Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1921
Zweite Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung
zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Vom 25. Oktober 1989
Auf Grund des § 115 des Bundespersonalvertretungs- (4) Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), der zuletzt ersehen sein, welcher Beschäftigte zur Vertretung des
durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 10. Juli 1989 Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur
(BGBI. 1 S. 1380) geändert worden ist, verordnet die Bun- Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen
desregierung: des Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter).
Artikel 1 Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als
berechtigt, der an erster Stelle steht. In den Fällen des
Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsge- Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft einen der
setz vom 23. September 1974 (BGBI. 1S. 2337), geändert von ihr beauftragten Vorschlagsberechtigten oder
durch Verordnung vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1073), einen anderen in der Dienststelle Beschäftigten, der
wird wie folgt geändert: Mitglied der Gewerkschaft ist, als Listenvertreter
1. In § 6 Abs. 2 wird nach der Nummer 7 folgende benennen."
Nummer 7 a eingefügt: 4. Dem§ 9 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„ 7 a. den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer in der
„Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch
Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei
ihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvor-
Beauftragten unterzeichnet sein muß (§ 19 Abs. 9
schlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen."
des Gesetzes),".
5. Dem § 10 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahl- ,,Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerk-
berechtigten Beschäftigten und die in der Dienst- schaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang
stelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge stehen."
machen." 6. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt:
3. § 8 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung: ,,§ 49a
,,(3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß nach Personalvertretungen
§ 19 Abs. 4, 5 und 6 des Gesetzes bei der Deutschen Bundespost
1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzig- Für die Deutsche Bundespost gilt diese Wahlord-
stel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, nung mit folgenden Maßgaben:
jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Grup-
1. Für den Bereich der Deutschen Bundespost POST-
penangehörigen,
BANK treten bei der Durchführung von Wahlen
2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem nach den §§ 42 und 47 an die Stelle der Wahlvor-
Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, stände bei den Behörden der Mittelstufe die örtli-
jedoch mindestens von drei wahlberechtigten chen Wahlvorstände.
Beschäftigten,
2. Für die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Direkto-
3. bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde rium nach§ 89a des Gesetzes gelten die§§ 42 bis
Bewerber vorgeschlagen werden, von mindestens 44 entsprechend."
einem Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen
der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind, Artikel 2
unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zehntels oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Zwanzigstels werden auf ein volles Zehntel oder Zwan- tungsgesetzes in Verbindung mit § 118 des Bundesperso-
zigstel aufgerundet. In jedem Falle genügen bei Grup- nalvertretungsgesetzes auch im Land Berlin.
penwahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten
Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Artikel 3
Unterschriften von 50 wahlberechtigten Beschäftigten.
Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
einen Wahlvorschlag, so muß dieser von zwei in der Kraft.
Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die einer der in
der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehö-
ren, unterzeichnet sein. Hat der Wahlvorstand Zweifel, Bonn, den 25. Oktober 1989
ob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle
vertretene Gewerkschaft tatsächlich vorliegt, kann er Der Bundeskanzler
verlangen, daß die Gewerkschaft den Auftrag bestätigt; Dr. Helmut Koh 1
dies soll schriftlich erfolgen. Entsprechendes gilt bei
Zweifeln, ob ein Beauftragter einer in der Dienststelle Der Bundesminister des Innern
vertretenen Gewerkschaft als Mitglied angehört. Schäuble
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über Zuständigkeiten im Bereich der Seeschiffahrt
Vom 26. Oktober 1989
Auf Grund Nr. 12 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBI.
- des§ 22 Abs. 1 Nr. 3 des Flaggenrechtsgesetzes in der 1976 1 S. 9), wird wie folgt geändert:
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 1. In den §§ 2 und 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 5 Abs. 2
9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt und § 8 Abs. 2 werden jeweils die Worte „die Wasser-
geändert durch das Gesetz vom 23. März 1989 (BGBI. 1 und Schiffahrtsdirektion Nord" durch die Worte „das
S. 550), und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Bundesamt für Schiffsvermessung" ersetzt.
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-
2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „der Wasser- und
chung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) wird vom
Schiffahrtsdirektion Nord" durch die Worte „dem Bun-
Bundesminister für Verkehr
desamt für Schiffsvermessung" ersetzt.
- des Artikels 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zu den Interna-
3. In § 6 werden die Worte „Die Wasser- und Schiffahrts-
tionalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über
direktion Nord" durch die Worte „Das Bundesamt für
die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschä-
Schiffsvermessung" ersetzt.
den und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für 4. In den Anlagen 1 und 2 werden die Worte „Wasser-
Ölverschmutzungsschäden vom 18. März 1975 (BGBI. II und Schiffahrtsdirektion Nord" durch die Worte „Bun-
S. 301) wird vom Bundesminister für Verkehr im Einver- desamt für Schiffsvermessung" ersetzt.
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
verordnet:
§3
§ 1
Berlin-Klau$el
Zuständigkeiten nach dem Flaggenrechtsgesetz
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Die Befugnis zur Gestattung der Führung einer anderen tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 14 des in der
Nationalflagge nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes sowie Eingangsformel genannten Gesetzes vom 18. März 1975
die Führung des Internationalen Seeschiffahrtsregisters und § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
nach § 13 a des Flaggenrechtsgesetzes werden auf das ten auch im Land Berlin.
Bundesamt für Schiffsvermessung übertragen.
§2
Zuständigkeiten §4
nach der Ölhaftungsbeschelnigungs-Verordnung Inkrafttreten
Die Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 10. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1337), geändert durch Artikel 1 Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1923
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
12. Oktober 1989 - 2 BvF 2/89 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Der Vollzug des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur
Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom
21. Februar 1989 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Schleswig-Holstein Seite 12) wird bis zur Entscheidung
über den Antrag, dieses Gesetz für nichtig zu erklären,
ausgesetzt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. Oktober 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 13. Oktober 1989
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 7. ,,DOMOTECHNICA - Internationale Messe für
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im energiebetriebene Haushaltgroß- und -kleingeräte,
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, Haustechnik, Küchengeräte und Küchen"
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- vom 13. bis 16. Februar 1990 in Köln
kel VI des Gesetzes vom 21 . Juni 1976 (BGBI. 1976 II
8. ,,ISPO Frühjahr - 32. Internationale Fachmesse für
S. 649), wird bekanntgemacht:
Sportartikel und Sportmode"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 22. bis 25. Februar 1990 in München
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 9. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug,
1. ,,3. Internationale Designer's Connection Stuttgart" Schloß + Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf"
vom 8. bis 12. November 1989 vom 4. bis 7. März 1990 in Köln
in Leinfelden-Echterdingen 10. ,,Internationale Messe Kind + Jugend Frühjahr"
2. ,,boot '90 Düsseldorf - vom 16. bis 18. März 1990 in Köln
21 . Internationale Bootsausstellung"
