Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989 227
Achte Verordnung
zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Vom 9. Februar 1989
Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes Artikel 2
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
Für die im Zustelldienst der Deutschen Bundespost
(BGBI. 1 S. 479) verordnet die Bundesregierung:
beschäftigten Beamten kann die regelmäßige Arbeitszeit
weiterhin im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche be-
tragen und vom 1. August 1989 an auf im Durchschnitt
Artikel 1 38½ Stunden herabgesetzt werden.,
Die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September Artikel 3
1974 (BGBI. 1 S. 2356), geändert durch die Verordnung
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
vom 6. September 1985 (BGBI. 1· S. 1903), wird wie folgt
Arbeitszeitverordnung in der vom 1. April 1990 an gelten-
geändert:
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „40" durch die
Worte „39, vom 1. April 1990 an 38½" ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des
b) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
,,und 15 Minuten" gestrichen.
Artikel 5
2. In § 3 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „täglich" durch die
Worte „montags bis donnerstags" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.
Bonn, den 9. Februar 1989
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Koh 1
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Berichtigung
der Europawahlordnung
Vom 9. Februar 1989
Die Europawahlordnung vom 27. Juli 1988 (BGBI. 1
S. 1453) wird wie folgt berichtigt:
1. In§ 28 Abs. 1 Nr. 1 muß das zweite Wort richtig lauten:
,,Einrichtungen".
2. Die Bezeichnung der Anlage 2 auf Seite 1484 muß wie
folgt richtig lauten:
„Anlage 2
(zu§ 17 Abs. 5)".
3. In Anlage 13 Nr. 3 Buchstabe d muß die in Klammern
gesetzte Anführung wie folgt richtig lauten:
,,(§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz)".
Bonn, den 9. Februar 1989
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
von Rottenburg
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, dfo im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften der Agrarwirtschaft
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3501/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung Nr. 282/67/~'y\/G über Durchführungsbestimmungen betreffend
die Intervention bei O I s a a t e n L 306/38 11. 11. 88
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3502/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3472/85 über den Ankauf und die Lagerung von
01 i v e n ö I durch die Interventionsstellen L 306/40 11. 11. 88
10. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3503/88 der Kommission zur Abweichung von
dem vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt für V i n h o V e r d e L 306/42 11. 11. 88
10. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3504/88 der Kommission zur _Festsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren von Karotte n , S p e i s e m ö h r e n und Speise z wie b e I n
mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im
Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten
(1989) L 306/43 11. 11. 88
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
Vom 8. Februar 1989
Auf Grund des § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3, § 5 „e) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung
Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Gesetzes über (§ 4 Abs. 12),
die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs in f) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer (§ 4 Abs. 13);".
7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, verordnen
der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesminister d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
der Finanzen: ,,(3) Die Einfuhr- und Ausfuhrarten gliedern sich
weiter in Verfahren gemäß Verordnung (EWG)
Nr. 2793/86 der Kommission vom 22. Juli 1986
Artikel 1
über die bei Verwendung der in den Verordnungen
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über (EWG) Nr. 678/85, (EWG) Nr. 1900/85 und (EWG)
die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs in Nr. 222/77 des Rates vorgesehenen Vordrucke zu
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1977 gebrauchenden Code (ABI. EG 1986 Nr. L 263
(BGBI. 1 S. 1281 ), zuletzt geändert durch Artikel 15 des S. 74) in der jeweils gültigen Fassung auf. Anzu-
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2555), wird melden ist der nach dieser Verordnung zu bilden-
wie folgt geändert: de Verfahrenscode. Dem vierstelligen Gemein-
schaftscode ist eine nationale Unterteilung an-
1 . § 1 wird wie folgt geändert: zufügen. Die Waren sind dabei, soweit die §§ 19,
20 und 21 nichts anderes bestimmen, jeweils mit
a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt den für die statistische Behandlung maßgebenden
gefaßt: Merkmalen Lind Umständen anzumelden. Bei der
„ 1. das Verbringen von Waren aus dem Gebiet Einfuhr sind die Waren sowohl beim Verbringen
außerhalb des Erhebungsgebietes und außer- aus dem Ausland zu einer Einfuhrart, einem Ver-
halb des Währungsgebietes der Mark der fahren, als auch beim Übergang aus einer Einfuhr-
Deutschen Demokratischen Republik (Aus- art, einem Verfahren, in eine andere Einfuhrart, ein
land) in das Erhebungsgebiet mit Ausnahme anderes Verfahren anzumelden. Soweit die Art der
der Durchfuhr und des Zwischenauslandsver- Zollbehandlung maßgebend ist, steht der Zollabfer-
kehrs (Einfuhr); bei der Einfuhr handelt es sich tigung die Zollbehandlung ohne Abfertigung nach
um den Eingang und die Einfuhr im Sinne des § 40 a des Zollgesetzes in der jeweils gültigen
hier einschlägigen EG-Rechts; Fassung gleich."
2. das Verbringen von Waren aus dem Er- e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
hebungsgebiet in das Ausland mit Ausnahme ,,(4) Unter dem Merkmal Anmeldung sind Anga-
der Durchfuhr und des Zwischenauslandsver- ben zum Verfahren zu verstehen. Die Anmeldung
kehrs (Ausfuhr); bei der Ausfuhr handelt es hierzu erfolgt mit den Kurzbezeichnungen und
sich um die Versendung und die Ausfuhr im Codes gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2793/86 der
Sinne des hier einschlägigen EG-Rechts;". Kommission vom 22. Juli 1986 über die bei Ver-
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Buchstaben c, e und f wendung der in den Verordnungen (EWG) Nr.
wie folgt gefaßt: 678/85, (EWG) Nr. 1900/85 und (EWG) Nr. 222/77
des Rates vorgesehenen Vordrucke zu gebrau-
„c) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abs. 2
chenden Code (ABI. EG 1986 Nr. L 263 S. 74) in
bis 4)
der jeweils gültigen Fassung."
aa) zur Eigenveredelung,
bb) zur Lohnveredelung," 2. § 2 wird wie folgt geändert:
„e) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(§ 4 Abs. 11 ),
,,(1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im
f) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung Erhebungsgebiet, ausgenommen mit solchen
(§ 4 Abs. 14);". Waren, die aus dem Ausland in das Erhebungs-
c) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Buchstaben c, e und f gebiet verbracht und nicht als Einfuhr in den freien
wie folgt gefaßt: Verkehr angemeldet worden sind (ausländische
Waren). Waren, die sich im freien Verkehr befinden
„c) Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4 (Waren des freien Verkehrs), werden ausländische
Abs. 5)
Waren, wenn sie im Rahmen einer aktiven Verede-
aa) nach Eigenveredelung, lung Ersatzwaren - auch bei vorzeitiger Ausfuhr -
bb) nach Lohnveredelung," werden oder wenn sie im Rahmen einer FrE3ihafen-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989 195
Veredelung durch ausländische Waren ersetzt f) Absatz 5 wird gestrichen.
werden; dabei werden die ausländischen Waren
g) Absatz 6 wird Absatz 5. Im letzten Satz des neuen
ohne besondere Anmeldung Waren des freien Ver-
Absatzes 5 werden die Worte „ Ersatzgut nach
kehrs."
Freigutveredelung oder im Vorgriff" ersetzt durch
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Buchstaben a bis c die Worte „Ersatzwaren bei vorzeitiger Ausfuhr".
wie folgt gefaßt: h) Absatz 7 wird Absatz 6.
,,a) nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 9), i) Absatz 8 wird Absatz 7.
b) zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 j) Absatz 9 wird Absatz 8. Im neuen Absatz 8 sind die
Abs. 11 ), Worte „eines passiven Veredelungsverkehrs" zu
c) nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 ersetzen durch die Worte „einer passiven Verede-
Abs. 14);". lung".
c) In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 3 wie folgt k) Absatz 10 wird Absatz 9. Im ersten und zweiten
gefaßt: Satz des neuen Absatzes 9 sind die Worte „eines
passiven Veredelungsverkehrs" zu ersetzen durch
„ 1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren
zur Freigutverwendung oder zur Umwand- die Worte „einer passiven Veredelung".
lung;" 1) Absatz 11 wird Absatz 10.
„3. die Zollabfertigung von ausländischen m) Absatz 12 wird Absatz 11. Nummer 2 des neuen
Umschließungen zur vorübergehenden Ver- Absatzes 11 wird wie folgt gefaßt:
wendung;".
„2. das Verbringen von zur Wiederausfuhr
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: bestimmten abgabenfreien oder nur der Ein-
fuhrumsatzsteuer unterliegenden ausländi-
,,(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Aus- schen Waren zur Bearbeitung oder Verarbei-
fuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenom-
tung in die Zollfreigebiete".
men die Ausfuhr von Ersatzwaren bei vorzeitiger
Ausfuhr (§ 4 Abs. 5), die Ausfuhr von Waren zur n) Absatz 13 wird Absatz 12.
passiven Veredelung (§ 4 Abs. 8), die Ausfuhr von o) Absatz 14 wird Absatz 13.
Waren nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4
Abs. 12) sowie die Ausfuhr von Waren zur wirt- p) Absatz 15 wird Absatz 14.
schaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 13)."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Unter Benennung der Ware sind die Waren-
bezeichnungen und die Nummer des Warenver-
,,(3) Als Einfuhr auf Lager gilt die Zollabfertigung
zeichnisses für die Außenhandelsstatistik, im
von ausländischen Waren zu einer vorübergehen-
Warenverkehr mit Drittlandswaren und bei Waren,
den Verwendung, ausgenommen Umschließun-
gen." für die ein Zusatzcode anzugeben ist, die Waren-
bezeichnung und die Codenummer des Deutschen
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: Gebrauchs-Zolltarifs zu verstehen."
,,(4) Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten auch, b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
wenn gleichzeitig eine Abfertigung zum steuer-
rechtlichen freien Verkehr erfolgt." ,,(2) Die Ware ist so genau zu bezeichnen, daß
sich
4. § 4 wird wie folgt geändert: 1. bei der Einfuhr
a) die Codenummer und der Zoll- oder
a) In der Überschrift werden die Worte „Art der Ver-
Abschöpfungssatz,
edelungsarbeit" gestrichen.
b) jedoch im innergemeinschaftlichen Waren-
b} Absatz 2 wird gestrichen.
verkehr mit Gemeinschaftswaren, soweit es
c) Absatz 3 wird Absatz 2. sich nicht um Waren handelt, für die außer
d) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: der Einfuhrumsatzsteuer weitere Abgaben
zu erheben sind oder für die ein Zusatzcode
,,(3) Bei der aktiven Veredelung wird ferner unter- anzugeben ist, die Warennummer,
schieden zwischen dem Nichterhebungsverfahren
und dem Verfahren der Zollrückvergütung gemäß 2. bei der Ausfuhr die Warennummer, zu der die
Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom Ware gehört (Warenart)
16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr eindeutig ergibt. Im allgemeinen ist die handelsüb-
(ABI. EG 1985 Nr. L 188 S. 1) in der jeweils liche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung zu
gültigen Fassung." verwenden. Soweit sie die Art und Beschaffenheit
e) In Absatz 4 werden die Worte „zu einem aktiven der Ware nicht erkennen läßt, ist die Bezeichnung
Veredelungsverkehr" in Nummer 1 und im letzten durch Angaben über die Art des Materials, die Art
Satz von Absatz 4 ersetzt durch die Worte „zur der Bearbeitung, den Verwendungszweck oder
aktiven Veredelung". In Nummer 1 wird der Klam- andere die Warenart kennzeichnende Merkmale
merzusatz gestrichen. zu ergänzen."
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
6. § 7 wird wie folgt geändert: umfaßt, andererseits aber keine darüber hinausge-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: henden Vertriebskosten enthält und auf den Aus-
stellungspflichtigen (§ 23) bezogen ist. Bei der
,,(1) Unter Menge der Ware sind die Rohmasse
Einfuhr gehören zum Statistischen Wert auch die
(Rohgewicht), das Reingewicht oder die Eigen-
Kosten, die für die Lagerung und für die Erhaltung
masse (Eigengewicht) und die Angabe nach einer
der Waren außerhalb des Erhebungsgebietes ent-
besonderen Maßeinheit zu verstehen."
standen sind, und zwar auch dann, wenn der Ein-
b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: führer diese Kosten zu tragen hat. In den Statisti-
„Rohmasse (Rohgewicht) ist die Masse der Ware schen Wert dürfen die im Erhebungsgebiet oder
mit sämtlichen Umschließungen." in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften entrichteten Zölle oder Abschöp-
c) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
fungen und die Währungsausgleichsbeträge im
„Eigenmasse (Eigengewicht) ist die Masse der Agrarhandel der Europäischen Gemeinschaften
Ware ohne alle Umschließungen." sowie Erstattungen oder Ausfuhrabgaben nicht
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: einbezogen werden. Bei anders gestellten Rech-
nungspreisen ist der Statistische Wert der auf der
,,(3) Die Rohmasse kann - soweit diese Angabe
Basis von Satz 1 umgerechnete Rechnungspreis,
in dem Anmeldeschein vorgesehen ist - für alle in
ohne Rücksicht darauf, ob die Vertriebskosten tat-
einer Anmeldung aufgeführten Waren in einer
sächlich entstehen und wer sie trägt; gemeinsame
Summe angegeben werden. Bei Versand im
Kosten sind auf die einzelnen Warenpositionen
gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der
aufzuteilen."
Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom
13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Versandverfahren (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 1)
oder im gemeinsamen Versandverfahren nach ,,(3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind bei
dem Beschluß 87/415 EWG des Rates vom der Bildung des Statistischen Wertes die zollrecht-
15. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in der lichen Vorschriften über den Zollwert und seine
jeweils gültigen Fassung ist jedoch die Rohmasse Feststellung entsprechend anzuwenden."
für jede Warenposition anzugeben. Die Eigen- d) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
masse ist für jede Warenposition anzugeben. Die
Menge nach einer besonderen Maßeinheit ist für ,,(4) Bei der Bildung des Statistischen Wertes im
jede Warenposition nur dann anzugeben, wenn innergemeinschaftlichen Warenverkehr gelten die
diese im Warenverzeichnis für die Außenhandels- Bestimmungen gemäß Artikel 6 der Verordnung
statistik bei der betreffenden Warennummer ver- (EWG) Nr. 2954/85 des Rates vom 22. Oktober
merkt ist. Kann die Menge im Zeitpunkt der Anmel- 1985 mit Maßnahmen zur Vereinheitlichung und
dung nicht genau festgestellt werden, so ist sie zu Vereinfachung der Statistik des Handels zwischen
schätzen und als geschätzt zu kennzeichnen." den Mitgliedstaaten (ABI. EG 1985 Nr. L 285 S. 1)
in der jeweils gültigen Fassung."
7. § 8 wird wie folgt geändert: e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Die Worte
a) In Absatz 1 wird das Wort „Grenzübergangswert" ,,(4) Als Grenzübergangswert gilt" werden ersetzt
ersetzt durch die Worte „Statistische Wert (Grenz- durch die Worte ,,(5) Als Statistischer· Wert gilt".
übergangswert)".
f) Im neuen Absatz 5 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „ 1. bei der Einfuhr von Waren im Mittelwert- oder
,,(2) Statistischer Wert ist der Rechnungspreis für Schätzwertverfahren der für die Berechnung
den Kauf der Ware im Einfuhrgeschäft oder für den der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Mittel-
Verkauf der Ware im Ausfuhrgeschäft, sofern die- wert oder Schätzwert;".
ser einerseits alle Vertriebskosten für die Waren g) Im neuen Absatz 5 werden in Nummer 2 die Worte
1. im Landverkehr (auch bei Beförderung in Rohr- „bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung der bei
leitungen), Luftverkehr und Binnenschiffsver- der Einfuhr angemeldete Grenzübergangswert"
kehr ersetzt durch die Worte „bei der Ausfuhr nach
frei Grenze des Erhebungsgebietes, Lohnveredelung und nach wirtschaftlicher Lohn-
2. im Seeverkehr veredelung der bei der Einfuhr angemeldete Stati-
stische Wert".
bei der Einfuhr cif Entladehafen des Erhe-
bungsgebietes, h) Im neuen Absatz 5 werden in Nummer 3 die Worte
bei der Ausfuhr tob Einladehafen des Erhe- „bei der Einfuhr nach passiver Veredelung der bei
bungsgebietes, der Ausfuhr angemeldete Grenzübergangswert"
ersetzt durch die Worte „bei der Einfuhr nach pas-
3. im Postverkehr
siver Veredelung und nach wirtschaftlicher Lohn-
bei der Einfuhr frei Bestimmungspostanstalt, veredelung der bei der Ausfuhr angemeldete Stati-
bei der Ausfuhr frei Einlieferungspostanstalt, stische Wert".
4. bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbe- i) Im neuen Absatz 5 wird in Nummer 4 das Wort
darf (§ 19) „Grenzübergangswert" ersetzt durch die Worte
frei an Bord des Fahrzeugs ,,Statistische Wert".
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989 197
j) Im neuen Absatz 5 wird die folgende Nummer 5 Ursprungsland das Land, in dem die letzte wesent-
angefügt: liche oder wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder
„5. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese in
ohne Entgelt oder im Rahmen eines Mietge- einem dazu eingerichteten Unternehmen vorge-
schäftes geliefert werden, der Preis der nommen worden ist und zur Herstellung eines
Waren, der zwischen nicht verbundenen Ver- neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeu-
tragspartnern in einem gleichen oder gleichar- tende Herstellungsstufe darstellt. Bei Präferenz-
tigen Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäft, dem ein waren, für die ein Präferenznachweis vorgelegt
Kauf oder Verkauf zugrunde liegt, auf der wird, ist als Ursprungsland das Land oder Gebiet
Basis der Absätze 2 und 4 erzielt würde; ent- anzugeben, in dem die Waren aufgrund einer Prä-
sprechendes gilt für ein Einfuhr- oder Ausfuhr- ferenzregelung die Eigenschaft von Ursprungs-
geschäft zwischen verbundenen Vertragspart- waren erworben haben."
nern, wenn die Verbundenheit zu einem Rech-
nungspreis geführt hat, der in einem Einfuhr- d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
oder Ausfuhrgeschäft zwischen nicht verbun- gefaßt:
denen Vertragspartnern nicht erzielt würde."
,,(3) Bei Gemischen oder Gemengen von Waren
k) Folgender Absatz 6 wird eingefügt: aus verschiedenen Ursprungsländern, die im Aus-
,,(6) Fehlt im Zeitpunkt der Anmeldung eine land hergestellt wurden, sind - wenn das
Grundlage für die Bildung des Statistischen Wer- Ursprungsland nicht nach Absatz 2 festgestellt
tes, so ist er unter Beachtung der Absätze 2, 4 werden kann - die Waren entsprechend dem Ver-
und 5 zu schätzen und als geschätzt zu kenn- mischungs- oder Vermengungsverhältnis auf die
zeichnen." einzelnen Ursprungsländer aufzuteilen. Ist der
1) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt Anteil der einzelnen Ursprungsländer an dem
gefaßt: Gemisch oder Gemenge nicht feststellbar, so ist an
,,(7) Der Rechnungspreis ist - soweit nach dem Stelle der Ursprungsländer das Land anzugeben,
Anmeldeschein nichts anderes vorgesehen ist - in dem das Gemisch oder Gemenge hergestellt
für alle mit einem Anmeldeschein angemeldeten worden ist. Für Gemische oder Gemenge von
Warenpositionen in einer Summe und stets in der Waren aus verschiedenen Ursprungsländern, die
geschuldeten Währung anzugeben. Der Statisti- im Erhebungsgebiet in einem Lager hergestellt
sche Wert ist für jede Warenposition in Deutscher worden sind, findet § 3 Abs. 6 entsprechend
Mark anzugeben." Anwendung."
8. § 9 wird wie folgt gefaßt: e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Im neuen
Absatz 4 werden die Worte „An Stelle des Herstel-
,,§ 9 lungs-(Ursprungs-)landes ist anzugeben" ersetzt
Wertstellung durch die Worte „An Stelle des Ursprungslandes
Unter Wertstellung sind die Lieferbedingung ist anzugeben". In Nummer 4 wird das Wort „Her-
(Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäfts- stellungs-(Ursprungs-)land" ersetzt durch das Wort
vertrags ersichtlich werden) gemäß der Verordnung ,, Ursprungsland".
