Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1989 2131
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr
Vom 5. Dezember 1989
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgeset- (2) Im Rahmen der Höchstzahlen nach Absatz 1
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März dürfen Genehmigungen erteilt werden, die den Unter-
1983 (BGBI. 1 S. 256) wird verordnet: nehmer auch berechtigen, Beförderungen von Gütern
von und nach Häfen im Sinne des § 22 a Abs. 1 Satz 1
des Güterkraftverkehrsgesetzes durchzuführen, die-
Artikel 1 über See eingeführt worden sind oder ausgeführt
Die Verordnung über die Höchstzahlen der Genehmigun- werden, und zwar höchstens in
gen für den Güterfernverkehr vom 9. Dezember 1986 Baden-Württemberg 303
(BGBI. 1 S. 2452) wird wie folgt geändert: Bayern 369
Berlin 15
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl 18 322 geändert in Bremen 181
18 362; in Satz 2 wird die Zahl der auf Berlin entfallen- Hamburg 211
den Genehmigungen von 1 415 geändert in 1 455. Hessen 184
Niedersachsen 590
2. § 4 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
Nordrhein-Westfalen 477
,,(1) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den Rheinland-Pfalz 183
allgemeinen Güterfernverkehr mit der Beschränkung Saarland 183
nach § 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes auf den Schleswig-Holstein 214."
grenzüberschreitenden Güterfernverkehr beträgt 5 820.
Davon entfallen auf
Baden-Württemberg 861 Artikel 2
Bayern 1 072
Berlin 41 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Bremen 181 tungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
Hamburg 211 verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Hessen 392
Niedersachsen 590
Nordrhein-Westfalen 1 650 Artikel 3
Rheinland-Pfalz 349
Saarland 259 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Schleswig-Holstein 214. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Z i mm er man n
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschritten sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschritten.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • _Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 7. Dezember 1989
Tag Inhalt Seite
29. 11. 89 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ................... . 946
27. 11. 89 Bekanntmachung der Neufassung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte .................................................................. . 955
Preis dieser Ausgabe: 8.45 DM (7,05 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24. 11. 89 Zweite Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord zur Änderung der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/
Kieler Förde/Trave 5593 (228 6. 12. 89) 7. 12. 89
9515-10-1-12
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Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 7. Dezember 1989
Tag Inhalt Seite
29. 11. 89 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ................... . 946
27. 11. 89 Bekanntmachung der Neufassung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte .................................................................. . 955
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24. 11. 89 Zweite Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord zur Änderung der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/
Kieler Förde/Trave 5593 (228 6. 12. 89) 7. 12. 89
9515-10-1-12
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der zweiten Datenübermittlungs-Verordnung
Vom 5. Dezember 1989
Auf Grund des
- durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügten § 28c,
- durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1822) eingefügten § 106 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),
- durch § 83 Nr. 68 des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) eingefügten und durch Artikel 1 Nr. 60
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 1401 b Abs. 1 Satz 3,
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 1414a Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung,
- durch § 84 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) eingefügten und durch Artikel 2 Nr. 34
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geänderten § ·123 b Abs. 1 Satz 3,
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 136a Abs. 2 des
Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung,
- durch Artikel 1 § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 141 b Abs. 2,
- durch § 85 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) eingefügten und durch Artikel 3 Nr. 40
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 141 c Abs. 1 Satz 2 des
Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung,
wird verordnet:
Artikel 1
Die Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBI. 1S. 616), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2817), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 3" durch die Worte ,,§§ 2 a" ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
2. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Versicherten" durch das Wort „Beschäftigten" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Brutto-
arbeitsentgelte" gestrichen.
4. Dem § 9 wird angefügt:
„Die Kontrollmeldung, die Sofortmeldung und die Meldung für geringfügig Beschäftigte sind innerhalb der in der
Zweiten Datenerfassungs-Verordnung bestimmten Fristen zu erstatten."
5. In § 11 wird nach Satz 1 eingefügt:
„Wird eine Bescheinigung für geringfügig Beschäftigte ausgestellt, hat diese auch Angaben über die Art der
geringfügigen Beschäftigung zu enthalten."
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
„Für die Meldungen für geringfügig Beschäftigte gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Meldungen innerhalb von
sieben Tagen weiterzuleiten sind."
b) Nach Absatz 4 wird eingefügt:
,,(4a) Die Frist für die Weiterleitung der Daten für geringfügig Beschäftigte nach den Absätzen 3 und 4 zur
Datenstelle beträgt vom Eingang der Daten bei der Annahmestelle sieben Tage."
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1989 2111
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Anlagen 2 bis 6" durch die Worte „Anlagen 1 a bis 6a" ersetzt.
d) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Meldungen" die Worte „der bei der Bundesbahn versicherungspflichtig
Beschäftigten" eingefügt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird eingefügt:
„Für Wehrübende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, ist
zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorlage" die Worte „des Sozialversicherungsausweises," eingefügt.
8. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Zulassungen nach dem Zweiten Abschnitt dieser Verordnung, die bis zum 31. Dezember 1989 erteilt sind,
gelten auch für die Datenübermittlung von Daten aus Kontrollmeldungen, Sofortmeldungen sowie Meldungen für
geringfügig Beschäftigte. Satz 1 gilt nicht für Arbeitgeber, die nur zur Übermittlung von Daten für Jahresmeldungen
zugelassen sind."
9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Datensatz Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Die Beschreibung der Stellen 47 bis 48 wird wie folgt gefaßt:
,,47 1 KM Kontrollmeldung:
nein =0
ja = 1
48 BK ohne Inhalt (Leerstellen)".
b) Datensatz Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,3. Name/Namensänderung/Anforderung neuer Sozialversicherungsausweise und Versicherungsnachweise".
bb) Bei der Beschreibung der Stelle 17 wird der Inhalt wie folgt gefaßt:
,,Grund der Abgabe:
bei Anmeldung 0
bei Anforderung eines SVN-Heftes ohne Namensänderung 1
bei Anforderung eines Sozialversicherungsausweises und SVN-Heftes
mit Namensänderung 2
bei Anforderung eines Sozialversicherungsausweises und SVN-Heftes
ohne Namensänderung 3
bei Anforderung eines Sozialversicherungsausweises mit Namensänderung 4
bei Anforderung eines Sozialversicherungsausweises ohne Namensänderung 5".
c) Nach Datensatz Nr. 5 werden folgende Datensätze eingefügt:
,,5 a. Kontrollmeldung 1
)
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen 18
15--64 50 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
65--72 8 BBNR Betriebsnummer des Arbeitgebers
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen
Krankenkasse
1
) Zusätzlich sind die Datensätze Nr. 3 und 4 zu übermitteln.
