Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989 1833
.. Dritte Verordnung
zur Anderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972
betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
Vom 29. September 1989
Auf Grund des § 8 Abs. 2 und des § 8 a Abs. 1 des .. ~ITTEA" und „EY" mit nachfolgenden
Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländi- Zahlen auf weißem Grund);
sche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im b) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, ver- ger mit Testkennzeichen (Beschriftung
öffentlichten bereinigten Fassung, § 8 Abs. 2 neu gefaßt .. ~OKIMH" mit nachfolgenden Zahlen auf
durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1974 weißem Grund);
(BGBI. 1 S. 43) und § 8a Abs. 1 eingefügt durch Artikel 5
Nr. 2 des Gesetzes vom 26. November 1964 (BGBI. 1 c) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
S. 921 ), wird nach Anhörung der zuständigen obersten mit CD-Kennzeichen (Beschriftung „CD"
Landesbehörden verordnet: und „Sr" mit nachfolgenden Zahlen auf
grünem Grund);
d) private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-
Artikel 1 hänger von Mitgliedern einer auf Grund des
Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Nordatlantikvertrages in Griechenland sta-
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April tionierten Truppe oder ihres zivilen Gefolges
1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften oder von deren Angehörigen (Kennzeichen:
der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haft- Beschriftung „EA" mit nachfolgenden Zah-
pflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden len auf gelbem Grund);".
Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1062), b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden Nummern
zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1986 4 bis 9.
(BGBI. 1 S. 1095), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. In § 1 Nr. 1 wird nach den Worten „Frankreich (ohne
Überseegebiete)" das Wort „Griechenland" eingefügt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über
2. § 2 wird wie folgt geändert: die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahr-
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger auch im Land Berlin.
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
,,3. folgende griechische Fahrzeuge:
Artikel 3
a) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,
die zum vorübergehenden Verkehr zugelas- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
sen sind (Zollkennzeichen: Beschriftung Kraft.
Bonn, den 29. Se~ember 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Versorgung mit Hilfsmitteln
und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Orthopädieverordnung - OrthV)
Vom 4. Oktober 1989
Auf Grund des § 24 a Buchstabe a des Bundesversor- (3) Armamputierte können zusätzlich eine Kosmetikpro-
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom these oder eine Funktionsprothese erhalten, insgesamt
22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), der durch Artikel 37 Nr. 14 jedoch nicht mehr als zwei gleichartige Armprothesen.
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477) Soweit es technisch möglich ist, ist anstelle der zusätz-
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: lichen Armprothese nur ein zusätzliches Handersatzstück
zum Wechseln zu liefern.
Erster Abschnitt (4) Beinamputierte können zusätzlich eine wasserfeste
Prothese, Doppel-Oberschenkelamputierte zusätzlich
Hilfsmittel auch ein Paar Kurzprothesen erhalten.
§ 1
§3
Allgemeine Bestimmungen
Orthopädische Hilfsmittel
(1) Die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke,
orthopädische und andere Hilfsmittel, Blindenführhunde) Orthopädische Hilfsmittel wirken korrigierend, stützend,
und Zubehör muß ausreichend und zweckmäßig sein; sie ausgleichend oder schützend auf die Haltungs- und Be-
darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Zu- wegungsorgane oder ersetzen deren einzelne Funktionen.
behör sind bewegliche Sachen, ohne die das Hilfsmittel Nach Maßgabe der §§ 4 bis 14 werden insbesondere
nicht zweckentsprechend benutzt werden kann. geliefert:
1. Stützapparate,
(2) Bei der orthopädie-ärztlichen Verordnung der Hilfs-
mittel sind das System, die technische Ausführung und der 2. orthopädisches Schuhwerk,
Lieferer zu bestimmen. Dabei können medizinisch und 3. Schuhe für Beinamputierte,
wirtschaftlich vertretbare Wünsche der Berechtigten oder
Leistungsempfänger berücksichtigt werden. 4. Handschuhe,
5. Gehhilfen,
(3) Hilfsmittel werden in der Regel in einfacher Zahl
geliefert, soweit nicht in den folgenden Vorschriften eine 6. Rollstühle,
höhere Zahl zugelassen ist. Zur Erprobung zugelassene 7. Hilfen zur Lagerung,
Hilfsmittel können für eine bestimmte Zeit zusätzlich ge-
liefert werden. 8. schützende Hilfen.
(4) Für bestimmte Hilfsmittel können Mindestgebrauchs- §4
zeiten festgesetzt werden. Stützapparate
(5) Wird ein Hilfsmittel nicht beansprucht oder kann es Stützapparate werden als Erstausstattung in der Regel
trotz Ausbildung nicht zweckentsprechend benutzt wer- doppelt geliefert. Ein wasserfester Stützapparat kann
den, so besteht kein Anspruch auf Ausgleich. zusätzlich geliefert werden.
§2
§5
Körperersatzstücke
Orthopädisches Schuhwerk
( 1) Als Körperersatzstücke werden geliefert
(1) Orthopädische Schuhe werden einzeln nach Maß
1 . künstliche Glieder, und Modell hergestellt, um den kranken oder fehlerhaften .
2. Gesichtsersatzstücke mit und ohne Brille, Fuß einschließlich Sprunggelenk zu betten, zu entlasten,
zu stützen, zu korrigieren oder um Fußdefekte und Bein-
3. künstliche Augen,
längenunterschiede auszugleichen oder orthopädische
4. Mammaprothesen, Schienen und Apparate mechanisch zu ergänzen. Perso-
5. Perücken, nen im Wachstumsalter, Personen mit Abweichungen der
Lendenwirbelsäule und Personen mit Abspreizbehinde-
6. Ersatzstücke zum kosmetischen Ausgleich. rungen der Hüftgelenke können orthopädische Schuhe
(2) Körperersatzstücke werden als Erstausstattung in erhalten, um einen Beinlängenunterschied von minde-
der Regel doppelt geliefert. stens 2 cm auszugleichen, andere erst, wenn der Unter-
schied mehr als 3 cm beträgt.
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(2) Orthopädische Schuhe werden als Paar für den einen Fuß oder eine Hand bestimmt ist, die weder nach
Straßengebrauch, in leichterer Ausführung für den Haus- dieser Verordnung noch nach den Vorschriften ortho-
gebrauch, als Sportschuh oder als Badeschuh geliefert. pädisch zu versorgen sind, die für einen anderen Sozial-
Als Erstausstattung für den Straßengebrauch werden zwei leistungsträger gelten.
Paare geliefert; je Paar kann ein zusätzlicher Maßschuh
(Dreierausstattung) geliefert werden. Orthopädische (2) D~r Eigenanteil beträgt für einen
Sportschuhe erhält, wer an entsprechenden Versehrten- 1 . Maßstraßenschuh 70 Deutsche Mark,
leibesübungen (§ 10 Abs. 3 des Bundesversorgungs-
2. Maßhausschuh 30 Deutsche Mark,
gesetzes) oder an entsprechendem Rehabilitationssport
(§ 12 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes) regel- 3. Maßturnschuh 30 Deutsche Mark,
mäßig teilnimmt. 4. Maßschuh für besondere
(3) Anstelle von orthopädischen Schuhen können Sportarten 100 Deutsche Mark,
serienmäßig gefertigte Spezialschuhe geliefert werden, 5. Schuh für
wenn dies als orthopädische Hilfe ausreicht. Beinamputierte 45 Deutsche Mark,
(4) Schuhe sind orthopädisch zuzurichten, wenn dies als 6. Maßbadeschuh 14 Deutsche Mark,
Hilfe ausreicht; es sollen nicht mehr als vier Paar Schuhe 7. Handschuh 12 Deutsche Mark.
jährlich zugerichtet werden.
Für einen Spezialschuh (§ 5 Abs. 3) richtet sich der Eigen-
anteil nach dem Schuh, an dessen Stelle er geliefert wird.
§6
Schuhe für Beinamputierte (3) Eigenanteile nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 werden auf
Antrag erlassen, wenn das Bruttoeinkommen des Berech-
(1) Schuhe für Beinamputierte sind Schuhe, die nach tigten oder Leistungsempfängers das Zweieinhalbfache
Material und Aufbau für Beinamputierte besonders ge- des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor-
eignet sind. Sie können zusätzlich für den Bedarf des gungsgesetzes jeweils geltenden Freibetrages für Ein-
Beinamputierten orthopädisch zugerichtet werden. künfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit monatlich nicht
übersteigt; die Hälfte des Eigenanteils wird erlassen, wenn
(2) Schuhe für Beinamputierte werden als Paar geliefert;
das Bruttoeinkommen das Vierfache des Freibetrages
ein zusätzlicher Schuh kann geliefert werden (Dreieraus-
nicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für
stattung). Bei der Erstausstattung wird die doppelte Zahl
den Ehegatten um den Ehegattenzuschlag nach § 33a
geliefert. Können einseitig Beinamputierte eine Prothese
des Bundesversorgungsgesetzes und für jedes Kind
nicht tragen, erhalten sie für den Fuß als Erstausstattung
(§ 33 b Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes) um
zwei Schuhe.
einen Betrag in Höhe des gesetzlichen Kind_ergeldes.
§7
Handschuhe
§ 11
Handschuhe werden für versteifte, verstümmelte,
gelähmte oder durchblutungsgestörte Hände als Paar Gehhilfen
geliefert; als Erstausstattung werden zwei Paare geliefert. Als Gehhilfen werden insbesondere Achselstützen,
Zusätzlich kann ein Paar Arbeitshandschuhe geliefert wer- Unterarmstützen, Handstöcke, Gehrahmen, Gehwagen
den. Blinde und Benutzer eines Selbstfahrer-Rollstuhls für oder Gehbänkchen geliefert.
den Straßengebrauch oder einer Gehhilfe erhalten für den
Winter ein Paar Handschuhe. § 12
Rollstühle
§8
Handschuhe für Armamputierte (1) Einen Rollstuhl erhält, wer wegen wesentlicher Ein-
schränkung der Gehfähigkeit auf die Benutzung angewie-
Handschuhe für Armamputierte werden auch als Paar sen ist. Dem Ausmaß der Gehbehinderung entsprechend
geliefert. Bei der Erstausstattung wird die doppelte Zahl kann für den Haus- und für den Straßengebrauch je ein
geliefert. Können einseitig Armamputierte eine Prothese handbetriebener Rollstuhl geliefert werden.
nicht tragen, erhalten sie für die Hand als Erstausstattung
zwei Handschuhe. (2) Einen faltbaren Rollstuhl für den Straßengebrauch
§9 können zusätzlich erhalten Querschnittgelähmte, Vier-
und Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkelamputierte
zusammentreffen von Ansprüchen sowie einseitig Beinamputierte, die dauernd außerstande
Schuhe oder Handschuhe sind nach den §§ 5 bis 8 auch sind, eine Beinprothese zu tragen und zugleich arm-
mitzuliefern, wenn der andere Fuß oder die andere Hand amputiert sind, und ferner Personen, die gleich schwer
von einem anderen Sozialleistungsträger orthopädisch zu gehbehindert sind.
versorgen ist. Die Verpflichtung des anderen Trägers, die (3) Ein elektrisch betriebener Rollstuhl kann anstelle
Kosten zu erstatten, bleibt unberührt. eines der handbetriebenen Rollstühle (Absätze 1 und 2)
geliefert werden, wenn dieser vom Behinderten nicht
§ 10 selbst bedient werden kann. Elektrisch betriebene Roll-
Eigenanteile stühle dürfen nur geliefert werden, wenn sie bauartbedingt
nicht mehr als 6 km/h erreichen. Insgesamt darf nicht mehr
(1) Bei Ersatz von Schuhen oder Handschuhen wird ein als ein elektrisch betriebener Rollstuhl geliefert werden;
Eigenanteil an den Kosten für jedes Stück erhoben, das für wer dringend darauf angewiesen ist, kann ausnahmsweise
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
für beide Verwendungsbereiche je einen elektrisch betrie- 3. Gummistrümpfe als Beinprothesenüberzug,
benen Rollstuhl erhalten.
4. Trikotschlauchbinden für Prothesenträger,
(4) Einen Rollstuhl für den Straßengebrauch erhält nicht, 5. Maßleibbinden, Zurichtungen von Kleidungsstücken
wer eine Leistung nach Absatz 5 oder einen Zuschuß nach und besondere Kleidungsstücke, wenn dies zum Tra-
§ 23 oder § 34 in Anspruch genommen hat. In Absatz 2 gen von Körperersatzstücken oder orthopädischen
genannte Beschädigte können jedoch neben dem Hilfsmitteln notwendig ist.
Zuschuß einen Rollstuhl für den Straßengebrauch erhal-
ten. Satz 1 Nr. 2 gilt für kosmetische Bedarfsartikel, die Perso-
nen mit erheblichen Gesichtsentstellungen benötigen, und
(5) Fahrräder, die besonders für Behinderte entwickelt für das Frisieren von Perücken entsprechend.
worden sind, können Berechtigte und Leistungsempfänger
erhalten, die wegen der Einschränkung ihrer Gehfähigkeit
§ 16
dringend auf ein solches Gerät angewiesen sind und für
die es als Hilfe ausreicht. Die Leistung nach Satz 1 erhält Andere Hilfsmittel
nicht, wer einen Zuschuß nach§ 23 oder§ 34 in Anspruch
Als andere Hilfsmittel werden nach Maßgabe der §§ 17
genommen hat.
und 18 geliefert
§ 13 1. Hörhilfen,
Hilfen zur Lagerung 2. Sehhilfen,
(1) Kissen und andere Hilfen zur Abstützung, Lagerung 3. Stomaversorgungsmittel und lnkontinenzhilfen,
oder Polsterung erhalten Hüft- und Gesäßverletzte, Quer-
4. sonstige Hilfsgeräte für Behinderte und Gebrauchs-
schnittgelähmte, Träger einer Beinprothese oder eines
gegenstände des täglichen Lebens.
Stützapparates mit Aufsitz am Oberschenkelschaft oder
an der Oberschenkelhülse und gleich schwer Behinderte,
die auf die Benutzung solcher Hilfen dringend angewiesen § 17
sind. Hör-, Seh- und andere Hilfen
(2) Spezialmatratzen und Bettauflagen zur Druckent- (1) Als Hörhilfen werden Hörgeräte und andere für
lastung erhalten Querschnittgelähmte und gleich schwer Hörbehinderte entwickelte schallverstärkende Geräte
Behinderte sowie dauernd oder fast ständig Bettlägerige. geliefert.
(3) Einen verstellbaren Betteinlegerahmen oder ein (2) Als Sehhilfen werden Fernrohrbrillen, Lupen und
behindertengerechtes Bett erhalten dauernd oder fast Bildschirm-Lesegeräte geliefert. Bildschirm-Lesegeräte
ständig Bettlägerige. Ein Bett ist umzurüsten, wenn dies erhalten hochgradig Sehbehinderte, die zum Lesen oder
als Hilfe ausreicht. zur Schreibkontrolle dringend auf sie angewiesen sind.
(4) Ein Hebegerät zur Umlagerung erhält, wer wegen (3) Zu Stomaversorgungsmitteln und lnkontinenzhilfen
wesentlicher Einschränkung der Bewegungsfähigkeit drin- gehören auch Hautschutz- und Pflegemittel. Bei einem
gend darauf angewiesen ist. Die Lieferung kann auch die Luftröhrenstoma werden auch Sprechhilfen geliefert.
feste Montierung einschließen; dann sind auch der Ausbau
und die Wiederherstellung des alten Zustands zu über-
nehmen. § 18
§ 14 Sonstige Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände
Schützende Hilfen (1) Sonstige Hilfsgeräte, die besonders für Behinderte
entwickelt worden sind, sowie behinderungsgerechte
Als schützende Hilfen werden insbesondere geliefert
Änderungen von Gebrauchsgegenständen des täglichen
1 . Stumpfstrümpfe und Stumpfschutzhüllen, Lebens oder Zusatzausstattungen erhält, wer bei nicht-
2. gefütterte Beinüberzüge oder gefütterte Fußsäcke für beruflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend auf
Querschnittgelähmte, Beinamputierte mit starken sie angewiesen ist, um Folgen der Behinderung zu erleich-
Durchblutungsstörungen und gleich schwer Behin- tern. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein
derte, Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in S(!r1der-
ausführung für Behinderte geliefert werden, wenn Ande-
3. Rutschhosen für Doppel-Beinamputierte, rungen oder Zusatzausstattungen nicht ausreichen. Unter
4. Narbenschützer und Kopfschutzkappen; sie können als den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 kann ausnahms-
Erstausstattung doppelt geliefert werden, weise ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in
Normalausführung geliefert werden, wenn der Behinderte
5. Schutzbrillen für Blinde und einseitig Erblindete.
ihn ohne die Behinderung nicht erwerben würde. Unbe-
wegliche Gegenstände werden nicht geliefert.