(EWG) Nr. 2793/86 der Kommission vom 22. Juli
1986 über die bei Verwendung der in den Verord- f) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
nungen (EWG) Nr. 678/85, (EWG) Nr. 1900/85 und ,,(5) Unter Verbrauchsland ist das Bestimmungs-
(EWG) Nr. 222/77 des Rates vorgesehenen Vor- land zu verstehen."
drucke zu gebrauchenden Code (ABI. EG 1986
Nr. L 263 S. 74) in der jeweils gültigen Fassung sowie g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. Im neuen
der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zu verste- Absatz 6 wird das Wort „Verbrauchs-(Bestim-
hen." mungs-)land" ersetzt durch das Wort „Bestim-
mungsland" (zweimal).
9. § 10 wird wie folgt geändert:
h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. Im neuen
a) In der Überschrift wird das Wort „Herstellungs- Absatz 7 wird das Wort „Verbrauchs-(Bestim-
(Ursprungs-)land" durch das Wort „Herstellungs- mungs-)land" ersetzt durch das Wort „Bestim-
land" ersetzt. mungsland".
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: i) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wie folgt
,,(1) Unter Herstellungsland ist das Ursprungsland gefaßt:
zu verstehen." ,,(8) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und
c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für
die Außenhandelsstatistik zu benennen."
,,(2) Ursprungsland ist das Land, in dem die
Waren vollständig gewonnen oder hergestellt wor- j) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt
den sind. Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) gefaßt:
Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die
gemeinsame Begriffsbestimmung für den Waren- ,,(9) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der
ursprung (ABI. EG 1968 Nr. L 148 S. 1) in der Ort, an dem die Ware hergestellt worden ist; an-
jeweils gültigen Fassung findet Anwendung mit der zugeben sind für jede Warenposition jedoch nur
Maßgabe, daß er auch für die von der Verordnung die Bezeichnung und die Schlüsselnummer des
nicht erfaßten Waren gilt. Sind an der Herstellung letzten bekannten Landes der Bundesrepublik
einer Ware zwei oder mehr Länder beteiligt, so ist Deutschland, in dem dieser Ort liegt."
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
k) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und wie folgt und ob die Waren gegen Entgelt oder ohne Entgelt
gefaßt: geliefert werden. Bei unentgeltlichen Lieferungen ist
,,(10) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Bestim- der Grund der Unentgeltlichkeit anzugeben.
mungsort, in dem die Sendung nach Kenntnis im (2) Anzugeben ist die Schlüsselnummer gemäß der
Zeitpunkt der Anmeldung verbleiben soll; anzuge- Verordnung (EWG) Nr. 2793/86 der Kommission vom
ben sind jedoch nur die Bezeichnung und die 22. Juli 1986 über die bei Verwendung der in den
Schlüsselnummer des Landes der Bundesrepublik Verordnungen (EWG) Nr. 678/85, (EWG) Nr. 1900/85
Deutschland, in dem dieser Ort liegt." und (EWG) Nr. 222/77 des Rates vorgesehenen Vor-
drucks zu gebrauchenden Code (ABI. EG 1986
10 § 11 wird wie folgt geändert: Nr. L 263 S. 74) in der jeweils gültigen Fassung."
a) Der bisherige Wortlaut von § 11 wird Absatz 1. In
diesem Absatz wird das Wort „Herstellungs- 13. § 14 wird wie folgt geändert:
(Ursprungs-)land" ersetzt durch das Wort a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
,,Ursprungsland". eingefügt:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „Als Einführer gilt auch der Empfänger im Sinne
,,(2) Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Erhe- des hier gebräuchlichen EG-Rechts."
bungsgebiet in ein oder mehrere Länder verbracht b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
worden und haben dort andere als mit der Beförde- eingefügt:
rung zusammenhängende Aufenthalte oder
„Als Ausführer gilt auch der Versender im Sinne
Rechtsgeschäfte stattgefunden, so gilt als Versen-
des hier gebräuchlichen EG-Rechts."
dungsland das letzte Land, in dem solche Aufent-
halte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben.
In allen anderen Fällen stimmt das Versendungs- 14. § 15 wird wie folgt geändert:
land mit dem Ursprungsland überein."
a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf - soweit
,,(3) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und nach dem Anmeldeschein nichts anderes zugelas-
Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für sen ist - nur Waren für einen Ausstellungspflichti-
die Außenhandelsstatistik zu benennen." gen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 aus einem Versen-
dungsland und - soweit die Angabe erforderlich ist
11 § 12 wird wie folgt geändert: - aus einem Einkaufsland umfassen, die gleichzei-
tig bei einer Anmeldestelle anzumelden, über eine
a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Anmeldestelle in das Erhebungsgebiet eingegan-
„Das Einkaufsland ist nur beim Verbringen von gen und für ein Zielland bestimmt sind; bei der
Drittlandswaren aus einem Mitgliedstaat der Euro- Einfuhr von See, ausgenommen bei Sammel-
päischen Gemeinschaften und beim Verbringen anmeldungen, außerdem nur Waren, die mit einem
von Waren aus einem Drittland in das Erhebungs- Schiff eingegangen sind."
gebiet anzumelden." b) In Absatz 2 wird im letzten Satz die Nummer „ 1 b"
b) In Absatz 3 wird das Wort „Verbrauchs-(Bestim- gestrichen.
mungs-)land" ersetzt durch das Wort „Bestim- c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
mungsland".
,,(3) Ein Anmeldeschein für die Ausfuhr darf nur
c) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Waren umfassen, die von einem Ausstellungs-
,,Das Käuferland ist nur beim Verbringen von Dritt- pflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem
landswaren aus dem Erhebungsgebiet in einen Bestimmungsland und - soweit die Angabe erfor-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- derlich ist - für ein Käuferland gleichzeitig mit dem-
schaften und beim Verbringen von Waren aus dem selben Beförderungsmittel über eine Anmelde-
Erhebungsgebiet in ein Drittland anzumelden." stelle ausgehen."
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach Ein-
,,(4) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und
gang von See in den Häfen der Städte Bremen,
Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für
Bremerhaven oder Hamburg zum Versandverfah-
die Außenhandelsstatistik zu benennen."
ren nach den Artikeln 29 bis 61 der Verordnung
(EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März
12. § 13 erhält folgende Fassung: 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des
,,§ 13 gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABI. EG
1987 Nr. L 107 S. 10) oder nach Anlage II Artikel 29
Anlaß der Warenbewegung
bis 61 des durch den Beschluß 87/415/EWG des
(1) Unter Anlaß der Warenbewegung ist die Art des Rates vom 15. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1)
Geschäfts (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des genehmigten Übereinkommens über ein gemein-
Geschäftsvertrages ersichtlich werden) zu verstehen. sames Versandverfahren in der jeweils gültigen
Es ist anzugeben, ob es sich um Kauf, Verkauf, Kom- Fassung abgefertigt werden, ist Anmeldeschein für
mission, Konsignation, aktive oder passive Verede- die Durchfuhr eine zusätzliche Ausfertigung oder
lung oder um eine andere Art des Geschäfts handelt eine Ablichtung des Beförderungspapiers (Fracht-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989 199
briet, Expreßgutschein, IC-Übergabeschein TR). ladehafen anzugeben" ersetzt durch „dieser hat
Dies gilt auch, wenn solche Waren im Schienen- den Namen des Schiffes zu ergänzen oder auf
verkehr mit deutschem Beförderungspapier im Anforderung anzugeben, sofern die Ausgangszoll-
Versandverfahren befördert werden. In diesem stelle (§ 24 Abs. 1 Ziff. 2a) Anmeldestelle ist."
Mehrstück müssen in dem Feld für die Absender- d) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „der Empfän-
angabe das Versendungsland und in dem Feld ger beim Eingang" ersetzt durch die Worte „derje-
für den Leitungs-/Beförderungsweg das Bestim- nige, für den die Waren beim Eingang bestimmt
mungsland angegeben werden." sind;".
15. § 17 wird wie folgt geändert: 20. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Herstellungs- a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte
(Ursprungs-)land, bei der Ausfuhr nach See oder ,,die Sammelzollanmeldung oder eine Zollbehand-
rheinabwärts außerdem die Angaben nach § 23 lung ohne Abfertigung" ersetzt durch die Worte
Abs. 3 Nr. 1" ersetzt durch das Wort „Ursprungs- ,,ein Sammelzollverfahren".
land".
b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c wird jeweils
b) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: das Wort „gemeinschaftlichen" ersetzt durch die
Worte „gemeinschaftlichen/gemeinsamen".
,,Wenn nach den Vorschriften des Außenwirt-
schaftsrechts für mehrere Sendungen mit Ver- c) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a wird jeweils das
sand-Ausfuhrerklärungen eine Ausfuhrerklärung Wort „gemeinschaftlichen" durch die Worte
vorgelegt werden kann, so darf ein Anmeldeschein ,,gemeinschaftlichen/gemeinsamen" ersetzt.
nur Waren umfassen, die für denselben Ausführer d) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
nach einem Bestimmungsland und - soweit die
,,(2) Die Anmeldestellen gemäß §§ 15 und 24 sind
Angabe erforderlich ist, für ein Käuferland - mit
in den Anmeldepapieren anzugeben."
gleichartigen Beförderungsmitteln über dieselbe
Ausgangszollstelle ausgegangen sind." e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
16. § 19 wird wie folgt geändert: 21. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „Nationalität a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
des Fahrzeuges" durch die Worte „Bestimmung ,,a) von Waren, für welche ein Sammelzollverfah-
der gelieferten Waren für deutsche oder fremde ren zugelassen ist, soweit bei monatlicher
Fahrzeuge" ersetzt. Abrechnung Waren mit übereinstimmenden
statistischen Merkmalen zusammengefaßt
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
werden (Sammeleinfuhranmeldungen), zu-
,,(2) Als deutsche Fahrzeuge gelten Fahrzeuge, gleich mit der Sammelzollanmeldung, späte-
die von im Erhebungsgebiet oder im Währungs- stens jedoch am 3. Werktag nach Ablauf des
gebiet der Mark der Deutschen Demokratischen Abrechnungszeitraumes; § 30 Abs. 1 Nr. 1
Republik ansässigen Personen bewirtschaftet wer- bleibt unberührt; § 30 Abs. 2 ist sinngemäß
den; alle übrigen Fahrzeuge gelten als fremde anzuwenden;".
Fahrzeuge." b) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Worte
,,oder Zollanmeldung" gestrichen.
17. § 20 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d sind die Worte
In Absatz 1 werden in Satz 2 die Worte „aktiven „gemeinschaftlichen" jeweils zu ersetzen durch die
Veredelungsverkehren" ersetzt durch die Worte „aus Worte „gemeinschaftlichen/gemeinsamen".
der aktiven Veredelung".
d) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:
18. § 22 wird wie folgt geändert: „f) von Waren, für die nach den Artikeln 63 bis 70
der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kom-
In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird jeweils das Wort mission vom 27. März 1987 zur Durchführung
,,gemeinschaftlichen" durch die Worte „gemeinschaft- und Vereinfachung des gemeinschaftlichen
lichen/gemeinsamen" ersetzt. Versandverfahrens (ABI. EG 1987 Nr. L 107
S. 1) oder nach Anlage II Artikel 63 bis 70 des
19. § 23 wird wie folgt geändert: durch den Beschluß 87/415/EWG des Rates
vom 15. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1)
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Worte
genehmigten Übereinkommens über ein
„der Empfänger der Waren; wenn der Empfänger
gemeinsames Versandverfahren in der jeweils
unbekannt ist," ersetzt durch die Worte „derjenige, gültigen Fassung Vereinfachungen bewilligt
für den die Waren bestimmt sind; wenn dieser nicht worden sind, unverzüglich nach Beginn der
bekannt ist,". Beförderung zugleich mit der Abgabe der Ver-
b) In Absatz 2 werden die Worte „Angabe des Ein- sandanmeldung bei der Abgangszollstelle;".
kaufslandes und die sonst noch für die zutreffende e) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Worte
Einfuhrart oder Durchfuhrart geforderten" ersetzt ,,jedoch beim Eingang im gemeinschaftlichen Ver-
durch das Wort „statistischen". sandverfahren" ersetzt durch die Worte „jedoch
c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „dieser hat den beim Eingang im gemeinschaftlichen/gemein-
Namen des Schiffes, den Verladetag und den Aus- samen Versandverfahren".
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
22. § 26 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 wird Nummer 1 a gestrichen.
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb c) In Absatz 1 wird die Nummer 1 b Nummer 1 a. In
wird das Wort „ Verbrauchs-(Bestimmungs-)land" der neuen Nummer 1 a wird das Wort „Lagerzoll-
ersetzt durch das Wort „Bestimmungsland". stelle" ersetzt durch die Worte „überwachenden
Zollstelle". Im zweiten Absatz werden die Worte „in
b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Wort
eine bleibende Zollgutverwendung oder in einen
„Herstellungs-(Ursprungs-)land" ersetzt durch das
Wort „Ursprungsland". aktiven Veredelungsverkehr" ersetzt durch die
Worte „in eine Freigutverwendung, in eine blei-
c) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort bende Zollgutverwendung oder in eine aktive Ver-
„Herstellungs-(Ursprungs-)land" ersetzt durch das edelung".
Wort „Ursprungsland".
d) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Zahl „ 19" ersetzt durch
d) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d werden die Worte die Zahl „20". Die Zahl „00" wird ersetzt durch die
„einem aktiven Veredelungsverkehr" ersetzt durch Worte „51 bis 54 und 60".
die Worte „einer aktiven Veredelung". Das Wort
„Herstellungs-(Ursprungs-)land" wird ersetzt durch e) In Absatz 1 Nr. 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
das Wort „Ursprungsland". Das Wort „Grenzüber- ,,Dies gilt entsprechend, wenn für den gemein-
gangswert" wird ersetzt durch die Worte „Statisti- samen Bevollmächtigten ein Sammelzollverfahren
schem Wert". zugelassen ist."
e) In Absatz 3 Nr. 2 sind die Worte „dem Empfänger f) In Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a werden die Worte
im Erhebungsgebiet" zu ersetzen durch die Worte ,,und 92" gestrichen.
,,demjenigen, für den die Waren im Erhebungsge-
biet bestimmt sind". Das Wort „Herstellungs- In Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b werden die Worte
(Ursprungs-)land" ist zu ersetzen durch das Wort ,,eintausend Deutsche Mark je Warenart" im zwei-
,, Ursprungsland". ten Satz durch die Worte „eintausend Deutsche
Mark je Warenposition" ersetzt und die Worte
f) Absatz 4 wird gestrichen. ,,nach den Tarifierungsvorschriften" gestrichen.
g) Absatz 5 wird Absatz 4. Im vorletzten Satz von Nummer 6 wird das Wort
„tarifiert" durch das Wort „eingereiht" und das
23. § 27 wird wie folgt geändert: Wort „fünf" durch das Wort „zwei" ersetzt.
a) In Absatz 2 Nr. 5 werden die Worte „das Roh- g) In Absatz 1 Nr. 9 werden im letzten Satz die Worte
gewicht" ersetzt durch die Worte „die Rohmasse „des Rohgewichts" ersetzt durch die Worte „der
(Rohgewicht)". Rohmasse (Rohgewicht)".
b) In Absatz 4 Nr. 4 werden die Worte „das Roh- h) In Absatz 1 Nr. 11 wird das Wort „Gesamtgrenz-
gewicht" ersetzt durch die Worte „die Rohmasse übergangswert" ersetzt durch die Worte „Statisti-
(Rohgewicht)". schen Wertes". Das Wort „Herstellungs-
(Ursprungs-)land" wird ersetzt durch das Wort
24. § 29 wird wie folgt geändert: „Ursprungsland". Das Wort „Bundesrepublik" wird
ersetzt durch die Worte „Bundesrepublik Deutsch-
In Nummer 1 Buchstabe a wird die Zahl „ 19" durch die land" (zweimal).
Zahl „20" ersetzt.
i) In Absatz 1 Nr. 12 wird das Wort „Gesamtgrenz-
übergangswert" ersetzt durch die Worte „Statisti-
25. § 30 wird wie folgt geändert: schen Wertes". Das Wort „Bundesrepublik" wird
a) In Absatz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt: durch die Worte „Bundesrepublik Deutschland"
ersetzt. Das Wort „Herstellungs-(Ursprungs-)land"
,, 1. Ausländische Waren, für welche ein Sammel-
wird ersetzt durch das Wort „Ursprungsland".
zollverfahren zugelassen wurde, dürfen mit
vereinfachten Anmeldescheinen angemeldet j) In Absatz 1 Nr. 13 wird im ersten Satz das Wort
werden, wenn Durchschriften dieser Anmelde- „Verbrauchs-(Bestimmungs-)land" ersetzt durch
scheine als Sammelzollanmeldung zugelas- das Wort „Bestimmungsland". Der letzte Satz wird
sen sind. Dabei können entweder die einzel- wie folgt gefaßt:
nen Einfuhrsendungen unverzüglich und fort-
,,Die Angabe des Bestimmungslandes, der Roh-
laufend eingetragen werden oder es können
masse (Rohgewicht) und des Statistischen Wertes
die Waren mit übereinstimmenden Merkmalen
entfällt. Anzugeben ist in jedem Falle das Käufer-
monatlich zusammengefaßt und in verdichte-
land."
ter Form eingetragen werden. Werden die
Waren unverzüglich und fortlaufend eingetra- k) In Absatz 1 Nr. 15 Buchstabe a sind die Worte
gen, so sind die voll ausgenutzten Anmelde- „und 92" zu streichen. In Buchstabe b wird das
scheine vom Ausstellungspflichtigen oder sei- Wort „fünf" durch das Wort „zwei" ersetzt, die
nem Beauftragten unverzüglich unmittelbar an Worte „nach den Tarifierungsvorschriften" gestri-
das Statistische Bundesamt einzusenden. chen und das Wort „kommenden" durch „kom-
Jedoch ist der Anmeldeschein mit der letzten mende" ersetzt. Im letzten Satz werden die Worte
Eintragung eines Monats zusammen mit der „eintausend Deutsche Mark je Warenart" ersetzt
Sammelzollanmeldung bei der Abrechnungs- durch die Worte „eintausend Deutsche Mark je
zollstelle abzugeben." Warenposition".
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989 201
1) In Absatz 1 Nr. 16 wird der letzte Satz wie folgt e) In Nummer 11 werden die Worte „aktiver oder
gefaßt: passiver Veredelungsverkehre" ersetzt durch die
„Die Menge der Waren ist nach der Rohmasse Worte „einer aktiven oder passiven Veredelung".
(Rohgewicht) anzugeben, die Angabe des Statisti- f) In Nummer 12 a Buchstabe a wird das Wort „Zoll-
schen Wertes entfällt." gutverwendung" ersetzt durch das Wort „Verwen-
m) In Absatz 1 Nr. 17 wird der zweite Satz wie folgt dung".
gefaßt: g) In Nummer 19 wird das Wort „Zo!lgutverwendung"
„Zur Bezeichnung der Waren genügt die Angabe ersetzt durch die Worte „Verwendung im Er-
hebungsgebiet".
- Nahrungs- und Genußmittel,
h) Nummer 21 wird wie folgt gefaßt:
- Gasöl (Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl),
,,21. Waren, die auf Gamet A.T.A. oder gemein-
- schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt von
schaftliches Warenverkehrscamet abgefertigt
einem Gewichtshundertteil oder weniger,
werden; bei inländischen Waren unter der
mehr als einem Gewichtshundertteil
Auflage, daß der Inhaber des Gamet A.T.A.
bis 2 Gewichtshundertteilen,
oder der Begünstigte des gemeinschaftlichen
mehr als 2 Gewichtshundertteilen
Warenverkehrscamets die im Ausland ver-
bis 2,8 Gewichtshundertteilen,
bliebenen Waren dem Statistischen Bundes-
mehr als 2,8 Gewichtshundertteilen,
amt unverzüglich nach Bestimmungsände-
- Flugbenzin, rung, spätestens mit Gültigkeitsablauf des
- leichter Flugturbinenkraftstoff, Gamet A.T.A. oder des gemeinschaftlichen
Warenverkehrscamets anmeldet."
- mittelschwerer Flugturbinenkraftstoff,
i) In Nummer 22 Buchstabe c wird das Wort „Zollgut-
- Schmieröle und Schmiermittel,
verwendung" ersetzt durch die Worte „Verwen-
- andere Waren." dung im Erhebungsgebiet".
Im letzten Satz werden die Worte „des Roh- j) In Nummer 32 wird nach dem Wort „Gut" ein
gewichts" ersetzt durch die Worte „der Rohmasse Semikolon und folgender Zusatz angefügt:
(Rohgewicht)".
