1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Vom 29. September 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, daß der
das folgende Gesetz beschlossen: Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht
vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundes-
finanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Artikel 1
(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstat-
Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- tungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwen-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom dungen und Einreden geltend machen, die aus dem
27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) wird wie folgt geändert: Abgabenverhältnis herrühren.
1. Dem § 12 werden folgende Absätze angefügt: (6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, daß die
,,(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bun-
können Abnehmer von Marktordnungswaren, die desfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festge-
Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum setzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorge-
Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum schriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens
Erstatten zuviel einbehaltener Abgaben verpflichtet ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt
werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist
im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist. Dabei kann die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem
vorgeschrieben werden, daß der so Verpflichtete Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungs-
(Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehör- pflichtigen bekanntgegebene Erstattungsbescheid gilt
den für die Abgaben in Anspruch genommen werden als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10
kann, der Abgabenordnung."
1. die er einzubehalten und abzuführen hat, 2. In§ 36 Abs. 3 Nr. 3 wird nach der Angabe,,§ 9 Abs. 1
2. die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat, Satz 1," die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Satz 1," eingefügt.
3. die er zu Unrecht erstattet hat,
Artikel 2
4. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorge-
schriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigun- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
gen verkürzt werden. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Artikel 3
Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung
der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 29. September 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
G. Stoltenberg
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1743
Erste Verordnung
zur Änderung der Postzeitungsgebührenverordnung
Vom 15. September 1989
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) wird verordnet:
Artikel 1
Die Postzeitungsgebührenverordnung vom 17. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2067) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „80" durch die Zahl „ 100" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „20" durch die Zahl „25" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 Gramm:
1. eines Druck-Erzeugnisses
in Postvertriebsstücken 15,0 Pf,
in Postzeitungsgut 7,5 Pf,
2. eines Musters
in Postvertriebsstücken 21,0 Pf,
in Postzeitungsgut 10,5 Pf."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Gebühren für jede Fremdbeilage, die zur Verwendung als Postkarte bestimmt ist, betragen je Postkarte
in Postvertriebsstücken 6,2 Pf,
in Postzeitungsgut 3, 1 Pf,
soweit nicht die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 niedriger sind."
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für jeden Beutel und für jede
lose Sendung:
ab 1. 1. 1990 ab 1. 1. 1991
bis 30. 6. 1991
1. für die Beförderung 3,15 DM, 3,25 DM,
2. für die Behandlung
an der Anfangsstelle 2,70 DM, 2,80 DM,
an der Endstelle 2,70 DM, 2,80 DM,
am Umladeort 2,70 DM, 2,80 DM."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Gebühr für ein Postvertriebsstück beträgt:
ab 1. 1. 1990 ab 1. 1. 1991
bis 30. 6. 1991
1. bei häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 16,84 Pf, 18,37 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,77 Pf, 0,74 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,15 Pf, 1,14 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,27 Pf, 1,27 Pf,
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 20,75 Pf, 22,28 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,96 Pf, 0,93 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,26 Pf, 1,25 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,65 Pf, 1,65 Pf,
3. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 26,56 Pf, 28,09 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 1,12 Pf, 1,09 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,48 Pf, 1,47 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,76 Pf, 1,76 Pf."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die Gebühren für die Postvertriebsstücke im laufenden Jahr ermäßigen sich, wenn für eine Zeitung im
Vorjahr
1. durchschnittlich mindestens 200 000 Postvertriebsstücke je Zeitungsnummer versandt,
2. je Postvertriebsstück durchschnittlich mindestens 34 Pfennig an Gebühren nach Absatz 1 erhoben,
3. je Leiteinheit durchschnittlich mehr als 75 Postvertriebsstücke versandt
wurden. Die Ermäßigung für ein Postvertriebsstück beträgt bei einem durchschnittlichen Vorjahrsversand an
Postvertriebsstücken je Leiteinheit:
ab 1. 1. 1990 ab 1. 1. 1991
bis 30. 6. 1991
von mehr als 75 bis 100 0,85 Pf, 1,05 Pf,
von mehr als 100 bis 250 0,95 Pf, 1,20 Pf,
von mehr als 250 bis 500 1,05 Pf, 1,35 Pf,
von mehr als 500 bis 750 1,15 Pf, 1,50 Pf,
von mehr als 750 bis 1 000 1,20 Pf, 1,60 Pf,
von mehr als 1 000 bis 1 500 1,25 Pf, 1,70 Pf,
von mehr als 1 500 bis 2 000 1,30 Pf, 1,85 Pf,
mehr als 2 000 1,35 Pf, 2,00 Pf.
Die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn Palettengebinde, die der Verleger gemäß § 27 der Postzeitungsordnung
zu fertigen hat, ausreichend gesichert sind."
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Gebühren für Postzeitungsgut betragen:
ab 1.1.1990 ab 1. 1. 1991
bis 30. 6. 1991
je Kilogramm 37 Pf 37 Pf
und
je Sendung 25 Pf 31 Pf."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Zuschläge für Postzeitungsschnellgut betragen:
ab 1. 1. 1990 ab 1. 1. 1991
bis 30. 6. 1991
je Kilogramm 11 Pf 11 Pf
und
je Sendung 12,5 Pf 15,5 Pf."
6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Gebühr für eine Streifbandzeitung beträgt:
ab 1. 1. 1990 ab 1. 1. 1991
bis 30. 6. 1991
bis 50 g 55 Pf, 60 Pf,
über 50 g bis 100 g 65 Pf, 70 Pf,
über 100 g bis 250 g 1,00 DM, 1,05 DM,
über 250 g bis 500 g 1,50 DM, 1,60 DM,
über 500 g bis 1 000 g 2,40 DM, 2,50 DM."
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1745
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Postverfassungsgeset-
zes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Bonn, den 15. September 1989
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Rolladen- und Jalousiebauer-Handwerk
(Rolladen- und Jalousiebauermeisterverordnung - RollJalMstrV)
Vom 18. September 1989
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 5. Kenntnisse der Wirkungsweise der branchenüblichen
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Antriebe, ihrer Steuerungen und Schutzvorrichtungen,
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 6. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften, der Verwen-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert dung und Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen sowie
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister von Beschlägen,
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
7. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
8. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Richtlinien
1. Abschnitt und Vorschriften, insbesondere der des Umwelt-
schutzes,
Berufsbild
9. Kenntnisse über bauordnungs- und bauvertragsrecht-
liche Bestimmungen,
§ 1
1O. Kenntnisse über die Planung von Werkstätten sowie
Berufsbild über die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen,
(1) Dem Rolladen- und Jalousiebauer-Handwerk sind 11. Beurteilen der baulichen Gegebenheiten,
folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
12. Berechnen der erforderlichen Abmessungen von Kon-
1. Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und struktionsteilen, der Untersetzungen und Kraftüber-
Instandsetzung von Rolläden und ähnlichen Bauteilen, tragungen sowie der Belastbarkeit von Getrieben und
2. Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und branchenüblichen Antrieben,
Instandsetzung von Jalousien, Markisen, Rollos, Ver- 13. Maßnehmen und Prüfen,
dunklungen und ähnlichen Sonnen-, Blend- und Licht-
14. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Konstruktions-
schutzanlagen für Fenster, Freiflächen und Fassaden,
zeichnungen und Schaltplänen sowie Fertigen von
3. Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und Aufrissen,
Instandsetzung von Rolltoren, Roll- und Scherengittern
15. Lesen von Bauplänen und -zeichnungen,
und ähnlichen verschließenden Bauteilen,
16. Auswählen und Zuordnen der Werkstoffe,
4. Zusammenbau, Einbau, Wartung und Instandsetzung
von Rolladen-Fenster-Kombinationen, 17. Be- und Verarbeiten von Metall, insbesondere durch
Sägen, Schneiden, Scheren, Meißeln, Feilen, Schlei-
5. Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und
fen, Bohren, Reiben, Gewindeschneiden, Drehen,
Instandsetzung von Antrieben und Steuerungen ein-
Hobeln, Fräsen, Richten, Biegen, Abkanten, Schrau-
schließlich der Schutzvorrichtungen für die unter Num-
ben, Nieten, Gas- und Lichtbogenschweißen, Hart-
mer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse,
und Weichlöten, Kleben,
6. Entwurf, Herstellung, Montage und Instandsetzung von
18. Be- und Verarbeiten von Holz, insbesondere durch
Rollraumverkleidungen, insbesondere von Rolladen-
Sägen, Schneiden, Hobeln, Fräsen, Schleifen, Zin-
kästen.
ken, Schlitzen, Zapfen, Stemmen, Bohren, Nageln,
Schrauben, Kleben,
(2) Dem Rolladen- und Jalousiebauer-Handwerk sind
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
19. Be- und Verarbeiten von Kunststoff, insbesondere
durch Sägen, Schneiden, Hobeln, Fräsen, Feilen,
1. Kenntnisse über Chemie und Physik, Bohren, Umformen, Verbinden,
2. Kenntnisse über Statik, 20. Behandeln von Oberflächen,
3. Kenntnisse der Befestigungstechnik, 21 . Zuschneiden und Verbinden von Bespannungen und
4. Kenntnisse über bauphysikalische Zusarrimenhänge Behängen,
des Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes, 22. montagefertiges Zusammenbauen,
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1747
23. betriebsfertiges Montieren am Bau, §4
24. Prüfen, Warten und Instandsetzen der in Absatz Arbeitsprobe
genannten Erzeugnisse,
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-
25. Prüfen, Pflegen und Instandhalten von berufsbezoge- ten Tätigkeiten auszuführen:
nen Werkzeugen, Vorrichtungen, Geräten, Maschinen
und Werkstatteinrichtungen. 1. Anfertigen eines Welleneinsatzes, bestehend aus Wel-
lenbolzen und Ronden, sowie Einschweißen dieses
Einsatzes in eine Stahlwelle,
2. Anfertigen einer Motorkonsole für ein Rollgitter oder
2. Abschnitt
Rolltor,
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II 3. Anfertigen einer geschweißten, geschraubten oder
der Meisterprüfung geklebten Eckverbindung,
4. Anfertigen und Einbauen verschiedener Beschlagteile,
§2
5. Anfertigen eines Schloßstabes mit eingebautem Schloß,
Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung 6. Anfertigen einer Rollraumverkleidung,
(Teil 1) 7. Anfertigen eines Schutzkastens aus Metall,
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen 8. Einrichten, Verwenden und Instandhalten von Maschi-
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung nen, Werkzeugen und Schutzvorrichtungen.
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
länger als 20 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe konnten.
nicht länger als zwölf Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 §5
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. (Teil II)
§3 (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
Prüfungsfächern nachzuweisen:
Meisterprüfungsarbeit
1. Technische Mathematik:
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
a) Ermitteln von Stabnenndicken und Berechnen von
genannten Arbeiten auszuführen: ·
Profilen und Konstruktionsteilen,
1. Herstellen und Montieren einer mehrteiligen Rolladen- b) Berechnen der Untersetzungen und Kraftübertra-
anlage, insbesondere zum Wärme-, Schall- oder Ein- gungen sowie der Belastbarkeit von Getrieben und
bruchschutz, branchenüblichen Antrieben;
2. Herstellen und Montieren einer kraftbetätigten Rolltor-
oder Schutzgitteranlage mit den für eine gewerbliche 2. Technisches Zeichnen:
Nutzung erforderlichen Sicherheitseinrichtungen,
a) Anfertigen von Skizzen, Konstruktionszeichnungen,
3. Herstellen und Montieren einer kraftbetätigten mehr- Schaltplänen und Aufrissen,
teiligen Verdunkelungsanlage,
b) Lesen von Skizzen, Konstruktionszeichnungen und
4. Herstellen und Montieren einer außenseitigen textilen Schaltplänen,
Sonnenschutzanlage, automatisch gesteuert, zur c) Anfertigen von Entwurfs- und Fertigungszeichnun-
Beschattung von Freiflächen, Glas- oder Fassaden-
gen;
teilen,
5. Herstellen und Montieren einer kombinierten Sonnen- 3. Fachtechnologie:
und Wetterschutzanlage mit elektrischen Antrieben und
automatischer Steuerung, bestehend aus einer Außen- a) Wirkungsweise der branchenüblichen Produkte,
jalousie oder Markisolette und einem Rolladen. b) Wirkungsweise der branchenüblichen Antriebe,
ihrer Steuerungen und Schutzvorrichtungen,
(2) Der Prüfling hat die Möglichkeit, vorgefertigte Bau-
teile und Halbzeuge zu verwenden. Er hat vor Anfertigung c) Be- und Verarbeitungsmethoden,
der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß d) Aufstellen, Benutzen, Pflegen und Instandhalten der
die Entwurfs- und die Fertigungszeichnung mit Maßan- berufsbezogenen Maschinen, Geräte und Werk-
gaben sowie die Vorkalkulation mit Werkstoffliste zur zeuge einschließlich der Schutzvorrichtungen,
Genehmigung vorzulegen.
e) Chemie, Physik,
(3) Die Fertigungszeichnung, die Vor- und Nachkalkula-
f) Statik und Befestigungstechnik,
tion und der rechnerische Nachweis der tatsächlichen
Verschnittzuschläge sind bei der Bewertung der Meister- g) bauphysikalische Zusammenhänge des Wärme-,
prüfungsarbeit zu berücksichtigen. Schall- und Feuchtigkeitsschutzes,
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit 3. Abschnitt
und des Arbeitsschutzes,
Übergangs- und Schlußvorschriften
i) berufsbezogene Normen, Richtlinien und Vorschrif-
ten, insbesondere des Umweltschutzes,
§6
k) bauordnungs- und bauvertragsrechtliche Bestim-
mungen; Übergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
4. Werkstoffkunde:
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
a) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Lagerung zu Ende geführt.
der Werk- und Hilfsstoffe sowie der Beschläge,
b) Behandlung von Oberflächen; §7
Weitere Anforderungen
5. Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
a) Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
sowie Organisationsmittel, Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
b) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich den Fassung.
der Berechnungen für die Angebots- und Nach-
kalkulation. §8
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- Berlin-Klausel
führen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als ordnung auch im Land Berlin.
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
werden. §9
Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3. wenden.
Bonn, den 18. September 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1749
fünfte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 20. September 1989
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung zehnten Tag des Folgemonats zu melden. Die
mit § 2 Abs. 1, der §§ 5 und 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des Meldungen müssen die nach den Feldern 2, 8, 11 ,
§ 1O Abs. 5 sowie der §§ 11 und 26 Abs. 1 bis 3 des 17a, 18, 21, 24, 29, 31, 33, 34, 38, 41 und 46 der
Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Anlage A 1 erforderlichen Angaben enthalten. Die
Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten berei- Form der Meldungen und die Zolldienststelle, bei
nigten Fassung, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 und der sie abzugeben sind, werden durch die Ober-
§ 26 Abs. 1 durch das Gesetz vom 6. Oktober 1980 finanzdirektion bestimmt. Die Oberfinanzdirektion
(BGBI. 1 S. 1905) und § 26 Abs. 2 durch das Gesetz vom kann auch bestimmen, daß Meldungen, die mit-
29. März 1976 (BGBI. 1 S. 869) neu gefaßt worden sind, tels einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wer-
verordnet die Bundesregierung und den, auf maschinell verwertbaren Datenträgern
oder, soweit dies beantragt wird, durch Datenfern-
auf Grund des § 27 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 übertragung abzugeben sind."
Abs. 1 und § 5 verordnet der Bundesminister für Wirtschaft
im Einvernehmen mit den Bundesministern des Auswärti- c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
gen und der Finanzen:
6. § 17 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2671 ), zuletzt geändert durch die Verord- b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
nung vom 21. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1134), wird wie folgt angefügt:
geändert:
,,(3) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr
von Waren, die in Teil I Abschnitt D und E Aus-
1. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Grenzübergangswert"
durch die Worte „Statistische Wert" ersetzt. fuhrliste (Anlage AL) genannt sind, sind Unter-
lagen zum Nachweis des Verbleibens der Waren
in dem im Antrag angegebenen Bestimmungs-
1a. In§ 5 Abs. 2 Satz 2 wird zwischen dem Wort „Num- land beizufügen.
mern" und der Angabe „1517a" die Angabe „1461,"
eingefügt. (4) Die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmi-
gung zuständige Stelle kann von dem Erfordernis
2. In § 5 a Abs. 1 wird die Angabe „Abschnitt D" durch befreien, die in den Absätzen 2 und 3 bezeich-
die Angabe „Abschnitte D und E" ersetzt. neten Unterlagen beizufügen, sofern hierdurch
die in § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
3. In § 6 wird der Absatz 2 aufgehoben. genannten Belange nicht gefährdet werden, ins-
besondere die internationale Zusammenarbeit bei
der Durchführung einer gemeinsamen Ausfuhr-
4. § 9 wird wie folgt geändert:
kontrolle nicht beeinträchtigt wird."
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-
zusatz ,,(zollamtliche Behandlung der Ausfuhr-
sendung)" die Worte „und zur Durchführung der 7. Dem § 18 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
Ausfuhrüberwachung" eingefügt. ,,§ 15 Abs. 6 findet Anwendung."
b) In Absatz 3 wird das Wort „dreitausend" durch
das Wort „viertausend" ersetzt. 8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort
5. § 15 wird wie folgt geändert:
,,fünfhundert" durch das Wort „eintausend"
a) In Absatz 5 Satz 4 werden im ersten und zweiten ersetzt.
Halbsatz nach dem Wort „gemeinschaftlichen"
jeweils die Worte „oder gemeinsamen" eingefügt. b) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort
,,einhundert" durch das Wort „zweihundert"
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: ersetzt.
,,(6) Im Falle der Ausfuhr von Waren aus den
c) Absatz 1 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:
Kapiteln 26 bis 38, 49, 72 bis 90, 93 und 98 des
Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstati- ,, 11. Gegenstände, die gebietsansässige Luft-
stik hat der Ausführer, der das erleichterte Verfah- fahrtunternehmen zur Ausbesserung ihrer
ren nach Absatz 5 in Anspruch nimmt, die im Luftfahrzeuge oder solcher, die einem Luft-
laufe eines Monats getätigten Ausfuhren bis zum fahrtunternehmen mit Sitz in einem Mit-
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
gliedstaat der Organisation für wirtschaft- 10. § 20d wird wie folgt geändert:
liche Zusammenarbeit und Entwicklung a) In der Überschrift wird die Jahreszahl „ 1980"
gehören, oder sonst der Durchführung des durch „ 1986" ersetzt.
Flugverkehrs dienen, ausführen;".
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerinhalt wie
d) Nach Absatz 1 Nr. 18 wird folgende Nummer 18a folgt gefaßt: ,,Beilage zum BAnz. Nr. 70 vom
eingefügt: 14. April 1988".
„ 18 a. Gebrauchte Waren, die zum Zwecke der
Wartung oder Ausbesserung in das Wirt- 11 . § 20 e Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
schaftsgebiet eingeführt worden sind und a) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Stahl" das Wort
ohne Änderung der ursprünglichen Lei-
,,legiertem" eingefügt.
stungsmerkmale wieder in das Versen-
dungsland ausgeführt werden; dies gilt bei b) Die Warennummer „7204 50 900" wird durch
Waren des Teils I der Ausfuhrliste nur, ,, 7204 50 100" ersetzt.
wenn das Versendungsland ein Mitglied-
staat der Organisation für wirtschaftliche 12. In § 22 Abs. 2 Nr. 3 werden nach den Angaben
Zusammenarbeit und Entwicklung ist und ,,Eisenerzen und ihren Konzentraten sowie Schwe-
die Wartung oder Ausbesserung entweder felkiesabbränden (Warennummern 2601 11 000 bis
Jagd- oder Sportwaffen betrifft oder Waren 2601 20 000)," die Angaben „NE-metallurgischen
des Abschnitts C betrifft und unter zollamt- Erzen (Warennummern 2602 00 000 bis
licher Überwachung stattfindet sowie der 2617 90 000)," eingefügt.