§ 15 (2) Taschen- oder Armbanduhren sowie Weckuhren
Ergänzungen zu Hilfsmitteln werden als Blindenuhren geliefert. Uhren mit Sprach-
ausgabe können Blinde erhalten, die ein Zifferblatt nicht
Ergänzend zu Hilfsmitteln werden geliefert abtasten können.
1. Stumpfpf!egemittel,
(3) Kleinschreibmaschinen erhalten Blinde und Ohn-
2. kosmetische Bedarfsartikel für Träger von Gesichts- händer sowie gleich schwer Behinderte für den Privat-
ersatzstücken oder von Perücken, gebrauch. Blinden können zusätzlich Schreibmaschinen
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989 1837
für Blindenschrift geliefert werden. Wer als Leistung der der Vorschriften dieses Abschnitts Zuschüsse gezahlt oder
Berufsfürsorge eine Schreibmaschine erhalten hat, die er Kosten übernommen werden für ·
auch privat nutzen kann, hat keinen Anspruch auf eine
1. Motorfahrzeuge,
gleiche Schreibmaschine nach Satz 1 oder 2.
2. Instandhaltung von Motorfahrzeugen,
(4) Armbinden, Abzeichen und weiße Handstöcke erhält
als Verkehrsschutzabzeichen, wer im Straßenverkehr 3. Zusatzgeräte und die Ausstattung von Motorfahr-
behindert ist. zeugen mit automatischen Getrieben und ähnlichen
Vorrichtungen sowie deren Instandsetzung,
(5) Behinderungsgerechte Zusatzgeräte und Änderun-
4. Änderungen an Motorfahrzeugen,
gen für ein Fahrrad erhält, wer ohne sie ein Fahrrad in
Normalausführung nicht benutzen kann. 5. Abstellmöglichkeiten für ein Motorfahrzeug oder einen
Rollstuhl,
(6) Elektrische Rasiergeräte, Aktentaschen mit Trag-
riemen und Schlüpfschuhe werden Berechtigten und Lei- 6. Fahrräder,
stungsempfängern geliefert, bei denen vor dem 1. Januar 7. Blindenführhundzwinger,
1990 die Voraussetzungen für eine Versorgung nach § 1 in
8. Tonaufzeichnungsgeräte und Tonträger,
Verbindung mit § 4 Abs. 9, 11 oder 15 der Orthopädie-
verordnung in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden 9. Kommunikationsgeräte,
Fassung gegeben waren. 10. Maßkonfektion,
§ 19 11. Sanitärausstattungen.
Blindenführhunde (2) Ersatzleistungen sollen vor Abschluß des Kauf-,
(1) Die Kosten für tierärztliche Behandlung eines Blin- Dienst-, Werk-, Miet- oder sonstigen Vertrages beantragt
denführhundes sowie für Arznei- und Verbandmittel wer- werden.
den im notwendigen Umfang erstattet. Nachdressuren (3) Ein Zuschuß darf erst gezahlt und Kosten dürfen erst
können bewilligt werden. übernommen werden, wenn der Besitz nachgewiesen und
(2) Bei Mißbrauch, Vernachlässigung oder Mißhandlung die Rechnung vorgelegt worden ist.
kann der Führhund entzogen werden.
(3) Der Führhund und das Geschirr sind zurückzufor- § 23
dern, wenn der Hund auf Dauer entbehrlich oder nicht
mehr geeignet ist; auf die Rückforderung kann verzichtet Zuschüsse für Motorfahrzeuge
werden. (1) Zur Beschaffung eines auf den Namen des Beschä-
§ 20 digten zugelassenen Motorfahrzeugs können folgende
Zuschüsse gezahlt werden:
Instandsetzung und Ersatz von Hilfsmitteln
1. bis zu 5 800 Deutsche Mark an Querschnittgelähmte,
(1) Für die Instandsetzung und den Ersatz gelten die- Vier- und Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkel-
selben Grundsätze wie für die Ausstattung mit Hilfsmitteln. amputierte und an andere Beschädigte, die gleich
Die Kosten einer durch gewöhnliche Abnutzung erforder- schwer gehbehindert sind oder Pflegezulage nach Stu-
lichen Besohlung werden nicht übernommen. fe V oder VI (§ 35 des Bundesversorgungsgesetzes)
(2) Hat der Benutzer Beschädigung, Unbrauchbarkeit erhalten,
oder Verlust eines Hilfsmittels vorsätzlich oder grob- 2. bis zu 5 000 Deutsche Mark an Doppel-Unterschenkel-
fahrlässig herbeigeführt, so besteht für die restliche amputierte und Hüftexartikulierte sowie an einseitig
Gebrauchszeit kein Anspruch auf Instandsetzung oder Beinamputierte, die
Ersatz.
a) dauernd außerstande sind, eine Beinprothese zu
§ 21 tragen oder
Rückforderung von Hilfsmitteln b) nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder
Nicht übereignete Hilfsmittel sind zurückzufordern, c) zugleich armamputiert sind,
sobald sie nicht mehr notwendig sind. Auf die Rück-
und an andere Beschädigte, die gleich schwer geh-
forderung kann verzichtet werden, wenn Umstände des
behindert sind oder Pflegezulage nach Stufe III oder IV
Einzelfalles dies unter Berücksichtigung des Zeitwerts
(§ 35 des Bundesversorgungsgesetzes) erhalten.
rechtfertigen, insbesondere wenn das Hilfsmittel am
Körper getragen wurde.
(2) Einen Zuschuß nach Absatz 1 erhält nicht, wer einen
Rollstuhl für den Straßengebrauch oder ein Behinderten-
Zweiter Abschnitt fahrrad nach § 12 oder einen Zuschuß nach § 34 in
Anspruch genommen hat; in § 12 Abs. 2 genannte
Ersatzleistungen Beschädigte können den Zuschuß anstelle eines der bei-
den Rollstühle für den Straßengebrauch erhalten.
§ 22
(3) Der Zuschuß darf nur zur Beschaffung eines Motor-
Allgemeine Bestimmungen
fahrzeugs gezahlt werden, das nach seiner Konstruktion
(1) Als Ersatzleistungen an Beschädigte (§ 11 Abs. 3 zur Personenbeförderung bestimmt ist und das nicht über-
des Bundesversorgungsgesetzes) können nach Maßgabe wiegend gewerblich genutzt werden soll.
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(4) Der Zuschuß zur Beschaffung eines gebrauchten Neuwerts liegt. Der Betrag wird nur für ein Fahrzeug
Motorfahrzeugs darf gezahlt werden, wenn es mindestens gezahlt. Im ersten Kalenderjahr wird vom Monat der Zulas-
40 vom Hundert des Neuwerts besitzt. sung an als Pauschbetrag ein Zwölftel des Betrages nach
Absatz 1 je Monat gezahlt.
(5) Kann der Beschädigte das Motorfahrzeug nicht
selbst führen, darf der Zuschuß nur gezahlt werden, wenn § 27
ein Dritter bestimmt ist, der als Führer des Motorfahrzeugs
in angemessenem Umfang für Fahrten mit dem Beschä- Kosten für Zusatzgeräte
digten zur Verfügung steht. und automatische Getriebe in Motorfahrzeugen
(1) Die notwendigen Kosten werden übernommen für
§ 24 die Sonderausstattung mit
Rückzahlung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge 1. Zusatzgeräten bis zu 1 500 Deutsche Mark,
(1) Veräußert der Beschädigte das Motorfahrzeug inner- 2. einem automatischen Getriebe
halb von fünf Jahren nach der Zulassung auf seinen oder einer ähnlichen
Namen, so hat er den Betrag zurückzuzahlen, der sich Vorrichtung bis zu 2 100 Deutsche Mark,
ergibt, wenn für jedes bei Veräußerung des Motorfahr- 3. Zusatzgeräten, die für ein
zeugs abgelaufene Vierteljahr von dem Zuschuß ein automatisches Getriebe oder
Zwanzigstel abgezogen wird. Dasselbe gilt, wenn er das eine ähnliche Vorrichtung benötigt
Motorfahrzeug dauernd nicht mehr nutzt. werden, bis zu weiteren 1 500 Deutsche Mark.
(2) Stirbt der Beschädigte innerhalb von vier Jahren (2) Die Übernahme der Kosten für die in Absatz 1
nach der Zulassung des Motorfahrzeugs auf seinen genannten Leistungen setzt voraus, daß der Beschädigte
Namen, ist die Hälfte des sich nach Absatz 1 ergebenden das Fahrzeug besitzt und daß die Sonderausstattung den
Betrages zurückzuzahlen. Auflagen oder Beschränkungen entspricht, unter denen
(3) Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder kommt es die Fahrerlaubnis erteilt worden ist; bei führerscheinfreien
abhanden, kann eine Ausnahme von den Bestimmungen Motorfahrzeugen hat der Beschädigte eine entsprechende
der Absätze 1 und 2 und von§ 25 Satz 2 gemacht werden, Bescheinigung eines Kraftfahrzeugsachverständigen bei-
wenn der Beschädigte die Unbrauchbarkeit oder das zubringen. § 23 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Abhandenkommen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig (3) Bei Beschaffung eines gebrauchten Motorfahrzeugs
verursacht hat. werden die Kosten für bereits eingebaute Sonderaus-
stattungen als Teilbetrag des Kaufpreises für das ganze
§ 25
Fahrzeug nach dem Verhältnis berechnet, das bei dem
Wiederholung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge Neukauf dieses Fahrzeugs zwischen dem Mehrpreis für
die Sonderausstattung und dem Gesamtpreis für das
Ein neuer Zuschuß kann gezahlt werden, wenn der
Fahrzeug bestanden hat.
Beschädigte sich ein Fahrzeug zum Ersatz des bisherigen
beschafft. Wird das neue Fahrzeug innerhalb von fünf (4) Die Kosten für die Sonderausstattung können wieder
Jahren nach der Zulassung des bisherigen auf den Namen übernommen werden, wenn der Beschädigte sich nach
des Beschädigten zugelassen, ist auf den Zuschuß der fünf Jahren ein anderes Motorfahrzeug beschafft. Die Frist
Betrag anzurechnen, der nach § 24 Abs. 1 bei Veräuße- beginnt, wenn das Fahrzeug bei der Zulassung auf den
rung zurückzuzahlen wäre. Namen des Beschädigten bereits entsprechend ausgerü-
stet war, mit der Zulassung, im übrigen mit dem Einbau.
§ 26
(5) Beschafft sich der Beschädigte innerhalb von fünf
lnstandhaltungszuschüsse für Motorfahrzeuge Jahren ein anderes Motorfahrzeug, wird die Leistung nach
Absatz 1 um den Betrag gekürzt, der sich ergibt, wenn von
(1) Zur Instandhaltung eines Motorfahrzeugs wird ein
der früheren Leistung ein Zwanzigstel für jedes abgelau-
jährlicher Pauschbetrag in folgender Höhe gezahlt:
fene Vierteljahr abgezogen wird. Auf die Kürzung kann
1. für ein Motorfahrzeug verzichtet werden, wenn das Motorfahrzeug unbrauchbar
mit einem Hubraum geworden oder abhanden gekommen ist und der Beschä-
bis zu 50 Kubikzentimeter 140 Deutsche Mark, digte die Unbrauchbarkeit oder das Abhandenkommen
2. für ein Motorfahrzeug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
mit einem Hubraum
bis zu 500 Kubikzentimeter 270 Deutsche Mark, § 28
3. für ein Motorfahrzeug Änderungskosten bei Motorfahrzeugen
mit einem Hubraum
(1) Für sonstige Änderungen von Bedienungseinrichtun-
über 500 Kubikzentimeter 410 Deutsche Mark,
gen eines Motorfahrzeugs werden die Kosten im notwen-
4. für ein elektrisch digen Umfang übernommen. § 27 Abs. 2, 4 und 5 gilt
angetriebenes Motorfahrzeug 270 Deutsche Mark. entsprechend.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird für jedes Kalenderjahr (2) Für andere Änderungen an einem Motorfahrzeug
gezahlt, in dem für ein von dem Beschädigten benutztes können die Kosten im notwendigen Umfang übernommen
Motorfahrzeug die Voraussetzungen für einen Zuschuß werden, wenn die Änderungen nach dem Urteil des Arztes
nach§ 23 vorgelegen haben; dabei ist es unerheblich, ob der Orthopädischen Versorgungsstelle oder eines techni-
der Zeitwert des Fahrzeugs unter 40 vom Hundert des schen Sachverständigen notwendig sind und der Beschä-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989 1839
digte das Motorfahrzeug besitzt. § 23 Abs. 3 sowie § 27 Rollstühle für den Straßengebrauch kann ein jährlicher
Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Zuschuß bis zu 205 Deutsche Mark gezahlt,werden; § 26
Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den Erwerbs-
§ 29 oder Herstellungskosten kann ein einmaliger Zuschuß bis
zu 600 Deutsche Mark gezahlt werden; ein Zuschuß zu
lnstandsetzungskosten einer neuen Abstellmöglichkeit darf frühestens nach fünf
Die notwendigen Kosten für Instandsetzungen werden Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.
1 . bei Zusatzgeräten
(§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3) § 34
bis zu 1 000 DeutschP. Mark,
Zuschüsse für Fahrräder
2. bei automatischen Getrieben
oder ähnlichen Vorrichtungen (1) Ein Zuschuß bis zu 240 Deutsche Mark zur Beschaf-
(§ 27 Abs. 1 Nr. 2) bis zu 2 000 Deutsche Mark, fung eines Fahrrades kann den in§ 23 Abs. 1 genannten
Beschädigten gezahlt werden, wenn sie sich mit dem
3. bei Änderungen nach § 28
Fahrrad ihren Bedürfnissen entsprechend fortbewegen
bis zu 2 000 Deutsche Mark können. Den Zuschuß erhält nicht, wer einen Rollstuhl für
innerhalb von jeweils fünf Jahren übernommen, wenn die den Straßengebrauch oder ein Behindertenfahrrad nach
Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten nach § 12 oder einen Zuschuß nach § 23 in Anspruch genom-
§ 27 oder§ 28 vorliegen. lnstandsetzungskosten, die auch men hat. Zur Beschaffung eines gebrauchten Fahrrades
ohne die Änderung nach § 28 entstanden wären, werden wird ein Zuschuß nicht gezahlt. § 24 Abs. 1 und 3 und § 25
nicht übernommen. gelten entsprechend; die Frist in § 25 Satz 2 beginnt mit
der Auszahlung des Zuschusses.
§ 30
Änderungskosten für Motorfahrzeuge, (2) Zur Instandhaltung eines Fahrrades wird je Kalen-
d!e von Dritten geführt werden derjahr ein Pauschbetrag von 45 Deutsche Mark gezahlt;
§ 26 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die §§ 27 bis 29 sind für Motorfahrzeuge entsprechend
anzuwenden, die von Dritten geführt werden (§ 23 Abs. 5), § 35
wenn deren Fahrerlaubnis aus gesundheitlichen Gründen
eingeschränkt ist; die Voraussetzungen für einen Zuschuß Zuschüsse für Blindenführhundzwinger
nach § 23 müssen für den Beschädigten gegeben sein. Zu den Herstellungskosten eines Blindenführhundzwin-
gers kann ein Zuschuß bis zu 660 Deutsche Mark gezahlt
§ 31 werden. Ein Zuschuß zu den Kosten eines neuen Zwingers
Abstellmöglichkeiten für Motorfahrzeuge darf frühestens nach fünf Jahren, bei Wohnungswechsel
auch eher gezahlt werden.
Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für
ein Motorfahrzeug kann ein jährlicher Zuschuß bis zu § 36
450 Deutsche Mark gezahlt werden; § 26 Abs. 2 gilt ent-
sprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten Zuschüsse für Tonaufzeichnungsgeräte
kann ein einmaliger Zuschuß bis zu 1 500 Deutsche Mark (1) Blinde können Zuschüsse von 80 vom Hundert der
gezahlt werden; ein Zuschuß zu einer neuen Abstellmög- Beschaffungskosten erhalten für
lichkeit darf frühestens nach zehn Jahren, bei Wohnungs-
wechsel auch eher gezahlt werden. 1 . ein Tonband- oder Kassettengerät, höchstens jedoch
400 Deutsche Mark,
2. ein Taschen-Diktiergerät, höchstens jedoch 265 Deut-
§ 32
sche Mark,
Zuschüsse und Kosten
3. Tonträger, höchstens jedoch 40 Deutsche Mark inner-
bei Miete von Motorfahrzeugen
halb von 12 Monaten.
(1) Zuschüsse und Kostenübernahmen sind in entspre-
(2) Ein Zuschuß darf frühestens nach fünf Jahren für ein
chender Anwendung der §§ 23 bis 31 auch bei Miete von
neues Gerät gezahlt werden. Bei blinden Ohnhändern
Motorfahrzeugen zulässig.
verkürzt sich die Frist auf drei Jahre.
(2) Ist das Fahrzeug für weniger als fünf Jahre gemietet,
(3) Hat der Beschädigte als Leistung der Berufsfürsorge
werden einmalige Leistungen nach Absatz 1 so berechnet,
ein Tonaufzeichnungsgerät oder eine Hilfe zur Beschaf-
daß sich je volles Vierteljahr der Vertragsdauer ein Zwan-
fung eines solchen Gerätes erhalten und kann er dieses
zigstel der Leistungen nach den §§ 23, 27 und 28 sowie
Gerät auch privat nutzen, darf ein Zuschuß erst gezahlt
ein Vierzigstel der Leistung nach § 31 Satz 2 ergibt. Der
werden, wenn die Fristen nach Absatz 2 abgelaufen sind.
Rest der Leistung nach diesen Vorschriften wird gezahlt,
wenn der Beschädigte das Fahrzeug bei Ablauf der Miete
kauft. § 37
Zuschüsse für Kommunikationsgeräte
§ 33
Abstellmöglichkeiten für Rollstühle (1) Für Geräte der häuslichen Kommunikation wird Blin-
den, Querschnittgelähmten, Schwersthörgeschädigten
Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für nicht sowie anderen Beschädigten, die wegen ihrer Behinde-
faltbare handbetriebene oder für elektrisch betriebene rung auf die Benutzung dieser Geräte dringend angewie-
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
sen sind, ein Zuschuß von 80 vom Hundert der notwendi- gen. Kosten für Beschaffung und Einbau werden frühe-
gen Kosten gezahlt. stens nach zehn Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher
wieder übernommen. Nach Wohnungswechsel oder Tod
(2) Sind Ohnhänder und Benutzer eines Hörgeräts drin-
werden auch die Kosten für Ausbau der Ausstattungen
gend auf eine besondere Ausstattung ihres Telefons ange-
und Wiederherstellung des alten Zustands übernommen.
wiesen, können für die Zusatzausstattung die notwendigen
Beschaffungs- und Änderungskosten übernommen und
ein Betrag in Höhe des Sechzigfachen der monatlichen Dritter Abschnitt
Zusatzkosten gezahlt werden.
Schlußbestimmungen
§ 38
§ 40
Kosten für Maßkonfektion
Leistungen nach anderen Gesetzen
Für die Anfertigung von Maßkonfektionskleidung und
Bei der Bewilligung von Leistungen nach dieser Verord-
Maßkleidung werden Mehrkosten im notwendigen Umfang
nung sind Leistungen, die nach anderen Gesetzen für den
bis zu 480 Deutsche Mark jährlich übernommen, wenn
gleichen Zweck erbracht worden sind, wie Leistungen
eine Änderung von Konfektionskleidung nicht ausreicht,
nach dieser Verordnung zu behandeln.
um eine wesentliche Deformierung des Rumpfes auszu-
gleichen; das Tragen eines Hilfsmittels am Rumpf kann
einer wesentlichen Deformierung gleichgesetzt werden. § 41
Berlin-Klausel
§ 39 Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Kosten für Sanitärausstattungen Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des
Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Die notwendigen Kosten fest installierter behin-
derungsgerechter Sanitärausstattungen können für
Ohnhänder, Querschnittgelähmte, Beinamputierte und § 42
für Beschädigte, die gleich schwer behindert sind, über- lnkraft.treten, Aufheben von Vorschriften
nommen werden. Die Beschädigten müssen auf die
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Ausstattungen dringend angewiesen sein.
Gleichzeitig tritt die Orthopädieverordnung in der Fassung
(2) Die Kosten werden für Beschaffung, Einbau und der Bekanntmachung vom 19. Januar 1971 (BGBI. 1
Instandsetzung übernommen, bei Ohnhänderklosetts S. 43), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli
auch für die Instandhaltung der besonderen Vorrichtun- 1986 (BGBI. 1 S. 998), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Oktober 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989 1841
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 800 Jahre Hafen und Hamburg)
Vom 5. Oktober 1989
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Umschrift lautet:
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ,,800 JAHRE HAFEN UND HAMBURG".
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1989,
800jährigen Bestehen des Hamburger Hafens im Jahre das Münzzeichen „J" der Hamburgischen Münze und die
1989 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert Umschrift:
von 1O Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in 10 DEUTSCHE MARK".
der Hamburgischen Münze.
Die Jahreszahl 1989 ist Teil der Umschrift. Das Münz-
Die Münze wird ab 8. November 1989 in den Verkehr zeichen „J" befindet sich im Feld zwischen Adler und dem
gebracht. Wort „DEUTSCHE".
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- ln~~~J{'atte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat
einen Durchrriesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht ,,HAMBURG TOR ZUR WELT".
von 15,5 Gramm. Die einzelnen Worte der Randschrift sind durch das
stilisierte Bild der hamburgischen Burg voneinander
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von getrennt. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist
einem schützenden glatten Randstab umgeben. dieses Bild zweifach eingeprägt.
Die Bildseite zeigt in Anlehnung an das Hamburger Der Entwurf der Münze stammt von Klaus Luckey,
Wappen die hamburgische Burg am Wasser. Hamburg.
Bonn, den 5. Oktober 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Berichtigung
der Neufassung der Bundes-Apothekerordnung
Vom 25. September 1989
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1478) ist
durch die nachstehende Anlage zu ergänzen.
Bonn, den 25. September 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Gaudich
Anlage
(zu § 4 Abs. 1 a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung
und zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen)
Pharmazeutische Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
a) In Belgien: f) In Italien:
Das von den medizinischen und pharmazeutischen Das auf Grund einer staatlichen Prüfung erworbene
Fakultäten der Universitäten, vom Hauptprüfungsaus- Diplom oder Zeugnis über die Befähigung zur Aus-
schuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen übung des Apothekerberufs.
für die Hochschulen ausgestellte „diplöme legal de
pharmacien"/,,wettelijk diploma van apoteker" (ge- g) In Luxemburg:
setzliches Diplom eines Apothekers).
Das vom staatlichen Prüfungsausschuß ausgestellte
b) In Dänemark: und vom Minister für Erziehungswesen beglaubigte
staatliche Apothekerdiplom.
Bevis for bestäet farmaceutisk kandidateksamen
(Die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte h) In den Niederlanden:
Prüfung eines Apotheker-Kandidaten).
Het getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apo-
c) In Griechenland: thekers-examen (das Diplom über die erfolgreiche
Ablegung des Apothekerexamens).
mo,;onmrrnx6 Trnv agµoö(rnv aQxwv, Lxav6onrmc;
O:ffX.YJOYjc; TYjc; qmgµaxrnnx~c;, XOQYJYOUµEVO µna
,tganx~ E~{:Taori i) In Portugal:
(Das auf Grund einer staatlichen Prüfung von den Carta de curso de licenciatura em Ciencias Farma-
zuständigen Stellen ausgestellte Zeugnis über die ceuticas (Prüfungszeugnis über die Lizenz in pharma-
Befähigung zur Ausübung der pharmazeutischen zeutischen Wissenschaften), das von den Universitä-
Tätigkeit). ten ausgestellt wird.
d) In Frankreich: j) In Spanien:
Das von den Universitäten ausgestellte „diplöme Titulo de licenciado en farmacia (Diplom des Lizen-
d'Etat de pharmacien" (Staatsdiplom eines Apothe- ziats in der Pharmazie), das vom Ministerium für Aus-
kers) oder das von den Universitäten ausgestellte bildung und Wissenschaft oder von den Universitäten
,,Diplome d'Etat de Docteur en pharmacie" (Staats- ausgestellt wird.
diplom eines Doktors der Pharmazeutik).
e) In Irland: k) Im Vereinigten Königreich:
Das Zeugnis eines „Registered Pharmaceutical Che- Das Zeugnis eines „ Registfired Pharmaceutical Che-
mist". mist".
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989 1843
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 34, ausgegeben am 6. Oktober 1989
Tag I n h a It Seite
21. 7. 89 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 786
9. 8. 89 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 789
4. 9. 89 Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 791
4. 9. 89 Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 793
6. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
13. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung bei
der Beförderung von Kernmaterial auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
15. 9. 89 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 796
20. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zu dem amerikanisch-panamaischen
Vertrag über die dauernde Neutralität und den Betrieb des Panamakanals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 797
20. 9. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 2. März 1983 zur Änderung des Überein-
kommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfa,hr-
zeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 798
22. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 799
22. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 799
22. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800
22. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
13. 9. 89 Zweiunddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Düsseldorf) 4681 (186 3. 10. 89) 16. 11. 89
96-1-2-10
13. 9. 89 Drei~~hnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-
raum) 4682 (186 3. 10. 89) 16. 11. 89
96-1-2-86
13. 9. 89 $echste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 4682 (186 3. 10. 89) 16. 11. 89
96-1-2-95
11. 9. 89 Dreißigste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Hannover) 4709 (187 4. 10. 89) 16. 11. 89
96-1-2-28
13. 9. 89 Drei~_ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nactl Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Hamburg) 4709 (187 4. 10. 89) 16. 11. 89
96-1-2-87
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises
und zur Änderung anderer Sozialgesetze
Vom 6. Oktober 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Der Sozialversicherungsausweis darf nicht zum
das folgende Gesetz beschlossen: automatischen Abruf personenbezogener Daten ver-
wendet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die
Bundesanstalt für Arbeit, die Einzugsstellen und die
Artikel 1 Träger der Rentenversicherung den Sozialversiche-
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch rungsausweis zum automatischen Abruf von Daten
über die Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28 a),
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset- über die Kontrollmeldung (§ 102), über die Sofort-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt meldung (§ 103), über die Meldungen für geringfügig
geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 8. Juni Beschäftigte (§ 104) sowie von Daten über Leistungs-
1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert: bezug bei der Bundesanstalt für Arbeit und über erteilte
Arbeitserlaubnisse verwenden, soweit dies zur Auf-
1. In § 1 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt: deckung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen und
von Leistungsmißbrauch erforderlich ist. Aufzeichnun-
, ,,Die Vorschriften über die Verwendung der Versiche-
gen über personenbezogene Daten, die nach Satz 2
rungsnummer sowie die Vorschriften des Dritten, Sech-
abgerufen worden sind, sind unverzüglich zu ver-
sten und Siebten Abschnitts gelten auch für das Recht
nichten, soweit sich keine Anhaltspunkte für illegale
der Arbeitsförderung. Die Vorschriften des Sechsten
Beschäftigung oder Leistungsmißbrauch ergeben haben.
Abschnitts gelten auch für die Sozialhilfe."
2. Dem § 28 g wird angefügt:
§ 96
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte Ausstellung des Sozialversicherungsausweises
seinen Pflichten nach § 28 o Abs. 1 Satz 1 vorsätzlich
oder grob fahrlässig nicht nachkommt." (1) Der zuständige Rentenversicherungsträger stellt
den Sozialversicherungsausweis bei Vergabe einer
Versicherungsnummer aus. Beschäftigte, die in der
3. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind,
„Sechster Abschnitt erhalten in entsprechender Anwendung des § 1414 a
Sozialversicherungsausweis, Meldungen der Reichsversicherungsordnung, § 136 a des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes oder § 141 b des Reichs-
Erster Titel knappschaftsgesetzes für die Ausstellung des Sozial-
versicherungsausweises eine Versicherungsnummer.
Sozialversicherungsausweis
Die erstmalige Ausstellung eines Sozialversicherungs-
§ 95 ausweises erfolgt auch auf eigenen Antrag.
Grundsatz (2) Ist der Sozialversicherungsausweis zerstört,
(1) Jeder Beschäftigte erhält einen Sozialversiche- abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden,
rungsausweis. Der Sozialversicherungsausweis ist wird auf Antrag ein neuer Sozialversicherungsausweis
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften bei ausgestellt. Eine Neuausstellung ist von Amts wegen
Ausübung der Beschäftigung mitzuführen, beim Arbeit- vorzunehmen, wenn sich die Versicherungsnummer,
geber und bei Kontrollen zur Aufdeckung von illegalen der Familienname oder der Vorname geändert haben.
Beschäftigungsverhältnissen vorzulegen sowie zur Unbrauchbare Sozialversicherungsausweise sind
Verhinderung von Leistungsmißbrauch bei dem zustän- zurückzugeben.
digen Leistungsträger zu hinterlegen. (3) Der Antrag auf Ausstellung des Sozialversiche-
(2) Der Sozialversicherungsausweis darf nur für die rungsausweises ist bei der in § 28 i Abs. 1 bestimmten
in Absatz 1 genannten Zwecke und zur Erhebung der Einzugsstelle zu stellen. Im Zweifelsfall kann der
Versicherungsnummer verwendet werden. Antrag bei der für den Wohnsitz des Antragstellers
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989 1823
zuständigen Ortskrankenkasse gestellt werden. § 36 2. ein Träger der Sozialhilfe laufende Hilfe zum
des Ersten Buches gilt entsprechend. Lebensunterhalt,
soll der Leistungsträger die Hinterlegung des Sozial-
§ 97 versicherungsausweises verlangen; hiervon darf nur
Inhalt abgesehen werden, wenn überwiegende Interessen
(1) Der Sozialversicherungsausweis enthält für jeden des Leistungsberechtigten einer Hinterlegung entge-
Beschäftigten ausschließlich folgende Angaben: genstehen. Gewährt eine Krankenkasse Krankengeld
oder Verletztengeld, kann sie die Hinterlegung des
1. seine Versicherungsnummer, Sozialversicherungsausweises verlangen. Der Sozial-
2. seinen Familiennamen, gegebenenfalls seinen versicherungsausweis ist spätestens bei Wegfall der
Geburtsnamen und Leistung unverzüglich zurückzugeben. Kommt der Lei-
stungsempfänger der Aufforderung zur Hinterlegung
3. seinen Vornamen.
aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, kön-
(2) Der Sozialversicherungsausweis wird nach Maß- nen die Bundesanstalt für Arbeit und die Krankenkasse
gabe der Rechtsverordnung nach § 101 Nr. 1 mit die Leistung bis zur Nachholung der Hinterlegung ganz
einem Lichtbild ausgestattet, wenn der Beschäftigte oder teilweise versagen oder entziehen, der Träger der
nach § 99 Abs. 2 zur Mitführung des Sozialversiche- Sozialhilfe kann die Leistung bis zu dem in § 25 Abs. 2
rungsausweises verpflichtet ist. und 3 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Um-
(3) Der Sozialversicherungsausweis enthält darüber fang beschränken; § 66 Abs. 3 und § 67 des Ersten
hinaus die in der Rechtsverordnung nach § 101 Nr. 1 Buches gelten.
bestimmten Angaben, die sich nicht auf den Beschäf-
(2) Während einer Lohn- oder Gehaltsfortzahlung
tigten beziehen.
wegen Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber die
§ 98
Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises ver-
Pflichten des Arbeitgebers langen; er ist spätestens bei Beendigung der Lohn-
(1) Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn der Beschäf- fortzahlung unverzüglich zurückzugeben. Hat der
tigung den Sozialversicherungsausweis des Beschäf- Arbeitgeber die Hinterlegung des Sozialversicherungs-
tigten vorlegen zu lassen. ausweises verlangt, ist er berechtigt, die Lohn- oder
Gehaltsfortzahlung zu verweigern, solange der Arbeit-
(2) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, für den
nehmer den Sozialversicherungsausweis nicht hinter-
eine Mitführungspflicht nach § 99 Abs. 2 oder Abs. 3
legt; dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Ver-
Satz 2 besteht, hierüber zu belehren.
letzung seiner Hinterlegungspflicht nicht zu vertreten
§ 99 hat.
