2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin
Vom 19. November 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
verordnet:
Artikel 1
Dem § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur
Konditorin vom 30. März 1983 (BGBI. 1 S. 422) wird nach Nummer 2 folgender
Satz angefügt:
,,Die Arbeitsproben haben gegenüber dem Gesellenstück das doppelte Gewicht."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. November 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2033
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Diamantsehleiter/zur Diamantsehleiterin
(Diamantschleifer-Ausbildungsverordnung - DiamantAusbV) *)
Vom 20. November 1989
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 Ausbildungsrahmenplan
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Industrie-
diamanten" und „Schmuckdiamanten" nach der in der
§ 1 Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes rahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungs-
Der Ausbildungsberuf Diamantschleifer/Diamantschleiferin rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
wird staatlich anerkannt. rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung
§2 erfordern.
Ausbildungsdauer (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
Die Ausbildung dauert drei Jahre. nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des§ 1
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-
§3 sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
Ausbildungsberufsbild lieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-
gung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1 . Berufsbildung, §5
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Ausbildungsplan
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
bildungsplan zu erstellen.
gieverwendung,
5. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von §6
Betriebsmitteln,
Berichtsheft
6. Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und
Schleifscheiben durch Spanen, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
7. Prüfen und Beurteilen von Werkstoffen, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
8. Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
9. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-
lagen, §7
10. Prüfen und Messen, Zwischenprüfung
11 . Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Beurteilen von Arbeitsergebnissen,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
12. Vorbereiten von Diamanten zum Trennen, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
13. Schleifen und Polieren von Diamanten. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück-
sichtigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage für das
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 13
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buch-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
stabe c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
ger veröffentlicht. unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit-
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung c) Schleifen eines geschlossenen Diamanten im Bril-
wesentlich ist. lantschliff,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben d) Schleifen eines Diamanten im Baguette- oder
Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen Carreeschliff.
insbesondere in Betracht: Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
Schleifen gesägter Diamanten: 1 . in beiden Schwerpunkten:
1 . zu Grundformen, Beurteilen von Diamanten nach kristallinem Aufbau,
2. auf Ecken, Farbe und Reinheit;
3. auf Hauptfacetten. 2. a) im Schwerpunkt Industriediamanten:
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Planen und Durchführen eines Oktaederschliffes
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen auf 90 ° Vierkant,
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: b) im Schwerpunkt Schmuckdiamanten:
1 . Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Planen und Durchführen eines Diamantsehliftes auf
2. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Ecken.
3. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom
gieverwendung, Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom
Hundert gewichtet werden.
4. Handhabung, Pflege und Instandhaltung von Werk-
zeugen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen, (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
5. Beurteilen von Diamanten, Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
6. Anfertigen von Fertigungszeichnungen, geprüft werden. Im Prüfungsfach Arbeitsplanung sind
7. Prüfen und Messen, durch Verknüpfung informationstechnischer, tech-
nologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche
8. Festlegung von Arbeitsabläufen.
Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. dere aus folgenden Gebieten in Betracht:
§8 1. im Prüfungsfach Technologie:
Abschlußprüfung a) Bearbeitungstechnik, insbesondere
aa) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzgebiete von
(1 ) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich-
Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrich-
tigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- tungen,
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs- bb) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
ausbildung wesentlich ist. Energieverwendung,
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins- cc) Trenn-, Reib-, Schleif- und Polierverfahren,
gesamt höchstens neun Stunden vier Prüfungsstücke dd) Hilfsstoffe,
anfertigen und in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei
Arbeitsproben durchführen. b) Gemmologie, insbesondere
aa) Entstehung und Lagerstätten von Diamanten,
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
bb) chemische und physikalische Eigenschaften
1. im Schwerpunkt Industriediamanten: von Diamanten,
a) Anfertigen eines Schnittdiamanten durch Vorschlei- cc) Diamantprüfmethoden und -kriterien,
fen eines Diamanten von 1 bis 4 mm Breite auf
einen vorgegebenen Winkel, dd) Diamantschliffehler,
b) Schleifen und Polieren eines im Halter gefaßten ee) Edelsteinordnungssysteme;
Diamanten von 5 bis 6 mm Breite mit mindestens 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
drei und höchstens fünf Winkeln,
a) Lesen und Anfertigen von Zeichnungen und
c) Schleifen und Polieren eines rechtwinklig vor- Skizzen,
geschliffenen und gefaßten Diamanten in eine
konvexe Form mit vorgegebenem Radius, b) Schleifertrags- und Verlustberechnung,
d) Vorschleifen eines geschlossenen oder gespalte- c) Schleif- und Poliergeschwindigkeit,
nen Diamanten von mindestens 9 mm Breite; d) Planung von Arbeitsabläufen für vorgegebene Auf-
2. im Schwerpunkt Schmuckdiamanten: träge;
a) Schleifen eines Diamanten im Achtkantschliff, 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
b) Schleifen eines gesägten Diamanten im Brillant- a) Flächenberechnung,
schliff, b) Körperberechnung,
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2035
c) Arbeitskostenberechnung, schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
d) Materialwertberechnung; stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§9
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Aufhebung von Vorschriften
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsaus-
lichen Höchstwerten auszugehen: bildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-
berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Aus-
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
bildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten, insbesondere für den Ausbildungsberuf Diamantschleifer/
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, Diamantschleiferin, sind vorbehaltlich des§ 10 nicht mehr
anzuwenden.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde 60 Minuten. § 10
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Übergangsregelung
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung.
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag § 11
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der Berlin-Klausel
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht. § 12
Inkrafttreten
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
Bonn, den 20. November 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Diamantschleifer/zur Diamantsehleiterin
1. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben während der
gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
(§ 4 Nr. 3)
bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
Umweltschutz und gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
rationelle Energie- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
verwendung Merkblätter, nennen
(§ 4 Nr. 4)
b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und
Entstehungsbränden beschreiben und
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,
leicht entzündbaren Stoffen sowie von
elektrischem Strom ausgehen, beachten
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2037
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung
der Luft nennen und beachten
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs-
und Beobachtungsbereich anführen
5 Inbetriebnehmen von a) Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen oder Modelle
Maschinen sowie einrichten und einstellen
Warten von
b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch
Betriebsmitteln
Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
(§ 4 Nr. 5) '"
c) Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und
sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf
Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energie-
versorgung 4
d) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften
wechseln und auffüllen
e) Maschinen nach Anweisung und Wartungsunter-
lagen warten, insbesondere
aa) Schleifscheibe unter Beachtung
der Laufruhe ausbalancieren,
bb) Lagerschäden feststellen und beseitigen
f) Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter
Beachtung ihres Aufbaus, ihrer Wirkungsweise 2
und Einsatzgebiete auf Funktionsfähigkeit prüfen
und einrichten
6 Bearbeiten oder. Herstellen a) Flächen und Formen an Werkzeugen aus
von Kleinwerkzeugen Metallen und Nichtmetallen feilen und entgraten
und Schleifscheiben durch b)
Werkstoffe nach Anriß durch Sägen trennen 4
Spanen
(§ 4 Nr. 6) c) Bohrungen in Werkzeugen herstellen
d) Werkzeuge nach Formen und Größen drehen
e) Doppen nach vorgegebenen Maßen und
Winkeln herrichten 2
f) Zangen herrichten
7 Prüfen und Beurteilen a) Edelsteine hinsichtlich ihrer kristallographischen
von Werkstoffen Merkmale sowie ihrer chemischen und physi-
(§ 4 Nr. 7) kalischen Eigenschaften in Edelsteinordnungs-
systeme einordnen
b) Steine ohne Hilfsmittel und mit Lupe nach den
Merkmalen ihres Erscheinungsbildes einschätzen 3
c) Steine durch Ermittlung der Härte und Dichte
prüfen
d) Steine mit Prüfgeräten prüfen, insbe-
sondere Lichtbrechung messen und auswerten
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
e) Diamanten nach entstehungsbedingten und
fundstellentypischen Qualitätsunterschieden
einordnen 3
f) Eigenschaften und Herstellung von synthetischen
Diamanten beschreiben
g) Diamanten nach eigenen Untersuchungen und
vorliegenden wissenschaftlichen Prüfergebnissen
unter Beachtung wissenschaftlicher Prüfkriterien 4
beurteilen
h) bei beschädigten Diamanten Möglichkeiten
des Umschleifens feststellen
8 Handhaben und Lagern a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
von Betriebsstoffen Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung
(§ 4 Nr. 8) nach zuordnen und nach Anweisung und
Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeit
anwenden
b) unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften
beim Entsorger.i von Hilfsstoffen mitwirken, 4
insbesondere Ole, Fette und Säuren vorschrifts-
mäßig lagern
c) Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer
Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte
der zu bearbeitenden Steine auswählen und
anwenden
d) Herstellung von Schleifpulver und Schleifkörnung
beschreiben
e) Schleif- und Poliermasse im Hinblick auf Wirt-
schaftlichkeit der Diamantbearbeitung vorbereiten
und handhaben, insbesondere 2
aa) Schleifpulver und Schleifkörnung auswählen,
bb) Schleif- und Poliermasse herstellen,
cc) Schleif- und Poliermasse auf Schleifscheiben
auftragen und einreiben
9 Lesen, Anwenden und a) einfache technische Zeichnungen lesen und
Erstellen technischer umsetzen
Unterlagen 3
b) Fertigungszeichnungen anfertigen
(§ 4 Nr. 9)
c) Tabellen, Diagramme, Normen, Handbücher
und Bedienungshinweise lesen und anwenden
10 Prüfen und Messen a) geschliffene Steine, insbesondere deren Außen-
(§ 4 Nr. 10) maße, Radien und Winkel, unter Beachtung
systematischer und zufälliger Meßfehlermöglich-
keiten mit Schieblehren, Winkelmessern,
Radius- und Sonderlehren messen 3
b) Oberflächenqualität geschliffener Steine
durch Sichtprüfen beurteilen
c) Steine mit Präzisionswaage in Gramm und Karat
wiegen sowie das Ergebnis protokollieren
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2039
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
d) Zwischen- und Endergebnisse nach
vorgegebenen Kriterien prüfen, insbesondere
unter Beachtung systematischer und zufälliger
Meßfehlermöglichkeiten Exaktheit des Schliffes 2
und Oberflächenqualität mit optischen Meß-
geräten messen
aa) mit Meßlupe und Meßmikroskop,
bb) mit Meßprojektor 3
11 Planen von Arbeitsab- a) Arbeitsablauf nach Anweisung unter Berück-
läuten sowie Kontrollieren sichtigung organisatorischer und informatorischer
und Beurteilen von Notwendigkeiten planen und die Durchführung
Arbeitsergebnissen vorbereiten
(§ 4 Nr. 11)
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-
naler, konstruktiver, fertigungstechnischer und
wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen 5
c) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeits-
ergebnisse festlegen
d) Arbeitsplatz an Werkbank und Maschine
einrichten
e) Abweichungen vom Soll-Maß beurteilen und
Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
f) Diamanten auswählen, insbesondere unter
Beachtung ihrer Besonderheiten sowie im
Hinblick auf ihren Verwendungszweck und
optimale Materialausnutzung
g) Schleif- und Polierhöchstgeschwindigkeiten
festlegen, insbesondere unter Beachtung der 3
Einwirkungen von Hitze und Vibration auf
Diamanten
h) optimale Schleifrichtung feststellen, insbesondere
unter Beachtung von vorgegebenen Schlifformen
und Schleifkompaß sowie im Hinblick auf
optimale Materialausnutzung
i) optimale Trennrichtung feststellen, insbesondere
unter Beachtung von Steineigenheiten und
vorgegebenen Schlifformen sowie im Hinblick
auf optimale Materialausnutzung
k) Arbeitsabläufe des Trennens, Reibens, Schleifens
und Polierens von Diamanten nach Vorgaben
und unter Berücksichtigung der Betriebs-
organisation planen:
aa) Reihenfolge der Arbeitsschritte festlegen,
insbesondere unter Beachtung von Stein-
besonderheiten, vorgegebenen Schlifformen 3
und Wirtschaftlichkeit,
bb) Kriterien für die Beurteilung von Diamant-
schliffen im Zwischen- und Endergebnis
selbständig festlegen, insbesondere im
Hinblick auf Maße, Winkel und Oberflächen-
qualität,
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
cc) Dauer der einzelnen Arbeitsschritte ein-
schätzen, insbesondere unter Berück-
sichtigung von Kristallform und Wuchs
der Diamanten sowie der vorgegebenen
Schlifform
12 Vorbereiten von Diamanten Diamanten zum Trennen vorbereiten,
zum Trennen insbesondere Trennrichtung im Hinblick auf 2
(§ 4 Nr. 12) optimale Materialausnutzung anzeichnen
13 Schleifen und Polieren unter Beachtung der Eigenschaften und Be-
von Diamanten sonderheiten von Diamanten sowie der gestellten
(§ 4 Nr. 13) Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf 3 4
Größe und Schlifform
a) Diamanten in Vorrichtungen einsetzen
b) Diamanten vorschleifen, insbesondere
aa) auf Ecken und Hauptfacetten schleifen, 10
bb) Grundformen schleifen 11
c) Diamanten polieren 9 11
d) beschädigte Diamanten nachschleifen 10
e) geschliffene Diamanten umschleifen 6
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten
Schwerpunkt A: 1n d u s tri e d i am an t e n
1 Inbetriebnehmen Maschinen zur automatischen Bearbeitung
von Maschinen von Diamanten einrichten und in Betrieb 4
sowie Warten nehmen
von Betriebsmitteln
(§ 4 Nr. 5)
2 Prüfen und Beurteilen a) Hauptbestandteile polykristalliner Werkstoffe
von Werkstoffen nennen und Herstellung dieser Werkstoffe
(§ 4 Nr. 7) beschreiben
b) polykristalline Werkstoffe prüfen und unter
Beachtung ihrer Eigenschaften nach Arten 4
und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen
c) beschädigte und umzuschleifende Industrie-
diamanten aus polykristallinem Werkstoff
prüfen
3 Prüfen und Messen Funktionsprüfungen bei Industriediamanten
(§ 4 Nr. 10) durchführen, insbesondere unter Beachtung
der mechanischen und physikalischen Bean- 4
spruchung und der Gefahren des
Ausbrechens von Industriediamanten
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2041
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
4 Planen von Arbeits- Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien
abläufen sowie für Industriediamanten festlegen, insbe-
Kontrollieren und sondere unter Beachtung des Verwendungs- 2
Beurteilen von zweckes sowie der Formen von Industrie-
Arbeitsergebnissen diamanten und Diamantwerkzeugen
(§ 4 Nr. 11)
5 Schleifen und unter Beachtung der gestellten Anforderungen,
Polieren der mechanischen und physikalischen Bean-
von Diamanten spruchung, der Unterschiede in der Abnutzung
(§ 4 Nr. 13) und der Ausbruchgefahren von Industrie-
diamanten
a) Rohdiamanten zu Industriediamanten
verarbeiten 14
b) Industriediamanten um- und nach-
schleifen 12
---------·-
Schwerpunkt B: Schmuckdiamanten
1 Planen von Arbeits- Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für
abläufen sowie Schmuckdiamanten festlegen, insbesondere
Kontrollieren und unter Beachtung der Schlifformen 2
Beurteilen von
Arbeitsergebnissen
(§ 4 Nr. 11)
2 Schleifen und Polieren unterschiedliche Schlifformen und -arten unter
von Diamanten Beachtung des Schleifkompasses ausführen,
(§ 4 Nr. 13) insbesondere
a) gesägte Diamanten zu Achtkant und
Brillanten schleifen 14
b) geschlossene Diamanten, insbesondere
Dreipint und Zweipint, zu Brillanten schleifen 11
c) Diamanten zu Phantasieformen schleifen 13
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Vom 20. November 1989
Auf Grund des § 13 in Verbindung mit § 8 des Gesetzes b) In Nummer 13 Buchstabe b wird das Wort „fünf-
über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenver- hundert" durch das Wort „eintausend" ersetzt.
kehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 3. Abschnitt I in der Befreiungsliste wird wie folgt geän-
verordnen der Bundesminister für Wirtschaft und der dert:
Bundesminister der Finanzen:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „fünf-
hundert" durch das Wort „eintausend" ersetzt.
Artikel 1
b) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „ein-
Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in hundert" durch das Wort „zweihundert" ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1989 c) In Nummer 7 Buchstabe a wird das Wort „fünf-
(BGBI. 1 S. 203) wird wie folgt geändert: hundert" durch das Wort „eintausend" ersetzt.
1. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird der Buchstabe a gestrichen. Artikel 2
b) In Nummer 1 werden die Buchstaben b, c und d die
Buchstaben a, b und c. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 15 des Gesetzes über
c) In Satz 2 wird der Text „Buchstabe b" durch „Buch- die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
stabe a" ersetzt. auch im Land Berlin.
2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Nummer 2 wird das Wort „fünfhundert" durch das
Wort „eintausend" und das Wort „einhundert" durch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
das Wort „zweihundert" ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. November 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2043
Erste Verordnung
zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung 1985
Vom 21. November 1989
Auf Grund des § 16 Satz 1 und des § 19 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBI.
1986 1 S. 33) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBL I S. 1666),
geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2477), wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Personen, die in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege ausge-
bildet werden, sind im Verhältnis 7 zu 1 auf die Stelle einer in diesen
Berufen voll ausgebildeten Person anzurechnen. Personen, die in der
Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, sind im Verhältnis 6 zu 1 auf die
Stelle einer voll ausgebildeten Person nach Satz 1 anzurechnen."
b) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 17 Abs. 4 a Satz 3" durch die
Verweisung ,,§ 17 Abs. 4 a Satz 2" ersetzt.
2. In § 17 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach den Worten ,,§ 15 Abs. 1 Satz 2" die
Worte „sowie Abs. 2 Satz 2" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 31 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
(2) Soweit die Verbesserung der Anrechnungsverhältnisse nach Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe a zusätzliche Personalkosten bewirkt, die noch nicht in der am oder ab
1 . Januar 1990 geltenden Pflegesatzvereinbarung berücksichtigt sind, ist die
Kalkulation des Budgets entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 2 der Bundespflegesatz-
verordnung bei der folgenden Pflegesatzvereinbarung zu berichtigen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. November 1989
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über Getränkeschankanlagen
(Getränkeschankanlagenverordnung - SchankV)
Vom 27. November 1989
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung in der Fas- mungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes
sung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 und der Länder unterliegt,
S. 425) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung
der beteiligten Kreise, 2. in Kraftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser
Verordnung zugelassen sind und in denen Getränke
auf Grund des § 24 d Satz 3 und 4 der Gewerbeordnung nur an mitfahrende Personen ausgeschenkt werden,
verordnet die Bundesregierung und
auf Grund des § 1O Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und 3. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See-
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 schiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach
(BGBI. 1 S. 1945, 1946) verordnet der Bundesminister für § 1O des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundes-
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einverneh- gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1, ver-
men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- öffentlichten bereinigten Fassung die Befugnis zur Füh-
schaft und Forsten und für Wirtschaft: rung der Bundesflagge lediglich für die erste Überfüh-
rungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
4. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort
§ 1 der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser
Anwendungsbereich Verordnung liegt,
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den 5. in Betreuungseinrichtungen der im Geltungsbereich
Betrieb von Getränkeschankanlagen. dieser Verordnung stationierten ausländischen Streit-
kräfte,
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Getränkeschankanla-
gen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwek- 6. in Luftfahrzeugen,
ken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine
Arbeitnehmer beschäftigt werden. 7. in anderen als Tagesanlagen des Bergwesens.
(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Getränke- (4) Diese Verordnung gilt auch nicht für
schankanlagen
1. Wasserversorgungsanlagen,
1. der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, 2. Einrichtungen zum Ausschank von Heilwässern am
die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrts- Quellort, natürlichem Mineralwasser, Milch und
betriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu Erzeugnissen aus Milch.
dienen bestimmt sind, sowie des rollenden Materials
anderer Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen (5) Gehört zu einer Getränkeschankanlage ein Teil, der
Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestim- als überwachungsbedürftige Anlage zugleich einer ande-
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ren Verordnung nach§ 24 der Gewerbeordnung unterliegt, §5
so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verord-
Ausnahmen
nung anzuwenden.
