1
Besoldungsgruppe A 1O ) *)
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel 2 ) 3 ) Konsulatssekretär Erster Klasse
Oberbootsmann 2 ) 3 ) Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
1) Auch als Eingangsamt.
Polizeioberkommissar
2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Seekapitän 2)
Oberleutnant
Besoldungsgruppe A 8
Oberleutnant zur See
Gerichtsvollzieher 1)
Hauptlokomotivführer 1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der
Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung
Hauptsekretär einen Fachhochschulabschluß nachweist.
2) Im Bundesbereich.
Hauptwerkmeister
*) § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
Kriminalobermeister 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen
Dienstes anzuwenden; im übrigen ist die Geltung ausgesetzt.
Oberbrandmeister
Oberpfleger
Oberschwester Besoldungsgruppe A 11
Polizeiobermeister Amtmann
Kanzler 2)
Hauptfeldwebel 2 ) 3 )
Kriminalhauptkommissar 1 )
Hauptbootsmann ?) 1)
Polizeihauptkommissar 1 )
Oberfähnrich 2 )
Seeoberkapitän 3 )
Oberfähnrich zur See ?)
Fachlehrer
1J Als Eingangsamt
mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschul-
?) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX
Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
ausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim
Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert
Besoldungsgruppe A 9 wird - 4 )
A m t s i n s p e kt o r 4) Hauptmann 1 )
B et r i e b s i n s p e kt o r 4
) Kapitänleutnant 1
)
Hauptbrandmeister 4)
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Inspektor 2) Im Auswärtigen Dienst.
Kapitän 1) 3) Im Bundesbereich.
4) Als Eingangsamt.
Konsulatssekretär
Kriminalhauptmeister ) 4
Besoldungsgruppe A 12
Kriminalkommissar
Obergerichtsvollzieher 4 ) Amtsanwalt 1 )
Oberin 4 ) Amtsrat
3 4
Pflegevorsteher 4 ) Kanzler Erster Klasse ) )
Polizeihauptmeister 4 ) Kriminalhauptkommissar 2)
Polizeikommissar Polizeihauptkommissar 2)
Rechnungsrat
Stabsfeldwebel 2
)
5
) - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof
2
Stabsbootsmann )
5
)
Seehauptkapitän 3 5
) )
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Fachlehrer Konrektor
mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschul- - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-
ausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule
Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert mit mehr als 360 Schülern -
wird - 6 ) als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-
Konrektor schule
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- mit Realschul- oder Aufbauzug
schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule oder
mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7) mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-
Lehrer stufe mit mehr als 180 Schülern - 7 )
- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Lehrer
0
Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - ) mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei
- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht ander- Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt-
weitig eingereiht - 1 ) und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer
10
zweiter Konrektor dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - )
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von minde-
Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - ) 7
stens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn
sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Real-
Hauptmann ) ) 2 9
schulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung ent-
Kapitänleutnant 2
)
9
) sprechenden Verwendung - 0 ) 10)
Realschullehrer
1) Als Eingangsamt.
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwen-
4) Im Auswärtigen Dienst. dung - 10 )
5) Im Bundesbereich. Rektor
6) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
Abschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätig-
keit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besol-
Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 1 )
dungsgruppe A 11 verbracht haben. Studienrat
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 9
im höheren Dienst des Bundes - )
B) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim
Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechti- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
genden Verwendung gewährt. oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen
9) Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
Befähigung entsprechenden Verwendung -
Major
Korvettenkapitän
Besoldungsgruppe A 13
Stabsapotheker
Akademischer Rat Stabsarzt
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter Stabsveterinär
an einer Hochschule -
Arzt ) 1
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Erster Kriminalhauptkommissar
3) Im Auswärtigen Dienst.
Erster Polizeihauptkommissar 4) Im Bundesbereich.
Kanzler Erster Klasse 2) 3 ) 5) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
6) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher
Konservator eine Amtszulage nach Anlage IX.
Konsul 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Kustos B) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war.
9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
Landesanwalt ) 1
10) Als Eingangsamt.
Legationsrat
Oberamtsanwalt
Oberamtsrat Besoldungsgruppe A 14
Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof - Akademischer Oberrat
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter
Pfarrer 1 )
an einer Hochschule -
Rat Arzt 1)
Seehauptkapitän ) ) 2 4
Chefarzt 2)
5 6 10 Konsul Erster Klasse
Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst - ) ) )
Landesanwalt 1)
Hauptlehrer
Legationsrat Erster Klasse ) 3
als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder
Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Oberarzt ) 4
Schülern - Oberkonservator
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 291
Oberkustos Oberstabsarzt
Oberrat Oberstabsveterinär
Pfarrer 1)
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Fachschuldirektor 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgän- 3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die
Amtsbezeichnung „Botschafter" oder „Gesandter".
gen, die zu einem Abschluß führen, der dem der
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Realschule entspricht - 5 )
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Fachschuloberlehrer 6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fach- 7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-
schule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit unterricht als einer.
B) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteil-
nehmern - 6 ) 7)
Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-
digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit Besoldungsgruppe A 15
mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Akademischer Direktor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän- - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter
digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit an einer Hochschule -
mehr als 360 Schülern - 5 )
Botschaftsrat 1)
Oberstudienrat
Bundesbankdirektor 2)
- im höheren Dienst des Bundes - ) 8
Chefarzt 3 )
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Dekan 4 )
Befähigung entsprechenden Verwendung - Direktor
Realschulkonrektor Generalkonsul ) 5
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real- Hauptkonservator
schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Hauptkustos
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real- Museumsdirektor und Professor
schule mit mehr als 360 Schülern - 5 ) Oberarzt 6)
Realschulrektor Oberlandesanwalt 4 )
- einer Realschule mit bis zu 180 Schülern - Vortragender Legationsrat
- einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
lern - 5) Direktor einer Fachschule
Regierungsschulrat - als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf-
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-
Bezirksebene - mern - 7 ) 0 )
- im Schulaufsichtsdienst -
Realschulrektor
Rektor
- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - Regierungsschuldirektor
- einer Hauptschule - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des
mit Realschul- oder Aufbauzug Bundes -
oder - als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
mit einer schulformunabhängigen Orientierungs- Bezirksebene -
stufe mit mehr als 180 Schülern -
- einer selbständigen schulformunabhängigen Rektor
- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-
Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -
tierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -
- einer selbständigen schulformunabhängigen
Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schulamtsdirektor
Schülern - 5) - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -
Schulrat Studiendirektor
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5) - als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter
Zweiter Konrektor oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Semi-
- einer selbständigen schulformunabhängigen narschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher
Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern - Aufgaben - 9 )
Zweiter Realschulkonrektor - als der ständige Vertreter des Leiters
- einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360
Oberstleutnant ) 4 Schülern, ) 8
Fregattenkapitän 4 ) einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-
Oberstabsapotheker lern, ) )
7 0
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
eines Gymnasiums im Aufbau mit Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr- Preußischer Kulturbesitz
gangsstufe fehlt, 1 ) Direktor des lbero-Amerikanischen Instituts der Stif-
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen tung Preußischer Kulturbesitz
Jahrgangsstufen fehlen, 7 ) Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr- der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
gangsstufen fehlen, 7 )
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, Direktor einer Erprobungsstelle 6 )
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Finanzpräsident
7
Schülern, - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion - )
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als Generalkonsul ) 0
360 Schülern, 7 ) Gesandter 9)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, Landeskonservator
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymna- leitender Akademischer Direktor
siums oder eines Oberstufengymnasiums mit minde- - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter
stens zwei Schultypen - 7 ) an einer Hochschule - ) 10
- als Leiter
leitender Direktor
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 0 )
Ministerialrat
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360
1 0
- bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Hauptver-
Schülern, ) )
waltung der Deutschen Bundesbahn und bei der
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7 ) Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-
7
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 land bei der Deutschen Demokratischen Republik - )
Schülern, 1 ) - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 7 ) Stadtstaaten) - 11 )
- im höheren Dienst des Bundes Museumsdirektor und Professor
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fach- Oberlandesanwalt 5 )
schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Oberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Unterrichtsteilnehmern, 1 ) 0 ) Senatsrat
als Leiter einer Zivildienstschule, - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9 ) hörde - 11 )
10
Vortragender Legationsrat Erster Klasse ) 1
Oberstleutnant ) ) 6
Kanzler einer Universität der Bundeswehr
Fregattenkapitän 6 ) 10 )
leitender Regierungsschuldirektor
Oberfeldapotheker
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des
Flottillenapotheker Bundes -
Oberfeldarzt
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
Flottillenarzt Bezirksebene -
Oberfeldveterinär
leitender Schulamtsdirektor
1) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die - als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene,
Amtsbezeichnung „Botschafter" oder „Gesandter". dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbe-
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
amte unterstellt sind -
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6. ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Ge-
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. samtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
obliegt -
8) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitun-
terricht als einer.
Oberstudiendirektor
9) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der
Studienräte. - als Leiter
10) Auf herausgehobenen Dienstposten. einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-
lern, 12)
Besoldungsgruppe A 16 eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-
Abteilungsdirektor gangsstufe fehlt,
Abteilungspräsident mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen
Botschafter 1 ) Jahrgangsstufen fehlen,
Botschaftsrat Erster Klasse mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-
Bundesbankdirektor 2) gangsstufen fehlen,
Chefarzt 3) eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als
Dekan 4 ) 5 ) 360 Schülern,
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 293
eines zwe1zug1g voll ausgebauten Oberstufengym- Flottenarzt 7
)
nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min- Oberstveterinär 7
)
destens zwei Schultypen -
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.
im höheren Dienst des Bundes 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - 12 ) 4) Im Bundesbereich.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Oberst 7
) 6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
7
Kapitän zur See )
B) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.
Oberstapotheker 7 )
10) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
7
Flottenapotheker ) 11 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12 ) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-
Oberstarzt 1
) unterricht als einer.
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1 leitender Regierungsdirektor 2 ) 3 )
Direktor und Professor - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbe-
hörde -
Ministerialrat 2 ) 4 )
Besoldungsgruppe B 2 - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident Stadtstaaten) -
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 5 )
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes Senatsrat 2 ) 6 )
oder eines Landes, - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, hörde -
wenn deren Leiter mindestens in Besoldungs- Vizepräsident 1 )
gruppe B 5 eingestuft ist - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in
als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer
einer Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
Finanzpräsidenten ist -
1) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe
beim Bundesinstitut für Berufsbildung eingestuften Amt zugeordnet ist.
als der ständige Vertreter eines Hauptabteilungs- 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
leiters und Leiter einer Abteilung, 3) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende
Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H.
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung, der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren ausge-
brachten Planstellen nicht überschreiten.
soweit nicht in eine Hauptabteilung eingegliedert - 4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der
Direktor bei der Deutschen Bibliothek Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und
B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte in der
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors - Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht über-
Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für schreiten.
Arbeit 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
6) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besoldungs-
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei- gruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen
lung - 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3
und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußi-
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen
scher Kulturbesitz B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Planstellen nicht überschreiten.