Pflichten des Beschäftigten
§ 101
(1) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungs- Verordnungsermächtigung
ausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeit
geber vorzulegen. Kann der Beschäftigte seinen Sozial- Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnul}g
versicherungsausweis nicht vorlegen, hat er dies wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
unverzüglich nachzuholen. mung des Bundesrates zu bestimmen:
(2) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungs- 1 . a) das Muster des Sozialversicherungsausweises
ausweis bei Ausübung einer Beschäftigung im Bau- und die Form der Eintragungen,
gewerbe, im Schausteilergewerbe und im Gebäude-
reinigungsgewerbe mitzuführen und auf Verlangen den b) das Nähere über die Ausstattung des Sozial-
in § 107 Abs. 1 genannten Behörden vorzulegen. Satz 1 versicherungsausweises mit einem Lichtbild,
gilt auch für Beschäftigte von Unternehmen, die sich c) das Nähere über den Inhalt des Sozialversiche-
am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen rungsausweises, soweit er nicht Angaben über
beteiligen, sowie für Beschäftigte in Wirtschaftsberei- den Beschäftigten betrifft,
chen oder einzelnen Wirtschaftszweigen, die der Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechts- 2. die Wirtschaftsbereiche oder einzelne Wirtschafts-
verordnung nach § 101 Nr. 2 bestimmt. zweige, in denen neben den in § 99 Abs. 2 aus-
(3) Der geringfügig Beschäftigte kann mit seinem drücklich genannten Wirtschaftsbereichen der
Arbeitgeber die Aufbewahrung seines Sozialversiche- Sozialversicherungsausweis mitzuführen ist, soweit
rungsausweises durch den Arbeitgeber vereinbaren. In wegen Verstößen, die nach Ausmaß und Schwere
diesem Fall gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der mit denen vergleichbar sind, die in den in § 99
Beschäftigte ein anderes, mit einem Lichtbild ausge- Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsberei-
stattetes Personaldokument mitzuführen und vorzu- chen anzutreffen sind, zusätzliche Kontrollmöglich-
legen hat. keiten erforderlich werden,
§ 100 3. den Wegfall der Mitführungspflicht in den in § 99
Hinterlegung Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsberei-
(1) Gewährt chen oder einzelnen Zweigen dieser Wirtschafts-
1. die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld, bereiche, wenn zusätzliche Kontrollmöglichkeiten
Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangs- nicht mehr erforderlich sind, weil die dafür maß-
geld oder gebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zweiter Titel 3. bei Änderung des Familiennamens oder des Vor-
Meldungen namens,
4. bei Änderungen der Art der geringfügigen Beschäfti-
§ 102 gung
Kontrollmeldung
eine Meldung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt.
(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle die Nicht-
(2) Die Meldungen enthalten für jeden Beschäftigten
vorlage des Sozialversicherungsausweises unverzüg-
insbesondere
lich zu melden, wenn der Beschäftigte den Sozialver-
sicherungsausweis bei Beginn des Beschäftigungsver- 1. die Daten im Sinne des § 103 Abs. 2 Nr. 1 bis 3,
hältnisses nicht vorlegt und die Vorlage nicht innerhalb 2. Angaben darüber, ob eine geringfügige Beschäfti-
von drei Tagen nachholt. Die Meldung enthält für den gung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ausgeübt
Beschäftigten wird,
1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt, 3. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetrie-
2. seinen Familien- und Vornamen sowie bes,
3. seine Anschrift. 4. die zuständige Einzugsstelle.
Zusätzlich sind anzugeben
Die Meldung ist spätestens am Tag der Beschäfti-
gungsaufnahme unverzüglich abzugeben, wenn eine 1 . bei der Anmeldung
Meldung nach § 103 Abs. 1 zu erstatten ist und mit a) die Anschrift,
dieser zu verbinden. Mit einer Anmeldung nach § 28 a
Abs. 1 oder § 104 kann sie verbunden werden. Ist die b) der Beginn der Beschäftigung,
Versicherungsnummer nicht bekannt, ist das Geburts- c) sonstige für die Vergabe der Versicherungs-
datum anzugeben. Die Angaben zur Person sollen nummer erforderliche Angaben,
amtlichen Unterlagen entnommen werden.
2. bei der Abmeldung
(2) Zuständige Einzugsstelle nach Absatz 1 ist die a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue
Krankenkasse, die Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,
1. für geringfügig Beschäftigte bei Versicherungs- b) das Ende der Beschäftigung,
pflicht des Beschäftigten, 3. bei einer Änderungsmeldung
2. für Mehrfachbeschäftigte ohne Anwendung des eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift
§ 178 des Fünften Buches noch nicht gemeldet worden ist.
zuständig wäre. (3) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den
§ 103 Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen.
Sofortmeldung
(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden
Beschäftigten, der zur Mitführung seines Sozialversi- § 105
cherungsausweises verpflichtet ist (§ 99 Abs. 2, § 101 Auskunftspflicht des Beschäftigten
Nr. 2 und 3), spätestens am Tag der Beschäftigungs- und Aufgaben der Einzugsstellen
aufnahme unverzüglich eine Meldung zu erstatten. (1) Bei Meldungen nach § 102 hat der Beschäftigte
§ 102 Abs. 2 gilt. auf Verlangen der Einzugsstelle unverzüglich Auskunft
über die Art einer Leistung nach § 100 Abs. 1 und den
(2) Die Meldung enthält für jeden Beschäftigten
zuständigen Leistungsträger zu erteilen; § 98 Abs. 2
1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt, Satz 2 Zehntes Buch gilt entsprechend. Darüber hinaus
kann die Einzugsstelle den zuständigen Leistungsträ-
2. seinen Familien- und Vornamen,
ger über die Nichtvorlage des Sozialversicherungsaus-
3. den Arbeitgeber sowie weises informieren und die ihr bekannten, zur Beurtei-
4. den Beginn der Beschäftigung. lung der Berechtigung eines weiteren Leistungsbezugs
erforderlichen Daten offenbaren.
§ 102 Abs. 1 Satz 5 und 6 gilt.
(2) Die Einzugsstelle hat die Meldungen nach § 103
(3) Eine Meldung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, auf maschinell verwertbare Datenträger zu überneh-
wenn eine Anmeldung nach § 28 a Abs. 1 oder § 104 men und mit den Anmeldungen zu vergleichen; sofern
innerhalb der Frist des Absatzes 1 erstattet wird. eine Anmeldung nach Ablauf der Meldefrist nicht einge-
gangen ist, hat sie die unverzügliche Abgabe der
Anmeldung durch den Arbeitgeber zu veranlassen.
§ 104
(3) Die Einzugsstelle hat die Meldungen nach § 104
Meldung für geringfügig Beschäftigte auf maschinell verwertbare Datenträger zu überneh-
(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden men und spätestens am siebten Tag nach dem Ein-
geringfügig Beschäftigten (§ 8) gang der Meldung an die Datenstelle der Rentenversi-
cherungsträger zu übermitteln. Enthält die Meldung
1. bei Beginn einer geringfügigen Beschäftigung,
keine Versicherungsnummer, hat die Einzugsstelle vor
2. bei Ende einer geringfügigen Beschäftigung, Weiterleitung der Meldung an die Datenstelle die Ver-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989 1825
gabe einer Versicherungsnummer zu veranlassen. Die nungswidrigkeiten nach dem Gesetz z1:,1r Bekämpfung
Datenstelle speichert die Meldungen in einer besonde- der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern
ren Datei, übermittelt sie an die Bundesanstalt für der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz
Arbeit zum Zwecke der Erfüllung deren Aufgaben und zuständigen Landesbehörden zu unterstützen; die Auf-
gleicht sie mit dem Bestand dieser Datei daraufhin ab, gaben dieser Behörden aufgrund anderer Rechtsvor-
ob für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen schriften bleiben unberührt. Für diese "Behörden gelten
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 gemeldet oder die Zeitgrenzen die in Satz 2 und 3 genannten Rechte. Satz 2 und 3 gilt
des § 8 Abs. 1 Nr. 2 überschritten sind. Ist das der Fall, bei Prüfungen im Verteidigungsbereich mit der Maß-
veranlaßt die Datenstelle unverzüglich bei den Ein- gabe, daß ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit
zugsstellen eine Überprüfung der Beschäftigungsver- dem Bundesminister der Verteidigung ausgeübt wer-
hältnisse. Die Datenstelle hat die Meldungen fünf Jahre den kann. Die Behörden sind befugt, die im Rahmen
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abmel- ihrer Unterstützung nach Satz 4 erforderlichen Daten
dung erfolgt ist, unverzüglich zu löschen. untereinander auszutauschen.
(2) Der Arbeitgeber und Dritte haben die Maßnah-
§ 106 men nach Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 zu dulden; Der
Verordnungsermächtigung Arbeitgeber hat bei der Prüfung mitzuwirken und auf
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Verlangen unverzüglich insbesondere die erforder-
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- lichen Auskünfte zu erteilen sowie die in Absatz 1 Satz 2
mung des Bundesrates zu bestimmen genannten Unterlagen vorzulegen. § 98 Abs. 2 Satz 2
Zehntes Buch gilt entsprechend.
1 . die Form der Meldungen nach den §§ 102 bis 104,
(3) Die Einzugsstellen und die Träger der Rentenver-
2. die Frist der Meldungen nach § 104,
sicherung kontrollieren die Erstattung der Meldungen
3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Mel- nach den §§ 103 und 104 im Rahmen der Aufgaben
dungen erforderlichen Angaben zu machen sind, nach§ 28p.
§ 108
4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und
Weiterleitung der Daten, Leistungserstattung
5. unter welchen Voraussetzungen und in welcher (1) War der Sozialversicherungsausweis bei einem
Form Meldungen auf maschinell verwertbaren Leistungsträger hinterlegt und hat der Arbeitgeber die
Datenträgern oder durch Datenübertragung erstat- Meldung nach § 102 vorsätzlich oder grob fahrlässig
tet werden, unterlassen, hat er die wegen der unterlassenen Mel-
dung zu Unrecht erbrachten Leistungen zu erstatten,
6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder soweit sie vom Leistungsempfänger nicht erstattet
Angaben verzichtet wird, wurden oder eine Erstattung nicht zu erreichen ist.
7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die (2) § 50 Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buches gilt
Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten
entsprechend.
hat,
§ 109
8. unter welchen Voraussetzungen und an welche Ausnahmen
Stelle Arbeitgeber, Rechenzentren oder vergleich-
bare Einrichtungen, die Meldungen auf maschinell (1) Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nicht für
verwertbaren Datenträgern oder durch Datenüber- 1. Beschäftigte, die in der jeweiligen Beschäftigung in
tragung erstatten wollen, diese Meldungen abwei- der Krankenversicherung und Rentenversicherung
chend von § 104 zu erstatten haben. versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht
befreit sind und keine Beiträge an die Bundesanstalt
für Arbeit zu entrichten haben, es sei denn, die
Dritter Titel
jeweilige Beschäftigung wird geringfügig ausgeübt,
Gemeinsame Vorschriften
2. Beschäftigte im Haushalt, wenn die einzelne
§ 107 Beschäftigung die Grenzen des § 8 Abs. 1 nicht
überschreitet,
Prüfungen
3. mitarbeitende Familienangehörige eines landwirt-
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit prüft die Erfüllung
schaftlichen Unternehmers,
der Pflichten nach den §§ 99 und 102 bis 104. Sie ist
berechtigt, zu diesem Zweck und zur Feststellung, ob 4. Beschäftigte, die im Rahmen eines außerhalb des
die Beschäftigten zur Sozialversicherung angemeldet Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestehenden
sind, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeit- Beschäftigungsverhältnisses in den Geltungsbe-
gebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort reich dieses Gesetzes entsandt worden sind, und
Einsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbaren 5. Beschäftigte bis zum vollendeten 16. Lebensjahr,
Unterlagen des Arbeitgebers zu nehmen. Zur Prüfung die eine allgemeinbildende Schule besuchen, wenn
der Erfüllung der Pflichten nach § 99 Abs. 2 ist sie auch die einzelne Beschäftigung die Grenzen des § 8
berechtigt, die Grundstücke und Geschäftsräume Drit- Abs. 1 nicht überschreitet,
ter während der Geschäftszeit zu betreten. Sie ist hier-
soweit in dem folgenden Absatz keine abweichenden
bei von den Krankenkassen, den Trägern der Renten-
versicherung, den in § 20 des Ausländergesetzes Regelungen getroffen worden sind.
genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach (2) Ein Beschäftigter nach Absatz 1 Nr. 4 ist ver-
Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ord- pflichtet, sich einen Ersatzausweis bei der für den
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Beschäftigungsort zuständigen Allgemeinen Ortskran- 3. entgegen § 28 f Abs. 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht
kenkasse ausstellen zu lassen. Die Ausstellung des führt oder nicht aufbewahrt,
Ersatzausweises erfolgt, wenn die Zulässigkeit der Auf-
4. entgegen § 28 o Abs. 2, auch in Verbindung mit
nahme der Beschäftigung im Geltungsbereich dieses
§ 1427 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
Gesetzes nachgewiesen wird. Der Ersatzausweis ent-
oder § 149 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
hält den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum,
gesetzes,
den Arbeitgeber und die ausstellende Krankenkasse.
Der Ersatzausweis wird für die Dauer der Entsendung a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
ausgestellt; er ist nach Beendigung der Beschäftigung oder nicht rechtzeitig erteilt oder
der ausstellenden Krankenkasse zurückzugeben. § 99 b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht voll-
Abs. 2 gilt entsprechend. Bis zur Ausstellung des ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Ersatzausweises kann die Vorlagepflicht auch durch
die Vorlage der Bescheinigung über die anzuwenden- 5. entgegen § 95 Abs. 3 den Sozialversicherungsaus-
den Rechtsvorschriften für ihre Arbeit oder der Arbeits- weis zum automatischen Abruf personenbezogener
erlaubnis erfüllt werden. § 111 gilt. Satz 1 gilt nicht für Daten verwendet,
entsandte Beschäftigte, die nach der Arbeitserlaubnis- 6. entgegen § 99 Abs. 2, auch in Verbindung mit
verordnung keiner Arbeitserlaubnis bedürfen, mit Aus- Abs. 3 Satz 2 oder § 109 Abs. 2 Satz 5 den Sozial-
nahme von Beschäftigten, die im Zusammenhang mit versicherungsausweis, den Ersatzausweis oder ein
Montage- und lnstandhaltungsarbeiten sowie Repara- anderes Personaldokument nicht vorlegt, es sei
turen an gelieferten Anlagen und Maschinen beschäf- denn, daß er seine Personalien auf andere Weise
tigt werden. nachweist,
(3) Die Regelungen des Zweiten Titels dieses 7. entgegen § 107 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Maß-
Abschnitts gelten nicht für Beschäftigte, die ihre nahme nicht duldet, bei der Prüfung nicht mitwirkt
Beschäftigung im Schaustellergewerbe oder im Rah- oder die Unterlagen nicht oder nicht vollständig
men des Auf- und Abbaus von Messen und Ausstellun- vorlegt oder
gen ausüben und deren Beschäftigung innerhalb eines
Monats nach ihrer Eigenart auf längstens sechs Tage 8. einer Rechtsverordnung nach § 28 c Nr. 1 bis 5, 7
begrenzt zu sein pflegt oder im voraus auf diesen oder 8, § 28 n Nr. 6 oder 7 oder § 28 p Abs. 8, auch
Zeitraum vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die in Verbindung mit Abs. 6 Satz 6, oder § 106 Nr. 1
Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Satz 1 gilt bis 3, 5, 7 oder 8 zuwiderhandelt, soweit sie für
auch für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft, einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
deren Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach vorschritt verweist.
ihrer Eigenart auf längstens 18 Tage begrenzt zu sein (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber
pflegt oder im voraus auf diesen Zeitraum vertraglich einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden
begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufs- einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt
mäßig ausgeübt wird. abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Haus-
gewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungs-
§ 110 beitrag zu tragen hat.
