1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln
Vom 26. September 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 und § 83 Abs. 1 und 2 ,,31. Dezember 1989" ersetzt durch die Angabe „31. De-
des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 zember 1990".
S. 2445, 2448), § 6 geändert gemäß Artikel 1 der Dritten
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem- Artikel 2
ber 1986 (BGBI. 1S. 2089), wird im Einvernehmen mit dem
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
verordnet:
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 1
Artikel 3
In § 4 Abs. 2 der Verordnung über ein Verbot der
Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
11.. August 1988 (BGBI. 1 S. 1586) wird die Angabe Kraft.
Bonn, den 26. September 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1793
zweite Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Vom 28. September 1989
Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes 3. § 2 wird wie folgt geändert:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
1988 (BGBI. 1989 1 S. 1 , 902) wird verordnet:
,,(2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle
für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unter-
Artikel 1
lagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahl-
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebs- vorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5
verfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBI. 1S. 49), Abs. 3 des Gesetzes genannten Personen zu
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom unterstützen."
20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1072), wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck
1. Nach der Verordnungs-Bezeichnung wird folgende
dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung
Inhaltsübersicht eingefügt:
der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluß der Stimm-
abgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Ein-
„ Inhaltsübersicht
§§ sichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wähler-
Erster Teil liste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten
Wahl des Betriebsrats 1 bis 29 nicht enthalten."
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften 1 bis 5 4. § 3 wird wie folgt geändert:
Zweiter Abschnitt a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglied"
Wahl mehrerer Betriebsratsmitglieder das Wort „stimmberechtigten" eingefügt.
oder Gruppenvertreter 6 bis 24
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Erster Unterabschnitt
aa) In der Nummer 6 wird die Angabe ,,(§ 14 Abs.
Einreichung und Bekanntmachung
5 und 6 des Gesetzes)" durch die Angabe
von Vorschlagslisten 6 bis 10
,,(§ 14 Abs. 6 und. 7 des Gesetzes)" ersetzt.
zweiter Unterabschnitt
bb) Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer
Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten 11 bis 20
6 a eingefügt:
Dritter Unterabschnitt
„6a. daß der Wahlvorschlag einer im Betrieb
Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste 21 bis 24
vertretenen Gewerkschaft von zwei
Dritter Abschnitt Beauftragten unterzeichnet sein muß;".
Wahl nur eines Mitglieds des Betriebsrats
oder nur eines Gruppenvertreters 25 5. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Vierter Abschnitt
a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 ein-
Schriftliche Stimmabgabe 26 bis 28
gefügt:
Fünfter Abschnitt
,,Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er dar-
Wahlvorschläge der Gewerkschaften 29
auf gestützt wird, daß die Zuordnung nach § 18 a
zweiter Teil des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht,
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung 30 bis 31 soweit die nach § 18 a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2
Dritter Teil des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten
Übergangs- und Schlußvorschriften 32 bis 35".
die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich
fehlerhaft halten."
2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4
und 5.
a) In Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglieder" das Wort
,,stimmberechtigten" eingefügt.
6. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,(§ 14 Abs. 5 und 6
b) In Satz 3 wird vor dem Wort „Mitglied" das Wort des Gesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 14 Abs. 6 und 7
,,stimmberechtigten" eingefügt. des Gesetzes)" ersetzt.
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
7. § 12 wird Wie folgt geändert: c) Absatz 8 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „1. das Ersatzmitglied des Betriebsrats oder bei
aa) Im ersten Halbsatz wird vor dem Wort „Mit- Gruppenwahl des Vertreters der Gruppe in
glieder" das Wort „stimmberechtigte" ein- einem getrennten Wahlgang gewählt wird,".
gefügt.
11 . § 29 wird wie folgt gefaßt:
bb) Im zweiten Halbsatz wird vor dem Wort „Mit- ,,§ 29
glieds" das Wort „stimmberechtigten" ein-
gefügt. Voraussetzungen, Verfahren
(1) Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertrete-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglied" nen Gewerkschaft(§ 14 Abs. 5 des Gesetzes) gelten
das Wort „stimmberechtigten" eingefügt. die §§ 6 bis 28 entsprechend.
(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist
8. In § 17 Abs. 2 wird vor dem Wort „Mitglied" das Wort ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der
,,stimmberechtigten" eingefügt. Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 8 des
Gesetzes).
9. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Ersten Teils (3) Der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte
wird wie folgt gefaßt: gilt als Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann einen
„ Dritter Abschnitt Arbeitnehmer des Betriebs, der Mitglied der Gewerk-
schaft ist, als Listenvertreter benennen."
Wahl nur eines Mitglieds des Betriebsrats
oder nur eines Gruppenvertreters".
Artikel 2
10. § 25 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
a) In Absatz 1 werden die Worte „ein Betriebs- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 131 des Betriebs-:-
obmann" durch die Worte „nur ein Mitglied des verfassungsgesetzes auch im Land Berlin.
Betriebsrats" ersetzt.
Artikel 3
b) In Absatz 5 werden die Worte „Der Ersatzmann
des Betriebsobmanns" durch die Worte „Das Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Ersatzmitglied des Betriebsrats" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1795
Erste Verordnung
zur Änderung der zweiten Verordnung
zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Vom 28. September 1989
Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes „6a. daß der Wahlvorschlag einer an Bord
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember vertretenen Gewerkschaft von zwei Be-
1988 (BGBI. 1989 1 S. 1, 902) wird verordnet: auftragten unterzeichnet sein muß;".
c) In Absatz 3 werden die Worte „ein Bordobmann"
durch die Worte „nur ein Mitglied der Bordvertre-
Artikel 1 tung", jeweils die Worte „des Bordobmanns" durch
die Worte „des Mitglieds der Bordvertretung",
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebs-
jeweils die Worte „des Ersatzmanns" durch die
verfassungsgesetzes vom 24. Oktober 1972 (BGBI. 1
Worte „des Ersatzmitglieds" und die Worte „der
S. 2029) wird wie folgt geändert:
Bordobmann und der Ersatzmann" durch die
Worte „das Mitglied der Bordvertretung und das
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des Dritten
Ersatzmitglied" ersetzt.
Abschnitts des Ersten Teils wie folgt gefaßt:
,,Besondere Vorschriften für die Wahl nur eines Mit- 5. § 8 wird wie folgt gefaßt:
glieds der Bordvertretung oder nur eines Gruppen-
,,§ 8
vertreters (Mehrheitswahl)".
Wahlvorschläge der Gewerkschaften
2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: (1) Für den Wahlvorschlag einer an Bord vertrete-
nen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes) gelten
a) In Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglieder" das Wort § 7 sowie die§§ 9 bis 32 entsprechend.
,,stimmberechtigten" eingefügt.
(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist
b) In Satz 3 wird vor dem Wort „Mitglied" das Wort ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der
,,stimmberechtigten" eingefügt. Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 8 des
Gesetzes).
3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: (3) Der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte
gilt als Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann ein
,,(3) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck Besatzungsmitglied, das ihr angehört, als Listen-
dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der vertreter benennen."
Wahl (§ 6 Abs. 1) bis zum Abschluß der Stimmabgabe
an geeigneter Stelle an Bord zur Einsichtnahme aus- 6. In § 1o Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,(§ 14 Abs. 5
zulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburts- und 6 des Gesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 14 Abs. 6
daten der Wahlberechtigten nicht enthalten." und 7 des Gesetzes)" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert: 7. In § 12 Abs. 3 Nr. 3 werden jeweils die Worte „des
Bordobmanns" durch die Worte „des Mitglieds der
a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglied" Bordvertretung" und jeweils die Worte „des Ersatz-
das Wort „stimmberechtigten" eingefügt. manns" durch die Worte „des Ersatzmitglieds"
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 6 wird die Angabe ,,(§ 14 8. § 14 wird wie folgt geändert:
Abs. 5 und 6 des Gesetzes)" durch die a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Angabe ,,(§ 14 Abs. 6 und 7 des Gesetzes)"
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglieder" das
ersetzt.
Wort „stimmberechtigte" eingefügt.
bb) Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6a bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „Mitglieds" das
eingefügt: Wort „stimmberechtigten" eingefügt.
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Wort „Mitglied" Besatzungsmitgliedern oder, wenn nur
das Wort „stimmberechtigten" eingefügt. in der Regel bis zu zwanzig gruppen-
angehörige Besatzungsmitglieder
9. In § 17 Abs. 2 wird vor dem Wort „Mitglied" das Wort wahlberechtigt sind, von mindestens
,,stimmberechtigten" eingefügt. zwei wahlberechtigten gruppenange-
hörigen Besatzungsmitgliedern,
10. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Ersten Teils b) bei gemeinsamer Wahl von mindestens
wird wie folgt gefaßt: drei wahlberechtigten Besatzungs-
„Dritter Abschnitt mitgliedern oder, wenn nur in der
Regel bis zu zwanzig Besatzungs-
Besondere Vorschriften für die Wahl
mitglieder wahlberechtigt sind, von
nur eines Mitg 1ieds der Bordvertretung
mindestens zwei wahlberechtigten
oder nur eines Gruppenvertreters
Besatzungsmitgliedern
(Mehrheitswahl)".
unterzeichnet sein muß (§ 14 Abs. 6 Satz 1
11 . In § 27 werden die Worte „des Bordobmanns" durch zweiter Halbsatz, § 116 Abs. 2 Nr. 5 des
die Worte „des Mitglieds der Bordvertretung" und die Gesetzes);".
Worte „Der Bordobmann und sein Ersatzmann" durch bb) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer
die Worte „Das Mitglied der Bordvertretung und das 7 a eingefügt:
Ersatzmitglied" ersetzt.
„ 7 a. daß der Wahlvorschlag einer unter den
12. In § 28 Abs. 1, 2 und 3 sowie in den §§ 29, 30 und 31 Besatzungsmitgliedern des Seeschiffahrts-
werden jeweils die Worte „des Bordobmanns" durch unternehmens vertretenen Gewerkschaft
die Worte „des -Mitglieds der Bordvertretung", jeweils von zwei Beauftragten unterzeichnet
die Worte „des Ersatzmanns" durch die Worte „des sein muß;".
Ersatzmitglieds" und das Wort „Bordobmann" durch c) In Absatz 3 werden das Wort ,,(Seebetriebs-
die Worte „Mitglied der Bordvertretung" ersetzt. obmann)" gestrichen sowie jeweils die Worte „des
Seebetriebsobmanns" durch die Worte „des Mit-
13. § 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert: glieds des Seebetriebsrats", jeweils die Worte „des
a) In Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglieder" das Wort Ersatzmanns" durch die Worte „des Ersatzmit-
,,stimmberechtigten" eingefügt. glieds" und die Worte „der Seebetriebsobmann
und der Ersatzmann" durch die Worte „das Mit-
b) In Satz 3 wird vor dem Wort „Mitglied" das Wort glied des Seebetriebsrats und das Ersatzmitglied"
,,stimmberechtigten" eingefügt. ersetzt.
14. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 16. § 44 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Je ein Abdruck der Wählerliste, der Wählbar-
keitsliste und dieser Verordnung sind jedem zum See- ,,§ 44
betrieb gehörigen Schiff zusammen mit dem Wahlaus- Wahlvorschläge der Gewerkschaften
schreiben zu übersenden und von der Bordvertretung (1) Für den Wahlvorschlag einer unter den Be-
oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän satzungsmitgliedern des Seeschiffahrtsunternehmens
unverzüglich bis zum Abschluß der Stimmabgabe an vertretenen Gewerkschaft(§ 14 Abs. 5 des Gesetzes)
geeigneter Stelle an Bord zur Einsichtnahme auszu- gelten die §§ 41 bis 43 und die §§ 45 bis 60 entspre-
legen. Der Wahlvorstand hat außerdem je einen chend.
Abdruck der Wählerliste, der Wählbarkeitsliste und
dieser Verordnung vom Tage der Einleitung der Wahl (2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist
bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter, ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der
den Wahlberechtigten zugänglicher Stelle des Land- Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 8 des
betriebs des Seeschiffahrtsunternehmens zur Ein- Gesetzes).
sichtnahme auszulegen. Die Abdrucke der Wählerliste
(3) Der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte
und der Wählbarkeitsliste sollen die Geburtsdaten der
gilt als Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann einen
Wahlberechtigten und der wählbaren Arbeitnehmer
Arbeitnehmer des Seeschiffahrtsunternehmens, der
nicht enthalten."
ihr angehört, als Listenvertreter benennen."
15. § 40 wird wie folgt geändert:
17. § 46 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglied"
,,3. die bei Einreichung nicht die erforderliche Min-
das Wort „stimmberechtigten" eingefügt.
destzahl gültiger Unterschriften (§ 40 Abs. 2
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nr. 7) aufweisen. Die Rücknahme von Unter-
aa) Die Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: schriften auf einem eingereichten Wahlvorschlag
beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht."
,,7. daß ein Wahlvorschlag der Wahlberech-
tigten
18. In § 50 Abs. 1 Nr. 5 werden jeweils die Worte „des
a) bei Gruppenwahl von mindestens drei Seebetriebsobmanns" durch die Worte „des Mitglieds
wahlberechtigten gruppenangehörigen des Seebetriebsrats" und jeweils die Worte „des
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1797
Ersatzmanns" durch die Worte „des Ersatzmitglieds" Artikel 2
ersetzt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 131 des Betriebs-
19. In§ 56 Abs. 2 wird vor dem Wort „Mitglied" das Wort verfassungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,stimmberechtigten" eingefügt.
Artikel 3
20. In § 60 werden jeweils die Worte „des Seebetriebs-
obmanns" durch die Worte „nur eines Mitglieds des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Seebetriebsrats" ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes
(Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz - WOSprAuG)
Vom 28. September 1989
Inhaltsübersicht
Erster Tell
Wahl des Sprecherausschusses §§ 1 bis 33
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 4
Zweiter Abschnitt
Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses §§ 5 bis 21
Erster Unterabschnitt
Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten §§ 5 bis 9
Zweiter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten §§ 10 bis 17
Dritter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste §§ 18 bis 21
Dritter Abschnitt
Wahl nur eines Mitglieds des Sprecherausschusses § 22
Vierter Abschnitt
Schriftliche Stimmabgabe §§ 23 bis 25
Fünfter Abschnitt
Abstimmung über die Wahl eines Sprecherausschusses §§ 26 bis 33
Erster Unterabschnitt
Vorbereitung der Abstimmung § 26
Zweiter Unterabschnitt
Abstimmung in einer Versammlung §§ 27 bis 32
Dritter Unterabschnitt
Schriftliche Abstimmung § 33
zweiter Teil
Besondere Vorschriften für den Unternehmenssprecherausschuß §§ 34 bis 38
Dritter Teil
Besondere Vorschriften für die Seeschiffahrt § 39
Vierter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften §§ 40 bis 42
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1799
Auf Grund des § 38 des Sprecherausschußgesetzes ben, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem
(Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 - weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben
BGBI. 1 S. 2312, 2316) wird verordnet: ist. Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl des
Sprecherausschusses eingeleitet. Der erste Tag der
Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag
Erster Teil liegen, an dem die Amtszeit des Sprecherausschusses
abläuft.
Wahl des Sprecherausschusses
(2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben ent-
Erster Abschnitt halten:
Allgemeine Vorschriften 1. das Datum seines Erlasses;
2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und
§ 1
diese Verordnung ausliegen;
Wahlvorstand
3. daß nur leitende Angestellte wählen oder gewählt
(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. werden können, die in die Wählerliste eingetragen
sind und daß Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4
(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche
Abs. 1) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem
Geschäftsordnung geben. Er kann leitende Angestellte als
Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahl-
Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung
vorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der
der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung, in
Frist ist anzugeben;
Betriebsteilen und Betrieben im Sinne des§ 1 Abs. 2 des
Gesetzes auch bei der Bekanntmachung von Mitteilungen 4. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Sprecher-
heranziehen. ausschusses (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes);
(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit ein- 5. die Mindestzahl von leitenden Angestellten, von
facher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Über denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß (§ 6
jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift auf- Abs. 4 des Gesetzes);
zunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefaßten
Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden 6. daß Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit
und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unter- dem Erlaß des Wahlausschreibens (§ 5 Abs. 1) beim
zeichnen. Wahlvorstand, wenn mehrere Mitglieder des Spre-
cherausschusses zu wählen sind, in Form von Vor-
§2 schlagslisten einzureichen sind; der letzte Tag der
Wählerliste Frist ist anzugeben;
(1) Der Wahlvorstand hat für jede Wahl des Sprecher- 7. daß die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebun-
ausschusses eine Liste der leitenden Angestellten (Wäh- den ist und daß nur solche Wahlvorschläge berück-
lerliste) aufzustellen. Die leitenden Angestellten sollen mit sichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 6) einge-
Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabe- reicht sind;
tischer Reihenfolge aufgeführt werden.
8. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge
(2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die bis zum Abschluß der Stimmabgabe aushängen;
Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu 9. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;
erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei 10. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungs- Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Betriebe im
gesetzes genannten Personen zu unterstützen. Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes, für die schriftliche
Stimmabgabe (§ 23 Abs. 2) beschlossen ist;
(3) Wahlberechtigt und wählbar sind nur leitende An-
11. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und
gestellte, die in die Wählerliste eingetragen sind.
sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand
(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvor-
Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 stands).
Abs. 1) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder
mehreren geeigneten Stellen zur Einsichtnahme auszu- (3) Der Wahlvorstand soll im Wahlausschreiben darauf
legen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten hinweisen, daß bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
der leitenden Angestellten nicht enthalten. die Geschlechter nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 des
Gesetzes berücksichtigt werden sollen.
§3 (4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage
seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an
Wahlausschreiben
einer oder mehreren geeigneten, den leitenden Angestell-
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der ten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen
Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschrei- und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§4 Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben
Einspruch gegen die Wählerliste sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvor-
stands entgegenzunehmen.
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
können mit Wirksamkeit für die Wahl des Sprecheraus- (5) Die Unterschrift eines leitenden Angestellten zählt
schusses nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlaß des nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein leitender Angestellter
Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich einge- mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, hat er auf Auffor-
legt werden. derung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten
angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvor- drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er auf-
stand unverzüglich zu entscheiden. Der Einspruch ist aus- rechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, wird
geschlossen, soweit er darauf gestützt wird, daß die sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste
Zuordnung nach § 18 a des Betriebsverfassungsgesetzes gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind meh-
fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht, soweit die nach rere Vorschlagslisten, die von demselben leitenden Ange-
§ 18 a Abs. 1 oder 4 Satz 3 des Betriebsverfassungsgeset- stellten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht wor-
zes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung den, entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlags-
übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. Wird liste die Unterschrift gilt.
der Einspruch für begründet erachtet, ist die Wählerliste zu
berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem (6) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.
Angestellten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüg- (7) Ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste
lich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muß dem vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schrift-
Angestellten spätestens am Tage vor dem Beginn der lichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten auf-
Stimmabgabe zugehen. geführt, hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands vor
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvor- Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewer-
stand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin bung er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklä-
überprüfen. Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchs- rung, ist der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.
fri_st die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren
Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Ein-
sprüche oder bei Eintritt eines leitenden Angestellten •in §6
den Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimm- Prüfung der Vorschlagslisten
abgabe berichtigt oder ergänzt werden.
(1) Der Wahlvorstand hat dem Überbringer der Vor-
schlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere
Weise eingereicht wird, dem Listenvertreter den Zeitpunkt
Zweiter Abschnitt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.
Wahl mehrerer Mitglieder (2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlags-
des Sprecherausschusses listen, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen
ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste
Erster Unterabschnitt an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber zu
bezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, mög-
Einreichung und Bekanntmachung lichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem
von Vorschlagslisten Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstan-
dung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schrift-
§5 lich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Vorschlagslisten
(1) Sind mehrere Mitglieder des Sprecherausschusses §7
zu wählen, erfolgt die Wahl auf Grund von Vorschlags-
listen. Die Vorschlagslisten sind von den leitenden Ange- Ungültige Vorschlagslisten
stellten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlaß des Wahl- (1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
ausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
(2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele
2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihen-
Bewerber aufweisen, wie Mitglieder des Sprecheraus-
folge aufgeführt sind,
schusses zu wählen sind.
3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von
(3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerber Unterschriften (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen.
in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer Die Rücknahme von Unterschriften auf einer einge-
und unter Angabe von Familienname, Vorname und reichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit
Geburtsdatum aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung nicht; § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.
der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.
