2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Viertes Gesetz
zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes
Vom 11. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 14 b Abs. 2 Nr. 1 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. März 1977 (BGBI. 1 S. 477), das durch das Gesetz vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 953)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„1 daß Inhaber von Betrieben, denen Schlachtvieh lebend oder geschlachtet geliefert wird und
die es als Fleisch für eigene oder fremde Rechnung verkaufen oder verarbeiten, Meldungen
an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu erstatten haben über die angelieferten
Mengen und die hierfür gezahlten Preise unter Angabe der Art und der Gattung des
Schlachtviehs sowie
a) der verbindlichen Handelsklasse für Fleisch, soweit das Fleisch weitergegeben wird und
dabei der Handelsklassenregelung unterliegt oder der Kaufpreis unter Berücksichtigung
des Schlachtgewichtes und der Handelsklasse oder eines in der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 festgelegten vergleichbaren Merkmales abgerechnet wird,
b) anderer Merkmale der Fleischbeurteilung, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1
festgelegt sind, soweit der Kaufpreis unter Berücksichtigung dieser Merkmale abgerech-
net wird oder
c) der Handelsklasse für Schlachtvieh (§ 13 Abs. 5) in den übrigen Fällen,".
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2135
Gesetz
zur Änderung des Berufsrechts
der Rechtsanwälte und der Patentanwälte
Vom 13. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates noch nicht acht Jahre verstrichen sind, Num-
das folgende Gesetz beschlossen: mer 5 bleibt unberührt;".
b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 „7. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Gebrechens, wegen Schwäche seiner geisti-
gen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge- vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich- Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben;".
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8
§ 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 c) Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgen-
S. 2326), wird wie folgt geändert: den Nummern 9 bis 11 ersetzt:
„9. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall
1. In § 5 wird das Wort „Fähigkeit" durch das Wort befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet,
,,Befähigung" ersetzt. wenn der Bewerber in das vom Konkursgericht
oder vom Vollstreckungsgericht zu führende
2. Die Überschrift vor § 6 wird wie folgt gefaßt: Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Konkursord-
nung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetra-
„2. Erteilung, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf gen ist;
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft".
10. wenn der Bewerber infolge gerichtlicher
Anordnung in der Verfügung über sein Vermö-
3. § 7 wird wie folgt geändert:
gen beschränkt ist;
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
11. wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufs-
„3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges soldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, daß
Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausge- er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamt-
schlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils lich wahrnimmt oder daß seine Rechte und
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des
Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden
(BGBI. 1 S. 297) oder entsprechender Rechts- Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienst-
vorschriften ruhen." verhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit
oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht
4. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt: auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft verzichtet;
,,§ Sa
6. wenn die Zulassung des Rechtsanwal.ts bei einem
Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren Gericht auf Grund des§ 35 Abs. 1 widerrufen wird;
(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa- 7. wenn der Rechtsanwalt infolge gerichtlicher Anord-
gungsgrund des § 7 Nr. 7 erforderlich ist, gibt die nung in der Verfügung über sein Vermögen
Landesjustizverwaltung dem Bewerber auf, innerhalb beschränkt ist;
einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist
das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über 8. wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gera-
seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutach- ten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der
ten muß auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermö-
Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen gensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt
Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten in das vom Konkursgericht oder vom Vollstrek-
des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen. kungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107
Abs. 2 der Konkursordnung, § 915 der Zivilprozeß-
(2) Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu ordnung) eingetragen ist;
versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie
kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der 9. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die
Zustellung bei dem Ehrengerichtshof Antrag auf mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem
gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht zu verein-
Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in des- baren ist, es sei denn, daß der Widerruf für ihn eine
sen Bezirk der Bewerber zugelassen werden will. unzumutbare Härte bedeuten würde.
(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund (3) Von der Rücknahme der Zulassung zur Rechts-
der Anordnung der Landesjustizverwaltung nicht anwaltschaft kann nach Anhörung des Vorstandes der
nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwalt- Rechtsanwaltskammer abgesehen werden, wenn die
schaft als zurückgenommen." Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt wer-
den müssen, nicht mehr bestehen."
5 In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Nummern 5
bis 8" durch die Worte „Nummern 5 bis 9" ersetzt. 7. § 15 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 15
6. § 14 wird wie folgt gefaßt:
Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
,,§ 14
In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung
Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 sind
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit § 8 a Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 6 entsprechend
Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tat- anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden
sachen nachträglich bekannt werden, bei deren Grund nicht innerhalb der von der Landesjustizver-
Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. waltung gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet,
daß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu
widerrufen, Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden
soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf
1. wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung ordnungsmäßig auszuüben."
des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht
verwirkt hat;
8. § 16 wird wie folgt gefaßt:
2. wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher
,,§ 16
Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Ämter verloren hat; Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf
(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-
3. wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperlichen
sung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Justizver-
Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen
Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorüberge- waltung des Landes verfügt, in dem der Rechtsanwalt
zugelassen ist.
hend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts
ordnungsmäßig auszuüben, es sei denn, daß sein (2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der
Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechts- Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwalts-
pflege nicht gefährdet; kammer zu hören.
4. wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der
(3) Ist der Rechtsanwalt wegen körperlicher oder
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Landesju-
geistiger Gebrechen zur Wahrnehmung seiner Rechte
stizverwaltung gegenüber schriftlich verzichtet hat;
in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Amts-
5. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten gericht auf Antrag der Landesjustizverwaltung einen
auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis Pfleger als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren;
Nr. 58 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2137
die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenhei- Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. Die Lan-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren desjustizverwaltung befreit einen solchen Rechtsan-
bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des walt von der Pflicht des § 27 Abs. 1, wenn er für
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzu- Gerichte und Parteien ohne Behinderungen erreich-
wenden. Zum Pfleger soll ein Rechtsanwalt bestellt bar ist.
werden.
(2) Die Landesjustizverwaltung befreit einen
(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in
mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsanwalt anderen Staaten einrichtet, von den Pflichten des
zuzustellen und dem Vorstand der Rechtsanwalts- § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der
kammer mitzuteilen. Rechtspflege entgegenstehen.
(5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der
(3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanz-
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann der Rechts-
lei und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat
anwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung
sowie deren Änderung der Landesjustizverwaltung
der Verfügung bei dem Ehrengerichtshof für Rechts-
und der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. § 29
anwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 3 sind
stellen. Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem
entsprechend anzuwenden."
Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsan-
walt zugelassen ist.
13. § 31 wird wie folgt geändert:
(6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn die Lan- a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 29 Abs. 1)"
desjustizverwaltung im überwiegenden öffentlichen gestrichen.
Interesse die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten,,§ 29
besonders anordnet. Das besondere Interesse an der Abs. 1" ein Beistrich und die Worte „des § 29 a
sofortigem Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu Abs. 1 Satz 2 oder des § 29 a Abs. 2" eingefügt.
begründen. Auf Antrag des Rechtsanwalts kann der
Ehrengerichtshof, in dringenden Fällen ohne münd-
14. In § 33 Abs. 4 wird das Wort „zurückgenommen''
liche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wie-
durch das Wort „widerrufen" ersetzt.
derherstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar;
sie kann vom Ehrengerichtshof jederzeit aufgehoben
werden. 15. In § 34 Nr. 2 werden nach dem Wort „zurückgenom-
men" die Worte „oder widerrufen" eingefügt.
(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind
§ 155 Abs. 2,4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und
16. § 35 wird wie folgt geändert:
§ 161 entsprechend anzuwenden."
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
9. § 17 wird wie folgt geändert: ,,Widerruf der Zulassung bei einem Gericht".
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem Erlö- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schen oder der Zurücknahme" ersetzt durch die
Worte „dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem aa) Das Wort „zurückgenommen" wird durch das
Widerruf". Wort „widerrufen" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: bb) In Nummer 3 werden nach den Worten ,,§ 29
Abs. 1" ein Beistrich und die Worte ,,§ 29 a
,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann eine
Abs. 1 Satz 2 oder § 29 a Abs. 2" eingefügt.
Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerru-
fen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei cc) In Nummer 6 wird das Wort „kann" durch das
einem Rechtsanwalt das Erlöschen, die Rück- Wort „soll" ersetzt.
nahme oder den Widerruf der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
dem Widerruf der Erlaubnis hat sie den früheren ,,(2) Die Zulassung wird von der Landesjustizver-
Rechtsanwalt und den Vorstand der Rechtsan- waltung widerrufen. Vor dem Widerruf sind der
waltskammer zu hören." Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsan-
waltskammer zu hören. Die Widerrufsverfügung ist
10. In § 20 werden in Absatz 1 die Worte „kann versagt mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsan-
werden" durch die Worte „soll in der Regel versagt walt zuzustellen und dem Vorstand der Rechtsan-
werden" ersetzt. waltskammer mitzuteilen. Gegen den Widerruf der
Zulassung kann der Rechtsanwalt innerhalb eines
11. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „zurückgenommen" Monats nach der Zustellung der Verfügung bei
durch das Wort „widerrufen" ersetzt. dem Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung stellen. Zuständig ist der Ehrenge-
12. Nach § 29 wird folgender§ 29a eingefügt: richtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen
Bezirk er als Rechtsanwalt zugelassen ist. § 16
,,§ 29a Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden."
Kanzleien in anderen Staaten
(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht 17. In§ 36 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „zurückgenommen"
entgegen, daß der Rechtsanwalt auch in anderen durch das Wort „widerrufen" ersetzt.
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18. Der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt 22. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
gefaßt: ,,ernannt zu sein," die Worte „die in das Dienstverhält-
„ Dritter Abschnitt nis eines Soldaten auf Zeit berufen werden" eingefügt.
Allgemeine Vorschriften
für das Verwaltungsverfahren 23. § 53 wird wie folgt geändert:
§ 36a a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Fähigkeit" durch
das Wort „Befähigung" ersetzt.
.. Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,
Ubermittlung personenbezogener Informationen b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
( 1) Die Landesjustizverwaltung ermittelt den Sach- ,,Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Ver-
verhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweis- treter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus
mittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Zuläs-
erforderlich hält. sigkeit der Ablehnung entscheidet die Landes-
(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder justizverwaltung nach Anhörung des Vorstandes
Rechtsanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts der Rechtsanwaltskammer."
mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einver- c) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:
ständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklä-
,,(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung,
ren. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen
jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten
ist zurückzuweisen, wenn die Landesjustizverwaltung
des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des
infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den Sach-
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
verhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber
oder Rechtsanwalt ist auf diese Rechtsfolge hinzuwei- (10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist
sen. berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die
(3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezo- zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließ-
gene Informationen, die für die Rücknahme oder für lich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegen-
den Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der den Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuver-
Zulassung eines Rechtsanwalts oder zur Einleitung langen und hierüber zu verfügen. An Weisungen
eines Rüge- oder ehrengerichtlichen Verfahrens von des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Vertre-
Bedeutung sein können, der für die Entscheidung tene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beein-
zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch trächtigen. Er hat dem von Amts wegen bestellten
schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beein- Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen,
trächtigt werden oder das öffentliche Interesse das für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände
Geh~imhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. es erfordern. Können sich die Beteiligten über die
Die Ubermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz- Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht
liche Verwendungsregelungen entgegenstehen." einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht
geleistet, setzt der Vorstand der Rechtsanwalts-
19. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zweiten Teifs wird l<ammer auf Antrag des Vertretenen oder des Ver-
der Vierte Abschnitt. treters die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt,
Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte
Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte
20. § 40 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie
,,(1) Der Ehrengerichtshof teilt den Antrag auf ein Bürge."
gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und
fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vorsit-
24. § 55 wird wie folgt geändert:
zenden bestimmten Frist zu äußern. Auch wenn die
Rechtsanwaltskammer nicht Antragsgegner ist, wird a} Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ihr der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mitgeteilt aa) In Satz 1 wird das Wort „Fähigkeit" durch das
und zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme gege- Wort „Befähigung" ersetzt.
ben; der Termin der mündlichen Verhandlung ist ihr
mitzuteilen. Einen Antrag auf gerichtliche Entschei- bb) Folgender Satz wird angefügt:
dung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstan- ,,Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung,
des der Rechtsanwaltskammer teilt der Ehrenge- höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern,
richtshof auch der Landesjustizverwaltung mit." wenn er glaubhaft macht, daß schwebende
Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt
21. § 42 wird wie folgt geändert: werden konnten."
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Zurücknahme" b) Die Absätze 3 bis 6 werden durch folgende
durch die Worte „Rücknahme oder des Widerrufs" Absätze 3 bis 5 ersetzt:
ersetzt.
,,(3) § 53 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 10 gilt
b) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „der Zurück-
entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch
nahme" durch die Worte „des Widerrufs" ersetzt.
außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsver-
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: fahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des
,,Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederher- verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen
stellung der aufschiebenden Wirkung (§ 16 Abs . 6, für Rechnung der Erben geltend zu machen.
§ 35 Abs. 2}." (4) Die Bestellung kann widerrufen werden.
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(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines Vorstandes und des Ehrengerichts sowie der Pro-
früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen tokollführer in der Hauptverhandlung des Ehren-
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen, gerichts aufzustellen;".
zurückgenommen oder widerrufen ist."
32. § 95 wird wie folgt geändert:
25. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Der jetzige Inhalt des § 56 wird Absatz 1 .
,,(2) Ein Mitglied des Ehrengerichts ist auf Antrag
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu ent-
,,(2) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der heben,
Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen, 1. wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht
1. daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht hätte ernannt werden dürfen;
oder daß eine wesentliche Änderung eines 2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein- der Ernennung entgegensteht;
tritt,
3. wenn es eine Amtspflicht grob verletzt.
2. daß er dauernd oder zeitweilig als Richter,
Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ver- Über den Antrag entscheidet der Ehrengerichtshof.
wendet wird, Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und
der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
3. daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 47
Die Entscheidung ist endgültig."
Abs. 2 bekleidet.
Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
Verlangen die Unterlagen über ein Beschäfti-
,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied
gungsverhältnis vorzulegen."
des Ehrengerichts auf seinen Antrag aus dem Amt
entlassen, wenn es durch Krankheit oder Gebre-
26. § 57 wird wie folgt geändert: chen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Amt ordnungsmäßig auszuüben.
,,(1) Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner (4) Das Amt eines Mitglieds des Ehrengerichts,
Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vorstand das zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht
der Rechtsanwaltskammer gegen ihn, auch zu wie- des höheren Rechtszugs berufen wird, endet mit
derholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das ein- seiner Ernennung."
zelne Zwangsgeld darf zweitausend Deutsche
Mark nicht übersteigen." 33. § 103 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mit-
„Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung gliedern des Ehrengerichtshofes und für die Stellung
des Zwangsgeldes kann der Rechtsanwalt inner- der anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofes
halb eines Monats nach der Zustellung die Ent- gelten die §§ 94 und 95 Abs. 1 entsprechend. Die
scheidung des Ehrengerichtshofes beantragen." anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem
Ehrengericht angehören. Das Amt eines anwaltlichen
Mitglieds des Ehrengerichtshofes, das zum ehrenamt-
27. § 66 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
lichen Richter bei dem Gericht eines anderen Rechts-
„4. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis zuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung. Für
oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt
Jahren ein Vertretungsverbot(§ 114 Abs. 1 Nr. 4) ist§ 95 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf daß über die Amtsenthebung ein Senat des ·Ehren-
die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gerichtshofes entscheidet, dem der ehrenamtliche
erkannt worden ist." Richter nicht angehört."
28. In § 71 werden nach den Worten „anwesend ist" die 34. § 114 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Worte „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung
,,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,".
beteiligt" angefügt.
35. § 118 wird wie folgt geändert:
29. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schrift-
licher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mitglied ,,Das ehrengerichtliche Verfahren ist fortzusetzen,
des Vorstandes widerspricht." wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint,
daß sich widersprechende Entscheidungen nicht
30. In § 77 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „ihre" durch das zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen
Wort „ihrer" ersetzt. Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden
kann, die in der Person des Rechtsanwalts liegen."
31. § 89 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und ,,(4) Wird ein ehrengerichtliches Verfahren nach
die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederauf-
2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
nahme des rechtskräftig abgeschlossenen ehren- einem gesonderten Bericht dargestellt, den der
gerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die Rechtsanwalt einsehen kann.
tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verur- (3) § 58 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
teilung oder der Freispruch im ehrengerichtlichen den."
Verfahren beruht, den Feststellungen im straf-
gerichtlichen Verfahren widersprechen. Den
44. Dem § 173 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann
die Staatsanwaltschaft oder der Rechtsanwalt bin- ,,Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesge-
nen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im richtshof nach, daß für die Erledigung der laufenden
strafgerichtlichen Verfahren stellen." Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsu-
chenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des
36. § 139 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers."
,, 1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft er-
45. § 184 wird wie folgt gefaßt:
loschen, zurückgenommen oder widerrufen ist
(§§ 13 bis 16);". ,,§ 184
Pflicht zur Verschwiegenheit
37. Dem § 140 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums und
,,Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder, der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer
bei einem Ehrengericht mit mehreren Kammern, von zur Verschwiegenheit ist § 76 entsprechend anzuwen-
dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Er ist den."
verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten."
46. § 197 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
38. § 150 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: a) In Satz 2 werden die Worte „Erlöschens oder
,,(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan- Zurücknahme" durch die Worte „Erlöschens,
den, daß gegen einen Rechtsanwalt auf Ausschlie- Rücknahme oder Widerrufs" ersetzt.
ßung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden b) Folgender Satz wird angefügt:
wird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges
„Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2
Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden.
eingestellt, kann das Gericht dem Rechtsanwalt
§ 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden."
die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz
oder teilweise auferlegen, wenn es dies für ange-
39. § 151 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: messen erachtet."
„In der ersten Ladung ist die dem Rechtsanwalt zur
Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie 47. Dem § 205a wird folgender Absatz 6 angefügt:
begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind
,,(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilun-
die Beweismittel anzugeben."
gen oder über andere Entscheidungen in Verfahren
wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Ver-
40. Dem § 154 wird folgender Satz angefügt: letzung von Berufspflichten, die nicht zu einer ehren-
„War der Rechtsanwalt bei der Verkündung des gerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,
Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der sowie über Belehrungen der Rechtsanwaltskammer
Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkün- sind auf Antrag des Rechtsanwalts nach fünf Jahren
dung zuzustellen." zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3
gelten entsprechend."
41 . § 161 wird wie folgt geändert:
48. Der Zwölfte Teil wird wie folgt neu gefaßt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Zwölfter Teil
,,(2) § 53 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7
bis 10 ist entsprechend anzuwenden." Anwälte aus anderen Staaten
§ 206
b) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.
Niederlassung
42. In § 161 a Abs. 2 werden nach den Worten ,,§ 150" die (1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Worte „Abs. 1 Satz 2," eingefügt. Europäischen Gemeinschaften, der seine berufliche
Tätigkeit unter einer der in § 1 des Rechtsanwalts-
43. Nach § 167 wird folgender § 167 a eingefügt: dienstleistungsgesetzes genannten Berufsbezeich-
nungen ausübt, ist berechtigt, sich unter dieser
,,§ 167a Berufsbezeichnung zur Rechtsbesorgung auf dem
Akteneinsicht Gebiet ausländischen und internationalen Rechts im
Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen,
(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste wenn er auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlas-
aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle sung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenom-
des Wahlausschusses einzusehen. men ist.
(2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaft- (2) Für die Angehörigen anderer Staaten, die einen
lichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des
I\Jr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2141
Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mit-
Beruf ausüben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die glied der Rechtsanwaltskammer" führen. Für die Ent-
Befugnis zur Rechtsbesorgung auf das Recht des scheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach
Herkunftsstaates beschränkt ist, entsprechend, wenn Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die
die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten
ist. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- bis 6, 12, 18 bis 27 und 29 bis 36, der Dritte, Vierte,
desrates die Staaten, für deren Angehörige dies gilt, Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil
und die Berufe zu bestimmen. dieses Gesetzes.
§ 207 (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird
Verfahren, berufliche Stellung auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen. Der
Widerruf läßt die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen
(1} Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsan- Rechtsbesorgung unberührt. Die Entscheidung über
waltskammer entscheidet die Landesjustizverwaltung. den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den
Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunfts- Erlaubnisinhaber ein ehrengerichtliches Verfahren
staat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu schwebt.
dem Beruf beizufügen.
(3) Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung
(2) Für die Entscheidung über den Antrag, die ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der
Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwalts- Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. Die Änderung
kammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der wird von der Justizverwaltung des Landes verfügt, in
Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten sinn- dem der neugewählte Ort der Niederlassung liegt;
gemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, § 33 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Mit der Ände-
12, 18 bis 27 und 29 bis 36, der Dritte, Vierte, Sechste, rung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr
Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses zuständigen Rechtsanwaltskammer.
Gesetzes. Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4
sowie den §§ 150 und 161 a sind für den Geltungsbe- (4) Erlaubnisse für Zweigstellen oder auswärtige
reich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle Sprechtage, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verord-
der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 nung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes
Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich vom 13. Dezember 1935 (RGBI. 1S. 1481) erteilt wor-
dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu den sind, bleiben unberührt. Die Landesjustizverwal-
besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung tung kann diese Erlaubnis widerrufen, wenn dies im
verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechts- Interesse der Rechtspflege geboten ist.
anwaltskammer. (5) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis·
(3) Der Anwalt muß in dem Bezirk der Rechtsan- zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung widerrufen,
waltskammer, in die er aufgenommen ist, die Kanzlei wenn der Erlaubnisinhaber seit mehr als drei Monaten
einrichten. Kommt der Anwalt dieser Pflicht nicht bin- an dem Ort seiner Niederlassung keine Tätigkeit aus-
nen drei Monaten nach Aufnahme in die Rechtsan- geübt hat und sein Aufenthaltsort unbekannt ist."
waltskammer nach, oder gibt er die Kanzlei auf, ist die
Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu wider- 51. Die§§ 214, 216 bis 220 und 222 werden aufgehoben.
rufen.
(4) Der Anwalt hat bei der Führung seiner Berufs- 52 . § 223 wird wie folgt gefaßt:
bezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist
,,§ 223
berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Be-
zeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz
verwenden." (1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
49. Vor § 208 wird eingefügt: Rechtsverordnung ergehen, können durch einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den der
„Dreizehnter Teil
Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte entscheidet, auch
Übergangs- und Schlußvorschriften dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich
Erster Abschnitt bestimmt ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats
nach der Zustellung des Verwaltungsakts zu stellen.
Übergangsvorschriften".
Er kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwal-
tungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beein-
50. § 209 wird wie folgt gefaßt: trächtige, weil er rechtswidrig sei. § 39 Abs. 3 ist
,,§ 209 entsprechend anzuwenden.
Kammermitgliedschaft von Inhabern einer (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist
Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines
(1) Natürliche Personen, die im Besitz einer unein- Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb
von drei Monaten nicht beschieden worden ist. Der
geschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial-
Antrag ist unbefristet zulässig.
oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur
geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf (3) Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtsho-
Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zustän- fes ist die sofortige Beschwerde an den Bundesge-
dige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Sie dürfen richtshof zulässig, wenn der Ehrengerichtshof sie in
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
der Entscheidung zugelassen hat. Der Ehrengerichts- 11 . wenn der Bewerber infolge gerichtlicher
hof darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn Anordnung in der Verfügung über sein Ver-
er über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung mögen beschränkt ist;
entschieden hat.
12. wenn der Bewerber Richter, Beamter,
(4) Für das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei
gelten die §§ 37 und 39 bis 41 , für das Verfahren vor denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben
dem Bundesgerichtshof § 42 Abs. 4 bis 6, für die ehrenamtlich wahrnimmt oder daß seine
Kosten die §§ 200 bis 203 entsprechend." Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8
und 36 des Abgeordnetengesetzes oder ent-
53. § 227 a Abs. 3 wird wie folgt geändert: sprechender Rechtsvorschriften ruhen;".
In Satz 2 wird das Wort „zurückzunehmen" durch die
Worte „zu widerrufen", in Satz 3 werden die Worte 6. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
,,der Zurücknahme" durch die Worte „dem Widerruf"
ersetzt. ,,§ 15a
Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren
(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-
Artikel 2
gungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 erforderlich ist, gibt
Änderung der Patentanwaltsordnung der Präsident des Patentamts dem Bewerber auf,
innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemes-
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
senen Frist das Gutachten eines von dem Präsidenten
(BGBI. 1S. 557), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes
des Patentamts bestimmten Arztes über seinen
vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294), wird wie folgt
Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß
geändert:
auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt
für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobach-
1. In § 3 Abs. 3 Nr. 1 werden nach den Worten „ein tung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutach-
Geschmacksmuster," die Worte „ein Datenverarbei- tens hat der Bewerber zu tragen.
tungsprogramm," eingefügt.
(2) Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu
2. In § 4 Abs. 2 werden nach den Worten „ein versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie
Geschmacksmuster," die Worte „ein Datenverarbei- kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der
tungsprogramm," eingefügt. Zustellung bei dem Oberlandesgericht Antrag auf
gerichtliche Entscheidung stellen.
3. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „einhundertfünf-
(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund
zig" durch das Wort „fünfhundert" ersetzt.
der Anordnung des Präsidenten des Patentamts nicht
nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Patentanwalt-
4. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefaßt: schaft als zurückgenommen."
„2. Erteilung, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf
der Zulassung zur Patentanwaltschaft". 7. In§ 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Nummern 5
bis 9" durch die Worte „Nummern 5 bis 1O" ersetzt.
5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
8. § 21 wird wie folgt gefaßt:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges ,,§ 21
Urteil aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rücknahme und Widerruf der Zulassung
Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und
seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht (1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist mit
Jahre verstrichen sind;". Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tat-
sachen nachträglich bekannt werden, bei deren
b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.
„ 7. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen (2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu
Gebrechens, wegen Schwäche seiner geisti- widerrufen,
gen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur
vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines 1 . wenn der Patentanwalt nach der Entscheidung
Patentanwalts ordnungsmäßig auszuüben;". des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht
verwirkt hat;
c' Die Nummern 10 und 11 werden durch die folgen-
den Nummern 10 bis 12 ersetzt: 2. wenn der Patentanwalt infolge strafgerichtlicher
Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
„ 10. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall licher Ämter verloren hat;
befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet,
wenn der Bewerber in das vom Konkurs- 3. wenn der Patentanwalt infolge eines körperlichen
gericht oder vom Vollstreckungsgericht zu Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen
führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Kon- Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorüber-
kursordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) gehend unfähig ist, den Beruf eines Patentan-
eingetragen ist; walts ordnungsmäßig auszuüben, es sei denn,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2143
daß sein Verbleiben in der Patentanwaltschaft die 9. § 22 wird wie folgt gefaßt:
Rechtspflege nicht gefährdet;
,,§ 22
4. wenn der Patentanwalt auf die Rechte aus der Widerruf der Zulassung aus anderen Gründen
Zulassung zur Patentanwaltschaft dem Präsiden- Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann wider-
ten des Patentamts gegenüber schriftlich verzich-
rufen werden,
tet hat;
1. wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei
5. wenn der Patentanwalt auf Grund eines ständigen
Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 27
Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis-
Abs. 1 gemachte Auflage erfüllt;
ses dem Auftraggeber seine Arbeitszeit und -kraft
für eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb- 2. wenn der Patentanwalt, der von der Befreiung
lichen Rechtsschutzes überwiegend zur Verfü- nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht binnen
gung stellen muß; drei Monaten nach der Eintragung in die Liste der
Patentanwälte oder dem Wegfall des bisherigen
6. wenn der Patentanwalt zum Richter oder Beam- zustellungsbevollmächtigten einen zustellungs-
ten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhält- bevollmächtigten bestellt hat."
nis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6
des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden
10. Nach § .22 wird folgender§ 22a eingefügt:
Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienst-
verhältnis als Richter oder Beamter auf Lebens- ,,§ 22a
zeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Pa-
In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung
tentanwaltschaft verzichtet;
zur Patentanwaltschaft nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 sind
7. wenn der Patentanwalt nicht mehr Deutscher im § 15 a Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 6 entsprechend
Sin:ie des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden
ist; Bestimmungen in Staatsverträgen bleiben Grund nicht innerhalb der von dem Präsidenten des
unberührt; Patentamts gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermu-
tet, daß der Patentanwalt aus einem Grund des § 21
8. wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden
Monaten nach seiner Zulassung die Vorausset- soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf
zungen für seine Eintragung in die Liste der ordnungsmäßig auszuüben."
Patentanwälte erfüllt hat; die Frist kann in Härte-
fällen verlängert werden;
11. § 23 wird wie folgt gefaßt:
9. wenn der Patentanwalt seinen Wohnsitz, ohne
,,§ 23
daß er insoweit von der Pflicht des § 26 befreit
worden ist, oder seine Kanzlei im Geltungsbe- Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf
reich dieses Gesetzes aufgibt; (1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-
sung zur Patentanwaltschaft wird von dem Präsiden-
10. wenn der Patentanwalt infolge gerichtlicher
ten des Patentamts verfügt.
Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen
beschränkt ist; (2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der
Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwalts-
11. wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall gera- kammer zu hören.
ten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen
der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein (3) Ist der Patentanwalt wegen körperlicher oder
Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Pa- geistiger Gebrechen zur Wahrnehmung seiner Rechte
tentanwalt in das vom Konkursgericht oder vom nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag
Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis des Präsidenten des Patentamts einen Pfleger als
(§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung, § 915 der gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vor-
Zivilprozeßordnung) eingetragen ist; schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei
12. wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürger-
mit dem Beruf eines Patentanwalts oder dem lichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Zum Pfle-
Ansehen der Patentanwaltschaft nicht zu verein- ger soll ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt
baren ist, es sei denn, daß der Widerruf für ihn bestellt werden.
eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist
(3) Von der Rücknahme oder dem Widerruf der mit Gründen zu .versehen. Sie ist dem Patentanwalt
Zulassung zur Patentanwaltschaft kann nach Anhö- zuzustellen und dem Vorstand der Patentanwalts-
rung des Vorstandes der Patentanwaltskammer abge- kammer mitzuteilen.
sehen werden,
(5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der
1. in dem Fall des Absatzes 1, wenn die Gründe, aus Zulassung zur Patentanwaltschaft kann der Patentan-
denen die Zulassung hätte versagt werden müs- walt innerhalb eines Monat nach der Zustellung der
sen, nicht mehr bestehen; Verfügung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf
2. in dem Fall des Absatzes 2 Nr. 7, wenn öffentliche gerichtliche Entscheidung stellen:
Interessen nicht entgegenstehen und die Interes- (6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
sen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind." aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn der Präsi-
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
dent des Patentamts im überwiegenden öffentlichen Bedeutung sein können, der für die Entscheidung
Interesse die sofortige Vollziehung seiner Verfügung zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch
besonders anordnet. Das besondere Interesse an der schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beein-
sofortigen Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu trächtigt werden oder das öffentliche Interesse das
begründen. Auf Antrag des Patentanwalts kann das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
Oberlandesgericht, in dringenden Fällen ohne mündli- Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-
che Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wieder- liche Verwendungsregelungen entgegenstehen."
herstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie
kann vom Oberlandesgericht jederzeit aufgehoben 15. Der bisherige Zweite Abschnitt des Zweiten Teils wird
werden. der Dritte Abschnitt.
(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind
§ 137 Abs. 2, 4 und 5, § 138 Abs. 2, § 142 Abs. 2 und 16. § 36 wird wie folgt geändert:
§ 143 entsprechend anzuwenden."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
12. § 24 wird wie folgt geändert: ,,(1) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem Erlö-
und fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem
schen oder der Zurücknahme" ersetzt durch die
Vorsitzenden bestimmten Frist zu äußern. Auch
Worte „dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem
wenn die Patentanwaltskammer nicht der Antrags-
Widerruf".
gegner ist, wird ihr der Antrag auf gerichtliche
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Entscheidung mitgeteilt und zugleich Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben; der Termin der
,,(3) Der Präsident des Patentamts kann eine
mündlichen Verhandlung ist ihr mitzuteilen. Einen
Erlaubnis, die er nach Absatz 2 erteilt hat, widerru-
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem
fen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei
ablehnenden Gutachten des Vorstandes der
einem Patentanwalt das Erlöschen, die Rück-
Patentanwaltskammer teilt das Oberlandesgericht
nahme oder den Widerruf der Zulassung zur
auch dem Präsidenten des Patentamts mit."
Patentanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor
dem Widerruf der Erlaubnis hat er den früheren b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „dem Präsi-
Patentanwalt und den Vorstand der Patentanwalts- denten des Patentamts oder seinem Beauftragten"
kammer zu hören." durch die Worte „Vertretern des Patentamts"
ersetzt.
13. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „zurück-
genommen" die Worte „oder widerrufen" eingefügt. 17. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Zurücknahme"
14. Der Zweite Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt
durch die Worte „Rücknahme oder des Widerrufs"
gefaßt:
ersetzt.
„Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
für das Verwaltungsverfahren ,,Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung nach § 23 -
§ 32a
Abs. 6."
Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,
Übermittlung personenbezogener
18. In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
Informationen
,,ernannt zu sein," die Worte „die in das Dienstverhält-
(1) Der Präsident des Patentamts ermittelt den nis eines Soldaten auf Zeit berufen werden" eingefügt.
Sachverhalt von Amts wegen. Er bedient sich der
Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen 19. § 46 wird wie folgt geändert:
für erforderlich hält.
a) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder
,,Der Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertre-
Patentanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts
ter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem
mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einver-
wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit
ständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklä-
der Ablehnung entscheidet der Präsident des
ren. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen
Patentamts nach Anhörung des Vorstandes der
ist zurückzuweisen, wenn der Präsident des Patent-
Patentanwaltskammer."
amts infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den
Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der b) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:
Bewerber oder Patentanwalt ist auf diese Rechtsfolge
hinzuweisen. ,,(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung,
jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten
(3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezo- des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des
gene Informationen, die für die Rücknahme oder für Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
den Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der
Lulassung eines Patentanwalts oder zur Einleitung (10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist
eines Rüge- oder ehrengerichtlichen Verfahrens von berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2145
zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließ- 22. § 50 wird wie folgt geändert:
lich des der patentanwaltlichen Verwahrung unter-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
liegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, heraus-
zuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisun- ,,(1) Um einen Patentanwalt zur Erfüllung seiner
gen des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Pflichten nach § 49 anzuhalten, kann der Vorstand
Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht der Patentanwaltskammer gegen ihn, auch zu wie-
beeinträchtigen. Er hat dem von Amts wegen derholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das ein-
bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zelne Zwangsgeld darf zweitausend Deutsche
zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Markt nicht übersteigen."
Umstände es erfordern. Können sich die Beteilig-
ten über die Höhe der Vergütung oder über die b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete „Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung
Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der des Zwangsgeldes kann der Patentanwalt inner-
Patentanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen halb eines Monats nach der Zustellung die Ent-
oder des Vertreters die Vergütung fest. Der Vertre- scheidung des Landgerichts (§ 85) beantragen."
ter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder
festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die
festgesetzte Vergütung haftet die Patentanwalts- 23. § 60 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
kammer wie ein Bürge."
„4. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis
oder eine Geldbuße verhängt oder in den letzten
20. § 48 wird wie folgt geändert:
fünfzehn Jahren auf Ausschließung aus der
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwalt-
schaft erkannt worden ist."
,,Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung,
höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern,
wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Ange- 24. In § 66 werden nach den Worten „anwesend ist" die
legenheiten noch nicht zu Ende geführt werden Worte „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung
konnten." beteiligt" eingefügt.
b) Die Absätze 3 bis 6 werden durch folgende
Absätze 3 bis 5 ersetzt: 25. Dem § 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(3) § 46 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 1 O gilt ,,(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schrift-
entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch licher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mitglied
außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsver- des Vorstandes widerspricht."
fahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des
verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für
26. § 70 a wird wie folgt geändert:
Rechnung der Erben geltend zu machen.
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.
,,(3) § 100 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden."
(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines
früheren Patentanwalts bestellt werden, dessen b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4
Zulassung zur Patenanwaltschaft erloschen, zu- bis 6.
rückgenommen oder widerrufen ist."
27. In § 76 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 50 Abs. 6" durch
21 . § 49 wird wie folgt geändert: die Worte ,,§ 50 Abs. 4" ersetzt.
a) Der jetzige Inhalt des § 49 wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 28. § 89 wird wie folgt geändert:
,,(2) Der Patentanwalt hat dem Vorstand der a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,
„Amtsenthebung und Entlassung des
1. daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht patentanwaltlichen Mitglieds".
oder daß eine wesentliche Änderung eines
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein- b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
tritt, ,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann einen
Patentanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als
2. daß er dauernd oder zeitweilig als Richter,
patentanwaltliches Mitglied entlassen, wenn er
Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ver-
durch Krankheit oder Gebrechen auf nicht abseh-
wendet wird,
bare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsmäßig
3. daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 42 auszuüben.
Abs. 2 bekleidet.
(4) Das Amt eines patentanwaltlichen Mitglieds,
Dem Vorstand der Patentanwaltskammer sind auf das zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht
Verlangen die Unterlagen über ein Beschäfti- eines anderen Rechtszuges berufen wird, endet
gungsverhältnis vorzulegen." mit seiner Ernennung."
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
29. § 96 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkün-
dung zuzustellen."
,,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,".
38. § 143 wird wie folgt geändert
30. In § 100 Abs. 1 werden die Worte „vor dem Land-
gericht und dem Oberlandesgericht" gestrichen. a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7
31. § 102 wird wie folgt geändert: bis 10 ist entsprechend anzuwenden."
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: b) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.
