Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989 2011
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 25. Oktober 1989
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des
Bundeskanzlers vom 25. Oktober 1989 bekannt, der mit
Wirkung vom 25. Oktober 1989 in Kraft tritt:
Dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird aus dem Geschäftsbereich des
Bundesministers für Verkehr die Zuständigkeit für die Ver-
hütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen und anderen Stoffen in das Meer übertragen.
Die Einzelheiten der Übertragung werden zwischen den
beteiligten Bundesministern geregelt und dem Chef des
Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Bonn, den 25. Oktober 1989
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Seiters
Berichtigung
der Neufassung der Bundesartenschutzverordnung
Vom 8. November 1989
Die Bundesartenschutzverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBI. 1
S. 1677) ist wie folgt zu be.richtigen:
In Anlage 2 ist bei „Aves Vögel" auf der Seite 1723
nach „Triclaria malachitacea Blaubauchpapagei"
die Position
,,Trochilidae spp. Kolibris"
mit einem Kreuz in Spalte 4 einzufügen.
Bonn, den 8. November 1989
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Emonds
1981
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 28. November 1989 Nr. 53
Tag In h a I t Seite
15. 11 . 89 Erste Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung ................................... . 1981
111-1-5, 111-1-3
25. 10. 89 Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2011
neu: 1103-4-6
8. 11. 89 Berichtigung der Neufassung der Bundesartenschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2011
/91-1 ·2
Erste Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 15. November 1989
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Nr. 6 und des§ 52 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. September 1975 (BGBI. 1 S. 2325), § 52 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 8. März 1985 (BGBI. 1
S. 521 ), wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Bundeswahlordnung
Die Bundeswahlordnung vom 28. August 1985 (BGBI. 1 S. 1769; 1986 1 S. 258) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht zu den §§ 1 bis 94 wird wie folgt gefaßt:
„ 1 n haltsü bersicht
Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt
Wahlorgane (§§ 1 bis 11) Wählerverzeichnis
§ 14 Führung des Wählerverzeichnisses
§ Bundeswahlleiter
§ 15 (weggefallen)
§ 2 Landeswahlleiter
§ 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerver-
§ 3 Kreiswahlleiter zeichnis
§ 4 Bildung der Wahlausschüsse § 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerver-
§ 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse zeichnis
§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand § 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
auf Antrag
§ 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
§ 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 8 Beweglicher Wahlvorstand
§ 20 Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerver-
§ 9 Ehrenämter
zeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen
§ 1O Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfr,i-
§ 21 Auslegung des Wählerverzeichnisses
schungsgeld
§ 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Be-
§ 11 Geldbußen
schwerde
§ 23 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Zweiter Abschnitt § 24 Abschluß des Wählerverzeichnisses
Vorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 48)
Dritter Unterabschnitt
Erster Unterabschnitt Wahlscheine
Wahlbezirke § 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
§ 12 Allgemeine Wahlbezirke § 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
§ 13 Sonderwahlbezirke § 27 Wahlscheinanträge
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 28 Erteilung von Wahlscheinen § 63 Stimmabgabe in Klöstern
§ 29 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personen- § 64 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und
gruppen Justizvollzugsanstalten
§ 30 Vermerk im Wählerverzeichnis § 65 (weggefallen)
§ 31 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines § 66 Briefwahl
und Beschwerde
Vierter Unterabschnitt
Wahlvorschläge, Stimmzettel Vierter Abschnitt
§ 32 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Ermittlung und Feststellung
der Wahlergebnisse (§§ 67 bis 81)
§ 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes
genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln § 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im
Wahlbezirk
§ 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
§ 68 Zählung der Wähler
§ 35 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreis-
wahlleiter § 69 Zählung der Stimmen
§ 36 Zulassung der Kreiswahlvorschläge § 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 37 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahl- § 71 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
ausschusses
§ 72 Wahlniederschrift
§ 38 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
§ 73 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
§ 39 Inhalt und Form der Landeslisten
§ 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahl-
§ 74 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermitt-
lung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
leiter
§ 41 Zulassung der Landeslisten § 75 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung
des Briefwahlergebnisses
§ 42 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahl-
ausschusses § 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im
Wahlkreis
§ 43 Bekanntmachung der Landeslisten
§ 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergeb-
§ 44 Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten nisses im Land
§ 45 Stimmzettel, Wahlumschläge § 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergeb-
nisses der Landeslistenwahl
Fünfter Unterabschnitt
Wahlräume, Wahlzeit § 79 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
§ 46 Wahlräume § 80 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewer-
ber
§ 47 Wahlzeit
§ 81 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und
§ 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde den Bundeswahlleiter
Dritter Abschnitt
Wahlhandlung (§§ 49 bis 66) fünfter Abschnitt
Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung
Erster Unterabschnitt
von Listennachfolgern (§§ 82 bis 84)
Allgemeine Bestimmungen
§ 82 Nachwahl
§ 49 Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 83 Wiederholungswahl
§ 50 Wahlzellen
§ 84 Berufung von Listennachfolgern
§ 51 Wahlurnen
§ 52 Wahltisch
§ 53 Eröffnung der Wahlhandlung
Sechster Abschnitt
§ 54 Öffentlichkeit Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 55 Ordnung im Wahlraum (§§ 85 bis 94)
§ 56 Stimmabgabe § 85 Wahlstatistische Auszählungen
§ 57 Stimmabgabe behinderter Wähler § 86 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 58 Vermerk über die Stimmabgabe § 87 Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt
§ 59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines § 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
§ 60 Schluß der Wahlhandlung § 89 Sicherung der Wahlunterlagen
§ 90 Vernichtung von Wahlunterlagen
Zweiter Unterabschnitt
Besondere Regelungen § 91 Stadtstaatklausel
§ 61 Wahl in Sonderwahlbezirken § 92 Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung
§ 62 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleine- § 93 Berlin-Klausel
ren Alten- oder Pflegeheimen § 94 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989 1983
2. In der Inhaltsübersicht wird die Bezeichnung folgender Anlagen neu gefaßt:
„Anlage 1 „Anlage 4B
(zu § 18 Abs. 2) (zu§ 19 Abs. 2)
Antrag für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Wahlscheinantrag - Doppelkarte"
Berlin und Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des
Gesetzes - Erst- und Zweitausfertigung -" „Anlage 6
(zu § 20 Abs. 2)
„Anlage 2
(zu§ 18 Abs. 5) Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland für Deutsche zur Wahl zum Deut-
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahlbe- schen Bundestag"
rechtigten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich des Landes Berlin leben, sowie Versicherung „Anlage 7
an Eides Statt - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt (weggefallen)"
zum Antrag"
„Anlage 9
„Anlage 3A (zu§ 26)
(zu § 19 Abs. 1) Wahlschein"
Wahlbenachrichtigung - Postkarte"
„Anlage 12
„Anlage 3B (zu § 28 Abs. 3)
(zu§ 19 Abs. 1) Merkblatt zur Briefwahl
Wahlbenachrichtigung - Doppelkarte" - Vorder- und Rückseite-".
„Anlage 4A
(zu § 19 Abs. 2)
Wahlscheinantrag - Postkarte"
3. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Der Bundesminister des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die
Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluß öffentlich bekannt."
4. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer
Dienststellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluß dem Bundeswahlleiter mit und macht sie
öffentlich bekannt."
5. § 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 3
Kreiswahlleiter
(1) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die Ernennung
alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen und
Anschriften ihrer Dienststellen mit Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschlüssen dem Landeswahlleiter und
dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.
(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf
der Wahlperiode aus."
6. In§ 4 Abs. 1 Satz 1 wird vor den Worten „Landeswahlleiter" und „Kreiswahlleiter" jeweils das Wort „der" durch das
Wort „die" ersetzt.
