2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
z1Jr Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs
Vom 22 . Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1861 ), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2442), wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Satz 1 und in Artikel 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl „ 1989" durch die
Jahreszahl „ 1991" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 22 . Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember i989 2405
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes übe r den Sozialplan
1
im Konkurs- und Vergleichsverfahren
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom
.20 . Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369), geändert durch das Gesetz vom 20. Dezem-
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2450), wird wie folgt geändert:
In § 8 wird die Jahreszahl „ 1989" durch die Jahreszah',I .,, 1991" ersetzt
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tnitt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften
(Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1
§ 1 S. 1068), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt
Änderung geändert:
des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften
zur Beschäftigungsförderung, a) Nach Artikel 1 § 1- wird eingefügt:
des Arbeitsförderungsgesetzes, ,,§ 1 a
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Anzeige der Überlassung
und des Schwerbehindertengesetzes
(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weni-
(1) Das Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur ger als 20 Beschäftigten, der zur Vermeidung von
Beschäftigungsförderung vom 26. April 1985 (BGBI. 1 Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber
S. 710) wird wie folgt geändert: desselben Wirtschaftszweigs im selben oder im unmit-
In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „ 1. Januar 1990" telbar angrenzenden Handwerkskammerbezirk einen
durch die Angabe 11 31. Dezember 1995" ersetzt. Arbeitnehmer bis zur Dauer von drei Monaten überläßt,
wenn er die Überlassung vorher schriftlich dem für
(2) Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 seinen Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des angezeigt hat.
Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2398), wird
(2) In der Anzeige sind anzugeben
wie folgt geändert:
1. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung,
a) In § 40a Abs. 1 a werden die Jahreszahl „ 1992" durch
Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,
die Jahreszahl „ 1995" und die Jahreszahl „ 1993"
durch die Jahreszahl 1996" sowie in§ 40b die Jahres-
II
2. Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätig-
zahl „ 1992" durch die Jahreszahl „ 1995" ersetzt. In keit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
§ 44 Abs. 2 b Satz 1 , § 97 Abs. 3 Satz 1 sowie den 3. Beginn und Dauer der Überlassung,
§§ 119 a und 155 a wird jeweils die Jahreszahl „ 1989" 4. Firma und Anschrift des Entleihers."
durch die Jahreszahl 1995" ersetzt. In § 44 Abs. 2b
II
Satz 4, § 97 Abs. 3 Satz 2, § 105c Abs. 1 Satz 3 und b) In Artikel 1 § 12 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 317 a
§ 242 e wird jeweils die Jahreszahl „ 1990" durch die der Reichsversicherungsordnung" durch die Verwei-
Jahreszahl 1996" ersetzt.
II
sung ,,§ 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b § 63 Abs. 4 erhält folgende Fassung: c) Artikel 1 § 16 wird wie folgt geändert:
11(4) Bis zum 31. Dezember 1995 wird Kurzarbeiter- aa) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer
geld auch an Arbeitnehmer gewährt, die zur Vermei- 2 a eingefügt:
dung von anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne „2 a. eine Anzeige nach § 1 a nicht richtig, nicht
des§ 17 Nr. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in einer vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".
betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusam-
bb) In Absatz 2 werden vor der Zahl „3" die Zahl „2 a"
mengefaßt sind, wenn der Arbeitsausfall auf einer
und ein Komma eingefügt.
schwerwiegenden strukturellen Verschlechterung der
Lage des Wirtschaftszweiges beruht und der hiervon d) Artikel 6 § 3 a wird wie folgt geändert:
betroffene Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhält- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
nisse aufweist; die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 und des Absatzes 3 brauchen nicht vorzuliegen. ,,(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 werden
Der Betrieb soll den in der betrieblichen Einheit (Satz 1 Artikel 1 § 1 a, Artikel 1 § 16 Abs. 1 Nr. 2 a und in
erster Halbsatz) zusammengefaßten Arbeitnehmern Artikel 1 § 16 Abs. 2 die Zahl „2a" und das nachfol-
eine berufliche Qualifizierung ermöglichen." gende Komma gestrichen sowie in Artikel 1 § 1
Abs. 2, in Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 und in Artikel 1
c) § 67 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: § 16 Abs. 1 Nr. 9 jeweils das Wort „sechs" durch
113• in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezem- das Wort „drei" ersetzt."
ber 1995 in den Fällen des § 63 Abs. 4 bis auf bb) In Absatz 2 wird die Jahreszahl „ 1990" durch die
vierundzwanzig Monate verlängert wird." Jahreszahl „ 1996" ersetzt.
d) Dem § 105c wird folgender Absatz 3 angefügt:
(4) In§ 8 und§ 10 Abs. 2 des Schwerbehindertengeset-
,,(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August
wenn dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen Alters 1986 (BGBI. 1 S. 1421, 1550), das zuletzt durch Artikel 44
aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)
ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt geändert worden ist, wird die Jahreszahl „ 1989" jeweils
ist." durch die Jahreszahl „ 1995" ersetzt.
Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2407
(5) In Artikel 2 § 7 Abs. 3 Satz 3 des Arbeiterrentenver- Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede
sicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundes- zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumut-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffent- baren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Der
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbei-
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) tragszeiten sein müssen, verlängert sich auch um
geändert worden ist, wird jeweils die Jahreszahl „ 1990"
durch die Jahreszahl „ 1996" ersetzt. 1 . Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 ,
(6) In Artikel 2 § 7 a Abs. 4 Satz 3 des Angestelltenver- 2. Ersatzzeiten,
sicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesge-
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind.
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlich-
Vom 1. Januar 1996 an werden Arbeitslosigkeitszeiten
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des
nach Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)
vor dem 1 . Januar 1996 begonnen hat und der Versicherte
geändert worden ist, wird jeweils die Jahreszahl „ 1990"
vor diesem Tage das 58. Lebensjahr vollendet hat."
durch die Jahreszahl „ 1996" ersetzt.
(7) In Artikel 2 § 4 Abs. 6 Satz 3 des Knappschafts-
rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im §2
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti- Berlin-Klausel
kel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
S ..2261) geändert worden ist, wird jeweils die Jahreszahl Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
,, 1990" durch die Jahreszahl „ 1996" ersetzt. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
(8) In Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) wird§ 237 wie folgt Überleitungsgesetzes.
gefaßt:
,,§ 237 §3
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Inkrafttreten
Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
auch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von Kraft. § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c tritt am 1 . Januar 1990
52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus
und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990
(Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen:
,,Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermitt-
lung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtli-
Artikel 1 chen Jahresbilanz auszuüben."
Änderung des Einkommensteuergesetzes
5. § 6 wird wie folgt geändert:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
zuletzt geändert durch Artikel 1O des Gesetzes vom aa) Nummer 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398), wird wie folgt geän- „Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß
dert: des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum
Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört
1. In § 3 Nr. 62 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestri- haben, kann der Steuerpflichtige in den folgen-
chen.
den Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann
ansetzen, wenn er höher ist als der letzte
2. In § 3 b Abs. 3 wird der erste Satzteil wie folgt gefaßt:
Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die
„Wenn die Nachtarbeit vor O Uhr aufgenommen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 der nach Nummer 5 oder 6 an deren Stelle
folgendes:". tretende Wert, vermindert um die Absetzun-
gen für Abnutzung nach § 7, angesetzt wer-
3. § 4 wird wie folgt geändert: den."
a) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 wird der Betrag „50 bb) In Nummer 2 Satz 3 werden nach dem Wort
Deutsche Mark" durch den Betrag „ 75 Deutsche „Herstellungskosten" die Worte „oder der
Mark" ersetzt. nach Nummer 5 oder 6 an deren Stelle tre-
tende Wert" eingefügt.
b) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
cc) Nummer 2 a wird wie folgt geändert:
,,(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in
Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwick- aaa) In Satz 1 werden die Worte ,,, diese
lungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge
die §§ 11 a und 11 b entsprechend." auch für den Wertansatz in der handels-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2409
rechtlichen Jahresbilanz unterstellt b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
wird" gestrichen.
aa) In Satz 2 wird das Wort „zwei" durch das Wort
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Durchschnitts- „vier" und die Worte „Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2
wert·· durch das Wort „Bilanzsansatz" bis 4" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 2 Nr.
ersetzt. 2 bis 5" ersetzt.
ccc) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge- bb) In Satz 3 wird das Wort „zwei" durch das Wort
fügt: ,,vier", das Wort „vier" durch das Wort „sechs"
und das Wort „zweiten" durch das Wort „vier-
,,Auf einen im Bilanzansatz berücksich-
ten" ersetzt; die Worte „und Schiffen" werden
tigten Bewertungsabschlag nach § 51
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m ist Satz 2 gestrichen.
dieser Vorschrift entsprechend anzu- cc) In Satz 5 wird das Wort „zweiten" durch das
wenden." Wort „vierten" und das Wort „vierten" durch
das Wort „sechsten" ersetzt; die Worte „oder
dd) Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
Schiffen" werden gestrichen.
„ Werden Gebäude, soweit sie zu einem
dd) Satz 6 wird aufgehoben.
Betriebsvermögen gehören und nicht Wohn-
zwecken dienen, und der in angemessenem c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
Umfang dazugehörende Grund und Boden
,,(6) Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezo-
entnommen und im Anschluß daran vom Steu-
gen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnut-
erpflichtigen in den folgenden zehn Jahren
zung oder Substanzverringerung oder in den Fäl-
unter den Voraussetzungen des § 7 k Abs. 2
len des § 6 Abs. 2 im Wirtschaftsjahr des Abzugs
Nr. 1, 2, 4 und 5 und Abs. 3 vermietet, so kann
der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaf-
die Entnahme bis zum 31. Dezember 1992 mit
fungs- oder Herstellungskosten. In den Fällen des
dem Buchwert angesetzt werden."
§ 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die um den
b) Absatz 3 wird aufgehoben. Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßge-
bend."
6. § 6 b wird wie folgt geändert:
d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete
aa) In Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne
gefaßt: daß ein entsprechender Betrag nach Absatz 3
,,bei Veräußerung von Grund und Boden, abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschafts-
Gebäuden, Aufwuchs auf oder Anlagen im jahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes
Grund und Boden kann ein Betrag bis zur volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestan-
vollen Höhe des bei der Veräußerung entstan- den hat, um 6 vom Hundert des aufgelösten Rück-
denen Gewinns abgezogen werden; letzteres lagenbetrags zu erhöhen."
gilt auch bei der Veräußerung von Anteilen an e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Kapitalgesellschaften durch Unternehmensbe-
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „fünf" durch das
teiligungsgesellschaften im Sinne des Satzes
Wort „drei" ersetzt.
2 Nr. 5."
bb) In Satz 2 werden nach den Worten „Herstel-
bb) Am Ende von Satz 2 Nr. 4 wird der Punkt
lungskosten von" die Worte „Anteilen an Kapi-
durch ein Komma ersetzt sowie das Wort
talgesellschaften oder" eingefügt.
,,oder" und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, die eine 7. Dem § 7 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
angeschafft hat, die nach dem Gesetz ,,Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaf-
über Unternehmensbeteiligungsgesell- fungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts
schaften vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1 nachträglich gemindert, so bemessen sich vom Jahr
S. 2488) anerkannt ist, soweit der Gewinn der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungs-
bei der Veräußerung von Anteilen an Kapi- zeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten
talgesellschaften entstanden ist. Der Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den
Widerruf der Anerkennung und der Ver- geminderten Anschaffungs- oder Herstellungsko-
zicht auf die Anerkennung haben Wirkung sten."
für die Vergangenheit, wenn nicht Aktien
der Unternehmensbeteiligungsgesell- 8. Dem § 7 b wird folgender Absatz 8 angefügt:
schaft öffentlich angeboten worden sind. ,,(8) Führt eine nach § 7 c begünstigte Baumaß-
Bescheide über die Anerkennung, die nahme dazu, daß das bisher begünstigte Objekt kein
Rücknahme oder den Widerruf der Aner- Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und keine Eigen-
kennung und über die Feststellung, ob tumswohnung mehr ist, kann der Steuerpflichtige die
Aktien der Unternehmensbeteiligungsge- erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bei
sellschaft öffentlich angeboten worden Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den rest-
sind, sind Grundlagenbescheide im Sinne lichen Begünstigungszeitraum unter Einbeziehung der
der Abgabenordnung." Herstellungskosten für die Baumaßnahme nach § 7 c
2410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
in Anspruch nehmen, soweit er diese Herstellungs- bis zu 1 O vom Hundert der Herstellungskosten für
kosten nicht in die Bemessu11gsgrundlage nach § 7 c Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen
einbezogen hat." im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs im Jahr der
Herstellung und in den folgenden 9 Jahren absetzen.
9. Nach § 7 b wird folgender § 7 c eingefügt: Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstel-
lungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung,
,,§ 7c Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung
Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das
an Gebäuden wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder
zur Schaffung neuer Mietwohnungen städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und
zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben
(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber
durch Baumaßnahmen an Gebäuden im Inland herge- der Gemeinde verpflichtet hat. Der Steuerpflichtige
stellt worden sind, können abweichend von§ 7 Abs. 4 kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des
und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden 9
4 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 20 vom Hundert Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch neh-
der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden. men, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2
entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen
(2) Begünstigt sind Wohnungen,
Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder
1. für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989 eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt wor-
gestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht den sind. Die erhöhten Absetzungen können nur in
erforderlich ist, mit deren Herstellung nach diesem Anspruch genommen werden, soweit die Herstel-
Zeitpunkt begonnen worden ist, lungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse
2. die vor dem 1 . Januar 1993 fertiggestellt worden aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln
sind und nicht gedeckt sind. Nach Ablauf des Begünstigungs-
zeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder
3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten
Anschaffungskosten des Gebäudes o,der dem an
unmittelbar oder mittelbar gewährt werden.
deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die wei-
(3) Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, teren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für
die dem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach erge-
entstanden sind, höchstens jedoch 60 000 Deutsche benden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben-
Mark je Wohnung. Sind durch die Baumaßnahmen den Hundertsatz zu bemessen.
Gebäudeteile hergestellt worden, die selbständige (2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, gilt für die Her- zungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine
stellungskosten, für die keine Absetzungen nach
Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde
Absatz 1 vorgenommen werden,§ 7 Abs. 4; § 7b Abs.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das
8 bleibt unberührt.
Gebäude und die Maßnahmen nachweist. Sind ihm
(4) Die erhöhten Absetzungen können nur in Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-
Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung rungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheini-
vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des gung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm
Begünstigungszeitraums fremden Wohnzwecken solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheini-
dient. gung gewährt, so ist diese entsprechend zu· ändern.
(5) Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die
Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,
des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigen-
Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für tum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude
nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem § 7i
für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
bemessen. Satz 1 ist auf Gebäudeteile, die selbstän-
dige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf (1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das
Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden." nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abwei-
chend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom
10. Nach § 7 g werden die folgenden §§ 7 h bis 7 k einge-
Hundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen,
fügt:
die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes
,,§ 7h als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den
Erhöhte Absetzungen
folgenden 9 Jahren absetzen. Eine sinnvolle Nutzung
bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
genutzt wird, daß die Erhaltung der schützenswerten
(1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude in Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet
einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder ist. Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das
städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steu- nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
erpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entspre-
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2411
chend anzuwenden. Bei einem im Inland belegenen gatorischen Vertrags bis zum Ende des Jahres
Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht der Fertigstellung angeschafft worden sind,
die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber
2. die vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden
Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die
sind,
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als
Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die 3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten
erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden,
für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und 4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren in den folgenden 9 Jahren (Verwendungszeitraum)
Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken
Gesamtanlage erforderlich sind. Der Steuerpflichtige dienen und
kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des
Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden 5. für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Ver-
9 Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch wendungszeitraums, in dem er die Wohnungen
vermietet hat, durch eine Bescheinigung nach-
nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze
1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksa- weist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3
vorliegen.
men Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags
oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt (3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 ist von
worden sind. Die Baumaßnahmen müssen in Abstim- der nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes
mung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durch- zuständigen Stelle, im Saarland von der durch die
geführt worden sein. Die erhöhten Absetzungen kön- Landesregierung bestimmten Stelle (zuständige
nen nur in Anspruch genommen werden, soweit die Stelle), nach Ablauf des jeweiligen Jahres des Begün-
Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch stigungszeitraums für Wohnungen zu erteilen,
Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.
1. a) die der Steuerpflichtige nur an Personen ver-
§ 7 h Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
mietet hat, für die
(2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset- aa) eine Bescheinigung über die Wohnberech-
zungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine tigung nach § 5 des Wohnungsbindungsge-
Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen setzes, im Saarland eine Mieteranerken-
oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die nung, daß die Voraussetzungen des § 14
Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Auf- land erfüllt sind, ausgestellt worden ist,
wendungen nachweist. Hat eine der für Denkmal- oder
schutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden
bb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist,
ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung
daß sie die Voraussetzungen des § 88 a
auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche
Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung Abs. 1 Buchstabe b des Zweiten Woh-
gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern. nungsbaugesetzes, im Saarland des§ 51 b
Abs. 1 Buchstabe b des Wohnungsbauge-
(3) § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. setzes für das Saarland, erfüllen,
§ 7k und wenn die Größe der Wohnung die in dieser
Bescheinigung angegebene Größe nicht über-
Erhöhte Absetzungen für Wohnungen steigt, oder
mit Sozialbindung
b) für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im
(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 kön- Sinne des Buchstabens a gefunden hat und für
nen abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der die ihm die zuständige Stelle nicht innerhalb
Fertigstellung und in den folgenden 4 Jahren jeweils von 6 Wochen nach seiner Anforderung einen
bis zu 10 vom Hundert und in den folgenden 5 Jahren solchen Mieter nachgewiesen hat,
jeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten und
oder Anschaffungskosten abclesistzt werden. Im Fall
2. bei denen die Höchstmiete nicht überschritten wor-
der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der
den ist. Die Landesregierungen werden ermäch-
Hersteller für die veräußerte Wo~mung weder Abset-
tigt, die Höchstmiete in Anlehnung an die Beträge
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 vorgenommen
nach§ 72 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabsct1reibun-
zes, im Saarland unter Berücksichtigung der
gen in Anspruch genommen hat. Nach Ablauf dieser
Besonderheiten des Wohnungsbaugesetzes für
10 Jahre sind als Absetzungen für Abnutzung bis zur
das Saarland durch Rechtsverordnung festzuset-
vollen Absetzung jährlich 3 1/3 vom Hundert des Rest-
zen. In der Rechtsverordnung ist eine Erhöhung
werts abzuziehen;§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
der Mieten in Anlehnung an die Erhöhung der
(2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland, Mieten im öffentlich geförderten sozialen Woh-
nungsbau zuzulassen. § 4 des Gesetzes zur Rege-
1. a) für die der Bauantrag nach dem 28. Februar
lung der Miethöhe bleibt unberührt."
1989 gestellt worden ist und die vom Steuer-
pflichtigen hergestellt worden sind oder
11. § 9 wird wie folgt geändert:
b) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28.
Februar 1989 auf Grund eines nach diesem a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obli- aa) Nummer 6 Satz 2 wird gestrichen.
2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unent-
,, 7. Absetzungen für Abnutzung und für Sub- geltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
stanzverringerung und erhöhte Absetzun- (2) Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand,
gen. § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu
der Anschaffung oder Herstellung von den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört,
Wirtschaftsgütern entsprechend anzu- im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und
wenden." in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis. zu
b) In Absatz 5 wird nach dem Zitat ,,§ 4 Abs. 5 Nr. 8" 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn
das Zitat „und Ba" eingefügt. die Voraussetzungen des § 11 a Abs. 1 in Verbindung
mit § 7 h Abs. 2 oder des § 11 b Sätze 1 oder 2 in
Verbindung mit § 7 i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorlie-
12 § 10 wird wie folgt geändert:
gen. Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen
„ 1 . Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Wohnzwecken mitzt und diese Aufwendungen nicht
oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt nach§ 10e Abs. 6 abgezogen hat. Soweit der Steuer-
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn pflichtige das Gebäude während des Verteilungszeit-
der Geber dies mit Zustimmung des Empfän- raums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht
gers beantragt, bis zu 27 000 Deutsche Mark berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr
im Kalenderjahr. Der Antrag kann jeweils nur des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonder-
für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurück- ausgaben abzuziehen. Absatz 1 Satz 4 ist entspre-
genommen werden. Die Zustimmung ist mit chend anzuwenden.
Ausnahme der nach § 894 Abs. 1 der Zivilpro- (3) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
zeßordnung als erteilt geltenden bis auf Wider- kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in
ruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraus-
Kalenderjahrs, für das die Zustimmung erst- setzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können die
mals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanz- Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insge-
amt zu erklären. Die Sätze 1 bis 4 gelten für samt zwei Gebäuden abziehen. Gebäuden im Sinne
Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, fQr die
Ehe entsprechend;". Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 Satz 6 in Verbin-
b) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa dung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder Buch-
werden die Worte „oder einer Ersatzkasse" gestri- stabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der
chen. Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987
(BGBI. 1 S. 657) in Anspruch genommen worden sind.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird der Klammerzusatz ,,(§ 3
Abs. 5 Wohnungsbau-Prärniengesetz)" durch den (4) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines
Klammerzusatz ,,(§ 3 Abs. 2 Wohnungsbau-Prä- Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwen-
miengesetz)" ersetzt. den, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem
solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht. Erwirbt
13. In § 10 e Abs. 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits
eingefügt: Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezo-
gen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu,
,,§ 6b Abs. 6 gilt sinngemäß." kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnah-
men im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugs-
14. Nach§ 10e wird folgender§ 10f eingefügt: beträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch
nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfal-
,,§ 1 Of
len. § 1Oe Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 ist
Steuerbegünstigung für zu eigenen sinngemäß anzuwenden.
Wohnzwecken genutzte Baudenkmale
und Gebäude in Sanierungsgebieten (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und
auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwen-
(1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an den."
einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des
Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun
15. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a und 11 b einge-
folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hun-
fügt:
dert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraus-
setzungen des § 7 h oder des § 7 i vorliegen. Dies gilt ,,§ 11 a
nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalen-
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
derjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Auf-
bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
wendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
§ 1Oe einbezogen hat. Für Zeiträume, für die der
Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwen- (1) Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus
dungen nach § 7 h oder § 7 i abgezogen hat, kann er Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht
für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im
Satz 1 in Anspruch nehmen. Eine Nutzung zu eigenen Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im
Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festge-
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2413
oder städtebaulichen Ent- 17. § 22 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
wicklungsbereich auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig vertei- ,,a) für Nachversicherungsbeiträge auf Grundgesetz-
len. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch licher Verpflichtung nach den Abgeordnetenge-
Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde- setzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse
rungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für zu Krankenversicherungsbeiträgen § 3 Nr. 62, ".
Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funk-
tionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im
Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner 18. In § 25 Abs. 1 werden die Worte „den §§ 46 Jnd 46 a"
geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen durch ,,§ 46" ersetzt.
Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren
Durchführung sich der Eigentümer neben be- 19. § 32b wird wie folgt geändert:
stimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber
der Gemeinde verpflichtet hat. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
(2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeit-
raums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße- „ Überbrückungsgeld" ein Komma und
rung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten das Wort „Eingliederungsgeld" einge-
abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem fügt.
Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein bbb) In Buchstabe g werden das Wort „oder"
Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein durch ein Komma ersetzt und folgender
Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen Buchstabe h angefügt:
oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur Einkunftser-
zielung genutzt wird. „h) Verdienstausfallentschädigung
nach dem Unterhaltssicherungsge-
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per- setz oder".
sonen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsauf-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
wand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeit-
raum zu verteilen. „2. ausländische Einkünfte, die nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
(4) § 7h Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwen- besteuerung steuerfrei sind, oder Ein-
den. künfte, die nach einem sonstigen zwi-
§ 11 b schenstaatlichen Übereinkommen unter
dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand Berechnung der Einkommensteuer steu-
bei Baudenkmalen erfrei sind,".
Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsauf-
,,2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die dort bezeich-
wand für ein im Inland belegenes Gebäude oder
neten Einkünfte, ausgenommen die darin ent-
Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtli-
haltenen außerordentlichen Einkünfte."
chen Vorsct1riften ein Baudenkmal ist, auf 2 bis 5
Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendun-
gen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäu- 20. § 33 b Abs. 6 wird wie folgt geändert:
des oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner
a) In Satz 2 wird das Wort „Behinderten" durch das
sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen
Wort „Pflegebedürftigen" ersetzt.
in Abstimmung mit der in § 7 i Abs. 2 bezeichneten
Stelle vorgenommen worden sind. Durch Zuschüsse b) In Satz 3 wird das Wort „Behinderter" durch das
aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungs- Wort „Pflegebedürftiger" ersetzt.
aufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder
Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Vorausset-
21. Am Ende des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e wird der
zungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit stabe f angefügt:
geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf 2 bis 5 ,,f) wenn die Einnahmen bei der Veranlagung nicht
Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendun- erfaßt werden."
gen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schüt-
zenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäu-
22. § 37 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
degruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die
Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2 „Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den
bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.§ 7h Veranlagungszeitraum folgenden fünfzehnten Kalen-
Abs. 3 und § 7 i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 11 a dermonats die Vorauszahlungen an die Einkommen-
Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden." steuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeit-
raum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum
verlängert sich auf einundzwanzig Monate, wenn die
16. In § 12 Nr. 3 werden die Worte „mit Ausnahme der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erst-
Zinsen auf Steuerforderungen nach den §§ 233 a, 234 maligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte vor-
und 237 der Abgabenordnung" gestrichen. aussichtlich überwiegen werden."
2414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
23. Dem § 40 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: Sonderabschreibungen auch für nach
„Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem dem 31 . Dezember 1989 und vor dem 1.
Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert für Sachbe- Januar 1991 angeschaffte oder herge-
züge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten stellte Wirtschaftsgüter sowie für vor
Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung dem 1. Januar 1991 geleistete Anzah-
und Arbeitsstätte und für Zuschüsse zu den Aufwen- lungen auf Anschaffungskosten und
dungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen entstandene Teilherstellungskosten in
Wohnung und Arbeitsstätte erheben, soweit diese Anspruch genommen werden."
Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeit- bbb) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.
nehmer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 als Wer- ccc) Im letzten Satz wird die Jahreszahl
bungskosten geltend machen könnte, wenn die ,, 1990" durch die Jahreszahl „ 1991"
Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Die nach
ersetzt.
Satz 2 pauschal besteuerten Bezüge mindern die
nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 abziehbaren Wer- cc) Nach Buchstabe r Satz 1 wird folgender Satz
bungskosten; sie bleiben bei der Anwendung des eingefügt:
§ 40 a Abs. 1 bis 4 außer Ansatz." „In den Fällen der Doppelbuchstaben bb und
cc ist Voraussetzung, daß der Erhaltungsauf-
24. § 40 b wird wie folgt geändert: wand vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist."
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: dd) Am Ende des Buchstabens y Satz 1 wird der
,,(3) Von den Beiträgen für eine Unfallversiche- Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
rung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber der Halbsatz angefügt:
die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von „Voraussetzung ist, daß die Maßnahmen vor
15 vom Hundert der Beiträge erheben, wenn meh- dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden
rere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallver- sind."
sicherungsvertrag versichert sind und der Teil-
b) Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a wird aufgehoben.
betrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten
Beiträge durch die Zahl der begünstigten Arbeit-
nehmer ergibt, 120 Deutsche Mark im Kalenderjahr 27. § 52 wird wie folgt geändert:
nicht übersteigt." a) Nach Absatz 2 c wird folgender neuer Absatz 2 d
eingefügt:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
,,(2d) § 3 Nr. 62 ist erstmals für den Veranlagungs-
c) Dem neuen Absatz 4 werden in Satz 2 nach den
zeitraum 1989 anzuwenden."
Worten „im Sinne des Absatzes 1 Satz 1" die
Worte „und des Absatzes 3" angefügt. b) Die bisherigen Absätze 2 d und 2 e werden Absätze
2e und 2f.
25. In § 41 Abs. 1 wird Satz 6 wie folgt gefaßt: c) In Absatz 5 wird das Zitat ,,§ 4 Abs. 5 Nr. 2, 5 und
„ Ist während der Dauer des Dienstverhältnisses in Sa" durch das Zitat,,§ 4 Abs. 5 Nr. 1, 2, 5 und Ba"
anderen Fällen als in denen des Satzes 5 der ersetzt.
Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufein- d) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5 a und
ander folgende Arbeitstage im wesentlichen weggefal- 5 b eingefügt:
len, so ist dies jeweils durch Eintragung des Groß-
,,(5a) § 4 Abs. 8 ist erstmals auf Erhaltungsauf-
buchstabens U zu vermerken."
wand anzuwenden, der nach dem 31. Dezember
1989 entstanden ist.
26. § 51 wird wie folgt geändert:
(Sb) § 5 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für das
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
aa) Am Ende des Buchstabens b wird das Semi- 31. Dezember 1989 endet."
kolon durch einen Punkt ersetzt und folgender
e) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
Satz angefügt:
,,(7) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals
,,Die Bildung der Rücklage setzt nicht voraus, für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
daß in der handelsrechtlichen Jahresbilanz ein dem 31. Dezember 1989 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4
entsprechender Passivposten ausgewiesen Satz 4 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
wird;". wenden, das nach dem 31 . Dezember 1988 endet.
bb) Buchstabe n wird wie folgt geändert: § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1987 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
aaa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze
eingefügt: Februar 1987 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 endet."
„ Die Sonderabschreibungen können
f) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
bereits für Anzahlungen auf Anschaf-
fungskosten und für T eilherstellungsko- ,,§ 6 b Abs. 3 Satz 6 des Einkommensteuergeset-
sten zugelassen werden. Hat der Steu- zes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung
erpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die vom 27. Februar 1987 ist letztmals für das Wirt-
Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer schaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar
Herstellung begonnen, so können die 1990 endet."
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2415
g) Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 12 a und schatten und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich
12 b eingefügt: überwiegend auf die Durchführung von Milchquali-
,,(12a) § 7b Abs. 8 und die§§ 7c und 7k sind täts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tier-
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 besamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätig-
anzuwenden. keiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitglie-
dern bei der Berechnung der 10-Vomhundertgrenze
(12b) Die§§ 7h und 7i sind erstmals auf Maß- außer Ansatz;".
nahmen anzuwenden, die nach dem 31 Dezember
1991 abgeschlossen worden sind. Soweit Anschaf- 2. In § 50 Abs. 1 Nr. 3 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 6"
fungskosten begünstigt werden, sind die Vorschrif- durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
ten auch auf Maßnahmen anzuwenden, die vor
dem 1. Januar 1992 abgesd1lossen worden sind." 3. Dem § 54 wird folgender Absatz 12 angefügt:
h) Nach Absatz 14 werden folgende neue Absätze ,,(12) § 50 Abs. 1 Nr. 3 ist erstmals auf Kapitalerträge
14a und i 4 b eingefügt: anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.
,,(14a) § 10f Abs. 1 ist erstmals auf Baumaßnah- Auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988
men anzuwenden, die nach dem 31. Dezember und vor dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist § 50
1991 abgeschlossen worden sind. Soweit Anschaf- Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 2 Nr. 11 des
fungskosten begünstigt werden, ist § 10f Abs. 1 Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. l
auch auf Baumaßnahmen anzuwenden, die vor S. 1093) anzuwenden."
dem 1 Januar 1992 abgeschlossen worden sind.
(14b) Die §§ 11 a und 11 b sind erstmals auf
Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem Artikel 3
31 . Dezember 1989 entstanden ist." Änderung des Gewerbesteuergesetzes
i) Der bisherige Absatz 14 a wird Absatz 14 c.
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
k) Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt: machung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt geän-
„Bei einem Gebäude oder Gebäudeteil des dert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 18. Dezember
Betriebsvermögens, das nach den jeweiligen 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:
landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,
sind die Sätze 2 bis 8 auch über das in den Sätzen 1. In § 3 Nr. 8 werden die Worte „wenn sie die für eine
2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus anzuwen- Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen
den." Voraussetzungen erfüllen" durch die Worte „soweit sie
von der Körperschaftsteuer befreit sind" ersetzt.
1) Nach Absatz 21 wird folgender neuer Absatz 21 a
eingefügt: 2. In§ 9 Nr. 6 wird das Zitat,,§ 43.Abs. 1 Nr. 6" durch das
,,(21 a) § 22 Nr. 4 Buchstabe a ist erstmals für den Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden."
3. In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 3 Nr. 5, 6,
m) Der bisherige Absatz 21 a wird Absatz 21 b. 9, 15 und 17" durch die Worte ,,§ 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15 und
n) Dem Absatz 25 wird folgender Satz angefügt: 17" ersetzt.
,,§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f ist auch für Veran-
4. Am Ende von § 12 Abs. 4 Nr. 1 werden das Semikolon
lagungszeiträume vor 1990 anzuwenden."
durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze ange-
fügt:
Artikel 2 ,,Bei Luftverkehrsunternehmen, deren Flugbetriebslei-
stung überwiegend nicht im Inland erbracht wird, sind
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes die überwiegend nicht im Inland eingesetzten Luftfahr-
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der zeuge den ausländischen und den inländischen
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217), Betriebsstätten anteilig zuzurechnen. Für die Zurech-
zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom nung sind die Zerlegungsvorschriften (§§ 28 bis 34)
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän- sinngemäß anzuwenden;".
dert:
5. § 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
i. § 5 Abs. 1 Nr. 14 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „laufenden" gestrichen.
a) In Satz 1 werden die Worte „ wenn sich ihr b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
Geschäftsbetrieb beschränkt" durch die Worte
,,soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt" ,,Die Anpassung kann bis zum Ende des fünfzehn-
ersetzt. ten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalen-
dermonats vorgenommen werden; bei einer nach-
b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze träglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der
ersetzt: Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach
„Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu
Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 entrichten. Das Finanzamt kann bis zum Ende des
nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum folgenden
gesamten Einnahmen übersteigen. Bei Genossen- Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer-
2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vorauszahlungen den einheitlichen Steuermeßbe- 2. In § 14b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
trag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben eingefügt:
wird."
„Satz 1 gilt entsprechend für Anschaffungskosten, die
auf Modernisierungsmaßnahmen entfallen, soweit
6. In§ 31 Abs. 3 werden die Worte „des§ 3 Nr. 5, 6, 8 und diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obli-
15" durch die Worte „des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15 gatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehen-
und 17" ersetzt. den Rechtsakts durchgeführt worden sind."
7. § 36 wird wie folgt geändert: 3. Nach§ 14b werden folgende§§ 14c und 14d einge-
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: fügt:
,,(4a) § 9 Nr. 6 ist erstmals auf Kapitalerträge
,,§ 14c
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen. Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen
Auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember , an Gebäuden
1988 und vor dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist zur Schaffung neuer Mietwohnungen
§ 9 Nr. 6 in der Fassung des Artikels 3 Nr. 3 des
Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist § 7 c
(BGBI. 1 S. 1093) anzuwenden." des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
1. § 7 c Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
,,(6 a) § 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 und 3 gilt erstmals nicht anzuwenden ist,
für den Erhebungszeitraum 1986."
2. die Bemessungsgrundlage höchstens 75 000 Deut-
sche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflich-
Artikel 4 tige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden
2 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 33½ vom
Änderung des Berlinförderungsgesetzes Hundert der Bemessungsgrundlage vornehmen
Das Berlinförderungsgesetz 1987 in der Fassung der kann,
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1 3. bei Wohnungen, die im steuerbegünstigten oder frei
S. 2415), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind,
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt abweichend von Nummer 2 die Bemessungsgrund-
geändert: lage höchstens 100 000 Deutsche Mark je Woh-
nung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der
1. § 14 a wird wie folgt geändert: Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Abset-
zungen bis zur Höhe von insgesamt 100 vom Hun-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
dert vornehmen kann; § 14 a Abs. 4 Satz 3 gilt
„ Die erhöhten Absetzungen bemessen sich nach entsprechend.
den Herstellungskosten für die ausgebauten oder
Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch
neu hergestellten Gebäudeteile oder nach den
genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt
Anschaffungskosten, die auf diese Gebäudeteile
der Fertigstellung bis zum Ende des vierten auf das
entfallen, soweit die Ausbauten oder Erweiterungen
Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres fremden
nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obliga-
Wohnzwecken dient. Satz 1 gilt nicht für Wohnungen,
torischen Erwerbsvertrags oder eines gleichgestell-
die durch den Umbau bisher gewerblich oder landwirt-
ten Rechtsakts durchgeführt worden sind."
schaftlich genutzter Räume geschaffen worden sind.
b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-
den Satz ersetzt:
„Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 Satz 3 gelten § 14d
entsprechend." Erhöhte Absetzungen für Wohnungen
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: mit Sozialbindung
,,(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absät- (1) Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist
zen 1 bis 5 können bereits für Teilherstellungsko- § 7 k des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe
sten und für Anzahlungen auf Anschaffungskosten anzuwenden, daß der Steuerpflichtige abweichend von
in Anspruch genommen werden. In den Fällen der § 14a
Absätze 1 und 2 ist § 7 a Abs. 2 des Einkommen-
1. Absetzungen im Jahr der Fertigstellung und dem
steuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß
darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 20 vom Hun-
die Summe der erhöhten Absetzungen 14 vom Hun-
dert, ferner in den darauffolgenden 10 Jahren
dert der bis zum Ende des jeweiligen Jahres insge-
jeweils bis zu 5,5 vom Hundert der Herstellungsko-
samt aufgewendeten Teilherstellungskosten oder
sten oder der Anschaffungskosten vornehmen
Anzahlungen nicht übersteigen darf."
kann; § 14a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entspre-
d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: chend,
,,(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf Eigentumswoh- 2. bei Wohnungen, die im frei finanzierten Wohnungs-
nungen, die mindestens 5 Jahre nach ihrer Anschaf- bau errichtet worden sind, abweichend von Nummer
fung oder Herstellung fremden Wohnzwecken die- 1 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 4
nen, entsprechend anzuwenden." Jahren Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2417
vom Hundert der Herstellungskosten oder der d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt:
Anschaffungskosten vornehmen kann; von dem
,,(6a) § 14a Abs. 6 sowie die§§ 14c, 14d und 15a
Jahr an, in dem die Absetzungen nicht mehr vorge-
sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989
nommen werden können, spätestens vom fünften
anzuwenden."
auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an,
sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommen- ,,(9 a) § 17 Abs. 3 ist, soweit die Finanzierung von
steuergesetzes unter Berücksichtigung der Restnut- Anschaffungskosten begünstigt wird, auch anzu-
zungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu bemes- wenden, wenn die Darlehen vor dem 1. Januar 1990
sen. gewährt worden sind."
