2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des 2„ Haushaltsstrukturgesetz.es
Vom 30. November 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
Das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), zuletzt geändert
durch Artikel 5 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1513), wird wie folgt
geändert:
1. In Artikel 2 § 2 Abs. 3 Buchstaben a und b wird die Zahl „20" durch die Zahl „40" ersetzt.
2. In Artikel 3 § 3 Abs. 4 Buchstaben a und b wird die Zahl „20" durch die Zahl „40" ersetzt.
3. Nummer 2 gilt nicht im Land Berlin.
§2
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
§3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. November 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989 2095
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau*)
Vom 28. November 1989
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 3. Beschaffung und Auswertung von Informationen
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch a) Briefing: Aufgabenstellung, Beschaffen und Aus-
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 werten von Informationen aus sekundären Quellen,
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- b) Beschaffen und Auswerten von Informationen aus
minister für Bildung und Wissenschaft: primären Quellen;
4. Konzeptentwicklung
§ 1 a) Kommunikationsstrategien,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes b) Kreativstrategie,
Der Ausbildungsberuf Werbekaufmann/Werbekauffrau c) Mediastrategie,
wird staatlich anerkannt. d) kreative Alternativen,
§ 2 e) Empfehlung und Präsentation;
Ausbildungsdauer 5. Mediaplanung
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. a) Alternativpläne,
b) Empfehlung und Präsentation;
§ 3
6. Produktion
Ausbildungsberufsbild a) Produktionstechniken,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die b) kaufmännische Abwicklung;
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
7. Mediaeinkauf
1 . Werbewirtschaft
a) Buchung,
a) Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der
Werbung, b) Einschaltkontrolle,
b) Bereiche und Strukturen der Werbewirtschaft; c) Abrechnung;
2. Ausbildungsbetrieb 8. Rechnungs- und Finanzwesen
a) Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes in · a) Organisation,
der Werbewirtschaft, b) Buchführung,
b) Rechtsgrundlagen und Organisation des Ausbil- c) Finanzwesen,
dungsbetriebes, d) Kosten- und Leistungsrechnung.
c) Büroorganisation, Informations- und Kommuni-
kationstechniken des Ausbildungsbetriebes, § 4
d) Personalwesen, Arbeits- und Sozialrecht,
Ausbildungsrahmenplan
e) Berufsbildung,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nacl1
f) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
rationelle Energieverwendung; und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
'\ Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
abgestimmte. von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- vorausgegangen ist oder betriebspraktiscne Besonder-
ger veröffentlicht. heiten die Abweichung erfordern
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 5 c) Mediaplanung und Mediaeinkauf,
Ausbildungsplan d) Produktion;
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- 2. Prüfungsfach Rechnungs- und Finanzwesen:
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
Ausbildungsplan zu erstellen. gaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten unter
Berücksichtigung von Informationstechniken bearbei-
§6 ten und dabei zeigen, daß er die Grundlagen, die
zusammenhänge und die Bedeutung dieser Gebiete
Berichtsheft
für die Werbewirtschaft versteht:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines a) Buchführung,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, des Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu b) Finanzwesen,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig c) Kosten- und Leistungsrechnung;
durchzusehen.
3. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§ 7
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
Zwischenprüfung gaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß
er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstel-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
len und beurteilen kann.
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung (5) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in Form
wesentlich ist. eines Prüfungsgespräches zu prüfen. Der Prüfling soll
aufgrund ihm mit angemessener Vorbereitungszeitgestell-
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- ter Aufgaben zeigen, daß er betriebspraktische Vorgänge
bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens und Problemstellungen bearbeiten und bewerten kann.
180 Minuten in folgenden Gebieten durchzuführen: Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen soll für
1. Werbebetriebslehre, den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.
2. Rechnungs- und Finanzwesen, (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. gen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und in den
übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend" bewertet
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins- worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. haft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch
eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
§8 wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
Abschlußprüfung
der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der sihd die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, gewichten.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Werbebe- die Prüfungsfächer Werbebetriebslehre und Praktische
triebslehre, Rechnungs- und Finanzwesen sowie Wirt- Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
schafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach das doppelte Gewicht.
Praktische Übungen mündlich durchzuführen.
(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den Gesamtergebnis und in mindestens 2 der in Absatz 3
nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Prü-
anfertigen:
fungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungs-
1. Prüfungsfach Werbebetriebslehre: leistungen in einem Prüfungsfach mit „ungenügend"
bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
In 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
gaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden
Gebieten unter Berücksichtigung von Informationstech-
§9
niken bearbeiten und dabei zeigen, daß er grundle-
gende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat: Aufhebung von Vorschriften
a) Beschaffung und Auswertung von Informationen, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
b) Konzeptentwicklung, pläne und Prüfungsanforderungen für den Lehrberuf
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989 2097
Werbekaufmann/Werbekauffrau sind vorbehaltlich des § 11
§ 10 nicht mehr anzuwenden.