5 b. Sofortmeldung 1 )
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen 19
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
15-16 2 JA Jahr des Beschäftigungsbeginns
17-20 4 BEBH Beschäftigungsbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen
21 1 MFBH Mehrfachbeschäftigter:
nein = 0
ja 1
22 1 KM Kontrollmeldung:
nein 0
ja = 1
23 1 GFBH Geringfügige Beschäftigung:
nein = 0
ja = 1
24-64 41 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
65-72 8 BBNR Betriebsnummer des Arbeitgebers
73--80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen
Krankenkasse
1
) Zusätzlich sind die Datensätze Nr. 3 und 4 zu übermitteln."
d) Datensatz Nr. 6 wird wie folgt geändert:
Die Beschreibung der Stellen 47 bis 48 wird wie folgt gefaßt:
,,47-48 2 BK ohne Inhalt (Leerstellen)".
e) Datensatz Nr. 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Beschreibung der Stellen 27 bis 31 wird wie folgt gefaßt:
,,27-31 5 EG Entgelt in vollen DM 2
)".
bb) Nach der Fußnote 1
) wird angefügt:
,,2) Für Wehrdienstleistende, die keine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, und für Zivildienst-
leistende ist als Entgelt 00000 einzutragen."
f) Im Datensatz Nr. 8 werden in der Überschrift die Worte „und kurzfristig" gestrichen.
g) Nach Datensatz Nr. 8 werden folgende Datensätze eingefügt:
„8 a. An- oder Abmeldung 1) für geringfügig Beschäftigte
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen 28
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form = OA
17 1 GDMQ Grund der Meldung:
O = Beginn der geringfügigen Beschäftigung
1 = Ende der geringfügigen Beschäftigung
2 = Beginn und Ende der geringfügigen Beschäftigung
18-23 6 VNDT Datum des Beginns der Beschäftigung
im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
24-29 6 BSDT Datum des Endes der Beschäftigung
im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
30 ATMQ Art der Meldung:
1 = geringfügige Beschäftigung
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
2 = geringfügige Beschäftigung
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
31 MFBH Mehrfachbeschäftigter:
nein =0
ja =1
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1989 2113
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
32 KM Kontrollmeldung: 2)
nein =0
ja = 1
33-64 32 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
65-72 8 BBNR Betriebsnummer des Arbeitgebers
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen
Krankenkasse
1
) Bei einer Anmeldung oder einer Abmeldung sind zusätzlich die Datensätze Nr. 3 und 4 zu übermitteln.
2
) Bei Abmeldungen (GDMQ = 1) ist immer eine 0 zu verschlüsseln.
1
8 b. Meldung der Krankenkasse über kurzfristig geringfügig Beschäftigte (§ 18 Abs. 2 a 2. DEVO) )
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen 29
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form OA
17-22 6 VNDT Zeitraumbeginn im Format
TG, MO, JA mit je 2 Stellen
23-28 6 BSDT Zeitraumende im Format
TG, MO, JA mit je 2 Stellen
29-30 2 ZLTG Anzahl der Tage
31-64 34 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
oder zur Verfügung der Krankenkasse
65-72 8 BBNR Betriebsnummer des Arbeitgebers
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen
Krankenkasse
1
) Zusätzlich sind die Datensätze Nr. 3 und 4 zu übermitteln."
h) Datensatz Nr. 13 wird wie folgt geändert:
aa) Die Beschreibung der Stellen 37 bis 41 wird wie folgt geändert:
,,37-41 5 EGNE Entgelt in vollen DM 2
)".
bb) Nach der Fußnote 1
) wird angefügt:
,,2) Für Wehrdienstleistende, die keine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, und für Zivildienst-
leistende ist als Entgelt 00000 einzutragen."
i) Im Datensatz Nr. 14 werden in der Überschrift die Worte „und kurzfristig" gestrichen.
k) Nach Datensatz Nr. 14 werden folgende Datensätze eingefügt:
,, 14 a. Berichtigung/Stornierung einer An- oder Abmeldung für geringfügig Beschäftigte 1
)
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen 38
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form = OA
Es wurden übermittelt:
17 1 GDMQAE O = Beginn der geringfügigen Beschäftigung
1 = Ende der geringfügigen Beschäftigung
2 = Beginn und Ende der geringfügigen Beschäftigung
18-23 6 VNDTAE Datum des Beginns der Beschäftigung im Format
TG, MO, JA mit je 2 Stellen
24-29 6 BSDTAE Datum des Ende der Beschäftigung im Format TG, MO, JA
mit je 2 Stellen
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
30 ATMQAE Art der Meldung:
1 = geringfügige Beschäftigung
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
2 = geringfügige Beschäftigung
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
31-38 8 BBNRAE Betriebsnummer des Arbeitgebers
Es waren zu übermitteln:
39 GDMQNE O = Beginn der geringfügigen Beschäftigung
1 = Ende der geringfügigen Beschäftigung
2 = Beginn und Ende der geringfügigen Beschäftigung
4Q-45 6 VNDTNE Datum des Beginns der Beschäftigung
im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
46-51 6 BSDTNE Datum des Endes der Beschäftigung
im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
52 ATMQNE Art der Meldung:
1 = geringfügige Beschäftigung
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
2 = geringfügige Beschäftigung
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
53-60 8 BBNRNE Betriebsnummer des Arbeitgebers
61-72 12 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen
Krankenkasse
1
) Zusätzlich sind die Datensätze Nr. 3 und 4 zu übermitteln.
14 b. Berichtigung/Stornierung einer Meldung der Krankenkasse über kurzfristig geringfügig Beschäftigte (§ 18
Abs. 2 a 2. DEVO) 1)
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13--14 2 SK Satzkennzeichen 39
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form OA
Es wurden zuletzt übermittelt:
17-22 6 VNDTAE Zeitraumbeginn im Format
TG, MO, JA mit je 2 Stellen
23--28 6 BSDTAE Zeitraumende im Format
TG, MO, JA mit je 2 Stellen
29-30 2 ZLTGAE Anzahl der Tage
31-38 8 BBNRAE Betriebsnummer des Arbeitgebers
Es waren zu übermitteln:
39-44 6 VNDTNE Zeitraumbeginn im Format
TG, MO, JA mit je 2 Stellen
45-50 6 BSDTNE Zeitraumende im Format
TG, MO, JA mit je 2 Stellen
51-52 2 ZLTGNE Anzahl der Tage
53-60 8 BBNRNE Betriebsnummer des Arbeitgebers
61-72 12 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
oder zur Verfügung der Krankenkasse
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen
Krankenkasse
1
) Zusätzlich sind die Datensätze Nr. 3 und 4 zu übermitteln."
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1989 2115
1) Im Datensatz Nr. 15 a wird in der Überschrift das Wort „Lohnersatzleistungen" durch das Wort „Entgeltersatz-
leistungen" ersetzt.
m) Im Datensatz Nr. 16 a wird in der Überschrift das Wort „Lohnersatzleistungen" durch das Wort „Entgeltersatz-
leistungen" ersetzt.
n) Nach Datensatz Nr. 16 a wird eingefügt:
„ 16 b. Rückmeldung für geringfügig Beschäftigte, wenn sich die übermittelten Zeiten mit Angaben in der
Sonderdatei der DSRV überschneiden oder sonstige Prüfungen erforderlich sind ) 4
Stellen im Stellen- Feld- Inhalt
Datensatz zahl bezeichnung
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK 3
) Satzkennzeichen 47
15--16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form == OA
17 1 GDMQ 1) Grund der Meldung:
O = Beginn der geringfügigen Beschäftigung
1 = Ende der geringfügigen Beschäftigung
2 = Beginn und Ende der geringfügigen Beschäftigung
18-23 6 Datum des Beginns der Beschäftigung
im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
24-29 6 BSDT1) Datum des Endes der Beschäftigung
im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
30 ATMQ 1) Art der Meldung:
1 = geringfügige Beschäftigung
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
2 = geringfügige Beschäftigung
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
31-32 2 ZLTG 1
) Anzahl der Tage
33-40 8 BBNR 1 ) Betriebsnummer des Arbeitgebers
41-48 8 KKNR 1
) Betriebsnummer der Krankenkasse
49 1 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
50-55 6 VNDT2) Datum des Beginns der Beschäftigung
im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
56-61 6 BSDT2) Datum des Endes der Beschäftigung
im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen
62 ATMQ 2) Art der Meldung:
1 = geringfügige Beschäftigung
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
2 = geringfügige Beschäftigung
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
63-64 2 ZLTG 2
) Anzahl der Tage
65--72 8 BBNR 2 ) Betriebsnummer des Arbeitgebers
73-80 8 KKNR 2) Betriebsnummer der Krankenkasse
1
) Angaben aus den übermittelten Datensätzen SK 28 und 29 sowie aus den Datensätzen SK 38 die Stellen 39-60 und 73-80, SK 39 die Stellen
39-60 und 73-80 (die Stellen 17 und 30 enthalten bei einer Rückmeldung aufgrund eines Datensatzes SK 39 jeweils eine Leerstelle).
