2462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli
1988 (BGBI. 1 S. 1050), wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „zwölf Jahre nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes·' ersetzt durch die Worte „am 30. April 1990".
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Ges·undheit
Ursula Lehr
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2463
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1990
(ER P-Wi rtschaftsplangesetz 1990)
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, Kas-
§ 1 senverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom
Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, ver- §4
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch das
Gesetz vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), aufgestellte Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines
Wirtschaftsplan - Teil I des Gesamtplans des ERP-Sonder- unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
vermögens für das Jahr 1990 - wird in Einnahme und eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund-
Ausgabe auf gesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,
wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von
5 37 4 000 000 Deutsche Mark
5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn
festgestellt. Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
§ 2 § 5
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
( 1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1990 Kredite in
mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen Bürg-
Höhe von
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur
1 377 000 000 Deutsche Mark Förderung der Wirtschaft einschließlich der freien Berufe
aufzunehmen. bis zum Gesamtbetrag von 700 000 000 Deutsche Mark
zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Jahr 1990 fällig werdenden (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsüber-
sicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1988 und genommen werden kann oder in Anspruch genommen
1989 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld- worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
mitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. erlangt hat.
2464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr- gungsverträgen darf ein fester Veräußerungspreis ver-
leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu- einbart werden.
rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten §8
sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs- unter Einschaltung der Hauptleihinstitute
betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
gelegt wird. Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt,
und Deutsche Ausgleichsbank, Bonn,
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch- sowie in Berlin durch die Berliner Industriebank AG, Berlin,
nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für
vergeben werden.
erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu- § 9
rechnen.
Die§§ 2 bis 8 gelten bis zum Tage der Verkündung des
§ 6 ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1991 weiter.
Auf die in Kapitel 1 Titel 681 01 veranschlagte Dankes-
spende findet § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des § 10
ERP-Sondervermögens keine Anwendung.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 7
Die Vorschriften des § 65 Abs. 7 der Bundeshaushalts- § 11
ordnung finden im Jahr 1990 auf das Eigenkapitalfinanzie-
rungsprogramm in Berlin keine Anwendung. In Beteili- Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2465
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1990
Teil 1: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31 Dezember 1988
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
Kapitel 1 (Ausgaben): Bundesgebiet (ohne Berlin)
Kapitel 2 (Ausgaben): Berlin
Kapitel 3 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 4 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 5 (Einnahmen): Einnahmen
2466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988
1990 1989
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
862 o~-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer Unternehmen .................................. . 2 600 000 2 577 000 2 511 429 ")
Mehrausgaben für Darlehen für Vorhaben in regionalen Förder-
gebieten dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Kap. 3 Titel
866 01 geleistet werden.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 683 000 000 DM
fällig im Jahr 1991
862 03-731 Investitionen von Seehafenbetrieben 56 000 51 000 36 364
Verpflichtungsermächtigung ...... . 15 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1991 bis zu ....................... . 5 000 000 DM
Jahr 1992 bis ZU . . . . . . . . 110 000 000 DM
853 02-692 Investitionen von Gemeinden .............................. . 35 000 80 000 67 442
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei Titel
862 13.
·) Aufteilung nach Funktionszif1ern am Schluß von Teil 1
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2467
Bundesgebiet {ohne Berlin)
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 01 Zu e)
Die ERP-Darlehensprogramme für kleine und mittlere Unternehmen Die Darlehen sollen der Erhaltung der Vielfalt der Träger der Mei-
sollen der Leistungssteigerung dienen und hierdurch dazu beitra- nungsbildung dienen; sie können zur Finanzierung technischer
gen, daß sie insbesondere auch die erforderlichen Umweltschutz- Einrichtungen der Herstellung und des Vertriebs von Zeitungen und
investitionen zügig durchführen können. Zeitschriften sowie der hierfür erforderlichen Baumaßnahmen
gewährt werden.
Kooperationsvorhaben sollen bevorzugt berücksichtigt werden,
wenn sie eine Verbesserung der Leistungskraft der Kooperations-
partner bei Wahrung ihrer Selbständigkeit erwarten lassen.
Zu f)
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für
Der Betrag steht Partikulieren und Kleinreedern für den Bau und
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . 1 400 000 000 DM
Umbau von Binnenschiffen zur Verfügung.
b) Existenzgründungen und standortbedingte
Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 125 000 000 DM
c) betriebliche Ausbildungsstätten . . . . . . . . . 5 000 000 DM
Zug)
d) die Refinanzierung privater Kapitalbeteili-
gungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 000 000 DM Mit diesen Darlehen werden den Kreditgarantiegemeinschaften der
mittelständischen gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe
e) die Förderung kleiner und mittlerer Presse- sowie den Beteiligungsgarantiegemeinschaften Haftungsfonds in
unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 000 000 DM Höhe von 3 % ihrer Bürgschafts-/Garantieverpflichtungen zur Ver-
f) die Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1O 000 000 DM fügung gestellt.
g) Kredit- und Beteiligungsgarantiegemein-
schaften (Haftungsfondsdarlehen) 8 000 000 DM
Verpflichtungsermächtigung:
2 600 000 000 DM
Zur besseren Kreditversorgung der kleinen und mittleren Unterneh-
Zu a) men, insbesondere im Regional-, Existenzgründungs- und Stand-
ortprogramm, ist eine Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von
Kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen in den Gebieten der 683 000 000 DM auf das Aufkommen des Jahres 1991 erforderlich.
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
struktur" können Darlehen für Investitionen erhalten, wenn sie für
die im Bundeshaushaltsplan (Kap. 09 02 Tit. 882 82) veranschlag-
ten Mittel nicht antragsberechtigt sind.
182 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs- Zu Tit. 862 03
ermächtigung zugesagt. Die Mittel sollen dazu beitragen, die Wettbewerbslage der deut-
schen Seehäfen zu verbessern.
Zu b)
15 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
Gefördert werden ermächtigung zugesagt.
- Existenzgründungen von Nachwuchskräften und
- standortbedingte Investitionen
Verpflichtungsermächtigung:
von Unternehmen des Handels, Handwerks, Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbes, des produzierenden Gewerbes und des Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-
Kleingewerbes. Außerdem werden Investitionen zur Minderung von tungsermächtigung bis zur Höhe von 15 000 000 DM auf das
Lärm, Geruch und Erschütterungen gefördert. Aufkommen der Jahre 1991 und 1992 erforderlich.
530 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ermächtigung zugesagt.
Zu c) Zu Tlt. 853 02
Die Darlehen sind zur Errichtung oder Erweiterung betrieblicher Die Mittel sind vorgesehen für Vorhaben in Schwerpunktorten der
Ausbildungsplätze (Lehrwerkstätten) bestimmt. Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
struktur"; die Vorhaben müssen der Verbesserung der Standort-
Zu d) qualität dieser Orte dienen. Gefördert werden Investitionen zur
Steigerung des Wohn- und Freizeitwertes.
Durch Refinanzierungsdarlehen an private Kapitalbeteiligungs-
gesellschaften soll kleinen und mittleren Unternehmen die Be- 35 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungser-
schaffung von haftendem Kapital erleichtert werden. mächtigung zugesagt.
2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988
1990 1989
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
681 01-029 Dankesspende . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................... . 10 000 10 000 10 000
Titelgruppe
Titelgr. 01 Umweltschutz und Energieeinsparung ................ . (1 100 000) ( 950 000) (1 040 929)
Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
862 11-330 Luftreinhaltung ................................... . 430 000 300 000 240 237
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 260 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 000 000 DM
Jahr 1992 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 000 000 DM
862 12-330 Abfallwirtschaft .................................. . 240 000 270 000 338 727
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 260 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 000 000 DM
Jahr 1992 bis zu ......................... 130 000 000 DM
862 13-330 Abwasserreinigung ............................... . 280 000 380 000 461 965
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei
Titel 853 02 geleistet werden.
Verpflichtungsermächtigung .............. 250 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 000 000 DM
Jahr 1992 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 000 000 DM
862 14-629 Rationelle Energieverwendung 150 000
Verpflichtungsermächtigung 50 000 000 DM
fällig Im Jahr 1991
Gesamtausgaben 3 801 000 3 668 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke ...... . 10 000 10 000
Ausgaben für Investitionen ......................... . 3 791 000 3 658 000
Gesamtausgaben 3 801 000 3 668 000
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2469
Bundesgebiet {ohne Berlin)
Erläuterungen
6
Zu Tit. 681 01 Zu Tit. 862 12
Die Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung „The German Die Mittel können für die Errichtung und Einrichtung von Anlagen
Marshall Fund of the United States - A Memorial to the Marshall zur Abfallwirtschaft und Abfallverwertung zur Verfügung gestent
Plan" zugesagt, die seit 1972 gewährte Dankesspende von jährlich werden.
10 000 000 DM für weitere zehn Jahre (1987 bis 1996) zu gewäh-
200 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ren. Die Stiftung fördert durch Zuschüsse an Einzelpersonen und
ermächtigung zugesagt
Organisationen innerhalb und außerhalb der USA Forschungs- und
Studienprogramme, die dem Verständnis und der Lösung bestimm-
ter nationaler und internationaler Probleme moderner Industrie- Verpflichtungsermächtigung:
gesellschaften dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlag- Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-
ten Mittel ist für Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammen- tungsermächtigung bis zur Höhe von 260 000 000 DM auf das
arbeit vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durch- Aufkommen der Jahre 1991 und 1992 erforderlich.
geführt werden.
Die Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf Grund
einer Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986 zugesagt. Zu Tit. 862 13
Die Mittel sind für den Bau von Abwasserreinigungsanlagen
bestimmt. Aus dem Ansatz dürfen auch Regenüberlaufbecken und
Zu Titelgruppe 01 Hauptsammler finanziert werden. 200 000 000 DM sind auf Grund
einer früheren Verpflichtungsermächtigung zugesagt
Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch
für umweltfreundliche Produktionsanlagen verwendet werden .
Verpflichtungsermächtigung:
Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-
tungsermächtigung bis zur Höhe von 250 000 000 DM auf das
Zu Tit. 862 11 Aufkommen der Jahre 1991 und 1992 erforderlich.
Die Mittel sollen der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur
Luftreinhaltung sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und
Erschütterungen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen zu Tit. e,s2 14
der gewerblichen Wirtschaft, dienen.
Die Mittel sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen
270 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs- Energieverwendung bzw. .zum Einsatz regenerativer Energien
ermächtigung zugesagt. bestimmt
Verpflichtungsermächtigung: Verpflichtungsermächtigung .:
Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich- Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahme ist eine Verpflich-
tungsermächtigung bis zur Höhe von 260 000 000 DM auf das tungsermächtigung bis zur Höhe von 50 000 000 DM für 1991
Aufkommen der Jahre 1991 und 1992 erforderlich. erforderlich.
2470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Kap.2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1990 1989
1988
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
In Anbetracht der besonderen politischen Lage Berlins
können im Rahmen der veranschlagten Mittel Finanzierungs-
hilfen gewährt oder Beteiligungen übernommen werden, bei
denen die üblichen bankmäßigen und betriebswirtschaft-
lichen Voraussetzungen nicht oder nicht in vollem Umfang
vorliegen, die jedoch im Hinblick auf die politische Ziel-
setzung der Berlinhilfe gerechtfertigt erscheinen; Entspre-
chendes gilt für die Übernahme von Gewährleistungen.
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
Titelgruppen
fitelgr. 01 Wirtschaftsförderung durch Bereitstellung von Investitions-
und sonstigen Krediten ................................ . (739 700) (719 700) (731 509)
862 11-691 Investitionsdarlehen an Unternehmen ................. . 720 000 680 000 725 008
Aus dem Ansatz dürfen bis zur Höhe von 20 000 000 DM Betriebs-
mittelkredite geleistet werden.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei
Tit. 862 14 und Tit. 831 21 geleistet werden.
Einsparungen bis zur Höhe von 20 000 000 DM dienen zur
Deckung von Mehrausgaben bei Titel 862 14.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 250 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1991 bis zu ...... . 170 000 000 DM
Jahr 1992 bis zu ..... . 80 000 000 DM
862 13--691 Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5
Tit. 133 02 geleistet werden.
862 14-692 Förderung des Absatzes Berliner Erz.eugnisse . 19 700 39 700 6 501
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
Titel 862 11 .
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe von 20 000 000 DM durch
Einsparungen bei Titel 862 11 geleistet werden.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2471
Berlin
. ------------------ ---------------------------------------
Erläuterungen
--------- ----------------------------------------
6
--- -------------------------------------------------
Zu Tit. 862 11
Zur Durchführung von Investitionen der Berliner Wirtschaft sind
Finanzierungshilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen erforder-
lich. Die veranschlagten Mittel sollen für
a) die Errichtung neuer Betriebe,
b) die Erweiterung, Rationalisierung und Umstellung von Betrieben
verwendet werden. Hierdurch soll zugleich dazu beigetragen wer-
den, daß die Unternehmen insbesondere auch die erforderlichen
Umweltschutzinvestitionen zügig durchführen können.
240 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ermächtigung zugesagt.
Verpflichtungsermächtigung:
Zur kontinuierlichen Förderung der Berliner Wirtschaft ist eine Ver-
pflichtungsermächtigung auf das Aufkommen der Jahre 1991 und
1992 bis zur Höhe von 250 000 000 DM erforderlich.
Zu Tit. 862 13
Beteiligungen an Berliner Unternehmen können bei Fälligkeit
(Ablauf der vereinbarten Laufzeit gemäß Beteiligungsvertrag) in
ERP-Darlehen umgewandelt werden.
(Vgl. Einnahmen bei Kap. 5 Tit. 133 02)
Zu Tit. 862 14
Die Mittel sind für die anteilige Finanzierung von Aufträgen von
Auftraggebern außerhalb des Landes Berlin an gewerbliche Unter-
nehmen im Land Berlin vorgesehen.
2472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Kap. 2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988
1990 1989
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
2 3 4 5
T1telgr. 02 Eigenkapitalfinanzierungsprogramm (20 000) (20 000) ( 691)
831 21-69 i Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen
Rechten ....................................... . 20 000 20 000 691
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
Tit. 862 11.
831 22-69 l Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen
Rechten durch Umwandlung bereits gewährter Darlehen ...
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5
Tit. 182 02 geleistet werden.
Titelgr. 03 Wirtschaftsnahe Forschung und andere Fördermaßnahmen (5 300) (5 300) (4 888)
685 31-171 Wirtschaftsnahe Forschung 2 800 2 800 2 388
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . 2 800 000 DM
davon fällig:
Jahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 800 000 DM
Jahr 1992 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 DM
685 32-643 Ausstellungen, Messen und sonstige wirtschaftliche Förder-
maßnahmen .................................... . 2 500 2 500 2 500
Gesamtausgaben 765 000 745 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke 5 300 5 300
Ausgaben für Investitionen ................ . 759 700 739 700
Gesamtausgaben 765 000 745 000
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2473
Berlin
Erläuterungen
6
Zu Tit. 831 21 -prüfung und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Berlin. Die
Abwicklung des Programms obliegt dem Senator für Wirtschaft und
Das ERP-Sondervermögen kann Beteiligungen an Berliner Unter- Arbeit, Berlin, der insoweit als Treuhänder für das ERP-Sonder-
nehmen vorübergehend erwerben, um deren Eigenkapital zu ver- vermögen handelt.
stärken.
Verpflichtungsermächtigung:
Zu Tit. 831 22 Die Förderung der wirtschaftsnahen Forschung in Berlin soll auch In
Forderungen aus ERP-Darlehen an Berliner Unternehmen können den kommenden Jahren kontinuierlich fortgeführt werden. Damit
in Beteiligungen umgewandelt werden, um das Kapital dieser Unter- bereits 1990 Vorhaben begonnen werden können, für die erst in den
nehmen dem ausgeweiteten Geschäftsumfang anzupassen (vgl. Jahren 1991 und 1992 Mittel zur Verfügung zu stehen brauchen,
Einnahme Kap. 5 Tit. 182 02) sind Verpflichtungsermächtigungen bis zur Höhe von insgesamt
2 800 000 DM erforderlich.
Zu Tit. 685 31
Die Mittel (Zuschüsse und Zuweisungen) sind für die Förderung von
Zu Tit. 685 32
Forschungsvorhaben bestimmt, deren Ergebnisse erwarten lassen,
daß sie als Ausgangspunkt für die technische und wirtschaftliche Die veranschlagten Zuschußmittel sind für Ausstellungen und
Entwicklung verwendet werden können. Die geförderten For- Messen vorgesehen, insbesondere für
schungsvorhaben liegen insbesondere auf den Gebieten der Mate- - die Übersee-Import-Messe „Partner des Fortschritts",
rialprüfung, des Meßwesens, der Elektronik, Umwelttechnik, Kom-
- die Internationale Tourismus-Börse.
munikationstechnik und der Schiffbautechnik. Die Mittel werdeh
Wissenschaftlern, die ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Berlin Darüber hinaus dürfen aus dem Titel in beschränktem Umfang
haben und in der Regel Angehörige einer wissenschaftlichen Insti- sonstige wirtschaftliche Fördermaßnahmen finanziert werden, die
tution in Berlin sind, über diese Institution zur Verfügung gestellt; sowohl den Interessen Berlins als auch denen der Vereinigten
hierzu gehören auch die Bundesanstalt für Materialforschung und Staaten von Amerika dienen.
2474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Kap. 3
---~----
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988
1990 1989
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in
Entwicklungsländer (Exportfonds II) ................... . 120 000 155 000 1 026
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei Kap. 1
Tit. 862 01 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer Unternehmen für Darlehen für Vorhaben in regionalen
Fördergebieten.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . 120 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1991 bis zu .. 30 000 000 DM
Jahr 1992 bis zu .. 90 000 000 DM
Gesamtausgaben 120 000 155 000
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ................... . 120 000 155 000
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2475
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu einem Gesamt-
volumen von 2 000 000 000 DM verstärkt werden (Exportfonds 1)
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-
Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirtschaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1
ermächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe- S. 745 - (Erläuterungen zu Kap. 3 Tit. 866 01 ).
rungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für
Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 :3 mit Verpf Iichtungsermächtigung:
Mitteln, die sie auf dem Geld· und Kapitalmarkt beschafft.
Mit der Verpflichtungsermächtigung von 120 000 000 DM (davon
Für denselben Verwendungszweck stehen auf Grund früher 30 000 000 DM für 1991 und 90 000 000 DM für 19·92) soll eine
gewährter Darlehen weitere ERP-Mittel in Höhe von ursprünglich kontinuierliche Förderung der langfristigen Exportgeschäfte mit den
500 000 000 DM zur Verfügung, die revolvierend eingesetzt und Entwicklungsländern sichergestellt werden.
2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Kap. 4
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1990 1989
1988
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen ..................................... . 300 300 102
671 01-680 Bearbeitungsgebühren ............................ . 1 100 1100 737
575 01-928 Verzinsung der Kredite ............................ . 681 600 600 600 429 916
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ............. . 5 000 5 000 1 468
Gesamtausgaben 688 000 607 000
Abschluß
Sächliche Ausgaben .............................. . 1 400 1 400
Zinskosten ..................................... . 681 600 600 600
Ausgaben für Investitionen ......................... . 5 000 5 000
Gesamtausgaben 688 000 607 000
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2477
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01 Berliner Industriebank AG zu zahlen sind. Aus dem Ansatz können
auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten gezahlt werden.
Mit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich-
keitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP-
Zu Tit. 575 01
Sondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die
jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des Der Betrag ist für die Verzinsung der aufgenommenen Kredite
ERP-Sondervermögens berichtet wird. Darüber hinaus können für vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagiokosten
die zweckmäßige und wirksame Verwendung der ERP-Mittel Unter- gezahlt werden.
suchungen und sonstige Erhebungen vorgenommen werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für mögliche lnanspruchnahmen aus übernommenen
Zu Tit. 671 01 Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorge-
sehen.
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt
· Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen sich aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen
Von dem Gewährleistungsrahmen in Höhe von 700 Mio DM sind
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih-
500 Mio DM für Rückbürgschaften des Bürgschaftsprogramms der
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen
Deutschen Ausgleichsbank für freie Berufe vorgesehen. Der Rest-
übergegangenen Ford~rungen übertragen worden ist) sowie die
betrag steht für verschiedene Bürgschaften und sonstige Gewähr-
Gebühren, die für die Ubernahme und Verwaltung von Beteiligun-
leistungen, insbesondere in Berlin, zur Verfügung.
gen im Rahmen des Eigenkapitalfinanzierungsprogramms Berlin
(vgl. Kap. 2 Tit. 831 21 und 22) und für die Bearbeitung von Krediten Oie Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. 12. 1988
zu erleichterten Bedingungen (vgl. Kap. 2 Tit. 862 13) an die 232,6 Mio DM.
2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Kap. 5
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988
1990 1989
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen 30 30 46
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a..................... . 100 100 95
119 99-680 Vermischte Einnahmen ........................... . 200 100 1 020
121 01-853 Erträge aus Beteiligungen ......................... . 3 520 3 721 2 652
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......... . 2 000 2 300 1 996
133 01-691 Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen im Rahmen
der Eigenkapitalfinanzierung ....................... . 2 000
(ohne Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen)
133 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Beteiligungen in
Darlehen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... .
Die Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2
Tit. 862 13.
133 03-691 Rückflüsse aus der Konsolidierung bei Beteiligungen ..... . 44 842
133 04-872 Erlös aus der Veräußerung von Forderungen ........... . 53 246 53 000
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen .. . 50 50 65
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewähr-
leistungen ..... 328
162 01-691 Zinsen aus Darlehen ............................. . 1 042 940 1 010 240 945 797
162 03-872 Sonstige Zinsen ................................. . 12 000 12 000 10 158
182 01-691 Tilgung von Darlehen ............................. . 2 936 160 2 923 213 3 641 792
(ohne Umwandlung von Darlehen in Beteiligungen)
182 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Darlehen in Betei-
ligungen . . . . . . . .............................. .
Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2
Tit. 831 22.
325 02-928 Einnahmen aus Krediten 1 377 000 1 170 000 257 000
Gesamteinnahmen 5 374 000 5 175 000
Abschluß
Verwaltungseinnahmen ........................... . 50 50
Übrige Einnahmen .............................. . 5 373 950 5 174 950
Gesamteinnahmen 5 374 000 5 175 000
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2479
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 01 Zu Tit. 141 01
Die Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Erlöse aus Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine
dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte, Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen.
Ausstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus
der Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren Zu Tit. 162 01
usw.) teilweise an das ERP-Sondervermögen abzuführen.
Veranschlagt sind Zinsen:
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau ......... . 530 900 000 DM
davon: Exportfinanzierung ....... . (59 300 000 DM)
Zu Tit. 119 02 von Gemeinden ......... . (24 300 000 DM)
Der Betrag ist geschätzt. b) Berliner Industriebank AG ........ . 104 040 000 DM
c) Deutsche Ausgleichsbank ....... . 404 000 000 DM
d) Sonstige ...................... . 4 000 000 DM
Zu Tit. 119 99 1 042 940 000 DM
Der Betrag ist geschätzt.
Zu Tit. 162 03
Veranschlagt sind Zinsen aus Guthaben und Sammelkonten
Zu Tit. 121 01
Zu Tit. 182 01
Veranschlagt ist die Zahlung einer Dividende aus der Beteiligung
(44,2 Mio DM) und aus Genußrechten (40 Mio DM) an der Berliner Veranschlagt sind Tilgungen:
Industriebank AG. a) Kreditanstalt für Wiederaufbau .......... 1 489 000 000 DM
davon: Exportfinanzierung ............. (121 100 000 DM)
von Gemeinden . . . . . . . . . . . . . . . ( 100 300 000 DM)
b) Berliner Industriebank AG . . . . . . . . . . . . . . 547 160 000 DM
Zu Tit. 121 02
c) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . 882 000 000 DM
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 000 000 DM
Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind.
2 936 160 000 DM
Zu Tit. 325 02
Zu Tit. 133 04
Gemäß § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 1990 können Geld-
Die vierte und letzte Rate in Höhe von 53,246 Mio DM für mittel im Wege des Kredits beschafft werden. Die Veranschlagung
die Übertragung einer Forderung gegen das Land Berlin an den der Netto-Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des§ 15 Abs. 1
Bundeshaushalt wurde 1989 fällig. Satz 2 BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr 4)
2480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Abschluß
~~
--·-··-· -----~------
davon entfallen auf
Zuweisungen
sächliche Zins- und In-
Kap. Bezeichnung Einnahmen Ausgaben
Ausgaben kosten Zuschüsse für vestitionen
lfd. Zwecke
1000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1 000 DM
Bundesgebiet
(ohne Berlin) ........ 3 801 000 10 000 3 791 000
2 Berlin .............. 765 000 5 300 759 700
3 Exportfinanzierung ... 120 000 120 000
4 Sonstige Ausgaben ... 688 000 1 400 681 600 5 000
5 Einnahmen . . . . . . . . . 5 374 000
5 374 000 5 374 000 1 400 681 600 15 300 4 675 700
Zu Kap. 1 - Titel 862 01 - Ausgaben -
Ist-Ergebnis 1988 in 1 000 DM
Funktion
634 Verarbeitende Industrie ......................................... . 211 543
635 Handwerk und Kleingewerbe ..................................... . 772 521
641 Handel ...................................................... . 473 139
65C Fremdenverkehr ............................................... . 102 432
670 Sonstige Dienstleistungen ....................................... . 136 519
680 Sonstige Bereiche 115 765
Zonenrandgebiet
691 Betrieb! iche Investitionen 699 510
Summe 2511 429
Nr. n2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2481
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Kapitel a) aus Jahr
Titel Zweckbestimmung Vorjahren 1990 1991 1992 1993 ff.
b) neu
in Mio DM
Kap. 1
a 712,0
862 01 Kleine und mittlere Unternehmen . ,, ,, ,, ,, ..
b 683,0
a 15,0 10,0
862 03 Seehafenbetriebe . . . . . . . . .... '" ,, . ,, ,,
b 5,0 10,0
a 35,0 15,0
853 02 Investitionen von Gemeinden ...........
b
a 270,0 145,0
862 11 Luftreinhaltung ........ . . ,, ,, ,, ,, .. ..
b 130,0 130,0
a 200,0 80,0 50,0
862 12 Abfallwirtschaft .......... .... ",, ,, ..
b 130,0 130,0
86213 Abwasserreinigung .....................
a 200,0 100,0 45,0
b 130,0 120,0
862 14 Rationelle Energieverwendung .........
a
b 50,0
681 01 Dankesspende .....................
a 10,0 10,0 10,0 40,0
b
Kap. 2
a 240,0 80,0
862 11 1nvestitionskred ite . . . . ,, ' ,, .... " . " . ,, . . b 170,0 80,0
a 2,8 1,0
685 31 Wirtschaftsnahe Forschung . . .. .. ... "
b 1,8 1,0
~
Kap. 3
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen in a 120,0 150,0 180,0
Entwicklungsländer ... ,, "" . . . ..." " ". b 30,0 90,0
a 1 804,8 591,0 285,0 40,0
Summe
b 1 329,8 561,0
2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1990 1989
1000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1 . Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . ................................... . 5 374 000 5 175 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
2'. Einnahmen .............................................. . 3 997 000 4 005 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3 Finanzierungssaldo ....................................... . 1 377 000 1 170 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ................... . 2 577 000 2 370 000
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .. . 1200000 1 200 000
Saldo .................................................. . 1377000 1 170 000
5 Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ................... .
6 Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . ............................ . 1377000 1 170 000
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2483
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1990 1989
1000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1. 1 langfristig ............................................ . 1 810 000 1 650 000
1 .2 kurzfristig ............................................ . 767 000 720 000
Summe 1. 2 577 000 2 370 000
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2. 1 Tilgung langfristiger Schulden ............................ . 855 000 800 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................ . 345 000 400 000
Summe 2. 1200000 1200000
3. Saldo aus 1. und 2.
im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 1 377 000 1 170 000
2484 Bundesgesetzblatt, Jahrgar;tg 1989, Teil 1
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1.. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1988 am 31. 12. 1987
DM DM
A. Bankguthaben (Einlagen bei der Deutschen Bundesbank) ...... . 122. 365 628,98 23 861 156, 17
B. Darlehensforderungen ................................. . 20 971 153 194,12 20 232 004 445,82
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ........... . 295 532 204,51 298 998 773,21
2. Tilgungsforderungen ................................. . 658 659 493, 90 826 851 554,01
3. Forderungen aus dem Verkauf von Forderungen ............ . 53 245 837, 11 106 245 837,11
4. Regreßforderungen .................................. . 6 684 683,41 6 684 683,41
5. Andere Forderungen 635 822,83 608 252,47
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau .......................... . 90 000 000,- 90 000 000,-
2. Deutsche Ausgleichsbank 28 000 000,- 28 000 000,-
3. Berliner Industriebank AG
a) Grundkapital 44 200 000,- 44 200 000,-
b) Genußkapital 40 000 000,- 40 000 000,-
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms ......................... . 211 680 000,- 215 488 900,-
22 522 156 864,86 21 912 943 602,20
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1988
Darlehen
- Bundesgebiet (ohne Berlin) ............................................ . 5 160 245,66 DM
- Berlin ............................................................. . 899 679,50 DM
Zinsen
- Bundesgebiet (ohne Berlin) ............................................ .
- Berlin ............................................................. . 28107,69 DM
Beteiligungen
- EKF-Beteiligungen Berlin .............................................. . 2 500 000,- DM
- Dividenden aus EKF-Beteiligungen ...................................... . 105 209,80 DM
8 693 242,65 DM
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2485
nach dem Stand vom 31 . Dezember 1988
Passiva:
Stand Stand
am 31 . 12. 1988 am 31. 12. 1987
DM DM
A. Vermögensbestand ........................................... . 16 552 156 864,86 15 999 943 602,20
B.. Verbindlichkeiten
1. längerfristige Kredite ........................................ . 5 970 000 000,- 5 713 000 000,-
2. kurzfristige Kreditre ........................................... . 200 000 000,-
22 522 156 864,86 21 912 943 602,20
Verpflichtungen aus Gewährleistungen ........................... . 232 594 353,94 27 4 073 965,40
2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abs. 1 und 4, § Sa Abs. 1, § Sb Abs. 1 und § Sc"
das folgende Gesetz beschlossen: ersetzt.
Artikel 1 3. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Gesetzes ,,(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend im
gegen Wettbewerbsbeschränkungen Sinne dieses Gesetzes, soweit es als Anbieter oder
Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der gewerblichen Leistungen
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980
(BGBI. 1 S. 1761 ), zuletzt geändert durch§ 25 des Geset- 1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen
zes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294), wird wie folgt Wettbewerb ausgesetzt ist oder
geändert: 2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern über-
ragende Marktstellung hat; hierbei sind insbeson-
1. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt: dere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein
,,§ 5c Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärk-
ten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen,
§ 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die den
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den
gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemein-
Marktzutritt anderer Unternehmen, die Fähigkeit,
same Beschaffung gewerblicher Leistungen zum
sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere
Gegenstand haben, ohne einen Bezugszwang für die
Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen,
beteiligten Unternehmen zu begründen, wenn
sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf
dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesent-
andere Unternehmen auszuweichen, zu berück-
lich beeinträchtigt wird und der Vertrag oder Beschluß
dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mitt- sichtigen."
lerer Unternehmen zu verbessern."
4. § 23 wird wie folgt geändert:
2. In § 12 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 2, 3, 5 Abs. 1 a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
und 4, § 5a Abs. 1 und§ 5b Abs. 1" durch,,§§ 2, 3, 5 gefaßt:
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2487
„Der Zusammenschluß von Unternehmen ist dem i) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Bundeskartellamt unverzüglich anzuzeigen, wenn
„Ist ein beteiligtes Unternehmen ein im Sinne des
die beteiligten Unternehmen insgesamt im letzten
Absatzes 1 Satz 2 verbundenes Unternehmen, so
vor dem Zusammenschluß endenden Geschäfts-
sind die in Satz 2 Nr. 1 und 2 geforderten Angaben
jahr Umsatzerlöse von mindestens 500 Millionen
auch über die so verbundenen Unternehmen und
Deutscher Mark hatten. Ist ein beteiligtes Unter-
die in Satz 2 Nr. 3 geforderten Angaben über jedes
nehmen ein abhängiges oder herrschendes Unter-
am Zusammenschluß beteiligte Unternehmen und
nehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes
die mit ihm so verbundenen Unternehmen insge-
oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 samt zu machen sowie die Konzernbeziehungen,
des Aktiengesetzes, so sind für die Berechnung Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse
der Umsatzerlöse sowie von Marktanteilen die so zwischen den verbundenen Unternehmen mitzu-
verbundenen Unternehmen als einheitliches Unter-
teilen."
nehmen anzusehen; wirken mehrere Unternehmen
aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger 5. § 24 a wird wie folgt geändert:
Weise derart zusammen, daß sie gemeinsam
einen beherrschenden Einfluß auf ein beteiligtes a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 Nr. 3 der Punkt
Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teil-
ihnen als herrschendes Unternehmen." satz angefügt:
„dies gilt nicht für Zusammenschlüsse nach § .23
b) In Absatz 1 Satz 8 werden nach dem Wort „Markt- Abs. 2 Nr. 6."
anteile" das Komma und die Worte „der Beschäf-
tigtenzahl" gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch ,,§ 23 Abs. 1 Satz 1"
c) Absatz 1 Satz 9 wird wie folgt gefaßt: ersetzt.
,,Satz 8 gilt entsprechend für den Erwerb von Antei-
len, soweit dabei weniger als 25 vom Hundert der 6. Nach § 24b wird folgender§ 24c eingefügt:
Anteile beim Veräußerer verbleiben und der ,,§ 24c
Zusammenschluß nicht die Voraussetzungen des
(1) Für die Begutachtung der Entwicklung der
Absatzes 2 Nr. 2 Satz 3, Nr. 5 oder Nr. 6 erfüllt."
Unternehmenskonzentration dürfen der Monopol-
d) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstaben a und b werden kommission vom Statistischen Bundesamt und den
jeweils die Worte „des stimmberechtigten Kapitals" statistischen Ämtern der Länder aus den von diesen
durch die Worte „des Kapitals oder der Stimm- geführten Wirtschaftsstatistiken (Statistik im produzie-
rechte" ersetzt. renden Gewerbe, Handwerksstatistik, Außenhandels-
statistik, Steuerstatistik, Verkehrsstatistik, Statistik im
e) In Absatz 2 Nr. 2 wird der Satz 5 gestrichen. Handel und Gastgewerbe und Pressestatistik) zusam-
mengefaßte Einzelangaben über die vom Hundert-An-
f) In Absatz 2 wird nach der Nummer 5 folgende teile der drei, sechs und zehn größten Unternehmen
Nummer 6 eingefügt: oder Betriebe des jeweiligen Wirtschaftsbereichs
„6. Jede Verbindung von Unternehmen der in a) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduk-
Nummer 2, 4 oder 5 genannten Art, bei der ein tion,
geringerer als der in Nummer 2 Satz 1 Buch-
stabe a genannte Anteil erworben, eine b) am Umsatz,
Rechtsstellung nach Nummer 2 Satz 4 nicht c) an der Zahl der tätigen Personen,
verschafft, der Umfang der Personengleichheit
d) an den Lohn- und Gehaltsummen,
nach Nummer 4 nicht erreicht und ein beherr-
schender Einfluß im Sinne der Nummer 5 nicht e) an den Investitionen,
ermöglicht wird, sofern durch die Verbindung f) an der Wertschöpfung,
ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar
oder mittelbar einen wettbewerblich erheb- g) an der Zahl der Betriebe,
lichen Einfluß auf ein anderes Unternehmen h) an der Größe der Auflagen und am objektbezoge-
ausüben können." nen Umsatz von Zeitungen und Zeitschriften nach
Arten
g) Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
übermittelt werden. Die statistischen Ämter der Län-
„3. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen der stellen die hierfür erforderlichen Einzelangaben
für ihre Berechnung oder Schätzung, wenn dem Statistischen Bundesamt zur Verfügung.
diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder in einem wesentlichen Teil desselben für (2) Personen, die zusammengefaßte Einzelanga-
die beteiligten Unternehmen zusammen min- ben nach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Über-
destens 20 vom Hundert erreichen, und die mittlung zur Geheimhaltung besonders zu verpflich-
Umsatzerlöse; an Stelle der Umsatzerlöse sind ten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffent-
bei Kreditinstituten und Bausparkassen die lichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2,
Bilanzsumme, bei Versicherungsunternehmen 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März
die Prämieneinnahmen anzugeben." 1974 (BGBI. 1 S. 469, 547-Artikel 42), das durch§ 1
Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1
h) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 wird die Verweisung S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend. Per-
,,(Absatz 2 Nr. 2)" gestrichen. sonen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden
2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatge-
,,(5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen
heimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5; §§ 204, 205) und des
nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, daß ein
Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1) den für den
Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.
Absatzes 4 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem
(3) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und
nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie solche anspruchsbegründenden Umstände aus
übermittelt wurden. Sie sind zu löschen, sobald der in seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Auf-
Absatz 1 genannte Zweck erfüllt ist. klärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem
(4) Bei der Monopolkommission muß durch organi- Verband nach § 35 Abs. 3 nicht möglich, dem in
satorische und technische Maßnahmen sichergestellt Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht
sein, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst möglich und zumutbar ist."
besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach
Abs. 2 Satz 1 Empfänger von zusammengefaßten 9. In § 37 a wird Absatz 3 gestrichen.
Einzelangaben sind.
10. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(5) Die Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 16
Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre auf- „2. sich vorsätzlich oder fahrlässig über die
zubewahren. Unwirksamkeit eines Vertrages oder Beschlus-
(6) Bei der Durchführung der Wirtschaftsstatistiken ses hinwegsetzt, den die Kartellbehörde nach
nach Absatz 1 sind die befragten Unternehmen § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3 Nr. 3 auch in Verbin-
schriftlich zu unterrichten, daß die zusammengefaßten dung mit § 102 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3, § 17
Einzelangaben nach Absatz 1 der Monopolkommis- Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 7 Nr. 3,
sion übermittelt werden dürfen." § 102a Abs. 2, § 103 Abs. 6 Nr. 3, § 103a
Abs. 3 oder § 104 Abs. 2 Nr. 3 durch unan-
7. In§ 25 Abs. 3 Nr. 1 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 2" fechtbar gewordene Verfügung für unwirksam
durch ,,§ 99 Abs. 1" ersetzt. erklärt hat,".
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
8. § 26 wird wie folgt geändert:
„4. vorsätzlich oder fahrlässig einer unanfechtbar
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: gewordenen Verfügung nach Absatz 3, § 12
,,(2) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereini- Abs. 3 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 102
gungen von Unternehmen im Sinne der §§ 2 bis 8, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18,
99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2, § 100 Abs. 1 22 Abs. 5, § 24 Abs. 7 Nr. 2, § 27, § 37a auch
und 7, §§ 102 bis 103 und Unternehmen, die in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2,
Preise nach den §§ 16, 100 Abs. 3 oder § 103 § 38a Abs. 3 oder 6, § 102a Abs. 2, § 103
Abs. 1 Nr. 3 binden, dürfen ein anderes Unterneh- Abs. 6 Nr. 1 oder § 104 Abs. 2 Nr. 1 zuwider-
men in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen handelt, soweit sie ausdrücklich auf diese Buß-
Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder geldvorschrift verweist,".
unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder c) In Nummer 7 wird die Verweisung ,,§§ 2, 3, 5a
gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sach- Abs. 1 und 3 oder§ 5b Abs. 2" durch,,§§ 2, 3, 5a
lich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittel- Abs. 1 und 3, § 5b Abs. 2 oder § 102 Abs. 1"
bar unterschiedlich behandeln. Satz 1 gilt auch für ersetzt.
Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
d) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
men, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unter-
nehmen als Anbieter oder Nachfrager einer „9. einem anderen wirtschaftlichen Nachteil
bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Lei- zufügt, weil dieser ein Einschreiten der Kartell-
stungen in der Weise abhängig sind, daß ausrei- behörde beantragt oder angeregt oder von den
chende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere ihm nach § 13 zustehenden Rechten Ge-
Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Es brauch gemacht hat,".
wird vermutet, daß ein Anbieter einer bestimmten
Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von 11 . § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 2
a) In Nummer 1 werden nach den Anführungen
ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu
,,§ 46" jeweils die Worte „auch in Verbindung mit
den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder son-
§ 47 Abs. 2 Satz 1 und 2," eingefügt.
stigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere
Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nach- b) In Nummer 2 wird die Verweisung,,§ 23 Abs. 1 bis
fragern nicht gewährt werden." 5" durch ,,§ 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, Abs. 3
bis 5" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und 12. Nach § 46 wird folgender § 47 eingefügt:
mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht
dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, ,,§ 47
solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar (1) Die in den Artikeln 88 und 89 des Vertrages zur
unbillig zu behindern." Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Nr. 62 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2489
sowie in Verordnungen nach Artikel 87 dieses Vertra- 18. § 80 wird wie folgt geändert:
ges, auch in Verbindung mit anderen Ermächtigungs- a) Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
grundlagen dieses Vertrages, den Behörden der Mit-
gliedstaaten übertragenen Aufgaben nimmt das Bun- ,, 1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 1 - auch in Ver-
deskartellamt wahr. bindung mit § 103 Abs. 3 und § 103 a Abs. 1
Satz 3-, § 24a Abs. 1, § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3,
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat das Bundes- § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 2, § 102 Abs. 1
kartellamt die Befugnisse, die ihm bei der Anwendung sowie § 102 a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit
dieses Gesetzes zustehen. Es kann insbesondere Satz 1 ;".
verbotene Vereinbarungen, Beschlüsse und abge-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Nummer 3 wie folgt
stimmte Verhaltensweisen sowie die verbotene Aus-
gefaßt:
nutzung einer beherrschenden Stellung untersagen;
ferner kann es die erforderlichen Ermittlungen durch- „3. Anzeigen nach § 23, es sei denn, es liegt ein
führen, auch wenn es an Verfahren der Kommission Fall von § 24 Abs. 8 vor oder der Zusam-
der Europäischen Gemeinschaften mitwirkt. Es gelten menschluß ist nach § 24a angemeldet wor-
auch die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes. den;".
Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten wer- Die bisherige Nummer 3 in Absatz 2 wird Num-
den nicht erhoben." mer 4.
c) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
13. In § 56 Nr. 3 wird die Verweisung ,,§ 102 Abs. 4 oder
5" durch ,,§ 102 Abs. 2 oder 3" ersetzt. ,,Auf die Gebühr für die Untersagung eines Zusam-
menschlusses nach § 24 Abs. 2 Satz 1 sind die
14. § 58 wird wie folgt geändert: Gebühren für die Anmeldung des Vorhabens eines
Zusammenschlusses nach § 24a Abs. 1 und für
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: die Anzeige des Zusammenschlusses nach § 23
„2. die einen Widerspruch der Kartellbehörde Abs. 1 anzurechnen."
nach§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 5a Abs. 3, § 5b
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 oder § 102 Abs. 1 enthalten."
„Die Gebührensätze dürfen jedoch vorbehaltlich
b) In Nummer 4 wird die Verweisung ,,§ 102 Abs. 4 des Absatzes 3 a nicht übersteigen
oder 5" durch ,,§ 102 Abs. 2 oder 3" ersetzt. 1. 100 000 DM in den Fällen der §§ 23, 24 und
24a;
15. In § 63 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 102 Abs. 4
2. 50 000 DM in den Fällen der§§ 4, 5 Abs. 2 und
oder 5" durch ,,§ 102 Abs. 2 oder 3" ersetzt.
3, § 6 Abs. 2, §§ 7, 8, 22 Abs. 5 und§ 102
Abs. 1 - auch in Verbindung mit Abs. 3 -;
16. Dem § 70 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt: 3. 30 000 DM in den Fällen der§§ 2 und 3;
4. 15 000 DM in den Fällen der §§ 5 a und 5 b;
,,Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen,
5. 10 000 DM in den Fällen des § 6 Abs. 1, § 17
soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbe-
Abs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3, §§ 21, 28 Abs. 3, § 38
sondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs-
Abs. 3, § 38a Abs. 3 und 6, § 102 Abs. 2 -
oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht
auch in Verbindung mit Abs. 3 .,..., § 102a
gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen
Abs. 2, § 103 Abs. 6, § 103a Abs. 3 und§ 104
auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für
solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsver- Abs. 2;
hältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung 6. 5 000 DM in den Fällen des § 5 Abs. 1, § 27
auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann." Abs. 1 , §§ 37 a, 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 2,
§ 102 a Abs. 1 Satz 3, § 103 Abs. 3 und § 103 a
17. Dem § 71 Abs. 2 werden folgende Sätze 4 bis 6 Abs. 1 Satz 3;
angefügt: 7. 2 500 DM in den Fällen des§ 38 Abs. 2 Nr. 2
„Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von und 3;
Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung 8. 2 000 DM in den Fällen des § 17 Abs. 1, soweit
aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung es sich in entsprechender Anwendung dieser
von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheim- Vorschrift um Preisempfehlungen handelt;
nissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der
Offenlegung Betroffenen durch Beschluß anordnen, 9. 1 000 DM in den Fällen des § 5 Abs. 4, § 91
soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen Abs. 1;
oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten 10. 500 DM in den Fällen des § 99 Abs. 1 Nr. 2;
der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwä-
11. 35 DM für die Erteilung beglaubigter Abschrif-
gung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung
ten (Absatz 2 Nr. 4);
der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs das
Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung 12. a) in den Fällen des § 6 Abs. 4, §§ 11 und 27
überwiegt. Der Beschluß ist zu begründen. In dem Abs. 3 den Betrag für die Erteilung der
Verfahren nach Satz 4 muß sich der Betroffene nicht Erlaubnis oder die Anordnung der Auf-
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen." nahme (Nr. 2 und 6),
2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) in den Fällen der §§ 12. 102 Abs. 4 und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unter-
§ 104 den Betrag für die Anmeldung (Nr. 2 nehmen, wenn und soweit sie Beförderungslei-
bis 6), 15 000 DM für Verfügungen in bezug stungen über die Grenzen des Gebiets hinaus zum
auf Verträge oder Beschlüsse der in § 5c Gegenstand haben, in dem der Vertrag zur Grün-
bezeichneten Art und 500 DM für Verfügun- dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
gen in bezug auf Verträge oder Beschlüsse Anwendung findet;
der in § 100 Abs. 1 und 7 bezeichneten Art,
2. Verträge von Unternehmen sowie Beschlüsse und
c) in den Fällen der §§ 14, 105 zwei vom Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unter-
Hundert des Wertes der Sicherheit, nehmen, die sich mit der Beförderung von Per-
d) im Falle des§ 31 Abs. 3 den Betrag für die sonen befassen, wenn und soweit sie der aus
Entscheidung nach § 28 Abs. 3 (Nr. 5), öffentlichen Verkehrsinteressen erforderlichen Ein-
richtung und befriedigenden Bedienung, Erweite-
e) in den Fällen des § 56 ein Fünftel der rung oder Änderung von Verkehrsverbindungen im
Gebühr in der Hauptsache." Sinne des § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungs-
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: gesetzes dienen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksam-
keit der Anmeldung bei der Genehmigungsbe-
,,(3a) Bis zum 31. Dezember 1991 betragen die in
hörde, die diese Anmeldung an die Kartellbehörde
Absatz 3 Satz 2 genannten Gebührensätze drei
weiterleitet; Verfügungen nach diesem Gesetz, die
Viertel der dort in Deutscher Mark angegebenen
solche Verträge, Beschlüsse oder Empfehlungen
Beträge."
betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständi-
f) Absatz 7 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: gen Genehmigungsbehörde;
„3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3, wer 3. Verträge von Eisenbahnunternehmen unterein-
angezeigt hat,". ander oder mit anderen Verkehrsunternehmen, die
g) Absatz 7 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: dazu dienen, Entgelte oder Bedingungen aufeinan-
der abzustimmen, wenn und soweit sie staatlich
„4. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4, wer
festgesetzt oder genehmigt werden, sowie ent-
die Herstellung der Abschriften veranlaßt hat;".
sprechende Beschlüsse und Empfehlungen von
Die bisherige Nummer 4 in Absatz 7 wird Num- Vereinigungen dieser Unternehmen.
mer 5.