Berlin-Klausel
§ 10 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Übergangsregelung bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- § 12
parteien vereinbaren während der ersten zwei Ausbil- Inkrafttreten
dungsjahre die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
Bonn, den 28. November 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau
Zu vermitteln
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
1 Werbewirtschaft
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Gesamt- und einzelwirt- a) Aufgabe und Bedeutung der Werbung im X
schaftliche Funktion Rahmen der Gesamtwirtschaft darstellen
der Werbung
b) Werbung als Aufgabe der Unternehmen, X
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a)
Verbände und Institutionen beschreiben
c) die Funktion der Werbung im Hinblick X
auf die Verbrauchereinstellung und das
Herstellen von Markttransparenz erläutern
1.2 Bereiche und Strukturen a) den Stellenwert der Werbung innerhalb des X
der Werbewirtschaft Marketing-Mix beschreiben
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b)
b) die Arten von Marketing-Kommunikationen X
unterscheiden, insbesondere die klassische
Werbung von der Direktwerbung, Verkaufs-
förderung und Öffentlichkeitsarbeit abgrenzen
c) Die Branchenstruktur der Werbewirtschaft X
beschreiben, anzutreffende Betriebsformen und
Tätigkeitsfelder nennen
2 Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Stellung und Aufgaben a) die werblichen Aufgaben und das Leistungs- X
des Ausbildungs- spektrum des Ausbildungsbetriebes erläutern
betriebes in der Werbe-
b) die Stellung des Ausbildungsbetriebes X
wirtschaft
unter den Mitbewerbern beschreiben
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a)
2.2 Rechtsgrundlagen a) die Betriebs- und Rechtsform des Ausbildungs- X
und Organisation des betriebes darstellen
Ausbildungsbetriebes
b) Aufbau, Aufgaben, Zuständigkeiten und X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b)
Arbeitsabläufe der einzelnen Funktions-
bereiche und Arbeitsplätze des Ausbildungs-
betriebes erläutern
c) Vollmachten und Weisungsbefugnisse im X
Ausbildungsbetrieb beschreiben
d) die im Ausbildungsbetrieb geltende Betriebs- X
ordnung darstellen
e) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Wirtschafts- X
organisationen, Berufsvertretungen und Organi-
sationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sowie ihre Aufgaben nennen
f) für die Außenkontakte des Ausbildungs- X
betriebes wichtige Rechtsbeziehungen nennen
und ihre Hauptbestandteile erläutern
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989 2099
~ -- - - -------- - - - - -
Zu vermitteln
Ud. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
2.3 Büroorganisation, a) Posteingang, Postverteilung und Postausgang X
Informations- und bearbeiten
Kommunikations-
b) Datei- und Registraturarbeiten durchführen X
techniken des
Ausbildungsbetriebes c) Termine überwachen X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe c) d) Organisations-, Informations- und Bürokommu- X
nikationsmittel anwenden
e) Datenschutz- und Datensicherungsvorschriften X
beachten
2.4 Personalwesen, a) Aufgaben des Personalwesens, insbesondere X
Arbeits- und Sozialrecht des Personaleinsatzes, beschreiben
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe d)
b) betriebliche Arbeitszeitregelungen unter X
rechtlichen und organisatorischen Gesichts-
punkten beschreiben
c) wesentliche arbeits- und sozialrechtliche X
Vorschriften nennen
d) Bedeutung und wichtige Inhalte der für X
den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge
darstellen
e) Positionen einer Gehaltsabrechnung X
beschreiben und die Nettovergütung ermitteln
f) Personalpapiere, die im Zusammenhang mit X
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses auszustellen sind, nennen
2.5 Berufsbildung a) Vorschriften des Berufsbildungsrechts X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe e) nennen
b) die eigene Ausbildung mit der Ausbildungs- X
ordnung, dem Berufsausbildungsvertrag und
dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen
und Besonderheiten erklären
c) Rechte und Pflichten des Ausbildenden und X
des Auszubildenden beschreiben
d) die wesentlichen beruflichen Fort- und Weiter- X
bildungsmöglichkeiten nennen sowie berufliche
Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben
2.6 Arbeitsschutz, Arbeits- a) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- X
sicherheit, Umweltschutz hütungsvorschriften in Gesetzen und Ver-
und rationelle Energie- ordnungen nennen;
verwendung Unfallverhütungsvorschriften der Berufs-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe f) genossenschatt beachten
b) Unfallgefahren bei der Arbeit nennen, X
Maßnahmen zu ihrer Verhütung erläutern
und angemessenes Verhalten bei Unfällen
beschreiben
c) wesentliche Vorschriften über Brand- X
verhütung und Brandschutzeinrichtungen
nennen sowie angemessenes Verhalten
bei Bränden beschreiben
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
d) betriebsbedingte Umweltbelastungen nennen X
und zu ihrer Vermeidung beitragen
e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie- X
arten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs-
und Beobachtungsbereich anführen
3 Beschaffung und
Auswertung von
Informationen
(§ 3 Nr. 3)
3.1 Briefing: Aufgabenstellung, a) Briefing, insbesondere unter Beachtung der X
Beschaffen und produkt-, markt- und zielgruppenspezifischen
Auswerten von Aspekte, erarbeiten
Informationen aus
b) Briefing auf Vollständigkeit prüfen X
sekundären Quellen
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe a) c) allgemein zugängliche sekundäre Informations- X
quellen ziel- und sachgerecht auswählen
d) alternative Informationsquellen und Informations- X
wege erschließen
e) Informationen auswerten und die Ergebnisse in X
tabellarischer, grafischer, mündlicher oder schritt-
licher Form darstellen und kommentieren
3.2 Beschaffen und Auswerten a) Aufgabe und Stellenwert der Primärforschung im X
von Informationen aus Rahmen der Marketingkonzeption beschreiben
primären Quellen
b) die Formen der Primärforschung darstellen, X
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b)
insbesondere im Hinblick auf den Absatz- und
Beschaffungsmarkt, die Absatzmittler und
die Medien
c) Vorschläge zu Art und Umfang der Informations- X
beschaffung unter Berücksichtigung der jeweiligen
Forschungsziele erarbeiten
d) die zur Informationsbeschaffung erforderlichen X
Befragungs- und Beobachtungsmethoden sowie
die anderen Verfahren der Primärerhebung in
ihren Grundzügen beschreiben
e) den zur Durchführung der Informationsbeschaffung X
erforderlichen Zeit- und Mittelaufwand nach
Vorgaben planen
f) Forschungsaufträge an einschlägige Institute oder X
Berater auf der Grundlage der Forschungsziele
vorbereiten
g) Vorbereitungen zur Auswahl von Instituten oder X
Beratern treffen
h) bei der Betreuung der beauftragten Institute oder X
Berater während der Dauer der Forschungsarbeit
mitwirken
i) den zeitlichen Ablauf des Forschungsauftrages X
sowie die Einhaltung der übrigen mit ihm ver-
bundenen Vereinbarungen kontrollieren
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989 2101
Zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
4 Konzeptentwicklung
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Kommunikations- a) Kommunikationsziele aus dem Briefing und den X
strategien Ergebnissen der Sekundär- und Primärforschung
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe a) ableiten
b) Bestandteile einer Kommunikationsstrategie X
unter Beachtung von Verhaltensregeln und
wettbewerbsrechtlichen Vorschriften nennen
c) Zielgruppen nach Größe, Wichtigkeit und X
Struktur bestimmen und dabei die Rolle von
Meinungsführern, Meinungsmultiplikatoren
sowie Empfehlern berücksichtigen
d) bei der Entwicklung von Werbekampagnen X
mit Mitteln der klassischen Werbung, insbeson-
dere Anzeigen sowie Hörfunk- und Fernseh-
spots, mitwirken
e) bei der Entwicklung von Verkaufsförderungs- X
maßnahmen mitwirken, insbesondere von
lncentives und Verkaufshelfern
f) Maßnahmen der Direktwerbung, insbesondere X
Versand- oder Telefonwerbung, berücksichtigen
g) Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit einbeziehen X
h) die entwickelten Strategien zur Zwischen- X
abstimmung beim Auftraggeber präsentations-
reif aufbereiten
4.2 Kreativstrategie a) Funktion der Kreativstrategie innerhalb des X
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b) Gesamtkonzeptes beschreiben
b) Methoden zur Auslösung und Durchführung X
kreativer Prozesse darstellen und anwenden
c) bei der Entwicklung von Kreativstrategien X
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Gegebenheiten der Werbeträger und der
finanziellen Rahmenbedingungen mitwirken
d) die entwickelte Kreativstrategie an der X
Zielsetzung des Briefings überprüfen
4.3 Mediastrategie a) Funktion der Mediastrategie innerhalb des X
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe c) Gesamtkonzeptes beschreiben
b) wichtige Methoden der Mediaforschung X
aufzeigen
c) Medien nach Merkmalen und Systemen, > X
insbesondere nach Mediengattungen, Media-
segmenten und Mediagruppen, ordnen
d) bei der Entwicklung von Mediastrategien X X
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Gegebenheiten der Medien und der finanzieller.