,,Das ehrengerichtliche Verfahren ist fortzusetzen,
wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, 39. Dem § 144 a wird folgender Absatz 6 angefügt:
daß sich widersprechende Entscheidungen nicht
zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen ,,(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilun-
Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden gen oder über andere Entscheidungen in Verfahren
kann, die in der Person des Patentanwalts liegen." wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Ver-
letzung von Berufspflichten, die nicht zu einer ehren-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: gerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,
sowie über Belehrungen der Patentanwaltskammer
,,(4) Wird ein ehrengerichtliches Verfahren nach
sind auf Antrag des Patentanwalts nach fünf Jahren
Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederauf-
zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3
nahme des rechtskräftig abgeschlossenen ehren-
gelten entsprechend."
gerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die
tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verur-
teilung oder der Freispruch im ehrengerichtlichen 40. § 150 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Verfahren beruht, den Feststellungen im strafge- a) In Satz 2 werden die Worte „Erlöschens oder
richtlichen Verfahren widersprechen. Den Antrag Zurücknahme" durch die Worte „Erlöschens,
auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die Rücknahme oder Widerrufs" ersetzt.
Staatsanwaltschaft oder der Patentanwalt binnen
eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im straf- b) Folgender Satz wird angefügt:
gerichtlichen Verfahren stellen." ,,Wird das Verfahren nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 ein-
gestellt, kann das Gericht dem Patentanwalt die in
32. § 123 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder
teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen
,, 1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft er-
erachtet."
loschen, zurückgenommen oder widerrufen ist
(§§ 20 bis 23) ;".
41 . § 159 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
33. In § 131 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „seine Verfü- Die Worte ,,§ 21 Abs. 1 Nr. 6 zurückgenommen" wer-
gungen" durch die Worte „ihre Verfügungen" ersetzt. den durch die Worte ,,§ 21 Abs. 2 Nr. 5 widerrufen"
ersetzt.
34. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Siebenten
Teils wird wie folgt gefaßt: 42. Die §§ 160, 161 und 167 bis 170 werden aufgehoben.
„Das Berufs- und Vertretungsverbot
43. Dem § 172 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
als vorläufige Maßnahme".
„Für Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung
für die vor dem Europäischen Patentamt zugelasse-
35. § 132 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: nen Vertreter bestanden haben, beträgt die Frist min-
,,(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan- destens acht Jahre."
den, daß gegen einen Patentanwalt auf Ausschlie-
ßung aus der Patentanwaltschaft erkannt werden 44. § 184 wird wie folgt gefaßt:
wird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges
Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. ,,§ 184
§ 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden." Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz
(1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder
36. § 133 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
„In der ersten Ladung ist die dem Patentanwalt zur Rechtsverordnung ergehen, können durch einen
Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den das
begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind Oberlandesgericht entscheidet, auch dann angefoch-
die Beweismittel anzugeben." ten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der
Zustellung des Verwaltungsakts zu stellen. Er kann
37. Dem § 136 wird folgender Satz angefügt:
nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt
„War der Patentanwalt bei der Verkündung des den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige,
Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der weil er rechtswidrig sei. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2147
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb
von drei Monaten nicht beschieden worden ist. Der ,,2. Versicherungsberatern für die Beratung und außer-
Antrag ist unbefristet zulässig. gerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern
(3) Gegen die Entscheidung des Oberlandes- a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung
gerichts ist die sofortige Beschwerde an den Bundes- von Versicherungsverträgen, ·
gerichtshof zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus
in der Entscheidung zugelassen hat. Das Oberlandes- dem Versicherungsvertrag im Versicherungs-
gericht darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, fall,".
wenn es über Rechtsfragen von grundsätzlicher
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3
Bedeutung entschieden hat. bis 6.
(4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Artikel 4
gelten die §§ 33 und 35 bis 37, für das Verfahren vor Berlin-Klausel
dem Bundesgerichtshof § 38 Abs. 4 bis 6, für die
Kosten die §§ 152 bis 154 entsprechend." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund der Bundesrechtsanwalts-
Artikel 3 ordnung in der jeweils geltenden Fassung erlassen wer-
den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überlei-
Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
tungsgesetzes.
Das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetz- Artikel 5
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten
Inkrafttreten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 21 des
Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294), wird Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
wie folgt geändert: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Wohngeldgesetzes
Vom 13. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „für die Fern-
das folgende Gesetz beschlossen: heizung" durch die Worte „der eigenständig gewerb-
lichen Lieferung von Wärme und Warmwasser"
Artikel 1 ersetzt.
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
machung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1421, 1661) wird a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
wie folgt geändert:
,,(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die
1. In§ 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Nutzungs- Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt,
verhältnis" die Worte ,,(mietähnlich Nutzungsberech- als sie monatlich folgende Höchstbeträge über-
tigter)" eingefügt. steigt:
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2149
für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist
ab ab
bis zum 1. Januar 1966 1. Januar 1972 ab
31 . Dezember 1965 bis zum bis zum 1. Januar 1978
31. Dezember 1971 31. Dezember 1977
Wohn- Wohn- Wohn-
ohne mit mit raum raum raum
Sammel- Sammel- Sammel- mit mit mit
in Ge-
heizung heizung heizung Sammel- Sammel- Sammel-
mein- sonstiger sonstiger sonstiger
und oder und heizung heizung heizung
Bei einem den Wohn- Wohn- Wohn- und
ohne Bad mit Bad mit Bad und und
Haushalt mit mit raum raum raum
oder oder oder mit Bad mit Bad mit Bad
Mieten
Dusch- Dusch- Dusch- oder oder oder
der Dusch-
raum raum raum Dusch- Dusch-
Stufe
raum raum raum
Deutsche Mark
einem 1 180 220 285 245 315 260 335 265 360
Allein- II 190 235 305 265 340 275 355 285 380
stehenden III 205 250 320 280 360 295 380 305 405
IV 220 265 340 295 380 310 400 320 430
V 230 280 360 315 405 330 425 340 455
VI 240 295 380 335 430 350 450 360 480
zwei 1 235 285 365 320 410 330 430 345 460
Familien- II 250 305 390 340 435 355 460 370 495
mitgliedern III 265 325 415 360 465 380 490 390 525
IV 280 345 440 385 490 400 520 415 555
V 295 365 465 405 520 425 550 440 590
VI 310 385 490 425 550 450 580 465 625
drei 1 280 340 435 380 490 395 515 410 550
Familien- II 295 365 465 405 520 425 550 440 .590
mitgliedern III 315 390 495 430 555 450 585 470 625
IV 335 410 525 455 585 480 620 495 665
V 355 435 555 485 620 505 655 525 700
VI 375 460 585 515 655 530 690 555 735
vier 1 325 395 510 440 565 460 600 480 640
Familien- II 345 425 545 470 605 495 640 510 685
mitgliedern III 365 450 575 500 645 525 680 545 730
IV 390 480 610 530 685 555 720 · 575 775
V 410 505 645 560 720 590 760 610 815
VI 430 530 680 590 755 625 800 645 855
fünf 1 370 455 580 500 645 525 680 545 730
Familien- II 395 485 620 535 690 565 730 585 780
mitgliedern III 420 515 660 570 735 600 775 620 830
IV 445 545 695 605 780 635 820 655 880
V 470 575 735 640 820 670 865 695 930
VI 495 605 775 675 860 705 910 735 980
Mehr- 1 45 55 70 60 80 65 85 65 90
betrag II 50 60 75 65 85 70 90 75 95
für jedes III 50 65 80 70 90 75 95 75 100
weitere IV 55 65 85 75 95 80 100 80 110
Familien- V 55 70 90 80 100 80 105 85 115
mitglied VI 60 75 95 85 105 85 110 90 120
2150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Hauptmieter" Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend
die Worte „und der vergleichbar mietähnlich Nut- anzuwenden."
zungsberechtigten" eingefügt.
7. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,,(1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten
aa) In Satz 1 werden der Strichpunkt nach dem
gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß kann
1. Halbsatz durch einen Punkt und der
mit schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten
2. Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt:
oder, wenn dies unter Berücksichtigung der Beson-
,,Zu berücksichtigen sind nur Quadratmeter- derheit des Einzelfalles geboten ist, auch ohne diese
mieten von Wohnraum der Hauptmieter und Einwilligung an eine zu seinem Familienhaushalt rech-
der vergleichbar mietähnlich Nutzungsberech- nende Person oder an den Empfänger der Miete
tigten, die Wohngeld beziehen." gezahlt werden. Wird der Mietzuschuß an den Emp-
bb) Im neuen Satz 4 wird die Verweisung „Satz 2" fänger der Miete gezahlt, ist der Antragberechtigte
durch „Satz 3" ersetzt. hiervon zu unterrichten."
d) In Absatz 5 werden die Worte „V 15 vom Hundert
und höher" durch folgende Worte ersetzt: 8. § 29 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,, V 15 vorn Hundert bis niedriger als 25 vom Hun- „Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor
dert Ablauf des auf die Kenntnis von der Erhöhung der
Miete oder Belastung folgenden Kalendermonats gel-
VI 25 vom Hundert und höher". tend gemacht wird."
e) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) Die Bundesregierung berichtet dem Deut- 9. § 30 wird wie folgt geändert:
schen Bundestag alle zwei Jahre bis zum 31. März a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
über die Durchführung dieses Gesetzes und über
,,(1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld
die Entwicklung der Mieten für Wohnraum. Der
bewilligt ist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums
nächste Bericht ist bis zum 31. März 1990 zu
erstatten." von keinem zum Haushalt rechnenden Familien-
mitglied mehr benutzt, so entfällt der Anspruch
4. § 14 wird wie folgt geändert: unbeschadet des Satzes 2 von dem folgenden
Zahlungsabschnitt an. Beantragt der Wohngeld-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: empfänger als Antragberechtigter (§ 3) spätestens
aa) In Nummer 1 wird die Zahl „500" durch die im ersten Monat nach Ablauf des Bewilligungszeit-
Zahl „ 700" ersetzt. raums Wohngeld für den neuen Wohnraum, entfällt
der Anspruch für die Zahlungsabschnitte bis zum
bb) In Nummer 21 wird das Wort „Jubiläums-
Ablauf des Bewilligungszeitraums nur insoweit, als
geschenke" durch das Wort „Jubiläumszu- für den neuen Wohnraum Wohngeld nicht oder in
wendungen" ersetzt.
geringerer Höhe gewährt worden wäre."
b) In Absatz 2 werden das Wort „Vierten" durch
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Fünften" und die Worte „nach § 4 des Vierten
Vermögensbildungsgesetzes" durch die Worte ,,(2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der
,,nach § 11 des Fünften Vermögensbildungsgeset- Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwen-
zes" ersetzt. det, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld unbe-
schadet der Sätze 2 und 3 von dem folgenden
5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Zahlungsabschnitt an. Wird der Mietzuschuß nicht
,,(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wer- zur Bezahlung der Miete verwendet, entfällt der
den bei Kindern im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundes- Wohngeldanspruch nur bis zu dem Zahlungs-
kindergeldgesetzes oder für die zum Haushalt rech- abschnitt, von dem an das Wohngeld von der nach
nenden Kinder, für die Kindergeld nach dem Bundes- Landesrecht zuständigen Stelle an den Empfänger
kindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 8 der Miete gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht, soweit der
Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wird, Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrech-
Beträge in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes ab- nung, Verrechnung oder Pfändung ist oder auf
gesetzt." einen Leistungsträger (§ 12 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch) übergegangen ist."
6 § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 a wird Absatz 1. 10. § 36 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 2 werden die Worte „der in Absatz 1 a
,,§ 36
bezeichneten Familienmitglieder und sonstigen Durchführungsvorschriften
Personen" durch die Worte „des Antragberechtig- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
ten und der in Absatz 1 bezeichneten Personen" Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ersetzt.
1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Gesetzes zu erlassen über die Ermittlung
,,(4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunfts- a) der zu berücksichtigenden Miete oder Be-
pflichtigen sind § 60 sowie § 65 Abs. 1 und 3 des lastung (§§ 5 bis 8 Abs. 1) und
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2151
b) des Einkommens (§§ 9 bis 17).
460
Hierbei dürfen pauschalierende Regelungen bis
getroffen werden, soweit die Ermittlung im einzel- 480
nen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen 26
Schwierigkeiten möglich ist;
266
2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 8
259
Abs. 1 bis 5).
252
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 245
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 238
die Zugehörigkeit von Gemeinden zu der bisherigen 231
oder zu einer auf der Grundlage der Ergebnisse der 224
Wohngeldstatistik (§ 35) zum 31. Dezember 1988 217
ermittelten höheren Mietenstufe mit Wirkung vom 209
1. Januar 1990 festzulegen (§ 8 Abs. 1 bis 5). Hierbei 202
ist das Mietenniveau für Gemeinden, die am 30. Juni
195
1988 20 000 und mehr Einwohner hatten, gesondert
187
festzustellen. In der Anlage (zu § 1 Abs. 3) der Wohn-
180
geldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
172
vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 647) gesondert auf-
165
geführte Gemeinden, die am 30. Juni 1988 weniger
als 20 000 Einwohner hatten, bleiben mit ihrer Mieten- 157
stufe gesondert ausgewiesen, wenn sie mit den nach 150
Kreisen zusammengefaßten Gemeinden und gemein- 142
defreien Gebieten einer niedrigeren Mietenstufe zu- 134
gehören würden." 127
119
111
11. In § 38 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 8 Abs. 1 bis 3"
104
durch ,,§ 8 Abs. 1 bis 6" ersetzt.
96
88
12. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
80
a) Die Vorspalte wird um folgende Zeile ergänzt: 73
,, 1240-1260". 65
57
b) Folgende Spalte wird angefügt: 49
41
460 33
bis 25
480
26 13. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
400 a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:
394 „1760-1780
387 1780-1800".
380
374 b) Folgende Spalten werden angefügt:
367
360 600 620
bis bis
354
620 640
347
340 33 34
334
526 543
327
520 537
320
314 513 530
307 507 524
501 518
300
494 511
293
488 505
286
280
273
2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
600 620 600 620
bis bis bis bis
620 640 620 640
33 34 33 34
482 498 120 129
476 492 113 122
469 485 106 115
463 479 99 107
457 473 91 100
450 466 84 92
444 460 77 85
438 453 69 78
431 447 62 70
425 440 55 63
419 47 55
434
412 40 48
428
33 40
406 421
400 25 33
415
393 25
408
387 402
381 395 14. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
374 389 a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:
368 382
362 376 „2180-2200
2200-2220".
355 369
349 363 b) Folgende Spalten werden angefügt:
343 356
336 350 700 720
330 343 bis bis
720 740
323 337
317 330 37 38
311 324
304 317 611 629
298 311 605 623
599 616
292 304 592 610
285 297 586 603
279 291 580 597
272 284 573 590
266 278 566 583
260 271 560 576
253 265 553 570
246 258 546 563
239 251 539 556
233 244 532 549
226 237 526 542
219 230 518 535
212 223 512 528
205 216 506 522
198 209 500 515
191 202 493 509
184 194 487 503
177 187 481 496
170 180 475 490
163 173 469 484
156 166 463 478
149 158 457 471
142 151 450 465
134 144 444 459
127 137 438 453
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2·153
700 720 700 720
bis bis bis bis
720 740 720 740
37 38 37 38
432 446 87 94
426 440 80 87
420 434 74 81
414 427 67 74
407 421 61 68
401 415 54 61
395 409 48 55
389 402 42 48
383 396 35 41
377 390 29 35
370 383 28
364 377
358 371 15. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
352 364 a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:
346 358
„2860-2880
339 352 2880-2900".
333 345
327 b) Folgende Spalten werden angefügt:
339
321 333
315 326 820 840
bis bis
308 320 840 860
302 314
42 43
296 308
290 301
713 731
283 295
707 725
277 288 701 719
271 282 695 713
265 276 689 707
258 269 683 701
252 263 677 694
246 256 671 688
239 250 665 682
233 243 659 676
227 237 652 669
220 230 646 663
214 224 640 657
208 218 635 651
201 211 629 646
195 205 624 640
189 198 618 635
613 629
182 192
176 185 607 623
170 179 602 618
163 172 596 612
157 166 591 607
585 601
151 159
144 153 580 595
138 146 574 590
131 140 569 584
125 133 563 579
558 573
119 127
112 120 552 567
106 114 547 562
99 107 541 556
101 536 551
93
530 545
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
820 840 820 840
bis bis bis bis
840 860 840 860
42 43 42 43
525 539 221 230
519 534 215 224
514 528 210 219
508 522 204 213
503 517 199 207
497 511 193 202
492 506 187 196
486 500 182 190
481 494 176 185
475 489 171 179
470 483 165 173
464 478 160 168
459 472 154 162
453 466 149 156
448 461 143 151
137 145
442 455 132 139
437 450 126 134
431 444
121 128
426 438 115 122
420 433
110 117
415 427 104 111
409 422 98 105
404 416 93 100
398 410 87 94
393 405
82 88
387 399 76 83
382 393 71 77
376 388 65 71
371 382 59 66
365 377
54 60
359 371 48 54
354 365 43 49
348 360 37 43
343 354 37
337 348 16. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
332 343 a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:
326 337
321 332 „3260-3280
315 326 3280-3300".
310 320 b) Folgende Spalten werden angefügt:
304 315
299 309 940 960
bis bis
293 303
960 980
287 298
282 292 48 49
276 286 813 831
271 281 807 825
265 275 801 819
260 269 795 812
254 264 789 806
249 258 783 800
243 253 776 794
238 247 770 787
232 241 764 7.81
226 236 758 775
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2155
940 960 940 960
bis bis bis bis
960 980 960 980
48 49 48 49
753 769 446 458
747 764 440 452
741 758 434 446
736 752 429 440
730 747 423 435
725 741 418 429
719 735 412 423
714 730 407 418
708 724 401 412
702 718 395 406
697 713 390 401
691 707 384 395
686 701 379 389
680 696 373 384
675 690 367 378
669 684 362 372
663 679 356 367
658 673 351 361
652 667 345 355
647 662 340 350
641 656 334 344
636 650 328 338
630 645 323 333
624 639 317 327
619 633 312 321
613 628 306 316
608 622 301 310
602 616 295 304
596 611 289 299
591 605 284 293
585 599 278 287
580 594 273 282
574 588 267 276
569 582 262 270
563 577 256 265
557 571 250 259
552 565 245 253
546 560 239 248
541 554 234 242
535 548 228 236
529 543 223 231
524 537 217 225
518 531 211 219
513 526 206 214
507 520 200 208
502 514 195 202
496 509 189 197
490 503 183 191
485 497 178 185
479 492 172 180
474 486 167 174
468 480 161 168
462 475 156 163
457 469 150 157
451 463 144 151
2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
940 960 1060 1080
bis bis bis bis
960 980 1080 1100
48 49 54 55
139 146 795 811
133 140 790 805
128 134 784 800
122 129 778 794
117 123 773 788
111 118 767 782
105 112 761 777
100 106 756 771
94 101 750 765
89 95 744 759
83 89 739 754
78 84 733 748
72 78 727 742
66 72 721 736
61 67 716 730
55 61
710 724
50 55
704 719
44 50
698 713
38 44
693 707
38
687 701
681 695
17 Die Anlage 6 wird wie folgt geändert: 675 689
a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt: 669 683
664 677
„3640-3660 658 672
3660-3680".
652 · 666
b) Folgende Spalten werden angefügt: 646 660
640 654
1060 1080 634 648
bis bis 628 642
1080 1100
623 636
54 55 617 630
611 624
918 935 605 618
912 930 599 612
907 924 593 606
901 918 587 600
896 913 581 594
890 907 575 588
885 902 569 582
879 896 563 576
874 891 557 570
868 885 552 564
862 879 546 558
857 874 540 552
851 868 534 546
846 862 528 539
840 857 522 533
835 851 516 527
829 845 509 521
823 840 503 515
818 834 497 509
812 828 491 503
807 823 485 497
01 817 479 491
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2157
·---"-.-·--·--·
1060 1080 1060 1080
bis bis bis bis
1080 1100 1080 1100
54 55 54 55
473 484 162 168
467 478 156 162
462 472 151 156
456 467 145 151
450 461 139 145
445 455 134 139
439 449 128 133
433 444 122 128
428 438 117 122
422 432 H1 116
416 426 105 110
411 421 100 105
405 415 94 99
400 409 88 93
394 403 83 87
388 398 77 82
383 392 71 76
377 386 66 70
371 380 60 64
366 375 54 59
49 53
360 369 43 47
354 363 37 41
349 357
36
343 352
337 346
18. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:
332 340
326 334 a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:
320 329 „4000-4020
315 323 4020-4040".
309 317
b) Folgende Spalten werden angefügt:
303 311
298 306 1160 1180 1200
292 300 bis bis bis
286 294 1180 1200 1220
281 288
56 57 58
275 283
269 277 1013 1030 1048
264 271 1008 1025 1042
258 266 1002 1020 1037
252 260 997 1014 1032
247 254 992 1009 1026
241 248 986 1004 1021
235 243 981 998 1015
230 237 976 993 1010
224 231 971 987 1004
218 225 965 982 999
213 220 960 977 993
207 214 954 971 988
201 208 949 966 982
196 202 944 960 977
190 197 938 955 971
184 191 933 949 966
179 185 927 944 960
173 179 922 938 954
168 174 916 933 949
2158 Bundesgesetzolatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1160 1180 1200 1160 1180 1200
bis bis bis bis bis bis
1180 1200 1220 1180 1200 1220
56 57 58 56 57 58
911 927 943 587 598 610
905 921 937 580 592 604
900 916 932 574 586 597
894 910 926 568 579 591
889 905 920 561 573 584
883 899 915 555 566 578
878 893 909 549 560 571
872 888 903 542 553 565
866 882 897 536 547 558
861 876 892 529 540 552
855 871 886 523 534 545
850 865 880 516 527 538
844 859 874 510 521 532
838 853 868 504 514 525
833 848 863 498 508 518
827 842 857 493 503 512
821 836 851 487 497 507
815 830 845 481 491 501
810 824 839 476 485 495
804 818 833 470 480 489
798 813 827 464 474 483
792 807 821 459 468 477
786 801 815 453 462 472
781 795 809 447 456 466
775 789 803 442 451 460
769 783 797 436 445 454
763 777 791 430 439 448
757 771 785 425 433 442
751 765 779 419 428 436
745 759 773 413 422 430
739 753 767 407 416 425
734 747 761 402 410 419
728 741 755 396 404 413
722 735 749 390 399 407
716 729 742 385 393 401
710 723 736 379 387 395
704 717 730 373 381 389
698 711 724 368 376 384
692 705 718 362 370 378
685 699 712 356 364 372
679 692 705 350 358 366
673 686 699 345 352 360
667 680 693 339 347 354
661 674 687 333 341 348
655 668 680 328 335 342
649 661 674 322 329 337
643 655 668 316 323 331
636 649 661 310 318 325
630 643 655 305 312 319
624 636 649 299 306 313
618 630 642 293 300 307
612 624 636 288 294 301
605 617 629 282 289 295
599 611 623 276 283 289
593 605 617 270 277 284
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. De.zember 1989 2159
1160 1180 1200 1280 1300 1320
bis bis bis bis bis bis
1180 1200 1220 1300 1320 1340
56 57 58 62 63 64
265 271 278 1128 1145 1163
259 265 272 1123 1140 1158
253 260 266 1118 1135 1153
248 254 260 1113 1130 1147
242 248 254 1108 1125 1142
236 242 248 1103 1120 1137
230 236 242 1098 1115 1132
225 231 236 1093 1110 1127
219 225 231 1088 1105 1121
213 219 225 1083 1099 1116
207 213 219
202 207 213 1077 1094 1111
196 201 207 1072 1089 1106
190 196 201 1067 1084 1100
185 190 195 1062 1079 1095
1057 1073 1090
179 184 189
173 178 183 1052 1068 1084
167 172 177 1046 1063 1079
162 167 172 1041 1057 1073
156 161 166 1036 1052 1068
1030 1047 1063
150 155 160
144 149 154 1025 1041 1057
139 143 148 1020 1036 1052
133 137 142 1014 1030 1046
127 132 136 1009 1025 1041
121 126 130 1004 1019 1035
116 120 124 998 1014 1029
110 114 118 993 1008 1024
104 108 112 987 1003 1018
98 102 106 982 997 1013
93 97 101 976 992 1007
87 91 95 971 986 1001
81 85 89 965 980 996
75 79 83 959 975 990
70 73 77
954 969 984
64 67 71 948 963 978
58 62 65
943 958 973
52 56 59
937 952 967
47 50 53
931 946 961
41 44 47
926 940 955
35 38 41 920 935 949
35
914 929 943
908 923 937
19. Die Anlage 8 wird wie folgt geändert: 903 917 931
897 911 926
a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt: 891 905 920
„432G-4340 899 914
885
434G-4360". 908
879 893
b) Folgende Spalten werden angefügt: 873 887 902
867 881 895
1280 1300 1320 862 875 889
bis bis bis 856 869 883
1300 1320 1340 850 863 877
62 63 64 844 857 871
838 851 865
1133 1150 1168 832 845 859
2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1280 1300 1320 1280 1300 1320
bis bis bis bis bis bis
1300 1320 1340 1300 1320 1340
62 63 64 62 63 64
826 839 853 478 487 496
819 833 846 472 481 489
813 827 840 466 475 483
807 821 834 460 469 477
801 814 828 454 463 471
795 808 821 448 456 465
789 802 815 442 450 458
783 796 809 436 444 452
776 789 802 430 438 446
770 783 796 424 432 440
764 777 789 418 426 434
758 770 783 412 420 427
751 764 777 406 413 421
745 758 770 400 407 415
739 751 764 394 401 409
732 745 757 388 395 402
726 738 751 381 389 396
720 732 744 375 383 390
713 725 738 369 376 383
707 719 731 363 370 377
700 712 724 357 364 371
694 706 718 351 358 365
687 699 711 345 352 358
681 693 704 339 345 352
674 686 698 332 339 346
668 679 691 326 333 339
661 673 684 320 327 333
654 666 678 314 320 327
648 659 671 308 314 320
641 653 664 302 308 314
634 646 657 295 302 308
628 639 650 289 295 301
621 632 644 283 289 295
614 625 637 277 283 289
608 619 630 271 276 282
601 612 623 264 270 276
594 605 616 258 264 269
587 598 609 252 257 263
580 591 602 246 251 257
574 584 595 239 245 250
568 578 588 233 238 244
562 572 581 227 232 237
556 566 575 221 226 231
550 560 569 214 219 225
544 554 563 208 213 218
538 548 557 202 207 212
532 542 551 195 200 205
526 536 545 189 194 199
520 530 539 183 188 192
514 523 532 177 181 186
508 517 526 170 175 179
502 511 520 164 168 173
496 505 514 158 162 166
490 499 508 151 156 160
484 493 502 145 149 154
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2161
1280 1300 1320 1400 1420 1440
bis bis bis bis bis bis
1300 1320 1340 1420 1440 1460
62 63 64 67 68 69
139 143 147 1113 1129 1144
132 136 141 1108 1123 1139
126 130 134 1102 1118 1134
120 124 127 1097 1113 1128
113 117 121 1092 1107 1123
107 111 114 1086 1102 1117
100 104 108 1081 1096 1112
94 98 101 1075 1091 1106
88 91 95 1070 1085 1100
81 85 88 1065 1080 1095
75 78 82 1059 1074 1089
68 72 75 1053 1068 1083
62 65 69 1048 1063 1078
56 59 62 1042 1057 1072
49 52 55 1037 1052 1066
43 46 49
36 42 1031 1046 1061
39
1026 1040 1055
36
1020 1034 1049
20. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert: 1014 1029 1043
a) Die Vorspalte wird um folgende Zeile ergänzt: 1008 1023 1037
,,4680-4 700". 1003 1017 1032
b) Folgende Spalten werden angefügt:
997 1011 1026
991 1006 1020
1400 1420 1440 985 1000 1014
bis bis bis 980 994 1008
1420 1440 1460
974 988 1002
67 68 69 968 982 996
962 976 990
1252 1269 1287 956 970 984
1247 1265 1282 950 964 978
1243 1260 1277
944 958 972
1238 1255 1273 938 952 966
1233 1250 1268 932 946 960
1228 1246 1263 926 940 953
1224 1241 1258 920 934 947
1219 1236 1253
914 928 941
1214 1231 1248 908 921 935
1209 1226 1243 902 915 929
1204 1221 1238 896 909 922
1199 1216 1233 890 903 916
1195 1211 1228
1190 1206 1223 883 897 910
1185 1201 1218 877 890 903
1180 1196 1213 871 884 897
1175 1191 1208 865 878 891
1170 1186 1203 859 871 884
1165 1181 1197 852 865 878
1160 1176 1192 846 859 871
1154 1171 1187 840 852 865
1149 1166 1182 833 846 858
1144 1160 1176 827 839 852
1139 1155 1171 820 833 845
1134 1150 1166 814 826 839
1129 1145 1161 807 820 832
1123 1139 1155 801 813 826
1118 1134 1150 795 807 819
216? Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1400 1420 1440 1400 1420 1440
bis bis bis bis bis bis
1420 1440 1460 1420 1440 1460
67 68 69 67 68 69
788 800 812 433 440 447
781 793 806 426 433 441
775 787 799 420 427 434
768 780 792 413 420 428
762 774 785 407 414 421
755 767 779 400 407 414
748 760 772 394 401 408
742 753 765 387 394 401
735 747 758 381 387 394
728 740 751 374 381 388
721 733 744 368 374 381
715 726 738 361 368 374
708 719 731 354 361 368
701 712 724 348 354 361
694 705 717 341 348 354
687 699 710 335 341 347
681 692 703 328 334 341
674 685 696 321 328 334
667 678 689 315 321 327
660 671 681 308 314 320
653 664 674 302 308 314
646 656 667 295 301 307
640 650 660 288 294 300
634 643 653 282 287 293
628 637 647 275 281 286
621 631 641 268 274 279
615 625 634 262 267 273
609 619 628 255 260 266
603 612 622 248 254 259
597 606 615 241 247 252
591 600 609 235 240 245
584 594 603 228 233 238
578 587 596 221 226 231
572 581 590 214 219 224
566 575 584 208 213 218
559 568 577 201 206 211
553 562 571 194 199 204
547 556 564 187 192 197
541 549 558 180 185 190
534 543 552 173 178 183
528 537 545 167 171 176
522 530 539 160 164 169
515 524 532 153 157 162
509 517 526 146 150 155
503 511 519 139 143 148
496 505 513 132 136 141
490 498 506 125 130 134
484 492 500 118 123 127
477 485 493 112 116 120
471 479 487 105 109 112
465 472 480 98 102 105
458 466 474 91 94 98
452 459 467 84 87 91
445 453 461 77 80 84
439 446 454 70 73 77
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2163
1400 1420 1440 1520 1540 1560 Steige-
bis bis bis bis bis bis rungs-
1420 1440 1460 1540 1560 1580 betrag
67 68 69 73 74 75 76
63 66 70 1208 1223 1239 16
56 59 63 1203 1218 1234 15
49 52 55 1198 1213 1228 15
42 45 48 1192 1208 1223 15
35 38 41 1187 1203 1218 15
1182 1197 1212 15
21 . Die Anlage 10 wird wie folgt geändert: 1177 1192 1207 15
1171 1187 1202 15
a) In Absatz 1 werden 1166 1181 1196 15
aa) die Vorspalte um folgende Zeilen ergänzt: 1161 1176 1191 15
„5080-5100 1156 1171 1185 15
5100-5120" 1150 1165 1180 15
und 1145 1160 1175 15
1139 1154 1169 15
bb) die Spalte 73 durch folgende Spalten 73 bis 76 1134 1149 1163 15
ersetzt:
1129 1143 1158 15
1123 1138 1152 15
1520 1540 1560 Steige- 1132 1147 15
1118
bis bis bis rungs-
1540 1560
1112 1127 1141 14
1580 betrag
1107 1121 1135 14
73 74 75 76
1101 1115 1130 14
1373 1391 1408 18 1095 1110 1124 14
1369 1386 1404 18 1090 1104 1118 14
1364 1382 1399 17 1084 1098 1113 14
1360 1378 1395 17 1079 1093 1107 14
1356 1373 1390 17 1073 1087 1101 14
1351 1369 1386 17 1067 1081 1095 14
1347 1364 1381 17 1061 1075 1089 14
1342 1360 1377 17 1056 1070 1084 14
1338 1355 1372 17 1050 1064 1078 14
1333 1350 1367 17 14
1044 1058 1072
1329 1346 1363 17 1038 1052 1066 14
1324 1341 1358 17 1033 1046 1060 14
1320 1337 1353 17 1027 1040 1054 14
1315 1332 1349 17 1021 1034 1048 14
1310 1327 1344 17
1015 1028 1042 13
1306 1322 1339 17 1009 1022 1036 13
1301 1318 1334 17 1003 1016 1030 13
1296 1313 1330 17 997 1010 1024 13
1292 1308 1325 17 991 1004 1018 13
1287 1303 1320 16
985 998 1011 13
1282 1299 1315 16 979 992 1005 13
1277 1294 1310 16 973 986 999 13
1272 1289 1305 16 967 980 993 13
1268 1284 1300 16 961 974 987 13
1263 1279 1295 16
1258 1274 1290 16 955 968 981 13
1253 1269 1285 16 949 961 974 13
1248 1264 1280 16 942 955 968 13
1243 1259 1275 16 936 949 962 13
1238 1254 1270 16 930 943 955 13
1233 1249 1265 16 924 936 949 13
1228 1244 1260 16 918 930 943 13
1223 1239 1255 16 911 924 936 12
1218 1234 1249 16 905 917 930 12
1213 1229 1244 16 899 911 923 12
2164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1520 1540 1560 Steige- 1520 1540 1560 Steige-
bis bis bis rungs- bis bis bis rungs-
1540 1560 1580 betrag 1540 1560 1580 betrag
73 74 75 76 73 74 75 76
892 905 917 12 533 542 550 8
886 898 910 12 527 535 543 8
880 892 904 12 520 528 536 8
873 885 897 12 513 521 530 8
867 879 891 12 507 515 523 8
860 872 884 12 500 508 516 8
854 866 878 12 493 501 509 8
847 859 871 12 486 494 502 8
841 853 864 12 479 487 495 8
834 846 858 12 472 480 488 8
828 839 851 12 466 473 481 8
821 833 844 12 459 466 474 8
814 826 838 12 452 459 467 8
808 819 831 12 445 453 460 8
801 813 824 11 438 446 453 7
794 806 817 11 431 439 446 7
788 799 810 11 424 432 439 7
781 792 804 11 417 425 432 7
774 785 797 11 410 418 425 7
767 779 790 11 403 411 418 7
761 772 783 11 396 403 411 7
754 765 776 11 389 396 403 7
747 758 769 10 382 389 396 7
741 751 762 10 375 382 389 7
734 745 755 10 368 375 382 7
728 738 749 10 361 368 375 7
722 732 742 10 354 361 368 7
716 726 736 10 347 354 360 7
709 719 729 10 340 347 353 7
703 713 723 10 333 339 346 7
697 707 716 10 326 332 339 6
690 700 710 10 319 325 331 6
684 694 703 10 311 318 324 6
678 687 697 10 304 311 317 6
671 681 690 10 297 303 309 6
665 674 684 10 290 296 302 6
658 668 677 10 283 289 295 6
652 661 671 9 275 281 287 6
645 655 664 9 268 274 280 6
639 648 658 9 261 267 273 6
632 642 651 9 254 259 265 6
626 635 644 9 246 252 258 6
619 629 638 9 239 245 250 6
613 622 631 9 232 237 243 6
606 615 624 9 224 230 235 6
600 609 618 9 217 223 228 5
593 602 611 9 210 215 221 5
587 595 604 9 202 208 213 5
580 589 598 9 195 200 206 5
573 582 591 9 187 193 198 5
567 575 584 9 180 185 190 5
560 569 577 9 173 178 183 5
554 562 571 9 165 170 175 5
547 555 564 8 158 163 168 5
540 549 557 8 150 155 160 5
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2165
Spalte 75 ergebende Betrag um einen Steige-
1520 1540 1560 Steige-
rungsbetrag nach Absatz 1 Spaite 76 erhöht.
bis bis bis rungs-
1540 1560 1580 betrag 3. Bei einem nach Nummer 1 ermäßigten monat-
lichen Familieneinkommen von mehr als 5 120
73 74 75 76
Deutsche Mark wird für jede weiteren angefan-
143 148 152 5 genen 40 Deutsche Mark der nach Anwen-
135 140 145 5 dung der Nummern 1 und 2 sich ergebende
128 132 137 5 Betrag um 10 Deutsche Mark vermindert.
120 125 130 5 Wohngeld unter 35 Deutsche Mark wird nicht
113 117 122 5 gewährt."
105
Artikel 2
110 114 5
97 102 106 4 Neufassung des Wohngeldgesetzes
90 94 99 4
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
82 87 91 4
Städtebau kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes in
75 79 83 4
der ab 1 . Januar 1990 geltenden Fassung im Bundes-
67 71 76 4 gesetzblatt bekanntmachen.
59 64 68 4
52 56 60 4 Artikel 3
44 48 52 4
36 40 44 4 Berlin-Klausel
36 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
,,(2) Bei einem Haushalt mit mehr als zehn Fami- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
lienmitgliedern gilt Absatz 1 entsprechend mit fol- Überleitungsgesetzes.
genden Maßgaben:
Artikel 4
1. Es ist von einem monatlichen Familienein-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
kommen auszugehen, das sich für das elfte
und jedes weitere Familienmitglied um je (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
350 Deutsche Mark ermäßigt. 1 . Januar 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchstaben d und e,
2. Bei einer nach § 8 Abs. 1 zu berücksichti- Nr. 1O sowie Artikel 2 treten am Tage nach der Ver-
genden Miete oder Belastung von mehr als kündung in Kraft.