Leiter einer Abteilung - 7) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle
oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be- Besoldungsgruppe B 3
schaffung Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei- für Angestellte
lung - - als Leiter einer besonders großen und besonders
Direktor beim Marinearsenal bedeutenden Abteilung -
- als Leiter eines Arsenalbetriebes - Botschafter 1 )
Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfall- Bundesbankdirektor 2)
versicherung Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Ver-
Direktor der Grenzschutzdirektion waltung
Direktor der Materialprüfstelle der Bundeswehr - als Leiter einer Lehrgruppe -
Direktor und Professor Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein- wein
richtung - 1) - als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein -
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopol-
oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich verwaltung für Branntwein -
als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, Direktor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
eines Instituts sowie einer großen oder bedeuten- - als der Stellvertreter des Kurators -
den Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Lei- - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
ter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Grup- der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
penleiter unmittelbar unterstellt ist - Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -
Nr. 8 ~. Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 295
Direktor beim/bei der ... i) Direktor und Professor des Bundesinstituts für che-
- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleichzube- misch-technische Untersuchungen
wertenden, besonders großen und besonders bedeu- Direktor und Professor des Deutschen Historischen
tenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde, Instituts in Paris
wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts
eingestuft ist -
in Florenz
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be- Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
schaffung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der führung der Landesversicherungsanstalt Braun-
Bundeswehr - schweig, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bre-
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung men, Saarland, Schwaben, Unterfranken -
- als Leiter einer Hauptabteilung - Finanzpräsident ) 7
Direktor beim Bundesnachrichtendienst ) 4
- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -
Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation Generalkonsul 8 )
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf- Gesandter 9 )
klärung
leitender Ministerialrat ) 13
Direktor der Zentralstelle für den Werkstättendienst der - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Deutschen Bundesbahn Stadtstaaten)
Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzver- als Leiter einer Abteilung, 20 )
waltung in Sigmaringen als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
Direktor des Bundesamtes für den Zivildienst auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, ) 20
Direktor des Bundesamtes für die Anerkennung aus- als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,
ländischer Flüchtlinge soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenlei-
Direktor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche ter vorhanden ist - 20 )
und internationale Studien leitender Regierungsdirektor 10) 11 )
- als Geschäftsführender Direktor - - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbe-
Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Doku- hörde -
mentation und Information leitender Senatsrat 16)
Direktor des Instituts für Angewandte Geodäsie - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes als Leiter einer Abteilung, )
20
Direktor einer Erprobungsstelle ) 5
als Leiter einer Unterabteilung, )
20
Direktor im Bundesgrenzschutz als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,
- im Bundesministerium des Innern - 21 ) soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 20 )
- als der ständige Vertreter des Kommandeurs eines Ministerialrat
Grenzschutzkommandos - - bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Haupt-
- als Kommandeur der Grenzschutzschule - verwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei
der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
Direktor und Professor Deutschland bei der Deutschen Demokratischen
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein- Republik - 7 ) 12)
richtung - 6 )
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-
oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter
als Leiter einer großen Abteilung, eines großen unterstellt - 10) 13)
Fachbereichs oder eines großen Instituts - Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
Direktor und Professor bei der Physikalisch-T echni- Präsident einer Oberpostdirektion ) 14
schen Bundesanstalt 15
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion )
- als Leiter der Abteilung Sicherstellung und Endlage-
rung radioaktiver Abfälle - Präsident eines Landesversorgungsamtes
- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewäs- als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten -
serkunde
Regierungsvizepräsident
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasser- - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe
bau B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -
Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt
Senatsrat 10) 16)
für Landeskunde und Raumordnung
- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-
Direktor und Professor der Forschungsanstalt der hörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3
Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -
Direktor und Professor der Wehrwissenschaftlichen Vizepräsident 17 )
Dienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölke- Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters
rungsforschung einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
- als Geschäftsführender Direktor - Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7 ) 18 )
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Oberst 7) 19 ) Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz
Kapitän zur See 7 ) 19 ) - als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied -
Oberstapotheker ) ) 7 19 Direktor einer Erprobungsstelle 1)
Flottenapotheker 7 ) 19 ) Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Instituts in Rom
Oberstarzt 1 ) 19 )
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Flottenarzt ) ) 1 19
Beschaffung
Oberstveterinär ) ) 1 19
Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.
- als Leiter des Forschungsbereichs und als der stän-
2) Soweit nicht in den Besoldungsgsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. dige Vertreter des Präsidenten -
3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder Erster Direktor beim Bundeskriminalamt
sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber
beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung
- als Leiter der beiden Hauptabteilungen -
,,Direktor" zu führen. Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
4) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor" zu führen. als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.
führung der Landesversicherungsanstalt Berlin, Ham-
6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften
Amt zugeordnet ist. burg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken, Rhein-
7) Soweit nicht in der Besoldungsruppe A 16. land-Pfalz, Schleswig-Holstein -
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. leitender Direktor des Marinearsenals
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.
leitender Ministerialrat
10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
11 ) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. Stadtstaaten)
der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren aus-
gebrachten Planstellen nicht überschreiten. als Leiter einer Abteilung, 2 )
1 2) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerial- als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
räte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten
13 ) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der
Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und
unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften
B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte in der Beamten, ) 3
Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht
überschreiten. als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
14) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7. gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein
15) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 5. Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhan-
16) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besol- den ist - 3 )
dungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besol- leitender Senatsrat
dungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht über- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
schreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgrup- als Leiter einer Abteilung, 2)
pen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte
ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
als Leiter einer Unterabteilung unter einem in
17) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3 )
oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen
Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein
18) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 3 )
diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
Präsident der Bundesbaudirektion
19) a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausge-
brachten Planstellen, Präsident des Bundesarchivs
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese
Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
Präsident des Bundessortenamtes
20) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe Präsident des Bundessprachenamtes
eingestuften Amt zugeordnet ist.
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
21) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für
leitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und Direktoren im Bundesgrenz- Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost
schutz ausgebrachten Planstellen.
Präsident einer Universität der Bundeswehr
Präsident eines Landesversorgungsamtes
- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten -
Besoldungsgruppe B 4
Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt
Direktor bei der Bundeszentrale für politische Bildung für Viruskrankheiten der Tiere
- als Mitglied des Direktoriums - Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt Regierungsvizepräsident
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -
Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
Senatsdirektor
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
- als der leitende Beamte - behörde
Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem
Datenverarbeitung der Deutschen Bundesbahn in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft Amtes unmittelbar unterstellt ist, )
3
- als Geschäftsführender Direktor - als Leiter eines bedeutenden Amtes - ) 3
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 297
Vizepräsident ) 4
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-
als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in wesen
Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Präsident und Professor des Deutschen Hydrographi-
Dienststelle oder sonstigen Einrichtung schen Instituts
Senatsdirektor
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
in Bremen bei einer obersten Landesbehörde
2) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe
eingestuften Amt zugeordnet ist. als Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung
3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften
Amt zugeordnet ist.
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
4) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle behörde
oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und als Leiter eines dem Behördenleiter unmittelbar
Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen
Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. unterstellten Amtes - 3 )
Senatsdirigent
Besoldungsgruppe B 5 in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
3
als Leiter einer Abteilung - )
Bundesbankdirektor ) 1
Direktor bei der Bundesknappschaft 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied 2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.
der Geschäftsführung - 3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften
Amt zugeordnet ist.
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in 6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist - 7) Der am 1. Mai 1979 im Amt befindliche Präsident erhält für seine Person das
Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Beschaffung 2)
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts- Besoldungsgruppe B 6
führung der Landesversicherungsanstalt Baden, Han-
Botschafter ) 1
nover, Hessen, Württemberg -
Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Generaldirektor der Deutschen Bibliothek
Bundesbankdirektor 2)
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz Bundesbeauftragter für den Zivildienst
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen Bundesdisziplinaranwalt
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Bundeswehrdisziplinaranwalt
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Direktor beim Bundesrechnungshof
3
Ministerialdirigent Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst )
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Erster Direktor der Bundesknappschaft
Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3 ) - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für führung -
Arbeit Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deut- - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
schen Bundespost führung der Landesversicherungsanstalt Rheinpro-
Präsident der Akademie für zivile Verteidigung vinz, Westfalen
Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Generalkonsul 4)
Wehrtechnik Gesandter ) 5
Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Auf- Kommandeur im Bundesgrenzschutz
gaben - als Kommandeur eines Grenzschutzkommandos
Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffent- Militärgeneraldekan
liche Verwaltung ) 7
Militärgeneralvikar
Präsident des Amtes für Wehrgeophysik Ministerialdirigent
Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes bei einer obersten Bundesbehörde
Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren tech- als Leiter einer Abteilung,6)
nischen Verwaltungsbeamten als Leiter einer Unterabteilung, ) 7
Präsident einer Bundesbahndirektion 4 ) als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
Präsident einer Oberpostdirektion 5) gruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit
7
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 6 ) kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - )
Präsident eines Landesversorgungsamtes beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzler-
- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr amt
als 500 000 Versorgungsberechtigten - als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits- bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn
7
schutz und Unfallforschung als Leiter eines Fachbereichs - )
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik 9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zuge-
ordnet ist.
Deutschland bei der Deutschen Demokratischen 10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
Republik
1 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.
als der ständige Vertreter des Leiters - 1 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen 13) (weggefallen)
14) Der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Stelleninhaber erhält
Stadtstaaten)
eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei- der Besoldungsgruppe B 6 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 8.
lung, 8 )
als Leiter einer Hauptabteilung - 9 )
Präsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung Besoldungsgruppe B 7
Präsident der Bundesdruckerei
Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
stellte
Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
Bundesbahn der Geschäftsführung -
Präsident des Bundesamtes für Ernährung und Forst- Inspekteur des Bundesgrenzschutzes
wirtschaft
Ministerialdirigent
Präsident des Bundesamtes für Finanzen bei einer obersten Bundesbehörde
Präsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft als der ständige Vertreter des Leiters der Personal-
Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz abteilung im Bundesministerium der Verteidigung -
Präsident des Bundesverwaltungsamtes bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Präsident des Deutschen Wetterdienstes Stadtstaaten)
Präsident des Posttechnischen Zentralamtes als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-
Präsident einer Bundesbahndirektion 10 ) lung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter
Präsident einer Oberpostdirektion 11 ) unterstellt, ) 1
als Leiter einer Hauptabteilung - ) 1
Präsident eines Landesarbeitsamtes 12 )
Oberfinanzpräsident
Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt
für Land- und Forstwirtschaft Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
Präsident und Professor des Deutschen Archäologi- Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen
schen Instituts Bundesbahn
Senatsdirektor Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach- wesen
behörde Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-
als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter rungswesen
unmittelbar unterstellten Amtes - 9 ) Präsident des Bundesausgleichsamtes
Senatsdirigent Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
- in Berlin bei einer obersten· Landesbehörde - als Generalsekretär -
als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9 ) Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungs- Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
schutz 14 ) Präsident einer Bundesbahndirektion ) 2
Vizepräsident des Bundeskriminalamtes Präsident einer Oberpostdirektion 3 )
Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes 14 ) Präsident einer Wehrbereichsverwaltung
Vizepräsident des Hauptprüfungsamtes für die Deut- Präsident eines Bundesbahn-Zentralamtes
sche Bundesbahn Präsident eines Landesarbeitsamtes 4 )
Brigadegeneral Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geo-
Flottillenadmiral wissenschaften und Rohstoffe
Generalapotheker Präsident und Professor· der Bundesanstalt für Material-
prüfung
Generalarzt
Regierungspräsident
Admiralarzt
Senatsdirektor
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. behörde
3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor" zu führen. als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. unmittelbar unterstellten Amtes - 1)
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
6)
Senatsdirigent
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe
B 9 zugeordnet ist. - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1 )
zugeordnet ist.
8) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und
B 7. Beschaffung
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 299
Generalmajor Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-
Konteradmiral schaffung
Generalstabsarzt Präsident des Bundeskriminalamtes
Admiralstabsarzt Präsident des Bundesnachrichtendienstes 5)
Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche
1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zuge- Bundesbahn
ordnet ist.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6. Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Besoldungsgruppe B 8 Ad miraloberstabsarzt
Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6,
Präsident der Bundesschuldenverwaltung 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6,
Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Ange- 3) (weggefallen)
stellte 4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe
B 6 zugeordnet ist.
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts- 5) Der am 1. Januar 1979 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine Stellenzulage
führung - in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungs-
gruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10.
Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
- als Kurator -
Besoldungsgruppe B 10
Präsident des Bundeskartellamtes
Präsident des Bundesversicherungsamtes Direktor beim Deutschen Bundestag
Präsident des Deutschen Patentamtes Direktor des Bundesrates
Präsident des Statistischen Bundesamtes Ministerialdirektor
- als Stellvertretender Chef des Presse- und Informa-
Präsident des Umweltbundesamtes
tionsamtes der Bundesregierung -
Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen
- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -
Bundesanstalt
Präsident der Bundesanstalt für Arbeit 1)
Präsident und Professor des Bundesgesundheitsamtes
Regierungspräsident General 2 )
- in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millio- Admiral 2 )
nen Einwohnern -
Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX,
Besoldungsgruppe B 11
Besoldungsgruppe B 9
Erster Präsident der Deutschen Bundesbahn
Botschafter ) 1
- als Vorsitzer des Vorstandes -
Bundesbankdirektor 2 ) Präsident der Deutschen Bundesbahn
Ministerialdirektor - als Mitglied des Vorstandes -
- bei einer obersten Bundesbehörde und bei der Haupt- Präsident des Bundesrechnungshofes
verwaltung der Deutschen Bundesbahn
Staatssekretär ) 1
als Leiter einer Abteilung - 4 )
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz 5 ) 1) Im Bundesbereich.
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage II
Bundesbesoldungsordnung C
Vorbemerkungen
1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder 2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen
Bleibeverhandlungen (Monatsbeträge) (Monatsbeträge)
( 1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können fol- (1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können
gende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt unbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, insbe-
bis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwischen dem sondere
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem
Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 erhalten: a) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem Bereich
außerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen,
1. bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungs- oder
gruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt als
Professor hinter den Einkünften aus der bisherigen b) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb der
hauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden, Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
abgewendet werden soll,
1 a. bei der Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe
C 4, wenn die Bezüge aus der bisherigen hauptberuf- Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des Unter-
lichen Tätigkeit bei einem von der öffentlichen Hand schiedes zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-
institutionell geförderten Zuwendungsempfänger auf gruppen B 7 und B 1O erhalten (Sonderzuschüsse). Die
der Grundlage der Besoldungsgruppe C 4 gewährt Sonderzuschüsse können bis zum Gesamtbetrag für ruhe-
wurden, gehaltfähig erklärt werden. Sonderzuschüsse können
unter der Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim
2. bei der zweiten Berufung und den weiteren Berufun-
Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Steigerungs-
gen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4,
betrag des Grundgehalts gemindert werden. Nicht als
3. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer ruhegehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse können auch
zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol- befristet gewährt werden.
dungsgruppe C 4 geführt haben,
(2) Die Gesamtzahl der Professoren, die Sonderzu-
4. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer schüsse erhalten (Sonderzuschußplanstellen), darf in
Abwanderung in den Bereich außerhalb der Hoch- einem Land und beim Bund zwanzig vom Hundert der
schulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt Gesamtzahl der ausgebrachten Planstellen für Professo-
haben. ren der Besoldungsgruppe C 4 nicht übersteigen. Der
Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse darf den Betrag nicht
Zuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 können unter der Vorausset- übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl der
zung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen in den Sonderzuschußplanstellen mit dem Betrag der Hälfte des
Dienstaltersstufen um den Steigerungsbetrag des Grund- Unterschiedes zwischen den Grundgehältern der Besol-
gehalts gemindert werden. dungsgruppen B 7 und B 1O ergibt. Bei der Anwendung
der Sätze 1 und 2 bleiben die Sonderzuschußplanstellen
für Professoren an der Hochschule für Verwaltungswis-
(2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besoldungs- senschaften Speyer außer Betracht.
gruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhandlung, die
zur Abwendung einer zweiten Berufung in ein Amt der (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der
Besoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zuschuß den für das Hochschulwesen zuständige Minister im Einver-
Unterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der nehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen
Besoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besol- Minister.
dungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren Berufun-
gen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 und bei weiteren 2 a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibe-
Bleibeverhandlungen darf der Zuschuß den Unterschieds- verhandlungen
betrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgrup-
pen B 5 und B 7 nicht übersteigen. Nicht als zweite oder Bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer
weitere Berufung gilt die Berufung in ein anderes Amt der zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-
Besoldungsgruppe C 4 an derselben Hochschule oder dungsgruppe C 4 geführt haben, darf die Erhöhung der
eine weitere Berufung an eine andere Hochschule im Dienstbezüge durch Gewährung von Zuschüssen nach
Geltungsbereich dieses Gesetzes vor Ablauf von drei Jah- den Nummern 1 und 2 75 vom Hundert des Betrages nicht
ren seit Gewährung eines Zuschusses. Die Sätze 1 und 2 übersteigen, um den sich die Dienstbezüge nach dem
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 a entspre- Berufungsangebot erhöhen sollen. Satz 1 gilt für andere
chend. Bleibeverhandlungen entsprechend.
Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 301
3. Zulage für Professoren, Hochschuldozenten, die Gewährung einer Vergütung für Professoren, Hoch-
Oberassistenten, Oberingenieure, Künstlerische schuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure zur
Assistenten und Wissenschaftliche Assistenten Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch
bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichts- die Prüfungstätigkeit bei Hochschulprüfungen entstehen.
höfen des Bundes Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der
Prüfungstätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Bela-
(1) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
stungen festzulegen.
Oberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissen-
schaftliche Assistenten erhalten, wenn sie bei obersten (2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit denen ein
Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deutschen Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Den
Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes Abschlußprüfungen gleichgestellt sind Promotionsprüfun-
verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. gen. Vor- und Zwischenprüfungen können gleichgestellt
werden, wenn sie in ihrer verfahrensmäßigen Ausgestal-
(2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei tung Abschlußprüfungen entsprechen.
obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der
Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Rich- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-
ter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage chend Absatz 1 die Vergütung auch für de~ Bereich der
nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt Länder zu regeln.
maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der
in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bun- Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Vergütung
des getroffenen Regelung. für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten
und Oberingenieure für die Mitwirkung an Hochschulprü-
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- fungen nach Absatz 2 jeweils für den Bereich ihres Landes
schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben zu regeln. Die Landesregierungen können von dieser
Auslandsdienstbezügen gewährt. Ermächtigung Gebrauch machen, sofern die Bundesregie-
rung keine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat.
(4) Die Länder können bestimmen, daß Professoren,
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, (5) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 bis 4 keine
Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche Assi- Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung für Profes-
stenten, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwen- soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberin-
det werden, eine Stellenzulage erhalten. Die Absätze 2 genieure, die an solchen Prüfungen mitwirken, bleibt lan-
und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten desrechtlicher Regelung vorbehalten.
entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundert-
satz darf nicht überschritten werden.
5. Dienstbezüge für Professoren als Richter
(5) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt
Oberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissen-
eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 aus-
schaftliche Assistenten erhalten während der Verwendung
üben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die
bei obersten Behörden eines Landes, das für die Professo-
Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht-
ren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-
ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage IX.
nieure, Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche
Assistenten bei seinen obersten Behörden eine Regelung
nach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach 6. Zulage für Professoren als Mitglieder
dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. von Verfassungsgerichtshöfen
Die Länder können bestimmen, daß Professoren, die
4. Prüfungsvergütung für Professoren,
Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-
Hochschuldozenten, Oberassistenten
höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1
und Oberingenieure
Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Hoch-
schulen, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staat-
7. Amtsbezeichnungen
lich anerkannten Hochschule erhalten haben und deren
Personal im Dienst des Bundes steht, durch Rechtsverord- Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weiblichen Form.
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Besoldungsgruppe C 1 4) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht wederUniversi-
tät ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
Künstlerischer Assistent 1 ) 5) Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
6) Nur an einer Universität oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule, die
Wissenschaftlicher Assistent 1
)
nach Landesrecht einer Universität gleichgestellt ist.
1) Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d zu den Bundesbesoldungsordnun-
gen A und B gilt entsprechend.
Besoldungsgruppe C 3
Besoldungsgruppe C 2 Professor 1 )
Hochschuldozent ) 1 an einer Fachhochschule -
an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch-
Oberassistent 1 )
schulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen
Oberingenieur tätig -
Professor ) 2
Professor an einer Kunsthochschule 2 )
an einer Fachhochschule - Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 2 ) 3 )
an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch- Universitätsprofessor 2 ) 4 )
schulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen
tätig -
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2.
Professor an einer Kunsthochschule 3 ) 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 oder C 4.
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 3 ) 3) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universi-
tät ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule - 4) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule
an einer Pädagogischen Hochschule - das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen
Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der
Fachhochschulen miteinander verbunden werden - ) 4
Besoldungsgruppe C 4
Universitätsprofessor 3 ) Professor an einer Kunsthochschule 1
)
5
an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule - ) 1 2
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule ) )
soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen
Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Universitätsprofessor 1 3
) )
6
Fachhochschulen miteinander verbunden werden - )
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.
1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit als Oberarzt einer Hochschulklinik 2) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universi-
tätig.
tät ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3.
3) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 3 oder C 4. das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 303
Anlage III
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen Besoldungsgruppe R 1
Richter am Amtsgericht
1. Amtsbezeichnungen
Richter am Arbeitsgericht
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amts- Richter am Bundesdisziplinargericht
bezeichnungen in der weiblichen Form. Richter am Landgericht
Richter am Sozialgericht
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte Richter am Verwaltungsgericht
bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
Direktor des Amtsgerichts 1 )
sowie bei obersten Behörden
Direktor des Arbeitsgerichts 1 )
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei Direktor des Sozialgerichts 1 )
obersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten Bundes-
behörden oder der Hauptverwaltung der Deutschen Bun- Staatsanwalt 2
)
desbahn verwendet werden, eine Stellenzulage nach An-
lage IX. 1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach
Anlage IX.
2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 5
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt
einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer
schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Staatsanwaltschaft mit 5 und 6 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für
Auslandsdienstbezügen gewährt. einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 7 und
mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter
ausgebracht werden.