Rahmenbedingungen mitarbeiten
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zu vermitteln
Ud. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
4.4 kreative Alternativen a) alternative Texte gemäß Strategiekonzeption X
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe d) entwerfen
b) wesentliche Elemente der Werbegrafik, X
insbesondere Scribble, Layout, Reinzeichnung
sowie Satz- und Schriftarten, kennen und
beurteilen
c) wichtige technische Hilfsmittel der audiovisuellen X
Gestaltung anwenden
4.5 Empfehlung und a) die entwickelten Teilstrategien und die kreative X
Präsentation Umsetzung zusammentragen
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe e) X
b) Präsentation organisatorisch und technisch
vorbereiten
5 Mediaplanung
(§ 3 Nr. 5)
5.1 Alternativpläne a) Einzelmedien gemäß Mediastrategie auswählen X X
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe a) und bewerten
b) alternative Pläne aufstellen und auf ihre X X
Kommunikationsleistung, insbesondere auf
Reichweite, Kontakte und Wirtschaftlichkeit,
überprüfen
5.2 Empfehlung und a) Mediaplan in finanzieller und zeitlicher Hinsicht X X
Präsentation erstellen und begründen
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe b)
b) Präsentation des Mediaplanes organisatorisch X X
und technisch vorbereiten
6 Produktion
(§ 3 Nr. 6)
6.1 Produktionstechniken a) Satz-, Reproduktions- und Drucktechniken X X
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe a) erklären und sie nach qualitativen, preislichen
und zeitlichen Gesichtspunkten beurteilen
b) Grundzüge audiovisueller Techniken erklären X X
c) Herstellung und Verwendung von Werkstoffen X X
für Werbemittel beschreiben
6.2 kaufmännische a) Angebote einholen X X
Abwicklung
b) Angebote in kaufmännischer und technischer X X
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe b)
Hinsicht vergleichen und bewerten
c) Auftragserteilung vorbereiten X X
d) erteilte Aufträge abwickeln X X
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989 2103
Zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
7 Mediaeinkauf
(§ 3 Nr. 7)
7.1 Buchung a) Einschaltpläne erstellen X
(§ 3 Nr. 7 Buchstabe a)
b) Raum und Zeiten in den Medien auf der X
Grundlage der Kosten- und Zeitablaufpläne
buchen
c) Versand von Einschaltunterlagen vorbereiten X
7.2 Einschaltkontrolle a) Einschaltungen formal, inhaltlich und zeitlich X
(§ 3 Nr. 7 Buchstabe b) auf der Grundlage der Buchungen prüfen
b) Prüfergebnisse dokumentieren X
7.3 Abrechnung a) Zahlungspläne auf der Grundlage der Tarife X
(§ 3 Nr. 7 Buchstabe c) der Medien erstellen und weiterleiten
b) Eingangsrechnungen auf sachliche X
Richtigkeit prüfen und weiterleiten
8 Rechnungs- und
Finanzwesen
(§ 3 Nr. 8)
8.1 Organisation a) Aufgaben, Funktionen und die gesetzlichen X
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe a) Rahmenbedingungen des betrieblichen
Rechnungs- und Finanzwesens nennen
b) Aufbau des Rechnungs- und Finanzwesens, X
seine Stellung in der Organisation des Aus-
bildungsbetriebes und die Zusammenarbeit
mit den anderen Funktionsbereichen des
Ausbildungsbetriebes erklären
c) Übertragungsmöglichkeiten von Aufgaben X
des Rechnungs- und Finanzwesens auf
externe Dienstleistungseinrichtungen
beschreiben
8.2 Buchführung a) Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungs- X
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe b) systems erklären
b) einfache Buchungen vornehmen X
c) Zweck des Jahresabschlusses beschreiben; X
bei den vorbereitenden Arbeiten dazu mitwirken
8.3 Finanzwesen a) Grundsätze einer ordnungsgemäßen X
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe c) Kassenführung beachten
b) Belege für Zahlungsein- und Zahlungsausgang X
unter Berücksichtigung der Zahlungsbedingungen
prüfen
c) Grundzüge der betrieblichen Liquiditäts- X
gestaltung darstellen
d) Zahlungsverkehr, insbesondere mit Kunden X
und Lieferanten, über Kreditinstitute abwickeln
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zu vermitteln
Ud. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
e) bei Zahlungsverzug angemessene X
Maßnahmen einleiten
f) Steuern und Abgaben des Ausbildungs- X
betriebes nennen
g) betriebliche Risiken und die entsprechenden X
Versicherungsmöglichkeiten beschreiben
8.4 Kosten- und Leistungs- a) Aufgabe und Bedeutung der Kosten- und X
rechnung Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe d) beschreiben
b) Leistungen des Ausbildungsbetriebes X X
zusammenstellen und berechnen
c) die im Ausbildungsbetrieb angewandten X X
Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung
nach Anleitung durchführen
d) wichtige betriebliche Leistungskennzahlen X X
ermitteln und deren Bedeutung erklären
Siebte Verordnung
zur Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
Vom 1. Dezember 1989
Auf Grund des § 175 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch
Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988 (BGBI. 1 S. 2343) eingefügt worden ist, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,
dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundes-
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit nach
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet:
Artikel 1
In § 2 Abs. 1 der Gesamtbeitragsverordnung vom
21 . November 1972 (BGBI. 1 S. 2145), zuletzt geändert _
durch die Verordnung vom 25. November 1986 (BGBI. 1
S. 2079), wird die Zahl „70" durch die Zahl „63" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989
in Kraft.
Bonn, den 1. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989 2105
Verordnung
zur Bekämpfung von Viruskrankheiten Im Obstbau
Vom 1. Dezember 1989
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5, 6, 9, 11 und 13 des sowie Standort und Umfang des Bestandes der zuständi-
Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 gen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(BGBI. 1 S. 1505) wird verordnet:
§6
§ 1
(1) Sind Bestände oder Vermehrungsanlagen nach § 3
In Anlage 1 bezeichnete Pflanzen außer Vermehrungs- Satz 1 von einer in Anlage 2 genannten Viruskrankheit
material dürfen als Anbaumaterial nur in den Verkehr befallen, so sind die Verfügungsberechtigten und Besitzer
gebracht werden oder für die erwerbsmäßige Obstgewin- verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur
nung nur angezogen werden, wenn das verwendete Ver- Bekämpfung der Viruskrankheit anordnet,
mehrungsmaterial von Pflanzen gewonnen worden ist, die
1 . befallene Pflanzen,
1. bei einer amtlichen Untersuchung als frei von den in 2. Pflanzen, die nicht nachweislich die Voraussetzungen
Anlage 2 genannten Viruskrankheiten befunden
des § 1 erfüllen oder
worden sind oder
3. Vermehrungsmaterial, das nicht nachweislich die Vor-
2. aus Vermehrungsmaterial erzeugt worden sind, das
aussetzungen des § 2 erfüllt,
von Pflanzen nach Nummer 1 gewonnen worden ist.
zu vernichten.
