1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
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Bundesgeset1blatt Tell I enthalt Ceset1e, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bfideutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerred1tlldie Vereinbarungen und Vertrage rrnt der DDR und die zu ihrer
lnkrattsetzunq od(,r Durchsct/unq erlassenen Rechtsvorschritten sowie damit
zusammenhangende Bekanntmact1ungen,
b) Zolltarifvorschritten
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
3. 11. 89 Verordnung Nr. 12/89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5273 (212 10. 11. 89) 20. 11. 89
9500-4-6-4
30. 10. 89 Sechsundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Köln/Bonn) 5273 (212 10. 11. 89) 30. 11. 89
96-1-2-20
30. 10. 89 ~iebte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 5274 (212 10. 11. 89) 14. 12. 89
96-1-2-95
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten
(RettAssAPrV)
Vom 7. November 1989
Auf Grund des § 1O des Rettungsassistentengesetzes Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung
vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1384) wird im Benehmen folgt ein weiteres Abschlußgespräch. Kann auch nach dem
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach
verordnet: Absatz 2 nicht erteilt werden, darf die praktische Tätigkeit
nur einmal wiederholt werden.
§ 1
Lehrgang § 3
Gleichwertige Tätigkeit
(1) Der Lehrgang nach § 4 des Gesetzes umfaßt die
in Anlage 1 aufgeführte theoretische und praktische Voraussetzung für die Anerkennung einer Tätigkeit nach
Ausbildung. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes als gleichwertig mit der
praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes ist, daß der
(2) Der Ergänzungslehrgang nach§ 8 Abs. 3 des Geset-
Antragsteller während dieser Tätigkeit überwiegend auf
zes wird von Schulen nach§ 4 des Gesetzes durchgeführt
Rettungs- und Notarztwagen eingesetzt war.
und umfaßt die in Anlage 2 aufgeführte theoretische und
praktische Ausbildung.
§ 4
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der
Staatliche Prüfung
theoretischen und praktischen Ausbildung nach Absatz 1
oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der (1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen,
Anlage 3 nachzuweisen. einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an
§ 2
der er den Lehrgang abschließt. Die zuständige Behörde,
Praktische Tätigkeit in deren Bereich die Prüfung abgelegt werden soll, kann
aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsit-
(1) Während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des
zenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu
Gesetzes sind die für die Berufsausübung wesentlichen
hören.
Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktischen Einsatz zu
§ 5
vermitteln. Durch Teilnahme an mindestens 50 Unter-
richtsstunden sind die in der theoretischen und praktischen Prüfungsausschuß
Ausbildung nach § 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen
(1) Bei den Schulen werden Prüfungsausschüsse gebil-
und zu lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden.
det, die jeweils aus folgenden Mitgliedern bestehen:
In den Fällen einer Verkürzung der praktischen Tätigkeit
nach § 8 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz des 1. einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde
Gesetzes verringert sich die in Satz 2 genannte Zahl von oder einem von der zuständigen Behörde mit der
Unterrichtsstunden entsprechend. Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Arzt als
Vorsitzenden,
(2) Die erfolgreiche Ableistung der praktischen Tätigkeit
ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der 2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die
Anlage 4 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der
wenn staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unter-
steht,
1. der Praktikant ein Berichtsheft vorlegt, das er in Form
3. einem Beauftragten der Feuerwehr, wenn die Aus-
eines Ausbildungsnachweises geführt hat, und
bildung bei der Feuerwehr erfolgt und nach § 9
2. im Rahmen eines Abschlußgespräches festgestellt des Gesetzes auf den Lehrgang nach § 1 Abs. 1 ange-
worden ist, daß der Praktikant die in Absatz 1 genann- rechnet worden ist,
ten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
4. folgenden Fachprüfern:
(3) Das Abschlußgespräch nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 a) mindestens einem im Rettungsdienst erfahrenen
wird von einem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt,
Arzt gemeinsam mit der Rettungsassistentin oder dem
b) mindestens einer an der Schule unterrichtenden
Rettungsassistenten, die den Praktikanten angeleitet
Rettungsassistentin oder einem entsprechend täti-
haben, geführt. Ergibt sich in dem Abschlußgespräch, daß
gen Rettungsassistenten,
der Praktikant die praktische Tätigkeit nicht erfolgreich
abgeleistet hat, entscheidet der Arzt im Benehmen mit der c) weiteren an der Schule oder im Rahmen der Aus-
am Gespräch teilnehmenden Rettungsassistentin oder bildung nach§ 9 Satz 1 des Gesetzes tätigen Unter-
dem teilnehmenden Rettungsassistenten über eine ange- richtskräften entsprechend den zu prüfenden Fä-
messene Verlängerung der praktischen Tätigkeit. Eine chern;
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1989 1967
dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer sich in allen Gebieten an der Prüfung zu beteiligen; er kann
angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach über- auch selbst prüfen'. Aus den Noten der Fachprüfer bildet
wiegend ausgebildet haben. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen
mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen
(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen Teil der Prüfung.
oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde
bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf
nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim
Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag der mündlichen Teil der Prüfung gestatten.
Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die
einzelnen Fächer. § 9
(3) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Praktischer Teil der Prüfung
Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen
entsenden. (1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling am
Beispiel von drei ausgewählten Fällen zu demonstrieren,
§6 daß er die in § 3 des Gesetzes beschriebenen Kenntnisse
Zulassung zur Prüfung und Fertigkeiten beherrscht. Auf Verlangen der Prüfer hat
er seine Maßnahmen zu erläutern. Die Prüflinge werden
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings einzeln oder in Gruppen zu zweit geprüft. Die Demonstra-
über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungster- tion soll nicht länger als 15 Minuten je Fall dauern.
mine im Benehmen mit der Schulleitung fest.
(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-
gende Nachweise vorliegen:
§ 10
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Niederschrift
Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die
Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus
geführten Familienbuch, der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und
etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3,
3. im Falle einer Anrechnung nach§ 9 des Gesetzes der
§ 11
Nachweis über die Anerkennung der bei der Feuerwehr
erworbenen Ausbildung. Benotung
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in
Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn der mündlichen und in der praktischen Prüfung werden wie
schriftlich mitgeteilt werden. folgt benotet:
„sehr gut" (1 ), wenn die Leistung den Anforderungen in
§ 7 besonderem Maße entspricht,
Schriftlicher Teil der Prüfung „gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll
entspricht,
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die
in Anlage 1 Abschnitt A Nr. 1 bis 5 genannten Stoffgebiete. „befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den
Der Prüfling hat aus diesen Stoffgebieten in einer Auf- Anforderungen entspricht,
sichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. ,,ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-
Die Aufsichtsarbeit dauert drei Stunden. Die Aufsichts- weist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
führenden werden von der Schulleitung bestellt.
„mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von dem nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwen-
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die digen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu absehbarer Zeit behoben werden können,
benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vor-
„ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen
sitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den
nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lücken-
Fachprüfern die Prüfungsnote für die Aufsichtsarbeit.
haft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden können.
§ 8 § 12
Mündlicher Teil der Prüfung Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Prüfling (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4
Fragen aus den Stoffgebieten der Anlage 1 Abschnitt A zu Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens
beantworten. Die Prüflinge werden einzeln oder in Grup- ,,ausreichend" benotet wird.
pen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen
Prüfling mindestens zehn und nicht länger als 20 Minuten (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein
dauern. Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Über das
Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des
(2) Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der
abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsnoten anzugeben sind.
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt § 15
werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft" oder
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
,,ungenügend" erhalten hat.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei
(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung zu
Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung
wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen wer-
der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich
den, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen
eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben,
hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prü-
den betreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden"
fungsausschusses bestimmt werden. Ein entsprechender
erklären; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche
Nachweis hierüber ist dem Antrag des Prüflings auf Zulas-
Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis
sung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wieder-
zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines
holungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der
Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach
letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die
Abschluß der Prüfung zulässig.
zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
§ 16
§ 13
Prüfungsunterlagen
Rücktritt von der Prüfung
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der
der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu
Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge
unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften
schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den
zehn Jahre aufzubewahren.
Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe
§ 17
vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Erlaubnisurkunde
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der
oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1
Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die
nicht bestanden. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 6 aus.
§ 14 § 18
Versäumnisfolgen Berlin-Klausel
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Rettungs-
unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht assistentengesetzes auch im Land Berlin.
bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 12
Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so
§ 19
gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Inkrafttreten
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. November 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1989 1969
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
Theoretische und praktische Ausbildung
A. Theoretischer und p r a kt i scher Unterricht in der Sc h u I e (26 Wochen),
Einführungspraktikum
Stunden
Allgemeine medizinische Grundlagen 200
1.1 Anatomie und Physiologie
1 .1 .1 Atmungssystem
1.1.2 Kreislaufsystem
1.1.3 Blut und Lymphe
1 .1.4 Stütz- und Bewegungsapparat
1.1 .5 Verdauungsorgane, Harnorgane, Geschlechtsorgane
1.1.6 Haut und Hautanhangsorgane, Sinnesorgane
1.1 .7 Nervensystem
1.1 .8 Regulationssysteme
1.2 naturwissenschaftliche Grundlagen
1.2.1 Fachphysik
1.2.2 Fachchemie
1.2.3 Fachbiologie
1.3 Krankheitslehre
1 .3.1 Allgemeine Krankheitslehre
1 .3.2 Innere Medizin
1.3.3 Chirurgie, Orthopädie, Urologie
1 .3.4 Schwangerschaftsstörungen und Geburtshilfe
1 .3.5 Kinderheilkunde
1 .3.6 Augenkrankheiten
1.3. 7 Anaesthesie
1 .3.8 Psychiatrie, Neurologie
1 .4 Arzneimittel
1.4.1 Arzneiformen und ihre Verabreichung
1.4.2 Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln
1.4.3 Wirkung, Abbau
1 .4.4 Notfallspezifische Arzneimittel
1.5 Hygiene
1.5.1 Allgemeine und persönliche Hygiene
1.5.2 Schutzimpfungen
1.5.3 Desinfektion
2 Allgemeine Notfallmedizin 200
2.1 Beurteilung von Verletzten und Kranken
2.2 Störungen vitaler Funktionen
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2.2.1 Bewußtsein
2.2.2 Atmung
2.2.3 Herz-Kreislauf
2.2.4 Wasser-, Elektrolythaushalt, insbesondere Säure/Basen-Gleichgewicht
2.2.5 Schock
2.3 pflegerische Betreuung von Verletzten und Kranken
2.4 Betreuung Sterbender
3 Spezielle Notfallmedizin 170
3.1 internistische Notfälle einschließlich Intoxikationen
3.2 traumatologische Notfälle
3.3 thermische Notfälle
3.4 Strahlennotfälle
3.5 neurologische Notfälle
3.6 pädiatrische Notfälle
3.7 gynäkologisch-geburtshilfliche Notfälle
3.8 psychiatrische Notfälle
3.9 sonstige Notfälle
4 Organisation und Einsatztaktik 140
4.1 Rettungsdienst-Organisation
4.1.1 Rettungsmittel/Rettungssysteme
4.1.2 Ablauf von Notfalleinsätzen und Krankentransporten,
Leitstelle,
Übergabe/Übernahme,
Transport von Nichtnotfallpatienten,
Transport von Notfallpatienten,
Transport in besonderen Fällen,
Zusammenarbeit mit Dritten
4.2 Kommunikationsmittel
4.2.1 Meldewege und -mittel
4.2.2 Sprechfunk
4.3 Führungsaufgaben im Rettungsdienst
4.3.1 Führungsstile
4.3.2 Führungsvorgang
4.3.3 Führungsverhalten
4.4 Gefahren an der Einsatzstelle
4.4.1 Gefahrenstellen, Gefährdung, Selbstschutz
4.4.2 Gefahrengutunfälle
4.4.3 Retten unter erschwerten Bedingungen
4.5 Vielzahl von Verletzten und Kranken
4.5.1 Ursachen
4.5.2 Alarmierung
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1989 1971
4.5.3 Ablauf des rettungsdienstlichen Notfalleinsatzes
4.5.4 Einbindung des Rettungsdienstes in den Katastrophenschutz
5 Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde 60
5.1 Berufskunde einschließlich Ethik
5.2 das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland
5.3 aktuelle Berufsfragen
5.4 Rettungsassistentengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe
des Gesundheitswesens
5.5 arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung
wichtig sind
5.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
5. 7 Medizingeräteverordnung
5.8 Straßenverkehrsrecht, insbesondere Sonderrechte im Straßenverkehr
5.9 strafrechtliche und bürgerlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsaus-
übung von Bedeutung sind; Rechtsstellung von Patienten und Sorgeberechtigten
5.10 Einführung in das Krankenhausrecht
5.11 die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
6 Einführung in die theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus 10
Mindeststunden insgesamt 780
Innerhalb der ersten sechs Monate ist zusätzlich ein dreiwöchiges Einführungs-
praktikum im Rettungsdienst abzuleisten.
B. Theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus
(14 Wochen)
Stunden
1. Allgemeine Pflegestation 60
2. Notaufnahmebereich 60
3. Operationsbereich - Anaesthesie - 180
4. Intensiv- oder Wachstation 120
Mindeststunden insgesamt 420
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 1 Abs. 2)
Ergänzungslehrgang
für Krankenschwestern, Krankenpfleger,
Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger
A. Theoretischer und praktischer Unterricht in der Schule
Stunden
Allgemeine Notfallmedizin 20
1.1 Beurteilung von Verletzten und Kranken
1 .2 Störungen vitaler Funktionen
2 Spezielle Notfallmedizin 60
2.1 internistische Notfälle einschließlich Intoxikationen
2.2 traumatologische Notfälle
2.3 thermische Notfälle
2.4 Strahlennotfälle
2.5 neurologische Notfälle
2.6 pädiatrische Notfälle
2. 7 gynäkologisch-geburtshilfliche Notfälle
2.8 psychiatrische Notfälle
2.9 sonstige Notfälle
3 Organisation und Einsatztaktik 120
3.1 Rettungsdienst-Organisation
3.1.1 Rettungsmittel/Rettungssysteme
3.1.2 Ablauf von Notfalleinsätzen und Krankentransporten,
Leitstelle,
Übergabe/Übernahme,
Transport von Nichtnotfallpatienten,
Transport von Notfallpatienten,
Transport in besonderen Fällen,
Zusammenarbeit mit Dritten
3.2 Kommunikationsmittel
3.2.1 Meldewege und -mittel
3.2.2 Sprechfunk
3.3 Führungsaufgaben im Rettungsdienst
3.3.1 Führungsstile
3.3.2 Führungsvorgang
3.3.3 Führungsverhalten
3.4 Gefahren an der Einsatzstelle
3.4.1 Gefahrenstellen, Gefährdung, Selbstschutz
3.4.2 Gefahrengutunfälle
3.4.3 Retten unter erschwerten Bedingungen
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1989 1973
3.5 Vielzahl von Verletzten und Kranken
3.5.1 Ursachen
3.5.2 Alarmierung
3.5.3 Ablauf des rettungsdienstlichen Notfalleinsatzes
3.5.4 Einbindung des Rettungsdienstes in den Katastrophenschutz
3.6 Berufs- und Gesetzeskunde
3.6.1 Rettungsassistentengesetz
3.6.2 arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, die für die Berufsausübung
wichtig sind
3.6.3 Straßenverkehrsrecht, insbesondere Sonderrechte im Straßenverkehr
Mindeststunden insgesamt 200
B. Theoretische und p r a kt i s c h e Aus b i I dun g im Krankenhaus
1. Notaufnahmebereich 50
2. Operationsbereich - Anaesthesie - 20
3. Intensiv- oder Wachstation 30
Mindeststunden insgesamt 100
Anlage 3
(zu § 1 Abs. 3)
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
über die Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung
Familienname, Vorname
Tag der Geburt Ort der Geburt
hat in der Zeit vom bis
regelmäßig und mit Erfolg am Lehrgang/Ergänzungslehrgang*) für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten
teilgenommen.
Ort, Datum
(Stempel)
(Unterschrift(en) der Schulleitung)
*) Nichtzutreffendes streichen.
1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 2)
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Ableistung der praktischen Tätigkeit
Familienname, Vorname
Tag der Geburt Ort der Geburt
ist in der Zeit vom bis
im Rahmen der Ausbildung zur Rettungsassistentin/zum Rettungsassistenten erfolgreich als Praktikantin/Praktikant
tätig gewesen und hat an den vorgeschriebenen Unterrichtsstunden regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen. Die
erfolgreiche Ableistung der praktischen Tätigkeit hat sie/er in einem Abschlußgespräch nachgewiesen.
Ort, Datum
(Stempel)
(Unterschrift(en) der Leitung)
Anlage 5
(zu§ 12 Abs. 2)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung
für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten
Familienname, Vorname
Tag der Geburt Ort der Geburt
hat am . .. die staatliche Prüfung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vor dem staatlichen
Prüfungsausschuß bei der . ... in ................................. bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung
2. im mündlichen Teil der Prüfung
3. im praktischen Teil der Prüfung
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1989 1975
Anlage 6
(zu § 17)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Rettungsassistentin/Rettungsassistent
Familienname, Vorname
Tag der Geburt Ort der Geburt
erhält auf Grund des Rettungsassistentengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeich-
nung
zu führen.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift)
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 9. November 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 15 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 15 eingefügt durch das Gesetz vom 6. April
1980 (BGBI. 1 S. 413), in Verbindung mit§ 6 Abs. 2 a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2 a eingefügt durch Artikel 22
der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundes-
minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet:
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565; 1971 1 S. 38), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 22. März .1988 (BGBI. 1 S. 405), diese wiederum ge~ndert durch die Verordnung vom 23. September
1988 (BGBI. 1 S. 1760), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290 und 292) oder beim Zeichen
314 oder 315 durch ein Zusatzschild die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrieben, so ist das Halten
nur erlaubt,
1. für die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist, und
2. wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich
der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Wo in dem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt sind, gelten
deren Anordnungen. Im übrigen bleiben die Halt- und Parkverbote des § 12 unberührt."