2
) Angaben aus der Sonderdatei.
3
) Sollten in der Sonderdatei weitere Überschneidungen vorhanden sein, wird der Datensatz SK 47 mehrfach ausgegeben, die Stellen 17-48
enthalten immer die Angaben aus dem übermittelten Datensatz.
4
) Zusätzlich sind die Datensätze Nr. 3 und 4 zu übermitteln."
o) Datensatz Nr. 17 wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Beschreibung der Stelle 21 wird der Inhalt wie folgt gefaßt:
,,Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises oder SVN-Heftes: 4 )
O = kein Sozialversicherungsausweis/SVN-Heft
1 = Sozialversicherungsausweis/SVN-Heft
4 = SVN-Heft
5 = Sozialversicherungsausweis".
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bb) Bei der Beschreibung der Stellen 27-XX Feldbezeichnung VSAT wird im Inhalt das Wort „Pflichtversicherter"
durch das Wort „Beschäftigter" ersetzt.
cc) In den Anmerkungen wird nach der Fußnote zu 3
) angefügt:
„Zu 4
) MMSH
Bei GDDSRV = 0 ist stets eine O zu verschlüsseln."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des Sozialgesetz-
buches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - und Artikel 13 des Hinterbliebenenrenten- und Erzie-
hungszeiten-Gesetzes vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5 Dezember 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1989 2117
Dritte Verordnung
zur Änderung der zweiten Datenerfassungs-Verordnung
Vom 5. Dezember 1989
Auf Grund des Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
- durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember S. 2343), wird wie folgt geändert:
1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügten § 28 c,
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der§§ 317,
- durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989
317 a, 1400 Abs. 1, §§ 1401 und 1401 b der Reichs-
(BGBI. 1S. 1822) eingefügten § 106 des Vierten Buches
versicherungsordnung, des § 122 Abs. 1 und der
Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom
§§ 123, 123 b des Angestelltenversicherungsgeset-
23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),
zes, des § 141 c des Reichsknappschaftsgesetzes,
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 25 des Gesetzes vom 16. Okto- der §§ 1O und 178 des Arbeitsförderungsgesetzes
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) eingefügten und durch Arti- und des § 61 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die
kel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 Krankenversicherung der Landwirte" durch die Worte
(BGBI. 1 S. 2586) neugefaßten § 1325 Abs. 5, ,,der §§ 28 a, 102 bis 104 des Vierten Buches Sozial-
- durch § 83 Nr. 68 des Gesetzes vom 10. August 1972 gesetzbuch, des § 1401 b der Reichsversicherungs-
(BGBI. 1S. 1433) eingefügten und durch Artikel 1 Nr. 60 ordnung, des § 123 b des Angestelltenversicherungs-
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 gesetzes, des § 141 c des Reichsknappschaftsgeset-
(BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 1401 b Abs. 1 Satz 3, zes und des § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte" ersetzt.
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 28. Juli
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 1414 a Abs. 2 der
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
bereinigten Fassung,
. ,,(1) Meldungen nach den §§ 2 a bis 6 a sind zu
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 25 des Gesetzes vom 16. Okto- erstatten für
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) eingefügten und durch Arti-
1. Beschäftigte, die kranken- oder rentenversiche-
kel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986
rungspflichtig oder beitragspflichtig nach dem
(BGBI. 1 S. 2586) neugefaßten § 104 Abs. 5,
Arbeitsförderungsgesetz sind,
- durch § 84 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972
2. Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Ren-
(BGBI. 1S. 1433) eingefügten und durch Artikel 2 Nr. 34
tenversicherung zu entrichten sind,
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
(BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 123 b Abs. 1 Satz 3, 3. Beschäftigte, die nur nach § 169 c Nr. 1 des
Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfrei sind,
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juli
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 136 a Abs. 2 des 4. geringfügig Beschäftigte,
Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundes- 5. Personen, für die ein anderer wie ein Arbeit-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, veröf- geber Beiträge entrichtet,
fentlichten bereinigten Fassung,
soweit sie nicht nach § 109 Abs. 1 und 3 des
- durch Artikel 1 § 3 Nr. 20 des Gesetzes vom 16. Okto- Vierten Buches Sozialgesetzbuch von den Meldun-
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) eingefügten und durch Arti- gen ausgenommen sind. Als Arbeitgeber gelten
kel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 auch Personen, die wie Arbeitgeber Beiträge ent-
S. 2586) neugefaßten § 108 h Abs. 5, richten. Personen nach Satz 1 Nr. 5 stehen
- durch Artikel 1 § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 Beschäftigten gleich."
(BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 141 b Abs. 2,
b) Dem Absatz 2 wird angefügt:
- durch § 85 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972
,,Satz 2 bis 6 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte."
(BGBI. 1S. 1433) eingefügten und durch Artikel 3 Nr. 40
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 141 c Abs. 1 Satz 2 des
Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetz- ,,(3) Die Meldungen sind für Beschäftigte an die
Krankenkasse zu erstatten, die den Gesamtsozial-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, versicherungsbeitrag einzieht. Für mehrfach versi-
cherungspflichtig Beschäftigte sind auch die Kon-
wird auch in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes trollmeldung und die Sofortmeldung an die Kran-
vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2343) verordnet: kenkasse zu erstatten, die nach den Regelungen
der Krankenversicherung für Mehrfachbeschäftigte
Artikel 1 zuständig ist. Für geringfügig oder mehrfach
geringfügig Beschäftigte sind die Meldungen an die
Die Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai Krankenkasse zu erstatten, die bei Versicherungs-
1980 (BGBI. 1 S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 8 pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung in
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
der jeweiligen Beschäftigung zuständig wäre. Kon- geringfügigen Beschäftigung ist innerhalb einer
trollmeldungen oder Sofortmeldungen, die an eine Woche nach ihrem Ende zu melden."
nicht zuständige Krankenkasse erstattet wurden,
b) Folgender Satz wird angefügt:
sind von dieser an die zuständige Krankenkasse
weiterzuleiten." „Die Meldung für geringfügig Beschäftigte ist auf
einem Vordruck nach der Anlage 1a zu erstatten."
3 Nach § 2 wird eingefügt:
,,§ 2 a 7. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Kontrollmeldung ,,Geringfügig Beschäftigte sind nicht zu melden."
(1) Die Nichtvorlage des Sozialversicherungsaus-
weises ist unverzüglich nach Ablauf des dritten Tages 8. Dem § 6 wird angefügt:
nach Beginn der Beschäftigung auf einem Vordruck
,,(4) Die Absätze 1 bis 3 s_ind für geringfügig Beschäf-
nach der Anlage 1 a zu melden. Bei Erstattung einer
tigte nicht anzuwenden."
