Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989 253
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
31. Januar 1989 - 1 Bvl 17/87 - wird die Entscheidungs- 6. Dezember 1988 - 1 Bvl 5/85 u. a. - wird die Entschei-
formel veröffentlicht: dungsformel veröffentlicht:
§§ 1593, 1598 in Verbindung mit§ 1596 Absatz 1 des Artikel III Satz 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Geset- nordrhein-westfälischen Gesetzes über die juristischen
zes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrecht- Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungs-
licher Vorsch ritten ( Fami Iienrechtsänderungsgesetz) dienst (JAG) vom 13. Juli 1982 (GVBI. S. 346) ist mit
vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1221) dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Vorschrift
sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie dem bestimmt, daß bei einem Beginn der ersten juristischen
volljährigen Kind, von den gesetzlichen Anfechtungs- Staatsprüfung vor dem 1. Januar 1983 die geänderte
tatbeständen abgesehen, nicht nur die Änderung sei- Notenskala nicht für Wiederholungsprüfungen gilt,
nes familienrechtlichen Status, sondern auch die selbst wenn der erste Prüfungsversuch keine anrechen-
gerichtliche Klärung seiner Abstammung ausnahmslos baren Leistungen erbracht hat.
verwehren.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft. Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. Februar 1989 Bonn, den 15. Februar 1989
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften
über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen
Vom 9. Februar 1989
Die Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften
über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen vom
17. November 1988 (BGBI. 1 S. 2119) wird wie folgt be-
richtigt:
In Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa muß
es statt „Unterpositionen 2208 1010 und 2208 9079" rich-
tig lauten „Unterpositionen 2208 1010 bis 2208 9079".
Bonn, den 9. Februar 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Lichtenberg
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989 253
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
31. Januar 1989 - 1 Bvl 17/87 - wird die Entscheidungs- 6. Dezember 1988 - 1 Bvl 5/85 u. a. - wird die Entschei-
formel veröffentlicht: dungsformel veröffentlicht:
§§ 1593, 1598 in Verbindung mit§ 1596 Absatz 1 des Artikel III Satz 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Geset- nordrhein-westfälischen Gesetzes über die juristischen
zes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrecht- Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungs-
licher Vorsch ritten ( Fami Iienrechtsänderungsgesetz) dienst (JAG) vom 13. Juli 1982 (GVBI. S. 346) ist mit
vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1221) dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Vorschrift
sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie dem bestimmt, daß bei einem Beginn der ersten juristischen
volljährigen Kind, von den gesetzlichen Anfechtungs- Staatsprüfung vor dem 1. Januar 1983 die geänderte
tatbeständen abgesehen, nicht nur die Änderung sei- Notenskala nicht für Wiederholungsprüfungen gilt,
nes familienrechtlichen Status, sondern auch die selbst wenn der erste Prüfungsversuch keine anrechen-
gerichtliche Klärung seiner Abstammung ausnahmslos baren Leistungen erbracht hat.
verwehren.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft. Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. Februar 1989 Bonn, den 15. Februar 1989
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften
über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen
Vom 9. Februar 1989
Die Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften
über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen vom
17. November 1988 (BGBI. 1 S. 2119) wird wie folgt be-
richtigt:
In Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa muß
es statt „Unterpositionen 2208 1010 und 2208 9079" rich-
tig lauten „Unterpositionen 2208 1010 bis 2208 9079".
Bonn, den 9. Februar 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Lichtenberg
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989 253
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
31. Januar 1989 - 1 Bvl 17/87 - wird die Entscheidungs- 6. Dezember 1988 - 1 Bvl 5/85 u. a. - wird die Entschei-
formel veröffentlicht: dungsformel veröffentlicht:
§§ 1593, 1598 in Verbindung mit§ 1596 Absatz 1 des Artikel III Satz 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Geset- nordrhein-westfälischen Gesetzes über die juristischen
zes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrecht- Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungs-
licher Vorsch ritten ( Fami Iienrechtsänderungsgesetz) dienst (JAG) vom 13. Juli 1982 (GVBI. S. 346) ist mit
vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1221) dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Vorschrift
sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie dem bestimmt, daß bei einem Beginn der ersten juristischen
volljährigen Kind, von den gesetzlichen Anfechtungs- Staatsprüfung vor dem 1. Januar 1983 die geänderte
tatbeständen abgesehen, nicht nur die Änderung sei- Notenskala nicht für Wiederholungsprüfungen gilt,
nes familienrechtlichen Status, sondern auch die selbst wenn der erste Prüfungsversuch keine anrechen-
gerichtliche Klärung seiner Abstammung ausnahmslos baren Leistungen erbracht hat.
verwehren.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft. Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. Februar 1989 Bonn, den 15. Februar 1989
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften
über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen
Vom 9. Februar 1989
Die Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften
über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen vom
17. November 1988 (BGBI. 1 S. 2119) wird wie folgt be-
richtigt:
In Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa muß
es statt „Unterpositionen 2208 1010 und 2208 9079" rich-
tig lauten „Unterpositionen 2208 1010 bis 2208 9079".
Bonn, den 9. Februar 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Lichtenberg
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Berichtigung
des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1988
Vom 15. Februar 1989
Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-
gesetz 1988 vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363) ist
wie folgt zu berichtigen:
In der Anlage 3 c (Anlage VI c des BBesG) - gültig
ab 1. Januar 1990 - muß es in Besoldungsgruppe A 13
Stufe 7 statt „3869" richtig „2869" heißen.
Bonn, den 15. Februar 1989
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Halfar
Berichtigung
der Neufassung der Verordnung
über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Vom 17. Februar 1989
Die Anlage 1 a der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche
Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988
(BGBI. 1 S. 2150) wird wie folgt berichtigt:
1. Die Position
,,Glycerol (Glycerin),
auch mit Zusatz von Wasser"
muß richtig lauten:
,,Glycerol 85 % (Glycerin),
auch mit Zusatz von Wasser".
2. Die Position
,,(3-sn-Phosphatidyl)cholin (Lecithin),
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als
Fertigarzneimittel"
muß richtig lauten:
,,Lecithin,
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als
Fertigarzneimittel";
sie ist nach der Position
,,Lebertranemulsion,
auch aromatisiert, als Fertigarzneimittel"
einzufügen.
Bonn, den 17. Februar 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Kornfeld
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Berichtigung
des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1988
Vom 15. Februar 1989
Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-
gesetz 1988 vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363) ist
wie folgt zu berichtigen:
In der Anlage 3 c (Anlage VI c des BBesG) - gültig
ab 1. Januar 1990 - muß es in Besoldungsgruppe A 13
Stufe 7 statt „3869" richtig „2869" heißen.
Bonn, den 15. Februar 1989
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Halfar
Berichtigung
der Neufassung der Verordnung
über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Vom 17. Februar 1989
Die Anlage 1 a der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche
Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988
(BGBI. 1 S. 2150) wird wie folgt berichtigt:
1. Die Position
,,Glycerol (Glycerin),
auch mit Zusatz von Wasser"
muß richtig lauten:
,,Glycerol 85 % (Glycerin),
auch mit Zusatz von Wasser".
2. Die Position
,,(3-sn-Phosphatidyl)cholin (Lecithin),
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als
Fertigarzneimittel"
muß richtig lauten:
,,Lecithin,
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als
Fertigarzneimittel";
sie ist nach der Position
,,Lebertranemulsion,
auch aromatisiert, als Fertigarzneimittel"
einzufügen.
Bonn, den 17. Februar 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Kornfeld
233
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1989 Nr. 7
Tag 1n halt Seite
21. 2. 89 Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) ..... . 233
neu: 8252-4; 611-1
21. 2. 89 Gesetz zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften .................. . 240
2032-1, 53-1, 2032-1-20
21. 2. 89 Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbaugesetzes für
das Saarland (Wohnungsbauänderungsgesetz 1988 - WoBauÄndG 1988) .................. . 242
neu: 2330-25; 2330-2
16. 2. 89 Funkentstörverordnung ............................................................. . 244
neu: 9022-8-2; 9022-8-1
19. 2. 89 Neufassung der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale übereinkommen von
1973 zu~ Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu
diesem Ubereinkommen ............................................................ . 247
2129-12-1
21. 2. 89 Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für
Schiffsvermessung ................................................................ . 250
9517-6
15. 2. 89 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1593 und 1598 in Verbindung mit § 1596
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ................................................. . 253
1104-5, 400-2
15. 2. 89 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel III Satz 2 des Achten Gesetzes zur Änderung
des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen
Vorbereitungsdienst) ............................................................... . 253
1104-5
9. 2. 89 Berichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Eingangs-
abgabenbefreiungen ............................................................... . 253
612-16
15. 2. 89 Berichtigung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1988 .............. . 254
2032-1, 2032-12-15
17.2.89 Berichtigung der Neufassung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arznei-
mittel ........................................................................... . 254
2121-51-24-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 7 und Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257
Gesetz
zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(FELEG)
Vom 21. Februar 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. das 58. Lebensjahr vollendet haben,
das folgende Gesetz beschlossen:
2. für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge als land-
wirtschaftlicher Unternehmer an die landwirtschaftliche
Erster Abschnitt
Alterskasse gezahlt haben, davon ununterbrochen für
landwirtschaftliche Unternehmer mindestens 60 Kalendermonate unmittelbar vor der
Antragstellung,
§ 1 3. die Flächen stillgelegt oder abgegeben haben, die von
Berechtigter Personenkreis ihnen unmittelbar vor der Antragstellung genutzt wor-
den sind, und
(1) Eine Leistung wegen Einstellung der landwirtschaftli-
chen Erwerbstätigkeit (Produktionsaufgaberente) erhalten 4. den Wirtschaftswert im Sinne des Gesetzes über eine
landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 Altershilfe für Landwirte der von ihnen vor der Antrag-
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, die stellung bewirtschafteten Unternehmen durch Verrin-
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
gerung der Flächen in den letzten fünf Jahren, frühe- rung, Landwirtschaft und Forsten Näheres über die Vor-
stens vom 1. Januar 1986 an, um nicht mehr als aussetzungen, unter denen eine Fläche als stillgelegt gilt,
10 vom Hundert vermindert haben, es sei denn die insbesondere auch über zulässige Pflegemaßnahmen
Verminderung erfolgte auf Grund einer Maßnahme, die durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 erfüllt. rates bestimmen. Dabei sind die Belange des Umwelt- und
Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Raumord-
(2) Für Witwen und Witwer landwirtschaftlicher Unter- nung zu beachten.