(1) Die zuständige Behörde kann für Getränkeschank-
§2 anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnah-
men von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf
Begriffsbestimmungen andere Weise gewährleistet ist.
(1) Getränkeschankanlagen im Sinne dieser Verord-
nung sind Anlagen, aus denen unter Betriebsüberdruck (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Her-
Getränke ausgeschenkt werden, jedoch nicht Anlagen, in stellers für Getränkeschankanlagen oder Bauteile Aus-
denen der Betriebsüberdruck durch eine Handpumpe nahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem tech-
erzeugt wird oder die mit Wasserdampf oder Heißwasser nischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf
betrieben werden. andere Weise gewährleistet ist.
(2) Zu den Getränkeschankanlagen gehören mit Aus-
nahme der Druckgasbehälter und Druckbehälter für Druck-
gas alle Bauteile, die unter Betriebsüberdruck stehen, §6
(Bauteile) sowie Schanktische mit Spülvorrichtungen und Baumusterprüfung von Getränkeschankanlagen
Lagerräume, in denen die an die Getränkeschankanlage und Bauteilen
angeschlossenen Getränke- und Grundstoffbehälter
(1) Auf Antrag des Herstellers prüft die Prüfstelle für
lagern.
Getränkeschankanlagen beim Magistrat der Stadt Frank-
furt am Main (Prüfstelle), ob Getränkeschankanlagen, die
(3) Zulässiger Betriebsüberdruck im Sinne dieser Ver-
nur noch aufgestellt und angeschlossen zu werden brau-
ordnung ist der aus Sicherheitsgründen festgelegte
chen (verwendungsfertige Anlagen), oder Bauteile, ausge-
Höchstwert des Betriebsüberdruckes.
nommen Überdruckmeßgeräte und Rohre aus den im
Anhang 2 bezeichneten Werkstoffen sowie Getränke- und
(4) Rauminhalt eines Getränke- oder Grundstoffbehäl- Grundstoffbehälter der Bauart nach den Anforderungen
ters im Sinne dieser Verordnung ist die geometrische dieser Verordnung entsprechen. Dem Antrag sind die
Größe des Hohlraumes, abzüglich des Volumens fester - erforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der
Einbauten. Bauart und der Betriebsweise der Anlage oder des Bau-
teils in je drei Stücken beizufügen. Der Prüfstelle sind auf
(5) Grundstoffe im Sinne dieser Verordnung sind mit Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Baumuster zu
Aromen versetzte Lebensmittel oder Erzeugnisse, die überlassen.
Lebensmitteln einen süßen, sauren oder salzigen
Geschmack verleihen, soweit diese Lebensmittel oder (2) Entspricht das Baumuster den Anforderungen dieser
Erzeugnisse dazu bestimmt sind, zu Getränken weiterver- Verordnung, so erteilt die Prüfstelle hierüber eine Beschei-
arbeitet zu werden. nigung. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merk-
male des Baumusters und das Kennzeichen sowie die
Angaben, mit denen der Hersteller die Anlage oder das
§3
Bauteil versehen muß, anzugeben. Die Prüfstelle übersen-
Allgemeine Anforderungen, det dem Deutschen Ausschuß für Getränkeschankanlagen
Ermächtigung zum Erlaß eine Abschrift der Bescheinigung.
technischer Vorschriften
(1) Getränkeschankanlagen müssen nach den Vor- (3) Stellt die Prüfstelle fest, daß das Baumuster nicht
schriften des Anhangs 1, einer auf Grund des § 24 Abs. 1 den Anforderungen der Verordnung entspricht, so ent-
Nr. 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Absatz 2 scheidet auf Antrag des Herstellers die zuständige
erlassenen Rechtsverordnung und im übrigen nach den Behörde.
allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und
betrieben werden. (4) Getränkebehälter können einer Baumusterprüfung
durch Sachverständige unterzogen werden. Die Prüfun-
(2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der gen sind bei der Prüfstelle zu registrieren.
Gewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften für
Getränkeschankanlagen wird auf den Bundesminister für
Wirtschaft übertragen, soweit es sich um technische Vor- §7
schriften in Ergänzung des Anhangs 1 handelt.
Einteilung in Prüfgruppen, Kennzeichnung
und Prüfung vor Inbetriebnahme
§4 von Getränke- und Grundstoffbehältern
Weitergehende Anforderungen (1) Die Getränke- und Grundstoffbehälter werden ent-
sprechend dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar und
Getränkeschankanlagen müssen ferner den über § 3 dem Rauminhalt des Druckraumes in Litern in folgende
Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von
Gruppen eingeteilt:
der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung
besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt Gruppe 1: Getränkebehälter aus Holz mit einem zulässi-
werden. gen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 2 bar
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und mit einem Inhalt von nicht mehr als 250 (7) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich der
Litern; Getränkebehälter nicht in ordnungsmäßigem Zustand
befindet, so entscheidet die zuständige Behörde auf
Gruppe II: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem Antrag dessen, der den Behälter in Betrieb nehmen will.
zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr
als 7 bar und einem Inhalt von nicht mehr als (8) Getränkebehälter der Gruppe IV sind vom Hersteller
25 Litern; zum Nachweis der nach Absatz 3 oder 5 durchgeführten
Prüfung mit einem Kennzeichen zu versehen, das die
Gruppe III: Getränkebehälter mit einem zulässigen Prüfstelle bestimmt.
Betriebsüberdruck von nicht mehr als 3 bar und
einem Inhalt von nicht mehr als 100 Litern; §8
Inbetriebnahme
Gruppe IV: Getränkebehälter mit einem zulässigen
Betriebsüberdruck von nicht mehr als 3 bar (1) Verwendungsfertige Anlagen oder Bauteile, für die
und einem Inhalt von mehr als 100 Litern. ein Kennzeichen nach § 6 erteilt werden kann, dürfen nur
in Betrieb genommen werden, wenn sie für die vorgese-
(2) Behälter der Gruppen I bis III, die die Anforderungen hene Verwendung baumustergeprüft und mit den entspre-
dieser Verordnung erfüllen, sind vom Hersteller mit einem chenden Kennzeichen und Angaben nach § 6 Abs. 2
Fabrikkennzeichen zu versehen. Bei Behältern der Grup- Satz 2 versehen sind; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
pe I kann an die Stelle des Fabrikkennzeichens das Kenn-
zeichen des Getränkeherstellers treten. Mit der Kenn- (2) Wer eine Getränkeschankanlage in Betrieb nimmt,
zeichnung versichert der Hersteller, daß die Anforderun- hat dies der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme
gen der Verordnung erfüllt sind. Behälter, die die Anforde- anzuzeigen. Satz 1 gilt entsprechend für wesentliche
rungen dieser Verordnung nicht erfüllen, dürfen nicht mit Änderungen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen
einem Kennzeichen nach Satz 1 oder 2 versehen werden. können; § 13 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Anzeige ist die
Bescheinigung des Sachkundigen beizufügen, die die zur
(3) Ein Getränkebehälter der Gruppe IV darf erst in Beurteilung der Anlage erforderlichen Angaben nach
Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverstän- Satz 4 enthält. Der Sachkundige hat vor Inbetriebnahme
dige den Behälter einer erstmaligen Prüfung und einer der Anlage durch Eintragung im Betriebsbuch oder im
Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß Formblatt (§ 10 Abs. 1 oder 3) eine Bescheinigung zu
dieser sich in ordnungsmäßigem Zustand befindet. Die erteilen, daß
erstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung
und Druckprüfung. Die Abnahmeprüfung besteht aus Ord- 1. die verwendungsfertige Anlage oder die Bauteile mit
nungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der den Kennzeichen und Angaben nach § 6 Abs. 2 Satz 2
Aufstellung. versehen sind,
(4) Bei einem Getränkebehälter nach Absatz 3, der 2. Überdruckmeßgeräte vorhanden sind, die den Anforde-
andernorts einer Abnahmeprüfung - ausgenommen die rungen nach § 3 Abs. 1 entsprechen, und
Prüfung der Aufstellung - unterzogen worden ist und für
3. verwendete Rohre, die von der Prüfung durch die Prüf-
den über diese Abnahmeprüfung eine Bescheinigung vor-
stelle nach § 6 Abs. 1 ausgenommen sind, nach einer
liegt, genügt es, wenn die ordnungsmäßige Aufstellung am
vorliegenden Bescheinigung des Herstellers aus den
Betriebsort von einem Sachkundigen geprüft worden ist
im Anhang 2 bezeichneten Werkstoffen bestehen.
und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.
Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, nach-
(5) Die erstmalige Prüfung durch den Sachverständigen dem der Sachkundige die Bescheinigung nach Satz 4
nach Absatz 3 entfällt, wenn erteilt hat. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.
1. bei der Prüfstelle registriert ist, daß ein Sachverständi-
ger nach § 15 eine Baumusterprüfung durchgeführt und §9
bescheinigt hat, daß das Baumuster den Anforderun-
Betrieb
gen dieser Verordnung entspricht, und
(1) Wer eine Getränkeschankanlage betreibt, hat die
2. der Hersteller bescheinigt hat, daß der Getränkebehäl-
Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten, ord-
ter mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt sowie
nungsmäßig zu betreiben, zu überwachen, notwendige
einer Druckprüfung unterzogen worden ist und nach
Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und
dem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stel-
die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaß-
lenden Anforderungen entspricht.
nahmen zu treffen. Der Betreiber hat die Getränkeschank-
Ferner entfällt die Abnahmeprüfung nach Absatz 3, ausge- anlage so zu betreiben, daß die mit der An:age in. Berüh-
nommen eine erforderliche Prüfung der Aufstellung, wenn rung kommenden Getränke und Grundstoffe nicht z. B.
die registrierte Baumusterprüfung nach Satz 1 sich auf die durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Gerüche,
Abnahmeprüfung erstreckt. Temperaturen oder Witterungseinflüsse nachteilig beein-
flußt werden.
(6) Der Sachverständige hat dem Deutschen Ausschuß
für Getränkeschankanlagen eine Abschrift der Bescheini- (2) Der Betreiber hat eine nach § 6 Abs. 2 erteilte
gung nach Absatz 3 oder Absatz 5 Nr. 1 zu übersenden. Bescheinigung über die Baumusterprüfung für die
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gesamte Anlage sowie Bescheinigungen nach § 7 Abs. 3, (4) Grundstoffleitungen sind alle drei Monate sowie bei
4 und 5 Satz 1, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 2, 3 und 6 an der jedem Wechsel des Grundstoffs und unmittelbar vor einer
Betriebsstätte aufzubewahren. Unterbrechung des Betriebs von mehr als einer Woche zu
reinigen.
(3) Der Betreiber hat ferner in der Nähe der Getränke-
schankanlage eine Betriebsanweisung anzubringen. (5) Hinterdruckgasleitungen sind alle zwölf Monate zu
reinigen.
(4) Eine Getränkeschankanlage darf nicht betrieben (6) Leitungsanschlußteile sind vor jedem Anschluß
werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte sowie unmittelbar nach Herausnahme aus dem Getränke-
oder Dritte gefährdet werden. oder Grundstoffbehälter zu reinigen.
(7) Getränke- und Grundstoffbehälter sind unmittelbar
(5) Wenn Getränkebehälter der Gruppe IV Schäden an
vor dem Einfüllen des Getränks zu reinigen, wenn der
druckbeanspruchten Wandungen aufweisen, die zur
Betreiber das Befüllen vornimmt.
Außerbetriebsetzung nach Absatz 4 führen, muß der
Betreiber den Sachverständigen benachrichtigen und die (8) Auf Getränkeschankanlagen, die dem Ausschank
erforderlichen Maßnahmen mit ihm abstimmen. von Heilwässern, Quellwässern oder Tafelwässern die-
nen, sind die Absätze 3 und 6 nicht anzuwenden.
(9) Für die Reinigung sind Reinigungsmittel zu verwen-
§ 10
den, von denen der Hersteller bescheinigt hat, daß sie den
Betriebsbuch, Formblätter allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(1) Der Betreiber hat ein Betriebsbuch zu führen.
(2) Das Betriebsbuch enthält die Bescheinigungen nach § 12
§ 8 Abs. 2 Satz 4 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2. In dem Wiederkehrende Prüfungen
Betriebsbuch sind ferner zu vermerken
(1) Getränkeschankanlagen, ausgenommen Getränke-
und Grundstoffbehälter, unterliegen wiederkehrenden Prü-
1. die Anzeigen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2,
fungen durch die zuständige Behörde. Über die Prüfung ist
eine Bescheinigung im Betriebsbuch oder im Formblatt zu
2. nach § 9 Abs. 1 Satz 1 notwendige Änderungen der
erteilen.
Anlage unter Angabe des Baumusterkennzeichens des
eingebauten Bauteils, der Nummer der zugehörigen (2) Getränkebehälter der Gruppe IV sind alle fünf Jahre
Leitung sowie des Tages der Änderung, einer inneren Prüfung, alle zehn Jahre einer Druckprüfung
durch den Sachverständigen zu unterziehen. Die zustän-
3. Reinigungen nach § 11 Abs. 2 bis 7 unter Angabe der dige Behörde kann diese Fristen im Einzelfall
Nummer der gereinigten Leitungen und Behälter sowie
des Tages der Reinigung und 1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise
gewährleistet ist, oder
4. Anzeigen nach § 17 Abs. 1. 2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder
(3) Für Anlagen, die für die Dauer von nicht mehr als Dritter erfordert.
sechs Wochen errichtet und nach Ende des Betriebs, für (3) Die Fristen der inneren Prüfungen und der Druckprü-
dessen Dauer sie errichtet werden, abgebaut und in ein- fungen nach Abs. 2 laufen vom Tag der ersten Abnahme-
zelne Bauteile zerlegt werden, können anstelle des prüfung und bei Wechsel des Aufstellungsortes vom Tag
Betriebsbuches entsprechende Formblätter geführt wer- der erneuten Abnahmeprüfung. Die Prüfungen müssen
den. spätestens sechs Monate nach Ablauf des Fälligkeits-
(4) Das Betriebsbuch oder die Formblätter sind an der monats durchgeführt sein. Abweichend von Satz 1 laufen
Betriebsstätte aufzubewahren. die Fristen
1. vom Tag der Bauprüfung, wenn am Tag der ersten
Abnahmeprüfung die Bauprüfung,
§ 11 2. vom Tag der letzten inneren Prüfung, wenn am Tag der
Reinigung erneuten Abnahmeprüfung die letzte innere Prüfung
(1) Getränkeschankanlagen sind nach Bedarf, minde- länger als zwei Jahre zurückliegt.
stens jedoch nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, (4) Ist ein Getränkebehälter am Fälligkeitstermin der
zu reinigen. Prüfung stillgelegt, so müssen die wiederkehrenden Prü-
fungen vor Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.
(2) Getränke- und Grundstoffleitungen einschließlich der
Zapfarmaturen sind unmittelbar vor der ersten Inbetrieb- (5) Ist bei einem Getränkebehälter eine außerordent-
nahme zu reinigen. liche Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für
eine wiederkehrende Prüfung mit dem Abschluß der
(3) Getränkeleitungen einschließlich der Zapfarmaturen
außerordentlichen Prüfung, soweit diese der wiederkeh-
sind alle zwei Wochen sowie bei jedem Wechsel der
renden Prüfung entspricht.
Getränkeart und unmittelbar vor einer Unterbrechung des
Betriebs von mehr als einer Woche zu reinigen; der (6) Ein Getränkebehälter darf nach Ablauf der für eine
abwechselnd mit Getränk und Luft in Berührung kom- wiederkehrende Prüfung geltenden Frist nur weiter betrie-
mende Teil der Zapfarmatur ist täglich einmal zu reinigen. ben werden, wenn die Prüfung fristgerecht durchgeführt ist
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und wenn der Sachverständige bescheinigt hat, daß der (6) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer
Getränkebehälter nach dem Ergebnis der Prüfung den im von der zuständigen Behörde im Einzelfall angeordneten
Rahmen dieser Prüfungen zu stellenden Anforderungen Prüfung eines Getränkebehälters der Gruppe IV eine
entspricht. Bescheinigung zu erteilen und eine Abschrift hiervon der
Aufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden.
(7) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich der
Behälter nicht in ordnungsmäßigem Zustand befindet, so
entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag dessen, § 14
der den Behälter in Betrieb nehmen will. Mängelanzeige
(8) Hat der Sachverständige, der den Getränkebehälter Hat der Sachverständige bei der Durchführung der Prü-
geprüft hat, nicht oder nicht mehr den Auftrag, die nächste fung eines Getränkebehälters der Gruppe IV Mängel fest-
vorgeschriebene Prüfung durchzuführen, so hat er dies gestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet wer-
der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. den, hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich
mitzuteilen.
§ 13
§ 15
Prüfung von Getränkebehältern
Sachverständige
der Gruppe IV in besonderen Fällen
(1) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind
(1) Ist ein Getränkebehälter der Gruppe IV hinsichtlich
der Bauart wesentlich geändert worden, so ist § 7 entspre- 1 . die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 der Gewerbe-
chend anzuwenden. Als wesentlich ist jede Änderung ordnung,
anzusehen, die die Sicherheit des Getränkebehälters 2. daneben im Land Hessen nach Zulassung durch die
beeinträchtigen kann. zuständige Behörde der Technische Überwachungs-
(2) Ist ein Getränkebehälter der Gruppe IV wesentlich
Verein Hessen e. V. mit seinen für die Prüfung von
instandgesetzt oder sind wesentliche Teile eines solchen Getränkebehältern ausgebildeten Ingenieuren und
Getränkebehälters ausgewechselt worden, so darf der 3. die Sachverständigen, die bei einer technischen Über-
Getränkebehälter erst wieder in Betrieb genommen wer- wachungsorganisation außerhalb des Geltungsbe-
den, nachdem er in dem durch die Instandsetzung oder reichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die
Auswechselung bestimmten Umfang auf seinen ordnungs- technische Überwachungsorganisation von der zustän-
mäßigen Zustand durch den Sachverständigen geprüft digen Behörde anerkannt worden ist.
und eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Absatz 1
(2) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind
Satz 2 gilt entsprechend.
ferner die Sachverständigen, die hierfür nach § 36 der
(3) Ein Getränkebehälter der Gruppe IV, der an einem Gewerbeordnung bestellt und vereidigt sind und einer
anderen Ort bereits in Betrieb war, darf erst wieder in Organisation angehören, die
Betrieb genommen werden, wenn er einer erneuten
1. Prüfgrundsätze erarbeitet, die von den Sachverständi-
Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen unterzo-
gen zu beachten sind,
gen und eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Bei
innerbetrieblichem Wechsel des Aufstellungsortes ist eine 2. die ordnungsmäßige Durchführung der Prüfungen
erneute Abnahmeprüfung nur erforderlich, wenn sich stichprobenweise kontrolliert,
die Anschlußverhältnisse oder Ausrüstungsteile geändert 3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sam-
haben. melt, auswertet und die Sachverständigen in einem
(4) Bei einem Getränkebehälter der Gruppe IV, der an regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrich-
wechselnden Aufstellungsorten verwendet wird, ist nach tet,
dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Abnah- 4. die fristgemäße Veranlassung der Prüfungen nach § 12
meprüfung nicht erforderlich, wenn einschließlich Nachprüfungen zur Beseitigung von
Mängeln in Zusammenarbeit mit den technischen
1. eine Bescheinigung über eine andernorts durchge-
Überwachungsorganisationen im Sinne des § 24 c
führte Abnahmeprüfung vorliegt,
Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung kontrolliert und bei
2. sich beim Ortswechsel keine neue Betriebsweise erge- Nichtbeachtung die zuständige Behörde unterrichtet,
ben hat und Anschlußverhältnisse sowie Ausrüstung
unverändert bleiben und 5. bei Pflichtverletzungen der Sachverständigen die
zuständige Industrie- und Handelskammer unterrichtet
3. an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu und
stellen sind.