Wert der wieder ausgeführten Ware zwan-
zigtausend Deutsche Mark nicht über- 13. § 27 a wird wie folgt geändert:
steigt;".
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „einhundert"
e) Nach Absatz 1 Nr. 20 wird folgende Nummer 20a durch das Wort „zweihundert" und das Wort
eingefügt: ,,fünfhundert" durch das Wort „eintausend"
,,20a. Hausmüll;". ersetzt.
f) In Absatz 1 Nr. 28 werden die Worte „internatio- b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Saatgut" durch
nalen Zollpassierscheinheften" durch die Worte die Worte „Saat- und Pflanzgut" ersetzt.
,,Carnets A.T.A." ersetzt. c) In Absatz 3 wird Satz 3 durch die beiden folgen-
g) Absatz 1 Nr. 30 wird wie folgt gefaßt: den Sätze ersetzt:
,,30. Waren, die zur ersten Hilfe in Katastro- „Für die in Kapitel 85 und 90 der Einfuhrliste in
phenfällen oder als Spenden in Notlagen Spalte 5 mit den Buchstaben „EKM" gekenn-
ausgeführt werden;". zeichneten Waren bedarf es keiner Ausfüllung der
Felder 20, 25, 37, 44 und 46 in den Vordrucken
h) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: der Einfuhrkontrollmeldung. Für diese Waren ist
,,(3) Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6, 17, 18, 19, 20, 22, 26 die Einfuhrkontrollmeldung auf einem gesonder-
bis 28, 31, 32, 38, 39 und 41 Buchstabe b findet ten Vordruck abzugeben; die Zusam·menfassung
keine Anwendung auf die in § 5 Abs. 1 und § 5 a mit anderen Waren ist nicht statthaft."
Abs. 1 genannten Waren einschließlich der dort
genannten Unterlagen; bei der Ausfuhr der Unter- 14. In § 29 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch
lagen bedarf es keiner zollamtlichen Behandlung folgenden Satz ersetzt:
nach § 9. Absatz 1 Nr. 41 Buchstabe b findet auf ,,Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland,
die in § 5 Abs. 1 und § 5 a Abs. 1 genannten so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses
Waren und Unterlagen jedoch Anwendung, wenn einer berechtigten Stelle des Versendungslandes."
sie im Anschluß an den vorübergehenden
Gebrauch nach der Verordnung (EWG) Nr. 3/84 15. In § 29 b Abs. 3 wird Satz 2 durch die beiden folgen-
des Rates vom 19. Dezember 1983 (ABI. EG den Sätze ersetzt:
1984 Nr. L 2 S. 1) in der jeweils geltenden Fas- „Gibt der Antragsteller die Einfuhrabsicht auf, so hat
sung oder im Anschluß an die vorübergehende er dies unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft
Zollgutverwendung auf Grund eines Carnets anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung
A.T.A., das in einem Mitgliedstaat der Europäi- zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mitteilung
schen Gemeinschaften ausgestellt ist, wieder in zu machen. Will er dje Ware in ein anderes Land
einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- verbringen, so hat er, bevor die Ware das Versen-
schaften ausgeführt werden." dungsland verläßt, vom Bundesamt eine neue Be-
scheinigung zu erwirken, die dieses andere Land
9. § 20c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
nennt."
„Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste
(Anlage AL) mit K gekennzeichneten Waren (Kaffee, 16. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee der
Nummern 0901 11 000 bis 0901 22 000 und a) Nummer 22a wird wie folgt gefaßt:
2101 10 110 bis 2101 10 190 des Warenverzeichnis- „22a. Waren mit Ursprung in der Europäischen
ses für die Außenhandelsstatistik) bedarf in Quoten- Wirtschaftsgemeinschaft, die als Verede-
zeiten der Genehmigung." lungserzeugnisse nach zollrechtlicher pas-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1751
siver Veredelung eingeführt werden; 24. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
andere Veredelungserzeugnisse nach zoll- ,,(2) Die Weitergabe von nicht allgemein zugäng-
rechtlicher passiver Veredelung, die nach
lichen Kenntnissen über die Fertigung der in § 5
Ausbesserung, im Verfahren des Stan- Abs. 1 Satz 1 und§ 5a Abs. 1 genannten Waren und
dardaustausches oder nach Durchführung
über die in § 5 Abs. 1 Satz 2 genannten Technolo-
ergänzender Veredelungsvorgänge ge-
gien, technischen Daten und technischen Verfahren
mäß Artikel 22 der VO (EWG) Nr. 1999/85
sowie die Weitergabe von in § 5 Abs. 1 Satz 1
des Rates über den aktiven Veredelungs-
erfaßten, nicht allgemein zugänglichen Datenverar-
verkehr vom 16. Juli 1985 (ABI. EG Nr. L
beitungsprogrammen (Software) an Gebietsfremde,
188 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
die in einem Land ansässig sind, das nicht Mitglied
eingeführt werden;".
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung ist, bedarf der Genehmigung. Als
b) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a
Gebietsfremde im Sinne des Satzes 1 sind auch
eingefügt:
solche natürlichen Personen anzusehen, deren
,,23a. Hausmüll;". Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Wirt-
schaftsgebiet im Zeitpunkt der Weitergabe auf höch-
c) Nummer 33 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: stens fünf Jahre befristet ist."
„b) Kapitel I der Verordnung (EWG) Nr. 918/83
des Rates vom 28. März 1983 über das
25. Die §§ 55 und 56 werden wie folgt gefaßt:
gemeinschaftliche System der Zollbefreiun-
gen (ABI. EG Nr. L 105 S. 1) in der jeweils ,,§ 55
geltenden Fassung". Vermögensanlagen Gebietsansässiger
in fremden Wirtschaftsgebieten
17. § 33 Abs. 3 wird gestrichen.
(1) Gebietsansässige haben Leistungen, die sie
18. Die §§ 33 a und 33 b werden gestrichen. 1. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an
Gebietsansässige erbringen und welche die
Anlage von Vermögen in fremden Wirtschafts-
19. § 35 b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
gebieten zur Schaffung dauerhafter Wirtschafts-
„Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern verbindungen (Direktinvestitionen) bezwecken,
0901 11 000 bis 0901 22 000 der Einfuhrliste) und oder
von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaf-
fee (Warennummern 2101 10 110 bis 2101 10 190) 2. von Gebietsfremden oder für deren Rechnung
ist in Quotenzeiten der Zollstelle mit dem Antrag auf von Gebietsansässigen entgegennehmen und
Einfuhrabfertigung ein Ursprungs-, Wiederausfuhr-, welche die Auflösung von Vermögen im Sinne
Weiterversand- oder Transitzeugnis (Kaffeezeugnis) von Nummer 1 zur Folge haben,
nach Absatz 3 vorzulegen."
nach§ 56 zu melden, wenn sie in folgenden Formen
vollzogen werden:
20. § 35c wird wie folgt geändert:
a) Gründung oder Erwerb sowie Auflösung oder Ver-
a) In der Überschrift wird die Jahreszahl „ 1980"
äußerung von Unternehmen,
durch „ 1986" ersetzt.
b) Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an
b) In Absatz 1 Satz 1 werden der Beistrich nach dem
Unternehmen,
Wort „Nichtmitgliedland" durch das Wort „oder"
ersetzt und die Worte „oder Freistellungszeugnis" c) Errichtung oder Erwerb sowie Aufhebung oder
gestrichen. Veräußerung von Zweigniederlassungen oder
Betriebsstätten,
21. § 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
d) Zuführung von Kapital zu Unternehmen, Zweig-
a) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Stahl" das Wort niederlassungen oder Betriebsstätten, die dem
,,legiertem" eingefügt. gebietsansässigen Kapitalgeber gehören oder an
b) Nach Nummer 5 werden die Worte „der Num- denen er beteiligt ist, sowie Rückführung von
mern" durch „der Warennummern", die Waren- solchem Kapital,
nummer „ 7204 50 900" durch „ 7204 50 100" und e) Gewährung von Krediten an Unternehmen,
die Warennummer „ 7404 00 900" durch Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, die
,,7404 00 990" ersetzt. dem gebietsansässigen Kreditgeber oder einem
von ihm abhängigen Unternehmen gehören oder
22. § 39 wird wie folgt geändert: an denen der gebietsansässige Kreditgeber oder
ein von ihm abhängiges Unternehmen beteiligt ist,
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „beglaubigte"
gestrichen. sowie Rückführung solcher Kredite.
b) In Absatz 3 wird das Wort „beglaubigten" ge- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
strichen. 1. Leistungen, die im Einzelfall den Wert von fünfzig-
tausend Deutsche Mark oder den Gegenwert in
23. § 40 Abs. 2 wird aufgehoben. ausländischer Währung nicht übersteigen,
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. Leistungen, die sich auf die Anlage oder Auflö- nach § 58 zu melden, wenn sie in folgenden Formen
sung von Vermögen in Unternehmen beziehen, vollzogen werden:
an denen der Gebietsansässige oder ein von ihm a) Gründung oder Erwerb sowie Auflösung oder Ver-
abhängiges Unternehmen mit nicht mehr als 20 äußerung von Unternehmen,
vom Hundert der Anteile beteiligt ist; das gilt auch
für den Erwerb einer Beteiligung, sofern der b) Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an
Gebietsansässige nach dem Erwerb mit nicht Unternehmen,
mehr als 20 vom Hundert der Anteile an dem
c) Errichtung oder Erwerb sowie Aufhebung oder
Unternehmen beteiligt ist, und für die Veräuße-
Veräußerung von Zweigniederlassungen oder
rung einer Beteiligung, sofern der Gebietsansäs-
Betriebsstätten,
sige vor der Veräußerung mit nicht mehr als 20
vom Hundert der Anteile an dem Unternehmen d) Zuführung von Kapital zu Unternehmen, Zweig-
beteiligt war, niederlassungen oder Betriebsstätten, die dem
gebietsfremden Kapitalgeber gehören oder an
3. Leistungen, die die Gewährung oder Rückführung
denen er beteiligt ist, sowie Rückführung von
von Krediten mit einer ursprünglich vereinbarten
solchem Kapital,
Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als
zwölf Monaten zum Gegenstand haben, e) Gewährung von Krediten an Unternehmen,
Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, die
4. Leistungen von Geldinstituten oder an Geldinsti- dem gebietsfremden Kreditgeber oder einem von
tute in der Form der Kreditgewährung oder Kredit- ihm abhängigen Unternehmen gehören oder an
rückführung (einschließlich der Begründung oder denen der gebietsfremde Kreditgeber oder ein
Rückführung von Guthaben).
von ihm abhängiges Unternehmen beteiligt ist,
sowie Rückführung solcher Kredite.
(3) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben
unberührt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
§ 56 1. Leistungen, die im Einzelfall den Wert von fünfzig-
Abgabe der Meldungen nach § 55 tausend Deutsche Mark oder den Gegenwert in
ausländischer Währung nicht übersteigen,
(1) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, der die
Leistung in den Fällen des§ 55 Abs. 1 erbringt oder 2. Leistungen, die sich auf die Anlage oder Auf-
entgegennimmt. lösung von Vermögen in Unternehmen beziehen,
an denen der Gebietsfremde oder ein von ihm
(2) Die Meldungen sind bis zum fünften Tage des abhängiges Unternehmen mit nicht mehr als 20
auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats vom Hundert der Anteile beteiligt ist; das gilt auch
der Deutschen Bundesbank auf dem Vordruck „Ver- für den Erwerb einer Beteiligung, sofern der
mögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirt- Gebietsfremde nach dem Erwerb mit nicht mehr
schaftsgebieten" (Anlage K 1) in vierfacher Ausferti- als 20 vom Hundert der Anteile an dem Unterneh-
gung zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentral- men beteiligt ist, und für die Veräußerung einer
bank abzugeben, in deren Bereich der Meldepflich- Beteiligung, sofern der Gebietsfremde vor der
tige ansässig ist. Die Deutsche Bundesbank über- Veräußerung mit nicht mehr als 20 vom Hundert
sendet je eine Ausfertigung der Meldungen dem Bun- der Anteile an dem Unternehmen beteiligt war,
desminister für Wirtschaft, dem Auswärtigen Amt und
3. Leistungen, die die Gewährung oder Rückführung
der örtlich zuständigen obersten Landesbehörde für
von Krediten mit einer ursprünglich vereinbarten
Wirtschaft."
Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als
zwölf Monaten zum Gegenstand haben,
26. In § 56a Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte
„mindestens fünfundzwanzig" jeweils durch die 4. Leistungen von Geldinstituten oder an Geldinsti-
Worte „mehr als zwanzig" ersetzt. tute in der Form der Kreditgewährung oder Kredit-
rückführung (einschließlich der Begründung oder
27. Die §§ 57 und 58 werden wie folgt gefaßt: Rückführung von Guthaben).
,,§ 57 (3) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben
Vermögensanlagen Gebietsfremder unberührt.
im Wirtschaftsgebiet § 58
(1) Gebietsansässige haben Leistungen, die sie Abgabe der Meldungen nach § 57
1 . von Gebietsfremden oder für deren Rechnung (1) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, der die Lei-
von Gebietsansässigen entgegennehmen und stung in den Fällen des § 57 Abs. 1 entgegennimmt oder
welche die Anlage von Vermögen im Wirtschafts- erbringt.
gebiet zur Schaffung dauerhafter Wirtschaftsver-
(2) Die Meldungen sind bis zum fünften Tage des auf
bindungen (Direktinvestitionen) bezwecken oder
den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats der Deut-
2. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an schen Bundesbank auf dem Vordruck „Vermögensanla-
Gebietsansässige erbringen und welche die Auf- gen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet" (Anlage K 2) in
lösung von Vermögen im Sinne von Nummer 1 vierfacher Ausfertigung zu erstatten. Im übrigen gilt § 56
zur Folge haben, Abs. 2 entsprechend."
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1753
28. In § 58a Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte d) Neben der Länderangabe „Portugal" wird die
„mindestens fünfundzwanzig" jeweils durch die Angabe der ausstellenden Behörde wie folgt
Worte „mehr als zwanzig" ersetzt. gefaßt:
„Ministerio do Comercio e Tourismo
29. In§ 67 Satz 2 werden die Worte „oder der von dieser Av. de Republica 79
bestimmten Stelle" gestrichen. 1000 Lisboa".
e) Neben der Länderangabe „Spanien" wird die
30. § 70 wird wie folgt geändert:
Angabe der ausstellenden Behörde wie folgt
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „oder Abs. 2 gefaßt:
Satz 1" gestrichen.
„Ministerio de Economra y Hacienda Direci6n
General de Transacciones Exteriores".
b) In Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe a wird nach der
Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 2," die Angabe ,,§ 11 f) Neben der Länderangabe „Vereinigte Staaten
Abs. 3 Satz 1 , " eingefügt. von Amerika" wird nach der Angabe „Washington
D.C. 20230" die Angabe „Phone 202-377-3808"
c) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
eingefügt.
,,4. als Ausführer, Versender oder Dritter entge-
gen § 11 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 13 32. Die Länderlisten G 1 und G 2 (Anlage L) werden wie
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, eine Aus- . folgt geändert:
fuhrsendung von dem angegebenen Ort ent-
fernt,". Das Wort „Birma" wird jeweils gestrichen und nach
dem Wort „Uganda" werden jeweils die Worte
,,Union Myanmar" eingefügt.
d) Absatz 4 Nr. 15 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) entgegen § 29b Abs. 3, auch in Verbindung 33. Die Anlagen
mit§ 43a Satz 2, eine Einfuhr nicht oder nicht
rechtzeitig nachweist, eine Anzeige nicht a) A 1, A3 und A ErgBI,
oder nicht rechtzeitig erstattet, eine Beschei- b) E6 Rückseite, K3 und K4,
nigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
c) K1, K2, 211 und LV
eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig
macht oder eine neue Bescheinigung nicht erhalten die Fassung der Anlagen zu dieser Verord-
oder nicht rechtzeitig erwirkt,". nung.
e) In Absatz 4 Nr. 17 wird nach dem Wort „entge- 34. Bei Anlage E1 wird in Feld 18 folgende Erklärung
gen" die Angabe ,,§ 15 Abs. 6," eingefügt. eingedruckt:
„Mit einer Speicherung der Zollnummer und der
31. Die Länderliste D (Anlage L) wird wie folgt geändert: dazugehörigen Adreßdaten und ihrer Weitergabe an
Dienststellen der Zollverwaltung bin ich einverstan-
a) Vor der Länderangabe „Belgien" wird das Wort
den."
„Australien" und neben diesem die Angabe
„Department of Foreign Affairs and Trade 35. Anlage E3a wird wie folgt geändert:
Economic and Trade Development Division
a) In Feld 21 wird folgende Erklärung eingedruckt:
Canberra A.C.T. 2600"
„Mit einer Speicherung der Zollnummer und der
eingefügt.
dazugehörigen Adreßdaten und ihrer Weitergabe
an Dienststellen der Zollverwaltung bin ich einver-
b) Neben der Länderangabe „Dänemark" wird die
standen."
Angabe der ausstellenden Behörde wie folgt
gefaßt: b) In der rechtsseitig angeordneten Rubrik „Einfuhr"
wird in der zweiten Zeile der Klammerzusatz
„lndustri- & Handelstyrelsen
,,(§ 33b AWV)", in der dritten Zeile der Klammer-
T agensvej 135
satz,,(§ 33 Abs. 3 AWV)" und in der vierten Zeile
220 Kobnhavn N
der Klammerzusatz ,,(§ 33a AWV)" gestrichen.
Tel.: 85 10 66".
c) Neben der Länderangabe „Großbritannien und
Nordirland" wird die Angabe der ausstellenden Artikel 2
Behörde wie folgt gefaßt:
Die in den bisherigen Anlagen A 1, A3 und A Erg BI. zur
„Department of Trade and lndustry Außenwirtschaftsverordnung genannten Vordrucke kön-
Export Licensing Unit, nen in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen
Kingsgate House, Form noch bis zum 31. Dezember 1991 verwendet wer-
68-7 4 Victoria Street den. Bei der Ausfuhr von Waren der in Artikel 1 Nr. 5
LONDON SW 1 E 6 SW Buchstabe b (§ 15 Abs. 6 neu) bezeichneten Kapitel gilt
Tel.: 012157877 dies vom 1 . April 1990 ab jedoch nur, wenn der Zollstelle
Telex: 88 11 074". ein Mehrstück der Ausfuhrerklärung vorgelegt wird.
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 3 Artikel 5
Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der (1) Diese Verordnung tritt, soweit nicht in den Absätzen
Außenwirtschaftsverordnung in der ab 1. April 1990 gel- 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist, am 30. September
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. 1989 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 25, Nr. 27 und Nr. 33 Buchstabe c tritt
Artikel 4 am 1. Januar 1990 in Kraft.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- (3) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 7,
tungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des Außen- Nr. 30 Buchstabe e und Nr. 33 Buchstabe a tritt am 1. April
wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. 1990 in Kraft.
Bonn, den 20. September 1989
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1755
Anlagen
A VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLE
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT AE 000000 1ANIIELDUN8
~ Ve!seflder/Ausfiiht8r Nr.
-
)()()(X)(
1 1
8 Vontrucke
' Ladeli8t8n
"Cl
1 xxxxx
C 1 Positionen 1 Packst insgesemt 17 Bezugsnummer
-2
z:
)()()()()()()(
i; 1 Empfänger Nr 9 Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr Nr.