nehmer steht die Beitragszahlung des Verstorbenen zur
landwirtschaftlichen Alterskasse und dessen Tätigkeit als
landwirtschaftlicher Unternehmer der eigenen Beitrags- §3
zahlung und Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 Abgabe von Flächen
gleich, wenn der überlebende Ehegatte in diesen Zeiten
nicht selbst beitragspflichtiger Unternehmer war, aber (1) Für die Abgabe der genutzten Flächen gilt § 2 Abs. 3
hauptberuflich im Betrieb des Verstorbenen mitgearbeitet bis 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
hat. entsprechend mit der Maßgabe, daß die Fläche bis zu dem
Zeitpunkt, von dem an Altersgeld nach dem Gesetz über
(3) Leistungsberechtigt ist nicht, wer Leistungen nach eine Altershilfe für Landwirte beansprucht werden kann,
Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates mindestens aber für neun Jahre abgegeben werden muß.
vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen Eine Abgabe im Sinne von Satz 1 liegt aber nur dann vor,
(EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Still- wenn
legung von Ackerflächen und der Extensivierung und
Umstellung der Erzeugung (ABI. EG Nr. L 106 S. 28) 1. die Nutzung an eine Person übergeht, die durch eine
erhält. entsprechende Berufsbildung nachweist, daß sie befä-
higt ist, einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsge-
§2 mäß zu bewirtschaften und das Unternehmen des
Übernehmenden seit mindestens fünf Jahren als land-
Flächenstillegung wirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3
(1) Eine Fläche gilt als stillgelegt, wenn des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
geführt worden ist; ist der Übernehmer vor dem
1. die landwirtschaftliche Nutzung ruht und eine Abgabe 1. Januar 1954 geboren, gilt der Nachweis der Befähi-
im Sinne des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine gung als erbracht, wenn er seit mindestens fünf Jahren
Altershilfe für Landwirte nicht vorliegt; Maßnahmen zur ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des§ 1
umweltgerechten Pflege der stillgelegten Fläche sind Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
zulässig, geführt hat,
2. sie erstmals unter den Voraussetzungen des § 2 a
2. die Nutzung zu Bedingungen, die nicht um mehr als
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für 20 vom Hundert günstiger sind, als sie bei einer
Landwirte aufgeforstet wird. Abgabe zu landwirtschaftlicher Nutzung ortsüblich sind,
(2) Eine Stillegung liegt nicht vor, wenn nach der übergeht
Erstaufforstung der Wirtschaftswert, der Flächenwert oder a) auf Erwerber, die die Flächen der landwirtschaftli-
der Arbeitsbedarf des Unternehmens im Sinne des Geset- chen Nutzung dauernd entziehen, sofern der Nut-
zes über eine Altershilfe für Landwirte einschließlich der zungsübergang Zwecken des Umwelt- und Natur-
nach § 2 Abs. 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für schutzes sowie der Landschaftspflege oder der Ver-
Landwirte zulässigerweise zurückbehaltenen Fläche das besserung der Infra- oder Wirtschaftsstruktur dient,
Einfache der Mindesthöhe (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über oder
eine Altershilfe für Landwirte) erreicht. b) auf eine juristische Person des privaten oder
(3) Die Fläche muß bis zu dem Zeitpunkt, von dem an öffentlichen Rechts, die sich satzungsgemäß mit
Aufgaben der Strukturverbesserung befaßt, eine
Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Land-
Teilnehmergemeinschaft oder einen Verband der
wirte beansprucht werden kann, mindestens aber für fünf
Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereini-
Jahre, stillgelegt werden. Die Zeit einer Stillegung von
gungsgesetz, eine Gebietskörperschaft, einen
Flächen, mit denen der Leistungsberechtigte an einem
Gemeindeverband oder einen kommunalen Zweck-
Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt war,
verband, sofern die aufgenommenen Flächen für
oder die Zeit einer Stillegung nach Maßgabe der Verord-
Zwecke der Erholung und Volksgesundheit oder zu
nung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur
anderen öffentlichen Zwecken verwendet werden,
Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr.
und sie dadurch dauernd der landwirtschaftlichen
1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und
Nutzung entzogen werden, oder sofern die Nutzung
der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABI. der aufgenommenen Flächen an eine Person über-
EG Nr. L 106 S. 28) durch Brachlegen ohne Wechselwirt- geht, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt,
schaft oder durch Erstaufforstung steht hinsichtlich der oder
Mindeststillegungsfrist der Stillegung nach diesem Gesetz
gleich. 3. bei einer anderweitigen Flächenveräußerung der Ver-
äußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung den Betrag nicht mehr als geringfügig überschreitet,
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh- der zur Tilgung von Schulden, die zu dem landwirt-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989 235
schaftlichen Unternehmen gehören und vor der Antrag- richtet hat, berechnet. Bei Leistungen an Hinterbliebene
stellung bestanden haben, erforderlich ist. nach § 5 wird der Grundbetrag unter Berücksichtigung der
bis zum Tode des Unternehmers gezahlten Beiträge neu
(2) Eine Abgabe liegt nicht vor, wenn
festgestellt.
1. der übernehmende oder sein Ehegatte mit dem Abge-
benden oder seinem Ehegatten in gerader Linie ver- (3) Der Flächenzuschlag beträgt jährlich 150 Deutsche
wandt ist oder der Übernehmende die übernommene Mark je Hektar bis zu einer durchschnittlichen Ertragsmeß-
Fläche an einen in gerader Linie mit dem Abgebenden zahl der jeweiligen Parzelle von 25, für jede zusätzliche
oder seinem Ehegatten Verwandten weitergibt, durchschnittliche Ertragsmeßzahl 10 Deutsche Mark,
höchstens jedoch 600 Deutsche Mark je Hektar stillgelegte
2. ein Landpachtvertrag nach § 4 des Landpachtverkehrs-
Fläche. Ist die Ertragsmeßzahl der Flurstücke nicht im
gesetzes unanfechtbar beanstandet worden ist oder
Liegenschaftskataster eingetragen oder werden die
3. das Unternehmen oder Teile davon an einen oder gesamten Flächen des Betriebes stillgelegt, kann der
mehrere Mitunternehmer abgegeben wird. Flächenzuschlag auf der Grundlage der im Einheitswert-
bescheid ausgewiesenen Ertragsmeßzahlen des Betrie-
(3) Die Rückgabe von Flächen, die auf Grund eines
Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bewirtschaf- bes berechnet werden. Bei Wein- und Gartenbau beträgt
tet werden, an den Eigentümer gilt nur dann als Abgabe, der Flächenzuschlag jährlich 600 Deutsche Mark je Hek-
wenn der Eigentümer einer Stillegung oder Abgabe im tar. Bei einer Aufforstung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird ein
Sinne dieses Gesetzes an andere landwirtschaftliche doppelter Flächenzuschlag, jedoch jährlich höchstens 600
Unternehmer schriftlich widerspricht. Deutsche Mark je Hektar gewährt. Es wird ein halber
Flächenzuschlag gewährt, wenn die dem Leistungsbe-
rechtigten nach den Vorschriften der Verordnung (EWG)
§4 Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABI. EG Nr. L
148 S. 13) und der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Rückbehalt
vom 25. Mai 1984 (BGBI. 1S. 720) zugewiesene Referenz-
Auf der nach § 2 Abs. 7 des Gesetzes über eine Alters- menge gemäß Artikel 7 Abs. 1 erster Unterabsatz der
hilfe für Landwirte zulässigerweise zurückbehaltenen Flä- Verordnung (EWG) Nr. 1096/88 vom 25. April 1988 (ABI.
che dürfen land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse für EG Nr. L 11 0 S. 1) ausgesetzt wird. Der Flächenzuschlag
den Markt nicht produziert werden. Eine Produktion gilt wird nicht für Flächen gewährt,
insbesondere als für den Markt erfolgt, wenn der Wert der
1. die nicht mindestens fünf Jahre vor der Antragstellung
für den Eigenverbrauch erzeugten land- und forstwirt-
ununterbrochen vom Leistungsberechtigten als land-
schaftlichen Produkte ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18
wirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) übersteigt.
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bewirt-
schaftet worden sind; Zeiten der Bewirtschaftung von
§5 Flächen, mit denen der Leistungsberechtigte an einem
Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt
Leistungen an Hinterbliebene war oder deren Nutzung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Witwen und Witwer landwirtschaftlicher Unternehmer Buchstabe b an eine Person übergeht, die die Voraus-
erhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn setzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllt, werden
einschließlich des Zeitraums, für den auf Grund der
1. sie nicht landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes eine Nut-
des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
zung nicht möglich war, auf die Mindestbewirtschaf-
wirte sind,
tungszeit angerechnet,
2. sie hauptberuflich im Betrieb des Verstorbenen mitge-
2. für die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG)
arbeitet haben und
Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die
3. der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von
Anspruch auf die Leistung hatte und sie beantragt hat. Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis
1995/96 (ABI. EG Nr. L 132 S. 3) eine jährliche Prämie
für die endgültige Aufgabe von Rebflächen gezahlt
§6 wird.
Höhe der Leistung
§7
(1) Als Produktionsaufgaberente wird ein Grundbetrag
und bei Stillegung von Flächen ein Zuschlag (Flächen- Beginn und Ende der Leistung,
zuschlag) gezahlt. Verfahren
(2) Der Grundbetrag wird entsprechend § 4 Abs. 1 und 3 (1) Die Leistung wird auf Antrag bewilligt. § 10 Abs. 1 bis
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte berech- 6, § 29 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 30, 31 und 46 Abs. 3 des
net; er wird zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gelten ent-
der Veränderung des Altersgeldes angepaßt. Im Todesfall sprechend; § 10 Abs. 6 gilt auch in den Fällen entspre-
werden an Witwen und Witwer nach § 1 Abs. 2 die Leistun- chend, in denen ein Leistungsberechtigter bei teilweiser
gen unter Berücksichtigung der Beiträge des landwirt- Abgabe auf der zulässigerweise zurückbehaltenen Fläche
schaftlichen Unternehmers und der Beiträge, die die Witwe landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt produziert.