11 . ,,optica - Internationale Fachmesse für Augenoptik"
vom 20. bis 28. Januar 1990 in Düsseldorf
vom 21. bis 24. April 1990 in Köln
3. ,,Internationale Möbelmesse"
12. ,,BÜRO + COMPUTER - 15. Fachausstellung Büro-
vom 23. bis 28. Januar 1990 in Köln
technik, Computer, Büromöbel, Organisationsmittel,
4. ,,C-B-R München - 21. Ausstellung Caravan - Boot - Zeichentechnik"
Internationaler Reisemarkt" vom 25. bis 28. April 1990 in München
vom 3. bis 11 . Februar 1990 in München
13. ,,ANALYTIKA - 12. Internationale Fachmesse für
5. ,,Internationale Süßwarenmesse" Biochemische und Instrumentelle Analytik mit
vom 4. bis 8. Februar 1990 in Köln Internationaler Tagung"
6. ,,INHORGENTA München - 17. Internationale vom 8. bis 11 . Mai 1990 in München
Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und 14. ,,IFAT - 9. Internationale Fachmesse für Entsorgung:
Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und Betriebs- Abwasser, Abfall, Recycling, Städtereinigung,
einrichtungen" Straßenbetriebs- und Winterdienst"
vom 9. bis 13. Februar 1990 in München vom 22. bis 26. Mai 1990 in München
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1923
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
12. Oktober 1989 - 2 BvF 2/89 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Der Vollzug des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur
Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom
21. Februar 1989 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Schleswig-Holstein Seite 12) wird bis zur Entscheidung
über den Antrag, dieses Gesetz für nichtig zu erklären,
ausgesetzt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. Oktober 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 13. Oktober 1989
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 7. ,,DOMOTECHNICA - Internationale Messe für
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im energiebetriebene Haushaltgroß- und -kleingeräte,
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, Haustechnik, Küchengeräte und Küchen"
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- vom 13. bis 16. Februar 1990 in Köln
kel VI des Gesetzes vom 21 . Juni 1976 (BGBI. 1976 II
8. ,,ISPO Frühjahr - 32. Internationale Fachmesse für
S. 649), wird bekanntgemacht:
Sportartikel und Sportmode"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 22. bis 25. Februar 1990 in München
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 9. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug,
1. ,,3. Internationale Designer's Connection Stuttgart" Schloß + Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf"
vom 8. bis 12. November 1989 vom 4. bis 7. März 1990 in Köln
in Leinfelden-Echterdingen 10. ,,Internationale Messe Kind + Jugend Frühjahr"
2. ,,boot '90 Düsseldorf - vom 16. bis 18. März 1990 in Köln
21 . Internationale Bootsausstellung"
11 . ,,optica - Internationale Fachmesse für Augenoptik"
vom 20. bis 28. Januar 1990 in Düsseldorf
vom 21. bis 24. April 1990 in Köln
3. ,,Internationale Möbelmesse"
12. ,,BÜRO + COMPUTER - 15. Fachausstellung Büro-
vom 23. bis 28. Januar 1990 in Köln
technik, Computer, Büromöbel, Organisationsmittel,
4. ,,C-B-R München - 21. Ausstellung Caravan - Boot - Zeichentechnik"
Internationaler Reisemarkt" vom 25. bis 28. April 1990 in München
vom 3. bis 11 . Februar 1990 in München
13. ,,ANALYTIKA - 12. Internationale Fachmesse für
5. ,,Internationale Süßwarenmesse" Biochemische und Instrumentelle Analytik mit
vom 4. bis 8. Februar 1990 in Köln Internationaler Tagung"
6. ,,INHORGENTA München - 17. Internationale vom 8. bis 11 . Mai 1990 in München
Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und 14. ,,IFAT - 9. Internationale Fachmesse für Entsorgung:
Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und Betriebs- Abwasser, Abfall, Recycling, Städtereinigung,
einrichtungen" Straßenbetriebs- und Winterdienst"
vom 9. bis 13. Februar 1990 in München vom 22. bis 26. Mai 1990 in München
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
15. ,,TRANSPORT - 4. Internationale Fachmesse für 22. ,,!MEGA- Internationale Fachmesse der Ernährungs•·
Güterverkehr, Personenverkehr, Logistik" wirtschaft und des Gastgewerbes"
vom 19. bis 23. Juni 1990 in München vom 15. bis 20. September 1990 in München
16. ,,INTERFORST - 6. Internationale Messe für Forst- 23. ,,IFMA - Internationale Fahrrad- und Motorradaus•
und Rundholztechnik mit Internationalem Kongreß stellung"
und Sonderschauen" vom 19. bis 23. September 1990 in Köln
vom 3. bis 8. Juli 1990 in München 24. ,,INHORGENTA Herbst München - Internationale .
17. ,,GAFA - .Internationale Gartenfachmesse" Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und
vom 2. bis 4. September 1990 in Köln Silberwaren"
vom 29. September bis 1. Oktober 1990 in München)
18. ,,SPOGA - Internationale Fachmesse für Sportartikel,
25. ,,photokina - Weltmesse des Bildes, Photo, Film,
Campingbedarf und Gartenmöbel"
Video/Photofinishing, professional Media"
vom 2. bis 4. September 1990 in Köln
vom 3. bis 9. Oktober 1990 in Köln
19. ,,ISPO Herbst - 33. Internationale Fachmesse für 26 .. ,,SYSTEC - 3. Internationale Fachmesse für Compu; ·
Sportartikel und Sportmode" terintegration in der Industrie und Internationaler;
vom 4. bis 7. September 1990 in München Kongreß"
20. ,,Internationale Messe Kind + Jugend Herbst" vom 22. bis 26. Oktober 1990 in München
vom 9. b!s 11. September 1990 in Köln 27. ,,ORGATEC Köln - Internationale Büromesse"
21. ,,dentechnica - Internationaler Zahntechniker-Kon- vom 25. bis 30. Oktober 1990 in Köln
greß mit Fachausstellung für das zahntechnische 28. ,,ELECTRONICA - 14. Internationale Fachmesse für'
Laboratorium" Bauelemente und Baugruppen der Elektronik"
vom 12. bis 15. September 1990 in Köln vom 6. bis 10. November 1990 in München
Bonn, den 13. Oktober 1989
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Siebente Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 17. Oktober 1989
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhalts-
gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1. In den Vereinigten. Staaten von Amerika:
Ohio
Nevada
2. In Kanada:
Ontario
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Februar 1989 (BGBI. 1- S. 372).
Bonn, den 17. Oktober 1989
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1925
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 18. September 1989
1.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der durch Artikel 1
Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971 (BGBI. 1 S. 185)
geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes
über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des
Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekannt-
machung in Kraft.
Bonn, den 18. September 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. P. Arnolds
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
und der Neufassung der Strahlenschutzverordnung
Vom 16. Oktober 1989
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 18. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 943) und die
Neufassung der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1321) sind wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 71 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung wird in Anlage IV die
Tabelle IV 1 bei den Ordnungszahlen 43, 52 und 53 wie folgt ersetzt:
1 2 3 4 5 6
43 Technetium Tc-99m 5E + 06 5E + 09 2E + 09
Tc-99 5E + 06 9E + 06 )8
4E + 07
6E + 07 )
9
52 Tellur Te-123 5E + 06 1
) 3E + 07 1
) 7E + 07 1
)
Te-132 5E + 05 6E + 06 6E + 06
53 Jod J-123 5E + 05 1E + 08 7E + 07
J-124 5E + 04 2E + 06 1E + 06
J-125 5E + 04 2E + 06 1E + 06
J-126 SE+ 04 SE+ 05 SE+ 05
J-129 5E + 06 2E + 05 1E + 05
J-131 5E + 04 1E + 06 7E + 05
J-132 5E + 05 2E + 08 9E + 07
J-133 5E + 05 7E + 06 4E + 06
J-135 5E + 05 4E + 07 2E + 07
2. In Artikel 1 Nr. 76 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung wird in Anlage VIII die
Angabe „37" durch die Angabe „57" ersetzt.
3. In Artikel 1 Nr. 78 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung wird in Fußnote 1 Satz 1 zur
Anlage X Tabelle X 1 jeweils die Angabe „Tabelle 2" durch die Angabe „Tabelle X 2" ersetzt.
4. In § 63 Abs. 2 der Neufassung wird das Wort „Feststellung" durch das Wort „Feststellungen" ersetzt.
5. In § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Neufassung wird jeweils das Wort „Gammaradiografie" durch das Wort
,,Gammaradiographie" ersetzt.
6. In§ 84 der Neufassung werden die Worte „Ablieferungspflicht für radioaktive Abfälle" durch die Worte „Pflicht zur
Ablieferung radioaktiver Abfälle" ersetzt.
7. Bei § 85 der Neufassung muß die Überschrift richtig lauten: ,,Behandlung radioaktiver Abfälle".
8. In Anlage V der Neufassung wird unter der Überschrift „Anlage V" die Angabe „79" durch die Angabe „70" ersetzt.
9. In Anlage VI der Neufassung wird in Nummer 1 .3 die Angabe „0 Mikrosievert" durch die Angabe „ 10 Mikrosievert"
ersetzt.
1O. Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Berichtigungen gelten auch für die Neufassung der Strahlenschutz-
verordnung.
Bonn, den 16. Oktober 1989
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hirzel
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1927
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 20. Oktober 1989
Tag I n h a It Seite
29. 9. 89 Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 1 über einheitliche Vorschriften für die Geneh-
migung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit
Glühlampen der Kategorie A2 ausgerüstet sind und der ECE-Regelung Nr. 2 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen, die in Scheinwerfern für asymmetrisches Abblend-
licht und Fernlicht oder für eines der beiden verwendet werden (Verordnung zu den ECE-Regelungen
Nr. 1 und 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . 802
21. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803
24. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . 807
22. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 812
26. 9. 89 Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit......... 813
27. 9. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 814
Die Neufassung der ECE-Regelung Nr. 1 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für
asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorie R 2 ausgerüstet sind, und die Neufassung der
ECE-Regelung Nr. 2 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen, die in Scheinwerfern für asymmetrisches
Abblendlicht und Fernlicht oder für eines der beiden verwendet werden - werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Preis des Anlagebandes: 8,45 DM (7,05 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 36, ausgegeben am 28. Oktober 1989
Tag Inhalt Seite
22. 6. 89 Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Umweltschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 818
22. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 821
27. 9. 89 Bekanntmachung des deutsch-botsuanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 821
28. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund 823
29. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A. für die
vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 825
4. 10. 89 Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen-
diskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 825
5. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens· zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826
6. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826
6. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs . . . . 827
6. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 828
6. 10. 89 Bekanntmachung des deutsch-papua-neuguineischen.Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 829
11. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativ-Protokolls über die obligatorische
Beilegung von Streitigkeiten zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen . . . . . . . . . 830
11 . 10. 89 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 831
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1929
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
17. 10. 89 Sechsundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung 4945 (198 19. 10. 89) 20. 10. 89
7400-1-6
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2860/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates über die gemeinsame Markt-
organisation für Getreide hinsichtlich der in Anhang B aufgeführten
Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann L 274/41 23. 9. 89
26. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2883/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3891/88 zur Festlegung des 1989 in Spanien
anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von Sc h w e i n e f I e i s c h -
erzeugnissen aus Drittländern und diesbezüglicher Durchführungsbe-
stimmungen L 277/22 27. 9. 89
25. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2901/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1307/85 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ver-
brauchsbeihilfe für B u t t er zu gewähren L 280/1 29. 9. 89
25. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2902/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Markt-
organisation für Fette L 280/2 29. 9. 89
25. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2903/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 591/79 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften hin-
sichtlich der Erzeugungserstattung für O I i v e n ö I zur Herstellung
bestimmter Konserven L 280/3 29. 9. 89
25. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2904/89 des Rates zur Ver!~ngerung der Gültig-
keitsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1832/85 zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2036/82 zur Festsetzung der Grundregeln für die beson-
deren Maßnahmen für E r b s e n , P u ff b o h n e n , Acker b oh n e n und
Süßlupinen L 280/4 29. 9. 89
25. 9. 89 Verordnung (!=WG) Nr. 2905/89 des Rates zur Einrichtung einer gemein-
schaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher
Erzeugnisse mi! Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1990) L 280/5 29. 9. 89
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Durchführung der EG-Richtlinie
zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter
Vom 23. Oktober 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: geringerem Umfange abschließen kann oder will,
als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen
Umständen erwarten konnte."
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs b) Nach Absatz 2 wird angefügt:
,,(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Ver-
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt einbarungen sind unwirksam."
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 9 des Gesetzes
vom 30. September 1988 (BGBI. 1 S. 1770), wird wie folgt 3. § 87 wird wie folgt geändert:
geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden
jeweils nach dem Wort „wenn" die Worte „und
1. Dem § 86 wird folgender Absatz angefügt: soweit" eingefügt.
,,(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Verein- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
barungen sind unwirksam." ,,(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat
2. § 86 a wird wie folgt geändert: der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur,
a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt wenn
gefaßt: 1. er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet
und so vorbereitet hat, daß der Abschluß über-
,,Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ab-
lehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten wiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist,
und das Geschäft innerhalb einer angemesse-
oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen
nen Frist nach Beendigung des Vertragsverhält-
Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm
vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mit- nisses abgeschlossen worden ist oder
zuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, 2. vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das
wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich Angebot des Dritten zum Abschluß eines
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1911
Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach 3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Drit-
auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder ter anstelle des Handelsvertreters in das Ver-
dem Unternehmer zugegangen ist. tragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses
nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn getroffen werden."
wegen besonderer Umstände eine Teilung der Pro- b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
vision der Billigkeit entspricht."
„Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses geltend zu machen."
4. § 87 a wird wie folgt geändert:
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
,,(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versiche-
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: rungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle
,,Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die
wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung
vom Unternehmer nicht zu vertreten sind." neuer Versicherungsverträge durch den Versiche-
rungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versi-
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
cherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versi-
,,(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und cherungsvertreter einen bestehenden Versiche-
4 abweichende, für den Handelsvertreter nachtei- rungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies
lige Vereinbarungen sind unwirksam." wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versiche-
rungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versi-
5. § 89 wird wie folgt gefaßt: cherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz
2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresver-
,,§ 89 gütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten
(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit sinngemäß für Bausparkassenvertreter."
eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertrags-
dauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr 7. In§ 90a Abs. 1 wird in Satz 2 am Ende der Punkt durch
mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt fügt:
werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren
kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs ,,sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zuge-
Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für wiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die
den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der
keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Handelsvertreter um die Vermittlung oder den
Abschluß von Geschäften für den Unternehmer zu
(2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und bemühen hat."
2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die
Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für
8. § 92c Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren
Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsver- ,,(1) Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den
treter vereinbarte Frist. Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des
Gebietes der Europäischen Gemeinschaft auszuüben,
(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Ver- so kann hinsichtlich aller Vorschriften dieses Abschnit-
tragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Lauf-
tes etwas anderes vereinbart werden."
zeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf
unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der 9. In § 104 wird folgender Satz angefügt:
Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die
Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich." ,,Auf Personen, welche die Vermittlung von Versiche-
rungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die
Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden."
6. § 89 b wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Einführungsgesetzes
,,(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn zum Handelsgesetzbuch
1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der
gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4101-1 ,
des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine durch Artikel 21 § 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988
Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:
oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden
kann, oder 1. In Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des für den
2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekün- Wohnsitz des Ehemannes zuständigen Registerge-
digt hat und für die Kündigung ein wichtiger richts" durch die Worte „eines für den gewöhnlichen
Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Han- Aufenthalt auch nur eines der Ehegatten zuständigen
delsvertreters vorlag oder Registergerichts" ersetzt.
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. Nach Artikel 28 wird angefügt: 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bis zum Ablauf
„Dritter Abschnitt des Jahres 1993 weiterhin anzuwenden."
Übergangsvorschrift zum Gesetz
zur Durchführung der EG-Richtlinie Artikel 3
zur Koordinierung des Rechts Berlin-Klausel
der Handelsvertreter
vom 23. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1910) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 29
Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor Artikel 4
dem 1. Januar 1990 begründet sind und an diesem Tag Inkrafttreten
noch bestehen, sind die-§§ 86, 86a, 87, 87a, 89, 89b,
90a und 92c des Handelsgesetzbuchs in der am Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Oktober 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik
Vom 24. Oktober 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 3 wird § 2 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Komma nach dem Wort
„Gartenbau" ersetzt durch „sowie", in Absatz 1
Artikel 1
Nr. 2 wird vor dem Wort „ständig" das Wort „dort"
Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik eingefügt und das Wort „vollzeitlich" ersetzt durch
,, vollzeitig".
Das Gesetz über die Lohnstatistik in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 800-16, veröffent- b) In Absatz 2 werden die Worte „bis zu höchstens"
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das gestrichen und das Wort „erfaßt" ersetzt durch „ein-
Gesetz vom 25. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2006), wird wie bezogen".
folgt geändert: c) Die Absätze 3, 4 und 5 werden gestrichen.
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 4. § 4 wird § 3 und erhält folgende Fassung:
a) In Nummer 2 werden die Worte „in anderen Wirt- ,,§ 3
schaftsbereichen" ersetzt durch „im Produzieren- Erhebungsmerkmale der Statistik nach § 1 Abs. 1
den Gewerbe, Handel sowie Kredit- und Versiche- Nr. 1 für die Arbeiter sind:
rungsgewerbe".