7. In § 6 Abs. 5 wird am Schluß des Absatzes das Wort „sind" durch das Wort „ist" ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird Satz 1 gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der letzte Halbsatz gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
9. In § 8 Satz 1 werden die Worte „sowie gesperrten Wohnstätten" gestrichen.
10. In § 10 Abs. 2 wird der Betrag „20,- DM" durch „30,- DM" ersetzt.
11. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Anführung ,,§ 17 Abs. 2 Nr. 3 oder 4" durch ,,§ 17 Abs. 2 Nr. 4 oder 5" ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 14
Führung des Wählerverzeichnisses
(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der
Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis
kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei
gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern
gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig
vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeinde-
behörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirks an."
13. § 15 wird gestrichen.
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied
für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes),".
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach dem Buchstaben b folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1
Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind."
c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
,,(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerver-
zeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung
kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt
entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung(§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentschei-
dung(§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist."
d) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:
,,(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befinden-
den Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die
Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach dem Landesmelderecht eine
Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht."
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird Nummer 4.
bb) Als neue Nummer 3 wird eingefügt:
„3. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung
zuständige Gemeinde,".
cc) Nummer 4 wird Nummer 5.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma am Schluß des Satzes durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden das Komma nach dem Wort „Geburt" und das Wort „Geburtsort" gestrichen.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt
entsprechend."
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen
Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern
angefordert werden."
17. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „nach dem Muster der Anlage 3" ersetzt durch die Worte „nach dem Muster der
Anlage 3 A durch Postkarte oder nach dem Muster der Anlage 3 B durch Doppelkarte."
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989 1985
bb) In Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „Personalausweis" die Worte „oder Reisepaß" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung
eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 4A oder 48 aufzudrucken."
c) In Absatz 3 werden das Wort und die Zahl „und 9" gestrichen.
18. § 21 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 21
Auslegung des Wählerverzeichnisses
(1) Die Gemeindebehörde legt das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung und an einem
Tag bis mindestens 18.00 Uhr aus. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Auslegung des Wählerver-
zeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Es ist
sicherzustellen, daß Bemerkungen(§ 23 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur
von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.
(2) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag der
Geburt unkenntlich zu machen.
(3) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberech-
tigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht.
Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden."
19. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Antragsteller" durch das Wort „Einspruchsführer" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Anführung .,§ 18 Abs. 2" durch ,,§ 18 Abs. 2, 5 und 6" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird der Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen."
20. § 23 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme
sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 16 Abs. 2 bis 5 und 10,
§ 18 Abs. 2 Satz 7, Abs. 5 Satz 8 und Abs. 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben unberührt.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den
Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.
§ 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die
Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem
zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen" zu
erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle
der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen."
21. § 24 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 24
Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der
Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks
fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 8 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerver-
zeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind,
werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks
verbunden und abgeschlossen."
22. § 26 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 26
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis
der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen."
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
23. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die .Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt
werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie Genüge getan. Eine
fernmündliche Antragstellung ist unzulässig."
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl „ 12.00" durch die Zahl „ 15.00" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Anführung ,,§ 16 Abs. 2 und 9" durch ,,§ 16 Abs. 2" ersetzt.
24. § 28 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 28
Erteilung von Wahlscheinen
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuß
nach den §§ 26 und 28 des Gesetzes erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben
werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden.
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem
Wahlschein beizufügen
1 . ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 26,
2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 1 O,
3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 11, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der
Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat
(Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und
4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12.
Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, anfordern.
(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im
Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 27 Abs. 4 Satz 3) ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur
Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen und die Unterlagen dem Wahlberechtig-
ten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Postsendungen sind
von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein
und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäischen
Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde
ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, daß
der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.
(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des
§ 25 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der
Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im
Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt
wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird
auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 25 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der
Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist
darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei
Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter und bei
Wahlberechtigten mit Hauptwohnung im Land Berlin und einer Nebenwohnung. im übrigen Geltungsbereich des
Gesetzes unverzüglich das für die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt zu unterrichten. § 18 Abs. 2 Satz 6 und 7
sowie Abs. 5 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.
(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist
der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des
Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahl-
scheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände
des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des§ 39 Abs. 5 des Gesetzes ist
im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu
vermerken, daß die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(9) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder eine
andere Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises für die Durchführung der Briefwahl zuständig
ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem
Verzeichnis oder eine Mitteilung, daß Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, daß sie dort
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989 1987
spätestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der
Durchführung der Briefwahl betraut worden oder ist die Verwaltungsbehörde des Kreises zuständig, hat die
Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten
Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übersenden.
(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der
beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein
erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend."
25. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird vor dem ersten Teilabsatz „die wahlberechtigten Personen, ... beschafft haben," die Nummer
,, 1." und vor dem zweiten Teilabsatz „die wahlberechtigten Personen, ... müssen." die Nummer „2." eingefügt.
b) In Absatz 3 wird nach der Anführung „Absatz 2" eingefügt „Nr. 2".
26. § 31 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 31
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden.§ 22 Abs. 2, 4 und
5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeent-
scheidung(§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden
ist."
27. § 33 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Vor der Beschlußfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben."
28. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson
enthalten."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf
dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend."
c) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Form-
blatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen,
Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung
anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes ist der
Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung
an Eides Statt zu erbringen."
d) Absatz 4 Nr. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei
der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem
betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist."
29. In§ 35 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „Dem Vertrauensmann" durch die Worte „Der Vertrauensperson" ersetzt.
30. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Vertrauensmänner" durch das Wort „Vertrauenspersonen" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „dem erschienenen Vertrauensmann" durch die Worte „der erschienenen
Vertrauensperson" ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Worten „eine Ausfertigung der Niederschrift" die Worte „und ihrer Anlagen"
gestrichen.
31. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefaßt:
„Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Kreiswahlleiter einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahlleiter
seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben
oder Fernkopie als gewahrt."
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) In Absatz 2 wird in Satz 1 das Wort „Vertrauensmänner" durch das Wort „Vertrauenspersonen" und in Satz 2 das
Wort „Vertrauensmännern" durch das Wort „Vertrauenspersonen" ersetzt.
32. § 39 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ent-
halten."
33. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:
„Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift
beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzu-
legen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt."
b) In Absatz 2 wird in Satz 1 das Wort „Vertrauensmänner" durch das Wort „Vertrauenspersonen" und in Satz 2 das
Wort „Vertrauensmännern" durch das Wort „Vertrauenspersonen" ersetzt.
34. In § 43 Abs. 2 werden nach dem Wort „Familiennamen" die Worte „und Vornamen" eingefügt.
35. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte „dem Vertrauensmann der jeweiligen Landesliste und seinem
Stellvertreter" durch die Worte „der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der jeweiligen
Landesliste" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „dem Vertrauensmann der Landesliste und dessen Stellvertreter" durch die
Worte „der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte „dem Vertrauensmann der jeweiligen Landesliste und dessen Stellvertreter" durch
die Worte „der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste" ersetzt.
36. § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der
Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen der
ersten fünf Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung."
37. In § 51 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „durchschnittlich" durch das Wort „mindestens" ersetzt.
38. In § 53 Abs. 2 Satz 1 wird die Anführung ,,(§ 28 Abs. 6)" durch ,,(§ 28 Abs. 6 Satz 5)" ersetzt.
39. In § 56 Abs. 6 Satz 2 wird die Zahl „ 12.00" durch die Zahl „ 15.00" ersetzt.
40. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Person seines Vertrauens, deren" durch die Worte „andere Person, deren
Hilfe" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Vertrauensperson" durch das Wort „Hilfsperson" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Vertrauensperson" durch das Wort „Hilfsperson" ersetzt.