1
oder der Witwer nach dem Tode des Unternehmers ent- Auch der Flächenzuschlag wird monatlich gezahlt; § 29
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gilt weit vom Beginn des Monats an, in dem der Freibetrag
insoweit nicht. Die Leistung ruht ferner mit Ablauf des überschritten wird. Eine laufende Geldleistung nach dem
Kalendermonats, in dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte wird ohne
Freibetrag angerechnet.
1. a) landwirtschaftliche Erzeugnisse unabhängig von
einer Bodenbewirtschaftung oder
b) land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse auf einer
anderen als der nach § 2 Abs. 7 des Gesetzes über zweiter Abschnitt
eine Altershilfe für Landwirte zulässigerweise zu-
landwirtschaftliche Arbeitnehmer
rückbehaltenen Fläche für den Leistungsempfänger
und mitarbeitende Familienangehörige
für den Markt produziert werden,
2. die Beitragspflicht als mitarbeitender Familienangehöri- §9
ger in der Altershilfe für Landwirte beginnt oder fortbe-
steht oder Berechtigter Personenk.reis
3. eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversiche-
Arbeitnehmer in einem Unternehmen, das land- oder rung versichert sind, und nach dem Gesetz über eine
forstwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt produ- Altershilfe für Landwirte beitragspflichtige mitarbeitende
ziert, aufgenommen wird oder fortbesteht. Familienangehörige erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn
Der Anspruch fällt weg, wenn diese Beschäftigung oder 1. ihre Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Unter-
selbständige Tätigkeit länger als drei Jahre dauert. nehmen auf Grund dessen Stillegung (§ 2) oder
Abgabe (§ 3) endet und
(2) Der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente wird 2. sie in den letzten 120 Kalendermonaten vor der Antrag-
längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats vor dem stellung mindestens 90 Kalendermonate in landwirt-
Monat gezahlt, von dem an der Leistungsempfänger schaftlichen Unternehmen, davon in den letzten
Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Land- 48 Kalendermonaten vor der Stillegung oder Abgabe
wirte beanspruchen kann. Bei Prüfung der Voraussetzun- des landwirtschaftlichen Unternehmens mindestens
gen für eine laufende Geldleistung nach dem Gesetz über 24 Kalendermonate in diesem Unternehmen hauptbe-
eine Altershilfe für Landwirte gelten stillgelegte Flächen als ruflich tätig gewesen sind.
abgegeben im Sinne des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Leistungen werden frühestens ab Vollendung des
eine Altershilfe für Landwirte. Der Leistungsempfänger ist 58. Lebensjahres gewährt; das 58. Lebensjahr muß vor
verpflichtet, den entsprechenden Leistungsantrag recht- dem 1. Januar 1992 vollendet sein. Witwen und Witwer
zeitig zu stellen und die notwendigen Maßnahmen zu der in Satz 1 genannten Berechtigten erhalten unter den
ergreifen, um das landwirtschaftliche Unternehmen unver- Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 und 3 ein Ausgleichsgeld.
züglich nach § 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte abzugeben. Vollendet der Leistungsempfänger
das 65. Lebensjahr oder die Witwe das 60. Lebensjahr und § 10
sind die Voraussetzungen für ein Altersgeld erfüllt, stellt
Höhe der Leistung
die landwirtschaftliche Alterskasse das Altersgeld von
Amts wegen fest. (1) Das Ausgleichsgeld beträgt 65 vom Hundert des
Bruttoarbeitsentgelts. Witwen oder Witwer der Leistungs-
(3) Der Flächenzuschlag wird längstens bis zum Ende berechtigten erhalten 60 vom Hundert des in Satz 1
der Stillegung durch den Leistungsempfänger gezahlt. genannten Betrages.
(4) Der Nachweis der Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 (2) Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 ist
Nr. 2 und des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a und 1. bei Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt, das der ausge-
Nr. 3 wird durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht schiedene Arbeitnehmer vor Beendigung der Beschäf-
zuständigen Stelle, der Nachweis der Voraussetzungen tigung im landwirtschaftlichen Unternehmen zuletzt
des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird durch eine durchschnittlich im · Monat erzielt hat, soweit es die
Bescheinigung der übernehmenden Stelle geführt. Beitragsbemessungsgrenze nach § 1385 Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung nicht überschreitet,
2. bei mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht ren-
§8 tenversicherungspflichtig beschäftigt sind, der Brutto-
zusammentreffen mit Einkommen wert der Sachbezüge zuzüglich der Barleistungen vor
der Stillegung oder Abgabe des Betriebes; der Brutto-
Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Einkommen des wert der vom früheren Unternehmer weitergewährten
Leistungsempfängers und seines nicht dauernd von ihm Sachbezüge oder Barleistungen ist von diesem Brutto-
getrennt lebenden Ehegatten im Sinne des § 3 c Abs. 2 arbeitsentgelt abzuziehen.
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte zusam-
men, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente (3) Das Ausgleichsgeld erhöht sich jeweils zum 1. Juli
in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das eines jeden Jahres um den Vomhundertsatz, um den die
durchschnittliche monatliche Einkommen ein Sechstel der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem
monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Zeitpunkt nach dem jeweiligen Rentenanpassungsgesetz
Sozialgesetzbuch) überschreitet. Der Anspruch ruht inso- angepaßt werden.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989 237
§ 11 1. der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom
25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG)
Beginn und Ende der Leistung, Verfahren
Nr. 797 /85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung
(1) Die Leistung wird auf Antrag bewilligt. § 1O Abs. 1 bis von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstel-
5, § 29 Abs. 2 und 3 sowie § 30 des Gesetzes über eine lung der Erzeugung (ABI. EG Nr. L 106 S. 28) durch
Altershilfe für Landwirte gelten entsprechend. Stillegung von Ackerflächen oder Extensivierung der
Erzeugung,
(2) Der Anspruch auf das Ausgleichsgeld endet ferner
2. der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom
1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von
24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur
dem an der Leistungsempfänger ein Altersruhegeld ab
endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Wein-
Vollendung des 65. Lebensjahres oder dessen Hinter-
wirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABI. EG Nr.
bliebener eine Witwen- oder Witwerrente aus der
L 132 S. 3)
gesetzlichen Rentenversicherung des verstorbenen
Leistungsempfängers oder ein Altersgeld nach dem endet. Leistungen werden frühestens ab Vollendung des
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte beanspru- 58. Lebensjahres gewährt; das 58. Lebensjahr muß vor
chen kann; der Leistungsempfänger ist verpflichtet, den dem 1. Januar 1992 vollendet sein.
entsprechenden Leistungsantrag zu stellen,
(2) Die Berechtigung eines Arbeitnehmers zur Inan-
2. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Leistungs- spruchnahme von Ausgleichsgeld gilt nicht als eine die
empfänger als landwirtschaftlicher Unternehmer im Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitge-
Sinne des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für ber begründende Tatsache im Sinne des§ 1 Abs. 2 Satz 1
Landwirte oder als mitarbeitender Familienangehöriger des Kündigungsschutzgesetzes; sie kann auch nicht bei
in der Altershilfe für Landwirte beitragspflichtig wird. der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des
Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeitneh-
mers berücksichtigt werden.
§ 12
zusammentreffen mit Einkommen
Der Anspruch auf ein Ausgleichsgeld ruht während der Dritter Abschnitt
Zeit, in der der Leistungsberechtigte
Ergänzende Sicherung der Bezieher von
1. eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld
die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangs- § 14
geld oder Verletztengeld von einem Sozialleistungs- Altershilfe für Landwirte,
träger oder eine Lohnersatzleistung nach dem Arbeits- landwirtschaftliche Unfallversicherung,
förderungsgesetz erhält. Krankenversicherung der Landwirte
Der Anspruch fällt weg, wenn die Beschäftigung oder (1) Hat der leistungsberechtigte landwirtschaftliche
selbständige Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 länger als drei Unternehmer die Flächen nach § 2 stillgelegt, gilt er in der
Jahre dauert. Ohne Freibetrag werden angerechnet Altershilfe für Landwirte weiterhin als landwirtschaftlicher
Unternehmer, solange er das 65. Lebensjahr noch nicht
1. eine Leistung nach den Grundsätzen für die Förderung
vollendet hat und eine Produktionsaufgaberente bean-
durch eine Anpassungshilfe nach dem Rahmenplan
spruchen kann. Über die Vollendung des 65. Lebensjahres
der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar-
hinaus gilt er als landwirtschaftlicher Unternehmer,
struktur und des Küstenschutzes",
solange er noch nicht 180 Kalendermonate ununterbro-
2. eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit chen Beiträge entrichtet hat. Die Vorschriften des Sozial-
oder ein Altersruhegeld vor Vollendung des versicherungs-Beitragsentlastungsgesetzes und § 3 c des
65. Lebensjahres aus der gesetzlichen Rentenversi- Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte finden inso-
cherung, weit keine Anwendung. In der landwirtschaftlichen Unfall-
versicherung gilt Satz 1 nur hinsichtlich der stillgelegten
3. ein vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld
Flächen, die von dem Leistungsempfänger gepflegt wer-
nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte. den; dies gilt für die Dauer des Bezuges eines Flächenzu-
§ 117 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend. schlags auch über die Vollendung des 65. Lebensjahres
hinaus. Die Beiträge in der landwirtschaftlichen Unfallver-
sicherung werden wie vor der Antragstellung berechnet,
§ 13 soweit die Flächen nach der Stillegung gepflegt werden.
Der Bund trägt die Beiträge zur Altershilfe für Landwirte
Beschäftigte bei Teilflächenstillegung, und zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Sie wer-
Extensivierung und Aufgabe von Rebflächen den vom Bund an den Gesamtverband der landwirtschaftli-
chen Alterskassen gezahlt.