1 580 Deutsche Mark wird für jede weiteren (2) § 8 Abs. 7 Satz 2 des Wohngeldgesetzes in der
angefangenen 20 Deutsche Mark der nach Fassung des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe e tritt am 1. April
Anwendung der Nummer 1 sich aus Absatz 1 1990 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 6. Dezember 1989
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 und lsotretinoin
4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 und seine Salze
S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1 der Dritten Zuständig- Leuprorelin
keitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 und seine Salze
(BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bun- Mitoxantron
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und seine Salze
nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Ronidazol
Verschreibungspflicht verordnet: und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
Artikel 1
Terazosin
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei- und seine Salze
mittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt Wismut
geändert durch die Verordnung vom 9. Juni 1989 (BGBI. 1 und seine Verbindungen
S. 1078), wird die Anlage wie folgt geändert: zur oralen Anwendung
- ausgenommen in Tagesdosen bis zu 1,5 g Wismut
1. Die Position „Buserelin" erhält folgenden Zusatz: und in Packungsgrößen bis zu 50 g Wismut-".
,,- zur Behandlung des Prostatakarzinoms bei Men-
schen in Zubereitungen zur parenteralen und nasalen
Anwendung-". Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. folgende Positionen werden angefügt:
tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
„Dimetridazol gesetzes auch im Land Berlin.
und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
Artikel 3
Enalapril
und seine Salze Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2167
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zahlung der Gebühren
des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts
Vom 7. Dezember 1989
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des
Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2188) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts und des
Bundespatentgerichts vom 5. September 1968 (BGBI. 1S. 1000) wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Abkürzung ,,(PatGebZV)" angefügt.
2. Im § 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. durch Übergabe oder Übersendung eines Auftrags zur Abbuchung von einem
Konto bei einem Kreditinstitut, das nach einer Bekanntmachung des Präsidenten
des Deutschen Patentamts ermächtigt ist, solche Konten zu führen."
3. Im § 2 wird das Wort „Amtskasse" durch das Wort „Zahlstelle" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. bei Übergabe oder Übersendung von Schecks, Postschecks, Postüberwei-
sungsaufträgen oder Abbuchungsaufträgen(§ 1 Nr. 1 Buchstabe b und c und
Nr. 4) der Tag des Eingangs, sofern die Einlösung bei Vorlage erfolgt;".
b) In Nummer 6 wird das Wort „Amtskasse" durch das Wort „Zahlstelle" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
§ 8 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1990
(Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1990)
Vom 7. Dezember 1989
Auf Grund des 1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten 38 896 DM,
- zuletzt durch Artikel 1 Nr. 37 des Haushaltsbegleitgeset-
zes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) 2. in der knappschaftlichen
geänderten § 1256 Abs. 1 und des zuletzt durch Arti- Rentenversicherung 39 307 DM.
kel 1 Nr. 52 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgesetzes
1984 geänderten § 1385 Abs. 2 der Reichsversiche-
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 820-1 , veröffentlichten bereinigten §2
Fassung, Bezugsgröße in der Sozialversicherung
- zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Haushaltsbegleitgeset-
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches
zes 1984 geänderten § 33 Abs. 1 und des zuletzt durch
Sozialgesetzbuch beträgt 1990
Artikel 2 Nr. 29 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgeset-
zes 1984 geänderten § 112 Abs. 2 des Angestelltenver- 39 480 DM jährlich oder
sicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 3 290 DM monatlich.
Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung,
§3
- zuletzt durch Artikel 3 Nr. 18 des Haushaltsbegleitgeset-
zes 1984 geänderten § 55 Abs. 1 und des zuletzt durch Beitragsbemessungsgrenzen
Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe b des Haushaltsbegleitgeset- in der Rentenversicherung
zes 1984 geänderten § 130 Abs. 3 des Reichsknapp- Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen 1990
schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten 1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
Fassung, stellten
- Artikels 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs- 75 600 DM jährlich oder
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 6 300 DM monatlich,
III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, der zuletzt durch Artikel 23 Nr. 14 des 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 93 600 DM jährlich oder
1982 (BGBI. 1 S. 1857) geändert worden ist, 7 800 DM monatlich.
- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8250-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung und § 4
- § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti- Berechnungsgrundlage für Durchschnittsbeiträge
kel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 in der Rentenversicherung
S. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleit-
gesetzes 1984 eingefügt worden ist, Die Berechnungsgrundlage für
wird nach Anhören des Statistischen Bundesamtes verord- 1 . den monatlichen Pflichtbeitrag im Sinne des § 4 Abs. 2
net: Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes und
§ 1
2. den monatlichen freiwilligen Mindestbeitrag im Sinne
Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte
des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenver-
in der Rentenversicherung
sicherungs-Neuregelungsgesetzes
Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versi-
cherten beträgt für 1988 beträgt 1990 3 241 DM.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2169
§5 zes und Artikel II § 20 des Sozialgesetzbuchs - Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung - auch im
Berlin-Klausel
Land Berlin.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- §6
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinterblie- Inkrafttreten
benenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes, Artikel 3
§ 5 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
· Bonn, den 7. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung
für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe
(3. BAföG-HeilhilfsberufeVÄndV)
Vom 7. Dezember 1989
Auf Grund des§ 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungs- 20. Lehranstalten für medizinische Dokumenta-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung tionsassistenten,
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) wird verordnet: 21. Lehranstalten für Kardiotechniker."
Artikel 1 2. § 2 wird wie folgt neu gefaßt:
Die Verordnung über die Ausbildungsförderung für den
,,§ 2
Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
2. November 1970 (BGBI. 1 S. 1504), zuletzt geändert Die Auszubildenden an den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis
durch die Verordnung vom 2. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 869), Nr. 20 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Aus-
wird wie folgt geändert: bildungsförderung wie Schüler an Berufsfachschulen,
die Auszubildenden an den in § 1 Abs. 1 Nr. 21
1. § 1 wird wie folgt geändert bezeichneten Ausbildungsstätten wie Schüler an Fach-
schulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufs-
a) In Nummer 2 wird vor dem Komma folgender Klam-
ausbildung voraussetzt."
merzusatz eingefügt:
,,(Fachrichtungen Laboratoriumsmedizin und Radio-
logie)".
Artikel 2
b) Der Nummer 11 werden nach dem Wort „Mas-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
seure" die Wörter „und für Masseure und medizini-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-
sche Bademeister" angefügt.
bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
c) Nach „Nr. 17. Lehranstalten für medizinische Fuß-
pflege" werden der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummern 18, 19, 20 und 21 angefügt:
,, 18. Schulen für Rettungsassistenten,
Artikel 3
19. Lehranstalten für medizinische Sektions- und Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . August 1989
Präparationsassistenten, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2171
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik
Vom 11. Dezember 1989
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1
S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik
vom 3. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1911) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Nummer 3 ein Komma sowie folgende neue Nummer
eingefügt:
,,4. Dauerbackwaren".
2. In § 3 Abs. 2 wird nach Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
sowie folgende neue Nummer angefügt:
,,4. in der Fachrichtung Dauerbackwaren:
Herstellen von Dauerbackwaren und Knabberartikeln."
3. In § 8 Abs. 2 wird in Nummer 3 Buchstabe b der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt sowie folgende neue Nummer angefügt:
,,4. in der Fachrichtung Dauerbackwaren:
a) Herstellen von 2 Dauerbackwaren in unterschiedlicher Verarbeitung,
b) Herstellen von 2 Knabberartikeln in unterschiedlicher Verarbeitung."
4. In der Anlage zu § 4 wird dem Abschnitt II nach Nummer 3 der aus der Anlage
ersichtliche Text angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
4. Fachrichtung Dauerbackwaren
Lfd. Teil des
Nr. .A.usbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im
Ausbildungshalbjahr
1 2 3 4 5 6
------·-~-
1 2 3 4
·-·
Herstellen a) Teige und Massen herstellen X
von Dauer-
backwaren und b) Mischungen aus ölhaltigen Samenkernen und X
Knabberartikeln aus Trockenfrüchten herstellen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4) c) Extrudate aus Gelatinaten durch Frittieren oder X
durch Direktexpansion herstellen
d) Gebäck aus Mürbe-, Hefe- und Blätterteig her- X
stellen, insbesondere Kekse, Käsegebäck und
Kräcker
e) Gebäck aus Massen herstellen, insbesondere X
aus Waffel-, Makronen- und Biskuitmassen
f) Laugengebäck herstellen X
g) Lebkuchen und lebkuchenartige Backwaren her- X
stellen
h) produktionsbezogene Anlagen, insbesondere X
Back- und Frittieranlagen sowie Kochextruder,
bedienen
i) Produktionsprozesse steuern X
k) Rezeptvariationen erläutern X
1) Fertigprodukte sensorisch prüfen X
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2173
Vierte Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften
Vom 12. Dezember 1989
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 5 und des § 79a b) dem Absatz 2 a werden folgende Sätze angefügt:
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- „Satz 1 ist nicht anzuwenden bei der Einfuhr und
machung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird ver- Durchfuhr von Fleisch von Hausschweinen, wenn
ordnet:
und soweit die Einfuhr oder Durchfuhr ohne Geneh-
migung
Artikel 1 1. auf Grund einer Entscheidung des Rates oder
Vierzehnte Änderung der Kommission der Europäischen Gemein-
der Klauentiere-Einfuhrverordnung schaften nach Artikel 8 a Abs. 1 Satz 2 der Richt-
linie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember
Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fra-
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1 gen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-
S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung kehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302
vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt S. 24) oder nach Artikel 7 a Abs. 1 Satz 2
geändert: der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom
22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchen-
1. § 3 a wird wie folgt geändert: rechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
a) In Satz 1 werden die Worte „des Rates vom 26. Juni Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABI.
1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils geltenden Fas-
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit sung zum innergemeinschaftlichen Handelsver-
Rindern und Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 kehr zugelassen worden ist und
S. 1)" gestrichen; 2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger
b) in Satz 2 wird das Wort „gibt" durch das Wort bekanntgemacht hat.
,,macht" ersetzt. Der Bundesminister macht auch die Aufhebung der
Entscheidung nach Satz 2 im Bundesanzeiger
2. In § 4 a wird der bisherige Wortlaut Absatz 1 ; folgender bekannt."
Absatz wird angefügt:
,,(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei der Einfuhr 4. § 7b Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
und Durchfuhr lebender Hausschweine, wenn und „ 1. das Fleisch durch eine Entscheidung des Rates
soweit oder der Kommission der Europäischen Gemein-
1. die Tiere auf Grund einer E:ntscheidung des Rates schaften nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie
oder der Kommission der Europäischen Gemein- 72/461/EWG oder nach Artikel 7 Abs. 4 der Richt-
schaften nach Artikel 9a Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie linie 80/215/EWG in der jeweils geltenden Fassung
64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung zum vom innergemeinschaftlichen Handelsverkehr aus-
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelas- geschlossen ist und".
sen sind und
5. § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger be-
kanntgemacht hat. 1. Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe ein-
gefügt:
Der Bundesminister macht auch die Aufhebung der
Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt." „b) von gefrorenem Samen von Hausrindern aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft, der nach dem 31. Dezember
3. § 7 wird wie folgt geändert:
1989 aufbereitet worden ist, wenn die Sendung
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden nach der von einer Tiergesundheitsbescheinigung nach
Angabe „ 12. Dezember 1972" die Worte „zur Rege- Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des
lung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der
Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den
und von frischem Fleisch aus Drittländern" ein- innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
gefügt; gefrorenem Samen von Rindern und an dessen
2174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Einfuhr (ABI. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils 5. Nach § 9 a wird folgender Abschnitt eingefügt:
geltenden Fassung begleitet ist,";
„3. Abschnitt
2. die bisherigen Buchstaben b und c werden Buch-·
staben c und d. Ausfuhr von Rindersamen
§ 9b
(1) Rindersamen darf nach Mitgliedstaaten nur aus-
Artikel 2 geführt werden, wenn er
Vierte Änderung 1. in einer zugelassenen Besamungsstation entnom-
der Klauentiere-Ausfuhrverordnung men und aufbereitet worden ist und
Die Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung der 2. von einer amtstierärztlichen Tiergesundheitsbe-
Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 911 ), scheinigung begleitet ist, die dem Muster des
geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. Dezember Anhangs D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates
1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt geändert: vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchen-
rechtlichen Anforderungen an den innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen
1. In der Bezeichnung und in § 1 Abs. 1 werden jeweils von Rindern und an dessen Einfuhr (ABI. EG
nach dem Wort „Schweine" die Worte ,, , von Rinder- Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung
samen" eingefügt. entspricht.
Die Tiergesundheitsbescheinigung muß zusätzlich in
2. § 2 wird wie folgt geändert:
einer Amtssprache des Bestimmungslandes ausge-
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt: stellt sein und darf nur aus einem Blatt bestehen.
,,4 a. Rindersamen: (2) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat die Einfuhr von
gefrorener Samen von Hausrindern, der nach Rindersamen nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der
dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fas-
ist;" sung genehmigt, kann die zuständige Behörde in die-
b) in den Nummern 11 und 12 werden jeweils nach sem Umfang Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
dem Wort „Rat" die Worte „oder von der Kommis- (3) Wenn und soweit
sion" eingefügt;
1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder
c) nach Nummer 11 wird folgende Nummer eingefügt:
2. der Rat oder die Kommission der Europäischen
,, 11 a. Amtlich anerkannt schweinepestfreier Mit- Gemeinschaften den innergemeinschaftlichen Han-
gliedstaat: delsverkehr mit
vom Rat oder von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften amtlich als Rindersamen in Anwendung der Artikel 4 Abs. 2, Arti-
schweinepestfrei erklärter Mitgliedstaat;" kel 5 Abs. 2 oder Artikel 15 der Richtlinie 88/407/EWG
in der jeweils geltenden Fassung verbietet oder
d) Nummer 17 wird wie folgt gefaßt: beschränkt, dürfen Tiergesundheitsbescheinigungen
„ 17. Zone, die einer tierseuchenrechtlichen Sperre nach Absatz 1 nicht oder nur unter Beachtung dieser
unterliegt: Beschränkung ausgestellt werden.
Sperrbezirk, der auf Grund
a) des§ 9 der MKS-Verordnung vom 24. Juli
1987 (BGBI. 1 S. 1703), § 9c
b) des § 1 Abs. 1 der Sperrbezirksverordnung (1) Eine Besamungsstation wird auf Antrag von der
vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1710) oder zuständigen Behörde zum innergemeinschaftlichen
c) des§ 11 Abs. 1 der Schweinepest-Verord- Handelsverkehr mit Rindersamen zugelassen, wenn
nung vom 3. August 1988 (BGBI. 1S. 1559) 1. die Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und
in der jeweils geltenden Fassung gebildet wor- Kapitel II Buchstabe e der Richtlinie 88/407/EWG in
den ist;" der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind, und
e) in Nummer 20 wird nach dem Wort „Schweine," das 2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des
Wort „Rindersamen," eingefügt. Anhangs A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie
der Anhänge 8 und C der Richtlinie 88/407/EWG in
der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
3. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „nach Dänemark,
Irland oder dem Vereinigten Königreich" durch die (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen
Worte „in einen amtlich anerkannt schweinepestfreien dem Bundesminister die Zulassungen von Besamungs-
Mitgliedstaat" ersetzt. stationen sowie die Rücknahme oder den Widerruf von
Zulassungen unverzüglich mit. Dieser gibt die zugelas-
senen Besamungsstationen unter Erteilung einer Vete-
4. In § 4 Abs. 5 wird die Angabe „Anlage 2 Muster 1
rinärkontrollnummer im Bundesanzeiger bekannt."
Abschnitt V Buchstabe c, d und e" durch die Angabe
„Anlage F Muster I Abschnitt V Buchstabe c, d und e
der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden 6. Der bisherige 3. Abschnitt wird 4. Abschnitt; der bis-
Fassung" ersetzt. herige 4. Abschnitt wird 5. Abschnitt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2175
7. In § 15 wird nach Nummer 5 folgende Nummer ein- Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
gefügt: bekanntmachen.
„5 a. entgegen § 9 b Abs. 1 gefrorenen Rindersamen Artikel 4
ausführt,".
Berlin-Klausel
8. Der bisherige 5. Abschnitt wird 6. Abschnitt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Artikel 5
Neufassungen
Inkrafttreten
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 und 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
2176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 12. Dezember 1989
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes 3. § 4 wird wie folgt geändert:
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes- ,,Nachweis der vollständigen oder teilweisen Ab-
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: gabefreiheit".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fas-
Artikel 1 sung:
Die Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung in der ,, 1. im Falle der vollständigen Abgabefreiheit,
Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1987 das Vorliegen einer der in § 3 Abs. 2 Nr. 1
(BGBI. 1 S. 2247, 2362) wird wie folgt geändert: oder 2 genannten Bedingungen,
2. im Falle der teilweisen Abgabefreiheit, zu
1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: welchem Vomhundertsatz die dem Betrieb
dienende Gesamtfutterfläche in einem
,,(2) Abgabeschuldner im Sinne dieser Verordnung abgegrenzten Berggebiet liegt (§ 3 a)."
sind alle Erzeuger mit Ausnahme derjenigen,
bb) Nummer 3 wird gestrichen.
1 . deren Betriebssitz in einem abgegrenzten Berg-
gebiet oder in einem benachteiligten Gebiet oder c) Absatz 3 wird gestrichen.
2. deren landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens zu d) Absatz 5 wird Absatz 3; in ihm werden die Worte
50 vom Hundert in einem benachteiligten Gebiet ,,oder für eine Abgabeermäßigung" gestrichen.
gelegen ist."
Artikel 2
2. § 3a wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
a) In der Überschrift wird das Wort ,,-Abgabeermäßi- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
gung" gestrichen. Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
b) In Absatz 1 werden die Worte „eines Berggebietes"
und „von Berggebieten" jeweils durch die Worte
„eines abgegrenzten Berggebietes" ersetzt; die Artikel 3
Absatzbezeichnung wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . April 1989 in
c) Absatz 2 wird aufgehoben.. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2177
Verordnung
zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
und der Sachbezugsverordnung 1989
Vom 12. Dezember 1989
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozial- 3. Nach § 3 wird eingefügt:
gesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember
,,§ 3a
1976, BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung mit dieser
Vorschrift - auf Grund des § 173a des Arbeitsförderungs- Die nach § 3 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung mit
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch einem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge, die
Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insgesamt
23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet die dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem
Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt für Kalenderjahr zuzuordnen."
Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset-
zes: 4. In § 5 werden die Worte „und mit Ablauf des
31. Dezember 1989 außer Kraft" sowie die Klammern
Artikel 1 gestrichen.
Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Artikel 2
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1
Die Sachbezugsverordnung 1989 in der Fassung der
S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1
vom 6. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2208), wird wie folgt
S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
geändert:
vom 6. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2208), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 wird die Verweisung „den §§ 2 und 3" durch die
Verweisung ,,§ 3" ersetzt.
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und
der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1989" jeweils
2. § 2 wird wie folgt geändert: durch die Jahreszahl „ 1990" ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen 2. § 1 wird wie folgt geändert:
1. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „535" durch die
des Einkommensteuergesetzes, die nicht ein- Zahl „540" ersetzt.
malig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 227 des b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind, ,,(6) Bei kürzeren Zeiträumen als einem Monat ist
2. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommen- zunächst der Wert des jeweiligen Sachbezugs für
steuergesetzes, einen Tag zu ermitteln; dabei sind die Prozentsätze
3. Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des der Absätze 2 bis 4 auf den Tageswert nach Ab-
Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden
Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Die nach
Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt, den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden Werte sind
nach dem letzten Berechnungsschritt auf volle
soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem 10 Deutsche Pfennige aufzurunden. Bei Mahlzeiten
Pauschsteuersatz erhebt." nach§ 40 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergeset-
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „den Zukunfts- zes ist der Tageswert auf volle 10 Deutsche Pfen-
sicherungsfreibetrag" durch die Worte „monatlich nige aufzurunden."
26 Deutsche Mark" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Dem Arbeitsentgelt sind ferner nicht zuzurech- ,,§ 3
nen Sonstige Sachbezüge
1. Beträge nach § 8 des Lohnfortzahlungsgeset- (1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt
zes, werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als
Wert für diese Sachbezüge der übliche Endpreis am
2. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des
Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des§ 8 Abs. 2
Mutterschutzgesetzes,
Satz 4 des Einkommensteuergesetzes Durchschnitts-
3. in den Fällen des § 3 Abs. 3 der Sachbezugsver- werte festgesetzt worden, sind diese Werte maßge-
ordnung der vom Arbeitgeber insoweit übernom- bend. Findet § 8 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuer-
mene Teil des Gesamtsozialversicherungsbei- gesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte
trags." maßgebend.
2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt 4. In § 4 wird die Zahl „535" durch die Zahl „540" und die
werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert Zahl „520" durch die Zahl „530" ersetzt.
der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten
Preis und dem Wert nach Absatz 1 anzusetzen. 5. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 wird die Jahreszahl
(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber ,, 1989" jeweils durch die Jahreszahl „ 1990" ersetzt.
nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer
hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die
nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes pauschal versteuert werden, können mit dem Artikel 3
Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des Sozial-
der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt wer- gesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
den. Besteht das Beschäftigungsvert1ältnis nur wäh- versicherung - und § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes
rend eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag auch im Land Berlin.
des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsech-
zigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzu-
setzen. Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von Artikel 4
dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamt-
sozialversicherungsbeitrags übernimmt." Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2179
zweite Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße
(2. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 12. Dezember 1989
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 und des § 5 Abs. 2 des so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung ande-
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom rer geeigneter Straßen oder
6. August 1975 (BGB!. 1 S. 2121) in Verbindung mit§ 1 der 2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ord-
Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermäch- nung oder nach Anhang 8.8 Randnummer 280 002
tigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. Sep- ausgeschlossen oder beschränkt ist.
tember 1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundesminister
für Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen gemäß (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes verordnet: von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne
Fahrt ober bei vergleichbaren Sachverhalten für eine
Artikel 1 begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten inner-
halb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren
Die Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985 schriftlich bestimmt; dies ist auch durch Allgemeinver-
(BGB!. 1 S. 1550), geändert durch die 1. Straßen-Gefahr- fügung möglich, die öffentlich bekanntgegeben wer-
gutänderungsverordnung vom 21. Dezember 1987 (BGB!. 1 den darf. Die Fahrwegbestimmung kann mit Nebenbe-
S. 2858), wird wie folgt geändert: stimmungen versehen werden. Bei Sperrungen dürfen
die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahr-
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert: wegbestimmung benutzt werden. Die Fahrwegbestim-
a) In den Angaben zu Randnummer 10 315 werden mung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder
die Worte „Satz 1" durch die Worte „Satz 1 und 2" Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbe-
ersetzt. hörden zu beantragen. Der Beförderer darf die gefähr-
lichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbe-
b) Nach den Angaben zu Randnummer 10 385 wird stimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, daß der
die Randnummer „ 10 420," eingefügt. Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahr-
zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Erlaubnispflicht Der Fahrzeugführer muß die Fahrwegbestimmung
(§ 7)" durch die Worte „Beachtung der §§ 7 und 7a" beachten. Er muß den Bescheid über die Fahrwegbe-
ersetzt. stimmung während der Beförderung mitführen und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vor-
3. § 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert: legen.
a) In Satz 1 werden die Worte „ von den §§ 2 bis 4 (4) Güter der Liste I dürfen auf der Straße
Abs. 3 bis 7, den§§ 6, 7 und 11 sowie der Anlage A
Randnummer 2002 Abs. 3 und 4 und der Anlage B 1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut
Randnummern 1O 240 Abs. 5, 10 260 Abs. 3 und in einem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und
4, 10 315, 10 381 und 10 500 Ausnahmen" durch entladen werden kann, es sei denn, daß die Entfer-
die Worte „Ausnahmen von dieser Verordnung" nung auf dem Schienen- oder Wasserweg minde-
ersetzt. stens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Ent-
fernung auf der Straße,
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten
,,Absatz 2 ist anzuwenden." Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das
gefährliche Gut
4. § 7 wird durch folgende §§ 7 und 7a ersetzt:
a) in Tankcontainern oder Großcontainern verla-
,,§ 7 den werden kann, die gesamte Beförderungs-
Beförderung der Güter der Listen I und II strecke im Geltungsbereich dieser Verordnung
mehr als 200 Kilometer beträgt und der Contai-
(1) Für die Beförderung der in der Anlage B Anhang
ner auf dem größeren Teil dieser Strecke mit
B.8 Randnummer 280 001 Listen I und II aufgeführten
der Eisenbahn oder dem Schiff befördert wer-
Güter gelten in dem in den Bemerkungen zu Rand-
den kann oder
nummer 280 001 festgelegten Rahmen die Vorschrif-
ten der Absätze 2 bis 8. b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und
im Huckepackverkehr befördert werden kann,
(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Auto-
die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungs-
bahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benut-
bereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilo-
zung der Autobahn
meter beträgt und das Straßenfahrzeug auf
1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisen-
bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt bahn befördert werden kann.
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen (2) § 7 Abs. 2 bis 7 gilt nicht für die Beförderung der
der Klasse 2 der Anlage A Randnummer 2201 Ziffern in Absatz 1 genannten Stoffe
7 b und 8 b.
1. in Versandstücken (einschließlich Großpackmittel),
(5) Bei Beförderungen von Gütern der Liste I auf der
2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen
Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Satz 1
Tanks nach Anhang B.1 a Randnummer 211 127
Nr. 2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung
Abs. 2 und 3 oder Anhang B.1 b Randnummer
der Deutschen Bundesbahn nachzuweisen, daß ein
212 127 Abs. 2 und 3, die nach einem Berech-
Gleisanschluß-, Container- oder Huckepackverkehr
nungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar)
nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr
(Überdruck) bemessen sind und wenn dies in der
hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheini-
Prüfbescheinigung nach Anhang B.3a oder in einer
gung einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion nachzu-
besonderen Bescheinigung des Tankherstellers
weisen, daß Containerverkehr auf dem Wasserweg
oder eines Sachverständigen nach§ 9 Abs. 3 Nr. 2
nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförde-
bestätigt ist,
rer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantra-
gen. Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 wer- 3. in Doppelwandtanks nach Anhang B.1 a Randnum-
den für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren mer 211 127 Abs. 4a Buchstabe b Nr. 1 oder 2 und
Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Anhang 8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 5 oder in
Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von Aufsetztanks nach Randnummer 211 127 Abs. 4a
höchstens drei Jahren erteilt. Versagt die Deutsche Buchstabe b Nr. 4 oder
Bundesbahn oder eine Wasser- und Schiffahrtsdirek- 4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschrie-
tion die Ausstellung der Bescheingung oder entschei- benen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei
den diese nicht innerhalb einer marktüblichen Zeit Stoffen, die unter den Buchstaben a fallen oder bis
über den Antrag, entscheidet auf Antrag die nach zu 6 000 Liter bei Stoffen, die unter den Buchsta-
Landesrecht zuständige Behörde. Die Bescheinigun- ben b fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu 100
gen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüber- km.
schreitenden Beförderungen auch von der nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde erteilt werden. (3) § 7 Abs. 4 bis 7 gilt ebenfalls nicht für die
Beförderung von Kraftstoffen zu Tankstellen, die kei-
(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelege- nen Gleisanschluß haben.
nen geeigneten Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Satz 1
Nr. 2) muß der Absender im Beförderungspapier die (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für grenzüber-
Bezeichnung des Bahnhofs oder Hafens angeben und schreitende Beförderungen. § 7 Abs. 4 und 5 findet
zusätzlich vermerken „Beförderung nach § 7 Abs. 4 keine Anwendung auf Beförderungen von und nach
Satz 1 Nr. 2 GGVS". Für Beförderungen im Zusam- Berlin (West) und auf den Verkehr mit der Deutschen
menhang mit einem Huckepackverkehr (Absatz 4 Demokratischen Republik und Berlin (Ost)."
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der 5. In§ 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Erlaubnis nach
Straße durch eine Reservierungsbestätigung der § 7" durch die Worte „Fahrwegbestimmung und
Deutschen Bundesbahn oder den von ihr beauftragten Bescheinigung nach den §§ 7 und 7 a" ersetzt.
Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das
Beförderungspapier für den Bahntransport die Teil-
6. § 9 wird wie folgt geändert:
nahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die
Bescheinigungen nach Absatz 5 oder die Reservie- ,,(1) Für die Bestimmung des Fahrwegs nach § 7
rungsbestätigung oder das Beförderungspapier für Abs. 3 ist jeweils die Straßenverkehrsbehörde
den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahr- zuständig, in deren Bezirk die Be- oder Entlade-
zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. stelle liegt. Bei grenzüberschreitenden Beförderun-
Der Fahrzeugführer muß die Bescheinigung oder gen über nicht an Autobahnen liegenden Grenz-
Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspa- übergangsstellen ist die Straßenverkehrsbehörde
pier für den Bahntransport während der Beförderung zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangs-
mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen stelle liegt. Bei unterbrochenen Autobahnen ist die
zur Prüfung vorlegen. Straßenverkehrsbehörde· für die Bestimmung des
Fahrwegs zwischen den Autobahnabschnitten
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für grenzüber-
zuständig, in deren Bezirk der endende Autobahn-
schreitende Beförderungen. Die Absätze 4 und 5 fin-
abschnitt liegt. Ist die Benutzung von Autobahnen
den keine Anwendung auf Beförderungen von und
unzumutbar, ist ausschließlich die Straßenver-
nach Berlin (West) und auf den Verkehr mit der Deut-
kehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Bela-
schen Demokratischen Republik und Berlin (Ost).
destelle liegt."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§ 7a
aa) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
Entzündbare flüssige Stoffe
,,7. a) die Prüfung und Zulassung radioakti-
(1) Auf entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die ver Stoffe in besonderer Form,
in der Anlage A Randnummer 2301 Ziffern 1 bis 6
genannt sind und die unter die Buchstaben a oder b b) die Prüfung der Muster von zulas-
fallen, sind die Vorschriften des § 7 Abs. 2 bis 7 sungspflichtigen Versandstücken für
entsprechend anzuwenden. radioaktive Stoffe gemäß der vom Bun-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2181
desminister für Verkehr bekanntgege- auch in Verbindung mit § 7 a Abs. 4 Satz 1,
benen Richtlinien, die sich auf diese nicht dafür sorgt, daß die Bescheinigung,
Vorschriften beziehen, die Reservierungsbestätigung oder das
Beförderungspapier für den Bahntrans-
c) die Überwachung qualitätssichernder
port dem Fahrzeugführer vor Beförde-
Maßnahmen bei der Fertigung prüf-
rungsbeginn übergeben wird,".
pflichtiger Versandstücke für radio-
aktive Stoffe nach den vom Bundes- bb) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i
minister für Verkehr im Verkehrs- eingefügt:
blatt bekanntgegebenen Technischen „i) entgegen Anlage B Randnummer 10 315
Richtlinien für die Überwachung der Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 1
Fertigung von Verpackungen zur Abs. 4, nicht dafür sorgt, daß der Fahr-
Beförderung gefährlicher Güter, die zeugführer eingewiesen ist,".
sich auf diese Vorschriften beziehen,
und cc) Die bisherigen Buchstaben i und j werden
Buchstaben j und k.
d) die Überwachung der Fertigung zulas-
sungspflichtiger Versandstücke für d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
radioaktive Stoffe sowie deren erst- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b
malige und wiederkehrende Prüfung eingefügt:
die Bundesanstalt für Materialforschung „b) § 7 Abs. 3 Satz 7, auch in Verbindung mit
und -prüfung;". Absatz 8 Satz 1, oder § 7a Abs. 1 in
bb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch Verbindung mit§ 7 Abs. 3 Satz 7, auch in
ein Semikolon ersetzt, und es wird folgender Verbindung mit § 7a Abs. 4 Satz 1, die
Halbsatz angefügt: Fahrwegbestimmung nicht beachtet,".
„mehrere Industrie- und Handelskammern bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
können Vereinbarungen zur gemeinsamen e) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
Erledigung ihrer Aufgaben nach Anlage B
,, 13. als geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig täti-
Randnummer 10 315 schließen."
ger Empfänger entgegen Anlage B Rand-
c) In Absatz 4 werden die Worte „Beförderungs- nummer 10 420 Satz 2, in Verbindung mit
erlaubnis nach § 7" durch die Worte „Fahrweg- Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,
bestimmung und Bescheinigung nach § 7 und der den Fahrzeugführer oder Beifahrer nicht ein-
Bescheinigungen nach Absatz 3 Nr. 10" ersetzt. weist oder".
7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 8. In § 10 Abs. 2 werden in Nummer 3 Buchstabe c die
a) In Nummer 1 und in Nummer 2 Buchstabe b wird Worte „Satz 1, 2 oder 3 in Verbindung mit Satz 7"
jeweils das Wort „Erlaubnispflicht" durch die Worte durch die Worte „Satz 1 oder 2 in Verbindung mit Satz
,,Beachtung der §§ 7 und 7a" ersetzt. 6" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
9. § 11 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g
a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:
eingefügt:
„3. § 7 Abs. 3 und 5 (Fahrwegbestimmung und
,,g) Anlage B Randnummer 10 420 Satz 1,
Bescheinigung der Deutschen Bundesbahn):
auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, den
Fahrzeugführer oder Beifahrer nicht ein- Vor dem 1. Juli 1990 erteilte Erlaubnisse nach
weist,". § 7 gelten im Rahmen ihrer Gültigkeit als Fahr-
wegbestimmung nach § 7 Abs. 3 und als
bb) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden
Bescheinigungen der Deutschen Bundesbahn
Buchstaben h bis j.
und der Wasser- und Schiffahrtsdirektion nach
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2."
aa) Die Buchstaben c und e werden wie folgt b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gefaßt:
aa) Nummer 3 wird gestrichen.
„c) entgegen§ 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, auch in
bb) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
Verbindung mit Absatz 8 Satz 1, oder§ 7a
Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 5 „3. Randnummer 10 315 Abs. 1 a (Gültigkeit
oder 6, auch in Verbindung mit§ 7a Abs. 4 von Tankwagenführerschulungen):
Satz 1, gefährliche Güter ohne Fahrweg- Bescheinigungen über die erfolgreiche
bestimmung befördert oder nicht dafür Teilnahme an der Schulung von Führern
sorgt, daß die Fahrwegbestimmung dem von Tankfahrzeugen oder Beförderungs-
Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn einheiten zur Beförderung von Tanks oder
übergeben wird, Tankcontainern nach Randnummer
e) entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1, auch in Ver- 10 315 Abs. 1, die bis zum 30. Juni 1990
bindung mit Absatz 8 Satz 1, oder § 7 a ausgestellt wurden, gelten auch als
Abs. 1 in Verbindung mit§ 7 Abs. 7 Satz 1, Bescheinigung nach Randnummer 10 315
2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Abs. 1 a, wenn durch eine bei der Beförde- 11. In der Anlage B werden die für innerstaatliche Beför-
rung mitzuführende Bescheinigung des derungen geltenden Vorschriften wie folgt geändert:
Beförderers nachgewiesen wird, daß der
a) In Randnummer 10 000 Abs. 1 Buchstabe c, zu
Fahrzeugführer in die Bereiche Beladen, Anhang 8.8, werden die Worte „nach § 7 GGVS
Zusammenladen und Entladen von Ver- erlaubnispflichtigen gefährlichen Güter" durch die
sandstücken oder Gütern in loser Schüt-
Worte „Güter, für deren Beförderung § 7 gilt"
tung eingewiesen ist. Ordnungswidrig im ersetzt.
Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter b) In Randnummer 10 011 Satz 1 werden im letzten
handelt der Fahrzeugführer, der vorsätz- Satzteil die Worte „die Beförderung nach § 7
lich oder fahrlässig entgegen Satz 1 die erlaubnispflichtig ist" durch die Worte „für die
Bescheinigung nicht mitführt. Beförderung § 7 gilt" ersetzt.
4. Randnummer 10 315 Abs. 2 (Verkürzung c) In Randnummer 10 260 Abs. 2 werden in Satz 1
der Frist für die Teilnahme an einem Fort- Buchstabe a die Worte „in erlaubnispflichtigen
bildungslehrgang): Mengen" durch ein Komma und die Worte „für die
Bescheinigungen nach Anlage B Anhang § 7 gilt" ersetzt.
B.6, die vor dem Inkrafttreten der 2. Stra- d) Randnummer 10 311 wird wie folgt geändert:
ßen-Gefahrgutänderungsverordnung aus-
gestellt wurden, bleiben bis zu dem auf aa) Satz 1 wird gestrichen.
ihnen eingetragenen Zeitpunkt gültig." bb) In Satz 2 werden die Worte „Bei anderen
Beförderungen ist der Fahrzeugführer" durch
10. In der Anlage A werden die für innerstaatliche Beför- die Worte „Der Fahrzeugführer ist" ersetzt.
derungen geltenden Vorschriften wie folgt geändert: e) Randnummer 10 315 wird wie folgt geändert:
a) Randnummer 2002 Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 werden nach den Worten „gefährli-
aa) In Satz 4 Buchstabe a werden die Worte che Güter" die Worte „in Tanks" eingefügt.
