2204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Wahl der Vertreter
der Bundesrepublik zur Beratenden Versammlung des Europarats
Vom 15. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Nach Ablauf der Wahlperiode eines Bundestages
führt der neue Bundestag innerhalb von drei Monaten
Artikel 1 nach seinem ersten Zusammentritt eine Neuwahl
durch.
Das Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundes-
(3) Die Amtszeit der neu gewählten Vertreter und
republik zur Beratenden Versammlung des Europarats
Stellvertreter beginnt mit der Bestätigung der Mandate
vom 11. Juni 1951 (BGBI. 1S. 397), geändert durch Gesetz
vom 4. August 1953 (BGBI. 1 S. 779), wird wie folgt durch die Parlamentarische Versammlung und endet
geändert: mit der Bestätigung der Mandate ihrer Nachfolger
durch die Parlamentarische Versammlung."
1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:
3. § 2 erhält folgende Fassung:
„Gesetz über die Wahl der Vertreter
der Bundesrepublik Deutschland ,,§ 2
zur Parlamentarischen Versammlung Das Verfahren der Wahl sowie die Nachfolge im
des Europarates". Falle des Ausscheidens eines Vertreters oder Stell-
vertreters infolge Tod oder aus sonstigen Gründen
2. § 1 erhält folgende Fassung: bestimmt der Deutsche Bundestag."
,,§ 1
(1) Die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in
der Parlamentarischen Versammlung des Europarats
Artikel 2
und ihre Stellvertreter werden vom Deutschen Bundes-
tag jeweils für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Mitte gewählt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2205
Gesetz
zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
und des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Vom 15. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach
Beendigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten
Wehrdienstes, im Falle des § 7b Abs. 2 drei Monate
Artikel 1 nach Zustellung des letzten maßgeblichen Einkom-
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes mensteuerbescheides. Ist gegen den Wehrpflichtigen
ein Verfahren auf Unterhaltsleistung anhängig, so
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der erlischt das Antragsrecht erst mit Ablauf eines Monats
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 nach Abschluß des Verfahrens oder nach Rechtskraft
S. 2614) wird wie folgt geändert: der Entscheidung."
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,, § 13 Abs. 4" 4. In § 7 b Abs. 1 werden die Worte „Land- oder Forstwirt-
durch die Worte ,,§ 13c Abs. 2" ersetzt. schaft'' durch die Worte „Land- und Forstwirtschaft"
ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Worte „ Verdienstausfall- 5. § 8 wird gestrichen.
entschädigung nach § 13;" durch die Worte „Lei-
stungen nach den §§ 13 bis 13d" ersetzt. 6. In § 12 a Abs. 2 werden die Worte „sowie § 8 gelten
entsprechend" durch die Worte „gilt entsprechend"
b) Nummer 4 wird gestrichen.
ersetzt.
3. Folgender § 4 a wird eingefügt:
7. Das Kapitel III des zweiten Abschnittes wird wie folgt
,,§ 4a gefaßt:
Antrag „III. Leistungen nach § 2 Nr. 3
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden § 13
auf Antrag gewährt.
Verdienstausfallentschädigung
(2) Antragsberechtigt sind (1) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Ein-
1. die anspruchsberechtigten Familienangehörigen, künfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatz-
leistungen einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallent-
2. der Wehrpflichtige.
schädigung nach Absatz 2 oder 3.
(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige eines
Trägers der Sozialhilfe nach § 90 des Bundessozial- (2) Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem
hilfegesetzes. Arbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes
2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt Als Wehrdienstes entfallen, erhalten als Entschädigung für
Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 gilt das Brutto- jeden Wehrdiensttag %60 der sonstigen Einkünfte, die
arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid er-
Wehrdienstes im Falle eines Erholungsurlaubs zuge- geben, nach Abzug der während des Wehrdienstes
standen hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkom- weiterlaufenden sonstigen Einkünfte, höchstens jedoch
men und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen 600 Deutsche Mark.
Sozial- und Arbeitslosenversicherung; zum Arbeitsent-
gelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit § 13c
Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden. Mindestleistung
(3) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 (1) Unterschreiten die Leistungen nach den§§ 13 bis
nicht vor, erhält der Wehrpflichtige für jeden Wehr- 13 b zusammen den Betrag, der sich für den Wehr-
diensttag 1/360 des Arbeitslohns, der in dem Jahre erzielt pflichtigen auf Grund seines Dienstgrades und Fami-
wurde, das dem Kalendermonat vor der Einberufung lienstandes nach der als Anlage beigefügten Tabelle
vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom ergibt, wird die Tabellenleistung gewährt. Diese Min-
Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetz- destleistung steht auch Wehrpflichtigen zu, die keine
lichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung. § 10 Leistungen nach den §§ 13 bis 13b erhalten.
Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz und § 10 Abs. 3 gelten (2) Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffent-
entsprechend. lichen Dienst erhalten die Mindestleistuno nur, soweit
(4) Die Verdienstausfallentschädigung beträgt je sie höher ist, als die nach dem Arbeitsplatzschutz-
Wehrdiensttag höchstens gesetz gewährten Bezüge, Gehälter und Löhne, gemin-
dert um die Steuern vom Einkommen und die Arbeit-
a) für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Fami- nehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeits-
lienangehörigen im engeren Sinne 360 Deutsche losenversicherung.
Mark,
(3) Beamte, Richter und Berufssoldaten, die sich im
b) für die übrigen Wehrpflichtigen 300 Deutsche Mark. Ruhestand befinden, erhalten als Mindestleistung den
Unterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezü-
§ 13a gen nach Abzug der entrichteten Lohnsteuern und den
Leistungen für Selbständige ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe
(1) Wehrpflichtigen, die Inhaber von Gewerbebetrie- der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt be-
ben oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind rechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohn-
oder andere selbständige Tätigkeiten ausüben, werden steuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.
Leistungen nach Absatz 2 oder 3 gewährt.
(2) Zur Fortführung des Betriebs oder der selbständi- § 13d
gen Tätigkeit während des Wehrdienstes werden dem Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
Wehrpflichtigen die angemessenen Aufwendungen für
Leistungen nach den §§ 13 a und 13 b werden
eine Ersatzkraft, die an seiner Stelle tätig wird, oder die
zusammen nur bis zu dem in § 13 a Abs. 2 festgelegten
angemessenen Mehraufwendungen, die dadurch ent-
Höchstbetrag gewährt. Verdienstausfallentschädigung
stehen, daß der Wehrpflichtige seine Aufgaben im
nach § 13 wird daneben nur insoweit gewährt, als sie
Betrieb für die Zeit seiner wehrdienstbedingten Abwe-
die Hälfte des nach Satz 1 nicht in Anspruch genomme-
senheit teilweise oder ganz auf Betriebsangehörige
nen Höchstbetrags nicht übersteigt."
überträgt, bis zu 600 Deutsche Mark je Wehrdiensttag
erstattet.
8. In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 2
(3) Ist eine Fortführung des Betriebs oder der selb- und 3" durch die Worte „den §§ 13 a, 13 b" ersetzt.
ständigen Tätigkeit nach Absatz 2 aus Gründen, die der
Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich mit
9. Die Anlage (zu § 13) wird durch die diesem Gesetz
der Folge, daß die betriebliche oder selbständige Tätig-
beigefügte Anlage (zu § 13c) ersetzt.
keit während des Wehrdienstes ruht, erhält der Wehr-
pflichtige für die ihm entfallenden Einkünfte eine
Entschädigung. Sie beträgt für jeden Wehrdiensttag
%60 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die sich aus Artikel 2
dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt, höch- Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
stens jedoch 600 Deutsche Mark. § 10 Abs. 3 gilt
entsprechend. Daneben werden dem Wehrpflichtigen Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
die Miete für die Berufsstätte sowie die sonstigen Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425),
Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuer- zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
gesetzes erstattet, sofern entsprechende laufende 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2475), wird wie folgt
Zahlungsverpflichtungen für die Dauer des Wehrdien- geändert:
stes bestehen.
1. § 14 a wird wie folgt geändert:
§ 13b a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „Einern
Wehrpflichtige, denen Einkünfte im Sinne des § 2 Arbeitnehmer, der" die Worte „aus seinem
Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes infolge des Arbeitseinkommen" eingefügt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2207
bb) Am Ende des ersten Satzes wird der Punkt tigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht."
Halbsatz angefügt:
bb) Satz 4 (neu) wird wie folgt gefaßt:
„Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im
„Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines
Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialge-
Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes .zu
setzbuch bleiben außer Betracht."
stellen."
cc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines
,,(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu
nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1
stellen."
Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2 oder bei
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: Gewährung von Leistungen nach den §§ 13 bis 13 d
,,(5) Absatz 4 gilt nicht bei Zahlung des Arbeitsent- des Unterhaltssicherungsgesetzes."
gelts nach § 1 Abs. 2 oder bei Gewährung von
Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des Unterhalts- 3. In § 16a werden am Ende des Absatzes 1 der Punkt
sicherungsgesetzes." durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:
,,§ 14a und § 14b."
2. § 14 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 letzter Satz wird wie folgt gefaßt: 4. Dem § 17 wird angefügt:
„Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres ,,(7) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar
nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen." 1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die
Vorschriften des § 14 a Abs. 4, des § 14 b Abs. 1 und 2
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sowie des § 16 a Abs. 1 in der bis dahin geltenden
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Fassung maßgebend."
,,Diese Beiträge müssen aus eigenen Einkünf-
ten aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe- Artikel 3
betrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger
Inkrafttreten
Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet wor-
den sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäf- Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
2208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu§ 13c)
Tagessatz
- in DM -
Dienstgrad verheiratet **)
ledig*) verheiratet zwei drei und
ein
Kind Kinder mehr Kinder
Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter ..... 37,50 46,50 49,- 52,50 56,-
Obergefreiter •• * •••••••••••••••••••• 38,- 47,- 49,50 53,50 57,-
Hauptgefreiter ....................... 39,50 47,50 50,- 54,- 57,50
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett .......................... 40,- 48,50 51,50 54,50 58,50
Stabsunteroffizier, Obermaat ........... 41,50 49,50 53,50 56,- 59,50
Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich ......... 43,50 51,50 54,50 58,50 61,-
Oberfeldwebel, Oberbootsmann ......... 45,- 52,50 56,- 59,50 63,-
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
Oberfähnrich ........................ 47,- 55,50 58,50 61,50 65,50
Leutnant, Stabsfeldwebel,
Stabsbootsmann ..................... 50,- 59,50 63,- 66,50 70,-
Oberleutnant, Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann ................. 52,50 63,50 66,- 70,- 73,-
Hauptmann, Kapitänleutnant ........... 58,50 70,- 74,- 77,50 81,-
Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt ....... 66,50 82,50 87,- 89,50 94,-
Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
Oberstabsarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,- 85,- 91,- 92,50 96,50
Oberfeldarzt, Flottillenarzt .............. 74,- 92,50 96,50 99,50 104,-
Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt,
Flottenarzt und höhere Dienstgrade •••• •• 80,- 101,50 104,50 108,- 111,50
•) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des§ 13 Abs. 4 Buchstabe b .
.. ) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des§ 13 Abs. 4 Buchstabe a.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2209
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Neuntes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 18. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
Artikel 1
(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 15. August 1989 (BGBI. 1 S. 1598), wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom
In § 9 wird die Zahl „9 013" durch die Zahl „9 221"
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1081 ), wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „9 013" durch die Zahl Artikel 3
,, 9 221 " ersetzt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
b) In Absatz 2 wird die Zahl „9 013" durch die Zahl Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„9 221" und die Zahl „4 506,50" durch die Zahl
,,4 610,50" ersetzt.
Artikel 4
2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „5 155" durch die Zahl
,,5 274" ersetzt. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
2210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Elftes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes,
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
und Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
Vom 18. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abkömmlinge erhalten ein Uberbrückungsgeld in Höhe
das folgende Gesetz beschlossen: einer Entschädigung nach § 11 Abs. 1. Das Überbrük-
kungsgeld beträgt bei einer Dauer der Mitgliedschaft
Artikel 1 von mehr als acht Jahren oder von mehr als zwei
Wahlperioden das Eineinhalbfache der Entschädigung
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 nach § 11 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu leisten
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 1 des sind, bestimmt der Präsident. Sind Hinterbliebene im
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209), wird Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, wird sonstigen
wie folgt geändert: Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der
Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld
1. § 19 erhält folgende Fassung: bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
,,§ 19 (2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mit-
Anspruch auf Altersentschädigung glieds des Bundestages, das die Voraussetzungen der
Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erfüllt und noch keine
Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung erhält."
Altersentschädigung, wenn es das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet und dem Bundestag acht Jahre
angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum acht- 6. § 27 wird wie folgt geändert:
zehnten Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag entsteht a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr
,,(1) Mitglieder des Bundestages und Versor-
früher. § 18 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. Eine
gungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten
Wahlperiode wird mit vier Jahren angerechnet, soweit
einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in
ihre Dauer über zwei Jahre hinausgeht."
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in sinngemä-
ßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden
2. § 20 wird wie folgt geändert: Vorschriften. Das Überbrückungsgeld nach § 24 ist
a) In Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort eine auf die Erstattung der Bestattungskosten anre-
„acht" und das Wort „fünfundzwanzig" durch das chenbare Leistung im Sinne dieser Vorschriften."
Wort ,,fünfunddreißig" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 381 der
b) In Satz 2 wird das Wort „sechzehnten" durch das Reichsversicherungsordnung" durch die Worte
Wort „achtzehnten" und das Wort „fünf" dur~n das ,,§ 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbu-
Wort „ vier" ersetzt. ches" und die Worte ,,§ 405 der Reichsversiche-
rungsordnung" durch die Worte ,,§ 257 des Fünften
3. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Sechstel" durch Buches des Sozialgesetzbuches" ersetzt.
das Wort „Achtel" ersetzt.
7. § 29 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
4. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfundzwanzig" „Entsprechendes gilt beim Bezug einer Versorgung
durch das Wort „fünfunddreißig" ersetzt. aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und
5. § 24 erhält folgende Fassung: von Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 des
,,§ 24
Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von
Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf
Überbrückungsgeld für Hinterbliebene Antrag gemäߧ 1227 Abs. 1 Nr. 9 der Reichsversiche-
(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Bundes- rungsordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversi-
tages erhalten die noch nicht abgerechneten Leistun- cherungsgesetzes;§ 55 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 3, 4
gen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten ent-
Tor'es fällig waren. Der überlebende Ehegatte und die sprechend."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2211
8. § 35 erhält folgende Fassung: Amtsgehalts und des Ortszuschlages. Das Überbrük-
kungsgeld beträgt bei einer Amtszeit von mindestens
,,§ 35
vier Jahren das Eineinhalbfache des Amtsgehalts und
Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz des Ortszuschlages. Sind Hinterbliebene nicht vorhan-
(1) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwart- den, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letz-
schaften, die vor dem Inkrafttreten des Elften Ände- ten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das
rungsgesetzes entstanden sind, bleiben unberührt. Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen
§ 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gewährt.
gelten entsprechend für die Hinterbliebenen eines (2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mit-
Empfängers von Altersentschädigung, wenn dieser glieds der Bundesregierung, das die Voraussetzungen
nach Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes ver- des § 15 Abs. 1 Satz 1 erfüllt und noch kein Ruhegehalt
stirbt. erhält.
(2) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwart- (3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen MitQ_lieds
schaften ehemaliger Mitglieder des Bundestages, die der Bundesregierung, das zur Zeit seines Todes Uber-
die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer vor gangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu
Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erfüllen, haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des
und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach bisherigem Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemo-
Recht, sofern der Versorgungsfall vor dem 1. Januar nat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Über-
2002 eintritt. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze gangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen-
1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder des Bundes- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach
tages, die vor Inkrafttreten des Elften Änderungsgeset- § 14 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.
zes dem Bundestag oder einem Landtag angehören,
sowie für ihre Hinterbliebenen. (4) Wird Überbrückungsgeld nach den Absätzen 1
bis 3 gezahlt, entfallen Leistungen nach den für die
(3) Ehemalige Mitglieder des Bundestages, die nach Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen
Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erneut in Vorschriften aus Anlaß des Todes."
den Bundestag eintreten und die Voraussetzungen der
§§ 19 und 21 in der bisherigen Fassung erfüllen, erhal-
Artikel 4
ten Altersentschädigung nach bisherigem Recht mit der
Maßgabe, daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft nach Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes vier vom Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
Hundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1 bis zum zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni
Erreichen der Höchstaltersentschädigung gewährt wer- 1989 (BGBI. 1 S. 1267), wird wie folgt geändert:
den. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2
In§ 22 Nr. 4 wird nach dem Wort „Übergangsgelder,"
gelten für Hinterbliebene entsprechend.
das Wort „Überbrückungsgelder," eingefügt.
(4) Die sich nach Absatz 1 oder 3 ergebende Versor-
gungsanwartschaft nach bisherigem Recht wird der Artikel 5
Berechnung des Versorgungsanspruchs zugrunde
gelegt, wenn sie höher ist a!s die Versorgungsanwart- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
schaft,- die sich nach diesem Gesetz ergibt." des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
9. § 46 Abs. 3 wird gestrichen.
Artikel 6
Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 12. Wahlperiode in
Kraft.
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209), wird
wie folgt geändert: Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
In § 10 b Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 32 Abs. 4
bis 8," die Worte ,,§ 35" eingefügt.
Bonn, den 18. Dezember 1989
Artikel 3
Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekannt- Der Bundespräsident
machung vom 27. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1166), zuletzt Weizsäcker
geändert durch Artikel V Nr. 3 des Gesetzes vom 20. März
1979 (BGBI. 1 S. 357), wird wie folgt geändert: Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Koh 1
1 . § 16 Abs. 2 wird gestrichen.
2. Nach § 16 wird eingefügt: Der Bundesminister des Innern
Schäuble
,,§ 16 a
(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Bundes- Der Bundesminister der Finanzen
regierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Waigel
2212 Bundesgesetz~latt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung
(Vereinsförderungsgesetz)
Vom 18. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates betreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs
das folgende Gesetz beschlossen: und des Hundesports."
Artikel 1 3. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Worte „ein Viertel" durch
Änderung der Abgabenordnung
die Worte „ein Drittel" ersetzt.
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
S. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 15
des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie „9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch
folgt geändert: den bezahlten Sport fördert."
1. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt: 4. § 64 wird wie folgt gefaßt:
,,Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Kör- ,,§ 64
perschaften gelten nicht als selbständige Steuer- Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
subjekte." (1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung
insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
2. In § 52 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 3 der (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die
Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Num- Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb
mer 4 angefügt: zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte,
,,4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Ge-
der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums schäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und (2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaft-
des Faschings, der Soldaten- und Reservisten- liche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2213
(§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaft- b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
licher Geschäftsbetrieb behandelt.
,,7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater,
und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte,
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Um-
Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Ver-
satzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die
kauf von Speisen und Getränken,".
keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 60 000
Deutsche Mark im Jahr, so unterliegen die diesen
Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungs-
grundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Artikel 2
Gewerbesteuer. Änderung des Einführungsgesetzes
(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere zur Abgabenordnung
selbständige Körperschaften zum Zweck der mehr- In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
fachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), das
nach Absatz 3 gilt als Mißbrauch von rechtlichen zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember
Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42. 1988 (BGBI. 1S. 2262) geändert worden ist, wird folgender
(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich § 1 d eingefügt:
erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür
vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaft- ,,§ 1d
steuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Steuerbegünstigte Zwecke
Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt Die Vorschriften der§§ 51, 52, 58, 64, 67a und 68 der
werden." Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Ver-
einsförderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
5. § 67 a wird wie folgt gefaßt: S. 2212) sirid erstmals ab 1. Januar 1990 anzuwenden."
,,§ 67a
Sportliche Veranstaltungen Artikel 3
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins Änderung des Einkommensteuergesetzes
sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen ein-
schließlich Umsatzsteuer insgesamt 60 000 DM im Jahr Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. De-
sportlichen Veranstaltungen. zember 1989 (BGBI. 1 S. 2210), wird wie folgt geändert:
(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur
1. In § 3 Nr. 26 werden nach den Worten „vergleichbare
Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids
nebenberufliche Tätigkeit" die Worte „oder für die
erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1
nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter
Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein
Menschen" eingefügt.
für mindestens fünf Veranlagungszeiträume.
(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1
2. § 10 b wird wie folgt geändert:
verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sport-
vereins ein Zweckbetrieb, wenn a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wissen-
schaftliche" ein Beistrich und das Wort „mildtätige"
1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine
eingefügt.
sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner
Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem „Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang
Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsent- steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtig-
schädigung hinaus Vergütungen oder andere Vor- ten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein
teile erhält und Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen
2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teil- durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die
nahme an der Veranstaltung von dem Verein oder Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf
einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt
über eine Aufwandsentschädigung hinaus Ver- worden sein."
gütungen oder andere Vorteile erhält. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuer- ,,(4) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit
pflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbei-
schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die träge vertrauen, es sei denn, daß er die Bestätigung
Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt
wir1schaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweck- hat oder daß ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung
betriebe sind, oder von Dritten geleistet werden." bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
6. § 68 wird wie folgt geändert: eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer ver-
anlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der Bestä-
a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:
tigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken
,,Zweckbetriebe sind auch:". verwendet werden, haftet für die entgangene
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewen- 2. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:
deten Betrags anzusetzen." ,,§ 23 a
Durchschnittsatz für Körperschaften,
3. In§ 34 g Satz 3 werden nach der Bezeichnung „Abs. 3" Personenvereinigungen und Vermögensmassen
die Worte „und 4" eingefügt. im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9
des Körperschaftsteuergesetzes
4. § 52 wird wie folgt geändert:
(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuer-
a) In Absatz 13 b Satz 1 wird hinter die Bezeichnung beträge (§ 15) wird für Körperschaften, Personenver-
,,§ 10 b" die Bezeichnung „Abs. 2" eingefügt. einigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5
b) In Absatz 24 a werden hinter die Bezeichnung Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht
,,§ 34 g" die Worte „in der Fassung des Gesetzes verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jähr-
zur Änderung des Parteiengesetzes und ande- licher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu
rer Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBI. 1 machen, ein Durchschnittsatz von 7 vom Hundert des
S. 2615)" eingefügt. steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr,
festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausge-
schlossen.
Artikel 4
(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Um-
Änderung der Einkommensteuer- satz, mit Ausnahme der Einfuhr, im vorangegangenen
Durchführungsverordnung Kalenderjahr 60 000 DM überstiegen hat, kann den
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Durchschnittsatz nicht in Anspruch nehmen.
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1 (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen
S. 1239), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezem- für die Anwendung des Durchschnittsatzes gegeben
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2301 ), wird wie folgt geändert: sind, kann dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten
Tage nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums
1. Dem § 48 Abs. 3 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt: eines Kalenderjahres erklären, daß er den Durch-
schnittsatz in Anspruch nehmen will. Die Erklärung
„In Fällen der Durchlaufspende für Zwecke, die im
bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalender-
Ausland verwirklicht werden, ist das Bundesministe-
jahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
rium, in dessen Aufgabenbereich der jeweilige Zweck
Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist
fällt, zur Spendenannahme verpflichtet."
spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des
ersten Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjah-
2. In § 84 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1988" durch die res zu erklären. Eine erneute Anwendung des Durch-
Jahreszahl „ 1990" ersetzt. schnittsatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalen-
derjahren zulässig."
Artikel 5 Artikel 7
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Änderung der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung
§ 48 Abs. 3 und § 84 Abs. 1 der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung in der durch Artikel 4 geänder- Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom
ten Fassung können auf Grund der Ermächtigungen des 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2359), zuletzt geändert
Einkommensteuergesetzes durch Rechtsverordnung wie- durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 1988 (BGBI. 1
der geändert werden. S. 204), wird wie folgt geändert:
Artikel 6 Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt:
Änderung des Umsatzsteuergesetzes ,,§ 66 a
Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung
Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 des Durchschnittsatzes für Körperschaften,
(BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Personenvereinigungen und Vermögensmassen
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262), wird im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9
wie folgt geändert:
des Körperschaftsteuergesetzes
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
nach§ 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit
a) Der bisherige Wortlaut wird Buchstabe a. er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in § 23 a
b) Folgender Buchstabe b wird angefügt: des Gesetzes festgesetzten Durchschnittsatz berechnet."
,,b' die Leistungen der nichtrechtsfähigen Perso-
nenvereinigungen und Gemeinschaften der in
Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaf- Artikel 8
ten, wenn diese Leistungen, falls die Körper- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
schaften sie anteilig selbst ausführten, ins-
gesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert § 66 a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in
würden;". der Fassung des Artikels 7 kann auf Grund des§ 22 Abs. 6
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2215
Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes durch Rechtsverordnung nahmen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des
geändert werden. Einkommensteuergesetzes gehören,
Artikel 9 2. für Vereine im Sinne des § 25."
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
4. § 54 wird wie folgt geändert:
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom ,,(3) § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 ist auch für vor
22. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2615), wird wie folgt dem 1. Januar 1990 beginnende Veranlagungszeit-
geändert: räume anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht
bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehen."
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Woh- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
nungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig- c) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5
Holstein" die Worte ,, , die Niedersächsische eingefügt:
Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung
Norddeutsche Landesbank, die Landestreuhand- ,,(5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
stelle für Agrarförderung Norddeutsche Landes- sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991,
bank, die Saarländische Investitionskreditbank in den Fällen des Absatzes 4 bis zum 31. Dezember
Aktiengesellschaft" eingefügt. 1992, durch schriftliche Erklärung auf die Steuer-
befreiung nach§ 5 Abs. 1 Nr. 10 dieses Gesetzes in
b) In Nummer 9 wird das Semikolon durch einen Punkt der vorstehenden Fassung verzichten. Die Körper-
ersetzt und folgender Satz angefügt: schaft ist mindestens für fünf aufeinanderfolgende
,,Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forst- Kalenderjahre an die Erklärung gebunden. Die
betriebe;". Erklärung kann nur mit Wirkung von Beginn eines
Kalenderjahrs an widerrufen werden. Der Widerruf
ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuer-
2. § 9 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
festsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das
a) In Buchstabe a Satz 2 werden nach dem Wort er gelten soll."
„wissenschaftliche" ein Beistrich und das Wort
,,mildtätige" eingefügt. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
b) Folgende Sätze werden angefügt: e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden durch fol-
genden Absatz ersetzt:
„Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang
steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtig- ,,(7) § 9 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes zur
ten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein Änderung des Parteiengesetzes und anderer
Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2615)
durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989,
Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf Buchstabe c dieser Vorschrift erstmals für den Ver-
nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt anlagungszeitraum 1984 anzuwenden. Für die Ver-
worden sein. Der Steuerpflichtige darf auf die Rich- anlagungszeiträume 1984 bis 1988 ist § 9 Nr. 3 in
tigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitglieds- der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Par-
beiträge vertrauen, es sei denn, daß er die Bestäti- teiengesetzes und anderer Gesetze mit der Maß-
gung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben gabe anzuwenden, daß sich der Höchstbetrag für
erwirkt hat oder daß ihm die Unrichtigkeit der Bestä- Spenden an politische Parteien auf 100 000 Deut-
tigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit sche Mark erhöht und sich der Betrag von 40 000
nicht bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahr- Deutsche Mark, ab dem eine Veröffentlichung im
lässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder Rechenschaftsbericht Voraussetzung für den
wer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in Abzug der Spenden ist, auf 20 000 Deutsche Mark
der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten vermindert. Für Spenden an politische Parteien, die
Zwecken verwendet werden, haftet für die entgan- vor dem 15. Juli 1986 geleistet worden sind, ist § 9
gene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom
zugewendeten Betrags anzusetzen." 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217) anzuwenden,
wenn dessen Anwendung zu einer niedr~geren
Steuer führt."
3. § 24 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 24 f) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden Absätze 8
bis 11.
Freibetrag für bestimmte Körperschaften
Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen
Artikel 10
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
gensmassen ist ein Freibetrag von 7 500 Deutsche Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Mark, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens,
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
abzuziehen. Satz 1 gilt nicht
machung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt
1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember
deren Leistungen bei den Empfängern zu den Ein- 198,8 (BGBI. 1 S. 2262), wird wie folgt geändert:
2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1. § 3 wird wie folgt geändert: Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesell-
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Woh- schaft'' eingefügt.
nungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig- b) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
Holstein" die Worte ,, , die Niedersächsische Lan-
aa) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt
destreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Nord-
ersetzt.
deutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für
Agrarförderung Norddeutsche Landesbank, die bb) Folgender Satz wird angefügt:
Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesell- „Satz 2 gilt nicht für die selbstbewirtschaftete
schaft'' eingefügt. forstwirtschaftliche Nutzung eines Betriebs der
b) In Nummer 15 werden die Worte „soweit sie die für Land- und Forstwirtschaft (§ 34 des Bewer-
eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforder- tungsgesetzes) und für Nebenbetriebe im Sinne
lichen Voraussetzungen erfüllen" ersetzt durch die des § 42 des Bewertungsgesetzes, die dieser
Worte „soweit sie von der Körperschaftsteuer Nutzung dienen;".
befreit sind". c) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
„ 13. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
sowie Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10
,, Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Euro- des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie
päischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit von der Körperschaftsteuer befreit sind. In den
Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. Fällen des Verzichts nach § 54 Abs. 5 Satz 1
2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaf- des Körperschaftsteuergesetzes besteht die
fung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessen- Steuerpflicht jeweils für das Kalenderjahr, für
vereinigung (EWIV) - ABI. EG Nr. L 199 S. 1 - betrie- das auf die Steuerbefreiung verzichtet wird. In
ben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder den Fällen des Widerrufs nach § 54 Abs. 5
Gesamtschuldner." Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes tritt
die Steuerbefreiung für das Kalenderjahr ein,
3 § 11 wird wie folgt geändert: für das er gelten soll;".
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
2. In § 25 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a ein-
„Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Deutsche gefügt:
Mark nach unten abzurunden und
,,(2 a) § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 ist auch auf die
1 . bei natürlichen Personen sowie bei Personen- Vermögensteuer der Kalenderjahre vor 1990 anzuwen-
gesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von den, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind
36 000 Deutsche Mark, oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen."
2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und
des § 3 Nr. 5, 6, 9, 15 und 17 sowie bei Unter-
nehmen von juristischen Personen des öffent- Artikel 12
lichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von
7 500 Deutsche Mark, Änderung des Berlinförderungsgesetzes
höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Das Berlinförderungsgesetz 1987 in der Fassung der
Gewerbeertrags, zu kürzen." Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2415), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
b) Absatz 5 wird gestrichen.
vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1267), wird wie folgt
geändert:
4. Nach § 36 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3 a) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist erstmals für den Er- 1 . § 17 wird wie folgt geändert:
hebungszeitraum 1989 anzuwenden."
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zur Förderung
des Baues von Wohnungen in Berlin (West)" gestri-
chen.
Artikel 11
Änderung des Vermögensteuergesetzes b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „zur Förderung
des Baues, des Umbaues, der Erweiterung, der
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Modernisierung und der Instandsetzung von
Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558), Gebäuden in Berlin (West)" gestrichen.
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Woh- 1. in den Fällen des Absatzes 1 von einem Bau-
nungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig- herrn unverzüglich und unmittelbar zur Finanzie-
Holstein" die Worte ,, , die Niedersächsische Lan- rung des Baues von Wohnungen im Sinne des
destreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Nord-· § 39 oder§ 82 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
deutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für zes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) in
Agrarförderung Norddeutsche Landesbank, die Berlin (West) verwendet werden,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2217
2. in den Fällen des Absatzes 2 unverzüglich und eigenen Haus kann der Steuerpflichtige im Jahr der
unmittelbar Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen und
a) von einem Bauherrn zur Finanzierung des in den beiden folgenden Jahren bis zu insgesamt
Baues, des Umbaues, der Erweiterung, der 50 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen,
Modernisierung oder der Instandsetzung von wenn die Modernisierungsmaßnahmen nach dem
Gebäuden in Berlin (West) verwendet werden 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992
oder beendet worden sind, die Herstellungskosten nicht
in die Bemessungsgrundlage des § 15 b einbezo-
b) von einem Ersterwerber zur Finanzierung des gen worden sind und für die Wohnung kein Nut-
Erwerbs von Kaufeigenheimen oder Kauf- zungswert nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Einkommen-
eigentumswohnungen in Berlin (West) ver- steuergesetzes angesetzt wird."
wendet werden, die er bis zum Ende des
Jahres der Fertigstellung anschafft." c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten „an ,,(11) § 29 Abs. 2 Satz 5 ist auch auf Veranla-
Bauherren" die Worte „oder Ersterwerber" einge- gungszeiträume vor 1990 anzuwenden."
fügt und die Worte „zur Finanzierung der in Absatz 2
bezeichneten Bauvorhaben" durch die Worte „zu
den in Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Zwecken" Artikel 13
ersetzt. Berlin-Klausel
2. Dem § 29 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„Für die Rückforderung der Zulage vom Arbeitnehmer
ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig."
3. § 31 wird wie folgt geändert: Artikel 14
a) In Absatz 3 Satz 5 wird das Zitat ,,§ 31 Abs. 9" durch Inkrafttreten
das Zitat ,,§ 31 Abs. 3" ersetzt. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Tage nach der Verkündung in Kraft.
„Herstellungskosten im Sinne des § 14 b bei einer (2) Die Artikel 6, 7 und 8 treten am 1. Januar 1990 in
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
22.18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
(BeamtVGÄndG)
Vom 18. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates d) Abschnitt X wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen: „Abschnitt X
Vorhandene Versorgungsempfänger
Artikel 1
§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes für am 1. Januar 1977 vorhandene Versor-
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der gungsempfänger
Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570,
1339), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 1 des Gesetzes § 69 a Anwendung bisherigen und neuen Rechts
vom 30. November 1989 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt für am 1. Januar 1992 vorhandene Versor-
geändert: gungsempfänger".
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: e) In Abschnitt XIII werden die Worte ,,§ 85 Beson-
dere Ruhegehaltssätze nach bisherigem Landes-
a) In Abschnitt II werden die Worte,,§ 14b Vorüberge- recht" durch die Worte
hende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes in sonsti-
gen Fällen" gestrichen. ,,§ 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991
vorhandene Beamte"
b) In Abschnitt III werden bei § 22 die Worte „und
frühere Ehefrauen" gestrichen. ersetzt und vor § 86 eingefügt:
c) In Abschnitt VII wird vor § 54 eingefügt: ,,§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhält-
nis nach dem 31. Dezember 1991 ".
,,§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbe-
zügen mit außerhalb des öffentlichen
Dienstes erzieltem Einkommen". 2. § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 wird gestrichen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2219
3. § 12 wird wie folgt geändert: ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünf-
undsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in
,,(2) Für die in§ 4a Abs. 1 des Gesetzes über die der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den
Bundesanstalt für Flugsicherung genannten einstweiligen Ruhestand befunden hat, zuzüglich
Beamten sowie für Beamte des Vollzugsdienstes eines Betrages nach Absatz 2. Das Ruhegehalt darf
und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeit-
Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer punkt zustanden, nicht übersteigen."
praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle
einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer 6. § 14a wird wie folgt geändert:
Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Ab- aa) In Satz 1 werden nach den Worten „sonstigen
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend." Vorschriften" die Worte „vor Anwendung des
§ 14 Abs. 3" eingefügt.
bb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
und 4. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. a) dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1
4. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils das Wort „fünf- des Bundesbeamtengesetzes oder ent-
undfünfzigsten" durch das Wort „sechzigsten" und die sprechendem Landesrecht ist oder
Worte „zu einem Drittel" durch die Worte „zu zwei
Dritteln" ersetzt. b) wegen Erreichens einer besonderen
Altersgrenze in den Ruhestand getreten
5. § 14 wird wie folgt gefaßt: ist und das sechzigste Lebensjahr voll-
endet hat,".
,,§ 14
Höhe des Ruhegehaltes cc) In Nummer 3 werden der Punkt durch das
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhege- Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 4
haltfähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhege- angefügt:
haltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch
„4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 a Abs. 6
höchstens fünfundsiebzig vom Hundert. Der Ruhege-
bezieht. Die Einkünfte bleiben außer
haltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen,
Betracht, soweit sie durchschnittlich im
wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn
Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels
in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Zur Ermittlung
der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des
der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht
etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners
überschreiten."
dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 gilt
entsprechend.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Das Ruhegehalt erhöht sich um 17,30 Deutsche ,,(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Mark, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der beträgt eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Stufe 2 zugrunde liegt;§ 40 Abs. 5 des Bundesbesol- Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für
dungsgesetzes gilt entsprechend. die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrech-
nungsfähigen Pflichtversicherungszeiten, soweit
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjah-
Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor der res bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt
Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksich-
nach§ 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge- tigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehalts-
setzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vor- satz darf vor Anwendung des § 14 Abs. 3 siebzig
schriften in den Ruhestand versetzt wird. Absatz 1 vom Hundert nicht überschreiten."