41. § 58 Satz 2 wird gestrichen.
42. § 61 Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen
Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als
Hilfsperson in Anspruch nehmen können."
43. § 62 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen
Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als
Hilfsperson in Anspruch nehmen können."
44. § 65 wird gestrichen.
45. In § 66 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „ Vertrauensperson" durch das Wort „Hilfsperson" ersetzt.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989 1989
46. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinden" durch „Gemeinde" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden in der Klammer die Worte „Fernsprecher, Fernschreiben, Telegramm, Bote" durch die Worte
,,z. B. Fernsprecher, Fernschreiber" ersetzt.
47. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen."
b) Sa·tz 4 wird gestrichen.
48. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
c) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
,,(3) Die zus·tändige Stelle, in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach
§ 7 Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde,
vertQilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände,
über-gibt jedem Briefwahlvorstand G·.i:S Verzeichni-s über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die
Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 28 Abs. 9),
sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und
stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung."
d) Absatz 4 wird gestrichen.
e) Absatz 6 wird Absatz 4.
49. § 75 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander
und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig
erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind
die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entspre-
chend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet
in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt."
50. § 76 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach
§ 8 Abs. 3 des Gesetzes auch für die Briefwahlergebnisse."
51. § 87 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 87
Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt
(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für die nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides Statt ist die
jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig."
52. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Worten „die Verzeichnisse nach" eingefügt: ,,§ 28 Abs. 8 Satz 2 und".
b) Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2; in Satz 1 wird nach den Worten „und Verzeichnisse nach" eingefügt:,,§ 28
Abs. 8 Satz 2 und".
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.
53. § 90 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 90
Vernichtung von Wahlunterlagen
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 sowie
Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl
zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein
können.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet
werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein
schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von
Bedeutung sein können."
54. Anlage 1 wird durch die Neufassung im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.
55. Anlage 2 wird durch die Neufassung im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.
56. Anlage 3 wird Anlage 3A und wie folgt geändert:
a) Die Worte „zur Wahl zum Deutschen Bundestag" werden durch die Worte „für die Wahl zum Deutschen
Bundestag" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Personalausweis" die Worte „oder Reisepaß" eingefügt.
c) In Satz 5 letzter Halbsatz wird nach dem Wort „bei" das Wort „nachgewiesener" eingefügt und die Zahl „ 12"
durch die Zahl „ 15" ersetzt.
1
d) Die Fußnote ) wird wie folgt gefaßt:
„ 1) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung auf der Vorderseite einer Postkarte. Auf der Kartenrückseite ist der Wahlscheinantrag
(Anlage 4A) aufzudrucken."
57. Anlage 3 B wird in der aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassung neu eingefügt.
58. Anlage 4 wird Anlage 4A und wie folgt geändert:
Die Fußnote 1
) wird wie folgt gefaßt:
„ 1) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen, der auf die Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte
(Anlage 3 A) aufzudrucken ist."
59. Anlage 4 B wird in der aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassung neu eingefügt.
60. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde -
die Wahlbezirke der Gemeinde ........................................................... .
liegt in der Zeit vom ................................. bis ................................ .
(20. bis 16. Tag vor der Wahl)
während der Dienststunden ) und am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis .......... Uhr
1
................................................................................... 2)
(Ort der Auslegung)
zu jedermanns Einsicht aus. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht-
nahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3 )
Der Wahlberechtigte kann verlangen, daß in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag
seiner Geburt unkenntlich gemacht wird.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat."
b) In Nummer 5 Satz 3 und 4 wird jeweils die Zahl „ 12" durch die Zahl „ 15" ersetzt.
c) Die bisherige Fußnote 3
) wird Fußnote 4
).
d) Folgende Fußnote 3
) wird neu eingefügt:
3
,, ) Nichtzutreffendes streichen."
61. Anlage 6 wird durch die Neufassung im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.
62. Anlage 7 entfällt.
63. Anlage 8 wird durch die Neufassung im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.
64. Anlage 9 wird durch die Neufassung im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989 1991
65. Anlage 11 wird durch die Neufassung im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.
66. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
a) Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl:
aa) Im Abschnitt „Sehr geehrte Wählerin! Sehr geehrter Wähler!" wird im letzten Satz das Wort „den" gestrichen.
bb) Der Abschnitt „Wichtige Hinweise für den Briefwähler" wird wie folgt geändert:
In der Überschrift ,, ... den Briefwähler" wird das Wort „den" gestrichen.
cc) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die
,,Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift versehen ist."
dd) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Sonst ist die Stimmabgabe ungültig."
ee) In Nummer 3 werden die Worte „einer Vertrauensperson" durch die Worte „der Hilfe einer anderen Person"
ersetzt.
ff) Die Nummer 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Worte „Im Bereich der Deutschen Bundespost den Wahlbrief spätestens am
Freitagvormittag vor der Wahl" durch „Im Bereich der Deutschen Bundespost den Wahlbrief spätestens zwei
Werktage vor der Wahl" ersetzt.
In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe
durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen
Briefumschlag zu stecken und diesen der Post abzugeben. In diesem Falle ist aber nicht mehr die
bevorzugte Behandlung durch die Deutsche Bundespost gewährleistet, wenn dieser Brief erst am Wahltage
beim Zustellpostamt eingeht."
b) Rückseite des Merkblattes zur Briefwahl:
Im fünften Bild wird die Angabe „Wahlschein Nr .... " gestrichen und durch eine gepunktete Linie ersetzt.
67. Anlage 13 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „Vertrauensmann" durch das Wort „Vertrauensperson" und das Wort „Stellvertreter"
durch die Worte „stellvertretende Vertrauensperson" ersetzt.
5
b) In der Fußnote ) werden die Worte „die ersten" gestrichen.
c) In der Fußnote 6
) werden die Worte „ersten drei" durch die Worte „in Anmerkung 5 bezeichneten" ersetzt.
68. Anlage 14 wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „Unterstützungsunterschrift" werden die Worte ,,(Vom Unterzeichner vollständig in Maschinen- oder
Druckschrift au~zufüllen)" durch die Worte ,,(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)" ersetzt.
b) Nach den Angaben „Straße, Hausnummer:" wird angefügt: ,, 1)".
c) Nach dem Satz „Ich bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird."
wird die Zahl „ 1)" durch die Zahl ,,2)" ersetzt.
d) Nach der Überschrift „Bescheinigung des Wahlrechts" wird die Zahl ,,2)" durch die Zahl ,,3)" ersetzt.
e) Die Fußnoten werden wie folgt gefaßt:
„ 1) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben
gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu erbringen.
2
) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.
3
) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt werden.
Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein."
2
f) Der Fußnote ) der Bescheinigung (noch Anlage 14) wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein."
69. In Anlage 16 werden die Worte „nicht von der Wählbarkeit nach§ 15 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlos-
sen." durch die Worte „nicht nach § 15 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen."
ersetzt.
70. Die Anlagen 18 und 24 werden wie folgt geändert:
a) Der in Klammern gesetzte Hinweis zur Namensangabe und Unterschrift des Leiters der Versammlung wird wie
folgt gefaßt:
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
,,(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unter-
schrift)".
b) Der in Klammern gesetzte Hinweis zur Namensangabe und Unterschrift der von der Versammlung bestimmten
2 Teilnehmer wird wie folgt gefaßt:
,,(Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrif-
ten)".
71 . Anlage 19 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern I und II wird jeweils das Wort „Vertrauensmänner" durch das Wort „Vertrauenspersonen"
ersetzt.
b) In den Nummern IV und VII werden jeweils die Worte „Der Vertrauensmann/Die Vertrauensmänner" durch die
Worte „Die Vertrauensperson(en)" ersetzt.
c) In Nummer V werden jeweils die Worte „der Vertrauensmann/die Vertrauensmänner" durch die Worte „die
Vertrauensperson(en)" ersetzt.