Sofortmeldung ist die Kontrollmeldung zusammen mit
der Sofortmeldung auf einem Vordruck nach der
Anlage 1 a spätestens am Tag des Beginns der 9. § 6 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Beschäftigung unverzüglich zu erstatten. Erfolgt inner- a) In Satz 1 werden die Worte ,,(§ 385 Abs. 1a der
halb der Frist des Satzes 1 oder 2 eine Anmeldung, Reichsversicherungsordnung)" durch die Worte
kann die Kontrollmeldung zusammen mit dieser ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)"
Meldung auf einem Vordruck nach der Anlage 2, ersetzt.
ersatzweise auf einem Vordruck nach der Anlage 4
und für geringfügig Beschäftigte auf einem Vordruck b) In Satz 2 werden die Worte,,(§ 385 Abs. 1a Satz 5
nach der Anlage 1 a erstattet werden. der Reichsversicherungsordnung)" durch die
Worte ,,(§ 227 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches
(2) Arbeitgeber, die die Daten der Beschäftigten in
Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
Lohn- und Gehaltsunterlagen maschinell führen und
nach der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung zur
Datenübermittlung zugelassen sind, können die Kon- 10. § 8 wird wie folgt geändert:
trollmeldungen innerhalb der Frist des Absatzes 1 a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt:
Satz 1 mit dem Inhalt des Vordrucks nach der Anlage
1 a maschinell ausdrucken und nach dieser Verord- ,,3. ,,Kontrollmeldung: ja".
nung erstatten." Bei Verwendung eines Vordrucks zur Anmel-
dung nach § 3 ist ein „X" einzutragen."
4. Nach § 2 a wird eingefügt:
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
,,§ 2 b
Sofortmeldung aa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „ist"
die Worte „dem Sozialversicherungsausweis
Für Beschäftigte im Baugewerbe, im Schausteller- oder" eingefügt.
gewerbe und im Gebäudereinigungsgewerbe sowie
für Beschäftigte von Unternehmen, die sich am Auf- bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „einer" das Wort
und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, ,,versicherungspflichtigen" eingefügt.
ist der Beginn der Beschäftigung spätestens am Tag
cc) In Satz 3 wird Nummer 9 wie folgt gefaßt:
des Beginns der Beschäftigung unverzüglich auf
einem Vordruck nach der Anlage 1 a zu melden. ,,9. ,,Geburtsname".
Erfolgt innerhalb der Frist des Satzes 1 eine Anmel- Ein Geburtsname ist nur einzutragen,
dung nach § 3, ist die Sofortmeldung nach Satz 1 nicht wenn dieser von dem als Ehename
zu erstatten." geführten Familiennamen abweicht."
5. § 3 wird wie folgt gefaßt: c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,§ 3 ,,(7) Bei Verwendung eines Vordrucks nach der
Anmeldung Anlage 1a ist bei der Meldung, die auf den jeweils
zu meldenden Tatbestand zutrifft, ein „X" einzutra-
Der Beginn einer Beschäftigung ist innerhalb von gen. Absatz 1 Nr. 1 und 7, Absatz 4 Nr. 1 und 2,
zwei Wochen nach ihrem Beginn auf einem Vordruck Absatz 5 Nr. 1 und 3 gelten. Kann die Versiche-
nach der Anlage 2, ersatzweise auf einem Vordruck rungsnummer nicht angegeben werden, ist das
nach der Anlage 4 zu melden. Der Beginn jeder Geburtsdatum unter entsprechender Anwendung
geringfügigen Beschäftigung ist innerhalb einer von Absatz 5 Nr. 2 anzugeben. Im übrigen gilt für
Woche nach ihrem Beginn auf einem Vordruck nach das Ausfüllen des Vordrucks folgendes:
der Anlage 1a zu melden."
1. Wird der Vordruck als Sofortmeldung verwen-
6 § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: det, gilt Absatz 2 Nr. 1. In das Feld „Mehrfach-
beschäftigt: ja" ist ein „X" einzutragen. In das
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Feld „Geringfügige Beschäftigung: ja" .Jst ein
„Das Ende einer Beschäftigung ist innerhalb von „X" einzutragen, sofern es sich um einen
sechs Wochen nach ihrem Ende, das Ende jeder geringfügig Beschäftigten handelt.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1989 2119
2. Wird der Vordruck als Anmeldung oder Abmel- zubereiten und die Daten zur Vergabe einer Versi-
dung für geringfügig Beschäftigte verwendet, ist cherungsnummer unverzüglich an die Datenstelle
in das zutreffende Feld ein „X" einzutragen. In zu übermitteln; nach Rückmeldung der Versiche-
das Feld „Beginn der Beschäftigung" ist bei rungsnummer erfolgt unverzüglich die Weiterlei-
einer Anmeldung das Datum des Beginns der tung nach § 12 Abs. 3 und 4 a der Zweiten Daten-
Beschäftigung, in das Feld „Ende der Beschäf- übermittlungs-Verordnung. Absatz 4 Nr. 1 Satz 6
tigung" ist bei einer Abmeldung das Datum des und 7 gilt. Den Meldungen ist der Kennbuchstabe
Endes der Beschäftigung einzutragen. Absatz 2 OA zuzuordnen."
Nr. 1 Satz 2 gilt. Bei den Feldern „Geringfügig
entlohnte Beschäftigung", ,,Kurzfristige Be- 15. Dem § 14 Abs. 3 wird angefügt:
schäftigung" und „Mehrfachbeschäftigt: ja" ist
für den zutreffenden Tatbestand ein „X" einzu- „Eine geringfügige Beschäftigung löst einen Wechsel
tragen. Kann die deutsche Versicherungsnum- in der Kontoführung nicht aus."
mer nicht angegeben werden, sind außerdem
die für die Vergabe der Versicherungsnummer 16. § 18 wird wie folgt geändert:
erforderlichen Angaben einzutragen; Absatz 5
Nr. 7 bis 10 gilt." a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Sonderregelung".
11. § 9 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte ,,§ 444 der Reichs-
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „hin-
versicherungsordnung" durch die Worte ,,§ 199
sichtlich" die Worte „der Art der geringfügigen
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"
Beschäftigung", und nach den Worten „des ersetzt.
Beschäftigungsbeginns" die Worte „und bei
geringfügig Beschäftigten des Beschäfti-
bb) In Satz 6 werden nach den Worten „ist aus"
gungsendes" eingefügt.
die Worte „dem Sozialversicherungsausweis,
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort aus" eingefügt.
,,Beschäftigten" die Worte ,,, der nicht gering-
fügig beschäftigt ist," eingefügt. cc) In Satz 8 werden die Worte ,,(kurzfristig
Beschäftigte)" gestrichen.
b) In Absatz 3 werden nach den Worten „Angaben
über" die Worte „die Art der geringfügigen c) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
Beschäftigung," eingefügt und das Wort „Beitrags- ,,(1 a) Abweichend von den Vorschriften der §§ 3
rückzahlung" durch die Worte „Erstattung zu und 4 kann der zuständige Träger der Krankenver-
Unrecht entrichteter Beiträge" ersetzt. sicherung dem Arbeitgeber gestatten, geringfügig
c) In Absatz 4 werden nach den Worten „Anlage 6" Beschäftigte, deren Beschäftigung innerhalb eines
die Worte „und bei geringfügig Beschäftigten ein Monats nach ihrer Eigenart auf längstens sechs
Vordruck nach der Anlage 6 a" eingefügt. Tage begrenzt zu sein pflegt oder im voraus auf
diesen Zeitraum vertraglich begrenzt ist, und die
diese Beschäftigung nicht regelmäßig ausüben in
12. In § 10 Satz 1 werden die Worte „Anlagen 2 bis 6"
entsprechender Anwendung von Absatz 1 Satz 2
durch die Worte „Anlagen 1a bis 6a" ersetzt.
bis 6 zu melden. Absatz 1 Satz 7 gilt mit der
Maßgabe, daß der geringfügig Beschäftigte auf
13. In § 11 Satz 2 werden nach dem Wort „Patent" einem Vordruck der Anlage 1a unverzüglich anzu-
die Worte „sowie Angaben zur Beschäftigung auf im melden ist."
Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenen
Schiffen" eingefügt. d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anmeldung"
14. § 12 wird wie folgt geändert: die Worte „nach Absatz 1 oder 1a" eingefügt.
a) Dem Absatz 2 wird angefügt:
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Meldung"
,,Satz 1 gilt nicht für die An-, Ab- und Änderungs- die Worte „nach Absatz 1 oder 1a" sowie nach
meldungen von geringfügig Beschäftigten. Sofort- den Worten „Anlage 4" die Worte „oder der
meldungen haben die Krankenkassen auf maschi- geringfügig Beschäftigte auf einem Vordruck
nell verwertbare Datenträger zu übernehmen." nach der Anlage 1a" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Anlagen 2 cc) In Satz 6 werden die Worte „unständig und
bis 6" durch die Worte „Anlagen 1 a bis 6 a" kurzfristig beschäftigten Arbeiter der Daten-
ersetzt. stelle, die unständig und kurzfristig beschäftig-
ten Angestellten der Bundesversicherungsan-
c) Nach Absatz 4 wird eingefügt:
stalt für Angestellte" durch die Worte „in
,,(4 a) Meldungen ohne Versicherungsnummer für Absatz 1 genannten Beschäftigten nach Maß-
geringfügig Beschäftigte sind mit Angabe der gabe der folgenden Sätze an die Datenstelle
Betriebsnummer der Krankenkasse entsprechend oder die Bundesversicherungsanstalt für
der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung auf- Angestellte" ersetzt.
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
e) Nach Absatz 2 wird eingefügt: Datum „ 1. Januar 1990" einzutragen. Abweichend
,,(2 a) Der Träger der Krankenversicherung hat von Satz 3 kann der Arbeitgeber, der die Daten für
die Meldungen für die in Absatz 1 a genannten geringfügig Beschäftigte in Lohn- und Gehaltsun-
Beschäftigten spätestens am siebten Tag nach terlagen maschinell führt und nach der Zweiten
ihrem Eingang an die Datenstelle zu übermitteln. Datenübermittlungs-Verordnung zur Datenüber-
Ist die Versicherungsnummer zu diesem Zeitpunkt mittlung zugelassen ist, die Meldungen in Form
noch nicht bekannt, ist die Meldung unverzüglich einer Liste mit dem Inhalt des Vordrucks nach der
nach Rückmeldung der Versicherungsnummer zu Anlage 1a für geringfügig Beschäftigte erstatten."
übermitteln. Die Meldung hat die Versicherungs- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
nummer, die Anschrift des geringfügig Beschäftig-
ten, den ersten und letzten Tag der Beschäftigung, ,,(3) Die Datenstelle stellt den Krankenkassen die
die Anzahl der Beschäftigungstage sowie die Vordrucke nach den Anlagen 1 a und 6a so recht-
Betriebsnummer des Arbeitgebers und des Trä- zeitig zur Verfügung, daß diese den Arbeitgebern
gers der Krankenversicherung zu enthalten." die Vordrucke bis zum 31. Dezember 1989 über-
senden kann."
f) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „und 2" durch
die Worte „bis 2 a" ersetzt. c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze einge-
fügt:
17. In § 19 Satz 1 werden die Worte in der Klammer durch ,,(3 a) Wird nach dem 31. Dezember 1989 eine
die Worte ,,§ 28 a Abs. 4 des Vierten Buches Sozial- Meldung auf den bisherigen Vordrucken nach den
gesetzbuch" ersetzt. Anlagen 2. bis 5 erstattet, ist das Feld „Zahl d.
Kinder lt. Steuerk." nicht auszufüllen.
18. § 21 wird wie folgt gefaßt:
(3 b) Bei einer Anmeldung auf einem Vordruck
,,§ 21 nach der Anlage 2 oder 4 mit einem Feld „Kontroll-
Ordnungswidrigkeiten meldung: ja" ist dieses Feld erst vom 1. Juli 1991
an auszufüllen."
Ordnungswidrig nach § 111 Abs. 1 Nr. 8 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich
20. Die Anlagen zur Zweiten Datenerfassungs-Verord-
oder leichtfertig
nung werden wie folgt geändert:
1 . als Arbeitgeber
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Meldung nicht
aa) Nach Anlage 1 wird eingefügt:
vollständig erstattet,
,,Anlage 1a - Kontrollmeldung/Sofortmel-
b) entgegen§ 2 Abs. 3 Satz 1 bis 3 eine Meldung
dung/Meldung für geringfügig
nicht an die zuständige Krankenkasse erstattet
Beschäftigte".
oder
bb) Nach Anlage 6 wird eingefügt:
c) entgegen
,,Anlage 6a - Meldung von Änderungen,
aa) § 2 a oder
Berichtigungen, Stornierungen
bb) § 2 b Satz 1 , § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 für geringfügig Beschäftigte".
oder 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1
oder 2 jeweils in Verbindung mit Satz 5, b) Die Vorbemerkungen zu den Anlagen werden wie
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 6 a Abs. 3 folgt geändert:
Satz 2, § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit aa) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:
§ 18 Abs. 3 Satz 1, oder § 18 Abs. 1
„Die Vordrucke nach den Anlagen 1a bis 7
Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 8 oder
sind schreibmaschinengerecht herzustellen.
Abs. 1a Satz 2 eine Meldung nicht oder
Die Durchschriften der Anlagen 1a bis 6a
nicht rechtzeitig erstattet,
unterscheiden sich von der Erstschrift
2. als Entleiher entgegen § 19 Satz 1 oder 2 erster dadurch, daß
Halbsatz eine Meldung nicht, nicht rechtzeitig oder 1. auf der ersten und zweiten Durchschrift der
nicht an den zuständigen Träger der Krankenversi- Zusatz „Durchschrift" und
cherung erstattet."
2. an Stelle der Worte „bei Krankenkasse ein-
reichen" auf der ersten Durchschrift die
19. § 22 wird wie folgt geändert: Worte „für den Beschäftigten", auf der
zweiten Durchschrift die Worte „für den
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Arbeitgeber"
,,(1) Der Arbeitgeber hat jeden am 1. Januar 1990
geringfügig Beschäftigten bis zum 31. März 1990 aufgedruckt sind."
anzumelden. Ist vor diesem Zeitpunkt eine Abmel-
bb) Dem Absatz 2 wird angefügt:
dung zu erstatten, bevor die Anmeldung nach
Satz 1 erfolgt ist, ist die Anmeldung zusammen mit „Die Anlage 1 ist spätestens ab 1. Juli 1991
der Abmeldung zu erstatten. Die Meldungen sind ohne den Ausweis über die Versicherungs-
auf einem Vordruck nach der Anlage 1 a zu erstat- nummer in der Sozialversicherung auszustel-
ten. In das Feld „Beginn der Beschäftigung" ist das len."