(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
(4) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlags-
liste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird 1. auf denen die Bewerber nicht in der in § 5 Abs. 3
der an erster Stelle benannte Unterzeichner als Listenver- bestimmten Weise bezeichnet sind,
treter angesehen. Der Listenvertreter ist berechtigt und 2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur
verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1801
3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die
§ 5 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unter- in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder
schriften aufweist, sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer
Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden. § 11
Wahlvorgang
§8
(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu
Nachfrist für Vorschlagslisten treffen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum
(1) Ist nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 genannten Frist für unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag
die Wahl keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, hat dies legen kann. Für die Aufnahme der Wahlumschläge sind
der Wahlvorstand sofort in gleicher Weise bekanntzuma- eine oder mehrere Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn
chen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) und eine der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand
Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vor- zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die
schlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen
hinzuweisen, daß die Wahl nur stattfinden kann, wenn werden können, ohne daß die Wahlurnen geöffnet werden.
innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vor- (2) Während des Zeitraums der Stimmabgabe müssen
schlagsliste eingereicht wird.
immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im
(2) Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1
gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, hat der Wahlvor- Abs. 2 Satz 2), genügt die Anwesenheit eines Mitglieds
stand sofort bekanntzumachen, daß die Wahl nicht stattfin- des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.
det.
(3) Der Wähler händigt den Wahlumschlag, in den der
§9 Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Entgegennahme der
Bekanntmachung der Vorschlagslisten Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstands
aus, wobei er seinen Namen angibt. Der Wahlumschlag ist
(1) Nach Ablauf der in§ 5 Abs. 1 sowie der in den§§ 7 in Gegenwart des Wählers in die Wahlurne einzuwerfen,
und 8 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt
das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den worden ist.
eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1
usw.). Die Listenvertreter sind zu der Losentscheidung (4) Nach Abschluß der Stimmabgabe sind die Wahl-
rechtzeitig einzuladen. urnen zu versiegeln, wenn die Stimmauszählung nicht
unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird.
(2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimm-
abgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten
§ 12
Vorschlagslisten bis zum Abschluß der Stimmabgabe in
gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschrei- Öffentliche Stimmauszählung
ben (§ 3 Abs. 4).
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgat?e
nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der
Stimmen vor.
zweiter Unterabschnitt
Wahlverfahren (2) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvor-
bei mehreren Vorschlagslisten stand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die
auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen.
Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
§ 10
Stimmabgabe (3) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere
gekennzeichnete Stimmzettel (§ 1O Abs. 3), werden sie,
(1) Der Wähler kann seine Stimme nur für eine der als wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt,
gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimm- andernfalls als ungültig angesehen.
abgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den
hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen). § 13
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach Verteilung der Sitze
der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter
Angabe der beiden an erster und zweiter Stelle benannten (1) Die auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen
Bewerber mit Familienname und Vorname untereinander Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander
aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die
ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel müs~ ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise
sen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif- unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere
tung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge. Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von
Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.
(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählte
Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel (2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele
hierfür vorgesehenen Stelle. Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geord-
net, wie Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen
(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Sitze zugeteilt,
versehen sind oder aus denen sich der Wille des Wählers wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlags- Dritter Unterabschnitt
listen zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber, wel- Wahlverfahren
cher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt. bei nur einer Vorschlagsliste
(3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerber ent-
hält, als Höchstzahlen auf sie entfallen, gehen die über- § 18
schüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der Stimmabgabe
anderen Vorschlagslisten über.
(1) Ist für die Wahl nur eine gültige Vorschlagsliste
(4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzel- eingereicht, kann der Wähler seine Stimme nur für solche
nen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt
ihrer Benennung. sind.
§ 14 (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber unter
Wahlniederschrift Angabe von Familienname und Vorname in der Reihen-
folge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste
(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahl-
benannt sind.
vorstand in einer Niederschrift festzustellen:
(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten
1 . die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und
Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür
die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
vorgesehenen Stelle; er darf nicht mehr Bewerber ankreu-
2. die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen; zen, als Mitglieder des Spre9herausschusses zu wählen
3. die berechneten Höchstzahlen; sind. § 1O Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4
sowie die §§ 11 und 12 Abs. 1 gelten entsprechend.
4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die
Listen;
§ 19
5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
Stimmauszählung
6 .. die Namen der in den Sprecherausschuß gewählten
Bewerber; Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvor-
stand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die
7. gegebenenfalls besondere während der Wahl des auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen;
Sprecherausschusses eingetretene Zwischenfälle oder § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
sonstige Ereignisse.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von min- § 20
destens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu Ermittlung der Gewählten
unterschreiben.
Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen
§ 15 erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Benachrichtigung der Gewählten Los.
§ 21
(1) Der Wahlvorstand hat die als Mitglieder des Spre-
cherausschusses gewählten leitenden Angestellten unver-·· Wahlniederschrift, Bekanntmachung
züglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen.
(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahl-
Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen nach
vorstand in einer Niederschrift außer den Angaben nach
Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß er
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bis 7 ·die auf jeden Bewerber
die Wahl ablehne, gilt die Wahl als angenommen.
entfallenen Stimmenzahlen festzustellen. § 14 Abs. 2, § 15
(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, tritt an seine Stelle Abs. 1 sowie die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.
der in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach
(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, tritt an seine Stelle
ihm benannte, nicht gewählte Bewerber.
der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöchsten Stim-
menzahl.
§ 16
Dritter Abschnitt
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
und der Gewählten Wahl nur eines Mitglieds
des Sprecherausschusses
Sobald die Mitglieder des Sprecherausschusses endgül-
tig feststehen, hat der Wahlvorstand das Wahlergebnis
und die Namen der Gewählten durch zweiwöchigen Aus- § 22
hang in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahl- Verfahren
ausschreiben (§ 3 Abs. 4). Ein Abdruck der Wahlnieder-
schrift(§ 14) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersen- (1) Ist nur ein Mitglied des Sprecherausschusses zu
den. wählen, erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen;
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5, die §§ 6 bis 8 sowie § 9
§ 17
Abs. 2 gelten für die Wahlvorschläge entsprechend.
Aufbewahrung der Wahlakten
(2) Der Wähler kann seine Stimme nur für solche Bewer-
Der Sprecherausschuß hat die Wahlakten mindestens ber abgeben, die in einem Wahlvorschlag nach Absatz 1
bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. benannt sind.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1803
(3) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alphabeti- chert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeich-
scher Reihenfolge unter Angabe von Familienname und net hat, sowie
Vorname aufzuführen. Der Wähler kennzeichnet den von
5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im
Wahlvorstands und als Absender den Namen und die
Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. § 18 Abs. 3 und
Anschrift des leitenden Angestellten sowie den Ver-
§ 19 gelten entsprechend.
merk „Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand
erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und
§ 21 gilt entsprechend. Weise der schriftlichen Stimmabgabe(§ 24) aushändigen
(5) Das Ersatzmitglied ist in einem getrennten Wahlgang oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändi-
zu wählen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes). Auf die Wahl gung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wähler-
finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung. liste zu vermerken.
(6) Wahlvorschläge müssen bei ihrer Einreichung für die (2) Für Betriebsteile und Betriebe im Sinne des § 1
Wahl nach Absatz 1 oder für die Wahl nach Absatz 5 Abs. 2 des Gesetzes kann der Wahlvorstand die schrift-
gekennzeichnet sein. leitende Angestellte können sowohl liche Stimmabgabe beschließen. Der Wahlvorstand hat
einen Wahlvorschlag nach Absatz 1 als auch einen Wahl- den leitenden Angestellten die in Absatz 1 bezeichneten
vorschlag nach Absatz 5 unterzeichnen. Ein Bewerber Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden.
kann sowohl für eine Wahl nach Absatz 1 als auch für eine
Wahl nach Absatz 5 vorgeschlagen werden. § 24
(7) Die Bewerber für die Wahl nach Absatz 1 sind Stimmabgabe
getrennt von den Bewerbern für die Wahl nach Absatz 5 Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er
auf demselben Stimmzettel aufzuführen. Der Wähler darf
bei der Wahl nach Absatz 1 und Absatz 5 seine Stimme 1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
nicht demselben Wahlbewerber geben; hierauf ist auf dem net und in dem Wahlumschlag verschließt,
Stimmzettel hinzuweisen. Gibt der Wähler bei der Wahl 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und
nach Absatz 1 und Absatz 5 seine Stimme demselben des Datums unterschreibt und
Bewerber, ist nur die für die Wahl nach Absatz 1 abgege-
3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorge-
bene Stimme gültig.
druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und
(8) Das Wahlausschreiben muß unbeschadet der Vor- diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet
schrift des § 3 auch die Angabe enthalten, daß oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe
vorliegt.
1. das Ersatzmitglied in einem getrennten Wahlgang
gewählt wird, § 25
2. Wahlvorschläge bei ihrer Einreichung für die Wahl nach Verfahren bei der Stimmabgabe
Absatz 1 oder für die Wahl nach Absatz 5 zu kenn- (1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet
zeichnen sind, der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diese·m
3. Wahlberechtigte sowohl einen Wahlvorschlag nach Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt
Absatz 1 als auch einen Wahlvorschlag nach Absatz 5 ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklä-
unterzeichnen können, rungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß
erfolgt (§ 24), legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag
4. ein Bewerber sowohl für die Wahl nach Absatz 1 als
nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste unge-
auch für die Wahl nach Absatz 5 vorgeschlagen wer-
öffnet in die Wahlurne.
den kann,
5. der Wähler bei der Wahl nach Absatz 1 und Absatz 5 (2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahl-
seine Stimme nicht demselben Wahlbewerber geben vorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Ein-
darf. gangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die
Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des
Vierter Abschnitt Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl
nicht angefochten worden ist.
Schriftliche Stimmabgabe
Fünfter Abschnitt
§ 23
Abstimmung über die Wahl
Voraussetzungen eines Sprecherausschusses
(1) Einern leitenden Angestellten, der im Zeitpunkt der
Stimmabgabe verhindert ist, seine Stimme persönlich Erster Unterabschnitt
abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen
Vorbereitung der Abstimmung
1. das Wahlausschreiben,
2. die Vorschlagslisten, § 26
3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag, Art der Abstimmung
4. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklä- (1) Ist der Wahlvorstand nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes
rung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versi- gewählt, hat er unverzüglich eine geheime Abstimmung
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
darüber herbeizuführen, ob ein Sprecherausschuß mungszettel müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffen-
gewählt werden soll. Der Wahlvorstand beschließt, ob die heit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Abstim-
Abstimmung in einer Versammlung oder durch schriftliche mungsumschläge.
Stimmabgabe erfolgt. Die Abstimmung muß spätestens
(2) Abstimmungszettel, die mit einem besonderen Merk-
drei Wochen vor dem Tag liegen, an dem die Wahl des
mal versehen sind oder aus denen sich der Wille des
Sprecherausschusses eingeleitet wird (§ 3 Abs. 1).
Abstimmenden nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere
(2) Der Wahlvorstand hat eine Liste der nach § 7 Abs. 3 als die in Absatz 1 genannten Angaben, einen Zusatz oder
des Gesetzes Abstimmungsberechtigten (Abstimmungs- sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.
liste) aufzustellen.§ 2 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 4 gilt
entsprechend. Abstimmungsberechtigt sind nur leitende § 29
Angestellte, die in die Abstimmungsliste eingetragen sind.
Die Abstimmungsliste kann bei Schreibfehlern oder offen- Abstimmungsvorgang
baren Unrichtigkeiten bis zum Tage vor dem Beginn der Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu tref-
Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden. fen, daß der Abstimmende den Abstimmungszettel im
Versammlungsraum unbeobachtet kennzeichnen und in
den Abstimmungsumschlag legen kann. § 11 Abs. 1 Satz 2
zweiter Unterabschnitt bis 4 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Abstimmung in einer Versammlung
§ 30
§ 27 Schriftliche Stimmabgabe bei Verhinderung
Einladung und Abstimmungsausschreiben (1) Einern Abstimmungsberechtigten, der im Zeitpunkt
der Versammlung verhindert ist, seine Stimme persönlich
(1) Hat der Wahlvorstand beschlossen, daß die Abstim-
abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen
mung in einer Versammlung erfolgen soll, hat er unverzüg-
lich den Zeitpunkt für die Versammlung festzusetzen. 1 . das Abstimmungsausschreiben,
Spätestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung 2. den Abstimmungszettel und den Abstimmungsum-
hat er hierzu einzuladen und ein Abstimmungsausschrei- schlag,
ben zu erlassen. Das Abstimmungsausschreiben ist vom
3. eine vorgedruckte, vom Abstimmenden abzugebende
Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied
Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand
des Wahlvorstands zu unterschreiben.
versichert, daß er den Abstimmungszettel persönlich
(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende Anga- gekennzeichnet hat, sowie
ben enthalten:
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
1. das Datum seines Erlasses; Wahlvorstands und als Absender den Namen und die
2. die Bestimmung des Orts, an dem die Abstimmungs- Anschrift des Abstimmmungsberechtigten sowie den
Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
liste und diese Verordnung ausliegen;
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand
3. daß durch die Abstimmung geklärt wird, ob ein Spre-
soll dem Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt
cherausschuß gewählt werden soll;
über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
4. daß an der Abstimmung nur Angestellte teilnehmen (Absatz 2) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvor-
können, die in die Abstimmungsliste eingetragen sind; stand hat die Aushändigung oder die Übersendung der
5. daß ein Sprecherausschuß nur dann gewählt wird, Unterlagen in der Abstimmungsliste zu vermerken.
wenn dies die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise
verlangt;
ab, daß er
6. Ort, Tag und Zeit der Versammlung;
1 . den Abstimmungszettel unbeobachtet persönlich kenn-
7. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen zeichnet und in dem Abstimmungsumschlag ver-
Stimmabgabe. schließt,
(3) Das Abstimmungsausschreiben ist bis zum Tag der 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und
Versammlung in gleicher Weise wie das Wahlausschrei- des Datums unterschreibt und
ben (§ 3 Abs. 4) bekanntzumachen. 3. den Abstimmungsumschlag und die unterschriebene
vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver-
schließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand
§ 28
absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der
Stimmabgabe Abstimmung vorliegt.
(1) Die Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Abstim- (3) Unmittelbar vor Abschluß der Abstimmung öffnet der
mungszetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem
(Abstimmungsumschlägen). Die Abstimmungszettel dür- Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt
fen nur die Frage an den Abstimmungsberechtigten ent- ihnen die Abstimmungsumschläge sowie die vorgedruck-
halten, ob er für oder gegen die Wahl eines Sprecheraus- ten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ord-
schusses stimmt. Der Abstimmende gibt seine Stimme in nungsgemäß erfolgt (Absatz 2), legt der Wahlvorstand den
der Weise ab, daß er auf dem Abstimmungszettel das Abstimmungsumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe
vorgedruckte „Ja" oder „Nein" ankreuzt. Die Abstim- in der Abstimmungsliste ungeöffnet in die Wahlurne.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1805
(4) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahl- liehen Stimmabgabe (Absatz 4 Satz 2) aushändigen oder
vorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Ein- übersenden. Er hat die Aushändigung oder Übersendung
gangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die der Unterlagen in der Abstimmungsliste zu vermerken.
Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des
Ergebnisses der Wahl des Sprecherausschusses ungeöff- (4) Für die schriftliche Stimmabgabe gilt§ 28 Abs. 1 Satz
net zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten wor- 2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend. § 30 Abs. 2 gilt entspre-
den ist. chend mit der Maßgabe, daß der Freiumschlag vor Ablauf
der vom Wahlvorstand gesetzten Frist (Absatz 1 Satz 1)
§ 31
vorliegen muß.
Öffentliche Stimmauszählung
(5) Unmittelbar nach Ablauf der Frist (Absatz 1 Satz 1)
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Abstimmung nimmt öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu
der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und ent-
vor. nimmt ihne·n die Abstimmungsumschläge sowie die vorge-
druckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe
(2) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvor-
ordnungsgemäß erfolgt (Absatz 4 Satz 2), legt der Wahl-
stand die Abstimmungszettel den Abstimmungsumschlä-
vorstand den Abstimmungsumschlag nach Vermerk der
gen und stellt fest, wieviele Stimmen für die Wahl eines
Stimmabgabe in der Abstimmungsliste ungeöffnet in eine
Sprecherausschusses abgegeben worden sind. Dabei ist
oder mehrere Wahlurnen. § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie
die Gültigkeit der Abstimmungszettel zu prüfen; § 12
Abs. 4, § 30 Abs. 4 sowie die §§ 31 und 32 gelten
Abs. 3 gilt entsprechend.
entsprechend.
§ 32
zweiter Teil
Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Besondere Vorschriften
(1) Der Wahlvorstand hat die Zahl der Abstimmungsbe- für den
rechtigten und die Zahl der für die Wahl eines Sprecher- Unternehme nssp reche raussch u ß
ausschusses abgegebenen Stimmen in einer Niederschrift
festzuhalten; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 34
(2) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich das Abstim- Wahl des Unternehmenssprecherausschusses
mungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in gleicher
Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) bekannt. Für die Wahl des Unternehmenssprecherausschusses
Ein Abdruck der Abstimmungsniederschrift (Absatz 1) ist sind die §§ 1 bis 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden. 1. ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser
(3) Ist ein Sprecherausschuß nicht zu wählen, endet das Verordnung an geeigneter Stelle in jedem Betrieb des
Amt des Wahlvorstands mit der Bekanntgabe des Abstim- Unternehmens zur Einsichtnahme auszulegen ist (§ 2
mungsergebnisses. Abs. 4 Satz 1 ),
2. Mitteilungen, die vom Unternehmenswahlvorstand
bekanntzumachen sind, in jedem Betrieb des Unter-
Dritter Unterabschnitt nehmens auszuhängen sind,
Schriftliche Abstimmung 3. der Unternehmenswahlvorstand leitende Angestellte
als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung auch bei der
§ 33 Bekanntmachung von Mitteilungen in den einzelnen
Betrieben des Unternehmens heranziehen kann (§ 1
Verfahren bei schriftlicher Abstimmung Abs. 2 Satz 2),
(1) Hat der Wahlvorstand schriftliche Stimmabgabe 4. die Listenvertreter leitende Angestellte des Betriebs, in
beschlossen, hat er unverzüglich den Zeitpunkt festzuset- dem der Unternehmenswahlvorstand die Losentschei-
zen, bis zu dem die Freiumschläge bei ihm eingegangen dung über die Reihenfolge der Ordnungsnummern der
sein müssen. Spätestens vier Wochen vor diesem Zeit- Vorschlagslisten (§ 9 Abs. 1) herbeizuführen hat, damit
punkt hat er ein Abstimmungsausschreiben zu erlassen, beauftragen können, an ihrer Stelle an der Losent-
das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weite- scheidung teilzunehmen,
ren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist.
5. der Unternehmenswahlvorstand auch für einzelne
(2) Das Abstimmungsausschreiben muß neben den in Betriebe des Unternehmens die schriftliche Stimmab-
§ 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Angaben die weitere gabe beschließen kann (§ 23 Abs. 2 Satz 1),
Angabe enthalten, daß die Abstimmung durch schriftliche 6. das Wahlausschreiben die Angabe enthalten muß, ob
Stimmabgabe erfolgt und die Freiumschläge bis zu dem für einzelne Betriebe des Unternehmens die schriftliche
vom Wahlvorstand hierfür gesetzten Zeitpunkt bei ihm Stimmabgabe beschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 10).
eingegangen sein müssen. Das Abstimmungsausschrei-
ben ist bis zu diesem Zeitpunkt in gleicher Weise wie das
Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) bekanntzumachen. § 35
Voraussetzungen für die Wahl
(3) Der Wahlvorstand hat den Abstimmungsberechtigten
des .unternehmenswahlvorstands
die in § 30 Abs. 1 genannten Unterlagen auszuhändigen
oder zu übersenden. Er soll den Abstimmungsberechtigten (1) Die Einladung zu einer Versammlung zur Wahl eines
ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schritt- Unternehmenswahlvorstands ist in gleicher Weise wie das
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) in jedem Betrieb des gen Wahlen festgelegten Zeitraums(§ 5 Abs. 1 Satz 1 des
Unternehmens spätestens vier Wochen vor dem Tag der Gesetzes) bei dem Sprecherausschuß eingehen. § 26
Versammlung bekanntzumachen. Die Einladung muß das Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 27 bis 32 Abs. 1 und 2
Datum ihrer Bekanntmachung sowie die Namen der ein- sowie die§§ 33 und 34 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend.
lqdenden leitenden Angestellten und ihre Anschrift (Be-
triebsadresse) enthalten.
§ 38
(2) Ein Unternehmenswahlvorstand kann nicht gewählt
werden, wenn in der Mehrzahl der Betriebe des Unterneh- Wechsel vom Unternehmenssprecherausschuß
mens jeweils die Mehrheit der leitenden Angestellten für zu Sprecherausschüssen
die Wahl von Sprecherausschüssen gestimmt hat (§ 7 Besteht ein Unternehmenssprecherausschuß und stel-
Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes, §§ 26 bis 33) und dies einem len ein Zwanzigstel der leitenden Angestellten, jedoch
der leitenden Angestellten, die zur Wahl des Unterneh- mindestens drei leitende Angestellte des Unternehmens
menswahlvorstands eingeladen haben, spätestens eine einen Antrag auf Wahl von Sprecherausschüssen (§ 20
Woche vor dem Tag der Versammlung von den Betriebs- Abs. 3 des Gesetzes), hat der Unternehmenssprecheraus-
wahlvorständen unter Beifügung eines Abdrucks der schuß unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber
Abstimmungsniederschrift (§ 32 Abs. 1) mitgeteilt wird. herbeizuführen, ob Sprecherausschüsse gewählt werden
Sind die Mitteilungen nach Satz 1 rechtzeitig erfolgt, haben sollen. Der Antrag muß spätestens ein Jahr vor Beginn des
die einladenden leitenden Angestellten unverzüglich in für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums (§ 5
gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) in Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) bei dem Unternehmensspre-
jedem Betrieb des Unternehmens bekanntzumachen, daß cherausschuß eingehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die
die Versammlung zur Wahl des Unternehmenswahlvor- §§ 27 bis 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 33 und 34 Nr. 1 bis
stands nicht stattfindet. 3 gelten entsprechend.