6. in Zusammenarbeit mit den technischen Überwa-
Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt chungsorganisationen im Sinne des § 24 c Abs. 1
es, wenn die ordnungsmäßige Aufstellung am Betriebsort Satz 2 der Gewerbeordnung sicherstellt, daß für die
durch einen Sachkundigen geprüft wird und hierüber eine Prüfung von Getränkebehältern die erforderliche
Bescheinigung vorliegt. Anzahl von Sachverständigen zur Verfügung steht.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Die Organisation hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit der nach
außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Der
oder Sachkundigen anordnen, wenn hierfür ein besonde- Anzeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervor-
rer Anlaß besteht, insbesondere, wenn ein Schadensfall geht, wie die Aufgaben nach Satz 1 erfüllt werden. Auf
eingetreten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prü- Verlangen der Behörde hat sie über ihre Tätigkeit nach
fung zu veranlassen. Satz 1 Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
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(3) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind 1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
für die Prüfung von Getränkebehältern, die aus einem 2. ob sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einge- befand und ob nach Behebung des Mangels eine
führt und in der Herstellungsstätte geprüft werden, auch Gefahr nicht mehr besteht und
die Prüfstellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der
Hersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie 3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die
76/767/EWG mitgeteilt worden sind. andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-
dern.
(4) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind
für die Prüfung von Getränkebehältern (3) Für die Beurteilung können auch andere Sachver-
ständige als die in § 15 genannten bestimmt werden.
1. der Deutschen Bundesbahn die vom Bundesminister
für Verkehr bestimmten Sachverständigen,
2. der Deutschen Bundespost die nach § 24c Abs. 2 der § 18
Gewerbeordnung bestimmten Stellen, Aufsicht über Anlagen des Bundes
3. des Bundesgrenzschutzes die vom Bundesminister Für Getränkeschankanlagen der Deutschen Bundes-
des Innern bestimmten Sachverständigen und post, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes ste-
4. auf Seeschiffen die See-Berufsgenossenschaft nach hen die Befugnisse nach den §§ 4, 5 und 20 Abs. 1 Satz 2
Maßgabe des Seeaufgabengesetzes. sowie die Aufsicht über die Ausführung dieser Verordnung
dem zuständigen Bundesminister oder der von ihm
(5) Für die Prüfung von Getränkebehältern der Bundes-
bestimmten Behörde zu. Für andere Getränkeschankanla-
wehr im Sinne dieser Verordnung kann der Bundes-
gen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung
minister der Verteidigung besondere Sachverständige
unterliegen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung.
bestellen.
§ 16
§ 19
Sachkundige
Deutscher Ausschuß für Getränkeschankanlagen
Sachkundiger für Prüfungen nach § 7 Abs. 4 und § 13
(1) Beim Bundesminister für Wirtschaft wird der Deut-
Abs. 4 und 5 sowie für die Erteilung einer Bescheinigung
sche Ausschuß für Getränkeschankanlagen (Getränke-
nach § 8 Abs. 2 Satz 4 ist nur, wer
schankanlagenausschuß) gebildet. Der Ausschuß setzt
1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusam-
seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfah- men:
rungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfung 3 Vertreter der zuständigen Behörden der Länder
ordnungsmäßig durchführt und die Bescheinigung ord-
nungsmäßig erteilt, 1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes
2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt 1 Vertreter der Getränke- und Lebensmitteltechnologie
und 1 Vertreter der amtlichen Lebensmittelüberwachung
3. hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unter- 1 Vertreter der Prüfstelle
liegt.
5 Vertreter der Hersteller von Getränkeschankanlagen
Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen oder Bauteilen
nachzuweisen. 2 Vertreter der Betreiber von Getränkeschankanlagen
2 Vertreter der Getränkeindustrie
§ 17
1 Vertreter der Reiniger und lnstandhalter von Getränke-
Unfall- und Schadenanzeige schankanlagen
(1) Der Betreiber einer Getränkeschankanlage hat der 1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen rung
1. jeden Unfall infolge Versagens druckführender Teile, 1 Vertreter des DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines 1 Vertreter der Gewerkschaften
Menschen verletzt worden ist,
1 Vertreter der technischen Überwachungsorganisatio-
2. eine Explosion oder einen Brand im Zusammenhang nen
mit dem Betrieb der Anlage oder
1 Vertreter der Sachverständigen nach§ 36 der Gewer-
3. ein Aufreißen eines Behälters mit einem Rauminhalt beordnung.
von mehr als 1 000 cm 3 •
(2) Der Getränkeschankanlagenausschuß hat die Auf-
(2) Die zuständige Behörde kann von dem Anzeige- gabe, hinsichtlich der Getränkeschankanlagen
pflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereig-
1 . den Bundesminister für Wirtschaft insbesondere in
nis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseiti-
technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen
gen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicher-
Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende
heitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung
schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung Vorschriften vorzuschlagen und
hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken, 2. die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Regeln zu ermitteln.
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Die Mitgliedschaft im Getränkeschankanlagenaus- § 21
schuß ist ehrenamtlich.
Ordnungswidrigkeiten
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft die Mitglie-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2 der
der des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellver-
Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
treter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und
wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäfts- 1 . einen Behälter der Gruppe IV
ordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der
Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft. a) entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 Satz 1, in Betrieb nimmt,
(5) Die Bundesminister sowie die zuständigen obersten
Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des b) entgegen § 12 Abs. 6 weiter betreibt oder
Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist c) entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1
auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen. wieder in Betrieb nimmt,
(6) Die Geschäftsführung des Ausschusses liegt beim 2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht
Magistrat der Stadt Frankfurt am Main. richtig oder nicht vollständig erteilt,
3. entgegen § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 5 eine Getränke-
§ 20
schankanlage in Betrieb nimmt,
Übergangsvorschriften
4. entgegen § 9 Abs. 2 eine der dort genannten Beschei-
(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach§ 5 der nigungen nicht an der Betriebsstätte aufbewahrt,
durch sie abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung
(§ 24 Abs. 2 Nr. 1) erteilte Erlaubnis oder nach den §§ 6 5. entgegen § 9 Abs. 4 eine Getränkeschankanlage
oder 7 der abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung betreibt,
erstattete Anzeige gilt als Anzeige nach § 8 Abs. 2 Satz 1
6. entgegen § 1O Abs. 1 oder 2 Satz 2 das Betriebsbuch
oder 2. Die zuständige Behörde kann nachträglich Aufla-
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
gen anordnen, wenn diese zur Verhütung oder Beseiti-
gung von Gefahren für Leben oder Gesundheit der 7. entgegen § 1O Abs. 4 das Betriebsbuch oder ein Form-
Beschäftigten oder Dritter notwendig sind. blatt nicht an der Betriebsstätte aufbewahrt.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach§ 8 der
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1 der
abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung erteilte
Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Bauartzulassung gilt als Baumusterbescheinigung nach
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 eine Anzeige
§ 6 Abs. 2.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
(3) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Bauart- erstattet.
zulassung in Betrieb genommene Vordruckgasschläuche
(3) Ordnungswid;ig im Sinne des § 53 Abs. 2 -~r. 1
ist § 6 nicht anzuwenden.
Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstande-
(4) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
genommene Getränkebehälter mit einem Rauminhalt von 1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 eine Getränkeschankan-
250 Litern Nennvolumen ist § 7 Abs. 3 bis 8 nicht anzu- lage nicht in der dort vorgeschriebenen Weise betreibt
wenden. oder
(5) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung für einen 2. einer Vorschrift des § 11 Abs. 2 bis 7 oder 9 über die
Getränkebehälter der Gruppe IV erteilte Sachverständi- Reinigung einer Getränkeschankanlage zuwiderhan-
genbescheinigung gilt als Bescheinigung nach § 7 Abs. 3 delt.
oder 5 Satz 1 und ersetzt die Kennzeichnung nach § 7
Abs. 8. Der Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung richtet
§ 22
sich bei diesen Behältern nach dem Zeitpunkt der Abnah-
meprüfung oder, wenn eine Abnahmeprüfung nicht durch- Straftaten
geführt wurde, nach dem Zeitpunkt der Bauprüfung. Wer eine in § 21 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung
(6) Bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb beharrlich wiederholt, ist nach § 148 Nr. 1 der Gewerbe-
genommenen Anlagen darf anstelle des Betriebsbuches ordnung strafbar. Wer durch eine in § 21 Abs. 1 bezeich-
nach § 1O Abs. 1 ein Betriebsbuch nach § 11 der abgelö- nete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines
sten Getränkeschankanlagenverordnung bis zum Ablauf anderen oder fremde Sachen von bedeutsamen Wert
von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gefährdet, ist nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung
geführt werden. strafbar.
(7) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung § 23
1 . nach § 14 Abs. 1 Satz 2 der abgelösten Getränke- Berlin-Klausel
schankanlagenverordnung oder
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. nach § 3 der abgelösten Verordnung über technische tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeord-
Anforderungen an Getränkeschankanlagen (§ 24 nung und Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des
Abs. 2 Nr. 2) Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945)
erteilte Ausnahme gilt als Ausnahme nach § 5. auch im Land Berlin.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2051
§ 24 veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften die Verordnung vom 27. November 1973 (BGBI. 1
S. 1762), und
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden siebten Kalendermonats in Kraft. 2. die Verordnung über technische Anforderungen an
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft Getränkeschankanlagen vom 15. März 1966 (BAnz. Nr.
56 vom 22. März 1966, Nr. 68 vom 7. April 1966),
1 . die Getränkeschankanlagenverordnung in der im Bun- zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezem-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7102-25, ber 1974 (BAnz. 1975 Nr. 2 vom 4. Januar 1975).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. November 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Anhang 1
(zu § 3 Abs. 1)
1. Bau und Ausrüstung von Getränkeschankanlagen
Getränkeschankanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie den auf Grund
der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemi-
schen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben.
Sie müssen insbesondere
1 .1 so beschaffen sein, daß sie den zulässigen Betriebsüberdruck und die
thermischen Belastungen sicher aufnehmen und sich leicht reinigen lassen,
1 .2 aus Werkstoffen hergestellt sein, die
a) am fertigen Bauteil die erforderlichen mechanischen und chemischen
Eigenschaften haben und,
b) soweit sie dem Beschickungsgut ausgesetzt sind, von diesem nicht in
gefährlicher Weise angegriffen werden und mit ihm keine gefährlichen
Verbindungen eingehen,
1 .3 sachgemäß hergestellt und vor der Inbetriebnahme betriebsfertig herge-
richtet sein,
1 .4 mit Sicherheitseinrichtungen, die einen gefahrdrohenden Zustand ver-
hindern, sowie mit Einrichtungen, die den jeweils herrschenden Betriebs-
überdruck anzeigen, versehen sein.
2. Errichtung und Betrieb
Getränkeschankanlagen müssen so errichtet und so betrieben werden, daß
Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Die Vorschriften des Bauauf-
sichtsrechts bleiben unberührt.
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anhang 2
(zu § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3)
Werkstoffe, die auf Grund ihrer chemischen und mechani-
schen Eigenschaften ohne Prüfung verwendet werden
dürfen, sind
1. nichtrostende Stähle der Werkstoff-Nummern 1 .4301,
1 .4401 , 1.4541 und 1 .4571 im Sinne der Normen
DIN 17455 (7.85) und 17457 (7.85), erschienen im
Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, und archivmäßig
gesichert niedergelegt beim Deutschen , Patentamt,
sowie
2. Zinn mit einem Mindest-Zinn-Gehalt von 99,00 % .
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
3. Oktober 1989 - 1 Bvl 78/86 u. a. - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 1357 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der
Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und
Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 1421) ist mit dem Grundgesetz verein-
bar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. November 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2053
Bundesgesetz b I att
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 21. November 1989
Tag I n h a It Seite
11. 10. 89 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Archäologische Zusammenarbeit . . . . 850
24. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz. des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85.3
25. 10. 89 Bekanntmachung des deutsch-jamaikanischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 854
25. 10. 89 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Pakistan über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 856
25. 10. 89 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus......... 857
25. 10. 89 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 858
25. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 859
26. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 860
27. 10. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 860
30. 10. 89 Bekanntmachung zu dem übereinkommen über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten
Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 861
30. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Kontrolle
des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 862
30. 10. 89 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 863
31. 10. 89 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergericht-
licher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 863
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
1. 11. 89 ?,weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Zweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz
Bayreuth) 5333 (216 16. 11. 89) 25. 1. 90
96-1-2-72
8. 11. 89 VierunddreißigsJe Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Düsseldorf) 5333 (216 16. 11. 89) 14. 12. 89
96-1-2-10
Hinweis auf Recht.svorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer; Veröffentlichung im Amtsblatt der ELKopäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3075/89 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 mit Durchführungsbestimmungen für die
Mitverantwortungsabgabe auf G et r e i de L 294/14 13. 10. 89
12. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3076/89 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die
Kontrolle und Zahlungen der Produktionserstattungen für Getreide
und Reis L 294/15 13. 10. 89
12. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3077/89 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1989/90 für M a n d a r i n e n , S a t s u m a s , C I e m e n t i -
n e n und O ran gen geltenden Interventionsschwellen L 294/16 13. 10. 89
12. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3078/89 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen Nr. 80/63/EWG, (EWG) Nr. 496/70 und (EWG) Nr. 2638/69
hinsichtlich der Mitteilung der mit der Qualitätskontrolle beauftragten
Stellen im Sektor O b s t und G e m ü s e L 294/18 13. 10. 89
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
Vom 27. November 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. Nach § 13 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
„zweiter Abschnitt
Ersatzmutterschaft
Artikel 1
§ 13a
Das Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind Ersatzmutter
vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1762) wird wie folgt geändert:
Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer
Vereinbarung bereit ist,
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:
1. sich einer künstlichen oder natürlichen Befruch-
„Gesetz tung zu unterziehen oder
über die Vermittlung der Annahme als Kind und 2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich
über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern übertragen zu lassen oder sonst auszutragen
(Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)".
und das Kind nach der Geburt Dritten zur Annahme
als Kind oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu
2. § 1 wird wie folgt geändert: überlassen.
a) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt § 13b
und angefügt: Ersatzmuttervermittlung
„und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen
geboren oder noch nicht gezeugt ist." von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft·
entstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt: auf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern),
,,Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adop- mit einer Frau, die zur Übernahme einer Ersatzmutter-
tionsvermittlung." schaft bereit ist. Ersatzmuttervermittlung ist auch der
Nachweis der Gelegenheit zu einer in § 13 a bezeich-
neten Vereinbarung.
3. In der Überschrift des § 5 wird das Wort „ Vermittlungs-
§ 13c
verbot" durch das Wort „Vermittlungsverbote" ersetzt.
Verbot der Ersatzmuttervermittlung
4. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt: Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.
,,(4) Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszu- §13d
üben, die zum Ziel haben, daß ein Dritter ein Kind auf
Anzeigenverbot
Dauer bei sich aufnimmt, insbesondere dadurch, daß
ein Mann die Vaterschaft für ein nichteheliches Kind Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern
zum Zwecke der Ehelicherklärung dieses Kindes an- durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch
erkennt, ohne dessen Vater zu sein. Vermittlungs- Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen
befugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder anzubieten."
ergeben, bleiben unberührt."
7. Im Anschluß an den neueingefügten Abschnitt 2 wird
folgende Überschrift eingefügt:
5. Dem § 6 werden folgende Absätze angefügt:
„Dritter Abschnitt
,,(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche
Erklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach Straf- und Bußgeldvorschriften".
§ 5 Abs. 4 Satz 1 beziehen.
8. § 14 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer
noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist, es sei
denn, daß sich die Erklärung auf eine Ersatzmutter- 1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermitt-
schaft bezieht." lungstätigkeit ausübt oder
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2015
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden nicht
Abs. 2 oder 3, oder § 13 d durch öffentliche Erklä- bestraft die leiblichen Eltern des vermittelten Kindes
rungen und die Personen, die das Kind auf Dauer bei sich
aufnehmen wollen.
a) Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptions-
bewerber, § 14b
b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Abs. 4 Satz 1 Strafvorschriften
genannten Zwecken oder gegen Ersatzmuttervermittlung
c) Ersatzmütter oder Bestelleltern (1) Wer entgegen § 13 c Ersatzmuttervermittlung
betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
sucht oder anbietet. oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer (2) Wer für eine Ersatzmuttervermittlung einen Ver-
1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermitt- mögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt, wird
lungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, daß das mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder geschäfts-
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver- mäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
bracht wird, oder Jahren oder Geldstrafe.
2. gewerbsmäßig oder geschäftsmäßig (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die
Ersatzmutter und die Bestelleltern nicht bestraft."
a) entgegen§ 5 Abs. 3 Nr. 1 eine Schwangere zu
der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder
10. Der bisherige zweite Abschnitt erhält die Bezeichnung
b) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 einer Schwangeren ,, Vierter Abschnitt".
zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet."
Artikel 2
9. Nach § 14 werden folgende §§ 14 a und 14 b ein-
gefügt: Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
,,§ 14a Gesundheit kann den Wortlaut des Adoptionsvermittlungs-
Strafvorschriften gegen Kinderhandel gesetzes in der vom Inkrafttreten nach Artikel 4 an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(1) Wer für eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete
Handlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich
versprechen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter Artikel 3
gewerbs- oder geschäftsmäßig, so ist die Strafe Frei- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Wer für eine in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bezeichnete
Handlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich
versprechen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Artikel 4
Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter
gewerbs- oder geschäftsmäßig, so ist die Strafe Frei- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. November 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
Vom 27. November 1989
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Adoptionsvermitt-
lungsgesetzes vom 27. November 1989 (BGBI. 1 S. 2014) wird nachstehend der
Wortlaut des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der ab 1. Dezember 1989 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. Das am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Gesetz vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1
s. 1762),
2. den am 1. Dezember 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 27. November 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2017
Gesetz
über die Vermittlung der Annahme als Kind
und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern
(Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Erster Abschnitt §4
Adoptionsvermittlung Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
(1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
§ 1 (§ 2 Abs. 2) ist zu erteilen, wenn der Nachweis erbracht
Adoptionsvermittlung wird, daß die Stelle die Voraussetzungen des § 3 erfüllt.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die
Adoptionsvermittlung ist das zusammenführen von Kin-
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen
dern unter achtzehn Jahren und Personen, die ein Kind
haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
annehmen wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der
nachträglich weggefallen sind.
Annahme als Kind. Adoptionsvermittlung ist auch der
Nachweis der Gelegenheit, ein Kind anzunehmen oder
annehmen zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind § 5
noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Die Vermittlungsverbote
Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermitt-
lung. (1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach§ 2 Abs. 1
befugten Jugendämtern und Landesjugendämtern und
§ 2 den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Stellen gestattet; ande-
Adoptionsvermittlungsstellen ren ist die Adoptionsvermittlung untersagt.
(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugend- (2) Das Vermittlungsverbot gilt nicht
amtes und des Landesjugendamtes. Das Jugendamt darf 1. für Personen, die mit dem Adoptionsbewerber oder
die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine dem Kind bis zum dritten Grad verwandt oder ver-
Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat, das Landes- schwägert sind;
jugendamt nur, wenn es über eine zentrale Adoptionsstelle 2. für andere Personen, die in einem Einzelfall und unent-
verfügt. Jugendämter benachbarter Gemeinden oder geltlich die Gelegenheit nachweisen, ein Kind anzuneh-
Kreise können, soweit die ihnen bei der Adoptionsvermitt- men oder annehmen zu lassen, sofern sie eine Adop-
lung obliegenden Aufgaben hierdurch nicht beeinträchtigt tionsvermittlungsstelle oder ein Jugendamt hiervon
werden, eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle unverzüglich benachrichtigen.
errichten; die Errichtung bedarf der Zulassung durch die
oberste Landesjugendbehörde. Landesjugendämter kön- (3) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz
nen eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. In oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
den Ländern Berlin und Hamburg können dem Landes- Gesetzes haben, gewerbs- oder geschäftsmäßig durch
jugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle Gtwähren oder Verschaffen von Gelegenheit zur Entbin-
des Jugendamtes übertragen werden. dung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
(2) Zur Adoptionsvermittlung sind auch die örtlichen und 1. zu bestimmen, dort ihr Kind zur Annahme als Kind
zentralen Stellen des Diakonischen Werks, des Deutschen wegzugeben,
Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und der diesen 2. ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten.