(1) Die §§ 9 bis 12 gelten entsprechend für Arbeit-
nehmer und mitarbeitende Familienangehörige, deren (2) Hat der leistungsberechtigte landwirtschaftliche
Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Unternehmen Unternehmer die Flächen ohne Stillegung abgegeben, gilt
auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe er in der Altershilfe für Landwirte als Empfänger eines
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
vorzeitigen Altersgeldes. Hat der Leistungsberechtigte die Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Ren-
Erklärung zur Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 27 tenversicherung ist das der Berechnung des Ausgleichs-
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte abgege- geldes zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt. Die Bei-
ben, hat er die Beiträge zur Hälfte zu tragen, im übrigen tragsbemessungsgrundlage erhöht sich zum 1. Juli eines
gelten die Beiträge als entrichtet. Soweit Beiträge zur jeden Jahres entsprechend der Anpassung der Aus-
landwirtschaftlichen Alterskasse bis zur Vollendung des gleichsgelder. Der Bund trägt die Beiträge und führt sie an
60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen
nicht gezahlt werden, gelten die Beiträge nur für die Erfül- ab. Der Verband oder die landwirtschaftlichen Alterskas-
lung der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Buchstabe b und sen leiten die Beiträge unverzüglich an die Träger der
§ 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für gesetzlichen Rentenversicherung weiter. Das Nähere über
Landwirte als entrichtet. Zahlung und Abrechnung können die landwirtschaftlichen
Alterskassen und die Träger der gesetzlichen Rentenversi-
(3) Hat der leistungsberechtigte landwirtschaftliche cherung durch Vereinbarung regeln.
Unternehmer Flächen nach § 2 stillgelegt und nach § 3
abgegeben, ist er in der Altershilfe für Landwirte wie ein (2) Soweit die Vorschriften der gesetzlichen, Rentenver-
Empfänger vorzeitigen Altersgeldes zur Weiterentrichtung sicherung Pflichten für Arbeitgeber vorsehen, gelten diese
von Beiträgen berechtigt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes Verpflichteten
entsprechend mit der Maßgabe, daß bei Weiterentrichtung entsprechend. § 1401 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
von Beiträgen der Bund die gezahlten Beiträge im Verhält- nung gilt entsprechend.
nis der Größe der stillgelegten Flächen zur Größe der (3) Während des Bezuges von Ausgleichsgeld sind
insgesamt abgegebenen und stillgelegten Flächen im Zeit- Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung
punkt des Leistungsbeginns trägt und der übrige Beitrags- nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
anteil zur Hälfte als entrichtet gilt. buch versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungs-
bezug in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
(4) Solange ein rentenversicherungspflichtiges Beschäf- waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind
tigungsverhältnis nicht besteht, gilt bei mitarbeitenden noch Krankengeld beziehen. Der Bezug des Ausgleichs-
Familienangehörigen die Zeit des Bezuges von Aus- geldes gilt als Bezug von Arbeitsentgelt. Der Bund trägt die
gleichsgeld als Beitragszeit in der Altershilfe für Landwirte. Arbeitgeberanteile an den Krankenversicherungsbeiträgen
Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. und führt sie an den Gesamtverband der landwirtschaft-
lichen Alterskassen ab. Der Verband oder die landwirt-
(5) landwirtschaftliche Unternehmer, die eine Produk-
schaftlichen Alterskassen leiten die Arbeitgeberanteile
tionsaufgaberente erhalten sowie mitarbeitende Familien-
zusammen mit den Arbeitnehmeranteilen an die Träger
angehörige, die Ausgleichsgeld erhalten, sind während
der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. Soweit das
des Bezuges dieser Leistungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Pflichten für Arbeitgeber
zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
vorsieht, gelten diese für die zur Zahlung des Ausgleichs-
Landwirte versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Lei-
geldes Verpflichteten entsprechend.
stungsbezug in der landwirtschaftlichen Krankenversiche-
rung versichert waren und weder versicherungspflichtig (4) Die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld für land-
beschäftigt sind noch Krankengeld beziehen. Der Bezug wirtschaftliche Arbeitnehmer steht der Zeit einer Beschäfti-
des Grundbetrages der Produktionsaufgaberente sowie gung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach § 12
des Ausgleichsgeldes gilt als Bezug eines vorzeitigen Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzver-
Altersgeldes nach dem Gesetz über eine Altershilfe für sorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-
Landwirte. § 29 Abs. 4 und die§§ 30 und 31 des Zweiten wirtschaft gleich.
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
gelten entsprechend.
(6) Die Gewährung einer Produktionsaufgaberente § 16
schließt den Anspruch des landwirtschaftlichen Unterneh- Beschäftigte bei Teilflächenstillegung,
mers und seines Ehegatten auf Zuschuß zur Nachentrich- Extensivierung und Aufgabe von Rebflächen
tung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
nach§ 47 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte § 14 Abs. 4 und 5 sowie § 15 gelten entsprechend für
aus. mitarbeitende Familienangehörige und Arbeitnehmer,
deren Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Unter-
(7) Für landwirtschaftliche Unternehmer gilt § 1 Abs. 3 nehmen auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe
entsprechend.
1. der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom
25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG)
Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung
§ 15
von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstel-
Gesetzliche Rentenversicherung lung der Erzeugung (ABI. EG Nr. L 106 S. 28) durch
und Krankenversicherung, Zusatzversorgung S~illegung von Ackerflächen oder Extensivierung der
für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Erzeugung,
(1) Die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld für land- 2. der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom
wirtschaftliche Arbeitnehmer gilt in der gesetzlichen 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur
Rentenversicherung als rentenversicherungspflichtige endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Wein-
Beschäftigung; die Zuständigkeit des bisherigen Trägers wirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995 /96 (ABI. EG Nr.
der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unberührt. L 132 S.3)
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989 239
endet. Leistungen werden frühestens ab Vollendung des werden bei landesunmittelbaren Körperschaften von den
58. Lebensjahres gewährt; das 58. Lebensjahr muß vor Ländern und bei bundesunmittelbaren Körperschaften
dem 1. Januar 1992 vollendet sein. vom Bund getragen.
Vierter Abschnitt
Fünfter Abschnitt
Durchführung, Anwendung sonstiger
Schlußvorschriften
Vorschriften, Kostentragung
§ 17
§ 20
Durchführende Stellen
Befristung der Regelung
Dieses Gesetz wird von den landwirtschaftlichen Alters-
kassen (§ 16 des Gesetzes über eine Altershilfe für Vom 1 . Januar 1992 an ist dieses Gesetz nur noch
Landwirte) durchgeführt. Bundesunmittelbare Körper- anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den An-
schaften unterliegen bei der Ausführung des Gesetzes den spruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.
Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-
nung, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erteilt werden. § 21
Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 18
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Anwendung sonstiger Vorschriften Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
(1) Soweit dieses Gesetz nicht Abweichendes bestimmt, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
gelten die für die Altershilfe für Landwirte maßgebenden 22. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2615), wird wie folgt
Vorschriften des Ersten, Vierten und Zehnten Buches geändert:
Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leistungen werden 1. Nach § 3 Nr. 26 wird folgende neue Nummer 27
unter dem Vorbehalt der Rücknahme des Verwaltungsak- eingefügt:
tes mit Wirkung für die Vergangenheit für den Fall bewilligt,
daß auf Grund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten „27. der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente
oder seiner mangelnden Mitwirkung das Recht unrichtig und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur
angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen Förderung der Einstellung der landwirtschaftli-
worden ist, der sich als unrichtig erweist, oder daß die chen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von
zulässige Einkommensgrenze überschritten ist. 36 000 Deutsche Mark;".
(2) Die von der durchführenden Stelle mit der Prüfung 2. In § 13 Abs. 2 wird nach der Nummer 2 der Punkt durch
und der Überwachung beauftragten Personen dürfen im ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 ange-
Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werktagen Grund- fügt:
stücke des Leistungsberechtigten im Sinne des Ersten „3. die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur
Abschnittes betreten und dort Prüfungs- und Überwa- Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
chungsmaßnahmen durchführen, soweit dies zur Überprü- Erwerbstätigkeit."
fung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maß-
nahme nach § 2 notwendig ist. 3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 a wird folgender neuer Absatz 2 b
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
eingefügt:
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung ,,(2 b) § 3 Nr. 27 ist erstmals für den Veranlagungs-
mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die zeitraum 1989 anzuwenden."
Zusammenarbeit der durchführenden Stellen mit den b) Die bisherigen Absätze 2b bis 2d werden neue
zuständigen Behörden der Länder zur Sicherstellung der Absätze 2c bis 2e.
Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere bei der
Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, unter c) Nach Absatz 15 wird folgender neuer Absatz 15 a
denen eine landwirtschaftliche Fläche als stillgelegt oder eingefügt:
abgegeben gilt, bestimmen. Dabei kann die Überprüfung ,,(15a) § 13 Abs. 2 Nr. 3 ist erstmals für den
des Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen eine Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden."
landwirtschaftliche Fläche als stillgelegt oder abgegeben
gilt, unmittelbar den zuständigen Behörden der Länder
übertragen werden. § 22
§ 19 Berlin-Klausel
Kostentragung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
(1) Die Leistungsaufwendungen trägt der Bund.
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
(2) Die bei der Durchführung dieses Gesetzes entste- Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
henden Verwaltungskosten der durchführenden Stellen § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 23 (2) Die §§ 13 und 16 sowie im Zusammenhang hiermit
Inkrafttreten auch die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts
sowie § 21 treten mit Wirkung vom 13. August 1988 in
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Kraft. Zahlungen sind jedoch erst vom 1. Januar 1989 an
Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft. fällig.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Februar 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Gesetz
zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften
Vom 21. Februar 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ster der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für
das folgende Gesetz beschlossen: Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundesbesol-
dungsordnung A zu regeln, die
Artikel 1 a) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes b) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553, keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.