Verordnungsermächtigung (3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40
Abs. 2 einen anderen in der Übernahme oder Aus-
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
übung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung
mung des Bundesrates zu bestimmen, daß die Rege-
benachteiligt.
lung des § 109 Abs. 3 auch auf gleichartige Beschäfti-
gungen in anderen Wirtschaftszweigen erstreckt wer- (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 kann
den kann." mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünf-
4. Folgender Siebter Abschnitt wird angefügt: tausend Deutsche Mark geahndet werden.
„Siebter Abschnitt
§ 112
Bußgeldvorschriften
Allgemeines über Bußgeldvorschriften
§ 111 (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Bu ßgeldvorsch ritten Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 1. der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts
leichtfertig anderes bestimmt,
1 . entgegen § 18 f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 5 die 2. die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ord-
Versicherungsnummer erhebt, speichert oder ver- nungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 5;
wendet, mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt
die Landesregierung die zuständige Stelle,
2. entgegen § 28 a Abs. 1 bis 4, § 103 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 3. die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die
Satz 5 oder § 104 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ihren Geschäftsbereich bei Ordnungswidrigkeiten
nicht rechtzeitig erstattet, nach § 111 Abs. 1 Nr. 6 und 7,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989 1827
4. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach 3. In§ 307 Abs. 1 werden nach dem Wort „wer" die Worte
§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2, ,,vorsätzlich oder leichtfertig" eingefügt.
5. die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei
Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 3. Artikel 3
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch
eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung In § 98 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Zehnten Buches Sozial-
bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwal- gesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 4. November
tungsbehörde (§ 69 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 zweiter 1982 (BGBI. 1 S. 1450), der zuletzt durch Artikel 10 Abs. 2
Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
wahr. S. 2330) geändert worden ist, werden jeweils die Worte
,,grob fahrlässig" durch das Wort „leichtfertig" ersetzt.
(3) Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehörde,
die den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 des Zehn- Artikel 4
ten Buches gilt entsprechend. Diese Kasse trägt abwei-
chend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordr.ungs- Änderung der Reichsversicherungsordnung
widrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
ersatzpflichtig im Sinne des § 11 o Abs. 4 des Gesetzes gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
über Ordnungswidrigkeiten. lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1383),
§ 113 wird wie folgt geändert:
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkei- 1. In § 1385 Abs. 4 Buchstabe a werden die Worte „ein
ten nach § 111 arbeiten die Bundesanstalt für Arbeit, Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze für Monats-
die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversiche- bezüge (Absatz 2)" ersetzt durch die Worte „ein Siebtel
rung zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Vorschriften des Buches Sozialgesetzbuch, bei einem Versicherten im
Sechsten Abschnitts ergeben. Sie unterrichten sich Sinne des Gesetzes über die Sozialversicherung
gegenseitig über die für die Verfolgung und Ahndung Behinderter in geschützten Einrichtungen 20 vom Hun-
der Ordnungswidrigkeiten notwendigen Tatsachen." dert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch", das Komma am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und angefügt: ,,solange ein
Artikel 2 Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von
sechshundertzehn Deutsche Mark unterschreitet, ist
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch dieser Betrag maßgebend,".
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), geändert 2. Dem § 1385 Abs. 4 wird angefügt:
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 „Werden infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
(BGBI. 1 S. 2606), wird wie folgt geändert: (§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die in
Satz 1 Buchstabe a genannten Grenzen überschritten,
1. § 249 wird wie folgt geändert: tragen der Versicherte und der Arbeitgeber den Beitrag
von dem diese Grenze überschreitenden Teil des
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im übrigen trägt der
,, 1. für Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsent- Arbeitgeber den Beitrag allein."
gelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches nicht übersteigt; 3. In § 1386 Satz 2 werden die Worte ,,§ 95 Abs. 1 und 4"
solange ein Siebtel der monatlichen Bezugs- durch die Worte ,,§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und
größe den Betrag von sechshundertzehn Deut- Abs. 4" ersetzt.
sche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maß- Artikel 5
gebend,".
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
b) Nach Absatz 2 wird angefügt:
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-
,,(3) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsent-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlich-
gelts(§ 227) die in Absatz 2 Nr. 1 genannte Grenze
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
überschritten, tragen der Versicherungspflichtige
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2606),
und der Arbeitgeber den Beitrag von dem diese
wird wie folgt geändert:
Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts
jeweils zur Hälfte; im übrigen trägt der Arbeitgeber
1. In § 112 Abs. 4 Buchstabe a werden die Worte „ein
den Beitrag allein."
Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze für Monats-
bezüge (Absatz 2)" ersetzt durch die Worte „ein Siebtel
2. § 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz wird wie folgt der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
gefaßt: Buches Sozialgesetzbuch, bei einem Versicherten im
,,im übrigen gilt § 249 Abs. 1 und Abs. 3 entspre- Sinne des Gesetzes über die Sozialversicherung
chend." Behinderter in geschützten Einrichtungen 20 vom Hun-
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
dert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vier- 3. § 132 a wird wie folgt geändert:
ten Buches Sozialgesetzbuch", das Komma am Ende
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch ein Semikolon ersetzt und angefügt: ,,solange ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von aa) In den Sätzen 2 und 4 werden die Worte „nach
sechshundertzehn Deutsche Mark unterschreitet, ist § 133 Abs. 1 Satz 2" durch die Worte „in der
dieser Betrag maßgf'bend, ". Arbeitsbescheinigung nach § 133" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „üblichen" gestrichen.
2. Dem § 112 Abs. 4 wird angefügt:
cc) In Satz 5 wird das Wort „Sie" durch die Worte
„ Werden infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ,,Die Bundesanstalt" ersetzt.
(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die in
dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
Satz 1 Buchstabe a genannten Grenzen überschritten,
tragen der Versicherte und der Arbeitgeber den Beitrag „Bei Prüfungen im Verteidigungsbereich gilt
von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Satz 3 mit der Maßgabe, daß ein Betretensrecht
Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im übrigen trägt der nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister
Arbeitgeber den Beitrag allein." der Verteidigung ausgeübt werden kann."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
3. In§ 113 Satz 2 werden die Worte,,§ 95 Abs. 1 und 4"
durch die Worte ,,§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und aa) In Satz 1 werden die Worte „durch den Direktor
Abs. 4" ersetzt. des Arbeitsamtes oder seinen Vertreter" ge-
strichen.
Artikel 6 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes „Bei Gefahr im Verzuge genügt eine mündliche
Das Reichsknappschaftsg9Setz in der im Bundesge- Anordnung."
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlich- cc) In dem bisherigen Satz 4 werden die Worte
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 „Die Prüfungsanordnung ist" durch die Worte
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477) ,,Schriftliche Prüfungsanordnungen sind" er-
wird wie folgt geändert: setzt.
1 . In § 130 Abs. 6 Buchstabe a werden die Worte „ein 4. § 171 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbe-
züge" ersetzt durch die Worte „ein Siebtel der monat- a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
lichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches „ 1. wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des
Sozialgesetzbuch", das Komma am Ende durch ein Arbeitnehmers ein Siebtel der monatlichen
Semikolon ersetzt und angefügt: ,,solange ein Siebtel Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von sieben- Sozialgesetzbuch nicht übersteigt; solange ein
hundertfünfzig Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den
Betrag maßgebend,". Betrag von sechshundertzehn Deutsche Mark
unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend,".
2. Dem § 130 Abs. 6 wird angefügt: b) Nach Nummer 1 wird eingefügt:
„Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts(§ 227 „2. wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die in Satz 1 für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz
Buchstabe a genannte Grenze überschritten, tragen über die Sozialversicherung Behinderter in
der Versicherte und der Arbeitgeber den Beitrag von geschützten Einrichtungen erfüllt und das
dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsent- monatliche Bruttoarbeitsentgelt 20 vom Hundert
gelts in dem in Satz 1 Buchstabe a genannten Verhält- der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des
nis; im übrigen trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein." Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht über-
steigt, oder".
3. In § 130 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte ,,§ 95 Abs. 1
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
und 4" durch die Worte,,§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und
Abs. 4" ersetzt. d) Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 7 „übersteigt das Arbeitsentgelt die Grenze nach
Satz 1 Nr. 1 oder 2, weil der Arbeitnehmer eine
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes einmalige oder wiederkehrende Zuwendung erhal-
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 ten hat, so trägt der Arbeitgeber den Beitrag des
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Arbeitnehmers nur bis zu dieser Grenze."
Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297), wird wie
folgt geändert:
Artikel 8
1. In § 110 Satz 1 Nr. 4 werden nach den Worten ,,§ 66 Änderung des zweiten Gesetzes
des Ersten Buches" die Worte „oder nach § 100 Abs. 1 über die Krankenversicherung der Landwirte
Satz 4 des Vierten Buches" eingefügt. In § 57 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte (Artikel 8 des Gesetzes vom
2. § 112 a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 werden aufgehoben. 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477) werden nach dem
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989 1829
Wort „wer" die Worte „vorsätzlich oder leichtfertig" ein- § 18 b
gefügt. Meldung für geringfügig Beschäftigte
Artikel 9 Der Arbeitgeber hat jeden bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes geringfügig Beschäftigten anzumelden. Artikel 1
Übergangsvorschrift §§ 104 und 106 gilt entsprechend."
Nach Artikel II § 18 des Gesetzes vom 23. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3845), der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 2
Artikel 10
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330)
geändert worden ist, wird eingefügt: Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
,,§ 18 a
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Sozialversicherungsausweis
Die Rentenversicherungsträger haben für alle Beschäf-
tigten, die im Besitz einer Versicherungsnummer sind und Artikel 11
noch keinen Sozialversicherungsausweis besitzen, bei Inkrafttreten
erstmaliger Vergabe eines neuen Sozialversiche,·ungs-
nachweisheftes nach dem 31 . Dezember 1990, späte- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft, soweit
stens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, einen Sozial- nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
versicherungsausweis von Amts wegen auszustellen. Bei (2) Die §§ 101 und 106 des Artikels 1 Nr. 3 treten am
Beschäftigungsverhältnissen, die am 30. Juni 1991 beste- Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
hen, gilt bis zur Ausstellung des Sozialversicherungsaus-
weises nach Artikel 1 § 96 Abs. 1 der Ausweis über die (3) Die §§ 95, 96 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3,
Versicherungsnummer in der Sozialversicherung aus dem §§ 97 bis 100, § 102 Abs. 1, § 105 Abs. 1, § 107 Abs. 1
Sozialversicherungsnachweisheft als Sozialversiche- Satz 1 und 3, §§ 108, 109 Abs. 2, § 111 Abs. 1 Nr. 5 und 6
rungsausweis. Artikel 1 § 96 Abs. 2 gilt. des Artikels 1 Nr. 3 und 4 treten am 1. Juli 1991 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Oktober 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
Vom 9. Oktober 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der
sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
Artikel 1
Errichtung eines Bundesamtes Artikel 2
für Strahlenschutz
Änderungen des Atomgesetzes
§ 1 Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
Errichtung und Sitz vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers für S. 265), wird wie folgt geändert:
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein „Bun-
desamt für Strahlenschutz" als selbständige Bundesober- 1. In § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
behörde errichtet.
,,(3) Sollen außerhalb der staatlichen Verwahrung
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz hat seinen Sitz in Kernbrennstoffe in Form von bestrahlten Kernbrenn-
Salzgitter. stoffen oder verfestigten hochradioaktiven Spaltpro-
duktlösungen aus der Aufarbeitung bestrahlter Kern-
§2 brennstoffe aufbewahrt werden, ist vor der Entschei-
Aufgaben dung über eine Genehmigung nach Absatz 1 ein Anhö-
rungsverfahren durchzuführen, soweit es sich nicht um
(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt Verwal- eine genehmigungsbedürftige Aufbewahrung nach
tungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des Strah- Absatz 1 im Zusammenhang mit einer genehmigten
lenschutzes einschließlich der Strahlenschutzvorsorge Beförderung handelt. Die Vorschriften der Rechtsver-
sowie der kerntechnischen Sicherheit, der Beförderung ordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 über die Bekanntma-
radioaktiver Stoffe und der Entsorgung radioaktiver Abfälle chung des Vorhabens und des Erörterungstermins und
einschließlich der Errichtung und des Betriebs von Anla- die Auslegung von Antragsunterlagen, die Erhebung
gen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung, von Einwendungen, die Durchführung des Erörterungs-
die ihm durch das Atomgesetz, das Strahlenschutzvorsor- termins und die Zustellung der Entscheidungen gelten
gegesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund entsprechend."
dieser Gesetze zugewiesen werden.
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützt den 2. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- „9. welchen Anforderungen die schadlose Verwertung
cherheit fachlich und wissenschaftlich auf den in Absatz 1 radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder
genannten Gebieten, insbesondere bei der Wahrnehmung abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genügen
der Bundesaufsicht, der Erarbeitung von Rechts- und Ver- hat, daß und in welcher Weise radioaktive Abfälle
waltungsvorschriften sowie bei der zwischenstaatlichen vor der Ablieferung an die Landessammelstellen
Zusammenarbeit. und an die Anlagen des Bundes zu behandeln,
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz betreibt zur Erfül- zwischenzulagern und hierbei sowie bei der Beför-
lung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf derung nach Menge und Beschaffenheit nachzu-
den in Absatz 1 genannten Gebieten. weisen sind, wie die Ablieferung durchzuführen ist,
wie sie in den Landessammelstellen und in den
(4) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt, soweit
Anlagen des Bundes sicherzustellen und zu lagern
keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Auf-
sind, unter welchen Voraussetzungen und wie sie
gaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebie-
von den Landessammelstellen an Anlagen des
ten, mit deren Durchführung es vom Bundesminister für
Bundes abzuführen sind und wie Anlagen nach
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder mit sei-
§ 9 a Abs. 3 zu überwachen sind."
ner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten
Bundesbehörde beauftragt wird.
3. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt:
§3 „ 1o. auf welche Weise der Schutz von radioaktiven
Stoffen, von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11
Fachaufsicht
Abs. 1 Nr. 2 sowie von Anlagen des Bundes nach
Soweit das Bundesamt für Strahlenschutz Aufgaben aus § 9 a Abs. 3 gegen Störmaßnahmen und sonstige
einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundes- Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist,".
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989 1831
4. Nach § 12 a wird folgender § 12 b eingefügt: Betroffenen erheblich überwiegt. Eine Übermittlung
personenbezogener Daten für Zwecke der wissen-
,,§ 12b schaftlichen Forschung ist ausgeschlossen, wenn der
Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Aufwand
gegen Entwendung oder erhebliche durch die Verwendung anonymisierter Daten erreicht
Freisetzung radioaktiver Stoffe werden kann. Weitergehende datenschutzrechtliche
(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu Vorschriften über die Verarbeitung und Nutzung perso-
einer Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung nenbezogener Daten für die wissenschaftliche For-
radioaktiver Stoffe führen können, führen die nach den schung bleiben unberührt.