,,die Befreiung gilt auch für Fangergebnisse deut-
n) In Absatz 2 wird im ersten Satz die Nummer 1 b scher Schiffe, die von ausländischen Schiffen in
geändert in 1 a. Der dritte und vierte Satz werden Häfen des Erhebungsgebietes angelandet werden,
wie folgt gefaßt: wenn die Waren aufgrund einer nach der VO
„Eine Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1, 1 a, 7, 8 und (EWG) Nr. 137/79 der Kommission ausgestellten
10 darf auch Waren mehrerer Versendungsländer Bescheinigung T 2 M als Ursprungserzeugnisse
und - soweit die Angabe erforderlich ist - mehrerer deutscher Schiffe anzusehen sind."
Einkaufsländer umfassen, wenn für jede Waren- k) Nummer 40 wird einschließlich der zugehörigen
position die Mengen- und Wertangaben nach den Überschrift ersatzlos gestrichen.
statistischen Merkmalen aufgegliedert werden.
Dies gilt im Fall des Absatzes 1 Nr. 13 auch für das 1) In Nummer 41 wird als Buchstabe d folgender
Käuferland." Teilsatz angefügt:
o) In Absatz 3 wird das Wort „gemeinschaftliche" ,,d) Hausmüll E A D".
ersetzt durch die Worte „gemeinschaftliche/ m) In Nummer 44 Buchstaben e und f wird jeweils das
gemeinsame". Wort „Zollgutverwendung" ersetzt durch die Worte
,,Verwendung im Erhebungsgebiet".
26. Abschnitt I in der Befreiungsliste wird wie folgt ge-
ändert: 27. Abschnitt II der Befreiungsliste wird wie folgt gefaßt:
a) In der Einleitung wird das Wort „Zollgutverwen- ,,II. Befreiung im Freigutverkehr, im besonderen Zoll-
dung" ersetzt durch die Worte „Verwendung im verkehr und im Warenverkehr der Freihäfen
Erhebungsgebiet".
(1) Ausländische Waren sind nicht anzumelden,
b) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Zahl „ 19" wenn sie bereits
ersetzt durch die Zahl „20". In Buchstabe b wird die 1. zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind,
Zahl „00" ersetzt durch die Worte „51 bis 54
und 60". beim Übergang in einen Verkehr, der eine
Anmeldung zu der gleichen Einfuhrart bedingen
c) In Nummer 6 wird das Wort „Goldmünzen" ersetzt würde;
durch die Worte „Münzen aus Platin, Gold oder
Silber, die wegen ihres Handelswertes nicht als 2. als Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnver-
gesetzliche Zahlungsmittel im Umlauf sind". edelung angemeldet worden sind,
beim Übergang in einen Verkehr, der als Einfuhr
d) In Nummer 8 wird das Wort „Zollgutverwendung" auf Lager anzumelden wäre;
ersetzt durch die Worte „Verwendung im Er-
hebungsgebiet"; die Angabe „Tarifnummer 99.04" 3. als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet wor-
wird durch „Position 97.04 der Kombinierten den sind,
Nomenklatur" ersetzt. beim Übergang in eine Eigenveredelung;
1
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
4. als Einfuhr zur Eigenveredelung angemeldet wor- · 3. in den Zollfreigebieten
den sind, a) in einen Freihafenverkehr,
beim Übergang in eine Lohnveredelung; b) aus einem Freihafenverkehr in einen anderen
5. als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind und Freihafenverkehr
vorübergehend oder
in eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung
c) aus einem Freihafenverkehr in den freien Ver-
übergehen, soweit die Ware nur gereinigt oder
geringfügig instandgesetzt werden sollen. kehr des Zollfreigebietes
übergehen."
(2) Waren des freien Verkehrs sind nicht an-
zumelden, wenn sie
Artikel 2
1. im Erhebungsgebiet
a) aus dem Zollgebiet in ein Zollfreigebiet, Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, den
b) aus einem Zollfreigebiet in ein Zollgebiet Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
verbracht werden; über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenver-
kehrs in der jetzt geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
2. im Zollgebiet
mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstim-
a) in einem Freigutverkehr,
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
b) aus einem Freigutverkehr in einen anderen
Freigutverkehr,
c) aus einem Freigutverkehr in den freien Verkehr,
d) aus einem Freigutverkehr in einen besonderen Artikel 3
Zollverkehr,
e) aus einem besonderen Zollverkehr in einen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Freigutverkehr, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 des Gesetzes
f) zollamtlich nach § 56 ZG behandelt werden über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-
oder in einen besonderen Zollverkehr, verkehrs auch im Land Berlin.
g) aus einem besonderen Zollverkehr in einen
anderen oder
h) aus einem besonderen Zollverkehr in den freien
Artikel 4
Verkehr
übergehen oder entnommen werden oder als ent- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
nommen gelten; Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Februar 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
Haussmann
Der.Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989 203
Bekanntmachung
der Neufassung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Vom 8. Februar 1989
Auf Grund des Artikels 2 der Siebenten Verordnung zur
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-
verkehrs vom 8. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 194) wird
nachstehend der Wortlaut der Außenhandelsstatistik-
Durchführungsverordnung in der ab 1. März 1989 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1977
(BGBI. 1 S. 1281),
2. den am 21 . März 1980 in Kraft getretenen Artikel 24
des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294),
3. den am 31. Dezember 1986 in Kraft getretenen Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1
s. 2555),
4. den am 1. März 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 der
eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des
§ 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3,
§ 7 Abs. 4 und § 8 des Gesetzes über die Statistik des
grenzüberschreitenden Warenverkehrs vom 1. Mai 1957
(BGBI. 1 S. 413).
Bonn, den 8. Februar 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
(Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung - AHStatDV)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Begriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren Anmeldepfllchtlger, Ausstellungspfllchtlger,
Ergänzungspfllchtlger
§ Verkehrsarten
§ 22 Anmeldepflichtiger
§ 2 Freier Verkehr, ausländische Waren, Waren des freien
Verkehrs § 23 Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger
§ 3 Lager Dritter Abschnitt
§ 4 Aktive und passive Veredelung, wirtschaftliche Lohn- Anmeldestellen
veredelung § 24 Anmeldestellen
§ 5 Seeumschlag, Luftumschlag
Vierter Abschnitt
§ 6 Benennung der Ware
Zeitpunkt der Anmeldung
§ 7 Menge der Ware
§ 25 Zeitpunkt der Anmeldung
§ 8 Wert der Ware
Fünfter Abschnitt
§ 9 Wertstellung
Sicherung der Anmeldung
§ 10 Herstellungsland, Verbrauchsland, Herstellungsort,
Zielort § 26 Sicherung im Zollverkehr
§ 27 Sicherung im Freihafenverkehr
§ 11 Versendungsland
§ 28 Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen
§ 12 Einkaufsland, Käuferland
§ 13 Anlaß der Warenbewegung Sechster Abschnitt
Erleichterungen und Befreiungen
§ 14 Einführer, Ausführer
von der Anmeldung
§ 15 Anmeldepapiere, Teilsendungen
§ 29 Andere Papiere als Anmeldescheine
§ 16 Allgemeine Pflichten und Vertretung der Auskunfts- § 30 Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen
pflichtigen
§ 31 Befreiungen von der Anmeldung
§ 17 Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen, Vorprüfung
von Anmeldescheinen für die Ausfuhr Siebenter Abschnitt
§ 18 Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen Übergangs- und Schlußvorschrlften
§ 19 Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Bestim- § 32 Übergangsvorschriften
mung der gelieferten Waren für deutsche oder fremde § 33 Berlin-Klausel
Fahrzeuge
§ 34 Inkrafttreten
§ 20 Ausländische Streitkräfte
Anlage Befreiungsliste
§ 21 Offshore-Lieferungen (zu§31)
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989 205
Erster Abschnitt b) Seeumschlag (§ 5 Abs. 1),
Begriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren c) Luftumschlag (§ 5 Abs. 2).
(3) Die Einfuhr- und Ausfuhrarten gliedern sich weiter in
§ 1 Verfahren gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2793/86 der
Verkehrsarten Kommission vom 22. Juli 1986 über die bei Verwendung
der in den Verordnungen (EWG) Nr. 678/85, (EWG)
(1) Verkehrsarten sind Nr. 1900/85 und (EWG) Nr. 222/77 des Rates vorgese-
henen Vordrucke zu gebrauchenden Code (ABI. EG 1986
1. das Verbringen von Waren aus dem Gebiet außerhalb
Nr. L 263 S. 74) in der jeweils gültigen Fassung auf. Anzu-
des Erhebungsgebietes und außerhalb des Währungs-
melden ist der nach dieser Verordnung zu bildende Ver-
gebietes der Mark der Deutschen Demokratischen
fahrenscode. Dem vierstelligen Gemeinschaftscode ist
Republik (Ausland) in das Erhebungsgebiet mit
eine nationale Unterteilung anzufügen. Die Waren sind
Ausnahme der Durchfuhr und des Zwischenauslands-
dabei, soweit die §§ 19, 20 und 21 nichts anderes be-
verkehrs (Einfuhr); bei der Einfuhr handelt es sich um
stimmen, jeweils mit den für die statistische Behandlung
den Eingang und die Einfuhr im Sinne des hier
maßgebenden Merkmalen und Umständen anzumelden.
einschlägigen EG-Rechts;
Bei der Einfuhr sind die Waren sowohl beim Verbringen
2. das Verbringen von Waren aus dem Erhebungsgebiet aus dem Ausland zu einer Einfuhrart, einem Verfahren, als
in das Ausland mit Ausnahme der Durchfuhr und des auch beim Übergang aus einer Einfuhrart, einem Verfah-
Zwischenauslandsverkehrs (Ausfuhr); bei der Ausfuhr ren, in eine andere Einfuhrart, ein anderes Verfahren
handelt es sich um die Versendung und die Ausfuhr im anzumelden. Soweit die Art der Zollbehandlung maßge-
Sinne des hier einschlägigen EG-Rechts; bend ist, steht der Zollabfertigung die Zollbehandlung ohne
3. die Beförderung von Waren aus dem Ausland durch Abfertigung nach § 40a des Zollgesetzes in der jeweils
das Erhebungsgebiet unmittelbar in das Ausland gültigen Fassung gleich.
- ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - (Durchfuhr); (4) Unter dem Merkmal Anmeldung sind Angaben zum
4. die Beförderung von Waren aus dem Erhebungsgebiet Verfahren zu verstehen. Die Anmeldung hierzu erfolgt mit
durch das Ausland - unmittelbar oder nach vorüberge- den Kurzbezeichnungen und Codes gemäß Verordnung
hender Lagerung im Ausland - in das Erhebungsgebiet (EWG) Nr. 2793/86 der Kommission vom 22. Juli 1986
(Zwischenauslandsverkehr). über die bei Verwendung der in den Verordnungen (EWG)
Nr. 678/85, (EWG) Nr. 1900/85 und (EWG) Nr. 222/77 des
(2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach Rates vorgesehenen Vordrucke zu gebrauchenden Code
1. Einfuhrarten: (ABI. EG 1986 Nr. L 263 S. 74) in der jeweils gültigen
Fassung.
a) Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2 Abs. 2 und 3),
b) Einfuhr auf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3), §2
c) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abs. 2 bis 4) Freier Verkehr, ausländische Waren,
Waren des freien Verkehrs
aa) zur Eigenveredelung,
(1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Erhebungs-
bb) zur Lohnveredelung,
gebiet, ausgenommen mit solchen Waren, die aus dem
d) Einfuhr nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 9), Ausland in das Erhebungsgebiet verbracht und nicht als
e) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung Einfuhr in den freien Verkehr angemeldet worden sind
(§ 4 Abs. 11), (ausländische Waren). Waren, die sich im freien Verkehr
befinden (Waren des freien Verkehrs), werden auslän-
f) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung dische Waren, wenn sie im Rahmen einer aktiven Ver-
(§ 4 Abs. 14); edelung Ersatzwaren - auch bei . vorzeitiger Ausfuhr -
2. Ausfuhrarten: werden oder wenn sie im Rahmen einer Freihafen-Verede-
lung durch ausländische Waren ersetzt werden; dabei
a) Ausfuhr aus dem freien Verkehr (§ 2 Abs. 4),
werden die ausländischen Waren ohne besondere An-
b) Ausfuhr aus Lager (§ 3 Abs. 5), meldung Waren des freien Verkehrs.
c) Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4 Abs. 5) (2) Einfuhr in den freien Verkehr ist
aa) nach Eigenveredelung, 1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zum
bb) nach Lohnveredelung, freien Verkehr, ausgenommen die Einfuhr
d) Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 8), a) nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 9),
e) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung b) zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 11 ),
(§ 4 Abs. 12), c) nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 14);
f) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung 2. das Verbringen oder die Entnahme von ausländischen
(§ 4 Abs. 13); Waren zum Gebrauch oder Verbrauch sowie zum
3. Durchfuhrarten: Schiffbau in den Zollfreigebieten;
a) Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag und Luft- 3. das Verbringen oder die Entnahme von abgabenfreien
umschlag, oder nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegenden aus-
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1ändischen Waren zur Bearbeitung oder Verarbeitung bleibt es dem Verfügungsberechtigten überlassen, die ent-
für Rechnung eines im Erhebungsgebiet ansässigen nommene Teilmenge als Ware des freien Verkehrs oder
Eigentümers in den Zollfreigebieten. als ausländische Ware zu behandeln, soweit im Zeitpunkt
der Entnahme eine entsprechende Menge in dem
(3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt Gemisch oder Gemenge enthalten ist. Die Sätze 1 und 2
1 . die Zollabfertigung von ausländischen Waren zur sind entsprechend anzuwenden bei Gemischen oder
Freigutverwendung oder zur Umwandlung; Gemengen ausländischer Waren aus verschiedenen Ein-
fuhrarten.
2. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu einer
bleibenden Zollgutverwendung; §4
3. die Zollabfertigung von ausländischen Umschließun- Aktive und passive Veredelung,
gen zur vorübergehenden Verwendung; wirtschaftliche Lohnveredelung
4. die Verwendung von ausländischen Umschließungen (1) Aktive Veredelung ist
und Verpackungsmitteln in den Zollfreigebieten zum
1 . die zollamtlich bewilligte Veredelung von auslän-
Verpacken von zur Ausfuhr bestimmten Waren;
dischen Waren im Zollgebiet;
5. die Lieferung von ausländischen Waren als Schiffs-
2. die besonders zugelassene, über die übliche Lager-
und Luftfahrzeugbedarf (§ 19)
behandlung hinausgehende Bearbeitung oder Ver-
a) auf deutsche oder fremde Binnenschiffe, arbeitung von ausländischen Waren in den Zollfrei-
b) auf deutsche Seeschiffe oder deutsche Luftfahr- gebieten - ausgenommen im Schiffbau -, soweit die
zeuge, soweit die Waren noch nicht zu einer Ein- Waren einem Zoll, einer Abschöpfung oder einer ande-
fuhrart angemeldet worden sind; ren Verbrauchsteuer als der Einfuhrumsatzsteuer
unterliegen.
6. die Abfertigung zum Bevorratungsverkehr (§ 6 des
Abschöpfungserhebungsgesetzes in der jeweils gelten- (2) Bei der aktiven Veredelung wird unterschieden
den Fassung). - zwischen der Eigenveredelung und Lohnveredelung.
Eigenveredelung ist die Veredelung von ausländischen
(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Ausfuhr von Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung eines im Erhe-
Waren des freien Verkehrs, ausgenommen die Ausfuhr bungsgebiet ansässigen Eigentümers. Eigenveredelung
von Ersatzwaren bei vorzeitiger Ausfuhr(§ 4 Abs. 5), die ist jedoch auch die Veredelung von ausländischen Waren
Ausfuhr von Waren zur passiven Veredelung(§ 4 Abs. 8), für Rechnung einer anderen in den Europäischen Gemein-
die Ausfuhr von Waren nach wirtschaftlicher Lohnverede- schaften ansässigen Person, sofern für den Auftraggeber
lung (§ 4 Abs. 12) sowie die Ausfuhr von Waren zur eine Eigenveredelung vorliegt. Lohnveredelung ist die Ver-
wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 13). edelung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet für
Rechnung einer außerhalb der Mitgliedstaaten der Euro-
§ 3 päischen Gemeinschaften ansässigen Person. Lohnver-
edelung ist jedoch auch die Veredelung von ausländischen
Lager Waren für Rechnung einer anderen in den Europäischen
(1) Lager sind Zollager und Freihafenlager. Freihafen- Gemeinschaften ansässigen Person, sofern für den Auf-
lager sind Einrichtungen jeglicher Art in Freihäfen, die zur traggeber eine Lohnveredelung vorliegt.
Lagerung von ausländischen Waren dienen, soweit die (3) Bei der aktiven Veredelung wird ferner unterschieden
Waren in der Lagerbuchführung nachgewiesen und auf zwischen dem Nichterhebungsverfahren und dem Ver-
eigene oder fremde Rechnung zu Lagerbedingungen ein- fahren der Zollrückvergütung gemäß Verordnung (EWG)
gelagert werden. Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven
(2) Einfuhr auf Lager ist Veredelungsverkehr (ABI. EG 1985 Nr. L 188 S. 1) in der
jeweils gültigen Fassung.
1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu einem
Zollager; (4) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist
2. das Verbringen von ausländischen Waren auf ein 1 . die Zollabfertigung von ausländischen Waren zur ak-
Freihafenlager. tiven Veredelung, Zollgutveredelung oder Freigut-
veredelung;
(3) Als Einfuhr auf Lager gilt die Zollabfertigung von
ausländischen Waren zu einer vorübergehenden Verwen- 2. das Verbringen von ausländischen Waren, die einem
dung, ausgenommen Umschließungen. Zoll, einer Abschöpfung oder einer anderen Verbrauch-
steuer als der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, zur
(4) Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten auch, wenn aktiven Veredelung in ein Zollfreigebiet.
gleichzeitig eine Abfertigung zum steuerrechtlichen freien
Verkehr erfolgt. Werden wegen des Zolles, der Abschöpfung, der Einfuhr-
umsatzsteuer oder einer sonstigen Verbrauchsteuer ver-
(5) Ausfuhr aus Lager ist die Ausfuhr von Waren, die als schiedenartige Anträge gestellt, so ist für die statistische
Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind und - ohne in Anmeldung nur der Antrag auf Abfertigung zur aktiven
eine andere Einfuhrart übergegangen zu sein - ausgehen. Veredelung maßgebend.
(6) Werden in einem Lager Waren des freien Verkehrs (5) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Ausfuhr von
und ausländische Waren miteinander vermischt oder Waren, die als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet
vermengt, so ist das Gemisch oder Gemenge bei der oder die im Erhebungsgebiet ganz oder zum Teil aus
Entnahme so zu behandeln, als ob die Waren getrennt ge- solchen Waren hergestellt worden sind und - ohne in den
halten worden wären. Bei der Entnahme in Teilmengen freien Verkehr übergegangen zu sein - ausgehen. Die
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989 207
Ausfuhr einer Ware, zu deren Herstellung Waren aus §5
Eigenveredelung und aus Lohnveredelung verwendet Seeumschlag, Luftumschlag
worden sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung anzu-
melden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Ausfuhr von (1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die von
Ersatzwaren bei vorzeitiger Ausfuhr. See aus dem Ausland in einen Seehafen des Erhebungs-
gebietes eingehen, dort umgeladen werden und, ohne daß
(6) Beistellungen bei der Einfuhr zur aktiven Veredelung sie zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, von dort
und bei der Ausfuhr nach aktiver Veredelung sind als nach See in das Ausland ausgehen.
solche zu kennzeichnen.
(2) Luftumschlag ist der Umschlag von Waren, die aus
(7) Passive Veredelung ist die zollamtlich bewilligte Ver- dem Ausland im Luftverkehr auf einem Zollflugplatz des
edelung von Waren des freien Verkehrs im Ausland. Erhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden
(8) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Ausfuhr von und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemeldet worden
Waren des freien Verkehrs im Rahmen einer passiven sind, von dort im Luftverkehr in das Ausland ausgehen.
Veredelung.
(9) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Zollabferti- §6
gung von Waren zum freien Verkehr im Rahmen einer Benennung der Ware
passiven Veredelung, wenn die Waren als Ausfuhr zur
passiven Veredelung angemeldet oder im Ausland ganz (1) Unter Benennung der Ware sind die Warenbezeich-
oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind. nungen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die
Einfuhr nach passiver Veredelung ist jedoch auch die Außenhandelsstatistik, im Warenverkehr mit Drittlands-
Zollabfertigung von Waren zum freien Verkehr im Rahmen waren und bei Waren, für die ein Zusatzcode anzugeben
einer passiven Veredelung, die aus einem anderen Mit- ist, die Warenbezeichnung und die Codenummer des
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zur passiven Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs zu verstehen.