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1989 2121
cc) In Absatz 3 werden die Worte „Anlagen 3 renten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11. Juli 1985
bis 6" durch die Worte „Anlagen 1a sowie 3 (BGBI. 1 S. 1450) auch im Land Berlin.
bis 6a" ersetzt.
c) Die Anlagen 2 bis 7 werden durch die nachfolgen- Artikel 3
den Anlagen 1a bis 7 ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft,
soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
Artikel 2 (2) Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe b und Nr. 20 tritt am Tage
nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des So- (3) Artikel 1 Nr. 3, 10 Buchstabe a sowie in Nummer 18
zialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die § 21 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb tritt am 1. Juli
Sozialversicherung - und Artikel 13 des Hinterbliebenen- 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 1 a
-()___ ±_ 5?_ --_?_ --_()_ ---()___ _?____ ()____ ()__ --~---()__ - ~ ---~--- 0 ;~ _?_
Kontrollmeldung / Sofortmeldung / Meldung für geringfügig Beschiftlgte
bei Krankenkasse einreichen
Wichtiger Hinweis bei der eratmallgen Erhebung von Daten:
Die hiermit angeforderten personenbezogenen Daten werden unter Beachtung
des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben ; ihre Kenntnis ist zur Durchführung
des Meldeverfahrens nach Maßgabe des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
sowie der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung erforderlich.
Geburtsdatum
Name, Vorname (falls Versicherungsnummer nicht bekannt)
Straße und Hausnummer Postleitzahl und Wohnort
Versicherungsnummer
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
A Kontrollmeldung
B Sofortmeldung
•
• •
Beginn der Beschäftigung
Mehrfachbeschäftigt: ja
•
Geringfügige
Beschäftigung : ja
C Meldung für geringfügig Beschäftigte
•
Anmeldung
• Abmeldung
•
Beginn der Beschäftigung Ende der Beschäftigung
• Geringfügig entlohnte
Beschäftigung
• Geringfügig entlohnte
Beschäftigung
•
Kurzfristige Beschäftigung
• Kurzfristige Beschäftigung
•
Mehrfach beschäftigt: ja D
Wenn keine deutsche Versicherungsnummer eingetragen Ist:
Staatsangeh6oykeil
1Gebu"sort
Geburtsname
Geschlecht
D mAnnloch D _,bl,ch
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Name, Anschrift und Unterschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel) Betriebsnummer
AOK BKK IKK EK LKK See-KK BKN
1 1 1 1 1 1 1 1 1
Kont~Nr. bei der Krankenkasse
(sofern nicht mrt der Betriebsnummer identisch)
Eingangsstempel der Krankenkasse
1 1 1 1 1 1 1 1 1
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1989 2123
Anlage 2
r
A
,-•
+ Bel Anmeldung : Anschrift Bel Abmeldung/Jahreerneldung: Anachrlftenlnderung
eintragen 1n der Reihenfolge Straße und Hausnummer, Postlertzahl, Wohnort. Hausni.mmer und Postlertzahl durch Komma trennen.
+
Hier Schreib• Versicherungsnummer
Staatsan-
gehörigkeit
Vomel·
ratet.Ja
Kontroll·
~ung:
ll:l::.~:1:.
Slallecja
~"t
1igtecja
Angaben zur Tätigkeit
A B
Betriebsnummer
masch1ne
einstellen
Bo1tr111svru~n)(s. Rücks.)
i
:-~~ ---.IIVIkein Beitrag
KV RV BA SVN-Heft
•
voUer Be!trag zur ArV
voller Beitrag zur AnV
halber Beitrag zur ArV
halber Beitrag zur AnV D
J
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.1 i! 1
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1
-D-- ~ Name der Krankenkasse (GescMttsstelle) 1 Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel) Kontonummer bei der Krankenkasse {J-
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C
1 aj AOK BKK IKK EK LKK See-KK BKN (sofern nicht mit Betriebsnummer idenUsch)
1
1 '11
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Eingangsstempel der Krankenkasse bei Krankenkasse einreichen
~ 21 N
1 Jl
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m1
1
VERSICHERUNGSNACHWEIS
Rückseite der Anlage 2
r 7
+ ERLÄUTERUNGEN
Anmeldung
Grund der Abgabe
Abmeldung/Jahresmeldung
+
Ende der Beschäftigung (Tod ausgenommen) 2
Beginn Jahresentgelt und Unterbrechung bei Fortbestehen
der Beschäftigung 0 des Beschäftigungsverhältnisses 3
Sonstige Gründe Sonstige Gründe 4
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
(§ 6a Abs. 3 2. DEVO) 5
Ende der Beschäftigung wegen Todes 9
Beitragsgruppen
Krankenversicherung (KV) Rentenversicherung (RV) Bundesanstalt für Arbeit (BA)
1
kein Beitrag 0 kein Beitrag 0 kein Beitrag 0 1
allgemeiner Beitrag 1 voller Beitrag zur ArV 1 Beitrag 1
-[J- erhöhter Beitrag 2 voller Beitrag zur AnV 2 halber Beitrag 2
{J-
1 ermäßigter Beitrag 3 halber Beitrag zur ArV 3
Beitrag zur land-
wirtschaftlichen KV 4
halber Beitrag zur AnV 4 1 1
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 3
T
+'
Anlchrlflenlnclerung
eintragen In der Reihenfolge: Slraße und Hausnummer, Poslleilzahl Wohnort. Hausnummer und Poslleilzahl durch Konvna !rennen.
Versicherungsnurrmer
1
•
ill.l!Jll8 BKK
AOK derK Kr11nkookaa8e
IKK EK LKK {GeecMllaalellel
Sae-KK BKN I Nane und Anachrtft dee Arbe11Qeber8 (F...-ampel) 1Kontonummer beiBetriebsnummer
(SOlern nicht mit der Krankenkasse.
identisch)
Erngangastempol der Krankenka88e bei Krankenkasse einreichen
VERSICHERUNGSNACHWEIS _J
Rückseite der Anlage 3
ERLÄUTERUNGEN
Beitragsgruppen
Krankenversicherung (KV) Rentenversicherung (RV) Bundesanstalt für Arbeit (BA)
kein Beitrag 0 kein Beitrag 0 kein Beitrag 0
allgemeiner Beitrag 1 voller Beitrag zur ArV 1 Beitrag 1
erhöhter Beitrag 2 voller Beitrag zur AnV 2 halber Beitrag 2
ermäßigter Beitrag 3 halber Beitrag zur ArV 3
Beitrag zur land- halber Beitrag zur AnV 4
wirtschaftlichen KV 4
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1989 2125
Anlage 4
----- Hier Schreib-
maschine
einstellen
m,
Name. Vorname (R11fnamc;) Geburtsdatum
AnlChrlfl
eintragen in der Reihenfolge Straße und Hausnummer. Postleitzahl, Wohnort Hausnummer und Postleitzahl durch Komma trennen.
Hier Schre1b- Verh11- Kontroff- Rentnor od Mehrfach- Beitragsprupl>O(n)
maschme Versicherungsnummer Staatsan- ratet meldung: -.intr- beschät- Angaben zur Tätigkett Betriebsnummer SVN-
gehöngk J,a l'I .-ja tigter.ja A B ~~he~~kso•wA Heft
einstellen
m, f)c'j
C.-~ -
Anmeldung
tt" -..., d:o~fh~~~~ng
.~
Grund d.