(2) § 38 Abs. 1 Nr. 11 findet keine Anwendung auf
Preisempfehlungen von Vereinigungen von
19 § 81 wird wie folgt gefaßt:
1. Spediteuren für die Versendung von Gütern im
,,§ 81
Spediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Kraftwagen;
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
2. Unternehmen, die den Güterumschlag, die Güter-
1. die nach § 44 zuständige Behörde, soweit es sich beförderung und die Güterlagerung und die damit
um Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 38 und 39 verbundenen Nebenleistungen in den deutschen
handelt, Flug-, See- und Binnenhäfen sowie die Vermittlung
2. das Bundeskartellamt, soweit es sich dabei um dieser Leistungen, die Vermittlung der Befrachtung
Verfahren nach § 47 handelt." und die Abfertigung von See- und Binnenschiffen
einschließlich der Schlepperhilfe zum Gegenstand
20. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,§§ 1 bis haben.
5b, 7, 8, 29, 99 Abs. 2 Nr. 1 a bis 4, §§ 100, 102, 102a Diese Preisempfehlungen sind nur zulässig, wenn sie
und 103" durch ,,§§ 1 bis 5c, 7, 8, 29, 99 Abs. 1 Nr. 2,
a) von der Vereinigung, die sie ausgesprochen hat,
§§ 100, 102, 102 a und 103" ersetzt.
bei der Kartellbehörde unter Beifügung der Stel-
lungnahmen der von der Wettbewerbsbeschrän-
21. Nach § 96 wird folgender § 97 eingefügt: kung betroffenen Wirtschaftskreise angemeldet
,,§ 97 worden sind und
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus b) gegenüber den Empfehlungsempfängern aus-
den Artikeln 85 oder 86 des Vertrages zur Gründung drücklich als unverbindlich bezeichnet sind und zu
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben, ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesell-
gelten die §§ 87 bis 90 und 92 bis 96 Abs. 1 entspre- schaftlicher oder sonstiger Druck angewendet
chend; hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits wird."
ganz oder teilweise von der Anwendbarkeit des Arti-
kels 85 oder des Artikels 86 des Vertrages ab, so gilt 23. § 102 wird wie folgt gefaßt:
§ 96 Abs. 2 entsprechend."
,,§ 102
22 § 99 wird wie folgt gefaßt: (1) Die§§ 1, 15 und 38 Abs. 1 Nr. 11 gelten nicht für
Verträge und Empfehlungen von Kreditinstituten oder
,,§ 99 Versicherungsunternehmen sowie für Beschlüsse und
(1) Die §§ 1 und 38 Abs. 1 Nr. 11 finden keine Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unterneh-
Anwendung auf men, wenn sie
1. Verträge von Luftfahrtunternehmen und Unterneh- 1. im Zusammenhang mit Tatbeständen stehen, die
men der Binnenschiffahrt sowie Beschlüsse und auf Grund eines Gesetzes der Genehmigung oder
Nr. 62 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2491
Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für Inkrafttreten der Absätze 1 bis 5 für unwirksam oder
das Kreditwesen, durch das Bundesaufsichtsamt unzulässig zu erklären, wenn sie den Voraussetzun-
für das Versicherungswesen oder durch die Ver- gen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht entsprechen.
sicherungsaufsichtsbehörden der Länder unter- Absatz 5 findet Anwendung."
liegen, und
2. geeignet und erforderlich sind, die Leistungsfähig- 24. § 103 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
keit der beteiligten Unternehmen in technischer, a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer
Beziehung insbesondere durch zwischenbetrieb- „2. ein Versorgungsunternehmen ungünstigere
liche Zusammenarbeit oder durch Vereinheitli- Preise oder Geschäftsbedingungen fordert als
chung von Vertragsbedingungen zu heben oder zu gleichartige Versorgungsunternehmen, es sei
erhalten und dadurch die Befriedigung des Bedarfs denn, das Versorgungsunternehmen weist
zu verbessern; der zu erwartende Erfolg muß in nach, daß der Unterschied auf abweichenden
einem angemessenen Verhältnis zu der damit ver- Umständen beruht, die ihm nicht zurechenbar
bundenen Wettbewerbsbeschränkung stehen. sind; Nummer 1 bleibt unberührt, oder".
Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen der in Satz 1 b) In Nummer 4 wird der letzte Satz aufgehoben.
bezeichneten Art sind bei der Kartellbehörde anzu-
melden, die eine Ausfertigung der Anmeldung an die 25. § 103 a wird wie folgt geändert:
zuständige Aufsichtsbehörde weiterleitet. Bei der a) In Absatz 1 wird der Satz 2 wie folgt gefaßt:
Anmeldung ist zu begründen, daß die Voraussetzun-
gen des Satzes 1 vorliegen. Verträge, Beschlüsse und ,,Eine Vereinbarung der in § 103 Abs. 1 Nr.
Empfehlungen der in Satz 1 bezeichneten Art werden bezeichneten Art über die Versorgung mit Elektrizi-
nur wirksam oder sind nur zulässig, wenn die Kartell- tät oder Gas ist insoweit unwirksam, als sie einen
behörde Beteiligten verpflichtet, nach Ende der Laufzeit
eines Vertrages der in § 103 Abs. 1 Nr. 2 bezeich-
- innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang neten Art hinsichtlich des Gebiets, auf das sich
der Anmeldung nicht widerspricht oder dieser Vertrag bezog, eine unmittelbare öffentliche
- vor Ablauf dieser Frist demjenigen, der die Anmel- Versorgung zu unterlassen oder für den Fall, daß
dung bewirkt hat, schriftlich mitteilt, daß sie nicht ein Dritter die unmittelbare Versorgung übernimmt,
widersprechen wird. diesen weder unmittelbar noch mittelbar zu be-
liefern."
Innerhalb der Frist nach Satz 4 soll die Kartellbehörde
den von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme b) In Absatz 4 wird der Satz 3 wie folgt gefaßt:
geben.
„Wenn ein Vertrag der in § 103 Abs. 1 Nr. 2
(2) § 15 findet auf Verträge, die einen Einzelfall bezeichneten Art gemäß Satz 1 oder 2 endet,
betreffen, keine Anwendung; die §§ 1 und 15 finden findet Absatz 1 Satz 2 Anwendung."
auf die für den Einzelfall vereinbarte gemeinsame
Übernahme von Einzelrisiken im Mit- und Rückver- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. In Satz 4 wird die
sicherungsgeschäft sowie im Konsortialgeschäft der Verweisung „Absatz 1 Satz 2" durch „Absatz 1
Kreditinstitute keine Anwendung. Auf derartige Ver- Satz 3" ersetzt.
träge finden Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und § 12 entspre-
chende Anwendung. 26. § 104 wird wie folgt geändert:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die in § 1 a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 2"
Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genann- durch ,,§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2"
ten Unternehmen. ersetzt.
(4) Für die in Absatz 1 genannten Fälle gelten die b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
§§ 9, 10, 12, 13, 14 und 38 Abs. 3 entsprechend. Bei „In den Fällen des § 99 Abs. 2 liegt ein Mißbrauch
der Bekanntmachung nach § 10 hat die Kartellbe- insbesondere vor, wenn die Empfehlung zum Aus-
hörde schutzwürdige Belange Dritter zu berücksichti- schluß wesentlichen Wettbewerbs auf dem betref-
gen; sie kann aus diesem Grunde und in Fällen offen- fenden Markt führt;§ 38a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3
sichtlich geringfügiger Beschränkung des Wettbe- gilt entsprechend."
werbs von der Bekanntmachung absehen.
(5) Die Kartellbehörde erläßt Verfügungen nach den 27. § 105 wird wie folgt gefaßt:
Absätzen 1, 2 und 4 im Benehmen mit der zuständi- „In den Fällen des § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und der
gen Aufsichtsbehörde. Gibt die Aufsichtsbehörde in §§ 100, 102, 102 a und 103 finden die §§ 13, 14 und
Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse eine förm- 34 entsprechende Anwendung."
liche Erklärung ab, so sind die damit verbundenen
Festlegungen einer wettbewerblichen Überprüfung
Artikel 2
entzogen.
Änderung des Gesetzes zur Regelung des Rechts
(6) Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen, die
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vor Inkrafttreten der Absätze 1 bis 5 wirksam gewor-
den sind, bleiben auch danach wirksam. Die Kartellbe- Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
hörde hat sie binnen einer Frist von drei Jahren nach Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBI. 1
2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
S. 3317), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Artikel 4
Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026), wird wie folgt
Berlin-Klausel
geändert:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
In § 11 Nr. 1 werden das letzte Komma und die Worte
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„sowie bei Leistungen, auf deren Preise § 99 Abs. 1 oder 2
Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Anwendung findet" gestrichen.
Artikel 5
Artikel 3
Inkrafttreten
Neufassung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt das Gesetz zur Ausführung der Verordnung
Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut Nr. 17 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der schaft vom 17. August 1967 (BGBI. 1 S. 911 ), geändert
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung durch Artikel 287 Nr. 41 des Gesetzes vom 2. März 1974
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (BGBI. 1 S. 469), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2493
Tierzuchtgesetz
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen: Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
Erster Abschnitt
1. Zuchttier: ein Tier,
Allgemeine Bestimmungen
a) das in einem Zuchtbuch eingetragen ist ~eingetra-
genes Zuchttier),
§ 1
b) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch
Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind
und das dort selbst entweder eingetragen ist oder
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Schwei-
vermerkt ist und eingetragen werden kann (reinras-
nen, Schafen, Ziegen und Pferden.
siges Zuchttier) oder
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im züchterischen c) das in einem Zuchtregister eingetragen ist (regi-
Bereich die Erzeugung der in Absatz 1 genannten Tiere, striertes Zuchttier);
auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern,
daß 2. Zuchtwert: der erbliche Einfluß von Tieren auf die
1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung Leistungen ihrer Nachkommen unter Berücksichti-
der Vitalität erhalten und verbessert wird, gung der Wirtschaftlichkeit;
2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbsfähig- 3. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der
keit, der tierischen Erzeugung verbessert wird, Leistungen von Tieren einschließlich der Qualität ihrer
3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an Erzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zucht-
sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen wertes;
und 4. Stichprobentest: eine Leistungsprüfung im Rahmen
4. eine genetische Vielfalt erhalten wird. der Kreuzungszucht, bei der anhand der E. gebnisse
2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
einer repräsentativen Stichprobe die Leistungen der Spendertier, aus der dessen Blutgruppe ersichtlich ist,
Endprodukte und ihrer Mütter festgestellt werden; und von einem Samenschein der Besamungsstation
5. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein begleitet ist; den Zucht- und Herkunftsbescheinigungen
Zuchtunternehmen; stehen Ablichtungen, Lichtdrucke und ähnliche in tech-
nischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen
6. Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusam- gleich, sofern sie als solche gekennzeichnet sind und
menschluß von Züchtern zur Förderung der Tierzucht, ihre Identität durch Angabe der abgebenden Besa-
der ein Zuchtprogramm durchführt; mungsstation in Verbindung mit einer fortlaufenden
7. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder vertraglicher Ver- Nummer gesichert ist.
bund mehrerer Betriebe, der ein Kreuzungszuchtpro-
§ 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 bleiben unberührt.
gramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von
Zuchtlinien durchführt; (3) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryo-
8. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchtervereini- transfereinrichtungen, Zuchtorganisationen und Mitglie-
gung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzucht- dern von Zuchtorganisationen und nur dann angeboten
programms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis oder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryo-
ihrer Abstammung und ihrer Leistungen; nen
9. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorgani- 1. durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und
sation geführtes Register der Zuchttiere eines Kreu- behandelt worden sind,
zungszuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und 2. von Zuchttieren stammen und
zum Nachweis ihrer Herkunft;
3. gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in
10. Zuchtbescheinigung: eine von einer anerkannten einem Empfängertier, so muß dieses gekennzeichnet
Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die sein.
Abstammung und Leistung eines Zuchttieres;
(4) Bei der Abgabe müssen
11. Herkunftsbescheinigung: eine von einer anerkannten
Zuchtorganisation ausgestellte Urkunde über die Her- 1. die Eizellen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheini-
kunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht; gung für das genetische Muttertier, aus der dessen
Blutgruppe ersichtlich ist, und einem Eizellenschein der
12. Besamungsstation: eine Einrichtung, in der männliche Embryotransfereinrichtung,
Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe
von Samen zur künstlichen Besamung gehalten wer- 2. die Embryonen von Zucht- oder Herkunftsbescheini-
den; gungen für die genetischen Eltern, aus denen deren
Blutgruppen ersichtlich sind, und einem Eizellenschein
13. Embryotransfereinrichtung: eine Einrichtung zur der Embryotransfereinrichtung
Gewinnung, Behandlung sowie Übertragung oder
begleitet sein.
Abgabe von Eizellen und Embryonen.
(5) Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen
bedürfen keiner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung nach
Zweiter Abschnitt Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 4, wenn der Abnehmer auf sie
Allgemeine Voraussetzungen verzichtet hat.
für das Anbieten und Abgeben §4
Leistungsprüfungen, Zuchtwertfeststellung
§3
(1) Die Durchführung der Leistungsprüfungen, auch zur
Anbieten und Abgeben Erhaltung der Vitalität und der genetischen Vielfalt, wird
(1) Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nach Maßgabe des Landesrechts, auch durch Bereitstel-
nur lung öffentlicher Mittel, gefördert.
1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauer- (2) Die zuständige Behörde führt die Leistungsprüfun-
haft so gekennzeichnet ist oder bei Pferden so genau gen durch und stellt den Zuchtwert fest. Beauftragt sie mit
beschrieben ist, daß seine Identität festgestellt werden der Durchführung der Leistungsprüfungen eine andere
kann, und Stelle, so kann dies auch ein Tierhalter sein.
2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder (3) Die zuständige Behörde kann bei der Feststellung
Herkunftsbescheinigung begleitet ist. des Zuchtwertes auch Ergebnisse anderer Prüfungen
zugrunde legen, sofern diese von einer anerkannten Züch-
(2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen tervereinigung oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer
und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn er
anerkannten Züchtervereinigung durchgeführt werden und
1. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, eine objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergeb-
2. von einem Zuchttier stammt, nisse durch das angewandte Prüfverfahren sichergestellt
ist.
3. gekennzeichnet ist und
(4) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchge-
4 bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen, im führten Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen
innergemeinschaftlichen Handel und beim Verbringen
stehen Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen
von einem Staat außerhalb der Europäischen Gemein-
schaften in den Geltungsbereich dieses Gesetzes von 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Gemeinschaften gleich, die nach geltenden Rechtsvor-
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2495
schritten der Europäischen Gemeinschaften durchge- Verfügung steht oder die weiblichen Tiere künstlich
führt werden, besamt werden können.
2. in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemein-
schaften gleich, wenn die Ergebnisse mit mindestens
Dritter Abschnitt
gleicher Genauigkeit ermittelt worden und vergleichbar
sind. Zuchtorganisationen
§ 5 § 7
Sammlung, Auswertung und Anerkennung
Veröffentlichung der Ergebnisse
(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen
(1) Die zuständige Behörde sammelt die Ergebnisse der Behörde anerkannt, wenn
Leistungsprüfungen und wertet sie zur Information und
1. das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Erzeu-
Beratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtproduk-
gung im Sinne des § 1 Abs. 2 zu fördern;
ten aus, um insbesondere durch die Verwendung hoch-
wertiger Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu fördern. 2. eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinrei-
chend große Zuchtpopulation vorhanden ist;
(2) Die für die Erteilung der Besamungserlaubnis
3. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforder-
zuständige Behörde veröffentlicht die festgestellten Zucht-
liche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtun-
werte der männlichen Tiere, deren Samen angeboten oder
gen vorhanden sind;
abgegeben wird; die für die Anerkennung von Zuchtunter-
nehmen zuständige Behörde veröffentlicht die Ergebnisse 4. sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der perso-
der Stichprobentests. nellen, technischen und organisatorischen Vorausset-
zungen, daß
§ 6 a) die Geschäftsstelle der Zuchtorganisation im
Ermächtigungen Bereich der für den Sitz der Zuchtorganisation
zuständigen Behörde liegt,
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
b) die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder bei
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Pferden so genau beschrieben werden, daß ihre
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des
Identität festgestellt werden kann,
in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,
c) das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß
1. Leistungsmerkmale einschließlich der äußeren
Erscheinung, geführt wird und in den Zuchtbetrieben die erforder-
lichen Aufzeichnungen gemacht werden,
2. die Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprü-
d) bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hin-
fungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung,
sichtlich seiner Abstammung die Anforderungen für
3. die Grundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes, seine Eintragung erfüllt, auf Antrag in das Zucht-
buch eingetragen wird oder darin vermerkt wird und
4. die Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen, Her-
eingetragen werden kann; dabei dürfen an die in
kunftsbescheinigungen, Samenscheine und Eizellen-
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten
scheine
Tiere keine höheren Anforderungen gestellt werden
festzusetzen. als an Tiere, die aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes stammen, und
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung 5. bei einer Züchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrund-
lage jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen
1. vorzuschreiben, daß männliche Tiere zur Erzeugung
Tätigkeitsbereich, der die Voraussetzungen einwand-
von Nachkommen nur verwendet werden dürfen, wenn
freier züchterischer Arbeit erfüllt, ein Recht auf Mitglied-
sie Zuchttiere sind,
schaft oder, bei der Zucht des englischen Vollblutes
2. zuzulassen, daß Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 hinaus und des Trabers, zumindest die Möglichkeit hat, die
auch außerhalb einer Besamungsstation von einem von ihm gezüchteten Pferde in das Zuchtbuch eintra-
Beauftragten der Besamungsstation gewonnen wird, gen oder darin vermerken und an den Leis1Ungsprüfun-
3. weitere Leistungsmerkmale festzusetzen, gen teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigungen
zu erhalten.
4. vorzuschreiben, daß die zuständigen Behörden über
§ 5 hinaus weitere Ergebnisse der Leistungsprüfungen (2) Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtziel
oder Zuchtwertfeststellungen veröffentlichen, (Absatz 3 Nr. 3), das Zuchtprogramm (Absatz 3 Nr. 4)
5. zu bestimmen, daß in der Pferdezucht ein bei Inkrafttre- sowie bei einer Züchterver einigung auf den sachlichen und
ten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als einer räumlicr,en Tätigkeitsbereich und die Zuchtbuchordnung
Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere (Absatz 3 Nr. 5), bei einem Zuchtunternehmen auf die
eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt. Zuchtregisterordnung (Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a).
Soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung auf
nung bestimmen, daß die Gemeinden dafür zu sorgen bestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger Weise
haben, daß die für das Decken der vorhandenen weib- inhaltlich beschränkt werden. Die zuständige Behörde
lichen Tiere erforderliche Zahl männlicher Zuchttiere zur kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, wenn die
2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 noch nicht in 2. das Verfahren der Anerkennung näher zu regeln.
vollem Umfang erfüllt sind.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
(3) Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten: Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 zu treffen,
1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform; soweit der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten von der Ermächtigung keinen Gebrauch
2. den Namen und die Anschrift des für die Zuchtarbeit macht.
Verantwortlichen;
3. das Zuchtziel;
Vierter Abschnitt
4. das Zuchtprogramm, aus dem Zuchtmethode, Umfang
der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswer- Besamungswesen
tung der Leistungsprüfungen ersichtlich sind;
5. bei einer Züchtervereinigung §9
a) Nachweise über die Rechtsgrundlage, aus der der Besamungsstationen
sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich ersicht- (1) Wer eine Besamungsstation betreiben will, bedarf
lich ist, der Erlaubnis.
b) die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforderungen
für die Eintragung in die Abteilungen des Zucht- (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
buchs ersichtlich sind; 1 . das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche
6. bei einem Zuchtunternehmen Personal und die hierfür erforderlichen männlichen
Zuchttiere sowie Einrichtungen und Geräte vorhanden
a) die Zuchtregisterordnung,
sind,
b) den Namen, die Anschrift und Angaben über den
vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm 2. ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlich-fachtech-
beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben nisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrnehmung
innerhalb des Zuchtprogramms. der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen
vertraglich an die Besamungsstation gebundenen Tier-
(4) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz der arzt (Vertragstierarzt) gewährleistet ist und
Zuchtorganisation zuständige Behörde. Erstreckt sich die
züchterische Tätigkeit einer Zuchtorganisation auf meh- 3. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygieni-
rere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen schen Anforderungen eingehalten werden.
mit den zuständigen Behörden dieser Länder.
(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf den sachlichen und
(5) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der
räumlichen Tätigkeitsbereich (Absatz 4 Nr. 2).
zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach
Absatz 3 Nr. 1, 2 und 6 Buchstabe b unverzüglich mitzu- (4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß enthal-
teilen. ten:
(6) Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 3, 1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform,
4, 5 und 6 Buchstabe a bedürfen der Zustimmung der
zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die Behörde 2. die Angabe des sachlichen und räumlichen Tätigkeits-
sich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der bereichs.
Änderung hierzu schriftlich äußert.
(5) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für
(7) Die Anerkennung endet zehn Jahre, im Falle des den Sitz der Besamungsstation zuständige Behörde.
Absatzes 2 Satz 3 fünf Jahre, nach Ablauf des Jahres, in Erstreckt sich die Tätigkeit einer Besamungsstation auf
dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einver-
Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Anerkennung fest- nehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.
gesetzt werden.
§ 8 (6) Der Leiter einer Besamungsstation ist verpflichtet,
der zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte
Ermächtigungen
nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 1 unverzüglich
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft mitzuteilen.
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des (7) Änderungen des sachlichen und räumlichen Tätig-
in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, keitsbereichs (Absatz 4 Nr. 2) bedürfen der Zustimmung
der zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die
1 . Anforderungen
Behörde sich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung
a) an Personal und Einrichtung der Zuchtorganisatio- der Änderung hierzu schriftlich äußert.
nen,
(8) Wer eine Besamungsstation betreibt,
b) an den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zucht-
registerordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und 1 . darf Samen nur abgeben an
Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters, a) Tierhalter, Gemeinden, Gemeindeverbände und
c) an die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der anerkannte Zuchtorganisationen im Tätigkeitsbe-
Eizellen und Embryonen reich der Besamungsstation,
festzusetzen und b) Besamungsst3tionen;
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2497
2. darf Samen, der für Abnehmer nach Nummer 1 Buch- linie eines Kreuzungszuchtprogramms angehören, kann
stabe a bestimmt ist, nur ausliefern an an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das
a) Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier treten.
oder Besamungsbeauftragte; diese dürfen den (3) Die Besamungserlaubnis kann auch für abgegan-
Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag gene oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete
der Besamungsstation in Tierbeständen der Abneh- Tiere erteilt werden.
mer nach Nummer 1 Buchstabe a verwenden,
(4) Der Besamungserlaubnis stehen entsprechende
b) Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen
Erlaubnisse sowie Zulassungen zu amtlichen Prüfungen
Bestand;
gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
3. hat auf Anforderung auch Samen aus anderen Besa- schen Gemeinschaften nach geltenden Rechtsvorschriften
mungsstationen abzugeben; bei der Abgabe an Abneh- der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden.
mer nach Nummer 1 Buchstabe a darf er keinen höhe-
ren Preis fordern, als es den Aufwendungen im Falle § 11
des direkten Bezugs entspricht;
Antrag auf Besamungserlaubnis
4. hat über Gewinnung, Aufbereitung, Überprüfung wäh-
rend der Aufbewahrung und Abgabe des Samens Auf- (1) Einen Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur eine
zeichnungen zu machen. Besamungsstation stellen.
(9) Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für das Verbringen von (2) Dem Antrag sind beizufügen:
Samen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses 1. die Zuchtbescheinigung für das Spendertier, aus der
Gesetzes. dessen Blutgruppe ersichtlich ist,
(10) Personen, an die Samen ausgeliefert wird, haben 2. eine frühestens drei Wochen vor der Antragstellung
über die Verwendung des Samens Aufzeichnungen zu ausgestellte Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes
machen. oder Fachtierarztes für Zuchthygiene und Besamung,
aus der hervorgeht, daß das Spendertier die Anforde-
(11) Als Besamungsbeauftragter darf nur tätig sein, wer
rungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt,
an einem Lehrgang über künstliche Besamung mit Erfolg
teilgenommen hat. Samen darf zur Besamung von Tieren 3. eine Bescheinigung eines öffentlichen tierärztlichen
im eigenen Bestand eines Tierhalters nur verwendet wer- Instituts, wonach die Untersuchung der von dem Spen-
den, wenn der Tierhalter oder einer seiner Betriebsange- dertier nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entnommenen
hörigen an einem Lehrgang oder Kurzlehrgang über künst- Proben ergeben hat, daß die dort genannten Voraus-
liche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat. setzungen erfüllt sind. Die Proben dürfen nicht früher
als fünf Wochen vor der Antragstellung genommen
(12) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des worden sein. Dies muß aus der Bescheinigung hervor-
Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt gehen.
werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaub-
nis festgesetzt werden. (3) Im Falle des § 10 Abs. 3 darf die Bescheinigung nach
Absatz 2 Nr. 2 frühestens drei Wochen vor Beginn der
Samengewinnung ausgestellt worden sein. Die Proben
§ 10
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen nicht früher als fünf
Besamungserlaubnis Wochen vor dem Beginn der Samengewinnung gewonnen
( 1) Samen darf an einen Empfänger im Geltungsbereich worden sein; dies muß aus der Bescheinigung hervorge-
dieses Gesetzes nur abgegeben werden, wenn für das hen. Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem
Zuchttier, von dem der Samen stammt, eine Besamungs- das Zuchttier ohne Unterbrechung einer veterinärhygieni-
erlaubnis erteilt ist. schen Überwachung durch eine Besamungsstation unter-
legen hat. Sie sind nicht erforderlich, wenn im Zeitpunkt
(2) Die Besamungserlaubnis wird von der zuständigen der Samengewinnung bereits eine Besamungserlaubnis
Behörde erteilt, wenn bestand.
1 . der Zuchtwert des Spendertieres über dem durch- § 12
schnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt; Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen
2. sich an dem Spendertier keine (1) Samen, der aus Ländern außerhalb der Europäi-
a) Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch schen Gemeinschaften in den Geltungsbereich dieses
den Samen übertragen werden kann, oder Gesetzes verbracht worden ist, darf nur angeboten oder
abgegeben werden, wenn die zuständige Behörde hierfür
b) Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer sol-
eine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung kann nur
chen Krankheit befürchten lassen, und
die Besamungsstation beantragen, die den Samen anbie-
3. die von dem Spendertier entnommenen Samen- und tet oder abgibt.
sonstigen Proben ergeben haben, daß keine durch
Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c (2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn
Doppelbuchstabe bb bestimmte übertragbare Krank- 1. der Zuchtwert des Spendertieres über dem durch-
heit vorliegt. schnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt,
In der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung 2. das Spendertier und seine Eltern in ein Zuchtbuch oder
nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für Register einer im Herkunftsgebiet amtlich anerkannten
das Spendertier. Bei Schweinen, die einer reinen Zucht- Zuchtorganisation eingetragen sind,
2498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. das Spendertier oder seine Eltern in das Zuchtbuch 2. die Anzahl der zu amtlichen Prüfungen vorgesehenen
oder Register einer im Geltungsbereich dieses Geset- Besamungen, den hierfür maßgeblichen Zeitraum
zes anerkannten zuständigen Zuchtorganisation einge- sowie das räumliche Gebiet festzusetzen;
tragen sind und
3. Vorschriften zu erlassen über
4. für das Spendertier das Ergebnis einer Blutgruppen-
a) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9
bestimmung vorliegt.
Abs. 8 Nr. 1 abgegeben werden darf, wobei auch
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah- bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund
men von Absatz 2 Nr. 2 und 3 zulassen, soweit hierfür ein einer Mitgliedschaft oder eines Besamungsvertra-
Bedürfnis besteht und der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck ges abgegeben werden darf,
hierdurch nicht beeinträchtigt wird. b) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach§ 9
Abs. 8 Nr. 2 ausgeliefert werden darf, wobei auch
bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund
§ 13 eines Vertrages und im Falle des § 9 Abs. 8 Nr. 2
Ermächtigungen Buchstabe b nur von einer Besamungsstation aus-
geliefert werden darf, in deren Tätigkeitsbereich die
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Tierhaltung liegt,
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des c) Form und Mindestinhalt der Verträge nach den
in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Buchstaben a und b,
1 . Vorschriften über d) die Behandlung von Samen einschließlich seiner
Beförderung,
a) die Einrichtung und den Betrieb der Besamungssta-
tionen, e) die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und
ihrer Nachkommen sowie das Verbot der Besa-
b) Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dau- mung nicht gekennzeichneter Tiere,
er und Abschluß der Lehrgänge und Kurzlehrgänge
über künstliche Besamung f) die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung
und die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 9
zu erlassen; Abs. 8 Nr. 4 und Abs. 10,
2. zu bestimmen, g) Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslungen,
a) unter welchen Voraussetzungen und in welcher insbesondere die Kennzeichnung;
Form Besamungsstationen sich an den Zuchtpro-
grammen der in ihrem Tätigkeitsbereich bestehen- 4. Prüfungsordnungen für die Lehrgänge und Kurzlehr-
den anerkannten Zuchtorganisationen beteiligen gänge über künstliche Besamung zu erlassen.
müssen,
b) welche Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 durchzuführen sind,
Fünfter Abschnitt
c) aa) welche sonstigen Proben,
bb) auf welche übertragbaren Krankheiten die Pro- Embryotransfer
ben und
§ 14
cc) nach welchen Methoden die Proben
Embryotransfereinrichtungen
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind;
(1) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreiben will,
3. Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 12 bedarf der Erlaubnis.
Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Regelungen nach 1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche
Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen
1. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, und Geräte vorhanden sind,
2. Absatz 1 Nr. 3 2. ein Tierarzt die Embryotransfereinrichtung tierärztlich-
fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tier-
zu treffen, soweit der Bundesminister für Ernährung, Land- ärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen ver-
wirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen traglich an die Embryotransfereinrichtung gebundenen
Gebrauch macht. Tierarzt gewährleistet ist und
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch 3. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygieni-
Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 schen Anforderungen eingehalten werden.
Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,
(3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß den
1. das Verfahren der Erteilung der Besamungserlaubnis Namen, die Anschrift und die Rechtsform der Embryo-
zu regeln; transfereinrichtung enthalten.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2499
(4) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für Sechster Abschnitt
den Sitz der Embryotransfereinrichtung zuständige
Behörde. Durchführung des Gesetzes,
Ausnahmen, Bußgeldvorschriften
(5) Der Leiter einer Embryotransfereinrichtung ist ver-
pflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sach- § 16
verhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 unverzüglich Übertragungsbefugnis
mitzuteilen.
Soweit in diesem Gesetz die Landesregierungen 7um
(6) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreibt, hat· Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden, kön-
über Gewinnung, Behandlung, Abgabe und Verwendung nen sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf
der Eizellen und Embryonen Aufzeichnungen zu machen. oberSt e Landesbehörden übertragen.
(7) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten,
Fachagrarwirten für Besamungswesen sowie von Be- § 17
samungsbeauftragten, die an einem Lehrgang über
Ausnahmen
Embryotransfer mit Erfolg teilgenommen haben, über-
tragen werden. (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
(8) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere bestimmter Ras-
Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt sen, Größen oder ähnlich abgegrenzter Gruppierungen
werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaub- von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit
nis festgesetzt werden. der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hierdurch nicht beein-
trächtigt wird.
§ 15 (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-
men von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach
Ermächtigungen
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zulassen
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
1 . für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrich-
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
tungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des
Versuche durchführen,
in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Vor-
schriften zu erlassen über 2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit dem in§ 1
Abs. 2 genannten Zweck vereinbar ist;
1. die Voraussetzungen, unter denen Eizellen und
Embryonen angeboten, abgegeben, ausgeliefert und 3. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer
übertragen werden dürfen, anerkannten Zuchtorganisation
2. die Einrichtung und den Betrieb der Embryotransfer- a) für die Entwicklung von Herkünften und
einrichtungen,
b) für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen
3. Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses
und Abschluß der Lehrgänge über Embryotransfer, des Stichprobentests;
4. die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und 4. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.
die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 6,
5. die Feststellung der Identität, insbesondere über die
Kennzeichnung der Spendertiere, Empfängertiere, § 18
Eizellen und Embryonen. Bekanntmachung
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Die zuständigen Behörden machen die anerkannten
Rechtsverordnung Regelungen nach Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen,
denen eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 erteilt ist, und die
1. Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4, Embryotransfereinrichtungen, denen eine Erlaubnis nach
§ 14 Abs. 1 erteilt ist, im Bundesanzeiger bekannt.
2. Absatz 1 Nr. 3
zu treffen, soweit der Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen § 19
Gebrauch macht.
Überwachung
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch (1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unter-
Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 liegen
Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Prüfungsord-
nungen für die Lehrgänge über Embryotransfer zu er- in züchterischer Hinsicht die anerkannten Zuchtorgani-
lassen. sationen und die mit der Durchführung der Leistungs-
2500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
prüfungen und Zuchtwertfeststellungen beauftragten 4. entgegen § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Be-
Stellen, samungsstation oder Embryotransfereinrichtung
betreibt,
2. in züchterischer und veterinärhygienischer Hinsicht die
Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtun- 5. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1oder 2 oder § 10 Abs. 1
gen. Samen abgibt oder ausliefert,
6. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 3 Samen nicht abgibt oder
(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechts-
einen höheren Preis fordert, als es den Aufwendun-
fähige Personenvereinigungen haben der zuständigen
gen im Falle des direkten Bezuges entspricht,
Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz oder 7. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 4 oder Abs. 10 oder § 14
auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erfor- Abs. 6 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht,
derlich sind.
8. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 1 als Besamungsbeauf-
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf- tragter tätig wird,
tragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der 9. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 2 Samen verwendet,
Absätze 1 und 2 unter Einhaltung der für den Betrieb
geltenden veterinärhygienischen Regelungen Betriebs- 10. entgegen § 14 Abs. 7 Eizellen oder Embryonen über-
grundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte trägt oder
Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen
während der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und 11. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
dort nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ent-
gegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten Ver-
1 . Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen pflichtung zuwiderhandelt.
sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen
sowie (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 4, 5, 8, 9 und 10 mit
2. die Zuchtunterlagen und geschäftlichen Unterlagen einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den
einsehen. Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3, 6, 7
und 11 mit einer Geldbuß~ bis zu fünftausend Deutsche
Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, Mark geahndet werden.
die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen
Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen. (3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b
(4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf sol- oder Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des
che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Siebenter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 20 § 21
Bußgeldvorschriften Übergangsvorschriften
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- (1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von
lässig Zuchtorganisationen gelten als Anerkennungen nach die-
sem Gesetz.
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3
oder Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Zuchttier, (2) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum
Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder Betrieb einer Besamungsstation gelten als Erlaubnisse
abgibt,
nach diesem Gesetz; sie erlöschen spätestens am
31. Dezember 1990.
2. einer Rechtsverordnung nach
a) § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f oder (3) Nach bisherigem Recht erteilte Besamungserlaub-
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 oder nisse gelten fort. Für Samen von abgegangenen Tieren,
der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewonnen wurde,
b) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buch-
kann auch dann eine Besamungserlaubnis erteilt werden,
stabe a, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 Buch-
wenn Bescheinigungen vorliegen, die nach den zum Zeit-
stabe d, e oder g oder § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4
punkt der Samengewinnung geltenden Rechtsvorschriften
oder Abs. 2 Nr. 1
erforderlich sind; § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bleibt hiervon
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- unberührt.
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(4) Lehrgänge für Besamungswarte nach den§§ 2 bis 4
3. entgegen § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 eine der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungs-
Änderung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, gesetz vom 23. August 1972 (BGBI. 1 S. 1587) gelten als
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2501
Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 9 Abs. 11 werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Überleitungsgesetzes.
Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz § 23
gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach
§ 9 Abs. 11 Satz 2 dieses Gesetzes. Inkrafttreten
Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von
§ 22 Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am
Berlin-Klausel
1 . Januar 1990 in Kraft; gleichzeitig tritt das Tierzucht-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des gesetz vom 20. April 1976 (BGBI. 1 S. 1045), geändert
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- durch Artikel 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen 1986 (BGBI. 1 S. 265), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bergmechaniker
(Bergmechaniker-Ausbildungsverordnung - BergMAusbV) *)
Vom 19. Dezember 1989
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) gieverwendung,
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für 5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Bildung und Wissenschaft: Unterlagen,
6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-
§1 und Hilfsstoffen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
Der Ausbildungsberuf Bergmechaniker wird staatlich
anerkannt. 8. Warten von Betriebsmitteln,
9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
§2 10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-
Ausbildungsdauer stücken,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 11. manuelles Spanen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 12. maschinelles Spanen,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 13. Trennen, Umformen,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung
14. Fügen,
gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 15. Bergtechnik, Grubensicherheit und Umweltschutz,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 16. Feststellen von Störungen, Beheben von technischen
Störungen und deren Ursachen,
§3 17. Verständigen im Grubenbetrieb, Übermitteln und Aus-
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung werten von Daten,
der Berufsausbildung 18. Aufbauen von Schaltungen und Prüfen von Systemen
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt der Steuerungstechnik,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 19. Anwenden von Betriebsmitteln im Grubenbetrieb,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
20. Errichten, Montieren und Instandhalten von Einrich-
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
tungen der Grubenbewetterung, Klimatisierung,
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Energieversorgung und Wasserhaltung,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei- 21. Ausrichten und Vorrichten der Lagerstätte,
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli- 22. Herrichten der Grubenbaue für die Gewinnung, Ab-
chen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- bauen der. Lagerstätte,
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges 23. Unterhalten und Sichern der Grubenbaue, Gebirgs-
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese verfestigung,
Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
24. Fördern und Transportieren.
§4
Ausbildungsberufsbild §5
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Ausbildungsrahmenplan
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
1. Berufsbildung, der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung ab-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- weichende sachliche und zeitliche Gliederung der
ger veröffentlicht. Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2503
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung 5. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen
erfordern. Bearbeitung,
6. Fügetechniken,
§6
7. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Ausbildungsplan
8. Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz und Grubensicherheit,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
9. Nachrichtenübermittlung und Verständigung im Gru-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
benbetrieb.
Ausbildungsplan zu erstellen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
§7
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines §9
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Abschlußprüfung
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
durchzusehen. Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
§8 soweit er für die Berufsausbildung wesentlich is!,
Zwischenprüfung
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- gesamt höchstens 14 Stunden drei Arbeitsproben durch-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. Kontrollieren, Warten und Anwenden von Einrichtun-
(2) Die 'Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der gen und Betriebsmitteln des Grubenbetriebes,
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender 2. Feststellen, Beurteilen und Beheben von Störungen an
Nummer 1 bis 4, laufender Nummer 5 Buchstabe a und Einrichtungen und Betriebsmitteln des Grubenbetrie-
laufender Nummer 11 Buchstabe a aufgeführten Fertigkei- bes,
ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
3. Planen, Vorbereiten und Ausführen von Arbeiten zum
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden
Auffahren, Ausbauen, Unterhalten und Sichern der
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Grubenbaue.
(3) Der Prüfling soll in höchstens vier Stunden ein Prü-
Die Arbeitsproben sind unter Beachtung der besonderen
fungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens drei
Anforderungen an die Arbeits- und Grubensicherheit aus-
Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen
insbesondere in Betracht: zuführen.
1. als Prüfungsstück: (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
Herstellen eines Werkstückes durch manuelles und sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
maschinelles Spanen, Kaltumformen und Fügen ein- geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
schließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
und Kontrollieren des Arbeitsergebnisses; den Gebieten in Betracht:
2. als Arbeitsproben:
1. im Prüfungsfach Technologie:
a) Kontrollieren und Warten von Betriebsmitteln, a) Arbeits- und Grubensicherheit, Umweltschutz und
b) Kontrollieren, Warten und Anwenden von Einrich- rationelle Energieverwendung,
tungen der Grubensicherheit, b) Eigenschaften und Verwendung von Werk-, Hilfs-
c) Prüfen und Anwenden von Einrichtungen der Nach- und Betriebsstoffen,
richtenübermittlung und der Verständigung im Gru- c) Fügetechnik,
benbetrieb.
d) Bergtechnik,
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
e) Maschinen- und Gerätetechnik,
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: f) Steuerungs- und Regelungstechnik,
1. technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form- g) Nachrichtenübermittlung, Verständigung im Gruben-
und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit, Nor- betrieb;
mung der Metallwerkstoffe,
2. im Prüfungsf ach Arbeitsplanung:
2. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-
stoffen, a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme,
Handbücher, Montage- und Arbeitspläne, Normen,
3. Prüftechniken bei Längen und Formen,
b) markscheiderische Darstellungen,
4. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,
c) Rohrleitungs-, Schalt- und Funktionspläne,
Massen, Kräften, Drücken, Geschwindigkeiten und
Beschleunigungen, d) Bewertung technischer Daten;
2504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
technologischer und mathematischer Sachverhalte wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
fachliche Probleme unter Beachtung der Sicherheitsbe- geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
stimmungen zu analysieren, zu bewerten und geeig- mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im
nete Lösungswege darzustellen; Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-
liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Ge- (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
schwindigkeit, Beschleunigung, Kraft, Drehmoment fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
und Drehfrequenz, fächer das doppelte Gewicht.
b) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
c) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
d) Druck in Flüssigkeiten und Gasen, stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
e) Strom, Spannung, Widerstand und Leistung,
§10
f) Arbeitszeit, Gedinge, Lohn und Material,
Übergangsregelung
g) Schüttmengen, Förderströme und Wettermengen;
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
lichen Höchstwerten auszugehen: § 11
Berlin-Klausel
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, dungsgesetzes auch im Land Berlin.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten. §12
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Diese Verordnung tritt am 1 . August 1990 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings zum Bergmechaniker vom 30. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1733)
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2505
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bergmechaniker
1. Berufliche Grundbildung
··---- -
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
--·-
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und
-absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
(§ 4 Nr. 3) b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der während der
Bergaufsicht erläutern gesamten Ausbildung
zu vermitteln
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
e) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene
erläutern
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
Umweltschutz und gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
rationelle Energie- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
verwendung Merkblätter, nennen
(§ 4 Nr. 4)
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Brandverhütung
nennen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brand-
bekämpfungsgeräte bedienen
2506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
-----
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht
entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen
Strom ausgehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorsd1riften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungs- und
Beobachtungsbereich anführen
5 Lesen, Anwenden und a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
Erstellen von technischen
b) Grundbegriffe der Normung anwenden
Unterlagen
(§ 4 Nr. 5) c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher
und Bedienungshinweise lesen und anwenden
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie
Oberflächenbeschaffenheit erkennen und
zuordnen
e} digitale und analoge Daten lesen
f) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen
6 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen
und Handhaben von unterscheiden 4*)
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 6) b) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe
unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen
und nach Anweisung und Unterlagen unter Be-
achtung der Vorschriften für gefährliche Arbeits-
stoffe anwenden
c} metallische Werkstücke und Halbzeuge nach
Form, Stoff und Bearbeitbarkeit identifizieren
d) Eigenschaften von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung und
des Verwendungszweckes durch Wärmebehand-
lung, insbesondere durch Weichglühen,
Abschreckhärten und Anlassen, ändern und prüfen
7 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-
von Arbeitsabläufen naler, konstruktiver, fertigungstechnischer und
sowie Kontrollieren und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
Bewerten von Arbeits-
ergebnissen b} Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisa-
(§ 4 Nr. 7) torischer und informatorischer Notwendigkeiten 5*)
festlegen und sicherstellen
') Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 30. Dezember 1989 2507
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen unter
Berücksichtigung von bis zu drei Einflußgrößen
steuern
d) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und
Arbeitsergebnisse festlegen
e) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werk-
zeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel
bereitstellen
f) Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeug-
maschine einrichten
g) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und lnfor-
mationen für den Arbeitsablauf nutzen
8 Warten von a) Betriebsmittel reinigen und vor Korrosion schützen
Betriebsmitteln
(§ 4 Nr. 8) b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und 2*)
Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften
wechseln, auffüllen und entsorgen
9 Prüfen, Anreißen a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und
und Kennzeichnen Meßschrauben unter Beachtung von syste-
(§ 4 Nr. 9) matischen und zufälligen Meßfehlermöglich-
keiten messen
b) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern
messen
c) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach
dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit
mit Rundungslehren prüfen
d) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren 3*)
prüfen
e) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an
Werkstücken unter Berücksichtigung der Werk-
stoffeigenschaften und nachfolgender Bearbei-
tung anreißen und körnen
g) Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln
10 Ausrichten und Spannen a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe,
von Werkzeugen und der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von
Werkstücken Werkstücken auswählen und befestigen
(§ 4 Nr. 10)
b) Werkstücke mittels Maschinenschraubstock,
Spannbrücke, Spanntreppe und Dreibackenfutter,
2*)
insbesondere unter Beachtung der Werkstück-
stabilität und des Oberflächenschutzes,
ausrichten und spannen
c) Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel,
Spannzangen und Meißelhalter ausrichten und
spannen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln
2508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
11 manuelles spanen a) Auswählen der Werkzeuge:
(§ 4 Nr. 11)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren
und der Werkstoffe auswählen
b) Feilen:
Flächen und Formen an Werkstücken aus
Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur
Maßgenauigkeit von ± 0,2 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und 40 µm
eben, winklig und parallel auf Maß feilen
c) Sägen:
Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-,
Nichteisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß
mit Handbügelsäge trennen
8
d) Meißeln:
Werkstücke nach Anriß spanend und zerteilend
meißeln
e) Gewindeschneiden:
metrische Innen· und Außengewinde an Eisen-
und Nichteisenmetallen unter Beachtung der
Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und
Schneideisen herstellen
f) Reiben:
Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen
bis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer
Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4
und 1O µm durch Rundreiben herstellen
12 maschinelles Spanen a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
(§ 4 Nr. 12)
aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Ver-
fahren, der Werkstoffe und der Schneiden-
geometrie auswählen
bb) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub
und die Schnittiefe an Werkzeugmaschinen
für Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen mit
Hilfe von Tabellen und Diagrammen unter
Anleitung bestimmen und einstellen
cc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
herstellen
b) Bohren, Senken, Reiben:
aa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen bis zu einer Lage-
toleranz von ± 0,2 mm, insbesondere unter
Beachtung der Kühlschmierstoffe, an Bohr- 4
maschinen mit unterschiedlichen Werk-
zeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren
und durch Profilsenken herstellen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2509
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
bb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
metallen bis zur Maßgenaigkeit IT 7 und
einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen
4 und 10 µm, insbesondere unter Beachtung
der Kühlschmierstoffe, an Bohrmaschinen
durch Rundreiben herstellen
c) Drehen und Fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaffen-
heit Rz zwischen 4 und 63 µm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit
unterschiedlichen Drehmeißeln durch
Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen
herstellen
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaffen-
heit Rz zwischen 10 und 40 µm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit
unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-Um-
fangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen
13 Trennen, Umformen a) Scherschneiden:
(§ 4 Nr. 13)
aa) Hand- und Handhebelscheren, insbesondere
unter Berücksichtigung des Werkstoffes,
der Blechdicke und des Kraftbedarfes,
auswählen
bb) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren
nach Anriß scheren
b) Kaltumformen:
aa) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln
und Pyramiden konstruieren
bb) Werkstücke aus Feinblechen nach
Abwicklungen herstellen
cc) Bleche aus Stahl und Nichteisen-
metallen mit und ohne Vorrichtungen 4
im Schraubstock durch freies Runden
und Schwenkbiegen unter Beachtung
der Werkstückoberfläche, der Biegeradien,
der neutralen Faser und der Biegewinkel
kalt umformen
dd) Rohre aus Stahl unter Beachtung des
Verhältnisses aus Wanddicke und
Durchmesser kalt umformen
ee) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und
Schweifen umformen
2510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
---·-··- ~~-
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
--
1 2 3 4
14 Fügen a) Schraub- und Bolzenverbindungen:
(§ 4 Nr. 14)
aa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder
Stiftschrauben mit und ohne Mutter
und Scheibe unter Beachtung der
Oberflächenform und -beschaffenheit, der
Werkstoffpaarung sowie der Material-
festigkeit verschrauben
bb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung
der Oberflächenbeschaffenheit der
Fügeflächen verstiften
cc) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit
Sicherungselementen, insbesondere
Sicherungsscheiben und Zahnscheiben,
sichern
dd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
ee) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen
gefügter Bauteile prüfen
b) Löten, Schmelzschweißen:
aa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und
Löteinrichtung herstellen 8
bb} Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach
Eigenschaften und Verwendungszweck
auswählen
cc) Bauteile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen unter Beachtung der
Oberflächenbeschaffenheit der Werk-
stoffe und der Eigenschaften der
Löthilfsstoffe hartlöten
dd) Schweißraupen auf Stahlbleche durch
Schmelzschweißen auftragen
ee) 1-Nähte an Feinblechen aus Stahl schweißen
ff) Kehlnähte an Blechen oder Rohren
aus Stahl mit einer Dicke zwischen
1 und 3 mm am T-Stoß und Eckstoß
schweißen
c) Kleben:
Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit
dem für die jeweilige Materialpaarung
geeigneten Klebstoff unter Beachtung
der klebstoffspezifischen Verarbeitungs-
bedingungen, insbesondere der Vorbereitung
der Oberflächen, kleben
--
15 Zur Fortsetzung der Berufsbildung sollen die
Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 7
und Ausbildungsinhalte aus den laufenden Nummern
11 bis 14 dieses Teils des Ausbildungsrahmenplans
unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwer- 12
punkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft vermittelt werden
-------
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 Dezember 1989 2511
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Bergtechnik, a} Bergtechnik:
Grubensicherheit und
aa) geologische Grundbegriffe nennen und
Umweltschutz
den Gebirgsaufbau in seinen Grund-
(§ 4 Nr. 15)
zügen darlegen
bb) das Grubengebäude beschreiben
cc) das Aufsuchen, das Aufschließen und
den Abbau der Lagerstätte beschreiben
dd) Grundbegriffe des Bergvermessungs-
wesens erläutern
b) Fahrung im Grubenbetrieb:
aa) Möglichkeiten der Fahrung im Gruben-
betrieb beschreiben, Sicherheits-
vorschritten nennen und Fahrungs-
einrichtungen benutzen
bb) Betriebsmittel der Fahrung, insbesondere
deren Sicherheitseinrichtungen,
instand halten
c) Arbeitsplatzgestaltung:
aa) Arbeitsschutzmaßnahmen unter-
scheiden und anwenden
bb) persönliche Arbeitsschutzmittel
anwenden
cc) den Arbeitsplatz unter Beachtung der
Arbeitssicherheit und des Arbeits-
schutzes herrichten und sichern
d) Brandschutz und Brandbekämpfung:
aa) Brandschutzvorschriften für den 8 *)
Grubenbetrieb beachten
bb) Brandschutz- und Brandschutzwarnein-
richtungen beschreiben und überwachen
cc) Brandschutzmaßnahmen für die ver-
schiedenen Betriebsbereiche, Betriebsmittel
und Arbeiten durchführen
dd) Feuerlöscheinrichtungen und -geräte
sowie Feuerlöschmittel handhaben
ee) Verhalten bei Grubenbränden be-
schreiben, die Handhabung des Selbst-
retters erläutern und demonstrieren
e) Explosionsschutz:
aa) Aufgaben, Maßnahmen und Einrichtungen
des Explosionsschutzes im Gruben-
betrieb erläutern, Vorschriften beachten
bb) Explosionsschutzeinrichtungen einbauen und
warten
•) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
2512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) Staubschutz und Staubbekämpfung:
aa) Vorschriften des Staubschutzes für den
Grubenbetrieb erläutern, Staub-
bekämpfungsmaßnahmen unterscheiden
und durchführen
bb) zur Staubbekämpfung erforderliche
Betriebsmittel und Einrichtungen anwenden,
montieren, demontieren und instandhalten
cc) persönliche Staubschutzmaßnahmen
begründen und Schutzmittel anwenden
g) Lärmschutz und Lärmbekämpfung:
aa) Lärmschutzvorschriften beachten,
Maßnahmen zur Lärmbekämpfung unter-
scheiden und durchführen
bb) Lärmschutzeinrichtungen montieren,
demontieren und instandhalten
cc) persönliche Lärmschutzmittel begründen
und anwenden
h) Umweltschutz:
aa) bergbaubedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
bb) im Grubenbetrieb verwendete Gefahr-
stoffe identifizieren, Gefahrstoffe
entsprechend den Vorschriften
transportieren, lagern, anwenden und
entsorgen
cc) unter Tage anfallende Abfallarten
unterscheiden und entsorgen
i) Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen:
aa) Verhalten bei Unfällen im Grubenbetrieb
erläutern, Erste-Hilfe-Maßnahmen
leisten
bb) im Grubenbetrieb vorhandene Einrich-
tungen zur Versorgung von Verletzten
nennen, Einrichtungen zum Transport
von Verletzten handhaben
2 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen,
von Arbeitsabläufen organisatorischen und wirtschaftlichen
sowie Kontrollieren Gesichtspunkten planen, abstimmen und
und Bewerten von festlegen
Arbeitsergebnissen 3 *)
(§ 4 Nr. 7) b) Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme
erfassen und vorbeugende Maßnahmen
treffen
c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2513
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
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3 Feststellen von a) technische und geologische Störungen erkennen
Störungen, Beheben von und melden sowie ihre Auswirkungen einschätzen
technischen Störungen 3 *)
und deren Ursachen b) Ursachen von technischen Störungen systema-
(§ 4 Nr. 16) tisch ermitteln und Störungen beheben
4 Verständigen im a) optische und akustische Signale nennen, Signal-
Grubenbetrieb, einrichtungen und Verständigungsanlagen
Übermitteln und handhaben und überwachen
Auswerten von Daten
(§ 4 Nr. 17) b) Meldungen formulieren und weitergeben
4
c) Sicherheitskennzeichen identifizieren, Betriebs-
bereichen und Arbeitsvorgängen zuordnen
und anbringen
d) Datenübertragungseinrichtungen und deren
Aufgaben beschreiben, Daten ablesen und
auswerten
5 Aufbauen von a) Pneumatik und Hydraulik:
Schaltungen und Prüfen
aa) Schalt- und Funktionspläne pneuma-
von Systemen der
tischer und hydraulischer Systeme
Steuerungstechnik
lesen und skizzieren
(§ 4 Nr. 18)
bb) Druck in pneumatischen und hydraulischen
4
Systemen messen und einstellen
cc) Pneumatik- und Hydraulikschaltungen
nach Angaben, Zeichnungsvorlagen,
Schaltplänen und Vorschriften aufbauen,
anschließen und prüfen
b) Elektropneumatik und Elektrohydraulik:
aa) Schalt- und Funktionspläne von elektro-
pneumatischen und elektrohydraulischen
Systemen lesen und skizzieren
bb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von
Gefahren durch elektrischen Strom
anwenden
cc) elektrische Bauteile anhand von
Typenschildern identifizieren, Bauteile
mechanisch montieren und demontieren
dd) Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen
und elektrohydraulischen Systemen prüfen 4
c) Relais- und Mikroprozessorsteuerungen:
aa) Einsatzbereiche von Relais- und
Mikroprozessorsteuerungen nennen und
deren Hauptbauteile identifizieren
bb) die Wirkungsweise einer Relais- und
Mikroprozessorsteuerung an Förder-,
Transport-, Gewinnungs- oder
Versorguhgssystemen erläutern
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
2514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
cc) programmierbare Automatisierungsmittel
nach Anweisung auf Funktionsfähigkeit
prüfen
dd) elektrische Maschinen, Stelleinrichtungen,
Schalt- und Steuerungsgeräte nach
Anweisung anwenden
6 Anwenden von a) Prüfen, Inbetriebnehmen und Außerbetrieb-
Betriebsmitteln im nehmen von Bergwerksmaschinen:
Grubenbetrieb
aa) Betriebsbereitschaft von Bergwerks-
(§ 4 Nr. 19)
maschinen prüfen
bb) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und
deren Funktion sicherstellen 6
cc) Maschinen und Anlagen unter Beachtung der
Vorschriften in- und außerbetriebnehmen
dd) Betriebsdaten ermitteln, mit vorgegebenen
Werten vergleichen und Werte einstellen
b) Instandhalten von Bergwerksmaschinen:
aa) Bergwerksmaschinen nach Inspektions-,
Wartungs- und Betriebsanleitungen
inspizieren und warten
bb) Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen
beurteilen und schadhafte Teile 6
auswechseln
cc) Auswirkungen von Verschleiß und anderen
Einwirkungen auf den Betriebszustand
feststellen, Folgen beurteilen und
lnstandsetzungsmaßnahmen durchführen
c) Handhaben elektrischer Betriebsmittel und
Anlagen:
aa) Verhalten beim Umgang mit elektrischen
Betriebsmitteln erläutern, Gebots-, Verbots-
und Warnschilder an elektrischen
Betriebsmitteln beachten
bb) Funktion von Schutz- und Überwachungs-
einrichtungen beschreiben, Strom-,
Spannungs-, Leistungs- und Wider-
standswerte ablesen und beurteilen
8
cc) Aufbau, Kennzeichnung und Verwendungs-
zweck von Kabeln und Leitungen beschrei-
ben, Kabel und Leitungen handhaben
dd) elektrische Betriebsmittel und Anlagen
vor äußeren Einwirkungen schützen
ee) elektrische Betriebsmittel bei Gefahr
abschalten
ff) elektrische Betriebsmittel nach Anweisung
mechanisch montieren und demontieren
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2515
zeitliche Richtwerte
Lfd. Te il des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildun gsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
2 3 4
d) Montieren, Demontieren und Aufstellen von
Bergwerksmaschinen:
aa) Maschinen und Anlagen nach Montageplänen
montieren und demontieren
6
bb) Maschinen und Anlagen nach vorgegebenen
Plänen aufstellen und anschließen
cc) Maschinen und Anlagen veränderten
Betriebssituationen anpassen
7 Errichten, M ontieren und a) Grubenbewetterung:
Instand halt en
aa) Einrichtungen und Betriebsmittel der Gruben-
von Einrich tungen
bewetterung auf Funktionsfähigkeit prüfen
der Gruben bewetterung,
Klimatisieru ng, bb) Bauwerke zur Regelung und Führung von
Energiever sorgung und Wetterströmen errichten und instandhalten
Wasserhalt ung cc) Sonderbewetterungsanlagen ein- und
(§ 4 Nr. 20 ) ausbauen sowie instandhalten
dd) Wetterdaten von Wettertafeln und Meß-
geräten ablesen und bewerten
b) Klimatisierung:
aa) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen
beschreiben, Betriebswerte ablesen und
bewerten
bb) Klimaanlagen warten
c) Energieversorgung:
aa) Betriebsmittel zur Versorgung mit elektrischer 8
Energie identifizieren und bei ihrer Anwen-
dung sicherheitstechnische Aspekte
beachten
bb) pneumatische und hydraulische Betriebs-
mittel zur Energieversorgung und
-umwandlung beschreiben, deren Betriebs-
daten bewerten und Bauteile auswechseln
cc) Druckluft- und Hydraulikleitungen einschließ-
lieh der Armaturen montieren, inbetrieb-
nehmen, instandhalten und demontieren
d) Wasserhaltung:
aa) Einrichtungen und Betriebsmittel der Wasser-
haltung auf Funktionsfähigkeit prüfen
bb) Einrichtungen zum Sammeln und Klären von
Grubenwässern herstellen und instandhalten
cc) Betriebsmittel der Vorortwasserhaltung
montieren, inbetriebnehmen, instandhalten
und demontieren
-~------
8 Ausrichten und Vorrichten a) Auffahren der Grubenbaue:
der Lagerstätte
aa) Grubenbaue der Aus- und Vorrichtung unter-
(§ 4 Nr. 21 )
scheiden, Vortriebsverfahren erläutern
2516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989 Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
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bb) markscheiderische Zeichnungen erläutern,
Meßpunkte kontrollieren und vortragen
cc) Grubenbaue mit Vortriebsmaschinen oder
durch Bohr- und Sprengarbeit vortreiben;
Bohrverfahren erläutern und Bohrarbeiten
anhand von Leitsprengbildern ausführen
dd) Begriffe der Sprengarbeit erläutern, 12
Vorschriften für das Verhalten bei der
Sprengarbeit anwenden
ee) den Arbeitsplatz im Vortriebsbereich
sichern, Firste und Stöße beräumen,
vorpfänden, Schutz-, Arbeits- und
Montagebühnen errichten und anwenden
b) Ausbauen der Grubenbaue
aa) Ausbauarten, -formen und -stoffe
unterscheiden, Einsatzmöglichkeiten
beschreiben und Ausbaupläne lesen 8
bb) vorläufigen Ausbau einbringen,
Streckenausbau nach Ausbauplänen und
markscheiderischen Angaben stellen
9 Herrichten der Gruben- a) Herrichten der Grubenbaue
baue für die Gewinnung,
aa) Grubenbaue für den Einbau der Betriebs-
Abbauen der Lagerstätte
mittel vorbereiten
(§ 4 Nr. 22) 4
bb) für den Abbau der Lagerstätte erforder-
liehe Betriebsmittel einbauen
cc) Funktionsfähigkeit der eingebauten
Betriebsmittel und Systeme prüfen
b) Abbauen der Lagerstätte:
aa) Mineral oder Kohle unter Berücksich-
tigung der Abbau- und Gewinnungsver-
fahren lösen, laden und abfördern
bb) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeits-
platzes im Gewinnungsbereich 8
durchführen
cc) im Abbau eingesetzte Fördereinrich-
tungen und Gewinnungsmaschinen an-
wenden, instandhalten und veränderten
Betriebssituationen anpassen
c) Ausbauen des Gewinnungsbereiches:
aa) Ausbauarten unterscheiden, Ausbau
nach Ausbauplänen einbringen und
umsetzen, Ausbauteile auswechseln 8
bb) Funktionsfähigkeit des Ausbaus und
seiner Zubehörteile beurteilen und Aus-
bauteile auswechseln
cc) Mängel feststellen, Folgen beur-
teilen und lnstandsetzungsmaßnahmen
durchführen
Nr 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2517
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
d) Einbringen von Versatz:
aa) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue
für das Einbringen von Versatz vorbereiten 4
bb) Betriebsmittel für das Transportieren und
Einbringen von Versatz anwenden
cc) Versatz einbringen und kontrollieren
10 Unterhalten und Sichern a) Grubenbaue instandhalten und sichern
der Grubenbaue,
Gebirgsverfestigung b) Maßnahmen zur Ausbauverstärkung durch-
(§ 4 Nr. 23) führen 10
c) Möglichkeiten der Gebirgsverfestigung
erklären und Maßnahmen zur Gebirgsver-
festigung anwenden
11 Fördern und a) Anwenden von Hebezeugen
Transportieren
aa) Aufbau und Funktion von Hebezeugen
(§ 4 Nr. 24)
beschreiben und Hebezeuge anwenden
bb) Gewicht der Lasten feststellen oder
abschätzen, Anschlagpunkte und Wider- 4
lager bestimmen
cc) Anschlag- und Lastaufnahmemittel
auswählen und anwenden
dd) Lasten unter Berücksichtigung der
Gefahrenschwerpunkte heben und senken
b) Anwenden von Förder- und Transport-
mitteln:
aa) Betriebsbereitschaft mechanischer,
pneumatischer oder hydraulischer 2
Förder- und Transportsysteme prüfen,
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
und deren Funktion sicherstellen
bb) Förder- und Transportmittel unter
Beachtung der Vorschriften in- und
außerbetriebnehmen
cc) Förderung und Transport ausführen,
Material sicher lagern und stapeln 6
dd) Funktionsfähigkeit von Förder- und
Transportmitteln beurteilen, Mängel fest-
stellen, Folgen beurteilen und Instand-
setzungsmaßnahmen durchführen
c) Ausführen von Schwerlast- und
Sondertransporten:
aa) Betriebsmittel für Schwerlast- und
Sondertransporte beschreiben, auswählen
und anwenden 4
bb) Transportweg herrichten und sichern
cc) Transportmittel be- und entladen,
Transport durchführen, Transportgut
absetzen und sichern
2518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Vom 20. Dezember 1989
Auf Grund des § 44 Abs. 2 und 3 des Sprengstoffge- 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17 April und vergleichbare Angestellte 117,00 DM,
1986 (BGBI. 1 S. 577) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt 97,00 DM.
3. für sonstige Bedienstete
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBI. 1 S. 821) wird verordnet: Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertel-
stunden aufzurunden.
Daneben wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 43,00
DM je Arbeitsstunde für die Kosten für technische
Artikel 1
Ausstattung erhoben."
Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. De- 2. § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
zember 1970 (BGBI. 1S. 1748), zuletzt geändert durch die
,,4. Besprechungen sowie Schreibarbeiten."
Verordnung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 1029), wird wie
folgt geändert:
Artikel 2
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
,,(1) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem leitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoff-
Arbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu gesetzes auch im Land Berlin.
legen:
Artikel 3
1 . für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Angestellte 141,00 DM, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2519
Siebte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Vom 20. Dezember 1989
Auf Grund des § 31 des Eichgesetzes in der Fassung 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 und vergleichbare Angestellte 117,00 DM,
S. 410) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- 3. für sonstige Bedienstete 97,00 DM.
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)
wird verordnet: Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertel-
stunden aufzurunden.
Daneben wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 43,00
DM je Arbeitsstunde für die Kosten für technische
Artikel 1
Ausstattung erhoben."
Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physika-
lisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 2. § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 1745), zuletzt geändert durch die Verordnung ,,4. Besprechungen sowie Schreibarbeiten."
vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 1030), wird wie folgt geän-
dert:
Artikel 2
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
,,(1) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem
auch im Land Berlin.
Arbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu
legen:
Artikel 3
1. für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Angestellte 141,00DM, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Bonn. den 20. Dezember 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Achtunddreißigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(38. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 20. Dezember 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch§ 37 Abs. 2 des Gesetzes
vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden verordnet:
§ 1
Abweichend von § 36 Abs. 2 b Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen
Luftreifen für Arbeitsmaschinen, Erdbewegungsfahrzeuge, Flurförderfahrzeuge, land- und
forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und Krafträder nicht mit Angaben versehen zu
sein, aus denen Tragfähigkeit und Geschwindigkeitskategorie hervorgehen.
§ 2
Abweichend von § 54 Abs. 4 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen an
mehrspurigen Fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 32 km/h und mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längssei-
ten keine zusätzlichen Blinkleuchten angebracht zu sein.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3
des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. § 1 tritt am 31. Dezember 1992 und § 2 tritt
am 31 . Dezember 1990 außer Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zi mme rm an n
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2521
fünfte Verordnung
zur Änderung der Wohngeldverordnung
Vom 20. Dezember 1989
Auf Grund des § 36 des Wohngeldgesetzes in der bb) In Nummer 2 werden die Worte „Warmwasser-
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 oder Fernwarmwasserversorgungsanlagen"
S. 1421 ), der durch Artikel 1 Nr. 1O des Gesetzes vom durch die Worte „Warmwasserversorgungs-
13. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2148) neu gefaßt worden anlagen oder der eigenständig gewerblichen
ist, verordnet die Bundesregierung: Lieferung von Warmwasser" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,(2) Folgende Kosten fallen unter§ 5 Abs. 2 Nr. 1
und 2 des Wohngeldgesetzes:
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 647) wird wie folgt 1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und
geändert: Brennstoffversorgungsanlagen sowie zentraler
Warmwasserversorgungsanlagen im Sinne der
1. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: Nummer 4 Buchstaben a, b und d sowie der
Nummer 5 Buchstaben a und c der Anlage 3 (zu
,,§ 1 a § 27 Abs. 1) der Zweiten Berechnungsverord-
Bezugsfertigkeit des Wohnraums nung;
(1) Die Bezugsfertigkeit (§ 8 Abs. 1 des Wohngeld- 2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung
gesetzes) ist für den Wohnraum festzustellen, für den von Wärme und Warmwasser im Sinne der Num-
Wohngeld beantragt ist. Wohnraum wird durch Neu- mer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe b
bau, Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder der Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) der Zweiten
Erweiterung im Sinne der §§ 2, 16 und 17 des Zweiten Berechnungsverordnung. In den Kosten der Lie-
Wohnungsbaugesetzes und der §§ 2, 10 und 11 des ferung enthaltene Beträge für Kapitalkosten,
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland geschaffen. Abschreibungen sowie für Verwaltungs- und
Wird durch eine Modernisierung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) Instandhaltungskosten, werden der Miete zuge-
ein Ausbau im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 des rechnet."
Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des § 11 Abs. 1
Satz 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland 3. § 7 wird wie folgt geändert:
bewirkt, so sind die durch den Ausbau modernisierten
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Miete"
Wohnungen neu geschaffener Wohnraum.
die Worte „und Einkommensermittlung" eingefügt.
(2) Wohnraum gilt in dem Zeitpunkt als bezugsfertig,
b) Folgender neuer Absatz 1 a wird eingefügt:
in dem er so weit fertiggestellt ist, daß den Bewohnern
zugemutet werden kann, ihn zu beziehen. Die Ge- „(1 a) Zur Feststellung der nach Maßgabe des § 14
nehmigung der Bauaufsicht zum Beziehen ist nicht Abs. 1 Nr. 18 des Wohngeldgesetzes bei der Ermitt-
entscheidend. lung des Jahreseinkommens als Einnahme zu
berücksichtigenden laufenden Leistungen für den
(3) Enthält der Wohnraum Teile, die zu verschiede- Lebensunterhalt an Bewohner eines Heimes sind
nen Zeitpunkten bezugsfertig geworden sind, so ist für von den Leistungen nach Abschnitt 3 des Bundes-
den gesamten Wohnraum der Zeitpunkt maßgebend, sozialhilfegesetzes und den entsprechenden Lei-
zu dem der erste Teil bezugsfertig geworden ist. über- stungen nach den Vorschriften des Bundesversor-
wiegt die Wohnfläche des später bezugsfertig gewor- gungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge ein-
denen Teils, so ist der Zeitpunkt seiner Bezugsfertigkeit malige Leistungen sowie die über den gewährten
maßgebend. Ohne Einfluß auf den Zeitpunkt der laufenden Lebensunterhalt (§ 27 Abs. 3 des
Bezugsfertigkeit ist es, wenn Räume, deren Grund- Bundessozialhilfegesetzes, § 25 b Abs. 1 Satz 2 des
fläche nach§ 42 Abs. 4 der II. Berechnungsverordnung Bundesversorgungsgesetzes) hinaus zur Deckung
nicht zur Wohnfläche rechnet, neu geschaffen wer- des Bedarfs in besonderen Lebenslagen dienenden
den."
Leistungen abzusetzen. Soweit der auf die Deckung
dieses Bedarfs, insbesondere auf erhöhte Pflege,
2. § 6 wird wie folgt geändert: entfallende Betrag im einzelnen nicht oder nur mit
unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten ermittelt
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
werden kann, ist Absatz 1 Sätze 3 und 4 entspre-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Fernwärmeversor- chend anzuwenden. Von den laufenden Leistungen
gungsanlagen" durch die Worte „der eigen- für den Lebensunterhalt bleiben für die Kosten der
ständig gewerblichen Lieferung von Wärme" Unterkunft bei der Belegung eines Raumes mit
ersetzt. einem Bewohner 20 vom Hundert, mit mehreren
2522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bewohnern 15 vom Hundert als Einnahme außer b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Betracht."
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
4. § 12 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ,,für die Fernwärme-
und Fernwarmwasserversorgung" durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Worte „der eigenständig gewerblichen Liefe-
aa) In Nummer 1 werden nach den Worten „des rung von Wärme und Warmwasser" ersetzt.
Zweiten Wohnungsbaugesetzes" und den bb) In Satz 2 wird die Verweisung auf ,,§ 6 Abs. 1
Worten „des Wohnungsbaugesetzes für das Nr. 1 und 2" ersetzt durch,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Saarland" die Worte „in der jeweils geltenden und 2".
Fassung" gestrichen.
bb) Nach Nummer 4 wird folgender Satz 2 ange- 6. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „des Betriebs von
fügt: Fernwärme- und Fernwarmwasserversorgungsanla-
gen" durch die Worte „der eigenständig gewerblichen
„Zu den mit dem Nennbetrag auszuweisenden Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie
Fremdmitteln gehören auch Darlehen zur Dek- den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,"
kung der laufenden Aufwendungen sowie ersetzt.
Annuitätsdarlehen aus Mitteln öffentlicher
Haushalte."
7. Die Anlage (zu § 1 Abs. 3) wird durch die dieser
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ablösungs- Verordnung beigefügte Anlage ersetzt.
verordnung" die Worte „in der jeweils geltenden
Fassung" gestrichen.
Artikel 2
c) In Absatz 3 werden nach dem ersten Wort „nicht" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
ein Komma und die Worte „noch nicht" eingefügt. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Wohngeld-
gesetzes auch im Land Berlin.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Fernheizungs- Artikel 3
kosten" durch das Wort „Wärmelieferungskosten"
ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1989
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2523
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 7)
Anlage
(zu § 1 Abs. 3)
Mietenstufen der Gemeinden (§ 8 Abs. 1 bis 5 des Wohngeldgesetzes) nach Ländern
ab 1. Januar 1990 *)
Nachstehend werden bezeichnet als
Gemeinden: einzelne Gemeinden mit 20 000 und mehr Einwohnern (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 WoGG)
- Stand 30. Juni 1988 -
Kreise: nach Kreisen zusammengefaßte Gemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnern und gemeindefreie
Gebiete (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 WoGG) **)
Baden-Württemberg
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Aalen 2 Konstanz 5
Achern 2 Kornwestheim 4
Albstadt 2 Lahr/Schwarzwald 3
Backnang 2 Leinfelden-Echterdingen 4
Baden-Baden 4 Leonberg 4
Balingen 2 Leutkirch im Allgäu 1
Biberach a. d. Riß 2 Lörrach 4
Bietigheim-Bissingen 3 Ludwigsburg 3
Böblingen 4 Mannheim 4
Bretten 1 Mosbach 2
Bruchsal 2 Mühlacker 2
Bühl 2 Nagold 3
Calw 2 Neckarsulm 2
Crailsheim 2 Nürtingen 4
Ditzingen 4 Offenburg 2
Ehingen (Donau) 2 Ostfildern 4
Ellwangen (Jagst) Pforzheim 3
Emmendingen 4 Radolfzell am Bodensee 3
Esslingen am Neckar 4 Rastatt 3
Ettlingen 3 Ravensburg 3
Fellbach 4 Reutlingen 3
Filderstadt 4 Rheinfelden (Baden) 3
Freiburg i. Breisgau 4 Rottenburg am Neckar 3
Freudenstadt 3 Rottweil 2
Friedrichshafen 3 Schorndorf 3
Gaggenau 2 Schwäbisch Gmünd 3
Geislingen a. d. Steige 2 Schwäbisch Hall 2
Göppingen 3 Sindelfingen 4
Heidelberg 4 Singen (Hohentwiel) 3
Heidenheim a. d. Brenz 2 Sinsheim 2
Heilbronn 3 Stuttgart 5
Herrenberg 3 Tübingen 5
Horb am Neckar 2 Tuttlingen 3
Karlsruhe 3 Ulm 3
Kehl 3 Vaihingen a. d. Enz 3
Kirchheim unter Teck 4 Villingen-Schwenningen 2
") Zugrunde liegen Daten der Wohngeldstatistik zum 31. Dezember 1988 einschließlich der bis zum 31 März 1989 erfolgten rückwirkenden Bewilligungen
*") Ausgenommen: Bückeburg, Heide, Henstedt-Ulzburg, Kitzingen.
2524
.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(Fortsetzung Baden-Württemberg)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Waiblingen 4 Weinheim 3
Waldshut-Tiengen 2 Weinstadt 3
Wangen im Allgäu 2 Wertheim 2
Weil am Rhein 3 Wiesloch 3
Weingarten 3 Winnenden 3
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Alb-Donau-Kreis Ehingen (Donau)
Biberach 1 Biberach a. d. Riß
Bodenseekreis 3 Friedrichshafen
Böblingen 4 Böblingen, Herrenberg, Leonberg, Sindelfingen
Breisgau-Hochschwarzwald 3
Calw 2 Calw, Nagold
Emmendingen 2 Emmendingen
Enzkreis 2 Mühlacker
Esslingen 3 Esslingen am Neckar, Filderstadt, Kirchheim unter Teck,
Leinfelden-Echterdingen, Nürtingen, Ostfildern
Freudenstadt 1 Freudenstadt, Horb am Neckar
Göppingen 2 Geislingen a. d. Steige, Göppingen
Heidenheim Heidenheim a. d. Brenz
Heilbronn Neckarsulm
Hohenlohekreis
Karlsruhe Bretten, Bruchsal, Ettlingen
Konstanz 2 Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Singen (Hohentwiel)
Lörrach 2 Lörrach, Rheinfelden (Baden), Weil am Rhein
Ludwigsburg 3 Bietigheim-Bissingen, Ditzingen, Kornwestheim,
Ludwigsburg, Vaihingen a. d. Enz
Main-Tauber-Kreis Wertheim
Neckar-Odenwald-Kreis Mosbach
Ortenaukreis Achern, Kehl, Lahr/Schwarzwald, Offenburg
Ostalbkreis 1 Aalen, Ellwangen (Jagst), Schwäbisch Gmünd
Rastatt 2 Bühl, Gaggenau, Rastatt
Ravensburg Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Wangen im Allgäu,
Weingarten
Rems-Murr-Kreis 2 Backnang, Fellbach, Schorndorf, Waiblingen,
Weinstadt, Winnenden
Reutlingen 2 Reutlingen
Rhein-Neckar-Kreis 2 Sinsheim, Weinheim, Wiesloch
Rottweil Rottweil
Schwäbisch Hall 1 Crailsheim, Schwäbisch Hall
Schwarzwald-Saar-Kreis 2 Villingen-Schwenningen
Sigmaringen 1
Tübingen 3 Rottenburg am Neckar, Tübingen
Tuttlingen 2 Tuttlingen
Waldshut Waldshut-Tiengen
Zollernalbkreis Albstadt, Balingen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2525
Bayern
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Amberg 2 Kulmbach 1
Ansbach 2 Landshut 2
Aschaffenburg 3 Lauf a. d. Pegnitz 2
Augsburg 3 Lichtenfels 1
Bad Kissinge:, 2 Lindau (Bodensee) 3
Bamberg 2 Memmingen 2
Bayreuth 2 München 6
Coburg 2 Neuburg a. d. Donau 2
Dachau 6 Neumarkt i. d. OPf. 1
Deggendorf Neu-Ulm 3
Erding 4 Nürnberg 4
Erlangen 4 Olching 6
Forchheim 2 Passau 2
Freising 5 Regensburg 3
Friedberg 2 Rosenheim 4
Fürstenfeldbruck 5 Roth 2
Fürth 3 Schwabach 2
Garmisch-Partenkirchen 6 Schwandorf 1
Geretsried 4 Schweinfurt 1
Germering 6 Straubing 2
Hof 1 Unterschleißheim 6
Ingolstadt 3 Waldkraiburg 2
Kaufbeuren 2 Weiden i. d. OPf. 1
Kempten (Allgäu) 3 Würzburg 3
Kitzingen 2 Zirndorf 2
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Aichach-Friedberg Friedberg
Altötting
Amberg-Sulzbach
Ansbach
Aschaffenburg 1
Augsburg 2
Bad Kissingen 1 Bad Kissingen
Bad Tölz-Wolfratshausen 5 Geretsried
Bamberg
Bayreuth 1
Berchtesgadener Land 3
Cham
Coburg
Dachau 4 Dachau
Deggendorf Deggendorf
Dillingen a. d. Donau
Dingolfing-Landau
Donau-Ries 1
Ebersberg 5
Eichstätt
Erding 2 Erding
Erlangen-Höchstadt 2
2526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(Fortsetzung Bayern)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Forchheim 1 Forchheim
Freising 4 Freising
Freyung-Grat enau 1
Fürth 2 Zirndorf
Fürstenfeldbruck 6 Fürstenfeldbruck, Germering, Olching
Garmisch-Partenkirchen 5 Garmisch-Partenkirchen
Günzburg
Haßberge
Hof
Kelheim
Kitzingen Kitzingen
Kronach
Kulmbach 1 Kulmbach
Landsberg a. Lech 3
Landshut
Lichtenfels Lichtenfels
Lindau (Bodensee) 2 Lindau (Bodensee)
Main-Spessart 1
Miesbach 4
Miltenberg 1
Mühldorf a. Inn 1 Waldkraiburg
München 6 Unterschleißheim
Neuburg-Schrobenhausen Neuburg a. d. Donau
Neumarkt i. d. OPf. Neumarkt i. d. OPf.
Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
Neustadt a. d. Waldnaab
Neu-Ulm 2 Neu-Ulm
Nürnberger Land 2 Lauf a. d. Pegnitz
Oberallgäu 3
Ostallgäu 2
Passau 1
Pfaffenhofen a. d. Ilm
Regen
Regensburg
Rhön-Grabfeld 1
Rosenheim 3
Roth Roth
Rottal-Inn
Schwandorf Schwandorf
Schweinfurt 1
Starnberg 5
Straubing-Bogen
Tirschenreuth
Traunstein 2
Unterallgäu 1
Weilheim-Schongau 3
Weißenburg-Gunzenhausen
Würzburg
Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2527
Berlin Bremen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Berlin (West), Stadt 2 Bremen 4
Bremerhaven 4
Hamburg
Mieten-
Gemeinde
stufe
Hamburg, Freie und Hansestadt 5
Hessen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Bad Hersfeld 2 Kassel 3
Bad Homburg v. d. Höhe 5 Kelkheim (Taunus) 5
Bad Nauheim 4 Korbach 2
Bad Vilbel 4 Lampertheim 3
Baunatal 2 Langen 4
Bensheim 3 Limburg a. d. Lahn 2
Butzbach 2 Maintal 5
Darmstadt 4 Marburg 4
Dietzenbach 5 Mörfelden-Walldorf 4
Dillenburg 2 Mühlheim am Main 4
Dreieich 4 Neu-Isenburg 5
Eschwege 1 Obertshausen 4
Frankfurt am Main 6 Oberursel (Taunus) 4
Friedberg (Hessen) 3 Offenbach am Main 5
Friedrichsdorf 5 Pfungstadt 3
Fulda 2 Rodgau 4
Gießen 3 Rödermark 4
Griesheim 3 Rüsselsheim 4
Groß-Gerau 4 Taunusstein 4
Hanau 4 Viernheim 3
Hattersheim am Main 5 Weiterstadt 3
Heppenheim (Bergstraße) 3 Wetzlar 2
Herborn 2 Wiesbaden 5
Hofheim am Taunus 4
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Bergstraße 2 Bensheim, Heppenheim (Bergstraße), Lampertheim,
Viernheim
Darmstadt-Dieburg 3 Griesheim, Pfungstadt, Weiterstadt
Fulda Fulda
Gießen 2 Gießen
Groß-Gerau 3 Groß-Gerau, Mörfelden-Walldorf, Rüsselsheim
Hersfeld-Rotenburg 1 Bad Hersfeld
Hochtaunuskreis 4 Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf,
Oberursel (Taunus)
2528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(Fortsetzung Hessen)
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Kassel Baunatal
Lahn-Dill-Kreis Dillenburg, Herborn, Wetzlar
Limburg-Weilburg Limburg a. d. Lahn
Main-Kinzig-Kreis 2 Hanau, Maintal
Main-Taunus-Kreis 5 Hattersheim am Main, Hofheim am Taunus,
Kelkt:)eim (Taunus)
Marburg-Biedenkopf 2 Marburg
Odenwald kreis 2
Offenbach 3 Dietzenbach, Dreieich, Langen, Mühlheim am Main,
Neu-Isenburg, Obertshausen, Rodgau, Rödermark
Rheingau-T aunus-Kreis 3 Taunusstein
Schwalm-Eder-Kreis
Vogelsbergkreis
Waldeck-Frankenberg Korbach
Werra-Meißner-Kreis Eschwege
Wetteraukreis 2 Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg (Hessen)
Niedersachsen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Achim 3 Hildesheim 4
Alfeld (Leine) 2 Holzminden 2
Aurich 2 lsernhagen 4
Bad Harzburg 3 Laatzen 4
Bad Pyrmont 3 Langenhagen 4
Bad Zwischenahn 2 Leer (Ostfriesland) 3
Barsinghausen 3 Lehrte 2
Bramsche 1 Lingen (Ems) 2
Braunschweig 3 Lüneburg 4
Buchholz i. d. Nordheide 5 Melle 2
Bückeburg 2 Meppen
Burgdorf 3 Münden 2
Buxtehude 4 Neustadt am Rübenberge 3
Celle 4 Nienburg (Weser) 3
Cloppenburg 1 Norden 3
Cuxhaven 3 Nordenham 3
Delmenhorst 4 Nordhorn 2
Duderstadt Northeim 2
Einbeck 2 Oldenburg (Oldenburg) 4
Emden 3 Osnabrück 3
Ganderkesee 3 Osterode am Harz 2
Garbsen 4 Osterholz-Scharmbeck 3
Georgsmarienhütte 2 Papenburg 1
Gifhorn 3 Peine 2
Goslar 3 Rinteln 1
Göttingen 4 Salzgitter 3
Hameln 3 Seelze 4
Hannover 4 Seesen 2
Helmstedt 2 Seevetal 5
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2529
(Fortsetzung Niedersachsen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Springe 3 Walsrode 3
Stadthagen 2 Wedemark 3
Stade 4 Weyhe 3
Stuhr 3 Wilhelmshaven 3
Uelzen 3 Winsen (Luhe) 5
Varel 2 Wolfenbüttel 3
Vechta Wolfsburg 3
Verden (Aller) 3 Wunstorf 2
Wallenhorst 1
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Ammerland 2 Bad Zwischenahn
Aurich Aurich, Norden
Celle 2 Celle
Cloppenburg 1 Cloppenburg
Cuxhaven 2 Cuxhaven
Diepholz 1 Stuhr, Weyhe
Emsland Lingen (Ems), Meppen, Papenburg
Friesland 2 Varel
Gifhorn 1 Gifhorn
Göttingen 2 Duderstadt, Göttingen, Münden
Goslar 2 Bad Harzburg, Goslar, Seesen
Grafschaft Bentheim 1 Nordhorn
Hameln-Pyrmont 1 Bad Pyrmont, Hameln
Hannover 3 Barsinghausen, Burgdorf, Garbsen, lsernhagen, Laatzen,
Langenhagen, Lehrte, Neustadt am Rübenberge, Seelze,
Springe, Wedemark, Wunstorf
Harburg 3 Buchholz i. d. Nordheide, Seevetal, Winsen (Luhe)
Helmstedt 1 Helmstedt
Hildesheim 2 Alfeld (Leine), Hildesheim
Holzminden Holzminden
Leer 1 Leer (Ostfriesland)
Lüchow-Dannenberg 2
Lüneburg 2 Lüneburg
Nienburg (Weser) 1 Nienburg (Weser)
Northeim 1 Einbeck, Northeim
Oldenburg (Oldenburg) 2 Ganderkesee
Osnabrück 1 Bramsche, Georgsmarienhütte, Melle, Wallenhorst
Osterholz 3 Osterholz-Scharmbeck
Osterode am Harz 2 Osterode am Harz
Peine 1 Peine
Rotenburg (Wümme) 2
Schaumburg 1 Bückeburg, Rinteln, Stadthagen
Soltau-Fallingbostel 2 Walsrode
Stade 2 Buxtehude, Stade
Uelzen 2 Uelzen
Vechta 1 Vechta
Verden 2 Achim, Verden (Aller)
Wesermarsch 3 Nordenham
Wittmund 2
Wolfenbüttel 2 Wolfenbüttel
2530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Nordrhein-Westfalen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Aachen 4 Geldern 3
Ahaus 1 Gelsenkirchen 3
Ahlen 3 Gevelsberg 3
Alsdorf 3 Gladbeck 3
Altena 3 Goch 2
Arnsberg 2 Greven 2
Attendorn 2 Grevenbroich 3
Bad Berleburg 2 Gronau (Westf.) 2
Bad Honnef 3 Gütersloh 2
Bad Oeynhausen 2 Gummersbach 3
Bad Salzuflen 3 Haan 4
Baesweiler 3 Hagen 3
Beckum 2 Haltern 3
Bedburg 3 Hamm 3
Bergheim 3 Hamminkeln 2
Bergisch Gladbach 4 Hattingen 3
Bergkamen 3 Heiligenhaus 4
Bielefeld 3 Heinsberg 3
Bocholt 3 Hemer 3
Bochum 3 Hennef (Sieg) 3
Bonn 5 Herdecke 4
Borken 2 Herford 2
Bornheim 4 Herne 3
Bottrop 3 Herten 3
Brilon 1 Herzogenrath 3
Brühl 4 Hilden 4
Bünde 2 Höxter 2
Castrop-Rauxel 3 Hückelhoven 2
Coesfeld 2 Hürth 4
Datteln 3 Ibbenbüren 2
Delbrück 1 Iserlohn 3
Detmold 3 Jüchen 3
Dinslaken 3 Jülich 2
Dormagen 4 Kaarst 4
Dorsten 3 Kamen 3
Dortmund 3 Kamp-Lintfort 3
Dülmen 2 Kempen 3
Düren 3 Kerpen 3
Düsseldorf 5 Kevelaer 3
Duisburg 3 Kleve 2
Emmerich 2 Köln 4
Emsdetten 2 Königswinter 3
Ennepetal 3 Korschenbroich 3
Erftstadt 4 Krefeld 4
Erkelenz 3 Kreuztal 3
Erkrath 4 Lage 2
Eschweiler 3 Langenfeld (Rhld.) 4
Espelkamp 3 Leichlingen (Rhld.) 3
Essen 4 Lemgo 2
Euskirchen 3 Lengerich 2
Frechen 4 Lennestadt 2
Fröndenberg 3 Leverkusen 3
Geilenkirchen 3 Lippstadt 2
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2531
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Löhne 2 Rietberg 2
Lohmar 3 Rösrath 4
Lübbecke 2 Sankt Augustin 4
Lüdenscheid 3 Schloß Holte-Stukenbrock 2
Lünen 3 Schmallenberg 1
Marl 3 Schwelm 3
Marsberg 1 Schwerte 3
Mechernich 2 Selm 3
Meckenheim 4 Siegburg 4
Meerbusch 4 Siegen 3
Menden (Sauerland) 3 Soest 3
Meschede 2 Solingen 4
Mettmann 4 Sprockhövel 3
Minden 2 Steinfurt 2
Mönchengladbach 3 Stolberg (Rhld.) 3
Moers 3 Sundern (Sauerland) 2
Monheim 4 Tönisvorst 3
Mülheim a. d. Ruhr 4 Troisdorf 3
Münster 4 Übach-Palenberg 3
Netphen 2 Unna 3
Nettetal 3 Velbert 3
Neukirchen-Vluyn 4 Viersen 3
Neuss 4 Voerde (Niederrhein) 3
Niederkassel 3 Waltrop 3
Oberhausen 3 Warburg 1
Oelde 1 Warendorf 2
Oer-Erkenschwick 3 Warstein 1
Olpe 2 Wegberg 2
Overath 3 Werdohl 3
Paderborn 2 Werl 3
Petershagen 1 Wermelskirchen 3
Plettenberg 3 Werne 3
Porta Westfalica 2 Wesel 3
Pulheim 4 Wesseling 3
Radevormwald 3 Wetter (Ruhr) 3
Ratingen 4 Wiehl 3
Recklinghausen 3 Willich 4
Remscheid 4 Wipperfürth 3
Rheda-Wiedenbrück 2 Witten 3
Rheinbach 3 Wülfrath 3
Rheinberg 3 Würselen 4
Rheine 2 Wuppertal 4
2532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Aachen 2 Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Stolberg
(Rhld. ), Würselen
Borken Ahaus, Bocholt, Borken, Gronau (Westf.)