(3) Sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht
rechtzeitig erfolgt, kann die Wahl von Sprecherausschüs-
sen nicht mehr durchgeführt werden. Dies haben die lei-
Dritter Teil
tenden Angestellten, die zur Wahl des Unternehmens-
wahlvorstands eingeladen haben, unverzüglich in gleicher Besondere Vorschriften
Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) in jedem ~für die Seeschiffahrt
Betrieb des Unternehmens bekanntzumachen. Satz 1 gilt
nicht, wenn kein Unternehmenswahlvorstand gewählt wird § 39
oder die Mehrheit der leitenden Angestellten des Unter-
nehmens nicht für die Wahl eines Unternehmenssprecher- Teilnahme der Kapitäne an der Wahl
ausschusses stimmt (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes, § 36); für Werden in Landbetrieben von Seeschiffahrtsunterneh-
die Bekanntmachung gilt Satz 2 oder, falls ein Unterneh- men Sprecherausschüsse gewählt, finden die §§ 1 bis 38
menswahlvorstand gewählt worden ist, § 32 Abs. 2 Satz 1 mit folgender Maßgabe Anwendung:
und § 34 Nr. 2 entsprechend.
1. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die Häfen, die
§ 36 die einzelnen zum Seeschiffahrtsunternehmen gehö-
renden Schiffe anlaufen, sowie die voraussichtlichen
Abstimmung über die Wahl jeweiligen Liegezeiten anzugeben (§ 2 Abs. 2).
eines Unternehmenssprecherausschusses
Ist der Wahlvorstand für die Wahl eines Unternehmens- 2. Der Wahlvorstand übersendet jedem Kapitän einen
sprecherausschusses gewählt (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abdruck der Wählerliste und einen Abdruck dieser
Abs. 2 des Gesetzes), hat er unverzüglich eine geheime Verordnung (§ 2 Abs. 4).
Abstimmung darüber herbeizuführen, ob ein Unterneh-
menssprecherausschuß gewählt werden soll. § 26 Abs. 1 3. Mitteilungen, die im Landbetrieb bekanntzumachen
Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 27 bis 34 Nr. 1 bis 3 sind, übersendet der Wahlvorstand jedem Kapitän.
gelten entsprechend. Die Versendung hat gleichzeitig mit der Bekanntgabe
zu erfolgen; mit der Versendung beginnen die Fristen
§ 37 zu laufen.
Wechsel von Sprecherausschüssen
zum Unternehmenssprecherausschuß 4. Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist für den Erlaß
des Wahlausschreibens wird auf zwölf Wochen ver-
Bestehen in einem Unternehmen Sprecherausschüsse längert.
und stellen ein Zwanzigstel der leitenden Angestellten,
jedoch mindestens drei leitende Angestellte des Unterneh- 5. Das Wahlausschreiben muß die Angabe enthalten,
mens bei dem Sprecherausschuß der Hauptverwaltung daß
oder, sofern ein solcher nicht besteht, bei dem Sprecher- a) Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf
ausschuß des nach der Zahl der leitenden Angestellten von fünf Wochen seit dem Erlaß des Wahlaus-
größten Betriebs einen Antrag auf Wahl eines Unterneh- schreibens eingelegt werden können (§ 3 Abs. 2
menssprecherausschusses (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes), Nr. 3);
hat der Sprecherausschuß unverzüglich eine geheime
Abstimmung darüber herbeizuführen, ob ein Unterneh- b) Wahlvorschläge vor Ablauf von fünf Wochen seit
menssprecherausschuß gewählt werden soll. Der Antrag dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvor-
muß spätestens ein Jahr vor Beginn des für die regelmäßi- stand einzureichen sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 6);
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1807
c) die Kapitäne in Briefwahl abstimmen (§ 3 Abs. 2 Vierter Teil
Nr. 10).
Übergangs- und Schlußvorschriften
6. Die in § 4 Abs. 1 genannte Frist für Einsprüche gegen
die Wählerliste wird auf fünf Wochen verlängert. § 4 § 40
Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwen-
dung. Berechnung der Fristen
7. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 genannte Frist für die Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgeleg-
Einreichung von Vorschlagslisten wird auf fünf ten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen
Wochen verlängert. Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
8. Die in § 9 Abs. 2 genannte Frist für die Bekanntma- § 41
chung der Vorschlagslisten wird auf fünf Wochen ver-
längert. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
9. Die Kapitäne stimmen in Briefwahl ab. § 23 Abs. 1
sowie die §§ 24 und 25 gelten entsprechend. Gleich- tungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Sprecheraus-
zeitig mit der Versendung der Vorschlagslisten über- schußgesetzes auch im Land Berlin.
sendet der Wahlvorstand jedem Kapitän die zur
schriftlichen Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen. § 42
Inkrafttreten
10. Die Abstimmungen nach den §§ 26, 36, 37 und 38
erfolgen durch schriftliche Stimmabgabe. § 33 gilt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
entsprechend. Kraft.
Bonn, den 28. September 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland
zu einer Stufe des Auslandszuschlags
Vom 28. September 1989
Auf Grund des § 55 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261) wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bundesminister der Finanzen
verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe
des Auslandszuschlags vom 6. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1869), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 14. April 1988 (BGBI. 1 S. 517), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird
a) in Abschnitt „1. Europa" nach der Zeile „Polen Warschau 6 (sechs)"
beginnend in der Spalte „Dienstort" die Zeile „Krakau 6 (sechs)" eingefügt,
nach der Zeile „Sowjetunion Moskau 8 (acht}" beginnend in der Spalte
„Dienstort" die Zeile „Kiew 9 (neun)" eingefügt und nach der Zeile „Ungarn
Budapest 5 (fünf)" beginnend in der Spalte „Dienstort" die Zeile „Fünf-
kirchen 5 (fünf)" eingefügt.
b) in Abschnitt „IV. Asien" nach der Zeile „Malaysia Kuala Lumpur 7 (sieben)"
die Zeile „Mongolei Ulan Bator 12 (zwölf)" eingefügt.
Artikel 2
Für die Zeit vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 wird der Dienstort BeiruV
Libanon abweichend von§ 1 der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten
im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags der Stufe 1 O (zehn) des Aus-
landszuschlags zugeteilt.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1989 in Kraft.
Bonn, den 28. September 1989
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1809
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme
von Die~sten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug
(Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung - FlusAAGV)
Vom 28. September 1989
Auf Grund des§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 des Der Gebührensatz beträgt ab 1 . Juli 1990 200,00 DM und
Luftverkehrsgesetzes in .der Fassung der Bekannt- ab 1. Juli 1991 387,30 DM.
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 (2) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein
(BGBI. II S. 69), wird im Einvernehmen mit dem Bundes- Luftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse bis zu
minister für Wirtschaft verordnet: 2 000 kg beträgt ab 1. Juli 1990 12,00 DM und ab 1. Juli
1991 23,30 DM.
§ 1
§3
(1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrich-
Kostenschuldner ist der Halter des Luftfahrzeuges zum
tungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An-
Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Ist der Halter nicht
und Abflug an den Flughäfen Bremen, Düsseldorf, Frank-
bekannt, haftet der Eigentümer des Luftfahrzeuges.
furt, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, München, Münster/
Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart werden
Kosten erhoben.
§4
(2) An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanflüge
Für folgende lnanspruchnahmen werden keine Kosten
gelten als eine einzige Inanspruchnahme. Zähleinheit ist
erhoben:
der Abflug.
§2 a) durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitglied-
staaten;
(1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein
Luftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse b) durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-
(Gmax) von mehr als 2 000 kg wird berechnet nach der Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden
Formel Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundes-
R= t·p republik Deutschland eine entsprechende Kostenbe-
freiung gewährt wird;
(R = Gebühr, t = Gebührensatz, p = Gewichtsfaktor des
Luftfahrzeuges). c) bis 30. Juni 1992 durch zivile Luftfahrzeuge des Flug-
linienverkehrs bis 51 Sitzplätze;
Der Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges ist die Quadratwur- d) durch Luftfahrzeuge bei Ausbildungs- und Prüfungs-
zel aus der durch fünfzig geteilten zulässigen Starthöchst- flügen zum Erwerb und zur Erneuerung einer nach der
masse des Luftfahrzeuges, ausgedrückt in Tonnen, Verordnung über Luftfahrtpersonal zu erteilenden oder
(~); erteilten Erlaubnis oder Berechtigung für Luftfahrer,
wenn bei diesen Flügen weder Fluggäste noch Fracht
die Zahl wird auf zwei Stellen hinter dem Komma begrenzt. befördert werden.
Besitzt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge des
gleichen Baumusters, aber unterschiedlicher Baureihen §5
wird für die Bestimmung des Gewichtsfaktors auf Antrag
Die Kosten werden von der Bundesanstalt für Flugsiche-
die durchschnittliche zulässige Starthöchstmasse aller von
rung erhoben.
ihm gehaltenen Luftfahrzeuge dieses Baumusters ver-
wendet; dieser Faktor kann ohne neue Antragstellung §6
längstens für die Dauer eines Jahres zugrunde gelegt
werden. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnun11,
über Ausnahmen und Änderungen
von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
Vom 29. September 1989
Auf Grund Republik oder Berlin (Ost) zugelassen waren und deren
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Buchstaben a, b und Nr. 4 in Halter Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-
Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in gesetzes sind, die die Deutsche Demokratische Republik
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-Nummer oder Berlin (Ost) verlassen haben, um in der Bundesrepu-
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 blik Deutschland einen ständigen Wohnsitz zu begründen.
Nr. 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700), Eingangsworte in Absatz 1
Nr. 3 geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom §2
24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), Absatz 1 Nr. 4 einge- Ausnahmen von Vorschriften
fügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1969 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
(BGBI. 1 S. 217), Absatz 3 geändert gemäß Artikel 22
der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 (1) Für Fahrzeuge im Sinne des § 1 gelten folgende
S. 2089) und des§ 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Ausnahmen von der StVZO:
und 5 des Straßenverkehrsgesetzes, zuletzt geändert 1. § 22a und die Vorschriften über Bau und Ausrüstung in
durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Teil B Abschnitt III Nr. 1 und 2 der StVZO gelten nicht,
wird vom Bundesminister für Verkehr wenn die für die Verkehrssicherheit notwendigen Bau-
- des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Straßenverkehrsgesetzes, und Ausrüstungsteile vorhanden sind und das Fahr-
Nummer 1Oeingefügt durch Gesetz vom 3. August 1978 zeug sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
(BGBI. 1 S. 1137), in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und 3 2. Abweichend von § 21 Satz 3 der StVZO genügt eine
des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2 eingefügt und Bescheinigung des Sachverständigen, daß das Fahr-
Absatz 3 geändert gemäß Artikel 22 der Verordnung zeug der Nummer 1 entspricht.
vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird vom
3. Abweichend von § 21 Satz 4 der StVZO kann von der
Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister
Bezeichnung der Ausnahmen im Fahrzeugbrief abge-
des Innern sehen werden, wenn in ihm auf diese Verordnung
- des§ 6 Abs. 1 Nr. Sa des Straßenverkehrsgesetzes in hingewiesen wird.
Verbindung mit§ 6 Abs. 2a und Abs. 3 des Straßenver-
4. Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 der StVZO darf der
kehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. Sa eingefügt durch § 70
Halter die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens bei
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1
der Zulassungsstelle beantragen, in deren Bezjrk sich
S. 721 ), Absatz 2a eingefügt und Absatz 3 geändert
das Fahrzeug befindet, solange der Halter im Geltungs-
gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November
bereich dieser Verordnung noch keinen ständigen
1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird vom Bundesminister für
Wohnsitz hat.
Verkehr und vom Bundesminister für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit (2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch, wenn das Fahrzeug
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden veräußert wird.
verordnet: §3
§ 1 Änderung der Gebührenordnung
Anwendungsbereich für Maßnahmen Im Straßenverkehr
Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge und ihre In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-
Anhänger, die bisher in der Deutschen Demokratischen verkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1811
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Mai 1989 §4
(BGBI. 1S. 1002), wird nach § 5 a folgender§ 5 b eingefügt: Berlin-Klausel
,,§ 5b
Diese Verordung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungs-
Gebührenbefreiung gesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom
bei der Zulassung von Fahrzeugen 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) auch im Land Berlin.
aus der Deutschen Demokratischen Republik
oder Berlin (Ost)
Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 121 §5
und 122 sind die Halter im Sinne des § 1 der Verordnung Inkrafttreten
vom 29. September 1989 (BGBI. 1 S. 181 0) dann befreit,
wenn sie ihre Fahrzeuge im Geltungsbereich dieser Ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ordnung erstmals zulassen." Kraft.
Bonn, den 29. September 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 2. Oktober 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, des § 12 Abs. 2 Satz 1, 2. unverarbeitet oder in der Form von Verarbeitungs-
des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh- erzeugnissen
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas- a) unmittelbar,
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1397) sowie auf Grund des § 12 Abs. 3 des genannten b) nach Erstattungslagerung oder
Gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom c) nach Erstattungsveredlung in Form von Ver-
29. September 1989 (BGBI. 1 S. 1742) eingefügt worden edlungserzeugnissen
ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Finanzen und für Wirtschaft verordnet: nach einem Drittland ausführt (Ausfuhr), nach
einem anderen Mitgliedstaat versendet (Versand)
oder im Rahmen des innerdeutschen Wirtschafts-
Artikel 1 verkehrs in die Deutsche Demokratische Republik
oder nach Berlin (Ost) liefert (Lieferung),
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 hat der Getreideerzeuger die Abgaben unmittelbar an
(BGBI. 1S. 91 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom die Bundesfinanzverwaltung abzuführen.
2. August 1989 (BGBI. 1S. 1570), wird wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt II erhält folgende Fassung: §4
„II. Erhebung der Abgaben Erhebung der Abgaben
bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide
§3
(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 hat der Marktbetei-
Grundsatz ligte für die einzubehaltenden und abzuführenden
(1) Im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem Abgaben eine Abgabeanmeldung im Sinne des § 168
Getreide durch den Getreideerzeuger (Abgaben- der Abgabenordnung (Abgabeanmeldung), in der er
schuldner) ist der Marktbeteiligte, der Getreide zur die Basisabgabe und die Zusatzabgabe getrennt sel-
Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das ber zu berechnen hat, dem zuständigen Hauptzollamt
auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an den abzugeben.
betroffenen Mengen gerichtet ist, von den Abgaben-
(2) Die Abgabeanmeldungen für die Basisabgabe
schuldnern geliefert erhält, verpflichtet,
sind jeweils bis zum 15. Tag des auf die gemein-
1. die Basisabgabe und die Zusatzabgabe (Abgaben) schaftsrechtlich vorgeschriebenen Anmeldezeiträume
mit dem zum Zeitpunkt der Erfüllung des Abgaben- folgenden Monats abzugeben.
tatbestandes jeweils geltenden Abgabensatz ein-
zubehalten und ganz oder teilweise an die Bundes- (3) Die erste Abgabeanmeldung eines Wirtschafts-
finanzverwaltung abzuführen, jahres für die Zusatzabgabe ist bis zum 15. Tag nach
der Bekanntgabe des endgültigen Abgabensatzes
2. die Zusatzabgabe dem Abgabenschuldner voll-
der Zusatzabgabe im Amtsblatt der Europäischen
ständig und unmittelbar in Höhe des durch einen
Gemeinschaften für die bis zu dieser Bekanntgabe im
in § 1 genannten Rechtsakt festgesetzten Erstat-
jeweiligen Wirtschaftsjahr einzubehaltenden Abga-
tungssatzes zu erstatten.
benbeträge abzugeben. Die weiteren Abgabeanmel-
(2) Im Falle der Übernahme von Getreide im Rahmen dungen f.ür nach der Bekanntgabe des endgültigen
der Intervention unmittelbar von einem Erzeuger ist Abgabensatzes einzubehaltende Abgabenbeträge der
die Bundesanstalt zum Einbehalten, Abführen und Zusatzabgabe sind für das jeweilige Wirtschaftsjahr
Erstatten der Abgaben entsprechend Absatz 1 ver- entsprechend Absatz 2 abzugeben. ·
pflichtet.
(4) In den Abgabeanmeldungen sind anzugeben
(3) Für Getreide, das der Getreideerzeuger zur
1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen
Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das
Marktbeteiligten,
auf die Übertragung der Verfügungsmacht an den
betroffenen Mengen gerichtet ist, 2. die vom Abgabenschuldner erworbenen Mengen
Getreide,
1 . in der Form von Verarbeitungserzeugnissen im
Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte an einen 3. die auf die erworbenen Mengen entfallenden
Marktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Abgabenbeträge getrennt nach der Basisabgabe
Verordnung liefert und der Zusatzabgabe,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1813
4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe, 4. Art der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse,
und die Zusatzabgabe jeweils entfallenden Betra- wobei für jedes Verarbeitungserzeugnis getrennt
ges maßgebliche Abgabensatz. anzugeben ist
Der Berechnung der Zusatzabgabe in der Abgabe- a) das enthaltene Getreide nach Art und Qualität
anmeldung ist der endgültige Abgabensatz eines in Teilen vom Hundert,
Wirtschaftsjahres zugrundezulegen.
b) sonstige Bestandteile zusammengefaßt in
(5) Die Basisabgabe ist bis zum Ende des Monats, Teilen vom Hundert;
in dem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die 5. soweit bei der Herstellung der Verarbeitungs-
Bundeskasse Bremen abzuführen. Die Zusatzabgabe erzeugnisse Abfall- oder Nebenerzeugnisse an-
ist im Falle des Absatzes 3 Satz 1 bis zum 30. Tag gefallen sind, Art und Menge dieser Erzeugnisse.
nach der Bekanntgabe des endgültigen Abgabensat-
zes, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bis zum Ende des Das Hauptzollamt kann verlangen, daß der Getrei-
Monats, in dem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, deerzeuger weitere Angaben macht und ergänzende
an die Bundeskasse Bremen abzuführen. Unterlagen vorlegt, insbesondere Lieferpapiere und
Rechnungen derjenigen Marktbeteiligten, die für den
Getreideerzeuger das gelieferte Verarbeitungs-
§5 erzeugnis hergestellt haben.