72. In Anlage 20 Nr. 2 werden das Wort „Vertrauensmann" durch das Wort „Vertrauensperson" und das Wort
,,Stellvertreter" durch die Worte „Stellvertretende Vertrauensperson" ersetzt.
73. Anlage 21 wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „Unterstützungsunterschrift" werden die Worte ,,(Vom Unterzeichner vollständig in Maschinen- oder
Druckschrift auszufüllen)" durch die Worte ,,(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)" ersetzt.
b) Nach den Angaben „Straße, Hausnummer:" wird angefügt: ,, 1)".
c) Nach dem Satz „Ich bin damit einverstanden, daß für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird"
wird die Zahl „ 1)'' durch die Zahl ,,2)" ersetzt.
d) Nach der Überschrift „Bescheinigung des Wahlrechts" wird die Zahl ,,2)" durch die Zahl „ 3)" ersetzt.
e) Die Fußnoten werden wie folgt gefaßt:
„1) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben
gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu erbringen.
2
) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.
3
) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigt werden.
Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein."
2
f) Der Fußnote ) der Bescheinigung (noch Anlage 21) wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein."
74. Anlage 25 wird wie folgt geändert:
a) In den Zeilen
„Als Vertrauensmann und Stellvertreter ... " sowie
,,daß wir als Vertrauensmann und Stellvertreter ... "
werden jeweils die Worte „Vertrauensmann und Stellvertreter" durch die Worte „Vertrauensperson und stellver-
tretende Vertrauensperson" ersetzt.
b) In dem in Klammern gesetzten Hinweis zur Namens- und Anschriftangabe des Vertrauensmannes werden die
Worte „des Vertrauensmannes" durch die Worte „der Vertrauensperson" ersetzt.
c) In dem in Klammern gesetzten Hinweis zur Namens- und Anschriftangabe des Stellvertreters werden die Worte
,,des Stellvertreters" durch die Worte „der stellvertretenden Vertrauensperson" ersetzt.
75. Anlage 26 wird durch die Neufassung im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.
76. In Anlage 27 Nr. 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepaß zur Wahl mitzubringen."
77. In Anlage 28 wird der in Klammern gesetzte Hinweis ,,(Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote)" wie folgt
gefaßt: ,,(z. B. Fernsprecher, Fernschreiber)".
78. Anlage 29 wird wie folgt geändert:
a) Im Kopf der Anlage werden die Worte „Wahlvorstand (Name oder Nummer) ..... " durch die Worte „Wahlbezirk
(Name oder Nummer) ..... " ersetzt.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989 1993
b) folgende neue Nummer 2.7 wird eingefügt:
„2. 7 Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten. 2) Der
Wahlvorstand wurde vom ................. .... unterrichtet, daß folgende/r Wahlschein/e für ungültig erklärt
worden ist/sind:
(Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.) 2)
c) Die bisherige Nummer 2.7 wird Nummer 2.8 und wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der Hilfe einer Vertrauensperson" durch die Worte „der Hilfe einer anderen
Person" sowie die Worte „als Vertrauensperson" durch die Worte „als Hilfsperson" ersetzt.
In Absatz 3 letzter Satz werden die Worte „Schluß der Wahlzeit" durch die Worte „Schluß der Wahlhandlung"
ersetzt.
d) Die bisherige Nummer 2.8 wird Nummer 2.9; in ihrem Text wird die Anführung „2.7" durch die Anführung „2.8"
ersetzt.
e) Die bisherige Nummer 2.9 wird Nummer 2.10.
f) Im Abschnitt 5.3 werden die Worte „telefonisch-durch Boten 2) an
durch die Worte
„telefonisch - durch ................................. - 2
) an
(Angabe der Übermittlung)
ersetzt.
g) Im Abschnitt 5.6 werden die Worte „vom Schriftführer vorgelesen," gestrichen.
79. Anlage 31 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 2 werden die Nummern 2.3 und 2.4 wie folgt gefaßt:
,,2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, daß ihm von/m ........................................... .
(zuständige Stelle)
- .......... Wahlbriefe übergeben worden sind und daß er eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahl-
(Zahl)
scheinen nicht erhalten hat2).
- und .......... Verzeichnis/Verzeichnisse - der für ungültig erklärten Wahlscheine - sowie .......... Nachtrag/
(Zahl) (Zahl)
Nachträge - zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen - übergeben worden ist/sind-. Die darin aufgeführ-
ten Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Wahlvorstand zur Beschlußfassung vorgelegt
(siehe Nummer 2.6 der Wahlniederschrift). 2)
2.4 Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen
den Wahlschein und den Wahlumschlag und übergab beide dem Wahlvorsteher. Nachdem weder der
Wahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, wurde der Wahlumschlag ungeöffnet in die
Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt."
4
b) In Nummer 3.4.4 wird jeweils der Fußnotenhinweis „ 1
)" durch „ )" ersetzt.
c) Der Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5.3 werden die Worte „telefonisch-durch Boten 2) an
durch die Worte
„telefonisch - durch ............................... - 2
) an
(Angabe der Übermittlung)
ersetzt.
bb) In Nummer 5.4 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
,,Währ:end der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei,".
cc) In Nummer 5.6 werden die Worte „vom Schriftführer vorgelesen," gestrichen.
dd) In Nummer 5.9 werden die Worte,,- die Wahlscheinverzeichnisse," gestrichen und durch die Worte,,- das/
die Verzeichnis/se der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/die Mitteilung, daß Wahlscheine
nicht für ungültig erklärt worden sind, 2)"
ersetzt.
80. In Anlage 32 Nr. 7 wird das Wort „vorgelesen," gestrichen.
1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
81. Anlage 33 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Dem Landeswahl ausschuß lagen insgesamt ......... Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und die
(Zahl)
als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlkreisen vor."
b) In Nummer 5 Satz 3 wird das Wort „vorgelesen," gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung
Die Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBI. 1 S. 2459), zuletzt geändert durch § 92 der
Bundeswahlordnung vom 28. August 1985 (BGBI. 1 S. 1769), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Person seines Vertrauens" durch die Worte „anderen Person" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Vertrauensperson" durch „Hilfsperson" ersetzt.
2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und von ihnen zu unterschreiben."
b) Satz 4 wird gestrichen.
3. Die Überschrift zu § 16 wird wie folgt gefaßt:
„Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und der Wahlgeräte
(Zu § 73 der Bundeswahlordnung)".
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Kopf der Anlage werden die Worte "Wahlvorstand (Name oder Nummer) ... " durch die Worte „ Wahlbezirk
(Name oder Nummer) ... " ersetzt; in dem Kasten wird das Wort „anwesenden" gestrichen.
b) Folgende neue Nummer 2.5 wird eingefügt:
,,2.5 Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten. 2)
Der Wahlvorstand wurde vom ............................................................ .
unterrichtet, daß folgende/r Wahlschein/e für ungültig erklärt worden ist/sind:
(Vor- und Familiennamen des/der Wahlscheininhaber/s sowie Wahlschein-Nr.)2)
c) Die bisherige Nummer 2.5 wird Nummer 2.6.
d) Die bisherigen Nummern 2.6 bis 2.8 werden Nummern 2.7 bis 2.9.
e) In der neuen Nummer 2.8 werden die Anführungen „2.6" jeweils durch „2.7" ersetzt.
f) Im Abschnitt 5.4 werden die Worte „telefonisch-durch Boten 2) an .................................... "
durch die Worte
„ telefonisch - durch ................................. - 2
) an
(Angabe der Übermittlung)
ersetzt.
g) Im Abschnitt 5.7 werden die Worte „vom Schriftführer vorgelesen," gestrichen.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Die Bundeswahlordnung in der durch diese Verordnung geänderten Fassung wird neu bekanntgemacht.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989 1995
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 54 des Bundeswahlgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. November 1989
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anhang
Anlage 1
(zu § 18 Abs. 2)
Antrag für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Berlin
und Nebenwohnung Im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes
(§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit§ 18 Abs. 2der Bundeswahlordnung)
- Erstausfertigung -
Bitte im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung ausfüllen. Nur vollständig ausgefüllte Anträge können zur Eintragung in
das Wählerverzeichnis führen. Zu den Kreisziffern O finden Sie Hinweise in den Erläuterungen.