(2) Die Absetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 können
abweichend von§ 7k Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteu-
Artikel 5
ergesetzes auch dann vorgenommen werden, wenn für
die Wohnungen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs . Änderung des Bewertungsgesetzes
1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt wer-
Das Bewertungsgesetz vom 30. Mai 1985 (BGBI.
den .
S . 845), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vorn
(3) Die Absetzungen können bereits für Teilherstel- 1.2. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435), wird wie folgt geändert:
lungskosten und für Anzahlungen auf Anschaffungsko-
sten in Anspruch genommen werden. In den Fällen des 1 . Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Absatzes 1 Nr. 1 ist§ 7 a Abs. 2 des Einkommensteuer-
,,Bei der Ermittlung des Vermögens sind Wirtschafts-
gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
güter des Vorratsvermögens, die nach § 6 Abs. 1 Nr..
Summe der erhöhten Absetzungen 20 vom Hundert der
2 a des Einkommensteuergesetzes bewertet worden
bis zum Ende des jeweiligen Jahres insgesamt aufge-
sind, mit den Werten anzusetzen, die sich nach den
wendeten Teilherstellungskosten oder Anzahlungen
Grundsätzen über die steuerliche Gewinnermittlung er-
nicht übersteigen darf."
geben."
4. In§ 15a werden die Worte,,§§ 14, 14a, 14b oder 15" 2. § 103 a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
durch die Worte,,§§ 14, 14a bis 14d oder 15" ersetzt. ,,Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwen-
dung anläßlich eines Dienstjubiläums sind nur abzugs-
fähig, wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre
5. § 17 wird wie folgt geändert:
bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraus-
eingefügt: setzt und die Zusage schriftlich erteilt ist; § 52 Abs. 6
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Darlehen zur Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist entspre-
Finanzierung von Anschaffungkosten verwendet chend anzuwenden."
werden, die auf Maßnahmen im Sinne des Satzes 1
Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a entfallen, soweit diese 3. § 109 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obliga- ,,(4) Kapitalforderungen, der für Zölle und Steuern
torischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehen- angesetzte Aufwand (§ 9.8a Satz 2), der Geschäfts-
den Rechtsakts durchgeführt worden sind." oder Firmenwert, Rückstellungen für Preisnachlässe,
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Ersterwerber" für Wechselhaftung und für Jubiläumszuwendungen
durch das Wort „Erwerber" ersetzt. sowie Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, die
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes
bewertet worden sind, sind mit den Werten anzusetzen,
6. § 31 wird wie folgt geändert: die sich nach den Grundsätzen über die steuerliche
a) In Absatz 5 a werden die Worte „erstmals auf Gewinnermittlung ergeben."
Gebäude" durch die Worte „ vorbehaltlich der
Absätze 5 b und 6 a erstmals_ auf Gebäude, Eigen- 4. § 124 wird wie folgt gefaßt:
tumswohnungen" und das Wort „Dachgeschoßaus-
,,§ 124
bauten" durch das Wort „Eigentumswohnungen"
ersetzt. Anwendung des Gesetzes
b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge- Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-
fügt: mals zum 1. Januar 1990 anzuwenden. § 97 Abs. 1 Nr.
5 Buchstabe b und § 11 0 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 sind auch
,,(Sb)§ 14a Abs. 2 und 5 und§ 14b sind, soweit
für Feststellungszeitpunkte vor dem 1 . Januar 1986
Anschaffungskosten begünstigt werden, auch anzu-
anzuwenden, soweit die Feststellungsbescheide noch
wenden, wenn die ausgebauten oder neu herge-
nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der
stellten Gebäudeteile vor dem 1. Januar 1990 fertig-
Nachprüfung stehen. § 97 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3
gestellt oder die Modernisierungsmaßnahmen vor
und § 103 a in der Fassung des Artikels 10 Nr. 3 des
diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind."
Steuerreformgesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S.
c) In Absatz 6 werden die Worte „Herstellungskosten" 1093) sind erstmals zum 1. Januar 1989 anzuwenden.
jeweils durch die Worte „Anschaffungs- oder Her- § 11 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für die Bewertung von
stellungskosten" ersetzt. Anteilen an Kapitalgesellschaften auf den 31. Dezem-
241 81
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ber 1990 anzuwenden. § 104 Abs. 12 und § 109 Abs. 4, 3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
soweit dieser die Bewertung von Wirtschaftsgütern des a) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch das
Vorratsvermögens regelt, sind erstmals zum 1. Januar Zitat ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.
1991 anzuwenden. § 103a Satz 2 und§ 109 Abs. 4,
soweit dieser die Bewertung von Rückstellungen für b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
Jubiläumszuwendungen regelt, sind erstmals zum „In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und des § 10
1. Januar 1994 anzuwenden." Abs. 5 sind die Nummern 5 und 6 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Bemessungsgrundlage für die
Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende
Artikel 6 Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die
Änderung des Vermögensteuergesetzes § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in
diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt."
Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),
zuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom
4. § 15 wird wie folgt geändert:
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-
dert: a) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
b} Absatz 8 wird Absatz 5; in dessen Nummer 3 wird
1. § 3 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
der Klammerhinweis ,,(Absätze 4 und 5)" durch den
,, 7. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Klammerhinweis ,,(Absatz 4)" ersetzt.
Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des
Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine
5. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderli-
chen Voraussetzungen erfüllen;". a} In Satz 4 wird der Klammerhinweis ,,(§§ 15 und
15 a)" durch den Klammerhinweis ,,(§ 15)" ersetzt.
2 § 24 wird wie folgt gefaßt:
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,§ 24 ,,§ 15a ist nur anzuwenden, wenn sich die für den
Neufassung Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den einem Wirtschaftsgut ändern, das von dem Unter-
Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas- nehmer bereits vor Beginn des Zeitraums erstmalig
sung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in verwendet worden ist, in dem die Steuer nach Satz
neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei 1 nicht erhoben wird."
offenbare Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten im
Wortlaut zu beseitigen." 6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Artikel 7 ,,Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des§ 14 Abs.
3 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind. Ist
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24
Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu behan-
(BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 6 des deln, so hat der Unternehmer Aufzeichnungspflich-
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird' ten für diesen Betrieb gesondert zu erfüllen."
wie folgt geändert: b} Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c wird wie folgt aa) Nummer 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze
gefaßt: ersetzt:
,,c) im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen ,,Dies gilt entsprechend für die Bemessungs-
tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 grundlagen nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2, wenn
Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder§ 12 Nr. 1 des Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne
Einkommensteuergesetzes fallen. Das gilt nicht für des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und
Geldgeschenke und für Bewirtungsaufwendungen, Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 5 ausgeführt werden.
soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteu- Aus den Aufzeichnungen muß außerdem her-
ergesetzes den Abzug von 20 vom Hundert der vorgehen, welche Umsätze der Unternehmer
angemessenen und nachgewiesenen Aufwendun- nach § 9 als steuerpflichtig behandelt."
gen ausschließt;". bb) Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
2 § 10 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend;".
in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a sowie bei dd) Nummer 4 wird Nummer 3.
Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
ee) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Num-
Buchstabe b und Nr. 3 nach dem Einkaufspreis
zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand mer 4 eingefügt:
oder für einen gleichartigen Gegenstand oder man- ,,4. die wegen unberechtigten Steuerauswei-
gels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, ses nach § 14 Abs. 2 und 3 geschuldeten
jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;". Steuerbeträge;".
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2419
ff) Am Ende der Nummer 5 werden das Semikolon „und Artikel 9 des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom
durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408)".
angefügt:
„Sind steuerpflichtige Lieferungen und sonstige
Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Artikel 11
Buchstabe b und Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 5 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
ausgeführt worden, so sind die Bemessungs-
grundlagen nach § 1O Abs. 4 Nr. 1 und 2 und In § 10 Abs. 4 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in
die darauf entfallenden Steuerbeträge aufzu- der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988
zeichnen;". (BGBI. 1 S. 2098) werden die Worte „Abs. 1" gestrichen.
c) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben..
7. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Artikel 12
,,(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 Änderung des zweiten Wohnungsbaugesetzes
bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so Nach § 114 des Zweitan Wohnungsbaugesetzes in der
ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBL 1
der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter S. 1284, 1661 ), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
Betrieb zu behandeln." vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398) geändert wor-
den ist, wird folgender § 115 eingefügt:
8. Dem § 27 wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,(9) § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auch auf Rechnungen ,,§ 115
für Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1990 Überleitungsvorschriften
ausgeführt werden, soweit beim leistenden Unterneh- für § 23 Abs. 2 des GrunderweFbsteuergesetzes
mer die Steuerfestsetzungen für die betreffenden
Besteuerungszeiträume nicht bestandskräftig sind." Soweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist
(§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach
dem 31. Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Woh-
nungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden
Artikel 8
können, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes zuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den
bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob die
Am Ende des§ 22 Nr. 6 des Kapitalverkehrsteuergeset-
sachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als steuer-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Novem-
begünstigte Wohnung vorliegen."
ber 1972 (BGBI. 1 S. 2129), das zuletzt durch Artikel 2
Nr. 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2191) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein
Artikel 13
Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt
Änderung
„7. Anschaffungsgeschäfte über Wertpapiere, die mit der des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
Vereinbarung übereignet werden, Wertpapiere glei-
cher Art und Güte nach Ablauf einer vereinbarten Frist Nach§ 53d des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
zurückzuübereignen." in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September
1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2398) geändert worden ist, wird folgender
Artikel 9 § 53 e eingefügt:
Änderung der Abgabenordnung
,,§ 53e
In § 233 a Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung vorn Überleitungsvorschriften
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt für § 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
Soweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist
(BGBI. 1 S. 2212) geändert worden ist, wird das Wort „Ein-
(§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach
kommensteuer" durch die Worte „ Einkommen- und Kör-
dem 31. Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Woh-
perschaftsteuer" ersetzt.
nungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden
können, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer
zuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den
Artikel 10 bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob die
Änderung des Einführungsgesetzes sachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als steuer-
zur Abgabenordnung begünstigte Wohnung vorliegen."
In Artikel 97 § 15 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 Artikel 14
S. 3341; 1977 1 S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212)
geändert worden ist, werden nach dem Klammerzusatz In § 12 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der
,,(BGBI. 1 S. 1093)" folgende Worte eingefügt: Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1
2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
S. 1472), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom Artikel 16
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist, wer- Berlin-Klausel
den die Worte „Absatz 1 gilt nicht für von der Körper-
schaftsteuer befreite, eingetragene Genossenschaften im Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1O Satz 1 des Körperschaftsteuer- des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
gesetzes, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses
Wohnungsunternehmen anerkannt waren," durch die Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
Worte „Absatz 1 gilt nicht für eingetragene Genossen- § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
schaften, die am 31 . Dezember 1989 als gemeinnützige
Wohnungsunternehmen anerkannt waren und deren
Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermietung von Artikel 17
Wohnungen an ihre Mitglieder gerichtet ist," ersetzt.
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkundung in Kraft.
Artikel 15 (2) Die Artikel 7 und 8 treten vorbehaltlich des Satzes 2
Saar-Klausel am 1. Januar 1990 in Kraft. Artikel 7 Nr. 1 tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 1989 in Kraft, soweit darin Bewirtungsauf-
Artike, 12 gilt nicht im Saarland. wendungen vom Eigenverbrauch ausgenommen werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den .29. De.zember 1989 2421
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 1'990
{Haushaltsgesetz 1990)
Vom .22. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen• 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei
Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben,
§ 1 3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus- 443 und 453 veranschlagten Ausgaben,
haltsplan für das Haushaltsjahr 1990 wird in Einnahme und
Ausgabe auf 300 135 000 000 Deutsche Mark festgestellt. 4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423 und
425, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub
entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01 ver-
§2
anschlagten Ausgaben
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben
zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1990 bei Titeln der Gruppen 422 und 4.25 gegenseitig deckungs-
Kredite bis zur Höhe von 26 942 000 000 Deutsche Mark
fähig.
aufzunehmen.
(3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1990 fällig wer- gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen
denden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie- bedürfen der Einwilligung des Bundesministers der Finan-
rungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Mehrein- zen.
nahmen bei Titel 121 04 im Kapitel 60 02 sind zur Tilgung
(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-
fälliger Schulden zu verwenden und vermindern die
Ermächtigung nach Satz 1 . nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließ-
lich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt.
1. Titel 427 01
ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kredit-
ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behin-
zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten derter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kre- 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01
dite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haus- aus Schadensersatzleistungen Dritter,
haltsjahres anzurechnen.
3. Titel 511 01 und 518 01
(4) Auf die Kreditermächtigung sind anzurechnen aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,
bei Diskontpapieren der Nettobetrag, aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie aus
der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fach-
2. bei Bundesschatzanweisungen der Verkaufserlös.
informationszentren,
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt 4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)
zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der
aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-
Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages
meldeanlagen,
der umlaufenden Bundesanleihen und Bundesobligatio-
nen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils 5. Titel 514 O1 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel
letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über 14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)
den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als s,ie
ergibt zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der
§ 3 Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere
Bedarfsträger,
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in 6. Titel 517 01
§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit- aus Erstattungen Dritter.
ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf
Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-
aufgenommen sind. nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484) zur Verstärkung
§ 4 der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet (6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-
werden (einseitige Deckungsfähigkeit): nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im
1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software
Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im
2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Geltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, soweit nung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines
Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundes- nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung
dienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizen- außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-
zen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzverein- rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschafts-
barung maßgebend. plan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständi-
gen Bundesminister und dem Bundesminister der Finan-
(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Einwil-
zen gebilligt ist. Der Bundesminister der Finanzen hat vor
ligung des Bundesministers der Finanzen die Deckungs-
der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-
fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 519,
ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,
527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die
wenn die Zuwendungen den Betrag von 1 000 000 Deut-
Mittel nicht übertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzel-
sche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.
titels nicht mehr als 20 vom Hundert beträgt und die
Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Soweit (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-
eine Deckung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann der tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
Bundesminister der Finanzen in besonders begründeten werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftig-
Ausnahmefällen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln ten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des
der Gruppen 514 und 517 sowie des Titeis 522 01 im Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertrag-
Kapitel 14 17 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des lichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeits-
Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner- bedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmer
halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt
werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamt-
der Bundesminister der Finanzen zulassen, daß Mehraus- ausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus
gaben bei den Titeln 526 01 und 526 04 gegen Einsparun- öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Bundesminister
gen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Aus-
desselben Einzelplans gedeckt werden. nahmen zulassen.
(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun- des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen
desminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit der Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-
Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 , 553 bis 559 der
gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsicht-
Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel 522 01 im
lich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Ver-
Kapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf Grund später
gütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die
eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig er- Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-
scheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus- sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Der
gaben.
Bundesminister der Finanzen kann Abweichungen in den
(9) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 bei Titeln der Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen.
Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungser- Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förde-
mächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert gesperrt. rung der Wissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen, die
Die Inanspruchnahme der gesperrten Verpflichtungs- Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V.
ermächtigungen bedarf der Einwilligung des Haushalts- (DLR) in Köln, das Kernforschungszentrum Karlsruhe
ausschusses des Deutschen Bundestages. GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut für Kern-
(10) Der Beginn von Hochbaumaßnahmen des Bundes forschung Berlin GmbH (HMI).
für Verwaltungszwecke und der institutionell geförderten
Zuwendungsempfänger bedarf der Einwilligung des Bun- § 7
desministers der Finanzen. In den Beginn von Hochbau-
maßnahmen bis zu insgesamt mindestens einem Viertel Der Bund kann den Ländern auf Grund von Ver-
des gesamten Neubauvolumens darf nicht eingewilligt waltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Arti-
werden. Das Nähere regelt der Bundesminister der Finan- kels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der
zen. dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten
Mittel gewähren.
§ 5
§ 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung ist §8
in folgender Fassung anzuwenden: (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist
„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.
anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-
tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der
Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-
Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht
stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes
abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter
bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen
Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel
Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet
abzusetzen. Umsatzsteuerkürzungsbeträge nach § 2 des
oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind."
Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
§ 6 machung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2415), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für 1989 (BGBI. 1 S. 2408) geändert worden ist, sind stets
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsord- beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2423
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, (2) Der Höchstbetrag der Gewähr1eistungen nach
solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder Absatz 1 Nr. 1 wird auf 165 000 000 000 Deutsche Mark,
durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1
Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 15 000 000 000 Deutsche Mark
Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen festgesetzt.
sind.
§ 10
§ 9 Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 6 000 000 000 Deut-
.zu übernehmen
sche Mark zu übernehmen.
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-
fuhren zugunsten von Ausf ührern und zugunsten
von Kreditgebern für Kredite an ausländische § 11
Schuldner. Die Gewährleistungen werden nach Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-
Richtlinien übernommen, die der Bundesminister für schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- zur Höhe von 38 500 000 000 Deutsche Mark zu über-
minister der Finanzen, dem Bundesminister für wirt- nehmen
schaftliche Zusammenarbeit und dem Bundes-
minister des Auswärtigen festlegt, 1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch- nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-
führung ein besonderes staatliches Interesse der liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen
Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten besteht;
von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für
Kredite an ausländische Schuldner, 2. zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des Waren-
verkehrs mit Berlin nach Richtlinien, die der Bundes-
c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-
oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. desminister der Finanzen und den sonst beteiligten
Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich Fachministern festlegt;
ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bis- 3. zur Förderung des Verkehrswesens;
her ungedeckte Forderungen übernommen werden, 4. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung
wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-
nicht durchgeführt werden können; gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung
nicht möglich ist;
.2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies
der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben 5. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere
dient oder im besonderen staatlichen Interesse der des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
Bundesrepublik Deutschland liegt, baues,
b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a b) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,
gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-
können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermä- menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,
ßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garan- c) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
tien oder sonstige Gewährleistungen für b~sher gen durch kinderreiche Familien und Schwerbehin-
ungedeckte Forderungen übernommen werden, derte;
wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen
6. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs-
nicht durchgeführt werden können;
und Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuld-
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde- verschreibungen erwachsen - § 3 des Gesetzes über
rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi- die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank vom
schen der Bundesrepublik Deuts'chland und dem Land, 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1421 );
in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung 7. für Maßnahmen gemäߧ 5 des Landwirtschaftsgeset-
über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder, zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung nummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein das durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember
ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährleistet 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist;
erscheint. Die Gewährleistungen werden nach Richt-
linien übernommen, die der Bundesminister für Wirt- 8. zur Förderung der Fischwirtschaft;
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der 9. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-
Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche ter deutscher Auslandsvermögen;
Zusammenarbeit und dem Bundesminister des Aus-
10. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der
wärtigen festlegt;
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-
4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre- händigung von Schuldverschreibungen nach § 252
dite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi- Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der cassung
schen Gemeinschaft. der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1
2424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
S. 1909), das zuletzt durch § 28 des Haushaltsgeset- Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1989 angerech-
zes 1989 vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2246) net, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden
geändert worden ist; kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist
und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt
11. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-
hat.
pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten
ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom- (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan- leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
genen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und
wird; Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur
12. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit und anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für
minister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitalisie-
(3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 12 der Bund ohne
rungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
1970 (BGBI. 1 S. 413), geändert durch Artikel 2 des
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGB!. 1 S. 910), auf- anzurechnen.
nimmt;
(4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12 können
13. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-
schen Steinkohlenbergbaugebiete; schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen
Vorschriften verwendet werden.
14. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche
Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-
ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder § 15
vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die
von der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung
(GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internatio-
Informationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für nalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank),
ihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des der Afrikanischen, Asiatischen, Interamerikanischen und
Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und Karibischen Entwicklungsbank, des Gemeinsamen Fonds
Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver- für Rohstoffe und der Multilateralen Investitions-Garantie-
pflichtungen gegenüber Behörden und Personen des Agentur, die Beteiligung an der Auffüllung der Mittel der
Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrie- Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA), des Inter-
ben oder nach den örtlichen Umständen unvermeid- nationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
bar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt: (IFAD) sowie seines Sonderprogramms für Subsahara-
Afrika und des Sonderfonds der Afrikanischen, Asiati-
15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren schen, Interamerikanischen und Karibischen Entwick-
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen. lungsbank sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen
§ 12 Schuldscheinen zu erbringen.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im
Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik § 16
Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der
Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit
(Weltbank), der Afrikanischen, Asiatischen, Interamerika- Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
nischen und Karibischen Entwicklungsbank, dem Wieder- Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund
eingliederungsfonds des Europarates, dem Gemeinsamen beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des
Fonds für Rohstoffe sowie an der Multilateralen Investi- § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Lei-
tions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in der Form von stung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungs-
abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder Garantien bis betrages zu verpflichten.
zur Höhe von 35 000 000 000 Deutsche Mark zu über-
nehmen. § 17
§ 13 (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können auch in mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen
dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares,
amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag an- auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis
zurechnen. besteht.
§ 14 (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet
ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen
( 1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 12 werden jeweils und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu
die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden Stellung nehmen.
Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2425
(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondent
und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit irri der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI)
Gesamthaushalt einzusparen. ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.
(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19 Soldaten und Angestellte.
und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-
dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe (7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1
A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend" oder bis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem nächsten Haus-
,,künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu berück- haltsplan zu entscheiden.
sichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig weg-
fallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder § 19
den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt
(1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72 a
entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-
des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge be-
grenzen für den Anteil der Planstellen für Beförderungs-
urlaubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine
ämter.
Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als aus-
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, gebracht.
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
(2) Absatz 1 giit entsprechend bei Beurlaubungen nach
schen Bundestages die Stellenpläne zu ändern, soweit
§ 48 b des Deutschen Richtergesetzes und § 28 a des
dies auf Grund gesetzlicher Vorschriften notwendig ist.
Soldatengesetzes.
§ 18 § 20
( 1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter- Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem obersten
esse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst- Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundesverfas-
behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen sungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister der
oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des abgeben-
einer Fraktion des Deutschen Bundestages unter Wegfall den obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle
der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und der bisherigen Besoldungsgruppe des Bundesrichters
besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des ausbringen.
Beamten neu zu besetzen, so kann der Bundesminister § 21
der Finanzen für diesen Beamten eine Leerstelle der bis-
Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
herigen Besoldungsgruppe des Beamten ausbringen. Das
ordnung können
gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzleramt
und der Ständigen Vertretung sowie bei sonstigen juristi- 1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen für
schen Personen des öffentlichen Rechts. Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes- sind,
dienst zurück, kann der Bundesminister der Finanzen mit
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen 2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach§ 8 Abs. 2
Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November
zweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden 1978 (BGBI. 1 S. 1763), die zuletzt durch Artikel 9 des
Beamten in Anspruch zu nehmen ist. Gesetzas vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363)
geändert worden ist, zur Ableistung der Probezeit
(3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über- sind,
staatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und
von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben
die auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann
für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.
der Bundesminister der Finanzen für die Zeit bis zum
Wegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn
ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen § 22
Planstellen neu zu besetzen. Das gl_eiche gilt, wenn Ersatz Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der
für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,
Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten Ein- Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen
richtung dieser Art verwendet werden oder künftig verwen- sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 10 04, 23 02 und
det werden sollen oder die durch Teilnahme an zwischen- 60 06 des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwen-
staatlichen oder überstaatlichen Konferenzen länger als den. Der Bundesminister der Finanzen kann Änderungen
ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben ver- der Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellun-
hindert sind. gen von Haushalts- oder Berichtigungshaushaltsplänen
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung. wenn ein der Europäischen Gemeinschaften erforderlich werden,
Beamter nach§ 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder§ 89 a Abs. 2 Nr. 2 vornehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß
des Bundesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt wird. des Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unter-
richten.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
§ 23
ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des
Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei kurz-
zur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei einer fristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhaltung
2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des
Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 2 000 000 000 Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 24) gegenüber dem
Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald Bund zusteht.
und soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben
(2) Die Vermögensgegenstände, die der Bundesminister
übersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im
für Post und Telekommunikation zur Erfüllung seiner politi-
nächsten Monat des lauf enden Haushaltsjahres nicht zur
schen und hoheitlichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des
Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch
Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGB!. 1
zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des
S. 1026) aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
übernimmt, werden ohne Wertausgleich übertragen.
S. 582), das zuletzt durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist, (3) Soweit Dienststellen des Bundesministers für Post
findet insoweit keine Anwendung. Der Ermächtigungs- und Telekommunikation erst nach dem 31. Dezember
rahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 1989 eingerichtet werden, tragen die Unternehmen der
Deutschen Bundespost die bis zur Einrichtung entstehen-
§ 24 den Personalausgaben und sächlichen Verwaltungsaus-
gaben weiter.
Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- § 27
mer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember § 2 Abs. 5, die §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3
1988 (BGBI. 1 S. 2270) geändert worden ist, und nach sowie die§§ 7 bis 24 gelten bis zum Tage der Verkündung
Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
28. Februar 1972 (BGBI. 1S. 201 ), das zuletzt durch Artikel weiter.
3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537)
§ 28
geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens
gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird
sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des ermächtigt, bis zum Inkrafttreten des 32. Gesetzes zur
Bundesministers für Verkehr zu verwenden. Änderung des Lastenausgleichsgesetzes für den Aus-
gleichsfonds im Haushaltsjahr 1990 Kassenverstärkungs-
§ 25 kredite als Buchkredite bis zur Höhe von 100 000 000
Deutsche Mark aufzunehmen. Die Ermächtigung nach
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Satz 1 gilt bis zum Tage der Verkündung des Haushalts-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985
gesetzes des Bundes für das folgende Haushaltsjahr
(BGBI. 1 S. 1284), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
weiter.
zes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408) geändert
worden ist, findet keine Anwendung. § 29
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§ 26
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
( 1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im
Haushaltsjahr 1990 fälligen Zinsen für die Ausgleichsfor- § 30
derung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf Grund
des § 10 der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48 zum Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2427
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1
1990 )
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
T~il III: Kreditfinanzierungsplan
') Bei den Ansätzen fur 1989 1st der Nachtragshaushalt 1989 berücksichtigt.
2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und
steuerähnliche
Epl. Bezeichnung Abgaben
1990
1000 DM
3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................... .
02 Deutscher Bundestag ..................................................... .
03 Bundesrat .............................................................. .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ........................................ .
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . ................................................ .
06 Bundesminister des Innern ................................................. .
07 Bundesminister der Justiz .................................................. .
08 Bundesminister der Finanzen ............................................... .
09 Bundesminister für Wirtschaft ............................................... .
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ........................ . 5 900
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ................................... .
12 Bundesminister für Verkehr ................................................. .
13 Bundesminister für Post und Telekommunikation ................................ .
14 Bundesminister der Verteidigung ............................................ .
15 Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ....................... .
16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... .
19 Bundesverfassungsgericht ................................................. .
20 Bundesrechnungshof ..................................................... .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .............................. .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ...................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen ................................. .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie ................................. .
31 Bundesministerfür Bildung und Wissenschaft .................................. .
32 Bundesschuld ........................................................... .
33 Versorgung ............................................................. .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ... .
36 Zivile Verteidigung ....................................................... .
60 Allgemeine Finanzverwaltung ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
1
248 342 000
Summe Haushalt 1990?) .................................................. . 248 347 900
Summe Haushalt 1989 .................................................... . 242 203 400
gegenüber 1989 - mehr (+)/weniger(-) - ...................................... + 6 144 500
1
) Zu Spalte 3: darin Steuereinnahmen in Höhe von 247,4 Mrd. DM.
2
) Zu Spalten 4 und 5 Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 26 942 Millionen DM) = 24 845 Millionen DM.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2429
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber 1989
einnahmen Einnahmen mehr(+)
1990 1990 1990 1989 weniger H Epl.
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9
121 - 121 101 + 20 01
2 921 1 2 922 2 911 + 11 02
25 - 25 16 + 9 03
2 243 - 2 243 2 135 + 108 04
95 359 4 000 99 359 53 195 + 46 164 05
25 990 13 921 39 911 29 442 + 10 469 06
276 060 200 276 260 262 016 + 14 244 07
732 086 201 905 933 991 876 576 + 57 415 08
106 226 234 294 340 520 415 917 - 75 397 09
43 818 213 342 263 060 269 673 - 6 613 10
8 723 451 794 460 517 436 205 + 24 312 11
1 129 222 114 538 1 243 760 1005090 + 238 670 12
6 073 352 - 6 073 352 5 489 053 + 584 299 13
625 185 203 414 828 599 715 256 + 113 343 14
60 818 39 292 100 110 83 669 + 16 441 15
263 514 2 624 266 138 4 118 + 262 020 16
504 - 504 474 + 30 19
19 1 320 1 339 667 + 672 20
99 828 1 063 954 1 163 782 1 348 616 - 184 834 23
37 432 1 057 880 1 095 312 1 187 020 - 91 708 25
1 560 - 1 560 1 553 + 7 27
55 587 18 001 73 588 74 143 - 555 30
5 045 349 120 354 165 337 883 + 16 282 31
1 600 005 27 253 700 28 853 705 29 470 703 - 616 998 32
1 580 82 420 84 000 85 000 - 1 000 33
50 988 158 900 209 888 199 630 + 10 258 35
6 842 9 505 16 347 18 112 - 1 765 36
7 506 634 1 501 288 257 349 922 248 944 826 + 8 405 096 60
18 811 687 32 975 413 300 135 000 291 314 000 + 8 821 000
15 138 293 33 972 307
+ 3 673 394 - 996 894
2430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Personal- Sächliche Militärische Schulden-
ausgaben Verwaltungs- Beschaffungen Dienst
ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
1990 1990 1990 1990
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident
und Bundespräsidialamt ..........
' 11 134 6 971 - -
02 Deutscher Bundestag ............. 373 080 147 279 - -
03 Bundesrat ........... ........... 10 930 5 497 - -
04 Bundeskanzler
und Bundeskanzleramt ............ 102 062 442 959 - -
05 Auswärtiges Amt ................. 884 982 198 605 - -
06 Bundesminister des Innern ......... 1 693 850 619 000 - -
07 Bundesminister der Justiz .......... 320 796 114 094 - -
08 Bundesminister der Finanzen ....... 2 221 697 496 502 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ....... 395 799 199 925 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ......... 299 582 111 241 - -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ••••••••• • •• 1 •• 139 450 69 787 - -
12 Bundesminister für Verkehr ......... 1 397 701 1 707 928 - -
13 Bundesminister für Post
und Telekommunikation ........... 72 805 80 378 - -
14 Bundesminister der Verteidigung .... 23 755 559 5 699 232 21957311 -
15 Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit ..... 1 358 380 196 453 - -
16 Bundesminister für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ....... 128 908 210 098 - -
19 Bundesvertassungsgericht ......... 13 315 2 349 - -
20 Bundesrechnungshof ............. 45 959 5 590 - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................. 45 038 18 027 - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau .......... 82 716 78 499 - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen .................... 41 248 14 832 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................. 70 772 31 892 - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft •••••••••••••• •• 30 396 22 454 - -
32 Bundesschuld ................... 15 059 552 601 - 33 306 720
33 Versorgung ..................... 8 352 557 - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ...................... 690 542 521 480 - -
36 Zivile Verteidigung ................ 141 799 243 451 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ....... 172 500 272 280 - -
Summe Haushalt 1990 ........... 42 868 616 12 070 304 21 957 311 33 306 720
Summe Haushalt 1989 ............ 41 558 566 11 689 163 21 859 395 32 355 809
gegenüber 1989
- mehr (+)/weniger(-) - ........... + 1310050 + 381 141 + 97 916 + 950 911
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2431
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben gegenüber 1989
mehr(+) Epl.
1990 1990 1990 1990 1989 weniger(-)
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
·-·
7 8 9 10 11 12 13
---
2 080 6 156 -- 26 341 26 926 - 585 01
96 248 59 606 -- 676 213 616 387 + 59 826 02
389 707 - 17 523 14 783 + 2 740 03
41 076 9 531 - 595 628 560 397 + 35 231 04
1 675 197 251 160 - 3 009 944 2918367 + 91 577 05
2 272 840 441 c'.43 - 5 026 933 4 738 638 + 288 295 06
20 809 30 154 - 485 853 466 732 + 19 121 07
689 630 383 523 --- 3 791 352 3 817 542 - 26 190 08
4 680 591 1 439 862 - 6 716 177 7 536 470 - 820 293 09
8 127 950 1 027 208 1 588 9 567 539 9 466 552 + 100 987 10
69 328 839 98 999 - 69 637 075 67 618 562 +2018513 11
9 453 648 12 758 717 - 25 317 994 24 941 108 + 376 886 12
25 343 129 095 - 307 621 21 209 + 286 412 13
2 095 336 324 827 400 000 54 232 265 53 284 821 + 947 444 14
20 813 435 143 157 - 22 511 425 21119393 + 1 392 032 15
75 288 553 063 - 967 357 541 468 + 425 889 16
- 962 - 16 626 15 539 + 1 087 19
11 4 333 - 55 893 59 309 - 3 416 20
1 387 910 5 793 926 - 7 245 801 7 109 146 + 136 655 23
3 164 135 3 031 370 - 6 356 720 6 329 639 + 27 081 25
1 391 476 124 160 - 1 571 716 1 195 760 + 375 956 27
5 558 980 2 371 100 - 201 558 7 831 186 7 645 405 + 185 781 30
1 711 989 2 377 577 - 4 142 416 3 782 760 + 359 656 31
1 208 225 2 650 505 - 37 733 110 37 568 425 + 164 685 32
2 049 037 - - 10 401 594 10 188 310 + 213 284 33
234 881 417 550 -- 1 864 453 1 819 746 + 44 707 35
108 521 447 159 - 940 930 869 402 + 71 528 36
16 334 275 2 648 260 - 340 000 19 087 315 17 041 204 + 2 046 111 60
152 548 139 37 523 910 - 140 000 300 135 000 291 314 000 + 8 821 000
148 267 839 37 455 189 - 1 871 961
+ 4 280 300 "i 68 721 + 1 731 961
2432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermäch- Für
Epl. Bezeichnung tigung künftige
1991 1992 1993 Folgejahre Haushalts-
1990
jahre
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsidialamt 950 950
02 Deutscher Bundestag ...... . 12 583 8 540 4 043
03 Bundesrat ................ . 100 100
04 Bundeskanzleramt ......... . 256 100 256 000 100
05 Auswärtiges Amt ........... . 319 612 160 784 80 022 8 488 10 318 60 000
06 Bundesminister des Innern .. . 517 335 222 246 114 745 54 474 1 800 124 070
07 Bundesminister der Justiz .... . 43 482 1 658 238 24 41 562
08 Bundesminister der Finanzen .. 223 465 168 805 26 660 28 000
09 Bundesminister für Wirtschaft .. 8 843 553 1 416 591 1 166 804 722 965 261 693 5 275 500
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ... 1 252 993 504 967 291 926 211 300 244 800
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ......... . 564 165 449 215 105 250 9 700
12 Bundesminister für Verkehr ... . 4 080 440 2 483 185 1 119 355 404 900 73 000
13 Bundesminister für Post
und Telekommunikation 57 700 50 280 6 400 1 020
14 Bundesminister
der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 14 513 451 5 279 136 3 473 919 2 765 941 2 994 455
15 Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit 336 595 156 075 101 450 58 520 17 950 2 600
16 Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit ....... . 593 830 243 350 182 950 99 330 25 200 43 000
19 Bundesverfassungsgericht ... . 175 175
20 Bundesrechnungshof ....... .
23 Bundesminister für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit . . . . . . . . 6 067 454 490 280 399 650 255 300 96 050 4 826 17 4
25 Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau ............. . 3 105 520 878 985 832 305 471 875 922 355
27 Bundesminister für inner-
deutsche Beziehungen ..... . 262 310 147 660 48 950 35 600 100 30 000
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ........... . 3 960 264 1 196 51 9 1 17 4 660 978 215 503 770 107 100
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft .......... . 633 360 325 701 197 756 103 251 6 652
32 Bundesschuld ............. .
35 Verteidigungslasten im Zusam-
menhang mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte .... . 34000 24500 8300 1 200
36 Zivile Verteidigung ......... . 467 809 240 4 71 133 391 67 746 20 201 6 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung .. 886 000 70 000 46 000 45 000 315 000 410 000
Summe ................... 47 033 246 14 776 173 9 514 874 6 294 849 5 493 344 10 954 006
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2433
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1990 Betrag für 1989
- 1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben .................................... . 300 135 000 291 314 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung
eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ................................... . 272 293 000 262 685 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Mehrein-
nahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04, Einnahmen aus Rück-
lagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ............................ . -27 842 000 -28 629 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen ................................... . (97 008 500) (86 313 000)
4.1 .1 aus Krediten vom Kreditmarkt ..................... . 97 008 500 86 313 000
4.1 .2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 124 04 ........ .
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ........ . (69 987 000) (58 404 000)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ..................... . 69 987 000 58 404 000
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ...... .
4.3 Ausgäben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge
Saldo ........................................ . - 27 021 500 -27 909 000
5. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ... 79 500 80 000
6. Marktpflege .................................. .
7. Nettoneuverschuldung insgesamt ................ . -26 942 000 -27 829 000
8. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ..... .
9. Rücklagenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen
9.2 Zuführungen an Rücklagen
10. Münzeinnahmen -900 000 - 800 000
11. Finanzierungssaldo ............................ . -27 842 000 -26 629 000
2434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1990 Betrag für 1989
- 1000 DM -
1. Einnahmen
1. 1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1. 1. 1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 008 500 76 313 000
1. i . 2 kürzerfristig .................................. . 30 000 000 10 000 000
1 .2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ..........
-------------------
Summe 1 ..................................... . 97 008 500 86 313 000
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr als
4 Jahren ....................................... . (56 940 000) (51 832 000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-
rung ......................................... .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet
vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanwei-
sungen) ........................................ . 7 700 000 8 800 000
2. 103 Bundesschatzbriefe .............................. . 9 264 000 4 040 000
2. 104 Schuldbuchkredite .............................. .
2.105 Schuldscheindarlehen ........................... . 19 919 000 21 570 000
2.106 Bundesschatzanweisungen ....................... . 2 148 000 1064000
2. 107 Bundesobligationen ............................... 17 800 000 16 250 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-
zungsgesetz .................................. . 12 000 12 000
2.109 Ablösungsschuld .................................
2.110 Altsparerentschädigung .......................... .
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkom-
men) ........................................ .
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-
schädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-
bonds-Entschädigungsgesetz) .................... .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus
Anschlußgebieten .................................
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen .......... 97 000 96 000
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2435
Betrag für 1990 Betrag für 1989
- 1000 DM -
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu
4 Jahren. . . . . . . . . . . . . ....................... . (13 047 000) (6 572 000)
2.201 Bundesschatzanweisungen ....................... . 2 457 000 2 192 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................ . 3 450 000 1 105 000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................. . 5 500 000 960 000
2.204 Schuldscheindarlehen ........................... . 1640000 2 315 000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .
-----------
Summe 2 ..................................... . 69 987 000 58 404 000
3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ... 79 500 80 000
-----------
4. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ......... . 70 066 500 58 484 000
5. Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....
-------------------
6. Zusammen ................................... . 70 066 500 58 484 000
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt ver-
anschlagte Nettoneuverschuldung) ................. . 26 942 000 27 829 000
-------------------
Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -
einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds
(im Haushaltsplan veranschlagt) ................... .
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-
schaften - einschließlich ERP-Sondervermögen und
LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) .......... .
2436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Verbesserung der steuerlichen Förderung
schadstoffarmer Personenkraftwagen
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates halt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelan-
das fo'lgende Gesetz beschlossen: gen, für die Dauer bis zu einem Jahr."
Artikel 1 3. § 3 b wird aufgehoben.
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
4. § 3 c wird aufgehoben.
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1 . Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. In § 3 d werden die Bezeichnung ,,§ 3 b" durch die
20 . Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262), wird wie folgt Bezeichnung ,,§ 3 f" und die Zahl „ 1 500" durch die Zahl
geändert: ,, 1 000" ersetzt. In Satz 2 werden die Worte ,, , frühe-
stens ab 1. Juli 1985" gestrichen.
1. § .2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 6. § 3 e wird wie folgt gefaßt:
,.Begriffsbestimmungen, ,,§ 3e
Mitwirkung der Verkehrsbehörden". Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor
b) ln Absatz 2 wird Satz 2 neu gefaßt und die folgen- Soweit Personenkraftwagen mit Selbstzündungs-
den Sätze werden angefügt: motor die in § 3 f genannten Voraussetzungen erfüllen,
gilt diese Vorschrift nur, wenn die Fahrzeuge vor dem
„Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung
1 . Januar 1989 erstmalig zum Verkehr zugelassen wor-
als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm oder
den sind und nach Feststellung der Zulassungs-
für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrund-
behörde vor diesem Zeitpunkt den Vorschriften der
lagen technischer Art die Feststellungen der Zulas-
Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
sungsbehörden verbindlich, soweit dieses Gesetz
nung entsprochen haben. § 3 g ist für Personenkraft-
nichts anderes bestimmt. Die Zulassungsbehörden
wagen mit Selbstzündungsmotor nicht anzuwenden."
entscheiden auch darüber, ob die technischen Vor-
aussetzungen für einen Förderungsbetrag nach
7. Nach § 3 e werden die folgenden §§ 3 f, 3 g und 3 h
§ 3 g Abs. 1 oder 2 erfüllt sind. Die beim Kraftfahrt-
Bundesamt gespeicherten Daten über Fahrzeuge, eingefügt:
die die Voraussetzungen des § 3f Abs. 3 erfüllen, ,,§ 3 f
und über deren Fahrzeughalter dürfen an die Steuerbefreiung
zuständige Finanzbehörde übermittelt und von ihr für schadstoffarme Personenkraftwagen
verwendet werden, soweit dies für die rückwirkende
(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit einem
Gewährung der Steuerbefreiung erforderlich ist."
Hubraum bis zu 2000 Kubikzentimetern oder mit Dreh-
2. § 3 wird wie folgt geändert: kolbenmotoren, die in der Zeit vom 1 . Januar 1990 bis
zum 31. Juli 1991 erstmals zum Verkehr zugelassen
a) In Nummer 7 wird der erste Halbsatz wie folgt
werden, ist für eine begrenzte Zeit von der Steuer
gefaßt:
befreit, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbe-
,, 7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugma- hörden ab dem Tag der erstmaligen Zulassung schad-
schinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeug- stoffarm sind, weil sie den Vorschriften der Anlage XXIII
anhängern hinter Zugmaschinen oder Sonder- zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder des
fahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeug- Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG (ABI. EG
anhängern (ausgenommen Sattelanhänger., Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie
aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger 89/491 /EWG (ABI. EG Nr. L 238 S. 43), entsprechen.
mit einem Achsabstand von weniger als einem
Meter),". (2) Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Tag der
ersten Zulassung. Sie endet unabhängig von einer
b) In Nummer 12 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: vorübergehenden Stillegung
„Dies gilt nicht, sofern ein Ausfuhrkennzeichen für 1. für Personenkraftwagen, die durch Hubkolbenmoto-
mehr als drei Monate gültig ist oder ein über diesen ren angetrieben werden,
Zeitraum hinaus gültiges weiteres Ausfuhrkennzei-
chen erteilt wird." mit Hubraum
bis zu 1 000 ccm nach fünf Jahren und einem
c) In Nummer 13 wird der erste Satz wie folgt gefaßt: Monat,
„gebietsfremden Personenkraftfahrzeugen und über 1 000 bis zu 1 100 ccm nach vier Jahren und
ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufent- acht Monaten,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2437
über 1 100 bis zu 1 200 ccm nach vier Jahren und eines Personenkraftwagens vom Finanzamt, wenn fol-
drei Monaten, gende Voraussetzungen erfüllt sind:
über 1 200 bis zu 1 300 ccm nach drei Jahren und elf 1 . Der Personenkraftwagen muß bei einem Hubraum
Monaten, bis zu 2000 Kubikzentimetern vor dem 1. Januar
über 1 300 bis zu 1 400 ccm nach drei Jahren und 1990 oder bei einem Hubraum von mehr als 2000
acht Monaten, Kubikzentimetern vor dem 1. Oktober 1988 erst-
über 1 400 bis zu 1 500 ccrn nach drei Jahren und mals zugelassen worden sein;
fünf Monaten, 2. der Personenkraftwagen muß in der Zeit vom
über 1 500 bis zu 1 600 ccm nach drei Jahren und 1. Januar 1990 bis zum 31. Juli 1991 nachträglich
zwei Monaten, durch Einbau eines Katalysators, der
über 1 600 bis zu 1 700 ccm nach drei Jahren, a) mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
über 1 700 bis zu 1 800 ccm nach zwei Jahren und nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
zehn Monaten, nung oder
über 1 800 bis zu 1 900 ccm nach zwei Jahren und b) im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahr-
acht Monaten, zeug nach § 20 oder§ 21 der Straßenverkehrs-
über 1 900 bis zu 2 000 ccm nach zwei Jahren und Zulassungs-Ordnung
sieben Monaten; genehmigt ist, technisch so verbessert worden sein,
2. für Personenkraftwagen, die durch Drehkolben- daß nach Feststellung der Zulassungsbehörde die
motoren angetrieben werden, nach zwei Jahren und Vorschriften der Anlage XXV zu § 47 der Straßen-
sieben Monaten. verkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Ausnahme des
Abschnittes 4.1.4 erfüllt sind. Für Fahrzeuge mit
(3) Für einen Personenkraftwagen mit weniger als weniger als 1 400 Kubikzentimetern Hubraum gelten
1400 Kubikzentimetern Hubraum, der vor dem die Werte der Hubraumklasse zwischen 1 400 und
1. Januar 1990 erstmalig zugelassen worden ist, gilt die 2 000 Kubikzentimetern; und
in Absatz 2 genannte Dauer der Steuerbefreiung rück-
3. der Personenkraftwagen muß am 1. Januar 1990
wirkend vom Tag der Anerkennung als bedingt schad-
oder zu dem späteren Zeitpunkt der Feststellung
stoffarm Stufe C, wenn das Fahrzeug
der technischen Verbesserung durch die Zulas~
1. nach Feststellung der Zulassungsbehörde bereits sungsbehörde für den vorgenannten Halter zuge-
vor dem 1 . Januar 1990 den Vorschriften der An- lassen sein oder nach vorübergehender Stillegung
lage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- für ihn wieder zugelassen werden.
nung entsprochen hat und (2) Der Förderungsbetrag beträgt 1100 DM, wenn
2. am 1 . Januar 1990 noch zum Verkehr zugelassen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 ge-
ist oder danach wieder zugelassen wird.. geben sind und der Personenkraftwagen in der Zeit
vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Juli 1991 nachträglich
Für Personenkraftwagen, die durch Selbstzündungs-
durch Einbau eines Katalysators - einschließlich einer
motoren angetrieben werden und den Vorschriften der
lambda-geregelten Gemischaufbereitung -, der
Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung entsprechen, endet die Steuerbefreiung nach der 1. mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach
Hälfte der Zeit, die sich nach Absatz 2 Satz 2 ergibt; § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
angefangene Monate werden auf volle Monate auf- oder
gerundet.
2. im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahr-
(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist die Steuer für zeug nach § 20 oder § 21 der Straßenverkehrs-
denjenigen Halter von Amts wegen neu festzusetzen, Zulassungs-Ordnung
für den das Fahrzeug am 1. Januar 1990 zugelassen ist genehmigt ist, technisch so verbessert worden ist, daß
oder, sofern das Fahrzeug am 1. Januar 1990 still- nach der Feststellung der Zulassungsbehörde
gelegt war, für den das Fahrzeug danach als ersten
3. für Personenkraftwagen mit einem Hubraum von
wieder zugelassen wird. Eine Neufestsetzung für frü-
mehr als 2000 Kubikzentimetern die Vorschriften
here Halter des Fahrzeugs unterbleibt; dies gilt auch
dann, wenn ein früherer Halter für das Halten des a) der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulas-
Fahrzeugs Steuern entrichtet hat. sungs-Ordnung, ausgenommen die Abschnitte
1.7.2, 1.7.3 und 1.8.2,
(5) Soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 oder aus
b) des Anhangs I Abschnitt 8.3, ausgenommen
§ 3g Abs. 5 nichts anderes ergibt, bleibt die Dauer
Abschnitt 8.3.1.2, in Verbindung mit den Vor-
einer vor dem 1. Januar 1990 entstandenen Steuer-
schriften des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/
befreiung auf Grund des § 3 b oder § 3 c in der bis zum
EWG (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), in der Fassung der
31. Dezember 1989 geltenden Fassung unberührt.
Richtlinie 89/491/EWG (ABI. EG Nr. L 238 S. 43)
Soweit diese Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel
oder
noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter
gewährt. c) der Anlage XXV zur Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung, ausgenommen Abschnitt 4.1.4,
§ 3g
4. für Personenkraftwagen mit einem Hubraum bis
Förderungsbetrag
zu 2000 Kubikzentimetern die in Nummer 3 Buch-
(1) Einen Förderungsbetrag von 550 DM an Stelle stabe a oder Buchstabe b genannten Vorschriften
einer befristeten Steuerbefreiung erhält der Halter oder
2438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
die für Fahrzeuge mit einem Hubraum von 1400 bis 8. In § 9 Abs. 1 werden in der Nummer 2 Buchstabe a
2000 Kubikzentimetern geltenden Vorschriften der nach dem Buchstaben „C" die folgenden Worte ein-
Richtlinie 89/458/EWG (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in gefügt:
Verbindung mit der Richtlinie 70/220/EWG (ABI.
,,oder nach § 3 f oder § 3 g begünstigt".
EG Nr. L 76 S. 1), in der Fassung der Richtlinie
89/491/EWG (ABI. EG Nr. L 238 S. 43),
9. An § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
erfüllt sind.
,,(3) Sofern in den Fällen des § 3 Nr. 12 Steuerpflicht
(3) Der Förderungsbetrag erhöht sich auf 1200 DM, besteht, darf die Zulassungsbehörde den Fahrzeug-
wenn, über die in Absatz 2 genannten Voraussetzun- schein erst aushändigen, wenn die Entrichtung der
gen hinausgehend, die Fahrzeuge mit einem Verdun- Steuer nachgewiesen wird."
stungsfilter zur Verminderung von Kohlenwasserstoff-
emissionen entsprechend Abschnitt 1.7 .3 der An-
lage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 2
ausgerüstet werden.
Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Durchführungsverordnung
Personenkraftwagen mit einem Hubraum von weniger
als 1400 Kubikzentimetern, die in der Zeit vom 27. April Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung vom
1989 bis zum 31. Dezember 1989, und für vor dem 3. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 901 ), geändert durch die Verord-
1. Oktober 1988 erstmalig zugelassene Personenkraft- nung vom 10. Dezember 1985 (BGB!. 1 S. 2185), wird wie
wagen mit einem Hubraum von mehr als 2000 Kubik- folgt geändert:
zentimetern, die in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis
zum 31. Dezember 1989 nachträglich technisch so ver- 1. In § 3 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
bessert worden sind, daß dadurch die Voraussetzun- und folgende Nummer 3 angefügt:
gen für einen Förderungsbetrag erfüllt werden.
(5) Der Förderungsbetrag wird nur für zugelassene „3. bei Fahrzeugen, deren Halten nach§ 3 Nr . 12 des
Fahrzeuge gewährt, die nicht nach § 3 von der Steuer Gesetzes von der Steuer befreit ist."
befreit sind. Der Förderungsbetrag wird für jedes Fahr-
zeug nur einmal gewährt. Bei Halterwechsel wird der 2. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 wird nach dem Buchstaben h der
Förderungsbetrag an denjenigen Halter gezahlt, der bei Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
der Zulassungsbehörde die Feststellung der techni- stabe i angefügt:
schen Verbesserung beantragt hat. ,,i) bei Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Abgas-
(6) Sind die Voraussetzungen für einen Förderungs- reinigungsanlage oder bei deren Änderung oder
betrag erfüllt, ist das Fahrzeug als schadstoffarm zu Ausbau,
behandeln. Mit dem Förderungsbetrag wird eine befri-
die Art der Anlage, die Änderung oder den Ausbau,
stete Steuerbefreiung jedoch abgegolten, soweit sie die dadurch erreichte Stufe der Schadstoffminde-
auf derselben technischen Verbesserung beruht. Hat
rung und die Stufe des Förderungsbetrags im Falle
die technische Verbesserung bereits zu einer befriste-
der Nachrüstung sowie den Tag der nach dem
ten Steuerbefreiung auf Grund des § 3 b oder § 3 c in
Gesetz maßgeblichen Feststellung durch die
der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung
Zulassungsbehörde."
oder auf Grund des§ 3f geführt, ist die Steuerbefreiung
bei Festsetzung des Förderungsbetrags aufzuheben,
soweit sie dessen Empfänger oder spätere Halter des 3. An § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Fahrzeugs betrifft. Die Steuerbefreiung für frühere Hal- „Dies gilt für die Berücksichtigung der nach § 3 g des
ter bleibt bestehen. Gesetzes entstandenen Förderungsbeträge entspre-
(7) Für den Förderungsbetrag gelten die Vorschriften chend."
über die Kraftfahrzeugsteuer sowie die Vorschriften
der Abgabenordnung für Steuervergütungen entspre- Artikel 3
chend. Die Vorschriften des Siebenten Teils der Ab- Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften
gabenordnung, des Achten Teils, Dritter und Vierter
Abschnitt, sowie des § 369 Abs. 1 Nr. 4, § 369 Abs. 2, In Abschnitt 1.1 der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-
§§ 370, 371, 375 bis 379, 383 und 384 der Abgaben- Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
ordnung gelten entsprechend. In öffentlich-rechtlichen machung vom 28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793),
Streitigkeiten über Verwaltungsakte der Finanzbehör- zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
den ist der Finanzrechtsweg gegeben. Der Förderungs- 24. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1510), werden die Worte „höch-
3
betrag ist aus dem Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer stens 2500 kg," und „und einen Hubraum ab 1400 cm "
zu zahlen. gestrichen.
§ 3h
Artikel 4
Maßgebende Fassung
verkehrsrechtlicher Bestimmungen Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Für die Anwendung der§§ 3f und 3g sind die Stra- Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Richtlinien geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
der EWG in der am 1. Januar 1990 geltenden Fassung jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-
maßgebend." ordnung wieder geändert werden.
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2.439
Artikel 5 Artikel 6
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am
des§ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im 1 . Januar 1990 in Kraft.
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach (2) Artik€! 2 Nr. 1 und 2 tritt am Tage nach der Ver-
§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn. den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Für den Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
2440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) Der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
Artikel 1 wird für die Kalenderjahre 1990 bis 1993 wie folgt
Das Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der festgesetzt:
Bekanntmachung vom 17. November 1980 (BGBI. 1 für 1990 8,25 vom Hundert, für 1991 8,00 vom
S. 2137), geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1987 Hundert,
(BGBI. 1 S. 1671 ), wird wie folgt geändert: für 1992 7,75 vom Hundert, für 1993 7,50 vom
Hundert.
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
Der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe für die aus
a) Im Absatz 1 wird das Wort „gewerbliche" gestri- Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in den
chen. einzelnen Ländern erzielten Erlöse wird für das
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Kalenderjahr 1990 wie folgt festgelegt:
für Baden-Württemberg 7,4 vom Hundert,
aa) In Satz 1 wird die Nummer 5 gestrichen; die
Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und für Bayern 8,0 vom Hundert,
6. für Berlin 6,5 vom Hundert,
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zwecke" die für Bremen 8,2 vom Hundert,
Worte „sowie für die Tilgung und Verzinsung für Hamburg 9,2 vom Hundert,
von Krediten" eingefügt. für Hessen 7 ,9 vom Hundert,
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: für Niedersachsen 8,6 vom Hundert,
,,(6) Das Bundesamt wird als Verwalter des Son- für Nordrhein-Westfalen 8,9 vom Hundert,
dervermögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bun- für Rheinland-Pfalz 8,4 vom Hundert,
desministers der Finanzen Kredite zur Aufrechter- für das Saarland 8,6 vom Hundert,
haltung der Zahlungsfähigkeit des Sondervermö-
für Schleswig-Holstein 7,4 vom Hundert.
gens bis zur Gesamthöhe von 2 Milliarden Deutsche
Mark aufzunehmen. Bis zu dieser Höhe kann die Der Bundesminister für Wirtschaft hat durch Rechts-
Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen verordnung jeweils für die Kalenderjahre 1991 ,
werden. Die Kredite werden aus Mitteln des Sonder- 1992 und 1993 bei Elektrizitätsversorgungsunter-
vermögens verzinst und getilgt. Die Kredite müssen nehmen den in Satz 1 für das betreffende Kalender-
bis spätestens zum 31 . Dezember 1995 aus Mitteln jahr genannten Prozentsatz für die aus der Liefe-
des Sondervermögens getilgt sein. Für die Verwal- rung von Elektrizität an Endverbraucher in dem
tung des Sondervermögens gelten die Vorschriften jeweiligen Land erzielten Erlöse nach Maßgabe des
über die Verwaltung der Bundesschuld entspre- Absatzes 5 abzuwandeln."
chend." c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Komma die
Worte „für die Jahre 1994 und 1995" eingefügt.
2. § 6 wird aufgehoben.
d) In Absatz 6 Nr. 2 werden nach dem Wort „Verfah-
ren" die Worte „und die Bemessungsgrundlagen"
3. § 8 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
a) Im Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
4. § 10 wird wie folgt geändert:
„Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auch
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
insoweit Abgabeschu:dner, als sie bezogenen und
nicht bereits mit der Ausgleichsabgabe belasteten ,,(2) Die sich aus der Ausgleichsabgabe erge-
oder eigenerzeugten Strom selbst verbrauchen . bende Belastung des Endverbrauchers gilt bis zur
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2441
Höhe des nach § 8 Abs. 3 a Satz 2 oder 3 und Höhe des Preises der Ruhrkohle AG frei Kraftwerk
Abs. 5 maßgebenden Prozentsatzes nicht als zugrunde gelegt. Dies gih auch in den Fälle:-: des § 3
Bestandteil der Preise im Sinne der Bundestariford- Abs. 1 Satz 1. Eine Preisanpassung für niederflüchtige
nung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 Kohle zum Ausgleich der Einsatznachteile dieser Kohle
S. 2255)." einschließlich eines Aufschlages in Höhe von 20 vom
Hundert nach § 6 Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten
b) In Absatz 3 wird die Anführung ,,§ 8 Abs. 5" ersetzt
durch ,,§ 8 Abs. 3 a Satz 2 oder 3 und Abs. 5". dieses Gesetzes geltenden Fassung im Kraftwerk gilt
nicht als Bestandteil des Preises im Sinne von Satz 2."
5. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 wird die Anführung ,,§§ 4 bis 7" Artikel 2
ersetzt durch ,,§§ 4, 5 und 7 sowie nach § 6 in der
Neufassung des Dritten Verstromungsgesetzes
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung". Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
b) In der Nummer 4 werden nach der Zahl 8 die Worte des Dritten Verstromungsgesetzes in der vom 1. Januar
,,Abs. 3 a Satz 3 oder" eingefügt. 1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 3
b) Absatz 4 wird Absatz 3. Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
7. § 17 wird wie folgt geändert: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Ist der Preis der eingesetzten Gemeinschaftskohle frei Art-ikel 4
Kraftwerk höher als der Preis für entsprechende Kraft- Inkrafttreten
werkskohle der Ruhrkohle AG frei Kraftwerk, so wird er
zur Ermittlung der Wärmepreisdifferenz nur bis zur Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
2442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 18. Dezember 1989
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 eine Aussprache darüber im Bundestag stattfinden
Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäftsord- kann."
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
1980 (BGB!. 1 S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt-
machung vom 28. Juni 1988 (BGB!. 1 S. 1009), durch 6. § 57 wird wie folgt geändert:
Beschluß vom 13. Dezember 1989 wie folgt geändert: a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Jedes Mitglied des Bundestages soll grundsätzlich
1. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: einem Ausschuß angehören."
„Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er muß ihn b) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
einberufen, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert
der Mitglieder des Bundestages es verlangen." „Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des
Bundestages als beratende Ausschußmitglieder."
2. § 13 wird wie folgt geändert: c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,(4) Zur Unterstützung der Mitglieder kann die
Teilnahme eines Fraktionsmitarbeiters jeder Frak-
,,(1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei
tion zu den Ausschußsitzungen zugelassen wer-
Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen
den."
seiner Überzeugung und seinem Gewissen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
7. § 61 wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Mitglieder des Bundestages sind verpflich-
tet, an den Arbeiten des Bundestages teilzuneh- a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
men. An jedem Sitzungstag wird eine Anwesen- „Die Tagesordnung soll den Ausschußmitgliedern in
heitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des der Regel drei Tage vor der Sitzung zugeleitet wer-
Bundestages einzutragen haben. Die Folgen der den."
Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder ,,(2) Der Ausschuß kann die Tagesordnung mit
des Deutschen Bundestages (Abgeordr.etenge- Mehrheit ändern, erweitern kann er sie nur, wenn
setz)." nicht eine Fraktion oder ein Drittel der Ausschuß-
mitglieder widerspricht."
3. In § 31 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
angefügt: 8. § 69 wird wie folgt geändert:
„Der Präsident erteilt das Wort zu einer Erklärung in der a) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Regel vor der Abstimmung."
„In besonderen Fällen soll der Ausschuß auch
andere Mitglieder des Bundestages zu seinen Ver-
4. § 32 wird wie folgt geändert:
handlungen mit beratender Stimme hinzuziehen
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: oder zulassen."
,,Der Anlaß ist ihm bei der Wortmeldung mitzutei- b) In Absatz 6 wird das Wort „ausschließlich" ge-
len." strichen.
b) Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:
„Die Erklärung darf nicht länger als fünf Minuten 9. In Anlage 4 Ziffer II Nr. 9 werden die Worte „kann
dauern." ausnahmsweise" durch das Wort „soll" ersetzt.
5. § 56 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Enquete-Kommission hat ihren Bericht so recht- Die Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen
zeitig vorzulegen, daß bis zum Ende der Wahlperiode Bundestages treten am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1989
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2443
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
und zum Kommunikationselektroniker/zur Kommunikationselektronikerin
im Bereich der Deutschen Bundespost
Vom 14. Dezember 1989
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
und zum Kommunikationselektroniker/zur Kommunikationselektronikerin im
Bereich der Deutschen Bundespost vom 15. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 199) wird
wie folgt geändert:
Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,, Für den Ausbildungsberuf „ Nachrichtengerätemechaniker/Nachrichtengeräte-
mechanikerin" kann die Anwendung der bisherigen Vorschriften für Berufs-
ausbildungsverträge, die bis zum 31. Juli 1991 abgeschlossen worden sind, ver-
einbart werden."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil l
Verordnung
über die Gewährung einer Sonderbeihilfe
an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften für Sortenumstellungen
(Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung)
Vom 14. Dezember 1989
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen
sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchführung Unterlagen und Erklärungen sind beizufügen.
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung
(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten beihilfe-
der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
fähige Gesamtfläche von 800 ha steht in voller Höhe dem
S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
Freistaat Bayern zu. Überschreiten die in den Umstel-
der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
lungsplänen der Erzeugergemeinschaften vorgesehenen
Umstellungsflächen diese Gesamtfläche, legt die Landes-
§ 1 stelle für jedes an den Maßnahmen zur Sortenumstellung
Anwendungsbereich beteiligte Mitglied einer Erzeugergemeinschaft nach Maß-
gabe der Größe seiner Umstellungsfläche einen entspre-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
chenden beihilfefähigen Flächenanteil fest. Von dieser
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
Quotierung sind solche Umstellungspläne nicht betroffen,
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt
gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen hinsichtlich wurden; die nach Satz 2 aufzuteilende beihilfefähige
der Gewährung einer Sonderbeihilfe an anerkannte Erzeu- Gesamtfläche verringert sich entsprechend.
gergemeinschaften für die Durchführung von Maßnahmen
zur Sortenumstellung (Beihilfe).
§ 4
§ 2 Beihilfeantrag
Beihilfevoraussetzungen
Der Beihilfeantrag ist in dreifacher Ausfertigung .bis
(1) Die Beihilfe wird einer anerkannten Erzeugergemein- spätestens zum 1 . November des jeweiligen Jahres bei
schaft (Erzeugergemeinschaft) entsprechend den Vor- der Landesstelle schriftlich einzureichen. Dem Antrag ist
gaben der in § 1 genannten Rechtsakte für die Beihilfe- eine Aufstellung über die bis zur Antragstellung vollzoge-
gewährung nach näherer Bestimmung der §§ 3, 4 und 5 nen Umstellungsmaßnahmen und die entstandenen
auf Antrag gewährt. Kosten getrennt für jedes Mitglied beizufügen.
(2) Scheidet ein an den Maßnahmen zur Sortenumstel-
lung beteiligtes Mitglied vor Abschluß der Maßnahmen aus § 5
der Erzeugergemeinschaft aus, erlischt sein Anspruch auf
Beihilfegewährung
die Beihilfe. Bereits empfangene Beihilfebeträge sind von
der Erzeugergemeinschaft zurückzuzahlen. (1) Die Landesstelle setzt den Beihilfebetrag durch
Bescheid fest. Nach Genehmigung des Programms
§ 3 gewährt sie der Erzeugergemeinschaft auf deren Antrag
eine Anzahlung von 50 % der Sonderbeihilfe, wenn die
Umstellungsplan Erzeugergemeinschaft ihr die in den in § 1 genannten
(1) Der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgese- Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit geleistet hat.
hene Umstellungsplan ist von der Erzeugergemeinschaft (2) Die Erzeugergemeinschaft teilt die Beihilfe auf die an
der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) den Maßnahmen zur Sortenumstellung beteiligten Mitglie-
vorzulegen. Unbeschadet der nach den in § 1 genannten der nach Maßgabe ihrer Umstellungsflächen auf und leitet
Rechtsakten erforderlichen Angaben sind in dem Umstel- sie unverzüglich an diese weiter.
lungsplan anzugeben
(3) Die Erzeugergemeinschaft führt gegenüber der Lan-
1. Adressen, Mitglieds- und Betriebsnummern der an den desstelle den Nachweis über die Weiterleitung der Beihilfe
Maßnahmen zur Sortenumstellung beteiligten Mitglie- an ihre Mitglieder. Der Nachweis ist in Form eines Sachbe-
der und richts und einer zahlenmäßigen Aufstellung jeweils späte-
2. gesondert für jedes Mitglied die in den Umstellungsplan stens zwei Monate nach Erhalt der Beihilfebeträge zu
eingebrachten Hopfenflächen nach Sorte und Größe. erbringen.
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2445
§ 6 § 8
Aufbewahrungspflicht Muster, Vordrucke
Die Erzeugergemeinschaft ist verpflichtet, die den Für den nach § 3 Abs. 1 einzureichenden Umstellungs-
Umstellungsplan, den Beihilfeantrag und die Weiterleitung plan, den Beihilfeantrag nach § 4, den Antrag auf Gewäh-
der Beihilfe an die Mitglieder betreffenden Unterlagen rung einer Anzahlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie den
sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere nach § 5 Abs. 3 vorgesehenen Nachweis kann das Land
Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit
bestehen. Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten
werden, sind diese zu verwenden.
§ 7
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9
Zum Zwecke der Überwachung haben die Erzeuger- Berlin-Klausel
gemeinschaft und jedes an den Maßnahmen zur Sorten-
umstellung beteiligte Mitglied der Landesstelle das Betre- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ten der Geschäfts- und Betriebsräume während der tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten; gleichfalls ist Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
das Betreten und Besichtigen der landwirtschaftlich auch im Land Berlin.
genutzten Flächen zu gestatten. Die Erzeugergemein-
schaft sowie ihre Mitglieder haben auf Verlangen die in
Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege § 10
und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus- Inkrafttreten
kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu
gewähren; insbesondere sind sie verpflichtet, jederzeit Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember
über die bestellten Anbauflächen Auskunft zu erteilen und 1989 in Kraft. Sie tritt am 1. Juni 1990 außer Kraft, sofern
die zum Nachweis dazu erforderlichen Unterlagen vorzu- nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes
legen. verordnet wird.
Bonn, den 14. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
.. Vierunddreißigste Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 15. Dezember 1989
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445,
2448), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1S. 1296) geändert worden ist, wird vom
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) vom Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1120), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Position 424 erhält folgende Fassung:
„424 Triptorelin und seine Salze 1. Januar 1991"
5-Oxo-L-prolyl-L-histidyl-
L-tryptophyl-L-seryl-L-tyrosyl-
O-tryptophyl-L-leucyl-L-arginyl-
L-prolylglycinamid
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
589 Acemetacin und seine Salze 1. Januar 1995
O-[1-(4-Chlorbenzoyl)-5-
methoxy-2-methyl-3-indolyl =
acetyl]glycolsäure
590 Buspiron und seine Salze 1. Januar 1995
8-{ 4-[ 4-(2-Pyrimidinyl)-
1-piperazinyl]butyl }-8-
azaspi ro[ 4. 5]decan-7 ,9-dion
591 Buzepidmetiodid 1. Januar 1995
1-(3-Carbamoyl-3,3-diphenyl =
propyl)-1-methylperhydro=
azepiniumiodid
592 Cicletanin und seine Salze 1. Januar 1995
(R S)-3-( 4-Chlorphenyl)-
1 ,3-dihydro-6-methylfuro=
[3,4-c]pyridin-7-ol
593 Enoximon 1. Januar 1995
4-Methyl-5-[ 4-(methylthio) =
benzoyl]-2(3H)-imidazolon
594 Ethylhydrogenf umarat 1. Januar 1995
und seine Salze
(E)-Butendisäuremonoethylester
595 Flunixin und seine Salze 1. Januar 1995
2-( u 1 ,o. 3 ,u.. 1 - Trifluor-2,3-
xylidino )nicotinsäure
- zur Anwendung bei Tieren -
596 Flupirtin und seine Salze 1. Januar 1995
Ethyl[2-amino-6-(4-fluor=
benzylamino )-3-pyridyl =
carbamat]
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2447
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
597 Fluvoxamin und seine Salze 1 . Januar 1995
(E)-5-Methoxy-4' -(trifluor-=
methyl)valerophenon-O-
(2-aminoethyl)oxim
598 Halazepam 1 . Januar 1995
7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-
trifluorethyl)-1 /-/-1 ,4-
benzodiazepin-2(3/-1)-on
599 Hydrocortison-17-valerat 1. Januar 1995
11 f), 17,21-Trihydroxy-4-pregnen-
3,20-dion-1 7-valerat
600 Ketanserin und seine Salze 1 . Januar 1995
3-{ 2-[4-( 4-Fluorbenzoyl) =
piperidino)ethyl }-2,4(1 H,3H)-
chinazolindion
601 l.evopropoxyphendibudinat 1. Januar 1995
(-)-[u.-Benzyl-u-(2-dimethyl=
amino-1-methylethyl)benzyl] =
propionat,(2,6-di-tert-butyl-
1,5-naphthalindisulfonsäure)-Salz 2 : 1
602 Lisinopril und seine Salze 1 . Januar 1995
N-{ N? -[ (S)-1-Carboxy-3-
phenylpropyl)-L-lysyl }-L-prolin
603 Lotrifen 1 . Januar 1995
2-(4-Chlorphenyl)-1,2,4-
triazolo[5, 1-a]isochinolin
- zur Anwendung bei Tieren -
604 Muzolimin und seine Salze 1. Januar 1995
3-Amino-1-(3,4-dichlor-u-
methylbenzyl)-2-pyrazolin-5-on
605 Omeprazol und seine Salze 1 . Januar 1995
5-Methoxy-2-(4-methoxy-3,5-
dimethyl-2-pyridylmethyl =
sulfinyl)benzimidazol
606 Perindopril und seine Salze 1. Januar 1995
(2S,3aS,7aS)-1-{ (S)-2-
[(S)-1-(Ethoxycarbonyl)=
butylamino]propionyl} =
octahydro-2-indolcarbonsäure
607 Pirbuterol und seine Salze 1 . Januar 1995
<t. 6 -(tert-Butylaminomethyl)-
3-hydroxy-2,6-pyridin =
dimethanol
608 Pirenoxin und seine Salze 1 . Januar 1995
1-Hydroxy-5-oxo-5H-pyrido=
[3,2-a ]phenoxazin-3-
carbonsäure
609 Propentofylli n 1. Januar 1995
3-Methyl-1-(5-oxohexyl)-
7-propylxanthin
- zur Anwendung bei Tieren -
610 Roxatidinacetat und seine Salze 1. Januar 1995
[ [3-( n-Piperidino-m-tolyl =
oxy)propyl]carbamoylmethyl} =
acetat
2448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
611 Terconazol und seine Salze 1 . Januar 1995
cis-1-{ 4-[2-(2,4-Dichlor=
phenyl)-2-(1 H-1,2,4-triazol-
1-ylmethyl) 1 ,3-dioxolan-
4-ylmethoxy]phenyl }-4-
isopropylpiperazin
612 Terodilin und seine Salze 1. Januar 1995
N-tert-Butyl-1-methyl-3,3-
diphenylpropylamin
613 Tiamenidin und seine Salze 1 . Januar 1995
N-(2-Chlor-4-methyl-3-
thienyl)-2-imidazolin-2-ylamin
614 Trimazosin und seine Salze 1 . Januar 1995
2-Hydroxy-2-methylpropyl =
[4-( 4-amino-6, 7 ,8-
trimethoxy-2-chinazolinyl)-
1-piperazincarboxylat]
615 Vidarabin-5' -dihydrogen= 1 . Januar 1995
phosphat und seine Salze
9-f~-D-Arabinofuranosyl =
adenin-5 ·-dihydrogen =
phosphat
616 Zotepin und seine Salze 1 . Januar 1995
2-(8-Chlordibenzo[b,f] =
thiepin-10-yloxy)-N,N-
dimethylethylamin
617 Zubereitungen aus 1 . Januar 1995
- Phospholipidfraktion
aus Rinderlunge,
- 1,2-Dipalmitoyl-sn-glycero=
(3)phosphocholin,
- Palmitinsäure und ihren Salzen
und
- Glyceroltripalmitat
618 Zubereitungen aus 1 . Januar 1995
Terazosin und seinen Salzen
[4-( 4-Amino-6, 7-dimethoxy-2-
chinazolinyl)-1-piperazinyl]-
tetrahydro-2-furyl-keton
und
Methyclothiazid und seinen Salzen
6-Ch lor-3-chlormethyl-3, 4-
di hydro-2-methyl-2H-1 ,2,4-
benzothiadiazin- 7-sulfonamid-
1, 1-dioxid
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 99 des Arzneimittelgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2449
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Deutschen Hydrographischen Instituts
auf dem Gebiet der Prüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente
Vom 15. Dezember 1989
Auf Grund 1. Das Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 2 wird wie aus
der Anlage ersichtlich gefaßt.
- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987
2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 541) und
,,(3) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes
- des § 4 Abs. 2 des Binnenschiff ahrtsaufgabengesetzes tragen die Kosten für eine Überwachungsmaßnahme
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August nach § 16 Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezem-
1986 (BGBI. 1 S. 1270) ber 1986 (BGBI. 1 S. 2361 ), wenn ein Verstoß gegen die
Vorschriften des § 18 Abs. 2, 3 und 5, des § 19 Abs. 3,
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
des§ 20 Abs. 3, der§§ 21 und 22, des§ 45 Abs. 5 Nr. 5a
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)
oder Abs. 7 oder des § 61 Abs. 1 (Radarreflektor) der
wird vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit
Schiffssicherheitsverordnung festgestellt wird."
dem Bundesminister für Post und Telekommunikation und
dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Artikel 1 tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des See-
aufgabengesetzes und § 11 Abs. 2 des Binnenschiffahrts-
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des
aufgabengesetzes auch im Land Berlin.
Deutschen Hydrographischen Instituts auf dem Gebiet der
Prüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente vom
15. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 129), geändert durch die Ver- Artikel 3
ordnung vom 23. April 1987 (BGBI. 1 S. 1298), wird wie
folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teiil 1
Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
~~-r·- -- Gebühr
~
Gebührentatbestand
Deutsche Mark
Prüfung von Magnet-Regel-.,
Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekornpassen,
Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompaßanlagen
und Geräten zur Kursüberwachung
Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses der
Klasse 1 9 000,-
2 Baumusterprüfung
a) eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reserve-
kompasses für einen Magnet-Regel- oder einen Magnet-Steuerkompaß der
Klasse I oder II 5 300,-
b) eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III 3 900,-
c) eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV 2 800,-
d) eines Magnetkompasses für Binnenschiffe 2 050,-
3 Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses der
Klasse I ohne Kompaßstand 5 300,-
4 Baumusterprüfung einer optischen Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder
Projektionskompasse 750,-
5 Baumusterprüfung einer komplizierten Selbststeueranlage
a) mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber 12 200,-
b) ohne Kursinformationsgeber 9 500,-
6 Baumusterprüfung einer einfachen Selbststeueranlage
a) mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber 8 750,-
b) ohne Kursinformationsgeber 5 800,-
7 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkom-
paßanlagen und Kursalarmanlagen 850,-
8 Baumusterprüfung einer Magnet-Fernkompaßanlage
(ohne Magnetkompaß) 9 550,-
9 Baumusterprüfung einer Kursalarmanlage
(ohne Magnetkompaß) 4 250,-
10 Baumusterprüfung eines Magnetkompaß-Kursinformationsgebers
(ohne Magnetkompaß) 3 600,-
11 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 1 bis 10 genannten Anlagen und
Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-
weist, die
a) umfangreich sind und eine Laborprüfung erfordern 40 V. H.
der Grundgebühr
b) einfach sind und eine Laborprüfung erfordern 20 V. H.
der Grundgebühr
c) umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern 10 V. H.
der Grundgebühr
d) einfach sind und keine Laborprüfung erfordern 5 V. H.
der Grundgebühr
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2451
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
Deutsche Mark
12 Bestimmung der magnetischen Mindestabstände
a) eines Einzelgerätes 850,-
b) eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist 600,-
c) eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse 600,-
d) eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf-
magnetisierung erforderlich ist 400,-
13 Prüfung eines Baumusters eines Magnetkompasses der Klasse A oder B auf
Vibrationsfestigkeit 425,-
14 Prüfung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompasse je ange-
fangene Stunde 90,-
15 Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord je angefangene Stunde 90,-
16 Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A oder B vor Verwendung an Bord oder
von Magnetkornpassen für die Binnenschiffahrt vor dem Einbau 80,-
17 Beratung zur Beseitigung von Vibrationsstörungen an Bord je angefangene Stunde 90,-
Regulierung von Magnet-Regel- und -Steuerkornpassen,
Kompensierung von Peilfunkanlagen an Bord
18 Regulierung eines Kompasses auf Schiffen in Abständen von zwei Jahren, auf
Schiffen mit einer Länge über alles
a) bis 30 m 160,-
b) über 30 m bis 60 m 210,-
c) über 60 m bis 90 m 370,-
d) über 90 m bis 120 m 470,-
e) über 120 m bis 200 m 600,-
f) über 200 m 750,-
g) Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompasses mit
besonderer Sondenfeldkompensation 110,-
19 Kompensierung einer Peilfunkanlage in Abständen von zwei Jahren auf Schiffen
a) bis 1 600 BRT/BRZ 420,-
b) über 1 600 BRT/BRZ 580,-
c) sind außer der Aufnahme der Funkbeschickungskurve keine weiteren Maß-
nahmen erforderlich, so ermäßigen sich die Gebühren zu den Nm. 19a) und 19b)
auf 75 V. H.
20 Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder Feststellung der Zielfahrtfähigkeit 110,-
21 a) Regulierung eines Kompasses - bei Binnenschiffen einschließlich der Prüfung
des ordnungsgemäßen Einbaus - oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor
Inbetriebnahme zusätzlich oder zusätzliche Deviationsbestimmung oder Auf-
nahme der Funkbeschickung 95,-
b) Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation vor
Inbetriebnahme zusätzlich 170,-
22 Benutzung eines Funkbeschickungssenders je angefangene halbe Stunde 25,-
23 Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich 170,-
24 Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung zusätzlich
a) bei Schiffen bis 90 m Länge 170,-
b) bei Schiffen über 90 m Länge 230,-
25 Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompaßtöchtern
(auf besondere Anforderung)
je angefangene Stunde 90,-
.2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Nr. Gebühr
Gebührentatbestand
Deutsche Mark
Prüfung von Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen,
Echolotanlagen und Wendeanzeigern
26 Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßan!age
a) der Klasse I und II mit Horizontanzeige 28 750,-
b) der Klasse I und II ohne Horizontanzeige 23 300,-
27 Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage 9 100,-
28 Baumusterprüfung einer Echolotanlage 14 500,-
29 Baumusterprüfung eines Wendeanzeigers 4 150,-
30 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für
a) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen und Echolotanlagen, das eine
Prüfung an Bord und im Labor erfordert 2 050,-
b) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen, Echolotanlagen und Wendeanzeiger,
das
aa) eine Prüfung im Labor erfordert; mit komplizierten Funktionen 920.,-
bb) eine Prüfung im Labor erfordert; mit einfachen Funktionen 750,-
cc) keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert 470,-
31 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 26 bis 30 genannten Anlagen und
Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-
weist, die
a) eine Bordprüfung und eine Laborprüfung oder eine Straßenerprobung und eine
Laborprüfung erfordern 60 V. H.
der Grundgebühr
b) umfangreich sind und eine Laborprüfung erfordern 40 v. H.
der Grundgebühr
c) einfach sind und eine Laborprüfung erfordern 20 V. H.
der Grundgebühr
d) umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern 10 V. H.
der Grundgebühr
e) einfach sind und keine Laborprüfung erfordern 5 V. H.
der Grundgebühr
32 Prüfung einer Kreiselkompaßanlage vor Verwendung an Bord 280,-
33 Prüfung einer Fahrtmeßanlage vor Verwendung an Bord je angefangene Stunde 90,-
34 Prüfung eines Wendeanzeigers vor Verwendung an Bord 160,-
35 Prüfung einer Echolotanlage vor Verwendung an Bord
a) der Klasse I und III 500,-
b) der Klasse II 250,-
Prüfung von Winkelmeßinstrumenten und Barometern
36 Baumusterprüfung eines Winkelmeßgerätes 3 150,-
37 Baumusterprüfung eines Barometers oder Barographen 3 150,-
38 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 36 und 37 genannten Geräte, das
gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die
a) eine Laborprüfung erfordern 40 v. H.
der Grundgebühr
b) keine Laborprüfung erfordern 10 V. H.
der Grundgebühr
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2453
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
Deutsche Mark
39 Prüfung eines Winkelmeßgerätes vor Verwendung an Bord 110,-
40 Prüfung eines Barometers oder Barographen vor Verwendung an Bord 130,-
Prüfung von Signalleuchten und Schallsignalanlagen
41 Baumusterprüfung einer Positionslaterne oder einer Signalleuchte 4 150,-
42 Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte mit handbetätigtem Signalgeber 4 560,-
43 Baumusterprüfung eines Tagsignal-/Suchscheinwerfers 4 900,-
44 Baumusterprüfung einer Manöversignalanlage ohne Pfeife mit handbetätigtem
Signalgeber 5 800,-
45 Baumusterprüfung einer Pfeife mit handbetätigtem Signalgeber 4 400,-
46 Baumusterprüfung eines automatischen Signalgebers 2 250,-
47 Baumusterprüfung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechenden Schall-
eigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs 3 650,-
48 Baumusterprüfung einer Glocke oder eines Gongs 1 520,-
49 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 41 bis 48 genannten Anlagen und
Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-
weist, die
a) eine Laborprüfung mit Prüfung auf Seewasser- und Witterungsbeständigkeit
erfordern 40 V. H.
der Grundgebühr
b) eine Laborprüfung ohne Prüfung auf Seewasser- und Witterungsbeständigkeit
erfordern 25 V. H.
der Grundgebühr
c) umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern 10 V. H.
der Grundgebühr
d) einfach sind und keine Laborprüfung erfordern 5 V. H.
der Grundgebühr
50 lichttechnische Prüfung einer-Seenotsignalleuchte 1 550,-
51 Prüfung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen und Manöver-
signalanlagen je angefangene Stunde 90,-
Prüfung von Ortungsfunkanlagen, Navigationssystemen,
tragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren
52 Baumusterprüfung einer Radaranlage
a) der Klasse I A und I B 12 000,-
b) der Klasse II A und II B 10 500,-
c) der Klasse III 7 800,-
d) eines Zusatzgerätes mit elektronischer Datenverarbeitung oder vergleichbaren
Einrichtungen
aa) mit komplizierten Funktionen 14 200,-
bb) mit einfachen Funktionen 7 800,-
e) eines Zusatzgerätes ohne elektronischer Datenverarbeitung, das
aa) eine Prüfung an Bord erfordert 3200,-
bb) eine umfangreiche Prüfung im Labor erfordert 2 500,-
cc) eine einfache Prüfung im Labor erfordert 1 400,-
dd) keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert 750,-
2454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
Deutsche Mark
53 Baumusterprüfung einer Peilfunkanlage
a) der Klasse 1 9 600,-
b) der Klasse II 7 800,-
54 Prüfung zur Feststellung der nautischen Eignung
a) einer Seenotfunkbake 9 500,-
b) eines tragbaren Funkgerätes für Rettungsboote und -flöße 4 900,-
c) eines Seenotsenders für nicht ausrüstungspflichtige Schiffe 5 350,-
55 Baumusterprüfung einer integrierten Navigationsanlage 21 000,-
56 Baumusterprüfung einer Satelliten-Navigationsanlage 17 000,-
57 Baumusterprüfung einer Hyperbel-Navigationsanlage
a) mit komplizierten Funktionen 18 000,-
b) mit einfachen Funktionen 14 400,-
58 Baumusterprüfung eines Radarreflektors 5 400,-
59 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes zu den in den Nummern 55 bis 57 genannten
Anlagen mit elektronischer Datenverarbeitung oder vergleichbaren Einrichtungen
a) mit komplizierten Funktionen, die eine Prüfung an Bord erfordert 15 000,-
b) mit einfachen Funktionen, die eine Prüfung an Bord erfordert 9 400,-
c) mit komplizierten Funktionen, die nur eine Prüfung im Labor erfordert 6 400,-
d) mit einfachen Funktionen, die nur eine Prüfung im Labor erfordert 5 500,-
e) mit einfachen Funktionen, die nur eine eingeschränkte Prüfung im Labor
erfordert 2 800,-
60 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 52 bis 59 genannten Anlagen und
Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-
weist, die
a) eine Prüfung an Bord erfordern 60 V. H.
der Grundgebühr
b) eine Prüfung im Labor erfordern 40 V. H.
der Grundgebühr
c) umfangreich sind und keine Prüfung im Labor erfordern 10 v. H.
der Grundgebühr
d) einfach sind und keine Prüfung an Bord und im Labor erfordern 5 V. H.
der Grundgebühr
61 Prüfung einer integrierten Navigationsanlage vor Verwendung an Bord 1 350,-
62 Prüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord
a) der Klasse I A oder I B 500,-
b) der Klasse I A mit automatischem Bildauswertegerät 1 000,-
c) der Klasse II A oder II B 300,-
d) der Klasse 111 235,-
63 Prüfung einer Peilfunkanlage vor Verwendung an Bord 235,-
64 Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlagen durch Amateurfunkstellen 150,-
65 Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunk- und integrierten Navigationsanlagen je
angefangene Stunde 90,-
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2455
Nr]. Gebührentatbestand
Gebühr
Deutsche Mark
Sonstige Amtshandlungen
66 Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten 320,-
67 Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von Anlagen und
Geräten auf einen Dritten 130,-
68 a) Anerkennung von Betrieben 310,-
b) Verlängerung der Anerkennung 135,-
c) Abgabe von Prüfmarken je angefangene 50 Stück 35,-
69 Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für ein
zugelassenes oder zugelassenes und geändertes Baumuster 150,-
70 a) Bauartprüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall 50 V. H.
der Grundgebühr
der Baumuster-
prüfung
b) Nachprüfung einer bauartzugelassenen Anlage 10 v. H.
der Grundgebühr
der Baumuster-
prüfung
71 Ausnahmegenehmigung nach § 8 Schiffssicherheitsverordnung für nautische
Anlagen, Geräte und Instrumente, die
a) nur eine Pr·üfung der Unterlagen erfordern 110,-
b) eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordern 100,- bis 1 000,-
c) eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordern 1 000,- bis 4 000,--
72 Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen nach § 12 Schiffssicherheitsver-
ordnung, die
a) im Einzelfall oder 1110,-
b) allgemein ausgesprochen werden 270,-
73 Durchführung von Messungen zur elektro-magnetischen Verträglichkeit je angefan-
gene Stunde 90,-
74 Kostenpflichtige Überwachungsmaßnahme nach § 16 oder § 19 Abs. 2 Satz 4 der
Schiffssicherheitsverordnung je angefangene Stunde 90,-
Gebühren in besonderen Fällen
75 Wird die mit der Amtshandlung betraute Person aus Gründen, die der Reeder oder
die Schiffsführung zu vertreten hat, zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an Bord
genommen oder an der Durchführung der Amtshandlung gehindert, beträgt die
Gebühr 75 V. H.
der Grundgebühr
76 Für die Reise- und Wartezeit vor und nach einer Prüfung an Bord, Kompensierung
und Reguiierung
je angefangene Stunde 80,-
höchstens jedoch je Tag 960,-
77 Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (am 24. und 31. Dezember ab 12 Uhr,
an allen gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) 100 V. H.
der Grundgebühr
78 Für Sonntagsarbeit (ab 12 Uhr des Sonnabends bis 24 Uhr des Sonntags) 50 v. H.
der Grundgebühr
2456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
Deutsche Mark
79 Für Nachtarbeit (von 17 Uhr bis 7 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und
Feiertagsarbeit erhoben werden 25 V. H.
der Grundgebühr
Die Gebühren nach den Nummern 76 bis 79 werden als Zuschläge erhoben.
Gebührenermäßigung
80 Werden Teilprüfungen anderer Stellen als Nachweis der Erfüllung der Zulassungs-
anforderungen anerkannt, ermäßigen sich die Gebühren der in den Nummern 5, 6,
9, 26 bis 29, 41 bis 48 und 50 genannten Gebührentatbestände bei der
a) Prüfung von Bauweise und Schutz um 5 v . H.
b) Vibrationsprüfung um 10v. H.
c) Wärme-Kälte- und Feuchteprüfung um 15 v. H.
d) Prüfung auf Seewasser- und Witterungsbeständigkeiit um 15v. H.
Verordnung
über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1990
Vom 15. Dezember 1989
Auf Grund des § 31 d Abs. 2 des Binnenschiffsverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65) wird nach
Anhörung der Verbände der Binnenschiffahrt verordnet:
§ 1
Die Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden nach § 31 d des Binnenschiffs-
verkehrsgesetzes beträgt für das Haushaltsjahr 19~0 0,35 vom Hundert des von
ihnen für jede Verkehrsleistung vereinnahmten Entgelts.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 44 des Binnenschiffsverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-
nung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1989 vom
13. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2236) außer Kraft. Auf Beitragspflichten für
Entgelte, die im Haushaltsjahr 1989 vereinnahmt worden sind, bleibt die nach
Satz 2 außer Kraft getretene Verordnung anwendbar.
Bonn, den 15. Dezember 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2457
Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
nach der Schiffsbesetzungsverordnung und der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Vom 18. Dezember 1989
Auf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Seemanns- a) § 24 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- ,,(5) Die Zulassungen nach den Absätzen 1 bis 4
nummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der erfolgen durch den Bundesminister für Verkehr. Er
durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 kann die Zulassungen in den Fällen der Absätze 1
S. 705) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für und 2 auf eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in
Verkehr und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialord- den Fällen der Absätze 3 und 4 auf das Bundesamt
nung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh- für Schiffsvermessung übertragen."
rung, Landwirtschaft und Forsten und hinsichtlich Artikel 1
Nr. 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für b) In § 27 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Bildung und Wissenschaft verordnet: „ Er kann die Zulassung der in Satz 1 genannten
Abweichungen auf das Bundesamt für Schiffsver-
Artikel 1 messung übertragen."
1. In § 7 Abs. 7 und § 10 Abs. 4 der Schiffsbesetzungsver-
ordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1 S. 523), zuletzt Artikel 2
geändert durch die Verordnung vom 29. Mai 1989 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(BGBI. 1 S. 1010), werden jeweils die Worte „Der Bun- tungsgesetzes in Verbindung mit § 148 des Seemannsge-
desminister für Verkehr" durch die Worte „Das Bundes- setzes auch im Land Berlin.
amt für Schiffsvermessung" ersetzt.
2. Die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Artikel 3
Februar 1985 (BGBI. 1 S. 323), geändert durch die
Verordnung vom 10. April 1986 (BGBI. 1 S. 381 ), wird Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
wie folgt geändert: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen
Vom 19. Dezember 1989
Auf Grund des § 25 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Postwesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449) in Verbindung
mit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnet der Bundes-
minister für Post und Telekommunikation:
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen wird auf die Oberpostdirektionen
übertragen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 6 des Poststrukturgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026)
und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
sowie der Neufassung der zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 15. Dezember 1989
Die Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom
5. September 1989 (BGB!. 1 S. 1600) wird wie folgt berichtigt:
In Artikel 1 Nr. 8.5 Buchstabe c dritter Spiegelstrich müssen im Absatz 4 Satz 4 die Worte
,,Abweichend von Satz 2" ersetzt werden durch „Abweichend von Satz 3".
Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. September 1989 (BGBI. l S. 1620) wird wie folgt berichtigt:
1 . Im Anhang zu § 2 müssen in Nummer 4.2 Abs. 4 Satz 4 die Worte „Abweichend von Satz 2"
ersetzt werden durch „Abweichend von Satz 3".
2. In Anlage 1 zum Anhang werden in Nummer 2.1 Abs. 1 sowie den Nummern 2.2 und 2.3 Abs. 1
jeweils am Ende der Klammerhinweis ,,(s. Tabelle)" gestrichen.
Bonn, den 15. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Weinmann
2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen
Vom 19. Dezember 1989
Auf Grund des § 25 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Postwesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449) in Verbindung
mit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnet der Bundes-
minister für Post und Telekommunikation:
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen wird auf die Oberpostdirektionen
übertragen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 6 des Poststrukturgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026)
und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
sowie der Neufassung der zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 15. Dezember 1989
Die Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom
5. September 1989 (BGB!. 1 S. 1600) wird wie folgt berichtigt:
In Artikel 1 Nr. 8.5 Buchstabe c dritter Spiegelstrich müssen im Absatz 4 Satz 4 die Worte
,,Abweichend von Satz 2" ersetzt werden durch „Abweichend von Satz 3".
Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. September 1989 (BGBI. l S. 1620) wird wie folgt berichtigt:
1 . Im Anhang zu § 2 müssen in Nummer 4.2 Abs. 4 Satz 4 die Worte „Abweichend von Satz 2"
ersetzt werden durch „Abweichend von Satz 3".
2. In Anlage 1 zum Anhang werden in Nummer 2.1 Abs. 1 sowie den Nummern 2.2 und 2.3 Abs. 1
jeweils am Ende der Klammerhinweis ,,(s. Tabelle)" gestrichen.
Bonn, den 15. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Weinmann
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2459
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 43, ausgegeben am 21. Dezember 1989
Tag I n h a It Seite
14. 12. 89 Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Binnenschiffahrt . . . . . 1026
neu 9500-11
14. 12. 89 Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den
Binnenschiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1035
neu: 9500-12
15. 12. 89 Gesetz zu der Erklärung vom 11. Dezember 1986 zu dem Übereinkommen vom 3. Dezember
1976 zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1045
30. 11. 89 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent 1990 für
Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1048
613-2-8
9. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 1049
13. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . 1049
13. 11 . 89 Bekanntmachung der Änderung des deutsch-luxemburgischen Verwaltungsabkommens über den
Straßenpersonen- und -güterverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050
13. 11 . 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen
Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1052
13. 11. 89 Bekanntmachung der deutsch-portugiesischen Vereinbarung über die Beziehungen auf dem Gebiet
des Films . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1053
15. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1056
20. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1056
23. 11 . 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der
Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1057
24. 11 . 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1058
27. 11 . 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1059
27. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1061
27. 11 . 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung gewisser
Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1062
28. 11 . 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1062
29. 11. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungen der Satzung des Zwischenstaatlichen
Komitees für Auswanderung (früher: Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische
Auswanderung) unter Umbenennung dieser Satzung in „Satzung der Internationalen Organisation für
Wanderung" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1063
30. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere Con-
tainer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1064
4. 12. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-venezolanischen Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung der Unternehmen der Luftfahrt und der Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065
5. 12. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommens . . . . 1066
15. 12. 89 Bekanntmachung über Gebührensätze und Tarife für das FS-Streckengebührensystem nach dem
Internationalen Ubereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" 1067
Preis dieser Ausgabe: 8,45 DM (7.05 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,45 DM.
Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
2460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber Der Bundesminister der Ju,:t1L Verlag Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H Druck Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertraqe mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Red1tsvorschr1ften sowie damit
zusammenhanqende l:3ekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschnften
Laufender Bezug nur Im Vcrlaqsabonnement Postansd1rift fur Abon11cments-
t1estellungen sowie Bestellungen bereits ersct11ene11er Ausgaben
Bundesgesetzt,latt, Postf;ict1 1320, 5300 Bonn 1, Telefon (0228) 38208-0
folüfax (02 28) 38208-36
Bezugspreis fur Teil I und Tell II halbJat1rl1ch Je 74,75 DM. Einzelstucke Je angefan-
gene 16 Seiten 2,3'., DM 1u1uqild1 Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fur
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, odi,r geqen Vorausrechnunq
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Lieferung gegen Vorausrechnung 11 ,80 DIV. Bundesanzeiger Ver!agsges.m.b.H. - Postfach 13 20 5300 Bonn 1
Im Bezugsprrns 1st dI,, Me~irwert,;tnuer e11tti:-1:Iw1: der 2.ngewandte Steuersatz Postvertriebsstück Z 5702 A - Gebühr bezahlt
betragt 7%
___________________________________,_ ______________________________
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
11. 12. 89 XVI. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 5785 (237 19. 12. 89) 1. 1. 90
9500-9
15. 12. 89 Verordnung TSF Nr. 7/89 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 5785 (237 19. 12. 89) 20. 12. 89
9291
29. 11 89 Erste Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Anderung der Schiffahrtpolizeiverordnung über Siche-
rungsmaßnahmen für militärische Sperr- und Warngebiete an
der schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im
Nord-Ostsee-Kanal 5785 (237 19. 12. 89) 1. 1. 90
9512-15
2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Anpassung von Eingliederungsleistungen
für Aussiedler und Übersiedler
(Eingliederungsanpassungsgesetz - EinglAnpG)
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates hilfe, in dessen Höhe der Antragsteller im Falle des
das folgende Gesetz beschlossen: Absatzes 1 zu Beginn der Maßnahme eine dieser
Leistungen beziehen könnte, höher als die für den
Artikel 1 Lebensunterhalt sich errechnende Berufsausbil-
dungsbeihilfe, wird die Berufsausbildungsbeihilfe in
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Höhe des Leistungssatzes des Arbeitslosengeldes,
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 des Eingliederungsgeldes oder der Arbeitslosen-
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 35 des hilfe gewährt."
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird
wie folgt geändert: 2. Der Siebte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts
erhält folgende Fassung:
1. § 40 a wird wie folgt geändert:
„Siebter Unterabschnitt
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge- Eingliederung der Aussiedler und Übersiedler
fügt:
§ 62 a
„Außerdem stehen Zeiten einer Beschäftigung, die
(1) Wer
1. ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
1. als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
Grundgesetzes im Gebiet des Deutschen Rei-
gesetzes aus dem Gebiet des Deutschen Reiches
ches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937,
nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, aber
aber außerhalb des Geltungsbereiches dieses
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
Gesetzes, oder
oder
2. ein Vertriebener, der nach dem Bundesvertriebe-
2. als Vertriebener, der nach dem Bundesver-
nengesetz Rechte und Vergünstigungen in
triebenengesetz Rechte und Vergünstigungen in
Anspruch nehmen kann, außerhalb des Gebie-
Anspruch nehmen kann, aus den in § 1 Abs. 2
tes des Deutschen Reiches nach dem Stande Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten
vom 31. Dezember 1937 Gebieten, aber außerhalb des Gebietes des Deut-
ausgeübt hat, den Zeiten einer die Beitragspflicht schen Reiches nach dem Stande vom 31 . Dezem-
begründenden Beschäftigung gleich, wenn die ber 1937,
Beschäftigung bei einer Ausübung im Geltungsbe- seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
reich dieses Gesetzes die Beitragspflicht des Arbeit- Gesetzes nimmt, hat Anspruch auf Eingliederungsgeld,
nehmers begründet hätte." wenn er
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: a) arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
,,(2) Ist der Leistungssatz des Arbeitslosengeldes, steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und
des Eingliederungsgeldes oder der Arbeitslosen- Eingliederungsgeld beantragt hat,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2399
b) innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die geld nicht um Tage, für die diese Leistung nach
sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf § 62 b oder § 62 c gewährt wird,
Eingliederungsgeld erfüllt sind (Vorfrist), in den in
2. Anpassungstag im Sinne des § 112 a ist der letzte
Nummer 1 oder 2 genannten Gebieten mindestens
Tag vor Entstehung des Anspruchs auf Eingliede-
1 50 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden
rungsgeld,
hat, die bei Ausübung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes die Beitragspflicht begründet hätte, und 3. Deutsch-Sprachlehrgänge mit ganztägigem Unter-
richt stehen den Maßnahmen im Sinne des § 119
c) bereit ist, an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 103
ganztägigem Unterricht teilzunehmen, der für die
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b gleich.
zügige berufliche Eingliederung erforderlich ist.
(7) Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht das
Für die Vorfrist gilt § 104 Abs. 3 zweiter Halbsatz ent-
Eingliederungsgeld dem Arbeitslosengeld mit der Maß-
sprechend.
gabe gleich, daß die Arbeitslosenhilfe wie in einem Fall
(2) Die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungsgeld des § 112 Abs. 7 zu bemessen ist. Anspruch auf
beträgt 312 Tage. Arbeitslosenhilfe besteht nicht für Zeiten, in denen der
Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch
(3) Das Eingliederungsgeld bemißt sich nach einem auf Eingliederungsgeld erfüllt oder nur deshalb nicht
Arbeitsentgelt in Höhe von 70 vom Hundert der erfüllt, weil er
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialge- 1. Eingliederungsgeld nicht beantragt hat oder
setzbuch, die bei Entstehung des Anspruchs auf Ein-
gliederungsgeld maßgebend ist. Es beträgt 63 vom 2. nicht bereit ist, an einem Deutsch-Sprachlehrgang
Hundert dieses um die gesetzlichen Abzüge, die bei im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe c teilzu-
Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten nehmen.
Arbeitsentgelts. Das wöchentliche Eingliederungsgeld § 62 b
erhöht sich um 30 Deutsche Mark, wenn der Arbeits-
(1) Ist die Teilnahme an einer Maßnahme der beruf-
lose
lichen Fortbildung und Umschulung im Sinne des Vier-
1 . verheiratet ist und von seinem Ehegatten nicht dau- ten Unterabschnitts oder einer Maßnahme der beruf-
ernd getrennt lebt oder lichen Rehabilitation im Sinne des § 59 Abs. 1 notwen-
2. alleinstehend ist und ein Kind im Sinne des § 32 dig, damit ein Arbeitsloser oder von Arbeitslosigkeit
Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat. unmittelbar Bedrohter, der die Voraussetzungen des
§ 62 a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt und innerhalb der
Die Erhöhung nach Satz 3 entfällt, wenn letzten 12 Monate vor Beginn der Maßnahme Einglie-
1 . der Arbeitslose oder die in Satz 3 Nr. 1 oder 2 derungsgeld bezogen hat, beruflich eingegliedert wird,
genannten Personen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit gewährt die Bundesanstalt für die Dauer der Bildungs-
oder eine Lohnersatzleistung beziehen oder maßnahme das Eingliederungsgeld nach § 62 a. Die
§§ 42, 44 Abs. 4 bis 6 und§ 59 e gelten entsprechend.
2. die in Satz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Personen
Eingliederungsgeld erhalten oder nur deshalb nicht (2) Die durch die Teilnahme an einer Maßnahme der
erhalten, weil sie die allein von ihrem Willen abhän- beruflichen Fortbildung und Umschulung im Sinne des
gigen Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Vierten Unterabschnitts entstehenden Kosten werden
Satz 1 Buchstabe a oder c nicht erfüllen. nach Maßgabe des § 45, die durch die Teilnahme an
einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation im
(4) In den ersten zwei Monaten nach der Einreise in Sinne des § 59 Abs. 1 entstehenden Kosten werden
den Geltungsbereich dieses Gesetzes kann Eingliede- nach Maßgabe des § 56 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 erstattet.
rungsgeld auch beanspruchen, wer die Voraussetzun-
gen für den Anspruch auf Eingliederungsgeld allein
§ 62 C
deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede zumut-
bare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren (1) Die Bundesanstalt gewährt Personen, die
Maßnahmen der beruflichen Bildung oder der beruf- 1. die Voraussetzungen des § 62 a erfüllen,
lichen Rehabilitation teilzunehmen.
2. an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägi-
(5) Der Anspruch auf Eingliederungsgeld erlischt, gem Unterricht teilnehmen und
wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen 3. die für die berufliche Eingliederung erforderlichen
Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen,
nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt
hat. für die Dauer des Deutsch-Sprachlehrganges das Ein-
gliederungsgeld nach§ 62 a. Die durch die Teilnahme
(6) Auf das Eingliederungsgeld sind die Vorschriften entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des § 45
dieses Gesetzes, der Reichsversicherungsordnung, erstattet. Der Deutsch-Sprachlehrgang wird längstens
des Angestelltenversicherungsgesetzes, des Reichs- 10 Monate gefördert. § 44 Abs. 4 bis 6 gilt entspre-
knappschaftsgesetzes, des Einkommensteuergeset- chend.
zes und sonstiger Gesetze, die das Arbeitslosengeld
(2) Personen, die die Voraussetzung des Absatzes 1
oder Empfänger dieser Leistung betreffen, mit folgen-
Nr. 1 nicht erfüllen, jedoch im Herkunftsland eine
den Maßgaben entsprechend anzuwenden:
Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im
1. Abweichend von § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mindert letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben und
sich die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungs- beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-Sprach-
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
lehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende wendigen Kosten, die durch die Durchführung der Lehr-
Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gänge und die Abgabe von Lernmitteln an die Teilneh-
aufzunehmen, und mer unmittelbar entstehen.
1. eine einmalige Überbrückungshilfe der Bundesre- (2) Die Bundesanstalt trägt die notwendigen Fahr-
gierung nach den Richtlinien des Bundesministers kosten, die durch die Teilnahme an Deutsch-Sprach-
des Innern vom 29. November 1985 (GMBI. 1986 lehrgängen unmittelbar entstehen.
S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinien vom
17. Dezember 1986 (GMBI. 1987 S. 20), erhalten § 62 e
haben, oder
Für die Leistungen nach den§§ 62c und 62d gelten
2. als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz die §§ 33 und 34 entsprechend. Die Bundesanstalt
anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über Voraus-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, oder setzungen, Art, Umfang und Durchführung der Förde-
rung nach den §§ 62b bis 62d."
3. im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundes-
republik Deutschland durch Erteilung einer Aufent-
3. In § 106 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz werden nach
haltserlaubnis vor der Einreise in der Form des
den Worten „des nach § 125 Abs. 1 erloschenen
Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung
Anspruchs" die Worte „auf Arbeitslosengeld oder des
nach § 22 des Ausländergesetzes vom 28. April
nach§ 62a Abs. 5 erloschenen Anspruchs auf Einglie-
1965 (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geändert durch
derungsgeld" eingefügt.
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2362), im Geltungsbereich dieses
Gesetzes aufgenommen worden sind (Kontingent- 4. In § 107 werden in Satz 1 die Nummern 3 und 4 und
flüchtlinge), Satz 2 gestrichen.
erhalten für die Dauer des Deutsch-Sprachlehrganges
5. § 112 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
die Leistungen nach Absatz 1. Diese Leistungen wer-
den auch gewährt, wenn wegen der besonderen Ver- a) Nummer 5 wird gestrichen.
hältnisse im Herkunftsland die Voraussetzungen nach b) In Nummer 8 wird im Klammerzusatz die Bezeich-
Satz 1 nicht erfüllt werden konnten und die Nichtge- nung „Satz 1" gestrichen.
währung der Leistungen eine unbillige Härte darstellen
würde.
6. § 134 wird wie folgt geändert:
(3) Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz
a) In Absatz 3a Nr. 1 wird der Halbsatz,,§ 107 Satz 1
1 oder 2 erfüllen und an einem Deutsch-Sprachlehr-
Nr. 3 und 4 gilt entsprechend" durch folgenden
gang mit Teilzeitunterricht von mindestens zwölf Unter-
Halbsatz ersetzt:
richtsstunden wöchentlich teilnehmen und eine Teilzeit-
beschäftigung von mindestens zwölf und höchstens ,,Absatz 3 b gilt entsprechend".
vierundzwanzig Stunden wöchentlich ausüben, erhal- b) Nach Absatz 3a wird eingefügt:
ten die Leistungen nach Absatz 1 mit der Maßgabe,
daß sich für die Dauer des Deutsch-Sprachlehrgangs ,,(3b) Einer Beschäftigung im Sinne des Absat-
das Eingliederungsgeld nach der Hälfte des Arbeitsent- zes 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b stehen Zeiten einer
gelts nach § 62 a Abs. 3 Satz 1 bemißt und die Förde- Beschäftigung gleich, die
rung für längstens 18 Monate gewährt wird. 1. ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes im Gebiet des Deutschen Rei-
§ 62 d
ches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937,
(1) Die Bundesanstalt erstattet den Trägern von aber außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Deutsch-Sprachlehrgängen für Aussiedler, Empfänger Gesetzes, oder
einer einmaligen Überbrückungshilfe, Asylberechtigte
2. ein Vertriebener, der nach dem Bundesvertriebe-
und Kontingentflüchtlinge, die keinen Anspruch auf Lei-
nengesetz Rechte und Vergünstigungen in
stungen nach§ 62c haben und auch keine Leistungen
Anspruch nehmen kann, außerhalb des Gebie-
nach den Richtlinien des Bundesministers für Jugend,
tes des Deutschen Reiches nach dem Stande
Familie, Frauen und Gesundheit für die Vergabe von
vom 31 . Dezember 1937
Beihilfen zur schulischen, beruflichen und gesellschaft-
lichen Eingliederung junger Aussiedler, junger Zuwan- ausgeübt hat und die bei Ausübung im Geltungsbe-
derer aus der DDR und Berlin (Ost) sowie junger aus- reich dieses Gesetzes die Beitragspflicht begründet
ländischer Flüchtlinge - sog. Garantiefonds - Schul- hätte."
und Berufsbildungsbereich vom 1. März 1988 (GMBI.
S. 243) oder nach den Richtlinien des Bundesministers 7. Nach § 242 i wird eingefügt:
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit für die
,,§ 242j
Gewährung von Zuwendungen an die Otto Benecke
Stiftung e. V., Bonn, und die Vergabe von Stipendien (1) Die§§ 40 a, 62 a bis 62 e, 106, 107, 112 und 134
durch die Otto Benecke Stiftung an junge Aussiedler, in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung sind
junge Zuwanderer aus der DDR und Berlin (Ost) sowie auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
junge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung und ber 1989 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbe-
Durchführung eines Hochschulstudiums - sog. Garan- reich dieses Gesetzes genommen haben; insoweit wer-
tiefonds - Hochschulbereich - vom 1. März 1988 den Zeiten, die nach § 107 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie
(GMBI. S. 256) in Anspruch nehmen können, die not- Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2401
31. Dezember 1989 geltenden Fassung Zeiten einer 4. § 94 wird wie folgt gefaßt:
die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich- ,,§ 94
standen, nicht berücksichtigt.
Familienzusammenführung
(2) Für Personen, die vor dem 1. Januar 1990 ihren
(1) Sofern die Einreise in den oder der Aufenthalt in
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-
dem Geltungsbereich des Gesetzes von einer Erlaub-
zes genommen haben, sind die bis zum 31. Dezember
nis abhängt, darf diese nicht verweigert werden, wenn
1989 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden."
sie ein in § 1 Abs. 1 oder 2 genannter Vertriebener für
seine in Absatz 2 genannten Angehörigen zum Zweck
Artikel 2 der Familienzusammenführung beantragt.
Änderung des Vorruhestandsgesetzes (2) Als Familienzusammenführung im Sinne des
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Vorruhestandsgesetzes vom Absatzes 1 gilt die Zusammenführung
13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601 ), das zuletzt durch Artikel 37 1. von Ehegatten,
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)
2. von minderjährigen Kindern zu den Eltern,
geändert worden ist, werden nach den Worten ,,§ 107
Nr. 2 bis 6 des Arbeitsförderungsgesetzes" die Worte „in 3. von Eltern zu Kindern,
der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung" ein- 4. von volljährigen, in Ausbildung stehenden oder von
gefügt. hilfsbedürftigen Kindern zu den Eltern oder volljähri-
Artikel 3 gen Kindern zu hilfsbedürftigen Eltern,
Änderung des Altersteilzeitgesetzes 5. von Geschwistern zueinander, wenn ein Teil hilfs-
bedürftig ist,
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altersteilzeitgesetzes (Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2343)., 6. von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern
das durch Artikel 38 des Gesetzes vom 18. Dezember oder von minderjährigen Enkelkindern zu den Groß-
1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist, werden nach eltern, falls die Eltern nicht mehr leben oder sich der
den Worten ,,§ 107 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 und Satz 2 des Kinder nicht annehmen können.
Arbeitsförderungsgesetzes" die Worte „in der bis zum (3) Sonstigen Angehörigen kann die Einreise in den
31. Dezember 1989 geltenden Fassung" eingefügt. oder der Aufenthalt in dem Geltungsbereich des Ge-
setzes gestattet werden, wenn die Versagung der
Artikel 4 Familienzusammenführung eine unzumutbare Härte
bedeuten würde.
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
(4) Personen, die im Wege der Familienzusammen-
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der führung ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1 des Gesetzes genommen haben, können ihrerseits ein
S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Recht auf Nachzug von Familienangehörigen aus die-
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird ser Vorschrift nur dann herleiten, wenn sie selbst
wie folgt geändert: Rechte und Vergünstigungen als Vertriebene im Sinne
des § 1 Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen können."
1. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Sowjet- Artikel 5
zonenflüchtlinge" die Worte „in den ersten 1O Jah-
Änderung
ren nach Verlassen der Herkunftsgebiete" einge-
des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
fügt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben. In § 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987
(BGBI. 1S. 506), das durch das Gesetz vom 22. Dezember
2. § 90a wird wie folgt geändert:
1988 (BGBI. 1 S. 2619) geändert worden ist, wird im Ab-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anspruch" die satz 2 Satz 1 nach dem Wort „Ehegatten" das Komma
Worte „auf Berufsausbildungsbeihilfe, Eingliede- durch das Wort „oder" ersetzt; die Worte „oder seinen
rungsgeld oder Arbeitslosenhilfe" eingefügt; die Eltern" werden gestrichen. Satz 2 wird gestrichen.
Worte „die Beitragspflicht begründenden" werden
gestrichen.
Artikel 6
b) Nach Absatz 3 wird eingefügt:
Änderung des Häftlingshilfegesetzes
,,(4) Für Personen, die vor dem 31. Dezember
1989 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
dieses Gesetzes genommen haben, ist Absatz 1 in machung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512), geändert
der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzu- durch Artikel 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
wenden." (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert:
3. § 90 b Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: 1. In § 1 Abs. 5 Satz 2 werden das Wort „gesamte"
gestrichen, der Punkt durch ein Komma ersetzt und
,,(4) Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhält der
folgender Halbsatz angefügt:
Berechtigte in Höhe des Eingliederungsgeldes nach
§ 62 a Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes." ,,längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989".
2402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. § 9a wird wie folgt geändert: bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem
a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: Jahr der Einreise in den Geltungsbereich dieses Geset-
zes um 6 300 Deutsche Mark."
„Bei der Berechnung wird der Gewahrsam nach§ 1
Abs. 5 Satz 2 mit längstens 10 Jahren berücksich- 2. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Zuwanderer" durch
tigt." das Wort „ Übersiedler" ersetzt.
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4, in dem das
Anfangswort „Diese" durch das Wort „Die" ersetzt Artikel 9
wird.
Änderung des Wohngeldgesetzes
b) In Absatz 2 werden die Zahl „5" und das Komma
dahinter gestrichen, das Semikolon durch einen Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
Punkt und der Halbsatz hinter dem Semikolon durch machung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1421, 1661 },
folgenden Satz ersetzt: zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom
,,§ 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgeset- 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-
zes gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß nur der dert:
Anspruch auf Eingliederungshilfe für einen Gewahr-
sam nach § 1 Abs. 5 Satz 1 vererblich ist und die § 16 wird wie folgt geändert:
Ausschließungsgründe des § 2 auch für Erben gel- a) Absatz 2 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 3 und
ten." 4 werden Absätze 2 und 3.
3. § 9c wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „im Rahmen der Höchst- aa) In Satz 1 werden die Worte „Behinderung um
grenze des § 9 a Abs. 1 Satz 3" ersetzt durch die Worte wenigstens 80" durch die Worte „Behinderung von
„im Rahmen der Höchstgrenzen des § 9 a Abs. 1 Sätze wenigstens 80" ersetzt.
3 und 4". bb) In Satz 2 werden die Worte „der Absätze 1 bis 3
Satz 1" durch die Worte „des Absatzes 1 und des
4. In § 25 a wird folgender neuer Absatz angefügt: Satzes 1 " ersetzt.
,,(2) § 1 Abs. 5, § 9 a Abs. 1 und 2 und§ 9c sind in der c) Im bisherigen Absatz 4 werden dle Worte „nach Ab-
bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiter- satz 1, 2 oder 3" durch die Worte „nach Absatz 1 oder
hin anzuwenden, wenn der ßerechtigte spätestens an Absatz 2" ersetzt.
diesem Tage die in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete
verlassen und die Leistungen nach den §§ 9a und 9c d) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
vor dem 1 . Januar 1992 beantragt hat." ,, (4) Ist vor dem 1 . Januar 1990 ein Antrag auf Wohn-
geld gestellt worden und erfüllt ein zum Haushalt rech-
Artikel 7 nendes Familienmitglied die Voraussetzungen des§ 16
Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
1 1. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1421, 1661 ), so ist § 16 Abs. 2
1
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der in dieser Fassung weiter anzuwenden; wird nach dem
Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284, 3,1. Dezember 1989, aber vor Ablauf von 4 Jahren seit
1661 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Stellung des ersten Antrages auf Wohngeld dieses
21. Februar 1989 (BGB!. 1S. 242), wird wie folgt geändert: nicht mehr gewährt, so ist § 16 Abs. 2 bei der Bewilli-
gung in der Folgezeit nicht mehr anzuwenden."
1. § 25 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Für die Bildung von Einzeleigentum erhöht sich bei Artikel 10
Aussiedlern und Übersiedlern die Einkommensgrenze
Änderung des Einkommensteuergesetzes
bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem
Jahr der Einreise in den Geltungsbereich dieses Geset- Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
zes um 6 300 DM." Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom
2. In§ 26 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Zuwanderer" durch 18 . Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-
das Wort „Übersiedler'' ersetzt. dert:
Artikel 8 1 . § 7 e wird wie folgt geändert:
Änderung a) In Absatz 1 werden in Satz i die Worte „nach dem
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland 31. Dezember 1951" durch die Worte „vor dem
1. Januar 1993" ersetzt und Satz 2 gestrichen.
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-
b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
sung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1985
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), zuletzt geändert „Abschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1989 nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige seinen
(BGBI. 1 S. 242), wird wie folgt geändert: Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes vor dem 1. Januar
1. § 14 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
1990 begründet und das Gebäude vor Ablauf des
„Für die Bildung von Einzeleigentum erhöht sich bei zwanzigsten Kalenderjahres seit der erstmaligen
Aussiedlern und Übersiedlern die Einkommensgrenze Begründung hergestellt hat."
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2403
2. § 10a Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 11
„Die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist nur Saar-Klausel
zulässig, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz
Artikel 7 gilt nicht im Saarland.
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes vor dem 1. Januar 1990 begründet hat
und seit der erstmaligen Begründung nicht mehr als
Artikel 12
zwanzig Veranlagungszeiträume abgelaufen sind; sie Berlin-Klausel
ist letztmalig zulässig für den Veranlagungszeitraum
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
1992."
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
3. § 52 Abs. 22 wird folgender Satz angefügt: Artikel 13
,,Die Vorschriften sind letztmals bei einem Steuerpflich- Inkrafttreten
tigen anzuwenden, der vor dem 1. Januar 1990 seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des ersten auf die
bereich dieses Gesetzes begründet hat." Verkündung folgenden Kalende monats in Kratt .
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städteb~u
Gerda Hasselfeldt
2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
z1Jr Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs
Vom 22 . Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1861 ), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2442), wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Satz 1 und in Artikel 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl „ 1989" durch die
Jahreszahl „ 1991" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 22 . Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember i989 2405
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes übe r den Sozialplan
1
im Konkurs- und Vergleichsverfahren
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom
.20 . Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369), geändert durch das Gesetz vom 20. Dezem-
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2450), wird wie folgt geändert:
In § 8 wird die Jahreszahl „ 1989" durch die Jahreszah',I .,, 1991" ersetzt
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tnitt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften
(Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1
§ 1 S. 1068), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt
Änderung geändert:
des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften
zur Beschäftigungsförderung, a) Nach Artikel 1 § 1- wird eingefügt:
des Arbeitsförderungsgesetzes, ,,§ 1 a
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Anzeige der Überlassung
und des Schwerbehindertengesetzes
(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weni-
(1) Das Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur ger als 20 Beschäftigten, der zur Vermeidung von
Beschäftigungsförderung vom 26. April 1985 (BGBI. 1 Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber
S. 710) wird wie folgt geändert: desselben Wirtschaftszweigs im selben oder im unmit-
In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „ 1. Januar 1990" telbar angrenzenden Handwerkskammerbezirk einen
durch die Angabe 11 31. Dezember 1995" ersetzt. Arbeitnehmer bis zur Dauer von drei Monaten überläßt,
wenn er die Überlassung vorher schriftlich dem für
(2) Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 seinen Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des angezeigt hat.
Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2398), wird
(2) In der Anzeige sind anzugeben
wie folgt geändert:
1. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung,
a) In § 40a Abs. 1 a werden die Jahreszahl „ 1992" durch
Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,
die Jahreszahl „ 1995" und die Jahreszahl „ 1993"
durch die Jahreszahl 1996" sowie in§ 40b die Jahres-
II
2. Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätig-
zahl „ 1992" durch die Jahreszahl „ 1995" ersetzt. In keit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
§ 44 Abs. 2 b Satz 1 , § 97 Abs. 3 Satz 1 sowie den 3. Beginn und Dauer der Überlassung,
§§ 119 a und 155 a wird jeweils die Jahreszahl „ 1989" 4. Firma und Anschrift des Entleihers."
durch die Jahreszahl 1995" ersetzt. In § 44 Abs. 2b
II
Satz 4, § 97 Abs. 3 Satz 2, § 105c Abs. 1 Satz 3 und b) In Artikel 1 § 12 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 317 a
§ 242 e wird jeweils die Jahreszahl „ 1990" durch die der Reichsversicherungsordnung" durch die Verwei-
Jahreszahl 1996" ersetzt.
II
sung ,,§ 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b § 63 Abs. 4 erhält folgende Fassung: c) Artikel 1 § 16 wird wie folgt geändert:
11(4) Bis zum 31. Dezember 1995 wird Kurzarbeiter- aa) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer
geld auch an Arbeitnehmer gewährt, die zur Vermei- 2 a eingefügt:
dung von anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne „2 a. eine Anzeige nach § 1 a nicht richtig, nicht
des§ 17 Nr. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in einer vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".
betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusam-
bb) In Absatz 2 werden vor der Zahl „3" die Zahl „2 a"
mengefaßt sind, wenn der Arbeitsausfall auf einer
und ein Komma eingefügt.
schwerwiegenden strukturellen Verschlechterung der
Lage des Wirtschaftszweiges beruht und der hiervon d) Artikel 6 § 3 a wird wie folgt geändert:
betroffene Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhält- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
nisse aufweist; die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 und des Absatzes 3 brauchen nicht vorzuliegen. ,,(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 werden
Der Betrieb soll den in der betrieblichen Einheit (Satz 1 Artikel 1 § 1 a, Artikel 1 § 16 Abs. 1 Nr. 2 a und in
erster Halbsatz) zusammengefaßten Arbeitnehmern Artikel 1 § 16 Abs. 2 die Zahl „2a" und das nachfol-
eine berufliche Qualifizierung ermöglichen." gende Komma gestrichen sowie in Artikel 1 § 1
Abs. 2, in Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 und in Artikel 1
c) § 67 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: § 16 Abs. 1 Nr. 9 jeweils das Wort „sechs" durch
113• in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezem- das Wort „drei" ersetzt."
ber 1995 in den Fällen des § 63 Abs. 4 bis auf bb) In Absatz 2 wird die Jahreszahl „ 1990" durch die
vierundzwanzig Monate verlängert wird." Jahreszahl „ 1996" ersetzt.
d) Dem § 105c wird folgender Absatz 3 angefügt:
(4) In§ 8 und§ 10 Abs. 2 des Schwerbehindertengeset-
,,(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August
wenn dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen Alters 1986 (BGBI. 1 S. 1421, 1550), das zuletzt durch Artikel 44
aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)
ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt geändert worden ist, wird die Jahreszahl „ 1989" jeweils
ist." durch die Jahreszahl „ 1995" ersetzt.
Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2407
(5) In Artikel 2 § 7 Abs. 3 Satz 3 des Arbeiterrentenver- Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede
sicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundes- zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumut-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffent- baren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Der
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbei-
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) tragszeiten sein müssen, verlängert sich auch um
geändert worden ist, wird jeweils die Jahreszahl „ 1990"
durch die Jahreszahl „ 1996" ersetzt. 1 . Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 ,
(6) In Artikel 2 § 7 a Abs. 4 Satz 3 des Angestelltenver- 2. Ersatzzeiten,
sicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesge-
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind.
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlich-
Vom 1. Januar 1996 an werden Arbeitslosigkeitszeiten
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des
nach Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)
vor dem 1 . Januar 1996 begonnen hat und der Versicherte
geändert worden ist, wird jeweils die Jahreszahl „ 1990"
vor diesem Tage das 58. Lebensjahr vollendet hat."
durch die Jahreszahl „ 1996" ersetzt.
(7) In Artikel 2 § 4 Abs. 6 Satz 3 des Knappschafts-
rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im §2
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti- Berlin-Klausel
kel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
S ..2261) geändert worden ist, wird jeweils die Jahreszahl Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
,, 1990" durch die Jahreszahl „ 1996" ersetzt. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
(8) In Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) wird§ 237 wie folgt Überleitungsgesetzes.
gefaßt:
,,§ 237 §3
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Inkrafttreten
Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
auch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von Kraft. § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c tritt am 1 . Januar 1990
52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus
und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990
(Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen:
,,Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermitt-
lung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtli-
Artikel 1 chen Jahresbilanz auszuüben."
Änderung des Einkommensteuergesetzes
5. § 6 wird wie folgt geändert:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
zuletzt geändert durch Artikel 1O des Gesetzes vom aa) Nummer 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398), wird wie folgt geän- „Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß
dert: des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum
Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört
1. In § 3 Nr. 62 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestri- haben, kann der Steuerpflichtige in den folgen-
chen.
den Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann
ansetzen, wenn er höher ist als der letzte
2. In § 3 b Abs. 3 wird der erste Satzteil wie folgt gefaßt:
Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die
„Wenn die Nachtarbeit vor O Uhr aufgenommen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 der nach Nummer 5 oder 6 an deren Stelle
folgendes:". tretende Wert, vermindert um die Absetzun-
gen für Abnutzung nach § 7, angesetzt wer-
3. § 4 wird wie folgt geändert: den."
a) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 wird der Betrag „50 bb) In Nummer 2 Satz 3 werden nach dem Wort
Deutsche Mark" durch den Betrag „ 75 Deutsche „Herstellungskosten" die Worte „oder der
Mark" ersetzt. nach Nummer 5 oder 6 an deren Stelle tre-
tende Wert" eingefügt.
b) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
cc) Nummer 2 a wird wie folgt geändert:
,,(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in
Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwick- aaa) In Satz 1 werden die Worte ,,, diese
lungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge
die §§ 11 a und 11 b entsprechend." auch für den Wertansatz in der handels-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2409
rechtlichen Jahresbilanz unterstellt b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
wird" gestrichen.
aa) In Satz 2 wird das Wort „zwei" durch das Wort
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Durchschnitts- „vier" und die Worte „Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2
wert·· durch das Wort „Bilanzsansatz" bis 4" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 2 Nr.
ersetzt. 2 bis 5" ersetzt.
ccc) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge- bb) In Satz 3 wird das Wort „zwei" durch das Wort
fügt: ,,vier", das Wort „vier" durch das Wort „sechs"
und das Wort „zweiten" durch das Wort „vier-
,,Auf einen im Bilanzansatz berücksich-
ten" ersetzt; die Worte „und Schiffen" werden
tigten Bewertungsabschlag nach § 51
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m ist Satz 2 gestrichen.
dieser Vorschrift entsprechend anzu- cc) In Satz 5 wird das Wort „zweiten" durch das
wenden." Wort „vierten" und das Wort „vierten" durch
das Wort „sechsten" ersetzt; die Worte „oder
dd) Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
Schiffen" werden gestrichen.
„ Werden Gebäude, soweit sie zu einem
dd) Satz 6 wird aufgehoben.
Betriebsvermögen gehören und nicht Wohn-
zwecken dienen, und der in angemessenem c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
Umfang dazugehörende Grund und Boden
,,(6) Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezo-
entnommen und im Anschluß daran vom Steu-
gen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnut-
erpflichtigen in den folgenden zehn Jahren
zung oder Substanzverringerung oder in den Fäl-
unter den Voraussetzungen des § 7 k Abs. 2
len des § 6 Abs. 2 im Wirtschaftsjahr des Abzugs
Nr. 1, 2, 4 und 5 und Abs. 3 vermietet, so kann
der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaf-
die Entnahme bis zum 31. Dezember 1992 mit
fungs- oder Herstellungskosten. In den Fällen des
dem Buchwert angesetzt werden."
§ 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die um den
b) Absatz 3 wird aufgehoben. Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßge-
bend."
6. § 6 b wird wie folgt geändert:
d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete
aa) In Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne
gefaßt: daß ein entsprechender Betrag nach Absatz 3
,,bei Veräußerung von Grund und Boden, abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschafts-
Gebäuden, Aufwuchs auf oder Anlagen im jahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes
Grund und Boden kann ein Betrag bis zur volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestan-
vollen Höhe des bei der Veräußerung entstan- den hat, um 6 vom Hundert des aufgelösten Rück-
denen Gewinns abgezogen werden; letzteres lagenbetrags zu erhöhen."
gilt auch bei der Veräußerung von Anteilen an e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Kapitalgesellschaften durch Unternehmensbe-
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „fünf" durch das
teiligungsgesellschaften im Sinne des Satzes
Wort „drei" ersetzt.
2 Nr. 5."
bb) In Satz 2 werden nach den Worten „Herstel-
bb) Am Ende von Satz 2 Nr. 4 wird der Punkt
lungskosten von" die Worte „Anteilen an Kapi-
durch ein Komma ersetzt sowie das Wort
talgesellschaften oder" eingefügt.
,,oder" und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, die eine 7. Dem § 7 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
angeschafft hat, die nach dem Gesetz ,,Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaf-
über Unternehmensbeteiligungsgesell- fungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts
schaften vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1 nachträglich gemindert, so bemessen sich vom Jahr
S. 2488) anerkannt ist, soweit der Gewinn der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungs-
bei der Veräußerung von Anteilen an Kapi- zeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten
talgesellschaften entstanden ist. Der Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den
Widerruf der Anerkennung und der Ver- geminderten Anschaffungs- oder Herstellungsko-
zicht auf die Anerkennung haben Wirkung sten."
für die Vergangenheit, wenn nicht Aktien
der Unternehmensbeteiligungsgesell- 8. Dem § 7 b wird folgender Absatz 8 angefügt:
schaft öffentlich angeboten worden sind. ,,(8) Führt eine nach § 7 c begünstigte Baumaß-
Bescheide über die Anerkennung, die nahme dazu, daß das bisher begünstigte Objekt kein
Rücknahme oder den Widerruf der Aner- Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und keine Eigen-
kennung und über die Feststellung, ob tumswohnung mehr ist, kann der Steuerpflichtige die
Aktien der Unternehmensbeteiligungsge- erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bei
sellschaft öffentlich angeboten worden Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den rest-
sind, sind Grundlagenbescheide im Sinne lichen Begünstigungszeitraum unter Einbeziehung der
der Abgabenordnung." Herstellungskosten für die Baumaßnahme nach § 7 c
2410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
in Anspruch nehmen, soweit er diese Herstellungs- bis zu 1 O vom Hundert der Herstellungskosten für
kosten nicht in die Bemessu11gsgrundlage nach § 7 c Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen
einbezogen hat." im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs im Jahr der
Herstellung und in den folgenden 9 Jahren absetzen.
9. Nach § 7 b wird folgender § 7 c eingefügt: Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstel-
lungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung,
,,§ 7c Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung
Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das
an Gebäuden wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder
zur Schaffung neuer Mietwohnungen städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und
zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben
(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber
durch Baumaßnahmen an Gebäuden im Inland herge- der Gemeinde verpflichtet hat. Der Steuerpflichtige
stellt worden sind, können abweichend von§ 7 Abs. 4 kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des
und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden 9
4 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 20 vom Hundert Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch neh-
der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden. men, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2
entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen
(2) Begünstigt sind Wohnungen,
Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder
1. für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989 eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt wor-
gestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht den sind. Die erhöhten Absetzungen können nur in
erforderlich ist, mit deren Herstellung nach diesem Anspruch genommen werden, soweit die Herstel-
Zeitpunkt begonnen worden ist, lungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse
2. die vor dem 1 . Januar 1993 fertiggestellt worden aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln
sind und nicht gedeckt sind. Nach Ablauf des Begünstigungs-
zeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder
3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten
Anschaffungskosten des Gebäudes o,der dem an
unmittelbar oder mittelbar gewährt werden.
deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die wei-
(3) Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, teren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für
die dem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach erge-
entstanden sind, höchstens jedoch 60 000 Deutsche benden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben-
Mark je Wohnung. Sind durch die Baumaßnahmen den Hundertsatz zu bemessen.
Gebäudeteile hergestellt worden, die selbständige (2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, gilt für die Her- zungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine
stellungskosten, für die keine Absetzungen nach
Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde
Absatz 1 vorgenommen werden,§ 7 Abs. 4; § 7b Abs.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das
8 bleibt unberührt.
Gebäude und die Maßnahmen nachweist. Sind ihm
(4) Die erhöhten Absetzungen können nur in Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-
Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung rungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheini-
vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des gung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm
Begünstigungszeitraums fremden Wohnzwecken solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheini-
dient. gung gewährt, so ist diese entsprechend zu· ändern.
(5) Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die
Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,
des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigen-
Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für tum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude
nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem § 7i
für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
bemessen. Satz 1 ist auf Gebäudeteile, die selbstän-
dige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf (1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das
Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden." nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abwei-
chend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom
10. Nach § 7 g werden die folgenden §§ 7 h bis 7 k einge-
Hundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen,
fügt:
die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes
,,§ 7h als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den
Erhöhte Absetzungen
folgenden 9 Jahren absetzen. Eine sinnvolle Nutzung
bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
genutzt wird, daß die Erhaltung der schützenswerten
(1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude in Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet
einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder ist. Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das
städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steu- nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
erpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entspre-
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2411
chend anzuwenden. Bei einem im Inland belegenen gatorischen Vertrags bis zum Ende des Jahres
Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht der Fertigstellung angeschafft worden sind,
die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber
2. die vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden
Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die
sind,
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als
Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die 3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten
erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden,
für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und 4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren in den folgenden 9 Jahren (Verwendungszeitraum)
Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken
Gesamtanlage erforderlich sind. Der Steuerpflichtige dienen und
kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des
Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden 5. für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Ver-
9 Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch wendungszeitraums, in dem er die Wohnungen
vermietet hat, durch eine Bescheinigung nach-
nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze
1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksa- weist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3
vorliegen.
men Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags
oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt (3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 ist von
worden sind. Die Baumaßnahmen müssen in Abstim- der nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes
mung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durch- zuständigen Stelle, im Saarland von der durch die
geführt worden sein. Die erhöhten Absetzungen kön- Landesregierung bestimmten Stelle (zuständige
nen nur in Anspruch genommen werden, soweit die Stelle), nach Ablauf des jeweiligen Jahres des Begün-
Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch stigungszeitraums für Wohnungen zu erteilen,
Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.
1. a) die der Steuerpflichtige nur an Personen ver-
§ 7 h Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
mietet hat, für die
(2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset- aa) eine Bescheinigung über die Wohnberech-
zungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine tigung nach § 5 des Wohnungsbindungsge-
Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen setzes, im Saarland eine Mieteranerken-
oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die nung, daß die Voraussetzungen des § 14
Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Auf- land erfüllt sind, ausgestellt worden ist,
wendungen nachweist. Hat eine der für Denkmal- oder
schutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden
bb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist,
ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung
daß sie die Voraussetzungen des § 88 a
auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche
Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung Abs. 1 Buchstabe b des Zweiten Woh-
gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern. nungsbaugesetzes, im Saarland des§ 51 b
Abs. 1 Buchstabe b des Wohnungsbauge-
(3) § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. setzes für das Saarland, erfüllen,
§ 7k und wenn die Größe der Wohnung die in dieser
Bescheinigung angegebene Größe nicht über-
Erhöhte Absetzungen für Wohnungen steigt, oder
mit Sozialbindung
b) für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im
(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 kön- Sinne des Buchstabens a gefunden hat und für
nen abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der die ihm die zuständige Stelle nicht innerhalb
Fertigstellung und in den folgenden 4 Jahren jeweils von 6 Wochen nach seiner Anforderung einen
bis zu 10 vom Hundert und in den folgenden 5 Jahren solchen Mieter nachgewiesen hat,
jeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten und
oder Anschaffungskosten abclesistzt werden. Im Fall
2. bei denen die Höchstmiete nicht überschritten wor-
der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der
den ist. Die Landesregierungen werden ermäch-
Hersteller für die veräußerte Wo~mung weder Abset-
tigt, die Höchstmiete in Anlehnung an die Beträge
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 vorgenommen
nach§ 72 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabsct1reibun-
zes, im Saarland unter Berücksichtigung der
gen in Anspruch genommen hat. Nach Ablauf dieser
Besonderheiten des Wohnungsbaugesetzes für
10 Jahre sind als Absetzungen für Abnutzung bis zur
das Saarland durch Rechtsverordnung festzuset-
vollen Absetzung jährlich 3 1/3 vom Hundert des Rest-
zen. In der Rechtsverordnung ist eine Erhöhung
werts abzuziehen;§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
der Mieten in Anlehnung an die Erhöhung der
(2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland, Mieten im öffentlich geförderten sozialen Woh-
nungsbau zuzulassen. § 4 des Gesetzes zur Rege-
1. a) für die der Bauantrag nach dem 28. Februar
lung der Miethöhe bleibt unberührt."
1989 gestellt worden ist und die vom Steuer-
pflichtigen hergestellt worden sind oder
11. § 9 wird wie folgt geändert:
b) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28.
Februar 1989 auf Grund eines nach diesem a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obli- aa) Nummer 6 Satz 2 wird gestrichen.
2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unent-
,, 7. Absetzungen für Abnutzung und für Sub- geltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
stanzverringerung und erhöhte Absetzun- (2) Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand,
gen. § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu
der Anschaffung oder Herstellung von den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört,
Wirtschaftsgütern entsprechend anzu- im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und
wenden." in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis. zu
b) In Absatz 5 wird nach dem Zitat ,,§ 4 Abs. 5 Nr. 8" 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn
das Zitat „und Ba" eingefügt. die Voraussetzungen des § 11 a Abs. 1 in Verbindung
mit § 7 h Abs. 2 oder des § 11 b Sätze 1 oder 2 in
Verbindung mit § 7 i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorlie-
12 § 10 wird wie folgt geändert:
gen. Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen
„ 1 . Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Wohnzwecken mitzt und diese Aufwendungen nicht
oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt nach§ 10e Abs. 6 abgezogen hat. Soweit der Steuer-
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn pflichtige das Gebäude während des Verteilungszeit-
der Geber dies mit Zustimmung des Empfän- raums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht
gers beantragt, bis zu 27 000 Deutsche Mark berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr
im Kalenderjahr. Der Antrag kann jeweils nur des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonder-
für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurück- ausgaben abzuziehen. Absatz 1 Satz 4 ist entspre-
genommen werden. Die Zustimmung ist mit chend anzuwenden.
Ausnahme der nach § 894 Abs. 1 der Zivilpro- (3) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
zeßordnung als erteilt geltenden bis auf Wider- kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in
ruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraus-
Kalenderjahrs, für das die Zustimmung erst- setzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können die
mals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanz- Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insge-
amt zu erklären. Die Sätze 1 bis 4 gelten für samt zwei Gebäuden abziehen. Gebäuden im Sinne
Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, fQr die
Ehe entsprechend;". Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 Satz 6 in Verbin-
b) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa dung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder Buch-
werden die Worte „oder einer Ersatzkasse" gestri- stabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der
chen. Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987
(BGBI. 1 S. 657) in Anspruch genommen worden sind.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird der Klammerzusatz ,,(§ 3
Abs. 5 Wohnungsbau-Prärniengesetz)" durch den (4) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines
Klammerzusatz ,,(§ 3 Abs. 2 Wohnungsbau-Prä- Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwen-
miengesetz)" ersetzt. den, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem
solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht. Erwirbt
13. In § 10 e Abs. 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits
eingefügt: Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezo-
gen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu,
,,§ 6b Abs. 6 gilt sinngemäß." kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnah-
men im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugs-
14. Nach§ 10e wird folgender§ 10f eingefügt: beträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch
nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfal-
,,§ 1 Of
len. § 1Oe Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 ist
Steuerbegünstigung für zu eigenen sinngemäß anzuwenden.
Wohnzwecken genutzte Baudenkmale
und Gebäude in Sanierungsgebieten (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und
auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwen-
(1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an den."
einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des
Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun
15. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a und 11 b einge-
folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hun-
fügt:
dert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraus-
setzungen des § 7 h oder des § 7 i vorliegen. Dies gilt ,,§ 11 a
nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalen-
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
derjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Auf-
bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
wendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
§ 1Oe einbezogen hat. Für Zeiträume, für die der
Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwen- (1) Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus
dungen nach § 7 h oder § 7 i abgezogen hat, kann er Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht
für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im
Satz 1 in Anspruch nehmen. Eine Nutzung zu eigenen Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im
Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festge-
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2413
oder städtebaulichen Ent- 17. § 22 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
wicklungsbereich auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig vertei- ,,a) für Nachversicherungsbeiträge auf Grundgesetz-
len. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch licher Verpflichtung nach den Abgeordnetenge-
Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde- setzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse
rungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für zu Krankenversicherungsbeiträgen § 3 Nr. 62, ".
Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funk-
tionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im
Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner 18. In § 25 Abs. 1 werden die Worte „den §§ 46 Jnd 46 a"
geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen durch ,,§ 46" ersetzt.
Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren
Durchführung sich der Eigentümer neben be- 19. § 32b wird wie folgt geändert:
stimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber
der Gemeinde verpflichtet hat. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
(2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeit-
raums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße- „ Überbrückungsgeld" ein Komma und
rung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten das Wort „Eingliederungsgeld" einge-
abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem fügt.
Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein bbb) In Buchstabe g werden das Wort „oder"
Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein durch ein Komma ersetzt und folgender
Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen Buchstabe h angefügt:
oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur Einkunftser-
zielung genutzt wird. „h) Verdienstausfallentschädigung
nach dem Unterhaltssicherungsge-
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per- setz oder".
sonen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsauf-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
wand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeit-
raum zu verteilen. „2. ausländische Einkünfte, die nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
(4) § 7h Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwen- besteuerung steuerfrei sind, oder Ein-
den. künfte, die nach einem sonstigen zwi-
§ 11 b schenstaatlichen Übereinkommen unter
dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand Berechnung der Einkommensteuer steu-
bei Baudenkmalen erfrei sind,".
Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsauf-
,,2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die dort bezeich-
wand für ein im Inland belegenes Gebäude oder
neten Einkünfte, ausgenommen die darin ent-
Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtli-
haltenen außerordentlichen Einkünfte."
chen Vorsct1riften ein Baudenkmal ist, auf 2 bis 5
Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendun-
gen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäu- 20. § 33 b Abs. 6 wird wie folgt geändert:
des oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner
a) In Satz 2 wird das Wort „Behinderten" durch das
sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen
Wort „Pflegebedürftigen" ersetzt.
in Abstimmung mit der in § 7 i Abs. 2 bezeichneten
Stelle vorgenommen worden sind. Durch Zuschüsse b) In Satz 3 wird das Wort „Behinderter" durch das
aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungs- Wort „Pflegebedürftiger" ersetzt.
aufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder
Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Vorausset-
21. Am Ende des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e wird der
zungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit stabe f angefügt:
geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf 2 bis 5 ,,f) wenn die Einnahmen bei der Veranlagung nicht
Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendun- erfaßt werden."
gen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schüt-
zenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäu-
22. § 37 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
degruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die
Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2 „Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den
bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.§ 7h Veranlagungszeitraum folgenden fünfzehnten Kalen-
Abs. 3 und § 7 i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 11 a dermonats die Vorauszahlungen an die Einkommen-
Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden." steuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeit-
raum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum
verlängert sich auf einundzwanzig Monate, wenn die
16. In § 12 Nr. 3 werden die Worte „mit Ausnahme der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erst-
Zinsen auf Steuerforderungen nach den §§ 233 a, 234 maligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte vor-
und 237 der Abgabenordnung" gestrichen. aussichtlich überwiegen werden."
2414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
23. Dem § 40 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: Sonderabschreibungen auch für nach
„Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem dem 31 . Dezember 1989 und vor dem 1.
Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert für Sachbe- Januar 1991 angeschaffte oder herge-
züge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten stellte Wirtschaftsgüter sowie für vor
Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung dem 1. Januar 1991 geleistete Anzah-
und Arbeitsstätte und für Zuschüsse zu den Aufwen- lungen auf Anschaffungskosten und
dungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen entstandene Teilherstellungskosten in
Wohnung und Arbeitsstätte erheben, soweit diese Anspruch genommen werden."
Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeit- bbb) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.
nehmer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 als Wer- ccc) Im letzten Satz wird die Jahreszahl
bungskosten geltend machen könnte, wenn die ,, 1990" durch die Jahreszahl „ 1991"
Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Die nach
ersetzt.
Satz 2 pauschal besteuerten Bezüge mindern die
nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 abziehbaren Wer- cc) Nach Buchstabe r Satz 1 wird folgender Satz
bungskosten; sie bleiben bei der Anwendung des eingefügt:
§ 40 a Abs. 1 bis 4 außer Ansatz." „In den Fällen der Doppelbuchstaben bb und
cc ist Voraussetzung, daß der Erhaltungsauf-
24. § 40 b wird wie folgt geändert: wand vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist."
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: dd) Am Ende des Buchstabens y Satz 1 wird der
,,(3) Von den Beiträgen für eine Unfallversiche- Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
rung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber der Halbsatz angefügt:
die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von „Voraussetzung ist, daß die Maßnahmen vor
15 vom Hundert der Beiträge erheben, wenn meh- dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden
rere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallver- sind."
sicherungsvertrag versichert sind und der Teil-
b) Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a wird aufgehoben.
betrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten
Beiträge durch die Zahl der begünstigten Arbeit-
nehmer ergibt, 120 Deutsche Mark im Kalenderjahr 27. § 52 wird wie folgt geändert:
nicht übersteigt." a) Nach Absatz 2 c wird folgender neuer Absatz 2 d
eingefügt:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
,,(2d) § 3 Nr. 62 ist erstmals für den Veranlagungs-
c) Dem neuen Absatz 4 werden in Satz 2 nach den
zeitraum 1989 anzuwenden."
Worten „im Sinne des Absatzes 1 Satz 1" die
Worte „und des Absatzes 3" angefügt. b) Die bisherigen Absätze 2 d und 2 e werden Absätze
2e und 2f.
25. In § 41 Abs. 1 wird Satz 6 wie folgt gefaßt: c) In Absatz 5 wird das Zitat ,,§ 4 Abs. 5 Nr. 2, 5 und
„ Ist während der Dauer des Dienstverhältnisses in Sa" durch das Zitat,,§ 4 Abs. 5 Nr. 1, 2, 5 und Ba"
anderen Fällen als in denen des Satzes 5 der ersetzt.
Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufein- d) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5 a und
ander folgende Arbeitstage im wesentlichen weggefal- 5 b eingefügt:
len, so ist dies jeweils durch Eintragung des Groß-
,,(5a) § 4 Abs. 8 ist erstmals auf Erhaltungsauf-
buchstabens U zu vermerken."
wand anzuwenden, der nach dem 31. Dezember
1989 entstanden ist.
26. § 51 wird wie folgt geändert:
(Sb) § 5 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für das
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
aa) Am Ende des Buchstabens b wird das Semi- 31. Dezember 1989 endet."
kolon durch einen Punkt ersetzt und folgender
e) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
Satz angefügt:
,,(7) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals
,,Die Bildung der Rücklage setzt nicht voraus, für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
daß in der handelsrechtlichen Jahresbilanz ein dem 31. Dezember 1989 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4
entsprechender Passivposten ausgewiesen Satz 4 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
wird;". wenden, das nach dem 31 . Dezember 1988 endet.
bb) Buchstabe n wird wie folgt geändert: § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1987 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
aaa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze
eingefügt: Februar 1987 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 endet."
„ Die Sonderabschreibungen können
f) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
bereits für Anzahlungen auf Anschaf-
fungskosten und für T eilherstellungsko- ,,§ 6 b Abs. 3 Satz 6 des Einkommensteuergeset-
sten zugelassen werden. Hat der Steu- zes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung
erpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die vom 27. Februar 1987 ist letztmals für das Wirt-
Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer schaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar
Herstellung begonnen, so können die 1990 endet."
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2415
g) Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 12 a und schatten und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich
12 b eingefügt: überwiegend auf die Durchführung von Milchquali-
,,(12a) § 7b Abs. 8 und die§§ 7c und 7k sind täts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tier-
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 besamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätig-
anzuwenden. keiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitglie-
dern bei der Berechnung der 10-Vomhundertgrenze
(12b) Die§§ 7h und 7i sind erstmals auf Maß- außer Ansatz;".
nahmen anzuwenden, die nach dem 31 Dezember
1991 abgeschlossen worden sind. Soweit Anschaf- 2. In § 50 Abs. 1 Nr. 3 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 6"
fungskosten begünstigt werden, sind die Vorschrif- durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
ten auch auf Maßnahmen anzuwenden, die vor
dem 1. Januar 1992 abgesd1lossen worden sind." 3. Dem § 54 wird folgender Absatz 12 angefügt:
h) Nach Absatz 14 werden folgende neue Absätze ,,(12) § 50 Abs. 1 Nr. 3 ist erstmals auf Kapitalerträge
14a und i 4 b eingefügt: anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.
,,(14a) § 10f Abs. 1 ist erstmals auf Baumaßnah- Auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988
men anzuwenden, die nach dem 31. Dezember und vor dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist § 50
1991 abgeschlossen worden sind. Soweit Anschaf- Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 2 Nr. 11 des
fungskosten begünstigt werden, ist § 10f Abs. 1 Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. l
auch auf Baumaßnahmen anzuwenden, die vor S. 1093) anzuwenden."
dem 1 Januar 1992 abgeschlossen worden sind.
(14b) Die §§ 11 a und 11 b sind erstmals auf
Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem Artikel 3
31 . Dezember 1989 entstanden ist." Änderung des Gewerbesteuergesetzes
i) Der bisherige Absatz 14 a wird Absatz 14 c.
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
k) Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt: machung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt geän-
„Bei einem Gebäude oder Gebäudeteil des dert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 18. Dezember
Betriebsvermögens, das nach den jeweiligen 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:
landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,
sind die Sätze 2 bis 8 auch über das in den Sätzen 1. In § 3 Nr. 8 werden die Worte „wenn sie die für eine
2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus anzuwen- Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen
den." Voraussetzungen erfüllen" durch die Worte „soweit sie
von der Körperschaftsteuer befreit sind" ersetzt.
1) Nach Absatz 21 wird folgender neuer Absatz 21 a
eingefügt: 2. In§ 9 Nr. 6 wird das Zitat,,§ 43.Abs. 1 Nr. 6" durch das
,,(21 a) § 22 Nr. 4 Buchstabe a ist erstmals für den Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden."
3. In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 3 Nr. 5, 6,
m) Der bisherige Absatz 21 a wird Absatz 21 b. 9, 15 und 17" durch die Worte ,,§ 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15 und
n) Dem Absatz 25 wird folgender Satz angefügt: 17" ersetzt.
,,§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f ist auch für Veran-
4. Am Ende von § 12 Abs. 4 Nr. 1 werden das Semikolon
lagungszeiträume vor 1990 anzuwenden."
durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze ange-
fügt:
Artikel 2 ,,Bei Luftverkehrsunternehmen, deren Flugbetriebslei-
stung überwiegend nicht im Inland erbracht wird, sind
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes die überwiegend nicht im Inland eingesetzten Luftfahr-
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der zeuge den ausländischen und den inländischen
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217), Betriebsstätten anteilig zuzurechnen. Für die Zurech-
zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom nung sind die Zerlegungsvorschriften (§§ 28 bis 34)
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän- sinngemäß anzuwenden;".
dert:
5. § 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
i. § 5 Abs. 1 Nr. 14 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „laufenden" gestrichen.
a) In Satz 1 werden die Worte „ wenn sich ihr b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
Geschäftsbetrieb beschränkt" durch die Worte
,,soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt" ,,Die Anpassung kann bis zum Ende des fünfzehn-
ersetzt. ten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalen-
dermonats vorgenommen werden; bei einer nach-
b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze träglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der
ersetzt: Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach
„Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu
Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 entrichten. Das Finanzamt kann bis zum Ende des
nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum folgenden
gesamten Einnahmen übersteigen. Bei Genossen- Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer-
2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vorauszahlungen den einheitlichen Steuermeßbe- 2. In § 14b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
trag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben eingefügt:
wird."
„Satz 1 gilt entsprechend für Anschaffungskosten, die
auf Modernisierungsmaßnahmen entfallen, soweit
6. In§ 31 Abs. 3 werden die Worte „des§ 3 Nr. 5, 6, 8 und diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obli-
15" durch die Worte „des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15 gatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehen-
und 17" ersetzt. den Rechtsakts durchgeführt worden sind."
7. § 36 wird wie folgt geändert: 3. Nach§ 14b werden folgende§§ 14c und 14d einge-
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: fügt:
,,(4a) § 9 Nr. 6 ist erstmals auf Kapitalerträge
,,§ 14c
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen. Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen
Auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember , an Gebäuden
1988 und vor dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist zur Schaffung neuer Mietwohnungen
§ 9 Nr. 6 in der Fassung des Artikels 3 Nr. 3 des
Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist § 7 c
(BGBI. 1 S. 1093) anzuwenden." des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
1. § 7 c Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
,,(6 a) § 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 und 3 gilt erstmals nicht anzuwenden ist,
für den Erhebungszeitraum 1986."
2. die Bemessungsgrundlage höchstens 75 000 Deut-
sche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflich-
Artikel 4 tige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden
2 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 33½ vom
Änderung des Berlinförderungsgesetzes Hundert der Bemessungsgrundlage vornehmen
Das Berlinförderungsgesetz 1987 in der Fassung der kann,
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1 3. bei Wohnungen, die im steuerbegünstigten oder frei
S. 2415), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind,
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt abweichend von Nummer 2 die Bemessungsgrund-
geändert: lage höchstens 100 000 Deutsche Mark je Woh-
nung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der
1. § 14 a wird wie folgt geändert: Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Abset-
zungen bis zur Höhe von insgesamt 100 vom Hun-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
dert vornehmen kann; § 14 a Abs. 4 Satz 3 gilt
„ Die erhöhten Absetzungen bemessen sich nach entsprechend.
den Herstellungskosten für die ausgebauten oder
Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch
neu hergestellten Gebäudeteile oder nach den
genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt
Anschaffungskosten, die auf diese Gebäudeteile
der Fertigstellung bis zum Ende des vierten auf das
entfallen, soweit die Ausbauten oder Erweiterungen
Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres fremden
nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obliga-
Wohnzwecken dient. Satz 1 gilt nicht für Wohnungen,
torischen Erwerbsvertrags oder eines gleichgestell-
die durch den Umbau bisher gewerblich oder landwirt-
ten Rechtsakts durchgeführt worden sind."
schaftlich genutzter Räume geschaffen worden sind.
b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-
den Satz ersetzt:
„Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 Satz 3 gelten § 14d
entsprechend." Erhöhte Absetzungen für Wohnungen
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: mit Sozialbindung
,,(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absät- (1) Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist
zen 1 bis 5 können bereits für Teilherstellungsko- § 7 k des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe
sten und für Anzahlungen auf Anschaffungskosten anzuwenden, daß der Steuerpflichtige abweichend von
in Anspruch genommen werden. In den Fällen der § 14a
Absätze 1 und 2 ist § 7 a Abs. 2 des Einkommen-
1. Absetzungen im Jahr der Fertigstellung und dem
steuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß
darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 20 vom Hun-
die Summe der erhöhten Absetzungen 14 vom Hun-
dert, ferner in den darauffolgenden 10 Jahren
dert der bis zum Ende des jeweiligen Jahres insge-
jeweils bis zu 5,5 vom Hundert der Herstellungsko-
samt aufgewendeten Teilherstellungskosten oder
sten oder der Anschaffungskosten vornehmen
Anzahlungen nicht übersteigen darf."
kann; § 14a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entspre-
d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: chend,
,,(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf Eigentumswoh- 2. bei Wohnungen, die im frei finanzierten Wohnungs-
nungen, die mindestens 5 Jahre nach ihrer Anschaf- bau errichtet worden sind, abweichend von Nummer
fung oder Herstellung fremden Wohnzwecken die- 1 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 4
nen, entsprechend anzuwenden." Jahren Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2417
vom Hundert der Herstellungskosten oder der d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt:
Anschaffungskosten vornehmen kann; von dem
,,(6a) § 14a Abs. 6 sowie die§§ 14c, 14d und 15a
Jahr an, in dem die Absetzungen nicht mehr vorge-
sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989
nommen werden können, spätestens vom fünften
anzuwenden."
auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an,
sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommen- ,,(9 a) § 17 Abs. 3 ist, soweit die Finanzierung von
steuergesetzes unter Berücksichtigung der Restnut- Anschaffungskosten begünstigt wird, auch anzu-
zungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu bemes- wenden, wenn die Darlehen vor dem 1. Januar 1990
sen. gewährt worden sind."
(2) Die Absetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 können
abweichend von§ 7k Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteu-
Artikel 5
ergesetzes auch dann vorgenommen werden, wenn für
die Wohnungen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs . Änderung des Bewertungsgesetzes
1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt wer-
Das Bewertungsgesetz vom 30. Mai 1985 (BGBI.
den .
S . 845), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vorn
(3) Die Absetzungen können bereits für Teilherstel- 1.2. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435), wird wie folgt geändert:
lungskosten und für Anzahlungen auf Anschaffungsko-
sten in Anspruch genommen werden. In den Fällen des 1 . Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Absatzes 1 Nr. 1 ist§ 7 a Abs. 2 des Einkommensteuer-
,,Bei der Ermittlung des Vermögens sind Wirtschafts-
gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
güter des Vorratsvermögens, die nach § 6 Abs. 1 Nr..
Summe der erhöhten Absetzungen 20 vom Hundert der
2 a des Einkommensteuergesetzes bewertet worden
bis zum Ende des jeweiligen Jahres insgesamt aufge-
sind, mit den Werten anzusetzen, die sich nach den
wendeten Teilherstellungskosten oder Anzahlungen
Grundsätzen über die steuerliche Gewinnermittlung er-
nicht übersteigen darf."
geben."
4. In§ 15a werden die Worte,,§§ 14, 14a, 14b oder 15" 2. § 103 a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
durch die Worte,,§§ 14, 14a bis 14d oder 15" ersetzt. ,,Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwen-
dung anläßlich eines Dienstjubiläums sind nur abzugs-
fähig, wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre
5. § 17 wird wie folgt geändert:
bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraus-
eingefügt: setzt und die Zusage schriftlich erteilt ist; § 52 Abs. 6
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Darlehen zur Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist entspre-
Finanzierung von Anschaffungkosten verwendet chend anzuwenden."
werden, die auf Maßnahmen im Sinne des Satzes 1
Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a entfallen, soweit diese 3. § 109 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obliga- ,,(4) Kapitalforderungen, der für Zölle und Steuern
torischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehen- angesetzte Aufwand (§ 9.8a Satz 2), der Geschäfts-
den Rechtsakts durchgeführt worden sind." oder Firmenwert, Rückstellungen für Preisnachlässe,
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Ersterwerber" für Wechselhaftung und für Jubiläumszuwendungen
durch das Wort „Erwerber" ersetzt. sowie Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, die
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes
bewertet worden sind, sind mit den Werten anzusetzen,
6. § 31 wird wie folgt geändert: die sich nach den Grundsätzen über die steuerliche
a) In Absatz 5 a werden die Worte „erstmals auf Gewinnermittlung ergeben."
Gebäude" durch die Worte „ vorbehaltlich der
Absätze 5 b und 6 a erstmals_ auf Gebäude, Eigen- 4. § 124 wird wie folgt gefaßt:
tumswohnungen" und das Wort „Dachgeschoßaus-
,,§ 124
bauten" durch das Wort „Eigentumswohnungen"
ersetzt. Anwendung des Gesetzes
b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge- Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-
fügt: mals zum 1. Januar 1990 anzuwenden. § 97 Abs. 1 Nr.
5 Buchstabe b und § 11 0 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 sind auch
,,(Sb)§ 14a Abs. 2 und 5 und§ 14b sind, soweit
für Feststellungszeitpunkte vor dem 1 . Januar 1986
Anschaffungskosten begünstigt werden, auch anzu-
anzuwenden, soweit die Feststellungsbescheide noch
wenden, wenn die ausgebauten oder neu herge-
nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der
stellten Gebäudeteile vor dem 1. Januar 1990 fertig-
Nachprüfung stehen. § 97 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3
gestellt oder die Modernisierungsmaßnahmen vor
und § 103 a in der Fassung des Artikels 10 Nr. 3 des
diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind."
Steuerreformgesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S.
c) In Absatz 6 werden die Worte „Herstellungskosten" 1093) sind erstmals zum 1. Januar 1989 anzuwenden.
jeweils durch die Worte „Anschaffungs- oder Her- § 11 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für die Bewertung von
stellungskosten" ersetzt. Anteilen an Kapitalgesellschaften auf den 31. Dezem-
241 81
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ber 1990 anzuwenden. § 104 Abs. 12 und § 109 Abs. 4, 3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
soweit dieser die Bewertung von Wirtschaftsgütern des a) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch das
Vorratsvermögens regelt, sind erstmals zum 1. Januar Zitat ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.
1991 anzuwenden. § 103a Satz 2 und§ 109 Abs. 4,
soweit dieser die Bewertung von Rückstellungen für b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
Jubiläumszuwendungen regelt, sind erstmals zum „In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und des § 10
1. Januar 1994 anzuwenden." Abs. 5 sind die Nummern 5 und 6 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Bemessungsgrundlage für die
Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende
Artikel 6 Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die
Änderung des Vermögensteuergesetzes § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in
diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt."
Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),
zuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom
4. § 15 wird wie folgt geändert:
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-
dert: a) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
b} Absatz 8 wird Absatz 5; in dessen Nummer 3 wird
1. § 3 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
der Klammerhinweis ,,(Absätze 4 und 5)" durch den
,, 7. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Klammerhinweis ,,(Absatz 4)" ersetzt.
Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des
Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine
5. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderli-
chen Voraussetzungen erfüllen;". a} In Satz 4 wird der Klammerhinweis ,,(§§ 15 und
15 a)" durch den Klammerhinweis ,,(§ 15)" ersetzt.
2 § 24 wird wie folgt gefaßt:
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,§ 24 ,,§ 15a ist nur anzuwenden, wenn sich die für den
Neufassung Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den einem Wirtschaftsgut ändern, das von dem Unter-
Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas- nehmer bereits vor Beginn des Zeitraums erstmalig
sung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in verwendet worden ist, in dem die Steuer nach Satz
neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei 1 nicht erhoben wird."
offenbare Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten im
Wortlaut zu beseitigen." 6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Artikel 7 ,,Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des§ 14 Abs.
3 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind. Ist
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24
Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu behan-
(BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 6 des deln, so hat der Unternehmer Aufzeichnungspflich-
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird' ten für diesen Betrieb gesondert zu erfüllen."
wie folgt geändert: b} Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c wird wie folgt aa) Nummer 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze
gefaßt: ersetzt:
,,c) im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen ,,Dies gilt entsprechend für die Bemessungs-
tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 grundlagen nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2, wenn
Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder§ 12 Nr. 1 des Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne
Einkommensteuergesetzes fallen. Das gilt nicht für des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und
Geldgeschenke und für Bewirtungsaufwendungen, Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 5 ausgeführt werden.
soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteu- Aus den Aufzeichnungen muß außerdem her-
ergesetzes den Abzug von 20 vom Hundert der vorgehen, welche Umsätze der Unternehmer
angemessenen und nachgewiesenen Aufwendun- nach § 9 als steuerpflichtig behandelt."
gen ausschließt;". bb) Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
2 § 10 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend;".
in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a sowie bei dd) Nummer 4 wird Nummer 3.
Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
ee) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Num-
Buchstabe b und Nr. 3 nach dem Einkaufspreis
zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand mer 4 eingefügt:
oder für einen gleichartigen Gegenstand oder man- ,,4. die wegen unberechtigten Steuerauswei-
gels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, ses nach § 14 Abs. 2 und 3 geschuldeten
jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;". Steuerbeträge;".
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2419
ff) Am Ende der Nummer 5 werden das Semikolon „und Artikel 9 des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom
durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408)".
angefügt:
„Sind steuerpflichtige Lieferungen und sonstige
Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Artikel 11
Buchstabe b und Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 5 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
ausgeführt worden, so sind die Bemessungs-
grundlagen nach § 1O Abs. 4 Nr. 1 und 2 und In § 10 Abs. 4 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in
die darauf entfallenden Steuerbeträge aufzu- der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988
zeichnen;". (BGBI. 1 S. 2098) werden die Worte „Abs. 1" gestrichen.
c) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben..
7. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Artikel 12
,,(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 Änderung des zweiten Wohnungsbaugesetzes
bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so Nach § 114 des Zweitan Wohnungsbaugesetzes in der
ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBL 1
der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter S. 1284, 1661 ), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
Betrieb zu behandeln." vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398) geändert wor-
den ist, wird folgender § 115 eingefügt:
8. Dem § 27 wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,(9) § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auch auf Rechnungen ,,§ 115
für Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1990 Überleitungsvorschriften
ausgeführt werden, soweit beim leistenden Unterneh- für § 23 Abs. 2 des GrunderweFbsteuergesetzes
mer die Steuerfestsetzungen für die betreffenden
Besteuerungszeiträume nicht bestandskräftig sind." Soweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist
(§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach
dem 31. Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Woh-
nungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden
Artikel 8
können, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes zuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den
bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob die
Am Ende des§ 22 Nr. 6 des Kapitalverkehrsteuergeset-
sachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als steuer-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Novem-
begünstigte Wohnung vorliegen."
ber 1972 (BGBI. 1 S. 2129), das zuletzt durch Artikel 2
Nr. 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2191) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein
Artikel 13
Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt
Änderung
„7. Anschaffungsgeschäfte über Wertpapiere, die mit der des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
Vereinbarung übereignet werden, Wertpapiere glei-
cher Art und Güte nach Ablauf einer vereinbarten Frist Nach§ 53d des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
zurückzuübereignen." in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September
1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2398) geändert worden ist, wird folgender
Artikel 9 § 53 e eingefügt:
Änderung der Abgabenordnung
,,§ 53e
In § 233 a Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung vorn Überleitungsvorschriften
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt für § 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
Soweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist
(BGBI. 1 S. 2212) geändert worden ist, wird das Wort „Ein-
(§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach
kommensteuer" durch die Worte „ Einkommen- und Kör-
dem 31. Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Woh-
perschaftsteuer" ersetzt.
nungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden
können, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer
zuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den
Artikel 10 bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob die
Änderung des Einführungsgesetzes sachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als steuer-
zur Abgabenordnung begünstigte Wohnung vorliegen."
In Artikel 97 § 15 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 Artikel 14
S. 3341; 1977 1 S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212)
geändert worden ist, werden nach dem Klammerzusatz In § 12 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der
,,(BGBI. 1 S. 1093)" folgende Worte eingefügt: Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1
2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
S. 1472), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom Artikel 16
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist, wer- Berlin-Klausel
den die Worte „Absatz 1 gilt nicht für von der Körper-
schaftsteuer befreite, eingetragene Genossenschaften im Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1O Satz 1 des Körperschaftsteuer- des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
gesetzes, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses
Wohnungsunternehmen anerkannt waren," durch die Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
Worte „Absatz 1 gilt nicht für eingetragene Genossen- § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
schaften, die am 31 . Dezember 1989 als gemeinnützige
Wohnungsunternehmen anerkannt waren und deren
Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermietung von Artikel 17
Wohnungen an ihre Mitglieder gerichtet ist," ersetzt.
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkundung in Kraft.
Artikel 15 (2) Die Artikel 7 und 8 treten vorbehaltlich des Satzes 2
Saar-Klausel am 1. Januar 1990 in Kraft. Artikel 7 Nr. 1 tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 1989 in Kraft, soweit darin Bewirtungsauf-
Artike, 12 gilt nicht im Saarland. wendungen vom Eigenverbrauch ausgenommen werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den .29. De.zember 1989 2421
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 1'990
{Haushaltsgesetz 1990)
Vom .22. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen• 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei
Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben,
§ 1 3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus- 443 und 453 veranschlagten Ausgaben,
haltsplan für das Haushaltsjahr 1990 wird in Einnahme und
Ausgabe auf 300 135 000 000 Deutsche Mark festgestellt. 4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423 und
425, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub
entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01 ver-
§2
anschlagten Ausgaben
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben
zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1990 bei Titeln der Gruppen 422 und 4.25 gegenseitig deckungs-
Kredite bis zur Höhe von 26 942 000 000 Deutsche Mark
fähig.
aufzunehmen.
(3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1990 fällig wer- gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen
denden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie- bedürfen der Einwilligung des Bundesministers der Finan-
rungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Mehrein- zen.
nahmen bei Titel 121 04 im Kapitel 60 02 sind zur Tilgung
(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-
fälliger Schulden zu verwenden und vermindern die
Ermächtigung nach Satz 1 . nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließ-
lich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt.
1. Titel 427 01
ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kredit-
ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behin-
zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten derter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kre- 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01
dite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haus- aus Schadensersatzleistungen Dritter,
haltsjahres anzurechnen.
3. Titel 511 01 und 518 01
(4) Auf die Kreditermächtigung sind anzurechnen aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,
bei Diskontpapieren der Nettobetrag, aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie aus
der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fach-
2. bei Bundesschatzanweisungen der Verkaufserlös.
informationszentren,
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt 4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)
zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der
aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-
Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages
meldeanlagen,
der umlaufenden Bundesanleihen und Bundesobligatio-
nen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils 5. Titel 514 O1 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel
letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über 14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)
den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als s,ie
ergibt zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der
§ 3 Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere
Bedarfsträger,
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in 6. Titel 517 01
§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit- aus Erstattungen Dritter.
ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf
Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-
aufgenommen sind. nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484) zur Verstärkung
§ 4 der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet (6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-
werden (einseitige Deckungsfähigkeit): nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im
1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software
Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im
2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Geltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, soweit nung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines
Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundes- nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung
dienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizen- außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-
zen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzverein- rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschafts-
barung maßgebend. plan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständi-
gen Bundesminister und dem Bundesminister der Finan-
(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Einwil-
zen gebilligt ist. Der Bundesminister der Finanzen hat vor
ligung des Bundesministers der Finanzen die Deckungs-
der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-
fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 519,
ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,
527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die
wenn die Zuwendungen den Betrag von 1 000 000 Deut-
Mittel nicht übertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzel-
sche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.
titels nicht mehr als 20 vom Hundert beträgt und die
Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Soweit (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-
eine Deckung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann der tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
Bundesminister der Finanzen in besonders begründeten werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftig-
Ausnahmefällen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln ten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des
der Gruppen 514 und 517 sowie des Titeis 522 01 im Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertrag-
Kapitel 14 17 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des lichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeits-
Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner- bedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmer
halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt
werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamt-
der Bundesminister der Finanzen zulassen, daß Mehraus- ausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus
gaben bei den Titeln 526 01 und 526 04 gegen Einsparun- öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Bundesminister
gen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Aus-
desselben Einzelplans gedeckt werden. nahmen zulassen.
(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun- des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen
desminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit der Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-
Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 , 553 bis 559 der
gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsicht-
Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel 522 01 im
lich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Ver-
Kapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf Grund später
gütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die
eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig er- Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-
scheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus- sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Der
gaben.
Bundesminister der Finanzen kann Abweichungen in den
(9) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 bei Titeln der Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen.
Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungser- Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förde-
mächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert gesperrt. rung der Wissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen, die
Die Inanspruchnahme der gesperrten Verpflichtungs- Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V.
ermächtigungen bedarf der Einwilligung des Haushalts- (DLR) in Köln, das Kernforschungszentrum Karlsruhe
ausschusses des Deutschen Bundestages. GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut für Kern-
(10) Der Beginn von Hochbaumaßnahmen des Bundes forschung Berlin GmbH (HMI).
für Verwaltungszwecke und der institutionell geförderten
Zuwendungsempfänger bedarf der Einwilligung des Bun- § 7
desministers der Finanzen. In den Beginn von Hochbau-
maßnahmen bis zu insgesamt mindestens einem Viertel Der Bund kann den Ländern auf Grund von Ver-
des gesamten Neubauvolumens darf nicht eingewilligt waltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Arti-
werden. Das Nähere regelt der Bundesminister der Finan- kels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der
zen. dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten
Mittel gewähren.
§ 5
§ 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung ist §8
in folgender Fassung anzuwenden: (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist
„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.
anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-
tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der
Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-
Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht
stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes
abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter
bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen
Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel
Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet
abzusetzen. Umsatzsteuerkürzungsbeträge nach § 2 des
oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind."
Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
§ 6 machung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2415), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für 1989 (BGBI. 1 S. 2408) geändert worden ist, sind stets
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsord- beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2423
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, (2) Der Höchstbetrag der Gewähr1eistungen nach
solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder Absatz 1 Nr. 1 wird auf 165 000 000 000 Deutsche Mark,
durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1
Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 15 000 000 000 Deutsche Mark
Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen festgesetzt.
sind.
§ 10
§ 9 Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 6 000 000 000 Deut-
.zu übernehmen
sche Mark zu übernehmen.
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-
fuhren zugunsten von Ausf ührern und zugunsten
von Kreditgebern für Kredite an ausländische § 11
Schuldner. Die Gewährleistungen werden nach Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-
Richtlinien übernommen, die der Bundesminister für schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- zur Höhe von 38 500 000 000 Deutsche Mark zu über-
minister der Finanzen, dem Bundesminister für wirt- nehmen
schaftliche Zusammenarbeit und dem Bundes-
minister des Auswärtigen festlegt, 1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch- nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-
führung ein besonderes staatliches Interesse der liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen
Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten besteht;
von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für
Kredite an ausländische Schuldner, 2. zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des Waren-
verkehrs mit Berlin nach Richtlinien, die der Bundes-
c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-
oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. desminister der Finanzen und den sonst beteiligten
Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich Fachministern festlegt;
ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bis- 3. zur Förderung des Verkehrswesens;
her ungedeckte Forderungen übernommen werden, 4. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung
wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-
nicht durchgeführt werden können; gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung
nicht möglich ist;
.2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies
der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben 5. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere
dient oder im besonderen staatlichen Interesse der des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
Bundesrepublik Deutschland liegt, baues,
b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a b) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,
gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-
können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermä- menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,
ßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garan- c) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
tien oder sonstige Gewährleistungen für b~sher gen durch kinderreiche Familien und Schwerbehin-
ungedeckte Forderungen übernommen werden, derte;
wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen
6. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs-
nicht durchgeführt werden können;
und Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuld-
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde- verschreibungen erwachsen - § 3 des Gesetzes über
rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi- die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank vom
schen der Bundesrepublik Deuts'chland und dem Land, 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1421 );
in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung 7. für Maßnahmen gemäߧ 5 des Landwirtschaftsgeset-
über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder, zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung nummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein das durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember
ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährleistet 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist;
erscheint. Die Gewährleistungen werden nach Richt-
linien übernommen, die der Bundesminister für Wirt- 8. zur Förderung der Fischwirtschaft;
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der 9. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-
Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche ter deutscher Auslandsvermögen;
Zusammenarbeit und dem Bundesminister des Aus-
10. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der
wärtigen festlegt;
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-
4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre- händigung von Schuldverschreibungen nach § 252
dite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi- Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der cassung
schen Gemeinschaft. der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1
2424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
S. 1909), das zuletzt durch § 28 des Haushaltsgeset- Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1989 angerech-
zes 1989 vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2246) net, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden
geändert worden ist; kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist
und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt
11. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-
hat.
pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten
ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom- (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan- leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
genen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und
wird; Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur
12. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit und anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für
minister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitalisie-
(3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 12 der Bund ohne
rungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
1970 (BGBI. 1 S. 413), geändert durch Artikel 2 des
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGB!. 1 S. 910), auf- anzurechnen.
nimmt;
(4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12 können
13. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-
schen Steinkohlenbergbaugebiete; schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen
Vorschriften verwendet werden.
14. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche
Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-
ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder § 15
vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die
von der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung
(GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internatio-
Informationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für nalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank),
ihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des der Afrikanischen, Asiatischen, Interamerikanischen und
Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und Karibischen Entwicklungsbank, des Gemeinsamen Fonds
Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver- für Rohstoffe und der Multilateralen Investitions-Garantie-
pflichtungen gegenüber Behörden und Personen des Agentur, die Beteiligung an der Auffüllung der Mittel der
Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrie- Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA), des Inter-
ben oder nach den örtlichen Umständen unvermeid- nationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
bar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt: (IFAD) sowie seines Sonderprogramms für Subsahara-
Afrika und des Sonderfonds der Afrikanischen, Asiati-
15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren schen, Interamerikanischen und Karibischen Entwick-
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen. lungsbank sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen
§ 12 Schuldscheinen zu erbringen.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im
Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik § 16
Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der
Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit
(Weltbank), der Afrikanischen, Asiatischen, Interamerika- Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
nischen und Karibischen Entwicklungsbank, dem Wieder- Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund
eingliederungsfonds des Europarates, dem Gemeinsamen beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des
Fonds für Rohstoffe sowie an der Multilateralen Investi- § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Lei-
tions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in der Form von stung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungs-
abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder Garantien bis betrages zu verpflichten.
zur Höhe von 35 000 000 000 Deutsche Mark zu über-
nehmen. § 17
§ 13 (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können auch in mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen
dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares,
amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag an- auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis
zurechnen. besteht.
§ 14 (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet
ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen
( 1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 12 werden jeweils und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu
die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden Stellung nehmen.
Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2425
(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondent
und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit irri der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI)
Gesamthaushalt einzusparen. ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.
(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19 Soldaten und Angestellte.
und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-
dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe (7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1
A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend" oder bis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem nächsten Haus-
,,künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu berück- haltsplan zu entscheiden.
sichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig weg-
fallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder § 19
den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt
(1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72 a
entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-
des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge be-
grenzen für den Anteil der Planstellen für Beförderungs-
urlaubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine
ämter.
Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als aus-
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, gebracht.
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
(2) Absatz 1 giit entsprechend bei Beurlaubungen nach
schen Bundestages die Stellenpläne zu ändern, soweit
§ 48 b des Deutschen Richtergesetzes und § 28 a des
dies auf Grund gesetzlicher Vorschriften notwendig ist.
Soldatengesetzes.
§ 18 § 20
( 1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter- Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem obersten
esse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst- Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundesverfas-
behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen sungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister der
oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des abgeben-
einer Fraktion des Deutschen Bundestages unter Wegfall den obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle
der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und der bisherigen Besoldungsgruppe des Bundesrichters
besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des ausbringen.
Beamten neu zu besetzen, so kann der Bundesminister § 21
der Finanzen für diesen Beamten eine Leerstelle der bis-
Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
herigen Besoldungsgruppe des Beamten ausbringen. Das
ordnung können
gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzleramt
und der Ständigen Vertretung sowie bei sonstigen juristi- 1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen für
schen Personen des öffentlichen Rechts. Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes- sind,
dienst zurück, kann der Bundesminister der Finanzen mit
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen 2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach§ 8 Abs. 2
Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November
zweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden 1978 (BGBI. 1 S. 1763), die zuletzt durch Artikel 9 des
Beamten in Anspruch zu nehmen ist. Gesetzas vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363)
geändert worden ist, zur Ableistung der Probezeit
(3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über- sind,
staatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und
von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben
die auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann
für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.
der Bundesminister der Finanzen für die Zeit bis zum
Wegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn
ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen § 22
Planstellen neu zu besetzen. Das gl_eiche gilt, wenn Ersatz Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der
für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,
Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten Ein- Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen
richtung dieser Art verwendet werden oder künftig verwen- sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 10 04, 23 02 und
det werden sollen oder die durch Teilnahme an zwischen- 60 06 des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwen-
staatlichen oder überstaatlichen Konferenzen länger als den. Der Bundesminister der Finanzen kann Änderungen
ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben ver- der Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellun-
hindert sind. gen von Haushalts- oder Berichtigungshaushaltsplänen
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung. wenn ein der Europäischen Gemeinschaften erforderlich werden,
Beamter nach§ 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder§ 89 a Abs. 2 Nr. 2 vornehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß
des Bundesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt wird. des Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unter-
richten.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
§ 23
ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des
Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei kurz-
zur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei einer fristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhaltung
2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des
Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 2 000 000 000 Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 24) gegenüber dem
Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald Bund zusteht.
und soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben
(2) Die Vermögensgegenstände, die der Bundesminister
übersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im
für Post und Telekommunikation zur Erfüllung seiner politi-
nächsten Monat des lauf enden Haushaltsjahres nicht zur
schen und hoheitlichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des
Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch
Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGB!. 1
zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des
S. 1026) aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
übernimmt, werden ohne Wertausgleich übertragen.
S. 582), das zuletzt durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist, (3) Soweit Dienststellen des Bundesministers für Post
findet insoweit keine Anwendung. Der Ermächtigungs- und Telekommunikation erst nach dem 31. Dezember
rahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 1989 eingerichtet werden, tragen die Unternehmen der
Deutschen Bundespost die bis zur Einrichtung entstehen-
§ 24 den Personalausgaben und sächlichen Verwaltungsaus-
gaben weiter.
Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- § 27
mer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember § 2 Abs. 5, die §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3
1988 (BGBI. 1 S. 2270) geändert worden ist, und nach sowie die§§ 7 bis 24 gelten bis zum Tage der Verkündung
Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
28. Februar 1972 (BGBI. 1S. 201 ), das zuletzt durch Artikel weiter.
3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537)
§ 28
geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens
gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird
sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des ermächtigt, bis zum Inkrafttreten des 32. Gesetzes zur
Bundesministers für Verkehr zu verwenden. Änderung des Lastenausgleichsgesetzes für den Aus-
gleichsfonds im Haushaltsjahr 1990 Kassenverstärkungs-
§ 25 kredite als Buchkredite bis zur Höhe von 100 000 000
Deutsche Mark aufzunehmen. Die Ermächtigung nach
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Satz 1 gilt bis zum Tage der Verkündung des Haushalts-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985
gesetzes des Bundes für das folgende Haushaltsjahr
(BGBI. 1 S. 1284), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
weiter.
zes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408) geändert
worden ist, findet keine Anwendung. § 29
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§ 26
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
( 1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im
Haushaltsjahr 1990 fälligen Zinsen für die Ausgleichsfor- § 30
derung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf Grund
des § 10 der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48 zum Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2427
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1
1990 )
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
T~il III: Kreditfinanzierungsplan
') Bei den Ansätzen fur 1989 1st der Nachtragshaushalt 1989 berücksichtigt.
2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und
steuerähnliche
Epl. Bezeichnung Abgaben
1990
1000 DM
3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................... .
02 Deutscher Bundestag ..................................................... .
03 Bundesrat .............................................................. .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ........................................ .
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . ................................................ .
06 Bundesminister des Innern ................................................. .
07 Bundesminister der Justiz .................................................. .
08 Bundesminister der Finanzen ............................................... .
09 Bundesminister für Wirtschaft ............................................... .
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ........................ . 5 900
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ................................... .
12 Bundesminister für Verkehr ................................................. .
13 Bundesminister für Post und Telekommunikation ................................ .
14 Bundesminister der Verteidigung ............................................ .
15 Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ....................... .
16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... .
19 Bundesverfassungsgericht ................................................. .
20 Bundesrechnungshof ..................................................... .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .............................. .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ...................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen ................................. .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie ................................. .
31 Bundesministerfür Bildung und Wissenschaft .................................. .
32 Bundesschuld ........................................................... .
33 Versorgung ............................................................. .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ... .
36 Zivile Verteidigung ....................................................... .
60 Allgemeine Finanzverwaltung ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
1
248 342 000
Summe Haushalt 1990?) .................................................. . 248 347 900
Summe Haushalt 1989 .................................................... . 242 203 400
gegenüber 1989 - mehr (+)/weniger(-) - ...................................... + 6 144 500
1
) Zu Spalte 3: darin Steuereinnahmen in Höhe von 247,4 Mrd. DM.
2
) Zu Spalten 4 und 5 Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 26 942 Millionen DM) = 24 845 Millionen DM.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2429
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber 1989
einnahmen Einnahmen mehr(+)
1990 1990 1990 1989 weniger H Epl.
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9
121 - 121 101 + 20 01
2 921 1 2 922 2 911 + 11 02
25 - 25 16 + 9 03
2 243 - 2 243 2 135 + 108 04
95 359 4 000 99 359 53 195 + 46 164 05
25 990 13 921 39 911 29 442 + 10 469 06
276 060 200 276 260 262 016 + 14 244 07
732 086 201 905 933 991 876 576 + 57 415 08
106 226 234 294 340 520 415 917 - 75 397 09
43 818 213 342 263 060 269 673 - 6 613 10
8 723 451 794 460 517 436 205 + 24 312 11
1 129 222 114 538 1 243 760 1005090 + 238 670 12
6 073 352 - 6 073 352 5 489 053 + 584 299 13
625 185 203 414 828 599 715 256 + 113 343 14
60 818 39 292 100 110 83 669 + 16 441 15
263 514 2 624 266 138 4 118 + 262 020 16
504 - 504 474 + 30 19
19 1 320 1 339 667 + 672 20
99 828 1 063 954 1 163 782 1 348 616 - 184 834 23
37 432 1 057 880 1 095 312 1 187 020 - 91 708 25
1 560 - 1 560 1 553 + 7 27
55 587 18 001 73 588 74 143 - 555 30
5 045 349 120 354 165 337 883 + 16 282 31
1 600 005 27 253 700 28 853 705 29 470 703 - 616 998 32
1 580 82 420 84 000 85 000 - 1 000 33
50 988 158 900 209 888 199 630 + 10 258 35
6 842 9 505 16 347 18 112 - 1 765 36
7 506 634 1 501 288 257 349 922 248 944 826 + 8 405 096 60
18 811 687 32 975 413 300 135 000 291 314 000 + 8 821 000
15 138 293 33 972 307
+ 3 673 394 - 996 894
2430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Personal- Sächliche Militärische Schulden-
ausgaben Verwaltungs- Beschaffungen Dienst
ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
1990 1990 1990 1990
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident
und Bundespräsidialamt ..........
' 11 134 6 971 - -
02 Deutscher Bundestag ............. 373 080 147 279 - -
03 Bundesrat ........... ........... 10 930 5 497 - -
04 Bundeskanzler
und Bundeskanzleramt ............ 102 062 442 959 - -
05 Auswärtiges Amt ................. 884 982 198 605 - -
06 Bundesminister des Innern ......... 1 693 850 619 000 - -
07 Bundesminister der Justiz .......... 320 796 114 094 - -
08 Bundesminister der Finanzen ....... 2 221 697 496 502 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ....... 395 799 199 925 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ......... 299 582 111 241 - -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ••••••••• • •• 1 •• 139 450 69 787 - -
12 Bundesminister für Verkehr ......... 1 397 701 1 707 928 - -
13 Bundesminister für Post
und Telekommunikation ........... 72 805 80 378 - -
14 Bundesminister der Verteidigung .... 23 755 559 5 699 232 21957311 -
15 Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit ..... 1 358 380 196 453 - -
16 Bundesminister für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ....... 128 908 210 098 - -
19 Bundesvertassungsgericht ......... 13 315 2 349 - -
20 Bundesrechnungshof ............. 45 959 5 590 - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................. 45 038 18 027 - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau .......... 82 716 78 499 - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen .................... 41 248 14 832 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................. 70 772 31 892 - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft •••••••••••••• •• 30 396 22 454 - -
32 Bundesschuld ................... 15 059 552 601 - 33 306 720
33 Versorgung ..................... 8 352 557 - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ...................... 690 542 521 480 - -
36 Zivile Verteidigung ................ 141 799 243 451 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ....... 172 500 272 280 - -
Summe Haushalt 1990 ........... 42 868 616 12 070 304 21 957 311 33 306 720
Summe Haushalt 1989 ............ 41 558 566 11 689 163 21 859 395 32 355 809
gegenüber 1989
- mehr (+)/weniger(-) - ........... + 1310050 + 381 141 + 97 916 + 950 911
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2431
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben gegenüber 1989
mehr(+) Epl.
1990 1990 1990 1990 1989 weniger(-)
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
·-·
7 8 9 10 11 12 13
---
2 080 6 156 -- 26 341 26 926 - 585 01
96 248 59 606 -- 676 213 616 387 + 59 826 02
389 707 - 17 523 14 783 + 2 740 03
41 076 9 531 - 595 628 560 397 + 35 231 04
1 675 197 251 160 - 3 009 944 2918367 + 91 577 05
2 272 840 441 c'.43 - 5 026 933 4 738 638 + 288 295 06
20 809 30 154 - 485 853 466 732 + 19 121 07
689 630 383 523 --- 3 791 352 3 817 542 - 26 190 08
4 680 591 1 439 862 - 6 716 177 7 536 470 - 820 293 09
8 127 950 1 027 208 1 588 9 567 539 9 466 552 + 100 987 10
69 328 839 98 999 - 69 637 075 67 618 562 +2018513 11
9 453 648 12 758 717 - 25 317 994 24 941 108 + 376 886 12
25 343 129 095 - 307 621 21 209 + 286 412 13
2 095 336 324 827 400 000 54 232 265 53 284 821 + 947 444 14
20 813 435 143 157 - 22 511 425 21119393 + 1 392 032 15
75 288 553 063 - 967 357 541 468 + 425 889 16
- 962 - 16 626 15 539 + 1 087 19
11 4 333 - 55 893 59 309 - 3 416 20
1 387 910 5 793 926 - 7 245 801 7 109 146 + 136 655 23
3 164 135 3 031 370 - 6 356 720 6 329 639 + 27 081 25
1 391 476 124 160 - 1 571 716 1 195 760 + 375 956 27
5 558 980 2 371 100 - 201 558 7 831 186 7 645 405 + 185 781 30
1 711 989 2 377 577 - 4 142 416 3 782 760 + 359 656 31
1 208 225 2 650 505 - 37 733 110 37 568 425 + 164 685 32
2 049 037 - - 10 401 594 10 188 310 + 213 284 33
234 881 417 550 -- 1 864 453 1 819 746 + 44 707 35
108 521 447 159 - 940 930 869 402 + 71 528 36
16 334 275 2 648 260 - 340 000 19 087 315 17 041 204 + 2 046 111 60
152 548 139 37 523 910 - 140 000 300 135 000 291 314 000 + 8 821 000
148 267 839 37 455 189 - 1 871 961
+ 4 280 300 "i 68 721 + 1 731 961
2432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermäch- Für
Epl. Bezeichnung tigung künftige
1991 1992 1993 Folgejahre Haushalts-
1990
jahre
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsidialamt 950 950
02 Deutscher Bundestag ...... . 12 583 8 540 4 043
03 Bundesrat ................ . 100 100
04 Bundeskanzleramt ......... . 256 100 256 000 100
05 Auswärtiges Amt ........... . 319 612 160 784 80 022 8 488 10 318 60 000
06 Bundesminister des Innern .. . 517 335 222 246 114 745 54 474 1 800 124 070
07 Bundesminister der Justiz .... . 43 482 1 658 238 24 41 562
08 Bundesminister der Finanzen .. 223 465 168 805 26 660 28 000
09 Bundesminister für Wirtschaft .. 8 843 553 1 416 591 1 166 804 722 965 261 693 5 275 500
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ... 1 252 993 504 967 291 926 211 300 244 800
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ......... . 564 165 449 215 105 250 9 700
12 Bundesminister für Verkehr ... . 4 080 440 2 483 185 1 119 355 404 900 73 000
13 Bundesminister für Post
und Telekommunikation 57 700 50 280 6 400 1 020
14 Bundesminister
der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 14 513 451 5 279 136 3 473 919 2 765 941 2 994 455
15 Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit 336 595 156 075 101 450 58 520 17 950 2 600
16 Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit ....... . 593 830 243 350 182 950 99 330 25 200 43 000
19 Bundesverfassungsgericht ... . 175 175
20 Bundesrechnungshof ....... .
23 Bundesminister für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit . . . . . . . . 6 067 454 490 280 399 650 255 300 96 050 4 826 17 4
25 Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau ............. . 3 105 520 878 985 832 305 471 875 922 355
27 Bundesminister für inner-
deutsche Beziehungen ..... . 262 310 147 660 48 950 35 600 100 30 000
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ........... . 3 960 264 1 196 51 9 1 17 4 660 978 215 503 770 107 100
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft .......... . 633 360 325 701 197 756 103 251 6 652
32 Bundesschuld ............. .
35 Verteidigungslasten im Zusam-
menhang mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte .... . 34000 24500 8300 1 200
36 Zivile Verteidigung ......... . 467 809 240 4 71 133 391 67 746 20 201 6 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung .. 886 000 70 000 46 000 45 000 315 000 410 000
Summe ................... 47 033 246 14 776 173 9 514 874 6 294 849 5 493 344 10 954 006
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2433
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1990 Betrag für 1989
- 1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben .................................... . 300 135 000 291 314 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung
eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ................................... . 272 293 000 262 685 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Mehrein-
nahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04, Einnahmen aus Rück-
lagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ............................ . -27 842 000 -28 629 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen ................................... . (97 008 500) (86 313 000)
4.1 .1 aus Krediten vom Kreditmarkt ..................... . 97 008 500 86 313 000
4.1 .2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 124 04 ........ .
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ........ . (69 987 000) (58 404 000)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ..................... . 69 987 000 58 404 000
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ...... .
4.3 Ausgäben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge
Saldo ........................................ . - 27 021 500 -27 909 000
5. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ... 79 500 80 000
6. Marktpflege .................................. .
7. Nettoneuverschuldung insgesamt ................ . -26 942 000 -27 829 000
8. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ..... .
9. Rücklagenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen
9.2 Zuführungen an Rücklagen
10. Münzeinnahmen -900 000 - 800 000
11. Finanzierungssaldo ............................ . -27 842 000 -26 629 000
2434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1990 Betrag für 1989
- 1000 DM -
1. Einnahmen
1. 1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1. 1. 1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 008 500 76 313 000
1. i . 2 kürzerfristig .................................. . 30 000 000 10 000 000
1 .2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ..........
-------------------
Summe 1 ..................................... . 97 008 500 86 313 000
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr als
4 Jahren ....................................... . (56 940 000) (51 832 000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-
rung ......................................... .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet
vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanwei-
sungen) ........................................ . 7 700 000 8 800 000
2. 103 Bundesschatzbriefe .............................. . 9 264 000 4 040 000
2. 104 Schuldbuchkredite .............................. .
2.105 Schuldscheindarlehen ........................... . 19 919 000 21 570 000
2.106 Bundesschatzanweisungen ....................... . 2 148 000 1064000
2. 107 Bundesobligationen ............................... 17 800 000 16 250 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-
zungsgesetz .................................. . 12 000 12 000
2.109 Ablösungsschuld .................................
2.110 Altsparerentschädigung .......................... .
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkom-
men) ........................................ .
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-
schädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-
bonds-Entschädigungsgesetz) .................... .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus
Anschlußgebieten .................................
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen .......... 97 000 96 000
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2435
Betrag für 1990 Betrag für 1989
- 1000 DM -
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu
4 Jahren. . . . . . . . . . . . . ....................... . (13 047 000) (6 572 000)
2.201 Bundesschatzanweisungen ....................... . 2 457 000 2 192 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................ . 3 450 000 1 105 000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................. . 5 500 000 960 000
2.204 Schuldscheindarlehen ........................... . 1640000 2 315 000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .
-----------
Summe 2 ..................................... . 69 987 000 58 404 000
3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ... 79 500 80 000
-----------
4. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ......... . 70 066 500 58 484 000
5. Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....
-------------------
6. Zusammen ................................... . 70 066 500 58 484 000
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt ver-
anschlagte Nettoneuverschuldung) ................. . 26 942 000 27 829 000
-------------------
Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -
einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds
(im Haushaltsplan veranschlagt) ................... .
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-
schaften - einschließlich ERP-Sondervermögen und
LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) .......... .
2436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Verbesserung der steuerlichen Förderung
schadstoffarmer Personenkraftwagen
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates halt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelan-
das fo'lgende Gesetz beschlossen: gen, für die Dauer bis zu einem Jahr."
Artikel 1 3. § 3 b wird aufgehoben.
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
4. § 3 c wird aufgehoben.
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1 . Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. In § 3 d werden die Bezeichnung ,,§ 3 b" durch die
20 . Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262), wird wie folgt Bezeichnung ,,§ 3 f" und die Zahl „ 1 500" durch die Zahl
geändert: ,, 1 000" ersetzt. In Satz 2 werden die Worte ,, , frühe-
stens ab 1. Juli 1985" gestrichen.
1. § .2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 6. § 3 e wird wie folgt gefaßt:
,.Begriffsbestimmungen, ,,§ 3e
Mitwirkung der Verkehrsbehörden". Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor
b) ln Absatz 2 wird Satz 2 neu gefaßt und die folgen- Soweit Personenkraftwagen mit Selbstzündungs-
den Sätze werden angefügt: motor die in § 3 f genannten Voraussetzungen erfüllen,
gilt diese Vorschrift nur, wenn die Fahrzeuge vor dem
„Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung
1 . Januar 1989 erstmalig zum Verkehr zugelassen wor-
als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm oder
den sind und nach Feststellung der Zulassungs-
für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrund-
behörde vor diesem Zeitpunkt den Vorschriften der
lagen technischer Art die Feststellungen der Zulas-
Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
sungsbehörden verbindlich, soweit dieses Gesetz
nung entsprochen haben. § 3 g ist für Personenkraft-
nichts anderes bestimmt. Die Zulassungsbehörden
wagen mit Selbstzündungsmotor nicht anzuwenden."
entscheiden auch darüber, ob die technischen Vor-
aussetzungen für einen Förderungsbetrag nach
7. Nach § 3 e werden die folgenden §§ 3 f, 3 g und 3 h
§ 3 g Abs. 1 oder 2 erfüllt sind. Die beim Kraftfahrt-
Bundesamt gespeicherten Daten über Fahrzeuge, eingefügt:
die die Voraussetzungen des § 3f Abs. 3 erfüllen, ,,§ 3 f
und über deren Fahrzeughalter dürfen an die Steuerbefreiung
zuständige Finanzbehörde übermittelt und von ihr für schadstoffarme Personenkraftwagen
verwendet werden, soweit dies für die rückwirkende
(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit einem
Gewährung der Steuerbefreiung erforderlich ist."
Hubraum bis zu 2000 Kubikzentimetern oder mit Dreh-
2. § 3 wird wie folgt geändert: kolbenmotoren, die in der Zeit vom 1 . Januar 1990 bis
zum 31. Juli 1991 erstmals zum Verkehr zugelassen
a) In Nummer 7 wird der erste Halbsatz wie folgt
werden, ist für eine begrenzte Zeit von der Steuer
gefaßt:
befreit, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbe-
,, 7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugma- hörden ab dem Tag der erstmaligen Zulassung schad-
schinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeug- stoffarm sind, weil sie den Vorschriften der Anlage XXIII
anhängern hinter Zugmaschinen oder Sonder- zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder des
fahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeug- Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG (ABI. EG
anhängern (ausgenommen Sattelanhänger., Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie
aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger 89/491 /EWG (ABI. EG Nr. L 238 S. 43), entsprechen.
mit einem Achsabstand von weniger als einem
Meter),". (2) Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Tag der
ersten Zulassung. Sie endet unabhängig von einer
b) In Nummer 12 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: vorübergehenden Stillegung
„Dies gilt nicht, sofern ein Ausfuhrkennzeichen für 1. für Personenkraftwagen, die durch Hubkolbenmoto-
mehr als drei Monate gültig ist oder ein über diesen ren angetrieben werden,
Zeitraum hinaus gültiges weiteres Ausfuhrkennzei-
chen erteilt wird." mit Hubraum
bis zu 1 000 ccm nach fünf Jahren und einem
c) In Nummer 13 wird der erste Satz wie folgt gefaßt: Monat,
„gebietsfremden Personenkraftfahrzeugen und über 1 000 bis zu 1 100 ccm nach vier Jahren und
ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufent- acht Monaten,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2437
über 1 100 bis zu 1 200 ccm nach vier Jahren und eines Personenkraftwagens vom Finanzamt, wenn fol-
drei Monaten, gende Voraussetzungen erfüllt sind:
über 1 200 bis zu 1 300 ccm nach drei Jahren und elf 1 . Der Personenkraftwagen muß bei einem Hubraum
Monaten, bis zu 2000 Kubikzentimetern vor dem 1. Januar
über 1 300 bis zu 1 400 ccm nach drei Jahren und 1990 oder bei einem Hubraum von mehr als 2000
acht Monaten, Kubikzentimetern vor dem 1. Oktober 1988 erst-
über 1 400 bis zu 1 500 ccrn nach drei Jahren und mals zugelassen worden sein;
fünf Monaten, 2. der Personenkraftwagen muß in der Zeit vom
über 1 500 bis zu 1 600 ccm nach drei Jahren und 1. Januar 1990 bis zum 31. Juli 1991 nachträglich
zwei Monaten, durch Einbau eines Katalysators, der
über 1 600 bis zu 1 700 ccm nach drei Jahren, a) mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
über 1 700 bis zu 1 800 ccm nach zwei Jahren und nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
zehn Monaten, nung oder
über 1 800 bis zu 1 900 ccm nach zwei Jahren und b) im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahr-
acht Monaten, zeug nach § 20 oder§ 21 der Straßenverkehrs-
über 1 900 bis zu 2 000 ccm nach zwei Jahren und Zulassungs-Ordnung
sieben Monaten; genehmigt ist, technisch so verbessert worden sein,
2. für Personenkraftwagen, die durch Drehkolben- daß nach Feststellung der Zulassungsbehörde die
motoren angetrieben werden, nach zwei Jahren und Vorschriften der Anlage XXV zu § 47 der Straßen-
sieben Monaten. verkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Ausnahme des
Abschnittes 4.1.4 erfüllt sind. Für Fahrzeuge mit
(3) Für einen Personenkraftwagen mit weniger als weniger als 1 400 Kubikzentimetern Hubraum gelten
1400 Kubikzentimetern Hubraum, der vor dem die Werte der Hubraumklasse zwischen 1 400 und
1. Januar 1990 erstmalig zugelassen worden ist, gilt die 2 000 Kubikzentimetern; und
in Absatz 2 genannte Dauer der Steuerbefreiung rück-
3. der Personenkraftwagen muß am 1. Januar 1990
wirkend vom Tag der Anerkennung als bedingt schad-
oder zu dem späteren Zeitpunkt der Feststellung
stoffarm Stufe C, wenn das Fahrzeug
der technischen Verbesserung durch die Zulas~
1. nach Feststellung der Zulassungsbehörde bereits sungsbehörde für den vorgenannten Halter zuge-
vor dem 1 . Januar 1990 den Vorschriften der An- lassen sein oder nach vorübergehender Stillegung
lage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- für ihn wieder zugelassen werden.
nung entsprochen hat und (2) Der Förderungsbetrag beträgt 1100 DM, wenn
2. am 1 . Januar 1990 noch zum Verkehr zugelassen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 ge-
ist oder danach wieder zugelassen wird.. geben sind und der Personenkraftwagen in der Zeit
vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Juli 1991 nachträglich
Für Personenkraftwagen, die durch Selbstzündungs-
durch Einbau eines Katalysators - einschließlich einer
motoren angetrieben werden und den Vorschriften der
lambda-geregelten Gemischaufbereitung -, der
Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung entsprechen, endet die Steuerbefreiung nach der 1. mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach
Hälfte der Zeit, die sich nach Absatz 2 Satz 2 ergibt; § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
angefangene Monate werden auf volle Monate auf- oder
gerundet.
2. im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahr-
(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist die Steuer für zeug nach § 20 oder § 21 der Straßenverkehrs-
denjenigen Halter von Amts wegen neu festzusetzen, Zulassungs-Ordnung
für den das Fahrzeug am 1. Januar 1990 zugelassen ist genehmigt ist, technisch so verbessert worden ist, daß
oder, sofern das Fahrzeug am 1. Januar 1990 still- nach der Feststellung der Zulassungsbehörde
gelegt war, für den das Fahrzeug danach als ersten
3. für Personenkraftwagen mit einem Hubraum von
wieder zugelassen wird. Eine Neufestsetzung für frü-
mehr als 2000 Kubikzentimetern die Vorschriften
here Halter des Fahrzeugs unterbleibt; dies gilt auch
dann, wenn ein früherer Halter für das Halten des a) der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulas-
Fahrzeugs Steuern entrichtet hat. sungs-Ordnung, ausgenommen die Abschnitte
1.7.2, 1.7.3 und 1.8.2,
(5) Soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 oder aus
b) des Anhangs I Abschnitt 8.3, ausgenommen
§ 3g Abs. 5 nichts anderes ergibt, bleibt die Dauer
Abschnitt 8.3.1.2, in Verbindung mit den Vor-
einer vor dem 1. Januar 1990 entstandenen Steuer-
schriften des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/
befreiung auf Grund des § 3 b oder § 3 c in der bis zum
EWG (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), in der Fassung der
31. Dezember 1989 geltenden Fassung unberührt.
Richtlinie 89/491/EWG (ABI. EG Nr. L 238 S. 43)
Soweit diese Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel
oder
noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter
gewährt. c) der Anlage XXV zur Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung, ausgenommen Abschnitt 4.1.4,
§ 3g
4. für Personenkraftwagen mit einem Hubraum bis
Förderungsbetrag
zu 2000 Kubikzentimetern die in Nummer 3 Buch-
(1) Einen Förderungsbetrag von 550 DM an Stelle stabe a oder Buchstabe b genannten Vorschriften
einer befristeten Steuerbefreiung erhält der Halter oder
2438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
die für Fahrzeuge mit einem Hubraum von 1400 bis 8. In § 9 Abs. 1 werden in der Nummer 2 Buchstabe a
2000 Kubikzentimetern geltenden Vorschriften der nach dem Buchstaben „C" die folgenden Worte ein-
Richtlinie 89/458/EWG (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in gefügt:
Verbindung mit der Richtlinie 70/220/EWG (ABI.
,,oder nach § 3 f oder § 3 g begünstigt".
EG Nr. L 76 S. 1), in der Fassung der Richtlinie
89/491/EWG (ABI. EG Nr. L 238 S. 43),
9. An § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
erfüllt sind.
,,(3) Sofern in den Fällen des § 3 Nr. 12 Steuerpflicht
(3) Der Förderungsbetrag erhöht sich auf 1200 DM, besteht, darf die Zulassungsbehörde den Fahrzeug-
wenn, über die in Absatz 2 genannten Voraussetzun- schein erst aushändigen, wenn die Entrichtung der
gen hinausgehend, die Fahrzeuge mit einem Verdun- Steuer nachgewiesen wird."
stungsfilter zur Verminderung von Kohlenwasserstoff-
emissionen entsprechend Abschnitt 1.7 .3 der An-
lage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 2
ausgerüstet werden.
Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Durchführungsverordnung
Personenkraftwagen mit einem Hubraum von weniger
als 1400 Kubikzentimetern, die in der Zeit vom 27. April Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung vom
1989 bis zum 31. Dezember 1989, und für vor dem 3. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 901 ), geändert durch die Verord-
1. Oktober 1988 erstmalig zugelassene Personenkraft- nung vom 10. Dezember 1985 (BGB!. 1 S. 2185), wird wie
wagen mit einem Hubraum von mehr als 2000 Kubik- folgt geändert:
zentimetern, die in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis
zum 31. Dezember 1989 nachträglich technisch so ver- 1. In § 3 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
bessert worden sind, daß dadurch die Voraussetzun- und folgende Nummer 3 angefügt:
gen für einen Förderungsbetrag erfüllt werden.
(5) Der Förderungsbetrag wird nur für zugelassene „3. bei Fahrzeugen, deren Halten nach§ 3 Nr . 12 des
Fahrzeuge gewährt, die nicht nach § 3 von der Steuer Gesetzes von der Steuer befreit ist."
befreit sind. Der Förderungsbetrag wird für jedes Fahr-
zeug nur einmal gewährt. Bei Halterwechsel wird der 2. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 wird nach dem Buchstaben h der
Förderungsbetrag an denjenigen Halter gezahlt, der bei Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
der Zulassungsbehörde die Feststellung der techni- stabe i angefügt:
schen Verbesserung beantragt hat. ,,i) bei Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Abgas-
(6) Sind die Voraussetzungen für einen Förderungs- reinigungsanlage oder bei deren Änderung oder
betrag erfüllt, ist das Fahrzeug als schadstoffarm zu Ausbau,
behandeln. Mit dem Förderungsbetrag wird eine befri-
die Art der Anlage, die Änderung oder den Ausbau,
stete Steuerbefreiung jedoch abgegolten, soweit sie die dadurch erreichte Stufe der Schadstoffminde-
auf derselben technischen Verbesserung beruht. Hat
rung und die Stufe des Förderungsbetrags im Falle
die technische Verbesserung bereits zu einer befriste-
der Nachrüstung sowie den Tag der nach dem
ten Steuerbefreiung auf Grund des § 3 b oder § 3 c in
Gesetz maßgeblichen Feststellung durch die
der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung
Zulassungsbehörde."
oder auf Grund des§ 3f geführt, ist die Steuerbefreiung
bei Festsetzung des Förderungsbetrags aufzuheben,
soweit sie dessen Empfänger oder spätere Halter des 3. An § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Fahrzeugs betrifft. Die Steuerbefreiung für frühere Hal- „Dies gilt für die Berücksichtigung der nach § 3 g des
ter bleibt bestehen. Gesetzes entstandenen Förderungsbeträge entspre-
(7) Für den Förderungsbetrag gelten die Vorschriften chend."
über die Kraftfahrzeugsteuer sowie die Vorschriften
der Abgabenordnung für Steuervergütungen entspre- Artikel 3
chend. Die Vorschriften des Siebenten Teils der Ab- Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften
gabenordnung, des Achten Teils, Dritter und Vierter
Abschnitt, sowie des § 369 Abs. 1 Nr. 4, § 369 Abs. 2, In Abschnitt 1.1 der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-
§§ 370, 371, 375 bis 379, 383 und 384 der Abgaben- Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
ordnung gelten entsprechend. In öffentlich-rechtlichen machung vom 28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793),
Streitigkeiten über Verwaltungsakte der Finanzbehör- zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
den ist der Finanzrechtsweg gegeben. Der Förderungs- 24. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1510), werden die Worte „höch-
3
betrag ist aus dem Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer stens 2500 kg," und „und einen Hubraum ab 1400 cm "
zu zahlen. gestrichen.
§ 3h
Artikel 4
Maßgebende Fassung
verkehrsrechtlicher Bestimmungen Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Für die Anwendung der§§ 3f und 3g sind die Stra- Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Richtlinien geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
der EWG in der am 1. Januar 1990 geltenden Fassung jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-
maßgebend." ordnung wieder geändert werden.
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2.439
Artikel 5 Artikel 6
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am
des§ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im 1 . Januar 1990 in Kraft.
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach (2) Artik€! 2 Nr. 1 und 2 tritt am Tage nach der Ver-
§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn. den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Für den Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
2440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) Der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
Artikel 1 wird für die Kalenderjahre 1990 bis 1993 wie folgt
Das Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der festgesetzt:
Bekanntmachung vom 17. November 1980 (BGBI. 1 für 1990 8,25 vom Hundert, für 1991 8,00 vom
S. 2137), geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1987 Hundert,
(BGBI. 1 S. 1671 ), wird wie folgt geändert: für 1992 7,75 vom Hundert, für 1993 7,50 vom
Hundert.
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
Der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe für die aus
a) Im Absatz 1 wird das Wort „gewerbliche" gestri- Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in den
chen. einzelnen Ländern erzielten Erlöse wird für das
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Kalenderjahr 1990 wie folgt festgelegt:
für Baden-Württemberg 7,4 vom Hundert,
aa) In Satz 1 wird die Nummer 5 gestrichen; die
Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und für Bayern 8,0 vom Hundert,
6. für Berlin 6,5 vom Hundert,
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zwecke" die für Bremen 8,2 vom Hundert,
Worte „sowie für die Tilgung und Verzinsung für Hamburg 9,2 vom Hundert,
von Krediten" eingefügt. für Hessen 7 ,9 vom Hundert,
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: für Niedersachsen 8,6 vom Hundert,
,,(6) Das Bundesamt wird als Verwalter des Son- für Nordrhein-Westfalen 8,9 vom Hundert,
dervermögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bun- für Rheinland-Pfalz 8,4 vom Hundert,
desministers der Finanzen Kredite zur Aufrechter- für das Saarland 8,6 vom Hundert,
haltung der Zahlungsfähigkeit des Sondervermö-
für Schleswig-Holstein 7,4 vom Hundert.
gens bis zur Gesamthöhe von 2 Milliarden Deutsche
Mark aufzunehmen. Bis zu dieser Höhe kann die Der Bundesminister für Wirtschaft hat durch Rechts-
Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen verordnung jeweils für die Kalenderjahre 1991 ,
werden. Die Kredite werden aus Mitteln des Sonder- 1992 und 1993 bei Elektrizitätsversorgungsunter-
vermögens verzinst und getilgt. Die Kredite müssen nehmen den in Satz 1 für das betreffende Kalender-
bis spätestens zum 31 . Dezember 1995 aus Mitteln jahr genannten Prozentsatz für die aus der Liefe-
des Sondervermögens getilgt sein. Für die Verwal- rung von Elektrizität an Endverbraucher in dem
tung des Sondervermögens gelten die Vorschriften jeweiligen Land erzielten Erlöse nach Maßgabe des
über die Verwaltung der Bundesschuld entspre- Absatzes 5 abzuwandeln."
chend." c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Komma die
Worte „für die Jahre 1994 und 1995" eingefügt.
2. § 6 wird aufgehoben.
d) In Absatz 6 Nr. 2 werden nach dem Wort „Verfah-
ren" die Worte „und die Bemessungsgrundlagen"
3. § 8 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
a) Im Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
4. § 10 wird wie folgt geändert:
„Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auch
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
insoweit Abgabeschu:dner, als sie bezogenen und
nicht bereits mit der Ausgleichsabgabe belasteten ,,(2) Die sich aus der Ausgleichsabgabe erge-
oder eigenerzeugten Strom selbst verbrauchen . bende Belastung des Endverbrauchers gilt bis zur
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2441
Höhe des nach § 8 Abs. 3 a Satz 2 oder 3 und Höhe des Preises der Ruhrkohle AG frei Kraftwerk
Abs. 5 maßgebenden Prozentsatzes nicht als zugrunde gelegt. Dies gih auch in den Fälle:-: des § 3
Bestandteil der Preise im Sinne der Bundestariford- Abs. 1 Satz 1. Eine Preisanpassung für niederflüchtige
nung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 Kohle zum Ausgleich der Einsatznachteile dieser Kohle
S. 2255)." einschließlich eines Aufschlages in Höhe von 20 vom
Hundert nach § 6 Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten
b) In Absatz 3 wird die Anführung ,,§ 8 Abs. 5" ersetzt
durch ,,§ 8 Abs. 3 a Satz 2 oder 3 und Abs. 5". dieses Gesetzes geltenden Fassung im Kraftwerk gilt
nicht als Bestandteil des Preises im Sinne von Satz 2."
5. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 wird die Anführung ,,§§ 4 bis 7" Artikel 2
ersetzt durch ,,§§ 4, 5 und 7 sowie nach § 6 in der
Neufassung des Dritten Verstromungsgesetzes
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung". Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
b) In der Nummer 4 werden nach der Zahl 8 die Worte des Dritten Verstromungsgesetzes in der vom 1. Januar
,,Abs. 3 a Satz 3 oder" eingefügt. 1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 3
b) Absatz 4 wird Absatz 3. Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
7. § 17 wird wie folgt geändert: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Ist der Preis der eingesetzten Gemeinschaftskohle frei Art-ikel 4
Kraftwerk höher als der Preis für entsprechende Kraft- Inkrafttreten
werkskohle der Ruhrkohle AG frei Kraftwerk, so wird er
zur Ermittlung der Wärmepreisdifferenz nur bis zur Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
2442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 18. Dezember 1989
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 eine Aussprache darüber im Bundestag stattfinden
Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäftsord- kann."