Erhebung der Abgaben bei der Intervention (5) Für die Zahlung der Abgaben gilt § 4 Abs. 5
Im Falle des § 3 Abs. 2 gilt § 4 mit der Maßgabe entsprechend.
entsprechend, daß die Bundesanstalt verpflichtet
§6a
ist, die Abgaben in dem Monat, in dem der Kaufpreis
für die unmittelbar von einem Getreideerzeuger im Erhebung der Abgaben bei der Ausfuhr,
Rahmen der Intervention übernommenen Mengen dem Versand oder der Lieferung
Getreide gezahlt wird, an die Bundeskasse Bremen (1) Im Falle der Ausfuhr oder des Versandes von
abzuführen. unverarbeitetem Getreide oder von Getreide in der
Form von Verarbeitungserzeugnissen durch einen
§6 Getreideerzeuger ist dieser verpflichtet, die Abgabe-
Erhebung der Abgaben bei der Vermarktung anmeldung im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a
von Getreide vorbehaltlich des Satzes 2 zusammen mit der Aus-
in der Form von Verarbeitungserzeugnissen fuhr- oder der Versandausfuhrerklärung der Versand-
zollstelle (§ 1O Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsver-
(1) Im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 1 hat der Getreide- ordnung) und in den Fällen des § 3 Abs. 3 Nr. 2
erzeuger für die von ihm geschuldeten Abgaben eine Buchstaben b und c zusammen mit der Zollanmel-
Abgabeanmeldung, in der er die Basisabgabe und die dung der überwachenden Zollstelle vorzulegen. Wird
Zusatzabgabe getrennt selber zu berechnen hat, dem im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a keine
zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Ausfuhrvergünstigung (Ausfuhrerstattung, Ausgleichs-
(2) Für die Termine, zu denen die Abgabeanmel- betrag Beitritt, Ausgleichsbetrag Währung) beantragt,
dungen für die Basisabgabe oder die Zusatzabgabe ist die Abgabeanmeldung in den in § 9 Abs. 3 sowie
abzugeben sind, gilt § 4 Abs. 2 und 3 entsprechend. den §§ 15, 16 und 19 der Außenwirtschaftsverordnung
genannten Fällen abweichend von Satz 1 bei der
(3) In den Abgabeanmeldungen sind anzugeben zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung der
1. Name und Anschrift des Abgabenschuldners, Ausgangszollstelle (§ 1O Abs. 3 und 4 der Außenwirt-
schaftsverordnung) vorzulegen. Erfolgt die Annahme
2. die in der Form von Verarbeitungserzeugnissen der Ausfuhr oder Versandausfuhrerklärung vor der
vermarkteten Mengen Getreide, Bekanntgabe des endgültigen Abgabensatzes der
3. die auf die vermarkteten Mengen entfallenden Zusatzabgabe eines Wirtschaftsjahres, ist in der
Abgabenbeträge getrennt nach der Basisabgabe Abgabeanmeldung nur die Basisabgabe anzumelden;
und der Zusatzabgabe, die Zusatzabgabe ist in einer gesonderten Abgabe-
4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe anmeldung bis zum 15. Tag nach der Bekanntgabe
des endgültigen Abgabensatzes der Zusatzabgabe
und die Zusatzabgabe entfallenden Betrages maß-
gebliche Abgabensatz. anzumelden. Erfolgt die Annahme der Ausfuhr- oder
Versandausfuhrerklärung nach der Bekanntgabe des
§ 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. endgültigen Erstattungssatzes der Zusatzabgabe
eines Wirtschaftsjahres, sind in der Abgabeanmel-
(4) Der Abgabeanmeldung ist eine Berechnung
dung beide Abgaben anzumelden. Der Abgaben-
über die in den gelieferten Verarbeitungserzeugnissen
schuldner ist verpflichtet, in den Abgabeanmeldungen
enthaltenen Getreidemengen beizufügen, die minde-
die geschuldeten Beträge selber zu berechnen. Für
stens folgende Angaben enthalten muß:
die in der Abgabeanmeldung erforderlichen Angaben
1. Name und Anschrift der Marktbeteiligten, an die gelten § 4 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 3 und 4 entspre-
der Getreideerzeuger Verarbeitungserzeugnisse chend.
geliefert hat;
(2) Im Falle der Lieferung von unverarbeitetem
2. Menge der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse;
Getreide oder von Getreide in der Form von Verarbei-
3. Menge des zur Herstellung der Verarbeitungs- tungserzeugnissen durch einen Getreideerzeuger im
erzeugnisse eingesetzten Getreides; Rahmen des innerdeutschen Wirtschaftsverkehrs ist
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
die Abgabeanmeldung zusammen mit den für den § 6d
innerdeutschen Wirtschaftsverkehr vorgesehenen Erstattung der Zusatzabgabe
Abfertigungspapieren der abfertigenden Zollstelle vor- bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide
zulegen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zur Erstattung ver-
(3) Für die Zahlung der Abgaben gilt § 4 Abs. 5 pflichtete Marktbeteiligte hat dem Abgabenschuldner
entsprechend. bis zum 15. Tag nach der Bekanntgabe des Erstat-
§ 6b tungssatzes der Zusatzabgabe im Amtsblatt der Euro-
Besondere Bestimmungen für die Abgabenerhebung päischen Gemeinschaften eine Erstattungsmitteilung
bei Vermarktung von weniger als 250 Tonnen für die bis zu der Bekanntgabe im Wirtschaftsjahr
im Wirtschaftsjahr erworbenen Mengen Getreide zu übersenden. In der
Erstattungsmitteilung sind anzugeben
(1) Marktbeteiligte im Sinne des § 3 Abs. 1, die
während des jeweils vorausgegangenen Wirtschafts- 1 . Name und Anschrift des erstattenden Marktbetei-
jahres weniger als 250 Tonnen Getreide von Getreide- ligten und des Abgabenschuldners,
erzeugern geliefert erhalten haben und voraussichtlich
im laufenden Wirtschaftsjahr weniger als 250 Tonnen 2. die bis zu der in Satz 1 genannten Bekanntgabe
Getreide von Getreideerzeugern geliefert erhalten erworbenen Mengen unverarbeiteten Getreides
werden, können die Abgaben vorbehaltlich des Sat- unter Angabe des Datums der einzelnen Getreide-
zes 2 einmalig für das Wirtschaftsjahr zahlen; in lieferungen,
diesem Fall ist die Abgabeanmeldung nach § 4 Abs. 1
bis zum 15. Juli des folgenden Wirtschaftsjahres ab-
3. den für die erworbenen Mengen einbehaltenen
zugeben. Wird von einem Marktbeteiligten vor Ablauf Betrag der Zusatzabgabe,
eines Wirtschaftsjahres die in Satz 1 genannte Menge 4. den für die erworbenen Mengen endgültig geschul-
überschritten, ist die Abgabeanmeldung nach§ 4 Abs. 1 deten Betrag der Zusatzabgabe unter Angabe des
für die bis dahin erworbenen Mengen zum nächsten endgültigen Abgabensatzes der Zusatzabgabe,
sich aus § 4 Abs. 2 ergebenden Anmeldetermin abzu-
geben; für danach im selben Wirtschaftsjahr erwor- 5. den auf die erworbenen Mengen entfallenden
bene Mengen bestimmen sich die Termine für die Erstattungsbetrag unter Angabe des Erstattungs-
Abgabeanmeldung ausschließlich nach § 4 Abs. 2. satzes.
Für die Abgabeanmeldung gilt § 4 Abs. 4 entspre-
chend. (2) Die Erstattung hat spätestens am 30. Tag
nach der in Absatz 1 genannten Bekanntgabe an den
(2) Für Getreideerzeuger, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 Abgabenschuldner zu erfolgen.
zum Abführen der Abgaben verpflichtet sind, gilt
Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die (3) Für den Fall, daß das Gemeinschaftsrecht für
Stelle der Abgabeanmeldung nach § 4 Abs. 1 die das Wirtschaftsjahr 1989/90 einen hiervon ab-
Abgabeanmeldung nach § 6 Abs. 1 , 3 und 4 tritt. weichenden Zahlungsendtermin zuläßt, gilt dieser. In
(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in diesem Fall hat die Erstattungsmitteilung nach Absatz 1
dem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die 15 Tage vor dem Zahlungsendtermin zu erfolgen.
Bundeskasse Bremen abzuführen.
(4) Für die Bundesanstalt gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend.
§ 6c
Ausfuhr, Versand oder Lieferung von Getreide § 6e
zum Zwecke der Verarbeitung Haftung
Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe- Der in § 3 Abs. 1 genannte Marktbeteiligte ist von
rung von unverarbeitetem Getreide, das von einem dem für ihn zuständigen Hauptzollamt für die Abgaben
Getreideerzeuger einem anderen Marktbeteiligten in Anspruch zu nehmen,
(Dritten) zum Zwecke der Herstellung eines Verarbei-
tungserzeugnisses für den Getreideerzeuger zur Ver- 1. die er einzubehalten und abzuführen hat,
fügung gestellt wird, ist an Stelle der nach§ 6a Abs. 1
oder 2 vorgesehenen Abgabeanmeldung eine schrift- 2. die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet
liche Erklärung vorzulegen, aus der sich der Zweck hat,
der Ausfuhr, des Versandes oder der Lieferung ergibt; 3. die er zu Unrecht erstattet hat,
Name und Anschrift des Getreideerzeugers sowie des
Dritten und die betroffenen Mengen sind in der Erklä- 4. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorge-
rung anzugeben. Das Verbringen des Verarbeitungs- schriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigun-
erzeugnisses in den Geltungsbereich dieser Verord- gen verkürzt werden.
nung ist unter Bezugnahme auf die Erklärung nach
Satz 1 der zuständigen Zollstelle unter Angabe der Satz 1 gilt für die Bundesanstalt entsprechend."
Menge des Verarbeitungserzeugnisses und des in
ihm enthaltenen Getreides getrennt nach Getreideart 2. In§ 7 werden in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
schriftlich anzuzeigen. Soll das ausgeführte, ver- jeweils die Angabe ,,§ 3 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 4
sandte oder gelieferte Getreide bei dem Dritten für Abs. 1" sowie in Absatz 4 die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 oder
den Getreideerzeuger nur getrocknet und gelagert § 6 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 oder
werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. § 6 a Abs. 1 oder 2" ersetzt.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1815
3. Der Abschnitt IV erhält folgende Fassung: Hat der Abgabenschuldner dem Marktbeteiligten eine
Rechnung für die erworbenen Mengen ausgestellt,
„IV. Abgabenentscheidungen durch das Hauptzollamt müssen die Rechnungen mindestens die Angaben
§ Ba nach Satz 2 enthalten; der Marktbeteiligte hat die
Richtigkeit der Angaben auf der Rechnung zu be-
Festsetzungsverfahren
stätigen."
(1) Der Antrag des Abgabenschuldners auf Fest-
setzung der von ihm geschuldeten Abgaben oder der
ihm zustehenden Erstattungen ist schriftlich bei dem
4. § Sd wird wie folgt geändert:
für seinen Wohnsitz zuständigen Hauptzollamt ein- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
zureichen.
,,(1) Die Beihilfe wird vorbehaltlich einer Kürzung
(2) In dem Antrag sind anzugeben nach Absatz 3 in Höhe der von dem Kleinerzeuger
getragenen Basisabgabe und endgültig festgesetz-
1 . Name und Anschrift des Antragstellers
ten Zusatzabgabe eines Wirtschaftsjahres für eine
2. Name und Anschrift des Marktbeteiligten, dessen Getreidemenge von mindestens einer Tonne bis zu
Entscheidung über die einbehaltenen Abgaben der nach den in § 1 genannten Rechtsakten zuläs-
oder die vorzunehmende Erstattung durch das sigen Höchstmenge gewährt, für die der Klein-
Hauptzollamt überprüft werden soll, erzeuger in dem Wirtschaftsjahr, für das die Bei-
3. die Getreidemengen, die der Abgabenschuldner hilfe gewährt werden soll, mit den Abgaben be-
an den Marktbeteiligten geliefert hat, sowie das lastet worden ist."
Datum der Getreidelieferung, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. die bei der Vermarktung des gelieferten Getreides aa) In Satz 3 Nr. 3 werden in Buchstabe a die
einbehaltenen Abgaben, Angabe ,,§ 3" durch die Angabe ,,§ 4" und in
5. soweit die Festsetzung einer Erstattung beantragt Buchstabe b die Angabe „des § 4 oder des
wird, die dem Abgabenschuldner von dem Markt- § 6" durch die Angabe „des§ 6 oder des§ 6a"
beteiligten erstatteten Abgabenbeträge. ersetzt.
(3) Das Hauptzollamt erteilt dem Abgabenschuldner bb) In Satz 3 wird die Nummer 4 gestrichen und
einen Abgabenbescheid im Sinne des § 155 der die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 4.
Abgabenordnung, in dem die von ihm geschuldeten cc) Satz 4 wird gestrichen.
Abgaben oder die ihm zustehende Erstattung festzu-
setzen sind. Eine Nacherhebung oder eine Erstattung c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
erfolgt durch die Bundesfinanzverwaltung. ,,(4) Das Hauptzollamt setzt den Beihilfebetrag
durch Bescheid fest und überweist ihn auf das vom
Antragsteller angegebene Konto."
§ Sb
Vom· Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise 5. § Se wird wie folgt geändert:
(1) Einern Antrag nach § Sa sind vom Abgaben- a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
schuldner beizufügen: b) Absatz 1 a erhält folgende Fassung:
1. geeignete Belege über die Vermarktung des mit ,,(1 a) Geeignete Belege im Sinne des Absatzes 1
den Abgaben zu belastenden Getreides, Nr. 1 sind im Falle der Vermarktung von unver-
2. im Falle eines Antrages auf Erstattung, die von arbeitetem Getreide die nach § Sb Abs. 2 ausge-
dem Marktbeteiligten dem Abgabenschuldner stellten Belege; von dem abführungspflichtigen
übers.andte Erstattungsmitteilung. Marktbeteiligten ausgestellte Sammelbelege sind
zum Nachweis der Abgabenbelastung zulässig.
Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 keine Erstattungsmit- Der Nachweis der Abgabenbelastung in den Fällen
teilung dem Abgabenschuldner übersandt worden, des § 3 Abs. 3 ist durch die Vorlage der entspre-
hat der Abgabenschuldner dies in seinem Antrag zu chenden Abgabeanmeldungen zu führen."
erklären.
(2) Um dem Abgabenschuldner den Nachweis der 6. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Abgabenbelastung zu ermöglichen, ist der abfüh- ,,(1) Wer nach § 3 Abs. 1 oder 2 die Abgaben
rungspflichtige Marktbeteiligte oder die Bundesanstalt abzuführen hat, ist, über die nach den in § 1 genann-
verpflichtet, dem Abgabenschuldner für die von die- ten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeichnungs-
sem erworbene Mengen Getreide geeignete Belege pflichten hinaus, verpflichtet,
auszustellen. Diese Belege müssen mindestens
folgende Angaben enthalten: 1 . ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu
1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen führen,
Marktbeteiligten sowie des Abgabenschuldners,
2. in übersichtlicher Form getrennt für jeden Getrei-
2. Datum der jeweiligen Getreidelieferung und die deerzeuger Aufzeichnungen über die Einzelheiten
erworbene Menge Getreide, des Erwerbs des vermarkteten Getreides ein-
3. jeweils getrennt den Betrag der einbehaltenen schließlich der erworbenen Mengen, des gezahlten
Basisabgabe und Zusatzabgabe. Kaufpreises, der einbehaltenen und abgeführten
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
oder erstatteten Abgaben sowie über die Herkunft 10. In § 11 Abs. 1 erhalten die Nummern 1, 2 und 3
zu machen, folgende Fassung:
3. Aufzeichnungen über die Lagerung und den Ver- „ 1. die Abgabeanmeldungen nach § 4 Abs. 1, § 5, § 6
bleib der insgesamt von ihm erworbenen Mengen Abs. 1, § 6a Abs. 1 bis 2 sowie nach§ 7 Abs. 1, 2
zu machen, und 3,
4. unverzüglich nach Ablauf der in § 6d Abs. 2 2. die Berechnung nach § 6 Abs. 4,
genannten Erstattungsfrist eine Liste mit Namen
3. die Anträge nach§ Sa Abs. 1 und§ 8d Abs. 2".
und Anschrift der Abgabenschuldner zu erstellen,
die eine Erstattung der Zusatzabgabe erhalten
haben; in der Liste sind für jeden Abgabenschuld- 11 . Nach § 12 wird folgender neuer § 12 a eingefügt:
ner der Erstattungsbetrag und die der Erstattung ,,§ 12a
zugrundeliegenden Getreidemengen anzugeben.
Ordnungswidrigkeit
Aus den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 muß die
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Art des erworbenen Getreides ersichtlich sein; dabei
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
ist kenntlich zu machen, ob es sich um anerkanntes
organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-
Saatgut, Saatgut-Rohware oder sonstiges Getreide
tig entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 6d
handelt. Sind in den Aufzeichnungen auch Angaben
Abs. 2 die Zusatzabgabe nicht, nicht rechtzeitig, nicht
über andere Warenarten enthalten, die dem Getreide-
vollständig oder nicht unmittelbar erstattet."
erzeuger geliefert oder von diesem erworben worden
sind, sind die sich auf das abgabenpflichtige Getreide 12. Der bisherige § 12 a wird neuer § 12 b.
beziehenden Angaben besonders zu kennzeichnen."
Artikel 2
7. In § 9a Abs. 1 werden am Anfang die Worte „Ein
Erzeuger, der nach§ 4 die Abgaben anzumelden und Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
abzuführen hat," durch die Worte „Ein Getreideerzeu- Forsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-
ger, der nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 die Abgaben abzuführen tungsabgabenverordnung in der vom Oktober 1989
hat," ersetzt. an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
8. § 9b Abs. 1 Nr. 1 und § 9d Abs. 1 Nr. 1 erhalten Artikel 3
jeweils folgende Fassung:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
„ 1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
führen,". auch im Land Berlin.
Artikel 4
9. In§ 9e werden die Angabe ,,§ 6" durch die Angabe
,,§ 3 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt und die Worte „anzumelden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
und" gestrichen. Kraft.
Bonn, den 2. Oktober 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1817
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 9. 89 Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung 4661 (185 30. 9. 89) 1. 10. 89
7400+6
28. 9. 89 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Afrikani-
sehen Pferdepest aus Portugal 4661 (185 30. 9. 89) 1. 10. 89
neu: 7831-1-43-37
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
6. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2690/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabge-
setzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittel-
baren Verbrauch in Form von B u tt e r fett L 261/6 7. 9. 89
6. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr: 2691/89 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Anzahlung auf die Kosten des Absatzes bestimmter Destil-
lationserzeugnisse L 261/7 7. 9. 89
6. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Lieferung von Reis nach Reunion L 261/8 7. 9. 89
7. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2712/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 mit Durchführungsbestimmungen für die
Mitverantwortungsabgabe auf Getreide L 262/22 8. 9. 89
7. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2713/89 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1989/90 L 262/25 8. 9. 89
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Einundzwanzigste Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(21. Bemessungsverordnung)
Vom 25. September 1989
. Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche- Unterfranken auf 2,054
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- Schwaben auf 2,805
rungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Württemberg auf 8,800
sung, der durch Artikel 1 Nr. 55 des Gesetzes vom
Baden auf 7,290
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geändert worden ist,
wird nach Anhören des Verbandes deutscher Renten- Berlin auf 3,353
versicherungsträger verordnet: Schleswig-Holstein auf 3,888
Oldenburg-Bremen auf 2,512
§ 1 Braunschweig auf 1,353
Der gemäß § 1390a Abs. 1 der Reichsversicherungs- Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,554
ordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1243, 1305 Seekasse auf 0,343
und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver-
und
waltungs- und Verfahrenskosten den Trägern der Renten-
versicherung der Arbeiter zur Verfügung stehende Betrag für 1990 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt für die
wird
Landesversicherungsanstalt
für 1989 endgültig auf 5 370 000 000 DM Hannover auf 8,349
und Westfalen auf 12,142
für 1990 vorläufig auf 5 392 000 000 DM Hessen auf 7,557
festgesetzt. Rheinprovinz auf 13,746
§2 Oberbayern auf 5,301
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,772
Die Ante~le der einzelnen Träger der Rentenversiche-
rung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsver- Rheinland-Pfalz auf 5,935
sicherungsordnung an dem Gesamtbetrag (§ 1) werden für für das Saarland auf 1,653
1989 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für die Oberfranken und Mittelfranken auf 4,596
Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg auf 2,907
Hannover auf 8,349 Unterfranken auf 2,054
Westfalen auf 12,142 Schwaben auf 2,903
Hessen auf 7,557 Württemberg auf 8,796
Rheinprovinz auf 13,736 Baden auf 7,288
Oberbayern auf 5,301 Berlin auf 3,353
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,772 Schleswig-Holstein auf 3,888
Rheinland-Pfalz auf 5,935 Oldenburg-Bremen auf 2,512
für das Saarland auf 1,652 Braunschweig auf 1,353
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,596 Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,552
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,008 Seekasse auf 0,343
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1791
§3 §4
Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der ersten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
neun Kalendermonate des laufenden Kalenderjahres her- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter-
aus, daß der Anteil einzelner Versicherungsträger (§ 2) bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch im
nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, Land Berlin.
kann der Anteil überschritten werden, wenn durch Verein-
barung sichergestellt ist, daß durch entsprechende Verrin- §5
gerung der Aufwendungen anderer Versicherungsträger Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989
der Gesamtbetrag (§ 1) nicht überschritten wird. Die Ver- in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1989 bezogenen Vor-
einbarung bedarf des Einvernehmens mit den Aufsichts- schriften der 20. Bemessungsverordnung vom 27. Sep-
behörden der beteiligten Versicherungsträger. tember 1988 (BGBI. 1 S. 1774) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. September 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln
Vom 26. September 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 und § 83 Abs. 1 und 2 ,,31. Dezember 1989" ersetzt durch die Angabe „31. De-
des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 zember 1990".
S. 2445, 2448), § 6 geändert gemäß Artikel 1 der Dritten
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem- Artikel 2
ber 1986 (BGBI. 1S. 2089), wird im Einvernehmen mit dem
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
verordnet:
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 1
Artikel 3
In § 4 Abs. 2 der Verordnung über ein Verbot der
Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
11.. August 1988 (BGBI. 1 S. 1586) wird die Angabe Kraft.
Bonn, den 26. September 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1793
zweite Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Vom 28. September 1989
Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes 3. § 2 wird wie folgt geändert:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
1988 (BGBI. 1989 1 S. 1 , 902) wird verordnet:
,,(2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle
für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unter-
Artikel 1
lagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahl-
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebs- vorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5
verfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBI. 1S. 49), Abs. 3 des Gesetzes genannten Personen zu
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom unterstützen."
20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1072), wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck
1. Nach der Verordnungs-Bezeichnung wird folgende
dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung
Inhaltsübersicht eingefügt:
der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluß der Stimm-
abgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Ein-
„ Inhaltsübersicht
§§ sichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wähler-
Erster Teil liste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten
Wahl des Betriebsrats 1 bis 29 nicht enthalten."
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften 1 bis 5 4. § 3 wird wie folgt geändert:
Zweiter Abschnitt a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglied"
Wahl mehrerer Betriebsratsmitglieder das Wort „stimmberechtigten" eingefügt.
oder Gruppenvertreter 6 bis 24
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Erster Unterabschnitt
aa) In der Nummer 6 wird die Angabe ,,(§ 14 Abs.
Einreichung und Bekanntmachung
5 und 6 des Gesetzes)" durch die Angabe
von Vorschlagslisten 6 bis 10
,,(§ 14 Abs. 6 und. 7 des Gesetzes)" ersetzt.
zweiter Unterabschnitt
bb) Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer
Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten 11 bis 20
6 a eingefügt:
Dritter Unterabschnitt
„6a. daß der Wahlvorschlag einer im Betrieb
Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste 21 bis 24
vertretenen Gewerkschaft von zwei
Dritter Abschnitt Beauftragten unterzeichnet sein muß;".
Wahl nur eines Mitglieds des Betriebsrats
oder nur eines Gruppenvertreters 25 5. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Vierter Abschnitt
a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 ein-
Schriftliche Stimmabgabe 26 bis 28
gefügt:
Fünfter Abschnitt
,,Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er dar-
Wahlvorschläge der Gewerkschaften 29
auf gestützt wird, daß die Zuordnung nach § 18 a
zweiter Teil des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht,
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung 30 bis 31 soweit die nach § 18 a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2
Dritter Teil des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten
Übergangs- und Schlußvorschriften 32 bis 35".
die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich
fehlerhaft halten."
2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4
und 5.
a) In Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglieder" das Wort
,,stimmberechtigten" eingefügt.
6. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,(§ 14 Abs. 5 und 6
b) In Satz 3 wird vor dem Wort „Mitglied" das Wort des Gesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 14 Abs. 6 und 7
,,stimmberechtigten" eingefügt. des Gesetzes)" ersetzt.
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
7. § 12 wird Wie folgt geändert: c) Absatz 8 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „1. das Ersatzmitglied des Betriebsrats oder bei
aa) Im ersten Halbsatz wird vor dem Wort „Mit- Gruppenwahl des Vertreters der Gruppe in
glieder" das Wort „stimmberechtigte" ein- einem getrennten Wahlgang gewählt wird,".
gefügt.
11 . § 29 wird wie folgt gefaßt:
bb) Im zweiten Halbsatz wird vor dem Wort „Mit- ,,§ 29
glieds" das Wort „stimmberechtigten" ein-
gefügt. Voraussetzungen, Verfahren
(1) Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertrete-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglied" nen Gewerkschaft(§ 14 Abs. 5 des Gesetzes) gelten
das Wort „stimmberechtigten" eingefügt. die §§ 6 bis 28 entsprechend.
(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist
8. In § 17 Abs. 2 wird vor dem Wort „Mitglied" das Wort ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der
,,stimmberechtigten" eingefügt. Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 8 des
Gesetzes).
9. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Ersten Teils (3) Der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte
wird wie folgt gefaßt: gilt als Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann einen
„ Dritter Abschnitt Arbeitnehmer des Betriebs, der Mitglied der Gewerk-
schaft ist, als Listenvertreter benennen."
Wahl nur eines Mitglieds des Betriebsrats
oder nur eines Gruppenvertreters".
Artikel 2
10. § 25 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
a) In Absatz 1 werden die Worte „ein Betriebs- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 131 des Betriebs-:-
obmann" durch die Worte „nur ein Mitglied des verfassungsgesetzes auch im Land Berlin.
Betriebsrats" ersetzt.
Artikel 3
b) In Absatz 5 werden die Worte „Der Ersatzmann
des Betriebsobmanns" durch die Worte „Das Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Ersatzmitglied des Betriebsrats" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1795
Erste Verordnung
zur Änderung der zweiten Verordnung
zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Vom 28. September 1989
Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes „6a. daß der Wahlvorschlag einer an Bord
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember vertretenen Gewerkschaft von zwei Be-
1988 (BGBI. 1989 1 S. 1, 902) wird verordnet: auftragten unterzeichnet sein muß;".
c) In Absatz 3 werden die Worte „ein Bordobmann"
durch die Worte „nur ein Mitglied der Bordvertre-
Artikel 1 tung", jeweils die Worte „des Bordobmanns" durch
die Worte „des Mitglieds der Bordvertretung",
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebs-
jeweils die Worte „des Ersatzmanns" durch die
verfassungsgesetzes vom 24. Oktober 1972 (BGBI. 1
Worte „des Ersatzmitglieds" und die Worte „der
S. 2029) wird wie folgt geändert:
Bordobmann und der Ersatzmann" durch die
Worte „das Mitglied der Bordvertretung und das
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des Dritten
Ersatzmitglied" ersetzt.
Abschnitts des Ersten Teils wie folgt gefaßt:
,,Besondere Vorschriften für die Wahl nur eines Mit- 5. § 8 wird wie folgt gefaßt:
glieds der Bordvertretung oder nur eines Gruppen-
,,§ 8
vertreters (Mehrheitswahl)".
Wahlvorschläge der Gewerkschaften
2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: (1) Für den Wahlvorschlag einer an Bord vertrete-
nen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes) gelten
a) In Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglieder" das Wort § 7 sowie die§§ 9 bis 32 entsprechend.
,,stimmberechtigten" eingefügt.
(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist
b) In Satz 3 wird vor dem Wort „Mitglied" das Wort ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der
,,stimmberechtigten" eingefügt. Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 8 des
Gesetzes).
3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: (3) Der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte
gilt als Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann ein
,,(3) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck Besatzungsmitglied, das ihr angehört, als Listen-
dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der vertreter benennen."
Wahl (§ 6 Abs. 1) bis zum Abschluß der Stimmabgabe
an geeigneter Stelle an Bord zur Einsichtnahme aus- 6. In § 1o Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,(§ 14 Abs. 5
zulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburts- und 6 des Gesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 14 Abs. 6
daten der Wahlberechtigten nicht enthalten." und 7 des Gesetzes)" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert: 7. In § 12 Abs. 3 Nr. 3 werden jeweils die Worte „des
Bordobmanns" durch die Worte „des Mitglieds der
a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglied" Bordvertretung" und jeweils die Worte „des Ersatz-
das Wort „stimmberechtigten" eingefügt. manns" durch die Worte „des Ersatzmitglieds"
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 6 wird die Angabe ,,(§ 14 8. § 14 wird wie folgt geändert:
Abs. 5 und 6 des Gesetzes)" durch die a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Angabe ,,(§ 14 Abs. 6 und 7 des Gesetzes)"
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglieder" das
ersetzt.
Wort „stimmberechtigte" eingefügt.
bb) Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6a bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „Mitglieds" das
eingefügt: Wort „stimmberechtigten" eingefügt.
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Wort „Mitglied" Besatzungsmitgliedern oder, wenn nur
das Wort „stimmberechtigten" eingefügt. in der Regel bis zu zwanzig gruppen-
angehörige Besatzungsmitglieder
9. In § 17 Abs. 2 wird vor dem Wort „Mitglied" das Wort wahlberechtigt sind, von mindestens
,,stimmberechtigten" eingefügt. zwei wahlberechtigten gruppenange-
hörigen Besatzungsmitgliedern,
10. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Ersten Teils b) bei gemeinsamer Wahl von mindestens
wird wie folgt gefaßt: drei wahlberechtigten Besatzungs-
„Dritter Abschnitt mitgliedern oder, wenn nur in der
Regel bis zu zwanzig Besatzungs-
Besondere Vorschriften für die Wahl
mitglieder wahlberechtigt sind, von
nur eines Mitg 1ieds der Bordvertretung
mindestens zwei wahlberechtigten
oder nur eines Gruppenvertreters
Besatzungsmitgliedern
(Mehrheitswahl)".
unterzeichnet sein muß (§ 14 Abs. 6 Satz 1
11 . In § 27 werden die Worte „des Bordobmanns" durch zweiter Halbsatz, § 116 Abs. 2 Nr. 5 des
die Worte „des Mitglieds der Bordvertretung" und die Gesetzes);".
Worte „Der Bordobmann und sein Ersatzmann" durch bb) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer
die Worte „Das Mitglied der Bordvertretung und das 7 a eingefügt:
Ersatzmitglied" ersetzt.
„ 7 a. daß der Wahlvorschlag einer unter den
12. In § 28 Abs. 1, 2 und 3 sowie in den §§ 29, 30 und 31 Besatzungsmitgliedern des Seeschiffahrts-
werden jeweils die Worte „des Bordobmanns" durch unternehmens vertretenen Gewerkschaft
die Worte „des -Mitglieds der Bordvertretung", jeweils von zwei Beauftragten unterzeichnet
die Worte „des Ersatzmanns" durch die Worte „des sein muß;".
Ersatzmitglieds" und das Wort „Bordobmann" durch c) In Absatz 3 werden das Wort ,,(Seebetriebs-
die Worte „Mitglied der Bordvertretung" ersetzt. obmann)" gestrichen sowie jeweils die Worte „des
Seebetriebsobmanns" durch die Worte „des Mit-
13. § 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert: glieds des Seebetriebsrats", jeweils die Worte „des
a) In Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglieder" das Wort Ersatzmanns" durch die Worte „des Ersatzmit-
,,stimmberechtigten" eingefügt. glieds" und die Worte „der Seebetriebsobmann
und der Ersatzmann" durch die Worte „das Mit-
b) In Satz 3 wird vor dem Wort „Mitglied" das Wort glied des Seebetriebsrats und das Ersatzmitglied"
,,stimmberechtigten" eingefügt. ersetzt.
14. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 16. § 44 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Je ein Abdruck der Wählerliste, der Wählbar-
keitsliste und dieser Verordnung sind jedem zum See- ,,§ 44
betrieb gehörigen Schiff zusammen mit dem Wahlaus- Wahlvorschläge der Gewerkschaften
schreiben zu übersenden und von der Bordvertretung (1) Für den Wahlvorschlag einer unter den Be-
oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän satzungsmitgliedern des Seeschiffahrtsunternehmens
unverzüglich bis zum Abschluß der Stimmabgabe an vertretenen Gewerkschaft(§ 14 Abs. 5 des Gesetzes)
geeigneter Stelle an Bord zur Einsichtnahme auszu- gelten die §§ 41 bis 43 und die §§ 45 bis 60 entspre-
legen. Der Wahlvorstand hat außerdem je einen chend.
Abdruck der Wählerliste, der Wählbarkeitsliste und
dieser Verordnung vom Tage der Einleitung der Wahl (2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist
bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter, ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der
den Wahlberechtigten zugänglicher Stelle des Land- Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 8 des
betriebs des Seeschiffahrtsunternehmens zur Ein- Gesetzes).
sichtnahme auszulegen. Die Abdrucke der Wählerliste
(3) Der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte
und der Wählbarkeitsliste sollen die Geburtsdaten der
gilt als Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann einen
Wahlberechtigten und der wählbaren Arbeitnehmer
Arbeitnehmer des Seeschiffahrtsunternehmens, der
nicht enthalten."
ihr angehört, als Listenvertreter benennen."
15. § 40 wird wie folgt geändert:
17. § 46 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglied"
,,3. die bei Einreichung nicht die erforderliche Min-
das Wort „stimmberechtigten" eingefügt.
destzahl gültiger Unterschriften (§ 40 Abs. 2
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nr. 7) aufweisen. Die Rücknahme von Unter-
aa) Die Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: schriften auf einem eingereichten Wahlvorschlag
beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht."
,,7. daß ein Wahlvorschlag der Wahlberech-
tigten
18. In § 50 Abs. 1 Nr. 5 werden jeweils die Worte „des
a) bei Gruppenwahl von mindestens drei Seebetriebsobmanns" durch die Worte „des Mitglieds
wahlberechtigten gruppenangehörigen des Seebetriebsrats" und jeweils die Worte „des
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1797
Ersatzmanns" durch die Worte „des Ersatzmitglieds" Artikel 2
ersetzt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 131 des Betriebs-
19. In§ 56 Abs. 2 wird vor dem Wort „Mitglied" das Wort verfassungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,stimmberechtigten" eingefügt.
Artikel 3
20. In § 60 werden jeweils die Worte „des Seebetriebs-
obmanns" durch die Worte „nur eines Mitglieds des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Seebetriebsrats" ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes
(Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz - WOSprAuG)
Vom 28. September 1989
Inhaltsübersicht
Erster Tell
Wahl des Sprecherausschusses §§ 1 bis 33
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 4
Zweiter Abschnitt
Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses §§ 5 bis 21
Erster Unterabschnitt
Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten §§ 5 bis 9
Zweiter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten §§ 10 bis 17
Dritter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste §§ 18 bis 21
Dritter Abschnitt
Wahl nur eines Mitglieds des Sprecherausschusses § 22
Vierter Abschnitt
Schriftliche Stimmabgabe §§ 23 bis 25
Fünfter Abschnitt
Abstimmung über die Wahl eines Sprecherausschusses §§ 26 bis 33
Erster Unterabschnitt
Vorbereitung der Abstimmung § 26
Zweiter Unterabschnitt
Abstimmung in einer Versammlung §§ 27 bis 32
Dritter Unterabschnitt
Schriftliche Abstimmung § 33
zweiter Teil
Besondere Vorschriften für den Unternehmenssprecherausschuß §§ 34 bis 38
Dritter Teil
Besondere Vorschriften für die Seeschiffahrt § 39
Vierter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften §§ 40 bis 42
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1799
Auf Grund des § 38 des Sprecherausschußgesetzes ben, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem
(Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 - weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben
BGBI. 1 S. 2312, 2316) wird verordnet: ist. Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl des
Sprecherausschusses eingeleitet. Der erste Tag der
Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag
Erster Teil liegen, an dem die Amtszeit des Sprecherausschusses
abläuft.
Wahl des Sprecherausschusses
(2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben ent-
Erster Abschnitt halten:
Allgemeine Vorschriften 1. das Datum seines Erlasses;
2. die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und
§ 1
diese Verordnung ausliegen;
Wahlvorstand
3. daß nur leitende Angestellte wählen oder gewählt
(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. werden können, die in die Wählerliste eingetragen
sind und daß Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4
(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche
Abs. 1) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem
Geschäftsordnung geben. Er kann leitende Angestellte als
Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahl-
Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung
vorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der
der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung, in
Frist ist anzugeben;
Betriebsteilen und Betrieben im Sinne des§ 1 Abs. 2 des
Gesetzes auch bei der Bekanntmachung von Mitteilungen 4. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Sprecher-
heranziehen. ausschusses (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes);
(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit ein- 5. die Mindestzahl von leitenden Angestellten, von
facher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Über denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß (§ 6
jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift auf- Abs. 4 des Gesetzes);
zunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefaßten
Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden 6. daß Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit
und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unter- dem Erlaß des Wahlausschreibens (§ 5 Abs. 1) beim
zeichnen. Wahlvorstand, wenn mehrere Mitglieder des Spre-
cherausschusses zu wählen sind, in Form von Vor-
§2 schlagslisten einzureichen sind; der letzte Tag der
Wählerliste Frist ist anzugeben;
(1) Der Wahlvorstand hat für jede Wahl des Sprecher- 7. daß die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebun-
ausschusses eine Liste der leitenden Angestellten (Wäh- den ist und daß nur solche Wahlvorschläge berück-
lerliste) aufzustellen. Die leitenden Angestellten sollen mit sichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 6) einge-
Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabe- reicht sind;
tischer Reihenfolge aufgeführt werden.
8. die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge
(2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die bis zum Abschluß der Stimmabgabe aushängen;
Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu 9. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;
erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei 10. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungs- Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Betriebe im
gesetzes genannten Personen zu unterstützen. Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes, für die schriftliche
Stimmabgabe (§ 23 Abs. 2) beschlossen ist;
(3) Wahlberechtigt und wählbar sind nur leitende An-
11. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und
gestellte, die in die Wählerliste eingetragen sind.
sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand
(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvor-
Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 stands).
Abs. 1) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder
mehreren geeigneten Stellen zur Einsichtnahme auszu- (3) Der Wahlvorstand soll im Wahlausschreiben darauf
legen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten hinweisen, daß bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
der leitenden Angestellten nicht enthalten. die Geschlechter nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 des
Gesetzes berücksichtigt werden sollen.
§3 (4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage
seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an
Wahlausschreiben
einer oder mehreren geeigneten, den leitenden Angestell-
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der ten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen
Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschrei- und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§4 Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben
Einspruch gegen die Wählerliste sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvor-
stands entgegenzunehmen.
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
können mit Wirksamkeit für die Wahl des Sprecheraus- (5) Die Unterschrift eines leitenden Angestellten zählt
schusses nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlaß des nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein leitender Angestellter
Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich einge- mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, hat er auf Auffor-
legt werden. derung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten
angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvor- drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er auf-
stand unverzüglich zu entscheiden. Der Einspruch ist aus- rechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, wird
geschlossen, soweit er darauf gestützt wird, daß die sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste
Zuordnung nach § 18 a des Betriebsverfassungsgesetzes gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind meh-
fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht, soweit die nach rere Vorschlagslisten, die von demselben leitenden Ange-
§ 18 a Abs. 1 oder 4 Satz 3 des Betriebsverfassungsgeset- stellten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht wor-
zes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung den, entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlags-
übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. Wird liste die Unterschrift gilt.
der Einspruch für begründet erachtet, ist die Wählerliste zu
berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem (6) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.
Angestellten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüg- (7) Ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste
lich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muß dem vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schrift-
Angestellten spätestens am Tage vor dem Beginn der lichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten auf-
Stimmabgabe zugehen. geführt, hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands vor
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvor- Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewer-
stand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin bung er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklä-
überprüfen. Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchs- rung, ist der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.
fri_st die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren
Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Ein-
sprüche oder bei Eintritt eines leitenden Angestellten •in §6
den Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimm- Prüfung der Vorschlagslisten
abgabe berichtigt oder ergänzt werden.
(1) Der Wahlvorstand hat dem Überbringer der Vor-
schlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere
Weise eingereicht wird, dem Listenvertreter den Zeitpunkt
Zweiter Abschnitt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.
Wahl mehrerer Mitglieder (2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlags-
des Sprecherausschusses listen, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen
ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste
Erster Unterabschnitt an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber zu
bezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, mög-
Einreichung und Bekanntmachung lichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem
von Vorschlagslisten Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstan-
dung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schrift-
§5 lich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Vorschlagslisten
(1) Sind mehrere Mitglieder des Sprecherausschusses §7
zu wählen, erfolgt die Wahl auf Grund von Vorschlags-
listen. Die Vorschlagslisten sind von den leitenden Ange- Ungültige Vorschlagslisten
stellten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlaß des Wahl- (1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
ausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
(2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele
2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihen-
Bewerber aufweisen, wie Mitglieder des Sprecheraus-
folge aufgeführt sind,
schusses zu wählen sind.
3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von
(3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerber Unterschriften (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen.
in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer Die Rücknahme von Unterschriften auf einer einge-
und unter Angabe von Familienname, Vorname und reichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit
Geburtsdatum aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung nicht; § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.
der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.
(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
(4) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlags-
liste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird 1. auf denen die Bewerber nicht in der in § 5 Abs. 3
der an erster Stelle benannte Unterzeichner als Listenver- bestimmten Weise bezeichnet sind,
treter angesehen. Der Listenvertreter ist berechtigt und 2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur
verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1801
3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die
§ 5 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unter- in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder
schriften aufweist, sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer
Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden. § 11
Wahlvorgang
§8
(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu
Nachfrist für Vorschlagslisten treffen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum
(1) Ist nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 genannten Frist für unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag
die Wahl keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, hat dies legen kann. Für die Aufnahme der Wahlumschläge sind
der Wahlvorstand sofort in gleicher Weise bekanntzuma- eine oder mehrere Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn
chen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) und eine der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand
Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vor- zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die
schlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen
hinzuweisen, daß die Wahl nur stattfinden kann, wenn werden können, ohne daß die Wahlurnen geöffnet werden.
innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vor- (2) Während des Zeitraums der Stimmabgabe müssen
schlagsliste eingereicht wird.
immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im
(2) Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1
gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, hat der Wahlvor- Abs. 2 Satz 2), genügt die Anwesenheit eines Mitglieds
stand sofort bekanntzumachen, daß die Wahl nicht stattfin- des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.
det.
(3) Der Wähler händigt den Wahlumschlag, in den der
§9 Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Entgegennahme der
Bekanntmachung der Vorschlagslisten Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstands
aus, wobei er seinen Namen angibt. Der Wahlumschlag ist
(1) Nach Ablauf der in§ 5 Abs. 1 sowie der in den§§ 7 in Gegenwart des Wählers in die Wahlurne einzuwerfen,
und 8 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt
das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den worden ist.
eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1
usw.). Die Listenvertreter sind zu der Losentscheidung (4) Nach Abschluß der Stimmabgabe sind die Wahl-
rechtzeitig einzuladen. urnen zu versiegeln, wenn die Stimmauszählung nicht
unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird.
(2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimm-
abgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten
§ 12
Vorschlagslisten bis zum Abschluß der Stimmabgabe in
gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschrei- Öffentliche Stimmauszählung
ben (§ 3 Abs. 4).
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgat?e
nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der
Stimmen vor.
zweiter Unterabschnitt
Wahlverfahren (2) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvor-
bei mehreren Vorschlagslisten stand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die
auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen.
Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
§ 10
Stimmabgabe (3) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere
gekennzeichnete Stimmzettel (§ 1O Abs. 3), werden sie,
(1) Der Wähler kann seine Stimme nur für eine der als wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt,
gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimm- andernfalls als ungültig angesehen.
abgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den
hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen). § 13
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach Verteilung der Sitze
der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter
Angabe der beiden an erster und zweiter Stelle benannten (1) Die auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen
Bewerber mit Familienname und Vorname untereinander Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander
aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die
ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel müs~ ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise
sen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif- unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere
tung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge. Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von
Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.
(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählte
Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel (2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele
hierfür vorgesehenen Stelle. Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geord-
net, wie Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen
(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Sitze zugeteilt,
versehen sind oder aus denen sich der Wille des Wählers wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlags- Dritter Unterabschnitt
listen zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber, wel- Wahlverfahren
cher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt. bei nur einer Vorschlagsliste
(3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerber ent-
hält, als Höchstzahlen auf sie entfallen, gehen die über- § 18
schüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der Stimmabgabe
anderen Vorschlagslisten über.
(1) Ist für die Wahl nur eine gültige Vorschlagsliste
(4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzel- eingereicht, kann der Wähler seine Stimme nur für solche
nen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt
ihrer Benennung. sind.
§ 14 (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber unter
Wahlniederschrift Angabe von Familienname und Vorname in der Reihen-
folge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste
(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahl-
benannt sind.
vorstand in einer Niederschrift festzustellen:
(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten
1 . die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und
Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür
die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
vorgesehenen Stelle; er darf nicht mehr Bewerber ankreu-
2. die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen; zen, als Mitglieder des Spre9herausschusses zu wählen
3. die berechneten Höchstzahlen; sind. § 1O Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4
sowie die §§ 11 und 12 Abs. 1 gelten entsprechend.
4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die
Listen;
§ 19
5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
Stimmauszählung
6 .. die Namen der in den Sprecherausschuß gewählten
Bewerber; Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvor-
stand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die
7. gegebenenfalls besondere während der Wahl des auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen;
Sprecherausschusses eingetretene Zwischenfälle oder § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
sonstige Ereignisse.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von min- § 20
destens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu Ermittlung der Gewählten
unterschreiben.
Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen
§ 15 erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Benachrichtigung der Gewählten Los.
§ 21
(1) Der Wahlvorstand hat die als Mitglieder des Spre-
cherausschusses gewählten leitenden Angestellten unver-·· Wahlniederschrift, Bekanntmachung
züglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen.
(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahl-
Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen nach
vorstand in einer Niederschrift außer den Angaben nach
Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß er
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bis 7 ·die auf jeden Bewerber
die Wahl ablehne, gilt die Wahl als angenommen.
entfallenen Stimmenzahlen festzustellen. § 14 Abs. 2, § 15
(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, tritt an seine Stelle Abs. 1 sowie die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.
der in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach
(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, tritt an seine Stelle
ihm benannte, nicht gewählte Bewerber.
der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöchsten Stim-
menzahl.
§ 16
Dritter Abschnitt
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
und der Gewählten Wahl nur eines Mitglieds
des Sprecherausschusses
Sobald die Mitglieder des Sprecherausschusses endgül-
tig feststehen, hat der Wahlvorstand das Wahlergebnis
und die Namen der Gewählten durch zweiwöchigen Aus- § 22
hang in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahl- Verfahren
ausschreiben (§ 3 Abs. 4). Ein Abdruck der Wahlnieder-
schrift(§ 14) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersen- (1) Ist nur ein Mitglied des Sprecherausschusses zu
den. wählen, erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen;
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5, die §§ 6 bis 8 sowie § 9
§ 17
Abs. 2 gelten für die Wahlvorschläge entsprechend.
Aufbewahrung der Wahlakten
(2) Der Wähler kann seine Stimme nur für solche Bewer-
Der Sprecherausschuß hat die Wahlakten mindestens ber abgeben, die in einem Wahlvorschlag nach Absatz 1
bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. benannt sind.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1803
(3) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alphabeti- chert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeich-
scher Reihenfolge unter Angabe von Familienname und net hat, sowie
Vorname aufzuführen. Der Wähler kennzeichnet den von
5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im
Wahlvorstands und als Absender den Namen und die
Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. § 18 Abs. 3 und
Anschrift des leitenden Angestellten sowie den Ver-
§ 19 gelten entsprechend.
merk „Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand
erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und
§ 21 gilt entsprechend. Weise der schriftlichen Stimmabgabe(§ 24) aushändigen
(5) Das Ersatzmitglied ist in einem getrennten Wahlgang oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändi-
zu wählen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes). Auf die Wahl gung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wähler-
finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung. liste zu vermerken.
(6) Wahlvorschläge müssen bei ihrer Einreichung für die (2) Für Betriebsteile und Betriebe im Sinne des § 1
Wahl nach Absatz 1 oder für die Wahl nach Absatz 5 Abs. 2 des Gesetzes kann der Wahlvorstand die schrift-
gekennzeichnet sein. leitende Angestellte können sowohl liche Stimmabgabe beschließen. Der Wahlvorstand hat
einen Wahlvorschlag nach Absatz 1 als auch einen Wahl- den leitenden Angestellten die in Absatz 1 bezeichneten
vorschlag nach Absatz 5 unterzeichnen. Ein Bewerber Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden.
kann sowohl für eine Wahl nach Absatz 1 als auch für eine
Wahl nach Absatz 5 vorgeschlagen werden. § 24
(7) Die Bewerber für die Wahl nach Absatz 1 sind Stimmabgabe
getrennt von den Bewerbern für die Wahl nach Absatz 5 Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er
auf demselben Stimmzettel aufzuführen. Der Wähler darf
bei der Wahl nach Absatz 1 und Absatz 5 seine Stimme 1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
nicht demselben Wahlbewerber geben; hierauf ist auf dem net und in dem Wahlumschlag verschließt,
Stimmzettel hinzuweisen. Gibt der Wähler bei der Wahl 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und
nach Absatz 1 und Absatz 5 seine Stimme demselben des Datums unterschreibt und
Bewerber, ist nur die für die Wahl nach Absatz 1 abgege-
3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorge-
bene Stimme gültig.
druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und
(8) Das Wahlausschreiben muß unbeschadet der Vor- diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet
schrift des § 3 auch die Angabe enthalten, daß oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe
vorliegt.
1. das Ersatzmitglied in einem getrennten Wahlgang
gewählt wird, § 25
2. Wahlvorschläge bei ihrer Einreichung für die Wahl nach Verfahren bei der Stimmabgabe
Absatz 1 oder für die Wahl nach Absatz 5 zu kenn- (1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet
zeichnen sind, der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diese·m
3. Wahlberechtigte sowohl einen Wahlvorschlag nach Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt
Absatz 1 als auch einen Wahlvorschlag nach Absatz 5 ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklä-
unterzeichnen können, rungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß
erfolgt (§ 24), legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag
4. ein Bewerber sowohl für die Wahl nach Absatz 1 als
nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste unge-
auch für die Wahl nach Absatz 5 vorgeschlagen wer-
öffnet in die Wahlurne.
den kann,
5. der Wähler bei der Wahl nach Absatz 1 und Absatz 5 (2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahl-
seine Stimme nicht demselben Wahlbewerber geben vorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Ein-
darf. gangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die
Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des
Vierter Abschnitt Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl
nicht angefochten worden ist.
Schriftliche Stimmabgabe
Fünfter Abschnitt
§ 23
Abstimmung über die Wahl
Voraussetzungen eines Sprecherausschusses
(1) Einern leitenden Angestellten, der im Zeitpunkt der
Stimmabgabe verhindert ist, seine Stimme persönlich Erster Unterabschnitt
abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen
Vorbereitung der Abstimmung
1. das Wahlausschreiben,
2. die Vorschlagslisten, § 26
3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag, Art der Abstimmung
4. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklä- (1) Ist der Wahlvorstand nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes
rung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versi- gewählt, hat er unverzüglich eine geheime Abstimmung
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
darüber herbeizuführen, ob ein Sprecherausschuß mungszettel müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffen-
gewählt werden soll. Der Wahlvorstand beschließt, ob die heit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Abstim-
Abstimmung in einer Versammlung oder durch schriftliche mungsumschläge.
Stimmabgabe erfolgt. Die Abstimmung muß spätestens
(2) Abstimmungszettel, die mit einem besonderen Merk-
drei Wochen vor dem Tag liegen, an dem die Wahl des
mal versehen sind oder aus denen sich der Wille des
Sprecherausschusses eingeleitet wird (§ 3 Abs. 1).
Abstimmenden nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere
(2) Der Wahlvorstand hat eine Liste der nach § 7 Abs. 3 als die in Absatz 1 genannten Angaben, einen Zusatz oder
des Gesetzes Abstimmungsberechtigten (Abstimmungs- sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.
liste) aufzustellen.§ 2 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 4 gilt
entsprechend. Abstimmungsberechtigt sind nur leitende § 29
Angestellte, die in die Abstimmungsliste eingetragen sind.
Die Abstimmungsliste kann bei Schreibfehlern oder offen- Abstimmungsvorgang
baren Unrichtigkeiten bis zum Tage vor dem Beginn der Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu tref-
Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden. fen, daß der Abstimmende den Abstimmungszettel im
Versammlungsraum unbeobachtet kennzeichnen und in
den Abstimmungsumschlag legen kann. § 11 Abs. 1 Satz 2
zweiter Unterabschnitt bis 4 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Abstimmung in einer Versammlung
§ 30
§ 27 Schriftliche Stimmabgabe bei Verhinderung
Einladung und Abstimmungsausschreiben (1) Einern Abstimmungsberechtigten, der im Zeitpunkt
der Versammlung verhindert ist, seine Stimme persönlich
(1) Hat der Wahlvorstand beschlossen, daß die Abstim-
abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen
mung in einer Versammlung erfolgen soll, hat er unverzüg-
lich den Zeitpunkt für die Versammlung festzusetzen. 1 . das Abstimmungsausschreiben,
Spätestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung 2. den Abstimmungszettel und den Abstimmungsum-
hat er hierzu einzuladen und ein Abstimmungsausschrei- schlag,
ben zu erlassen. Das Abstimmungsausschreiben ist vom
3. eine vorgedruckte, vom Abstimmenden abzugebende
Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied
Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand
des Wahlvorstands zu unterschreiben.
versichert, daß er den Abstimmungszettel persönlich
(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende Anga- gekennzeichnet hat, sowie
ben enthalten:
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
1. das Datum seines Erlasses; Wahlvorstands und als Absender den Namen und die
2. die Bestimmung des Orts, an dem die Abstimmungs- Anschrift des Abstimmmungsberechtigten sowie den
Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
liste und diese Verordnung ausliegen;
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand
3. daß durch die Abstimmung geklärt wird, ob ein Spre-
soll dem Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt
cherausschuß gewählt werden soll;
über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
4. daß an der Abstimmung nur Angestellte teilnehmen (Absatz 2) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvor-
können, die in die Abstimmungsliste eingetragen sind; stand hat die Aushändigung oder die Übersendung der
5. daß ein Sprecherausschuß nur dann gewählt wird, Unterlagen in der Abstimmungsliste zu vermerken.
wenn dies die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise
verlangt;
ab, daß er
6. Ort, Tag und Zeit der Versammlung;
1 . den Abstimmungszettel unbeobachtet persönlich kenn-
7. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen zeichnet und in dem Abstimmungsumschlag ver-
Stimmabgabe. schließt,
(3) Das Abstimmungsausschreiben ist bis zum Tag der 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und
Versammlung in gleicher Weise wie das Wahlausschrei- des Datums unterschreibt und
ben (§ 3 Abs. 4) bekanntzumachen. 3. den Abstimmungsumschlag und die unterschriebene
vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag ver-
schließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand
§ 28
absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der
Stimmabgabe Abstimmung vorliegt.
(1) Die Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Abstim- (3) Unmittelbar vor Abschluß der Abstimmung öffnet der
mungszetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem
(Abstimmungsumschlägen). Die Abstimmungszettel dür- Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt
fen nur die Frage an den Abstimmungsberechtigten ent- ihnen die Abstimmungsumschläge sowie die vorgedruck-
halten, ob er für oder gegen die Wahl eines Sprecheraus- ten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ord-
schusses stimmt. Der Abstimmende gibt seine Stimme in nungsgemäß erfolgt (Absatz 2), legt der Wahlvorstand den
der Weise ab, daß er auf dem Abstimmungszettel das Abstimmungsumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe
vorgedruckte „Ja" oder „Nein" ankreuzt. Die Abstim- in der Abstimmungsliste ungeöffnet in die Wahlurne.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1805
(4) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahl- liehen Stimmabgabe (Absatz 4 Satz 2) aushändigen oder
vorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Ein- übersenden. Er hat die Aushändigung oder Übersendung
gangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die der Unterlagen in der Abstimmungsliste zu vermerken.
Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des
Ergebnisses der Wahl des Sprecherausschusses ungeöff- (4) Für die schriftliche Stimmabgabe gilt§ 28 Abs. 1 Satz
net zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten wor- 2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend. § 30 Abs. 2 gilt entspre-
den ist. chend mit der Maßgabe, daß der Freiumschlag vor Ablauf
der vom Wahlvorstand gesetzten Frist (Absatz 1 Satz 1)
§ 31
vorliegen muß.
Öffentliche Stimmauszählung
(5) Unmittelbar nach Ablauf der Frist (Absatz 1 Satz 1)
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Abstimmung nimmt öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu
der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und ent-
vor. nimmt ihne·n die Abstimmungsumschläge sowie die vorge-
druckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe
(2) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvor-
ordnungsgemäß erfolgt (Absatz 4 Satz 2), legt der Wahl-
stand die Abstimmungszettel den Abstimmungsumschlä-
vorstand den Abstimmungsumschlag nach Vermerk der
gen und stellt fest, wieviele Stimmen für die Wahl eines
Stimmabgabe in der Abstimmungsliste ungeöffnet in eine
Sprecherausschusses abgegeben worden sind. Dabei ist
oder mehrere Wahlurnen. § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie
die Gültigkeit der Abstimmungszettel zu prüfen; § 12
Abs. 4, § 30 Abs. 4 sowie die §§ 31 und 32 gelten
Abs. 3 gilt entsprechend.
entsprechend.
§ 32
zweiter Teil
Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Besondere Vorschriften
(1) Der Wahlvorstand hat die Zahl der Abstimmungsbe- für den
rechtigten und die Zahl der für die Wahl eines Sprecher- Unternehme nssp reche raussch u ß
ausschusses abgegebenen Stimmen in einer Niederschrift
festzuhalten; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 34
(2) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich das Abstim- Wahl des Unternehmenssprecherausschusses
mungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in gleicher
Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) bekannt. Für die Wahl des Unternehmenssprecherausschusses
Ein Abdruck der Abstimmungsniederschrift (Absatz 1) ist sind die §§ 1 bis 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden. 1. ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser
(3) Ist ein Sprecherausschuß nicht zu wählen, endet das Verordnung an geeigneter Stelle in jedem Betrieb des
Amt des Wahlvorstands mit der Bekanntgabe des Abstim- Unternehmens zur Einsichtnahme auszulegen ist (§ 2
mungsergebnisses. Abs. 4 Satz 1 ),
2. Mitteilungen, die vom Unternehmenswahlvorstand
bekanntzumachen sind, in jedem Betrieb des Unter-
Dritter Unterabschnitt nehmens auszuhängen sind,
Schriftliche Abstimmung 3. der Unternehmenswahlvorstand leitende Angestellte
als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung auch bei der
§ 33 Bekanntmachung von Mitteilungen in den einzelnen
Betrieben des Unternehmens heranziehen kann (§ 1
Verfahren bei schriftlicher Abstimmung Abs. 2 Satz 2),
(1) Hat der Wahlvorstand schriftliche Stimmabgabe 4. die Listenvertreter leitende Angestellte des Betriebs, in
beschlossen, hat er unverzüglich den Zeitpunkt festzuset- dem der Unternehmenswahlvorstand die Losentschei-
zen, bis zu dem die Freiumschläge bei ihm eingegangen dung über die Reihenfolge der Ordnungsnummern der
sein müssen. Spätestens vier Wochen vor diesem Zeit- Vorschlagslisten (§ 9 Abs. 1) herbeizuführen hat, damit
punkt hat er ein Abstimmungsausschreiben zu erlassen, beauftragen können, an ihrer Stelle an der Losent-
das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weite- scheidung teilzunehmen,
ren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist.
5. der Unternehmenswahlvorstand auch für einzelne
(2) Das Abstimmungsausschreiben muß neben den in Betriebe des Unternehmens die schriftliche Stimmab-
§ 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Angaben die weitere gabe beschließen kann (§ 23 Abs. 2 Satz 1),
Angabe enthalten, daß die Abstimmung durch schriftliche 6. das Wahlausschreiben die Angabe enthalten muß, ob
Stimmabgabe erfolgt und die Freiumschläge bis zu dem für einzelne Betriebe des Unternehmens die schriftliche
vom Wahlvorstand hierfür gesetzten Zeitpunkt bei ihm Stimmabgabe beschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 10).
eingegangen sein müssen. Das Abstimmungsausschrei-
ben ist bis zu diesem Zeitpunkt in gleicher Weise wie das
Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) bekanntzumachen. § 35
Voraussetzungen für die Wahl
(3) Der Wahlvorstand hat den Abstimmungsberechtigten
des .unternehmenswahlvorstands
die in § 30 Abs. 1 genannten Unterlagen auszuhändigen
oder zu übersenden. Er soll den Abstimmungsberechtigten (1) Die Einladung zu einer Versammlung zur Wahl eines
ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schritt- Unternehmenswahlvorstands ist in gleicher Weise wie das
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) in jedem Betrieb des gen Wahlen festgelegten Zeitraums(§ 5 Abs. 1 Satz 1 des
Unternehmens spätestens vier Wochen vor dem Tag der Gesetzes) bei dem Sprecherausschuß eingehen. § 26
Versammlung bekanntzumachen. Die Einladung muß das Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 27 bis 32 Abs. 1 und 2
Datum ihrer Bekanntmachung sowie die Namen der ein- sowie die§§ 33 und 34 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend.
lqdenden leitenden Angestellten und ihre Anschrift (Be-
triebsadresse) enthalten.
§ 38
(2) Ein Unternehmenswahlvorstand kann nicht gewählt
werden, wenn in der Mehrzahl der Betriebe des Unterneh- Wechsel vom Unternehmenssprecherausschuß
mens jeweils die Mehrheit der leitenden Angestellten für zu Sprecherausschüssen
die Wahl von Sprecherausschüssen gestimmt hat (§ 7 Besteht ein Unternehmenssprecherausschuß und stel-
Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes, §§ 26 bis 33) und dies einem len ein Zwanzigstel der leitenden Angestellten, jedoch
der leitenden Angestellten, die zur Wahl des Unterneh- mindestens drei leitende Angestellte des Unternehmens
menswahlvorstands eingeladen haben, spätestens eine einen Antrag auf Wahl von Sprecherausschüssen (§ 20
Woche vor dem Tag der Versammlung von den Betriebs- Abs. 3 des Gesetzes), hat der Unternehmenssprecheraus-
wahlvorständen unter Beifügung eines Abdrucks der schuß unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber
Abstimmungsniederschrift (§ 32 Abs. 1) mitgeteilt wird. herbeizuführen, ob Sprecherausschüsse gewählt werden
Sind die Mitteilungen nach Satz 1 rechtzeitig erfolgt, haben sollen. Der Antrag muß spätestens ein Jahr vor Beginn des
die einladenden leitenden Angestellten unverzüglich in für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums (§ 5
gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) in Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) bei dem Unternehmensspre-
jedem Betrieb des Unternehmens bekanntzumachen, daß cherausschuß eingehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die
die Versammlung zur Wahl des Unternehmenswahlvor- §§ 27 bis 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 33 und 34 Nr. 1 bis
stands nicht stattfindet. 3 gelten entsprechend.