2. In§ 41 Abs. 2 Nr. 7 werden nach den Erläuterungen zu Zeichen 274 folgende Zeichen mit Erläuterungen eingefügt:
„Zeichen 274.1 Zeichen 274.2
ZONE
Beginn Ende
der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit.
Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Zone mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Es ist verboten,
innerhalb dieser Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben." -
3. In § 41 Abs. 2 Satz 6 wird in der Klammer nach der Zeichennummer „286" die Zeichennummer ,, , 290" eingefügt.
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1989 1977
4 . In§ 41 Abs. 2 Nr. 8 (Haltverbote) werden die Zeichen 290 und 292 nebst Erläuterungen durch nachfolgende Zeichen
290 und 292 nebst Erläuterungen ersetzt:
„Zeichen 290 „Zeichen 292
ZONE
eingeschränktes Haltverbot Ende eines eingeschränkten Haltverbotes
für eine Zone" für eine Zone".
5. In § 41 Abs. 2 Nr. 8 wird im letzten Absatz nach den Erläuterungen zu den Zeichen 290 und 292 folgender Satz
angefügt:
,,Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben oder das Parken in dafür gekenn-
zeichneten Flächen zugelassen werden."
6. In § 41 Abs. 3 Nr. 9 wird folgender Satz angefügt:
„In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1 c) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen
Mitteln, wie z. 8. durch Pflasterlinien, ausgeführt werden."
7. In § 42 wird Absatz 8 wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 (Wegweiser) wird nach Zeichen 405 folgendes Zeichen 406 eingefügt:
„Zeichen 406
Knotenpunkte der Autobahnen
(Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke)".
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Wegweisung auf Autobahnen
Die „Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekündigt
durch
die Ankündigungstafel
Zeichen 448
1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
in der die Sinnbilder hinweisen:
auf eine Autobahnausfahrt auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck;
es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von
Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten
Straßen des nachgeordneten Netzes hin.
Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils
benutzten Autobahnen.
- den Vorwegweiser
Zeichen 449
- sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie
Zeichen 450
Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt.
Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2 000 m vorher, Ausfahrten werden 1 000 m vorher durch
Zeichen 448 angekündigt. Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndrei-
ecken 1 000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher.
Zeichen 453
Entfernungstafel
Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an."
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1989 1979
8. In § 45 wird Absatz 1 b wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und geschwindigkeits-
beschränkten Zonen,";
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Anwohner, die Kennzeichnung von Fußgänger-
bereichen, verkehrsberuhigten Bereichen, geschwindigkeitsbeschränkten Zonen und Maßnahmen zum Schutze
der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
im Einvernehmen mit der Gemeinde an."
9. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 c wird wie folgt gefaßt:
,,(1 c) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthalts-
funktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von
weniger als 30 km/h angeordnet werden."
b) Der bisherige Absatz 1 c wird Absatz 1 d.
c) In Absatz 4 werden die Worte „und des Absatzes 1 c" durch die Worte „und des Absatzes 1 d" ersetzt.
10. Dem § 54 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Die bisherigen Zeichen 290 und 292 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Januar 1990
geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1999."
11. Dem § 54 wird nach Absatz 7 - neu - folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Die bisherigen Zeichen 448 und 450 (300-m-Bake) bei Autobahnausfahrten dürfen bis zum 31. Dezember
1995 verwendet werden."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. November 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber· Der Bundesm1r11ster der Just11 Verlag Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H Druck Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn
Bundesgeset1blatt Tell I enthalt Ceset1e, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bfideutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerred1tlldie Vereinbarungen und Vertrage rrnt der DDR und die zu ihrer
lnkrattsetzunq od(,r Durchsct/unq erlassenen Rechtsvorschritten sowie damit
zusammenhangende Bekanntmact1ungen,
b) Zolltarifvorschritten
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
3. 11. 89 Verordnung Nr. 12/89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5273 (212 10. 11. 89) 20. 11. 89
9500-4-6-4
30. 10. 89 Sechsundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Köln/Bonn) 5273 (212 10. 11. 89) 30. 11. 89
96-1-2-20
30. 10. 89 ~iebte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 5274 (212 10. 11. 89) 14. 12. 89
96-1-2-95