1666), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die
vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363), wird wie folgt Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienst-
geändert: zeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienst-
zeit. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-
1. § 50 a wird wie folgt gefaßt: mung des Bundesrates. Die Vergütung wird frühestens
,,§ 50a für Dienste nach Ablauf von 6 Monaten seit dem
Vergütung, für Soldaten Dienstantritt gewährt."
mit besonderer zeitlicher Belastung
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, 2. In der Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zu-
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem lagen, Vergütungen) wird unter „Bundesbesoldungs-
Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesmini- gesetz" die Zeile ,,§ 50a 100,00" gestrichen.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989 241
Artikel 2 Artikel 3
Änderung des Wehrsoldgesetzes Berlin-Klausel
(1) Der der Anlage des Wehrsoldgesetzes in der Fas- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
sung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
S. 265), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. De-
zember 1986 (BGBI. 1 S. 2550), angefügte Satz wird wie
folgt gefaßt:
„Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Artikel 4
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmini- Inkrafttreten,
ster der Verteidigung und dem Bundesminister der Finan- Aufhebung einer Verordnung
zen für jede Dienstleistung, für die nach § 50a des Bun-
desbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt wird, die Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die
Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu regeln. Die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun- zeitig tritt die Verordnung über die Vergütung für Soldaten
desrates." mit Spitzendienstzeiten vom 28. August 1980 (BGBI. 1
S. 1645), geändert durch die Verordnung vom 25. Juli
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. 1986 (BGBI. 1 S. 1180), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Februar 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister der Verteidigung
R. Scholz
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des zweiten Wohnungsbaugesetzes
und des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
(Wohnungsbauänderungsgesetz 1988 - WoBauÄndG 1988)
Vom 21. Februar 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vereinbarung können insbesondere Bestimmungen
über Höhe und Einsatzart der Mittel, die Zweckbestim-
mung, Besetzungsrechte, die Beachtung von Einkom-
Artikel 1 mensgrenzen, die Höhe des Mietzinses und etwaige
Änderung des zweiten Wohnungsbaugesetzes Änderungen während der Dauer der Zweckbestim-
mung sowie die Folgen von Vertragsverletzungen
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der getroffen werden. Dabei ist sicherzustellen, daß der
Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284, Mieter sich gegenüber dem Bauherrn oder gegenüber
1661 ), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom einem anderen Verfügungsberechtigten auf die Einhal-
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262), wird wie folgt tung der mit dem Darlehens- oder Zuschußgeber
geändert:
vereinbarten Mietzinsregelung berufen kann.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 gelten nicht als öffent-
1. In § 87 a Abs. 1 wird in Satz 3 der Punkt durch ein
liche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. Die geförderten
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Wohnungen sind kein preisgebundener Wohnraum."
„dies gilt nicht im Falle einer Vereinbarung, daß höhere
Grundstücks- und Baukosten als in der Wirtschaftlich-
keitsberechnung, die der Darlehens- oder Zuschuß- Artikel 2
gewährung zugrunde liegt, veranschlagt worden sind, Änderung
in spätere Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht ein- des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
gesetzt werden dürfen."
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-
2. Folgender § 87 b wird angefügt: sung der Bekanntmachung vom 10. September 1985
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), zuletzt geändert
,,§ 87b durch Artikel 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1988
Vereinbarte Förderung (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:
mit Wohnungsfürsorgemitteln
Wohnungsfürsorgemittel können auch in entspre- 1. Die Überschrift zu Teil V Vierter Titel erhält folgende
chender Anwendung des§ 88 d vergeben werden. Die Fassung:
Regelung des § 87 a findet hierauf keine Anwendung." „Förderung des Wohnungsbaues
durch vertragliche Vereinbarung und Förderung
3. Die Überschrift zu Teil V Erster Abschnitt erhält fol- des steuerbegünstigten Wohnungsbaues
gende Fassung: durch Aufwendungszuschüsse
und Aufwendungsdarlehen"
„Förderung des Wohnungsbaues durch
vertragliche Vereinbarung und Förderung
2. Folgender § 51 e wird eingefügt:
des steuerbegünstigten Wohnungsbaues
durch Aufwendungszuschüsse ,,§ 51 e
und Aufwendungsdarlehen" Vereinbarte Förderung
(1) Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungs-
4. Folgender § 88 d wird eingefügt: baues können auch abweichend von den §§ 51 a bis
,,§ 88d 51 d vergeben werden. In der zwischen Darlehens-
oder Zuschußgeber und dem Bauherrn abzuschließen-
Vereinbarte Förderung
den Vereinbarung können insbesondere Bestimmun-
(1) Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungs- gen über Höhe und Einsatzart der Mittel, die Zweckbe-
baues können auch abweichend von den§§ 88 bis 88c stimmung, Besetzungsrechte, die Beachtung von Ein-
vergeben werden. In der zwischen Darlehens- oder kommensgrenzen, die Höhe des Mietzinses und
Zuschußgeber und dem Bauherrn abzuschließenden etwaige Änderungen während der Dauer der Zweckbe-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989 243
stimmung sowie die Folgen von Vertragsverletzungen Artikel 3
getroffen werden. Dabei ist sicherzustellen, daß der Saar-Klausel
Mieter sich gegenüber dem Bauherrn oder gegenüber
einem anderen Verfügungsberechtigten auf die Einhal- Artikel 1 gilt nicht im Saarland.
tung der mit dem Darlehens- oder Zuschußgeber ver-
einbarten Mietzinsregelung berufen kann.
Artikel 4
(2) Die Mittel nach Absatz 1 gelten nicht als öffent- Berlin-Klausel
liche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. Die geförderten
Wohnungen sind kein preisgebundener Wohnraum." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
3. Folgender § 51 f wird angefügt:
,,§ 51 f Artikel 5
Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln Inkrafttreten
Wohnungsfürsorgemittel können auch in entspre- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
chender Anwendung des § 51 e vergeben werden." Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Februar 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Fu nkentstörverord nung
Vom 16. Februar 1989
Auf Grund des § 4 des Durchführungsgesetzes EG- ten der Mitgliedstaaten über Funkentstörung bei Leuch-
Richtlinien Funkstörungen vom 4. August 1978 (BGBI. 1 ten mit Starter für Leuchtstofflampen an den techni-
S. 1180) wird verordnet: schen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 155 S. 27).
§ 1 §2
Zur Gewährleistung ausreichender Funkentstörung sind Geräte und Leuchten derjenigen Arten, die in den jewei-
anstelle der Anhänge des in der Eingangsformel angeführ- ligen Nummern 1 der anzuwendenden Anhänge bezeich-
ten Gesetzes anzuwenden net sind, dürfen, wenn sie den Anhängen nicht entspre-
1. anstelle des Gesetzesanhanges 1 chen, gleichwohl noch bis zum 30. Dezember 1989 in den
Verkehr gebracht werden, sofern sie der Funkentstör-
der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung abgedruckte verordnung vom 28. August 1984 (BGBI. 1 S. 1157) ent-
Anhang der Richtlinie 87/308/EWG der Kommission sprechen.
vom 2. Juni 1987 zur Anpassung der Richtlinie 76/889/
EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschrif- §3
ten der Mitgliedstaaten über Funkstörungen durch
Elektro-Haushaltsgeräte, handgeführte Elektrowerk- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
zeuge und ähnliche Geräte an den technischen Fort- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Durchfüh-
schritt (ABI. EG Nr. L 155 S. 24), rungsgesetzes EG-Richtlinien Funkstörungen auch im
Land Berlin.
2. anstelle des Gesetzesanhanges 2
§4
der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung abgedruckt'e
Anhang der Richtlinie 87/310/EWG der Kommission Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
vom 3. Juni 1987 zur Anpassung der Richtlinie 76/890/ Kraft. Gleichzeitig tritt die Funkentstörverordnung vom
EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschrif- 28. August 1984 (BGBI. 1 S. 1157) außer Kraft.
Bonn, den 16. Februar 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz - Schi 11 in g
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989 245
Anlage 1
(zu § 1 Nr. 1)
(Anhang zur Richtlinie 87/308/EWG der Kommission vom 2. Juni 1987,
ABI. EG Nr. L 155 S. 24)
1. Anwendungsbereich
1.1 Die folgenden Bestimmungen gelten für Elektro-Haushaltsgeräte, handgeführte Elektrowerkzeuge und andere
elektrische Geräte, die ähnliche kontinuierliche oder diskontinuierliche Funkstörungen hervorrufen, wie Büroma-
schinen, Film- oder Diaprojektoren, elektrische Plattenspieler, Melkmaschinen, elektromedizinische Geräte mit
motorischem Antrieb, Halbleiter-Stellglieder, Elektrozaungeräte, Münzautomaten und automatische Spielgeräte
usw. jedoch mit Ausnahme von Geräten mit eingebauter Batterie.
1 .2 In den Bestimmungen sind die Störmeßverfahren und die Grenzwerte für den Frequenzbereich 0, 15 bis 300 MHz
festgelegt. Diese Grenzwerte müssen von mindestens 80 % der seriengefertigten Geräte mit einer Sicherheit von
80 % eingehalten werden.
1.3 Handgeführte Elektrowerkzeuge mit einer Nennleistung über 2 kW und Halbleiter-Stellglieder mit einem Nennstrom
von mehr als 16 A fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
1.4 Nicht selbständig verwendete Motoren fallen nicht unter die Bestimmungen des Abschnitts 3. Sie sind mit einer
Kennzeichnung zu versehen, durch die der Benutzer darauf aufmerksam gemacht wird, dafür zu sorgen, daß seine
Geräte den Vorschriften entsprechen.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen.
2.1 Dauerstörung (kontinuierliche Störung)
Eine elektromagnetische Störung im Funkfrequenzbereich, die entweder durch Impulse, ein zufällig auftretendes
Rauschen oder durch beides verursacht wird und die länger als 200 ms andauert. Die Fortpflanzung der Funk-
störung kann entweder durch Ausstrahlung oder Leitung erfolgen.
2.2 Diskontinuierliche Störung
Störung, die keine Dauerstörung ist.