Coesfeld 2 Coesfeld, Dülmen
Düren 2 Düren, Jülich
Ennepe-Ruhr-Kreis 3 Ennepetal, Gevelsberg, Hattingen, Herdecke, Schwelm,
Sprockhövel, Wetter (Ruhr), Witten
Erftkreis 3 Bedburg, Bergheim, Brühl, Erftstadt, Frechen, Hürth,
Kerpen, Pulheim, Wesseling
Euskirchen 2 Euskirchen, Mechernich
Gütersloh 2 Gütersloh, Rheda-Wiedenbrück, Rietberg,
Schloß Holte-Stukenbrock
Heinsberg 2 Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven,
Übach-Palenberg, Wegberg
Herford Bünde, Herford, Löhne
Hochsauerlandkreis Arnsberg, Brilon, Marsberg, Meschede, Schmallenberg,
Sundern (Sauerland)
Höxter Höxter, Warburg
Kleve 2 Emmerich, Geldern, Goch, Kevelaer, Kleve
Lippe 1 Bad Salzuflen, Detmold, Lage, Lemgo
Märkischer Kreis 3 Altena, Hemer, Iserlohn, Lüdenscheid, Menden (Sauer-
land), Plettenberg, Werdohl
Minden-Lübbecke Bad Oeynhausen, Espelkamp, Lübbecke, Minden,
Petershagen, Porta Westfalica
Neuss 3 Dormagen, Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Korschen-
broich, Meerbusch, Neuss
Oberbergischer Kreis 3 Gummersbach, Radevormwald, Wiehl, Wipperfürth
Olpe 1 Attendorn, Lennestadt, Olpe
Paderborn 1 Delbrück, Paderborn
Rheinisch-Bergischer-Kreis 3 Bergisch Gladbach, Leichlingen (Rhld.), Overath, Rösrath,
Wermelskirchen
Rhein-Sieg-Kreis 3 Bad Honnef, Bornheim, Hennef (Sieg), Königswinter,
Lohmar, Meckenheim, Niederkassel, Rheinbach,
Sankt Augustin, Siegburg, Troisdorf
Siegen-Wittgenstein 2 Bad Berleburg, Kreuztal, Netphen, Siegen
Soest Lippstadt, Soest, Warstein, Werl
Steinfurt Emsdetten, Greven, Ibbenbüren, .Lengerich, Rheine,
Steinfurt
Unna 3 Bergkamen, Fröndenberg, Kamen, Lünen, Schwerte,
Selm, Unna, Werne
Viersen 3 Kempen, Nettetal, Tönisvorst, Viersen, Willich
Warendorf 2 Ahlen, Beckum, Oelde, Warendorf
Wesel 3 Dinslaken, Hamminkeln, Kamp-Lintfort, Moers,
Neukirchen-Vluyn, Rheinberg, Voerde (Niederrhein),
Wesel
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2533
Rheinland-Pfalz
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Andernach 2 Ludwigshafen am Rhein 3
Bad Kreuznach 3 Mainz 5
Bad Neuenahr-Ahrweiler 3 Neustadt an der Weinstraße 3
Bingen am Rhein 3 Neuwied 2
Frankenthal (Pfalz) 3 Pirmasens 2
Idar-Oberstein 2 Speyer 3
Ingelheim am Rhein 3 Trier 3
Kaiserslautern 3 Worms 3
Koblenz 3 Zweibrücken 2
Landau in der Pfalz 3
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Ahrweiler 2 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Altenkirchen (Westerwald)
Alzey-Worms 2
Bad Dürkheim 2
Bad Kreuznach 2 Bad Kreuznach
Bernkastel-Wittlich 1
Birkenfeld 2 Idar-Oberstein
Bitburg-Prüm
Cochem-Zell
Daun 1
Donnersbergkreis 2
Germersheim 2
Kaiserslautern 2
Kusel 2
Ludwigshafen 2
Mainz-Bingen 3 Bingen am Rhein, Ingelheim am Rhein
Mayen-Koblenz 2 Andernach
Neuwied 2 Neuwied
Pirmasens 1
Rhein-Hunsrück-Kreis 1
Rhein-Lahn-Kreis 2
Südliche Weinstraße 2
Trier-Saarburg 1
Westerwaldkreis 1
2534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Saarland
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Blieskastel 2 Püttlingen 2
Dillingen/Saar 3 Saarbrücken 4
Homburg 4 Saarlouis 3
Lebach 2 Sankt Ingbert 3
Merzig 2 Sankt Wendel 3
Neunkirchen 3 Völklingen 3
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Merzig-Wadern 2 Merzig
Neunkirche11 2 Neunkirchen
Saarlouis 2 Dillingen/Saar, Lebach, Saartouis
Saar-Pfalz-Kreis 2 Blieskastel, Homburg, Sankt Ingbert
Sankt Wendel 1 Sankt Wendel
Stadtverband Saarbrücken 2 Saarbrücken, Püttlingen, Völklingen
Schleswig-Holstein
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Ahrensburg 5 Kiel 5
Bad Oldesloe 5 Lübeck, Hansestadt 5
Eckernförde 4 Neumünster 4
Elmshorn 4 Norderstedt 6
Flensburg 4 Pinneberg 5
Geesthacht 4 Rheinbek 4
Heide 3 Rendsburg 4
Henstedt-U lzbu rg 5 Schleswig 3
Husum 4 Wedel (Holstein) 6
Itzehoe 4
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Dithmarschen 2 Heide
Herzogtum Lauenburg 4 Geesthacht
Nordfriesland 3 Husum
Ostholstein 4
Pinneberg 5 Elmshorn, Pinneberg, Wedel (Holstein)
Plön 4
Rendsburg-Eckernförde 3 Eckernförde, Rendsburg
Schleswig-Flensburg 2 Schleswig
Segeberg 4 Henstedt-Ulzburg, Norderstedt
Steinburg 3 Itzehoe
Stormarn 4 Ahrensburg, Bad Oldesloe, Rheinbek
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2535
Verordnung
zur Änderung der Vierten Verordnung
zur Änderung der Magermilch-Beihilfenverordnung
Vom 21. Dezember 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft ver-
ordnet:
Artikel 1
Artikel 3 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Magermilch-
Beihilfenverordnung vom 31. August 1989 (BGBI. 1 S. 1599) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-
nisationen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung
Vom 21. Dezember 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des 6. § 8 wird wie folgt geändert:
§ 15 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) ,,(1) Der Erzeuger, der einen Antrag auf eine
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Prämie nach § 1 Nr. 2 stellt, hat ein Bestandsver-
Finanzen und für Wirtschaft verordnet: zeichnis über die Tiere, für die Prämien beantragt
worden sind, zu führen und Verringerungen im
Artikel 1 Bestand der nach Landesrecht zuständigen
Behörde innerhalb von zehn Tagen ab Kenntnis
Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung der Bestandsverringerung schriftlich anzuzeigen."
vom 7. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2266), geändert durch die
b) In Absatz 3 werden die Worte „oder nach § 4
Verordnung vom 10. April 1989 (BGBI. 1 S. 778), wird wie
Abs. 1" gestrichen.
folgt geänd8rt:
1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: 7. § 9 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. nach § 1 Nr. 1 im Januar 1990 und danach jeweils ,,§ 9
im achten auf den letzten Antragszeitraum folgen- Ordnungswidrigkeiten
den Monat,". Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
2. § 4 Abs. 2 wird gestrichen. organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-
tig entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Tiere nicht, nicht in der
3. § 5 wird wie folgt geändert: vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-
zeichnet."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Tiere, für die ein Antrag nach § 1 Nr. 1
gestellt wird, sind im Januar 1990 am rechten Ohr Artikel 2
und danach mit jedem Antragszeitraum abwech- Der Bundesminister kann den Wortlaut der Rind-
selnd entweder am linken oder am rechten Ohr zu und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung in der vom
kennzeichnen." Tage des lnkrafttretens an geltenden Fassung im Bundes-
b) Absatz 3 wird gestrichen. gesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Paragra-
phen und ihre Untergliederungen mit neuen durchlaufen-
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
den Ordnungszeichen versehen.
4. § 6 wird aufgehoben.
Artikel 3
5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
,,(1) Der Prämienempfänger hat die bei ihm verblei- tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
benden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, das Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Bestandsverzeichnis (§ 8) sowie alle im Zusammen- auch im Land Berlin.
hang mit der Prämiengewährung stehenden Belege
aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist dauert bis
zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr
Artikel 4
der Gewährung folgt. Andere Vorschriften, nach
denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
bleiben unberührt." Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2537
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 21. Dezember 1989
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, die sich aus Satz 1 ergebende Menge die Abgaben
des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie der §§ 15, 16 und 31 im Wege des Verfahrens nach§ 8g erstattet, wenn
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchfüh- und soweit dies nicht zu einer Überschreitung der
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas- für diese Erstattung nach den in § 1 genannten
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 Rechtsakten festgesetzten Höchstmenge führt."
S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: 4. § Be wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Erzeuger" durch
Artikel 1 das Wort „Kleinerzeuger" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „Kleiner-
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in
zeuger" das Wort ,,(Kleinerzeugerbescheinigung)"
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1989
eingefügt.
(BGBI. 1 S. 1934), geändert durch die Verordnung vom
7. November 1989 (BGBI. 1 S. 1955), wird wie folgt ge- c) Die Absätze 2 bis 3a erhalten folgende Fassung:
ändert: ,,(2) Soweit ein Kleinerzeuger für das Kalenderjahr,
in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, für das die
1. § 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Beihilfe gewährt werden soll, einen Antrag auf Ein-
„Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigungen kommensausgleich nach dem Gesetz zur Förde-
nach§ Be Abs. 2 und 3, § Sh Abs. 3 oder§ 12b Abs. 7 rung der bäuerlichen Landwirtschaft (Einkommens-
sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Lan- ausgleich) gestellt hat, wird die Kleinerzeuger-
desstellen)." bescheinigung durch die Landesstellen im Rahmen
der Prüfung des Antrages auf Einkommensaus-
gleich von Amts wegen bis zum 31. Mai dieses
2. § Be erhält folgende Fassung:
Wirtschaftsjahres ausgestellt. Dies setzt voraus,
,,§ Be daß der Kleinerzeuger in seinem Antrag auf Ein-
Begriffsbestimmung kommensausgleich angegeben hat, daß er in dem
Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe gewährt werden
Kleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1 soll, Getreideerzeuger ist.
genannten Rechtsakte ist ein Getreideerzeuger, des-
sen Betrieb am ersten Tag des Wirtschaftsjahres, für (3) Soweit die Kleinerzeugerbescheinigung nicht
das die Beihilfe gewährt werden soll, eine landwirt- nach Absatz 2 ausgestellt werden kann, wird sie auf
schaftlich genutzte Fläche von höchstens 33 Hektar besonderen Antrag durch die Landesstellen bis zum
aufweist." 31. Mai des Wirtschaftsjahres, für das die Beihilfe
gewährt werden soll, ausgestellt. Der Antrag ist bis
zum 31. März dieses Wirtschaftsjahres schriftlich
3. § 8 d wird wie folgt geändert:
bei den Landesstellen einzureichen; später ein-
a) In Absatz 1 werden die Worte „getragenen Basisab- gehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Die
gabe und endgültig festgesetzten Zusatzabgabe" Landesregierungen können durch Rechtsverord-
durch die Worte „endgültig getragenen Basisab- nung einen früheren Endtermin für die Antragstel-
gabe und Zusatzabgabe" ersetzt. lung bestimmen. Der Antrag muß enthalten
b) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 werden die Worte „vorbe- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
haltlich des Satzes 4" gestrichen.
2. die Angabe der am ersten Tag des Wirtschafts-
c) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt: jahres, für das die Beihilfe gewährt werden soll,
,,(2a) Ein Getreideerzeuger, der sowohl einen landwirtschaftlich genutzten Fläche,
Antrag auf Gewährung der Behilfe nach Absatz 2 3. die Erklärung, daß der Antragsteller Getreide-
als auch einen Antrag auf Erstattung der Abgaben erzeuger ist.
nach§ 8g stellen will, hat diese Anträge gleichzeitig Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe
bei dem zuständigen Hauptzollamt einzureichen." nach Satz 3 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich
d) Folgender Absatz 3 a wird eingefügt: dabei der Versicherung an Eides Statt bedienen.
,,(3 a) Wird der einzelne Beihilfebetrag nach Absatz 3 (3 a) Die Landesstellen können zur Prüfung der
gekürzt, ist diese Kürzung in eine mengenbezo- Voraussetzungen für die Ausstellung der Klein-
gene Kürzung umzurechnen. Ein Kleinerzeuger, der erzeugerbescheinigung verlangen, daß ein Erzeu-
einen Antrag auf Erstattung der Abgaben nach § 8 g ger die besonderen Aufzeichnungen oder die Karte
gestellt hat, erhält ohne einen weiteren Antrag für nach § 9 f Abs. 1 vorlegt."
2538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
d) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: b) im Fall des § 4 Name und Anschrift des zah-
,,Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirt- lungspflichtigen Marktbeteiligten einschließlich
schaftsjahr unter Berücksichtigung der geographi- des Datums der Rechnung oder Gutschrift,
schen Verteilung der Flächen durch Stichproben, ob oder
die Voraussetzungen für die Ausstellung der Klein- c) im Fall des§ 6 oder des§ 6a Datum und Kenn-
erzeugerbescheinigung vorgelegen haben." Nummern der Abgabeanmeldungen,
4. die Erklärung, daß der Antragsteller für die bean-
5. Nach § Be wird folgender § 8f eingefügt:
tragten Mengen mit den Abgaben belastet worden
,,§ 8f ist,
Ermächtigungen der Landesregierungen 5. die Angabe, für welchen Zeitraum die Flächenstil-
legungsbescheinigung gültig ist,
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung bestimmen, daß eine Glaubhaftmachung der für 6. die Erklärung, ob eine für die Dauer der Stillegung
die Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung nach ausgestellte Flächenstillegungsbescheinigung be-
§ 8 e Abs. 3 erforderlichen Angaben über die Flächen- reits bei einem früheren Antrag vorgelegen hat.
größe nicht erforderlich ist, wenn der Antragsteller sich
(4) Das Hauptzollamt setzt den Erstattungsbetrag
in seinem Antrag auf Ausstellung der Kleinerzeuger-
durch Bescheid fest. Der Erstattungsbetrag wird auf
bescheinigung damit einverstanden erklärt, daß die
das vom Antragsteller angegebene Konto überwie-
Angabe der Flächengröße auch anhand von Verwal-
sen.
tungsunterlagen über einen Antrag auf Gewährung von
anderen für die Landwirtschaft bestimmten Fördermaß- § 8h
nahmen überprüft werden kann, bei denen wenigstens Vom Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise
eine Bewilligungsvoraussetzung an die Größe der land-
wirtschaftlich genutzten Fläche des Antragstellers (1) Dem Erstattungsantrag sind folgende Unterla-
gebunden ist. Eine Überprüfung des Antrags auf Aus- gen beizufügen:
stellung der Kleinerzeugerbescheinigung muß anhand 1 . geeignete Belege für den Nachweis der Belastung
der bezeichneten Verwaltungsunterlagen möglich sein. mit der Basisabgabe und der Zusatzabgabe und
Die Fördermaßnahmen sind in der Rechtsverordnung
zu bezeichnen."
2. eine Bescheinigung über das Erfüllen der nach den
in § 1 genannten Rechtsakten für eine Erstattung
der Abgaben wegen Flächenstillegung eingegan-
6. Nach dem neuen § 8 f wird folgender Abschnitt einge-
genen Verpflichtungen (Flächenstillegungsbe-
fügt:
stheinigung).
„IVb. Abgabenerstattung bei Flächenstillegung
(2) Für die Belege nach Absatz 1 Nr. 1 gilt § Be
§ 8g Abs. 1 a entsprechend. Hat eine für die Dauer der Still-
Gewährung der Erstattung legung ausgestellte Flächenstillegungsbescheinigung
bei einem früheren Antrag nach § 8 g Abs. 2 bereits
(1) Erfüllt ein Abgabenschuldner die nach den in § 1 vorgelegen, ist die erneute Vorlage der Bescheinigung
genannten Rechtsakten vorgesehenen Voraussetzun- nicht erforderlich, soweit sie noch gültig ist.
gen für eine Erstattung der Abgaben wegen seiner
Teilnahme an Maßnahmen zur Flächenstillegung, wird (3) Die Flächenstillegungsbescheinigungen sind
die Erstattung auf Antrag in Höhe der von dem Abga- den Erzeugern, die die für eine Erstattung der Abga-
benschuldner endgültig getragenen Basisabgabe und ben wegen ihrer Teilnahme an gemeinschaftsrecht-
Zusatzabgabe des Wirtschaftsjahres, für das die lichen Maßnahmen zur Flächenstillegung geforderten
Erstattung erfolgen kann, für eine Getreidemenge von Verpflichtungen eingegangen sind, bis zum 31. Mai
mindestens einer Tonne bis zu der nach den in § 1 des Wirtschaftsjahres, für das die Erstattung erfolgen
genannten Rechtsakten zulässigen Höchstmenge kann, von Amts wegen durch die Landesstellen aus-
gewährt. zustellen. Auf das Verwaltungsverfahren der Landes-
stellen finden die Vorschriften des Verwaltungsverfah-
(2) Der Erstattungsantrag ist bis zum 31. Juli für das rensgesetzes Anwendung, soweit in dieser Verord-
abgelaufene Wirtschaftsjahr, für das die Erstattung nung nicht etwas anderes bestimmt ist.
gewährt werden soll, bei dem für den Wohnsitz des
Abgabenschuldners zuständigen Hauptzollamt schrift- (4) Außer im Fall der Stillegung in der Form der
lich einzureichen; später eingehende Anträge werden Rotationsbranche können die Landesstellen die Flä-
nicht berücksichtigt. chenstillegungsbescheinigung für die Dauer der jewei-
ligen Stillegung ausstellen. In der Flächenstillegungs-
(3) Der Antrag muß enthalten
bescheinigung sind anzugeben ·
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag- 1 . Name und Anschrift des Erzeugers,
stellers,
2. die Form der Stillegung sowie den Umfang der
2. die Getreidemengen, für die die Erstattung bean- stillgelegten Flächen in Teilen vom Hundert,
tragt wird,
3. die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung,
3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Ge-
schäftsvorgänge, aus der für jeden Vorgang er- 4. die ausstellende Stelle.
sichtlich sind (5) Ist eine Flächenstillegungsbescheinigung für die
a) die abgabenpflichtigen Mengen sowie Dauer der Stillegung ausgestellt, ist die ausstellende
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2539
Landesstelle verpflichtet, die Flächenstillegungsbe- 2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeich-
scheinigung, auch nachdem sie unanfechtbar gewor- nungen über die Größe, Ort und Lage der von
den ist, zu widerrufen, wenn sich auf Grund von ihm landwirtschaftlich genutzten Flächen nach
Meldungen des Erzeugers oder von behördlichen Gemarkung, Flur und Flurstück zu machen und
Überprüfungen ergibt, daß die Voraussetzung für die dabei Flächen, die im Sinne der in § 1 genann-
Erteilung der Flächenstillegungsbescheinigung nicht ten Rechtsakte stillgelegt sind, unter Angabe
oder nicht mehr erfüllt wird. Wird die Voraussetzung der Art der Stillegung besonders zu kennzeich-
für die Erteilung der Flächenstillegungsbescheinigung nen."
in einem späteren Wirtschaftsjahr wieder erfüllt, ist
eine neue Flächenstillegungsbescheinigung entspre- 8. § 9g wird wie folgt geändert:
chend Absatz 3 auszustellen; Absatz 4 Satz 1 ist nicht
anzuwenden. a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Worte
„einen Antrag auf Erstattung der Zusatzabgabe
(6) Für die Rücknahme oder den Widerruf (Aufhe- nach § 8 a oder auf einen Antrag auf Gewährung
bung) einer Flächenstillegungsbescheinigung gilt § 10 der Beihilfe nach § 8 c" durch die Worte „einen
Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach § 8 d oder
Gemeinsamen Marktorganisationen. einen Antrag auf Erstattung der Abgaben nach
§ 8g" ersetzt.
(7) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirt-
schaftsjahr unter Berücksichtigung der geographi- b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
schen Verteilung der Flächen und der Betriebe der
Erzeuger durch Stichproben, ob die Voraussetzungen 9. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
für die Erteilung der Flächenstillegungsbescheinigung ,,(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Ausstellung
erfüllt sind. Dabei sind auch Kontrollen in den Betrie- der Kleinerzeugerbescheinigung oder der Flächenstil-
ben der Antragsteller durchzuführen. Zur Durchfüh- legungsbescheinigung hat der Abgabenschuldner den
rung der Kontrollen sind insbesondere die bei den Beauftragten der zuständigen Landesstellen das
Antragstellern vorhandenen betrieblichen und Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
geschäftlichen Unterlagen heranzuziehen. Über die sowie das Betreten und Besichtigen der von ihm land-
Durchführung und das Ergebnis der einzelnen Kon- wirtschaftlich genutzten Flächen während der
trollen ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten; im übri-
(8) Im Fall der Aufhebung einer Flächenstillegungs- gen gilt Absatz 1 entsprechend."
bescheinigung ist die aufhebende Landesstelle ver-
pflichtet, dem nach § 8g Abs. 2 Satz 1 zuständigen 10. § 11 wird wie folgt geändert:
Hauptzollamt unverzüglich nach Erlaß des Aufhe- a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
bungsbescheides eine Mitteilung darüber zu übersen-
den, in der Namen und Anschrift des betroffenen „3. die Anträge nach§ 8a Abs. 2, § 8d Abs. 2 und
Abgabenschuldners anzugeben sind. In der Mitteilung § 8g Abs. 2".
sind ferner anzugeben, der Grund für die Aufhebung b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 8d Abs. 2" durch
und ob die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbe- die Angabe ,,§ 8e Abs. 3 oder § 12b Abs. 7" er-
scheides angeordnet ist. Darüber hinaus ist die Lan- setzt.
desstelle verpflichtet, dem Hauptzollamt unverzüglich
mitzuteilen 11. Dem § 12 b wird folgender Absatz angefügt:
1. den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des
,,(7) Abweichend von§ 8e Abs. 2 und 3 wird für das
Aufhebungsbescheides,
Wirtschaftsjahr 1989/90 die Kleinerzeugerbescheini-
2. den Zeitpunkt und das Ergebnis des endgültigen gung vorbehaltlich des Satzes 6 nur auf besonderen
Abschlusses des jeweiligen Verfahrens, soweit der Antrag durch die Landesstellen ausgestellt. Der
Aufhebungsbescheid außergerichtlich oder ge- Antrag ist bis zum 31. März dieses Wirtschaftsjahres
richtlich angefochten worden ist. bei den Landesstellen schriftlich einzureichen; später
eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Der
Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend im Fall eines Verfah- Antrag muß enthalten
rens, das auf den einstweiligen Rechtsschutz gerich-
tet ist." 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. die Angabe der Größe der am ersten Tag des
7. § 9f wird wie folgt geändert: Wirtschaftsjahres 1989/90 landwirtschaftlich ge-
nutzten Fläche,
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
3. die Erklärung, daß der Antragsteller Getreide-
„Aufzeichnungspflichten erzeuger ist.
für die Kleinerzeugerbescheinigung
und die Flächenstillegungsbescheinigung". Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe nach
Satz 3 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich dabei
b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: der Versicherung an Eides Statt bedienen. Die Glaub-
haftmachung ist nicht erforderlich, wenn der Antrag-
,,Ein Getreideerzeuger, der eine Kleinerzeugerbe-
steller sich in seinem Antrag damit einverstanden
scheinigung oder eine Flächenstillegungsbeschei-
erklärt, daß die Angabe nach Satz 3 Nr. 2 anhand der
nigung beantragt oder erhält, ist verpflichtet,
Verwaltungsunterlagen über seinen Antrag auf Ein-
1. ordnungsmäßige Bücher zu führen, kommensausgleich für das Kalenderjahr 1989 nach
2540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
dem Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirt- Artikel 3
schaft oder der Verwaltungsunterlagen über einen
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Antrag auf Verbilligung nach dem Landwirtschafts-
Forsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-
Gasölverbilligungsgesetz überprüft werden kann; eine
tungsabgabenverordnung in der vom 31. Dezember 1989
Überprüfung muß anhand dieser Verwaltungsunterla-
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
gen möglich sein. Die Landesregierungen können
chen. Er kann dabei die Abschnitte, Paragraphen und
durch Rechtsverordnung bestimmen, daß bereits für
Absätze neu durchnumerieren.
das Wirtschaftsjahr 1989/90 die Kleinerzeugerbe-
scheinigung nach den in § 8 e Abs. 2 Satz 1 oder § 8 e
Abs. 3 und§ 8f genannten Verfahren auszustellen ist; Artikel 4
dabei sind für die Kleinerzeugerbescheinigung Form-
vorschriften festzulegen, um zu gewährleisten, daß Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
der Empfänger der Bescheinigung Getreideerzeuger tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
ist." Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin .
Artikel 2
Artikel 5
Artikel 3 Abs. 2 der Dreizehnten Verordnung zur Ände-
rung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
vom 2. August 1989 (BGBL I S. 1570) wird aufgehoben. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2541
Verordnung
über die Sicherheit von Spielzeug
Vom 21 . Dezember 1989
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheits- Bevollmächtigten oder, wenn weder der Hersteller noch
gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717) wird nach sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft
Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im niedergelassen sind, von demjenigen, der das Spielzeug
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver- erstmals in Verkehr bringt, folgende Angaben verfügbar
ordnet: gehalten werden:
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1
§ 1
a) Anschriften der Herstellungs- und Lagerorte des
Anwendungsbereich Spielzeugs,
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von b) Angaben über Entwurf und Herstellung des Spiel-
Spielzeug. Spielzeug sind alle Erzeugnisse, die dazu zeugs,
gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im c) Angaben über die Mittel, durch welche die Über-
Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. einstimmung mit den europäischen harmonisierten
(2) Die in Anhang I der Richtlinie 88/378/EWG des Rates Normen bei der Herstellung des Spielzeugs sicher-
vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften gestellt wird, und
der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug d) gegebenenfalls die Baumusterprüfbescheinigung
(ABI. EG Nr. L 187 S. 1) aufgeführten Erzeugnisse ein- oder eine beglaubigte Abschrift davon,
schließlich Zündplättchen gelten nicht als Spielzeug im
Sinne dieser Verordnung. 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
a) Anschriften der Herstellungs- und Lagerorte,
(3) § 30 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes bleibt unberührt. b) Beschreibung
aa) der Herstellung und
§2 bb) der Mittel, durch welche der Hersteller die Über-
Sicherheitsanforderungen einstimmung mit dem geprüften Muster sicher-
stellt, für das die Prüfbescheinigung erteilt ist,
Spielzeug darf nur in den Verkehr gebracht werden,
sowie
wenn es den in Anhang II der Richtlinie 88/378/EWG
angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen c) Kopien der Unterlagen, die einer zugelassenen
auch unter Berücksichtigung der Dauer seines vorherseh- Stelle zum Erwerb der Baumusterprüfbescheini-
baren und normalen Gebrauchs entspricht und bei einer gung vorgelegt wurden und
bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichti- d) die Baumusterprüfbescheinigung oder eine beglau-
gung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit bigte Abschrift davon.
oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten nicht gefähr-
det. (3) Wenn die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht einge-
halten werden, kann die zuständige Behörde verlangen,
§3 daß bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist die
EG-Zeichen Übereinstimmung des Spielzeugs mit den harmonisierten
Normen oder den wesentlichen Sicherheitsanforderungen
(1) Beim Inverkehrbringen muß das Spielzeug mit dem von einer zugelassenen Stelle nach Absatz 1 Nr. 2 geprüft
EG-Zeichen versehen sein, durch das der Hersteller oder wird. Die Kosten dieser Prüfung trägt der nach Absatz 2
sein in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassener Verpflichtete. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
Bevollmächtigter bestätigt, daß das Spielzeug entweder wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß
1. vollständig entsprechend den harmonisierten europäi- ein Spielzeug zu Unrecht mit dem EG-Zeichen versehen
schen Normen, deren Fundstelle der Bundesminister ist oder ein Spielzeug bei einer bestimmungsgemäßen
für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung
bekanntgemacht hat, hergestellt ist oder des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder
Gesundheit von Benutzern oder Dritten gefährdet.
2. mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine nach
§ 6 benannte oder eine sonstige, der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 9 Abs. 2
§4
der Richtlinie 88/378/EWG mitgeteilte zugelassene
Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung EG-Kennzeichnung
gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie bescheinigt hat, daß
(1) Das EG-Zeichen nach § 3 muß auf dem Spielzeug
es den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach
oder seiner Verpackung sichtbar, leserlich und dauerhaft
§ 2 entspricht.
angebracht sein. In gleicher Weise müssen der Name,
(2) Für das Spielzeug müssen vom Hersteller oder sei- gegebenenfalls die Firma oder das Zeichen, sowie die
nem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
2542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
oder des Einführers in der Gemeinschaft angebracht sein. und nach § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes
Bei kleinem Spielzeug sowie bei Spielzeug, das aus klei- als Prüfstellen bestimmt sind.
nen Bauteilen besteht, können das EG-Zeichen und die
Angaben nach Satz 2 in der gleichen Weise auf einem
Etikett oder einem Begleitzettel angebracht werden. In
§7
diesem Fall muß der Verbraucher darauf hingewiesen Ordnungswidrigkeiten
werden, daß die entsprechenden Angaben aufbewahrt
werden sollten. Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des
Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 dürfen abgekürzt fahrlässig
werden, wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1
der Einführer aus der Abkürzung gut erkennbar ist.
eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
(3) Zeichen oder Aufschriften, die mit dem EG-Zeichen Weise anbringt oder
verwechselt werden können, dürfen nicht angebracht 2. entgegen § 5 Spielzeug ohne die vorgeschriebenen
werden. Das EG-Zeichen soll in Form des in der Anlage Gefahrenhinweise oder Gebrauchsvorschriften in den
abgebildeten Zeichens verwendet werden. Verkehr bringt.
§ 5 §8
Gebrauchshinweise und Gebrauchsvorschriften Übergangsfrist
Im Anhang IV der Richtlinie 88/378/EWG aufgeführtes Auf Spielzeug, das vor dem 1. Januar 1990 hergestellt
Spielzeug dart nur in den Verkehr gebracht werden, wenn worden ist, ist § 4 erst ab dem 1. Januar 1991 anzu-
es mit den dort angegebenen Gefahrenhinweisen und wenden.
Gebrauchsvorschriften in deutscher Sprache versehen ist.
§9
Berlin-Klausel
§6
Zugelassene Stellen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Geräte-
Im Geltungsbereich dieser Verordnung werden die sicherheitsgesetzes auch im Land Berlin.
zugelassenen Stellen vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz
zuständigen obersten Landesbehörden benannt und im § 10
Bundesarbeitsblatt bekanntgegebenen. Die Benennung Inkrafttreten
kann erfolgen, wenn die Stellen mindestens die Anforde-
rungen des Anhangs III der Richtlinie 88/378/EWG erfüllen Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Wolfgang Vogt
Anlage
(zu § 4 Abs. 3)
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2543
Verordnung
zur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz
(FRG-Entgeltverordnung)
Vom 21. Dezember 1989
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 824-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung nach Anhören des Statistischen Bundesamts:
§ 1
Bruttoarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für 1988 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 zum
Fremdrentengesetz wie folgt in DM bestimmt:
Anlage 5
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land· und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
1988 40 284 36 516 32 640 34 188 20 580 32 472 28 824
Anlage 7
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentge!te der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen
in der Landwirtschaft Arbeiterinnen
Land- und Forstwirtschaft
Jahr in der Forst-
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
wirtschaft
1 2 3 1 2
1988 30 096 27 396 26 268 23 532 17 916 20 400
Anlage 9
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1988 72 000 65 052 47 508 34 236 28 308
Anlage 11
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1988 72 000 52 188 38 376 28 044 24 120
2544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 13
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter -
Bergarbeiter in der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 2 3 1 2
1988 40 944 35 376 29 796 34 176 29 364
Anlage 15
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
Jahr der Leistungsgruppe
unter Tage über Tage
1 U. 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5
1988 87 600 72 504 63 012 87 600 83 640 63 900 55 644 87 600 79 068 64 284 49 872 35 844
§2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des Fremdrenten-
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1989
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2545
Verordnung
über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte
(GAL-Beitragsverordnung 1990)
Vom 21. Dezember 1989
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), der
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a des Gesetzes
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2475) geändert
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Beitrag in der Altershilfe für Landwirte beträgt für
das Kalenderjahr 1990 monatlich 236 Deutsche Mark.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1989
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom 21. Dezember 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986
(BGBI. 1 S. 700) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
§ 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 774), geändert
durch die Verordnung vom 22. März 1988 (BGBI. 1 S. 401 ), wird wie folgt
geändert:
1. In der Streckenbeschreibung der A 1 werden die Worte „und von Autobahn-
kreuz Hamburg-Ost bis Anschlußstelle Neustadt-Süd" gestrichen.
2. Die Streckenbeschreibung der A 81 wird wie folgt gefaßt:
,,A 81 Von Autobahnkreuz Weinsberg bis Autobahnkreuz Herrenberg."
3. Die Streckenbeschreibung „A 226 Von Autobahndreieck Bad Schwartau bis
Anschlußstelle Lübeck-Siems" wird gestrichen.
4. Die Streckenbeschreibung A 831 wird wie folgt gefaßt:
,,A 831 Von Anschlußstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 2090) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2547
Verordnung
zur Festlegung von Anforderungen an den Antrag auf Zulassung,
Verlängerung der Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln
Vom 21. Dezember 1989
Auf Grund des§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Arzneimittelgeset- Beschreibung eines Ausgangsstoffes oder einer Dar-
zes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird reichungsform nicht geeignet, ist hierfür die kurzgefaßte
verordnet: Beschreibung formlos, in Anlehnung an die Formblätter
zur Kurzdokumentation, zu erbringen.
§ 1 (2) Die Formblätter zur Kurzdokumentation der Qualität
Antragsformulare gliedern die nach den anerkannten pharmazeutischen
Regeln zu fordernden Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 11,
Ein Antrag nach § 21 Abs. 3 Satz 1 des Arzneimittelge- 14 und 15 und Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes unter
setzes auf Zulassung und nach Artikel 3 § 7 Abs. 3 Satz 1 Berücksichtigung der Arzneimittelprüfrichtlinien nach § 26
des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts auf des Arzneimittelgesetzes.
Verlängerung der Zulassung eines Arzneimittels sowie ein
Antrag auf Registrierung eines Arzneimittels nach § 38
§ 3
Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes ist auf Antragsformularen
zu stellen, die von der zuständigen Bundesoberbehörde Berlin-Klausel
herausgegeben und im Bundesanzeiger bekanntgemacht
Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungs-
werden.
gesetzes in Verbindung mit§ 99 des Arzneimittelgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 2
Analytisches Gutachten §4
(1) Das analytische Gutachten nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Übergangsvorschrift
Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes faßt die einzelnen Aussa- Die§§ 1 und 2 finden keine Anwendung auf Anträge, die
gen in den vorgelegten Unterlagen in Formblättern zur vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wor-
Kurzdokumentation der Qualität zusammen, die von der
den sind.
zuständigen Bundesoberbehörde herausgegeben und im
Bundesanzeiger bekanntgemacht werden, und bewertet § 5
die Kontrollmethoden und Prüfungsergebnisse unter
Inkrafttreten
Berücksichtigung der Anforderungen der Arzneimittelprüf-
richtlinien nach § 26 des Arzneimittelgesetzes. Sind Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
die bekanntgemachten Formblätter zur kurzgefaßten Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
2548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 21. Dezember 1989
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 den Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum
Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 8 und 9 Buchstaben a und b und des 31. Dezember 1991 hergestellt und eingeführt und bis
§ 29 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- zum 31. Dezember 1993 in den Verkehr gebracht
gesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) werden."
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft verordnet: 4. In Anlage 2 Teil A Nummer 54 wird in Spalte b das Wort
Artikel 1 ,,3-Phenoxy-1-propanol" durch das Wort „ 1-Phenoxy-
propan-2-ol" ersetzt.
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt
5. In Anlage 3 Teil B Nr. 11 wird in Spalte g die Zahl „ 10"
geändert durch die Verordnung vom 15. März 1989
durch die Zahl „ 100" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 487), wird wie folgt geändert:
6. In Anlage 6 Teil A Nummer 43 wird in Spalte b das Wort
1. § 4 wird wie folgt geändert:
,,3-Phenoxy-1-propanol" durch das Wort „ 1-Phenoxy-
a) In Absatz 1 werden die Worte „Packungen oder propan-2-ol" ersetzt.
Behältnissen" durch die Worte „Behältnissen und
Verpackungen" und das Wort „Außenverpackung"
durch das Wort „Verpackung" ersetzt.
Artikel 2
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Behältnissen"
die Worte „und Verpackungen" eingefügt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-
setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „Packungen oder
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Behältnissen" durch die Worte „Behältnissen und Ver-
packungen" ersetzt.
3. Dem § 6 a wird folgender Absatz angefügt: Artikel 3
,,(8) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Verordnung in der bis zum 30. Dezember 1989 gelten- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2549
Siebente Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Vom 21. Dezember 1989
Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfun-
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 gen gefordert werden. Sie führt zu diesem Zweck
S. 1218), der durch Artikel 45 Nr. 2 des Gesetzes vom über die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verord-
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477) geändert worden ist, nung vorgeschriebenen praktischen Übungen,
wird verordnet: Kurse und Seminare hinaus Unterrichtsveranstal-
tungen, insbesondere systematische Vorlesungen,
durch, die die praktischen Übungen vorbereiten
Artikel 1
oder begleiten. Bei der Ankündigung der Unter-
Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der richtsveranstaltungen macht die Hochschule kennt-
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1593), lich, daß der Besuch dieser Unterrichtsveranstal-
geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. Dezem- tungen das Erreichen des Ausbildungszieles för-
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert: dert. Der Unterricht im Studium soll, soweit möglich
und zweckmäßig, nicht am einzelnen Fachgebiet,
1. Die Verordnung erhält folgende Abkürzung: sondern am Lehrgegenstand ausgerichtet sein."
,,ÄAppO". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
2. § 1 wird wie folgt geändert: „Bei den praktischen Übungen und Kursen ist
die praktische Anschauung zu gewährleisten.
a) Die Überschrift vor Absatz 1 erhält folgende
Soweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in klei-
Fassung:
nen Gruppen zu unterrichten."
,,Ziele und Gliederung der ärztlichen Ausbildung".
bb) Die Sätze 3 bis 7 werden durch folgende Sätze
b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt: 3 bis 7 ersetzt:
,,(1) Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissen- ,,Bei den praktischen Übungen in den klinisch-
schaftlicher Grundlage und praxis- und patienten- praktischen Stoffgebieten steht die Unterwei-
bezogen durchgeführt. Sie hat zum Ziel, sung am Patienten im Vordergrund. Es darf
- die grundlegenden medizinischen, fächerüber- jeweils nur eine kleine Gruppe von Studieren-
greifenden und methodischen Kenntnisse, den gleichzeitig unmittelbar am Patienten
unterwiesen werden, und zwar
- die praktischen Fertigkeiten und psychischen
Fähigkeiten, - beim Unterricht in der Form der Patienten-
demonstration eine Gruppe von höchstens
- die geistigen und ethischen Grundlagen der acht,
Medizin
- bei der Untersuchung eines Patienten durch
und Studierende eine Gruppe von höchstens
- eine dem einzelnen und der Allgemeinheit ver- drei.
pflichtete ärztliche Einstellung Den Studierenden ist dabei ausreichend Ge-
zu vermitteln, deren es bedarf, um in Prävention, legenheit zu geben, selbst am Patienten tätig
Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von zu werden, soweit dies zum Erwerb prakti-
Gesundheitsstörungen unter Berücksichtigung der scher Fertigkeiten und Fähigkeiten erforderlich
psychischen und sozialen Lage des Patienten und ist. Bei der praktischen Unterweisung am
der Entwicklungen in Wissenschaft, Umwelt und Patienten entfällt je die Hälfte der Unterrichts-
Gesellschaft eigenverantwortlich und selbständig zeit auf den Unterricht in Form der Patienten-
handeln zu können. Sie vermittelt die Fähigkeit zur demonstration und auf den Unterricht mit
Weiterbildung und fördert die Bereitschaft zu stän- Patientenuntersuchung. Unzumutbare Bela-
diger Fortbildung und zur Zusammenarbeit mit stungen des Patienten durch den Unterricht
anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer sind zu vermeiden."
Berufe des Gesundheitswesens." c) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 ,,(3) In den Seminaren wird der durch Vorle-
und 3. sungen und praktische Übungen vermittelte Lehr-
stoff vertiefend und anwendungsbezogen erörtert.
3. § 2 wird wie folgt geändert: Sie sind darauf gerichtet, den Studierenden wich-
tige medizinische zusammenhänge, insbesondere
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
auch die Bezüge zwischen vorklinischem und klini-
,,(1) Die Hochschule vermittelt eine Ausbildung, schem Lehrstoff, zu verdeutlichen. Sie umfassen
die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht die Vorstellung von Patienten. Die Zahl der jeweils
und es dem Studierenden ermöglicht, den Wis- an einem Seminar teilnehmenden Studierenden
sensstoff und die Fähigkeiten zu erwerben, die in darf zwanzig nicht überschreiten. Eine Überschrei-
2550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
tung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe sechs Jahren bei dem Dritten Abschnitt der Ärzt-
gebildet werden müßte, die weniger als zehn Stu- lichen Prüfung" ersetzt durch „und fünf Jahren
dierende umfassen würde; in diesem Fall sind die beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung".
Studierenden, für die keine weitere Gruppe ge-
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
bildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst
gleichmäßig zu verteilen." aa) In Nummer 3 wird das Wort „und" nach den
Worten „Prüfung ist" durch ein Komma
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält ersetzt.
folgende Fassung:
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort
,,(4) Der Studierende weist durch Bescheinigun- .,und" ersetzt.
gen nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser
Verordnung seine regelmäßige und erfolgreiche cc) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num-
Teilnahme an den in Absatz 1 genannten prak- mer 5 angefügt:
tischen Übungen, Kursen und Seminaren und den „5. die durchschnittliche Prüfungsleistung der
regelmäßigen Besuch der die praktischen Übun- in Absatz 6 als Bezugsgruppe genannten
gen vorbereitenden oder begleitenden Vorle- Prüflinge."
sungen nach, soweit deren Besuch von der Hoch-
schule in einer Studienordnung vorgeschrieben ist.
9. In § 15 Abs. 1 Satz 6 werden die Worte „der Hoch-
Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen
schulen" gestrichen.
Übung oder einem Kursus nach Absatz 2 liegt vor,
wenn der Studierende in der praktischen Übung
oder im Kursus in einer dem betreffenden Fachge- 10. § 23b Satz 5 erhält folgende Fassung:
biet angemessenen Weise gezeigt hat, daß er sich „ Die Note lautet
die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
,,sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1 ,5,
angeeignet hat und sie in der Praxis anzuwenden
weiß. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Semi- ,,gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
nar nach Absatz 3 liegt vor, wenn der Studierende ,,befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
im Seminar gezeigt hat, daß er den Lehrstoff in ,,ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0,
seinen zusammenhängen erfaßt hat und dies dar- wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist."
zustellen in der Lage ist."
11. § 25 erhält folgende Fassung:
4. In § 4 Abs. 1 Satz 4 werden das Wort „Fachärzte"
durch „Ärzte" und die Worte „Röntgen- und Strahlen- "§ 25
heilkunde" durch „Radiologie", ,,Radiologische Dia- Inhalt der Prüfung
gnostik" oder „Strahlentherapie" ersetzt. Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betrifft
folgende Stoffgebiete:
5. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Heilhilfsberufe"
1. Grundlagen der Pathologie und der Neuropatho-
durch „Berufe" ersetzt.
logie, der Humangenetik, der Medizinischen
Mikrobiologie, der Immunologie und Immunpatho-
6. § 6 wird wie folgt geändert: logie sowie der Geschichte der Medizin,
a) In Absatz 2 erhält Nummer 4 folgende Fassung: II. Umgang mit Patienten, Grundlagen der klinischen
Untersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle
,,4. eine Ausbildung als Hebamme oder Entbin-
und der Radiologie,
dungspfleger, in der Krankenpflege, Kinder-
krankenpflege oder Krankenpflegehilfe." III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie,
der Pathophysiologie und Pathobiochemie, der
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Klinischen Chemie und der Biomathematik."
,,(3) Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung geleisteter Krankenpflegedienst und 12. § 28 wird wie folgt geändert:
eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
ordnung erworbene Ausbildung im Sinne des a) In Absatz 1 werden die Worte „IV. Ökologisches
Absatzes 2 Nr. 4 sind anzurechnen." Stoffgebiet und Allgemeinmedizin" ersetzt durch
,.IV. Allgemeinmedizin und ökologisches Stoff-
7. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: gebiet".
b) In Absatz 2 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
.,(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der
vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu ,. 1. Innere Medizin,
stellen und muß bis zum 10. Januar oder bis zum Chirurgie,
10. Juni dem Landesprüfungsamt zugegangen sein." Kinderheilkunde,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
8. § 14 wird wie folgt geändert: Pathologie,
Pharmakologie,
a) In Absatz 6 werden das Komma nach den Worten Mikrobiologie,
,,dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung" Hygiene,
gestrichen und die Worte „fünf Jahren bei dem Öffentliches Gesundheitswesen und Sozial-
Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und medizin,".
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2551
13. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: 18. In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Berufsethik"
,,Sie dauert am ersten und dritten Tag je vierdrei- durch das Wort „ Ethik" ersetzt.
viertel, am zweiten und vierten Tag je zweieinhalb
Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfällt das 19. Die Anlagen 1 bis 4, 10, 12, 13, 15, 16 und 20 erhalten
Stoffgebiet 1, auf den zweiten das Stoffgebiet III, auf die in den Anlagen 1 bis 10 zu dieser Verordnung
den dritten das Stoffgebiet II und auf den vierten das vorgesehene Fassung.
Stoffgebiet IV."
20. In Anlage 20a ist nach den Worten „tätig gewesen ist"
folgender Satz einzufügen:
14. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Die Ausbildung ist ganztägig/in Teilzeitbeschäftigung
a) In Satz 2 werden die Worte „fächerübergreifende mit ... vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen
und allgemeinmedizinische" ersetzt durch „allge- Arbeitszeit abgeleistet worden.**)"
meinmedizinische und fächerübergreifende".
b) Satz 4 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fassung: 21. In Anlage 9 werden die Ziffern II. und IV. wie folgt
gefaßt:
,,2. Aspekte der Medizinischen Soziologie, insbe-
sondere Einflüsse von Gesellschaft, Familie „11. Chemie für Mediziner und Biochemie
und Beruf auf die Gesundheit, berücksichtigen 80 Fragen
und IV. Grundlagen der Medizinischen
Psychologie und der Medizinischen
3. sich auf Fragen zu den historischen, geistigen
Soziologie 60 Fragen".
und ethischen Grundlagen der Medizin erstrek-
ken."
Artikel 2
15. § 34 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung: Über das Bestehen einer schriftlichen Prüfung ist erneut
zu entscheiden, wenn der Prüfling die Prüfung nicht
,,Die Gesamtnote lautet: bestanden hat, weil er die nach § 14 Abs. 5 der Approba-
,,sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5, tionsordnung für Ärzte in der Fassung der Zweiten Verord-
,,gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, nung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
vom 24. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 312) für das Bestehen
,,befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
der Prüfung erforderliche Zahl zutreffend beantworteter
,,ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4." Prüfungsfragen nicht erreicht hat und der Bescheid des
zuständigen Landesprüfungsamtes über das Nichtbeste-
16. § 34 a wird wie folgt geändert: hen dieser Prüfung am 6. Juni 1989 noch nicht bestands-
kräftig war. Hierbei ist § 14 Abs. 5 der Approbationsord-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ganz- nung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBI. 1 S. 1458) in
tägig" die Worte eingefügt: der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden.
„oder, bei entsprechender Verlängerung der
Gesamtdauer der Tätigkeit als Arzt im Praktikum Artikel 3
nach Absatz 1 Satz 1, in Teilzeitbeschäftigung,
§ 1
wobei in diesem Fall die Gesamtdauer drei Jahre
nicht überschreiten darf." Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. März
1992 erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung zugelassen wer-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: den, findet Anlage 1 zur Approbationsordnung für Ärzte in
,,(3) Tätigkeiten der bisher geltenden Fassung Anwendung.
- im öffentlichen Gesundheitsdienst,
§2
- im Medizinischen Dienst der Krankenkassen,
- im versorgungs-, werks- oder betriebsärztlichen Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. August
Dienst, 1990 erstmals zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prü-
fung zugelassen werden, findet Anlage 2 zur Appro-
- in einer Einrichtung für die Rehabilitation Behin- bationsordnung für Ärzte in der bisher geltenden Fassung
derter oder
Anwendung.
- in einer truppenärztlichen Einrichtung
§3
können angerechnet werden."
Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. März
1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü-
17. § 34b wird wie folgt geändert: fung zugelassen werden, findet Anlage 3 zur Approba-
tionsordnung für Ärzte in der bisherigen Fassung An-
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „wird" der Satzteil
wendung.