An die Gemeindebehörde
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag am .
CD und Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen.
Angaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift
1. Antragsteller 2. Antragsteller
Angaben zu meiner Person Angaben zu meiner Person
Familienname: Familienname:
Vornamen: Vornamen: ...
Tag Monat Jahr Tag . ·~.1~nai ...... jätii-..
Tag der Geburt: Tag der Geburt:
Hauptwohnung im Land Berlin (Straße, Hausnummer,: Hauptwohnung im Land Berlin (Straße. Hausnummer):
(Zustellpostamt) (Zustellpostamt)
1000 Berlin. 1000 Berlin ............... .
Zutreffendes bitte ankreuzen [XI und ausfüllen. Bei zwei Antragstellern gelten nachstehende Erklärungen für beide .
Ich habe in (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) .. ................................... eineWohnung
im Sinne des Melderechts inne und bin dort seit . . ........ bei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet.
Eine weitere Nebenwohnung ist nicht vorhanden.
Eine weitere/Weitere Nebenwohnung(en) ist/sind in (Postleitzahl, Ort, Straße. Hausnummer) ...
vorhanden.
Bei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.
Die Wahlunterlagen
sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin übersandt werden.
sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl. Ort):
Mir /Uns ist bekannt, daß sich nach§ 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeich-
niserwirkt und nach§ 107 a des Strafgesetzbuches, werunbefugtwähltodersonstein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht oder eine solche Tat versucht.
1. Antragsteller 2. Antragsteller
CD (Unterschrift)
., den ............ ..
····· I CD
............................... ,den ......................... .
(Unterschrift) ....................................•..............
(Nicht wom Antragsteller austollen)
Bescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramts) Im Land Berlln
Der /Die Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen Melderegister ist/sind die o.a.
Nebenwohnung(en) - sowie folgende Nebenwohnung(en) - verzeichnet: ............................................................................... .
······································································ ······················································
@ Die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt.
Ein Ausschluß vom Wahlrecht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.
Berlin, den .......
(Dienstsiegel) Im Auftrag
Erlluterungen
CD Wahlberechtigte, die im Wahlraum des für ihre Nebenwohnung zuständigen Wahlbezirks wählen wollen. benötigen keinen Wahlschein und keineBriefwahlunterlagen. In diesem Fall ist diese Zeile
zu streichen.
0 Bei zwei Antragstellern ist der Antrag von beiden zu unterschreiben. Für körperlich behinderte Wahlberechtigte kann eine andere Person mit dem Zusatz „als Hilfsperson" unterschreiben.
<D Wird ein Antragsteller am Wahltage nicht mindestens seit drei Monaten mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet sein, ist die Bescheinigung mit einer entsprechenden Einschränkung zu
versehen und das Datum seiner Anmeldung anzugellen.
Nr. 53 Tag der Ausgabe:. Bonn, den 28. November 1989 1997
Anlage 1
(zu § 18 Abs. 2)
Antrag für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Berlin
und Nebenwohnung Im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes
(§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit§ 18 Abs. 2 der Bundeswahlordnung)
- Zweitausfertigung -
Bitte im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung ausfüllen. Nur vollständig ausgefüllte Anträge können zur Eintragung in
das Wählerverzeichnis führen. Zu den Kreisziffern O finden Sie Hinweise in den Erläuterungen.
An die Gemeindebehörde
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag am
Q) und Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen.
Angaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift
1. Antragsteller 2. Antragsteller
Angaben zu meiner Person Angaben zu meiner Person
Familienname: Familienname:
Vornamen: Vornamen:
Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr
Tag der Geburt: Tag der Geburt:
Hauptwohnung im Land Berlin (Straße. Hausnummer): Hauptwohnung im Land Berlin (Straße. Hausnummer):
(Zustellpostamt) (Zustellpostamt)
1000 Berlin . 1000 Berlin
Zutreffendes bitte ankreuzen [XI und ausfüllen. Bei zwei Antragstellern gelten nachstehende Erklärungen für beide.
Ich habe in (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) ..... _ ... eine Wohnung
im Sinne des Melderechts inne und bin dort seit bei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet.
Eine weitere Nebenwohnung ist nicht vorhanden.
Eine weitere/Weitere Nebenwohnung(en) ist/sind in (Postleitzahl, Ort. Straße. Hausnummer)
vorhanden.
Bei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.
Die Wahlunterlagen
sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin übersandt werden.
sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer. Postleitzahl, Ort):
Mir /Uns ist bekannt, daß sich nach§ 107bdesStrafgesetzbuchesstrafbarmacht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeich-
niserwirkt und nach§ 107 ades Strafgesetzbuches, wer unbefugtwähltodersonstein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführtoderdas Ergebnis
verfälscht oder eine solche Tat versucht.
1. Antragsteller 2. Antragsteller
.. , den.
~--------------------. .... ,den ..... .
CD (Unterschrift) ... CD (Unterschrift) .
(Nicht vom Antragateller aualüllen)
Bescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramts) Im Land Berlin
Der /Die Antragsteller ist_/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im hiesigen Melderegister ist/sind die o.a.
Nebenwohnung(en) - sowie folgende Nebenwohnung(en) - verzeichnet: ..
(D Die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes sind erfüllt.
Ein Ausschluß vom Wahlrecht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.
Berlin, den
(D1ensts1eget) Im Auftrag
An das Bezirksamt
- Abt. Personal und Verwaltung - Bezirkseinwohneramt
1000 Berlin.
Eingetragen in das Wählerverzeichnis unter Nr. ...
(Dienstsiegel) ..., den.
Die Gemeindebehörde
Im Auftrag
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 2
(zu § 18 Abs. 5)
Bitte - Erstausfertigung -
- füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
- trennen Sie nicht das Blatt ,.Erstausfertigung" vom Blatt ,,Zweitausfertigung•,
- beachten Sie die Erläuterun~n im Merkblatt zu den Randnummern,
- das Zutreffende ankreuzen ~ -
G) Gemeindebehörde
@ Antrag gemäߧ 18 Abs. 5 der Bundeswahlordnung
--~ (BWO) auf Eintragung in 0as Wählerverzeichnis
.............. ..
zur Bur.tdestagswahl 1~ .•
..... ... .. . .......... un<:t
D ...... Wahlscheinantrag
-·
Fam1henname · ggf. auch Geburtsname· Vornamen
- -··
Tag Mo,nat Jahr
Tag der Geburt:
1 1 1 1 1 1 1 1
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bei der
Meldebehörde gemeldet war
tJ ist unverändert
0 lautete damals: ... ·•···· .. ... . ..
Meine derzeitige Wohnung (Straße. Hausnummer. Postleitzahl. Ort. Staat)
Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin mindestens3 Monate ununterbrochen
und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
vom bis zum 1 (Straße. Hausnummer. Postleitzahl. Ort)
1
1 1
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) 1nach (Ort. Staat)
Ich bin im Besitz eines Ausweis-Nummer
tJ Personalausweises ausgestellt am: von (ausstellende Behörde)
tJ Reisepasses
tJ Personalausweises
Berliner behelfsmäßigen zuletzt verlangert am von (ausstellende Behörde)
..
