1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Abfälle
mit Seeschiffen im Verkehr zwischen Drittstaaten
Vom 8. November 1989
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die vom Reeder oder, wenn dieser Ausländer ist, vom Schiffs-
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 führer unverzüglich zu übermitteln. Liegt der Heimat- oder
(BGBI. 1 S. 2121) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Registerhafen des Seeschiffes nicht in den Bereichen der
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt- Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord oder Nordwest,
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) wird sind die Erklärungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
verordnet: Nord zu übermitteln.
§ 1 §3
(1) Zusätzlich zu den in § 1 Abs. 4 der Gefahrgutver- Der Schiffsführer eines Seeschiffes, das gefährliche
ordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom Abfälle befördert, ist verpflichtet, unverzüglich der zustän-
27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961 ), geändert durch Verordnung digen Wasser- und Schiffahrtsdirektion oder dem Bundes-
vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863), genannten minister für Verkehr alle Zwischenfälle oder sonstigen
Anforderungen dürfen Seeschiffe, die berechtigt sind, die besonderen Vorkommnisse zu melden, von denen Gefah-
Bundesflagge zu führen, im Verkehr zwischen Drittstaaten ren für Leben und Gesundheit von Menschen, für Tiere
gefährliche Abfälle nur befördern, wenn vor der Über- und andere Sachen sowie für die Umwelt ausgehen kön-
nahme der Ladung eine schriftliche Erklärung der Behörde nen.
des Bestimmungslandes, daß die gefährlichen Abfälle §4
abgenommen, und eine schriftliche Erklärung der Behörde
des Versandlandes, daß die gefährlichen Abfälle im Falle (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
der Abnahmeverweigerung zurückgenommen werden, Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,
vorliegen. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See wer vorsätzlich oder fahrlässig
findet keine Anwendung. 1. als Reeder entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 gefährliche
Abfälle ohne die erforderlichen Erklärungen befördern
(2) Gefährliche Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind
gefährliche Güter nach den Stoffseiten der Klassen 1 bis 9 läßt,
der vom Bundesminister für Verkehr im BAnz. Nr. 170 vom 2. entgegen § 1 Abs. 4 die Erklärungen oder Abschriften
12. September 1987 bekanntgegebenen amtlichen deut- hiervon an Bord nicht oder nicht vollständig mitführt,
schen Übersetzung des Internationalen Maritime Dang- 3. entgegen § 2 die Erklärungen auf Verlangen nicht, nicht
erous Goods-Code (IMDG-Code deutsch), für die keine vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber beför-
dert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Be- 4. entgegen § 3 Zwischenfälle oder sonstige besondere
seitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Vorkommnisse nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
Entsorgungsverfahren. zeitig meldet.
(3) Behörden des Bestimmungs- oder des Versand- (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
landes im Sinne des Absatzes 1 sind die im Abschnitt 22 widrigkeiten nach Absatz 1 sind die Wasser- und
des IMDG-Code deutsch genannten Stellen oder die in Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest zuständig.
dem betroffenen Land von der Regierung hierfür jeweils
bestimmten oder beauftragten staatlichen Stellen. §5
(4) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Erklärungen oder tungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes über
Abschriften hiervon an Bord mitzuführen. die Beförderung gefährlicher Güter und des § 134 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
§2
§6
Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Erklärungen sind auf
Verlangen der für den Heimat- oder Registerhafen des Diese Verordnung tritt am 14. November 1989 in Kraft
Seeschiffes zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion und am 13. November 1990 außer Kraft.
Bonn, den 8. November 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989 1961
B u n desgesetzb I att
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 8. November 1989
Tag Inhalt Seite
4. 10. 89 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 834
5. 10. 89 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 835
5. 10. 89 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 837
9. 10. 89 Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 839
11 . 10. 89 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . • 842
16. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
verheirateter Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
16. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
16. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
16. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844
16. 10. 89 Bekanntmachung des deutsch-kongolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 844
16. 10. 89 Bekanntmachung der deutsch-israelischen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Rechts........................................................................... 846
20. 10. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Abkommens über die Schiff-
fahrtsordnung in der Emsmündung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
27. 6. 89 Bekanntmachung des Luftfahrt-Bundesamtes - Neufassung
der Ersten Durchführungsverordnung zur Bauordnung für
Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Segelflugzeuge
und Motorsegler) (1. DV Luft-BauO - JAR 22) (Beilage) 5089 (206 31. 10. 89)
96-1-16-1
11. 10. 89 Einunddreißigst~. Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 5089 (206 31. 10. 89) 14. 12. 89
96-1-2-28
12. 10. 89 ~eunte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
landeplatz Hamburg-Finkenwerder) 5089 (206 31. 10. 89) 14. 12. 89
96-1-2-80
12. 10. 89 Vierz~hnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hamburg) 5090 (206 31.10.89) 14. 12. 89
96-1-2-87
13. 10. 89 Dreiunddreißigs~_e Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung und Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Düsseldorf) 5090 (206 31. 10. 89) 14. 12. 89
96-1-2-10
18. 10. 89 Einunddreißigs,~ Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 5090 (206 31. 10. 89) 14. 12. 89
96-1-2-14
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 27. Oktober 1989
Auf Grund des Artikels 2 der Vierzehnten Verordnung Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgaben-
zu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit Abs. 4
verordnung vom 2. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1812) wird
Satz 2, des § 15 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung
nachstehend der Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-
mit § 6 Abs. 4 Satz 2 und des § 16 des Gesetzes zur
tungsabgabenverordnung in der seit dem 6. Oktober 1989
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
tionen in der Fassung der Bekanntmachung vom
berücksichtigt:
27.August 1986 (BGBI. I S.1397),
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar zu 3. des § 12 Abs. 2 Satz 1 des vorstehend genannten
1989 (BGBI. 1 S. 91 ), Gesetzes,
2. die am 12. Februar 1989 in Kraft getretene Verordnung zu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2 des
vom 2. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 185), vorstehend genannten Gesetzes,
3. die mit Wirkung vom 15. März 1989 in Kraft getretene zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, des § 12 Abs. 2 Satz 1, des
Verordnung vom 15. März 1989 (BGBI. 1 S. 484), § 15 Satz 1 und des § 16 des vorstehend genannten
4. die mit Wirkung vom 31. März 1989 in Kraft getretene Gesetzes,
Verordnung vom 3. April 1989 (BGBI. 1 Nr. 16 S. 599), zu 6. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit Abs. 4
5. die am 1 . Juli 1989 in Kraft getretene Verordnung vom Satz 2 des vorstehend genannten Gesetzes,
21. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1135), zu 7. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, de·s § 12 Abs. 2 Satz 1, des
§ 15 Satz 1 und des § 16 des vorstehend genannten
6. die am 6. August 1989 in Kraft getretene Verordnung
Gesetzes sowie auf Grund des § 12 Abs. 3 des
vom 2. August 1989 (BGBI. 1 S. 1570),
vorstehend genannten Gesetzes, der durch Artikel 1
7. den am 6. Oktober 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. September 1989
der eingangs genannten Verordnung. (BGBI. 1 S. 1742) eingefügt worden ist.
Bonn, den 27. Oktober 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989 1935
Verordnung
über das Verfahren bei den Mitverantwortungsabgaben im Sektor Getreide
(Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung - GetrMVAV)
1. Allgemeines 2. die Zusatzabgabe dem Abgabenschuldner vollständig
und unmittelbar in Höhe des durch einen in § 1 genann-
§ 1 ten Rechtsakt festgesetzten Erstattungssatzes zu
erstatten.
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- (2) Im Falle der Übernahme von Getreide im Rahmen
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Intervention unmittelbar von einem Erzeuger ist die
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Bundesanstalt zum Einbehalten, Abführen und Erstatten
gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich der Abgaben entsprechend Absatz 1 verpflichtet.
1. der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe nach Arti- (3) Für Getreide, das der Getreideerzeuger zur Erfüllung
kel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf die Übertra-
Rates über die gemeinsame Marktorganisation für gung der Verfügungsmacht an den betroffenen Mengen
Getreide (Basisabgabe), gerichtet ist,
2. der Erhebung der zusätzlichen Mitverantwortungsab- 1. in der Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne
gabe nach Artikel 4b Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. der in § 1 genannten Rechtsakte an einen Marktbetei-
2727/75 (Zusatzabgabe) und ligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung
3. der Gewährung einer direkten Beihilfe für Kleinerzeu- liefert
ger von Getreide (Beihilfe). 2. unverarbeitet oder in der Form von Verarbeitungser-
zeugnissen
§2 a) unmittelbar,
Zuständigkeit b) nach Erstattunglagerung oder
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung c) nach Erstattungsveredlung in Form von Vered-
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanz- lungserzeugnissen
verwaltung, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes
nach einem Drittland ausführt (Ausfuhr), nach einem
bestimmt ist.
anderen Mitgliedstaat versendet (Versand) oder im
(2) Zuständig für die Durchführung des in § 8 vorge- Rahmen des innerdeutschen Wirtschaftsverkehrs in die
schriebenen Meldeverfahrens ist die Bundesanstalt für Deutsche Demokratische Republik oder nach Berlin
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). Zustän- (Ost) liefert (Lieferung),
dig für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 8d hat der Getreideerzeuger die Abgaben unmittelbar an die
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die nach Landesrecht zuständigen Bundesfinanzverwaltung abzuführen.
Stellen (Landesstellen).
§4
II. Erhebung der Abgaben Erhebung der Abgaben
bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide
§3
Grundsatz (1) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 hat der Marktbeteiligte
für die einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben
(1) Im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem eine Abgabeanmeldung im Sinne des § 168 der Abgaben-
Getreide durch den Getreideerzeuger (Abgabenschuldner) ordnung (Abgabeanmeldung), in der er die Basisabgabe
ist der Marktbeteiligte, der Getreide zur Erfüllung eines und die Zusatzabgabe getrennt selber zu berechnen hat,
entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf die Verschaffung dem zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
der Verfügungsmacht an den betroffenen Mengen gerich-
tet ist, von den Abgabenschuldnern geliefert erhält, ver- (2) Die Abgabeanmeldungen für die Basisabgabe sind
pflichtet, jeweils bis zum 15. Tag des auf die gemeinschaftsrechtlich
vorgeschriebenen Anmeldezeiträume folgenden Monats
1. die Basisabgabe und die Zusatzabgabe (Abgaben) mit abzugeben.
dem zum Zeitpunkt der Erfüllung des Abgabentatbe-
standes jeweils geltenden Abgabensatz einzubehalten (3) Die erste Abgabeanmeldung eines Wirtschaftsjahres
und ganz oder teilweise an die Bundesfinanzverwal- für die Zusatzabgabe ist bis zum 15. Tag nach der
tung abzuführen, Bekanntgabe des endgültigen Abgabensatzes der Zusatz-
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
abgabe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und
für die bis zu dieser Bekanntgabe im jeweiligen Wirt- die Zusatzabgabe entfallenden Betrages maßgebliche
schaftsjahr einzubehaltenden Abgabenbeträge abzuge- Abgabensatz.
ben. Die weiteren Abgabeanmeldungen für nach der
§ 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Bekanntgabe des endgültigen Abgabensatzes einzubehal-
tende Abgabenbeträge der Zusatzabgabe sind für das (4) Der Abgabeanmeldung ist eine Berechnung über die
jeweilige Wirtschaftsjahr entsprechend Absatz 2 abzu- in den gelieferten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen
geben. Getreidemengen beizufügen, die mindestens folgende
(4) In den Abgabeanmeldungen sind anzugeben Angaben enthalten muß:
1 . Name und Anschrift des abführungspflichtigen Markt- 1. Name und Anschrift der Marktbeteiligten, an die der
betei Iigten, Getreideerzeuger Verarbeitungserzeugnisse geliefert
hat;
2. die vom Abgabenschuldner erworbenen Mengen
Getreide, 2. Menge der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse;
3. Menge des zur Herstellung der Verarbeitungserzeug-
3. die auf die erworbenen Mengen entfallenden Abgaben-
beträge getrennt nach der Basisabgabe und der nisse eingesetzten Getreides;
Zusatzabgabe, 4. Art der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse, wobei für
jedes Verarbeitungserzeugnis getrennt anzugeben ist
4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und
die Zusatzabgabe jeweils entfallenden Betrages maß- a) das enthaltene Getreide nach Art und Qualität in
gebliche Abgabensatz. Teilen vom Hundert,
Der Berechnung der Zusatzabgabe in der Abgabenanmel- b) sonstige Bestandteile zusammengefaßt in Teilen
dung ist der endgültige Abgabensatz eines Wirtschaftsjah- vom Hundert;
res zugrundezulegen.
5. soweit bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-
(5) Die Basisabgabe ist bis zum Ende des Monats, in nisse Abfall- oder Nebenerzeugnisse angefaHen sind,
dem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes- Art und Menge dieser Erzeugnisse.
kasse Bremen abzuführen. Die Zusatzabgabe ist im Falle
.
Das Hauptzollamt kann verlangen, daß der Getreideerzeu-
des Absatzes 3 Satz 1 bis zum 30. Tag nach der Bekannt-
ger weitere Angaben macht und ergänzende Unterlagen
gabe des endgültigen Abgabensatzes, im Falle des Absat-
vorlegt, insbesondere Lieferpapiere und Rechnungen der-
zes 3 Satz 2 bis zum Ende des Monats, in dem die
jenigen Marktbeteiligten, die für den Getreideerzeuger das
Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundeskasse
gelieferte Verarbeitungserzeugnis hergestellt haben.
Bremen abzuführen.
(5) Für die Zahlung der Abgaben gilt § 4 Abs. 5 ent-
§5
sprechend.