Veredelung ausgeführt wurden. (2) Die Ware ist so genau zu bezeichnen, daß sich
(10) Wirtschaftliche Lohnveredelung ist 1. bei der Einfuhr
1. die zollamtlich nicht bewilligte Veredelung von auslän- a) die Codenummer und der Zoll- oder Abschöpfungs-
dischen Waren im Zollgebiet, satz,
2. die über die übliche Lagerbehandlung hinausgehende b) jedoch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
Bearbeitung oder Verarbeitung von abgabenfreien oder mit Gemeinschaftswaren, soweit es sich nicht um
nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegenden auslän- Waren handelt, für die außer der Einfuhrumsatz-
dischen Waren in den Zollfreigebieten, steuer weitere Abgaben zu erheben sind oder für
3. die zollamtlich nicht bewilligte Veredelung von Waren die ein Zusatzcode anzugeben ist, die Waren-
des freien Verkehrs im Ausland nummer,
im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit einer 2. bei der Ausfuhr die Warennummer, zu der die Ware
außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person. gehört (Warenart)
eindeutig ergibt. Im allgemeinen ist die handelsübliche
(11) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung ist
oder sprachgebräuchliche Bezeichnung zu verwenden.
1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zum Soweit sie die Art und Beschaffenheit der Ware nicht
freien Verkehr, die im Zollgebiet bearbeitet oder verar- erkennen läßt, ist die Bezeichnung durch Angaben über
beitet werden sollen, die Art des Materials, die Art der Bearbeitung, den Verwen-
dungszweck oder andere die Warenart kennzeichnende
2. das Verbringen von zur Wiederausfuhr bestimmten
Merkmale zu ergänzen.
abgabenfreien oder nur der Einfuhrumsatzsteuer unter-
liegenden ausländischen Waren zur Bearbeitung oder (3) Bei Umwandlung einer ausländischen Ware unter
Verarbeitung in die Zollfreigebiete zollamtlicher Überwachung sowie bei Änderung der
im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit einer Beschaffenheit während einer Lagerung sind die Benen-
außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person. nungen vor und· nach der Umwandlung oder Änderung
anzugeben.
(12) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung ist
die Ausfuhr von Waren, die als Einfuhr zur wirtschaftlichen §7
Lohnveredelung angemeldet oder im Erhebungsgebiet Menge der Ware
ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden
sind. (1) Unter Menge der Ware sind die Rohmasse (Roh-
gewicht), das Reingewicht oder die Eigenmasse (Eigen-
(13) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung ist die gewicht) und die Angabe nach einer besonderen Maßein-
Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs, die im Rahmen heit zu verstehen.
eines Lohnveredelungsgeschäftes im Ausland bearbeitet
oder verarbeitet werden sollen. (2) Rohmasse (Rohgewicht) ist die Masse der Ware mit
sämtlichen Umschließungen. Reingewicht ist das Gewicht
(14) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung ist die der Ware mit jenen Umschließungen, die beim Klein-
Zollabfertigung von Waren zum freien Verkehr, die als verkauf oder Einzelverkauf üblicherweise in die Hand des
Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung angemeldet Käufers übergehen. Eigenmasse (Eigengewicht) ist die
oder im Ausland ganz oder zum Teil aus solchen Waren Masse der Ware ohne alle Umschließungen. Als Umschlie-
hergestellt worden sind. ßungen gelten alle äußeren und inneren Behältnisse, Auf-
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
machungen, Umhüllungen und Unterlagen, ausgenom- stehen und wer sie trägt; gemeinsame Kosten sind auf die
men Beförderungsmittel - insbesondere Behälter im Sinne einzelnen Warenpositionen aufzuteilen.
des Artikels 1 Buchstabe b des Zollabkommens über
Behälter vom 18. Mai 1956 (BGBI. 1961 II S. 837, 985) - (3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind bei der Bildung
sowie Planen, Lademittel und das bei der Beförderung des Statistischen Wertes die zollrechtlichen Vorschriften
verwendete Zubehör. über den Zollwert und seine Feststellung entsprechend
anzuwenden.
(3) Die Rohmasse kann - soweit diese Angabe in dem
Anmeldeschein vorgesehen ist - für alle in einer Anmel- (4) Bei der Bildung des Statistischen Wertes im innerge-
dung aufgeführten Waren in einer Summe angegeben meinschaftlichen Warenverkehr gelten die Bestimmungen
werden. Bei Versand im gemeinschaftlichen Versandver- gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2954/85 des
fahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates Rates vom 22. Oktober 1985 mit Maßnahmen zur Verein-
vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche heitlichung und Vereinfachung der Statistik des Handels
Versandverfahren (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 1) oder im zwischen den Mitgliedstaaten (ABI. EG 1985 Nr. L 285
gemeinsamen Versandverfahren nach dem Beschluß S. 1) in der jeweils gültigen Fassung.
87/415 EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABI. EG (5) Als Statistischer Wert gilt
Nr. L 226 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung ist jedoch
die Rohmasse für jede Warenposition anzugeben. Die 1 . bei der Einfuhr von Waren im Mittelwert- oder Schätz-
Eigenmasse ist für jede Warenposition anzugeben. Die wertverfahren der für die Berechnung der Einfuhrum-
Menge nach einer besonderen Maßeinheit ist für jede satzsteuer maßgebende Mittelwert oder Schätzwert;
Warenposition nur dann anzugeben, wenn diese im 2. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung und nach wirt-
Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei der schaftlicher Lohnveredelung der bei der Einfuhr ange-
betreffenden Warennummer vermerkt ist. Kann die Menge meldete Statistische Wert der unveredelten Waren
im Zeitpunkt der Anmeldung nicht genau festgestellt wer- zuzüglich aller im Erhebungsgebiet für die Veredelung
den, so ist sie zu schätzen und als geschätzt zu kennzeich- und für die Beförderung der Waren entstandenen
nen. Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des
§8 auf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwen-
deter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten
Wert der Ware des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn
(1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rechnung diese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt
gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der Statistische werden;
Wert (Grenzübergangswert) zu verstehen. 3. bei der Einfuhr nach passiver Veredelung und nach
wirtschaftlicher Lohnveredelung der bei der Ausfuhr
(2) Statistischer Wert ist der Rechnungspreis für den angemeldete Statistische Wert der unveredelten
Kauf der Ware im Einfuhrgeschäft oder für den Verkauf der Waren zuzüglich aller im Ausland für die Veredelung
Ware im Ausfuhrgeschäft, sofern dieser einerseits alle und für die Beförderung der Waren entstandenen
Vertriebskosten für die Waren Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des
1 . im Landverkehr (auch bei Beförderung in Rohrleitun- auf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwen-
gen), Luftverkehr und Binnenschiffsverkehr deter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten
frei Grenze des Erhebungsgebietes, des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn
diese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt
2 im Seeverkehr
werden;
bei der Einfuhr cif Entladehafen des Erhebungsgebietes, 4. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die im Zu-
bei der Ausfuhr fob Einladehafen des Erhebungsgebietes, sammenhang mit der vorausgegangenen Ausfuhr oder
3. im Postverkehr Einfuhr zurückgesandt werden (zurückgesandte
bei der Einfuhr frei Bestimmungspostanstalt, Waren), der beim vorangegangenen Grenzübergang
angemeldete Statistische Wert;
bei der Ausfuhr frei Einlieferungspostanstalt,
5. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die ohne
4. bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19) Entgelt oder im Rahmen eines Mietgeschäftes geliefert
frei an Bord des Fahrzeugs werden, der Preis der Waren, der zwischen nicht ver-
umfaßt, andererseits aber keine darüber hinausgehenden bundenen Vertragspartnern in einem gleichen oder
Vertriebskosten enthält und auf den Ausstellungspflichti- gleichartigen Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäft, dem ein
gen (§ 23) bezogen ist. Bei der Einfuhr gehören zum Kauf oder Verkauf zugrunde liegt, auf der Basis der
Statistischen Wert auch die Kosten, die für die Lagerung Absätze 2 und 4 erzielt würde; entsprechendes gilt für
und für die Erhaltung der Waren außerhalb des Erhe- ein Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäft zwischen verbunde-
bungsgebietes entstanden sind, und zwar auch dann, nen Vertragspartnern, wenn die Verbundenheit zu
wenn der Einführer diese Kosten zu tragen hat. In den einem Rechnungspreis geführt hat, der in einem Ein-
Statistischen Wert dürfen die im Erhebungsgebiet oder in fuhr- oder Ausfuhrgeschäft zwischen nicht verbunde-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- nen Vertragspartnern nicht erzielt würde.
schaften entrichteten Zölle oder Abschöpfungen und die (6) Fehlt im Zeitpunkt der Anmeldung eine Grundlage für
Währungsausgleichsbeträge im Agrarhandel der Europäi-
die Bildung des Statistischen Wertes, so ist er unter
schen Gemeinschaften sowie Erstattungen oder Ausfuhr- Beachtung der Absätze 2, 4 und 5 zu schätzen und als
abgaben nicht einbezogen werden. Bei anders gestellten
geschätzt zu kennzeichnen.
Rechnungspreisen ist der Statistische Wert der auf der
Basis von Satz 1 umgerechnete Rechnungspreis, ohne (7) Der Rechnungspreis ist - soweit nach dem Anmelde-
Rücksicht darauf, ob die Vertriebskosten tatsächlich ent- schein nichts anderes vorgesehen ist - für alle mit einem
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989 209
/Anmeldeschein angemeldeten Warenpositionen in einer - mit Ausnahme von Neubauten - das Land, dessen
Summe und stets in der geschuldeten Währung anzuge- Flagge das Schiff vor dem Erwerb zuletzt geführt hat;
ben. Der Statistische Wert ist für jede Warenposition in
3. bei Waren, die in ein Land eingeführt, dort in den freien
Deutscher Mark anzugeben.
Verkehr getreten und anschließend so verwendet wor-
den sind, daß sie der Wirtschaft dieses Landes zuzu-
§9 rechnen sind, dieses Land;
Wertstellung 4. bei Waren, deren Ursprungsland nicht bekannt ist, das
Versendungsland (§ 11 ).
Unter Wertstellung sind die Lieferbedingungen (An-
gabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsver- (5) Unter Verbrauchsland ist das Bestimmungsland zu
trags ersichtlich werden) gemäß der Verordnung (EWG) verstehen.
Nr. 2793/86 der Kommission vom 22. Juli 1986 über die
(6) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Waren
bei Verwendung der in den Verordnungen (EWG) Nr. 678/85,
gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet
(EWG) Nr. 1900/85 und (EWG) Nr. 222/77 des Rates
werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als
vorgesehenen Vordrucke zu gebrauchenden Code (ABI.
Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die
EG 1986 Nr. L 263 S. 74) in der jeweils gültigen Fassung
Waren verbracht werden sollen.
sowie der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zu ver-
stehen. (7) Als Bestimmungsland gilt bei der Veräußerung von
Seeschiffen das Land, in dessen Schiffsregister das Schiff
§ 10 eingetragen werden soll, sonst das Land, dessen Flagge
Herstellungsland, Verbrauchsland, das Schiff nach seiner Ablieferung führen soll.
Herstellungsort, Zielort
(8) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und Schlüs-
(1) Unter Herstellungsland ist das Ursprungsland zu selnummern des Länderverzeichnisses für die Außen-
verstehen. handelsstatistik zu benennen.
(2) Ursprungsland ist das Land, in dem die Waren (9) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der Ort, an
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Ar- dem die Ware hergestellt worden ist; anzugeben sind für
tikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates jede Warenposition jedoch nur die Bezeichnung und die
vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestim- Schlüsselnummer des letzten bekannten Landes der
mung für den Warenursprung (ABI. EG 1968 Nr. L 148 Bundesrepublik Deutschland, in dem dieser Ort liegt.
S. 1) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung mit
(10) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Bestimmungsort,
der Maßgabe, daß er auch für die von der Verordnung
in dem die Sendung nach Kenntnis im Zeitpunkt der
nicht erfaßten Waren gilt. Sind an der Herstellung einer
Anmeldung verbleiben soll; anzugeben sind jedoch nur die
Ware zwei oder mehr Länder beteiligt, so ist Ursprungs-
Bezeichnung und die Schlüsselnummer des Landes der
land das Land, in dem die letzte wesentliche oder wirt-
Bundesrepublik Deutschland, in dem dieser Ort liegt.
schaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefun-
den hat, sofern diese in einem dazu eingerichteten Unter-
nehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung § 11
eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeu-
Versendungsland
tende Herstellungsstufe darstellt. Bei Präferenzwaren, für
die ein Präferenznachweis vorgelegt wird, ist als (1) Versendungsland ist das Land, aus dem die Waren
Ursprungsland das Land oder Gebiet anzugeben, in dem in das Erhebungsgebiet verbracht worden sind, ohne daß
die Waren aufgrund einer Präferenzregelung die Eigen- sie in Durchfuhrländern anderen als den mit der Beförde-
schaft von Ursprungswaren erworben haben. rung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsge-
schäften unterworfen wurden. Ist dieses Land nicht
(3) Bei Gemischen oder Gemengen von Waren aus
bekannt, so gilt als Versendungsland das Ursprungsland.
verschiedenen Ursprungsländern, die im Ausland herge-
stellt wurden, sind - wenn das Ursprungsland nicht nach (2) Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Erhebungsgebiet
Absatz 2 festgestellt werden kann - die Waren entspre- in ein oder mehrere Länder verbracht worden und haben
chend dem Vermischungs- oder Vermengungsverhältnis dort andere als mit der Beförderung zusammenhängende
auf die einzelnen Ursprungsländer aufzuteilen. Ist der Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden, so gilt
Anteil der einzelnen Ursprungsländer an dem Gemisch als Versendungsland das letzte Land, in dem solche Auf-
oder Gemenge nicht feststellbar, so ist an Stelle der enthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben. In
Ursprungsländer das Land anzugeben, in dem das allen anderen Fällen stimmt das Versendungsland mit dem
Gemisch oder Gemenge hergestellt worden ist. Für Gemi- Ursprungsland überein.
sche oder Gemenge von Waren aus verschiedenen
Ursprungsländern, die im Erhebungsgebiet in einem Lager (3) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und Schlüs-
hergestellt worden sind, findet § 3 Abs. 6 entsprechend selnummern des Länderverzeichnisses für die Außen-
Anwendung. handelsstatistik zu benennen.
(4) An Stelle des Ursprungslandes ist anzugeben
§ 12
1. bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Brief-
marken für Sammlerzwecke und Antiquitäten das Ver- Einkaufsland, Käuferland
sendungsland (§ 11 );
(1) Einkaufsland ist das Land, in dem die außerhalb des
2. bei dem Erwerb von Seeschiffen das Land, in dessen Erhebungsgebietes ansässige Person, von welcher die im
Schiffsregister das Schiff zuletzt eingetragen war, sonst Erhebungsgebiet ansässige Person die eingeführten
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Waren erworben hat, ihren Sitz oder ihren gewöhnlichen § 14
Aufenthalt hat. Liegt der Einfuhr kein Rechtsgeschäft über Einführer, Ausführer
den Erwerb der Waren zwischen einer im Erhebungs-
gebiet ansässigen Person und einer außerhalb des Er- (1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland in das
hebungsgebietes ansässigen Person zugrunde, so ist Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Als Ein-
Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberechtigte führer gilt auch der Empfänger im Sinne des hier
Person, die die Waren in das Erhebungsgebiet verbringt gebräuchlichen EG-Rechts. Liegt der Einfuhr ein Vertrag
oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die verfügungsbe- mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen
rechtigte Person, die die Waren in das Erhebungsgebiet Person über den Erwerb von Waren zum Zwecke der
verbringt oder verbringen läßt, im Erhebungsgebiet an- Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhe-
sässig, so gilt als Einkaufsland das Versendungsland. Bei bungsgebiet ansässige Vertragspartner Einführer. Wer
Waren, die im Zusammenhang mit einer vorausgegange- lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer
nen Ausfuhr in das Erhebungsgebiet zurückgesandt wer- ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig
den oder bei denen das Einkaufsland nicht bekannt ist, gilt wird, ist nicht Einführer.
als Einkaufsland das Versendungsland. Sind im Ausland
(2) Ausführer ist, wer Waren nach dem Ausland ver-
erworbene Waren vor ihrer Einfuhr auf Rechnung des
bringt oder verbringen läßt. Als Ausführer gilt auch der
Einführers bearbeitet oder verarbeitet worden, so ist als
Versender im Sinne des hier gebräuchlichen EG-Rechts.
Einkaufsland das in der Einfuhrerklärung oder Einfuhrge-
Liegt der Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag nach§ 9 Abs. 1 des
nehmigung aufgeführte Einkaufsland der unbearbeiteten
Außenwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fas-
Waren anzugeben. Außerdem ist in Klammern das Land
sung mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässi-
anzugeben, in dem der außerhalb des Erhebungsgebietes
gen Person zugrunde, so ist nur der im Erhebungsgebiet
ansässige Bearbeiter oder Verarbeiter seinen Sitz oder
ansässige Vertragspartner Ausführer. Wer lediglich als
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Einkaufsland ist nur
Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stel-
beim Verbringen von Drittlandswaren aus einem Mitglied-
lung bei dem Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht
staat der Europäischen Gemeinschaften und beim Ver-
Ausführer.
bringen von Waren aus einem Drittland in das Erhebungs-
gebiet anzumelden. § 15
(2) Für Gemische oder Gemenge von ausländischen Anmeldepapiere, Teilsendungen
Waren aus verschiedenen Einkaufsländern, die im Er-
(1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verordnung
hebungsgebiet in einem Lager hergestellt worden sind,
nichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine nach amt-
findet § 3 Abs. 6 entsprechend Anwendung.
lichem Muster. Die Anmeldescheine sind in deutscher
(3) Käuferland ist das Land, in dem die außerhalb des Sprache - nicht in roter Schrift - auszufüllen. Soweit es in
Erhebungsgebietes ansässige Person, die von der im den Anmeldescheinen bei den erfragten Tatbeständen
Erhebungsgebiet ansässigen Person die zur Ausfuhr vorgesehen ist, sind auch die amtlichen Schlüssel-
bestimmten Waren erwirbt, ansässig ist. In den übrigen nummern anzugeben.
Fällen gilt als Käuferland das Bestimmungsland. Das
(2) Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf - soweit nach
Käuferland ist nur beim Verbringen von Drittlandswaren
dem Anmeldeschein nichts anderes zugelassen ist - nur
aus dem Erhebungsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat
Waren für einen Ausstellungspflichtigen nach § 23 Abs. 1
der Europäischen Gemeinschaften und beim Verbringen
Nr. 1 aus einem Versendungsland und - soweit die
von Waren aus dem Erhebungsgebiet in ein Drittland
Angabe erforderlich ist - aus einem Einkaufsland umfas-
anzumelden.
sen, die gleichzeitig bei einer Anmeldestelle anzumelden,
(4) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und Schlüs- über eine Anmeldestelle in das Erhebungsgebiet einge-
selnummern des Länderverzeichnisses für die Außen- gangen und für ein Zielland bestimmt sind; bei der Einfuhr
handelsstatistik zu benennen. von See, ausgenommen bei Sammelanmeldungen, außer-
dem nur Waren, die mit einem Schiff eingegangen sind.
Darüber hinaus darf ein Anmeldeschein nur Waren umfas-
§ 13 sen, die auf eine Einfuhrgenehmigung oder auf eine Ein-
Anlaß der Warenbewegung fuhrlizenz eingeführt werden, soweit nach dem Anmelde-
schein nichts anderes zugelassen ist. Waren, für die eine
(1) Unter Anlaß der Warenbewegung ist die Art des Einfuhrkontrollmeldung erforderlich ist, dürfen nicht
Geschäfts (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des zusammen mit anderen Waren in einem Anmeldeschein
Geschäftsvertrages ersichtlich werden) zu verstehen. Es angemeldet werden. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die
ist anzugeben, ob es sich um Kauf, Verkauf, Kommission,
Fälle des § 25 Abs. 1 Nr. 1 und des § 30 Abs. 1 Nr. 1, 1 a,
Konsignation, aktive oder passive Veredelung oder um 3 und 7.
eine andere Art des Geschäfts handelt und ob die Waren
gegen Entgelt oder ohne Entgelt geliefert werden. Bei (3) Ein Anmeldeschein für die Ausfuhr darf nur Waren
unentgeltlichen Lieferungen ist der Grund der Unentgelt- umfassen, die von einem Ausstellungspflichtigen nach
lichkeit anzugeben. § 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem Bestimmungsland und -
soweit die Angabe erforderlich ist - für ein Käuferland
(2) Anzugeben ist die Schlüsselnummer gemäß der gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel über eine
Verordnung (EWG) Nr. 2793/86 der Kommission vom Anmeldestelle ausgehen.