(j) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt hingewiesen, versichere ich an Eides Statt:
@ - Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
tJ ich habe das 18. Lebensjahr vollendet, • ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,
- ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
- ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
0 dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,
® D dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,
@ 0 meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,
@ tJ seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin werden am Wahltag nicht mehr als 10 Jahre
verstrichen sein,
@ - ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
Mir ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das
Wählerverzeichnis erwirkt, und daß sich nach § 107 a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nichtteilnehmen, wenn ich
bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
17 Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
D Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
(Vor- und Fam1henname)
(Straße. Hausnummer. Postleitzahl. Ort. Staat)
Ort. Datum
@ Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Fam1henname)
oder Unterschrift als Hilfsperson (Vor- und Fam1henname)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989 1999
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Rückseite
der Erstausfertigung
Muster für amtliche Vermerke
1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde DJa
0 Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Gememdebehorde)
Begrundung
(Ort. Datum) j 1m Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Geme,ndebehorde)
2 Antragseingang
am (Datum) 1 :1 Tag vor der Wahl Antragseingang
D verspätet D rechtzeitig
1
3 Status als Deutscher nachgewiesen Dnein Dia
4 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet Dnein D ja
5 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
5.1 Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt nach dem 23. Mai 1949
und vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschl. des
Landes Berlin Dnein D ja
5.2 Bestätigung des Bezirksamtes des Landes Berlin liegt vor Dnein Dia
5.3 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates Dnein
D ja: 1 (Staat)
5.4 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet eines Nichtmitgliedstaates des Europarates Dnein
D ja: 1 (Staat)
D einschl.
Der Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland
des Landes Berlin D Die Abmusterung
am (Datum)
ist für die Berechnung der Zehnjahresfrist
des§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG maßgebend. Diese Frist ist am Wahltage D verstrichen 0 nicht verstrichen
6 Wahlausschlußgrund D nicht vorhanden
• • •
D vorhanden
Ausschlußgrund: § 13 Nr. 1 BWG § 13 Nr. 2 BWG § 13 Nr. 3 BWG
7 Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt: nach§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWG Onein Dia
nach§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG Onein Dia
8 Erledigung des Antrages
Bezeichnung des Wahlbezirks
D Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlscheinnummer
D Erteilung des Wahlscheines
D Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
Q Absendung des Wahlscheines und der Briefwahl-
unterlagen per Luftpost
D Übersendung
Bundeswahlleiter
der Zweitausfertigung des Antrages an den
am (Datum) am (Datum)
D Zurückweisung (s Anlage)
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 2
(zu § 18 Abs. 5)
Bitte - Zweitausfertigung -
- lullen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
- beachten Sie die Erlauterun,m;n im Merkblatt zu den Randnummern,
- das Zutreffende ankreuzen 1KJ.
--
G) Gemeindebehörde Antrag gemäߧ 18 Abs. 5 der Bundeswahlordnung
..
0 (BWO) auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
······· zur Bundestagswahl 19 ..
.. . .... ..... .. .. . .... und
D .. . .. Wahlscheinantrag
--·----
Fam11tenname - ggf auch Geburtsname - Vornamen
---·-~
Tag Mo,nat Jahr
Tag der Geburt
1 1 1 1 1 1 1 1
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Woh,flung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bei der
Meldebehörde gemeldet war
:J ist unverändert
D lautete damals: ... .. .... .. .. ..
Meine derzeitige Wohnung (Straße. Hausnummer. Postleitzahl, Ort. Staat)
Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin mindestens 3 Monate ununterbrochen
und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
vom bis zum 1 (Straße, Hausnummer, Postleitzahl. Ort)
1
1 1
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) 1 nach (Ort, Staat)
@
Ich bin im Besitz eines Ausweis-Nummer
@
D Personalausweises ausgestellt am: von (ausstellende Behörde)
D Reisepasses
::J Personalausweises
Berliner behelfsmäßigen zuletzt verlangert am: von (ausstellende Behörde)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt hingewiesen, versichere ich an Eides Statt:
- Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
D ich habe das 18. Lebensjahr vollendet,
- ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
• ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,
- ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
::J dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne, ·
@ D dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,
@ D meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,
@ ::J seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin werden am Wahltag nicht mehr als 10 Jahre
verstrichen sein,
@ - ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
Mir ist bekannt. daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das
Wählerverzeichnis erwirkt, und daß sich nach § 107 a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich
bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
=1 Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
0 Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
(Vor- und Fam1l1enname)
(Straße. Hausnummer. Postleitzahl. Ort. Staat)
Ort. Datum
--·
@ Unterschrift des Antragstellers (Vor· und Familienname)
oder Unterschrift als Hilfsperson (Vor- und Fam1l1enname)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989 2001
Rückseite
der Zweitausfertigung
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt Vom Antragsteller bitte nicht absenden.
Gustav-Stresemann-Ring 11
Postfach 5528 Wird von der Gemeindebehörde über-
sandt.
6200 Wiesbaden 1
Betr.: Register nach § 18 Abs. 5 BWO
Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
(Name und Anschrift der Gemeindebehörde)
Die Gemeinde gehört zum Wahlkreis:
(Nummer und Name des Wahlkreises)
(Ort, Datum)
Im Auftrag
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Amtliche Vermerke des Bundeswahlleiters
2002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
noch Anlage 2
(zu § 18 Abs. 5)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides Statt
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin noch für eine Wohnung gemeldet sind,
dürfen den Antrag nicht stellen.
CD Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist
- Gemeindebehörde der letzten - gemeldeten - Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland·,
- Oberstadtdirektor der Stadt Bonn - Stadthaus, Berliner Platz 2, D-5300 Bonn 1, wenn sich die zuletzt gemeldete Wohnung
im Land Berlin befand.
Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonder~estimmungen nach§ 17
Abs. 2 Nr. 5 der Bundeswahlordnung (BWO).
0 Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepu-
blik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin leben und in der Bundesrepublik
Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt} und nur nach
Abgabe einer Versicherung an Eides Statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen,
- wenn sie in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor
ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes eine Wohnung
innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben oder
- wenn sie in anderen Gebieten außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie vor ihrem Fortzug
mindestens drei Monate ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Wohnung innegehabt oder sich sonst
gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug aus diesem Geltungsbereich nicht mehr als zehn Jahre verstrichen
sind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie die Angehörigen ihres
Hausstandes.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht
möglich. Der Antrag solltefrühstmöglich gestellt werden; ermußspätestensbiszum21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen
Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetra-
gene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden- bei frühstmöglicher Antragstellung -
der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.
Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland ist zu beachten:
- Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland fortgezogen ist, muß seine Eintragung in
das Wählerverzeichnis beantragen.
- Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d.h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht
zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
- Sofern der Fortzug aus dem Land Berlin erfolgt, ist stets ein Antrag zu stellen.
B~i Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:
- Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor der Wahl für eine Wohnung
anmeldet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort (allerdings nicht im Land Berlin) in ein
Wählerverzeichnis eingetragen wird.
- Wer sich vordem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den
er bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen wird (allerdings nicht im Land Berlin). Wurde aber bereits ein Antrag gestellt. so ist das Wahlrecht an dem Ort
auszuüben, wo der Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
- Wer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muß diesen Antrag
stellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
(D Von Seeleuten, die auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes,·
Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989 2003
© Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin zuletzt mindestens
drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur
durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragstellers ich in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin gewöhnlich aufgehalten hat,
ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: »Mein Aufenthalt ist bekannt der ....
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
Von Seeleuten (vgl. Merkblatt (D), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt
war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten
deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
® Von Seeleuten (vgl. Merkblatt (D) hier mit folgenden Angaben auszufüllen:
Datum der letzten Abm usterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zuführen berechtigt war, Name und Nationalität
des Seeschiffes unter fremder Flagge.
© Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
(J) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum
Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muß die vorgedruckte Versicherung an Eides Statt abgegeben werden. Wenn
eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muß der Antrag zurückgenommen werden.
® Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
- als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete
des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
In Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116Abs. 1 des Grundgesetzesempfiehltsich eine Rückfrage bei
der nächsten diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland.
® Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. wer entmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, sofern er nicht durch eine Bescheinigung des
Vormundschaftsgerichts nachweist, daß die Pflegschaft auf Grund seiner Einwilligung angeordnet ist,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit§ 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
Krankenhaus befindet.
@) Vergleiche Merkblatt© Absatz 2
Hier ankreuzen, wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin gewöhnlich
aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein.
@ Außer der Bundesrepublik Deutschland sind Mitgliedstaaten des Europarates: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San
Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern.
@ Nur auszufüllen, wenn der Antragsteller in einem Staat lebt, der nicht Mitglied des Europarates ist. Mitgliedstaaten des
Europarates, siehe Merkblatt@.
@ Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
@ Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein
gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
® Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Antrag und die
Versicherung an Eides Statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat
auch den Antrag und die Versicherung an Eides Statt zu unterschreiben.
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 3B
(zu § 19 Abs. 1)
Vorderseite d6lr Wahlbenachrichtigun.g 1 ), 2)
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NICHT ABTRENNEN!
Wahlbenachrichtigung
für die Wahl zum Deutschen Bundestag 3)
Gebühr bezahlt
Wahltag: Sonntag, dem ..
!
1
bein.i Postamt
Wahlzeit: l3.00 Uhr bis 18.00 Uhr 2800 Bremen 5
Sie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen
und können im unten angegebenen Wahlraum
wählen.
Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl mit Wenn unzustellbar, zurück.
und halten Sie Ihren Personalausweis oder Falls verzogen, mit neuer Anschrift
Reisepaß bereit. zurück.
Etwaige Unrichtigkeiten in der nebenstehenden 4) Herrn /Frau
Anschrift teilen Sie bitte dem Wahlamt mit.
4) Statistisches Landesamt Bremen - Wahlamt-,
Postfach 101309, An der Weide 14-16, 2800 Bremen 1
geöffnet: Mo. bis Fr 8-13 Uhr und 14-18 Uhr
Telefon: 3612278, 3616174 und 3616440
Wahlbezirk Wählerverz.-Nr.
Wahlraum
1) Muster der als einfach gefaltete Drucksachen - oder Massendrucksachen -
Doppelkarte zu versendenden Wahlbenachrichtigung.
Papierstärke (Flächengewicht): mindestens 170g /m2, höchstens 500g /m2.
Größe der gefalteten Karte: Länge mindestens 14 cm. höchstens 16,2 cm,
Breite mindestens 9 cm, höchstens 11.4 cm,
(Höchstmaß Format C6).
2) Die Sendungen können gebührenbegünstigt als Massendrucksache versandt werden.
Auskunft erteilen die Postämter
3) Der Freimachungsvermerk entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist links neben
dem Gebührenstempelabdruck der Zusatz „Gebühr bezahlt" anzubringen.
Beim Versand als Drucksache ist oberhalb der Anschrift der Vermerk .Drucksache" anzugeben.
4) Absender- und Anschriftangabe kann in beliebiger Herstellungsart eingetragen werden.
Mit der Absenderangabe kann die Angabe des Wahlbezirks, des Wählerverzeichnisses und des Wahlraums ver-
bunden werden. Die Nummern des Wählerverzeichnisses und ggf. des Wahlbezirks können mit
Paginierstempel eingetragen werden. Eine Versendung als Massendrucksache bleibt möglich, sofern diese
Nummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen.
Die Nummern des Wählerverzeichnisses und des Wahlbezirks können auch in die Anschriftangabe
aufgenommen werden, dürfen dann aber als Ordnungsbezeichnung nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen,
nicht weiter nach links reichen als die oberste Zeile der Anschrift und nicht weiter nach unten als die unterste
Zeile des Namens des Empfängers.
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989 2005
Anlage 4B
(zu§ 19 Abs. 1)
Rückseite der Wahlbenachrichtigung
Nur ausfüllen, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, BEI POSTVERSAND:
sondern in einem anderen Wahlraum Ihres Im frankierten Umschlag an das Wahlamt
Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen absenden (Briefgebühr ......... ,- DM)
wollen.
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES WAHLSCHEINES
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ................. .
Zutreffendes bitte ankreuzen ~ oder in Druckschrift ausfüllen. Beachten Sie bitte die Erläuterungen*)
Ich beantrage*) die Erteilung eines Wahlscheines - für
Familienname Tag der Geburt
(unbedingt angeben)
Vornamen
Wohnung (Straße. Hausnummer, PLZ, Ort)
LJ IMonatl 1
Jahr
*) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er
dazu berechtigt ist.
•Ich versichere, daß einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die Erteilung eines Wahlscheines gegeben ist:
Ich werde mich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb
meines Wahlbezirks aufhalten.
Ich habe meine Wohnung ab dem ................ in einen anderen Wahlbezirk verlegt,
• - innerhalb der Gemeinde.
• - außerhalb der Gemeinde ............ , wobei die Eintragung in das
Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist.
•
Berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen oder ein sonstiger körper-
licher Zustand, so daß der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten
aufgesucht werden kann.
Der Wahlschein
O und die Briefwahlunterlagen O ohne Briefwahlunterlagen
0- soll(en) an meine obige Anschrift geschickt werden.
0- soll(en) an mich ab dem ............. an folgende Anschrift geschickt werden:
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort - bei Versand ins Ausland: auch Staat)
0- wird (werden) abgeholt ').
') An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen
nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung
zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die
Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder
amtlich überbracht werden können.
Für Rückfragen bin ich telefonisch erreichbar:
(Ort, Datum) (Unterschrift des Antragstellers)
Für amtliche Vermerke:
Eingegangen am: Sperrvermerk „W" im Wähler- Nr. des Wahlscheines: Unterlagen ausge-
verzeichnis eingetragen: händigt/abgesandt am:
2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 6
(zu § 20 Abs. 2)
Bekanntmachung
für Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag
Am .................................................. findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin leben und hier keine
Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl
teilnehmen.
Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, daß sie
1. nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland mindestens drei Monate
ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin gewohnt öder sich dort sonst
gewöhnlich aufgehalten haben;
2. a) in Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben oder
b) in anderen Gebieten leben und am Wahltage seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland einschließ-
lich des Landes Berlin nicht mehr als zehn Jahre verstrichen sind;
3. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf
Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanatmachung abgesandt
werden. Einern Antrag, der erst am ............................................ ) oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde
1
eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung).
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können
- von den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
- vom Bundeswahlleiter, Postfach 55 28, D-6200 Wiesbaden 1,
- von den Kreiswahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland,
angefordert werden.
2
Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland. )
......................................... ,den ........................................ .
(Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
Anschrift und Dienststunden)
1) Einzufügen den 20. Tag vor der Wahl.
2) Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefügt
werden.
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989 2007
Anlage 8
(zu § 24 Abs. 1)
Gemeinde ............................................................... . Wahlbezirk .............................................................. .
Kreis ....................................................................... .
Wahlkreis ................................................................ .
Land ........................................................................
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am .................................... .
Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Deutschen Bundestag nach den Vorschriften der
Bundeswahlordnung (§§ 16 bis 18) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des
Bundeswahlgesetzes und sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom ................................................................................ .
in der Zeit vom ............................................................................... bis .............................................................................. .
zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
1
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekanntgemacht worden. )
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die
Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ......................................................................................
ortsüblich bekanntgemacht worden. 1 )
Das Wählerverzeichnis umfaßt .............. Blätter.