,,im Hinblick auf das in Satz 5 genannte Aus-
bildungsziel" eingefügt. §4
Studierende der Medizin, die bis zum 10. März 1992
b) In Satz 5 werden der Punkt durch ein Semikolon erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung oder zum Ersten
ersetzt und folgende Worte angefügt: Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder bis zum 10. März
,,Art und Umfang der Aufsicht sollen dem ent- 1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü-
sprechen." fung zugelassen werden, legen die Prüfungen nach den
2552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bisher geltenden Vorschriften ab. § 23 b Satz 5 und § 34 Artikel 5
Abs. 1 Satz 5 finden abweichend hiervon in der Fassung
dieser Verordnung Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Wie- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
derholungsprüfungen bei Prüflingen, die die Ärztliche Vor- tungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzte-
prüfung oder den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ordnung auch im Land Berlin.
bis zum 1 . Juli 1992 oder den Zweiten Abschnitt der Ärzt-
lichen Prüfung bis zum 1. Juli 1993 nicht bestehen.
Artikel 6
Artikel 4 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3
Buchstabenbund c und Artikel 1 Nr. 7 am 1. Januar 1990
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt am 1. März 1990 in Kraft. Artikel 1
Gesundheit kann den Wortlaut der Approbationsordnung Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nr. 3 Buch-
für Ärzte in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung gel- stabe c tritt am 1. Oktober 1990, Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Doppelbuchstabe bb tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2553
Anlage 1
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Praktische Übungen, Kurse und Seminare,
deren Besuch bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen ist
1. 1. Naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin
1.1 Praktikum der Physik 'für Mediziner
1 .2 Praktikum der Chemie für Mediziner
1 .3 Praktikum der Biologie für Mediziner
2. Praktikum der Physiologie
3. Praktikum der Biochemie
4. Kursus der makroskopischen Anatomie
5. Kursus der mikroskopischen Anatomie
6. Kursus der Medizinischen Psychologie
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 480
7. Seminar Physiologie
8. Seminar Biochemie
9. Seminar Anatomie
jeweils mit klinischen Bezügen
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 96
II. 1. Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin
(mit Patientenvorstellung)
mit einer Stundenzahl von mindestens 24
2. Praktikum der Berufsfelderkundung
mit einer Stundenzahl von mindestens 12
III. Praktikum der medizinischen Terminologie
mit einer Stundenzahl von mindestens 12
Anlage 2
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Praktische Übungen und Kurse,
deren Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
1. Kursus der Allgemeinen Pathologie
2. Praktikum der Mikrobiologie und der Immunologie
3. Übungen zur Biomathematik für Mediziner
4. Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen in dem nichtoperativen und dem operativen Stoffgebiet
5. Praktikum der Klinischen Chemie und Haematologie
6. Kursus der Radiologie einschließlich Strahlenschutzkursus
7. Kursus der allgemeinen und systematischen Pharmakologie und Toxikologie
8. Praktische Übungen für akute Notfälle und Erste ärztliche Hilfe
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 300
2554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 3
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Praktika und Kurse,
deren Besuch bei der Meldung zum zweiten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen Ist
1 . Kursus der Speziellen Pathologie
2. Kursus der Speziellen Pharmakologie
3. Praktikum oder Kursus der Allgemeinmedizin
4. Praktikum der Inneren Medizin
5. Praktikum der Kinderheilkunde
6. Praktikum der Dermato-Venerologie
7. Praktikum der Urologie
8. Praktikum der Chirurgie
9. Praktikum der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
10. Praktikum der Notfallmedizin
11 . Praktikum der Orthopädie
12. Praktikum der Augenheilkunde
13. Praktikum der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
14. Praktikum der Neurologie
15. Praktikum der Psychiatrie
16. Praktikum der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie
17. Kursus des Ökologischen Stoffgebietes
(einschließlich Umwelthygiene, Krankenhaushygiene,
Infektionsprävention, Impfwesen und Individualprophylaxe)
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 516
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2555
Anlage 4
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 4)
Bescheinigung
über die Teilnahme an der praktischen Übung/ dem Kursus/ dem Seminar ....................................................................... .
Name des/der Studierenden
Geburtsdatum Geburtsort
hat im D Sommer- D Winterhalbjahr von 1 bis
an der genannten Unterrichtsveranstaltung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung mit dieser
praktischen Übung in der Studienordnung vorgeschriebene Vorlesung im D Sommer- D Winterhalbjahr regelmäßig
besucht.*)
Ort, Datum
Siegel
(Unterschrift der verantwortlichen Lehrkraft/Lehrkräfte)
*) Der letzte Halbsatz ist zu streichen, wenn eine Vorlesung im Sinne des § 2 Abs. 4 ÄAppO nicht durchgeführt worden ist
2556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 5
Anlage 10
(zu § 23 Abs. 2 Satz 2)
Prüfungsstoff für die Ärztliche Vorprüfung
1. Physik für Mediziner und Physiologie
Grundbegriffe des Messens und der quantitativen Beschreibung; Einheiten; Fehler beim Messen. Grundkenntnisse
der Mechanik, Schwingungslehre, Akustik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik sowie der Physik ionisierender
Strahlung. Grundlagen der Meß- und Regeltechnik sowie der Medizintechnik.
Physiologie der Zellen und Gewebe. Physiologie der Organfunktionen (Blut, Atmung, Kreislauf, Verdauung, Energie-
und Wärmehaushalt, Nierenfunktion, Wasser- und Elektrolythaushalt, innere Sekretion, Fortpflanzung, Muskulatur,
Nervensystem, Sinnesorgane). Physiologie der Regulationen. Angewandte Physiologie einschließlich Arbeits- und
Ernährungsphysiologie. Physiologie der Leistungsfähigkeit und Leistungssteigerung. Propädeutik der Pathophysio-
logie. Physiologische Methoden zur Untersuchung der Organfunktionen.
11. Chemie für Mediziner und Biochemie
Grundkenntnisse über biochemisch wichtige Elemente und deren Verbindungen; chemische Bindungen, Thermo-
dynamik und Kinetik chemischer Reaktionen, Redoxvorgänge; Lösungen von Elektrolyten. Struktur und Reaktionen
funktioneller Gruppen in organischen Molekülen.
Physikalisch-chemische Grundlagen des Stoffwechsels. Enzymwirkungen und -kinetik sowie Hormonwirkungen.
Eigenschaften, Funktionen und Stoffwechsel der biochemisch wichtigen Stoffe, Regelung von Stoffwechselvorgän-
gen. Grundlagen der molekularen Genetik. Grundlagen der Immunchemie. Biochemische Aspekte der Zell- und
Organphysiologie, Grundlagen der Ernährungslehre. Propädeutik der Pathobiochemie.
III. Biologie für Mediziner und Anatomie
Allgemeine Zytologie. Genetik. Grundlagen der Mikrobiologie. Morphologie und Physiologie der ein- und mehr-
zelligen Organismen. Evolutionslehre. Grundzüge der Ökologie. Makroskopische und Mikroskopische Anatomie des
Bewegungsapparates, der Eingeweide, der Kreislauforgane, des zentralen und peripheren Nervensystems ein-
schließlich der Sinnesorgane, Morphologie der Zelle. Anatomie des Immunsystems. Histologie einschließlich der
Ultrastruktur und der Grundzüge der Histochemie. Frühentwicklung des Menschen und Grundzüge der Organ-
entwicklung. Grundlagen der topographischen Anatomie.
IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie
Ethologie, Psychophysiologie. Wahrnehmen, Lernen, Emotion und Motivation. Grundlagen psychologischer Metho-
dik. Persönlichkeit, Persönlichkeitsentwicklung. Psychologische Grundlagen der Entstehung und Verarbeitung von
Krankheit. Verbale und nonverbale Kommunikation. Grundlagen der Arzt-Patient-Beziehung.
Soziale Schichtung. Bevölkerungsstruktur. Rollenbeziehungen und -konflikte in den verschiedenen altersspezi-
fischen Gruppenkonstellationen.
Anlage 6
Anlage 12
(zu § 26 Abs. 2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen für den Ersten .Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
1. Grundlagen der Pathologie und der Neuropathologie, der Humangenetik, der Medizinischen Mikro-
biologie, der Immunologie und Immunpathologie sowie der Geschichte der Medizin 110 Fragen
II. Umgang mit Patienten, Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle
und der Radiologie 70 Fragen
III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und Pathobiochemie,
der Klinischen Chemie und der Biomathematik 110 Fragen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2557
Anlage 7
Anlage 13
{zu § 26 Abs. 2 Satz 2)
Prüfungsstoff für den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
1. Grundlagen der Pathologie und der Neurophatologie, der Humangenetik, der Medizinischen Mikrobiologie, der
Immunologie und lmmunphatologie sowie der Geschichte der Medizin
Allgemeine Ätiologie. Pathogenese und pathologisch-anatomische Grundlagen wichtiger Krankheiten sowie fein-
gewebliche Veränderungen von Organen und Organsystemen.
Genetischer Anteil an der Ätiologie und Pathogenese von Störungen der Organentwicklung, der Gewebebeschaffen-
heit und des Stoffwechsels.
Grundlagen, Anwendungsbereiche und Untersuchungsmethoden der medizinischen Bakteriologie, Virologie und
Parasitologie. Epidemiologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
Grundlagen der Immunologie und Immunpathologie.
Kulturelle und soziale Grundlagen in der Geschichte ärztlichen Denkens, Wissens und Handelns. Wandlungen der
Vorstellungen von Gesundheit und Krankheit. Ethische Aspekte ärztlichen Handelns.
II. Umgang mit Patienten, Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle und der
Radiologie
Anamneseerhebung und ärztliche Gesprächsführung. Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (In-
spektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung) einschließlich· einfacher Spiegelverfahren. Typische
Befunde. Krankenbeobachtung.
Symptomatologie akut lebensbedrohender Zustände. Lebensrettende Sofortmaßnahmen.
Grundlagen der biologischen Strahlenwirkung und der Strahlentherapie. Diagnostische Anwendung bildgebender
Verfahren; typische Befunde. Gesetzliche und organisatorische Grundlagen des Strahlenschutzes.
III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und P.athobiochemie, der klinischen Chemie
und der Biomathematik ·
Strukturmerkmale, Pharmakodynamik (erwünschte und unerwünschte Wirkungen sowie Wechselwirkungen) und
Pharmakokinetik wichtiger Arzneistoffe. Grundlagen der Toxikologie. Methoden der Arzneimittelprüfung. Arznei-
mittelrechtliche Vorschriften.
Pathophysiologie und Pathobiochemie der Zell- und Organfunktionen sowie der Regulationsmechanismen. Grund-
lagen wichtiger Untersuchungsmethoden von Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen sowie Bewertung der
Befunde.
Grundlagen der medizinischen Biometrie. Medizinische Bibliographie.
Anlage 8
Anlage 15
(zu § 29 Abs. 2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
1. Nichtoperatives Stoffgebiet 190 Fragen
11 Operatives Stoffgebiet 190 Fragen
III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet 100 Fragen
IV. Allgemeinmedizin und Ökologisches Stoffgebiet 100 Fragen
2558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 9
Anlage 16
(zu § 29 Abs. 2 Satz 2)
Prüfungsstoff für den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Grundsätzliche Prüfungsinhalte
Ätiologie und Pathogenese. Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie. Multimorbidität. Symptomatologie.
Epidemiologie. Diagnose. Differentialdiagnose. Bewertung klinisch-chemischer, serologischer, mikrobiologischer,
immunologischer, bioptischer, bildgebender, elektromedizinischer und nuklearmedizinischer Untersuchungsbefunde.
Indikationen. Kontraindikationen. Anwendung konservativer, operativer und physikalischer Behandlungsverfahren ein-
schließlich Strahlenbehandlung. Spezielle therapeutische Verfahren. Therapie chronischer Schmerzen. Ärztliche Hilfe
und Betreuung für Langzeitkranke, chronisch Kranke, unheilbar Kranke und Sterbende. Spezielle und Klinische
Pharmakologie einschließlich Langzeitbehandlung. Altersspezifische Aspekte in Diagnostik und Therapie. Grundlagen,
Möglichkeiten und Grenzen von Naturheilverfahren und Homöopathie. Diätetik. Prognose. Prävention einschließlich
Gesundheitsberatung. Rehabilitation. Begutachtung. Sportmedizinische Aspekte. Allergologie.
1. Nichtoperatives Stoffgebiet
Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, des Herzens und der Gefäße, der Atmungsorgane, der
Verdauungsorgane, der Drüsen mit innerer Sekretion und des Stoffwechsels, der Nieren, des Wasser- und
Mineralhaushaltes. Klinische Aspekte der Entzündungslehre, Immunologie, Klinik der Infektionskrankheiten, der
Geschwulstkrankheiten und der Krankheiten des rheumatischen Formenkreises. Psychosomatische Krankheiten
und funktionelle Störungen. lnternistische Aspekte der Geriatrie.
Erkennung und Behandlung akutlebensbedrohender Zustände und Reanimation. Ärztliche Versorgung bei einem
Massenanfall von Kranken und Verletzten.
Normale körperliche und geistige Entwicklung des Kindes und ihre Variationen. Pathophysiologie des Stoffwechsels
und der Ernährung des Kindes. Physiologie und Pathologie der perinatalen Periode und des Säuglingsalters.
Erkennung und Behandlung von Organ- und Systemkrankheiten im Kindesalter einschließlich der Infektionskrank-
heiten und Mangelkrankheiten. Unfälle und Vergiftungen. Klinische Genetik. Verhaltensstörungen bei Kindern und
Jugendlichen. Sozialpädiatrie.
Krankheiten der Haut,· ihrer Anhangsgebilde und der Schleimhäute der äußeren Körperhöhlen einschließlich der
physikalischen und chemischen Schädigungen dieser Strukturen. Geschlechtskrankheiten. Fertilitätsstörungen des
Mannes.
II. Operatives Stoffgebiet
Wundheilung und Wundbehandlung. Infektionen. Asepsis; Antisepsis. Chemotherapie. Grundprinzipien der operativen
Technik. Pathophysiologie des operativen Eingriffs. Grundprinzipien der Vor- und Nachbehandlung. Unfallkunde;
Schock. Topographische und funktionelle Anatomie. Mißbildungen, Krankheiten und Verletzungen von Kopf, Hals,
Thorax, Abdomen, Extremitäten, Herz, Gefäßen und des zentralen und peripheren Nervensystems. Chirurgische
Notfälle. Ärztliche Versorgung bei einem Massenanfall von Verletzten.
Grundlagen der Anaesthesiologie und der lntensivmedizin.
Statik und Mechanik der Stütz- und Bewegungsorgane, ihrer angeborenen und erworbenen Formveränderungen
(Funktionsstörungen. Krankheiten. Verletzungen und deren Folgezustände).
Funktionsstörungen, kongenitale Mißbildungen, Krankheiten und Verletzungen von Nieren, ableitenden Harnwegen,
äußeren und inneren Genitalorganen. Urologische Notfälle.
Physiologie und Pathophysiologie der weiblichen Genitalorgane. Geschlechtsspezifische Entwicklung der Frau
und ihre Störungen. Familienplanung. Schwangerschaft, Beratung und Vorsorge in der Schwangerschaft. Risiko-
schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch. Geburt und Risikogeburt. Geburtshilfliche Notfälle. Wochenbett-
komplikationen. Entzündungen und Geschwülste der weiblichen Genitalorgane. Gynäkologische Notfälle. Fertilitäts-
störungen.
Funktionsstörungen, Krankheiten und Verletzungen des Auges und seiner Adnexe. Ophthalmologische Störungen
im Zusammenhang mit anderen Krankheiten. Notfälle in der Augenheilkunde.
Funktionsstörungen, Krankheiten und Verletzungen im Gebiet des Gesichtsschädels, der angrenzenden Schädel-
basis, des Ohres und des Halses. Notfälle in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Grundlagen der Phoniatrie.
Krankheiten und Verletzungen der Zähne und ihre Auswirkungen auf den Gesamtorganismus.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2559
III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet
Funktionsstörungen und Krankheiten des zentralen Nervensystems, der peripheren N_erven und der Muskulatur.
Neurologische Aspekte der Neurotraumatologie und der lntensivtherapie. Klinische Aspekte der Neuropathophysio-
logie. Psychopathologie. Hirnorganische, endogene, psychotische und persönlichkeitsbedingte reaktive Störungen.
Neurosen. Süchte. Suizidalität. Sexuelle Verhaltens- und Erlebnisstörungen. Neurologische und psychiatrische
Störungen bei anderen Krankheiten. Notfälle . Aspekte der Psychosomatik und der Geriatrie. Neurologische,
psychiatrische und psychologische Untersuchungsmethoden und deren Aussagewert.
Sozialpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Grundlagen und Indikationen psychotherapeutischer Verfahren. Unterbringungsmaßnahmen.
IV. Allgemeinmedizin und Ökologisches Stoffgebiet
Aufgaben und Besonderheiten der Allgemeinmedizin.
Grundzüge der Allgemein-,. Krankenhaus-, Umwelt-, Seuchen- und Sozialhygiene . Impfwesen und Individualprophy-
laxe.
Organisation, Aufgaben und Arbeitsprinzipien des öffentlichen Gesundheitswesens; wesentliche Rechtsvorschriften.
Grundzüge der Sozialmedizin, Epidemiologie; Sozialmedizinische Probleme der Krankheitsentstehung und -ver-
hütung. Sozio-ökonomische Probleme der Krankheit. Grundfragen der sozialen Sicherung und der gesundheitlichen
Betreuung der Bevölkerung.
Grundzüge der Arbeitsmedizin. Wichtige Vorschriften über den gesundheitlichen Arbeitsschutz. Arbeitsmedizinische
Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung beruflich bedingter Schäden. Analyse von Arbeitsplatz- und
Berufsbelastung. Berufskrankheiten und das Berufskrankheiten-Verfahren. Ärztliche Aspekte der Rehabilitation
Behinderter bei medizinischer, pädagogischer, sozialer und beruflicher Ein- und Wiedereingliederung in Gesell-
schaft, Familie, Schule und Arbeit.
Grundzüge der Rechtsmedizin, insbesondere wichtige Begriffe der forensischen Medizin und der medizinischen
Begutachtungskunde. Wichtige Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung.
System der gesetzlichen Krankenversicherung und Fragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz. im Gesund-
heitswesen.
Wichtige Verfahren der medizinischen Statistik und Informatik.
2560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 10
Anlage 20
(zu § 34 Abs. 2)
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis
über die Ärztliche Prüfung
Herr/Frau .......................................................................................................................................................................................................................
geboren am ................................................................................................ in ....................................................................................................
hat den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
am .................................................................................................... in
mit der Note ,, .................................................... " abgelegt.
Unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hat
er/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote ,, ........................................................................................ " ( .............................. )
(Zahlenwert)
am . ....... ...... .. .. . .. ........ ....... .... . .. ....... . . .. . ........... ... . .. bestanden. *)
Herr/Frau .................................................................................................................................................................................................
hat das Medizinstudium an der ................................................................................................................. abgeschlossen.**)
Siegel ................................................... , den ...................................... .
(Unterschrift)
•) Wird gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2. Artikel 2 Abs 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 19. Dezember 1983
(BGBI. 1S. 1482) oder Artikel 2 § 7 der Fünften Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember 1986 (BGBl. 1S. 2457)
eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: ,,Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung am
bestanden"
··) Name der Universität einsetzen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2561
Sechste Verordnung
zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 22. Dezember 1989
Auf Grund des § 4 Nr. 1 Satz 2, des § 15 Abs. 8 Nr. 3, Mark" und in Satz 3 der Betrag „60 Deutsche Mark"
des § 18 Abs. 8 und 9 sowie des § 22 Abs. 6 Nr. 1 des durch den Betrag „50 Deutsche Mark" ersetzt.
Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1
S. 1953) verordnet der Bundesminister der Finanzen: 6. In § 62 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 1 7. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom
21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2359), zuletzt geändert „ Entgelte, Teilentgelte, Bemessungsgrundlagen
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 nach § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes, nach § 14
(BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt geändert: Abs. 2 und 3 des Gesetzes geschuldete Steuer-
beträge sowie Vorsteuerbeträge sind am Schluß
jedes Voranmeldungszeitraums zusammenzurech-
1. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 und in § 15 Abs. 1 wird jeweils
nen."
der Betrag „ 780 Deutsche Mark" durch den Betrag
,,810 Deutsche Mark" ersetzt. b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt
2. § 43 wird wie folgt gefaßt: geändert:
,,§ 43 aa) Der erste Teil des Satzes 1 wird wie folgt
Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern gefaßt:
,,Der Unternehmer kann die Aufzeichnungs-
Die den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzurech-
pflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 3, 5 und
nenden Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vor-
6, Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes in
steuerabzug ausgeschlossen, wenn sie diesen Um-
folgender Weise erfüllen:".
sätzen ausschließlich zuzurechnen sind:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
1. Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vor-
steuerabzug berechtigende Umsätze des Unter- ,,§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3
nehmers zugrunde liegen; Satz 2 des Gesetzes gilt entsprechend."
2. Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Der Klammer-
einem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den hinweis am Ende des Satzes 2 wird wie folgt gefaßt:
leistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt. ,,(§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 3 Satz 2 des
Das gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz Gesetzes)".
dieses leistenden zuzurechnen sind, vom Vor-
steuerabzug ausgeschlossen sind; e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
3. Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und
8. In § 65 wird der Satz 2 und in § 67 der Satz 3 jeweils
im Erhebungsgebiet gültigen amtlichen Wertzei-
chen sowie Einlagen bei Kreditinstituten, wenn wie folgt gefaßt:
diese Umsätze als Hilfsumsätze anzusehen sind." „Die Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 des
Gesetzes bleibt unberührt."
3. In § 53 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „des Umsatz-
freibetrages von 20 000 Deutsche Mark" durch die Artikel 2
Worte „der Nichterhebungsgrenze von 25 000 Deut-
sche Mark" ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Umsatz-
steuergesetzes auch im Land Berlin.
4. In § 57 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 3
5. In § 61 Abs. 2 werden in Satz 1 der Betrag „500
Deutsche Mark" durch den Betrag „400 Deutsche Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Hinweis
Der Jahrgang 1989 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis Nr. 62 und endet mit der Seite 2564.
Als Anlageband '") zur Ausgabe Nr. 2 vom 20. Januar 1989 wurde ausgegeben:
Anlage zur Dritten Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungs-
kostenverordnung vom 9. Januar 1989
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
Kostenerstattung.
Hinweis
Der Jahrgang 1989 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis Nr. 44 und endet mit der Seite 1084.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 22 vom 27. Juni 1989
Regelung Nr. 12 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahr-
zeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei
Unfallstößen
- zur Ausgabe Nr. 26 vom 20. Juli 1989
Regelung Nr. 11 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahr-
zeuge hinsichtlich der Türschlösser und Türaufhängungen (Revision 1) und
(Revision 1 - Ergänzung 1)
- zur Ausgabe Nr. 33 vom 27. September 1989
Anhänge 1 bis 3 zur Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 13 vom
13. September 1989
- zur Ausgabe Nr. 35 vom 20. Oktober 1989
Regelung Nr. 1 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahr-
zeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit
Glühlampen der Kategorie R 2 ausgerüstet sind (Revision 2 mit Berichtigung 1)
sowie
Regelung Nr. 2 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen,
die in Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht oder für
eines der beiden verwendet werden (Revision 2 mit Berichtigung 1 )
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
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2562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
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Der Jahrgang 1989 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben
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Nr. 1 bis Nr. 44 und endet mit der Seite 1084.
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- zur Ausgabe Nr. 22 vom 27. Juni 1989
Regelung Nr. 12 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahr-
zeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei
Unfallstößen
- zur Ausgabe Nr. 26 vom 20. Juli 1989
Regelung Nr. 11 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahr-
zeuge hinsichtlich der Türschlösser und Türaufhängungen (Revision 1) und
(Revision 1 - Ergänzung 1)
- zur Ausgabe Nr. 33 vom 27. September 1989
Anhänge 1 bis 3 zur Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 13 vom
13. September 1989
- zur Ausgabe Nr. 35 vom 20. Oktober 1989
Regelung Nr. 1 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahr-
zeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit
Glühlampen der Kategorie R 2 ausgerüstet sind (Revision 2 mit Berichtigung 1)
sowie
Regelung Nr. 2 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen,
die in Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht oder für
eines der beiden verwendet werden (Revision 2 mit Berichtigung 1 )
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugs-
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Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2563
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 44, ausgegeben am 23. Dezember 1989
Tag 1n halt Seite
4. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1073
5. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1075
7. 12. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport mit Carnets-TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1077
18. 12. 89 Bekanntmachung der Ändenmg der Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems
nach dem Internationalen Ubereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt
„EUROCONTROL" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1078
Abschlußhinweis ................................................... . 1083
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
13. 12. 89 Verordnung Nr. 13/89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5833 (239 21 12. 89) 1. 1. 90
9500-4-6-4
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2463
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1990
(ER P-Wi rtschaftsplangesetz 1990)
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, Kas-
§ 1 senverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom
Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, ver- §4
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch das
Gesetz vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), aufgestellte Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines
Wirtschaftsplan - Teil I des Gesamtplans des ERP-Sonder- unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
vermögens für das Jahr 1990 - wird in Einnahme und eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund-
Ausgabe auf gesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,
wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von
5 37 4 000 000 Deutsche Mark
5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn
festgestellt. Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
§ 2 § 5
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
( 1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1990 Kredite in
mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen Bürg-
Höhe von
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur
1 377 000 000 Deutsche Mark Förderung der Wirtschaft einschließlich der freien Berufe
aufzunehmen. bis zum Gesamtbetrag von 700 000 000 Deutsche Mark
zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Jahr 1990 fällig werdenden (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsüber-
sicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1988 und genommen werden kann oder in Anspruch genommen
1989 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld- worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
mitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. erlangt hat.
2464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr- gungsverträgen darf ein fester Veräußerungspreis ver-
leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu- einbart werden.
rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten §8
sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs- unter Einschaltung der Hauptleihinstitute
betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
gelegt wird. Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt,
und Deutsche Ausgleichsbank, Bonn,
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch- sowie in Berlin durch die Berliner Industriebank AG, Berlin,
nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für
vergeben werden.
erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu- § 9
rechnen.
Die§§ 2 bis 8 gelten bis zum Tage der Verkündung des
§ 6 ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1991 weiter.
Auf die in Kapitel 1 Titel 681 01 veranschlagte Dankes-
spende findet § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des § 10
ERP-Sondervermögens keine Anwendung.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 7
Die Vorschriften des § 65 Abs. 7 der Bundeshaushalts- § 11
ordnung finden im Jahr 1990 auf das Eigenkapitalfinanzie-
rungsprogramm in Berlin keine Anwendung. In Beteili- Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2465
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1990
Teil 1: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31 Dezember 1988
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
Kapitel 1 (Ausgaben): Bundesgebiet (ohne Berlin)
Kapitel 2 (Ausgaben): Berlin
Kapitel 3 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 4 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 5 (Einnahmen): Einnahmen
2466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988
1990 1989
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
862 o~-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer Unternehmen .................................. . 2 600 000 2 577 000 2 511 429 ")
Mehrausgaben für Darlehen für Vorhaben in regionalen Förder-
gebieten dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Kap. 3 Titel
866 01 geleistet werden.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 683 000 000 DM
fällig im Jahr 1991
862 03-731 Investitionen von Seehafenbetrieben 56 000 51 000 36 364
Verpflichtungsermächtigung ...... . 15 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1991 bis zu ....................... . 5 000 000 DM
Jahr 1992 bis ZU . . . . . . . . 110 000 000 DM
853 02-692 Investitionen von Gemeinden .............................. . 35 000 80 000 67 442
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei Titel
862 13.
·) Aufteilung nach Funktionszif1ern am Schluß von Teil 1
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2467
Bundesgebiet {ohne Berlin)
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 01 Zu e)
Die ERP-Darlehensprogramme für kleine und mittlere Unternehmen Die Darlehen sollen der Erhaltung der Vielfalt der Träger der Mei-
sollen der Leistungssteigerung dienen und hierdurch dazu beitra- nungsbildung dienen; sie können zur Finanzierung technischer
gen, daß sie insbesondere auch die erforderlichen Umweltschutz- Einrichtungen der Herstellung und des Vertriebs von Zeitungen und
investitionen zügig durchführen können. Zeitschriften sowie der hierfür erforderlichen Baumaßnahmen
gewährt werden.
Kooperationsvorhaben sollen bevorzugt berücksichtigt werden,
wenn sie eine Verbesserung der Leistungskraft der Kooperations-
partner bei Wahrung ihrer Selbständigkeit erwarten lassen.
Zu f)
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für
Der Betrag steht Partikulieren und Kleinreedern für den Bau und
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . 1 400 000 000 DM
Umbau von Binnenschiffen zur Verfügung.
b) Existenzgründungen und standortbedingte
Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 125 000 000 DM
c) betriebliche Ausbildungsstätten . . . . . . . . . 5 000 000 DM
Zug)
d) die Refinanzierung privater Kapitalbeteili-
gungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 000 000 DM Mit diesen Darlehen werden den Kreditgarantiegemeinschaften der
mittelständischen gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe
e) die Förderung kleiner und mittlerer Presse- sowie den Beteiligungsgarantiegemeinschaften Haftungsfonds in
unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 000 000 DM Höhe von 3 % ihrer Bürgschafts-/Garantieverpflichtungen zur Ver-
f) die Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1O 000 000 DM fügung gestellt.
g) Kredit- und Beteiligungsgarantiegemein-
schaften (Haftungsfondsdarlehen) 8 000 000 DM
Verpflichtungsermächtigung:
2 600 000 000 DM
Zur besseren Kreditversorgung der kleinen und mittleren Unterneh-
Zu a) men, insbesondere im Regional-, Existenzgründungs- und Stand-
ortprogramm, ist eine Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von
Kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen in den Gebieten der 683 000 000 DM auf das Aufkommen des Jahres 1991 erforderlich.
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
struktur" können Darlehen für Investitionen erhalten, wenn sie für
die im Bundeshaushaltsplan (Kap. 09 02 Tit. 882 82) veranschlag-
ten Mittel nicht antragsberechtigt sind.
182 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs- Zu Tit. 862 03
ermächtigung zugesagt. Die Mittel sollen dazu beitragen, die Wettbewerbslage der deut-
schen Seehäfen zu verbessern.
Zu b)
15 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
Gefördert werden ermächtigung zugesagt.
- Existenzgründungen von Nachwuchskräften und
- standortbedingte Investitionen
Verpflichtungsermächtigung:
von Unternehmen des Handels, Handwerks, Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbes, des produzierenden Gewerbes und des Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-
Kleingewerbes. Außerdem werden Investitionen zur Minderung von tungsermächtigung bis zur Höhe von 15 000 000 DM auf das
Lärm, Geruch und Erschütterungen gefördert. Aufkommen der Jahre 1991 und 1992 erforderlich.
530 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ermächtigung zugesagt.
Zu c) Zu Tlt. 853 02
Die Darlehen sind zur Errichtung oder Erweiterung betrieblicher Die Mittel sind vorgesehen für Vorhaben in Schwerpunktorten der
Ausbildungsplätze (Lehrwerkstätten) bestimmt. Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
struktur"; die Vorhaben müssen der Verbesserung der Standort-
Zu d) qualität dieser Orte dienen. Gefördert werden Investitionen zur
Steigerung des Wohn- und Freizeitwertes.
Durch Refinanzierungsdarlehen an private Kapitalbeteiligungs-
gesellschaften soll kleinen und mittleren Unternehmen die Be- 35 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungser-
schaffung von haftendem Kapital erleichtert werden. mächtigung zugesagt.
2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988
1990 1989
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
681 01-029 Dankesspende . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................... . 10 000 10 000 10 000
Titelgruppe
Titelgr. 01 Umweltschutz und Energieeinsparung ................ . (1 100 000) ( 950 000) (1 040 929)
Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
862 11-330 Luftreinhaltung ................................... . 430 000 300 000 240 237
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 260 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 000 000 DM
Jahr 1992 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 000 000 DM
862 12-330 Abfallwirtschaft .................................. . 240 000 270 000 338 727
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 260 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 000 000 DM
Jahr 1992 bis zu ......................... 130 000 000 DM
862 13-330 Abwasserreinigung ............................... . 280 000 380 000 461 965
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei
Titel 853 02 geleistet werden.
Verpflichtungsermächtigung .............. 250 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 000 000 DM
Jahr 1992 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 000 000 DM
862 14-629 Rationelle Energieverwendung 150 000
Verpflichtungsermächtigung 50 000 000 DM
fällig Im Jahr 1991
Gesamtausgaben 3 801 000 3 668 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke ...... . 10 000 10 000
Ausgaben für Investitionen ......................... . 3 791 000 3 658 000
Gesamtausgaben 3 801 000 3 668 000
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2469
Bundesgebiet {ohne Berlin)
Erläuterungen
6
Zu Tit. 681 01 Zu Tit. 862 12
Die Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung „The German Die Mittel können für die Errichtung und Einrichtung von Anlagen
Marshall Fund of the United States - A Memorial to the Marshall zur Abfallwirtschaft und Abfallverwertung zur Verfügung gestent
Plan" zugesagt, die seit 1972 gewährte Dankesspende von jährlich werden.
10 000 000 DM für weitere zehn Jahre (1987 bis 1996) zu gewäh-
200 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ren. Die Stiftung fördert durch Zuschüsse an Einzelpersonen und
ermächtigung zugesagt
Organisationen innerhalb und außerhalb der USA Forschungs- und
Studienprogramme, die dem Verständnis und der Lösung bestimm-
ter nationaler und internationaler Probleme moderner Industrie- Verpflichtungsermächtigung:
gesellschaften dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlag- Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-
ten Mittel ist für Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammen- tungsermächtigung bis zur Höhe von 260 000 000 DM auf das
arbeit vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durch- Aufkommen der Jahre 1991 und 1992 erforderlich.
geführt werden.
Die Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf Grund
einer Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986 zugesagt. Zu Tit. 862 13
Die Mittel sind für den Bau von Abwasserreinigungsanlagen
bestimmt. Aus dem Ansatz dürfen auch Regenüberlaufbecken und
Zu Titelgruppe 01 Hauptsammler finanziert werden. 200 000 000 DM sind auf Grund
einer früheren Verpflichtungsermächtigung zugesagt
Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch
für umweltfreundliche Produktionsanlagen verwendet werden .
Verpflichtungsermächtigung:
Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-
tungsermächtigung bis zur Höhe von 250 000 000 DM auf das
Zu Tit. 862 11 Aufkommen der Jahre 1991 und 1992 erforderlich.
Die Mittel sollen der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur
Luftreinhaltung sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und
Erschütterungen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen zu Tit. e,s2 14
der gewerblichen Wirtschaft, dienen.
Die Mittel sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen
270 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs- Energieverwendung bzw. .zum Einsatz regenerativer Energien
ermächtigung zugesagt. bestimmt
Verpflichtungsermächtigung: Verpflichtungsermächtigung .:
Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich- Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahme ist eine Verpflich-
tungsermächtigung bis zur Höhe von 260 000 000 DM auf das tungsermächtigung bis zur Höhe von 50 000 000 DM für 1991
Aufkommen der Jahre 1991 und 1992 erforderlich. erforderlich.
2470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Kap.2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1990 1989
1988
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
In Anbetracht der besonderen politischen Lage Berlins
können im Rahmen der veranschlagten Mittel Finanzierungs-
hilfen gewährt oder Beteiligungen übernommen werden, bei
denen die üblichen bankmäßigen und betriebswirtschaft-
lichen Voraussetzungen nicht oder nicht in vollem Umfang
vorliegen, die jedoch im Hinblick auf die politische Ziel-
setzung der Berlinhilfe gerechtfertigt erscheinen; Entspre-
chendes gilt für die Übernahme von Gewährleistungen.
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
Titelgruppen
fitelgr. 01 Wirtschaftsförderung durch Bereitstellung von Investitions-
und sonstigen Krediten ................................ . (739 700) (719 700) (731 509)
862 11-691 Investitionsdarlehen an Unternehmen ................. . 720 000 680 000 725 008
Aus dem Ansatz dürfen bis zur Höhe von 20 000 000 DM Betriebs-
mittelkredite geleistet werden.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei
Tit. 862 14 und Tit. 831 21 geleistet werden.
Einsparungen bis zur Höhe von 20 000 000 DM dienen zur
Deckung von Mehrausgaben bei Titel 862 14.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 250 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1991 bis zu ...... . 170 000 000 DM
Jahr 1992 bis zu ..... . 80 000 000 DM
862 13--691 Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5
Tit. 133 02 geleistet werden.
862 14-692 Förderung des Absatzes Berliner Erz.eugnisse . 19 700 39 700 6 501
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
Titel 862 11 .
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe von 20 000 000 DM durch
Einsparungen bei Titel 862 11 geleistet werden.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2471
Berlin
. ------------------ ---------------------------------------
Erläuterungen
--------- ----------------------------------------
6
--- -------------------------------------------------
Zu Tit. 862 11
Zur Durchführung von Investitionen der Berliner Wirtschaft sind
Finanzierungshilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen erforder-
lich. Die veranschlagten Mittel sollen für
a) die Errichtung neuer Betriebe,
b) die Erweiterung, Rationalisierung und Umstellung von Betrieben
verwendet werden. Hierdurch soll zugleich dazu beigetragen wer-
den, daß die Unternehmen insbesondere auch die erforderlichen
Umweltschutzinvestitionen zügig durchführen können.
240 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ermächtigung zugesagt.
Verpflichtungsermächtigung:
Zur kontinuierlichen Förderung der Berliner Wirtschaft ist eine Ver-
pflichtungsermächtigung auf das Aufkommen der Jahre 1991 und
1992 bis zur Höhe von 250 000 000 DM erforderlich.
Zu Tit. 862 13
Beteiligungen an Berliner Unternehmen können bei Fälligkeit
(Ablauf der vereinbarten Laufzeit gemäß Beteiligungsvertrag) in
ERP-Darlehen umgewandelt werden.
(Vgl. Einnahmen bei Kap. 5 Tit. 133 02)
Zu Tit. 862 14
Die Mittel sind für die anteilige Finanzierung von Aufträgen von
Auftraggebern außerhalb des Landes Berlin an gewerbliche Unter-
nehmen im Land Berlin vorgesehen.
2472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Kap. 2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988
1990 1989
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
2 3 4 5
T1telgr. 02 Eigenkapitalfinanzierungsprogramm (20 000) (20 000) ( 691)
831 21-69 i Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen
Rechten ....................................... . 20 000 20 000 691
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
Tit. 862 11.
831 22-69 l Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen
Rechten durch Umwandlung bereits gewährter Darlehen ...
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5
Tit. 182 02 geleistet werden.
Titelgr. 03 Wirtschaftsnahe Forschung und andere Fördermaßnahmen (5 300) (5 300) (4 888)
685 31-171 Wirtschaftsnahe Forschung 2 800 2 800 2 388
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . 2 800 000 DM
davon fällig:
Jahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 800 000 DM
Jahr 1992 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 DM
685 32-643 Ausstellungen, Messen und sonstige wirtschaftliche Förder-
maßnahmen .................................... . 2 500 2 500 2 500
Gesamtausgaben 765 000 745 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke 5 300 5 300
Ausgaben für Investitionen ................ . 759 700 739 700
Gesamtausgaben 765 000 745 000
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2473
Berlin
Erläuterungen
6
Zu Tit. 831 21 -prüfung und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Berlin. Die
Abwicklung des Programms obliegt dem Senator für Wirtschaft und
Das ERP-Sondervermögen kann Beteiligungen an Berliner Unter- Arbeit, Berlin, der insoweit als Treuhänder für das ERP-Sonder-
nehmen vorübergehend erwerben, um deren Eigenkapital zu ver- vermögen handelt.
stärken.
Verpflichtungsermächtigung:
Zu Tit. 831 22 Die Förderung der wirtschaftsnahen Forschung in Berlin soll auch In
Forderungen aus ERP-Darlehen an Berliner Unternehmen können den kommenden Jahren kontinuierlich fortgeführt werden. Damit
in Beteiligungen umgewandelt werden, um das Kapital dieser Unter- bereits 1990 Vorhaben begonnen werden können, für die erst in den
nehmen dem ausgeweiteten Geschäftsumfang anzupassen (vgl. Jahren 1991 und 1992 Mittel zur Verfügung zu stehen brauchen,
Einnahme Kap. 5 Tit. 182 02) sind Verpflichtungsermächtigungen bis zur Höhe von insgesamt
2 800 000 DM erforderlich.
Zu Tit. 685 31
Die Mittel (Zuschüsse und Zuweisungen) sind für die Förderung von
Zu Tit. 685 32
Forschungsvorhaben bestimmt, deren Ergebnisse erwarten lassen,
daß sie als Ausgangspunkt für die technische und wirtschaftliche Die veranschlagten Zuschußmittel sind für Ausstellungen und
Entwicklung verwendet werden können. Die geförderten For- Messen vorgesehen, insbesondere für
schungsvorhaben liegen insbesondere auf den Gebieten der Mate- - die Übersee-Import-Messe „Partner des Fortschritts",
rialprüfung, des Meßwesens, der Elektronik, Umwelttechnik, Kom-
- die Internationale Tourismus-Börse.
munikationstechnik und der Schiffbautechnik. Die Mittel werdeh
Wissenschaftlern, die ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Berlin Darüber hinaus dürfen aus dem Titel in beschränktem Umfang
haben und in der Regel Angehörige einer wissenschaftlichen Insti- sonstige wirtschaftliche Fördermaßnahmen finanziert werden, die
tution in Berlin sind, über diese Institution zur Verfügung gestellt; sowohl den Interessen Berlins als auch denen der Vereinigten
hierzu gehören auch die Bundesanstalt für Materialforschung und Staaten von Amerika dienen.
2474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Kap. 3
---~----
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988
1990 1989
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in
Entwicklungsländer (Exportfonds II) ................... . 120 000 155 000 1 026
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei Kap. 1
Tit. 862 01 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer Unternehmen für Darlehen für Vorhaben in regionalen
Fördergebieten.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . 120 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1991 bis zu .. 30 000 000 DM
Jahr 1992 bis zu .. 90 000 000 DM
Gesamtausgaben 120 000 155 000
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ................... . 120 000 155 000
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2475
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu einem Gesamt-
volumen von 2 000 000 000 DM verstärkt werden (Exportfonds 1)
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-
Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirtschaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1
ermächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe- S. 745 - (Erläuterungen zu Kap. 3 Tit. 866 01 ).
rungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für
Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 :3 mit Verpf Iichtungsermächtigung:
Mitteln, die sie auf dem Geld· und Kapitalmarkt beschafft.
Mit der Verpflichtungsermächtigung von 120 000 000 DM (davon
Für denselben Verwendungszweck stehen auf Grund früher 30 000 000 DM für 1991 und 90 000 000 DM für 19·92) soll eine
gewährter Darlehen weitere ERP-Mittel in Höhe von ursprünglich kontinuierliche Förderung der langfristigen Exportgeschäfte mit den
500 000 000 DM zur Verfügung, die revolvierend eingesetzt und Entwicklungsländern sichergestellt werden.
2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Kap. 4
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1990 1989
1988
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen ..................................... . 300 300 102
671 01-680 Bearbeitungsgebühren ............................ . 1 100 1100 737
575 01-928 Verzinsung der Kredite ............................ . 681 600 600 600 429 916
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ............. . 5 000 5 000 1 468
Gesamtausgaben 688 000 607 000
Abschluß
Sächliche Ausgaben .............................. . 1 400 1 400
Zinskosten ..................................... . 681 600 600 600
Ausgaben für Investitionen ......................... . 5 000 5 000
Gesamtausgaben 688 000 607 000
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2477
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01 Berliner Industriebank AG zu zahlen sind. Aus dem Ansatz können
auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten gezahlt werden.
Mit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich-
keitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP-
Zu Tit. 575 01
Sondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die
jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des Der Betrag ist für die Verzinsung der aufgenommenen Kredite
ERP-Sondervermögens berichtet wird. Darüber hinaus können für vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagiokosten
die zweckmäßige und wirksame Verwendung der ERP-Mittel Unter- gezahlt werden.
suchungen und sonstige Erhebungen vorgenommen werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für mögliche lnanspruchnahmen aus übernommenen
Zu Tit. 671 01 Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorge-
sehen.
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt
· Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen sich aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen
Von dem Gewährleistungsrahmen in Höhe von 700 Mio DM sind
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih-
500 Mio DM für Rückbürgschaften des Bürgschaftsprogramms der
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen
Deutschen Ausgleichsbank für freie Berufe vorgesehen. Der Rest-
übergegangenen Ford~rungen übertragen worden ist) sowie die
betrag steht für verschiedene Bürgschaften und sonstige Gewähr-
Gebühren, die für die Ubernahme und Verwaltung von Beteiligun-
leistungen, insbesondere in Berlin, zur Verfügung.
gen im Rahmen des Eigenkapitalfinanzierungsprogramms Berlin
(vgl. Kap. 2 Tit. 831 21 und 22) und für die Bearbeitung von Krediten Oie Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. 12. 1988
zu erleichterten Bedingungen (vgl. Kap. 2 Tit. 862 13) an die 232,6 Mio DM.
2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Kap. 5
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988
1990 1989
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen 30 30 46
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a..................... . 100 100 95
119 99-680 Vermischte Einnahmen ........................... . 200 100 1 020
121 01-853 Erträge aus Beteiligungen ......................... . 3 520 3 721 2 652
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......... . 2 000 2 300 1 996
133 01-691 Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen im Rahmen
der Eigenkapitalfinanzierung ....................... . 2 000
(ohne Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen)
133 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Beteiligungen in
Darlehen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... .
Die Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2
Tit. 862 13.
133 03-691 Rückflüsse aus der Konsolidierung bei Beteiligungen ..... . 44 842
133 04-872 Erlös aus der Veräußerung von Forderungen ........... . 53 246 53 000
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen .. . 50 50 65
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewähr-
leistungen ..... 328
162 01-691 Zinsen aus Darlehen ............................. . 1 042 940 1 010 240 945 797
162 03-872 Sonstige Zinsen ................................. . 12 000 12 000 10 158
182 01-691 Tilgung von Darlehen ............................. . 2 936 160 2 923 213 3 641 792
(ohne Umwandlung von Darlehen in Beteiligungen)
182 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Darlehen in Betei-
ligungen . . . . . . . .............................. .
Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2
Tit. 831 22.
325 02-928 Einnahmen aus Krediten 1 377 000 1 170 000 257 000
Gesamteinnahmen 5 374 000 5 175 000
Abschluß
Verwaltungseinnahmen ........................... . 50 50
Übrige Einnahmen .............................. . 5 373 950 5 174 950
Gesamteinnahmen 5 374 000 5 175 000
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2479
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 01 Zu Tit. 141 01
Die Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Erlöse aus Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine
dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte, Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen.
Ausstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus
der Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren Zu Tit. 162 01
usw.) teilweise an das ERP-Sondervermögen abzuführen.
Veranschlagt sind Zinsen:
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau ......... . 530 900 000 DM
davon: Exportfinanzierung ....... . (59 300 000 DM)
Zu Tit. 119 02 von Gemeinden ......... . (24 300 000 DM)
Der Betrag ist geschätzt. b) Berliner Industriebank AG ........ . 104 040 000 DM
c) Deutsche Ausgleichsbank ....... . 404 000 000 DM
d) Sonstige ...................... . 4 000 000 DM
Zu Tit. 119 99 1 042 940 000 DM
Der Betrag ist geschätzt.