::::1
.,..C
fit
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
a,
C
::II 10 Erstes Best. 111 Handels- 1 13 G. L. P.
"Cl
C: XXX f Land f land xxxxx
~ 14 AnmelderNertreter Nr 15 Venltndungs./AusluMand 15 Vers./Aust.L.Code 117 Bestimm.L.Code
~ xxxxxxxxxxxxxxxxx a1xxx lb.xx a1 lb1xx
fit
a, 16 Ursprungsland 17 Besti~nd
...~
"Cl
...
ftt
11 Kennzeichen und Staatszugehongkett des Beförderungsmittels beim Abgang
1
118 Ctr. 20 Lieferbedingung
1 1xx
a. 21 Kennzetchen und Staatszugehorigkeit des grnnzüberschreitenden aktiven Bllförderungsmittels
E 22 Wahrung u in Rechn. gestellter Gesamtbetr. 23 Umrechnungskurs 124 Art des
Cl)
1 1 XXXXXXXX 1 1 Geschafts
~
25 Ve!kehrazweig an 126 lnland1scher Ver 27 Ladeort 28 Finanz und Bankangaben
1der Gl'llllZll X I kehrszwe,g
x
29 Ausgangszollstelle 30 Warenort
1 xxxxxxxxxxxxxxxxx
31 Packstucke Zeichen und Nummern · Container Nr · Anzahl und Art 132 Positions aa Warennummer
und Waren·
bezetch·
1Nr 1 1 lxxxx
nung 34 Urspr.land Code 16 Rohmasse (kg)
a1 lb 1
37 VERFAHREN II _Eigenmasse (kg) 39 Kontingent
1 xxxxx
40 Swnmarisclle AnmeklungNorpapief
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
....................... 41 Besondere Maßeinheit
44 Besondere
Vermerke/
vorgelegte
Unterlagen/ ..111hlkean11 ,, au,..
Bescheim-
gungen u. Ge·
nehmiaunaP.11
:
.... ...... •••••••O•••O•••••••••••••••••••••••+•••••••••••••••••••H•••
Code 8. V.,
XXX
46 Statistischer Wert
47 Abgaben Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag ZA 48 Zahlungsaufschub 49 Bezeichnung des Lagers
berechnung xxxxxxxxxxxxxxxxx
B ANGABEN FÜR VERBUCHUNGSZWECKE
XXX> XXXXXXXXX) XXXXXXXXX> XXXXXXXXX> X
Ausfuhrerklärung
AIIIICIA1nrAWV(II)
H HauplYelpllichteter
Summe
Nr Unterschrift.
-
1 C ABGANGSZOLLSTELLE
- - - - - - - -
1
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx1
51 Vorgesehene vertreten durch 1
Grenzüber·
gangssteflen
(und Land)
Ort und Datum: 1
- - - - - - - - -
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx
52 Sicherheit Code 53 Bestimmoogszollslelle (und Land)
nicht gültig ~xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
1 PRÜFUNG DURCH DIE ABGANGSZOLLSTELLE Stempel 54 Ort und Datum
Ergebnis:
Angebrachte Verschlüsse : Anzahl : Unterschrift und Name des AnmeldersNertreters:
Zeichen:
Frist (letzter Tag):
Unterschrift:
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
E PRÜFUNG DURCH DIE VERSENOUNllS·/AUSFUHRZOLLSTELLE
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1757
A VERSENOUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLE
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAn AE 000000 1 ANMELDUNG
2 Versender/Ausluhrer NL xxxxx
- 3 • 1
3 Vordrucke 4 Ladelisten
xxxxx
..e 1
5 Positionen 6 Packst. insgesamt 17 Bezugsnummer
xxxxxxx
~ 8 Empfänger Nr 9 Verantwortlicher tilf den Zahlungsverkehr Nr.
.--1.
::::,
C xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
C 13 G. L. P
G) 10 Erstes Best. 111 Handels- 1
r! XXX J Land 11and xxxxx
~ 14 AnmelderNertreter Nr. 15 Versendungs-Musfuhrland 15 Vers.!AusfL.Code 1,11 Bestimm.LCode
C:
xxxxxxxxxxxxxxxxx
....
"Cl
G) 81 XXX lb, XX a, lb, XX
-
:::::,
"i5.
ca 18 Kennzeichen und Staatszugehorigkeit des Beforderungsmittels beim Abgang 119 Ctr
16 Ursprungsland
20 Lieferbedingung
17 Bestimmungsland
1xx
E
G)
1 1
21 Kennzeichen und Staatszugehorigkeit des grenzuberschreitenden aktiven Beförderungsmittels 22 Währung u in Rechn. gestellter Gesamtbetr 23 Umrechnungskurs 124 Art des
~ XXXXXXXX 1 1 Geschafts
1 1
25 Verkehrszweig an 126 lnlandischer Ver· 27 Ladeort 28 Finanz- und Bankangaben
1der Grenze XXI kehrszweig :
29 Ausgangszollstelle 30 Warenort
3 xxxxxxxxxxxxxxxxx
31 Packstücke Zeichen un~ Nummern · Container Nr_ Anzahl und Art 13 2 Positions 33 Warennummer
und Waren-
bezeich·
pr. 1 1 l><xxx
nung 34 Urspr.land Code 35 Rohmasse (kg)
a1 lb 1
37 VERFAHREN 38 Eigenmasse (kg) 39 Kontingent
1 xxxxx
40 Summarische Anmeldung/Vorpapier
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
41 Besondere Maßeinheit
44 Besondere Aapfillrt 11111 Vlrand-AE Nr.:
Vermerke/
Vorgelegte Code 8. V.,
Untellagen/ Aalluhrg1Hhml1un1 ,om Nr. 8iltlg IM XXX
Bescheini· ·················································
46 Statistischer Wert
gungenu.Ge-
nehmigungen
47 Abgaben- Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag ZA 48 Zahlungsaufschub 49 Bezeichnung des Lagers
berechnung xxxxxxxxxxxxxxxxx
8 ANGABEN FÜR VERBUCHUNGSZWECKE
XXX) 'X)(>ö(XXXXX) ,X>(XXXXXXX. Kxxxxxxxxx: ~X Durchschrift der Ausfuhrerklärung
Anlage A1 zur AWY (89)
50 Hauptverpflichteter
Summe
Nr. Unterschrift:
-
1 C ABGANGSZOLLSTELLE
- - - - - - - -
1
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx1
51 Vmgesehene vertreten durch 1
Grenzüber· Ort und Datum:
gangsstellen
(und Land)
1
----- ----
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx
52 Sicherheit Code 53 Bestimmungszollstelle (und Land)
nicht gültig 1ürXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
D PRÜFUNG DURCH DIE ABGANGSZOLLSTELLE Stempel· 54 Ort und Datum·
Ergebnis:
Angebrachte Vers~hlüsse: Anzahl: Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters
Zeichen:
Frist Oetzter Tag) :
Unterschrift:
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anleitung zur Verwendung und zum Ausfüllen d• Vordrucke
.,Ausfuhrerklirung/Ausfuhranmeldung•
1. Verwendung der Vordrucke
Das Exemplar 1des Einheitspapiers ist .Ausfuhrerklärung• nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts;
das Exemplar 2 ist .Ausfuhranmeldung" für die Außenhandelsstatistik der Bundesrepublik Deutschland.
Zur Ausstellung dieses Papiers ist verpflichtet, wer Waren nach dem Ausland verbringt oder verbringen
läßt (Exemplar 1 nach § 8 Abs. 1AWV, Exemplar 2 nach § 23 Abs. 1 AHStatDV).
Das Exemplar 1 wird im Falle der Ausfuhr von den in § 15 Abs. 6 AWV nach dem Warenverzeichnis für
die Außenhandelsstatistik bezeichneten Waren von den zuständigen Zolldienststellen erfaßt und für Zwecke
der Ausfuhrüberwachung ausgewertet. Das Exemplar 2 wird von der zuständigen Anmeldestelle nach
Bestätigung der Ausfuhr dem Statistischen Bundesamt übersandt. Das Exemplar 3 ist die nach den Vor-
schriften des Außenwirtschaftsrechts vorgesehene Durchschrift der Ausfuhrerklärung. Die Eintragungen
im Exemplar 1 müssen mit den Eintragungen im Exemplar 3 übereinstimmen.
II. Ausfüllen der Vordrucke
Die Vordrucke dürfen nur Waren umfassen, die von einem Ausführer/Ausstellungspflichtigen nach einem
Bestimmungsland und an einen Empfänger - bei Verwendung des Vordrucks EU und EX auch für ein
Handelsland (Käuferland) - gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel über eine Anmeldestelle
ausgehen.
Die einzelnen Bemerkungen zum Ausfüllen der Vordrucke sind in Titel II des Merkblatts zum Einheits-
papier (Vordruck 0781, abgedruckt in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwaltung - VSF Z 3455)
enthalten. Die mit einer durchgehenden x-Linie gekennzeichneten Felder brauchen nicht ausgefüllt zu werden.
Bei Sendungen im Wert bis zu 4000 DM brauchen auch die Felder 11, 20, 28 und 29 nicht ausgefüllt zu werden.
Gehören zu einer .Ausfuhrerklärung/Ausfuhranmeldung" mehrere Warenpositionen, so sind Ergänzungs-
blätter (Anlage A ErgBI. zur AWV[89]/Anlage zu Muster 4e AHStat[89)) zu verwenden. Diese sind im Vor-
druckkopf mit der Nummer der .Ausfuhrerklärung/Ausfuhranmeldung• zu versehen.
Die Hinweise nach § 9 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz und nach dem Gesetz über die Statistik für
Bundeszwecke sind dem Titel I Abschnitt Ddes Merkblatts zum Einheitspapier zu entnehmen.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1759
_ _ _ _ _ _ __. A VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLE /
000000
1 •
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT VAE Nr.
--..--------------------------1 XXX
Versender/Ausführer Nr.
1 A N III E L o u N G
X XXXXX
/
........... ,,..,, 3 Vordrucke 4 Ladelisten
xxxxx
1 ,:s
"C
.c
.e
C
ca
1 Empfänger Nr.
5 Positionen I Packst insgesamt
xxxxxxx
9 Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr Nr.
XX
1
1
- !I
C
.,,
ff
1
:::1
,:s
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
10 Erstes Best.
XXX Land
11 Handels-
XXX land
C
ilj .. ~
Q)
~
.,,ca
,:s
14 AnmelderNertreter Nr 15 Versendungs-/Ausfuhrland
xxxxxxxxxxxxxxx
16 Ursprnngsland
~I
.... .. ~
.!!
18 Kennzeichen und Staatszugehor1gkeit des Beförderungsmittels beim Abgang 19 Ctr .
f
fl
21 Kennzeichen und Staatszugehorigkeit des grenzuberschreitenden aktiven Befördernngsmittels
CD
~
2!1 Verkehrszweig an 26 lnland1scher Ver 27 Ladeort
IN
„1 der Grenze XX kehrszwe1g xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
29 Ausgangszollstelle 30 Warenort
1 xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
31 Packstucke Zeichen und Nummern · Container Nr Anzahl und Art
und Waren xxxx
beze1ch-
nung 35 Rohmasse (kg)
37 VERFAHREN 38 Eigenmasse (kg) 39 l<ontmgenl
xxxxx
40 Summarische AnmeldungNorpapier
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
41 Besondere Maßeinheit
---~....._-~----------------------------1
44 Besondere
Vermerke/ Code ß_ V.
Vorgelegte
Unterlagen/
Beschem1-
.......,,,.,t II 1 1 ~
------
Nr.
/
/ ....................... -----------
XXX
46 Statistischer Wert
gungenu Ge
nehm1 un en
xxxxxxxxxxxxxx
XXX XXXXXXXXX X
Versand-Ausfuhrerklärung
A-..AlmAWV(U)
Z1111t9111111Allfillrtrl:
llnlcllllll:
lllcllrlfl:
Sum
50 Hauptverplhchteter c:-, Nr Unterschrift
- - - -
C ABGANGSZOLLSTELLE
- - - - -
xxxxxxx/x~xxLxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx:
51 Vorgesehene
- Greozuber· / 1
gangsstellen .___ __,,__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ~
(und Land)
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx
52 S1cherhe1t Code 53 Bestimmungszollstelle (und Land)
nicht gultig für XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
D PRÜFUNjif!URCH DIE ABGA Stempel 54 Ort und Datum·
Ergetxy-
Angebrachte Verschl7sse
· nzahl: Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters
/ Zeichen:
/Frist. (letzter Tag):
f Unterschri1/
I
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
E PRÜFUNG DURCH DIE VERSENOUNGS /AUSFUHRZOLLSTELLE
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1761
A VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLE
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAA VAE Nr.
r----.r---------------:..:....:;::::.....::.=..::..::_ _ _ _ _ _ _ _ _ _--t
000000 _1_A_N_M_E_L_o_u_N__,,s
2 Versender/Ausfuhrer Nr XXX X XXXXX
3 LJ
3 Vordrucke 4 Ladelisten
Versender gem. l 13 AWY xxxxx
...e 5 Positionen 6 Packst. insgesamt 7 Bezugsnummer
xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx~xx
.c
:::::, 8 Empfänger Nr 9 Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr Nr.
in
::a
C
~
CU
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
"Cl
C 10 Erstes Best. 11 Handels·
~ XXX Land XXX land
==C
Cl)
14 Anmelder Nertreter Nr 15 Versendungs-/Ausfuhrland
xxxxxxxxxxxxxxx
...
"Cl
-li
::::1
a.
18 Kennzeichen und Staatszugehongkeit des ßeforderungsm1ttels beim Abgang 19 Ctr.
16 Ursprungsland
20 Lieferbedingung
xxx xxxxxx~xxx~x~xxxxxxxxxxxx xx
"'
E
CU
21 Kennzeichen und Staatszugehongkeit des grenzuberschre1tenden aktiven Beförderungsmittels
~ 22 Währung u. in Rechn. ,rstellt. e··.·.r. ~tbetr. ''23 Umrechnungskurs
XXX XXXXX'XXX~~xxx xxxxxxxx X X
24 Art des ..
Geschafts
25 Verkehrszweig an 26 lnlandischer Ver 27 Ladeort 28 Finanz- und Ba~ngabe.r -~,\s ,l
der Grenze XX kehrszweig xxxxxx;/.xxx;~x~xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
1----11-2-9_A_u....sg-an-gs-zo-11-ste-lle__.________._3_0_W_a_re_no_rt_ _ _ _ _---'-----t · ................ ·· ;;," ;, ............ · ......................... .
3 xxxxxxxxxxxxxxxxx . -~~x~xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
31 Packstucke Zeichen und Nummern ~ontainer Nr • Anzahl und Art
und Waren- xxxx
bezeich·
nung 35 Rohmasse (kg)
37 VERFAHREN 38 Eigenmasse (kg) 39 Kontingent
xxxxx
40 Summarische AnmeldungNorpapier
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
1 ANGABEN FÜR VERBUCHUNGSZWECKE
XXX XXXXXXXXX X
Durchschrift der Versand-Ausfuhrerklärung
Anlage A3 -~' AWY (89)
Zollstelle da Ausfiihrln:
lezelclnnlnt:
l Anscllrlft:
50 Hauptverpflichteter Unterschrift: C ABGANGSZOLLSTELLE
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXI
51 Vorgesehene
Grenzüber-
gangsstellen..___ __,__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ____._
(und Land)
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx
52 Sicherheit j '·¾\( , , Code 53 Bestimmungszollstelle (und Land)
nicht gültig für~XX~XX~XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
D PRÜFUN~IURCHßl,t, ABGAN ZOLLSTELLE Stempel· 54 Ort und Datum:
Ergebn/ "I i
/
'
Angebrachte Vers~hlüss
Zeichen: i
nzahl. Unterschrift und Name des AnmeldersNertreters
l" Frist (letzter Tag) :
,ii"
Unterschrift:
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anleitung zur Verwendung und zum Ausfüllen des Vordrucks
1 v,,....... : Die Staatszugehörigkeit von Beförderungsmitteln der DDR und Berlin (Ost) wird mit Länder-Nr. 058
verschlüsselt.
Die Versand-Ausfuhrerklärung (Versand-AE)
Bei Beförderungen im Postverkehr, im Eisenbahnverkehr, durch leslinstallierte Transporteinrichtungen (z.
- ist zu verwenden, wenn ein Gebietsansässiger auf Veranlassung eines gebiatsansässigen Ausführers, B. Rohrleitungen) oder bei eigenem Antrieb entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit
dem er zur Lieferung verpflichte! 1st. Ware zur Erfüllung eines Liefervertrages des Ausführers an dessen
gebietsfremden Abnehmer liefert (Versender gern. § 13 Abs. 1AWV), Das Kennzeichen des mutmaßlichen grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels ist in der
Bundesrepublik Deutschland nur im Falle der Versendung/Ausfuhr in den Exemplaren Nr. 1 und 3 und
kann von einem gebietsansässigen Ausführer statt einer Ausfuhrerklärung (Anlage A 1 zur AWV (89]) für
nur bei Beförderungen im Seeverkehr anzugeben (Schiffsname).
die außenwirtschaftsrechtliche Versand- und Ausfuhrabfertigung verwendet werden (§ 12 Ab~- 1 AWV),
25 Hier ist unter Benutzung der nachfolgenden Codes die Art des Verkehrszweiges entsprechend dem
ist bei der Ausfuhr mit Zulielerungen zu verwenden (§ 14 AWV). mutmaßlichen aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Gebiet der Bundesrepublik
Das Original (Exemplar 1) wird von der Ausgangszollstelle dar für den Ausführer zuständigen Versandzollstelle Deutschland verlassen.
übersandt. Die Durchschrift (Exemplar 3) ist lür den Versender gern. § 13 AWV bzw. den Ausführer bestimmt. 5- Postsendungen
1- Seeverkehr
Der Versender gern. § 13 AWV hat dem Ausführer den Versand der Waren und die Nummer der Versand-AE 2- Eisenbahnverkehr 7- Festinstallierte Transporteinrichtungen *)
unverzüglich mitzuteilen. Der Ausführar hat innerhalb von 10 Tagen nach Aufgabe dar Waren zum Versand für 3- StraOenverkehr 8- Binnenschiffahrt
die in der Versand-AE aufgeführten Waren bei der für ihn zusländigen Versandzollstelle eine .Ausluhrerklärung/ 4- luftverl<ehr 9- Eigener Antrieb **)
Ausfuhranmeldung' (AE/AM) abzugeben. Unter bestimmten Vorausselzungen können mehrere mit Versand-AE
*) z. B. Rohrleitungen
ausgeführte Sendungen in einer AE/AM zusammengefaßt werden. Auskünfte hierzu geben die Hauptzollämter.
**) Beförderungsmittel, die selbst Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind und mit eigener Kraft die
II. A111fiill11 du Verd111CIII: Grenze des Erhebungs-/Wirtschaftsgebietes überschreiten
Eine Versand-AE darf nur Waren umfassen. die für denselben Ausführer nach einem Bestimmungsland gleich- 27 Der Ladeort ist nur im Seeverkehr anzugeben (deutscher Einladehafen).
zeitig mit demselben Beförderungsmittel über dieselbe Ausgangszollstelle in das Ausland verbracht warden.
Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren nach Kenntnis im Zeitpunkt der Ausstellung der Versand-AE
Der Vordruck entspricht in der Anordnung, Bezeichnung und Numerierung der Felder den Exemplaren 1 auf das beim Überschreiten der Grenze benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden.
und 3 des Einheitspapiers. Für das Ausfüllen des Vordrucks gelten die Bemerkungen in Titel II des Merk-
blatts zum Einheitspapier (Vordruck 0781, abgedruckt in Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwaltung - 29 Als Ausgangszollstelle ist die vorgesehene Zollstelle anzugeben, über die die Waren das Wirtschafts-
VSF Z 3455) entsprechend. Aus Titel II des Merkblalts zum Einheitspapier ergeben sich auch die zugrunde- gebiet verlassen sollen. Es ist die Schlüsselnummer des Anmeldestellen-Verzeichnisses anzugeben.
liegenden Rechtsvorschriften. Bei Ausfuhr durch die Post ist die Schlüsselnummer 9950, bei Beförderungen durch Rohrleitungen
~er Vordruck ist in deutscher Sprache leserlich in dauerhafter Schrift auszufüllen. Radieren ist unzulässig. die Bezeichnung und die Nummer der Rohrleitung anzugeben.
Anderungen sind zu bestätigen. 31 Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - im Fall unverpackter
Wird die Versand-AE zusammen mit anderen Exemplaren des Einheitspapiers ausgefüllt, so können im Durch- Waren - die Anzahl der in der Versand-AE erfaßten Gegenstände bzw. die Angabe .lose"; die übliche
schreibeverfahren alle Angaben, die für die Exemplare des Einheilspapiers erforderlich sind, auch in die Ver- Handelsbezeichnung der Waren ist in allen Fällen einzutragen; für die Versendungsförmlichkeiten muß
sand-AE eingelragen werden. Wird die Versand-AE für sich alleine verwendet, so brauchen nur die nicht mit die Bezeichnung die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben enthalten; ist das Feld Nr. 33
einer durchgehenden x-Linie gekennzeichneten (Unter-) Felder ausgefullt zu werden. .Warennummer· auszufüllen, so muß diese Bezeichnung so genau sein, daß die Einreihung der Ware
möglich ist. Dieses Feld muß ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Verbrauchsteuern, Verbote
Gehören zu einer Versand-AE mehrere Warenpositionen, so sind Ergänzungsblätter (Anlage A ErgBI. zur und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden
AWV(89]/Anlage zu Muster 4e AHStat(89]) zu verwenden. Diese sind Im Vordruckkopf mit der Nummer der die Waren in GroObehällern (Containern) befördert, so ist außerdem die Nummer der GroObehälter
Versand-AE zu versehen. (Container) in diesem Feld anzugeben. Bei gebrauchten Personenkraftwagen ist auch die Fahrgestell-
Die Hinweise nach § 9 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz sind dem Titel I Abschnitt D des Merkblatts zum Nummer anzugeben.
Einheitspapier zu entnehmen. 32 Anzugeben ist die lfd. Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Versand-AE
(einschl. Ergänzungsblätter) enthaltenen Positionen - vgl. Feld Nr. 5 -. Bezieht sich die Anmeldung
B1merllun... ZII ... 1lnzlln11 f1ld1r1: nur auf eine Warenposition, so ist dieses Feld nicht auszufüllen, da die Zitter 1 im Feld Nr. 5 ange-
Im Feld B ist die für den Ausführer zuständige Versandzollstelle anzugeben. geben sein muß.
2 Name und Anschrift des Ausführers und ggf. des Versenders gem. § 13 AWV. 33 Anzugeben ist die Warennummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik (stimmt
überein mit den ersten neun Stellen der Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs) der zu-
3 Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze. treffenden Warenposition. Die fünf Unterteilungen des Feldes Nr. 33 sind wie folgt auszufüllen:
Beispiel: Werden ein Hauptblatt und zwei Ergänzungsblätter abgegeben, so ist das Hauptblatt mit 1/3,
das erste Ergänzungsblatt mit 2/3 und das zweite Ergänzungsblatt mit 3/3 zu bezeichnen. Erste Unterteilung
Hier sind die ersten acht Stellen der Warennummer einzutragen.
5 Anzugeben ist die Anzahl der Warenpositionen, die zu der Versand-AE (einschließlich Ergänzungsblätter)
gehilren. Zweite Unterteilung
Hier ist nur die neunte Stelle der Warennummer einzutragen.
14 Sind Anmelder und Versender/Ausführer bzw. Anmelder und Versender gem. § 13 AWV identisch, ist
.Versender/Ausführer· bzw . •Versender gem. § 13 AWV" anzugeben. läßt sich der Versender/Ausführer Drille Unterteilung
bzw. der Versender gem. § 13 AWV durch eine firmenfremde Person vertreten, so sind Name und Vorname Dieses Feld bleibt bei der Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten frei.
bzw. Firma und vollständige Anschrift des Vertreters anzugeben. ·
Vierte Unterteilung (Zusatzcode)
18 Dieses Feld ist nur für Waren mit ausländischem Ursprung vorgesehen. Einzutragen ist in diesem Falle Dieses Feld bleibt bis auf weiteres frei.
das ausländische Ursprungsland. Für das ausländische Ursprungsland ist die Ländernummer nach
fünfte Unterteilung (Verbrauchsteuerangaben)
dem Länderverzeichnis für die AuOenhandelsstatistik im Feld Nr. 34a anzugeben.
Dieses Feld ist nicht auszufüllen.
Umfaßt eine Versand-AE mehrere Warenpositionen verschiedenen Ursprungs, so ist im Feld Nr. 16 dar Ver- 34 Im Feld Nr. 34a ist die Ländernummer des im Feld Nr. 16 angegebenen Ursprungslandes nach dem
merk. Verschiedene· und im Feld Nr. 31 jeder Warenposition das jeweils zutreffende ausländische Ursprungs- .Länderverzeichnis für die AuOenhandelsstatistik" anzugeben. Enthält Feld Nr. 16 die Eintragung ,Ver-
land in Worten anzugeben; die Ländernummer ist im Feld Nr. 34 jeder Warenposition zu vermerken. schiedene', so ist die Ländernummer des Ursprungslandes jeder Warenposition anzugeben.
Für Waren, die nicht ausländischen Ursprungs sind. ist Feld Nr. 34 b (Ursprungsbundesland) vorgesehen. Im Feld Nr. 34b ist für Waren, die nichi ausländischen Ursprungs sind, die zutreffende Ländernummer
17 Es ist stets das land anzugeben, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder ver- des Ursprungsbundeslandes bzw. der DDR und Berlin (Ost) nach folgendem Schlüsselverzeichnis
arbeitet werden sollen. In den übrigen Fällen gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Lend, in anzugeben:
das die Waren verbracht werden sollen. Wird z. B. eine zur Ausfuhr bestimmte Ware zunächst im 07 - Rheinland-Pfalz
O1 - Schleswig-Holstein.
gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren in einen anderen Mitgliedstaat befördert, um von OB - Baden-Württemberg
02 - Hamburg
dort au~ in ein Drittland ausgeführt zu werden, so ist also stets das betreffende Drittland (= Bestim- 09 - Bayern
03 - Niedersachsen
mungsland) anzugeben. 10 - Saarland
04 - Bremen
11 Das Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang ist nur bei unverpackten Waren anzugeben. 05 - Nordrhein-Westfalen 11 - Berlin (West)
Die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels ist nicht anzugeben. 06 - Hessen 13 - DDR und Berlin (Ost)
Bei Beförderungen im Postverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe 35 Anzugeben ist die Ruhmasse (das Rohgewicht) der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschrie-
des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit. Bei Beförderung im Eisenbahnverkehr entfällt nur die benen Ware der betreffenden Position, ausgedrückt in vollen Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man
Angabe der Staatszugehörigkeit. die Masse der Ware mit sämtlichen UmschlieOungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und
insbesondere Behältern.
Anzugeben sind Kennzeichen oder Name des Beförderungsmittels (der Beförderungsmittel) - Last-
kraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug -, auf dem die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle Die Rohmasse kann für alle zu einer Versand-AE gehörenden Positionen zusammengefaßt angegeben
unmittelbar verladen sind, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder - bei mehre- werden. Die Felder Nr. 35 der ggf. beigefiigten Ergänzungsblätter bleiben dann frei.
ren Beförderungsmitteln - die Staatszugehörigkeit des ziehenden bzw. schiebenden Beförderungs- 37 Anzugeben ist das Verfahren unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes. Im
mittels) nach dem .Länderverzeichnis llir die Außenhandelsstatistik". Beispiel: Wenn Zugmaschine und ersten Unterfeld von Feld Nr. 37 sind die vier Zittern des Gemeinschaftscodes anzugeben (die ersten
Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger zwei Stellen für das beantragte Verfahren, die nächsten zwei Stellen für das vorangegangene Verfahren).
und die Staatszugehorigkeit der Zugmaschine anzugeben.
Im zweiten Unterfeld ist die einstellige Schlüsselnummer der nationalen Unterteilung einzutragen.
19 Einzutragen sind unter Benutzung des nachstehenden Gemeinschaftscodes und nach Kenntnis im 38 Anzugeben ist die Eigenmasse (das Eigengewicht) der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschrie-
Zeitpunkt der Ausstellung der Versand-AE Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Über- benen Ware der betreffenden Position, ausgedrückt in vollen Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht
schreiten der Grenze des Ausfuhrlandes (also der Bundesrepublik Deutschland) entsprechen. •
man die Masse der Ware ohne alle UmschlieOungen.
0 - Nicht in Containern beförderte Waren. 41 Anzugeben ist die besondere Maßeinheit entsprechend den Angaben im Warenverzeichnis für die
1-- In Containern beförderte Waren. Außenhandelsstatistik (für jede Position ist die Menge in der im Warenverzeichnis vorgesehenen Maß-
21 Anzugeben sind Art (Lastkraftwagen. Schiff, Waggon, Flugzeug) des mutmaOlichen aktiven Betör· einheit anzugeben - z. B. Stückzahl-).
derungsmittels, das beim Überschreiten der Grenze des Versendungs-/Ausfuhrmitgliedstaates benutzt 44 Einzutragen sind die nach den jeweiligen Vorschriften, Zulassungen usw. erforderlichen Angaben sowie
wird, und die Staatszugehörigkeit des aktiven Beförderungsmittels nach dem ,Länderverzeichnis für die die Bezugsangaben aller vorgelegten Unterlagen einschlieOlich etwaiger Kontrollexemplare T 5.
Außenhandelsstatistik' (Anhang 1), wenn sie bei Erfüllung der Versendungs/Ausluhr- oder Versandförmlich-
keiten bekannt ist. 49 Des Lager (offenes Zollager, Zollniederlage, Zollverschlußlager, Freihafenlager) ist durch die Angabe
der Lagernummer zu bezeichnen. Bei Freihafenlagerung ist die Bezeichnung des Freihafenlagers ein·
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt. ist aktives
zutragen.
Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt (Beispiel: Im Falle
•Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist das Schiff das aktive Beförderungsmiltel). 54 Die Versand-AE muß vom Ausstellungspflichtigen oder Vertreter unterzeichnet werden .
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1763
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAR AEME Nr.
________... A VER SENDUNGS /AUSFUHRZOLLSTELLE
.- -Versend--er-l-Au-sfüh
___-re,------Nr-. -------------1 C I
1ANMELDUN6
XXX BIS
Ergi11Z11111sblatt
0 A11111 AEqll. m AWf (II)
3 Vordte 1
1
31 Packstucke Zeichen und Nummern Container Nr. · Anzahl und Art [ 32 Positions 33 Warennummer
und Waren-
beze1ch
1 f Nr. 1 1
lxxxx
nung 34 Urspr.land Code 35 Rohmasse (kg)
aI lb 1
37 VERFAHREN 38 Eigenmasse (kg) 39 Kontmgent
xxxxx
1
40 Summarische Anmeldung/Vorpapier
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
-44--B-es-on-de_re__.__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _---l 41 Besondere Maßeinheit
Vermerke/
vorgelegte Code B.V.,
Unterlagen/ XXX
Beschein1-
46 Stal!stischer Wert
gungenu Ge
nehmigungen
31 Packstucke Zeichen und Nummern Cootamer Nr. - Anzahl und Art 132 Positions 33 Warennummer
und Waren
beze1ch-
pr.
1 1
lxxxx
nung 34 Urspr land Code 35 Rohmasse (kg)
a, lb 1
37 VERFAHREN 38 Eigenmasse (kg) 39 Kontingent
xxxx
1
40 Summarische Anmeldung /Vorpapier
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
~44-=-=-B-es-on""'."de-re__.._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _---1 41 Besondere Maßeinheit
Vermerke/
vorgelegte Code BV.,
Unterlagen/ XXX
Besche1rn-
46 Statistischer Wert
gungenu.Ge
nehm1gungen
31 Packstucke Zeichen und Nummern · Container Nr. • Anzahl und Art 132 Posi1Jons 33 Warennummer
und Waren
beze1ch-
1 Nr. 1 1
lxxxx
nung 34 Urspr.land Code 35 Rohmasse (kg)
a1 1b 1
37 VERFAHREN 38 Eigenmasse (kg) 39 Kontmgent
xxxxx
1
40 Summarische Anmeldung/Vorpapier
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
41 Besondere Maßeinheit
44 Besondere
Vermerke/
vorgelegte Code B.V 1
Unterlagen/ XXX
Besche1rn-
46 Stat1st1scher Wert
gungenu Ge
nehmigungen i
47 Abgaben- Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag ZA Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag ZA
berechnung 1--------''-'----'--1--------+---''------+--+------'---.....:;..-"----''---+--------+------------1i---
XXX) XXXXXXXXX) xxxxxxxxx: KXXXXXXXXX) (X XXX) 'XXXXXXXXX) XXXXXXXXX) ~xxxxxxxXX) 'X
Summe erste Pos1tmn: Summe zweite Pos1t1on
Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag ZA Art Betrag ZA +- ZUSAMMENFASSUNG
Exemplar für das
1
XXX) ~XXXXXXXXX) XXXXXXXXX' KXXXXXXXXX) CX XXX) XXXXXXXXX) 'X
---- Versendungs-/ Ausfuhrland
C ABGANGSZOLLSTELLE -
Summe dritte Position 1
G.S.
1
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
A VERSENDUNGS IAUSFUHRZOLLSTELLE
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT AEME Nr. -----------t
1ANMELIUN& lhRlllchrlft 11N Erglm19Rlatt1
.-2-Ve-rs-en-de-r/-A-us-,u-hre-,------Nr-. --------------t 1
• ,.___c_.....xx_x_____11s... -..11r111,mAWf(II)
a Vordlrucke 1
3
31 Packstucke Zeichen und Nummern Container Nr • Anzahl und Art 132 Poslllons 33 Warennummer
und Waren pr.
1 1
jxxxx
beze,ch·
nung 34 Urspr .land Code 35 Rohmasse (kg)
a1 lb 1
37 VERFAHREN 31 Eigenmasse (kg) 31 Kontmgent
1
xxxxx
40 Summarische Anmeldung/VOIJ)ap1er
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
_ _ _ _...___ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _--!
41 Besondere Maßeinheit
44 Besondere
Vermerke/
Vorgelejjte Code B V 1
Unterlagen/
XXX
Besche1m· 41 Stabsbscher Wert
googenu Ge
nel1111111JOaen
31 Packstucke Zeichen und Nummern Container Nr Anzahl und Art 132 Posllloos 33 Warennummer
und Waren· 1Nr 1 1
lxxxx
bezetch·
nung 34 Urspr land Code 35 Rohmasse (kg)
a1 lb 1
37 VERFAHREN 31 Eigenmasse (kg) 31 Kontlll{l8nl
1
xxxx
40 Summansche Anmeldung /Vorpapter
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
41 Besondere Maßemhe1t
44 Besoneere
Vermerke/
Vorgelegte Code B.V 1
Unterlagen/ XXX
Besche1m·
41 Stabsbschel Wert
googenu.Ge
nelmglMlaen
31 Packstucke Zeichen und Nummern Container Nr • Anzahl und Art 132 Poslbons 33 Warennummer
Ufld Waren
beZBJCh
1Nr 1 1
lxxxx
nung 34 Urspr land Code 35 Rohmasse (kg)
a1 lb 1
37 VERFAHREN 38 Eigenmasse (kg) 31 Kontmgent
1 xxxxx
40 Summansche Anmeldung/Vorpapier
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
-44-Be-s-on-dere_....__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _---t 41 Besondere Maßeinheit
Vermerke/
Vorgelegte
Unlerlagen/
Bescheini·
pgenu Ge
...................... __________
Code BV.,
.,_XXX
41 Stallslisr.her Wert
nAhnwn.11111111 !
47 Abgaben- Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag ZA Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag ZA
berechllung t-----+----"--"----='---+--------+--"------~-1----+-__,;.;.;.;..~--=--+-_;_-----+----=-----~1--
xxx: ~xxxxxxxxx: ~XXXXXXXXX) ,xxxxxxxxx: ~X XXX) XXXXXXXXX) ~xxxxxxxxx> XXXXXXXXX) X
Summe erste Posrbon Summe zweile PoSAtion
Art Bemessungsgßlfldlage Satz Betrag ZA Art Betrag ZA ~ ZUSAIIMENFASSU•
Ex1111plar fir den
3 V111811dar/Ausfiilnr
XXX),XXXXXXXXX:~xxxxxxxxx xxxxxxxxx:~x XXX) XXXXXXXXX) X
----
C ABGANGSZOLLSTELLE
-
6.S. 1
1
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1765
Hinweis zur Verwendung des Ergänzungsblatts
Im Ergänzungsblatt brauchen nur die Felder ausgefüllt zu werden, die auch im Hauptblatt auszufüllen sind.
Ergänzungsblätter sind für jede Ausfertigung des Vordrucksatzes zu verwenden, wenn mehr als eine Waren-
position anzumelden ist. Sie sind jeweils fest mit dem zugehörigen Hauptblatt zu verbinden.
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage E 6
(Rückseite)
1. Verpflichtungen des Einführers nach § 29 b Abs. 3 AWV
1. Das Verbringen der Ware in das Wirtschaftsgebiet ist dem Bundesamt für Wirtschaft (BAW)
unverzüglich durch eine Abfertigungsbescheinigung der Zollstelle, welche die Ware zur
Einfuhr abfertigt, nachzuweisen. Zu diesem Zweck hat der Einführer die mit der Abfertigungs-
bescheinigung der Zollstelle versehene 3. Ausfertigung der IEB (rosa Kopie) dem BAW
unverzüglich nach Eingang der Ware vorzulegen. Wird die Ware ohne Einfuhrabfertigung
zunächst in einem Zoll- oder Freihafenlager gelagert, so ist unverzüglich nach der Einlage-
rung eine Abfertigungsbescheinigung der überwachenden Zollstelle - bei Lagerung im
Freihafen Hamburg des Freihafenamts - vorzulegen.
Beim Verbringen der Ware in Teilsendungen ist die Abfertigungsbescheinigung erst nach
Abfertigung der letzten Teilsendung, spätestens aber 2 Jahre nach Ausstellung der IEB,
einzureichen.
2. Die Internationale Einfuhrbescheinigung darf nur für das im Antrag bezeichnete Einfuhr-
geschäft benutzt werden. Gibt der Einführer die Einfuhrabsicht auf, so hat er dies unverzüg-
lich dem BAW anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über
ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will er die Ware in ein anderes Land verbringen, so hat
er, bevor die Ware das Versendungsland verläßt, vom BAW eine neue Bescheinigung zu
erwirken, die dieses andere Land nennt.
3. Auf Anforderung des ausländischen Lieferanten oder der zuständigen Behörde des Liefer-
landes beim BAW hat der Einführer eine Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verification
Certificate) zu beantragen.