(3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und
Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden Besoldungsgruppe R 2
verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2
und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre- Richter am Amtsgericht
chend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf - als weiterer aufsichtführender Richter - 1 )
nicht überschritten werden. - als der ständige Vertreter eines Direktors - 2 )
Richter am Arbeitsgericht
(4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der - als weiterer aufsichtführender Richter - 1)
Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für - als der ständige Vertreter eines Direktors - 2 )
die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Be-
Richter am Bundespatentgericht
hörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die
Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Richter am Finanzgericht
Landes bestimmten Höhe. Richter am Landessozialgericht
Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts-
3. Zulage für Richter als Mitglieder von hof)
Verfassungsgerichtshöfen Richter am Sozialgericht
(1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die - als weiterer aufsichtführender Richter - 1)
2
Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts- - als der ständige Vertreter eines Direktors - )
höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht
Satz 2 ist nicht anzuwenden. Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Generalse-
kretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes. Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts 3)
Direktor des Arbeitsgerichts 3 )
4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige Direktor des Sozialgerichts 3)
Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg
Vizepräsident des Amtsgerichts 4)
In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht
und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4 )
Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts 5
)
Anlage IX. Vizepräsident des Landgerichts 5 )
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2
Vizepräsident des Sozialgerichts ) 4
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts )
Vizepräsident des Truppendienstgerichts 1
')
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts i,) leitender Oberstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-
Oberstaatsanwalt
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei gericht - 4 )
einem Landgericht - 6 ) als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei
einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -
als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft
bei einem Landgericht - 1 )
1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-
als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem len der Gerichte, über_ die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Oberlandesgericht (Kammergericht) - 2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richter-
planstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident
als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8) die Dienstaufsicht führt.
als der ständige Vertreter des Leiters einer Amts- 3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine
Amtszulage nach Anlage IX.
anwaltschaft - 9 )
4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
leitender Oberstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land- Besoldungsgruppe R 4
gericht - 10 )
Präsident des Amtsgerichts 1)
1) An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Richterplanstellen 2
und auf je 10 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter Präsident des Arbeitsgerichts )
je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. 1
Präsident des Landgerichts )
2) An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen.
2
3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 11
Präsident des Sozialgerichts )
und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX. 1
Präsident des Verwaltungsgerichts )
4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4;
erhält 2.n einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Vizepräsident des Bundespatentgerichts
Anlage IX.
3
5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder Vizepräsident des Landessozialgerichts )
R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX. Vizepräsident des Oberlandesgerichts
6) Auf je 5 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaats-
anwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter
(Kammergerichts) 3 )
eines leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
Amtszulage nach Anlage IX.
(Verwaltungsgerichtshofs) 3 )
7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach
Anlage IX.
leitender Oberstaatsanwalt
8) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit
26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX. als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-
9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte. gericht - 4 )
10) Mit bis zu 1O Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-
len der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 3 2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-
stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht 3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei
Vorsitzender Richter am Finanzgericht dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung „Generalstaatsanwalt".
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Besoldungsgruppe R 5
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Präsident des Amtsgerichts 1 )
(Kammergericht)
Präsident des Finanzgerichts 2)
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtshof) Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)
Präsident des Landessozialgerichts 2 )
Präsident des Amtsgerichts 1 ) Präsident des Landgerichts ) 1
Präsident des Arbeitsgerichts 1 ) Präsident des Oberlandesgerichts 2 )
Präsident des Bundesdisziplinargerichts Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2
)
Präsident des Landgerichts 1 ) Präsident des Verwaltungsgerichts 1 )
Präsident des Sozialgerichts 1 )
Generalstaatsanwalt
Präsident des Truppendienstgerichts
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-
Präsident des Verwaltungsgerichts ) 1
landesgericht - 3 )
Vizepräsident des Amtsgerichts ) 2
1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-
Vizepräsident des Finanzgerichts 3 ) stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3 )
3) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Vizepräsident des Landessozialgerichts 3 )
Vizepräsident des Landgerichts 2 )
Besoldungsgruppe R 6
Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3 )
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Richter am Bundesarbeitsgericht
(Verwaltungsgerichtshofs) 3 ) Richter am Bundesfinanzhof
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 305
Richter am Bundesgerichtshof Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Richter am Bundessozialgericht Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Richter am Bundesverwaltungsgericht Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Amtsgerichts 1 ) Präsident des Bundespatentgerichts
Präsident des Finanzgerichts 2 ) Präsident des Landessozialgerichts 1 )
1
Präsident des Landesarbeitsgerichts ) 2
Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) )
Präsident des Landessozialgerichts 3 ) Präsident des Oberverwaltungsgerichts
Präsident des Landgerichts ) 1 (Verwaltungsgerichtshofs) 1)
Präsident des Oberlandesgerichts 3 )
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 2 )
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Vizepräsident des Bundesfinanzhofs ) 2
(Verwaltungsgerichtshofs) 3 ) 2
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs )
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Vizepräsident des Buridessozialgerichts 2)
Generalstaatsanwalt Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts 2
)
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlan-
desgericht (Kammergericht) - 4 ) 1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter-
planstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk. Besoldungsgruppe R 9
3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 7
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 10
- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft - Präsident des Bundesarbeitsgerichts
Präsident des Bundesfinanzhofs
Besoldungsgruppe R 8 Präsident des Bundesgerichtshofs
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Präsident des Bundessozialgerichts
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage IV
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
1. Bundesbesoldungsordnung A
Ortszu-
BPsol-
sdll,HJ Dienstaltersstufe
dUfl\JS- T<1rif-
9rnppP kl,!SS('
1 '2 ] 4 5 6 7
A 1 1 124,49 1 161,67 1 198,85 1 236,03 1 273,21 1 310,39 1347,57
A 2 1191,10 1 228,28 1 265,46 1 302,64 1 339,82 1 377,00 1 414,18
A 3 1 276,01 1 315,29 1 354,57 1 393,85 1 433, 13 1 472,41 1 511,69
A 4 1 324,30 1 369,75 1 415,20 1 460,65 1 506, 10 1 551,55 1 597,00
II
A 5 1 370,78 1 422,60 1 474,42 1 526,24 1 578,06 1 629,88 1 681,70
A 6 1 451,45 1 505, 17 1 558,89 1 612,61 1 666,33 1 720,05 1 773,77
A 7 1 568,34 1 622,06 1 675,78 1 729,50 1 783,22 1 836,94 1 890,66
A 8 1 642,41 1 708,63 1 774,85 1 841,07 1 907,29 1 974, 10 2 043,64
A 9 1 835,09 1 903,41 1 974,60 2 046,36 2 119,44 2 199,08 2 278,72
AlO 2 009,44 2 108,39 2 207,34 2 306,29 2 405,24 2 504,19 2 603,14
IC
A 11 2 341,18 2 442,56 2 543,94 2 645,32 2 746,70 2 848,08 2 949,46
A 12 2 549,95 2 670,83 2 791,71 2 912,59 3 033,47 3 154,35 3 275,23
A 13 2 888,98 3 019,51 3 150,04 3 280,57 3 411,10 3 541,63 3 672,16
A 14 2 973,77 3 143,02 3 312,27 3 481,52 3 650,77 3 820,02 3 989,27
lb
A 15 3 353,04 3 539,11 3 725,18 3 911,25 4 097,32 4 283,39 4 469,46
A 16 3 726,63 3 941,84 4 157,05 4 372,26 4 587,47 4 802,68 5 017,89