Erhebung der Abgaben bei der Intervention
Im Falle des § 3 Abs. 2 gilt § 4 mit der Maßgabe § 6a
entsprechend, daß die Bundesanstalt verpflichtet ist, die
Abgaben in dem Monat, in dem der Kaufpreis für die Erhebung der Abgaben bei der Ausfuhr,
unmittelbar von einem Getreideerzeuger im Rahmen der dem Versand oder der Lieferung
Intervention übernommenen Mengen Getreide gezahlt Im Falle der Ausfuhr oder des Versandes von unverar-
wird, an die Bundeskasse Bremen abzuführen. beitetem Getreide oder von Getreide in der Form von
Verarbeitungserzeugnissen durch einen Getreideerzeuger
§6 ist dieser verpflichtet, die Abgabeanmeldung im Falle des
Erhebung der Abgaben § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a vorbehaltlich des Satzes 2
bei der Vermarktung von Getreide zusammen mit der Ausfuhr- oder der Versandausfuhrer-
in der Form von Verarbeitungserzeugnissen klärung der Versandzollstelle (§ 1O Abs. 1 und 2 der
Außenwirtschaftsverordnung) und in den Fällen des § 3
(1) Im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 1 hat der Getreideerzeu- Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b und c zusammen mit der
ger für die von ihm geschuldeten Abgaben eine Abgabean- Zollanmeldung der überwachenden Zollstelle vorzulegen.
meldung, in der er die Basisabgabe und die Zusatzabgabe Wird im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a keine
getrennt selber zu berechnen hat, dem zuständigen Ausfuhrvergünstigung (Ausfuhrerstattung, Ausgleichsbe-
Hauptzollamt abzugeben. trag Beitritt, Ausgleichsbetrag Währung) beantragt, ist die
(2) Für die Termine, zu denen die Abgabeanmeldungen Abgabeanmeldung in den in § 9 Abs. 3 sowie den §§ 15,
für die Basisabgabe oder die Zusatzabgabe abzugeben 16 und 19 der Außenwirtschaftsverordnung genannten
sind, gilt § 4 Abs. 2 und 3 entsprechend. Fällen abweichend von Satz 1 bei der zollamtlichen
Behandlung der Ausfuhrsendung der Ausgangszollstelle
(3) In den Abgabemeldungen sind anzugeben (§ 10 Abs. 3 und 4 der Außenwirtschaftsverordnung) vor-
1. Name und Anschrift des Abgabenschuldners, zulegen. Erfolgt die Annahme der Ausfuhr oder Versand-
ausfuhrerklärung vor der Bekanntgabe des endgültigen
2. die in der Form von Verarbeitungserzeugnissen ver- Abgabensatzes der Zusatzabgabe eines Wirtschaftsjah-
markteten Mengen Getreide, res, ist in der Abgabeanmeldung nur die Basisabgabe ,
3. die auf die vermarkteten Mengen entfallenden Ab- anzumelden; die Zusatzabgabe ist in einer gesonderten
gabenbeträge getrennt nach der Basisabgabe und der Abgabeanmeldung bis zum 15. Tag nach der Bekannt-
Zusatzabgabe, gabe des endgültigen Abgabensatzes der Zusatzabgabe
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989 1937
anzumelden. Erfolgt die Annahme der Ausfuhr- oder Ver- der Lieferung ergibt; Name und Anschrift des Getreideer-
sandausfuhrerklärung nach der Bekanntgabe des end- zeugers sowie des Dritten und die betroffenen Mengen
gültigen Erstattungssatzes der Zusatzabgabe eines sind in der Erklärung anzugeben. Das Verbringen des
Wirtschaftsjahres, sind in der Abgabeanmeldung beide Verarbeitungserzeugnisses in den Geltungsbereich dieser
Abgaben anzumelden. Der Abgabenschuldner ist ver- Verordnung ist unter Bezugnahme auf die Erklärung nach
pflichtet, in den Abgabeanmeldungen die geschuldeten Satz 1 der zuständigen Zollstelle unter Angabe der Menge
Beträge selber zu berechnen. Für die in der Abgabeanmel- des Verarbeitungserzeugnisses und des in ihm enthalte-
dung erforderlichen Angaben gelten § 4 Abs. 4 sowie § 6 nen Getreides getrennt nach Getreideart schriftlich anzu-
Abs. 3 und 4 entsprechend. zeigen. Soll das ausgeführte, versandte oder gelieferte
Getreide bei dem Dritten für den Getreideerzeuger nur
(2) Im Falle der Lieferung von unverarbeitetem Getreide getrocknet und gelagert werden, gelten die Sätze 1 und 2
oder von Getreide in der Form von Verarbeitungserzeug- entsprechend.
nissen durch einen Getreideerzeuger im Rahmen des
innerdeutschen Wirtschaftsverkehrs ist die Abgabeanmel-
dung zusammen mit den für den innerdeutschen Wirt- § 6d
schaftsverkehr vorgesehenen Abfertigungspapieren der Erstattung der Zusatzabgabe
abfertigenden Zollstelle vorzulegen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide
gilt entsprechend.
(1) Der nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 zur Erstattung verpflichtete
(3) Für die Zahlung der Abgaben gilt § 4 Abs. 5 ent- Marktbeteiligte hat dem Abgabenschuldner bis zum
sprechend. 15. Tag nach der Bekanntgabe des Erstattungssatzes der
Zusatzabgabe im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
§ 6b schaften eine Erstattungsmitteilung für die bis zu der
Besondere Bestimmungen für die Abgabenerhebung Bekanntgabe im Wirtschaftsjahr erworbenen Mengen
bei Vermarktung von weniger als 250 Tonnen Getreide zu übersenden. In der Erstattungsmitteilung sind
Im Wirtschaftsjahr anzugeben
(1) Marktbeteiligte im Sinne des§ 3 Abs. 1, die während 1. Name und Anschrift des erstattenden Marktbeteiligten
des jeweils vorausgegangenen Wirtschaftsjahres weniger und des Abgabenschuldners,
als 250 Tonnen Getreide von Getreideerzeugern geliefert 2. die bis zu der in Satz 1 genannten Bekanntgabe erwor-
erhalten haben und voraussichtlich im laufenden Wirt- benen Mengen unverarbeiteten Getreides unter An-
schaftsjahr weniger als 250 Tonnen Getreide von Getrei- gabe des Datums der einzelnen Getreidelieferungen,
deerzeugern geliefert erhalten werden, können die Ab-
gaben vorbehaltlich des Satzes 2 einmalig für das Wirt- 3. den für die erworbenen Mengen einbehaitenen Betrag
schaftsjahr zahlen; in diesem Fall ist die Abgabeanmel- der Zusatzabgabe,
dung nach § 4 Abs. 1 bis zum 15. Juli des folgenden 4. den für die erworbenen Mengen endgültig geschulde-
Wirtschaftsjahres abzugeben. Wird von einem Marktbetei- ten Betrag der Zusatzabgabe unter Angabe des end-
ligten vor Ablauf eines Wirtschaftsjahres die in Satz 1 gültigen Abgabensatzes der Zusatzabgabe,
genannte Menge überschritten, ist die Abgabeanmeldung 5. den auf die erworbenen Mengen entfallenden Erstat-
nach § 4 Abs. 1 für die bis dahin erworbenen Mengen zum
tungsbetrag unter Angabe des Erstattungssatzes.
nächsten sich aus § 4 Abs. 2 ergebenden Anmeldetermin
abzugeben; für danach im selben Wirtschaftsjahr erwor- (2) Die Erstattung hat spätestens am 30. Tag nach der in
bene Mengen bestimmen sich die Termine für die Abgabe- Absatz 1 genannten Bekanntgabe an den Abgabenschuld-
anmeldung ausschließlich nach § 4 Abs. 2. Für die Ab- ner zu erfolgen.
gabeanmeldung gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.
(3) Für den Fall, daß das Gemeinschaftsrecht für das
(2) Für Getreideerzeuger, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 zum Wirtschaftsjahr 1989/90 einen hiervon abweichenden Zah-
Abführen der Abgaben verpflichtet sind, gilt Absatz 1 mit lungsendtermin zuläßt, gilt dieser. In diesem Fall hat die
der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Abgabe- Erstattungsmitteilung nach Absatz 1 15 Tage vor dem
anmeldung nach § 4 Abs. 1 die Abgabeanmeldung nach Zahlungsendtermin zu erfolgen.
§ 6 Abs. 1, 3 und 4 tritt.
(4) Für die Bundesanstalt gelten die Absätze 1 und 2
(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem entsprechend.
die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes- § 6e
kasse Bremen abzuführen.
Haftung
§ 6c Der in § 3 Abs. 1 genannte Marktbeteiligte ist von dem
für ihn zuständigen Hauptzollamt für die Abgaben in
Ausfuhr, Versand oder Lieferung von Getreide
zum Zwecke der Verarbeitung Anspruch zu nehmen,
1. die er einzubehalten und abzuführen hat,
Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Lieferung
von unverarbeitetem Getreide, das von einem Getreideer- 2. die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,
zeuger einem anderen Marktbeteiligten (Dritten) zum 3. die er zu Unrecht erstattet hat,
Zwecke der Herstellung eines Verarbeitungserzeugnisses
4. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschrie-
für den Getreideerzeuger zur Verfügung gestellt wird, ist
benen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt
an Stelle der nach § 6 a Abs. 1 oder 2 vorgesehenen
Abgabeanmeldung eine schriftliche Erklärung vorzulegen, werden.
aus der sich der Zweck der Ausfuhr, des Versandes oder Satz 1 gilt für die Bundesanstalt entsprechend.
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
III. Besondere Vorschriften für Saatgut Abgabeanmeldung nach § 7 Abs. 3 verpflichtet, gilt
Absatz 1 entsprechend.
§ 7
Erhebung der Abgaben bei Saatgut
IV. Abgabenentscheidungen
(1) Wird im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte durch das Hauptzollamt
anerkanntes Getreidesaatgut (anerkanntes Saatgut) von
einem Erzeuger (Saatgutvermehrer) an einen Marktbetei- § Ba
ligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung gelie-
fert, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung Festsetzungsverfahren
nach § 4 Abs. 1 gesondert anzugeben. In diesem Fall (1) Der Antrag des Abgabenschuldners auf Festsetzung
werden die Abgaben nicht erhoben; der in der Abgabe- der von ihm geschuldeten Abgaben oder der ihm zuste-
anmeldung anzugebende jeweilige Abgabenbetrag ist mit henden Erstattungen ist schriftlich bei dem für seinen
Null einzutragen. Wohnsitz zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
(2) Wird Getreide, (2) In dem Antrag sind anzugeben
1. das von einem Feldbestand stammt, der auf die An- 1. Name und Anschrift des Antragstellers
forderungen nach saatgutverkehrsrechtlichen Vor-
schriften geprüft worden ist, und 2. Name und Anschrift des Marktbeteiligten, dessen Ent-
scheidung über die einbehaltenen Abgaben oder die
2. das für die Anerkennung als Saatgut nach saatgutver- vorzunehmende Erstattung durch das Hauptzollamt
kehrsrechtlichen Vorschriften geeignet ist, überprüft werden soll,
(Saatgut-Rohware), von einem Saatgutvermehrer an 3. die Getreidemengen, die der Abgabenschuldner an
einen Marktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser den Marktbeteiligten geliefert hat sowie das Datum der
Verordnung geliefert, um als Saatgut anerkannt zu wer- Getreidelieferung,
den, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung
nach § 4 Abs. 1 gesondert anzugeben. Die Abgaben 4. die bei der Vermarktung des gelieferten Getreides ein-
werden in diesem Fall auf eine Menge erhoben, die durch behaltenen Abgaben,
Multiplikation der gelieferten Menge mit dem für die betrof- 5. soweit die Festsetzung einer Erstattung beantragt wird,
fene Getreideart in der Anlage festgesetzten Berech- die dem Abgabenschuldner von dem Marktbeteiligten
nungsfaktor zu ermitteln ist, soweit zum Zeitpunkt des erstatteten Abgabenbeträge.
Übergangs der Verfügungsmacht an den betroffenen Men-
gen vom Saatgutvermehrer auf den anderen Marktbeteilig- (3) Das Hauptzollamt erteilt dem Abgabenschuldner
ten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Zusätz- einen Abgabenbescheid im Sinne des § 155 der Abgaben-
lich zu den nach Satz 1 erforderlichen Angaben sind in der ordnung, in dem die von ihm geschuldeten Abgaben oder
Abgabeanmeldung die Getreideart, der maßgebliche die ihm zustehende Erstattung festzusetzen sind. Eine
Berechnungsfaktor sowie die der Berechnung des jeweili- Nacherhebung oder eine Erstattung erfolgt durch die Bun-
gen Abgabenbetrages zugrundegelegte Menge anzuge- desfinanzverwaltung.
ben.
§ Sb
(3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe-
Vom Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise
rung von anerkanntem Saatgut oder von Saatgut-Rohware
durch einen Saatgutvermehrer gilt Absatz 1 oder 2 ent- (1) Einern Antrag nach§ Ba sind vom Abgabenschulder
sprechend. beizufügen:
(4) Die zuständige Zollstelle kann von demjenigen, der 1. geeignete Belege über die Vermarktung des mit den
zur Vorlage der Abgabeanmeldung nach § 4 Abs. 1 oder Abgaben zu belastenden Getreides,
§ 6 a Abs. 1 oder 2 verpflichtet ist, verlangen, daß er die 2. im Falle eines Antrages auf Erstattung, die von dem
Abgabeanmeldung für anerkanntes Saatgut oder für Saat- Marktbeteiligten dem Abgabenschuldner übersandte
gut-Rohware durch Vorlage der dem jeweiligen Rechts- Erstattungsmitteilung.
geschäft zugrundeliegenden Verträge glaubhaft machen.
Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 keine Erstattungsmitteilung
§ B dem Abgabenschuldner übersandt worden, hat der Abga-
benschuldner dies in seinem Antrag zu erklären.
Meldung zur Überprüfung des Berechnungsfaktors
für Saatgut-Rohware (2) Um dem Abgabenschuldner den Nachweis der
Abgabenbelastung zu ermöglichen, ist der abführungs-
(1) Wer als Marktbeteiligter mit Sitz im Geltungsbereich
pflichtige Marktbeteiligte oder die Bundesanstalt verpflich-
dieser Verordnung Saatgut-Rohware von einem Saatgut-
tet, dem Abgabenschuldner für die von diesem erworbene
vermehrer geliefert erhält, ist verpflichtet, bis zum 15. Mai
Mengen Getreide geeignete Belege auszustellen. Diese
der Bundesanstalt die bis zu diesem Zeitpunkt im jeweili-
Belege müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
gen Getreidewirtschaftsjahr als Saatgut-Rohware erwor-
benen Mengen, die daraus gewonnenen Mengen aner- 1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen Markt-
kannten Saatgutes sowie die als anerkanntes Saatgut beteiligten sowie des Abgabenschuldners,
verkauften Mengen zu melden. Die Meldung ist für jede in 2. Datum der jeweiligen Getreidelieferung und die erwor-
der Anlage genannte Getreideart gesondert abzugeben. bene Menge Getreide,
(2) Ist der Saatgutvermehrer im Falle der Ausfuhr, des 3. jeweils getrennt den Betrag der einbehaltenen Basisab-
Versandes oder der Lieferung von Saatgut-Rohware zur gabe und Zusatzabgabe.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989 1939
Hat der Abgabenschuldner dem Marktbeteiligten eine § Se
Rechnung für die erworbenen Mengen ausgestellt, müs-
Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise
sen die Rechnungen mindestens die Angaben nach Satz 2
enthalten; der Marktbeteiligte hat die Richtigkeit der Anga- (1) Die Beihilfe wird einem Kleinerzeuger nur gewährt,
ben auf der Rechnung zu bestätigen. wenn er dem Antrag nach § 8 d Abs. 2 folgende Unterlagen
beifügt:
1. geeignete Belege für den Nachweis der Belastung mit
der Basisabgabe und der Zusatzabgabe und
IVa. Kleinerzeugerbeihilfe
2. eine Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-
erzeuger.