§2 (2) Pflanzen und Vermehrungsmaterial nach Absatz 1
Vermehrungsmaterial zur Gewinnung von Pflanzen dürfen nur zu ihrer unverzüglichen Vernichtung von ihrem
nach Anlage 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, Standort entfernt werden.
wenn es von Pflanzen gewonnen worden ist, die bei einer
amtlichen Untersuchung als frei von den in Anlage 2
§7
genannten Viruskrankheiten befunden worden sind. , (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
§~ 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs-
§3 vorhaben und für bestimmte, insbesondere nur gebiets•
weise oder örtlich verbreitete Sorten sowie in Einzelfällen
Bestände von in Anlage 1 bezeichneten Pflanzen, die in für bestimmte Arten zulassen, soweit hierdurch die
den Verkehr gebracht werden sollen, sowie Samenspen- Bekämpfung der in Anlage 2 genannten Viruskrankheiten
der, Unterlagen-Anzuchten und Reiserschnittgärten (Ver- nicht beeinträchtigt und die Gefahr ihrer Ausbreitung nicht
mehrungsanlagen) mit in Anlage 1 bezeichneten Pflanzen begründet wird.
werden amtlich auf Befall mit den in Anlage 2 genannten -
Viruskrankheiten überwacht. Im Rahmen dieser Über- (2) Bei neuen Sorten, Typen und Mutanten dürfen Aus-
wachung werden bei Saatgut jährlich, in Vermehrungs- nahmen nach Absatz 1 nur für wissenschaftliche Zwecke
anlagen im Abstand von längstens drei Jahren Untersu- und für Züchtungsvorhaben erteilt werden.
chungen durchgeführt.
§4 §8
Die Untersuchung nach § 1 Nr. 1 sowie den §§ 2 und 3 Die Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit
Satz 2 muß mit lndikatorpflanzen, Seren oder anderen vom 7. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 804), geändert durch § 5
gleichwertigen Methoden durchgeführt werden. Abs. 2 der Verordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1S. 640),
bleibt unberührt.
§5 §9
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Beständen und (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
Vermehrungsanlagen nach § 3 Satz 1 sind verpflichtet, Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
den Beginn der Anzucht, Art und Herkunft der Pflanzen vorsätzlich oder fahrlässig
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1. entgegen § 1 oder § 2 Pflanzen oder Vermehrungs- § 10
material in den Verkehr bringt,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. entgegen § 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht leitungsgesetzes in Verbindung mit § 45 des Pflanzen-
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder schutzgesetzes auch im Land Berlin.
3. entgegen§ 6 Abs. 2 Pflanzen oder Vermehrungsmate- § 11
rial vom Standort entfernt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung von
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer Viruskrankheiten im Obstbau vom 26. Juli 1978 (BGBI. 1
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung S. 1120), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 4 der Verordnung
nach § 6 Abs. 1 zuwiderhandelt. vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 640), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Anlage 1
(zu §§ 1, 2 und 3 Satz 1)
Pflanzen
Pflanzen der Gattungen
Apfel (Malus Mill.), außer Samen und Sämlingen
Birne (Pyrus L.), außer Samen und Sämlingen
Prunus-Arten (Prunus L.):
Aprikose (P. armeniaca)
Mirabelle (P. domestica spp. syriaca)
Pfirsich (P. persica)
Pflaume (P. domestica spp. domestica)
Reneklode (P. domestica spp. italica)
Sauerkirsche (P. cerasus)
Süßkirsche (P. avium)
Zwetsche (P. domestica spp. domestica)
Quitte (Cydonia Mill.), außer Samen und Sämlingen,
die zur Obstgewinnung bestimmt sind
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989 2107
Anlage 2
(zu § 1 Nr. 1, §§ 2, 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1)
Viruskrankheiten
Pflanzen Schadorganismus oder Krankheit
wissenschaftliche Bezeichnung deutsche Bezeichnung
2 3
Apfel (Malus) apple flat limb Flachästigkeit
apple rubbery wood Gummiholzkrankheit
apple mosaic Mosaik
apple rough skin/apple star crack Rauhschaligkeit
Birne (Pyrus) pear vein yellows Adernvergilbung
pear ring pattern mosaic Ringfleckenmosaik
Prunus-Arten (Prunus):
Aprikose (P. armeniaca)
Mirabelle (P. domestica
spp. syriaca)
Pfirsich (P. persica) European plum line pattern Bandmosaik
apple chlorotic leaf spot virus
j
Pflaume (P. domestica Chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels
spp. domestica) Prunus necrotic ringspot virus/ Kirschenringfleckenviren
Reneklode (P. domestica prune dwarf virus
spp. italica) plum pox Scharkakrankheit
Zwetsche (P. domestica
spp. domestica)
Sauerkirsche (P. cerasus) Prunus necrotic ringspot virus/ Kirschenringfleckenviren
Süßkirsche (P. avium) } {
prune dwarf virus
Pfeffinger disease Pfeffinger Krankheit
Quitte (Cydonia) pear vein yellows Adernvergilbung
pear ring pattern mosaic Ringfleckenmosaik
pear stony pit Steinfrüchtigkeit
Verkündungen· im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
29. 11. 89 Verordnung TSF Nr. 6/89 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 5541 (225 1. 12. 89) 1. 1. 90
9291
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 40, ausgegeben am 1. Dezember 1989
Tag Inhalt Seite
21. 11. 89 Gesetz zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar
1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom
25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens .................................... . 890
neu: 860-5-2
20. 11. 89 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am
Grenzübergang 's-Heerenberg-West/Abfertigungsstelle Heerenberg an der Straße von Emmerich
nach ·s-Heerenberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902
21. 11. 89 Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem
übereinkommen (3. SOLAS-ÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 905
23. 1 1 . 89 Zweite Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 14 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Fahrzeuge ~.insichtlich der Verankerungen der Sicherheitsgurte in Personenkraft-
wagen (Zweite Verordnung zur Anderung der ECE-Regelung Nr. 14) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 917
23. 11. 89 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (2. Erhöhung des Zollkontin-
gents 1989 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937
6i3-2-8
26. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinter-
legung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem
Abkommen ...................................................................... . 938
31. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages .............. . 939
7. 11. 89 Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 939
14. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung
derHanungfürSeeforderungen ...................................................... . 941
16. 11. 89 Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 942
Preis dieser Ausgabe: i0,80 DM (9.40 DM zuzughch 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1, ,80 DM.
Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509. BLZ 370 100 50. oder gegen Vorausrechnung
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989 2095
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau*)
Vom 28. November 1989
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 3. Beschaffung und Auswertung von Informationen
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch a) Briefing: Aufgabenstellung, Beschaffen und Aus-
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 werten von Informationen aus sekundären Quellen,
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- b) Beschaffen und Auswerten von Informationen aus
minister für Bildung und Wissenschaft: primären Quellen;
4. Konzeptentwicklung
§ 1 a) Kommunikationsstrategien,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes b) Kreativstrategie,
Der Ausbildungsberuf Werbekaufmann/Werbekauffrau c) Mediastrategie,
wird staatlich anerkannt. d) kreative Alternativen,
§ 2 e) Empfehlung und Präsentation;
Ausbildungsdauer 5. Mediaplanung
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. a) Alternativpläne,
b) Empfehlung und Präsentation;
§ 3
6. Produktion
Ausbildungsberufsbild a) Produktionstechniken,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die b) kaufmännische Abwicklung;
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
7. Mediaeinkauf
1 . Werbewirtschaft
a) Buchung,
a) Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der
Werbung, b) Einschaltkontrolle,
b) Bereiche und Strukturen der Werbewirtschaft; c) Abrechnung;
2. Ausbildungsbetrieb 8. Rechnungs- und Finanzwesen
a) Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes in · a) Organisation,
der Werbewirtschaft, b) Buchführung,
b) Rechtsgrundlagen und Organisation des Ausbil- c) Finanzwesen,
dungsbetriebes, d) Kosten- und Leistungsrechnung.
c) Büroorganisation, Informations- und Kommuni-
kationstechniken des Ausbildungsbetriebes, § 4
d) Personalwesen, Arbeits- und Sozialrecht,
Ausbildungsrahmenplan
e) Berufsbildung,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nacl1
f) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
rationelle Energieverwendung; und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
'\ Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
abgestimmte. von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- vorausgegangen ist oder betriebspraktiscne Besonder-
ger veröffentlicht. heiten die Abweichung erfordern
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 5 c) Mediaplanung und Mediaeinkauf,
Ausbildungsplan d) Produktion;
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- 2. Prüfungsfach Rechnungs- und Finanzwesen:
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
Ausbildungsplan zu erstellen. gaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten unter
Berücksichtigung von Informationstechniken bearbei-
§6 ten und dabei zeigen, daß er die Grundlagen, die
zusammenhänge und die Bedeutung dieser Gebiete
Berichtsheft
für die Werbewirtschaft versteht:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines a) Buchführung,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, des Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu b) Finanzwesen,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig c) Kosten- und Leistungsrechnung;
durchzusehen.
3. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§ 7
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
Zwischenprüfung gaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß
er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstel-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
len und beurteilen kann.
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung (5) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in Form
wesentlich ist. eines Prüfungsgespräches zu prüfen. Der Prüfling soll
aufgrund ihm mit angemessener Vorbereitungszeitgestell-
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- ter Aufgaben zeigen, daß er betriebspraktische Vorgänge
bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens und Problemstellungen bearbeiten und bewerten kann.
180 Minuten in folgenden Gebieten durchzuführen: Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen soll für
1. Werbebetriebslehre, den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.
2. Rechnungs- und Finanzwesen, (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. gen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und in den
übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend" bewertet
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins- worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. haft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch
eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
§8 wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
Abschlußprüfung
der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der sihd die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, gewichten.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Werbebe- die Prüfungsfächer Werbebetriebslehre und Praktische
triebslehre, Rechnungs- und Finanzwesen sowie Wirt- Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
schafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach das doppelte Gewicht.
Praktische Übungen mündlich durchzuführen.
(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den Gesamtergebnis und in mindestens 2 der in Absatz 3
nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Prü-
anfertigen:
fungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungs-
1. Prüfungsfach Werbebetriebslehre: leistungen in einem Prüfungsfach mit „ungenügend"
bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
In 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
gaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden
Gebieten unter Berücksichtigung von Informationstech-
§9
niken bearbeiten und dabei zeigen, daß er grundle-
gende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat: Aufhebung von Vorschriften
a) Beschaffung und Auswertung von Informationen, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
b) Konzeptentwicklung, pläne und Prüfungsanforderungen für den Lehrberuf
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989 2097
Werbekaufmann/Werbekauffrau sind vorbehaltlich des § 11
§ 10 nicht mehr anzuwenden.
Berlin-Klausel
§ 10 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Übergangsregelung bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- § 12
parteien vereinbaren während der ersten zwei Ausbil- Inkrafttreten
dungsjahre die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
Bonn, den 28. November 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau
Zu vermitteln
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
1 Werbewirtschaft
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Gesamt- und einzelwirt- a) Aufgabe und Bedeutung der Werbung im X
schaftliche Funktion Rahmen der Gesamtwirtschaft darstellen
der Werbung
b) Werbung als Aufgabe der Unternehmen, X
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a)
Verbände und Institutionen beschreiben
c) die Funktion der Werbung im Hinblick X
auf die Verbrauchereinstellung und das
Herstellen von Markttransparenz erläutern
1.2 Bereiche und Strukturen a) den Stellenwert der Werbung innerhalb des X
der Werbewirtschaft Marketing-Mix beschreiben
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b)
b) die Arten von Marketing-Kommunikationen X
unterscheiden, insbesondere die klassische
Werbung von der Direktwerbung, Verkaufs-
förderung und Öffentlichkeitsarbeit abgrenzen
c) Die Branchenstruktur der Werbewirtschaft X
beschreiben, anzutreffende Betriebsformen und
Tätigkeitsfelder nennen
2 Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Stellung und Aufgaben a) die werblichen Aufgaben und das Leistungs- X