Berichtigt Berichtigt
gemäߧ 53 gemäߧ 53
Abs. 2 Satz 2 Abs. 2 Satz 3
Kennbuchstabe
der Bundes- der Bundes-
Wahlberechtigte laut wahlordnung 2) wahlordnung ) 3
Wählerverzeichnis
ohne Sperrvermerk
,,W" (Wahlschein) .......... Personen ................... Personen ................... Personen
Wahlberechtigte laut
Wählerverzeichnis
mit Sperrvermerk
„W" (Wahlschein) .......... Personen ................... Personen ................... Personen
Im Wählerverzeichnis
insgesamt eingetragen .......... Personen ................... Personen ................... Personen
··································' .................................. '
(Ort) (Ort)
den ............................ .. den ............................. .
Der Wahlvorsteher Der Wahlvorsteher
......................................... ,den ....................................... ..
(Dienstsiegel)
Die Gemeindebehörde
1) Nichtzutreffendes streichen.
2
) Nur ausfüllen, wenn nach Abschluß des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
3) Nur ausfüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
2008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 9
(zu § 26)
Wahlschein
.----------------------------------------------------------,
1 Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt! 1
Wahlschein für die Wahl zum Deutschen Bundestag am
(Zu den Kreisziffern O finden Sie Hinweise in den Erläuterungen)
Nur gültig für den Wahlkreis
Herr /Frau
Wahlschein Nr ....
Wählerverzeichnis Nr ........................... .
oder vorgesehener Wahlbezirk
oder
(D O Wahlschein gern. § 25 Abs. 2 BWO.
geboren am
i - - - - - - - ~ - - -- - - - - - - - - - · • - - - - - - - - - - - - - - - - ' - - - - - - " ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1
0 wohnhaft in (Straße. Hausnummer. Postleitzahl. Wohnort) ..
kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Wahlkreis teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses durch
Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises
oder
2. durch Briefwahl.
- - - - - - - - - - - , den
(D1ensls1egel) Die Gemeindebehörde
(Eigenhändige Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheines
beauftragten Bediensteten der Gemeinde)
Achtung Briefwähler!
Nachstehende „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl" bitte nicht abschneiden.
Sie gehört zum Wahlschein und ist mit Unterschrift, Ort und Datum zu versehen.
Dann erst den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
Q) Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/ der Verwaltungsbehörde des Kreises /der mit der Durchführung
der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich-als
Hilfsperson© gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe.
, den
(Ort) (Datum)
Unterschrift
des Wählers - oder - © der Hilfsperson
(Vor- und Familienname) (Vor- und Familienname)
Weitere Angaben bitte in Blockschrift.
(Vor- und Familienname)
wohnhaft in (Straße, Hausnummer, Postleitzahl. Wohnort)
Erlluterungen
(j) Falls erforderlich von der Gemeindebehörde ankreuzen
(D Nur ausfullen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung ubereinstimmt
Q) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen
© Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen gehindert sind, den Stimmzettel zu kennze_ichnen, können sich der Hilfe einer ande_ren Person
bed1en_en D1ese_unterze1chnet auch die „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl". Die Hilfsperson 1stzur Geheimhaltung der Kenntnisse verpfllchtet, d1es1edurch
H1lfele1stung be1 der Wahl des gehinderten Wahlers erlangt hat. Nichtzutreffendes streichen
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989 2009
Anlage 11
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)
Vorderseite des Wahlbriefumschlags
(etwa 12 x 17,6 cm) rot
Ausgabestelle: ..................................................... 1
)
(Gemeindebehörde, Ort)
Wahlschein Nr.: ................................................ .. Gebührenfrei
im Bereich
der Deutschen
Bundespost
Wahlbezirk: .......................................................... 2
)
Wahlbrief
An
.................................................................................... 3)
.................................................................................... 4)
Rückseite des Wahlbriefumschlags
----·---------------------------------,.
In diesen Wahlbriefumschlag
müssen Sie einlegen
1 . den Wahlschein
und
",, 2. den verschlossenen blauen Wahl-
',," umschlag mit dem darin befind-
""'~ liehen Stimmzettel.
~dann den Wahlbriefumschlag
~ zukleben.
1) Die Angaben zur Ausgabestelle (Absenderangabe) dürfen nicht in die Lesezone mit der Empfängerangabe hineinragen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Hier die Stelle einsetzen, bei der nach § 66 Abs. 2 der Bundeswahlordnung die Wahlbriefe eingehen müssen.
4) Straße und Hausnummer der Dienststelle einsetzen.
5) Postleitzahl und Bestimmungsort nach dem postamtlichen Verzeichnis angeben.
6) Schriftgröße etwa Tertia (Fettschrift).
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 26 Stimmzettelmuster
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)
- Mindestens DIN A 4 -
Stimmzettel
für die Wahl zum Deutschen Bundestag im Wahlkreis 63 Bonn
am.
Sie haben 2 Stimmen
X
hier 1 Stimme
für die Wahl
eines Wahlkreis-
abgeordneten
Erststimme
1 Schmitz, Mathias
0
Werkmeister Christlich
Bonn,
CDU Demokratische
Union Deutschlands
Hohe Str. 30
2 Kolven, Franz
0
Studienrat Sozialdemokratische
Bonn,
SPD Partei
Deutschlands
Aachener Str. 29
--- - -- -·------
3 Dr. Jansen, Hildegard
0
Arztin Freie
Bonn,
F.D.P. Demokratische
Partei
Wiener Platz 15
4 Anger, Martin
GRÜNE
0
Kaufmann
DIEGRUNEN
Bonn,
Römerstr. 209
5 Müller, Dietrich
0
Journalist Deutsche
Bonn-Beuel,
DKP Kommunistische
Partei
Rheinstr. 63
7 Linzbach, Josef
0
Bundesbeamter Wahlergruppe
L 1nzbach
Bonn,
Neumarkt 15
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1989 2011
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 25. Oktober 1989
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des
Bundeskanzlers vom 25. Oktober 1989 bekannt, der mit
Wirkung vom 25. Oktober 1989 in Kraft tritt:
Dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird aus dem Geschäftsbereich des
Bundesministers für Verkehr die Zuständigkeit für die Ver-
hütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen und anderen Stoffen in das Meer übertragen.
Die Einzelheiten der Übertragung werden zwischen den
beteiligten Bundesministern geregelt und dem Chef des
Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Bonn, den 25. Oktober 1989
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Seiters
Berichtigung
der Neufassung der Bundesartenschutzverordnung
Vom 8. November 1989
Die Bundesartenschutzverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBI. 1
S. 1677) ist wie folgt zu be.richtigen:
In Anlage 2 ist bei „Aves Vögel" auf der Seite 1723
nach „Triclaria malachitacea Blaubauchpapagei"
die Position
,,Trochilidae spp. Kolibris"
mit einem Kreuz in Spalte 4 einzufügen.
Bonn, den 8. November 1989
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Emonds
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bun<Jesrrnn1slln der Just1/ Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H Druck: BumJesdruck!;rrn Zwe1gbelrietJ Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthalt Geset?e, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentl1ctwr BedeulumJ
Bundesgesetzblatt Teil II enth;1lt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsl1tnmg erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhangende Bekanntmact1ungen,
b) Zolltarifvorschriften
laufender Bezug nur 1m Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich Je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
BundesgesetLblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BIZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung
Preis dieser Ausgabe 5,70 DM (4,70 DM zuzugl1ch 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 6, 70 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz
betragt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 465. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1989,
ist im Bundesanzeiger Nr. 217 vom 17. November 1989 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 217 vom 17. November 1989 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.