22. Juli 1986 über die bei Verwendung der in den Verord-
nungen (EWG) Nr. 678/85, (EWG) Nr. 1900/85 und (4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer zerlegten
(EWG) Nr. 222/77 des Rates vorgesehenen Vordrucks zu Ware in Teilsendungen ist jede einzelne Sendung im
gebrauchenden Code (ABI. EG 1986 Nr. L 263 S. 74) in Anmeldeschein als Teilsendung zu kennzeichnen und fort-
der jeweils gültigen Fassung. laufend zu numerieren; die letzte Teilsendung ist als sol-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989 211
ehe zu bezeichnen. Der Bezeichnung der jeweils in einer ausgestellten Anmeldeschein noch nicht vorlegen
Teilsendung eingeführten oder ausgeführten Ware ist die kann.
Benennung der zusammengesetzten Ware hinzuzufügen,
bei der ersten Teilsendung auch der voraussichtliche (3) Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2 Nr. 2
Gesamtrechnungspreis und - soweit bekannt - das vor- entbindet die hierzu verpflichteten Personen nicht von der
aussichtliche Gesamtgewicht. Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Ausstellung eines
Anmeldescheines und zu seiner Übergabe. Der Anmelde-
(5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach Eingang von schein ist unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach
See in den Häfen der Städte Bremen, Bremerhaven oder Abgabe der Erklärung nachzureichen, soweit nicht nach
Hamburg zum Versandverfahren nach den Artikeln 29 bis § 17 Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist.
61 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission
vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung § 17
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABI. EG 1987
Nr. L 107 S. 10) oder nach Anlage II Artikel 29 bis 61 des Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen,
durch den Beschluß 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni Vorprüfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr
1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkom- (1) Die Versand-Ausfuhrerklärung oder ein entsprechen-
mens über ein gemeinsames Versandverfahren in der des Papier gelten als Erklärung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2,
jeweils gültigen Fassung abgefertigt werden, ist Anmelde- wenn aus ihr der Name und die Anschrift des Ausführers,
schein für die Durchfuhr eine zusätzliche Ausfertigung die Ausfuhrart, die Art und die Menge der Waren sowie
oder eine Ablichtung des Beförderungspapiers (Fracht- deren Ursprungsland ersichtlich sind.
brief, Expreßgutschein, IG-Übergabeschein TR). Dies gilt
auch, wenn solche Waren im Schienenverkehr mit deut- (2) Bei der Ausfuhr von Waren mit Versand-Ausfuhr-
schem Beförderungspapier im Versandverfahren befördert erklärung ist der Anmeldeschein vom Ausführer der zu-
werden. In diesem Mehrstück müssen in dem Feld für die ständigen Versandzollstelle innerhalb von zehn Tagen
Absenderangabe das Versendungsland und in dem Feld nach Aufgabe der Waren zum Versand zu übergeben, bei
für den Leitungs-/Beförderungsweg das Bestimmungsland Waren, die in Teilsendungen auf mehrere Versand-Aus-
angegeben werden. fuhrerklärungen zum Verladeort angeliefert, jedoch in
einer Sendung ausgeführt werden, innerhalb von zehn
(6) Ein Anmeldeschein für den Seeumschlag darf nur Tagen nach Aufgabe der letzten Teilsendung zum Ver-
Waren umfassen, die mit einem Schiff über eine Anmelde- sand. Der Ausführer hat auf Anfordern der Versandzoll-
stelle ausgehen. stelle die Ausfuhr der Waren mit Angabe des Datums und
(7) Ein Anmeldeschein für die Lieferung von Schiffs- und des Grenzausgangsortes zu bestätigen, falls die Versand-
Luftfahrzeugbedarf darf nur Waren umfassen, die von Ausfuhrerklärung nicht innerhalb eines Monats nach Aus-
einem Lieferer entweder an Bord deutscher Fahrzeuge fuhr der Waren an die Versandzollstelle gelangt ist.
oder an Bord fremder Fahrzeuge geliefert werden; im (3) Wenn nach den Vorschriften des Außenwirtschafts-
übrigen gilt § 30 Abs. 1 Nr. 17. rechts für mehrere Sendungen mit Versand-Ausfuhrerklä-
rungen eine Ausfuhrerklärung vorgelegt werden kann, so
darf ein Anmeldeschein nur Waren umfassen, die für den-
§ 16 selben Ausführer nach einem Bestimmungsland und
Allgemeine Pflichten und Vertretung - soweit die Angabe erforderlich ist, für ein Käuferland -
der Auskunftspflichtigen mit gleichartigen Beförderungsmitteln über dieselbe Aus-
gangszollstelle ausgegangen sind. Im Anmeldeschein sind
(1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefüllten alle Waren aufzuführen, für welche die Versand-Ausfuhr-
Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unverzüglich erklärungen im laufe eines Monats bei der Versandzoll-
zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach § 6 des stelle eingegangen sind und solche, für welche die Ver-
Gesetzes bewirken kann. Für den Ergänzungspflichtigen sand-Ausfuhrerklärungen nicht in dem auf die Ausfuhr der
gilt dies sinngemäß. Läßt sich der Ausstellungspflichtige Waren folgenden Monat an die Versandzollstelle gelangt
bei der Ausstellung des Anmeldescheines vertreten, so hat sind; das Fehlen von Versand-Ausfuhrerklärungen ist im
er seinem Vertreter die für die Ausstellung erforderlichen Anmeldeschein unter Angabe ihrer Nummern zu vermer-
Angaben oder Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten. ken. Der Anmeldeschein ist vom Ausführer der Versand-
zollstelle spätestens bis zum 3. Werktag des folgenden
(2) Der Anmeldepflichtige hat, Monats zu übergeben. In dem Anmeldeschein ist der
1. wenn aus Gründen des Verkehrsablaufs oder aus Monat anzugeben, auf den er sich bezieht; außerdem ist
anderen Gründen zu erwarten ist, daß der Anmelde- er als „Sammelanmeldung nach AHStatDV" zu kenn-
schein ihm nicht bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zeichnen.
zugeleitet werden wird oder wenn ihm zum Zeitpunkt
(4) Bei der Ausfuhr von Waren ist der Anmeldeschein
der Anmeldung der Anmeldeschein noch nicht zuge-
oder die Versand-Ausfuhrerklärung der Versandzollstelle
gangen ist, einen vom Ausstellungspflichtigen ausge-
vorzulegen, wenn nach den Vorschriften des Außenwirt-
füllten Anmeldeschein anzufordern;
schaftsrechts eine Gestellung oder Anmeldung der Ware
2. wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung nicht im Besitz bei der Versandzollstelle vorgesehen ist.
eines ordnungsmäßig ausgestellten Anmeldescheines
ist, der Anmeldestelle eine schriftliche Erklärung abzu- § 18
geben über die Anschrift des Ausstellungspflichtigen
Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen
- ist diese nicht bekannt, die des inländischen Auftrag-
gebers -, die ihm bekannten Angaben über die Sen- (1) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige Per-
dung und den Grund, weshalb er einen ordnungsmäßig sonen von im Ausland ansässigen Personen erwerben,
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
hat der Erwerber mit einem Anmeldeschein für die Einfuhr (3) Für die Lieferung von Waren zum Gebrauch oder
anzumelden, und zwar Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich
des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und
1. Schiffe, die im Seeschiffsregister einzutragen sind, bei
Gewinnung von Bodenschätzen errichtet sind, gelten die
der für den Ort der Registerbehörde (Amtsgericht)
Absätze 1 und 2 sowie § 8 Abs. 2, § 15 Abs. 7 und § 30
zuständigen Zollstelle, in Hamburg beim Hauptzollamt
Abs. 1 Nr. 17 sinngemäß.
Hamburg-St. Annen, in Bremen beim Hauptzollamt
Bremen-Ost unverzüglich nach der Eintragung im
Schiffsregister; § 20
Ausländische Streitkräfte
2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister einzutragen
sind, bei der abfertigenden Zollstelle gleichzeitig mit der (1) Ausländische Waren, die durch eine im Erhebungs-
Zollanmeldung. gebiet ansässige Person an eine in der Bundesrepublik
Deutschland stationierte ausländische Truppe oder ein
(2) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige Per- ziviles Gefolge (ausländische Streitkräfte) zu ihrer aus-
sonen an im Ausland ansässige Personen veräußern, hat schließlichen Verwendung geliefert werden, sind bei der
der Veräußerer mit einem Anmeldeschein für die Ausfuhr Abfertigung zur bleibenden Zollgutverwendung als Einfuhr
anzumelden, und zwar in den freien Verkehr mit dem Zusatz „ausländische Streit-
1. Schiffe, die im Seeschiffsregister eingetragen sind, bei kräfte" anzumelden. Dasselbe gilt für ausländische Kraft-
der für den Ort der Registerbehörde (Amtsgericht) fahrzeuge, die an Mitglieder einer Truppe oder eines zivi-
zuständigen Zollstelle, in Hamburg beim Hauptzollamt len Gefolges oder an die Angehörigen dieser Personen
Hamburg-St. Annen, in Bremen beim Hauptzollamt (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) zu ihrer aus-
Bremen-Ost unverzüglich nach Löschung im Schiffs- schließlichen Verwendung aus Zollagern oder aus der
register; aktiven Veredelung geliefert werden.
2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister eingetragen (2) Werden ausländische Waren, die von den ausländi-
sind, schen Streitkräften sowie ihren Mitgliedern selbst einge-
führt oder von ihnen als Zollgut im Erhebungsgebiet erwor-
a) bei der Ausgangszollstelle im Zeitpunkt der Ausfuhr,
ben worden sind, an andere Personen veräußert und
b) wenn sie sich bereits im Ausland befinden, bei der durch diese ausgeführt, so sind sie als Ausfuhr aus dem
für den Veräußerer zuständigen Zollstelle unverzüg- freien Verkehr mit dem Zusatz „ausländische Streitkräfte"
lich nach der Veräußerung. anzumelden.
§ 21
§ 19 Offshore-Lieferungen
Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Für den Warenverkehr nach dem Offshore-Abkommen
Bestimmung der gelieferten Waren für deutsche oder gilt § 20 sinngemäß.
fremde Fahrzeuge
(1) Die Lieferung von Waren an Bord .eines im Erhe-
bungsgebiet oder aus verkehrstechnischen Gründen Zweiter Abschnitt
unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegenden zur Schiffahrt
in das Ausland bestimmten Fahrzeuges oder an Bord Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,
deutscher Lotsendampfer oder Feuerschiffe außerhalb Ergänzungspflichtiger
des Erhebungsgebietes sowie an Bord eines im Erhe-
bungsgebiet liegenden im internationalen Flugverkehr ein- § 22
gesetzten Luftfahrzeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum Anmeldepflichtiger
Betrieb, zur Unterhaltung oder zur Ausbesserung des
Fahrzeuges, zur Behandlung der Ladung oder zum (1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Fällen
Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum verpflichtet
Verkauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs- und Luftfahr-
zeugbedarf), ist- ausgenommen bei Lieferungen nach§ 2 1. bei der Einfuhr von Waren, die in einem Zollfreigebiet
Abs. 3 Nr. 5 - nicht zu bestimmten Verkehrsarten, sondern ohne Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart einge-
als „Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf" anzumelden. Dabei hen, der Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 ;
ist anzugeben, ob Waren des freien Verkehrs oder auslän-
dische Waren geliefert werden, bei ausländischen Waren 2. bei der Ausfuhr
außerdem, ob diese vorher zu einer Einfuhrart angemeldet a) von Waren, die im gemeinschaftlichen/gemeinsa-
worden sind; die zuletzt angemeldete Einfuhrart ist anzu- men Versandverfahren oder ohne Vorlage des
geben. Waren, die im Schiffbau zur Ausrüstung und Aus- Beförderungspapiers bei der Abgangszollstelle im
besserung von Schiffen verwendet werden, gelten nicht vereinfachten gemeinschaftlichen/gemeinsamen
als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf. Versandverfahren ausgeführt werden, der Haupt-
verpflichtete für das Versandverfahren;
(2) Als deutsche Fahrzeuge gelten Fahrzeuge, die von
im Erhebungsgebiet oder im Währungsgebiet der Mark der b) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach See
Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Perso- ausgeführt werden, ausgenommen die Ausfuhr
nen bewirtschaftet werden; alle übrigen Fahrzeuge gelten nach Buchstabe a, der Ausstellungspflichtige nach
als fremde Fahrzeuge. § 23 Abs. 1 Nr. 2;
Nr. 6 -- Tag der Aus~abe: Bonn, den 15. Februar 1989 213
c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im Dritter Abschnitt
Ausland verblieben sind, der Ausstellungspflichtige
nach § 23 Abs. 1 Nr. 3;
Anmeldestellen
d) von Waren, die bei der Post zur Beförderung nach § 24
dem Ausland eingeliefert werden, der Absender;
Anmeldestellen
3. beim Seeumschlag von Waren der mit der Verschiffung
(1) Anmeldestelle ist
Beauftragte; sind ihm die Angaben über den Eingang
der Waren und das Versendungsland nicht bekannt, so
1. bei der Einfuhr
hat er bei der Anmeldung an Stelle dieser Angaben die
Anschrift desjenigen anzugeben, von dem er die Waren a) von Waren, die mit Zollbehandlung erstmalig in eine
im Erhebungsgebiet erhalten hat. Einfuhrart eingehen oder aus einer Einfuhrart in
eine andere übergehen, die abfertigende Zollstelle
(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben unberührt. oder Grenzkontrollstelle,
bei Waren, für welche ein Sammelzollverfahren
zugelassen wurde, die Abrechnungszollstelle;
§ 23 b) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne Zollbe-
Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger handlung erstmalig in eine Einfuhrart eingehen,
(1) Zur Ausstellung des Anmeldescheines ist in den aa) die Zollstelle des Zollfreigebietes,
nachstehenden Fällen verpflichtet bb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt,
1. bei der Einfuhr, wenn ihr cc) in den Freihäfen Bremen und Bremerhaven,
a) ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt, der Einführer; soweit die Waren nicht gleichzeitig. einfuhr-
rechtlich abgefertigt werden, das Statistische
b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt, der im Erhe- Landesamt Bremen;
bungsgebiet ansässige Vertragspartner;
c) von Waren, die vom Bundesminister der Verteidi-
c) kein Vertrag zugrunde liegt, derjenige, für den die gung oder von einer ihm nachgeordneten Stelle
Waren bestimmt sind; wenn dieser nicht bekannt ist, eingeführt werden, der Bundesminister für Wirt-
der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der Anmel- schaft;
dung;
2. bei der Ausfuhr
2. bei der Ausfuhr, wenn ihr
a) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr nach den
a) ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt, der Ausführer; Buchstaben t:, bis g, die Ausgangszollstelle; Aus-
b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt, der im Erhe- gangszollstelle ist auch die Grenzkontrollstelle,
bungsgebiet ansässige Vertragspartner; beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach See,
c) kein Vertrag zugrunde liegt, der Absender der aa) die Zollstelle des Zollfreigebietes,
Waren, wenn ein Absender nicht vorhanden ist, der
bb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;
Besitzer der Waren im Zeitpunkt der Anmeldung;
b) von Waren, die im gemeinschaftlichen/gemein-
3. bei Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im Aus-
samen Versandverfahren ausgeführt werden, aus-
land verblieben sind, für die Anmeldung zur Ausfuhr
genommen die Ausfuhr nach Buchstabe c, die
derjenige, der den Verbleib im Ausland veranlaßt hat.
Abgangszollstelle;
(2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflichtet, wenn c) von Waren, die im vereinfachten gemeinschatt~
Zollpapiere an die Stelle von Anmeldescheinen treten liehen/gemeinsamen Versandverfahren ausgeführt
(§ 29), der Zollbeteiligte; dieser hat das Zollpapier um die oder bis zu einem deutschen Bahnhof in einem
statistischen Angaben zu ergänzen; ist ihm das Einkaufs- Drittland befördert werden sollen,
land nicht bekannt, so hat er unter Einkaufsland „unbe- aa) wenn das Beförderungspapier der Abgangszoll-
kannt" einzutragen. stelle vorzulegen ist, die Abgangszollstelle,
bb) wenn das Beförderungspapier der Abgangszoll-
(3) Zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist in den nach-
stelle nicht vorzulegen ist, die für den Versand-
stehenden Fällen verpflichtet
bahnhof zuständige Zollstelle,
1. bei der Ausfuhr von Waren nach See oder rheinab-
jedoch bei Ausfuhrsendungen, die mit einem deut-
wärts, der Anmeldepflichtige; dieser hat den Namen
schen Beförderungspapier im Erhebungsgebiet
des Schiffes zu ergänzen oder auf Anforderung anzu-
nach einem Ausgangsbahnhof oder nach einem
geben, sofern die Ausgangszollstelle(§ 24 Abs. 1 Nr. 2
Bahnhof in einem Seehafen oder Zollfreigebiet
Buchstabe a) Anmeldestelle ist;
befördert werden, die Ausgangszollstelle oder
2. im Seeumschlag derjenige, für den die Waren beim Grenzkontrollstelle,
Eingang bestimmt sind; dieser hat den Namen des beim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach See
Schiffes, mit dem die Waren in das Erhebungsgebiet
eingegangen sind, den Ankunftstag, den Einladehafen cc) die Zollstelle des Zollfreigebietes,
und das Versendungsland dem Statistischen Bundes- dd) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;
amt auf Anfordern anzugeben.
d) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren, die im
(4) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt. Schienenverkehr ausgehen, die für den Versand-
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bahnhof, bei dem die Waren von der Straße auf die Waren mit übereinstimmenden statistischen Merk-
Schiene übergehen, zuständige Zollstelle; malen zusammengefaßt werden (Sammeleinfuhr-
e) von Waren, die nach einer Beförderung im Zwi- anmeldungen), zugleich mit der Sammelzollanmel-
schenauslandsverkehr ohne weiteren als den durch dung, spätestens jedoch am 3. Werktag nach Ablauf
die Beförderung bedingten Aufenthalt im Erhe- des Abrechnungszeitraumes; § 30 Abs. 1 Nr. 1
bungsgebiet wieder ausgeführt werden, die den bleibt unberührt; § 30 Abs. 2 ist sinngemäß anzu-
letzten Ausgang überwachende Ausgangszollstelle, wenden; ·
jedoch im Seeverkehr b) von Waren im Fall des Buchstaben a, soweit ein
kürzerer als monatlicher Abrechnungszeitraum
aa) die den ersten Ausgang überwachende Aus-
bestimmt worden ist, zugleich mit der Sammelzoll-
gangszollstelle,
anmeldung, spätestens jedoch am 3. Werktag nach
bb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt; Ablauf des Abrechnungszeitraumes;
f) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im c) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne Zollbe-
Ausland verblieben sind, die für den Ausstellungs- handlung erstmalig in eine Einfuhrart eingehen,
pflichtigen zuständige Versandzollstelle; innerhalb von drei Tagen nach dem Verbringen;
g) von Waren, die bei der Post zur Beförderung ins 2. die Ausfuhr
Ausland eingeliefert werden, die Einlieferungspost-
anstalt; a) von Massengütern in einem vereinfachten Ausfuhr-
verfahren nach § 16 Abs. 2 der Außenwirtschafts-
3. bei der Durchfuhr verordnung, spätestens bis zum 3. Werktag des
a) von Waren, die nach Eingang von See in den Häfen folgenden Monats; § 17 Abs. 3 letzter Satz ist sinn-
der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, gemäß anzuwenden;
Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham oder Puttgar- b) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach See
den zum Zollgutversand abgefertigt werden, die ausgehen, ausgenommen die Ausfuhr nach Buch-
Abgangszollstelle, stabe d, vor Beginn der Verladung;
jedoch bei Beförderungen im gemeinschaftlichen/
c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im
gemeinsamen Versandverfahren, wenn die Ab-
Ausland verblieben sind, unverzüglich nach Bestim-
gangszollstelle außerhalb des Erhebungsgebietes
mungsänderung;
liegt oder bei Beförderungen im vereinfachten
gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfah- d) von Waren, die im gemeinschaftlichen/gemein-
ren, wenn die Beförderung mit einem internationa- samen Versandverfahren befördert werden, ausge-
len Beförderungspapier außerh.alb des Erhebungs- nommen die Ausfuhr nach den Buchstaben e und f,
gebietes beginnt, die Grenzübergangsstelle; zugleich mit der Abfertigung zum gemeinschaft-
b) von Waren, die nach See über die Häfen der in lichen/gemeinsamen Versandverfahren;
Buchstabe a genannten Städte ausgehen, die Aus- e) von Waren, die im vereinfachten gemeinschaft-
gangszollstelle, lichen Versandverfahren ausgeführt werden,
beim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach See, aa) wenn das Beförderungspapier der Abgangszoll-
aa) die Zollstelle des Zollfreigebietes, stelle vorzulegen ist, zugleich mit der Vorlage
bb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt; dieses Papiers,
bb) wenn das Beförderungspapier der Abgangszoll-
c) von Waren im Seeumschlag in den Häfen der in
stelle nicht vorzulegen ist, mit Beginn des ver-
Buchstabe a genannten Städte, die die Verladung
einfachten gemeinschaftlichen Versandverfah-
überwachende Zollstelle,
rens;
beim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach See,
f) von Waren, für die nach den Artikeln 63 bis 70 der
aa) die Zollstelle des Zollfreigebietes, Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission
bb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt. vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfa-
chung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens
(2) Die Anmeldestellen gemäß §§ 15 und 24 sind in den (ABI. EG 1987 Nr. L 107 S. 1) oder nach Anlage II
Anmeldepapieren anzugeben. Artikel 63 bis 70 des durch den Beschluß 87/415/
(3) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben unberührt. EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABI. EG
Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommens über
ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweils
gültigen Fassung Vereinfachungen bewilligt worden
Vierter Abschnitt
sind, unverzüglich nach Beginn der Beförderung
Zeitpunkt der Anmeldung zugleich mit der Abgabe der Versandanmeldung bei
der Abgangszollstelle;
§ 25 g) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren, die im
Zeitpunkt der Anmeldung Schienenverkehr ausgehen,
aa) wenn die Abgangszollstelle auch die für den
(1) Anzumelden ist in den nachstehenden Fällen
Versandbahnhof zuständige Zollstelle ist, zu-
1 . die Einfuhr gleich mit der Abfertigung zum TIR-Verfahren,
a) von Waren, für welche ein Sammelzollverfahren bb) wenn die Abgangszollstelle nicht die für den
zugelassen ist, soweit bei monatlicher Abrechnung Versandbahnhof zuständige Zollstelle ist, zu-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989 215
gleich mit der Vorlage des Carnet-TIR bei der schon aus dem dafür erforderlichen Zollpapier ersichtlich
für den Versandbahnhof zuständigen Zollstelle; sind.