§§ 23 und 24 zuständigen Genehmigungs- und Auf-
(4) Der Empfänger personenbezogener Daten darf
sichtsbehörden eine Überprüfung der hierzu erforderli-
diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie befugt
chen Zuverlässigkeit der Personen, die beim Umgang
mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen übermittelt worden sind. Durch Rechtsverordnung wird
sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfah-
im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von ren der Erteilung von Auskünften und der Übermittlung
Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 tätig sind, mit personenbezogener Daten bestimmt."
deren Einverständnis durch. Hierbei dürfen vorhan-
dene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeut- 6. § 21 wird wie folgt geändert:
same Erkenntnisse insbesondere bei den Polizei- und
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „der Physika-
den Verfassungsschutzbehörden abgefragt werden.
lisch-Technischen Bundesanstalt, soweit sie" durch
Die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde
die Worte „des Bundesamtes für Strahlenschutz,
gibt dem Betroffenen nach Maßgabe des Verwaltungs-
soweit es" ersetzt.
verfahrensgesetzes Gelegenheit, sich hierzu zu
äußern, wenn auf Grund der eingeholten Auskünfte b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „der Physika-
Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Die im Rah- lisch-Technischen Bundesanstalt" durch die Worte
men dieser Überprüfung erhobenen Daten dürfen nur ,,des Bundesamtes für Strahlenschutz" ersetzt.
von den nach den §§ 23 und 24 zuständigen Behörden
im erforderlichen Umfang gespeichert, nur für die 7. § 21 b Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach die-
ser Vorschrift verwendet und nicht an andere Stellen „Die Beiträge sind so zu bemessen, daß sie den nach
übermittelt werden. betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen
Aufwand nach Absatz 1 decken."
(2) Die Einzelheiten der Überprüfung sowie die Frist,
in der Überprüfungen zu wiederholen sind, werden in
8. § 23 wird wie folgt geändert:
einer Rechtsverordnung festgelegt."
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
5. Nach § 12 b wird folgender § 12 c eingefügt: ,,Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlen-
schutz".
,,§ 12c
Strahlenschutzregister b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Die Physika-
lisch-Technische Bundesanstalt" durch die Worte
(1) Die auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs. 1 „Das Bundesamt für Strahlenschutz" ersetzt. Nach
Satz 1 Nr. 4 erhobenen Daten über die Strahlenexposi- Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
tion beruflich strahlenexponierter Personen werden
zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten „6. die Einrichtung und Führung eines Registers
und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze in über die Strahlenexpositionen beruflich strah-
einem beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerichte- lenexponierter Personen."
ten Register erfaßt. Der Betroffene ist über die Daten-
c) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
speicherung zu unterrichten.
„Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
(2) Zu den vorgenannten Zwecken dürfen aus dem Klage, die einen im Verfahren nach § 6 Abs. 3 erlas-
Register im jeweils erforderlichen Umfang Auskünfte senen Verwaltungsakt des Bundesamtes für Strah-
an die nach § 24 zuständigen Aufsichtsbehörden sowie lenschutz zum Gegenstand hat, bedarf es keiner
an die Stellen und Personen erteilt werden, die für Nachprüfung in einem Vorverfahren."
Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz
beruflich strahlenexponierter Personen verantwortlich
sind. 9. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden in der Paragraphenauf-
zählung nach der Zahl „12" die Zahlen „12b, 12c" ein-
(3) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im gefügt.
Bereich des Strahlenschutzes dürfen personenbezo-
gene Daten mit Einwilligung des Betroffenen an Dritte Artikel 3
übermittelt werden. Ohne Einwilligung des Betroffenen
dürfen sie übermittelt werden, wenn schutzwürdige Änderungen weiterer Gesetze
Belange des Betroffenen der Übermittlung oder der
1 . Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
beabsichtigten Verwendung der Daten nicht entgegen-
stehen oder wenn das öffentliche Interesse an der § 11 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. De-
Forschungsarbeit das Geheimhaltungsinteresse des zember 1986 (BGBI. 1S. 2610) wird wie folgt geändert:
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
a) In Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 werden die Worte S. 261 ), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
,,Bundesamt für Zivilschutz" durch die Worte „Bun- 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1282), wird wie folgt geändert:
desamt für Strahlenschutz" ersetzt.
In der Anlage 1(Bundesbesoldungsordnungen A und B)
b) In Absatz 4 Nr. 4 werden die Worte „Bundes-
werden
gesundheitsamt, Institut für Strahlenhygiene" durch
die Worte „Bundesamt für Strahlenschutz" ersetzt. a) in Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen nach den
Worten „Biologische Bundesanstalt für Land- und
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: Forstwirtschaft" die Worte „Bundesamt für Strahlen-
,,(6) Zentralstelle des Bundes für die Überwachung schutz" eingefügt,
der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben
nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und§ 5 Abs. 1 Satz 2 ist b) in Besoldungsgruppe B 3 die Worte „Direktor und
das Bundesamt für Strahlenschutz." Professor bei der Physikalisch-Technischen Bun-
desanstalt - als Leiter der Abteilung Sicherstellung
d) In Absatz 7 werden die Worte „und 5 und § 5 Abs. 1 und Endlagerung radioaktiver Abfälle" gestrichen
Satz 2" gestrichen. und
2. Änderung des Gesetzes über die Beförderung gefähr- c) in Besoldungsgruppe B 7 nach den Worten „Präsi-
licher Güter dent der Zentralen Transportleitung der Deutschen
Bundesbahn" die Worte „Präsident des Bundes-
Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter amtes für Strahlenschutz" eingefügt.
vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121 ), zuletzt geändert
durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Septem-
ber 1980 (BGBI. 1 S. 1729), wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) In § 4 Abs. 1 werden nach den Worten „des Instituts
für Chemisch-Technische Untersuchungen" ein Berlin-Klausel
Komma gesetzt und die Worte „des Bundesamtes
für Strahlenschutz" eingefügt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
b) In§ 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten "das
Institut für Chemisch-Technische Untersuchungen"
ein Komma gesetzt und die Worte „das Bundesamt
für Strahlenschutz" eingefügt.
Artikel 5
3. Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Inkrafttreten
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. Oktober 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989 1833
.. Dritte Verordnung
zur Anderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972
betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
Vom 29. September 1989
Auf Grund des § 8 Abs. 2 und des § 8 a Abs. 1 des .. ~ITTEA" und „EY" mit nachfolgenden
Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländi- Zahlen auf weißem Grund);
sche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im b) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, ver- ger mit Testkennzeichen (Beschriftung
öffentlichten bereinigten Fassung, § 8 Abs. 2 neu gefaßt .. ~OKIMH" mit nachfolgenden Zahlen auf
durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1974 weißem Grund);
(BGBI. 1 S. 43) und § 8a Abs. 1 eingefügt durch Artikel 5
Nr. 2 des Gesetzes vom 26. November 1964 (BGBI. 1 c) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
S. 921 ), wird nach Anhörung der zuständigen obersten mit CD-Kennzeichen (Beschriftung „CD"
Landesbehörden verordnet: und „Sr" mit nachfolgenden Zahlen auf
grünem Grund);
d) private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-
Artikel 1 hänger von Mitgliedern einer auf Grund des
Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Nordatlantikvertrages in Griechenland sta-
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April tionierten Truppe oder ihres zivilen Gefolges
1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften oder von deren Angehörigen (Kennzeichen:
der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haft- Beschriftung „EA" mit nachfolgenden Zah-
pflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden len auf gelbem Grund);".
Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1062), b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden Nummern
zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1986 4 bis 9.
(BGBI. 1 S. 1095), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. In § 1 Nr. 1 wird nach den Worten „Frankreich (ohne
Überseegebiete)" das Wort „Griechenland" eingefügt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über
2. § 2 wird wie folgt geändert: die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahr-
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger auch im Land Berlin.
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
,,3. folgende griechische Fahrzeuge:
Artikel 3
a) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,
die zum vorübergehenden Verkehr zugelas- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
sen sind (Zollkennzeichen: Beschriftung Kraft.
Bonn, den 29. Se~ember 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Versorgung mit Hilfsmitteln
und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Orthopädieverordnung - OrthV)
Vom 4. Oktober 1989
Auf Grund des § 24 a Buchstabe a des Bundesversor- (3) Armamputierte können zusätzlich eine Kosmetikpro-
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom these oder eine Funktionsprothese erhalten, insgesamt
22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), der durch Artikel 37 Nr. 14 jedoch nicht mehr als zwei gleichartige Armprothesen.
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477) Soweit es technisch möglich ist, ist anstelle der zusätz-
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: lichen Armprothese nur ein zusätzliches Handersatzstück
zum Wechseln zu liefern.
Erster Abschnitt (4) Beinamputierte können zusätzlich eine wasserfeste
Prothese, Doppel-Oberschenkelamputierte zusätzlich
Hilfsmittel auch ein Paar Kurzprothesen erhalten.
§ 1
§3
Allgemeine Bestimmungen
Orthopädische Hilfsmittel
(1) Die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke,
orthopädische und andere Hilfsmittel, Blindenführhunde) Orthopädische Hilfsmittel wirken korrigierend, stützend,
und Zubehör muß ausreichend und zweckmäßig sein; sie ausgleichend oder schützend auf die Haltungs- und Be-
darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Zu- wegungsorgane oder ersetzen deren einzelne Funktionen.
behör sind bewegliche Sachen, ohne die das Hilfsmittel Nach Maßgabe der §§ 4 bis 14 werden insbesondere
nicht zweckentsprechend benutzt werden kann. geliefert:
1. Stützapparate,
(2) Bei der orthopädie-ärztlichen Verordnung der Hilfs-
mittel sind das System, die technische Ausführung und der 2. orthopädisches Schuhwerk,
Lieferer zu bestimmen. Dabei können medizinisch und 3. Schuhe für Beinamputierte,
wirtschaftlich vertretbare Wünsche der Berechtigten oder
Leistungsempfänger berücksichtigt werden. 4. Handschuhe,
5. Gehhilfen,
(3) Hilfsmittel werden in der Regel in einfacher Zahl
geliefert, soweit nicht in den folgenden Vorschriften eine 6. Rollstühle,
höhere Zahl zugelassen ist. Zur Erprobung zugelassene 7. Hilfen zur Lagerung,
Hilfsmittel können für eine bestimmte Zeit zusätzlich ge-
liefert werden. 8. schützende Hilfen.
(4) Für bestimmte Hilfsmittel können Mindestgebrauchs- §4
zeiten festgesetzt werden. Stützapparate
(5) Wird ein Hilfsmittel nicht beansprucht oder kann es Stützapparate werden als Erstausstattung in der Regel
trotz Ausbildung nicht zweckentsprechend benutzt wer- doppelt geliefert. Ein wasserfester Stützapparat kann
den, so besteht kein Anspruch auf Ausgleich. zusätzlich geliefert werden.
§2
§5
Körperersatzstücke
Orthopädisches Schuhwerk
( 1) Als Körperersatzstücke werden geliefert
(1) Orthopädische Schuhe werden einzeln nach Maß
1 . künstliche Glieder, und Modell hergestellt, um den kranken oder fehlerhaften .
2. Gesichtsersatzstücke mit und ohne Brille, Fuß einschließlich Sprunggelenk zu betten, zu entlasten,
zu stützen, zu korrigieren oder um Fußdefekte und Bein-
3. künstliche Augen,
längenunterschiede auszugleichen oder orthopädische
4. Mammaprothesen, Schienen und Apparate mechanisch zu ergänzen. Perso-
5. Perücken, nen im Wachstumsalter, Personen mit Abweichungen der
Lendenwirbelsäule und Personen mit Abspreizbehinde-
6. Ersatzstücke zum kosmetischen Ausgleich. rungen der Hüftgelenke können orthopädische Schuhe
(2) Körperersatzstücke werden als Erstausstattung in erhalten, um einen Beinlängenunterschied von minde-
der Regel doppelt geliefert. stens 2 cm auszugleichen, andere erst, wenn der Unter-
schied mehr als 3 cm beträgt.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989 1835
(2) Orthopädische Schuhe werden als Paar für den einen Fuß oder eine Hand bestimmt ist, die weder nach
Straßengebrauch, in leichterer Ausführung für den Haus- dieser Verordnung noch nach den Vorschriften ortho-
gebrauch, als Sportschuh oder als Badeschuh geliefert. pädisch zu versorgen sind, die für einen anderen Sozial-
Als Erstausstattung für den Straßengebrauch werden zwei leistungsträger gelten.
Paare geliefert; je Paar kann ein zusätzlicher Maßschuh
(Dreierausstattung) geliefert werden. Orthopädische (2) D~r Eigenanteil beträgt für einen
Sportschuhe erhält, wer an entsprechenden Versehrten- 1 . Maßstraßenschuh 70 Deutsche Mark,
leibesübungen (§ 10 Abs. 3 des Bundesversorgungs-
2. Maßhausschuh 30 Deutsche Mark,
gesetzes) oder an entsprechendem Rehabilitationssport
(§ 12 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes) regel- 3. Maßturnschuh 30 Deutsche Mark,
mäßig teilnimmt. 4. Maßschuh für besondere
(3) Anstelle von orthopädischen Schuhen können Sportarten 100 Deutsche Mark,
serienmäßig gefertigte Spezialschuhe geliefert werden, 5. Schuh für
wenn dies als orthopädische Hilfe ausreicht. Beinamputierte 45 Deutsche Mark,
(4) Schuhe sind orthopädisch zuzurichten, wenn dies als 6. Maßbadeschuh 14 Deutsche Mark,
Hilfe ausreicht; es sollen nicht mehr als vier Paar Schuhe 7. Handschuh 12 Deutsche Mark.
jährlich zugerichtet werden.
Für einen Spezialschuh (§ 5 Abs. 3) richtet sich der Eigen-
anteil nach dem Schuh, an dessen Stelle er geliefert wird.
§6
Schuhe für Beinamputierte (3) Eigenanteile nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 werden auf
Antrag erlassen, wenn das Bruttoeinkommen des Berech-
(1) Schuhe für Beinamputierte sind Schuhe, die nach tigten oder Leistungsempfängers das Zweieinhalbfache
Material und Aufbau für Beinamputierte besonders ge- des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor-
eignet sind. Sie können zusätzlich für den Bedarf des gungsgesetzes jeweils geltenden Freibetrages für Ein-
Beinamputierten orthopädisch zugerichtet werden. künfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit monatlich nicht
übersteigt; die Hälfte des Eigenanteils wird erlassen, wenn
(2) Schuhe für Beinamputierte werden als Paar geliefert;
das Bruttoeinkommen das Vierfache des Freibetrages
ein zusätzlicher Schuh kann geliefert werden (Dreieraus-
nicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für
stattung). Bei der Erstausstattung wird die doppelte Zahl
den Ehegatten um den Ehegattenzuschlag nach § 33a
geliefert. Können einseitig Beinamputierte eine Prothese
des Bundesversorgungsgesetzes und für jedes Kind
nicht tragen, erhalten sie für den Fuß als Erstausstattung
(§ 33 b Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes) um
zwei Schuhe.
einen Betrag in Höhe des gesetzlichen Kind_ergeldes.