„keine Beförderungserlaubnis nach § 7 Abs. 1
bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
erforderlich ist" durch die Worte „für deren
gefügt:
Beförderung § 7 nicht gilt oder es sich nicht um
die in § 7a Abs. 1 genannten Stoffe handelt" ,,(1 a) Die Führer von anderen als den in
ersetzt. Absatz 1 genannten Beförderungseinheiten,
bb) In Satz 8 Buchstabe a werden nach dem Wort soweit sie nach Rn. 10 500 oder 71 500 kenn-
,,nach" die Worte,,§ 7a Abs. 1 oder" eingefügt. zeichnungspflichtig sind und die Fahrzeuge
ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als
cc) In Satz 8 Buchstabe c werden die Worte „eine 3,5 t haben oder Güter der Klasse 1 oder
nach § 7 erlaubnispflichtige Beförderung" Stoffe der Klasse 7 Rn. 2703 Blätter 5 bis 11
durch die Worte „eine Beförderung im Sinne befördern, müssen im Besitz einer von der
des § 7" ersetzt. zuständigen Behörde oder einer von dieser
dd) In Satz 11 werden im 2. Halbsatz die Worte Behörde anerkannten Stelle ausgestellten
„bei erlaubnispflichtigen Beförderungen nach Bescheinigung sein, durch die nachgewiesen
§ 7" durch die Worte „bei Beförderungen im wird, daß diese an einer Schulung über die
Sinne des§ 7 oder des§ 7a Abs. 2 Nr. 4 oder besonderen Anforderungen, die bei der Beför-
Abs. 3" ersetzt. derung gefährlicher Güter, ausgenommen in
Tanks nach Absatz 1, zu erfüllen sind, erfolg-
b) Randnummer 2007 wird wie folgt geändert:
reich teilgenommen haben. Satz 1 gilt für Füh-
aa) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: rer von Fahrzeugen mit einem zulässigen
,, Versandstücke mit Gütern der Klassen 1a, Gesamtgewicht von 38 t und mehr sowie von
1b, 1c, 5.1 oder 5.2, die nicht nach den Vor- Fahrzeugen mit Gütern der Klasse 1 oder mit
schriften dieser Verordnung bezettelt sind, Stoffen der Klasse 7 Rn. 2703 Blätter 5 bis 11
dürfen nur als geschlossene Ladung befördert ab 1. Juli 1991, von mehr als 7,5 t ab 1. Januar
und nicht mit anderen gefährlichen Gütern im 1993 und von mehr als 3,5 t ab 1. Januar
Sinne dieser Verordnung zusammengeladen 1995."
werden. Im übrigen gelten die Zusammenlade- cc) In Absatz 2 werden die Worte ,,fünf Jahren"
verbote der Anlage B sinngemäß." durch die Worte „drei Jahren" ersetzt.
bb) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: dd) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende des
„Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 , die Buchstabens h durch ein Semikolon ersetzt,
nach den Vorschriften der Gefahrgutverord- und es wird folgender Halbsatz angefügt:
nung See den Verträglichkeitsgruppen A, K „Schulungen der Führer von anderen als den
oder L zugeordnet sind, dürfen nicht befördert in Absatz 1 genannten Beförderungseinheiten
werden." umfassen statt dessen die Bereiche Beladen,
cc) Absatz 6 Buchstabe a Nr. 2 wird wie folgt Zusammenladen und Entladen."
gefaßt: ee) In Absatz 4 werden die Worte „Absätzen 1 , 2
„2. Für Massen über 500 kg gilt § 7 Abs. 2 und und 3" durch die Worte „Absätzen 1, 1a, 2 und
3 entsprechend." 3" ersetzt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2183
ff} Absatz 5 wird wie folgt geändert: gung oder das Beförderungspapier für den
Bahntransport (§ 7 Abs. 5 und 6, § 7a Abs. 1 in
i} In Satz 1 werden nach dem Wort „Schu-
Verbindung mit § 7 Abs. 5 und 6)."
lung" die Worte „nach Absatz 1" eingefügt.
h) Randnummer 10 385 wird wie folgt geändert:
ii} Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
aa) In Absatz 2 Satz 1 werden in der für grenz-
„Die Schulung nach Absatz 1a kann auf
überschreitende Beförderungen geltenden
Antrag darauf beschränkt werden, daß
Fassung nach dem drittletzten Wort das Stern-
Kenntnisse für die Beförderung gefährli-
chen und die dazugehörige Fußnote gestri-
cher Güter mit Ausnahme derjenigen der
chen.
Klasse 7 vermittelt werden. In den Fällen
der Sätze 1 und 2 ist die Bescheinigung bb) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „die
entsprechend zu beschränken." Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtig
ist" durch die Worte „für die Beförderung § 7
gg) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
gilt" ersetzt.
i) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 einge-
cc) In Absatz 6 a Satz 4 werden die Worte „die
fügt:
Beförderung eines Gutes erlaubnispflichtig ist"
„Der Beförderer hat außerdem dafür zu durch die Worte „für die Beförderung § 7 gilt"
sorgen, daß der Fahrzeugführer in die ersetzt.
Bedienung des Fahrzeugs und die Hand-
habung der Fahrzeugausrüstung eingewie- i) Nach Randnummer 10 419 wird folgende Rand-
sen ist." nummer 10 420 eingefügt:
ii) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: „ 1O 420 Unterrichtung des Fahrpersonals durch
Verlader und Empfänger
,,Der Beförderer darf für Gefahrguttrans-
porte nur zuverlässige Fahrzeugführer ein- Übernimmt der Fahrzeugführer oder der Beifahrer
setzen." das Befüllen des Tanks, so hat der Verlader ihn in
die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese
f) Randnummer 10 321 wird wie folgt gefaßt: nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen.
„Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder
und ihre in den entsprechenden Randnummern gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der
des II. Teils angegebenen Mengen sind zu überwa- Entleerungseinrichtung."
chen. Ohne Überwachung dürfen sie in einem j) Die Leer-Randnummern „ 10 420-10 430" werden
Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, durch die Leer-Randnummern „10 421-10 430"
wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet
ersetzt.
ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhan-
den sind, darf die Beförderungseinheit länger als k) In Randnummer 10 500 Abs. 1 werden in Satz 5
eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnah- Nummer 2 die Worte „die Beförderung nach § 7
men auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedin- Abs. 1 erlaubnispflichtig ist" durch die Worte „für
gungen der nachstehenden Absätze i) und ii) ent- die Beförderung § 7 gilt" ersetzt.
sprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksberei- 1) In Anhang 8.1 b werden in Randnummer 212 190
chen wird die Überwachung durch den Fahrzeug- Satz 3 nach den Worten „nach Rn." die Worte
führer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung ,,2007 (3) b) oder" eingefügt.
und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrich-
tete Person (Parkwächter) als geeignete Sicher- m) In Anhang 8.6 wird Seite 4 wie folgt gefaßt:
heitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Per- „Nur für nationale Vorschriften
son muß in der Lage sein, die nach Rn. 1O 507
1. Tankbeförderungen:
vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder
unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Gilt auch als Bescheinigung nach Rn. 10 315
Absatz i) dürfen nur benutzt werden, wenn die Abs. 1 GGVS für innerstaatliche Beförderungen
vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden der auf den Seiten 1 und 3 bescheinigten
sind, die Parkplätze nach Absatz ii) dürfen nur Klassen.
benutzt werden, wenn auch solche nach Absatz i) 2. Andere Beförderungen:
nicht vorhanden sind.
Gilt als Bescheinigung nach Rn. 10 315 Abs. 1 a
i) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem die GGVS für Beförderungen der Klassen 1, 2, 3,
Beförderungseinheit aller Voraussicht nach 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 , 5.2, 6.1, 6.2, 8, 9.
keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge
beschädigt zu werden, oder
Zu 2.:
ii) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig
benutzte geeignete freie Fläche abseits von Gültigkeit für andere Beförderungen erweitert
Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten." auf Klasse 7
g) Randnummer 10 381 Abs. 2 Buchstabe f wird wie Datum
folgt gefaßt: Unterschrift und/oder Stempel".
„f) die Fahrwegbestimmung (§ 7 Abs. 3, § 7a n) Anhang 8.8 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3) und aa) In der Überschrift werden die Worte „deren
die Bescheinigung oder Reservierungsbestäti- Beförderung auf der Straße nach § 7 dieser
2184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung erlaubnispflichtig ist" durch die Anschlußstelle Hamburg-Walters-
Worte ,,für deren Beförderung § 7 gilt" ersetzt. dorf (Elbtunnel):
bb) Randnummer 280 001 wird wie folgt geändert: Benutzungsverbot für § 7 Abs. 2
i) Die Bemerkung 1 wird wie folgt gefaßt: unterliegende Beförderungen von
„ 1. Überschreitet die beförderte Masse je - Gütern der Klassen 1 a, 1 b und 2;
Beförderungseinheit die in Spalte 4 - Blausäure der Klasse 6.1 Rn.
angegebene Masse, so gilt für die 2601 Ziffer 1;
Beförderung § 7."
- allen Stoffen, die mit PCDD und
ii) In der Bemerkung 2 werden die Worte „ist PCDF in Mengen über den nach
die Beförderung erlaubnispflichtig" durch Rn. 2601 Ziffer 17 a) zulässigen
die Worte „gilt für die Beförderung § 7" Grenzwerten kontaminiert sind.
ersetzt.
(3) Nordrhein-Westfalen
iii) In der Bemerkung 3 werden die Worte
Autobahn A 46 zwischen Anschluß-
„Die Beförderung" durch die Worte „Für
stelle Düsseldorf-Silk und Anschluß-
die Beförderung" und die Worte „ist nicht
stelle Düsseldorf-Holthausen."
erlaubnispflichtig" durch die Worte „gilt
§ 7 nicht" ersetzt. dd) Die Leer-Randnummern „280 002-299 999"
werden durch die Leer-Randnummern
cc) Nach Randnummer 280 001 wird folgende
,,280 003-299 999" ersetzt.
Randnummer 280 002 eingefügt:
,,Nicht oder beschränkt zu benutzende Auto-
bahnstrecken
Artikel 2
280 002 Folgende Autobahnstrecken dürfen
nicht oder nur beschränkt benutzt Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der
werden: Gefahrgutverordnung Straße (ohne Anlageband) in der
vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
(1) Berlin
blatt bekanntmachen.
Folgende Tunnel dürfen nicht
benutzt werden: Artikel 3
1 . Autobahn Stadtring (A 10): Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
a) Tunnel (Eisenbahnunterfüh- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
rung) im Bereich der Halen- über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
seestraße, Berlin.
b) Rathenautunnel,
Artikel 4
c) Tunnel lnnsbrucker Platz;
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts
2. Autobahn Abzweig Zehlendorf:
Feuerbachtunnel. anderes bestimmt ist, am Ersten des auf die Verkündung
folgenden übernächsten Monats in Kraft.
3. Die Autobahn 11 zwischen
Anschlußstelle Schulzendorfer (2) Artikel 1 Nr. 2, 4, 5, 6 Buchstabe a und c, Nr. 7
Straße und Anschlußstelle Holz- Buchstabe a, c Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d,
hauser Straße ist von 6.00 Uhr Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc und
bis 21 .00 Uhr gesperrt. Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, Nr. 11 Buchstabe a, b,
c, d, e Doppelbuchstabe ee, Buchstabe g, h, kund n tritt
(2) Hamburg
am 1. Juli 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe m tritt
Autobahn A 7 zwischen Anschluß- für neu auszustellende Bescheinigungen am 1. Juli 1990 in
stelle Hamburg-Othmarschen und Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Knittel
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2185
Verordnung
über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)
Vom 12. Dezember 1989
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die (2) Auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 Satz 1 nicht vorliegen, kann die zuständige Überwa-
(BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur chungsbehörde die Bestellung eines Gefahrgutbeauftrag-
Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den ten anordnen, wenn
Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985 1. von der Art und Menge der gefährlichen Güter beson-
(BGBI. 1 S. 1918) wird nach Anhörung von Sachverständi- dere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord-
gen gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes verordnet:
nung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige
Gemeinschaftsgüter, für Leben und Gesundheit von
Menschen sowie für Tiere; andere Sachen und die
§ 1 Umwelt ausgehen können oder
Bestellung von Gefahrgutbeauftragten 2. im Unternehmen oder Betrieb wiederholt oder schwer-
wiegend den Verpflichtungen zuwidergehandelt wurde,
(1) Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die
die nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher
Güter oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlas-
a) in einem Kalenderjahr mindestens 50 Tonnen netto
senen Rechtsvorschriften dem Unternehmer, Inhaber
gefährliche Güter im Sinne der für die Beförderung
des Betriebes oder Gefahrgutbeauftragten obliegen.
gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser-
und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften, soweit (3) Die zuständige Überwachungsbehörde kann die
nicht die Beförderung dieser Güter von den Gefahrgut- erforderlichen Anordnungen treffen, um zu gewährleisten,
vorschriften ausgenommen ist, oder daß die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Verpflichtungen
eingehalten werden. Sie kann insbesondere die Abberu-
b) radioaktive Stoffe der Anlage A, Klasse 7, Blätter 5 bis fung des bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestel-
13, sowie nicht nur gelegentlich gefährliche Güter der lung eines anderen Gefahrgutbeauftragten anordnen.
Anlage B, Anhang B. 8, Randnummer 280001 Liste 1,
der Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985 (4) Für Bund, Länder und Gemeinden sowie sonstige
(BGBI. 1 S. 1550) juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die
Vorschriften des Absatzes 1 und der§§ 2 bis 5 sinngemäß.
versenden, befördern oder zur Beförderung verpacken
oder übergeben, haben einen oder mehrere Gefahrgutbe- §2
auftragte schriftlich zu bestellen. Zum Gefahrgutbeauftrag- Anforderungen an Gefahrgutbeauftragte
ten kann auch eine nicht zum Unternehmen oder Betrieb
gehörige Person bestellt werden. Ist kein Gefahrgutbeauf- (1) Der Gefahrgutbeauftragte muß zuverlässig und
tragter bestellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des sachkundig sein. Sachkundig ist, wer ausreichende Kennt-
Betriebes als Gefahrgutbeauftragter. Der Unternehmer nisse über die für seinen Bereich maßgebenden Vorschrif-
oder Inhaber des Betriebes muß im Unternehmen oder ten über gefährliche Güter hat. Diese Kenntnisse müssen
Betrieb und auf Verlangen gegenüber der zuständigen durch eine besondere Schulung erworben sein. Nach
Behörde den Namen der Gefahrgutbeauftragten bekannt- jeweils drei Jahren hat der Gefahrgutbeauftragte an einer
geben. Fortbildungsschulung teilzunehmen. Die Teilnahme an der
2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Schulung nach den Sätzen 3 und 4 muß der Gefahrgut- zum Gefahrgutumschlag, durchgeführte Schulungen
beauftragte durch Bescheinigungen eines Schulungsver- (Datum, Teilnehmer), besondere Ereignisse, wie z. B.
anstalters nach Absatz 2 nachweisen, aus denen Zeit- Unfälle usw.
punkt, Dauer und Inhalt der Schulung hervorgehen. Die
(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen
Bescheinigungen sind der Überwachungsbehörde auf Ver-
nach Absatz 1 Nr. 2 mindestens drei Jahre aufzubewah-
langen zur Prüfung vorzulegen.
ren. Diese Unterlagen sind der Überwachungsbehörde auf
(2) Die Schulung erfolgt im Rahmen eines von der Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
zuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten
Lehrgangs. Der Schulungsveranstalter muß geeignet und
leistungsfähig sein. Erkennt die Industrie- und Handels- §4
kammer einen Lehrgang an, gibt sie den Schulungsveran-
Pflichten der Unternehmer
stalter öffentlich bekannt. Mehrere Industrie- und Handels-
und Inhaber eines Betriebes
kammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erle-
digung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen. Führen Indu- ( 1) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes hat
strie- und Handelskammern selbst Lehrgänge durch, gel- dafür zu sorgen, daß der Gefahrgutbeauftragte an der in
ten diese als anerkannt im Sinne des Satzes 1. § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 vorgeschriebenen Schulung
teilnehmen und seine Vorschläge und Bedenken unmittel-
(3) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes kann
bar der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder
bis zum 1. Oktober 1991 auch eine Person zum Gefahrgut-
Betrieb vortragen kann.
beauftragten bestellen, die seit mindestens einem Jahr im
gleichen Unternehmen oder Betrieb Aufgaben wahrge- (2) Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung
nommen hat, die mit den Aufgaben eines Gefahrgutbeauf- der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt wer-
tragten vergleichbar sind. Satz 1 gilt entsprechend für den.
Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes, die Aufgaben
des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnehmen. In den (3) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes hat
Fällen der Sätze 1 und 2 ist keine Schulung nach Absatz 1 ferner dem Gefahrgutbeauftragten Gelegenheit zu geben,
Satz 3 erforderlich. Die Fortbildungsschulung nach zu vorgesehenen Anträgen auf Abweichungen von den
Absatz 1 Satz 4 ist bis spätestens zum 1 . Oktober 1994 Gefahrgutvorschriften Stellung zu nehmen.
durchzuführen.
(4) Bund und Länder können abweichend von Absatz 2 (4) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes hat
für ihren Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstal- den Jahresbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 mindestens
ten. 3 Jahre aufzubewahren. Er ist der Überwachungsbehörde
auf Verlangen vorzulegen.
§3
Rechte und Pflichten der Gefahrgutbeauftragten §5
Beauftragte Personen
(1) Der Gefahrgutbeauftragte ist berechtigt und ver-
pflichtet, (1) Wer im Auftrag des Unternehmers oder des Inhabers
eines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten
1 . die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung
nach den Gefahrgutvorschriften erfüllt (beauftragte Per-
gefährlicher Güter durch die beauftragten Personen
son), muß ausreichende Kenntnisse über die für seinen
(§ 5 Abs. 1 Satz 1) und die sonstigen verantwortlichen
Aufgabenbereich maßgebenden Gefahrgutvorschriften
Personen (z. B. Fahrzeugführer, Schiffsführer) nach
haben. Diese Kenntnisse müssen durch zu wiederholende
den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher
Schulung vermittelt werden. Diese Schulung kann vom
Güter im Unternehmen oder Betrieb zu überwachen,
Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden.
2. schriftlich Aufzeichnungen über seine Überwachungs-
tätigkeit zu führen unter Angabe des Zeitpunktes der (2) Über die Schulung der beauftragten Personen ist
Überwachung, der Namen der überwachten Personen eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Zeitpunkt,
und der überwachten Geschäftsvorgänge, die Dauer und der Inhalt der Schulung hervorgeht. Die
Bescheinigungen sind der Überwachungsbehörde auf Ver-
3. die Namen der beauftragten Personen und deren langen zur Prüfung vorzulegen.
Schulung aufzuzeichnen,
4. Mängel, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher
Güter beeinträchtigen, unverzüglich dem Unternehmer §6
oder Inhaber des Betriebes anzuzeigen, sofern der
Gefahrgutbeauftragte nicht Unternehmer oder Inhaber Ordnungswidrigkeiten
des Betriebes ist Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
und Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
5. innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des
Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen. 1. als Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes ent-
Der Jahresbericht nach Satz 1 Nr. 5 muß insbesondere gegen
enthalten: Angaben über Art und Menge der beförderten a) einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 oder
Güter, Beförderungsart, verwendete Verpackungen, Fahr- 3 einen Gefahrgutbeauftragten nicht bestellt oder
zeuge, eingesetztes Personal, Anlagen und Einrichtungen nicht abberuft,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2187
b) § 4 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß der Gefahrgutbe- §7
auftragte an der vorgeschriebenen Schulung teil- Berlin-Klausel
nehmen kann oder,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. als Gefahrgutbeauftragter entgegen tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
a) § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht jeweils nach drei Jahren an die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
einer Fortbildungsschulung teilnimmt,
b) § 3 Abs. 1 Nr. 2 Aufzeichnungen über seine Über- §8
wachungstätigkeit nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig führt, Inkrafttreten
c) § 3 Abs. 1 Nr. 5 einen Jahresbericht nicht oder nicht § 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im
rechtzeitig erstattet. übrigen tritt diese Verordnung am 1. Oktober 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Knittel
2188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten
Vom 12. Dezember 1989
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) ordne ich an:
Artikel 1
Die Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Solda-
ten vom 14. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1067), geändert durch die Anordnung vom
12. Juni 1989 (BGBI., 1 S. 1101 ), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Abschnitt III wird der Buchstabe
,,a) Stabsgefreiter"
eingefügt. Der frühere Buchstabe „a) Hauptgefreiter" wird Buchstabe b. Die
übrigen Buchstabenbezeichnungen rücken in der Reihenfolge des Alphabetes
entsprechend auf.
2. In Artikel 2 Abs. 1 Abschnitt III Nr. 1 wird der Buchstabe
„e) Stabsgefreiter
4 Schrägstreifen auf beiden Schulterklappen;"
eingefügt. Der bisherige Buchstabe „e) Unteroffizier .... ;" wird Buchstabe f.
Die übrigen Buchstabenbezeichnungen rücken in der Reihenfolge des Alpha-
betes entsprechend auf.
3. In Artikel 2 Abs. 1 Abschnitt III Nr. 2 wird der Buchstabe
„e) Stabsgefreiter
4 Schrägstreifen auf beiden Oberärmeln;"
eingefügt. Der bisherige Buchstabe „e) Maat ... ;" wird Buchstabe f. Die
übrigen Buchstabenbezeichnungen rücken in der Reihenfolge des Alphabetes
entsprechend auf.
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2189
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 8. Dezember 1989
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 14. ,,EuroShop 90 - Internationale Messe
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Einrichten Werben Verkaufen"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 17. bis 21. Februar 1990 in Düsseldorf
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 15. ,,Internationale Frankfurter Messe AMBIENTE - Früh-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II jahrsmesse für Gedeckter Tisch/Küche und Hausrat/
S. 649), wird bekanntgemacht: Kunsthandwerk und Kunstgewerbe, Geschenkartikel/
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen Schönes Wohnen/Wohnraumleuchten/Schmuck,
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: Uhren"
vom 17. bis 21. Februar 1990 in Frankfurt
1. ,,domotex hannover '90 - Internationale Fachmesse
für Teppiche + Teppichböden" 16. ,,fashion-start-münchen"
vom 8. bis 11. Januar 1990 in Hannover vom 18. bis 20. Februar 1990 in München
2. ,,HEIMTEXTIL - Internationale Fachmesse für Heim- 17. ,,lgedo Internationale Modemesse"
und Haustextilien" vom 4. bis 7. März 1990 in Düsseldorf
vom 10. bis 13. Januar 1990 in Frankfurt 18. ,,lgedo Dessous mit Strumpfsalon"
3. ,,PRECIOSA - Internationale Fachmesse für Silber- vom 4. bis 7. März 1990 in Düsseldorf
waren, Edelsteine, Schmuck und Uhren" 19. ,,INTHERM - 21. Internationale Fachmesse
vom 12. bis 14. Januar 1990 in Düsseldorf Energie + Technik"
4. ,,lnterschau - Internationale Fachmesse für Schau- vom 13. bis 17. März 1990 in Stuttgart
steller und Freizeittechnik" 20. ,,69. GDS '90 - INTERNATIONALE SCHUHMESSE
vom 13. bis 15. Januar 1990 in Stuttgart DÜSSELDORF"
5. ,,CMT - Internationale Ausstellung für Caravan, Motor, vom 16. bis 19. März 1990 in Düsseldorf
Touristik" 21. ,,PERSPEKTIVE - Internationale Fachmesse und
vom 20. bis 28. Januar 1990 in Stuttgart Fachforum für Tür, Tor, Fenster und Fassade"
6. ,,IMA - 11. Internationale Fachmesse Unterhaltungs- vom 21. bis 24. März 1990 in Frankfurt
und Warenautomaten" 22. ,,Musikmesse Frankfurt - Internationale Fachmesse
vom 23. bis 26. Januar 1990 in Frankfurt Musikinstrumente, Ton- und Licht-Equipment, Musik-
7. ,,Internationale Frankfurter Messe PREMIERE - zubehör, Musikalien"
Fachmesse für Papier, Bürobedarf, Schreibwaren/ vom 21. bis 26. März 1990 in Frankfurt
Präsente/Parfumeriebedarf, Drogeriebedarf, Friseur- 23. ,,Hannover Messe CeBIT '90 - Welt-Centrum Büro
bedarf" Information Telekommunikation"
vom 27. bis 31. Januar 1990 in Frankfurt vom 21. bis 28. März 1990 in Hannover
8. ,,SANITÄR HEIZUNG KLIMA '90" 24. ,,61. MODE-WOCHE-MÜNCHEN"
vom 31. Januar bis 4. Februar 1990 in Essen vom 25. bis 28. März 1990 in München
9. ,,CONSTRUCTA HANNOVER '90 - Internationale 25. ,,lntergastra - Internationale Fachausstellung für das
Bau-Fachmesse" Hotel-, Gaststättengewerbe und Konditorenhand-
vom 1. bis 7. Februar 1990 in Hannover werk"
10. ,,7. SALON SCHUH AKTUELL - DIE NEUEN vom 31 . März bis 5. April 1990 in Stuttgart
TRENDS" 26. ,,wire 90 - 12. Internationale Fachmesse Draht und
am 4. und 5. Februar 1990 in Düsseldorf Kabel"
11. ,,Collections Premieren Düsseldorf" vom 2. bis 6. April 1990 in Düsseldorf
vom 4. bis 6. Februar 1990 in Düsseldorf 27. ,,Tube 90 - Internationale Rohr-Fachmesse"
12. ,,ITS - Fachmesse für Komponenten zur Automati- vom 2. bis 6. April 1990 in Düsseldorf
sierung" 28. ,,lgedo 2"
vom 7. bis 10. Februar 1990 in Stuttgart vom 8. bis 10. April 1990 in Düsseldorf
13. ,,Fachausstellung Pharmazie und Medizintechnik - 29. ,,Südback- Fachmesse für das Bäcker- und Konditoren-
25. Stuttgarter Kongreß für aktuelle Medizin" handwerk"
vom 16. bis 18. Februar 1990 in Stuttgart vom 21. bis 25. April 1990 in Stuttgart
2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
30. ,,63. interstoff Internationale Fachmesse für Beklei- 50. ,,AMB - Internationale Ausstellung für Metallbearbei-
dungstextilien" tung" ,
vom 24. bis 26. April 1990 in Frankfurt vom 4. bis 8. September 1990 in Stuttgart
31. ,,Drupa 90 10. Internationale Messe Druck und 51. ,,lgedo Internationale Modemesse"
Papier" vom 9. bis 12. September 1990 in Düsseldorf
vom 27. April bis 10. Mai 1990 in Düsseldorf
52. ,,lgedo Dessous mit Strumpfsalon"
32. ,,HANNOVER MESSE Industrie '90 - vom 9. bis 12. September 1990 in Düsseldorf
Die Messe der Messen"
53. ,, 11. automechanica - Internationale Fachmesse für
vom 2. bis 9. Mai 1990 in Hannover
Ausrüstung von Autowerkstätten und Tankstellen,
33. ,,lnterpharm 2. Pharmazeutische Messe mit DAZ- Auto-Ersatzteile und -Zubehör"
Kongreß für Wissenschaft und Praxis" vom 11 . bis 16. September 1990 in Frankfurt
vom 4. bis 6. Mai 1990 in Stuttgart
54. ,,BIOTECHNICA '90 -
34. ,,INFOBASE Internationale Messe für elektronische Internationale Messe + Krongreß für Biotechnologie"
Informationsprodukte" vom 18. bis 20. September 1990 in Hannover
vom 15. bis 17. Mai 1990 in Frankfurt 55. ,,telematica- 5. Internationale Messe für Telekommu-
35. ,,INTERFAB 39. Internationale Fachausstellung für nikation mit Fachkongreß"
Arzt- und Anstaltsbedarf" vom 19. bis 22. September 1990 in Stuttgart
vom 15. bis 18. Mai 1990 in Stuttgart 56. ,,70. GDS '90 - INTERNATIONALE SCHUHMESSE
36. ,,ILA '90 HIGHTECH - Internationale Technologie- DÜSSELDORF"
vom 21. bis 24. September 1990 in Düsseldorf
messe für Luft- und Raumfahrt Hannover"
vom 15. bis 20. Mai 1990 in Hannover 57. ,,plantec - Internationale Fachmesse für Gartenbau"
vom 27. bis 30. September 1990 in Frankfurt
37. ,,IWC - Internationale Ausstellung Wäscherei -
Chemischreinigung" 58. ,,Fachausstellung Friseurbedarf und Kosmetik mit
vom 19. bis 24. Mai 1990 in Frankfurt Landesmeisterschaft Friseurhandwerk Baden-Würt-
temberg"
38. ,,Fashion Promotions Düsseldorf" am 30. September und 1 . Oktober 1990 in Stuttgart
vom 21. bis 23. Mai 1990 in Düsseldorf
59. ,,EUROHOLZ - Internationale Fachmesse für Holz
39. ,,IWB - Internationale Waffenbörse" und Kunststoff"
vom 24. bis 27. Mai 1990 in Stuttgart vom 5. bis 7. Oktober 1990 in Stuttgart
40. ,,ISA - Internationale Sammler- und Antiquitäten- 60. ,,MODE-WOCHE-MÜNCHEN Oktober"
ausstellung mit Internationale Münzenbörse - Inter- vom 7. bis 9. Oktober 1990 in München
nationale Mineralien- und Fossilienbörse"
61. ,,METAV 90 ... der Markt für Metallbearbeitung -
vom 24. bis 27. Mai 1990 in Stuttgart Ausstellung für Fertigungstechnik und Automatisie-
41. ,,CAT - Computerunterstützte Technologien - rung"
6. Internationale Fachmesse und Anwenderkongreß" vom 9. bis 13. Oktober 1990 in Düsseldorf
vom 29. Mai bis 1. Juni 1990 in Stuttgart 62. ,,CONTACT - Fachschau für Elektrotechnik"
42. ,,interpack 90 - 12. Internationale Messe für Verpak- vom 10. bis 12. Oktober 1990 in Frankfurt
kungsmaschinen, Packmittel, Süßwarenmaschinen"
63. ,,SÜFFA- Süddeutsche Fachmesse für das Fleischer-
vom 7. bis 13. Juni 1990 in Düsseldorf
handwerk"
43. ,,IKOFA 18. Internationale Fachmesse der Ernäh- vom 14. bis 16. Oktober 1990 in Stuttgart
rungswirtschaft, Spezialitäten, Laden- und Betriebs-
64. ,,lgedo 2"
technik"
vom 21. bis 23. Oktober 1990 in Düsseldorf
vom 9. bis 12. Juni 1990 in Stuttgart
65. ,,64. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei-
44. ,,8. SALON SCHUH AKTUELL - DIE NEUEN
dungstextilien"
TRENDS" vom 23. bis 25. Oktober 1990 in Frankfurt
am 5. und 6. August 1990 in Düsseldorf
66. ,,GLASTEC 90 - 11. Internationale Fachmesse
45. ,,Collections Premieren Düsseldorf" Maschinen, Ausrüstungen, Anwendung, Produkte"
vom 5. bis 7. August 1990 in Düsseldorf vom 23. bis 27. Oktober 1990 in Düsseldorf
46. ,,PRECIOSA - Internationale Fachmesse für Silber- 67. ,,ama - Auto- und Motorradausstellung"
waren, Edelsteine, Schmuck und Uhren" vom 27. Oktober bis 4. November 1990 in Stuttgart
vom 17. bis 19. August 1990 in Düsseldorf
68. ,,interbad 90 - Ideen und Technik für Freizeit und
47. ,,62. MODE-WOCHE-MÜNCHEN August" Gesundheit -
vom 18. bis 21. August 1990 in München 12. Internationale Fachmesse für Schwimmbäder,
48. ,,Aktiv '90" Medizinische Bäder, Sauna-Bädertechnik"
vom 18. bis 26. August 1990 in Düsseldorf vom 3. bis 7. November 1990 in Düsseldorf
49. ,,Internationale Frankfurter Messe HERBST - 69. ,,hogatec 90 - Internationale Fachmesse
Internationale Fachmesse für Konsumgüter" Hotellerie, Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung"
vom 25. bis 29. August 1990 in Frankfurt vom 5. bis 9. November 1990 in Düsseldorf
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2191
70. ,,Modellbau Süd - Ausstellung für Auto-, Flug-, 72. ,,Kunst & Antiquitäten Stuttgart - 18. Verkaufsaus-
Schiffs- und Eisenbahnmodellbau" stellung des Verbandes der Kunst- und Antiquitäten-
vom 8. bis 11 . November 1990 in Stuttgart händler Baden-Würtemberg e. V."
71. ,,Hobby + Elektronik - Ausstellung für Elektronik und vom 29. November bis 2. Dezember 1990 in Stuttgart
Computer" 73. ,,Fashion Promotions Düsseldorf"
vom 8. bis 11 . November 1990 in Stuttgart vom 4. bis 6. Dezember 1990 in Düsseldorf
Bonn, den 8. Dezember 1989
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Bund esgesetzb I att
Teil II
Nr. 42, ausgegeben am 13. Dezember 1989
Tag I n h a It Seite
7. 12. 89 Gesetz zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 20. April 1989 zu dem Protokoll zu dem Europäi-
schen Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 986
9. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 989
9. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 989
9. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 990
10. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 990
15. 11. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 8 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 991
30. 11. 89 Bekanntmachung der Änderungen des Protokolls zu dem Europäischen Übereinkommen über den
Austausc::h therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs sowie des Zusatzprotokolls zu
diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 993
Preis dieser Ausgabe: 8,45 DM (7,05 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,45 DM.
Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50. oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2135
Gesetz
zur Änderung des Berufsrechts
der Rechtsanwälte und der Patentanwälte
Vom 13. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates noch nicht acht Jahre verstrichen sind, Num-
das folgende Gesetz beschlossen: mer 5 bleibt unberührt;".
b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 „7. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Gebrechens, wegen Schwäche seiner geisti-
gen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge- vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich- Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben;".
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8
§ 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 c) Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgen-
S. 2326), wird wie folgt geändert: den Nummern 9 bis 11 ersetzt:
„9. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall
1. In § 5 wird das Wort „Fähigkeit" durch das Wort befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet,
,,Befähigung" ersetzt. wenn der Bewerber in das vom Konkursgericht
oder vom Vollstreckungsgericht zu führende
2. Die Überschrift vor § 6 wird wie folgt gefaßt: Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Konkursord-
nung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetra-
„2. Erteilung, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf gen ist;
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft".
10. wenn der Bewerber infolge gerichtlicher
Anordnung in der Verfügung über sein Vermö-
3. § 7 wird wie folgt geändert:
gen beschränkt ist;
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
11. wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufs-
„3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges soldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, daß
Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausge- er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamt-
schlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils lich wahrnimmt oder daß seine Rechte und
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des
Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden
(BGBI. 1 S. 297) oder entsprechender Rechts- Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienst-
vorschriften ruhen." verhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit
oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht
4. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt: auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft verzichtet;
,,§ Sa
6. wenn die Zulassung des Rechtsanwal.ts bei einem
Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren Gericht auf Grund des§ 35 Abs. 1 widerrufen wird;
(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa- 7. wenn der Rechtsanwalt infolge gerichtlicher Anord-
gungsgrund des § 7 Nr. 7 erforderlich ist, gibt die nung in der Verfügung über sein Vermögen
Landesjustizverwaltung dem Bewerber auf, innerhalb beschränkt ist;
einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist
das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über 8. wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gera-
seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutach- ten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der
ten muß auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermö-
Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen gensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt
Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten in das vom Konkursgericht oder vom Vollstrek-
des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen. kungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107
Abs. 2 der Konkursordnung, § 915 der Zivilprozeß-
(2) Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu ordnung) eingetragen ist;
versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie
kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der 9. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die
Zustellung bei dem Ehrengerichtshof Antrag auf mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem
gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht zu verein-
Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in des- baren ist, es sei denn, daß der Widerruf für ihn eine
sen Bezirk der Bewerber zugelassen werden will. unzumutbare Härte bedeuten würde.
(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund (3) Von der Rücknahme der Zulassung zur Rechts-
der Anordnung der Landesjustizverwaltung nicht anwaltschaft kann nach Anhörung des Vorstandes der
nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwalt- Rechtsanwaltskammer abgesehen werden, wenn die
schaft als zurückgenommen." Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt wer-
den müssen, nicht mehr bestehen."
5 In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Nummern 5
bis 8" durch die Worte „Nummern 5 bis 9" ersetzt. 7. § 15 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 15
6. § 14 wird wie folgt gefaßt:
Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
,,§ 14
In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung
Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 sind
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit § 8 a Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 6 entsprechend
Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tat- anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden
sachen nachträglich bekannt werden, bei deren Grund nicht innerhalb der von der Landesjustizver-
Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. waltung gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet,
daß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu
widerrufen, Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden
soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf
1. wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung ordnungsmäßig auszuüben."
des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht
verwirkt hat;
8. § 16 wird wie folgt gefaßt:
2. wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher
,,§ 16
Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Ämter verloren hat; Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf
(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-
3. wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperlichen
sung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Justizver-
Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen
Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorüberge- waltung des Landes verfügt, in dem der Rechtsanwalt
zugelassen ist.
hend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts
ordnungsmäßig auszuüben, es sei denn, daß sein (2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der
Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechts- Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwalts-
pflege nicht gefährdet; kammer zu hören.
4. wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der
(3) Ist der Rechtsanwalt wegen körperlicher oder
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Landesju-
geistiger Gebrechen zur Wahrnehmung seiner Rechte
stizverwaltung gegenüber schriftlich verzichtet hat;
in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Amts-
5. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten gericht auf Antrag der Landesjustizverwaltung einen
auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis Pfleger als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren;
Nr. 58 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2137
die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenhei- Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. Die Lan-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren desjustizverwaltung befreit einen solchen Rechtsan-
bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des walt von der Pflicht des § 27 Abs. 1, wenn er für
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzu- Gerichte und Parteien ohne Behinderungen erreich-
wenden. Zum Pfleger soll ein Rechtsanwalt bestellt bar ist.
werden.
(2) Die Landesjustizverwaltung befreit einen
(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in
mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsanwalt anderen Staaten einrichtet, von den Pflichten des
zuzustellen und dem Vorstand der Rechtsanwalts- § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der
kammer mitzuteilen. Rechtspflege entgegenstehen.