Zu Tit. 162 03
Veranschlagt sind Zinsen aus Guthaben und Sammelkonten
Zu Tit. 121 01
Zu Tit. 182 01
Veranschlagt ist die Zahlung einer Dividende aus der Beteiligung
(44,2 Mio DM) und aus Genußrechten (40 Mio DM) an der Berliner Veranschlagt sind Tilgungen:
Industriebank AG. a) Kreditanstalt für Wiederaufbau .......... 1 489 000 000 DM
davon: Exportfinanzierung ............. (121 100 000 DM)
von Gemeinden . . . . . . . . . . . . . . . ( 100 300 000 DM)
b) Berliner Industriebank AG . . . . . . . . . . . . . . 547 160 000 DM
Zu Tit. 121 02
c) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . 882 000 000 DM
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 000 000 DM
Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind.
2 936 160 000 DM
Zu Tit. 325 02
Zu Tit. 133 04
Gemäß § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 1990 können Geld-
Die vierte und letzte Rate in Höhe von 53,246 Mio DM für mittel im Wege des Kredits beschafft werden. Die Veranschlagung
die Übertragung einer Forderung gegen das Land Berlin an den der Netto-Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des§ 15 Abs. 1
Bundeshaushalt wurde 1989 fällig. Satz 2 BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr 4)
2480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Abschluß
~~
--·-··-· -----~------
davon entfallen auf
Zuweisungen
sächliche Zins- und In-
Kap. Bezeichnung Einnahmen Ausgaben
Ausgaben kosten Zuschüsse für vestitionen
lfd. Zwecke
1000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1 000 DM
Bundesgebiet
(ohne Berlin) ........ 3 801 000 10 000 3 791 000
2 Berlin .............. 765 000 5 300 759 700
3 Exportfinanzierung ... 120 000 120 000
4 Sonstige Ausgaben ... 688 000 1 400 681 600 5 000
5 Einnahmen . . . . . . . . . 5 374 000
5 374 000 5 374 000 1 400 681 600 15 300 4 675 700
Zu Kap. 1 - Titel 862 01 - Ausgaben -
Ist-Ergebnis 1988 in 1 000 DM
Funktion
634 Verarbeitende Industrie ......................................... . 211 543
635 Handwerk und Kleingewerbe ..................................... . 772 521
641 Handel ...................................................... . 473 139
65C Fremdenverkehr ............................................... . 102 432
670 Sonstige Dienstleistungen ....................................... . 136 519
680 Sonstige Bereiche 115 765
Zonenrandgebiet
691 Betrieb! iche Investitionen 699 510
Summe 2511 429
Nr. n2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2481
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Kapitel a) aus Jahr
Titel Zweckbestimmung Vorjahren 1990 1991 1992 1993 ff.
b) neu
in Mio DM
Kap. 1
a 712,0
862 01 Kleine und mittlere Unternehmen . ,, ,, ,, ,, ..
b 683,0
a 15,0 10,0
862 03 Seehafenbetriebe . . . . . . . . .... '" ,, . ,, ,,
b 5,0 10,0
a 35,0 15,0
853 02 Investitionen von Gemeinden ...........
b
a 270,0 145,0
862 11 Luftreinhaltung ........ . . ,, ,, ,, ,, .. ..
b 130,0 130,0
a 200,0 80,0 50,0
862 12 Abfallwirtschaft .......... .... ",, ,, ..
b 130,0 130,0
86213 Abwasserreinigung .....................
a 200,0 100,0 45,0
b 130,0 120,0
862 14 Rationelle Energieverwendung .........
a
b 50,0
681 01 Dankesspende .....................
a 10,0 10,0 10,0 40,0
b
Kap. 2
a 240,0 80,0
862 11 1nvestitionskred ite . . . . ,, ' ,, .... " . " . ,, . . b 170,0 80,0
a 2,8 1,0
685 31 Wirtschaftsnahe Forschung . . .. .. ... "
b 1,8 1,0
~
Kap. 3
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen in a 120,0 150,0 180,0
Entwicklungsländer ... ,, "" . . . ..." " ". b 30,0 90,0
a 1 804,8 591,0 285,0 40,0
Summe
b 1 329,8 561,0
2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1990 1989
1000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1 . Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . ................................... . 5 374 000 5 175 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
2'. Einnahmen .............................................. . 3 997 000 4 005 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3 Finanzierungssaldo ....................................... . 1 377 000 1 170 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ................... . 2 577 000 2 370 000
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .. . 1200000 1 200 000
Saldo .................................................. . 1377000 1 170 000
5 Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ................... .
6 Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . ............................ . 1377000 1 170 000
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2483
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1990 1989
1000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1. 1 langfristig ............................................ . 1 810 000 1 650 000
1 .2 kurzfristig ............................................ . 767 000 720 000
Summe 1. 2 577 000 2 370 000
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2. 1 Tilgung langfristiger Schulden ............................ . 855 000 800 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................ . 345 000 400 000
Summe 2. 1200000 1200000
3. Saldo aus 1. und 2.
im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 1 377 000 1 170 000
2484 Bundesgesetzblatt, Jahrgar;tg 1989, Teil 1
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1.. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1988 am 31. 12. 1987
DM DM
A. Bankguthaben (Einlagen bei der Deutschen Bundesbank) ...... . 122. 365 628,98 23 861 156, 17
B. Darlehensforderungen ................................. . 20 971 153 194,12 20 232 004 445,82
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ........... . 295 532 204,51 298 998 773,21
2. Tilgungsforderungen ................................. . 658 659 493, 90 826 851 554,01
3. Forderungen aus dem Verkauf von Forderungen ............ . 53 245 837, 11 106 245 837,11
4. Regreßforderungen .................................. . 6 684 683,41 6 684 683,41
5. Andere Forderungen 635 822,83 608 252,47
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau .......................... . 90 000 000,- 90 000 000,-
2. Deutsche Ausgleichsbank 28 000 000,- 28 000 000,-
3. Berliner Industriebank AG
a) Grundkapital 44 200 000,- 44 200 000,-
b) Genußkapital 40 000 000,- 40 000 000,-
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms ......................... . 211 680 000,- 215 488 900,-
22 522 156 864,86 21 912 943 602,20
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1988
Darlehen
- Bundesgebiet (ohne Berlin) ............................................ . 5 160 245,66 DM
- Berlin ............................................................. . 899 679,50 DM
Zinsen
- Bundesgebiet (ohne Berlin) ............................................ .
- Berlin ............................................................. . 28107,69 DM
Beteiligungen
- EKF-Beteiligungen Berlin .............................................. . 2 500 000,- DM
- Dividenden aus EKF-Beteiligungen ...................................... . 105 209,80 DM
8 693 242,65 DM
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2485
nach dem Stand vom 31 . Dezember 1988
Passiva:
Stand Stand
am 31 . 12. 1988 am 31. 12. 1987
DM DM
A. Vermögensbestand ........................................... . 16 552 156 864,86 15 999 943 602,20
B.. Verbindlichkeiten
1. längerfristige Kredite ........................................ . 5 970 000 000,- 5 713 000 000,-
2. kurzfristige Kreditre ........................................... . 200 000 000,-
22 522 156 864,86 21 912 943 602,20
Verpflichtungen aus Gewährleistungen ........................... . 232 594 353,94 27 4 073 965,40
2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abs. 1 und 4, § Sa Abs. 1, § Sb Abs. 1 und § Sc"
das folgende Gesetz beschlossen: ersetzt.
Artikel 1 3. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Gesetzes ,,(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend im
gegen Wettbewerbsbeschränkungen Sinne dieses Gesetzes, soweit es als Anbieter oder
Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der gewerblichen Leistungen
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980
(BGBI. 1 S. 1761 ), zuletzt geändert durch§ 25 des Geset- 1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen
zes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294), wird wie folgt Wettbewerb ausgesetzt ist oder
geändert: 2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern über-
ragende Marktstellung hat; hierbei sind insbeson-
1. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt: dere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein
,,§ 5c Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärk-
ten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen,
§ 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die den
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den
gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemein-
Marktzutritt anderer Unternehmen, die Fähigkeit,
same Beschaffung gewerblicher Leistungen zum
sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere
Gegenstand haben, ohne einen Bezugszwang für die
Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen,
beteiligten Unternehmen zu begründen, wenn
sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf
dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesent-
andere Unternehmen auszuweichen, zu berück-
lich beeinträchtigt wird und der Vertrag oder Beschluß
dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mitt- sichtigen."
lerer Unternehmen zu verbessern."
4. § 23 wird wie folgt geändert:
2. In § 12 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 2, 3, 5 Abs. 1 a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
und 4, § 5a Abs. 1 und§ 5b Abs. 1" durch,,§§ 2, 3, 5 gefaßt:
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2487
„Der Zusammenschluß von Unternehmen ist dem i) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Bundeskartellamt unverzüglich anzuzeigen, wenn
„Ist ein beteiligtes Unternehmen ein im Sinne des
die beteiligten Unternehmen insgesamt im letzten
Absatzes 1 Satz 2 verbundenes Unternehmen, so
vor dem Zusammenschluß endenden Geschäfts-
sind die in Satz 2 Nr. 1 und 2 geforderten Angaben
jahr Umsatzerlöse von mindestens 500 Millionen
auch über die so verbundenen Unternehmen und
Deutscher Mark hatten. Ist ein beteiligtes Unter-
die in Satz 2 Nr. 3 geforderten Angaben über jedes
nehmen ein abhängiges oder herrschendes Unter-
am Zusammenschluß beteiligte Unternehmen und
nehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes
die mit ihm so verbundenen Unternehmen insge-
oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 samt zu machen sowie die Konzernbeziehungen,
des Aktiengesetzes, so sind für die Berechnung Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse
der Umsatzerlöse sowie von Marktanteilen die so zwischen den verbundenen Unternehmen mitzu-
verbundenen Unternehmen als einheitliches Unter-
teilen."
nehmen anzusehen; wirken mehrere Unternehmen
aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger 5. § 24 a wird wie folgt geändert:
Weise derart zusammen, daß sie gemeinsam
einen beherrschenden Einfluß auf ein beteiligtes a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 Nr. 3 der Punkt
Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teil-
ihnen als herrschendes Unternehmen." satz angefügt:
„dies gilt nicht für Zusammenschlüsse nach § .23
b) In Absatz 1 Satz 8 werden nach dem Wort „Markt- Abs. 2 Nr. 6."
anteile" das Komma und die Worte „der Beschäf-
tigtenzahl" gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch ,,§ 23 Abs. 1 Satz 1"
c) Absatz 1 Satz 9 wird wie folgt gefaßt: ersetzt.
,,Satz 8 gilt entsprechend für den Erwerb von Antei-
len, soweit dabei weniger als 25 vom Hundert der 6. Nach § 24b wird folgender§ 24c eingefügt:
Anteile beim Veräußerer verbleiben und der ,,§ 24c
Zusammenschluß nicht die Voraussetzungen des
(1) Für die Begutachtung der Entwicklung der
Absatzes 2 Nr. 2 Satz 3, Nr. 5 oder Nr. 6 erfüllt."
Unternehmenskonzentration dürfen der Monopol-
d) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstaben a und b werden kommission vom Statistischen Bundesamt und den
jeweils die Worte „des stimmberechtigten Kapitals" statistischen Ämtern der Länder aus den von diesen
durch die Worte „des Kapitals oder der Stimm- geführten Wirtschaftsstatistiken (Statistik im produzie-
rechte" ersetzt. renden Gewerbe, Handwerksstatistik, Außenhandels-
statistik, Steuerstatistik, Verkehrsstatistik, Statistik im
e) In Absatz 2 Nr. 2 wird der Satz 5 gestrichen. Handel und Gastgewerbe und Pressestatistik) zusam-
mengefaßte Einzelangaben über die vom Hundert-An-
f) In Absatz 2 wird nach der Nummer 5 folgende teile der drei, sechs und zehn größten Unternehmen
Nummer 6 eingefügt: oder Betriebe des jeweiligen Wirtschaftsbereichs
„6. Jede Verbindung von Unternehmen der in a) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduk-
Nummer 2, 4 oder 5 genannten Art, bei der ein tion,
geringerer als der in Nummer 2 Satz 1 Buch-
stabe a genannte Anteil erworben, eine b) am Umsatz,
Rechtsstellung nach Nummer 2 Satz 4 nicht c) an der Zahl der tätigen Personen,
verschafft, der Umfang der Personengleichheit
d) an den Lohn- und Gehaltsummen,
nach Nummer 4 nicht erreicht und ein beherr-
schender Einfluß im Sinne der Nummer 5 nicht e) an den Investitionen,
ermöglicht wird, sofern durch die Verbindung f) an der Wertschöpfung,
ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar
oder mittelbar einen wettbewerblich erheb- g) an der Zahl der Betriebe,
lichen Einfluß auf ein anderes Unternehmen h) an der Größe der Auflagen und am objektbezoge-
ausüben können." nen Umsatz von Zeitungen und Zeitschriften nach
Arten
g) Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
übermittelt werden. Die statistischen Ämter der Län-
„3. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen der stellen die hierfür erforderlichen Einzelangaben
für ihre Berechnung oder Schätzung, wenn dem Statistischen Bundesamt zur Verfügung.
diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder in einem wesentlichen Teil desselben für (2) Personen, die zusammengefaßte Einzelanga-
die beteiligten Unternehmen zusammen min- ben nach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Über-
destens 20 vom Hundert erreichen, und die mittlung zur Geheimhaltung besonders zu verpflich-
Umsatzerlöse; an Stelle der Umsatzerlöse sind ten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffent-
bei Kreditinstituten und Bausparkassen die lichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2,
Bilanzsumme, bei Versicherungsunternehmen 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März
die Prämieneinnahmen anzugeben." 1974 (BGBI. 1 S. 469, 547-Artikel 42), das durch§ 1
Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1
h) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 wird die Verweisung S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend. Per-
,,(Absatz 2 Nr. 2)" gestrichen. sonen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden
2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatge-
,,(5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen
heimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5; §§ 204, 205) und des
nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, daß ein
Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1) den für den
Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.
Absatzes 4 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem
(3) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und
nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie solche anspruchsbegründenden Umstände aus
übermittelt wurden. Sie sind zu löschen, sobald der in seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Auf-
Absatz 1 genannte Zweck erfüllt ist. klärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem
(4) Bei der Monopolkommission muß durch organi- Verband nach § 35 Abs. 3 nicht möglich, dem in
satorische und technische Maßnahmen sichergestellt Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht
sein, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst möglich und zumutbar ist."
besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach
Abs. 2 Satz 1 Empfänger von zusammengefaßten 9. In § 37 a wird Absatz 3 gestrichen.
Einzelangaben sind.
10. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(5) Die Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 16
Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre auf- „2. sich vorsätzlich oder fahrlässig über die
zubewahren. Unwirksamkeit eines Vertrages oder Beschlus-
(6) Bei der Durchführung der Wirtschaftsstatistiken ses hinwegsetzt, den die Kartellbehörde nach
nach Absatz 1 sind die befragten Unternehmen § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3 Nr. 3 auch in Verbin-
schriftlich zu unterrichten, daß die zusammengefaßten dung mit § 102 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3, § 17
Einzelangaben nach Absatz 1 der Monopolkommis- Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 7 Nr. 3,
sion übermittelt werden dürfen." § 102a Abs. 2, § 103 Abs. 6 Nr. 3, § 103a
Abs. 3 oder § 104 Abs. 2 Nr. 3 durch unan-
7. In§ 25 Abs. 3 Nr. 1 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 2" fechtbar gewordene Verfügung für unwirksam
durch ,,§ 99 Abs. 1" ersetzt. erklärt hat,".
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
8. § 26 wird wie folgt geändert:
„4. vorsätzlich oder fahrlässig einer unanfechtbar
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: gewordenen Verfügung nach Absatz 3, § 12
,,(2) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereini- Abs. 3 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 102
gungen von Unternehmen im Sinne der §§ 2 bis 8, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18,
99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2, § 100 Abs. 1 22 Abs. 5, § 24 Abs. 7 Nr. 2, § 27, § 37a auch
und 7, §§ 102 bis 103 und Unternehmen, die in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2,
Preise nach den §§ 16, 100 Abs. 3 oder § 103 § 38a Abs. 3 oder 6, § 102a Abs. 2, § 103
Abs. 1 Nr. 3 binden, dürfen ein anderes Unterneh- Abs. 6 Nr. 1 oder § 104 Abs. 2 Nr. 1 zuwider-
men in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen handelt, soweit sie ausdrücklich auf diese Buß-
Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder geldvorschrift verweist,".
unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder c) In Nummer 7 wird die Verweisung ,,§§ 2, 3, 5a
gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sach- Abs. 1 und 3 oder§ 5b Abs. 2" durch,,§§ 2, 3, 5a
lich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittel- Abs. 1 und 3, § 5b Abs. 2 oder § 102 Abs. 1"
bar unterschiedlich behandeln. Satz 1 gilt auch für ersetzt.
Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
d) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
men, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unter-
nehmen als Anbieter oder Nachfrager einer „9. einem anderen wirtschaftlichen Nachteil
bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Lei- zufügt, weil dieser ein Einschreiten der Kartell-
stungen in der Weise abhängig sind, daß ausrei- behörde beantragt oder angeregt oder von den
chende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere ihm nach § 13 zustehenden Rechten Ge-
Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Es brauch gemacht hat,".
wird vermutet, daß ein Anbieter einer bestimmten
Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von 11 . § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 2
a) In Nummer 1 werden nach den Anführungen
ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu
,,§ 46" jeweils die Worte „auch in Verbindung mit
den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder son-
§ 47 Abs. 2 Satz 1 und 2," eingefügt.
stigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere
Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nach- b) In Nummer 2 wird die Verweisung,,§ 23 Abs. 1 bis
fragern nicht gewährt werden." 5" durch ,,§ 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, Abs. 3
bis 5" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und 12. Nach § 46 wird folgender § 47 eingefügt:
mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht
dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, ,,§ 47
solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar (1) Die in den Artikeln 88 und 89 des Vertrages zur
unbillig zu behindern." Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Nr. 62 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2489
sowie in Verordnungen nach Artikel 87 dieses Vertra- 18. § 80 wird wie folgt geändert:
ges, auch in Verbindung mit anderen Ermächtigungs- a) Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
grundlagen dieses Vertrages, den Behörden der Mit-
gliedstaaten übertragenen Aufgaben nimmt das Bun- ,, 1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 1 - auch in Ver-
deskartellamt wahr. bindung mit § 103 Abs. 3 und § 103 a Abs. 1
Satz 3-, § 24a Abs. 1, § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3,
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat das Bundes- § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 2, § 102 Abs. 1
kartellamt die Befugnisse, die ihm bei der Anwendung sowie § 102 a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit
dieses Gesetzes zustehen. Es kann insbesondere Satz 1 ;".
verbotene Vereinbarungen, Beschlüsse und abge-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Nummer 3 wie folgt
stimmte Verhaltensweisen sowie die verbotene Aus-
gefaßt:
nutzung einer beherrschenden Stellung untersagen;
ferner kann es die erforderlichen Ermittlungen durch- „3. Anzeigen nach § 23, es sei denn, es liegt ein
führen, auch wenn es an Verfahren der Kommission Fall von § 24 Abs. 8 vor oder der Zusam-
der Europäischen Gemeinschaften mitwirkt. Es gelten menschluß ist nach § 24a angemeldet wor-
auch die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes. den;".
Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten wer- Die bisherige Nummer 3 in Absatz 2 wird Num-
den nicht erhoben." mer 4.
c) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
13. In § 56 Nr. 3 wird die Verweisung ,,§ 102 Abs. 4 oder
5" durch ,,§ 102 Abs. 2 oder 3" ersetzt. ,,Auf die Gebühr für die Untersagung eines Zusam-
menschlusses nach § 24 Abs. 2 Satz 1 sind die
14. § 58 wird wie folgt geändert: Gebühren für die Anmeldung des Vorhabens eines
Zusammenschlusses nach § 24a Abs. 1 und für
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: die Anzeige des Zusammenschlusses nach § 23
„2. die einen Widerspruch der Kartellbehörde Abs. 1 anzurechnen."
nach§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 5a Abs. 3, § 5b
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 oder § 102 Abs. 1 enthalten."
„Die Gebührensätze dürfen jedoch vorbehaltlich
b) In Nummer 4 wird die Verweisung ,,§ 102 Abs. 4 des Absatzes 3 a nicht übersteigen
oder 5" durch ,,§ 102 Abs. 2 oder 3" ersetzt. 1. 100 000 DM in den Fällen der §§ 23, 24 und
24a;
15. In § 63 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 102 Abs. 4
2. 50 000 DM in den Fällen der§§ 4, 5 Abs. 2 und
oder 5" durch ,,§ 102 Abs. 2 oder 3" ersetzt.
3, § 6 Abs. 2, §§ 7, 8, 22 Abs. 5 und§ 102
Abs. 1 - auch in Verbindung mit Abs. 3 -;
16. Dem § 70 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt: 3. 30 000 DM in den Fällen der§§ 2 und 3;
4. 15 000 DM in den Fällen der §§ 5 a und 5 b;
,,Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen,
5. 10 000 DM in den Fällen des § 6 Abs. 1, § 17
soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbe-
Abs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3, §§ 21, 28 Abs. 3, § 38
sondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs-
Abs. 3, § 38a Abs. 3 und 6, § 102 Abs. 2 -
oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht
auch in Verbindung mit Abs. 3 .,..., § 102a
gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen
Abs. 2, § 103 Abs. 6, § 103a Abs. 3 und§ 104
auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für
solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsver- Abs. 2;
hältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung 6. 5 000 DM in den Fällen des § 5 Abs. 1, § 27
auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann." Abs. 1 , §§ 37 a, 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 2,
§ 102 a Abs. 1 Satz 3, § 103 Abs. 3 und § 103 a
17. Dem § 71 Abs. 2 werden folgende Sätze 4 bis 6 Abs. 1 Satz 3;
angefügt: 7. 2 500 DM in den Fällen des§ 38 Abs. 2 Nr. 2
„Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von und 3;
Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung 8. 2 000 DM in den Fällen des § 17 Abs. 1, soweit
aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung es sich in entsprechender Anwendung dieser
von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheim- Vorschrift um Preisempfehlungen handelt;
nissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der
Offenlegung Betroffenen durch Beschluß anordnen, 9. 1 000 DM in den Fällen des § 5 Abs. 4, § 91
soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen Abs. 1;
oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten 10. 500 DM in den Fällen des § 99 Abs. 1 Nr. 2;
der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwä-
11. 35 DM für die Erteilung beglaubigter Abschrif-
gung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung
ten (Absatz 2 Nr. 4);
der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs das
Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung 12. a) in den Fällen des § 6 Abs. 4, §§ 11 und 27
überwiegt. Der Beschluß ist zu begründen. In dem Abs. 3 den Betrag für die Erteilung der
Verfahren nach Satz 4 muß sich der Betroffene nicht Erlaubnis oder die Anordnung der Auf-
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen." nahme (Nr. 2 und 6),
2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) in den Fällen der §§ 12. 102 Abs. 4 und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unter-
§ 104 den Betrag für die Anmeldung (Nr. 2 nehmen, wenn und soweit sie Beförderungslei-
bis 6), 15 000 DM für Verfügungen in bezug stungen über die Grenzen des Gebiets hinaus zum
auf Verträge oder Beschlüsse der in § 5c Gegenstand haben, in dem der Vertrag zur Grün-
bezeichneten Art und 500 DM für Verfügun- dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
gen in bezug auf Verträge oder Beschlüsse Anwendung findet;
der in § 100 Abs. 1 und 7 bezeichneten Art,
2. Verträge von Unternehmen sowie Beschlüsse und
c) in den Fällen der §§ 14, 105 zwei vom Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unter-
Hundert des Wertes der Sicherheit, nehmen, die sich mit der Beförderung von Per-
d) im Falle des§ 31 Abs. 3 den Betrag für die sonen befassen, wenn und soweit sie der aus
Entscheidung nach § 28 Abs. 3 (Nr. 5), öffentlichen Verkehrsinteressen erforderlichen Ein-
richtung und befriedigenden Bedienung, Erweite-
e) in den Fällen des § 56 ein Fünftel der rung oder Änderung von Verkehrsverbindungen im
Gebühr in der Hauptsache." Sinne des § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungs-
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: gesetzes dienen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksam-
keit der Anmeldung bei der Genehmigungsbe-
,,(3a) Bis zum 31. Dezember 1991 betragen die in
hörde, die diese Anmeldung an die Kartellbehörde
Absatz 3 Satz 2 genannten Gebührensätze drei
weiterleitet; Verfügungen nach diesem Gesetz, die
Viertel der dort in Deutscher Mark angegebenen
solche Verträge, Beschlüsse oder Empfehlungen
Beträge."
betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständi-
f) Absatz 7 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: gen Genehmigungsbehörde;
„3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3, wer 3. Verträge von Eisenbahnunternehmen unterein-
angezeigt hat,". ander oder mit anderen Verkehrsunternehmen, die
g) Absatz 7 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: dazu dienen, Entgelte oder Bedingungen aufeinan-
der abzustimmen, wenn und soweit sie staatlich
„4. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4, wer
festgesetzt oder genehmigt werden, sowie ent-
die Herstellung der Abschriften veranlaßt hat;".
sprechende Beschlüsse und Empfehlungen von
Die bisherige Nummer 4 in Absatz 7 wird Num- Vereinigungen dieser Unternehmen.
mer 5.
(2) § 38 Abs. 1 Nr. 11 findet keine Anwendung auf
Preisempfehlungen von Vereinigungen von
19 § 81 wird wie folgt gefaßt:
1. Spediteuren für die Versendung von Gütern im
,,§ 81
Spediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Kraftwagen;
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
2. Unternehmen, die den Güterumschlag, die Güter-
1. die nach § 44 zuständige Behörde, soweit es sich beförderung und die Güterlagerung und die damit
um Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 38 und 39 verbundenen Nebenleistungen in den deutschen
handelt, Flug-, See- und Binnenhäfen sowie die Vermittlung
2. das Bundeskartellamt, soweit es sich dabei um dieser Leistungen, die Vermittlung der Befrachtung
Verfahren nach § 47 handelt." und die Abfertigung von See- und Binnenschiffen
einschließlich der Schlepperhilfe zum Gegenstand
20. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,§§ 1 bis haben.
5b, 7, 8, 29, 99 Abs. 2 Nr. 1 a bis 4, §§ 100, 102, 102a Diese Preisempfehlungen sind nur zulässig, wenn sie
und 103" durch ,,§§ 1 bis 5c, 7, 8, 29, 99 Abs. 1 Nr. 2,
a) von der Vereinigung, die sie ausgesprochen hat,
§§ 100, 102, 102 a und 103" ersetzt.
bei der Kartellbehörde unter Beifügung der Stel-
lungnahmen der von der Wettbewerbsbeschrän-
21. Nach § 96 wird folgender § 97 eingefügt: kung betroffenen Wirtschaftskreise angemeldet
,,§ 97 worden sind und
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus b) gegenüber den Empfehlungsempfängern aus-
den Artikeln 85 oder 86 des Vertrages zur Gründung drücklich als unverbindlich bezeichnet sind und zu
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben, ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesell-
gelten die §§ 87 bis 90 und 92 bis 96 Abs. 1 entspre- schaftlicher oder sonstiger Druck angewendet
chend; hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits wird."
ganz oder teilweise von der Anwendbarkeit des Arti-
kels 85 oder des Artikels 86 des Vertrages ab, so gilt 23. § 102 wird wie folgt gefaßt:
§ 96 Abs. 2 entsprechend."
,,§ 102
22 § 99 wird wie folgt gefaßt: (1) Die§§ 1, 15 und 38 Abs. 1 Nr. 11 gelten nicht für
Verträge und Empfehlungen von Kreditinstituten oder
,,§ 99 Versicherungsunternehmen sowie für Beschlüsse und
(1) Die §§ 1 und 38 Abs. 1 Nr. 11 finden keine Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unterneh-
Anwendung auf men, wenn sie
1. Verträge von Luftfahrtunternehmen und Unterneh- 1. im Zusammenhang mit Tatbeständen stehen, die
men der Binnenschiffahrt sowie Beschlüsse und auf Grund eines Gesetzes der Genehmigung oder
Nr. 62 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2491
Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für Inkrafttreten der Absätze 1 bis 5 für unwirksam oder
das Kreditwesen, durch das Bundesaufsichtsamt unzulässig zu erklären, wenn sie den Voraussetzun-
für das Versicherungswesen oder durch die Ver- gen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht entsprechen.
sicherungsaufsichtsbehörden der Länder unter- Absatz 5 findet Anwendung."
liegen, und
2. geeignet und erforderlich sind, die Leistungsfähig- 24. § 103 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
keit der beteiligten Unternehmen in technischer, a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer
Beziehung insbesondere durch zwischenbetrieb- „2. ein Versorgungsunternehmen ungünstigere
liche Zusammenarbeit oder durch Vereinheitli- Preise oder Geschäftsbedingungen fordert als
chung von Vertragsbedingungen zu heben oder zu gleichartige Versorgungsunternehmen, es sei
erhalten und dadurch die Befriedigung des Bedarfs denn, das Versorgungsunternehmen weist
zu verbessern; der zu erwartende Erfolg muß in nach, daß der Unterschied auf abweichenden
einem angemessenen Verhältnis zu der damit ver- Umständen beruht, die ihm nicht zurechenbar
bundenen Wettbewerbsbeschränkung stehen. sind; Nummer 1 bleibt unberührt, oder".
Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen der in Satz 1 b) In Nummer 4 wird der letzte Satz aufgehoben.
bezeichneten Art sind bei der Kartellbehörde anzu-
melden, die eine Ausfertigung der Anmeldung an die 25. § 103 a wird wie folgt geändert:
zuständige Aufsichtsbehörde weiterleitet. Bei der a) In Absatz 1 wird der Satz 2 wie folgt gefaßt:
Anmeldung ist zu begründen, daß die Voraussetzun-
gen des Satzes 1 vorliegen. Verträge, Beschlüsse und ,,Eine Vereinbarung der in § 103 Abs. 1 Nr.
Empfehlungen der in Satz 1 bezeichneten Art werden bezeichneten Art über die Versorgung mit Elektrizi-
nur wirksam oder sind nur zulässig, wenn die Kartell- tät oder Gas ist insoweit unwirksam, als sie einen
behörde Beteiligten verpflichtet, nach Ende der Laufzeit
eines Vertrages der in § 103 Abs. 1 Nr. 2 bezeich-
- innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang neten Art hinsichtlich des Gebiets, auf das sich
der Anmeldung nicht widerspricht oder dieser Vertrag bezog, eine unmittelbare öffentliche
- vor Ablauf dieser Frist demjenigen, der die Anmel- Versorgung zu unterlassen oder für den Fall, daß
dung bewirkt hat, schriftlich mitteilt, daß sie nicht ein Dritter die unmittelbare Versorgung übernimmt,
widersprechen wird. diesen weder unmittelbar noch mittelbar zu be-
liefern."
Innerhalb der Frist nach Satz 4 soll die Kartellbehörde
den von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme b) In Absatz 4 wird der Satz 3 wie folgt gefaßt:
geben.
„Wenn ein Vertrag der in § 103 Abs. 1 Nr. 2
(2) § 15 findet auf Verträge, die einen Einzelfall bezeichneten Art gemäß Satz 1 oder 2 endet,
betreffen, keine Anwendung; die §§ 1 und 15 finden findet Absatz 1 Satz 2 Anwendung."
auf die für den Einzelfall vereinbarte gemeinsame
Übernahme von Einzelrisiken im Mit- und Rückver- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. In Satz 4 wird die
sicherungsgeschäft sowie im Konsortialgeschäft der Verweisung „Absatz 1 Satz 2" durch „Absatz 1
Kreditinstitute keine Anwendung. Auf derartige Ver- Satz 3" ersetzt.
träge finden Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und § 12 entspre-
chende Anwendung. 26. § 104 wird wie folgt geändert:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die in § 1 a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 2"
Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genann- durch ,,§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2"
ten Unternehmen. ersetzt.
(4) Für die in Absatz 1 genannten Fälle gelten die b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
§§ 9, 10, 12, 13, 14 und 38 Abs. 3 entsprechend. Bei „In den Fällen des § 99 Abs. 2 liegt ein Mißbrauch
der Bekanntmachung nach § 10 hat die Kartellbe- insbesondere vor, wenn die Empfehlung zum Aus-
hörde schutzwürdige Belange Dritter zu berücksichti- schluß wesentlichen Wettbewerbs auf dem betref-
gen; sie kann aus diesem Grunde und in Fällen offen- fenden Markt führt;§ 38a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3
sichtlich geringfügiger Beschränkung des Wettbe- gilt entsprechend."
werbs von der Bekanntmachung absehen.
(5) Die Kartellbehörde erläßt Verfügungen nach den 27. § 105 wird wie folgt gefaßt:
Absätzen 1, 2 und 4 im Benehmen mit der zuständi- „In den Fällen des § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und der
gen Aufsichtsbehörde. Gibt die Aufsichtsbehörde in §§ 100, 102, 102 a und 103 finden die §§ 13, 14 und
Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse eine förm- 34 entsprechende Anwendung."
liche Erklärung ab, so sind die damit verbundenen
Festlegungen einer wettbewerblichen Überprüfung
Artikel 2
entzogen.
Änderung des Gesetzes zur Regelung des Rechts
(6) Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen, die
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vor Inkrafttreten der Absätze 1 bis 5 wirksam gewor-
den sind, bleiben auch danach wirksam. Die Kartellbe- Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
hörde hat sie binnen einer Frist von drei Jahren nach Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBI. 1
2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
S. 3317), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Artikel 4
Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026), wird wie folgt
Berlin-Klausel
geändert:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
In § 11 Nr. 1 werden das letzte Komma und die Worte
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„sowie bei Leistungen, auf deren Preise § 99 Abs. 1 oder 2
Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Anwendung findet" gestrichen.
Artikel 5
Artikel 3
Inkrafttreten
Neufassung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt das Gesetz zur Ausführung der Verordnung
Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut Nr. 17 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der schaft vom 17. August 1967 (BGBI. 1 S. 911 ), geändert
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung durch Artikel 287 Nr. 41 des Gesetzes vom 2. März 1974
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (BGBI. 1 S. 469), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2493
Tierzuchtgesetz
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen: Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
Erster Abschnitt
1. Zuchttier: ein Tier,
Allgemeine Bestimmungen
a) das in einem Zuchtbuch eingetragen ist ~eingetra-
genes Zuchttier),
§ 1
b) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch
Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind
und das dort selbst entweder eingetragen ist oder
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Schwei-
vermerkt ist und eingetragen werden kann (reinras-
nen, Schafen, Ziegen und Pferden.
siges Zuchttier) oder
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im züchterischen c) das in einem Zuchtregister eingetragen ist (regi-
Bereich die Erzeugung der in Absatz 1 genannten Tiere, striertes Zuchttier);
auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern,
daß 2. Zuchtwert: der erbliche Einfluß von Tieren auf die
1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung Leistungen ihrer Nachkommen unter Berücksichti-
der Vitalität erhalten und verbessert wird, gung der Wirtschaftlichkeit;
2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbsfähig- 3. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der
keit, der tierischen Erzeugung verbessert wird, Leistungen von Tieren einschließlich der Qualität ihrer
3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an Erzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zucht-
sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen wertes;
und 4. Stichprobentest: eine Leistungsprüfung im Rahmen
4. eine genetische Vielfalt erhalten wird. der Kreuzungszucht, bei der anhand der E. gebnisse
2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
einer repräsentativen Stichprobe die Leistungen der Spendertier, aus der dessen Blutgruppe ersichtlich ist,
Endprodukte und ihrer Mütter festgestellt werden; und von einem Samenschein der Besamungsstation
5. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein begleitet ist; den Zucht- und Herkunftsbescheinigungen
Zuchtunternehmen; stehen Ablichtungen, Lichtdrucke und ähnliche in tech-
nischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen
6. Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusam- gleich, sofern sie als solche gekennzeichnet sind und
menschluß von Züchtern zur Förderung der Tierzucht, ihre Identität durch Angabe der abgebenden Besa-
der ein Zuchtprogramm durchführt; mungsstation in Verbindung mit einer fortlaufenden
7. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder vertraglicher Ver- Nummer gesichert ist.
bund mehrerer Betriebe, der ein Kreuzungszuchtpro-
§ 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 bleiben unberührt.
gramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von
Zuchtlinien durchführt; (3) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryo-
8. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchtervereini- transfereinrichtungen, Zuchtorganisationen und Mitglie-
gung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzucht- dern von Zuchtorganisationen und nur dann angeboten
programms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis oder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryo-
ihrer Abstammung und ihrer Leistungen; nen
9. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorgani- 1. durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und
sation geführtes Register der Zuchttiere eines Kreu- behandelt worden sind,
zungszuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und 2. von Zuchttieren stammen und
zum Nachweis ihrer Herkunft;
3. gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in
10. Zuchtbescheinigung: eine von einer anerkannten einem Empfängertier, so muß dieses gekennzeichnet
Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die sein.
Abstammung und Leistung eines Zuchttieres;
(4) Bei der Abgabe müssen
11. Herkunftsbescheinigung: eine von einer anerkannten
Zuchtorganisation ausgestellte Urkunde über die Her- 1. die Eizellen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheini-
kunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht; gung für das genetische Muttertier, aus der dessen
Blutgruppe ersichtlich ist, und einem Eizellenschein der
12. Besamungsstation: eine Einrichtung, in der männliche Embryotransfereinrichtung,
Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe
von Samen zur künstlichen Besamung gehalten wer- 2. die Embryonen von Zucht- oder Herkunftsbescheini-
den; gungen für die genetischen Eltern, aus denen deren
Blutgruppen ersichtlich sind, und einem Eizellenschein
13. Embryotransfereinrichtung: eine Einrichtung zur der Embryotransfereinrichtung
Gewinnung, Behandlung sowie Übertragung oder
begleitet sein.
Abgabe von Eizellen und Embryonen.
(5) Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen
bedürfen keiner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung nach
Zweiter Abschnitt Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 4, wenn der Abnehmer auf sie
Allgemeine Voraussetzungen verzichtet hat.
für das Anbieten und Abgeben §4
Leistungsprüfungen, Zuchtwertfeststellung
§3
(1) Die Durchführung der Leistungsprüfungen, auch zur
Anbieten und Abgeben Erhaltung der Vitalität und der genetischen Vielfalt, wird
(1) Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nach Maßgabe des Landesrechts, auch durch Bereitstel-
nur lung öffentlicher Mittel, gefördert.
1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauer- (2) Die zuständige Behörde führt die Leistungsprüfun-
haft so gekennzeichnet ist oder bei Pferden so genau gen durch und stellt den Zuchtwert fest. Beauftragt sie mit
beschrieben ist, daß seine Identität festgestellt werden der Durchführung der Leistungsprüfungen eine andere
kann, und Stelle, so kann dies auch ein Tierhalter sein.
2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder (3) Die zuständige Behörde kann bei der Feststellung
Herkunftsbescheinigung begleitet ist. des Zuchtwertes auch Ergebnisse anderer Prüfungen
zugrunde legen, sofern diese von einer anerkannten Züch-
(2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen tervereinigung oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer
und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn er
anerkannten Züchtervereinigung durchgeführt werden und
1. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, eine objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergeb-
2. von einem Zuchttier stammt, nisse durch das angewandte Prüfverfahren sichergestellt
ist.
3. gekennzeichnet ist und
(4) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchge-
4 bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen, im führten Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen
innergemeinschaftlichen Handel und beim Verbringen
stehen Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen
von einem Staat außerhalb der Europäischen Gemein-
schaften in den Geltungsbereich dieses Gesetzes von 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Gemeinschaften gleich, die nach geltenden Rechtsvor-
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2495
schritten der Europäischen Gemeinschaften durchge- Verfügung steht oder die weiblichen Tiere künstlich
führt werden, besamt werden können.
2. in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemein-
schaften gleich, wenn die Ergebnisse mit mindestens
Dritter Abschnitt
gleicher Genauigkeit ermittelt worden und vergleichbar
sind. Zuchtorganisationen
§ 5 § 7
Sammlung, Auswertung und Anerkennung
Veröffentlichung der Ergebnisse
(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen
(1) Die zuständige Behörde sammelt die Ergebnisse der Behörde anerkannt, wenn
Leistungsprüfungen und wertet sie zur Information und
1. das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Erzeu-
Beratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtproduk-
gung im Sinne des § 1 Abs. 2 zu fördern;
ten aus, um insbesondere durch die Verwendung hoch-
wertiger Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu fördern. 2. eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinrei-
chend große Zuchtpopulation vorhanden ist;
(2) Die für die Erteilung der Besamungserlaubnis
3. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforder-
zuständige Behörde veröffentlicht die festgestellten Zucht-
liche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtun-
werte der männlichen Tiere, deren Samen angeboten oder
gen vorhanden sind;
abgegeben wird; die für die Anerkennung von Zuchtunter-
nehmen zuständige Behörde veröffentlicht die Ergebnisse 4. sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der perso-
der Stichprobentests. nellen, technischen und organisatorischen Vorausset-
zungen, daß
§ 6 a) die Geschäftsstelle der Zuchtorganisation im
Ermächtigungen Bereich der für den Sitz der Zuchtorganisation
zuständigen Behörde liegt,
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
b) die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder bei
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Pferden so genau beschrieben werden, daß ihre
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des
Identität festgestellt werden kann,
in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,
c) das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß
1. Leistungsmerkmale einschließlich der äußeren
Erscheinung, geführt wird und in den Zuchtbetrieben die erforder-
lichen Aufzeichnungen gemacht werden,
2. die Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprü-
d) bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hin-
fungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung,
sichtlich seiner Abstammung die Anforderungen für
3. die Grundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes, seine Eintragung erfüllt, auf Antrag in das Zucht-
buch eingetragen wird oder darin vermerkt wird und
4. die Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen, Her-
eingetragen werden kann; dabei dürfen an die in
kunftsbescheinigungen, Samenscheine und Eizellen-
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten
scheine
Tiere keine höheren Anforderungen gestellt werden
festzusetzen. als an Tiere, die aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes stammen, und
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung 5. bei einer Züchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrund-
lage jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen
1. vorzuschreiben, daß männliche Tiere zur Erzeugung
Tätigkeitsbereich, der die Voraussetzungen einwand-
von Nachkommen nur verwendet werden dürfen, wenn
freier züchterischer Arbeit erfüllt, ein Recht auf Mitglied-
sie Zuchttiere sind,
schaft oder, bei der Zucht des englischen Vollblutes
2. zuzulassen, daß Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 hinaus und des Trabers, zumindest die Möglichkeit hat, die
auch außerhalb einer Besamungsstation von einem von ihm gezüchteten Pferde in das Zuchtbuch eintra-
Beauftragten der Besamungsstation gewonnen wird, gen oder darin vermerken und an den Leis1Ungsprüfun-
3. weitere Leistungsmerkmale festzusetzen, gen teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigungen
zu erhalten.
4. vorzuschreiben, daß die zuständigen Behörden über
§ 5 hinaus weitere Ergebnisse der Leistungsprüfungen (2) Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtziel
oder Zuchtwertfeststellungen veröffentlichen, (Absatz 3 Nr. 3), das Zuchtprogramm (Absatz 3 Nr. 4)
5. zu bestimmen, daß in der Pferdezucht ein bei Inkrafttre- sowie bei einer Züchterver einigung auf den sachlichen und
ten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als einer räumlicr,en Tätigkeitsbereich und die Zuchtbuchordnung
Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere (Absatz 3 Nr. 5), bei einem Zuchtunternehmen auf die
eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt. Zuchtregisterordnung (Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a).
Soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung auf
nung bestimmen, daß die Gemeinden dafür zu sorgen bestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger Weise
haben, daß die für das Decken der vorhandenen weib- inhaltlich beschränkt werden. Die zuständige Behörde
lichen Tiere erforderliche Zahl männlicher Zuchttiere zur kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, wenn die
2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 noch nicht in 2. das Verfahren der Anerkennung näher zu regeln.
vollem Umfang erfüllt sind.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
(3) Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten: Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 zu treffen,
1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform; soweit der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten von der Ermächtigung keinen Gebrauch
2. den Namen und die Anschrift des für die Zuchtarbeit macht.
Verantwortlichen;
3. das Zuchtziel;
Vierter Abschnitt
4. das Zuchtprogramm, aus dem Zuchtmethode, Umfang
der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswer- Besamungswesen
tung der Leistungsprüfungen ersichtlich sind;
5. bei einer Züchtervereinigung §9
a) Nachweise über die Rechtsgrundlage, aus der der Besamungsstationen
sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich ersicht- (1) Wer eine Besamungsstation betreiben will, bedarf
lich ist, der Erlaubnis.
b) die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforderungen
für die Eintragung in die Abteilungen des Zucht- (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
buchs ersichtlich sind; 1 . das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche
6. bei einem Zuchtunternehmen Personal und die hierfür erforderlichen männlichen
Zuchttiere sowie Einrichtungen und Geräte vorhanden
a) die Zuchtregisterordnung,
sind,
b) den Namen, die Anschrift und Angaben über den
vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm 2. ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlich-fachtech-
beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben nisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrnehmung
innerhalb des Zuchtprogramms. der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen
vertraglich an die Besamungsstation gebundenen Tier-
(4) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz der arzt (Vertragstierarzt) gewährleistet ist und
Zuchtorganisation zuständige Behörde. Erstreckt sich die
züchterische Tätigkeit einer Zuchtorganisation auf meh- 3. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygieni-
rere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen schen Anforderungen eingehalten werden.
mit den zuständigen Behörden dieser Länder.
(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf den sachlichen und
(5) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der
räumlichen Tätigkeitsbereich (Absatz 4 Nr. 2).
zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach
Absatz 3 Nr. 1, 2 und 6 Buchstabe b unverzüglich mitzu- (4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß enthal-
teilen. ten:
(6) Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 3, 1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform,
4, 5 und 6 Buchstabe a bedürfen der Zustimmung der
zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die Behörde 2. die Angabe des sachlichen und räumlichen Tätigkeits-
sich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der bereichs.
Änderung hierzu schriftlich äußert.
(5) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für
(7) Die Anerkennung endet zehn Jahre, im Falle des den Sitz der Besamungsstation zuständige Behörde.
Absatzes 2 Satz 3 fünf Jahre, nach Ablauf des Jahres, in Erstreckt sich die Tätigkeit einer Besamungsstation auf
dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einver-
Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Anerkennung fest- nehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.
gesetzt werden.
§ 8 (6) Der Leiter einer Besamungsstation ist verpflichtet,
der zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte
Ermächtigungen
nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 1 unverzüglich
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft mitzuteilen.