Verbänden angeschlossenen Fachverbände sowie sonsti-
(4) Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszuüben,
ger Organisationen berechtigt, wenn die Stellen von der
die zum Ziel haben, daß ein Dritter ein Kind auf Dauer bei
nach Landesrecht zuständigen Behörde als Adoptionsver-
sich aufnimmt, insbesondere dadurch, daß ein Mann die
mittlungsstellen anerkannt worden sind.
Vaterschaft für ein nichteheliches Kind zum Zwecke der
(3) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter Ehelicherklärung dieses Kindes anerkennt, ohne dessen
und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugend- Vater zu sein. Vermittlungsbefugnisse, die sich aus ande-
ämter arbeiten mit den in Absatz 2 genannten Adoptions- ren Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
vermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.
§6
§ 3 Adoptionsanzeigen
Vermittlung durch Fachkräfte (1) Es ist untersagt, Kinder zur Annahme als Kind oder
Adoptionsbewerber durch öffentliche Erklärungen, insbe-
Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fachkräfte sondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte,
betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Ausbildung und zu suchen oder anzubieten. Dies gilt nicht, wenn
ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sind. Die Adoptions-
vermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1 und 2) sind mit mindestens 1. die Erklärung den Hinweis enthält, daß Angebote oder
einer hauptamtlichen Fachkraft zu besetzen. Anfragen an eine durch Angabe der Anschrift bezeich-
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
nete Adoptionsvermittlungsstelle oder zentrale Adop- § 10
tionsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) zu richten sind und Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle
2. in der Erklärung eine Privatanschrift nicht angegeben des Landesjugendamtes
wird.
( 1) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale
§ 5 bleibt unberührt. Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu unterrichten,
wenn ein Kind nicht innerhalb von drei Monaten nacr1
(2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten Abschluß der bei ihm durchgeführten Ermittlungen Adop-
Erklärung unter Angabe eines Kennzeichens ist untersagt. tionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind in
Pflege gegeben werden kann. Die Unterrichtung ist nicht
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche erforderlich, wenn bei Fristablauf sichergestellt ist, daß das
Erklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach § 5 Kind in Adoptionspflege gegeben wird.
Abs. 4 Satz 1 beziehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbewer-
bern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch
der bei ihnen durchgeführten Ermittlungen ein Kind vermit-
nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist, es sei denn, daß
telt werden kann, sofern die Adoptionsbewerber der Unter-
sich die Erklärung auf eine Ersatzmutterschaft bezieht.
richtung der zentralen Adoptionsstelle zustimmen und
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich
der Adoptionsvermittlungsstelle haben.
§ 7
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die
Vorbereitung der Vermittlung Adoptionsvermittlungsstelle und die zentrale Adoptions-
stelle nach geeigneten Adoptionsbewerbern. Sie unterrich-
(1) Wird der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt, daß
ten sich gegenseitig vom jeweiligen Stand ihrer Bemühun-
für ein Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt,
gen. In den Fällen des Absatzes 2 ist entsprechend zu
so führt sie zur Vorbereitung der Vermittlung unverzüglich
verfahren.
die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewer-
bern, bei dem Kind und seiner Familie durch. Dabei ist
§ 11
insbesondere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber unter
Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle
besonderen Bedürfnisse für die Annahme des Kindes des Landesjugendamtes
geeignet sind. Mit den Ermittlungen bei den Adoptions-
(1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugend-
bewerbern soll schon vor der Geburt des Kindes begonnen
amtes unterstützt die Adoptionsvermittlungstelle bei ihrer
werden, wenn zu erwarten ist, daß die Einwilligung zur
Arbeit, insbesondere durch fachliche Beratung,
Annahme als Kind erteilt wird.
1 . wenn ein Kind schwer zu vermitteln ist,
(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und 2. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind eine aus-
Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustim- ländische Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos·
mung des Bundesrates das Nähere über die Durchführung ist,
der sachdienlichen Ermittlungen und der Adoptionshilfe
(§ 9) sowie die von den Adoptionsvermittlungsstellen 3. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind seinen
dabei zu beachtenden Grundsätze. Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat,
4. in sonstigen schwierigen Einzelfällen.
§ 8 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die
Beginn der Adoptionspflege zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes vom
Beginn der Ermittlungen (§ 7 Abs. 1) an durch die Adop-
Das Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den tionsvermittlungsstellen ihres Bereiches zu beteiligen.
Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adop-
tionspflege), wenn feststeht, daß die Adoptionsbewerber
für die Annahme des Kindes geeignet sind. § 12
Ermittlungen bei Kindern in Heimen
§9 Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Jugendamtes
prüft die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
Adoptionshilfe
in Zusammenarbeit mit der für die Heimaufsicht zuständi-
(1) Im Zusammenhang mit der Vermittlung und der gen Stel!e, für welche Kinder in den Heimen ihres Berei-
Annahme hat die Adoptionsvermittlungsstelle jeweils mit ches die Annahme als Kind in Betracht kommt. Zu diesem
Einverständnis die Annehmenden, das Kind und seine Zweck kann sie die sachdienlichen Ermittlungen und
Eltern eingehend zu beraten und zu unterstützen, insbe- Untersuchungen bei den Heimkindern veranlassen oder
sondere bevor das Kind in Pflege genommen wird und durchführen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
während der Eingewöhnungszeit. Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt. Bei Kindern aus dem Bereich der
(2) Die Jugendämter haben sicherzustellen, daß die zentralen Adoptionsstelle eines anderen Landesjugend-
gebotene vor- und nachgehende Beratung und Unter- amtes ist diese zu unterrichten. § 78 Abs. 5 Satz 3 des
stützung geleistet wird. Gesetzes für Jugendwohlfahrt gilt entsprechend.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2019
§ 13 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle Abs. 2 oder 3, oder§ 13 d durch öffentliche Erklärungen
des Landesjugendamtes a) Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptions-
bewerber,
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sollen der zentralen Adop-
tionsstelle mindestens ein Kinderarzt oder Kinderpsychia- b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Abs. 4 Satz 1
ter, ein Psychologe mit Erfahrungen auf dem Gebiet der genannten Zwecken oder
Kinderpsychologie und ein Jurist sowie Sozialpädagogen c) Ersatzmütter oder Bestelleltern
oder Sozialarbeiter mit mehrjähriger Berufserfahrung zur
sucht oder anbietet.
Verfügung stehen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungs-
Zweiter Abschnitt tätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, daß das Kind in
Ersatzmutterschaft den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder
§ 13a 2. gewerbs- oder geschäftsmäßig
Ersatzmutter a) entgegen§ 5 Abs. 3 Nr. 1 eine Schwangere zu der
Weggabe ihres Kindes bestimmt oder
Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Verein-
b) entgegen§ 5 Abs. 3 Nr. 2 einer Schwangeren zu der
barung bereit ist,
Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.
1. sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
unterziehen oder
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich über- Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer
tragen zu lassen oder sonst auszutragen Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
werden.
und das Kind nach der Geburt Dritten zur Annahme als
Kind oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu über-
lassen. § 14a
Strafvorschriften gegen Kinderhandel
§ 13b
(1) Wer für eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete
Ersatzmuttervermittlung
Handlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich ver-
Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen von sprechen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstan- oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder
dene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer geschäftsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau, Jahren oder Geldstrafe.
die zur Übernahme einer Ersatzmutterschaft bereit ist.
(2) Wer für eine in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bezeichnete
Ersatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der Gele-
Handlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich ver-
genheit zu einer in § 13 a bezeichneten Vereinbarung.
sprechen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder
§ 13c geschäftsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe.
Verbot der Ersatzmuttervermittlung
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden nicht
Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt. bestraft die leiblichen Eltern des vermittelten Kindes und
die Personen, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen
§ 13d wollen.
Anzeigenverbot
§ 14b
Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch
Strafvorschriften
öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsan-
gegen Ersatzmuttervermittlung
zeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.
( 1) Wer entgegen § 13 c Ersatzmuttervermittlung be-
treibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Dritter Abschnitt Geldstrafe bestraft.
Straf- und Bußgeldvorschriften (2) Wer für eine Ersatzmuttervermittlung einen Vermö-
gensvorteil erhält oder sich versprechen läßt, wird mit
§ 14 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Handelt der Täter gewerbs- oder geschäftsmäßig, so ist
Bußgeldvorschriften
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer strafe.
1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstä- (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die
tigkeit ausübt oder Ersatzmutter und die Bestelleltern nicht bestraft.
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vierter Abschnitt Fortbildungskurs mit abschließendem Fachgespräch
besucht wird. Das Jugendamt ist vor der Zulassung zu
Übergangs- und Schlußvorschriften hören.
§ 15 § 18
(Weitergeltung der Berechtigung (Außerkrafttreten von Bundesrecht)
zur Adoptionsvermittlung)
§ 19
§ 16 (Änderungen von Bundesrecht)
Anzuwendendes Recht
Die weitere Durchführung einer vor dem Inkrafttreten § 20
dieses Gesetzes begonnenen Vermittlung richtet sich vom (Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Zeitpunkt des lnkrafttretens an nach den Vorschriften des Jugendwohlfahrtsgesetzes)
dieses Gesetzes.
§ 17 § 21
Übergangsregelung für Nichtfachkräfte Berlin-Klausel
Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung nicht die Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Voraussetzungen einer Fachkraft (§ 3 Satz 1) erfüllen, Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
aber mindestens drei Jahre in der Adoptionsvermittlung verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
tätig waren und dadurch besondere Kenntnisse und Erfah- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
rungen auf diesem Gebiet erworben haben, können mit Überleitungsgesetzes.
der Adoptionsvermittlung weiter betraut werden. Sie
§ 22
bedürfen hierzu der Zulassung durch die nach Landes-
recht zuständige Behörde, die verlangen kann, daß ein (Inkrafttreten)
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 15. November 1989
Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977
(BGBI. 1 S. 2134) wird verordnet:
Artikel 1
Die Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2845), zuletzt geändert durch Verordnung vom
24. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 921, 1216), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 5 werden nach der Zeile „Magnesiumcarbonat MgCO3 " folgende Zeilen eingefügt:
„Natrium Na
Schwefel S ".
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „so sind die Gehalte in Gewichtsprozenten anzugeben" durch die Worte „so
müssen die Gehalte in Gewichtsprozenten, bei Kultursubstraten jedoch in Milligramm je Liter, angegeben sein"
ersetzt.
3. § 10 Abs. 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
,,(3) Kultursubstrate, Calciumchlorid, Calciumchlorid-Lösung, Magnesiumsulfat, Magnesiumsulfat mit Magnesium-
carbonat, Magnesiumsulfat mit Kali, Magnesiumsulfat mit Kali und Magnesiumcarbonat, Konzentrierter Magnesium-
dünger, Magnesiumchlorid-Lösung und Magnesiumdünger-Suspension dürfen noch bis zum 31. Dezember 1990
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2021
nach den Vorschriften dieser Verordnung in der am 30. November 1989 geltenden Fassung in den Verkehr gebracht
werden."
4. In Anlage 1 wird nach Vorbemerkung 2 folgende Vorbemerkung angefügt:
„3) 1. Ein Gehalt an Magnesium, Natrium und Schwefel darf, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei
einzelnen Positionen, bei Düngemitteln des Abschnitts 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 sowie der Abschnitte 2, 3 und 4
angegeben sein, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht ist:
2 % Magnesiumoxid oder 1,2 % Magnesium,
2,2 % Natrium,
2 % Schwefel.
Dabei müssen angegeben sein:
a) bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens ein Viertel des
Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, der wasserlösliche Gehalt;
b) bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt.
2. Bei Flüssigdüngern kann der Gehalt an wasserlöslichem Calcium angegeben sein, wenn dieser mindestens
5, 7 % Ca erreicht und das Düngemittel für die Blattdüngung bestimmt ist.
3. Im Falle einer Angabe nach den Nummern 1 oder 2 muß die Typenbezeichnung nach Spalte 1 durch die
Angabe „mit ... " sowie durch den Namen der betreffenden Nährstoffe oder ihr chemisches Symbol ergänzt
sein. Enthält ein Düngemittel mehrere der Nährstoffe, so müssen diese in folgender Reihenfolge angegeben
sein: Calcium, Magnesium, Natrium, Schwefel. Die Höhe des Gehalts der Nährstoffe kann in ganzen Zahlen
in Klammern hinzugefügt werden."
5. Anlage 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.8 wird vor der Position „Ammoniakwasser" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
,,Kalksalpeter- 8% N Gesamt- Stickstoff bewertet Auflösen *
Lösung stickstoff als Gesamtstick- von Kalk- Die Gehalte an
stoff oder als salpeter Nitratstickstoff
Nitrat- und in Wasser und Ammo-
Ammoniumstick- niumstickstoff
stoff; dürfen angege-
Höchstgehalt an ben sein; auf
Ammoniumstick- den Anwen-
stoff 1 % N dungsbereich
kann hingewie-
sen sein";
b) in Nummer 3.3 wird nach der Position „Kaliumsulfat" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
„Kieserit mit 8% MgO Wasserlösliches Magnesium in Magnesium *
Kaliumsulfat Magnesiumoxid; Form wasserlös- sulfatmono~ Der Clorid-
6% K20 wasserlösliches licher Salze ausge- hydrat, gehalt darf
Kaliumoxid drückt als Magne- Kaliumsulfat; angegeben
insgesamt siumoxid; Aufbereiten sein, wenn er
20% Kali bewertet als von Kieserit weniger als
wasserlösliches unter Zugabe 3% Cl be-
K20; von Kalium- trägt";
Höchstgehalt an sulfat
Chlorid 3 % Cl
c) in Nummer 4.3 werden bei der Position „Mischkalk (Magnesium-Mischkalk)" in Spalte 5 die Worte „oder
teilweises Brennen von Kalkstein oder Dolomit" angefügt;
d) die Positionen der Nummern 4.6 und 4. 7 werden mit Ausnahme der Position Magnesium-Gesteinsmehl
gestrichen; diese Position wird Nummer 4.6; die Angabe „4.7" wird gestrichen;
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
e) folgende Nummern werden angefügt:
typbestimmende
Zusammen-
Bestandteile, Bewertung; besondere
Typen- Mindest- setzung;
Nährstofformen, weitere Bestim-
bezeichnung gehalte Art der
Nährstofflöslich- Erfordernisse mungen
Herstellung
keiten
2 3 4 5 6
,,5. Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger (Sekundärnährstoffdünger)
5.1 Calciumchlorid 15% Ca Calcium Calcium bewertet Calciumchlorid
als wasserlösliches Ca
Calciumchlorid- 8% Ca Calcium Calcium bewertet Calciumchlorid *
Lösung als wasserlösliches Ca
5.2 Magnesium- 15% MgO Wasserlösliches Magnesium bewer- Magnesium- *
sulfat Magnesiumoxid; tet als wasserlös- sulfat Die Angabe
11 % S wasserlösliches liches MgO, (7 Mole H2O) des Schwefel-
Schwefelsäure- Schwefel bewertet gehaltes
anhydrid als wasserlöslicher S ist wahlfrei
Kieserit 24% MgO Wasserlösliches Magnesium bewer- Magnesium- *
Magnesiumoxid, tet als wasserlös- sulfat- Die Angabe
18% S wasserlösliches liches MgO, Monohydrat des Schwefel-
Schwefelsäure- Schwefel bewertet gehaltes
anhydrid als wasserlöslicher S ist wahlfrei
Kieserit 8% MgO Gesamt- Magnesium bewer- Magnesium- Der
mit Kali und Magnesiumoxid; tet als Gesamt- sulfat- Chloridge-
Magnesium- Magnesiumoxid; Monohydrat, halt darf
carbonat mindestens 60 % Magnesium- angegeben
des angegebenen carbonat aus sein, wenn
Gehalts an MgO kohlensaurem er weniger
wasserlöslich; Magnesiumkalk, als 3% Cl
6% K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsulfat beträgt
Kaliumoxid wasserlösliches
K20:
insgesamt Höchstgehalt an
20% Chlorid 3 % Cl
Kieserit 20% MgO Gesamt- Magnesium bewer- Magnesium- Der Chlorid-
mit Magnesiumoxid tet als Gesamt-Mag- sulfat- gehalt darf
Magnesium- nesiumoxid; Monohydrat, angegeben
carbonat mindestens 60 % Magnesium- sein, wenn
des angegebenen carbonat aus er weniger
Gehalts an MgO kohlensaurem als 3% Cl
wasserlöslich Magnesiumkalk beträgt
Konzen- 70% MgO Gesamt- Magnesium bewer- Magnesiumoxid
trierter Magnesiumoxid tet als Gesamt-
Magnesium- Magnesiumoxid;
dünger Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm
5.3 Magnesium- 8% Mg Wasserlösliches Magnesium bewer- Magnesium- *
chlorid- Magnesium tet als wasserlös- Chlorid,
Lösung liches Mg; auch
Höchstgehalt an Calcium-
Calcium 2 % Ca Chlorid
Magnesium- 15% MgO Gesamt- Magnesium bewer- Magne- Bei der
dünger- Magnesiumoxid tet als Gesamt- siumoxid, Angabe der
Suspension Magnesiumoxid -hydroxid Gehalte
oder Mag- darf auf
nesiumsalze einen Ge-
halt an
Calcium-
oxid hinge-
wiesen sein,
wenn er,
bewertet als
CaO, min-
destens 2%
beträgt
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2023
typbestimmende
Zusammen-
Bestandteile, Bewertung; besondere
Typen- Mindest- setzung;
Nährstofformen, weitere Bestim-
bezeichnung gehalte Art der
Nährstofflöslich- Erfordernisse mungen
Herstellung
keiten
2 3 4 5 6
5.4 Elementarer 98% S Schwefel Schwefel bewertet Schwefel *
Schwefel als S aus Natur-
oder lndu-
strieher-
künften
Calciumsulfat 14% S Schwefel; Schwefel bewertet Calciumsulfat *
als S; in verschie- Die Angabe
18% Ca Calcium Calcium bewertet denen des
als Ca; Hydrations- Calcium-
Siebdurchgang: graden aus gehaltes ist
99% bei 10 mm, Natur- oder wahlfrei".
80% bei 2 mm Industrie-
herkünften
6. Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Positionen werden gestrichen:
aa) In Nummer 1 „NPK-Dünger mit Magnesium" und „NPK-Dünger-Suspension mit Magnesium";
bb) in Nummer 3 „NK-Dünger-Suspension mit Magnesium";
cc) in Nummer 4 „PK-Dünger mit Magnesium";
b) in Tabelle 3 wird die Vorbemerkung gestrichen;
c) in Tabelle 4 wird nach der Überschrift folgende Vorbemerkung eingefügt:
,,Die in Tabelle 3 genannten weiteren Erfordernisse gelten auch für die Kennzeichnung mineralischer Mehrnähr-
stoffdünger, die hinsichtlich des Phosphatbestandteils die Voraussetzungen für die Bezeichnung „EWG-Dünge-
mittel" erfüllen."
7. Anlage 1 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
a) Bei der Position „Organischer NPK-Dünger" werden in Spalte 5 Buchstabe b die Worte ,,,auch Zugeben von
Wirtschaftsdünger" angefügt;
b) bei den Positionen „Organischer NP-Dünger", ,,Organisch-mineralischer NPK-Dünger" und „Organisch-minerali-
scher NP-Dünger" wird in Spalte 5 nach den Worten „Zugeben von" das Wort „Wirtschaftsdüngern," eingefügt;
c) die Position „Organisch-mineralischer Mischdünger" wird wie folgt geändert:
aa) Spalte 5 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
,,c) Schlempe oder Vinasse, auch Torf, unter Zugeben mineralischer Düngemittel";
bb) in Spalte 5 wird folgender Buchstabe angefügt:
,,e) Pilzbiomasse des Penicillium chrysogenum, frei von Penicillin, unter Zugeben mineralischer Düngemit-
tel";
cc) in Spalte 6 wird der letzte Absatz durch folgenden Absatz ersetzt:
„Bei Aufbereitung nach Spalte 5 Buchstabe a oder b muß auf den Mengenaufwand je Flächeneinheit
hingewiesen sein; bei Aufbereitung nach Spalte 5 Buchstabe e muß der Nachweis, daß die Pilzbiomasse frei
von Penicillin ist, mit Nachweisverfahren erbracht werden, die dem neuesten Stand der Wissenschaft
entsprechen".