(5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der
(3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanz-
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann der Rechts-
lei und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat
anwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung
sowie deren Änderung der Landesjustizverwaltung
der Verfügung bei dem Ehrengerichtshof für Rechts-
und der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. § 29
anwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 3 sind
stellen. Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem
entsprechend anzuwenden."
Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsan-
walt zugelassen ist.
13. § 31 wird wie folgt geändert:
(6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn die Lan- a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 29 Abs. 1)"
desjustizverwaltung im überwiegenden öffentlichen gestrichen.
Interesse die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten,,§ 29
besonders anordnet. Das besondere Interesse an der Abs. 1" ein Beistrich und die Worte „des § 29 a
sofortigem Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu Abs. 1 Satz 2 oder des § 29 a Abs. 2" eingefügt.
begründen. Auf Antrag des Rechtsanwalts kann der
Ehrengerichtshof, in dringenden Fällen ohne münd-
14. In § 33 Abs. 4 wird das Wort „zurückgenommen''
liche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wie-
durch das Wort „widerrufen" ersetzt.
derherstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar;
sie kann vom Ehrengerichtshof jederzeit aufgehoben
werden. 15. In § 34 Nr. 2 werden nach dem Wort „zurückgenom-
men" die Worte „oder widerrufen" eingefügt.
(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind
§ 155 Abs. 2,4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und
16. § 35 wird wie folgt geändert:
§ 161 entsprechend anzuwenden."
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
9. § 17 wird wie folgt geändert: ,,Widerruf der Zulassung bei einem Gericht".
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem Erlö- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schen oder der Zurücknahme" ersetzt durch die
Worte „dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem aa) Das Wort „zurückgenommen" wird durch das
Widerruf". Wort „widerrufen" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: bb) In Nummer 3 werden nach den Worten ,,§ 29
Abs. 1" ein Beistrich und die Worte ,,§ 29 a
,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann eine
Abs. 1 Satz 2 oder § 29 a Abs. 2" eingefügt.
Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerru-
fen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei cc) In Nummer 6 wird das Wort „kann" durch das
einem Rechtsanwalt das Erlöschen, die Rück- Wort „soll" ersetzt.
nahme oder den Widerruf der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
dem Widerruf der Erlaubnis hat sie den früheren ,,(2) Die Zulassung wird von der Landesjustizver-
Rechtsanwalt und den Vorstand der Rechtsan- waltung widerrufen. Vor dem Widerruf sind der
waltskammer zu hören." Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsan-
waltskammer zu hören. Die Widerrufsverfügung ist
10. In § 20 werden in Absatz 1 die Worte „kann versagt mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsan-
werden" durch die Worte „soll in der Regel versagt walt zuzustellen und dem Vorstand der Rechtsan-
werden" ersetzt. waltskammer mitzuteilen. Gegen den Widerruf der
Zulassung kann der Rechtsanwalt innerhalb eines
11. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „zurückgenommen" Monats nach der Zustellung der Verfügung bei
durch das Wort „widerrufen" ersetzt. dem Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung stellen. Zuständig ist der Ehrenge-
12. Nach § 29 wird folgender§ 29a eingefügt: richtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen
Bezirk er als Rechtsanwalt zugelassen ist. § 16
,,§ 29a Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden."
Kanzleien in anderen Staaten
(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht 17. In§ 36 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „zurückgenommen"
entgegen, daß der Rechtsanwalt auch in anderen durch das Wort „widerrufen" ersetzt.
2138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
18. Der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt 22. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
gefaßt: ,,ernannt zu sein," die Worte „die in das Dienstverhält-
„ Dritter Abschnitt nis eines Soldaten auf Zeit berufen werden" eingefügt.
Allgemeine Vorschriften
für das Verwaltungsverfahren 23. § 53 wird wie folgt geändert:
§ 36a a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Fähigkeit" durch
das Wort „Befähigung" ersetzt.
.. Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,
Ubermittlung personenbezogener Informationen b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
( 1) Die Landesjustizverwaltung ermittelt den Sach- ,,Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Ver-
verhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweis- treter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus
mittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Zuläs-
erforderlich hält. sigkeit der Ablehnung entscheidet die Landes-
(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder justizverwaltung nach Anhörung des Vorstandes
Rechtsanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts der Rechtsanwaltskammer."
mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einver- c) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:
ständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklä-
,,(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung,
ren. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen
jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten
ist zurückzuweisen, wenn die Landesjustizverwaltung
des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des
infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den Sach-
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
verhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber
oder Rechtsanwalt ist auf diese Rechtsfolge hinzuwei- (10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist
sen. berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die
(3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezo- zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließ-
gene Informationen, die für die Rücknahme oder für lich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegen-
den Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der den Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuver-
Zulassung eines Rechtsanwalts oder zur Einleitung langen und hierüber zu verfügen. An Weisungen
eines Rüge- oder ehrengerichtlichen Verfahrens von des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Vertre-
Bedeutung sein können, der für die Entscheidung tene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beein-
zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch trächtigen. Er hat dem von Amts wegen bestellten
schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beein- Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen,
trächtigt werden oder das öffentliche Interesse das für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände
Geh~imhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. es erfordern. Können sich die Beteiligten über die
Die Ubermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz- Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht
liche Verwendungsregelungen entgegenstehen." einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht
geleistet, setzt der Vorstand der Rechtsanwalts-
19. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zweiten Teifs wird l<ammer auf Antrag des Vertretenen oder des Ver-
der Vierte Abschnitt. treters die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt,
Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte
Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte
20. § 40 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie
,,(1) Der Ehrengerichtshof teilt den Antrag auf ein Bürge."
gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und
fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vorsit-
24. § 55 wird wie folgt geändert:
zenden bestimmten Frist zu äußern. Auch wenn die
Rechtsanwaltskammer nicht Antragsgegner ist, wird a} Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ihr der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mitgeteilt aa) In Satz 1 wird das Wort „Fähigkeit" durch das
und zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme gege- Wort „Befähigung" ersetzt.
ben; der Termin der mündlichen Verhandlung ist ihr
mitzuteilen. Einen Antrag auf gerichtliche Entschei- bb) Folgender Satz wird angefügt:
dung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstan- ,,Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung,
des der Rechtsanwaltskammer teilt der Ehrenge- höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern,
richtshof auch der Landesjustizverwaltung mit." wenn er glaubhaft macht, daß schwebende
Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt
21. § 42 wird wie folgt geändert: werden konnten."
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Zurücknahme" b) Die Absätze 3 bis 6 werden durch folgende
durch die Worte „Rücknahme oder des Widerrufs" Absätze 3 bis 5 ersetzt:
ersetzt.
,,(3) § 53 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 10 gilt
b) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „der Zurück-
entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch
nahme" durch die Worte „des Widerrufs" ersetzt.
außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsver-
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: fahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des
,,Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederher- verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen
stellung der aufschiebenden Wirkung (§ 16 Abs . 6, für Rechnung der Erben geltend zu machen.
§ 35 Abs. 2}." (4) Die Bestellung kann widerrufen werden.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2139
(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines Vorstandes und des Ehrengerichts sowie der Pro-
früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen tokollführer in der Hauptverhandlung des Ehren-
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen, gerichts aufzustellen;".
zurückgenommen oder widerrufen ist."
32. § 95 wird wie folgt geändert:
25. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Der jetzige Inhalt des § 56 wird Absatz 1 .
,,(2) Ein Mitglied des Ehrengerichts ist auf Antrag
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu ent-
,,(2) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der heben,
Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen, 1. wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht
1. daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht hätte ernannt werden dürfen;
oder daß eine wesentliche Änderung eines 2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein- der Ernennung entgegensteht;
tritt,
3. wenn es eine Amtspflicht grob verletzt.
2. daß er dauernd oder zeitweilig als Richter,
Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ver- Über den Antrag entscheidet der Ehrengerichtshof.
wendet wird, Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und
der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
3. daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 47
Die Entscheidung ist endgültig."
Abs. 2 bekleidet.
Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
Verlangen die Unterlagen über ein Beschäfti-
,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied
gungsverhältnis vorzulegen."
des Ehrengerichts auf seinen Antrag aus dem Amt
entlassen, wenn es durch Krankheit oder Gebre-
26. § 57 wird wie folgt geändert: chen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Amt ordnungsmäßig auszuüben.
,,(1) Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner (4) Das Amt eines Mitglieds des Ehrengerichts,
Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vorstand das zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht
der Rechtsanwaltskammer gegen ihn, auch zu wie- des höheren Rechtszugs berufen wird, endet mit
derholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das ein- seiner Ernennung."
zelne Zwangsgeld darf zweitausend Deutsche
Mark nicht übersteigen." 33. § 103 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mit-
„Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung gliedern des Ehrengerichtshofes und für die Stellung
des Zwangsgeldes kann der Rechtsanwalt inner- der anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofes
halb eines Monats nach der Zustellung die Ent- gelten die §§ 94 und 95 Abs. 1 entsprechend. Die
scheidung des Ehrengerichtshofes beantragen." anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem
Ehrengericht angehören. Das Amt eines anwaltlichen
Mitglieds des Ehrengerichtshofes, das zum ehrenamt-
27. § 66 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
lichen Richter bei dem Gericht eines anderen Rechts-
„4. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis zuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung. Für
oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt
Jahren ein Vertretungsverbot(§ 114 Abs. 1 Nr. 4) ist§ 95 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf daß über die Amtsenthebung ein Senat des ·Ehren-
die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gerichtshofes entscheidet, dem der ehrenamtliche
erkannt worden ist." Richter nicht angehört."
28. In § 71 werden nach den Worten „anwesend ist" die 34. § 114 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Worte „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung
,,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,".
beteiligt" angefügt.
35. § 118 wird wie folgt geändert:
29. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schrift-
licher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mitglied ,,Das ehrengerichtliche Verfahren ist fortzusetzen,
des Vorstandes widerspricht." wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint,
daß sich widersprechende Entscheidungen nicht
30. In § 77 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „ihre" durch das zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen
Wort „ihrer" ersetzt. Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden
kann, die in der Person des Rechtsanwalts liegen."
31. § 89 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und ,,(4) Wird ein ehrengerichtliches Verfahren nach
die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederauf-
2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
nahme des rechtskräftig abgeschlossenen ehren- einem gesonderten Bericht dargestellt, den der
gerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die Rechtsanwalt einsehen kann.
tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verur- (3) § 58 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
teilung oder der Freispruch im ehrengerichtlichen den."
Verfahren beruht, den Feststellungen im straf-
gerichtlichen Verfahren widersprechen. Den
44. Dem § 173 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann
die Staatsanwaltschaft oder der Rechtsanwalt bin- ,,Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesge-
nen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im richtshof nach, daß für die Erledigung der laufenden
strafgerichtlichen Verfahren stellen." Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsu-
chenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des
36. § 139 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers."
,, 1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft er-
45. § 184 wird wie folgt gefaßt:
loschen, zurückgenommen oder widerrufen ist
(§§ 13 bis 16);". ,,§ 184
Pflicht zur Verschwiegenheit
37. Dem § 140 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums und
,,Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder, der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer
bei einem Ehrengericht mit mehreren Kammern, von zur Verschwiegenheit ist § 76 entsprechend anzuwen-
dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Er ist den."
verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten."
46. § 197 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
38. § 150 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: a) In Satz 2 werden die Worte „Erlöschens oder
,,(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan- Zurücknahme" durch die Worte „Erlöschens,
den, daß gegen einen Rechtsanwalt auf Ausschlie- Rücknahme oder Widerrufs" ersetzt.
ßung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden b) Folgender Satz wird angefügt:
wird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges
„Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2
Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden.
eingestellt, kann das Gericht dem Rechtsanwalt
§ 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden."
die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz
oder teilweise auferlegen, wenn es dies für ange-
39. § 151 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: messen erachtet."
„In der ersten Ladung ist die dem Rechtsanwalt zur
Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie 47. Dem § 205a wird folgender Absatz 6 angefügt:
begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind
,,(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilun-
die Beweismittel anzugeben."
gen oder über andere Entscheidungen in Verfahren
wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Ver-
40. Dem § 154 wird folgender Satz angefügt: letzung von Berufspflichten, die nicht zu einer ehren-
„War der Rechtsanwalt bei der Verkündung des gerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,
Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der sowie über Belehrungen der Rechtsanwaltskammer
Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkün- sind auf Antrag des Rechtsanwalts nach fünf Jahren
dung zuzustellen." zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3
gelten entsprechend."
41 . § 161 wird wie folgt geändert:
48. Der Zwölfte Teil wird wie folgt neu gefaßt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Zwölfter Teil
,,(2) § 53 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7
bis 10 ist entsprechend anzuwenden." Anwälte aus anderen Staaten
§ 206
b) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.
Niederlassung
42. In § 161 a Abs. 2 werden nach den Worten ,,§ 150" die (1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Worte „Abs. 1 Satz 2," eingefügt. Europäischen Gemeinschaften, der seine berufliche
Tätigkeit unter einer der in § 1 des Rechtsanwalts-
43. Nach § 167 wird folgender § 167 a eingefügt: dienstleistungsgesetzes genannten Berufsbezeich-
nungen ausübt, ist berechtigt, sich unter dieser
,,§ 167a Berufsbezeichnung zur Rechtsbesorgung auf dem
Akteneinsicht Gebiet ausländischen und internationalen Rechts im
Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen,
(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste wenn er auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlas-
aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle sung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenom-
des Wahlausschusses einzusehen. men ist.
(2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaft- (2) Für die Angehörigen anderer Staaten, die einen
lichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des
I\Jr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2141
Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mit-
Beruf ausüben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die glied der Rechtsanwaltskammer" führen. Für die Ent-
Befugnis zur Rechtsbesorgung auf das Recht des scheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach
Herkunftsstaates beschränkt ist, entsprechend, wenn Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die
die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten
ist. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- bis 6, 12, 18 bis 27 und 29 bis 36, der Dritte, Vierte,
desrates die Staaten, für deren Angehörige dies gilt, Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil
und die Berufe zu bestimmen. dieses Gesetzes.
§ 207 (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird
Verfahren, berufliche Stellung auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen. Der
Widerruf läßt die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen
(1} Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsan- Rechtsbesorgung unberührt. Die Entscheidung über
waltskammer entscheidet die Landesjustizverwaltung. den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den
Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunfts- Erlaubnisinhaber ein ehrengerichtliches Verfahren
staat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu schwebt.
dem Beruf beizufügen.
(3) Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung
(2) Für die Entscheidung über den Antrag, die ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der
Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwalts- Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. Die Änderung
kammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der wird von der Justizverwaltung des Landes verfügt, in
Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten sinn- dem der neugewählte Ort der Niederlassung liegt;
gemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, § 33 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Mit der Ände-
12, 18 bis 27 und 29 bis 36, der Dritte, Vierte, Sechste, rung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr
Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses zuständigen Rechtsanwaltskammer.
Gesetzes. Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4
sowie den §§ 150 und 161 a sind für den Geltungsbe- (4) Erlaubnisse für Zweigstellen oder auswärtige
reich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle Sprechtage, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verord-
der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 nung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes
Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich vom 13. Dezember 1935 (RGBI. 1S. 1481) erteilt wor-
dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu den sind, bleiben unberührt. Die Landesjustizverwal-
besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung tung kann diese Erlaubnis widerrufen, wenn dies im
verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechts- Interesse der Rechtspflege geboten ist.
anwaltskammer. (5) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis·
(3) Der Anwalt muß in dem Bezirk der Rechtsan- zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung widerrufen,
waltskammer, in die er aufgenommen ist, die Kanzlei wenn der Erlaubnisinhaber seit mehr als drei Monaten
einrichten. Kommt der Anwalt dieser Pflicht nicht bin- an dem Ort seiner Niederlassung keine Tätigkeit aus-
nen drei Monaten nach Aufnahme in die Rechtsan- geübt hat und sein Aufenthaltsort unbekannt ist."
waltskammer nach, oder gibt er die Kanzlei auf, ist die
Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu wider- 51. Die§§ 214, 216 bis 220 und 222 werden aufgehoben.
rufen.
(4) Der Anwalt hat bei der Führung seiner Berufs- 52 . § 223 wird wie folgt gefaßt:
bezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist
,,§ 223
berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Be-
zeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz
verwenden." (1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
49. Vor § 208 wird eingefügt: Rechtsverordnung ergehen, können durch einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den der
„Dreizehnter Teil
Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte entscheidet, auch
Übergangs- und Schlußvorschriften dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich
Erster Abschnitt bestimmt ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats
nach der Zustellung des Verwaltungsakts zu stellen.
Übergangsvorschriften".
Er kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwal-
tungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beein-
50. § 209 wird wie folgt gefaßt: trächtige, weil er rechtswidrig sei. § 39 Abs. 3 ist
,,§ 209 entsprechend anzuwenden.
Kammermitgliedschaft von Inhabern einer (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist
Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines
(1) Natürliche Personen, die im Besitz einer unein- Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb
von drei Monaten nicht beschieden worden ist. Der
geschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial-
Antrag ist unbefristet zulässig.
oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur
geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf (3) Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtsho-
Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zustän- fes ist die sofortige Beschwerde an den Bundesge-
dige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Sie dürfen richtshof zulässig, wenn der Ehrengerichtshof sie in
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
der Entscheidung zugelassen hat. Der Ehrengerichts- 11 . wenn der Bewerber infolge gerichtlicher
hof darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn Anordnung in der Verfügung über sein Ver-
er über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung mögen beschränkt ist;
entschieden hat.
12. wenn der Bewerber Richter, Beamter,
(4) Für das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei
gelten die §§ 37 und 39 bis 41 , für das Verfahren vor denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben
dem Bundesgerichtshof § 42 Abs. 4 bis 6, für die ehrenamtlich wahrnimmt oder daß seine
Kosten die §§ 200 bis 203 entsprechend." Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8
und 36 des Abgeordnetengesetzes oder ent-
53. § 227 a Abs. 3 wird wie folgt geändert: sprechender Rechtsvorschriften ruhen;".
In Satz 2 wird das Wort „zurückzunehmen" durch die
Worte „zu widerrufen", in Satz 3 werden die Worte 6. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
,,der Zurücknahme" durch die Worte „dem Widerruf"
ersetzt. ,,§ 15a
Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren
(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-
Artikel 2
gungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 erforderlich ist, gibt
Änderung der Patentanwaltsordnung der Präsident des Patentamts dem Bewerber auf,
innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemes-
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
senen Frist das Gutachten eines von dem Präsidenten
(BGBI. 1S. 557), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes
des Patentamts bestimmten Arztes über seinen
vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294), wird wie folgt
Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß
geändert:
auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt
für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobach-
1. In § 3 Abs. 3 Nr. 1 werden nach den Worten „ein tung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutach-
Geschmacksmuster," die Worte „ein Datenverarbei- tens hat der Bewerber zu tragen.
tungsprogramm," eingefügt.
(2) Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu
2. In § 4 Abs. 2 werden nach den Worten „ein versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie
Geschmacksmuster," die Worte „ein Datenverarbei- kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der
tungsprogramm," eingefügt. Zustellung bei dem Oberlandesgericht Antrag auf
gerichtliche Entscheidung stellen.
3. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „einhundertfünf-
(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund
zig" durch das Wort „fünfhundert" ersetzt.
der Anordnung des Präsidenten des Patentamts nicht
nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Patentanwalt-
4. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefaßt: schaft als zurückgenommen."
„2. Erteilung, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf
der Zulassung zur Patentanwaltschaft". 7. In§ 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Nummern 5
bis 9" durch die Worte „Nummern 5 bis 1O" ersetzt.
5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
8. § 21 wird wie folgt gefaßt:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges ,,§ 21
Urteil aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rücknahme und Widerruf der Zulassung
Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und
seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht (1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist mit
Jahre verstrichen sind;". Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tat-
sachen nachträglich bekannt werden, bei deren
b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.
„ 7. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen (2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu
Gebrechens, wegen Schwäche seiner geisti- widerrufen,
gen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur
vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines 1 . wenn der Patentanwalt nach der Entscheidung
Patentanwalts ordnungsmäßig auszuüben;". des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht
verwirkt hat;
c' Die Nummern 10 und 11 werden durch die folgen-
den Nummern 10 bis 12 ersetzt: 2. wenn der Patentanwalt infolge strafgerichtlicher
Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
„ 10. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall licher Ämter verloren hat;
befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet,
wenn der Bewerber in das vom Konkurs- 3. wenn der Patentanwalt infolge eines körperlichen
gericht oder vom Vollstreckungsgericht zu Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen
führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Kon- Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorüber-
kursordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) gehend unfähig ist, den Beruf eines Patentan-
eingetragen ist; walts ordnungsmäßig auszuüben, es sei denn,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2143
daß sein Verbleiben in der Patentanwaltschaft die 9. § 22 wird wie folgt gefaßt:
Rechtspflege nicht gefährdet;
,,§ 22
4. wenn der Patentanwalt auf die Rechte aus der Widerruf der Zulassung aus anderen Gründen
Zulassung zur Patentanwaltschaft dem Präsiden- Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann wider-
ten des Patentamts gegenüber schriftlich verzich-
rufen werden,
tet hat;
1. wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei
5. wenn der Patentanwalt auf Grund eines ständigen
Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 27
Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis-
Abs. 1 gemachte Auflage erfüllt;
ses dem Auftraggeber seine Arbeitszeit und -kraft
für eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb- 2. wenn der Patentanwalt, der von der Befreiung
lichen Rechtsschutzes überwiegend zur Verfü- nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht binnen
gung stellen muß; drei Monaten nach der Eintragung in die Liste der
Patentanwälte oder dem Wegfall des bisherigen
6. wenn der Patentanwalt zum Richter oder Beam- zustellungsbevollmächtigten einen zustellungs-
ten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhält- bevollmächtigten bestellt hat."
nis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6
des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden
10. Nach § .22 wird folgender§ 22a eingefügt:
Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienst-
verhältnis als Richter oder Beamter auf Lebens- ,,§ 22a
zeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Pa-
In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung
tentanwaltschaft verzichtet;
zur Patentanwaltschaft nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 sind
7. wenn der Patentanwalt nicht mehr Deutscher im § 15 a Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 6 entsprechend
Sin:ie des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden
ist; Bestimmungen in Staatsverträgen bleiben Grund nicht innerhalb der von dem Präsidenten des
unberührt; Patentamts gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermu-
tet, daß der Patentanwalt aus einem Grund des § 21
8. wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden
Monaten nach seiner Zulassung die Vorausset- soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf
zungen für seine Eintragung in die Liste der ordnungsmäßig auszuüben."
Patentanwälte erfüllt hat; die Frist kann in Härte-
fällen verlängert werden;
11. § 23 wird wie folgt gefaßt:
9. wenn der Patentanwalt seinen Wohnsitz, ohne
,,§ 23
daß er insoweit von der Pflicht des § 26 befreit
worden ist, oder seine Kanzlei im Geltungsbe- Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf
reich dieses Gesetzes aufgibt; (1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-
sung zur Patentanwaltschaft wird von dem Präsiden-
10. wenn der Patentanwalt infolge gerichtlicher
ten des Patentamts verfügt.
Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen
beschränkt ist; (2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der
Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwalts-
11. wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall gera- kammer zu hören.
ten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen
der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein (3) Ist der Patentanwalt wegen körperlicher oder
Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Pa- geistiger Gebrechen zur Wahrnehmung seiner Rechte
tentanwalt in das vom Konkursgericht oder vom nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag
Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis des Präsidenten des Patentamts einen Pfleger als
(§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung, § 915 der gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vor-
Zivilprozeßordnung) eingetragen ist; schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei
12. wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürger-
mit dem Beruf eines Patentanwalts oder dem lichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Zum Pfle-
Ansehen der Patentanwaltschaft nicht zu verein- ger soll ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt
baren ist, es sei denn, daß der Widerruf für ihn bestellt werden.
eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist
(3) Von der Rücknahme oder dem Widerruf der mit Gründen zu .versehen. Sie ist dem Patentanwalt
Zulassung zur Patentanwaltschaft kann nach Anhö- zuzustellen und dem Vorstand der Patentanwalts-
rung des Vorstandes der Patentanwaltskammer abge- kammer mitzuteilen.
sehen werden,
(5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der
1. in dem Fall des Absatzes 1, wenn die Gründe, aus Zulassung zur Patentanwaltschaft kann der Patentan-
denen die Zulassung hätte versagt werden müs- walt innerhalb eines Monat nach der Zustellung der
sen, nicht mehr bestehen; Verfügung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf
2. in dem Fall des Absatzes 2 Nr. 7, wenn öffentliche gerichtliche Entscheidung stellen:
Interessen nicht entgegenstehen und die Interes- (6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
sen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind." aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn der Präsi-
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
dent des Patentamts im überwiegenden öffentlichen Bedeutung sein können, der für die Entscheidung
Interesse die sofortige Vollziehung seiner Verfügung zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch
besonders anordnet. Das besondere Interesse an der schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beein-
sofortigen Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu trächtigt werden oder das öffentliche Interesse das
begründen. Auf Antrag des Patentanwalts kann das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
Oberlandesgericht, in dringenden Fällen ohne mündli- Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-
che Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wieder- liche Verwendungsregelungen entgegenstehen."
herstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie
kann vom Oberlandesgericht jederzeit aufgehoben 15. Der bisherige Zweite Abschnitt des Zweiten Teils wird
werden. der Dritte Abschnitt.
(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind
§ 137 Abs. 2, 4 und 5, § 138 Abs. 2, § 142 Abs. 2 und 16. § 36 wird wie folgt geändert:
§ 143 entsprechend anzuwenden."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
12. § 24 wird wie folgt geändert: ,,(1) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem Erlö-
und fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem
schen oder der Zurücknahme" ersetzt durch die
Vorsitzenden bestimmten Frist zu äußern. Auch
Worte „dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem
wenn die Patentanwaltskammer nicht der Antrags-
Widerruf".
gegner ist, wird ihr der Antrag auf gerichtliche
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Entscheidung mitgeteilt und zugleich Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben; der Termin der
,,(3) Der Präsident des Patentamts kann eine
mündlichen Verhandlung ist ihr mitzuteilen. Einen
Erlaubnis, die er nach Absatz 2 erteilt hat, widerru-
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem
fen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei
ablehnenden Gutachten des Vorstandes der
einem Patentanwalt das Erlöschen, die Rück-
Patentanwaltskammer teilt das Oberlandesgericht
nahme oder den Widerruf der Zulassung zur
auch dem Präsidenten des Patentamts mit."
Patentanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor
dem Widerruf der Erlaubnis hat er den früheren b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „dem Präsi-
Patentanwalt und den Vorstand der Patentanwalts- denten des Patentamts oder seinem Beauftragten"
kammer zu hören." durch die Worte „Vertretern des Patentamts"
ersetzt.
13. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „zurück-
genommen" die Worte „oder widerrufen" eingefügt. 17. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Zurücknahme"
14. Der Zweite Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt
durch die Worte „Rücknahme oder des Widerrufs"
gefaßt:
ersetzt.
„Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
für das Verwaltungsverfahren ,,Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung nach § 23 -
§ 32a
Abs. 6."
Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,
Übermittlung personenbezogener
18. In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
Informationen
,,ernannt zu sein," die Worte „die in das Dienstverhält-
(1) Der Präsident des Patentamts ermittelt den nis eines Soldaten auf Zeit berufen werden" eingefügt.
Sachverhalt von Amts wegen. Er bedient sich der
Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen 19. § 46 wird wie folgt geändert:
für erforderlich hält.
a) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder
,,Der Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertre-
Patentanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts
ter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem
mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einver-
wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit
ständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklä-
der Ablehnung entscheidet der Präsident des
ren. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen
Patentamts nach Anhörung des Vorstandes der
ist zurückzuweisen, wenn der Präsident des Patent-
Patentanwaltskammer."
amts infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den
Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der b) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:
Bewerber oder Patentanwalt ist auf diese Rechtsfolge
hinzuweisen. ,,(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung,
jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten
(3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezo- des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des
gene Informationen, die für die Rücknahme oder für Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
den Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der
Lulassung eines Patentanwalts oder zur Einleitung (10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist
eines Rüge- oder ehrengerichtlichen Verfahrens von berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2145
zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließ- 22. § 50 wird wie folgt geändert:
lich des der patentanwaltlichen Verwahrung unter-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
liegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, heraus-
zuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisun- ,,(1) Um einen Patentanwalt zur Erfüllung seiner
gen des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Pflichten nach § 49 anzuhalten, kann der Vorstand
Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht der Patentanwaltskammer gegen ihn, auch zu wie-
beeinträchtigen. Er hat dem von Amts wegen derholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das ein-
bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zelne Zwangsgeld darf zweitausend Deutsche
zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Markt nicht übersteigen."
Umstände es erfordern. Können sich die Beteilig-
ten über die Höhe der Vergütung oder über die b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete „Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung
Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der des Zwangsgeldes kann der Patentanwalt inner-
Patentanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen halb eines Monats nach der Zustellung die Ent-
oder des Vertreters die Vergütung fest. Der Vertre- scheidung des Landgerichts (§ 85) beantragen."
ter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder
festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die
festgesetzte Vergütung haftet die Patentanwalts- 23. § 60 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
kammer wie ein Bürge."
„4. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis
oder eine Geldbuße verhängt oder in den letzten
20. § 48 wird wie folgt geändert:
fünfzehn Jahren auf Ausschließung aus der
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwalt-
schaft erkannt worden ist."
,,Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung,
höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern,
wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Ange- 24. In § 66 werden nach den Worten „anwesend ist" die
legenheiten noch nicht zu Ende geführt werden Worte „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung
konnten." beteiligt" eingefügt.
b) Die Absätze 3 bis 6 werden durch folgende
Absätze 3 bis 5 ersetzt: 25. Dem § 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(3) § 46 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 1 O gilt ,,(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schrift-
entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch licher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mitglied
außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsver- des Vorstandes widerspricht."
fahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des
verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für
26. § 70 a wird wie folgt geändert:
Rechnung der Erben geltend zu machen.
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.
,,(3) § 100 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden."
(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines
früheren Patentanwalts bestellt werden, dessen b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4
Zulassung zur Patenanwaltschaft erloschen, zu- bis 6.
rückgenommen oder widerrufen ist."
27. In § 76 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 50 Abs. 6" durch
21 . § 49 wird wie folgt geändert: die Worte ,,§ 50 Abs. 4" ersetzt.
a) Der jetzige Inhalt des § 49 wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 28. § 89 wird wie folgt geändert:
,,(2) Der Patentanwalt hat dem Vorstand der a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,
„Amtsenthebung und Entlassung des
1. daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht patentanwaltlichen Mitglieds".
oder daß eine wesentliche Änderung eines
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein- b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
tritt, ,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann einen
Patentanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als
2. daß er dauernd oder zeitweilig als Richter,
patentanwaltliches Mitglied entlassen, wenn er
Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ver-
durch Krankheit oder Gebrechen auf nicht abseh-
wendet wird,
bare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsmäßig
3. daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 42 auszuüben.
Abs. 2 bekleidet.
(4) Das Amt eines patentanwaltlichen Mitglieds,
Dem Vorstand der Patentanwaltskammer sind auf das zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht
Verlangen die Unterlagen über ein Beschäfti- eines anderen Rechtszuges berufen wird, endet
gungsverhältnis vorzulegen." mit seiner Ernennung."
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
29. § 96 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkün-
dung zuzustellen."
,,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,".
38. § 143 wird wie folgt geändert
30. In § 100 Abs. 1 werden die Worte „vor dem Land-
gericht und dem Oberlandesgericht" gestrichen. a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7
31. § 102 wird wie folgt geändert: bis 10 ist entsprechend anzuwenden."
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: b) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.
,,Das ehrengerichtliche Verfahren ist fortzusetzen,
wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, 39. Dem § 144 a wird folgender Absatz 6 angefügt:
daß sich widersprechende Entscheidungen nicht
zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen ,,(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilun-
Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden gen oder über andere Entscheidungen in Verfahren
kann, die in der Person des Patentanwalts liegen." wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Ver-
letzung von Berufspflichten, die nicht zu einer ehren-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: gerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,
sowie über Belehrungen der Patentanwaltskammer
,,(4) Wird ein ehrengerichtliches Verfahren nach
sind auf Antrag des Patentanwalts nach fünf Jahren
Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederauf-
zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3
nahme des rechtskräftig abgeschlossenen ehren-
gelten entsprechend."
gerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die
tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verur-
teilung oder der Freispruch im ehrengerichtlichen 40. § 150 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Verfahren beruht, den Feststellungen im strafge- a) In Satz 2 werden die Worte „Erlöschens oder
richtlichen Verfahren widersprechen. Den Antrag Zurücknahme" durch die Worte „Erlöschens,
auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die Rücknahme oder Widerrufs" ersetzt.
Staatsanwaltschaft oder der Patentanwalt binnen
eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im straf- b) Folgender Satz wird angefügt:
gerichtlichen Verfahren stellen." ,,Wird das Verfahren nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 ein-
gestellt, kann das Gericht dem Patentanwalt die in
32. § 123 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder
teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen
,, 1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft er-
erachtet."
loschen, zurückgenommen oder widerrufen ist
(§§ 20 bis 23) ;".
41 . § 159 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
33. In § 131 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „seine Verfü- Die Worte ,,§ 21 Abs. 1 Nr. 6 zurückgenommen" wer-
gungen" durch die Worte „ihre Verfügungen" ersetzt. den durch die Worte ,,§ 21 Abs. 2 Nr. 5 widerrufen"
ersetzt.
34. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Siebenten
Teils wird wie folgt gefaßt: 42. Die §§ 160, 161 und 167 bis 170 werden aufgehoben.
„Das Berufs- und Vertretungsverbot
43. Dem § 172 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
als vorläufige Maßnahme".
„Für Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung
für die vor dem Europäischen Patentamt zugelasse-
35. § 132 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: nen Vertreter bestanden haben, beträgt die Frist min-
,,(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan- destens acht Jahre."
den, daß gegen einen Patentanwalt auf Ausschlie-
ßung aus der Patentanwaltschaft erkannt werden 44. § 184 wird wie folgt gefaßt:
wird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges
Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. ,,§ 184
§ 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden." Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz
(1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder
36. § 133 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
„In der ersten Ladung ist die dem Patentanwalt zur Rechtsverordnung ergehen, können durch einen
Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den das
begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind Oberlandesgericht entscheidet, auch dann angefoch-
die Beweismittel anzugeben." ten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der
Zustellung des Verwaltungsakts zu stellen. Er kann
37. Dem § 136 wird folgender Satz angefügt:
nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt
„War der Patentanwalt bei der Verkündung des den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige,
Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der weil er rechtswidrig sei. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2147
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb
von drei Monaten nicht beschieden worden ist. Der ,,2. Versicherungsberatern für die Beratung und außer-
Antrag ist unbefristet zulässig. gerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern
(3) Gegen die Entscheidung des Oberlandes- a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung
gerichts ist die sofortige Beschwerde an den Bundes- von Versicherungsverträgen, ·
gerichtshof zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus
in der Entscheidung zugelassen hat. Das Oberlandes- dem Versicherungsvertrag im Versicherungs-
gericht darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, fall,".
wenn es über Rechtsfragen von grundsätzlicher
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3
Bedeutung entschieden hat. bis 6.
(4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Artikel 4
gelten die §§ 33 und 35 bis 37, für das Verfahren vor Berlin-Klausel
dem Bundesgerichtshof § 38 Abs. 4 bis 6, für die
Kosten die §§ 152 bis 154 entsprechend." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund der Bundesrechtsanwalts-
Artikel 3 ordnung in der jeweils geltenden Fassung erlassen wer-
den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überlei-
Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
tungsgesetzes.
Das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetz- Artikel 5
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten
Inkrafttreten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 21 des
Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294), wird Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
wie folgt geändert: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Wohngeldgesetzes
Vom 13. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „für die Fern-
das folgende Gesetz beschlossen: heizung" durch die Worte „der eigenständig gewerb-
lichen Lieferung von Wärme und Warmwasser"
Artikel 1 ersetzt.