3. Anwendbare Vorschriften im Bereich der Funkstörungen
Die obengenannten Geräte müssen nachstehender Norm entsprechen:
Europäische Norm
(festgelegt von CENELEC, 2, rue Brederode, Boite 5, 1000 Brüssel)
Nummer Titel Ausgabe Datum
EN 55014*) Grenzwerte und Meßverfahren für Funkstörungen von Elektro-Haus- 1 Februar 1987
haltsgeräten, handgeführten Elektrowerkzeugen und ähnlichen
Elektrogeräten
*) Die Europäische Norm EN 55014, Ausgabe 1, Februar 1987 ist identisch mit der Deutschen Norm DIN VDE 0875, Teil 1, Ausqabe 12. 88.
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 2
(zu § 1 Nr. 2)
(Anhang zur Richtlinie 87/310/EWG der Kommission vom 3. Juni 1987,
ABI. EG Nr. L 155 S. 27)
1. Anwendungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für Leuchten mit Startern für Leuchtstofflampen.
Die Abschnitte 2.2 ff. gelten für Leuchten, die zum Gebrauch in Wohngebieten bestimmt sind. Für nicht entstörte
Leuchten gilt nur Abschnitt 2.1.
2. Allgemeine Vorschriften
2.1 Vermerk auf den nicht entstörten Leuchten
Der Vermerk „nicht entstörte Leuchten - Betrieb nur außerhalb von Wohngebieten" muß auf den Leuchten
angebracht werden.
Dieser Vermerk ist zu verwenden, bis der Ausschuß zur Anpassung an den technischen Fortschritt eine andere
Lösung gefunden hat.
Anmerkung: Für die Bestimmung des Begriffs „außerhalb von Wohngebieten" sind die einzelstaatlichen Verwal-
tungen zuständig.
2.2 Mindestwert der Einfügungsdämpfung
Der Mindestwert der Einfügungsdämpfung muß von mindestens 80 % der seriengefertigten Leuchten mit einer
Sicherheit von 80 % eingehalten werden.
Die Methoden zur Anwendung der Mindestwerte der Einfügungsdämpfung sind unter Abschnitt 3 angegeben.
3. Anwendbare Vorschriften im Bereich der Funkstörungen
Die obengenannten Geräte müssen nachstehender Norm entsprechen:
Europäische Norm
(festgelegt von CENELEC, 2, rue Brederode, Boite 5, 1000 Brüssel)
Nummer Titel Ausgabe Datum
EN 55015*) Grenzwerte und Meßverfahren für Funkstörungen von Leucht- 1 Februar 1987
stofflampen und Leuchtstofflampenleuchten
*) Die Europäische Norm EN 55015, Ausgabe 1, Februar 1987 ist identisch mit der Deutschen Norm DIN VDE 0875, Teil 2, Ausgabe 12. 88.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989 247
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale übereinkommen von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
Vom 19. Februar 1989
Auf Grund des Artikels 3 der Dritten Verordnung vom 18. Oktober 1988 zur Inkraftsetzung von
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (BGBI. 198811 S. 974) wird
nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale
Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das
Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der ab 1. April 1989 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Dezember 1983 (BGBI. 1
s. 1677),
2. den am 7. Januar 1986 in Kraft getretenen § 2 der Verordnung vom 17. Juli 1985 (BGBI. II
S. 868),
3. den am 6. April 1987 in Kraft getretenen § 2 der Verordnung vom 23. Oktober 1986
(BGBI. 1986 II S. 942),
4. den am 30. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 1987 (BGBI. 1
S. 1678),
5. den am 31. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 3 der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen
zu 1. auf Grund des Artikels 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 zu dem
Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
(BGBI. 1982 II S. 2),
zu 2. und 3. auf Grund des Artikels 2 Nr. 1 und 2 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember
1981,
zu 4. auf Grund des Artikels 2 Nr. 2 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember 1981
und des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602),
zu 5. auf Grund des Artikels 2 Nr. 1 und 2 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember
1981 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 541 ).
Bonn, den 19. Februar 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
§ 1 1. einer Vorschrift der Anlage I Kapitel II Regel 9 Abs. 1, 5
oder 6, Regel 1O Abs. 2 oder 4, Regel 18 Abs. 6 oder
Grundregel, Anwendungsbereich Regel 21 Buchstabe c oder d über das Einleiten von Öl
Diese Verordnung regelt die Ahndung von Zuwiderhand- oder ölhaltigen Gemischen ins Meer oder über die
lungen gegen Vorschriften des Internationalen Überein- chemische Zusammensetzung der ins Meer eingeleite-
kommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut- ten Flüssigkeiten oder über die Verpflichtung, Ölrück-
zung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 stände an Bord zu behalten oder in Auffanganlagen
(BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230), zuletzt geändert durch einzuleiten, zuwiderhandelt oder
die in London am 1. Dezember 1987 vom Ausschuß für 2. entgegen Anlage I Kapitel II Regel 13 Abs. 3 Satz 1
den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen See- oder 2, Regel 13 D Abs. 2 Satz 1 oder 2, Regel 14
schiffahrts-Organisation gefaßten Entschließung MEPC 29 Abs. 1, 2 erster Halbsatz oder Abs. 4 oder Regel 18
(25) (BGBI. 1988 II S. 974); sie gilt Abs. 6 Ballastwasser in Öltanks oder Brennstofftanks
befördert oder ins Meer einleitet oder Öl in Vorpiek-
1. für Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu
tanks oder vor dem Kollisionsschott gelegenen Tanks
führen, sowie für Binnenschiffe, die in einem Schiffs-
befördert.
register der Bundesrepublik Deutschland eingetragen
sind, (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
2. für Seeschiffe unter fremder Flagge sowie für Binnen- fahrlässig als Führer eines Seeschiffs oder als zur Führung
schiffe, die nicht in einem Schiffsregister der Bundes- von Tagebüchern Verantwortlicher
republik Deutschland eingetragen sind, wenn auf ihnen 1. einer Vorschrift der Anlage I Kapitel II Regel 13 Abs. 3
oder von ihnen aus eine in den §§ 2, 3, 3a oder 3b Satz 2, Regel 13 D Abs. 2 Satz 2, Regel 14 Abs. 2
bezeichnete Handlung im Hoheitsgebiet der Bundes- zweiter Halbsatz, Regel 15 Abs. 3 Buchstabe a Satz 6
republik Deutschland begangen wird, oder Abs. 4 Satz 2 oder Regel 20 Abs. 1 bis 5 über das
Führen oder das Aufbewahren von Öltagebüchern oder
3. für Unterwassergeräte, schwimmendes Gerät, feste
die Eintragungen in das Öltagebuch zuwiderhandelt
oder schwimmende Plattformen, die in den Hoheits-
oder
gewässern der Bundesrepublik Deutschland betrieben
werden, sowie für feste oder schwimmende Platt- 2. entgegen Anlage I Kapitel II Regel 21 Buchstabe b ein
formen im Bereich des deutschen Festlandsockels, die Buch über alle Vorgänge, bei denen Öl oder ölhaltiges
zur Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens Gemisch ins Meer eingeleitet wird, nicht führt.
oder Meeresuntergrundes eingesetzt sind.
§ 3a
§2
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage II
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des zu dem Internationalen übereinkommen von 1973 zur
Protokolls I zu dem Internationalen Übereinkommen Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Ver-
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
antwortlicher
entgegen Artikel 8 Abs. 1 des Internationalen Übereinkom-
mens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung a) einer Vorschrift der Anlage II Regel 5 Abs. 1 Satz 1
durch Schiffe in Verbindung mit Artikel I Abs. 1 oder 2 des oder 2, Abs. 2, 3, 4, 6, 7 Satz 1 oder 2, Abs. 8, 9
Protokolls I das Einleiten von Schadstoffen ins Meer nicht oder 11 über das Einleiten schädlicher flüssiger
oder nicht rechtzeitig an die in den Nachrichten für Stoffe oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser,
Seefahrer (Amtsblatt des Deutschen Hydrographischen sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche
Instituts) bekanntgegebene zuständige Stelle meldet. Stoffe enthalten, ins Meer oder über die Verpflich-
tung, Rückstände von solchen Stoffen in Auffang-
anlagen einzuleiten, zuwiderhandelt oder
§3
b) einer Vorschrift der Anlage II Regel 8 Abs. 2 Buch-
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage 1
stabe a in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2,
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur
Regel 8 Abs. 5 Buchstabe a, Abs. 6 Buchstabe a,
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Abs. 7 Buchstabe a, Abs. 8 oder 9 über das Aus-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- waschen oder Vorwaschen entladener Tanks oder
lässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb über die Verpflichtung, Tankwaschwasser oder
oder für den Betrieb der in § 1 Nr. 3 genannten Geräte Rückstände aus Sloptanks in Auffanganlagen ein-
oder Plattformen Verantwortlicher zuleiten, zuwiderhandelt oder
Nr. 7 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989 249
2. als Schiffsführer oder als zur Führung von Tage- fünfzigtausend Deutsche Mark und in den Fällen des§ 2
büchern Verantwortlicher einer Vorschrift der Anlage II und des§ 3a Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Regel 9 Abs. 1, 2, 3, 5 oder 6 über das Führen oder Deutsche Mark geahndet werden.
Aufbewahren von Ladungstagebüchern oder die Ein-
tragungen in das Ladungstagebuch zuwiderhandelt § 3d
oder Zuständigkeiten
3. einer Vorschrift der Anlage II Regel 10 Abs. 3 Buch- Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
stabe c über die Meldung von Schiffsunfällen oder Ordnungswidrigkeiten wird
Mängeln des Schiffes oder seiner Ausrüstung zuwider-
1. für die in den§§ 2 und 3a Nr. 3 genannten Ordnungs-
handelt.
widrigkeiten auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
§ 3b und
2. für die in den§§ 3, 3a Nr. 1 und 2 und§ 3b genannten
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage V
Ordnungswidrigkeiten auf das Deutsche Hydrographi-
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur
sche Institut
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
übertragen.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§4
einer Vorschrift der Anlage V Regel 3 Abs. 1, Regel 4
Abs. 1 oder Regel 5 Abs. 2 über die Beseitigung von Müll Berlin-Klausel
ins Meer zuwiderhandelt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Satz 2 des
§ 3c Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen von
1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Höhe der Geldbußen Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Überein-
kommen auch im Land Berlin.