3. die Durchfuhr (3) Werden Waren aus einem Zollverkehr in ein Zollfrei-
a) von Waren, die von See in den Häfen der Städte gebiet verbracht, so hat der Zollbeteiligte unbeschadet
Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, seiner Verpflichtungen nach Absatz 1
Kiel, Lübeck, Nordenham oder Puttgarden einge-
1. vor dem Verbringen im Zollpapier anzugeben, ob die
hen, zugleich mit der Abfertigung zum Versandver-
Waren auf ein Lager, zur aktiven Veredelung oder zum
fahren, jedoch beim Eingang im gemeinschaftli-
Gebrauch oder Verbrauch oder mit welcher anderen
chen/gemeinsamen Versandverfahren oder im ver-
Bestimmung sie in das Zollfreigebiet verbracht werden
einfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren
sollen, oder die Anschrift des Empfängers der Waren
zugleich mit der Abgabe des Grenzübergangs-
im Erhebungsgebiet, wenn die Bestimmung der Waren
scheins oder sonstiger zollamtlicher Unterlagen;
im Zeitpunkt der Abfertigung nicht bekannt ist;
b) von Waren, die nach See über die Häfen der in
2. bei ausländischen Waren, die nicht zum unmittelbaren
Buchstabe a genannten Städte ausgehen, beim
Ausgang nach See bestimmt sind, unverzüglich dem-
Ausgang; jenigen, für den die Waren im Erhebungsgebiet be-
c) von Waren im Seeumschlag in den Häfen der in stimmt sind, mitzuteilen, ob und zu welcher Einfuhrart
Buchstabe a genannten Städte vor Beginn der Ver- die Waren zuletzt angemeldet worden sind, sowie das
ladung. Ursprungsland.
(2) Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 30 bleiben un- (4) Wer Waren übernimmt, die sich in einem Zollverkehr
berührt. befinden, hat auf Anfordern der Zollstelle oder des Statisti-
schen Bundesamtes Auskunft über Herkunft, Bestimmung
und Verbleib der Waren zu geben.
Fünfter Abschnitt
Sicherung der Anmeldung § 27
Sicherung im Freihafenverkehr
§ 26 (1) Werden Waren, die aus dem Ausland von See in
Sicherung Im Zollverkehr einem Freihafen eingegangen sind, unmittelbar außen-
bords von einem Seeschiff oder vom Kai aus in das
(1) Werden Waren zu einer Zollbehandlung angemeldet, Zollgebiet verbracht, so hat der Warenführer der Zollstelle
so hat der Zollbeteiligte in der Zollanmeldung, soweit dies des Freihafens dur.ch Vorlage der Beförderungspapiere
darin vorgesehen ist, anzugeben, oder Begleitpapiere, der Wiegenote oder anderer Unter-
1. ob es Waren aus dem freien Verkehr sind; lagen nachzuweisen, daß die Waren unmittelbar von
einem Seeschiff oder vom Kai kommen; sind keine
2. bei ausländischen Waren Papiere vorhanden, ist die Auskunft mündlich zu erteilen.
a) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart angemeldet (2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland erst-
worden sind, malig in ein Freihafenlager oder in einen Veredelungs-
aa) das Versendungsland, betrieb im Freihafen verbracht, so hat der Lagerinhaber
oder der Betriebsinhaber die Waren in einer Übersicht
bb) das Bestimmungsland, falls die Waren zur
aufzuführen und anzugeben
Durchfuhr bestimmt sind und
cc) die Eingangszollstelle, 1. das Datum der Übernahme und die Buchnummer oder
andere Kennzeichen,
b) wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart angemeldet
werden, das Ursprungsland, 2. die Anschrift des Verfügungsberechtigten,
c) wenn sie bereits zu einer Einfuhrart angemeldet 3. die Anzahl und die Art der Packstücke,
worden sind, das Ursprungsland und die zuletzt 4. die Bezeichnung der Ware und - soweit bekannt -, die
angemeldete Einfuhrart, Nummer des Warenverzeichnisses für die Außen-
d) wenn sie nach Abmeldung aus einer aktiven Ver- handelsstatistik,
edelung ohne Vorlage einer Ausfuhranmeldung 5. die Rohmasse (Rohgewicht).
oder Versand-Ausfuhrerklärung an andere Zollstel-
len überwiesen werden, Die Übersicht hat die jeweils bis zum 15. und letzten Tage
des Monats angenommenen Waren zu enthalten; sie ist
aa) das Ursprungsland der unveredelten Waren, bis zum 17. des laufenden und bis zum 2. des folgenden
bb) die zuletzt angemeldete Einfuhrart und die Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten
Bezeichnung der unveredelten Waren mit Anmeldestelle zu übergeben.
Menge und statistischem Wert.
(3) Werden Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als
(2) Werden Waren, die auf ein Zollager verbracht wor- Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind,
den sind, vom jeweiligen Einlagerer an eine andere Person einem Freihafenlager oder einem Veredelungsbetrieb im
veräußert oder werden solche Waren auf ein anderes Freihafen zur Weitergabe an einen Dritten entnommen
Zollager verbracht, so hat der Einlagerer die Angaben - ausgenommen bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahr-
nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c oder Buch- zeugbedarf -, so hat der die Waren abgebende Lagerin-
stabe d der Lagerzollstelle mitzuteilen, soweit diese nicht haber oder Betriebsinhaber in einer Auslagerungsmeldung
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
die entnommenen Waren aufzuführen. Die Auslagerungs- (3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind verpflichtet,
meldung ist dem Beförderungspapier oder Begleitpapier, die eingehenden und ausgehenden Schiffe den Anmelde-
stellen auf Anfordern anzuzeigen.
1 . wenn die Waren im Freihafen verbleiben, für den die
Waren übernehmenden Lagerinhaber oder Betriebs-
inhaber,
2. wenn die Waren aus dem Freihafen verbracht werden, Sechster Abschnitt
für die Zollstelle des Freihafens, beim Ausgang nach Erleichterungen und Befreiungen
See aus dem Freihafen Hamburg, für das Freihafenamt von der Anmeldung
Hamburg, beim Verbringen der Waren auf die Insel
Helgoland ohne Zollbehandlung, für die in § 30 Abs. 1
Nr. 9 Buchstabe a genannten Anmeldestellen, § 29
Andere Papiere als Anmeldescheine
beizufügen.
An die Stelle von Anmeldescheinen treten
Wird für Waren, die bereits einfuhrrechtlich abgefertigt
worden sind, ein Überwachungsnachweis ausgestellt, so 1. Zollpapiere oder andere zollamtliche Unterlagen
tritt dieser an die Stelle der Auslagerungsmeldung. Die
a) bei Waren der gewerblichen Wirtschaft (Waren, die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für einfuhrrechtlich abgefertigte
in Spalte 3 der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirt-
Waren, die im Freihafen verbleiben oder die nach See
schaftsgesetz - mit 01 bis 20 gekennzeichnet sind)
ausgehen.
mit einem Wert von mehr als fünfhundert Deutsche
(4) Aus der Auslagerungsmeldung oder dem Über- Mark bis zu einem Wert von einschließlich achthun-
wachungsnachweis muß zumindest ersichtlich sein dert Deutsche Mark je Einfuhrsendung, die im er-
leichterten Verfahren nach§ 32 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
1 . der Name und die Anschrift des Ausstellers, stabe a der Außenwirtschaftsverordnung eingeführt
2. die Anzahl und die Art der Packstücke, werden und deren Zollabfertigung die Deutsche
Bundespost beantragt,
3. die Bezeichnung der Ware und - soweit bekannt - die
Nummer des Warenverzeichnisses für die Außen- b) bei dem Übergang von als Einfuhr auf Lager ange-
handelsstatistik, meldeten Waren in eine andere Einfuhrart oder bei
dem Übergang von als Einfuhr zur aktiven Verede-
4. die Rohmasse (Rohgewicht),
lung angemeldeten Waren in den freien Verkehr,
5. die Einfuhrart, zu der die Waren ~ngemeldet worden soweit keine mit den Zollpapieren verbundene
sind, Anmeldescheine zu verwenden sind und ausge-
6. das Datum der Abgabe der Waren und die Buch- nommen bei Lieferung solcher Waren als Schiffs-
nummer oder andere Kennzeichen. und Luftfahrzeugbedarf nach § 19 oder auf die Insel
Helgoland nach§ 30 Abs. 1 Nr. 9,
(5) Der Lagerinhaber oder Betriebsinhaber hat in die ihm
c) bei der Durchfuhr von Waren, die von See in den
zugeleiteten Auslagerungsmeldungen seine Anschrift ein-
Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven,
zutragen und sie jeweils bis zum 17. des laufenden und bis
Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham oder
zum 2. des folgenden Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1
Puttgarden eingehen oder über die Häfen dieser
Buchstabe b genannten Anmeldestelle zu übergeben.
Städte nach See ausgehen, ausgenommen beim
(6) Wer in einem Freihafen Waren übernimmt, befördert Ausgang über den Freihafen Hamburg und im
oder weitergibt, hat auf Anfordern der Anmeldestelle oder Seeumschlag,
des Statistischen Bundesamtes Auskunft über Herkunft, d) bei der Vernichtung eingeführter Waren unter zoll-
Bestimmung und Verbleib der Waren zu geben. amtlicher Überwachung oder bei ihrer Veräußerung
durch die Zollbehörde sowie bei ihrem Untergang;
2. die 1. Ausfertigung der Bescheinigung für die Einfuhr
§ 28 auf UNESCO-Coupons bei der Einfuhr von Waren zu
Ladungsverzeichnisse, wissenschaftlichen, erzieherischen oder kulturellen
örtliche Schlffsmeldestellen Zwecken, wenn für ihre Beschaffung UNESCO-
Coupons ausgegeben worden sind;
(1 ) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten
3. eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus dieser
Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher Sprache abge-
die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, bei der
faßt sind, kann die Anmeldestelle zur Vermeidung unbilli-
Durchfuhr von Waren, die über den Freihafen Hamburg
ger Härten davon absehen, die Bezeichnung der gelade-
nach See ausgehen;
nen Waren in deutscher Sprache zu fordern.
4. eine Ausfertigung des Aufsetzantrages und eine Aus-
(2) Beim Eingang beladener Schiffe, die von See in fertigung des Absetzantrages, wenn aus diesen die
einen Freihafen eingehen, kann die Anmeldestelle zur erforderlichen Angaben ersichtlich sind, bei dem
Vermeidung unbilliger Härten oder aus Gründen einer Seeumschlag im Freihafen Bremen, soweit solche
erhebungstechnischen Vereinfachung auf die Abgabe von Anträge vorgelegt werden.
Ladungsverzeichnissen nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes
verzichten, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse oder liegen in den Fällen von Nummer 1 Buchstabe b im Zeit-
sonstiger Umstände eine ordnungsmäßige Anmeldung der punkt der Anmeldung noch keine Zollpapiere oder andere
einer Anmeldepflicht unterliegenden Waren sichergestellt zollamtliche Unterlagen vor, so sind von dem Zollbeteilig-
ist. ten an Stelle von Anmeldescheinen Nachweisungen aus-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989 217
zufüllen und abzugeben; die Richtigkeit der Angaben ist b) in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines
durch Unterschrift zu bestätigen. Vertrages mit dem außerhalb des Erhebungsge-
bietes ansässigen Vertragspartner an der Beför-
derung der Waren mitwirkt
§ 30
und eine Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz
Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen nicht erforderlich ist; der Anmeldeschein ist im Kopf
(1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen: mit,.§ 30 Abs. 1 Nr. 3 AHStatDV" zu kennzeichnen.
Dies gilt entsprechend, wenn für den gemeinsamen
1. Ausländische Waren, für welche ein Sammelzoll- Bevollmächtigten ein Sammelzollverfahren zugelas-
verfahren zugelassen wurde, dürfen mit vereinfach- sen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den
ten Anmeldescheinen angemeldet werden, wenn außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Ver-
Durchschriften dieser Anmeldescheine als tragspartner der Einführer, wenn dieser selbst als
Sammelzollanmeldung zugelassen sind. Dabei kön- Zollbeteiligter auftritt. Der in den Sätzen 1 und 2
nen entweder die einzelnen Einfuhrsendungen genannte gemeinsame Bevollmächtigte oder der in
unverzüglich und fortlaufend eingetragen werden Satz 3 genannte außerhalb des Erhebungsgebietes
oder es können die Waren mit übereinstimmenden ansässige Vertragspartner sind an Stelle der einzel-
Merkmalen monatlich zusammengefaßt und in ver- nen Einführer Ausstellungspflichtige für den Anmel-
dichteter Form eingetragen werden. Werden die deschein. Die Pflicht der Einführer zur Ausstellung
Waren unverzüglich und fortlaufend eingetragen, so des Anmeldescheines bleibt unberührt, wenn die in
sind die voll ausgenutzten. Anmeldescheine vom den Sätzen 1 bis 3 genannten Personen ihrer Aus-
Ausstellungspflichtigen oder seinem Beauftragten kunftspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen.
unverzüglich unmittelbar an das Statistische Bundes-
4. (weggefallen)
amt einzusenden. Jedoch ist der Anmeldeschein mit
der letzten Eintragung eines Monats zusammen mit 5. (weggefallen)
der Sammelzollanmeldung bei der Abrechnungszoll- 6. Werden Waren nach § 79 Abs. 2 des Zollgesetzes
stelle abzugeben. behandelt oder ist nach § 79 Abs. 3 des Zollgesetzes
1 a. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur ein Durchschnittszollsatz vereinbart worden, so dür-
aktiven Veredelung angemeldet worden sind und aus fen angemeldet werden:
einem offenen Zollager entnommen werden oder als a) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,
entnommen gelten, sind vom Lagerinhaber monatlich Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der
zugleich mit der Zahlungsanmeldung der über- Kapitel 84 bis 90 des Deutschen Gebrauchs-Zoll-
wachenden Zollstelle anzumelden. Dies gilt auch für tarifs, die üblicherweise zur Ausrüstung gehören
als Einfuhr auf Lager angemeldete Waren, die nach und zusammen mit dem Hauptgegenstand ab-
passiver Veredelung eingeführt und in einem offenen gefertigt werden, nach Maßgabe des§ 6 Abs. 1
Zollager eingelagert wurden. Gehen ausländische mit der Warenbezeichnung und Warennummer
Waren aus einem offenen Zolllager durch Anschrei- oder Codenummer des Hauptgegenstandes und
bung in einen Umwandlungsverkehr, in eine Freigut- dem Zusatz „einschließlich des üblicherweise zur
verwendung, in eine bleibende Zollgutverwendung Ausrüstung gehörenden Zubehörs und der
oder in eine aktive Veredelung über, so können sie Ersatzteile";
mit einem vereinfachten Anmeldeschein angemeldet b) Teile und Zubehör für Waren der unter BUt;hstabe
werden, wenn Durchschriften dieses Anmelde-
a genannten Art, ausgenommen für Waren des
scheins als Lagerabmeldung und als Anmeldung für Kapitels 89, die ohne den Hauptgegenstand
den neuen Zollverkehr zugelassen sind. abgefertigt werden, bei einem Gesamtwert bis
2. Wenn Durchschriften von Anmeldescheinen als Zoll- einschließlich dreitausend Deutsche Mark als
anmeldung oder als Sammelzollanmeldung zugelas- Teile und Zubehör unter Angabe des Haupt-
sen sind, können mit den Anmeldescheinen auch gegenstandes, für den sie bestimmt sind, und
Waren der gewerblichen Wirtschaft (Waren, die in nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 mit einer für diese
Spalte 3 der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirt- Waren vorgesehenen Warennummer oder Code-
schaftsgesetz - mit 01 bis 20 gekennzeichnet sind) nummer mit dem Zusatz „und andere in Betracht
mit einem Wert von weniger als fünfhundert Deut- kommende Nummern". Beträgt der Gesamtwert
sche Mark und Waren der Ernährung und Landwirt- mehr als dreitausend Deutsche Mark, so sind die
schaft (Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 51 Waren mit den zutreffenden Warenarten und den
bis 54 und 60 gekennzeichnet sind) mit einem Wert dazugehörigen Mengen- und Wertangaben anzu-
von weniger als einhundert Deutsche Mark angemel- melden, jedoch können Teile und Zubehör bis zu
det werden. einem Wert von einschließlich eintausend Deut-
3. Waren, die in Sammelsendungen für mehrere Ein- sche Mark je Warenposition der Ware mit dem
führer eingeführt und auf einen Zollantrag zum freien wertmäßig größten Anteil zugerechnet werden.