II. Verpflichtungen des Transithändlers nach § 43 a AWV
1. Die Einfuhr der Waren in das im Antrag bezeichnete Käufer- oder Verbrauchsland ist dem
BAW durch Vorlage einer Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verification Certificate)
des Käufer- oder Verbrauchslandes unverzüglich nachzuweisen.
Stellen weder das Käufer- noch das Verbrauchsland Wareneingangsbescheinigungen aus,
so ist die Einfuhr der Ware in das Verbrauchsland durch Vorlage anderer geeigneter
Unterlagen (z.B. Kopien der zollamtlichen Abfertigungspapiere) nachzuweisen.
2. Die Internationale Einfuhrbescheinigung darf nur für das im Antrag bezeichnete Transit-
handelsgeschäft benutzt werden. Gibt der Transithändler dieses Geschäft auf, so hat er dies
unverzüglich dem BAW anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben
oder über ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will er die Ware in ein anderes Land
verbringen, so hat er, bevor die Ware das Versendungsland verläßt, vom BAW eine neue
Bescheinigung zu erwirken, die dieses andere Land nennt.
Erläuterungen
1. Der Vordruck ist vom Antragsteller in Maschinenschrift im Durchschreibeverfahren (Antrag in
Erstschrift) auszufüllen. Die Eintragungen dürfen nicht geändert, gestrichen oder radiert
werden. Nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Anträge werden zurückgewiesen.
2. Wird die Warenbezeichnung in fremder Sprache angegeben, so ist daneben auch die
deutsche Warenbenennung anzugeben.
3. Das dem Antrag zugrundeliegende Rechtsgeschäft ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen
(z. B. Kaufvertrag, Auftragsbestätigung des ausländischen Lieferanten) nachzuweisen.
4. Ist auf dem Vordrucksatz in der Spalte „Warenbezeichnung" nicht ausreichend Platz für
weitere Angaben, so sind diese auf einem gesonderten Blatt (weißes Schreibmaschinen-
papier, vierfach) fortzuführen.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1767
Anlage K 1 zur AWV Vor Ausfüllung Rücklette beachten
In vierfacher Ausfertigung 1)
Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten
An Meldung nach § 55 der Außenwirtschaftsverordnung
Landeszentralbank
Hauptstelle/ Zweigstelle für den Monat 19_ Bereichs-Nr.
Postleitzahl Ort Name oder Firma des
Meldepflichtigen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Wirtschafts-
zweig/Beruf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
zur Weiterleitung an die
Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Deutsche Bundesbank
S 210
Fernsprecher _ _ _ _ __ Hausapparat _ _ __
Frankfurt am Main
A. Angaben zum Unternehmen, der Zwelgnlederlassung oder Betriebsstätte im fremden Wirtschaftsgebiet
Firma und Sitz
Wirtschaftszweig _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Land _ _ _ _ _ _ __
B. Angaben über die Vermögensanlage oder die Vermögensauflösung Im fremden Wirtschaftsgebiet
1 2 3 4
Anteil des Meldepflichtigen
am gezeichneten Kapital
in%
1. Form der Vermögensanlage Betrag der Leistung in DM vorher2) nachher 3 )
1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen
2. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen
3. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassungen
und Betriebsstätten
4. Zuführung von Kapital (z. B. Kapitalerhöhung,
Rücklagenzuführung)
Art:
5. Gewährung von Krediten
Anteil des Meldepflichtigen
am gezeichneten Kapital
in%
II. Form der Auflösung des Vermögens Betrag der Leistung in DM vorher 2) nachher 3 )
1. Auflösung oder Veräußerung von Unternehmen
2. Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen
3. Aufhebung oder Veräußerung von Zweignieder-
lassungen und Betriebsstätten
4. Rückführung von Kapital (z. 8 .. Kapitalherab-
Setzung, Rücklagenrückführung)
Art:
5. Rückführung von Krediten
1 2)
) Je eine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft, das Auswärtige Amt und die jeweilige oberste Landesbehörde für Wirtschaft. Vor der Vornahme der jeweiligen
Leistung. 3 ) Nach der Vornahme der jeweiligen Leistung.
Ort, Datum Unterschrift
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage K 2 zur AWV Vor Ausfüllung Rückseite beachten
In vierfacher Ausfertigung 1)
Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet
An Meldung nach§ 57 der Außenwirtschaftsverordnung
Landeszentralbank
Hauptstelle/Zweigstelle für den Monat 19_ Bereichs-Nr.
Postleitzahl Ort Name oder Firma des
Meldepflichtigen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Wirtschafts-
zweig/Beruf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
zur Weiterleitung an die
Deutsche Bundesbank Anschrift
S 210
Fernsprecher _ _ _ _ _ __ Hausapparat _ _ __
Frankfurt am Main
A. 1 Angaben zum Unternehmen, der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte Im Wirtschaftsgebiet
Firma und Sitz
Wirtschaftszweig - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
A. 2 Angaben zum gebietsfremden Beteiligten
Firma und Sitz
Wirtschaftszweig _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Land _ _ _ _ _ _ _ __
B. Angaben über die Vermögensanlage oder die Vermögensauflösung Im Wirtschaftsgebiet
1 2 3 4
Anteil des gebietsfremden
Beteiligten am gezeichneten
Kapital in%
1. Form der Vermögensanlage Betrag der Leistung in DM vorher 2) nachher 3)
1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen
2. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen
3. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassungen
und Betriebsstätten
4. Zuführung von Kapital (z. B. Kapitalerhöhung,
Rücklagenzuführung)
Art:
5. Gewährung von Krediten
Anteil des gebietsfremden
Beteiligten am gezeichneten
Kapital in%
II. Form der Auflösung des Vermögens Betrag der Leistung in DM vorher 2) nachher 3)
1. Auflösung oder Veräußerung von Unternehmen
2. Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen
3. Aufhebung oder Veräußerung von Zweignieder-
lassungen und Betriebsstätten
4. Rückführung von Kapital (z. B. Kapitalherab-
setzung, Rücklagenrückführung)
Art:
5. Rückführung von Krediten
1 2
) Je eine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft, das Auswärtige Amt und die jeweHige oberste Landesbehörde für Wirtschaft. ) VOf der Vornahme der jeweiligen
Leistung. 3 ) Nach der Vornahme der jeweiligen Leistung.
Ort. Datum Unterschrift
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1769
Vermögen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten Anlage K 3 zur AWV
Blatt 1
In zweifacher Ausfertigung 1) Meldung nach § 56a der Außenwirtschaftsverordnung
An Landeszentralbank
Hauptstelle/Zweigstelle 1 1
zur Weiterleitung an die
Deutsche Bundesbank S 14, Frankfurt am Main Meldestichtag/Bilanzstichtag
des Meldepflichtigen
1. Angaben zur Person des Meldepfllchtlgen
1. Firma oder Vor- und Zuname
2. Anschrift
3. Wirtschaftszweig oder Beruf
4. Rechtsform bei Gesellschaften
5. Nur von Unternehmen auszufüllen:
Ist der Meldepflichtige ein abhängiges Unternehmen eines anderen gebietsansässigen Unternehmens? D Nein
Firma des anderen gebietsansässigen Unternehmens, falls die Frage mit 'Ja' beantwortet wird:
II. Liste der Unternehmen In fremden Wirtschaftsgebieten, an denen der Meldepfllchtlge unmittelbar oder mittelbar beteiligt Ist, sowie der Zweig-
niederlassungen und Betriebsstätten In fremden Wirtschaftsgebieten
• Für jedes einzelne gebietsfremde Unternehmen, an dem der gebietsansässige Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sowie für jede
1 Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in fremden Wirtschaftsgebieten ist außerdem gesondert eine Meldung nach Blatt 2 einzureichen.
1
Lfd.
Nr. Firma und Sitz
C
~
3
1ii
:::,
nl
ai
"O
0
C
Ql
N
:::,
Ql
~
C
nl
!J)
Ql
-0
C
Ql
:t:
~
:5
N
1) eine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft
Ort, Datum
Sachbearbeiter T eiefon (mit Vorwahl und Hausapparat) Unterschrift
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vermögen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten Anlage K 3 zur AWV
Blatt 2
Stand und Zusammensetzung des Vermögens
1 1
D unmittelbare Beteiligung D mittelbare Beteiligung
1 1
Allgemeine Angaben über das gebietsfremde Unternehmen
1 1
Lfd. Nr. auf Blatt 1 Firma und Sitz
Bei mittelbarer Beteiligung:
Bezeichnung des unmittelbar beteiligten gebietsfremden Unternehmens
D Rechtlich selbständiges
Unternehmen D Zweigniederlassung
oder Betriebsstätte
Wirtschaftszweig Land
Jahresumsatz Zahl der Beschäftigten')
in Mio DM
Angaben zur Bilanz des gebietsfremden Unternehmens sowie über die dem Meldepfllchtlgen unmittelbar und mittelbar zuzurechnenden An-
teile an den Aktiva und Passiva
.c
(J
·1: Bilanzstichtag Währung
• Tag Monat Jahr
-Angaben in 1000 Einheiten Fremdwährung; in leere Felder Striche einsetzen-
Nur bei mittelbarer
Beteiligung auszufullen
Vom Gesamtbetrag entfal-
Vom Gesamtbetrag entfal- len auf Kapitalanteile
len auf Kapitalanteile des unmittelbar beteilig-
des Meldepflichtigen bzw. ten Unternehmens bzw. auf
auf Beteiligungen, For- Forderungen oder Verbind-
derungen oder auf Ver- lichke1ten gegenüber dem
bindlichkeiten gegenüber unmittelbar bete1l1gten
POSITION Insgesamt dem Meldepflichtigen Unternehmen
AKTIVA
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital 08 091 101
Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände 11
Finanzanlagen 12
da- Anteile an verbundenen Unternehmen/Beteiligungen 13 ( )
run-
ter: Ausleihungen an verbundene Unternehmen/Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungsverhaltnis besteht 14 ( ) 151 16
1
Umlaufvermögen 17
darunter Forderungen an verbundene Unternehmen sowie an
.Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 18 ( ) 19
1
201
Übrige Aktiva 21
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 22
PASSIVA
Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotations-
kapital, Einlagen von Gesellschaftern 23 241 251
Kapitalrücklage 26
Gewinnrücklagen 27
Gewinnvortrag / Verlustvortrag 28
Jahresüberschuß I Jahresfehlbetrag 29
Verbindlichkeiten 30
darunter Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen/
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 31 ( )
da- gegenüber solchen Unternehmen in fremden
von: Wirtschaftsgebieten 32 ( ) 331
gegenüber solchen Unternehmen im Wirtschaftsgebiet 34 ( ) 351
Übrige Passiva 36
Bilanzsumme 37
") Angabe nicht obligatorisch. jedoch erwünscht
Unterschrift
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1771
Vermögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet Anlage K 4 zur AWV
Blatt 1
In zweifacher Ausfertigung 1) Meldung nach § 58a der Außenwirtschaftsverordnung
An Landeszentralbank
Hauptstelle/Zweigstelle 1 1
zur Weiterleitung an die
Deutsche Bundesbank S 14, Frankfurt am Main Meldestichtag 'Bilanzstichtag
des Meldepflichtigen
1. Angaben zur Person des Meldepfllchtlgen
1. Firma
2. Anschrift
3. Wirtschaftszweig
4. Rechtsform D rechtlich selbständiges Unternehmen in der Rechtsform
D Zweigniederlassung oder Betriebsstätte
• II. Bezeichnung des oder der Gebietsfremden, der (die) an dem meldepflichtigen Unternehmen beteiligt ist (sind)
1 Für jeden gebietsfremden Beteiligten ist außerdem gesondert eine Meldung nach Blatt 2 einzureichen j
Lfd. Firma und Sitz
Nr.
C
.$
:5
'üi
:,
(1J
ai III. Nur von Meldepfllchtlgen auszufüllen, die von Gebietsfremden abhängige Unternehmen sind:
'C
0 Liste der gebletsansässigen Unternehmen, an denen das meldepflichtige Unternehmen selbst beteiligt ist
Für jedes gebietsansässige Unternehmen, an dem das meldepflichtige Unternehmen selbst beteiligt ist, ist außerdem gesondert
1
eine Meldung nach Blatt 2 einzureichen
C
~
:,
Lfd. Firma und Sitz
~C Nr.
(1J
cn
<l)
'C
C
2
~
3
N
1) eine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft
Ort, Datum
Sachbearbeiter Telefon (rrnt Vorwahl und Hausapparat) Unterschrift
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vermögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet Anlage K 4 zur AWV
Blatt 2
Stand und Zusammensetzung des Vermögens
D unmittelbare Beteiligung D mittelbare Beteiligung 1 1
Nur bei. Angaben über die unmittelbare Beteiligung des Gebietsfremden auszufüllen:
Allgemeine Angaben uber don gobietslremdon Beteiligten: 1 1
Lfd. Nr. auf Blatt 1
1 1
Firma oder Name, Sitz
Sofern der gebietsfremde Beteiligte selbst
ein abhängiges Unternehmen ist:
Sitzland Sitzland der Obergesellschaft
Nur bei Angaben über die mittelbare Beteiligung des Gebietsfremden auszufüllen:
Allgemeine Angaben uber das gebietsansässige Unternehmen, an dem der Meldepflichtige beteiligt ist
Lfd. Nr. auf Blatt 1 Firma, Sitz
Rechtsform Wirtschaftszweig
---------------------------------~----
Kenngrößen des gebletsansässlgen Unternehmens,
über das nachstehend berichtet wird:
Jahresumsatz 1041 Zahl der jo5I
in Mio DM .__- ' - ' - - - - - - - - - -.... Beschäftigten')
Angaben zur Bilanz des Meldepflichtigen bzw. des gebletsansässlgen Unternehmens, an dem der Meldepflichtige selbst beteiligt ist,
sowie die dem gebietsfremden Beteiligten unmittelbar oder mittelbar zuzurechnenden Anteile an den Aktiva und Passiva
Bilanzstichtag
1 1
• Tag Monat Jahr -Angaben in 1000 DM; In leere Felder Striche einsetzen-
Vom Gesamtbetrag entfal-
len auf Kapitalanteile
"'ur bei mittelbarer
Beteiligung auszufüllen
Vom Gesamtbetrag entfal-
des bzw. auf Beteili- len auf Kapitalanteile
gungen, Forderungen oder des bzw. auf Forderungen
Verbindlichkeiten gegen- oder Verbindlichkeiten
über dem gebietsfremden gegenüber dem
POSITION Insgesamt Beteiligten Meldepflichtigen
AKTIVA
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital 07 08 09
Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände 10
Finanzanlagen 11
C
S! da- Anteile an verbundenen Unternehmen/Beteiligungen 12 ( )
~::, run-
(II ter: Ausleihungen an verbundene Unternehmen/Unternehmen,
ai mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 13 ( ) 14 15
"C
0
Umlaufvermögen 16
•darunter Forderungen an verbundene Unternehmen sowie an
C
.Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 17 ( ) 18 19
gi
::, Übrige Aktiva 20
~
~ Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 21
1/)
Q)
"C
C
PASSIVA
2
'§ Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotations-
5 kapital, Einlagen von Gesellschaftern 22 23 24
N
darunter Einlagen von Kommanditisten 25 ( ) 26 ( ) 27 ( )
Kapitalrücklage 28
Gewinnrücklagen 29
Gewinnvortrag / Verlustvortrag 30
Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag 31
Verbindlichkeiten 32
darunter Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen/
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 33 ( )
da- gegenüber solchen Unternehmen im Wirtschaftsgebiet 34 ( ) 35
von:
gegenüber solchen Unternehmen in fremden
Wirtschaftsgebieten 36 ( ) 37
Übrige Passiva 38
Bilanzsumme 39
') Angabe nicht obligatorisch. jedoch erwünscht
Unterschrift
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1773
Anlage Z 11 zur AWV Vor Ausfüllung Rückseite beachten
Meldungen der Geldinstitute
An
Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr
Landeszentralbank
Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung
Hauptstelle/Zweigstelle
P09lleitzahl
Bankleitzahl L.I___._.L-.....___...__L..-_.___.....L-__,
Geldinstitut
zur Weiterleitung an
Deutsche Bundesbank Anschrift
S 210 MonaVJahr _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Frankfurt am Main
Telefon _ _ _ _ _ _ _ _ _ Hausapparat _ _ _ _ __
Beträge In DM ohne Pfennig
1 2 3 4
Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische
Gläubigerland Staats- und Dividenden-
Gemeindeanleihen andere Anleihen papiere u. ä.
4-382 4-183 4-285
Ägypten 220
Äthiopien 334
Aroentinien 528
Australien 800
Bahamas 453
Bahrein 640
Beloien 102
Bermuda 413
Brasilien 508
Brunei 703
Chile 512
China 720
Dänemark 008
Finnland 032
Frankreich 001
Gabun 314
Griechenland 009
Großbritannien 006
Honokono 740
Indonesien 700
Iran 616
Irland 007
Israel 624
Italien 005
Jaoan 732
Juaoslawien 048
Kaimaninseln 463
Kanada 404
Katar 644
Kuwait 636
Liberia 268
Libven 216
Luxemburg 104
Malaysia 701
Mexiko 412
Niederlande 003
Nieder!. Antillen 478
Norweoen 028
Osterreich 038
Oman 649
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1 2 3 4
Zins- und Dividendenzahlungen auf Inländische
Gläubigerland Staats- und Dividenden-
Gemeindeanleihen andere Anleihen papiere u.ä.
4-382 4-183 4-285
Panama 442
Portugal 010
Saudi-Arabien 632
Schweden 030
Schweiz 036
Singapur 706
Sowjetunion 056
Spanien 011
Südafrika und Namibia 390
Südkorea 728
Taiwan 736
Thailand 680
Türkei 052
Venezuela 484
Verein. Arab. Emirate 647
Verein. Staaten v. Amerika 400
BIZ 928
EGKSt 911
Europ. Investitionsbank 912
Weltbank 1 ) 902
1
) Weitere Internationale Organisalionen und Lander bitte in die Leerzeilen einsetzen.
Firma, Unterschrift Ort, Datum
Hinweise der Deutschen Bundesbank
Zu rnelden sind: Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde auf Inländische Wertpapiere. die von gebietsansässigen Geldinstituten im Auftrag Gebietsfremder eingezogen
werden. Anzugeben sind die Beträge, die Gebietsfremden ausgezahlt oder gutgeschrieben worden sind. Nicht zu melden sind demnach Zinszahlungen an Gebietsfremde auf DM-
Schuldverschreibungen gebietsfremder Wertpapieraussteller (ausländische Wertpapiere).
Die Meldefreigrenze von 2000 DM nach§ 59 AWV findet hier keine Anw"lndung.
lnlindlsche Wertpapiere: Wertpapiere, die ein Gebietsansässiger oder vor dem 9. Mai 1945 eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem
Stand vom 31. Dezember 1937 ausgestellt hat(§ 4 Abs. 2 Nr. 8 AWG).