Anlage IV
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Ortszu-
schlag Dienstaltersstufe
dungs-
gruppe Tarif-
klasse
1 2 3 4 5 6 7
A 1 1 143,63 1 181,44 1 219,25 1 257,06 1 294,87 1 332,68 1 370,49
A 2 1 211,37 1 249, 18 1 286,99 1 324,80 1 362,61 1 400,42 1 438,23
A 3 1 297,78 1 337,72 1 377,66 1 417,60 1 457,54 1 497,48 1 537,42
A 4 1 346,84 1 393,06 1 439,28 1 485,50 1 531,72 1 577,94 1 624,16
II
A 5 1 394, 10 1 446,80 1 499,50 1 552,20 1 604,90 1 657,60 1 710,30
A 6 1476,16 1 530,79 1 585,42 1 640,05 1 694,68 1 749,31 1 803,94
A 7 1 595,06 1 649,69 1 704,32 1 758,95 1 813,58 1 868,21 1 922,84
A 8 1 670,38 1 737,72 1 805,06 1 872,40 1 939,74 2 007,68 2 078,40
A 9 1 866,34 1 935,82 2 008,22 2 081, 19 2 155,51 2 236,50 2 317,49
A 10 2 043,63 2 144,26 2 244,89 2 345,52 2 446,15 2 546,78 2 647,41
IC
A 11 2 381,03 2 484, 13 2 587,23 2 690,33 2 793,43 2 896,53 2 999,63
A 12 2 593,37 2 716,30 2 839,23 2 962, 16 3 085,09 3 208,02 3 330,95
A 13 2 938,21 3 070,95 3 203,69 3 336,43 3 469,17 3 601,91 3 734,65
A 14 3 024,42 3 196,54 3 368,66 3 540,78 3 712,90 3 885,02 4 057,14
Ib
A 15 3 410,09 3 599,32 3 788,55 3 977,78 4 167,01 4 356,24 4 545,47
A 16 3 790,11 4 008,97 4 227,83 4 446,69 4 665,55 4 884,41 5 103,27
Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 307
Gültig vom 1. Januar 1989
bis 31. Dezember 1989
8 'l 10 11 12 13 14 15
1 384,75 1 421,93
1 451,36 1 488,54 1 525,72
1 550,97 1 590,25 1 629,53
1 642,45 1 687,90 1 733,35
1 733,52 1 785,34 1 837,16
1 827,49 1 881,21 1 934,93 1 989,95
1 944,38 1 999,93 2 056,33 2 112,73 2 171,23 2 233,86
2 113,18 2 186,31 2 263,51 2 340,71 2417,91 2 495,11
2 358,36 2 438,00 2 517,64 2 597,28 2 676,92 2 756,56
2 702,09 2 801,04 2 899,99 2 998,94 3 097,89 3 196,84
3 050,84 3 152,22 3 253,60 3 354,98 3 456,36 3 557,74 3 659,12
3 396, 11 3 516,99 3 637,87 3 758,75 3 879,63 4 000,51 4 121,39
3 802,69 3 933,22 4 063,75 4 194,28 4 324,81 4 455,34 4 585,87
4 158,52 4 327,77 4 497,02 4 666,27 4 835,52 5 004,77 5 174,02
4 655,53 4 841,60 5 027,67 5 213,74 5 399,81 5 585,88 5 771,95 5 958,02
5 233,10 5 448,31 5 G63,52 5 878,73 6 093,94 6 309, 15 6 524,36 6 739,57
Gültig ab 1. Januar 1990
8 9 10 11 12 13 14 15
1 408,30 1 446, 11
1 476,04 1 513,85 1 551,66
1 577,36 1617,30 1 657,24
1 670,38 1 716,60 1 762,82
1 763,00 1 815,70 1 868,40
1 858,57 1 913,20 1 967,83 2 023,78
1 977,47 2 033,96 2 091,31 2 148,66 2 208,15 2 271,84
2 149, 12 2 223,49 2 302,00 2 380,51 2 459,02 2 537,53
2 398,48 2 479,47 2 560,46 2 641,45 2 722,44 2 803,43
2 748,04 2 848,67 2 949,30 3 049,93 3 150,56 3 251,19
3 102,73 3 205,83 3 308,93 3 412,03 3515,13 3 618,23 3 721,33
3 453,88 3 576,81 3 699,74 3 822,67 3 945,60 4 068,53 4 191,46
3 867,39 4 000, 13 4 132,87 4 265,61 4 398,35 4 531,09 4 663,83
4 229,26 4 401,38 4 573,50 4 745,62 4 917,74 5 089,86 5 261,98
4 734,70 4 923,93 5 113, 16 5 302,39 5 491,62 5 680,85 5 870,08 6 059,31
5 322, 13 5 540,99 5 759,85 5 978,71 6 197,57 6 416,43 6 635,29 6 854, 15
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
( ~iiltiq vorn 1. .Jc1nuar 1989
bis 31. Dezember 1989
2. Bundesbesoldungsordnung ß
(Monatsbetrüqe in DM)
Resoldun~Js- ( )rlszuschlt1g
gruppe 'fdrifklc1sse
B 1 5 958,02
lb
B 2 7 066,27
B 3 7 392,93
B 4 7 884,30
B 5 8 448,05
B 6 8 980,43
B 7 Id 9 498,26
B 8 10 038,03
B 9 10 708,22
B 10 12 789,34
B 11 13 963,03
Anlage IV
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Ortszu-
Besol-
schlag
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse
Dienstaltersstufe
1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
C 1 2 888,98 3 019,51 3 150,04 3 280,57 3 411,10 3 541,63 3 672,16
C2 lb 2 897,08 3 105,08 3 313,08 3 521,08 3 729,08 3 937,08 4 145,08
C3 3 274, 10 3 509,60 3 745,10 3 980,60 4 216, 10 4 451,60 4 687,10
C4 Ia 4 240,26 4 476,99 4 713,72 4 950,45 5 187,18 5 423,91 5 660,64
Anlage IV
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Ortszu-
Besol-
schlcHJ
cJungs-
Taril-
gruppe
klasse
Dienstaltersstufe
1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
C 1 2 938,21 3 070,95 3 203,69 3 336,43 3 469,17 3 601,91 3 734,65
C2 Ib 2 946,42 3 157,95 3 369,48 3 581,01 3 792,54 4 004,07 4 215,60
C3 3 329,81 3 569,31 3 808,81 4 048,31 4 287,81 4 527,31 4 766,81
C4 Ia 4312,41 4 553, 16 4 793,91 5 034,66 5 275,41 5 516,16 5 756,91
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 309
Cüllig ab 1. Januar 1990
2. Bundesbesoldungsordnung B
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklass{~
B 1 6 059,31
Ib
B 2 7 186,40
B 3 7 518,61
B 4 8 018,34
B 5 8 591,67
B 6 9 133,10
B 7 Ia 9 659,74
B 8 10 208,68
B 9 10 890,26
B 10 13006,76
B 11 14 200,41
Gültig vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989
8 9 10 11 12 13 14 15
1 1 1 1 1 1
3 802,69 3 933,22 4 063,75 4 194,28 4 324,81 4 455,34 4 585,87
4 353,08 4 561,08 4 769,08 4 977,08 5 185,08 5 393,08 5 601,08 5 809,08
4 922,60 5 158, 10 5 393,60 5 629,10 5 864,60 6 100,10 6 335,60 6 571,10
5 897,37 6 134, 10 6 370,83 6 607,56 6 844,29 7 081,02 7317,75 7 554,48
Gültig ab 1. Januar 1990
8 9 10 11 12 . 13 14 15
1 1 1 1 1 1 1
3 867,39 4 000, 13 4 132,87 4 265,61 4 398,35 4 531,09 4 663,83
4 427,13 4 638,66 4 850, 19 5 061,72 5 273,25 5 484,78 5 696,31 5 907,84
5 006,31 5 245,81 5 485,31 5 724,81 5 964,31 6 203,81 6 443,31 6 682,81
5 997,66 6 238,41 6 479, 16 6719,91 6 960,66 7 201,41 7 442,16 7 682,91
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage IV Gültig vom 1. Januar 1989
bis 31. Dezember 1989
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
4. Bundesbesoldungsordnung R
Stufe
Ortszu-
Besol- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
schlag 1 1 1 1 1 1 1 1 1
dungs-
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
:H 33 35 37 39 41 43 45 47 49
1 1 1 1 1 1 1 1 1
R 1 3743,10 4008,94 4274,78 4540,62 4806,46 5072,30 5338,14 5603,98 5869,82 6135,66
Ib
R 2 4379,40 4645,24 4911,08 5176,92 5442,76 5708,60 5974,44 6240,28 6506,12 6771,96
R 3 7 392,93
R 4 7 884,30
R 5 8 448,05
R 6 8 980,43
Ia
R 7 9 498,26
R 8 10 038,03
R 9 10 708,22
R 10 13 382,62
Anlage IV Gültig ab 1. Januar 1990
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
4. Bundesbesoldungsordnung R
Stufe
Ortszu-
Besol- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
dungs-
schlag 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Tarif-
gruppe Lebensalter
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
1 1 1 1 1 1 1 1 1
R 1 3806,82 4077,17 4347,52 4617,87 4888,22 5158,57 5428,92 5699,27 5969,62 6239,97
Ib
R 2 4453,94 4724,29 4994,64 5264,99 5535,34 5805,69 6076,04 6346,39 6616,74 6887,09
R 3 7 518,61
R 4 8 018,34
R 5 8 591,67
R 6 9 133,10
Ia
R 7 9 659,74
R 8 10 208,68
R 9 10 890,26
R 10 13 610,13
Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 311
Gültig vom 1. Januar 1989 Anlage V
bis 31. Dezember 1989
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Stufe 1 Stufe 2 1 Kind
Besoldungsgruppen
B 3 bis B 11
Ia C4 910,87 1 056,17 1180,50
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb 768,39 913,69 1 038,02
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
IC A 9 bis A 12 682,89 828,19 952,52
II A 1 bis A 8 643,30 781,66 905,99
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um
124,33 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende
Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 40 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 30 DM und in
Besoldungsgruppe A 5 um je 20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer
niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 546,31 DM
Tarifklasse II 514,64 DM
Gültig ab 1. Januar 1990 Anlage V
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
Ia C4 926,36 1 074,14 1 200,58
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16 1 055,67
lb 781,45 929,23
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
I C A 9 bis A 12 694,49 842,27 968,71
II A 1 bis A 8 654,23 794,95 921,39
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um
126,44 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende
Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 40 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 30 DM und in
Besoldungsgruppe A 5 um je 20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer
niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 555,59 DM
Tarifklasse II 523,38 DM
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage VI a Gültig vom 1. Januar 1989
bis 31. Dezember 1989
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 1 12
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
A 1 bis A 4 ... 985 1183 1 381 1 579 1 777 1975 2 173 2 371 2 569 2 767 2 965 3 163
A 5 und A 6 .. 1124 1 334 1 544 1 754 1964 2 174 2 384 2 594 2 804 3 014 3 224 3 434
A 7 und A 8 .. 1 265 1 495 1 725 1 955 2185 2 415 2 645 2 875 3105 3 335 3 565 3 795
A 9 • •II• 0 • 0 0 • 1 487 1 734 1 981 2 228 2 475 2 722 2 969 3 216 3 463 3 710 3 957 4 204
AlO ......... 1 683 1 939 2 195 2 451 2 707 2 963 3 219 3 475 3 731 3 987 4 243 4 499
A 11 ......... 1 845 2 115 2 385 2 655 2 925 3 195 3 465 3 735 4 005 4 275 4 545 4 815
A 12 1 •••••••• 2 053 2 339 2 625 2 911 3 197 3 483 3 769 4 055 4 341 4 627 4 913 5199
A 13 ......... 2 257 2 555 2 853 3 151 3 449 3 747 4 045 4 343 4 641 4 939 5 237 5 535
A 14 ......... 2 465 2 773 3 081 3 389 3 697 4 005 4 313 4 621 4 929 5 237 5 545 5 853
A 15 ......... 2 754 3 088 3 422 3 756 4 090 4 424 4 758 5 092 5 426 5 760 6 094 6 428
A 16 bis B 2 ... 2 941 3 295 3 649 4 003 4 357 4 711 5 065 5 419 5 773 6 127 6 481 6 835
B 3 und B 4 .. 2 952 3 327 3 702 4 077 4 452 4 827 5 202 5 577 5 952 6 327 6 702 7 077
B 5 bis B 7 ... 3 273 3 687 4 101 4 515 4 929 5 343 5 757 6 171 6 585 6 999 7 413 7 827
B 8 und höher 3 542 4 014 4 486 4 958 5 430 5 902 6 374 6 846 7 318 7 790 8 262 8 734
Anlage VI a Gültig ab 1. Januar 1990
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 1 9 1 10 1 11 1 12