(3) Sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht
rechtzeitig erfolgt, kann die Wahl von Sprecherausschüs-
sen nicht mehr durchgeführt werden. Dies haben die lei-
Dritter Teil
tenden Angestellten, die zur Wahl des Unternehmens-
wahlvorstands eingeladen haben, unverzüglich in gleicher Besondere Vorschriften
Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) in jedem ~für die Seeschiffahrt
Betrieb des Unternehmens bekanntzumachen. Satz 1 gilt
nicht, wenn kein Unternehmenswahlvorstand gewählt wird § 39
oder die Mehrheit der leitenden Angestellten des Unter-
nehmens nicht für die Wahl eines Unternehmenssprecher- Teilnahme der Kapitäne an der Wahl
ausschusses stimmt (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes, § 36); für Werden in Landbetrieben von Seeschiffahrtsunterneh-
die Bekanntmachung gilt Satz 2 oder, falls ein Unterneh- men Sprecherausschüsse gewählt, finden die §§ 1 bis 38
menswahlvorstand gewählt worden ist, § 32 Abs. 2 Satz 1 mit folgender Maßgabe Anwendung:
und § 34 Nr. 2 entsprechend.
1. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die Häfen, die
§ 36 die einzelnen zum Seeschiffahrtsunternehmen gehö-
renden Schiffe anlaufen, sowie die voraussichtlichen
Abstimmung über die Wahl jeweiligen Liegezeiten anzugeben (§ 2 Abs. 2).
eines Unternehmenssprecherausschusses
Ist der Wahlvorstand für die Wahl eines Unternehmens- 2. Der Wahlvorstand übersendet jedem Kapitän einen
sprecherausschusses gewählt (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abdruck der Wählerliste und einen Abdruck dieser
Abs. 2 des Gesetzes), hat er unverzüglich eine geheime Verordnung (§ 2 Abs. 4).
Abstimmung darüber herbeizuführen, ob ein Unterneh-
menssprecherausschuß gewählt werden soll. § 26 Abs. 1 3. Mitteilungen, die im Landbetrieb bekanntzumachen
Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 27 bis 34 Nr. 1 bis 3 sind, übersendet der Wahlvorstand jedem Kapitän.
gelten entsprechend. Die Versendung hat gleichzeitig mit der Bekanntgabe
zu erfolgen; mit der Versendung beginnen die Fristen
§ 37 zu laufen.
Wechsel von Sprecherausschüssen
zum Unternehmenssprecherausschuß 4. Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist für den Erlaß
des Wahlausschreibens wird auf zwölf Wochen ver-
Bestehen in einem Unternehmen Sprecherausschüsse längert.
und stellen ein Zwanzigstel der leitenden Angestellten,
jedoch mindestens drei leitende Angestellte des Unterneh- 5. Das Wahlausschreiben muß die Angabe enthalten,
mens bei dem Sprecherausschuß der Hauptverwaltung daß
oder, sofern ein solcher nicht besteht, bei dem Sprecher- a) Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf
ausschuß des nach der Zahl der leitenden Angestellten von fünf Wochen seit dem Erlaß des Wahlaus-
größten Betriebs einen Antrag auf Wahl eines Unterneh- schreibens eingelegt werden können (§ 3 Abs. 2
menssprecherausschusses (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes), Nr. 3);
hat der Sprecherausschuß unverzüglich eine geheime
Abstimmung darüber herbeizuführen, ob ein Unterneh- b) Wahlvorschläge vor Ablauf von fünf Wochen seit
menssprecherausschuß gewählt werden soll. Der Antrag dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvor-
muß spätestens ein Jahr vor Beginn des für die regelmäßi- stand einzureichen sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 6);
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1807
c) die Kapitäne in Briefwahl abstimmen (§ 3 Abs. 2 Vierter Teil
Nr. 10).
Übergangs- und Schlußvorschriften
6. Die in § 4 Abs. 1 genannte Frist für Einsprüche gegen
die Wählerliste wird auf fünf Wochen verlängert. § 4 § 40
Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwen-
dung. Berechnung der Fristen
7. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 genannte Frist für die Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgeleg-
Einreichung von Vorschlagslisten wird auf fünf ten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen
Wochen verlängert. Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
8. Die in § 9 Abs. 2 genannte Frist für die Bekanntma- § 41
chung der Vorschlagslisten wird auf fünf Wochen ver-
längert. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
9. Die Kapitäne stimmen in Briefwahl ab. § 23 Abs. 1
sowie die §§ 24 und 25 gelten entsprechend. Gleich- tungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Sprecheraus-
zeitig mit der Versendung der Vorschlagslisten über- schußgesetzes auch im Land Berlin.
sendet der Wahlvorstand jedem Kapitän die zur
schriftlichen Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen. § 42
Inkrafttreten
10. Die Abstimmungen nach den §§ 26, 36, 37 und 38
erfolgen durch schriftliche Stimmabgabe. § 33 gilt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
entsprechend. Kraft.
Bonn, den 28. September 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland
zu einer Stufe des Auslandszuschlags
Vom 28. September 1989
Auf Grund des § 55 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261) wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bundesminister der Finanzen
verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe
des Auslandszuschlags vom 6. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1869), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 14. April 1988 (BGBI. 1 S. 517), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird
a) in Abschnitt „1. Europa" nach der Zeile „Polen Warschau 6 (sechs)"
beginnend in der Spalte „Dienstort" die Zeile „Krakau 6 (sechs)" eingefügt,
nach der Zeile „Sowjetunion Moskau 8 (acht}" beginnend in der Spalte
„Dienstort" die Zeile „Kiew 9 (neun)" eingefügt und nach der Zeile „Ungarn
Budapest 5 (fünf)" beginnend in der Spalte „Dienstort" die Zeile „Fünf-
kirchen 5 (fünf)" eingefügt.
b) in Abschnitt „IV. Asien" nach der Zeile „Malaysia Kuala Lumpur 7 (sieben)"
die Zeile „Mongolei Ulan Bator 12 (zwölf)" eingefügt.
Artikel 2
Für die Zeit vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 wird der Dienstort BeiruV
Libanon abweichend von§ 1 der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten
im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags der Stufe 1 O (zehn) des Aus-
landszuschlags zugeteilt.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1989 in Kraft.
Bonn, den 28. September 1989
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1809
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme
von Die~sten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug
(Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung - FlusAAGV)
Vom 28. September 1989
Auf Grund des§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 des Der Gebührensatz beträgt ab 1 . Juli 1990 200,00 DM und
Luftverkehrsgesetzes in .der Fassung der Bekannt- ab 1. Juli 1991 387,30 DM.
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 (2) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein
(BGBI. II S. 69), wird im Einvernehmen mit dem Bundes- Luftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse bis zu
minister für Wirtschaft verordnet: 2 000 kg beträgt ab 1. Juli 1990 12,00 DM und ab 1. Juli
1991 23,30 DM.
§ 1
§3
(1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrich-
Kostenschuldner ist der Halter des Luftfahrzeuges zum
tungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An-
Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Ist der Halter nicht
und Abflug an den Flughäfen Bremen, Düsseldorf, Frank-
bekannt, haftet der Eigentümer des Luftfahrzeuges.
furt, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, München, Münster/
Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart werden
Kosten erhoben.
§4
(2) An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanflüge
Für folgende lnanspruchnahmen werden keine Kosten
gelten als eine einzige Inanspruchnahme. Zähleinheit ist
erhoben:
der Abflug.
§2 a) durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitglied-
staaten;
(1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein
Luftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse b) durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-
(Gmax) von mehr als 2 000 kg wird berechnet nach der Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden
Formel Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundes-
R= t·p republik Deutschland eine entsprechende Kostenbe-
freiung gewährt wird;
(R = Gebühr, t = Gebührensatz, p = Gewichtsfaktor des
Luftfahrzeuges). c) bis 30. Juni 1992 durch zivile Luftfahrzeuge des Flug-
linienverkehrs bis 51 Sitzplätze;
Der Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges ist die Quadratwur- d) durch Luftfahrzeuge bei Ausbildungs- und Prüfungs-
zel aus der durch fünfzig geteilten zulässigen Starthöchst- flügen zum Erwerb und zur Erneuerung einer nach der
masse des Luftfahrzeuges, ausgedrückt in Tonnen, Verordnung über Luftfahrtpersonal zu erteilenden oder
(~); erteilten Erlaubnis oder Berechtigung für Luftfahrer,
wenn bei diesen Flügen weder Fluggäste noch Fracht
die Zahl wird auf zwei Stellen hinter dem Komma begrenzt. befördert werden.
Besitzt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge des
gleichen Baumusters, aber unterschiedlicher Baureihen §5
wird für die Bestimmung des Gewichtsfaktors auf Antrag
Die Kosten werden von der Bundesanstalt für Flugsiche-
die durchschnittliche zulässige Starthöchstmasse aller von
rung erhoben.
ihm gehaltenen Luftfahrzeuge dieses Baumusters ver-
wendet; dieser Faktor kann ohne neue Antragstellung §6
längstens für die Dauer eines Jahres zugrunde gelegt
werden. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnun11,
über Ausnahmen und Änderungen
von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
Vom 29. September 1989
Auf Grund Republik oder Berlin (Ost) zugelassen waren und deren
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Buchstaben a, b und Nr. 4 in Halter Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-
Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in gesetzes sind, die die Deutsche Demokratische Republik
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-Nummer oder Berlin (Ost) verlassen haben, um in der Bundesrepu-
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 blik Deutschland einen ständigen Wohnsitz zu begründen.
Nr. 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700), Eingangsworte in Absatz 1
Nr. 3 geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom §2
24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), Absatz 1 Nr. 4 einge- Ausnahmen von Vorschriften
fügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1969 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
(BGBI. 1 S. 217), Absatz 3 geändert gemäß Artikel 22
der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 (1) Für Fahrzeuge im Sinne des § 1 gelten folgende
S. 2089) und des§ 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Ausnahmen von der StVZO:
und 5 des Straßenverkehrsgesetzes, zuletzt geändert 1. § 22a und die Vorschriften über Bau und Ausrüstung in
durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Teil B Abschnitt III Nr. 1 und 2 der StVZO gelten nicht,
wird vom Bundesminister für Verkehr wenn die für die Verkehrssicherheit notwendigen Bau-
- des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Straßenverkehrsgesetzes, und Ausrüstungsteile vorhanden sind und das Fahr-
Nummer 1Oeingefügt durch Gesetz vom 3. August 1978 zeug sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
(BGBI. 1 S. 1137), in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und 3 2. Abweichend von § 21 Satz 3 der StVZO genügt eine
des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2 eingefügt und Bescheinigung des Sachverständigen, daß das Fahr-
Absatz 3 geändert gemäß Artikel 22 der Verordnung zeug der Nummer 1 entspricht.
vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird vom
3. Abweichend von § 21 Satz 4 der StVZO kann von der
Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister
Bezeichnung der Ausnahmen im Fahrzeugbrief abge-
des Innern sehen werden, wenn in ihm auf diese Verordnung
- des§ 6 Abs. 1 Nr. Sa des Straßenverkehrsgesetzes in hingewiesen wird.
Verbindung mit§ 6 Abs. 2a und Abs. 3 des Straßenver-
4. Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 der StVZO darf der
kehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. Sa eingefügt durch § 70
Halter die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens bei
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1
der Zulassungsstelle beantragen, in deren Bezjrk sich
S. 721 ), Absatz 2a eingefügt und Absatz 3 geändert
das Fahrzeug befindet, solange der Halter im Geltungs-
gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November
bereich dieser Verordnung noch keinen ständigen
1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird vom Bundesminister für
Wohnsitz hat.
Verkehr und vom Bundesminister für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit (2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch, wenn das Fahrzeug
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden veräußert wird.
verordnet: §3
§ 1 Änderung der Gebührenordnung
Anwendungsbereich für Maßnahmen Im Straßenverkehr
Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge und ihre In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-
Anhänger, die bisher in der Deutschen Demokratischen verkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1811
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Mai 1989 §4
(BGBI. 1S. 1002), wird nach § 5 a folgender§ 5 b eingefügt: Berlin-Klausel
,,§ 5b
Diese Verordung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungs-
Gebührenbefreiung gesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom
bei der Zulassung von Fahrzeugen 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) auch im Land Berlin.
aus der Deutschen Demokratischen Republik
oder Berlin (Ost)
Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 121 §5
und 122 sind die Halter im Sinne des § 1 der Verordnung Inkrafttreten
vom 29. September 1989 (BGBI. 1 S. 181 0) dann befreit,
wenn sie ihre Fahrzeuge im Geltungsbereich dieser Ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ordnung erstmals zulassen." Kraft.
Bonn, den 29. September 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 2. Oktober 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, des § 12 Abs. 2 Satz 1, 2. unverarbeitet oder in der Form von Verarbeitungs-
des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh- erzeugnissen
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas- a) unmittelbar,
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1397) sowie auf Grund des § 12 Abs. 3 des genannten b) nach Erstattungslagerung oder
Gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom c) nach Erstattungsveredlung in Form von Ver-
29. September 1989 (BGBI. 1 S. 1742) eingefügt worden edlungserzeugnissen
ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Finanzen und für Wirtschaft verordnet: nach einem Drittland ausführt (Ausfuhr), nach
einem anderen Mitgliedstaat versendet (Versand)
oder im Rahmen des innerdeutschen Wirtschafts-
Artikel 1 verkehrs in die Deutsche Demokratische Republik
oder nach Berlin (Ost) liefert (Lieferung),
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 hat der Getreideerzeuger die Abgaben unmittelbar an
(BGBI. 1S. 91 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom die Bundesfinanzverwaltung abzuführen.
2. August 1989 (BGBI. 1S. 1570), wird wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt II erhält folgende Fassung: §4
„II. Erhebung der Abgaben Erhebung der Abgaben
bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide
§3
(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 hat der Marktbetei-
Grundsatz ligte für die einzubehaltenden und abzuführenden
(1) Im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem Abgaben eine Abgabeanmeldung im Sinne des § 168
Getreide durch den Getreideerzeuger (Abgaben- der Abgabenordnung (Abgabeanmeldung), in der er
schuldner) ist der Marktbeteiligte, der Getreide zur die Basisabgabe und die Zusatzabgabe getrennt sel-
Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das ber zu berechnen hat, dem zuständigen Hauptzollamt
auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an den abzugeben.
betroffenen Mengen gerichtet ist, von den Abgaben-
(2) Die Abgabeanmeldungen für die Basisabgabe
schuldnern geliefert erhält, verpflichtet,
sind jeweils bis zum 15. Tag des auf die gemein-
1. die Basisabgabe und die Zusatzabgabe (Abgaben) schaftsrechtlich vorgeschriebenen Anmeldezeiträume
mit dem zum Zeitpunkt der Erfüllung des Abgaben- folgenden Monats abzugeben.
tatbestandes jeweils geltenden Abgabensatz ein-
zubehalten und ganz oder teilweise an die Bundes- (3) Die erste Abgabeanmeldung eines Wirtschafts-
finanzverwaltung abzuführen, jahres für die Zusatzabgabe ist bis zum 15. Tag nach
der Bekanntgabe des endgültigen Abgabensatzes
2. die Zusatzabgabe dem Abgabenschuldner voll-
der Zusatzabgabe im Amtsblatt der Europäischen
ständig und unmittelbar in Höhe des durch einen
Gemeinschaften für die bis zu dieser Bekanntgabe im
in § 1 genannten Rechtsakt festgesetzten Erstat-
jeweiligen Wirtschaftsjahr einzubehaltenden Abga-
tungssatzes zu erstatten.
benbeträge abzugeben. Die weiteren Abgabeanmel-
(2) Im Falle der Übernahme von Getreide im Rahmen dungen f.ür nach der Bekanntgabe des endgültigen
der Intervention unmittelbar von einem Erzeuger ist Abgabensatzes einzubehaltende Abgabenbeträge der
die Bundesanstalt zum Einbehalten, Abführen und Zusatzabgabe sind für das jeweilige Wirtschaftsjahr
Erstatten der Abgaben entsprechend Absatz 1 ver- entsprechend Absatz 2 abzugeben. ·
pflichtet.
(4) In den Abgabeanmeldungen sind anzugeben
(3) Für Getreide, das der Getreideerzeuger zur
1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen
Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das
Marktbeteiligten,
auf die Übertragung der Verfügungsmacht an den
betroffenen Mengen gerichtet ist, 2. die vom Abgabenschuldner erworbenen Mengen
Getreide,
1 . in der Form von Verarbeitungserzeugnissen im
Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte an einen 3. die auf die erworbenen Mengen entfallenden
Marktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Abgabenbeträge getrennt nach der Basisabgabe
Verordnung liefert und der Zusatzabgabe,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1813
4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe, 4. Art der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse,
und die Zusatzabgabe jeweils entfallenden Betra- wobei für jedes Verarbeitungserzeugnis getrennt
ges maßgebliche Abgabensatz. anzugeben ist
Der Berechnung der Zusatzabgabe in der Abgabe- a) das enthaltene Getreide nach Art und Qualität
anmeldung ist der endgültige Abgabensatz eines in Teilen vom Hundert,
Wirtschaftsjahres zugrundezulegen.
b) sonstige Bestandteile zusammengefaßt in
(5) Die Basisabgabe ist bis zum Ende des Monats, Teilen vom Hundert;
in dem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die 5. soweit bei der Herstellung der Verarbeitungs-
Bundeskasse Bremen abzuführen. Die Zusatzabgabe erzeugnisse Abfall- oder Nebenerzeugnisse an-
ist im Falle des Absatzes 3 Satz 1 bis zum 30. Tag gefallen sind, Art und Menge dieser Erzeugnisse.
nach der Bekanntgabe des endgültigen Abgabensat-
zes, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bis zum Ende des Das Hauptzollamt kann verlangen, daß der Getrei-
Monats, in dem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, deerzeuger weitere Angaben macht und ergänzende
an die Bundeskasse Bremen abzuführen. Unterlagen vorlegt, insbesondere Lieferpapiere und
Rechnungen derjenigen Marktbeteiligten, die für den
Getreideerzeuger das gelieferte Verarbeitungs-
§5 erzeugnis hergestellt haben.
Erhebung der Abgaben bei der Intervention (5) Für die Zahlung der Abgaben gilt § 4 Abs. 5
Im Falle des § 3 Abs. 2 gilt § 4 mit der Maßgabe entsprechend.
entsprechend, daß die Bundesanstalt verpflichtet
§6a
ist, die Abgaben in dem Monat, in dem der Kaufpreis
für die unmittelbar von einem Getreideerzeuger im Erhebung der Abgaben bei der Ausfuhr,
Rahmen der Intervention übernommenen Mengen dem Versand oder der Lieferung
Getreide gezahlt wird, an die Bundeskasse Bremen (1) Im Falle der Ausfuhr oder des Versandes von
abzuführen. unverarbeitetem Getreide oder von Getreide in der
Form von Verarbeitungserzeugnissen durch einen
§6 Getreideerzeuger ist dieser verpflichtet, die Abgabe-
Erhebung der Abgaben bei der Vermarktung anmeldung im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a
von Getreide vorbehaltlich des Satzes 2 zusammen mit der Aus-
in der Form von Verarbeitungserzeugnissen fuhr- oder der Versandausfuhrerklärung der Versand-
zollstelle (§ 1O Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsver-
(1) Im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 1 hat der Getreide- ordnung) und in den Fällen des § 3 Abs. 3 Nr. 2
erzeuger für die von ihm geschuldeten Abgaben eine Buchstaben b und c zusammen mit der Zollanmel-
Abgabeanmeldung, in der er die Basisabgabe und die dung der überwachenden Zollstelle vorzulegen. Wird
Zusatzabgabe getrennt selber zu berechnen hat, dem im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a keine
zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Ausfuhrvergünstigung (Ausfuhrerstattung, Ausgleichs-
(2) Für die Termine, zu denen die Abgabeanmel- betrag Beitritt, Ausgleichsbetrag Währung) beantragt,
dungen für die Basisabgabe oder die Zusatzabgabe ist die Abgabeanmeldung in den in § 9 Abs. 3 sowie
abzugeben sind, gilt § 4 Abs. 2 und 3 entsprechend. den §§ 15, 16 und 19 der Außenwirtschaftsverordnung
genannten Fällen abweichend von Satz 1 bei der
(3) In den Abgabeanmeldungen sind anzugeben zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung der
1. Name und Anschrift des Abgabenschuldners, Ausgangszollstelle (§ 1O Abs. 3 und 4 der Außenwirt-
schaftsverordnung) vorzulegen. Erfolgt die Annahme
2. die in der Form von Verarbeitungserzeugnissen der Ausfuhr oder Versandausfuhrerklärung vor der
vermarkteten Mengen Getreide, Bekanntgabe des endgültigen Abgabensatzes der
3. die auf die vermarkteten Mengen entfallenden Zusatzabgabe eines Wirtschaftsjahres, ist in der
Abgabenbeträge getrennt nach der Basisabgabe Abgabeanmeldung nur die Basisabgabe anzumelden;
und der Zusatzabgabe, die Zusatzabgabe ist in einer gesonderten Abgabe-
4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe anmeldung bis zum 15. Tag nach der Bekanntgabe
des endgültigen Abgabensatzes der Zusatzabgabe
und die Zusatzabgabe entfallenden Betrages maß-
gebliche Abgabensatz. anzumelden. Erfolgt die Annahme der Ausfuhr- oder
Versandausfuhrerklärung nach der Bekanntgabe des
§ 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. endgültigen Erstattungssatzes der Zusatzabgabe
eines Wirtschaftsjahres, sind in der Abgabeanmel-
(4) Der Abgabeanmeldung ist eine Berechnung
dung beide Abgaben anzumelden. Der Abgaben-
über die in den gelieferten Verarbeitungserzeugnissen
schuldner ist verpflichtet, in den Abgabeanmeldungen
enthaltenen Getreidemengen beizufügen, die minde-
die geschuldeten Beträge selber zu berechnen. Für
stens folgende Angaben enthalten muß:
die in der Abgabeanmeldung erforderlichen Angaben
1. Name und Anschrift der Marktbeteiligten, an die gelten § 4 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 3 und 4 entspre-
der Getreideerzeuger Verarbeitungserzeugnisse chend.
geliefert hat;
(2) Im Falle der Lieferung von unverarbeitetem
2. Menge der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse;
Getreide oder von Getreide in der Form von Verarbei-
3. Menge des zur Herstellung der Verarbeitungs- tungserzeugnissen durch einen Getreideerzeuger im
erzeugnisse eingesetzten Getreides; Rahmen des innerdeutschen Wirtschaftsverkehrs ist
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
die Abgabeanmeldung zusammen mit den für den § 6d
innerdeutschen Wirtschaftsverkehr vorgesehenen Erstattung der Zusatzabgabe
Abfertigungspapieren der abfertigenden Zollstelle vor- bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide
zulegen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zur Erstattung ver-
(3) Für die Zahlung der Abgaben gilt § 4 Abs. 5 pflichtete Marktbeteiligte hat dem Abgabenschuldner
entsprechend. bis zum 15. Tag nach der Bekanntgabe des Erstat-
§ 6b tungssatzes der Zusatzabgabe im Amtsblatt der Euro-
Besondere Bestimmungen für die Abgabenerhebung päischen Gemeinschaften eine Erstattungsmitteilung
bei Vermarktung von weniger als 250 Tonnen für die bis zu der Bekanntgabe im Wirtschaftsjahr
im Wirtschaftsjahr erworbenen Mengen Getreide zu übersenden. In der
Erstattungsmitteilung sind anzugeben
(1) Marktbeteiligte im Sinne des § 3 Abs. 1, die
während des jeweils vorausgegangenen Wirtschafts- 1 . Name und Anschrift des erstattenden Marktbetei-
jahres weniger als 250 Tonnen Getreide von Getreide- ligten und des Abgabenschuldners,
erzeugern geliefert erhalten haben und voraussichtlich
im laufenden Wirtschaftsjahr weniger als 250 Tonnen 2. die bis zu der in Satz 1 genannten Bekanntgabe
Getreide von Getreideerzeugern geliefert erhalten erworbenen Mengen unverarbeiteten Getreides
werden, können die Abgaben vorbehaltlich des Sat- unter Angabe des Datums der einzelnen Getreide-
zes 2 einmalig für das Wirtschaftsjahr zahlen; in lieferungen,
diesem Fall ist die Abgabeanmeldung nach § 4 Abs. 1
bis zum 15. Juli des folgenden Wirtschaftsjahres ab-
3. den für die erworbenen Mengen einbehaltenen
zugeben. Wird von einem Marktbeteiligten vor Ablauf Betrag der Zusatzabgabe,
eines Wirtschaftsjahres die in Satz 1 genannte Menge 4. den für die erworbenen Mengen endgültig geschul-
überschritten, ist die Abgabeanmeldung nach§ 4 Abs. 1 deten Betrag der Zusatzabgabe unter Angabe des
für die bis dahin erworbenen Mengen zum nächsten endgültigen Abgabensatzes der Zusatzabgabe,
sich aus § 4 Abs. 2 ergebenden Anmeldetermin abzu-
geben; für danach im selben Wirtschaftsjahr erwor- 5. den auf die erworbenen Mengen entfallenden
bene Mengen bestimmen sich die Termine für die Erstattungsbetrag unter Angabe des Erstattungs-
Abgabeanmeldung ausschließlich nach § 4 Abs. 2. satzes.
Für die Abgabeanmeldung gilt § 4 Abs. 4 entspre-
chend. (2) Die Erstattung hat spätestens am 30. Tag
nach der in Absatz 1 genannten Bekanntgabe an den
(2) Für Getreideerzeuger, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 Abgabenschuldner zu erfolgen.
zum Abführen der Abgaben verpflichtet sind, gilt
Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die (3) Für den Fall, daß das Gemeinschaftsrecht für
Stelle der Abgabeanmeldung nach § 4 Abs. 1 die das Wirtschaftsjahr 1989/90 einen hiervon ab-
Abgabeanmeldung nach § 6 Abs. 1 , 3 und 4 tritt. weichenden Zahlungsendtermin zuläßt, gilt dieser. In
(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in diesem Fall hat die Erstattungsmitteilung nach Absatz 1
dem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die 15 Tage vor dem Zahlungsendtermin zu erfolgen.
Bundeskasse Bremen abzuführen.
(4) Für die Bundesanstalt gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend.
§ 6c
Ausfuhr, Versand oder Lieferung von Getreide § 6e
zum Zwecke der Verarbeitung Haftung
Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe- Der in § 3 Abs. 1 genannte Marktbeteiligte ist von
rung von unverarbeitetem Getreide, das von einem dem für ihn zuständigen Hauptzollamt für die Abgaben
Getreideerzeuger einem anderen Marktbeteiligten in Anspruch zu nehmen,
(Dritten) zum Zwecke der Herstellung eines Verarbei-
tungserzeugnisses für den Getreideerzeuger zur Ver- 1. die er einzubehalten und abzuführen hat,
fügung gestellt wird, ist an Stelle der nach§ 6a Abs. 1
oder 2 vorgesehenen Abgabeanmeldung eine schrift- 2. die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet
liche Erklärung vorzulegen, aus der sich der Zweck hat,
der Ausfuhr, des Versandes oder der Lieferung ergibt; 3. die er zu Unrecht erstattet hat,
Name und Anschrift des Getreideerzeugers sowie des
Dritten und die betroffenen Mengen sind in der Erklä- 4. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorge-
rung anzugeben. Das Verbringen des Verarbeitungs- schriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigun-
erzeugnisses in den Geltungsbereich dieser Verord- gen verkürzt werden.
nung ist unter Bezugnahme auf die Erklärung nach
Satz 1 der zuständigen Zollstelle unter Angabe der Satz 1 gilt für die Bundesanstalt entsprechend."
Menge des Verarbeitungserzeugnisses und des in
ihm enthaltenen Getreides getrennt nach Getreideart 2. In§ 7 werden in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
schriftlich anzuzeigen. Soll das ausgeführte, ver- jeweils die Angabe ,,§ 3 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 4
sandte oder gelieferte Getreide bei dem Dritten für Abs. 1" sowie in Absatz 4 die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 oder
den Getreideerzeuger nur getrocknet und gelagert § 6 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 oder
werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. § 6 a Abs. 1 oder 2" ersetzt.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1815
3. Der Abschnitt IV erhält folgende Fassung: Hat der Abgabenschuldner dem Marktbeteiligten eine
Rechnung für die erworbenen Mengen ausgestellt,
„IV. Abgabenentscheidungen durch das Hauptzollamt müssen die Rechnungen mindestens die Angaben
§ Ba nach Satz 2 enthalten; der Marktbeteiligte hat die
Richtigkeit der Angaben auf der Rechnung zu be-
Festsetzungsverfahren
stätigen."
(1) Der Antrag des Abgabenschuldners auf Fest-
setzung der von ihm geschuldeten Abgaben oder der
ihm zustehenden Erstattungen ist schriftlich bei dem
4. § Sd wird wie folgt geändert:
für seinen Wohnsitz zuständigen Hauptzollamt ein- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
zureichen.
,,(1) Die Beihilfe wird vorbehaltlich einer Kürzung
(2) In dem Antrag sind anzugeben nach Absatz 3 in Höhe der von dem Kleinerzeuger
getragenen Basisabgabe und endgültig festgesetz-
1 . Name und Anschrift des Antragstellers
ten Zusatzabgabe eines Wirtschaftsjahres für eine
2. Name und Anschrift des Marktbeteiligten, dessen Getreidemenge von mindestens einer Tonne bis zu
Entscheidung über die einbehaltenen Abgaben der nach den in § 1 genannten Rechtsakten zuläs-
oder die vorzunehmende Erstattung durch das sigen Höchstmenge gewährt, für die der Klein-
Hauptzollamt überprüft werden soll, erzeuger in dem Wirtschaftsjahr, für das die Bei-
3. die Getreidemengen, die der Abgabenschuldner hilfe gewährt werden soll, mit den Abgaben be-
an den Marktbeteiligten geliefert hat, sowie das lastet worden ist."
Datum der Getreidelieferung, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. die bei der Vermarktung des gelieferten Getreides aa) In Satz 3 Nr. 3 werden in Buchstabe a die
einbehaltenen Abgaben, Angabe ,,§ 3" durch die Angabe ,,§ 4" und in
5. soweit die Festsetzung einer Erstattung beantragt Buchstabe b die Angabe „des § 4 oder des
wird, die dem Abgabenschuldner von dem Markt- § 6" durch die Angabe „des§ 6 oder des§ 6a"
beteiligten erstatteten Abgabenbeträge. ersetzt.
(3) Das Hauptzollamt erteilt dem Abgabenschuldner bb) In Satz 3 wird die Nummer 4 gestrichen und
einen Abgabenbescheid im Sinne des § 155 der die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 4.
Abgabenordnung, in dem die von ihm geschuldeten cc) Satz 4 wird gestrichen.
Abgaben oder die ihm zustehende Erstattung festzu-
setzen sind. Eine Nacherhebung oder eine Erstattung c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
erfolgt durch die Bundesfinanzverwaltung. ,,(4) Das Hauptzollamt setzt den Beihilfebetrag
durch Bescheid fest und überweist ihn auf das vom
Antragsteller angegebene Konto."
§ Sb
Vom· Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise 5. § Se wird wie folgt geändert:
(1) Einern Antrag nach § Sa sind vom Abgaben- a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
schuldner beizufügen: b) Absatz 1 a erhält folgende Fassung:
1. geeignete Belege über die Vermarktung des mit ,,(1 a) Geeignete Belege im Sinne des Absatzes 1
den Abgaben zu belastenden Getreides, Nr. 1 sind im Falle der Vermarktung von unver-
2. im Falle eines Antrages auf Erstattung, die von arbeitetem Getreide die nach § Sb Abs. 2 ausge-
dem Marktbeteiligten dem Abgabenschuldner stellten Belege; von dem abführungspflichtigen
übers.andte Erstattungsmitteilung. Marktbeteiligten ausgestellte Sammelbelege sind
zum Nachweis der Abgabenbelastung zulässig.
Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 keine Erstattungsmit- Der Nachweis der Abgabenbelastung in den Fällen
teilung dem Abgabenschuldner übersandt worden, des § 3 Abs. 3 ist durch die Vorlage der entspre-
hat der Abgabenschuldner dies in seinem Antrag zu chenden Abgabeanmeldungen zu führen."
erklären.
(2) Um dem Abgabenschuldner den Nachweis der 6. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Abgabenbelastung zu ermöglichen, ist der abfüh- ,,(1) Wer nach § 3 Abs. 1 oder 2 die Abgaben
rungspflichtige Marktbeteiligte oder die Bundesanstalt abzuführen hat, ist, über die nach den in § 1 genann-
verpflichtet, dem Abgabenschuldner für die von die- ten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeichnungs-
sem erworbene Mengen Getreide geeignete Belege pflichten hinaus, verpflichtet,
auszustellen. Diese Belege müssen mindestens
folgende Angaben enthalten: 1 . ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu
1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen führen,
Marktbeteiligten sowie des Abgabenschuldners,
2. in übersichtlicher Form getrennt für jeden Getrei-
2. Datum der jeweiligen Getreidelieferung und die deerzeuger Aufzeichnungen über die Einzelheiten
erworbene Menge Getreide, des Erwerbs des vermarkteten Getreides ein-
3. jeweils getrennt den Betrag der einbehaltenen schließlich der erworbenen Mengen, des gezahlten
Basisabgabe und Zusatzabgabe. Kaufpreises, der einbehaltenen und abgeführten
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
oder erstatteten Abgaben sowie über die Herkunft 10. In § 11 Abs. 1 erhalten die Nummern 1, 2 und 3
zu machen, folgende Fassung:
3. Aufzeichnungen über die Lagerung und den Ver- „ 1. die Abgabeanmeldungen nach § 4 Abs. 1, § 5, § 6
bleib der insgesamt von ihm erworbenen Mengen Abs. 1, § 6a Abs. 1 bis 2 sowie nach§ 7 Abs. 1, 2
zu machen, und 3,
4. unverzüglich nach Ablauf der in § 6d Abs. 2 2. die Berechnung nach § 6 Abs. 4,
genannten Erstattungsfrist eine Liste mit Namen
3. die Anträge nach§ Sa Abs. 1 und§ 8d Abs. 2".
und Anschrift der Abgabenschuldner zu erstellen,
die eine Erstattung der Zusatzabgabe erhalten
haben; in der Liste sind für jeden Abgabenschuld- 11 . Nach § 12 wird folgender neuer § 12 a eingefügt:
ner der Erstattungsbetrag und die der Erstattung ,,§ 12a
zugrundeliegenden Getreidemengen anzugeben.
Ordnungswidrigkeit
Aus den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 muß die
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Art des erworbenen Getreides ersichtlich sein; dabei
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
ist kenntlich zu machen, ob es sich um anerkanntes
organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-
Saatgut, Saatgut-Rohware oder sonstiges Getreide
tig entgegen§ 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 6d
handelt. Sind in den Aufzeichnungen auch Angaben
Abs. 2 die Zusatzabgabe nicht, nicht rechtzeitig, nicht
über andere Warenarten enthalten, die dem Getreide-
vollständig oder nicht unmittelbar erstattet."
erzeuger geliefert oder von diesem erworben worden
sind, sind die sich auf das abgabenpflichtige Getreide 12. Der bisherige § 12 a wird neuer § 12 b.
beziehenden Angaben besonders zu kennzeichnen."
Artikel 2
7. In § 9a Abs. 1 werden am Anfang die Worte „Ein
Erzeuger, der nach§ 4 die Abgaben anzumelden und Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
abzuführen hat," durch die Worte „Ein Getreideerzeu- Forsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-
ger, der nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 die Abgaben abzuführen tungsabgabenverordnung in der vom Oktober 1989
hat," ersetzt. an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
8. § 9b Abs. 1 Nr. 1 und § 9d Abs. 1 Nr. 1 erhalten Artikel 3
jeweils folgende Fassung:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
„ 1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
führen,". auch im Land Berlin.
Artikel 4
9. In§ 9e werden die Angabe ,,§ 6" durch die Angabe
,,§ 3 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt und die Worte „anzumelden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
und" gestrichen. Kraft.
Bonn, den 2. Oktober 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1817
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
28. 9. 89 Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung 4661 (185 30. 9. 89) 1. 10. 89
7400+6
28. 9. 89 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Afrikani-
sehen Pferdepest aus Portugal 4661 (185 30. 9. 89) 1. 10. 89
neu: 7831-1-43-37
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
6. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2690/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabge-
setzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittel-
baren Verbrauch in Form von B u tt e r fett L 261/6 7. 9. 89
6. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr: 2691/89 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Anzahlung auf die Kosten des Absatzes bestimmter Destil-
lationserzeugnisse L 261/7 7. 9. 89
6. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Lieferung von Reis nach Reunion L 261/8 7. 9. 89
7. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2712/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1432/88 mit Durchführungsbestimmungen für die
Mitverantwortungsabgabe auf Getreide L 262/22 8. 9. 89
7. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2713/89 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1989/90 L 262/25 8. 9. 89
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2730/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der
Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung für Käse bei der
Ausfuhr nach der Zone E und Kanada L 263/12 9. 9. 89
8. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2731/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 zur Durchführung der Prämienregelung
für die Erhaltung des M u t t er k u h bestands L 263/13 9. 9. 89
8. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2732/89 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 zur Durchführung der Prämienregelung
für die Erhaltung des M u t t er k u h bestands betreffend die Zahlungs-
fristen L 263/14 9. 9. 89
8. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2733/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 zur Durchführung der Beihilferegelung
für 8 a u m wo II e L 263/15 9. 9. 89
8. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2734/89 der Kommission über die zu berück-
sichtigenden Elemente für die Bestimmung der vom Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die La n d w i r t s c h a f t , Abteilung
Garantie, zu finanzierenden Ausgaben auf Grund der Anwendung von
Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates L 263/16 9. 9. 89
8. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2735/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 über die v9.n den Mitgliedstaaten zu
übermittelnden Angaben im Hinblick auf die Ubernahme der vom Euro-
päischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die La n d w i r t s~c h a f t
(EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben L 263/17 9. 9. 89
8. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2736/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 mit Durchführungsbestimmungen für die
Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeich-
nete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in
der Gemeinschaft L 263/19 9. 9. 89
12. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2750/89 der Kommission zur Anwendung der
Inhabern langfristiger Lagerverträge für Ta f e I w e i n vorbehaltenen
ergänzenden Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 266/10 13. 9. 89
12. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2751/89 der Kommission zur Berichtigung der
niederländischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3368/88 bezüglich
einiger Bestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu verfütterndes
Magermilchpulver L 266/12 13. 9. 89
12. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2752/89 der Kommission zur Regelung der
Einzelheiten für die Zahlung einer Prämie an die Hersteller von Kar t o f-
f e I s t ä r k e , insbesondere hinsichtlich des den Kartoffelerzeugern zu
zahlenden Mindestpreises L 266/13 13. 9. 89
12. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2753/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Tafelwein,
T r a u b e n m o s t , k o n z e n t r i e r t e n Trau b e n m o s t und r e kt i f i -
zierten konzentrierten Traubenmost L 266/21 13. 9. 89
14. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2778/89 der Kommission zur Änderung der
Anhänge III und IVa der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates
hinsichtlich bestimmter Text i I erze u g n iss e (Kategorie 7) mit
Ursprung in Thailand L 268/18 15. 9. 89
14. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2782/89 der Kommission zur Revision im
?. u c k e r s e kt o r des Höchstsatzes der Produktionsabgabe 8 und zur
Anderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr
1989/90 L 268/43 15. 9. 89
Andere Vorschriften
30. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2668/89 der Kommission zur Änderung der
Anhänge III und IVa der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates
hinsichtlich bestimmter Textilerzeugnisse (Kategorie 4) mit Ursprung in
Pakistan L 257/18 2. 9. 89
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1989 1819
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
1. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2669/89 der Kommission über die Eröffnung einer
Ausschreibung für die kostenlose Lieferung von Olivenöl an Polen L 257/20 2. 9. 89
1. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2677/89 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 258/11 5. 9. 89
1. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2678/89 der Kommission zur Einstellung des
Seehechtfangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 258/12 5. 9. 89
6. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2705/89 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 262/9 8. 9. 89
6. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2706/89 der Kommission zur Einstellung des
Seehechtfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 262/10 8. 9. 89
7. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2710/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Stangen (Stäbe), Profile und Rohre aus Kupfer
der KN-Code ex 7407 und 7411 mit Ursprung in Mexiko, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 262/18 8. 9. 89
7. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2711/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Unterhemden, Slips und Schlafanzüge, andere als aus
Gewirken, der Warenkategorie Nr. 18 (lfd. Nr. 40.0180) mit Ursprung in
Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 262/20 8. 9. 89
8. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2729/89 der Kommission zur Änderung der
Anhänge III und IVa der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates
hinsichtlich bestimmter Textilerzeugnisse (Kategorien 7 und 27) mit
Ursprung in Indien L 263/9 9. 9. 89
12. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2745/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Polymere des Vinylchlorids des KN-
Code 3904 mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 266/5 13. 9. 89
12. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2746/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Handschuhe und Fausthandschuhe aus Leder
oder rekonstituiertem Leder des KN-Code 4203 29 10 mit Ursprung in
Indien und mit Ursprung in Pakistan, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 266/6 13. 9. 89
12. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2747/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus
Polymeren des Ethylens des KN-Code 3923 21 00 mit Ursprung in
Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 266/7 13. 9. 89
12. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2748/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und
Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff der KN-Code 6401 und 6402 mit
Ursprung in Brasilien und mit Ursprung in Malaysia, denen die in der
Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 266/8 13. 9. 89
12. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2749/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Regenschirme und Sonnenschirme des KN-
Code 6601 mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 266/9 13. 9. 89
12. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2765/89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 267/5 14. 9. 89
14. 9. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2779/89 der Kommission zur Berichtigung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1009/86 des Rates zur Festlegung
der Grundregeln für die Produktionserstattungen für Getreide und Reis L 268/20 15. 9. 89
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 463. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1989,
ist im Bundesanzeiger Nr. 175 vom 16. September 1989 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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