des Ausbildungs- spektrum des Ausbildungsbetriebes erläutern
betriebes in der Werbe-
b) die Stellung des Ausbildungsbetriebes X
wirtschaft
unter den Mitbewerbern beschreiben
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a)
2.2 Rechtsgrundlagen a) die Betriebs- und Rechtsform des Ausbildungs- X
und Organisation des betriebes darstellen
Ausbildungsbetriebes
b) Aufbau, Aufgaben, Zuständigkeiten und X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b)
Arbeitsabläufe der einzelnen Funktions-
bereiche und Arbeitsplätze des Ausbildungs-
betriebes erläutern
c) Vollmachten und Weisungsbefugnisse im X
Ausbildungsbetrieb beschreiben
d) die im Ausbildungsbetrieb geltende Betriebs- X
ordnung darstellen
e) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Wirtschafts- X
organisationen, Berufsvertretungen und Organi-
sationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sowie ihre Aufgaben nennen
f) für die Außenkontakte des Ausbildungs- X
betriebes wichtige Rechtsbeziehungen nennen
und ihre Hauptbestandteile erläutern
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989 2099
~ -- - - -------- - - - - -
Zu vermitteln
Ud. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
2.3 Büroorganisation, a) Posteingang, Postverteilung und Postausgang X
Informations- und bearbeiten
Kommunikations-
b) Datei- und Registraturarbeiten durchführen X
techniken des
Ausbildungsbetriebes c) Termine überwachen X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe c) d) Organisations-, Informations- und Bürokommu- X
nikationsmittel anwenden
e) Datenschutz- und Datensicherungsvorschriften X
beachten
2.4 Personalwesen, a) Aufgaben des Personalwesens, insbesondere X
Arbeits- und Sozialrecht des Personaleinsatzes, beschreiben
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe d)
b) betriebliche Arbeitszeitregelungen unter X
rechtlichen und organisatorischen Gesichts-
punkten beschreiben
c) wesentliche arbeits- und sozialrechtliche X
Vorschriften nennen
d) Bedeutung und wichtige Inhalte der für X
den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge
darstellen
e) Positionen einer Gehaltsabrechnung X
beschreiben und die Nettovergütung ermitteln
f) Personalpapiere, die im Zusammenhang mit X
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses auszustellen sind, nennen
2.5 Berufsbildung a) Vorschriften des Berufsbildungsrechts X
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe e) nennen
b) die eigene Ausbildung mit der Ausbildungs- X
ordnung, dem Berufsausbildungsvertrag und
dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen
und Besonderheiten erklären
c) Rechte und Pflichten des Ausbildenden und X
des Auszubildenden beschreiben
d) die wesentlichen beruflichen Fort- und Weiter- X
bildungsmöglichkeiten nennen sowie berufliche
Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben
2.6 Arbeitsschutz, Arbeits- a) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- X
sicherheit, Umweltschutz hütungsvorschriften in Gesetzen und Ver-
und rationelle Energie- ordnungen nennen;
verwendung Unfallverhütungsvorschriften der Berufs-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe f) genossenschatt beachten
b) Unfallgefahren bei der Arbeit nennen, X
Maßnahmen zu ihrer Verhütung erläutern
und angemessenes Verhalten bei Unfällen
beschreiben
c) wesentliche Vorschriften über Brand- X
verhütung und Brandschutzeinrichtungen
nennen sowie angemessenes Verhalten
bei Bränden beschreiben
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
d) betriebsbedingte Umweltbelastungen nennen X
und zu ihrer Vermeidung beitragen
e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie- X
arten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs-
und Beobachtungsbereich anführen
3 Beschaffung und
Auswertung von
Informationen
(§ 3 Nr. 3)
3.1 Briefing: Aufgabenstellung, a) Briefing, insbesondere unter Beachtung der X
Beschaffen und produkt-, markt- und zielgruppenspezifischen
Auswerten von Aspekte, erarbeiten
Informationen aus
b) Briefing auf Vollständigkeit prüfen X
sekundären Quellen
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe a) c) allgemein zugängliche sekundäre Informations- X
quellen ziel- und sachgerecht auswählen
d) alternative Informationsquellen und Informations- X
wege erschließen
e) Informationen auswerten und die Ergebnisse in X
tabellarischer, grafischer, mündlicher oder schritt-
licher Form darstellen und kommentieren
3.2 Beschaffen und Auswerten a) Aufgabe und Stellenwert der Primärforschung im X
von Informationen aus Rahmen der Marketingkonzeption beschreiben
primären Quellen
b) die Formen der Primärforschung darstellen, X
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b)
insbesondere im Hinblick auf den Absatz- und
Beschaffungsmarkt, die Absatzmittler und
die Medien
c) Vorschläge zu Art und Umfang der Informations- X
beschaffung unter Berücksichtigung der jeweiligen
Forschungsziele erarbeiten
d) die zur Informationsbeschaffung erforderlichen X
Befragungs- und Beobachtungsmethoden sowie
die anderen Verfahren der Primärerhebung in
ihren Grundzügen beschreiben
e) den zur Durchführung der Informationsbeschaffung X
erforderlichen Zeit- und Mittelaufwand nach
Vorgaben planen
f) Forschungsaufträge an einschlägige Institute oder X
Berater auf der Grundlage der Forschungsziele
vorbereiten
g) Vorbereitungen zur Auswahl von Instituten oder X
Beratern treffen
h) bei der Betreuung der beauftragten Institute oder X
Berater während der Dauer der Forschungsarbeit
mitwirken
i) den zeitlichen Ablauf des Forschungsauftrages X
sowie die Einhaltung der übrigen mit ihm ver-
bundenen Vereinbarungen kontrollieren
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989 2101
Zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
4 Konzeptentwicklung
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Kommunikations- a) Kommunikationsziele aus dem Briefing und den X
strategien Ergebnissen der Sekundär- und Primärforschung
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe a) ableiten
b) Bestandteile einer Kommunikationsstrategie X
unter Beachtung von Verhaltensregeln und
wettbewerbsrechtlichen Vorschriften nennen
c) Zielgruppen nach Größe, Wichtigkeit und X
Struktur bestimmen und dabei die Rolle von
Meinungsführern, Meinungsmultiplikatoren
sowie Empfehlern berücksichtigen
d) bei der Entwicklung von Werbekampagnen X
mit Mitteln der klassischen Werbung, insbeson-
dere Anzeigen sowie Hörfunk- und Fernseh-
spots, mitwirken
e) bei der Entwicklung von Verkaufsförderungs- X
maßnahmen mitwirken, insbesondere von
lncentives und Verkaufshelfern
f) Maßnahmen der Direktwerbung, insbesondere X
Versand- oder Telefonwerbung, berücksichtigen
g) Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit einbeziehen X
h) die entwickelten Strategien zur Zwischen- X
abstimmung beim Auftraggeber präsentations-
reif aufbereiten
4.2 Kreativstrategie a) Funktion der Kreativstrategie innerhalb des X
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b) Gesamtkonzeptes beschreiben
b) Methoden zur Auslösung und Durchführung X
kreativer Prozesse darstellen und anwenden
c) bei der Entwicklung von Kreativstrategien X
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Gegebenheiten der Werbeträger und der
finanziellen Rahmenbedingungen mitwirken
d) die entwickelte Kreativstrategie an der X
Zielsetzung des Briefings überprüfen
4.3 Mediastrategie a) Funktion der Mediastrategie innerhalb des X
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe c) Gesamtkonzeptes beschreiben
b) wichtige Methoden der Mediaforschung X
aufzeigen
c) Medien nach Merkmalen und Systemen, > X
insbesondere nach Mediengattungen, Media-
segmenten und Mediagruppen, ordnen
d) bei der Entwicklung von Mediastrategien X X
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Gegebenheiten der Medien und der finanzieller.