§7
Handschuhe
§ 11
Handschuhe werden für versteifte, verstümmelte,
gelähmte oder durchblutungsgestörte Hände als Paar Gehhilfen
geliefert; als Erstausstattung werden zwei Paare geliefert. Als Gehhilfen werden insbesondere Achselstützen,
Zusätzlich kann ein Paar Arbeitshandschuhe geliefert wer- Unterarmstützen, Handstöcke, Gehrahmen, Gehwagen
den. Blinde und Benutzer eines Selbstfahrer-Rollstuhls für oder Gehbänkchen geliefert.
den Straßengebrauch oder einer Gehhilfe erhalten für den
Winter ein Paar Handschuhe. § 12
Rollstühle
§8
Handschuhe für Armamputierte (1) Einen Rollstuhl erhält, wer wegen wesentlicher Ein-
schränkung der Gehfähigkeit auf die Benutzung angewie-
Handschuhe für Armamputierte werden auch als Paar sen ist. Dem Ausmaß der Gehbehinderung entsprechend
geliefert. Bei der Erstausstattung wird die doppelte Zahl kann für den Haus- und für den Straßengebrauch je ein
geliefert. Können einseitig Armamputierte eine Prothese handbetriebener Rollstuhl geliefert werden.
nicht tragen, erhalten sie für die Hand als Erstausstattung
zwei Handschuhe. (2) Einen faltbaren Rollstuhl für den Straßengebrauch
§9 können zusätzlich erhalten Querschnittgelähmte, Vier-
und Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkelamputierte
zusammentreffen von Ansprüchen sowie einseitig Beinamputierte, die dauernd außerstande
Schuhe oder Handschuhe sind nach den §§ 5 bis 8 auch sind, eine Beinprothese zu tragen und zugleich arm-
mitzuliefern, wenn der andere Fuß oder die andere Hand amputiert sind, und ferner Personen, die gleich schwer
von einem anderen Sozialleistungsträger orthopädisch zu gehbehindert sind.
versorgen ist. Die Verpflichtung des anderen Trägers, die (3) Ein elektrisch betriebener Rollstuhl kann anstelle
Kosten zu erstatten, bleibt unberührt. eines der handbetriebenen Rollstühle (Absätze 1 und 2)
geliefert werden, wenn dieser vom Behinderten nicht
§ 10 selbst bedient werden kann. Elektrisch betriebene Roll-
Eigenanteile stühle dürfen nur geliefert werden, wenn sie bauartbedingt
nicht mehr als 6 km/h erreichen. Insgesamt darf nicht mehr
(1) Bei Ersatz von Schuhen oder Handschuhen wird ein als ein elektrisch betriebener Rollstuhl geliefert werden;
Eigenanteil an den Kosten für jedes Stück erhoben, das für wer dringend darauf angewiesen ist, kann ausnahmsweise
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
für beide Verwendungsbereiche je einen elektrisch betrie- 3. Gummistrümpfe als Beinprothesenüberzug,
benen Rollstuhl erhalten.
4. Trikotschlauchbinden für Prothesenträger,
(4) Einen Rollstuhl für den Straßengebrauch erhält nicht, 5. Maßleibbinden, Zurichtungen von Kleidungsstücken
wer eine Leistung nach Absatz 5 oder einen Zuschuß nach und besondere Kleidungsstücke, wenn dies zum Tra-
§ 23 oder § 34 in Anspruch genommen hat. In Absatz 2 gen von Körperersatzstücken oder orthopädischen
genannte Beschädigte können jedoch neben dem Hilfsmitteln notwendig ist.
Zuschuß einen Rollstuhl für den Straßengebrauch erhal-
ten. Satz 1 Nr. 2 gilt für kosmetische Bedarfsartikel, die Perso-
nen mit erheblichen Gesichtsentstellungen benötigen, und
(5) Fahrräder, die besonders für Behinderte entwickelt für das Frisieren von Perücken entsprechend.
worden sind, können Berechtigte und Leistungsempfänger
erhalten, die wegen der Einschränkung ihrer Gehfähigkeit
§ 16
dringend auf ein solches Gerät angewiesen sind und für
die es als Hilfe ausreicht. Die Leistung nach Satz 1 erhält Andere Hilfsmittel
nicht, wer einen Zuschuß nach§ 23 oder§ 34 in Anspruch
Als andere Hilfsmittel werden nach Maßgabe der §§ 17
genommen hat.
und 18 geliefert
§ 13 1. Hörhilfen,
Hilfen zur Lagerung 2. Sehhilfen,
(1) Kissen und andere Hilfen zur Abstützung, Lagerung 3. Stomaversorgungsmittel und lnkontinenzhilfen,
oder Polsterung erhalten Hüft- und Gesäßverletzte, Quer-
4. sonstige Hilfsgeräte für Behinderte und Gebrauchs-
schnittgelähmte, Träger einer Beinprothese oder eines
gegenstände des täglichen Lebens.
Stützapparates mit Aufsitz am Oberschenkelschaft oder
an der Oberschenkelhülse und gleich schwer Behinderte,
die auf die Benutzung solcher Hilfen dringend angewiesen § 17
sind. Hör-, Seh- und andere Hilfen
(2) Spezialmatratzen und Bettauflagen zur Druckent- (1) Als Hörhilfen werden Hörgeräte und andere für
lastung erhalten Querschnittgelähmte und gleich schwer Hörbehinderte entwickelte schallverstärkende Geräte
Behinderte sowie dauernd oder fast ständig Bettlägerige. geliefert.
(3) Einen verstellbaren Betteinlegerahmen oder ein (2) Als Sehhilfen werden Fernrohrbrillen, Lupen und
behindertengerechtes Bett erhalten dauernd oder fast Bildschirm-Lesegeräte geliefert. Bildschirm-Lesegeräte
ständig Bettlägerige. Ein Bett ist umzurüsten, wenn dies erhalten hochgradig Sehbehinderte, die zum Lesen oder
als Hilfe ausreicht. zur Schreibkontrolle dringend auf sie angewiesen sind.
(4) Ein Hebegerät zur Umlagerung erhält, wer wegen (3) Zu Stomaversorgungsmitteln und lnkontinenzhilfen
wesentlicher Einschränkung der Bewegungsfähigkeit drin- gehören auch Hautschutz- und Pflegemittel. Bei einem
gend darauf angewiesen ist. Die Lieferung kann auch die Luftröhrenstoma werden auch Sprechhilfen geliefert.
feste Montierung einschließen; dann sind auch der Ausbau
und die Wiederherstellung des alten Zustands zu über-
nehmen. § 18
§ 14 Sonstige Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände
Schützende Hilfen (1) Sonstige Hilfsgeräte, die besonders für Behinderte
entwickelt worden sind, sowie behinderungsgerechte
Als schützende Hilfen werden insbesondere geliefert
Änderungen von Gebrauchsgegenständen des täglichen
1 . Stumpfstrümpfe und Stumpfschutzhüllen, Lebens oder Zusatzausstattungen erhält, wer bei nicht-
2. gefütterte Beinüberzüge oder gefütterte Fußsäcke für beruflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend auf
Querschnittgelähmte, Beinamputierte mit starken sie angewiesen ist, um Folgen der Behinderung zu erleich-
Durchblutungsstörungen und gleich schwer Behin- tern. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein
derte, Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in S(!r1der-
ausführung für Behinderte geliefert werden, wenn Ande-
3. Rutschhosen für Doppel-Beinamputierte, rungen oder Zusatzausstattungen nicht ausreichen. Unter
4. Narbenschützer und Kopfschutzkappen; sie können als den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 kann ausnahms-
Erstausstattung doppelt geliefert werden, weise ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in
Normalausführung geliefert werden, wenn der Behinderte
5. Schutzbrillen für Blinde und einseitig Erblindete.
ihn ohne die Behinderung nicht erwerben würde. Unbe-
wegliche Gegenstände werden nicht geliefert.
§ 15 (2) Taschen- oder Armbanduhren sowie Weckuhren
Ergänzungen zu Hilfsmitteln werden als Blindenuhren geliefert. Uhren mit Sprach-
ausgabe können Blinde erhalten, die ein Zifferblatt nicht
Ergänzend zu Hilfsmitteln werden geliefert abtasten können.
1. Stumpfpf!egemittel,
(3) Kleinschreibmaschinen erhalten Blinde und Ohn-
2. kosmetische Bedarfsartikel für Träger von Gesichts- händer sowie gleich schwer Behinderte für den Privat-
ersatzstücken oder von Perücken, gebrauch. Blinden können zusätzlich Schreibmaschinen
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989 1837
für Blindenschrift geliefert werden. Wer als Leistung der der Vorschriften dieses Abschnitts Zuschüsse gezahlt oder
Berufsfürsorge eine Schreibmaschine erhalten hat, die er Kosten übernommen werden für ·
auch privat nutzen kann, hat keinen Anspruch auf eine
1. Motorfahrzeuge,
gleiche Schreibmaschine nach Satz 1 oder 2.
2. Instandhaltung von Motorfahrzeugen,
(4) Armbinden, Abzeichen und weiße Handstöcke erhält
als Verkehrsschutzabzeichen, wer im Straßenverkehr 3. Zusatzgeräte und die Ausstattung von Motorfahr-
behindert ist. zeugen mit automatischen Getrieben und ähnlichen
Vorrichtungen sowie deren Instandsetzung,
(5) Behinderungsgerechte Zusatzgeräte und Änderun-
4. Änderungen an Motorfahrzeugen,
gen für ein Fahrrad erhält, wer ohne sie ein Fahrrad in
Normalausführung nicht benutzen kann. 5. Abstellmöglichkeiten für ein Motorfahrzeug oder einen
Rollstuhl,
(6) Elektrische Rasiergeräte, Aktentaschen mit Trag-
riemen und Schlüpfschuhe werden Berechtigten und Lei- 6. Fahrräder,
stungsempfängern geliefert, bei denen vor dem 1. Januar 7. Blindenführhundzwinger,
1990 die Voraussetzungen für eine Versorgung nach § 1 in
8. Tonaufzeichnungsgeräte und Tonträger,
Verbindung mit § 4 Abs. 9, 11 oder 15 der Orthopädie-
verordnung in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden 9. Kommunikationsgeräte,
Fassung gegeben waren. 10. Maßkonfektion,
§ 19 11. Sanitärausstattungen.
Blindenführhunde (2) Ersatzleistungen sollen vor Abschluß des Kauf-,
(1) Die Kosten für tierärztliche Behandlung eines Blin- Dienst-, Werk-, Miet- oder sonstigen Vertrages beantragt
denführhundes sowie für Arznei- und Verbandmittel wer- werden.
den im notwendigen Umfang erstattet. Nachdressuren (3) Ein Zuschuß darf erst gezahlt und Kosten dürfen erst
können bewilligt werden. übernommen werden, wenn der Besitz nachgewiesen und
(2) Bei Mißbrauch, Vernachlässigung oder Mißhandlung die Rechnung vorgelegt worden ist.
kann der Führhund entzogen werden.
(3) Der Führhund und das Geschirr sind zurückzufor- § 23
dern, wenn der Hund auf Dauer entbehrlich oder nicht
mehr geeignet ist; auf die Rückforderung kann verzichtet Zuschüsse für Motorfahrzeuge
werden. (1) Zur Beschaffung eines auf den Namen des Beschä-
§ 20 digten zugelassenen Motorfahrzeugs können folgende
Zuschüsse gezahlt werden:
Instandsetzung und Ersatz von Hilfsmitteln
1. bis zu 5 800 Deutsche Mark an Querschnittgelähmte,
(1) Für die Instandsetzung und den Ersatz gelten die- Vier- und Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkel-
selben Grundsätze wie für die Ausstattung mit Hilfsmitteln. amputierte und an andere Beschädigte, die gleich
Die Kosten einer durch gewöhnliche Abnutzung erforder- schwer gehbehindert sind oder Pflegezulage nach Stu-
lichen Besohlung werden nicht übernommen. fe V oder VI (§ 35 des Bundesversorgungsgesetzes)
(2) Hat der Benutzer Beschädigung, Unbrauchbarkeit erhalten,
oder Verlust eines Hilfsmittels vorsätzlich oder grob- 2. bis zu 5 000 Deutsche Mark an Doppel-Unterschenkel-
fahrlässig herbeigeführt, so besteht für die restliche amputierte und Hüftexartikulierte sowie an einseitig
Gebrauchszeit kein Anspruch auf Instandsetzung oder Beinamputierte, die
Ersatz.
a) dauernd außerstande sind, eine Beinprothese zu
§ 21 tragen oder
Rückforderung von Hilfsmitteln b) nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder
Nicht übereignete Hilfsmittel sind zurückzufordern, c) zugleich armamputiert sind,
sobald sie nicht mehr notwendig sind. Auf die Rück-
und an andere Beschädigte, die gleich schwer geh-
forderung kann verzichtet werden, wenn Umstände des
behindert sind oder Pflegezulage nach Stufe III oder IV
Einzelfalles dies unter Berücksichtigung des Zeitwerts
(§ 35 des Bundesversorgungsgesetzes) erhalten.
rechtfertigen, insbesondere wenn das Hilfsmittel am
Körper getragen wurde.
(2) Einen Zuschuß nach Absatz 1 erhält nicht, wer einen
Rollstuhl für den Straßengebrauch oder ein Behinderten-
Zweiter Abschnitt fahrrad nach § 12 oder einen Zuschuß nach § 34 in
Anspruch genommen hat; in § 12 Abs. 2 genannte
Ersatzleistungen Beschädigte können den Zuschuß anstelle eines der bei-
den Rollstühle für den Straßengebrauch erhalten.
§ 22
(3) Der Zuschuß darf nur zur Beschaffung eines Motor-
Allgemeine Bestimmungen
fahrzeugs gezahlt werden, das nach seiner Konstruktion
(1) Als Ersatzleistungen an Beschädigte (§ 11 Abs. 3 zur Personenbeförderung bestimmt ist und das nicht über-
des Bundesversorgungsgesetzes) können nach Maßgabe wiegend gewerblich genutzt werden soll.
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(4) Der Zuschuß zur Beschaffung eines gebrauchten Neuwerts liegt. Der Betrag wird nur für ein Fahrzeug
Motorfahrzeugs darf gezahlt werden, wenn es mindestens gezahlt. Im ersten Kalenderjahr wird vom Monat der Zulas-
40 vom Hundert des Neuwerts besitzt. sung an als Pauschbetrag ein Zwölftel des Betrages nach
Absatz 1 je Monat gezahlt.
(5) Kann der Beschädigte das Motorfahrzeug nicht
selbst führen, darf der Zuschuß nur gezahlt werden, wenn § 27
ein Dritter bestimmt ist, der als Führer des Motorfahrzeugs
in angemessenem Umfang für Fahrten mit dem Beschä- Kosten für Zusatzgeräte
digten zur Verfügung steht. und automatische Getriebe in Motorfahrzeugen
(1) Die notwendigen Kosten werden übernommen für
§ 24 die Sonderausstattung mit
Rückzahlung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge 1. Zusatzgeräten bis zu 1 500 Deutsche Mark,
(1) Veräußert der Beschädigte das Motorfahrzeug inner- 2. einem automatischen Getriebe
halb von fünf Jahren nach der Zulassung auf seinen oder einer ähnlichen
Namen, so hat er den Betrag zurückzuzahlen, der sich Vorrichtung bis zu 2 100 Deutsche Mark,
ergibt, wenn für jedes bei Veräußerung des Motorfahr- 3. Zusatzgeräten, die für ein
zeugs abgelaufene Vierteljahr von dem Zuschuß ein automatisches Getriebe oder
Zwanzigstel abgezogen wird. Dasselbe gilt, wenn er das eine ähnliche Vorrichtung benötigt
Motorfahrzeug dauernd nicht mehr nutzt. werden, bis zu weiteren 1 500 Deutsche Mark.
(2) Stirbt der Beschädigte innerhalb von vier Jahren (2) Die Übernahme der Kosten für die in Absatz 1
nach der Zulassung des Motorfahrzeugs auf seinen genannten Leistungen setzt voraus, daß der Beschädigte
Namen, ist die Hälfte des sich nach Absatz 1 ergebenden das Fahrzeug besitzt und daß die Sonderausstattung den
Betrages zurückzuzahlen. Auflagen oder Beschränkungen entspricht, unter denen
(3) Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder kommt es die Fahrerlaubnis erteilt worden ist; bei führerscheinfreien
abhanden, kann eine Ausnahme von den Bestimmungen Motorfahrzeugen hat der Beschädigte eine entsprechende
der Absätze 1 und 2 und von§ 25 Satz 2 gemacht werden, Bescheinigung eines Kraftfahrzeugsachverständigen bei-
wenn der Beschädigte die Unbrauchbarkeit oder das zubringen. § 23 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Abhandenkommen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig (3) Bei Beschaffung eines gebrauchten Motorfahrzeugs
verursacht hat. werden die Kosten für bereits eingebaute Sonderaus-
stattungen als Teilbetrag des Kaufpreises für das ganze
§ 25
Fahrzeug nach dem Verhältnis berechnet, das bei dem
Wiederholung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge Neukauf dieses Fahrzeugs zwischen dem Mehrpreis für
die Sonderausstattung und dem Gesamtpreis für das
Ein neuer Zuschuß kann gezahlt werden, wenn der
Fahrzeug bestanden hat.