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfund-
dreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe- „Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
züge (§ 5) zuzüglich eines Betrages nach Absatz 2. 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Ren-
An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, tenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages
wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert vor dem Beginn der Rente, oder
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 zuzüglich eines 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a
Betrages nach Absatz 2. Die Mindestversorgung nach nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des
Satz 2 erhöht sich um fünfundvierzig Deutsche Mark Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung
für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Er- mitgeteilt wird, oder
höhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25
außer Betracht. 3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des
Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit."
(5) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand ver-
setzten Beamten beträgt das Ruhegehalt während der 7. § 14b wird aufgehoben.
2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
8. § 20 wird wie folgt geändert: Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden."
,,§ 14 Abs. 5 und§ 14a finden keine Anwendung.
16. § 36 wird wie folgt geändert:
Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 14
Abs. 4) sind zu berücksichtigen." a) In Absatz 2 wird das Wort „fünfundfünfzigsten"
durch das Wort „sechzigsten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden in dem Klammerhinweis
die Worte ,,§ 14 Abs. 1" durch die Worte ,,§ 14 b) Absatz 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Abs. 4" ersetzt. ,,Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechs-
undsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehalt-
9 § 22 wird wie folgt geändert: fähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages
a) In der Überschrift werden die Worte „und frühere nach § 14 Abs. 2 und darf fünfundsiebzig vom
Ehefrauen" gestrichen. Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2 nicht
b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: übersteigen. Es darf nicht hinter fünfundsiebzig
,, Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkom- vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-
men sind in angemessenem Umfang anzurech- bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
nen." A 3 zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2
zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entspre-
c) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen, der bishe- chend."
rige Absatz 1 wird alleiniger Text.
17. In § 38 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2 werden die
10. § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: Worte „nach § 14 Abs. 1 Satz 2" durch die Worte
':.§ 14 Abs. 5 und § 14 a finden keine Anwendung. ,,nach § 14 Abs. 2" ersetzt.
Anderungen des Mindestruhegehaltes (§ 14 Abs. 4)
sind zu berücksichtigen." 18. In § 44 Abs. 3 werden die Worte „Abs. 1" gestrichen.
11 § 25 wird wie folgt geändert: 19. § 53 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,(2) Als Höchstgrenze gelten
,,(3) Unterhaltsbeiträge nach § 22 gelten für die 1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehalt-
Anwendung der Absätze 1 und 2 als Witwengeld. fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
Unterhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
insoweit bewilligt werden, als sie allein oder berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des
zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezü- Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
gen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchst- Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
grenze nicht übersteigen." gruppe A 3, zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
b) Absatz 4 wird gestrichen.
2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der
12. In § 26 Abs. 1 werden die Worte ,, , der geschiedenen sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des
Ehefrau (§ 22 Abs. 2 und 3)" gestrichen. ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Abs. 1 ergibt.
13. § 27 wird wie folgt geändert: Witwen und Waisen ist mindestens ein Betrag in Höhe
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 " von zwanzig vom Hundert ihres Versorgungsbezuges
gestrichen. zu belassen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
20. Nach § 53 wird eingefügt:
,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung
,,§ 53a
eines Unterhaltsbeitrages nach § 26."
zusammentreffen von Versorgungsbezügen
c) Absatz 3 wird gestrichen. mit außerhalb des öffentlichen Dienstes
erzieltem Einkommen
14. In § 28 Satz 1 werden die Worte „oder den geschiede-
(1) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung
nen Ehemann (§ 22 Abs. 2 und 3)" gestrichen.
oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes
wird auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrages
15. § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: anger_echnet, um den das Ruhegehalt, das sich vor
„Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzb~re Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrech-
Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so nungsvorschriften ergibt, den Betrag überschreitet,
ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn dienstunfall-
individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die bedingte Erhöhungen und die Regelungen der § 5
unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles Abs. 2, § 7 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4 und 5,
bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil § 14a, § 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 sowie § 4a
dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Abs. 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flug-
Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere sicherung unberücksichtigt bleiben. Die Zuwendung
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2221
nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährli- c) Satz 3 erhält folgende Fassung:
chen Sonderzuwendung steht dem Ruhegehalt nach „Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das
Satz 1 gleich. Die Anrechnung endet mit Ablauf des dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt
Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze
vollendet wird.
entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen,
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt minde-
Erwerbseinkommen nur insoweit berücksichtigt, als es stens ein Ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom
zusammen mit dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen Hundert zugrunde zu legen ist."
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, min- 22. § 55 wird wie folgt geändert:
destens einen Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich des „ Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 überschreitet. Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14
Ein Unfallausgleich (§ 35) und Aufwandsentschädi- Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze
gungen sind außer Betracht zu lassen. maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwen-
(3) Auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 wird im dung dieser Vorschrift festzusetzen."
Rahmen des Absatzes 1 Erwerbseinkommen in Höhe b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „entspricht,"
des Versorgungsbezuges angerechnet, jedoch ist durch die Worte „oder, wenn sich die Rente nach
mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Ent-
der unter Berücksichtigung der Minderung der geltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe
Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflicht-
Unfallausgleich entspricht. beiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und
(4) Eine dem Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeld- Anrechnungszeiten entspricht," ersetzt.
gesetz entsprechende Leistung aus der Beschäfti-
gung oder Tätigkeit ist bei Anwendung des Absatzes 2 23. In § 56 Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl „2, 14" durch die
Satz 1 im Monat Juli zu berücksichtigen. Die ruhege- Zahl „ 1,875" und die Zahl „2,85" durch die Zahl „2,5"
haltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 sind ersetzt.
für den Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes
nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. 24. § 57 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(5) Die Zuwendung nach dem Gesetz über die ,,(4) Eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und (§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entspre-
eine entsprechende Zuwendung aus der Beschäfti- chende Vorschriften) wird nicht gekürzt."
gung oder Tätigkeit sind bei Anwendung des Absat-
zes 2 Satz 1 im Monat Dezember zu berücksichtigen.
25. In§ 61 Abs. 2 Satz 2 werden in dem Klammerhinweis
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2
die Worte ,,§ 14 Abs. 1 Satz 3" durch die Worte ,,§ 14
Satz 1 sind für den Monat Dezember zu verdoppeln
Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
und um den Sonderbetrag nach § 8 des Gesetzes
über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwen-
dung zu erhöhen. 26. § 62 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
(6) Erwerbseinkommen im Sinne der Absätze 1 bis „2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften
3 sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbstän- nach den §§ 10, 14 a und 22 Satz 2 sowie den
diger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und §§ 53 bis 56 und § 61 Abs. 2, ".
Forstwirtschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit das monatliche Erwerbsein- 27. § 63 wird wie folgt geändert:
kommen, bei den anderen Einkunftsarten das Er-
werbseinkommen des Kalenderjahres geteilt durch a) In Nummer 5 werden die Worte „Abs. 1" gestri-
zwölf Kalendermonate. chen.
b) Nummer 6 wird gestrichen.
(7) Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des
öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 1 ist jede c) Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6 bis 8.
Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht Verwendung
im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 5 ist." 28. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
21. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „nach § 14 Abs. 1 ,,(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehalt-
Satz 2" durch die Worte „nach § 14 Abs. 2" ersetzt. fähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt
haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie
b) Satz 2 erhält folgende Fassung: günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren
„Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 als Beamter auf Zeit fünfunddreißig vom Hundert
Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich
Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für eines Betrages nach § 14 Abs. 2 und steigt mit
die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzu- Zeit um zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen
setzen." Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von
2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
fünfundsiebzig vom Hundert. Als Amtszeit rechnet nicht, solange eine am 31. Dezember
hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus beste-
die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhe- hende Beschäftigung oder Tätigkeit eines
stand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwen- Ruhestandsbeamten andauert."
dung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf
cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung."
„3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14
b) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: Abs. 4 Satz 2) und die Mindestunfallver-
,,§ 7 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend; das Höchst- sorgungsbezüge bestimmen sich nach
ruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten diesem Gesetz."
werden." dd) In Nummer 4 werden nach den Worten „des
§ 53 Abs. 2 Nr. 1" die Worte „und als ruhege-
29 § 69 wird wie folgt geändert: haltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53 a
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Abs. 2" eingefügt.
„Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am ee) In Nummer 5 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-
1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfän- gende Fassung:
ger". „Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: eines Ruhestandsbeamten, der nach dem
31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: 1992 verstorben ist, regeln sich nach diesem
„Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991
1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, ent- geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundele-
pflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen gung des bisherigen Ruhegehaltes; § 26 die-
und sonstigen Versorgungsempfänger regeln ses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene
sich, sofern der Versorgungsfall oder die Ent- eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder
pflichtung vor dem 1 . Januar 1977 eingetreten auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis
oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein
31. Dezember 1976 geltenden Recht mit fol- Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte
genden Maßgaben:" bewilligt werden können. Für die Hinterbliebe-
nen eines entpflichteten Hochschullehrers, der
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem
,,2. Die §§ 3, 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2
2, § 22 Satz 2, die §§ 33, 34 und 42 Satz 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-
sowie die §§ 49 bis 65 und 70 dieses tenden Fassung entsprechend."
Gesetzes finden Anwendung; § 6 Abs. 1
ff) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
Satz 5 und § 14 a finden in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung ,,6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebe-
Anwendung. In den Fällen des§ 141 a des nen eines Ruhestandsbeamten, der nach
Bundesbeamtengesetzes oder des ent- dem 31. Dezember 1991 verstorben ist,
sprechenden bisherigen Landesrechts regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch
richten sich die ruhegehaltfähigen Dienst- unter Zugrundelegung des bisherigen
bezüge und der maßgebende Ruhege- Ruhegehaltes. Für die Hinterbliebenen
haltssatz nach § 37 dieses Gesetzes. Vor- eines entpflichteten Hochschullehrers, der
schriften über die Nichtgewährung eines nach dem 31. Dezember 1991 verstorben
Unfallausgleichs während einer Kranken- ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend."
hausbehandlung sind nicht mehr anzu- c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
wenden. Ist in den Fällen der§§ 53 und 54
dieses Gesetzes die Ruhensregelung ,,(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen
nach dem bis zum 31. Dezember 1976 früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten
geltenden Recht für den Versorgungs- und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und
empfänger günstiger, verbleibt es dabei, 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum
solange ein über den 31. Dezember 1976 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwen-
hinaus bestehendes Beschäftigungsver- dung. Für eine sich danach ergebende Versorgung
hältnis andauert oder eine weitere Versor- gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38
gung besteht. Ist in den Fällen des § 53 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind."
die Ruhensregelung nach dem bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Recht gün- 30. Nach § 69 wird eingefügt:
stiger, verbleibt es dabei, solange ein über
den 31. Dezember 1991 hinaus bestehen- ,,§ 69a
des Beschäftigungsverhältnis andauert. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
Bei der Anwendung des § 53 a treten an für am 1. Januar 1992 vorhandene
die Stelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 Versorgungsempfänger
genannten Vorschriften die entsprechen- Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-
den Vorschriften des bis zum 31. Dezem- handenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hoch-
ber 1976 geltenden Rechts. § 53 a gilt schullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versor-
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2223
gungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungs- vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
fall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,
1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehalts-
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit satz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der
folgenden Maßgaben: ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts-
satzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten-
1. § 22 Satz 2 sowie die §§ 53 und 55 Abs. 4 finden in den Recht. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 erge-
der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung bende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das
Anwendung. Ist in den Fällen des§ 53 die Ruhens- vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeit-
regelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 punkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige
geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert
solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-
bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. satz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der
2. § 53 a findet Anwendung. Hierbei treten an die Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Voll-
Stelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 genannten endung einer zehnjährigen ruhegehaltfähi.gen Dienst-
Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des zeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum
vor dem 1. Januar 1992 geltenden Rechts. § 53 a 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäf-
tigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten (2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenver-
andauert. hältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbe-
steht, ist§ 66 Abs. 2 und 6 in der bis zum 31. Dezem-
3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines ber 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember
1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem (3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der
1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehal- vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
tes. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden
Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die
1991 verstorben ist, gilt§ 91 Abs. 2 Nr. 3 entspre- für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze,
chend." so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis
31. § 78 wird wie folgt geändert: zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfaßter
a) Absatz 1 wird gestrichen. Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils
maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen
b) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand
versetzt wird oder verstirbt.
32. § 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „fünfundfünfzigsten" (4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende
durch das Wort „sechzigsten" ersetzt. Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhege-
haltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die
gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich
„3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den
(§ 14 Abs. 4 Satz 2) beträgt fünfundsiebzig Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum
vom Hundert."
31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht
übersteigen.
33. § 84 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der
„ Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhege- verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,
haltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und
vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im
Bei Erreichen der Altersgrenze beträgt der
Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976
nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Vomhundertsatz
geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt des Bundesbeamtengesetzes oder der Minderung
werden." entsprechendem Landesrecht für jedes Jahr
34. § 85 erhält folgende Fassung: vor dem 1. Januar 2002 0,0,
nach dem 31. Dezember 2001 0,6,
,,§ 85
nach dem 31. Dezember 2002 1,2,
Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 nach dem 31. Dezember 2003 1,8,
vorhandene Beamte nach dem 31. Dezember 2004 2,4,
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der nach dem 31. Dezember 2005 3,0,
Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar nach dem 31 . Dezember 2006 3,6.
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist.
Absatz 1, so sind die Vorschriften des § 54 Abs. 2 und Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe vor dem 1. Juli
des § 55 Abs. 2 1977 aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
1. in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas- (2) Ist die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden
sung bei der Berechnung des für die Höchstgren- worden, so richtet sich die Gewährung von Unterhalts-
zen am 31. Dezember 1991 erreichten Ruhe- beiträgen an geschiedene Ehegatten
gehaltssatzes,
a) nach § 22 Abs. 2 in der bis zum 31 . Juli 1989
2. in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung geltenden Fassung, wenn ein Scheidungsverfah-
bei der Berechnung des sich aus Zeiten vom ren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden
1. Januar 1992 an ergebenden Ruhegehaltssatzes ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine
anzuwenden. Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1, die Vereinbarung nach § 1587 o des Bürgerlichen
bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist Gesetzbuchs getroffen haben,
§ 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas- b) nach § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
sung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des§ 56 1991 geltenden Fassung, wenn im Zeitpunkt des
Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten
§ 56 in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung gegen diesen ein Anspruch auf schuldrechtlichen
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des
Hundertsatzes von 1 ,875 der Satz von 1 ,0 und an die Bürgerlichen Gesetzbuchs in der jeweils geltenden
Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von 1 ,33 Fassung bestand.
tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach
Absatz 2 oder 3, so sind die Vorschriften des § 54 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe nach dem
Abs. 2, des § 55 Abs. 2 sowie des § 56 in der bis zum 30. Juni 1977 aufgehoben oder für nichtig erklärt wor-
31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. den ist. Die §§ 26 bis 28 und § 57 Abs. 4 finden
insoweit in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
(7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererzie- Fassung Anwendung.
hung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind
richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum (3) Ein Unterhaltsbeitrag an einen früheren Ehegat-
31. Dezember 1991 geltenden Fassung. ten (Absätze 1 und 2) gilt für die Anwendung des § 25
sowie für die Anwendung des Abschnitts VII als Wit-
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen wengeld, außer für die Anwendung des § 57.
Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeit-
punkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich (4) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwen-
gewährt wird, findet§ 35 in der bis zum 31. Dezember geldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten
1991 geltenden Fassung Anwendung. (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe
am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zum
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt 31. Dezember 1976 für die Beamten oder Ruhe-
der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz standsbeamten geltende Landesrecht entsprechende
auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat."
aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelba-
37. In § 87 Abs. 1 werden die Worte „bei Inkrafttreten
rem zeitlichen Zusammenhang mit dem am
dieses Gesetzes" durch die Worte „am 1. Januar
31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtli-
1977" ersetzt.
chen Dienstverhältnis vorangegangen sind."
35. Nach § 85 wird eingefügt: 38. § 91 wird wie folgt geändert:
,,§ 85a a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „am Tage vor
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die
nach dem 31. Dezember 1991 Worte „bis zum 31. Dezember 1976" ersetzt.
Bei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach § 39 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem aa) In Satz 1 werden die Worte „nach dem Zeit-
entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamten- punkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes"
verhältnis berufenen Beamten bleibt der nach § 69 a durch die Worte „nach dem 31. Dezember
oder nach § 85 dem früheren Ruhegehalt zugrunde 1976" ersetzt.
gelegte Ruhegehaltssatz gewahrt, wenn der Ruhege-
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
haltssatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Ruhe-
ersetzt und nach den Worten „im Sinne des
gehaltssatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt; § 53 Abs. 2 Nr. 1" die Worte „sowie als ruhe-
§ 13 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt." gehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des
§ 53 a Abs. 2." eingefügt.
36. § 86 wird wie folgt gefaßt:
cc) In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte „am
,,§ 86 Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes"
Hinterbliebenenversorgung durch die Worte „vor dem 1. Januar 1977"
( 1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an ersetzt.
geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bisher dd) In Nummer 4 Satz 1 werden nach den Worten
geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die ,,§ 53 Abs. 2 Nr. 1" die Worte „sowie den
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2225
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne nehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufs-
des § 53 a Abs. 2" eingefügt. soldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
39. § 99 wird wie folgt geändert:
bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
a) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.
5. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils das Wort „fünf-
b) In Absatz 6 wird das Wort „bis" durch das Wort
undfünfzigsten" durch das Wort „sechzigsten" und die
,,und" ersetzt.
Worte „zu einem Drittel" durch die Worte „zu zwei
Dritteln" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 6. § 26 wird wie folgt gefaßt:
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der ,,§ 26
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhege-
zuletzt geändert durch § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom haltfähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhege-
30. November 1989 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt haltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt
geändert: jedoch höchstens fünfundsiebzig vom Hundert. Der
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszu-
rechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen
a) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert: ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Satz 2
aa) Im Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe e werden die ist jedoch in den Fällen der Absätze 2 bis 4 erst
Worte „und 26b" gestrichen. anzuwenden, wenn der sich nach den Sätzen 1 und 4
ergebende Ruhegehaltssatz nach Absatz 2, 3 oder 4
bb) Im Abschnitt IV wird nach Nummer 9 folgende erhöht ist; hierbei ist der Ruhegehaltssatz auf drei
Nummer 9 a eingefügt: Dezimalstellen auszurechnen und die dritte Stelle um
,,9 a. Zusammentreffen von Versorgungsbe- eins zu erhöhen, wenn in der vierten Stelle ein Rest
zügen mit außerhalb des öffentlichen verbleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähi-
Dienstes erzielten Einkommen ... 54". gen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter
Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig
b) Der Sechste Teil wird wie folgt geändert:
umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.
aa) Die Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die
„6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts Berufssoldaten erhöht, die nach § 44 Abs. 2 in Verbin-
ab 1. Januar 1977 und neuen Rechts ab dung mit§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengeset-
1. Januar 1992 für bereits am 1 . Januar zes wegen Überschreitens der für sie festgesetzten
1977 vorhandene Versorgungsempfänger besonderen Altersgrenzen in den Ruhestand versetzt
... 94". werden. Die Erhöhung beträgt für Berufssoldaten im
bb) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern Sinne des
6a bis 6c eingefügt: 1. § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 des
Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
„6 a. Anwendung bisherigen und neuen
Rechts ab 1 . Januar 1992 für Versor- nach Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebens-
jahres 13, 125 vom Hundert,
gungsempfänger, bei denen der Versor-
gungsfall in der Zeit vom 1. Januar 1977 2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Soldatengeset-
bis zum 31. Dezember 1991 eingetreten zes beim Eintritt in den Ruhestand nach Voll-
ist ... 94a. endung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 9,375 vom Hundert,
1991 vorhandene Berufssoldaten ... 3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Soldatengeset-
94b. zes beim Eintritt in den Ruhestand nach Voll-
endung des siebenundfünfzigsten Lebensjahres
6c. Erneute Berufung in das Dienstverhält-
nis eines Berufssoldaten nach dem 5,625 vom Hundert,
31. Dezember 1991 ... 94c". 4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d des Soldatengeset-
zes beim Eintritt" in den Ruhestand nach Voll-
2. In § 13b Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort endung des neunundfünfzigsten Lebensjahres
,,sechs" durch das Wort „achtzehn" ersetzt. 1 ,875 vom Hundert
3. In § 20 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die
Erhöhung vermindert sich bei einem Berufssoldaten,
4. § 23 wird wie folgt geändert: der mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen
Zeitpunkt (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2
aa) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengesetzes) in den Ruhe-
,,(2) Anstelle einer Berücksichtigung nach Ab- stand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das
satz 1 können einem Berufssoldaten Zeiten einer Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen
praktischen Ausbildung und einer praktischen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 er-
hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamt- höht. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hun-
zeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienst- dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht über-
zeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahr- steigen.
2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Wird ein Berufssoldat in den Fällen des Absat- vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der
zes 2 nach dem 31. Dezember 2001 in den Ruhestand Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Ver-
versetzt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die setzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat,
Erhöhung nach Satz 2 für Berufssoldaten im Sinne zuzüglich eines Betrages nach Absatz 5. Das Ruhe-
des gehalt darf die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten
in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen."
1. § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatengesetzes beim
Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des
dreiundfünfzigsten Lebensjahres 13, 125 vom Hun- 7. § 26a wird wie folgt geändert:
dert, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 des aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
„2. a) dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 3
nach Vollendung des vierundfünfzigsten Lebens-
des Soldatengesetzes ist oder
jahres 11 ,250 vom Hundert,
b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in
3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Soldatengeset-
.den Ruhestand getreten ist und das
zes beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollen-
sechzigste Lebensjahr vollendet hat,".
dung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres 7,500
vom Hundert, bb) In Nummer 3 werden der Punkt durch das
Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 4
4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Soldatengeset-
zes beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollen- angefügt:
dung des achtundfünfzigsten Lebensjahres 3,750
„4. keine Einkünfte im Sinne des § 54 Abs. 5
vom Hundert
bezieht. Die Einkünfte bleiben außer
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18) Betracht, soweit sie durchschnittlich im
beträgt. Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels
der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des
(4) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht
Berufssoldaten, die nach § 44 Abs. 2 in Verbindung
überschreiten."
mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes wegen
Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen b) In Absatz 2 werden nach den Worten „eins vom
Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, um Hundert" die Worte „der ruhegehaltfähigen Dienst-
17,625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe- bezüge" eingefügt.
züge (§§ 17, 18) erhöht. Die Erhöhung vermindert sich
bei einem Berufssoldaten, der nach Vollendung des c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Nummer 2 durch
fünfundvierzigsten Lebensjahres in den Ruhestand folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:
versetzt wird, um zwei Drittel der Steigerung des
Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf der ,,2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchsta-
Dienstzeit nach Vollendung des fünfundvierzigsten be a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf
Lebensjahres beruht. des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhö-
hung mitgeteilt wird, oder
(5) Das Ruhegehalt erhöht sich um 17,30 Deutsche
Mark, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der 3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf
Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5 des Bundesbesol- des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätig-
dungsgesetzes gilt entsprechend. keit.'.'
(6) Das Ruhegehalt erhöht sich für Zeiten eines
Erziehungsurlaubs und andere Zeiten einer Kinder- 8. § 26b wird aufgehoben.
erziehung entsprechend den Vorschriften des Geset-
zes über die Gewährung eines Kindererziehungszu- 9. § 43 wird wie folgt geändert:
schlags.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfund- ,,(2) Der Witwe und den Kindern eines verstorbe-
dreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst- nen Berufssoldaten, dem nach § 36 ein Unterhalts-
bezüge (§§ 17, 18) zuzüglich eines Betrages nach beitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt wer-
Absatz 5. An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 den können, kann die in den§§ 19, 20 und 22 bis
treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgese-
Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hene Versorgung bis zu der dort bezeichneten
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 zuzüg- Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Die
lich eines Betrages nach Absatz 5. Die Mindestversor- §§ 21, 27 und 86 des Beamtenversorgungsgeset-
gung nach Satz 2 erhöht sich um fünfundvierzig Deut- zes gelten entsprechend."
sche Mark für den Soldaten im Ruhestand und die
Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung b) In Absatz 4 werden die Worte ,,§ 26 Abs. 3 sowie
nach § 43 in Verbindung mit § 25 des Beamtenversor- die§§ 26a und 26b" durch die Worte,,§ 26 Abs. 8
gungsgesetzes außer Betracht. und § 26 a" ersetzt.
(8) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in
den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssolda- 10. In § 45 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Über-
ten beträgt das Ruhegehalt während der ersten fünf gangsgebührnisse" die Worte „außer für die Anwen-
Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig dung des § 54" eingefügt.
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2227
dungsgruppe A 14 zu berechnen. Aufwandsentschä-
11. § 53 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: digungen sind außer Betracht zu lassen.
,,(2) Als Höchstgrenze gelten (3) Eine dem Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldge-
1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhege- setz entsprechende Leistung aus der Beschäftigung
haltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der oder Tätigkeit ist bei Anwendung des Absatzes 2 Satz
Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt 1 und 2 im Monat Juli zu berücksichtigen. Die ruhege-
berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden haltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 und 2
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, sind für den Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgel-
des nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen.
2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der
sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des (4) Die Zuwendung nach dem Gesetz über die
ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und
§ 47 Abs. 1 ergibt. eine entsprechende Zuwendung aus der Beschäfti-
gung oder Tätigkeit sind bei Anwendung des Absat-
Witwen und Waisen ist mindestens ein Betrag in Höhe zes 2 Satz 1 und 2 im Monat Dezember zu berück-
von zwanzig vom Hundert ihres Versorgungsbezuges sichtigen. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach
zu belassen." Absatz 2 Satz 1 und 2 sind für den Monat Dezember
zu verdoppeln und um den Sonderbetrag nach § 8 des
12. Nach § 53 wird folgender Unterabschnitt 9 a eingefügt: Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Son-
derzuwendung zu erhöhen.
„9 a. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
mit außerhalb des öffentlichen Dienstes (5) Erwerbseinkommen im Sinne der Absätze 1 und
erzielten Einkommen 2 sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbstän-
§ 54 diger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und
Forstwirtschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus
(1) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung nichtselbständiger Arbeit das monatliche Erwerbs-
oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes einkommen, bei den anderen Einkunftsarten das
werden auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betra- Erwerbseinkommen des Kalenderjahres geteilt durch
ges angerechnet, um den das Ruhegehalt, das sich zwölf Kalendermonate.
vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrech-
nungsvorschriften ergibt, den Betrag überschreitet, (6) Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des
der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn dienstunfallbe- öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 1 ist jede
dingte Erhöhungen und die Regelungen der § 17 Abs. Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht Verwendung
2, § 21 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2 bis 4, 7 im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 5 ist."
und 8 sowie des § 26a unberücksichtigt bleiben; die
Regelung des § 26 Abs. 4 bleibt jedoch im Umfang 13. § 55 wird wie folgt geändert:
des Betrages unberücksichtigt, der sich ergäbe, wenn
der Berufssoldat zu dem für ihn nach Vollendung des a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dreiundfünfzigsten Lebensjahres frühestmöglichen aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 26 Abs. 1
Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre und Satz 2" durch die Worte ,,§ 26 Abs. 5" ersetzt.
sein Ruhegehalt auf der Grundlage mindestens der bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
Besoldungsgruppe A 14 berechnet würde. Die
Zuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung b) In Absatz 4 werden die Worte „Absatz 2 Satz 1
einer jährlichen Sonderzuwendung steht dem Ruhe- Nr. 3 und Satz 3" durch die Worte „Absatz 2 Nr. 3"
gehalt nach Satz 1 gleich. Die Anrechnung endet mit ersetzt.
Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet wird. 14. § 55 a wird wie folgt geändert:
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 werden die a) In Absatz 2 wird der Satz 2 gestrichen.
Erwerbseinkommen nur insoweit berücksichtigt, als b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „entspricht,"
sie zusammen mit dem Ruhegehalt die ruhegehalt- durch die Worte „oder, wenn sich die Rente nach
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol- Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Ent-
dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, geltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe
mindestens einen Betrag in Höhe des Eineinviertelfa- der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflicht-
chen der jeweils ruhgehaltfähigen Dienstbezüge aus beiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und
der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich
Anrechnungszeiten entspricht," ersetzt.
des Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1 über-
schreiten. Auf Berufssoldaten, die nach § 44 Abs. 2 in
Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in 15. In § 55b Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl „2, 14" durch
die Zahl „ 1,875" und die Zahl „2,85" durch die Zahl
den Ruhestand versetzt worden sind, findet Satz 1 mit
der Maßgabe Anwendung, daß die ruhegehaltfähigen ,,2,5" ersetzt.
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, um 16. § 55c Abs. 4 wird gestrichen.
zwanzig vom Hundert erhöht werden; für Berufssolda-
ten im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengeset- 17. In § 59 Abs. 2 werden in dem Klammerhinweis die
zes sind die nach Halbsatz 1 zu erhöhenden ruhege- Worte ,,§ 26 Abs. 1 Satz 3" durch die Worte ,,§ 26
haltfähigen Dienstbezüge mindestens aus der Besol- Abs. 7 Satz 2" ersetzt.
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
18. § 60 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Soldaten im Ruhestand andauert. § 43 dieses
„2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften Gesetzes in Verbindung mit§ 22 Satz 2 des Beam-
nach den §§ 22, 26 a, 43 sowie den §§ 53 bis 55 b tenversorgungsgesetzes findet in der vom
und § 59 Abs. 2,". 1. Januar 1992 an geltenden Fassung Anwen-
dung.
19. In§ 73 Abs. 6 werden die Worte,,§§ 44 und 46 bis 61" 3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Abs. 7
durch die Worte ,,§§ 44, 46 bis 53 und die §§ 55 bis Satz 2) und die Mindestunfallversorgungsbezüge
61 " ersetzt. bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner
jeweiligen Fassung.
20. § 77 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: 4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezem-
a) In Nummer 1 wird das Wort „fünfundfünfzigsten" ber 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben
durch das Wort „sechzigsten" ersetzt. ist, regeln sich nach diesem Gesetz in der bis zum
b) In Nummer 3 werden in dem Klammerhinweis die 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch
Worte ,,§ 26 Abs. 1 Satz 3" durch die Worte,,§ 26 unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehal-
Abs. 7 Satz 2" ersetzt. tes; § 43 Abs. 2 gilt entsprechend.
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
21 Nach§ 93 werden folgende Unterabschnitte 6 bis 6c Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezem-
eingefügt: ber 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem
„6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisheri-
ab 1 . Januar 1977 und neuen Rechts gen Ruhegehaltes.
ab 1. Januar 1992 für bereits (2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976
am 1 . Januar 1977 vorhandene geltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestan-
Versorgungsempfänger den, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und
§ 94
zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag
gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezem-
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 ber 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar
vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen 1977 gestellt.
regeln sich nach dem bis zum 31 . Dezember 1976
geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: (3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssolda-
ten können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die
1 . Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Gesetz in seiner jeweiligen Fassung. Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig gal-
2. Die §§ 1 a, 11, 17 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 5 ten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden
sowie die§§ 30, 45 bis 49, 53 bis 55b, 56, 59, 60, konnten und bis zum 31. Dezember 1976 zurückge-
67 a Abs. 2 und § 89 b dieses Gesetzes in ihrer legt worden sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt
jeweiligen Fassung finden Anwendung;§ 20 Abs. 1 werden. Die Entscheidung trifft der Bundesminister
Satz 4 und § 26 a dieses Gesetzes finden in der der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung minister des Innern.
Anwendung. In den Fällen des§ 27 Abs. 1 dieses
6 a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
Gesetzes in Verbindung mit § 141 a des Bundesbe-
ab 1. Januar 1992 für Versorgungs-
amtengesetzes richten sich die ruhegehaltfähigen
empfänger, bei denen der Versorgungsfall
Dienstbezüge und der maßgebende Ruhegehalts-
in der Zeit vom 1 . Januar 1977
satz nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes
bis zum 31. Dezember 1991 eingetreten ist
und die Höchstgrenze der Hinterbliebenenversor-
gung nach § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbin- § 94a
dung mit § 42 Satz 1 bis 3 des Beamtenversor- Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-
gungsgesetzes. Ist in den Fällen der §§ 53 und 55 handenen Empfänger von Versorgungsbezügen
dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem regeln sich, sofern der Versorgungsfall nach dem
bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für 31. Dezember 1976 eingetreten ist, nach dem bis zum
den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden
dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 Maßgaben:
hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis an-
dauert oder eine weitere Versorgung besteht. Ist in 1. Die §§ 53 und 55 a Abs. 4 sowie § 43 dieses
den Fällen des§ 53 die Ruhensregelung nach dem Gesetzes in Verbindung mit § 22 Satz 2 des
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht gün- Beamtenversorgungsgesetzes finden in der vom
stiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 1. Januar 1992 an geltenden Fassung Anwen-
31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäf- dung. Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-
tigungsverhältnis andauert. Bei der Anwendung lung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten-
des § 54 treten an die Stelle der in § 54 Abs. 1 den Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange
Satz 1 genannten Vorschriften die entsprechenden ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehen-
Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 gel- des Beschäftigungsverhältnis andauert.
tenden Rechts. § 54 gilt nicht, solange eine am 2. § 54 findet mit den Einschränkungen des § 45
31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus Abs. 1 Nr. 3 und des § 73 Abs. 6 Anwendung.
bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Hierbei treten an die Stelle der in § 54 Abs. 1
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2229
Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 genannten Vorschriften (5) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach
die entsprechenden Vorschriften des vor dem Absatz 1, so sind die Vorschriften des § 55 Abs. 2 und
1. Januar 1992 geltenden Rechts. § 54 gilt nicht, des § 55a Abs. 2
solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen
Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder 1. in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert. sung bei der Berechnung des für die Höchstgren-
3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines zen am 31. Dezember 1991 erreichten Ruhe-
Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezem- gehaltssatzes,
ber 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab
2. in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung
dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch
bei der Berechnung des sich aus Zeiten vom
unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehal-
1. Januar 1992 an ergebenden Ruhegehaltssatzes
tes.
anzuwenden. Bei Zeiten im Sinne des § 55 b Abs. 1,
6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist
vorhandene Berufssoldaten § 55b in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
§ 94b sung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 55 b
Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist
(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten,
§ 55 b in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fas-
aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
sung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
des Hundertsatzes von 1,875 der Satz von 1 ,0 und an
verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,
die Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von
bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehalts-
1 ,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach
satz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der
Absatz 2, so sind die Vorschriften des § 55 Abs. 2, des
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts-
§ 55 a Abs. 2 sowie des § 55 b in der bis zum
satzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten-
31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
den Recht. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 erge-
bende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das
(6) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererzie-
vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeit-
hung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind
punkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige
richtet sich nach § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4 in der bis
Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-
satz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt (7) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt
§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 entsprechend. Bei der der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz
Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollen- auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des
dung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt,
außer Betracht;§ 25 Abs. 1 und§ 26 Abs. 2 finden in mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am
Anwendung. 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-recht-
(2) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, lichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst- 6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis
verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden eines Berufssoldaten nach dem
und liegt der Eintritt in den Ruhestand auf Grund der 31. Dezember 1991
für ihn geltenden Altersgrenzenregelung vor dem
1. Januar 2002, so richtet sich die Berechnung der § 94c
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts- Ist ein Soldat im Ruhestand nach dem 31. Dezem-
satzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten- ber 1991 nach § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in
den Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes
dieser Vorschrift erfaßter Berufssoldat vor Eintritt in oder nach § 51 des Soldatengesetzes erneut in das
den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe- Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen wor-
stand versetzt wird oder verstirbt. den, bleibt der nach § 94a oder nach § 94b dem
früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Ruhegehalts-
(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhe-
gehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes satz gewahrt, wenn der Ruhegehaltssatz für das neue
zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhe- Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz für das frü-
gehaltsssatz, der sich nach diesem Gesetz für die here Ruhegehalt zurückbleibt; § 25 Abs. 1 Satz 2
gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich bleibt unberührt."
nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den
Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht
übersteigen.
(4) Liegt dem Ruhegehalt ein Dienstverhältnis im Artikel 3
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde, ist der Anwen- Änderung des Soldatengesetzes
dung des § 54 das Ruhegehalt zugrunde zu legen,
das sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 (1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
geltenden Recht ergäbe, wenn dies günstiger ist. machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 bb) In Satz 2 werden die Worte „drei vom Hundert"
(BGBI. 1 S. 1282), wird wie folgt geändert: durch die Worte „zweieinhalb vom Hundert"
ersetzt.