1 1 1 1 1 1 1
A 1 bis A 4 ... 1 002 1 203 1 404 1 605 1 806 2 007 2 208 2 409 2 610 2 811 3 012 3 213
A 5 und A 6 .. 1143 1 357 1 571 1 785 1 999 2 213 2 427 2 641 2 855 3 069 3 283 3 497
A 7 und A 8 .. 1 284 1 517 1 750 1 983 2 216 2 449 2 682 2 915 3 148 3 381 3 614 3 847
A 9 • 1 ••••••• 1 509 1 760 2 011 2 262 2 513 2 764 3 015 3 266 3 517 3 768 4 019 4 270
A 10 ......... 1 708 1 968 2 228 2 488 2 748 3 008 3 268 3 528 3 788 4 048 4 308 4 568
A 11 ......... 1 872 2 146 2 420 2 694 2 968 3 242 3 516 3 790 4 064 4 338 4 612 4 886
A 12 ......... 2 083 2 373 2 663 2 953 3 243 3 533 3 823 4 113 4 403 4 693 4 983 5 273
A 13 ......... 2 290 2 592 2 894 3 196 3 498 3 800 4 102 4 404 4 706 5 008 5 310 5 612
A 14 ......... 2 501 2 813 3 125 3 437 3 749 4 061 4 373 4 685 4 997 5 309 5 621 5 933
A 15 ......... 2 794 3 133 3 472 3 811 4 150 4 489 4 828 5 167 5 506 5 845 6184 6 523
A 16 bis B 2 ... 2 981 3 340 3 699 4 058 4 417 4 776 5 135 5 494 5 853 6 212 6 571 6 930
B 3 und B 4 .. 2 990 3 370 3 750 4· 130 4 510 4 890 5 270 5 650 6 030 6 410 6 790 7 170
B 5 bis B 7 ... 3 315 3 734 4 153 4 572 4 991 5 410 5 829 6 248 6 667 7 086 7 505 7 924
B 8 und höher 3 584 4 062 4 540 5 018 5 496 5 974 6 452 6 930 7 408 7 886 8 364 8 842
Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 313
Gültig vom 1. Januar 1989 Anlage VI b
bis 31. Dezember 1989
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
l 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
A 1 bis A 4 ... 837 1 005 1 173 1 341 1 509 1 677 1 845 2 013 2 181 2 349 2 517 2 685
A 5 und A 6 .. 955 1 134 1 313 1 492 1 671 1 850 2 029 2 208 2 387 2 566 2 745 2 924
A 7 und A 8 .. 1 075 1 271 1 467 1 663 1 859 2 055 2 251 2 447 2 643 2 839 3 035 3 231
A 9 ......... 1 264 1 474 1 684 1 894 2104 2 314 2 524 2 734 2 944 3 154 3 364 3 574
A 10 ......... 1 431 1 649 1 867 2 085 2 303 2 521 2 739 2 957 3 175 3 393 3 611 3 829
A 11 ......... 1 568 1 798 2 028 2 258 2 488 2 718 2 948 3 178 3 408 3 638 3 868 4 098
A 12 ......... 1 745 1 988 2 231 2 474 2 717 2 960 3 203 3 446 3 689 3 932 4 175 4 418
A 13 ......... 1 918 2 171 2 424 2 677 2 930 3 183 3 436 3 689 3 942 4 195 4 448 4 701
A 14 ......... 2 095 2 357 2 619 2 881 3 143 3 405 3 667 3 929 4 191 4 453 4 715 4 977
A 15 ......... 2 341 2 625 2 909 3 193 3 477 3 761 4 045 4 329 4 613 4 897 5 181 5 465
A 16 bis B 2 ... 2 500 2 801 3 102 3 403 3 704 4 005 4 306 4 607 4 908 5 209 5 510 5 811
B 3 und B 4 .. 2 509 2 828 3 147 3 466 3 785 4 104 4 423 4 742 5 061 5 380 5 699 6 018
B 5 bis B 7 ... 2 782 3 134 3 486 3 838 4 190 4 542 4 894 5 246 5 598 5 950 6 302 6 654
B 8 und höher 3 011 3 412 3 813 4 214 4 615 5 016 5 417 5 818 6 219 6 620 7 021 7 422
Gültig ab 1. Januar 1990 Anlage VI b
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
A 1 bis A 4 ... 852 1 023 1194 1 365 1536 1 707 1 878 2 049 2 220 2 391 2 562 2 733
A 5 und A 6 .. 972 1154 1 336 1 518 1 700 1882 2 064 2 246 2 428 2 610 2 792 2 974
A 7 und A 8 .. 1 091 1 289 1 487 1 685 1 883 2 081 2 279 2 477 2 675 2 873 3 071 3 269
A 9 ......... 1 283 1 496 1 709 1922 2 135 2 348 2 561 2 774 2 987 3 200 3 413 3 626
A10 ......... 1 452 1 673 1 894 2115 2 336 2 557 2 778 2 999 3 220 3 441 3 662 3 883
A 11 ......... 1 591 1 824 2 057 2 290 2 523 2 756 2 989 3 222 3 455 3 688 3 921 4 154
A 12 ......... 1 771 2 017 2 263 2 509 2 755 3 001 3 247 3 493 3 739 3 985 4 231 4 477
A 13 ......... 1 947 2 204 2 461 2 718 2 975 3 232 3 489 3 746 4 003 4 260 4 517 4 774
A 14 ......... 2 126 2 391 2 656 2 921 3 186 3 451 3 716 3 981 4 246 4 511 4 776 5 041
A 15 ......... 2 375 2 663 2 951 3 239 3 527 3 815 4 103 4 391 4 679 4 967 5 255 5 543
A 16 bis B 2 ... 2 534 2 839 3 144 3 449 3 754 4 059 4 364 4 669 4 974 5 279 5 584 5 889
B 3 und B 4 .. 2 542 2 865 3 188 3 511 3 834 4 157 4 480 4 803 5 126 5 449 5 772 6 095
B 5 bis B 7 ... 2 818 3 174 3 530 3 886 4 242 4 598 4 954 5 310 5 666 6 022 6 378 6 734
B 8 und höher 3 046 3 452 3 858 4 264 4 670 5 076 5 482 5 888 6 294 6 700 7 106 7 512
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage VI c Gültig vom 1. Januar 1989
bis 31. Dezember 1989
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1
1 2
1 :1 1 4 1 5 1 6 l 7 l 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 ... 690 829 968 1107 1 246 1 385 1 524 1 663 1 802 1 941 2 080 2 219
A 5 und A 6 .. 787 934 1 081 1 228 1 375 1 522 1 669 1 816 1 963 2 110 2 257 2 404
A 7 und A 8 .. 886 1 047 1 208 1 369 1 530 1 691 1 852 2 013 2 174 2 335 2 496 2 657
A 9 ......... 1 041 1 214 1 387 1 560 1 733 1 906 2 079 2 252 2 425 2 598 2 771 2 944
AlO ......... 1 178 1 357 1 536 1 715 1 894 2 073 2 252 2 431 2 610 2 789 2 968 3 147
A 11 ......... 1 292 1 481 1 670 1 859 2 048 2 237 2 426 2 615 2 804 2 993 3 182 3 371
A 12 ......... 1 437 1 637 1 837 2 037 2 237 2 437 2 637 2 837 3 037 3 237 3 437 3 637
A 13 ......... 1 580 1 789 1 998 2 207 2 416 2 625 2 834 3 043 3 252 3 461 3 670 3 879
A 14 ......... 1 726 1 942 2 158 2 374 2 590 2 806 3 022 3 238 3 454 3 670 3 886 4 102
A 15 ......... 1 928 2 162 2 396 2 630 2 864 3 098 3 332 3 566 3 800 4 034 4 268 4 502
A 16 bis B 2 ... 2 059 2 307 2 555 2 803 3 051 3 299 3 547 3 795 4 043 4 291 4 539 4 787
B 3 und B 4 .. 2 066 2 329 2 592 2 855 3 118 3 381 3 644 3 907 4 170 4 433 4 696 4 959
B 5 bis B 7 ... 2 291 2 581 2 871 3 161 3 451 3 741 4 031 4 321 4 611 4 901 5 191 5 481
B 8 und höher 2 479 2 809 3 139 3 469 3 799 4 129 4 459 4 789 5119 5 449 5 779 6109
Anlage VI c Gültig ab 1. Januar 1990
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2
1 3
1 4
1 5 l 6 l 7 1 8
1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 ... 701 842 983 1124 1265 1 406 1 547 1 688 1 829 1 970 2 111 2 252
A 5 und A 6 .. 800 950 1100 1 250 1 400 1 550 1 700 1 850 2 000 2 150 2 300 2 450
A 7 und A 8 .. 899 1 062 1 225 1 388 1551 1 714 1877 2 040 2 203 2 366 2 529 2 692
A 9 ......... 1 056 1 232 1 408 1 584 1 760 1 936 2 112 2 288 2 464 2 640 2 816 2 992
A10 ......... 1196 1 378 1 560 1 742 1924 2106 2 288 2 470 2 652 2 834 3 016 3 198
All ......... 1 310 1 502 1 694 1 886 2 078 2 270 2 462 2 654 2 846 3 038 3 230 3 422
A 12 ......... 1 458 1 661 1 864 2 067 2 270 2 473 2 676 2 879 3 082 3 285 3 488 3 691
A 13 ......... 1 603 1 814 2 025 2 236 2447 2 658 2 869 3 080 3 29t 3 502 3 713 3 924
A 14 ......... 1 751 1969 2187 2 405 2 623 2 841 3 059 3 277 3 495 3 713 3 931 4 149
A 15 ......... 1 956 2 193 2 430 2 667 2 904 3 141 3 378 3 615 3 852 4 089 4 326 4 563
A 16 bis B 2 ... 2 087 2 338 2 589 2 840 3 091 3 342 3 593 3 844 4 095 4 346 4 597 4 848
B 3 und B 4 .. 2 093 2 359 2 625 2 891 3 157 3 423 3 689 3 955 4 221 4 487 4 753 5 019
B 5 bis B 7 ... 2 321 2 614 2 907 3 200 3 493 3 786 4 079 4 372 4 665 4 958 5 251 5 544
B 8 und höher 2 509 2 844 3 179 3 514 3 849 4 184 4 519 4 854 5189 5 524 5 859 6 194
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 315
Gültig vom 1. Januar 1989 Anlage VI d
bis 31. Dezember 1989
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträqe in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
A 1 bis A 4 .. 483 580 677 774 871 968 1 065 1162 1 259 1 356 1 453 1 550
A 5 und A 6 . 551 654 757 860 963 1 066 1169 1 272 1 375 1 478 1 581 1 684
A 7 und A 8 . 620 733 846 959 1 072 1185 1 298 1 411 1 524 1 637 1 750 1 863
A 9 ........ 729 850 971 1 092 1 213 1 334 1455 1 576 1 697 1 818 1 939 2 060
A10 ........ 825 950 1 075 1 200 1 325 1 450 1 575 1 700 1 825 1 950 2 075 2 200
All ........ 904 1 036 1168 1 300 1432 1 564 1 696 1 828 1 960 2 092 2 224 2 356
A 12 ........ 1 006 1 146 1 286 1 426 1566 1 706 1846 1 986 2 126 2 266 2 406 2 546
A 13 ........ 1106 1 252 1 398 1 544 1 690 1 836 1982 2 128 2 274 2 420 2 566 2 712
A 14 ........ 1 208 1 359 1510 1 661 1 812 1 963 2 114 2 265 2 416 2 567 2 718 2 869
A 15 ........ 1 350 1 514 1 678 1 842 2 006 2 170 2 334 2 498 2 662 2 826 2 990 3 154
A 16 bis B 2 .. 1 441 1 615 1 789 1963 2137 2 311 2 485 2 659 2 833 3 007 3 181 3 355
B 3 und B 4 . 1 446 1 630 1 814 1 998 2 182 2 366 2 550 2 734 2 918 3102 3 286 3 470
B 5 bis B 7 .. 1 604 1 807 2 010 2 213 2 416 2 619 2 822 3 025 3 228 3 431 3 634 3 837
B 8 und höher 1 735 1 966 2 197 2 428 2 659 2 890 3 121 3 352 3 583 3 814 4 045 4 276
Gültig ab 1. Januar 1990 Anlage VI d
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
A 1 bis A 4 .. 491 590 689 788 887 986 1 085 1184 1 283 1 382 1 481 1580
A 5 und A 6 . 560 665 770 875 980 1 085 1190 1 295 1 400 1505 1610 1 715
A 7 und A 8 . 629 743 857 971 1 085 1199 1 313 1 427 1 541 1655 1 769 1 883
A 9 ........ 739 862 985 1108 1 231 1 354 1477 1 600 1 723 1846 1 969 2 092
AlO ........ 837 964 1 091 1 218 1 345 1472 1 599 1 726 1853 1980 2107 2 234
A 11 ........ 917 1 051 1185 1 319 1 453 1 587 1 721 1 855 1 989 2 123 2 257 2 391
A 12 ••••• 1 •• 1 021 1 163 1305 1 447 1589 1 731 1 873 2 015 2 157 2 299 2 441 2 583
A 13 ........ 1122 1 270 1 418 1 566 1 714 1 862 2 010 2 158 2 306 2 454 2 602 2 750
A 14 ........ 1 226 1 379 1 532 1 685 1 838 1 991 2 144 2 297 2 450 2 603 2 756 2 909
A 15 ........ 1 369 1 535 1 701 1 867 2 033 2 199 2 365 2 531 2 697 2 863 3 029 3 195
A 16 bis B 2 .. 1 461 1 637 1 813 1 989 2 165 2 341 2 517 2 693 2 869 3 045 3 221 3 397
B 3 und B 4 . 1 465 1 651 1 837 2 023 2 209 2 395 2 581 2 767 2 953 3 139 3 325 3 511
B 5 bis B 7 .. 1 625 1 830 2 035 2 240 2 445 2 650 2 855 3 060 3 265 3 470 3 675 3 880
B 8 und höher 1 756 1 991 2 226 2 461 2 696 2 931 3 166 3 401 3 636 3 871 4 106 4 341
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage VI e Gültig vom 1. Januar 1989
bis 31. Dezember 1989
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 '/. 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7
1 8 1 9 1 10 1 11
1 12
A 1 bis A 4 .. 587 705 823 941 1 059 1177 1 295 1 413 1 531 1 649 1 767 1 885
A 5 und A 6 . 669 794 919 1 044 1169 1 294 1 419 1 544 1 669 1 794 1 919 2 044
A 7 und A 8 . 753 890 1 027 1164 1 301 1 438 1 575 1 712 1 849 1 986 2 123 2 260