Verkehr abgefertigt werden, dürfen von dem gemein- Die Buchstaben a und b gelten auch für zollfreie
samen Bevollmächtigten im eigenen Namen mit Waren, die aus einfuhrumsatzsteuerrechtlichen
einem Anmeldeschein angemeldet werden, wenn Gründen nicht eingereiht werden, im Fall des Buch-
dieser staben b jedoch nur dann, wenn die Einfuhrsendung
aus mehr als zwei verschiedenen Waren besteht.
a) als Handelsvertreter des außerhalb des Er-
§ 15 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
hebungsgebietes ansässigen Vertragspartners
am Abschluß der Einfuhrverträge mitgewirkt hat 7. Abgabenfreie Massengüter, für die nach§ 12 Abs. 1
oder Satz 2 des Zollgesetzes bei der Abfertigung zum
218 Bundesgesetzblait, Jahrgang 1989, Teil 1
freien Verkehr auf die Zollanmeldung verzichtet wird, Aufstellung angeheftet ist, aus der die genaue
dürfen vom Zollbeteiligten monatlich, spätestens am Bezeichnung der einzelnen Waren und ihre Anzahl
3. Werktag des auf die Einfuhr folgenden Monats bei ersichtlich sind; stammen die Waren aus verschiede-
der abfertigenden Zollstelle mit Sammelanmeldung nen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, so ist
angemeldet werden. . bei der Ausfuhr als Ursprungsland das Land der
Bundesrepublik Deutschland anzugeben, in dem der
8. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur
aktiven Veredelung angemeldet worden sind und in Ausführer ansässig ist. Satz 1 gilt nicht für Waren, die
nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
einem Zollfreigebiet - ausgenommen bei Entnahmen
zum Gebrauch oder Verbrauch auf der Insel Helgo- zur Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen.
land - ohne Zollbehandlung in den freien Verkehr 12. Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe-
entnommen werden, sind vom Lagerinhaber oder und Ausstellungsständen im Ausland, die zu einer
Betriebsinhaber mit einer Sammelanmeldung der vorübergehenden Verwendung ausgeführt oder nach
Zollstelle des Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg der vorübergehenden Verwendung im Ausland ein-
dem Freihafenamt, im Freihafen Bremen dem Stati- geführt werden, können mit der Bezeichnung „Waren
stischen Landesamt Bremen, monatlich, spätestens zum Errichten und Ausstatten von Messe- und Aus-
am 3. Werktag des folgenden Monats anzumelden. stellungsständen" und der Angabe der Gesamt-
9. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur menge in kg und des Statistischen Wertes angemel-
aktiven Veredelung angemeldet worden sind und det werden, wenn dem Anmeldepapier eine Aufstel-
zum Gebrauch oder Verbrauch auf die Insel Helgo- lung angeheftet ist, aus der die genaue Bezeichnung
land geliefert werden, sind vom Lieferer mit Anmelde- der einzelnen Waren und ihre Anzahl ersichtlich sind;
schein stammen die Waren aus verschiedenen Ländern der
Bundesrepublik Deutschland, so ist bei der Ausfuhr
a) bei der Lieferung aus einem Zollfreigebiet ohne
als Ursprungsland das Land der Bundesrepublik
Zollbehandlung der Zollstelle des Zollfreigebietes, '
Deutschland anzugeben, in dem der Ausführer
im Freihafen Hamburg dem Freihafenamt, im
ansässig ist. Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach den
Freihafen Bremen dem Statistischen Landesamt
Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zur Ausfuhr
Bremen, unverzüglich, spätestens mit dem Ver-
einer Genehmigung bedürfen, und für die zur Aus-
bringen der Waren an Bord des Fahrzeugs,
stellung bestimmten Waren.
b) bei der Lieferung mit Zollbehandlung dem Zollamt
Helgoland zugleich mit der Abgabe des Zoll- 13. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Noten und Land-
papiers karten, die
anzumelden. Zur Bezeichnung 'der Waren - außer a) in Drucksachensendungen,
bei bearbeiteten Erdölen und Ölen aus bituminösen b) in anderen Sendungen im Werte bis einschließlich
Mineralien oder wenn nur eine Warenart geliefert fünfhundert Deutsche Mark je Ausfuhrsendung
wird - genügt die Angabe
ausgeführt werden, sind vom Ausstellungspflichtigen
Schokolade, nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammelanmeldung
Whisky, der für ihn zuständigen Zollstelle monatlich, späte-
Weinbrand, stens am 3. Werktag des folgenden Monats anzu-
anderer Branntwein, melden, wenn im laufe eines Monats - ohne Rück-
sicht auf die Anzahl der Sendungen und etwa ver-
Likör,
schiedene Bestimmungsländer - insgesamt der Wert
Rauchtabak, von zweitausend Deutsche Mark überschritten wird.
Zigarren, Zur Bezeichnung der Ware genügt die Angabe
Zigaretten, Zeitungen und Zeitschriften,
sonstige Nahrungs- und Genußmittel, Bücher, Noten und Landkarten.
andere Waren. Die Angabe des Bestimmungslandes, der Rohmasse
Die Angabe der Rohmasse (Rohgewicht) und der (Rohgewicht) und des Statistischen Wertes entfällt.
Wertstellung entfällt. Anzugeben ist in jedem Falle das Käuferland.
10. Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden 14. Waren, die in Rohrleitungen ausgeführt werden, sind
sind und in einem Zollfreigebiet ohne Zollbehandlung vom Ausstellungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2
in eine aktive Veredelung übergehen, sind vom In- mit einer Sammelanmeldung der für ihn zuständigen
haber des Veredelungsbetriebes mit einer Sammel- Zollstelle mit Abschluß der Lieferung, spätestens
anmeldung der Zollstelle des Zollfreigebietes, im jedoch monatlich am 3. Werktag des folgenden
Freihafen Hamburg dem Freihafenamt, im Freihafen Monats anzumelden.
Bremen dem Statistischen Landesamt Bremen, 15. Werden Waren verschiedener Art in einer Sendung
monatlich, spätestens am 3. Werktag des folgenden ausgeführt, so dürfen angemeldet werden:
Monats anzumelden.
a) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,
11. Montagewerkzeuge, Montagegeräte und Baugerät- Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der
schaften, die zu einer vorübergehenden Verwendung Kapitel 84 bis 90 des Warenverzeichnisses, die
ausgeführt oder nach der vorübergehenden Verwen- üblicherweise zur Ausrüstung gehören und
dung im Ausland eingeführt werden, können mit der zusammen mit dem Hauptgegenstand ausgeführt
Bezeichnung „Montagegut" und der Angabe der werden, mit der Warenbezeichnung und Waren-
Gesamtmenge in kg und des Statistischen Wertes nummer des Hauptgegenstandes und dem
angemeldet werden, wenn dem Anmeldepapier eine Zusatz „einschließlich des üblicherweise zur Aus-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989 219
rüstung gehörenden Zubehörs und der Ersatz- - schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt von
teile"; einem Gewichtshundertteil oder weniger,
b) Teile und Zubehör der unter Buchstabe a genann- mehr als einem Gewichtshundertteil bis
ten Art, ausgenommen für Waren des Kapitels 89, 2 Gewichtshundertteilen,
die ohne den Hauptgegenstand ausgeführt wer- mehr als 2 Gewichtshundertteilen bis 2,8
den, bei einem Gesamtwert der Sendung bis ein- Gewichtshundertteilen,
schließlich dreitausend Deutsche Mark, wenn sie mehr als 2,8 Gewichtshundertteilen,
mehr als zwei verschiedene Waren enthalten, als
Teile und Zubehör unter Angabe des Haupt- - Flugbenzin,
gegenstandes, für den sie bestimmt sind, und mit - leichter Flugturbinenkraftstoff,
einer für diese Waren vorgesehenen Waren- - mittelschwerer Flugturbinenkraftstoff,
nummer mit dem Zusatz „und andere in Betracht - Schmieröle und Schmiermittel,
kommende Warennummern". Besteht die Sen-
dung wertmäßig überwiegend aus Ersatz- und - andere Waren.
Einzelteilen, die an anderer Stelle des Warenver- Die Angabe der Länder, der Rohmasse (Rohgewicht)
zeichnisses genannt oder inbegriffen sind, so und der Wertstellung entfällt.
müssen diese im Anmeldepapier gesondert auf-
geführt werden; sie können dabei mit der für den (2) In der Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1 a Unter-
wertmäßig größten Anteil zutreffenden Waren- absatz 1 und in den Sammelanmeldungen nach Absatz 1
nummer angemeldet werden. Beträgt der Wert Nr. 7, 8, 10, 13 und 14 ist der Monat anzugeben, auf den
sie sich beziehen. Die Sammelanmeldung nach Absatz 1
der Sendung mehr als dreitausend Deutsche
Mark, so sind die Waren mit den zutreffenden Nr. 7 ist außerdem als monatliche Sammeleinfuhranmel-
Warenarten und den dazugehörigen Mengen- dung zu kennzeichnen, die Sammelanmeldung nach
und Wertangaben anzumelden, jedoch können Absatz 1 Nr. 14 mit „Sammelanmeldung nach AHStatDV".
Teile und Zubehör bis zu einem Wert von ein- Eine Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1, 1 a, 7, 8 und 10 darf
schließlich eintausend Deutsche Mark je Waren- auch Waren mehrerer Versendungsländer und - soweit
position der Ware mit dem wertmäßig größten die Angabe erforderlich ist - mehrerer Einkaufsländer
umfassen, wenn für jede Warenposition die Mengen- und
Anteil zugerechnet werden.
Wertangaben nach den statistischen Merkmalen auf-
Nummer 15 gilt nicht für Waren, deren Ausfuhr nach gegliedert werden. Dies gilt im Fall des Absatzes 1 Nr. 13
den Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts einer auch für das Käuferland.
Genehmigung bedarf. Sie gilt auch nicht für Sorti-
mente von Waren, für die im Warenverzeichnis für (3) Für Waren, die im gemeinschaftlichen/gemeinsamen
die Außenhandelsstatistik Sammelnummern für Sor- Versandverfahren aµsgeführt oder durchgeführt werden,
timente vorgesehen sind. finden Absatz 1 Nr. 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sowie
Absatz 2 nur Anwendung, soweit keine Vorschriften über
16. Bei der Durchfuhr von Waren, die von See in den das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren
Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, entgegenstehen.
Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham oder
Puttgarden eingehen oder über die Häfen dieser § 31
Städte nach See ausgehen, ist bei der Anmeldung
die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzu- Befreiungen von der Anmeldung
geben, die bekannt ist, sonst die Bezeichnung, die Befreit von der Anmeldung sind die in der Anlage
aus den Zoll-, Beförderungs- oder sonstigen Begleit- (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den dort
papieren ersichtlich ist. Die Menge der Waren ist bezeichneten Voraussetzungen.
nach der Rohmasse (Rohgewicht) anzugeben, die
Angabe des Statistischen Wertes entfällt.
17. Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf ge-
liefert werden - ausgenommen Lieferungen nach § 2 Siebenter Abschnitt
Abs. 3 Nr. 5 -, sind Übergangs- und Schlußvorschriften
a) von selbstausrüstenden Reedern, selbstaus-
rüstenden Luftfahrtunternehmen oder gewerbs- § 32
mäßigen Schiffs- und Luftfahrzeugausrüstern mit
einer Sammelanmeldung der für sie zuständigen (Übergangsvorschriften)
Zollstelle, im Freihafen Hamburg dem Freihafen-
amt, monatlich, spätestens am 3. Werktag des
§ 33
auf die Lieferung folgenden Monats,
Berlin-Klausel
b) von sonstigen Lieferern mit Anmeldeschein der
überwachenden Zollstelle, im Freihafen Hamburg Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
dem Freihafenamt, unverzüglich nach der Liefe- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 des Gesetzes
rung der Waren an Bord des Fahrzeuges über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-
anzumelden. Zur Bezeichnung der Waren genügt die verkehrs auch im Land Berlin.
Angabe
- Nahrungs- und Genußmittel, § 34
- Gasöl (Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl), (Inkrafttreten)
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu§ 31)
Befrelungsllste
1. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Die Befreiungen erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A), Durchfuhr (D),
einschließlich der Ausfuhr und Einfuhr im Zwischenauslandsverkehr; nicht befreit sind Waren, die bereits als Einfuhr auf
Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind und in eine andere Einfuhrart übergehen oder
ausgeführt werden sollen - ausgenommen die Ausfuhr im Zwischenauslandsverkehr -, sowie Waren, die nach
vorübergehender Verwendung im Erhebungsgebiet in eine Einfuhrart eingehen.
Voraussetzung für eine Befreiung bei der Ausfuhr sowie im Zwischenauslandsverkehr ist, daß der Ausstellungspflich-
tige in dem Beförderungspapier oder Begleitpapier, in der Zollanmeldung, auf dem Packstück oder gesondert in einem
Begleitschreiben schriftlich erklärt, daß es sich um einen der nachstehenden Fälle handelt; es genügt auch eine nach
§ 19 Abs. ·2 der Außenwirtschaftsverordnung abgegebene schriftliche Erklärung. Eine Erklärung entfällt, wenn sich die
Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiungsliste bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus sonstigen
Umständen ergeben.
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Allgemelne Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, HIifeieistungen
1. Sendungen mit
a) Waren der gewerblichen Wirtschaft (Waren, die fn Spalte 3 der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - mit 01 bis 20 gekennzeich-
net sind) bis zu einem Wert von einschließlich fünfhundert Deutsche
Mark, ausgenommen bei der Ausfuhr von Waren, die in Teil I Abschnitte
A, B und C der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung)
genannt sind
b) Waren der Ernährung und Landwirtschaft (Waren, die in Spalte 3 der
E A
•
Einfuhrliste mit 51 bis 54 und 60 gekennzeichnet sind) bis zu einem Wert
von einschließlich einhundert Deutsche Mark, ausgenommen Saatgut
bei der Einfuhr
Die Befreiungen der Buchstaben a und b gelten nicht für Sendungen mit
E A
•
einem Gewicht von mehr als tausend Kilogramm; § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 13
bleibt unberührt.
2. Geschenke
a) an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im
Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen E A D
b) die nicht aus geschäftlichen Gründen eingeführt oder ausgeführt werden
und weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt
3.
sind, im Werte bis einschließlich eintausend Deutsche Mark je Sendung
Verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und Erinne-
E A
•
rungszeichen E A D
4. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen E A D
5. (weggefallen)
Zahlungsmittel, Wertpapiere
6. Zahlungsmittel, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel sind, ausge-
nommen Münzen aus Platin, Gold oder Silber, die wegen ihres Handelswer-
tes nicht als gesetzliche Zahlungsmittel im Umlauf sind; Silber und Gold für
internationale Zahlungen; ausgegebene Wertpapiere E A D
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989 221
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Postsendungen, Briefmarken
7. a) Postsendungen, die nach § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Zollordnung vom
29. November 1961 (BGBI. 1 S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung
nicht Zollgut werden, sowie Waren bis zu einem Wert von einschließlich
fünfhundert Deutsche Mark je Einfuhrsendung, die in einem erleichterten
Verfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung ein-
geführt werden und deren Zollabfertigung die Deutsche Bundespost
beantragt; § 30 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt
b) Drucksachensendungen im Sinne der postalischen Vorschriften; § 30
E
• •
8.
Abs. 1 Nr. 13 bleibt unberührt
Briefmarken und andere Waren der Position 97.04 der Kombinierten
• A
•
Nomenklatur zu oder nach vorübergehender Verwendung im Erhebungsge-
9.
biet
Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken sowie die dazugehören-
E A
•
den Alben E A
•
Reisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut, Berufsausrüstung
10. a) Waren, die von Reisende11 und von Personal der Beförderungsmittel
zum eigenen Verbrauch oder Gebrauch während der Reise oder zur
Ausübung des Berufs, soweit sie zur üblichen persönlichen Berufsaus-
stattung gehören, mitgeführt oder ihnen zu diesem Zweck vorausge-
sandt oder nachgesandt werden; außerdem andere durch Reisende
mitgeführte, nicht zum Handel bestimmte Waren im Werte bis einschließ-
lieh dreitausend Deutsche Mark E A D
b) andere Gegenstände zum beruflichen Gebrauch, die vorübergehend
eingeführt oder ausgeführt werden und nicht Gegenstand eines Handels-
geschäfts sind, ausgenommen solche Ausrüstungen, die zur gewerbli-
chen Herstellung oder zum Abpacken von Waren oder zur Ausbeutung
von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder lnstandhal-
tung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwen-
det werden sollen E A D
Beförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant
11. Beförderungsmittel und Lademittel sowie Reittiere, Zugtiere und Lasttiere
nebst Zubehör, soweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts
sind; Beförderungsmittel und Lademittel, wenn sie während der vorüberge-
henden Verwendung instand gesetzt werden, Kraftfahrzeuge im Reisever-
kehr, Luftfahrzeuge und Binnenschiffe, wenn sie im Rahmen einer aktiven
oder passiven Veredelung oder im Rahmen wirtschaftlicher Lohnverede-
lungsverkehre gewartet oder ausgebessert werden E A D
11 a. Luftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung für Vorführ- oder Erpro-
bungszwecke im Ausland mit der Auflage, daß im Ausland verbliebene
Luftfahrzeuge dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Bestim-
12.
mungsänderung angemeldet werden
Teile von
E A
•
a) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und -lademitteln, die zurückgeliefert
werden, und Ersatzstücke für beschädigte Teile, soweit diese Rückliefe-
rung oder Ersatzlieferung in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorge-
sehen ist E A D
b) anderen deutschen Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln,
wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel nach der Ausfuhr
zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar geworden sind oder
wenn die Teile bei der Ausbesserung im Ausland anfallen
c) anderen ausländischen Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln,
E
• •
wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lade111ittel nach der Einfuhr
zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar geworden sind oder
wenn die Teile bei der Ausbesserung im Erhebungsgebiet anfallen E
• •
222 Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1989, Teil 1
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
12a. Teile zur Ausbesserung von
a) im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorüberge-
henden Verwendung im Erhebungsgebiet reparaturbedürftig geworden
sind
b) im Erhebungsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der
E
• •
vorübergehenden Verwendung im Ausland reparaturbedürftig geworden
sind
12 b. Restmengen von Waren, die bei der Entleerung von Beförderungsmitteln
• A
•
oder Behältern aus technischen Gründen in diesen verblieben sind E A D
13. Schiffsausrüstungsgegenstände und Schiffswäsche, die zur Ausbesserung
oder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zollamtlich ein Ausbesse-
14.
rungsverkehr zugelassen wird
Gegenstände, die von ausländischen Luftfahrtunternehmen eingeführt oder
E A
•
von inländischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden und zur Aus-
besserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur Durchführung ihres Flugverkehrs
bestimmt sind, sowie deren Zurücklieferung, einschließlich schadhaft
15.
gewordener Teile
Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden, und zu deren Ausrü-
E A
•
stung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der
Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum
Verkauf an Reisende bestimmt sind, sowie Futter- und Streumittel für
mitgeführte Tiere E A D
16. Waren des freien Verkehrs, die geliefert werden
a) als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf an Bord deutscher Fahrzeuge oder
an Bord fremder Binnenschif1e
b) zum Gebrauch oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen im
• A
•
Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und Gewinnung
von Bodenschätzen, wenn die Anlagen oder Vorrichtungen für Rech-
nung von im Erhebungsgebiet ansässigen Personen betrieben werden
• A
•
17. Ballast, soweit er nicht Handelsware ist E A D
Umschließungen
18. a) Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese
verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige
Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit die Waren nicht Gegen-
stand eines Handelsgeschäfts sind; diese Waren sind auch dann befreit,
wenn sie während der vorübergehenden Verwendung instand gesetzt
werden E A D
b) sonstige Umschließungen und Verpackungsmittel
aa) in denen oder mit denen Waren befördert werden E A D
bb) die an den Lieferer zurückgehen, nachdem sie zur Beförderung von
Waren gedient haben
cc) die zur Beförderung von Waren gedient haben und bereits außerhalb
E A
•
des Erhebungsgebietes entleert worden sind, falls sie zusammen
mit den Waren eingehen
dd) die durch Auspacken, Umpacken oder Teilen von Waren im Er-
E
• •
hebungsgebiet freigeworden und zur Einfuhr abgefertigt worden sind
sowie zur Frischhaltung beigepacktes Eis
E
E
•
A
•
D
Messegut, Werbemittel, Muster
19. Messe- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehender Verwendung
im Erhebungsgebiet, ausgenommen Waren für Ausstellungen privater Natur
in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen E A
•
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989 223
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
20. Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und andere
Werbemittel, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge
von Waren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden, nicht Gegenstand
eines Handelsgeschäfts sind und im Verbrauchsland unentgeltlich oder
gegen eine Schutzgebühr abgegeben werden; unentgeltlich an Reise- oder
Verkehrsunternehmen gelieferte Vordrucke; Fahrpläne und Verzeichnisse
der Eisenbahn- und Postverwaltungen im Rahmen des gegenseitigen Aus-
21.
tausches sowie amtliche Vordrucke von Behörden
Waren, die auf Gamet A.T.A. oder gemeinschaftliches Warenverkehrscar-
E A
•
net abgefertigt werden; bei inländischen Waren unter der Auflage, daß der
Inhaber des Gamet A.T.A. oder der Begünstigte des gemeinschaftlichen
Warenverkehrscarnets die im Ausland verbliebenen Waren dem Statisti-
schen Bundesamt unverzüglich nach Bestimmungsänderung, spätestens
mit Gültigkeitsablauf des Gamet A.T.A. oder des gemeinschaftlichen
Warenverkehrscarnets anmeldet E A
•
Fotografien, Pläne, Ton- und Datenträger, kinematographische Filme
22. a) Fotografien in Einzelsendungen, die nicht mehr als drei Abzüge je
Aufnahme enthalten; Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen,
Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, soweit sie nicht Gegenstand
eines Handelsgeschäfts sind; Manuskripte, soweit sie nicht veräußert
werden; Akten, Urkunden, Korrekturbogen
b) Tonträger und Datenträger, insbesondere Tonbänder, Magnetbänder,
E A
•
Magnetplatten, Lochkarten, Lochstreifen und dergleichen, die zum inter-
nationalen Austausch von Mitteilungen oder Daten bestimmt sind oder
bestimmt waren, sowie Fernsehbandaufzeichnungen, soweit diese
Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind
c) kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, sowie die dazuge-
E A
•
hörigen Tonträger zu oder nach vorübergehender Verwendung im Erhe-
bungsgebiet; belichtete oder entwickelte Filme und bespielte Tonträger
für Rundfunk- und Fernsehanstalten zur eigenen Verwendung, soweit
sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind; belichtete und ent-
wickelte Filme, die von Wochen- und Tagesschauherstellern im Rahmen
eines gegenseitigen Austausches ausgewertet werden
d) belichtete Umkehrfilme mit Amateuraufnahmen, die aus dem Ausland
E A
•
zur Entwicklung in das Erhebungsgebiet gesandt und nach der Entwick-
lung an den Absender zurückgehen, wenn der Verkaufspreis der un-
belichteten Filme die Kosten der Entwicklung mit umfaßt E A
•
Nicht angenommene oder nicht zustellbare Waren, verlaufenes Gut
23. a) Waren, die - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - vom inländischen
Empfänger nicht angenommen werden, die nicht zustellbar sind oder die
versehentlich in das Erhebungsgebiet gelangten und die wieder ausge-
führt _werden
b) Waren, die - ohne Anmeldung zu einer Ausfuhrart - versehentlich in das
• A
•
Ausland gelangt sind und wieder zurückbefördert werden E
• •
Dienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel für öffentliche Einrichtungen
24. Dienstgegenstände im Verkehr der Behörden; Gegenstände im
25.
zwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr
Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschluß-
E A
•
strecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und
26.