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des (7) Änderungen des sachlichen und räumlichen Tätig-
in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, keitsbereichs (Absatz 4 Nr. 2) bedürfen der Zustimmung
der zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die
1 . Anforderungen
Behörde sich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung
a) an Personal und Einrichtung der Zuchtorganisatio- der Änderung hierzu schriftlich äußert.
nen,
(8) Wer eine Besamungsstation betreibt,
b) an den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zucht-
registerordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und 1 . darf Samen nur abgeben an
Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters, a) Tierhalter, Gemeinden, Gemeindeverbände und
c) an die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der anerkannte Zuchtorganisationen im Tätigkeitsbe-
Eizellen und Embryonen reich der Besamungsstation,
festzusetzen und b) Besamungsst3tionen;
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2497
2. darf Samen, der für Abnehmer nach Nummer 1 Buch- linie eines Kreuzungszuchtprogramms angehören, kann
stabe a bestimmt ist, nur ausliefern an an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das
a) Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier treten.
oder Besamungsbeauftragte; diese dürfen den (3) Die Besamungserlaubnis kann auch für abgegan-
Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag gene oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete
der Besamungsstation in Tierbeständen der Abneh- Tiere erteilt werden.
mer nach Nummer 1 Buchstabe a verwenden,
(4) Der Besamungserlaubnis stehen entsprechende
b) Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen
Erlaubnisse sowie Zulassungen zu amtlichen Prüfungen
Bestand;
gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
3. hat auf Anforderung auch Samen aus anderen Besa- schen Gemeinschaften nach geltenden Rechtsvorschriften
mungsstationen abzugeben; bei der Abgabe an Abneh- der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden.
mer nach Nummer 1 Buchstabe a darf er keinen höhe-
ren Preis fordern, als es den Aufwendungen im Falle § 11
des direkten Bezugs entspricht;
Antrag auf Besamungserlaubnis
4. hat über Gewinnung, Aufbereitung, Überprüfung wäh-
rend der Aufbewahrung und Abgabe des Samens Auf- (1) Einen Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur eine
zeichnungen zu machen. Besamungsstation stellen.
(9) Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für das Verbringen von (2) Dem Antrag sind beizufügen:
Samen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses 1. die Zuchtbescheinigung für das Spendertier, aus der
Gesetzes. dessen Blutgruppe ersichtlich ist,
(10) Personen, an die Samen ausgeliefert wird, haben 2. eine frühestens drei Wochen vor der Antragstellung
über die Verwendung des Samens Aufzeichnungen zu ausgestellte Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes
machen. oder Fachtierarztes für Zuchthygiene und Besamung,
aus der hervorgeht, daß das Spendertier die Anforde-
(11) Als Besamungsbeauftragter darf nur tätig sein, wer
rungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt,
an einem Lehrgang über künstliche Besamung mit Erfolg
teilgenommen hat. Samen darf zur Besamung von Tieren 3. eine Bescheinigung eines öffentlichen tierärztlichen
im eigenen Bestand eines Tierhalters nur verwendet wer- Instituts, wonach die Untersuchung der von dem Spen-
den, wenn der Tierhalter oder einer seiner Betriebsange- dertier nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entnommenen
hörigen an einem Lehrgang oder Kurzlehrgang über künst- Proben ergeben hat, daß die dort genannten Voraus-
liche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat. setzungen erfüllt sind. Die Proben dürfen nicht früher
als fünf Wochen vor der Antragstellung genommen
(12) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des worden sein. Dies muß aus der Bescheinigung hervor-
Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt gehen.
werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaub-
nis festgesetzt werden. (3) Im Falle des § 10 Abs. 3 darf die Bescheinigung nach
Absatz 2 Nr. 2 frühestens drei Wochen vor Beginn der
Samengewinnung ausgestellt worden sein. Die Proben
§ 10
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen nicht früher als fünf
Besamungserlaubnis Wochen vor dem Beginn der Samengewinnung gewonnen
( 1) Samen darf an einen Empfänger im Geltungsbereich worden sein; dies muß aus der Bescheinigung hervorge-
dieses Gesetzes nur abgegeben werden, wenn für das hen. Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem
Zuchttier, von dem der Samen stammt, eine Besamungs- das Zuchttier ohne Unterbrechung einer veterinärhygieni-
erlaubnis erteilt ist. schen Überwachung durch eine Besamungsstation unter-
legen hat. Sie sind nicht erforderlich, wenn im Zeitpunkt
(2) Die Besamungserlaubnis wird von der zuständigen der Samengewinnung bereits eine Besamungserlaubnis
Behörde erteilt, wenn bestand.
1 . der Zuchtwert des Spendertieres über dem durch- § 12
schnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt; Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen
2. sich an dem Spendertier keine (1) Samen, der aus Ländern außerhalb der Europäi-
a) Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch schen Gemeinschaften in den Geltungsbereich dieses
den Samen übertragen werden kann, oder Gesetzes verbracht worden ist, darf nur angeboten oder
abgegeben werden, wenn die zuständige Behörde hierfür
b) Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer sol-
eine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung kann nur
chen Krankheit befürchten lassen, und
die Besamungsstation beantragen, die den Samen anbie-
3. die von dem Spendertier entnommenen Samen- und tet oder abgibt.
sonstigen Proben ergeben haben, daß keine durch
Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c (2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn
Doppelbuchstabe bb bestimmte übertragbare Krank- 1. der Zuchtwert des Spendertieres über dem durch-
heit vorliegt. schnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt,
In der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung 2. das Spendertier und seine Eltern in ein Zuchtbuch oder
nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für Register einer im Herkunftsgebiet amtlich anerkannten
das Spendertier. Bei Schweinen, die einer reinen Zucht- Zuchtorganisation eingetragen sind,
2498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. das Spendertier oder seine Eltern in das Zuchtbuch 2. die Anzahl der zu amtlichen Prüfungen vorgesehenen
oder Register einer im Geltungsbereich dieses Geset- Besamungen, den hierfür maßgeblichen Zeitraum
zes anerkannten zuständigen Zuchtorganisation einge- sowie das räumliche Gebiet festzusetzen;
tragen sind und
3. Vorschriften zu erlassen über
4. für das Spendertier das Ergebnis einer Blutgruppen-
a) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9
bestimmung vorliegt.
Abs. 8 Nr. 1 abgegeben werden darf, wobei auch
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah- bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund
men von Absatz 2 Nr. 2 und 3 zulassen, soweit hierfür ein einer Mitgliedschaft oder eines Besamungsvertra-
Bedürfnis besteht und der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck ges abgegeben werden darf,
hierdurch nicht beeinträchtigt wird. b) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach§ 9
Abs. 8 Nr. 2 ausgeliefert werden darf, wobei auch
bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund
§ 13 eines Vertrages und im Falle des § 9 Abs. 8 Nr. 2
Ermächtigungen Buchstabe b nur von einer Besamungsstation aus-
geliefert werden darf, in deren Tätigkeitsbereich die
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Tierhaltung liegt,
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des c) Form und Mindestinhalt der Verträge nach den
in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Buchstaben a und b,
1 . Vorschriften über d) die Behandlung von Samen einschließlich seiner
Beförderung,
a) die Einrichtung und den Betrieb der Besamungssta-
tionen, e) die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und
ihrer Nachkommen sowie das Verbot der Besa-
b) Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dau- mung nicht gekennzeichneter Tiere,
er und Abschluß der Lehrgänge und Kurzlehrgänge
über künstliche Besamung f) die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung
und die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 9
zu erlassen; Abs. 8 Nr. 4 und Abs. 10,
2. zu bestimmen, g) Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslungen,
a) unter welchen Voraussetzungen und in welcher insbesondere die Kennzeichnung;
Form Besamungsstationen sich an den Zuchtpro-
grammen der in ihrem Tätigkeitsbereich bestehen- 4. Prüfungsordnungen für die Lehrgänge und Kurzlehr-
den anerkannten Zuchtorganisationen beteiligen gänge über künstliche Besamung zu erlassen.
müssen,
b) welche Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 durchzuführen sind,
Fünfter Abschnitt
c) aa) welche sonstigen Proben,
bb) auf welche übertragbaren Krankheiten die Pro- Embryotransfer
ben und
§ 14
cc) nach welchen Methoden die Proben
Embryotransfereinrichtungen
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind;
(1) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreiben will,
3. Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 12 bedarf der Erlaubnis.
Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Regelungen nach 1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche
Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen
1. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, und Geräte vorhanden sind,
2. Absatz 1 Nr. 3 2. ein Tierarzt die Embryotransfereinrichtung tierärztlich-
fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tier-
zu treffen, soweit der Bundesminister für Ernährung, Land- ärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen ver-
wirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen traglich an die Embryotransfereinrichtung gebundenen
Gebrauch macht. Tierarzt gewährleistet ist und
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch 3. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygieni-
Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 schen Anforderungen eingehalten werden.
Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,
(3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß den
1. das Verfahren der Erteilung der Besamungserlaubnis Namen, die Anschrift und die Rechtsform der Embryo-
zu regeln; transfereinrichtung enthalten.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2499
(4) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für Sechster Abschnitt
den Sitz der Embryotransfereinrichtung zuständige
Behörde. Durchführung des Gesetzes,
Ausnahmen, Bußgeldvorschriften
(5) Der Leiter einer Embryotransfereinrichtung ist ver-
pflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sach- § 16
verhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 unverzüglich Übertragungsbefugnis
mitzuteilen.
Soweit in diesem Gesetz die Landesregierungen 7um
(6) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreibt, hat· Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden, kön-
über Gewinnung, Behandlung, Abgabe und Verwendung nen sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf
der Eizellen und Embryonen Aufzeichnungen zu machen. oberSt e Landesbehörden übertragen.
(7) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten,
Fachagrarwirten für Besamungswesen sowie von Be- § 17
samungsbeauftragten, die an einem Lehrgang über
Ausnahmen
Embryotransfer mit Erfolg teilgenommen haben, über-
tragen werden. (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
(8) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere bestimmter Ras-
Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt sen, Größen oder ähnlich abgegrenzter Gruppierungen
werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaub- von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit
nis festgesetzt werden. der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hierdurch nicht beein-
trächtigt wird.
§ 15 (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-
men von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach
Ermächtigungen
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zulassen
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
1 . für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrich-
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
tungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des
Versuche durchführen,
in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Vor-
schriften zu erlassen über 2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit dem in§ 1
Abs. 2 genannten Zweck vereinbar ist;
1. die Voraussetzungen, unter denen Eizellen und
Embryonen angeboten, abgegeben, ausgeliefert und 3. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer
übertragen werden dürfen, anerkannten Zuchtorganisation
2. die Einrichtung und den Betrieb der Embryotransfer- a) für die Entwicklung von Herkünften und
einrichtungen,
b) für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen
3. Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses
und Abschluß der Lehrgänge über Embryotransfer, des Stichprobentests;
4. die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und 4. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.
die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 6,
5. die Feststellung der Identität, insbesondere über die
Kennzeichnung der Spendertiere, Empfängertiere, § 18
Eizellen und Embryonen. Bekanntmachung
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Die zuständigen Behörden machen die anerkannten
Rechtsverordnung Regelungen nach Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen,
denen eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 erteilt ist, und die
1. Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4, Embryotransfereinrichtungen, denen eine Erlaubnis nach
§ 14 Abs. 1 erteilt ist, im Bundesanzeiger bekannt.
2. Absatz 1 Nr. 3
zu treffen, soweit der Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen § 19
Gebrauch macht.
Überwachung
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch (1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unter-
Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 liegen
Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Prüfungsord-
nungen für die Lehrgänge über Embryotransfer zu er- in züchterischer Hinsicht die anerkannten Zuchtorgani-
lassen. sationen und die mit der Durchführung der Leistungs-
2500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
prüfungen und Zuchtwertfeststellungen beauftragten 4. entgegen § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Be-
Stellen, samungsstation oder Embryotransfereinrichtung
betreibt,
2. in züchterischer und veterinärhygienischer Hinsicht die
Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtun- 5. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1oder 2 oder § 10 Abs. 1
gen. Samen abgibt oder ausliefert,
6. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 3 Samen nicht abgibt oder
(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechts-
einen höheren Preis fordert, als es den Aufwendun-
fähige Personenvereinigungen haben der zuständigen
gen im Falle des direkten Bezuges entspricht,
Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz oder 7. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 4 oder Abs. 10 oder § 14
auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erfor- Abs. 6 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht,
derlich sind.
8. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 1 als Besamungsbeauf-
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf- tragter tätig wird,
tragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der 9. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 2 Samen verwendet,
Absätze 1 und 2 unter Einhaltung der für den Betrieb
geltenden veterinärhygienischen Regelungen Betriebs- 10. entgegen § 14 Abs. 7 Eizellen oder Embryonen über-
grundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte trägt oder
Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen
während der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und 11. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
dort nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ent-
gegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten Ver-
1 . Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen pflichtung zuwiderhandelt.
sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen
sowie (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 4, 5, 8, 9 und 10 mit
2. die Zuchtunterlagen und geschäftlichen Unterlagen einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den
einsehen. Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3, 6, 7
und 11 mit einer Geldbuß~ bis zu fünftausend Deutsche
Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, Mark geahndet werden.
die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen
Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen. (3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b
(4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf sol- oder Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des
che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Siebenter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 20 § 21
Bußgeldvorschriften Übergangsvorschriften
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- (1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von
lässig Zuchtorganisationen gelten als Anerkennungen nach die-
sem Gesetz.
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3
oder Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Zuchttier, (2) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum
Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder Betrieb einer Besamungsstation gelten als Erlaubnisse
abgibt,
nach diesem Gesetz; sie erlöschen spätestens am
31. Dezember 1990.
2. einer Rechtsverordnung nach
a) § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f oder (3) Nach bisherigem Recht erteilte Besamungserlaub-
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 oder nisse gelten fort. Für Samen von abgegangenen Tieren,
der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewonnen wurde,
b) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buch-
kann auch dann eine Besamungserlaubnis erteilt werden,
stabe a, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 Buch-
wenn Bescheinigungen vorliegen, die nach den zum Zeit-
stabe d, e oder g oder § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4
punkt der Samengewinnung geltenden Rechtsvorschriften
oder Abs. 2 Nr. 1
erforderlich sind; § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bleibt hiervon
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- unberührt.
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(4) Lehrgänge für Besamungswarte nach den§§ 2 bis 4
3. entgegen § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 eine der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungs-
Änderung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, gesetz vom 23. August 1972 (BGBI. 1 S. 1587) gelten als
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2501
Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 9 Abs. 11 werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Überleitungsgesetzes.
Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz § 23
gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach
§ 9 Abs. 11 Satz 2 dieses Gesetzes. Inkrafttreten
Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von
§ 22 Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am
Berlin-Klausel
1 . Januar 1990 in Kraft; gleichzeitig tritt das Tierzucht-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des gesetz vom 20. April 1976 (BGBI. 1 S. 1045), geändert
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- durch Artikel 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen 1986 (BGBI. 1 S. 265), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bergmechaniker
(Bergmechaniker-Ausbildungsverordnung - BergMAusbV) *)
Vom 19. Dezember 1989
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) gieverwendung,
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für 5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Bildung und Wissenschaft: Unterlagen,
6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-
§1 und Hilfsstoffen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
Der Ausbildungsberuf Bergmechaniker wird staatlich
anerkannt. 8. Warten von Betriebsmitteln,
9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
§2 10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-
Ausbildungsdauer stücken,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 11. manuelles Spanen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 12. maschinelles Spanen,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 13. Trennen, Umformen,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung
14. Fügen,
gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 15. Bergtechnik, Grubensicherheit und Umweltschutz,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 16. Feststellen von Störungen, Beheben von technischen
Störungen und deren Ursachen,
§3 17. Verständigen im Grubenbetrieb, Übermitteln und Aus-
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung werten von Daten,
der Berufsausbildung 18. Aufbauen von Schaltungen und Prüfen von Systemen
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt der Steuerungstechnik,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 19. Anwenden von Betriebsmitteln im Grubenbetrieb,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
20. Errichten, Montieren und Instandhalten von Einrich-
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
tungen der Grubenbewetterung, Klimatisierung,
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Energieversorgung und Wasserhaltung,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei- 21. Ausrichten und Vorrichten der Lagerstätte,
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli- 22. Herrichten der Grubenbaue für die Gewinnung, Ab-
chen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- bauen der. Lagerstätte,
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges 23. Unterhalten und Sichern der Grubenbaue, Gebirgs-
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese verfestigung,
Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
24. Fördern und Transportieren.
§4
Ausbildungsberufsbild §5
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Ausbildungsrahmenplan
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
1. Berufsbildung, der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung ab-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- weichende sachliche und zeitliche Gliederung der
ger veröffentlicht. Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2503
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung 5. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen
erfordern. Bearbeitung,
6. Fügetechniken,
§6
7. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Ausbildungsplan
8. Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz und Grubensicherheit,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
9. Nachrichtenübermittlung und Verständigung im Gru-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
benbetrieb.
Ausbildungsplan zu erstellen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
§7
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines §9
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Abschlußprüfung
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
durchzusehen. Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
§8 soweit er für die Berufsausbildung wesentlich is!,
Zwischenprüfung
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- gesamt höchstens 14 Stunden drei Arbeitsproben durch-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. Kontrollieren, Warten und Anwenden von Einrichtun-
(2) Die 'Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der gen und Betriebsmitteln des Grubenbetriebes,
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender 2. Feststellen, Beurteilen und Beheben von Störungen an
Nummer 1 bis 4, laufender Nummer 5 Buchstabe a und Einrichtungen und Betriebsmitteln des Grubenbetrie-
laufender Nummer 11 Buchstabe a aufgeführten Fertigkei- bes,
ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
3. Planen, Vorbereiten und Ausführen von Arbeiten zum
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden
Auffahren, Ausbauen, Unterhalten und Sichern der
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Grubenbaue.
(3) Der Prüfling soll in höchstens vier Stunden ein Prü-
Die Arbeitsproben sind unter Beachtung der besonderen
fungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens drei
Anforderungen an die Arbeits- und Grubensicherheit aus-
Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen
insbesondere in Betracht: zuführen.
1. als Prüfungsstück: (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
Herstellen eines Werkstückes durch manuelles und sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
maschinelles Spanen, Kaltumformen und Fügen ein- geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
schließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
und Kontrollieren des Arbeitsergebnisses; den Gebieten in Betracht:
2. als Arbeitsproben:
1. im Prüfungsfach Technologie:
a) Kontrollieren und Warten von Betriebsmitteln, a) Arbeits- und Grubensicherheit, Umweltschutz und
b) Kontrollieren, Warten und Anwenden von Einrich- rationelle Energieverwendung,
tungen der Grubensicherheit, b) Eigenschaften und Verwendung von Werk-, Hilfs-
c) Prüfen und Anwenden von Einrichtungen der Nach- und Betriebsstoffen,
richtenübermittlung und der Verständigung im Gru- c) Fügetechnik,
benbetrieb.
d) Bergtechnik,
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
e) Maschinen- und Gerätetechnik,
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: f) Steuerungs- und Regelungstechnik,
1. technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form- g) Nachrichtenübermittlung, Verständigung im Gruben-
und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit, Nor- betrieb;
mung der Metallwerkstoffe,
2. im Prüfungsf ach Arbeitsplanung:
2. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-
stoffen, a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme,
Handbücher, Montage- und Arbeitspläne, Normen,
3. Prüftechniken bei Längen und Formen,
b) markscheiderische Darstellungen,
4. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,
c) Rohrleitungs-, Schalt- und Funktionspläne,
Massen, Kräften, Drücken, Geschwindigkeiten und
Beschleunigungen, d) Bewertung technischer Daten;
2504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
technologischer und mathematischer Sachverhalte wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
fachliche Probleme unter Beachtung der Sicherheitsbe- geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
stimmungen zu analysieren, zu bewerten und geeig- mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im
nete Lösungswege darzustellen; Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-
liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Ge- (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
schwindigkeit, Beschleunigung, Kraft, Drehmoment fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
und Drehfrequenz, fächer das doppelte Gewicht.
b) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
c) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
d) Druck in Flüssigkeiten und Gasen, stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
e) Strom, Spannung, Widerstand und Leistung,
§10
f) Arbeitszeit, Gedinge, Lohn und Material,
Übergangsregelung
g) Schüttmengen, Förderströme und Wettermengen;
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
lichen Höchstwerten auszugehen: § 11
Berlin-Klausel
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, dungsgesetzes auch im Land Berlin.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten. §12
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Diese Verordnung tritt am 1 . August 1990 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings zum Bergmechaniker vom 30. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1733)
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2505
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bergmechaniker
1. Berufliche Grundbildung
··---- -
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
--·-
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und
-absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
(§ 4 Nr. 3) b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der während der
Bergaufsicht erläutern gesamten Ausbildung
zu vermitteln
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
e) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene
erläutern
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
Umweltschutz und gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
rationelle Energie- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
verwendung Merkblätter, nennen
(§ 4 Nr. 4)
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Brandverhütung
nennen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brand-
bekämpfungsgeräte bedienen
2506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
-----
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht
entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen
Strom ausgehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorsd1riften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der
Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwirkungs- und
Beobachtungsbereich anführen
5 Lesen, Anwenden und a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
Erstellen von technischen
b) Grundbegriffe der Normung anwenden
Unterlagen
(§ 4 Nr. 5) c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher
und Bedienungshinweise lesen und anwenden
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie
Oberflächenbeschaffenheit erkennen und
zuordnen
e} digitale und analoge Daten lesen
f) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen
6 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen
und Handhaben von unterscheiden 4*)
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 6) b) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe
unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen
und nach Anweisung und Unterlagen unter Be-
achtung der Vorschriften für gefährliche Arbeits-
stoffe anwenden
c} metallische Werkstücke und Halbzeuge nach
Form, Stoff und Bearbeitbarkeit identifizieren
d) Eigenschaften von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung und
des Verwendungszweckes durch Wärmebehand-
lung, insbesondere durch Weichglühen,
Abschreckhärten und Anlassen, ändern und prüfen
7 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-
von Arbeitsabläufen naler, konstruktiver, fertigungstechnischer und
sowie Kontrollieren und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
Bewerten von Arbeits-
ergebnissen b} Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisa-
(§ 4 Nr. 7) torischer und informatorischer Notwendigkeiten 5*)
festlegen und sicherstellen
') Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 30. Dezember 1989 2507
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen unter
Berücksichtigung von bis zu drei Einflußgrößen
steuern
d) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und
Arbeitsergebnisse festlegen
e) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werk-
zeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel
bereitstellen
f) Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeug-
maschine einrichten
g) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und lnfor-
mationen für den Arbeitsablauf nutzen
8 Warten von a) Betriebsmittel reinigen und vor Korrosion schützen
Betriebsmitteln
(§ 4 Nr. 8) b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und 2*)
Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften
wechseln, auffüllen und entsorgen
9 Prüfen, Anreißen a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und
und Kennzeichnen Meßschrauben unter Beachtung von syste-
(§ 4 Nr. 9) matischen und zufälligen Meßfehlermöglich-
keiten messen
b) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern
messen
c) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach
dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit
mit Rundungslehren prüfen
d) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren 3*)
prüfen
e) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an
Werkstücken unter Berücksichtigung der Werk-
stoffeigenschaften und nachfolgender Bearbei-
tung anreißen und körnen
g) Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln
10 Ausrichten und Spannen a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe,
von Werkzeugen und der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von
Werkstücken Werkstücken auswählen und befestigen
(§ 4 Nr. 10)
b) Werkstücke mittels Maschinenschraubstock,
Spannbrücke, Spanntreppe und Dreibackenfutter,
2*)
insbesondere unter Beachtung der Werkstück-
stabilität und des Oberflächenschutzes,
ausrichten und spannen
c) Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel,
Spannzangen und Meißelhalter ausrichten und
spannen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln
2508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
11 manuelles spanen a) Auswählen der Werkzeuge:
(§ 4 Nr. 11)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren
und der Werkstoffe auswählen
b) Feilen:
Flächen und Formen an Werkstücken aus
Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur
Maßgenauigkeit von ± 0,2 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und 40 µm
eben, winklig und parallel auf Maß feilen
c) Sägen:
Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-,
Nichteisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß
mit Handbügelsäge trennen
8
d) Meißeln:
Werkstücke nach Anriß spanend und zerteilend
meißeln
e) Gewindeschneiden:
metrische Innen· und Außengewinde an Eisen-
und Nichteisenmetallen unter Beachtung der
Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und
Schneideisen herstellen
f) Reiben:
Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen
bis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer
Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4
und 1O µm durch Rundreiben herstellen
12 maschinelles Spanen a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
(§ 4 Nr. 12)
aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Ver-
fahren, der Werkstoffe und der Schneiden-
geometrie auswählen
bb) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub
und die Schnittiefe an Werkzeugmaschinen
für Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen mit
Hilfe von Tabellen und Diagrammen unter
Anleitung bestimmen und einstellen
cc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
herstellen
b) Bohren, Senken, Reiben:
aa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen bis zu einer Lage-
toleranz von ± 0,2 mm, insbesondere unter
Beachtung der Kühlschmierstoffe, an Bohr- 4
maschinen mit unterschiedlichen Werk-
zeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren
und durch Profilsenken herstellen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2509
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
bb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
metallen bis zur Maßgenaigkeit IT 7 und
einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen
4 und 10 µm, insbesondere unter Beachtung
der Kühlschmierstoffe, an Bohrmaschinen
durch Rundreiben herstellen
c) Drehen und Fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaffen-
heit Rz zwischen 4 und 63 µm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit
unterschiedlichen Drehmeißeln durch
Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen
herstellen
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaffen-
heit Rz zwischen 10 und 40 µm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit
unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-Um-
fangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen
13 Trennen, Umformen a) Scherschneiden:
(§ 4 Nr. 13)
aa) Hand- und Handhebelscheren, insbesondere
unter Berücksichtigung des Werkstoffes,
der Blechdicke und des Kraftbedarfes,
auswählen
bb) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren
nach Anriß scheren
b) Kaltumformen:
aa) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln
und Pyramiden konstruieren
bb) Werkstücke aus Feinblechen nach
Abwicklungen herstellen
cc) Bleche aus Stahl und Nichteisen-
metallen mit und ohne Vorrichtungen 4
im Schraubstock durch freies Runden
und Schwenkbiegen unter Beachtung
der Werkstückoberfläche, der Biegeradien,
der neutralen Faser und der Biegewinkel
kalt umformen
dd) Rohre aus Stahl unter Beachtung des
Verhältnisses aus Wanddicke und
Durchmesser kalt umformen
ee) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und
Schweifen umformen
2510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
---·-··- ~~-
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
--
1 2 3 4
14 Fügen a) Schraub- und Bolzenverbindungen:
(§ 4 Nr. 14)
aa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder
Stiftschrauben mit und ohne Mutter
und Scheibe unter Beachtung der
Oberflächenform und -beschaffenheit, der
Werkstoffpaarung sowie der Material-
festigkeit verschrauben
bb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung
der Oberflächenbeschaffenheit der
Fügeflächen verstiften
cc) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit
Sicherungselementen, insbesondere
Sicherungsscheiben und Zahnscheiben,
sichern
dd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
ee) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen
gefügter Bauteile prüfen
b) Löten, Schmelzschweißen:
aa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und
Löteinrichtung herstellen 8
bb} Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach
Eigenschaften und Verwendungszweck
auswählen
cc) Bauteile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen unter Beachtung der
Oberflächenbeschaffenheit der Werk-
stoffe und der Eigenschaften der
Löthilfsstoffe hartlöten
dd) Schweißraupen auf Stahlbleche durch
Schmelzschweißen auftragen
ee) 1-Nähte an Feinblechen aus Stahl schweißen
ff) Kehlnähte an Blechen oder Rohren
aus Stahl mit einer Dicke zwischen
1 und 3 mm am T-Stoß und Eckstoß
schweißen
c) Kleben:
Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit
dem für die jeweilige Materialpaarung
geeigneten Klebstoff unter Beachtung
der klebstoffspezifischen Verarbeitungs-
bedingungen, insbesondere der Vorbereitung
der Oberflächen, kleben
--
15 Zur Fortsetzung der Berufsbildung sollen die
Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 7
und Ausbildungsinhalte aus den laufenden Nummern
11 bis 14 dieses Teils des Ausbildungsrahmenplans
unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwer- 12
punkte sowie des individuellen Lernfortschritts
vertieft vermittelt werden
-------
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 Dezember 1989 2511
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1 Bergtechnik, a} Bergtechnik:
Grubensicherheit und
aa) geologische Grundbegriffe nennen und
Umweltschutz
den Gebirgsaufbau in seinen Grund-
(§ 4 Nr. 15)
zügen darlegen
bb) das Grubengebäude beschreiben
cc) das Aufsuchen, das Aufschließen und
den Abbau der Lagerstätte beschreiben
dd) Grundbegriffe des Bergvermessungs-
wesens erläutern
b) Fahrung im Grubenbetrieb:
aa) Möglichkeiten der Fahrung im Gruben-
betrieb beschreiben, Sicherheits-
vorschritten nennen und Fahrungs-
einrichtungen benutzen
bb) Betriebsmittel der Fahrung, insbesondere
deren Sicherheitseinrichtungen,
instand halten
c) Arbeitsplatzgestaltung:
aa) Arbeitsschutzmaßnahmen unter-
scheiden und anwenden
bb) persönliche Arbeitsschutzmittel
anwenden
cc) den Arbeitsplatz unter Beachtung der
Arbeitssicherheit und des Arbeits-
schutzes herrichten und sichern
d) Brandschutz und Brandbekämpfung:
aa) Brandschutzvorschriften für den 8 *)
Grubenbetrieb beachten
bb) Brandschutz- und Brandschutzwarnein-
richtungen beschreiben und überwachen
cc) Brandschutzmaßnahmen für die ver-
schiedenen Betriebsbereiche, Betriebsmittel
und Arbeiten durchführen
dd) Feuerlöscheinrichtungen und -geräte
sowie Feuerlöschmittel handhaben
ee) Verhalten bei Grubenbränden be-
schreiben, die Handhabung des Selbst-
retters erläutern und demonstrieren
e) Explosionsschutz:
aa) Aufgaben, Maßnahmen und Einrichtungen
des Explosionsschutzes im Gruben-
betrieb erläutern, Vorschriften beachten
bb) Explosionsschutzeinrichtungen einbauen und
warten
•) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
2512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) Staubschutz und Staubbekämpfung:
aa) Vorschriften des Staubschutzes für den
Grubenbetrieb erläutern, Staub-
bekämpfungsmaßnahmen unterscheiden
und durchführen
bb) zur Staubbekämpfung erforderliche
Betriebsmittel und Einrichtungen anwenden,
montieren, demontieren und instandhalten
cc) persönliche Staubschutzmaßnahmen
begründen und Schutzmittel anwenden
g) Lärmschutz und Lärmbekämpfung:
aa) Lärmschutzvorschriften beachten,
Maßnahmen zur Lärmbekämpfung unter-
scheiden und durchführen
bb) Lärmschutzeinrichtungen montieren,
demontieren und instandhalten
cc) persönliche Lärmschutzmittel begründen
und anwenden
h) Umweltschutz:
aa) bergbaubedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
bb) im Grubenbetrieb verwendete Gefahr-
stoffe identifizieren, Gefahrstoffe
entsprechend den Vorschriften
transportieren, lagern, anwenden und
entsorgen
cc) unter Tage anfallende Abfallarten
unterscheiden und entsorgen
i) Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen:
aa) Verhalten bei Unfällen im Grubenbetrieb
erläutern, Erste-Hilfe-Maßnahmen
leisten
bb) im Grubenbetrieb vorhandene Einrich-
tungen zur Versorgung von Verletzten
nennen, Einrichtungen zum Transport
von Verletzten handhaben
2 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen,
von Arbeitsabläufen organisatorischen und wirtschaftlichen
sowie Kontrollieren Gesichtspunkten planen, abstimmen und
und Bewerten von festlegen
Arbeitsergebnissen 3 *)
(§ 4 Nr. 7) b) Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme
erfassen und vorbeugende Maßnahmen
treffen
c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2513
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
3 Feststellen von a) technische und geologische Störungen erkennen
Störungen, Beheben von und melden sowie ihre Auswirkungen einschätzen
technischen Störungen 3 *)
und deren Ursachen b) Ursachen von technischen Störungen systema-
(§ 4 Nr. 16) tisch ermitteln und Störungen beheben
4 Verständigen im a) optische und akustische Signale nennen, Signal-
Grubenbetrieb, einrichtungen und Verständigungsanlagen
Übermitteln und handhaben und überwachen
Auswerten von Daten
(§ 4 Nr. 17) b) Meldungen formulieren und weitergeben
4
c) Sicherheitskennzeichen identifizieren, Betriebs-
bereichen und Arbeitsvorgängen zuordnen
und anbringen
d) Datenübertragungseinrichtungen und deren
Aufgaben beschreiben, Daten ablesen und
auswerten
5 Aufbauen von a) Pneumatik und Hydraulik:
Schaltungen und Prüfen
aa) Schalt- und Funktionspläne pneuma-
von Systemen der
tischer und hydraulischer Systeme
Steuerungstechnik
lesen und skizzieren
(§ 4 Nr. 18)
bb) Druck in pneumatischen und hydraulischen
4
Systemen messen und einstellen
cc) Pneumatik- und Hydraulikschaltungen
nach Angaben, Zeichnungsvorlagen,
Schaltplänen und Vorschriften aufbauen,
anschließen und prüfen
b) Elektropneumatik und Elektrohydraulik:
aa) Schalt- und Funktionspläne von elektro-
pneumatischen und elektrohydraulischen
Systemen lesen und skizzieren
bb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von
Gefahren durch elektrischen Strom
anwenden
cc) elektrische Bauteile anhand von
Typenschildern identifizieren, Bauteile
mechanisch montieren und demontieren
dd) Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen
und elektrohydraulischen Systemen prüfen 4
c) Relais- und Mikroprozessorsteuerungen:
aa) Einsatzbereiche von Relais- und
Mikroprozessorsteuerungen nennen und
deren Hauptbauteile identifizieren
bb) die Wirkungsweise einer Relais- und
Mikroprozessorsteuerung an Förder-,
Transport-, Gewinnungs- oder
Versorguhgssystemen erläutern
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
2514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
cc) programmierbare Automatisierungsmittel
nach Anweisung auf Funktionsfähigkeit
prüfen
dd) elektrische Maschinen, Stelleinrichtungen,
Schalt- und Steuerungsgeräte nach
Anweisung anwenden
6 Anwenden von a) Prüfen, Inbetriebnehmen und Außerbetrieb-
Betriebsmitteln im nehmen von Bergwerksmaschinen:
Grubenbetrieb
aa) Betriebsbereitschaft von Bergwerks-
(§ 4 Nr. 19)
maschinen prüfen
bb) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und
deren Funktion sicherstellen 6
cc) Maschinen und Anlagen unter Beachtung der
Vorschriften in- und außerbetriebnehmen
dd) Betriebsdaten ermitteln, mit vorgegebenen
Werten vergleichen und Werte einstellen
b) Instandhalten von Bergwerksmaschinen:
aa) Bergwerksmaschinen nach Inspektions-,
Wartungs- und Betriebsanleitungen
inspizieren und warten
bb) Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen
beurteilen und schadhafte Teile 6
auswechseln
cc) Auswirkungen von Verschleiß und anderen
Einwirkungen auf den Betriebszustand
feststellen, Folgen beurteilen und
lnstandsetzungsmaßnahmen durchführen
c) Handhaben elektrischer Betriebsmittel und
Anlagen:
aa) Verhalten beim Umgang mit elektrischen
Betriebsmitteln erläutern, Gebots-, Verbots-
und Warnschilder an elektrischen
Betriebsmitteln beachten
bb) Funktion von Schutz- und Überwachungs-
einrichtungen beschreiben, Strom-,
Spannungs-, Leistungs- und Wider-
standswerte ablesen und beurteilen
8
cc) Aufbau, Kennzeichnung und Verwendungs-
zweck von Kabeln und Leitungen beschrei-
ben, Kabel und Leitungen handhaben
dd) elektrische Betriebsmittel und Anlagen
vor äußeren Einwirkungen schützen
ee) elektrische Betriebsmittel bei Gefahr
abschalten
ff) elektrische Betriebsmittel nach Anweisung
mechanisch montieren und demontieren
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2515
zeitliche Richtwerte
Lfd. Te il des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildun gsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
2 3 4
d) Montieren, Demontieren und Aufstellen von
Bergwerksmaschinen:
aa) Maschinen und Anlagen nach Montageplänen
montieren und demontieren
6
bb) Maschinen und Anlagen nach vorgegebenen
Plänen aufstellen und anschließen
cc) Maschinen und Anlagen veränderten
Betriebssituationen anpassen
7 Errichten, M ontieren und a) Grubenbewetterung:
Instand halt en
aa) Einrichtungen und Betriebsmittel der Gruben-
von Einrich tungen
bewetterung auf Funktionsfähigkeit prüfen
der Gruben bewetterung,
Klimatisieru ng, bb) Bauwerke zur Regelung und Führung von
Energiever sorgung und Wetterströmen errichten und instandhalten
Wasserhalt ung cc) Sonderbewetterungsanlagen ein- und
(§ 4 Nr. 20 ) ausbauen sowie instandhalten
dd) Wetterdaten von Wettertafeln und Meß-
geräten ablesen und bewerten
b) Klimatisierung:
aa) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen
beschreiben, Betriebswerte ablesen und
bewerten
bb) Klimaanlagen warten
c) Energieversorgung:
aa) Betriebsmittel zur Versorgung mit elektrischer 8
Energie identifizieren und bei ihrer Anwen-
dung sicherheitstechnische Aspekte
beachten
bb) pneumatische und hydraulische Betriebs-
mittel zur Energieversorgung und
-umwandlung beschreiben, deren Betriebs-
daten bewerten und Bauteile auswechseln
cc) Druckluft- und Hydraulikleitungen einschließ-
lieh der Armaturen montieren, inbetrieb-
nehmen, instandhalten und demontieren
d) Wasserhaltung:
aa) Einrichtungen und Betriebsmittel der Wasser-
haltung auf Funktionsfähigkeit prüfen
bb) Einrichtungen zum Sammeln und Klären von
Grubenwässern herstellen und instandhalten
cc) Betriebsmittel der Vorortwasserhaltung
montieren, inbetriebnehmen, instandhalten
und demontieren
-~------
8 Ausrichten und Vorrichten a) Auffahren der Grubenbaue:
der Lagerstätte
aa) Grubenbaue der Aus- und Vorrichtung unter-
(§ 4 Nr. 21 )
scheiden, Vortriebsverfahren erläutern
2516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989 Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
bb) markscheiderische Zeichnungen erläutern,
Meßpunkte kontrollieren und vortragen
cc) Grubenbaue mit Vortriebsmaschinen oder
durch Bohr- und Sprengarbeit vortreiben;
Bohrverfahren erläutern und Bohrarbeiten
anhand von Leitsprengbildern ausführen
dd) Begriffe der Sprengarbeit erläutern, 12
Vorschriften für das Verhalten bei der
Sprengarbeit anwenden
ee) den Arbeitsplatz im Vortriebsbereich
sichern, Firste und Stöße beräumen,
vorpfänden, Schutz-, Arbeits- und
Montagebühnen errichten und anwenden
b) Ausbauen der Grubenbaue
aa) Ausbauarten, -formen und -stoffe
unterscheiden, Einsatzmöglichkeiten
beschreiben und Ausbaupläne lesen 8
bb) vorläufigen Ausbau einbringen,
Streckenausbau nach Ausbauplänen und
markscheiderischen Angaben stellen
9 Herrichten der Gruben- a) Herrichten der Grubenbaue
baue für die Gewinnung,
aa) Grubenbaue für den Einbau der Betriebs-
Abbauen der Lagerstätte
mittel vorbereiten
(§ 4 Nr. 22) 4
bb) für den Abbau der Lagerstätte erforder-
liehe Betriebsmittel einbauen
cc) Funktionsfähigkeit der eingebauten
Betriebsmittel und Systeme prüfen
b) Abbauen der Lagerstätte:
aa) Mineral oder Kohle unter Berücksich-
tigung der Abbau- und Gewinnungsver-
fahren lösen, laden und abfördern
bb) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeits-
platzes im Gewinnungsbereich 8
durchführen
cc) im Abbau eingesetzte Fördereinrich-
tungen und Gewinnungsmaschinen an-
wenden, instandhalten und veränderten
Betriebssituationen anpassen
c) Ausbauen des Gewinnungsbereiches:
aa) Ausbauarten unterscheiden, Ausbau
nach Ausbauplänen einbringen und
umsetzen, Ausbauteile auswechseln 8
bb) Funktionsfähigkeit des Ausbaus und
seiner Zubehörteile beurteilen und Aus-
bauteile auswechseln
cc) Mängel feststellen, Folgen beur-
teilen und lnstandsetzungsmaßnahmen
durchführen
Nr 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2517
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3 1 4
1 2 3 4
d) Einbringen von Versatz:
aa) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue
für das Einbringen von Versatz vorbereiten 4
bb) Betriebsmittel für das Transportieren und
Einbringen von Versatz anwenden
cc) Versatz einbringen und kontrollieren
10 Unterhalten und Sichern a) Grubenbaue instandhalten und sichern
der Grubenbaue,
Gebirgsverfestigung b) Maßnahmen zur Ausbauverstärkung durch-
(§ 4 Nr. 23) führen 10
c) Möglichkeiten der Gebirgsverfestigung
erklären und Maßnahmen zur Gebirgsver-
festigung anwenden
11 Fördern und a) Anwenden von Hebezeugen
Transportieren
aa) Aufbau und Funktion von Hebezeugen
(§ 4 Nr. 24)
beschreiben und Hebezeuge anwenden
bb) Gewicht der Lasten feststellen oder
abschätzen, Anschlagpunkte und Wider- 4
lager bestimmen
cc) Anschlag- und Lastaufnahmemittel
auswählen und anwenden
dd) Lasten unter Berücksichtigung der
Gefahrenschwerpunkte heben und senken
b) Anwenden von Förder- und Transport-
mitteln:
aa) Betriebsbereitschaft mechanischer,
pneumatischer oder hydraulischer 2
Förder- und Transportsysteme prüfen,
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
und deren Funktion sicherstellen
bb) Förder- und Transportmittel unter
Beachtung der Vorschriften in- und
außerbetriebnehmen
cc) Förderung und Transport ausführen,
Material sicher lagern und stapeln 6
dd) Funktionsfähigkeit von Förder- und
Transportmitteln beurteilen, Mängel fest-
stellen, Folgen beurteilen und Instand-
setzungsmaßnahmen durchführen
c) Ausführen von Schwerlast- und
Sondertransporten:
aa) Betriebsmittel für Schwerlast- und
Sondertransporte beschreiben, auswählen
und anwenden 4
bb) Transportweg herrichten und sichern
cc) Transportmittel be- und entladen,
Transport durchführen, Transportgut
absetzen und sichern
2518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Vom 20. Dezember 1989
Auf Grund des § 44 Abs. 2 und 3 des Sprengstoffge- 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17 April und vergleichbare Angestellte 117,00 DM,
1986 (BGBI. 1 S. 577) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt 97,00 DM.
3. für sonstige Bedienstete
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBI. 1 S. 821) wird verordnet: Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertel-
stunden aufzurunden.
Daneben wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 43,00
DM je Arbeitsstunde für die Kosten für technische
Artikel 1
Ausstattung erhoben."
Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. De- 2. § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
zember 1970 (BGBI. 1S. 1748), zuletzt geändert durch die
,,4. Besprechungen sowie Schreibarbeiten."
Verordnung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 1029), wird wie
folgt geändert:
Artikel 2
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
,,(1) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem leitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoff-
Arbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu gesetzes auch im Land Berlin.
legen:
Artikel 3
1 . für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Angestellte 141,00 DM, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2519
Siebte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Vom 20. Dezember 1989
Auf Grund des § 31 des Eichgesetzes in der Fassung 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 und vergleichbare Angestellte 117,00 DM,
S. 410) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- 3. für sonstige Bedienstete 97,00 DM.
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)
wird verordnet: Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertel-
stunden aufzurunden.
Daneben wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 43,00
DM je Arbeitsstunde für die Kosten für technische
Artikel 1
Ausstattung erhoben."
Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physika-
lisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 2. § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 1745), zuletzt geändert durch die Verordnung ,,4. Besprechungen sowie Schreibarbeiten."
vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 1030), wird wie folgt geän-
dert:
Artikel 2
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
,,(1) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem
auch im Land Berlin.
Arbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu
legen:
Artikel 3
1. für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Angestellte 141,00DM, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Bonn. den 20. Dezember 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Achtunddreißigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(38. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 20. Dezember 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch§ 37 Abs. 2 des Gesetzes
vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden verordnet:
§ 1
Abweichend von § 36 Abs. 2 b Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen
Luftreifen für Arbeitsmaschinen, Erdbewegungsfahrzeuge, Flurförderfahrzeuge, land- und
forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und Krafträder nicht mit Angaben versehen zu
sein, aus denen Tragfähigkeit und Geschwindigkeitskategorie hervorgehen.
§ 2
Abweichend von § 54 Abs. 4 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen an
mehrspurigen Fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 32 km/h und mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längssei-
ten keine zusätzlichen Blinkleuchten angebracht zu sein.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3
des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. § 1 tritt am 31. Dezember 1992 und § 2 tritt
am 31 . Dezember 1990 außer Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zi mme rm an n
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2521
fünfte Verordnung
zur Änderung der Wohngeldverordnung
Vom 20. Dezember 1989
Auf Grund des § 36 des Wohngeldgesetzes in der bb) In Nummer 2 werden die Worte „Warmwasser-
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 oder Fernwarmwasserversorgungsanlagen"
S. 1421 ), der durch Artikel 1 Nr. 1O des Gesetzes vom durch die Worte „Warmwasserversorgungs-
13. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2148) neu gefaßt worden anlagen oder der eigenständig gewerblichen
ist, verordnet die Bundesregierung: Lieferung von Warmwasser" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,(2) Folgende Kosten fallen unter§ 5 Abs. 2 Nr. 1
und 2 des Wohngeldgesetzes:
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 647) wird wie folgt 1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und
geändert: Brennstoffversorgungsanlagen sowie zentraler
Warmwasserversorgungsanlagen im Sinne der
1. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: Nummer 4 Buchstaben a, b und d sowie der
Nummer 5 Buchstaben a und c der Anlage 3 (zu
,,§ 1 a § 27 Abs. 1) der Zweiten Berechnungsverord-
Bezugsfertigkeit des Wohnraums nung;
(1) Die Bezugsfertigkeit (§ 8 Abs. 1 des Wohngeld- 2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung
gesetzes) ist für den Wohnraum festzustellen, für den von Wärme und Warmwasser im Sinne der Num-
Wohngeld beantragt ist. Wohnraum wird durch Neu- mer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe b
bau, Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder der Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) der Zweiten
Erweiterung im Sinne der §§ 2, 16 und 17 des Zweiten Berechnungsverordnung. In den Kosten der Lie-
Wohnungsbaugesetzes und der §§ 2, 10 und 11 des ferung enthaltene Beträge für Kapitalkosten,
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland geschaffen. Abschreibungen sowie für Verwaltungs- und
Wird durch eine Modernisierung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) Instandhaltungskosten, werden der Miete zuge-
ein Ausbau im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 des rechnet."
Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des § 11 Abs. 1
Satz 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland 3. § 7 wird wie folgt geändert:
bewirkt, so sind die durch den Ausbau modernisierten
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Miete"
Wohnungen neu geschaffener Wohnraum.
die Worte „und Einkommensermittlung" eingefügt.