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 3
Abs. 1, des§ 3a Nr. 1 und des§ 3b mit einer Geldbuße bis
zu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des§ 3 §5
Abs. 2 und des § 3 a Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu (Inkrafttreten)
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesamtes für Schiffsvermessung
Vom 21. Februar 1989
Auf Grund 1. für Beamte des höheren Dienstes und
- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fas- vergleichbare Angestellte 95,- DM
sung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
(BGBI. 1 S. 541) und und vergleichbare Angestellte 70,- DM
- des § 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes 3. für sonstige Bedienstete 50,- DM".
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August b) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Absätze 6
1986 (BGBI. 1 S. 1270), bis 10.
jeweils in Verbindung mit dem 2 .. Abschnitt des Verwal- c) Im neuen Absatz 8 wird der Betrag „65,-" durch den
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), Betrag „ 75,-" ersetzt.
wird vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
2. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) erhält
die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Artikel 1
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bun-
desamtes für Schiffsvermessung vom 22. Juni 1978
Artikel 2
(BGBI. 1 S. 770), zuletzt geändert durch § 15 der Verord-
nung vom 5. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 916), wird wie folgt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
geändert: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Seeauf-
gabengesetzes und § 11 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsauf-
1. § 2 wird wie folgt geändert: gabengesetzes auch im Land Berlin.
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
,,(5) Werden Gebühren nach Aufwand abgerech- Artikel 3
net, werden für jede angefangene Stunde folgende
Beträge zugrunde gelegt: Diese Verordnung tritt am 1 . März 1989 in Kraft.
Bonn, den 21. Februar 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989 251
Anlage
Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
Deutsche Mark
Ausstellung eines Schiffsmeßbriefes oder eines Behältermeßbriefes 360,-
2 Erstellung von Abschriften oder Durchschriften eines Schiffsmeßbriefes
oder eines Behältermeßbriefes
.1 bei der Fertigung mit der Erstschrift 32,-
.2 bei der nachträglichen Fertigung 95,-
3 Austausch der Schiffsmeßbriefe bei der Umstellung eines Wechselschiffes 170,-
4 Änderung im Schiffsmeßbrief oder im Behältermeßbrief 42,-
5 Ausstellung
.1 von Bescheinigungen für die Eintragung in das Schiffbauregister 250,-
.2 von Bescheinigungen über das Meßergebnis oder ein vorläufiges Meßergebnis 125,-
.3 von Bescheinigungen über Laderaum- und Behälterinhalte 250,-
.4 sonstiger Bescheinigungen 75,-
6 Erstellung von Abschriften oder Durchschriften von Bescheinigungen nach Nr. 5
.1 bei der Fertigung der Erstschrift 27,-
.2 bei nachträglicher besonderer Fertigung 65,-
7 Vermessung nach§ 1 der Schiffsvermessungsverordnung 1) nach den London-Regeln 2 )
.1 für ein vollständiges Vermessungsergebnis
bis RZ 1 600 400,-
zuzüglich je Einheit Raumzahl -,80
mindestens jedoch 740,-
ab RZ 1 601 bis RZ 6 000 560,-
zuzüglich je Einheit Raumzahl -,70
ab RZ 6 001 860,-
zuzüglich je Einheit Raumzahl -,65
höchstens jedoch 20 000,-
.2 für Änderung der Nettoraumzahl bei Änderung des Tiefgangs 200,-
8 Vermessung nach § 3 Abs. 4 Buchstabe a oder c der Schiffsvermessungsverordnung
nach Regel I der Oslo-Regeln 3 ) bzw. Vermessung nach ausländischen Vorschriften
.1 für ein erstes vollständiges Vermessungsergebnis
bis 1 600 RT 500,-
zuzüglich je Registertonne 1,-
mindestens jedoch 925,-
ab 1 601 RT bis 6 000 RT 660,-
zuzüglich je Registertonne -,90
ab 6 001 RT 1 260,-
zuzüglich je Registertonne -,80
höchstens jedoch 25 000,-
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
.2 für jedes weitere vollständige Vermessungsergebnis
bis 1 600 AT 300,-
zuzüglich je Registertonne -,60
mindestens jedoch 660,-
ab 1 601 AT bis 6 000 AT 460,-
zuzüglich je Registertonne -,50
ab 6 001 AT 1 060,-
zuzüglich je Registertonne -,40
höchstens jedoch 12 500,-
9 Vermessung nach § 3 Abs. 4 Buchstabe b der Schiffsvermessungsverordnung
durch Feststellung des Bruttoraumgehalts nach Regel I der Oslo-Regeln
bis 1 600 AT 1 000,-
zuzüglich je Registertonne -,70
ab 1 601 AT bis 6 000 AT 1 240,-
zuzüglich je Registertonne -,55
ab 6 001 AT 2 140,-
zuzüglich je Registertonne -,40
höchstens jedoch 12 500,-
10 Vermessung nach § 3 Abs. 4 Buchstabe a der Schiffsvermessungsverordnung Gebühr nach
nach Regel II der Oslo-Regeln Nr. 8.2
11 Vermessung nach § 4 der Schiffsvermessungsverordnung
(vereinfachtes Verfahren) 525,-
12 Vermessung nach § 6 Abs. 1 der Schiffsvermessungsverordnung
(Typ- und Serienvermessung)
.1 für das erste Typschiff Gebühr nach
(eine Registertonne entspricht einer Einheit Raumzahl) Nr. 8.1
.2 für jedes weitere Schiff desselben Typs 30 vom Hundert
der Gebühr
nach Nr. 12.1
.3 für den ersten Schiffsbehältertyp nach Aufwand
.4 für jeden weiteren Schiffsbehälter desselben Typs 30 vom Hundert
der nach Nr. 12.3
erhobenen Gebühr
13 Vermessung von Laderäumen, Verbrauch- und Ladebehältern nach Aufwand
14 Projektberechnungen, Vorvermessungen und Gutachten nach Aufwand
1) Verordnung über die Schiffs- und Schiffsbehältervermessung vom 5. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 916).
2) London-Regeln = Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 - Gesetz vom 22. Januar 1975 (BGBI. II S. 65).
3) Oslo-Regeln = Anlage zu dem Übereinkommen vom 10. Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung - Gesetz vom 8. Oktober 1957
(BGB!. II S. 1469) mit Änderungen vom 21. Mai 1965 - Gesetz vom 11. August 1967 (BGBI. II S. 2157).
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989 253
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
31. Januar 1989 - 1 Bvl 17/87 - wird die Entscheidungs- 6. Dezember 1988 - 1 Bvl 5/85 u. a. - wird die Entschei-
formel veröffentlicht: dungsformel veröffentlicht:
§§ 1593, 1598 in Verbindung mit§ 1596 Absatz 1 des Artikel III Satz 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Geset- nordrhein-westfälischen Gesetzes über die juristischen
zes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrecht- Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungs-
licher Vorsch ritten ( Fami Iienrechtsänderungsgesetz) dienst (JAG) vom 13. Juli 1982 (GVBI. S. 346) ist mit
vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1221) dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Vorschrift
sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie dem bestimmt, daß bei einem Beginn der ersten juristischen
volljährigen Kind, von den gesetzlichen Anfechtungs- Staatsprüfung vor dem 1. Januar 1983 die geänderte
tatbeständen abgesehen, nicht nur die Änderung sei- Notenskala nicht für Wiederholungsprüfungen gilt,
nes familienrechtlichen Status, sondern auch die selbst wenn der erste Prüfungsversuch keine anrechen-
gerichtliche Klärung seiner Abstammung ausnahmslos baren Leistungen erbracht hat.
verwehren.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft. Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. Februar 1989 Bonn, den 15. Februar 1989
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften
über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen
Vom 9. Februar 1989
Die Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften
über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen vom
17. November 1988 (BGBI. 1 S. 2119) wird wie folgt be-
richtigt:
In Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa muß
es statt „Unterpositionen 2208 1010 und 2208 9079" rich-
tig lauten „Unterpositionen 2208 1010 bis 2208 9079".
Bonn, den 9. Februar 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Lichtenberg
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Berichtigung
des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1988
Vom 15. Februar 1989
Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-
gesetz 1988 vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363) ist
wie folgt zu berichtigen:
In der Anlage 3 c (Anlage VI c des BBesG) - gültig
ab 1. Januar 1990 - muß es in Besoldungsgruppe A 13
Stufe 7 statt „3869" richtig „2869" heißen.
Bonn, den 15. Februar 1989
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Halfar
Berichtigung
der Neufassung der Verordnung
über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Vom 17. Februar 1989
Die Anlage 1 a der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche
Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988
(BGBI. 1 S. 2150) wird wie folgt berichtigt:
1. Die Position
,,Glycerol (Glycerin),
auch mit Zusatz von Wasser"
muß richtig lauten:
,,Glycerol 85 % (Glycerin),
auch mit Zusatz von Wasser".
2. Die Position
,,(3-sn-Phosphatidyl)cholin (Lecithin),
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als
Fertigarzneimittel"
muß richtig lauten:
,,Lecithin,
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als
Fertigarzneimittel";
sie ist nach der Position
,,Lebertranemulsion,
auch aromatisiert, als Fertigarzneimittel"
einzufügen.