Die Meldung ist der Deutschen Bundesbank zu erstatten Sie ist bis zum fünften Tage eines jeden Monats für den VOl'angegangenen Monat in einfacher Ausfertigung bei der Lan-
deszentralbank, Hauptstelle oder Zweigstelle, einzureichen. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Verbindung mit § 26 Abs. 2 des Außenwirtschaftsge-
setzes (AWG) besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht. - Bitte beantworten Sie die gestellten Fragen exakt und erschöpfend. Ihre Angaben werden ausschließlich für statistische
Zwecke verwandt; sie unterliegen nach§ 26 Abs. 4 AWG in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG) der statistischen Geheimhaltungspflicht und
werden nicht an andere Stellen weitergeleitet.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1775
Anlage LV
zur Außenwirtschaftsverordnung
Leistungsverzeichnis
(Anlage LV zur AWV)
A. Dienstleistungen und unentgeltliche Leistungen
Kenn- Kenn-
Einnahmen und Au sg aben 1
) Einnahmen und Au sg aben 1
)
zahl zahl
1 . Reiseverkehr und Personenbeförderung 4. Privater Versicherungsverkehr
Reiseverkehr und Personenbeförderung (ohne Versicherungsnehmer und andere Begün-
Ausgaben für Personenbeförderung im Wirt- stigte aus Versicherungsverträgen, ausge-
schaftsgebiet) ......................... . 010 nommen Versicherungsunternehmen
Ausgaben für Personenbeförderung im Wirt- Lebensversicherung .................. . 400
schaftsgebiet .......................... . 020 Transportversicherung
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
2. Transport
Ausgaben
Einnahmen gebietsansässiger Transportunter- für die deutsche Einfuhr ............ . 410
nehmen im Güterverkehr (einschl. Spedition) 2) 200 für die deutsche Ausfuhr ............ . 411
Ausgaben für Frachten, Chartergebühren und Sonstiger Versicherungsverkehr 6 ) 420
Mieten
Versicherungsunternehmen
im deutschen Außenhandel
Direktversicherung
an gebietsfremde Seeschiffahrtsunter-
nehmen 5) Einnahmen und Ausgaben aus Versiche-
bei der deutschen Einfuhr ............ . rungsverträgen mit Gebietsfremden
210
bei der deutschen Ausfuhr ............ . 220 Lebensversicherung ............... . 440
Transportversicherung für die Ein- und
an gebietsfremde Binnenschiffahrtsunter-
Ausfuhr ......................... . 441
nehmen ............................ . 230
andere Versicherungen ............ . 442
an sonstige gebietsfremde Verkehrsunter-
nehmen ............................ . Ausgaben aus Versicherungsverträgen
240
mit Gebietsansässigen
im Verkehr zwischen dritten Ländern Lebensversicherung ............... . 443
im Transithandel~ .................... . 250 Transportversicherung für die Ein- und
im Speditionsgeschäft ............... . 260 Ausfuhr ......................... . 444
im Verkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets 270 andere Versicherungen 445
Rückversicherung
3. Transportnebenleistungen
Einnahmen und Ausgaben aus abflie-
Einnahmen im Zusammenhang mit Trans- ßendem Geschäft ..................• 450
porten Einnahmen und Ausgaben aus einflie-
z. B. für Hafengebühren, Notreparaturen, Laden, ßendem Geschäft .................. . 451
Löschen, Bemusterung, ausgenommen Ein- Sonstige Einnahmen von Gebietsfremden
nahmen für die Lieferung von Waren für den mit Ausnahme von Vermögenserträgnissen 460
Bedarf ausländischer Beförderungsmittel,
der Seehäfen und Seehafenbetriebe ...... . 300 5. Verschiedene Dienstleistungen
der Binnen- und Lufthafenbetriebe und ande- Verwertung, Erwerb und Auswertung von Urhe-
rer Verkehrshilfsbetriebe ............... . 310 berrechten, Erfindungen, Verfahren usw. . ... . 500
Ausgaben für Transportnebenkosten Filmgeschäft (einschl. Gagen) ............ . 510
z. B. Treibstoffe und sonstiger Bedarf von Fahr- Entgelte für selbständige Arbeit (z. B. Beratung,
zeugen (ausgenommen Ausgaben für die Ein- Rechtsvertretung usw. soweit nicht anderswo
fuhr von Waren für den Bedarf von Beförde- zu erfassen) .......................... . 520
rungsmitteln 4 )), Hafengebühren, Konsulats- Entgelte für unselbständige Arbeit ......... . 521
gebühren, Notreparaturen, Laden, Löschen,
Bemusterung usw. Pensionen, Renten, Sozialversicherung ..... . 522
durch deutsche Verkehrsunternehmen 5) • • • • 320 Provisionen 5 ) 6 ) • • • • • • • • • • • • • • • • ••••••••• 523
durch deutsche Außenhandelsfirmen und
Spediteure ..........................• 330 Die Fußnoten sind im Anschluß an Teil D des Leistungsverzeichnisses aufgeführt.
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Kenn- 1 Kenn-
Ei n n a h m e n u n d Au s g ab e n 1) Einnahmen und Ausgaben )
zahl
zahl
Regiekosten sowie Zuschüsse an Tochterunter- Wiedergutmachungsleistungen 10
) ••••••••• 720
nehmen, Zweigniederlassungen und Betriebs- Lastenausgleichs- und Unterstützungszah-
stätten 7) • • • • • • • • • • • • • . • • • • • • • • • • • • • • • • 530 lungen ............................. . 730
Werbe- und Informationskosten ........... . 540 Beiträge an Internationale Organisationen,
Aktive und passive Lohnveredelung ......... . 550 Gebühren und dgl. .................... . 740
Reparaturen an Transport- und Verkehrsmitteln Ausgaben im Rahmen der Entwicklungshilfe 750
(ohne Notreparaturen), an Maschinen, Ge- Sonstige Ausgaben ................ ·... . 760
bäuden usw ........................... . 560
Einnahmen aus Bauleistungen, Montagen
und Ausbesserungen durch gebietsansässige 8. Einnahmen und Ausgaben Privater im
Firmen in fremden Wirtschaftsgebieten ........ 570 Verkehr mit gebietsfremden Behörden 8) 9 ),
Ausgaben (Unkosten) gebietsansässiger Zahlungen infolge von Erbschaft, sonstige
Firmen für Maschinen, Material und Arbeits- unentgeltliche Zuwendungen
entgelte bei Bauleistungen, Montagen und Aus- Einnahmen Privater von gebietsfremden
besserungen in fremden Wirtschaftsgebieten .. 580 Behörden 8) 9 ) (Unterstützungszahlungen,
Ausgaben für Bauleistungen, Montagen und Entschädigungen und dgl.) sowie
Ausbesserungen durch gebietsfremde Firmen Ausgaben Privater an gebietsfremde Be-
im Wirtschaftsgebiet .................... . 570 hörden und diplomatische Vertretungen
Einnahmen auf Grund von Warenlieferungen (Steuern, Gebühren, Spenden und dgl.) •... 800
und Dienstleistungen an gebietsfremde Firmen Zahlungen infolge von Erbschaft, Vermächt-
bei Bauleistungen, Montagen und Ausbesse- nis, Mitgift, Restitution, Ein- und Auswande-
rungen im Wirtschaftsgebiet .............. . 580 rung ............................... . 850
Bundespost ........................... . 590 Unterstützungs- und Unterhaltszahlungen,
sonstige unentgeltliche Zuwendungen 11 ) • • • • • 851
6. Nebenleistungen im Waren- und
Dientlelstungsverkehr
(Ersatz- und Rückzahlungen, Preisnachlaß- 9. Sonstige Zahlungen, die nicht den Kapital-
und Haftungszahlungen, Zollerstattungen und oder Warenverkehr betreffen ............ . 900
dergleichen) z. B. Zahlungen im Zusammenhang mit Garan-
im Warenverkehr ..................... . 600 tien, Bürgschaften und Warentermingeschäften;
im Dienstleistungsverkehr .............. . 610 Gewinne aus staatlich genehmigten Spielen
(z. B. Lotterie, Lotto, Toto, Rennwetten) und
Spieleinsätze, Preise und Belohnungen;
7. Bund, Länder und Gemeinden 8) 9 )
Schadenersatz auf Grund unerlaubter Hand-
Einnahmen des Bundes, der Länder und
lung, Havarie und sonstiger außervertraglicher
Gemeinden 8)
Haftungsgründe;
(Steuern, Zahlungen zum Lastenausgleich,
Geldstrafen, Geldbußen, Herausgabe einer
Gebühren, Spenden und dgl.) ............. . 700
ungerechtfertigten Bereicherung;
Ausgaben des Bundes, der Länder und
Stornierungen, Irrläufer u. ä.
Gemeinden 8 ) 9 )
Zahlungen an deutsche diplomatische Ver-
tretungen ........................... . 710 Die Fußnoten sind im Anschluß an Teil D des Leistungsverzeichnisses aufgeführt.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1777
B. Kapitalverkehr und Kapitalerträge
1 Kenn- 1 Kenn-
Einnahmen und Ausgaben ) Ei n n a h m e n u n d Au s g ab e n )
zahl zahl
1. Vermögensanlagen Gebietsansässiger 2. Direktinvestitionen im Wirtschaftsgebiet
in fremden Wirtschaftsgebieten ein- Anteile am gezeichneten Kapital und an
12
schl. Kredite und Bankguthaben ) den Rücklagen von gebietsansässigen
Unternehmen, Zweigniederlassungen
1. Ausländische Wertpapiere und Geld-
und Betriebsstätten, sofern dem Kapital-
marktpapiere
geber mehr als. 20 % des Nennkapitals
Festverzinsliche Wertpapiere des betreffenden Unternehmens zu-
Staats- und Gemeindeanleihen 101 stehen 13) 14) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 151
Andere Anleihen ................ . 102 Kredite (außer von Geldinstituten oder
Dividendenpapiere (nur Beteiligungen, an Geldinstitute) mit einer Laufzeit von
die bis zu 20 % des Nennkapitals betra- mehr als 12 Monaten an gebietsansäs-
gen) und Zertifikate von Kapitalanlage- sige Unternehmen, Zweigniederlassun-
gesellschaften ................... . 104 gen und Betriebsstätten, sofern dem
Kreditgeber oder einem von ihm ab-
Geldmarktpapiere ................ . 105 hängigen Unternehmen mehr als 20 %
2. Direktinvestitionen In fremden Wirt- des Nennkapitals zustehen ......... . 152
schaftsgebieten
Anteile am gezeichneten Kapital und an 3. Kredite an sowie Bankguthaben bei
den Rücklagen von gebietsfremden Gebletsansässige(n)
Unternehmen, Zweigniederlassungen Kredite und Bankguthaben mit einer
und Betriebsstätten, sofern dem Kapital- Laufzeit bis zu 12 Monaten •.........
geber mehr als 20 % des Nennkapitals
Kredite (ohne Direktinvestitionskredite)
des betreffenden Unternehmens zu-
13 14 und Bankguthaben mit einer Laufzeit
stehen ) ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 111
von mehr als 12 Monaten ........... . 161
Kredite (außer von Geldinstituten oder
an Geldinstitute) mit einer Laufzeit von 4. Grundstücke und Rechte an Grund-
mehr als 12 Monaten an gebietsfremde stücken Im Wirtschaftsgebiet ........ . 171
Unternehmen, Zweigniederlassungen
und Betriebsstätten, sofern dem Kredit-
5. Sonstiger Kapitalverkehr ........... . 179
geber oder einem von ihm abhängigen
Unternehmen mehr als 20 % des Nenn-
kapitals des betreffenden Unterneh- III. Kapitalerträge
mens zustehen .................. . 112
(ohne die nach B IV zu meldenden Leistun-
3. Kredite an sowie Bankguthaben bei gen)
Gebietsfremde(n)
1. Pacht und Miete aus Grundbesitz 181
Kredite und Bankguthaben mit einer
Laufzeit von bis zu 12 Monaten ...... .
2. Zinsen 16)
Kredite (ohne Direktinvestitionskredite)
und Bankguthaben mit einer Laufzeit auf Staats- und Gemeindeanleihen .... 182
von mehr als 12 Monaten ........... . 121 auf andere festverzinsliche Wertpapiere 183
4. Grundstücke und Rechte an Grund- auf Kredite, Darlehen und Hypotheken
stücken In fremden Wirtschaftsgebieten 131 (einschl. Bankzinsen) ............. . 184
5. Sonstiger Kapitalverkehr . . . . . . . . . . . . 139
3. Gewinne
II. Vermögensanlagen Gebietsfremder
im Wirtschaftsgebiet einschl. Kredite aus Dividendenpapieren und Zertifika-
ten von Kapitalanlagegesellschaften ... 185
und Bankguthaben 12)
aus nicht in Wertpapieren verbrieften
1. Inländische Wertpapiere und Geld- Geschäfts- und Kapitalanteilen ...... . 186
marktpapiere
Festverzinsliche Wertpapiere
(ohne Auslandsbonds) IV. Leistungen im Rahmen des Abkom-
Staats- und Gemeindeanleihen 141 mens vom 27. Februar 1953 über
Andere Anleihen ................ . 142 Deutsche Auslandsschulden 11)
Auslandsbonds 16) • • • • • • • • • • • • • • • • • 143 1. Zinsen ........................... . 191
Dividendenpapiere (nur Beteiligungen, 2. Tilgungen und sonstige Rückzahlungen 192
die bis zu 20 % des Nennkapitals betra-
gen) und Zertifikate von Kapitalanlage- 3. Gebühren und sonstige Nebenkosten .. 193
gesellschaften ................... . 144
Geldmarktpapiere ................ . 145 Die Fußnoten sind im Anschluß an Teil D des Leistungsverzeichnisses aufgeführt.
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1
C. Warenverkehr )
Kenn- Kenn-
Einnahmen Ausgaben
zahl zahl
1. Warenausfuhr ......................... . Ausfuhr- 1. Wareneinfuhr .....................•.... keine
erlöse Kennzahl
sind nicht
2. Transithandel .......................... keine
melde-
Kennzahl
pflichtig
3. Einkauf von Waren zur ungewissen Verwen-
2. Transithandel ......................... . keine dung und Einkauf von Waren, die ohne einfuhr-
Kennzahl rechtliche Abfertigung im Rahmen des lnterzo-
nenhandelsabkommens in das Währungsge-
3. Warenlieferungen für den Bedarf von biet der DM-Ost geliefert werden sollen ...... 994
Seeschiffen fremder Flagge ............ . 991
ausländischen Binnenschiffen, Land- und 4. Einkauf von Waren, die ohne Entgelt (z. B. zur
Luftfahrzeugen ...................... . Veredelung oder zur Lagerung) in den freien
992
Verkehr verbracht worden sind ............. 995
diplomatischen und konsularischen Vertre-
tungen im Wirtschaftsgebiet ............ . 993 5. Einfuhr von Waren für den Bedarf von Schiffen
und Luftfahrzeugen sowie von diplomatischen
4. Sonstiger Warenverkehr ................. . 997 und konsularischen Vertretungen ......••... 996
6. Sonstige Wareneinfuhren im erleichterten Ein-
fuhrverfahren, Weiterleitung von lnkassoerlösen
aus der Wareneinfuhr, sonstiger Warenverkehr 997
D. Lieferungen und Leistungen
an die im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte
Kenn- Kenn-
Einnahmen Ausgabe n 18
)
zahl zahl
1. Einnahmen aus Warenlieferungen . . . . . . . . . . 998
2. Einnahmen aus sonstigen Leistungen . . . . . . . 999
Anmerkungen:
1) Bei Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Stationierung ausländischer Streitkräfte ist für Einnahmen die Kennzahl 998 oder 999, für Ausgaben die Kennzahl
997 zu verwenden.
2) Ohne Einnahmen der deutschen Seeschiffahrt im Zusammenhang mit der Personenbeförderung und dem Güterverkehr (Sondermeldung gemäߧ 67 AWV auf Vordruck Anlage
28 zur AWV).
3) Einschließlich sonstiger Nebenkosten im Transithandel (vgl. auch Anmerkung 6).
4) Ausgaben für derartige Einfuhren siehe Teil C - Warenverkehr -.
5) Ohne Ausgaben der deutschen Seeschiffahrt für Chartergebühren, Transportnebenkosten und Provisionen (Sondermeldung gemäߧ 67 AWV auf Vordruck Anlage Z 8 zur
AWV).
6) Ausgaben im Zusammenhang mit dem Transithandel unter Kennzahl 250 (vgl. auch Anmerkung 3).
7) Zahlungen für Investitionszwecke siehe Teil B - Kapitalverkehr -.
B) Ohne Einnahmen und Ausgaben im Waren- und Kapitalverkehr sowie ohne Kapitalerträge.
9) Pensionen, Renten, Sozialversicherung unter Kennzahl 522.
10) Ohne Zahlungen an die Israel-Mission, jedoch einschließlich Zahlungen im Zusammenhang mit Rückerstattungen.
11) Soweit diese nicht unter den Kennzahlen 700, 710--760 oder 800 zu melden sind.
12) Einschließlich Hypotheken und Schuldscheindarlehen, ohne Kredite mit einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist bis zu 12 Monaten !einschließlich (vgl. Anmerkung 15).
13) Nicht verbriefte Anteile am gezeichneten Kapital und an den Rücklagen bis zu 20 % sind unter den Kennzahlen 139 bzw. 179 - Sonstiger Kapitalverkehr - auszuweisen.
14) Zuschüsse an Zweigniederlassungen und Betriebsstätten sind unter der Kennzahl 530 - Einnahmen oder Ausgaben für Regiekosten und Zuschüsse an Tochterunternehmen,
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten - zu melden.
15) Bei Zahlungen, dio die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten betreffen (einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben bei Geldinstituten) mit
einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist bis zu 12 Monaten einschließlich sind Zahlungsmeldungen nicht abzugeben, sondern nach § 62 AWV die Bestände auf
Vordruck Anlage Z 5 zur AWV zu melden.
16) Zinsen auf Auslandsbonds fallen unter die Kennzahl 191.
17) Als Eingänge sind die aus fremden Wirtschaftsgebieten zurückfließenden Zins- und Tilgungszahlungen auf den inländischen Besitz an Auslandsbonds sowie ggf. Stornierungen
zu melden.
18) Soweit entsprechende Ausgaben vorkommen, gilt die Kennzahl 997.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1779
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1990
Vom 22. September 1989
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 {BGBI. 1
S. 2606) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen verordnet:
§ 1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe für das Jahr 1990 beträgt für
den Bereich Wort 3,8 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 6,5 vom
Hundert, für den Bereich Musik 6,2 vom Hundert und für den Bereich darstellende
Kunst 6,5 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 60 des Künstlersozialversicherungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. September 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung zur Änderung der Arzneibuchverordnung
{ABVÄndV}
Vom 22. September 1989
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird verordnet:
Artikel 1
Das Deutsche Arzneibuch 9. Ausgabe (DAB 9) in der Fassung der Verordnung
vom 27. September 1986 (BGBI. 1 S. 1610) wird nach Maßgabe des Ersten
Nachtrages zum Deutschen Arzneibuch 9. Ausgabe (DAB 9, 1. Nachtrag)
geändert. Bezugsquelle der amtlichen Fassung des Ersten Nachtrages zum
Deutschen Arzneibuch 9. Ausgabe ist der Deutsche Apotheker Verlag Stuttgart.
Artikel 2
Arzneimittel, die dem Ersten Nachtrag zum Deutschen Arzneibuch 9. Ausgabe
nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt, geprüft oder
bezeichnet worden sind, dürfen noch bis zum 30. Juni 1991 in den Verkehr
gebracht werden, sofern sie den am 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften
entsprechen.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. September 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1781
Siebte Verordnung
über die Versicherung von Arbeitnehmern
in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
Vom 25. September 1989
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-
rungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel 2
§ 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1061) geändert worden ist,
wird verordnet:
§ 1
In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in
der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Ange-
stellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten
1. der Firma Peter Roth KG, Saarbrücken, und
2. der Firma Halberg-Guss GmbH, Saarbrücken-Brebach.
Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versiche-
rung befreit sind.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit§ 23 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch
im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung vom
15. Juni 1987 in Kraft. § 1 Satz 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 15. März 1989 in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. September 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anordnung
des Bundesministers für Post und Telekommunikation
über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 19. September 1989
Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989
(BGBI. 1 S. 1026) setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:
Direktor bei der Generaldirektion POSTDIENST
- als Leiter eines Geschäftsbereichs
Direktor bei der Generaldirektion POSTBANK
- als Leiter eines Geschäftsbereichs
Direktor bei der Generaldirektion TELEKOM
- als Leiter eines Geschäftsbereichs
Präsident einer Oberpostdirektion
Vizepräsident einer Oberpostdirektion
Präsident der Landespostdirektion Berlin
Vizepräsident der Landespostdirektion Berlin
Präsident des Posttechnischen Zentralamtes
Vizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes
Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
Präsident des Zentralamtes für Mobilfunk
Vizepräsident des Zentralamtes für Mobilfunk
Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost
Bonn, den 19. September 1989
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1783
B u ndesgesetzb I att
Teil II
Nr. 33, ausgegeben am 27. September 1989
Tag I n h a It Seite
13. 9. 89 Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 13 über einh~itliche Vorschriften für die Geneh-
migung der Fahrzeuge hinsichtlich der Bremsen (Verordnung zur Anderung der ECE-Regelung Nr. 13) 770
27. 7. 89 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 771
24. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774
29. 8. 89 Bekanntmachung der deutsch-jugoslawischen Vereinbarung über die Beschäftigung jugoslawischer
Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774
6. 9. 89 Bekanntmachung des deutsch-zairischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 777
8. 9. 89 Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung über den Austausch von Kulturinstituten . . . 778
11. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 781
11 . 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . 782
11. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782
12. 9. 89 Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 783
Die Ergänzungen 1 bis 3 zur Änderung 05 der ECE-Regelung Nr. 13 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge
hinsichtlich der Bremsen - werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Preis des Anlagebandes: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1743
Erste Verordnung
zur Änderung der Postzeitungsgebührenverordnung
Vom 15. September 1989
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) wird verordnet:
Artikel 1
Die Postzeitungsgebührenverordnung vom 17. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2067) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „80" durch die Zahl „ 100" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „20" durch die Zahl „25" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 Gramm:
1. eines Druck-Erzeugnisses
in Postvertriebsstücken 15,0 Pf,
in Postzeitungsgut 7,5 Pf,
2. eines Musters
in Postvertriebsstücken 21,0 Pf,
in Postzeitungsgut 10,5 Pf."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Gebühren für jede Fremdbeilage, die zur Verwendung als Postkarte bestimmt ist, betragen je Postkarte
in Postvertriebsstücken 6,2 Pf,
in Postzeitungsgut 3, 1 Pf,
soweit nicht die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 niedriger sind."
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für jeden Beutel und für jede
lose Sendung:
ab 1. 1. 1990 ab 1. 1. 1991
bis 30. 6. 1991
1. für die Beförderung 3,15 DM, 3,25 DM,
2. für die Behandlung
an der Anfangsstelle 2,70 DM, 2,80 DM,
an der Endstelle 2,70 DM, 2,80 DM,
am Umladeort 2,70 DM, 2,80 DM."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Gebühr für ein Postvertriebsstück beträgt:
ab 1. 1. 1990 ab 1. 1. 1991
bis 30. 6. 1991
1. bei häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 16,84 Pf, 18,37 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,77 Pf, 0,74 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,15 Pf, 1,14 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,27 Pf, 1,27 Pf,
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 20,75 Pf, 22,28 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,96 Pf, 0,93 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,26 Pf, 1,25 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,65 Pf, 1,65 Pf,
3. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 26,56 Pf, 28,09 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 1,12 Pf, 1,09 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,48 Pf, 1,47 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,76 Pf, 1,76 Pf."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die Gebühren für die Postvertriebsstücke im laufenden Jahr ermäßigen sich, wenn für eine Zeitung im
Vorjahr
1. durchschnittlich mindestens 200 000 Postvertriebsstücke je Zeitungsnummer versandt,
2. je Postvertriebsstück durchschnittlich mindestens 34 Pfennig an Gebühren nach Absatz 1 erhoben,
3. je Leiteinheit durchschnittlich mehr als 75 Postvertriebsstücke versandt
wurden. Die Ermäßigung für ein Postvertriebsstück beträgt bei einem durchschnittlichen Vorjahrsversand an
Postvertriebsstücken je Leiteinheit:
ab 1. 1. 1990 ab 1. 1. 1991
bis 30. 6. 1991
von mehr als 75 bis 100 0,85 Pf, 1,05 Pf,
von mehr als 100 bis 250 0,95 Pf, 1,20 Pf,
von mehr als 250 bis 500 1,05 Pf, 1,35 Pf,
von mehr als 500 bis 750 1,15 Pf, 1,50 Pf,
von mehr als 750 bis 1 000 1,20 Pf, 1,60 Pf,
von mehr als 1 000 bis 1 500 1,25 Pf, 1,70 Pf,
von mehr als 1 500 bis 2 000 1,30 Pf, 1,85 Pf,
mehr als 2 000 1,35 Pf, 2,00 Pf.
Die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn Palettengebinde, die der Verleger gemäß § 27 der Postzeitungsordnung
zu fertigen hat, ausreichend gesichert sind."
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Gebühren für Postzeitungsgut betragen:
ab 1.1.1990 ab 1. 1. 1991
bis 30. 6. 1991
je Kilogramm 37 Pf 37 Pf
und
je Sendung 25 Pf 31 Pf."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Zuschläge für Postzeitungsschnellgut betragen:
ab 1. 1. 1990 ab 1. 1. 1991
bis 30. 6. 1991
je Kilogramm 11 Pf 11 Pf
und
je Sendung 12,5 Pf 15,5 Pf."
6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Gebühr für eine Streifbandzeitung beträgt:
ab 1. 1. 1990 ab 1. 1. 1991
bis 30. 6. 1991
bis 50 g 55 Pf, 60 Pf,
über 50 g bis 100 g 65 Pf, 70 Pf,
über 100 g bis 250 g 1,00 DM, 1,05 DM,
über 250 g bis 500 g 1,50 DM, 1,60 DM,
über 500 g bis 1 000 g 2,40 DM, 2,50 DM."
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1745
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Postverfassungsgeset-
zes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Bonn, den 15. September 1989
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Rolladen- und Jalousiebauer-Handwerk
(Rolladen- und Jalousiebauermeisterverordnung - RollJalMstrV)
Vom 18. September 1989
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 5. Kenntnisse der Wirkungsweise der branchenüblichen
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Antriebe, ihrer Steuerungen und Schutzvorrichtungen,
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 6. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften, der Verwen-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert dung und Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen sowie
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister von Beschlägen,
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
7. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
8. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Richtlinien
1. Abschnitt und Vorschriften, insbesondere der des Umwelt-
schutzes,
Berufsbild
9. Kenntnisse über bauordnungs- und bauvertragsrecht-
liche Bestimmungen,
§ 1
1O. Kenntnisse über die Planung von Werkstätten sowie
Berufsbild über die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen,
(1) Dem Rolladen- und Jalousiebauer-Handwerk sind 11. Beurteilen der baulichen Gegebenheiten,
folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
12. Berechnen der erforderlichen Abmessungen von Kon-
1. Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und struktionsteilen, der Untersetzungen und Kraftüber-
Instandsetzung von Rolläden und ähnlichen Bauteilen, tragungen sowie der Belastbarkeit von Getrieben und
2. Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und branchenüblichen Antrieben,
Instandsetzung von Jalousien, Markisen, Rollos, Ver- 13. Maßnehmen und Prüfen,
dunklungen und ähnlichen Sonnen-, Blend- und Licht-
14. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Konstruktions-
schutzanlagen für Fenster, Freiflächen und Fassaden,
zeichnungen und Schaltplänen sowie Fertigen von
3. Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und Aufrissen,
Instandsetzung von Rolltoren, Roll- und Scherengittern
15. Lesen von Bauplänen und -zeichnungen,
und ähnlichen verschließenden Bauteilen,
16. Auswählen und Zuordnen der Werkstoffe,
4. Zusammenbau, Einbau, Wartung und Instandsetzung
von Rolladen-Fenster-Kombinationen, 17. Be- und Verarbeiten von Metall, insbesondere durch
Sägen, Schneiden, Scheren, Meißeln, Feilen, Schlei-
5. Entwurf, Herstellung, Montage, Prüfung, Wartung und
fen, Bohren, Reiben, Gewindeschneiden, Drehen,
Instandsetzung von Antrieben und Steuerungen ein-
Hobeln, Fräsen, Richten, Biegen, Abkanten, Schrau-
schließlich der Schutzvorrichtungen für die unter Num-
ben, Nieten, Gas- und Lichtbogenschweißen, Hart-
mer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse,
und Weichlöten, Kleben,
6. Entwurf, Herstellung, Montage und Instandsetzung von
18. Be- und Verarbeiten von Holz, insbesondere durch
Rollraumverkleidungen, insbesondere von Rolladen-
Sägen, Schneiden, Hobeln, Fräsen, Schleifen, Zin-
kästen.
ken, Schlitzen, Zapfen, Stemmen, Bohren, Nageln,
Schrauben, Kleben,
(2) Dem Rolladen- und Jalousiebauer-Handwerk sind
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
19. Be- und Verarbeiten von Kunststoff, insbesondere
durch Sägen, Schneiden, Hobeln, Fräsen, Feilen,
1. Kenntnisse über Chemie und Physik, Bohren, Umformen, Verbinden,
2. Kenntnisse über Statik, 20. Behandeln von Oberflächen,
3. Kenntnisse der Befestigungstechnik, 21 . Zuschneiden und Verbinden von Bespannungen und
4. Kenntnisse über bauphysikalische Zusarrimenhänge Behängen,
des Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes, 22. montagefertiges Zusammenbauen,
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1747
23. betriebsfertiges Montieren am Bau, §4
24. Prüfen, Warten und Instandsetzen der in Absatz Arbeitsprobe
genannten Erzeugnisse,
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-
25. Prüfen, Pflegen und Instandhalten von berufsbezoge- ten Tätigkeiten auszuführen:
nen Werkzeugen, Vorrichtungen, Geräten, Maschinen
und Werkstatteinrichtungen. 1. Anfertigen eines Welleneinsatzes, bestehend aus Wel-
lenbolzen und Ronden, sowie Einschweißen dieses
Einsatzes in eine Stahlwelle,
2. Anfertigen einer Motorkonsole für ein Rollgitter oder
2. Abschnitt
Rolltor,
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II 3. Anfertigen einer geschweißten, geschraubten oder
der Meisterprüfung geklebten Eckverbindung,
4. Anfertigen und Einbauen verschiedener Beschlagteile,
§2
5. Anfertigen eines Schloßstabes mit eingebautem Schloß,
Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung 6. Anfertigen einer Rollraumverkleidung,
(Teil 1) 7. Anfertigen eines Schutzkastens aus Metall,
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen 8. Einrichten, Verwenden und Instandhalten von Maschi-
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung nen, Werkzeugen und Schutzvorrichtungen.
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
länger als 20 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe konnten.
nicht länger als zwölf Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 §5
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. (Teil II)
§3 (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
Prüfungsfächern nachzuweisen:
Meisterprüfungsarbeit
1. Technische Mathematik:
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
a) Ermitteln von Stabnenndicken und Berechnen von
genannten Arbeiten auszuführen: ·
Profilen und Konstruktionsteilen,
1. Herstellen und Montieren einer mehrteiligen Rolladen- b) Berechnen der Untersetzungen und Kraftübertra-
anlage, insbesondere zum Wärme-, Schall- oder Ein- gungen sowie der Belastbarkeit von Getrieben und
bruchschutz, branchenüblichen Antrieben;
2. Herstellen und Montieren einer kraftbetätigten Rolltor-
oder Schutzgitteranlage mit den für eine gewerbliche 2. Technisches Zeichnen:
Nutzung erforderlichen Sicherheitseinrichtungen,
a) Anfertigen von Skizzen, Konstruktionszeichnungen,
3. Herstellen und Montieren einer kraftbetätigten mehr- Schaltplänen und Aufrissen,
teiligen Verdunkelungsanlage,
b) Lesen von Skizzen, Konstruktionszeichnungen und
4. Herstellen und Montieren einer außenseitigen textilen Schaltplänen,
Sonnenschutzanlage, automatisch gesteuert, zur c) Anfertigen von Entwurfs- und Fertigungszeichnun-
Beschattung von Freiflächen, Glas- oder Fassaden-
gen;
teilen,
5. Herstellen und Montieren einer kombinierten Sonnen- 3. Fachtechnologie:
und Wetterschutzanlage mit elektrischen Antrieben und
automatischer Steuerung, bestehend aus einer Außen- a) Wirkungsweise der branchenüblichen Produkte,
jalousie oder Markisolette und einem Rolladen. b) Wirkungsweise der branchenüblichen Antriebe,
ihrer Steuerungen und Schutzvorrichtungen,
(2) Der Prüfling hat die Möglichkeit, vorgefertigte Bau-
teile und Halbzeuge zu verwenden. Er hat vor Anfertigung c) Be- und Verarbeitungsmethoden,
der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß d) Aufstellen, Benutzen, Pflegen und Instandhalten der
die Entwurfs- und die Fertigungszeichnung mit Maßan- berufsbezogenen Maschinen, Geräte und Werk-
gaben sowie die Vorkalkulation mit Werkstoffliste zur zeuge einschließlich der Schutzvorrichtungen,
Genehmigung vorzulegen.
e) Chemie, Physik,
(3) Die Fertigungszeichnung, die Vor- und Nachkalkula-
f) Statik und Befestigungstechnik,
tion und der rechnerische Nachweis der tatsächlichen
Verschnittzuschläge sind bei der Bewertung der Meister- g) bauphysikalische Zusammenhänge des Wärme-,
prüfungsarbeit zu berücksichtigen. Schall- und Feuchtigkeitsschutzes,
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit 3. Abschnitt
und des Arbeitsschutzes,
Übergangs- und Schlußvorschriften
i) berufsbezogene Normen, Richtlinien und Vorschrif-
ten, insbesondere des Umweltschutzes,
§6
k) bauordnungs- und bauvertragsrechtliche Bestim-
mungen; Übergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
4. Werkstoffkunde:
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
a) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Lagerung zu Ende geführt.
der Werk- und Hilfsstoffe sowie der Beschläge,
b) Behandlung von Oberflächen; §7
Weitere Anforderungen
5. Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
a) Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
sowie Organisationsmittel, Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
b) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich den Fassung.
der Berechnungen für die Angebots- und Nach-
kalkulation. §8
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- Berlin-Klausel
führen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als ordnung auch im Land Berlin.
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
werden. §9
Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3. wenden.
Bonn, den 18. September 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1749
fünfte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 20. September 1989
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung zehnten Tag des Folgemonats zu melden. Die
mit § 2 Abs. 1, der §§ 5 und 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des Meldungen müssen die nach den Feldern 2, 8, 11 ,
§ 1O Abs. 5 sowie der §§ 11 und 26 Abs. 1 bis 3 des 17a, 18, 21, 24, 29, 31, 33, 34, 38, 41 und 46 der
Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Anlage A 1 erforderlichen Angaben enthalten. Die
Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten berei- Form der Meldungen und die Zolldienststelle, bei
nigten Fassung, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 und der sie abzugeben sind, werden durch die Ober-
§ 26 Abs. 1 durch das Gesetz vom 6. Oktober 1980 finanzdirektion bestimmt. Die Oberfinanzdirektion
(BGBI. 1 S. 1905) und § 26 Abs. 2 durch das Gesetz vom kann auch bestimmen, daß Meldungen, die mit-
29. März 1976 (BGBI. 1 S. 869) neu gefaßt worden sind, tels einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wer-
verordnet die Bundesregierung und den, auf maschinell verwertbaren Datenträgern
oder, soweit dies beantragt wird, durch Datenfern-
auf Grund des § 27 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 übertragung abzugeben sind."
Abs. 1 und § 5 verordnet der Bundesminister für Wirtschaft
im Einvernehmen mit den Bundesministern des Auswärti- c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
gen und der Finanzen:
6. § 17 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2671 ), zuletzt geändert durch die Verord- b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
nung vom 21. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1134), wird wie folgt angefügt:
geändert:
,,(3) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr
von Waren, die in Teil I Abschnitt D und E Aus-
1. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Grenzübergangswert"
durch die Worte „Statistische Wert" ersetzt. fuhrliste (Anlage AL) genannt sind, sind Unter-
lagen zum Nachweis des Verbleibens der Waren
in dem im Antrag angegebenen Bestimmungs-
1a. In§ 5 Abs. 2 Satz 2 wird zwischen dem Wort „Num- land beizufügen.
mern" und der Angabe „1517a" die Angabe „1461,"
eingefügt. (4) Die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmi-
gung zuständige Stelle kann von dem Erfordernis
2. In § 5 a Abs. 1 wird die Angabe „Abschnitt D" durch befreien, die in den Absätzen 2 und 3 bezeich-
die Angabe „Abschnitte D und E" ersetzt. neten Unterlagen beizufügen, sofern hierdurch
die in § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
3. In § 6 wird der Absatz 2 aufgehoben. genannten Belange nicht gefährdet werden, ins-
besondere die internationale Zusammenarbeit bei
der Durchführung einer gemeinsamen Ausfuhr-
4. § 9 wird wie folgt geändert:
kontrolle nicht beeinträchtigt wird."
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-
zusatz ,,(zollamtliche Behandlung der Ausfuhr-
sendung)" die Worte „und zur Durchführung der 7. Dem § 18 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
Ausfuhrüberwachung" eingefügt. ,,§ 15 Abs. 6 findet Anwendung."
b) In Absatz 3 wird das Wort „dreitausend" durch
das Wort „viertausend" ersetzt. 8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort
5. § 15 wird wie folgt geändert:
,,fünfhundert" durch das Wort „eintausend"
a) In Absatz 5 Satz 4 werden im ersten und zweiten ersetzt.
Halbsatz nach dem Wort „gemeinschaftlichen"
jeweils die Worte „oder gemeinsamen" eingefügt. b) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort
,,einhundert" durch das Wort „zweihundert"
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: ersetzt.
,,(6) Im Falle der Ausfuhr von Waren aus den
c) Absatz 1 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:
Kapiteln 26 bis 38, 49, 72 bis 90, 93 und 98 des
Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstati- ,, 11. Gegenstände, die gebietsansässige Luft-
stik hat der Ausführer, der das erleichterte Verfah- fahrtunternehmen zur Ausbesserung ihrer
ren nach Absatz 5 in Anspruch nimmt, die im Luftfahrzeuge oder solcher, die einem Luft-
laufe eines Monats getätigten Ausfuhren bis zum fahrtunternehmen mit Sitz in einem Mit-
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
gliedstaat der Organisation für wirtschaft- 10. § 20d wird wie folgt geändert:
liche Zusammenarbeit und Entwicklung a) In der Überschrift wird die Jahreszahl „ 1980"
gehören, oder sonst der Durchführung des durch „ 1986" ersetzt.
Flugverkehrs dienen, ausführen;".
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerinhalt wie
d) Nach Absatz 1 Nr. 18 wird folgende Nummer 18a folgt gefaßt: ,,Beilage zum BAnz. Nr. 70 vom
eingefügt: 14. April 1988".