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
machung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1421, 1661) wird a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
wie folgt geändert:
,,(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die
1. In§ 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Nutzungs- Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt,
verhältnis" die Worte ,,(mietähnlich Nutzungsberech- als sie monatlich folgende Höchstbeträge über-
tigter)" eingefügt. steigt:
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2149
für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist
ab ab
bis zum 1. Januar 1966 1. Januar 1972 ab
31 . Dezember 1965 bis zum bis zum 1. Januar 1978
31. Dezember 1971 31. Dezember 1977
Wohn- Wohn- Wohn-
ohne mit mit raum raum raum
Sammel- Sammel- Sammel- mit mit mit
in Ge-
heizung heizung heizung Sammel- Sammel- Sammel-
mein- sonstiger sonstiger sonstiger
und oder und heizung heizung heizung
Bei einem den Wohn- Wohn- Wohn- und
ohne Bad mit Bad mit Bad und und
Haushalt mit mit raum raum raum
oder oder oder mit Bad mit Bad mit Bad
Mieten
Dusch- Dusch- Dusch- oder oder oder
der Dusch-
raum raum raum Dusch- Dusch-
Stufe
raum raum raum
Deutsche Mark
einem 1 180 220 285 245 315 260 335 265 360
Allein- II 190 235 305 265 340 275 355 285 380
stehenden III 205 250 320 280 360 295 380 305 405
IV 220 265 340 295 380 310 400 320 430
V 230 280 360 315 405 330 425 340 455
VI 240 295 380 335 430 350 450 360 480
zwei 1 235 285 365 320 410 330 430 345 460
Familien- II 250 305 390 340 435 355 460 370 495
mitgliedern III 265 325 415 360 465 380 490 390 525
IV 280 345 440 385 490 400 520 415 555
V 295 365 465 405 520 425 550 440 590
VI 310 385 490 425 550 450 580 465 625
drei 1 280 340 435 380 490 395 515 410 550
Familien- II 295 365 465 405 520 425 550 440 .590
mitgliedern III 315 390 495 430 555 450 585 470 625
IV 335 410 525 455 585 480 620 495 665
V 355 435 555 485 620 505 655 525 700
VI 375 460 585 515 655 530 690 555 735
vier 1 325 395 510 440 565 460 600 480 640
Familien- II 345 425 545 470 605 495 640 510 685
mitgliedern III 365 450 575 500 645 525 680 545 730
IV 390 480 610 530 685 555 720 · 575 775
V 410 505 645 560 720 590 760 610 815
VI 430 530 680 590 755 625 800 645 855
fünf 1 370 455 580 500 645 525 680 545 730
Familien- II 395 485 620 535 690 565 730 585 780
mitgliedern III 420 515 660 570 735 600 775 620 830
IV 445 545 695 605 780 635 820 655 880
V 470 575 735 640 820 670 865 695 930
VI 495 605 775 675 860 705 910 735 980
Mehr- 1 45 55 70 60 80 65 85 65 90
betrag II 50 60 75 65 85 70 90 75 95
für jedes III 50 65 80 70 90 75 95 75 100
weitere IV 55 65 85 75 95 80 100 80 110
Familien- V 55 70 90 80 100 80 105 85 115
mitglied VI 60 75 95 85 105 85 110 90 120
2150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Hauptmieter" Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend
die Worte „und der vergleichbar mietähnlich Nut- anzuwenden."
zungsberechtigten" eingefügt.
7. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,,(1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten
aa) In Satz 1 werden der Strichpunkt nach dem
gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß kann
1. Halbsatz durch einen Punkt und der
mit schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten
2. Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt:
oder, wenn dies unter Berücksichtigung der Beson-
,,Zu berücksichtigen sind nur Quadratmeter- derheit des Einzelfalles geboten ist, auch ohne diese
mieten von Wohnraum der Hauptmieter und Einwilligung an eine zu seinem Familienhaushalt rech-
der vergleichbar mietähnlich Nutzungsberech- nende Person oder an den Empfänger der Miete
tigten, die Wohngeld beziehen." gezahlt werden. Wird der Mietzuschuß an den Emp-
bb) Im neuen Satz 4 wird die Verweisung „Satz 2" fänger der Miete gezahlt, ist der Antragberechtigte
durch „Satz 3" ersetzt. hiervon zu unterrichten."
d) In Absatz 5 werden die Worte „V 15 vom Hundert
und höher" durch folgende Worte ersetzt: 8. § 29 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,, V 15 vorn Hundert bis niedriger als 25 vom Hun- „Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor
dert Ablauf des auf die Kenntnis von der Erhöhung der
Miete oder Belastung folgenden Kalendermonats gel-
VI 25 vom Hundert und höher". tend gemacht wird."
e) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) Die Bundesregierung berichtet dem Deut- 9. § 30 wird wie folgt geändert:
schen Bundestag alle zwei Jahre bis zum 31. März a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
über die Durchführung dieses Gesetzes und über
,,(1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld
die Entwicklung der Mieten für Wohnraum. Der
bewilligt ist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums
nächste Bericht ist bis zum 31. März 1990 zu
erstatten." von keinem zum Haushalt rechnenden Familien-
mitglied mehr benutzt, so entfällt der Anspruch
4. § 14 wird wie folgt geändert: unbeschadet des Satzes 2 von dem folgenden
Zahlungsabschnitt an. Beantragt der Wohngeld-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: empfänger als Antragberechtigter (§ 3) spätestens
aa) In Nummer 1 wird die Zahl „500" durch die im ersten Monat nach Ablauf des Bewilligungszeit-
Zahl „ 700" ersetzt. raums Wohngeld für den neuen Wohnraum, entfällt
der Anspruch für die Zahlungsabschnitte bis zum
bb) In Nummer 21 wird das Wort „Jubiläums-
Ablauf des Bewilligungszeitraums nur insoweit, als
geschenke" durch das Wort „Jubiläumszu- für den neuen Wohnraum Wohngeld nicht oder in
wendungen" ersetzt.
geringerer Höhe gewährt worden wäre."
b) In Absatz 2 werden das Wort „Vierten" durch
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Fünften" und die Worte „nach § 4 des Vierten
Vermögensbildungsgesetzes" durch die Worte ,,(2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der
,,nach § 11 des Fünften Vermögensbildungsgeset- Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwen-
zes" ersetzt. det, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld unbe-
schadet der Sätze 2 und 3 von dem folgenden
5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Zahlungsabschnitt an. Wird der Mietzuschuß nicht
,,(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wer- zur Bezahlung der Miete verwendet, entfällt der
den bei Kindern im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundes- Wohngeldanspruch nur bis zu dem Zahlungs-
kindergeldgesetzes oder für die zum Haushalt rech- abschnitt, von dem an das Wohngeld von der nach
nenden Kinder, für die Kindergeld nach dem Bundes- Landesrecht zuständigen Stelle an den Empfänger
kindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 8 der Miete gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht, soweit der
Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wird, Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrech-
Beträge in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes ab- nung, Verrechnung oder Pfändung ist oder auf
gesetzt." einen Leistungsträger (§ 12 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch) übergegangen ist."
6 § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 a wird Absatz 1. 10. § 36 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 2 werden die Worte „der in Absatz 1 a
,,§ 36
bezeichneten Familienmitglieder und sonstigen Durchführungsvorschriften
Personen" durch die Worte „des Antragberechtig- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
ten und der in Absatz 1 bezeichneten Personen" Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ersetzt.
1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Gesetzes zu erlassen über die Ermittlung
,,(4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunfts- a) der zu berücksichtigenden Miete oder Be-
pflichtigen sind § 60 sowie § 65 Abs. 1 und 3 des lastung (§§ 5 bis 8 Abs. 1) und
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2151
b) des Einkommens (§§ 9 bis 17).
460
Hierbei dürfen pauschalierende Regelungen bis
getroffen werden, soweit die Ermittlung im einzel- 480
nen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen 26
Schwierigkeiten möglich ist;
266
2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 8
259
Abs. 1 bis 5).
252
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 245
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 238
die Zugehörigkeit von Gemeinden zu der bisherigen 231
oder zu einer auf der Grundlage der Ergebnisse der 224
Wohngeldstatistik (§ 35) zum 31. Dezember 1988 217
ermittelten höheren Mietenstufe mit Wirkung vom 209
1. Januar 1990 festzulegen (§ 8 Abs. 1 bis 5). Hierbei 202
ist das Mietenniveau für Gemeinden, die am 30. Juni
195
1988 20 000 und mehr Einwohner hatten, gesondert
187
festzustellen. In der Anlage (zu § 1 Abs. 3) der Wohn-
180
geldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
172
vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 647) gesondert auf-
165
geführte Gemeinden, die am 30. Juni 1988 weniger
als 20 000 Einwohner hatten, bleiben mit ihrer Mieten- 157
stufe gesondert ausgewiesen, wenn sie mit den nach 150
Kreisen zusammengefaßten Gemeinden und gemein- 142
defreien Gebieten einer niedrigeren Mietenstufe zu- 134
gehören würden." 127
119
111
11. In § 38 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 8 Abs. 1 bis 3"
104
durch ,,§ 8 Abs. 1 bis 6" ersetzt.
96
88
12. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
80
a) Die Vorspalte wird um folgende Zeile ergänzt: 73
,, 1240-1260". 65
57
b) Folgende Spalte wird angefügt: 49
41
460 33
bis 25
480
26 13. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
400 a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:
394 „1760-1780
387 1780-1800".
380
374 b) Folgende Spalten werden angefügt:
367
360 600 620
bis bis
354
620 640
347
340 33 34
334
526 543
327
520 537
320
314 513 530
307 507 524
501 518
300
494 511
293
488 505
286
280
273
2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
600 620 600 620
bis bis bis bis
620 640 620 640
33 34 33 34
482 498 120 129
476 492 113 122
469 485 106 115
463 479 99 107
457 473 91 100
450 466 84 92
444 460 77 85
438 453 69 78
431 447 62 70
425 440 55 63
419 47 55
434
412 40 48
428
33 40
406 421
400 25 33
415
393 25
408
387 402
381 395 14. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
374 389 a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:
368 382
362 376 „2180-2200
2200-2220".
355 369
349 363 b) Folgende Spalten werden angefügt:
343 356
336 350 700 720
330 343 bis bis
720 740
323 337
317 330 37 38
311 324
304 317 611 629
298 311 605 623
599 616
292 304 592 610
285 297 586 603
279 291 580 597
272 284 573 590
266 278 566 583
260 271 560 576
253 265 553 570
246 258 546 563
239 251 539 556
233 244 532 549
226 237 526 542
219 230 518 535
212 223 512 528
205 216 506 522
198 209 500 515
191 202 493 509
184 194 487 503
177 187 481 496
170 180 475 490
163 173 469 484
156 166 463 478
149 158 457 471
142 151 450 465
134 144 444 459
127 137 438 453
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2·153
700 720 700 720
bis bis bis bis
720 740 720 740
37 38 37 38
432 446 87 94
426 440 80 87
420 434 74 81
414 427 67 74
407 421 61 68
401 415 54 61
395 409 48 55
389 402 42 48
383 396 35 41
377 390 29 35
370 383 28
364 377
358 371 15. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
352 364 a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:
346 358
„2860-2880
339 352 2880-2900".
333 345
327 b) Folgende Spalten werden angefügt:
339
321 333
315 326 820 840
bis bis
308 320 840 860
302 314
42 43
296 308
290 301
713 731
283 295
707 725
277 288 701 719
271 282 695 713
265 276 689 707
258 269 683 701
252 263 677 694
246 256 671 688
239 250 665 682
233 243 659 676
227 237 652 669
220 230 646 663
214 224 640 657
208 218 635 651
201 211 629 646
195 205 624 640
189 198 618 635
613 629
182 192
176 185 607 623
170 179 602 618
163 172 596 612
157 166 591 607
585 601
151 159
144 153 580 595
138 146 574 590
131 140 569 584
125 133 563 579
558 573
119 127
112 120 552 567
106 114 547 562
99 107 541 556
101 536 551
93
530 545
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
820 840 820 840
bis bis bis bis
840 860 840 860
42 43 42 43
525 539 221 230
519 534 215 224
514 528 210 219
508 522 204 213
503 517 199 207
497 511 193 202
492 506 187 196
486 500 182 190
481 494 176 185
475 489 171 179
470 483 165 173
464 478 160 168
459 472 154 162
453 466 149 156
448 461 143 151
137 145
442 455 132 139
437 450 126 134
431 444
121 128
426 438 115 122
420 433
110 117
415 427 104 111
409 422 98 105
404 416 93 100
398 410 87 94
393 405
82 88
387 399 76 83
382 393 71 77
376 388 65 71
371 382 59 66
365 377
54 60
359 371 48 54
354 365 43 49
348 360 37 43
343 354 37
337 348 16. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
332 343 a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:
326 337
321 332 „3260-3280
315 326 3280-3300".
310 320 b) Folgende Spalten werden angefügt:
304 315
299 309 940 960
bis bis
293 303
960 980
287 298
282 292 48 49
276 286 813 831
271 281 807 825
265 275 801 819
260 269 795 812
254 264 789 806
249 258 783 800
243 253 776 794
238 247 770 787
232 241 764 7.81
226 236 758 775
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2155
940 960 940 960
bis bis bis bis
960 980 960 980
48 49 48 49
753 769 446 458
747 764 440 452
741 758 434 446
736 752 429 440
730 747 423 435
725 741 418 429
719 735 412 423
714 730 407 418
708 724 401 412
702 718 395 406
697 713 390 401
691 707 384 395
686 701 379 389
680 696 373 384
675 690 367 378
669 684 362 372
663 679 356 367
658 673 351 361
652 667 345 355
647 662 340 350
641 656 334 344
636 650 328 338
630 645 323 333
624 639 317 327
619 633 312 321
613 628 306 316
608 622 301 310
602 616 295 304
596 611 289 299
591 605 284 293
585 599 278 287
580 594 273 282
574 588 267 276
569 582 262 270
563 577 256 265
557 571 250 259
552 565 245 253
546 560 239 248
541 554 234 242
535 548 228 236
529 543 223 231
524 537 217 225
518 531 211 219
513 526 206 214
507 520 200 208
502 514 195 202
496 509 189 197
490 503 183 191
485 497 178 185
479 492 172 180
474 486 167 174
468 480 161 168
462 475 156 163
457 469 150 157
451 463 144 151
2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
940 960 1060 1080
bis bis bis bis
960 980 1080 1100
48 49 54 55
139 146 795 811
133 140 790 805
128 134 784 800
122 129 778 794
117 123 773 788
111 118 767 782
105 112 761 777
100 106 756 771
94 101 750 765
89 95 744 759
83 89 739 754
78 84 733 748
72 78 727 742
66 72 721 736
61 67 716 730
55 61
710 724
50 55
704 719
44 50
698 713
38 44
693 707
38
687 701
681 695
17 Die Anlage 6 wird wie folgt geändert: 675 689
a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt: 669 683
664 677
„3640-3660 658 672
3660-3680".
652 · 666
b) Folgende Spalten werden angefügt: 646 660
640 654
1060 1080 634 648
bis bis 628 642
1080 1100
623 636
54 55 617 630
611 624
918 935 605 618
912 930 599 612
907 924 593 606
901 918 587 600
896 913 581 594
890 907 575 588
885 902 569 582
879 896 563 576
874 891 557 570
868 885 552 564
862 879 546 558
857 874 540 552
851 868 534 546
846 862 528 539
840 857 522 533
835 851 516 527
829 845 509 521
823 840 503 515
818 834 497 509
812 828 491 503
807 823 485 497
01 817 479 491
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2157
·---"-.-·--·--·
1060 1080 1060 1080
bis bis bis bis
1080 1100 1080 1100
54 55 54 55
473 484 162 168
467 478 156 162
462 472 151 156
456 467 145 151
450 461 139 145
445 455 134 139
439 449 128 133
433 444 122 128
428 438 117 122
422 432 H1 116
416 426 105 110
411 421 100 105
405 415 94 99
400 409 88 93
394 403 83 87
388 398 77 82
383 392 71 76
377 386 66 70
371 380 60 64
366 375 54 59
49 53
360 369 43 47
354 363 37 41
349 357
36
343 352
337 346
18. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:
332 340
326 334 a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:
320 329 „4000-4020
315 323 4020-4040".
309 317
b) Folgende Spalten werden angefügt:
303 311
298 306 1160 1180 1200
292 300 bis bis bis
286 294 1180 1200 1220
281 288
56 57 58
275 283
269 277 1013 1030 1048
264 271 1008 1025 1042
258 266 1002 1020 1037
252 260 997 1014 1032
247 254 992 1009 1026
241 248 986 1004 1021
235 243 981 998 1015
230 237 976 993 1010
224 231 971 987 1004
218 225 965 982 999
213 220 960 977 993
207 214 954 971 988
201 208 949 966 982
196 202 944 960 977
190 197 938 955 971
184 191 933 949 966
179 185 927 944 960
173 179 922 938 954
168 174 916 933 949
2158 Bundesgesetzolatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1160 1180 1200 1160 1180 1200
bis bis bis bis bis bis
1180 1200 1220 1180 1200 1220
56 57 58 56 57 58
911 927 943 587 598 610
905 921 937 580 592 604
900 916 932 574 586 597
894 910 926 568 579 591
889 905 920 561 573 584
883 899 915 555 566 578
878 893 909 549 560 571
872 888 903 542 553 565
866 882 897 536 547 558
861 876 892 529 540 552
855 871 886 523 534 545
850 865 880 516 527 538
844 859 874 510 521 532
838 853 868 504 514 525
833 848 863 498 508 518
827 842 857 493 503 512
821 836 851 487 497 507
815 830 845 481 491 501
810 824 839 476 485 495
804 818 833 470 480 489
798 813 827 464 474 483
792 807 821 459 468 477
786 801 815 453 462 472
781 795 809 447 456 466
775 789 803 442 451 460
769 783 797 436 445 454
763 777 791 430 439 448
757 771 785 425 433 442
751 765 779 419 428 436
745 759 773 413 422 430
739 753 767 407 416 425
734 747 761 402 410 419
728 741 755 396 404 413
722 735 749 390 399 407
716 729 742 385 393 401
710 723 736 379 387 395
704 717 730 373 381 389
698 711 724 368 376 384
692 705 718 362 370 378
685 699 712 356 364 372
679 692 705 350 358 366
673 686 699 345 352 360
667 680 693 339 347 354
661 674 687 333 341 348
655 668 680 328 335 342
649 661 674 322 329 337
643 655 668 316 323 331
636 649 661 310 318 325
630 643 655 305 312 319
624 636 649 299 306 313
618 630 642 293 300 307
612 624 636 288 294 301
605 617 629 282 289 295
599 611 623 276 283 289
593 605 617 270 277 284
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. De.zember 1989 2159
1160 1180 1200 1280 1300 1320
bis bis bis bis bis bis
1180 1200 1220 1300 1320 1340
56 57 58 62 63 64
265 271 278 1128 1145 1163
259 265 272 1123 1140 1158
253 260 266 1118 1135 1153
248 254 260 1113 1130 1147
242 248 254 1108 1125 1142
236 242 248 1103 1120 1137
230 236 242 1098 1115 1132
225 231 236 1093 1110 1127
219 225 231 1088 1105 1121
213 219 225 1083 1099 1116
207 213 219
202 207 213 1077 1094 1111
196 201 207 1072 1089 1106
190 196 201 1067 1084 1100
185 190 195 1062 1079 1095
1057 1073 1090
179 184 189
173 178 183 1052 1068 1084
167 172 177 1046 1063 1079
162 167 172 1041 1057 1073
156 161 166 1036 1052 1068
1030 1047 1063
150 155 160
144 149 154 1025 1041 1057
139 143 148 1020 1036 1052
133 137 142 1014 1030 1046
127 132 136 1009 1025 1041
121 126 130 1004 1019 1035
116 120 124 998 1014 1029
110 114 118 993 1008 1024
104 108 112 987 1003 1018
98 102 106 982 997 1013
93 97 101 976 992 1007
87 91 95 971 986 1001
81 85 89 965 980 996
75 79 83 959 975 990
70 73 77
954 969 984
64 67 71 948 963 978
58 62 65
943 958 973
52 56 59
937 952 967
47 50 53
931 946 961
41 44 47
926 940 955
35 38 41 920 935 949
35
914 929 943
908 923 937
19. Die Anlage 8 wird wie folgt geändert: 903 917 931
897 911 926
a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt: 891 905 920
„432G-4340 899 914
885
434G-4360". 908
879 893
b) Folgende Spalten werden angefügt: 873 887 902
867 881 895
1280 1300 1320 862 875 889
bis bis bis 856 869 883
1300 1320 1340 850 863 877
62 63 64 844 857 871
838 851 865
1133 1150 1168 832 845 859
2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1280 1300 1320 1280 1300 1320
bis bis bis bis bis bis
1300 1320 1340 1300 1320 1340
62 63 64 62 63 64
826 839 853 478 487 496
819 833 846 472 481 489
813 827 840 466 475 483
807 821 834 460 469 477
801 814 828 454 463 471
795 808 821 448 456 465
789 802 815 442 450 458
783 796 809 436 444 452
776 789 802 430 438 446
770 783 796 424 432 440
764 777 789 418 426 434
758 770 783 412 420 427
751 764 777 406 413 421
745 758 770 400 407 415
739 751 764 394 401 409
732 745 757 388 395 402
726 738 751 381 389 396
720 732 744 375 383 390
713 725 738 369 376 383
707 719 731 363 370 377
700 712 724 357 364 371
694 706 718 351 358 365
687 699 711 345 352 358
681 693 704 339 345 352
674 686 698 332 339 346
668 679 691 326 333 339
661 673 684 320 327 333
654 666 678 314 320 327
648 659 671 308 314 320
641 653 664 302 308 314
634 646 657 295 302 308
628 639 650 289 295 301
621 632 644 283 289 295
614 625 637 277 283 289
608 619 630 271 276 282
601 612 623 264 270 276
594 605 616 258 264 269
587 598 609 252 257 263
580 591 602 246 251 257
574 584 595 239 245 250
568 578 588 233 238 244
562 572 581 227 232 237
556 566 575 221 226 231
550 560 569 214 219 225
544 554 563 208 213 218
538 548 557 202 207 212
532 542 551 195 200 205
526 536 545 189 194 199
520 530 539 183 188 192
514 523 532 177 181 186
508 517 526 170 175 179
502 511 520 164 168 173
496 505 514 158 162 166
490 499 508 151 156 160
484 493 502 145 149 154
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2161
1280 1300 1320 1400 1420 1440
bis bis bis bis bis bis
1300 1320 1340 1420 1440 1460
62 63 64 67 68 69
139 143 147 1113 1129 1144
132 136 141 1108 1123 1139
126 130 134 1102 1118 1134
120 124 127 1097 1113 1128
113 117 121 1092 1107 1123
107 111 114 1086 1102 1117
100 104 108 1081 1096 1112
94 98 101 1075 1091 1106
88 91 95 1070 1085 1100
81 85 88 1065 1080 1095
75 78 82 1059 1074 1089
68 72 75 1053 1068 1083
62 65 69 1048 1063 1078
56 59 62 1042 1057 1072
49 52 55 1037 1052 1066
43 46 49
36 42 1031 1046 1061
39
1026 1040 1055
36
1020 1034 1049
20. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert: 1014 1029 1043
a) Die Vorspalte wird um folgende Zeile ergänzt: 1008 1023 1037
,,4680-4 700". 1003 1017 1032
b) Folgende Spalten werden angefügt:
997 1011 1026
991 1006 1020
1400 1420 1440 985 1000 1014
bis bis bis 980 994 1008
1420 1440 1460
974 988 1002
67 68 69 968 982 996
962 976 990
1252 1269 1287 956 970 984
1247 1265 1282 950 964 978
1243 1260 1277
944 958 972
1238 1255 1273 938 952 966
1233 1250 1268 932 946 960
1228 1246 1263 926 940 953
1224 1241 1258 920 934 947
1219 1236 1253
914 928 941
1214 1231 1248 908 921 935
1209 1226 1243 902 915 929
1204 1221 1238 896 909 922
1199 1216 1233 890 903 916
1195 1211 1228
1190 1206 1223 883 897 910
1185 1201 1218 877 890 903
1180 1196 1213 871 884 897
1175 1191 1208 865 878 891
1170 1186 1203 859 871 884
1165 1181 1197 852 865 878
1160 1176 1192 846 859 871
1154 1171 1187 840 852 865
1149 1166 1182 833 846 858
1144 1160 1176 827 839 852
1139 1155 1171 820 833 845
1134 1150 1166 814 826 839
1129 1145 1161 807 820 832
1123 1139 1155 801 813 826
1118 1134 1150 795 807 819
216? Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1400 1420 1440 1400 1420 1440
bis bis bis bis bis bis
1420 1440 1460 1420 1440 1460
67 68 69 67 68 69
788 800 812 433 440 447
781 793 806 426 433 441
775 787 799 420 427 434
768 780 792 413 420 428
762 774 785 407 414 421
755 767 779 400 407 414
748 760 772 394 401 408
742 753 765 387 394 401
735 747 758 381 387 394
728 740 751 374 381 388
721 733 744 368 374 381
715 726 738 361 368 374
708 719 731 354 361 368
701 712 724 348 354 361
694 705 717 341 348 354
687 699 710 335 341 347
681 692 703 328 334 341
674 685 696 321 328 334
667 678 689 315 321 327
660 671 681 308 314 320
653 664 674 302 308 314
646 656 667 295 301 307
640 650 660 288 294 300
634 643 653 282 287 293
628 637 647 275 281 286
621 631 641 268 274 279
615 625 634 262 267 273
609 619 628 255 260 266
603 612 622 248 254 259
597 606 615 241 247 252
591 600 609 235 240 245
584 594 603 228 233 238
578 587 596 221 226 231
572 581 590 214 219 224
566 575 584 208 213 218
559 568 577 201 206 211
553 562 571 194 199 204
547 556 564 187 192 197
541 549 558 180 185 190
534 543 552 173 178 183
528 537 545 167 171 176
522 530 539 160 164 169
515 524 532 153 157 162
509 517 526 146 150 155
503 511 519 139 143 148
496 505 513 132 136 141
490 498 506 125 130 134
484 492 500 118 123 127
477 485 493 112 116 120
471 479 487 105 109 112
465 472 480 98 102 105
458 466 474 91 94 98
452 459 467 84 87 91
445 453 461 77 80 84
439 446 454 70 73 77
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2163
1400 1420 1440 1520 1540 1560 Steige-
bis bis bis bis bis bis rungs-
1420 1440 1460 1540 1560 1580 betrag
67 68 69 73 74 75 76
63 66 70 1208 1223 1239 16
56 59 63 1203 1218 1234 15
49 52 55 1198 1213 1228 15
42 45 48 1192 1208 1223 15
35 38 41 1187 1203 1218 15
1182 1197 1212 15
21 . Die Anlage 10 wird wie folgt geändert: 1177 1192 1207 15
1171 1187 1202 15
a) In Absatz 1 werden 1166 1181 1196 15
aa) die Vorspalte um folgende Zeilen ergänzt: 1161 1176 1191 15
„5080-5100 1156 1171 1185 15
5100-5120" 1150 1165 1180 15
und 1145 1160 1175 15
1139 1154 1169 15
bb) die Spalte 73 durch folgende Spalten 73 bis 76 1134 1149 1163 15
ersetzt:
1129 1143 1158 15
1123 1138 1152 15
1520 1540 1560 Steige- 1132 1147 15
1118
bis bis bis rungs-
1540 1560
1112 1127 1141 14
1580 betrag
1107 1121 1135 14
73 74 75 76
1101 1115 1130 14
1373 1391 1408 18 1095 1110 1124 14
1369 1386 1404 18 1090 1104 1118 14
1364 1382 1399 17 1084 1098 1113 14
1360 1378 1395 17 1079 1093 1107 14
1356 1373 1390 17 1073 1087 1101 14
1351 1369 1386 17 1067 1081 1095 14
1347 1364 1381 17 1061 1075 1089 14
1342 1360 1377 17 1056 1070 1084 14
1338 1355 1372 17 1050 1064 1078 14
1333 1350 1367 17 14
1044 1058 1072
1329 1346 1363 17 1038 1052 1066 14
1324 1341 1358 17 1033 1046 1060 14
1320 1337 1353 17 1027 1040 1054 14
1315 1332 1349 17 1021 1034 1048 14
1310 1327 1344 17
1015 1028 1042 13
1306 1322 1339 17 1009 1022 1036 13
1301 1318 1334 17 1003 1016 1030 13
1296 1313 1330 17 997 1010 1024 13
1292 1308 1325 17 991 1004 1018 13
1287 1303 1320 16
985 998 1011 13
1282 1299 1315 16 979 992 1005 13
1277 1294 1310 16 973 986 999 13
1272 1289 1305 16 967 980 993 13
1268 1284 1300 16 961 974 987 13
1263 1279 1295 16
1258 1274 1290 16 955 968 981 13
1253 1269 1285 16 949 961 974 13
1248 1264 1280 16 942 955 968 13
1243 1259 1275 16 936 949 962 13
1238 1254 1270 16 930 943 955 13
1233 1249 1265 16 924 936 949 13
1228 1244 1260 16 918 930 943 13
1223 1239 1255 16 911 924 936 12
1218 1234 1249 16 905 917 930 12
1213 1229 1244 16 899 911 923 12
2164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1520 1540 1560 Steige- 1520 1540 1560 Steige-
bis bis bis rungs- bis bis bis rungs-
1540 1560 1580 betrag 1540 1560 1580 betrag
73 74 75 76 73 74 75 76
892 905 917 12 533 542 550 8
886 898 910 12 527 535 543 8
880 892 904 12 520 528 536 8
873 885 897 12 513 521 530 8
867 879 891 12 507 515 523 8
860 872 884 12 500 508 516 8
854 866 878 12 493 501 509 8
847 859 871 12 486 494 502 8
841 853 864 12 479 487 495 8
834 846 858 12 472 480 488 8
828 839 851 12 466 473 481 8
821 833 844 12 459 466 474 8
814 826 838 12 452 459 467 8
808 819 831 12 445 453 460 8
801 813 824 11 438 446 453 7
794 806 817 11 431 439 446 7
788 799 810 11 424 432 439 7
781 792 804 11 417 425 432 7
774 785 797 11 410 418 425 7
767 779 790 11 403 411 418 7
761 772 783 11 396 403 411 7
754 765 776 11 389 396 403 7
747 758 769 10 382 389 396 7
741 751 762 10 375 382 389 7
734 745 755 10 368 375 382 7
728 738 749 10 361 368 375 7
722 732 742 10 354 361 368 7
716 726 736 10 347 354 360 7
709 719 729 10 340 347 353 7
703 713 723 10 333 339 346 7
697 707 716 10 326 332 339 6
690 700 710 10 319 325 331 6
684 694 703 10 311 318 324 6
678 687 697 10 304 311 317 6
671 681 690 10 297 303 309 6
665 674 684 10 290 296 302 6
658 668 677 10 283 289 295 6
652 661 671 9 275 281 287 6
645 655 664 9 268 274 280 6
639 648 658 9 261 267 273 6
632 642 651 9 254 259 265 6
626 635 644 9 246 252 258 6
619 629 638 9 239 245 250 6
613 622 631 9 232 237 243 6
606 615 624 9 224 230 235 6
600 609 618 9 217 223 228 5
593 602 611 9 210 215 221 5
587 595 604 9 202 208 213 5
580 589 598 9 195 200 206 5
573 582 591 9 187 193 198 5
567 575 584 9 180 185 190 5
560 569 577 9 173 178 183 5
554 562 571 9 165 170 175 5
547 555 564 8 158 163 168 5
540 549 557 8 150 155 160 5
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2165
Spalte 75 ergebende Betrag um einen Steige-
1520 1540 1560 Steige-
rungsbetrag nach Absatz 1 Spaite 76 erhöht.
bis bis bis rungs-
1540 1560 1580 betrag 3. Bei einem nach Nummer 1 ermäßigten monat-
lichen Familieneinkommen von mehr als 5 120
73 74 75 76
Deutsche Mark wird für jede weiteren angefan-
143 148 152 5 genen 40 Deutsche Mark der nach Anwen-
135 140 145 5 dung der Nummern 1 und 2 sich ergebende
128 132 137 5 Betrag um 10 Deutsche Mark vermindert.
120 125 130 5 Wohngeld unter 35 Deutsche Mark wird nicht
113 117 122 5 gewährt."
105
Artikel 2
110 114 5
97 102 106 4 Neufassung des Wohngeldgesetzes
90 94 99 4
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
82 87 91 4
Städtebau kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes in
75 79 83 4
der ab 1 . Januar 1990 geltenden Fassung im Bundes-
67 71 76 4 gesetzblatt bekanntmachen.
59 64 68 4
52 56 60 4 Artikel 3
44 48 52 4
36 40 44 4 Berlin-Klausel
36 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
,,(2) Bei einem Haushalt mit mehr als zehn Fami- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
lienmitgliedern gilt Absatz 1 entsprechend mit fol- Überleitungsgesetzes.
genden Maßgaben:
Artikel 4
1. Es ist von einem monatlichen Familienein-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
kommen auszugehen, das sich für das elfte
und jedes weitere Familienmitglied um je (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
350 Deutsche Mark ermäßigt. 1 . Januar 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchstaben d und e,
2. Bei einer nach § 8 Abs. 1 zu berücksichti- Nr. 1O sowie Artikel 2 treten am Tage nach der Ver-
genden Miete oder Belastung von mehr als kündung in Kraft.
1 580 Deutsche Mark wird für jede weiteren (2) § 8 Abs. 7 Satz 2 des Wohngeldgesetzes in der
angefangenen 20 Deutsche Mark der nach Fassung des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe e tritt am 1. April
Anwendung der Nummer 1 sich aus Absatz 1 1990 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 6. Dezember 1989
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 und lsotretinoin
4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 und seine Salze
S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1 der Dritten Zuständig- Leuprorelin
keitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 und seine Salze
(BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bun- Mitoxantron
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und seine Salze
nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Ronidazol
Verschreibungspflicht verordnet: und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
Artikel 1
Terazosin
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei- und seine Salze
mittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt Wismut
geändert durch die Verordnung vom 9. Juni 1989 (BGBI. 1 und seine Verbindungen
S. 1078), wird die Anlage wie folgt geändert: zur oralen Anwendung
- ausgenommen in Tagesdosen bis zu 1,5 g Wismut
1. Die Position „Buserelin" erhält folgenden Zusatz: und in Packungsgrößen bis zu 50 g Wismut-".
,,- zur Behandlung des Prostatakarzinoms bei Men-
schen in Zubereitungen zur parenteralen und nasalen
Anwendung-". Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. folgende Positionen werden angefügt:
tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
„Dimetridazol gesetzes auch im Land Berlin.
und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
Artikel 3
Enalapril
und seine Salze Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2167
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zahlung der Gebühren
des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts
Vom 7. Dezember 1989
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des
Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2188) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts und des
Bundespatentgerichts vom 5. September 1968 (BGBI. 1S. 1000) wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Abkürzung ,,(PatGebZV)" angefügt.
2. Im § 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. durch Übergabe oder Übersendung eines Auftrags zur Abbuchung von einem
Konto bei einem Kreditinstitut, das nach einer Bekanntmachung des Präsidenten
des Deutschen Patentamts ermächtigt ist, solche Konten zu führen."
3. Im § 2 wird das Wort „Amtskasse" durch das Wort „Zahlstelle" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. bei Übergabe oder Übersendung von Schecks, Postschecks, Postüberwei-
sungsaufträgen oder Abbuchungsaufträgen(§ 1 Nr. 1 Buchstabe b und c und
Nr. 4) der Tag des Eingangs, sofern die Einlösung bei Vorlage erfolgt;".
b) In Nummer 6 wird das Wort „Amtskasse" durch das Wort „Zahlstelle" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
§ 8 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1990
(Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1990)
Vom 7. Dezember 1989
Auf Grund des 1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten 38 896 DM,
- zuletzt durch Artikel 1 Nr. 37 des Haushaltsbegleitgeset-
zes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) 2. in der knappschaftlichen
geänderten § 1256 Abs. 1 und des zuletzt durch Arti- Rentenversicherung 39 307 DM.
kel 1 Nr. 52 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgesetzes
1984 geänderten § 1385 Abs. 2 der Reichsversiche-
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 820-1 , veröffentlichten bereinigten §2
Fassung, Bezugsgröße in der Sozialversicherung
- zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Haushaltsbegleitgeset-
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches
zes 1984 geänderten § 33 Abs. 1 und des zuletzt durch
Sozialgesetzbuch beträgt 1990
Artikel 2 Nr. 29 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgeset-
zes 1984 geänderten § 112 Abs. 2 des Angestelltenver- 39 480 DM jährlich oder
sicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 3 290 DM monatlich.
Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung,
§3
- zuletzt durch Artikel 3 Nr. 18 des Haushaltsbegleitgeset-
zes 1984 geänderten § 55 Abs. 1 und des zuletzt durch Beitragsbemessungsgrenzen
Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe b des Haushaltsbegleitgeset- in der Rentenversicherung
zes 1984 geänderten § 130 Abs. 3 des Reichsknapp- Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen 1990
schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten 1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
Fassung, stellten
- Artikels 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs- 75 600 DM jährlich oder
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 6 300 DM monatlich,
III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, der zuletzt durch Artikel 23 Nr. 14 des 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 93 600 DM jährlich oder
1982 (BGBI. 1 S. 1857) geändert worden ist, 7 800 DM monatlich.
- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8250-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung und § 4
- § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti- Berechnungsgrundlage für Durchschnittsbeiträge
kel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 in der Rentenversicherung
S. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleit-
gesetzes 1984 eingefügt worden ist, Die Berechnungsgrundlage für
wird nach Anhören des Statistischen Bundesamtes verord- 1 . den monatlichen Pflichtbeitrag im Sinne des § 4 Abs. 2
net: Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes und
§ 1
2. den monatlichen freiwilligen Mindestbeitrag im Sinne
Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte
des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenver-
in der Rentenversicherung
sicherungs-Neuregelungsgesetzes
Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versi-
cherten beträgt für 1988 beträgt 1990 3 241 DM.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2169
§5 zes und Artikel II § 20 des Sozialgesetzbuchs - Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung - auch im
Berlin-Klausel
Land Berlin.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- §6
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinterblie- Inkrafttreten
benenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes, Artikel 3
§ 5 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
· Bonn, den 7. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung
für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe
(3. BAföG-HeilhilfsberufeVÄndV)
Vom 7. Dezember 1989
Auf Grund des§ 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungs- 20. Lehranstalten für medizinische Dokumenta-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung tionsassistenten,
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) wird verordnet: 21. Lehranstalten für Kardiotechniker."
Artikel 1 2. § 2 wird wie folgt neu gefaßt:
Die Verordnung über die Ausbildungsförderung für den
,,§ 2
Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
2. November 1970 (BGBI. 1 S. 1504), zuletzt geändert Die Auszubildenden an den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis
durch die Verordnung vom 2. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 869), Nr. 20 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Aus-
wird wie folgt geändert: bildungsförderung wie Schüler an Berufsfachschulen,
die Auszubildenden an den in § 1 Abs. 1 Nr. 21
1. § 1 wird wie folgt geändert bezeichneten Ausbildungsstätten wie Schüler an Fach-
schulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufs-
a) In Nummer 2 wird vor dem Komma folgender Klam-
ausbildung voraussetzt."
merzusatz eingefügt:
,,(Fachrichtungen Laboratoriumsmedizin und Radio-
logie)".