§ Be
Begriffsbestimmung (1 a) Geeignete Belege im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
sind im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem
Kleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1 genann- Getreide die nach § 8 b Abs. 2 ausgestellten Belege; von
ten Rechtsakte ist ein Getreideerzeuger, dessen Betrieb dem abführungspflichtigen Marktbeteiligten ausgestellte
im laufenden Wirtschaftsjahr eine landwirtschaftlich Sammelbelege sind zum Nachweis der Abgabenbelastung
genutzte Fläche von höchstens 33 Hektar aufweist. zulässig. Der Nachweis der Abgabenbelastung in den
Fällen des § 3 Abs. 3 ist durch die Vorlage der entspre-
§ 8d chenden Abgabeanmeldungen zu führen.
Gewährung der Beihilfe (2) Die Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-
erzeuger wird auf Antrag ausgestellt. Der Antrag ist bis
(1) Die Beihilfe wird vorbehaltlich einer Kürzung nach zum 31. März eines Jahres für das laufende Wirtschafts-
Absatz 3 in Höhe der von dem Kleinerzeuger getragenen jahr bei den Landesstellen schriftlich einzureichen; später
Basisabgabe und endgültig festgesetzten Zusatzabgabe eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
eines Wirtschaftsjahres für eine Getreidemenge von min-
destens einer Tonne bis zu der nach den in§ 1 genannten (3) Der Antrag muß enthalten
Rechtsakten zulässigen Höchstmenge gewährt, für die der 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
Kleinerzeuger in dem Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe
gewährt werden soll, mit den Abgaben belastet worden ist. 2. die Angabe der Größe der im laufenden Wirtschaftsjahr
landwirtschaftlich genutzten Fläche.
(2) Die Beihilfe wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist
Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe nach Satz
bis zum 31. Juli eines Jahres für das abgelaufene Wirt-
1 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich dabei auch der
schaftsjahr, für das die Beihilfe gewährt werden soll, bei
Versicherung an Eides Statt bedienen. Die Glaubhaftma-
dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen
chung ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller sich in
Hauptzollamt schriftlich einzureichen; später eingehende
seinem Antrag damit einverstanden erklärt, daß die
Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Antrag muß ent-
Angabe nach Satz 1 Nr. 2 anhand von Verwaltungsunterla-
halten
gen über einen Antrag auf Verbilligung nach dem Landwirt-
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel- schafts-Gasölverwendungsgesetz überprüft werden kann
lers, und eine Überprüfung anhand dieser Unterlagen möglich
ist. Die Landesstellen können in Zweifelsfällen verlangen,
2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe beantragt wird,
daß ein Antragsteller zur Erteilung der Bescheinigung über
3. vorbehaltlich des Satzes 4 eine Aufstellung der abga- die Anerkennung als Kleinerzeuger die besonderen Auf-
benpflichtigen Geschäftsvorgänge, aus der für jeden zeichnungen oder die Karte nach § 9e Abs. 1 vorlegt.
Vorgang die abgabenpflichtigen Mengen sowie
(3 a) Erzeuger, die einen Antrag nach Absatz 3 gestellt
a) im Fall des § 4 Name und Anschrift des zahlungs-
haben, sind verpflichtet, jede Änderung der Größe der
pflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des landwirtschaftlich genutzten Fläche, die nach dem Einrei-
Datums der Rechnung oder Gutschrift oder chen des Antrages und vor Ablauf des laufenden Wirt-
b) im Fall des § 6 oder § 6a Datum und Kenn-Num- schaftsjahres eintritt und die zu einem Überschreiten der in
mern der Abgabeanmeldungen § 8 c genannten Obergrenze führt, den Landesstellen
unverzüglich schriftlich zu melden.
ersichtlich sind,
4. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten (4) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirtschafts-
Mengen mit den Abgaben belastet worden ist. jahr unter Berücksichtigung der geographischen Vertei-
lung der Flächen durch Stichproben, ob die Angaben nach
(3) Übersteigt die Gesamtsumme der Beihilfe für die Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 den tatsächlichen Gegebenheiten
Basisabgabe und die Zusatzabgabe, die sich aus den entsprechen. Dabei sind auch Kontrollen in den Betrieben
eingereichten und geprüften Anträgen errechnet, die für der Antragsteller durchzuführen. Zur Durchführung der
die Beihilfegewährung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr Kontrollen sind insbesondere die beim Antragsteller vor-
zur Verfügung stehenden Finanzmittel, werden die einzel- handenen betrieblichen und geschäftlichen Unterlagen
nen Beihilfebeträge anteilmäßig gekürzt. Der Bundesmini- heranzuziehen. Über die Durchführung und das Ergebnis
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt die der einzelnen Kontrollen ist jeweils eine Niederschrift zu
Auszahlungsquote im Bundesanzeiger bekannt. fertigen.
(4) Das Hauptzollamt setzt den Beihilfebetrag durch (5) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufes (Auf-
Bescheid fest und überweist ihn auf das vom Antragsteller hebung) einer Bescheinigung über die Anerkennung als
angegebene Konto. Kleinerzeuger ist die aufhebende Landesstelle verpflichtet,
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
dem nach § 8d Abs. 2 Satz 2 zuständigen Hauptzollamt (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach
unverzüglich eine Mitteilung darüber zu übersenden, in der den Steuergesetzen keiner· Buchführungspflicht unterlie-
Name und Anschrift des betroffenen Erzeugers angege- gen.
ben sind; in der Mitteilung ist ferner anzugeben, ob die
sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheides ange- § 9a
ordnet ist. Darüber hinaus ist die Landesstelle verpflichtet, Aufzeichnungspflichten
dem Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen bei der Vermarktung von Getreide
1. den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Auf- in der Form von Verarbeitungserzeugnissen
hebungsbescheides, (1) Ein Getreideerzeuger, der nach§ 3 Abs. 3 Nr. 1 die
2. den Zeitpunkt und das Ergebnis des endgültigen Abgaben abzuführen hat, ist, über die nach den in § 1
Abschlusses des jeweiligen Verfahrens, soweit der Auf- genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeich-
hebungsbescheid außergerichtlich oder gerichtlich nungspflichten hinaus, verpflichtet,
angefochten worden ist. 1. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch den Erzeu-
Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend im Falle eines Verfahrens, ger selbst oder durch einen Dritten für Rechnung des
das auf den einstweiligen Rechtsschutz gerichtet ist. Erzeugers auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb
durch eine mobile Anlage hergestellt worden sind, in
übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu machen über
V. Überwachung a) Art und Menge der hergestellten Verarbeitungser-
zeugnisse,
§9 b) Art und Menge des zur Herstellung der Verarbei-
Aufzeichnungspflichten tungserzeugnisse eingesetzten Getreides, getrennt
bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide nach selbsterzeugtem und zugekauftem Getreide,
c) Art und Menge der zur Herstellung der Verarbei-
(1) Wer nach § 3 Abs. 1 oder 2 die Abgaben abzuführen
tungserzeugnisse eingesetzten sonstigen Waren
hat, ist, über die nach den in § 1 genannten Rechtsakten
und Güter,
vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten hinaus, ver-
pflichtet, d) Zusammensetzung der hergestellten Verarbei-
tungserzeugnisse nach ihren jeweiligen Bestandtei-
1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des
len, wobei die Angabe der Bestandteile in Teilen
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,
vom Hundert zu erfolgen hat,
2. in übersichtlicher Form getrennt für jeden Getreideer-
e) bei der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse
zeuger Aufzeichnungen über die Einzelheiten des
angefallene Abfall- und Nebenerzeugnisse nach
Erwerbs des vermarkteten Getreides einschließlich der
ihrer jeweiligen Art und Menge und ihres Verbleibs,
erworbenen Mengen, des gezahlten Kaufpreises, der
einbehaltenen und abgeführten oder erstatteten Abga- f) Datum der Herstellung der Verarbeitungserzeug-
ben sowie über die Herkunft zu machen, nisse,
3. Aufzeichnungen über die Lagerung und den Verbleib g) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die
der insgesamt von ihm erworbenen Mengen zu Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,
machen, h) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die
4. unverzüglich nach Ablauf der in§ 6d Abs. 2 genannten der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse gelie-
Erstattungsfrist eine Liste mit Namen und Anschrift der fert hat,
Abgabenschuldner zu erstellen, die eine Erstattung der i) Art und Menge der gelieferten Verarbeitungser-
Zusatzabgabe erhalten haben; in der Liste sind für zeugnisse;
jeden Abgabenschuldner der Erstattungsbetrag und die
der Erstattung zugrundeliegenden Getreidemengen 2. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch einen DrH-
anzugeben. ten für Rechnung des Erzeugers außerhalb dessen
landwirtschaftlichen Betriebes hergestellt worden sind,
Aus den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 muß die Art in übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu machen
des erworbenen Getreides ersichtlich sein; dabei ist kennt- über
lich zu machen, ob es sich um anerkanntes Saatgut,
Saatgut-Rohware oder sonstiges Getreide handelt. Sind in a) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die
den Aufzeichnungen auch Angaben über andere Warenar- Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,
ten enthalten, die dem Getreideerzeuger geliefert oder von b) die dem Dritten zur Verfügung gestellten Mengen
diesem erworben worden sind, sind die sich auf das abga- Getreide, getrennt nach Art, Qualität sowie nach
benpflichtige Getreide beziehenden Angaben besonders selbsterzeugtem oder zugekauftem Getreide,
zu kennzeichnen.
c) Art und Menge der durch den Dritten hergestellten
(2) Im Falle des § 7 sind die nach der Saatgutaufzeich- und an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbei-
nungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 214) in tungserzeugnisse nach ihrer Zusammensetzung,
ihrer jeweils geltenden Fassung zur Aufzeichnung ver- wobei die in den Verarbeitungserzeugnissen enthal-
pflichteten Marktbeteiligten über die Aufzeichnungspflich- tenen Bestandteile getrennt nach Getreide und der
ten nach Absatz 1 hinaus verpflichtet, die in der Saatgut- Summe der sonstigen Bestandteile nach Teilen vom
aufzeichnungsverordnung genannten Aufzeichnungen Hundert anzugeben sind und bezüglich des enthal-
auch zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe- tenen Getreides anzugeben ist, um welche Art und
bung nach dieser Verordnung zu machen. Qualität es sich bei der Herstellung der Verarbei-
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989 1941
tungserzeugnisse gehandelt hat sowie welcher (2) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2
Getreideanteil dem vom Erzeuger zur Verfügung Buchstaben b und c über die Qualität der betroffenen
gestellten Getreide entspricht, Getreidemengen gilt § 9a Abs. 2 entsprechend.
d) Art und Menge der weitergelieferten Verarbeitungs-
(3) Der zur Aufzeichnung nach Absatz 1 verpflichtete
erzeugnisse sowie das Datum der Weiterlieferung,
Verarbeiter ist verpflichtet, dem Erzeuger bei der Über-
e) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die gabe der Verarbeitungserzeugnisse eine schriftliche
der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse weiter- Abrechnung auszustellen, die die Angaben enthalten muß,
geliefert hat. die es dem Erzeuger ermöglichen, seiner Aufzeichnungs-
pflicht nach§ 9a Abs. 1 Nr. 2 nachzukommen.
(2) Hinsichtilch der Qualität sowohl des vom Erzeuger
dem Dritten zur Verfügung gestellten als auch des in den
an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbeitungserzeug-
nissen enthaltenen Getreides muß aus den Aufzeichnun- § 9c
gen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabenbund c mindestens Besondere Bestimmungen
ersichtlich sein, ob es sich bei den jeweils betroffenen bei der Lohnverarbeitung von Getreic;le
Mengen um Getreide handelt, das zur Herstellung eines
(1) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem
Verarbeitungserzeugnisses für den menschlichen Verzehr
oder zum Zwecke der tierischen Ernährung, auch in der Verarbeiter, in dem sich der Verarbeiter verpflichtet, aus
von dem Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ein
Form von Verarbeitungserzeugnissen, geeignet ist. Soweit
der Erzeuger eine Feststellung der Qualität verlangt, muß Verarbeitungserzeugnis herzustellen und dieses Verarbei-
tungserzeugnis dem Erzeuger zurückzugeben (Lohnver-
dies zum Zeitpunkt der Anlieferung erfolgen und aus den
Aufzeichnungen ersichtlich sein; anderenfalls ist das zur arbeitung), ist schriftlich abzuschließen.
Verfügung gestellte Getreide als zum Zwecke der tieri-
(2) Soweit in dem Vertrag nach Absatz 1 vereinbart wird,
schen Ernährung geeignet anzusehen.
daß die von den Vertragsparteien gegenseitig zu erfüllen-
(3) Soweit für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse den Verpflichtungen in Teilmengen während eines
bereits Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach bestimmten Zeitraumes erbracht werden können (Dauer-
Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts bestehen, können lohnverarbeitungsvertrag), darf der Vertrag längstens für
die darin vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchfüh- die Dauer des jeweils laufenden Wirtschaftsjahres
rungen an Stelle der nach Absatz 1 vorgeschriebenen geschlossen werden. Nach Ablauf der vereinbarten Ver-
Aufzeichnungen zum Zwecke der Überwachung der Abga- tragsdauer ist der Verarbeiter verpflichtet festzustellen, ob
benerhebung nach dieser Verordnung verwandt werden. und welche Mengen des vom Erzeuger zum Zwecke der
Lohnverarbeitung gelieferten Getreides nicht verarbeitet"
§ 9b und in der Form von Verarbeitungserzeugnissen an den
Erzeuger zurückgegeben worden sind (Saldo). Dieser
Aufzeichnungspflichten der Verarbeiter von Getreide
Saldo ist in den besonderen Aufzeichnungen nach § 9 b
(1) Wer als Marktbeteiligter Getreide durch einen Erzeu- Abs. 1 Nr. 2 gesondert auszuweisen.
ger mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- (3) Übernimmt der Verarbeiter die saldierten Mengen in
schaften zur Verfügung gestellt erhält und für diesen aus der Weise, daß er in Erfüllung eines entgeltlichen Rechts-
Getreide Verarbeitungserzeugnisse herstellt (Verarbeiter), geschäftes vom Erzeuger die Verfügungsmacht an den
ist verpflichtet, betroffenen Mengen Getreide erhält (Vermarktung im
Sinne der in§ 1 genannten Rechtsakte), ist er verpflichtet,
1 . ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des seiner nach § 3 Abs. 1 abzugebenden Abgabeanmeldung
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen, eine Berechnung des Saldos beizufügen.
2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen, getrennt für
jeden Erzeuger, zu machen über
a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers, § 9d
b) Art, Qualität und Menge des zur Verfügung gestell- Besondere Bestimmungen
ten Getreides, sowie das Datum der Anlieferung, bei der Lagerung und Lohntrocknung von Getreide
c) Art und Menge der hergestellten und zurückgegebe- (1) Wer als Marktbeteiligter von einem Erzeuger mit Sitz
nen Verarbeitungserzeugnisse nach ihrer jeweiligen im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einem
Zusammensetzung, wobei die in den Verarbei- anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
tungserzeugnissen enthaltenen Bestandteile Getreide zur Lagerung oder Trocknung erhält, um es nach
getrennt nach Getreide und der Summe der sonsti- Ablauf der vereinbarten Lagerdauer oder der Trocknung
gen Bestandteile nach Teilen vom Hundert anzuge- an den Erzeuger zurückzugeben, ist verpflichtet,
ben sind und bezüglich des enthaltenen Getreides 1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des
anzugeben ist, um welche Art und Qualität es sich Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,
bei der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse
gehandelt hat sowie welcher Getreideanteil dem 2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen, getrennt für
vom Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide jeden Erzeuger, zu machen über
entspricht, a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,
d) die bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug- b) Art, Qualität und Menge des zu lagernden oder zu
nisse angefallenen Abfall- und Nebenerzeugnisse trocknenden Getreides sowie das Datum der Anlie-
nach ihrer Art und Menge sowie ihres Verbleibs. ferung,
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
c) Art, Qualität und Menge des an den Erzeuger nach c) die sich auf sämtliche vorstehend genannten
Lagerung oder Trocknung zurückgegebenen Bücher und Aufzeichnungen beziehenden Belege,
Getreides sowie das Datum der Rückgabe. Schriftstücke und sonstigen Unterlagen;
(2) Der in Absatz 1 genannte Marktbeteiligte ist ver- 2. für die Dauer von drei Jahren
pflichtet, dem Erzeuger eine Abrechnung über die Lage- a) die in § 9f vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnun-
rung oder Lohntrocknung auszustellen, in der insbeson- gen und Karten, einschließlich der sich darauf
dere die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c vorgese- beziehenden Schriftstücke oder sonstigen Unter-
henen Angaben enthalten sein müssen. lagen,
(3) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 b) die sich auf einen Antrag auf Erstattung der Zusatz-
Buchstaben b und c über die Qualität der betroffenen abgabe nach § Sa oder auf einen Antrag auf
Getreidemengen gilt § 9a Abs. 2 entsprechend. Gewährung der Beihilfe nach § Sc beziehenden
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen, insbeson-
(4) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem in dere die für den Nachweis der Belastung mit den
Absatz 1 genannten Marktbeteiligten über die Lagerung Abgaben erforderlichen Belege.
oder Trocknung von Getreide ist schriftlich abzuschließen.
§ 9c Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die Aufbewahrungsfrist für Belege zum Nachweis
§ 9e der Belastung mit den Abgaben beginnt mit der Rückgabe
dieser Belege durch das zuständige Hauptzollamt an den
Aufzeichnungspflichten bei der Ausfuhr, Antragsteller. Soweit die Belege sowohl für einen Antrag
dem Versand oder der Lieferung von Getreide auf Erstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a als auch für
Soweit ein Erzeuger nach§ 3 Abs. 3 Nr. 2 verpflichtet ist, einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach § Be ver-
die Abgaben anzumelden und abzuführen, gelten für die wandt worden sind, wird die Frist des Absatzes 1 Nr. 2
ihm obliegenden Aufzeichnungspflichten die §§ 9 und 9 a nach der letztmaligen Rückgabe der Belege berechnet.
entsprechend. § 10
§ 9f
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Aufzeichnungspflichten
der Kleinerzeuger von Getreide ( 1) Zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe-
bung haben der Abgabenschuldner, der nach den in § 1
(1) Ein Erzeuger, der einen Antrag auf Erteilung einer genannten Rechtsakten Zahlungspflichtige sowie der in
Bescheinigung über die Anerkennung als Kleinerzeuger § 9b und § 9d genannten Marktbeteiligten den zuständi-
stellen will, ist verpflichtet, gen Stellen der Bundesfinanzverwaltung das Betreten der
1. ordnungsgemäße Bücher zu führen, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der
Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen
2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen,
über Größe, Ort und Lage der von ihm landwirtschaft- Belege, Schriftstücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht
lich genutzten Fläche nach Gemarkung, Flur und Flur- vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche
stück zu machen; Änderungen, die nach dem Einrei- Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-
chen des Antrages nach § 8d Abs. 3 und vor Ablauf rung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen
des laufenden Wirtschaftsjahres eintreten, sind kennt- verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen
lich zu machen. Angaben auszudrucken, soweit die zuständigen Stellen
Ist es dem Erzeuger nicht möglich, für einzelne Flächen in der Bundesfinanzverwaltung dies verlangen.
seinen Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 Gemarkung,
(2) Hinsichtlich der Überwachung der Meldepflichten
Flur und Flurstück anzugeben, hat er statt dessen die
nach § 8 gilt Absatz 1 entsprechend; an die Stelle der
ortsübliche Grundstücks- oder Lagebezeichnung anzu-
zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung tritt die
geben. Anstelle der Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2
Bundesanstalt.
kann der Erzeuger die erforderlichen Angaben in einer
Karte mit einem ausreichend kleinen Maßstab eintragen, (3) Zum Zwecke der Überprüfung des Antrags auf Ertei-
aus der mit genügender Sicherheit die genaue Lage seiner lung der Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-
landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erkennen ist. erzeuger hat der Antragsteller den Beauftragten der
zuständigen Landesstellen das Betreten der Geschäfts-,
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach
Betriebs- und Lagerräume sowie das Betreten und Besich-
den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unterlie- tigen der von ihm landwirtschaftlich genutzten Flächen
gen.
§ 9g während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten.
Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
Aufbewahrungspflichten
( 1 ) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften nicht län- VI. Schlußbestimmungen
gere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind aufzubewah-
ren § 11
1. für die Dauer von sechs Jahren Muster und Vordrucke
a) die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge- (1) Der Bundesminister der Finanzen kann für
schriebenen Aufzeichnungen, 1 . die Abgabeanmeldungen nach § 4 Abs. 1, § 5, § 6
b) die in den§§ 9 bis 9e vorgeschriebenen Bücher und Abs. 1, § 6a Abs. 1 bis 2 sowie nach § 7 Abs. 1, 2
Aufzeichnungen, und 3,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989 1943
2. die Berechnung nach § 6 Abs. 4, zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwen-
3. die Anträge nach § Ba Abs. 1 und § 8d Abs. 2 den.
Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwal- (2) Auf in der Zeit vom 1 . bis einschließlich 26. Juli 1988
tung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen entstandene Abgabenschulden sind die Vorschriften die-
Zollstellen bereithalten. ser Verordnung in der in der genannten Zeit geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die Bundesanstalt kann für die Meldungen nach § 8
Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke (3) Abweichend von § 8 a Abs. 2 ist im Wirtschaftsjahr
bereithalten. 1988/89 der Antrag auf Erstattung der Zusatzabgabe bis
zum 14. April 1989 zu stellen.
(3) Für den Antrag nach§ 8d Abs. 2 können die Länder
ein Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. (3 a) Abweichend von § 8 d Abs. 2 Satz 2 ist der Antrag
auf Gewährung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr
(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 von den zuständi- 1988/89 bis zum 29. September 1989 bei dem für den
gen Stellen Muster bekanntgegeben oder Vordrucke Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu
bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden. stellen.
(4) Abweichend von§ Be Abs. 2 Satz 2 ist der Antrag auf
§ 12
Ausstellung der Bescheinigung über die Anerkennung als
Verjährung Kleinerzeuger für das Wirtschaftsjahr 1988/89 bis zum
Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren 31 . August 1989 bei den zuständigen Landesstellen zu
in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die stellen.
Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit (5) Auf die Erstattung der Zusatzabgabe oder die
dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe anzu- Gewährung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1988/89
melden war. Im übrigen gelten für die Verjährung die sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum
Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung 30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
sinngemäß.
(6) Auf vor dem 1. Juli 1989 entstandene Abgabenschul-
§ 12a den bei der Vermarktung von Saatgut-Rohware nach § 7
Ordnungswidrigkeit Abs. 2 ist die Anlage zu dieser Verordnung in ihrer bis zum
30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- § 13
organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 6d Abs. 2 Berlin-Klausel
die Zusatzabgabe nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
oder nicht unmittelbar erstattet. tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
§ 12b auch im Land Berlin.
Übergangsregelung
§ 14
(1) Auf vor dem 1. Juli 1988 entstandene Abgabeschul-
den sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis (Inkrafttreten)
Anlage
(zu § 7 Abs. 2)
Berechnungsfaktoren
bei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware
Saatgetreideart Berechnungsfaktor
1 . Wintergerste 0,40
2. Winterroggen 0,40
3. Winterweichweizen 0,40
4. Winterhartweizen 0,25
5. Triticale 0,50
6. Sommergerste 0,30
7. Sommerroggen 0,20
8. Sommerweichweizen 0,40
9. Sommerhartweizen 0,25
10. Hafer 0,35
11. Mais 0,15
12. Spelz (Dinkel) 0,20
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1349n2
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
Vom 2. November 1989
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern
des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt- und Küken von Hausgeflügel vom 29. Oktober
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) wird 1975 (ABI. EG Nr. L 282 S. 100), die zuletzt
vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und durch Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern für 3494/86 des Rates vom 13. November 1986
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für Wirt- (ABI. EG Nr. L 323 S. 1) geändert worden ist,
schaft verordnet: verstößt, indem er",
Artikel 1
bb) in Nummer 1 Buchstabe b die Angabe „Abs. 3"
Die Verordnung zur Durchführung der Verordnung durch die Angabe „Abs. 2" ersetzt,
(EWG) Nr. 1349/72 des Rates der Europäischen Gemein-
schaften über die Erzeugung von und den Verkehr mit cc) in Nummer 1 der Nachsatz wie folgt gefaßt:
Bruteiern und Küken von Hausgeflügel vom 4. April 1973 ,,vermarktet oder befördert.",
(BGBI. 1 S. 273) wird wie folgt geändert:
dd) Nummer 4 wie folgt gefaßt:
1. In der Überschrift wird folgender Klammerzusatz ange- „4. entgegen Artikel 8 Satz 1 Bruteier dem
fügt: menschlichen Verzehr zuführt,".
,,(Bruteier-Kennzeichnungsverordnung - BrEKV)". b) In Absatz 2 wird
2. § 1 wird wie folgt gefaßt: aa) der Einleitungssatz wie folgt gefaßt:
„Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die
,,§ 1 Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommis-
Kennzeichnung von Bruteiern
sion verstößt, indem er",
Abweichend von der in Artikel 2 Abs. 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission zur Durch- bb) nach Nummer 1 folgende neue Nummer 2 ein-
führung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates gefügt:
über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern
„2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 bis 3 in
und Küken von Hausgeflügel vom 29. Juli 1977 (ABI.
Verbindung mit § 1
EG Nr. L 209 S. 1), die zuletzt durch Verordnung
(EWG) Nr. 1351/87 der Kommission vom 15. Mai 1987 a) Bruteier nicht, nicht in der vorgeschrie-
(ABI. EG Nr. L 127 S. 18) geändert worden ist, vorge- benen Weise oder nicht rechtzeitig oder
schriebenen Kennzeichnung der einzelnen Bruteier im
Erzeugungsbetrieb durch Stempeln der Eier mit seiner b) Packungen oder andere Behältnisse
Kennummer dürfen Bruteier auch im Erzeugungsbe- nicht oder nicht in der vorgesehenen
trieb oder in der Brüterei durch Stempeln der Eier mit Weise
einem schwarzen Punkt von mindestens vier Millimeter kennzeichnet,"
Durchmesser gekennzeichnet werden."
cc) Nummer 2 zu Nummer 3 und erhält folgende
3. § 4 wird wie folgt geändert: Fassung:
a) In Absatz 1 wird „3. entgegen Artikel 3 Verpackungen nicht in
aa) der Einleitungssatz wie folgt gefaßt: der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet."
,,Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver- c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge-
ordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates über die fügt:
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989 1945
,,(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Artikel 2
des Handelsklassengesetzes handelt, wer entge-
gen § 1 Bruteier anders als in der dort zugelassenen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Weise kennzeichnet." leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handels-
klassengesetzes auch im Land Berlin.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4. § 6 wird gestrichen. Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
5. Die Anlage wird gestrichen. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. November 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Tarife In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Vom 3. November 1989
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Pflichtversicherungs- dd) Wagnis-Kennziffern 402 bis 404 werden wie
gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965 folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 213) wird verordnet: ,,402 kW Zugmaschinen usw. im Werkfern-
verkehr
Artikel 1 403 kW Zugmaschinen usw. im Werknahver-
kehr bei Verwendung zur Beförde-
Die Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug- rung von Treibstoff oder leichtem
Haftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1 Heizöl
S. 1437), geändert durch die Verordnung vom 14. Juni
1988 (BGBI. 1 S. 833), wird wie folgt geändert: 404 kW Zugmaschinen usw. im Werkfern-
verkehr bei Verwendung zur Beför-
derung von Treibstoff oder leichtem
1. § 26 wird wie folgt geändert: Heizöl
~ a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: kW-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 402 bis
„Die Verteilung kann vorgenommen werden an alle 404 wie Wagnis-Kennziffer 401."
anspruchsberechtigten Versicherungsnehmer gleich- ee) In Wagnis-Kennziffer 501 werden an die Worte
mäßig oder an Versicherungsnehmer, zu deren Ver- „Anhänger usw." die Worte „im Werknah- und
trag ein nach den Tarifbestimmungen im Kalender- Privatverkehr" angefügt.
jahr der Verteilung zu berücksichtigender Schaden
nicht angefallen ist, wahlweise gleichmäßig oder ff) Wagnis-Kennziffern 502 bis 504 werden wie
nach der Dauer der Schadenfreiheit nach Absatz 3 folgt gefaßt:
gestaffelt." „502 t Anhänger usw. im Werkfernverkehr
503 t Anhänger usw. im Werknah- und Privat-
b) In Absatz 3 wird der bisherige Satz 3 wie folgt verkehr bei Verwendung zur Beförde-
gefaßt: rung von Treibstoff oder leichtem Heizöl
,,Für die Verteilung nach der Dauer der Schaden- 504 t Anhänger usw. im Werkfernverkehr
freiheit sind Ausschüttungsklassen entsprechend bei Verwendung zur Beförderung von
Anlage 4 Abschnitt C zu bilden. Maßgebend für die Treibstoff oder leichtem Heizöl."
Zuordnung zu den Ausschüttungsklassen ist die
gg) Nach Wagnis-Kennziffer 532 werden die Worte
nach dem Tarif im Kalenderjahr der Verteilung als
„dt-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 503 bis
schadenfrei anzurechnende Zeit."
532 wie Wagnis-Kennziffer 501" ersetzt durch
„dt-Aufteilung der Wagnis-Kennziffern 502 bis
2. In§ 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 532 wie Wagnis-Kennziffer 501."
Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „vom Versicherungs-
nehmer zu zahlenden Beitrages" durch die Worte „Ver- b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
sicherungsbeitrages ohne Versicherungsteuer" ersetzt. aa) In Wagnis-Kennziffer 81 das Wort „Zollkenn-
zeichen" durch „Ausfuhrkennzeichen" ersetzt.
3. In§ 32 Abs. 1 werden die Worte „vom Versicherungs- bb) In Wagnis-Kennziffer 813 wird „kW" durch
nehmer zu zahlenden Beitrages" durch die Worte „ Ver- ,,ohne" ersetzt.
sicherungsbeitrages ohneVersicherungsteuer" ersetzt.
5. Anlage 3 Abschnitt A I wird wie folgt geändert:
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „Tarifbeitrag" durch die
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert: Worte „vom Versicherungsnehmer zu zahlenden
aa) In Wagnis-Kennziffer 012 wird das Wort „Leicht- Beitrag" ersetzt.
krafträder" durch „Leichtkraftroller" ersetzt.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Wagnis-Kennziffer 022 wird das Wort „Leicht-
,,6. Nach unserer Übersicht über den Schadenver-
kraftroller" durch „Leichtkrafträder" ersetzt.
lauf (§ 9) für das Kalenderjahr 19_ setzt sich in
cc) In Wagnis-Kennziffer 401 werden an die Worte der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unser
,,Zugmaschinen usw." die Worte „im Werknah- Bestand an Jahreseinheiten in der Wagnis-
verkehr" angefügt. Kennziffer 112 wie folgt zusammen:
Anteil am Jahreseinheiten der Schadenklassen/Schadenfreiheitsklassen in v. H. des Gesamtbestandes der Tarifgruppe,
Tarif- Gefahrengruppe und der WKZ 112 insgesamt
Anzahl der Gesamt-
gruppe/
Jahres- bestand der
Gefahren- Schadenklasse/Schadenfreiheitsklasse
einheiten WKZ 112
gruppe
inv.H.
M 0 s SF 1/2 SF1 SF2 SF3 SF4 SFS SF6 SF7 SF8 SF9 SF10 SF11 SF12 SF13 SF14 SF15
100
100
100 z....
u,
100 .....
100 -1
Cl)
(0
100 0.
~
)>
100 C:
(/)
(0
100 Cl)
cr
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100 CD
0
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100 ::J
0.
<D
100 ::J
100
z0
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WKZ <D
112 100 -" 3
cr
insgesamt ~
CO
(X)
CO
_,,.
(.0
~
......
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
6. Anlage 4 wird wie folgt geändert: „17a) Die Ausschüttungsstaffel der Anlage 4
Abschnitt C kann für langjährig schadenfreie
a) Abschnitt C Nr. 2 wird wie folgt geändert: Verträge um weitere Klassen ergänzt wer-
aa) In Buchstabe m werden die Worte „und mehr" den, wenn alle Verträge, die in der unver-
gestrichen. änderten Ausschüttungstabelle der Klasse
mit der höchsten Schadenfreiheit zuzuord-
bb) Nach Buchstabe m werden folgende Zeilen ein-
nen sind, an der Ausschüttung teilnehmen."
gefügt:
„n) vierzehn Kalenderjahren 315 + Artikel 2
o) fünfzehn und mehr
Kalenderjahren 316 +". Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes
cc) Der bisherige Buchstabe n wird Buchstabe p
zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversiche-
und erhält folgende Fassung:
rung für Kraftfahrzeughalter auch im Land Berlin.
„p) insgesamt
(Zeilen 301 bis 316) 317 Artikel 3
b) Nach Nummer 17 der Erläuterungen wird Num- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
mer 17 a eingefügt: in Kraft.
Bonn, den 3. November 1989
Der Bundesminist.er für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989 1949
Verordnung
über das Verfahren zum Ausgleich der Leistungsaufwendungen
in der Krankenversicherung der Rentner
(KVdR-Ausgleichsverordnung - KVdR-AusglV)
Vom 6. November 1989
Auf Grund des § 273 des Fünften Buches Sozialgesetz- (2) Nicht ausgleichsfähig sind insbesondere Aufwendun-
buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, gen für
BGBI. 1 S. 2477, 2482) wird verordnet:
1. satzungsgemäße Mehrleistungen,
1. Abschnitt 2. satzungsgemäße Erprobungsleistungen, ausgenom-
men die Kostenerstattungen an Versicherte nach § 64
Gemeinsame Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie sich
auf die Leistungen nach Absatz 1 beziehen,
§ 1 3. die in § 269 Abs. 1 Satz 2 des fünften Buches Sozial-
Begriffsbestimmungen gesetzbuch genannten Mehrleistungen der knapp-
schaftlichen Krankenversicherung,
(1) Rentner im Sinne dieser Verordnung sind die in § 5
Abs. 1 Nr. 11 und 12, § 189 des Fünften Buches Sozialge- 4. Fahrten im Zusammenhang mit einer nicht ausgleichs-
setzbuch und Artikel 56 Abs. 1 und 2 des Gesundheits- fähigen Leistung,
Reformgesetzes genannten Rentenbezieher und Renten- 5. den Medizinischen Dienst sowie sonstige Gutachter im
antragsteller. Zusammenhang mit der Leistungsgewährung.
(2) Finanzierende Mitglieder im Sinne dieser Verord-
(3) Von den ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen
nung sind die Mitglieder ohne die in Absatz 1 genannten
sind abzuziehen
Rentner, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch versicherten Studenten, Prakti- 1. die nach § 239 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
kanten, zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt zu zahlenden Beiträge,
Beschäftigten und die in § 245 Abs. 2 des Fünften Buches
2 die Zahlungen ausländischer Stellen für ausgleichsfä-
Sozialgesetzbuch genannten Personen. ·
hige Aufwendungen der Krankenkassen für Personen,
(3) Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind die die auf Grund zwischenstaatlicher oder überstaatlicher
Orts-, Betriebs- und lnnungskrankenkassen, die See- Regelungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 oder § 189
Krankenkasse, die Bundesknappschaft und die Ersatzkas- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind,
sen. weil sie Leistungen einer ausländischen Stelle bei Inva-
lidität, Alter oder an Hinterbliebene beziehen oder
(4) Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne die- beantragt und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
ser Verordnung sind die in § 213 Abs. 1 des Fünften tungsbereich des Sozialgesetzbuchs haben.
Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtungen ohne
den Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken- (4) Für die Zuordnung der Leistungsaufwendungen ist
kassen. der Tag der Inanspruchnahme der Leistung maßgebend,
(5) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im soweit in den Absätzen 5 bis 9 nichts anderes bestimmt
Sinne dieser Verordnung sind die Träger der Rentenversi- oder zugelassen ist.
cherung der Arbeiter, die Bundesversicherungsanstalt für
(5) Für die ambulante ärztliche und zahnärztliche
Angestellte und die Bundesknappschaft.
Behandlung und die verordneten Arznei-, Verband- und
Heilmittel aus Apotheken kann die Krankenkasse auch
§2
1. den Status des Versicherten auf dem vorgelegten
Ausgleichsfähige Leistungsaufwendungen Behandlungsschein am Tag der Inanspruchnahme für
(1) Ausgleichsfähige Leistungsaufwendungen im Sinne die Dauer des restlichen Quartals zugrunde legen oder
dieser Verordnung sind die Reinausgaben der Kranken- 2. festlegen, daß die in Satz 1 genannten Aufwendungen
kassen für die in § 269 Abs. 1 Satz 1 des fünften Buches bei Statuswechsel pauschaliert zugeordnet werden.
Sozialgesetzbuch abschließend aufgeführten Leistungen Dabei ist die Zahl der Tage zwischen dem tatsächli-
an Rentner und an ihre nach § 10 des Fünften Buches chen Statuswechsel und dem Beginn des auf das
Sozialgesetzbuch anspruchsberechtigten Familienange- Bekanntwerden des Statuswechsels folgenden Kalen-
hörigen. Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 dervierteljahres mit den durchschnittlichen Aufwendun-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die tatsächlich gen je Kalendertag des Vorjahres jeweils getrennt für
in Rechnung gestellten Kosten ausgleichsfähig; nach§ 39 Rentner und die übrigen Versicherten zu multiplizieren.
Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von dem Das Bundesversicherungsamt bestimmt das Nähere
Versicherten zurückgeforderte Mehrkosten verbleiben der über das Verfahren nach Anhörung der Spitzenver-
Krankenkasse. bände der Krankenkassen.
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(6) Die Entscheidung der Krankenkasse für das Verfah- raum) entfallenden ausgleichsfähigen Leistungsauf-
ren nach Absatz 5 Nummer 1 oder 2 ist dem Bundesversi- wendungen werden durch die durchschnittliche Zahl
cherungsamt vor Beginn eines Kalenderjahres schriftlich der im Ausgangszeitraum jeweils zum Ersten eines
mitzuteilen. Monats (6 Stichtage) von der Krankenkasse gemel-
deten Rentner geteilt und mit der Zahl der Rentner ver-
(7) Bei Zahnersatz, Kieferbruch und Parodontosebe- vielfacht, die zum Ersten des Vormonats in der Monats-
handlung ist für die Statuszuordnung auf den Tag der statistik gemeldet sind. Das Ergebnis ist mit dem
Ausstellung des Heil- und Kostenplanes abzustellen. Veränderungsfaktor nach Absatz 2 zu vervielfachen.
(8) Bei kieferorthopädischer Behandlung ist der Status 2. Der Berechnung sind die für den Ausgangszeitraum
des Versicherten zu Beginn der Behandlung für die erste vorgelegten Vierteljahresrechnungen und die Monats-
Teilabrechnung und ansonsten zu Beginn des Abrech- statistiken der Krankenkassen zugrunde zu legen.
nungszeitraumes, für Aufwendungen gemäß § 29 Abs. 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der Status am Tag (2) Das Bundesversicherungsamt schätzt die Verände-
des Behandlungsabschlusses maßgebend. rung der voraussichtlichen durchschnittlichen ausgleichs-
fähigen Leistungsaufwendungen aller Krankenkassen je
(9) Für Leistungsaufwendungen nach § 33 des Fünften Rentner gegenüber den durchschnittlichen ausgleichs-
Buches Sozialgesetzbuch ist für die Statuszuordnung der fähigen Leistungsaufwendungen aller Krankenkassen je
Tag der Verordnung maßgebend. Reparaturkosten für Rentner im Ausgangszeitraum nach Anhörung der Spit-
leihweise ausgegebene Hilfsmittel sind dem Personen- zenverbände der Krankenkassen. Es gibt den der Verän-
kreis zuzuordnen, dem der letzte Benutzer angehört hat. derung entsprechenden Veränderungsfaktor für das
(10) Die Zuordnung nach den Absätzen 4 bis 9 muß jeweils folgende Kalenderhalbjahr bis zum 15. Juni und bis
zum 15. Dezember bekannt. Das Bundesversicherungs-
prüffähig belegt sein. Schätzungen und Hochrechnungen
sind unzulässig. Bei der Statuszuordnung ist das Fortbe- amt kann den Veränderungsfaktor für einen kürzeren Zeit-
stehen der Mitgliedschaft nach § 192 des Fünften Buches raum jeweils bis zum 15. des vorhergehenden Monats
Sozialgesetzbuch auch dann maßgebend, wenn rück- bekanntgeben, wenn sich die Annahmen, die der Berech-
wirkend Rente zugebilligt wird. Dies gilt auch für das nung des Veränderungsfaktors zugrundeliegen, seit der
Fortbestehen der Mitgliedschaft nach§ 311 der Reichsver- letzten Bekanntmachung erheblich verändert haben.
sicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 (3) Für neuerrichtete Krankenkassen tritt bei der Berech-
geltenden Fassung. nung der monatlichen Abschlagszahlungen (§ 11) an die
Stelle der nach Absatz 1 zu berechnenden voraussicht-
(11) Die Absätze 4 bis 10 gelten auch für die Zuordnung
lichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen der
von Aufwendungen bei Kostenerstattung.
entsprechende Teil der Haushaltsansätze, solange die
(12) Werden Leistungen pauschal vergütet, erfolgt die Krankenkasse nicht für einen Ausgangszeitraum Viertel-
Aufteilung der Aufwendungen auf die Personenkreise jahresrechnungen vorzulegen hatte. Ist noch kein Haus-
nach dem Umfang der Inanspruchnahme. Die Aufwendun- haltsplan erstellt, bestimmt das Bundesversicherungsamt
gen für Sprechstundenbedarf sind im gleichen Verhältnis das Nähere nach § 272 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches
wie die Aufwendungen für die übrigen Arzneimittel im Sozialgesetzbuch.
gleichen Abrechnungszeitraum für die Personenkreise
aufzuteilen. §4
(13) Die ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen Summe der beitragspflichtigen Einnahmen
nach Absatz 1 sind nach den Bestimmungen des für die
(1) Die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen ist
Krankenkasse geltenden Kontenrahmens gesondert zu
jeweils für die Zeit vom
buchen. Die nach§ 62 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch von der Krankenkasse zu übernehmenden Kosten 1 . Januar bis 31 . März,
werden, soweit sie ausgleichsfähig sind, nur in der Jahres-
1 . Januar bis 30. Juni,
rechnung berücksichtigt. Die während des Jahres gebuch-
ten Beträge werden zum Jahresschluß auf die betreffen- 1. Januar bis 30. September und
den Leistungskonten nach dem Verhältnis der insgesamt 1. Januar bis 31. Dezember (Berichtszeiträume)
von der Krankenkasse in dem betreffenden Geschäftsjahr
verausgabten Beträge für Arznei-, Verband- und Heilmittel nach den Absätzen 2 bis 4 zu berechnen.
sowie Fahrkosten zu den verbuchten Beträgen für die
jeweiligen Personenkreise in der Gliederung des Konten- (2) Die Summe der von den Krankenkassen für die
rahmens aufgeteilt. Monate in einem Berichtszeitraum festgesetzten Beitrags-
forderungen ohne die in § 5 Abs. 1 dieser Verordnung und
§3 die in den §§ 239 und 245 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch genannten Beiträge abzüglich der in diesen
Berechnung der voraussichtlichen Monaten von den Beitragsforderungen nach § 76 Abs. 2
ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen Nr. 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abge-
(1) Die voraussichtlichen monatlichen ausgleichsfähigen setzten Beträge (Beitragssoll) ist mit der Zahl 100 zu
Leistungsaufwendungen nach § 269 Abs. 1 des Fünften vervielfachen und durch den in dem Berichtszeitraum gel-
Buches Sozialgesetzbuch werden für jeweils ein Kalender- tenden Beitragssatz zu teilen. Wurde der Beitragssatz
halbjahr wie folgt berechnet: während des Berichtszeitraumes geändert, so ist die
Berechnung getrennt nach den Zeiträumen vorzunehmen,
1. Die durchschnittlich auf einen Monat des entsprechen- für die jeweils ein Beitragssatz galt. Galten bei der Kran-
den Kalenderhalbjahres des Vorjahres (Ausgangszeit- kenkasse mehrere Beitragssätze nebeneinander, so ist die
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989 1951
Berechnung auch nach den danach jeweils festgesetzten entsprechend den Absätzen 1 bis 5 berechnete monatliche
Beitragsforderungen getrennt durchzuführen. Bestimmt Summe der beitragspflichtigen Einnahmen. Dabei tritt an
die Satzung für Gruppen von Mitgliedern keinen Beitrags- die Stelle des Beitragssolls der auf einen Monat entfal-
satz, so gilt der Beitragssatz, der für Mitglieder mit ver- lende Teil der im Haushaltsplan angesetzten Beitragsein-
gleichbaren Leistungsansprüchen maßgebend ist. Lassen nahmen für die Mitglieder ohne die in § 5 Abs. 1 dieser
sich beitragspflichtige Einnahmen von Mitgliedern nicht Verordnung und die in den §§ 239 und 245 des Fünften
bestimmen, ist von den durchschnittlichen Einnahmen Buches Sozialgesetzbuch genannten Beiträge. § 3 Abs. 3
aller Mitglieder dieser Krankenkasse auszugehen. Satz 2 gilt entsprechend. Ist die nach Beitragssätzen
getrennte Berechnung der Summe der beitragspflichtigen
(3) Läßt sich für eine Gruppe von Mitgliedern die Summe Einnahmen nicht möglich, so gilt als Beitragssatz der mit
der beitragspflichtigen Einnahmen nicht nach dem Bei- der Zahl der Mitglieder am Ersten des jeweiligen Monats
tragssoll berechnen, so treten an dessen Stelle die in dem gewogene durchschnittliche Beitragssatz der Kranken-
jeweiligen Geschäftsjahr eingenommenen Beiträge für das
kasse.
Geschäftsjahr und die zum Ende des Geschäftsjahres
festgestellten Beitragsforderungen. Hat sich während des §5
Geschäftsjahres für diese Gruppe von Mitgliedern der
Beiträge
Beitragssatz verändert, so ist der mit der Zahl der Mitglie-
der dieser Gruppe gewogene durchschnittliche Beitrags- (1) Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner sind
satz in dem Geschäftsjahr anzuwenden.
1. die von den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche-
(4) Zur Ermittlung der Summe der beitragspflichtigen rung bei der Zahlung der Renten nach § 255 des Fünf-
Einnahmen der Mitglieder, die auf Grund gesetzlicher ten Buches Sozialgesetzbuch einzubehaltenden und
Pflicht Dienst leisten und deren Beiträge pauschal berech- an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu
net werden, sind die in jeweils einem Einziehungszeitraum zahlenden Beiträge,
gezahlten Beiträge für diese Dienstleistenden einschließ-
2. die nach § 256 sowie § 250 Abs. 1 Nr. 3 des Fünften
lich der Abschlagszahlungen auf diese Beiträge mit der
Buches Sozialgesetzbuch zu zahlenden Beiträge aus
Zahl 100 zu vervielfachen und durch den Beitragssatz zu
Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, soweit
teilen, der für Mitglieder gilt, die bei Arbeitsunfähigkeit
sie von den Pflichtversicherten zu tragen sind, die eine
Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für minde-
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen,
stens sechs Wochen haben.
einschließlich der auf diese Beiträge entfallenden
(5) Die Ergebnisse der Absätze 2 bis 4 sind zusammen- Säumniszuschläge,
zuzählen. Die Krankenkassen haben die Summe der bei- 3. die nach § 255 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches
tragspflichtigen Einnahmen des Berichtszeitraumes in der Sozialgesetzbuch eingezogenen Beiträge.
jeweiligen Vierteljahresrechnung und die Summe der bei-
tragspflichtigen Einnahmen für die Zeit vom 1. Januar bis (2) Als voraussichtliche Beiträge zur Krankenversiche-
31. Dezember in der Jahresrechnung anzugeben. rung der Rentner gelten die vom Bundesversicherungsamt
auf Grund der in § 7 genannten Berechnungsgrundlagen
(6) Als voraussichtliche monatliche. Summe der beitrags- vorausgeschätzten in Absatz 1 genannten Beiträge.
pflichtigen Einnahmen gilt für jeweils ein Kalenderhalbjahr
der nach Satz 2 veränderte Betrag der durchschnittlich auf (3) Weichen die nach Absatz 2 vorausgeschätzten Bei-
einen Monat entfallenden Summe der beitragspflichtigen träge erheblich von der tatsächlichen Entwicklung ab, so
Einnahmen in dem diesem Zeitraum entsprechenden kann das Bundesversicherungsamt die Abweichung bei
Kalenderhalbjahr des Vorjahres (Ausgangszeitraum). Der der Festsetzung der Veränderungsfaktoren nach § 3
Betrag der durchschnittlichen monatlichen Summe der Abs. 2 und § 4 Abs. 7 berücksichtigen.
beitragspflichtigen Einnahmen im Ausgangszeitraum ist
durch die durchschnittliche Zahl der in diesem Zeitraum
jeweils zum Ersten eines Monats von der Krankenkasse §6
gemeldeten finanzierenden Mitglieder zu teilen und mit der Abrechnungsvertahren
Zahl der finanzierenden Mitglieder zu vervielfachen, die
zum Ersten des Vormonats in der Monatsstatistik gemel- Die monatlichen Abschlagszahlungen nach § 11 und
det sind. Das Ergebnis ist mit dem Veränderungsfaktor der Jahresausgleich nach § 13 werden über die Bundes-
nach Absatz 7 zu vervielfachen. Der Berechnung sind die versicherungsanstalt für Angestellte abgerechnet. Das
vorgelegten Vierteljahresrechnungen und die Monatssta- Bundesversicherungsamt kann für die nach § 255 des
tistiken der Krankenkassen zugrunde zu legen. Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den Trägern der
gesetzlichen Rentenversicherung an die Bundesversi-
(7) Das Bundesversicherungsamt schätzt die Verände-
cherungsanstalt für Angestellte zu zahlenden Beiträge
rung der voraussichtlichen durchschnittlichen Summe der
monatliche Abschlagszahlungen festsetzen.
beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen je
finanzierendes Mitglied gegenüber der durchschnittlichen
Summe der beitragspflichtigen Einnahmen aller Kranken-
kassen je finanzierendes Mitglied im Ausgangszeitraum § 7
nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen.
Berechnungsgrundlagen
§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Das Bundesversicherungsamt legt den ihm nach dieser
(8) Für neuerrichtete Krankenkassen gilt, solange die
Verordnung obliegenden Berechnungen
Krankenkasse nicht für einen Ausgangszeitraum Viertel-
jahresrechnungen vorzulegen hatte, als voraussichtliche 1. die nach den dafür geltenden Bestimmungen auf·
monatliche Summe der beitragspflichtigen Einnahmen die gestellten und dem Bundesminister für Arbeit und
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Sozialordnung vorgelegten Geschäfts- und Rech- kenkasse gemeldeten Rentner und finanzierenden Mitglie-
nungsergebnisse der Krankenkassen, der die durchschnittliche Zahl der im Ausgangszeitraum
2. die Abrechnungen nach § 1391 der Reichsversi- von allen Krankenkassen gemeldeten Rentner und finan-
cherungsordnung und § 117 des Angestellten- zierenden Mitglieder tritt und daß an die Stelle der Zahl der
versicherungsgesetzes, die Jahresrechnung der Rentner und finanzierenden Mitglieder, die zum Ersten
Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen des Vormonats gemeldet sind, die voraussichtliche
Rentenversicherung sowie die ihm vorliegenden durchschnittliche Zahl der Rentner und finanzierenden
monatlichen Rechnungsergebnisse der gesetzlichen Mitglieder aller Krankenkassen in den entsprechenden
Rentenversicherung, sechs Monaten tritt.
3. die nach § 272 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial- (2) Stellt das Bundesversicherungsamt fest, daß der von
gesetzbuch ermittelten Werte ihm für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres nach
Absatz 1 bekanntgegebene Vomhundertsatz nicht der tat-
zugrunde. sächlichen Entwicklung der ausgleichsfähigen Leistungs-
§8 aufwendungen, der Summe der beitragspflichtigen
Einnahmen oder der in § 5 Abs. 1 genannten Beiträge
Bekanntmachungen
entspricht, so hat es die Abweichung bei der Feststellung
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bekannt- des Vomhundertsatzes für das folgende zweite Kalender-
machungen erfolgen durch Mitteilung des Bundesversi- halbjahr zu berücksichtigen.
cherungsamts an die Spitzenverbände der Krankenkassen
und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die
Spitzenverbände stellen sicher, daß die Krankenkassen, § 11
für die sie zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der Monatliche Abschlagszahlungen
Bekanntmachung erhalten. Die Bekanntmachung ist im
Bundesarbeitsblatt zu veröffentlichen. (1) Jede Krankenkasse berechnet monatlich den auf sie
entfallenden Finanzierungsanteil (§ 9 Abs. 2).
(2) Sind die auf den jeweiligen Monat entfallenden vor-
2. Abschnitt aussichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen
Monatlicher Ausgleich der Krankenkasse höher als die Summe des Finanzie-
rungsanteils nach Absatz 1 und der in § 5 Abs. 1 Nr. 2
genannten im Vormonat als Einnahme gebuchten Bei-
§9
träge, so erhält die Krankenkasse den Unterschiedsbetrag
Finanzierungsanteil von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
(1) Der Finanzierungsanteil der Krankenkassen an den (3) Sind die auf den jeweiligen Monat entfallenden vor-
ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen der Kranken- aussichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen
kassen wird mit den Beiträgen ohne die in § 5 Abs. 1 der Krankenkasse niedriger als die Summe des Finanzie-
genannten Beiträge und ohne die Beiträge nach § 245 des rungsanteils nach Absatz 1 und der in § 5 Abs. 1 Nr. 2
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in einem Vomhundert- genannten im Vormonat als Einnahme gebuchten Bei-
satz der beitragspflichtigen Einnahmen aufgebracht. träge, so erhält die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte den Unterschiedsbetrag von der Krankenkasse.
(2) Jede Krankenkasse hat zur Berechnung des monat-
lich auf sie entfallenden Finanzierungsanteils die vor- (4) Die Krankenkassen verrechnen den ihnen nach
aussichtliche monatliche Summe der beitragspflichtigen Absatz 2 zustehenden Betrag mit den für die Bundesversi-
Einnahmen ihrer Mitglieder(§ 4 Abs. 6) durch die Zahl 100 cherungsanstalt für Angestellte in dem jeweiligen Monat
zu teilen und mit dem nach § 10 vom Bundesversiche- · eingezogenen Beiträgen. Soweit eine Krankenkasse den
rungsamt bekanntgegebenen vorläufigen Vomhundertsatz Betrag in dem jeweiligen Monat voraussichtlich nicht ver-
zu vervielfact1en. rechnen kann, hat die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte auf Anforderung der Krankenkasse den dieser
§ 10 nach Abzug der voraussichtlich im jeweiligen Monat ver-
rechnungsfähigen Beträge zustehenden Betrag bis zum
Vorläufiger Vomhundertsatz fünften Arbeitstag nach Zugang der Anforderung zu zah-
(1) Das Bundesversicherungsamt berechnet jeweils für len. Frühester Zugang einer Anforderung ist der erste
ein Kalenderhalbjahr vorläufig den Vomhundertsatz nach Arbeitstag des jeweiligen Monats.