Beschädigte sich ein Fahrzeug zum Ersatz des bisherigen
beschafft. Wird das neue Fahrzeug innerhalb von fünf (4) Die Kosten für die Sonderausstattung können wieder
Jahren nach der Zulassung des bisherigen auf den Namen übernommen werden, wenn der Beschädigte sich nach
des Beschädigten zugelassen, ist auf den Zuschuß der fünf Jahren ein anderes Motorfahrzeug beschafft. Die Frist
Betrag anzurechnen, der nach § 24 Abs. 1 bei Veräuße- beginnt, wenn das Fahrzeug bei der Zulassung auf den
rung zurückzuzahlen wäre. Namen des Beschädigten bereits entsprechend ausgerü-
stet war, mit der Zulassung, im übrigen mit dem Einbau.
§ 26
(5) Beschafft sich der Beschädigte innerhalb von fünf
lnstandhaltungszuschüsse für Motorfahrzeuge Jahren ein anderes Motorfahrzeug, wird die Leistung nach
Absatz 1 um den Betrag gekürzt, der sich ergibt, wenn von
(1) Zur Instandhaltung eines Motorfahrzeugs wird ein
der früheren Leistung ein Zwanzigstel für jedes abgelau-
jährlicher Pauschbetrag in folgender Höhe gezahlt:
fene Vierteljahr abgezogen wird. Auf die Kürzung kann
1. für ein Motorfahrzeug verzichtet werden, wenn das Motorfahrzeug unbrauchbar
mit einem Hubraum geworden oder abhanden gekommen ist und der Beschä-
bis zu 50 Kubikzentimeter 140 Deutsche Mark, digte die Unbrauchbarkeit oder das Abhandenkommen
2. für ein Motorfahrzeug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
mit einem Hubraum
bis zu 500 Kubikzentimeter 270 Deutsche Mark, § 28
3. für ein Motorfahrzeug Änderungskosten bei Motorfahrzeugen
mit einem Hubraum
(1) Für sonstige Änderungen von Bedienungseinrichtun-
über 500 Kubikzentimeter 410 Deutsche Mark,
gen eines Motorfahrzeugs werden die Kosten im notwen-
4. für ein elektrisch digen Umfang übernommen. § 27 Abs. 2, 4 und 5 gilt
angetriebenes Motorfahrzeug 270 Deutsche Mark. entsprechend.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird für jedes Kalenderjahr (2) Für andere Änderungen an einem Motorfahrzeug
gezahlt, in dem für ein von dem Beschädigten benutztes können die Kosten im notwendigen Umfang übernommen
Motorfahrzeug die Voraussetzungen für einen Zuschuß werden, wenn die Änderungen nach dem Urteil des Arztes
nach§ 23 vorgelegen haben; dabei ist es unerheblich, ob der Orthopädischen Versorgungsstelle oder eines techni-
der Zeitwert des Fahrzeugs unter 40 vom Hundert des schen Sachverständigen notwendig sind und der Beschä-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989 1839
digte das Motorfahrzeug besitzt. § 23 Abs. 3 sowie § 27 Rollstühle für den Straßengebrauch kann ein jährlicher
Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Zuschuß bis zu 205 Deutsche Mark gezahlt,werden; § 26
Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den Erwerbs-
§ 29 oder Herstellungskosten kann ein einmaliger Zuschuß bis
zu 600 Deutsche Mark gezahlt werden; ein Zuschuß zu
lnstandsetzungskosten einer neuen Abstellmöglichkeit darf frühestens nach fünf
Die notwendigen Kosten für Instandsetzungen werden Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.
1 . bei Zusatzgeräten
(§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3) § 34
bis zu 1 000 DeutschP. Mark,
Zuschüsse für Fahrräder
2. bei automatischen Getrieben
oder ähnlichen Vorrichtungen (1) Ein Zuschuß bis zu 240 Deutsche Mark zur Beschaf-
(§ 27 Abs. 1 Nr. 2) bis zu 2 000 Deutsche Mark, fung eines Fahrrades kann den in§ 23 Abs. 1 genannten
Beschädigten gezahlt werden, wenn sie sich mit dem
3. bei Änderungen nach § 28
Fahrrad ihren Bedürfnissen entsprechend fortbewegen
bis zu 2 000 Deutsche Mark können. Den Zuschuß erhält nicht, wer einen Rollstuhl für
innerhalb von jeweils fünf Jahren übernommen, wenn die den Straßengebrauch oder ein Behindertenfahrrad nach
Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten nach § 12 oder einen Zuschuß nach § 23 in Anspruch genom-
§ 27 oder§ 28 vorliegen. lnstandsetzungskosten, die auch men hat. Zur Beschaffung eines gebrauchten Fahrrades
ohne die Änderung nach § 28 entstanden wären, werden wird ein Zuschuß nicht gezahlt. § 24 Abs. 1 und 3 und § 25
nicht übernommen. gelten entsprechend; die Frist in § 25 Satz 2 beginnt mit
der Auszahlung des Zuschusses.
§ 30
Änderungskosten für Motorfahrzeuge, (2) Zur Instandhaltung eines Fahrrades wird je Kalen-
d!e von Dritten geführt werden derjahr ein Pauschbetrag von 45 Deutsche Mark gezahlt;
§ 26 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die §§ 27 bis 29 sind für Motorfahrzeuge entsprechend
anzuwenden, die von Dritten geführt werden (§ 23 Abs. 5), § 35
wenn deren Fahrerlaubnis aus gesundheitlichen Gründen
eingeschränkt ist; die Voraussetzungen für einen Zuschuß Zuschüsse für Blindenführhundzwinger
nach § 23 müssen für den Beschädigten gegeben sein. Zu den Herstellungskosten eines Blindenführhundzwin-
gers kann ein Zuschuß bis zu 660 Deutsche Mark gezahlt
§ 31 werden. Ein Zuschuß zu den Kosten eines neuen Zwingers
Abstellmöglichkeiten für Motorfahrzeuge darf frühestens nach fünf Jahren, bei Wohnungswechsel
auch eher gezahlt werden.
Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für
ein Motorfahrzeug kann ein jährlicher Zuschuß bis zu § 36
450 Deutsche Mark gezahlt werden; § 26 Abs. 2 gilt ent-
sprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten Zuschüsse für Tonaufzeichnungsgeräte
kann ein einmaliger Zuschuß bis zu 1 500 Deutsche Mark (1) Blinde können Zuschüsse von 80 vom Hundert der
gezahlt werden; ein Zuschuß zu einer neuen Abstellmög- Beschaffungskosten erhalten für
lichkeit darf frühestens nach zehn Jahren, bei Wohnungs-
wechsel auch eher gezahlt werden. 1 . ein Tonband- oder Kassettengerät, höchstens jedoch
400 Deutsche Mark,
2. ein Taschen-Diktiergerät, höchstens jedoch 265 Deut-
§ 32
sche Mark,
Zuschüsse und Kosten
3. Tonträger, höchstens jedoch 40 Deutsche Mark inner-
bei Miete von Motorfahrzeugen
halb von 12 Monaten.
(1) Zuschüsse und Kostenübernahmen sind in entspre-
(2) Ein Zuschuß darf frühestens nach fünf Jahren für ein
chender Anwendung der §§ 23 bis 31 auch bei Miete von
neues Gerät gezahlt werden. Bei blinden Ohnhändern
Motorfahrzeugen zulässig.
verkürzt sich die Frist auf drei Jahre.
(2) Ist das Fahrzeug für weniger als fünf Jahre gemietet,
(3) Hat der Beschädigte als Leistung der Berufsfürsorge
werden einmalige Leistungen nach Absatz 1 so berechnet,
ein Tonaufzeichnungsgerät oder eine Hilfe zur Beschaf-
daß sich je volles Vierteljahr der Vertragsdauer ein Zwan-
fung eines solchen Gerätes erhalten und kann er dieses
zigstel der Leistungen nach den §§ 23, 27 und 28 sowie
Gerät auch privat nutzen, darf ein Zuschuß erst gezahlt
ein Vierzigstel der Leistung nach § 31 Satz 2 ergibt. Der
werden, wenn die Fristen nach Absatz 2 abgelaufen sind.
Rest der Leistung nach diesen Vorschriften wird gezahlt,
wenn der Beschädigte das Fahrzeug bei Ablauf der Miete
kauft. § 37
Zuschüsse für Kommunikationsgeräte
§ 33
Abstellmöglichkeiten für Rollstühle (1) Für Geräte der häuslichen Kommunikation wird Blin-
den, Querschnittgelähmten, Schwersthörgeschädigten
Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für nicht sowie anderen Beschädigten, die wegen ihrer Behinde-
faltbare handbetriebene oder für elektrisch betriebene rung auf die Benutzung dieser Geräte dringend angewie-
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
sen sind, ein Zuschuß von 80 vom Hundert der notwendi- gen. Kosten für Beschaffung und Einbau werden frühe-
gen Kosten gezahlt. stens nach zehn Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher
wieder übernommen. Nach Wohnungswechsel oder Tod
(2) Sind Ohnhänder und Benutzer eines Hörgeräts drin-
werden auch die Kosten für Ausbau der Ausstattungen
gend auf eine besondere Ausstattung ihres Telefons ange-
und Wiederherstellung des alten Zustands übernommen.
wiesen, können für die Zusatzausstattung die notwendigen
Beschaffungs- und Änderungskosten übernommen und
ein Betrag in Höhe des Sechzigfachen der monatlichen Dritter Abschnitt
Zusatzkosten gezahlt werden.
Schlußbestimmungen
§ 38
§ 40
Kosten für Maßkonfektion
Leistungen nach anderen Gesetzen
Für die Anfertigung von Maßkonfektionskleidung und
Bei der Bewilligung von Leistungen nach dieser Verord-
Maßkleidung werden Mehrkosten im notwendigen Umfang
nung sind Leistungen, die nach anderen Gesetzen für den
bis zu 480 Deutsche Mark jährlich übernommen, wenn
gleichen Zweck erbracht worden sind, wie Leistungen
eine Änderung von Konfektionskleidung nicht ausreicht,
nach dieser Verordnung zu behandeln.
um eine wesentliche Deformierung des Rumpfes auszu-
gleichen; das Tragen eines Hilfsmittels am Rumpf kann
einer wesentlichen Deformierung gleichgesetzt werden. § 41
Berlin-Klausel
§ 39 Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Kosten für Sanitärausstattungen Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des
Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Die notwendigen Kosten fest installierter behin-
derungsgerechter Sanitärausstattungen können für
Ohnhänder, Querschnittgelähmte, Beinamputierte und § 42
für Beschädigte, die gleich schwer behindert sind, über- lnkraft.treten, Aufheben von Vorschriften
nommen werden. Die Beschädigten müssen auf die
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Ausstattungen dringend angewiesen sein.
Gleichzeitig tritt die Orthopädieverordnung in der Fassung
(2) Die Kosten werden für Beschaffung, Einbau und der Bekanntmachung vom 19. Januar 1971 (BGBI. 1
Instandsetzung übernommen, bei Ohnhänderklosetts S. 43), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli
auch für die Instandhaltung der besonderen Vorrichtun- 1986 (BGBI. 1 S. 998), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Oktober 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989 1841
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 800 Jahre Hafen und Hamburg)
Vom 5. Oktober 1989
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Umschrift lautet:
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ,,800 JAHRE HAFEN UND HAMBURG".
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1989,
800jährigen Bestehen des Hamburger Hafens im Jahre das Münzzeichen „J" der Hamburgischen Münze und die
1989 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert Umschrift:
von 1O Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in 10 DEUTSCHE MARK".
der Hamburgischen Münze.
Die Jahreszahl 1989 ist Teil der Umschrift. Das Münz-
Die Münze wird ab 8. November 1989 in den Verkehr zeichen „J" befindet sich im Feld zwischen Adler und dem
gebracht. Wort „DEUTSCHE".
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- ln~~~J{'atte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat
einen Durchrriesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht ,,HAMBURG TOR ZUR WELT".
von 15,5 Gramm. Die einzelnen Worte der Randschrift sind durch das
stilisierte Bild der hamburgischen Burg voneinander
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von getrennt. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist
einem schützenden glatten Randstab umgeben. dieses Bild zweifach eingeprägt.
Die Bildseite zeigt in Anlehnung an das Hamburger Der Entwurf der Münze stammt von Klaus Luckey,
Wappen die hamburgische Burg am Wasser. Hamburg.
Bonn, den 5. Oktober 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Berichtigung
der Neufassung der Bundes-Apothekerordnung
Vom 25. September 1989
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1478) ist
durch die nachstehende Anlage zu ergänzen.
Bonn, den 25. September 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Gaudich
Anlage
(zu § 4 Abs. 1 a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung
und zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen)
Pharmazeutische Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
a) In Belgien: f) In Italien:
Das von den medizinischen und pharmazeutischen Das auf Grund einer staatlichen Prüfung erworbene
Fakultäten der Universitäten, vom Hauptprüfungsaus- Diplom oder Zeugnis über die Befähigung zur Aus-
schuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen übung des Apothekerberufs.
für die Hochschulen ausgestellte „diplöme legal de
pharmacien"/,,wettelijk diploma van apoteker" (ge- g) In Luxemburg:
setzliches Diplom eines Apothekers).
Das vom staatlichen Prüfungsausschuß ausgestellte
b) In Dänemark: und vom Minister für Erziehungswesen beglaubigte
staatliche Apothekerdiplom.
Bevis for bestäet farmaceutisk kandidateksamen
(Die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte h) In den Niederlanden:
Prüfung eines Apotheker-Kandidaten).
Het getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apo-
c) In Griechenland: thekers-examen (das Diplom über die erfolgreiche
Ablegung des Apothekerexamens).
mo,;onmrrnx6 Trnv agµoö(rnv aQxwv, Lxav6onrmc;
O:ffX.YJOYjc; TYjc; qmgµaxrnnx~c;, XOQYJYOUµEVO µna
,tganx~ E~{:Taori i) In Portugal:
(Das auf Grund einer staatlichen Prüfung von den Carta de curso de licenciatura em Ciencias Farma-
zuständigen Stellen ausgestellte Zeugnis über die ceuticas (Prüfungszeugnis über die Lizenz in pharma-
Befähigung zur Ausübung der pharmazeutischen zeutischen Wissenschaften), das von den Universitä-
Tätigkeit). ten ausgestellt wird.
d) In Frankreich: j) In Spanien:
Das von den Universitäten ausgestellte „diplöme Titulo de licenciado en farmacia (Diplom des Lizen-
d'Etat de pharmacien" (Staatsdiplom eines Apothe- ziats in der Pharmazie), das vom Ministerium für Aus-
kers) oder das von den Universitäten ausgestellte bildung und Wissenschaft oder von den Universitäten
,,Diplome d'Etat de Docteur en pharmacie" (Staats- ausgestellt wird.
diplom eines Doktors der Pharmazeutik).
e) In Irland: k) Im Vereinigten Königreich:
Das Zeugnis eines „Registered Pharmaceutical Che- Das Zeugnis eines „ Registfired Pharmaceutical Che-
mist". mist".
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1989 1843
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 34, ausgegeben am 6. Oktober 1989
Tag I n h a It Seite
21. 7. 89 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 786
9. 8. 89 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 789
4. 9. 89 Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 791
4. 9. 89 Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 793
6. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
13. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung bei
der Beförderung von Kernmaterial auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
15. 9. 89 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 796
20. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zu dem amerikanisch-panamaischen
Vertrag über die dauernde Neutralität und den Betrieb des Panamakanals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 797
20. 9. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 2. März 1983 zur Änderung des Überein-
kommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfa,hr-
zeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 798
22. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 799
22. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 799
22. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800
22. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
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1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
13. 9. 89 Zweiunddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Düsseldorf) 4681 (186 3. 10. 89) 16. 11. 89
96-1-2-10
13. 9. 89 Drei~~hnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-
raum) 4682 (186 3. 10. 89) 16. 11. 89
96-1-2-86
13. 9. 89 $echste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 4682 (186 3. 10. 89) 16. 11. 89
96-1-2-95
11. 9. 89 Dreißigste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Hannover) 4709 (187 4. 10. 89) 16. 11. 89
96-1-2-28
13. 9. 89 Drei~_ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nactl Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Hamburg) 4709 (187 4. 10. 89) 16. 11. 89
96-1-2-87