Artikel 2
b) Der Nummer 11 werden nach dem Wort „Mas-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
seure" die Wörter „und für Masseure und medizini-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-
sche Bademeister" angefügt.
bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
c) Nach „Nr. 17. Lehranstalten für medizinische Fuß-
pflege" werden der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummern 18, 19, 20 und 21 angefügt:
,, 18. Schulen für Rettungsassistenten,
Artikel 3
19. Lehranstalten für medizinische Sektions- und Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . August 1989
Präparationsassistenten, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2171
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik
Vom 11. Dezember 1989
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1
S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik
vom 3. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1911) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Nummer 3 ein Komma sowie folgende neue Nummer
eingefügt:
,,4. Dauerbackwaren".
2. In § 3 Abs. 2 wird nach Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
sowie folgende neue Nummer angefügt:
,,4. in der Fachrichtung Dauerbackwaren:
Herstellen von Dauerbackwaren und Knabberartikeln."
3. In § 8 Abs. 2 wird in Nummer 3 Buchstabe b der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt sowie folgende neue Nummer angefügt:
,,4. in der Fachrichtung Dauerbackwaren:
a) Herstellen von 2 Dauerbackwaren in unterschiedlicher Verarbeitung,
b) Herstellen von 2 Knabberartikeln in unterschiedlicher Verarbeitung."
4. In der Anlage zu § 4 wird dem Abschnitt II nach Nummer 3 der aus der Anlage
ersichtliche Text angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
4. Fachrichtung Dauerbackwaren
Lfd. Teil des
Nr. .A.usbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im
Ausbildungshalbjahr
1 2 3 4 5 6
------·-~-
1 2 3 4
·-·
Herstellen a) Teige und Massen herstellen X
von Dauer-
backwaren und b) Mischungen aus ölhaltigen Samenkernen und X
Knabberartikeln aus Trockenfrüchten herstellen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4) c) Extrudate aus Gelatinaten durch Frittieren oder X
durch Direktexpansion herstellen
d) Gebäck aus Mürbe-, Hefe- und Blätterteig her- X
stellen, insbesondere Kekse, Käsegebäck und
Kräcker
e) Gebäck aus Massen herstellen, insbesondere X
aus Waffel-, Makronen- und Biskuitmassen
f) Laugengebäck herstellen X
g) Lebkuchen und lebkuchenartige Backwaren her- X
stellen
h) produktionsbezogene Anlagen, insbesondere X
Back- und Frittieranlagen sowie Kochextruder,
bedienen
i) Produktionsprozesse steuern X
k) Rezeptvariationen erläutern X
1) Fertigprodukte sensorisch prüfen X
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2173
Vierte Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften
Vom 12. Dezember 1989
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 5 und des § 79a b) dem Absatz 2 a werden folgende Sätze angefügt:
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- „Satz 1 ist nicht anzuwenden bei der Einfuhr und
machung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird ver- Durchfuhr von Fleisch von Hausschweinen, wenn
ordnet:
und soweit die Einfuhr oder Durchfuhr ohne Geneh-
migung
Artikel 1 1. auf Grund einer Entscheidung des Rates oder
Vierzehnte Änderung der Kommission der Europäischen Gemein-
der Klauentiere-Einfuhrverordnung schaften nach Artikel 8 a Abs. 1 Satz 2 der Richt-
linie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember
Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fra-
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1 gen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-
S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung kehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302
vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt S. 24) oder nach Artikel 7 a Abs. 1 Satz 2
geändert: der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom
22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchen-
1. § 3 a wird wie folgt geändert: rechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
a) In Satz 1 werden die Worte „des Rates vom 26. Juni Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABI.
1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils geltenden Fas-
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit sung zum innergemeinschaftlichen Handelsver-
Rindern und Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 kehr zugelassen worden ist und
S. 1)" gestrichen; 2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger
b) in Satz 2 wird das Wort „gibt" durch das Wort bekanntgemacht hat.
,,macht" ersetzt. Der Bundesminister macht auch die Aufhebung der
Entscheidung nach Satz 2 im Bundesanzeiger
2. In § 4 a wird der bisherige Wortlaut Absatz 1 ; folgender bekannt."
Absatz wird angefügt:
,,(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei der Einfuhr 4. § 7b Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
und Durchfuhr lebender Hausschweine, wenn und „ 1. das Fleisch durch eine Entscheidung des Rates
soweit oder der Kommission der Europäischen Gemein-
1. die Tiere auf Grund einer E:ntscheidung des Rates schaften nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie
oder der Kommission der Europäischen Gemein- 72/461/EWG oder nach Artikel 7 Abs. 4 der Richt-
schaften nach Artikel 9a Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie linie 80/215/EWG in der jeweils geltenden Fassung
64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung zum vom innergemeinschaftlichen Handelsverkehr aus-
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelas- geschlossen ist und".
sen sind und
5. § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger be-
kanntgemacht hat. 1. Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe ein-
gefügt:
Der Bundesminister macht auch die Aufhebung der
Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt." „b) von gefrorenem Samen von Hausrindern aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft, der nach dem 31. Dezember
3. § 7 wird wie folgt geändert:
1989 aufbereitet worden ist, wenn die Sendung
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden nach der von einer Tiergesundheitsbescheinigung nach
Angabe „ 12. Dezember 1972" die Worte „zur Rege- Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des
lung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der
Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den
und von frischem Fleisch aus Drittländern" ein- innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
gefügt; gefrorenem Samen von Rindern und an dessen
2174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Einfuhr (ABI. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils 5. Nach § 9 a wird folgender Abschnitt eingefügt:
geltenden Fassung begleitet ist,";
„3. Abschnitt
2. die bisherigen Buchstaben b und c werden Buch-·
staben c und d. Ausfuhr von Rindersamen
§ 9b
(1) Rindersamen darf nach Mitgliedstaaten nur aus-
Artikel 2 geführt werden, wenn er
Vierte Änderung 1. in einer zugelassenen Besamungsstation entnom-
der Klauentiere-Ausfuhrverordnung men und aufbereitet worden ist und
Die Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung der 2. von einer amtstierärztlichen Tiergesundheitsbe-
Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 911 ), scheinigung begleitet ist, die dem Muster des
geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. Dezember Anhangs D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates
1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt geändert: vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchen-
rechtlichen Anforderungen an den innergemein-
schaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen
1. In der Bezeichnung und in § 1 Abs. 1 werden jeweils von Rindern und an dessen Einfuhr (ABI. EG
nach dem Wort „Schweine" die Worte ,, , von Rinder- Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung
samen" eingefügt. entspricht.
Die Tiergesundheitsbescheinigung muß zusätzlich in
2. § 2 wird wie folgt geändert:
einer Amtssprache des Bestimmungslandes ausge-
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt: stellt sein und darf nur aus einem Blatt bestehen.
,,4 a. Rindersamen: (2) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat die Einfuhr von
gefrorener Samen von Hausrindern, der nach Rindersamen nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der
dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fas-
ist;" sung genehmigt, kann die zuständige Behörde in die-
b) in den Nummern 11 und 12 werden jeweils nach sem Umfang Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
dem Wort „Rat" die Worte „oder von der Kommis- (3) Wenn und soweit
sion" eingefügt;
1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder
c) nach Nummer 11 wird folgende Nummer eingefügt:
2. der Rat oder die Kommission der Europäischen
,, 11 a. Amtlich anerkannt schweinepestfreier Mit- Gemeinschaften den innergemeinschaftlichen Han-
gliedstaat: delsverkehr mit
vom Rat oder von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften amtlich als Rindersamen in Anwendung der Artikel 4 Abs. 2, Arti-
schweinepestfrei erklärter Mitgliedstaat;" kel 5 Abs. 2 oder Artikel 15 der Richtlinie 88/407/EWG
in der jeweils geltenden Fassung verbietet oder
d) Nummer 17 wird wie folgt gefaßt: beschränkt, dürfen Tiergesundheitsbescheinigungen
„ 17. Zone, die einer tierseuchenrechtlichen Sperre nach Absatz 1 nicht oder nur unter Beachtung dieser
unterliegt: Beschränkung ausgestellt werden.
Sperrbezirk, der auf Grund
a) des§ 9 der MKS-Verordnung vom 24. Juli
1987 (BGBI. 1 S. 1703), § 9c
b) des § 1 Abs. 1 der Sperrbezirksverordnung (1) Eine Besamungsstation wird auf Antrag von der
vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1710) oder zuständigen Behörde zum innergemeinschaftlichen
c) des§ 11 Abs. 1 der Schweinepest-Verord- Handelsverkehr mit Rindersamen zugelassen, wenn
nung vom 3. August 1988 (BGBI. 1S. 1559) 1. die Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und
in der jeweils geltenden Fassung gebildet wor- Kapitel II Buchstabe e der Richtlinie 88/407/EWG in
den ist;" der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind, und
e) in Nummer 20 wird nach dem Wort „Schweine," das 2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des
Wort „Rindersamen," eingefügt. Anhangs A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie
der Anhänge 8 und C der Richtlinie 88/407/EWG in
der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
3. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „nach Dänemark,
Irland oder dem Vereinigten Königreich" durch die (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen
Worte „in einen amtlich anerkannt schweinepestfreien dem Bundesminister die Zulassungen von Besamungs-
Mitgliedstaat" ersetzt. stationen sowie die Rücknahme oder den Widerruf von
Zulassungen unverzüglich mit. Dieser gibt die zugelas-
senen Besamungsstationen unter Erteilung einer Vete-
4. In § 4 Abs. 5 wird die Angabe „Anlage 2 Muster 1
rinärkontrollnummer im Bundesanzeiger bekannt."
Abschnitt V Buchstabe c, d und e" durch die Angabe
„Anlage F Muster I Abschnitt V Buchstabe c, d und e
der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden 6. Der bisherige 3. Abschnitt wird 4. Abschnitt; der bis-
Fassung" ersetzt. herige 4. Abschnitt wird 5. Abschnitt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2175
7. In § 15 wird nach Nummer 5 folgende Nummer ein- Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
gefügt: bekanntmachen.
„5 a. entgegen § 9 b Abs. 1 gefrorenen Rindersamen Artikel 4
ausführt,".
Berlin-Klausel
8. Der bisherige 5. Abschnitt wird 6. Abschnitt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Artikel 5
Neufassungen
Inkrafttreten
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 und 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
2176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 12. Dezember 1989
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes 3. § 4 wird wie folgt geändert:
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes- ,,Nachweis der vollständigen oder teilweisen Ab-
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: gabefreiheit".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fas-
Artikel 1 sung:
Die Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung in der ,, 1. im Falle der vollständigen Abgabefreiheit,
Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1987 das Vorliegen einer der in § 3 Abs. 2 Nr. 1
(BGBI. 1 S. 2247, 2362) wird wie folgt geändert: oder 2 genannten Bedingungen,
2. im Falle der teilweisen Abgabefreiheit, zu
1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: welchem Vomhundertsatz die dem Betrieb
dienende Gesamtfutterfläche in einem
,,(2) Abgabeschuldner im Sinne dieser Verordnung abgegrenzten Berggebiet liegt (§ 3 a)."
sind alle Erzeuger mit Ausnahme derjenigen,
bb) Nummer 3 wird gestrichen.
1 . deren Betriebssitz in einem abgegrenzten Berg-
gebiet oder in einem benachteiligten Gebiet oder c) Absatz 3 wird gestrichen.
2. deren landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens zu d) Absatz 5 wird Absatz 3; in ihm werden die Worte
50 vom Hundert in einem benachteiligten Gebiet ,,oder für eine Abgabeermäßigung" gestrichen.
gelegen ist."
Artikel 2
2. § 3a wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
a) In der Überschrift wird das Wort ,,-Abgabeermäßi- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
gung" gestrichen. Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
b) In Absatz 1 werden die Worte „eines Berggebietes"
und „von Berggebieten" jeweils durch die Worte
„eines abgegrenzten Berggebietes" ersetzt; die Artikel 3
Absatzbezeichnung wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . April 1989 in
c) Absatz 2 wird aufgehoben.. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2177
Verordnung
zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
und der Sachbezugsverordnung 1989
Vom 12. Dezember 1989
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozial- 3. Nach § 3 wird eingefügt:
gesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember
,,§ 3a
1976, BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung mit dieser
Vorschrift - auf Grund des § 173a des Arbeitsförderungs- Die nach § 3 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung mit
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch einem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge, die
Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insgesamt
23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet die dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem
Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt für Kalenderjahr zuzuordnen."
Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset-
zes: 4. In § 5 werden die Worte „und mit Ablauf des
31. Dezember 1989 außer Kraft" sowie die Klammern
Artikel 1 gestrichen.
Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Artikel 2
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1
Die Sachbezugsverordnung 1989 in der Fassung der
S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1
vom 6. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2208), wird wie folgt
S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
geändert:
vom 6. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2208), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 wird die Verweisung „den §§ 2 und 3" durch die
Verweisung ,,§ 3" ersetzt.
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und
der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1989" jeweils
2. § 2 wird wie folgt geändert: durch die Jahreszahl „ 1990" ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen 2. § 1 wird wie folgt geändert:
1. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „535" durch die
des Einkommensteuergesetzes, die nicht ein- Zahl „540" ersetzt.
malig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 227 des b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind, ,,(6) Bei kürzeren Zeiträumen als einem Monat ist
2. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommen- zunächst der Wert des jeweiligen Sachbezugs für
steuergesetzes, einen Tag zu ermitteln; dabei sind die Prozentsätze
3. Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des der Absätze 2 bis 4 auf den Tageswert nach Ab-
Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden
Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Die nach
Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt, den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden Werte sind
nach dem letzten Berechnungsschritt auf volle
soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem 10 Deutsche Pfennige aufzurunden. Bei Mahlzeiten
Pauschsteuersatz erhebt." nach§ 40 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergeset-
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „den Zukunfts- zes ist der Tageswert auf volle 10 Deutsche Pfen-
sicherungsfreibetrag" durch die Worte „monatlich nige aufzurunden."
26 Deutsche Mark" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Dem Arbeitsentgelt sind ferner nicht zuzurech- ,,§ 3
nen Sonstige Sachbezüge
1. Beträge nach § 8 des Lohnfortzahlungsgeset- (1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt
zes, werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als
Wert für diese Sachbezüge der übliche Endpreis am
2. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des
Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des§ 8 Abs. 2
Mutterschutzgesetzes,
Satz 4 des Einkommensteuergesetzes Durchschnitts-
3. in den Fällen des § 3 Abs. 3 der Sachbezugsver- werte festgesetzt worden, sind diese Werte maßge-
ordnung der vom Arbeitgeber insoweit übernom- bend. Findet § 8 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuer-
mene Teil des Gesamtsozialversicherungsbei- gesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte
trags." maßgebend.
2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt 4. In § 4 wird die Zahl „535" durch die Zahl „540" und die
werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert Zahl „520" durch die Zahl „530" ersetzt.
der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten
Preis und dem Wert nach Absatz 1 anzusetzen. 5. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 wird die Jahreszahl
(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber ,, 1989" jeweils durch die Jahreszahl „ 1990" ersetzt.
nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer
hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die
nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes pauschal versteuert werden, können mit dem Artikel 3
Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des Sozial-
der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt wer- gesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
den. Besteht das Beschäftigungsvert1ältnis nur wäh- versicherung - und § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes
rend eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag auch im Land Berlin.
des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsech-
zigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzu-
setzen. Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von Artikel 4
dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamt-
sozialversicherungsbeitrags übernimmt." Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2179
zweite Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße
(2. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 12. Dezember 1989
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 und des § 5 Abs. 2 des so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung ande-
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom rer geeigneter Straßen oder
6. August 1975 (BGB!. 1 S. 2121) in Verbindung mit§ 1 der 2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ord-
Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermäch- nung oder nach Anhang 8.8 Randnummer 280 002
tigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. Sep- ausgeschlossen oder beschränkt ist.
tember 1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundesminister
für Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen gemäß (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes verordnet: von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne
Fahrt ober bei vergleichbaren Sachverhalten für eine
Artikel 1 begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten inner-
halb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren
Die Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985 schriftlich bestimmt; dies ist auch durch Allgemeinver-
(BGB!. 1 S. 1550), geändert durch die 1. Straßen-Gefahr- fügung möglich, die öffentlich bekanntgegeben wer-
gutänderungsverordnung vom 21. Dezember 1987 (BGB!. 1 den darf. Die Fahrwegbestimmung kann mit Nebenbe-
S. 2858), wird wie folgt geändert: stimmungen versehen werden. Bei Sperrungen dürfen
die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahr-
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert: wegbestimmung benutzt werden. Die Fahrwegbestim-
a) In den Angaben zu Randnummer 10 315 werden mung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder
die Worte „Satz 1" durch die Worte „Satz 1 und 2" Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbe-
ersetzt. hörden zu beantragen. Der Beförderer darf die gefähr-
lichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbe-
b) Nach den Angaben zu Randnummer 10 385 wird stimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, daß der
die Randnummer „ 10 420," eingefügt. Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahr-
zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Erlaubnispflicht Der Fahrzeugführer muß die Fahrwegbestimmung
(§ 7)" durch die Worte „Beachtung der §§ 7 und 7a" beachten. Er muß den Bescheid über die Fahrwegbe-
ersetzt. stimmung während der Beförderung mitführen und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vor-
3. § 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert: legen.
a) In Satz 1 werden die Worte „ von den §§ 2 bis 4 (4) Güter der Liste I dürfen auf der Straße
Abs. 3 bis 7, den§§ 6, 7 und 11 sowie der Anlage A
Randnummer 2002 Abs. 3 und 4 und der Anlage B 1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut
Randnummern 1O 240 Abs. 5, 10 260 Abs. 3 und in einem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und
4, 10 315, 10 381 und 10 500 Ausnahmen" durch entladen werden kann, es sei denn, daß die Entfer-
die Worte „Ausnahmen von dieser Verordnung" nung auf dem Schienen- oder Wasserweg minde-
ersetzt. stens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Ent-
fernung auf der Straße,
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten
,,Absatz 2 ist anzuwenden." Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das
gefährliche Gut
4. § 7 wird durch folgende §§ 7 und 7a ersetzt:
a) in Tankcontainern oder Großcontainern verla-
,,§ 7 den werden kann, die gesamte Beförderungs-
Beförderung der Güter der Listen I und II strecke im Geltungsbereich dieser Verordnung
mehr als 200 Kilometer beträgt und der Contai-
(1) Für die Beförderung der in der Anlage B Anhang
ner auf dem größeren Teil dieser Strecke mit
B.8 Randnummer 280 001 Listen I und II aufgeführten
der Eisenbahn oder dem Schiff befördert wer-
Güter gelten in dem in den Bemerkungen zu Rand-
den kann oder
nummer 280 001 festgelegten Rahmen die Vorschrif-
ten der Absätze 2 bis 8. b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und
im Huckepackverkehr befördert werden kann,
(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Auto-
die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungs-
bahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benut-
bereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilo-
zung der Autobahn
meter beträgt und das Straßenfahrzeug auf
1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisen-
bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt bahn befördert werden kann.
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen (2) § 7 Abs. 2 bis 7 gilt nicht für die Beförderung der
der Klasse 2 der Anlage A Randnummer 2201 Ziffern in Absatz 1 genannten Stoffe
7 b und 8 b.
1. in Versandstücken (einschließlich Großpackmittel),
(5) Bei Beförderungen von Gütern der Liste I auf der
2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen
Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Satz 1
Tanks nach Anhang B.1 a Randnummer 211 127
Nr. 2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung
Abs. 2 und 3 oder Anhang B.1 b Randnummer
der Deutschen Bundesbahn nachzuweisen, daß ein
212 127 Abs. 2 und 3, die nach einem Berech-
Gleisanschluß-, Container- oder Huckepackverkehr
nungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar)
nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr
(Überdruck) bemessen sind und wenn dies in der
hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheini-
Prüfbescheinigung nach Anhang B.3a oder in einer
gung einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion nachzu-
besonderen Bescheinigung des Tankherstellers
weisen, daß Containerverkehr auf dem Wasserweg
oder eines Sachverständigen nach§ 9 Abs. 3 Nr. 2
nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförde-
bestätigt ist,
rer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantra-
gen. Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 wer- 3. in Doppelwandtanks nach Anhang B.1 a Randnum-
den für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren mer 211 127 Abs. 4a Buchstabe b Nr. 1 oder 2 und
Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Anhang 8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 5 oder in
Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von Aufsetztanks nach Randnummer 211 127 Abs. 4a
höchstens drei Jahren erteilt. Versagt die Deutsche Buchstabe b Nr. 4 oder
Bundesbahn oder eine Wasser- und Schiffahrtsdirek- 4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschrie-
tion die Ausstellung der Bescheingung oder entschei- benen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei
den diese nicht innerhalb einer marktüblichen Zeit Stoffen, die unter den Buchstaben a fallen oder bis
über den Antrag, entscheidet auf Antrag die nach zu 6 000 Liter bei Stoffen, die unter den Buchsta-
Landesrecht zuständige Behörde. Die Bescheinigun- ben b fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu 100
gen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüber- km.
schreitenden Beförderungen auch von der nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde erteilt werden. (3) § 7 Abs. 4 bis 7 gilt ebenfalls nicht für die
Beförderung von Kraftstoffen zu Tankstellen, die kei-
(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelege- nen Gleisanschluß haben.
nen geeigneten Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Satz 1
Nr. 2) muß der Absender im Beförderungspapier die (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für grenzüber-
Bezeichnung des Bahnhofs oder Hafens angeben und schreitende Beförderungen. § 7 Abs. 4 und 5 findet
zusätzlich vermerken „Beförderung nach § 7 Abs. 4 keine Anwendung auf Beförderungen von und nach
Satz 1 Nr. 2 GGVS". Für Beförderungen im Zusam- Berlin (West) und auf den Verkehr mit der Deutschen
menhang mit einem Huckepackverkehr (Absatz 4 Demokratischen Republik und Berlin (Ost)."
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der 5. In§ 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Erlaubnis nach
Straße durch eine Reservierungsbestätigung der § 7" durch die Worte „Fahrwegbestimmung und
Deutschen Bundesbahn oder den von ihr beauftragten Bescheinigung nach den §§ 7 und 7 a" ersetzt.
Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das
Beförderungspapier für den Bahntransport die Teil-
6. § 9 wird wie folgt geändert:
nahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die
Bescheinigungen nach Absatz 5 oder die Reservie- ,,(1) Für die Bestimmung des Fahrwegs nach § 7
rungsbestätigung oder das Beförderungspapier für Abs. 3 ist jeweils die Straßenverkehrsbehörde
den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahr- zuständig, in deren Bezirk die Be- oder Entlade-
zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. stelle liegt. Bei grenzüberschreitenden Beförderun-
Der Fahrzeugführer muß die Bescheinigung oder gen über nicht an Autobahnen liegenden Grenz-
Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspa- übergangsstellen ist die Straßenverkehrsbehörde
pier für den Bahntransport während der Beförderung zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangs-
mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen stelle liegt. Bei unterbrochenen Autobahnen ist die
zur Prüfung vorlegen. Straßenverkehrsbehörde· für die Bestimmung des
Fahrwegs zwischen den Autobahnabschnitten
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für grenzüber-
zuständig, in deren Bezirk der endende Autobahn-
schreitende Beförderungen. Die Absätze 4 und 5 fin-
abschnitt liegt. Ist die Benutzung von Autobahnen
den keine Anwendung auf Beförderungen von und
unzumutbar, ist ausschließlich die Straßenver-
nach Berlin (West) und auf den Verkehr mit der Deut-
kehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Bela-
schen Demokratischen Republik und Berlin (Ost).
destelle liegt."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§ 7a
aa) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
Entzündbare flüssige Stoffe
,,7. a) die Prüfung und Zulassung radioakti-
(1) Auf entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die ver Stoffe in besonderer Form,
in der Anlage A Randnummer 2301 Ziffern 1 bis 6
genannt sind und die unter die Buchstaben a oder b b) die Prüfung der Muster von zulas-
fallen, sind die Vorschriften des § 7 Abs. 2 bis 7 sungspflichtigen Versandstücken für
entsprechend anzuwenden. radioaktive Stoffe gemäß der vom Bun-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2181
desminister für Verkehr bekanntgege- auch in Verbindung mit § 7 a Abs. 4 Satz 1,
benen Richtlinien, die sich auf diese nicht dafür sorgt, daß die Bescheinigung,
Vorschriften beziehen, die Reservierungsbestätigung oder das
Beförderungspapier für den Bahntrans-
c) die Überwachung qualitätssichernder
port dem Fahrzeugführer vor Beförde-
Maßnahmen bei der Fertigung prüf-
rungsbeginn übergeben wird,".
pflichtiger Versandstücke für radio-
aktive Stoffe nach den vom Bundes- bb) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i
minister für Verkehr im Verkehrs- eingefügt:
blatt bekanntgegebenen Technischen „i) entgegen Anlage B Randnummer 10 315
Richtlinien für die Überwachung der Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 1
Fertigung von Verpackungen zur Abs. 4, nicht dafür sorgt, daß der Fahr-
Beförderung gefährlicher Güter, die zeugführer eingewiesen ist,".
sich auf diese Vorschriften beziehen,
und cc) Die bisherigen Buchstaben i und j werden
Buchstaben j und k.
d) die Überwachung der Fertigung zulas-
sungspflichtiger Versandstücke für d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
radioaktive Stoffe sowie deren erst- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b
malige und wiederkehrende Prüfung eingefügt:
die Bundesanstalt für Materialforschung „b) § 7 Abs. 3 Satz 7, auch in Verbindung mit
und -prüfung;". Absatz 8 Satz 1, oder § 7a Abs. 1 in
bb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch Verbindung mit§ 7 Abs. 3 Satz 7, auch in
ein Semikolon ersetzt, und es wird folgender Verbindung mit § 7a Abs. 4 Satz 1, die
Halbsatz angefügt: Fahrwegbestimmung nicht beachtet,".
„mehrere Industrie- und Handelskammern bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
können Vereinbarungen zur gemeinsamen e) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
Erledigung ihrer Aufgaben nach Anlage B
,, 13. als geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig täti-
Randnummer 10 315 schließen."
ger Empfänger entgegen Anlage B Rand-
c) In Absatz 4 werden die Worte „Beförderungs- nummer 10 420 Satz 2, in Verbindung mit
erlaubnis nach § 7" durch die Worte „Fahrweg- Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,
bestimmung und Bescheinigung nach § 7 und der den Fahrzeugführer oder Beifahrer nicht ein-
Bescheinigungen nach Absatz 3 Nr. 10" ersetzt. weist oder".
7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 8. In § 10 Abs. 2 werden in Nummer 3 Buchstabe c die
a) In Nummer 1 und in Nummer 2 Buchstabe b wird Worte „Satz 1, 2 oder 3 in Verbindung mit Satz 7"
jeweils das Wort „Erlaubnispflicht" durch die Worte durch die Worte „Satz 1 oder 2 in Verbindung mit Satz
,,Beachtung der §§ 7 und 7a" ersetzt. 6" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
9. § 11 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g
a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:
eingefügt:
„3. § 7 Abs. 3 und 5 (Fahrwegbestimmung und
,,g) Anlage B Randnummer 10 420 Satz 1,
Bescheinigung der Deutschen Bundesbahn):
auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, den
Fahrzeugführer oder Beifahrer nicht ein- Vor dem 1. Juli 1990 erteilte Erlaubnisse nach
weist,". § 7 gelten im Rahmen ihrer Gültigkeit als Fahr-
wegbestimmung nach § 7 Abs. 3 und als
bb) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden
Bescheinigungen der Deutschen Bundesbahn
Buchstaben h bis j.
und der Wasser- und Schiffahrtsdirektion nach
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2."
aa) Die Buchstaben c und e werden wie folgt b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gefaßt:
aa) Nummer 3 wird gestrichen.
„c) entgegen§ 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, auch in
bb) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
Verbindung mit Absatz 8 Satz 1, oder§ 7a
Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 5 „3. Randnummer 10 315 Abs. 1 a (Gültigkeit
oder 6, auch in Verbindung mit§ 7a Abs. 4 von Tankwagenführerschulungen):
Satz 1, gefährliche Güter ohne Fahrweg- Bescheinigungen über die erfolgreiche
bestimmung befördert oder nicht dafür Teilnahme an der Schulung von Führern
sorgt, daß die Fahrwegbestimmung dem von Tankfahrzeugen oder Beförderungs-
Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn einheiten zur Beförderung von Tanks oder
übergeben wird, Tankcontainern nach Randnummer
e) entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1, auch in Ver- 10 315 Abs. 1, die bis zum 30. Juni 1990
bindung mit Absatz 8 Satz 1, oder § 7 a ausgestellt wurden, gelten auch als
Abs. 1 in Verbindung mit§ 7 Abs. 7 Satz 1, Bescheinigung nach Randnummer 10 315
2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Abs. 1 a, wenn durch eine bei der Beförde- 11. In der Anlage B werden die für innerstaatliche Beför-
rung mitzuführende Bescheinigung des derungen geltenden Vorschriften wie folgt geändert:
Beförderers nachgewiesen wird, daß der
a) In Randnummer 10 000 Abs. 1 Buchstabe c, zu
Fahrzeugführer in die Bereiche Beladen, Anhang 8.8, werden die Worte „nach § 7 GGVS
Zusammenladen und Entladen von Ver- erlaubnispflichtigen gefährlichen Güter" durch die
sandstücken oder Gütern in loser Schüt-
Worte „Güter, für deren Beförderung § 7 gilt"
tung eingewiesen ist. Ordnungswidrig im ersetzt.
Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter b) In Randnummer 10 011 Satz 1 werden im letzten
handelt der Fahrzeugführer, der vorsätz- Satzteil die Worte „die Beförderung nach § 7
lich oder fahrlässig entgegen Satz 1 die erlaubnispflichtig ist" durch die Worte „für die
Bescheinigung nicht mitführt. Beförderung § 7 gilt" ersetzt.
4. Randnummer 10 315 Abs. 2 (Verkürzung c) In Randnummer 10 260 Abs. 2 werden in Satz 1
der Frist für die Teilnahme an einem Fort- Buchstabe a die Worte „in erlaubnispflichtigen
bildungslehrgang): Mengen" durch ein Komma und die Worte „für die
Bescheinigungen nach Anlage B Anhang § 7 gilt" ersetzt.
B.6, die vor dem Inkrafttreten der 2. Stra- d) Randnummer 10 311 wird wie folgt geändert:
ßen-Gefahrgutänderungsverordnung aus-
gestellt wurden, bleiben bis zu dem auf aa) Satz 1 wird gestrichen.
ihnen eingetragenen Zeitpunkt gültig." bb) In Satz 2 werden die Worte „Bei anderen
Beförderungen ist der Fahrzeugführer" durch
10. In der Anlage A werden die für innerstaatliche Beför- die Worte „Der Fahrzeugführer ist" ersetzt.
derungen geltenden Vorschriften wie folgt geändert: e) Randnummer 10 315 wird wie folgt geändert:
a) Randnummer 2002 Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 werden nach den Worten „gefährli-
aa) In Satz 4 Buchstabe a werden die Worte che Güter" die Worte „in Tanks" eingefügt.
„keine Beförderungserlaubnis nach § 7 Abs. 1
bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
erforderlich ist" durch die Worte „für deren
gefügt:
Beförderung § 7 nicht gilt oder es sich nicht um
die in § 7a Abs. 1 genannten Stoffe handelt" ,,(1 a) Die Führer von anderen als den in
ersetzt. Absatz 1 genannten Beförderungseinheiten,
bb) In Satz 8 Buchstabe a werden nach dem Wort soweit sie nach Rn. 10 500 oder 71 500 kenn-
,,nach" die Worte,,§ 7a Abs. 1 oder" eingefügt. zeichnungspflichtig sind und die Fahrzeuge
ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als
cc) In Satz 8 Buchstabe c werden die Worte „eine 3,5 t haben oder Güter der Klasse 1 oder
nach § 7 erlaubnispflichtige Beförderung" Stoffe der Klasse 7 Rn. 2703 Blätter 5 bis 11
durch die Worte „eine Beförderung im Sinne befördern, müssen im Besitz einer von der
des § 7" ersetzt. zuständigen Behörde oder einer von dieser
dd) In Satz 11 werden im 2. Halbsatz die Worte Behörde anerkannten Stelle ausgestellten
„bei erlaubnispflichtigen Beförderungen nach Bescheinigung sein, durch die nachgewiesen
§ 7" durch die Worte „bei Beförderungen im wird, daß diese an einer Schulung über die
Sinne des§ 7 oder des§ 7a Abs. 2 Nr. 4 oder besonderen Anforderungen, die bei der Beför-
Abs. 3" ersetzt. derung gefährlicher Güter, ausgenommen in
Tanks nach Absatz 1, zu erfüllen sind, erfolg-
b) Randnummer 2007 wird wie folgt geändert:
reich teilgenommen haben. Satz 1 gilt für Füh-
aa) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: rer von Fahrzeugen mit einem zulässigen
,, Versandstücke mit Gütern der Klassen 1a, Gesamtgewicht von 38 t und mehr sowie von
1b, 1c, 5.1 oder 5.2, die nicht nach den Vor- Fahrzeugen mit Gütern der Klasse 1 oder mit
schriften dieser Verordnung bezettelt sind, Stoffen der Klasse 7 Rn. 2703 Blätter 5 bis 11
dürfen nur als geschlossene Ladung befördert ab 1. Juli 1991, von mehr als 7,5 t ab 1. Januar
und nicht mit anderen gefährlichen Gütern im 1993 und von mehr als 3,5 t ab 1. Januar
Sinne dieser Verordnung zusammengeladen 1995."
werden. Im übrigen gelten die Zusammenlade- cc) In Absatz 2 werden die Worte ,,fünf Jahren"
verbote der Anlage B sinngemäß." durch die Worte „drei Jahren" ersetzt.
bb) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: dd) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende des
„Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 , die Buchstabens h durch ein Semikolon ersetzt,
nach den Vorschriften der Gefahrgutverord- und es wird folgender Halbsatz angefügt:
nung See den Verträglichkeitsgruppen A, K „Schulungen der Führer von anderen als den
oder L zugeordnet sind, dürfen nicht befördert in Absatz 1 genannten Beförderungseinheiten
werden." umfassen statt dessen die Bereiche Beladen,
cc) Absatz 6 Buchstabe a Nr. 2 wird wie folgt Zusammenladen und Entladen."
gefaßt: ee) In Absatz 4 werden die Worte „Absätzen 1 , 2
„2. Für Massen über 500 kg gilt § 7 Abs. 2 und und 3" durch die Worte „Absätzen 1, 1a, 2 und
3 entsprechend." 3" ersetzt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2183
ff} Absatz 5 wird wie folgt geändert: gung oder das Beförderungspapier für den
Bahntransport (§ 7 Abs. 5 und 6, § 7a Abs. 1 in
i} In Satz 1 werden nach dem Wort „Schu-
Verbindung mit § 7 Abs. 5 und 6)."
lung" die Worte „nach Absatz 1" eingefügt.
h) Randnummer 10 385 wird wie folgt geändert:
ii} Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
aa) In Absatz 2 Satz 1 werden in der für grenz-
„Die Schulung nach Absatz 1a kann auf
überschreitende Beförderungen geltenden
Antrag darauf beschränkt werden, daß
Fassung nach dem drittletzten Wort das Stern-
Kenntnisse für die Beförderung gefährli-
chen und die dazugehörige Fußnote gestri-
cher Güter mit Ausnahme derjenigen der
chen.
Klasse 7 vermittelt werden. In den Fällen
der Sätze 1 und 2 ist die Bescheinigung bb) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „die
entsprechend zu beschränken." Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtig
ist" durch die Worte „für die Beförderung § 7
gg) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
gilt" ersetzt.
i) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 einge-
cc) In Absatz 6 a Satz 4 werden die Worte „die
fügt:
Beförderung eines Gutes erlaubnispflichtig ist"
„Der Beförderer hat außerdem dafür zu durch die Worte „für die Beförderung § 7 gilt"
sorgen, daß der Fahrzeugführer in die ersetzt.
Bedienung des Fahrzeugs und die Hand-
habung der Fahrzeugausrüstung eingewie- i) Nach Randnummer 10 419 wird folgende Rand-
sen ist." nummer 10 420 eingefügt:
ii) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: „ 1O 420 Unterrichtung des Fahrpersonals durch
Verlader und Empfänger
,,Der Beförderer darf für Gefahrguttrans-
porte nur zuverlässige Fahrzeugführer ein- Übernimmt der Fahrzeugführer oder der Beifahrer
setzen." das Befüllen des Tanks, so hat der Verlader ihn in
die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese
f) Randnummer 10 321 wird wie folgt gefaßt: nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen.
„Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder
und ihre in den entsprechenden Randnummern gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der
des II. Teils angegebenen Mengen sind zu überwa- Entleerungseinrichtung."
chen. Ohne Überwachung dürfen sie in einem j) Die Leer-Randnummern „ 10 420-10 430" werden
Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, durch die Leer-Randnummern „10 421-10 430"
wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet
ersetzt.
ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhan-
den sind, darf die Beförderungseinheit länger als k) In Randnummer 10 500 Abs. 1 werden in Satz 5
eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnah- Nummer 2 die Worte „die Beförderung nach § 7
men auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedin- Abs. 1 erlaubnispflichtig ist" durch die Worte „für
gungen der nachstehenden Absätze i) und ii) ent- die Beförderung § 7 gilt" ersetzt.
sprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksberei- 1) In Anhang 8.1 b werden in Randnummer 212 190
chen wird die Überwachung durch den Fahrzeug- Satz 3 nach den Worten „nach Rn." die Worte
führer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung ,,2007 (3) b) oder" eingefügt.
und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrich-
tete Person (Parkwächter) als geeignete Sicher- m) In Anhang 8.6 wird Seite 4 wie folgt gefaßt:
heitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Per- „Nur für nationale Vorschriften
son muß in der Lage sein, die nach Rn. 1O 507
1. Tankbeförderungen:
vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder
unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Gilt auch als Bescheinigung nach Rn. 10 315
Absatz i) dürfen nur benutzt werden, wenn die Abs. 1 GGVS für innerstaatliche Beförderungen
vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden der auf den Seiten 1 und 3 bescheinigten
sind, die Parkplätze nach Absatz ii) dürfen nur Klassen.
benutzt werden, wenn auch solche nach Absatz i) 2. Andere Beförderungen:
nicht vorhanden sind.
Gilt als Bescheinigung nach Rn. 10 315 Abs. 1 a
i) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem die GGVS für Beförderungen der Klassen 1, 2, 3,
Beförderungseinheit aller Voraussicht nach 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 , 5.2, 6.1, 6.2, 8, 9.
keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge
beschädigt zu werden, oder
Zu 2.:
ii) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig
benutzte geeignete freie Fläche abseits von Gültigkeit für andere Beförderungen erweitert
Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten." auf Klasse 7
g) Randnummer 10 381 Abs. 2 Buchstabe f wird wie Datum
folgt gefaßt: Unterschrift und/oder Stempel".
„f) die Fahrwegbestimmung (§ 7 Abs. 3, § 7a n) Anhang 8.8 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3) und aa) In der Überschrift werden die Worte „deren
die Bescheinigung oder Reservierungsbestäti- Beförderung auf der Straße nach § 7 dieser
2184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung erlaubnispflichtig ist" durch die Anschlußstelle Hamburg-Walters-
Worte ,,für deren Beförderung § 7 gilt" ersetzt. dorf (Elbtunnel):
bb) Randnummer 280 001 wird wie folgt geändert: Benutzungsverbot für § 7 Abs. 2
i) Die Bemerkung 1 wird wie folgt gefaßt: unterliegende Beförderungen von
„ 1. Überschreitet die beförderte Masse je - Gütern der Klassen 1 a, 1 b und 2;
Beförderungseinheit die in Spalte 4 - Blausäure der Klasse 6.1 Rn.
angegebene Masse, so gilt für die 2601 Ziffer 1;
Beförderung § 7."
- allen Stoffen, die mit PCDD und
ii) In der Bemerkung 2 werden die Worte „ist PCDF in Mengen über den nach
die Beförderung erlaubnispflichtig" durch Rn. 2601 Ziffer 17 a) zulässigen
die Worte „gilt für die Beförderung § 7" Grenzwerten kontaminiert sind.
ersetzt.
(3) Nordrhein-Westfalen
iii) In der Bemerkung 3 werden die Worte
Autobahn A 46 zwischen Anschluß-
„Die Beförderung" durch die Worte „Für
stelle Düsseldorf-Silk und Anschluß-
die Beförderung" und die Worte „ist nicht
stelle Düsseldorf-Holthausen."
erlaubnispflichtig" durch die Worte „gilt
§ 7 nicht" ersetzt. dd) Die Leer-Randnummern „280 002-299 999"
werden durch die Leer-Randnummern
cc) Nach Randnummer 280 001 wird folgende
,,280 003-299 999" ersetzt.
Randnummer 280 002 eingefügt:
,,Nicht oder beschränkt zu benutzende Auto-
bahnstrecken
Artikel 2
280 002 Folgende Autobahnstrecken dürfen
nicht oder nur beschränkt benutzt Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der
werden: Gefahrgutverordnung Straße (ohne Anlageband) in der
vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
(1) Berlin
blatt bekanntmachen.
Folgende Tunnel dürfen nicht
benutzt werden: Artikel 3
1 . Autobahn Stadtring (A 10): Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
a) Tunnel (Eisenbahnunterfüh- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
rung) im Bereich der Halen- über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
seestraße, Berlin.
b) Rathenautunnel,
Artikel 4
c) Tunnel lnnsbrucker Platz;
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts
2. Autobahn Abzweig Zehlendorf:
Feuerbachtunnel. anderes bestimmt ist, am Ersten des auf die Verkündung
folgenden übernächsten Monats in Kraft.
3. Die Autobahn 11 zwischen
Anschlußstelle Schulzendorfer (2) Artikel 1 Nr. 2, 4, 5, 6 Buchstabe a und c, Nr. 7
Straße und Anschlußstelle Holz- Buchstabe a, c Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d,
hauser Straße ist von 6.00 Uhr Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc und
bis 21 .00 Uhr gesperrt. Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, Nr. 11 Buchstabe a, b,
c, d, e Doppelbuchstabe ee, Buchstabe g, h, kund n tritt
(2) Hamburg
am 1. Juli 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe m tritt
Autobahn A 7 zwischen Anschluß- für neu auszustellende Bescheinigungen am 1. Juli 1990 in
stelle Hamburg-Othmarschen und Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Knittel
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2185
Verordnung
über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)
Vom 12. Dezember 1989
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die (2) Auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 Satz 1 nicht vorliegen, kann die zuständige Überwa-
(BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur chungsbehörde die Bestellung eines Gefahrgutbeauftrag-
Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den ten anordnen, wenn
Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985 1. von der Art und Menge der gefährlichen Güter beson-
(BGBI. 1 S. 1918) wird nach Anhörung von Sachverständi- dere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord-
gen gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes verordnet:
nung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige
Gemeinschaftsgüter, für Leben und Gesundheit von
Menschen sowie für Tiere; andere Sachen und die
§ 1 Umwelt ausgehen können oder
Bestellung von Gefahrgutbeauftragten 2. im Unternehmen oder Betrieb wiederholt oder schwer-
wiegend den Verpflichtungen zuwidergehandelt wurde,
(1) Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die
die nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher
Güter oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlas-
a) in einem Kalenderjahr mindestens 50 Tonnen netto
senen Rechtsvorschriften dem Unternehmer, Inhaber
gefährliche Güter im Sinne der für die Beförderung
des Betriebes oder Gefahrgutbeauftragten obliegen.
gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser-
und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften, soweit (3) Die zuständige Überwachungsbehörde kann die
nicht die Beförderung dieser Güter von den Gefahrgut- erforderlichen Anordnungen treffen, um zu gewährleisten,
vorschriften ausgenommen ist, oder daß die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Verpflichtungen
eingehalten werden. Sie kann insbesondere die Abberu-
b) radioaktive Stoffe der Anlage A, Klasse 7, Blätter 5 bis fung des bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestel-
13, sowie nicht nur gelegentlich gefährliche Güter der lung eines anderen Gefahrgutbeauftragten anordnen.
Anlage B, Anhang B. 8, Randnummer 280001 Liste 1,
der Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985 (4) Für Bund, Länder und Gemeinden sowie sonstige
(BGBI. 1 S. 1550) juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die
Vorschriften des Absatzes 1 und der§§ 2 bis 5 sinngemäß.
versenden, befördern oder zur Beförderung verpacken
oder übergeben, haben einen oder mehrere Gefahrgutbe- §2
auftragte schriftlich zu bestellen. Zum Gefahrgutbeauftrag- Anforderungen an Gefahrgutbeauftragte
ten kann auch eine nicht zum Unternehmen oder Betrieb
gehörige Person bestellt werden. Ist kein Gefahrgutbeauf- (1) Der Gefahrgutbeauftragte muß zuverlässig und
tragter bestellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des sachkundig sein. Sachkundig ist, wer ausreichende Kennt-
Betriebes als Gefahrgutbeauftragter. Der Unternehmer nisse über die für seinen Bereich maßgebenden Vorschrif-
oder Inhaber des Betriebes muß im Unternehmen oder ten über gefährliche Güter hat. Diese Kenntnisse müssen
Betrieb und auf Verlangen gegenüber der zuständigen durch eine besondere Schulung erworben sein. Nach
Behörde den Namen der Gefahrgutbeauftragten bekannt- jeweils drei Jahren hat der Gefahrgutbeauftragte an einer
geben. Fortbildungsschulung teilzunehmen. Die Teilnahme an der
2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Schulung nach den Sätzen 3 und 4 muß der Gefahrgut- zum Gefahrgutumschlag, durchgeführte Schulungen
beauftragte durch Bescheinigungen eines Schulungsver- (Datum, Teilnehmer), besondere Ereignisse, wie z. B.
anstalters nach Absatz 2 nachweisen, aus denen Zeit- Unfälle usw.
punkt, Dauer und Inhalt der Schulung hervorgehen. Die
(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen
Bescheinigungen sind der Überwachungsbehörde auf Ver-
nach Absatz 1 Nr. 2 mindestens drei Jahre aufzubewah-
langen zur Prüfung vorzulegen.
ren. Diese Unterlagen sind der Überwachungsbehörde auf
(2) Die Schulung erfolgt im Rahmen eines von der Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
zuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten
Lehrgangs. Der Schulungsveranstalter muß geeignet und
leistungsfähig sein. Erkennt die Industrie- und Handels- §4
kammer einen Lehrgang an, gibt sie den Schulungsveran-
Pflichten der Unternehmer
stalter öffentlich bekannt. Mehrere Industrie- und Handels-
und Inhaber eines Betriebes
kammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erle-
digung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen. Führen Indu- ( 1) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes hat
strie- und Handelskammern selbst Lehrgänge durch, gel- dafür zu sorgen, daß der Gefahrgutbeauftragte an der in
ten diese als anerkannt im Sinne des Satzes 1. § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 vorgeschriebenen Schulung
teilnehmen und seine Vorschläge und Bedenken unmittel-
(3) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes kann
bar der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder
bis zum 1. Oktober 1991 auch eine Person zum Gefahrgut-
Betrieb vortragen kann.
beauftragten bestellen, die seit mindestens einem Jahr im
gleichen Unternehmen oder Betrieb Aufgaben wahrge- (2) Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung
nommen hat, die mit den Aufgaben eines Gefahrgutbeauf- der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt wer-
tragten vergleichbar sind. Satz 1 gilt entsprechend für den.
Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes, die Aufgaben
des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnehmen. In den (3) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes hat
Fällen der Sätze 1 und 2 ist keine Schulung nach Absatz 1 ferner dem Gefahrgutbeauftragten Gelegenheit zu geben,
Satz 3 erforderlich. Die Fortbildungsschulung nach zu vorgesehenen Anträgen auf Abweichungen von den
Absatz 1 Satz 4 ist bis spätestens zum 1 . Oktober 1994 Gefahrgutvorschriften Stellung zu nehmen.
durchzuführen.
(4) Bund und Länder können abweichend von Absatz 2 (4) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes hat
für ihren Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstal- den Jahresbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 mindestens
ten. 3 Jahre aufzubewahren. Er ist der Überwachungsbehörde
auf Verlangen vorzulegen.
§3
Rechte und Pflichten der Gefahrgutbeauftragten §5
Beauftragte Personen
(1) Der Gefahrgutbeauftragte ist berechtigt und ver-
pflichtet, (1) Wer im Auftrag des Unternehmers oder des Inhabers
eines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten
1 . die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung
nach den Gefahrgutvorschriften erfüllt (beauftragte Per-
gefährlicher Güter durch die beauftragten Personen
son), muß ausreichende Kenntnisse über die für seinen
(§ 5 Abs. 1 Satz 1) und die sonstigen verantwortlichen
Aufgabenbereich maßgebenden Gefahrgutvorschriften
Personen (z. B. Fahrzeugführer, Schiffsführer) nach
haben. Diese Kenntnisse müssen durch zu wiederholende
den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher
Schulung vermittelt werden. Diese Schulung kann vom
Güter im Unternehmen oder Betrieb zu überwachen,
Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden.
2. schriftlich Aufzeichnungen über seine Überwachungs-
tätigkeit zu führen unter Angabe des Zeitpunktes der (2) Über die Schulung der beauftragten Personen ist
Überwachung, der Namen der überwachten Personen eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Zeitpunkt,
und der überwachten Geschäftsvorgänge, die Dauer und der Inhalt der Schulung hervorgeht. Die
Bescheinigungen sind der Überwachungsbehörde auf Ver-
3. die Namen der beauftragten Personen und deren langen zur Prüfung vorzulegen.
Schulung aufzuzeichnen,
4. Mängel, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher
Güter beeinträchtigen, unverzüglich dem Unternehmer §6
oder Inhaber des Betriebes anzuzeigen, sofern der
Gefahrgutbeauftragte nicht Unternehmer oder Inhaber Ordnungswidrigkeiten
des Betriebes ist Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
und Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
5. innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des
Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen. 1. als Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes ent-
Der Jahresbericht nach Satz 1 Nr. 5 muß insbesondere gegen
enthalten: Angaben über Art und Menge der beförderten a) einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 oder
Güter, Beförderungsart, verwendete Verpackungen, Fahr- 3 einen Gefahrgutbeauftragten nicht bestellt oder
zeuge, eingesetztes Personal, Anlagen und Einrichtungen nicht abberuft,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2187
b) § 4 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß der Gefahrgutbe- §7
auftragte an der vorgeschriebenen Schulung teil- Berlin-Klausel
nehmen kann oder,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. als Gefahrgutbeauftragter entgegen tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
a) § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht jeweils nach drei Jahren an die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
einer Fortbildungsschulung teilnimmt,
b) § 3 Abs. 1 Nr. 2 Aufzeichnungen über seine Über- §8
wachungstätigkeit nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig führt, Inkrafttreten
c) § 3 Abs. 1 Nr. 5 einen Jahresbericht nicht oder nicht § 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im
rechtzeitig erstattet. übrigen tritt diese Verordnung am 1. Oktober 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Knittel
2188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten
Vom 12. Dezember 1989
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) ordne ich an:
Artikel 1
Die Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Solda-
ten vom 14. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1067), geändert durch die Anordnung vom
12. Juni 1989 (BGBI., 1 S. 1101 ), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Abschnitt III wird der Buchstabe
,,a) Stabsgefreiter"
eingefügt. Der frühere Buchstabe „a) Hauptgefreiter" wird Buchstabe b. Die
übrigen Buchstabenbezeichnungen rücken in der Reihenfolge des Alphabetes
entsprechend auf.
2. In Artikel 2 Abs. 1 Abschnitt III Nr. 1 wird der Buchstabe
„e) Stabsgefreiter
4 Schrägstreifen auf beiden Schulterklappen;"
eingefügt. Der bisherige Buchstabe „e) Unteroffizier .... ;" wird Buchstabe f.
Die übrigen Buchstabenbezeichnungen rücken in der Reihenfolge des Alpha-
betes entsprechend auf.
3. In Artikel 2 Abs. 1 Abschnitt III Nr. 2 wird der Buchstabe
„e) Stabsgefreiter
4 Schrägstreifen auf beiden Oberärmeln;"
eingefügt. Der bisherige Buchstabe „e) Maat ... ;" wird Buchstabe f. Die
übrigen Buchstabenbezeichnungen rücken in der Reihenfolge des Alphabetes
entsprechend auf.
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2189
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 8. Dezember 1989
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 14. ,,EuroShop 90 - Internationale Messe
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Einrichten Werben Verkaufen"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 17. bis 21. Februar 1990 in Düsseldorf
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 15. ,,Internationale Frankfurter Messe AMBIENTE - Früh-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II jahrsmesse für Gedeckter Tisch/Küche und Hausrat/
S. 649), wird bekanntgemacht: Kunsthandwerk und Kunstgewerbe, Geschenkartikel/
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen Schönes Wohnen/Wohnraumleuchten/Schmuck,
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: Uhren"
vom 17. bis 21. Februar 1990 in Frankfurt
1. ,,domotex hannover '90 - Internationale Fachmesse
für Teppiche + Teppichböden" 16. ,,fashion-start-münchen"
vom 8. bis 11. Januar 1990 in Hannover vom 18. bis 20. Februar 1990 in München
2. ,,HEIMTEXTIL - Internationale Fachmesse für Heim- 17. ,,lgedo Internationale Modemesse"
und Haustextilien" vom 4. bis 7. März 1990 in Düsseldorf
vom 10. bis 13. Januar 1990 in Frankfurt 18. ,,lgedo Dessous mit Strumpfsalon"
3. ,,PRECIOSA - Internationale Fachmesse für Silber- vom 4. bis 7. März 1990 in Düsseldorf
waren, Edelsteine, Schmuck und Uhren" 19. ,,INTHERM - 21. Internationale Fachmesse
vom 12. bis 14. Januar 1990 in Düsseldorf Energie + Technik"
4. ,,lnterschau - Internationale Fachmesse für Schau- vom 13. bis 17. März 1990 in Stuttgart
steller und Freizeittechnik" 20. ,,69. GDS '90 - INTERNATIONALE SCHUHMESSE
vom 13. bis 15. Januar 1990 in Stuttgart DÜSSELDORF"
5. ,,CMT - Internationale Ausstellung für Caravan, Motor, vom 16. bis 19. März 1990 in Düsseldorf
Touristik" 21. ,,PERSPEKTIVE - Internationale Fachmesse und
vom 20. bis 28. Januar 1990 in Stuttgart Fachforum für Tür, Tor, Fenster und Fassade"
6. ,,IMA - 11. Internationale Fachmesse Unterhaltungs- vom 21. bis 24. März 1990 in Frankfurt
und Warenautomaten" 22. ,,Musikmesse Frankfurt - Internationale Fachmesse
vom 23. bis 26. Januar 1990 in Frankfurt Musikinstrumente, Ton- und Licht-Equipment, Musik-
7. ,,Internationale Frankfurter Messe PREMIERE - zubehör, Musikalien"
Fachmesse für Papier, Bürobedarf, Schreibwaren/ vom 21. bis 26. März 1990 in Frankfurt
Präsente/Parfumeriebedarf, Drogeriebedarf, Friseur- 23. ,,Hannover Messe CeBIT '90 - Welt-Centrum Büro
bedarf" Information Telekommunikation"
vom 27. bis 31. Januar 1990 in Frankfurt vom 21. bis 28. März 1990 in Hannover
8. ,,SANITÄR HEIZUNG KLIMA '90" 24. ,,61. MODE-WOCHE-MÜNCHEN"
vom 31. Januar bis 4. Februar 1990 in Essen vom 25. bis 28. März 1990 in München
9. ,,CONSTRUCTA HANNOVER '90 - Internationale 25. ,,lntergastra - Internationale Fachausstellung für das
Bau-Fachmesse" Hotel-, Gaststättengewerbe und Konditorenhand-
vom 1. bis 7. Februar 1990 in Hannover werk"
10. ,,7. SALON SCHUH AKTUELL - DIE NEUEN vom 31 . März bis 5. April 1990 in Stuttgart
TRENDS" 26. ,,wire 90 - 12. Internationale Fachmesse Draht und
am 4. und 5. Februar 1990 in Düsseldorf Kabel"
11. ,,Collections Premieren Düsseldorf" vom 2. bis 6. April 1990 in Düsseldorf
vom 4. bis 6. Februar 1990 in Düsseldorf 27. ,,Tube 90 - Internationale Rohr-Fachmesse"
12. ,,ITS - Fachmesse für Komponenten zur Automati- vom 2. bis 6. April 1990 in Düsseldorf
sierung" 28. ,,lgedo 2"
vom 7. bis 10. Februar 1990 in Stuttgart vom 8. bis 10. April 1990 in Düsseldorf
13. ,,Fachausstellung Pharmazie und Medizintechnik - 29. ,,Südback- Fachmesse für das Bäcker- und Konditoren-
25. Stuttgarter Kongreß für aktuelle Medizin" handwerk"
vom 16. bis 18. Februar 1990 in Stuttgart vom 21. bis 25. April 1990 in Stuttgart
2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
30. ,,63. interstoff Internationale Fachmesse für Beklei- 50. ,,AMB - Internationale Ausstellung für Metallbearbei-
dungstextilien" tung" ,
vom 24. bis 26. April 1990 in Frankfurt vom 4. bis 8. September 1990 in Stuttgart
31. ,,Drupa 90 10. Internationale Messe Druck und 51. ,,lgedo Internationale Modemesse"
Papier" vom 9. bis 12. September 1990 in Düsseldorf
vom 27. April bis 10. Mai 1990 in Düsseldorf
52. ,,lgedo Dessous mit Strumpfsalon"
32. ,,HANNOVER MESSE Industrie '90 - vom 9. bis 12. September 1990 in Düsseldorf
Die Messe der Messen"
53. ,, 11. automechanica - Internationale Fachmesse für
vom 2. bis 9. Mai 1990 in Hannover
Ausrüstung von Autowerkstätten und Tankstellen,
33. ,,lnterpharm 2. Pharmazeutische Messe mit DAZ- Auto-Ersatzteile und -Zubehör"
Kongreß für Wissenschaft und Praxis" vom 11 . bis 16. September 1990 in Frankfurt
vom 4. bis 6. Mai 1990 in Stuttgart
54. ,,BIOTECHNICA '90 -
34. ,,INFOBASE Internationale Messe für elektronische Internationale Messe + Krongreß für Biotechnologie"
Informationsprodukte" vom 18. bis 20. September 1990 in Hannover
vom 15. bis 17. Mai 1990 in Frankfurt 55. ,,telematica- 5. Internationale Messe für Telekommu-
35. ,,INTERFAB 39. Internationale Fachausstellung für nikation mit Fachkongreß"
Arzt- und Anstaltsbedarf" vom 19. bis 22. September 1990 in Stuttgart
vom 15. bis 18. Mai 1990 in Stuttgart 56. ,,70. GDS '90 - INTERNATIONALE SCHUHMESSE
36. ,,ILA '90 HIGHTECH - Internationale Technologie- DÜSSELDORF"
vom 21. bis 24. September 1990 in Düsseldorf
messe für Luft- und Raumfahrt Hannover"
vom 15. bis 20. Mai 1990 in Hannover 57. ,,plantec - Internationale Fachmesse für Gartenbau"
vom 27. bis 30. September 1990 in Frankfurt
37. ,,IWC - Internationale Ausstellung Wäscherei -
Chemischreinigung" 58. ,,Fachausstellung Friseurbedarf und Kosmetik mit
vom 19. bis 24. Mai 1990 in Frankfurt Landesmeisterschaft Friseurhandwerk Baden-Würt-
temberg"
38. ,,Fashion Promotions Düsseldorf" am 30. September und 1 . Oktober 1990 in Stuttgart
vom 21. bis 23. Mai 1990 in Düsseldorf
59. ,,EUROHOLZ - Internationale Fachmesse für Holz
39. ,,IWB - Internationale Waffenbörse" und Kunststoff"
vom 24. bis 27. Mai 1990 in Stuttgart vom 5. bis 7. Oktober 1990 in Stuttgart
40. ,,ISA - Internationale Sammler- und Antiquitäten- 60. ,,MODE-WOCHE-MÜNCHEN Oktober"
ausstellung mit Internationale Münzenbörse - Inter- vom 7. bis 9. Oktober 1990 in München
nationale Mineralien- und Fossilienbörse"
61. ,,METAV 90 ... der Markt für Metallbearbeitung -
vom 24. bis 27. Mai 1990 in Stuttgart Ausstellung für Fertigungstechnik und Automatisie-
41. ,,CAT - Computerunterstützte Technologien - rung"
6. Internationale Fachmesse und Anwenderkongreß" vom 9. bis 13. Oktober 1990 in Düsseldorf
vom 29. Mai bis 1. Juni 1990 in Stuttgart 62. ,,CONTACT - Fachschau für Elektrotechnik"
42. ,,interpack 90 - 12. Internationale Messe für Verpak- vom 10. bis 12. Oktober 1990 in Frankfurt
kungsmaschinen, Packmittel, Süßwarenmaschinen"
63. ,,SÜFFA- Süddeutsche Fachmesse für das Fleischer-
vom 7. bis 13. Juni 1990 in Düsseldorf
handwerk"
43. ,,IKOFA 18. Internationale Fachmesse der Ernäh- vom 14. bis 16. Oktober 1990 in Stuttgart
rungswirtschaft, Spezialitäten, Laden- und Betriebs-
64. ,,lgedo 2"
technik"
vom 21. bis 23. Oktober 1990 in Düsseldorf
vom 9. bis 12. Juni 1990 in Stuttgart
65. ,,64. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei-
44. ,,8. SALON SCHUH AKTUELL - DIE NEUEN
dungstextilien"
TRENDS" vom 23. bis 25. Oktober 1990 in Frankfurt
am 5. und 6. August 1990 in Düsseldorf
66. ,,GLASTEC 90 - 11. Internationale Fachmesse
45. ,,Collections Premieren Düsseldorf" Maschinen, Ausrüstungen, Anwendung, Produkte"
vom 5. bis 7. August 1990 in Düsseldorf vom 23. bis 27. Oktober 1990 in Düsseldorf
46. ,,PRECIOSA - Internationale Fachmesse für Silber- 67. ,,ama - Auto- und Motorradausstellung"
waren, Edelsteine, Schmuck und Uhren" vom 27. Oktober bis 4. November 1990 in Stuttgart
vom 17. bis 19. August 1990 in Düsseldorf
68. ,,interbad 90 - Ideen und Technik für Freizeit und
47. ,,62. MODE-WOCHE-MÜNCHEN August" Gesundheit -
vom 18. bis 21. August 1990 in München 12. Internationale Fachmesse für Schwimmbäder,
48. ,,Aktiv '90" Medizinische Bäder, Sauna-Bädertechnik"
vom 18. bis 26. August 1990 in Düsseldorf vom 3. bis 7. November 1990 in Düsseldorf
49. ,,Internationale Frankfurter Messe HERBST - 69. ,,hogatec 90 - Internationale Fachmesse
Internationale Fachmesse für Konsumgüter" Hotellerie, Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung"
vom 25. bis 29. August 1990 in Frankfurt vom 5. bis 9. November 1990 in Düsseldorf
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2191
70. ,,Modellbau Süd - Ausstellung für Auto-, Flug-, 72. ,,Kunst & Antiquitäten Stuttgart - 18. Verkaufsaus-
Schiffs- und Eisenbahnmodellbau" stellung des Verbandes der Kunst- und Antiquitäten-
vom 8. bis 11 . November 1990 in Stuttgart händler Baden-Würtemberg e. V."
71. ,,Hobby + Elektronik - Ausstellung für Elektronik und vom 29. November bis 2. Dezember 1990 in Stuttgart
Computer" 73. ,,Fashion Promotions Düsseldorf"
vom 8. bis 11 . November 1990 in Stuttgart vom 4. bis 6. Dezember 1990 in Düsseldorf
Bonn, den 8. Dezember 1989
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Bund esgesetzb I att
Teil II
Nr. 42, ausgegeben am 13. Dezember 1989
Tag I n h a It Seite
7. 12. 89 Gesetz zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 20. April 1989 zu dem Protokoll zu dem Europäi-
schen Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 986
9. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 989
9. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 989
9. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 990
10. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 990
15. 11. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 8 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 991
30. 11. 89 Bekanntmachung der Änderungen des Protokolls zu dem Europäischen Übereinkommen über den
Austausc::h therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs sowie des Zusatzprotokolls zu
diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 993
Preis dieser Ausgabe: 8,45 DM (7,05 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,45 DM.
Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50. oder gegen Vorausrechnung.
2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3372/89 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestpreises für den Verkauf von aus dem Markt genommenen BI u t -
orange n an die Verarbeitungsindustrie für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 325/18 10.11.89
9. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3373/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2396/84 zur Festsetzung der Durchführungs-
bestimmungen für die Erstellung der Vorbilanz im Weinsektor L 325/19 10.11.89
9 . 11 . 89 Verordnung (EWG) Nr. 3375/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
M ö h r e n , Z i t r u s f r ü c h t e sowie Ta f e I ä p f e I und - b i rn e n bezüg-
lich der Liste der großfrüchtigen Sorten L 325/23 10. 11. 89
10. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3390/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2053/89 und (EWG) Nr. 2054/89 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Mindesteinfuhrpreisregelung für bestimmte ver-
arbeitete K i r s c h e n bzw. für getrocknete Trau b e n L 326/27 10. 11. 89
15. 11 . 89 Verordnung (EWG) Nr. 3434/89 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2993/89 L 331/20 16. 11. 89
15. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3437/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm L 331/29 16.11.89
15 . 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3445/89 der Kommission zur Festlegung der
vollständigen Fassung der ab 1. Januar 1990 geltenden Nomenklatur der
Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse L 336/1 20. 11. 89
17. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3463/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für
M a g e r m i Ich , die zu K a s e i n und K a sei n a t e n verarbeitet worden
ist L 334/26 18. 11. 89
20. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3474/89 der Kommission zur Festsetzung der in
Spanien zum freien Verkehr abzufertigenden und aus diesem Mitglied-
staat auszuführenden Höchs~~enge Sonnen b I um e n ö I für das Wirt-
schaftsjahr 1989/90 und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1183/
86 mit Durchführungsbestimmungen für das System der Kontrolle der
Preise der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei
bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors L 337/19 21. 11. 89
20. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3487/89 des Rates zur Festsetzung des Prozent-
satzes gemäß Artikel 3 Absatz 1 a der Verordnung (EWG) Nr. 426/86
hinsichtlich der Gewährung der Beihilfe für Verarbeitungserzeugnisse
aus Tom a t e n im Wirtschaftsjahr 1989/90 L 340/1 23. 11. 89
21. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3488/89 des Rates zur Festlegung des Beschluß-
verfahrens bezüglich einiger im Rahmen der Mittelmeerabkommen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse geltender Vorschriften L 340/2 23. 11. 89
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2193
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
7. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3339/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Gewirke, andere als Waren der Kategorien 38A und
63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinn-
fasern der Warenkategorie Nr. 65 (lfd. Nr. 40.0650) mit Ursprung in
Argentinien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 323/5 8. 11. 89
7. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3340/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Auf-
machungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 23 (lfd.
Nr. 40.0230) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 323/7 8. 11. 89
7. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3341/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baum-
wolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen der Warenkate-
gorie Nr. 26 (lfd. Nr. 40.0260) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 323/8 8. 11. 89
7. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3342/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für synthetische Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt,
gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet der Warenkategorie
Nr. 55 (lfd. Nr. 40.0550) mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 323/9 8. 11. 89
7. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3343/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich
Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus
Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
(ausgenommen Parkas der Kategorie 21) der Warenkategorie Nr. 15 (lfd.
Nr. 40.0150) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 323/10 8. 11. 89
7. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3344/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Gewebe aus synthetischen Spinnfäden, andere als für
die Reifenherstellung der Kategorie 114, der Warenkategorie Nr. 35 (lfd.
Nr. 40.0350), und für Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken, für
Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge, der Warenkategorie
Nr. 75 (lfd. Nr. 40.0750) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 323/12 8. 11. 89
7. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3345/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere
als aus synthetischen Chemiefasern, der Warenkategorie Nr. 101 (lfd.
Nr. 40.1010) mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 323/14 8. 11. 89
7. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3346/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus
Gewirken, der Warenkategorie Nr. 19 (lfd. Nr. 40.0190) mit Ursprung in
Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 323/15 8. 11. 89
7. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3347/89 der Kommission zur Einstellung des
Stöckerfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 323/16 8. 11. 89
7. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3348/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4027/88 mit Durchführungsvorschriften zur Rege-
lung der vorübergehenden Verwendung von Behältern L 323/17 8. 11. 89
7. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3354/89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 324/5 9. 11. 89
8. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3357/89 der Kommission zur Einstellung des
Sprottenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 324/13 9. 11. 89
2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
6. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3365/89 des Rates zur Änderung des Anhangs 1
der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 und des Anhangs III der Verordnung
(EWG) Nr. 3420/83 hinsichtlich der Liberalisierung bestimmter Waren,
die einzelstaatlichen mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen L 325/1 10. 11. 89
8. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3369/89 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufanges durch Schiffe unter belgischer Flagge L 325/13 10. 11. 89
6. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3379/89 des Rates zur Aufstockung des für das
Jahr 1989 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruck-
papier L 326/1 11. 11. 89
6. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3380/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten .für einige
landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse L 326/2 11. 11. 89
6. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3381/89 des Rates zur Beseitigung der besonde-
ren rr.iengenmäßigen Beschränkungen gegenüber Polen und Ungarn und
zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 L 326/6 11. 11. 89
10. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3389/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Gelatine und ihre Derivate der KN-Code
3503 00 10 mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 326/26 11. 11. 89
16. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3393/89 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren (Mikroelektronik und verwandte Bereiche) L 332/1 16. 11. 89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3394/89 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren (Chemiesektor und verwandte Bereiche) L 332/65 16. 11. 89
13. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3402/89 der Kommission zur Einstellung des
Heringsfangs durch Schiffe unter irischer Flagge L 328/22 14. 11. 89
13. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3403/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot gemäß Titel lla
der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates L 328/23 14. 11. 89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3409/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte l~_ndwirtschaftliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Marokko, Tunesien und Agypten (1990) L 329/1 15. 11. 89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3410/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
Waren mit Ursprung in Zypern (1990) L 329/5 15. 11. 89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3411/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine mit Ursprungs-
bezeichnung mit Ursprung in Algerien (1990) L 329/11 15. 11. 89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3412/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Israel (1990) L 329/15 15. 11. 89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3413/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Malzbiere mit Ursprung in Malta
(1990) L 329/18 15. 11. 89
6. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3424/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte handgearbeitete
Waren (1990) L 335/1 18. 11. 89
6. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3425/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Gewebe und
bestimmten Samt und Plüsch, auf Handwebstühlen hergestellt (1990) L 335/37 18. 11. 89
6. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3426/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Früchte und Frucht-
säfte L 335/63 18. 11. 89
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2195
.ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familiena~gehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 L 331/1 16. 11. 89
14. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3433/89 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter irischer Flagge L 331/19 16. 11. 89
14. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3443/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2347/87 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf mechanische Armbanduhren mit Ursprung in der UdSSR L 331/44 16. 11. 89
14. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3444/89 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimm-
ter CD-Spieler mit Ursprung in Japan und Südkorea L 331/45 16. 11. 89
15. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3450/89 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 333/28 17. 11. 89
17. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3461/89 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 334/19 18. 11. 89
17. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3462/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1577/81 zur Einführung eines Systems verein-
fachter Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher
Waren L 334/21 18. 11. 89
30. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3465/89 des Rates über den Abschluß des
Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen
Beteiligung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik
Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit
vom 21. Mai 1989 bis 20. Mai 1992 L 341/1 23. 11. 89
30. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3466/89 des Rates über den Abschluß des
Protokolls zur Festlegung der Fischereimöglichkeiten und der finanziellen
Beteiligung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über
die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 1989 bis
2. Mai 1990 L 341/8 23. 11. 89
16. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3469/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 337/5 21. 11. 89
16. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3470/89 der Kommission über die Analyse-
methode für die Anwendung der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 7
der Kombinierten Nomenklatur L 337/6 21. 11. 89
17. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3471/89 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 337/8 21. 11. 89
20. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3481/89 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 338/7 22. 11. 89
20. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3482/89 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 338/9 22. 11. 89
21. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3483/89 der Kommission zur Einstellung des
Rotbarschfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 338/11 22. 11. 89
21. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3489/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4249/88 über die Ausfuhrregelung für bestimmte Bearbei-
tungsabfälle und bestimmten Schrott aus NE-Metallen L 340/4 23. 11. 89
2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarilvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3490/89 des Rates zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3042/89 zur Ausdehnung des mit der Verordnung
(EWG) Nr. 3651/88 eingeführten Antidumpingzolls auf bestimmte in der
Gemeinschaft montierte Punkt-Matrix-Drucker L 340/5 23. 11. 89
21. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3493/89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 340/10 23. 11. 89
22. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3494/89 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 340/13 23. 11. 89
22. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3495/89 der Kommission zur Einstellung des
Rotbarschtangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 340/14 23. 11. 89
23. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3498/89 der Kommission über die Erteilung von
EHM-Lizenzen für Rosenpflanzen und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 643/86 L 340/20 23. 11. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3225/88 des Rates vom
17. Oktober 1988 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung
des Mindesteinfuhrpreises für bestimmte verarbeitete Kirschen (ABI. Nr.
L 288 vom 21. 10. 1988) L 326/35 11. 11. 89
Berichtigung der yerordnung (EWG) Nr. 1425/89 der Kommission
vom 24. Mai 1989 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 über
die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungs-
abgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABI. Nr. L 141 vom 25. 5.
1989) L 337/24 21. 11. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1989/89 der Kommission
vom 4. Juli 1989 zur Festsetzung des Mindesteinfuhrpreises für
bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Kirschen für das Wirtschafts-
jahr 1989/90 (ABI. Nr. L 190 vom 5. 7. 1989) L 337/24 21. 11. 89
Berichtigung der. Verordnung (EWG) Nr. 2045/89 des Rates vom
19. Juni 1989 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 zur
Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung
von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
(ABI. Nr. L 202 vom 14. 7. 1989) L 347/37 28. 11. 89
Berichtigung der Ver9rdnung (EWG) Nr. 1763/89 der Kommission
vom 20. Juni 1989 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 548/86
hinsichtlich der Zahlung der Beitrittsausgleichsbeträge (ABI. Nr. L 172
vom 21. 6. 1989) L 350/34 1. 12. 89
Berichtigung der Verordnu_r,g (EWG) Nr. 3107/89 der Kommission
vom 16. Oktober 1989 zur Anderung der spanischen Fassung der
Verordnung (EWG) Nr. 548/86 über Durchführungsvorschriften für die
Beitrittsausgleichsbeträge (ABI. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989) L 351/51 2. 12. 89