1. § 44 wird wie folgt geändert: cc) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,Bei Anwendung des Satzes 2 sind zur Ermitt-
aa) In Satz 2 wird das Wort „fünf" durch das Wort lung der gesamten ruhegehaltfähigen Amts-
,, vier" ersetzt. zeit etwa anfallende Tage unter Benutzung
des Nenners dreihundertfünfundsechzig auf
bb) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt: zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die
,,Soweit dienstliche Belange nicht entgegenste- zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in
hen, kann der Eintritt in den Ruhestand auf der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Der Vom-
Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem hundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen;
Jahr hinausgeschoben werden. Der Antrag soll Satz 3 gilt entsprechend."
spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „nach den
allgemeinen Altersgrenze gestellt werden." Absätzen 1 und 3" durch die Worte „nach Absatz 1
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 bis 4 ange- und Absatz 3 Satz 1 " ersetzt.
fügt:
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „fünfunddrei-
„Das gilt nicht, wenn der Berufssoldat beantragt, bis ßig vom Hundert" durch die Worte „neunundzwan-
zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Über- zig vom Hundert" ersetzt.
schreiten der besonderen Altersgrenze im Dienst-
verhältnis verbleiben zu wollen und dienstliche 2. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Belange nicht entgegenstehen. Für den Antrag gilt
Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Die Zurruhesetzung ,,(5) Für ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung
erfolgt auch in diesen Fällen zu den in Satz 1 gilt § 53 a des Beamtenversorgungsgesetzes sinn-
angegebenen Zeitpunkten." gemäß mit folgenden Maßgaben:
1 . An die Stelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 des
2. § 45 wird wie folgt geändert: Beamtenversorgungsgesetzes genannten Rechts-
vorschriften tritt § 15 Abs. 5 dieses Gesetzes.
a) In Absatz 1 wird das Wort „sechzigste" durch das
Wort „einundsechzigste" ersetzt. 2. Von dem Ruhegehalt nach § 15 Abs. 5 ist minde-
stens ein Betrag in Höhe des Ruhegehaltes, das
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sich vor Anwendung des § 15 Abs. 5 ergeben
In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „dreiund- würde, mindestens aber ein Betrag in Höhe von
fünfzigsten" durch das Wort „vierundfünfzigsten", in fünfzehneindrittel vom Hundert des Amtsgehaltes
Nummer 2 Buchstabe b das Wort „fünfundfünfzig- und des Ortszuschlages, zu belassen; § 15 Abs. 1
sten" durch das Wort „sechsundfünfzigsten", in Satz 2 findet keine Anwendung.
Nummer 2 Buchstabe c das Wort „siebenundfünf- 3. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in
zigsten" durch das Wort „achtundfünfzigsten", in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
Nummer 2 Buchstabe d das Wort „neunundfünfzig- wird."
sten" durch das Wort „sechzigsten" und in Nummer
4 das Wort „dreiundfünfzigsten" durch das Wort
3. Nach § 21 wird eingefügt:
,, vierundfünfzigsten" ersetzt.
,,§ 21 a
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992
vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Bundesregie-
rung sowie der Hinterbliebenen eines ehemaligen Mit-
Artikel 4 gliedes der Bundesregierung regeln sich nach dem bis
Änderung des Bundesministergesetzes zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgen-
den Maßgaben:
Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekannt-
1. § 20 Abs. 5 findet Anwendung. Dies gilt nicht,
machung vom 27. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1166), zuletzt
solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember
Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder
1989 (BGBI. 1 S. 2210), wird wie folgt geändert:
Tätigkeit eines ehemaligen Mitgliedes der Bundes-
regierung andauert.
1. § 15 wird wie folgt geändert:
2. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ehemaligen Mitgliedes der Bundesregierung, das
aa) In Satz 1 werden die Worte „fünfunddreißig vom nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln
Hundert" durch die Worte „neunundzwanzig sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden
vom Hundert", die Worte „fünfundzwanzig vom Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bis-
Hundert" durch die Worte „zwanzig vom Hun- herigen Ruhegehaltes.
dert" und die Worte „achtzehneindrittel vom (2) Besteht ein Amtsverhältnis über den 31. De-
Hundert" durch die Worte „fünfzehneindrittel zember 1991 hinaus fort und hat zu diesem Zeitpunkt
vom Hundert" ersetzt. eine Mitgliedschaft in der Bundesregierung einschließ-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2231
lieh einer Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staats- 3. § 26 wird wie folgt geändert:
sekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung ins-
a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
gesamt mindestens zwei Jahre bestanden, so gilt § 15
Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden ,,(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß von
Fassung. der Versetzung des Beamten in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll,
(3) Wird ein ehemaliges Mitglied der Bundesregie-
wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer
rung nach dem 31. Dezember 1991 erneut Mitglied der
gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben
Bundesregierung, bleibt der nach Absatz 1 oder Ab-
Endgrundgehalt übertragen werden kann und wenn
satz 2 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte
zu erwarten ist, daß er den gesundheitlichen Anfor-
Vomhundertsatz gewahrt, wenn der Vomhundertsatz
derungen des neuen Amtes genügt; zum Endgrund-
für das neue Ruhegehalt hinter dem Vomhundertsatz
gehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehalt-
für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt."
fähige Stellenzulagen. Durch Gesetz kann ferner
bestimmt werden, daß dem Beamten zur Vermei-
dung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibe-
Artikel 5 haltung seines Amtes auch eine geringerwertige
Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertra-
der Parlamentarischen Staatssekretäre gen werden kann, wenn eine anderweitige Verwen-
dung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahr-
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamen-
nehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichti-
tarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBI. 1
gung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist."
S. 1538) wird wie folgt geändert:
In § 7 werden die Worte ,,§§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20" durch b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält
die Worte ,,§§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20 und 21 a" ersetzt. folgende Fassung:
,,(4) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
Artikel 6 Beamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhe-
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes stand versetzt werden kann, wenn er
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462), 1 . schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwer-
zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom behindertengesetzes ist und das sechzigste
30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297), wird wie folgt geändert: Lebensjahr vollendet hat oder
2. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet
1. § 23 wird wie folgt geändert: hat.
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort „endet"
ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt: Dem Antrag nach Nummer 1 darf nur entsprochen
werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu
,, § 26 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung,". verpflichtet, aus Beschäftigungen oder Erwerbstä-
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter dem Wort „bewährt" tigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als
ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt: den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Satz 1
,,§ 26 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung,".
Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt."
2. § 25 erhält folgende Fassung:
4. In § 45 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 26 Abs. 3
,,§ 25 letzter Satz" durch die Worte,,§ 26 Abs. 4 letzter Satz"
(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach Erreichen ersetzt.
der Altersgrenze in den Ruhestand. Die Altersgrenze
der Beamten auf Lebenszeit ist das vollendete fünfund- Artikel 7
sechzigste Lebensjahr. Für einzelne Beamtengruppen
kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt Änderung des Bundesbeamtengesetzes
werden. Der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
ist durch Gesetz zu regeln. Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni
Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten, 1989 (BGBI. 1 S. 1282), wird wie folgt geändert:
soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, über
das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus 1. In § 31 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht
,,§ 42 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei
übersteigen darf, hinausgeschoben werden kann,
allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den
jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtund-
Fällen der Nummer 3 sinngemäß anzuwenden."
sechzigsten Lebensjahr. Unter den gleichen Voraus-
setzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer
nach Absatz 1 Satz 3 gesetzlich bestimmten früheren 2. In § 35 wird im Satz 2 der Punkt durch ein Komma
Altersgrenze um bis zu zwei Jahre hinausgeschoben ersetzt und folgender zweiter Halbsatz angefügt:
werden." ,,§ 42 Abs. 3 ist sinngemäß ai1zuwenden."
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. § 41 wird wie folgt geändert: 2. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet
a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: hat.
,,(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende Dem Antrag nach Nummer 1 darf nur entsprochen
des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünf- werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu
undsechzigste Lebensjahr vollendet. Für einzelne verpflichtet, aus Beschäftigungen oder Erwerbs-
Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere tätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als
Altersgrenze bestimmt werden. den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Satz 1
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag
Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt."
des Beamten, soweit dienstliche Belange nicht ent-
gegenstehen, über das vollendete fünfundsech-
zigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, 5. In § 44 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten „den
die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinaus- Beamten" die Worte „auf Grund eines amtsärztlichen
geschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum Gutachtens über den Gesundheitszustand, bei der
vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr. Unter Deutschen Bundesbahn und bei der Deutschen Bun-
den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in despost auch auf Grund des Gutachtens eines beamte-
den Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Satz 2 ten Arztes, eines Vertrauensarztes, in Ausnahmefällen
gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis eines Facharztes" angefügt.
zu zwei Jahre hinausgeschoben werden.
(3) Wenn dringende dienstliche Belange im Ein- 6. In § 77 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte ,,§ 42 Abs. 3
zelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch letzter Satz" durch die Worte ,,§ 42 Abs. 4 letzter Satz"
einen bestimmten Beamten erfordern, kann auf ersetzt.
Antrag der obersten Dienstbehörde die Bundes-
regierung den Eintritt in den Ruhestand über das
fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für eine 7. In § 98 Abs. 1 werden die Worte „22, 24 und 41" durch
bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht überstei- die Worte „22 und 24" ersetzt.
gen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die
Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hinaus.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bun-
desregierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festge- Artikel 8
setzte frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzig- Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
sten Lebensjahr hinausschieben."
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom
4. § 42 wird wie folgt geändert: 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830), wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „2, 14" durch die Zahl
,,(3) Von der Versetzung des Beamten in den ,, 1,875" ersetzt.
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen
werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder
einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens dem- 2. Es wird folgender § 73 a eingefügt:
selben Endgrundgehalt übertragen werden kann
und wenn zu erwarten ist, daß er den gesundheit- ,,§ 73a
lichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Übergangsregelung bei Gewährung
zum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche
und ruhegehaltfähige Stellenzulagen. Zur Vermei- oder überstaatliche Einrichtung
dung der Versetzung in den Ruhestand kann dem Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis
Beamten unter Beibehaltung seines Amtes auch zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in
eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Lauf- der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzu-
bahngruppe übertragen werden, wenn eine ander- wenden."
weitige Verwendung nicht möglich ist und dem
Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben
unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit
Artikel 9
zuzumuten ist."
Änderung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält des Deutschen Bundestages
folgende Fassung:
Das Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen
,,(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom
Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag 16. Juni 1982 (BGBL I S. 677), geändert durch Artikel 7
in den Ruhestand versetzt werden, wenn er des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363),
wird wie folgt geändert:
1. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwer-
behindertengesetzes ist und das sechzigste In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 13 bis 20"
Lebensjahr vollendet hat oder durch die Worte ,,§§ 13 bis 20 und 21 a" ersetzt
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2233
Artikel 10 ,,(5} Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes wieder zum Beamten ernannt wird. Im übrigen gelten die
Vorschriften der §§ 53 bis 54, 56 bis 59 und 62 und 90 des
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 27. Januar 1977 Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Verurteilte
(BGBI. 1 S. 201 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363), wird als Ruhegehalt. Bei Anwendung der §§ 53 und 54 des
wie folgt geändert: Beamtenversorgungsgesetzes sind die Höchstgrenze
In § 18 Abs. 6 Satz 3 werden die Worte ,,§§ 13 bis 20" (§ 53 Abs. 2 Nr. 1) und der unter Zugrundelegung der ge-
durch die Worte ,,§§ 13 bis 20 und 21 a" ersetzt. samten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende
Betrag(§ 54) um den Betrag zu kürzen, um den der Unter-
haltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet
Artikel 11 ist, zurückbleibt. Bei Anwendung des § 53 a des Beamten-
versorgungsgesetzes sind die ruhegehaltfähigen Dienst-
Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung bezüge (§ 53a Abs. 2 Satz 1) um den Betrag zu kürzen,
Das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung in um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer dem er errechnet ist, zurückbleibt."
96-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2363), wird wie folgt geändert:
Artikel 13
§ 4 a wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: über das Schornsteinfegerwesen
,,(3) Das Ruhegehalt wird für Beamte im Flugver- Das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom
kehrskontrolldienst auf Lebenszeit, die wegen Errei- 15. September 1969 (BGBI. 1S. 1634, 2432), zuletzt geän-
chens der Altersgrenze nach den Absätzen 1 und 2 in dert durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar
den Ruhestand treten, erhöht. Die Erhöhung beträgt 1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert:
bei Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des drei-
undfünfzigsten Lebensjahres 13, 125 vom Hundert der § 31 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Erhöhung ver-
mindert sich bei einem Beamten, der mehr als zwei ,,(4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, §§ 21, 22, 25 und 61
Jahre nach Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebens- Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entspre-
jahres in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, chend."
um den sich der Ruhegehaltssatz durch die Dienstzeit,
die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach
§ 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöht. Artikel 14
Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der Änderung des Einkommensteuergesetzes
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen."
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
,,(5) Auf Beamte im Flugverkehrskontrolldienst auf zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Lebenszeit, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 in den 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt
Ruhestand versetzt worden sind, findet § 53a Abs. 2 geändert:
Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maß-
gabe Anwendung, daß die ruhegehaltfähigen Dienstbe- In § 3 werden in Nummer 67 das Semikolon gestrichen
züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der und folgende Worte angefügt:
sich das Ruhegehalt berechnet, um zwanzig vom Hun-
dert erhöht werden. § 53 a Abs. 4 und 5 des Beamten- ,,und der Kindererziehungszuschlag nach dem Kinder-
versorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwen- erziehungszuschlagsgesetz;".
den, daß die nach Satz 1 maßgebenden ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge zu erhöhen sind.
(6) Liegt dem Ruhegehalt ein Beamtenverhältnis im Artikel 15
Sinne des§ 85 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgeset-
zes zugrunde, ist der Anwendung des§ 53a des Beam- Änderung des Gesetzes über die Gewährung
tenversorgungsgesetzes das Ruhegehalt zugrunde zu einer jährlichen Sonderzuwendung
legen, das sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son-
geltenden Recht ergäbe, wenn dies günstiger ist." derzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung
des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai
Artikel 12 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 4
Änderung der Bundesdisziplinarordnung Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297),
§ 77 Abs. 5 der Bundesdisziplinarordnung in der Fas- wird wie folgt geändert:
sung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1
Dem § 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
S. 750, 984), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2466), erhält folgende ,,Der Kindererziehungszuschlag nach dem Kindererzie-
Fassunq: hungszuschlagsgesetz bleibt unberücksichtigt."
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil i
Artikel 16 1. die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der
Gesetz Erziehungszeit als Beitragszeit nach dem Sechsten
über die Gewährung Buch Sozialgesetzbuch bei dem Beamten oder Richter
eines Kindererziehungszuschlags vorgelegen haben und
(Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG)
2. die allgemeine Wartezeit nach dem Sechsten Buch
§ 1 Sozialgesetzbuch bis zum Eintritt in den Ruhestand
nicht erfüllt ist und auch nach diesem Zeitpunkt nicht
( 1) Das Ruhegehalt eines Beamten oder Richters erhöht
erfüllt wird.
sich bei einem nach dem 31. Dezember 1991 geborenen
Kind für jeden Monat eines Erziehungsurlaubs nach Voll-
(2) Durch die Erhöhung des Ruhegehaltes nach
endung des siebzehnten Lebensjahres während eines
Absatz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der
Beamtenverhältnisses oder eines anderen öffentlich-recht-
sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn die der Berech-
lichen Dienst- oder Amtsverhältnisses um 6,25 vom Hun-
nung des Kindererziehungszuschlags zugrundeliegenden
dert des aktuellen Rentenwertes nach dem Sechsten Buch
Erziehungszeiten in vollem Umfang als ruhegehaltfähige
Sozialgesetzbuch, soweit nicht ein anderer Elternteil in
Dienstzeit nach § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes zu
dieser Zeit wegen Erziehung des Kindes in der gesetz-
berücksichtigen gewesen wären.
lichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war.
Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten einer Kindererziehung,
(3) Die Erhöhung des Ruhegehaltes nach Absatz 1 wird
die in eine Freistellung vom Dienst nach § 72 a oder nach
auf Antrag vorgenommen.
§ 79 a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen-
dem Landesrecht fallen. Für die Berechnung des Betrages
nach Satz 1 wird die Zeit einer Freistellung nach Satz 2 §3
von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag berücksichtigt,
an dem das Kind sechsunddreißig Monate alt wird. Zur § 2 ist für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren
Ermittlung des nach Satz 1 bis 3 zu berücksichtigenden sind, nach Maßgabe der Vorschriften über Beitragszeiten
Zeitraumes sind etwa anfallende Tage unter Benutzung wegen Kindererziehung im Fünften Kapitel des Sechsten
des Nenners dreißig umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 des Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Wird während einer Kindererziehungszeit vom Erzie- §4
henden ein weiteres Kind erzogen, das bei der Berech- Die Aufwendungen für den Kindererziehungszuschlag
nung des Betrages nach Absatz 1 Satz 1 zu berücksichti- trägt der jew~ilige Träger der Versorgungslast.
gen gewesen wäre, verlängert sich der nach Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 zu berücksichtigende Zeitraum für
dieses und jedes weitere Kind um die Zeit, in der mehrere §5
Kinder gleichzeitig erzogen worden sind. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(3) Trifft die nach Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigende
Zeit einer Freistellung mit einer Teilzeitbeschäftigung nach
§ 72 a oder nach § 79 a des Bundesbeamtengesetzes oder §6
entsprechendem Landesrecht zusammen, ist der auf die
Zeit nach Absatz 1 Satz 3 entfallende Anteil des Kinderer- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
ziehungszuschlages nur insoweit zu zahlen, als er den
Betrag des Ruhegehaltes übersteigt, der sich aus der auf
die Teilzeitbeschäftigung entfallenden ruhegehaltfähigen Artikel 17
Dienstzeit ergibt. Dienstunfallbedingte Erhöhungen blei-
Versorgungsbericht
ben außer Betracht.
Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körper-
(4) Durch die Erhöhung des Ruhegehaltes nach schaften zu Beginn jeder Wahlperiode des Deutschen
Absatz 1 bis 3 darf der Betrag des Ruhegehaltes nicht Bundestages einen Bericht vorlegen. Der Bericht soll die
überschritten werden, der sich ergeben würde, wenn die jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleistungen im
der Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 zugrunde gelegten öffentlichen Dienst enthalten sowie Hochrechnungen für
Zeiten eines Erziehungsurlaubs sowie einer Freistellung die in den nächsten 15 Jahren zu erwartenden Versor-
vom Dienst nach § 72 a oder nach § 79 a des Bundesbe- gungsleistungen.
amtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in vol-
lem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 des
Artikel 18
Beamtenversorgungsgesetzes zu berücksichtigen gewe-
sen wären. Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
und des Soldatenversorgungsgesetzes
§2 (1) Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut
(1) Hat ein Beamter oder Richter nach Vollendung des des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar
siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beam- 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
tenverhältnis oder in ein anderes öffentlich-rechtliches bekanntmachen.
Dienst- oder Amtsverhältnis ein nach dem 31. Dezember
1991 geborenes Kind erzogen, gilt § 1 Abs. 1 bis 3 (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den
entsprechend, wenn Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2235
1. Januar 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetz- Artikel 20
blatt bekanntmachen. Inkrafttreten
Artikel 19
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes
Berlin-Klausel bestimmt ist, am 1. Januar 1992 in Kraft.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. (2) Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Pentachlorphenolverbotsverordnung
(PCP-V)
Vom 12. Dezember 1989
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des 3. Zubereitungen, die insgesamt mehr als 0,01 vom Hun-
Chemikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBI. 1 dert der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe
S. 1718) verordnet die Bundesregierung: enthalten,
4. Erzeugnisse, die infolge einer Behandlung mit Zuberei-
tungen die in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten
§ 1 Stoffe in einer Konzentration von mehr als 5 mg/kg
Anwendungsbereich (ppm) enthalten. Für die Feststellung der Konzentration
ist nur der von der Behandlung tatsächlich erfaßte Teil
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Stoffe, Zuberei- des Erzeugnisses maßgeblich.
tungen und Erzeugnisse:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Holzbestandteile von
1. Pentachlorphenol (CAS-Nr. 87-86-5),
Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor Inkraft-
2. Pentachlorphenolnatrium (CAS-Nr. 131-52-2) sowie treten der Verordnung mit Zubereitungen, die Pentachlor-
die übrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen, phenol enthalten, behandelt wurden.
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§2 gegen § 2 Abs. 1 die in § 1 Abs. 1 genannten Stoffe,
Verbote Zubereitungen oder Erzeugnisse herstellt, in den Verkehr
bringt oder verwendet.
(1) Es ist verboten, die in § 1 Abs. 1 genannten Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse gewerbsmäßig, im Rah-
§4
men sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder
sonst unter Beschäftigung von Arbeitnehmern herzustel- Übergangsvorschrift
len, in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 dürfen abweichend
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den von § 2 Abs. 1 bis zum 22. März 1990 in den Verkehr
Verboten des Absatzes 1 bezüglich der Herstellung und gebracht werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten dieser
Verwendung zulassen, wenn die Stoffe, Zubereitungen Verordnung hergestellt worden sind.
und Erzeugnisse
1 . zur Synthese anderer Stoffe eingesetzt werden oder §5
als Nebenprodukt anfallen Änderung der Gefahrstoffverordnung
oder
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986
2. ausschließlich zu Forschungs- und wissenschaftlichen (BGBI. 1 S. 1470), geändert durch die Verordnung vom
Versuchszwecken einschließlich Analysen verwendet 16. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2721 ), wird wie folgt
werden sollen geändert:
und die schadlose Entsorgung der Abfälle gewährleistet ist In Anhang III wird die Nummer 6 „Pentachlorphenol"
sowie ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz gestrichen.
der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen sind.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von §6
den Verboten des Absatzes 1 bezüglich des lnverkehrbrin- Berlin-Klausel
gens und der Verwendung zulassen, wenn die Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse zur Entsorgung bestimmt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
sind; die in Absatz 2 genannten Sicherheitsanforderungen leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-
gelten entsprechend. gesetzes auch im Land Berlin.
§3 §7
Straftaten Inkrafttreten
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2237
Verordnung
über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen
oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom 13. Dezember 1989
Auf Grund des§ 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozial- 8. Brusthütchen mit Sauger
gesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 9. Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmit-
1988, BGBI. 1 S. 2477) wird verordnet:
tel)
§ 1 1o. Einmalhandschuhe (Ausnahme: sterile Handschuhe
zur regelmäßigen Katheterisierung)
Sächliche Mittel mit geringem
oder umstrittenem therapeutischen Nutzen 11. Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
12. Fingerlinge
1. Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;
13. Fingerschienen
Knie- und Knöchelkompressionsstücke
14. Glasstäbchen
2. Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauch-
wandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trä- 15. Gummihandschuhe
gern) 16. Milchpumpen
3. Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten 17. Ohrenklappen
4. Applikationshilfen für Wärme und Kälte 18. Salbenpinsel
5. Afterschließbandagen 19. Urinflaschen
6. Mundsperrer 20. Zehen- und Ba!lenpolster, Zehenspreizer.
7. Penisklemmen
8. Rektophore §3
9. Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebär- Instandsetzungen
muttervorfall). Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die
§2
das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Auf-
Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis arbeitung einer vorhandenen Fassung.
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
§·4
1. Alkoholtupfer
Berlin-Klausel
2. Armtragetücher, Armtragegurte
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
3. Augenbadewannen
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 78 des Gesund-
4. Augenklappen heits-Reformgesetzes auch im Land Berlin.
5. Augentropfpipetten
§5
6. Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und son-
stigen Dauerverbänden Inkrafttreten
7. Brillenetuis Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin
und zum Glasschleifer und Glasätzer/zur Glasschleiferin und Glasätzerin*)
Vom 13. Dezember 1989
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 5. Handhaben und Warten der Werkzeuge, Geräte,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 Maschinen und Einrichtungen,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) 6. Glasarten und Glaserzeugnisse,
geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Hand-
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Anfertigen und Lesen von Fertigungsunterlagen,
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch 8. Vorbereiten des Glases,
§ 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesmini- 9. Techniken der Glasveredlung,
ster für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmini- 10. Materialfluß,
ster für Bildung und Wissenschaft: 11. Qualitätssicherung.
§ 1 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Anwendungsbereich Kenntnisse:
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in 1. In der Fachrichtung Schliff:
dem Ausbildungsberuf Glasschleifer und Glasätzer/Glas-
a) Grob- und feinschleifen sowie Handpolieren,
schleiferin und Glasätzerin nach der Handwerksordnung
und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten b) Dekorgestalten durch verschiedene Schliffarten,
Ausbildungsberuf. c) Formveränderungs- und Ausbrucharbeiten,
§2 d) Säurepolieren, Ätzen, Strahlen und Verbinden;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 2. In der Fachrichtung Gravur:
Der Ausbildungsberuf Glasveredler/Glasveredlerin wird a) Schneiden, Gravieren und Rutschen,
staatlich anerkannt. b) Tiefgravieren,
§3 c) Ausführen von Hochschnittarbeiten,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen d) Handpolieren, Ätzen und Strahlen;
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbil- 3. In der Fachrichtung Flächenveredlung:
dungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen a) Strahlmattieren,
1. Schliff, b) Säuremattieren,
2. Gravur und c) Beschichten,
3. Flächenveredlung d) Montieren.
gewählt werden.
§5
§4
Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsberufsbild
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
1. Berufsbildung, dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweich:mde sachliche und zeitliche
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
§6
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die
Ausbildungsplan
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem- bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2239
§7 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Berichtsheft insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben durch-
führen, davon mindestens eine nach Nummer 1, und in
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines höchstens 32 Stunden 1 Prüfungsstück anfertigen.
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig 1. Arbeitsproben für alle Fachrichtungen:
durchzusehen. a) Schneiden von Innen- und Außenbögen, Rund-
ecken, Ausschnitten,
§8
b) Schleifen und Polieren von Kanten;
Zwischenprüfung
2. Arbeitsproben in der Fachrichtung Schliff:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende a) Ausführen eines Keilschliffsterndekors,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. b) Ausführen eines versetzten Ecken- oder Oliven-
dekors,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und die unter c) Schleifen einer Modellkante mit unterschiedlichen
laufender Nummer 7 Buchstabe b und c, Nummer 8 Buch- Schlifftechniken,
stabe b und c sowie Nummer 9 Buchstabe c und d für das d) Verbinden von Glaserzeugnissen;
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- 3. Arbeitsproben in der Fachrichtung Gravur:
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-
a) Ausführen von Mustern in Schnittprofilen,
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
b) Ausführen von Dekaren in floralen und figuralen
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Gravuren,
insgesamt höchstens 7 Stunden 3 Arbeitsproben anferti-
gen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: c) Ausführen von Ätz- oder Strahlarbeiten;
1. Einrichten von betriebsüblichen Schleifmaschinen, 4. Arbeitsproben in der Fachrichtung Flächenveredlung:
Abziehen von Schleifscheiben,
a) Strahlen in unterschiedlichen Tiefen, Tönen und
2. Vorlage auf Werkstück übertragen, Markieren und Strukturen,
Anzeichnen,
b) Ätzen in unterschiedlichen Tiefen, Tönen und Struk-
3. Schneiden, Sägen, Sprengen und Bohren von Glas, turen,
4. Vorreißen und Feinmachen einfacher Schliffmuster c) Schleifen einer Modellkante in einer anspruchsvol-
nach vorgelegter Zeichnung, len Technik, ·
5. Abdecken und Ausschneiden sowie Strahlen oder d) Montage von Glaserzeugnissen.
Ätzen des Musters,
6. Glaserzeugnisse gravieren. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
1. in der Fachrichtung Schliff:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf a) eine Schale, Vase oder Scheibe mit unterschiedli-
praxisbezogene Fälle beziehen, aus folgenden Gebieten chen Schliffen, Strahlungen und Ätzungen sowie mit
schriftlich lösen: Dekorschliffen,
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- b) ein Zusammensetzspiegel mit unterschiedlichen
gieverwendung, Kanten- und Flächenschliffen,
2. Herstellung, Eigenschaften und Eignung von Glas, c) eine Ganzglaskonstruktion;
3. Anfertigung von Skizzen und Zeichnungen, 2. in der Fachrichtung Gravur:
4. Grundlagen der Glasbearbeitung und -veredlung, eine Schale, Vase oder Scheibe in unterschiedlichen
Gravuren, .Strahlungen und Ätzungen;
5. Einsatz und Pflege von Werkzeugen und Hilfsmitteln
für die Glasbearbeitung und -veredlung. 3. in der Fachrichtung Flächenveredlung:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- eine gestaltete Glasfläche in verschiedenen Techniken,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- insbesondere in Tönen, Tiefen und Strukturen geätzt
fung in programmierter Form durchgeführt wird. sowie gestrahlt oder beschichtet.
Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen und das Prü-
§9 fungsstück jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
erstrecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten tik, Fachzeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs- gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,
ausbildung wesentlich ist. insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1. im Prüfungsfach Technologie: (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Energieverwendung, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
b) Herstellung, Eigenschaften und Eignung verschie- geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
dener Glasarten und Glaserzeugnisse zur Ver- mündlichen das doppelte Gewicht.
edlung,
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
c) Arbeitsplanung unter Verwendung von fachlichen
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
Regelwerken,
das doppelte Gewicht.
d) Glasveredlung durch Schliff, Gravur, Ätzen, Strah-
len und Beschichten für Hohl- und Flachglas, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
e) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen für die Glas- nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
bearbeitung und -veredlung, reichende Leistungen erbracht sind.
f) Qualitätssicherung;
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: § 10
a) Längen-, Winkel-, Flächen-, Volumen- und Massen- Aufhebung von Vorschriften
berechnungen, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
b) Prozentrechnen und Proportionsberechnungen, pläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlern-
berufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die
c) Material- und Kostenberechnungen,
in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere
d) maschinentechnische Berechnungen; die Ausbildungsberufe Glasschleifer und Glasätzer, Glas-
3. im Prüfungsfach Fachzeichnen: graveur sowie Hohlglasfeinschleifer, sind vorbehaltlich des
§ 11 nicht mehr anzuwenden.
a) Darstellen von floralem, figuralem oder ornamenta-
lem Dekor oder von Schriften, § 11
b) Erstellen oder Ergänzen einer Fertigungszeich- Übergangsregelung
nung;
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: § 12
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, Berlin-Klausel
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
3. im Prüfungsfach Fachzeichnen 90 Minuten, tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial- Land Berlin.
kunde 60 Minuten.
§ 13
(5) Soweit. die schriftliche Prüfung in programmierter
Inkrafttreten
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte
Prüfungsdauer unterschritten werden. Diese Verordnung tritt am 1 . August 1990 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2241
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin
und zum Glasschleifer und Glasätzer/Glasschleiferin und Glasätzerin
1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
---+----·-····----------···-----·--........+--·----- -------------------+----'-----L---
3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
J
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz- während der
schutz und rationelle lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü- gesamten Ausbildung
Energieverwendung tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen zu vermitteln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-
nahmen der Ersten Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom
ausgehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
und zur Vermeidung von Umweltbelastungen beitra-
gen
g) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-
nen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich erläutern
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
5 Handhaben und Warten a) Glasbearbeitungswerkzeuge handhaben, pflegen
der Werkzeuge, Geräte, und instandhalten
Maschinen und b) Funktionen von Maschinen und Anlagen der Glas-
Einrichtungen veredlung überwachen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
c) Glasbearbeitungsmaschinen, insbesondere für
Gravur, Schliff oder Zuschnitt, einrichten, bedienen,
warten und bei der Instandhaltung mitwirken
d) Schleif- und Poliermittelträger sowie Schleif- und
Poliermittel anwenden und aufbewahren
e) Schleifkörper spannen, profilieren und abziehen
f) Binde- und Kühlmittel anwenden
g) Fertigungsverfahren und -techniken erläutern
6 Glasarten und a) Schmelzvorgänge, Herstellungsverfahren und Küh-
Glaserzeugnisse lung erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) b) Zusammensetzung und Eigenschaften von Glas-
6
arten, insbesondere von Kristallgläsern, erläutern·
c) Glaserzeugnisse auf ihre Verwendbarkeit beurteilen
und auswählen
7 Anfertigen und Lesen a) Entwürfe und Ausführungszeichnungen für verschie-
6
von Fertigungsunterlagen dene Veredlungstechniken anfertigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
b) Entwürfe und Ausführungszeichnungen auf Vorlagen
4 6
übertragen
c) fertigungstechnische Informationen unter Berücksich-
tigung der Normen aus technischen Zeichnungen ent- 4
nehmen
8 Vorbereiten des Glases a) Glas reinigen und prüfen 2
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
b) Glaserzeugnisse schneiden, sägen, sprengen und
bohren
6 6
c) durch Säumen und Kröseln Kanten und Ränder bear-
beiten
d) Vorlagen auf Werkstücke übertragen
e) Glas markieren, einteilen, anzeichnen sowie maß-
6
und modellnehmen
f) mit Deckmassen oder Schablonen abdecken
9 Techniken der a) Glaserzeugnisse grobschleifen, feinschleifen und
6 8
Glasveredlung polieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
b) Glaserzeugnisse gravieren, schneiden und stippen 4 8
c) Glasflächen durch Ätzen und Strahlen veredeln 5
d) Glasteile zusammenfügen und kleben 2 5
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2243
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsb erufsbildes im Ausbildungsjahr
1 2 3
-------- -~--- -
2 3 4
10 Materialfluß a) betriebsbezogenen Materialfluß darstellen
4
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) b) Glasartikel verpacken, befördern und lagern
----
11 Qualitätssiche rung a) Glasarten und Glaserzeugnisse nach Qualitätsmerk-
(§ 4 Abs. 1 N r. 11) malen sortieren
b) Qualitätsmängel erkennen und soweit als möglich 6 10
beseitigen
c) Fehlerursachen nennen und entsprechende Vor-
beugemaßnahmen aufzeigen
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2
A. Fachrichtung Schliff
--·-
1 Grob- und Feinschleifen a) entsprechend der Schliffart Glas mit Schleifscheiben
sowie Handpolieren unterschiedlicher Profile vorreißen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a) b) vorgerissene Werkstücke schlichten und feinmachen 10
c) Handpolituren ausführen
d) Halbfabrikate mattieren, schattieren und gravieren
2 Dekorgestaltung durch a) Keil-, Kugel-, Oliv- und Scharfschliffe ausführen
verschiedene Schliffarten 10
b) Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facettenschliffe aus-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
führen
Buchstabe b)
c) Hoch-, Tief- und Walzenschliffe ausführen 6
d) Schliffe auf Überfangglas ausführen
- ~--
3 Formveränderungs- und a) Formveränderungen durch unterschiedliche Schliff-
Ausbrucharbeiten arten vornehmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c) b) Ausbruchschliffe ausführen sowie Ränder und Kan-
ten bearbeiten 14
c) Bohrungen ausführen
d) Werkstücke sägen und fräsen
4 Säurepolieren, Ätzen, a) Säurepolituren und Ätzungen ausführen
Strahlen und Verbinden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 b) Ätztechniken ausführen
Buchstabe d) c) Strahltechniken in unterschiedlichen Strukturen aus- 12
führen
d) Glasflächen und -kanten verkleben
2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
B. Fachrichtung Gravur
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
Schneiden, Gravieren a) Werkstücke mit Scheiben unterschiedlicher Gravur-
und Rutschen profile bearbeiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
b) unterschiedliche Schnittprofile zu Dekoren verar-
Buchstabe a) 10
beiten
c) gebundene und freie Rutschtechniken in Dekoren
zusammenfassen
d) Werkstücke mattieren und schattieren
2 Tiefgravieren a) Gravuren mit Kupferrad-, Korund- und Diamantschei-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 ben, mit der Gravurmaschine und der biegsamen 8
Buchstabe b) Welle ausführen
b) florale, figurale und ornamentale Dekore in Stein- und
Kupfergravur ausführen
12
c) Oberflächen durch verschiedene Tiefgravuren pla-
stisch gestalten
3 Ausführen von a) Reliefdekore unterschiedlicher Art herausarbeiten
Hochschnittarbeiten 12
b) Wappen und Schriften ausführen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c)
4 Handpolieren, Ätzen a) Säurepolitur beschreiben
und Strahlen b) Handpolituren ausführen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
10
Buchstabe d) c) Ätztechniken ausführen
d) Strahltechniken in unterschiedlichen Strukturen aus-
führen
C. Fachrichtung Flächenveredlung
1 Strahl mattieren a) Strahlmittel nach Körnung und Wirkungsgrad be-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 stimmen
Buchstabe a)
b) in Tönen, Tiefen und Struktur&n strahlen
12
c) Eisblumieren
d) verschiedene Strahltechniken auf Überfangglas aus-
führen
2 Säuremattieren a) Matt- und Säurebäder unter Beachtung der Arbeits-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 und Umweltschutzvorschriften ansetzen und der Ent-
Buchstabe b) sorgung zuführen 7
b) Werkstücke abdecken, schneiden und im Vorbad
behandeln
c) in Tönen, Tiefen und Strukturen ätzen 10
d) verschiedene Ätztechniken auf Überfangglas aus-
führen 5
e) mit drucktechnischen Mitteln abdecken und ätzen
Nr. 59 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2245
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
3 Beschichten a) vorgewaschene, visitierte und polierte Werkstücke
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 beschichten, insbesondere silberbelegen 8
Buchstabe c)
b) Belagschutz aufbringen
c) Siebdruck, Umdruck und Abziehbilder aufbringen
4 Montieren a) Verglasungs-, Abdichtungs- und Montagetechniken
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 anwenden
Buchstabe d)
b) Spiegel befestigen 10
c) Glasintarsien ausführen, Glasflächen -und -kanten
verkleben
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln
Vom 14. Dezember 1989
Auf Grund des§ 1 Abs. 1 und der§§ 2 und 3 Satz 1 des Handelsklassengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1
S. 2201) wird vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit und für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln vom
6. März. 1985 (BGBI. 1 S. 542) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „als Speisesorten" gestrichen.
2. In § 1 Abs. 2 wird das Datum „ 1. Februar" durch das Datum „ 1. Januar"
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 11 des Handelsklassengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
über die Haftung für fehlerhafte Produkte
(Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
Vom 15. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: liehen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet,
sowie Elektrizität. Ausgenommen sind landwirtschaftliche
§ 1 Erzeugnisse des Bodens, der Tierhaltung, der Imkerei und
der Fischerei (landwirtschaftliche Naturprodukte), die nicht
Haftung einer ersten Verarbeitung unterzogen worden sind; glei-
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getö- ches gilt für Jagderzeugnisse.
tet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine
Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts ver- § 3
pflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden
Fehler
Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt
dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte (1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die
Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller
nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch Umstände, insbesondere
bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich
a) seiner Darbietung,
verwendet worden ist.
b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet wer-
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, den kann,
wenn
c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht
1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, wurde,
2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das berechtigterweise erwartet werden kann.
Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat,
noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr (2) Ein Produkt hat nicht. allein deshalb einen Fehler,
brachte, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr
gebracht wurde.
3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere
Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck herge- §4
stellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit her- Hersteller
gestellt oder vertrieben hat,
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das
4. der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt herge-
Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr stellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das
brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entspro- Anbringen seines Namens, seines Warenzeichens oder
chen hat, oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als
5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Hersteller ausgibt.
Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das (2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck
Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer
konnte. anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im
Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungs-
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts
ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die bereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt Wirtschaftsgemeinschaft einführt oder verbringt.
eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Her- (3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt
stellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei
den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwen- denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats,
den. nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zuge-
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen gangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt,
Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein
Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatz- eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2
pflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der
der Hersteller die Beweislast. Name des Herstellers bekannt ist.
§ 2 § 5
Produkt Mehrere Ersatzpflichtige
Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sind für denselben Schaden mehrere Hersteller neben-
Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweg- einander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2199
als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen (2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
zueinander hängt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechend anzuwenden.
Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu lei-
stenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere
davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; im § 10
übrigen gelten die §§ 421 bis 425 sowie § 426 Abs. 1 Haftungshöchstbetrag
Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Sind Personenschäden durch ein Produkt oder glei-
che Produkte mit demselben Fehler verursacht worden, so
§ 6 haftet der Ersatzpflichtige nur bis zu einem Höchstbetrag
von 160 Millionen Deutsche Mark.
Haftungsminderung
(2) Übersteigen die den mehreren Geschädigten zu
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschul-
leistenden Entschädigungen den in Absatz 1 vorgesehe-
den des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bür-
nen Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Ent-
gerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung
schädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag
steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche
zu dem Höchstbetrag steht.
Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des
Geschädigten gleich.
(2) Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, § 11
wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und
zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht wor-
Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung
den ist. § 5 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte
einen Schaden bis zu einer Höhe von 1125 Deutsche
§ 7 Mark selbst zu tragen.
Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
§ 12
(1) Im Falle der Tötung ist Ersatz der Kosten einer
Verjährung
versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu lei-
sten, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß während (1) Der Anspruch nach § 1 verjährt in drei Jahren von
der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem
gemindert war oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatz-
Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdi- pflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müs-
gung demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen sen.
hat.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden
Dritten in einem Verhältnis, aus dem er diesem gegenüber Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis die
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhalts- Fortsetzung der Verhandlungen verweigert wird.
pflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der
Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der (3) Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen
Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu Gesetzbuchs über die Verjährung anzuwenden.
leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer
seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet
gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der § 13
Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht Erlöschen von Ansprüchen
geboren war.
(1) Der Anspruch nach§ 1 erlischt zehn Jahre nach dem
§8
Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den
Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. Dies
gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesund-
ein Mahnverfahren anhängig ist.
heit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Ver-
mögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch (2) Auf den rechtskräftig festgestellten Anspruch oder
erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dau- auf den Anspruch aus einem anderen Vollstreckungstitel
ernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist Absatz 1. Satz 1 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für den
ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Anspruch, der Gegenstand eines außergerichtlichen Ver-
gleichs ist oder der durch rechtsgeschäftliche Erklärung
anerkannt wurde.
§9
Schadensersatz durch Geldrente
§ 14
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minde- Unabdingbarkeit
rung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürf-
nisse des Verletzten sowie der nach § 7 Abs. 2 einem Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz
Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt
durch eine Geldrente zu leisten. werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.
2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 15 oder das Außerkrafttreten des § 10 anzuordnen, wenn und
Arzneimittelhaftung; soweit dies zur Umsetzung einer Richtlinie des Rates der
Haftung nach anderen Rechtsvorschriften Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Arti-
kel 16 Abs. 2 und 18 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom
(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwal-
bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungs- tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für
bereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher fehlerhafte Produkte erforderlich ist.
abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt
oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit
worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine
Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkt- § 18
haftungsgesetzes nicht anzuwenden.
Berlin-Klausel
(2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt
unberührt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§ 16 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
Übergangsvorschrift verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten nach Maßgabe des § 14 des Dritten Über-
Dieses Gesetz ist nicht auf Produkte anwendbar, die vor leitungsgesetzes auch im Land Berlin.
seinem Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind.
§ 17
§ 19
Erlaß von Rechtsverordnungen
Inkrafttreten
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Beträge der §§ 10 und 11 zu ändern Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Haussmann
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2201
Gesetz
über Statistiken der Rohstoff- und Produktionswirtschaft
einzelner Wirtschaftszweige
(Rohstoffstatistikgesetz - RohstoffStatG)
Vom 15. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: g) tätige Personen nach Stellung im Betrieb und
Geschlecht, Zahl der Kurzarbeitnehmer, Zu- und
Abgang nach Stellung im Betrieb sowie Abgang
§ 1 nach Gründen,
Umfang und Zweck der Erhebung h) tätige Personen nach Produktionsstufen, geleistete
Stunden oder Schichten sowie Ausfallstunden nach
(i) In folgenden Wirtschaftsbereichen werden Erhebun- Gründen,
gen als Bundesstatistik durchgeführt:
i) Zahl und Zustand der Schmelzeinheiten,
1. in der Eisen- und Stahlwirtschaft (§ 2), jährlich
2. in der Nichteisen- und Edelmetallwirtschaft (einschließ- Verbrauch an Hilfsstoffen nach Art und Menge;
lich der ersten Verarbeitungsstufe für Nichteisen- und 2. des Eisenerzbergbaus
Edelmetalle in anderen Wirtschaftszweigen) (§ 3).
monatlich
(2) Die Ergebnisse dE r Statistiken bilden die Grundlage die Erhebungsmerkmale nach Nummer 1 Buchstaben
für politische Entscheidungen der Bundesregierung, und a, b, g und h;
zwar im Bereich der Eisen- und Stahlwirtschaft für Maß-
3. der Eisen-, Stahl- und Tempergießereien
nahmen der Europäischen Gemeinschaft und zur Durch-
führung von Umstrukturierungsprogrammen sowie im monatlich
Bereich der Nichteisen- und Edelmetallwirtschaft zur die Erhebungsmerkmale nach Nummer 1 Buchstaben
Sicherung und Bevorratung volkswirtschaftlich bedeut- a, b, c und d,
samer Rohstoffe von der Erzeugung bis zur ersten Ver-
arbeitungsstufe. halbjährlich
die Erhebungsmerkmale nach Nummer 1 Buchstaben
§2 g und h,
Erhebungsmerkmale, Periodizität, Berichtszeitraum jährlich
der Statistik in der Eisen- und Stahlwirtschaft die Erhebungsmerkmale nach Nummer 1 Buchstabe f;
(1) Erhebungsmerkmale der Statistik in der Eisen- und 4. der Erzeugung von Legierungen
Stahlwirtschaft(§ 1 Abs. 1 Nr. 1) sind für die Betriebe und
monatlich
fachlichen Betriebsteile
die Erhebungsmerkmale nach Nummer 1 Buchstaben
1. der Eisenschaffenden Industrie
a und b;
monatlich
5. des Schrotthandels
a) Erzeugung nach Art, Menge, Wert, Verwendungs-
monatlich
zweck und Schmelz- sowie Fertigungsverfahren,
die Erhebungsmerkmale nach Nummer 1 Buchstabe b,
b) Zugang, Verbrauch, Abgang und Bestand an herge-
stellten und gehandelten Erzeugnissen nach Art, halbjährlich
Menge, Wert der Gießereierzeugnisse, Verwen- die Erhebungsmerkmale nach Nummer 1 Buchstabe g;
dungszweck, Ländern und Abnehmer- oder Liefe-
rantengruppen, 6. des Eisen- und Stahlhandels
c) Auftragseingang und Auftragsbestand nach Art, monatlich
Menge und Ländern, für das Inland auch nach die Erhebungsmerkmale nach Nummer 1 Buchstabe b,
Abnehmergruppen,
halbjährlich
d) Zugang, Verbrauch, Abgang und Bestand an Roh-
die Erhebungsmerkmale nach Nummer 1 Buchstabe g.
stoffen nach Art, Menge, Ländern und Schmelz-
sowie Fertigungsverfahren, (2) Die Erhebungen für Unternehmen, die dem Vertrag
e) Erzeugung von Brennstoffen und Energie nach Art, über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Menge, Wert und Verwendungszweck, Kohle und Stahl unterliegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), erfassen
f) Zugang, Verbrauch, Abgang und Bestand an Brenn- monatlich für den Folgemonat
stoffen und Energie nach Art, Menge, Ländern und die Plandaten entsprechend den Erhebungsmerkmalen
Schmelz- sowie Fertigungsverfahren, nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a, g und h
2202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Jährlich metallen und deren Legierungen, Bearbeitungsrest-
stoffen, Schrott, nichteisenmetallhaltigen Aschen
tätige Personen nach Stellung im Betrieb, Alter und Zuord-
und Rückständen
nung zu Produktionsstufen.
nach Art und Menge,
(3) Der Berichtszeitraum entspricht der jeweiligen
b) Verbrauch an Nichteisenmetallerzen, -konzentra-
Periodizität. Die in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Bestands-
ten, -hüttenzwischenprodukten, raffinierten Nicht-
angaben, die Angaben zu tätigen Personen, Zahl der Kurz-
eisenmetallen und deren Legierungen, Bearbei-
arbeitnehmer sowie die Angaben zu Buchstabe i und die
tungsreststoffen, Schrott, nichteisenmetallhaltigen
jährlichen Erhebungen nach Absatz 2 erstrecken sich auf
Aschen und Rückständen
den Stand zum Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes.
nach Art, Menge und Verwendungszweck,
§ 3 c) Zahl der tätigen Personen,
Erhebungsmerkmale, Periodizität, jährlich
Berichtszeitraum der Statistik in der Abgabe von Halbmaterial
Nichteisen- und Edelmetallwirtschaft nach Art, Menge und inländischen Abnehmergruppen.
( 1) Erhebungsmerkmale der Statistik in der Nichteisen- Die monatlichen Erhebungen sowie die vierteljährliche
und Edelmetallwirtschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind für die Erhebung der tätigen Personen werden nur bei den
Betriebe Nichteisenmetall-Halbzeugwerken und -Gießereien
sowie in der Nichteisenmetall-Pulverindustrie durchge-
1 . des Nichteisenmetallerzbergbaus
führt;
monatlich
4. des Nichteisenmetallhandels
Förderung und Aufbereitung an Nichteisenmetallerzen,
Erzeugung von Konzentraten vierteljährlich
nach Art und Menge, a) Bestand an Nichteisenmetallerzen, -konzentraten,
vierteljährlich -hüttenzwischenprodukten, raffinierten Nichteisen-
metallen und deren Legierungen, Bearbeitungsrest-
a) Bestand an Nichteisenmetallerzen, -konzentrat.en
stoffen, Schrott, nichteisenmetallhaltigen Aschen
und -hüttenzwischenprodukten
und Rückständen
nach Art und Menge,
nach Art und Menge,
b) Zahl der tätigen Personen;
b) Zahl der tätigen Personen.
2. der Nichteisenmetall- und Edelmetallerzeugung
monatlich (2) Der Berichtszeitraum entspricht der jeweiligen Peri-
odizität. Die Angaben zu Bestand und tätigen Personen
a) Erzeugung von raffinierten Nichteisenmetallen und erstrecken sich auf den Stand zum Ende des jeweiligen
deren Legierungen, Zwischenprodukten sowie Berichtszeitraums.
Edelmetallen
nach Art, Menge und Wert,
§4
b) Verbrauch an Nichteisenmetallerzen, -konzentraten
und -hüttenzwischenprodukten, raffinierten Nicht- Hilfsmerkmale
eisenmetallen und deren Legierungen, Bearbei- Hilfsmerkmale der Statistiken sind:
tungsreststoffen, Schrott, nichteisenmetallhaltigen
Aschen und Rückständen 1. Name, Bezeichnung, Anschrift der Unternehmen und
nach Art, Menge und Verwendungszweck, Betriebe, Rechtsform des Unternehmens,
vierteljährlich 2. Name der für Rückfragen zur Verfügung stehenden
a) Bestand an Nichteisenmetallerzen, -konzentraten Person sowie Telefon-, Telefax- und Fernschreib-
und -hüttenzwischenprodukten, Bearbeitungsrest- nummer.
stoffen, Schrott, nichteisenmetallhaltigen Aschen
und Rückständen, raffinierten Nichteisenmetallen §5
und deren Legierungen sowie Edelmetallen
nach Art und Menge, Auskunftspflicht
b) Zahl der tätigen Personen; (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Aus-
kunftspflichtig sind die Unternehmen und die Leiter der
3. der ersten Verarbeitungsstufe
Betriebe.
monatlich
(2) Die Erteilung der Auskünfte zu § 4 Nr. 2 ist freiwillig.
a) Erzeugung von Halbmaterial
nach Art, Menge, Wert sowie Herkunft des bezoge-
nen Halbmaterials,
§ 6
b) Auftragseingang von Halbmaterial
nach Menge sowie Herkunft, Durchführung der Bundesstatistik
vierteljährlich ( 1 ) Die Statistiken werden
a) Bestand an Nichteisenmetallerzen, -konzentraten, 1. in der Eisen- und Stahlwirtschaft (§ 2) vom Statisti-
-hüttenzwischenprodukten, raffinierten Nichteisen- schen Bundesamt,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2203
2. in der Nichteisen- und Edelmetallwirtschaft (§ 3) vom §8
Bundesamt für Wirtschaft
Verordnungsermächtigung
durchgeführt.
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
(2) Zur Durchführung der Statistik nach Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung den Kreis der zu Befragenden
wird im Bundesamt für Wirtschaft eine Organisationsein- einzuschränken, die Erhebung einzelner Merkmale auszu-
heit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und perso- setzen sowie die Periodizitäten zu verlängern, wenn die
nell von anderen Aufgabenbereichen des Bundesamtes zu Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführ-
trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Per- lichkeit oder Häufigkeit benötigt werden .
sonen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer
§9
Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflich-
tige nur für Zwecke dieses Gesetzes verwenden. Berlin-Klausel
(3) Das Nähere zur Ausführung des Absatzes 2 regelt Dieses Gesetz giit nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
der Bundesminister für Wirtschaft durch Erlaß. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
§ 7 Überleitungsgesetzes.
Übermittlungsregelung § 10
Inkrafttreten
An den Bundesminister für Wirtschaft und die fachlich
zuständigen obersten Landesbehörden dürfen für die Ver- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
wendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Statistiken der
und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschafts-
von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und vom zweige in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
Bundesamt für Wirtschaft Tabellen mit statistischen Ergeb- nummer 708-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
nissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988
einen einzigen Fall ausweisen. (BGBI. 1 S. 2353), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
2204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Wahl der Vertreter
der Bundesrepublik zur Beratenden Versammlung des Europarats
Vom 15. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Nach Ablauf der Wahlperiode eines Bundestages
führt der neue Bundestag innerhalb von drei Monaten
Artikel 1 nach seinem ersten Zusammentritt eine Neuwahl
durch.
Das Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundes-
(3) Die Amtszeit der neu gewählten Vertreter und
republik zur Beratenden Versammlung des Europarats
Stellvertreter beginnt mit der Bestätigung der Mandate
vom 11. Juni 1951 (BGBI. 1S. 397), geändert durch Gesetz
vom 4. August 1953 (BGBI. 1 S. 779), wird wie folgt durch die Parlamentarische Versammlung und endet
geändert: mit der Bestätigung der Mandate ihrer Nachfolger
durch die Parlamentarische Versammlung."
1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:
3. § 2 erhält folgende Fassung:
„Gesetz über die Wahl der Vertreter
der Bundesrepublik Deutschland ,,§ 2
zur Parlamentarischen Versammlung Das Verfahren der Wahl sowie die Nachfolge im
des Europarates". Falle des Ausscheidens eines Vertreters oder Stell-
vertreters infolge Tod oder aus sonstigen Gründen
2. § 1 erhält folgende Fassung: bestimmt der Deutsche Bundestag."
,,§ 1
(1) Die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in
der Parlamentarischen Versammlung des Europarats
Artikel 2
und ihre Stellvertreter werden vom Deutschen Bundes-
tag jeweils für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Mitte gewählt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2205
Gesetz
zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
und des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Vom 15. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach
Beendigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten
Wehrdienstes, im Falle des § 7b Abs. 2 drei Monate
Artikel 1 nach Zustellung des letzten maßgeblichen Einkom-
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes mensteuerbescheides. Ist gegen den Wehrpflichtigen
ein Verfahren auf Unterhaltsleistung anhängig, so
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der erlischt das Antragsrecht erst mit Ablauf eines Monats
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 nach Abschluß des Verfahrens oder nach Rechtskraft
S. 2614) wird wie folgt geändert: der Entscheidung."
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,, § 13 Abs. 4" 4. In § 7 b Abs. 1 werden die Worte „Land- oder Forstwirt-
durch die Worte ,,§ 13c Abs. 2" ersetzt. schaft'' durch die Worte „Land- und Forstwirtschaft"
ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Worte „ Verdienstausfall- 5. § 8 wird gestrichen.
entschädigung nach § 13;" durch die Worte „Lei-
stungen nach den §§ 13 bis 13d" ersetzt. 6. In § 12 a Abs. 2 werden die Worte „sowie § 8 gelten
entsprechend" durch die Worte „gilt entsprechend"
b) Nummer 4 wird gestrichen.
ersetzt.
3. Folgender § 4 a wird eingefügt:
7. Das Kapitel III des zweiten Abschnittes wird wie folgt
,,§ 4a gefaßt:
Antrag „III. Leistungen nach § 2 Nr. 3
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden § 13
auf Antrag gewährt.
Verdienstausfallentschädigung
(2) Antragsberechtigt sind (1) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Ein-
1. die anspruchsberechtigten Familienangehörigen, künfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatz-
leistungen einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallent-
2. der Wehrpflichtige.
schädigung nach Absatz 2 oder 3.
(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige eines
Trägers der Sozialhilfe nach § 90 des Bundessozial- (2) Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem
hilfegesetzes. Arbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes
2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt Als Wehrdienstes entfallen, erhalten als Entschädigung für
Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 gilt das Brutto- jeden Wehrdiensttag %60 der sonstigen Einkünfte, die
arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid er-
Wehrdienstes im Falle eines Erholungsurlaubs zuge- geben, nach Abzug der während des Wehrdienstes
standen hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkom- weiterlaufenden sonstigen Einkünfte, höchstens jedoch
men und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen 600 Deutsche Mark.
Sozial- und Arbeitslosenversicherung; zum Arbeitsent-
gelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit § 13c
Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden. Mindestleistung
(3) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 (1) Unterschreiten die Leistungen nach den§§ 13 bis
nicht vor, erhält der Wehrpflichtige für jeden Wehr- 13 b zusammen den Betrag, der sich für den Wehr-
diensttag 1/360 des Arbeitslohns, der in dem Jahre erzielt pflichtigen auf Grund seines Dienstgrades und Fami-
wurde, das dem Kalendermonat vor der Einberufung lienstandes nach der als Anlage beigefügten Tabelle
vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom ergibt, wird die Tabellenleistung gewährt. Diese Min-
Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetz- destleistung steht auch Wehrpflichtigen zu, die keine
lichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung. § 10 Leistungen nach den §§ 13 bis 13b erhalten.
Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz und § 10 Abs. 3 gelten (2) Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffent-
entsprechend. lichen Dienst erhalten die Mindestleistuno nur, soweit
(4) Die Verdienstausfallentschädigung beträgt je sie höher ist, als die nach dem Arbeitsplatzschutz-
Wehrdiensttag höchstens gesetz gewährten Bezüge, Gehälter und Löhne, gemin-
dert um die Steuern vom Einkommen und die Arbeit-
a) für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Fami- nehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeits-
lienangehörigen im engeren Sinne 360 Deutsche losenversicherung.
Mark,
(3) Beamte, Richter und Berufssoldaten, die sich im
b) für die übrigen Wehrpflichtigen 300 Deutsche Mark. Ruhestand befinden, erhalten als Mindestleistung den
Unterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezü-
§ 13a gen nach Abzug der entrichteten Lohnsteuern und den
Leistungen für Selbständige ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe
(1) Wehrpflichtigen, die Inhaber von Gewerbebetrie- der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt be-
ben oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind rechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohn-
oder andere selbständige Tätigkeiten ausüben, werden steuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.
Leistungen nach Absatz 2 oder 3 gewährt.
(2) Zur Fortführung des Betriebs oder der selbständi- § 13d
gen Tätigkeit während des Wehrdienstes werden dem Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
Wehrpflichtigen die angemessenen Aufwendungen für
Leistungen nach den §§ 13 a und 13 b werden
eine Ersatzkraft, die an seiner Stelle tätig wird, oder die
zusammen nur bis zu dem in § 13 a Abs. 2 festgelegten
angemessenen Mehraufwendungen, die dadurch ent-
Höchstbetrag gewährt. Verdienstausfallentschädigung
stehen, daß der Wehrpflichtige seine Aufgaben im
nach § 13 wird daneben nur insoweit gewährt, als sie
Betrieb für die Zeit seiner wehrdienstbedingten Abwe-
die Hälfte des nach Satz 1 nicht in Anspruch genomme-
senheit teilweise oder ganz auf Betriebsangehörige
nen Höchstbetrags nicht übersteigt."
überträgt, bis zu 600 Deutsche Mark je Wehrdiensttag
erstattet.
8. In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 2
(3) Ist eine Fortführung des Betriebs oder der selb- und 3" durch die Worte „den §§ 13 a, 13 b" ersetzt.
ständigen Tätigkeit nach Absatz 2 aus Gründen, die der
Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich mit
9. Die Anlage (zu § 13) wird durch die diesem Gesetz
der Folge, daß die betriebliche oder selbständige Tätig-
beigefügte Anlage (zu § 13c) ersetzt.
keit während des Wehrdienstes ruht, erhält der Wehr-
pflichtige für die ihm entfallenden Einkünfte eine
Entschädigung. Sie beträgt für jeden Wehrdiensttag
%60 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die sich aus Artikel 2
dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt, höch- Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
stens jedoch 600 Deutsche Mark. § 10 Abs. 3 gilt
entsprechend. Daneben werden dem Wehrpflichtigen Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
die Miete für die Berufsstätte sowie die sonstigen Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425),
Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuer- zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
gesetzes erstattet, sofern entsprechende laufende 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2475), wird wie folgt
Zahlungsverpflichtungen für die Dauer des Wehrdien- geändert:
stes bestehen.
1. § 14 a wird wie folgt geändert:
§ 13b a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „Einern
Wehrpflichtige, denen Einkünfte im Sinne des § 2 Arbeitnehmer, der" die Worte „aus seinem
Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes infolge des Arbeitseinkommen" eingefügt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2207
bb) Am Ende des ersten Satzes wird der Punkt tigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht."
Halbsatz angefügt:
bb) Satz 4 (neu) wird wie folgt gefaßt:
„Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im
„Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines
Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialge-
Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes .zu
setzbuch bleiben außer Betracht."
stellen."
cc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines
,,(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu
nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1
stellen."
Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2 oder bei
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: Gewährung von Leistungen nach den §§ 13 bis 13 d
,,(5) Absatz 4 gilt nicht bei Zahlung des Arbeitsent- des Unterhaltssicherungsgesetzes."
gelts nach § 1 Abs. 2 oder bei Gewährung von
Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des Unterhalts- 3. In § 16a werden am Ende des Absatzes 1 der Punkt
sicherungsgesetzes." durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:
,,§ 14a und § 14b."
2. § 14 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 letzter Satz wird wie folgt gefaßt: 4. Dem § 17 wird angefügt:
„Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres ,,(7) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar
nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen." 1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die
Vorschriften des § 14 a Abs. 4, des § 14 b Abs. 1 und 2
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sowie des § 16 a Abs. 1 in der bis dahin geltenden
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Fassung maßgebend."
,,Diese Beiträge müssen aus eigenen Einkünf-
ten aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe- Artikel 3
betrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger
Inkrafttreten
Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet wor-
den sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäf- Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
2208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu§ 13c)
Tagessatz
- in DM -
Dienstgrad verheiratet **)
ledig*) verheiratet zwei drei und
ein
Kind Kinder mehr Kinder
Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter ..... 37,50 46,50 49,- 52,50 56,-
Obergefreiter •• * •••••••••••••••••••• 38,- 47,- 49,50 53,50 57,-
Hauptgefreiter ....................... 39,50 47,50 50,- 54,- 57,50
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett .......................... 40,- 48,50 51,50 54,50 58,50
Stabsunteroffizier, Obermaat ........... 41,50 49,50 53,50 56,- 59,50
Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich ......... 43,50 51,50 54,50 58,50 61,-
Oberfeldwebel, Oberbootsmann ......... 45,- 52,50 56,- 59,50 63,-
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
Oberfähnrich ........................ 47,- 55,50 58,50 61,50 65,50
Leutnant, Stabsfeldwebel,
Stabsbootsmann ..................... 50,- 59,50 63,- 66,50 70,-
Oberleutnant, Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann ................. 52,50 63,50 66,- 70,- 73,-
Hauptmann, Kapitänleutnant ........... 58,50 70,- 74,- 77,50 81,-
Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt ....... 66,50 82,50 87,- 89,50 94,-
Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
Oberstabsarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,- 85,- 91,- 92,50 96,50
Oberfeldarzt, Flottillenarzt .............. 74,- 92,50 96,50 99,50 104,-
Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt,
Flottenarzt und höhere Dienstgrade •••• •• 80,- 101,50 104,50 108,- 111,50
•) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des§ 13 Abs. 4 Buchstabe b .
.. ) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des§ 13 Abs. 4 Buchstabe a.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2209
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Neuntes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 18. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
Artikel 1
(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 15. August 1989 (BGBI. 1 S. 1598), wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom
In § 9 wird die Zahl „9 013" durch die Zahl „9 221"
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1081 ), wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „9 013" durch die Zahl Artikel 3
,, 9 221 " ersetzt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
b) In Absatz 2 wird die Zahl „9 013" durch die Zahl Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„9 221" und die Zahl „4 506,50" durch die Zahl
,,4 610,50" ersetzt.
Artikel 4
2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „5 155" durch die Zahl
,,5 274" ersetzt. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
2210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Elftes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes,
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
und Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
Vom 18. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abkömmlinge erhalten ein Uberbrückungsgeld in Höhe
das folgende Gesetz beschlossen: einer Entschädigung nach § 11 Abs. 1. Das Überbrük-
kungsgeld beträgt bei einer Dauer der Mitgliedschaft
Artikel 1 von mehr als acht Jahren oder von mehr als zwei
Wahlperioden das Eineinhalbfache der Entschädigung
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 nach § 11 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu leisten
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 1 des sind, bestimmt der Präsident. Sind Hinterbliebene im
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209), wird Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, wird sonstigen
wie folgt geändert: Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der
Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld
1. § 19 erhält folgende Fassung: bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
,,§ 19 (2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mit-
Anspruch auf Altersentschädigung glieds des Bundestages, das die Voraussetzungen der
Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erfüllt und noch keine
Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung erhält."
Altersentschädigung, wenn es das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet und dem Bundestag acht Jahre
angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum acht- 6. § 27 wird wie folgt geändert:
zehnten Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag entsteht a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr
,,(1) Mitglieder des Bundestages und Versor-
früher. § 18 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. Eine
gungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten
Wahlperiode wird mit vier Jahren angerechnet, soweit
einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in
ihre Dauer über zwei Jahre hinausgeht."
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in sinngemä-
ßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden
2. § 20 wird wie folgt geändert: Vorschriften. Das Überbrückungsgeld nach § 24 ist
a) In Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort eine auf die Erstattung der Bestattungskosten anre-
„acht" und das Wort „fünfundzwanzig" durch das chenbare Leistung im Sinne dieser Vorschriften."
Wort ,,fünfunddreißig" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 381 der
b) In Satz 2 wird das Wort „sechzehnten" durch das Reichsversicherungsordnung" durch die Worte
Wort „achtzehnten" und das Wort „fünf" dur~n das ,,§ 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbu-
Wort „ vier" ersetzt. ches" und die Worte ,,§ 405 der Reichsversiche-
rungsordnung" durch die Worte ,,§ 257 des Fünften
3. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Sechstel" durch Buches des Sozialgesetzbuches" ersetzt.
das Wort „Achtel" ersetzt.
7. § 29 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
4. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfundzwanzig" „Entsprechendes gilt beim Bezug einer Versorgung
durch das Wort „fünfunddreißig" ersetzt. aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und
5. § 24 erhält folgende Fassung: von Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 des
,,§ 24
Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von
Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf
Überbrückungsgeld für Hinterbliebene Antrag gemäߧ 1227 Abs. 1 Nr. 9 der Reichsversiche-
(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Bundes- rungsordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversi-
tages erhalten die noch nicht abgerechneten Leistun- cherungsgesetzes;§ 55 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 3, 4
gen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten ent-
Tor'es fällig waren. Der überlebende Ehegatte und die sprechend."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2211
8. § 35 erhält folgende Fassung: Amtsgehalts und des Ortszuschlages. Das Überbrük-
kungsgeld beträgt bei einer Amtszeit von mindestens
,,§ 35
vier Jahren das Eineinhalbfache des Amtsgehalts und
Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz des Ortszuschlages. Sind Hinterbliebene nicht vorhan-
(1) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwart- den, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letz-
schaften, die vor dem Inkrafttreten des Elften Ände- ten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das
rungsgesetzes entstanden sind, bleiben unberührt. Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen
§ 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gewährt.
gelten entsprechend für die Hinterbliebenen eines (2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mit-
Empfängers von Altersentschädigung, wenn dieser glieds der Bundesregierung, das die Voraussetzungen
nach Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes ver- des § 15 Abs. 1 Satz 1 erfüllt und noch kein Ruhegehalt
stirbt. erhält.
(2) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwart- (3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen MitQ_lieds
schaften ehemaliger Mitglieder des Bundestages, die der Bundesregierung, das zur Zeit seines Todes Uber-
die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer vor gangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu
Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erfüllen, haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des
und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach bisherigem Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemo-
Recht, sofern der Versorgungsfall vor dem 1. Januar nat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Über-
2002 eintritt. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze gangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen-
1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder des Bundes- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach
tages, die vor Inkrafttreten des Elften Änderungsgeset- § 14 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.
zes dem Bundestag oder einem Landtag angehören,
sowie für ihre Hinterbliebenen. (4) Wird Überbrückungsgeld nach den Absätzen 1
bis 3 gezahlt, entfallen Leistungen nach den für die
(3) Ehemalige Mitglieder des Bundestages, die nach Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen
Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erneut in Vorschriften aus Anlaß des Todes."
den Bundestag eintreten und die Voraussetzungen der
§§ 19 und 21 in der bisherigen Fassung erfüllen, erhal-
Artikel 4
ten Altersentschädigung nach bisherigem Recht mit der
Maßgabe, daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft nach Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes vier vom Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
Hundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1 bis zum zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni
Erreichen der Höchstaltersentschädigung gewährt wer- 1989 (BGBI. 1 S. 1267), wird wie folgt geändert:
den. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2
In§ 22 Nr. 4 wird nach dem Wort „Übergangsgelder,"
gelten für Hinterbliebene entsprechend.
das Wort „Überbrückungsgelder," eingefügt.
(4) Die sich nach Absatz 1 oder 3 ergebende Versor-
gungsanwartschaft nach bisherigem Recht wird der Artikel 5
Berechnung des Versorgungsanspruchs zugrunde
gelegt, wenn sie höher ist a!s die Versorgungsanwart- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
schaft,- die sich nach diesem Gesetz ergibt." des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
9. § 46 Abs. 3 wird gestrichen.
Artikel 6
Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 12. Wahlperiode in
Kraft.
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209), wird
wie folgt geändert: Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
In § 10 b Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 32 Abs. 4
bis 8," die Worte ,,§ 35" eingefügt.
Bonn, den 18. Dezember 1989
Artikel 3
Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekannt- Der Bundespräsident
machung vom 27. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1166), zuletzt Weizsäcker
geändert durch Artikel V Nr. 3 des Gesetzes vom 20. März
1979 (BGBI. 1 S. 357), wird wie folgt geändert: Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Koh 1
1 . § 16 Abs. 2 wird gestrichen.
2. Nach § 16 wird eingefügt: Der Bundesminister des Innern
Schäuble
,,§ 16 a
(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Bundes- Der Bundesminister der Finanzen
regierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Waigel
2212 Bundesgesetz~latt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung
(Vereinsförderungsgesetz)
Vom 18. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates betreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs
das folgende Gesetz beschlossen: und des Hundesports."
Artikel 1 3. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Worte „ein Viertel" durch
Änderung der Abgabenordnung
die Worte „ein Drittel" ersetzt.
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
S. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 15
des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie „9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch
folgt geändert: den bezahlten Sport fördert."
1. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt: 4. § 64 wird wie folgt gefaßt:
,,Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Kör- ,,§ 64
perschaften gelten nicht als selbständige Steuer- Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
subjekte." (1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung
insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
2. In § 52 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 3 der (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die
Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Num- Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb
mer 4 angefügt: zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte,
,,4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Ge-
der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums schäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und (2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaft-
des Faschings, der Soldaten- und Reservisten- liche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2213
(§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaft- b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
licher Geschäftsbetrieb behandelt.
,,7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater,
und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte,
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Um-
Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Ver-
satzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die
kauf von Speisen und Getränken,".
keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 60 000
Deutsche Mark im Jahr, so unterliegen die diesen
Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungs-
grundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Artikel 2
Gewerbesteuer. Änderung des Einführungsgesetzes
(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere zur Abgabenordnung
selbständige Körperschaften zum Zweck der mehr- In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
fachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), das
nach Absatz 3 gilt als Mißbrauch von rechtlichen zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember
Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42. 1988 (BGBI. 1S. 2262) geändert worden ist, wird folgender
(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich § 1 d eingefügt:
erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür
vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaft- ,,§ 1d
steuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Steuerbegünstigte Zwecke
Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt Die Vorschriften der§§ 51, 52, 58, 64, 67a und 68 der
werden." Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Ver-
einsförderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
5. § 67 a wird wie folgt gefaßt: S. 2212) sirid erstmals ab 1. Januar 1990 anzuwenden."
,,§ 67a
Sportliche Veranstaltungen Artikel 3
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins Änderung des Einkommensteuergesetzes
sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen ein-
schließlich Umsatzsteuer insgesamt 60 000 DM im Jahr Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. De-
sportlichen Veranstaltungen. zember 1989 (BGBI. 1 S. 2210), wird wie folgt geändert:
(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur
1. In § 3 Nr. 26 werden nach den Worten „vergleichbare
Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids
nebenberufliche Tätigkeit" die Worte „oder für die
erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1
nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter
Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein
Menschen" eingefügt.
für mindestens fünf Veranlagungszeiträume.