(2) Wohnraum gilt in dem Zeitpunkt als bezugsfertig,
b) Folgender neuer Absatz 1 a wird eingefügt:
in dem er so weit fertiggestellt ist, daß den Bewohnern
zugemutet werden kann, ihn zu beziehen. Die Ge- „(1 a) Zur Feststellung der nach Maßgabe des § 14
nehmigung der Bauaufsicht zum Beziehen ist nicht Abs. 1 Nr. 18 des Wohngeldgesetzes bei der Ermitt-
entscheidend. lung des Jahreseinkommens als Einnahme zu
berücksichtigenden laufenden Leistungen für den
(3) Enthält der Wohnraum Teile, die zu verschiede- Lebensunterhalt an Bewohner eines Heimes sind
nen Zeitpunkten bezugsfertig geworden sind, so ist für von den Leistungen nach Abschnitt 3 des Bundes-
den gesamten Wohnraum der Zeitpunkt maßgebend, sozialhilfegesetzes und den entsprechenden Lei-
zu dem der erste Teil bezugsfertig geworden ist. über- stungen nach den Vorschriften des Bundesversor-
wiegt die Wohnfläche des später bezugsfertig gewor- gungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge ein-
denen Teils, so ist der Zeitpunkt seiner Bezugsfertigkeit malige Leistungen sowie die über den gewährten
maßgebend. Ohne Einfluß auf den Zeitpunkt der laufenden Lebensunterhalt (§ 27 Abs. 3 des
Bezugsfertigkeit ist es, wenn Räume, deren Grund- Bundessozialhilfegesetzes, § 25 b Abs. 1 Satz 2 des
fläche nach§ 42 Abs. 4 der II. Berechnungsverordnung Bundesversorgungsgesetzes) hinaus zur Deckung
nicht zur Wohnfläche rechnet, neu geschaffen wer- des Bedarfs in besonderen Lebenslagen dienenden
den."
Leistungen abzusetzen. Soweit der auf die Deckung
dieses Bedarfs, insbesondere auf erhöhte Pflege,
2. § 6 wird wie folgt geändert: entfallende Betrag im einzelnen nicht oder nur mit
unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten ermittelt
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
werden kann, ist Absatz 1 Sätze 3 und 4 entspre-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Fernwärmeversor- chend anzuwenden. Von den laufenden Leistungen
gungsanlagen" durch die Worte „der eigen- für den Lebensunterhalt bleiben für die Kosten der
ständig gewerblichen Lieferung von Wärme" Unterkunft bei der Belegung eines Raumes mit
ersetzt. einem Bewohner 20 vom Hundert, mit mehreren
2522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bewohnern 15 vom Hundert als Einnahme außer b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Betracht."
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
4. § 12 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ,,für die Fernwärme-
und Fernwarmwasserversorgung" durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Worte „der eigenständig gewerblichen Liefe-
aa) In Nummer 1 werden nach den Worten „des rung von Wärme und Warmwasser" ersetzt.
Zweiten Wohnungsbaugesetzes" und den bb) In Satz 2 wird die Verweisung auf ,,§ 6 Abs. 1
Worten „des Wohnungsbaugesetzes für das Nr. 1 und 2" ersetzt durch,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Saarland" die Worte „in der jeweils geltenden und 2".
Fassung" gestrichen.
bb) Nach Nummer 4 wird folgender Satz 2 ange- 6. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „des Betriebs von
fügt: Fernwärme- und Fernwarmwasserversorgungsanla-
gen" durch die Worte „der eigenständig gewerblichen
„Zu den mit dem Nennbetrag auszuweisenden Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie
Fremdmitteln gehören auch Darlehen zur Dek- den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,"
kung der laufenden Aufwendungen sowie ersetzt.
Annuitätsdarlehen aus Mitteln öffentlicher
Haushalte."
7. Die Anlage (zu § 1 Abs. 3) wird durch die dieser
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ablösungs- Verordnung beigefügte Anlage ersetzt.
verordnung" die Worte „in der jeweils geltenden
Fassung" gestrichen.
Artikel 2
c) In Absatz 3 werden nach dem ersten Wort „nicht" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
ein Komma und die Worte „noch nicht" eingefügt. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Wohngeld-
gesetzes auch im Land Berlin.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Fernheizungs- Artikel 3
kosten" durch das Wort „Wärmelieferungskosten"
ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1989
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2523
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 7)
Anlage
(zu § 1 Abs. 3)
Mietenstufen der Gemeinden (§ 8 Abs. 1 bis 5 des Wohngeldgesetzes) nach Ländern
ab 1. Januar 1990 *)
Nachstehend werden bezeichnet als
Gemeinden: einzelne Gemeinden mit 20 000 und mehr Einwohnern (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 WoGG)
- Stand 30. Juni 1988 -
Kreise: nach Kreisen zusammengefaßte Gemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnern und gemeindefreie
Gebiete (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 WoGG) **)
Baden-Württemberg
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Aalen 2 Konstanz 5
Achern 2 Kornwestheim 4
Albstadt 2 Lahr/Schwarzwald 3
Backnang 2 Leinfelden-Echterdingen 4
Baden-Baden 4 Leonberg 4
Balingen 2 Leutkirch im Allgäu 1
Biberach a. d. Riß 2 Lörrach 4
Bietigheim-Bissingen 3 Ludwigsburg 3
Böblingen 4 Mannheim 4
Bretten 1 Mosbach 2
Bruchsal 2 Mühlacker 2
Bühl 2 Nagold 3
Calw 2 Neckarsulm 2
Crailsheim 2 Nürtingen 4
Ditzingen 4 Offenburg 2
Ehingen (Donau) 2 Ostfildern 4
Ellwangen (Jagst) Pforzheim 3
Emmendingen 4 Radolfzell am Bodensee 3
Esslingen am Neckar 4 Rastatt 3
Ettlingen 3 Ravensburg 3
Fellbach 4 Reutlingen 3
Filderstadt 4 Rheinfelden (Baden) 3
Freiburg i. Breisgau 4 Rottenburg am Neckar 3
Freudenstadt 3 Rottweil 2
Friedrichshafen 3 Schorndorf 3
Gaggenau 2 Schwäbisch Gmünd 3
Geislingen a. d. Steige 2 Schwäbisch Hall 2
Göppingen 3 Sindelfingen 4
Heidelberg 4 Singen (Hohentwiel) 3
Heidenheim a. d. Brenz 2 Sinsheim 2
Heilbronn 3 Stuttgart 5
Herrenberg 3 Tübingen 5
Horb am Neckar 2 Tuttlingen 3
Karlsruhe 3 Ulm 3
Kehl 3 Vaihingen a. d. Enz 3
Kirchheim unter Teck 4 Villingen-Schwenningen 2
") Zugrunde liegen Daten der Wohngeldstatistik zum 31. Dezember 1988 einschließlich der bis zum 31 März 1989 erfolgten rückwirkenden Bewilligungen
*") Ausgenommen: Bückeburg, Heide, Henstedt-Ulzburg, Kitzingen.
2524
.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(Fortsetzung Baden-Württemberg)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Waiblingen 4 Weinheim 3
Waldshut-Tiengen 2 Weinstadt 3
Wangen im Allgäu 2 Wertheim 2
Weil am Rhein 3 Wiesloch 3
Weingarten 3 Winnenden 3
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Alb-Donau-Kreis Ehingen (Donau)
Biberach 1 Biberach a. d. Riß
Bodenseekreis 3 Friedrichshafen
Böblingen 4 Böblingen, Herrenberg, Leonberg, Sindelfingen
Breisgau-Hochschwarzwald 3
Calw 2 Calw, Nagold
Emmendingen 2 Emmendingen
Enzkreis 2 Mühlacker
Esslingen 3 Esslingen am Neckar, Filderstadt, Kirchheim unter Teck,
Leinfelden-Echterdingen, Nürtingen, Ostfildern
Freudenstadt 1 Freudenstadt, Horb am Neckar
Göppingen 2 Geislingen a. d. Steige, Göppingen
Heidenheim Heidenheim a. d. Brenz
Heilbronn Neckarsulm
Hohenlohekreis
Karlsruhe Bretten, Bruchsal, Ettlingen
Konstanz 2 Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Singen (Hohentwiel)
Lörrach 2 Lörrach, Rheinfelden (Baden), Weil am Rhein
Ludwigsburg 3 Bietigheim-Bissingen, Ditzingen, Kornwestheim,
Ludwigsburg, Vaihingen a. d. Enz
Main-Tauber-Kreis Wertheim
Neckar-Odenwald-Kreis Mosbach
Ortenaukreis Achern, Kehl, Lahr/Schwarzwald, Offenburg
Ostalbkreis 1 Aalen, Ellwangen (Jagst), Schwäbisch Gmünd
Rastatt 2 Bühl, Gaggenau, Rastatt
Ravensburg Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Wangen im Allgäu,
Weingarten
Rems-Murr-Kreis 2 Backnang, Fellbach, Schorndorf, Waiblingen,
Weinstadt, Winnenden
Reutlingen 2 Reutlingen
Rhein-Neckar-Kreis 2 Sinsheim, Weinheim, Wiesloch
Rottweil Rottweil
Schwäbisch Hall 1 Crailsheim, Schwäbisch Hall
Schwarzwald-Saar-Kreis 2 Villingen-Schwenningen
Sigmaringen 1
Tübingen 3 Rottenburg am Neckar, Tübingen
Tuttlingen 2 Tuttlingen
Waldshut Waldshut-Tiengen
Zollernalbkreis Albstadt, Balingen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2525
Bayern
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Amberg 2 Kulmbach 1
Ansbach 2 Landshut 2
Aschaffenburg 3 Lauf a. d. Pegnitz 2
Augsburg 3 Lichtenfels 1
Bad Kissinge:, 2 Lindau (Bodensee) 3
Bamberg 2 Memmingen 2
Bayreuth 2 München 6
Coburg 2 Neuburg a. d. Donau 2
Dachau 6 Neumarkt i. d. OPf. 1
Deggendorf Neu-Ulm 3
Erding 4 Nürnberg 4
Erlangen 4 Olching 6
Forchheim 2 Passau 2
Freising 5 Regensburg 3
Friedberg 2 Rosenheim 4
Fürstenfeldbruck 5 Roth 2
Fürth 3 Schwabach 2
Garmisch-Partenkirchen 6 Schwandorf 1
Geretsried 4 Schweinfurt 1
Germering 6 Straubing 2
Hof 1 Unterschleißheim 6
Ingolstadt 3 Waldkraiburg 2
Kaufbeuren 2 Weiden i. d. OPf. 1
Kempten (Allgäu) 3 Würzburg 3
Kitzingen 2 Zirndorf 2
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Aichach-Friedberg Friedberg
Altötting
Amberg-Sulzbach
Ansbach
Aschaffenburg 1
Augsburg 2
Bad Kissingen 1 Bad Kissingen
Bad Tölz-Wolfratshausen 5 Geretsried
Bamberg
Bayreuth 1
Berchtesgadener Land 3
Cham
Coburg
Dachau 4 Dachau
Deggendorf Deggendorf
Dillingen a. d. Donau
Dingolfing-Landau
Donau-Ries 1
Ebersberg 5
Eichstätt
Erding 2 Erding
Erlangen-Höchstadt 2
2526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(Fortsetzung Bayern)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Forchheim 1 Forchheim
Freising 4 Freising
Freyung-Grat enau 1
Fürth 2 Zirndorf
Fürstenfeldbruck 6 Fürstenfeldbruck, Germering, Olching
Garmisch-Partenkirchen 5 Garmisch-Partenkirchen
Günzburg
Haßberge
Hof
Kelheim
Kitzingen Kitzingen
Kronach
Kulmbach 1 Kulmbach
Landsberg a. Lech 3
Landshut
Lichtenfels Lichtenfels
Lindau (Bodensee) 2 Lindau (Bodensee)
Main-Spessart 1
Miesbach 4
Miltenberg 1
Mühldorf a. Inn 1 Waldkraiburg
München 6 Unterschleißheim
Neuburg-Schrobenhausen Neuburg a. d. Donau
Neumarkt i. d. OPf. Neumarkt i. d. OPf.
Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
Neustadt a. d. Waldnaab
Neu-Ulm 2 Neu-Ulm
Nürnberger Land 2 Lauf a. d. Pegnitz
Oberallgäu 3
Ostallgäu 2
Passau 1
Pfaffenhofen a. d. Ilm
Regen
Regensburg
Rhön-Grabfeld 1
Rosenheim 3
Roth Roth
Rottal-Inn
Schwandorf Schwandorf
Schweinfurt 1
Starnberg 5
Straubing-Bogen
Tirschenreuth
Traunstein 2
Unterallgäu 1
Weilheim-Schongau 3
Weißenburg-Gunzenhausen
Würzburg
Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2527
Berlin Bremen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Berlin (West), Stadt 2 Bremen 4
Bremerhaven 4
Hamburg
Mieten-
Gemeinde
stufe
Hamburg, Freie und Hansestadt 5
Hessen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Bad Hersfeld 2 Kassel 3
Bad Homburg v. d. Höhe 5 Kelkheim (Taunus) 5
Bad Nauheim 4 Korbach 2
Bad Vilbel 4 Lampertheim 3
Baunatal 2 Langen 4
Bensheim 3 Limburg a. d. Lahn 2
Butzbach 2 Maintal 5
Darmstadt 4 Marburg 4
Dietzenbach 5 Mörfelden-Walldorf 4
Dillenburg 2 Mühlheim am Main 4
Dreieich 4 Neu-Isenburg 5
Eschwege 1 Obertshausen 4
Frankfurt am Main 6 Oberursel (Taunus) 4
Friedberg (Hessen) 3 Offenbach am Main 5
Friedrichsdorf 5 Pfungstadt 3
Fulda 2 Rodgau 4
Gießen 3 Rödermark 4
Griesheim 3 Rüsselsheim 4
Groß-Gerau 4 Taunusstein 4
Hanau 4 Viernheim 3
Hattersheim am Main 5 Weiterstadt 3
Heppenheim (Bergstraße) 3 Wetzlar 2
Herborn 2 Wiesbaden 5
Hofheim am Taunus 4
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Bergstraße 2 Bensheim, Heppenheim (Bergstraße), Lampertheim,
Viernheim
Darmstadt-Dieburg 3 Griesheim, Pfungstadt, Weiterstadt
Fulda Fulda
Gießen 2 Gießen
Groß-Gerau 3 Groß-Gerau, Mörfelden-Walldorf, Rüsselsheim
Hersfeld-Rotenburg 1 Bad Hersfeld
Hochtaunuskreis 4 Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf,
Oberursel (Taunus)
2528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(Fortsetzung Hessen)
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Kassel Baunatal
Lahn-Dill-Kreis Dillenburg, Herborn, Wetzlar
Limburg-Weilburg Limburg a. d. Lahn
Main-Kinzig-Kreis 2 Hanau, Maintal
Main-Taunus-Kreis 5 Hattersheim am Main, Hofheim am Taunus,
Kelkt:)eim (Taunus)
Marburg-Biedenkopf 2 Marburg
Odenwald kreis 2
Offenbach 3 Dietzenbach, Dreieich, Langen, Mühlheim am Main,
Neu-Isenburg, Obertshausen, Rodgau, Rödermark
Rheingau-T aunus-Kreis 3 Taunusstein
Schwalm-Eder-Kreis
Vogelsbergkreis
Waldeck-Frankenberg Korbach
Werra-Meißner-Kreis Eschwege
Wetteraukreis 2 Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg (Hessen)
Niedersachsen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Achim 3 Hildesheim 4
Alfeld (Leine) 2 Holzminden 2
Aurich 2 lsernhagen 4
Bad Harzburg 3 Laatzen 4
Bad Pyrmont 3 Langenhagen 4
Bad Zwischenahn 2 Leer (Ostfriesland) 3
Barsinghausen 3 Lehrte 2
Bramsche 1 Lingen (Ems) 2
Braunschweig 3 Lüneburg 4
Buchholz i. d. Nordheide 5 Melle 2
Bückeburg 2 Meppen
Burgdorf 3 Münden 2
Buxtehude 4 Neustadt am Rübenberge 3
Celle 4 Nienburg (Weser) 3
Cloppenburg 1 Norden 3
Cuxhaven 3 Nordenham 3
Delmenhorst 4 Nordhorn 2
Duderstadt Northeim 2
Einbeck 2 Oldenburg (Oldenburg) 4
Emden 3 Osnabrück 3
Ganderkesee 3 Osterode am Harz 2
Garbsen 4 Osterholz-Scharmbeck 3
Georgsmarienhütte 2 Papenburg 1
Gifhorn 3 Peine 2
Goslar 3 Rinteln 1
Göttingen 4 Salzgitter 3
Hameln 3 Seelze 4
Hannover 4 Seesen 2
Helmstedt 2 Seevetal 5
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2529
(Fortsetzung Niedersachsen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Springe 3 Walsrode 3
Stadthagen 2 Wedemark 3
Stade 4 Weyhe 3
Stuhr 3 Wilhelmshaven 3
Uelzen 3 Winsen (Luhe) 5
Varel 2 Wolfenbüttel 3
Vechta Wolfsburg 3
Verden (Aller) 3 Wunstorf 2
Wallenhorst 1
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Ammerland 2 Bad Zwischenahn
Aurich Aurich, Norden
Celle 2 Celle
Cloppenburg 1 Cloppenburg
Cuxhaven 2 Cuxhaven
Diepholz 1 Stuhr, Weyhe
Emsland Lingen (Ems), Meppen, Papenburg
Friesland 2 Varel
Gifhorn 1 Gifhorn
Göttingen 2 Duderstadt, Göttingen, Münden
Goslar 2 Bad Harzburg, Goslar, Seesen
Grafschaft Bentheim 1 Nordhorn
Hameln-Pyrmont 1 Bad Pyrmont, Hameln
Hannover 3 Barsinghausen, Burgdorf, Garbsen, lsernhagen, Laatzen,
Langenhagen, Lehrte, Neustadt am Rübenberge, Seelze,
Springe, Wedemark, Wunstorf
Harburg 3 Buchholz i. d. Nordheide, Seevetal, Winsen (Luhe)
Helmstedt 1 Helmstedt
Hildesheim 2 Alfeld (Leine), Hildesheim
Holzminden Holzminden
Leer 1 Leer (Ostfriesland)
Lüchow-Dannenberg 2
Lüneburg 2 Lüneburg
Nienburg (Weser) 1 Nienburg (Weser)
Northeim 1 Einbeck, Northeim
Oldenburg (Oldenburg) 2 Ganderkesee
Osnabrück 1 Bramsche, Georgsmarienhütte, Melle, Wallenhorst
Osterholz 3 Osterholz-Scharmbeck
Osterode am Harz 2 Osterode am Harz
Peine 1 Peine
Rotenburg (Wümme) 2
Schaumburg 1 Bückeburg, Rinteln, Stadthagen
Soltau-Fallingbostel 2 Walsrode
Stade 2 Buxtehude, Stade
Uelzen 2 Uelzen
Vechta 1 Vechta
Verden 2 Achim, Verden (Aller)
Wesermarsch 3 Nordenham
Wittmund 2
Wolfenbüttel 2 Wolfenbüttel
2530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Nordrhein-Westfalen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Aachen 4 Geldern 3
Ahaus 1 Gelsenkirchen 3
Ahlen 3 Gevelsberg 3
Alsdorf 3 Gladbeck 3
Altena 3 Goch 2
Arnsberg 2 Greven 2
Attendorn 2 Grevenbroich 3
Bad Berleburg 2 Gronau (Westf.) 2
Bad Honnef 3 Gütersloh 2
Bad Oeynhausen 2 Gummersbach 3
Bad Salzuflen 3 Haan 4
Baesweiler 3 Hagen 3
Beckum 2 Haltern 3
Bedburg 3 Hamm 3
Bergheim 3 Hamminkeln 2
Bergisch Gladbach 4 Hattingen 3
Bergkamen 3 Heiligenhaus 4
Bielefeld 3 Heinsberg 3
Bocholt 3 Hemer 3
Bochum 3 Hennef (Sieg) 3
Bonn 5 Herdecke 4
Borken 2 Herford 2
Bornheim 4 Herne 3
Bottrop 3 Herten 3
Brilon 1 Herzogenrath 3
Brühl 4 Hilden 4
Bünde 2 Höxter 2
Castrop-Rauxel 3 Hückelhoven 2
Coesfeld 2 Hürth 4
Datteln 3 Ibbenbüren 2
Delbrück 1 Iserlohn 3
Detmold 3 Jüchen 3
Dinslaken 3 Jülich 2
Dormagen 4 Kaarst 4
Dorsten 3 Kamen 3
Dortmund 3 Kamp-Lintfort 3
Dülmen 2 Kempen 3
Düren 3 Kerpen 3
Düsseldorf 5 Kevelaer 3
Duisburg 3 Kleve 2
Emmerich 2 Köln 4
Emsdetten 2 Königswinter 3
Ennepetal 3 Korschenbroich 3
Erftstadt 4 Krefeld 4
Erkelenz 3 Kreuztal 3
Erkrath 4 Lage 2
Eschweiler 3 Langenfeld (Rhld.) 4
Espelkamp 3 Leichlingen (Rhld.) 3
Essen 4 Lemgo 2
Euskirchen 3 Lengerich 2
Frechen 4 Lennestadt 2
Fröndenberg 3 Leverkusen 3
Geilenkirchen 3 Lippstadt 2
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2531
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Löhne 2 Rietberg 2
Lohmar 3 Rösrath 4
Lübbecke 2 Sankt Augustin 4
Lüdenscheid 3 Schloß Holte-Stukenbrock 2
Lünen 3 Schmallenberg 1
Marl 3 Schwelm 3
Marsberg 1 Schwerte 3
Mechernich 2 Selm 3
Meckenheim 4 Siegburg 4
Meerbusch 4 Siegen 3
Menden (Sauerland) 3 Soest 3
Meschede 2 Solingen 4
Mettmann 4 Sprockhövel 3
Minden 2 Steinfurt 2
Mönchengladbach 3 Stolberg (Rhld.) 3
Moers 3 Sundern (Sauerland) 2
Monheim 4 Tönisvorst 3
Mülheim a. d. Ruhr 4 Troisdorf 3
Münster 4 Übach-Palenberg 3
Netphen 2 Unna 3
Nettetal 3 Velbert 3
Neukirchen-Vluyn 4 Viersen 3
Neuss 4 Voerde (Niederrhein) 3
Niederkassel 3 Waltrop 3
Oberhausen 3 Warburg 1
Oelde 1 Warendorf 2
Oer-Erkenschwick 3 Warstein 1
Olpe 2 Wegberg 2
Overath 3 Werdohl 3
Paderborn 2 Werl 3
Petershagen 1 Wermelskirchen 3
Plettenberg 3 Werne 3
Porta Westfalica 2 Wesel 3
Pulheim 4 Wesseling 3
Radevormwald 3 Wetter (Ruhr) 3
Ratingen 4 Wiehl 3
Recklinghausen 3 Willich 4
Remscheid 4 Wipperfürth 3
Rheda-Wiedenbrück 2 Witten 3
Rheinbach 3 Wülfrath 3
Rheinberg 3 Würselen 4
Rheine 2 Wuppertal 4
2532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Aachen 2 Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Stolberg
(Rhld. ), Würselen
Borken Ahaus, Bocholt, Borken, Gronau (Westf.)
Coesfeld 2 Coesfeld, Dülmen
Düren 2 Düren, Jülich
Ennepe-Ruhr-Kreis 3 Ennepetal, Gevelsberg, Hattingen, Herdecke, Schwelm,
Sprockhövel, Wetter (Ruhr), Witten
Erftkreis 3 Bedburg, Bergheim, Brühl, Erftstadt, Frechen, Hürth,
Kerpen, Pulheim, Wesseling
Euskirchen 2 Euskirchen, Mechernich
Gütersloh 2 Gütersloh, Rheda-Wiedenbrück, Rietberg,
Schloß Holte-Stukenbrock
Heinsberg 2 Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven,
Übach-Palenberg, Wegberg
Herford Bünde, Herford, Löhne
Hochsauerlandkreis Arnsberg, Brilon, Marsberg, Meschede, Schmallenberg,
Sundern (Sauerland)
Höxter Höxter, Warburg
Kleve 2 Emmerich, Geldern, Goch, Kevelaer, Kleve
Lippe 1 Bad Salzuflen, Detmold, Lage, Lemgo
Märkischer Kreis 3 Altena, Hemer, Iserlohn, Lüdenscheid, Menden (Sauer-
land), Plettenberg, Werdohl
Minden-Lübbecke Bad Oeynhausen, Espelkamp, Lübbecke, Minden,
Petershagen, Porta Westfalica
Neuss 3 Dormagen, Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Korschen-
broich, Meerbusch, Neuss
Oberbergischer Kreis 3 Gummersbach, Radevormwald, Wiehl, Wipperfürth
Olpe 1 Attendorn, Lennestadt, Olpe
Paderborn 1 Delbrück, Paderborn
Rheinisch-Bergischer-Kreis 3 Bergisch Gladbach, Leichlingen (Rhld.), Overath, Rösrath,
Wermelskirchen
Rhein-Sieg-Kreis 3 Bad Honnef, Bornheim, Hennef (Sieg), Königswinter,
Lohmar, Meckenheim, Niederkassel, Rheinbach,
Sankt Augustin, Siegburg, Troisdorf
Siegen-Wittgenstein 2 Bad Berleburg, Kreuztal, Netphen, Siegen
Soest Lippstadt, Soest, Warstein, Werl
Steinfurt Emsdetten, Greven, Ibbenbüren, .Lengerich, Rheine,
Steinfurt
Unna 3 Bergkamen, Fröndenberg, Kamen, Lünen, Schwerte,
Selm, Unna, Werne
Viersen 3 Kempen, Nettetal, Tönisvorst, Viersen, Willich
Warendorf 2 Ahlen, Beckum, Oelde, Warendorf
Wesel 3 Dinslaken, Hamminkeln, Kamp-Lintfort, Moers,
Neukirchen-Vluyn, Rheinberg, Voerde (Niederrhein),
Wesel
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2533
Rheinland-Pfalz
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Andernach 2 Ludwigshafen am Rhein 3
Bad Kreuznach 3 Mainz 5
Bad Neuenahr-Ahrweiler 3 Neustadt an der Weinstraße 3
Bingen am Rhein 3 Neuwied 2
Frankenthal (Pfalz) 3 Pirmasens 2
Idar-Oberstein 2 Speyer 3
Ingelheim am Rhein 3 Trier 3
Kaiserslautern 3 Worms 3
Koblenz 3 Zweibrücken 2
Landau in der Pfalz 3
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Ahrweiler 2 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Altenkirchen (Westerwald)
Alzey-Worms 2
Bad Dürkheim 2
Bad Kreuznach 2 Bad Kreuznach
Bernkastel-Wittlich 1
Birkenfeld 2 Idar-Oberstein
Bitburg-Prüm
Cochem-Zell
Daun 1
Donnersbergkreis 2
Germersheim 2
Kaiserslautern 2
Kusel 2
Ludwigshafen 2
Mainz-Bingen 3 Bingen am Rhein, Ingelheim am Rhein
Mayen-Koblenz 2 Andernach
Neuwied 2 Neuwied
Pirmasens 1
Rhein-Hunsrück-Kreis 1
Rhein-Lahn-Kreis 2
Südliche Weinstraße 2
Trier-Saarburg 1
Westerwaldkreis 1
2534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Saarland
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Blieskastel 2 Püttlingen 2
Dillingen/Saar 3 Saarbrücken 4
Homburg 4 Saarlouis 3
Lebach 2 Sankt Ingbert 3
Merzig 2 Sankt Wendel 3
Neunkirchen 3 Völklingen 3
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Merzig-Wadern 2 Merzig
Neunkirche11 2 Neunkirchen
Saarlouis 2 Dillingen/Saar, Lebach, Saartouis
Saar-Pfalz-Kreis 2 Blieskastel, Homburg, Sankt Ingbert
Sankt Wendel 1 Sankt Wendel
Stadtverband Saarbrücken 2 Saarbrücken, Püttlingen, Völklingen
Schleswig-Holstein
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Ahrensburg 5 Kiel 5
Bad Oldesloe 5 Lübeck, Hansestadt 5
Eckernförde 4 Neumünster 4
Elmshorn 4 Norderstedt 6
Flensburg 4 Pinneberg 5
Geesthacht 4 Rheinbek 4
Heide 3 Rendsburg 4
Henstedt-U lzbu rg 5 Schleswig 3
Husum 4 Wedel (Holstein) 6
Itzehoe 4
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Dithmarschen 2 Heide
Herzogtum Lauenburg 4 Geesthacht
Nordfriesland 3 Husum
Ostholstein 4
Pinneberg 5 Elmshorn, Pinneberg, Wedel (Holstein)
Plön 4
Rendsburg-Eckernförde 3 Eckernförde, Rendsburg
Schleswig-Flensburg 2 Schleswig
Segeberg 4 Henstedt-Ulzburg, Norderstedt
Steinburg 3 Itzehoe
Stormarn 4 Ahrensburg, Bad Oldesloe, Rheinbek
Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2535
Verordnung
zur Änderung der Vierten Verordnung
zur Änderung der Magermilch-Beihilfenverordnung
Vom 21. Dezember 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft ver-
ordnet:
Artikel 1
Artikel 3 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Magermilch-
Beihilfenverordnung vom 31. August 1989 (BGBI. 1 S. 1599) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-
nisationen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung
Vom 21. Dezember 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des 6. § 8 wird wie folgt geändert:
§ 15 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) ,,(1) Der Erzeuger, der einen Antrag auf eine
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Prämie nach § 1 Nr. 2 stellt, hat ein Bestandsver-
Finanzen und für Wirtschaft verordnet: zeichnis über die Tiere, für die Prämien beantragt
worden sind, zu führen und Verringerungen im
Artikel 1 Bestand der nach Landesrecht zuständigen
Behörde innerhalb von zehn Tagen ab Kenntnis
Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung der Bestandsverringerung schriftlich anzuzeigen."
vom 7. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2266), geändert durch die
b) In Absatz 3 werden die Worte „oder nach § 4
Verordnung vom 10. April 1989 (BGBI. 1 S. 778), wird wie
Abs. 1" gestrichen.
folgt geänd8rt:
1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: 7. § 9 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. nach § 1 Nr. 1 im Januar 1990 und danach jeweils ,,§ 9
im achten auf den letzten Antragszeitraum folgen- Ordnungswidrigkeiten
den Monat,". Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
2. § 4 Abs. 2 wird gestrichen. organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-
tig entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Tiere nicht, nicht in der
3. § 5 wird wie folgt geändert: vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-
zeichnet."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Tiere, für die ein Antrag nach § 1 Nr. 1
gestellt wird, sind im Januar 1990 am rechten Ohr Artikel 2
und danach mit jedem Antragszeitraum abwech- Der Bundesminister kann den Wortlaut der Rind-
selnd entweder am linken oder am rechten Ohr zu und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung in der vom
kennzeichnen." Tage des lnkrafttretens an geltenden Fassung im Bundes-
b) Absatz 3 wird gestrichen. gesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Paragra-
phen und ihre Untergliederungen mit neuen durchlaufen-
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
den Ordnungszeichen versehen.
4. § 6 wird aufgehoben.
Artikel 3
5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
,,(1) Der Prämienempfänger hat die bei ihm verblei- tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
benden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, das Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Bestandsverzeichnis (§ 8) sowie alle im Zusammen- auch im Land Berlin.
hang mit der Prämiengewährung stehenden Belege
aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist dauert bis
zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr
Artikel 4
der Gewährung folgt. Andere Vorschriften, nach
denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
bleiben unberührt." Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2537
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 21. Dezember 1989
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, die sich aus Satz 1 ergebende Menge die Abgaben
des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie der §§ 15, 16 und 31 im Wege des Verfahrens nach§ 8g erstattet, wenn
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchfüh- und soweit dies nicht zu einer Überschreitung der
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas- für diese Erstattung nach den in § 1 genannten
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 Rechtsakten festgesetzten Höchstmenge führt."
S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: 4. § Be wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Erzeuger" durch
Artikel 1 das Wort „Kleinerzeuger" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „Kleiner-
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in
zeuger" das Wort ,,(Kleinerzeugerbescheinigung)"
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1989
eingefügt.
(BGBI. 1 S. 1934), geändert durch die Verordnung vom
7. November 1989 (BGBI. 1 S. 1955), wird wie folgt ge- c) Die Absätze 2 bis 3a erhalten folgende Fassung:
ändert: ,,(2) Soweit ein Kleinerzeuger für das Kalenderjahr,
in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, für das die
1. § 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Beihilfe gewährt werden soll, einen Antrag auf Ein-
„Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigungen kommensausgleich nach dem Gesetz zur Förde-
nach§ Be Abs. 2 und 3, § Sh Abs. 3 oder§ 12b Abs. 7 rung der bäuerlichen Landwirtschaft (Einkommens-
sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Lan- ausgleich) gestellt hat, wird die Kleinerzeuger-
desstellen)." bescheinigung durch die Landesstellen im Rahmen
der Prüfung des Antrages auf Einkommensaus-
gleich von Amts wegen bis zum 31. Mai dieses
2. § Be erhält folgende Fassung:
Wirtschaftsjahres ausgestellt. Dies setzt voraus,
,,§ Be daß der Kleinerzeuger in seinem Antrag auf Ein-
Begriffsbestimmung kommensausgleich angegeben hat, daß er in dem
Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe gewährt werden
Kleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1 soll, Getreideerzeuger ist.
genannten Rechtsakte ist ein Getreideerzeuger, des-
sen Betrieb am ersten Tag des Wirtschaftsjahres, für (3) Soweit die Kleinerzeugerbescheinigung nicht
das die Beihilfe gewährt werden soll, eine landwirt- nach Absatz 2 ausgestellt werden kann, wird sie auf
schaftlich genutzte Fläche von höchstens 33 Hektar besonderen Antrag durch die Landesstellen bis zum
aufweist." 31. Mai des Wirtschaftsjahres, für das die Beihilfe
gewährt werden soll, ausgestellt. Der Antrag ist bis
zum 31. März dieses Wirtschaftsjahres schriftlich
3. § 8 d wird wie folgt geändert:
bei den Landesstellen einzureichen; später ein-
a) In Absatz 1 werden die Worte „getragenen Basisab- gehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Die
gabe und endgültig festgesetzten Zusatzabgabe" Landesregierungen können durch Rechtsverord-
durch die Worte „endgültig getragenen Basisab- nung einen früheren Endtermin für die Antragstel-
gabe und Zusatzabgabe" ersetzt. lung bestimmen. Der Antrag muß enthalten
b) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 werden die Worte „vorbe- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
haltlich des Satzes 4" gestrichen.
2. die Angabe der am ersten Tag des Wirtschafts-
c) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt: jahres, für das die Beihilfe gewährt werden soll,
,,(2a) Ein Getreideerzeuger, der sowohl einen landwirtschaftlich genutzten Fläche,
Antrag auf Gewährung der Behilfe nach Absatz 2 3. die Erklärung, daß der Antragsteller Getreide-
als auch einen Antrag auf Erstattung der Abgaben erzeuger ist.
nach§ 8g stellen will, hat diese Anträge gleichzeitig Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe
bei dem zuständigen Hauptzollamt einzureichen." nach Satz 3 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich
d) Folgender Absatz 3 a wird eingefügt: dabei der Versicherung an Eides Statt bedienen.
,,(3 a) Wird der einzelne Beihilfebetrag nach Absatz 3 (3 a) Die Landesstellen können zur Prüfung der
gekürzt, ist diese Kürzung in eine mengenbezo- Voraussetzungen für die Ausstellung der Klein-
gene Kürzung umzurechnen. Ein Kleinerzeuger, der erzeugerbescheinigung verlangen, daß ein Erzeu-
einen Antrag auf Erstattung der Abgaben nach § 8 g ger die besonderen Aufzeichnungen oder die Karte
gestellt hat, erhält ohne einen weiteren Antrag für nach § 9 f Abs. 1 vorlegt."
2538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
d) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: b) im Fall des § 4 Name und Anschrift des zah-
,,Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirt- lungspflichtigen Marktbeteiligten einschließlich
schaftsjahr unter Berücksichtigung der geographi- des Datums der Rechnung oder Gutschrift,
schen Verteilung der Flächen durch Stichproben, ob oder
die Voraussetzungen für die Ausstellung der Klein- c) im Fall des§ 6 oder des§ 6a Datum und Kenn-
erzeugerbescheinigung vorgelegen haben." Nummern der Abgabeanmeldungen,
4. die Erklärung, daß der Antragsteller für die bean-
5. Nach § Be wird folgender § 8f eingefügt:
tragten Mengen mit den Abgaben belastet worden
,,§ 8f ist,
Ermächtigungen der Landesregierungen 5. die Angabe, für welchen Zeitraum die Flächenstil-
legungsbescheinigung gültig ist,
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung bestimmen, daß eine Glaubhaftmachung der für 6. die Erklärung, ob eine für die Dauer der Stillegung
die Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung nach ausgestellte Flächenstillegungsbescheinigung be-
§ 8 e Abs. 3 erforderlichen Angaben über die Flächen- reits bei einem früheren Antrag vorgelegen hat.
größe nicht erforderlich ist, wenn der Antragsteller sich
(4) Das Hauptzollamt setzt den Erstattungsbetrag
in seinem Antrag auf Ausstellung der Kleinerzeuger-
durch Bescheid fest. Der Erstattungsbetrag wird auf
bescheinigung damit einverstanden erklärt, daß die
das vom Antragsteller angegebene Konto überwie-
Angabe der Flächengröße auch anhand von Verwal-
sen.
tungsunterlagen über einen Antrag auf Gewährung von
anderen für die Landwirtschaft bestimmten Fördermaß- § 8h
nahmen überprüft werden kann, bei denen wenigstens Vom Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise
eine Bewilligungsvoraussetzung an die Größe der land-
wirtschaftlich genutzten Fläche des Antragstellers (1) Dem Erstattungsantrag sind folgende Unterla-
gebunden ist. Eine Überprüfung des Antrags auf Aus- gen beizufügen:
stellung der Kleinerzeugerbescheinigung muß anhand 1 . geeignete Belege für den Nachweis der Belastung
der bezeichneten Verwaltungsunterlagen möglich sein. mit der Basisabgabe und der Zusatzabgabe und
Die Fördermaßnahmen sind in der Rechtsverordnung
zu bezeichnen."
2. eine Bescheinigung über das Erfüllen der nach den
in § 1 genannten Rechtsakten für eine Erstattung
der Abgaben wegen Flächenstillegung eingegan-
6. Nach dem neuen § 8 f wird folgender Abschnitt einge-
genen Verpflichtungen (Flächenstillegungsbe-
fügt:
stheinigung).
„IVb. Abgabenerstattung bei Flächenstillegung
(2) Für die Belege nach Absatz 1 Nr. 1 gilt § Be
§ 8g Abs. 1 a entsprechend. Hat eine für die Dauer der Still-
Gewährung der Erstattung legung ausgestellte Flächenstillegungsbescheinigung
bei einem früheren Antrag nach § 8 g Abs. 2 bereits
(1) Erfüllt ein Abgabenschuldner die nach den in § 1 vorgelegen, ist die erneute Vorlage der Bescheinigung
genannten Rechtsakten vorgesehenen Voraussetzun- nicht erforderlich, soweit sie noch gültig ist.
gen für eine Erstattung der Abgaben wegen seiner
Teilnahme an Maßnahmen zur Flächenstillegung, wird (3) Die Flächenstillegungsbescheinigungen sind
die Erstattung auf Antrag in Höhe der von dem Abga- den Erzeugern, die die für eine Erstattung der Abga-
benschuldner endgültig getragenen Basisabgabe und ben wegen ihrer Teilnahme an gemeinschaftsrecht-
Zusatzabgabe des Wirtschaftsjahres, für das die lichen Maßnahmen zur Flächenstillegung geforderten
Erstattung erfolgen kann, für eine Getreidemenge von Verpflichtungen eingegangen sind, bis zum 31. Mai
mindestens einer Tonne bis zu der nach den in § 1 des Wirtschaftsjahres, für das die Erstattung erfolgen
genannten Rechtsakten zulässigen Höchstmenge kann, von Amts wegen durch die Landesstellen aus-
gewährt. zustellen. Auf das Verwaltungsverfahren der Landes-
stellen finden die Vorschriften des Verwaltungsverfah-
(2) Der Erstattungsantrag ist bis zum 31. Juli für das rensgesetzes Anwendung, soweit in dieser Verord-
abgelaufene Wirtschaftsjahr, für das die Erstattung nung nicht etwas anderes bestimmt ist.
gewährt werden soll, bei dem für den Wohnsitz des
Abgabenschuldners zuständigen Hauptzollamt schrift- (4) Außer im Fall der Stillegung in der Form der
lich einzureichen; später eingehende Anträge werden Rotationsbranche können die Landesstellen die Flä-
nicht berücksichtigt. chenstillegungsbescheinigung für die Dauer der jewei-
ligen Stillegung ausstellen. In der Flächenstillegungs-
(3) Der Antrag muß enthalten
bescheinigung sind anzugeben ·
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag- 1 . Name und Anschrift des Erzeugers,
stellers,
2. die Form der Stillegung sowie den Umfang der
2. die Getreidemengen, für die die Erstattung bean- stillgelegten Flächen in Teilen vom Hundert,
tragt wird,
3. die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung,
3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Ge-
schäftsvorgänge, aus der für jeden Vorgang er- 4. die ausstellende Stelle.
sichtlich sind (5) Ist eine Flächenstillegungsbescheinigung für die
a) die abgabenpflichtigen Mengen sowie Dauer der Stillegung ausgestellt, ist die ausstellende
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989 2539
Landesstelle verpflichtet, die Flächenstillegungsbe- 2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeich-
scheinigung, auch nachdem sie unanfechtbar gewor- nungen über die Größe, Ort und Lage der von
den ist, zu widerrufen, wenn sich auf Grund von ihm landwirtschaftlich genutzten Flächen nach
Meldungen des Erzeugers oder von behördlichen Gemarkung, Flur und Flurstück zu machen und
Überprüfungen ergibt, daß die Voraussetzung für die dabei Flächen, die im Sinne der in § 1 genann-
Erteilung der Flächenstillegungsbescheinigung nicht ten Rechtsakte stillgelegt sind, unter Angabe
oder nicht mehr erfüllt wird. Wird die Voraussetzung der Art der Stillegung besonders zu kennzeich-
für die Erteilung der Flächenstillegungsbescheinigung nen."
in einem späteren Wirtschaftsjahr wieder erfüllt, ist
eine neue Flächenstillegungsbescheinigung entspre- 8. § 9g wird wie folgt geändert:
chend Absatz 3 auszustellen; Absatz 4 Satz 1 ist nicht
anzuwenden. a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Worte
„einen Antrag auf Erstattung der Zusatzabgabe
(6) Für die Rücknahme oder den Widerruf (Aufhe- nach § 8 a oder auf einen Antrag auf Gewährung
bung) einer Flächenstillegungsbescheinigung gilt § 10 der Beihilfe nach § 8 c" durch die Worte „einen
Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach § 8 d oder
Gemeinsamen Marktorganisationen. einen Antrag auf Erstattung der Abgaben nach
§ 8g" ersetzt.
(7) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirt-
schaftsjahr unter Berücksichtigung der geographi- b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
schen Verteilung der Flächen und der Betriebe der
Erzeuger durch Stichproben, ob die Voraussetzungen 9. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
für die Erteilung der Flächenstillegungsbescheinigung ,,(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Ausstellung
erfüllt sind. Dabei sind auch Kontrollen in den Betrie- der Kleinerzeugerbescheinigung oder der Flächenstil-
ben der Antragsteller durchzuführen. Zur Durchfüh- legungsbescheinigung hat der Abgabenschuldner den
rung der Kontrollen sind insbesondere die bei den Beauftragten der zuständigen Landesstellen das
Antragstellern vorhandenen betrieblichen und Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
geschäftlichen Unterlagen heranzuziehen. Über die sowie das Betreten und Besichtigen der von ihm land-
Durchführung und das Ergebnis der einzelnen Kon- wirtschaftlich genutzten Flächen während der
trollen ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten; im übri-
(8) Im Fall der Aufhebung einer Flächenstillegungs- gen gilt Absatz 1 entsprechend."
bescheinigung ist die aufhebende Landesstelle ver-
pflichtet, dem nach § 8g Abs. 2 Satz 1 zuständigen 10. § 11 wird wie folgt geändert:
Hauptzollamt unverzüglich nach Erlaß des Aufhe- a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
bungsbescheides eine Mitteilung darüber zu übersen-
den, in der Namen und Anschrift des betroffenen „3. die Anträge nach§ 8a Abs. 2, § 8d Abs. 2 und
Abgabenschuldners anzugeben sind. In der Mitteilung § 8g Abs. 2".
sind ferner anzugeben, der Grund für die Aufhebung b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 8d Abs. 2" durch
und ob die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbe- die Angabe ,,§ 8e Abs. 3 oder § 12b Abs. 7" er-
scheides angeordnet ist. Darüber hinaus ist die Lan- setzt.
desstelle verpflichtet, dem Hauptzollamt unverzüglich
mitzuteilen 11. Dem § 12 b wird folgender Absatz angefügt:
1. den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des
,,(7) Abweichend von§ 8e Abs. 2 und 3 wird für das
Aufhebungsbescheides,
Wirtschaftsjahr 1989/90 die Kleinerzeugerbescheini-
2. den Zeitpunkt und das Ergebnis des endgültigen gung vorbehaltlich des Satzes 6 nur auf besonderen
Abschlusses des jeweiligen Verfahrens, soweit der Antrag durch die Landesstellen ausgestellt. Der
Aufhebungsbescheid außergerichtlich oder ge- Antrag ist bis zum 31. März dieses Wirtschaftsjahres
richtlich angefochten worden ist. bei den Landesstellen schriftlich einzureichen; später
eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Der
Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend im Fall eines Verfah- Antrag muß enthalten
rens, das auf den einstweiligen Rechtsschutz gerich-
tet ist." 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. die Angabe der Größe der am ersten Tag des
7. § 9f wird wie folgt geändert: Wirtschaftsjahres 1989/90 landwirtschaftlich ge-
nutzten Fläche,
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
3. die Erklärung, daß der Antragsteller Getreide-
„Aufzeichnungspflichten erzeuger ist.
für die Kleinerzeugerbescheinigung
und die Flächenstillegungsbescheinigung". Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe nach
Satz 3 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich dabei
b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: der Versicherung an Eides Statt bedienen. Die Glaub-
haftmachung ist nicht erforderlich, wenn der Antrag-
,,Ein Getreideerzeuger, der eine Kleinerzeugerbe-
steller sich in seinem Antrag damit einverstanden
scheinigung oder eine Flächenstillegungsbeschei-
erklärt, daß die Angabe nach Satz 3 Nr. 2 anhand der
nigung beantragt oder erhält, ist verpflichtet,
Verwaltungsunterlagen über seinen Antrag auf Ein-
1. ordnungsmäßige Bücher zu führen, kommensausgleich für das Kalenderjahr 1989 nach
2540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
dem Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirt- Artikel 3
schaft oder der Verwaltungsunterlagen über einen
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Antrag auf Verbilligung nach dem Landwirtschafts-
Forsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-
Gasölverbilligungsgesetz überprüft werden kann; eine
tungsabgabenverordnung in der vom 31. Dezember 1989
Überprüfung muß anhand dieser Verwaltungsunterla-
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
gen möglich sein. Die Landesregierungen können
chen. Er kann dabei die Abschnitte, Paragraphen und
durch Rechtsverordnung bestimmen, daß bereits für
Absätze neu durchnumerieren.
das Wirtschaftsjahr 1989/90 die Kleinerzeugerbe-
scheinigung nach den in § 8 e Abs. 2 Satz 1 oder § 8 e
Abs. 3 und§ 8f genannten Verfahren auszustellen ist; Artikel 4
dabei sind für die Kleinerzeugerbescheinigung Form-
vorschriften festzulegen, um zu gewährleisten, daß Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
der Empfänger der Bescheinigung Getreideerzeuger tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
ist." Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin .
Artikel 2
Artikel 5
Artikel 3 Abs. 2 der Dreizehnten Verordnung zur Ände-
rung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
vom 2. August 1989 (BGBL I S. 1570) wird aufgehoben. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle