2261
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1989 Nr. 60
Tag Inhalt Seite
18. 12. 89 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 -
ARG 1992) ...................................................................... . 2261
neu: 860-6; neu 860-6-1; 860-1, 860-4-1, 860-5, 860-10-1/2, 860-10-3, 820-1, 821-1, 821-2, 822-1, 822-8, 822-13, 8231-16, 8232-4,
8232-11, 824-2, 824-3, 8251-1, 8252-3, 8253-1, 826-2-25, 826-9, 826-18, 8232-34-2, 826-19, 1;126-26, 827-6, 827-8, 827-12, 827-13,
800-1, 800-2, 800-18, 800-22, 801-7, 810-1, 810-1-18, 810-34, 810-35. 830-2, 830-2-13, 830-2-3, 830-7-5, 870-1, 871-1, 1101-8,
2031-3. 204-1, 210-4-2, 211-6, 2160-1. 2170-1, 2212-2-10, 2330-4, 2330-5, 310-4, 312-9-1, 315-1, 400-2, 402-27, 404-18-1.
404-19-2, 404-19-3, 53-2, 53-2-3, 53-4, 53-5, 55-2-3, 603-4-1, 611-1, 611-4-4, 611-5, 611-6-3-2, 621-1, 653-1, 702-3, 7111-1,
8252-4, 9028-1, 821-1, 821-2, 822-1, 822-1-1, 822-1-2, 822-8, 8232-4, 8232-4-1, 8232-5, 8232~9, 8232-19-1, 8232-26-1. 8232-26-2.
8232-26-3. 8232 38-2, 8232-39, 8232-39-2, 8232-45, 8232-47, 8250-1, 826-1, 826-13, 826-16. 826-28
Gesetz
zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenreformgesetz 1992 - ARG 1992)
Vom 18. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs
Artikel 1
Sozialgesetzbuch (SGB)
Sechstes Buch (VI)
Gesetzliche Rentenversicherung
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Dritter Abschnitt
Versicherter Personenkreis Nachversicherung und
Versorgungsausgleich
Erster Abschnitt § 8 Nachversicherung und Versorgungsausgleich
Versicherung kraft Gesetzes
§ Beschäftigte
zweites Kapitel
§ 2 Selbständig Tätige
Leistungen
§ 3 Sonstige Versicherte
§ 4 Versicherungspflicht auf Antrag Erster Abschnitt
§ 5 Versicherungsfreiheit Rehabilitation
§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht
Erster Unterabschnitt
zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Leistungen
freiwillige Versicherung § 9 Aufgabe der Rehabilitation
§ 7 Freiwillige Versicherung § 10 Persönliche Voraussetzungen
2262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Zweiter Unterabschnitt
§ 12 Ausschluß von Leistungen Anspruchsvoraussetzungen
für einzelne Renten
Zweiter Unterabschnitt
Erster Titel
Umfang und Ort der Leistungen Renten wegen Alters
Erster Titel § 35 Regelaltersrente
§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte
Allgemeines
§ 37 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder
§ 13 Leistungsumfang Erwerbsunfähige
s 14 Ort der Leistungen § 38 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
§ 39 Altersrente für Frauen
Zweiter Titel § 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-
Medizinische und berufsfördernde leute
Leistungen zur Rehabilitation § 41 Stufenweise Anhebung und Flexibilisierung der Alters-
grenzen von 60 und 63 Jahren
§ 15 Medizinische Leistungen zur Rehabilitation
§ 42 Vollrente und Teilrente
§ 16 Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation
§ 17 Leistungen an Arbeitgeber
Zweiter Titel
§ 18 Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte
Renten wegen verminderter
§ 19 Dauer berufsfördernder Leistungen Erwerbsfähigkeit
§ 43 Rente wegen Berufsunfähigkeit
Dritter Titel
§ 44 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Übergangsgeld
§ 45 Rente für Bergleute
§ 20 Anspruch
§ 21 Berechnungsgrundlage bei medizinischen Leistungen Dritter Titel
§ 22 Berechnungsgrundlage bei berufsfördernden Leistungen Renten wegen Todes
§ 23 Weitergeltung der Berechnungsgrundlage § 46 Witwenrente und Witwerrente
§ 24 Höhe § 47 Erziehungsrente
§ 25 Dauer § 48 Waisenrente
§ 26 Anpassung § 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit
§ 27 Anrechnung von Einkommen
Vierter Titel
Wartezeiterfüllung
Vierter Titel
§ 50 Wartezeiten
Ergänzende Leistungen
§ 51 Anrechenbare Zeiten
§ 28 Art der Leistungen
§ 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich
§ 29 Haushaltshilfe
§ 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
§ 30 Reisekosten
Fünfter Titel
Fünfter Titel
Rentenrechtliche Zeiten
Sonstige Leistungen
§ 54 Begriffsbestimmungen
§ 31 Sonstige Leistungen § 55 Beitragszeiten
§ 56 Kindererziehungszeiten
Sechster Titel
§ 57 Berücksichtigungszeiten
Zuzahlung bei medizinischen und bei
§ 58 Anrechnungszeiten
sonstigen Leistungen
§ 59 2' 1Jrechnungszeit
§ 32 Zuzahlung bei medizinischen und bei sonstigen Leistungen
§ 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen
Rentenversicherung
§ 61 Ständige Arbeiten unter Tage
zweiter Abschnitt
§ 62 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
Renten
Erster Unterabschnitt Dritter Unterabschnitt
Rentenarten und Voraussetzungen Rentenhöhe und Rentenanpassung
für einen Rentenanspruch
§ 33 Rentenarten Erster Titel
Grundsätze
§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzu-
verdienstgrenze § 63 Grundsätze
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2263
Zweiter Titel Fünfter Unterabschnitt
Berechnung und Anpassung der Renten Beginn, Änderung und Ende von Renten
§ 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente § 99 Beginn
§ 65 Anpassung der Renten § 100 Änderung und Ende
§ 66 Persönliche Entgeltpunkte § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen
§ 67 Rentenartfaktor § 102 Befristung und Tod
§ 68 Aktueller Rentenwert
§ 69 Verordnungsermächtigung Sechster Unterabschnitt
Ausschluß und Minderung von Renten
Dritter Titel
§ 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit
Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
§ 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat
§ 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten § 105 Tötung eines Angehörigen
§ 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte
Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
§ 72 Grundbewertung Dritter Abschnitt
§ 73 Vergleichsbewertung Zusatzleistungen
§ 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung § 106 Zuschuß zur Krankenversicherung
§ 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn § 107 Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern
§ 76 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich § 108 Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen
§ 77 Zugangsfaktor
§ 78 Zuschlag bei Waisenrenten
Vierter Abschnitt
Vierter Titel Rentenauskunft
Knappschaftliche Besonderheiten § 109 Rentenauskunft
§ 79 Grundsatz
§ 80 Monatsbetrag der Rente
Fünfter Abschnitt
§ 81 Persönliche Entgeltpunkte
Leistungen an Berechtigte außerhalb
§ 82 Rentenartfaktor des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
§ 83 Entgeltpunkte für Beitragszeiten § 110 Grundsatz
§ 84 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte § 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungs-
Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) zuschuß
§ 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungs- § 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
zuschlag)
§ 113 Höhe der Rente
§ 86 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich
§ 114 Besonderheiten für berechtigte Deutsche
§ 87 Zuschlag bei Waisenrenten
Fünfter Titel Sechster Abschnitt
Ermittlung des Monatsbetrags Durchführung
der Rente in Sonderfällen
Erster Unter a·b schnitt
§ 88 Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen
Beginn und Abschluß des Verfahrens
Vierter Unterabschnitt § 115 Beginn
zusammentreffen von Renten § 116 Besonderheiten bei Rehabilitation
und von Einkommen
§ 117 Abschluß
§ 89 Mehrere Rentenansprüche
§ 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehe- zweiter Unterabschnitt
gatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe Auszahlung und Anpassung
§ 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf meh- § 118 Auszahlung im voraus
rere Berechtigte
§ 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Bundes-
§ 92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen post
§ 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung § 120 Verordnungsermächtigung
§ 94 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeits-
entgelt oder Vorruhestandsgeld
Dritter Unterabschnitt
§ 95 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeits-
Berechnungsgrundsätze
losengeld
§ 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze
§ 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher
§ 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes § 122 Berechnung von Zeiten
§ 123 Berechnung von Geldbeträgen
§ 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungs-
vorschriften § 124 Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen
2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Drittes Kapitel Viertes Kapitel
Organisation und Datenschutz Finanzierung
Erster Abschnitt Erster Abschnitt
Organisation Finanzierungsgrundsatz
und Rentenversicherungsbericht
Erster Unterabschnitt
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung
Umlageverfahren
§ 125 Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
§ 153 Umlageverfahren
§ 126 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
zweiter Unterabschnitt zweiter Unterabschnitt
Rentenversicherung der Arbeiter Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat
§ 127 Versicherungsträger § 154 Rentenversicherungsbericht
§ 128 Beschäftigte § 155 Aufgabe des Sozialbeirats
§ 129 Selbständig Tätige § 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats
§ 130 örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten
§ 131 Sonderzuständigkeit der Seekasse für Leistungen zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Dritter Unterabschnitt
Rentenversicherung der Angestellten Erster Unterabschnitt
§ 132 Versicherungsträger Beiträge
§ 133 Beschäftigte Erster Titel
§ 134 Selbständig Tätige Allgemeines
§ 135 Sonderzuständigkeit der Seekasse
§ 157 Grundsatz
§ 158 Beitragssätze
Vierter Unterabschnitt
§ 159 Beitragsbemessungsgrenzen
Knappschaftliche Rentenversicherung
§ 160 Verordnungsermächtigung
§ 136 Versicherungsträger
§ 137 Beschäftigte Zweiter Titel
§ 138 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten Beitragsbemessungsgrundlagen
§ 139 Nachversicherung
§ 161 Grundsatz
§ 140 Sonderzuständigkeit für Leistungen
§ 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
§ 141 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und
§ 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäf-
bei den Leistungen
tigter
§ 164 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige
Fünfter Unterabschnitt
Einnahmen
Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
§ 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger
§ 142 Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
§ 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
§ 167 Freiwillig Versicherte
sechster Unterabschnitt
Beschäftigte der Versicherungsträger
Dritter Titel
§ 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger Verteilung der Beitragslast
§ 144 Bundesbahn-Versicherungsanstalt und Seekasse
§ 168 Beitragstragung bei Beschäftigten
§ 145 Landesunmittelbare Versicherungsträger
§ 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen
§ 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
Siebter Unterabschnitt
§ 171 Freiwillig Versicherte
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
§ 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
§ 146 Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Vierter Titel
zweiter Abschnitt Zahlung der Beiträge
Datenschutz
§ 173 Grundsatz
§ 147 Versicherungsnummer § 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
§ 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger § 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
§ 149 Versicherungskonto § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozial-
§ 150 Dateien bei der Datenstelle leistungen
§ 151 Auskünfte der Deutschen Bundespost § 177 Beitragszahlung von Pflegepersonen
§ 152 Verordnungsermächtigung § 178 Verordnungsermächtigung
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2265
Fünfter Titel § 206 Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute
Erstattungen § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten
§ 179 Erstattung von Aufwendungen § 208 Nachzahlung für landwirtschaftliche Unternehmer und mit-
§ 180 Verordnungsermächtigung
arbeitende Familienangehörige
§ 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
Sechster Titel
Nachversicherung Fünfter Titel
§ 181 Berechnung und Tragung der Beiträge Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
§ 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen § 210 Beitragserstattung
§ 183 Erhöhung und Minderung der Beiträge bei Versorgungs- § 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht ge-
ausgleich zahlter Beiträge
§ 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub § 212 Beitragsüberwachung
§ 185 Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung
§ 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen
Siebter Titel
und Erstattungen
Versorgungsausgleich
§ 187 Zahlung von Beiträgen Erster Unterabschnitt
§ 188 Verordnungsermächtigung Beteiligung des Bundes
§ 213 Bundeszuschuß
Achter Titel § 214 Liquiditätssicherung
Berechnungsgrundsätze § 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Renten-
§ 189 Berechnungsgrundsätze versicherung
Zweiter Unterabschnitt Zweiter Unterabschnitt
Verfahren Schwankungsreserve und Finanzausgleich
§ 216 Schwankungsreserve
Erster Titel
§ 217 Anlage der Schwankungsreserve
Meldungen
§ 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der
§ 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbe- Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
treibenden
§ 219 Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter
§ 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen
Personen § 220 Aufwendungen für Rehabilitation, Verwaltung und Ver-
fahren
§ 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivil-
dienst § 221 Ausgaben für Bauvorhaben
§ 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten § 222 Ermächtigung
§ 194 Vorausbescheinigung über Arbeitsentgelt
Dritter Unterabschnitt
§ 195 Verordnungsermächtigung
Erstattungen
Zweiter Titel § 223 Wanderversicherungsausgleich
Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 224 Erstattungen durch Arbeitgeber
§ 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
§ 226 Verordnungsermächtigung
Dritter Titel
Wirksamkeit der Beitragszahlung Vierter Unterabschnitt
§ 197 Wirksamkeit von Beiträgen Abrechnung der Aufwendungen
§ 198 Unterbrechung von Fristen
§ 227 Abrechnung der Aufwendungen
§ 199 Vermutung der Beitragszahlung
§ 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
§ 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenver-
sicherung
Fünftes Kapitel
§ 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung
Sonderregelungen
§ 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
Erster Abschnitt
Vierter Titel
Ergänzungen für Sonderfälle
Nachzahlung
§ 204 Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer Erste r U n t e r ab s c h n i t t
internationalen Organisation G r u n d s atz
§ 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen § 228 Grundsatz
2266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zweiter Unterabschnitt Sechster Unterabschnitt
Versicherter Personenkreis Rente und Leistungen
aus der Unfallversicherung
§ 229 Versicherungspflicht
§ 266 Erhöhung des Grenzbetrags
§ 230 Versicherungsfreiheit
§ 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
§ 231 Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 232 Freiwillige Versicherung
§ 233 Nachversicherung Siebter Unterabschnitt
§ 234 Höherversicherung Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten
an vor dem 1. Juli 1977
geschiedene Ehegatten
Dritter Unterabschnitt § 268 Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1.
Rehabilitation Juli 1977 geschiedene Ehegatten
§ 235 Rehabilitation
Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen
Vierter Unterabschnitt
§ 269 Steigerungsbeträge
Anspruchsvoraussetzungen
für einzelne Renten § 270 Kinderzuschuß
§ 236 Hinzuverdienstgrenze
§ 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Neunter Unterabschnitt
§ 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg- Leistungen an Berechtigte
leute außerhalb des Geltungsbereichs
§ 239 Knappschaftsausgleichsleistung dieses Gesetzbuchs
§ 240 Rente wegen Berufsunfähigkeit § 271 Höhe der Rente
§ 241 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit § 272 Besonderheiten für berechtigte Deutsche
§ 242 Rente für Bergleute
§ 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1 . Juli 1977
Zehnter Unterabschnitt
geschiedene Ehegatten
Organisation
§ 244 Anrechenbare Zeiten
§ 273 Zuständigkeit der Bundesknappschaft
§ 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
§ 274 Besonderheiten bei der Durchführung der Versicherung
§ 246 Beitragsgeminderte Zeiten
und bei den Leistungen
§ 247 Beitragszeiten
§ 248 Berliner und saarländische Beitragszeiten
§ 249 Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Elfter Unterabschnitt
Kindererziehung Finanzierung
§ 250 Ersatzzeiten Erster Titel
§ 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern
Sozialbeirat
§ 252 Anrechnungszeiten
§ 275 Sozialbeirat
§ 253 Pauschale Anrechnungszeit
§ 254 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen
zweiter Titel
Rentenversicherung
Beiträge
§ 276 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
Fünfter Unterabschnitt § 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung
Rentenhöhe § 278 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachver-
§ 255 Rentenartfaktor für Witwenrenten und Witwerrenten an vor sicherung
dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten § 279 Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Hand-
§ 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten werkern
§ 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten § 280 Beiträge zur Höherversicherung
§ 258 Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten § 281 Nachversicherung
§ 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug
Dritter Titel
§ 260 Beitragsbemessungsgrenzen
Verfahren
§ 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte
§ 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt § 282 Nachzahlung bei Heiratserstattung
§ 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitrags- § 283 Nachzahlung bei Heiratsabfindung früherer Beamtinnen
geminderte Zeiten § 284 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte
§ 264 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich § 285 Nachzahlung bei Nachversicherung
§ 265 Knappschaftliche Besonderheiten § 286 Versicherungskarten
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2267
Vierter Titel § 308 Umstellungsrenten
Berechnungsgrundlagen § 309 Aktueller Rentenwert für 1992
§ 287 Berechnungsgrundlagen für Beitragssatz, Beitrags- § 31 0 Verordnungsermächtigung
bemessungsgrenze und Bundeszuschuß
§ 288 Verordnungsermächtigung Fünfter Unterabschnitt
zusammentreffen von Renten
Fünfter Titel und von Einkommen
Erstattungen § 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
§ 289 Wanderversicherungsausgleich § 312 Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem
§ 290 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
1 . Januar 1979
§ 291 Erstattung für Kinderzuschüsse
§ 313 Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Bergleute und
Arbeitslosengeld
§ 292 Verordnungsermächtigung
§ 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Sechster Titel
sechster Unterabschnitt
Vermögensanlagen der Bundesknappschaft
Zusatzleistungen
§ 293 Vermögensanlagen der Bundesknappschaft
§ 315 Zuschuß zur Krankenversicherung
Zwölfter Unterabschnitt § 316 Unterbringung von Rentenberechtigten
Leistungen für Kindererziehung an Mütter
Siebter Unterabschnitt
der Geburtsjahrgänge vor 1921
Leistungen an Berechtigte außerhalb
§ 294 Anspruchsvoraussetzungen
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
§ 295 Höhe der Leistung
§ 317 Grundsatz
§ 296 Beginn und Ende
§ 318 Ermessensleistungen an besondere Personengruppen
§ 297 Zuständigkeit
§ 319 Zusatzleistungen
§ 298 Durchführung
§ 299 Anrechnungsfreiheit Sechstes Kapitel
Bußgeldvorschriften
zweiter Abschnitt
Ausnahmen § 320 Bußgeldvorschriften
von der Anwendung neuen Rechts
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 300 Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt Anlagen
Leistungen zur Rehabilitation Anlage 1 Durchschnittsentgelt in DM/RM
§ 301 Leistungen zur Rehabilitation Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in DM/RM
Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder
Dritter Unterabschnitt Gehaltsklassen
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen
§ 302 Anspruch auf Regelaltersrente in Sonderfällen
Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge
§ 303 Witwerrente
Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungs-
§ 304 Waisenrente grundlagen von Franken in Deutsche Mark
§ 305 Wartezeit
Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge
Vierter Unterabschnitt Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbe-
messungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten,
Rentenhöhe in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling
§ 306 Grundsatz war
§ 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte Anlage 9 Hauerarbeiten
2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erstes Kapitel 7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung
ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne
Versicherter Personenkreis
Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier
versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
Erster Abschnitt
8. Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen
Versicherung kraft Gesetzes sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines
Handwerksbetriebs nach den §§ 2 bis 4 der Hand-
§ 1 werksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Perso-
nengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt
Beschäftigte als Handwerker, wer als Gesellschafter in seiner Per-
Versicherungspflichtig sind son die Voraussetzungen für die Eintragung in die
Handwerksrolle erfüllt.
1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer
Berufsausbildung beschäftigt sind,
§3
2. Behinderte, die
Sonstige Versicherte
a) in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkann-
ten Werkstätten für Behinderte oder in nach dem Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blinden- 1. für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind
werkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimar- (§ 56),
beit tätig sind,
2. in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei
b) in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtun- Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
gen in gewisser Regelmäßigkeit· eine Leistung
erbringen, die einem fünftel der Leistung eines voll 3. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld,
erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangs-
Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch geld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslo-
Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, senhilfe beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn
der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren,
3. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in
Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen 4. für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie
für Behinderte für eine Erwerbstätigkeit befähigt wer- unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungs-
den sollen, pflichtig waren.
4. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die
und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Lei-
ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der stungen für Selbständige nach § 13 a des Unterhaltssiche-
Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung. rungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2
versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbstän-
Die Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeits- dige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen.
entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 und 4 erstreckt
erstreckt sich auch auf Deutsche, die im Ausland bei einer sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten haben.
beschäftigt sind. Mitglieder des Vorstandes einer Aktien-
gesellschaft sind nicht versicherungspflichtig. Die in Satz 1 §4
Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im
Versicherungspflicht auf Antrag
Sinne des Rechts der Rentenversicherung.
(1) Auf Antrag versicberungspflichtig sind
§2 1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-
Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungs-
Selbständig Tätige
dienst leisten,
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 2. Deutsche, die für eine begrenzte Zeit außerhalb des
1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigt
selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichti- sind,
gen Arbeitnehmer beschäftigen,
wenn die Versicherungspflicht von einer Stelle beantragt
2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säug- wird, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetz-
lings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammen- buchs hat. Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder
hang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versiche- der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaf-
rungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, ten gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachver-
3. Hebammen und Entbindungspfleger, sicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.
4. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das (2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die
Seelotswesen, nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie
die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach
5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende
des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit bean-
6. Hausgewerbetreibende, tragen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2A. DPZPmber 1989 2269
(3) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen,
1. eine der in§ 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen der zuständige Bundesminister, im übrigen die oberste
beziehen und nicht nach dieser Vorschrift versiehe• Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber,
rungspflichtig sind, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben.
2. nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, (2) Versicherungsfrei sind Personen, die
weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung 1. eine geringfügige Beschäftigung oder
versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversi•
cherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert 2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit
sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilita• (§ 8 Viertes Buch) ausüben, in dieser Beschäftigung. oder
tion, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsun- selbständigen Tätigkeit. Dies gilt nicht für Personen, die im
fähigkeit oder Rehabilitation zuletzt versicherungs- Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz zur
pflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate. Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach § 1
Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Auf• Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit
enthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz• einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfü·
buchs haben. gigen Tätigkeit (§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch machen.
(4) Die Versicherungspflicht beginnt (3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der
Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer
1. in den Fällen des Absatzes 1 und 2 mit dem Tag, der Fachschule oder Hochschule gegen Arbeitsentgelt
dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit beschäftigt oder selbständig tätig sind.
dem Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten
sind, (4) Versicherungsfrei sind Personen, die
2. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn 1. eine Vollrente wegen Alters beziehen,
der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsät-
Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilita- zen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelun-
tion, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gen oder nach den Regelungen einer berufsständi-
danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem schen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach
Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der
Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer voraus• Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Ab-
gehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder satz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
Tätigkeit.
3. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versi-
Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzun• chert waren oder nach Vollendung des 65. Lebensjah-
gen weggefallen sind. res eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung
erhalten haben.
§5
Versicherungsfreiheit §6
(1) Versicherungsfrei sind Befreiung von der Versicherungspflicht
1 . Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf (1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie 1. Angestellte und selbständig Tätige, die aufgrund einer
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhen-
2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten den Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen
oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbän• Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrich-
den einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer tung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versor-
Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamten- gungseinrichtung) sind, wenn für sie nach näherer
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder ent- Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge
sprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwart- unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungs-
schaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähig• grenze zu entrichten sind und aufgrund dieser Beiträge
keit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit
gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und
gesichert ist, angepaßt werden, wobei auch die finanzielle Lage der
berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berück-
3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaf•
sichtigen ist,
ten, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemein-
schaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemein- 2. Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen
schaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übli• oder Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach
ehe Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechen-
im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährlei- den kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf
stung gesichert ist, Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im
Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährlei-
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen,
stet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft
erstreckt wird. Über das Vorliegen der Voraussetzungen 3. nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher See-
nach Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Erstreckung der Gewähr- schiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
leistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für halt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherrn oder anderen haben,
2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
4. selbständig tätige Handwerker, wenn für sie minde- Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versi-
stens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden cherungspflichtig sind.
sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister.
(2) Nachversichert werden Personen, die als
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in 1 . Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie
Arbeitgebers.
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
· (3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Ren- 2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten
tenversicherung, nachdem in den Fällen oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbän-
1. des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische den einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer
Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwal- Arbeitsgemeinschaften,
tungsbehörde, 3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaf-
2. des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde ten, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemein-
des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, schaften oder
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. 4. Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder
Anstalten
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvor-
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht
aussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten
befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwart-
beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
schaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschie-
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder den sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren
selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszah-
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere lung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversiche-
versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer rung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versiche-
Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist rungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungs-
und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den pflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei
Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaf- einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversiche-
ten gewährleistet. rung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente
geltend gemacht werden kann.
Zweiter Abschnitt
zweites Kapitel
Freiwillige Versicherung
Leistungen
§7
Erster Abschnitt
freiwillige Versicherung
Rehabilitation
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, kön-
nen sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjah-
res an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die Erster Unterabschnitt
ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbe- Voraussetzungen für die Leistungen
reichs dieses Gesetzbuchs haben.
(2) Personen, die versicherungsfrei oder von der Versi- §9
cherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig versi- Aufgabe der Rehabilitation
chern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit (1) Die Rentenversicherung erbringt medizinische,
einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabili-
während der Dauer ihres Studiums versicherungsfrei sind. tation, um
1 . den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperli-
(3) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen chen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die
Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist
Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken
eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.
oder sie zu überwinden und
2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der
Dritter Abschnitt Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem
Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauer-
Nachversicherung und Versorgungsausgleich haft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Rehabilitation haben Vorrang vor Ren-
§8 tenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht
Nachversicherung und Versorgungsausgleich oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu
erbringen sind.
(1) Versichert sind auch Personen,
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 können erbracht wer-
1. die nachversichert sind oder
den, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen
2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs Renten- Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Versicherten sind
anwartschaften übertragen oder begründet sind. verpflichtet, an der Rehabilitation aktiv mitzuwirken.
Nr . 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2271
§ 10 4. als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer
Persönliche Voraussetzungen Altersgrenze versicherungsfrei sind oder
5. sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Frei-
Für Leistungen zur Rehabilitation haben Versicherte die
heitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der
persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig
1 . deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körper- nach § 126 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung unterge-
licher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich bracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichter-
gefährdet oder gemindert ist und ten Strafvollzug bei berufsfördernden Leistungen.
2. bei denen voraussichtlich durch die Leistungen (2) Medizinische Leistungen zur Rehabilitation werden
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung sol-
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet cher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht,
werden kann, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
getragen oder bezuschußt worden sind. Dies gilt nicht,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich
wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen
gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
dringend erforderlich sind.
der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähig-
keit oder im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit
abgewendet werden kann.
zweiter Unterabschnitt
§ 11 Umfang und Ort der Leistungen
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Erster Titel
(1) Für Leistungen zur Rehabilitation haben Versicherte
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die Allgemeines
bei Antragstellung
§ 13
1 . die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
Leistungsumfang
2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
beziehen. (1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im
Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaft-
(2) Für die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation lichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und
haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraus- Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitations-
setzungen auch erfüllt, die einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
1. in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs
(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht
Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten haben,
1. medizinische Leistungen zur Rehabilitation in der
2. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Aus-
Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krank-
bildung eine versicherte Beschäftigung oder selbstän-
heit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt
dige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag aus-
geübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung während der medizinischen Leistungen zur Rehabilita-
tion ein,
oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder
arbeitslos gewesen sind oder 2. medizinische Leistungen zur Rehabilitation anstelle
einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3. vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in
absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allge- 3. medizinische Leistungen zur Rehabilitation, die dem
meine Wartezeit erfüllt haben. allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkennt-
nisse nicht entsprechen.
(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch (3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach
auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Kranken-
verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die versicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistun-
Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte. gen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der
Rentenversicherung kann von dem Träger der Kranken-
§ 12
versicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwen-
Ausschluß von Leistungen dungen verlangen.
(1) Leistungen zur Rehabilitation werden nicht für Versi- (4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit
cherte erbracht, die den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam.
1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesminister für
einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädi- Arbeit und Sozialordnung Näheres zur Durchführung von
gungsrechts gleichartige Leistungen eines anderen Absatz 2 Nr. 1 und 2.
Rehabilitationsträgers erhalten können,
§ 14
2. eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln
der Vollrente beziehen oder beantragt haben, Ort der Leistungen
3. eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach Leistungen zur Rehabilitation werden im Geltungsbe-
beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften reich dieses Gesetzbuchs erbracht. Die Träger der Ren-
Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, tenversicherung können nach gutachterlicher Äußerung
2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger für 4. Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren
bestimmte Erkrank11ngen mit Genehmigung der Aufsichts- und im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten
behörde Ausnahmen hiervon zulassen, wenn Leistungen Werkstatt für Behinderte.
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs auf-
grund gesicherter medizinischer Erkenntnisse für diese (2) Bei Auswahl der berufsfördernden Leistungen sind
Erkrankungen einen besseren Rehabilitationserfolg erwar- Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu
ten lassen. Im Rahmen der Vorbereitung einer gutachterli- berücksichtigen. Das Verfahren zur Auswahl der Leistun-
chen Äußerung können Leistungen außerhalb des Gel- gen schließt, soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder
tungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht werden, wenn Arbeitserprobung ein. Dabei gelten Absatz 3 sowie § 28
dies erforderlich ist, um diese Äußerung zu ermöglichen. Nr. 1 , 2 und 4 entsprechend. Leistungen können auch zum
beruflichen Aufstieg erbracht werden.
(3) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation
werden stationär in Einrichtungen der beruflichen Rehabili-
Zweiter Titel tation erbracht, wenn dies wegen Art oder Schwere der
Medizinische und berufsfördernde Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Rehabili-
Leistungen zur Rehabilitation tation erforderlich ist und mit der Einrichtung ein Vertrag
über die Ausführung der Leistungen besteht. Sie umfassen
§ 15 die erforderliche Unterkunft und Verpflegung, wenn die
Inanspruchnahme der Leistung eine Unterbringung außer-
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation halb des eigenen oder elterlichen Haushalts erfordert.
(1) Die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation
umfassen insbesondere § 17
1. Behandlung durch Ärzte und Angehörige anderer Heil- Leistungen an Arbeitgeber
berufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Auf-
sicht oder auf ärztliche Anordnung durchgeführt wer- Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach § 16
Abs. 1 Nr. 1 können auch Zuschüsse an Arbeitgeber
den, einschließlich der Anleitung der Versicherten,
eigene Abwehr- und Heilungskräfte zu entwickeln, umfassen, insbesondere für
2. Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel einschließlich
1. eine dauerhafte berufliche Eingliederung,
Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachthera- 2. eine befristete Probebeschäftigung,
pie und Beschäftigungstherapie,
3. eine Ausbildung oder Umschulung im Betrieb.
3. Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
Die Zuschüsse können von Auflagen und Bedingungen
4. Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfs- abhängig gemacht werden.
mittel einschließlich der notwendigen Änderung,
Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Aus-
bildung im Gebrauch der Hilfsmittel. § 18
Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte
(2) Die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation wer-
den vor allem stationär einschließlich der erforderlichen Berufsfördernde Leistungen in einer anerkannten
Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die Werkstatt für Behinderte werden erbracht, wenn sie erfor-
unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwir- derlich sind
kung von besonders geschultem Personal entweder von 1. im Eingangsverfahren, um die Eignung der Versicher-
dem Träger der Rentenversicherung selbst betrieben wer- ten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen,
den oder mit denen ein Vertrag besteht. Die Einrichtung
braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu 2. im Arbeitstrainingsbereich, um die Versicherten zu
stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. befähigen, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhöhen oder wie-
Die Leistungen der Einrichtungen der medizinischen derzugewinnen, und erwartet werden kann, daß sie
Rehabilitation müssen nach Art oder Schwere der Erkran- danach wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich ver-
kung erforderlich sein. wertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 Abs. 3 des
Schwerbehindertengesetzes erbringen.
§ 16
§ 19
Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation
Dauer berufsfördernder Leistungen
(1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation
umfassen insbesondere (1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation
werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder
1. Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu
Arbeitsplatzes, einschließlich der Leistungen zur För- erreichen. Leistungen für die berufliche Umschulung und
derung der Arbeitsaufnahme, Fortbildung sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn
2. Berufsvorbereitung, einschließlich der wegen einer die Leistung bei ganztägigem Unterricht nicht länger als
Behinderung erforderlichen Grundausbildung, zwei Jahre dauert, es sei denn, daß die Versicherten nur
durch eine länger dauernde Leistung eingegliedert werden
3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und
können.
Umschulung, einschließlich eines zur Inanspruch-
nahme dieser Leistungen erforderlichen schulischen (2) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden
Abschlusses, insgesamt bis zu zwei Jahren erbracht.
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2273
Dritter Titel die Arbeitsentgelt erzielt oder Mutterschaftsgeld bezogen
Übergangsgeld haben, wie das Krankengeld für Arbeitnehmer ermittelt
(§ 47 Abs. 1 und 2 Fünftes Buch); hierbei gilt die Beitrags-
bemessungsgrenze der Rentenversicherung. Dabei wird
§ 20
für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Berg-
Anspruch mannsprämie bezogen haben, die Berechnungsgrundlage
um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie
(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
erhöht. Für Versicherte, die Kurzarbeitergeld oder
1 . von einem Träger der Rentenversicherung berufsför- Schlechtwettergeld bezogen haben, wird das regelmäßige
dernde Leistungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem
stationär medizinische oder stationär sonstige Leistun- Arbeitsausfall erzielt wurde.
gen zur Rehabilitation erhalten,
(2) Für Versicherte, die im Geltungsbereich dieses
2. arbeitsunfähig sind oder wegen dieser Leistungen eine Gesetzbuchs nicht einkommensteuerpflichtig sind, werden
ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und für die Feststellung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts
3. bei stationären medizinischen oder bei stationären son- die Steuern berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im
stigen Leistungen zur Rehabilitation unmittelbar vor Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs durch Abzug vorn
Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht Arbeitsentgelt erhoben würden.
arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistun-
(3) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld
gen wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben,
a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt
im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversi- haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt,
cherung gezahlt haben oder das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalender-
b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskranken- jahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde
geld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeiter- liegt.
geld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Arbeits- § 22
losenhilfe oder Mutterschaftsgeld bezogen haben Berechnungsgrundlage
und für die von dem der Sozialleistung zugrundelie- bei berufsfördernden Leistungen
genden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Bei-
träge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. (1) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld
Anspruch auf Übergangsgeld wie bei berufsfördernden bei berufsfördernden Leistungen wird wie bei medizini-
Leistungen haben auch Versicherte für die Zeit, in der sie schen Leistungen ermittelt, wenn das Ende des Bemes-
wegen Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitser- sungszeitraums bei Beginn der Leistungen nicht länger als
probung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielen. drei Jahre zurückliegt.
(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld
(2) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die
wird aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen
Versicherte einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat.
tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung
(3) Versicherte, die aus Anlaß von medizinischen Lei- fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den
stungen zur Rehabilitation einen Anspruch auf Übergangs- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Versicher-
geld nicht haben, aber die Voraussetzungen für einen ten gilt, wenn
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 1. die Berechnung wie bei medizinischen Leistungen zu
auf große Witwenrente oder auf große Witwerrente wegen einem geringeren Betrag führt oder
Minderung der Erwerbsfähigkeit erfüllen, erhalten für die
Dauer, für die sonst Übergangsgeld zu zahlen wäre, ein 2. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn
Ersatz-Übergangsgeld. Auf diese Leistung finden die Vor- der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.
schriften Anwendung, die für das Übergangsgeld gelten Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalender-
oder sich auf dieses beziehen. monat vor dem Beginn der Leistungen (Bemessungszeit-
(4) Versicherte, die die Voraussetzungen für einen raum) bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Rentenversicherung für diejenige Beschäftigung, für die
auf große Witwenrente oder auf große Witwerrente wegen Versicherte ohne die Behinderung nach ihren beruflichen
Minderung der Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch die versiche- Fähigkeiten und nach ihrem Lebensalter in Betracht
rungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 für kämen.
berufsfördernde Leistungen erfüllen, durch die voraus- § 23
sichtlich die Zahlung einer Rente abgewendet werden Weitergeltung der Berechnungsgrundlage
kann, erhalten, wenn medizinische Leistungen nicht
erbracht werden, bis zum Beginn berufsfördernder Lei- Haben Versicherte unmittelbar vor dem Bezug von Ver-
stungen durch einen anderen Leistungsträger statt der letztengeld, Versorgungskrankengeld, Über-gangsgeld
Rente ein Ersatz-Übergangsgeld. Absatz 3 Satz 2 ist anzu- oder Krankengeld Pflichtbeiträge gezahlt und im Anschluß
wenden. an diese Leistungen Anspruch aufÜbergangsgeld nach
§ 21 § 20, sind für die Berechnung des Übergangsgeldes bei
Versicherungspflichtigen, die Arbeitsentgelt erzielt haben,
Berechnungsgrundlage
die Berechnungsgrundlage und der Bemessungszeitraum
bei medizinischen Leistungen
für die bisher bezogene Sozialleistung bis zur Beitragsbe-
(1) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld messungsgrenze der Rentenversicherung weiterhin maß-
bei medizinischen Leistungen wird für Pflichtversicherte, gebend.
2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 24 (2) Ist Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Höhe beantragt, wird das Übergangsgeld von dem Zeitpunkt an
erbracht, von dem an die Rente zu zahlen wäre.
( 1) Das Übergangsgeld beträgt
(3) Das Übergangsgeld wird für den Zeitraum weiter
1. für Versicherte, erbracht, in dem Versicherte
a) die ein Kind (§ 46 Abs. 2) haben, 1. berufsfördernde Leistungen allein aus gesundheitli-
b) die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte, mit dem chen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder
sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und in Anspruch nehmen können, bis zum Ende dieser
deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt, oder Leistungen, längstens bis zu sechs Wochen,
c) deren Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemein- 2. im Anschluß an medizinische Leistungen während
schaft leben, pflegebedürftig ist, einer ärztlich verordneten Schonungszeit arbeitsfähig
sind, bis zu drei Tagen, in begründeten Fällen bis zu
bei medizinischen Leistungen 90 vom Hundert, bei
sieben Tagen,
berufsfördernden Leistungen 80 vom Hundert, bei
Arbeitslosigkeit im Anschluß an berufsfördernde Lei- 3. im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde
stungen 68 vom Hundert, Leistung arbeitslos sind, bis zu sechs Wochen, wenn
sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben
2. für die übrigen Versicherten
und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung ste-
bei medizinischen Leistungen 75 vom Hundert, bei hen, oder
berufsfördernden Leistungen 70 vom Hundert, bei
4. nach Abschluß von medizinischen oder berufsfördern-
Arbeitslosigkeit im Anschluß an berufsfördernde Lei-
den Leistungen
stungen 63 vom Hundert
a) arbeitsunfähig sind und einen Anspruch auf Kran-
der maßgebenden Berechnungsgrundlage.
kengeld nicht mehr haben oder
(2) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeits- b) in eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt
unfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmit- werden können,
telbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Unter-
haltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezo- wenn berufsfördernde Leistungen erforderlich sind, die
dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld
gen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten
bewirken, und aus Gründen, die die Versicherten nicht
Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des
zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend
bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 158
Arbeitsförderungsgesetz). erbracht werden können.
(4) Wird Übergangsgeld nach Absatz 3 Nr. 4 länger als
(3) Versicherte in einer Einrichtung der medizinisch-
vier Monate nach Abschluß der medizinischen Leistungen
beruflichen Rehabilitation, in der gleichzeitig medizinische
erbracht und ist für die berufsfördernden Leistungen ein
und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation
anderer Träger der Rehabilitation zuständig, erstattet die-
erbracht werden, erhalten Übergangsgeld in Höhe des
ser dem Träger der Rentenversicherung den auf den Zeit-
Betrages, der sich bei Anwendung des für medizinische
raum vom Beginn des fünften Monats an entfallenden
Leistungen geltenden Vomhundertsatzes ergibt.
Betrag.
(4) Versicherte, die wegen der Bewilligung von Leistun- § 26
gen zur Rehabilitation einen Anspruch auf Rente wegen
Anpassung
verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente
oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfä- ( 1) Das Übergangsgeld wird jeweils nach Ablauf eines
higkeit nicht haben (§ 116), erhalten Übergangsgeld min- Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums um den
destens in Höhe der Rente einschließlich der Zusatzlei- Vomhundertsatz erhöht, um den die Renten zuletzt vor
stungen, die sich nach Anwendung der Regelungen über dem Anpassungszeitpunkt ohne Berücksichtigung der
das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen Veränderung der Belastung bei Renten anzupassen gewe-
ergibt. sen wären. Für Versicherte, die Ersatz-Übergangsgeld
erhalten, gilt als Ende des Bemessungszeitraums der Tag
(5) Das Ersatz-Übergangsgeld wird in Höhe der nach
vor dem Beginn der Leistung.
Absatz 4 berechneten Rente gezahlt.
(2) Das Übergangsgeld wird für Versicherte, die vor
(6) Versicherte, deren Übergangsgeld nach § 22 Abs. 2 einer medizinischen Leistung Unterhaltsgeld, Arbeitslo-
berechnet wird und die Rente wegen verminderter sengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, in der glei-
Erwerbsfähigkeit beziehen, erhalten Übergangsgeld in chen Weise wie das bei Krankheit zu erbringende Kran-
Höhe des Betrages, der sich bei Anwendung des für kengeld angepaßt (§ 158 Arbeitsförderungsgesetz).
berufsfördernde Leistungen geltenden Vomhundertsatzes
auf den Betrag ergibt, um den das Übergangsgeld die (3) Das Übergangsgefd darf nach der Anpassung
Rente übersteigt. 80 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungs-
grenze der Rentenversicherung nicht übersteigen.
§ 25 , § 27
Dauer Anrechnung von Einkommen
(1) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der medizini- ( 1) Auf das Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig
schen oder der berufsfördernden Leistungen erbracht. erzielten Einkommen angerechnet:
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2275
1. Erwerbseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die Haushalts untergebracht sind und ihnen deshalb die
gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
Arbeitsentgelt und bei sonstigen Versicherten um
2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt
20 vom Hundert vermindert ist,
nicht weiterführen kann und
2. Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld,
3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haus-
soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor
haltshilfe
der Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn der Leistung
erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte a) das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
Arbeitsentgelt übersteigen, b) das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
3. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Ver- § 38 Abs. 4 des Fünften Buches ist sinngemäß anzuwen-
letztenrente in Höhe des sich aus § 18 a Abs. 3 Satz 1 den.
Nr. 4 des Vierten Buches ergebenden Betrags, wenn
sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe (2) Anstelle der Haushaltshilfe können im besonders
der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld begründeten Einzelfall die Kosten für die Mitnahme oder
nicht ausgewirkt hat, anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe des
Aufwandes für die sonst zu erbringende Haushaltshilfe
4. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus
übernommen werden, wenn sich die Mitnahme des Kindes
demselben Anlaß wie die Leistungen zur Rehabilitation
auf den Rehabilitationserfolg voraussichtlich nicht nachtei-
erbracht wird, wenn die Anrechnung eine unbillige Dop-
lig auswirkt und die Unterbringung und Betreuung des
pelleistung vermeidet,
Kindes sichergestellt ist.
5. Rente wegen Alters, die bei der Berechnung des Über-
gangsgeldes aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berück- § 30
sichtigt wurde,
Reisekosten
6. sonstige Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche
Stelle im Zusammenhang mit medizinischen oder (1) Zu den Reisekosten gehören
mit berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation 1. Fahrkosten und Transportkosten,
erbringt.
2. Verpflegungskosten und Übernachtungskosten,
Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 werden auf das nach§ 24 Abs. 4
berechnete Übergangsgeld und das Ersatz-Übergangs- 3. Kosten des Gepäcktransports,
geld nicht angewendet. 4. Wegestreckenentschädigung und Mitnahmeentschädi-
gung
(2) Soweit der Anspruch der Versicherten auf eine Lei-
stung, die nach Absatz 1 Nr. 6 auf das Übergangsgeld für die Versicherten und für eine wegen der Behinderung
anzurechnen ist, nicht erfüllt wird, geht er mit Zahlung des erforderliche Begleitperson.
Übergangsgeldes auf den Träger der Rentenversicherung
(2) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familien-
über. §§ 104 und 115 des Zehnten Buches bleiben unbe-
heimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahr-
rührt.
ten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort
der Versicherten übernommen. Im Zusammenhang mit
Vierter Titel medizinischen Leistungen werden Reisekosten übernom-
men, wenn den Versicherten die Leistungen länger als
Ergänzende Leistungen
acht Wochen erbracht werden.
§ 28
Fünfter Titel
Art der Leistungen
Sonstige Leistungen
Als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation können
außer dem Übergangsgeld
§ 31
1 . Haushaltshilfe,
Sonstige Leistungen
2. Reisekosten,
(1) Als sonstige Leistungen zur Rehabilitation können
3. ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen erbracht werden
unter ärztlicher Betreuung und
1. Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das
4. Übernahme der Kosten, die mit den berufsfördernden Erwerbsleben, insbesondere nachgehende Leistungen
Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, zur Sicherung des Rehabilitationserfolges,
insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebüh-
ren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte, 2. stationäre medizinische Leistungen zur Sicherung der
Erwerbsfähigkeit für Versicherte, die eine besonders
erbracht werden. gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbsfähigkeit ungün-
stig beeinflussende Beschäftigung ausüben,
§ 29
3. Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkran-
Haushaltshilfe
kungen für Versicherte, Bezieher einer Rente sowie
(1) Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn ihre Angehörigen,
1. Versicherte wegen der medizinischen, berufsfördern- 4. stationäre Heilbehandlung für Kinder von Versicherten,
den oder sonstigen Leistungen außerhalb des eigenen Beziehern einer Rente wegen Alters, wegen verminder-
2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ter ErVllerbsfähigkeit oder für Bezieher einer Waisen- Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten
rente, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche würde.
Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beein-
(5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Über-
trächtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wie-
nahme der Rehabilitationsaufwendungen im Sinne arbeits-
derhergestellt werden kann,
rechtlicher Vorschriften nicht entgegen.
5. Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet
der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation för-
dern. Zweiter Abschnitt
Für Kinderheilbehandlungen findet § 12 Abs. 2 Anwen- Renten
dung.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 setzen
Erster Unterabschnitt
voraus, daß die persönlichen und versicherungsrecht- Rentenarten und Voraussetzungen
lichen Voraussetzungen, die Leistungen nach Absatz 1 für einen Rentenanspruch
Satz 1 Nr. 2 und die Leistungen für Versicherte nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, daß die versicherungsrechtlichen § 33
Voraussetzungen erfüllt sind, die Leistungen nach Absatz
Rentenarten
1 Satz 1 Nr. 4, daß der Versicherte die versicherungsrecht-
lichen Voraussetzungen für medizinische Leistungen '
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen ver-
erfüllt. Sie werden nur aufgrund gemeinsamer Richtlinien minderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
der Träger der Rentenversicherung erbracht, die im
Benehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial- (2) Rente wegen Alters wird geleistet als ·.
ordnung erlassen werden. 1. Regelaltersrente,
(3) Die Aufwendungen für nichtstationäre Leistungen 2. Altersrente für langjährig Versicherte,
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für sonstige Leistungen 3. Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 dürfen im Bereich der Erwerbsunfähige,
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sowie im
Bereich der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit,
und der Bundesknappschaft im Kalenderjahr 7 ,5 vom Hun- 5. Altersrente für Frauen,
dert der Haushaltsansätze für die medizinischen, berufs-
6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-
fördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilita-
leute.
tion nicht übersteigen.
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird
geleistet als
Sechster Titel 1 . Rente wegen Berufsunfähigkeit,
Zuzahlung bei medizinischen 2. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
und bei sonstigen Leistungen 3. Rente für Bergleute.
(4) Rente wegen Todes wird geleistet als
§ 32
1 . Witwenrente oder Witwerrente,
Zuzahlung bei medizinischen
und bei sonstigen Leistungen 2. Erziehungsrente,
3. Waisenrente.
(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
und medizinische Leistungen in Anspruch nehmen, zahlen (5) Nach den Vorschriften des Fünften Kapitels werden
für jeden Kalendertag dieser Leistungen zehn Deutsche auch die Knappschaftsausgleichsleistung und Witwen-
Mark zu. Die Zuzahlung beträgt fünf Deutsche Mark für rente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschie-
jeden Kalendertag und ist für längstens 14 Tage zu erbrin- dene Ehegatten geleistet.
gen, wenn die stationäre Heilbehandlung der Kranken-
hausbehandlung vergleichbar ist oder sich an diese ergän- § 34
zend anschließt. Hierbei ist eine innerhalb eines Kalender-
jahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversiche- Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
rung geleistete Zuzahlung anzurechnen.
und Hinzuverdienstgrenze
(2) Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher einer (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben
Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente
Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für sich
oder ihre Ehegatten sonstige stationäre Leistungen in erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt
Anspruch nehmen. ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrecht-
lichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
(3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach
(2) Eine Rente wegen Alters wird vor Vollendung des
§ 24 Abs. 1 begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von
65. Lebensjahres nur geleistet, wenn die Hinzuverdienst-
Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten.
grenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschrit-
(4) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter ten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus
welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat
Absatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2277
ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene
zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
laufe eines jeden Jahres seit Rentenbeginn außer 3. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht
Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäfti-
Jahre Pflichtbeitragszeiten haben, wobei sich der Zeit-
gung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Meh- raum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und
rere Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten wer-
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter
den zusammengerechnet.
Erwerbsfähigkeit, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten
(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt sind, verlängert, und
1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel 4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
der monatlichen Bezugsgröße,
2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von § 39
a) einem Drittel der Vollrente das 70fache, Altersrente für Frauen
b) der Hälfte der Vollrente das 52,Sfache, Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente,
c) zwei Dritteln der Vollrente das 35fache wenn sie
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit den 1 . das 60. Lebensjahr vollendet,
Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten 2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn
Kalenderjahres vor Beginn der ersten Rente wegen Jahre Pflichtbeitragszeiten und
Alters, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.
3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
zweiter Unterabschnitt haben.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 40
für einzelne Renten
Altersrente für langjährig unter Tage
Erster Titel beschäftigte Bergleute
Renten wegen Alters langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte haben
Anspruch auf Altersrente, wenn sie
§ 35 1 . das 60. Lebensjahr vollendet und
Regelaltersrente 2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie haben.
1 . das 65. Lebensjahr vollendet und
§ 41
2. die allgemeine Wartezeit erfüllt
Stufenweise Anhebung und Flexibilisierung
haben. der Altersgrenzen von 60 und 63 Jahren
§ 36
(1) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten
Altersrente für langjährig Versicherte wegen Arbeitslosigkeit und für Frauen für Versicherte, die
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind, wie folgt
angehoben:
1 . das 63. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt vorzeitige Inan-
Versicherte Anhebung auf Alter spruchnahme
haben. Geburtsjahr um möglich ab Alter
§ 37 Geburtsmonat . Monate
Jahr l Monat Jahr I Monat
Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige
oder Erwerbsunfähige 1941
Januar-April ........ 1 60 1 60 0
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie Mai-August ......... 2 60 2 60 0
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, September-
Dezember .......... 3 60 3 60 0
2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte
(§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfä-
1942
hig oder erwerbsunfähig sind und
Januar-April ........ 4 60 4 60 0
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Mai-August ......... 5 60 5 60 0
September-
§ 38
Dezember .. ' ....... 6 60 6 60 0
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1943
Januar-April ........ 7 60 7 60 0
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, Mai-August ......... 8 60 8 60 0
2. arbeitslos sind und innerhalb der letzten eineinhalb September-
Jahre vor Beginn der Rente insgesamt 52 Wochen Dezember .......... 9 60 9 60 0
2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
vorzeitige Inan• vorzeitige Inan·
Versicherte Anhebung auf Alter spruchnahme Versicherte Anhebung auf Alter spruchnahme
Geburtsjahr um möglich ab Alter Geburtsjahr um möglich ab Alter
Geburtsmonat ... Monate Geburtsmonat ... Monate
--1-· · - - - · - - · -
Jahr
--
1 Monat Jahr I Monat Jahr I Monat Jahr j Monat
1944 September-
Januar-April . . . . . . . 10 60 10 60 0 Oktober ............ 47 63 11 60 11
Mai-August ......... 11 60 11 60 0 November-
September- Dezember .......... 48 64 0 61 0
Dezember ........ '. 12 61 0 60 0
1951
1945 Januar-Februar ...... 49 64 1 61 1
Januar-Februar ...... 13 61 1 60 0 März-April .......... 50 64 2 61 2
März-April .......... 14 61 2 60 0 Mai-Juni ........... 51 64 3 61 3
Mai-Juni . . . . . . . . . . . 15 61 3 60 0 Juli-August ......... 52 64 4 61 4
Juli-August ......... 16 61 4 60 0 September-
September- Oktober ............ 53 64 5 61 5
Oktober ........... 17 61 5 60 0 November-
November- Dezember .......... 54 64 6 61 6
Dezember ....... . . 18 61 6 60 0
1952
1946 Januar-Februar ...... 55 64 7 61 7
Januar-Februar ... .. 19 61 7 60 0 März-April .......... 56 64 8 61 8
März-April ......... 20 61 8 60 0 Mai-Juni ........... 57 64 9 61 9
Mai-Juni . . . . . . . . . . . 21 61 9 60 0 Juli-August ......... 58 64 10 61 10
Juli-August .... . . . . . 22 61 10 60 0 September-
September- Oktober ............ 59 64 11 61 11
Oktober .. . . . . . . . . . . 23 61 11 60 0 November-
November- Dezember .......... 60 65 0 62 0
Dezember . . . . . . . . . . 24 62 0 60 0
1953
1947 und später .......... 60 65 0 62 0
Januar-Februar . . . . . . 25 62 1 60 0
März-April .......... 26 62 2 60 0
Mai-Juni ........... 27 62 3 60 0
(2) Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte,
Juli-August ......... 28 62 4 60 0
die nach dem 31. Dezember 1937 geboren sind, wie folgt
September-
angehoben:
Oktober ............ 29 62 5 60 0
November-
vorzeitige Inan•
Dezember . ' .... . . . . 30 62 6 60 0 Versicherte Anhebung auf Alter spruchnahme
Geburtsjahr um möglich ab Alter
1948 Geburtsmonat ... Monate
Jahr l Monat Jahr I Monat
Januar-Februar .... .. 31 62 7 60 0
März-April .......... 32 62 8 60 0 1938
Mai-Juni . . . . . . . . . . . 33 62 9 60 0 Januar-April . ....... 1 63 1 63 0
Juli-August ..... .... 34 62 10 60 0 Mai-August ......... 2 63 2 63 0
September- September-
Oktober ...... .... ". 35 62 11 60 0 Dezember . ......... 3 63 3 63 0
November-
Dezember . . . ....... 36 63 0 60 0 1939
Januar-April ........ 4 63 4 63 0
1949 Mai-August ......... 5 63 5 63 0
Januar-Februar ...... 37 63 1 60 1 September-
März-April .......... 38 63 2 60 2 Dezember .......... 6 63 6 63 0
Mai-Juni ........... 39 63 3 60 3
Juli-August . . . . . .... 40 63 4 60 4 1940
September- Januar-April ........ 7 63 7 63 0
Oktober ............ 41 63 5 60 5 Mai-August ......... 8 63 8 63 0
November- September-
Dezember .......... 42 63 6 60 6 Dezember .......... 9 63 9 63 0
1950 1941
Januar-Februar ...... 43 63 7 60 7 Januar-April ........ 10 63 10 63 0
März-April ..... .. . . 44 63 8 60 8 Mai-August ......... 11 63 11 63 0
Mai-Juni . . . . . . . . . . 45 63 9 60 9 September-
Juli-August ... . . . . . 46 63 10 60 10 Dezember .......... 12 64 0 63 0
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2279
vorzeitige Inan-
zweiter Titel
Versicherte Anhebung auf Alter spruchnahme
Geburtsjahr um möglich ab Alter Renten
Geburtsmonat Monate wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
----- - --- ~·-- - - . - ----
,__ Jahr I Monat Jahr __ ~~
1942 § 43
Januar-Februar .. 13 64 1 63 0 Rente wegen Berufsunfähigkeit
März-April . . . . . . . ... 14 64 2 63 0
Mai-Juni .. . .. 15 64 3 63 0 ( 1) Versicherte haben bis zur Vollendung des
Juli-August 16 64 4 63 0 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsun-
September- fähigkeit, wenn sie
Oktober ... 17 64 5 63 0 1. berufsunfähig sind,
November-
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig-
Dezember 18 64 6 63 0
keit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und
1943 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Warte-
Januar-Februar . 19 64 7 63 0 zeit erfüllt haben.
März-April . 20 64 8 63 0 (2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähig-
Mai-Juni ... 21 64 9 63 0 keit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die
Juli-August 22 64 10 63 0 Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch
September--
gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und
Oktober ...... 23 64 11 63 0 gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
November-
Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähig-
Dezember . . . . . 24 65 0 63 0 keit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätig-
keiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und
1944
ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs
und später .. ... 24 65 0 62 0 ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der
besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätig-
keit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine
(3) Versicherte können vom 1 . Januar 2013 an die Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur
Altersrente bis zu drei Jahren vor der nach Absatz 1 und 2 beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder
erhöhten Altersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen. Die umgeschult worden sind.
Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bis zum
31. Dezember 2012 bestimmt sich nach den Absätzen 1 (3) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minde-
und 2. rung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich um
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente
(4) Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitge- 2. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten
ber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist,
Bei einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfor- die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichti-
dernissen darf bei der sozialen Auswahl der Anspruch gung des Gesamteinkommens geringfügig war, und
eines Arbeitnehmers auf eine Rente wegen Alters vor 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind,
Vollendung des 65. Lebensjahres nicht berücksichtigt wer- weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder
den. Eine Vereinbarung, wonach ein Arbeitsverhältnis zu selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in
einem Zeitpunkt enden soll, in dem der Arbeitnehmer den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser
Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, ist nur wirk- Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine Zeit nach
sam, wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Nummer 1 oder 2 liegt,
Jahre vor diesem Zeitpunkt geschlossen oder von dem
Arbeitnehmer bestätigt worden ist. die nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind.
(4) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist nicht
erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf-
§ 42
grund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die
Vollrente und Teilrente allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller § 44
Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen.
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
(2) Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei
(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des
Drittel der erreichten Vollrente. 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbs-
(3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inan- unfähigkeit, wenn sie
spruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung ein- 1. erwerbsunfähig sind,
schränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlan-
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-
gen, daß er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen
unfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und
Einschränkung erörtert. Macht der Versicherte hierzu für
seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine War-
diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen. tezeit erfüllt haben.
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krank- Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente,
heit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer- wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit
stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmä- erfüllt hat.
ßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet
men zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugs-
haben, haben nach dem Tode des versicherten Ehegatten,
größe übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selb-
-der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf
ständige Tätigkeit ausübt.
große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
(3) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen
1 . ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehe-
Wartezeit erwerbsunfähig waren und seitdem ununter- gatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
brochen erwerbsunfähig sind, haben Anspruch auf Rente hat, erziehen,
wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die Wartezeit von
20 Jahren erfüllt haben. 2. das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
3. berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind.
(4) § 43 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
Als Kinder werden auch berücksichtigt
§ 45 1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Rente für Bergleute Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des
Witwers aufgenommen sind,
(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn 2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe
sie oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen
überwiegend unterhalten werden.
1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft aus-
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau geübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des
verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaft- versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger
liche Pflichtbeitragszeiten haben und oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich
3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähig- selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem
keit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen 18. Lebensjahr gleich.
Rentenversicherung erfüllt haben.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet
(2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der
die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande Absätze 1 und 2 Anspruch auf kleine oder große Witwen-
sind, rente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst
oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente
1 . die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche
nach dem vorletzten Ehegatten).
Beschäftigung und
2. eine andere wirtschaftlich im wesentlichen gleichwer- § 47
tige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen
mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kennt- Erziehungsrente
nissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des
auszuüben. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind 65. Lebensjahres Anspruch auf Erziehungsrente, wenn
Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirt- 1. ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr
schaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung geschiedener Ehegatte gestorben ist,
außerhalb des Bergbaus ausüben.
2. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen
(3) Versicherte haben bis zur Vollendung des Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
65. Lebensjahres auch Anspruch auf Rente für Bergleute,
3. sie nicht wieder geheiratet haben und
wenn sie
4. sie bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die
1. das 50. Lebensjahr vollendet haben,
aligemeine Wartezeit erfüllt haben.
2. im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten
knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich (2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich,
gleichwertige Beschäftigung nicht mehr ausüben und deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
§ 48
(4) § 43 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
Waisenrente
(1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils
Dritter Titel Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
Renten wegen Todes 1 . sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der
wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
§ 46
2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit
Witwenrente und Witwerrente erfüllt hat.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet (2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils
haben, haben nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2281
1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch
der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig auf
war, und 1. Regela!tersrente, wenn der Versicherte bis zur Voll-
2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit endung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen ver-
erfüllt hat. minderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente
bezogen hat,
(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt
2. Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Ver-
1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2
sicherte bis zum Tode eine Rente bezogen hat.
Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen
aufgenommen waren, (2) Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraus-
2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Ver- setzung für einen Anspruch auf
storbenen aufgenommen waren oder von ihm überwie- 1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und
gend unterhalten wurden.
2. Altersrente für Frauen.
(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente (3) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraus-
besteht längstens
setzung für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs-
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder unfähigkeit an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt haben.
Waise (4) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraus-
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung setzung für einen Anspruch auf
befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne 1. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen leute und
sozialen Jahres leistet oder
2. Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
b) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-
derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (5) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraus-
setzung für einen Anspruch auf
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a
erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßge- 1. Altersrente für langjährig Versicherte und
bende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzö- 2. Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder
gerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch Erwerbsunfähige.
den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen
gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, § 51
höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grund-
Anrechenbare Zeiten
wehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum.
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten
(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch,
daß die Waise als Kind angenommen wird. von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Bei-
tragszeiten angerechnet.
§ 49 (2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalender-
Renten wegen Todes bei Verschollenheit monate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung
mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet.
Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile
verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände (3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalen-
ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr dermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet, mit
Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Berücksichtigungszeiten jedoch nur, soweit während die-
Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtig- ser Zeit eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden
ten die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichti-
weitere als die angezeigten Nachrichten über den Ver- gung des Gesamteinkommens geringfügig war.
schollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenver-
sicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach (4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate
den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet.
Vierter Titel § 52
Wartezeiterfüllung Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich
Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsaus-
§ 50 gleich durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl
Wartezeiten an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgelt-
punkte für übertragene oder begründete Rentenanwart-
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf schaften in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Angestellten durch die Zahl 0,0625 und in der knapp-
1. Regelaltersrente, schaftlichen Rentenversicherung durch die Zahl 0,0468
geteilt werden. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die
2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und in die Ehezeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf
3. Rente wegen Todes. die Wartezeit anzurechnen sind.
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 53 § 56
Vorzeitige Wartezeiterfüllung Kindererziehungszeiten
(1) Die allgemeine Wartezeit' ist vorzeitig erfüllt, wenn (1) Für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen
Versicherte ersten drei Lebensjahren gelten Pflichtbeiträge als gezahlt.
1. wegen eines Arbeitsunfalls, Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3
Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit
2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Sol- angerechnet, wenn
datenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder
Soldaten auf Zeit, 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
3. wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivil- 2. die Erziehung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
dienstgesetz als Zivildienstleistende oder erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
4. wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz) 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlos-
sen ist.
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.
Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die im (2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen,
Zeitpunkt des Arbeitsunfalls versicherungspflichtig waren der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das
oder in den letzten zwei Jahren vor dem Arbeitsunfall Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem
mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen haben. Die Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemein-
Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur An- sam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende
wendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen
verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaft- ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit
lichen Rentenversicherung versichert war. beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der
(2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzu-
geben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei
wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Been-
Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei
digung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder
denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser
gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher
mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen haben. Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechts-
kräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich
durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des
Fünfter Titel Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend.
Rentenrechtliche Zeiten Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht
abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen.
Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erzie-
§ 54
hungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwie-
Begriffsbestimmungen gend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas
anderes ergibt.
( 1) Rentenrechtliche Zeiten sind
1!. Beitragszeiten, (3) Eine Erziehung ist im Geltungsbereich dieses
a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, Gesetzbuchs erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich
mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erzie-
b) als beitragsgeminderte Zeiten, hung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs steht gleich,
2. beitragsfreie Zeiten und wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs gewöhn-
3. Berücksichtigungszeiten.
lich aufgehalten hat und während der Erziehung oder
(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalender- unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort
monate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitrags- ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
geminderte Zeiten sind. Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen
Aufenthalt von Ehegatten außerhalb des Geltungsbereichs
(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die dieses Gesetzbuchs auch, wenn der Ehegatte des erzie-
sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, henden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder
einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4
belegt sind. genannten Personen gehörte oder von der Versicherungs-
(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit pflicht befreit war.
Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit
Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge (4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlos-
gezahlt worden sind. sen, wenn sie
1 . während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der
§ 55 Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbstän-
Beitragszeiten dige Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
ausgeübt haben, die aufgrund
Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht
Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Bei- a) einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses
träge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschrif- b) einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen
ten als gezahlt gelten. Rechts oder einer für Bedienstete internationaler
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2283
Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes 4. nach dem vollendeten 16. Lebensjahr
Buch)
a) eine Schule besucht,
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht
b) eine Fachschule oder Hochschule besucht und
unterliegt,
abgeschlossen
2. während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und 4
haben, insgesamt jedoch höchstens bis zu sieben Jah-
genannten Personen gehören, eine Teilrente wegen
ren, oder
Alters beziehen oder von der Versicherungspflicht
befreit waren und nach dieser Zeit nicht nachversichert 5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch
worden sind oder als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren,
und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurech-
3. während der Erziehungszeit Abgeordnete, Minister
nungszeit.
oder Parlamentarische Staatssekretäre waren und
nicht ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden Dem Besuch einer Schule ist die Teilnahme an einer
sind. berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§§ 40, 40 b
Arbeitsförderungsgesetz) gleichgestellt. Zeiten, in denen
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen ver-
Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. sicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten.
Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Eltern-
teil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kinder- (2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
erziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererzie- liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäfti-
hungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl gung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter
an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlän- Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist. Eine selb-
gert. ständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie
ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt
werden kann.
§ 57 (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder
Berücksichtigungszeiten Rehabilitation liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst
(1) Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungs-
vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil pflicht vor.
eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen
für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in (4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeits-
dieser Zeit vorliegen. losengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Über-
gangsgeld nicht vor, wenn die Bundesanstalt für Arbeit für
(2) Die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Ver-
Pflegebedürftigen ist auf Antrag bei der Pflegeperson eine sorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen
Berücksichtigungszeit, solange diese oder an sie selbst gezahlt hat.
1. wegen der Pflege berechtigt ist, Beiträge zu zahlen
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Lei-
oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in
stung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
Pflichtbeiträge zu beantragen (§ 177), und
2. nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört,
die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit § 59
ausgeschlossen sind.
Zurechnungszeit
Wird die Anrechnung einer Berücksichtigungszeit wegen
Pflege nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Auf- (1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente
nahme der Pflegetätigkeit beantragt, beginnt die Anrech- wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder
nung erst vom Antragsmonat an. einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der
Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
§ 58 1. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
Anrechnungszeiten unfähigkeit mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden
Minderung der Erwerbsfähigkeit,
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
2. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst
1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein
Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben,
Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während 3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente
der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine
mit dem Tode des Versicherten und
versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
nicht ausgeübt haben, 4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt (3) Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt, der
als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffent- sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebens-
lich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des jahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis
zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel dem nach
nicht bezogen haben, Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt hinzugerechnet wirct
2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 60 Dritter Unterabschnitt
Zuordnung beitragsfreier Zeiten Rentenhöhe und Rentenanpassung
zur knappschaftlichen Rentenversicherung
(1) Anrechnungszeiten und eine Zurechnungszeit wer- Erster Titel
den der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeord- Grundsätze
net, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur
knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. § 63
(2) Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Grundsätze
Schule, Fachschule oder Hochschule werden der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, (1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der
wenn während oder nach dieser Zeit die Versicherung Höhe der während des Versicherungslebens durch Bei-
beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen träge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
Rentenversicherung gezahlt worden ist.
(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge
versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in
Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines
§ 61 Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des
Ständige Arbeiten unter Tage Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1)
ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
(1) Ständige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten
nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur aus- (3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte ange-
schließlich unter Tage ausgeübt werden. rechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit
versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen
(2) Den ständigen Arbeiten unter Tage werden gleich-
abhängiQ ist.
gestellt:
1. Arbeiten, die nach dem Tätigkeitsbereich der Ver- (4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Ver-
sicherten sowohl unter Tage als auch über Tage aus- hältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor
geübt werden, wenn sie während eines Kalender- bestimmt.
monats in mindestens 18 Schichten überwiegend unter (5) Bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente
Tage ausgeübt worden sind; Schichten, die in einem oder bei Verzicht auf eine Altersrente nach dem
Kalendermonat wegen eines auf einen Arbeitstag fal- 65. Lebensjahr werden Vorteile oder Nachteile einer unter-
lenden Feiertags ausfallen, gelten als überwiegend schiedlichen Rentenbezugsdauer durch einen Zugangs-
unter Tage verfahrene Schichten, faktor vermieden.
2. Arbeiten als Mitglieder der für den Einsatz unter Tage
bestimmten Grubenwehr, mit Ausnahme als Geräte- (6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die
warte, für die Dauer der Zugehörigkeit, unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten
persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und
3. Arbeiten als Mitglieder des Betriebsrats, wenn die Ver- dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.
sicherten bisher ständige Arbeiten unter Tage oder
nach Nummer 1 oder 2 gleichgestellte Arbeiten aus- (7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Ent-
geübt haben und im Anschluß daran wegen der Be- wicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksich-
triebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt wor- tigung der Belastungsveränderung bei Arbeitsentgelten
den sind. und Renten durch Steuern und Beiträge zur Sozialver-
sicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit jährlich ange-
(3) Als überwiegend unter Tage verfahren gelten auch
Schichten, die in einem Kalendermonat wegen paßt.
1 . krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit,
2. bezahlten Urlaubs oder
3. Inanspruchnahme einer Leistung zur Rehabilitation
oder einer Vorsorgekur zweiter Titel
ausfallen, wenn in diesem Kalendermonat aufgrund von
Berechnung und Anpassung der Renten
ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbei-
ten Beiträge gezahlt worden sind und die Versicherten in
den drei voraufgegangenen Kalendermonaten mindestens § 64
einen Kalendermonat ständige Arbeiten unter Tage oder Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben.
Der Monatsbetrag der. Rente ergibt sich, wenn
1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermit-
§ 62 telten persönlichen Entgeltpunkte,
Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten 2. der Rentenartfaktor und
3. der aktuelle Rentenwert
Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten
wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verminder- mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt
ter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert. werden.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2285
§ 65 § 68
Anpassung der Renten Aktueller Rentenwert
Zum 1 . Juli eines jeden Jahres werden die Renten (1) Der aktuelle Rentenwert ist bis zum 30. Juni 1992 der
angepaßt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch Betrag, der einer Rente wegen Alters der Rentenversiche-
den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. rung der Arbeiter und der Angestellten für den Monat
Dezember 1991 entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Bei-
träge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden
§ 66 sind. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres,
Persönliche Entgeltpunkte indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren
für die Veränderung
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des
Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe 1. der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich
aller Entgeltpunkte für beschäftigten Arbeitnehmer und
1. Beitragszeiten, 2. der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten
2. beitragsfreie Zeiten, vervielfältigt wird.
3. Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten und (2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn- und
-gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeit-
4. Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten nehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergan-
Versorgungsausgleich gene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Waisenrenten Kalenderjahr geteilt wird.
um einen Zuschlag erhöht wird.
(3) Der Faktor für die Veränderung der Belastung wird
(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Ent- ermittelt, indem die Verhältniswerte
geltpunkte sind die Entgeltpunkte 1 . aus der Nettoquote für das Arbeitsentgelt des vergan-
1. des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen genen Kalenderjahres zur Nettoquote für das Arbeits-
verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erzie- entgelt des vorvergangenen Kalenderjahres und
hungsrente,
2. aus der Rentennettoquote des vorvergangenen Kalen-
2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, derjahres zur Rentennettoquote des vergangenen
Witwerrente und Halbwaisenrente, Kalenderjahres
3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten miteinander vervielfältigt werden. Die Nettoquote für das
Renten bei einer Vollwaisenrente. Arbeitsentgelt ist der Verhältniswert aus dem Nettoentgelt
und dem Bruttoentgelt als Durchschnittswert aus der
(3) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Ent- Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Die Rentennetto-
geltpunkte einer Teilrente ist die Summe aller Entgelt- quote ist der Verhältniswert aus einer verfügbaren Stan-
punkte, die der ersten Rente wegen Alters zugrunde liegt. dardrente und der ihr zugrundeliegenden Bruttostandard-
Der Monatsbetrag einer Teilrente wird aus dem Teil der rente (Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der
Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der Arbeiter und der Angestellten mit 45 Entgeltpunkten). Die
Teilrente an der Vollrente entspricht. verfügbare Standardrente ergibt sich, indem die Brutto-
standardrente um den Beitragsanteil zur Krankenversiche-
rung der Rentner und die ohne Berücksichtigung weiterer
§ 67 Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern
Rentenartfaktor gemindert wird.
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgelt- (4) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Renten-
punkte bei werts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Stati-
stischen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vor-
1 . Renten wegen Alters 1,0 liegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr
2. Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,6667 die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Renten-
werts verwendeten Daten der Volkswirtschaftlichen Ge-
3. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0
samtrechnung zugrunde zu legen.
4. Erziehungsrenten 1,0
§ 69
5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwer-
renten bis zum Ende des dritten Kalender- Verordnungsermächtigung
monats nach Ablauf des Monats, in dem der
(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung
Ehegatte verstorben ist, 1,0
mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1 . Juli eines
anschließend 0,25
Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert zu bestim-
6. großen Witwenrenten und großen Witwer- men. Die Bestimmung soll bis zum 31. März des jeweiligen
renten bis zum Ende des dritten Kalender- Jahres erfolgen.
monats nach Ablauf des Monats, in dem der
(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung
Ehegatte verstorben ist, 1,0
mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden
anschließend 0,6
Jahres
7. Halbwaisenrenten 0,1 1. für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Deut-
8. Vollwaisenrenten 0,2. sche Mark gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1
2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der
-gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeit- Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichs-
nehmer, bewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.
2. für das folgende Kalenderjahr das auf volle Deutsche (2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der
Mark gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, daß
sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das ver- mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als
gangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhun- beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten.
dertsatzes erhöht wird, um den das Durchschnittsent- Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermo-
gelt des vergangenen Kalenderjahres höher ist als das naten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen
Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalender- zugeordnet.
jahres,
(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem
zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezem- Kalendermonat an Berücksichtigungszeit 0,0625 Entgelt-
ber des jeweiligen Jahres erfolgen. punkte zugeordnet, es sei denn, daß er als Beitragszeit
bereits einen höheren Wert hat. Berücksichtigungszeiten,
in denen eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist,
Dritter Titel die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung
Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte des Gesamteinkommens geringfügig war, werden Entgelt-
punkte nur zugeordnet, soweit für diese Zeiten Pflichtbei-
träge gezahlt sind.
§ 70
Entgeltpunkte für Beitragszeiten (4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammen-
treffen, die bei einer Versorgung aus einem
(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt,
1. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das
Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr 2. Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach
geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
für das davorliegende Kalenderjahr wird als Durchschnitts- oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
entgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalender- ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls
jahre vorläufig bestimmt ist. als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der
(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalender- Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.
monat 0,0625, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermit-
telten Entgeltpunkte. § 72
(3) Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung erhal- Grundbewertung
ten für jeden Kalendermonat 0,075, mindestens jedoch die (1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalender-
nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte. Als Pflichtbei- monat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich
tragszeiten für eine Berufsausbildung gelten stets die ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitrags-
ersten 48 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten zeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der
einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen belegungsfähigen Monate geteilt wird.
Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auf die
ersten 48 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel (2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfaßt die
geregelten Anrechnungszeiten wegen einer Lehre ange- Zeit vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum
rechnet. 1 . Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente
(4) Ist für eine Rente wegen Alters ein Arbeitsentgelt im bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen
voraus bescheinigt worden (§ 194), sind für diese Rente Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer
Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungs- Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei
grundlage zu ermitteln. Weicht das tatsächlich erzielte einer Erziehungsrente,
Arbeitsentgelt von dem vorausbescheinigten ab, bleibt es 2. Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähig-
für diese Rente außer Betracht. keit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit,
(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften
des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden 3. Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.
sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitrags- Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um
bemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollen-
des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden dung des 16. Lebensjahres.
sind.
(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit
§ 71 1. beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksich-
Entgeltpunkte für beitragsfreie und tigungszeiten sind, und
beitragsgeminderte Zeiten 2. Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung
(Gesamtleistungsbewertung) bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder
Berücksichtigungszeiten sind.
(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert
an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an (4) Bei Renten mit Zurechnungszeit wird die Anzahl der
Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei im Gesamtzeitraum belegungsfähigen Monate zusätzlich
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2287
um einen Lückenausgleich in vollen Monaten gemindert, Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für eine Rente
bei Renten wegen Todes jedoch nur, wenn die Versicher- wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung
ten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht.
Zurechnungszeit eine rentenrechtliche Zeit haben. Der
Lückenausgleich ergibt sich, wenn die Anzahl an Kalen- (3) Für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit werden
dermonaten des Gesamtzeitraums um die Anzahl an auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und
Kalendermonaten mit Beitragszeiten, Berücksichtigungs- Anrechnungszeiten nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
zeiten und nicht belegungsfähigen Zeiten gemindert ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.
(Lücke) und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem
die Anzahl an Kalendermonaten für eine beitragsfreie § 76
Zurechnungszeit zur Anzahl an Kalendermonaten aus Bei-
tragszeiten, Berücksichtigungszeiten und nicht belegungs- Zuschläge oder Abschläge bei
fähigen Zeiten im Gesamtzeitraum einschließlich der bei- Versorgungsausgleich
tragsfreien Zurechnungszeit steht. ( 1) Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten
durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen
Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.
§ 73
(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenan-
Vergleichsbewertung
wartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem
Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalen- Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Renten-
derrnonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die anwartschaften stehen gleich
sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der 1. die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwart-
Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für schaften (§ 187 Abs. 1 Nr.1 ),
1. beitragsgeminderte Zeiten, 2. die Abwendung einer Kürzung der Versorgungs-
2. Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten bezüge, wenn später eine Nachversicherung durch-
sind, und geführt worden ist (§ 183 Abs. 1).
3. Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen Der Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in
eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten den Wert
ist, nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn die Anzahl der
Kalendermonate der Ehezeit durch sechs geteilt wird; eine
durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt
Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften
wird. Dabei sind von den belegungsfähigen.Monaten aus
ist nur bis zu dem entsprechenden Höchstbetrag wirksam.
der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung
außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgelt- (3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu
punkten abzusetzen. Lasten von Versicherten führt- zu einem Abschlag an Ent-
geltpunkten.
§ 74
(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, daß
Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den
Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehe-
Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten zeit geteilt wird.
wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert,
(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der
wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hoch-
Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Renten-
schule auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamt-
anwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten
leistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbe-
Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Bei-
wertung für Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer
träge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu
Schule, Fachschule oder Hochschule darf für einen Kalen-
dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermit-
dermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen.
teln sind.
(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen
§ 75 Teilen auf die in der Ehezeit liegenden Kalendermonate,
Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit
liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und bei-
(1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente tragsfreien Zeiten.
werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit ermit-
telt. (7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus
einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verän-
(2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrundelie-
werden für
genden Entgeltpunkte auszugehen.
1 . Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Ein-
tritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbs- § 77
fähigkeit liegen,
Zugangsfaktor
2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maß-
gebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit und nicht in (1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der
einem Verfahren, das nach § 198 zur Fristunterbre- Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem
chung führt, gezahlt worden sind, Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monats-
2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
betrags der Rente zu berücksichtigen sind. Entgeltpunkte Vierter Titel
werden
Knappschaftliche Besonderheiten
1 . bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. bei den Renten wegen Todes, § 79
3. bei den Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalen- Grundsatz
dermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder
Für die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knapp-
eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren
Rentenalters beginnen, schaftlichen Rentenversicherung sind die vorangehenden
Vorschriften über die Rentenhöhe und die Rentenanpas-
in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0), es sung anzuwenden, soweit nicht im folgenden etwas ande-
sei denn, sie waren bereits Grundlage von persönlichen res bestimmt ist.
Entgeltpunkten einer vorzeitig in Anspruch genommenen
§ 80
Rente wegen Alters oder nach Vollendung des 65. Le-
bensjahres noch nicht Grundlage von persönlichen Ent- Monatsbetrag der Rente
geltpunkten.
liegen der Rente persönliche Entgeltpunkte sowohl der
knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der Ren-
(2) Der Zugangsfaktor ist bei Entgeltpunkten, die noch
tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer
zugrunde, sind aus den persönlichen Entgeltpunkten der
Rente wegen Alters waren, für jeden Kalendermonat, für
knappschaftlichen Rentenversicherung und denen der
den Versicherte
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
1 . eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nehmen, Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den
um 0,003 niedriger, Monatsbetrag der Rente ergibt.
2. nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente
wegen Alters trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch § 81
nehmen, um 0,005 höher
Persönliche Entgeltpunkte
als 1,0.
(1) Zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaft-
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage lichen Rentenversicherung gehören auch Entgeltpunkte
von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente aus dem Leistungszuschlag.
wegen Alters waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor
(2) Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags
maßgebend. Er wird jedoch für Entgeltpunkte, für die Ver-
einer Rente für Bergleute sind nur die persönlichen Ent-
sicherte eine Rente
geltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversiche-
1 . nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um rung entfallen.
0,003,
§ 82
2. nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in
Anspruch genommen haben, um 0,005 Rentenartfaktor
je Kalendermonat erhöht. Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgelt-
punkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei
1. Renten wegen Alters 1 ,3333
§ 78
2. Renten wegen Berufsunfähigkeit
Zuschlag bei Waisenrenten
a) solange eine in der knappschaftlichen
(1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Rentenversicherung versicherte
Waisenrenten richtet sich nach der Anzahl an Kalender- Beschäftigung ausgeübt wird 0,8
monaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangs- b) in den übrigen Fällen 1,2
faktor des verstorbenen Versicherten. Dabei wird der
3. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,3333
Zuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in
vollem Umfang berücksichtigt. Für jeden Kalendermonat 4. Renten für Bergleute 0,5333
mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag
5. Erziehungsrenten 1,3333
in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der
Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksich- 6. kleinen Witwenrenten und kleinen
tigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung bele- Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten
gungsfähigen Monate steht. Kalendermonats nach Ablauf des Monats,
in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
(2) Bei einer Halbwaisenrente sind der Ermittlung des anschließend 0,3333
Zuschlags für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte
zugrunde zu legen. 7. großen Witwenrenten und großen
Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten
(3) Bei einer Vollwaisenrente sind der Ermittlung des Kalendermonats nach Ablauf des Monats,
Zuschlags für jeden Kalendermonat des verstorbenen Ver- in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
sicherten mit der höchsten Rente 0,075 Entgeltpunkte anschließend 0,8
zugrunde zu legen. Auf den Zuschlag werden die persön-
8. Halbwaisenrenten 0,1333
lichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit
der zweithöchsten Rente angerechnet. 9. Vollwaisenrenten 0,2667.
Nr. 60 Tag der Ausgabe. Bonn, den 28. Dezember 1989 2289
Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25
persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunk-
für jedes weitere Jahr 0,375
ten für ständige Arbeiten unter Tage bei
zusätzliche Entgeltpunkte. Dies gilt nicht für Zeiten, in
1. Renten wegen Berufsunfähigkeit 1 ,3333
denen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen
2. Renten für Bergleute 1,3333 Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist.
3. kleinen Witwenrenten und kleinen (2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalen-
Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten dermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen
Kalendermonats nach Ablauf des Monats, Teilen zugeordnet.
in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333 § 86
anschließend 0,8.
Zuschläge oder Abschläge
bei Versorgungsausgleich
§ 83
Entgeltpunkte für Beitragszeiten (1) Bei der Umrechnung von Rentenanwartschaften in
Entgeltpunkte wird der Monatsbetrag der Anwartschaften
( 1) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalender- für den geschiedenen Ehegatten, für den die knappschaft-
monat 0,0468, mindestens jedoch die ermittelten Entgelt- liche Rentenversicherung die Versicherung durchführt,
punkte für Beitragszeiten der knappschaftlichen Renten- durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.
versicherung. (2) Entfallen auf die Ehezeit von Versicherten, zu deren
(2) Für Zeiten nach dem 31. Dezember 1971, in denen Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist,
Versicherte eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Rentenver-
die Beitragsbernessungsgrundlage, aus der die Entgelt- sicherung als auch der Rentenversicherung der Arbeiter
punkte ermittelt werden, bis zur Beitragsbemessungs- und der Angestellten, werden übertragene Rentenanwart-
grenze um einen Betrag in Höhe der gezahlten Berg- schaften vor der Umrechnung in Entgeltpunkte in Teil-
mannsprämie erhöht. Dies gilt nicht für die Berechnung beträge der knappschaftiichen Rentenversicherung sowie
einer Rente für Bergleute. der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
entsprechend dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallen-
den jeweiligen Entgeltpunkte aufgeteilt. Vor Bildung des
§ 84
Verhältnisses werden die Entgeltpunkte der knappschaft-
Entgeltpunkte für beitragsfreie lichen Rentenversicherung mit 1 ,3333 vervielfältigt.
und beitragsgeminderte Zeiten
(Gesamtleistungsbewertung) § 87
(1) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Zuschlag bei Waisenrenten
Kalendermonat mit Beitragszeiten der knappschaftlichen
Rentenversicherung, der gleichzeitig Kindererziehungszeit (1) Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten
ist, 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, daß er mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversiche-
als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat. rung sind für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten des
verstorbenen Versicherten
(2) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Renten-
1 . bei einer Halbwaisenrente 0,0625 Entgeltpunkte,
versicherung der Arbeiter und der Angestellten, die bei-
tragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrech- 2. bei einer Vollwaisenrente 0,0563 Entgeltpunkte
nungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die zugrunde zu legen.
der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet
sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsge- (2) Sind persönliche Entgeltpunkte der Rentenversiche-
minderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten rung der Arbeiter und der Angestellten auf den Zuschlag
zuvor mit 0, 75 vervielfältigt. für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie
(3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knapp- zuvor mit 0, 75 zu vervielfältigen.
schaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte
(3) Sind persönliche Entgeltpunkte der knappschaft-
Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder
lichen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Voll-
einer Zurechnungszeit belegt sind, die der Rentenver-
waisenrente mit Entgeltpunkten der Rentenversicherung
sicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordnet
der Arbeiter und der Angestellten anzurechnen, sind sie
sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitrags-
geminderte Zeiten die ohne Anwendung des Absatzes 1 zuvor mit 1,3333 zu vervieffältigen.
ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor
mit 1 ,3333 vervielfältigt. Fünfter Titel
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente
§ 85 in Sonderfällen
Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage
(Leistungszuschlag) § 88
(1) Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Ermittlung des Monatsbetrags der Rente
Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Ar- in Sonderfällen
beiten
(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezo-
vom sechsten bis zum zehnten Jahr 0, 125 gen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente,
Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Renten
Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und nach dem letzten Ehegatten angerechnet; dabei werden
beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf
nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.
werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen
persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei (2) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung
Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für geleistet und besteht nach Auflösung oder Nichtigerklä-
Bergleute vorausgegangen ist. rung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder
Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird für jeden
(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder
eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des
innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wieder-
Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden heirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der
ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte Rentenabfindung in angemessenen Teilbeträgen einbe-
des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben halten. Wird die Rente nach Ablauf des dritten Kalender-
eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebe- monats nach Ablauf des Monats be,antragt, in dem die
nenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; mindert sich die
24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der
erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bis- dem Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an
herigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehe-
gatten zugestanden hätte.
Vierter Unterabschnitt § 91
zusammentreffen von Renten
und von Einkommen Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten
auf mehrere Berechtigte
§ 89 Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwart-
Mehrere Rentenansprüche schaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente
oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf meh- Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente,
rere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höch- der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Ver-
ste Rente geleist~t. Bei gleich hohen Reaj_en ist folgende sicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit
Rangfolge maßgebend: allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen
1. Regelaltersrente, oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente
oder Witwerrente mindestens 1 ,0 beträgt. Ergibt sich aus
2. Altersrente für langjährig Versicherte, der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, daß
3. Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung
oder Erwerbsunfähige, nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.
4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit,
5. Altersrente für Frauen, § 92
6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
Bergleute,
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Waisen-
7. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, rente aus der Rentenanwartschaft eines verstorbenen
Elternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein
8. Erziehungsrente,
anderer verstorbener Elternteil oder bei einer Vollwaisen-
9. Rente wegen Berufsunfähigkeit, rente der Elternteil mit der zweithöchsten Rente zu den in
10. Rente für Bergleute. § 5 Abs. 1 oder§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen
gehörte, wird der Zuschlag zur Waisenrente nur insoweit
(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Wit- gezahlt, als er diese Leistung übersteigt. Änderungen der
wenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Höhe der anrechenbaren Leistung an Waisen aufgrund
Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. einer regelmäßigen Anpassung sind erst zum Zeitpunkt
t3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf meh- der Anpassung der Waisenrente zu berücksichtigen.
rere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente
geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die
zuerst beantragte Rente geleistet. § 93
Rente und Leistungen
aus der Unfallversicherung
§ 90
Witwenrente und Witwerrente (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
nach dem vorletzten Ehegatten 1 . auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine
und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe Verletztenrente aus der Unfallversicherung Od!3r
( 1) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem 2. auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende
vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2291
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der 1. für einen Arbeitsunfall geleistet wird, der sich nach
zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommens- Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maß-
anrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. gebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet
hat, oder
(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffen-
den Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt 2. auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder sei-
nes Ehegatten beruht.
1. bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persön-
lichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Renten- § 94
versicherung beruht, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
a) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten und Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld
unter Tage entfallende Anteil und (1) Auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
b) 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils, Erwerbsunfähigkeit wird das für denselben Zeitraum
erzielte Arbeitsentgelt angerechnet, wenn die Beschäf-
2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
tigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie
a) der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung danach nicht ausgeübt worden ist. Das Arbeitsentgelt ist
der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bun- um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetz-
desversorgungsgesetz geleistet würde, bei einer lichen Abzüge zu mindern.
Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hun-
dert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer (2) Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hun- wird das für denselben Zeitraum geleistete, um die gesetz-
dert ein Drittel der Mindestgrundrente, und lichen Abzüge verminderte Vorruhestandsgeld, das auf-
grund einer vor Rentenbeginn begonnenen und danach
b) je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für nicht ausgeübten Beschäftigung geleistet wird, ange-
jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbs-
rechnet.
fähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert
beträgt und die Rente aufgrund einer entschädi- § 95
gungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
geleistet wird. und Arbeitslosengeld
(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berech- wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosen-
nung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, geld angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn
vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für per- das Arbeitslosengeld
sönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbei-
1. nur vorläufig bis zur Feststellung der verminderten
ter und der Angestellten; bei einer Rente für Bergleute
Erwerbsfähigkeit oder
beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monats-
betrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1. 2. aufgrund einer Anwartschaftszeit, die insgesamt nach
dem Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder
(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet, der Rente für Bergleute erfüllt worden ist,
1. soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversiche- geleistet wird.
rung eine Abfindung oder die Aufnahme in ein Alters- § 96
oder Pflegeheim getreten ist,
Nachversicherte Versorgungsbezieher
2. soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die
Dauer einer Anstaltspflege gekürzt worden ist, Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung
ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder
3. wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Geset- die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den
zes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus Versorgungsbezüge zu leisten sind.
der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4. wenn von einem Träger mit Sitz außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzbuchs eine Rente wegen § 97
eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gelei-
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
stet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung
nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist. (1) Einkommen (§§ 18 a bis 18 e Viertes Buch) von
Berechtigten, das mit einer
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt
ist, an die Stelle der Rente. Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 1. Witwenrente oder Witwerrente,
wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag 2. Erziehungsrente oder
der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit
3. Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind
zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert gelei- zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht
stet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Ren-
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hun- tenartfaktor mindestens 1 ,0 beträgt.
dert ergeben würde.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich
(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn 1 . bei Witwenrenten, Witwerrenten oder Erziehungs-
die Rente aus der Unfallversicherung renten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts,
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. bei Waisenrenten das 17 ,6fache des aktuellen Renten- Fünfter Unterabschnnitt
werts
Beginn, Änderung und Ende von Renten
übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht
sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes § 99
Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat
oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Beginn
Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anre- (1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem
chenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert ange- Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die
rechnet. Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind,
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats
mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend: nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer
1. Waisenrente,
Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung
2. Witwenrente oder Witwerrente, von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente
3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten beantragt wird.
Ehegatten. (2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalender-
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenen- monat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvor-
rente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Ein- aussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits
kommensanrechnung auf eine entsprechende Rente vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine
wegen Todes. Da_s auf eine Hinterbliebenenrente anzu- Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterblie-
rechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der benenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate
bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorran- vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
gige Hinterblieberienrente geführt hat.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenen- § 100
rente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die
Änderung und Ende
Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen,
das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung (1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Grün-
auf die Erziehungsrente ergibt. den die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach
ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem
§ 98 Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Ände-
rung wirksam ist.
Reihenfolge bei der Anwendung von
Berechnungsvorschriften (2) Eine höhere Rente als eine bisher bezogene Teil-
rente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen
Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich
Beginn die Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind,
aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Aufenthalts
wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach
von Berechtigten außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchs-
Gesetzbuchs oder aufgrund eines Zusammentreffens mit
voraussetzungen erfüllt sind, bei späterer Antragstellung
Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert
von dem Kalendermonat an, in dem sie beantragt wird.
oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die
entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge (3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
anzuwenden: die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet
Versorgungsausgleich, die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats,
zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein
2. Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbe- Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der
reichs dieses Gesetzbuchs, Berechtigten nach einer Leistung zur Rehabilitation gebes-
3. Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf sert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des
mehrere Berechtigte, vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbs-
fähigkeit. Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit
4. Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,
Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden
5. Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung, Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder
6. Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als gering-
Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten fügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkom-
Ehe, mens geringfügig ist.
7. Renten aus eigener Versicherung und sonstiges Ein-
§ 101
kommen,
Beginn und Änderung in Sonderfällen
8. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,
9. mehrere Rentenansprüche. (1 ) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats
Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente auf- nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit
grund einer Regelung über das zusammentreffen von geleistet.
Renten und von Einkommen bereits berücksichtigt wurde,
wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer (2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große
weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt. Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wer-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2293
den nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die
dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträch-
tigung absichtlich herbeigeführt haben.
(3) Wird nach Beginn der Rente eine Entscheidung des
Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu
Lasten des Versicherten wirksam, wird die Rente oder eine § 104
unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat
Rente erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert,
zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des Aus- (1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters-
gleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird. Bei renten für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Er-
einer unmittelbar anschließenden höheren Rente wird der werbsunfähige oder große Witwenrenten oder große Wit-
Abschlag schon vor diesem Zeitpunkt vorgenommen, werrenten können ganz oder teilweise versagt werden,
soweit dies nicht zu einer Unterschreitung der voran- wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung
gegangenen Rente führt. Entsprechendes gilt, wenn sich erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer
aufgrund einer Abänderung der Entscheidung über den Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem
Versorgungsausgleich der Zuschlag des Ausgleichs- Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.
berechtigten mindert. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berech-
tigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht
ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen
§ 102 oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Verge-
Befristung und Tod hen im Sinne des Satzes 1.
(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der (2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unter-
Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende haltsberechtigte Ehegatten und Kinder geleistet werden.
der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über
nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden. die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend
angewendet.
(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wer-
den auf Zeit geleistet, wenn § 105
1. begründete Aussicht besteht, daß die Minderung der Tötung eines Angehörigen
Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein
Anspruch auf Rente wegen Todes besteht nicht für die
kann, oder
Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
2. der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage
abhängig ist,
es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei
Dritter Abschnitt
Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr. Dies gilt
entsprechend für große Witwenrenten oder große Witwer- Zusatzleistungen
renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Befri-
stung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn.
§ 106
Sie kann wiederholt werden, darf jedoch bei sich anschlie-
ßenden Befristungen nach Satz 1 Nr. 1 die Gesamtdauer Zuschuß zur Krankenversicherung
von sechs Jahren nicht übersteigen.
(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen
(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten Krankenversicherung oder bei einem Krankenversiche-
wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf rungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt,
das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu
Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt
kann wiederholt werden. nicht, wenn sie gleichzeitig in der gesetzlichen Kranken-
versicherung pflichtversichert sind.
(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalender-
monats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf (2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Beitrags
die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann wiederholt geleistet, den der Träger der Rentenversicherung als
werden. Krankenversicherungsbeitrag für Rentenbezieher zu tra-
gen hat, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats pflichtversichert sind. Er wird auf die Hälfte der tatsäch-
geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. lichen Aufwendungen für die Krankenversicherung
begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein
begrenzter Zuschuß von den Rentenversicherungsträgern
Sechster Unterabschnitt anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten gelei-
stet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten
Ausschluß und Minderung von Renten
geleistet werden.
§ 103 § 107
Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit Rentenabfindung bei Wiederheirat
von Witwen und Witwern
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit, Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige (1) Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der
oder Erwerbsunfähige oder große Witwenrente oder große ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen
2
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Monatsbetrag abgefunden. Für die Ermittlung anderer Wit- Fünfter Abschnitt
wenrenten oder Witwerrenten aus derselben Rentenan-
Leistungen an Berechtigte außerhalb
wartschaft wird bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat unter-
stellt, daß ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente
besteht. § 110
Grundsatz
(2) Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten
(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend außerhalb
zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Wit-
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs aufhalten,
werrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalender-
erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die
monats nach dem Tode des Versicherten ist Monatsbetrag
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Witwer-
Gesetzbuchs haben.
rente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat
folgenden Kalendermonats zu leisten war. Bei Wiederhei- (2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht
rat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monatsbetrag der im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben, erhalten
Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der für den diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften
vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu über Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungs-
leisten wäre. bereichs dieses Gesetzbuchs etwas anderes bestimmen.
Sie erhalten die Leistungen nicht, wenn sie ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Repu-
§ 108 blik oder in Berlin (Ost) haben; auf Antrag kann ihnen eine
Beginn, Änderung und Ende Rentenauskunft erteilt werden.
von Zusatzleistungen
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzu-
Für laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften wenden, soweit nicht nach über- und zwischenstaatlichem
über Beginn, Änderung und Ende von Renten entspre- Recht etwas anderes bestimmt ist.
chend anzuwenden.
§ 111
Rehabilitationsleistungen
und Krankenversicherungszuschuß
Vierter Abschnitt
(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Rehabilita-
Rentenauskunft tion nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der
Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb
§ 109 nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluß an eine
versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
Rentenauskunft
arbeitsunfähig waren.
(1) Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuß zu den Aufwen-
erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe der
dungen für die Krankenversicherung.
Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zei-
ten als Regelaltersrente zustehen würde. Diese Auskunft
kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren
§ 112
Versicherten erteilt werden.
Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
(2) Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebens- Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähig-
jahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der keit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von
Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine wegen
Erwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familien- Berufsunfähigkeit zu leistende Rente und eine Rente für
angehörigen zustehen würde. Diese Auskunft kann auf Bergleute ist zusätzlich erforderlich, daß die Berechtigten
Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren
sie daran ein berechtigtes Interesse haben. gewöhnlichen Aufenthalt noch im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuchs gehabt haben, einen Anspruch hatten.
(3) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die
Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwart-
schaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte § 113
oder der geschiedene Ehegatte eines Versicherten, wenn Höhe der Rente
der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach
§ 74 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten
weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem werden ermittelt aus
Ehegatten nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach 1. Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mit-
geteilt. 2. dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitrags-
zeiten,
(4) Rentenauskünfte sind schriftlich zu erteilen. Sie sind 3. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführ-
nicht rechtsverbindlich. ten Versorgungsausgleich und
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2295
4. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführ- diese bis zu ihrem Tode eine Rente ohne diese Wertbe-
ten Versorgungsausgleich, soweit sie auf Bundesge- grenzungen bezogen haben.
biets-Beitragszeiten entfallen.
(3) Die Wertbegrenzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die und 2 gelten nicht, wenn die berechtigten Deutschen auf
Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt die Rente noch für die Zeit ihres mindestens drei Jahre
worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichge- dauernden gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich
stellten Beitragszeiten. dieses Gesetzbuchs Anspruch hatten. Dies gilt für die
deutschen Hinterbliebenen von Versicherten auch, wenn
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei
diese bis zu ihrem Tode eine Rente ohne diese Wertbe-
Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesge-
grenzungen bezogen haben.
biets-Beitragszeiten ermittelt.
(3) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die Sechster Abschnitt
nicht Deutsche sind, werden zu 70 vom Hundert berück-
sichtigt. Durchführung
§ 114 Erster Unterabschnitt
Besonderheiten für berechtigte Deutsche Beginn und Abschluß des Verfahrens
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von berechtigten § 115
Deutschen werden zusätzlich ermittelt aus
Beginn
1. Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdren-
tengesetz, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für (1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht
Bundesgebiets-Beitragszeiten, etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht,
wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen
2. dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem
oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisheri-
Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe des Lei-
gen Höhe zu leisten ist.
stungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3. Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten und (2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines
Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat
4. dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgemin- an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten
derte Zeiten. als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwer-
Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der rente.
Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten
(3) Haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.
werden dabei nur in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem
Lebensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfä-
die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und
higkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschlie-
die nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen
ßend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht
Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäfti-
etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis
gungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.
zur Vollendung des 45. Lebensjahres eine kleine Witwen-
Abschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten
Versorgungsausgleich, die auf Beitragszeiten nach dem rente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend
Fremdrentengesetz entfallen, sind in dem Verhältnis zu eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
berücksichtigen, in dem die nach Satz 1 Nr. 1 begrenzten (4) Leistungen zur Rehabilitation können auch von Amts
Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrenten- wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustim-
gesetz zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen. men. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur
Abschläge, die auf beitragsfreie Zeiten entfallen, sind in Rehabilitation.
dem nach Satz 2 ermittelten Verhältnis zu berücksichtigen.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei erteilt.
Waisenrenten von berechtigten Deutschen wird zusätzlich (6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die
aus Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß
1. Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantra-
sich nach Absatz 1 Satz 3 ergebenden Verhältnis, gen. In gemeinsamen Richtlinien der Träger der Renten-
versicherung kann bestimmt werden, unter welchen Vor-
2. beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2
aussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
ergebenden Verhältnis und
3. Berücksichtigungszeiten im Geltungsbereich dieses § 116
Gesetzbuchs
Besonderheiten bei Rehabilitation
ermittelt.
(1) Ist ein Antrag auf Rente wegen verminderter
(3) Die Wertbegrenzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große
und 2 gelten nicht, wenn die berechtigten Deutschen auf Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
die Rente noch für die Zeit ihres mindestens drei Jahre gestellt worden, wird vor Entscheidung über den Renten-
dauernden gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich antrag geprüft, ob Leistungen zur Rehabilitation voraus-
dieses Gesetzbuchs Anspruch hatten. Dies gilt für die sichtlich erfolgreich sind. Werden Leistungen zur Rehabili-
deutschen Hinterbliebenen von Versicherten auch, wenn tation bewilligt, besteht während dieser Leistungen neben
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
einem Anspruch auf Übergangsgeld, Verletztengeld oder tenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Bun-
Versorgungskrankengeld kein Anspruch auf Rente wegen despost auszahlen lassen.
verminderter Erwerbsfähigkeit, auf große Witwenrente
oddr große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfä- (2) Soweit die Deutsche Bundespost laufende Geldlei-
higkeit, es sei denn, daß die Rente bereits vor Beginn der stungen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt,
Leistungen bewilligt war. Satz 2 wird auch angewendet, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen
wenn Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungs- durch. Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen
krankengeld für einen sonstigen Zeitraum zu zahlen ist. des Trägers der Rentenversicherung.
(2) Der Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation gilt als (3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpas-
Antrag auf Rente, wenn Versicherte erwerbsunfähig, sung von Geldleistungen durch die Deutsche Bundespost
berufsunfähig oder im Bergbau vermindert berufsfähig umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusam-
sind und menhang stehenden Aufgaben der Träger der Rentenver-
sicherung, insbesondere die Erstellung statistischen Mate-
1 . eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist rials und dessen Übermittlung an den Bundesminister für
oder Arbeit und Sozialordnung und an den Verband Deutscher
2. Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen Rentenversicherungsträger.
sind, weil sie die Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit
(4) Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer
oder im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit nicht ver-
Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten
hindert haben.
nicht entbunden. Der Leistungsberechtigte soll jedoch
§ 117 Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-
nissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der
Abschluß Anpassung der von der Deutschen Bundespost gezahlten
Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen
bedarf der Schriftform. Bundespost mitteilen.
(5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deut-
zweiter Unterabschnitt sche Bundespost von den Trägern der Rentenversiche-
Auszahlung und Anpassung rung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Das
Bundesversicherungsamt setzt für die Träger der Renten-
versicherung der Arbeiter die Vorschüsse fest, wobei die
§ 118
Zahlungen aus dem Finanzausgleich zu berücksichtigen
Auszahlung im voraus sind.
(1) laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Über- (6) Die Deutsche Bundespost erhält für ihre Tätigkeit
gangsgeldes werden monatlich im voraus ausgezahlt. von den Trägern der Rentenversicherung eine angemes-
sene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzei-
(2) laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen
tig angemessene Vorschüsse. Das Bundesversicherungs-
1 . im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs den aktuellen amt setzt für die Träger der Rentenversicherung der Arbei-
Rentenwert, ter die Vorschüsse fest.
2. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs (7) Für die von der Deutschen Bundespost wahrzuneh-
das Dreifache des aktuellen Rentenwerts menden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung ist
nicht übersteigen, können für bis zu zwölf Monate im das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST
voraus ausgezahlt werden. zuständig.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des
Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder § 120
einem anderen Geldinstitut im Geltungsbereich dieses
Verordnungsermächtigung
Gesetzbuchs überwiesen wurden, gelten als unter Vorbe-
halt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück- ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
zuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht Post und Telekommunikation und dem Bundesminister der
zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Bundesrates
Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt
wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem 1. den Inhalt der von der Deutschen Bundespost wahrzu-
Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den über- nehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversiche-
wiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderun- rung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und
gen verwenden. die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,
§ 119 2. die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deut-
Wahrnehmung von Aufgaben sche Bundespost von den Trägern der Rentenversiche-
durch die Deutsche Bundespost rung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen,
(1) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und 3. die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der Vor-
der Angestellten zahlen die laufenden Geldleistungen mit schüsse, die die Deutsche Bundespost von den Trä-
Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche gern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält,
Bundespost aus. Im übrigen können die Träger der Ren- näher zu bestimmen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2297
Dritter Unterabschnitt (2) Die Rente oder Rentenanwartschaft, die auf einen
Berech n u ngsg ru ndsätze Zeitabschnitt entfällt, ergibt sich, wenn nach der Ermittlung
der Entgeltpunkte für alle rentenrechtlichen Zeiten die
Rente oder Rentenanwartschaft aus den Entgeltpunkten
§ 121 berechnet wird, die auf diesen Zeitabschnitt entfallen.
Allgemeine Berechnungsgrundsätze
(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durch-
geführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Drittes Kapitel
(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Organisation und Datenschutz
Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht,
wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen Erster Abschnitt
5 bis 9 ergeben würde.
Organisation
(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzuneh-
men ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1
erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine
Erster Unterabschnitt
der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde. Allgemeine Zu ständig keitsauftei I u ng
(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division
zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt. § 125
Zuständigkeit der
§ 122 Rentenversicherungsträger
Berechnung von Zeiten Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung
sind
(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrecht-
lichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat. 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesver-
sicherungsanstalten, die Bundesbahn-Versicherungs-
(2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfaßt für anstalt und die Seekasse,
jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ist für den
2. in der Rentenversicherung der Angestellten die Bun-
Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes
desversicherungsanstalt für Angestellte und
Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den
das Ereignis fällt, berücksichtigt. 3. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bun-
desknappschaft
(3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichti-
gen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalender- zuständig.
monate zunächst berücksichtigt. § 126
Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
§ 123 (1) Für Personen, die aufgrund einer Beschäftigung oder
Berechnung von Geldbeträgen selbständigen Tätigkeit versichert sind, ist der Träger der
Rentenversicherung zuständig, der jeweils für die Versi-
(1) Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei cherung dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätig-
Dezimalstellen durchgeführt. keit zuständig ist. Die Zuständigkeit eines Trägers bleibt
erhalten, solange nicht ein anderer Träger aufgrund einer
(2) Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die aus-
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ausschließlich
drücklich ein voller Betrag in Deutsche Mark vorgegeben zuständig wird. Ist ein Träger zu Beginn eines Leistungs-
oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht,
verfahrens zuständig, bleibt seine Zuständigkeit für dieses
wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis
Verfahren auch erhalten, wenn ein anderer Träger aus-
9 ergeben würde.
schließlich zuständig wird.
(3) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt (2) Für Personen, die als Hinterbliebene eines verstor-
sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum ver:
benen Versicherten Ansprüche gegen die Rentenversiche-
vielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. rung geltend machen, ist der Träger der Rentenversiche-
Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalen- rung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbe-
dermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer nen Versicherten gezahlt worden sind. Der so zuständige
Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit
Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem Tode eines
sieben Tagen gerechnet. weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre.
Bei gleichzeitigem Tode mehrerer Versicherter ist der Trä-
§ 124 ger der Rentenversicherung zuständig, an den der letzte
Berechnung von Durchschnittswerten Beitrag gezahlt worden ist. Sind zuletzt an mehrere Träger
und Rententeilen der Rentenversicherung Beiträge gezahlt worden, ist die
Reihenfolge bei Mehrfachversicherten (§ 142) maßge-
(1) Durchschnittswerte werden aus der Summe der Ein- bend.
zelwerte und der für ihre Ermittlung zugrunde gelegten
Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht (3) Für alle übrigen Personen ist die Bundesversiche-
eine andere Summe von Zeiteinheiten ausdrücklich rungsanstalt für Angestellte oder auf Antrag der Träger der
bestimmt ist. Rentenversicherung der Arbeiter zuständig.
3
2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit in banden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein über-
diesem Kapitel oder in den Vorschriften über die Kontofüh- lebender Ehegatte nicht vorhanden ist, die für die jüngste
rung etwas anderes bestimmt ist. Waise bestimmte Landesversicherungsanstalt zuständig.
Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen
mehrere Landesversicherungsanstalten zuständig, ist die
zweiter Unterabschnitt Landesversicherungsanstalt zuständig, bei der zuerst ein
Antrag gestellt worden ist.
Rentenversicherung der Arbeiter
(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im
§ 127 Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs, ist die Landesversi-
cherungsanstalt zuständig, die zuletzt nach Absatz 1
Versicherungsträger
zuständig war.
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sind
(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständigkeit
1. die Landesversicherungsanstalten, eines Versicherungsträgers nicht gegeben, ist die Landes-
2. die Bundesbahn-Versicherungsanstalt und versicherungsanstalt Rheinprovinz zuständig.
3. die Seekasse.
§ 131
§ 128
Sonderzuständigkeit der Seekasse für Leistungen
Beschäftigte
Die Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn die
Für Beschäftigte sind Versicherten fünf Jahre Beitragszeiten bei diesem Versi-
1. die Landesversicherungsanstalten, wenn die Versi- cherungsträger haben und nicht die Bundesbahn-Versi-
cherten als Arbeiter beschäftigt sind und nicht die Bun- cherungsanstalt oder die Bundesknappschaft zuständig
desbahn-Versicherungsanstalt, Seekasse oder Bun- ist.
desknappschaft zuständig ist,
2. die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, wenn die Versi- Dritter Unterabschnitt
cherten als Arbeiter bei der Deutschen Bundesbahn
Rentenversicherung der Angestellten
oder einer anderen Stelle beschäftigt sind, die in § 3 der
Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt aufge-
führt ist, oder § 132
3. die Seekasse, wenn die Versicherten als Arbeiter in der Versicherungsträger
Seefahrt (Seeschiffahrt und Seefischerei) beschäftigt Träger der Rentenversicherung der Angestellten ist die
sind, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Sitz in Ber-
zuständig. Dies gilt auch, wenn die Versicherten zur Aus- lin.
bildung für den Beruf eines Arbeiters beschäftigt werden. § 133
Beschäftigte
§ 129
(1) Für Beschäftigte ist die Bundesversicherungsanstalt
Selbständig Tätige
für Angestellte zuständig, wenn die Versicherten als Ange-
(1) Für selbständig Tätige, die als Hausgewerbetrei- stellte oder zur Ausbildung für den Beruf eines Angestell-
bende oder Handwerker versicherungspflichtig sind, sind ten beschäftigt werden und nicht die Bundesknappschaft
die Landesversicherungsanstalten zuständig. zuständig ist.
(2) Für selbständig Tätige, die als Küstenschiffer oder (2) Angestellte sind insbesondere
Küstenfischer versicherungspflichtig sind, ist die Seekasse 1 . Angestellte in leitender Stellung,
zuständig.
2. technische Angestellte in Betrieb, Büro und Verwal-
§ 130 tung, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähn-
lich gehobenen oder höheren Stellung,
Örtliche Zuständigkeit
der Landesversicherungsanstalten 3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit
Botengängen, Reinigen, Aufräumen oder ähnlichen
( 1) Die örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungs- Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstatt-
anstalten richtet sich, soweit nicht nach über- und zwi-
schreibern,
schenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach
folgender Reihenfolge: 4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kauf-
männische Dienste, auch wenn der Gegenstand des
1. Wohnsitz,
Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und
2. gewöhnlicher Aufenthalt, Praktikanten in Apotheken,
3. Beschäftigungsort, 5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den
4. Tätigkeitsort künstlerischen Wert ihrer Leistungen,
der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Geltungsbe- 6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts,
der Fürsorge, der Krankenpflege und Wohlfahrtspflege,
reich dieses Gesetzbuchs. Bei Leistungsansprüchen ist für
die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung 7. Schiffsführer, Offiziere des Decksdienstes und Maschi-
maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist die für den überle- nendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister,
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2299
Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in § 138
einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befind- Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
lichen Mitglieder der Schiffsbesatzung von Binnenschif-
fen oder deutschen Seeschiffen, (1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen
Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen
8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.
werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden
jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch
betrieben werden.
§ 134
(2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchs-
Selbständig Tätige
gruben des Bergbaus.
Für selbständig Tätige, die als
(3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstal-
1 . Lehrer oder Erzieher, ten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines
2. Pflegepersonen, knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und
betrieblich zusammenhängen.
3. Hebammen oder Entbindungspfleger,
4. Seelotsen, (4) Knappschaftliche Arbeiten sind die räumlich und
betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhän-
5. Künstler oder Publizisten genden, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführ-
versicherungspflichtig sind, ist die Bundesversicherungs- ten Arbeiten. Art und Umfang dieser Arbeiten bestimmt der
anstalt für Angestellte zuständig. Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
§ 135
§ 139
Sonderzuständigkeit der Seekasse
Nachversicherung
(1) Für in der Seefahrt beschäftigte Angestellte und für
Für die Nachversicherung ist die Bundesknappschaft
Seelotsen führt die Seekasse die Versicherung für die
nur zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäfti-
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.
gung bei der Bundesknappschaft durchgeführt wird. Sie ist
(2) Die Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn ein auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäfti-
Beitrag aufgrund einer in der Seefahrt ausgeübten gung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer berg-
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt wor- männischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäf-
den ist und nicht die Bundesknappschaft zuständig ist. tigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Ren-
tenversicherung gezahlt worden sind.
§ 140
Vierter Unterabschnitt
Sonderzuständigkeit für Leistungen
Kn appschaftl I ehe Rentenverslc heru n g
Die Bundesknappschaft ist für Leistungen zuständig,
§ 136 wenn die Versicherten die allgemeine Wartezeit in der
knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
Versicherungsträger
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist § 141
die Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum.
Besonderheit bei der Durchführung
der Versicherung und bei den Leistungen
§ 137 (1) Die Bundesknappschaft führt die Versicherung für
Beschäftigte Personen, die wegen
1. einer selbständigen Tätigkeit,
Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft zuständig,
wenn die Versicherten 2. einer Kindererziehung,
1. in einem knappschaftlichen Betrieb oder bei der Bun- 3. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
desknappschaft beschäftigt sind, 4. eines Bezugs von Sozialleistungen oder von Vorruhe-
2. ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche standsgeld,
Arbeiten verrichten oder 5. einer Versicherungspflicht auf Antrag,
3. bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorga- 6. einer freiwilligen Versicherung oder
nisationen, die berufsständische Interessen des Berg-
baus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Ober- 7. einer Übertragung von Rentenanwartschaften aufgrund
bergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, For- eines Versorgungsausgleichs
schungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind bei ihr versichert sind, so durch, als ob sie insoweit in der
und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ver-
Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversiche- sichert wären. Dies gilt auch für Leistungen aufgrund die-
rung gezahlt worden sind. ser Versicherung.
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Absatz 1 ist für Personen nicht anzuwenden, die im (2) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten
letzten Jahr vor Beginn der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 der Seekasse richten sich nach den für die Beschäftigten
genannten Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der der See-Berufsgenossenschaft maßgebenden Vorschrif-
knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren. ten.
§ 145
Landesunmittelbare Versicherungsträger
Fünfter Unterabschnitt
Zuständigkeit für Mehrfachversicherte (1) Die landesunmittelbaren Träger der Rentenversiche-
rung besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrn-
fähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmen-
§ 142
gesetzes.
Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Träger der
Bestimmt sich die Zuständigkeit eines Trägers der Ren- Rentenversicherung sind Beamte des Landes, soweit
tenversicherung danach, an welchen Versicherungsträger nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes
der letzte Beitrag gezahlt worden ist, und sind zuletzt bestimmt.
Beiträge an mehrere Versicherungsträger gezahlt worden,
(3) Die landesunmittelbaren Träger der Rentenversiche-
ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge:
rung tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinter-
1. Bundesknappschaft, bliebenen.
2. Bundesbahn-Versicherungsanstalt,
3. Seekasse,
Siebter Unterabschnitt
4. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
Verband Deutscher
5. Landesversicherungsanstalt. Rentenvers i eh eru n g sträge r
§ 146
Sechster Unterabschnitt Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Beschäftigte der Versicherungsträger (1) Die Träger der Rentenversicherung können Aufga-
ben, die sie aufgrund eines Gesetzes gegenüber dem
§ 143 einzelnen Versicherten zu erfüllen haben, gemeinsam
dem von ihnen gebildeten Verband Deutscher Rentenver-
Bundesunmittelbare Versicherungsträger
sicherungsträger nur dann übertragen, wenn diese Aufga-
(1) Die bundesunmittelbaren Landesversicherungsan- ben von den einzelnen Trägern nur mit unverhältnismäßig
stalten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte großem Aufwand selbst erfüllt werden können. Die zustän-
und die Bundesknappschaft besitzen Dienstherrnfähigkeit digen Aufsichtsbehörden sind vor einer Übertragung nach
im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Satz 1 frühzeitig zu unterrichten.
(2) Die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Mit- (2) Die von den Trägern der Rentenversicherung unter-
glieder der Geschäftsführungen werden auf Vorschlag der haltene Datenstelle wird vom Verband Deutscher Renten-
Bundesregierung durch den Bundespräsidenten zu Beam- versicherungsträger verwaltet. Die Träger der Rentenver-
ten ernannt. Die übrigen Beamten ernennt auf Vorschlag sicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle
des Vorstandes der Bundesminister für Arbeit und Sozial- einschalten. Sie können durch die Datenstelle auch die
ordnung. Dieser kann seine Befugnisse auf den Vorstand Ausstellung von Versicherungsnachweisheften und
übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vor- Sozialversicherungsausweisen veranlassen.
stand übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen
(3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.
darf eine Datei mit personenbezogenen Daten, die einer
(3) Oberste Dienstbehörde ist für die Geschäftsführer, Versicherungsnummer zugeordnet sind, nur bei der
ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführun- Datenstelle und nur dann führen, wenn die Einrichtung
gen der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für dieser Datei gesetzlich bestimmt ist.
die übrigen Beamten der Vorstand. Dieser kann seine
(4) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Befugnisse auf den Geschäftsführer oder auf die
und die Datenstelle unterstehen der Aufsicht des Bundes-
Geschäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundes-
beamtengesetzes und § 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinar- ministers für Arbeit und Sozialordnung, soweit ihnen durch
ordnung bleiben unberührt. Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben zugewie-
sen oder dem Verband Deutscher Rentenversicherungs-
träger von den Trägern der Rentenversicherung Aufgaben
§ 144 gemeinsam übertragen worden sind. Für die Aufsicht gel-
Bundesbahn-Versicherungsanstalt und Seekasse ten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann die
(1) Die Beschäftigten der Bundesbahn-Versicherungs- Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesversicherungs-
anstalt mit Ausnahme der Beschäftigten in Rehabilitations-
amt übertragen.
einrichtungen sind Beschäftigte der Deutschen Bundes-
bahn. Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt trägt die Ver- (5) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
waltungskosten. Das Nähere bestimmt die Satzung der und die Datenstelle gelten als öffentliche Stellen des Bun-
Bundesbahn-Versicherungsanstalt. des im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2301
zweiter Abschnitt (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
das die Übermittlung personenbezogener Daten aus
Datenschutz Dateien der Träger der Rentenversicherung durch Abruf
ermöglicht, ist nur zwischen den Trägem der Rentenversi-
§ 147 cherung sowie mit der gesetzlichen Krankenversicherung,
Versicherungsnummer der Bundesanstalt für Arbeit und der Deutschen Bundes-
post, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von
(1) Der Träger der Rentenversicherung kann für Perso- Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch
nen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. Sie ist mit Lei-
personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfül- stungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses
lung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststel-
erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines lung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem
Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versi- Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme
cherten Personen hat er eine Versicherungsnummer zu besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange der davon
vergeben. betroffenen Personen beeinträchtigt werden.
(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich (4) Die Träger der Rentenversicherung dürfen der
zusammen aus Datenstelle oder dem Verband Deutscher Rentenversiche-
1. der Bereichsnummer des die Versicherungsnummer rungsträger personenbezogene Daten nur zur Verfügung
vergebenden Trägers der Rentenversicherung, stellen, soweit dies zur Führung einer Datei bei der Daten-
stelle oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorge-
2. dem Geburtsdatum, schriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist.
3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die
personenbezogenen Daten in einer anonymisierten Form
4. der Seriennummer, die auch eine Aussage über das
zur Verfügung gestellt werden.
Geschlecht einer Person enthalten darf, und
5. der Prüfziffer.
Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versiche- § 149
rungsnummer nicht enthalten.
Versicherungskonto
(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer
vergeben wird, ist unverzüglich über ihre Versicherungs- (1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden
nummer zu unterrichten. Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versi-
cherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungs-
konto sind die Daten, die für die Durchführung der Versi-
cherung sowie die Feststellung und Erbringung von Lei-
§ 148 stungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich
Datenverarbeitung sind, zu speichern.
beim Rentenversicherungsträger (2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzu-
(1) Der Träger der Rentenversicherung darf personen- wirken, daß die im Versicherungskonto gespeicherten
bezogene Daten in Dateien nur verarbeiten oder aus Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so
Dateien nur nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner gespeichert werden, daß sie jederzeit abgerufen und auf
gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufga- maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Daten-
ben erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind übertragung übermittelt werden können.
1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses ein- (3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die
schließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versiche- Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungs-
rungsbefreiung, konto gespeicherten personenbezogenen Daten, die für
die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft
2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
erheblich sind (Versicherungsverlauf).
3. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur
Rehabilitation, (4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des
Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Ver-
4. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, sicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsa-
Geldleistungen, chen anzugeben und die notwendigen Urkunden und son-
5. die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und stigen Beweismittel beizubringen.
Klärung der Versicherungskonten, (5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungs-
6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung. konto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs
Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungs-
(2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus verlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Ver-
denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen sicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen
mit anderen Daten in einer gemeinsamen Datei nur spei- und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs
chern, wenn durch technische und organisatorische Maß- Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Über die
nahmen sichergestellt ist, daß die Daten über eine Erkran- Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf
kung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfül- enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung
lung ihrer Aufgaben benötigen. entschieden.
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 150 § 151
Dateien bei der Datenstelle Auskünfte der Deutschen Bundespost
(1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt (1) Die Deutsche Bundespost darf den für Sozialleistun-
werden, soweit dies erforderlich ist, um gen zuständigen Leistungsträgern und den diesen Gleich-
1. sicherzustellen, daß eine Person nur eine Versiche- gestellten (§ 35 Erstes Buch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes
rungsnummer erhält und eine vergebene Versiche- Buch) von den personenbezogenen Daten, di~. ihr im
rungsnummer nicht noch einmal für eine andere Per- Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Uberwa-
son verwendet wird, chung, Einstellung oder Abrechnung von Renten oder
anderen Geldleistungen nach diesem Buche bekanntge-
2. für eine Person die vergebene Versicherungsnummer worden sind und die sie nach den Vorschriften des Zweiten
festzustellen, Kapitels des Zehnten Buches offenbaren darf, nur fol-
3. zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung gende Daten mitteilen:
für die Führung eines Versicherungskontos zuständig 1. Familienname und Vornamen einschließlich des
ist oder war,
Geburtsnamens,
4. Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- 2. Geburtsdatum,
und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen
sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können, 3. Versicherungsnummer,
5. zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversiche- 4. Daten über den Familienstand,
rung oder welchen Leistungsträgern außerhalb des 5. Daten über den Tod,
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs weitere Daten
6. Daten über das Versicherungsverhältnis,
zu einer Person gespeichert sind,
7. Daten über die Art und Höhe der Geldleistung ein-
6. Mütter über die Versicherungspflicht während der Kin-
schließlich der diese Leistung unmittelbar bestimmen-
dererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmel-
den Daten,
dungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht
eindeutig zugeordnet werden kann. 8. Daten über Beginn, Änderung und Ende der Geldlei-
stung einschließlich der diese unmittelbar bestimmen-
Weitere personenbezogene Daten dürfen in der Stamm-
den Daten,
satzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit
dies zur Erfüllung einer dem Verband Deutscher Renten- 9. Daten über die Zahlung einer Geldleistung,
versicherungsträger zugewiesenen oder übertragenen 10. Daten über Mitteilungsempfänger oder nicht nur vor-
Aufgabe erforderlich und dafür die Verwendung personen- übergehend Bevollmächtigte sowie über weitere For-
bezogener Daten in einer anonymisierten Form nicht aus- derungsberechtigte.
reichend ist.
(2) Die Deutsche Bundespost darf dem Träger der Ren-
(2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezo- tenversicherung von den personenbezogenen Daten, die
genen Daten über das Verhältnis einer Person zur Renten- ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Über-
versicherung nur folgende Daten enthalten: wachung, Einstellung oder Abrechnung von Sozialleistun-
1. Versicherungsnummer, gen anderer Sozialleistungsträger sowie von anderen
Geldleistungen der den Sozialleistungsträgern Gleichge-
2. Familienname und Vornamen einschließlich des stellten bekanntgeworden sind, nur die Daten des Absat-
Geburtsnamens, zes 1 offenbaren.
3. Geburtsort einschließlich des Geburtslandes, (3) Der Träger der Rentenversicherung darf der Deut-
4. Staatsangehörigkeit, schen Bundespost die für die Anpassung von Renten oder
5. Tod, anderen Geldleistungen erforderlichen personenbezoge-
nen Daten auch dann zur Verfügung stellen, wenn diese
6. Anschrift, jedoch nur in verschlüsselter Form, so daß die Anpassung der Renten oder anderen Geldleistungen
diese nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden der Rentenversicherung nicht selbst durchführt, diese
kann. Daten aber für Auskünfte nach Absatz 1 oder 2 von
anderen Sozialleistungsträgern oder diesen Gleichgestell-
(3) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimm- ten benötigt werden.
ten Dateien jeweils eine weitere Datei geführt werden,
soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Daten- § 152
schutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Verordnungsermächtigung
Dateien, zu gewährleisten.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
(4) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah- ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
rens für eine Datei der Datenstelle ist nur gegenüber den in Bundesrates
§ 148 Abs. 3 genannten Stellen zulässig. Die dort enthalte- 1. Personen, an die eine Versicherungsnummer zu verge-
nen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Bun- ben ist,
despost und für Leistungsträger außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzbuchs müssen auch bei Satz 1 2. den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungs-
erfüllt sein. Von der Einrichtung eines Abrufverfahrens ist nummer,
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zu unter- 3. das Nähere über die Zusammensetzung der Versiche-
richten. rungsnummer sowie über ihre Änderung,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2303
4. die für die Vergabe einer Versicherungsnummer auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfri-
zuständigen Versicherungsträger, stigen Wirtschaftsentwicklung. Die Entwicklung in der Ren-
tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und in
5. das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt
sowie Verfahren der Versendung von Versicherungs- der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt
darzustellen.
verläufen,
6. die Art und den Umfang des Datenaustausches zwi- (2) Vom Jahre 1997 an stellt der Bericht auch dar, wie
schen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit sich die im Jahre 2001 beginnende Anhebung der Alters-
der Deutschen Bundespost sowie die Führung des grenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die
Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffent-
gespeichert werden dürfen, liche Haushalte auswirkt.
7. Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten (3) Der Rentenversicherungsbericht ist erstmals im
spätestens zu löschen sind, Jahre 1997, danach einmal in jeder Wahlperiode des
Deutschen Bundestages, um einen Bericht zu ergänzen,
8. die Behandlung von Versicherungsunterlagen ein-
der insbesondere
schließlich der Voraussetzungen, unter denen sie ver-
nichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und 1. die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffent-
den Zeitpunkt ihrer Vernichtung lich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren
Finanzierung,
zu bestimmen.
2. die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der
Alterssicherungssysteme und
Viertes Kapitel
3. das zusammentreffen von Leistungen der Alterssiche-
Finanzierung rungssysteme
darstellt.
Erster Abschnitt
(4) Der Rentenversicherungsbericht ist bis zum 31. Juli
Finanzierungsgrundsatz eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften
und Rentenversicherungsbericht zuzuleiten.
Erster Unterabschnitt § 155
Umlageverfahren Aufgabe des Sozialbeirats
(1) Der Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in
§ 153 einem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der
Umlageverfahren Bundesregierung Stellung zu nehmen.
(1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben (2) Das Gutachten des Sozialbeirats ist zusammen mit
eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen dem Rentenversicherungsbericht bis zum 31. Juli eines
Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzu-
aus der Schwankungsreserve gedeckt. leiten.
(2) Einnahmen der Rentenversicherung der Arbeiter und § 156
der Angestellten sind insbesondere die Beiträge und der
Zusammensetzung des Sozialbeirats
Bundeszuschuß, Einnahmen der knappschaftlichen Ren-
tenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die (1) Der Sozialbeirat besteht aus
Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und
1. vier Vertretern der Versicherten,
Ausgaben.
2. vier Vertretern der Arbeitgeber,
zweiter Unterabschnitt 3. einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und
Rentenversicherungs berlcht 4. drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissen-
und Sozialbeirat schaften.
Seine Geschäfte führt der Bundesminister für Arbeit und
§ 154 Sozialordnung.
Rentenversicherungsbericht (2) r>ie Bundesregierung beruft die Mitglieder des
(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Renten- Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden
versicherungsbericht. Der Bericht enthält auf der Grund- 1. vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenver-
lage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten sicherungsträger für den Verband Deutscher Renten-
und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der versicherungsträger je ein Vertreter,
Schwankungsreserve insbesondere Modellrechnungen
zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der 2. vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenver-
Schwankungsreserve sowie des jeweils erforderlichen sicherungsträger für die Rentenversicherung der Arbei-
Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren. Dane- ter je ein Vertreter,
ben enthält der Rentenversicherungsbericht eine Über- 3. vom Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für
sicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Angestellte für die Rentenversicherung der Angestell-
Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren ten je ein Vertreter und
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
4. vom Vorstand der Bundesknappschaft für die knapp- Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die
schaftliche Rentenversicherung je ein Vertreter Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen. beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen zur entspre-
chenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergange-
(3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraus- nen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden
setzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungs-
Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der grenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von
Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissen- 1 200 aufgerundet.
schaften ist die Westdeutsche Rektorenkonferenz anzu- § 160
hören.
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit
Zweiter Abschnitt
Zustimmung des Bundesrates für die Zeit vom 1. Januar
Beiträge und Verfahren des folgenden Jahres an
1. die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
Erster Unterabschnitt 2. in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungs-
Beiträge grenzen
festzusetzen. Die Festsetzung soll bis zum 30. September
Erster Titel erfolgen.
Allgemeines
zweiter Titel
§ 157
Grundsatz Beitrags be mess u ng sg rund lagen
Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Bei- § 161
tragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage er- Grundsatz
hoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungs-
grenze berücksichtigt wird. (1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungs-
pflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.
§ 158 (2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Ver-
Beitragssätze sicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitrags-
bemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemes-
(1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der sungsgrenze.
Arbeiter und der Angestellten ist so festzusetzen, daß die § 162
voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksich-
tigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Beitragspflichtige Einnahmen sind
Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zu-
sammen mit dem Bundeszuschuß und den sonstigen Ein- 1 . bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wer-
nahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der den, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflich-
Schwankungsreserve ausreichen, um die voraussicht- tigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer
lichen Ausgaben des auf die Festsetzung folgenden Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins
Kalenderjahres zu decken und sicherzustellen, daß die vom Hundert der Bezugsgröße,
liquiden Mittel der Schwankungsreserve am Ende dieses 2. bei Behinderten das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom
Kalenderjahres dem Betrag der durchschnittlichen Aus- Hundert der Bezugsgröße,
gaben für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten der
3 bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der An- ·
werden sollen, der festgesetzte Wert für freie Kost und
gestellten entsprechen; der Beitragssatz ist auf eine Dezi-
Wohnung,
malstelle aufzurunden. Ausgaben zu eigenen Lasten sind
alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses, der 4. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diako-
Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen. nissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die
Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten,
(2) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Renten- jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer
versicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemein-
dem er sich in der Rentenversicherung der Arbeiter und schaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für
der Angestellten ändert; der Beitragssatz ist nur für das die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1
jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugs-
größe.
§ 159 § 163
Beitragsbemessungsgrenzen Sonderregelung für beitragspflichtige
Einnahmen Beschäftigter
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversi-
cherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der (1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige
knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2305
das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsent- gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Be-
gelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungs- schäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuord-
grenze zugrunde zu legen. Unständig ist die Beschäf- nen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4
tigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der nichts Abweichendes bestimmen.
Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im voraus
durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Bestanden innerhalb (2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendi-
eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigun- gung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses
gen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum
monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn
Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamt- (3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Fest-
betrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht stellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für
übersteigt. Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies bean- Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher
tragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Bei-
nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus tragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Bei-
unständigen Beschäftigungen. tragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemes-
(2) Für beschäftigte Seeleute gilt als beitragspflichtige sungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhält-
nisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalender-
Einnahmen das amtlich festgesetzte monatliche Durch-
schnittsentgelt (§ 842 Reichsversicherungsordnung) der jahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums ent-
spricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen
einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgat-
ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus
tungen . Die beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen sich
laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt
für Seeleute, die auf Seeschiffen beköstigt werden, um
den amtlich festgesetzten Durchschnittssatz für Bekösti- belegt sind.
gung. Ist für Seeleute ein monatliches Durchschnittsent- (4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig
gelt amtlich nicht festgesetzt, bestimmt die Satzung der gezahltes Arbeitsentgelt lst dem letzten Entgeltabrech-
See-Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle die bei- nungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzu-
tragspflichtigen Einnahmen. Die Regelung für einmalig ordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrech-
gezahltes Arbeitsentgelt findet keine Anwendung. nungszeitraums gezahlt wird und zusammen mit dem son-
stigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten bei-
(3) Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und
tragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbe-
deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit
messungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1
gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tat-
gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes
sächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt,
Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom
das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre,
1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrech-
höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeits-
nungszeitraum zuzuordnen ist.
entgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies
beim Arbeitgeber beantragt. Satz 1 gilt nur für ehrenamt- (5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenver-
liche Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stif- sicherung pflichtversichert, ist bei der Anwendung des
tungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände ein- Absatzes 4 die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetz-
schließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemein- lichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes
schaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaf- Buch) maßgebend.
ten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von § 165
der Körperschaftsteuer befreit sind. Der Antrag kann nur
Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger
für laufende und künftige lohn- und Gehaltsabrechnungs-
zeiträume gestellt werden. (1) Beitragspflichtige Einnahmen sind
(4) Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige 1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe
ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen und für das vergan- der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder
gene Kalenderjahr freiwillige Beiträge gezahlt haben, gilt höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitsein-
jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der Bei- kommen,
tragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschieds- 2. bei Seelotsen das amtlich festgesetzte Durchschnitts-
betrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeitgeber entgelt und der Durchschnittssatz für Beköstigung für
beantragen. Satz 1 gilt nur für versicherungspflichtige einen Kapitän auf großer Fahrt,
ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffent-
lichen Rechts. Der Antrag kann nur für laufende und 3. bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jah-
künftige lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt resarbeitseinkommen (§ 12 Künstlersozialversiche-
werden. rungsgesetz), mindestens jedoch ein Siebtel der
Bezugsgröße, wobei Arbeitseinkommen auch die Ver-
§ 164 gütung für die Verwertung und Nutzung urheberrecht-
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als lich geschützter Werke oder Leistungen sind,
beitragspflichtige Einnahmen 4. bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,
(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendun- 5. bei Küstenschiffern und Küstenfischern das Durch-
gen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für schnittseinkommen, das für diese Personen in der
die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum Unfallversicherung amtlich festgesetzt ist,
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
6. bei Bezirksschornsteinfegermeistern ein Arbeitsein- Dritter Titel
kommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines
Verteilung der Beitragslast
höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitsein-
kommen. § 168
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen Beitragstragung bei Beschäftigten
abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei
Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selb- (1) Die Beiträge werden getragen
ständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer
50 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die Versicherten Berufsausbildung beschäftigt werden, von den Ver-
dies beim Träger der Rentenversicherung beantragen. sicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch
(2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig von den Arbeitgebern, wenn die Versicherten ein
sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehren- freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
amtlich tätig sind, entsprechend. Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leisten
oder wenn das monatliche Arbeitsentgelt ein Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; solange
ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag
§ 166 von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser
Beitragspflichtige Einnahmen Betrag maßgebend,
sonstiger Versicherter
2. bei Behinderten von den Trägern der Einrichtung, wenn
Beitragspflichtige Einnahmen sind ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monat-
liche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen
1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende
Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag
versichert sind, 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom
jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfallentschä-
Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das
digung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten,
monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monat-
das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von
lichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im übrigen von
Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt,
den Versicherten und den Trägern der Einrichtung je
2. bei Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, zur Hälfte,
Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletz- 3. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt
tengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, werden sollen, von den Trägern der Einrichtung,
80 vom Hundert des der Leistung zugrundeliegenden
Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 4. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diako-
80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften
aus einem Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, von den Genossenschaften oder Gemeinschaften,
und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert
einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrun- der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im übri-
deliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, gen von den Mitgliedern und den Genossenschaften
oder Gemeinschaften je zur Hälfte,
3. bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhe-
standsgeld, 5. bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den
Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.
4. bei Entwicklungshelfern oder bei außerhalb des Gel- (2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in
tungsbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigten Deut- Absatz 1 Nr. 1 genannte Grenze oder die in Absatz 1 Nr. 2
schen das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen
der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemes- Bezugsgröße überschritten, tragen die Versicherten und
sungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenzen üb~r-
dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitsein- steigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; 1m
kommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.
Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder
Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalender- (3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenver-
monate zur Summe der Beträge der Beitragsbemes- sicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe_d~s
sungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhält- Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in
niswert beträgt mindestens 0,6667, der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten
versichert wären; im übrigen tragen die Arbeitgeber die
5. bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder
Beiträge. Für die knappschaftliche Rentenversicherung ist
Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld ver-
an Stelle des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrages von
sichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen
61 0 Deutsche Mark ein Betrag von 750 Deutsche Mark
vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts
maßgebend.
oder Arbeitseinkommens.
§ 169
Beitragstragung bei selbständig Tätigen
§ 167 Die Beiträge werden getragen
freiwillig Versicherte 1. bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwilltg Ver- 2. bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozial-
sicherte ist ein Siebtel der Bezugsgröße. kasse,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2307
3. bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und § 172
den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den Arbeit- Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
gebern, wenn das monatliche Arbeitseinkommen ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; Für Beschäftigte, die
solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den 1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,
Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist die-
ser Betrag maßgebend, 2. als Versorgungsbezieher,
3. wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder
4. bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig
sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst. 4. wegen einer Beitragserstattung
versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte
des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten
§ 170 versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen
Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der
Beitragstragung bei sonstigen Versicherten auf Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Für
(1) Die Beiträge werden getragen den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten
Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1
1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden vom Bund, Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend.
2. bei Personen, die
a) Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den
Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je Vierter Titel
zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und
Zahlung der Beiträge
diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der
Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen sind, im übrigen § 173
vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch
dann von den Leistungsträgern getragen, wenn das Grundsatz
der Leistung zugrundeliegende monatliche Arbeits- Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt
entgelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitrags-
nicht übersteigt; solange ein Siebtel der monat- schuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversiche-
lichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche rung zu zahlen.
Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend,
§ 174
b) Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unter-
haltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
beziehen, von den Leistungsträgern, (1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungs-
pflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetrei-
3. bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern
benden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialver-
und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Ver-
sicherungsbeitrag (§§ 28 d bis 28 n und 28 r Viertes Buch).
pflichteten je zur Hälfte,
(2) Für die Beitragszahlung
4. bei Entwicklungshelfern oder bei außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigten Deut- 1. aus dem Durchschnittsentgelt von Seelotsen,
schen von den antragstellenden Stellen, 2. aus Vorruhestandsgeld,
5. bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation 3. aus dem für Entwicklungshelfer und für außerhalb des
ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigte
selbst. Deutsche maßgebenden Betrag
gilt Absatz 1 entsprechend.
(2) Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld, die
in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert (3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als
sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, Arbeitgeber
den sie zu tragen hätten, wenn sie in der Rentenversiche- 1. die Lotsenbrüderschaften,
rung der Arbeiter oder der Angestellten versichert wären;
2. die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflich-
im übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. Für die
teten,
knappschaftliche Rentenversicherung ist an Stelle des in
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Betrages von 3. die antragstellenden Stellen.
61 O Deutsche Mark ein Betrag von 750 Deutsche Mark
maßgebend. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von
§ 175
Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Renten-
versici1erung versichert sind. Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
(1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene
Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine
§ 171
Beiträge.
freiwillig Versicherte
(2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitra-
Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. ges für Künstler und Publizisten nur insoweit verpflichtet,
2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung träger wegen der in Absatz 1 Nr. 1 bestimmten Pflegebe-
nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz an die dürftigkeit Leistungen zu erbringen, kann auch dieser
Künstlersozialkasse gezahlt haben. Sozialleistungsträger die nach Satz 2 erforderlichen
Bescheinigungen ausstellen.
§ 176
§ 178
Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug
von Sozialleistungen Verordnungsermächtigung
(1) Soweit Personen, die Krankengeld oder Verletzten- (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
geld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an minister der Verteidigung, dem Bundesminister für
die Träger der Rentenversicherung. Für den Beitragsab- Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und dem Bun-
zug gilt § 28 g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. desminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
(2) Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Bei-
träge für Bezieher von Sozialleistungen können die Lei- 1. eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehr-
stungsträger und die Träger der Rentenversicherung dienstleistende und Zivildienstleistende,
durch Vereinbarung regeln. 2. die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der
(3) Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rentenversicherung und
Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt. 3. die Zahlungsweise sowie das Verfahren
zu bestimmen.
§ 177
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Beitragszahlung von Pflegepersonen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
(1) Freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für Zeiten des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie
der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege im Geltungs- das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der
bereich dieses Gesetzbuchs gelten auf Antrag als Pflicht- Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversiche-
beiträge, wenn rungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbei-
trägen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt außer-
1. der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so hilflos halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zu be-
ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wieder-
stimmen.
kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd Fünfter Titel
bedarf, und
Erstattungen
2. für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens zehn
Stunden aufgewendet werden. § 179
(2) Versicherte, die wegen der Pflege eine in ihrem Erstattung von Aufwendungen
zeitlichen Umfang eingeschränkte Beschäftigung aus-
(1) Für Behinderte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
üben, können auf Antrag für jeden Betrag zwischen dem
erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung die Bei-
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Doppelten
träge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erziel-
dieses Arbeitsentgelts, höchstens bis zur Beitragsbemes-
ten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der
sungsgrenze, Pflichtbeiträge zahlen, wenn im übrigen die
monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich
Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Versicherte, erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der
die nachweisen, daß sie ohne ihre Pflegetätigkeit ein monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Im übrigen
Arbeitsentgelt erzielt hätten, das das Doppelte des tat- erstatten die Kostenträger den Trägern der Einrichtung die
sächlich erzielten Arbeitsentgelts übersteigt, können auf von diesen getragenen Beiträge für Behinderte.
Antrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungs-
grenze Pflichtbeiträge bis zu diesem Betrag zahlen. Die (2) Bei Entwicklungshelfern und bei außerhalb des Gel-
Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn bei Bezug von Sozial- tungsbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigten Deut-
leistungen Beiträge gezahlt werden. schen sind unbeschadet der Regelung über die Beitrags-
tragung Vereinbarungen zulässig, wonach Versicherte den
(3) Eine Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen eines antragstellenden Stellen die Beiträge ganz oder teilweise
Erholungsurlaubs, wegen einer Krankheit oder wegen zu erstatten haben. Besteht eine Pflicht zur Antragstellung
einer anderweitigen Verhinderung von längstens einem nach § 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, so ist eine
Kalendermonat im Kalenderjahr steht der Anwendung der Vereinbarung zulässig, soweit die Entwicklungshelfer von
Absätze 1 oder 2 nicht entgegen. einer Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshel-
(4) Wird der Antrag nach Ablauf von drei Kalender- fer-Gesetzes Zuwendungen erhalten, die zur Abdeckung
monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt, sind von Risiken bestimmt sind, die von der Rentenver-
die Absätze 1 und 2 nur für Zeiten der Pflegetätigkeit vom sicherung abgesichert werden.
Antragsmonat an anzuwenden. Die Versicherten haben
den Umfang der Pflegebedürftigkeit durch eine Beschei- § 180
nigung des Medizinischen Dienstes (§ 275 Fünftes Buch) Verordnungsermächtigung
und den Umfang der Pflegetätigkeit durch die Beschei-
nigung einer von den Landesregierungen zu bestimmen- Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
den Stelle jährlich nachzuweisen. Hat ein Sozialleistungs- ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2309
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Wert erhöht sich um den Vomhundertsatz, um den das
Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Bei- vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in
trägen für Behinderte und die Zahlung von Vorschüssen zu dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt wer-
regeln. den, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das
die freiwilligen Beiträge gezahlt wurden, übersteigt.
Sechster Titel
§ 183
Nachversicherung Erhöhung und Minderung der Beiträge
bei Versorgungsausgleich
§ 181
Berechnung und Tragung der Beiträge (1) Die Beiträge erhöhen sich für Nachzuversichernde,
zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt
(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vor- worden ist, wenn diese eine Kürzung ihrer Versorgungs-
schriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für bezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an den
versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Arbeitgeber oder Träger der Versorgungslast ganz oder
teilweise abgewendet haben. Erhöhungsbetrag ist der
(2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitrags-
Betrag, der im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für die
pflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachver-
Nachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwartschaf-
sicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemes-
ten in der gleichen Höhe zu begründen, in der die Minde-
sungsgrenze. Ist die Gewährleistung der Versorgungs-
rung der Versorgungsanwartschaften abgewendet wurde.
anwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt
worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitrags- (2) Die Beiträge mindern sich für Nachzuversichernde,
pflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt
Entwicklungshelfern oder bei außerhalb des Geltungsbe- worden ist, wenn der Träger der Versorgungslast
reichs dieses Gesetzbuchs beschäftigten Deutschen der 1. bereits Aufwendungen des Trägers der Rentenver-
sich aus § 166 Nr. 4 ergebende Betrag bis zur jeweiligen sicherung aus der Versicherung des ausgleichsberech-
Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. tigten Ehegatten erstattet hat (§ 225 Abs. 1),
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag 2. zur Ablösung der Erstattungspflicht für die Begründung
in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße, von Rentenanwartschaften zugunsten des ausgleichs-
für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für berechtigten Ehegatten Beiträge gezahlt hat (§ 225
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses Be- Abs. 2).
trages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßi- Minderungsbetrag ist
gen Arbeitszeit entspricht.
1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ein Betrag von zwei
(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindest- Dritteln der erstatteten Aufwendungen,
beitragsbemessungsgrundlage werden für die Berech-
2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der gezahl-
nung der Beiträge um den Vomhundertsatz erhöht, um den
ten Beiträge, erhöht um den Vomhundertsatz, um den
das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr,
das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalender-
in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsent-
jahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung
gelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt
gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das
werden, übersteigt.
Kalenderjahr, in dem die Beiträge zur Ablösung der
(5) Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Genos- Erstattungspflicht gezahlt wurden, übersteigt.
senschaften oder Gemeinschaften getragen. Ist die
Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine § 184
weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Bei-
träge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern, Genos- Fälligkeit der Beiträge und Aufschub
senschaften oder Gemeinschaften getragen, die die (1) Die Beiträge werden gezahlt, wenn die Voraus-
Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinba- setzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, ins-
rungen sind zulässig. besondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszah-
lung nicht gegeben sind.
§ 182
(2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn
zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen
1. die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die
(1) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich
Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen
Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge für wird,
die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch
2. eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich
die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschrit-
innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden oder
ten wird.
innerhalb eines Jahres nach dem Wegfall von Über-
(2) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits frei- gangsgebührnissen aufgenommen wird, in der wegen
willige Beiträge gezahlt worden, werden sie erstattet. Frei- Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Ver-
willige Beiträge, die von den Arbeitgebern, Genossen- sicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der
schaften oder Gemeinschaften getragen wurden, gelten Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversiche-
als bereits gezahlte Beiträge für die Nachversicherung und rungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus
werden von dem Gesamtbetrag der Beiträge abgesetzt; ihr der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird,
2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus 2. innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der
einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwart- versicherungsfreien Beschäftigung aufgrund einer
schaft mindestens gleichwertig ist. durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhen-
den Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.
Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der
(2) Nach dem Tode von Nachzuversichernden steht das
wiederaufgenommenen oder anderen Beschäftigung und
Antragsrecht nacheinander zu
endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraus-
setzungen für diese Beschäftigungen. 1. überlebenden Ehegatten,
(3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden 2. den Waisen gemeinsam,
die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeins~haften. 3. früheren Ehegatten.
(4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die
Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den (3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach
ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Ren- dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäf-
tigung gestellt werden.
tenversicherung eine Bescheinigung über den Nachver-
sicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub
der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Die ausge-
schiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenver-
sicherung können verlangen, daß sich die Aufschubbe- Siebter Titel
scheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen Versorgung sau sg I eich
erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen
Kalenderjahren zugrunde zu legen wären. § 187
Zahlung von Beiträgen
§ 185
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Bei-
Zahlung der Beiträge träge gezahlt werden, um
und Wirkung der Beitragszahlung
1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Ent-
(1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemein- geltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teil-
schaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der weise wieder aufzufüllen,
Rentenversicherung. Sie haben dem Träger der Renten-
2. aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts oder
versicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und
aufgrund einer vom Familiengericht genehmigten Ver-
in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der
einbarung Rentenanwartschaften zu begründen,
Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Ver-
sorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags 3. die Erstattungspflicht für die Begründung von· Renten-
abgewendet wurde. anwartschaften zugunsten des ausgleichsberechtigten
Ehegatten abzulösen (§ 225 Abs. 2).
(2) Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte
Pflichtbeiträge. Rentenanwartschaften, die das Familien-
(2) Für die Zahlung der Beiträge werden die Renten-
gericht im Versorgungsausgleich vor der Durchführung der
anwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Ent-
Nachversicherung zu Lasten von Nachversicherten
geltpunkte werden in der Weise ermittelt, daß der Monats-
begründet hat, gelten mit der Zahlung der Beiträge als
betrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen
übertragen.
Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt
(3) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemein- wird.
schaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinter-
bliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine (3) Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen,
Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung
die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der
zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nach- Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsent-
versicherungsbescheinigung). gelt angewendet wird.
(4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nach- (4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen
versicherten die aufgrund der Nachversicherung in ihrem Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder
Versicherungskonto gespeicherten Daten mit. Begründung von Rentenanwartschaften nicht mehr zu-
lässig.
§ 186
Zahlung an eine berufsständlache (5) Die Beiträge gelten als im Zeitpunkt des Endes der
Versorgungseinrichtung Ehezeit gezahlt, wenn sie von Personen, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt
(1) Nachzuversichernde können beantragen, daß die
Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die 1. im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben, bis
Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrich- zum Ende des dritten Kalendermonats,
tung zahlen, wenn sie 2. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
1. im Nachversicherungszeitraum ohne die Versiche- haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats
rungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Ent-
nach § 6 Abs. 1 Nr 1 erfüllt hätten oder scheidung des Familiengerichts gezahlt werden.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2311
§ 188 § 192
Verordnungsermächtigung Meldepflichten bei Einberufung
zum Wehrdienst oder Zivildienst
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt in
der Rechtsverordnung über die Bestimmung des Durch- (1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als
schnittsentgelts zusätzlich Faktoren für die Umrechnung drei Tagen hat der Bundesminister der Verteidigung oder
von die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehr-
1 . Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt, dienstes zu melden.
2. Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren (2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst von länger als
Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte drei Tagen hat das Bundesamt für den Zivildienst Beginn
und Ende des Zivildienstes zu melden.
bekannt. Dabei kann er von den Rundungsvorschriften der
Berechnungsgrundsätze abweichen, um genauere Ergeb- (3) § 28 a Abs. 5 und § 28 c des Vierten Buches gelten
nisse zu erzielen. entsprechend.
§ 193
Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten
Achter Titel Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerken-
nung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind
Berec h n u ngsg ru ndsätze für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse oder
durch die Bundesanstalt für Arbeit zu melden.
§ 189
Berechnungsgrundsätze § 194
Die Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels Vorausbescheinigung über Arbeitsentgelt
(§§ 121 bis 124) gelten entsprechend, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist. (1) Arbeitgeber haben auf Verlangen von Versicherten
das voraussichtliche Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum
Ende der Beschäftigung bis zu drei Monaten im voraus zu
bescheinigen, wenn von den Versicherten für die Zeit
danach eine Rente wegen Alters beantragt wird. Bei der
zweiter Unterabschnitt Ermittlung des voraussichtlichen Arbeitsentgelts sind vor-
Verfahren aussehbare beitragspflichtige Einmalzahlungen zu berück-
sichtigen. Das vorauszubescheinigende Arbeitsentgelt ist
nach dem in den letzten sechs Monaten erzielten Arbeits-
Erster Titel
entgelt zu berechnen, wenn für den vorauszubescheini-
Meldungen genden Zeitraum die Höhe des Arbeitsentgelts nicht vor-
hersehbar ist. Die Meldepflicht nach § 28 a des Vierten
§ 190 Buches bleibt unberührt.
Meldepflichten bei Beschäftigten und (2) Die Beitragsberechnung erfolgt unbeschadet des
Hausgewerbetreibenden Absatzes 1 nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt.
Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausge-
werbetreibende sind nach den Vorschriften über die § 195
Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt Verordnungsermächtigung
des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
bestimmt ist.
ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen
§ 191 1 . die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu mel-
Meldepflichten bei sonstigen denden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrech-
versicherungspflichtigen Personen nungszeiten erheblich sein können,
Eine Meldung nach § 28 a Abs. 1 bis 3 des Vierten 2. die Voraussetzungen und die Art und Weise der Mel-
Buches haben zu erstatten dungen sowie
1. für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften, 3. das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Wei-
terleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.
2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu
zahlen sind, die Leistungsträger,
zweiter Titel
3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur
Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten, Auskunfts- und Mitteilungspflichten
4. für Entwicklungshelfer oder außerhalb des Geltungs-
§ 196
bereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigte Deutsche
die antragstellenden Stellen. Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 28 a Abs. 5 sowie die §§ 28 b und 28 c des Vierten (1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung
Buches gelten entsprechend. durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
nach § 28 o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, 2. ein Verfahren über einen Rentenanspruch
dem Träger der Rentenversicherung
unterbrochen. Diese Tatsachen unterbrechen auch die
1. über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Ver- Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen
sicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchfüh- (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstat-
rung der den Trägern der Rentenversicherung übertra- tung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2
genen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen Viertes Buch).
unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststel- § 199
lung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich Vermutung der Beitragszahlung
sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüg-
lich mitzuteilen. Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Renten-
versicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird
Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen
vermutet, daß während dieser Zeiten ein versicherungs-
Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus
pflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten
denen die Tatsachen oder die Änderungen in den Verhält-
nissen hervorgehen. Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirk-
sam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von den
(2) Die zuständigen Meldebehörden haben zur Durch- Trägern der Rentenversicherung die Feststellung ver-
führung der Versicherung wegen Kindererziehung der langen, daß während einer ordnungsgemäß gemeldeten
Datenstelle der Rentenversicherungsträger den Monat Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis
und das Jahr der Entbindung, den Familiennamen (jetziger bestanden hat.
und früherer Name mit Namensbestandteilen), den Vor-
namen, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die letzte § 200
Anschrift der Mutter mitzuteilen.
Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
(3) Die Handwerkskammern haben den Landesver-
Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen
sicherungsanstalten Anmeldungen, Änderungen und
zurückliegenden Zeitraum sind
Löschungen in der Handwerksrolle mitzuteilen. Der Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, 1 . die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der
durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten,
des Bundesrates Art und Umfang der Mitteilungen der und
Handwerkskammern zu bestimmen.
2. die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die
Beiträge gezahlt werden,
Dritter Titel maßgebend.
Wirksamkeit der Beitragszahlung
§ 201
§ 197 Beiträge an nicht zuständige Träger
Wirksamkeit von Beiträgen der Rentenversicherung
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt wer- (1) Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der
den, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an
verjährt ist. den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt.
Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Renten-
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum
versicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt.
31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten
sollen, gezahlt werden. (2) Sind Beiträge an die Bundesknappschaft als nicht
zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei dro-
sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu
hendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf
überweisen. Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger
Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch
der Rentenversicherung an die Bundesknappschaft zu
nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten
überweisen, soweit sie für die Durchführung der Versiche-
Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der recht-
rung zuständig ist.
zeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert
waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten (3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur
nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen
Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Renten- zur Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten
versicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.
erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
§ 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen. § 202
Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung
§ 198
Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versiche-
Unterbrechung von Fristen rungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden
sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als frei-
Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch
willige Beiträge. Werden die Beiträge zurückgefordert, dür-
1. ein Beitragsverfahren oder fen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nach-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2313
dem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwil- § 205
lige Beiträge gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur,
Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen
wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der
Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für (1) Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung
die Beiträge gezahlt werden sollen. Fordern Arbeitgeber für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem
die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaß-
Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstat- nahmen rechtskräftig festgestellt ist, können auf Antrag
tenden Betrag zu zahlen. freiwillige Beiträge für diese Zeiten nachzahlen. Wird für
Zeiten der Strafverfolgungsmaßnahme, die bereits mit Bei-
trägen belegt sind, eine Nachzahlung von freiwilligen
§ 203 Beiträgen beantragt, sind die bereits gezahlten Beiträge
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung denjenigen zu erstatten, die sie getragen haben. Wurde
durch die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaß-
(1) Machen Versicherte glaubhaft, daß sie eine versiche- nahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder
rungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aus- Tätigkeit unterbrochen, gelten die nachgezahlten Beiträge
geübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende als Pflichtbeiträge. Die Erfüllung der Voraussetzungen für
Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit den Bezug einer Rente steht der Nachzahlung nicht ent-
als Beitragszeit anzuerkennen. gegen.
(2) Machen Versicherte glaubhaft, daß der auf sie ent- (2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach
fallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen wor- Ablauf des Kalendermonats des Eintritts der Rechtskraft
den ist, so gilt der Beitrag als gezahlt. der die Entschädigungspflicht der Staatskasse feststellen-
den Entscheidung gestellt werden. Die Beiträge sind inner-
halb einer von dem Träger der Rentenversicherung zu
bestimmenden angemessenen Frist zu zahlen.
Vierter Titel
Nachzahlung § 206
Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute
§ 204 (1) Geistliche, Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
Nachzahlung Diakonissen, Angehörige vergleichbarer karitativer
von Beiträgen bei Ausscheiden Gemeinschaften und sonstige Bedienstete der als öffent-
aus einer internationalen Organisation lich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religions-
gesellschaften, die eine Beschäftigung oder Tätigkeit im
(1) Deutsche, die aus den Diensten einer zwischenstaat-
Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3
lichen oder überstaatlichen Organisation ausscheiden,
können auf Antrag für Zeiten dieses Dienstes freiwillige 1 . im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik
Beiträge nachzahlen, wenn oder in Berlin (Ost) aufgegeben haben oder
1. der Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der 2. vor ihrer Vertreibung ausgeübt haben und als Vertrie-
Bundesrepublik Deutschland geleistet wurde und bene anerkannt sind
2. ihnen für diese Zeiten eine lebenslange Versorgung und eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit im Gel-
oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für tungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht wieder aufgenom-
den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung men haben, können auf Antrag für die Zeiten der Versiche-
durch die Organisation oder eine andere öffentlich- rungsfreiheit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1924
rechtliche juristische Person nicht gewährleistet ist. zurück, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zei-
ten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
Wird die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten
beantragt, die bereits mit freiwilligen Beiträgen belegt sind, (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Zeiten der
sind die bereits gezahlten Beiträge zu erstatten. Versicherungsfreiheit bei einer Versorgung aus einem
1. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
(2) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten
nach Ausscheiden aus den Diensten der Organisation 2. Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach
gestellt werden. Ist die Nachzahlung innerhalb dieser Frist beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
ausgeschlossen, weil eine lebenslange Versorgung oder oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls
des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch eine als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
andere öffentlich-rechtliche juristische Person gewähr-
leistet ist, kann der Antrag im Falle einer Nachversicherung (3) Die Nachzahlung ist nur zulässig, wenn die allge-
wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien meine Wartezeit erfüllt ist oder wenn nach Wohnsitznahme
Beschäftigung innerhalb von sechs Monaten nach Durch- im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs für mindestens
führung der Nachversicherung gestellt werden; diese 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt sind.
Antragsfrist läuft frühestens am 31 . Dezember 1992 ab.
Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer § 207
Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung Nachzahlung für Ausbildungszeiten
nicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens sechs
Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzah- (1) Für Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschul-
lungsbescheides nachzuzahlen. besuchs nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht
2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können (3) Versicherte, die seit mindestens 24 Kalender-
Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, monaten eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder
sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. selbständige Tätigkeit ausgeübt haben und zur Zeit der·
Antragstellung versicherungspflichtig sind, können auf
(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des Antrag für Zeiten nach dem 31. Dezember 1955, in denen
45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember sie mitarbeitende Familienangehörige im Sinne des § 1
2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für
45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Landwirte waren, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern
Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
waren und für die sie nachversichert werden, sowie Per- (4) Der Nachweis zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 ist
sonen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, io der sie
durch eine Bescheinigung der zuständigen landwirtschaft-
von der Versicherungspflicht befreit waren, können den
lichen Alterskasse zu führen.
Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durch-
führung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Be-
freiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können § 209
Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren Berechtigung und Beitragsberechnung
zulassen. zur Nachzahlung
(3) Sind die Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hoch- (1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
schulbesuchs, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, 1 . versicherungspflichtig oder
doch als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, sind
diese Beiträge zu erstatten. 2. zur freiwilligen Versicherung berechtigt
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die
Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen
§ 208 sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebens-
jahres an zulässig.
Nachzahlung
für landwirtschaftliche Unternehmer (2) Für die Berechnung der Beiträge sind
und mitarbeitende Familienangehörige 1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
(1) Ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne 2. die Beitragsbemessungsgrenze und
des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für
3. der Beitragssatz
Landwirte, die
maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.
1 . ihre landwirtschaftlichen Unternehmen nach § 2 Abs. 3,
4, 6 und 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte abgegeben haben, wobei in § 2 Abs. 3 des
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte die fünfter Titel
Abgabe an die Stelle des 65. Lebensjahres tritt, Beitrag se rsta ttu n g
2. seit der Abgabe ihrer landwirtschaftlichen Unter- und Beitragsüberwachung
nehmen mindestens 24 Kalendermonate eine versiche-
rungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätig- § 210
keit ausgeübt haben, Beitragserstattung
3. nicht die Berechtigung zur Weiterentrichtung von Bei- (1} Beiträge werden auf Antrag erstattet
trägen nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte erlangt haben und 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und
nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
4. zur Zeit der Antragstellung versicherungspflichtig sind,
2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die
können auf Antrag für Zeiten nach dem 30. September allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
1957, in denen sie das 16. Lebensjahr vollendet hatten
und nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte 3 - Witwen, Witwern oder Waisen, wenn ein Anspruch auf
beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer waren, Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber
freiwillige Beiträge nachzahlen, soweit diese Zeiten nicht nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden
bereits mit Beiträgen belegt sind. Für Zeiten nach dem ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu
31. Dezember 1955 bis zum 30. September 1957 können gleichen Teilen zu.
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur ehemalige, (2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Aus-
nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte bei- scheiden aus der Versicherungspflicht sechs Kalender-
tragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne monate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungs-
des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für pflicht eingetreten ist. Die Verjährungsfrist des § 45 des
Landwirte für Zeiten, in denen sie das 16. Lebensjahr Ersten Buches gilt nicht.
vollendet hatten und landwirtschaftliche Unternehmer
waren, freiwillige Beiträge nachzahlen. (3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die
Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicher-
(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 1 auch ten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den
für landwirtschaftliche Unternehmer, die nach § 14 Abs. 2 Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer
Buchstabe a oder b des Gesetzes über eine Altershilfe für erstattet. Beiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit
Landwirte befreit worden sind. oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Bei-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2315
träge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstat- , (2) Der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der
tet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Rentenversicherung der Arbeiter (Bundeszuschuß) und
Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten , der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der Rentenver-
nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach sicherung der Angestellten (Bundeszuschuß) ändern sich
dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in
dem die Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich
(4) Ist zugunsten oder zu Lasten der Versicherten ein
beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr
Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstat-
zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltsumme im vor-
tende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder
vergangenen Kalenderjahr steht. Bei Veränderungen des
gemindert, der bei Eintritt der Rechtskraft der Entschei-
Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuß zusätzlich
dung des Familiengerichts als Beitrag für den Zuschlag
in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für
oder den im Zeitpunkt der Beitragserstattung noch beste-
das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres
henden Abschlag zu zahlen gewesen wäre.
steht.
(5) Versicherten, die eine Sach- oder Geldleistung aus § 214
der Versicherung in Anspruch genommen haben, werden
nur die später gezahlten Beiträge erstattet. Liquiditätssicherung
(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne (1) Reichen in der Rentenversicherung der Arbeiter und
Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. der Angestellten die liquiden Mittel der Schwankungs-
Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsver- reserve nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen,
hältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung leistet der Bund den Trägern der Rentenversicherung der
zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht Arbeiter und der Angestellten eine Liquiditätshilfe in Höhe
mehr. der fehlenden Mittel (Bundesgarantie).
§ 211 (2) Die vom Bund als Liquiditätshilfe zur Verfügung
Sonderregelung bei der Zuständigkeit gestellten Mittel sind zurückzuzahlen, sobald und soweit
zu Unrecht gezahlter Beiträge sie im laufenden Kalenderjahr zur Erfüllung der Zahlungs-
verpflichtungen nicht mehr benötigt werden, spätestens
Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 bis zum 31. Dezember des auf die Vergabe folgenden
Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Jahres; Zinsen sind nicht zu zahlen.
Regelungen des Dritten Kapitels durch
1. die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungs- § 215
anspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom
Beteiligung des Bundes in der
Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet
knappschaftlichen Rentenversicherung
worden sind,
2. den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der
Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozial- Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen
leistung beruht, und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit
zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.
wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den
Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart
haben. Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbe-
trages ist die dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte
Zweiter Unterabschnitt
Beitragsbemessungsgrundlage. Der zuständige Träger
der Rentenversicherung ist über die Erstattung zu benach- Schwan ku ngsreserve
richtigen. und Finanzausgleich
§ 212
§ 216
Beitragsüberwachung
Schwankungsreserve
Die Träger der Rentenversicherung überwachen die
Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der
rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge,
Angestellten halten eine Schwankungsreserve (Betriebs-
soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind.
mittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen
über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite
Dritter Abschnitt zu decken sind. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht
zur Schwankungsreserve.
Beteiligung des Bundes,
Finanzbeziehungen und Erstattungen
§ 217
Erster Unterabschnitt Anlage der Schwankungsreserve
Beteiligung des Bundes Die Schwankungsreserve ist liquide anzulegen. Als
liquide gelten alle Vermögensanlagen mit einer Laufzeit,
§ 213 Kündigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten,
Bundeszuschuß Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist jedoch nur
dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein
(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der Rentenver- Rückfluß mindestens in Höhe des angelegten Betrages
sicherung der Arbeiter und der Angestellten Zuschüsse. gewährleistet ist. Soweit ein Rückfluß mindestens in Höhe
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
des angelegten Betrages nicht gewährleistet ist, gelten desversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundes-
Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist bis zu zwölf knappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenver-
Monaten auch dann als liquide, wenn der Unterschiedsbe- sicherung für Leistungen zur Rehabilitation sollen sich
trag durch eine entsprechend höhere Verzinsung minde- nicht stärker als die voraussichtliche Bruttolohn- und
stens ausgeglichen wird. -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeit-
nehmer im Verhältnis zur entsprechenden Bruttolohn- und
§ 218 -gehaltsumme im Vorjahr verändern. Veränderungen der
Zahl der Versicherten und strukturelle Veränderungen sind
Finanzausgleich zu berücksichtigen.
zwischen der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Rentenversicherung (2) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
der Angestellten stimmen die auf sie entfallenden Anteile an dem Gesamt-
betrag für Leistungen zur Rehabilitation im Verband Deut-
(1) Unterschreitet die Schwankungsreserve der Träger
scher Rentenversicherungsträger ab. Dabei ist darauf hin-
der Rentenversicherung der Arbeiter insgesamt am Ende zuwirken, daß die Leistungen zur Rehabilitation dem
eines Jahres die durchschnittlichen Aufwendungen für
Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden.
einen halben Kalendermonat zu eigenen Lasten, zahlt die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den fehlenden (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungs- und
Betrag, soweit ihre Schwankungsreserve eine entspre- Verfahrenskosten mit der Maßgabe entsprechend, daß
chend berechnete halbe Monatsausgabe übersteigt auch die Veränderungen der Zahl der Rentner und der
(Finanzausgleich). Auf den Finanzausgleich werden Rentenzugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu
monatlich Vorschüsse gezahlt. berücksichtigen sind.
(2) Absatz 1 gilt für die Träger der Rentenversicherung § 221
der Arbeiter entsprechend, wenn die Schwankungsreserve Ausgaben für Bauvorhaben
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den in
Absatz 1 genannten Grenzwert unterschreitet. Für die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von
Gebäuden der Eigenbetriebe der Träger der Rentenver-
(3) Reichen die liquiden Mittel der Schwankungsreserve sicherung dürfen Mittel nur aufgewendet werden, wenn
der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten dies unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Trä-
nicht aus, um die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, ger zur ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Erfüllung
stellen die Rentenversicherung der Arbeiter oder der der Aufgaben erforderlich ist. Die Träger stellen gemein-
Angestellten sich die erforderlichen liquiden Mittel gegen- sam im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
seitig zur Verfügung. Eine Ausgleichsverpflichtung besteht sicher, daß die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach
nicht, soweit durch den Ausgleich die Erfüllung der eige- einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird.
nen Zahlungsverpflichtungen des ausgleichspflichtigen
Trägers der Rentenversicherung gefährdet würde.
§ 222
(4) Die jährliche Abrechnung führt das Bundesversiche- Ermächtigung
rungsamt entsprechend § 227 Abs. 1 durch.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
§ 219 ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit
Zustimmung des Bundesrates den Umfang des Verwal-
Finanzverbund In der Rentenversicherung
tungsvermögens abzugrenzen.
der Arbeiter
(1) Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die
von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur Dritter Unterabschnitt
Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen, Erstattungen
die nicht Leistungen zur Rehabilitation sind, werden von
den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 223
dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein
Wanderversicherungsausgleich
Kalenderjahr gemeinsam getragen.
(1) Soweit im Leistungsverfahren die Bundesknapp-
(2) Der Bundeszuschuß an die Träger der Rentenver-
schaft zuständig ist, erstattet ihr der Träger der Rentenver-
sicherung der Arbeiter wird nach dem Verhältnis ihrer
sicherung der Arbeiter oder der Angestellten, der zuletzt
Beitragseinnahmen verteilt.
einen Beitrag erhalten hat, den von ihm zu tragenden
(3) Innerhalb der Rentenversicherung der Arbeiter wird Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil der Leistun-
ein Finanzausgleich so durchgeführt, daß die Schwan- gen, der auf Zeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter
kungsreserve jedes Trägers der Rentenversicherung der und der Angestellten entfällt.
Arbeiter am Jahresende im Verhältnis zu den Aufwen-
(2) Soweit im Leistungsfall ein Träger der Rentenver-
dungen zu eigenen Lasten gleich ist.
sicherung der Arbeiter oder der Angestellten zuständig ist,
erstattet ihm die Bundesknappschaft den von ihr zu tra-
§ 220 genden Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil der
Aufwendungen für Rehabilitation, Verwaltung Leistungen, der auf Zeiten in der knappschaftlichen Ren-
und Verfahren tenversicherung entfällt.
(1) Die jährlichen Ausgaben im Bereich der Rentenver- (3) Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation werden
sicherung der Arbeiter, sowie in den Bereichen der Bun- im gleichen Verhältnis wie Rentenleistungen erstattet.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2317
Dabei werden nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Ablauf das letzte Kalenderjahr vor Beginn des Rentenbezugs
des Kalenderjahres vor der Antragstellung berücksichtigt. maßgebend ist, oder
3. einer der in § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 9 in Verbin-
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den von dung mit § 128 Abs. 1 Satz 3 oder in § 128 Abs. 1
der Rentenversicherung zu tragenden Beitrag zur gesetz- Satz 4 des Arbeitsförderungsgesetzes genannten Tat-
lichen Krankenversicherung und den Zuschuß zur Kran- bestände vorliegt, die den Nichteintritt der Erstattungs-
kenversicherung. pflicht begründen.
(5) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften Die Bundesanstalt für Arbeit ist verpflichtet, auf Verlangen
bestimmt sich der auf den jeweiligen Träger der Renten- des zuständigen Trägers der Rentenversicherung eine
versicherung entfallende Teil des Anrechnungsbetrages gutachtliche Stellungnahme darüber abzugeben, ob die
nach dem Verhältnis der Höhe dieser Leistungsanteile. Arbeitgeber die Voraussetzungen für den Nichteintritt der
Erstattungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 nachgewiesen haben;
§ 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Das Nähere
zur Durchführung des Satzes 2 wird durch Verwaltungs-
§ 224
vereinbarung zwischen den Trägern der Rentenversiche-
Erstattungen durch Arbeitgeber rung und der Bundesanstalt für Arbeit geregelt.
(1) Die Arbeitgeber, deren Verpflichtung zur Erstattung (3) Weisen die Arbeitgeber nach, daß sie
von Leistungen nach § 128 oder nach § 134 Abs. 4 Satz 4
1. nicht mehr als 20 Arbeitnehmer,
in Verbindung mit § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes
durch Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit festgestellt 2. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder
worden ist, erstatten den Trägern der Rentenversicherung 3. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer
mindestens jährlich die Aufwendungen für eine Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit längstens für die Dauer von im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 beschäftigt haben,
48 Kalendermonaten, es sei denn, die Versicherten erfül- so mindert sich die Erstattungsforderung im Falle der
len auch die Voraussetzungen für eine andere Rente oder Nummer 1 um drei Viertel, im Falle der Nummer 2 um die
eine Knappschaftsausgleichsleistung. Erstattungspflichtig Hälfte und im Falle der Nummer 3 um ein Viertel.
sind auch die Arbeitgeber, deren Verpflichtung zur Erstat-
tung gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit deshalb nicht (4) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt,
durch Bescheid festgestellt ist, weil die Versicherten für die wenn die Arbeitgeber nachweisen, daß die Vorausset-
Zeit der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 59. Lebens- zungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder des§ 128 Abs. 1
jahres weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch Satz 2 Nr. 3 bis 6 in Verbindung mit § 128 Abs. 1 Satz 3
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatten, wenn die Versicher- oder des § 128 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsförderungsge-
ten innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Beginn der setzes im Zeitpunkt des Beginns der Erstattungspflicht vor-
Arbeitslosigkeit mindestens 720 Tage bei diesen Arbeit- liegen oder danach eintreten, wobei im Falle des Ab-
gebern versicherungspflichtig beschäftigt waren. Der satzes 2 Satz 1 Nr. 2 das Kalenderjahr maßgebend ist, das
Anspruch auf Erstattung nach dieser Vorschrift geht den dem Kalenderjahr vorausgeht, für das der Wegfall der
Ansprüchen auf Erstattung nach anderen Vorschriften vor. Erstattungspflicht geltend gemacht wird; Absatz 2 Satz 2
Der Erstattungszeitraum mindert sich um die Zeiträume und 3 gilt. Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 mindert
einer Erstattung nach § 128 oder nach § 134 Abs. 4 Satz 4 sich nachträglich auf die in Absatz 3 genannten Anteile,
in Verbindung mit § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes, wenn die Arbeitgeber nachweisen, daß in dem Kalender-
wobei die Erstattung für je 26 Tage eines Leistungsbezugs jahr, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das die Minde-
bei der Bundesanstalt für Arbeit als ein Erstattungsmonat rung der Erstattungspflicht geltend gemacht wird, die Zahl
und ein angefangener Erstattungsmonat als voll erstattet der Arbeitnehmer die in Absatz 3 genannten Grenzen nicht
gelten. überstiegen hat.
(2) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 tritt nicht
(5) Soweit eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu
ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des
erstatten ist, schließt dies den von der Rentenversicherung
56. Lebensjahres der Versicherten beendet worden ist
zu tragenden Beitrag zur gesetzlichen Krankenversiche-
oder die Arbeitgeber nachweisen, daß
rung oder den Zuschuß zur Krankenversicherung ein.
1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis vor Vollen-
dung des 57. Lebensjahres beendet worden ist, die (6) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-
Versicherten innerhalb der letzten 18 Jahre vor gesetzes gelten als ein Arbeitgeber. Der Erstattungsan-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt spruch ·richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei dem die
weniger als 15 Jahre, Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden
b) bei den übrigen Versicherten die Versicherten inner- haben.
halb der letzten zwölf Jahre vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als zehn (7) Die Versicherten sind auf Verlangen des Trägers _der
Jahre Rentenversicherung verpflichtet, Auskünfte zu erteilen
oder sich einer ärztlichen oder psychologischen Unter-
zu ihnen in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, suchung zu unterziehen, soweit das Entstehen oder der
2. sie in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsaus- Wegfall des Erstattungsanspruchs von dieser Mitwi~_kung
bildung Beschäftigten nicht mehr als fünf Arbeitnehmer abhängt. Voraussetzung für das Verlangen des Tragers
beschäftigen; § 1o Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzah- der Rentenversicherung ist, daß die Arbeitgeber Um-
lungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß stände in der Person des Versicherten darlegen, die für
2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
den Erstattungsanspruch von Bedeutung sind. Die §§ 65 Fünftes Kapitel
und 65 a des Ersten Buches gelten entsprechend.
Sonderregelungen
(8) Ist ein Verwaltungsakt, durch den ein Erstattungs-
anspruch nach dieser Vorschrift geltend gemacht worden Erster Abschnitt
ist, nach § 44 des Zehnten Buches zurückzunehmen, so
hat dies mit Wirkung für die Vergangenheit zu geschehen. Ergänzungen für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt
§ 225
Grundsatz
Erstattung
durch den Träger der Versorgungslast § 228
(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversiche- Grundsatz
rung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Ent-
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vor-
scheidung des Familiengerichts begründet worden sind,
werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast schriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte, die
erstattet. Ist der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versor- von dem Zeitpunkt des lnkrafttretens der Vorschriften der
gungsausgleich durchgeführt wurde, später nachver- vorangehenden Kapitel an nicht mehr eintreten können.
sichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten,
die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das
zweiter Unterabschnitt
der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung voraus-
ging. Versicherter Personenkreis
(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine § 229
Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag eins Versicherungspflicht
vom Hundert der bei Ende der Ehezeit geltenden monat-
lichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als
Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht 1. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,
anzuwenden.
2. selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegeper-
sonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen
§ 226 Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen
Verordnungsermächtigung Arbeiter beschäftigt haben und
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag von
über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom
Aufwendungen durch den Träger der Versorgungslast zu 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992
bestimmen. beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist
auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.
(2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht ver-
sicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht
Vierter Unterabschnitt versicherungspflichtig.
Abrechnung der Aufwendungen (3) Für Personen, die am 31. Dezember 1991 nicht nur
vorübergehend selbständig tätig und in dieser Tätigkeit bis
§ 227
dahin nicht berechtigt waren, die Versicherungspflicht zu
, Abrechnung der Aufwendungen beantragen, beginnt die Antragsfrist nach § 4 Abs. 2 am
1. Januar 1992.
(1) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge
nach den §§ 219 und 223 auf die Träger der Rentenver- § 230
sicherung der Arbeiter und führt die Abrechnung zwischen
den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Versicherungsfreiheit
Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversiche- (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als
rung untereinander und mit der Deutschen Bundespost
sowie dem Bund durch. 1. Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
2. Handwerker oder
(2) Die Deutsche Bundespost teilt dem Bundesversiche- 3. Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen
rungsamt zum Ablauf eines Kalenderjahres die Beträge und Straßenbahnen
mit, die auf Anweisung der Träger der Rentenversicherung
versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung
der Arbeiter und der Angestellten für das abgelaufene
oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Handwer-
Kalenderjahr gezahlt worden sind.
ker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund eines Lebens-
versicherungsvertrags versicherungsfrei waren, und
(3) Die Träger der Rentenversicherung zahlen die zu Personen, die am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbe-
erstattenden Beträge innerhalb von zwei Wochen nach zieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder Beschäf-
dem Empfang der Zahlungsaufforderung. tigung und jeder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2319
(2) Personen, die am 31. Dezember 1991 als versiche- 2. von dem Recht der freiwilligen Versicherung Gebrauch
rungspflichtige gemacht haben, nur dann, wenn sie dieses Recht nicht
1. Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stif- bereits vor dem 1. Januar 1992 nach den jeweils gel-
tungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände tenden, dem § 7 Abs. 2 sinngemäß entsprechenden
oder Vorschriften verloren haben.
2. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaf- (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen
ten, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemein- Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist
schaften, eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.
nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungs-
P!licht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung ver- § 233
sicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag unter Nachversicherung
den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der
Versicherungspflicht befreit. Über die Befreiung entschei- (1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer
det der Träger der Rentenversicherung, nachdem für Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem
Beschäftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die der jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 230
Aufsicht des Bundes unterstehen, der zuständige Bundes- Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder§ 231 Satz 1 sinngemäß entspre-
minister, im übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des chenden Recht nicht versicherungspflichtig, versiche-
Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder rungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren,
Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vorliegen der Vor- werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nach-
aussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt vom versichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf
1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992 Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind.
beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung
auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt. vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend.
(3) Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäf- (2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus
tigte oder selbständig Tätige nicht versicherungsfrei und einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach
nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden in § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder
dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht § 231 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versiche-
nach§ 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei. Sie werden rungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar
jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher
Befreiung wirkt vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden,
31. März 1992 beantragt wird, sonst vom Eingang des diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht
Antrags an. Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von
selbständige Tätigkeit. der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Perso-
nen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. De-
§ 231 zember 1991 verloren haben, entsprechend.
Befreiung von der Versicherungspflicht (3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeit-
räume, in denen die nachzuversichernden Personen man-
Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versiche-
gels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vor-
rungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäf-
schrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Über-
tigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versiche-
schreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze
rungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991
nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.
als
1. Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder
dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze, § 234
2. Handwerker oder Höherversicherung
3. Empfänger von Versorgungsbezügen Personen, die vor dem 1. Januar 1992 von dem Recht
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder der Höherversicherung Gebrauch gemacht haben, können
Beschäftigung oder Tätigkeit von der Versicherungspflicht weiterhin neben Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Bei-
befreit. trägen Beiträge zur Höherversicherung zahlen. Dies gilt für
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind,
§ 232 auch ohne eine solche Vorversicherung.
freiwillige Versicherung
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und Dritter Unterabschnitt
vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversiche- Rehabilitation
rung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Ver-
sicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiter-
§ 235
hin freiwillig versichern. Dies gilt für Personen, die
Rehabilitation
1. von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterver-
sicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn Auf das Übergangsgeld wird der zu einer Rente gelei-
sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufent- stete Kinderzuschuß angerechnet. Bei der Anrechnung
halt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz- des Kinderzuschusses und bei der Anrechnung von Ver-
buchs haben, letztenrenten mit Kinderzulage bleibt ein Betrag in Höhe
2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz § 238
außer Ansatz. Altersrente für langjährig
unter Tage beschäftigte Bergleute
Vierter Unterabschnitt
(1) Auf die Wartezeit für eine Rente für langjährig unter
Anspruchsvoraussetzungen Tage beschäftigte Bergleute werden auch Anrechnungs-
für einzelne Renten zeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld nach Vollen-
dung des 50. Lebensjahres angerechnet, wenn zuletzt vor
§ 236 Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage
ausgeübt worden ist.
Hinzuverdienstgrenze
(2) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter
(1) Für Versicherte, für die am 31. Dezember 1991
Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die
Anspruch auf eine Altersrente vor Vollendung des
Versicherten
65. Lebensjahres bestand und die
1. 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäfti-
1. vor dem 2. Dezember 1928 geboren sind oder
gung mit ständigen Arbeiten unter Tage zusammen mit
2. vor dem 2. Dezember 1929 geboren sind und als der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordne-
Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) ten Ersatzzeiten haben oder
anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind,
2. 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein
beträgt die Hinzuverdienstgrenze statt eines Siebtels der oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenver-
monatlichen Bezugsgröße 1 000 Deutsche Mark, wenn die sicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und
Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.
a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine waren oder
Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wird die b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten auf-
Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn eine grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, unter Tage allein oder zusammen mit der knapp-
die innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens schaftlichen Rentenversicherung zugeordneten
zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf
begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt
aa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauer-
ist.
arbeiten je drei Kalendermonate und
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine bb) für je drei volle Kalendermonate, in denen die
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg- Versicherten vor dem 1. Januar 1968 unter
leute, tritt an die Stelle der Hinzuverdienstgrenze die Vor- Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt
aussetzung, daß eine Beschäftigung in einem knapp- waren, je zwei Kalendermonate oder
schaftlichen Betrieb nicht ausgeübt wird.
cc) die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbei-
ten unter Tage bei Versicherten, die vor dem
(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
1 . Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die spätestens am
und diese wegen im Bergbau verminderter
1 . Januar 1984 begonnen hat, tritt an die Stelle des Sieb-
Berufsfähigkeit aufgeben mußten,
tels der monatlichen Bezugsgröße mindestens der Betrag
von 625 Deutsche Mark monatlich. angerechnet werden.
§ 239
Knappschaftsausgleichsleistung
§ 237
(1) Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsaus-
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
gleichsleistung, wenn sie
( 1) Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit 1. nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem
besteht auch für Versicherte, die während der Arbeitslosig- knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, nach dem
keit von 52 Wochen in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 31. Dezember 1971 ihre bisherige Beschäftigung unter
nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung Tage infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit
standen, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare wechseln mußten und die Wartezeit von 25 Jahren mit
Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruf- Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit stän-
lichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen.
digen Arbeiten unter Tage erfüllt haben,
(2) Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre 2. aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach
Pflichtbeitragszeiten sein müssen, verlängert sich auch um Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollen-
dung des 50. Lebensjahres, wenn sie bis zur Vollen-
1 . Arbeitslosigkeitszeiten nach Absatz 1, wenn die
dung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für ent-
Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1990 begonnen hat
lassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
und die Versicherten vor diesem Tage das 58. Lebens-
aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und
jahr vollendet haben,
die Wartezeit von 25 Jahren
2. Ersatzzeiten,
a) mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind. unter Tage erfüllt haben oder
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2321
b) mit Beitragszeiten erfüllt haben, eine Beschäftigung Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn
unter Tage ausgeübt haben und diese Beschäfti- jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalen-
gung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger dermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit
oder seelischer Behinderung aufgeben mußten,
1. Beitragszeiten,
oder
2. beitragsfreien Zeiten,
3. nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem
knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Warte- 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind,
zeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitrags- weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder
zeiten erfüllt haben und selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in
den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser
a) vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten
Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie
(Anlage 9) beschäftigt waren, wobei der knapp-
Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4 oder 5 liegt,
schaftlichen Rentenversicherung zugeordnete
Ersatzzeiten infolge einer Einschränkung oder Ent- 4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten
ziehung der Freiheit oder infolge Verfolgungsmaß- eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist,
nahmen angerechnet werden oder die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichti-
gung des Gesamteinkommens geringfügig war, oder
b) vor dem 1. Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im
Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter
mußten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Erwerbsfähigkeit
Tage oder mit Arbeiten unter Tage vor dem (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die
1. Januar 1968 beschäftigt waren oder Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist.
c) mindestens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäf- Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch
tigt waren und insgesamt 25 Jahre mit ständigen zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhal-
Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten tungszeiten nicht erforderlich.
beschäftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre für je
zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je § 241
drei Kalendermonate angerechnet werden.
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
(2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet
(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerb-
1. Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 sunfähigkeit, in dem Versicherte für einen Anspruch auf
unter Tage beschäftigt waren, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbei-
2. Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungs- tragszeiten haben müssen, verlängert sich auch um
geld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus auf die Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschafts-
Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf die Wartezeit ausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992.
nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur, wenn (2) Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsunfähig-
zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt wor- keit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1.
den ist, Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn
3. Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenver- jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalen-
sicherung zugeordnet sind, auf die Wartezeit nach dermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Anwart-
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a. schaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Erwerb-
sunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für
(3) Für die Feststellung und Zahlung der Knappschafts- Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zuläs-
ausgleichsleistung werden die Vorschriften für die Rente sig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszei-
wegen Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme von §§ 59 und ten nicht erforderlich.
85 angewendet. Grundlage für die Ermittlung des Monats-
betrags der Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die (3) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete
persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rente, die nach dem bis zum 31. Dezember 1956 gelten-
Rentenversicherung entfallen. An die Stelle des Zeitpunkts den Recht festgestellt und aufgrund des Arbeiterrentenver-
von§ 99 Abs. 1 tritt der Beginn des Kalendermonats, der sicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Angestelltenver-
dem Monat folgt, in dem die knappschaftliche Beschäfti- sicherungs-Neuregelungsgesetzes ohne Neuberechnung
gung endete. Neben der Knappschaftsausgleichsleistung nach diesen Gesetzen umgestellt ist (Umstellungsrente),
wird eine Rente aus eigener Versicherung nicht geleistet. gilt bis zum vollendeten 65. Lebensjahr als Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit.
§ 242
§ 240
Rente für Bergleute
Rente wegen Berufsunfähigkeit
(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der im
( 1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- Bergbau verminderten Berufsfähigkeit, in dem Versicherte
unfähigkeit, in dem Versicherte für einen Anspruch auf für einen Anspruch auf Rente wegen im Bergbau vermin-
Rente wegen Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitrags- derter Berufsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten
zeiten haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzei- haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten und
ten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichs- Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung
leistung vor dem 1 . Januar 1992. vor dem 1. Januar 1992.
(2) Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (2) Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der im Bergbau ver-
sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. minderten Berufsfähigkeit sind für Versicherte nicht erfor-
2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
derlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Warte- wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen
zeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Anspruch hierauf hatten und
Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im
Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit Anwartschafts- 4. die entweder
erhaltungszeiten belegt ist oder wenn die im Bergbau a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten
verminderte Berufsfähigkeit vor dem 1 . Januar 1984 einge- erziehen (§ 46 Abs. 2),
treten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszah- b) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
lung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwart-
schaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. c) berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat
(3) Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen
Vollendung des 50. Lebensjahres ist auch erfüllt, wenn die und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
Versicherten (3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwer-
1 . 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäfti- rente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3
gung mit ständigen Arbeiten unter Tage zusammen mit genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene
der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordne- Ehegatten, die
ten Ersatzzeiten haben oder 1. einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen
2. 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus
oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenver- eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit
sicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des
Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt
waren oder 2. im Zeitpunkt der Scheidung entweder
b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten auf- a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten
grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
unter Tage allein oder zusammen mit der knapp- b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
schaftlichen Rentenversicherung zugeordneten
Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf 3. entweder
aa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerar- a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten
beiten je drei Kalendermonate und erziehen (§ 46 Abs. 2),
bb) für je drei volle Kalendermonate, in denen Ver- b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind oder
sicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit c) das 60. Lebensjahr vollendet haben,
anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Ein-
je zwei Kalendermonate oder
kommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein
cc) die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbei- Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder
ten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwart-
Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben schaften nicht besteht.
und diese wegen im Bergbau verminderter
Berufsfähigkeit aufgeben mußten, (4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder
Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter
angerechnet werden. den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch
für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben,
§ 243 wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist.
Witwenrente und Witwerrente (5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich,
an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwer-
rente besteht auch für geschiedene Ehegatten, § 244
1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, Anrechenbare Zeiten
2. die nicht wieder geheiratet haben und Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale
3. die im letzten Jahr vor dem Tode des geschiedenen Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kin-
Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten dererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der
haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrech-
vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatten, nungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen
Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pau-
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat schalen Anrechnungszeit überschreiten.
und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwer- § 245
rente besteht auch für geschiedene Ehegatten,
Vorzeitige Wartezeiterfüllung
1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
(1) Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung
2. die nicht wieder geheiratet haben und
findet nur Anwendung, wenn Versicherte nach dem 31.
3. die im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Dezember 1972 vermindert erwerbsfähig geworden oder
Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten gestorben sind.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2323
(2) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 vermindert für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31 . Dezem-
erwerbsfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine ber 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom
Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie 1. Oktober 1974 bis zum 31 . Dezember 1983 wegen des
1. nach dem 30. April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls, Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.
2. nach dem 31. Dezember 1956 wegen einer Wehr- (3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den
dienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungs- Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbei-
gesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf tragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.
Zeit oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitrags-
dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender, zeiten, wenn
3. während eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder 1. in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November
Wehrpflicht oder während eines Krieges geleisteten 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt
militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2 und 3 worden ist,
Bundesversorgungsgesetz), 2. nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei
4. nach dem 31 . Dezember 1956 wegen eines Dienstes Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein
nach Nummer 3 oder während oder wegen einer Beitrag gezahlt worden ist oder
anschließenden Kriegsgefangenschaft, 3. mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.
5. wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 Bundesver-
sorgungsgesetz), § 248
6. nach dem 29. Januar 1933 wegen Verfolgungsmaß- Berliner und saarländische Beitragszeiten
nahmen als Verfolgter des Nationalsozialismus (§§ 1
und 2 Bundesentschädigungsgesetz), (1) Zeiten, für die Beiträge zur
7. nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen 1. einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsan-
eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz), stalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31.
Januar 1949,
8. nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen
Internierung oder Verschleppung(§ 1 Abs. 3 Heimkeh- 2. einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der Ver-
rergesetz) oder sicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom 1.
Februar 1949 bis zum 31. März 1952 oder
9. nach dem 30. Juni 1944 wegen Vertreibung oder Flucht
als Vertriebener (§§ 1 bis 5 Bundesvertriebenenge- 3. Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt
setz), Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August 1952
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. gezahlt worden sind (Berliner Beitragszeiten), stehen Bei-
tragszeiten nach Bundesrecht gleich.
(3) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 und nach
dem 31. Dezember 1972 erwerbsunfähig geworden oder (2) Berliner Beitragszeiten werden der Rentenversiche-
gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig rung der Arbeiter zugeordnet, wenn für die versicherte
erfüllt, wenn sie Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wäre sie im
Bundesgebiet ausgeübt worden, Beiträge zur Rentenversi-
1. wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren cherung der Arbeiter zu zahlen gewesen wären. Dies gilt
nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig entsprechend, wenn die Beschäftigung oder selbständige
geworden oder gestorben sind und Tätigkeit nach den im Bundesgebiet geltenden Vorschrif-
2. in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ten nicht zu versichern gewesen wäre. Im übrigen werden
oder des Todes mindestens sechs Kalendermonate mit Berliner Beitragszeiten der Rentenversicherung der Ange-
Pflichtbeitragszeiten haben. stellten zugeordnet. Soweit bisher anders verfahren wor-
den ist, verbleibt es dabei.
§ 246 (3) Zeiten, für die Beiträge nach den im Saarland gelten-
Beitragsgeminderte Zeiten den Vorschriften für die Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31.
Dezember 1956 gezahlt worden sind, stehen Beitragszei-
Zeiten, für die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober ten nach Bundesrecht gleich. Die davor liegenden Zeiten
1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis stehen den Beitragszeiten nach den Reichsversicherungs-
zum 31. Dezember 1923 Beiträge gezahlt worden sind, gesetzen gleich.
sind beitragsgeminderte Zeiten. § 249
Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten
§ 247
wegen Kindererziehung
Beitragszeiten
(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar
(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit 1992 geborenes Kind endet zwölf Kalendermonate nach
vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Ablauf des Monats der Geburt.
Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der
Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten (2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht
sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die der Erziehung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs die
Beiträge mitgetragen hat. Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversi-
cherungsgesetze oder in Berlin vor dem 1. Februar 1949
(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während des-
Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesanstalt selben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastrege-
2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
lung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungs- sehe wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder
last der Bundesrepublik Deutschland fallen würden. in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereig-
nissen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-
(3) Der Ausschluß eines versicherungsfreien oder von buchs interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet
der Versicherungspflicht befreiten Elternteils von der verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen
Anrechnung einer Kindererziehungszeit gilt nicht, wenn er wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der
statt einer Nachversicherung eine Abfindung erhalten oder Entlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
auf die Befreiung von der Versicherungspflicht verzichtet ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die
hat. Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten
(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kinderer- Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
ziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1, Januar
1921 geboren ist. 3. während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne
Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen
(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten
Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichs-
Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft versicherungsgesetze oder danach aus Gebieten
gemacht sind. außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze,
soweit es sich nicht um das Gebiet der Deutschen
(6) Haben die Eltern vor dem 1 . Januar 1986 ihr Kind in
Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) handelt,
dessen erstem Lebensjahr gemeinsam erzogen, können
verhindert gewesen oder dort festgehalten worden
sie bis zum 31. Dezember 1993 übereinstimmend erklä-
sind,
ren, daß der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die
Kindererziehungszeit wird dann insgesamt dem Vater 4. in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die
zugeordnet. Die Erklärung ist nicht zulässig, wenn für die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesent-
Mutter unter Berücksichtigung dieser Zeit eine Leistung schädigungsgesetz) oder im Anschluß an solche Zeiten
bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet
über einen Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaß-
Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches nahmen
über die Antragstellung entsprechend. Die Erklärung kann
a) arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeits-
nicht widerrufen werden. Die Wiedereinsetzung in den
vermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben,
vorigen Stand ist ausgeschlossen. Ist die Mutter vor dem
längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946,
1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit
insgesamt dem Vater zugeordnet. Ist ein Elternteil in der oder
Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1993 b) bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten
gestorben, kann der überlebende Elternteil die Erklärung außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der
bis zum 31. März 1994 allein abgeben. Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebie-
ten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsver-
(7) Haben die Eltern vor dem 1. Januar 1992 ihr Kind für sicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni
einen Zeitraum, für den eine Kindererziehungszeit nicht 1945 genommen oder einen solchen beibehalten
anzurechnen ist, gemeinsam erzogen, können sie bis zum haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezem-
31. Dezember 1993 durch übereinstimmende Erklärung
ber 1949,
bestimmen, daß die Berücksichtigungszeit wegen Kinde-
rerziehung dem Vater zuzuordnen ist; die Zuordnung kann wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesent-
auf einen Teil der Berücksichtigungszeit beschränkt wer- schädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
den. Absatz 6 Satz 2 bis 5 ist anzuwenden. Ist ein Elternteil
5. in Gewahrsam genommen worden sind oder im
vor dem 1. Januar 1994 gestorben, kann der überlebende
Elternteil die Erklärung bis zum 31. März 1994 allein Anschluß daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder
abgeben. unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum
Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes
§ 250 gehören, oder
Ersatzzeiten 6. vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder
(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in auf der Flucht oder im Anschluß an solche Zeiten
denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versi- wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet
cherte nach vollendetem 14. Lebensjahr arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom
1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie
1. militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebe-
§§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund nengesetzes gehören.
gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder wäh-
rend eines Krieges geleistet haben oder aufgrund die- (2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
ses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deut-
schen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 gelei- 1. für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur
stet haben oder im Anschluß an solche Zeiten wegen wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt wor-
Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos den ist,
gewesen sind, 2. in denen von der Vollendung des 65. Lebensjahres an
2. interniert oder verschleppt oder im Anschluß an solche außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unver- eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen
schuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deut- eine andere Leistung bezogen worden ist.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2325
§ 251 1. nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
Ersatzzeiten bei Handwerkern chert waren oder
2. in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne An-
(1) Ersatzzeiten werden bei versicherungspflichtigen
spruch auf Krankengeld versichert waren,
Handwerkern, die in diesen Zeiten in die Handwerksrolle
eingetragen waren, berücksichtigt, wenn für diese Zeiten nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18
Beiträge nicht gezahlt worden sind. Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hun-
dert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert
(2) Zeiten, in denen in die Handwerksrolle eingetragene des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten
versicherungspflichtige Handwerker im Anschluß an eine Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden
Ersatzzeit arbeitsunfähig krank gewesen sind, sind nur sind.
dann Ersatzzeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Aus-
nahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines (4) Anrechnungszeit ist auch die Zeit, in denen Versi-
Verwandten ersten Grades, für Zeiten vor dem 1. Mai 1985 cherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr vor dem 1.
mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Januar 1992 eine Schule besucht oder eine Fachschule
Verwandten ersten Grades, Personen nicht beschäftigt oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben,
haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungs- jedoch die Zeit des Schulbesuchs oder Fachschulbesuchs
pflichtig waren. höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschul-
besuchs höchstens bis zu fünf Jahren, soweit die Höchst-
(3) Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der unver-
dauer für Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer
schuldeten Arbeitslosigkeit ist bei Handwerkern nur dann
Schule, Fachschule oder Hochschule von sieben Jahren
eine Ersatzzeit, wenn und solange sie in der Handwerks-
überschritten ist. Die nach Satz 1 ermittelte Zeit wird bei
rolle gelöscht waren.
Beginn der Rente
im Jahre
1992 voll,
§ 252
1993 zu elf Zwölfteln,
Anrechnungszeiten 1994 zu zehn Zwölfteln,
1995 zu neun Zwölfteln,
(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versi-
1996 zu acht Zwölfteln,
cherte
1997 zu sieben Zwölfteln,
1. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des 1998 zu sechs Zwölfteln,
Bergbaus bezogen haben, 1999 zu fünf Zwölftein,
2. nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsaus- 2000 zu vier Zwölfteln,
gleichsleistung bezogen haben, 2001 zu drei Zwölftein,
2002 zu zwei Zwölfteln,
3. nach dem vollendeten 16. Lebensjahr als Lehrling nicht 2003 zu einem Zwölftel
versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren
und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis in vollen Monaten berücksichtigt, wobei die am weitesten
zum 28. Februar 1957, zurückliegenden Kalendermonate vorrangig berücksichtigt
werden.
4. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine (5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1992
Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurech- sind nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange eine
nungszeit nicht enthalten war, selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, bei
5. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invaliden- Handwerkern außerdem nur, wenn und solange sie in der
rente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente Handwerksrolle gelöscht waren.
bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1.
Januar 1957 weggefallen ist, (6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versiche-
rungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor
6. Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch dem 1. Januar 1992, in denen sie
eine versicherte Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder
31. Dezember 1978. Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben,
2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während
(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die
der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine
1. die Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt
1983, haben,
2. ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb
1984 mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines
bis zum 31 . Dezember 1997 wegen des Bezugs von Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt
Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrech- haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungs-
nungszeiten gezahlt hat. pflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April
1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Aus-
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder nahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines
Leistungen zur Rehabilitation liegen in der Zeit vom 1. Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt
Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungs-
die pflichtig waren.
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(7) Zeiten, in denen Versicherte cherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knapp-
1. vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind schaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben, (3) Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpas-
2. vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen sungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung sind
haben, Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt (4) Die pauschale Anrechnungszeit wird der knapp-
als Arbeitsuchende gemeldet waren und schaftlichen Rentenversicherung in dem Verhältnis zuge-
a) vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Lei- ordnet, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten und
stung bezogen haben oder die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordne-
ten Ersatzzeiten bis zur letzten Pflichtbeitragszeit vor dem
b) vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche 1 . Januar 1957 zu allen diesen Beitragszeiten und Ersatz-
Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Ein- zeiten stehen.
kommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen
Kalendermonat andauern. Folgen mehrere Zeiten unmit- fünfter Unterabschnitt
telbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.
Rentenhöhe
§ 253 § 255
Pauschale Anrechnungszeit Rentenartfaktor für Witwenrenten und
(1) Anrechnungszeit für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977
ist mindestens die volle Anzahl an Monaten, die sich geschiedene Ehegatten
ergibt, wenn Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwart-
1 . der Zeitraum vom Kalendermonat, für den der erste schaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten
Pflichtbeitrag gezahlt ist, spätestens vom Kalendermo- werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt,
nat der Vollendung des 16. Lebensjahres des Versi- der für Witwenrenten und Witwerrenten maßgebend ist,
cherten, bis zum Kalendermonat, für den der letzte die vom Beginn des vierten Kalendermonats nach Ablauf
Pflichtbeitrag vor dem 1. Januar 1957 gezahlt worden des Sterbemonats an geleistet werden.
ist, ermittelt wird (Gesamtzeit),
2. die Gesamtzeit um die auf sie entfallenden mit Beiträ- § 256
gen und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zur Entgeltpunkte für Beitragszeiten
Ermittlung der verbleibenden Zeit gemindert wird
(Gesamtlücke) und (1) Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung
vor dem 1. Januar 1992, die über die ersten 48 Kalender-
3. die Gesamtlücke, höchstens jedoch ein nach unten monate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten
gerundetes volles Viertel der auf die Gesamtzeit entfal- Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder über die
lenden Beitragszeiten und Ersatzzeiten, mit dem Ver- Vollendung des 25. Lebensjahres hinausgehen, werden
hältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der auf die auf Antrag für jeden Kalendermonat 0,075 Entgeltpunkte,
Gesamtzeit entfallenden mit Beitragszeiten und Ersatz- mindestens jedoch die nach § 70 Abs. 1 ermittelten Ent-
zeiten belegten Kalendermonate zu der Gesamtzeit geltpunkte, zugrunde gelegt.
steht.
(2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für
Dabei werden Zeiten, für die eine Nachversicherung nur
Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die Ver-
wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden
sicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Beitrags-
ist, wie Beitragszeiten berücksichtigt.
bemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn
(2) Der Anteil der pauschalen Anrechnungszeit, der auf das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die
einen Zeitabschnitt entfällt, ist die volle Anzahl an Mona- jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.
ten, die sich ergibt, wenn die pauschale Anrechnungszeit
(3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezem-
mit der für ihre Ermittlung maßgebenden verbleibenden
ber 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für
Zeit in diesem Zeitabschnitt (Teillücke) vervielfältigt und
Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei
durch die Gesamtlücke geteilt wird.
Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden
für jedes volle Kalenderjahr 0, 75 Entgeltpunkte, für die Zeit
§ 254 vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 19811,0 Entgelt-
Zuordnung beitragsfreier Zeiten punkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil
zur knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990
bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die
(1 ) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Renten- Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung
versicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Für Zeiten
Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß auf
gezahlt worden ist. Antrag 0, 75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.
(2) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer (4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbei-
Lehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung träge für Behinderte in geschützten Einrichtungen gezahlt
auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Versi- worden sind, werden auf Antrag für jedes volle Kalender-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2327
jahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der Verordnung über die Uberleitung der Sozialversiche-
der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. rung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten bereinigten
(5) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- Fassung umgestellten Beiträge werden die Entgeltpunkte
oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehalts-
Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, wenn die klasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. Für die für Zeiten vor
Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht dem 1. März 1935 zur knappschaftlichen Pensionsversi-
gezahlt worden sind. Sind die Beiträge nach dem in der cherung gezahlten Einheitsbeiträge werden die aufgrund
Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 des § 26 der Verordnung über die Überleitung der Sozial-
geltenden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalen- versicherung des Saarlandes ergangenen satzungsrechtli-
dermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen chen Bestimmungen angewendet und Entgeltpunkte der
Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt. danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehalts-
(6) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge klasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. Für Zeiten, für die
aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels Beiträge vom 20. November 1947 bis zum 31. August
nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, 1957 zur Rentenversicherung der Arbeiter und vom 1.
indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Dezember 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversi-
Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5 043 cherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder
Deutsche Mark geteilt wird. Für Zeiten, für die eine Nach- Gehaltsklassen in Franken oder vom 1. Januar 1954 bis
zahlung bei Heiratsabfindung früherer Beamtinnen, für zum 31 . März 1963 zur saarländischen Altersversorgung
Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte oder bei Nachver- der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen
sicherung erfolgt ist (§§ 283 bis 285), werden Entgelt- gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage
punkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage 7 zugrunde gelegt.
durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in (3) Wird nachgewiesen, daß das Arbeitsentgelt in Fran-
dem die Beiträge gezahlt worden sind. ken in der Zeit vom 20. November 1947 bis zum 31.
(7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. August 1957 höher war als der Betrag, nach dem Beiträge
Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrund-
1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, lage das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (4) Wird glaubhaft gemacht, daß das Arbeitsentgelt in
zugrunde gelegt. Franken in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. August
1957 in der Rentenversicherung der Angestellten oder in
der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. August 1957 in
§ 257 der Rentenversicherung der Arbeiter höher war als der
Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als
Beitragsbemessungsgrundlage das um zehn vom Hundert
(1) Für Berliner Beitragszeiten werden Entgeltpunkte erhöhte nachgewiesene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
ermittelt, indem als Beitragsbemessungsgrundlage
1. für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März 1946 das
Fünffache der gezahlten Beiträge, § 259
2. für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezember Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug
1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge, höchstens
jedoch 7 200 Reichsmark oder Deutsche Mark für ein Wird glaubhaft gemacht, daß Versicherte vor dem 1 .
Kalenderjahr Januar 1957 während mindestens fünf Jahren, für die
Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung
durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
geteilt wird. ten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentli-
(2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge chem Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für
nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgelt-
Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde gelegt. punkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage oder
der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8
zugrunde gelegt. Dies gilt nicht für Zeiten der Ausbildung
§ 258 als Lehrling oder Anlernling. Als Mittel der Glaubhaftma-
chung können auch Versicherungen an Eides Statt zuge-
Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten lassen werden.
(1) Für Zeiten vom 20. November 1947 bis zum 5. Juli
1959, für die Beiträge in Franken gezahlt worden sind,
werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das mit den Werten § 260
der Anlage 6 vervielfältigte Arbeitsentgelt (Beitragsbemes- Beitragsbemessungsgrenzen
sungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für das-
Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäfti-
selbe Kalenderjahr geteilt wird.
gung oder selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen
(2) Für die für Zeiten vom 31. Dezember 1923 bis zum 3. Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, wer-
März 1935 zur Rentenversicherung der Arbeiter und für den mindestens die im übrigen Deutschen Reich gelten-
Zeiten vom 1. Januar 1924 bis zum 28. Februar 1935 zur den Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Für saar-
Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Bei- ländische Beitragszeiten werden die im Bundesgebiet gel-
trags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlten und nach tenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet.
2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 261 2001 9 vom Hundert,
Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte 2002 6 vom Hundert und
2003 3 vom Hundert
Entgeltpunkte werden nicht ermittelt für
der Beitragszeiten beträgt, höchstens jedoch um die
1. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für Anzahl an Monaten, die im Gesamtzeitraum vor dem 1.
Zeiten vor dem 1. Januar 1957, soweit für dieselbe Zeit Januar 1992 nicht mit rentenrechtlichen Zeiten und Zeiten
und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur Rentenver- belegt ist, in denen nach vollendetem 55. Lebensjahr eine
sicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist.
Rentenversicherung gezahlt worden sind,
(3) Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung tre-
2. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter ten an die Stelle
oder zur Rentenversicherung der Angestellten· für Zei-
ten vor dem 1. Januar 1943, soweit für dieselbe Zeit
und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur knapp- der Werte
schaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder bei Beginn 80 vom 75 vom 0,0625
der Angestellten gezahlt worden sind. der Rente Hundert Hundert Entgeltpunkte
im Jahre
die Werte
§ 262
Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt 1992 100 99 0,0825
1993 100 97 0,0808
(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zei- 1994 100 95 0,0792
ten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten 1995 95 93 0,0775
mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von 1996 90 91 0,0758
weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der 1997 85 89 0,0742
Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen 1998 87 0,0725
Entgeltpunkte sind so zu bemessen, daß sich für die 1999 85 0,0708
Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 2000 83 0,0692
1 . Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 2001 81 0,0675
1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höch- 2002 79 0,0658
stens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt. 2003 77 0,0642
(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalen-
dermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. (4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszei-
Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet. ten, die vor dem 1 . Januar 1957 liegen, muß mindestens
den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrech-
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflicht- nungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte
beiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewerten-
Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige den Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.
Pflichtbeiträge.
§ 264
§ 263
Zuschläge oder Abschläge
Gesamtleistungsbewertung bei Versorgungsausgleich
für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt
(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt.
und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungs- Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung
zeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der
die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991
höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungs-
zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler grundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen.
ergibt.
(2) Die Anzahl der nicht belegungsfähigen Monate vor § 265
dem 1. Januar 1992 wird um eine Pauschalzeit in vollen Knappschaftliche Besonderheiten
Monaten erhöht, die bei Beginn der Rente
(1} Für Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversiche-
im Jahre
rung, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und
1992 36 vom Hundert,
für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31.
1993 33 vom Hundert,
Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden
1994 30 vom Hundert,
Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
1995 27 vom Hundert,
1996 24 vom Hundert, (2) Für Zeiten, in denen Versicherte eine Bergmanns-
1997 21 vom Hundert, prämie vor dem 1. Januar 1992 bezogen haben, wird die
1998 18 vom Hundert, der Ermittlung von Entgeltpunkten zugrunde zu legende
1999 15 vom Hundert, Beitragsbemessungsgrundlage für jedes volle Kalender-
2000 12 vom Hundert, jahr des Bezugs der Bergmannsprämie um das 200fache
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2329
der Bergmannsprämie und für jeden Kalendermonat um Achter Unterabschnitt
ein Zwölftel dieses Jahresbetrags erhöht. Zusatzleistungen
(3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten, die bei- § 269
tragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten Steigerungsbeträge
belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung
zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für (1) Für Beiträge der Höherversicherung werden zusätz-
beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Bei- lich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge
tragszeiten zuvor mit 0, 75 vervielfältigt. geleistet. Diese betragen bei einer Rente aus eigener
Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter
(4) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte bis zu 30 Jahren 1,6667 vom Hundert,
Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die von 31 bis 35 Jahren 1,5 vom Hundert,
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für von 36 bis 40 Jahren 1,3333 vom Hundert,
beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des § 84
von 41 bis 45 Jahren 1,1667 vom Hundert,
Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten
zuvor mit 1,3333 vervielfältigt. von 46 bis 50 Jahren 1,0 vom Hundert,
(5) Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte von 51 bis 55 Jahren 0,9167 vom Hundert,
des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage
werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen Versicherte von 56 und mehr Jahren 0,8333 vom Hundert
vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren, des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenen-
wobei für je drei volle Kalendermonate mit anderen als rente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden
Hauerarbeiten je zwei Kalendermonate angerechnet wer- Rentenartfaktor der Rentenversicherung der Arbeiter und
den. der Angestellten. Das Alter des Versicherten bestimmt sich
nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der
Beitragszahlung, bei Beiträgen für Zeiten vor dem 1.
Sechster Unterabschnitt Januar 1957 dem Kalenderjahr der Entwertung der Bei-
tragsmarke, und dem Geburtsjahr des Versicherten. Für
Rente und Leistungen aus der
Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921
Unfallversicherung
und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum
31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden Steige-
§ 266 rungsbeträge nicht geleistet.
Erhöhung des Grenzbetrags (2) Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung
Rente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, ist der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch die zu
Grenzbetrag für diese und eine sich unmittelbar anschlie- einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten
ßende Rente mindestens der sich nach den §§ 311 und Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen
312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 der Höherversicherung angerechnet. Werden zu einer Wit-
Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a geminderte Betrag. wenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegat-
ten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversiche-
§ 267 rung gezahlt, werden hierauf auch Ansprüche infolge Auf-
lösung der letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten
Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Ehegatten angerechnet worden sind.
Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversiche- (3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf meh-
rung auch die Kinderzulage unberücksichtigt. rere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen Verhältnis
auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen
der Höherversicherung aufgeteilt.
(4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wie-
Siebter Unterabschnitt
derheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die
Beginn von Witwenrenten hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der
und Witwerrenten Höherversicherung abgefunden.
an vor dem 1. Juli 1977
geschiedene Ehegatten § 270
Kinderzuschuß
§ 268
(1) Berechtigten, die vor dem 1. Januar 1992 für ein Kind
Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an Anspruch auf einen Kinderzuschuß hatten, wird zu einer
vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuß für
dieses Kind in der zuletzt gezahlten Höhe geleistet. Dies
Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwart-
schaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten gilt nicht, solange dem über 18 Jahre alten Kind
werden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in 1. eine Ausbildungsvergütung von wenigstens 750 Deut-
dem die Rente beantragt wird. sche Mark monatlich zusteht oder
2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. mit Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder 1 . Beiträge für eine Beschäftigung oder selbständige
Übergangsgeld von wenigstens 610 Deutsche Mark Tätigkeit oder die Erziehung eines Kindes im jeweiligen
monatlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze
weil es über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
Außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinderzuschläge oder
und einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame 2. freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Auf-
Leistungen, die dem Auszubildenden über die geschuldete enthalts im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsver-
Ausbildungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie den sicherungsgesetze außerhalb des Geltungsbereichs
nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz dieses Gesetzbuchs
begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen. gezahlt worden sind (Reichsgebiets-Beitragszeiten). Bei
(2) Der Kinderzuschuß fällt weg, wenn der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszu-
schlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten
1 . das Kind in se;ner Person die Anspruchsvoraussetzun- Versorgungsausgleich und für den Zuschlag bei einer Wai-
gen für eine Waisenrente nicht mehr erfüllt, senrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitrags-
2. für das Kind eine Kinderzulage aus der Unfallversiche- zeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.
rung geleistet wird,
3. für das Kind Anspruch auf Waisenrente entsteht,
4. Berechtigte wegen der Gewährleistung einer Versor-
gungsanwartschaft versicherungsfrei werden und ihr
Zehnter Unterabschnitt
Arbeitsentgelt Beträge mit Rücksicht auf das Kind ent-
hält oder sie eine Versorgung mit entsprechenden Organisation
Beträgen erhalten oder
5. Berechtigte Mitglied einer berufsständischen Versor- § 273
gungseinrichtung werden und Leistungen hieraus Zuständigkeit der Bundesknappschaft
erhalten, in denen Beträge mit Rücksicht auf das Kind
enthalten sind. (1) Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft auch
zuständig, wenn die Versicherten
(3) Bei mehreren Berechtigten wird der Kinderzuschuß
1. aufgrund der Beschäftigung in einem nichtknappschaft-
für ein Kind nur dem geleistet, der das Kind überwiegend
lichen Betrieb bereits vor dem 1 . Januar 1992 bei der
unterhält.
Bundesknappschaft versichert waren,
2. in einem nichtknappschaftlichen Betrieb beschäftigt
Neunter Unterabschnitt sind, der am 31. Dezember 1991 knappschaftlich versi-
Leistungen an Berechtigte chert war.
außerhalb des Geltungsbereichs Werden Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für
dieses Gesetzbuchs dessen Beschäftigte die Bundesknappschaft bereits vor
dem 1. Januar 1992 zuständig war, infolge einer Ver-
§ 271 schmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maß-
nahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser
Höhe der Rente
Maßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die Unternehmens tätig, bleibt die Bundesknappschaft für die
nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversiche- Dauer dieser Beschäftigung zuständig.
rungsgesetzen oder dem in Berlin geltenden Recht
(2) Für Versicherte, die
1 . Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstän- 1. bis zum 31. Dezember 1955 von dem Recht der Selbst-
dige Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
versicherung oder
oder vor dem 1. Juli 1945 in Berlin oder
2. bis zum 31. Dezember 1967 von dem Recht der Weiter-
2. freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Auf-
versicherung
enthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs oder
außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichs- in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch
versicherungsgesetze oder vor dem 1. Juli 1945 in gemacht haben, ist die Bundesknappschaft für die freiwil-
Berlin lige Versicherung zuständig.
gezahlt worden sind. Kindererziehungszeiten sind Bun-
desgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kin- § 274
des im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs oder vor dem
1 . Februar 1949 in Berlin erfolgt ist.
Besonderheiten bei der Durchführung
der Versicherung und bei den Leistungen
§ 272 Die Bundesknappschaft führt die freiwillige Versiche-
Besonderheiten für berechtigte Deutsche rung für Personen, die bis zum 31. Dezember 1967 vom
Recht der Selbstversicherung oder der Weiterversiche-
Zu den Entgeltpunkten von berechtigten Deutschen, die rung in der knappschaftlichen Rentenversicherung
auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Bei- Gebrauch gemacht haben, nach den besonderen Vor-
tragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören schriften der knappschaftlichen Rentenversicherung
auch solche für Beitragszeiten, für die durch.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2331
Elfter Unterabschnitt dert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.
Finanzierung
(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbil-
Erster Titel dungszeiten ist
Sozialbeirat 1 . bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeits-
entgelt von 150 Deutsche Mark,
§ 275 2. vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 ein
Sozlalbelrat monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von zehn vom Hun-
dert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
Die Mitgliedschaft der Vertreter der gesetzlichen Unfall- Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.
versicherung im Sozialbeirat endet mit Ablauf des 31.
Dezember 1991 . (3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten
einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz
1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßig-
ten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
zweiter Titel
Beiträge
§ 279
§ 276 Beitragspfllchtlge Einnahmen
bei Hebammen und Handwerkern
Beltragspfllchtige Einnahmen
sonstiger Versicherter (1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen
Hebammen mit Niederlassungserlaubnis sind mindestens
(1) Bei Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer 40 vom Hundert der Bezugsgröße.
Sozialleistung sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum
31. Dezember 1994 beitragspflichtige Einnahmen die (2) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen
gezahlten Sozialleistungen. Handwerkern, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme
von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten
(2) Bei Versicherungspflicht für Zeiten der Arbeitsunfä- ersten Grades keine wegen dieser Beschäftigung versi-
higkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Kranken- cherungspflichtigen Personen beschäftigen (Alleinhand-
geld sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31 . werker) und die im Jahre 1991 von der Möglichkeit
Dezember 1994 70 vom Hundert des zuletzt für einen Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge für weniger als
vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder zwölf Monate zu zahlen, sind für Zeiten, die sich ununter-
Arbeitseinkommens als beitragspflichtige Einnahmen brochen anschließen, mindestens 50 vom Hundert der
zugrunde zu legen. Bezugsgröße. Für Alleinhandwerker, die im Jahre 1991 für
jeden Monat Beiträge von einem niedrigeren Arbeitsein-
§ 277 kommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind
Beitragsrecht bei Nachversicherung beitragspflichtige Einnahmen für Zeiten, die sich ununter-
brochen anschließen und in denen die im letzten Einkom-
Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, mensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus
die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungs- Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Frei-
pflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren beträge weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße
Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. betragen, mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße.
Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige Einnahmen
sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschrif- für Alleinhandwerker, die auch die Voraussetzungen von
ten, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Satz 1 erfüllen, mindestens 20 vom Hundert der Bezugs-
Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nach- größe. Die Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 sind nur
versicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der anzuwenden, wenn dies bis zum 30. Juni 1992 beantragt
Nachversicherung vorgesehen ist. Eine erteilte Aufschub- wird.
bescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, daß nach den
vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für § 280
einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben
sind. Die Beiträge für die Nachversicherung sind in den Beiträge zur Höherversicherung
Fällen des Satzes 1 nicht nach§ 181 Abs. 4 zu erhöhen, (1) Für die Beiträge zur Höherversicherung gelten die
wenn die Zahlung bis zum 31. März 1992 erfolgt. Regelungen für freiwillige Beiträge entsprechend.
(2) Beiträge sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn
§ 278 sie als solche bezeichnet sind.
Mlndestbeltragsbemessungsgrundlage
für die Nachversicherung
§ 281
(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten Nachversicherung
1 . bis zum 31 . Dezember 1956 ein monatliches Arbeits-
Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwil-
entgelt von 150 Deutsche Mark,
lige Beiträge vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden,
2. vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1976 ein werden diese Beiträge nicht erstattet. Sie gelten als Bei-
monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hun- träge zur Höherversicherung.
2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
D r it t e r T it e 1 § 285
Ver f a h r e n Nachzahlung bei Nachversicherung
Personen, die nachversichert worden sind und die auf-
§ 282 grund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor
Nachzahlung bei Heiratserstattung dem 1. Januar 1984 erfüllen, können für Zeiten nach dem
31. Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge nach-
(1) Frauen, denen anläßlich der Eheschließung Beiträge zahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen
erstattet worden sind, können auf Antrag für Zeiten, für die belegt sind. Der Antrag kann nur innerhalb von sechs
Beiträge erstattet worden sind, bis zum 1. Januar 1924 Monaten nach Durchführung der Nachversicherung
zurück freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern die Zeiten gestellt werden. Die Antragsfrist läuft frühestens am 31.
nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Nach bindender Dezember 1992 ab. Die Erfüllung der Voraussetzungen für
Bewilligung einer Vollrente wegen Alters, nach Vollendung den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der
des 65. Lebensjahres oder bei Bezug einer Versorgung Nachzahlung nicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens
nach Erreichen einer Altersgrenze, die zur Versicherungs- sechs Monate nach Eintritt der Btndungswtrkung des
freiheit führt, ist eine Nachzahlung nicht zulässig. Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.
(2) Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1995
gestellt werden. Für die Berechnung der Beiträge gilt die
§ 286
Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Bei-
träge gezahlt werden, für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 Versicherungskarten
jedoch die Beitragsbemessungsgrenze dieses Jahres. (1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versiche-
rungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der
§ 283 Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Ren-
Nachzahlung bei Heiratsabfindung tenversicherung entsprechend den Regelungen über die
früherer Beamtinnen Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.
(1) Frauen, die aus einem Dienstverhältnis mit Anwart- (2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992_ rechtzeitig
schaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschrif- umgetauschten Versicherungskarte
ten oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtli- 1. Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor
chen Regelungen unter Gewährung einer Abfindung aus- dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß
geschieden sind und nicht erneut ein solches Dienstver-
bescheinigt oder
hältnis begründet haben, können auf Antrag für die vor
dem Ausscheiden liegende Zeit, für die sie an Stelle der 2. Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig
Abfindung nachzuversichern gewesen wären, längstens Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,
jedoch bis zum 1 . Januar 1924 zurück, freiwillige Beiträge so wird vermutet, daß während der in Nummer 1 genann-
nachzahlen, sofern die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen ten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes
belegt sind. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeits-
wegen Alters, nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder entgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge
bei Bezug einer Versorgung nach Erreichen einer Alters- rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Bei-
grenze, die zur Versicherungsfreiheit führt, ist eine Nach- tragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungs-
zahlung nicht zulässig. verhältnis vorgelegen hat.
(2) Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1995 (3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der
gestellt werden. Versicherungskarte können von den Trägern der Renten-
versicherung
§ 284
1 . die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszei-
Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge ten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
und Evakuierte
2. die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Auf-
Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebe- rechnung der Versicherungskarte bescheinigten Bei-
nengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengeset- tragsmarken
zes, die nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn
1. vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie
selbständig tätig waren und Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung
oder die Verwendung der Marken in betrügerischer
2. binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht
Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für
oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer
die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.
Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussied-
lung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben, (4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versiche-
können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Vollen- rungskarten werden durch die Träger der Rentenversiche-
dung des 65. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. rung vorbehaltlich der Regelungen in der Versicherungs-
Lebensjahres, längstens aber bis zum 1. Januar 1924 unterlagen-Verordnung ersetzt. Nachgewiesene Beiträge
zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen. Das
Beiträgen belegt sind. Nach bindender Bewilligung einer Nähere über das Verfahren regelt der Bundesminister für
Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zuläs- Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesra-
sig. tes durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2333
(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar Zeiten der Kindererziehung und aus der Erbringung von
1973 glaubhaft, daß sie eine versicherungspflichtige Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahr-
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die gänge vor 1921 im Jahre 1991 entstehen, bleiben die bis
vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder zum 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften maßge-
nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäfti- bend.
gung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die
Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen. § 288
Verordnungsermächtigung
(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973
mit der Maßgabe, daß es einer Eintragung in die Versiche- Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
rungskarte nicht bedarf. ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bis zum 31. Dezember 1991 die Anlage 2 um
(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den
die gemäß § 1385 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der
und § 130 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes
Seeleute.
bestimmten Beitragsbemessungsgrenzen für die Kalen-
derjahre 1990, 1991 und 1992 zu ergänzen.
Vierter Titel
Berechnungsgrundlagen
§ 287 Fünfter Titel
Berechnungsgrundlagen für Beitragssatz, Erstattungen
Beitragsbemessungsgrenze und Bundeszuschuß
§ 289
(1) Der am 31. Dezember 1991 geltende Beitragssatz
gilt abweichend von der Regelung über die Festsetzung Wanderversicherungsausgleich
der Beitragssätze nach dem Vierten Kapitel so lange, bis
(1) Hat der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
erstmals ein höherer Beitragssatz erforderlich ist.
oder der Rentenversicherung der Angestellten eine
(2) Bei der erstmaligen Festsetzung des Beitragssatzes Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsan-
zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem Vier- teil festgestellt, so erstattet die knappschaftliche Renten-
ten Kapitel ist von dem zuletzt geltenden Beitragssatz versicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil
auszugehen. ohne Kinderzuschuß an den feststellenden Träger der
Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten.
(3) Bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgren-
zen für das Jahr 1992 ist von den nicht gerundeten Beträ- (2) Hat die Bundesknappschaft eine Gesamtleistung mit
gen in Deutscher Mark auszugehen, aus denen die Bei- einem Leistungsanteil der Rentenversicherung der Arbei-
tragsbemessungsgrenzen für das Jahr 1991 errechnet ter oder der Rentenversicherung der Angestellten festge-
wurden. stellt, erstattet ihr der Träger der Rentenversicherung der
Arbeiter oder der Angestellten, der zuletzt einen Beitrag
(4) Bei der Berechnung des Bundeszuschusses zur erhalten hat, den von ihm zu tragenden Leistungsanteil
Rentenversicherung der Arbeiter und des Bundeszuschus- und den Kinderzuschuß.
ses zur Rentenversicherung der Angestellten für das Jahr
1992 ist von den im Haushaltsplan des Bundes für 1991 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den von
festgesetzten Bundeszuschüssen zur Rentenversicherung der Rentenversicherung zu tragenden Beitrag zur gesetzli-
der Arbeiter und zur Rentenversicherung der Angestellten chen Krankenversicherung und den Zuschuß zur Kranken-
auszugehen. Diese Beträge sind um die Aufwendungen zu versicherung.
erhöhen, die den Trägern der Rentenversicherung der
(4) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften gilt
Arbeiter und der Angestellten im Jahre 1991 aus der
§ 223 Abs. 5 entsprechend.
Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung und aus der
Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der
Geburtsjahrgänge vor 1921 entstehen. Weichen die tat- § 290
sächlichen Aufwendungen der Träger der Rentenversiche- Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
rung der Arbeiter und der Angestellten im Jahre 1991 von
den für die Berechnung des Bundeszuschusses für das Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversiche-
Jahr 1992 zugrunde gelegten Beträgen ab, erfolgt die rung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Ent-
Festsetzung des Bundeszuschusses für das Jahr 1993 so, scheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992
als wenn die tatsächlichen Aufwendungen im Jahre 1991 begründet worden sind, werden von dem zuständigen
für die Festsetzung des Bundeszuschusses für das Jahr Träger der Versorgungslast erstattet, wenn der Ehegatte,
1992 bereits richtig zugrunde gelegt worden wären. Ein zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt
Unterschiedsbetrag für das Jahr 1992 wird im Jahre 1993 worden ist, vor dem 1. Januar 1992 nachversichert wurde.
ausgeglichen. Alle Beträge sind in dem Verhältnis auf die Dies gilt nicht, wenn der Träger der Versorgungslast
Bundeszuschüsse zur Rentenversicherung der Arbeiter 1. Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt
und zur Rentenversicherung der Angestellten zu verteilen, hat,
in dem die jeweiligen Zuschüsse ohne die jeweiligen
Beträge zueinander stehen. 2. ungekürzte Beiträge für die Nachversicherung gezahlt
hat, weil die Begründung von Rentenanwartschaften
(5) Für die Abrechnung der Aufwendungen, die den durch eine Übertragung von Rentenanwartschaften
Trägern der Rentenversicherung aus der Anrechnung von ersetzt worden ist.
2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 291 1. in diesen Gebieten hatte oder
Erstattung für Kinderzuschüsse 2. zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber im Zeitpunkt
der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher entwe-
Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung der sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie sich
die Aufwendungen, die von ihnen für Kinderzuschüsse zu zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort aus-
Renten zu tragen sind, in Höhe des Kindergeldes nach geübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitrags-
§ 1 0 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes. zeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie selbst
oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von der Versi-
§ 292 cherung befreit war.
Verordnungsermächtigung (3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versicherungslastre-
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der gelung mit einem anderen Staat nicht in die Versiche-
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des rungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Kinder-
(4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten
zuschüssen zu bestimmen; dabei kann auch eine pau- steht bei einer Mutter, die
schale Erstattung vorgesehen werden. Die Abrechnung
mit den Trägern der Rentenversicherung erfolgt durch das 1 . zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten
Bundesversicherungsamt; für die Träger der Rentenversi- Personen gehört,
cherung der Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entsprechend. 2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus einem der von § 17
Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes
erfaßten Gebiete vor dem 1 . September 1939 in eines
Sechster Titel der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat oder
Vermögensanlagen 3. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demo-
der Bundesknappschaft kratischen Republik oder in Berlin (Ost) hatte,
die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.
§ 293
(5) Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
Vermögensanlagen der Bundesknappschaft außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs hat,
Das am 1 . Januar 1992 vorhandene Rücklagevermögen erhält eine Leistung für Kindererziehung nur, wenn sie zu
ist nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzulösen. den in den §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der
Rückflüsse aus Vermögensanlagen sind Einnahmen der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in
knappschaftlichen Rentenversicherung. der Sozialversicherung genannten Personen gehört.
§ 295
Zwölfter Unterabschnitt Höhe der Leistung
Leistungen für Kindererziehung Die monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung
an Mütter der Geburtsjahrgänge beträgt 75 vom Hundert des jeweils für die Berechnung
vor 1921 von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts. Die Lei-
stung wird auf zehn Deutsche Pfennig nach oben gerun-
§ 294 det.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 296
(1) Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist,
Beginn und Ende
erhält für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuchs lebend geboren hat, eine Leistung für (1) Eine Leistung für Kindererziehung wird von dem
Kindererziehung. Der Geburt im Geltungsbereich dieses Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die
Gesetzbuchs steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbe- Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
reich der Reichsversicherungsgesetze oder in Berlin vor
dem 1. Februar 1949 gleich. Satz 1 und 2 gilt für (2) Die Leistung wird monatlich im voraus gezahlt.
1 . Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 (3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
vom 1 . Oktober 1987 an, die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung weg,
endet sie mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der
2. Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911
Wegfall wirksam ist.
vom 1 . Oktober 1988 an,
3. Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916 (4) Die Leistung wird bis zum Ende des Kalendermonats
vom 1. Oktober 1989 an und gezahlt, in dem die Berechtigte gestorben ist.
4. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920
vom 1. Oktober 1990 an. § 297
Zuständigkeit
(2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten
steht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die (1) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung ist der
Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnli- Versicherungsträger, der der Mutter eine Versicherten-
chen Aufenthalt rente zahlt. Bezieht eine Mutter nur Hinterbliebenenrente,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2335
ist der Versicherungsträger zuständig, der die Hinterblie- ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt
benenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen
Versicherten zahlt. In den übrigen Fällen ist die Bundes- wird.
versicherungsanstalt für Angestellte zuständig. Wird für
Dezember1991 eine Leistung für Kindererziehung gezahlt,
bleibt der zahlende Versicherungsträger zuständig.
(2) Die Leistung für Kindererziehung wird als Zuschlag Zweiter Abschnitt
zur Rente gezahlt, wenn die Mutter eine Rente bezieht, es Ausnahmen
sei denn, daß die Rente in vollem Umfang übertragen, von der Anwendung neuen Rechts
verpfändet oder gepfändet ist. Bezieht die Mutter mehrere
Renten, wird die Leistung für Kindererziehung als
Zuschlag zu der Rente gezahlt, für die die Zuständigkeit Erster Unterabschnitt
nach Absatz 1 maßgebend ist. Grundsatz
(3) In den Fällen des§ 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten
Buches ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, die Lei- § 300
stung für Kindererziehung an die Mutter weiterzuleiten. Grundsatz
(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeit-
§ 298 punkt ihres lnkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder
Durchführung Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor die-
sem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden
(1) Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familien- hat.
namen Oetziger und früherer Name mit Namensbestand-
teilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das (2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und
Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nachzu- durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch
weisen. Für die übrigen anspruchsbegründenden Tatsa- nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis
chen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht werden. dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der
Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach
(2) Den Nachweis über den Vornamen, das Geburtsda- der Aufhebung geltend gemacht wird.
tum und den Geburtsort ihres Kindes hat die Mutter durch
Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer sonsti- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn nach dem
gen öffentlichen Urkunde zu führen. Eine Glaubhaftma- maßgebenden Zeitpunkt eine bereits vorher geleistete
chung dieser Tatsachen genügt, wenn die Mutter Rente neu festzustellen ist und dabei die persönlichen
Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind. § 88 über die weitere
1. erklärt, daß sie eine solche Urkunde nicht hat und auch Leistung der Rente aus den bisherigen persönlichen Ent-
in der Familie nicht beschaffen kann, geltpunkten ist entsprechend anzuwenden.
2. glaubhaft macht, daß die Anforderung einer Geburtsur-
(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezem-
kunde bei der für die Führung des Geburtseintrags
ber 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die
zuständigen deutschen Stelle erfolglos geblieben ist,
Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften die-
wobei die Anforderung auch als erfolglos anzusehen
ses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die
ist, wenn die zuständige Stelle mitteilt, daß für die
ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt
Erteilung einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag
oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vor-
erneuert werden müßte, und
schriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der
3. eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standes- aufgehobenen Begriffe.
beamten auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus
der sich ergibt, daß er ein die Geburt ihres Kindes (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den
ausweisendes Familienbuch nicht führt und nach sei- folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
ner Kenntnis bei dem Standesbeamten des Standes-
amts I in Berlin (West) ein urkundlicher Nachweis über
die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber Zweiter Unterabschnitt
nicht vorliegt.
Leistungen zur Rehabllltation
Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versiche-
rungen an Eides Statt zugelassen werden.
§ 301
Leistungen zur Rehabilitation
§ 299
(1) Für Leistungen zur Rehabilitation sind bis zum Ende
Anrechnungsfreiheit der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im
Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen
Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen
ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von
Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen (2) Die Träger der Rentenversicherung können die am
oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. 31. Dezember 1991 bestehenden Fachkliniken zur
Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 15 b Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die
des Bundessozialhilfegesetzes keine Anwendung. Auf nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose die-
Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die nen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.
2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Dritter Unterabschnitt bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas
anderes bestimmt ist.
Anspruchsvoraussetzungen
für einzelne Renten (2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist,
wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate
§ 302 angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese
Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unter-
Anspruch auf Regelaltersrente brechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln
in Sonderfällen sind.
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer
Erziehungsrente und ist der Versicherte vor dem Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente
2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom 1. Januar gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der
1992 an als Regelaltersrente geleistet. Bestand am Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.
31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Regelaltersrente
und ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 gebo-
ren, kann diese Rente weiterhin nur in voller Höhe in § 307
Anspruch genommen werden.
Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
§ 303 (1) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente,
Wltwerrente werden dafür persönliche Entgeltpunkte ermittelt (Umwer-
tung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpas-
Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben sungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungsbetrags
oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen Rentenwert
eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden
bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenen- Rentenartfaktor geteilt wird. Beruht der Monatsbetrag der
rentenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Wit- Rente sowohl auf Zeiten der Rentenversicherung der
werrente unter den sonstigen Voraussetzungen des gel- Arbeiter und der Angestellten als auch der knappschaft-
tenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt lichen Rentenversicherung, erfolgt die Umwertung für die
ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor jeweiligen Rententeile getrennt. Über die Umwertung ist
dem Tode überwiegend bestritten hat. Satz 1 findet auch spätestens in der Mitteilung über die Rentenanpassung
auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Anwen- zum 1. Juli 1992 zu informieren. Ein besonderer Bescheid
dung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschie- ist nicht erforderlich.
denen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzu-
stand vor dem Tode überwiegend bestritten hat. (2) Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde
zu legen, der sich vor Anwendung von Vorschriften dieses
Gesetzbuchs über die nur anteilige Leistung der Rente
§ 304
ergibt.
Waisenrente
(3) Die Absätze 1 und 2 sind für die Ermittlung von
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisen- persönlichen Entgeltpunkten aus einer vor dem 1 . Januar
rente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, 1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwenden.
weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der (4) Abweichend von Absatz 1 sind die Erziehungsren-
Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert. ten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand,
für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen.
Dabei sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte
§ 305 zugrunde zu legen, die sich bei einer Umwertung des
Wartezeit bisherigen Rentenbetrags ergeben würden.
War die Wartezeit für eine Rente erfüllt und bestand (5) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die
Anspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet
geänderte Vorschriften über die Wartezeit in Kraft sind, gilt werden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach
die Wartezeit auch dann als erfüllt, wenn dies nach der Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten
Rechtsänderung nicht mehr der Fall ist. zurückgelegt sind.
§ 308
Vierter Unterabschnitt
Umstellungsrenten
Rentenhöhe
(1) Der Rentenartfaktor beträgt für Umstellungsrenten,
die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 0,8667.
§ 306
(2) Umstellungsrenten als Renten wegen Erwerbsun-
Grundsatz
fähigkeit werden auf Antrag nach den vom 1. Januar 1992
(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem an geltenden Vorschriften neu berechnet, wenn für Ver-
Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, sicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres für zwölf
werden aus Anlaß der Rechtsänderung die einer Rente Kalendermonate Beiträge gezahlt worden sind und sie
zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu erwerbsunfähig sind. Diese neu berechneten Renten wer-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2337
den nur geleistet, wenn sie um zwei Dreizehntel höher sind c) der auf den Erhöhungsbetrag in Waisenrenten ent-
als die Umstellungsrenten. fallende Anteil,
(3) Entgeltpunkte für am 1 . Januar 1992 laufende 2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung je
Umstellungsrenten werden zu gleichen Teilen lückenlos 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für
auf die Zeit vom Kalendermonat der Vollendung des jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähig-
15. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der Vollen- keit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt
dung des 55. Lebensjahres der Versicherten verteilt. und die Rente aufgrund einer entschädigungspflich-
tigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet wird.
§ 309 (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Aktueller Rentenwert für 1992 Rente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die
für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war,
Bei der Bestimmung des vom 1. Juli 1992 an geltenden verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.
aktuellen Rentenwerts sind als Daten des vorvergangenen
Kalenderjahres (4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Rente mit Zeiten sowohl der Rentenversicherung der
1. für die Ermittlung des Faktors der Veränderung der
Arbeiter oder der Angestellten als auch der knappschaft-
Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich
lichen Rentenversicherung und ruhte wegen einer Rente
beschäftigten Arbeitnehmer das bei der Bestimmung
aus der Unfallversicherung die Rente mit den Zeiten der
der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr
knappschaftlichen Rentenversicherung vorrangig, ver-
1991 verwendete durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt
bleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.
für das Jahr 1990 und
2. die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jah- (5) Der Grenzbetrag beträgt
res 1992 vorliegenden Daten über die Nettoquote für 1. bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der
Arbeitsentgelt und die Rentennettoquote für das Jahr knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist,
1990
a) bei Renten aus eigener
zugrunde zu legen. Versicherung 80 vom Hundert,
b) bei Witwenrenten oder
§ 310 Witwerrenten 48 vom Hundert,
Verordnungsermächtigung 2. bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des a) bei Renten aus eigener
Bundesrates bis zum 31. Dezember 1991 Versicherung 95 vom Hundert,
1. die Anlage 1 um die gemäß § 1255 Abs. 1 der Reichs- b) bei Witwenrenten oder
versicherungsordnung bestimmten durchschnittlichen Witwerrenten 57 vom Hundert
Bruttoarbeitsentgelte für die Kalenderjahre 1988 und
eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der
1989 zu ergänzen,
Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung
2. das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1991 zugrunde liegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich
zu bestimmen, indem das Durchschnittsentgelt für das ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende
Jahr 1990 um den Vomhundertsatz erhöht wird, um persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuel-
den das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1990 höher len Rentenwerts vervielfältigt wird (Mindestgrenzbetrag).
ist als das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1989. Beruht die Rente ausschließlich auf Zeiten der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung, ist der persönliche Vom-
hundertsatz mit 1,0106 zu vervielfältigen. Beruht sie auch
fünfter Unterabschnitt auf Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter oder der
Zusammentreffen von Renten Angestellten, ist ein durchschnittlicher persönlicher Vom-
und von Einkommen hundertsatz zu ermitteln, indem der Vomhundertsatz nach
Satz 2 und der persönliche Vomhundertsatz der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten mit der
§ 311
ihrer Ermittlung zugrundeliegenden jeweiligen Anzahl an
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung Monaten vervielfältigt und die Summe beider Ergebnisse
durch die Summe aller Monate geteilt wird. liegt der Rente
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
ein persönlicher Vomhundertsatz nicht zugrunde, ist Min-
Rente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die
destgrenzbetrag das 50fache des aktuellen Rentenwerts.
für die Leistung der Rente zu berücksichtigen war, wird die
Für die ersten drei Monate nach Beginn der Witwenrente
Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe dieser Ren-
oder Witwerrente wird der Grenzbetrag mit dem für eine
ten den Grenzbetrag übersteigt.
Rente aus eigener Versicherung geltenden Vomhundert-
(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffen- satz ermittelt.
den Renten bleiben unberücksichtigt
(6) Der Grenzbetrag beträgt bei Halbwaisenrenten das
1. bei der Rente 13,33fache, bei Vollwaisenrenten das 20fache des aktuel-
a) der Betrag, der den Grenzbetrag übersteigt, len Rentenwerts.
b) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten (7) Für die von einem Träger mit Sitz außerhalb des
unter Tage entfallende Anteil, Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs geleistete Rente
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehe-
ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei einer an gatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung
eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr um auf Renten wegen Todes nicht angewendet. Besteht für
zwei Drittel erhöhter Betrag als Vollrente. denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Wit-
we.rrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallver-
sicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe berück-
§ 312 sichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über
die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Mindestgrenzbetrag ergibt.
bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979
(3) Ist der Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine zum 31. Dezember 1995 gestorben und wurde die Ehe vor
Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar dem 1. Januar 1986 geschlossen, werden auf eine Wit-
1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der wenrente bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach
Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag dem Tode des Versicherten die Vorschriften über die
1. bei einer Rente aus eigener Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht
Versicherung 85 vom Hundert, angewendet. Anschließend werden sie mit der Maßgabe
angewendet, daß für jeweils zwölf Kalendermonate das
2. bei einer Witwenrente oder nach Abzug der Minderungsbeträge verbleibende Einkom-
Witwerrente 51 vom Hundert men zunächst in Höhe von zehn vom Hundert, dann in
des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 Höhe von 20 vom Hundert, dann in Höhe von 30 vom
zugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Hundert und erst nach Ablauf des 48. auf den Sterbemonat
Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird. folgenden Kalendermonats in Höhe von 40 vom Hundert
angerechnet wird.
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Rente, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaft- (4) Auf Antrag gilt Absatz 3 entsprechend bei Witwerren-
lichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf einem ten, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und oder, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden
ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallver- worden ist, den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes
sicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem 1. Ja- im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode
nuar 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag überwiegend bestritten hat.
1. bei einer Rente aus eigener (5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Wai-
Versicherung 100 vom Hundert, senrente für Waisen, die das 18. Lebensjahr bereits vollen-
2. bei einer Witwenrente oder det haben, findet eine Einkommensanrechnung nur dann
Witwerrente 60 vom Hundert statt, wenn den Waisen aus dem Ausbildungsverhältnis
Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 1 000 Deutsche
des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 Mark zustehen; Ehegatten- und Kinderzuschläge und ein-
zugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei malige Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistun-
Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird. gen, die den Waisen über die geschuldete Ausbildungs-
(3) § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwenden. vergütung hinaus zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit
sie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungs-
gesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Waisen mit Rücksicht
§ 313
auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld
Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für von wenigstens 800 Deutsche Mark monatlich zusteht
Bergleute und Arbeitslosengeld oder nur deswegen nicht zusteht, weil sie über anrech-
nungsfähiges Einkommen verfügen.
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Rente
wegen Berufsunfähigkeit oder auf Rente für Bergleute und
auf Arbeitslosengeld, das nicht zu berücksichtigen war,
verbleibt es für die Leistung de.r Rente dabei.
sechster Unterabschnitt
Zusatzleistungen
§ 314
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes § 315
(1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben Zuschuß zur Krankenversicherung
oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen
eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des
Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversiche-
bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenen-
rung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt
rentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei
oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommens-
einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenver-
anrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.
sicherungsunternehmen versichert, wird dieser Zuschuß in
(2) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittel-
und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers bar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten
aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine weitergeleistet.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2339
(2) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen
Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversiche- nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhält-
rung, der nicht nur nach Anwendung der Vorschriften eines nisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen,
Rentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991 höher als oder aus den gleichen Gründen in diese Gebiete nicht
der Beitragsanteil war, den der Träger der Rentenver- zurückkehren konnten,
sicherung als Krankenversicherungsbeitrag für pflichtver-
2. Vertriebene (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Bundesvertriebenen-
sicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird der Zuschuß
gesetz) aus den in den Jahren 1938 und 1939 in das
zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschlie-
Deutsche Reich eingegliederten Gebieten sind und als
ßenden Rente desselben Berechtigten mindestens in der
solche im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs aner-
bisherigen Höhe, höchstens in Höhe der Hälfte der
kannt sind oder
tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung,
weitergeleistet. 3. früher deutsche Staatsangehörige waren und als Ange-
hörige deutscher geistlicher Genossenschaften oder
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach einem Ren-
ähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend religiösen
tenanpassungsgesetz Anspruch auf einen Auffüllbetrag,
oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege,
der als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenver-
Unterricht, Seelsorge oder ähnlichen gemeinnützigen
sicherung gilt, wird dieser in der bisherigen Höhe weiterge-
Tätigkeiten außerhalb des Geltungsbereichs dieses
leistet. Rentenerhöhungen, die sich aufgrund von Renten-
Gesetzbuchs beschäftigt waren und bis zum 31. De-
anpassungen nach dem 31. Dezember 1991 ergeben,
zember 1984 Anspruch auf eine Rente entstanden ist.
werden hierauf angerechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistung von
Renten an Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Ver-
§ 316 sicherten, die selbst weder Deutsche sind noch zu den
Berechtigten nach Absatz 1 gehören. Sie erhalten 70 vom
Unterbringung von Rentenberechtigten
Hundert der Rente an Hinterbliebene.
Sind zur Unterbringung eines Rentenberechtigten in
einem Altersheim, einem Kinderheim oder einer ähnlichen (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Einrichtung vor dem 1. Januar 1992 Mittel aufgewendet Rente als Ermessensleistung und könnte diese Leistung
worden, können für ihn in dieser Höhe weiterhin Mittel nach Absatz 1 oder 2 nicht mehr erbracht werden, gelten
aufgewendet werden. Versicherte und ihre Hinterbliebenen insoweit als Berech-
tigte.
(4) Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt in der
Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost)
können zur Rente eines dortigen Trägers der Sozialver-
Siebter Unterabschnitt sicherung eine Zusatzrente aus
Leistungen an Berechtigte 1. Pflichtbeiträgen aufgrund einer Beschäftigung oder
außerhalb des Geltungsbereichs selbständigen Tätigkeit,
dieses Gesetzbuchs
2. freiwilligen Beiträgen, die sie während einer Beschäfti-
gung oder selbständigen Tätigkeit im Land Berlin
§ 317
gezahlt haben, in der sie nur wegen Überschreitens der
Grundsatz Jahresarbeitsverdienstgrenze entweder versicherungs-
frei waren oder der Versicherungspflicht nicht unter-
( 1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem
lagen, und
Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über Lei-
stungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs 3. hierzu gezahlten Höherversicherungsbeiträgen
dieses Gesetzbuchs gelten, wird die Rente allein aus erhalten, wenn diese Beiträge in der Zeit vom 1. April 1949
Anlaß der Rechtsänderung nicht neu berechnet. bis zum 31. Dezember 1961 für mindestens zwölf Kalen-
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine dermonate, in denen die Versicherten ihren gewöhnlichen
Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der Minde- Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik
rung der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hier- oder in Berlin (Ost) hatten, an die Versicherungsanstalt
bei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder hätte Berlin (West), die Landesversicherungsanstalt Berlin oder
sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch weiterhin. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlt
worden sind und, soweit sie nach Entgelten berechnet
worden sind, hierauf die Vorschriften über den Lohnaus-
gleich nach der Dritten Verordnung zur Neuordnung des
§ 318 Geldwesens (Währungsergänzungsverordnung) vom
Ermessensleistungen an besondere 20. März 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil 1
Personengruppen S. 86) in Verbindung mit den dazu ergangenen Durchfüh-
rungsbestimmungen Anwendung gefunden haben. Den
(1) Versicherte, die nicht Deutsche sind und sich Hinterbliebenen der in Satz 1 genannten Versicherten
gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs dieses kann eine entsprechende Zusatzrente gezahlt werden. Der
Gesetzbuchs aufhalten, können die Rente wie Deutsche Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im
bei einem entsprechenden Aufenthalt erhalten, wenn sie Benehmen mit dem Senator für Gesundheit und Soziales
1. zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 in Berlin Richtlinien für die Zahlung der Zusatzrenten und
das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien das dabei zu beachtende Verfahren erlassen.
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift gelten nicht als Sechtes Kapitel
Leistungen der sozialen Sicherheit.
B u ß g e I d vors c h ri fte n
§ 319
Zusatzleistungen § 320
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem Bußgeldvorschriften
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
Gesetzbuchs Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwen- fertig
dungen für die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuß
in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmit- 1. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine
telbar daran anschließenden Rente desselben Berechtig- Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
ten weitergeleistet. nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
2. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unter-
(2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinderzu-
lagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
schuß zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem
legt.
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzbuchs hierauf am 31. Dezember 1991 einen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
Anspruch hatten. zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2341
Anlage 1
Durchschnittsentgelt in DM/AM
Jahr Durchschnittsentgelt Jahr Durchschnittsentgelt
1891 700 1940 2156
92 700 41 2 297
93 709 42 2 310
94 714 43 2 324
95 714 44 2 292
96 728 45 1 778
97 741 46 1 778
98 755 47 1 833
99 773 48 2 219
49 2 838
1900 796
01 814 1950 3 161
02 841 51 3 579
03 855 52 3 852
04 887 53 4 061
05 910 54 4 234
06 946 55 4 548
07 987 56 4 844
08 1 019 57 5 043
09 1 046 58 5330
59 5 602
1910 1 078
11 1 119 1960 6 101
12 1 164 61 6 723
13 1 182 62 7 328
14 1 219 63 7 775
15 1 178 64 8467
16 1 233 65 9 229
17 1 446 66 9 893
18 1 706 67 10 219
19 2 010 68 10 842
69 11 839
1920 3 729
21 9 974 1970 13 343
24 1 233 71 14 931
25 1 469 72 16 335
26 1 642 73 18 295
27 1 742 74 20 381
28 1 983 75 21 808
29 2 110 76 23 335
77 24 945
1930 2 074 78 26 242
31 1 924 79 27 685
32 1 651
33 1 583 1980 29 485
34 1 605 81 30 900
35 1 692 82 32198
36 1 783 83 33 293
37 1 856 84 34 292
38 1 947 85 35 286
39 2 092 86 36 627
87 37 726
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 2
Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in DM/RM
Rentenversicherung der Knappschaftliche
Zeitraum Renten-
Arbeiter Angestellten versicherung
1. 1. 1924-31. 12. 1924 1 056 4 080
1. 1. 1925-30. 4. 1925 1 380 4 080
1.5. 1925-31. 12. 1925 1 380 6 000
1. 1. 1926-31. 12. 1926 1 908 6 000
1. 1. 1927-31. 12. 1927 2 016 6 000
1. 1. 1928-31. 8. 1928 2 748 6 000
1.9. 1928-31. 12. 1928 2 748 8 400
1 . 1 . 1929-31 . 12. 1929 2 928 8 400
1 . 1 . 1930-31 . 12. 1930 2 880 8 400
1 . 1 . 1931-31 . 12. 1931 2 676 8 400
1. 1. 1932-31. 12. 1932 2292 8400
1. 1. 1933-31. 12. 1933 2196 8 400
1 . 1 . 1 934-31 . 12. 1934 2 004 7 200
1 . 1 . 1935-31 . 12. 1935 2 112 7 200
1. 1. 1936-31. 12. 1936 2 220 7 200
1. 1. 1937-31. 12. 1937 2 316 7 200
1 . 1 . 1 938-31 . 1 2. 1 938 2 700 7 200
1. 1. 1939-31. 12. 1939 3 000 7 200
1. 1. 1940-31. 12. 1940 3 096 7 200
1 . 1 . 1 941-31 . 1 2. 1 941 3 300 7 200
1. 1. 1942-30. 6. 1942 3 312 7 200
1. 7. 1942-31. 12. 1942 3 600 7 200
1. 1. 1943-28. 2. 1947 3 600 7 200 4800
1.3. 1947-31. 5. 1949 3 600 7 200 7 200
1.6. 1949-31. 8. 1952 7 200 8 400
1.9. 1952-31. 12. 1958 9 000 12 000
1. 1. 1959-31. 12. 1959 9 600 12 000
1. 1. 1960-31. 12. 1960 10 200 12 000
1. 1. 1961-31. 12. 1961 10 800 13 200
1. 1. 1962-31. 12. 1962 11 400 13 200
1. 1. 1963-31. 12. 1963 12 000 14 400
1. 1. 1964-31. 12. 1964 13 200 16 800
1. 1. 1965-31. 12. 1965 14 400 18 000
1. 1. 1966-31. 12. 1966 15 600 19 200
1. 1. 1967-31. 12. 1967 16 800 20400
1. 1. 1968-31. 12. 1968 19 200 22 800
1. 1. 1969-31. 12. 1969 20400 24 000
1. 1. 1970-31. 12. 1970 21 600 25 200
1. 1. 1971-31.12. 1971 22800 27 600
1. 1. 1972-31. 12. 1972 25 200 30000
1. 1. 1973-31. 12. 1973 27 600 33 600
1. 1. 1974-31. 12. 1974 30 000 37 200
1. 1. 1975-31. 12. 1975 33 600 40 800
1 . 1 . 1976-31 . 12. 1976 37 200 45 600
1. 1. 1977-31. 12. 1977 40 800 50 400
1 . 1 . 1978-31 . 12. 1978 44 400 55 200
1. 1. 1979-31. 12. 1979 48 000 57 600
1 . 1 . 1980-31 . 12. 1980 50 400 61 200
1 . 1 . 1981-31 . 12. 1981 52 800 64 800
1. 1. 1982-31. 12. 1982 56400 69 600
1. 1. 1983-31. 12. 1983 60 000 73 200
1 . 1 . 1984-31 . 12. 1 984 62 400 76 800
1. 1. 1985-31. 12. 1985 64 800 80 400
1 . 1 . 1986-31 . 12. 1986 67 200 82 800
1. 1. 1987-31. 12. 1987 68 400 85 200
1 . 1 . 1988-31 . 12. 1988 72 000 87 600
1. 1. 1989-31. 12. 1989 73 200 90 000
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2343
Anlage 3
Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen
1. Rentenversicherung der Arbeiter
Lohn- oder Beitragsklassen (Wochenbeiträge)
Zeitraum 1 II III IV V VI VII VIII IX X XI XII
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
1. 1. 1891-31. 12. 1899 0,0071 0,0118 0,0178 0,0305
1. 1. 1900-31. 12. 1906 0,0061 0,0099 0,0152 0,0220 0,0306
1. 1. 1907-30. 9. 1921 0,0044 0,0070 0,0108 0,0155 0,0263
1. 1. 1924-31 . 12. 1933 0,0029 0,0055 0,0089 0,0122 0,0164 0,0223 0,0267
1. 1. 1934-27. 6. 1942 0,0026 0,0045 0,0076 0,0108 0,0138 0,0169 0,0200 0,0240 0,0276 0,0292
28. 6. 1942-29. 5. 1949 0,0024 0,0043 0,0071 0,0100 0,0128 0,0157 0,0185 0,0214 0,0244 0,0271
30. 5. 1949-31. 12. 1954 0,0014 0,0024 0,0041 0,0057 0,0082 0,0114 0,0163 0,0228 0,0294 0,0359 0,0424 0,0534
1. 1. 1955-31. 12. 1955 0,0011 0,0020 0,0033 0,0046 0,0066 0,0092 0,0132 0,0185 0,0237 0,0290 0,0343
1 . 1 . 1956-31 . 12. 1956 0,0010 0,0019 0,0031 0,0043 0,0062 0,0087 0,0124 0,0173 0,0223 0,0273 0,0322
1. 1 . 1957-28. 2. 1957 0,0010 0,0018 0,0030 0,0042 0,0059 0,0083 0,0119 0,0167 0,0214 0,0262 0,0309
2. Rentenversicherung der Angestellten
Gehalts- oder Beitragsklassen (Monatsbeiträge)
Zeitraum 1 II III IV V VI VII VIII IX X XI XII
(A) (8) (C) (D) (E) (F) (G) (H) (J) (K)
1. 1. 1913-31. 7. 1921 0,0254 0,0443 0,0632 0,0824 0,1085 0,1400 0,1714 0,2159 0,2824
1.1. 1924-31. 12.1933 0,0151 0,0421 0,0835 0,1380 0,1975 0,2441 0,2996 0,3575 0,3982 0,4513
1. 1. 1934-30. 6. 1942 0,0136 0,0389 0,0761 0,1265 0,1776 0,2291 0,2816 0,3332 0,3844 0,4357
1. 7. 1942-31. 5. 1949 0,0119 0,0360 0,0716 0, 1188 0,1663 0,2143 0,2617 0,3087 0,3562 0,4037
1. 6. 1949-31. 12. 1954 0,0034 0,0102 0,0170 0,0238 0,0340 0,0476 0,0679 0,0951 0,1223 0,1509 0,1809 0,2223
1. 1 . 1955-31 . 12. 1955 0,0027 0,0082 0,0137 0,0192 0,0275 0,0385 0,0550 0,0770 0,0989 0,1237 0, 1512
1. 1 . 1956-31 . 12. 1956 0,0026 0,0077 0,0129 0,0181 0,0258 0,0361 0,0516 0,0723 0,0929 0, 1161 0, 1419
1. 1 . 1957-28. 2. 1957 0,0025 0,0074 0,0124 0,0174 0,0248 0,0347 0,0496 0,0694 0,0892 0, 1115 0,1363
2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
noch Anlage 3
3. Knappschaftliche Rentenversicherung
Arbeiter
Beitragsklasse
Zeitraum
1 II III IV V VI VII VIII IX X
bis 30. 9. 1921 0,0446 0,0595 0,0743 0,0892 0,1040 0, 1189 0,1338
1. 1. 1924-30. 6. 1926 0,0446 0,0595 0,0743 0,0892 0,1040 0, 1189 0,1338
1. 7. 1926-31. 12. 1938 0,0405 0,0541 0,0676 0,0811 0,0946 0, 1081 0, 1216 0,1387 0,1533 0,1705
1. 1. 1939-31. 12. 1942 0,0279 0,0391 0,0503 0,0615 0,0726 0,0838 0,0950 0, 1062 0,1173
Angestellte
Gehaltsklasse
Zeitraum
A B C D E F G H J K
bis 31. 7. 1921 0,0223 0,0446 0,0892 0,1486 0,2081 0,2378 0,2378 0,2378
1. 1. 1924-30. 6. 1926 0,0223 0,0446 0,0892 0,1486 0,2081 0,2378 0,2378 0,2378
1. 7. 1926-31. 12. 1938 0,0203 0,0405 0,0811 0, 1351 0, 1892 0,2162 0,2162 0,2175 0,2173 0,2173
1. 1. 1939-31. 12. 1942 0,0168 0,0335 0,0671 0, 1118 0,1565 0,1788 0,1788
Doppelversicherung *)
1. 1. 1924-30. 6. 1926 0,0297 0,0595 0, 1189 0,1982 0,2774 0,3171 0,3171 0,3171
*) Diese Werte sind nur anzusetzen, wenn neben Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten Beiträge zur Rentenversiche-
rung der Angestellten gezahlt sind.
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2345
Anlage 4
Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen
Beitrags-
Bezeichnung der Beitragsklasse bemessungsgrundlage
DM
1 12,50
II 50
III A 100 100
IV 150
V B 200 200
VI 250
VII C 300 300
VIII 350
IX D 400 400
X 450
XI E 500 500
XII 550
XIII F 600 600
XIV 650
XV G 700 700
XVI H 750
XVII J 800 800
XVIII K 850
XIX L 900 900
XX M 950
XXI N 1 000 1 000
XXII 0 1 050
XXIII p 1100 1100
XXIV Q 1 150
XXV R 1 200 1 200
XXVI s 1 250
XXVII T 1 300 1 300
XXVIII u 1 350
XXIX V 1 400 1 400
1 500 1 500
1 600 1 600
1 700 1 700
1 800 1 800
1 900 1 900
2000 2000
2100 2100
2 200 2 200
2 300 2300
2400 2400
2500 2 500
2600 2600
2 800 2800
3100 3100
2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 5
Entgeltpunkte für Berliner Beiträge
1.Freiwillige Beiträge zur Versicherungsanstalt Berlin
Beitragswert zur Rentenversicherung
(Gesamtbeitragswert zur Kranken- und Rentenversicherung)
Zeitraum
6 (12) RM/DM 12 (20) RM/DM
1. 7. 1945-31 . 5. 1949 0,0360 0, 1188
1. 6. 1949-31. 12. 1950 0,0170 0,0340
2. Beiträge nach Beitragsklassen
Zeitraum 1/11 III IV V VI VII VIII IX X XI XII
Monatsbeiträge
1. 6. 1949-31. 12. 1954 0,0102 0,0170 0,0238 0,0340 0,0476 0,0679 0,0951 0,1223 0,1509 0,1809 0,2223
Wochenbeiträge
0,0024 0,0041 0,0057 0,0082 0,0114 0,0163 0,0228 0,0294 0,0359 0,0424 0,0534
Anlage 6
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen
von Franken in Deutsche Mark
Jahr Umrechnungswert
1947 0,0143
1948 0,0143
1949 0,0147
1950 0,0148
1951 0,0127
1952 0,0113
1953 0,0112
1954 0,0113
1955 0,0113
1956 0,0108
1957 0,0103
1958 0,0093
1959 0,0091
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2347
Anlage 7
Entgeltpunkte für saarländische Beiträge
1. Rentenversicherung der Arbeiter
Beitragsklassen/Beitragswert in Franken
(Wochenbeiträge)
Lohn- oder Beitragsklassen
Zeitraum
1 II III IV V VI VII VIII
20. 11. 1947-30. 4. 1948 0,0027 0,0054 0,0080 0,0107 0,0134 0,0161 0,0188 0,0215
1. 5. 1948-31. 12. 1950 0,0021 0,0041 0,0062 0,0082 0,0103 0,0123 0,0144 0,0164
1. 1. 1951-31. 8. 1951 0,0014 0,0028 0,0042 0,0056 0,0070 0,0083 0,0097 0,0111
1. 9. 1951-31. 12. 1951 0,0015 0,0030 0,0045 0,0067 0,0097 0,0126 0,0156 0,0186
Lohn- oder Beitragsklassen
IX X XI XII XIII XIV XV XVI XVII XVIII XIX XX
0,0241 0,0268
0,0185 0,0205 0,0226 0,0247 0,0267 0,0288 0,0308
0,0125 0,0139 0,0153 0,0167 0,0181 0,0195 0,0208 0,0223 0,0236 0,0250 0,0355 0,0436
0,0215 0,0245 0,0275 0,0304 0,0371 0,0436 0,0516
(Monatsbeiträge)
Lohn- oder Beitragsklassen
Zeitraum
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1. 1. 1952-31. 12. 1955 0,0098 0,0197 0,0394 0,0591 0,0788 0,0984 0, 1181 0,1575 0,1969 0,2363
1. 1. 1956-31. 12. 1956 0,0078 0,0155 0,0310 0,0465 0,0620 0,0776 0,0931 0,1008 0,1241 0, 1551 0, 1861 0,2482
1. 1. 1957-31. 8. 1957 0,0071 0,0142 0,0284 0,0426 0,0568 0,0710 0,0852 0,0924 0,1137 0, 1421 0,1705 0,2273
2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
noch Anlage 7
2. Rentenversicherung der Angestellten
Beitragsklassen/Beitragswert in Franken
(Monatsbeiträge)
Gehalts- oder Beitragsklassen
Zeitraum A B C D E F G H
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
1. 12. 1947-30. 4. 1948 0,0112 0,0224 0,0336 0,0449 0,0561 0,0673 0,0785 0,0897
1. 5. 1948-31. 12. 1950 0,0088 0,0176 0,0264 0,0352 0,0440 0,0528 0,0617 0,0705
1. 1. 1951-31. 8. 1951 0,0060 0,0119 0,0179 0,0238 0,0298 0,0358 0,0417 0,0477
1. 9. 1951-31. 12. 1951 0,0064 0,0128 0,0193 0,0289 0,0418 0,0547 0,0676 0,0805
1. 1. 1952-31. 12. 1955 0,0098 0,0197 0,0394 0,0591 0,0788 0,0984 0, 1181 0,1575
1. 1. 1956-31. 12. 1956 0,0078 0,0155 0,0310 0,0465 0,0620 0,0776 0,0931 0,1008
1. 1. 1957-31. 8. 1957 0,0071 0,0142 0,0284 0,0426 0,0568 0,0710 0,0852 0,0924
Gehalts- oder Beitragsklassen
J K L M N 0 p Q R s T u
(9) (10) (11) (12)
0,1009 0, 1122 0,1335 0,1669 0,2003
0,0793 0,0881 0,0969 0,1057 0, 1145 0,1233 0,1321 0,1573 0,1835 0,2097
0,0537 0,0596 0,0656 0,0715 0,0775 0,0835 0,0894 0,0954 0, 1013 0, 1129 0,1290 0,1452
0,0934 0,1063 0, 1193 0,1322 0,1613 0,1936 0,2258
0,1969 0,2363
0, 1241 0, 1551 0, 1861 0,2482
0, 1137 0, 1421 0,1705 0,2273
3. Landwirteversorgung
Lohn- oder Beitragsklassen
Zeitraum
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1. 1. 1954-31. 12. 1955 0,0197 0,0394 0,0591 0,0788 0,0984 0, 1181 0,1575 0,1969 0,2363
1. 1. 1956-31. 12. 1956 0,0155 0,0310 0,0465 0,0620 0,0776 0,0931 0,1008 0,1241 0, 1551 0,1861 0,2482
1. 1. 1957-31. 8. 1957 0,0142 0,0284 0,0426 0,0568 0,0710 0,0852 0,0924 0, 1137 0, 1421 0,1705 0,2273
1. 9. 1957-31. 12. 1957 0,0142 0,0284 0,0426 0,0568 0,0710 0,0852 0,0924 0, 1137 0, 1421 0,1705 0,2273
1. 1. 1958-31. 12. 1958 0,0121 0,0243 0,0364 0,0486 0,0607 0,0728 0,0789 0,0971 0, 1214 0,1457 0,1942
1. 1. 1959-31. 12. 1959 0,0113 0,0226 0,0339 0,0452 0,0565 0,0678 0,0735 0,0904 0, 1130 0,1356 0,1808
1. 1. 1960-31. 12. 1960 0,0097 0,0194 0,0291 0,0388 0,0485 0,0582 0,0630 0,0776 0,0970 0,1164 0,1552
1. 1. 1961-31. 12. 1961 0,0088 0,0176 0,0264 0,0352 0,0440 0,0528 0,0572 0,0704 0,0880 0,1056 0,1408
1. 1. 1962-31. 12. 1962 0,0081 0,0162 0,0242 0,0323 0,0404 0,0485 0,0525 0,0646 0,0808 0,0969 0,1292
1. 1. 1963-31 . 3. 1963 0,0076 0,0152 0,0228 0,0304 0,0381 0,0457 0,0495 0,0609 0,0761 0,0913 0, 1218
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2349
Anlage 8
Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten,in
denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war
Rentenversicherung
Rentenversicherung der Arbeiter
der Angestellten
Zeitraum Arbeiter*) Arbeiterinnen **)
Angestellte
in der Gruppe
1 2 3 1 2 männlich weiblich
1. 1. 1891-31. 12. 1899 IV III III III II D B
1. 1. 1900-31 . 12. 1906 IV IV III III III D C
1. 1 . 1907-31. 7. 1921 V V IV III III E C
1. 8. 1921-30. 9. 1921 V V IV III III - -
1. 1. 1924-31. 12. 1925 V V IV IV III C B
1. 1. 1926-31. 12. 1927 VI V V IV IV C C
1. 1. 1928-31. 12. 1933 VII VI V IV IV C C
1. 1. 1934-31. 12. 1938 VI V V IV IV C C
1. 1. 1939-28./30. 6. 1942 VII VI V V IV D C
1942 2 124 1 824 1 500 1 428 1 176 2 604 1 776
1943 2160 1 860 1 536 1 440 1 188 2 628 1 788
1944, 2 160 1 860 1 548 1 452 1 200 2 604 1 764
1945 1 872 1 608 1 368 1 272 1 068 2 028 1 368
1946 1 992 1 716 1 452 1 308 1 116 2 016 1 332
1947 2 088 1 788 1 536 1 344 1 152 2 088 1 380
1948 2 424 2 076 1 776 1 584 1 344 2 544 1 668
1949 2 916 2 508 2124 1 896 1 620 3 264 2136
1950 2 976 2 556 2124 1 992 1 668 3 612 2 604
1951 3 396 2 916 2 412 2 280 1 908 4 092 2 940
1952 3 672 3156 2 592 2 460 2 052 4380 3156
1953 3 828 3 300 2 688 2 568 2100 4 584 3 324
1954 3 972 3 420 2772 2 664 2148 4 740 3 456
1955 4 308 3 708 2 976 2 844 2 328 4848 3 528
1956 4 596 3 948 3144 3 048 2 484 5124 3 744
Angestellte
Zeitraum männlich weiblich
1. 1. 1891-31. 12. 1899 IV II
1. 1. 1900-31 . 12. 1906 IV III
1. 1. 1907-31. 12. 1912 IV III
2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
noch Anlage 8
*) Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter **) Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der
Arbeiter
Gruppe 1
Gruppe 1
Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten
unter eigener Verantwortung selbständig ausführen. Arbeiterinnen, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre
Hierzu gehören u. a.: oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallen-
den Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten,
Landwirtschaftsmeister die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedie-
Melkermeister und Alleinmelker nen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und
Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifa-
ches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Hierzu gehören u. a.:
Handwerksmeister Gehilfin
Haumeister Wirtschafterin
Vorarbeiterin
Spezialarbeiterin
Gruppe 2 Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als
sechsjähriger Berufserfahrung
Arbeiter, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit
mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die
motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger
pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbei- Berufserfahrung
ter, die mit Sozialarbeiten beschäftigt werden.
Hierzu gehören u. a.:
landwirtschaftlicher Gehilfe Gruppe 2
Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brenne-
Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu
rei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und
Weinbauberufe bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonsti-
gen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1
Vorarbeiter einschließlich "Baumeister" einzustufen sind.
Treckerfahrer (früher Gespannführer) Hierzu gehören u. a.:
Kraftfahrer Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufser-
Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechs- fahrung
jähriger Berufserfahrung Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit
Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Wal- weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
darbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung Hilfsarbeiterin
angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger
Berufserfahrung
Gruppe 3 ungelernte Waldarbeiterin
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewerten-
den Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbei-
ter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustu-
fen sind.
Hierzu gehören u. a.:
Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfah-
rung
Hilfsarbeiter
angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger
Berufserfahrung
ungelernter Waldarbeiter
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2351
Anlage 9
folgende Arbeiten vor dem 1. Januar 1969 sind
1. Hauerarbeiten:
1. Bezeichnung des Versicherten und erforderliche Beschäftigungsmerkmale
Übliche Bezeichnung: Erforderliche Merkmale der Beschäftigung
Abdämmer Bohr- und Schießarbeiten im Steinkohlenbergbau Saar
Abteilungssteiger Nummer 8
Anlernhauer
Anschläger unter Tage Auffahren beladener Förderwagen ohne mechanische Hilfe in
knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden
und Nummer 1
Aufsichtshauer Nummern 1, 3 und 4
Ausbildungshauer überwiegender Einsatz unter Tage
Ausbildungssteiger überwiegende Beschäftigung unter Tage in der Berufsausbildung
Bandmeister im Streb- oder Streckenvortrieb
Bandverleger Nummern 1 und 3
Bediener von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3
oder Lademaschinen
Berauber im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
Betriebsführer unter Tage Nummer 8
Blaser Nummern 1 und 3
Blindschachtreparaturhauer ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und
Nummern 2 und 4
Bohrer Nummern 1, 3 und 4 oder 1 und 3
Bohrmeister Nummer 5 (einschließlich Streckenvortrieb) oder 6 oder 7
Drittelführer Nummern 1, 3 und 4
Elektrohauer Nummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
Elektrosteiger Nummer 8
Fahrer von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3
oder Lademaschinen
Fahrhauer Nummern 1, 3 und 4; 8
Fahrsteiger Nummer 8
Firstankernagler im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
Firstankerrauber im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
Gedingeschlepper Nummern 1 und 3
Grubensteiger Nummer 8
Hauer Nummern 1, 3 und 4
Kastler Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden
abzuwerfenden Strecken in Abbauen oder in Blindschächten und
Nummer 2
Knappe Nummern 1 und 3
Kohlenstoßtränker Nummern 1, 3 und 4
Lehrhauer Nummern 1 und 3
Maschinenhauer Nummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
Maschinensteiger Nummer 8
Maurer in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und
Erden und Nummer 1
2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
noch Anlage 9
Meister im Elektro- oder Maschinenbetrieb im Steinkohlenbergbau Saar, Nummer 5 oder 6 oder beim Strek-
kenvortrieb
Meisterhauer überwiegender Einsatz unter Tage
Neubergmann Nummern 1 und 3
Oberhauer
Obersteiger unter Tage Nummer 8
Partiemann
Pfeilerrücker Nummern 1 und 3
Rauber Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3; 2 und Raub- oder Umsetzarbeiten
in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken, in
Abbauen oder Blindschächten
Reviersteiger Nummer 8
Rohrleger Nummern 1 und 3
Rutschenverleger Nummern 1 und 3
Rotlochmaurer im Erzbergbau oder in knappschaftlichen Betrieben der Industrie
der Steine und Erden und Nummer 1
Rutschenmeister
Sehachthauer ständige Reparaturarbeiten im Schacht und Nummer 4
Sehachtsteiger Nummer 8
Schießmeister
Schießsteiger überwiegende Beaufsichtigung der durchzuführenden Schießar-
beiten
Schrapperfahrer im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 1
Stapelreparaturhauer ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und
Nummern 2 und 4 ·
Stempelwart
Stückenschießer im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
Umsetzer Nummern 1 und 3
Vermessungs- überwiegend unter Tage
steiger
Versetzer Nummern 1 und 3
Wettermann im Pech- oder Steinkohlenbergbau
Wettersteiger im Pech- oder Steinkohlenbergbau
ohne Bezeichnung: ständige Reparaturarbeiten im Schacht;
ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und
Nummer 2;
Zimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im
Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung
und Nummer 2;
Aufwältigungs- und Gewältigungsarbeiten und Nummer 2;
Erweitern von Strecken und Nummer 2;
Nachreißarbeiten und Nummer 2
Es ist unschädlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der üblichen beschäftigt war, sofern
seine Beschäftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.
2. Beschreibung der in Nummern bezeichneten Beschäftigungsmerkmale
1. Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter
Verhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wurde und im Rahmen des möglichen Gedingever-
dienstes lag),
2. Beschäftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprach,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2353
3. Beschäftigung im Abbau (bei der Gewinnung, beim Ausbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau der Fördermittel oder
beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes; auch bei planmäßiger Versatzgewinnung in besonderen Berge-
mühlen unter Tage außerhalb des Abbaues) oder beim Streckenvortrieb oder auch in der Aus- und Vorrichtung,
4. Beschäftigung als Besitzer eines Hauerscheins oder, soweit für die einzelne Bergbauart der Besitz eines
Hauerscheins für die Ausübung von Hauerarbeiten nicht eingeführt war, als durch den Betrieb im Einvernehmen
mit der Bergbehörde einem Hauer Gleichgestellter,
5. Beschäftigung im Abbau,
6. Beschäftigung in der Aus- und Vorrichtung,
7. Beschäftigung bei der Entgasung,
8. tägliche Beaufsichtigung von Personen, die Arbeiten unter den in Nummern 1 bis 7 genannten Bedingungen
ausführten, und zwar während des überwiegenden Teils der Schicht.
II. Gleichgestellte Arbeiten:
Hauerarbeiten sind auch Zeiten, in denen ein Versicherter
1. vor Ablegen seiner Hauerprüfung als Knappe unter Tage beschäftigt war, wenn er nach der Hauerprüfung eine der
unter 1. bezeichneten Beschäftigungen ausübte,
2. der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr - nicht nur als Gerätewart - angehörte,
3. Mitglied des Betriebsrates war, bisher eine der unter 1. oder Nummer 1 genannten Beschäftigungen ausübte und
wegen der Betriebsratstätigkeit hiervon freigestellt wurde,
4. bis zu drei Monaten im Kalenderjahr eine sonstige Beschäftigung ausübte, wenn er aus betrieblichen Gründen aus
einer unter 1. oder Nummer 1 genannten Beschäftigung herausgenommen wurde.
2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 2 setzes sind," durch die Worte „deutschen Seeleu-
ten" ersetzt.
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(860-1) 2. In § 18 werden die Worte „durchschnittliche Arbeits-
entgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten ohne Auszubildende"
Das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11.
durch die Worte „Durchschnittsentgelt der gesetzli-
Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), zutetzt geändert durch
chen Rentenversicherung" ersetzt.
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S.
1294), wird wie folgt geändert: 3. In der Überschrift des Vierten Titels des Ersten
Abschnitts wird das Wort „Hinterbliebenenrenten"
1. Artikel 1 § 23 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „Renten wegen Todes" ersetzt.
a) In Buchstabe b werden die Worte "Berufsunfähig-
keit, Erwerbsunfähigkeit und Alters sowie Berg- 4. § 18 a wird wie folgt geändert:
mannsrente" durch die Worte "Alters, Renten a) In Absatz 1 werden die Worte „einer Witwenrente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. oder Witwerrente oder einer Hinterbliebenenrente
b) In Buchstabe c werden die Worte "an Hinterblie- an frühere Ehegatten" durch die Worte „Renten
bene" durch die Worte "wegen Todes" ersetzt. wegen Todes" ersetzt.
c) Buchstabe f wird gestrichen und der bisherige Buch- b) In Absatz 3 Satz 1 Nr:2 werden die Worte „Berufs-
stabe g wird Buchstabe f. unfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Alters, die
Bergmannsrente" durch die Worte „Alters oder
2. In Artikel 1 § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungs-
Worte "Berufsfindung, Arbeitserprobung und" gestri- rente" ersetzt.
chen.
5. In § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte
3. In Artikel 1 § 34 Abs. 2 werden die Worte "verwitweter „Vorschriften der knappschaftlichen" durch die Worte
Ehegatten auf Hinterbliebenenrente" durch die Worte ,,besonderen Vorschriften für die knappschaftliche"
"Ehegatten auf Witwenrente oder Witwerrente" ersetzt. ersetzt.
4. In Artikel 1 § 35 Abs. 1 wird nach Satz 1 eingefügt:
6. § 18 e Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:
„Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt auch
,,(7) Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe
die Verpflichtung, die technischen und organisatori-
des zu berücksichtigenden Einkommens nach einer
schen Maßnahmen einschließlich Dienstanweisungen
Rentenanpassung weiterhin in vollem Umfang nicht
zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß
gezahlt, ist der Erlaß eines erneuten Verwaltungsak-
dem Sozialgeheimnis unterliegende personenbezo-
tes nicht erforderlich."
gene Daten nur Befugten zugänglich sind. Personen-
bezogene Daten der Beschäftigten und deren Angehö- 7. § 19 wird wie folgt gefaßt:
rigen sollen, wenn diese Daten Leistungs- und Versi- ,,§ 19
cherungsdaten sind, solchen Personen, die Personal-
Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen
entscheidungen treffen oder daran mitwirken können,
nicht zugänglich sein oder diesen Personen von Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Ren-
Zugriffsberechtigten offenbart werden." tenversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit
sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versiche-
5. In Artikel II § 1 werden die Worte rungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen
,,5. das Angestelltenversicherungsgesetz, in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von
6. das Reichsknappschaftsgesetz, Amts wegen erbracht."
7. das Handwerkerversicherungsgesetz,"
und die Worte „ 10. das Selbstverwaltungsgesetz," 8. Nach § 24 Abs. 1 wird eingefügt:
gestrichen. ,,(1 a) Für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung,
die der Versicherte, der seine Pflichtbeiträge selbst zu
zahlen hat, nach Fälligkeit zahlt, hat der Träger der
Artikel 3 Rentenversicherung Säumniszuschläge zu erheben.
In Fällen besonderer Härte kann auf die Erhebung von
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Säumniszuschlägen verzichtet werden."
(860-4-1)
9. § 28 f Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset- a) Nach Satz 2 wird eingefügt:
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt „Arbeitgeber, die keine Betriebskrankenkasse
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober errichtet, jedoch den Gesamtsozialversicherungs-
1989 (BGBI. 1 S. 1822), wird wie folgt geändert: beitrag für die bei einer Betriebskrankenkasse frei-
1. § 2 wird wie folgt geändert: willig versicherten Beschäftigten an mehrere
Betriebskrankenkassen zu zahlen haben, können
a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
mit dem Bundesverband der Betriebskrankenkas-
,,(1 a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über sen vereinbaren, daß für diese Beschäftigten der
die Sozialversicherung sind Deutsche im Sinne Beitragsnachweis dem Verband eingereicht wird."
des Artikels 116 des Grundgesetzes." b) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden Sätze 4 bis 7;
b) In Absatz 3 werden die Worte „Seeleuten, die in Satz 5 werden die Worte "und 2" durch die
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundge- Worte "bis 3" ersetzt.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2355
10. Dem § 28 i Abs. 1 wird angefügt: Artikel 4
„Die Betriebskrankenkasse des Arbeitgebers ist Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
abweichend von Satz 1 Einzugsstelle für den Gesamt- (860-5)
sozialversicherungsbeitrag seiner Beschäftigten, die
bei einer anderen Betriebskrankenkasse freiwillig ver-
sichert sind." Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober
11. In § 280 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,(§ 28a 1989 (BGBI. 1 S. 1822), wird wie folgt geändert:
Abs. 1 und 3 und § 28c Nr. 3)" gestrichen.
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Rehabilita-
tion" die Worte „sowie an Berufsfindung oder Arbeits-
12. Dem § 36 wird angefügt:
erprobung" eingefügt.
,,(5) Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter
und die Mitglieder der Geschäftsführung gelten die 2. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „nach § 1385
dienstrechtlichen Vorschriften der Sozialversiche- Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung" durch die
rungsgesetze und die hiernach anzuwendenden Worte „in der Rentenversicherung der Arbeiter und
anderen dienstrechtlichen Vorschriften. Die in ihnen Angestellten" ersetzt.
vorgeschriebenen Voraussetzungen dienstrechtlicher
3. In § 40 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 1305 Abs. 1 der
Art müssen bei der Wahl erfüllt sein.
Reichsversicherungsordnung, des § 84 Abs. 1 des
(6) Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 97
Anstellung geltenden Vorschriften nur die Anstellung Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes" durch die
von Personen zulässig ist, die einen bestimmten Aus- Worte ,,§ 31 des Sechsten Buches" ersetzt.
bildungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt oder
bestimmte Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht 4. In § 47 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „nach dem
für Bewerber für das Amt eines Geschäftsführers oder jeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt wor-
eines Mitglieds der Geschäftsführung, die die erfor- den sind" durch die Worte „ohne Berücksichtigung der
derliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfah- Veränderung der Belastung bei Renten anzupassen
rung erworben haben. Die Feststellung, ob ein Bewer- gewesen wären" ersetzt.
ber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und
5. § 49 wird wie folgt geändert:
Berufserfahrung erworben hat, trifft die für die Sozial-
versicherung zuständige oberste Verwaltungsbe- a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
hörde. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Vor- b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
lage der erforderlichen Unterlagen über die Befähi-
gung des Bewerbers zu entscheiden. Die Sätze 2 und ,,3. soweit und solange Versicherte Mutterschafts-
3 gelten auch, wenn eine Dienstordnung die Anstel- geld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,
lung eines Bewerbers für das Amt eines Stellvertreters Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslo-
des Geschäftsführers zuläßt, der die Befähigung hier- senhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder
für durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat." Schlechtwettergeld beziehen oder der
Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem
Arbeitsförderungsgesetz ruht,".
13. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bei-
c) In Absatz 1 Nr. 4 werden dem Text die Worte
träge" ein Komma eingefügt und die Worte ,,§ 1385
,,soweit und" vorangestellt.
Abs. 4 Buchstabe f der Reichsversicherungsordnung,
§ 112 Abs. 4 Buchstabe g des Angestelltenversiche- d) Nach Absatz 1 wird angefügt:
rungsgesetzes und § 130 Abs. 6 Buchstabe d des ,,(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist auch auf einen
Reichsknappschaftsgesetzes" durch die Worte „die Krankengeldanspruch anzuwenden, der für einen
sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer nach der Zeitraum vor dem 1. Januar 1990 geltend gemacht
Vorschrift des Sechsten Buches über die Beitragstra- wird und über den noch keine nicht mehr anfecht-
gung selbst zu tragen haben," ersetzt. bare Entscheidung getroffen worden ist. Vor dem
23. Februar 1989 ergangene Verwaltungsakte
14. Dem § 71 Abs. 2 wird angefügt: über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs sind
nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches
,,Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Kran- zurückzunehmen."
kenversicherung der Rentner werden nicht erstattet."
6. § 50 wird wie folgt geändert:
15. § 96 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Altersruhegeld"
durch die Worte „Vollrente wegen Alters" ersetzt.
„Geringfügig Beschäftigte erhalten in entsprechender
Anwendung des Rentenversicherungsrechts eine Ver- b) In Absatz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt
sicherungsnummer." gefaßt:
„2. der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder der
Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen
16. In § 111 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „auch in
Rentenversicherung,
Verbindung mit § 1427 Abs. 2 der Reichsversiche-
rungsordnung oder § 149 Abs. 2 des Angestelltenver- 3. der Knappschaftsausgleichsleistung oder der
sicherungsgesetzes" gestrichen. Rente für Bergleute oder".
2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
7. § 51 wird wie folgt geändert: 16. § 235 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztli- aa) In Satz 1 werden die Worte „das Regelentgelt"
chem Gutachten erheblich gefährdet oder gemin- durch die Worte „80 vom Hundert des Regel-
dert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn entgelts" ersetzt.
Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf bb) In Satz 4 werden die Worte „der Betrag" durch
Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen haben." die Worte „80 vom Hundert des Betrages"
b) In Absatz 2 werden die Worte „des Altersruhegel- ersetzt.
des oder des Altersgeldes und haben sie das fün- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „dem Regel-
fundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die entgelt" durch die Worte „80 vom Hundert des
Worte „der Regelaltersrente oder des Altersgeldes Regelentgelts" ersetzt.
bei Vollendung des 65. Lebensjahres" ersetzt.
8. In § 165 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 1375 der
Reichsversicherungsordnung" durch die Worte 17. Nach § 249 wird eingefügt:
,,Sechstes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. ,,§ 249a
Tragung der Beiträge
9. § 167 wird wie folgt gefaßt: bei Versicherungspflichtigen
,,§ 167 mit Rentenbezug
Bundesknappschaft Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der
Die knappschaftliche Krankenversicherung wird von gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die
der Bundesknappschaft durchgeführt. Es gelten die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der
Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung." Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte."
10. § 177 wird wie folgt gefaßt:
18. § 250 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 177
Zuständigkeit der Bundesknappschaft ,,§ 250
Tragung der Beiträge durch das Mitglied
Versicherungspflichtige Mitglieder der Bundes-
knappschaft sind die in den §§ 137 und 273 des (1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge
Sechsten Buches genannten Personen." allein
1. aus den Versorgungsbezügen,
11. In § 201 Abs. 4 Nr. 4 wird das Wort „Ruhen" durch die
Worte „sonstige Nichtleistung" ersetzt. 2. aus dem Arbeitseinkommen,
3. aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236
12. In § 209 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte ,,§ 36 Abs. 1" Abs. 1.
durch die Worte ,,§ 36 Abs. 1, 5 und 6" ersetzt und die
Worte „sowie § 15 Abs. 6 und 7 des Selbstverwal- (2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Renten-
tungsgesetzes" gestrichen. antragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft
nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag
13. § 224 wird wie folgt geändert: allein."
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird angefügt: 19. § 251 wird wie folgt geändert:
,,(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein A~spruch a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rehabilita-
auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder tion" die Worte „sowie an Berufsfindung oder
gemindert." Arbeitserprobung" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „niedri-
14. In § 228 Abs. 1 werden die Worte „ohne die darin
ger als der nach § 235 Abs. 3 maßgebliche Min-
enthaltenen Kinderzuschüsse" durch die Worte „ein-
destbeitrag ist" durch die Worte „den nach § 235
schließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der
Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht über-
Höherversicherung" ersetzt.
steigt" ersetzt.
15. § 231 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mit- 20. § 255 wird wie folgt geändert:
glied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 nach den Worten
an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen
„einzubehalten und" die Worte „zusammen mit
Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen,
den von den Trägern der Rentenversicherung zu
um die die Rente zusammen mit den übrigen der
tragenden Beiträgen" eingefügt und Satz 2 gestri-
Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen
chen.
des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze über-
schritten hat. Die Satzung der Krankenkasse kann b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Zuschuß zu"
Näheres über die Durchführung der Erstattung durch die Worte „von ihm zu tragenden Anteil an"
bestimmen." ersetzt.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2357
Artikel 5 2. Artikel 1 § 119 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Zehnten Buches ,,§ 119
Sozialgesetzbuch Übergang von Beitragsansprüchen
(860-10-1 /2, 860-10-3) (1) Soweit der Schadensersatzanspruch eines
Sozialversicherten, der der Versicherungspflicht unter-
(1) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des liegt, den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur
Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469, 2218), Sozialversicherung umfaßt, geht dieser auf den Versi-
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. cherungsträger über; dies gilt nicht, wenn und soweit
Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1822), wird wie folgt geändert: der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder son-
stige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen
1. § 23 wird wie folgt geändert: erbringt. Der Übergang des Anspruchs auf Ersatz von
Beiträgen nach § 116 geht dem Übergang nach dieser
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Vorschrift vor.
,, Glaubhaftmachung,
(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des
Versicherung an Eides Statt".
Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversi-
b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt: cherung nach § 116 übergeht, hat den von ihm festge-
,,(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, daß für die stellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversiche-
Feststellung der erheblichen Tatsachen deren rung auf einem einheitlichen Meldevordruck zu über-
Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versiche- mitteln. Das Nähere über den Inhalt des Meldevor-
rung an Eides Statt zugelassen werden." drucks und das Mitteilungsverfahren haben die Spit-
zenverbände der Sozialversicherungsträger zu bestim-
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 5 werden Absätze 2 men.
bis 6.
(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile
2. § 74 wird wie folgt geändert: gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge,
wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadenser-
a) Der Nummer 1 Buchstabe b wird angefügt: eignisses pflichtversichert war. Durch den Übergang
„nach§ 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der
Härten im Versorgungsausgleich oder". Sozialversicherte nicht schlechter gestellt werden, als
er ohne den Schadensersatzanspruch gestanden
b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort
hätte."
„Gesetzbuchs" die Worte „oder nach§ 3 a Abs. 8
oder § 10 a Abs. 11 des Gesetzes zur Regelung von 3. Artikel II § 22 wird wie folgt geändert:
Härten im Versorgungsausgleich" eingefügt. a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird angefügt:
(2) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 4. Novem- ,,(2) Für Versicherte, die vor dem 1. Juli 1983 einen
ber 1982 (BGBI. 1S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 4 Schadensersatzanspruch wegen Minderung der
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), Erwerbsfähigkeit hatten und nach dem Schadenser-
wird wie folgt geändert: eignis Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet
haben, gelten diese Beiträge in entsprechender
Anwendung von Artikel 1 § 119 auf Antrag als
1. Dem Artikel 1 § 116 Abs. 1 wird angefügt:
Pflichtbeiträge, wenn der Versicherte im Zeitpunkt
,,Dazu gehören auch die Beiträge, die von Soziallei- des Schadensereignisses in der Rentenversiche-
stungen zu zahlen sind." rung pflichtversichert war."
2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zweiter Teil
Änderung anderer Vorschriften
Artikel 6 8. In § 582 werden die Worte „den Rentenversicherun-
gen der Arbeiter oder der Angestellten oder der
Reichsversicherungsordnung knappschaftlichen Rentenversicherung" durch die
(820-1) Worte „der gesetzlichen Rentenversicherung" ersetzt.
9. § 583 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich- a) In Satz 1 werden hinter das Wort „körperlicher" ein
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Komma eingefügt und die Worte „oder geistiger
des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1822), wird Gebrechen" durch die Worte „geistiger oder seeli-
wie folgt geändert: scher Behinderung" ersetzt.
1. In § 556 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Semikolon ersetzt und angefügt: „Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der
,,das Verfahren zur Auswahl der Leistungen schließt, Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der
soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder Arbeitser- gesetzlichen Wehrdienst-, Zivildienst- oder einer
probung ein." gleichgestellten Dienstpflicht des Kindes wird die
Kinderzulage auch für einen der Zeit dieses Dien-
2. In § 558 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „das jewei-
stes entsprechenden Zeitraum über das 25.
lige Rentenanpassungsgesetz" durch die Worte „die
Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens aber für
jeweilige Rentenanpassungsverordnung" ersetzt.
einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdien-
3. In § 562 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die Worte stes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum."
,,§ 1247 Abs. 2" jeweils durch die Worte „Sechsten
c) In Satz 3 werden die Worte „Ehegatten- und Kin-
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
derzuschläge sowie einmalige Zuwendungen blei-
4. § 567 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ben außer Ansatz" durch die Worte „außer Ansatz
a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Berufsfindung bleiben Ehegatten- und Kinderzuschläge und ein-
und Arbeitserprobung," gestrichen. malige Zuwendungen sowie vermögenswirksame
Leistungen, die dem Auszubildenden über die
b) In Satz 2 w;rd der Punkt durch ein Semikolon geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus zuste-
ersetzt und angefügt: hen, soweit sie den nach dem jeweils geltenden
„dies gilt auch bei einer Berufsfindung oder Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchst-
Arbeitserprobung." betrag nicht übersteigen" ersetzt.
5. Dem § 568 Abs. 1 wird angefügt: d) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 gilt auch für die Zeit, in der der Verletzte „Satz 3 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit
wegen Teilnahme an einer Berufsfindung oder Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder
Arbeitserprobung kein oder ein geringeres Arbeitsent- Übergangsgeld von wenigstens 61 O Deutsche
gelt erzielt." Mark monatlich zusteht oder nur deswegen nicht
zusteht, weil es über anrechnungsfähiges Einkom-
6. Nach § 569 b wird eingefügt:
men verfügt."
,,§ 569 C
10. § 590 wird wie folgt geändert:
Die §§ 569 a und 569 b gelten auch bei einer
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Berufsfindung oder Arbeitserprobung."
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
7. § 579 wird wie folgt geändert:
„2. solange der Berechtigte berufsunfähig
a) In Absatz 1 werden die Worte „nach Abzug des
oder erwerbsunfähig im Sinne des Sech-
Krankenversicherungsbeitrags der Rentner" durch
sten Buches Sozialgesetzbuch ist oder".
die Worte „ohne Berücksichtigung der Verände-
rung der Belastung bei Renten" ersetzt. bb) Nummer 3 zweiter Teilsatz wird wie folgt
gefaßt:
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,das wegen körperlicher, geistiger oder seeli-
„Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des
scher Behinderung Waisenrente erhält oder
Bundesrates in der Rechtsverordnung über die
nur deswegen nicht erhält, weil es das 27.
Bestimmung des für die Rentenanpassung in der
, Lebensjahr vollendet hat."
gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden
aktuellen Rentenwerts den Anpassungsfaktor ent- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
sprechend dem Vomhundertsatz nach Absatz 1 ,,(3) Einkommen (§§ 18 a bis 18 e Viertes Buch
sowie die Mindest- und Höchstbeträge nach§ 558 Sozialgesetzbuch) des Berechtigten, das mit einer
Abs. 3 zu bestimmen." Witwenrente oder Witwerrente zusammentrifft,
c) Absatz 4 wird gestrichen. wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Ein-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2359
kommen, das monatlich das 26,4fache des aktuel- wenn die Waise sich in Schulausbildung oder
len Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversiche- Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges
rung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkom- soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förde-
men erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen rung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet oder
Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Kind des Berechtigten. Von dem danach ver- Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-
bleibenden anrechenbaren Einkommen werden halten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzöge-
40 vom Hundert angerechnet." rung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfül-
c) Nach Absatz 3 wird eingefügt: lung der gesetzlichen Wehrdienst-, Zivildienst-
oder einer gleichgestellten Dienstpflicht des Kindes
,,(4) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente wird die Waisenrente auch für einen der Zeit dieses
besteht für die Zeit nach Stellung eines Antrags Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27.
auch für den überlebenden Ehegatten, der wieder Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens aber für
geheiratet hat, wenn die erneute Ehe aufgelöst einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdien-
oder für nichtig erklärt ist und er im Zeitpunkt der stes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum.
Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente Einkommen (§§ 18 a bis 18 e Viertes Buch Sozial-
hatte. Auf eine solche Witwenrente oder Witwer- gesetzbuch) einer über 18 Jahre alten Waise, das
rente nach dem vorletzten Ehegatten werden für mit der Waisenrente zusammentrifft, wird hierauf
denselben Zeitraum bestehenpe Ansprüche auf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen,
Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, das das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts in
auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt.
letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich
die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für
werden die Vorschriften über die Einkommensan- jedes waisenrentenberechtigte Kind des Berechtig-
rechnung auf Renten wegen Todes nicht berück- ten. Von dem danach verbleibenden anrechenba-
sichtigt. ren Einkommen werden 40 vom Hundert ange-
(5) Für die Einkommensanrechnung ist bei rechnet. § 314 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozial-
Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge gesetzbuch gilt entsprechend."
maßgebend: c) Nach Absatz 4 wird angefügt: *)
1. Waisenrente, ,,(5) Bis zum 31. Dezember 1991 gilt ergänzend
2. Witwenrente oder Witwerrente, folgende Regelung:
3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vor- § 583 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Ein
letzten Ehegatten. Anspruch auf Waisenrente besteht nicht, wenn das
Kind sich in Ausbildung befindet und ihm aus dem
Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen
Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von
mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer
wenigstens 1 000 Deutsche Mark monatlich zuste-
Einkommensanrechnung auf eine vorrangige
hen; außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinder-
Rente geführt hat."
zuschläge und einmalige Zuwendungen sowie ver-
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. mögenswirksame Leistungen, die dem Auszubil-
11. In § 591 Satz 1 werden die Worte „Für die ersten drei denden über die geschuldete Ausbildungsver-
Monate nach dem Tode" durch die Worte „Bis zum gütung hinaus zustehen, soweit sie den nach
Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz
Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist," ersetzt. begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit
12. § 592 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Übergangsgeld von wenigstens 800 Deutsche
Mark monatlich zusteht oder nur deswegen nicht
„Einer früheren Ehefrau des durch Arbeitsunfall
zusteht, weil das Kind über anrechnungsfähiges
Verstorbenen, deren Ehe mit ihm geschieden, für
Einkommen verfügt."
nichtig erklärt oder aufgehoben ist, wird nach sei-
nem Tode auf Antrag Rente entsprechend § 590 14. § 598 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gewährt, wenn er ihr während des letzten Jahres „Bei Anwendung des Satzes 1 ist von der nach§ 590
vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat oder ihr im Abs. 2 oder § 595 Abs. 1 berechneten Rente auszuge-
letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem hen; anschließend ist§ 590 Abs. 3 oder§ 595 Abs. 2
Tode ein Anspruch hierauf zustand." anzuwenden."
b) Satz 4 wird gestrichen. 15. § 615 wird wie folgt gefaßt:
13. § 595 wird wie folgt geändert: ,,§ 615
a) Absatz 2 wird gestrichen. *) (1) Eine Witwenrente oder Witwerrente wird bei der
b) Nach Absatz 1 wird eingefügt: **) ersten Wiederheirat des Berechtigten mit dem
24fachen Monatsbetrag abgefunden. Für die Ermitt-
,,(2) Der Anspruch auf Waisenrente besteht läng-
lung anderer Witwenrenten und Witwerrenten, die auf
stens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
demselben Arbeitsunfall beruhen, wird bis zum Ablauf
*) Gilt vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991.
**) Gilt ab 1. Januar 1992. *) Gilt vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991.
2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Kalender- angerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich
monats der Wiederheirat unterstellt, daß ein Anspruch dieses Gesetzes erzogen und sich mit ihm dort
auf Witwenrente oder Witwerrente besteht. Monatsbe- gewöhnlich aufgehalten haben."
trag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Wit-
werrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalen- ,,(1 a) Der Erziehung und dem gewöhnlichen Auf-
dermonats nach dem Tode des Versicherten ist enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht
Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwen- die Erziehung und der gewöhnliche Aufenthalt im
rente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversiche-
auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats zu rungsgesetze oder in Berlin vor dem 1. Februar
leisten war. Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses Kalen- 1949 gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten
dermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwen- während desselben Zeitraumes auf Grund einer
rente oder Witwerrente, der für den vierten auf den Versicherungslastregelung mit einem anderen
Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu leisten Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesre-
wäre. publik Deutschland fallen würden."
(2) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfin- c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
dung geleistet und besteht nach Auflösung oder Nich- „Ist ein Elternteil nach· dem 31. Dezember 1985
tigerklärung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwen- gestorben, kann die Erklärung vom überlebenden
rente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegat- Elternteil allein abgegeben werden."
ten, wird für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit
nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten 19. Dem § 1255 Abs. 6 wird angefügt:
Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei Perso-
Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von die- ~en, die nach dem 31. Dezember 1989 eine Ver-
ser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfin- dienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssi-
dung in angemessenen Teilbeträgen einbehalten. Bei cherungsgesetz erhalten, das der Beitragsbemessung
verspäteter Antragstellung mindert sich die einzube-
zugrundeliegende Arbeitsentgelt maßgebend."
haltende Rentenabfindung um den Betrag, der dem
Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an 20. Dem § 1255 a Abs. 4 wird angefügt:
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten
„Satz 2 ist für Zeiten der Wehrübung, denen ein
Ehegatten zugestanden hätte.
Arbeitsentgelt nach § 1255 Abs. 6 Satz 5 zugrunde
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die liegt, nicht anzuwenden."
Bezieher einer Rente nach § 592 Abs. 1, 2 und 4."
21. In § 1262 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt
16. Dem § 620 wird angefügt: gefaßt:
,,(4) Rentenleistungen, die für die Zeit nach dem „Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Kind sich in
Tode des Berechtigten zu Unrecht auf ein Konto bei Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbildungs-
einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut verhältnis Bruttobezüge in Höhe von 750 Deutsche
im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs überwiesen Mark monatlich zustehen; außer Ansatz bleiben Ehe-
wurden, sind auf Anforderung der überweisenden gatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwen-
Stelle oder des Trägers der Unfallversicherung von dungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die
dem Geldinstitut zurückzuüberweisen, soweit über dem Auszubildenden über die geschuldete Ausbil-
den entsprechenden Betrag bei Eingang der Anforde- dungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie den nach
rung nicht bereits anderweitig verfügt wurde. Die über- dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz
weisende Stelle und der Träger der Unfallversiche- begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 4
rung gelten insoweit als berechtigt, über das Konto zu gilt entsprechend, wenn dem Kind mit„ Rücksicht auf
verfügen. Das Geldinstitut darf den überwiesenen die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Ubergangsgeld
Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen von wenigstens 61 O Deutsche Mark monatlich zusteht
verwenden." oder nur deswegen nicht zusteht, weil es über anrech-
17. In § 1227 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: nungsfähiges Einkommen verfügt."
„Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für 22. § 1267 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten
,,(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn das Kind
oder Leistungen für Selbständige nach § 13a des
sich in Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbil-
Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten,. sind nicht
dungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenig-
nach Satz 1 Nr. 6 oder 7 versicherungspflichtig; die
stens 1 000 Deutsche Mark monatlich zustehen; Ehe-
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in die-
gatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwen-
sen Fällen als nicht unterbrochen."
dungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die
18. § 1251 a wird wie folgt geändert: dem Kind über die geschuldete Ausbildungsvergütung
hinaus zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit sie den
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsge-
„Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müttern setz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.
und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit ~ück-
geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem sicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Uber-
1. Januar 1986 in den ersten zwölf Kalendermona- gangsgeld von wenigstens 800 Deutsche Mark
ten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes monatlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2361
weil das Kind über anrechnungsfähiges Einkommen c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
verfügt." „Ist ein Elternteil nach dem 31. Dezember 1985
23. Dem § 1385 Abs. 3 Buchstabe d wird angefügt: gestorben, kann die Erklärung vom überlebenden
,,jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfallent- Elternteil allein abgegeben werden."
schädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz 3. Dem § 32 Abs. 6 wird angefügt:
erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor ,,Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei Personen,
Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde die nach dem 31. Dezember 1989 eine Verdienstaus-
liegt,".
fallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsge-
24. Die Vorschriften des 4. Buches werden gestrichen. setz erhalten, das der Beitragsbemessung zugrundelie-
25. In der Überschrift des III. Kapitels des Ersten gende Arbeitsentgelt maßgebend."
Abschnitts des Fünften Buches wird das Wort „Invali- 4. Dem § 32 a Abs. 4 wird angefügt:
denversicherung" durch die Worte „gesetzliche Ren- „Satz 2 ist für Zeiten der Wehrübung, denen ein
tenversicherung" ersetzt.
Arbeitsentgelt nach § 32 Abs. 6 Satz 5 zugrunde liegt,
26. In § 1522 Satz 1 wird das Wort „Invalidenversiche- nicht anzuwenden."
rung" durch die Worte „gesetzliche Rentenversiche- 5. In § 39 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt
rung" ersetzt und die Worte „oder Heilanstaltspflege
gefaßt:
(Anstaltspflege)" gestrichen.
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Kind sich in
27. Die§§ 1545, 1551, 1630, 1631 und 1633 werden
Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbildungsver-
gestrichen.
hältnis Bruttobezüge in Höhe von 750 Deutsche Mark
monatlich zustehen; außer Ansatz bleiben Ehegatten-
und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen
sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Aus-
Artikel 7 zubildenden über die geschuldete Ausbildungsver-
Angestelltenversicherungsgesetz gütung hinaus zustehen, soweit sie den nach dem
jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begün-
(821-1)
stigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 4 gilt ent-
sprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die Aus-
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes- bildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von wenig-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, veröffent- stens 610 Deutsche Mark monatlich zusteht oder nur
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel deswegen nicht zusteht, weil es über anrechnungs-
5 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1822), fähiges Einkommen verfügt."
wird wie folgt geändert:
6. § 44 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
1 . In § 2 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
,,(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn das Kind
„Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für sich in Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbil-
die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten dungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenigstens
oder Leistungen für Selbständige nach § 13 a des 1 000 Deutsche Mark monatlich zustehen; Ehegatten-
Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen
nach Absatz 1 Nr. 8 oder 9 versicherungspflichtig; die sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Kind
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen über die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus
Fällen als nicht unterbrochen." zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit sie den nach
2. § 28 a wird wie folgt geändert: dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz
begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 1
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
gilt entsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die
„Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müttern und Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von
Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren wenigstens 800 Deutsche Mark monatlich zusteht oder
sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1 . Januar nur deswegen nicht zusteht, weil das Kind über anrech-
1986 in den ersten zwölf Kalendermonaten nach nungsfähiges Einkommen verfügt."
Ablauf des Monats der Geburt des Kindes ange-
7. Dem § 112 Abs. 3 Buchstabe d wird angefügt:
rechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes erzogen und sich mit ihm dort ,,jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfall-
gewöhnlich aufgehalten haben." entschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor
b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde
,,(1 a) Der Erziehung und dem gewöhnlichen Auf- liegt,".
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht
die Erziehung und der gewöhnliche Aufenthalt im
jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversiche-
Artikel 8
rungsgesetze oder in Berlin vor dem 1. Februar Angestelltenversicherungs-
1949 gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten Neuregelungsgesetz
während desselben Zeitraumes auf Grund einer (821-2)
Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat
nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik § 61 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-
Deutschland fallen würden." gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
nummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
„Ist ein Elternteil nach dem 31. Dezember 1985
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge-
gestorben, kann die Erklärung vom überlebenden
ändert:
Elternteil allein abgegeben werden."
1 . Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
3. Dem § 54 Abs. 9 wird angefügt:
,,Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind, ,,Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist bei Personen,
erhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich
die nach dem 31. Dezember 1989 eine Verdienstaus-
dieses Gesetzes lebend geboren haben, eine Leistung fallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungs-
für Kindererziehung. Der Geburt im Geltungsbereich
gesetz erhalten, das der Beitragsbemessung zu-
dieses Gesetzes steht die Geburt im jeweiligen Gel-
grundeliegende Arbeitsentgelt maßgebend."
tungsbereich der Reichsversicherungsgesetze oder in
Berlin vor dem 1 . Februar 1949 gleich." 4. Dem § 54 a Abs. 4 wird angefügt:
2. Nach Absatz 3 wird eingefügt: „Satz 2 ist für Zeiten der Wehrübung, denen ein
Arbeitsentgelt nach § 54 Abs. 9 Satz 4 zugrunde liegt,
,,(3 a) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten
nicht anzuwenden."
zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versiche-
rungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die 5. In § 60 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt
Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland gefaßt:
fallen würden." „Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Kind sich in
Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbildungsver-
hältnis Bruttobezüge in Höhe von 750 Deutsche Mark
monatlich zustehen; außer Ansatz bleiben Ehegatten-
und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen
sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Aus-
zubildenden über die geschuldete Ausbildungsver-
Artikel 9
gütung hinaus zustehen, soweit sie den nach dem
Reichsknappschaftsgesetz jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begün-
(822-1) stigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 4 gilt ent-
sprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die Aus-
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge- bildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von wenig-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlich- stens 610 Deutsche Mark monatlich zusteht oder nur
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 deswegen nicht zusteht, weil es über anrechnungs-
des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1822), wird fähiges Einkommen verfügt."
wie folgt geändert:
6. § 67 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
1. § 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn das Kind
„Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für sich in Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbil-
die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten dungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenigstens
oder Leistungen für Selbständige nach § 13 a des 1 000 Deutsche Mark monatlich zustehen; Ehegatten-
Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen
nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 versicherungspflichtig; die sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Kind
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen über die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus
Fällen als nicht unterbrochen." zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit sie den nach
2. § 51 a wird wie folgt geändert: dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz
begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 1
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
gilt entsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die
„Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müttern und Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von
Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren wenigstens 800 Deutsche Mark monatlich zusteht oder
sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar nur deswegen nicht zusteht, weil das Kind über anrech-
1986 in den ersten zwölf Kalendermonaten nach nungsfähiges Einkommen verfügt."
Ablauf des Monats der Geburt des Kindes ange- 7. Dem § 130 Abs. 5 Buchstabe b wird angefügt:
rechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erzogen und sich mit ihm dort ,,jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfallent-
gewöhnlich aufgehalten haben." schädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor
b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde
,,(1 a) Der Erziehung und dem gewöhnlichen Auf- liegt,".
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht
die Erziehung und der gewöhnliche Aufenthalt im
jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversiche-
Artikel 10
rungsgesetze oder in Berlin vor dem 1. Februar Knappschaftsrentenversicherungs-
1949 gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten Neuregelungsgesetz
während desselben Zeitraumes auf Grund einer (822-8)
Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat
nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik § 35 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neurege-
Deutschland fallen würden." lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2363
rungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fas- 3. §§ 3 bis 5 werden wie folgt gefaßt:
sung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom ,,§ 3
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge-
ändert: (1) Die Leistungen aus der Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung sind
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. Zusatzrenten wegen Alters,
,,Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind,
erhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich 2. Zusatzrenten wegen Berufsunfähigkeit und wegen
dieses Gesetzes lebend geboren haben, eine Leistung Erwerbsunfähigkeit,
für Kindererziehung. Der Geburt im Geltungsbereich 3. Zusatzrenten an Hinterbliebene,
dieses Gesetzes steht die Geburt im jeweiligen Gel-
tungsbereich der Reichsversicherungsgesetze oder in 4. Abfindungen von Witwen- und Witwerzusatzrenten
Berlin vor dem 1. Februar 1949 gleich." bei Wiederheirat,
2. Nach Absatz 3 wird eingefügt: 5. Beitragserstattung.
,,(3 a) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden
zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versiche- nur gezahlt, wenn Anspruch auf vergleichbare Lei-
rungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die stungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland besteht. Zu einer Teilrente aus der gesetzlichen Ren-
fallen würden." tenversicherung wird auch nur der entsprechende Teil
der Zusatzrente gezahlt.
(3) Zusatzrenten werden nur gezahlt, wenn außer-
dem eine besondere Wartezeit von fünf Jahren in der
Artikel 11 Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfüllt
ist. Auf die besondere Wartezeit werden Beitrags-
Änderung des Hüttenknappschaftlichen zeiten, die in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-
Zusatzversicherungs-Gesetzes sicherung zurückgelegt sind, und Ersatzzeiten, die
(822-13) unmittelbar an solche Beitragszeiten anschließen,
unter denselben Voraussetzungen wie in der gesetz-
Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-
lichen Rentenversicherung angerechnet. Die beson-
Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2104), zuletzt
dere Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt geändert: 1. Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres eine Zusatzrente
1. § 1 wird wie folgt geändert: wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsun-
a) Absatz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: fähigkeit bezogen hat,
„dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die nicht zugleich 2. Zusatzrente an Hinterbliebene, wenn der verstor-
bei einem Träger der Rentenversicherung der Ar- bene Versicherte bis zum Tode eine Zusatzrente
beiter oder der Angestellten versicherungspflichtig bezogen hat.
beschäftigt sind." Die besondere Wartezeit ist unter denselben Voraus-
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: setzungen wie in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung vorzeitig erfüllt, wenn
„ Wechseln die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Unternehmen oder einzelne Betriebe oder 1. Versicherte im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in der
Betriebsteile den Inhaber oder ändert sich die Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ver-
Rechtsform oder der Gegenstand der Unterneh- sichert waren,
men, bleiben die darin beschäftigten Arbeitneh- 2. in den übrigen Fällen unmittelbar vor Eintritt des
mergruppen in der Hüttenknappschaftlichen jeweiligen Ereignisses nach diesem Gesetz ver-
Zusatzversicherung versicherungspflichtig. Auf sichert waren oder
Antrag des Arbeitgebers und nach Anhörung des
Betriebsrates kann der Bundesminister für Arbeit 3. die für die vorzeitige Wartezeiterfüllung erforder-
und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit liche Pflichtbeitragszahlung auch an die Hütten-
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß knappschaftliche Zusatzversicherung erfolgt ist.
zum Zeitpunkt des Wechsels die Versicherungs-
pflicht endet." §4
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: (1) Der Monatsbetrag der Zusatzrente ergibt sich,
wenn
,,(5) Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversiche-
rung ist eine Versicherung im Sinne der §§ 14 a, 1 . die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors
14 b des Arbeitsplatzschutzgesetzes." ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in der Hüt-
tenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
d) Absatz 6 wird gestrichen.
2. der für Zusatzrenten maßgebende Rentenartfaktor
2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
und
„Nach bindender Bewilligung einer Vollzusatzrente
3. der aktuelle Rentenwert
wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer sol-
chen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander verviel-
zulässig." fältigt werden.
2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Der Ermittlung der Entgeltpunkte sind die in der liehen Rentenversicherung gestellt wird. Im übrigen
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ver- finden die Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
sicherten Arbeitsentgelte zugrunde zu legen. gesetzbuch über Beginn, Änderung und Ende von
(3) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Ent- Renten, über Ausschluß und Minderung der Renten-
geltpunkte bei leistungen, über Leistungen an Berechtigte außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs sowie
1. Zusatzrenten wegen Alters 0,3 über Berechnungsgrundsätze Anwendung.
2. Zusatzrenten wegen Berufsunfähigkeit (2) Für die Beitragserstattung finden die für die
und wegen Erwerbsunfähigkeit 0,3 Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
3. Witwen- und Witwerzusatzrenten maßgebenden Vorschriften des Sechsten Buches
bis zum Ende des dritten Kalendermonats Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung. Bei-
nach Ablauf des Monats, in dem der träge, die für die Zeit vor dem 20. November 1947
Ehegatte verstorben ist, 0,3 gezahlt worden sind, werden nicht erstattet."
anschließend 0, 18 8. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
4. Halbwaisenzusatzrenten 0,03 ,,(3) Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
5. Vollwaisenzusatzrenten 0,06. halt eine Schwankungsreserve (Betriebsmittel und
Rücklagen), der die Überschüsse der Einnahmen
Bei Witwen- und Witwerzusatzrenten an vor dem
über die Ausgaben zugeführt werden und aus der
1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten beträgt der Ren-
Defizite zu decken sind. Das Verwaltungsvermögen
tenartfaktor immer 0, 18.
gehört nicht zur Schwankungsreserve. Die für die
(4) Im übrigen bestimmen sich die für die Rentenbe- Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
rechnung maßgebenden Faktoren nach den Vorschrif- maßgebende Vorschrift über die Liquiditätssicherung
ten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. gilt entsprechend."
(5) Bei Waisenzusatzrenten wird ein Zuschlag nicht 9. § 12 wird wie folgt geändert:
gezahlt.
a) In Absatz 1 werden die Worte „Bruttoarbeitsent-
§ 5 gelts (§ 160 der Reichsversicherungsordnung)"
durch die Worte „Arbeitsentgelts" ersetzt und fol-
Die Zusatzrente wird neben einer entsprechenden gender Satz angefügt:
Rente aus der Unfallversicherung ungekürzt gezahlt.
Im übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten „Als Arbeitsentgelt sind die Einnahmen zugrunde
Buches Sozialgesetzbuch über das zusammentreffen zu legen, die auch der Beitragszahlung zur ge-
von Renten und von Einkommen entsprechend mit setzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt
der Maßgabe, daß die Einkommensanrechnung auf werden."
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Vorrang hat vor der Einkommensanrechnung auf eine
,,(2) Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahres-
entsprechende Zusatzrente. Das auf eine Zusatzrente
bezüge die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze,
anrechenbare Einkommen mindert sich um den
die in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung Angestellten gilt."
auf eine vorrangige Rente geführt hat."
c) Absatz 2 a wird gestrichen.
4. Die §§ 6 und 7 werden gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
5. § 8 wird wie folgt geändert:
,,(3) Unterschreitet die Schwankungsreserve
a) In Absatz 1 werden die Worte „die allgemeine
jeweils am Ende von mindestens vier aufeinander-
Bemessungsgrundlage für die Zusatzrenten (§ 4)"
folgenden Kalenderjahren die Aufwendungen für
durch die Worte „der aktuelle Rentenwert der
vier Kalenderjahre zu Lasten der Hüttenknapp-
gesetzlichen Rentenversicherung" ersetzt.
schaftlichen Zusatzversicherung, jeweils berech-
b) In Absatz 2 werden die Worte „jeweils zum Ende net aus den entsprechenden Aufwendungen im
eines jeden zweiten Kalenderjahres" gestrichen. voraufgegangenen Kalenderjahr, kann die Bun-
6. § 9 wird wie folgt geändert: desregierung den Beitragssatz durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates so
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 . festsetzen, daß die Schwankungsreserve vom
b) Dem Absatz 1 wird angefügt: Kalenderjahr der Unterschreitung an den entspre-
chenden Aufwendungen für vier Kalenderjahre
,,(2) Bei Wiederheirat von Witwen und Witwern
gleichkommt."
findet die Regelung des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch über Zahlung einer Rentenabfindung e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Anwendung." ,,(4) Die Pflichtbeiträge werden von den Ver-
7. § 10 wird wie folgt gefaßt: sicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getra-
gen, jedoch von den Arbeitgebern, wenn das
,,§ 10
monatliche Arbeitsentgelt ein Siebtel der monat-
(1) Die Zusatzrente beginnt mit der Rente aus der lichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Antrag Sozialgesetzbuch, mindestens jedoch 610 Deut-
auf Zusatzrente spätestens bis zum Ablauf von einem sche Mark, nicht übersteigt. Für die Verteilung der
Monat nach Feststellung der Rente aus der gesetz- Beitragslast bei Versicherten, die ehrenamtlich
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2365
tätig sind, finden die Vorschriften des Sechsten Artikel 13
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwen-
dung."
Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetz
10. § 13 wird wie folgt geändert: (8232-4)
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 62 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-
,,(1) Für die Zahlung der Beiträge durch die gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Arbeitgeber finden die für die Rentenversicherung nummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
der Arbeiter und der Angestellten maßgebenden zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
Vorschriften entsprechend Anwendung." 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: ändert:
,,(6) Im übrigen finden die Vorschriften des Sech- 1 . Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
sten Buches Sozialgesetzbuch über Meldungen, ,,Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind,
über Wirksamkeit der Beitragszahlung und über erhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich
Erstattungen durch Arbeitgeber entsprechend dieses Gesetzes lebend geboren haben, eine Leistung
Anwendung." für Kindererziehung. Der Geburt im Geltungsbereich
11 . § 16 wird wie folgt gefaßt: dieses Gesetzes steht die Geburt im jeweiligen Gel-
tungsbereich der Reichsversicherungsgesetze oder in
,,§ 16
Berlin vor dem 1. Februar 1949 gleich."
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,
2. Nach Absatz 3 wird eingefügt:
finden die Vorschriften des Ersten, Vierten und Zehn-
ten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwen- ,,(3a) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten
dung." zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versiche-
rungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die
12. § 18 wird wie folgt geändert:
Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fal-
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 10 Abs. 4" durch len würden."
die Worte ,,§ 10 Abs. 2" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte,,§ 4 Abs. 3"
durch die Worte „Absatz 5" ersetzt.
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt:
,,(5) Zeiten bis zum 31. Dezember 1951, für die
Artikel 14
Beiträge entrichtet sind, und Ersatzzeiten erhalten
für jeden Kalendermonat 0,0562 Entgeltpunkte, bei Versicherungsunterlagen-Verordnung
halben Beiträgen 0,0281 Entgeltpunkte. (8232-11)
(6) Zeiten vom 1. Januar 1952 bis zum 31. De- Die Versicherungsunterlagen-Verordnung in der
zember 1970 erhalten für jeden Kalendermonat Fassung der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
den Wert an Entgeltpunkten, der sich ergibt, wenn nummer 8232-11, veröffentlichten bereinigten Fassung,
der Betrag des Entgelts, soweit er der Beitrags- geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1965
bemessung zugrunde lag, mit dem Wert (BGBI. 1 S. 2139), wird wie folgt geändert:
0,0001949 vervielfältigt wird. Entgelte in französi-
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
schen Franken sind im Verhältnis 100 : 1 in Deut-
sche Mark umzurechnen." ,,(3) Die Vorschrift des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch über die Glaubhaftmachung der Beitrags-
13. In § 19 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
zahlung findet in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine
Anwendung."
2. In § 2 werden jeweils nach den Worten „Anlagen 2 und
3" und nach den Worten „der Anlage 1" die Worte
,,zum Fremdrentengesetz" eingefügt.
Artikel 12
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz
,,(1) Für das einzelne Kalenderjahr nicht nachgewie-
(8231-16)
sener Beitragszeiten findet bis zum 31. Dezember 1991
Artikel 3 § 5 Satz 1 des Unfallversicherungs-Neurege- § 19 Abs. 2 des Fremdrentengesetzes Anwendung."
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- 4. § 4 wird wie folgt gefaßt:
rungsnummer 8231-16, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 22 Nr. 7 des Gesetzes vom ,,§ 4
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geändert worden ist, Ist das Entgelt oder die Höhe der aufgrund einer
wird wie folgt gefaßt: versicherungspflichtigen Beschäftigung entrichteten
„Bei der Regelung nach §§ 3 und 4 bleibt für jedes Mitglied Beiträge nicht nachgewiesen, sind zur Ermittlung der
eine Jahreslohnsumme außer Betracht, die dem zu berechnenden Rente die Vorschriften des Fremd-
4000fachen des in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenrechts über glaubhaft gemachte Beitragszeiten
maßgebenden aktuellen Rentenwerts des Kalenderjahres entsprechend anzuwenden."
entspricht, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht." 5. § 5 wird gestrichen.
2366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
6. § 6 wird wie folgt gefaßt: Abschnitt A
,,§ 6 1. § 15 wird wie folgt geändert:
(1) Ist die Höhe der Beiträge nicht nachgewiesen, a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
werden für Zeiten einer freiwilligen Versicherung ange-
„Für Personen, die zum Personenkreis des § 1
rechnet
Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche
a) in der Rentenversicherung der Arbeiter fünf Sech- Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt."
stel des Wertes für Beiträge nach der Beitrags-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
klasse II,
,,(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer
b) in der Rentenversicherung der Angestellten fünf
Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden
Sechstel des Wertes für Beiträge nach der Beitrags-
Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1
klasse B (II),
anrechnungsfähig waren und für die an einen Trä-
c) in der knappschaftlichen Rentenversicherung ger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge
aa) bei weiterhin im Bergbau beschäftigten Ange- nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bun-
stellten fünf Sechstel des Wertes der Beiträge desrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich,
oder Entgelte nach der Leistungsgruppe 1 ent- soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen
weder für technische Angestellte oder für kauf- gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zei-
männische Angestellte, je nachdem, welche ten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai
Tätigkeit verrichtet wurde, 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grund-
wehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten
bb) bei nicht mehr im Bergbau beschäftigten Arbei- nicht Zeiten,
tern und Angestellten für Arbeiter fünf Sechstel
des Wertes der Beiträge nach der Beitrags- a) die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein
klasse I oder nach einem Entgelt von 75 Mark, System der gesetzlichen Rentenversicherung
für Angestellte fünf Sechstel des Wertes der einbezogen worden sind,
Beiträge nach der Beitragsklasse B oder nach b) die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Bei-
einem Entgelt von 100 Mark. tragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet
(2) Ist die Höhe der Beiträge nicht, wohl aber die oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3
Höhe des eigenen Einkommens nachgewiesen, so zurückgelegt worden sind,
werden für Zeiten einer freiwilligen Versicherung, für c) für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden oder
die die Entrichtung von Beiträgen in der dem jeweiligen Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbil-
Einkommen entsprechenden Beitragsklasse vorge- dung,
schrieben war, fünf Sechstel des Wertes der Beiträge
d) die von Zeit- oder Berufssoldaten oder ver-
nach der dem Einkommen entsprechenden Beitrags-
gleichbaren Personen zurückgelegt worden
klasse angerechnet. Bei freiwillig Versicherten der
sind."
früheren Reichsbahnversicherungsanstalt, die die frei-
willige Versicherung vor dem 1. Januar 1938 aufge-
nommen und über den 31 . Dezember 1937 hinaus 2. § 16 wird wie folgt geändert:
freiwillige Beiträge entrichtet haben, werden die nach
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
dem 31. Dezember 1937 entrichteten Beiträge mit fünf
Sechsteln des Wertes der um zwei Stufen niedrigeren b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
als der dem Einkommen entsprechenden Beitrags-
klasse angerechnet." aa) In Satz 1 wird das Wort „soweit" durch das
Wort „wenn" ersetzt.
7. § 7 Abs. 2 wird gestrichen. bb) Folgender neuer Satz wird angefügt:
„Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für
8. Die §§ 12 bis 20 werden gestrichen. die Beiträge erstattet worden sind."
9. Die Anlagen zur Versicherungsunterlagen-Verordnung c) Nach Absatz 1 wird angefügt:
werden gestrichen. ,,(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäfti-
gung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleich-
baren Personen."
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 15 aa) Die Worte ,,§ 15 findet" werden durch die
Fremdrentengesetz Worte ,,§ 15 und § 16 Abs. 2 finden" ersetzt.
(824-2) bb) In Buchstabe b wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und angefügt:
Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten berei- ,,dies gilt auch für Beiträge von Personen,
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des deren Ansprüche nach der Verordnung vom
Gesetzes vom 12. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1585), wird wie 22. Dezember 1941 (RGBI. 1 S. 777) ausge-
folgt geändert: schlossen waren."
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2367
cc) Dem Absatz wird angefügt: 6. § 20 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 Buchstabe a sowie § 28b finden a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende des
Anwendung auf Personen im Sinne von § 1 Satzes durch ein Komma ersetzt und folgender
Buchstabe a sowie auf Deutsche im Sinne des Halbsatz angefügt:
Artikels 116 des Grundgesetzes, die „ wenn die ihnen zugrundeliegende Beschäftigung
1. wenigstens 15 Jahre ihren Wohnsitz im im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Versiche-
Gebiet der Deutschen Demokratischen rungspflicht in der knappschaftlichen Rentenver-
Republik oder Berlin (Ost) hatten, sicherung geführt hätte."
2. aus dem Gebiet der Deutschen Demokrati- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
schen Republik oder Berlin (Ost) in den aa) In Satz 1 werden die Worte,,§ 2 Abs. 1 und 2
Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück- des Reichsknappschaftsgesetzes" durch die
kehren oder Worte ,,§ 138 des Sechsten Buches Sozialge-
3. ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses setzbuch" ersetzt.
Gesetzes hatten und deren Beschäfti- bb) In Satz 2 werden die Worte ,,§ 16 Satz 2"
gungsort im Land Berlin oder im Gebiet der durch die Worte ,,§ 16 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
Deutschen Demokratischen Republik oder
in Berlin (Ost) gelegen hat. 7. § 21 wird wie folgt gefaßt:
§ 16 Abs. 2 und § 28 b finden auch Anwen- ,,§ 21
dung, wenn Beiträge an einen der in Satz 1 Vom 1. Januar 1992 an sind Anrechnungszeiten
genannten Träger der gesetzlichen Renten- auch Zeiten, in denen Versicherungspflicht nicht
versicherung nicht entrichtet sind." bestanden hat und Versicherte nach dem vollendeten
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sowjetischen 14. Lebensjahr in Gewahrsam genommen worden
Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor von sind oder im Anschluß daran wegen Krankheit arbeits-
Berlin" durch die Worte „Deutschen Demokrati- unfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
schen Republik oder Berlin (Ost)" ersetzt. wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlings-
c) Nach Absatz 2 wird angefügt: hilfegesetzes gehören."
,,(3) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b letzter Halbsatz 8. § 22 wird wie folgt gefaßt:
gilt ab 1. Januar 1959. Die Verjährungsvorschriften ,,§ 22
nach dem Sozialgesetzbuch und § 44 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt." ( 1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art
werden Entgeltpunkte nach Anlage 17, jedoch
4. Nach § 17 wird eingefügt: begrenzt auf die jeweiligen Beitragsbemessungs-
,,§ 17a grenzen der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten in dem einzelnen Jahr, ermittelt. Hierzu
Die für die gesetzliche Rentenversicherung maßge-
werden die Versicherten entsprechend der ausgeüb-
benden Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwen-
ten Beschäftigung einer Leistungsgruppe nach An-
dung auch auf
lage 1 Buchstabe A für Arbeiter oder Anlage 1 Buch-
a) Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der stabe B für Angestellte sowie einem Wirtschaftsbe-
nationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr reich zugeordnet. Die Bestimmung des maßgeblichen
jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, Wirtschaftsbereichs richtet sich danach, welchem
1. dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ange- Wirtschaftsbereich der Betrieb, in dem der Versicherte
hört haben, seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre,
wenn der Betrieb im Geltungsbereich dieses Geset-
2. das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und zes gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren
3. sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des
nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten Wirtschaftsbereichs diese maßgeblich. Kommen nach
dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Wirtschafts-
und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2
bereiche in Betracht, ist von ihnen der Wirtschafts-
Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen
bereich mit den niedrigsten Entgeltpunkten maßgeb-
haben,
lich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von
b) Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Per- mehreren Wirtschaftsbereichen nicht möglich, so
sonen bezüglich der Gewährung von Leistungen erfolgt die Zuordnung zu dem Wirtschaftsbereich mit
an Hinterbliebene." den niedrigsten Entgeltpunkten. Die Sätze 5 und 6
5. § 19 wird wie folgt geändert: gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Lei-
stungsgruppe.
a) Absatz 2 wird gestrichen.
(2) Ergibt eine Überprüfung der Entgeltpunkte der
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Anlage 17, daß sie unter Zugrundelegung der aktu-
,,(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs ellen Einkommensverhältnisse ganz oder teilweise um
einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zur mehr als fünf vom Hundert höher oder niedriger fest-
Vollendung des 65. Lebensjahres angerechnet; zusetzen wären, sind sie neu zu bestimmen. Die
dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Überprüfung hat alle fünf Jahre, erstmals 1995, zu
Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die erfolgen. Eine Neufestsetzung wirkt nur für Zeiten von
anstelle einer Altersrente erbracht wird." der Neufestsetzung an.
2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Entgelt- 15. § 28 a wird wie folgt gefaßt:
punkte aus einem in Deutscher Mark gezahlten Ent-
,,§ 28a
gelt ermittelt werden können. Zeiten der Ausbildung
als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalen- Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System
dermonat 0,075 Entgeltpunkte. Zeiten eines gesetz- der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminder-
lichen Wehrdienstes erhalten Entgeltpunkte in der- ter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters oder anstelle
selben Höhe wie Zeiten eines Wehrdienstes aufgrund einer solchen Leistung eine andere Leistung bezogen
gesetzlicher Pflicht im Geltungsbereich dieses Geset- hat, stehen Rentenbezugszeiten nach dem Sechsten
zes; Zeiten vor dem 1. Mai 1961 erhalten 0,0625 Buch Sozialgesetzbuch gleich, wenn der Rente Zeiten
Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat. zugrunde liegen, die nach diesem Gesetz anrechen-
bar sind."
(4) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die
nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Ent-
16. § 28 b wird wie folgt gefaßt:
geltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
,,§ 28b
(5) Die Neubestimmung der Entgeltpunkte nach
Absatz 2 erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundes- (1) Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten
ministers für Arbeit und Sozialordnung mit Zustim- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
mung des Bundesrates." nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die
Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erzie-
9. § 23 wird wie folgt gefaßt: hung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs
gleich. Die Erklärungen nach den §§ 56 und 249 des
,,§ 23
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb
(1) Bei pflichtversicherten Selbständigen ist für die eines Jahres nach Zuzug in den Geltungsbereich die-
Zuordnung der Werte für die Ermittlung der Entgelt- ses Gesetzes abzugeben. Die Zuordnung nach § 56
punkte § 22 unter Berücksichtigung der Beitragslei- des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für
stung entsprechend anzuwenden. Ist die Höhe der Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind,
Beitragsleistung nicht nachgewiesen, sind anstelle der rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate
Beitragsleistung die Berufstätigkeit und die Einkom- erfolgen.
mensverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Trifft eine Zeit nach Absatz 1 mit einer anderen
(2) Bei freiwillig Versicherten werden Entgeltpunkte anzurechnenden Zeit zusammen, erhält diese Zeit für
nur ermittelt, wenn die Beiträge nach einer Bemes- jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte."
sungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschäftigten
zur Versicherungspflicht geführt hätte. Für Zeiten bis 17. § 29 wird wie folgt gefaßt:
zum 28. Februar 1957 ist die jeweils niedrigste Bei-
,,§ 29
tragsklasse im Bundesgebiet zugrunde zu legen und
für Zeiten ab 1. März 1957 von einem Bruttoarbeits- Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen eine
entgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat der in den §§ 15 und 16 genannte Beschäftigung oder
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht. Tätigkeit durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit,
§ 22 Abs. 4 ist anzuwenden." Leistungen zur Rehabilitation, Schwangerschaft oder
Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen
10. § 24 wird gestrichen. sowie eine nach dem 30. September 1927 liegende
Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist. Die §§ 101
11. § 25 wird gestrichen.
und 103 des Arbeitsförderungsgesetzes sind entspre-
12. § 26 wird wie folgt gefaßt: chend anzuwenden."
,,§ 26 18. § 30 wird wie folgt gefaßt:
Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für
,,§ 30
einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden
bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des
anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermo- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe,
nate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 daß die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an
Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu
belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs."
Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines
Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig 19. Die Anlagen zum Gesetz werden wie folgt geändert:
beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf a) In der Anlage 1 werden im Abschnitt A die Über-
den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. schrift „ 1. Arbeiter außerhalb der Land- und Forst-
Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer winschaft", die Unterabschnitte „2. Arbeiter in der
regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stun- Landwirtschaft" und „3. Arbeiter in der Forstwirt-
den in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die schaft" und der Abschnitt „C. Knappschaftliche
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle Rentenversicherung" sowie in den Abschnitten A
einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aus- und B in den Definitionen der Leistungsgruppen mit
geübt worden ist." Ausnahme der Leistungsgruppe 1 Rentenversiche-
rung der Angestellten der jeweils letzte Satz und
13. § 27 wird gestrichen.
die Berufsaufzählung gestrichen.
14. § 28 wird gestrichen. b) Nach Anlage 16 wird Anlage 17 angefügt.
Anlage 17
Entgeltpunkte für jedes volle Kalenderjahr unterteilt nach Wirtschaftsbereichen und Leistungsgruppen
A. Arbeiter
Männer Frauen
Wirtschaftsbereich
Leistungsgruppe 1 2 3 1 2 3
1. Land- und Forstwirtschaft (einschließlich gewerbliche Gärtnerei; Fischerei) 0,900 0,850 0,740 0,710 0,690 0.650
2. Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung 1,175 1,040 0,925 0,945 0,855 0,810
3. Bergbau 1,105 0,945 0,790 0,960 0,820 0,685
4. Chemische Industrie einschließlich Herstellung von Kunststoff- und Gummiwaren 1,145 1,025 0,880 0,865 0,790 0,720
~
0)
0
5. Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden, Feinkeramik, Glasindustrie 1,065 0,980 0,885 0,795 0,725 0,680 1
6. Metallerzeugung und -bearbeitung einschließlich Herstellung von -i
0)
Eisen-, Blech-, Metallwaren 1,075 0,980 0,900 0,850 0,750 0,770 CO
0..
7. Herstellung von Kraftfahrzeugen und Motoren 1,210 1,120 1,035 1,020 1,015 0.955 ~
)>
8. Stahl-, Maschinen- und Fahrzeugbau ohne Herstellung von Kraftfahrzeugen und C
cn
Motoren 1,110 0.985 0,915 0,885 0,815 0,700 CO
0)
O"
9. Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik, Herstellung von Büromaschinen und ~
Datenverarbeitungsgeräten (ohne Herstellung von Eisen-, Blech-, Metallwaren) 1,040 0,900 0,860 0,865 0,745 0,735 CD
0
:::::,
10. Holz-, Papier- und Druckindustrie 1,100 0,960 0,875 0,915 0,725 0,685 _:::::,
11 Leder-, Textil- und Bekleidungsindustrie 0,950 0,865 0,775 0,710 0,670 0,620 a.
Cl>
:::::,
12. Ernährungsindustrie, Tabakverarbeitung 1,085 0,980 0,870 0,790 0,740 0,640 1\)
~
13. Baugewerbe (einschließlich Handwerk) 1,035 0,950 0,850 0,840 0,770 0,690 0
Cl>
14. Großhandel einschließlich Handelsvermittlung 0,885 0,800 0,715 0,740 0,685 0,650 N
Cl>
15. Einzelhandel 0,805 0,725 0,645
3
0,655 0,605 0,580 O"
~
16. Verkehr 0,820 0,740 0,660 0,800 0,740 0,705
CO
17. Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe 0,895 0,805 0,720 CO
0,860 0,795 0,755 CO
18. Hotel- und Gaststättengewerbe 0,805 0,725 0,645 0,655 0,605 0,580
19. Gesundheits- und Veterinärwesen, Heime
20. Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Kultur, Sport, Unterhaltung; 0,950 0,840 0,810 0,950 0,840 0,810
Verlagsgewerbe
21. Dienstleistungen, soweit nicht unter 18. bis 20. erfaßt 0,805 0,725 0,645 0,655 0,605 0,580
22. Organisationen ohne Erwerbszweck
0,950 0,840 0,810 0,950 0,840 0,810
23. Gebietskörperschaften und Sozialversicherung 1\,)
w
24. Handwerk, außer Bauhandwerk 0,970 0,875 0,780 0,790 0,710 0,635 c:n
(0
8. Angestellte 1\)
c..,
....,
Männer Frauen 0
Wirtschaftsbereich
Leistungsgruppe 1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
1. Land- und Forstwirtschaft (einschließlich gewerbliche Gärtnerei; Fischerei) 1,836 1,505 1,130 0,870 0,705 1,836 1,325 0,990 0,750 0.615
2. Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung 1,836 1,820 1,355 0,990 0,850 1,836 1.575 1,135 0,910 0,780
3. Bergbau 1,836 1,836 1.485 1,275 1,095 1,836 1,370 1,105 0,890 0,830
4. Chemische Industrie einschließlich Herstellung von Kunststoff- und Gummiwaren 1,836 1,836 1.415 1,115 0,925 1,836 1.645 1,205 0,895 0,735
5. Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden, Feinkeramik, Glasindustrie 1,836 1,710 1,295 1,015 0,820 1,836 1,380 1.060 0,825 0.685
6. Metallerzeugung und -bearbeitung einschließlich Herstellung von
Eisen-, Blech-, Metallwaren 1.836 1,680 1,325 1,025 0,860 1,836 1,390 1,055 0.825 0,695
7. Herstellung von Kraftfahrzeugen und Motoren 1.836 1,836 1,520 1,155 0,830 1,836 1,765 1.250 0,975 0,780
OJ
8. Stahl-, Maschinen- und Fahrzeugbau ohne Herstellung von Kraftfahrzeugen und C
:::,
Motoren 1,836 1,785 1,365 1,040 0,800 1,836 1,485 1.110 0,855 0,700 Q.
<D
(J)
(Q
9. Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik, Herstellung von Büromaschinen und <D
Datenverarbeitungsgeräten (ohne Herstellung von Eisen-, Blech-, Metallwaren) 1,836 1,830 1,350 1,030 0,820 1,836 1,545 1,135 0,870 0,705 (/)
<D
N
10. Holz-, Papier- und Druckindustrie 1,836 1,755 1,365 1,050 0,805 1,836 1,395 1,050 0,815 0,680 O"
11. Leder-, Textil- und Bekleidungsindustrie 1,836 1,635 1,240 1,010 0,785 1,836 1,370 1,015 0,790 0,695
_g
c.,_
PJ
12. Ernährungsindustrie, Tabakverarbeitung 1,836 1,750 1,290 1,045 0,875 1,836 1,455 1,060 0,835 0,720 :J"
1,405 0,765
aPJ
13. Baugewerbe (einschließlich Handwerk) 1,836 1,795 0,985 0,750 1,836 1,340 1,055 0,545 :::,
(Q
14. Großhandel einschließlich Handelsvermittlung 1,836 1,640 1,225 0,885 0,710 1,836 1,330 0,995 0,740 0,625 ~
<O
1,836 1,415 1,060 0,805 0,635 1,836 1,205 0,840 0,655 0,555 CO
15. Einzelhandel CD
16. Verkehr 1,836 1,535 1,130 0,820 0,680 1,836 1,510 1,125 0,820 0,700 -l
~
17. Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe 1,836 1,635 1,135 0,895 0,900 1,836 1,430 1,050 0,860 0,795
18. Hotel- und Gaststättengewerbe 1,836 1,415 1,060 0,805 0,635 1,836 1,205 0,840 0,655 0,555
19. Gesundheits- und Veterinärwesen, Heime
20. Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Kultur, Sport, Unterhaltung; 1,836 1,510 1,100 0,945 0,840 1,836 1,510 1,100 0,945 0,840
Verlagsgewerbe
21. Dienstleistungen, soweit nicht unter 18. bis 20. erfaßt 1,836 1,415 1,060 0,805 0,635 1,836 1,205 0,840 0,655 0,555
22. Organisationen ohne Erwerbszweck
1,836 1,510 1,100 0,945 0,840 1,836 1,510 1,100 0,945 0,840
23. Gebietskörperschaften und Sozialversicherung
24. Handwerk, außer Bauhandwerk 1,836 1,415 1,060 0,805 0,635 1,836 1,205 0,840 0,655 0,555
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2371
Abschnitt B (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Wertein-
heiten aus einem in Deutsche Mark gezahlten Entgelt
Fassung von Vorschriften des Fremdrentengesetzes
ermittelt werden können. Für Zeiten der Ausbildung als
in der Zeit vom 1 . Juli 1990 bis 31 . Dezember 1991
Lehrling oder Anlernling werden weder Beitragsklassen
1. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: noch Bruttojahresarbeitsentgelte zugeordnet. Das gilt
für die knappschaftliche Rentenversicherung nur, wenn
,,(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurück-
der Versicherte vor Vollendung des 55. Lebensjahres
legung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als
berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden ist. Zei-
Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungs-
ten eines gesetzlichen Wehrdienstes erhalten Wertein-
fähig waren und für die an einen Träger eines Systems
heiten in derselben Höhe wie Zeiten eines Wehrdien-
der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden
stes aufgrund gesetzlicher Pflicht im Geltungsbereich
sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten
dieses Gesetzes; Zeiten vor dem 1. Mai 1961 erhalten
Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht
6,25 Werteinheiten für jeden Kalendermonat."
Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten
gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem
4. § 23 wird wie folgt gefaßt:
8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen
Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gel- ,,§ 23
ten nicht Zeiten, (1) Bei pflichtversicherten Selbständigen ist für die
a) die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System Zuordnung der Werte für die Ermittlung der Wertein-
der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen heiten § 22 unter Berücksichtigung der Beitragsleistung
worden sind, entsprechend anzuwenden. Ist die Höhe der Beitrags-
leistung nicht nachgewiesen, sind anstelle der Bei-
b) die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitrags-
tragsleistung die Berufstätigkeit und die Einkommens-
leistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in
verhältnisse zu berücksichtigen.
einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt
worden sind, (2) Bei freiwillig Versicherten werden Werteinheiten
nur ermittelt, wenn die Beiträge nach einer Bemes-
c) für die Werteinheiten nicht ermittelt werden oder
sungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschäftigten
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung
zur Versicherungspflicht geführt hätte. Für Zeiten bis
oder
zum 28. Februar 1957 ist die jeweils niedrigste Bei-
d) die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleich- tragsklasse im Bundesgebiet zugrunde zu legen und
baren Personen zurückgelegt worden sind." für Zeiten ab 1. März 1957 von einem Bruttoarbeitsent-
2. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird das Semikolon durch einen gelt auszugehen, das für einen Kalendermonat der
Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz „die Zeit Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht. § 22
eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses ist nicht anzuwenden."
von mindestens zehnjähriger Dauer bei demselben
5. § 26 wird wie folgt gefaßt:
Arbeitgeber wird in vollem Umfang angerechnet."
gestrichen. ,,§ 26
3. § 22 wird wie folgt gefaßt: Werden Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur für
,,§ 22 einen Teil des Kalenderjahres angerechnet, werden bei
Anwendung des § 22 Abs. 1 die Werte nur anteilmäßig
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum
werden Werteinheiten nach Maßgabe der Anlage 17 Teil mit Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 der
durch Vervielfältigung der dort genannten Werte mit Reichsversicherungsordnung, § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
dem Faktor Hundert, jedoch begrenzt auf die jeweiligen Angestelltenversicherungsgesetzes, § 57 Satz 1 Nr. 1
Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung des Reichsknappschaftsgesetzes belegt sind, als Zei-
der Arbeiter und der Angestellten in dem einzelnen ten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der
Jahr, ermittelt. Hierzu werden die Versicherten entspre- Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbe-
chend der ausgeübten Beschäftigung einer Leistungs- schäftigt oder unständig beschäftigt war, werden die
gruppe nach Anlage 1 Buchstabe A für Arbeiter oder Werte für jeden Teilzeitraum entsprechend berück-
Anlage 1 Buchstabe B für Angestellte sowie einem sichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung
Wirtschaftsbereich zugeordnet. Die Bestimmung des mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als
maßgeblichen Wirtschaftsbereichs richtet sich danach, 10 Stunden in der Woche Werteinheiten nicht er-
welchem Wirtschaftsbereich der Betrieb, in dem der
mittelt."
Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzu-
ordnen wäre, wenn der Betrieb im Geltungsbereich 6. § 28 a wird wie folgt gefaßt:
dieses Gesetzes gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil
,,§ 28a
einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Be-
stimmung des Wirtschaftsbereichs diese maßgeblich. Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System
Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminderter
Wirtschaftsbereiche in Betracht, ist von ihnen der Wirt- Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters bezogen hat, ste-
schaftsbereich mit den niedrigsten Werten maßgeblich. hen Rentenbezugszeiten nach § 1246 Abs. 2 a Satz 2
Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehre- Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 23 Abs. 2a
ren Wirtschaftsbereichen nicht möglich, so erfolgt die Satz 2 Nr. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Zuordnung zu dem Wirtschaftsbereich mit den niedrig- und§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Reichsknappschafts-
sten Werten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für gesetzes gleich, wenn der Rente Zeiten zugrunde lie-
die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe. gen, die nach diesem Gesetz anrechenbar sind."
2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
7. In § 28 b wird nach Absatz 2 angefügt: sich nach § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes für
,,(3) Trifft eine Zeit nach Absatz 1 mit einer anderen Zeiten bis zum 31 . Dezember 1995 ergibt, begrenzt
anzurechnenden Zeit zusammen, erhält diese minde- wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer
stens für jeden Kalendermonat 6,25 Werteinheiten." Berechnung der Rente nach§ 5 ergeben würde. Der so
ermittelte Rentenbetrag wird auch für Zeiten eines wei-
8. § 30 wird wie folgt gefaßt: teren Rentenbezugs aufgrund einer neuen Rentenfest-
,,§ 30 stellung zugrunde gelegt, wenn sich die Rentenbezugs-
zeiten ununterbrochen aneinander anschließen."
Für den Beginn einer Rente gelten § 1290 der
Reichsversicherungsordnung, § 67 des Angestellten- 2. § 5 erhält folgende Fassung:
versicherungsgesetzes und § 82 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Rente frühe- ,,§ 5
stens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die (1) Werden Zeiten der in§§ 15 und 16 des Fremdren-
Dreimonatsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem tengesetzes genannten Art angerechnet, so sind zur
Tage des Zuzugs." Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden
Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der An-
lage 1 des Fremdrentengesetzes
Artikel 16 a) für Zeiten bis zum 28. Juni 1942 für jede Woche die
Fremdrenten- und Auslandsrenten- Lohn- und Beitragsklassen der Tabellen der Anlage
Neuregelungsgesetz 4 oder 6 des Fremdrentengesetzes und für Zeiten
(824-3) vom 29. Juni 1942 an die Bruttojahresarbeitsent-
gelte der Tabellen der Anlage 5 oder 7 des
Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu- Fremdrentengesetzes, wenn die Zeiten der Renten-
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, versicherung der Arbeiter zuzuordnen sind,
Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten b) für Zeiten bis zum 30. Juni 1942 für jeden Monat die
Fassung, das zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom
Gehalts- oder Beitragsklassen der Tabellen der
25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645) geändert worden ist, wird
Anlage 8 oder 1 0 des Fremdrentengesetzes und für
wie folgt geändert:
Zeiten vom 1. Juli 1942 an die Bruttojahresarbeits-
1. § 4 wird wie folgt gefaßt: entgelte der Tabellen der Anlage 9 oder 11 des
Fremdrentengesetzes, wenn die Zeiten der Renten-
,,§ 4
versicherung der Angestellten zuzuordnen sind,
(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist
c) für Zeiten bis zum 31. Dezember 1942 für jeden
nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere
Härte vermieden wird. Monat die Beitrags- oder Gehaltsklassen der Ta-
bellen der Anlage 12 oder 14 des Fremdrentenge-
(2) Besteht vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf setzes und für Zeiten vom 1. Januar 1943 an die
Zahlung einer Rente, ist das Fremdrentengesetz in Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabellen der An-
seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter lage 13 oder 15 · des Fremdrentengesetzes, wenn
anzuwenden. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs die Zeiten der knappschaftlichen Rentenversiche-
aufgrund einer neuen Rentenfeststellung gilt Absatz 3 rung zuzuordnen sind,
Satz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugs-
zeiten unmittelbar aneinander anschließen. zugrunde zu legen. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1913,
die der Rentenversicherung der Angestellten zuzu-
(3) Hat der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen ordnen sind, wird die Zahl der Beitrags- und Beschäf-
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses tigungsmonate mit den Werten vervielfältigt, die für die
Gesetzes genommen, ohne in ein Herkunftsgebiet einzelnen Klassen und die einzelnen Zeiträume in der
zurückgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf Tabelle der Anlage 16 des Fremdrentengesetzes ange-
Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem geben sind.
1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an,
(2) Bei Seeleuten sind die für die verschiedenen
ist das Fremdrentengesetz in seiner vom 1. Juli 1990
Dienststellungen jeweils amtlich festgesetzten Bei-
an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
daß § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des Fremdrentenge- tragsklassen und Durchschnittsheuern zugrunde zu
legen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben
setzes gilt. Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren
Rentenbezugs aufgrund neuer Rentenfeststellungen, der Seefischerei für Zeiten nach dem 31. Dezember
wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen 1939.
aneinander anschließen. Besteht ein Anspruch auf (3) Für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungs-
Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach fall eintritt, und für das voraufgegangene Kalenderjahr
dem 31. Dezember 1995, ist das Fremdrentengesetz sind die für den letzten Zeitraum in den Tabellen der
uneingeschränkt in seiner vom 1. Juli 1990 an gelten- Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 des Fremdrentenge-
den Fassung anzuwenden. setzes und den Rechtsverordnungen der Bundesregie-
rung nach§ 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes fest-
(4) Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990
gesetzten Werte zugrunde zu legen.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes genommen und besteht ein Anspruch (4) Werden Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur
auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, wer-
1. Januar 1996, ist das Fremdrentengesetz in seiner den bei Anwendung der Tabellen der Anlagen 5, 7, 9,
vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung mit der Maß- 11 , 13 und 15 des Fremdrentengesetzes die Brutto-
gabe anzuwenden, daß der Zahlbetrag der Rente, der jahresarbeitsentgelte nur anteilmäßig berücksichtigt."
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2373
3. § 6 erhält folgende Fassung: Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder
Übergangsgeld von wenigstens 800 Deutsche
,,§ 6
Mark monatlich zusteht oder nur deswegen nicht
Personen, die am 1. Juli 1990 eine Rente aus der zusteht, weil das Kind über anrechnungsfähiges
deutschen Rentenversicherung beziehen, haben Einkommen verfügt."
Anspruch auf Neufeststellung der Rente unter Berück-
sichtigung des § 17 a des Fremdrentengesetzes für 4. § 3 b Abs. 1 Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:
Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1990. Die Neufeststel- „e) das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen
lung erfolgt nur auf Antrag; im Einzelfall kann sie auch der Witwe oder des Witwers durchschnittlich im
von Amts wegen erfolgen. Ergibt die Neufeststellung Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge gelten-
einen niedrigeren Zahlbetrag, ist als Rente mindestens den Beitragsbemessungsgrenze in der Renten-
der bisherige Zahlbetrag zu leisten." versicherung der Arbeiter und Angestellten nicht
4. §§ 7 bis 17 sowie § 24 werden gestrichen. überschreitet und".
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 17
,,Zum 1. Juli eines jeden folgenden Jahres verän-
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte dert sich die Höhe der laufenden Geldleistungen
(8251-1) um den Vomhundertsatz, um den die Renten aus
der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils ver-
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der ändert werden."
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965
(BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch § 13 des Geset- b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
zes vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435), wird wie folgt „Trifft ein vorzeitiges Altersgeld nach§ 2 Abs. 2 mit
geändert: einer Rente an Witwen oder Witwer aus der
gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetz-
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
lichen Unfallversicherung oder einer Erziehungs-
a) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte,.§ 1247 rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung" durch die zusammen, geht dessen Anrechnung auf die
Worte „sechsten Buches Sozialgesetzbuch" Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
ersetzt. oder die Rente der gesetzlichen Rentenversiche-
b) In Absatz 2a Buchstabe a werden die Worte rung der Kürzung nach Satz 1 vor."
,,§ 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung" c) Nach Absatz 10 wird angefügt:
durch die Worte „Sechsten Buches Sozialgesetz-
,,(11) Die Bundesregierung hat durch Rechtsver-
buch" ersetzt.
ordnung •mit Zustimmung des Bundesrates zur
2. In § 3 Abs. 2 Buchstabe b werden die Worte ,,§ 1247 Anpassung der laufenden Geldleistungen die in
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung" durch die Absatz 1 Satz 1 bestimmten Beträge entsprechend
Worte „Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. Absatz 1 Satz 3 zum 1 . Juli eines jeden Jahres zu
3. § 3 a wird wie folgt geändert: ändern."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 6. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der allge-
aa) In Satz 1 werden die Worte ,.§ 1267 Abs. 1 a meinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 der
der Reichsversicherungsordnung" durch die Reichsversicherungsordnung)" durch die Worte „des
Worte ,, § 48 Abs. 3 des Sechsten Buches aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenver-
Sozialgesetzbuch" ersetzt. sicherung" ersetzt.
bb) In Buchstabe a werden die Worte ,,§ 1247 7. § 7 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung" „Im übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten
durch die Worte „Sechsten Buches Sozial- Buches Sozialgesetzbuch über die medizinischen Lei-
gesetzbuch" ersetzt. stungen zur Rehabilitation, die Reisekosten, die son-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: stigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
sowie über die Zuzahlung bei medizinischen Leistun-
,,(2) § 48 Abs. 4 bis 6 des Sechsten Buches
gen entsprechend;".
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein Waisen-
geld wird über das 18. Lebensjahr hinaus nicht 8. In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 1243 der
gezahlt, wenn das Kind sich in Ausbildung befindet Reichsversicherungsordnung" durch die Worte „Die
und ihm aus dem Ausbildungsverhältnis Brutto- Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
bezüge in Höhe von wenigstens 1 000 Deutsche über die Zuzahlung bei medizinischen Leistungen"
Mark monatlich zustehen; Ehegatten- und Kinder- ersetzt.
zuschläge und einmalige Zuwendungen sowie ver-
mögenswirksame Leistungen, die dem Kind über 9. In § 9 a Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 werden die
die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus Worte „den in § 1265 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsver-
zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit sie den sicherungsordnung genannten Betrag" jeweils· durch
nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungs- die Worte „drei Zehntel der für Monatsbezüge gelten-
gesetz begünstigten Höchstbetrag nicht überstei- den Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenver-
gen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit sicherung der Arbeiter und Angestellten" ersetzt.
2374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
10. § 10 wird wie folgt geändert: sich ergibt, wenn die Nachzahlung in der Höhe
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: eines Beitrages vorgenommen worden wäre, der
für das durch zwölf geteilte Durchschnittsentgelt
,,(3) Die Vorschriften des Sechsten Buches der gesetzlichen Rentenversicherung gilt."
Sozialgesetzbuch über Renten wegen Todes bei
Verschollenheit, Ausschluß und Minderung von c) In Absatz 4 werden die Worte „nach Artikel 2 § 52 a
Renten, Ende der Renten bei Tod sowie über Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
Leistungen an Berechtigte außerhalb des Gel- lungsgesetzes oder nach Artikel 2 § 50 b Abs. 2
tungsbereichs dieses Gesetzbuchs finden entspre- des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsge-
chende Anwendung." setzes" durch die Worte „für die Nachzahlung der
Beiträge" ersetzt.
b) In Absatz 6 a werden die Worte „den in§ 1265a
Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung 18. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
genannten Betrag" durch die Worte „drei Zehntel a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemes-
sungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbei- „Bezieht der Empfänger eines Altersgeldes oder
ter und Angestellten" ersetzt. eines vorzeitigen Altersgeldes, der einen Zuschuß
nach§ 47 in Anspruch genommen hat, gleichzeitig
11. § 12 wird wie folgt geändert: eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung, so wird das Altersgeld oder das vorzeitige
a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „die in der
Altersgeld um den Teil der Rente aus der gesetz-
Rentenversicherung der Arbeiter maßgebende all-
lichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Ver-
gemeine Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2
hältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für
der Reichsversicherungsordnung) des Vorjahres
Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur
gegenüber der" durch die Worte „in der gesetz-
Summe aller Entgeltpunkte steht."
lichen Rentenversicherung der aktuelle Renten-
wert des Vorjahres gegenüber dem" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
b) Absatz 5 letzter Satz wird wie folgt gefaßt: „Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, so
bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der
,,Die Vorschrift des Sechsten Buches Sozialge-
Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der
setzbuch über die Wirksamkeit von Beiträgen gilt
Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten,
entsprechend."
die der Ermittlung der für den Versicherten maßge-
12. § 14 Abs. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: benden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde
gelegt worden ist."
„c) eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 4 Nr. 1, § 6
Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 230 Abs. 1 Nr. 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Voraussetzungen erfüllen."
Artikel 18
13. In § 33 Abs. 5 werden die Worte „in § 1251 der Zweites Gesetz über die Krankenversicherung
Reichsversicherungsordnung" durch die Worte „im
der Landwirte
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
(8252-3)
14. § 39 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
,,Die Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetz- Landwirte (Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember
buch über die Wirksamkeit von Beiträgen gilt nicht." 1988, BGBI. 1 S. 2477), geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI I S. 1822), wird wie
15. In § 40 Abs. 1 Buchstabe a werden die Worte ,,§ 1247
folgt geändert:
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung" durch die
Worte „Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 1. In § 29 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort „Ruhen" durch die
Worte „sonstige Nichtleistung" ersetzt.
16. In § 41 Abs. 1 Buchstabe a werden die Worte ,,§ 1246
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung" durch die 2. Dem § 42 Abs. 5 wird angefügt:
Worte „Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
,,Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Scha-
17. § 47 wird wie folgt geändert: densersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert."
a) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 2 § 52a des 3. § 48 wird wie folgt geändert:
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgeset- a) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
zes und Artikel 2 § 50 b des Angestelltenversiche-
rungs-Neuregelungsgesetzes nachentrichteten" ,,(3) Versicherungspflichtige, die eine Rente aus
durch die Worte „der Vorschrift des Sechsten der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen,
Buches Sozialgesetzbuch über die Nachzahlung und die Träger der Rentenversicherung tragen die
für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbei- nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils
tende Familienangehörige nachgezahlten" ersetzt. zur Hälfte."
b) Absatz 3 wird wie folgt getaßt: b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
,,(3) Der Zuschuß beträgt 70 vom Hundert der in 4. In § 50 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 255 Abs. 1
Absatz 1 bezeichneten nachzuzahlenden Beiträge. Satz 2 und Abs. 2" durch die Verweisung ,,§ 255
Er darf jedoch nicht höher sein als ein Zuschuß, der Abs. 2" ersetzt.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2375
Artikel 19 1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1 a eingefügt:
Künstlersozialversicherungsgesetz „Artikel 1 a
(8253-1) Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Arti-
kels 1 Nr. 2 des Abkommens hat im Geltungsbereich
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
des Gesetzes nur, wer sich dort unbefristet rechtmäßig
1981 (BGBI. 1 S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
aufhält."
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2606), wird
wie folgt geändert:
2. Artikel 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
,,(1) Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Ren-
a) Nummer 1 letzter Teilsatz wird wie folgt gefaßt: tenversicherung zu berücksichtigen sind, sind bei der
,,die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfü- Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetz-
gigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selb- lichen Rentenversicherung in Anwendung des Fremd-
ständigen Tätigkeit (§ 8 Viertes Buch Sozialgesetz- rentengesetzes und des Fremdrenten~ und Auslands-
buch),". renten-Neuregelungsgesetzes zu berücksichtigen,
solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses
b) In Nummer 2 werden die Worte „Angestellten(§ 112 Gesetzes wohnt."
Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes)"
durch die Worte „Arbeiter und Angestellten" ersetzt. 3. Ist bei der Feststellung einer Rente, die vor dem 1 . Juii
c) Nummer 3 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: 1990 begonnen hat, das Gesetz zu dem Abkommen
vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik
,,die Eintragung beruht auf der Führung eines Hand- Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten-
werksbetriebs nach den §§ 2 und 3 der Handwerks-
und Unfallversicherung vom 12. März 1976 in der bis
ordnung,".
zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung angewendet
d) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: worden, hat es dabei sein Bewenden.
,,5. eine Vollrente wegen Alters aus der gesetz-
lichen Rentenversicherung bezieht,".
2. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 21
,,Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künst- Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
lersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das nationalsozialistischen Unrechts
voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der in der Sozialversicherung
Tätigkeit als selbständige Künstler und Publ.izisten (826-9)
erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell- Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung natio-
ten für das folgende Kalenderjahr zu melden." nalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom
22. Dezember 1970 (BGB!. 1 S. 1846), zuletzt geändert
3. § 15 wird wie folgt geändert:
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: (BGBI. 1 S. 2586), wird wie folgt geändert:
„Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als 1 . § 1 wird wie folgt geändert:
Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung
a) Er erhält folgende Überschrift:
für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den
§§ 157 bis 161, 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 175 ,,Begriffsbestimmungen".
Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
ergebenden Beitrages zu zahlen."
,,(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
b) Satz 2 wird gestrichen.
1 . Verfolgungszeiten die Ersatzzeiten des § 250
4. § 22 wird gestrichen. Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch,
2. Verfolgungsgründe diejenigen des § 1 des Bun-
Artikel 20 desentschädigungsgesetzes,
Gesetz vom 12. März 1976 3. pflichtversicherte Verfolgte diejenigen Versicher-
zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 ten, deren rentenversicherungspflichtige
zwischen der Bundesrepublik Deutschland Beschäftigung oder Tätigkeit aus Verfolgungs-
und der Volksrepublik Polen gründen unterbrochen oder beendet worden ist
über Renten- und Unfallversicherung oder für die bis zum Beginn der Verfolgung
nebst der Vereinbarung hierzu a) eine Anrechnungszeit wegen Krankheit,
vom 9. Oktober 1975 Schwangerschaft oder Mutterschutz oder
(826-2-25) wegen Arbeitslosigkeit,
Das Gesetz vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom b) eine Ersatzzeit(§ 250 Sechstes Buch Sozial-
9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- gesetzbuch), die eine rentenversicherungs-
land und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfall- pflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unter-
versicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Okto- brochen oder beendet hat,
ber 1975 (BGBI. 1976 II S. 393) wird wie folgt geändert: vorliegt."
2376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. Teil III, 1. und 2. Abschnitt wird wie folgt gefaßt: b) für Zeiten eines Auslandsaufenthalts, der sich an
einen als Verfolgungszeit anerkannten Aus-
„III. Gesetzliche Rentenversicherung
landsaufenthalt anschließt,
§ 7
nachgezahlt sind.
Grundsatz
Die Vorschriften dieses Teils ergänzen zugunsten § 12
von Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vor- Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung
schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten
Als Pflichtbeitragszeiten gelten Zeiten, in denen
1. Freiwillige Beitragszahlung ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige
§ 8 Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die
aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt
Freiwillige Versicherung
sind.
bei Beitragserstattung wegen Heirat
§ 13
Sind einer Verfolgten oder der Ehefrau eines Verfolg-
ten, den sie vor dem 9. Mai 1945 geheiratet hat, in der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten
Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Beiträge (1) Hat der Verfolgte aus Verfolgungsgründen
wegen Heirat erstattet worden, kann sie sich freiwillig seine Lehrzeit, Fachschulausbildung oder Hoch-
versichern. schulausbildung nicht abschließen können, gilt die
§ 9 Lehrzeit oder Ausbildung für die Anerkennung die-
ser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.
Beitragsnachzahlung
bei Beitragserstattung wegen Heirat (2) Ist aus Verfolgungsgründen eine Schulaus-
bildung, Fachschulausbildung oder Hochschulaus-
Wer zur freiwilligen Versicherung bei Beitragserstat- bildung unterbrochen, jedoch später wieder aufge-
tung wegen Heirat berechtigt ist, kann auf Antrag Bei-
nommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbil-
träge für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres dung begonnen und abgeschlossen worden, sind
und nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis
1. Januar 1924 zurück nachzahlen, soweit diese Zeiten zum doppelten der allgemein geltenden Höchst-
nicht Beitragszeiten oder beitragsfreie Zeiten sind.
dauer anzuerkennen.
§ 10
§ 14
Freiwillige Versicherung Besondere Ermittlung der Entgeltpunkte
für pflichtversicherte Verfolgte für Beitragszeiten
Pflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig ver- (1) Entgeltpunkte für Zeiten, in denen ein Ver-
sichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt folgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäf-
haben. tigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus
2. Leistungsrecht Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind,
werden aus der Beitragsbemessungsgrundlage er-
§ 11
mittelt, nach der Beiträge aufgrund des erzielten Ar-
Gleichstellung nachgezahlter Beiträge beitsentgelts oder Einkommens zu zahlen gewesen
mit Pflichtbeiträgen wären.
Folgende nachgezahlte Beiträge stehen Pflichtbei-
(2) Für Pflichtbeitragszeiten eines Verfolgten, die
trägen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder
aus Verfolgungsgründen eine niedrigere Beitrags-
selbständigen Tätigkeit gleich:
bemessungsgrundlage aufweisen als bei einem
1. Beiträge von verfolgten Versicherten, die dazu nichtverfolgten Versicherten mit gleichartiger
infolge Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt Beschäftigung oder Tätigkeit, werden Entgeltpunkte
sind, soweit sie mindestens aus der Beitragsbemessungsgrundlage
a) für die Zeit vom 1 . Januar 1933 bis zum ermittelt, die sich bei entsprechender Anwendung
des§ 22 des Fremdrentengesetzes ergibt. Dabei ist
31. Dezember 1946,
die tatsächlich während der Verfolgung ausgeübte
b) für Pflichtbeitragszeiten vor der Beitragserstat- rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder
tung, Tätigkeit zugrunde zu legen, mindestens jedoch die
c) aufgrund des Artikels X des Zweiten Gesetzes vorher ausgeübte, von Verfolgungsmaßnahmen
zur Änderung des Bundesentschädigungsge- nicht beeinträchtigte Beschäftigung oder Tätigkeit;
setzes vom 14. September 1965 (BGBL 1 § 15 Satz 3 Nr. 2 und § 15 Satz 4 finden Anwen-
S.1315) dung. Sätze 1 und 2 gelten nicht für nachgezahlte
Beiträge, die Pflichtbeiträgen gleichstehen.
nachgezahlt sind;
2. Beiträge von Versicherten, die dazu als pflichtver- § 15
sicherte Verfolgte aufgrund eines bis zum 31. De- Bewertung von Verfolgungszeiten
zember 1975 gestellten Antrages berechtigt waren, für pflichtversicherte Verfolgte
soweit sie
Verfolgungszeiten werden bei der Ermittlung der
a) für Zeiten vor dem 1. Januar 1947, Entgeltpunkte für einen pflichtversicherten Ver-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2377
folgten wie Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen c) Es wird angefügt:
berücksichtigt, wenn dies günstiger ist. Dabei wird ,,(2) Es wird vermutet, daß die Zugehörigkeit zum
der Verfolgungszeit die Beitragsbemessungsgrund- deutschen Sprach- und Kulturkreis eine wesentliche
lage zugrunde gelegt, die sich bei entsprechender
Ursache für das Verlassen des Vertreibungsgebie-
Anwendung des § 22 des Fremdrentengesetzes tes ist. Dies gilt nicht, wenn das Vertreibungsgebiet
ergibt. Für die Zuordnung der Tabellenwerte ist nachweislich im wesentlichen aus anderen Gründen
1. bei Arbeitnehmern die zuletzt vor der Verfol- verlassen worden ist, weil der Zugehörigkeit zum
gungszeit ausgeübte rentenversicherungspflich- deutschen Sprach- und Kulturkreis im Verhältnis zu
tige Beschäftigung maßgebend, anderen Gründen nicht annähernd das gleiche
Gewicht zukommt. Eine verfolgungsbedingte
2. bei Selbständigen der Durchschnittswert aus Abwendung vom deutschen Sprach- und Kulturkreis
den Pflichtbeiträgen für die letzten sechs Kalen- oder eine Wohnsitznahme in einem nichtdeutsch-
dermonate der selbständigen Tätigkeit vor sprachigen Land widerlegt allein die Vermutung
Beginn der Verfolgungszeit. nach Satz 1 nicht.
Hätte der Verfolgte ohne die Verfolgung eine (3) Die Absätze 1 und 2 gelten ab 1. Februar
Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, die in eine 1971. Die Verjährungsvorschriften nach dem
höhere Leistungsgruppe als nach Satz 3 einzu- Sozialgesetzbuch und § 44 des Zehnten Buches
ordnen wäre, ist die höhere Leistungsgruppe Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Sofern in der
zugrunde zu legen. Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember
1989 ein Antrag gestellt worden ist, der unter Be-
§ 16 rücksichtigung des Absatzes 2 zu einem Anspruch
Gleichstellung von Verfolgungszeiten auf rückwirkend zu erbringende Leistungen führt, ist
für den Leistungszuschlag für die Berechnung der Verjährungsfrist und der
Frist des§ 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialge-
Für Verfolgungszeiten, die der knappschaftlichen
setzbuch der Zeitpunkt dieses Antrags maßgebend,
Rentenversicherung zugeordnet sind, werden
wenn dies bis zum 31 . Dezember 1990 beantragt
zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten
wird."
unter Tage ermittelt, wenn der Verfolgte zuletzt eine
Beschäftigung oder Tätigkeit mit den dafür üblichen 5. Nach § 20 wird eingefügt:
Beschäftigungsmerkmalen ausgeübt hat.
,,§ 21
§ 17 (1) Verfolgte, für die erstmals nach§ 20 Abs. 2 in der
Entgeltpunkte für nachgezahlte Beiträge vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitrags-
für Zeiten vor Rentenbeginn zeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdren-
tengesetz zu berücksichtigen sind, können auf Antrag
Für eine Rente werden Entgeltpunkte für nachge-
die Nachentrichtung des§ 10 in der am 31. Dezember
zahlte Beitragszeiten bei Beitragserstattung wegen
1989 geltenden Fassung nach Maßgabe der Absätze 2
Heirat auch dann ermittelt, wenn die Rente vor dem
bis 5 ausüben, wenn sie vor dem 1. Januar 1976 einen
1. Januar 1967 begonnen hat oder die Minderung
der Erwerbsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt einge- Antrag nach § 10 gestellt haben oder in der Zeit vom
treten ist." 1 . Dezember 1979 bis 1 . Dezember 1980 berechtigt
waren, einen solchen Antrag zu stellen. Verfolgte im
3. § 18 wird wie folgt geändert: Sinne des Satzes 1 , die eine Nachentrichtung in einer
Weise genutzt haben, die sich durch das erstmalige
a) Er erhält folgende Überschrift: Berücksichtigen von Beitragszeiten oder Beschäfti-
,,Zahlungen an Verfolgte". gungszeiten nach dem Fremdrentengesetz als ungün-
stig erweist, können auf Antrag die Nachentrichtung
b) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 neu ausüben; ein
gefaßt:
bei einer früheren Nachentrichtung zuviel gezahlter
„Entgeltpunkte für nach dem Fremdrentengesetz Betrag ist ohne Anrechnung bisher gewährter Leistun-
gleichgestellte Beitragszeiten werden dabei nur für gen zurückzuzahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
solche Beiträge ermittelt, die an einen nichtdeut- chend für Verfolgte, für die nach § 17 Abs. 1 Buchstabe
schen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung b letzter Halbsatz des Fremdrentengesetzes in der vom
gezahlt sind, wenn sie ein deutscher Träger der 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten
gesetzlichen Rentenversicherung wie nach den nach dem Fremdrentengesetz erstmals zu berücksich-
Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze tigen sind, wobei es auch ausreicht, wenn sie vor dem
gezahlte Beiträge zu behandeln hatte; dies gilt auch 1. Januar 1976 berechtigt waren, einen Antrag nach
für Beiträge von Personen, deren Ansprüche nach § 10 zu stellen.
der Verordnung vom 22. Dezember 1941 (RGBI. 1
(2) Der Beitragsberechnung sind bei Anwendung des
S. 777) ausgeschlossen waren. § 114 Abs. 1 Satz 2
Absatzes 1 Satz 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-
sprechend." a) in den Fällen, in denen über einen Nachentrich-
tungsantrag bereits eine nicht mehr anfechtbare
4. § 20 wird wie folgt geändert: Entscheidung getroffen wurde, die Beitragsklassen
und Beitragsberechnungsgrundlagen zugrunde zu
a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 .
legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung maßge-
b) Satz 3 wird gestrichen. bend waren; § 1419 Abs. 3 der Reichsversiche-
2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
rungsordnung und § 141 Abs. 3 des Angestellten- treibungsgebiete vor dem 1 . Januar 1990 verlassen
versicherungsgesetzes jeweils in der am 31. De- haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten
zember 1989 geltenden Fassung gelten mit der nachentrichten, für die sie durch die Berücksichtigung
Maßgabe, daß bei der Ermittlung des Beitrags- der Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten nach dem
satzes eine Unterbrechung des Nachentrichtungs- Fremdrentengesetz die Berechtigung zur freiwilligen
verfahrens in der Zeit zwischen der Entscheidung Versicherung erstmalig erlangen. Satz 1 gilt entspre-
und dem Antrag nach Absatz 4 nicht eingetreten ist; chend für Personen, für die nach § 17 Abs. 1 Buch-
b) in allen anderen Fällen die Beitragsklassen und stabe b letzter Halbsatz des Fremdrentengesetzes in
Beitragsberechnungsgrundlagen zugrunde zu der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Bei-
legen, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist tragszeiten nach dem Fremdrentengesetz erstmals zu
für die Nachentrichtung maßgebend waren. Die Bei- berücksichtigen sind; § 1 Abs. 1 findet keine An-
träge sind unter Berücksichtigung des Beitrags- wendung.
satzes im Zeitpunkt der Antragstellung (Absatz 4) zu
berechnen. § 1419 Abs. 3 der Reichsversicherungs- (2) Die Nachentrichtung kann für die Zeiten vom
ordnung und § 141 Abs. 3 des Angestelltenver- 1. Februar 1971, frühestens vom Zeitpunkt des Verlas-
sicherungsgesetzes jeweils in der am 31. Dezember sens der Vertreibungsgebiete, bis zum 31. Dezember
1989 geltenden Fassung gelten. 1989 erfolgen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit
Beiträgen belegt sind. Für Berechtigte nach Absatz 1
(3) Bei Anwendung von Absatz 1 Satz 2 sind der Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend vom 1. Januar 1959 an.
Beitragsberechnung die Beitragsklassen und Beitrags-
berechnungsgrundlagen und der Beitragssatz (3) Für die Entrichtung der Beiträge und ihre Bewer-
zugrunde zu legen, die der Rentenversicherungsträger tung im Leistungsfall sind die Vorschriften des Jahres
in dem für die Nachentrichtung erlassenen Bescheid anzuwenden, in dem sie entrichtet werden.
festgestellt hat. Satz 1 gilt auch, wenn zu einer bereits
durchgeführten Nachentrichtung eine Nachentrichtung (4) Nachentrichtungsanträge nach Absatz 1 können
nach Absatz 1 Satz 1 hinzutritt. nur bis zum 31. Dezember 1990 gestellt werden. Die
(4) Der Nachentrichtungsantrag nach Absatz 1 kann Rentenversicherungsträger können auf Antrag Teilzah-
nur bis zum 31. Dezember 1990 gestellt werden. Die lungen bis zu einem Zeitraum von einem Jahr nach der
Rentenversicherungsträger können auf Antrag Teilzah- Zustellung des Nachentrichtungsbescheides zulassen.
lungen bis zu einem Zeitraum von einem Jahr nach der Der Eintritt des Versicherungsfalles vom Beginn des
Zustellung des Nachentrichtungsbescheides zulassen. Nachentrichtungszeitraumes bis zum 31. Dezember
Der Eintritt des Versicherungsfalles vom Beginn des 1990 steht der Nachentrichtung nicht entgegen.
Nachentrichtungszeitraumes bis zum 31. Dezember
1990 steht der Nachentrichtung nicht entgegen. In den (5) Sind Berechtigte nach Absatz 1 vor dem Ende der
Fällen des Absatzes 1 Satz 1, in denen über einen Antragsfrist nach Absatz 4 Satz 1 verstorben, können
Nachentrichtungsantrag bereits eine nicht mehr der überlebende Ehegatte und die waisenrentenbe-
anfechtbare Entscheidung getroffen wurde, und in den rechtigten Kinder Beiträge nach Maßgabe der Absätze
Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Beiträge für 1 bis 4 nachzahlen. Satz 1 gilt entsprechend für Ren-
den Rentenbeginn als in dem Zeitpunkt entrichtet, der tenberechtigte nach §§ 1265 und 1291 Abs. 2 der
für die Bestimmung des Beitragssatzes nach Absatz 2 Reichsversicherungsordnung, §§ 42 und 68 Abs. 2 des
Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 1 maßgebend ist; § 20 Angestelltenversic_herungsgesetzes sowie §§ 65 und
Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt. 83 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes."
(5) Soweit in den Absätzen 1 bis 4 nichts Abweichen-
des bestimmt ist, finden die jeweiligen Regelungen 6. Folgende Überschriften werden eingefügt:
über die Nachentrichtung, die für den Berechtigten
maßgebend waren, Anwendung. a) In § 2:
(6) Sind Verfolgte vor dem Ende der Antragsfrist ,,Amtshilfe",
nach Absatz 4 Satz 1 verstorben, können der über- b) in§ 3:
lebende Ehegatte und die waisenrentenberechtigten
,,Glaubhaftmachung",
Kinder Beiträge nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4
nachzahlen. Satz 1 gilt entsprechend für Rentenbe- c) in § 4:
rechtigte nach §§ 1265 und 1291 Abs. 2 der Reichsver- „Jahresarbeitsverdienst
sicherungsordnung, §§ 42 und 68 Abs. 2 des Angestell- bei verfolgungsbedingtem Wechsel der Tätigkeit",
tenversicherungsgesetzes sowie §§ 65 und 83 Abs. 3
des Reichsknappschaftsgesetzes. d) in § 5:
(7) Anträge auf Nachentr;chtung nach § 10, über die ,,Zahlungen ins Ausland an Ausländer",
noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen e) in § 6:
wurde, bleiben von dieser Regelung unberührt.
,,Zahlungen ins Ausland an Deutsche",
f) in § 19:
§ 22
,,Zahlungen an vertriebene Verfolgte",
(1) Verfolgte, für die erstmals nach§ 20 Abs. 2 in der
vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitrags- g) in § 20:
zeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremd- „Gleichstellung vertriebener Verfolgter
rentengesetz zu berücksichtigen sind und die die Ver- mit Vertriebenen",
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2379
h) in§21: Artikel 25
„Wiedereröffnung eines außerordentlichen Rentenreformgesetz
Nachentrichtungsrechts", (826-26)
i) in § 22:
Artikel 6 § 5 des Rentenreformgesetzes vom 16. Okto-
„Nachentrichtung für Zeiten der freiwilligen ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965), das zuletzt durch Artikel 2 des
Versicherung". Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1040) geändert
worden ist, wird gestrichen.
Artikel 22
Artikel 26
Fremdrenten-Nachversicherungs-Verordnung
Selbstverwaltungsgesetz
(826-18)
(827-6)
In § 1 Nr. 1 Buchstabe b der Fremdrenten-Nach-
§ 15 Abs. 6 und 7 des Selbstverwaltungsgesetzes in der
versicherungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt
Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1967
Teil III, Gliederungsnummer 826-18, veröffentlichten berei-
(BGBI. 1 S. 917), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes
nigten Fassung werden die Worte ,,(§ 23 Abs. 2, § 24
vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477) geändert wor-
Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes)" durch die
den ist, wird gestrichen.
Worte ,,(Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
Artikel 27
Artikel 23
Bundesversicherungsamtsgesetz
Verordnung über die Höhe der Vergütung für (827-8)
das Einziehen der Beiträge zu den gesetzlichen
Rentenversicherungen § 2 Abs. 3 des Bundesversicherungsamtsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
(8232-34-2)
827-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Höhe der Vergütung durch Artikel II § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976
für das Einziehen der Beiträge zu den gesetzlichen Ren- (BGBI. 1 S. 3845) geändert worden ist, wird gestrichen.
tenversicherungen vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1497),
geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1987
(BGBI. 1 S. 2813), wird wie folgt geändert: Artikel 28
1 . In Nummer 1 werden die Worte „sowie für die Zeit vom Achtes Gesetz zur Änderung des
1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990" ge- Selbstverwaltungsgesetzes
strichen. (827-12)
2. In Nummer 2 wird die Zahl „ 1989" durch die Zahl In Artikel 4 § 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des
,, 1993" ersetzt. Selbstverwaltungsgesetzes vom 7. August 1973 (BGBI. 1
S. 957) werden die Worte ,,(§ 1344 der Reichsversiche-
rungsordnung)" gestrichen.
Artikel 24
Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz-Saar
(826-19) Artikel 29
Gesetz über die Errichtung einer
Das Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz-Saar in
Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
in der Land- und Forstwirtschaft
826-19, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezem-
(827-13)
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert: Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-
gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirt-
1. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
schaft vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1660), zuletzt geän-
,,(3) Die Aufwendungen der Bundesknappschaft für dert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985
die in Absatz 1 genannten Leistungen werden im Rah- (BGBI. 1 S. 2475), wird wie folgt geändert:
men der Bundesbeteiligung in der knappschaftlichen
1. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Altersruhegeldern" durch
Rentenversicherung (Sechstes Buch Sozialgesetz-
das Wort „Altersrenten" und das Wort „Hinterbliebe
buch) verrechnet."
nenrenten" durch die Worte „Renten wegen Todes"
2. In§ 30a Abs. 2 werden die Worte,,§§ 180 und 1304e ersetzt.
der Reichsversicherungsordnung, des§ 83e des Ange- 2. § 12 wird wie folgt geändert:
stelltenversicherungsgesetzes und des § 96c des
Reichsknappschaftsgesetzes" durch die Worte ,,§ 228 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Vor- aa) In Buchstabe a werden die Worte „ein Alters-
schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über ruhegeld" durch die Worte „eine Altersrente,
den Zuschuß zur Krankenversicherung" ersetzt. eine Erziehungsrente" ersetzt.
2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bb) In Buchstabe b werden die Worte „des Alters- Artikel 32
ruhegeldes" durch die Worte „der Altersrente,
der Erziehungsrente" ersetzt. · Arbeitssicherstellungsgesetz
(800-18)
b) Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
(1) Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968
„a) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten im Sinne (BGBI. 1 S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 36 des
der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird
Zeiten, für die wegen des Bezugs von Soziallei- wie folgt geändert:
stungen Pflichtbeiträge
1. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt
werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis ,,§ 1 Abs. 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 Satz 1,
zum 31. Dezember 1982 gezahlt wurden, Abs. 2 bis 4, die§§ 6, 12 Abs. 1, §§ 13, 14a Abs. 3, 5
und 6 und § 14 b Abs. 1 und 5 des Arbeitsplatzschutz-
bb) von einem Träger der Rehabilitation gesetzes gelten entsprechend; § 14a Abs. 3, 5 und 6
gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Ok- und § 14 b Abs. 1 und 5 gelten jedoch mit der Maßgabe,
tober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 daß der neue Arbeitgeber erstattungspflichtig ist."
gezahlt wurden,
2. In § 16 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 1, die
wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als §§ 6, 12 und 13" durch die Worte „die §§ 6, 12, 13 und
landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen 14a Abs. 1" ersetzt.
worden ist,".
3. § 21 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,b) die Witwe oder der Witwer eine große Witwen- ,,(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung sind
oder Witwerrente erhält und". während der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis
d) In Absatz 5 werden die Worte „eines Altersruhe- auch versicherungsfrei
geldes" durch die Worte „einer Altersrente" ersetzt. 1. Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung
unselbständig beschäftigt und nach § 5 Abs. 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ver-
sicherungsfrei oder auf Antrag von der Versiche-
Artikel 30
rungspflicht in der Rentenversicherung nach § 6
Gesetz über die Fristen für die des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit
Kündigung von Angestellten sind,
(800-1) 2. Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung
als selbständig Tätige aufgrund einer durch
§ 1 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von
Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhen-
Angestellten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
den Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-recht-
rungsnummer 800-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
lichen Versicherungseinrichtung oder Versor-
sung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
gungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind,
26. April 1985 (BGBI. 1 S. 710) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt: 3. Personen, die vor der Verpflichtung nur beitrags-
pflichtig nach dem Gesetz über eine Altershilfe
,,§ 1
für Landwirte waren und dies weiterhin sind."
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf
b) Absatz 2 letzter Teilsatz wird wie folgt gefaßt:
Angestellte. Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind
Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung ausüben, die für ,,die anders als bisher in der knappschaftlichen Ren-
die Zuständigkeitsaufteilung unter den Rentenver- tenversicherung zu versichern ist."
sicherungsträgern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz- 4. § 22 wird wie folgt geändert:
buch als Angestelltentätigkeit bezeichnet wird."
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „in § 130
Abs. 6 Buchstabe a des Reichsknappschaftsge-
setzes" durch die Worte „im Sechsten Buch Sozial-
Artikel 31 gesetzbuch hierfür" ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
Kündigungsschutzgesetz
(800-2) (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
In § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
(BGBI. 1 S. 1317), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
Artikel 33
vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1037) geändert worden ist, Gesetz zur Verbesserung der
werden die Worte ,,§ 1248 Abs. 5 der Reichsversiche- betrieblichen Altersversorgung
rungsordnung, § 25 Abs. 5 des Angestelltenversicherungs- (800-22)
gesetzes oder § 48 Abs. 5 des Reichsknappschaftsge-
setzes" durch die Worte „der Vorschrift des Sechsten Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente" versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3610),
ersetzt. das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2381
1986 (BGBI. 1 S. 2317) geändert worden ist, wird wie folgt Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1822), wird wie
geändert: folgt geändert:
1 . In § 2 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „die Anzahl der 1. In § 56 Abs. 1 wird nach Satz 2 eingefügt:
anrechnungsfähigen Versicherungsjahre und die per-
,,Das Verfahren zur Auswahl der Leistungen schließt,
sönliche Rentenbemessungsgrundlage, die sich bei
soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder Arbeitser-
einer Berechnung im Zeitpunkt des Ausscheidens
probung ein; dabei gelten Absatz 3 Nr. 3 bis 5 sowie
ergeben hätten," durch die Worte „die Anzahl der im
Absatz 3 a entsprechend."
Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte"
ersetzt. 2. § 59 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2. § 6 wird wie folgt gefaßt: a) In Nummer 1 werden die Worte „Berufsfindung und
Arbeitserprobung oder der" gestrichen.
,,§ 6
Einern Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der b) Es wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und
gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des angefügt:
65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt, „sowie für· die Zeit, in der der Behinderte wegen
sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeits-
und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen erprobung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt
der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Fällt erzielt."
die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung wieder weg oder wird sie auf einen Teilbetrag 3. § 59 b zweiter Teilsatz wird wie folgt gefaßt:
beschränkt, so können auch die Leistungen der ,,um den die Renten der gesetzlichen Rentenversiche-
betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der rung ohne Berücksichtigung der Veränderung der
ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Auf- Belastung bei Renten zuletzt vor diesem Zeitpunkt
nahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder anzupassen gewesen wären".
Erwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall oder zu einer
Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen 4. In § 42 Abs. 3 Satz 1, § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 112
Rentenversicherung führt, dem Arbeitgeber oder son- Abs. 5 Nr. 10, § 133 Abs. 4, § 170 Abs. 3 und § 171
stigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen." Abs. 3 werden die Worte ,,§ 168 Abs. 3a" durch die
3. § 18 wird wie folgt geändert: Worte ,,§ 168 Abs. 3" ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: 5. In den §§ 70 und 87 werden die Worte ,,§ 118 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4" durch die Worte,,§ 118 Abs. 1 Nr. 4" und
,,4. in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
der Punkt durch ein Komma ersetzt sowie folgender
sicherungsfrei sind, weil ihnen nach beamten-
Halbsatz angefügt:
rechtlichen Grundsätzen Anwartschaft auf Ver-
sorgung zusteht, oder". ,,§ 118 Abs. 1 Nr. 4 jedoch nur für eine Zeit, für die
eine Vollrente zuerkannt ist."
b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Worte „Versiche-
rungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufs- 6. In § 103 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort
gruppe im Sinne des § 7 Abs. 2 des Angestellten- „Vermittlungsaussichten" die Worte „oder an einer
versicherungsgesetzes" durch die Worte „berufs- Berufsfindung oder Arbeitserprobung" eingefügt.
ständischen Versorgungseinrichtung" ersetzt.
7. In § 105c Abs. 2 wird das Wort „Altersruhegeld" durch
c) Absatz 8 wird gestrichen und der bisherige Absatz 9 das Wort „Altersrente" ersetzt.
wird Absatz 8.
8. § 112 wird wie folgt geändert:
Artikel 34 a) In Absatz 5 Nr. 6 werden die Worte,,§ 175 Abs. 1
Nr. 2a" durch die Worte,,§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3"
Betriebsverfassungsgesetz ersetzt.
(801-7)
b) Dem Absatz 11 wird angefügt:
§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in
,,Für die Zeit, für die dem Arbeitslosen eine Teil-
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember
rente wegen Alters aus der gesetzlichen Renten-
1988 (BGBI. 1 1989 S. 1, 902) wird wie folgt gefaßt:
versicherung oder eine ähnliche Leistung öffent-
,,Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, lich-rechtlicher Art zuerkannt ist, bemißt sich das
die eine durch das Sechste Buch Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld höchstens nach einem Arbeits-
Angestelltentätigkeit bezeichnete Beschäftigung ausüben, entgelt in Höhe der Hinzuverdienstgrenze."
auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind."
9. § 112 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Das für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maß-
gebende Arbeitsentgelt erhöht sich jeweils nach
Artikel 35 Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungs-
Arbeitsförderungsgesetz zeitraumes (Anpassungstag) nach Maßgabe der Ver-
(810-1) änderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, die der Fest-
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 stellung des aktuellen Rentenwerts 1.._,~h dem Sech-
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 7 des sten Buch Sozialgesetzbuch zugrunde liegt."
2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
10. § 115 wird wie folgt geändert: Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die
Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird."
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „eine
Beschäftigung aus" durch die Worte „eine kurz- 12. In§ 132 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte,,§ 118 Abs. 1
zeitige Beschäftigung aus" ersetzt. Satz 1 Nr. 2" durch die Worte ,,§ 118 Abs. 1 Nr. 2"
ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
13. § 134 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Hat der Arbeitslose während des Bemes-
sungszeitraumes nach § 112 Abs. 2 Satz 1 und 2 ,,§ 118 Abs. 2 gilt nicht."
eine kurzzeitige Beschäftigung ständig ausgeübt, 14. § 157 wird wie folgt geändert:
so bleiben abweichend von Absatz 1 Arbeitsent-
gelte außer Betracht, soweit sie auf Arbeitszeiten a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
entfallen, die ,,(3) Als beitragspflichtige Einnahmen (§ 223
1. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) gilt 80 vom Hun-
der kurzzeitigen Beschäftigung im Bemes- dert des durch sieben geteilten wöchentlichen
sungszeitraum und Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Arbeits-
losengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unter-
2. zusammen mit der durchschnittlichen wöchent- haltsgeldes zugrunde liegt, soweit es ein Dreihun-
lichen Arbeitszeit der beitragspflichtigen dertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze der
Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungs- gesetzlichen Krankenversicherung nicht über-
zeitraum die für diese Beschäftigungsverhält- steigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen
nisse nach § 112 Abs. 3 und 4 Nr. 1 oder 2 Arbeitsentgelts aus einem Beschäftigungsverhält-
maßgebende tarifliche regelmäßige wöchent- nis sind abzuziehen."
liche Arbeitszeit
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
nicht übersteigen. Ist bei der Bemessung des
Arbeitslosengeldes ein Arbeitsentgelt im Sinne des aa) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 112 Abs. 7 oder eine Arbeitszeit nach § 112 ,, 1 . vom Rentenversicherungsträger die Bei-
Abs. 8 zugrunde gelegt worden, tritt an die Stelle tragsteile des versicherten Rentners und
der in Satz 1 Nr. 2 genannten tariflichen regelmäßi- des Trägers der Rentenversicherung, die
gen wöchentlichen Arbeitszeit die Arbeitszeit, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes
der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrich-
liegt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; dabei ist ten gehabt hätten,".
für das Arbeitslosengeld die tarifliche regelmäßige
bb) In Satz 3 werden die Worte „einen Zuschuß zu
wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1 Nr. 2 oder
leisten oder" gestrichen.
Satz 2 zugrunde zu legen."
cc) In Satz 4 werden die Worte „Satz 2 Nr. 1 a"
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
durch die Worte „Satz 2 Nr. 1" ersetzt.
gefaßt:
,,(3) Für selbständige Tätigkeiten gelten die 15. § 163 wird wie folgt geändert:
Absätze 1 und 2 entsprechend." a) In Absatz 1 werden die Worte „Arbeitsentgelt im
Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung das
11 . § 118 wird wie folgt geändert: Arbeitsentgelt" durch die Worte „beitragspflichtige
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Einnahmen (§ 223 Fünftes Buch Sozialgesetz-
buch) 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts" ersetzt.
aa) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,4. Altersrente aus der gesetzlichen Renten-
versicherung oder Knappschaftsaus- ,,(2) Den Beitrag nach Absatz 1 trägt der Arbeit-
gleichsleistung oder ähnliche Leistungen geber."
öffentlich-rechtlicher Art."
16. § 166 wird wie folgt geändert:
bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
a) In Absatz 2 werden die Worte „als Bruttoarbeits-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: entgelt im Sinne der gesetzlichen Rentenversiche-
,,(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch rung das Arbeitsentgelt" durch die Worte „als bei-
tragspflichtige Einnahmen (Sechstes Buch Sozial-
1. im Falle der Nummer 3 vom Beginn der laufen- gesetzbuch) 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts"
den Zahlung der Rente an und ersetzt, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt
2. im Falle der Nummer 4 und der zweite Halbsatz gestrichen.
a) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Erfüllung der Voraussetzungen für den An- ,,Die Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
spruch auf Arbeitslosengeld, wenn dem Ar- gesetzbuch über die Beitragsbemessungsgrenze
beitslosen für die letzten sechs Monate einer und die Beitragstragung gelten entsprechend."
die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-
gung eine Teilrente oder eine ähnliche Lei- 17. § 166 b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
stung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist, a) Die Worte „nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenver-
b) nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, sicherungsgesetzes" werden durch die Worte „als
wenn die Leistung auch während einer Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versiehe-
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2383
rungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung Leistungsträger tragen sie auch allein, soweit
ihrer Berufsgruppe" ersetzt. sie folgende Leistungen zahlen:
b) Nach dem Wort „Angestelltenversicherungs-Neu- 1. Versorgungskrankengeld oder Übergangs-
regelungsgesetzes" werden jeweils die Worte „in geld,
der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung"
eingefügt. 2. Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe
der Lohnersatzleistungen nach diesem
18. § 168 Abs. 3 a wird Absatz 3; er wird wie folgt ge- Gesetz oder
ändert: 3. eine Leistung, die nach einem monatlichen
a) In Satz 1 werden die Worte .,(§ 163a Satz 1 der Arbeitsentgelt bemessen wird, das ein
Reichsversicherungsordnung)" gestrichen. Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht
übersteigt; solange ein Siebtel der monat-
b) Nach Satz 2 wird angefügt: lichen Bezugsgröße den Betrag von
,,Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Per- 61 0 Deutsche Mark nicht übersteigt, ist die-
sonen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Frei- ser Betrag maßgebend.
heitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln
Für die Berechnung der Beiträge sind 80 vom
der Besserung und Sicherung oder einstweilig
Hundert des der Leistung zugrundeliegenden
nach § 126 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung unter-
Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens und
gebracht sind."
die Summe der für Arbeitnehmer und Arbeit-
geber jeweils geltenden Beitragssätze maß-
19. § 171 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
gebend."
„2. wenn der Arbeitnehmer als Behinderter in
einer nach dem Schwerbehindertengesetz an- b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
erkannten Werkstätte für Behinderte oder in „ 1. der Bezieher dieser Leistung unmittelbar vor
einer nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz deren Beginn in einer die Beitragspflicht nach
anerkannten Blindenwerkstätte beschäftigt diesem Gesetz begründenden Beschäftigung
ist und das monatliche Bruttoarbeitsentgelt gestanden hat und".
20 vom Hundert der monatlichen Bezugs-
größe nach § 18 des Vierten Buches Sozialge- 22. Folgender § 242 k wird eingefügt:
setzbuch nicht übersteigt oder". ,,§ 242k
§ 186 Abs. 1 Satz 3 ist in der Zeit vom 1. Januar
20. § 175 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1992 bis 31 . Dezember 1994 in der bis zum
a) Nummer 2 a wird Nummer 3; die Worte „des durch- 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzu-
schnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicher- wenden."
ten der Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten ohne Auszubildende im vorvergan-
genen Kalenderjahr" werden durch die Worte „der Artikel 36
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Arbeitslosenhilfe-Verordnung
(810-1-18)
b) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:
In § 11 Nr. 5 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom
„4. für den beitragspflichtigen Gefangenen ein
7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1929), die zuletzt durch die
Arbeitsentgelt in Höhe von 90 vom Hundert
Verordnung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2598)
der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
geändert worden ist, wird das Wort „Bergmannsrente"
Buches Sozialgesetzbuch;".
durch die Worte „Rente für Bergleute" ersetzt.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
21. § 186 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 37
aa) Satz 1 letzter Teilsatz wird wie folgt gefaßt: Vorruhestandsgesetz
,, wenn der Bezieher dieser Leistung unmittel-
(810-34)
bar vor deren Beginn in einer die Beitrags- § 4 Satz 1 des Vorruhestandsgesetzes vom 13. April
pflicht nach diesem Gesetz begründenden 1984 (BGBI. 1 S. 601 ), das zuletzt durch Artikel 35 des
Beschäftigung gestanden oder eine laufende Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477)
Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz be- geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
zogen hat".
„Der Zuschuß zu den Aufwendungen des Arbeitgebers
bb) Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit Beginn
,,Die Beiträge für Zeiten des Bezugs von Kran- der Zahlung des Vorruhestandsgeldes nach Maßgabe der
kengeld oder Verletztengeld tragen die Bezie- Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durch-
her dieser Leistungen und die Leistungsträger schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, die der Feststel-
je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistungen lung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch
entfallen, im übrigen die Leistungsträger; die Sozialgesetzbuch zugrunde liegt."
2384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 38 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach
§ 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung,
Alterstei lzeitgesetz § 112 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsge-
(810-35) setzes oder § 130 b Abs. 1 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes" durch die Worte „zur gesetz-
Das Altersteilzeitgesetz (Artikel 2 des Gesetzes vom
lichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezugs
20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2343) wird wie folgt geän-
von Versorgungskrankengeld" ersetzt.
dert:
7. In§ 25a Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte,,§ 1247 Abs. 2
1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten
der Reichsversicherungsordnung" durch die Worte
,,des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungs-
,,Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
gesetzes" jeweils die Worte „jeweils in der am 31. De-
zember 1991 geltenden Fassung" eingefügt. 8. § 26 wird wie folgt geändert:
2. In§ 5 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Altersruhegeld" durch a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 eingefügt:
das Wort „Altersrente" ersetzt. ,,Das Verfahren zur Auswahl der Hilfen schließt,
soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder
Artikel 39 Arbeitserprobung ein; dabei gelten Absatz 2 Satz 4
und 5 sowie Absatz 3 Nr. 3, 4 und 6 entsprechend."
Bundesversorgungsgesetz
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „Berufsfindung
(830-2)
und Arbeitserprobung," gestrichen.
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der c) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „nach den
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), §§ 1385 und 1385 b Abs. 1 der Reichsversiche-
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni rungsordnung, den §§ 112 und 112 b Abs. 1 des
1989 (BGBI. 1 S. 1294), wird wie folgt geändert: Angestelltenversicherungsgesetzes und den
§§ 130 und 130 b Abs. 1 des Reichsknappschafts-
1. In § 16 a Abs. 3 letzter Satz werden nach dem Wort
gesetzes" durch die Worte „für Zeiten des Bezugs
,,Arbeiter" die Worte „und Angestellten" eingefügt.
von Übergangsgeld" und die Worte „nach§ 1385b
2. In § 16c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach dem Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, des
jeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt wor- § 112 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsge-
den sind" durch die Worte „ohne Berücksichtigung der setzes oder § 130 Abs. 1 des Reichsknappschafts-
Veränderung der Belastung bei Renten anzupassen gesetzes" durch die Worte „zur gesetzlichen Ren-
gewesen wären" ersetzt. tenversicherung für Zeiten des Bezugs von Über-
3. § 18a Abs. 7 wird wie folgt geändert: gangsgeld" ersetzt.
a) In Satz 1 und 4 werden die Worte „eines Alters- 9. § 26a wird wie folgt geändert:
ruhegelds" jeweils durch die Worte „einer Alters-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „kann" die
rente" ersetzt.
Worte „oder wegen Teilnahme an einer Berufsfin-
b) In Satz 4 wird das Wort „Altersruhegeldbewilli- dung oder Arbeitserprobung kein oder ein gerin-
gung" durch das Wort „Altersrentenbewilligung" geres Arbeitsentgelt erzielt" eingefügt.
ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Worte „nach dem jewei-
c) In Satz 6 werden die Worte „des Altersruhegelds" ligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden
durch die Worte „der Altersrente" ersetzt. sind" durch die Worte „ohne Berücksichtigung der
4. In § 18c Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „für Ausfall- Veränderung der Belastung bei Renten anzu-
zeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung" durch passen gewesen wären" ersetzt.
die Worte „zur gesetzlichen Rentenversicherung für 10. § 30 wird wie folgt geändert:
Zeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld"
ersetzt. a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
5. In § 19 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „für Ausfall- aa) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Hinterbliebe-
zeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung nach nenrente" durch die Worte „Rente wegen
§ 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, Todes" ersetzt.
§ 112 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset- bb) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „ein für
zes und § 130 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsgeset- den Beschädigten maßgebender Vomhundert-
zes" durch die Worte „zur gesetzlichen Rentenver- satz der allgemeinen Bemessungsgrundlage
sicherung für Zeiten des Bezugs von Versorgungs- zugrunde gelegt wird, der" durch die Worte
krankengeld" ersetzt. „für den Beschädigten Entgeltpunkte
6. § 22 wird wie folgt geändert: zugrunde gelegt werden, die" und das Wort
,,ergäbe" durch das Wort „ergäben" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Worte „für Ausfallzeiten zur
gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1385 b b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Worte „durchschnitt-
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 112 b liche Bruttoarbeitsentgelt aller in der Arbeiter- und
Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes Angestelltenversicherung Versicherten" durch die
und § 130 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsge- Worte „Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Ren-
setzes" durch die Worte „zur gesetzlichen Renten- tenversicherung" ersetzt.
versicherung für Zeiten des Bezugs von Versor- 11 . In § 33 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „erhöht um
gungskrankengeld" ersetzt. den Vomhundertsatz, um den die Leistung angepaßt
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2385
worden ist" durch die Worte „vom Zeitpunkt einer derzeitiges Bruttoeinkommen im Sinne des Absatzes 1
Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhun- das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Lei-
dertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt stungen zugrunde liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt
gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 angepaßt worden ist" einer Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhun-
ersetzt. dertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß
12. In§ 50 werden die Worte,,§ 1247 Abs. 2 RVO" durch § 56 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes
die Worte „Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" erhöht worden ist."
ersetzt.
13. § 56 wird wie folgt gefaßt: Artikel 41
,,§ 56
Verordnung zur Durchführung des § 33
(1) Die Leistungen für Blinde (§ 14), der Pausch- des Bundesversorgungsgesetzes
betrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (830-2-3)
(§ 15), das Pflegegeld(§ 26c Abs. 6), die Grundrenten
und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 1 In § 2 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung zur Durchführung
und 5, §§ 40 und 46), die Pauschbeträge für schwer- des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung
behinderte Hausfrauen (§ 30 Abs. 7), die Ausgleichs- der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769),
und Elternrenten(§§ 32, 41, 47 und 51), der Ehegat- die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 1988
tenzuschlag (§ 33a), die Pflegezulage(§ 35) und das (BGBI. 1 S. 2451) geändert worden ist, werden die Worte
Bestattungsgeld (§§ 36, 53) werden jährlich zum ,,§ 1304e der Reichsversicherungsordnung sowie § 83e
1. Juli entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, des Angestelltenversicherungsgesetzes" durch die Worte
um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenver- „den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
sicherung ohne Berücksichtigung der Veränderung über den Zuschuß zur Krankenversicherung" ersetzt.
der Belastung bei Renten verändern würden. Gleich-
zeitig wird der Bemessungsbetrag (§ 33 Abs. 1) ent-
sprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den Artikel 42
sich die Bruttolohn- und -gehaltsumme je durch-
fünftes Anpassungsgesetz-KOV
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Kalender-
(830-7-5)
jahr vor der Anpassung gegenüber dem Vorjahr ver-
ändert hat; dabei sind die für die Bestimmung des Artikel 2 des Fünften Anpassungsgesetzes-KOV vom
aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenver- 18. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1909), das zuletzt durch
sicherung maßgebenden Daten zugrunde zu legen. Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1
(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverord- S. 3031) geändert worden ist, wird gestrichen.
nung mit Zustimmung des Bundesrates die in §§ 14,
15, 26c Abs. 6, 30 Abs. 7, 31 Abs. 1 und 5, 32, 33
Abs.1, 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53 Artikel 43
bestimmten Beträge entsprechend Absatz 1 zum Gesetz über die Angleichung der Leistungen
1. Juli eines jeden Jahres zu ändern. Dabei sind in zur Rehabilitation
§ 15 die dort genannten Pauschbeträge durch Multipli-
(870-1)
kation der niedrigsten und der höchsten Bewertungs-
zahl mit dem Multiplikator zu ermitteln. Die sich erge- Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
benden Beträge sind bis auf 0,49 Deutsche Mark nach Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),
unten, ab 0,50 Deutsche Mark nach oben auf volle zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom
Deutsche Mark zu runden. Abweichend hiervon ist der 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge-
Multiplikator in § 15 auf 3 Dezimalstellen nach dem ändert:
Komma zu runden."
1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
14. In § 90 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Führt ein
,,Die §§ 1O Abs. 7 und 65 Abs. 3 des Bundesversor-
Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ändert,"
gungsgesetzes bleiben unberührt."
durch die Worte „Führen ein Gesetz oder eine Verord-
nung, die das Bundesversorgungsgesetz ändern," 2. § 11 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 eingefügt:
Artikel 40 „Das Verfahren zur Auswahl der Leistungen
schließt, soweit erforderlich, eine Berufsfindung
Berufsschadensausgleichsverordnung oder Arbeitserprobung ein; dabei gelten Absatz 2
(830-2-13) Satz 2, Absätze 2 a und 2 b sowie § 12 Nr. 3, 4 und 6
entsprechend."
§ 9 Abs. 4 zweiter Halbsatz der Berufsschadensaus-
gleichsverordnung in der Fassung vom 29. Juni 1984 b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Berufs-
(BGBI. 1 S. 861 ), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes findung und Arbeitserprobung," gestrichen.
vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910), wird wie folgt gefaßt: 3. Dem § 13 Abs. 1 wird angefügt:
.,bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletz- „Satz 1 Nr. 2 gilt auch für die Zeit, in der der Behinderte
tengeld gilt, sofern diese Leistungen nicht nach einem wegen Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeits-
zuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld erprobung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt
nach dem Arbeitsförderungsgesetz bemessen sind, als erzielt."
2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
4. In§ 15 Abs. 1 werden die Worte „nach dem jeweiligen der Reichsversicherungsordnung, § 104 des Angestellten-
Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden sind" versicherungsgesetzes, § 108 h des Reichsknappschafts-
durch die Worte „ohne Berücksichtigung der Verände- gesetzes" durch die Worte ,,§§ 109, 147 und 149 des
rung der Belastung bei Renten anzupassen gewesen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt
wären" ersetzt.
5. § 38 wird gestrichen.
Artikel 48
Zweite Meldedaten-Übermittlungsverordnung
Artikel 44 des Bundes
Schwerbehindertengesetz (210-4-2)
(871-1) In § 4 Abs. 2 der Zweiten Meldedaten-Übermittlungsver-
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der ordnung des Bundes vom 26. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 810),
Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421, die durch die Verordnung vom 20. Dezember 1985
1550), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom (BGBI. 1 S. 2510) geändert worden ist, werden die Worte
8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) geändert worden ist, wird ,, § 1227 a der Reichsversicherungsordnung, § 2 a des
wie folgt geändert: Angestelltenversicherungsgesetzes und § 29 a des
Reichsknappschaftsgesetzes" durch die Worte „den Vor-
1. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
,,§ 98a des Reichsknappschaftsgesetzes" durch die
Worte „nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch"
ersetzt. Artikel 49
2. In § 45 Abs. 2 werden nach dem Wort „Leistung" die
Transsexuellengesetz
Worte „eine Anrechnung oder" eingefügt.
(211-6)
In § 12 Abs. 1 Satz 2 des Transsexuellengesetzes vom
Artikel 45 10. September 1980 (BGBI. 1 S. 1654) werden die Worte
Abgeordnetengesetz „der Umwandlung solcher Leistungen wegen eines neuen
(1101-8) Versicherungsfalles oder geänderter Verhältnisse" durch
die Worte „einer sich unmittelbar anschließenden Leistung
§ 23 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar aus demselben Rechtsverhältnis" ersetzt.
1977 (BGBI. 1 S. 297), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2210) Artikel 50
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Gesetz zur Förderung
1. In Satz 1 werden die Worte ,,§§ 9, 124 und 125 des
eines freiwilligen sozialen Jahres
Angestelltenversicherungsgesetzes" durch die Worte
„Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (2160-1)
über die Nachversicherung" ersetzt. § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Förderung eines
2. Satz 2 wird gestrichen. freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBI. 1
S. 640), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3155) geändert worden ist,
Artikel 46 wird wie folgt geändert:
Gesetz zur Neuordnung 1. In Satz 1 werden die Worte „sowie Aufwendungen für
des Bundesdisziplinarrechts Beiträge zum Zwecke der Höherversicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt" gestrichen.
(2031-3)
2.. In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeiter" die Worte
In Artikel III § 7 des Gesetzes zur Neuordnung des „und Angestellten" eingefügt und die Worte ,,(§ 1385
Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung)" durch die
S. 725), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom Worte ,,(§ 159 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)"
31. Januar 1974 (BGBI. 1 S. 131) geändert worden ist, ersetzt.
werden die Worte „der Rentenversicherungsgesetze in
den gesetzlichen Rentenversicherungen" durch die Worte Artikel 51
,,des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetz-
lichen Rentenversicherung" ersetzt. Bundessozialhilfegesetz
(2170-1)
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Artikel 47 Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 401,
Bundesdatenschutzgesetz 494), geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom
(204-1) 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge-
ändert:
In § 45 Nr. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes vom
1. § 67 Abs. 6 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
27. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 201), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 ,,Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert sich jeweils,
S. 2218) geändert worden ist, werden die Worte ,,§ 1325 erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1992 an, um den
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2387
Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert knappschaftsgesetzes" durch die Worte „verminderter
in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert;". Erwerbsfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozial-
2. § 69 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: gesetzbuch" ersetzt.
,,(6) Für die Veränderung des Pflegegeldes gilt § 67
Artikel 55
Abs. 6 entsprechend."
3. § 82 wird wie folgt gefaßt:
Zivilprozeßordnung
(310-4)
,,§ 82
Änderung der Grundbeträge In § 78 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozeßordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, ver-
Die Grundbeträge nach den§§ 79 und 81 Abs. 1 und öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
2 verändern sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom
kel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
1 . Juli 1992 an, um den Vomhundertsatz, um den sich
S. 2330) geändert worden ist, werden die Worte „die in § 6
der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenver-
Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-
sicherung verändert; ein nicht auf volle Deutsche Mark
gesetzes genannten Körperschaften und Verbände" durch
errechneter Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzu- die Worte „sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stif-
runden und von 0,50 Deutsche Mark an aufzurunden." tungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände ein-
schließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemein-
schaften" ersetzt.
Artikel 52
Verordnung zur Bezeichnung der als
Artikel 56
Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen
nach§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Strafvollzugsgesetz
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (312-9-1)
(2212-2-14)
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bezeichnung der als S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), zuletzt geändert durch Arti-
Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 kel 51 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes S. 2477), wird wie folgt geändert:
vom 5. April 1988 (BGBI. 1 S. 505) wird wie folgt geändert: 1. § 43 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
1. Der Text vor Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: „Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200
,,dem Fünften und Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vier-
der Reichsversicherungsordnung, den Gesetzen über ten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eck-
die Krankenversicherung der Landwirte und dem Mut- vergütung)."
terschutzgesetz". 2. § 199 Abs. 2 Nr. 6 wird gestrichen.
2. Buchstabe e wird wie folgt gefaßt: 3. In § 200 Abs. 1 werden die Worte „des durchschnitt-
,,e) Übergangsgeld (Sechstes Buch Sozialgesetz- lichen Arbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenver-
buch)". sicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubil-
dende des vorvergangenen Kalenderjahres" durch die
Worte „der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
Artikel 53
Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Gesetz zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
(2330-4) Artikel 57
In § 4 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Förderung Gesetz über die Angelegenheiten der
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der freiwilligen Gerichtsbarkeit
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-4, (315-1)
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
§ 53e des Gesetzes über die Angelegenheiten der
§ 23 des Gesetzes vom 23. August 1976 (BGBI. 1S. 2429)
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
geändert worden ist, werden die Worte „Invalidität, Berufs-
Teil 111, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-
unfähigkeit im Sinne des Reichsknappschaftsgesetzes"
nigten Fassung, das zuletzt durch § 16 Abs. 1 des Geset-
durch die Worte „verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne
zes vom 14. April 1988 (BGBI. 1 S. 514) geändert worden
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort „Rentenversicherungen"
Artikel 54 durch das Wort „Rentenversicherung" ersetzt.
Gesetz über Bergmannssiedlungen 2. In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Worte ,,(§ 1304 b
(2330-5) Abs. 1 Satz 1 , 2 in Verbindung mit der Bekanntma-
chung auf Grund des § 1304c Abs. 3 der Reichsver-
In § 3 Abs. 3 des Gesetzes über Bergmannssiedlungen sicherungsordnung oder § 83 b Abs. 1 Satz 1 , 2 in
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Verbindung mit der Bekanntmachung auf Grund des
2330-5, veröffentlichten bereinigten Fassung werden die § 83c Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes)"
Worte „Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Sinne des Reichs- gestrichen.
2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgana 1989, Teil 1
Artikel 58 Artikel 60
Bürgerliches Gesetzbuch Regelunterhalt-Verordnung
(400-2) (404-18-1)
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- § 2 der Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten (BGBI. 1 S. 1010), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des nung vom 21 . Juli 1988 (BGBL I S. 1082) geändert worden
Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2317), wird ist, wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
1. § 616 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„4. der Kinderzuschuß zu einer Rente wegen Alters in
a) In Satz 1 werden die Worte,,(§§ 2 und 3 des Ange- der gesetzlichen Rentenversicherung und nach
stelltenversicherungsgesetzes)" gestrichen. bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die
b) Nach Satz 5 wird angefügt: diese Vorschriften für anwendbar erklären;".
,,Angestellte im Sinne dieses Absatzes sind Arbeit- 2. Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
nehmer, die eine Beschäftigung ausüben, die für die
,,solange die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vor-
Zuständigkeitsaufteilung unter den Rentenversiche-
zeitig geleistet wird (Sechstes Buch Sozialgesetz-
rungsträgern nach dem Sechsten Buch Sozialge-
buch)."
setzbuch als Angestelltentätigkeit bezeichnet wird."
2. § 1587 a wird wie folgt geändert:
Artikel 61
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Barwert-Verordnung
„2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der
(404-19-2)
gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag
zugrunde zu legen, der sich am Ende der In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Barwert-Verordnung vom
Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden 24. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1014), die durch die Verordnung
Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des vom 22. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 692) geändert worden ist,
Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters werden die Worte „das Altersruhegeld zugrunde zu legen,
ergäbe." das" durch die Worte „die Regelaltersrente zugrunde zu
b) In Absatz 3 werden in den Nummern 1 und 2 jeweils legen, die" ersetzt.
die Worte „das Altersruhegeld zugrunde zu legen,
das sich ergäbe," durch die Worte „die Regelalters-
rente zugrunde zu legen, die sich ergäbe," ersetzt. Artikel 62
c) In Absatz 7 werden die Worte „die Anrechnung Gesetz zur Regelung von Härten
beitragsloser Zeiten oder" gestrichen. im Versorgungsausgleich
(404-19-3)
3. § 1587 b wird wie folgt geändert:
Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungs-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einer der in
ausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBI. 1S. 105), geändert
§ 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 des Angestelltenver-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986
sicherungsgesetzes genannten Körperschaften
(BGBI. 1 S. 2317), wird wie folgt geändert:
oder Verbände" durch die Worte „einer Körper-
schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
1. In § 3 b Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „ein Altersruhe-
Rechts, einem ihrer Verbände einschließlich der
geld aus einer gesetzlichen Rentenversicherung"
Spitzenverbände oder einer ihrer Arbeitsgemein-
durch die Worte „eine Vollrente wegen Alters aus der
schaften" ersetzt.
gesetzlichen Rentenversicherung" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 1304a Abs. 1
Satz 4, 5 der Reichsversicherungsordnung, § 83 a 2. § 4 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 4, 5 des Angestelltenversicherungsge- a) In Absatz 2 werden die Worte „berechneten Rente
setzes" durch die Worte ,,§ 76 Abs. 2 Satz 3 des (§ 1254 Abs. 1 Halbsatz 1 der Reichsversicherungs-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. ordnung, § 31 Abs. 1 Halbsatz 1 des Angestellten-
versicherungsgesetzes)" durch die Worte „ohne
Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten
Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung
Artikel 59
der Arbeiter und der Angestellten" ersetzt.
Wohngeldgesetz
(402-27) b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Versorgungs-
ausgleichs" die Worte „vor dem 1. Januar 1992"
In § 14 Abs. 1 Nr. 26 des Wohngeldgesetzes in der eingefügt, der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGB!. 1 und folgender Halbsatz angefügt:,,§ 290 Satz 2 des
S. 1421, 1661 ), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
13. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2148) geändert worden ist, chend."
werden die Worte „der Arbeiter und Angestellten, aus der
Knappschaftsversicherung" gestrichen. 3. Die §§ 1Ob und 1Oc werden gestrichen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2389
Artikel 63 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
§ 1 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes"
Arbeitsplatzsch utzgesetz durch die Worte „nach dem Sechsten Buch
(53-2) Sozialgesetzbuch" ersetzt und nach dem Wort
„Bund" die Worte ,,,vorbehaltlich der Regelung
(1) § 16 a Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 in Absatz 5," eingefügt.
S. 425), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom bb) Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
15. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2205) geändert worden ist, „die während der Eignungsübung vermindert
wird wie folgt gefaßt:
erwerbsfähig werden oder sterben."
,,(3) Bei Arbeitnehmern, die zu Beginn der in Absatz 1 b) In Absatz 2 werden die Worte,,(§ 1385 Abs. 1 und 2
Nr. 1 und 2 genannten Dienstzeiten als Mitglied einer der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 1 und
öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Ver- 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 130
sorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe von der Versiche- Abs. 1 und 3 des Reichsknappschaftsgesetzes)"
rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Worte ,,(Sechstes Buch Sozialgesetz-
befreit sind, unterbleibt die Nachversicherung nach dem buch)" ersetzt.
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch."
c) In Absatz 5 werden die Worte „Handwerkerver-
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. sicherungsgesetz" durch die Worte „Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 64 2. In § 9 a Abs. 1 werden die Worte „nach § 7 Abs. 2 des
Angestelltenversicherungsgesetzes" durch das Wort
Verordnung zum Dritten Abschnitt ,,deswegen" ersetzt und nach dem Wort „Versiche-
des Arbeitsplatzschutzgesetzes rungspflicht" die Worte „in der gesetzlichen Rentenver-
(53-2-3) sicherung" eingefügt.
(1) In § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zum Dritten (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 20. Okto-
ber 1980 (BGBI. 1 S. 2006) werden die Worte „nach § 7
Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz" durch die Worte Artikel 67
„in der gesetzlichen Rentenversicherung als Mitglied einer
öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Ver- Gesetz zur Neuordnung des
sorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe" ersetzt. Wehrdisziplinarrechts
(55-2-3)
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
(1) In Artikel VIII § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes
zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. Au-
Artikel 65 gust 1972 (BGBI. 1 S. 1481) werden die Worte „der Ren-
Soldatenversorgungsgesetz tenversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenver-
(53-4) sicherungen" durch die Worte „des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversiche-
(1) In § 86a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des rung" ersetzt.
Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), werden jeweils die Artikel 68
Worte „Angestelltenversicherungsgesetzes, des Reichs-
knappschaftsgesetzes" durch die Worte „Sechsten Verordnung zur Durchführung des § 10
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. des zweiten Überleitungsgesetzes
(603-4-1)
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
In § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 10
des zweiten Überleitungsgesetzes in der im Bundesge-
Artikel 66 setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-4-1, veröffent-
Eignungsübungsgesetz lichten bereinigten Fassung werden die Worte ,,§ 1242a
der Reichsversicherungsordnung, § 18 des Angestellten-
(53-5)
versicherungsgesetzes, § 29 des Reichsknappschafts-
(1) Das Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetz- gesetzes" durch die Worte „dem sechsten Buch Sozial-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten gesetzbuch" ersetzt.
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 3110), wird
wie folgt geändert: Artikel 69
1. § 9 wird wie folgt geändert: Einkommensteuergesetz 1987
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (611-1)
aa) In Satz 1 werden die Worte „nach § 1227 Abs. 1 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
der Reichsversicherungsordnung, § 2 Abs. 1 Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1S. 657),
2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom Artikel 72
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), wird wie folgt
Vermögensteuergesetz
geändert:
(611-6-3-2)
1. § 3 wird wie folgt geändert:
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
a) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Worte „Geld-
Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),
leistungen nach § 1240 der Reichsversicherungs-
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
ordnung, § 17 des Angestelltenversicherungsge-
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt ge-
setzes, § 39 des Reichsknappschaftsgesetzes und"
ändert:
durch die Worte „Übergangsgeld nach dem Sech-
sten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen 1. In § 3 Abs. 1 Nr. 11 werden die Worte „nach den
nach" ersetzt. §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung
höchstens entrichtet werden können" jeweils durch die
b) In Nummer 3 werden die Worte „der Arbeiter und
Worte „sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in
der Angestellten, aus der Knappschaftsversiche-
Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungs-
rung" gestrichen.
grenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und
c) In Nummer 62 Buchstabe b werden die Worte „Wei- Angestellten ergeben würden" ersetzt.
terversicherung in einer" durch die Worte „Ver-
2. Dem § 25 wird angefügt:
sicherung in der" ersetzt.
,,(4) § 3 Abs. 1 Nr. 11 ist in der vorstehenden Fassung
2. In § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b wird das Wort
erstmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahres
,,Angestellten" durch die Worte „Arbeiter und Ange-
1992 anzuwenden."
stellten" ersetzt.
3. In § 10c Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort „Altersruhegeld"
durch das Wort „Altersrente" ersetzt. Artikel 73
Lastenausgleichsgesetz
Artikel 70 (621-1)
Körperschaftsteuergesetz 1984
§ 277 a Abs. 1 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichs-
(611-4-4) gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der tober 1969 (BGBI. 1 S. 1909), das zuletzt durch § 28 des
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217), Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2246)
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt ge- „um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
ändert: ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 8 werden die Worte „nach den §§ 1387 Renten jeweils anzupassen gewesen wären."
und 1388 der Reichsversicherungsordnung höchstens
entrichtet werden können" jeweils durch die Worte
„sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe Artikel 74
der doppelten monatlichen Beitragsbemessungs- Allgemeines Kriegsfolgengesetz
grenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und (653-1)
Angestellten ergeben würden" ersetzt.
2. In § 54 wird nach Absatz 2 eingefügt: In § 99 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Kriegsfolgenge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
,,(2 a) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist erstmals für den Veran- nummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
lagungszeitraum 1992 anzuwenden." zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), werden die Worte
Artikel 71 „vor dem 8. Mai 1945" durch die Worte „vor dem 9. Mai
Gewerbesteuergesetz 1945" ersetzt.
(611-5)
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
Artikel 75
machung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt Entwicklungshelfer-Gesetz
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezem- (702-3)
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt geändert:
Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
1. In § 3 Nr. 11 werden die Worte „nach den §§ 1387 und
(BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
1388 der Reichsversicherungsordnung höchstens ent-
Gesetzes vom 27. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1542), wird wie
richtet werden können" jeweils durch die Worte „sich
folgt geändert:
bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der
doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in 1 . § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten a) In Buchstabe a wird das Wort „Altersruhegeld"
ergeben würden" ersetzt. durch das Wort „Altersrente" ersetzt.
2. In § 36 wird nach Absatz 2 eingefügt: b) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Angestell-
,,(2 a) § 3 Nr. 11 ist erstmals für den Erhebungszeit- tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes" die Worte
raum 1992 anzuwenden." „in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2391
1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1259)" die Minderung der Witwenrente wegen der Einkom-
eingefügt. mensanrechnung auf Renten wegen Todes sowie
c) In Buchstabe c werden die Worte „des § 7 Abs. 2 die Erhöhung der Witwenrente bis zum Ende des
des Angestelltenversicherungsgesetzes" durch die dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in
Worte „der Vorschrift über die Versicherungsbe- dem der Ehegatte verstorben ist, bleiben unberück-
freiung in der gesetzlichen Rentenversicherung" sichtigt."
ersetzt. b) Der letzte Satz wird wie folgt gefaßt:
2. § 10 wird wie folgt geändert: ,,Wird die Witwenrente aus den sozialen Rentenver-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,(§ 1246 sicherungen wegen der Erfüllung oder des Wegfalls
Abs. 2 RVO, § 23 Abs. 2 AVG)" gestrichen und die der Voraussetzungen für eine große Witwenrente
Worte ,,(§ 1247 Abs. 2 RVO, § 24 Abs. 2 AVG)" oder der Aufteilung der Witwenrente auf mehrere
durch die Worte ,,(Sechstes Buch Sozialgesetz- Berechtigte neu berechnet, so hat die Versorgungs-
buch)" ersetzt. anstalt das Witwengeld neu festzustellen."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 3. § 32 wird wie folgt geändert:
,,(3) Trifft eine Leistung nach Absatz 1 mit einer a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Leistung nach Absatz 2 zusammen, so finden die
Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz- aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Gesetz-
buch über das zusammentreffen von Rente und buchs" die Worte „sowie Minderungen der Wai-
Leistungen aus der Unfallversicherung entspre- senrente wegen der Einkommensanrechnung
chende Anwendung." auf Renten wegen Todes" eingefügt.
3. In § 11 Satz 1 werden die Worte „ Versicherung nach bb) Der letzte Satz wird gestrichen.
§ 1227 Abs. 1 Nr. 8 RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 10 AVG" durch b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
die Worte „Versicherungspflicht in der gesetzlichen
aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Rentenversicherung" ersetzt.
,,§ 25 Abs. 1 und 2 und § 61 Abs. 2 des
4. Nach § 23 b wird eingefügt:
Beamtenversorgungsgesetzes finden entspre-
,,§ 23c chende Anwendung."
Übergangsvorschrift zu § 1O bb) Im letzten Satz werden die Worte „aus den in
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Lei- § 1267 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
stungen nach§ 1O Abs. 1 und 2, ist§ 312 des Sechsten genannten Gründen" durch die Worte „wegen
Buches Sozialgesetzbuch auch dann entsprechend der Einkommensanrechnung auf Renten
anzuwenden, wenn die Gesundheitsstörung oder der wegen Todes" ersetzt.
Tod nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist."
4. § 56 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 letzter Teilsatz nach dem Semikolon wer-
Artikel 76 den nach dem Wort „Gesetzbuchs" die Worte
Schornsteinfegergesetz. ,,sowie die Einkommensanrechnung auf Erzie-
(7111-1) hungsrenten nach dem Sechsten Buch Sozial-
gesetzbuch" eingefügt.
Das Schornsteinfegergesetz vom 15 . September 1969 b) Der letzte Satz letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 13
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), „daß die Einkommensanrechnung auf Renten
wird wie folgt geändert: wegen Todes nach dem Sechsten Buch Sozial-
gesetzbuch unberücksichtigt bleibt."
1 . § 29 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 letzter Teilsatz werden nach dem Wort
,,Gesetzbuches" die Worte „sowie die Ein-
kommensanrechnung auf Erziehungsrenten nach Artikel 77
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt.
Gesetz zur Förderung der Einstellung
b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
,,Wird die Rente aus den sozialen Rentenversiche- (8252-4)
rungen neu berechnet, so hat die Versorgungs-
anstalt das Ruhegeld neu festzustellen, es sei denn, Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
die Neuberechnung beruht auf den Vorschriften des schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21 . Februar 1989
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das (BGBI. 1 S. 233) wird wie folgt geändert:
Zusammentreffen von Renten und von Einkom-
1. § 10 wird wie folgt geändert:
men."
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „nach § 1385
2. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung" durch die
a) In Satz 4 wird der letzte Teilsatz nach dem Semiko- Worte „in der Rentenversicherung der Arbeiter und
lon wie folgt gefaßt: Angestellten" ersetzt.
,,Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf- b) In Absatz 3 werden die Worte „nach dem jeweiligen
grund des § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Rentenanpassungsgesetz" gestrichen.
2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. § 15 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: den die Worte „Altersruhegeld oder einer Rente wegen
Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit" durch die Worte „Rente
,, § 70 Abs. 4 und § 194 des Sechsten Buches Sozial-
wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähiakeit oder
gesetzbuch qelten entsprechend."
Erziehungsrente" ersetzt.
Artikel 78 Artikel 79
Telekommunikationsordnung Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(9028-1)
Die auf den Artikeln 14, 22, 36, 41, 48, 52, 60, 61, 64, 68
In§ 191 Abs. 2 Nr. 2 der Telekommunikationsordnung in und 78 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnun-
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 gen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermäch-
(BGBI. 1 S. 1761 ), die zuletzt durch die Verordnung vom tigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsver-
26. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist, wer- ordnung geändert oder aufgehoben werden.
Dritter Teil
Schlußvorschriften
Artikel 80 (2) Abweichend von § 1385 Abs. 1 der Reichsversiche-
rungsordnung, § 112 Abs. 1 des Angestelltenversiche-
Versicherungskonto und Auskunftserteilung rungsgesetzes und § 130 Abs. 1 des Reichsknappschafts-
(1) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzu- gesetzes beträgt der Beitragssatz in den Jahren 1990 und
wirken, daß alle Daten, die für die Erbringung von Leistun- 1991 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
gen nach den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes Angestellten 18,7 vom Hundert und in der knappschaft-
erheblich sein werden, im Versicherungskonto des Ver- lichen Rentenversicherung 24,45 vom Hundert.
sicherten so gespeichert werden, daß sie jederzeit abge-
rufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder
durch Datenübertragung übermittelt werden können (Klä- Artikel 82
rung des Versicherungskontos). Rente nach Mindesteinkommen
(2) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des für Versicherungsfälle vor 1992
Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Ver-
sicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu (1) Versichertenrenten, die
überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tat- 1 . nach den vor dem 1 . Januar 1992 maßgebenden Vor-
sachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und schriften berechnet worden sind,
9eweise beizubringen.
2. Pflichtbeiträge nach dem 31. Dezember 1972 ent-
(3) In dem Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31. De- halten, deren Wert im Monatsdurchschnitt unter 6,25
zember 1991 werden Rentenauskünfte nur auf Antrag liegt, und
erteilt. Bei einem voraussichtlichen Rentenbeginn vor dem
3. mindestens 35 Jahre umfassen,
1. Januar 1992 sind den Antragstellern Rentenauskünfte
unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Vorschriften zu erteilen. Bei einem voraussichtlichen Ren- sind für Rentenbezugszeiten nach dem 31. Dezember
tenbeginn nach dem 31. Dezember 1991 sind den Antrag- 1991 um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten
stellern vom 1. Juli 1991 an Rentenauskünfte unter zu erhöhen. Bei den Pflichtbeiträgen nach Satz 1 Nr. 2 sind
Anwendung der Vorschriften des Artikels 1 dieses Ge- die mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate der
setzes zu erteilen. ersten fünf Kalenderjahre seit dem Eintritt in die Versiche-
rung und die Zeiten der Kindererziehung nicht zu berück-
sichtigen. Bei den 35 Jahren nach Satz 1 Nr. 3 sind die
Artikel 81 anrechnungsfähigen Versicherungsjahre einschließlich
einer Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die
Bundeszuschuß und Beitragssatz Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehh
in den Jahren 1990 und 1991 Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre, bei mehr als zwei
Kindern 20 Jahre, wenn für diese Kinder bei der Versicher-
(1) Der Bundeszuschuß zu den Ausgaben der Renten-
tenrente Kindererziehungszeiten angerechnet worden sind
versicherung der Arbeiter und der Angestellten nach
oder die Bezieherin der Versichertenrente eine Leistung
§ 1389 der Reichsversicherungsordnung und § 116 des
für Kindererziehung erhalten hat. Sind Kindererziehungs-
Angestelltenversicherungsgesetzes wird im Jahre 1990
zeiten noch nicht angerechnet worden, wird die Kinderer-
um 300 000 000 Deutsche Mark und im Jahre 1991 um
ziehungspauschale bei Nachweis auf Antrag berücksich-
2 300 000 000 Deutsche Mark erhöht. Diese Erhöhungs-
beträge werden auf die Rentenversicherung der Arbeiter tigt.
und der Angestellten in dem Verhältnis verteilt, in dem die (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt
jeweiligen Zuschüsse ohne Erhöhungsbeträge zueinander sich, wenn die Summe der Werteinheiten für Kalender-
stehen. monate, die mit Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2393
1972 belegt sind, auf das 1 ,5fache, höchstens aber auf Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-5,
den Wert erhöht wird, der sich aus der Vervielfältigung der veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Anzahl solcher Kalendermonate mit dem Wert 6,25 ergibt, durch die Verordnung vom 18. Dezember 1970
und das so ermittelte Ergebnis um die Summe der Wert- (BGBI. 1 S. 1737),
einheiten aus diesen Pflichtbeiträgen gemindert und durch
10. die Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts
100 geteilt wird. Bei der Ermittlung des Zuschlags werden
bei Abfindungen nach § 1295 der Reichsversiche-
Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den ersten fünf
rungsordnung und nach § 72 des Angestelltenversi-
Kalenderjahren seit Eintritt in die Versicherung und mit
cherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Zeiten der Kindererziehung nicht berücksichtigt.
Gliederungsnummer 8232-9, veröffentlichten berei-
(3) Ist aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der nigten Fassung,
Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung eine Gesamtleistung festzustellen, ist Absatz 2 auf 11. das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom
den Leistungsanteil aus der Rentenversicherung der 9. Juni 1965 (BGBI. 1 S. 476),
Arbeiter und der Angestellten und auf den Leistungsanteil 12. die Anordnung über die Zuständigkeit von Entschei-
aus der knappschaftlichen Rentenversicherung jeweils dungen über den Aufschub der Nachentrichtung von
gesondert anzuwenden. Beiträgen· gemäß § 125 Abs. 1 AVG/§ 1403 Abs. 1
(4) Für Witwenrenten und Witwerrenten sind die RVO vom 8. September 1970 (BAnz. Nr. 172 vom
Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn die 17. September 1970),
ihnen zugrundeliegende Versichertenrente die Vorausset- 13. die Anordnung über die Zuständigkeit von Entschei-
zungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. dungen über den Aufschub der Nachentrichtung von
Beiträgen gemäß § 125 Abs. 1 A VG/§ 1403 Abs. 1
RVO vom 25. Februar 1972 (BGBI. 1 S. 419),
Artikel 83 14. die Anordnung über die Zuständigkeit von Entschei-
Aufhebung von Vorschriften dungen über den Aufschub der Nachentrichtung von
Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer gemäß § 1403 Abs. 1 RVO/§ 125 Abs. 1 A VG vom
Kraft: 30. März 1984 (BAnz. S. 3445),
1. das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun- 15. die Zweite Verordnung über die Dringlichkeit von Aus-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, gaben für Bauvorhaben in der Rentenversicherung
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert der Arbeiter vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1717),
durch Artikel 7 dieses Gesetzes, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. De-
2. das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz zember 1985 (BGBI. 1 S. 2558),
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- 16. die Verordnung über die Erteilung von Rentenaus-
nummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, künften an Versicherte der gesetzlichen Rentenver-
zuletzt geändert durch Artikel 8 dieses Gesetzes, sicherungen vom 22. Dezember 1975 (BGBI. 1
3. das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge- S. 3184),
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1 , veröffent- 17. die Zweite Verordnung über die Erteilung von Renten-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch auskünften an Versicherte der gesetzlichen Renten-
Artikel 9 dieses Gesetzes, versicherung vom 5. August 1977 (BGBI. 1 S. 1486),
4. die Hauerarbeiten-Verordnung in der im Bundes-
18. die Kindererziehungszeiten-Erstattungsverordnung
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1-1, ver-
vom 2. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 31 ),
öffentlichten bereinigten Fassung,
5. die Gleichstellungs-Verordnung vom 24. Mai 1968 19. die Kindererziehungsleistungs-Erstattungsverordnung
(BGBI. 1 S. 557), vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2814),
6. das Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz 20. das Handwerkerversicherungsgesetz in der im Bun-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8250-1,
nummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
zuletzt geändert durch Artikel 10 dieses Gesetzes, durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2477),
7. das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- 21. das Gesetz über den Ablauf der durch Kriegsvorschrif-
rungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten ten gehemmten Fristen in der Sozial- und Arbeits-
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 dieses losenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gesetzes, Gliederungsnummer 826-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung,
8. die Rentenversicherungs-Ruhensvorschriften-Verord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- 22. das Auswirkungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
nummer 8232-4-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Teil 111, Gliederungsnummer 826-13, veröffentlichten
sung, geändert durch die Verordnung vom 29. Juli bereinigten Fassung,
1981 (BGBI. 1 S. 740), 23. die Verordnung über die Zahlung von Renten in das
9. die Verordnung über das Verfahren bei Anwendung Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
des § 1255 der Reichsversicherungsordnung und des rungsnummer 826-16, veröffentlichten bereinigten
§ 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Fassung,
2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
24. das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter (3) Mit Wirkung vom 17. Juli 1987 treten in Kraft:
in geschützten Einrichtungen vom 7. Mai 1975 Artikel 8, Artikel 10 und Artikel 13.
(BGBI. 1 S. 1061 ), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 (4) Mit Wirkung vom 17. November 1987 tritt in Kraft:
S. 2477),
Artikel 74.
25. das Gesetz Nr. 590 zur Einführung des Angestellten-
versicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland (5) Am 1. Januar 1990 treten in Kraft:
vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt de~ Saarlandes S. 789), Artikel 4 Nr. 5, Artikel 5 Abs. 2 Nr. 3, Artikel 6 Nr. 9
26. das Gesetz Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterren- Buchstaben c und d, Nr. 13 Buchstaben a und c, Nr. 17,
tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland 19, 20, 21, 22 und 23, Artikel 7 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 7,
vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 9 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 7, Artikel 15 Abschnitt A Nr. 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c,
27. das Gesetz Nr. 635 zur Einführung des Reichsknapp-
Artikel 21 Nr. 4 und 5, Artikel 35 Nr. 10, Artikel 80, 81, 82
schaftsgesetzes und des Knappschaftsversicherungs-
Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni und 84.
1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099). (6) Am 1. Juli 1990 treten in Kraft:
Artikel 14 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 9, Artikel 15 Abschnitt A Nr. 1
Artikel 84 Buchstabe a, Nr. 2, 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
Doppelbuchstabe cc und Buchstabe b, Nr. 4 und 6 Buch-
Berlin-Klausel staben a und b Doppelbuchstabe bb, Nr. 10 und 11,
Abschnitt 8, Artikel 16 und 20.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im (7) Am 1. Januar 1991 treten in Kraft:
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach Artikel 1 § 69 Abs. 2, §§ 120, 152, 160, 178, 180, 188, 195,
§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. 196 Abs. 3, §§ 222, 226, 275, 287 Abs. 3 und 4, §§ 288,
292 und 310.
Artikel 85 (8) Am 1. Juli 1992 treten in Kraft:
Artikel 35 Nr. 9 und Artikel 37.
Inkrafttreten
(9) Am 1 . Januar 1995 treten in Kraft:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, soweit
in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt Artikel 4 Nr. 16 und Artikel 35 Nr. 14 Buchstabe a, Nr. 15
ist. und Nr. 16 Buchstabe a.
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 treten in Kraft: (1 0) Am 1. Januar 1996 tritt in Kraft:
Artikel 6 Nr. 18, Artikel 7 Nr. 2 und Artikel 9 Nr. 2. Artikel 15 Abschnitt A Nr. 13.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Innern
Hans-Dietrich Genscher Schäuble
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Finanzen
Engelhard Theo Waigel
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989 2395
Der Bundesminister für Wirtschaft Der Bundesminister
H. Haussmann für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister der Verteidigung Der Bundesminister
Stoltenberg für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation für Bildung und Wissenschaft
Christian Schwarz-Schilling Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Gerda Hasselfeldt Jürgen Warnke
2396 'Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesm1rnster der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges. m.b. H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben·
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Preis dieser Ausgabe: 23,05 DM (21, 15 DM zuzüglich 1 ,90 DM Versandkosten),
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Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
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~0.s ~
~~~~° Fundstellennachweis A
·,~ Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1989 - Format DIN A4 -
Die Neuauflage 1989 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen·,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1989 - Format DIN A4 -
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern
veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst nocr
praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz