Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1989 187
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Oktober 1988 - 1 BvR 743/86 u. a. - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 52 Absatz 1 Satz 3 des Urheberrechtsgesetzes in der
Fassung des Artikels 1 Nummer 6 des Gesetzes zur
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheber-
rechts vom 24. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1137)
ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Ver-
gütungspflicht für Veranstaltungen der Gefangenen-
betreuung entfällt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Januar 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Oktober 1988 - 1 BvR 777/85 u. a. - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
Nummern 1. 3. und 4. der Anlage zu § 54 Absatz 4 des
Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des
Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 1137) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Januar 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1989 187
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Oktober 1988 - 1 BvR 743/86 u. a. - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 52 Absatz 1 Satz 3 des Urheberrechtsgesetzes in der
Fassung des Artikels 1 Nummer 6 des Gesetzes zur
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheber-
rechts vom 24. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1137)
ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Ver-
gütungspflicht für Veranstaltungen der Gefangenen-
betreuung entfällt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Januar 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Oktober 1988 - 1 BvR 777/85 u. a. - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
Nummern 1. 3. und 4. der Anlage zu § 54 Absatz 4 des
Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des
Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 1137) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Januar 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 27. Januar 1989
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 6. ,,59. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN"
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im vom 19. bis 22. März 1989 in München
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 7. ,, 14. Modeforum Offenbach"
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II vom 22. bis 24. April 1989 in Offenbach
S. 649), wird bekanntgemacht: 8. ,,fashion - start - münchen"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 20. bis 22. August 1989 in München
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 9. ,,88. Internationale Lederwarenmesse"
1. ,,IPM '89 - 7. Internationale Fachmesse für vom 26. bis 29. August 1989 in Offenbach
Pflanzen - Gartenbautechnik - Floristenbedarf"
vom 11 . bis 13. Februar 1989 in Essen 10. ,, 142. Berliner Durchreise"
vom 15. bis 17. September 1989 in Berlin
2. ,,87. Internationale Lederwarenmesse"
vom 18. bis 21. Februar 1989 in Offenbach 11. ,,INHORGENTA-Herbst München 89 -
Internationale Fachmesse für
3. ,,fashion - start - münchen" Uhren, Schmuck, Edelsteine und Silberwaren"
vom 19. bis 21. Februar 1989 in München vom 23. bis 25. September 1989 in München
4 „41. Internationale Handwerksmesse 1989 -
Messe des Handwerks und für das Handwerk" 12. ,,60. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN"
vom 4. bis 12. März 1989 in München vom 1. bis 4. Oktober 1989 in München
5 „ 141. Berliner Durchreise" 13. ,, 15. Modeforum Offenbach"
vom 10. bis 12. März 1989 in Berlin vom 21. bis 23. Oktober 1989 in Offenbach
Bonn, den 27. Januar 1989
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1989 189
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 5, ausgegeben am 1. Februar 1989
Tag I n h a It Seite
12. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 90
29. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 92
5. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
5. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
5. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeits-
organisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-
normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
5. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
5. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
9. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140 der Internationalen Arbeits-
organisation über den bezahlten Bildungsurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
9. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbst-
verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
9. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-nigrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 98
10. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
11. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO) . . 100
11. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 101
11. 1. 89 Bekanntmachung über da~_ Inkrafttreten der Internationalen Weizenübereinkunft von 1__986, bestehend
aus dem Weizenhandels-Ubereinkommen von 1986 und dem Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommen
von 1986 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
11. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" und der Mehrseitigen
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 103
12. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht
und das Sachverzeichnis für das Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1988, beigelegt.
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
185
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 1989 Nr. 5
Tag In halt Seite
2. 2. 89 Neunte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung ........... . 185
7847-11-5-7
25. 1. 89 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 52 Abs. 1 Satz 3 des Urheberrechtsgesetzes) ... 187
1104-5, 440-1
25. 1. 89 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den Nummern 1. 3. und 4. der Anlage zu § 54 Abs. 4
des Urheberrechtsgesetzes) ......................................................... . 187
1104-5, 440-1
27. 1. 89 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 188
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 5 und Nr. 6 ............. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter für Teil I (Band 1 und 2) sowie die
Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeichnisse für das Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II, Jahrgang 1988, beigefügt.
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises A
(Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR),
abgeschlossen am 31. Dezember 1988, gesondert übersandt.