(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1
2. § 10 b wird wie folgt geändert:
verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sport-
vereins ein Zweckbetrieb, wenn a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wissen-
schaftliche" ein Beistrich und das Wort „mildtätige"
1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine
eingefügt.
sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner
Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem „Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang
Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsent- steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtig-
schädigung hinaus Vergütungen oder andere Vor- ten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein
teile erhält und Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen
2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teil- durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die
nahme an der Veranstaltung von dem Verein oder Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf
einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt
über eine Aufwandsentschädigung hinaus Ver- worden sein."
gütungen oder andere Vorteile erhält. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuer- ,,(4) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit
pflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbei-
schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die träge vertrauen, es sei denn, daß er die Bestätigung
Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt
wir1schaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweck- hat oder daß ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung
betriebe sind, oder von Dritten geleistet werden." bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
6. § 68 wird wie folgt geändert: eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer ver-
anlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der Bestä-
a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:
tigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken
,,Zweckbetriebe sind auch:". verwendet werden, haftet für die entgangene
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewen- 2. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:
deten Betrags anzusetzen." ,,§ 23 a
Durchschnittsatz für Körperschaften,
3. In§ 34 g Satz 3 werden nach der Bezeichnung „Abs. 3" Personenvereinigungen und Vermögensmassen
die Worte „und 4" eingefügt. im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9
des Körperschaftsteuergesetzes
4. § 52 wird wie folgt geändert:
(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuer-
a) In Absatz 13 b Satz 1 wird hinter die Bezeichnung beträge (§ 15) wird für Körperschaften, Personenver-
,,§ 10 b" die Bezeichnung „Abs. 2" eingefügt. einigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5
b) In Absatz 24 a werden hinter die Bezeichnung Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht
,,§ 34 g" die Worte „in der Fassung des Gesetzes verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jähr-
zur Änderung des Parteiengesetzes und ande- licher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu
rer Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBI. 1 machen, ein Durchschnittsatz von 7 vom Hundert des
S. 2615)" eingefügt. steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr,
festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausge-
schlossen.
Artikel 4
(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Um-
Änderung der Einkommensteuer- satz, mit Ausnahme der Einfuhr, im vorangegangenen
Durchführungsverordnung Kalenderjahr 60 000 DM überstiegen hat, kann den
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Durchschnittsatz nicht in Anspruch nehmen.
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1 (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen
S. 1239), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezem- für die Anwendung des Durchschnittsatzes gegeben
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2301 ), wird wie folgt geändert: sind, kann dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten
Tage nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums
1. Dem § 48 Abs. 3 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt: eines Kalenderjahres erklären, daß er den Durch-
schnittsatz in Anspruch nehmen will. Die Erklärung
„In Fällen der Durchlaufspende für Zwecke, die im
bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalender-
Ausland verwirklicht werden, ist das Bundesministe-
jahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
rium, in dessen Aufgabenbereich der jeweilige Zweck
Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist
fällt, zur Spendenannahme verpflichtet."
spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des
ersten Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjah-
2. In § 84 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1988" durch die res zu erklären. Eine erneute Anwendung des Durch-
Jahreszahl „ 1990" ersetzt. schnittsatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalen-
derjahren zulässig."
Artikel 5 Artikel 7
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Änderung der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung
§ 48 Abs. 3 und § 84 Abs. 1 der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung in der durch Artikel 4 geänder- Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom
ten Fassung können auf Grund der Ermächtigungen des 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2359), zuletzt geändert
Einkommensteuergesetzes durch Rechtsverordnung wie- durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 1988 (BGBI. 1
der geändert werden. S. 204), wird wie folgt geändert:
Artikel 6 Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt:
Änderung des Umsatzsteuergesetzes ,,§ 66 a
Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung
Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 des Durchschnittsatzes für Körperschaften,
(BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Personenvereinigungen und Vermögensmassen
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262), wird im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9
wie folgt geändert:
des Körperschaftsteuergesetzes
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
nach§ 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit
a) Der bisherige Wortlaut wird Buchstabe a. er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in § 23 a
b) Folgender Buchstabe b wird angefügt: des Gesetzes festgesetzten Durchschnittsatz berechnet."
,,b' die Leistungen der nichtrechtsfähigen Perso-
nenvereinigungen und Gemeinschaften der in
Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaf- Artikel 8
ten, wenn diese Leistungen, falls die Körper- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
schaften sie anteilig selbst ausführten, ins-
gesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert § 66 a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in
würden;". der Fassung des Artikels 7 kann auf Grund des§ 22 Abs. 6
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2215
Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes durch Rechtsverordnung nahmen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des
geändert werden. Einkommensteuergesetzes gehören,
Artikel 9 2. für Vereine im Sinne des § 25."
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
4. § 54 wird wie folgt geändert:
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom ,,(3) § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 ist auch für vor
22. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2615), wird wie folgt dem 1. Januar 1990 beginnende Veranlagungszeit-
geändert: räume anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht
bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehen."
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Woh- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
nungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig- c) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5
Holstein" die Worte ,, , die Niedersächsische eingefügt:
Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung
Norddeutsche Landesbank, die Landestreuhand- ,,(5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
stelle für Agrarförderung Norddeutsche Landes- sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991,
bank, die Saarländische Investitionskreditbank in den Fällen des Absatzes 4 bis zum 31. Dezember
Aktiengesellschaft" eingefügt. 1992, durch schriftliche Erklärung auf die Steuer-
befreiung nach§ 5 Abs. 1 Nr. 10 dieses Gesetzes in
b) In Nummer 9 wird das Semikolon durch einen Punkt der vorstehenden Fassung verzichten. Die Körper-
ersetzt und folgender Satz angefügt: schaft ist mindestens für fünf aufeinanderfolgende
,,Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forst- Kalenderjahre an die Erklärung gebunden. Die
betriebe;". Erklärung kann nur mit Wirkung von Beginn eines
Kalenderjahrs an widerrufen werden. Der Widerruf
ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuer-
2. § 9 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
festsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das
a) In Buchstabe a Satz 2 werden nach dem Wort er gelten soll."
„wissenschaftliche" ein Beistrich und das Wort
,,mildtätige" eingefügt. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
b) Folgende Sätze werden angefügt: e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden durch fol-
genden Absatz ersetzt:
„Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang
steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtig- ,,(7) § 9 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes zur
ten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein Änderung des Parteiengesetzes und anderer
Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2615)
durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989,
Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf Buchstabe c dieser Vorschrift erstmals für den Ver-
nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt anlagungszeitraum 1984 anzuwenden. Für die Ver-
worden sein. Der Steuerpflichtige darf auf die Rich- anlagungszeiträume 1984 bis 1988 ist § 9 Nr. 3 in
tigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitglieds- der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Par-
beiträge vertrauen, es sei denn, daß er die Bestäti- teiengesetzes und anderer Gesetze mit der Maß-
gung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben gabe anzuwenden, daß sich der Höchstbetrag für
erwirkt hat oder daß ihm die Unrichtigkeit der Bestä- Spenden an politische Parteien auf 100 000 Deut-
tigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit sche Mark erhöht und sich der Betrag von 40 000
nicht bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahr- Deutsche Mark, ab dem eine Veröffentlichung im
lässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder Rechenschaftsbericht Voraussetzung für den
wer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in Abzug der Spenden ist, auf 20 000 Deutsche Mark
der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten vermindert. Für Spenden an politische Parteien, die
Zwecken verwendet werden, haftet für die entgan- vor dem 15. Juli 1986 geleistet worden sind, ist § 9
gene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom
zugewendeten Betrags anzusetzen." 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217) anzuwenden,
wenn dessen Anwendung zu einer niedr~geren
Steuer führt."
3. § 24 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 24 f) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden Absätze 8
bis 11.
Freibetrag für bestimmte Körperschaften
Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen
Artikel 10
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
gensmassen ist ein Freibetrag von 7 500 Deutsche Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Mark, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens,
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
abzuziehen. Satz 1 gilt nicht
machung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt
1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember
deren Leistungen bei den Empfängern zu den Ein- 198,8 (BGBI. 1 S. 2262), wird wie folgt geändert:
2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1. § 3 wird wie folgt geändert: Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesell-
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Woh- schaft'' eingefügt.
nungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig- b) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
Holstein" die Worte ,, , die Niedersächsische Lan-
aa) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt
destreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Nord-
ersetzt.
deutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für
Agrarförderung Norddeutsche Landesbank, die bb) Folgender Satz wird angefügt:
Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesell- „Satz 2 gilt nicht für die selbstbewirtschaftete
schaft'' eingefügt. forstwirtschaftliche Nutzung eines Betriebs der
b) In Nummer 15 werden die Worte „soweit sie die für Land- und Forstwirtschaft (§ 34 des Bewer-
eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforder- tungsgesetzes) und für Nebenbetriebe im Sinne
lichen Voraussetzungen erfüllen" ersetzt durch die des § 42 des Bewertungsgesetzes, die dieser
Worte „soweit sie von der Körperschaftsteuer Nutzung dienen;".
befreit sind". c) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
„ 13. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
sowie Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10
,, Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Euro- des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie
päischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit von der Körperschaftsteuer befreit sind. In den
Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. Fällen des Verzichts nach § 54 Abs. 5 Satz 1
2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaf- des Körperschaftsteuergesetzes besteht die
fung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessen- Steuerpflicht jeweils für das Kalenderjahr, für
vereinigung (EWIV) - ABI. EG Nr. L 199 S. 1 - betrie- das auf die Steuerbefreiung verzichtet wird. In
ben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder den Fällen des Widerrufs nach § 54 Abs. 5
Gesamtschuldner." Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes tritt
die Steuerbefreiung für das Kalenderjahr ein,
3 § 11 wird wie folgt geändert: für das er gelten soll;".
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
2. In § 25 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a ein-
„Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Deutsche gefügt:
Mark nach unten abzurunden und
,,(2 a) § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 ist auch auf die
1 . bei natürlichen Personen sowie bei Personen- Vermögensteuer der Kalenderjahre vor 1990 anzuwen-
gesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von den, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind
36 000 Deutsche Mark, oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen."
2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und
des § 3 Nr. 5, 6, 9, 15 und 17 sowie bei Unter-
nehmen von juristischen Personen des öffent- Artikel 12
lichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von
7 500 Deutsche Mark, Änderung des Berlinförderungsgesetzes
höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Das Berlinförderungsgesetz 1987 in der Fassung der
Gewerbeertrags, zu kürzen." Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2415), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
b) Absatz 5 wird gestrichen.
vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1267), wird wie folgt
geändert:
4. Nach § 36 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3 a) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist erstmals für den Er- 1 . § 17 wird wie folgt geändert:
hebungszeitraum 1989 anzuwenden."
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zur Förderung
des Baues von Wohnungen in Berlin (West)" gestri-
chen.
Artikel 11
Änderung des Vermögensteuergesetzes b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „zur Förderung
des Baues, des Umbaues, der Erweiterung, der
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Modernisierung und der Instandsetzung von
Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558), Gebäuden in Berlin (West)" gestrichen.
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Woh- 1. in den Fällen des Absatzes 1 von einem Bau-
nungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig- herrn unverzüglich und unmittelbar zur Finanzie-
Holstein" die Worte ,, , die Niedersächsische Lan- rung des Baues von Wohnungen im Sinne des
destreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Nord-· § 39 oder§ 82 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
deutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für zes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) in
Agrarförderung Norddeutsche Landesbank, die Berlin (West) verwendet werden,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2217
2. in den Fällen des Absatzes 2 unverzüglich und eigenen Haus kann der Steuerpflichtige im Jahr der
unmittelbar Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen und
a) von einem Bauherrn zur Finanzierung des in den beiden folgenden Jahren bis zu insgesamt
Baues, des Umbaues, der Erweiterung, der 50 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen,
Modernisierung oder der Instandsetzung von wenn die Modernisierungsmaßnahmen nach dem
Gebäuden in Berlin (West) verwendet werden 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992
oder beendet worden sind, die Herstellungskosten nicht
in die Bemessungsgrundlage des § 15 b einbezo-
b) von einem Ersterwerber zur Finanzierung des gen worden sind und für die Wohnung kein Nut-
Erwerbs von Kaufeigenheimen oder Kauf- zungswert nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Einkommen-
eigentumswohnungen in Berlin (West) ver- steuergesetzes angesetzt wird."
wendet werden, die er bis zum Ende des
Jahres der Fertigstellung anschafft." c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten „an ,,(11) § 29 Abs. 2 Satz 5 ist auch auf Veranla-
Bauherren" die Worte „oder Ersterwerber" einge- gungszeiträume vor 1990 anzuwenden."
fügt und die Worte „zur Finanzierung der in Absatz 2
bezeichneten Bauvorhaben" durch die Worte „zu
den in Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Zwecken" Artikel 13
ersetzt. Berlin-Klausel
2. Dem § 29 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„Für die Rückforderung der Zulage vom Arbeitnehmer
ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig."
3. § 31 wird wie folgt geändert: Artikel 14
a) In Absatz 3 Satz 5 wird das Zitat ,,§ 31 Abs. 9" durch Inkrafttreten
das Zitat ,,§ 31 Abs. 3" ersetzt. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Tage nach der Verkündung in Kraft.
„Herstellungskosten im Sinne des § 14 b bei einer (2) Die Artikel 6, 7 und 8 treten am 1. Januar 1990 in
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
22.18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
(BeamtVGÄndG)
Vom 18. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates d) Abschnitt X wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen: „Abschnitt X
Vorhandene Versorgungsempfänger
Artikel 1
§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes für am 1. Januar 1977 vorhandene Versor-
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der gungsempfänger
Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570,
1339), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 1 des Gesetzes § 69 a Anwendung bisherigen und neuen Rechts
vom 30. November 1989 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt für am 1. Januar 1992 vorhandene Versor-
geändert: gungsempfänger".
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: e) In Abschnitt XIII werden die Worte ,,§ 85 Beson-
dere Ruhegehaltssätze nach bisherigem Landes-
a) In Abschnitt II werden die Worte,,§ 14b Vorüberge- recht" durch die Worte
hende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes in sonsti-
gen Fällen" gestrichen. ,,§ 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991
vorhandene Beamte"
b) In Abschnitt III werden bei § 22 die Worte „und
frühere Ehefrauen" gestrichen. ersetzt und vor § 86 eingefügt:
c) In Abschnitt VII wird vor § 54 eingefügt: ,,§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhält-
nis nach dem 31. Dezember 1991 ".
,,§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbe-
zügen mit außerhalb des öffentlichen
Dienstes erzieltem Einkommen". 2. § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 wird gestrichen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2219
3. § 12 wird wie folgt geändert: ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünf-
undsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in
,,(2) Für die in§ 4a Abs. 1 des Gesetzes über die der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den
Bundesanstalt für Flugsicherung genannten einstweiligen Ruhestand befunden hat, zuzüglich
Beamten sowie für Beamte des Vollzugsdienstes eines Betrages nach Absatz 2. Das Ruhegehalt darf
und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeit-
Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer punkt zustanden, nicht übersteigen."
praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle
einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer 6. § 14a wird wie folgt geändert:
Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Ab- aa) In Satz 1 werden nach den Worten „sonstigen
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend." Vorschriften" die Worte „vor Anwendung des
§ 14 Abs. 3" eingefügt.
bb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
und 4. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. a) dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1
4. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils das Wort „fünf- des Bundesbeamtengesetzes oder ent-
undfünfzigsten" durch das Wort „sechzigsten" und die sprechendem Landesrecht ist oder
Worte „zu einem Drittel" durch die Worte „zu zwei
Dritteln" ersetzt. b) wegen Erreichens einer besonderen
Altersgrenze in den Ruhestand getreten
5. § 14 wird wie folgt gefaßt: ist und das sechzigste Lebensjahr voll-
endet hat,".
,,§ 14
Höhe des Ruhegehaltes cc) In Nummer 3 werden der Punkt durch das
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhege- Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 4
haltfähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhege- angefügt:
haltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch
„4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 a Abs. 6
höchstens fünfundsiebzig vom Hundert. Der Ruhege-
bezieht. Die Einkünfte bleiben außer
haltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen,
Betracht, soweit sie durchschnittlich im
wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn
Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels
in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Zur Ermittlung
der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des
der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht
etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners
überschreiten."
dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 gilt
entsprechend.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Das Ruhegehalt erhöht sich um 17,30 Deutsche ,,(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Mark, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der beträgt eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Stufe 2 zugrunde liegt;§ 40 Abs. 5 des Bundesbesol- Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für
dungsgesetzes gilt entsprechend. die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrech-
nungsfähigen Pflichtversicherungszeiten, soweit
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjah-
Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor der res bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt
Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksich-
nach§ 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge- tigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehalts-
setzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vor- satz darf vor Anwendung des § 14 Abs. 3 siebzig
schriften in den Ruhestand versetzt wird. Absatz 1 vom Hundert nicht überschreiten."
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfund-
dreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe- „Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
züge (§ 5) zuzüglich eines Betrages nach Absatz 2. 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Ren-
An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, tenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages
wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert vor dem Beginn der Rente, oder
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 zuzüglich eines 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a
Betrages nach Absatz 2. Die Mindestversorgung nach nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des
Satz 2 erhöht sich um fünfundvierzig Deutsche Mark Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung
für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Er- mitgeteilt wird, oder
höhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25
außer Betracht. 3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des
Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit."
(5) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand ver-
setzten Beamten beträgt das Ruhegehalt während der 7. § 14b wird aufgehoben.
2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
8. § 20 wird wie folgt geändert: Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden."
,,§ 14 Abs. 5 und§ 14a finden keine Anwendung.
16. § 36 wird wie folgt geändert:
Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 14
Abs. 4) sind zu berücksichtigen." a) In Absatz 2 wird das Wort „fünfundfünfzigsten"
durch das Wort „sechzigsten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden in dem Klammerhinweis
die Worte ,,§ 14 Abs. 1" durch die Worte ,,§ 14 b) Absatz 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Abs. 4" ersetzt. ,,Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechs-
undsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehalt-
9 § 22 wird wie folgt geändert: fähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages
a) In der Überschrift werden die Worte „und frühere nach § 14 Abs. 2 und darf fünfundsiebzig vom
Ehefrauen" gestrichen. Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2 nicht
b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: übersteigen. Es darf nicht hinter fünfundsiebzig
,, Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkom- vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-
men sind in angemessenem Umfang anzurech- bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
nen." A 3 zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2
zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entspre-
c) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen, der bishe- chend."
rige Absatz 1 wird alleiniger Text.
17. In § 38 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2 werden die
10. § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: Worte „nach § 14 Abs. 1 Satz 2" durch die Worte
':.§ 14 Abs. 5 und § 14 a finden keine Anwendung. ,,nach § 14 Abs. 2" ersetzt.
Anderungen des Mindestruhegehaltes (§ 14 Abs. 4)
sind zu berücksichtigen." 18. In § 44 Abs. 3 werden die Worte „Abs. 1" gestrichen.
11 § 25 wird wie folgt geändert: 19. § 53 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,(2) Als Höchstgrenze gelten
,,(3) Unterhaltsbeiträge nach § 22 gelten für die 1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehalt-
Anwendung der Absätze 1 und 2 als Witwengeld. fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
Unterhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
insoweit bewilligt werden, als sie allein oder berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des
zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezü- Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
gen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchst- Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
grenze nicht übersteigen." gruppe A 3, zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
b) Absatz 4 wird gestrichen.
2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der
12. In § 26 Abs. 1 werden die Worte ,, , der geschiedenen sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des
Ehefrau (§ 22 Abs. 2 und 3)" gestrichen. ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Abs. 1 ergibt.
13. § 27 wird wie folgt geändert: Witwen und Waisen ist mindestens ein Betrag in Höhe
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 " von zwanzig vom Hundert ihres Versorgungsbezuges
gestrichen. zu belassen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
20. Nach § 53 wird eingefügt:
,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung
,,§ 53a
eines Unterhaltsbeitrages nach § 26."
zusammentreffen von Versorgungsbezügen
c) Absatz 3 wird gestrichen. mit außerhalb des öffentlichen Dienstes
erzieltem Einkommen
14. In § 28 Satz 1 werden die Worte „oder den geschiede-
(1) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung
nen Ehemann (§ 22 Abs. 2 und 3)" gestrichen.
oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes
wird auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrages
15. § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: anger_echnet, um den das Ruhegehalt, das sich vor
„Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzb~re Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrech-
Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so nungsvorschriften ergibt, den Betrag überschreitet,
ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn dienstunfall-
individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die bedingte Erhöhungen und die Regelungen der § 5
unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles Abs. 2, § 7 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4 und 5,
bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil § 14a, § 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 sowie § 4a
dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Abs. 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flug-
Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere sicherung unberücksichtigt bleiben. Die Zuwendung
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2221
nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährli- c) Satz 3 erhält folgende Fassung:
chen Sonderzuwendung steht dem Ruhegehalt nach „Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das
Satz 1 gleich. Die Anrechnung endet mit Ablauf des dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt
Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze
vollendet wird.
entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen,
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt minde-
Erwerbseinkommen nur insoweit berücksichtigt, als es stens ein Ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom
zusammen mit dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen Hundert zugrunde zu legen ist."
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, min- 22. § 55 wird wie folgt geändert:
destens einen Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich des „ Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 überschreitet. Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14
Ein Unfallausgleich (§ 35) und Aufwandsentschädi- Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze
gungen sind außer Betracht zu lassen. maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwen-
(3) Auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 wird im dung dieser Vorschrift festzusetzen."
Rahmen des Absatzes 1 Erwerbseinkommen in Höhe b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „entspricht,"
des Versorgungsbezuges angerechnet, jedoch ist durch die Worte „oder, wenn sich die Rente nach
mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Ent-
der unter Berücksichtigung der Minderung der geltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe
Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflicht-
Unfallausgleich entspricht. beiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und
(4) Eine dem Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeld- Anrechnungszeiten entspricht," ersetzt.
gesetz entsprechende Leistung aus der Beschäfti-
gung oder Tätigkeit ist bei Anwendung des Absatzes 2 23. In § 56 Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl „2, 14" durch die
Satz 1 im Monat Juli zu berücksichtigen. Die ruhege- Zahl „ 1,875" und die Zahl „2,85" durch die Zahl „2,5"
haltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 sind ersetzt.
für den Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes
nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. 24. § 57 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(5) Die Zuwendung nach dem Gesetz über die ,,(4) Eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und (§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entspre-
eine entsprechende Zuwendung aus der Beschäfti- chende Vorschriften) wird nicht gekürzt."
gung oder Tätigkeit sind bei Anwendung des Absat-
zes 2 Satz 1 im Monat Dezember zu berücksichtigen.
25. In§ 61 Abs. 2 Satz 2 werden in dem Klammerhinweis
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2
die Worte ,,§ 14 Abs. 1 Satz 3" durch die Worte ,,§ 14
Satz 1 sind für den Monat Dezember zu verdoppeln
Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
und um den Sonderbetrag nach § 8 des Gesetzes
über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwen-
dung zu erhöhen. 26. § 62 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
(6) Erwerbseinkommen im Sinne der Absätze 1 bis „2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften
3 sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbstän- nach den §§ 10, 14 a und 22 Satz 2 sowie den
diger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und §§ 53 bis 56 und § 61 Abs. 2, ".
Forstwirtschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit das monatliche Erwerbsein- 27. § 63 wird wie folgt geändert:
kommen, bei den anderen Einkunftsarten das Er-
werbseinkommen des Kalenderjahres geteilt durch a) In Nummer 5 werden die Worte „Abs. 1" gestri-
zwölf Kalendermonate. chen.
b) Nummer 6 wird gestrichen.
(7) Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des
öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 1 ist jede c) Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6 bis 8.
Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht Verwendung
im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 5 ist." 28. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
21. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „nach § 14 Abs. 1 ,,(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehalt-
Satz 2" durch die Worte „nach § 14 Abs. 2" ersetzt. fähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt
haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie
b) Satz 2 erhält folgende Fassung: günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren
„Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 als Beamter auf Zeit fünfunddreißig vom Hundert
Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich
Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für eines Betrages nach § 14 Abs. 2 und steigt mit
die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzu- Zeit um zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen
setzen." Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von
2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
fünfundsiebzig vom Hundert. Als Amtszeit rechnet nicht, solange eine am 31. Dezember
hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus beste-
die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhe- hende Beschäftigung oder Tätigkeit eines
stand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwen- Ruhestandsbeamten andauert."
dung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf
cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung."
„3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14
b) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: Abs. 4 Satz 2) und die Mindestunfallver-
,,§ 7 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend; das Höchst- sorgungsbezüge bestimmen sich nach
ruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten diesem Gesetz."
werden." dd) In Nummer 4 werden nach den Worten „des
§ 53 Abs. 2 Nr. 1" die Worte „und als ruhege-
29 § 69 wird wie folgt geändert: haltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53 a
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Abs. 2" eingefügt.
„Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am ee) In Nummer 5 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-
1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfän- gende Fassung:
ger". „Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: eines Ruhestandsbeamten, der nach dem
31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: 1992 verstorben ist, regeln sich nach diesem
„Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991
1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, ent- geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundele-
pflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen gung des bisherigen Ruhegehaltes; § 26 die-
und sonstigen Versorgungsempfänger regeln ses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene
sich, sofern der Versorgungsfall oder die Ent- eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder
pflichtung vor dem 1 . Januar 1977 eingetreten auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis
oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein
31. Dezember 1976 geltenden Recht mit fol- Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte
genden Maßgaben:" bewilligt werden können. Für die Hinterbliebe-
nen eines entpflichteten Hochschullehrers, der
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem
,,2. Die §§ 3, 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2
2, § 22 Satz 2, die §§ 33, 34 und 42 Satz 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-
sowie die §§ 49 bis 65 und 70 dieses tenden Fassung entsprechend."
Gesetzes finden Anwendung; § 6 Abs. 1
ff) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
Satz 5 und § 14 a finden in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung ,,6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebe-
Anwendung. In den Fällen des§ 141 a des nen eines Ruhestandsbeamten, der nach
Bundesbeamtengesetzes oder des ent- dem 31. Dezember 1991 verstorben ist,
sprechenden bisherigen Landesrechts regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch
richten sich die ruhegehaltfähigen Dienst- unter Zugrundelegung des bisherigen
bezüge und der maßgebende Ruhege- Ruhegehaltes. Für die Hinterbliebenen
haltssatz nach § 37 dieses Gesetzes. Vor- eines entpflichteten Hochschullehrers, der
schriften über die Nichtgewährung eines nach dem 31. Dezember 1991 verstorben
Unfallausgleichs während einer Kranken- ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend."
hausbehandlung sind nicht mehr anzu- c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
wenden. Ist in den Fällen der§§ 53 und 54
dieses Gesetzes die Ruhensregelung ,,(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen
nach dem bis zum 31. Dezember 1976 früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten
geltenden Recht für den Versorgungs- und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und
empfänger günstiger, verbleibt es dabei, 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum
solange ein über den 31. Dezember 1976 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwen-
hinaus bestehendes Beschäftigungsver- dung. Für eine sich danach ergebende Versorgung
hältnis andauert oder eine weitere Versor- gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38
gung besteht. Ist in den Fällen des § 53 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind."
die Ruhensregelung nach dem bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Recht gün- 30. Nach § 69 wird eingefügt:
stiger, verbleibt es dabei, solange ein über
den 31. Dezember 1991 hinaus bestehen- ,,§ 69a
des Beschäftigungsverhältnis andauert. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
Bei der Anwendung des § 53 a treten an für am 1. Januar 1992 vorhandene
die Stelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 Versorgungsempfänger
genannten Vorschriften die entsprechen- Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-
den Vorschriften des bis zum 31. Dezem- handenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hoch-
ber 1976 geltenden Rechts. § 53 a gilt schullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versor-
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2223
gungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungs- vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
fall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,
1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehalts-
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit satz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der
folgenden Maßgaben: ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts-
satzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten-
1. § 22 Satz 2 sowie die §§ 53 und 55 Abs. 4 finden in den Recht. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 erge-
der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung bende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das
Anwendung. Ist in den Fällen des§ 53 die Ruhens- vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeit-
regelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 punkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige
geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert
solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-
bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. satz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der
2. § 53 a findet Anwendung. Hierbei treten an die Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Voll-
Stelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 genannten endung einer zehnjährigen ruhegehaltfähi.gen Dienst-
Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des zeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum
vor dem 1. Januar 1992 geltenden Rechts. § 53 a 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäf-
tigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten (2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenver-
andauert. hältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbe-
steht, ist§ 66 Abs. 2 und 6 in der bis zum 31. Dezem-
3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines ber 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember
1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem (3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der
1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehal- vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
tes. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden
Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die
1991 verstorben ist, gilt§ 91 Abs. 2 Nr. 3 entspre- für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze,
chend." so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis
31. § 78 wird wie folgt geändert: zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfaßter
a) Absatz 1 wird gestrichen. Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils
maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen
b) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand
versetzt wird oder verstirbt.
32. § 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „fünfundfünfzigsten" (4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende
durch das Wort „sechzigsten" ersetzt. Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhege-
haltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die
gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich
„3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den
(§ 14 Abs. 4 Satz 2) beträgt fünfundsiebzig Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum
vom Hundert."
31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht
übersteigen.
33. § 84 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der
„ Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhege- verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,
haltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und
vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im
Bei Erreichen der Altersgrenze beträgt der
Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976
nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Vomhundertsatz
geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt des Bundesbeamtengesetzes oder der Minderung
werden." entsprechendem Landesrecht für jedes Jahr
34. § 85 erhält folgende Fassung: vor dem 1. Januar 2002 0,0,
nach dem 31. Dezember 2001 0,6,
,,§ 85
nach dem 31. Dezember 2002 1,2,
Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 nach dem 31. Dezember 2003 1,8,
vorhandene Beamte nach dem 31. Dezember 2004 2,4,
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der nach dem 31. Dezember 2005 3,0,
Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar nach dem 31 . Dezember 2006 3,6.
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist.
Absatz 1, so sind die Vorschriften des § 54 Abs. 2 und Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe vor dem 1. Juli
des § 55 Abs. 2 1977 aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
1. in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas- (2) Ist die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden
sung bei der Berechnung des für die Höchstgren- worden, so richtet sich die Gewährung von Unterhalts-
zen am 31. Dezember 1991 erreichten Ruhe- beiträgen an geschiedene Ehegatten
gehaltssatzes,
a) nach § 22 Abs. 2 in der bis zum 31 . Juli 1989
2. in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung geltenden Fassung, wenn ein Scheidungsverfah-
bei der Berechnung des sich aus Zeiten vom ren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden
1. Januar 1992 an ergebenden Ruhegehaltssatzes ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine
anzuwenden. Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1, die Vereinbarung nach § 1587 o des Bürgerlichen
bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist Gesetzbuchs getroffen haben,
§ 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas- b) nach § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
sung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des§ 56 1991 geltenden Fassung, wenn im Zeitpunkt des
Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten
§ 56 in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung gegen diesen ein Anspruch auf schuldrechtlichen
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des
Hundertsatzes von 1 ,875 der Satz von 1 ,0 und an die Bürgerlichen Gesetzbuchs in der jeweils geltenden
Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von 1 ,33 Fassung bestand.
tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach
Absatz 2 oder 3, so sind die Vorschriften des § 54 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe nach dem
Abs. 2, des § 55 Abs. 2 sowie des § 56 in der bis zum 30. Juni 1977 aufgehoben oder für nichtig erklärt wor-
31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. den ist. Die §§ 26 bis 28 und § 57 Abs. 4 finden
insoweit in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
(7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererzie- Fassung Anwendung.
hung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind
richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum (3) Ein Unterhaltsbeitrag an einen früheren Ehegat-
31. Dezember 1991 geltenden Fassung. ten (Absätze 1 und 2) gilt für die Anwendung des § 25
sowie für die Anwendung des Abschnitts VII als Wit-
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen wengeld, außer für die Anwendung des § 57.
Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeit-
punkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich (4) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwen-
gewährt wird, findet§ 35 in der bis zum 31. Dezember geldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten
1991 geltenden Fassung Anwendung. (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe
am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zum
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt 31. Dezember 1976 für die Beamten oder Ruhe-
der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz standsbeamten geltende Landesrecht entsprechende
auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat."
aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelba-
37. In § 87 Abs. 1 werden die Worte „bei Inkrafttreten
rem zeitlichen Zusammenhang mit dem am
dieses Gesetzes" durch die Worte „am 1. Januar
31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtli-
1977" ersetzt.
chen Dienstverhältnis vorangegangen sind."
35. Nach § 85 wird eingefügt: 38. § 91 wird wie folgt geändert:
,,§ 85a a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „am Tage vor
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die
nach dem 31. Dezember 1991 Worte „bis zum 31. Dezember 1976" ersetzt.
Bei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach § 39 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem aa) In Satz 1 werden die Worte „nach dem Zeit-
entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamten- punkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes"
verhältnis berufenen Beamten bleibt der nach § 69 a durch die Worte „nach dem 31. Dezember
oder nach § 85 dem früheren Ruhegehalt zugrunde 1976" ersetzt.
gelegte Ruhegehaltssatz gewahrt, wenn der Ruhege-
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
haltssatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Ruhe-
ersetzt und nach den Worten „im Sinne des
gehaltssatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt; § 53 Abs. 2 Nr. 1" die Worte „sowie als ruhe-
§ 13 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt." gehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des
§ 53 a Abs. 2." eingefügt.
36. § 86 wird wie folgt gefaßt:
cc) In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte „am
,,§ 86 Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes"
Hinterbliebenenversorgung durch die Worte „vor dem 1. Januar 1977"
( 1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an ersetzt.
geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bisher dd) In Nummer 4 Satz 1 werden nach den Worten
geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die ,,§ 53 Abs. 2 Nr. 1" die Worte „sowie den
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2225
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne nehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufs-
des § 53 a Abs. 2" eingefügt. soldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
39. § 99 wird wie folgt geändert:
bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
a) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.
5. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils das Wort „fünf-
b) In Absatz 6 wird das Wort „bis" durch das Wort
undfünfzigsten" durch das Wort „sechzigsten" und die
,,und" ersetzt.
Worte „zu einem Drittel" durch die Worte „zu zwei
Dritteln" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 6. § 26 wird wie folgt gefaßt:
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der ,,§ 26
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhege-
zuletzt geändert durch § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom haltfähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhege-
30. November 1989 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt haltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt
geändert: jedoch höchstens fünfundsiebzig vom Hundert. Der
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszu-
rechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen
a) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert: ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Satz 2
aa) Im Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe e werden die ist jedoch in den Fällen der Absätze 2 bis 4 erst
Worte „und 26b" gestrichen. anzuwenden, wenn der sich nach den Sätzen 1 und 4
ergebende Ruhegehaltssatz nach Absatz 2, 3 oder 4
bb) Im Abschnitt IV wird nach Nummer 9 folgende erhöht ist; hierbei ist der Ruhegehaltssatz auf drei
Nummer 9 a eingefügt: Dezimalstellen auszurechnen und die dritte Stelle um
,,9 a. Zusammentreffen von Versorgungsbe- eins zu erhöhen, wenn in der vierten Stelle ein Rest
zügen mit außerhalb des öffentlichen verbleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähi-
Dienstes erzielten Einkommen ... 54". gen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter
Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig
b) Der Sechste Teil wird wie folgt geändert:
umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.
aa) Die Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die
„6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts Berufssoldaten erhöht, die nach § 44 Abs. 2 in Verbin-
ab 1. Januar 1977 und neuen Rechts ab dung mit§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengeset-
1. Januar 1992 für bereits am 1 . Januar zes wegen Überschreitens der für sie festgesetzten
1977 vorhandene Versorgungsempfänger besonderen Altersgrenzen in den Ruhestand versetzt
... 94". werden. Die Erhöhung beträgt für Berufssoldaten im
bb) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern Sinne des
6a bis 6c eingefügt: 1. § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 des
Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
„6 a. Anwendung bisherigen und neuen
Rechts ab 1 . Januar 1992 für Versor- nach Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebens-
jahres 13, 125 vom Hundert,
gungsempfänger, bei denen der Versor-
gungsfall in der Zeit vom 1. Januar 1977 2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Soldatengeset-
bis zum 31. Dezember 1991 eingetreten zes beim Eintritt in den Ruhestand nach Voll-
ist ... 94a. endung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 9,375 vom Hundert,
1991 vorhandene Berufssoldaten ... 3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Soldatengeset-
94b. zes beim Eintritt in den Ruhestand nach Voll-
endung des siebenundfünfzigsten Lebensjahres
6c. Erneute Berufung in das Dienstverhält-
nis eines Berufssoldaten nach dem 5,625 vom Hundert,
31. Dezember 1991 ... 94c". 4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d des Soldatengeset-
zes beim Eintritt" in den Ruhestand nach Voll-
2. In § 13b Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort endung des neunundfünfzigsten Lebensjahres
,,sechs" durch das Wort „achtzehn" ersetzt. 1 ,875 vom Hundert
3. In § 20 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die
Erhöhung vermindert sich bei einem Berufssoldaten,
4. § 23 wird wie folgt geändert: der mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen
Zeitpunkt (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2
aa) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengesetzes) in den Ruhe-
,,(2) Anstelle einer Berücksichtigung nach Ab- stand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das
satz 1 können einem Berufssoldaten Zeiten einer Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen
praktischen Ausbildung und einer praktischen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 er-
hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamt- höht. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hun-
zeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienst- dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht über-
zeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahr- steigen.