Rahmenbedingungen mitarbeiten
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zu vermitteln
Ud. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
4.4 kreative Alternativen a) alternative Texte gemäß Strategiekonzeption X
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe d) entwerfen
b) wesentliche Elemente der Werbegrafik, X
insbesondere Scribble, Layout, Reinzeichnung
sowie Satz- und Schriftarten, kennen und
beurteilen
c) wichtige technische Hilfsmittel der audiovisuellen X
Gestaltung anwenden
4.5 Empfehlung und a) die entwickelten Teilstrategien und die kreative X
Präsentation Umsetzung zusammentragen
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe e) X
b) Präsentation organisatorisch und technisch
vorbereiten
5 Mediaplanung
(§ 3 Nr. 5)
5.1 Alternativpläne a) Einzelmedien gemäß Mediastrategie auswählen X X
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe a) und bewerten
b) alternative Pläne aufstellen und auf ihre X X
Kommunikationsleistung, insbesondere auf
Reichweite, Kontakte und Wirtschaftlichkeit,
überprüfen
5.2 Empfehlung und a) Mediaplan in finanzieller und zeitlicher Hinsicht X X
Präsentation erstellen und begründen
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe b)
b) Präsentation des Mediaplanes organisatorisch X X
und technisch vorbereiten
6 Produktion
(§ 3 Nr. 6)
6.1 Produktionstechniken a) Satz-, Reproduktions- und Drucktechniken X X
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe a) erklären und sie nach qualitativen, preislichen
und zeitlichen Gesichtspunkten beurteilen
b) Grundzüge audiovisueller Techniken erklären X X
c) Herstellung und Verwendung von Werkstoffen X X
für Werbemittel beschreiben
6.2 kaufmännische a) Angebote einholen X X
Abwicklung
b) Angebote in kaufmännischer und technischer X X
(§ 3 Nr. 6 Buchstabe b)
Hinsicht vergleichen und bewerten
c) Auftragserteilung vorbereiten X X
d) erteilte Aufträge abwickeln X X
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989 2103
Zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
7 Mediaeinkauf
(§ 3 Nr. 7)
7.1 Buchung a) Einschaltpläne erstellen X
(§ 3 Nr. 7 Buchstabe a)
b) Raum und Zeiten in den Medien auf der X
Grundlage der Kosten- und Zeitablaufpläne
buchen
c) Versand von Einschaltunterlagen vorbereiten X
7.2 Einschaltkontrolle a) Einschaltungen formal, inhaltlich und zeitlich X
(§ 3 Nr. 7 Buchstabe b) auf der Grundlage der Buchungen prüfen
b) Prüfergebnisse dokumentieren X
7.3 Abrechnung a) Zahlungspläne auf der Grundlage der Tarife X
(§ 3 Nr. 7 Buchstabe c) der Medien erstellen und weiterleiten
b) Eingangsrechnungen auf sachliche X
Richtigkeit prüfen und weiterleiten
8 Rechnungs- und
Finanzwesen
(§ 3 Nr. 8)
8.1 Organisation a) Aufgaben, Funktionen und die gesetzlichen X
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe a) Rahmenbedingungen des betrieblichen
Rechnungs- und Finanzwesens nennen
b) Aufbau des Rechnungs- und Finanzwesens, X
seine Stellung in der Organisation des Aus-
bildungsbetriebes und die Zusammenarbeit
mit den anderen Funktionsbereichen des
Ausbildungsbetriebes erklären
c) Übertragungsmöglichkeiten von Aufgaben X
des Rechnungs- und Finanzwesens auf
externe Dienstleistungseinrichtungen
beschreiben
8.2 Buchführung a) Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungs- X
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe b) systems erklären
b) einfache Buchungen vornehmen X
c) Zweck des Jahresabschlusses beschreiben; X
bei den vorbereitenden Arbeiten dazu mitwirken
8.3 Finanzwesen a) Grundsätze einer ordnungsgemäßen X
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe c) Kassenführung beachten
b) Belege für Zahlungsein- und Zahlungsausgang X
unter Berücksichtigung der Zahlungsbedingungen
prüfen
c) Grundzüge der betrieblichen Liquiditäts- X
gestaltung darstellen
d) Zahlungsverkehr, insbesondere mit Kunden X
und Lieferanten, über Kreditinstitute abwickeln
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zu vermitteln
Ud. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
e) bei Zahlungsverzug angemessene X
Maßnahmen einleiten
f) Steuern und Abgaben des Ausbildungs- X
betriebes nennen
g) betriebliche Risiken und die entsprechenden X
Versicherungsmöglichkeiten beschreiben
8.4 Kosten- und Leistungs- a) Aufgabe und Bedeutung der Kosten- und X
rechnung Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe d) beschreiben
b) Leistungen des Ausbildungsbetriebes X X
zusammenstellen und berechnen
c) die im Ausbildungsbetrieb angewandten X X
Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung
nach Anleitung durchführen
d) wichtige betriebliche Leistungskennzahlen X X
ermitteln und deren Bedeutung erklären
Siebte Verordnung
zur Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
Vom 1. Dezember 1989
Auf Grund des § 175 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch
Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988 (BGBI. 1 S. 2343) eingefügt worden ist, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,
dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundes-
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit nach
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet:
Artikel 1
In § 2 Abs. 1 der Gesamtbeitragsverordnung vom
21 . November 1972 (BGBI. 1 S. 2145), zuletzt geändert _
durch die Verordnung vom 25. November 1986 (BGBI. 1
S. 2079), wird die Zahl „70" durch die Zahl „63" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989
in Kraft.
Bonn, den 1. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989 2105
Verordnung
zur Bekämpfung von Viruskrankheiten Im Obstbau
Vom 1. Dezember 1989
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5, 6, 9, 11 und 13 des sowie Standort und Umfang des Bestandes der zuständi-
Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 gen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(BGBI. 1 S. 1505) wird verordnet:
§6
§ 1
(1) Sind Bestände oder Vermehrungsanlagen nach § 3
In Anlage 1 bezeichnete Pflanzen außer Vermehrungs- Satz 1 von einer in Anlage 2 genannten Viruskrankheit
material dürfen als Anbaumaterial nur in den Verkehr befallen, so sind die Verfügungsberechtigten und Besitzer
gebracht werden oder für die erwerbsmäßige Obstgewin- verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur
nung nur angezogen werden, wenn das verwendete Ver- Bekämpfung der Viruskrankheit anordnet,
mehrungsmaterial von Pflanzen gewonnen worden ist, die
1 . befallene Pflanzen,
1. bei einer amtlichen Untersuchung als frei von den in 2. Pflanzen, die nicht nachweislich die Voraussetzungen
Anlage 2 genannten Viruskrankheiten befunden
des § 1 erfüllen oder
worden sind oder
3. Vermehrungsmaterial, das nicht nachweislich die Vor-
2. aus Vermehrungsmaterial erzeugt worden sind, das
aussetzungen des § 2 erfüllt,
von Pflanzen nach Nummer 1 gewonnen worden ist.
zu vernichten.