8. Anlage 1 Abschnitt 4 Buchstabe C wird wie folgt geändert:
a) Bei der Position „Eisendünger" werden in Spalte 5 das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und die Worte „oder
Trimethylendiamin-N,N-bis-(0-hydroxybenzyl)-N,N-diessigsäure" angefügt;
b) nach der Position „Kupferdünger" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
„Kupferhydroxid 45 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Kupferhydroxid";
Gesamtgehalt;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,063 mm
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
c) nach der Position „Spurennährstoff-Mischdünger-Lösung" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
,,Bordünger- 10% B Wasserlös- Bor bewertet als Borsäure";
Lösung liches Bor wasserlösliches B
d) bei der Position „Eisendünger-Lösung" wird in Spalte 2 die Zahl „5" durch die Zahl „3" ersetzt.
9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 .5 werden die Worte „in Anlage 1 Spalte 6" durch die Worte „in den Vorbemerkungen zu Anlage 1
und ihren Abschnitten, in Anlage 1 Spalte 6 sowie in den Tabellen zu Anlage 1 Abschnitt 2" ersetzt;
b) in Nummer 2.1 werden die Worte „nach Anlage 1 Spalte 6" durch die Worte „nach den Vorbemerkungen zu
Anlage 1 und ihren Abschnitten sowie nach Anlage 1 Spalte 6" ersetzt.
10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 wird vor dem Wort „Ammoniakwasser" das Wort „Kalksalpeter-Lösung," eingefügt;
b) in Nummer 1.3 wird nach der Position „Kaliumsulfat und Magnesium" folgende Position eingefügt:
K20 MgO
,,Kieserit mit Kaliumsulfat 1,0 0,9";
c) in Nummer 1.4 werden die Positionen nach der Position „Carbokalk" durch folgende Position ersetzt:
Ca, CaO, Mg, MgO, andere
CaCO3 MgCO3 Nährstoffe
,,Magnesium-
Gesteinsmehl 1,0 MgO";
d) nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer eingefügt:
,, 1.5 Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger (Sekundärnährstoffdünger)
Absolute Werte in Gewichtsprozenten
andere
Ca, CaO Mg, MgO s Nährstoffe
Calciumchlorid 0,64 Ca
Calciumchlorid-Lösung 0,64 Ca
Magnesiumsulfat 0,9 MgO 0,36 S
Kieserit 0,9 MgO 0,36 S
Kieserit mit Kali
und Magnesiumcarbonat 0,9 MgO 1,0 K20";
Kieserit mit Magnesiumcarbonat 0,9 MgO
Konzentrierter Magnesiumdünger 0,9 MgO
Magnesiumchlorid-Lösung 0,55 Mg
Magnesiumdünger-Suspension 0,9 MgO
Elementarer Schwefel 0,36 S
Calciumsulfat 0,64 Ca 0,36 S
e) nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:
„5. Toleranzen bei Gehaltsangaben nach Vorbemerkung 3 zu Anlage 1
Bei Angabe eines Gehalts an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel nach Vorbemerkung 3 zu Anlage 1
betragen die Toleranzen ein Viertel der angegebenen Gehalte an diesen Nährstoffen und in Gewichtsprozen-
ten höchstens 0,64 für Ca, 0,55 für Mg, 0,9 für MgO, 0,67 für Na und 0,36 für S."
Artikel 2
In § 12 Abs. 1 Satz 1 der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1
S. 2882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1988 (BGBI. 1S. 921) geändert worden ist, werden die
Worte „geändert durch die Richtlinie Nr. 79/138/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1978 (ABI. EG Nr. L 39 S. 3)"
durch die Worte „zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/519/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABI. EG Nr.
L 265 S. 30)" ersetzt.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2025
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Düngemittelgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. November 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Vierte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Vom 16. November 1989
Auf Grund des§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 3, des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 6, des§ 9 Abs. 1, des§ 22
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 und des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBI. 1S. 1633) wird
verordnet:
Artikel 1
Zweite Änderung der Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBI. 1 S. 1762),
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:
1. § 1 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1 a
(1) Saatgut folgender Arten darf bis zu folgenden Zeitpunkten ohne Erfüllung der Voraussetzungen des§ 3 Abs. 1
des Saatgutverkehrsgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden:
1. Brokkoli und Chinakohl bis zum 31. Dezember 1991,
2. Spargel bis zum 31. Dezember 1992.
(2) Absatz 1 gilt für Saatgut
1. von Brokkoli und Chinakohl, das nach dem 18. Mai 1988,
2. von Spargel, das nach dem 1. Dezember 1989
erstmals im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, nur,
wenn die Packungen geschlossen und mit einem Etikett desjenigen versehen sind, der das Saatgut als erster in den
Verkehr bringt oder neu verpackt und in den Verkehr bringt. Auf dem Etikett müssen mindestens angegeben sein:
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1. Name und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster in den Verkehr bringt oder neu verpackt und in den
Verkehr bringt,
2. die Art,
3. die Sorte, soweit es sich um Sortensaatgut handelt,
4. das Wirtschaftsjahr der Schließung oder der Verschließung und,
5. außer bei Kleinpackungen,
a) bei Brokkoli und Chinakohl die Angabe „Inverkehrbringen bis zum 31. Dezember 1991 gestattet",
b) bei Spargel die Angabe „Inverkehrbringen bis zum 31. Dezember 1992 gestattet".
Das Etikett ist nicht erforderlich, wenn die Angaben auf der Verpackung unverwischbar angegeben sind."
2. In der Anlage wird nach Nummer 2.3 folgende Nummer eingefügt:
,,2.3 a Asparagus officinalis L. Spargel".
Artikel 2
Dritte Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 1989
(BGBI. 1 S. 878), wird wie folgt geändert:
1 . § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Jede Vermehrungsfläche
1. im Überwinterungsanbau mit Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe, Zuckerrübe und Arten von Öl- und Faserpflanzen
ist zusätzlich im Herbst des Aussaatjahres,
2. von Hybridsorten von Sonnenblume ist zusätzlich mindestens einmal zur Zeit der Blüte
durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen."
2. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Bei Saatgut, das umhüllt (z.B. pilliert oder inkrustiert) in den Verkehr gebracht werden soll, entnimmt der
Probenehmer eine zusätzliche Probe aus dem bearbeiteten, aber noch nicht umhüllten Saatgut zur Feststellung der
technischen Mindestreinheit."
3. § 12 Abs. 4 wird aufgehoben.
4. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System wird für Basissaatgut, außer bei Rüben, und für
Zertifiziertes Saatgut eine Nachprüfung durchgeführt. Bei Zertifiziertem Saatgut von Roggen, Futterpflanzen, Öl- und
Faserpflanzen und Rüben wird diese Nachprüfung an mindestens 25 vom Hundert, bei Zertifiziertem Saatgut der
übrigen Getreidearten und der Gemüsearten an mindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben durch-
geführt; dies gilt nicht für auszuführendes Saatgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung
nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt worden war."
5. § 29 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Bei Hybridsorten muß auf dem Etikett zusätzlich zur Sortenbezeichnung angegeben sein:
1 . bei Vorstufensaatgut und Basissaatgut die Bezeichnung der Erbkomponente und deren Funktion (mütterlicher
oder väterlicher Elternteil),
2. bei Zertifiziertem Saatgut die Bezeichnung „Hybride"."
6. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „bei Präzisionssaatgut, das nach § 12 Abs. 4 anerkannt worden ist, oder"
gestrichen;
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
„Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 5 Nr. 1.11, 2.10, 3.10 oder 4.7 enthält und
diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind die
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2027
Packungen und Behältnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Geltungsbereich des Saatgutverkehrs-
gesetzes mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletiketts in deutscher Sprache
enthält;",
bb) in Satz 3 werden die Worte „die Sätze 1 und 2 gelten nicht" durch die Worte „Satz 2 gilt nicht" ersetzt.
7. § 43 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
,,(2) Bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren
Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist, und das zur Ausfuhr in einen anderen
Mitgliedstaat bestimmt ist, ist anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch
den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem besonderen grauen Etikett der Anerkennungsstelle, das
die Angaben nach Anlage 5 Nr. 6 enthalten muß, zu kennzeichnen und nach § 34 zu verschließen. Der
Gesamtpartie, der die nach Satz 1 gekennzeichneten Packungen oder Behältnisse zugehören, ist eine amtliche
Bescheinigung, die folgende Angaben enthalten muß, beizugeben:
1. Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde,
2. Art; entsprechend der Angabe nach Anlage 5 Nr. 6.3,
3. Sortenbezeichnung,
4. Kategorie,
5. Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatgutes,
6. Land, das das Saatgut anerkannt hat,
7. Kennummer des Feldes oder der Partie,
8. Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt,
9. Menge des geernteten Saatgutes und Anzahl der Packungen,
10. bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut,
11. Bestätigung, daß der Feldbestand, dem das Saatgut entstammt, die gestellten Anforderungen erfüllt hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a des Saatgutverkehrs-
gesetzes.
(2 a) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b, das nicht zur Ausfuhr in einen anderen
Mitgliedstaat bestimmt ist, Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden."
8. Anlage 1 Nr. 7 .2 wird wie folgt gefaßt:
,,7.2 Spargel, Brokkoli".
9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.3.1 .1 wird folgende neue Nummer 1.3.1.2 eingefügt:
2 3
„1.3.1.2 bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen
abgebenden Feldbeständen von Wintergerstensorten
mit anderer Zeiligkeit 100 50";
die bisherige Nummer 1.3.1.2 wird Nummer 1.3.1.3;
b) in Nummer 1.3.2 wird die Angabe „den Nummern 1.3.1.1 und 1.3.1.2" durch die Angabe „Nummer 1.3.1" ersetzt;
c) in Nummer 2.2.1 .1 wird die Zahl „ 1" durch die Zahl „0,5" ersetzt;
d) in Nummer 2.2.1 .2 wird die Zahl „2" durch die Zahl „1" ersetzt;
e) in Nummer 4 werden die Worte „außer Sonnenblume" angefügt;
f) Nummer 4.1.1.1 wird wie folgt gefaßt:
2 3
„4.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind,
einer anderen Sorte derselben Art oder einer
anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können oder deren Samen sich von
dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung
nur schwer unterscheiden lassen, zugehören 5 15";
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
g) nach Nummer 4.3.3 werden folgende Nummern eingefügt:
„5 Sonnenblume
5.1 Fremdbesatz
5.1.1 Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m2 Fläche
höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
2 3
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind,
einer anderen Sorte derselben Art oder einer
anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können oder deren Samen sich von
dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung
nur schwer unterscheiden lassen, zugehören 2 7
5.1.2 Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten
Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnen-
blumensorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens
betragen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(v. H.) (v. H.)
2 3
5.1.2.1 lnzuchtlinien 0,2
5.1.2.2 Einfachhybriden bei der Verwendung als
a) männliche Erbkomponente
(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald
mehr als 2 v. H. der weiblichen Komponenten
empfängnisfähige Blüten aufweisen,
werden gezählt) 0,2
b) weibliche Erbkomponente
(auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben
oder Pollen abgeben, werden gezählt) 0,5
5.1.2.3 lnzuchtlinien und Einfachhybriden
bei der Verwendung als
a) männliche Erbkomponente
(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald
mehr als 5 v. H. der weiblichen Komponenten
empfängnisfähige Blüten aufweisen,
werden gezählt) 0,5
b) weibliche Erbkomponente 1,0
5.2 Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
5.2.1 Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während
der Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.
5.2.2 Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während
der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.
5.2.3 Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muß in
dem Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, daß mindestens ein
Drittel der daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der
erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkompo-
nente erzeugte Hybridsaatgut im Verhältnis von höchstens 2 : 1 mit Saatgut zu mischen, das mit
einer männlich fruchtbaren Linie der weiblichen Erbkomponente erzeugt worden ist.
5.3 Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert
beeinträchtigen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2029
5.4 Mindestentfernungen
5.4.1 Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten
oder zu derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten,
deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
2 3
5.4.1.1 bei Hybridsorten 1500 500
5.4.1.2 bei anderen als Hybridsorten 750 500
5.4.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbe-
stand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.";
h) die bisherigen Nummern 5 und 6 mit ihren Untergliederungen werden Nummern 6 und 7 mit ihren Unter-
gliederungen;
i) die neue Nummer 7 .3.1 .1 und ihre Untergliederungen werden wie folgt gefaßt:
2 3
„7.3.1.1 bei Roter Rübe
7.3.1 .1 .1 zu Bestäubungsquellen von Sorten
derselben Unterart und derselben Sortengruppe 1 ) 600 300
7.3.1.1.2 zu Bestäubungsquellen von Sorten
derselben Unterart und anderen Sortengruppen 1 ) 1000 600
7.3.1.1.3 zu Bestäubungsquellen von Sorten
einer anderen Art der Gattung Beta 1000 1000
1) Sortengruppen von Roter Rübe:
Gruppe Merkmale
2
1 Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
2 Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe
3 Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe
4 Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
5 Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
6 Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe."
10. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1.3 Spalte 7 wird der Zahl „ 1,0" der Fußnotenhinweis ,,7)" angefügt;
b) Nummer 3.2.3 wird wie folgt gefaßt:
„3.2.3 Von Stengelälchen (Ditylenchus dipsaci), parasitischen Pilzen oder Bakterien darf Saatgut nicht in
größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines
Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit
Stengelälchen gegeben, wenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.";
c) nach Nummer 7.1.3 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3 4 5
„7.1.3 a Spargel 70 15 96 0,5";
d) die Fußnoten zu Nummer 7.1 und ihren Untergliederungen werden wie folgt geändert:
aa) In Fußnote 3
) Satz 2 werden die Worte „bei Erbse" gestrichen;
bb) Fußnote 5
) wird wie folgt gefaßt:
„5) Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen; die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der
Beschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt."
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
11. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6.4 wird vor den Worten „Rote Rübe" das Wort „Spargel," eingefügt;
b) in den Schlußsatz werden nach den Worten „worden ist," die Worte „sowie bei Saatgutträgern" eingefügt.
12. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Klammerhinweis zu der Anlagennummer wird wie folgt gefaßt:
,,(zu § 29 Abs. 3, §§ 31, 43 Abs. 2 und § 49 Abs. 2)";
b) in den Nummern 1.4, 2.4 und 3.5 wird jeweils nach dem Wort „Art" der Fußnotenhinweis ,,1)" angefügt;
c) in den Nummern 1.5 und 2.5 wird jeweils der aus einem Sternchen bestehende Fußnotenhinweis durch den
Fußnotenhinweis ,,2)" ersetzt;
d) in Nummer 5.1 werden die Angabe „1.6" durch die Angabe „ 1.5" und die Angabe „ 1.8" durch die Angabe „ 1.7"
ersetzt;
e) nach Nummer 5.2 werden folgende Nummern angefügt:
„6 Nicht anerkanntes Saatgut
6.1 Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde
6.2 „Bundesrepublik Deutschland"
6.3 Art 1)
6.4 Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten ver-
wendet werden, das Wort „Komponente"
6.5 Kategorie
6.6 Bei Hybridsorten das Wort „Hybride"
6. 7 Kennummer des Feldes oder der Partie
6.8 Angegebenes Gewicht der Packung
6.9 „Noch nicht anerkanntes Saatgut" ";
f) die Fußnote wird durch folgende Fußnoten ersetzt:
1
,, ) Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.
2
) Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluß an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen
Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung."
Artikel 3
Zweite Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 192), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
11. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:
1. In § 26 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:
,,Ist Pflanzgut einer chemischen Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben. Ist dabei ein Pflanzenschutz-
mittel angewendet worden, so sind dessen Bezeichnung und die Zulassungsnummer anzugeben; anstelle der
Bezeichnung und der Zulassungsnummer kann der Wirkstoff oder dessen Kurzbezeichnung angegeben werden."
2. In Anlage 4 Nr. 2.1 werden die Angabe „1.6" durch die Angabe „1.5" und die Angabe „1.8" durch die Angabe „1.7"
ersetzt.
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Saatgutverkehrs-.
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimn:it ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe b tritt am 15. Mai 1990 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nr. 5 tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2031
(4) Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a tritt am 30. April 1991 in Kraft.
(5) Artikel 2 Nr. 3, 6, 7 und 12 Buchstabe a bis c, e und f tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. November 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin
Vom 19. November 1989
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
verordnet:
Artikel 1
Dem § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur
Konditorin vom 30. März 1983 (BGBI. 1 S. 422) wird nach Nummer 2 folgender
Satz angefügt:
,,Die Arbeitsproben haben gegenüber dem Gesellenstück das doppelte Gewicht."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. November 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2033
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Diamantsehleiter/zur Diamantsehleiterin
(Diamantschleifer-Ausbildungsverordnung - DiamantAusbV) *)
Vom 20. November 1989
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 Ausbildungsrahmenplan
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Industrie-
diamanten" und „Schmuckdiamanten" nach der in der
§ 1 Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes rahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungs-
Der Ausbildungsberuf Diamantschleifer/Diamantschleiferin rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
wird staatlich anerkannt. rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung
§2 erfordern.
Ausbildungsdauer (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
Die Ausbildung dauert drei Jahre. nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des§ 1
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-
§3 sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
Ausbildungsberufsbild lieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-
gung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1 . Berufsbildung, §5
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Ausbildungsplan
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
bildungsplan zu erstellen.
gieverwendung,
5. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von §6
Betriebsmitteln,
Berichtsheft
6. Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und
Schleifscheiben durch Spanen, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
7. Prüfen und Beurteilen von Werkstoffen, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
8. Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
9. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-
lagen, §7
10. Prüfen und Messen, Zwischenprüfung
11 . Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Beurteilen von Arbeitsergebnissen,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
12. Vorbereiten von Diamanten zum Trennen, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
13. Schleifen und Polieren von Diamanten. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück-
sichtigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage für das
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 13
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buch-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
stabe c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
ger veröffentlicht. unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit-
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung c) Schleifen eines geschlossenen Diamanten im Bril-
wesentlich ist. lantschliff,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben d) Schleifen eines Diamanten im Baguette- oder
Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen Carreeschliff.
insbesondere in Betracht: Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
Schleifen gesägter Diamanten: 1 . in beiden Schwerpunkten:
1 . zu Grundformen, Beurteilen von Diamanten nach kristallinem Aufbau,
2. auf Ecken, Farbe und Reinheit;
3. auf Hauptfacetten. 2. a) im Schwerpunkt Industriediamanten:
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Planen und Durchführen eines Oktaederschliffes
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen auf 90 ° Vierkant,
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: b) im Schwerpunkt Schmuckdiamanten:
1 . Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Planen und Durchführen eines Diamantsehliftes auf
2. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Ecken.
3. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom
gieverwendung, Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom
Hundert gewichtet werden.