2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Wird ein Berufssoldat in den Fällen des Absat- vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der
zes 2 nach dem 31. Dezember 2001 in den Ruhestand Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Ver-
versetzt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die setzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat,
Erhöhung nach Satz 2 für Berufssoldaten im Sinne zuzüglich eines Betrages nach Absatz 5. Das Ruhe-
des gehalt darf die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten
in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen."
1. § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatengesetzes beim
Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des
dreiundfünfzigsten Lebensjahres 13, 125 vom Hun- 7. § 26a wird wie folgt geändert:
dert, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 des aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
„2. a) dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 3
nach Vollendung des vierundfünfzigsten Lebens-
des Soldatengesetzes ist oder
jahres 11 ,250 vom Hundert,
b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in
3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Soldatengeset-
.den Ruhestand getreten ist und das
zes beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollen-
sechzigste Lebensjahr vollendet hat,".
dung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres 7,500
vom Hundert, bb) In Nummer 3 werden der Punkt durch das
Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 4
4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Soldatengeset-
zes beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollen- angefügt:
dung des achtundfünfzigsten Lebensjahres 3,750
„4. keine Einkünfte im Sinne des § 54 Abs. 5
vom Hundert
bezieht. Die Einkünfte bleiben außer
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18) Betracht, soweit sie durchschnittlich im
beträgt. Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels
der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des
(4) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht
Berufssoldaten, die nach § 44 Abs. 2 in Verbindung
überschreiten."
mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes wegen
Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen b) In Absatz 2 werden nach den Worten „eins vom
Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, um Hundert" die Worte „der ruhegehaltfähigen Dienst-
17,625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe- bezüge" eingefügt.
züge (§§ 17, 18) erhöht. Die Erhöhung vermindert sich
bei einem Berufssoldaten, der nach Vollendung des c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Nummer 2 durch
fünfundvierzigsten Lebensjahres in den Ruhestand folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:
versetzt wird, um zwei Drittel der Steigerung des
Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf der ,,2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchsta-
Dienstzeit nach Vollendung des fünfundvierzigsten be a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf
Lebensjahres beruht. des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhö-
hung mitgeteilt wird, oder
(5) Das Ruhegehalt erhöht sich um 17,30 Deutsche
Mark, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der 3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf
Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5 des Bundesbesol- des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätig-
dungsgesetzes gilt entsprechend. keit.'.'
(6) Das Ruhegehalt erhöht sich für Zeiten eines
Erziehungsurlaubs und andere Zeiten einer Kinder- 8. § 26b wird aufgehoben.
erziehung entsprechend den Vorschriften des Geset-
zes über die Gewährung eines Kindererziehungszu- 9. § 43 wird wie folgt geändert:
schlags.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfund- ,,(2) Der Witwe und den Kindern eines verstorbe-
dreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst- nen Berufssoldaten, dem nach § 36 ein Unterhalts-
bezüge (§§ 17, 18) zuzüglich eines Betrages nach beitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt wer-
Absatz 5. An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 den können, kann die in den§§ 19, 20 und 22 bis
treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgese-
Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hene Versorgung bis zu der dort bezeichneten
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 zuzüg- Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Die
lich eines Betrages nach Absatz 5. Die Mindestversor- §§ 21, 27 und 86 des Beamtenversorgungsgeset-
gung nach Satz 2 erhöht sich um fünfundvierzig Deut- zes gelten entsprechend."
sche Mark für den Soldaten im Ruhestand und die
Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung b) In Absatz 4 werden die Worte ,,§ 26 Abs. 3 sowie
nach § 43 in Verbindung mit § 25 des Beamtenversor- die§§ 26a und 26b" durch die Worte,,§ 26 Abs. 8
gungsgesetzes außer Betracht. und § 26 a" ersetzt.
(8) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in
den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssolda- 10. In § 45 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Über-
ten beträgt das Ruhegehalt während der ersten fünf gangsgebührnisse" die Worte „außer für die Anwen-
Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig dung des § 54" eingefügt.
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2227
dungsgruppe A 14 zu berechnen. Aufwandsentschä-
11. § 53 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: digungen sind außer Betracht zu lassen.
,,(2) Als Höchstgrenze gelten (3) Eine dem Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldge-
1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhege- setz entsprechende Leistung aus der Beschäftigung
haltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der oder Tätigkeit ist bei Anwendung des Absatzes 2 Satz
Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt 1 und 2 im Monat Juli zu berücksichtigen. Die ruhege-
berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden haltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 und 2
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, sind für den Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgel-
des nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen.
2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der
sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des (4) Die Zuwendung nach dem Gesetz über die
ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und
§ 47 Abs. 1 ergibt. eine entsprechende Zuwendung aus der Beschäfti-
gung oder Tätigkeit sind bei Anwendung des Absat-
Witwen und Waisen ist mindestens ein Betrag in Höhe zes 2 Satz 1 und 2 im Monat Dezember zu berück-
von zwanzig vom Hundert ihres Versorgungsbezuges sichtigen. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach
zu belassen." Absatz 2 Satz 1 und 2 sind für den Monat Dezember
zu verdoppeln und um den Sonderbetrag nach § 8 des
12. Nach § 53 wird folgender Unterabschnitt 9 a eingefügt: Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Son-
derzuwendung zu erhöhen.
„9 a. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
mit außerhalb des öffentlichen Dienstes (5) Erwerbseinkommen im Sinne der Absätze 1 und
erzielten Einkommen 2 sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbstän-
§ 54 diger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und
Forstwirtschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus
(1) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung nichtselbständiger Arbeit das monatliche Erwerbs-
oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes einkommen, bei den anderen Einkunftsarten das
werden auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betra- Erwerbseinkommen des Kalenderjahres geteilt durch
ges angerechnet, um den das Ruhegehalt, das sich zwölf Kalendermonate.
vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrech-
nungsvorschriften ergibt, den Betrag überschreitet, (6) Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des
der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn dienstunfallbe- öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 1 ist jede
dingte Erhöhungen und die Regelungen der § 17 Abs. Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht Verwendung
2, § 21 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2 bis 4, 7 im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 5 ist."
und 8 sowie des § 26a unberücksichtigt bleiben; die
Regelung des § 26 Abs. 4 bleibt jedoch im Umfang 13. § 55 wird wie folgt geändert:
des Betrages unberücksichtigt, der sich ergäbe, wenn
der Berufssoldat zu dem für ihn nach Vollendung des a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dreiundfünfzigsten Lebensjahres frühestmöglichen aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 26 Abs. 1
Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre und Satz 2" durch die Worte ,,§ 26 Abs. 5" ersetzt.
sein Ruhegehalt auf der Grundlage mindestens der bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
Besoldungsgruppe A 14 berechnet würde. Die
Zuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung b) In Absatz 4 werden die Worte „Absatz 2 Satz 1
einer jährlichen Sonderzuwendung steht dem Ruhe- Nr. 3 und Satz 3" durch die Worte „Absatz 2 Nr. 3"
gehalt nach Satz 1 gleich. Die Anrechnung endet mit ersetzt.
Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet wird. 14. § 55 a wird wie folgt geändert:
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 werden die a) In Absatz 2 wird der Satz 2 gestrichen.
Erwerbseinkommen nur insoweit berücksichtigt, als b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „entspricht,"
sie zusammen mit dem Ruhegehalt die ruhegehalt- durch die Worte „oder, wenn sich die Rente nach
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol- Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Ent-
dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, geltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe
mindestens einen Betrag in Höhe des Eineinviertelfa- der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflicht-
chen der jeweils ruhgehaltfähigen Dienstbezüge aus beiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und
der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich
Anrechnungszeiten entspricht," ersetzt.
des Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1 über-
schreiten. Auf Berufssoldaten, die nach § 44 Abs. 2 in
Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in 15. In § 55b Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl „2, 14" durch
die Zahl „ 1,875" und die Zahl „2,85" durch die Zahl
den Ruhestand versetzt worden sind, findet Satz 1 mit
der Maßgabe Anwendung, daß die ruhegehaltfähigen ,,2,5" ersetzt.
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, um 16. § 55c Abs. 4 wird gestrichen.
zwanzig vom Hundert erhöht werden; für Berufssolda-
ten im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengeset- 17. In § 59 Abs. 2 werden in dem Klammerhinweis die
zes sind die nach Halbsatz 1 zu erhöhenden ruhege- Worte ,,§ 26 Abs. 1 Satz 3" durch die Worte ,,§ 26
haltfähigen Dienstbezüge mindestens aus der Besol- Abs. 7 Satz 2" ersetzt.
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
18. § 60 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Soldaten im Ruhestand andauert. § 43 dieses
„2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften Gesetzes in Verbindung mit§ 22 Satz 2 des Beam-
nach den §§ 22, 26 a, 43 sowie den §§ 53 bis 55 b tenversorgungsgesetzes findet in der vom
und § 59 Abs. 2,". 1. Januar 1992 an geltenden Fassung Anwen-
dung.
19. In§ 73 Abs. 6 werden die Worte,,§§ 44 und 46 bis 61" 3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Abs. 7
durch die Worte ,,§§ 44, 46 bis 53 und die §§ 55 bis Satz 2) und die Mindestunfallversorgungsbezüge
61 " ersetzt. bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner
jeweiligen Fassung.
20. § 77 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: 4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezem-
a) In Nummer 1 wird das Wort „fünfundfünfzigsten" ber 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben
durch das Wort „sechzigsten" ersetzt. ist, regeln sich nach diesem Gesetz in der bis zum
b) In Nummer 3 werden in dem Klammerhinweis die 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch
Worte ,,§ 26 Abs. 1 Satz 3" durch die Worte,,§ 26 unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehal-
Abs. 7 Satz 2" ersetzt. tes; § 43 Abs. 2 gilt entsprechend.
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
21 Nach§ 93 werden folgende Unterabschnitte 6 bis 6c Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezem-
eingefügt: ber 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem
„6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisheri-
ab 1 . Januar 1977 und neuen Rechts gen Ruhegehaltes.
ab 1. Januar 1992 für bereits (2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976
am 1 . Januar 1977 vorhandene geltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestan-
Versorgungsempfänger den, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und
§ 94
zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag
gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezem-
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 ber 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar
vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen 1977 gestellt.
regeln sich nach dem bis zum 31 . Dezember 1976
geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: (3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssolda-
ten können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die
1 . Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Gesetz in seiner jeweiligen Fassung. Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig gal-
2. Die §§ 1 a, 11, 17 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 5 ten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden
sowie die§§ 30, 45 bis 49, 53 bis 55b, 56, 59, 60, konnten und bis zum 31. Dezember 1976 zurückge-
67 a Abs. 2 und § 89 b dieses Gesetzes in ihrer legt worden sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt
jeweiligen Fassung finden Anwendung;§ 20 Abs. 1 werden. Die Entscheidung trifft der Bundesminister
Satz 4 und § 26 a dieses Gesetzes finden in der der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung minister des Innern.
Anwendung. In den Fällen des§ 27 Abs. 1 dieses
6 a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
Gesetzes in Verbindung mit § 141 a des Bundesbe-
ab 1. Januar 1992 für Versorgungs-
amtengesetzes richten sich die ruhegehaltfähigen
empfänger, bei denen der Versorgungsfall
Dienstbezüge und der maßgebende Ruhegehalts-
in der Zeit vom 1 . Januar 1977
satz nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes
bis zum 31. Dezember 1991 eingetreten ist
und die Höchstgrenze der Hinterbliebenenversor-
gung nach § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbin- § 94a
dung mit § 42 Satz 1 bis 3 des Beamtenversor- Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-
gungsgesetzes. Ist in den Fällen der §§ 53 und 55 handenen Empfänger von Versorgungsbezügen
dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem regeln sich, sofern der Versorgungsfall nach dem
bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für 31. Dezember 1976 eingetreten ist, nach dem bis zum
den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden
dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 Maßgaben:
hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis an-
dauert oder eine weitere Versorgung besteht. Ist in 1. Die §§ 53 und 55 a Abs. 4 sowie § 43 dieses
den Fällen des§ 53 die Ruhensregelung nach dem Gesetzes in Verbindung mit § 22 Satz 2 des
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht gün- Beamtenversorgungsgesetzes finden in der vom
stiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 1. Januar 1992 an geltenden Fassung Anwen-
31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäf- dung. Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-
tigungsverhältnis andauert. Bei der Anwendung lung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten-
des § 54 treten an die Stelle der in § 54 Abs. 1 den Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange
Satz 1 genannten Vorschriften die entsprechenden ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehen-
Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 gel- des Beschäftigungsverhältnis andauert.
tenden Rechts. § 54 gilt nicht, solange eine am 2. § 54 findet mit den Einschränkungen des § 45
31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus Abs. 1 Nr. 3 und des § 73 Abs. 6 Anwendung.
bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Hierbei treten an die Stelle der in § 54 Abs. 1
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2229
Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 genannten Vorschriften (5) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach
die entsprechenden Vorschriften des vor dem Absatz 1, so sind die Vorschriften des § 55 Abs. 2 und
1. Januar 1992 geltenden Rechts. § 54 gilt nicht, des § 55a Abs. 2
solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen
Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder 1. in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert. sung bei der Berechnung des für die Höchstgren-
3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines zen am 31. Dezember 1991 erreichten Ruhe-
Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezem- gehaltssatzes,
ber 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab
2. in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung
dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch
bei der Berechnung des sich aus Zeiten vom
unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehal-
1. Januar 1992 an ergebenden Ruhegehaltssatzes
tes.
anzuwenden. Bei Zeiten im Sinne des § 55 b Abs. 1,
6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist
vorhandene Berufssoldaten § 55b in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
§ 94b sung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 55 b
Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist
(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten,
§ 55 b in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fas-
aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
sung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
des Hundertsatzes von 1,875 der Satz von 1 ,0 und an
verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,
die Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von
bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehalts-
1 ,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach
satz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der
Absatz 2, so sind die Vorschriften des § 55 Abs. 2, des
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts-
§ 55 a Abs. 2 sowie des § 55 b in der bis zum
satzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten-
31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
den Recht. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 erge-
bende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das
(6) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererzie-
vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeit-
hung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind
punkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige
richtet sich nach § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4 in der bis
Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-
satz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt (7) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt
§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 entsprechend. Bei der der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz
Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollen- auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des
dung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt,
außer Betracht;§ 25 Abs. 1 und§ 26 Abs. 2 finden in mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am
Anwendung. 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-recht-
(2) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, lichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar
vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst- 6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis
verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden eines Berufssoldaten nach dem
und liegt der Eintritt in den Ruhestand auf Grund der 31. Dezember 1991
für ihn geltenden Altersgrenzenregelung vor dem
1. Januar 2002, so richtet sich die Berechnung der § 94c
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts- Ist ein Soldat im Ruhestand nach dem 31. Dezem-
satzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten- ber 1991 nach § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in
den Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes
dieser Vorschrift erfaßter Berufssoldat vor Eintritt in oder nach § 51 des Soldatengesetzes erneut in das
den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe- Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen wor-
stand versetzt wird oder verstirbt. den, bleibt der nach § 94a oder nach § 94b dem
früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Ruhegehalts-
(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhe-
gehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes satz gewahrt, wenn der Ruhegehaltssatz für das neue
zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhe- Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz für das frü-
gehaltsssatz, der sich nach diesem Gesetz für die here Ruhegehalt zurückbleibt; § 25 Abs. 1 Satz 2
gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich bleibt unberührt."
nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den
Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht
übersteigen.
(4) Liegt dem Ruhegehalt ein Dienstverhältnis im Artikel 3
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde, ist der Anwen- Änderung des Soldatengesetzes
dung des § 54 das Ruhegehalt zugrunde zu legen,
das sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 (1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
geltenden Recht ergäbe, wenn dies günstiger ist. machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 bb) In Satz 2 werden die Worte „drei vom Hundert"
(BGBI. 1 S. 1282), wird wie folgt geändert: durch die Worte „zweieinhalb vom Hundert"
ersetzt.
1. § 44 wird wie folgt geändert: cc) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,Bei Anwendung des Satzes 2 sind zur Ermitt-
aa) In Satz 2 wird das Wort „fünf" durch das Wort lung der gesamten ruhegehaltfähigen Amts-
,, vier" ersetzt. zeit etwa anfallende Tage unter Benutzung
des Nenners dreihundertfünfundsechzig auf
bb) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt: zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die
,,Soweit dienstliche Belange nicht entgegenste- zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in
hen, kann der Eintritt in den Ruhestand auf der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Der Vom-
Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem hundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen;
Jahr hinausgeschoben werden. Der Antrag soll Satz 3 gilt entsprechend."
spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „nach den
allgemeinen Altersgrenze gestellt werden." Absätzen 1 und 3" durch die Worte „nach Absatz 1
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 bis 4 ange- und Absatz 3 Satz 1 " ersetzt.
fügt:
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „fünfunddrei-
„Das gilt nicht, wenn der Berufssoldat beantragt, bis ßig vom Hundert" durch die Worte „neunundzwan-
zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Über- zig vom Hundert" ersetzt.
schreiten der besonderen Altersgrenze im Dienst-
verhältnis verbleiben zu wollen und dienstliche 2. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Belange nicht entgegenstehen. Für den Antrag gilt
Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Die Zurruhesetzung ,,(5) Für ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung
erfolgt auch in diesen Fällen zu den in Satz 1 gilt § 53 a des Beamtenversorgungsgesetzes sinn-
angegebenen Zeitpunkten." gemäß mit folgenden Maßgaben:
1 . An die Stelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 des
2. § 45 wird wie folgt geändert: Beamtenversorgungsgesetzes genannten Rechts-
vorschriften tritt § 15 Abs. 5 dieses Gesetzes.
a) In Absatz 1 wird das Wort „sechzigste" durch das
Wort „einundsechzigste" ersetzt. 2. Von dem Ruhegehalt nach § 15 Abs. 5 ist minde-
stens ein Betrag in Höhe des Ruhegehaltes, das
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sich vor Anwendung des § 15 Abs. 5 ergeben
In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „dreiund- würde, mindestens aber ein Betrag in Höhe von
fünfzigsten" durch das Wort „vierundfünfzigsten", in fünfzehneindrittel vom Hundert des Amtsgehaltes
Nummer 2 Buchstabe b das Wort „fünfundfünfzig- und des Ortszuschlages, zu belassen; § 15 Abs. 1
sten" durch das Wort „sechsundfünfzigsten", in Satz 2 findet keine Anwendung.
Nummer 2 Buchstabe c das Wort „siebenundfünf- 3. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in
zigsten" durch das Wort „achtundfünfzigsten", in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
Nummer 2 Buchstabe d das Wort „neunundfünfzig- wird."
sten" durch das Wort „sechzigsten" und in Nummer
4 das Wort „dreiundfünfzigsten" durch das Wort
3. Nach § 21 wird eingefügt:
,, vierundfünfzigsten" ersetzt.
,,§ 21 a
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992
vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Bundesregie-
rung sowie der Hinterbliebenen eines ehemaligen Mit-
Artikel 4 gliedes der Bundesregierung regeln sich nach dem bis
Änderung des Bundesministergesetzes zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgen-
den Maßgaben:
Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekannt-
1. § 20 Abs. 5 findet Anwendung. Dies gilt nicht,
machung vom 27. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1166), zuletzt
solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember
Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder
1989 (BGBI. 1 S. 2210), wird wie folgt geändert:
Tätigkeit eines ehemaligen Mitgliedes der Bundes-
regierung andauert.
1. § 15 wird wie folgt geändert:
2. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ehemaligen Mitgliedes der Bundesregierung, das
aa) In Satz 1 werden die Worte „fünfunddreißig vom nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln
Hundert" durch die Worte „neunundzwanzig sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden
vom Hundert", die Worte „fünfundzwanzig vom Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bis-
Hundert" durch die Worte „zwanzig vom Hun- herigen Ruhegehaltes.
dert" und die Worte „achtzehneindrittel vom (2) Besteht ein Amtsverhältnis über den 31. De-
Hundert" durch die Worte „fünfzehneindrittel zember 1991 hinaus fort und hat zu diesem Zeitpunkt
vom Hundert" ersetzt. eine Mitgliedschaft in der Bundesregierung einschließ-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2231
lieh einer Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staats- 3. § 26 wird wie folgt geändert:
sekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung ins-
a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
gesamt mindestens zwei Jahre bestanden, so gilt § 15
Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden ,,(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß von
Fassung. der Versetzung des Beamten in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll,
(3) Wird ein ehemaliges Mitglied der Bundesregie-
wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer
rung nach dem 31. Dezember 1991 erneut Mitglied der
gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben
Bundesregierung, bleibt der nach Absatz 1 oder Ab-
Endgrundgehalt übertragen werden kann und wenn
satz 2 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte
zu erwarten ist, daß er den gesundheitlichen Anfor-
Vomhundertsatz gewahrt, wenn der Vomhundertsatz
derungen des neuen Amtes genügt; zum Endgrund-
für das neue Ruhegehalt hinter dem Vomhundertsatz
gehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehalt-
für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt."
fähige Stellenzulagen. Durch Gesetz kann ferner
bestimmt werden, daß dem Beamten zur Vermei-
dung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibe-
Artikel 5 haltung seines Amtes auch eine geringerwertige
Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertra-
der Parlamentarischen Staatssekretäre gen werden kann, wenn eine anderweitige Verwen-
dung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahr-
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamen-
nehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichti-
tarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBI. 1
gung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist."
S. 1538) wird wie folgt geändert:
In § 7 werden die Worte ,,§§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20" durch b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält
die Worte ,,§§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20 und 21 a" ersetzt. folgende Fassung:
,,(4) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
Artikel 6 Beamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhe-
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes stand versetzt werden kann, wenn er
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462), 1 . schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwer-
zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom behindertengesetzes ist und das sechzigste
30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297), wird wie folgt geändert: Lebensjahr vollendet hat oder
2. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet
1. § 23 wird wie folgt geändert: hat.
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort „endet"
ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt: Dem Antrag nach Nummer 1 darf nur entsprochen
werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu
,, § 26 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung,". verpflichtet, aus Beschäftigungen oder Erwerbstä-
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter dem Wort „bewährt" tigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als
ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt: den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Satz 1
,,§ 26 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung,".
Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt."
2. § 25 erhält folgende Fassung:
4. In § 45 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 26 Abs. 3
,,§ 25 letzter Satz" durch die Worte,,§ 26 Abs. 4 letzter Satz"
(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach Erreichen ersetzt.
der Altersgrenze in den Ruhestand. Die Altersgrenze
der Beamten auf Lebenszeit ist das vollendete fünfund- Artikel 7
sechzigste Lebensjahr. Für einzelne Beamtengruppen
kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt Änderung des Bundesbeamtengesetzes
werden. Der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
ist durch Gesetz zu regeln. Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni
Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten, 1989 (BGBI. 1 S. 1282), wird wie folgt geändert:
soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, über
das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus 1. In § 31 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht
,,§ 42 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei
übersteigen darf, hinausgeschoben werden kann,
allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den
jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtund-
Fällen der Nummer 3 sinngemäß anzuwenden."
sechzigsten Lebensjahr. Unter den gleichen Voraus-
setzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer
nach Absatz 1 Satz 3 gesetzlich bestimmten früheren 2. In § 35 wird im Satz 2 der Punkt durch ein Komma
Altersgrenze um bis zu zwei Jahre hinausgeschoben ersetzt und folgender zweiter Halbsatz angefügt:
werden." ,,§ 42 Abs. 3 ist sinngemäß ai1zuwenden."
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. § 41 wird wie folgt geändert: 2. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet
a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: hat.
,,(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende Dem Antrag nach Nummer 1 darf nur entsprochen
des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünf- werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu
undsechzigste Lebensjahr vollendet. Für einzelne verpflichtet, aus Beschäftigungen oder Erwerbs-
Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere tätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als
Altersgrenze bestimmt werden. den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Satz 1
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag
Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt."
des Beamten, soweit dienstliche Belange nicht ent-
gegenstehen, über das vollendete fünfundsech-
zigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, 5. In § 44 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten „den
die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinaus- Beamten" die Worte „auf Grund eines amtsärztlichen
geschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum Gutachtens über den Gesundheitszustand, bei der
vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr. Unter Deutschen Bundesbahn und bei der Deutschen Bun-
den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in despost auch auf Grund des Gutachtens eines beamte-
den Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Satz 2 ten Arztes, eines Vertrauensarztes, in Ausnahmefällen
gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis eines Facharztes" angefügt.
zu zwei Jahre hinausgeschoben werden.
(3) Wenn dringende dienstliche Belange im Ein- 6. In § 77 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte ,,§ 42 Abs. 3
zelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch letzter Satz" durch die Worte ,,§ 42 Abs. 4 letzter Satz"
einen bestimmten Beamten erfordern, kann auf ersetzt.
Antrag der obersten Dienstbehörde die Bundes-
regierung den Eintritt in den Ruhestand über das
fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für eine 7. In § 98 Abs. 1 werden die Worte „22, 24 und 41" durch
bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht überstei- die Worte „22 und 24" ersetzt.
gen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die
Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hinaus.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bun-
desregierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festge- Artikel 8
setzte frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzig- Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
sten Lebensjahr hinausschieben."
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom
4. § 42 wird wie folgt geändert: 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830), wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „2, 14" durch die Zahl
,,(3) Von der Versetzung des Beamten in den ,, 1,875" ersetzt.
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen
werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder
einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens dem- 2. Es wird folgender § 73 a eingefügt:
selben Endgrundgehalt übertragen werden kann
und wenn zu erwarten ist, daß er den gesundheit- ,,§ 73a
lichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Übergangsregelung bei Gewährung
zum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche
und ruhegehaltfähige Stellenzulagen. Zur Vermei- oder überstaatliche Einrichtung
dung der Versetzung in den Ruhestand kann dem Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis
Beamten unter Beibehaltung seines Amtes auch zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in
eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Lauf- der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzu-
bahngruppe übertragen werden, wenn eine ander- wenden."
weitige Verwendung nicht möglich ist und dem
Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben
unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit
Artikel 9
zuzumuten ist."
Änderung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält des Deutschen Bundestages
folgende Fassung:
Das Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen
,,(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom
Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag 16. Juni 1982 (BGBL I S. 677), geändert durch Artikel 7
in den Ruhestand versetzt werden, wenn er des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363),
wird wie folgt geändert:
1. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwer-
behindertengesetzes ist und das sechzigste In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 13 bis 20"
Lebensjahr vollendet hat oder durch die Worte ,,§§ 13 bis 20 und 21 a" ersetzt
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2233
Artikel 10 ,,(5} Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes wieder zum Beamten ernannt wird. Im übrigen gelten die
Vorschriften der §§ 53 bis 54, 56 bis 59 und 62 und 90 des
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 27. Januar 1977 Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Verurteilte
(BGBI. 1 S. 201 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363), wird als Ruhegehalt. Bei Anwendung der §§ 53 und 54 des
wie folgt geändert: Beamtenversorgungsgesetzes sind die Höchstgrenze
In § 18 Abs. 6 Satz 3 werden die Worte ,,§§ 13 bis 20" (§ 53 Abs. 2 Nr. 1) und der unter Zugrundelegung der ge-
durch die Worte ,,§§ 13 bis 20 und 21 a" ersetzt. samten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende
Betrag(§ 54) um den Betrag zu kürzen, um den der Unter-
haltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet
Artikel 11 ist, zurückbleibt. Bei Anwendung des § 53 a des Beamten-
versorgungsgesetzes sind die ruhegehaltfähigen Dienst-
Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung bezüge (§ 53a Abs. 2 Satz 1) um den Betrag zu kürzen,
Das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung in um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer dem er errechnet ist, zurückbleibt."
96-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2363), wird wie folgt geändert:
Artikel 13
§ 4 a wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: über das Schornsteinfegerwesen
,,(3) Das Ruhegehalt wird für Beamte im Flugver- Das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom
kehrskontrolldienst auf Lebenszeit, die wegen Errei- 15. September 1969 (BGBI. 1S. 1634, 2432), zuletzt geän-
chens der Altersgrenze nach den Absätzen 1 und 2 in dert durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar
den Ruhestand treten, erhöht. Die Erhöhung beträgt 1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert:
bei Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des drei-
undfünfzigsten Lebensjahres 13, 125 vom Hundert der § 31 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Erhöhung ver-
mindert sich bei einem Beamten, der mehr als zwei ,,(4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, §§ 21, 22, 25 und 61
Jahre nach Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebens- Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entspre-
jahres in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, chend."
um den sich der Ruhegehaltssatz durch die Dienstzeit,
die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach
§ 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöht. Artikel 14
Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der Änderung des Einkommensteuergesetzes
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen."
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
,,(5) Auf Beamte im Flugverkehrskontrolldienst auf zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Lebenszeit, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 in den 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt
Ruhestand versetzt worden sind, findet § 53a Abs. 2 geändert:
Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maß-
gabe Anwendung, daß die ruhegehaltfähigen Dienstbe- In § 3 werden in Nummer 67 das Semikolon gestrichen
züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der und folgende Worte angefügt:
sich das Ruhegehalt berechnet, um zwanzig vom Hun-
dert erhöht werden. § 53 a Abs. 4 und 5 des Beamten- ,,und der Kindererziehungszuschlag nach dem Kinder-
versorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwen- erziehungszuschlagsgesetz;".
den, daß die nach Satz 1 maßgebenden ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge zu erhöhen sind.
(6) Liegt dem Ruhegehalt ein Beamtenverhältnis im Artikel 15
Sinne des§ 85 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgeset-
zes zugrunde, ist der Anwendung des§ 53a des Beam- Änderung des Gesetzes über die Gewährung
tenversorgungsgesetzes das Ruhegehalt zugrunde zu einer jährlichen Sonderzuwendung
legen, das sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son-
geltenden Recht ergäbe, wenn dies günstiger ist." derzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung
des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai
Artikel 12 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 4
Änderung der Bundesdisziplinarordnung Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297),
§ 77 Abs. 5 der Bundesdisziplinarordnung in der Fas- wird wie folgt geändert:
sung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1
Dem § 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
S. 750, 984), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2466), erhält folgende ,,Der Kindererziehungszuschlag nach dem Kindererzie-
Fassunq: hungszuschlagsgesetz bleibt unberücksichtigt."
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil i
Artikel 16 1. die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der
Gesetz Erziehungszeit als Beitragszeit nach dem Sechsten
über die Gewährung Buch Sozialgesetzbuch bei dem Beamten oder Richter
eines Kindererziehungszuschlags vorgelegen haben und
(Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG)
2. die allgemeine Wartezeit nach dem Sechsten Buch
§ 1 Sozialgesetzbuch bis zum Eintritt in den Ruhestand
nicht erfüllt ist und auch nach diesem Zeitpunkt nicht
( 1) Das Ruhegehalt eines Beamten oder Richters erhöht
erfüllt wird.
sich bei einem nach dem 31. Dezember 1991 geborenen
Kind für jeden Monat eines Erziehungsurlaubs nach Voll-
(2) Durch die Erhöhung des Ruhegehaltes nach
endung des siebzehnten Lebensjahres während eines
Absatz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der
Beamtenverhältnisses oder eines anderen öffentlich-recht-
sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn die der Berech-
lichen Dienst- oder Amtsverhältnisses um 6,25 vom Hun-
nung des Kindererziehungszuschlags zugrundeliegenden
dert des aktuellen Rentenwertes nach dem Sechsten Buch
Erziehungszeiten in vollem Umfang als ruhegehaltfähige
Sozialgesetzbuch, soweit nicht ein anderer Elternteil in
Dienstzeit nach § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes zu
dieser Zeit wegen Erziehung des Kindes in der gesetz-
berücksichtigen gewesen wären.
lichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war.
Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten einer Kindererziehung,
(3) Die Erhöhung des Ruhegehaltes nach Absatz 1 wird
die in eine Freistellung vom Dienst nach § 72 a oder nach
auf Antrag vorgenommen.
§ 79 a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen-
dem Landesrecht fallen. Für die Berechnung des Betrages
nach Satz 1 wird die Zeit einer Freistellung nach Satz 2 §3
von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag berücksichtigt,
an dem das Kind sechsunddreißig Monate alt wird. Zur § 2 ist für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren
Ermittlung des nach Satz 1 bis 3 zu berücksichtigenden sind, nach Maßgabe der Vorschriften über Beitragszeiten
Zeitraumes sind etwa anfallende Tage unter Benutzung wegen Kindererziehung im Fünften Kapitel des Sechsten
des Nenners dreißig umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 des Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Wird während einer Kindererziehungszeit vom Erzie- §4
henden ein weiteres Kind erzogen, das bei der Berech- Die Aufwendungen für den Kindererziehungszuschlag
nung des Betrages nach Absatz 1 Satz 1 zu berücksichti- trägt der jew~ilige Träger der Versorgungslast.
gen gewesen wäre, verlängert sich der nach Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 zu berücksichtigende Zeitraum für
dieses und jedes weitere Kind um die Zeit, in der mehrere §5
Kinder gleichzeitig erzogen worden sind. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(3) Trifft die nach Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigende
Zeit einer Freistellung mit einer Teilzeitbeschäftigung nach
§ 72 a oder nach § 79 a des Bundesbeamtengesetzes oder §6
entsprechendem Landesrecht zusammen, ist der auf die
Zeit nach Absatz 1 Satz 3 entfallende Anteil des Kinderer- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
ziehungszuschlages nur insoweit zu zahlen, als er den
Betrag des Ruhegehaltes übersteigt, der sich aus der auf
die Teilzeitbeschäftigung entfallenden ruhegehaltfähigen Artikel 17
Dienstzeit ergibt. Dienstunfallbedingte Erhöhungen blei-
Versorgungsbericht
ben außer Betracht.
Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körper-
(4) Durch die Erhöhung des Ruhegehaltes nach schaften zu Beginn jeder Wahlperiode des Deutschen
Absatz 1 bis 3 darf der Betrag des Ruhegehaltes nicht Bundestages einen Bericht vorlegen. Der Bericht soll die
überschritten werden, der sich ergeben würde, wenn die jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleistungen im
der Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 zugrunde gelegten öffentlichen Dienst enthalten sowie Hochrechnungen für
Zeiten eines Erziehungsurlaubs sowie einer Freistellung die in den nächsten 15 Jahren zu erwartenden Versor-
vom Dienst nach § 72 a oder nach § 79 a des Bundesbe- gungsleistungen.
amtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in vol-
lem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 des
Artikel 18
Beamtenversorgungsgesetzes zu berücksichtigen gewe-
sen wären. Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
und des Soldatenversorgungsgesetzes
§2 (1) Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut
(1) Hat ein Beamter oder Richter nach Vollendung des des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar
siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beam- 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
tenverhältnis oder in ein anderes öffentlich-rechtliches bekanntmachen.
Dienst- oder Amtsverhältnis ein nach dem 31. Dezember
1991 geborenes Kind erzogen, gilt § 1 Abs. 1 bis 3 (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den
entsprechend, wenn Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2235
1. Januar 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetz- Artikel 20
blatt bekanntmachen. Inkrafttreten
Artikel 19
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes
Berlin-Klausel bestimmt ist, am 1. Januar 1992 in Kraft.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. (2) Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Pentachlorphenolverbotsverordnung
(PCP-V)
Vom 12. Dezember 1989
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des 3. Zubereitungen, die insgesamt mehr als 0,01 vom Hun-
Chemikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBI. 1 dert der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe
S. 1718) verordnet die Bundesregierung: enthalten,
4. Erzeugnisse, die infolge einer Behandlung mit Zuberei-
tungen die in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten
§ 1 Stoffe in einer Konzentration von mehr als 5 mg/kg
Anwendungsbereich (ppm) enthalten. Für die Feststellung der Konzentration
ist nur der von der Behandlung tatsächlich erfaßte Teil
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Stoffe, Zuberei- des Erzeugnisses maßgeblich.
tungen und Erzeugnisse:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Holzbestandteile von
1. Pentachlorphenol (CAS-Nr. 87-86-5),
Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor Inkraft-
2. Pentachlorphenolnatrium (CAS-Nr. 131-52-2) sowie treten der Verordnung mit Zubereitungen, die Pentachlor-
die übrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen, phenol enthalten, behandelt wurden.
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§2 gegen § 2 Abs. 1 die in § 1 Abs. 1 genannten Stoffe,
Verbote Zubereitungen oder Erzeugnisse herstellt, in den Verkehr
bringt oder verwendet.