Abgabe
1
Wenn keine deutlche Versicherungsnummer eingetragen lat:
(siehe Staatsangehörigkeit Geburtsort·
•
Rückseite)
hlAuellndNnder
Europlbldlen Gemelmlch• tten:
Geburtsname
Geburtsland
Versicherunq_snummer des Art der Versicherung fn der gesetzlichen·Rentenversicherung
Staatsangehoflgke1tslandes
+
Pflicht- r-•~ Freiw
Versicherter LJ Versicherter
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle)
AOK BKK IKK EK LKK See-KK BKN
Eingangsstempel der Krankenkasse bei Krankenkasse einreichen
ERSATZ-VERSICHERUNGSNACHWEIS
Rückseite der Anlage 4
ERLÄUTERUNGEN
Grund der Abgabe
Wichtiger Hinweis bei der erstmaligen Erhebung von Daten:
.'.'.\r'rneldung
Die hiermit angeforderten personenbezogenen Daten werden
~nter Beac~tu_ng des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben;
ihre Kenntnis 1st zur Durchführung des Meldeverfahrens
Beginn nach M~ßgabe des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie
der Beschäftigung 0 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung erforderlich.
Sonstige Gründe
Beitragsgruppen
+
Krankenversicherung (KV) Rentenversicherung (RV) Bundesanstalt für Arbeit (BA)
kein Beitrag 0 kein Beitrag 0 kein Beitrag 0
allgemeiner Beitrag 1 voller Beitrag zur ArV 1 Beitrag 1
erhöhter Beitrag 2 voller Beitrag zur AnV 2 halber Beitrag 2
ermäßigter Beitrag 3 halber Beitrag zur ArV 3
Beitrag zur land- halber Beitrag zur An V 4
wirtschaftlichen KV 4
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 5
.- Hier Schreib-
maechine
t"f1il'n1
,Name, Vorname (Rufmime)
l~-...-
AnlChrfflenlnderung
-Q- eintragen In der Reihenfolge: Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort. Hausnummer und Postlettzahl durch Komma trennen.
« , , Ml<M'·,v· . , , + , i , V / .. ~''"· vv· : .-· x , .· ·
Hier Schreib-
maechlne
einstellen
Ver•icherungsnurnm• ==-~:- =r,_11-
llllllr.JI li9llr:jl
Angaben zur Tätigkeit
A B
Betriebsnummer
rm ••
1
t11
Monat Im Jahr
•• II III. atallli_.. (11V)
t
kein Beilrag 0
voller Beitrag zur AM 1
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt voller Beitrag zur Ami 2
in .t?M ohne Pfennige
halbar Beitrag zur AN 3
halber Beitrag zur AnV 4
!f II Bettragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in DM in Worten
Zehntausender Tausender Hunderter Zehner
11---,-,- -
Einar
1
+
1 II II
d!tli
fui! ii Ji
Eingangaatempel der Krankenkane
Kontonummer bei der Kl'Wlkenkasse
(sofern nicht mit Betriebsnummer idenlisch)
bei Krankenkasse einreichen
L_ ERSATZ-VERSI CH ERUNGSNACHWEIS
Rückseite der Anlage 5
ERLÄUTERUNGEN
Grund der Abgabe
Abmeldung/ Jahresmeldung ,
Ende der Beschäftigung (Tod ausgenommen) 2
Jahresentgelt und Unterbrechung bei Fortbestehen
des Beschäftigungsverhältnisses 3
Sonstige Gründe 4
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
(§ 6a Abs. 3 2. DEVO) 5
Ende der Beschäftigung wegen Todes 9
Beitragsgruppen
+
1 Krankenversicherung (KV) Rentenversicherung (RV) Bundesanstalt für Arbeit (BA)
1 kein Beitrag 0 kein Beitrag 0 kein Beitrag 0
1 allgemeiner Beitrag 1 voller Beitrag zur ArV 1 Beitrag 1
1 erhöhter Beitrag 2 voller Beitrag zur AnV 2 halber Beitrag 2
1 ermäßigter Beitrag 3 halber Beitrag zur ArV 3
1 Beitrag zur land- halber Beitrag zur AnV 4
! wirtschaftlichen KV 4
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1989 2127
Anlage 6
+
Meldung von Änderungen, Berichtigungen, Stornierungen bei Krankenkasse einreichen
[J Namenst~nderung ausgestellt am :
ACHTUNG!
D Berichtigung / Stornierung einer Anmeldung Zutreffendes ankreuzen und die Felder
"Versicherter" bis „Versicherungsnummer"
• Berichtigung / Stornierung einer Abmeldung / Jahresmeldung
stets ausfüllen ; in den Feldern B und C 1
bei Berichtigung/Stornierung „Es wurden
(zuletzt) gemeldet" und zusätzlich bei
D Änderung der Staatsangehörigkeit Berichtigung „Es waren zu melden", bei
Stornierung lediglich ein "X" ausfüllen.
Vers1ct1erler (Narr1e. Vorname) Geburtsdatum
Poslleilzahl und Wohnort
VersichenJnqsrnnnmcr
l1 Ll I J LI JJ IJJ ERLÄUTERUNGEN siehe Rückseite!
A Namensänderung (lulrcfflJ11dm Narno)
Anschriftenänderung c111lr;iqeir 111 der He1hcrifol9e S!raße und Haus-Nr„ PLZ Wohnorl (Haus-Nr. und PLZ durch Komma !rennen)
0 B Berichtigung / Stornierung einer Es wurden gemeldet Es waren zu melden Stornierung
Anmeldung Betriebsnummer
1 1 1
MT
1 1 1 1 1 1 1 1
1 Tag 1
1
MT
1 1 1 1 1 1
•
•
1 Tag' I Jahr 1 I Jahr 1
•
1 1
Beginn der Beschäftigung
Grund der Grund der
A B A B
Angaben zur Tätigkeit
1 1 1 1
[]] be
1111 DJ be
C Berichtigung / Stornierung einer Es wurden zuletzt gemeldet
Abmeldung / Jahresmeldung von bis Entgelt Bertragsgr
Tag Monat Tag Monat Jahr in vollen DM KV RV BA
1) Bcrid1t1gung von Beschaft1gungsze1traum/
Entgelt/Grund der Abgabe/oder
Stornierung insgesamt
Es waren zu melden Stornierung
0
von
Tag Monat
bis
Tag Monat Jahr
Entgelt
in vollen DM
•
für den gemeldeten Beschäftigungszeitraum
2) Berichtigung von Betriebsnummer/ von bis
Angaben zur Tatigke1t Tag Monat Tag Monat Jahr
Es wurden zuletzt gemeldet Es waren zu melden
Betriebsnummer
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
A B A B
Angaben zur Tatigkeit
1111 DJ 1111 DJ
Zutreffende Staatsangehörigkeit Nicht ausfüller, r
D Änderung der Staatsangehörigkeit
1 1 1 1
Name der Krankenkasse (Geschäftsslellc) Name. Anschrift und Unterschrift des Arbeitgebers (Firmenslempel) Belriebsnummer
AOK BKK IKK l:K LKK See KK BKN
Konto-Nr. bei der Krankenkasse
(sofern nicht rnrt der Betriebsnummer identisch)
E,ngangsslempel der Krankenkasse
_j
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Rückseite der Anlage 6
7
ERLÄUTERUNGEN
Grund der Abgabe
Anmeldung Abmeldung/Jahresmeldung
Beginn Ende der Beschäftigung (Tod ausgenommen) 2
der Beschäftigung 0
Jahresentgelt und Unterbrechung bei Fortbestehen
Sonstige Gründe des Beschäftigungsverhältnisses 3
Sonstige Gründe 4
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
(§ 6a Abs. 3 2. DEVO) 5
Ende der Beschäftigung wegen Todes 9
Beitragsgruppen
Krankenversicherung (KV) Rentenversicherung (RV) Bundesanstalt für Arbeit (BA)
kein Beitrag 0 kein Beitrag 0 kein Beitrag 0
allgemeiner Beitrag voller Beitrag zur ArV 1 Beitrag 1
erhöhter Beitrag 2 voller Beitrag zur AnV 2 halber Beitrag 2
ermäßigter Beitrag 3 halber Beitrag zur ArV 3
Beitrag zur land· halber Beitrag zur AnV 4
w1rtschaftl1chen KV 4
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1989 2129
Anlage &a
_?___±___?____?____?____?___ _?___ _?___ _? ___ ~--_?---~-__? _-- 0; ~-_?·
Meldung von Anderungen, Berichtigungen, Stomlerungen bei Krankenkasse einreichen
für geringfügig leschlftlgte
D Namensänderung ACHTUNG!