1. Zugehörigkeit zu Tarifvertrag und tariflicher Lohn-
b) In Nummer 3 werden die Worte „Sondererhebun- gruppe,
gen über" ersetzt durch „eine Statistik über die
Struktur der" und nach dem Wort „Arbeitszeiten" 2. Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer Angabe
die Worte „sowie über Arbeitskosten" eingefügt. der Mehrarbeitsstunden,
3. Bruttoverdienst unter besonderer Angabe der Ver-
2. § 2 wird gestrichen. dienstbestandteile,
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1913
gegliedert nach der Tätigkeit im allgemeinen Ackerbau, 3. für die Angestellten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 im jeweili-
in der Viehhaltung oder in Sonderkulturen, Stunden- gen Berichtsmonat
oder Monatslohn, Geschlecht, Alter und Qualifikation." · Bruttoverdienst,
gegliedert nach Geschlecht, Qualifikation und
5. Der dritte bis fünfte Abschnitt erhalten folgende Fas-
sung: Beschäftigungsart;
4. für die Betriebe und deren Arbeiter und Angestellte
„Dritter Abschnitt nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 im jeweiligen Berichts-
laufende Statistik über Arbeitsverdienste und jahr
Arbeitszeiten im Produzierenden Gewerbe, a) Wirtschaftszweigzugehörigkeit,
Handel sowie Kredit- und Versicherungsgewerbe b) Zahl der ganzjährig beschäftigten Arbeiter und
§4 Angestellten,
(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich c) Bruttojahresverdienst,
auf gegliedert nach Arbeitern, Angestellten und
1. Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Arbeiter in Geschlecht.
folgenden als Handwerk betriebenen Gewerben:
Kraftfahrzeugmechaniker, Metallbauer, Tischler, Vierter Abschnitt
Bäcker, Fleischer, Klempner, Gas- und Wasser- Statistiken über die Struktur der Arbeitsverdienste
installateure, Elektroinstallateure, Maler und Lackie- und Arbeitszeiten sowie über Arbeitskosten
rer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer;
2. Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Arbeiter in §6
den Wirtschaftsbereichen: (1) Die Statistik nach§ 1 Abs. 1 Nr. 3 über die Struk-
Energie- und Wasserversorgung, Bergbau, Verar- tur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten erstreckt
beitende Industrie, Hoch- und Tiefbau mit Hand- sich auf Betriebe, Arbeiter und Angestellte der in § 1
werk; Abs. 1 Nr. 2 genannten Wirtschaftsbereiche.
3. Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Ange- (2) Für die Statistik ist jeweils eine repräsentative
stellte in den unter Nummer 2 genannten Wirt- Auswahl von Betrieben heranzuziehen. Dabei ist die
schaftsbereichen sowie in den Wirtschaftsberei- Repräsentation so zu bemessen, daß 590 000 der in
chen: Absatz 1 bezeichneten Arbeiter und Angestellten ein-
bezogen werden.
Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe.
§7
(2) Für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 sind 18 000
und für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 zusam- Erhebungsmerkmale der Statistik über die Struktur
men insgesamt 28 000 Betriebe repräsentativ auszu- der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten sind:
wählen. 1. für die Betridbe jeweils im Oktober
§5 a) Wirtschaftszweigzugehörigkeit,
Erhebungsmerkmale der Statistik nach § 1 Abs. 1 b) Zahl der beschäftigten sowie der in die Statistik
Nr. 2 sind: einzubeziehenden Arbeiter und Angestellten
1. für die Betriebe im jeweiligen Berichtsmonat nach Geschlecht,
a) Wirtschaftszweigzugehörigkeit, c) Größe des Unternehmens, zu dem der Betrieb
gehört, gemessen an der Zahl der Beschäftigten,
b) Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten,
d) angewandte Tarifregelungen,
c) angewandte Tarifregelungen,
e) Lohnabrechnungszeit für Arbeiter,
d) Lohnabrechnungszeit für die Arbeiter,
f) Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrech-
e) Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrech-
nungszeit,
nungszeit,
g) den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde
f) den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde
gelegte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutref-
gelegte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutref-
fend;
fend;
2. für jeden in die Statistik einzubeziehenden Arbeiter
2. für die Arbeiter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im und Angestellten jeweils im Oktober
jeweiligen Berichtsmonat
a) Zahl der Arbeitsstunden, bei Arbeitern unter
a) Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden,
Angabe der Mehrarbeitsstunden,
b) Bruttoverdienst unter besonderer Angabe des
b) Bruttoverdienst, Bruttoverdienstes für Mehrarbeitsstunden, Lohn-
gegliedert nach Geschlecht sowie für die Statistik steuer und Arbeitnehmerpflichtbeiträge zur
nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Sozialversicherung,
Nr. 1 nach Arbeitergruppen und für die Statistik c) tarifliche Lohngruppe oder Gehaltsgruppe,
nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1
Nr. 2 nach Qualifikation; d) ausgeübte Tätigkeit,
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989; Teil 1
gegliedert nach Geschlecht, Alter, Lohnsteuer- sehen Auswahlverfahren. Dabei darf die Anzahl der
klasse und Zahl der Kinderfreibeträge, Qualifikation, durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter im Falle des
Arbeitszeitregelung und Dauer der Zugehörigkeit § 2 Abs. 2 um bis zu 300, die Anzahl der ausgewählten
zum Unternehmen sowie zusätzlich bei Arbeitern Betriebe im Falle des § 4 Abs. 2 für die Statistik nach
Lohnform, bei Angestellten Beschäftigungsart; § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie für die Statistik nach§ 4 Abs. 1
Nr. 2 und 3 zusammen um bis zu jeweils 2 000, die
3. für jeden in die Statistik einzubeziehenden ganz-
Anzahl der durch die Auswahl einbezogenen Arbeiter
jährig beschäftigten Arbeiter und Angestellten
und Angestellten im Falle des § 6 Abs. 2 um bis zu
Bruttojahresverdienst unter besonderer Angabe der 10 000 sowie die Anzahl der ausgewählten Unterneh-
Einmalzahlungen und des Nettojahresverdienstes men im Falle des § 8 Abs. 2 um bis zu 1 000 überschrit-
in der in Nummer 2 genannten Gliederung. ten werden, soweit dies zur Gewinnung einer zuverläs-
sigen statistischen Grundlage erforderlich ist.
§8
§ 11
(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeits-
kosten erstreckt sich auf Unternehmen, Betriebe, (1) Hilfsmerkmale der Statistiken sind:
Arbeiter und Angestellte der in§ 1 Abs. 1 Nr. 2 genann- 1. Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie Name
ten Wirtschaftsbereiche. und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen
(2) Für die Statistik sind 24 000 Unternehmen reprä- zur Verfügung stehenden Person,
sentativ auszuwählen.
2. für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die
§9 Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und
Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zusätzlich
Erhebungsmerkmale der Statistik über Arbeitskosten betriebliche Kennziffer der einzubeziehenden
sind: Arbeitnehmer.
1 . Wirtschaftszweigzugehörigkeit der Unternehmen
und der Betriebe, (2) Als Hilfsmerkmal kann auch der Name der einzu-
beziehenden Arbeitnehmer verwendet werden, falls
sowie gegliedert nach Arbeitern und Angestellten
eine betriebliche Kennziffer nicht vorhanden ist. In die-
2. Zahl der Vollzeitbeschäftigten, Teilzeitbeschäftig- sem Falle sind die Betroffenen vom Auskunftspflichti-
ten und Auszubildenden, gen über die Erhebung zu unterrichten.
3. Jahresarbeitsstunden und bezahlte arbeitsfreie
(3) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen die
Tage,
Hilfsmerkmale für den Vergleich der Erhebungsmerk-
4. Löhne und Gehälter unter besonderer Angabe der male mit denen der nächstfolgenden Erhebung ver-
Sonderzahlungen und der Vergütungen arbeits- wendet werden. Nach diesem Vergleich sind die Erhe-
freier Tage, bungsbögen zu vernichten.
5. Aufwendungen für die Arbeitgeberpflichtbeiträge
zur Sozialversicherung und nach dem Schwerbe-
hindertengesetz, Umlage für das Konkursausfall- § 12
geld und andere gesetzlich vorgeschriebene Auf- (1) Für die Lohnstatistik besteht mit Ausnahme des
wendungen, Namens und der Telefonnummer der für eventuelle
6. Aufwendungen für die betriebliche Altersversor- Rückfragen zur Verfügung stehenden Person Aus-
gung und andere Vorsorgeeinrichtungen, kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Arbeitgeber.
7. Unterstützungsaufwendungen im Krankheitsfall,
(2) Die Auskunftspflicht für die Statistiken nach § 1
für Wohnung und Familie,
Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt jeweils bis zur nächsten Neuaus-
8. Aufwendungen für die berufliche Aus- und Weiter- wahl der Betriebe. Eine neue repräsentative Auswahl
bildung, von Betrieben für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist
9. Aufwendungen für den betrieblichen Gesundheits- spätestens nach Vorliegen der Ergebnisse der näch-
dienst und andere Belegschaftseinrichtungen, sten Landwirtschaftszählung, für die Statistik nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 späte-
10. Aufwendungen für Entlassungs- und Trennungs- stens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten
entschädigungen, Verpflegungszuschüsse und Handwerkszählung und für die Statistik nach § 1 Abs. 1
Wegezeitvergütungen, Naturalleistungen und Nr. 2 in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 späte-
andere betriebliche Zuwendungen. stens nach Vorliegen der Ergebnisse der nächsten
Arbeitsstättenzählung vorzunehmen.
Fünfter Abschnitt § 13
Gemeinsame Bestimmungen (1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist jährlich für
den Monat September durchzuführen.
§ 10
Die in diesem Gesetz angeordnete Auswahl von (2) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung
Betrieben. oder Unternehmen erfolgt nach mathemati- mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist halbjährlich jeweils für die
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1915
Monate Mai und November durchzuführen. Die Statisti- 6. Der bisherige fünfte Abschnitt wird sechster Abschnitt
ken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und wie folgt geändert:
Nr. 2 und 3 sind durchzuführen
a) Der bisherige § 9 wird § 14.
a) vierteljährlich jeweils für die Monate Januar, April, b) Der bisherige § 10 wird § 15.
Juli und Oktober,
b) zusätzlich jährlich jeweils für das Kalenderjahr. Artikel 2
(3) Die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdien- Berlin-Klausel
ste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ist in
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Abständen von fünf Jahren, beginnend mit dem
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
Berichtsjahr 1990 nach Maßgabe des § 7 durchzu-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
führen.
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
(4) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 über Arbeits- Überleitungsgesetzes.
kosten wird in Abständen von mindestens drei Jahren Artikel 3
durchgeführt. Sie ist jeweils für das Kalenderjahr durch-
Inkrafttreten
zuführen, das durch Rechtsverordnung der Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
wird." Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Oktober 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Leukose-Verordnung - Rinder
Vom 17. Oktober 1989
Auf Grund des§ 10 Abs. 2 Nr. 1, des§ 17b Abs. 1 Nr. 1 c) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 aa) in Buchstabe a wird das Wort „und" am Ende
und 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und den durch das Wort „oder" ersetzt;
§§ 26 und 27 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 bb) nach Buchstabe a wird folgender neuer Buch-
S. 386) wird verordnet: stabe b eingefügt:
Artikel 1 ,,b) in einem Betrieb, dessen Bestand an Rin-
dern über zwei Jahren zu mehr als einem
Die Leukose-Verordnung - Rinder in der Fassung der Drittel aus Milchkühen besteht, regelmäßig
Bekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBI. 1 S. 417) wird in einem von der zuständigen Behörde fest-
wie folgt geändert: zulegenden Abstand bis zu zwei Jahren
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt: aa) mindestens zwei serologische Unter-
suchungen der Bestandsmilch und
,,Rinder-Leukose-Verordnung".
bb) eine blutserologische Untersuchung
2. § 1 wird wie folgt geändert: der Zuchtbullen
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: durchgeführt worden sind und diese Unter-
„ 1. Leukose der Rinder, wenn bei einem über suchungen keine positiven oder wieder.;.
sechs Monate alten Rind durch blut- oder milch- holt zweifelhaften Befunde ergeben haben
serologische Untersuchung (serologische und";
Untersuchung) ein positiver Befund festgestellt cc) der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c;
worden ist;"
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
aa) in Buchstabe a wird das Wort „und" am Ende ,,(3) Für die Untersuchungsmethode und die Beur-
durch das Wort „oder" ersetzt; teilung der Befunde bei der serologischen Untersu-
chung gilt Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG des
bb) nach Buchstabe a wird folgender neuer Buch-
Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseu-
stabe b eingefügt:
chenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftli-
,,b) in einem Betrieb, dessen Bestand an Rin- chen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen
dern über zwei Jahren zu mehr als einem (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1) in der jeweils gelten-
Drittel aus Milchkühen besteht, in den letz- den Fassung."
ten zwölf Monaten
aa) zwei serologische Untersuchungen 3. § 5 wird wie folgt geändert:
aus der Bestandsmilch im Abstand von
mindestens fünf und höchstens sieben a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 2"
Monaten und durch die Angabe „Anlage" ersetzt;
bb) eine blutserologische Untersuchung b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
der Zuchtbullen
„Für diese Tiere können anstelle der Bescheinigung
durchgeführt worden sind und diese Unter- nach Absatz 1 Satz 1 die Bescheinigungen nach § 3
suchungen keine positiven oder wieder- Abs. 2 der Klauentiere-Einfuhrverordnung vorgelegt
holt zweifelhaften Befunde ergeben haben werden."
und";
cc) der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c; 4. Anlage 1 wird gestrichen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1917
5. In der bisherigen Anlage 2 wird die Angabe „Anlage 2" Artikel 3
durch die Angabe „Anlage" ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
Artikel 2 vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Artikel 4
Forsten kann den Wortlaut der Rinder-Leukose-Verord-
nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Oktober 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel
{HKWAbfV)
Vom 23. Oktober 1989
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Abfall- §3
gesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 141 O) und des
Rücknahmeverpflichtung
§ 7 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
15. März 1974 (BGBI. 1S. 721 ), wird von der Bundesregie- (1) Wer als Vertreiber Lösemittel in Mengen von 10 1
rung nach Anhörung der beteiligten Kreise verordnet: oder mehr innerhalb eines Monats an einen Betreiber der
in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen abgibt, ist verpflichtet,
von diesem Betreiber die nach § 2 Abs. 2 unvermischten
§ 1 gebrauchten Lösemittel zurückzunehmen oder die Rück-
nahme durch einen von ihm zu bestimmenden Dritten
Anwendungsbereich sicherzustellen.
(1) Diese Verordnung gilt für Lösemittel, die nach (2) Die Rücknahmeverpflichtung nach Absatz 1 bezieht
Gebrauch als Reststoff verwertet oder als Abfall entsorgt sich auf Art und Menge der abgegebenen Lösemittel,
werden müssen und die in Anlagen eingesetzt werden, in zuzüglich der verfahrensbedingt bei ordnungsgemäßem
denen Gebrauch hinzugekommenen oder hinzugefügten sonsti-
1. die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien, gen Stoffe oder Zubereitungen.
insbesondere aus Metall, Glas, Keramik oder Kunst-
stoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, ent- §4
schichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder in Erklärung über die Verwendung von Lösemitteln
ähnlicher Weise behandelt wird,
Nimmt der Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anla-
2. Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, gen nach § 3 Abs. 1 den Vertreiber auf Rücknahme
Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, entfettet, gebrauchter Lösemittel in Anspruch, so hat er gegenüber
ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher Weise behan- dem Vertreiber oder dem von ihm bestimmten Dritten eine
delt wird,
Erklärung über die Art und Verwendung der Lösemittel
3. Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen, nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen
Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörpertei- Muster abzugeben. § 11 Abs. 2 und 3 des Abfallgesetzes
len extrahiert werden oder in Verbindung mit den Vorschriften der Abfallnachweis-
4. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit Hilfe dieser Verordnung bleiben unberührt.
Lösemittel gewonnen oder hergestellt werden.
§5
(2) Lösemittel im Sinne dieser Verordnung sind flüssige Kennzeichnung
Stoffe oder Zubereitungen mit einem Massegehalt von
Lösemittel dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht
mehr als 5 vom Hundert an Halogenkohlenwasserstoffen
werden, wenn diese durch leicht erkennbaren und lesba-
mit einem Siedepunkt zwischen 293 K = 20 °C und 423 K
ren Aufdruck, Prägung oder Aufkleber folgendermaßen
= 150 °c bei jeweils 1013 hPa.
gekennzeichnet sind:
„Dieses Lösemittel ist nach Gebrauch einer Verwertung
§2 oder Entsorgung zuzuführen! Unsachgemäße Beseitigung
gefährdet die Umwelt! Nach Gebrauch ist jede Beimi-
Getrennte Haltung, Vermischungsverbote
schung von Fremdstoffen oder Lösemitteln anderer Art
(1) Betreiber der in§ 1 Abs. 1 genannten Anlagen haben verboten."