4. Handhabung, Pflege und Instandhaltung von Werk-
zeugen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen, (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
5. Beurteilen von Diamanten, Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
6. Anfertigen von Fertigungszeichnungen, geprüft werden. Im Prüfungsfach Arbeitsplanung sind
7. Prüfen und Messen, durch Verknüpfung informationstechnischer, tech-
nologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche
8. Festlegung von Arbeitsabläufen.
Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. dere aus folgenden Gebieten in Betracht:
§8 1. im Prüfungsfach Technologie:
Abschlußprüfung a) Bearbeitungstechnik, insbesondere
aa) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzgebiete von
(1 ) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich-
Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrich-
tigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- tungen,
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs- bb) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
ausbildung wesentlich ist. Energieverwendung,
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins- cc) Trenn-, Reib-, Schleif- und Polierverfahren,
gesamt höchstens neun Stunden vier Prüfungsstücke dd) Hilfsstoffe,
anfertigen und in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei
Arbeitsproben durchführen. b) Gemmologie, insbesondere
aa) Entstehung und Lagerstätten von Diamanten,
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
bb) chemische und physikalische Eigenschaften
1. im Schwerpunkt Industriediamanten: von Diamanten,
a) Anfertigen eines Schnittdiamanten durch Vorschlei- cc) Diamantprüfmethoden und -kriterien,
fen eines Diamanten von 1 bis 4 mm Breite auf
einen vorgegebenen Winkel, dd) Diamantschliffehler,
b) Schleifen und Polieren eines im Halter gefaßten ee) Edelsteinordnungssysteme;
Diamanten von 5 bis 6 mm Breite mit mindestens 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
drei und höchstens fünf Winkeln,
a) Lesen und Anfertigen von Zeichnungen und
c) Schleifen und Polieren eines rechtwinklig vor- Skizzen,
geschliffenen und gefaßten Diamanten in eine
konvexe Form mit vorgegebenem Radius, b) Schleifertrags- und Verlustberechnung,
d) Vorschleifen eines geschlossenen oder gespalte- c) Schleif- und Poliergeschwindigkeit,
nen Diamanten von mindestens 9 mm Breite; d) Planung von Arbeitsabläufen für vorgegebene Auf-
2. im Schwerpunkt Schmuckdiamanten: träge;
a) Schleifen eines Diamanten im Achtkantschliff, 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
b) Schleifen eines gesägten Diamanten im Brillant- a) Flächenberechnung,
schliff, b) Körperberechnung,
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2035
c) Arbeitskostenberechnung, schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
d) Materialwertberechnung; stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§9
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Aufhebung von Vorschriften
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsaus-
lichen Höchstwerten auszugehen: bildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-
berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Aus-
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
bildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten, insbesondere für den Ausbildungsberuf Diamantschleifer/
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, Diamantschleiferin, sind vorbehaltlich des§ 10 nicht mehr
anzuwenden.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde 60 Minuten. § 10
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Übergangsregelung
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung.
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag § 11
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der Berlin-Klausel
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht. § 12
Inkrafttreten
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
Bonn, den 20. November 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Diamantschleifer/zur Diamantsehleiterin
1. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 4 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben während der
gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
(§ 4 Nr. 3)
bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
Umweltschutz und gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
rationelle Energie- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
verwendung Merkblätter, nennen
(§ 4 Nr. 4)
b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und
Entstehungsbränden beschreiben und
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,
leicht entzündbaren Stoffen sowie von
elektrischem Strom ausgehen, beachten
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2037
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung
der Luft nennen und beachten
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs-
und Beobachtungsbereich anführen
5 Inbetriebnehmen von a) Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen oder Modelle
Maschinen sowie einrichten und einstellen
Warten von
b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch
Betriebsmitteln
Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
(§ 4 Nr. 5) '"
c) Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und
sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf
Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energie-
versorgung 4
d) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften
wechseln und auffüllen
e) Maschinen nach Anweisung und Wartungsunter-
lagen warten, insbesondere
aa) Schleifscheibe unter Beachtung
der Laufruhe ausbalancieren,
bb) Lagerschäden feststellen und beseitigen
f) Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter
Beachtung ihres Aufbaus, ihrer Wirkungsweise 2
und Einsatzgebiete auf Funktionsfähigkeit prüfen
und einrichten
6 Bearbeiten oder. Herstellen a) Flächen und Formen an Werkzeugen aus
von Kleinwerkzeugen Metallen und Nichtmetallen feilen und entgraten
und Schleifscheiben durch b)
Werkstoffe nach Anriß durch Sägen trennen 4
Spanen
(§ 4 Nr. 6) c) Bohrungen in Werkzeugen herstellen
d) Werkzeuge nach Formen und Größen drehen
e) Doppen nach vorgegebenen Maßen und
Winkeln herrichten 2
f) Zangen herrichten
7 Prüfen und Beurteilen a) Edelsteine hinsichtlich ihrer kristallographischen
von Werkstoffen Merkmale sowie ihrer chemischen und physi-
(§ 4 Nr. 7) kalischen Eigenschaften in Edelsteinordnungs-
systeme einordnen
b) Steine ohne Hilfsmittel und mit Lupe nach den
Merkmalen ihres Erscheinungsbildes einschätzen 3
c) Steine durch Ermittlung der Härte und Dichte
prüfen
d) Steine mit Prüfgeräten prüfen, insbe-
sondere Lichtbrechung messen und auswerten
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
e) Diamanten nach entstehungsbedingten und
fundstellentypischen Qualitätsunterschieden
einordnen 3
f) Eigenschaften und Herstellung von synthetischen
Diamanten beschreiben
g) Diamanten nach eigenen Untersuchungen und
vorliegenden wissenschaftlichen Prüfergebnissen
unter Beachtung wissenschaftlicher Prüfkriterien 4
beurteilen
h) bei beschädigten Diamanten Möglichkeiten
des Umschleifens feststellen
8 Handhaben und Lagern a) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
von Betriebsstoffen Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung
(§ 4 Nr. 8) nach zuordnen und nach Anweisung und
Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeit
anwenden
b) unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften
beim Entsorger.i von Hilfsstoffen mitwirken, 4
insbesondere Ole, Fette und Säuren vorschrifts-
mäßig lagern
c) Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer
Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte
der zu bearbeitenden Steine auswählen und
anwenden
d) Herstellung von Schleifpulver und Schleifkörnung
beschreiben
e) Schleif- und Poliermasse im Hinblick auf Wirt-
schaftlichkeit der Diamantbearbeitung vorbereiten
und handhaben, insbesondere 2
aa) Schleifpulver und Schleifkörnung auswählen,
bb) Schleif- und Poliermasse herstellen,
cc) Schleif- und Poliermasse auf Schleifscheiben
auftragen und einreiben
9 Lesen, Anwenden und a) einfache technische Zeichnungen lesen und
Erstellen technischer umsetzen
Unterlagen 3
b) Fertigungszeichnungen anfertigen
(§ 4 Nr. 9)
c) Tabellen, Diagramme, Normen, Handbücher
und Bedienungshinweise lesen und anwenden
10 Prüfen und Messen a) geschliffene Steine, insbesondere deren Außen-
(§ 4 Nr. 10) maße, Radien und Winkel, unter Beachtung
systematischer und zufälliger Meßfehlermöglich-
keiten mit Schieblehren, Winkelmessern,
Radius- und Sonderlehren messen 3
b) Oberflächenqualität geschliffener Steine
durch Sichtprüfen beurteilen
c) Steine mit Präzisionswaage in Gramm und Karat
wiegen sowie das Ergebnis protokollieren
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2039
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
d) Zwischen- und Endergebnisse nach
vorgegebenen Kriterien prüfen, insbesondere
unter Beachtung systematischer und zufälliger
Meßfehlermöglichkeiten Exaktheit des Schliffes 2
und Oberflächenqualität mit optischen Meß-
geräten messen
aa) mit Meßlupe und Meßmikroskop,
bb) mit Meßprojektor 3
11 Planen von Arbeitsab- a) Arbeitsablauf nach Anweisung unter Berück-
läuten sowie Kontrollieren sichtigung organisatorischer und informatorischer
und Beurteilen von Notwendigkeiten planen und die Durchführung
Arbeitsergebnissen vorbereiten
(§ 4 Nr. 11)
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-
naler, konstruktiver, fertigungstechnischer und
wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen 5
c) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeits-
ergebnisse festlegen
d) Arbeitsplatz an Werkbank und Maschine
einrichten
e) Abweichungen vom Soll-Maß beurteilen und
Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
f) Diamanten auswählen, insbesondere unter
Beachtung ihrer Besonderheiten sowie im
Hinblick auf ihren Verwendungszweck und
optimale Materialausnutzung
g) Schleif- und Polierhöchstgeschwindigkeiten
festlegen, insbesondere unter Beachtung der 3
Einwirkungen von Hitze und Vibration auf
Diamanten
h) optimale Schleifrichtung feststellen, insbesondere
unter Beachtung von vorgegebenen Schlifformen
und Schleifkompaß sowie im Hinblick auf
optimale Materialausnutzung
i) optimale Trennrichtung feststellen, insbesondere
unter Beachtung von Steineigenheiten und
vorgegebenen Schlifformen sowie im Hinblick
auf optimale Materialausnutzung
k) Arbeitsabläufe des Trennens, Reibens, Schleifens
und Polierens von Diamanten nach Vorgaben
und unter Berücksichtigung der Betriebs-
organisation planen:
aa) Reihenfolge der Arbeitsschritte festlegen,
insbesondere unter Beachtung von Stein-
besonderheiten, vorgegebenen Schlifformen 3
und Wirtschaftlichkeit,
bb) Kriterien für die Beurteilung von Diamant-
schliffen im Zwischen- und Endergebnis
selbständig festlegen, insbesondere im
Hinblick auf Maße, Winkel und Oberflächen-
qualität,
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
cc) Dauer der einzelnen Arbeitsschritte ein-
schätzen, insbesondere unter Berück-
sichtigung von Kristallform und Wuchs
der Diamanten sowie der vorgegebenen
Schlifform
12 Vorbereiten von Diamanten Diamanten zum Trennen vorbereiten,
zum Trennen insbesondere Trennrichtung im Hinblick auf 2
(§ 4 Nr. 12) optimale Materialausnutzung anzeichnen
13 Schleifen und Polieren unter Beachtung der Eigenschaften und Be-
von Diamanten sonderheiten von Diamanten sowie der gestellten
(§ 4 Nr. 13) Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf 3 4
Größe und Schlifform
a) Diamanten in Vorrichtungen einsetzen
b) Diamanten vorschleifen, insbesondere
aa) auf Ecken und Hauptfacetten schleifen, 10
bb) Grundformen schleifen 11
c) Diamanten polieren 9 11
d) beschädigte Diamanten nachschleifen 10
e) geschliffene Diamanten umschleifen 6
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten
Schwerpunkt A: 1n d u s tri e d i am an t e n
1 Inbetriebnehmen Maschinen zur automatischen Bearbeitung
von Maschinen von Diamanten einrichten und in Betrieb 4
sowie Warten nehmen
von Betriebsmitteln
(§ 4 Nr. 5)
2 Prüfen und Beurteilen a) Hauptbestandteile polykristalliner Werkstoffe
von Werkstoffen nennen und Herstellung dieser Werkstoffe
(§ 4 Nr. 7) beschreiben
b) polykristalline Werkstoffe prüfen und unter
Beachtung ihrer Eigenschaften nach Arten 4
und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen
c) beschädigte und umzuschleifende Industrie-
diamanten aus polykristallinem Werkstoff
prüfen
3 Prüfen und Messen Funktionsprüfungen bei Industriediamanten
(§ 4 Nr. 10) durchführen, insbesondere unter Beachtung
der mechanischen und physikalischen Bean- 4
spruchung und der Gefahren des
Ausbrechens von Industriediamanten
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2041
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
4 Planen von Arbeits- Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien
abläufen sowie für Industriediamanten festlegen, insbe-
Kontrollieren und sondere unter Beachtung des Verwendungs- 2
Beurteilen von zweckes sowie der Formen von Industrie-
Arbeitsergebnissen diamanten und Diamantwerkzeugen
(§ 4 Nr. 11)
5 Schleifen und unter Beachtung der gestellten Anforderungen,
Polieren der mechanischen und physikalischen Bean-
von Diamanten spruchung, der Unterschiede in der Abnutzung
(§ 4 Nr. 13) und der Ausbruchgefahren von Industrie-
diamanten
a) Rohdiamanten zu Industriediamanten
verarbeiten 14
b) Industriediamanten um- und nach-
schleifen 12
---------·-
Schwerpunkt B: Schmuckdiamanten
1 Planen von Arbeits- Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für
abläufen sowie Schmuckdiamanten festlegen, insbesondere
Kontrollieren und unter Beachtung der Schlifformen 2
Beurteilen von
Arbeitsergebnissen
(§ 4 Nr. 11)
2 Schleifen und Polieren unterschiedliche Schlifformen und -arten unter
von Diamanten Beachtung des Schleifkompasses ausführen,
(§ 4 Nr. 13) insbesondere
a) gesägte Diamanten zu Achtkant und
Brillanten schleifen 14
b) geschlossene Diamanten, insbesondere
Dreipint und Zweipint, zu Brillanten schleifen 11
c) Diamanten zu Phantasieformen schleifen 13
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Vom 20. November 1989
Auf Grund des § 13 in Verbindung mit § 8 des Gesetzes b) In Nummer 13 Buchstabe b wird das Wort „fünf-
über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenver- hundert" durch das Wort „eintausend" ersetzt.
kehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 3. Abschnitt I in der Befreiungsliste wird wie folgt geän-
verordnen der Bundesminister für Wirtschaft und der dert:
Bundesminister der Finanzen:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „fünf-
hundert" durch das Wort „eintausend" ersetzt.
Artikel 1
b) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „ein-
Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in hundert" durch das Wort „zweihundert" ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1989 c) In Nummer 7 Buchstabe a wird das Wort „fünf-
(BGBI. 1 S. 203) wird wie folgt geändert: hundert" durch das Wort „eintausend" ersetzt.
1. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird der Buchstabe a gestrichen. Artikel 2
b) In Nummer 1 werden die Buchstaben b, c und d die
Buchstaben a, b und c. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 15 des Gesetzes über
c) In Satz 2 wird der Text „Buchstabe b" durch „Buch- die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
stabe a" ersetzt. auch im Land Berlin.
2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Nummer 2 wird das Wort „fünfhundert" durch das
Wort „eintausend" und das Wort „einhundert" durch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
das Wort „zweihundert" ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. November 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2043
Erste Verordnung
zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung 1985
Vom 21. November 1989
Auf Grund des § 16 Satz 1 und des § 19 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBI.
1986 1 S. 33) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBL I S. 1666),
geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2477), wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Personen, die in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege ausge-
bildet werden, sind im Verhältnis 7 zu 1 auf die Stelle einer in diesen
Berufen voll ausgebildeten Person anzurechnen. Personen, die in der
Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, sind im Verhältnis 6 zu 1 auf die
Stelle einer voll ausgebildeten Person nach Satz 1 anzurechnen."
b) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 17 Abs. 4 a Satz 3" durch die
Verweisung ,,§ 17 Abs. 4 a Satz 2" ersetzt.
2. In § 17 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach den Worten ,,§ 15 Abs. 1 Satz 2" die
Worte „sowie Abs. 2 Satz 2" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 31 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
(2) Soweit die Verbesserung der Anrechnungsverhältnisse nach Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe a zusätzliche Personalkosten bewirkt, die noch nicht in der am oder ab
1 . Januar 1990 geltenden Pflegesatzvereinbarung berücksichtigt sind, ist die
Kalkulation des Budgets entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 2 der Bundespflegesatz-
verordnung bei der folgenden Pflegesatzvereinbarung zu berichtigen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. November 1989
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über Getränkeschankanlagen
(Getränkeschankanlagenverordnung - SchankV)
Vom 27. November 1989
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung in der Fas- mungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes
sung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 und der Länder unterliegt,
S. 425) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung
der beteiligten Kreise, 2. in Kraftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser
Verordnung zugelassen sind und in denen Getränke
auf Grund des § 24 d Satz 3 und 4 der Gewerbeordnung nur an mitfahrende Personen ausgeschenkt werden,
verordnet die Bundesregierung und
auf Grund des § 1O Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und 3. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See-
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 schiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach
(BGBI. 1 S. 1945, 1946) verordnet der Bundesminister für § 1O des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundes-
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einverneh- gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1, ver-
men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- öffentlichten bereinigten Fassung die Befugnis zur Füh-
schaft und Forsten und für Wirtschaft: rung der Bundesflagge lediglich für die erste Überfüh-
rungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
4. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort
§ 1 der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser
Anwendungsbereich Verordnung liegt,
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den 5. in Betreuungseinrichtungen der im Geltungsbereich
Betrieb von Getränkeschankanlagen. dieser Verordnung stationierten ausländischen Streit-
kräfte,
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Getränkeschankanla-
gen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwek- 6. in Luftfahrzeugen,
ken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine
Arbeitnehmer beschäftigt werden. 7. in anderen als Tagesanlagen des Bergwesens.
(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Getränke- (4) Diese Verordnung gilt auch nicht für
schankanlagen
1. Wasserversorgungsanlagen,
1. der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, 2. Einrichtungen zum Ausschank von Heilwässern am
die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrts- Quellort, natürlichem Mineralwasser, Milch und
betriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu Erzeugnissen aus Milch.
dienen bestimmt sind, sowie des rollenden Materials
anderer Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen (5) Gehört zu einer Getränkeschankanlage ein Teil, der
Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestim- als überwachungsbedürftige Anlage zugleich einer ande-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2045
ren Verordnung nach§ 24 der Gewerbeordnung unterliegt, §5
so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verord-
Ausnahmen
nung anzuwenden.
(1) Die zuständige Behörde kann für Getränkeschank-
§2 anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnah-
men von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf
Begriffsbestimmungen andere Weise gewährleistet ist.
(1) Getränkeschankanlagen im Sinne dieser Verord-
nung sind Anlagen, aus denen unter Betriebsüberdruck (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Her-
Getränke ausgeschenkt werden, jedoch nicht Anlagen, in stellers für Getränkeschankanlagen oder Bauteile Aus-
denen der Betriebsüberdruck durch eine Handpumpe nahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem tech-
erzeugt wird oder die mit Wasserdampf oder Heißwasser nischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf
betrieben werden. andere Weise gewährleistet ist.
(2) Zu den Getränkeschankanlagen gehören mit Aus-
nahme der Druckgasbehälter und Druckbehälter für Druck-
gas alle Bauteile, die unter Betriebsüberdruck stehen, §6
(Bauteile) sowie Schanktische mit Spülvorrichtungen und Baumusterprüfung von Getränkeschankanlagen
Lagerräume, in denen die an die Getränkeschankanlage und Bauteilen
angeschlossenen Getränke- und Grundstoffbehälter
(1) Auf Antrag des Herstellers prüft die Prüfstelle für
lagern.
Getränkeschankanlagen beim Magistrat der Stadt Frank-
furt am Main (Prüfstelle), ob Getränkeschankanlagen, die
(3) Zulässiger Betriebsüberdruck im Sinne dieser Ver-
nur noch aufgestellt und angeschlossen zu werden brau-
ordnung ist der aus Sicherheitsgründen festgelegte
chen (verwendungsfertige Anlagen), oder Bauteile, ausge-
Höchstwert des Betriebsüberdruckes.
nommen Überdruckmeßgeräte und Rohre aus den im
Anhang 2 bezeichneten Werkstoffen sowie Getränke- und
(4) Rauminhalt eines Getränke- oder Grundstoffbehäl- Grundstoffbehälter der Bauart nach den Anforderungen
ters im Sinne dieser Verordnung ist die geometrische dieser Verordnung entsprechen. Dem Antrag sind die
Größe des Hohlraumes, abzüglich des Volumens fester - erforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der
Einbauten. Bauart und der Betriebsweise der Anlage oder des Bau-
teils in je drei Stücken beizufügen. Der Prüfstelle sind auf
(5) Grundstoffe im Sinne dieser Verordnung sind mit Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Baumuster zu
Aromen versetzte Lebensmittel oder Erzeugnisse, die überlassen.
Lebensmitteln einen süßen, sauren oder salzigen
Geschmack verleihen, soweit diese Lebensmittel oder (2) Entspricht das Baumuster den Anforderungen dieser
Erzeugnisse dazu bestimmt sind, zu Getränken weiterver- Verordnung, so erteilt die Prüfstelle hierüber eine Beschei-
arbeitet zu werden. nigung. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merk-
male des Baumusters und das Kennzeichen sowie die
Angaben, mit denen der Hersteller die Anlage oder das
§3
Bauteil versehen muß, anzugeben. Die Prüfstelle übersen-
Allgemeine Anforderungen, det dem Deutschen Ausschuß für Getränkeschankanlagen
Ermächtigung zum Erlaß eine Abschrift der Bescheinigung.
technischer Vorschriften
(1) Getränkeschankanlagen müssen nach den Vor- (3) Stellt die Prüfstelle fest, daß das Baumuster nicht
schriften des Anhangs 1, einer auf Grund des § 24 Abs. 1 den Anforderungen der Verordnung entspricht, so ent-
Nr. 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Absatz 2 scheidet auf Antrag des Herstellers die zuständige
erlassenen Rechtsverordnung und im übrigen nach den Behörde.
allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und
betrieben werden. (4) Getränkebehälter können einer Baumusterprüfung
durch Sachverständige unterzogen werden. Die Prüfun-
(2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der gen sind bei der Prüfstelle zu registrieren.
Gewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften für
Getränkeschankanlagen wird auf den Bundesminister für
Wirtschaft übertragen, soweit es sich um technische Vor- §7
schriften in Ergänzung des Anhangs 1 handelt.
Einteilung in Prüfgruppen, Kennzeichnung
und Prüfung vor Inbetriebnahme
§4 von Getränke- und Grundstoffbehältern
Weitergehende Anforderungen (1) Die Getränke- und Grundstoffbehälter werden ent-
sprechend dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar und
Getränkeschankanlagen müssen ferner den über § 3 dem Rauminhalt des Druckraumes in Litern in folgende
Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von
Gruppen eingeteilt:
der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung
besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt Gruppe 1: Getränkebehälter aus Holz mit einem zulässi-
werden. gen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 2 bar
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
und mit einem Inhalt von nicht mehr als 250 (7) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich der
Litern; Getränkebehälter nicht in ordnungsmäßigem Zustand
befindet, so entscheidet die zuständige Behörde auf
Gruppe II: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem Antrag dessen, der den Behälter in Betrieb nehmen will.
zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr
als 7 bar und einem Inhalt von nicht mehr als (8) Getränkebehälter der Gruppe IV sind vom Hersteller
25 Litern; zum Nachweis der nach Absatz 3 oder 5 durchgeführten
Prüfung mit einem Kennzeichen zu versehen, das die
Gruppe III: Getränkebehälter mit einem zulässigen Prüfstelle bestimmt.
Betriebsüberdruck von nicht mehr als 3 bar und
einem Inhalt von nicht mehr als 100 Litern; §8
Inbetriebnahme
Gruppe IV: Getränkebehälter mit einem zulässigen
Betriebsüberdruck von nicht mehr als 3 bar (1) Verwendungsfertige Anlagen oder Bauteile, für die
und einem Inhalt von mehr als 100 Litern. ein Kennzeichen nach § 6 erteilt werden kann, dürfen nur
in Betrieb genommen werden, wenn sie für die vorgese-
(2) Behälter der Gruppen I bis III, die die Anforderungen hene Verwendung baumustergeprüft und mit den entspre-
dieser Verordnung erfüllen, sind vom Hersteller mit einem chenden Kennzeichen und Angaben nach § 6 Abs. 2
Fabrikkennzeichen zu versehen. Bei Behältern der Grup- Satz 2 versehen sind; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
pe I kann an die Stelle des Fabrikkennzeichens das Kenn-
zeichen des Getränkeherstellers treten. Mit der Kenn- (2) Wer eine Getränkeschankanlage in Betrieb nimmt,
zeichnung versichert der Hersteller, daß die Anforderun- hat dies der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme
gen der Verordnung erfüllt sind. Behälter, die die Anforde- anzuzeigen. Satz 1 gilt entsprechend für wesentliche
rungen dieser Verordnung nicht erfüllen, dürfen nicht mit Änderungen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen
einem Kennzeichen nach Satz 1 oder 2 versehen werden. können; § 13 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Anzeige ist die
Bescheinigung des Sachkundigen beizufügen, die die zur
(3) Ein Getränkebehälter der Gruppe IV darf erst in Beurteilung der Anlage erforderlichen Angaben nach
Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverstän- Satz 4 enthält. Der Sachkundige hat vor Inbetriebnahme
dige den Behälter einer erstmaligen Prüfung und einer der Anlage durch Eintragung im Betriebsbuch oder im
Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß Formblatt (§ 10 Abs. 1 oder 3) eine Bescheinigung zu
dieser sich in ordnungsmäßigem Zustand befindet. Die erteilen, daß
erstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung
und Druckprüfung. Die Abnahmeprüfung besteht aus Ord- 1. die verwendungsfertige Anlage oder die Bauteile mit
nungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der den Kennzeichen und Angaben nach § 6 Abs. 2 Satz 2
Aufstellung. versehen sind,
(4) Bei einem Getränkebehälter nach Absatz 3, der 2. Überdruckmeßgeräte vorhanden sind, die den Anforde-
andernorts einer Abnahmeprüfung - ausgenommen die rungen nach § 3 Abs. 1 entsprechen, und
Prüfung der Aufstellung - unterzogen worden ist und für
3. verwendete Rohre, die von der Prüfung durch die Prüf-
den über diese Abnahmeprüfung eine Bescheinigung vor-
stelle nach § 6 Abs. 1 ausgenommen sind, nach einer
liegt, genügt es, wenn die ordnungsmäßige Aufstellung am
vorliegenden Bescheinigung des Herstellers aus den
Betriebsort von einem Sachkundigen geprüft worden ist
im Anhang 2 bezeichneten Werkstoffen bestehen.
und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.
Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, nach-
(5) Die erstmalige Prüfung durch den Sachverständigen dem der Sachkundige die Bescheinigung nach Satz 4
nach Absatz 3 entfällt, wenn erteilt hat. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.
1. bei der Prüfstelle registriert ist, daß ein Sachverständi-
ger nach § 15 eine Baumusterprüfung durchgeführt und §9
bescheinigt hat, daß das Baumuster den Anforderun-
Betrieb
gen dieser Verordnung entspricht, und
(1) Wer eine Getränkeschankanlage betreibt, hat die
2. der Hersteller bescheinigt hat, daß der Getränkebehäl-
Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten, ord-
ter mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt sowie
nungsmäßig zu betreiben, zu überwachen, notwendige
einer Druckprüfung unterzogen worden ist und nach
Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und
dem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stel-
die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaß-
lenden Anforderungen entspricht.
nahmen zu treffen. Der Betreiber hat die Getränkeschank-
Ferner entfällt die Abnahmeprüfung nach Absatz 3, ausge- anlage so zu betreiben, daß die mit der An:age in. Berüh-
nommen eine erforderliche Prüfung der Aufstellung, wenn rung kommenden Getränke und Grundstoffe nicht z. B.
die registrierte Baumusterprüfung nach Satz 1 sich auf die durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Gerüche,
Abnahmeprüfung erstreckt. Temperaturen oder Witterungseinflüsse nachteilig beein-
flußt werden.
(6) Der Sachverständige hat dem Deutschen Ausschuß
für Getränkeschankanlagen eine Abschrift der Bescheini- (2) Der Betreiber hat eine nach § 6 Abs. 2 erteilte
gung nach Absatz 3 oder Absatz 5 Nr. 1 zu übersenden. Bescheinigung über die Baumusterprüfung für die
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2047
gesamte Anlage sowie Bescheinigungen nach § 7 Abs. 3, (4) Grundstoffleitungen sind alle drei Monate sowie bei
4 und 5 Satz 1, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 2, 3 und 6 an der jedem Wechsel des Grundstoffs und unmittelbar vor einer
Betriebsstätte aufzubewahren. Unterbrechung des Betriebs von mehr als einer Woche zu
reinigen.
(3) Der Betreiber hat ferner in der Nähe der Getränke-
schankanlage eine Betriebsanweisung anzubringen. (5) Hinterdruckgasleitungen sind alle zwölf Monate zu
reinigen.
(4) Eine Getränkeschankanlage darf nicht betrieben (6) Leitungsanschlußteile sind vor jedem Anschluß
werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte sowie unmittelbar nach Herausnahme aus dem Getränke-
oder Dritte gefährdet werden. oder Grundstoffbehälter zu reinigen.
(7) Getränke- und Grundstoffbehälter sind unmittelbar
(5) Wenn Getränkebehälter der Gruppe IV Schäden an
vor dem Einfüllen des Getränks zu reinigen, wenn der
druckbeanspruchten Wandungen aufweisen, die zur
Betreiber das Befüllen vornimmt.
Außerbetriebsetzung nach Absatz 4 führen, muß der
Betreiber den Sachverständigen benachrichtigen und die (8) Auf Getränkeschankanlagen, die dem Ausschank
erforderlichen Maßnahmen mit ihm abstimmen. von Heilwässern, Quellwässern oder Tafelwässern die-
nen, sind die Absätze 3 und 6 nicht anzuwenden.
(9) Für die Reinigung sind Reinigungsmittel zu verwen-
§ 10
den, von denen der Hersteller bescheinigt hat, daß sie den
Betriebsbuch, Formblätter allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(1) Der Betreiber hat ein Betriebsbuch zu führen.
(2) Das Betriebsbuch enthält die Bescheinigungen nach § 12
§ 8 Abs. 2 Satz 4 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2. In dem Wiederkehrende Prüfungen
Betriebsbuch sind ferner zu vermerken
(1) Getränkeschankanlagen, ausgenommen Getränke-
und Grundstoffbehälter, unterliegen wiederkehrenden Prü-
1. die Anzeigen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2,
fungen durch die zuständige Behörde. Über die Prüfung ist
eine Bescheinigung im Betriebsbuch oder im Formblatt zu
2. nach § 9 Abs. 1 Satz 1 notwendige Änderungen der
erteilen.
Anlage unter Angabe des Baumusterkennzeichens des
eingebauten Bauteils, der Nummer der zugehörigen (2) Getränkebehälter der Gruppe IV sind alle fünf Jahre
Leitung sowie des Tages der Änderung, einer inneren Prüfung, alle zehn Jahre einer Druckprüfung
durch den Sachverständigen zu unterziehen. Die zustän-
3. Reinigungen nach § 11 Abs. 2 bis 7 unter Angabe der dige Behörde kann diese Fristen im Einzelfall
Nummer der gereinigten Leitungen und Behälter sowie
des Tages der Reinigung und 1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise
gewährleistet ist, oder
4. Anzeigen nach § 17 Abs. 1. 2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder
(3) Für Anlagen, die für die Dauer von nicht mehr als Dritter erfordert.
sechs Wochen errichtet und nach Ende des Betriebs, für (3) Die Fristen der inneren Prüfungen und der Druckprü-
dessen Dauer sie errichtet werden, abgebaut und in ein- fungen nach Abs. 2 laufen vom Tag der ersten Abnahme-
zelne Bauteile zerlegt werden, können anstelle des prüfung und bei Wechsel des Aufstellungsortes vom Tag
Betriebsbuches entsprechende Formblätter geführt wer- der erneuten Abnahmeprüfung. Die Prüfungen müssen
den. spätestens sechs Monate nach Ablauf des Fälligkeits-
(4) Das Betriebsbuch oder die Formblätter sind an der monats durchgeführt sein. Abweichend von Satz 1 laufen
Betriebsstätte aufzubewahren. die Fristen
1. vom Tag der Bauprüfung, wenn am Tag der ersten
Abnahmeprüfung die Bauprüfung,
§ 11 2. vom Tag der letzten inneren Prüfung, wenn am Tag der
Reinigung erneuten Abnahmeprüfung die letzte innere Prüfung
(1) Getränkeschankanlagen sind nach Bedarf, minde- länger als zwei Jahre zurückliegt.
stens jedoch nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, (4) Ist ein Getränkebehälter am Fälligkeitstermin der
zu reinigen. Prüfung stillgelegt, so müssen die wiederkehrenden Prü-
fungen vor Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.
(2) Getränke- und Grundstoffleitungen einschließlich der
Zapfarmaturen sind unmittelbar vor der ersten Inbetrieb- (5) Ist bei einem Getränkebehälter eine außerordent-
nahme zu reinigen. liche Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für
eine wiederkehrende Prüfung mit dem Abschluß der
(3) Getränkeleitungen einschließlich der Zapfarmaturen
außerordentlichen Prüfung, soweit diese der wiederkeh-
sind alle zwei Wochen sowie bei jedem Wechsel der
renden Prüfung entspricht.
Getränkeart und unmittelbar vor einer Unterbrechung des
Betriebs von mehr als einer Woche zu reinigen; der (6) Ein Getränkebehälter darf nach Ablauf der für eine
abwechselnd mit Getränk und Luft in Berührung kom- wiederkehrende Prüfung geltenden Frist nur weiter betrie-
mende Teil der Zapfarmatur ist täglich einmal zu reinigen. ben werden, wenn die Prüfung fristgerecht durchgeführt ist
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
und wenn der Sachverständige bescheinigt hat, daß der (6) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer
Getränkebehälter nach dem Ergebnis der Prüfung den im von der zuständigen Behörde im Einzelfall angeordneten
Rahmen dieser Prüfungen zu stellenden Anforderungen Prüfung eines Getränkebehälters der Gruppe IV eine
entspricht. Bescheinigung zu erteilen und eine Abschrift hiervon der
Aufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden.
(7) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich der
Behälter nicht in ordnungsmäßigem Zustand befindet, so
entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag dessen, § 14
der den Behälter in Betrieb nehmen will. Mängelanzeige
(8) Hat der Sachverständige, der den Getränkebehälter Hat der Sachverständige bei der Durchführung der Prü-
geprüft hat, nicht oder nicht mehr den Auftrag, die nächste fung eines Getränkebehälters der Gruppe IV Mängel fest-
vorgeschriebene Prüfung durchzuführen, so hat er dies gestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet wer-
der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. den, hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich
mitzuteilen.
§ 13
§ 15
Prüfung von Getränkebehältern
Sachverständige
der Gruppe IV in besonderen Fällen
(1) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind
(1) Ist ein Getränkebehälter der Gruppe IV hinsichtlich
der Bauart wesentlich geändert worden, so ist § 7 entspre- 1 . die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 der Gewerbe-
chend anzuwenden. Als wesentlich ist jede Änderung ordnung,
anzusehen, die die Sicherheit des Getränkebehälters 2. daneben im Land Hessen nach Zulassung durch die
beeinträchtigen kann. zuständige Behörde der Technische Überwachungs-
(2) Ist ein Getränkebehälter der Gruppe IV wesentlich
Verein Hessen e. V. mit seinen für die Prüfung von
instandgesetzt oder sind wesentliche Teile eines solchen Getränkebehältern ausgebildeten Ingenieuren und
Getränkebehälters ausgewechselt worden, so darf der 3. die Sachverständigen, die bei einer technischen Über-
Getränkebehälter erst wieder in Betrieb genommen wer- wachungsorganisation außerhalb des Geltungsbe-
den, nachdem er in dem durch die Instandsetzung oder reichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die
Auswechselung bestimmten Umfang auf seinen ordnungs- technische Überwachungsorganisation von der zustän-
mäßigen Zustand durch den Sachverständigen geprüft digen Behörde anerkannt worden ist.
und eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Absatz 1
(2) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind
Satz 2 gilt entsprechend.
ferner die Sachverständigen, die hierfür nach § 36 der
(3) Ein Getränkebehälter der Gruppe IV, der an einem Gewerbeordnung bestellt und vereidigt sind und einer
anderen Ort bereits in Betrieb war, darf erst wieder in Organisation angehören, die
Betrieb genommen werden, wenn er einer erneuten
1. Prüfgrundsätze erarbeitet, die von den Sachverständi-
Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen unterzo-
gen zu beachten sind,
gen und eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Bei
innerbetrieblichem Wechsel des Aufstellungsortes ist eine 2. die ordnungsmäßige Durchführung der Prüfungen
erneute Abnahmeprüfung nur erforderlich, wenn sich stichprobenweise kontrolliert,
die Anschlußverhältnisse oder Ausrüstungsteile geändert 3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sam-
haben. melt, auswertet und die Sachverständigen in einem
(4) Bei einem Getränkebehälter der Gruppe IV, der an regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrich-
wechselnden Aufstellungsorten verwendet wird, ist nach tet,
dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Abnah- 4. die fristgemäße Veranlassung der Prüfungen nach § 12
meprüfung nicht erforderlich, wenn einschließlich Nachprüfungen zur Beseitigung von
Mängeln in Zusammenarbeit mit den technischen
1. eine Bescheinigung über eine andernorts durchge-
Überwachungsorganisationen im Sinne des § 24 c
führte Abnahmeprüfung vorliegt,
Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung kontrolliert und bei
2. sich beim Ortswechsel keine neue Betriebsweise erge- Nichtbeachtung die zuständige Behörde unterrichtet,
ben hat und Anschlußverhältnisse sowie Ausrüstung
unverändert bleiben und 5. bei Pflichtverletzungen der Sachverständigen die
zuständige Industrie- und Handelskammer unterrichtet
3. an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu und
stellen sind.
6. in Zusammenarbeit mit den technischen Überwa-
Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt chungsorganisationen im Sinne des § 24 c Abs. 1
es, wenn die ordnungsmäßige Aufstellung am Betriebsort Satz 2 der Gewerbeordnung sicherstellt, daß für die
durch einen Sachkundigen geprüft wird und hierüber eine Prüfung von Getränkebehältern die erforderliche
Bescheinigung vorliegt. Anzahl von Sachverständigen zur Verfügung steht.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Die Organisation hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit der nach
außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Der
oder Sachkundigen anordnen, wenn hierfür ein besonde- Anzeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervor-
rer Anlaß besteht, insbesondere, wenn ein Schadensfall geht, wie die Aufgaben nach Satz 1 erfüllt werden. Auf
eingetreten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prü- Verlangen der Behörde hat sie über ihre Tätigkeit nach
fung zu veranlassen. Satz 1 Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2049
(3) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind 1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
für die Prüfung von Getränkebehältern, die aus einem 2. ob sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einge- befand und ob nach Behebung des Mangels eine
führt und in der Herstellungsstätte geprüft werden, auch Gefahr nicht mehr besteht und
die Prüfstellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der
Hersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie 3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die
76/767/EWG mitgeteilt worden sind. andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-
dern.
(4) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind
für die Prüfung von Getränkebehältern (3) Für die Beurteilung können auch andere Sachver-
ständige als die in § 15 genannten bestimmt werden.
1. der Deutschen Bundesbahn die vom Bundesminister
für Verkehr bestimmten Sachverständigen,
2. der Deutschen Bundespost die nach § 24c Abs. 2 der § 18
Gewerbeordnung bestimmten Stellen, Aufsicht über Anlagen des Bundes
3. des Bundesgrenzschutzes die vom Bundesminister Für Getränkeschankanlagen der Deutschen Bundes-
des Innern bestimmten Sachverständigen und post, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes ste-
4. auf Seeschiffen die See-Berufsgenossenschaft nach hen die Befugnisse nach den §§ 4, 5 und 20 Abs. 1 Satz 2
Maßgabe des Seeaufgabengesetzes. sowie die Aufsicht über die Ausführung dieser Verordnung
dem zuständigen Bundesminister oder der von ihm
(5) Für die Prüfung von Getränkebehältern der Bundes-
bestimmten Behörde zu. Für andere Getränkeschankanla-
wehr im Sinne dieser Verordnung kann der Bundes-
gen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung
minister der Verteidigung besondere Sachverständige
unterliegen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung.
bestellen.
§ 16
§ 19
Sachkundige
Deutscher Ausschuß für Getränkeschankanlagen
Sachkundiger für Prüfungen nach § 7 Abs. 4 und § 13
(1) Beim Bundesminister für Wirtschaft wird der Deut-
Abs. 4 und 5 sowie für die Erteilung einer Bescheinigung
sche Ausschuß für Getränkeschankanlagen (Getränke-
nach § 8 Abs. 2 Satz 4 ist nur, wer
schankanlagenausschuß) gebildet. Der Ausschuß setzt
1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusam-
seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfah- men:
rungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfung 3 Vertreter der zuständigen Behörden der Länder
ordnungsmäßig durchführt und die Bescheinigung ord-
nungsmäßig erteilt, 1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes
2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt 1 Vertreter der Getränke- und Lebensmitteltechnologie
und 1 Vertreter der amtlichen Lebensmittelüberwachung
3. hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unter- 1 Vertreter der Prüfstelle
liegt.