A 9 ........ 885 1 032 1 179 1 326 1 473 1 620 1 767 1 914 2 061 2 208 2 355 2 502
A10 ........ 1 001 1 153 1 305 1 457 1 609 1 761 1 913 2 065 2 217 2 369 2 521 2 673
A 11 •• t ••••• 1 098 1 259 1 420 1 581 1 742 1 903 2 064 2 225 2 386 2 547 2 708 2 869
A 12 ........ 1 221 1 391 1 561 1 731 1 901 2 071 2 241 2 411 2 581 2 751 2 921 3 091
A13 ........ 1 343 1 521 1 699 1 877 2 055 2 233 2 411 2 589 2 767 2 945 3 123 3 301
A 14 ........ 1 467 1 651 1 835 2 019 2 203 2 387 2 571 2 755 2 939 3 123 3 307 3 491
A 15 ........ 1 639 1 838 2 037 2 236 2 435 2 634 2 833 3 032 3 231 3 430 3 629 3 828
A 16 bis B 2 .. 1 750 1 961 2 172 2 383 2 594 2 805 3 016 3 227 3 438 3 649 3 860 4 071
B 3 und B 4 . 1 756 1 980 2 204 2 428 2 652 2 876 3100 3 324 3 548 3 772 3 996 4 220
B 5 bis B 7 .. 1 947 2 194 2 441 2 688 2 935 3 182 3 429 3 676 3 923 4 170 4 417 4 664
B 8 und höher 2 107 2 388 2 669 2 950 3 231 3 512 3 793 4 074 4 355 4 636 4 917 5 198
Anlage VI e Gültig ab 1. Januar 1990
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpfl~gung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7
1 8
1 9
1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 .. 596 716 836 956 1 076 1196 1 316 1 436 1556 1 676 1 796 1 916
A 5 und A 6 . 680 808 936 1 064 1192 1 320 1448 1 576 1 704 1 832 1 960 2 088
A 7 und A 8 . 764 903 1 042 1 181 1 320 1459 1 598 1 737 1 876 2 015 2 154 2 293
A 9 ........ 898 1 048 1198 1 348 1 498 1648 1 798 1 948 2 098 2 248 2 398 2 548
A 10 ........ 1 017 1172 1 327 1 482 1 637 1 792 1 947 2 102 2 257 2 412 2 567 2 722
A 11 ........ 1 114 1 277 1 440 1 603 1 766 1 929 2 092 2 255 2 418 2 581 2 744 2 907
A 12 ••••• 1 •• 1 239 1 412 1 585 1 758 1 931 2104 2 277 2 450 2 623 2 796 2 969 3 142
A 13 ........ 1 363 1 542 1 721 1 900 2 079 2 258 2 437 2 616 2 795 2 974 3 153 3 332
A 14 ........ 1 488 1 673 1 858 2 043 2 228 2 413 2 598 2 783 2 968 3 153 3 338 3 523
A 15 ........ 1 663 1 864 2 065 2 266 2 467 2 668 2 869 3 070 3 271 3 472 3 673 3 874
A 16 bis B 2 .. 1 774 1 987 2 200 2 413 2 626 2 839 3 052 3 265 3 478 3 691 3 904 4 117
B 3 und B 4 . 1 779 2 005 2 231 2 457 2 683 2 909 3 135 3 361 3 587 3 813 4 039 4 265
B 5 bis B 7 .. 1 973 2 222 2 471 2 720 2 969 3 218 3 467 3 716 3 965 4 214 4 46'3 4 712
B 8 und höher 2 133 2 418 2 703 2 988 3 273 3 558 3 843 4 128 4 413 4 698 4 983 5 268
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 317
Gültig vom 1. Januar 1989 Anlage VI f
bis 31. Dezember 1989
Auslandskinderzuschlag(§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
l 1
2 1
3
1
4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A 16
185 212 239 266 293 320 347 374 401 428 455 482 185
B 1 bis B 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bun-
deskindergeldgesetz zustehen würde.
Gültig ab 1. Januar 1990 Anlage VI f
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 10 1 11 1 12
1
A 1 bis A 16
187 214 241 268 295 322 349 376 403 430 457 484 187
B 1 bis B 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bun-
deskindergeldgesetz zustehen würde.
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage VII Gültig vom 1. Januar 1989 Anlage VII Gültig ab 1. Januar 1990
bis 31. Dezember 1989
Zulage für die Beamten in der Ständigen Zulage für die Beamten in der Ständigen
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
bei der Deutschen Demokratischen Republik bei der Deutschen Demokratischen Republik
(Monatsbeträge in DM) (Monatsbeträge in DM)
Stufo 1 Stufe 1
(verheiratete (verheiratete
lkdmle mit Beamte mit
Stufe 2 Stufe 2
gc!meinsarnem gemeinsamem
Besold ungswuppe (sonstige Besoldungsgruppe (sonstige
Wohnsitz im Wohnsitz im
Beamte) Beamte)
J\mtsberPich der Amtsbereich der
Stcindigen Ständigen
Vertretunq) Vertretung)
A 1 bis A 4 1 258 1 111 A 1 bis A 4 1 279 1129
A 5 und A 6 1 408 1 209 A 5 und A 6 1 433 1 230
A 7 und A 8 1 570 1 360 A 7 und A 8 1 593 1380
A 9 1 798 1 516 A 9 1 825 1 539
A10 1 993 1 679 AlO 2 023 1 704
A 11 2 161 1 801 All 2 193 1 827
A 12 2 379 1 957 A 12 2 413 1985
A13 2 584 2 130 A13 2 621 2 161
A 14 2 785 2 308 A 14 2 825 2 341
A 15 3 090 2 531 A 15 3 135 2 568
A 16 3 293 2 649 A 16 3 338 2 685
B3 3 338 2 649 B3 3 381 2 685
B6 3 687 2 824 B6 3 734 2 860
B 9 und höher 4 033 2 999 B 9 und höher 4 082 3 035
Zur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit Zur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit
ihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz im ihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz im
Amtsbereich der Ständigen Vertretung haben oder Amtsbereich der Ständigen Vertretung haben oder
deren Ehegatte ebenfalls einen Anspruch nach § 45 deren Ehegatte ebenfalls einen Anspruch nach § 45
oder entsprechenden für Arbeitnehmer geltenden Re- oder entsprechenden für Arbeitnehmer geltenden Re-
gelungen hat. gelungen hat.
Die Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deutsche Die Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deutsche
Mark, für das dem Beamten Kindergeld nach dem Mark, für das dem Beamten Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berück- Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berück-
sichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldge- sichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldge-
setzes zustehen würde und das sich nicht nur vorüber- setzes zustehen würde und das sich nicht nur vorüber-
gehend im Haushalt des Beamten aufhält. Der Erhö- gehend im Haushalt des Beamten aufhält. Der Erhö-
hungsbetrag wird für jedes Kind nur einmal gezahlt. hungsbetrag wird für jedes Kind nur einmal gezahlt.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 319
Gültig vom 1. Januar 1989 Anlage VIII
bis 31. Dezember 1989
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 eingestellt worden sind:
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Voll- nach Voll-
unmittelbar eintritt endung des endung des nach§ 62 nach§ 62
26. Lebens- 26. Lebens- Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
A 1 bis A 4 • • •' 'f O O o O' o o' • o O o O O O O O O O f 1 1 911 1 025 292 97
A 5 bis A 8 ............................ 1 091 1 245 337 97
A 9 bis A 11 ................ ' ........... 1172 1 347 389 97
A 12 .................................... 1 382 1 569 412 97
A 13 .................................... 1 430 1 625 426 97
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oder R 1 ................................ 1 479 1 684 440 97
Gültig ab 1. Januar 1990 Anlage VIII
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 eingestellt worden sind:
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
vor Voll- nach Voll-
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes
endung des endung des nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt
26. Lebens- 26. Lebens- Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
A 1 bis A 4 ................. ' .......... 926 1 042 297 99
A 5 bis A 8 ............................ 1110 1 266 343 99
A 9 bis A 11 O O O O O O O O O O O O O o o I o o o o O 1 1 II O O f 1192 1 370 396 99
A 12 .................................... 1405 1 596 419 99
A 13 .................................... 1 454 1 653 433 99
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oder R 1 •••••••••••••••••••••••• 1 ••••••• 1 504 1 713 447 99
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage IX Gültig vom 1. Januar 1989
bis 31. Dezember 1989
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark,
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes 80,00
§ 44 bis zu 150,00
des gehobenen Dienstes 105,00
§ 48 Abs. 2 bis zu 100,00
des höheren Dienstes 130,00
§ 50 a *) 100,00 *)
§ 78 bis zu 150,00 Nummer 9
Die Zulage beträgt nach
Bundesbesoldungsordnungen A und B einer Dienstzeit
Vorbemerkungen von einem Jahr 60,00
von zwei Jahren 120,00
Nummer 2 Abs. 2 250,00
Nummer 4 50,00 Nummer 10 Abs. 1
Die Zulage beträgt nach
Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a bis zu 80,00 einer Dienstzeit
Buchstabe b bis zu 50,00 von einem Jahr 60,00
Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a 450,00 von zwei Jahren 120,00
Buchstabe b 360,00 ½2 des Grundgehalts
Nummer 11
Buchstabe c 288,00 und des
Nummer 6 a 120,00 Ortszuschlags**)
Nummer 7 Nummer 12 90,00
Die Zulage beträgt für die 12,5 v. H. des Nummer 13 a bis zu 150,00
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Besoldungsgruppen oder, bei festen Nummer 19 Satz 1 292,08
Gehältern, des Nummer 23
Grundgehalts der
Absatz 1 87,00
Besoldungsgruppe **)
Absatz 2 145,00
A 1 bis A 5 A5
nach Absatz 3 Satz 2
A 6 bis A 9 A9
ruhegehaltfähig bei Be_amten
A 10 bis A 13 A 13
des mittleren Dienstes 20,00
A 14, A 15, B 1 A 15
des gehobenen Dienstes 45,00
A 16, B 2 bis B 4 B3
B 5 bis B 7 B 6 Nummer 24
B 8 bis B 10 B9 Absatz 1
B11 B11 Die Zulage beträgt
für Beamte
Nummer 8 Abs. 1
des mittleren Dienstes/
Die Zulage beträgt für die Beamten für Unteroffiziere 87,00
der Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes/
A 1 bis A 5 200,00 für Offiziere bis zur Besoldungs-
A 6 bis A 9 275,00 gruppe A 12 145,00
A 10 bis A 13 350,00 nach Absatz 2
A 14 und höher 425,00 ruhegehaltfähig bei Beamten
des mittleren Dienstes/
für Anwärter der Laufbahngruppe 67,00
bei Unteroffizieren
des mittleren Dienstes 150,00
des gehobenen Dienstes/
des gehobenen Dienstes 200,00 für Offiziere bis zur
des höheren Dienstes 250,00 Besoldungsgruppe A 12 100,00
Nummer 8 a Nummer 25 Abs. 1 100,00
Die Zulage beträgt für die Beamten
und Soldaten der Besoldungsgruppen Nummer 26
A 1 bis A 5 110,00 Absatz 1
A 6 bis A 9 150,00 Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 67,00
A 10 bis A 13 185,00
des gehobenen Dienstes 100,00
A 14 und höher 220,00
*) Entfällt nach Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 s. 24 0) mit **) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Ablauf des 31. Mai 1989. 1975 (BGBI. 1 S. 3091).