Postanstalten
Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke,
E A
•
Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze errichtet,
betrieben oder benutzt werden E A
•
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
27. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabelverbindungen
ausgeführt werden, soweit die Arbeiten für Rechnung einer im Erhebungs-
gebiet ansässigen Person vorgenommen werden, und die bei diesen Arbei-
ten übriggebliebenen und ausgewechselten eingeführten Kabelstücke E A
•
Diplomaten- und Konsulargut
28. Diplomatengut und Konsulargut sowie Gut, das auf Grund von zwischen-
staatlichen Verträgen diesen gleichgestellt ist E A D
29. Waren für den Gebrauch oder Verbrauch durch ein fremdes Staatsober-
haupt während seines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet E
• •
Heirats-, Übersiedlungs- und Erbschaftsgut, gebrauchte Kleidung
30. Heiratsgut; Übersiedlungsgut und Erbschaftsgut, soweit nicht zum Handel
bestimmt E A D
31. Gebrauchte Kleidungsstücke, soweit nicht zum Handel bestimmt E A D
Ergebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut
32. Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen Teil
des Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen Waren herstel-
len und in Häfen des Erhebungsgebietes anlanden; von solchen Schiffen
aufgefischtes und an Land gebrachtes seedriftiges Gut; die Befreiung gilt
auch für Fangergebnisse deutscher Schiffe, die von ausländischen Schiffen
in Häfen des Erhebungsgebietes angelandet werden, wenn die Waren auf
Grund einer nach der VO (EWG) Nr. 137/79 der Kommission ausgestellten
Bescheinigung T 2 M als Ursprungserzeugnisse deutscher Schiffe anzu-
sehen sind E
• •
33. An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch standdriftiges Gut E
• •
Kleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle
34. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaat-
liehe Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder in benachbarten Zoll-
grenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenzverkehr):
a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt
sind und deren Wert eintausend Deutsche Mark täglich nicht übersteigt
b) für diese Personen bestimmte Waren, die als Teil des Lohnes oder auf
E A
•
Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen oder Altenteilsver-
35.
pflichtungen gewährt werden
Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der Grenze nur zum
E A
•
Weiden oder zur Stallfütterung wechselt; ferner Erzeugnisse von diesem
36.
Vieh; Futtermittel für solches Vieh
Über die Grenze gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des
E A
•
Gartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstücken grenzdurchschnitte-
ner Betriebe, wenn die Grundstücke von der anderen Seite der Grenze aus
bewirtschaftet werden und die Erzeugnisse nicht weiter bearbeitet sind, als
es unmittelbar nach der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist;
Geräte, Saatgut, Pflanzgut, Düngemittel und Schädlingsbekämpfungsmittel
37.
zur Bewirtschaftung solcher Grundstücke
Sonstige Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen im kleinen
E A
•
Grenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr jedoch nur, soweit Ab-
38.
gabenfreiheit vorgesehen ist
Waren, die nach Artikel 17 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
E A
•
Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Abbau von
Steinkohlen im deutsch-niederländischen Grenzgebiet westlich Wegberg-
Brüggen vom 28. Januar 1958 oder auf Grund ähnlicher Verträge frei von
Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten
sind E A
•
39. Deputatkohle E A
•
Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989 225
Einfuhr" Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Abfälle
41. a) Abfälle und Fegsel - auch von Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager
oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind -, die
bei der Beförderung oder Lagerung anfallen, soweit sie nach Menge und
Wert nicht gewerblich verwertbar sind
b) unbrauchbar gewordene Waren, soweit sie nach Menge und Wert nicht
E
• •
gewerblich verwertbar sind E
• •
c) gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher Schiffe anfallen
d) Hausmüll
E
E
•A •
D
Brieftauben
42. Brieftauben, die nicht Handelsware sind E A D
Särge, Urnen, Grabschmuck
43. Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst den
zugehörigen Gegenständen für ihre Ausschmückung; Gegenstände zum
Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Gräbern und Totengedenk-
stätten, wenn sie nicht Handelsware sind E A D
Verteidigungsgut, Waren ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder
44. a) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Verteidigung
oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zum Gebrauch oder Ver-
brauch oder zur vorübergehenden Lagerung (Depotverkehr) ausgeführt
werden, wenn ein Formblatt für Militärtransporte der deutschen Bundes-
wehr (Formblatt 302) oder eine schriftliche Erklärung nach § 19 Abs. 1
Nr. 13 und Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung vorgelegt wird, die'
vom Bundesminister der Verteidigung oder einer ihm nachgeordneten
Dienststelle ausgestellt worden ist
b) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Verteidigung
• A
•
oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zur passiven Veredelung
oder Ausbesserung ausgeführt werden, soweit die Voraussetzungen des
Buchstaben a gegeben sind
c) Waren, die vom Bundesminister der Verteidigung oder einer ihm nach-
• A
•
geordneten Dienststelle nach Gebrauch oder nach vorübergehender
Lagerung (Depotverkehr) eingeführt werden, wenn ein Formblatt 302
vorgelegt wird
d) Rüstungsgüter anderer Staaten, die von der Bundeswehr ausgebessert
E
• •
werden, wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird
e) Waren, über deren Verbleib im Erhebungsgebiet erst nach Erprobung
E A
•
entschieden werden kann und deren Abfertigung zur vorübergehenden
Verwendung im Erhebungsgebiet der Bundesminister der Verteidigung
oder eine ihm nachgeordnete Dienststelle beantragt
f) Spezialwerkzeuge und -maschinen, die im Rahmen eines zwischen-
E A
•
staatlichen Gemeinschaftsprogrammes für die Verteidigung nur vorüber-
gehend zur Durchführung von Aufträgen gebraucht werden und deren
Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung im Erhebungsgebiet der
Bundesminister der Verteidigung oder eine ihm nachgeordnete Dienst-
45.
stelle beantragt
Waren, die
E A
•
a) ausländische Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen erteilten
amtlichen Bescheinigungen über die Grenze des Erhebungsgebietes
verbringen oder verbringen lassen E A D
b) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) zu ihrem
persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch einführen oder
wieder ausführen E A
•
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
c) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) im Besitz
haben, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt sind
d) auf NATO-Versandschein über die Grenze des Erhebungsgebietes ver-
• A
•
bracht werden, soweit die Waren
aa) zur Lagerung in einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet oder für die
ausländischen Streitkräfte bestimmt sind
bb) aus einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet ausgeführt werden
E
• •
oder
• A
•
cc) durch das Erhebungsgebiet durchgeführt weden
• • D
Durchfuhrsendungen, Waren im Zwischenauslandsverkehr
46. Waren, die durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden, ausgenom-
men Waren, die von See über die Häfen in den Städten Brake, Bremen,
Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham oder Puttgarden
in das Erhebungsgebiet eingehen oder über diese Häfen nach See aus dem
47.
Erhebungsgebiet ausgehen, und der Seeumschlag in diesen Häfen
Waren im Zwischenauslandsverkehr mit der Auflage, daß im Ausland ver-
• • D
bliebene Waren nachträglich anzumelden sind E A
•
II. Befreiung im Freigutverkehr, im besonderen Zollverkehr und im Warenverkehr der Freihäfen
(1) Ausländische Waren sind nicht anzumelden, wenn sie bereits
1. zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind,
beim Übergang in einen Verkehr, der eine Anmeldung zu der gleichen Einfuhrart bedingen würde;
2. als Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,
beim Übergang in einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;
3. als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,
beim Übergang in eine Eigenveredelung;
4. als Einfuhr zur Eigenveredelung angemeldet worden sind,
beim Übergang in eine Lohnveredelung;
5. als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind und vorübergehend
in eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung übergehen, soweit die Waren nur gereinigt oder geringfügig
instand gesetzt werden sollen.
(2) Waren des freien Verkehrs sind nicht anzumelden, wenn sie
1. im Erhebungsgebiet
a) aus dem Zollgebiet in ein Zollfreigebiet,
b) aus einem Zollfreigebiet in ein Zollgebiet
verbracht werden;
2. im Zollgebiet
a) in einem Freigutverkehr,
b) aus einem Freigutverkehr in einen anderen Freigutverkehr,
c) aus einem Freigutverkehr in den freien Verkehr,
d) aus einem Freigutverkehr in einen besonderen Zollverkehr,
e) aus einem besonderen Zollverkehr in einen Freigutverkehr
f) zollamtlich nach § 56 ZG behandelt werden oder in einen besonderen Zollverkehr,
g) aus einem besonderen Zollverkehr in einen anderen oder
h) aus einem besonderen Zollverkehr in den freien Verkehr
übergehen oder entnommen werden oder als entnommen gelten;
3. in den Zollfreigebieten
a) in einen Freihafenverkehr,
b) aus einem Freihafenverkehr in einen anderen Freihafenverkehr
oder
c) aus einem Freihafenverkehr in den freien Verkehr des Zollfreigebietes
übergehen.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989 227
Achte Verordnung
zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Vom 9. Februar 1989
Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes Artikel 2
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
Für die im Zustelldienst der Deutschen Bundespost
(BGBI. 1 S. 479) verordnet die Bundesregierung:
beschäftigten Beamten kann die regelmäßige Arbeitszeit
weiterhin im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche be-
tragen und vom 1. August 1989 an auf im Durchschnitt
Artikel 1 38½ Stunden herabgesetzt werden.,
Die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September Artikel 3
1974 (BGBI. 1 S. 2356), geändert durch die Verordnung
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
vom 6. September 1985 (BGBI. 1· S. 1903), wird wie folgt
Arbeitszeitverordnung in der vom 1. April 1990 an gelten-
geändert:
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „40" durch die
Worte „39, vom 1. April 1990 an 38½" ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des
b) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
,,und 15 Minuten" gestrichen.
Artikel 5
2. In § 3 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „täglich" durch die
Worte „montags bis donnerstags" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.
Bonn, den 9. Februar 1989
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Koh 1
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Berichtigung
der Europawahlordnung
Vom 9. Februar 1989
Die Europawahlordnung vom 27. Juli 1988 (BGBI. 1
S. 1453) wird wie folgt berichtigt:
1. In§ 28 Abs. 1 Nr. 1 muß das zweite Wort richtig lauten:
,,Einrichtungen".
2. Die Bezeichnung der Anlage 2 auf Seite 1484 muß wie
folgt richtig lauten:
„Anlage 2
(zu§ 17 Abs. 5)".
3. In Anlage 13 Nr. 3 Buchstabe d muß die in Klammern
gesetzte Anführung wie folgt richtig lauten:
,,(§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz)".
Bonn, den 9. Februar 1989
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
von Rottenburg
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, dfo im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften der Agrarwirtschaft
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3501/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung Nr. 282/67/~'y\/G über Durchführungsbestimmungen betreffend
die Intervention bei O I s a a t e n L 306/38 11. 11. 88
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3502/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3472/85 über den Ankauf und die Lagerung von
01 i v e n ö I durch die Interventionsstellen L 306/40 11. 11. 88
10. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3503/88 der Kommission zur Abweichung von
dem vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt für V i n h o V e r d e L 306/42 11. 11. 88
10. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3504/88 der Kommission zur _Festsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren von Karotte n , S p e i s e m ö h r e n und Speise z wie b e I n
mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im
Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten
(1989) L 306/43 11. 11. 88
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989 229
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3729/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchführungsbestimmungen für das
System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr
abgefertigten Menge bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsekt o r s L 326/21 30. 11. 88
7. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3815/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 470/88 zur Festsetzung der Höchstmengen
bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spanien zum freien
Verkehr abzufertigen und in dieses Land einzuführen sind, für den
Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1988 L 337/13 8. 12. 88
7. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3816/88 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Gewährung der Anpassungsbeihilfe an die Präferenz-
r oh zucke r raffinierende Industrie L 337/14 8. 12. 88
7. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3817/88 der Kommission zur Regelung der
Begrenzung der Garantie für Sc h a f- und Z i e g e n f I e i s c h für das
Wirtschaftsjahr 1989 L 337/16 8. 12. 88
7. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3818/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3523/88 über Durchführungsbestimmungen zur
Einfuhrregelung im Rind f I e i s c h sektor gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3210/88 des Rates L 337/18 8. 12. 88
30. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3825/88 der Kommission zur Festlegung der
vollständigen Fassung der ab 1. Januar 1989 geltenden Nomenklatur der
Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse L 341/1 12. 12. 88
8. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3833/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2096/86 mit Durchführungsbestimmungen zur
direkten Beihilfe für Kleinerzeuger von Getreide L 338/31 9. 12. 88
8. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3834/88 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zu der Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3484/88 des Rates für gefrorenes Saumfleisch von Rindern L 338/32 9. 12. 88
9. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3846/88 der Kommission zur Abweichung von der
\/erordnung (EWG) Nr. 3418/82 über die Bedingungen des Verkaufs von
01 s a a t e n aus Beständen der Interventionsstellen hinsichtlich des Ver-
kaufspreises L 340/18 10. 12. 88
12. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3850/88 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente für die Einfuhr von Mi Ich und Mi Ich erze u g n iss e n aus
Drittländern nach Spanien für 1989 L 343/6 13. 12. 88
12. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3851/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft
nach Spanien eingeführte M i Ich e r zeug n i s s e L 343/8 13. 12. 88
12. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3852/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 in bezug auf die Einfuhr bestimmter
Käse aus der Türkei L 343/10 13. 12. 88
12. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3853/88 der Kommission über die 1988 aus Polen
einführbaren Mengen an Sc h a f - und Z i e g e n f I e i s c h e r z e u g n i s -
sen L 343/12 13. 12. 88
12. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3858/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 mit Durchführungsbestimmungen für die
Mitverantwortungsabgabe auf G et r e i d e und zur Festlegung von im
Wirtschaftsjahr 1988/89 geltenden Vorschriften L 343/21 13. 12. 88
12. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3859/88 der Kommission zur Festlegung der im
G et r e i d es e kt o r geltenden endgültigen zusätzlichen Mitverantwor-
tungsabgabe sowie des Erstattungsbetrags für das Wirtschaftsjahr
1988/89 L 343/23 13. 12. 88
13. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3868/88 der Kommission zur Festsetzung des
1989 in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von Fleisch
von H a u s k an i n c h e n aus Drittlädern und diesbezüglicher Durchfüh-
rungsbestimmungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
3694/87 L 345/18 14. 12. 88
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
13. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3870/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die
besonderen Maßnahmen für E r b s e n , P u ff b o h n e n , Ac k e r b oh -
n e n und S ü ß I u p i n e n L 345/21 14. 12. 88
12. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3874/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1654/86 über eine gemeinsame Maßnahme zur Wiederher-
stellung und Umstellung der 1985 in bestimmten Gebieten der Gemein-
schaft durch Frost geschädigten O I i v e n h a in e L 346/1 15. 12. 88
12. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3875/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1360/78 betreffend die _Erzeugergemeinschaften und ihre
Vereinigungen L 346/3 15. 12. 88
12. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3876/88 des Rates zur Festsetzung des Richtsat-
zes für den Fettgehalt der nach Irland und dem Vereinigten Königreich
eingeführten standardisierten V o 11 m i Ich für das Milchwirtschaftsjahr
1989/90 L 346/6 15. 12. 88
12. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3877/88 des Rates mit Grundregeln für den
Absatz von Alkohol der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Beständen der Interventionsstellen L 346/7 15. 12. 88
12. 12. 88 Verordnung (.~WG) Nr. 3878/88 des Rates zur Einrichtung einer gemein-
schaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher
Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1989) L 346/9 15. 12. 88
12. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3879/88 des Rates zur Festsetzung des Prozent-
satzes gemäß Artikel 3 Absatz 1 a der Verordnung (EWG) Nr. 426/86
hinsichtlich der Gewährung der Beihilfe für Verarbeitungserzeugnisse
aus Tom a t e n im Wirtschaftsjahr 1988/89 L 346/11 15. 12. 88
12. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3880/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für O I i v e n ö 1 L 346/12 15. 12. 88
13. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3886/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1368/88 hinsichtlich der Voraussetzungen für die
Zulassung zu den KN-Code von bestimmten lebenden Hausrindern
und bestimmtem Fleisch von R i n de r n aus Jugoslawien L 346/22 15. 12. 88
Andere Vorschriften
28. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3720/88 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kup-
fersulfat mit Ursprung in Bulgarien und der Sowjetunion L 326/1 30. 11. 88
7. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3813/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Muttern aus Eisen oder Stahl der KN-Code
7318 16 30, 7318 16 91 und 7318 16 99 mit Ursprung in Singapur, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 337/10 8. 12. 88
7. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3814/88 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 4)
mit Ursprung in Indonesien L 337/11 8. 12. 88
8. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3827/88 des Rates zur Eröffnung von Zollkontin-
genten für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Kanari-
sehen Inseln oder Ceuta und Melilla nach Spanien (1989) L 344/1 13. 12. 88
8. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3837/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 430/87 über die Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarif-
stelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber Drittländern L 340/1 10. 12. 88
8. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3838/88 des Rates zur vollständigen oder teilwei-
sen Aussetzung der bei der Einfuhr von bestimmten Waren des Seiden-
sektors anwendbaren Zollsätze (1989) L 340/3 10. 12. 88
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989 231
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3845/88 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 5)
mit Ursprung in Indien L 340/16 10. 12. 88
9. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3860/88 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für die in Anhang I Abschnitte A, D und E der Verordnung
(EWG) Nr. 3796/81 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirt-
schaftsjahr 1989 L 345/1 14. 12. 88
9. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3861 /88 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81
aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1989 L 345/4 14. 12. 88
9. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3862/88 des Rates zur Festsetzung des gemein-
schaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die zum industriellen
Herstellen von Waren des KN-Code 1604 bestimmt sind, für das
Fischwirtschaftsjahr 1989 L 345/6 14. 12. 88
13. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3869/88 der Kommission über die in der Gemein-
schaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 auf Minneolas,
Mandeln und Haselnüsse aus Spanien und Portugal anwendbaren Zölle L 345/20 14. 12. 88
13. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3883/88 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 346/18 15. 12. 88
13. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3884/88 der Kommission zur Einstellung des
Wittling-, Schollen-, Migram- und Seezungenfangs durch Schiffe unter
französischer Flagge L 346/19 15. 12. 88
13. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3885/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4128/87 hinsichtlich der Voraussetzungen für die
Zulassung bestimmter Tabake zu den KN-Code 2401 10 10 bis
2401 1O 49 und 2401 20 1O bis 2401 20 49 · L 346/20 15. 12. 88
14. 12. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3888/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Silicide des KN-Code 2850 00 70 mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 346/24 15. 12. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2580/88 der Kommission
vom 17. August 1988 zur Festlegung von Regeln für die Änderung des
Verzeichnisses bestimmter Reissorten in Anhang B der Verordnung
(EWG) Nr. 3878/87 (ABI. Nr. L 230 vom 19. 8. 1988) L 326/22 30. 11. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3812/88 der Kommission
vom 6. Dezember 1988 über die Festsetzung von Durchschnittswerten je
Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren
(ABI. Nr. L 337 vom 8. 12. 1988) L 343/39 13. 12. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3825/88 der Kommission
vom 30. November 1988 zur Festlegung der vollständigen Fassung der
ab 1. Januar 1989 geltenden Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABI. Nr. 341 vom 12. 12. 1988) L 351/46 21. 12. 88
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1988 - Format DIN A4 - Umfang 448 Seiten
Die Neuauflage 1988 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31 . Dezember 1988 - Format DIN A 4 - Umfang 512 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern
veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch
praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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