5 Vertreter der Hersteller von Getränkeschankanlagen
Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen oder Bauteilen
nachzuweisen. 2 Vertreter der Betreiber von Getränkeschankanlagen
2 Vertreter der Getränkeindustrie
§ 17
1 Vertreter der Reiniger und lnstandhalter von Getränke-
Unfall- und Schadenanzeige schankanlagen
(1) Der Betreiber einer Getränkeschankanlage hat der 1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen rung
1. jeden Unfall infolge Versagens druckführender Teile, 1 Vertreter des DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines 1 Vertreter der Gewerkschaften
Menschen verletzt worden ist,
1 Vertreter der technischen Überwachungsorganisatio-
2. eine Explosion oder einen Brand im Zusammenhang nen
mit dem Betrieb der Anlage oder
1 Vertreter der Sachverständigen nach§ 36 der Gewer-
3. ein Aufreißen eines Behälters mit einem Rauminhalt beordnung.
von mehr als 1 000 cm 3 •
(2) Der Getränkeschankanlagenausschuß hat die Auf-
(2) Die zuständige Behörde kann von dem Anzeige- gabe, hinsichtlich der Getränkeschankanlagen
pflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereig-
1 . den Bundesminister für Wirtschaft insbesondere in
nis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseiti-
technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen
gen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicher-
Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende
heitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung
schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung Vorschriften vorzuschlagen und
hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken, 2. die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Regeln zu ermitteln.
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Die Mitgliedschaft im Getränkeschankanlagenaus- § 21
schuß ist ehrenamtlich.
Ordnungswidrigkeiten
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft die Mitglie-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2 der
der des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellver-
Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
treter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und
wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäfts- 1 . einen Behälter der Gruppe IV
ordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der
Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft. a) entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 Satz 1, in Betrieb nimmt,
(5) Die Bundesminister sowie die zuständigen obersten
Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des b) entgegen § 12 Abs. 6 weiter betreibt oder
Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist c) entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1
auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen. wieder in Betrieb nimmt,
(6) Die Geschäftsführung des Ausschusses liegt beim 2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht
Magistrat der Stadt Frankfurt am Main. richtig oder nicht vollständig erteilt,
3. entgegen § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 5 eine Getränke-
§ 20
schankanlage in Betrieb nimmt,
Übergangsvorschriften
4. entgegen § 9 Abs. 2 eine der dort genannten Beschei-
(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach§ 5 der nigungen nicht an der Betriebsstätte aufbewahrt,
durch sie abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung
(§ 24 Abs. 2 Nr. 1) erteilte Erlaubnis oder nach den §§ 6 5. entgegen § 9 Abs. 4 eine Getränkeschankanlage
oder 7 der abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung betreibt,
erstattete Anzeige gilt als Anzeige nach § 8 Abs. 2 Satz 1
6. entgegen § 1O Abs. 1 oder 2 Satz 2 das Betriebsbuch
oder 2. Die zuständige Behörde kann nachträglich Aufla-
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
gen anordnen, wenn diese zur Verhütung oder Beseiti-
gung von Gefahren für Leben oder Gesundheit der 7. entgegen § 1O Abs. 4 das Betriebsbuch oder ein Form-
Beschäftigten oder Dritter notwendig sind. blatt nicht an der Betriebsstätte aufbewahrt.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach§ 8 der
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1 der
abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung erteilte
Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Bauartzulassung gilt als Baumusterbescheinigung nach
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 eine Anzeige
§ 6 Abs. 2.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
(3) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Bauart- erstattet.
zulassung in Betrieb genommene Vordruckgasschläuche
(3) Ordnungswid;ig im Sinne des § 53 Abs. 2 -~r. 1
ist § 6 nicht anzuwenden.
Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstande-
(4) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
genommene Getränkebehälter mit einem Rauminhalt von 1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 eine Getränkeschankan-
250 Litern Nennvolumen ist § 7 Abs. 3 bis 8 nicht anzu- lage nicht in der dort vorgeschriebenen Weise betreibt
wenden. oder
(5) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung für einen 2. einer Vorschrift des § 11 Abs. 2 bis 7 oder 9 über die
Getränkebehälter der Gruppe IV erteilte Sachverständi- Reinigung einer Getränkeschankanlage zuwiderhan-
genbescheinigung gilt als Bescheinigung nach § 7 Abs. 3 delt.
oder 5 Satz 1 und ersetzt die Kennzeichnung nach § 7
Abs. 8. Der Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung richtet
§ 22
sich bei diesen Behältern nach dem Zeitpunkt der Abnah-
meprüfung oder, wenn eine Abnahmeprüfung nicht durch- Straftaten
geführt wurde, nach dem Zeitpunkt der Bauprüfung. Wer eine in § 21 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung
(6) Bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb beharrlich wiederholt, ist nach § 148 Nr. 1 der Gewerbe-
genommenen Anlagen darf anstelle des Betriebsbuches ordnung strafbar. Wer durch eine in § 21 Abs. 1 bezeich-
nach § 1O Abs. 1 ein Betriebsbuch nach § 11 der abgelö- nete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines
sten Getränkeschankanlagenverordnung bis zum Ablauf anderen oder fremde Sachen von bedeutsamen Wert
von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gefährdet, ist nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung
geführt werden. strafbar.
(7) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung § 23
1 . nach § 14 Abs. 1 Satz 2 der abgelösten Getränke- Berlin-Klausel
schankanlagenverordnung oder
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. nach § 3 der abgelösten Verordnung über technische tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeord-
Anforderungen an Getränkeschankanlagen (§ 24 nung und Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des
Abs. 2 Nr. 2) Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945)
erteilte Ausnahme gilt als Ausnahme nach § 5. auch im Land Berlin.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2051
§ 24 veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften die Verordnung vom 27. November 1973 (BGBI. 1
S. 1762), und
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden siebten Kalendermonats in Kraft. 2. die Verordnung über technische Anforderungen an
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft Getränkeschankanlagen vom 15. März 1966 (BAnz. Nr.
56 vom 22. März 1966, Nr. 68 vom 7. April 1966),
1 . die Getränkeschankanlagenverordnung in der im Bun- zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezem-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7102-25, ber 1974 (BAnz. 1975 Nr. 2 vom 4. Januar 1975).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. November 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Anhang 1
(zu § 3 Abs. 1)
1. Bau und Ausrüstung von Getränkeschankanlagen
Getränkeschankanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie den auf Grund
der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemi-
schen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben.
Sie müssen insbesondere
1 .1 so beschaffen sein, daß sie den zulässigen Betriebsüberdruck und die
thermischen Belastungen sicher aufnehmen und sich leicht reinigen lassen,
1 .2 aus Werkstoffen hergestellt sein, die
a) am fertigen Bauteil die erforderlichen mechanischen und chemischen
Eigenschaften haben und,
b) soweit sie dem Beschickungsgut ausgesetzt sind, von diesem nicht in
gefährlicher Weise angegriffen werden und mit ihm keine gefährlichen
Verbindungen eingehen,
1 .3 sachgemäß hergestellt und vor der Inbetriebnahme betriebsfertig herge-
richtet sein,
1 .4 mit Sicherheitseinrichtungen, die einen gefahrdrohenden Zustand ver-
hindern, sowie mit Einrichtungen, die den jeweils herrschenden Betriebs-
überdruck anzeigen, versehen sein.
2. Errichtung und Betrieb
Getränkeschankanlagen müssen so errichtet und so betrieben werden, daß
Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Die Vorschriften des Bauauf-
sichtsrechts bleiben unberührt.
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anhang 2
(zu § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3)
Werkstoffe, die auf Grund ihrer chemischen und mechani-
schen Eigenschaften ohne Prüfung verwendet werden
dürfen, sind
1. nichtrostende Stähle der Werkstoff-Nummern 1 .4301,
1 .4401 , 1.4541 und 1 .4571 im Sinne der Normen
DIN 17455 (7.85) und 17457 (7.85), erschienen im
Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, und archivmäßig
gesichert niedergelegt beim Deutschen , Patentamt,
sowie
2. Zinn mit einem Mindest-Zinn-Gehalt von 99,00 % .
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
3. Oktober 1989 - 1 Bvl 78/86 u. a. - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 1357 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der
Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und
Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 1421) ist mit dem Grundgesetz verein-
bar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. November 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2053
Bundesgesetz b I att
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 21. November 1989
Tag I n h a It Seite
11. 10. 89 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Archäologische Zusammenarbeit . . . . 850
24. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz. des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85.3
25. 10. 89 Bekanntmachung des deutsch-jamaikanischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 854
25. 10. 89 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Pakistan über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 856
25. 10. 89 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus......... 857
25. 10. 89 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 858
25. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 859
26. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 860
27. 10. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 860
30. 10. 89 Bekanntmachung zu dem übereinkommen über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten
Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 861
30. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Kontrolle
des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 862
30. 10. 89 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 863
31. 10. 89 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergericht-
licher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 863
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
1. 11. 89 ?,weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Zweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz
Bayreuth) 5333 (216 16. 11. 89) 25. 1. 90
96-1-2-72
8. 11. 89 VierunddreißigsJe Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Düsseldorf) 5333 (216 16. 11. 89) 14. 12. 89
96-1-2-10
Hinweis auf Recht.svorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer; Veröffentlichung im Amtsblatt der ELKopäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3075/89 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 mit Durchführungsbestimmungen für die
Mitverantwortungsabgabe auf G et r e i de L 294/14 13. 10. 89
12. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3076/89 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die
Kontrolle und Zahlungen der Produktionserstattungen für Getreide
und Reis L 294/15 13. 10. 89
12. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3077/89 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1989/90 für M a n d a r i n e n , S a t s u m a s , C I e m e n t i -
n e n und O ran gen geltenden Interventionsschwellen L 294/16 13. 10. 89
12. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3078/89 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen Nr. 80/63/EWG, (EWG) Nr. 496/70 und (EWG) Nr. 2638/69
hinsichtlich der Mitteilung der mit der Qualitätskontrolle beauftragten
Stellen im Sektor O b s t und G e m ü s e L 294/18 13. 10. 89
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2055
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
13. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3092/89 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für M a n da r i n e n , einschließlich Tanger i n e n und
S a t s u m a s , W i I k i n g s und andere ähnliche Kreuzungen von
Z i t r u s f r ü c h t e n , ausgenommen Clementinen, für das Wirtschaftsjahr
1989/90 L 296/25 14. 10. 89
13. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3098/89 der Kommission vom 13. Oktober 1989
zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffi-
zienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirt-
schaftsjahr 1988/89 L 296/38 14. 10. 89
16. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3102/89 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für A r t i s c h o c k e n für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 298/6 17. 10. 89
16. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3103/89 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für K o p f s a I a t für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 298/8 17. 10. 89
16. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3104/89 der Kommission zur Festsetzung des
Referenzpreises für S ü ß o ran g e n für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 298/10 17. 10. 89
16. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3105/89 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für C I e m e n t i n e n für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 298/11 17. 10. 89
16. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3106/89 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Endivie Es k a r i o I für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 298/13 17. 10. 89
17.10.89 Verordnung (EWG) Nr. 3116/89 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung Nr. 163/67/EWG über die Festsetzung des Zusatzbetrags für
Einfuhren von Erzeugnissen der Ge f I ü g e I wirtschaft aus dritten Län-
dem L 300/10 18. 10. 89
17.10.89 Verordnung (EWG) Nr. 3117/89 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 209/88 zur Festsetzung von Zusatzbeträgen für
Einfuhren von Erzeugnissen des Schweine f I e i s c h sektors aus drit-
ten Ländern L 300/12 18. 10. 89
17. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3119/89 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3294/86 zur Festsetzung der bei der Umrechnung
der Abschöpfungen und Erstattungen im Sektor Re i s anzuwendenden
Umrechnungskurse L 300/14 18. 10. 89
17. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3120/89 der Kommission zur Bestimmung des
geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages der je
Mutterschaf und Ziege zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten
und für das Wirtschaftsjahr 1989 L 300/15 18. 10. 89
18. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3129/89 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für zu
K a s e i n / K a sei n a t verarbeitete Mag e r m i Ich L 301/19 19. 10. 89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3163/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 mit Durchführungsbestimmungen betref-
fend Sondermaßnahmen für L e i n s am e n L 307/20 24. 10. 89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3164/89 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu den Sondermaßnahmen für H an f s a a t e n L 307/22 24. 10. 89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3165/89 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 mit Durchführungsbestimmungen für die
Prämie zugunsten der Erzeuger von Sc h a ff I e i s c h hinsichtlich der
Zahlungsfrist in Italien L 307/24 24. 10. 89
30. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3271/89 der Kommission über die bei der Berech-
nung des Wertes der auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden
landwirtschaftlichen Interventionsbestände zu berücksichtigenden Preise L 317/33 31. 10. 89
3. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3321/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2836/89 hinsichtlich der vorbeugenden Rücknah-
men von A p f e In für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 321/31 4. 11. 89
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3. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3322/89 der Kommission zur Festlegung der
anspruchsbegründenden Tatbestände im Sektor Obst und Gemüse L 321/32 4. 11. 89
3. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3323/89 der Kommission betreffend die Sicher-
heiten, die für die zur Einfuhr von hochwertigem Rind f I e i s c h für das
dritte und vierte Vierteljahr 1989 erteilten Lizenzen geleistet wurden L 321/35 4. 11. 89
3. 11 89 Verordnung (EWG) Nr. 3327/89 der Kommission zur Festsetzung der
gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für N e I k e n und Rose n zur
Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhan-
dels aus Zypern, Israel, Jordanien und Marokko L 321/41 4. 11. 89
Andere Vorschriften
11. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3074/89 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren geschweißter Rohre mit
Ursprung in Jugoslawien und in Rumänien L 294/10 13. 10. 89
13. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3089/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Slips und andere Unterhosen für Männer und Knaben,
Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken,
Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen der
Warenkategorie Nr. 13 (lfd. Nr. 40.0130) mit Ursprung in Thailand, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 296/16 14. 10. 89
13. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3090/89 der Kommission zur Einstellung des
Kaisergranatfangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 296/17 14. 10. 89
16. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3107/89 der Kommission zur Änderung der
spanischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 548/86 über Durchfüh-
rungsvorschriften für die Beitrittsausgleichsbeträge L 298/15 17. 10. 89
16. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3108/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4208/88 zur Festsetzung der Einfuhrkontingente
für Erzeugnisse, die den Vorschriften über die Anwendung mengenmäßi-
ger Beschränkungen für Fischereierzeugnisse in Spanien und Portugal
unterliegen, für das Wirtschaftsjahr 1989 L 298/16 17. 10. 89
16. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3109/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4209/88 zur Festsetzung der voraussichtlichen
Gesamteinfuhren der dem ergänzenden Handelsmechanismus unterlie-
genden Fischereierzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1989 L 298/17 17. 10. 89
17. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3118/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3153/85 über die Berechnung der Währungsaus-
gleichsbeträge L 300/13 18. 10. 89
16. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3121/89 des Rates zur Änderung der Antidump-
ingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Polyacryl-Spinnfa-
sern mit Ursprung in Mexiko durch die Einführung eines Antidumpingzolls
auf diese Einfuhren - mit Ausnahme der Exportverkäufe in die Gemein-
schaft von Unternehmen, deren Verpflichtungen angenommen werden L 301/1 19. 10. 89
13. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3124/89 der Kommission zur Änderung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 zur Festlegung der Voraus-
setzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstig-
ten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung L 301/10 19. 10. 89
17. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3125/89 der Kommission zur Einstellung des
Seezungen- und Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 301/13 19. 10. 89
18. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3127/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für gefaßte oder montierte piezoelektrische
Kristalle des KN-Code 8541 60 00 mit Ursprung in Malaysia, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 301/16 19. 10. 89
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2057
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Nr./Seite vom
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3158/89 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 307/5 24. 10. 89
16. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3171/89 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/89 des Kooperationsrates EWG-Ägyp~en zur durch
die Einführung des Harmonisierten Systems bedingten Anderung des
Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung
in" oder „Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen L 310/1 26. 10. 89
16. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3172/89 des Rates über dj_e Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/89 des Kooperationsrates EWG-Agypten zur aufgrund
des Beitritts von Spanien und Portugal zu den Europäischen Gemein-
schaften erforderlichen Änderung des Protokolls über die Bestimmung
des Begriffs „Waren mit Ursprung in" oder „Ursprungswaren" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 310/49 26. 10. 89
16. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3173/89 des Rates über die zeitweilige Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung oder
bei der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind L 311/1 26. 10. 89
16. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3174/89 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirt-
schaftliche Waren L311/15 26. 10. 89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3177/89 der Kommission zur Einstellung des
Seelachsfangs durch Schiffe unter irischer Flagge L 308/5 25. 10. 89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3178/89 der Kommission zur Widerrufung der
Verordnung (EWG) Nr. 2678/89 über die Einstellung des Seehechtfangs
durch Schiffe unter deutscher Flagge L 308/6 25. 10. 89
24. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3194/89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 309/17 26. 10. 89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3207/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3034/80 zur Festlegung der Grunderzeugnismengen, von
denen unterstellt wird, daß sie zur Herstellung von Waren der Verordnung
(EWG) Nr. 3033/80 verwendet worden sind L 312/1 27. 10. 89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3208/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4097/88 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschafts-
zollkontingents für Süßkirschen, hellfleischig, in Alkohol eingelegt, zur
Herstellung von Schokoladenwaren, des KN-Code ex 2008 60 39 (1989) L 312/4 27. 10. 89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3209/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 234/79 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des
Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse L 312/5 27. 10. 89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 des Rates über die Grundregeln für die
Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei Obst und
Gemüse L 312/6 27. 10. 89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3211 /89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung
auf den Kanarischen Inseln (1990) L 312/9 27. 10. 89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3226/89 des Rates über die Anwen.~ung des
Beschlusses Nr. 2/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Osterreich
zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Proto-
kolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugung mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusam-
menarbeit der Verwaltungen L 318/1 31. 10. 89
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
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23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3227/89 des Rates über die Anwendung· des
Beschlusses Nr. 3/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur
Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls
Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugung mit Ursprung in"
oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammen-
arbeit der Verwaltungen L 318/3 31. 10. 89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3228/89 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls
Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugung mit Ursprung in"
oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammen-
arbeit der Verwaltungen L 318/5 31. 10. 89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3229/89 des Rates über die Anwendung des
Bes~hlusses Nr. 2/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur Anderung der in Ecu ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Proto-
kolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugung mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusam-
menarbeit der Verwaltungen L 318/7 31.10.89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3230/89 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden
zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Proto-
kolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugung mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusam-
menarbeit der Verwaltungen L 318/9 31.10.89
23. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3231/89 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur
Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls
Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugung mit Ursprung in"
oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammen-
arbeit der Verwaltungen L 318/11 31. 10. 89
24. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3232/89 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren kleiner Farbfernseh-
empfangsgeräte mit Ursprung in der Republik Korea L 314/1 28. 10. 89
27. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3247/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3155/85 über die Vorausfestsetzung der Wäh-
rungsausgleichsbeträge L 314/51 28. 10. 89
30. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3265/89 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 317/21 31.10.89
30. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3266/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Statuetten und andere keramische Ziergegen-
stände des KN-Code 6913 mit Ursprung in China, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 317/23 31. 10. 89
30. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3267/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Citronensäure des KN-Code 2918 14 00 mit
Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 317/24 31. 10. 89
30. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3278/89 des Rates zur zweiten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4196/88 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten
für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fische-
reizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitglied-
staaten (1989) L 317/44 31. 10. 89
30. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3279/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4195/88 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
der Fischbestände für Schiffe unter norwegischer Flagge (1989) L 317/46 31.10.89
24. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3280/89 des Rates zur Festsetzung des reprä-
sentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für Olivenöl sowie der
gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG von
der Verbrauchsbeihilfe einzubehaltenden Prozentsätze im Wirtschafts-
jahr 1989/90 L 320/1 1. 11. 89
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989 2059
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3310/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Thunfische, zuberei-
tet oder haltbar gemacht, mit Herkunft aus Portugal (1990) L 321/1 4. 11. 89
30. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3311/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für getrocknete Feigen und
bestimmte getrocknete Weintrauben aus Spanien (1990) L 321/3 4. 11. 89
30. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3312/89 des Rates über die vorübergehende
Verwendung von Behältern L 321/5 4. 11. 89
3. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3320/89 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 321/30 4. 11. 89
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
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soweit sie noch gültig sind.
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Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1988 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
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