1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung
Vom 13. Oktober 1989
Auf Grund des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In § 8 der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1023), die durch § 8
Nr. 14 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092) geändert worden
ist, wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Sofern ausschließlich Butter, Butterfett oder Zwischenerzeugnisse mit
Zusatz von Kennzeichnungsmitteln verarbeitet werden und die Überwachung
nicht beeinträchtigt wird, kann die überwachende Zollstelle zulassen, daß für
Enderzeugnisse die in Absatz 1 genannte Anzeige auch abgegeben werden
kann, nachdem die Enderzeugnisse den Betrieb verlassen haben. Sie kann dabei
zulassen, daß die Anzeige für eine gesamte Bezugspartie Butter, Butterfett oder
Zwischenerzeugnisse abgegeben wird."
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. Oktober 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1989 1859
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 10. 89 Verordnung Nr. 11 /89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4805 (191 10. 10. 89) 20. 10. 89
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2813/89 der Kommission über den Verkauf von
bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen der deutschen
lnterventi_9nsstelle zu pauschal im voraus festgesetztem Preis an Polen
und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 271/16 20. 9. 89
21. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2835/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 hinsichtlich der Einfuhr bestimmter
Käsesorten aus der Türkei L 273/15 22. 9. 89
21. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2836/89 der Kommissior.i zur Ermächtigung der
Mitgliedstaaten, vorbeugende Rücknahmen von A p f e I n zu genehmigen L 273/16 22. 9. 89
22. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2848/89 der Kommission über den Verkauf von
Erzeugnissen des R i n d f I e i s c h sektors aus Beständen der Interven-
tionsstellen an bestimmte soziale Einrichtungen sowie zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2374/79 L 274/9 23. 9. 89
Andere Vorschriften
15. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2793/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Cortison, Hydrocortison, Prednison, Predniso..:
Ion und Acetate des Cortisons oder des Hydrocortisons der KN-Code
2937 21 00 und 2937 29 1O mit Ursprung in China, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 269/22 16. 9. 89
15. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2795/89 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 269/28 16. 9. 89
18. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2808/89 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calcium-Metall mit Ursprung
in der Volksrepublik China und der Sowjetunion und zur endgültigen
Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle auf diese Einfuhren L 271/1 20. 9. 89
18. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2838/89. des Rates zur Anwengung des
Beschlusses Nr. 1/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Osterreich
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Festlegung
der Vorschriften zur Durchführul'}g der dem Beschluß Nr. 1/88 des
Gemischten Ausschusses EWG-Osterreich beigefügten gemeinsamen
Erklärung L 278/1 27. 9. 89
1845
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 1989 Nr. 48
Tag I n h a It Seite
10. 10. 89 Verordnung zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1845
611-2
10. 10. 89 Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1848
611-2
10. 10. 89 Sechste Verordnung zur Änderung der Kriegswaffenliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1853
190-1
13. 10. 89 Zweite Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung 1858
7847-11-6-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
VerkündungenimBundesanze~er..................................................... 1859
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1859
.. Verordnung
zur Anderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 1O. Oktober 1989
Auf Grund des § 3 Nr. 52 und des § 19a Abs. 9 in (2) Zum Arbeitslohn gehören auch
Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuer- 1. Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstver-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom hältnis;
27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657) sowie auf Grund des
§ 41 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, der zuletzt 2. Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnls,
durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember unabhängig davon, ob sie dem zunächst Bezugs-
1988 (BGBI. 1 S. 2343) geändert worden ist, verordnet die berechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zuflie-
Bundesregierung: ßen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren
Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder
seines Rechtsvorgängers beruhen, gehören nicht
Artikel 1
zum Arbeitslohn, es sei denn, daß die Beitragslei-
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung stungen Werbungskosten gewesen sind;
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas- 3. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen
sung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1984 (BGBI. 1 Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Perso-
S. 1313), zuletzt geändert durch die Verordnung vom nen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der
23. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geän- Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern
dert: (Zukunftssicherung), auch wenn auf die Leistun-
gen aus der Zukunftssicherung kein Rechtsan-
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: spruch besteht. Voraussetzung ist, daß der Arbeit-
nehmer der Zukunftssicherung ausdrücklich oder
stillschweigend zustimmt. Ist bei einer Zukunftssi-
,,§ 2
cherung für mehrere Arbeitnehmer oder diesen
Arbeitslohn nahestehende Personen in Form einer Gruppen-
(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeit- versicherung oder Pauschalversicherung der für
nehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist den einzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der
unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in wel- Ausgaben nicht in anderer Weise zu ermitteln, so
cher Form die Einnahmen gewährt werden. sind die Ausgaben nach der Zahl der gesicherten
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen. Nicht zum Bescheinigung eingetragene Zahl der Kinderfrei-
Arbeitslohn gehören Ausgaben, die nur dazu die- beträge und der Zahl der durch die Berlinzulage
nen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer begünstigten Kinder, so ist auch der Zeitpunkt
dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu ver- anzugeben, von dem an die Änderung gilt;
schaffen; 2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Monatsbe-
4. Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder sei- trag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf der
nem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgangenen Lohnsteuerkarte oder in einer entsprechenden
oder entgehenden Arbeitslohn oder für die Auf- Bescheinigung eingetragen ist, und den Zeitraum,
gabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt für den die Eintragung gilt;
werden; 3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber eine
5. besondere Zuwendungen, die auf Grund des Bescheinigung nach § 39 b Abs. 6 des Einkom-
Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienstver- mensteuergesetzes (Freistellungsbescheinigung)
hältnisses gewährt werden, zum Beispiel vorgelegt hat, einen Hinweis darauf, daß eine
Zuschüsse im Krankheitsfall; Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum, für den die
6. besondere Entlohnungen für Dienste, die über die Lohnsteuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das die
Bescheinigung ausgestellt hat, und den Tag der
regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden,
Ausstellung.
wie Entlohnung für Überstunden, Überschichten,
Sonntagsarbeit; (2) Bei jeder Lohnabrechnung ist im Lohnkonto
7. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der folgendes aufzuzeichnen:
Arbeit gewährt werden; 1. der Tag der Lohnzahlung und der Lohnzahlungs-
zeitraum;
8. Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbe-
schäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnis- 2. in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 6 des Einkom-
ses." mensteuergesetzes jeweils der Großbuchstabe U;
3. der Arbeitslohn, getrennt nach Barlohn und Sach-
2. § 3 wird aufgehoben.
bezügen, und die davon einbehaltene Lohnsteuer.
Dabei sind die Sachbezüge einzeln zu bezeichnen
3. § 4 wird § 3 und wie folgt geändert: und - unter Angabe des Abgabetags oder bei
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte laufenden Sachbezügen des Abgabezeitraums,
,,Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht" des Abgabeorts und des Entgelts - mit dem nach
durch die Worte „Steuerfrei sind" ersetzt. § 8 Abs. 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes
maßgebenden und um das Entgelt geminderten
b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: Wert zu erfassen. Sachbezüge im Sinne des § 8
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und Versor-
,,3. bei einem 40-, 50- oder 60jährigen Arbeitneh- gungsbezüge sind jeweils als solche kenntlich zu
merjubiläum 2 400 Deutsche Mark, auch wenn machen und ohne Kürzung um Freibeträge nach
die Jubiläumszuwendung innerhalb eines Zeit- § 8 Abs. 3 oder § 19 Abs. 2 des Einkommensteuer-
raums von 5 Jahren vor dem jeweiligen Jubi- gesetzes einzutragen. Trägt der Arbeitgeber im
läum gegeben wird." Falle der Nettolohnzahlung die auf den Arbeitslohn
entfallende Steuer selbst, ist in jedem Fall der
4. Die §§ 5 und 6 werden gestrichen. Bruttoarbeitslohn einzutragen, die nach den Num-
mern 4 bis 8 gesondert aufzuzeichnenden Beträge
5. Die §§ 7 bis 12 werden §§ 4 bis 9. sind nicht mitzu?ählen;
4. steuerfreie Bezüge mit Ausnahme der Trinkgelder,
6 Der neue § 4 wird wie folgt gefaßt: wenn anzunehmen ist, daß die Trinkgelder
,,§ 4 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über-
steigen. Das Betriebsstättenfinanzamt kann zulas-
Lohnkonto
sen, daß auch andere nach§ 3 des Einkommen-
(1) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto des Arbeit- steuergesetzes steuerfreie Bezüge nicht angege-
nehmers folgendes aufzuzeichnen: ben werden, wenn es sich um Fälle von geringer
1. den Vornamen, den Familiennamen, den Geburts- Bedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit zur
tag, den Wohnort, die Wohnung, die Steuerklasse Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist;
und die auf der Lohnsteuerkarte oder in einer ent- 5. Bezüge, die nach einem Abkommen zur Vermei-
sprechenden Bescheinigung eingetragene Zahl dung der Doppelbesteuerung oder unter Progres-
der Kinderfreibeträge und Zahl der durch die Ber- sionsvorbehalt nach § 34c Abs. 5 des Einkommen-
linzulage begünstigten Kinder, das Religionsbe- steuergesetzes von der Lohnsteuer freigestellt
kenntnis, die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte sind;
ausgestellt hat, das Finanzamt, in dessen Bezirk
die Lohnsteuerkarte oder die entsprechende 6. Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 3 des Einkommen-
Bescheinigung ausgestellt worden ist und in den steuergesetzes und die davon nach § 39 b Abs. 3
Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteu- Satz 9 des Einkommensteuergesetzes einbehal-
ergesetzes den Großbuchstaben B. Ändern sich im tene Lohnsteuer;
laufe des Jahres die Steuerklasse oder die auf der 7. Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und
Lohnsteuerkarte oder in einer entsprechenden Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes und
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1989 1847
die davon nach § 39 b Abs. 3 Satz 10 des Einkom- c) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Klammerzitat ,,(§ 9
mensteuergesetzes einbehaltene Lohnsteuer; Abs. 1 und 2)" durch das Klammerzitat,,(§ 6 Abs. 1
8. Bezüge, die nach den §§ 40 bis 40 b des Einkom- und 2)" ersetzt.
mensteuergesetzes pauschal besteuert worden
sind, und die darauf entfallende Lohnsteuer. Las- 8. Der neue § 6 wird wie folgt geändert:
sen sich in den Fällen des § 40 Abs. 1 Nr. 2 und a) In Absatz 1 werden das Klammerzitat,,(§ 7)" und
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes die auf den das Zitat ,,§ 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3" durch das
einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Beträge nicht Klammerzitat ,,(§ 4)" und das Zitat ,,§ 19a Abs. 3
ohne weiteres ermitteln, so sind sie in einem Sam- Nr. 1 bis 3, Abs. 3a Satz 1" ersetzt.
melkonto anzuschreiben. Das Sammelkonto muß
die folgenden Angaben enthalten: Tag der Zah- b) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§ 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 6"
lung, Zahl der bedachten Arbeitnehmer, Summe durch das Zitat ,,§ 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 3a
Satz 1" ersetzt.
der insgesamt gezahlten Bezüge, Höhe der Lohn-
steuer sowie Hinweise auf die als Belege zum c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Sammelkonto aufzubewahrenden Unterlagen, ins- aa) In Nummer 1 werden die Zitate ,,§ 8 Abs. 4"
besondere Zahlungsnachweise, Bestätigung des und,,§ 19a Abs.3 Nr. 7 bis 11" durch die
Finanzamts über die Zulassung der Lohnsteuer- Zitate,,§ 5 Abs. 4" und,,§ 19a Abs. 3 Nr. 7 bis
pauschalierung. In den Fällen des§ 40a des Ein- 11, Abs. 3a Sätze 2 und 3" ersetzt.
kommensteuergesetzes genügt es, wenn der
Arbeitgeber Aufzeichnungen führt, aus denen sich bb) In Nummer 3 wird das Zitat ,,§ 19a Abs. 3
für die einzelnen Arbeitnehmer Name und Nr. 7 bis 9" durch das Zitat,,§ 19a Abs. 3 Nr. 7
Anschrift, Dauer der Beschäftigung, Tag der Zah- bis 9, Abs. 3a Satz 2" ersetzt.
lung, Höhe des Arbeitslohns und in den Fällen des d) In Absatz 4 wird das Zitat ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 2" durch
§ 40 a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes auch das Zitat ,,§ 5 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.
die Art der Beschäftigung ergeben.
(3) Die Oberfinanzdirektion kann bei Arbeitgebern, 9. Der neue § 7 wird wie folgt geändert:
die für die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfah- a) In Absatz 2 werden das Zitat ,,§ 19a Abs. 3 Nr. 1
ren anwenden, Ausnahmen von den Vorschriften der bis 6" und das Klammerzitat ,,(§ 8 Abs. 2)" durch
Absätze 1 und 2 zulassen, wenn die Möglichkeit zur das Zitat,,§ 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 3a Satz 1"
Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist. Das und das Klammerzitat ,,(§ 5 Abs. 2)" ersetzt.
Betriebsstättenfinanzamt soll zulassen, daß Sachbe-
züge im Sinne des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuer- b) In Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 9 Abs. 3" durch das
gesetzes für solche Arbeitnehmer nicht aufzuzeichnen Zitat ,,§ 6 Abs. 3" ersetzt.
sind, für die durch betriebliche Regelungen und ent-
sprechende Überwachungsmaßnahmen gewährlei- 10. Im neuen § 8 wird die Zahl „ 1986" jeweils durch die
stet ist, daß der Freibetrag von 2 400 Deutsche Mark Zahl „1989" ersetzt.
nicht überschritten wird.
(4) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu werden,
wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers während des Artikel 2
ganzen Kalenderjahrs 780 Deutsche Mark monatlich Berlin-Klausel
(182 Deutsche Mark wöchentlich, 26 Deutsche Mark
täglich) nicht übersteigt, es sei denn, daß trotzdem Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Lohnsteuer oder Kirchensteuer einzubehalten ist." tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vermögens-
beteiligungsgesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
S. 1592) auch im Land Berlin.
7. Der neue § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Zitat ,,§ 19a Abs. 3 Nr. 1
bis 6" durch das Zitat ,,§ 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 6, Artikel 3
Abs. 3a Satz 1" ersetzt und die Worte „zur Vermei-
dung einer Nachversteuerung" gestrichen. Inkrafttreten
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „einem" das Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Wort „inländischen" eingefügt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Oktober 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 10. Oktober 1989
Auf Grund des§ 51 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657), der durch Artikel 1
Nr. 71 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093)
geändert worden ist, wird nachstehend der Wortlaut der Lohnsteuer-Durch-
führungsverordnung in der ab 20. Oktober 1989 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 23. Oktober 1984
(BGBI. 1 S. 1313),
2. die mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft getretene Verordnung vom
2. April 1986 (BGBI. 1 S. 379),
3. die mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getretene Verordnung vom
23. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2325),
4. den am 20. Oktober 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom
10. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1845).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des§ 3 Nr. 52 in Verbindung mit§ 51 Abs. 1 Nr. 3 und des§ 41 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977),
zu 3. des§ 3 Nr. 52, § 19a Abs. 9 in Verbindung mit§ 51 Abs. 1 Nr. 3 und des
§ 41 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
zu 4. des§ 3 Nr. 52 und des§ 19 a Abs. 9 in Verbindung mit§ 51 Abs. 1 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657) sowie des§ 41 Abs. 1 des Einkommen-
steuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2343) geändert worden ist.
Bonn, den 10. Oktober 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1989 1849
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
(LStDV 1990)
§ 1 Ausgaben nach der Zahl der gesicherten Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, Arbeitgeber auf diese aufzuteilen. Nicht zum Arbeitslohn gehören
Ausgaben, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die
(1) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem oder Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten
privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder Versorgung zu verschaffen;
waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem 4. Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder seinem
früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitneh- Rechtsnachfolger als Ersatz für entgangenen oder ent-
mer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, gehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nicht-
soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ausübung einer Tätigkeit gewährt werden;
ihres Rechtsvorgängers beziehen.
5. besondere Zuwendungen, die auf Grund des Dienst-
(2) Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn der verhältnisses oder eines früheren Dienstverhältnisses
Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche gewährt werden, zum Beispiel Zuschüsse im Krank-
Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine heitsfall;
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige
Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens 6. besondere Entlohnungen für Dienste, die über die
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäft- regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, wie
Entlohnung für Überstunden, Überschichten, Sonn-
lichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen
zu folgen verpflichtet ist. tagsarbeit;
7. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit
(3) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige gewährt werden;
Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen 8. Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäfti-
Entgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese gungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
Lieferungen und sonstigen Leistungen handelt.
§3
§2 Jubiläumszuwendungen
Arbeitslohn (1) Steuerfrei sind Jubiläumszuwendungen des Arbeit-
(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitneh- gebers an Arbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärti-
mer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheb- gen Dienstverhältnis stehen, im zeitlichen Zusammenhang
lich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die mit einem Arbeitnehmerjubiläum, soweit sie die folgenden
Einnahmen gewährt werden. Beträge nicht übersteigen:
1. bei einem 10jährigen
(2) Zum Arbeitslohn gehören auch Arbeitnehmerjubiläum 600 Deutsche Mark,
1. Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhält-
2. bei einem 25jährigen
nis;
Arbeitnehmerjubiläum 1 200 Deutsche Mark,
2. Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis, unab-
3. bei einem 40-, 50-
hängig davon, ob sie dem zunächst Bezugsberechtig-
oder 60jährigen
ten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. Bezüge,
Arbeitnehmerjubiläum 2 400 Deutsche Mark,
die ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen
auch wenn die Jubiläumszuwendung innerhalb eines
des Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgän-
Zeitraums von 5 Jahren vor dem jeweiligen Jubiläum
gers beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn, es sei
gegeben wird.
denn, daß die Beitragsleistungen Werbungskosten
gewesen sind; Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeitge-
ber bei der Berechnung der maßgebenden Dienstzeiten für
3. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeit-
alle Arbeitnehmer und bei allen Jubiläen eines Arbeitneh-
nehmer oder diesem nahestehende Personen für den
mers nach einheitlichen Grundsätzen verfährt.
Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des
Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssiche- (2) Steuerfrei sind Jubiläumszuwendungen des Arbeit-
rung), auch wenn auf die Leistungen aus der Zukunfts- gebers an seine Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammen-
sicherung kein Rechtsanspruch besteht. Vorausset- hang mit seinem Geschäftsjubiläum, soweit sie bei dem
zung ist, daß der Arbeitnehmer der Zukunftssicherung einzelnen Arbeitnehmer 1 200 Deutsche Mark nicht über-
ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt. Ist bei steigen und gegeben werden, weil das Geschäft 25 Jahre
einer Zukunftssicherung für mehrere Arbeitnehmer oder ein Mehrfaches von 25 Jahren besteht. Vorausset-
oder diesen nahestehende Personen in Form einer zung für die Steuerfreiheit ist, daß der Arbeitgeber bei der
Gruppenversicherung oder Pauschalversicherung der Berechnung der maßgebenden Zeiträume bei allen
für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der Aus- Geschäftsjubiläen nach einheitlichen Grundsätzen ver-
gaben nicht in anderer Weise zu ermitteln, so sind die fährt.
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§4 sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt oder
Lohnkonto wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer
Weise sichergestellt ist;
(1) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto des Arbeitneh-
mers folgendes aufzuzeichnen: 5. Bezüge, die nach einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvor-
1. den Vornamen, den Familiennamen, den Geburtstag, behalt nach § 34 c Abs. 5 des Einkommensteuergeset-
den Wohnort, die Wohnung, die Steuerklasse und die zes von der Lohnsteuer freigestellt sind;
auf der Lohnsteuerkarte oder in einer entsprechenden
6. Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 3 des Einkommen-
Bescheinigung eingetragene Zahl der Kinderfreibe-
steuergesetzes und die davon nach § 39 b Abs. 3
träge und Zahl der durch die Berlinzulage begünstigten
Satz 9 des Einkommensteuergesetzes einbehaltene
Kinder, das Religionsbekenntnis, die Gemeinde, die die
Lohnsteuer;
Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, das Finanzamt, in
dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte oder die entspre- 7. Entschädigungen im Sinne des§ 34 Abs. 1 und Abs. 2
chende Bescheinigung ausgestellt worden ist und in Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes und die davon
den Fällen des§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteu- nach § 39 b Abs. 3. Satz 1O des Einkommensteuer-
ergesetzes den Großbuchstaben B. Ändern sich im gesetzes einbehaltene Lohnsteuer;
laufe des Jahres die Steuerklasse oder die auf der 8. Bezüge, die nach den §§ 40 bis 40 b des Einkommen-
Lohnsteuerkarte oder in einer entspechenden Beschei- steuergesetzes pauschal besteuert worden sind, und
nigung eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge und die darauf entfallende Lohnsteuer. Lassen sich in den
der Zahl der durch die Berlinzulage begünstigten Kin- Fällen des § 40 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Einkom-
der, so ist auch der Zeitpunkt anzugeben, von dem an mensteuergesetzes die auf den einzelnen Arbeitneh-
die Änderung gilt; mer entfallenden Beträge nicht ohne weiteres ermitteln,
2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Monatsbetrag, so sind sie in einem Sammelkonto anzuschreiben. Das
Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf der Lohn- Sammelkonto muß die folgenden Angaben enthalten:
steuerkarte oder in einer entsprechenden Bescheini- Tag der Zahlung, Zahl der bedachten Arbeitnehmer,
gung eingetragen ist, und den Zeitraum, für den die Summe der insgesamt gezahlten Bezüge, Höhe der
Eintragung gilt; Lohnsteuer sowie Hinweise auf die als Belege zum
Sammelkonto aufzubewahrenden Unterlagen, ins-
3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber eine
besondere Zahlungsnachweise, Bestätigung des
Bescheinigung nach § 39b Abs. 6 des Einkommensteu-
Finanzamts über die Zulassung der Lohnsteuerpau-
ergesetzes (Freistellungsbescheinigung) vorgelegt hat,
schalierung. In den Fällen des § 40 a des Einkommen-
einen Hinweis darauf, daß eine Bescheinigung vorliegt,
den Zeitraum, für den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das steuergesetzes genügt es, wenn der Arbeitgeber Auf-
zeichnungen führt, aus denen sich für die einzelnen
Finanzamt, das die Bescheinigung ausgestellt hat, und
den Tag der Ausstellung. Arbeitnehmer Name und Anschrift, Dauer der Beschäf-
tigung, Tag der Zahlung, Höhe des Arbeitslohns und in
(2) Bei jeder Lohnabrechnung ist im Lohnkonto folgen- den Fällen des § 40 a Abs. 3 des Einkommensteuer-
des aufzuzeichnen: gesetzes auch die Art der Beschäftigung ergeben.
1. der Tag der Lohnzahlung und der Lohnzahlungszeit- (3) Die Oberfinanzdirektion kann bei Arbeitgebern, die
raum; für die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren
2. in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 6 des Einkommen- anwenden, Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze
steuergesetzes jeweils der Großbuchstabe U; 1 und 2 zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in
anderer Weise sichergestellt ist. Das Betriebsstättenfi-
3. der Arbeitslohn, getrennt nach Barlohn und Sachbezü- nanzamt soll zulassen, daß Sachbezüge im Sinne des § 8
gen, und die davon einbehaltene Lohnsteuer. Dabei Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes für solche Arbeit-
sind die Sachbezüge einzeln zu bezeichnen und nehmer nicht aufzuzeichnen sind, für die durch betriebli-
- unter Angabe des Abgabetags oder bei laufenden che Regelungen und entsprechende Überwachungsmaß-
Sachbezügen des Abgabezeitraums, des Abgabeorts nahmen gewährleistet ist, daß der Freibetrag von 2 400
und des Entgelts - mit dem nach § 8 Abs. 2 oder 3 des Deutsche Mark nicht überschritten wird.
Einkommensteuergesetzes maßgebenden und um das
Entgelt geminderten Wert zu erfassen. Sachbezüge im (4) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu werden, wenn
Sinne des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitslohn des Arbeitnehmers währ~nd des ganzen
und Versorgungsbezüge sind jeweils als solche kennt- Kalenderjahrs 780 Deutsche Mark monatlich (182 Deut-
lich zu machen und ohne Kürzung um Freibeträge nach sche Mark wöchentlich, 26 Deutsche Mark täglich) nicht
§ 8 Abs. 3 oder § 19 Abs. 2 des Einkommensteuerge- übersteigt, es sei denn, daß trotzdem Lohnsteuer oder
setzes einzutragen. Trägt der Arbeitgeber im Falle der Kirchensteuer einzubehalten ist.
Nettolohnzahlung die auf den Arbeitslohn entfallende
Steuer selbst, ist in jedem Fall der Bruttoarbeitslohn
§5
einzutragen, die nach den Nummern 4 bis 8 gesondert
aufzuzeichnenden Beträge sind nicht mitzuzählen; Festlegung von Vermögensbeteiligungen
4. steuerfreie Bezüge mit Ausnahme der Trinkgelder, (1) Werden Vermögensbeteiligungen im Sinne des
wenn anzunehmen ist, daß die Trinkgelder 2 400 Deut- § 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 3 a Satz 1 des Einkommen-
sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Das steuergesetzes dem Arbeitnehmer im Rahmen eines
Betriebsstättenfinanzamt kann zulassen, daß auch gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder ver-
andere nach § 3 des Einkommensteuergesetzes billigt überlassen, so sind die Wertpapiere unverzüglich auf
steuerfreie Bezüge nicht angegeben werden, wenn es den Namen des Arbeitnehmers dadurch festzulegen, daß
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1989 1851
sie für die Dauer der Sperrfrist in Verwahrung gegeben des § 19 a Abs. 3 Nr. 7 bis 11, Abs. 3 a Sätze 2 und 3
werden. des Einkommensteuergesetzes, die am Unternehmen
des Arbeitgebers bestehen, vor Ablauf der Sperrfrist
(2) Die Wertpapiere können in Verwahrung gegeben durch Veräußerung, Rückzahlung, Abtretung oder
werden Beleihung verfügt hat;
1 . bei dem Arbeitgeber oder
2. vom Kreditinstitut, das die Wertpapiere verwahrt, wenn
2. bei einem inländischen Kreditinstitut in Sonderverwah- der Arbeitnehmer die Wertpapiere innerhalb der Sperr-
rung oder Sammelverwahrung. frist veräußert oder aus der Verwahrung genommen
(3) Die Verwahrung ist wie folgt kenntlich zu machen: hat;
1 . Werden die Wertpapiere von dem Arbeitgeber ver- 3. vom Arbeitnehmer, wenn er über Vermögenbeteiligun-
wahrt, so sind die Verwahrung und die Sperrfrist aufzu- gen im Sinne des § 19 a Abs. 3 Nr. 7 bis 9, Abs. 3 a
zeichnen (§ 6 Abs. 1 und 2). Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die an anderen
2. Werden die Wertpapiere von einem Kreditinstitut ver- Unternehmen als dem des Arbeitgebers bestehen, vor
wahrt, so ist auf dem Streifband des Depots und in den Ablauf der Sperrfrist verfügt hat.
Depotbüchern ein Sperrvermerk für die Dauor der
Sperrfrist anzubringen. Bei Drittverwahrung oder Sam- (4) Die Anzeigepflicht nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 entfällt
melverwahrung genügt ein Sperrvermerk im Kunden- bei Entnahme von Wertpapieren aus der Verwahrung,
konto beim erstverwahrenden Kreditinstitut. wenn dem Arbeitgeber oder dem Kreditinstitut durch eine
Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Wertpapiere
(4) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut hat der nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 erneut in Verwah-
Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem rung gegeben worden sind. Die Anzeigepflicht nach
Erwerb der Wertpapiere dem Arbeitgeber eine Bescheini- Absatz 3 Nr. 2 entfällt außerdem in den Fällen einer
gung des Kreditinstituts darüber vorzulegen, daß die über- unschädlichen Verfügung nach § 19 a Abs. 2 Nr. 1 bis 6
lassenen Wertpapiere unter Beachtung von Absatz 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen, in
in Verwahrung genommen worden sind. denen die Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil der Arbeit-
nehmer das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines
(5) Ein Wechsel des Verwahrens innerhalb der Sperrfrist Wertpapier-Emittenten angenommen hat oder weil Wert-
ist zulässig. Absatz 4 gilt entsprechend. papiere dem Aussteller nach Auslosung oder Kündigung
durch den Aussteller zur Einlösung vorgelegt worden sind.
§6
Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten bei §7
Überlassung von Vermögensbeteiligungen Nachversteuerung bei schädlicher Verfügung
über Vermögensbeteiligungen
(1) Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen zu schaf-
fen, die zur Durchführung des Verfahrens bei der Nachver- (1) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat im
steuerung des steuerfrei gebliebenen Vorteils erforderlich Falle einer schädlichen Verfügung über Vermögensbeteili-
sind; hierzu hat der Arbeitgeber die steuerbegünstigte gungen (§19 a Abs. 2 Sätze 2, 4 und 5 des Einkommen-
Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Lohnkonto steuergesetzes) vom Arbeitnehmer eine pauschale Lohn-
des Arbeitnehmers oder in einem Sammellohnkonto (§ 4) steuer durch Steuerbescheid zu erheben. Die pauschal zu
oder in sonstigen Aufzeichnungen zu vermerken und dabei erhebende Lohnsteuer beträgt 20 vom Hundert des
die Höhe des steuerfrei belassenen geldwerten Vorteils steuerfrei gebliebenen Vorteils. Die Nachversteuerung
sowie Beginn und Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen. Wer- unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut-
den Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 19 a Abs. 3 sche Mark nicht übersteigt.
Nr. 1 bis 3, Abs. 3 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
überlassen, so sind auch der Tag der Beschlußfassung (2) Einer Verfügung über Vermögensbeteiligungen im
über die Überlassung und der Tag der Überlassung aufzu- Sinne des § 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 3 a Satz 1 des
zeichnen. Einkommensteuergesetzes steht es gleich, wenn der
Arbeitnehmer die Wertpapiere nicht innerhalb von drei
(2) Bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Monaten nach Erwerb in Verwahrung gegeben hat (§ 5
Sinne des § 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 3 a Satz 1 des Abs. 2) oder die Wertpapiere aus der Verwahrung ge-
Einkommensteuergesetzes hat der Arbeitgeber, wenn er nommen hat, ohne sie innerhalb von drei Monaten erneut
die Wertpapiere verwahrt, ein Verzeichnis über die bei ihm in Verwahrung gegeben zu haben.
verwahrten Wertpapiere zu führen.
(3) Der Arbeitgeber oder das Kreditinstitut haften für die
(3) Dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers ist es nachzufordernde Lohnsteuer nur, wenn eine nach § 6
innerhalb eines Monats anzuzeigen, Abs. 3 bestehende Anzeigepflicht verletzt worden ist.
1. vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Beschei- (4) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei der Ver-
nigung nach § 5 Abs. 4 nicht fristgemäß vorgelegt hat, anlagung zur Einkommensteuer gehört der steuerfrei
wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber verwahr- gebliebene Vorteil oder der nach Absatz 1 nachversteuerte
ten Wertpapiere innerhalb der Sperrfrist veräußert oder Vorteil zum Arbeitslohn des Kalenderjahrs, in das die
aus der Verwahrung genommen hat oder wenn der schädliche Verfügung fällt. Eine festgesetzte Pausch-
Arbeitnehmer über Vermögensbeteiligungen im Sinne steuer ist anzurechnen.
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§8 §9
Anwendungszeitraum Berlin-Klausel
Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals anzu- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
wenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vermögens-
dem 31. Dezember 1989 endenden Lohnzahlungszeit- beteiligungsgesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
raum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem S. 1592) auch im Land Berlin.
31 Dezember 1989 zufließen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1989 1853
Sechste Verordnung
zur Änderung der Kriegswaffenliste
Vom 1O. Oktober 1989
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 190-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Teil Ader Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-
waffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1683)
erhält die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.
Artikel 2
Die Überschrift zu Teil B der Kriegswaffenliste wird wie folgt gefaßt:
,,Sonstige Kriegswaffen".
Artikel 3
Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der Kriegswaffenliste in
der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt neu bekanntmachen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Oktober 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1)
Teil A
Kriegswaffen,
auf deren Herstellung die Bundesrepublik Deutschland verzichtet hat
(Atomwaffen, biologische und chemische Waffen)
Von der Begriffsbestimmung der Waffen ausgenommen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen,
Substanzen und Organismen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen
Forschung auf den Gebieten der reinen und angewandten Wissenschaft dienen. Ausgenommen sind auch die
Substanzen und Organismen der Nummern 3 und 5, soweit sie zu Vorbeugungs-, Schutz- oder Nachweiszwecken
dienen.
1. Atomwaffen
1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, solche
aufzunehmen oder ~u verwenden, und Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen
können
2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe bestimmt sind
oder die für sie wesentlich sind, soweit keine atomrechtlichen Genehmigungen erteilt sind
Begriffsbestimmung:
Als Ketnbrennstoff gilt Plutonium, Uran 233, Uran 235 (einschließlich Uran 235, welches in Uran enthalten ist, das mit
mehr als 2, 1 Gewichtsprozent Uran 235 angereichert wurde) sowie jede andere Substanz, welche geeignet ist,
beträchtliche Mengen Atomenergie durch Kernspaltung oder -vereinigung oder eine andere Kernreaktion der Substanz
freizumachen. Die vorstehenden Substanzen werden als Kernbrennstoff angesehen, einerlei in welchem chemischen
oder physikalischen Zustand sie sich befinden.
II. Biologische Waffen
3. Biologische Kampfmittel
a) schädliche Insekten und deren toxische Produkte
b) biologische Agenzien (Mikroorganismen, Viren sowie Toxine), gleich welchen Ursprungs und welcher Herstel-
lungsmethode, die ihrer Art nach geeignet sind, als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinanderset-
zungen zwischen Staaten eingesetzt zu werden, um bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheit oder Tod zu
verursachen oder um Material zu zerstören
aa) ihrer Art nach als Kampfmittel geeignet sind
(1) Krankheitserreger bei Vorliegen mehrerer der folgenden Eigenschaften:
- Eintritt eines schweren Krankheitszustandes oder einer schweren Schädigung
- hohe Erkrankungsrate nach Infektion
- Beständigkeit gegenüber Umwelteinflüssen
- Verwendbarkeit in den in Nummer 4 genannten Einrichtungen und Geräten
(2) Toxine von hoher Giftigkeit und hoher Beständigkeit gegenüber Umwelteinflüssen
bb) ihrer Art nach als Kampfmittel geeignet sind insbesondere die Erreger folgender Krankheiten:
Mikroorganismen (Bakterien):
Rotz Pseudomonas mallei
Pseudorotz Pseudomonas pseudomallei
Milzbrand Bacillus anthracis
Brucellose Brucella spp.
Tularämie Francisella tularensis
Pest Yersinia pesUs
Typhus Salmonella typhi
Cholera Vibrio cholerae
Q-Fieber Coxiella burnetii
Psittakose Chlamydia psittaci
Rocky Mountains-Fleckfieber Rickettsia rickettsii
Fleckfieber Rickettsia prowazekii
Legionärskrankheit Legionella pneumophila
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1989 1855
Viren:
Pocken Variola major
Variola minor
Ebolainfektion Ebola-V.
Marburgfieber Marburg-V.
Junin-V. -Infektion Junin-V.
Lassafieber Lassa-V.
Machupo-V.-lnfektion Machupo-V.
Afrikan. Schweinepest afrik. Schweinepest-V.
Maul- und Klauenseuche Maul- u. Klauenseuche-V.
Rinderpest Rinderpest-V.
Denguefieber Dengue-V.
Gelbfieber Gelbfieber-V.
Amerik. Pferdeenzephalitis amerik. Pferdeenzephalitis-V.
(Typ Ost, West, Venezuela)
Affenpocken Affenpocken-V.
R.V.-Fieber Rift Valley-Fieber-V.
Ch.-Hämorrhagisches Fieber Chikungunya-V.
Influenza Influenza-V.
cc) ihrer Art nach als Kampfmittel geeignet sind insbesondere folgende Toxine:
bakterielle Toxine :
Botulinustoxine
Staphylokokkentoxine
Mykotoxine:
T2-Toxin
Satratoxin
Verrucologen
Algentoxine :
Saxitoxin
Cyanogenosin
pflanzliche oder tierische Toxine:
Ricin
T etrodotoxin
4. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 3 genannten biologischen Kampfmittel für
militärische Zwecke zu verwenden.
III. Chemische Waffen
5. Chemische Kampfstoffe
a) Alkylphosphonsäure-alkylester-fluoride (insbesondere Sarin) der Formel
R1 bedeutet eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen
R2 bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die geradkettig oder verzweigt sein kann, einschließlich Cycloalkyl-
gruppen
b) Phosphorsäure-dialkylamid-cyanid-alkylester (insbesondere Tabun) der Formel
0
R1 II OR3
R2
>N-P< CN
R1, R2 bedeuten eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen
R3 bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die geradkettig oder verzweigt sein kann, einschließlich Cycloalkyl-
gruppen
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
c) Alkylthiolphosphonsäure-S-(2-dialkylaminoethyl)-alkylester (insbesondere VX) der Formel
R1 bedeutet eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen
R2 , R3 , R4 bedeuten Alkyl- einschließlich Cycloalkylgruppen; R3 und R4 können zu einem cycloaliphatischen Ring
geschlossen sein
Die das Schwefel- mit dem Stickstoff-Atom verbindende Ethylengruppe kann methylsubstituiert sein.
d) Schwefelloste
2,2' -Dichlordiethylsulfid (Yperit) der Formel
1,n-Bis-(2-chlorethylthio)-alkane (insbesondere Sesquiyperit) der Formel
2,2' -Bis-(2-chlorethylthio-)-diethylether (Sauerstoffyperit) der Formel
e) Stickstoffloste
N-Ethyl-bis-(2-chlorethyl)-amin (HN 1) der Formel
N-Methyl-bis-(2-chlorethyl)-amin (HN 2) der Formel
Tris-(2-chlorethyl)-amin (HN 3) der Formel
f) Lewisite
2-Chlorethenyldichlorarsin (Lewisit 1) der Formel
CICH = CH-AsCl 2
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1989 1857
Bis-(2-chlorethenyl)-chlorarsin (Lewisit 2) der Formel
CICH = CH)AsCI
CICH = CH
Tris-(2-chlorethenyl)-arsin (Lewisit 3) der Formel
CICH = CH)As - CH = CHCI
CICH = CH
g) 3-Chinuclidinylbenzilat (BZ) der Formel
CH
/1~
CH CH CH -
2 2 0-
?6-
1 dH21
~VCH2
h) Alkylphosphonyldifluoride (insbesondere DF) der Formel
R1 bedeutet eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen
i) Alkylphosphonigsäure-0-(2-dialkylaminoethyl)-alkylester (insbesondere QL) der Formel
R1 R3
) P-O-CH2-CH 2 - N (
R20 R
4
R1 bedeutet eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen
R2 , R3 , R4 bedeuten Alkyl- einschließlich Cycloalky!gruppen; R3 und R4 können zu einem cycloaliphatischen Ring
geschlossen sein
Die das Sauerstoff- mit dem Stickstoff-Atom verbindende Ethylengruppe kann methy!substituiert sein.
6. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 5 genannten chemischen Kampfstoffe für
militärische Zwecke zu verwenden.
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung
Vom 13. Oktober 1989
Auf Grund des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In § 8 der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1023), die durch § 8
Nr. 14 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092) geändert worden
ist, wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Sofern ausschließlich Butter, Butterfett oder Zwischenerzeugnisse mit
Zusatz von Kennzeichnungsmitteln verarbeitet werden und die Überwachung
nicht beeinträchtigt wird, kann die überwachende Zollstelle zulassen, daß für
Enderzeugnisse die in Absatz 1 genannte Anzeige auch abgegeben werden
kann, nachdem die Enderzeugnisse den Betrieb verlassen haben. Sie kann dabei
zulassen, daß die Anzeige für eine gesamte Bezugspartie Butter, Butterfett oder
Zwischenerzeugnisse abgegeben wird."
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. Oktober 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1989 1859
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 10. 89 Verordnung Nr. 11 /89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4805 (191 10. 10. 89) 20. 10. 89
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2813/89 der Kommission über den Verkauf von
bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen der deutschen
lnterventi_9nsstelle zu pauschal im voraus festgesetztem Preis an Polen
und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 271/16 20. 9. 89
21. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2835/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 hinsichtlich der Einfuhr bestimmter
Käsesorten aus der Türkei L 273/15 22. 9. 89
21. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2836/89 der Kommissior.i zur Ermächtigung der
Mitgliedstaaten, vorbeugende Rücknahmen von A p f e I n zu genehmigen L 273/16 22. 9. 89
22. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2848/89 der Kommission über den Verkauf von
Erzeugnissen des R i n d f I e i s c h sektors aus Beständen der Interven-
tionsstellen an bestimmte soziale Einrichtungen sowie zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2374/79 L 274/9 23. 9. 89
Andere Vorschriften
15. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2793/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Cortison, Hydrocortison, Prednison, Predniso..:
Ion und Acetate des Cortisons oder des Hydrocortisons der KN-Code
2937 21 00 und 2937 29 1O mit Ursprung in China, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 269/22 16. 9. 89
15. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2795/89 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 269/28 16. 9. 89
18. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2808/89 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calcium-Metall mit Ursprung
in der Volksrepublik China und der Sowjetunion und zur endgültigen
Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle auf diese Einfuhren L 271/1 20. 9. 89
18. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2838/89. des Rates zur Anwengung des
Beschlusses Nr. 1/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Osterreich
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Festlegung
der Vorschriften zur Durchführul'}g der dem Beschluß Nr. 1/88 des
Gemischten Ausschusses EWG-Osterreich beigefügten gemeinsamen
Erklärung L 278/1 27. 9. 89
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angetan-·
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2839/89 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur
Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Festlegung
der Vorschriften zur Durchführung der dem Beschluß Nr. 1/88 des
Gemischten Ausschusses EWG-Finnland beigefügten gemeinsamen
Erklärung L 278/5 27. 9. 89
18. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2840/89 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Festlegung
der Vorschriften zur Durchführung der dem Beschluß Nr. 1/88 des
Gemischten Ausschusses EWG-Island beigefügten gemeinsamen Erklä-
rung L 278/9 27. 9. 89
18. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2841/89 des Rates zur Anwendung des
Bes~_hlusses Nr. 1/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur Anderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Festlegung
der Vorschriften zur Durchführung der dem Beschluß Nr. 1/88 des
Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen beigefügten gemeinsamen
Erklärung L 278/13 27. 9. 89
18. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2842/89 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Festlegung
der Vorschriften zur Durchführung der dem Beschluß Nr. 1/88 des
Gemischten Ausschusses EWG-Schweden beigefügten gemeinsamen
Erklärung L 278/17 27. 9. 89
18. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2843/89 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur
Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Festlegung
der Vorschriften zur Durchführung der dem Beschluß Nr. 1/88 des
Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz beigefügten gemeinsamen
Erklärung L 278/21 27. 9. 89
22. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2849/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Gewebe aus synthetischen Spinnfasern der Waren-
kategorie Nr. 3 (lfd. Nr. 40.0033) mit Ursprung in Indien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden L 274/16 23. 9. 89