(1) Es ist verboten, die in § 1 Abs. 1 genannten Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse gewerbsmäßig, im Rah-
§4
men sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder
sonst unter Beschäftigung von Arbeitnehmern herzustel- Übergangsvorschrift
len, in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 dürfen abweichend
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den von § 2 Abs. 1 bis zum 22. März 1990 in den Verkehr
Verboten des Absatzes 1 bezüglich der Herstellung und gebracht werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten dieser
Verwendung zulassen, wenn die Stoffe, Zubereitungen Verordnung hergestellt worden sind.
und Erzeugnisse
1 . zur Synthese anderer Stoffe eingesetzt werden oder §5
als Nebenprodukt anfallen Änderung der Gefahrstoffverordnung
oder
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986
2. ausschließlich zu Forschungs- und wissenschaftlichen (BGBI. 1 S. 1470), geändert durch die Verordnung vom
Versuchszwecken einschließlich Analysen verwendet 16. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2721 ), wird wie folgt
werden sollen geändert:
und die schadlose Entsorgung der Abfälle gewährleistet ist In Anhang III wird die Nummer 6 „Pentachlorphenol"
sowie ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz gestrichen.
der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen sind.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von §6
den Verboten des Absatzes 1 bezüglich des lnverkehrbrin- Berlin-Klausel
gens und der Verwendung zulassen, wenn die Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse zur Entsorgung bestimmt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
sind; die in Absatz 2 genannten Sicherheitsanforderungen leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-
gelten entsprechend. gesetzes auch im Land Berlin.
§3 §7
Straftaten Inkrafttreten
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2237
Verordnung
über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen
oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom 13. Dezember 1989
Auf Grund des§ 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozial- 8. Brusthütchen mit Sauger
gesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 9. Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmit-
1988, BGBI. 1 S. 2477) wird verordnet:
tel)
§ 1 1o. Einmalhandschuhe (Ausnahme: sterile Handschuhe
zur regelmäßigen Katheterisierung)
Sächliche Mittel mit geringem
oder umstrittenem therapeutischen Nutzen 11. Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
12. Fingerlinge
1. Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;
13. Fingerschienen
Knie- und Knöchelkompressionsstücke
14. Glasstäbchen
2. Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauch-
wandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trä- 15. Gummihandschuhe
gern) 16. Milchpumpen
3. Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten 17. Ohrenklappen
4. Applikationshilfen für Wärme und Kälte 18. Salbenpinsel
5. Afterschließbandagen 19. Urinflaschen
6. Mundsperrer 20. Zehen- und Ba!lenpolster, Zehenspreizer.
7. Penisklemmen
8. Rektophore §3
9. Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebär- Instandsetzungen
muttervorfall). Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die
§2
das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Auf-
Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis arbeitung einer vorhandenen Fassung.
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
§·4
1. Alkoholtupfer
Berlin-Klausel
2. Armtragetücher, Armtragegurte
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
3. Augenbadewannen
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 78 des Gesund-
4. Augenklappen heits-Reformgesetzes auch im Land Berlin.
5. Augentropfpipetten
§5
6. Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und son-
stigen Dauerverbänden Inkrafttreten
7. Brillenetuis Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin
und zum Glasschleifer und Glasätzer/zur Glasschleiferin und Glasätzerin*)
Vom 13. Dezember 1989
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 5. Handhaben und Warten der Werkzeuge, Geräte,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 Maschinen und Einrichtungen,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) 6. Glasarten und Glaserzeugnisse,
geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Hand-
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Anfertigen und Lesen von Fertigungsunterlagen,
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch 8. Vorbereiten des Glases,
§ 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesmini- 9. Techniken der Glasveredlung,
ster für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmini- 10. Materialfluß,
ster für Bildung und Wissenschaft: 11. Qualitätssicherung.
§ 1 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Anwendungsbereich Kenntnisse:
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in 1. In der Fachrichtung Schliff:
dem Ausbildungsberuf Glasschleifer und Glasätzer/Glas-
a) Grob- und feinschleifen sowie Handpolieren,
schleiferin und Glasätzerin nach der Handwerksordnung
und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten b) Dekorgestalten durch verschiedene Schliffarten,
Ausbildungsberuf. c) Formveränderungs- und Ausbrucharbeiten,
§2 d) Säurepolieren, Ätzen, Strahlen und Verbinden;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 2. In der Fachrichtung Gravur:
Der Ausbildungsberuf Glasveredler/Glasveredlerin wird a) Schneiden, Gravieren und Rutschen,
staatlich anerkannt. b) Tiefgravieren,
§3 c) Ausführen von Hochschnittarbeiten,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen d) Handpolieren, Ätzen und Strahlen;
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbil- 3. In der Fachrichtung Flächenveredlung:
dungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen a) Strahlmattieren,
1. Schliff, b) Säuremattieren,
2. Gravur und c) Beschichten,
3. Flächenveredlung d) Montieren.
gewählt werden.
§5
§4
Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsberufsbild
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
1. Berufsbildung, dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweich:mde sachliche und zeitliche
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
§6
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die
Ausbildungsplan
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem- bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2239
§7 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Berichtsheft insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben durch-
führen, davon mindestens eine nach Nummer 1, und in
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines höchstens 32 Stunden 1 Prüfungsstück anfertigen.
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig 1. Arbeitsproben für alle Fachrichtungen:
durchzusehen. a) Schneiden von Innen- und Außenbögen, Rund-
ecken, Ausschnitten,
§8
b) Schleifen und Polieren von Kanten;
Zwischenprüfung
2. Arbeitsproben in der Fachrichtung Schliff:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende a) Ausführen eines Keilschliffsterndekors,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. b) Ausführen eines versetzten Ecken- oder Oliven-
dekors,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und die unter c) Schleifen einer Modellkante mit unterschiedlichen
laufender Nummer 7 Buchstabe b und c, Nummer 8 Buch- Schlifftechniken,
stabe b und c sowie Nummer 9 Buchstabe c und d für das d) Verbinden von Glaserzeugnissen;
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- 3. Arbeitsproben in der Fachrichtung Gravur:
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-
a) Ausführen von Mustern in Schnittprofilen,
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
b) Ausführen von Dekaren in floralen und figuralen
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Gravuren,
insgesamt höchstens 7 Stunden 3 Arbeitsproben anferti-
gen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: c) Ausführen von Ätz- oder Strahlarbeiten;
1. Einrichten von betriebsüblichen Schleifmaschinen, 4. Arbeitsproben in der Fachrichtung Flächenveredlung:
Abziehen von Schleifscheiben,
a) Strahlen in unterschiedlichen Tiefen, Tönen und
2. Vorlage auf Werkstück übertragen, Markieren und Strukturen,
Anzeichnen,
b) Ätzen in unterschiedlichen Tiefen, Tönen und Struk-
3. Schneiden, Sägen, Sprengen und Bohren von Glas, turen,
4. Vorreißen und Feinmachen einfacher Schliffmuster c) Schleifen einer Modellkante in einer anspruchsvol-
nach vorgelegter Zeichnung, len Technik, ·
5. Abdecken und Ausschneiden sowie Strahlen oder d) Montage von Glaserzeugnissen.
Ätzen des Musters,
6. Glaserzeugnisse gravieren. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
1. in der Fachrichtung Schliff:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf a) eine Schale, Vase oder Scheibe mit unterschiedli-
praxisbezogene Fälle beziehen, aus folgenden Gebieten chen Schliffen, Strahlungen und Ätzungen sowie mit
schriftlich lösen: Dekorschliffen,
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- b) ein Zusammensetzspiegel mit unterschiedlichen
gieverwendung, Kanten- und Flächenschliffen,
2. Herstellung, Eigenschaften und Eignung von Glas, c) eine Ganzglaskonstruktion;
3. Anfertigung von Skizzen und Zeichnungen, 2. in der Fachrichtung Gravur:
4. Grundlagen der Glasbearbeitung und -veredlung, eine Schale, Vase oder Scheibe in unterschiedlichen
Gravuren, .Strahlungen und Ätzungen;
5. Einsatz und Pflege von Werkzeugen und Hilfsmitteln
für die Glasbearbeitung und -veredlung. 3. in der Fachrichtung Flächenveredlung:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- eine gestaltete Glasfläche in verschiedenen Techniken,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- insbesondere in Tönen, Tiefen und Strukturen geätzt
fung in programmierter Form durchgeführt wird. sowie gestrahlt oder beschichtet.
Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen und das Prü-
§9 fungsstück jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
erstrecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten tik, Fachzeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs- gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,
ausbildung wesentlich ist. insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1. im Prüfungsfach Technologie: (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Energieverwendung, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
b) Herstellung, Eigenschaften und Eignung verschie- geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
dener Glasarten und Glaserzeugnisse zur Ver- mündlichen das doppelte Gewicht.
edlung,
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
c) Arbeitsplanung unter Verwendung von fachlichen
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
Regelwerken,
das doppelte Gewicht.
d) Glasveredlung durch Schliff, Gravur, Ätzen, Strah-
len und Beschichten für Hohl- und Flachglas, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
e) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen für die Glas- nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
bearbeitung und -veredlung, reichende Leistungen erbracht sind.
f) Qualitätssicherung;
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: § 10
a) Längen-, Winkel-, Flächen-, Volumen- und Massen- Aufhebung von Vorschriften
berechnungen, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
b) Prozentrechnen und Proportionsberechnungen, pläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlern-
berufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die
c) Material- und Kostenberechnungen,
in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere
d) maschinentechnische Berechnungen; die Ausbildungsberufe Glasschleifer und Glasätzer, Glas-
3. im Prüfungsfach Fachzeichnen: graveur sowie Hohlglasfeinschleifer, sind vorbehaltlich des
§ 11 nicht mehr anzuwenden.
a) Darstellen von floralem, figuralem oder ornamenta-
lem Dekor oder von Schriften, § 11
b) Erstellen oder Ergänzen einer Fertigungszeich- Übergangsregelung
nung;
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: § 12
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, Berlin-Klausel
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
3. im Prüfungsfach Fachzeichnen 90 Minuten, tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial- Land Berlin.
kunde 60 Minuten.
§ 13
(5) Soweit. die schriftliche Prüfung in programmierter
Inkrafttreten
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte
Prüfungsdauer unterschritten werden. Diese Verordnung tritt am 1 . August 1990 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2241
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin
und zum Glasschleifer und Glasätzer/Glasschleiferin und Glasätzerin
1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
---+----·-····----------···-----·--........+--·----- -------------------+----'-----L---
3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
J
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz- während der
schutz und rationelle lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü- gesamten Ausbildung
Energieverwendung tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen zu vermitteln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-
nahmen der Ersten Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht
entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom
ausgehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
und zur Vermeidung von Umweltbelastungen beitra-
gen
g) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-
nen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich erläutern
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
5 Handhaben und Warten a) Glasbearbeitungswerkzeuge handhaben, pflegen
der Werkzeuge, Geräte, und instandhalten
Maschinen und b) Funktionen von Maschinen und Anlagen der Glas-
Einrichtungen veredlung überwachen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
c) Glasbearbeitungsmaschinen, insbesondere für
Gravur, Schliff oder Zuschnitt, einrichten, bedienen,
warten und bei der Instandhaltung mitwirken
d) Schleif- und Poliermittelträger sowie Schleif- und
Poliermittel anwenden und aufbewahren
e) Schleifkörper spannen, profilieren und abziehen
f) Binde- und Kühlmittel anwenden
g) Fertigungsverfahren und -techniken erläutern
6 Glasarten und a) Schmelzvorgänge, Herstellungsverfahren und Küh-
Glaserzeugnisse lung erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) b) Zusammensetzung und Eigenschaften von Glas-
6
arten, insbesondere von Kristallgläsern, erläutern·
c) Glaserzeugnisse auf ihre Verwendbarkeit beurteilen
und auswählen
7 Anfertigen und Lesen a) Entwürfe und Ausführungszeichnungen für verschie-
6
von Fertigungsunterlagen dene Veredlungstechniken anfertigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
b) Entwürfe und Ausführungszeichnungen auf Vorlagen
4 6
übertragen
c) fertigungstechnische Informationen unter Berücksich-
tigung der Normen aus technischen Zeichnungen ent- 4
nehmen
8 Vorbereiten des Glases a) Glas reinigen und prüfen 2
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
b) Glaserzeugnisse schneiden, sägen, sprengen und
bohren
6 6
c) durch Säumen und Kröseln Kanten und Ränder bear-
beiten
d) Vorlagen auf Werkstücke übertragen
e) Glas markieren, einteilen, anzeichnen sowie maß-
6
und modellnehmen
f) mit Deckmassen oder Schablonen abdecken
9 Techniken der a) Glaserzeugnisse grobschleifen, feinschleifen und
6 8
Glasveredlung polieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
b) Glaserzeugnisse gravieren, schneiden und stippen 4 8
c) Glasflächen durch Ätzen und Strahlen veredeln 5
d) Glasteile zusammenfügen und kleben 2 5
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2243
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsb erufsbildes im Ausbildungsjahr
1 2 3
-------- -~--- -
2 3 4
10 Materialfluß a) betriebsbezogenen Materialfluß darstellen
4
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) b) Glasartikel verpacken, befördern und lagern
----
11 Qualitätssiche rung a) Glasarten und Glaserzeugnisse nach Qualitätsmerk-
(§ 4 Abs. 1 N r. 11) malen sortieren
b) Qualitätsmängel erkennen und soweit als möglich 6 10
beseitigen
c) Fehlerursachen nennen und entsprechende Vor-
beugemaßnahmen aufzeigen
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2
A. Fachrichtung Schliff
--·-
1 Grob- und Feinschleifen a) entsprechend der Schliffart Glas mit Schleifscheiben
sowie Handpolieren unterschiedlicher Profile vorreißen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a) b) vorgerissene Werkstücke schlichten und feinmachen 10
c) Handpolituren ausführen
d) Halbfabrikate mattieren, schattieren und gravieren
2 Dekorgestaltung durch a) Keil-, Kugel-, Oliv- und Scharfschliffe ausführen
verschiedene Schliffarten 10
b) Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facettenschliffe aus-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
führen
Buchstabe b)
c) Hoch-, Tief- und Walzenschliffe ausführen 6
d) Schliffe auf Überfangglas ausführen
- ~--
3 Formveränderungs- und a) Formveränderungen durch unterschiedliche Schliff-
Ausbrucharbeiten arten vornehmen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c) b) Ausbruchschliffe ausführen sowie Ränder und Kan-
ten bearbeiten 14
c) Bohrungen ausführen
d) Werkstücke sägen und fräsen
4 Säurepolieren, Ätzen, a) Säurepolituren und Ätzungen ausführen
Strahlen und Verbinden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 b) Ätztechniken ausführen
Buchstabe d) c) Strahltechniken in unterschiedlichen Strukturen aus- 12
führen
d) Glasflächen und -kanten verkleben
2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
B. Fachrichtung Gravur
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
Schneiden, Gravieren a) Werkstücke mit Scheiben unterschiedlicher Gravur-
und Rutschen profile bearbeiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
b) unterschiedliche Schnittprofile zu Dekoren verar-
Buchstabe a) 10
beiten
c) gebundene und freie Rutschtechniken in Dekoren
zusammenfassen
d) Werkstücke mattieren und schattieren
2 Tiefgravieren a) Gravuren mit Kupferrad-, Korund- und Diamantschei-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 ben, mit der Gravurmaschine und der biegsamen 8
Buchstabe b) Welle ausführen
b) florale, figurale und ornamentale Dekore in Stein- und
Kupfergravur ausführen
12
c) Oberflächen durch verschiedene Tiefgravuren pla-
stisch gestalten
3 Ausführen von a) Reliefdekore unterschiedlicher Art herausarbeiten
Hochschnittarbeiten 12
b) Wappen und Schriften ausführen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c)
4 Handpolieren, Ätzen a) Säurepolitur beschreiben
und Strahlen b) Handpolituren ausführen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
10
Buchstabe d) c) Ätztechniken ausführen
d) Strahltechniken in unterschiedlichen Strukturen aus-
führen
C. Fachrichtung Flächenveredlung
1 Strahl mattieren a) Strahlmittel nach Körnung und Wirkungsgrad be-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 stimmen
Buchstabe a)
b) in Tönen, Tiefen und Struktur&n strahlen
12
c) Eisblumieren
d) verschiedene Strahltechniken auf Überfangglas aus-
führen
2 Säuremattieren a) Matt- und Säurebäder unter Beachtung der Arbeits-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 und Umweltschutzvorschriften ansetzen und der Ent-
Buchstabe b) sorgung zuführen 7
b) Werkstücke abdecken, schneiden und im Vorbad
behandeln
c) in Tönen, Tiefen und Strukturen ätzen 10
d) verschiedene Ätztechniken auf Überfangglas aus-
führen 5
e) mit drucktechnischen Mitteln abdecken und ätzen
Nr. 59 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2245
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
3 Beschichten a) vorgewaschene, visitierte und polierte Werkstücke
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 beschichten, insbesondere silberbelegen 8
Buchstabe c)
b) Belagschutz aufbringen
c) Siebdruck, Umdruck und Abziehbilder aufbringen
4 Montieren a) Verglasungs-, Abdichtungs- und Montagetechniken
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 anwenden
Buchstabe d)
b) Spiegel befestigen 10
c) Glasintarsien ausführen, Glasflächen -und -kanten
verkleben
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln
Vom 14. Dezember 1989
Auf Grund des§ 1 Abs. 1 und der§§ 2 und 3 Satz 1 des Handelsklassengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1
S. 2201) wird vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit und für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln vom
6. März. 1985 (BGBI. 1 S. 542) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „als Speisesorten" gestrichen.
2. In § 1 Abs. 2 wird das Datum „ 1. Februar" durch das Datum „ 1. Januar"
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 11 des Handelsklassengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
und der Allgemeinen Zollordnung
Vom 15. Dezember 1989
Auf Grund unversteuerten Mineralöls Berechtigte abgegeben
wird."
- des§ 15 Abs. 2 Nr. 2 bis 7, 9 und 12 sowie Abs. 3 des
Mineralölsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
b) Folgende neue Absätze 2 und 3 werden eingefügt:
machung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2277),
,,(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 gilt die Steuer
- der §§ 24 und 25 des Zollgesetzes in der Fassung der als nicht unbedingt geworden, soweit das Mineralöl
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529),
von einem Erlaubnisinhaber zu dem in der Erlaub-
- des § 212 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 bis 8 der Abgabenordnung nis genannten Zweck verbraucht wird.
vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613),
(3) Die Steuer nach Absatz 1 Satz 3 wird sofort
- des Artikels 99 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) fällig. Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl,
für das die Steuer unbedingt geworden ist, dem
verordnet der Bundesminister der Finanzen: Hauptzollamt unverzüglich eine Steuererklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
geben und darin die Steuer selbst zu berechnen
Artikel 1 (Steueranmeldung). Die in der Anmeldung errech-
nete Steuer ist ohne Anforderung zu entrichten."
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt
nummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert:
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2457), wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Absatz 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 3 gelten
1. In § 6 Nr. 3 wird die Angabe „Nummern 1, 2 und 4 bis sinngemäß für die Anteilsteuer für Additives."
6" durch die Angabe „Nummern 1, 2, 4 und 5" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „fällt jedoch nicht
weg" durch die Worte „erlischt jedoch nicht"
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „angemeldeten"
ersetzt.
durch das Wort „zugelassenen" ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
3. In§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 7, § 12 Abs. 4, § 27 Abs. 2
Satz 4, § 27 a Abs. 3 Satz 3, § 29 Satz 2, § 30 Abs. 4, a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 37 Abs. 3 ,,(1) Die Steuer für Mineralöl, das zur Abgabe an
Satz 1 , § 41 Abs. 5, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 1 Satz 2 einen anderen Herstellungsbetrieb nach § 5 Abs. 4
und § 46 Abs. 2 wird das Wort „entsprechend" jeweils bestimmt ist, entsteht mit der Entfernung aus dem
durch das Wort „sinngemäß" ersetzt. Herstellungsbetrieb bedingt. Sie geht auf den Emp-
fänger über, wenn er oder sein Beauftragter das
4. § 1 0 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt: Mineralöl in Besitz nimmt. Sie erlischt, wenn das
,,(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß für Additi- Mineralöl in äen anderen Herstellungsbetrieb auf-
ves, deren Mineralölanteil nicht versteuert ist." genommen wird, wenn es untergeht oder wenn es
wieder in den abgebenden Herstellungsbetrieb
aufgenommen wird. Sie wird unbedingt, wenn das
5. § 11 wird wie folgt geändert:
Mineralöl nicht in den anderen Herstellungsbetrieb
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: aufgenommen wird, es sei denn, daß es an andere
,,(1) Die Steuer für Mineralöl, das zur Ausfuhr zum Bezug unversteuerten Mineralöls Berechtigte
oder zu einem sonstigen Verfahren nach § 8 Abs. 1 abgegeben wird. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß."
Nr. 1 des Gesetzes bestimmt ist, entsteht mit der
b) Fo1gender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb bedingt.
Sie erlischt, wenn das Mineralöl ausgeführt oder ,,(2) Die Steuer nach Absatz 1 Satz 4 wird sofort
einem sonstigen Verfahren nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 fällig. Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl,
des Gesetzes zugeführt wird, wenn es untergeht für das die Steuer unbedingt geworden ist, dem
oder wenn es wieder in den Herstellungsbetrieb Hauptzollamt unverzüglich eine Steuererklärung
aufgenommen wird. Sie wird unbedingt, wenn das nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
Mineralöl nicht ausgeführt oder nicht einem sonsti- geben und darin die Steuer selbst zu berechnen
gen Verfahren nach§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes (Steueranmeldung). Die in der Anmeldung errech-
zugeführt wird, es sei denn, daß es an zum Bezug nete Steuer ist ohne Anforderung zu entrichten."
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2247
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt (7) Verteiler im Sinne von § 8 Abs. 6 des Gesetzes
geändert: ist, wer Mineralöle für steuerbegünstigte Zwecke
abgeben will.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(8) Verwender im Sinne von § 8 Abs. 6 des Geset-
„Absatz 1 Sätze 2 und 4 und § 11 Abs. 2
zes ist, wer Mineralöle für steuerbegünstigte Zwecke
gelten sinngemäß für die Anteilsteuer für Addi-
verbrauchen will."
tives."
bb) In Satz 2 werden die Worte „fällt weg" durch 11 . § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
das Wort „erlischt" ersetzt.
a) In Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe,,§ 23 Abs. 4 Nr. 3"
cc) In Satz 3 werden die Worte „in den Fällen des durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 4 Nr. 4" ersetzt.
Absatzes 1 Satz 4" durch die Worte „im Falle
b) In Satz 3 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch einen
des Absatzes 1 Satz 4" ersetzt.
Strichpunkt ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
,,(4) Für die unbedingt gewordene Anteilsteuer gilt
„5. von den in § 8 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes
Absatz 2 sinngemäß."
bezeichneten Luftfahrtunternehmen und Ein-
7. § 15 wird wie folgt geändert: richtungen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: a) die Genehmigung einschließlich Beiblätter
als Luftfahrtunternehmen nach § 20 Luft-
,,(1) Die Steuer für Mineralöl, für das ein Antrag verkehrsgesetz, alle nachträglichen Ände-
nach§ 14 Abs. 1 gestellt wird, entsteht bedingt. Sie rungen und auf das Unternehmen bezo-
geht auf den Empfänger über, wenn er oder sein gene Verfügungen der Luftfahrtbehörde,
Beauftragter das Mineralöl in Besitz nimmt. Sie
erlischt, wenn das Mineralöl in den Herstellungs- b) eine Erklärung, in der anzugeben ist, wel-
betrieb aufgenommen wird oder wenn es unter- che Luftfahrzeuge, gegliedert nach Luft-
geht. Sie wird unbedingt, wenn das Mineralöl nicht fahrzeugmuster und Kennzeichen, aus-
in den Herstellungsbetrieb aufgenommen wird, es schließlich für steuerbegünstigte Zwecke
sei denn, daß es an andere zum Bezug unver- nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes ein-
steuerten Mineralöls Berechtigte abgegeben wird. gesetzt werden sollen, sowie
§ 11 Abs. 2 gilt sinngemäß." c) die Lufttüchtigkeitszeugnisse dieser Luft-
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: fahrzeuge."
,,(2) Die Steuer nach Absatz 1 Satz 4 wird sofort
12. In § 21 Abs. 9 Satz 2 wird die Angabe ,.§ 23 Abs. 4
fällig. Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl,
Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 4 Nr. 4" ersetzt.
für das die Steuer unbedingt geworden ist, dem
Hauptzollamt unverzüglich eine Steuererklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu- 13. § 22 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
geben und darin die Steuer selbst zu berechnen a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(Steueranmeldung). Die in der Anmeldung errech-
„Der Erlaubnisinhaber darf das steuerbegünstigte
nete Steuer ist ohne Anforderung zu entrichten."
Mineralöl ausführen oder einem sonstigen Verfah-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt ren nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zuführen."
geändert:
b) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und 3"
aa) In Satz 1 wird das Wort „gilt" durch die Worte durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt.
,,und § 11 Abs. 2 gelten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „fällt weg" durch 14. § 23 wird wie folgt geändert:
das Wort „erlischt" ersetzt. a) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,2. für Mineralöl, das ausgeführt oder einem son-
,,(4) Für die unbedingt gewordene Anteilsteuer gilt stigen Verfahren nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Absatz 2 sinngemäß." Gesetzes zugeführt wird,"
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
8. In der Überschrift zu § 16 wird die Zahl „5" durch die
Zahl „6" ersetzt. aa) Foigende neue Nummer 2 wird eingefügt:
„2. für Mineralöl, das zu einem anderen als
9. § 16 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: dem in der Erlaubnis genannten Zweck
,,Sie erlischt, wenn das Mineralöl bei der Unter- abgegeben wird,"
suchung verbraucht wird oder untergeht." bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
Nummern 3 und 4.
10. Dem § 17 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:
cc) Folgender Satz 2 wird angefügt:
,,(6) Die Verwendung unversteuerter Mineralöle als
Luftfahrtbetriebsstoffe wird nur in Luftfahrzeugen „Im Falle der Nummer 2 gilt § 11 Abs. 2
erlaubt, die ausschließlich für steuerbegünstigte sinngemäß."
Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes ein- c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 4
gesetzt werden. Nr. 2" durch die Angabe „Absatzes 4 Nr. 3" ersetzt.
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert: Nr. 1 des Gesetzes zugeführt oder an Herstellungs-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 4 Nr. 1" betriebe nach § 5 Abs. 4, an andere Steuerlager oder
durch die Angabe „Absatz 4 Nr. 1 und 2" an Erlaubnisinhaber abgegeben werden.
ersetzt.
(2) Für die Ausfuhr und die Abfertigung zu einem
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4 Nr. 2" besonderen Zollverkehr oder einem Freigutverkehr
durch die Angabe „Absatz 4 Nr. 3" ersetzt. gilt § 10, für die Abgab_e an einen Herstellungsbetrieb
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 4 Nr. 3" oder ein Steuerlager gilt § 12, für den Übergang in
durch die Angabe „Absatz 4 Nr. 4" ersetzt. einen besonderen Zollverkehr oder einen Freigutver-
kehr durch Anschreibung oder Übergabe, soweit sie
e) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 4 der Abfertigung gleichstehen, gelten die §§ 12 und 22
Nr. 3" durch die Angabe „Absatzes 4 Nr. 4" ersetzt. Abs. 1 Sätze 3 und 4 sinngemäß."
f) In Absatz 10 wird die Angabe „Absätze 1 bis 9"
durch die Angabe „Absätze 1 bis 7 Satz 1 sowie 21. § 36 wird wie folgt geändert:
die Absätze 8 und 9" ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
15. In§ 23 a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 23 Abs. 4 ,,Sie wird unbedingt, wenn der Inhaber des Steuer-
Nr. 3" durch die Angabe .. § 23 Abs. 4 Nr. 4" ersetzt. lagers das Mineralöl nicht in das Lager aufnimmt,
es sei denn, daß er es an andere zum Bezug
16. § 25 wird wie folgt geändert: unversteuerten Mineralöls Berechtigte abgibt. § 11
Abs. 2 gilt sinngemäß."
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Anlage" die
Zahl „ 1 " eingefügt. b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Steuerlager"
b) In Absatz 3 wird das Wort „entsprechend" durch die Worte „Mineralöle mit anderen Stoffen oder"
das Wort „sinngemäß" ersetzt. eingefügt.
17. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 2 Satz 3" aa) In Satz 1 werden die Worte „zur steuerbegün-
durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 3 Satz 3" ersetzt. stigten Verwendung" gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Worte „fallen weg" durch das bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Wort „erlöschen" ersetzt. „Sie wird unbedingt, wenn der Inhaber des
Herstellungsbetriebs oder des Steuerlagers
18. § 27 b wird wie folgt geändert: das Mineralöl nicht in den Herstellungsbetrieb
a) In Absatz 1 wird das Wort „Unternehmen" durch oder das Steuerlager aufnimmt, es sei denn,
das Wort „Luftfahrtunternehmen" ersetzt. daß er es an andere zum Bezug unversteuer-
ten Mineralöls Berechtigte abgibt. § 11 Abs. 2
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: gilt sinngemäß."
„Wer eine Erstattung oder Vergütung in Anspruch
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzoll-
amt anzuzeigen und dabei die in § 18 Abs. 2 Nr. 5 aa) Die Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Buchstaben a und c bezeichneten Unterlagen vor- ,,3. ausgeführt oder einem sonstigen Verfah-
zulegen. Er hat für jedes Luftfahrzeug, das für ren nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
steuerfreie Flüge eingesetzt wird, einen buchmäßi- zugeführt wird,"
gen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:
bb) In Nummer 5 wird das Wort „entsprechend"
1. Tag und Art des Fluges, durch das Wort „sinngemäß" ersetzt.
2. Startplatz, Bestimmungsflugplatz, Ort der Zwi- e) In Absatz 11 werden die Angabe,,§ 15 Abs. 2" und
schenlandung, das Wort „entsprechend" durch die Angabe ,,§ 15
3. Flugdauer, Abs. 3" und das Wort „sinngemäß" ersetzt.
4. Art und Mengen der übernommenen und ver-
brauchten Luftfahrtbetriebsstoffe." 22. In § 38 Abs. 4 wird Satz 3 gestrichen.
c) In Absatz 5 wird das Wort „Schmierstoffmengen"
durch das Wort „Schmierölmengen" ersetzt. 23. § 39 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Für mineralölhaltige Waren, die mit dem
19. In § 28 Abs. 1 wird die Angabe „Verordnung (EWG) Anspruch auf Steuervergütung ausgeführt oder zu
Nr. 1775/77 (ABI. EG Nr. L 195 S. 5)" durch die einem besonderen Zollverkehr oder einer aktiven Ver-
Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 4139/87 des Rates edelung abgefertigt werden sollen, gilt § 10, in den
vom 9. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 387 S. 70, übrigen Fällen gilt § 12 sinngemäß."
berichtigt ABI. EG 1988 Nr. L 157 S. 36)" ersetzt.
24. Dem § 39 a Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
20. § 35 wird wie folgt gefaßt:
„Abweichend davon kann das Hauptzollamt als
,,§ 35 Erstattungs- und Vergütungsabschnitt auch den für
(1) Mineralöl darf aus dem Steuerlager entnommen, Erdgasabnehmer jeweils angewendeten Abrech-
ausgeführt, einem sonstigen Verfahren nach § 8 Abs. 1 nungszeitraum zulassen."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2249
25. § 49 a wird wie folgt geändert: steuertem Mineralölanteil ohne Erlaubnis
in einen Herstellungsbetrieb verbringt
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angaben „600 Liter"
oder an andere Personen abgibt,".
und „500 Kilogramm" durch die Angaben „300
Liter" und „250 Kilogramm" ersetzt. bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 15 werden
Nummern 7 bis 16.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „entsprechend"
durch das Wort „sinngemäß" ersetzt.
28. Die Anlagen zu § 25 Abs. 1 und § 49 b Nr. 1 werden
26. § 49 b wird wie folgt geändert: wie aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich
gefaßt.
a) In Satz 1 werden nach den Worten „für die Ermitt•
lung der Menge von Mineralölen," die Worte „aus• Artikel 2
genommen Mineralöle der Positionen 27.11, 27.13
und 27.15 und der Unterpositionen 2901.21 bis § 47 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der
2901 .29 des Zolltarifs," eingefügt und die Worte Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221 ;
,,und die DIN 51 757 (Ausgabe Januar 1984)" 1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667; 1984 1 S. 107), die zuletzt
durch die Worte,, ,die DIN 51 757 (Ausgabe Januar durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 1989 (BGBI. 1
1984), der Band XIV (Ausgabe Januar 1982) des S. 1130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Kapitels 11 .1 der Norm API Standard 2540 sowie
die Anlage 2 zu dieser Verordnung" ersetzt. 1. Absatz 1 wird gestrichen.
b) In Satz 2 wird das Wort „erschienen" durch die
Worte „zu beziehen" ersetzt. 2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
27. § 50 wird wie folgt geändert: 3. Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,(2) Zollfrei sind andere als in Absatz 1 genannte
aa) In Nummer 1 werden nach den Worten „ent• Betriebsstoffe, die unter zollamtlicher Überwachung in
gegen § 9 Abs. 5 Nr. 1, auch in Verbindung mit Luftfahrzeugen oder an ihrer Außenfläche verwendet
Absatz 7," die Worte,,§ 11 Abs. 3 Satz 2, § 13 werden. Die Zollfreiheit gilt für Mineralöle nur, wenn sie
Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2," eingefügt. in Luftfahrzeugen verwendet werden, die ausschließ·
lieh für steuerbegünstigte Zwecke nach§ 8 Abs. 3 Nr. 4
bb) In Nummer 2 werden nach den Worten „ent• des Mineralölsteuergesetzes in der jeweils geltenden
gegen § 9 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit den Fassung eingesetzt werden."
Absätzen 6 oder 7," die Worte ,,§ 11 Abs. 3
Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, § 13 4. In Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 1" durch die
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4," Angabe „Absatzes 2" ersetzt.
eingefügt.
cc) Die Nummer 15 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
,, 15. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 3 eine Eintra• Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über•
gung nicht, nicht vollständig oder nicht leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Mineralöl·
rechtzeitig vornimmt," steuergesetzes, § 89 des Zollgesetzes, § 414 der Ab·
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gabenordnung und Artikel 101 des Einführungsgesetzes
aa) Folgende neue Nummer 6 wird eingefügt: zur Abgabenordnung auch im Land Berlin.
„6. entgegen § 22 Abs. 5 Satz 2, auch in Artikel 4
Verbindung mit Absatz 7, steuerbegün•
stigtes Mineralöl oder Additives mit unver- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anhang
Anlage 1
(zu§ 25 Abs. 1)
Die Verwendung oder Verteilung von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken ist in den nachstehenden Fällen unter
Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zugelassen:
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4 5
1 .1 Erdgas und andere alle nach § 8 Abs. 2 Verteiler, Die Gase müssen nach§ 8 Abs. 2 Nr. 3
gasförmige Kohlen- und Abs. 3 Nr. 3 des Verwender Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
wasserstoffe nach § 8 Gesetzes begünstig- Gesetzes versteuert sein.
Abs. 2 Nr. 3 Buch- ten Zwecke Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-
stabe a Doppelbuch- fängers übergehenden Rechnungen oder
stabe aa Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu
des Gesetzes versehen:
„steuerbegünstigtes Erdgas! Darf nicht zum
Antrieb von Motoren verwendet werden,
außer zum Antrieb von Gasturbinen und
Verbrennungsmotoren in ortsfesten An-
lagen, die ausschließlich der Erzeugung
von Strom oder Wärme oder dem leitungs-
gebundenen Gastransport oder der Gas-
speicherung dienen! Jede andere motori-
sehe Verwendung zieht steuer- und straf-
rechtliche Folgen nach sich!"
1.2 Gasförmige Kohlen- wie 1.1 Verteiler, Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-
wasserstoff e nach § 8 Verwender fängers übergehenden Rechnungen oder
Abs. 2 Nr. 3 Buch- Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu
stabe b des Gesetzes versehen:
„Steuerbegünstigtes Gas! Darf nicht zum
Antrieb von Motoren verwendet werden,
außer zum Antrieb von Gasturbinen und
Verbrennungsmotoren in ortsfesten An-
lagen, die ausschließlich der Erzeugung
von Stmm oder Wärme oder dem leitungs-
gebundenen Gastransport oder der Gas-
speicherung dienen! Jede andere motori-
sehe Verwendung zieht steuer- und straf-
rechtliche Folgen nach sich!"
1.3 Kraftstoffe nach § 8 wie 1.1 Verteiler, wie 1.2
Abs. 2 Nr. 5 des Verwender
Gesetzes
1.4 Flüssiggase
1.4.1 Gewinnung von Verteiler, Das Flüssiggas muß nach§ 8 Abs. 2 Nr. 3
Wärme und Licht; alle Verwender Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 Gesetzes versteuert sein.
des Gesetzes begün- Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-
stigten Zwecke; fängers übergehenden Rechnungen oder
Antrieb von Gasturbi- Lieferscheine mit folgendem Hinweis zu
nen und Verbren- versehen:
nungsmotoren in orts- „Steuerbegünstigtes Flüssiggas! Darf nicht
festen Anlagen, die zum Antrieb von Motoren verwendet wer-
ausschließlich den, außer zum Antrieb von Gasturbinen
der Erzeugung von und Verbrennungsmotoren in ortsfesten
Strom oder Wärme Anlagen, die ausschließlich der Erzeugung
dienen von Strom oder Wärme dienen! Jede
andere motorische Verwendung, insbeson-
dere die Verwendung als Kraftstoff in Fahr-
zeugen, zieht steuer- und strafrechtliche
Folgen nach sich!"
Der Hinweis kann bei der Abgabe von
Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem
Füllgewicht bis 5 kg entfallen, wenn der
Abgabepreis an Verwender 2,- DM/kg über-
steigt.
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2251
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4 5
1.4.2 Antrieb von Motoren Verteiler, Das Flüssiggas muß nach § 8 a Satz 2 des
nach § 8 a Satz 2 des Verwender Gesetzes versteuert sein.
Gesetzes
1.4.3 Flüssiggase der alle nach § 8 Abs. 3 Verteiler, Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-
Unterpositionen Nr. 3 des Gesetzes Verwender fängers übergehenden Rechnungen oder
2711 1400 und begünstigten Zwecke Lieferscheine mit folgendem Hinweis zu
2901 2100 bis versehen:
2901 2990 des Zoll- „Steuerbegünstigtes Flüssiggas! Darf nicht
tarifs als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstel-
lung solcher Stoffe verwendet werden!"
1.4.4 Beförderung Versender, Nicht entleerbare Restmengen in Druck-
Empfänger behältern von Tankwagen, Kesselwagen
und Schiffen.
2 Spezial- und T estben- Verwendung nach§ 8 Verwender Packungen für den Einzelverkauf müssen
zin der Unterpositio- Abs. 3 Nr. 3 des einen Hinweis auf den begünstigten Ver-
nen 2710 0021 und Gesetzes als Reini- wendungszweck tragen. Ihre inneren
271 0 0025 des Zoll- gungs- und Entkon- Umschließungen - bei anderen Behältern
tarifs servierungsmittel oder bei Lieferung loser Ware die in die
Hand des Empfängers übergehenden
Rechnungen oder Lieferscheine - müssen
mit dem folgenden Hinweis versehen sein:
„Mineralölerzeugnis, steuerbegünstigt! Darf
nicht als Kraft-, Heiz- oder Schmierstoff
oder zur Herstellung solcher Stoffe ver-
wendet werden!"
3 Spezial- und T estben- alle nach § 8 Abs. 3 Verteiler, Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm;
zin der Unterpositio- Nr. 3 des Gesetzes Verwender mittelschwere Öle in Behältern bis zu
nen 2710 0021 und begünstigten Zwecke 1000 ccm; andere in handelsüblichen
2710 0025 und ent- Behältern bis zu 220 1 Nenninhalt. Der
sprechende Erzeug- Abgabepreis darf 1,60 DM je Liter nicht
nisse der Unterpositio- unterschreiten.
nen 2707 .1 0 bis
2707 .30 und 2707 .50
des Zolltarifs, mittel-
schwere Öle, Mineral-
öle mit Pharmakopoe-
oder Analysen-
bezeichnung; andere
als in Nummer 5
erfaßte Gasöle
4 Mineralöle der Positio- wie Nummer 3 Verteiler, In handelsüblichen Behältern bis zu 220 1
nen 29.01 und 29.02 Verwender Nenninhalt; der Abgabepreis darf 1,60 DM
des Zolltarifs je Liter nicht unterschreiten.
5 Weißöl und Parat- wie Nummer 3 Verteiler,
finum liquidum Verwender
(Schweröle)
6 Mineralöle nach § 1 wie Nummer 3 Verteiler,
Abs. 2 Nr. 7 des Verwender
Gesetzes, ausgenom-
men nicht kalzinierter
Petrolkoks der Unter-
position 2713 1100
des Zolltarifs
7 Mineralöle der Unter- wie Nummer 3 Verteiler, Der Abgabepreis darf 210,- DM je t nicht
positionen 2707.91, Verwender unterschreiten.
2707 9991 und
2707 9999 des Zoll-
tarifs, ausgenommen
solche mit der
Beschaffenheit von
Gasöl
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 . 4 5
8 Mineralöle nach § 1 wie Nummer 3 Verteiler, wie Nummer 2
Abs. 2 Nr. 6 des Verwender
Gesetzes
9 andere Schweröle als Beförderung Versender, Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop)
Gasöle, ihnen ent- Empfänger in Tankschiffen. Die Restmengen sind unter
sprechende Mineral- der Bezeichnung „Slop" im Schiffsbedarfs-
öle der Unterpositio- buch aufzuführen. Sie können an die nach
nen 2707.91, dem Abfallgesetz genehmigten oder zu-
2707 9991 und gelassenen Sammelstellen oder Abfall-
2707 9999 des Zoll- entsorgungsanlagen abgeliefert werden. Die
tarifs und Reinigungs- Empfangsbescheinigung ist dem Schiffs-
extrakte der Unter- bedarfsbuch beizufügen. Die Unterlagen
position 2713.90 des sind auf Verlangen den Bediensteten der
Zolltarifs mit einem Zollverwaltung vorzulegen. Die Ausfuhr
Tropfpunkt nach DIN steht der Ablieferung gleich.
51 801 unter 35 °C
10 leichtes Heizöl (Gasöl Verheizen und Antrieb Verteiler, Das Mineralöl muß nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
und ihm im Siedever- von Gasturbinen und Verwender des Gesetzes versteuert sein. Jeder Liefe-
halten entsprechen- Verbrennungsmotoren rer hat den Empfänger schriftlich darauf
des Mineralöl aus den in ortsfesten Anlagen, hinzuweisen, daß das leichte Heizöl nur
Unterpositionen die au s s c h I i e ß - zum Verheizen oder zum Antrieb von Gas-
2707.91, 2707 9991 1i c h der Erzeugung turbinen und Verbrennungsmotoren in orts-
und 2707 9999 des von Strom oder festen Anlagen, die ausschließlich der
Zolltarifs, das nach Wärme dienen Erzeugung von Strom oder Wärme dienen,
§ 8 Abs. 2 des Geset- verwendet werden darf und daß jede
zes gekennzeichnet andere motorische Verwendung, insbeson-
ist) dere die Verwendung als Kraftstoff in Fahr-
zeugen, steuer- und strafrechtliche Folgen
nach sich zieht.
11 mittelschwere Öle, Verwendung nach§ 8 Verteiler, wieNummer2
Schweröle, Mineralöle Abs. 3 Nr. 3 des Verwender
der Unterpositionen Gesetzes als Formen-
2707.91, 2707 9991 öl, Stanzöl, Scha-
und 2707 9999 und lungs- und Entscha-
Reinigungsextrakte lungsöl, Trennmittel,
der Unterposition Gaswaschöl, Rost-
2713.90 des Zolltarifs lösungs- und Korro-
mit einem Tropfpunkt sionsschutzmittel,
nach DIN 51 801 Konservierungs- und
unter 35 °C Entkonservierungsmit-
tel, Reinigungsmittel,
Bindemittel (jedoch
nicht sog. Luftfilter-
öle), Preßwasserzu-
satz, lmprägniermittel,
Isolieröl und -mittel,
Fußboden-, Leder-
und Hufpflegemittel,
Weichmacher - auch
zur Plastifizierung der
Beschichtungsmassen
von Farbschichten-
papier-, Saturierungs-
und Schaumdämp-
fungsmittel, Schäd-
lingsbekämptungs-
und Pflanzenschutz-
mittel oder Träger-
stoffe dafür, Vergüteöl,
Materialbearbei-
tungsöl, Brünie-
rungsöl, Wärmeüber-
tragungsöl, Hydrau-
liköl, Dichtungs-
schmieren, Tränköl,
Schmälz-, Hechel- und
Batschöl, Textil- und
Lederhilfsmittel
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2253
Nr. Art des Mineralöls Verwendungszweck Personenkreis Voraussetzungen
1 2 3 4 5
12 Flugbenzin, leichte Verwendung als Luft-
Flugturbinen kraft- fahrtbetriebsstoffe
stoffe, schwere Flug-
turbinenkraftstoffe und
besonderes Schmieröl
für Luftfahrzeuge nach
§ 8 Abs. 3 Nr. 4
Satz 2 des Gesetzes
12.1 in Luftfahrzeugen mit Luftfahrtunternehmen
einem Höchstgewicht
von mehr als 14 t, die
a u s s c h I i e ß I i c h für
die gewerbsmäßige
Beförderung von Per-
sonen oder Sachen
eingesetzt werden
12.2 in Luftfahrzeugen mit Luftrettungsdienste
einem Höchstgewicht
von mehr als 14 t, die
aus s c h I i e ß I ich für
Zwecke der Luft-
rettung eingesetzt
werden
12.3 in Luftfahrzeugen, die Bundeswehr sowie in-
au s s c h I i e ß I i c h für und ausländische
dienstliche Zwecke Behörde_n
eingesetzt werden
13 Alle Mineralöle Verwendung als Probe Inhaber von Herstel-
nach § 8 Abs. 3 Nr.1 lungsbetrieben und
des Gesetzes von Steuerlagern, Ver-
teiler und Verwender
2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 2
(zu § 49 b Nr. 1)
Mengenermittlung von Mineralölen
1 . Dichtekorrektur und Volumenkorrektur
(1) Die Errechnung von e15 aus er· (Dichtekorrektur auf e15), die Errechnung von V15 aus Vr und ßr (Volumenkorrektur
auf V1s) sowie die Errechnung von V 12 aus V, sowie ß, und ß12 (Volumenkorrektur auf Vd erfolgt
a) auf Grund von Formeln mit Hilfe von EDV-Programmen; hierbei ist abweichend von API/ISO der jeweilige
Eingangswert
- der Temperatur auf 0, 1 °C gerundet einzugeben,
- der Dichte auf 0, 1 kg/m 3 gerundet einzugeben,
oder
b) unter Verwendung von ausgedruckten Tabellen; hierbei ist abweichend von API/ISO stets über Temperatur und
Dichte zu interpolieren.
(2) Bei Einsatz von EDV-Programmen ist der Volumenkorrekturfaktor ß, bzw. ß12 stets mit 4 Stellen nach dem
Komma zu ermitteln.
(3) In Abweichung von DIN/ISO/API gelten die nachstehenden Dichte- und Temperaturbereiche.
2. Dichte- und Temperaturbereiche
Tafel 53 Tafel 54
Mineralölgruppe Qr/(215 oc Q1s bzw. a oc
von von von von
A Rohöle 610,5 bis 778,5 -18 bis 95 610,5 bis 778,5 -18 bis 95
778,6 bis 824,0 -18 bis 125 778,6 bis 824,0 -18 bis 125
824, 1 bis 1075,0 -18 bis 150 824, 1 bis 1075,0 -18 bis 150
8 Mineralölerzeugnisse 600,0 bis 770,4 -18 bis 95 600,0 bis 770,4 -18 bis 95
(z. 8. Benzine, Kerosin, 770,5 bis 778,5 -18 bis 95 770,5 bis 778,5 -18 bis 95
Dieselkraftstoff, Heiz- 778,6 bis 787,5 -18 bis 125 778,6 bis 787,5 -18 bis 125
öle), ausgenommen 787,6 bis 824,0 -18 bis 125 787,6 bis 824,0 -18 bis 125
Erzeugnisse der Grup- 824,1 bis 838,5 -18 bis 150 824,1 bis 838,5 -18 bis 150
pen C und D 838,6 bis 1200,0 -18 bis 150 838,6 bis 1200,0 -18 bis 150
C Aromaten - - 0,000486 bis 0,000918 -18 bis 150
0,000919 bis 0,000954 -18 bis 125
0,000955 bis 0,001674 -18 bis 95
D Schmieröle 750,0 bis 1164,0 -20 bis 170 750,0 bis 1164,0 -20 bis 170
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2255
Bundestarifordnung Elektrizität
(BTOElt)
Vom 18. Dezember 1989
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgeset- der Änderung den beantragten Tarif zugrunde zu legen.
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Die Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedin-
mer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der gungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
zuletzt durch § 26 des Gesetzes vom 9. Dezember 1976 (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 684) über die
(BGBI. 1 S. 3317) geändert worden ist, wird in Verbindung Beendigung der Versorgung bleiben unberührt.
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet:
§3
§ 1 Bedarfsarten
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen können
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit allgemei- unterschiedliche Preise für Haushaltsbedarf, landwirt-
ner Anschluß- und Versorgungspflicht nach § 6 des schaftlichen Bedarf oder gewerblichen, beruflichen und
Energiewirtschaftsgesetzes haben für die Versorgung in sonstigen Bedarf festlegen, wenn das Abnahmeverhalten
Niederspannung allgemeine Tarife anzubieten, die den unterschiedliche Kosten verursacht. Die Preise für ver-
Erfordernissen schiedene Bedarfsarten müssen nach gleichen Grund-
sätzen gebildet werden.
- einer möglichst sicheren und preisgünstigen Elektrizi-
tätsversorgung, (2) Haushaltsbedarf ist der Elektrizitätsbedarf von natür-
- einer rationellen und sparsamen Verwendung von Elek- lichen Personen für private Zwecke. Haushaltsbedarf liegt
trizität, auch vor, wenn Verbrauchseinrichtungen von mehreren
Haushalten gemeinsam zu Haushaltszwecken genutzt
- der Ressourcenschonung und möglichst geringen werden.
Umweltbelastung
(3) landwirtschaftlicher Bedarf ist der Elektrizitätsbedarf
genügen. Dazu müssen sich die Tarife an den Kosten der
von Betrieben oder Betriebsteilen, bei denen die land- und
Elektrizitätsversorgung orientieren. Sie sind so zu gestal-
forstwirtschaftlichen Nutzungen im Sinne des Bewertungs-
ten, daß sie für den Kunden verständlich sind und ein
gesetzes die Betriebsgrundlage bilden. Hierzu gehören die
ausgewogenes Tarifsystem bilden. Dabei müssen die ein-
landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche und
zelnen Bestandteile des Tarifs auch unter Berücksichti-
gärtnerische Nutzung, die Sonderkulturen Hopfen und
gung langfristiger Kostenentwicklungen in einem ange-
Spargel sowie andere Sonderkulturen, ebenso die son-
messenen Verhältnis zueinander stehen und auf die Ver-
stige land- und forstwirtschaftliche Nutzung wie die Bin-
sorgungsbedürfnisse der Kunden in einem für das Elektri-
nenfischerei und Teichwirtschaft einschließlich der Fisch-
zitätsversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbaren
zucht für diese Zwecke, die Imkerei, die Wanderschäferei,
Maße ausgerichtet sein; bei der Beurteilung der Zumut-
die Saatzucht und der Pilzanbau. Nicht zum landwirt-
barkeit ist auch zu berücksichtigen, welche Pflichttarife
schaftlichen Bedarf gehört der Elektrizitätsbedarf für eine
von anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei ver-
Tierhaltung, wenn diese die Grenzen des§ 51 Abs. 1 und
gleichbaren Versorgungsverhältnissen angeboten werden.
des § 51 a des Bewertungsgesetzes überschreitet, und für
(2) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver- die Weiterverarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Pro-
pflichtet, einen leistungsbezogenen Tarif nach den §§ 3 dukte, wenn diese gewerbsmäßig betrieben wird.
bis 9 öffentlich bekanntzumachen (Pflichttarif).
(4) Gewerblicher, beruflicher urid sonstiger Bedarf ist
jeglicher Elektrizitätsbedarf, der nicht Haushaltsbedarf
§ 2 oder landwirtschaftlicher Bedarf ist.
Wahltarife (5) Unterscheiden sich die verbrauchsabhängigen
(1) Zusätzlich zum Pflichttarif dürfen Wahltarife angebo- Preise für einzelne Bedarfsarten, so ist bei gemischtem
ten werden, wenn sie den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 Bedarf grundsätzlich getrennt zu messen und abzurech-
entsprechen. Sie sind öffentlich bekanntzumachen. nen. Überwiegt eine Bedarfsart eindeutig und ist der Ver-
brauch in den übrigen Bedarfsarten nur gering, kann das
(2) Hat der Kunde einen Wahltarif gewählt, so ist er für Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach der überwie-
die Dauer eines Abrechnungsjahres daran gebunden. genden Bedarfsart abrechnen. Ist in sonstigen Fällen eine
Haben sich die für die Tarifwahl maßgebenden Verhält- getrennte Messung wirtschaftlich nicht vertretbar, ist nach
nisse des Kunden innerhalb des Abrechnungsjahres nach- Erfahrungswerten des Elektrizitätsversorgungsunterneh-
haltig geändert, ist das Elektrizitätsversorgungsunterneh- mens aufzuteilen; der Kunde kann bei räumlicher Tren-
men auf Verlangen des Kunden verpflichtet, spätestens nung der Bedarfsarten getrennte Messung verlangen,
mit Wirkung vom 30. Tage nach Eingang der Mitteilung wenn er die Kosten trägt. -
2256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§4 tragen. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist be-
Pflichttarif rechtigt und auf Antrag des Kunden verpflichtet, die im
Tarif festgelegte kürzere Zeitspanne zugrunde zu legen,
(1) Der Pflichttarif besteht aus Arbeitspreis, Leistungs- sofern die höchste Viertelstundenleistung des Kunden in
preis und Verrechnungspreis. Arbeitspreis oder Leistungs- mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW
preis sollen nach Tages-, Wochen- oder Jahreszeiten überschreitet.
(Zeitzonen) gestaffelt werden, soweit damit nach den
Lastverläufen bei dem einzelnen Elektrizitätsversorgungs- §6
unternehmen dem Grundsatz der Kostenorientierung so-
wie den sonstigen allgemeinen Grundsätzen nach § 1 Berechnung des Leistungspreises
Abs. 1 Rechnung getragen wird und die zusätzlichen aus dem Jahresverbrauch
Kosten für die erforderlichen Meß- und Steuereinrichtun- (1) Soweit der Leistungspreis nicht nach§ 5 Abs. 1 oder 2
gen sowie für Verrechnung und Inkasso für die Kunden ermittelt wird, ist er nach Durchschnittswerten (Absatz 3)
wirtschaftlich vertretbar sind. oder nach Mengenzonen (Absatz 4) aus dem Jahresver-
(2) Der Arbeitspreis wird für jede abgenommene Kilo- brauch zu berechnen.
wattstunde berechnet. (2) Sofern eine Leistungsmessung nach § 5 Abs. 1 nicht
(3) Der Leistungspreis ist ein Entgelt für die Bereitstel- vorzunehmen ist, können Kunde oder Elektrizitätsversor-
lung von elektrischer Leistung. Er kann zur Deckung der gungsunternehmen eine Leistungsmessung nur bei Über-
Kosten, die vom Verbrauchsverhalten des einzelnen Kun- nahme der zusätzlichen Kosten verlangen.
den auch unter Berücksichtigung langfristiger Kostenent- (3) Bei Berechnung des Leistungspreises nach Durch-
wicklungen nicht beeinflußt werden, einen festen Bestand- schnittswerten wird die in Anspruch genommene Leistung
teil enthalten. Er wird für den Zeitraum eines Abrechnungs- auf der Grundlage eines durchschnittlichen Abnahmever-
jahres gebildet und kann in Raten angefordert werden. Bei haltens aus dem Jahresverbrauch errechnet. Der Lei-
Kunden, die auf Grund häufigen Standortwechsels bei der stungspreis kann unter entsprechender Anwendung des
Gewerbeausübung nur vorübergehend angeschlossen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen festen Bestandteil enthalten;
sind, beträgt der Leistungspreis, soweit er nicht für jede anstelle eines festen Bestandteils kann für die ersten
abgenommene Kilowattstunde berechnet wird, für die Zeit verbrauchten Kilowattstunden, deren Anzahl im Tarif fest-
des einzelnen Anschlusses je angefangenen 30-Tage- zulegen ist, ein erhöhter verbrauchsabhängiger Leistungs-
Zeitraum ein Zwölftel des Jahrespreises. preis berechnet werden. Der verbrauchsabhängige Anteil
(4) Der Verrechnungspreis ist das Entgelt für die Kosten des Leistungspreises kann in den Arbeitspreis aufgenom-
der Verrechnung, des Inkassos sowie der technisch not- men werden.
wendigen und vom Kunden zusätzlich veranlaßten Meß- (4) Bei Berechnung des Leistungspreises nach Mengen-
und Steuereinrichtungen. Verrechnungspreis und fester zonen muß dieser Preis mit dem Jahresverbrauch in
Bestandteil des Leistungspreises können mit Zustimmung Zonen ansteigen. Die Zahl der Mengenzonen ist in der
der Behörde zusammengefaßt werden. Einführungszeit dieses Berechnungsverfahrens auf höch-
stens fünf, im übrigen auf höchstens drei zu beschränken.
§5 Höheren Leistungspreisen müssen niedrigere Arbeits-
preise entsprechen. Dabei sind die Preise so auszugestal-
Ermittlung des Leistungspreises
ten, daß sich an der Grenze zweier Zonen jeweils der
durch Messung
gleiche Durchschnittspreis je Kilowattstunde ergibt, der für
(1) Der Leistungspreis ist vorbehaltlich des § 6 durch den Abrechnungszeitraum aus Arbeitspreis und Leistungs-
Messung der in Anspruch genommenen Leistung zu ermit- preis zu errechnen ist.
teln. Der Anwendungsbereich ist im Tarif so festzulegen,
(5) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann im
daß die Kosten der Messung im Hinblick auf die dadurch
Tarif einen Mindestdurchschnittspreis je Kilowattstunde
erreichten Verbesserungen bei der Kostenorientierung
festlegen.
nicht unverhältnismäßig hoch sind; hierbei sind auch Ver-
änderungen der Meßkosten zu berücksichtigen.
§7
(2) Für die Ermittlung des Leistungspreises kann statt
der in Anspruch genommenen Leistung auch die bestellte Wärmepumpen und andere
Leistung zugrunde gelegt werden; bei ihrer Überschreitung unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die in (1) Kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den
dieser Zeit zusätzlich abgenommenen Kilowattstunden Strombezug für elektrische Wärmepumpen zur Raumhei-
einen höheren Arbeitspreis berechnen. zung durch technische Vorrichtungen nach Absatz 2 oder
(3) Die in Anspruch genommene Leistung eines Ab- 3 unterbrechen und wird ihr Verbrauch getrennt gemes-
rechnungsjahres bestimmt sich nach dem höchsten Ver- sen, so darf der Stromverbrauch dieser Wärmepumpen bei
brauch des Kunden während einer Zeitspanne, die im Tarif der Ermittlung des Leistungspreises nicht berücksichtigt
festzulegen ist. Sie soll im Haushalt 96 Stunden, anson- werden.
sten je nach Abnahmeverhalten 96 Stunden oder eine (2) Bei Wärmepumpen in bivalent-alternativ betriebenen
Viertelstunde betragen. Andere Zeitspannen sind zulässig, Heizungsanlagen darf die Versorgung für bis zu 960 Stun-
soweit sie den allgemeinen Grundsätzen des § 1 Abs. 1 den im Jahr unterbrochen werden.
nach gesicherten allgemeinen elektrizitätswirtschaftlichen
Erkenntnissen oder nach den Verhältnissen des einzelnen (3) Bei Wärmepumpen, die den Jahreswärmebedarf
Elektrizitätsversorgungsunternehmens besser Rechnung allein decken (monovalente Wärmepumpen) oder in biva-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2257
lent-parallel betriebenen Heizungsanlagen eingesetzt wer- ihre Kunden in allgemeiner Form über die Tarife, die Höhe
den, darf die Versorgung innerhalb von 24 Stunden insge- der einzelnen Preise unter Berücksichtigung aller Abgaben
samt 6 Stunden unterbrochen werden. Die einzelne Unter- und der Umsatzsteuer $Owie über die preisgünstigste Ver-
brechung darf nicht länger als 2 Stunden dauern. Die sorgung zu unterrichten und auf Wunsch zu beraten; auf
Betriebszeit zwischen zwei Sperrzeiten darf nicht kürzer Möglichkeiten zur Einsparung von elektrischer Arbeit und
sein als die jeweils vorangegangene Sperrzeit. Leistung ist hinzuweisen.
(4) Absatz 1 findet auch für andere Verbrauchseinrich- (2) Der Kunde ist verpflichtet, dem Elektrizitätsversor-
tungen Anwendung, deren Versorgung nach Absatz 2 gungsunternehmen unverzüglich jede Änderung seiner
oder 3 unterbrochen werden kann. Für Absatz 3 gilt dies Bedarfsart anzuzeigen. Das Elektrizitätsversorgungsunter-
nur, wenn dadurch die Lastverhältnisse des Elektrizitäts- nehmen kann die zur Berechnung des Strompreises erfor-
versorgungsunternehmens nicht verschlechtert werden. derlichen Angaben verlangen.
Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann die An-
wendung für andere Verbrauchseinrichtungen, die zur
§ 11
Raumheizung dienen, ausschließen.
Elektrizitätseinkaufspreise
§ 8 (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Verteiler-
Durchschnittspreisbegrenzung unternehmen beliefern (Lieferunternehmen), sind ver-
pflichtet, die Elektrizitätseinkaufspreise der Verteilerunter-
Beim Pflichttarif darf der Durchschnittspreis je Kilowatt- nehmen so zu gestalten, daß ein Verteilerunternehmen mit
stunde, der für den Abrechnungszeitraum aus Arbeits- und ausreichend kostengünstiger Struktur seines Versor-
Leistungspreis zu berechnen ist, einen Höchstpreis nicht gungsgebietes bei wirtschaftlicher Betriebsführung in der
überschreiten. Er ist im Tarif bekanntzugeben. Daneben Lage ist, seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu
darf ein Verrechnungspreis verlangt werden. erfüllen. Die Erfüllung der Verpflichtung eines Lieferunter-
nehmens wird vermutet, wenn es das Verteilerunterneh-
§9 men nicht zu höheren Preisen beliefert als seine letzt-
verbrauchenden Sondervertragskunden mit vergleich-
Schwachlastregelung
baren Abnahmeverhältnissen. Für in das öffentliche Netz
(1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Energien und
für Tageszeiten schwacher Leistungsinanspruchnahme Kraft-Wärme-Koppelung sind im Rahmen der Tarifgeneh-
(Schwachlastzeit) einen Schwachlastarbeitspreis anzubie- migung nach § 12 Vergütungen in Höhe der bei dem
ten, der der Kostensituation in diesen Zeiten Rechnung Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch langfristig ein-
tragen muß. Diese Verpflichtung besteht nicht, sofern über gesparten Kosten anzuerkennen. Darüber hinausgehende
eine Zeitzonung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ein gleichwertiges vertragliche Vereinbarungen sind ebenfalls anzuerkennen.
Ergebnis erreicht wird. Die Schwachlastzeiten legt das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Maßgabe sei- (2) Die Abgabepreise von Elektrizitätserzeugungsunter-
ner Lastverhältnisse im Tarif fest. nehmen an Verteilerunternehmen bedürfen der Genehmi-
gung der Behörde, wenn
(2) Der Elektrizitätsverbrauch in der Schwachlastzeit '
bleibt bei der Ermittlung des Leistungspreises und bei der 1 . keine Tarifabnehmer versorgt werden und
Durchschnittspreisbegrenzung nach § 8 unberücksichtigt. 2. die jährlich in das Netz der Verteilerunternehmen gelie-
Zum Ausgleich dafür, daß dadurch auch der Verbrauch ferte elektrische Arbeit insgesamt größer als 500 GWh
begünstigt wird, der unabhängig von einer Schwachlast- ist.
regelung ohnehin in der Schwachlastzeit anfällt, kann das
Als Elektrizitätserzeugungsunternehmen gelten auch
Elektrizitätsversorgungsunternehmen den verbrauchsab-
Gemeinschaftsunternehmen zum Betrieb von Kraftwer-
hängigen Anteil des Leistungspreises für den Verbrauch
ken. Auf das Genehmigungsverfahren finden die §§ 12
außerhalb dieser Zeit in angemessenem Umfang anhe-
und 15 entsprechende Anwendung.
ben.
(3) Für die zusätzlich erforderlichen Meß- und Steuer- (3) Die Lieferunternehmen sind verpflichtet, die Vertei-
einrichtungen sowie für Verrechnung und Inkasso darf ein lerunternehmen mindestens vier Wochen vor Beginn der in
Entgelt berechnet werden. § 12 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist über ihre beabsich-
tigte Preisanhebung zu unterrichten.
(4) Ein Anspruch auf die Versorgung von Einrichtungen
und Geräten zur Raumheizung nach der Schwachlast-
regelung besteht nicht; dies gilt nicht für Wärmepumpen § 12
nach § 7. Tarifgenehmigung
(5) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen können
(1) Tarife und ihre einzelnen Bestandteile bedürfen der
zusätzlich für Jahreszeiten schwacher Leistungsinan-
Genehmigung der Behörde. Der genehmigte Preis ist ein
spruchnahme einen saisonalen Tarif für Verbrauchsein-
Höchstpreis, der die Ausgleichsabgabe auf Grund des
richtungen anbieten, für die Strom ausschließlich in diesen
Dritten Verstromungsgesetzes und die Umsatzsteuer nicht
Jahreszeiten bezogen wird.
einschließt.
§ 10 (2) Die Preisgenehmigung wird nur erteilt, soweit das
Mitteilungspflichten Elektrizitätsversorgungsunternehmen nachweist, daß ent-
sprechende Preise in Anbetracht der gesamten Kosten-
(1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben bei und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller
Tarifänderungen, im übrigen jedoch mindestens jährlich Betriebsführung erforderlich sind. Dabei ist die Kosten-
2258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
und Erlöslage bei der Versorgung der einzelnen Bedarfs- sind. Die Behörde kann eine bestimmte Maßnahme ver-
arten besonders zu berücksichtigen. fügen, wenn
(3) Die Genehmigung ist unter Beifügung der notwendi- 1 . das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf eine Auf-
gen Unterlagen mindestens 3 Monate vor dem Zeitpunkt forderung nach Satz 1 keine geeignete Maßnahme zur
zu beantragen, zu dem sie wirksam werden soll; in Aus- Beseitigung des Verstoßes trifft oder
nahmefällen kann die Behörde eine kürzere Frist zulassen. 2. nur diese Maßnahme zur Beseitigung des Verstoßes in
Zur Feststellung der Kosten- und Erlöslage hat das Elektri- Betracht kommt.
zitätsversorgungsunternehmen die gesamte Kosten- und
§ 15
Erlöslage der Elektrizitätsversorgung sowie die Zuordnung
dieser Kosten und Erlöse zum Tarif- und Sonderabneh- Zuständigkeit mehrerer Länderbehörden
merbereich darzustellen. Das Elektrizitätsversorgungs-
(1) Beabsichtigt die Behörde eines Landes, Maßnahmen
unternehmen ist verpflichtet, der Behörde weitere Unter-
nach dieser Verordnung zu ergreifen, die ein Elektrizitäts-
lagen, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung
versorgungsunternehmen betreffen, dessen Versorgungs-
sein können, zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister
gebiet über die Grenzen dieses Landes hinausreicht, so
für Wirtschaft kann das Verfahren zur Feststellung der
setzt sie sich mit der Behörde des anderen Landes ins
Kosten- und Erlöslage und zur Erstellung einer Kosten-
Benehmen.
trägerrechnung durch allgemeine Verwaltungsvorschriften
mit Zustimmung des Bundesrates regeln. (2) Die Behörde leitet Anträge auf eine Genehmigung
nach den §§ 11 und 12 mit allen dazugehörigen Unterla-
(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem
gen der Behörde des anderen Landes unverzüglich zu und
Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter
übermittelt auf Verlangen weitere Unterlagen und Aus-
Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
künfte, die zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind.
Ist vor Ablauf der Frist oder vor Wirksamkeit des Widerrufs
Die Behörde des anderen Landes nimmt so rechtzeitig
eine neue Genehmigung beantragt, so können bis zur
Stellung, daß die Stellungnahme in das Genehmigungs-
Entscheidung über den Antrag die zuletzt genehmigten
verfahren einbezogen werden kann. Die für die Genehmi-
Tarife beibehalten werden. 'Ist eine neue Genehmigung
gung zuständige Behörde teilt der Behörde des anderen
nicht rechtzeitig beantragt, so trifft die Behörde eine vor-
Landes den wesentlichen Inhalt des Prüfungsergebnisses
läufige Regelung.
und die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung mit und
(5) Unterschreitet das Elektrizitätsversorgungsunterneh- gibt ihr Gelegenheit, sich binnen einer Woche zu äußern.
men den genehmigten Preis, so kann es den Preis nur mit
erneuter Genehmigung wieder anheben. § 16
(6) .. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben Befreiung
jede Anderung und Ergänzung ihrer Tarife, die nicht der
(1) Die Behörde kann ein Elektrizitätsversorgungsunter-
Genehmigung nach Absatz 1 unterliegt, der Behörde min-
nehmen auf Antrag von einzelnen Verpflichtungen aus
destens vier Wochen vor ihrer Bekanntmachung anzuzei-
dieser Verordnung befreien,
gen.
1 . soweit und solange dem Elektrizitätsversorgungsunter-
§ 13 nehmen ihre Erfüllung wirtschaftlich nicht zugemutet
werden kann oder
Baukostenzuschüsse,
Erstattung sonstiger Kosten 2. wenn ihre Erfüllung zu unzumutbaren Belastungen für
bestimmte Gruppen von Kunden führen würde oder
(1) Regelungen über Baukostenzuschüsse nach § 9
Abs. 1 und 2 AVBEltV bedürfen der Genehmigung der 3. wenn durch die Befreiung einer nach der Verkündu'ng
Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die dieser Verordnung eingetretenen Änderung der tech-
Zuschüsse nach Umfang und Bemessung den Vorausset- nischen oder elektrizitätswirtschaftlichen Verhältnisse
zungen des § 9 AVBEltV entsprechen. Rechnung getragen werden soll.
Eine Befreiung von der Einhaltung der allgemeinen Grund-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Regelungen über
sätze des § 1 Abs. 1 ist ausgeschlossen.
Entgelte zur Erstattung sonstiger mit den Tarifen nicht
abgegoltener Kosten. (2) In dem Antrag auf Erteilung der Befreiung ist anzu-
geben, welche Regelung an die Stelle der durch diese
(3) Baukostenzuschüsse nach § 9 Abs. 4 AVBEltV dür-
Verordnung vorgeschriebenen oder zugelassenen Rege-
fen nur mit Genehmigung der Behörde angehoben wer-
lung treten soll. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
den. § 12 gilt entsprechend.
ist die Befreiung zu befristen.
(3) Die Behörde kann einem Elektrizitätsversorgungs-
§ 14 unternehmen auf Antrag gestatten, anstelle des Pflicht-
Aufsichtsmaßnahmen tarifs nach § 1 Abs. 2 einen Tarif einzuführen, der nur aus
einem nach Zeitzonen gestaffelten Arbeitspreis und einem
Bei einem Verstoß gegen Vorschriften dieser Verord- Verrechnungspreis besteht. Die Gestattung ist nur zuläs-
nung fordert die Behörde das Elektrizitätsversorgungs- sig, soweit
unternehmen auf, den Verstoß durch geeignete Maßnah-
men zu beseitigen; die Tatsachen, die den Verstoß be-
1. ein solcher Tarif im Geltungsbereich der Verordnung
gründen, sind in einer Weise anzugeben, daß geeignete erprobt worden ist,
Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes für das Elek- 2. die Voraussetzungen für eine Preisstaffelung nach
trizitätsversorgungsunternehmen ausreichend erkennbar Zeitzonen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 vorliegen und
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989 2259
3. ein solcher Tarif auf Grund der besonderen elektrizi- § 18
tätswirtschaftlichen Verhältnisse bei dem antragstellen- Inkrafttreten
den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die allgerriei-
nen Grundsätze des § 1 Abs. 1 erfüllt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Zum
gleichen Zeitpunkt tritt die Bundestarifordnung Elektrizität
§ 17 vom 26. November 1971 (BGBI. 1 S. 1865), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 30. Januar 1980 (BGBI. 1
Berlin-Klausel S. 122), außer Kraft. Tarife, die vor dem 1. Januar 1990
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- genehmigt worden sind, können bis zum 30. Juni 1992
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Einfüh- beibehalten werden; in begründeten Einzelfällen kann die
rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 zuständige Behörde auch eine Änderung dieser Tarife
(BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin. unter den Voraussetzungen des § 12 genehmigen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Beschluß
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Dezember 1989
gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
zur Änderung des Beschlusses vom 6. Oktober 1982
1. In Abschnitt A Ziffer I Nr. 9 des Beschlusses des Plenums des Bundes-
verfassungsgerichts vom 6. Oktober 1982 gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht (BGBI. 1982 1 S. 1735) wird am Schluß
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
,, 10. des Steuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts."
2. Für bis zum 31. Dezember 1989 anhängig werdende Verfahren verbleibt es
bei der bisherigen Senatszuständigkeit.
3. Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Karlsruhe, den 15. Dezember 1989
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Roman Herzog
2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschritten sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 466. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1989,
ist im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1989 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1989 kann zum Preis von 5,80 DM
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