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
1980 (BGB!. 1 S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt-
machung vom 28. Juni 1988 (BGB!. 1 S. 1009), durch 6. § 57 wird wie folgt geändert:
Beschluß vom 13. Dezember 1989 wie folgt geändert: a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Jedes Mitglied des Bundestages soll grundsätzlich
1. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: einem Ausschuß angehören."
„Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er muß ihn b) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
einberufen, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert
der Mitglieder des Bundestages es verlangen." „Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des
Bundestages als beratende Ausschußmitglieder."
2. § 13 wird wie folgt geändert: c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,(4) Zur Unterstützung der Mitglieder kann die
Teilnahme eines Fraktionsmitarbeiters jeder Frak-
,,(1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei
tion zu den Ausschußsitzungen zugelassen wer-
Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen
den."
seiner Überzeugung und seinem Gewissen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
7. § 61 wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Mitglieder des Bundestages sind verpflich-
tet, an den Arbeiten des Bundestages teilzuneh- a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
men. An jedem Sitzungstag wird eine Anwesen- „Die Tagesordnung soll den Ausschußmitgliedern in
heitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des der Regel drei Tage vor der Sitzung zugeleitet wer-
Bundestages einzutragen haben. Die Folgen der den."
Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder ,,(2) Der Ausschuß kann die Tagesordnung mit
des Deutschen Bundestages (Abgeordr.etenge- Mehrheit ändern, erweitern kann er sie nur, wenn
setz)." nicht eine Fraktion oder ein Drittel der Ausschuß-
mitglieder widerspricht."
3. In § 31 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
angefügt: 8. § 69 wird wie folgt geändert:
„Der Präsident erteilt das Wort zu einer Erklärung in der a) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Regel vor der Abstimmung."
„In besonderen Fällen soll der Ausschuß auch
andere Mitglieder des Bundestages zu seinen Ver-
4. § 32 wird wie folgt geändert:
handlungen mit beratender Stimme hinzuziehen
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: oder zulassen."
,,Der Anlaß ist ihm bei der Wortmeldung mitzutei- b) In Absatz 6 wird das Wort „ausschließlich" ge-
len." strichen.
b) Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:
„Die Erklärung darf nicht länger als fünf Minuten 9. In Anlage 4 Ziffer II Nr. 9 werden die Worte „kann
dauern." ausnahmsweise" durch das Wort „soll" ersetzt.
5. § 56 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Enquete-Kommission hat ihren Bericht so recht- Die Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen
zeitig vorzulegen, daß bis zum Ende der Wahlperiode Bundestages treten am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1989
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2443
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
und zum Kommunikationselektroniker/zur Kommunikationselektronikerin
im Bereich der Deutschen Bundespost
Vom 14. Dezember 1989
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
und zum Kommunikationselektroniker/zur Kommunikationselektronikerin im
Bereich der Deutschen Bundespost vom 15. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 199) wird
wie folgt geändert:
Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,, Für den Ausbildungsberuf „ Nachrichtengerätemechaniker/Nachrichtengeräte-
mechanikerin" kann die Anwendung der bisherigen Vorschriften für Berufs-
ausbildungsverträge, die bis zum 31. Juli 1991 abgeschlossen worden sind, ver-
einbart werden."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil l
Verordnung
über die Gewährung einer Sonderbeihilfe
an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften für Sortenumstellungen
(Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung)
Vom 14. Dezember 1989
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen
sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchführung Unterlagen und Erklärungen sind beizufügen.
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung
(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten beihilfe-
der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
fähige Gesamtfläche von 800 ha steht in voller Höhe dem
S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
Freistaat Bayern zu. Überschreiten die in den Umstel-
der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
lungsplänen der Erzeugergemeinschaften vorgesehenen
Umstellungsflächen diese Gesamtfläche, legt die Landes-
§ 1 stelle für jedes an den Maßnahmen zur Sortenumstellung
Anwendungsbereich beteiligte Mitglied einer Erzeugergemeinschaft nach Maß-
gabe der Größe seiner Umstellungsfläche einen entspre-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
chenden beihilfefähigen Flächenanteil fest. Von dieser
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
Quotierung sind solche Umstellungspläne nicht betroffen,
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt
gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen hinsichtlich wurden; die nach Satz 2 aufzuteilende beihilfefähige
der Gewährung einer Sonderbeihilfe an anerkannte Erzeu- Gesamtfläche verringert sich entsprechend.
gergemeinschaften für die Durchführung von Maßnahmen
zur Sortenumstellung (Beihilfe).
§ 4
§ 2 Beihilfeantrag
Beihilfevoraussetzungen
Der Beihilfeantrag ist in dreifacher Ausfertigung .bis
(1) Die Beihilfe wird einer anerkannten Erzeugergemein- spätestens zum 1 . November des jeweiligen Jahres bei
schaft (Erzeugergemeinschaft) entsprechend den Vor- der Landesstelle schriftlich einzureichen. Dem Antrag ist
gaben der in § 1 genannten Rechtsakte für die Beihilfe- eine Aufstellung über die bis zur Antragstellung vollzoge-
gewährung nach näherer Bestimmung der §§ 3, 4 und 5 nen Umstellungsmaßnahmen und die entstandenen
auf Antrag gewährt. Kosten getrennt für jedes Mitglied beizufügen.
(2) Scheidet ein an den Maßnahmen zur Sortenumstel-
lung beteiligtes Mitglied vor Abschluß der Maßnahmen aus § 5
der Erzeugergemeinschaft aus, erlischt sein Anspruch auf
Beihilfegewährung
die Beihilfe. Bereits empfangene Beihilfebeträge sind von
der Erzeugergemeinschaft zurückzuzahlen. (1) Die Landesstelle setzt den Beihilfebetrag durch
Bescheid fest. Nach Genehmigung des Programms
§ 3 gewährt sie der Erzeugergemeinschaft auf deren Antrag
eine Anzahlung von 50 % der Sonderbeihilfe, wenn die
Umstellungsplan Erzeugergemeinschaft ihr die in den in § 1 genannten
(1) Der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgese- Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit geleistet hat.
hene Umstellungsplan ist von der Erzeugergemeinschaft (2) Die Erzeugergemeinschaft teilt die Beihilfe auf die an
der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) den Maßnahmen zur Sortenumstellung beteiligten Mitglie-
vorzulegen. Unbeschadet der nach den in § 1 genannten der nach Maßgabe ihrer Umstellungsflächen auf und leitet
Rechtsakten erforderlichen Angaben sind in dem Umstel- sie unverzüglich an diese weiter.
lungsplan anzugeben
(3) Die Erzeugergemeinschaft führt gegenüber der Lan-
1. Adressen, Mitglieds- und Betriebsnummern der an den desstelle den Nachweis über die Weiterleitung der Beihilfe
Maßnahmen zur Sortenumstellung beteiligten Mitglie- an ihre Mitglieder. Der Nachweis ist in Form eines Sachbe-
der und richts und einer zahlenmäßigen Aufstellung jeweils späte-
2. gesondert für jedes Mitglied die in den Umstellungsplan stens zwei Monate nach Erhalt der Beihilfebeträge zu
eingebrachten Hopfenflächen nach Sorte und Größe. erbringen.
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2445
§ 6 § 8
Aufbewahrungspflicht Muster, Vordrucke
Die Erzeugergemeinschaft ist verpflichtet, die den Für den nach § 3 Abs. 1 einzureichenden Umstellungs-
Umstellungsplan, den Beihilfeantrag und die Weiterleitung plan, den Beihilfeantrag nach § 4, den Antrag auf Gewäh-
der Beihilfe an die Mitglieder betreffenden Unterlagen rung einer Anzahlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie den
sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere nach § 5 Abs. 3 vorgesehenen Nachweis kann das Land
Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit
bestehen. Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten
werden, sind diese zu verwenden.
§ 7
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9
Zum Zwecke der Überwachung haben die Erzeuger- Berlin-Klausel
gemeinschaft und jedes an den Maßnahmen zur Sorten-
umstellung beteiligte Mitglied der Landesstelle das Betre- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ten der Geschäfts- und Betriebsräume während der tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten; gleichfalls ist Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
das Betreten und Besichtigen der landwirtschaftlich auch im Land Berlin.
genutzten Flächen zu gestatten. Die Erzeugergemein-
schaft sowie ihre Mitglieder haben auf Verlangen die in
Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege § 10
und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus- Inkrafttreten
kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu
gewähren; insbesondere sind sie verpflichtet, jederzeit Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember
über die bestellten Anbauflächen Auskunft zu erteilen und 1989 in Kraft. Sie tritt am 1. Juni 1990 außer Kraft, sofern
die zum Nachweis dazu erforderlichen Unterlagen vorzu- nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes
legen. verordnet wird.
Bonn, den 14. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
.. Vierunddreißigste Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 15. Dezember 1989
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445,
2448), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1S. 1296) geändert worden ist, wird vom
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) vom Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1120), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Position 424 erhält folgende Fassung:
„424 Triptorelin und seine Salze 1. Januar 1991"
5-Oxo-L-prolyl-L-histidyl-
L-tryptophyl-L-seryl-L-tyrosyl-
O-tryptophyl-L-leucyl-L-arginyl-
L-prolylglycinamid
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
589 Acemetacin und seine Salze 1. Januar 1995
O-[1-(4-Chlorbenzoyl)-5-
methoxy-2-methyl-3-indolyl =
acetyl]glycolsäure
590 Buspiron und seine Salze 1. Januar 1995
8-{ 4-[ 4-(2-Pyrimidinyl)-
1-piperazinyl]butyl }-8-
azaspi ro[ 4. 5]decan-7 ,9-dion
591 Buzepidmetiodid 1. Januar 1995
1-(3-Carbamoyl-3,3-diphenyl =
propyl)-1-methylperhydro=
azepiniumiodid
592 Cicletanin und seine Salze 1. Januar 1995
(R S)-3-( 4-Chlorphenyl)-
1 ,3-dihydro-6-methylfuro=
[3,4-c]pyridin-7-ol
593 Enoximon 1. Januar 1995
4-Methyl-5-[ 4-(methylthio) =
benzoyl]-2(3H)-imidazolon
594 Ethylhydrogenf umarat 1. Januar 1995
und seine Salze
(E)-Butendisäuremonoethylester
595 Flunixin und seine Salze 1. Januar 1995
2-( u 1 ,o. 3 ,u.. 1 - Trifluor-2,3-
xylidino )nicotinsäure
- zur Anwendung bei Tieren -
596 Flupirtin und seine Salze 1. Januar 1995
Ethyl[2-amino-6-(4-fluor=
benzylamino )-3-pyridyl =
carbamat]
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2447
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
597 Fluvoxamin und seine Salze 1 . Januar 1995
(E)-5-Methoxy-4' -(trifluor-=
methyl)valerophenon-O-
(2-aminoethyl)oxim
598 Halazepam 1 . Januar 1995
7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-
trifluorethyl)-1 /-/-1 ,4-
benzodiazepin-2(3/-1)-on
599 Hydrocortison-17-valerat 1. Januar 1995
11 f), 17,21-Trihydroxy-4-pregnen-
3,20-dion-1 7-valerat
600 Ketanserin und seine Salze 1 . Januar 1995
3-{ 2-[4-( 4-Fluorbenzoyl) =
piperidino)ethyl }-2,4(1 H,3H)-
chinazolindion
601 l.evopropoxyphendibudinat 1. Januar 1995
(-)-[u.-Benzyl-u-(2-dimethyl=
amino-1-methylethyl)benzyl] =
propionat,(2,6-di-tert-butyl-
1,5-naphthalindisulfonsäure)-Salz 2 : 1
602 Lisinopril und seine Salze 1 . Januar 1995
N-{ N? -[ (S)-1-Carboxy-3-
phenylpropyl)-L-lysyl }-L-prolin
603 Lotrifen 1 . Januar 1995
2-(4-Chlorphenyl)-1,2,4-
triazolo[5, 1-a]isochinolin
- zur Anwendung bei Tieren -
604 Muzolimin und seine Salze 1. Januar 1995
3-Amino-1-(3,4-dichlor-u-
methylbenzyl)-2-pyrazolin-5-on
605 Omeprazol und seine Salze 1 . Januar 1995
5-Methoxy-2-(4-methoxy-3,5-
dimethyl-2-pyridylmethyl =
sulfinyl)benzimidazol
606 Perindopril und seine Salze 1. Januar 1995
(2S,3aS,7aS)-1-{ (S)-2-
[(S)-1-(Ethoxycarbonyl)=
butylamino]propionyl} =
octahydro-2-indolcarbonsäure
607 Pirbuterol und seine Salze 1 . Januar 1995
<t. 6 -(tert-Butylaminomethyl)-
3-hydroxy-2,6-pyridin =
dimethanol
608 Pirenoxin und seine Salze 1 . Januar 1995
1-Hydroxy-5-oxo-5H-pyrido=
[3,2-a ]phenoxazin-3-
carbonsäure
609 Propentofylli n 1. Januar 1995
3-Methyl-1-(5-oxohexyl)-
7-propylxanthin
- zur Anwendung bei Tieren -
610 Roxatidinacetat und seine Salze 1. Januar 1995
[ [3-( n-Piperidino-m-tolyl =
oxy)propyl]carbamoylmethyl} =
acetat
2448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
611 Terconazol und seine Salze 1 . Januar 1995
cis-1-{ 4-[2-(2,4-Dichlor=
phenyl)-2-(1 H-1,2,4-triazol-
1-ylmethyl) 1 ,3-dioxolan-
4-ylmethoxy]phenyl }-4-
isopropylpiperazin
612 Terodilin und seine Salze 1. Januar 1995
N-tert-Butyl-1-methyl-3,3-
diphenylpropylamin
613 Tiamenidin und seine Salze 1 . Januar 1995
N-(2-Chlor-4-methyl-3-
thienyl)-2-imidazolin-2-ylamin
614 Trimazosin und seine Salze 1 . Januar 1995
2-Hydroxy-2-methylpropyl =
[4-( 4-amino-6, 7 ,8-
trimethoxy-2-chinazolinyl)-
1-piperazincarboxylat]
615 Vidarabin-5' -dihydrogen= 1 . Januar 1995
phosphat und seine Salze
9-f~-D-Arabinofuranosyl =
adenin-5 ·-dihydrogen =
phosphat
616 Zotepin und seine Salze 1 . Januar 1995
2-(8-Chlordibenzo[b,f] =
thiepin-10-yloxy)-N,N-
dimethylethylamin
617 Zubereitungen aus 1 . Januar 1995
- Phospholipidfraktion
aus Rinderlunge,
- 1,2-Dipalmitoyl-sn-glycero=
(3)phosphocholin,
- Palmitinsäure und ihren Salzen
und
- Glyceroltripalmitat
618 Zubereitungen aus 1 . Januar 1995
Terazosin und seinen Salzen
[4-( 4-Amino-6, 7-dimethoxy-2-
chinazolinyl)-1-piperazinyl]-
tetrahydro-2-furyl-keton
und
Methyclothiazid und seinen Salzen
6-Ch lor-3-chlormethyl-3, 4-
di hydro-2-methyl-2H-1 ,2,4-
benzothiadiazin- 7-sulfonamid-
1, 1-dioxid
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 99 des Arzneimittelgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2449
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Deutschen Hydrographischen Instituts
auf dem Gebiet der Prüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente
Vom 15. Dezember 1989
Auf Grund 1. Das Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 2 wird wie aus
der Anlage ersichtlich gefaßt.
- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987
2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 541) und
,,(3) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes
- des § 4 Abs. 2 des Binnenschiff ahrtsaufgabengesetzes tragen die Kosten für eine Überwachungsmaßnahme
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August nach § 16 Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezem-
1986 (BGBI. 1 S. 1270) ber 1986 (BGBI. 1 S. 2361 ), wenn ein Verstoß gegen die
Vorschriften des § 18 Abs. 2, 3 und 5, des § 19 Abs. 3,
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
des§ 20 Abs. 3, der§§ 21 und 22, des§ 45 Abs. 5 Nr. 5a
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)
oder Abs. 7 oder des § 61 Abs. 1 (Radarreflektor) der
wird vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit
Schiffssicherheitsverordnung festgestellt wird."
dem Bundesminister für Post und Telekommunikation und
dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Artikel 1 tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des See-
aufgabengesetzes und § 11 Abs. 2 des Binnenschiffahrts-
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des
aufgabengesetzes auch im Land Berlin.
Deutschen Hydrographischen Instituts auf dem Gebiet der
Prüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente vom
15. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 129), geändert durch die Ver- Artikel 3
ordnung vom 23. April 1987 (BGBI. 1 S. 1298), wird wie
folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teiil 1
Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
~~-r·- -- Gebühr
~
Gebührentatbestand
Deutsche Mark
Prüfung von Magnet-Regel-.,
Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekornpassen,
Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompaßanlagen
und Geräten zur Kursüberwachung
Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses der
Klasse 1 9 000,-
2 Baumusterprüfung
a) eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reserve-
kompasses für einen Magnet-Regel- oder einen Magnet-Steuerkompaß der
Klasse I oder II 5 300,-
b) eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III 3 900,-
c) eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV 2 800,-
d) eines Magnetkompasses für Binnenschiffe 2 050,-
3 Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses der
Klasse I ohne Kompaßstand 5 300,-
4 Baumusterprüfung einer optischen Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder
Projektionskompasse 750,-
5 Baumusterprüfung einer komplizierten Selbststeueranlage
a) mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber 12 200,-
b) ohne Kursinformationsgeber 9 500,-
6 Baumusterprüfung einer einfachen Selbststeueranlage
a) mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber 8 750,-
b) ohne Kursinformationsgeber 5 800,-
7 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkom-
paßanlagen und Kursalarmanlagen 850,-
8 Baumusterprüfung einer Magnet-Fernkompaßanlage
(ohne Magnetkompaß) 9 550,-
9 Baumusterprüfung einer Kursalarmanlage
(ohne Magnetkompaß) 4 250,-
10 Baumusterprüfung eines Magnetkompaß-Kursinformationsgebers
(ohne Magnetkompaß) 3 600,-
11 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 1 bis 10 genannten Anlagen und
Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-
weist, die
a) umfangreich sind und eine Laborprüfung erfordern 40 V. H.
der Grundgebühr
b) einfach sind und eine Laborprüfung erfordern 20 V. H.
der Grundgebühr
c) umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern 10 V. H.
der Grundgebühr
d) einfach sind und keine Laborprüfung erfordern 5 V. H.
der Grundgebühr
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2451
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
Deutsche Mark
12 Bestimmung der magnetischen Mindestabstände
a) eines Einzelgerätes 850,-
b) eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist 600,-
c) eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse 600,-
d) eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf-
magnetisierung erforderlich ist 400,-
13 Prüfung eines Baumusters eines Magnetkompasses der Klasse A oder B auf
Vibrationsfestigkeit 425,-
14 Prüfung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompasse je ange-
fangene Stunde 90,-
15 Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord je angefangene Stunde 90,-
16 Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A oder B vor Verwendung an Bord oder
von Magnetkornpassen für die Binnenschiffahrt vor dem Einbau 80,-
17 Beratung zur Beseitigung von Vibrationsstörungen an Bord je angefangene Stunde 90,-
Regulierung von Magnet-Regel- und -Steuerkornpassen,
Kompensierung von Peilfunkanlagen an Bord
18 Regulierung eines Kompasses auf Schiffen in Abständen von zwei Jahren, auf
Schiffen mit einer Länge über alles
a) bis 30 m 160,-
b) über 30 m bis 60 m 210,-
c) über 60 m bis 90 m 370,-
d) über 90 m bis 120 m 470,-
e) über 120 m bis 200 m 600,-
f) über 200 m 750,-
g) Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompasses mit
besonderer Sondenfeldkompensation 110,-
19 Kompensierung einer Peilfunkanlage in Abständen von zwei Jahren auf Schiffen
a) bis 1 600 BRT/BRZ 420,-
b) über 1 600 BRT/BRZ 580,-
c) sind außer der Aufnahme der Funkbeschickungskurve keine weiteren Maß-
nahmen erforderlich, so ermäßigen sich die Gebühren zu den Nm. 19a) und 19b)
auf 75 V. H.
20 Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder Feststellung der Zielfahrtfähigkeit 110,-
21 a) Regulierung eines Kompasses - bei Binnenschiffen einschließlich der Prüfung
des ordnungsgemäßen Einbaus - oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor
Inbetriebnahme zusätzlich oder zusätzliche Deviationsbestimmung oder Auf-
nahme der Funkbeschickung 95,-
b) Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation vor
Inbetriebnahme zusätzlich 170,-
22 Benutzung eines Funkbeschickungssenders je angefangene halbe Stunde 25,-
23 Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich 170,-
24 Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung zusätzlich
a) bei Schiffen bis 90 m Länge 170,-
b) bei Schiffen über 90 m Länge 230,-
25 Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompaßtöchtern
(auf besondere Anforderung)
je angefangene Stunde 90,-
.2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Nr. Gebühr
Gebührentatbestand
Deutsche Mark
Prüfung von Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen,
Echolotanlagen und Wendeanzeigern
26 Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßan!age
a) der Klasse I und II mit Horizontanzeige 28 750,-
b) der Klasse I und II ohne Horizontanzeige 23 300,-
27 Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage 9 100,-
28 Baumusterprüfung einer Echolotanlage 14 500,-
29 Baumusterprüfung eines Wendeanzeigers 4 150,-
30 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für
a) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen und Echolotanlagen, das eine
Prüfung an Bord und im Labor erfordert 2 050,-
b) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen, Echolotanlagen und Wendeanzeiger,
das
aa) eine Prüfung im Labor erfordert; mit komplizierten Funktionen 920.,-
bb) eine Prüfung im Labor erfordert; mit einfachen Funktionen 750,-
cc) keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert 470,-
31 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 26 bis 30 genannten Anlagen und
Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-
weist, die
a) eine Bordprüfung und eine Laborprüfung oder eine Straßenerprobung und eine
Laborprüfung erfordern 60 V. H.
der Grundgebühr
b) umfangreich sind und eine Laborprüfung erfordern 40 v. H.
der Grundgebühr
c) einfach sind und eine Laborprüfung erfordern 20 V. H.
der Grundgebühr
d) umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern 10 V. H.
der Grundgebühr
e) einfach sind und keine Laborprüfung erfordern 5 V. H.
der Grundgebühr
32 Prüfung einer Kreiselkompaßanlage vor Verwendung an Bord 280,-
33 Prüfung einer Fahrtmeßanlage vor Verwendung an Bord je angefangene Stunde 90,-
34 Prüfung eines Wendeanzeigers vor Verwendung an Bord 160,-
35 Prüfung einer Echolotanlage vor Verwendung an Bord
a) der Klasse I und III 500,-
b) der Klasse II 250,-
Prüfung von Winkelmeßinstrumenten und Barometern
36 Baumusterprüfung eines Winkelmeßgerätes 3 150,-
37 Baumusterprüfung eines Barometers oder Barographen 3 150,-
38 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 36 und 37 genannten Geräte, das
gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die
a) eine Laborprüfung erfordern 40 v. H.
der Grundgebühr
b) keine Laborprüfung erfordern 10 V. H.
der Grundgebühr
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2453
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
Deutsche Mark
39 Prüfung eines Winkelmeßgerätes vor Verwendung an Bord 110,-
40 Prüfung eines Barometers oder Barographen vor Verwendung an Bord 130,-
Prüfung von Signalleuchten und Schallsignalanlagen
41 Baumusterprüfung einer Positionslaterne oder einer Signalleuchte 4 150,-
42 Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte mit handbetätigtem Signalgeber 4 560,-
43 Baumusterprüfung eines Tagsignal-/Suchscheinwerfers 4 900,-
44 Baumusterprüfung einer Manöversignalanlage ohne Pfeife mit handbetätigtem
Signalgeber 5 800,-
45 Baumusterprüfung einer Pfeife mit handbetätigtem Signalgeber 4 400,-
46 Baumusterprüfung eines automatischen Signalgebers 2 250,-
47 Baumusterprüfung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechenden Schall-
eigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs 3 650,-
48 Baumusterprüfung einer Glocke oder eines Gongs 1 520,-
49 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 41 bis 48 genannten Anlagen und
Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-
weist, die
a) eine Laborprüfung mit Prüfung auf Seewasser- und Witterungsbeständigkeit
erfordern 40 V. H.
der Grundgebühr
b) eine Laborprüfung ohne Prüfung auf Seewasser- und Witterungsbeständigkeit
erfordern 25 V. H.
der Grundgebühr
c) umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern 10 V. H.
der Grundgebühr
d) einfach sind und keine Laborprüfung erfordern 5 V. H.
der Grundgebühr
50 lichttechnische Prüfung einer-Seenotsignalleuchte 1 550,-
51 Prüfung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen und Manöver-
signalanlagen je angefangene Stunde 90,-
Prüfung von Ortungsfunkanlagen, Navigationssystemen,
tragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren
52 Baumusterprüfung einer Radaranlage
a) der Klasse I A und I B 12 000,-
b) der Klasse II A und II B 10 500,-
c) der Klasse III 7 800,-
d) eines Zusatzgerätes mit elektronischer Datenverarbeitung oder vergleichbaren
Einrichtungen
aa) mit komplizierten Funktionen 14 200,-
bb) mit einfachen Funktionen 7 800,-
e) eines Zusatzgerätes ohne elektronischer Datenverarbeitung, das
aa) eine Prüfung an Bord erfordert 3200,-
bb) eine umfangreiche Prüfung im Labor erfordert 2 500,-
cc) eine einfache Prüfung im Labor erfordert 1 400,-
dd) keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert 750,-
2454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
Deutsche Mark
53 Baumusterprüfung einer Peilfunkanlage
a) der Klasse 1 9 600,-
b) der Klasse II 7 800,-
54 Prüfung zur Feststellung der nautischen Eignung
a) einer Seenotfunkbake 9 500,-
b) eines tragbaren Funkgerätes für Rettungsboote und -flöße 4 900,-
c) eines Seenotsenders für nicht ausrüstungspflichtige Schiffe 5 350,-
55 Baumusterprüfung einer integrierten Navigationsanlage 21 000,-
56 Baumusterprüfung einer Satelliten-Navigationsanlage 17 000,-
57 Baumusterprüfung einer Hyperbel-Navigationsanlage
a) mit komplizierten Funktionen 18 000,-
b) mit einfachen Funktionen 14 400,-
58 Baumusterprüfung eines Radarreflektors 5 400,-
59 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes zu den in den Nummern 55 bis 57 genannten
Anlagen mit elektronischer Datenverarbeitung oder vergleichbaren Einrichtungen
a) mit komplizierten Funktionen, die eine Prüfung an Bord erfordert 15 000,-
b) mit einfachen Funktionen, die eine Prüfung an Bord erfordert 9 400,-
c) mit komplizierten Funktionen, die nur eine Prüfung im Labor erfordert 6 400,-
d) mit einfachen Funktionen, die nur eine Prüfung im Labor erfordert 5 500,-
e) mit einfachen Funktionen, die nur eine eingeschränkte Prüfung im Labor
erfordert 2 800,-
60 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 52 bis 59 genannten Anlagen und
Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-
weist, die
a) eine Prüfung an Bord erfordern 60 V. H.
der Grundgebühr
b) eine Prüfung im Labor erfordern 40 V. H.
der Grundgebühr
c) umfangreich sind und keine Prüfung im Labor erfordern 10 v. H.
der Grundgebühr
d) einfach sind und keine Prüfung an Bord und im Labor erfordern 5 V. H.
der Grundgebühr
61 Prüfung einer integrierten Navigationsanlage vor Verwendung an Bord 1 350,-
62 Prüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord
a) der Klasse I A oder I B 500,-
b) der Klasse I A mit automatischem Bildauswertegerät 1 000,-
c) der Klasse II A oder II B 300,-
d) der Klasse 111 235,-
63 Prüfung einer Peilfunkanlage vor Verwendung an Bord 235,-
64 Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlagen durch Amateurfunkstellen 150,-
65 Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunk- und integrierten Navigationsanlagen je
angefangene Stunde 90,-
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2455
Nr]. Gebührentatbestand
Gebühr
Deutsche Mark
Sonstige Amtshandlungen
66 Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten 320,-
67 Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von Anlagen und
Geräten auf einen Dritten 130,-
68 a) Anerkennung von Betrieben 310,-
b) Verlängerung der Anerkennung 135,-
c) Abgabe von Prüfmarken je angefangene 50 Stück 35,-
69 Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für ein
zugelassenes oder zugelassenes und geändertes Baumuster 150,-
70 a) Bauartprüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall 50 V. H.
der Grundgebühr
der Baumuster-
prüfung
b) Nachprüfung einer bauartzugelassenen Anlage 10 v. H.
der Grundgebühr
der Baumuster-
prüfung
71 Ausnahmegenehmigung nach § 8 Schiffssicherheitsverordnung für nautische
Anlagen, Geräte und Instrumente, die
a) nur eine Pr·üfung der Unterlagen erfordern 110,-
b) eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordern 100,- bis 1 000,-
c) eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordern 1 000,- bis 4 000,--
72 Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen nach § 12 Schiffssicherheitsver-
ordnung, die
a) im Einzelfall oder 1110,-
b) allgemein ausgesprochen werden 270,-
73 Durchführung von Messungen zur elektro-magnetischen Verträglichkeit je angefan-
gene Stunde 90,-
74 Kostenpflichtige Überwachungsmaßnahme nach § 16 oder § 19 Abs. 2 Satz 4 der
Schiffssicherheitsverordnung je angefangene Stunde 90,-
Gebühren in besonderen Fällen
75 Wird die mit der Amtshandlung betraute Person aus Gründen, die der Reeder oder
die Schiffsführung zu vertreten hat, zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an Bord
genommen oder an der Durchführung der Amtshandlung gehindert, beträgt die
Gebühr 75 V. H.
der Grundgebühr
76 Für die Reise- und Wartezeit vor und nach einer Prüfung an Bord, Kompensierung
und Reguiierung
je angefangene Stunde 80,-
höchstens jedoch je Tag 960,-
77 Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (am 24. und 31. Dezember ab 12 Uhr,
an allen gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) 100 V. H.
der Grundgebühr
78 Für Sonntagsarbeit (ab 12 Uhr des Sonnabends bis 24 Uhr des Sonntags) 50 v. H.
der Grundgebühr
2456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
Deutsche Mark
79 Für Nachtarbeit (von 17 Uhr bis 7 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und
Feiertagsarbeit erhoben werden 25 V. H.
der Grundgebühr
Die Gebühren nach den Nummern 76 bis 79 werden als Zuschläge erhoben.
Gebührenermäßigung
80 Werden Teilprüfungen anderer Stellen als Nachweis der Erfüllung der Zulassungs-
anforderungen anerkannt, ermäßigen sich die Gebühren der in den Nummern 5, 6,
9, 26 bis 29, 41 bis 48 und 50 genannten Gebührentatbestände bei der
a) Prüfung von Bauweise und Schutz um 5 v . H.
b) Vibrationsprüfung um 10v. H.
c) Wärme-Kälte- und Feuchteprüfung um 15 v. H.
d) Prüfung auf Seewasser- und Witterungsbeständigkeiit um 15v. H.
Verordnung
über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1990
Vom 15. Dezember 1989
Auf Grund des § 31 d Abs. 2 des Binnenschiffsverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65) wird nach
Anhörung der Verbände der Binnenschiffahrt verordnet:
§ 1
Die Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden nach § 31 d des Binnenschiffs-
verkehrsgesetzes beträgt für das Haushaltsjahr 19~0 0,35 vom Hundert des von
ihnen für jede Verkehrsleistung vereinnahmten Entgelts.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 44 des Binnenschiffsverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-
nung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1989 vom
13. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2236) außer Kraft. Auf Beitragspflichten für
Entgelte, die im Haushaltsjahr 1989 vereinnahmt worden sind, bleibt die nach
Satz 2 außer Kraft getretene Verordnung anwendbar.
Bonn, den 15. Dezember 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2457
Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
nach der Schiffsbesetzungsverordnung und der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Vom 18. Dezember 1989
Auf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Seemanns- a) § 24 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- ,,(5) Die Zulassungen nach den Absätzen 1 bis 4
nummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der erfolgen durch den Bundesminister für Verkehr. Er
durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 kann die Zulassungen in den Fällen der Absätze 1
S. 705) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für und 2 auf eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in
Verkehr und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialord- den Fällen der Absätze 3 und 4 auf das Bundesamt
nung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh- für Schiffsvermessung übertragen."
rung, Landwirtschaft und Forsten und hinsichtlich Artikel 1
Nr. 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für b) In § 27 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Bildung und Wissenschaft verordnet: „ Er kann die Zulassung der in Satz 1 genannten
Abweichungen auf das Bundesamt für Schiffsver-
Artikel 1 messung übertragen."
1. In § 7 Abs. 7 und § 10 Abs. 4 der Schiffsbesetzungsver-
ordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1 S. 523), zuletzt Artikel 2
geändert durch die Verordnung vom 29. Mai 1989 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(BGBI. 1 S. 1010), werden jeweils die Worte „Der Bun- tungsgesetzes in Verbindung mit § 148 des Seemannsge-
desminister für Verkehr" durch die Worte „Das Bundes- setzes auch im Land Berlin.
amt für Schiffsvermessung" ersetzt.
2. Die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Artikel 3
Februar 1985 (BGBI. 1 S. 323), geändert durch die
Verordnung vom 10. April 1986 (BGBI. 1 S. 381 ), wird Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
wie folgt geändert: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen
Vom 19. Dezember 1989
Auf Grund des § 25 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Postwesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449) in Verbindung
mit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnet der Bundes-
minister für Post und Telekommunikation:
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen wird auf die Oberpostdirektionen
übertragen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 6 des Poststrukturgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026)
und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
sowie der Neufassung der zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 15. Dezember 1989
Die Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom
5. September 1989 (BGB!. 1 S. 1600) wird wie folgt berichtigt:
In Artikel 1 Nr. 8.5 Buchstabe c dritter Spiegelstrich müssen im Absatz 4 Satz 4 die Worte
,,Abweichend von Satz 2" ersetzt werden durch „Abweichend von Satz 3".
Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. September 1989 (BGBI. l S. 1620) wird wie folgt berichtigt:
1 . Im Anhang zu § 2 müssen in Nummer 4.2 Abs. 4 Satz 4 die Worte „Abweichend von Satz 2"
ersetzt werden durch „Abweichend von Satz 3".
2. In Anlage 1 zum Anhang werden in Nummer 2.1 Abs. 1 sowie den Nummern 2.2 und 2.3 Abs. 1
jeweils am Ende der Klammerhinweis ,,(s. Tabelle)" gestrichen.
Bonn, den 15. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Weinmann
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2459
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 43, ausgegeben am 21. Dezember 1989
Tag I n h a It Seite
14. 12. 89 Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Binnenschiffahrt . . . . . 1026
neu 9500-11
14. 12. 89 Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den
Binnenschiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1035
neu: 9500-12
15. 12. 89 Gesetz zu der Erklärung vom 11. Dezember 1986 zu dem Übereinkommen vom 3. Dezember
1976 zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1045
30. 11. 89 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent 1990 für
Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1048
613-2-8
9. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 1049
13. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . 1049
13. 11 . 89 Bekanntmachung der Änderung des deutsch-luxemburgischen Verwaltungsabkommens über den
Straßenpersonen- und -güterverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1050
13. 11 . 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen
Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1052
13. 11. 89 Bekanntmachung der deutsch-portugiesischen Vereinbarung über die Beziehungen auf dem Gebiet
des Films . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1053
15. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1056
20. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1056
23. 11 . 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der
Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1057
24. 11 . 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1058
27. 11 . 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1059
27. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1061
27. 11 . 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung gewisser
Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1062
28. 11 . 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1062
29. 11. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungen der Satzung des Zwischenstaatlichen
Komitees für Auswanderung (früher: Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische
Auswanderung) unter Umbenennung dieser Satzung in „Satzung der Internationalen Organisation für
Wanderung" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1063
30. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere Con-
tainer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1064
4. 12. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-venezolanischen Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung der Unternehmen der Luftfahrt und der Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065
5. 12. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommens . . . . 1066
15. 12. 89 Bekanntmachung über Gebührensätze und Tarife für das FS-Streckengebührensystem nach dem
Internationalen Ubereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" 1067
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
11. 12. 89 XVI. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 5785 (237 19. 12. 89) 1. 1. 90
9500-9
15. 12. 89 Verordnung TSF Nr. 7/89 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 5785 (237 19. 12. 89) 20. 12. 89
9291
29. 11 89 Erste Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Anderung der Schiffahrtpolizeiverordnung über Siche-
rungsmaßnahmen für militärische Sperr- und Warngebiete an
der schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im
Nord-Ostsee-Kanal 5785 (237 19. 12. 89) 1. 1. 90
9512-15