Neunte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 2. Februar 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit später eingehende Anträge werden nicht berücksich-
Abs. 4 Satz 2, des § 15 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung tigt. Der Antrag muß enthalten
mit § 6 Abs. 4 Satz 2 und des § 16 des Gesetzes zur 1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in stellers,
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes- 2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe beantragt
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: wird,
3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäfts-
Artikel 1 vorgänge, aus der für jeden Vorgang die abgaben-
pflichtige Menge sowie im Fall der Vermarktung
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in unverarbeiteten Getreides Name und Anschrift des
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 nach § 3 zahlungspflichtigen Marktbeteiligten ein-
(BGBI. 1 S. 91) wird wie folgt geändert: schließlich des Rechnungs- oder Gutschriftdatums
sowie im Fall der Vermarktung von Getreide in der
1. § 8c Abs. 2 erhält folgende Fassung: Form von Verarbeitungserzeugnissen Datum und
Kennummern der Abgabeanmeldungen nach § 4
,,(2) Die Beihilfe wird auf Antrag gewährt. Der Antrag
ersichtlich sind,
ist bis zum 31. Juli für das vorhergegangene Wirt-
schaftsjahr bei dem für den Wohnsitz des Antragstel- 4. die Angabe, ob ein Antrag auf Rückerstattung der
lers zuständigen Hauptzollamt schriftlich einzureichen; Zusatzabgabe nach § 8 a gestellt worden ist; soweit
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
dem Antragsteller für diesen Antrag bereits eine zu übersenden, in der Name und Anschrift des
Erzeugernummer zugeteilt worden ist, ist diese betroffenen Erzeugers angegeben sind; in der Mit-
ebenfalls anzugeben, teilung ist ferner anzugeben, ob die sofortige Voll-
5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die bean- ziehung des Aufhebungsbescheides angeordnet ist.
tragten Mengen mit den Abgaben belastet worden Darüber hinaus ist die Landesstelle verpflichtet,
dem Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen
ist.
Die Aufstellung nach Satz 3 Nr. 3 ist nicht erforderlich, 1. den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des
wenn und soweit der Antragsteller nach § 8d Abs. 1 Aufhebungsbescheides,
Satz 3 keine Belege zum Nachweis der Belastung mit 2. den Zeitpunkt und das Ergebnis des endgültigen
den Abgaben beizufügen braucht und in seinem Antrag Abschlusses des jeweiligen Verfahrens, soweit
erklärt, daß er sich hinsichtlich des Nachweises der der Aufhebungsbescheid außergerichtlich oder
Belastung mit den Abgaben für die nach Satz 3 Nr. 2 gerichtlich angefochten worden ist.
anzugebenden Mengen auf die Aufstellung in seinem Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend im Falle eines Verfah-
Antrag auf Erstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a
rens, das auf den einstweiligen Rechtsschutz
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 für dasselbe Wirtschaftsjahr
gerichtet ist."
bezieht."
3. In § 9e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der Punkt am Ende
2. § 8d wird wie folgt geändert:
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 8c Abs. 2 angefügt:
Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ Sc Abs. 2 Satz 3
„Änderungen, die nach dem Einreichen des Antrages
Nr. 2" ersetzt, der Punkt am Ende gestrichen und
nach § 8d Abs. 3 und vor Ablauf des laufenden Wirt-
folgender Teilsatz angefügt:
schaftsjahres eintreten, sind kenntlich zu machen."
„und die Anträge sich auf dasselbe Wirtschaftsjahr
beziehen."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: Artikel 2
,,(3a) Erzeuger, die einen Antrag nach Absatz 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
gestellt haben, sind verpflichtet, jede Änderung der tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche, die Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
nach dem Einreichen des Antrages und vor Ablauf auch im Land Berlin.
des laufenden Wirtschaftsjahres eintritt und die zu
einem Überschreiten der in § 8 b genannten Ober-
grenze führt, den Landesstellen unverzüglich Artikel 3
schriftlich zu melden." (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: dung in Kraft.
,,(5) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufes (2) Die Ergänzungen des § 8d und des § 9e Abs. 1
(Aufhebung) einer Bescheinigung über die Anerken- Satz 1 Nr. 2 der Getreide-Mitverantwortungsabgabenver-
nung als Kleinerzeuger ist die aufhebende Landes- ordnung durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b und c und Nr. 3
stelle verpflichtet, dem nach § Sc Abs. 2 Satz 2 treten sechs Monate nach der Verkündung außer Kraft,
zuständigen Hauptzollamt unverzüglich nach Erlaß soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas
des Aufhebungsbescheides eine Mitteilung darüber anderes verordnet wird.
Bonn, den 2. Februar 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1989 187
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Oktober 1988 - 1 BvR 743/86 u. a. - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 52 Absatz 1 Satz 3 des Urheberrechtsgesetzes in der
Fassung des Artikels 1 Nummer 6 des Gesetzes zur
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheber-
rechts vom 24. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1137)
ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Ver-
gütungspflicht für Veranstaltungen der Gefangenen-
betreuung entfällt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Januar 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Oktober 1988 - 1 BvR 777/85 u. a. - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
Nummern 1. 3. und 4. der Anlage zu § 54 Absatz 4 des
Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des
Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 1137) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Januar 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 27. Januar 1989
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 6. ,,59. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN"
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im vom 19. bis 22. März 1989 in München
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 7. ,, 14. Modeforum Offenbach"
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II vom 22. bis 24. April 1989 in Offenbach
S. 649), wird bekanntgemacht: 8. ,,fashion - start - münchen"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 20. bis 22. August 1989 in München
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 9. ,,88. Internationale Lederwarenmesse"
1. ,,IPM '89 - 7. Internationale Fachmesse für vom 26. bis 29. August 1989 in Offenbach
Pflanzen - Gartenbautechnik - Floristenbedarf"
vom 11 . bis 13. Februar 1989 in Essen 10. ,, 142. Berliner Durchreise"
vom 15. bis 17. September 1989 in Berlin
2. ,,87. Internationale Lederwarenmesse"
vom 18. bis 21. Februar 1989 in Offenbach 11. ,,INHORGENTA-Herbst München 89 -
Internationale Fachmesse für
3. ,,fashion - start - münchen" Uhren, Schmuck, Edelsteine und Silberwaren"
vom 19. bis 21. Februar 1989 in München vom 23. bis 25. September 1989 in München
4 „41. Internationale Handwerksmesse 1989 -
Messe des Handwerks und für das Handwerk" 12. ,,60. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN"
vom 4. bis 12. März 1989 in München vom 1. bis 4. Oktober 1989 in München
5 „ 141. Berliner Durchreise" 13. ,, 15. Modeforum Offenbach"
vom 10. bis 12. März 1989 in Berlin vom 21. bis 23. Oktober 1989 in Offenbach
Bonn, den 27. Januar 1989
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1989 189
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 5, ausgegeben am 1. Februar 1989
Tag I n h a It Seite
12. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 90
29. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 92
5. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
5. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
5. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeits-
organisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-
normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
5. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
5. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
9. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140 der Internationalen Arbeits-
organisation über den bezahlten Bildungsurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
9. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbst-
verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
9. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-nigrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 98
10. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
11. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO) . . 100
11. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 101
11. 1. 89 Bekanntmachung über da~_ Inkrafttreten der Internationalen Weizenübereinkunft von 1__986, bestehend
aus dem Weizenhandels-Ubereinkommen von 1986 und dem Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommen
von 1986 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
11. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" und der Mehrseitigen
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 103
12. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht
und das Sachverzeichnis für das Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1988, beigelegt.
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 2. Februar 1989
Tag I n h a It Seite
24. 1. 89 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale Natur-
kautschukorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
neu: 180-33-1
2. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 142
18. 1. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens vom
29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des
Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
12. 1. 89 Drei?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 429 (17 25. 1. 89) 9. 3. 89
96-1-2-85
4. 1. 89 Qritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Siebenundneunzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen Braunschweig) 445 (18 26. 1. 89) 9. 3. 89
96-1-2-97
4. 1. 89 ~chte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Münster-Osnabrück) 446 (18 26. 1. 89) 9. 3. 89
96-1-2-83
4. 1. 89 Yierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Sonderflughafen Lernwerder) 446 (18 26. 1. 89) 9. 3. 89
96-1-2-91
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1989 191
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 1. 89 fünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 446 (18 26. 1. 89) 9. 3. 89
96-1-2-95
4. 1. 89 Achtundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An-- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 446 (18 26. 1. 89) 27.1.89
96-1-2-28
4. 1. 89 $iebente Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
landeplatz Hamburg-Finkenwerder) 446 (18 26. 1. 89) 27. 1. 89
96-1-2-80
4. 1. 89 E:lfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Hamburg) 446 (18 26. 1. 89) 27. 1. 89
96-1-2-87
4. 1. 89 Achtundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 446 (18 26. 1. 89) 27. 1. 89
96-1-2-14
4. 1. 89 ZwarJzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Stuttgart) 447 (18 26. 1. 89) 27. 1. 89
96-1-2-33
4. 1. 89 Zweiundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 447 (18 26. 1. 89) 9. 3. 89
96-1-2-64
19. 1. 89 Verordnung Nr. 2/89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 497 (20 28. 1. 89) 10. 3. 89
9500-4-6-4
25. 1. 89 Einhundertundsiebte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 525 (21 31. 1. 89) 1. 2. 89
7400-1
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchset?Ung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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