Bonn, den 17. Februar 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Kornfeld
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989 255
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 7, ausgegeben am 16. Februar 1989
Tag I n h a It Seite
2. 1. 89 Bekanntmachung der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 146
10. 1. 89 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der
Bundesrepublik Deutschland und der Staatlichen Kommission für Wissenschaft und Technik der
Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der ökologischen Forschung und der
Entwicklung von Umwelttechnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
15. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-belgisch-luxemburgisch-niederländiscben Zusatzübereinkommens
über die wechselseitige Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Uberwachungsnachweisen im
Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
16. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 152
16. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 154
20. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 157
23. 1. 89 Bekanntmachung über die Verlängerung und den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Grün-
dung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
25. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
25. 1. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht . . 160
25. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
26. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 162
26. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Umschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164
27. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-sierraleonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 164
30. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
30. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errichtung
einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
31. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
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256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 8, ausgegeben am 23. Februar 1989
Tag Inhalt Seite
21. 2. 89 Gesetz zu dem Protokoll vom 26. März 1986 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Juni
1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom lande aus.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
5. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 173
30. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Be-
ziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
1. 2. 89 Bekanntmachung einer Erklärung Neuseelands zur Anwendung von Verträgen bei den Cookinseln
und Niue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178
1.. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179
1. 2. 89 Bekanntmachung des deutsch-somalischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 180
1. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
3. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
3. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Heimschaffung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
3. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der durch
Satelliten übertragenen programmtragenden Signale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
7. 2. 89 Bekanntmachung zu dem Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
8. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
8. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines Internationa-
len Weinamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
9. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsübereinkom-
men) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
9. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
9. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechts
der Staaten ohne Meeresküste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
9. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die Freiheit des
Durchgangsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
9. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
10. 2. 89 Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 188
14. 2. 89 Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 190
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Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989 257
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3887/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4130/87 hinsichtlich der Voraussetzungen für die
Zulassung von frischen Tafeltrauben der Sorte „Empereur" (Vitis vinifera
cv.) zu dem KN-Code 0806 10 11 L 346/23 15. 12. 88
14. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3890/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 über die Durchführungsbestimmungen
zu der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates über den Wert der
Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
anzuwendenden Umrechnungskurse L 346/26 15. 12. 88
14. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3891/88 der Kommission zur Festlegung des
1989 in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von Sc h w e i -
n e f I e i s c h erzeugnissen aus Drittländern und diesbezüglicher Durch-
führungsbestimmungen L 346/27 15. 12. 88
14. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3892/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 mit Durchführungsbestimmungen für die
Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor L 346/29 15. 12. 88
12. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3904/88 des Rates zur elften Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 351/79 über den Zusatz von Alkohol zu Erzeug-
nissen des W e i n sek t o r s L 347/9 16. 12. 88
14. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3914/88 der Kommission betreffend die Analyse-
verfahren, die zur Ermittlung des Gehalts an Zuckern, Fetten und
Trockenstoff bei Waren des KN-Code 1905 90 30 anzuwenden sind L 347/54 16. 12. 88
15. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3916/88 der Kommission zur V~rlängerung der
Gültigkeitsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3191/80 mit Ubergangsmaß-
nahmen über die Nichtwiedereinziehung der variablen Schlachtprämie
bei Erzeugnissen des Sc h a f- und Z i e g e n f I e i s c h sek t o r s , die aus
der Gemeinschaft ausgeführt worden sind L 347/57 16. 12. 88
15. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3917/88 der Kommission zur Festlegung des
1989 in Portugal anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von lebenden
Schweinen aus Drittländern und diesbezüglicher Durchführungsbestim-
mungen L 347/58 16. 12. 88
15. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3918/88 der Kommission zur Festlegung des
1989 in Portugal anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von lebenden
Sc h w e i n e n aus Spanien und d1esbezüglicher Durchführungsbestim-
mungen L 347/60 16. 12. 88
15. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3919/88 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen für das in Portugal anwendbare Kontingent
für die Einfuhr von lebenden Schweinen aus der Gemeinschaft in ihrer
Zusammensetzung am 31 . Dezember 1985 L 347/62 16. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3933/88 der Kommission zur Änderung des
Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 3433/81 mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates hinsichtlich
der Einfuhr von Zucht pi I z k o n s er v e n mit Ursprung in Drittländern L 348/19 17.12.88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3934/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 636/86 zur Festsetzung der mengenmäßigen
Beschränkungen bei der Einfuhr von bestimmtem Obst und Gemüse
aus Drittländern nach Spanien L 348/21 17.12.88
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3935/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 637/86 zur Festsetzung der mengenmäßigen
Beschränkungen bei der Einfuhr von bestimmtem Obst und Ge m ü s e
aus Drittländern nach Portugal L 348/24 17. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3936/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 639/86 zur Festsetzung der Anfangskontingente
für die Einfuhr von bestimmtem Ge m ü s e von den Kanarischen Inseln
nach Portugal L 348/27 17. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3937/88 der Kommission über den Verkauf von
unverarbeiteten getrockneten Kor i n t h e n zur Herstellung von W e i n -
t r a u b e n paste L 348/29 17. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3938/88 der Kommission über die im voraus
festgesetzten Preise für unverarbeitete zur Herstellung von Paste
bestimmte Kor i n t h e n der Ernte 1986 L 348/31 17. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3939/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2580/88 zur Festlegung von Regeln für die
Anderung des Verzeichnisses bestimmter Re i s sorten im Anhang B der
Verordnung (EWG) Nr. 3878/87 des Rates L 348/33 17. 12. 88
20. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3969/88 der Kommission zur Regelung der
Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Prämien zur Förderung der
Stillegung anbaufähiger Flächen in Landeswährung L 351/11 21. 12. 88
20. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3971/88 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des R in d f I e i s c h sek -
t o r s aus Drittländern nach Spanien für 1989 L 351/15 21. 12. 88
20. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3972/88 der Kommission zur Festsetzung der
1989 im Rahmen des ergänzenden Handelsmechanismus im R i n d -
f I e i s c h s e kt o r anzuwendenden Richtplafonds und Zielmengen L 351/17 21. 12. 88
20. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3973/88 der Kommission zur Aufteilung der
zwischen dem 1. Januar und 31 . Dezember 1989 ohne Zusatzbetrag
einzuführenden Menge Zuc htp i I z ko n se rve n L 351/19 21. 12. 88
20. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3974/88 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 351/21 21. 12. 88
20. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3975/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 hinsichtlich der Gleichstellung der
Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten Hopfen mit den
Gemeinschaftsbescheinigungen L 351/23 21. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3993/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvor-
schriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftichen Erzeugnissen L 354/22 22. 12. 88
, 21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3994/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 890/78 über die Einzelheiten der Zertifizerung von
Hopfen L 354/24 22. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3995/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschrif-
ten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis hinsicht-
lich der Gültigkeitsdauer der für Lieferungen der gemeinschaftlichen
Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen L 354/25 22. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3996/88 der Kommission über die für das Wirt-
schaftsjahr 1988/89 vorzunehmende Verringerung der Mengen Trau -
b e n m o s t konzentrat, die in den hinsichtlich der Verfütterung gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 2635/88 gebilligten Verträgen angegeben sind,
und zur Abweichung von bestimmten Fristen im selben Wirtschaftsjahr L 354/27 22. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3997/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 mit Durchführungsbestimmungen zur
Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse L 354/28 22. 12. 88
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989 259
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3998/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 643/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitritts-
akte aufgeführten, nach Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors
lebende Pflanzen und Waren des BI u m e n h an de I s betreffend die
Richtplafonds für das Jahr 1989 L 354/29 22. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4001/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 des Rates mit Durchführungsvorschriften
zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den aktiven
Veredelungsverkehr L 354/34 22. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4002/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 53/88 mit besonderen Durchführungsbestimmun-
gen für den ergänzenden Handelsmechanismus für Weinerze u g -
n isse L 354/36 22. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4012/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3418/88 zur Festsetzung der Referenzpreise frei
Grenze für die Einfuhr bestimmter Weinerzeugnisse ab 1. Septem-
ber 1988 L 354/55 22. 12. 88
Andere Vorschriften
14. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3889/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Methenamin (INN) und Benzimidazol-2-thiol
des KN-Code 2933 90 1O mit Ursprung in Rumänien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 346/25 15. 12. 88
14. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3893/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59
der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche
System der Zollbefreiung L 346/32 15. 12. 88
9. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3903/88 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200-Meilen-Zone vor
der Küste des französischen Departements Guyana gegenüber Schiffen
unter der Flagge bestimmter Drittländer (1989) L 347/1 16. 12. 88
12. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung
in der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und der Türkei L 347/10 16. 12. 88
15. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3915/88 der Kommission zur Durchführung von
Artikel 63c der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das
gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen L 347/55 16. 12. 88
12. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3923/88 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Paracetamol mit Ursprung in
der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung der auf
diese Einfuhren erhobenen vorläufigen Antidumpingzölle L 348/1 17. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3929/88 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter irischer Flagge L 348/13 17. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3930/88 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 348/14 17.12.88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3931/88 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 348/15 17. 12. 88
16. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3946/88 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, Mexiko, Rumänien,
Taiwan, der Türkei und Jugoslawien L 348/49 17. 12. 88
11. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3947/88 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme Spaniens
und Portugals, in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichts-
barkeit Portugals (1989) L 352/1 21.12.88
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Vnrlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdn.,ckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnu11gen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung
BundesgesetLblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchset?ung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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11 . 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3948/88 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme Spaniens
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11. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3949/88 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
für Schiffe unter portugiesischer Flagge in den Gewässern unter der
Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats mit Ausnahme
Spaniens und Portugals (1989) L 352/5 21. 12. 88
11. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3950/88 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern (1989) L 352/7 21. 12. 88
11. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3951/88 des Rates zur Festlegung der Fangmög-
lichkeiten für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen im Rege-
lungsbereich des NAFO-Übereinkommens für 1989 L 352/9 21. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3961/88 der Ko!:T'lmission zur Festsetzung des
Richtplafonds 1989 für die Einfuhr von Olkuchen in Portugal L 350/52 20. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3967/88 der Kommission zur Einstellung des
Heringsfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 351/7 21. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3982/88 des Rates zur Anglei-
chung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichti-
gungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge
anwendbar sind L 354/1 22. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3983/88 des Rates zur Aufstockung des für das
Jahr 1988 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruck-
papier L 354/5 22. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3984/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmtes Polyvinylbutyral L 354/6 22. 12. 88
20. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3988/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 354/14 22. 12. 88
20. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3989/88 der Kommission zur Einstellung des
Sprottenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 354/17 22. 12. 88
21. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3990/88 der Kommission zur Einstellung des
Seehechtfangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 354/18 22. 12. 88
19. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 4017/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3205/88 hinsichtlich bestimmter Normalpapierkopierer, die in
der Gemeinschaft von Matsushita Business Machine (Europe) GmbH
und Toshiba Systemes (France) SA montiert werden L 355/1 23. 12. 88