Lösemittel nach Gebrauch getrennt entsprechend dem Darüber hinaus muß die Kennzeichnung den Hauptbe-
Hauptbestandteil des jeweiligen Ausgangsproduktes wie standteil des Ausgangsproduktes (§ 2 Abs. 1) und den
Dichlormethan (Methylenchlorid), Trichlormethan Tetra- Siedepunkt (§ 1 Abs. 2) ausweisen. Bei loser Ware muß
chlormethan, 1,2-Dichlorethan, 1, 1, 1-Trichlorethan die Kennzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 in den
(Methylchloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen, TRI), Begleitpapieren erfolgen.
Tetrachlorethen (Perchlorethylen, PER), Trichlorfluorme-
than (R-11 ), 1, 1, 2, 2-Tetrachlor-1,2-difluorethan (R-112) §6
oder Trichlor-1 ,2,2-trifluoretan (R-113) zu halten. Ordnungswidrigkeiten
(2) Es ist verboten, Lösemittel unterschiedlicher Aus- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des
gangsprodukte nach Gebrauch untereinander oder mit Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
anderen Stoffen oder Abfällen, insbesondere solchen im 1. Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt wer-
Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes, zu vermischen. den müssen,
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1919
a) entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder 2. entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und
b) entgegen § 2 Abs. 2 vermischt, Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemit-
tels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.
2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemit-
tel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicher-
stellt,
§7
3. entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Berlin-Klausel
Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemit-
tels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
4. entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene tungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Abfallgesetzes
Kennzeichnung in Verkehr bringt. und § 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im
Land Berlin.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz- §8
lich oder fahrlässig
Inkrafttreten
1. Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet
werden müssen, Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5 am ersten
Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalender-
a) entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder monats in Kraft. § 5 tritt am ersten Tag des sechsten auf
b) entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu § 4 Satz 1)
Erklärung über die Art und Verwendung von Lösemitteln
Art des Lösemittels
Das oben bezeichnete Lösemittel wurde für folgende, in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zwecke (vgl., Rückseite)
verwendet:
1. .............................................................................................................................................................................
2. ································································································································............................................ .
3 . .............................................................................................................................................................................
4 . .............................................................................................................................................................................
5. ··························································································...................................................................................
Dem Lösemittel wurden nach Gebrauch keine anderen Lösemittel oder andere Stoffe oder Abfälle zugemischt.
(Firma/Anschrift) (Datum) (Unterschrift/Firmenstempel)
(Rückseite)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet oder als Abfall entsorgt
werden müssen und die in Anlagen eingesetzt werden, in denen
1. die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien, insbesondere aus Metall, Glas, Keramik oder
Kunststoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, entschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder
in ähnlicher Weise behandelt wird,
2. Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt,
entfettet, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird,
3. Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörper-
teilen extrahiert werden oder
4. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit Hilfe dieser Lösemittel gewonnen oder hergestellt werden.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1921
Zweite Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung
zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Vom 25. Oktober 1989
Auf Grund des § 115 des Bundespersonalvertretungs- (4) Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), der zuletzt ersehen sein, welcher Beschäftigte zur Vertretung des
durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 10. Juli 1989 Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur
(BGBI. 1 S. 1380) geändert worden ist, verordnet die Bun- Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen
desregierung: des Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter).
Artikel 1 Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als
berechtigt, der an erster Stelle steht. In den Fällen des
Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsge- Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft einen der
setz vom 23. September 1974 (BGBI. 1S. 2337), geändert von ihr beauftragten Vorschlagsberechtigten oder
durch Verordnung vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1073), einen anderen in der Dienststelle Beschäftigten, der
wird wie folgt geändert: Mitglied der Gewerkschaft ist, als Listenvertreter
1. In § 6 Abs. 2 wird nach der Nummer 7 folgende benennen."
Nummer 7 a eingefügt: 4. Dem§ 9 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„ 7 a. den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer in der
„Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch
Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei
ihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvor-
Beauftragten unterzeichnet sein muß (§ 19 Abs. 9
schlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen."
des Gesetzes),".
5. Dem § 10 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahl- ,,Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerk-
berechtigten Beschäftigten und die in der Dienst- schaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang
stelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge stehen."
machen." 6. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt:
3. § 8 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung: ,,§ 49a
,,(3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß nach Personalvertretungen
§ 19 Abs. 4, 5 und 6 des Gesetzes bei der Deutschen Bundespost
1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzig- Für die Deutsche Bundespost gilt diese Wahlord-
stel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, nung mit folgenden Maßgaben:
jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Grup-
1. Für den Bereich der Deutschen Bundespost POST-
penangehörigen,
BANK treten bei der Durchführung von Wahlen
2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem nach den §§ 42 und 47 an die Stelle der Wahlvor-
Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, stände bei den Behörden der Mittelstufe die örtli-
jedoch mindestens von drei wahlberechtigten chen Wahlvorstände.
Beschäftigten,
2. Für die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Direkto-
3. bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde rium nach§ 89a des Gesetzes gelten die§§ 42 bis
Bewerber vorgeschlagen werden, von mindestens 44 entsprechend."
einem Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen
der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind, Artikel 2
unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zehntels oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Zwanzigstels werden auf ein volles Zehntel oder Zwan- tungsgesetzes in Verbindung mit § 118 des Bundesperso-
zigstel aufgerundet. In jedem Falle genügen bei Grup- nalvertretungsgesetzes auch im Land Berlin.
penwahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten
Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Artikel 3
Unterschriften von 50 wahlberechtigten Beschäftigten.
Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
einen Wahlvorschlag, so muß dieser von zwei in der Kraft.
Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die einer der in
der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehö-
ren, unterzeichnet sein. Hat der Wahlvorstand Zweifel, Bonn, den 25. Oktober 1989
ob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle
vertretene Gewerkschaft tatsächlich vorliegt, kann er Der Bundeskanzler
verlangen, daß die Gewerkschaft den Auftrag bestätigt; Dr. Helmut Koh 1
dies soll schriftlich erfolgen. Entsprechendes gilt bei
Zweifeln, ob ein Beauftragter einer in der Dienststelle Der Bundesminister des Innern
vertretenen Gewerkschaft als Mitglied angehört. Schäuble
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über Zuständigkeiten im Bereich der Seeschiffahrt
Vom 26. Oktober 1989
Auf Grund Nr. 12 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBI.
- des§ 22 Abs. 1 Nr. 3 des Flaggenrechtsgesetzes in der 1976 1 S. 9), wird wie folgt geändert:
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 1. In den §§ 2 und 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 5 Abs. 2
9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt und § 8 Abs. 2 werden jeweils die Worte „die Wasser-
geändert durch das Gesetz vom 23. März 1989 (BGBI. 1 und Schiffahrtsdirektion Nord" durch die Worte „das
S. 550), und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Bundesamt für Schiffsvermessung" ersetzt.
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-
2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „der Wasser- und
chung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) wird vom
Schiffahrtsdirektion Nord" durch die Worte „dem Bun-
Bundesminister für Verkehr
desamt für Schiffsvermessung" ersetzt.
- des Artikels 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zu den Interna-
3. In § 6 werden die Worte „Die Wasser- und Schiffahrts-
tionalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über
direktion Nord" durch die Worte „Das Bundesamt für
die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschä-
Schiffsvermessung" ersetzt.
den und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für 4. In den Anlagen 1 und 2 werden die Worte „Wasser-
Ölverschmutzungsschäden vom 18. März 1975 (BGBI. II und Schiffahrtsdirektion Nord" durch die Worte „Bun-
S. 301) wird vom Bundesminister für Verkehr im Einver- desamt für Schiffsvermessung" ersetzt.
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
verordnet:
§3
§ 1
Berlin-Klau$el
Zuständigkeiten nach dem Flaggenrechtsgesetz
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Die Befugnis zur Gestattung der Führung einer anderen tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 14 des in der
Nationalflagge nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes sowie Eingangsformel genannten Gesetzes vom 18. März 1975
die Führung des Internationalen Seeschiffahrtsregisters und § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
nach § 13 a des Flaggenrechtsgesetzes werden auf das ten auch im Land Berlin.
Bundesamt für Schiffsvermessung übertragen.
§2
Zuständigkeiten §4
nach der Ölhaftungsbeschelnigungs-Verordnung Inkrafttreten
Die Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 10. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1337), geändert durch Artikel 1 Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1923
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
12. Oktober 1989 - 2 BvF 2/89 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Der Vollzug des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur
Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom
21. Februar 1989 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Schleswig-Holstein Seite 12) wird bis zur Entscheidung
über den Antrag, dieses Gesetz für nichtig zu erklären,
ausgesetzt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. Oktober 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 13. Oktober 1989
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 7. ,,DOMOTECHNICA - Internationale Messe für
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im energiebetriebene Haushaltgroß- und -kleingeräte,
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, Haustechnik, Küchengeräte und Küchen"
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- vom 13. bis 16. Februar 1990 in Köln
kel VI des Gesetzes vom 21 . Juni 1976 (BGBI. 1976 II
8. ,,ISPO Frühjahr - 32. Internationale Fachmesse für
S. 649), wird bekanntgemacht:
Sportartikel und Sportmode"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 22. bis 25. Februar 1990 in München
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 9. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug,
1. ,,3. Internationale Designer's Connection Stuttgart" Schloß + Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf"
vom 8. bis 12. November 1989 vom 4. bis 7. März 1990 in Köln
in Leinfelden-Echterdingen 10. ,,Internationale Messe Kind + Jugend Frühjahr"
2. ,,boot '90 Düsseldorf - vom 16. bis 18. März 1990 in Köln
21 . Internationale Bootsausstellung"
11 . ,,optica - Internationale Fachmesse für Augenoptik"
vom 20. bis 28. Januar 1990 in Düsseldorf
vom 21. bis 24. April 1990 in Köln
3. ,,Internationale Möbelmesse"
12. ,,BÜRO + COMPUTER - 15. Fachausstellung Büro-
vom 23. bis 28. Januar 1990 in Köln
technik, Computer, Büromöbel, Organisationsmittel,
4. ,,C-B-R München - 21. Ausstellung Caravan - Boot - Zeichentechnik"
Internationaler Reisemarkt" vom 25. bis 28. April 1990 in München
vom 3. bis 11 . Februar 1990 in München
13. ,,ANALYTIKA - 12. Internationale Fachmesse für
5. ,,Internationale Süßwarenmesse" Biochemische und Instrumentelle Analytik mit
vom 4. bis 8. Februar 1990 in Köln Internationaler Tagung"
6. ,,INHORGENTA München - 17. Internationale vom 8. bis 11 . Mai 1990 in München
Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und 14. ,,IFAT - 9. Internationale Fachmesse für Entsorgung:
Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und Betriebs- Abwasser, Abfall, Recycling, Städtereinigung,
einrichtungen" Straßenbetriebs- und Winterdienst"
vom 9. bis 13. Februar 1990 in München vom 22. bis 26. Mai 1990 in München
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
15. ,,TRANSPORT - 4. Internationale Fachmesse für 22. ,,!MEGA- Internationale Fachmesse der Ernährungs•·
Güterverkehr, Personenverkehr, Logistik" wirtschaft und des Gastgewerbes"
vom 19. bis 23. Juni 1990 in München vom 15. bis 20. September 1990 in München
16. ,,INTERFORST - 6. Internationale Messe für Forst- 23. ,,IFMA - Internationale Fahrrad- und Motorradaus•
und Rundholztechnik mit Internationalem Kongreß stellung"
und Sonderschauen" vom 19. bis 23. September 1990 in Köln
vom 3. bis 8. Juli 1990 in München 24. ,,INHORGENTA Herbst München - Internationale .
17. ,,GAFA - .Internationale Gartenfachmesse" Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und
vom 2. bis 4. September 1990 in Köln Silberwaren"
vom 29. September bis 1. Oktober 1990 in München)
18. ,,SPOGA - Internationale Fachmesse für Sportartikel,
25. ,,photokina - Weltmesse des Bildes, Photo, Film,
Campingbedarf und Gartenmöbel"
Video/Photofinishing, professional Media"
vom 2. bis 4. September 1990 in Köln
vom 3. bis 9. Oktober 1990 in Köln
19. ,,ISPO Herbst - 33. Internationale Fachmesse für 26 .. ,,SYSTEC - 3. Internationale Fachmesse für Compu; ·
Sportartikel und Sportmode" terintegration in der Industrie und Internationaler;
vom 4. bis 7. September 1990 in München Kongreß"
20. ,,Internationale Messe Kind + Jugend Herbst" vom 22. bis 26. Oktober 1990 in München
vom 9. b!s 11. September 1990 in Köln 27. ,,ORGATEC Köln - Internationale Büromesse"
21. ,,dentechnica - Internationaler Zahntechniker-Kon- vom 25. bis 30. Oktober 1990 in Köln
greß mit Fachausstellung für das zahntechnische 28. ,,ELECTRONICA - 14. Internationale Fachmesse für'
Laboratorium" Bauelemente und Baugruppen der Elektronik"
vom 12. bis 15. September 1990 in Köln vom 6. bis 10. November 1990 in München
Bonn, den 13. Oktober 1989
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Siebente Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 17. Oktober 1989
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhalts-
gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1. In den Vereinigten. Staaten von Amerika:
Ohio
Nevada
2. In Kanada:
Ontario
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Februar 1989 (BGBI. 1- S. 372).
Bonn, den 17. Oktober 1989
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1925
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 18. September 1989
1.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der durch Artikel 1
Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971 (BGBI. 1 S. 185)
geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes
über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des
Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekannt-
machung in Kraft.
Bonn, den 18. September 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. P. Arnolds
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
und der Neufassung der Strahlenschutzverordnung
Vom 16. Oktober 1989
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 18. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 943) und die
Neufassung der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1321) sind wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 71 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung wird in Anlage IV die
Tabelle IV 1 bei den Ordnungszahlen 43, 52 und 53 wie folgt ersetzt:
1 2 3 4 5 6
43 Technetium Tc-99m 5E + 06 5E + 09 2E + 09
Tc-99 5E + 06 9E + 06 )8
4E + 07
6E + 07 )
9
52 Tellur Te-123 5E + 06 1
) 3E + 07 1
) 7E + 07 1
)
Te-132 5E + 05 6E + 06 6E + 06
53 Jod J-123 5E + 05 1E + 08 7E + 07
J-124 5E + 04 2E + 06 1E + 06
J-125 5E + 04 2E + 06 1E + 06
J-126 SE+ 04 SE+ 05 SE+ 05
J-129 5E + 06 2E + 05 1E + 05
J-131 5E + 04 1E + 06 7E + 05
J-132 5E + 05 2E + 08 9E + 07
J-133 5E + 05 7E + 06 4E + 06
J-135 5E + 05 4E + 07 2E + 07
2. In Artikel 1 Nr. 76 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung wird in Anlage VIII die
Angabe „37" durch die Angabe „57" ersetzt.
3. In Artikel 1 Nr. 78 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung wird in Fußnote 1 Satz 1 zur
Anlage X Tabelle X 1 jeweils die Angabe „Tabelle 2" durch die Angabe „Tabelle X 2" ersetzt.
4. In § 63 Abs. 2 der Neufassung wird das Wort „Feststellung" durch das Wort „Feststellungen" ersetzt.
5. In § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Neufassung wird jeweils das Wort „Gammaradiografie" durch das Wort
,,Gammaradiographie" ersetzt.
6. In§ 84 der Neufassung werden die Worte „Ablieferungspflicht für radioaktive Abfälle" durch die Worte „Pflicht zur
Ablieferung radioaktiver Abfälle" ersetzt.
7. Bei § 85 der Neufassung muß die Überschrift richtig lauten: ,,Behandlung radioaktiver Abfälle".
8. In Anlage V der Neufassung wird unter der Überschrift „Anlage V" die Angabe „79" durch die Angabe „70" ersetzt.
9. In Anlage VI der Neufassung wird in Nummer 1 .3 die Angabe „0 Mikrosievert" durch die Angabe „ 10 Mikrosievert"
ersetzt.
1O. Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Berichtigungen gelten auch für die Neufassung der Strahlenschutz-
verordnung.
Bonn, den 16. Oktober 1989
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hirzel
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1927
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 20. Oktober 1989
Tag I n h a It Seite
29. 9. 89 Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 1 über einheitliche Vorschriften für die Geneh-
migung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit
Glühlampen der Kategorie A2 ausgerüstet sind und der ECE-Regelung Nr. 2 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen, die in Scheinwerfern für asymmetrisches Abblend-
licht und Fernlicht oder für eines der beiden verwendet werden (Verordnung zu den ECE-Regelungen
Nr. 1 und 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . 802
21. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803
24. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . 807
22. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 812
26. 9. 89 Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit......... 813
27. 9. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 814
Die Neufassung der ECE-Regelung Nr. 1 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für
asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorie R 2 ausgerüstet sind, und die Neufassung der
ECE-Regelung Nr. 2 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen, die in Scheinwerfern für asymmetrisches
Abblendlicht und Fernlicht oder für eines der beiden verwendet werden - werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
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1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 36, ausgegeben am 28. Oktober 1989
Tag Inhalt Seite
22. 6. 89 Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Umweltschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 818
22. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 821
27. 9. 89 Bekanntmachung des deutsch-botsuanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 821
28. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund 823
29. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A. für die
vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 825
4. 10. 89 Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen-
diskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 825
5. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens· zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826
6. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826
6. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs . . . . 827
6. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 828
6. 10. 89 Bekanntmachung des deutsch-papua-neuguineischen.Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 829
11. 10. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativ-Protokolls über die obligatorische
Beilegung von Streitigkeiten zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen . . . . . . . . . 830
11 . 10. 89 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 831
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Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1929
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
17. 10. 89 Sechsundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung 4945 (198 19. 10. 89) 20. 10. 89
7400-1-6
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2860/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates über die gemeinsame Markt-
organisation für Getreide hinsichtlich der in Anhang B aufgeführten
Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann L 274/41 23. 9. 89
26. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2883/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3891/88 zur Festlegung des 1989 in Spanien
anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von Sc h w e i n e f I e i s c h -
erzeugnissen aus Drittländern und diesbezüglicher Durchführungsbe-
stimmungen L 277/22 27. 9. 89
25. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2901/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1307/85 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ver-
brauchsbeihilfe für B u t t er zu gewähren L 280/1 29. 9. 89
25. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2902/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Markt-
organisation für Fette L 280/2 29. 9. 89
25. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2903/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 591/79 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften hin-
sichtlich der Erzeugungserstattung für O I i v e n ö I zur Herstellung
bestimmter Konserven L 280/3 29. 9. 89
25. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2904/89 des Rates zur Ver!~ngerung der Gültig-
keitsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1832/85 zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2036/82 zur Festsetzung der Grundregeln für die beson-
deren Maßnahmen für E r b s e n , P u ff b o h n e n , Acker b oh n e n und
Süßlupinen L 280/4 29. 9. 89
25. 9. 89 Verordnung (!=WG) Nr. 2905/89 des Rates zur Einrichtung einer gemein-
schaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher
Erzeugnisse mi! Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1990) L 280/5 29. 9. 89
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2953/89 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1700/84 mit besonderen Durchführungsbestim-
mungen über Vorausfestsetzungsbescheinigungen für die Erstattung im
Sektor S c h w e i n e f I e i s c h L 281/86 30. 9. 89
29. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2954/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1901/89 zur Abweichung von der Verordnung
(EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Möhren,
Z i t r u s f r ü c h t e sowie T a f e I ä p f e I und - b i rn e n im Wirtschaftsjahr
1989/90 L 281/87 30. 9. 89
29. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2956/89 der Kommission zur Abweichung von
einigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 hinsichtlich der
Kontrolle des Vorhandenseins bestimmter Erzeugnisse in dem verwen-
deten M a g e r m i I c h p u I v e r L 281/89 30. 9. 89
29. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2957/89 der Kommission zur Schätzung der
Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1989/90, zur Feststellung der tatsäch-
liehen Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1988/89 und zur Festsetzung
des Anpassungsbetrags der Beihilfe für So n n e n b I u m e n k e r n e L 281/91 30. 9. 89
29. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2964/89 der Kommission zur Festsetzung der
Prozentsätze für die Wertberichtigung beim Ankauf landwirtschaftlicher
Erzeugnisse zur Intervention L 281/101 30. 9. 89
25. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2967/89 des Rates über die weitere Einfuhr
neuseeländischer Butter in das Vereinigte Königreich zu Sonderbedin-
gungen L 281/114 30. 9. 89
3. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2987/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Maßnahmen zur Förderung der A p f e I s i n e n verarbeitung und der
Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen L 286/10 4. 10. 89
4. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2993/89 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger lnterventior.isstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1721/89 L 287/5 5. 10. 89
4. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2995/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1696/87 mit Durchführungsbestimmungen zu
der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des
W a I des in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung (Erhebungen,
Netz, Berichte) L 287/11 5. 10. 89
Andere Vorschriften
22. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2850/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Bettwäsche, andere als aus Gewirken, der Warenkate-
gorie Nr. 20 (lfd. Nr. 40.0200) mit Ursprung in Thailand, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 274/17 23. 9. 89
22. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2851/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Badeanzüge und Badehosen der Warenkategorie
Nr. 72 (lfd. Nr. 40.0720) mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 274/18 23. 9. 89
22. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2852/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Gewebe aus künstlichen Spinnfäden der Warenkate-
gorie 36 (lfd. Nr. 40.0360), Badeanzüge und Badehosen der Warenkate-
gorie 72 (lfd. Nr. 40.0720) und Schals, Umschlagtücher, Halstücher,
andere als aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 84 (lfd. Nr. 40.0840)
mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 273/19 22. 9. 89
22. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2853/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für andere konfektionierte Waren aus Geweben der
Warenkategorie Nr. 112 (lfd. Nr. 40.1120) mit Ursprung in Hongkong,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 273/21 22. 9. 89
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1989 1931
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2854/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Aluminiumchlorid des KN-Code 2827 32 00
mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 273/22 22. 9. 89
22. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2861/89 der Kommission zur Einstellung des
Schellfischfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 273/43 22. 9. 89
22. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2871/89 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 276/27 26. 9. 89
2. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zoll-
tarif L 282/1 2. 10. 89
26. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2889/89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 279/5 28. 9. 89
27. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2895/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Aktivkohle des KN-Code 3802 1O 00 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 279/24 28. 9. 89
27. 9. 89 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2899/89 des Rates zur Anpas-
sung der Berichtigungskoeffizienten für die in Drittländern diensttuenden
Beamten L 279/30 28. 9. 89
29. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2963/89 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von
Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes L 281/100 30. 9. 89
29. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2971/89 der Kommission zur Einstellung des
Stöckerfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 284/6 3. 10. 89
2. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2974/89 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern ge!tenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 284/17 3. 10. 89
2. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2975/89 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 284/20 3. 10. 89
2. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2985/89 der Kqmmission zur Einführung einer
nachträglichen gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren
bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Tunesien und Marokko L 286/5 4. 10. 89
2. 10. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2986/89 der Kommission zur Einstellung des
Fanges von blauem Wittling durch Schiffe unter der Flagge eines Mit-
gliedstaats L 286/9 4. 10. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2530/89 der Kommission
vom 18. August 1989 zur Festsetzung der Sonderkurse zur Umrechnung
der Referenzpreise frei Grenze für eingeführte likörweine in Landeswäh-
rung (ABI. Nr. L 243 vom 19. 8. 1989) L 279/35 28. 9. 89
Berichtigung ger Verordnung (EWG) Nr. 2045/89 des Rates vom
19. Juni 1989 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 zur Fest-
legung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung
von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABI.
Nr. L 202 vom 14. 7. 1989) L 286/27 4. 10. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2396/89 des Rates vom
28. Juli 1989 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkon-
tingenten für Blüten und Blütenknospen, frisch, geschnitten, mit Ursprung
in Marokko, Jordanien, Israel und Zypern (1989/90) (ABI. Nr. L 227 vom
4. 8. 1989) L 286/28 4. 10. 89
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 464. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1989,
ist im Bundesanzeiger Nr. 197 vom 18. Oktober 1989 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 197 vom 18. Oktober 1989 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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