§ 270 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und gibt ihn
(5) Die Bundesknappschaft erhält bis zur Höhe des ihr
bis zum 15. Juni und bis zum 15. Dezember für das
nach Absatz 2 zustehenden Unterschiedsbetrages die bei
darauffolgende Kalenderhalbjahr mit fünf Stellen nach
der Zahlung der Renten der knappschaftlichen Rentenver-
dem Komma verbindlich bekannt. Zur Berechnung des
sicherung nach § 255 des Fünften Buches Sozialgesetz-
vorläufigen Vomhundertsatzes sind die voraussichtlichen
buch einzubehaltenden Beiträge unmittelbar vom Träger
ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen aller Kranken-
der knappschaftlichen Rentenversicherung und verrechnet
kassen um die nach § 5 Abs. 2 vorausgeschätzten Bei-
diese mit dem ihr zustehenden Unterschiedsbetrag. Im
träge zu mindern; der Unterschiedsbetrag ist mit der Zahl
übrigen gelten die Absätze 3 und 4.
100 zu vervielfachen und durch die voraussichtliche
Summe der beitragspflichtigen Einnahmen aller Kranken- (6) Die Krankenkassen zahlen den nach Absatz 3 der
kassen zu teilen. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 6 Satz 2 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zustehenden
gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der durch- Betrag an diese bis zum 15. des jeweiligen Monats. Die
schnittlichen Zahl der im Ausgangszeitraum von der Kran- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann bestim-
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989 1953
men, auf welches ihrer Konten die Zahlungen vorzuneh- b) die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach
men sind. Die Zahlung durch Scheck ist nicht zulässig. § 4,
(7) Die Krankenkassen weisen der Bundesversiche- c) die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung
rungsanstalt für Angestellte bis zum 15. des jeweiligen der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 2,
Monats die nach den Absätzen 2 und 3 zu leistenden d) die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung
Beträge und deren Berechnungsgrundlage (§ 3 Abs. 1, § 4 der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 6) nach. Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte hat die Nachweise nach den für Rechnungsbelege e) die Summe der nach § 231 Abs. 2 des Fünften
geltenden Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und die Buches Sozialgesetzbuch erstatteten Beiträge,
nach den Absätzen 4 bis 6 verrechneten und geleisteten f) die von den Krankenkassen und der Bundesver-
Beträge für jede Krankenkasse getrennt nachzuweisen. sicherungsanstalt für Angestellte nach § 11 Abs. 4
Sie übersendet hierüber nach Ablauf des Kalenderjahres bis 6 geleisteten Abschlagszahlungen; als Ab-
jeder Krankenkasse einen Kontoauszug; das Nähere schlagszahlungen nach § 11 Abs. 4 bis 6 gelten die
bestimmt des Bundesversicherungsamt. von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
nach § 11 Abs. 7 nachgewiesenen Beträge.
(8) Sind Krankenkassen miteinander vereinigt worden,
so sind die monatlichen Abschlagszahlungen nach der (2) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf Grund
Summe der für die beteiligten Krankenkassen festgestell- der von ihm nach Absatz 1 ermittelten Zahlen den Vom-
ten Werte im Ausgangszeitraum zu berechnen. Entspre- hundertsatz nach§ 270 des Fünften Buches Sozialgesetz-
chend ist bei der Berechnung des ersten monatlichen buch und gibt diesen bekannt. Es teilt den Krankenkassen
Abschlags zu verfahren. und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die
als Ausgleich nach § 272 Abs. 1 Satz 6 des Fünften
(9) Erstattungen von Beiträgen nach § 231 Abs. 2
Buches Sozialgesetzbuch gezahlten und die nach § 272
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben bei der
Abs. 1 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch noch
Berechnung der monatlichen Abschlagszahlungen unbe-
zu leistenden Zahlungen mit.
rücksichtigt.
(3) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 2 sind die
danach zu leistenden Beträge fällig; Zinsansprüche sind
3. Abschnitt ausgeschlossen, solange der Zahlungspflichtige nicht
Jahresausgleich in Verzug gesetzt worden ist. Die Zahlungen sind als
Leistung im Jahresausgleich kenntlich zu machen.
§ 12
Allgemeines
4. Abschnitt
(1) Nach Ablauf des Kalenderjahres sind die Abschlags-
Übergangsvorschriften
zahlungen nach § 11 mit den endgültig für dieses Jahr
zu leistenden Zahlungen durch einen Jahresausgleich
auszugleichen. § 14
Berichtigungen
(2) Das Bundesversicherungsamt schätzt alsbald nach
für die Zeit vor dem 1. Januar 1989
Ablauf des Kalenderjahres für den Jahresabschluß nach
Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen den § 272 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
voraussichtlich nach § 272 Abs. 1 Satz 5 des Fünften buch gilt auch für Fehler aus der Zeit vor dem 1. Januar
Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatz 1989. Bei der Feststellung der Berichtigungen ist das
und teilt diesen Wert den Spitzenverbänden der Kranken- Recht anzuwenden, das jeweils galt. Für freiwillige Mit-
kassen mit. § 8 gilt entsprechend. glieder ohne familienversicherte Angehörige, die nach
dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge
§ 13 hatten oder deren Leistungsansprüche gemäß § 313
Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung in der am
Jahresausgleich
31. Dezember 1988 geltenden Fassung ruhten, wird die
Summe der beitragspflichtigen Einnahmen für die Zeit vor
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach Vor- dem 1. Januar 1989 unter Ansatz des jeweils geltenden
liegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller allgemeinen Beitragssatzes aus den Beitragsforderungen
Krankenkassen sowie der Abrechnung nach § 1391 der ermittelt. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Reichsversicherungsordnung und nach § 117 des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes und der Jahresrechnung
der Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen
Rentenversicherung für das jeweils abgelaufene Kalender-
§ 15
jahr:
Abgrenzung der Aufwendungen für Krankengeld
1. die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung der an Rentner in Übergangsfällen
Rentner (§ 5 Abs. 1),
Soweit Aufwendungen für Krankengeld an Rentner ein-
2. für jede Krankenkasse und für alle Krankenkassen
schließlich der Beiträge der Krankenkasse zur Sozialver-
insgesamt
sicherung aus Krankengeld über den 31. Dezember 1988
a) die ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen hinaus nach dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden
nach§ 2, Recht zu buchen sind, sind die Reinausgaben ausgleichs-
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
fähig. Dies gilt nicht für Krankengeld an Rentner aus 5. Abschnitt
Arbeitseinkommen. Schlu ßvorschriften
§ 16 § 17
Monatliche Abschläge im Kalenderjahr 1989 Berlin-Klausel
Für die Berechnung der voraussichtlichen ausgleichsfä- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
higen Leistungsaufwendungen für das erste und zweite tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 78 des Gesund-
Kalenderhalbjahr 1989 werden die in den Vierteljahres- heits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
rechnungen für 1988 (Ausgangszeiträume) gemeldeten S. 2477) auch im Land Berlin.
KVdR-Leistungsaufwendungen nach § 1 Abs. 1 KVdR-
Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 § 18
geltenden Fassung angesetzt. Die Begrenzung auf die
Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
ausgleichsfähigen Aufwendungen nach § 269 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 2 hat das Bun- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989
desversicherungsamt in den Veränderungsfaktoren nach in Kraft, soweit in Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt
§ 3 Abs. 2 Satz 1 für das erste und zweite Kalenderhalb- ist. Gleichzeitig tritt die KVdR-Ausgleichsverordnung in der
jahr 1989 zu berücksichtigen. Für die Berechnungen der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1984
monatlichen Abschlagszahlungen gilt § 1O KVdR-Aus- (BGBI. 1 S. 35), geändert durch die Verordnung vom
gleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 11 . Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1264), außer Kraft. § 2 Abs. 6
geltenden Fassung. tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. November 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989 1955
fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 7. November 1989
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und spätestens 15 Tage vor diesem besonderen Termin
des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- für das Abführen der Zusatzabgabe abzugeben. Die
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- Abgabe ist an die· Bundeskasse Bremen abzu-
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) sowie auf führen."
Grund des § 12 Abs. 3 des genannten Gesetzes, der durch
Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. September 1989 3. § 6 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1S. 1742) eingefügt worden ist, wird im Einverneh-
men mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirt- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
schaft verordnet: ,,§ 4 Abs. 1 a gilt entsprechend."
Artikel 1 b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 und 3"
durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 2, 3 und 6" ersetzt.
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1989
(BGBI. 1 S. 1934) wird wie folgt geändert: 4. § 6 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „und unmittelbar" aa) In Satz 3 werden jeweils die Worte „der
gestrichen. Bekanntgabe" durch die Worte „dem Inkraft-
treten" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 4 werden die Worte „der Bekanntgabe
a) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt: des endgültigen Erstattungssatzes" durch die
,,(1 a) Wird für ein Wirtschaftsjahr der Abgabensatz Worte „dem Inkrafttreten des endgültigen
für die Zusatzabgabe durch einen in § 1 genannten Abgabensatzes" ersetzt.
Rechtsakt auf Null festgesetzt oder läßt ein in § 1 cc) Satz 6 wird gestrichen.
genannter Rechtsakt oder eine sonstige Handlung
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
eines Organes der Europäischen Gemeinschaften
zu, daß die Zusatzabgabe für ein Wirtschaftsjahr ,,(3) Für die Abgabenanmeldungen und das Abfüh-
nicht einzubehalten und abzuführen ist, ist eine ren der Abgaben gelten § 4 Abs. 1 a, 4 und 5 sowie
Abgabeanmeldung nicht abzugeben." § 6 Abs. 3 und 4 entsprechend."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
5. § 6 d wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,Die erste Abgabeanmeldung eines Wirt-
schaftsjahres für die Zusatzabgabe ist bis zum aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
15. Tag nach dem Inkrafttreten des endgültigen „Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zur Erstattung
Abgabensatzes der Zusatzabgabe für die bis zu verpflichtete Marktbeteiligte hat dem Abgaben-
diesem Inkrafttreten im jeweiligen Wirtschafts- schuldner bis zum 15. Tag nach dem Inkraft-
jahr einzubehaltenden Abgabenbeträge abzu- treten des Erstattungssatzes der Zusatzabgabe
geben." eine Erstattungsmitteilung für die bis zu diesem
Inkrafttreten im Wirtschaftsjahr erworbenen
bb) In Satz 2 werden die Worte „nach der Bekannt-
gabe" durch die Worte „nach dem Inkrafttreten" Mengen Getreide zu übersenden."
ersetzt. bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte „der in Satz 1
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „nach der genannten Bekanntgabe" durch die Worte
,,dem in Satz 1 genannten Inkrafttreten" ersetzt.
Bekanntgabe" durch die Worte „nach dem Inkraft-
treten" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte „der in Absatz 1
genannten Bekanntgabe" durch die Worte „dem in
d) Folgender Absatz wird angefügt:
Absatz 1 genannten Inkrafttreten" ersetzt.
,,(6) Sieht das Gemeinschaftsrecht für ein Wirt-
schaftsjahr hinsichtlich des erstmaligen Abführens c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
der Zusatzabgabe einen besonderen von Absatz 5 ,,Sieht das Gemeinschaftsrecht für ein Wirtschafts-
Satz 2 abweichenden Termin vor, ist die Abgabe- jahr einen von Absatz 2 abweichenden Zahlungs-
anmeldung abweichend von Absatz 3 Satz 1 endtermin vor, gilt dieser."
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
schaftlichen Betrieb des Erzeugers bestimmt ist,
d) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:
gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend."
,,(4) Im Falle des § 4 Abs. 1 a ist die bis zu dem
Wirksamwerden der dort genannten Rechtsakte 9. § 12a erhält folgende Fassung:
und Handlungen einbehaltene Zusatzabgabe durch
den Marktbeteiligten vollständig entsprechend den ,,§ 12a
Absätzen 1 bis 3 zu erstatten." Ordnungswidrigkeiten
e) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5, in ihm Ordnungswidrig im Sinne des§ 36 Abs. 3 Nr. 3 des
werden die Worte „Absätze 1 und 2" durch die Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
Worte „Absätze 1 bis 4" ersetzt. organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen
6. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „der in§ 6 d 1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 d Abs. 2
Abs. 2 genannten Erstattungsfrist" durch die Worte oder 3 oder
„der sich aus § 6 d Abs. 2, 3 oder 4 ergebenden
2. § 6 d Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3
Erstattungsfrist" ersetzt.
die Zusatzabgabe nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
7. In § 9 c Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1" durch die vollständig erstattet."
Angabe ,,§ 4" ersetzt.
Artikel 2
8. § 9 d wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
a) In der Überschrift werden die Worte „Lagerung und leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes
Lohntrocknung" durch die Worte „Lagerung, Lohn- zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
trocknung und Lohnbeizung" ersetzt. auch im Land Berlin.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 3
,,(5) Im Falle der Lohnbeizung von Getreide, das
für die Verwendung als Saatgut· auf dem landwirt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 7. November 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989 1957
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Schutzbau-Höchstbetragsverordnung
Vom 8. November 1989
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7
Höchstbetrag der
Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1 des Schutzbau-
Herstellungskosten
gesetzes vom 9. September 1965 (BGBI. 1 S. 1232) ver- Zahl der
im Sinne des § 7 des
ordnet die Bundesregierung: Schutzplätze
Schutzbaugesetzes
-DM-
Artikel 1
36 49050
Die Schutzbau-Höchstbetragsverordnung vom 25. Fe- 37 49600
bruar 1970 (BGBI. 1 S. 217), zuletzt geändert durch die 38 50200
Verordnung vom 3. März 1982 (BGBI. 1 S. 273), wird wie 39 50 750
folgt geändert: 40 51350
41 51 950
42 52 500
1. In § 1 wird am Ende der Nummer 3 das Semikolon
43 53100
durch einen Punkt ersetzt; die Nummer 4 wird auf- 44 53 650
gehoben. 45 54250
46 54800
2. Die bisherigen Anlagen 1 bis 3 werden durch die fol- 47 55400
genden Anlagen 1 bis 3 ersetzt: 48 56000
49 56 550
50 57150
Anlage 1
Errichtung von Hausschutzräumen Höchstbetrag der
Herstellungskosten
im Zusammenhang mit Neubauten Zahl der
im Sinne des § 7 des
im Inneren von Gebäuden Schutzplätze
Schutzbaugesetzes 1)
(Innenbauten) -DM-
Höchstbetrag der 51 80 070
Herstellungskosten 60 88800
Zahl der 70 98700
im Sinne des § 7 des
Schutzplätze 80 107 600
Schutzbaugesetzes
-DM 90 116100
100 124 500
110 132 550
7 36 200 120 140 400
8 36 550 130 148 200
9 36 900 140 155 400
10 37 250 150 162 750
11 37 650
12 38000
13 38 350 ohne Sandvorfilter 2
) mit Sandvortilter 2)
14 38 700
15 39 050 151 180 445 203850
16 39400 160 188 000 212 000
17 39 750 170 196 350 220150
18 40100 180 204 300 228 600
19 40 500 190 211 850 236 550
20 40850 200 220 000 244 000
21 41 200 210 227 850 252 000
22 41 550 220 235 400 259 600
23 41 900 230 242 650 266 800
24 42300 240 249 600 274800
25 42650 250 256 250 282 500
26 43250 260 263 900 289 900
27 43800 270 271 350 297 000
28 44400 280 278 600 303 800
29 44950 290 285 650 310 300
30 45550 299 291 525 316 940
31 46150
32 46 700
1) Zwischenwerte sind gradlinig zu interpolieren.
33 47300
34 47 850 2) Bei Ausführung des Schutzraumes als Tiefgarage erhöht sich der
35 48450 Höchstbetrag um 25 000 DM.
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Höchstbetrag der Höchstbetrag der
Herstellungskosten Herstellungskosten
Zahl der Zahl der
im Sinne des § 7 des im Sinne des § 12 Abs. 3
Schutzplätze Schutzplätze
Schutzbaugesetzes 1 ) des Schutzbaugesetzes
-DM- -DM-
3 3
37 118 450
ohne Sandvorfilter ) mit Sandvorfilter )
38 120 250
39 122 000
300 366 000 430 500 40 123 750
600 708 000 837 000 41 125 500
900 1030500 1224000 42 127 250
1200 1344000 1 596 000 43 129 000
1500 1650000 1 957 500 44 130 750
1800 1 953 000 2 304 000 45 132 500
2100 2 247 000 2 646 000 46 134 250
2400 2 532 000 2 976 000 47 136 000
2700 2 808 000 3 307 500 48 137 750
3000 3 075 000 3 630 000 49 139 500
3300 3 333 000 3 943 500 50 141 250
3600 3 582 000 4 248 000 mehrals 50 250 v. H. des Höchstbetrages, der für Haus-
3900 3 822 000 4 563 000 schutzräume gilt, die im Zusammenhang
4200 4 074 000 4 872 000 mit Neubauten im Inneren von Gebäuden
4500 4 320 000 5175 000 errichtet werden (Anlage 1)
1
) Zwischenwerte sind gradlinig zu interpolieren. Anlage 3
3
) Bei Ausführung des Schutzraumes nicht als Tiefgarage mindert sich
der Höchstbetrag um 25 000 DM. Errichtung von Hausschutzräumen
Anlage 2
außerhalb von Gebäuden
(Außenbauten)
Errichtung von Hausschutzräumen
im Inneren von bestehenden Gebäuden
(nachträglicher Ausbau) Höchstbetrag der
Herstellungskosten
Zahl der
im Sinne des § 7 des
Schutzplätze
Höchstbetrag der Schutzbaugesetzes
Herstellungskosten -DM-
Zahl der
im Sinne des § 12 Abs. 3
Schutzplätze
des Schutzbaugesetzes
7 70100
- DM-
8 70 600
9 71 050
7 66 900 10 71 550
8 68 600 11 72000
9 70 300 12 72 500
10 72 000 13 73 000
11 73 700 14 73450
12 75400 15 73 950
13 77100 16 74400
14 78 800 17 74900
15 80 500 18 75 400
16 82200 19 75850
17 83 900 20 76 350
18 85 600 21 76 800
19 87 300 22 77300
20 89 000 23 77800
21 90 650 24 78250
22 92 350 25 78 750
23 94 050 26 79 750
24 95 750 27 80750
25 97 450 28 81 700
26 99 200 29 82 700
27 100 950 30 83 700
28 102 700 31 84 700
29 104 450 32 85 700
30 106 200 33 86 650
31 107 950 34 87650
32 109 700 35 88 650
33 111 450 36 89 650
34 113 200 37 90 650
35 114 950 38 91 600
36 116 700 39 92600
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989 1959
Höchstbetrag der 3. Die bisherige Anlage 4 wird aufgehoben.
Herstellungskosten
Zahl der
Schutzplätze
im Sinne des § 7 des 4. § 2 wird wie folgt gefaßt:
Schutzbaugesetzes
DM- ,,§ 2
Die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung
genannten Höchstbeträge gelten erstmals für Haus-
40 93 600
schutzräume, die nach dem 31 . Dezember 1986 fertig-
41 94600
42 95600 gestellt worden sind. Für Schutzräume, die vor dem
43 96 550 1. Januar 1987 fertiggestellt worden sind, gelten die
44 97 550 Höchstbeträge nach den bisherigen Fassungen der
45 98550 Schutzbau-Höchstbetragsverordnung vom 25. Februar
46 99 550 1970 (BGBI. 1 S. 217)."
47 100 550
48 101 500
49 102 500
50 103 500 Artikel 2
mehrals 50 180 v . H. des Höchstbetrages, der für Haus-
schutzräume gilt, die im Zusammenhang Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
mit Neubauten im Inneren von Gebäuden Kraft.
errichtet werden (Anlage 1)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. November 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Waigel
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Abfälle
mit Seeschiffen im Verkehr zwischen Drittstaaten
Vom 8. November 1989
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die vom Reeder oder, wenn dieser Ausländer ist, vom Schiffs-
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 führer unverzüglich zu übermitteln. Liegt der Heimat- oder
(BGBI. 1 S. 2121) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Registerhafen des Seeschiffes nicht in den Bereichen der
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt- Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord oder Nordwest,
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) wird sind die Erklärungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
verordnet: Nord zu übermitteln.
§ 1 §3
(1) Zusätzlich zu den in § 1 Abs. 4 der Gefahrgutver- Der Schiffsführer eines Seeschiffes, das gefährliche
ordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom Abfälle befördert, ist verpflichtet, unverzüglich der zustän-
27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961 ), geändert durch Verordnung digen Wasser- und Schiffahrtsdirektion oder dem Bundes-
vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863), genannten minister für Verkehr alle Zwischenfälle oder sonstigen
Anforderungen dürfen Seeschiffe, die berechtigt sind, die besonderen Vorkommnisse zu melden, von denen Gefah-
Bundesflagge zu führen, im Verkehr zwischen Drittstaaten ren für Leben und Gesundheit von Menschen, für Tiere
gefährliche Abfälle nur befördern, wenn vor der Über- und andere Sachen sowie für die Umwelt ausgehen kön-
nahme der Ladung eine schriftliche Erklärung der Behörde nen.
des Bestimmungslandes, daß die gefährlichen Abfälle §4
abgenommen, und eine schriftliche Erklärung der Behörde
des Versandlandes, daß die gefährlichen Abfälle im Falle (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
der Abnahmeverweigerung zurückgenommen werden, Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,
vorliegen. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See wer vorsätzlich oder fahrlässig
findet keine Anwendung. 1. als Reeder entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 gefährliche
Abfälle ohne die erforderlichen Erklärungen befördern
(2) Gefährliche Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind
gefährliche Güter nach den Stoffseiten der Klassen 1 bis 9 läßt,
der vom Bundesminister für Verkehr im BAnz. Nr. 170 vom 2. entgegen § 1 Abs. 4 die Erklärungen oder Abschriften
12. September 1987 bekanntgegebenen amtlichen deut- hiervon an Bord nicht oder nicht vollständig mitführt,
schen Übersetzung des Internationalen Maritime Dang- 3. entgegen § 2 die Erklärungen auf Verlangen nicht, nicht
erous Goods-Code (IMDG-Code deutsch), für die keine vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber beför-
dert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Be- 4. entgegen § 3 Zwischenfälle oder sonstige besondere
seitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Vorkommnisse nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
Entsorgungsverfahren. zeitig meldet.
(3) Behörden des Bestimmungs- oder des Versand- (2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
landes im Sinne des Absatzes 1 sind die im Abschnitt 22 widrigkeiten nach Absatz 1 sind die Wasser- und
des IMDG-Code deutsch genannten Stellen oder die in Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest zuständig.
dem betroffenen Land von der Regierung hierfür jeweils
bestimmten oder beauftragten staatlichen Stellen. §5
(4) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Erklärungen oder tungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes über
Abschriften hiervon an Bord mitzuführen. die Beförderung gefährlicher Güter und des § 134 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
§2
§6
Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Erklärungen sind auf
Verlangen der für den Heimat- oder Registerhafen des Diese Verordnung tritt am 14. November 1989 in Kraft
Seeschiffes zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion und am 13. November 1990 außer Kraft.
Bonn, den 8. November 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989 1961
B u n desgesetzb I att
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 8. November 1989
Tag Inhalt Seite
4. 10. 89 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 834
5. 10. 89 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 835
5. 10. 89 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 837
9. 10. 89 Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 839
11 . 10. 89 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . • 842
16. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
verheirateter Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
16. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
16. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
16. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844
16. 10. 89 Bekanntmachung des deutsch-kongolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 844
16. 10. 89 Bekanntmachung der deutsch-israelischen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Rechts........................................................................... 846
20. 10. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Abkommens über die Schiff-
fahrtsordnung in der Emsmündung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
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Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
27. 6. 89 Bekanntmachung des Luftfahrt-Bundesamtes - Neufassung
der Ersten Durchführungsverordnung zur Bauordnung für
Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Segelflugzeuge
und Motorsegler) (1. DV Luft-BauO - JAR 22) (Beilage) 5089 (206 31. 10. 89)
96-1-16-1
11. 10. 89 Einunddreißigst~. Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 5089 (206 31. 10. 89) 14. 12. 89
96-1-2-28
12. 10. 89 ~eunte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
landeplatz Hamburg-Finkenwerder) 5089 (206 31. 10. 89) 14. 12. 89
96-1-2-80
12. 10. 89 Vierz~hnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hamburg) 5090 (206 31.10.89) 14. 12. 89
96-1-2-87
13. 10. 89 Dreiunddreißigs~_e Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung und Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Düsseldorf) 5090 (206 31. 10. 89) 14. 12. 89
96-1-2-10
18. 10. 89 Einunddreißigs,~ Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 5090 (206 31. 10. 89) 14. 12. 89
96-1-2-14
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1989 1963
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3007/89 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für das Wirtschaftsjahr 1989/90 für die zur Verar-
beitung gelieferten A p f e I s i n e n , Man dar i n e n , Sa t s u m a s und
K I e m e n t i n e n und des finanziellen Ausgleichs für die Verarbeitung
dieser Erzeugnisse L 288/12 6. 10. 89
5. 1O. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3008/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1901/89 zur Abweichung von der Verordnung
(EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Möhren,
Z i t r u s f r ü c h t e sowie Ta f e I ä p f e I und - b i r n e n im Wirtschaftsjahr
1j89/90 L 288/14 6. 10. 89
25. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die gemeinsame Markt-
organisation für Schaf- und Ziegenfleisch L 289/1 7. 10. 89
9. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3038/89 der Kommission über die Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Sonderregelung bei der Einfuhr von Butter
aus Neuseeland nach dem Vereinigten Königreich L 291/45 10. 10. 89
10. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3048/89 der Kommission zur Festsetzung der
Sicherheit für die Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Soja -
bohnen L 292/9 11. 10. 89
10. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3049/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1124/77 zur Neuaufteilung der Bestimmungs-
zonen für die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr und
für bestimmte Ausfuhrlizenzen für Getreide und Re i s L 292/10 11. 10. 89
11. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3061/89 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 745/87 zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Kontrolle und Zah-
lung der Produktionserstattungen für G et r e i d e und R e i s L 293/30 12. 10. 89
11. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3062/89 der Kommission zur ,Festsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren von Karotten, Speisemöhren und Spei sezwi ebe In
mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im
Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten
(1990) L 293/32 12. 10. 89
Andere Vorschriften
3. 10. 89 Verordnung (~WG) Nr. 3014/89 des Rates zur Einführung einer gemein-
schaftlichen Uberwachung der Einfuhren von Referenzmengen .~.mterlie-
genden landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Agypten,
Israel, Jordanien, Jugoslawien, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien und
Zypern (1990) L 289/13 7. 10. 89
9. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3033/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Gelatine und ihre Derivate des KN-Code
3503 00 1O mit Ursprung in Kolumbien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 291/31 10. 10. 89
9. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3034/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Polymere des Styrols, in Primär- und anderen
Formen, der KN-Code 3903, 3915 und 3920 mit Ursprung in Brasilien und
Mexiko, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 291/32 10. 10. 89
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zwe1gbetneb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
9. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3041/89 der Kommission zur Bestimmung des
Ausmaßes, in dem den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für
Rindfleisch im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2327/89 Rechnung
getragen werden kann L 291/51 10. 10. 89
6. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3042/89 des Rates zur Ausdehnung des mit der
Verordnung (EWG) Nr. 3651/88 eingeführten Antidumpingzolls auf
bestimmte in der Gemeinschaft montierte serielle Punkt-Matrix-Drucker L 291/52 10. 10. 89
6. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3043/89 des Rates zur Aufstockung des für das
Jahr 1989 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit
einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 6 GHT L 292/1 11. 10. 89
6. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3044/89 des Rates zur Durchführung einer Stich-
probenerhebung über Arbeitskräfte im Frühjahr 1990 und 1991 L 292/2 11. 10. 89
9. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3047/89 der Kommission zur Einstellung des
Sprottenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 292/8 11. 10. 89
10. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3052/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 mit Durchführungsbestimmungen für den
Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39
der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Beständen der Interventions-
stellen L 292/17 11. 1o. 89
10. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3056/89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 293/22 12. 10. 89
11. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3060/89 der Kommission zur Änderung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 z_~r Festlegung der gemein-
samen Durchführungsbestimmungen für die Uberwachung der Verwen-
dung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der
Interventionsstellen L 293/29 12. 10. 89
11 . 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3063/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3578/88 mit Durchführungsbestimmungen zu
dem System des automatischen Abbaus der negativen Währungsaus-
gleichsbeträge L 293/34 12. 10. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/89 des Rates vom
14. Juni 1989 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (Chemiesektor und
verwandte Bereiche) (ABI. Nr. L 173 vom 21. 6. 1989) L 296/40 14. 10. 89