Zutreffendes ankreuzen und die Felder
D Berichtigung / Stornierung einer Anmeldung .NM'le, Vooene" bis •Versicherungsrurmer"
stets ausfüllen; in den Feldern B und C
D Berichtigung / Stornierung einer Abmeldung
bei Berichtigung/Stomierung .Es wurden
gemeldet" und zusätzlich bei Berichtigung
.Es waren zu melden", bei Stornierung
lediglich ein .x· ausfüllen.
Name, Vorname
Straße und Hausnummer Postlertzahl und Wohnort
Ylnlc:herungsnummer
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 l 1
A Namenlindefung (Zutreffender Name)
A11echrltlafli11clltu119 - eintragen ,n der Reihenfolge: Straße und Haus-Nr, PLZ Wohnort (Haus-Nr. und PLZ durch Komma trennen)
B letlclltltunl l ltomlerung elMt
• Es wurden gemeldet Es waren zu melden Stornierung
Anmeldung Betriebsnummer
1
1Tag'
1 1 1 1 1 1 1 1
1 Mons IJa~
1
1Tagl
1 1
1 Monm
1 1 1 1 1 1
IJ~
•
Beginn der Beschäftigung
1 1 1 1 1 1
Geringfügig entlohnte
Beschäftigung
• •
Kurzfristige Beschäftigung
• •
C lerlcllllgung l ltornlenlng einer Es wurden gemeldet Es waren zu melden Stornierung
Abmeldung Betriebsnummer
1
ITagl
1 1 1 1 1 1 1 1
1~ IJam
1
ITagl
1 1 1
1 I
Monm
1 1 1
Jam
1 1
•
Ende der Beschäftigung
1 1 1 1 1 1
• Geringfügig entlohnte
Beschäftigung
• •
Kurzfristige Beschäftigung
• •
Name der Krankenkasse (Geschaltsslelle) Name, Anschrift und Unterschrift des Arbeitgebers (F,rmenstempel) Betriebsnummer
AOK BKK IKK EK LKK See-KK BKN
KomH\lr bei der KrankenlcMN
(1lofem l1ICht mol der Belnebenummer idermch)
Eingangsstempel der Krankenkasse
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 7
bei Krankenkasse einreichen
Kontrollmeldung nach 1 28a Abs.4 SGB IV
für Krankenkasse und Arbeitsamt Versicherungsnummer
Leiharbeitnehmer
Name, Vorname
•••
Geburtsdatum
Anschrift (mit Postleitzahl)
r
~-atsa-nge-hö-rigk-eit--~' ••• •••
Beginn der Überlassung Ende .der Überlassung
Verteiher
Name, Vorname (Firma) Telefon Betriebsnummer
..._______ _ _ _~..________,II,_______.
Anschrift (mit Postleitzahl)
Konto-Nr. bei der Krankenkasse, sofern nicht mit der Betriebsnummer identiscll
Entleiher
Name, Vorname (Firma) Telefon Betriebsnummer
._____ _ _ _ _ - ~-___JI.___I____.
Anschrift (mit Postleitzahl)
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Firmenstempel und Unterschrift des Entleihers Konto-Nr. bei der Krankenkasse
AOK BKK IKK EK LKK See-KK BKN (sofern nicht mit der Betriebs-
nummer identisch)
Eingangsstempel der Krankenkasse
KONTROLLMELDUNG DURCH ENTLEIHER
Zu der Anlage 7:
Die Durchschriften zu der Anlage 7 unterscheiden sich von der Erstschrift nur dadurch, daß
a) auf der ersten Durchschrift der Zusatz „Durchschrift der" und
b) auf der zweiten Durchschrift der Zusatz „Durchschrift der" und an Stelle der auf der Erstschrift und auf der
ersten Durchschrift aufgedruckten Worte „bei Krankenkasse einreichen" die Worte „für Entleiher (3 Jahre
aufbewahren)" aufgedruckt sind.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1989 2131
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr
Vom 5. Dezember 1989
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgeset- (2) Im Rahmen der Höchstzahlen nach Absatz 1
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März dürfen Genehmigungen erteilt werden, die den Unter-
1983 (BGBI. 1 S. 256) wird verordnet: nehmer auch berechtigen, Beförderungen von Gütern
von und nach Häfen im Sinne des § 22 a Abs. 1 Satz 1
des Güterkraftverkehrsgesetzes durchzuführen, die-
Artikel 1 über See eingeführt worden sind oder ausgeführt
Die Verordnung über die Höchstzahlen der Genehmigun- werden, und zwar höchstens in
gen für den Güterfernverkehr vom 9. Dezember 1986 Baden-Württemberg 303
(BGBI. 1 S. 2452) wird wie folgt geändert: Bayern 369
Berlin 15
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl 18 322 geändert in Bremen 181
18 362; in Satz 2 wird die Zahl der auf Berlin entfallen- Hamburg 211
den Genehmigungen von 1 415 geändert in 1 455. Hessen 184
Niedersachsen 590
2. § 4 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
Nordrhein-Westfalen 477
,,(1) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den Rheinland-Pfalz 183
allgemeinen Güterfernverkehr mit der Beschränkung Saarland 183
nach § 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes auf den Schleswig-Holstein 214."
grenzüberschreitenden Güterfernverkehr beträgt 5 820.
Davon entfallen auf
Baden-Württemberg 861 Artikel 2
Bayern 1 072
Berlin 41 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Bremen 181 tungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
Hamburg 211 verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Hessen 392
Niedersachsen 590
Nordrhein-Westfalen 1 650 Artikel 3
Rheinland-Pfalz 349
Saarland 259 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Schleswig-Holstein 214. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Z i mm er man n
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschritten sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschritten.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • _Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 7. Dezember 1989
Tag Inhalt Seite
29. 11. 89 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ................... . 946
27. 11. 89 Bekanntmachung der Neufassung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte .................................................................. . 955
Preis dieser Ausgabe: 8.45 DM (7,05 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24. 11. 89 Zweite Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord zur Änderung der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/
Kieler Förde/Trave 5593 (228 6. 12. 89) 7. 12. 89
9515-10-1-12