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 321
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark,
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Absatz 2 Nummer 5
Die Zulage beträgt für Beamte wenn ein Amt ausgeübt wird
des mittleren Dienstes 20,00 der Besoldungsgruppe R 1 402,00
des gehobenen Dienstes 45,00 der Besoldungsgruppe R 2 450,00
Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a 67,00 Besoldungsgruppe Fußnote
Buchstabe b 67,00 C2 1 204,04
Buchstabe c 100,00
Buchstabe d 100,00 Bundesbesoldungsordnung R
Nummer 30 145,00 Vorbemerkungen
nach Absatz 2 Satz 2 erster Nummer 2
Halbsatz ruhegehaltfähig 45,00 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
Besoldungsgruppen Fußnote oder, bei festen
A2 1 42,24 Gehältern, des
2 34,67 Grundgehalts
A3 1, 2 42,24 der Besoldungs-
gruppe*)
A4 1, 2 42,24
a) bei Verwendung bei
AS 3,4 42,24
obersten Gerichtshöfen des
5 114,60
Bundes für die Richter
A7 2 80,00 und Staatsanwälte
3 52,42 der Besoldungsgruppe(n)
AB 2 67,57 R1 R1
3 80,00
R 2 bis R 4 R3
A9 2 80,00
R6
R 5 bis R 7
3,4 314,45
R 8 bis R 10 R9
A12 7,8 182,61
A13 6 146,05 b) bei Verwendung bei
7 219,08 obersten Bundesbehörden, der
Hauptverwaltung der
A14 5 219,08
Deutschen Bundesbahn
A15 7 219,08 oder bei obersten
810 1, 2 506,29 Gerichtshöfen des Bundes,
wenn ihnen kein Richter-
Bundesbesoldungsordnung C amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
Vorbemerkungen der Besoldungsgruppe(n)
Nummer 3 R1 A15
Die Zulage beträgt 12,5 V. H. des R 2 bis R 4 83
Endgrundgehalts R 5 bis R 7 86
oder, bei festen R 8 bis R 10 89
Gehältern, des
Grundgehalts Nummer 4 75,00
der Besoldungs- Bes o I dun g sg ru p pen Fußnote
gruppe*) R1 1, 2 242,23
für Beamte der Besoldungs- R2 3bis8, 10 242,23
gruppe C 1 A13 R3 3 242,23
für Beamte der Besoldungs- R8 2 484,39
gruppe C 2 A15
für Beamte der Besoldungs- •) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltstrukturgesetzes vom 18. Dezember
gruppen C 3 und C 4 83 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage IX Gültig ab 1. Januar 1990
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark,
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes 80,00
§ 44 bis zu 150,00
des gehobenen Dienstes 105,00
§ 48 Abs. 2 bis zu 100,00
des höheren Dienstes 130,00
§ 50 a *) 100,00 *)
§ 78 bis zu 150,00 Nummer 9
Die Zulage beträgt nach
Bundesbesoldungsordnungen A und B einer Dienstzeit
Vorbemerkungen von einem Jahr 60,00
von zwei Jahren 120,00
Nummer 2 Abs. 2 250,00
Nummer 4 50,00 Nummer 10 Abs. 1
Die Zulage beträgt nach
Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a bis zu 80,00 einer Dienstzeit
Buchstabe b bis zu 50,00 60,00
von einem Jahr
Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a 450,00 von zwei Jahren 120,00
Buchstabe b 360,00
Nummer 11 ½2 des Grundgehalts
Buchstabe c 288,00 und des
Nummer 6 a 120,00 Ortszuschlags**)
Nummer 7 Nummer 12 90,00
Die Zulage beträgt für die 12,5 v. H. des Nummer 13 a bis zu 150,00
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Besoldungsgruppen oder, bei festen Nummer 19 Satz 1 297,05
Gehältern, des Nummer 23
Grundgehalts der
Absatz 1 87,00
Besoldungsgruppe **)
Absatz 2 145,00
A 1 bis A 5 A5
nach Absatz 3 Satz 2
A 6 bis A 9 A 9
ruhegehaltfähig bei Beamten
A 10 bis A 13 A 13
des mittleren Dienstes 20,00
A 14, A 15, B 1 A 15
des gehobenen Dienstes 45,00
A 16, B 2 bis B 4 B 3
B 5 bis B 7 B 6 Nummer 24
B 8 bis B 10 B9 Absatz 1
B11 B11 Die Zulage beträgt
für Beamte
Nummer 8 Abs. 1
des mittleren Dienstes/
Die Zulage beträgt für die Beamten für Unteroffiziere 87,00
der Besoldungsgruppen
des gehobenen Dienstes/
A 1 bis A 5 200,00 für Offiziere bis zur Besoldungs-
A 6 bis A 9 275,00 gruppe A 12 145,00
A 10 bis A 13 350,00 nach Absatz 2
A 14 und höher 425,00 ruhegehaltfähig bei Beamten
des mittleren Dienstes/
für Anwärter der Laufbahngruppe
bei Unteroffizieren 67,00
des mittleren Dienstes 150,00
des gehobenen Dienstes/
des gehobenen Dienstes 200,00 für Offiziere bis zur
des höheren Dienstes 250,00 Besoldungsgruppe A 12 100,00
Nummer 8 a Nummer 25 Abs. 1 100,00
Die Zulage beträgt für die Beamten
Nummer 26
und Soldaten der Besoldungsgruppen
Absatz 1
A 1 bis A 5 110,00
Die Zulage beträgt für Beamte
A 6 bis A 9 150,00
des mittleren Dienstes 67,00
A 10 bis A 13 185,00
des gehobenen Dienstes 100,00
A 14 und höher 220,00
"") Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltstrukturgesetzes vom 18. Dezember
') Entfällt nach Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1989 (BGB!. 1 S. 240) mit 1975 (BGBI. 1 S. 3091)
Ablauf des 31. Mai 1989.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989 323
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark,
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Absatz 2 Nummer 5
Die Zulage beträgt für Beamte wenn ein Amt ausgeübt wird
des mittleren Dienstes 20,00 der Besoldungsgruppe R 1 402,00
des gehobenen Dienstes 45,00 der Besoldungsgruppe R 2 450,00
Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a 67,00 Besoldungsgruppe Fußnote
Buchstabe b 67,00 C2 1 204,04
Buchstabe c 100,00
Buchstabe d 100,00 Bundesbesoldungsordnung R
Nummer 30 145,00 Vorbemerkungen
nach Absatz 2 Satz 2 erster Nummer 2
Halbsatz ruhegehaltfähig 45,00 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
Besoldungsgruppen Fußnote
oder, bei festen
A2 1 42,96 Gehältern, des
2 34,67 Grundgehalts
A3 1, 2 42,96 der Besoldungs-
A4 1, 2 42,96 gruppe*)
A5 3,4 42,96 a) bei Verwendung bei
5 116,55 obersten Gerichtshöfen des
A7 Bundes für die Richter
2 80,00
und Staatsanwälte
3 53,32
der Besoldungsgruppe(n)
AB 2 68,72
R1 R1
3 80,00
A9 R 2 bis R 4 R3
2 80,00
3,4 319,80 R 5 bis R 7 R6
A 12 7,8 185,72 R 8 bis R 10 R9
A13 6 148,54 b) bei Verwendung bei
7 222,81 obersten Bundesbehörden, der
A14 5 222,81 Hauptverwaltung der
A15 Deutschen Bundesbahn
7 222,81
oder bei obersten
B 10 1, 2 514,90 Gerichtshöfen des Bundes,
wenn ihnen kein Richter-
Bundesbesoldungsordnung C amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
Vorbemerkungen der Besoldungsgruppe(n)
Nummer 3 R1 A 15
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des R 2 bis R 4 B3
Endgrundgehalts R 5 bis R 7 86
oder, bei festen B9
R 8 bis R 10
Gehältern, des
Grundgehalts Nummer 4 75,00
der Besoldungs- Besoldungsgruppen Fußnote
gruppe*)
R1 1, 2 246,35
für Beamte der Besoldungs-
R2 3 bis 8, 10 246,35
gruppe C 1 A13
R3 3 246,35
für Beamte der Besoldungs-
RB 2 492,63
gruppe C 2 A15
für Beamte der Besoldungs- *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltstrukturgesetzes vom 18. Dezember
gruppen C 3 und C 4 B3 1975 (BGB!. 1 S. 3091).
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgehcr· Der B1mdesmirw;tor der Jw-,tt/ Vrnlaq: Bunde1;anzeiger Verlags-
ges.m.b.H. -· Druck: Bundesdrnckerc1 ZweIgtmtr1eb Bonn.
Bundesgesel7blatt Teii I enthalt Gesetm, Verordnun9en und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher 8edeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthiilt
a) völkerrechtliche Vereinbarung<:n und Vorträcie mit der DDR und die zu ihrer
lnkraftset1ung oder Durcl1se\?ung erlassenen Hecf1tsvorschriften sowie damit
zusammenhän9encle 8ükanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. , Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
betragt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 456. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1989,
ist im Bundesanzeiger Nr. 36 vom 21. Februar 1989 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 36 vom 21. Februar 1989 kann zum Preis von 5,30 DM
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