§2 (2) Pflanzen und Vermehrungsmaterial nach Absatz 1
Vermehrungsmaterial zur Gewinnung von Pflanzen dürfen nur zu ihrer unverzüglichen Vernichtung von ihrem
nach Anlage 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, Standort entfernt werden.
wenn es von Pflanzen gewonnen worden ist, die bei einer
amtlichen Untersuchung als frei von den in Anlage 2
§7
genannten Viruskrankheiten befunden worden sind. , (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
§~ 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs-
§3 vorhaben und für bestimmte, insbesondere nur gebiets•
weise oder örtlich verbreitete Sorten sowie in Einzelfällen
Bestände von in Anlage 1 bezeichneten Pflanzen, die in für bestimmte Arten zulassen, soweit hierdurch die
den Verkehr gebracht werden sollen, sowie Samenspen- Bekämpfung der in Anlage 2 genannten Viruskrankheiten
der, Unterlagen-Anzuchten und Reiserschnittgärten (Ver- nicht beeinträchtigt und die Gefahr ihrer Ausbreitung nicht
mehrungsanlagen) mit in Anlage 1 bezeichneten Pflanzen begründet wird.
werden amtlich auf Befall mit den in Anlage 2 genannten -
Viruskrankheiten überwacht. Im Rahmen dieser Über- (2) Bei neuen Sorten, Typen und Mutanten dürfen Aus-
wachung werden bei Saatgut jährlich, in Vermehrungs- nahmen nach Absatz 1 nur für wissenschaftliche Zwecke
anlagen im Abstand von längstens drei Jahren Untersu- und für Züchtungsvorhaben erteilt werden.
chungen durchgeführt.
§4 §8
Die Untersuchung nach § 1 Nr. 1 sowie den §§ 2 und 3 Die Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit
Satz 2 muß mit lndikatorpflanzen, Seren oder anderen vom 7. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 804), geändert durch § 5
gleichwertigen Methoden durchgeführt werden. Abs. 2 der Verordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1S. 640),
bleibt unberührt.
§5 §9
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Beständen und (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
Vermehrungsanlagen nach § 3 Satz 1 sind verpflichtet, Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
den Beginn der Anzucht, Art und Herkunft der Pflanzen vorsätzlich oder fahrlässig
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1. entgegen § 1 oder § 2 Pflanzen oder Vermehrungs- § 10
material in den Verkehr bringt,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. entgegen § 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht leitungsgesetzes in Verbindung mit § 45 des Pflanzen-
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder schutzgesetzes auch im Land Berlin.
3. entgegen§ 6 Abs. 2 Pflanzen oder Vermehrungsmate- § 11
rial vom Standort entfernt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung von
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer Viruskrankheiten im Obstbau vom 26. Juli 1978 (BGBI. 1
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung S. 1120), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 4 der Verordnung
nach § 6 Abs. 1 zuwiderhandelt. vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 640), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Anlage 1
(zu §§ 1, 2 und 3 Satz 1)
Pflanzen
Pflanzen der Gattungen
Apfel (Malus Mill.), außer Samen und Sämlingen
Birne (Pyrus L.), außer Samen und Sämlingen
Prunus-Arten (Prunus L.):
Aprikose (P. armeniaca)
Mirabelle (P. domestica spp. syriaca)
Pfirsich (P. persica)
Pflaume (P. domestica spp. domestica)
Reneklode (P. domestica spp. italica)
Sauerkirsche (P. cerasus)
Süßkirsche (P. avium)
Zwetsche (P. domestica spp. domestica)
Quitte (Cydonia Mill.), außer Samen und Sämlingen,
die zur Obstgewinnung bestimmt sind
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989 2107
Anlage 2
(zu § 1 Nr. 1, §§ 2, 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1)
Viruskrankheiten
Pflanzen Schadorganismus oder Krankheit
wissenschaftliche Bezeichnung deutsche Bezeichnung
2 3
Apfel (Malus) apple flat limb Flachästigkeit
apple rubbery wood Gummiholzkrankheit
apple mosaic Mosaik
apple rough skin/apple star crack Rauhschaligkeit
Birne (Pyrus) pear vein yellows Adernvergilbung
pear ring pattern mosaic Ringfleckenmosaik
Prunus-Arten (Prunus):
Aprikose (P. armeniaca)
Mirabelle (P. domestica
spp. syriaca)
Pfirsich (P. persica) European plum line pattern Bandmosaik
apple chlorotic leaf spot virus
j
Pflaume (P. domestica Chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels
spp. domestica) Prunus necrotic ringspot virus/ Kirschenringfleckenviren
Reneklode (P. domestica prune dwarf virus
spp. italica) plum pox Scharkakrankheit
Zwetsche (P. domestica
spp. domestica)
Sauerkirsche (P. cerasus) Prunus necrotic ringspot virus/ Kirschenringfleckenviren
Süßkirsche (P. avium) } {
prune dwarf virus
Pfeffinger disease Pfeffinger Krankheit
Quitte (Cydonia) pear vein yellows Adernvergilbung
pear ring pattern mosaic Ringfleckenmosaik
pear stony pit Steinfrüchtigkeit
Verkündungen· im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
29. 11. 89 Verordnung TSF Nr. 6/89 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 5541 (225 1. 12. 89) 1. 1. 90
9291
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 40, ausgegeben am 1. Dezember 1989
Tag Inhalt Seite
21. 11. 89 Gesetz zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar
1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom
25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens .................................... . 890
neu: 860-5-2
20. 11. 89 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am
Grenzübergang 's-Heerenberg-West/Abfertigungsstelle Heerenberg an der Straße von Emmerich
nach ·s-Heerenberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902
21. 11. 89 Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem
übereinkommen (3. SOLAS-ÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 905
23. 1 1 . 89 Zweite Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 14 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Fahrzeuge ~.insichtlich der Verankerungen der Sicherheitsgurte in Personenkraft-
wagen (Zweite Verordnung zur Anderung der ECE-Regelung Nr. 14) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 917
23. 11. 89 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (2. Erhöhung des Zollkontin-
gents 1989 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937
6i3-2-8
26. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinter-
legung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem
Abkommen ...................................................................... . 938
31. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages .............. . 939
7. 11. 89 Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 939
14. 11. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung
derHanungfürSeeforderungen ...................................................... . 941
16. 11. 89 Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 942
Preis dieser Ausgabe: i0,80 DM (9.40 DM zuzughch 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1, ,80 DM.
Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509. BLZ 370 100 50. oder gegen Vorausrechnung