„ 18 a. Gebrauchte Waren, die zum Zwecke der
Wartung oder Ausbesserung in das Wirt- 11 . § 20 e Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
schaftsgebiet eingeführt worden sind und a) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Stahl" das Wort
ohne Änderung der ursprünglichen Lei-
,,legiertem" eingefügt.
stungsmerkmale wieder in das Versen-
dungsland ausgeführt werden; dies gilt bei b) Die Warennummer „7204 50 900" wird durch
Waren des Teils I der Ausfuhrliste nur, ,, 7204 50 100" ersetzt.
wenn das Versendungsland ein Mitglied-
staat der Organisation für wirtschaftliche 12. In § 22 Abs. 2 Nr. 3 werden nach den Angaben
Zusammenarbeit und Entwicklung ist und ,,Eisenerzen und ihren Konzentraten sowie Schwe-
die Wartung oder Ausbesserung entweder felkiesabbränden (Warennummern 2601 11 000 bis
Jagd- oder Sportwaffen betrifft oder Waren 2601 20 000)," die Angaben „NE-metallurgischen
des Abschnitts C betrifft und unter zollamt- Erzen (Warennummern 2602 00 000 bis
licher Überwachung stattfindet sowie der 2617 90 000)," eingefügt.
Wert der wieder ausgeführten Ware zwan-
zigtausend Deutsche Mark nicht über- 13. § 27 a wird wie folgt geändert:
steigt;".
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „einhundert"
e) Nach Absatz 1 Nr. 20 wird folgende Nummer 20a durch das Wort „zweihundert" und das Wort
eingefügt: ,,fünfhundert" durch das Wort „eintausend"
,,20a. Hausmüll;". ersetzt.
f) In Absatz 1 Nr. 28 werden die Worte „internatio- b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Saatgut" durch
nalen Zollpassierscheinheften" durch die Worte die Worte „Saat- und Pflanzgut" ersetzt.
,,Carnets A.T.A." ersetzt. c) In Absatz 3 wird Satz 3 durch die beiden folgen-
g) Absatz 1 Nr. 30 wird wie folgt gefaßt: den Sätze ersetzt:
,,30. Waren, die zur ersten Hilfe in Katastro- „Für die in Kapitel 85 und 90 der Einfuhrliste in
phenfällen oder als Spenden in Notlagen Spalte 5 mit den Buchstaben „EKM" gekenn-
ausgeführt werden;". zeichneten Waren bedarf es keiner Ausfüllung der
Felder 20, 25, 37, 44 und 46 in den Vordrucken
h) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: der Einfuhrkontrollmeldung. Für diese Waren ist
,,(3) Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6, 17, 18, 19, 20, 22, 26 die Einfuhrkontrollmeldung auf einem gesonder-
bis 28, 31, 32, 38, 39 und 41 Buchstabe b findet ten Vordruck abzugeben; die Zusam·menfassung
keine Anwendung auf die in § 5 Abs. 1 und § 5 a mit anderen Waren ist nicht statthaft."
Abs. 1 genannten Waren einschließlich der dort
genannten Unterlagen; bei der Ausfuhr der Unter- 14. In § 29 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch
lagen bedarf es keiner zollamtlichen Behandlung folgenden Satz ersetzt:
nach § 9. Absatz 1 Nr. 41 Buchstabe b findet auf ,,Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland,
die in § 5 Abs. 1 und § 5 a Abs. 1 genannten so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses
Waren und Unterlagen jedoch Anwendung, wenn einer berechtigten Stelle des Versendungslandes."
sie im Anschluß an den vorübergehenden
Gebrauch nach der Verordnung (EWG) Nr. 3/84 15. In § 29 b Abs. 3 wird Satz 2 durch die beiden folgen-
des Rates vom 19. Dezember 1983 (ABI. EG den Sätze ersetzt:
1984 Nr. L 2 S. 1) in der jeweils geltenden Fas- „Gibt der Antragsteller die Einfuhrabsicht auf, so hat
sung oder im Anschluß an die vorübergehende er dies unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft
Zollgutverwendung auf Grund eines Carnets anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung
A.T.A., das in einem Mitgliedstaat der Europäi- zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mitteilung
schen Gemeinschaften ausgestellt ist, wieder in zu machen. Will er dje Ware in ein anderes Land
einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- verbringen, so hat er, bevor die Ware das Versen-
schaften ausgeführt werden." dungsland verläßt, vom Bundesamt eine neue Be-
scheinigung zu erwirken, die dieses andere Land
9. § 20c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
nennt."
„Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste
(Anlage AL) mit K gekennzeichneten Waren (Kaffee, 16. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee der
Nummern 0901 11 000 bis 0901 22 000 und a) Nummer 22a wird wie folgt gefaßt:
2101 10 110 bis 2101 10 190 des Warenverzeichnis- „22a. Waren mit Ursprung in der Europäischen
ses für die Außenhandelsstatistik) bedarf in Quoten- Wirtschaftsgemeinschaft, die als Verede-
zeiten der Genehmigung." lungserzeugnisse nach zollrechtlicher pas-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1751
siver Veredelung eingeführt werden; 24. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
andere Veredelungserzeugnisse nach zoll- ,,(2) Die Weitergabe von nicht allgemein zugäng-
rechtlicher passiver Veredelung, die nach
lichen Kenntnissen über die Fertigung der in § 5
Ausbesserung, im Verfahren des Stan- Abs. 1 Satz 1 und§ 5a Abs. 1 genannten Waren und
dardaustausches oder nach Durchführung
über die in § 5 Abs. 1 Satz 2 genannten Technolo-
ergänzender Veredelungsvorgänge ge-
gien, technischen Daten und technischen Verfahren
mäß Artikel 22 der VO (EWG) Nr. 1999/85
sowie die Weitergabe von in § 5 Abs. 1 Satz 1
des Rates über den aktiven Veredelungs-
erfaßten, nicht allgemein zugänglichen Datenverar-
verkehr vom 16. Juli 1985 (ABI. EG Nr. L
beitungsprogrammen (Software) an Gebietsfremde,
188 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
die in einem Land ansässig sind, das nicht Mitglied
eingeführt werden;".
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung ist, bedarf der Genehmigung. Als
b) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a
Gebietsfremde im Sinne des Satzes 1 sind auch
eingefügt:
solche natürlichen Personen anzusehen, deren
,,23a. Hausmüll;". Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Wirt-
schaftsgebiet im Zeitpunkt der Weitergabe auf höch-
c) Nummer 33 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: stens fünf Jahre befristet ist."
„b) Kapitel I der Verordnung (EWG) Nr. 918/83
des Rates vom 28. März 1983 über das
25. Die §§ 55 und 56 werden wie folgt gefaßt:
gemeinschaftliche System der Zollbefreiun-
gen (ABI. EG Nr. L 105 S. 1) in der jeweils ,,§ 55
geltenden Fassung". Vermögensanlagen Gebietsansässiger
in fremden Wirtschaftsgebieten
17. § 33 Abs. 3 wird gestrichen.
(1) Gebietsansässige haben Leistungen, die sie
18. Die §§ 33 a und 33 b werden gestrichen. 1. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an
Gebietsansässige erbringen und welche die
Anlage von Vermögen in fremden Wirtschafts-
19. § 35 b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
gebieten zur Schaffung dauerhafter Wirtschafts-
„Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern verbindungen (Direktinvestitionen) bezwecken,
0901 11 000 bis 0901 22 000 der Einfuhrliste) und oder
von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaf-
fee (Warennummern 2101 10 110 bis 2101 10 190) 2. von Gebietsfremden oder für deren Rechnung
ist in Quotenzeiten der Zollstelle mit dem Antrag auf von Gebietsansässigen entgegennehmen und
Einfuhrabfertigung ein Ursprungs-, Wiederausfuhr-, welche die Auflösung von Vermögen im Sinne
Weiterversand- oder Transitzeugnis (Kaffeezeugnis) von Nummer 1 zur Folge haben,
nach Absatz 3 vorzulegen."
nach§ 56 zu melden, wenn sie in folgenden Formen
vollzogen werden:
20. § 35c wird wie folgt geändert:
a) Gründung oder Erwerb sowie Auflösung oder Ver-
a) In der Überschrift wird die Jahreszahl „ 1980"
äußerung von Unternehmen,
durch „ 1986" ersetzt.
b) Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an
b) In Absatz 1 Satz 1 werden der Beistrich nach dem
Unternehmen,
Wort „Nichtmitgliedland" durch das Wort „oder"
ersetzt und die Worte „oder Freistellungszeugnis" c) Errichtung oder Erwerb sowie Aufhebung oder
gestrichen. Veräußerung von Zweigniederlassungen oder
Betriebsstätten,
21. § 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
d) Zuführung von Kapital zu Unternehmen, Zweig-
a) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Stahl" das Wort niederlassungen oder Betriebsstätten, die dem
,,legiertem" eingefügt. gebietsansässigen Kapitalgeber gehören oder an
b) Nach Nummer 5 werden die Worte „der Num- denen er beteiligt ist, sowie Rückführung von
mern" durch „der Warennummern", die Waren- solchem Kapital,
nummer „ 7204 50 900" durch „ 7204 50 100" und e) Gewährung von Krediten an Unternehmen,
die Warennummer „ 7404 00 900" durch Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, die
,,7404 00 990" ersetzt. dem gebietsansässigen Kreditgeber oder einem
von ihm abhängigen Unternehmen gehören oder
22. § 39 wird wie folgt geändert: an denen der gebietsansässige Kreditgeber oder
ein von ihm abhängiges Unternehmen beteiligt ist,
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „beglaubigte"
gestrichen. sowie Rückführung solcher Kredite.
b) In Absatz 3 wird das Wort „beglaubigten" ge- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
strichen. 1. Leistungen, die im Einzelfall den Wert von fünfzig-
tausend Deutsche Mark oder den Gegenwert in
23. § 40 Abs. 2 wird aufgehoben. ausländischer Währung nicht übersteigen,
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. Leistungen, die sich auf die Anlage oder Auflö- nach § 58 zu melden, wenn sie in folgenden Formen
sung von Vermögen in Unternehmen beziehen, vollzogen werden:
an denen der Gebietsansässige oder ein von ihm a) Gründung oder Erwerb sowie Auflösung oder Ver-
abhängiges Unternehmen mit nicht mehr als 20 äußerung von Unternehmen,
vom Hundert der Anteile beteiligt ist; das gilt auch
für den Erwerb einer Beteiligung, sofern der b) Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an
Gebietsansässige nach dem Erwerb mit nicht Unternehmen,
mehr als 20 vom Hundert der Anteile an dem
c) Errichtung oder Erwerb sowie Aufhebung oder
Unternehmen beteiligt ist, und für die Veräuße-
Veräußerung von Zweigniederlassungen oder
rung einer Beteiligung, sofern der Gebietsansäs-
Betriebsstätten,
sige vor der Veräußerung mit nicht mehr als 20
vom Hundert der Anteile an dem Unternehmen d) Zuführung von Kapital zu Unternehmen, Zweig-
beteiligt war, niederlassungen oder Betriebsstätten, die dem
gebietsfremden Kapitalgeber gehören oder an
3. Leistungen, die die Gewährung oder Rückführung
denen er beteiligt ist, sowie Rückführung von
von Krediten mit einer ursprünglich vereinbarten
solchem Kapital,
Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als
zwölf Monaten zum Gegenstand haben, e) Gewährung von Krediten an Unternehmen,
Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, die
4. Leistungen von Geldinstituten oder an Geldinsti- dem gebietsfremden Kreditgeber oder einem von
tute in der Form der Kreditgewährung oder Kredit- ihm abhängigen Unternehmen gehören oder an
rückführung (einschließlich der Begründung oder denen der gebietsfremde Kreditgeber oder ein
Rückführung von Guthaben).
von ihm abhängiges Unternehmen beteiligt ist,
sowie Rückführung solcher Kredite.
(3) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben
unberührt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
§ 56 1. Leistungen, die im Einzelfall den Wert von fünfzig-
Abgabe der Meldungen nach § 55 tausend Deutsche Mark oder den Gegenwert in
ausländischer Währung nicht übersteigen,
(1) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, der die
Leistung in den Fällen des§ 55 Abs. 1 erbringt oder 2. Leistungen, die sich auf die Anlage oder Auf-
entgegennimmt. lösung von Vermögen in Unternehmen beziehen,
an denen der Gebietsfremde oder ein von ihm
(2) Die Meldungen sind bis zum fünften Tage des abhängiges Unternehmen mit nicht mehr als 20
auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats vom Hundert der Anteile beteiligt ist; das gilt auch
der Deutschen Bundesbank auf dem Vordruck „Ver- für den Erwerb einer Beteiligung, sofern der
mögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirt- Gebietsfremde nach dem Erwerb mit nicht mehr
schaftsgebieten" (Anlage K 1) in vierfacher Ausferti- als 20 vom Hundert der Anteile an dem Unterneh-
gung zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentral- men beteiligt ist, und für die Veräußerung einer
bank abzugeben, in deren Bereich der Meldepflich- Beteiligung, sofern der Gebietsfremde vor der
tige ansässig ist. Die Deutsche Bundesbank über- Veräußerung mit nicht mehr als 20 vom Hundert
sendet je eine Ausfertigung der Meldungen dem Bun- der Anteile an dem Unternehmen beteiligt war,
desminister für Wirtschaft, dem Auswärtigen Amt und
3. Leistungen, die die Gewährung oder Rückführung
der örtlich zuständigen obersten Landesbehörde für
von Krediten mit einer ursprünglich vereinbarten
Wirtschaft."
Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als
zwölf Monaten zum Gegenstand haben,
26. In § 56a Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte
„mindestens fünfundzwanzig" jeweils durch die 4. Leistungen von Geldinstituten oder an Geldinsti-
Worte „mehr als zwanzig" ersetzt. tute in der Form der Kreditgewährung oder Kredit-
rückführung (einschließlich der Begründung oder
27. Die §§ 57 und 58 werden wie folgt gefaßt: Rückführung von Guthaben).
,,§ 57 (3) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben
Vermögensanlagen Gebietsfremder unberührt.
im Wirtschaftsgebiet § 58
(1) Gebietsansässige haben Leistungen, die sie Abgabe der Meldungen nach § 57
1 . von Gebietsfremden oder für deren Rechnung (1) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, der die Lei-
von Gebietsansässigen entgegennehmen und stung in den Fällen des § 57 Abs. 1 entgegennimmt oder
welche die Anlage von Vermögen im Wirtschafts- erbringt.
gebiet zur Schaffung dauerhafter Wirtschaftsver-
(2) Die Meldungen sind bis zum fünften Tage des auf
bindungen (Direktinvestitionen) bezwecken oder
den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats der Deut-
2. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an schen Bundesbank auf dem Vordruck „Vermögensanla-
Gebietsansässige erbringen und welche die Auf- gen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet" (Anlage K 2) in
lösung von Vermögen im Sinne von Nummer 1 vierfacher Ausfertigung zu erstatten. Im übrigen gilt § 56
zur Folge haben, Abs. 2 entsprechend."
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1753
28. In § 58a Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte d) Neben der Länderangabe „Portugal" wird die
„mindestens fünfundzwanzig" jeweils durch die Angabe der ausstellenden Behörde wie folgt
Worte „mehr als zwanzig" ersetzt. gefaßt:
„Ministerio do Comercio e Tourismo
29. In§ 67 Satz 2 werden die Worte „oder der von dieser Av. de Republica 79
bestimmten Stelle" gestrichen. 1000 Lisboa".
e) Neben der Länderangabe „Spanien" wird die
30. § 70 wird wie folgt geändert:
Angabe der ausstellenden Behörde wie folgt
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „oder Abs. 2 gefaßt:
Satz 1" gestrichen.
„Ministerio de Economra y Hacienda Direci6n
General de Transacciones Exteriores".
b) In Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe a wird nach der
Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 2," die Angabe ,,§ 11 f) Neben der Länderangabe „Vereinigte Staaten
Abs. 3 Satz 1 , " eingefügt. von Amerika" wird nach der Angabe „Washington
D.C. 20230" die Angabe „Phone 202-377-3808"
c) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
eingefügt.
,,4. als Ausführer, Versender oder Dritter entge-
gen § 11 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 13 32. Die Länderlisten G 1 und G 2 (Anlage L) werden wie
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, eine Aus- . folgt geändert:
fuhrsendung von dem angegebenen Ort ent-
fernt,". Das Wort „Birma" wird jeweils gestrichen und nach
dem Wort „Uganda" werden jeweils die Worte
,,Union Myanmar" eingefügt.
d) Absatz 4 Nr. 15 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) entgegen § 29b Abs. 3, auch in Verbindung 33. Die Anlagen
mit§ 43a Satz 2, eine Einfuhr nicht oder nicht
rechtzeitig nachweist, eine Anzeige nicht a) A 1, A3 und A ErgBI,
oder nicht rechtzeitig erstattet, eine Beschei- b) E6 Rückseite, K3 und K4,
nigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
c) K1, K2, 211 und LV
eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig
macht oder eine neue Bescheinigung nicht erhalten die Fassung der Anlagen zu dieser Verord-
oder nicht rechtzeitig erwirkt,". nung.
e) In Absatz 4 Nr. 17 wird nach dem Wort „entge- 34. Bei Anlage E1 wird in Feld 18 folgende Erklärung
gen" die Angabe ,,§ 15 Abs. 6," eingefügt. eingedruckt:
„Mit einer Speicherung der Zollnummer und der
31. Die Länderliste D (Anlage L) wird wie folgt geändert: dazugehörigen Adreßdaten und ihrer Weitergabe an
Dienststellen der Zollverwaltung bin ich einverstan-
a) Vor der Länderangabe „Belgien" wird das Wort
den."
„Australien" und neben diesem die Angabe
„Department of Foreign Affairs and Trade 35. Anlage E3a wird wie folgt geändert:
Economic and Trade Development Division
a) In Feld 21 wird folgende Erklärung eingedruckt:
Canberra A.C.T. 2600"
„Mit einer Speicherung der Zollnummer und der
eingefügt.
dazugehörigen Adreßdaten und ihrer Weitergabe
an Dienststellen der Zollverwaltung bin ich einver-
b) Neben der Länderangabe „Dänemark" wird die
standen."
Angabe der ausstellenden Behörde wie folgt
gefaßt: b) In der rechtsseitig angeordneten Rubrik „Einfuhr"
wird in der zweiten Zeile der Klammerzusatz
„lndustri- & Handelstyrelsen
,,(§ 33b AWV)", in der dritten Zeile der Klammer-
T agensvej 135
satz,,(§ 33 Abs. 3 AWV)" und in der vierten Zeile
220 Kobnhavn N
der Klammerzusatz ,,(§ 33a AWV)" gestrichen.
Tel.: 85 10 66".
c) Neben der Länderangabe „Großbritannien und
Nordirland" wird die Angabe der ausstellenden Artikel 2
Behörde wie folgt gefaßt:
Die in den bisherigen Anlagen A 1, A3 und A Erg BI. zur
„Department of Trade and lndustry Außenwirtschaftsverordnung genannten Vordrucke kön-
Export Licensing Unit, nen in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen
Kingsgate House, Form noch bis zum 31. Dezember 1991 verwendet wer-
68-7 4 Victoria Street den. Bei der Ausfuhr von Waren der in Artikel 1 Nr. 5
LONDON SW 1 E 6 SW Buchstabe b (§ 15 Abs. 6 neu) bezeichneten Kapitel gilt
Tel.: 012157877 dies vom 1 . April 1990 ab jedoch nur, wenn der Zollstelle
Telex: 88 11 074". ein Mehrstück der Ausfuhrerklärung vorgelegt wird.
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 3 Artikel 5
Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der (1) Diese Verordnung tritt, soweit nicht in den Absätzen
Außenwirtschaftsverordnung in der ab 1. April 1990 gel- 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist, am 30. September
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. 1989 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 25, Nr. 27 und Nr. 33 Buchstabe c tritt
Artikel 4 am 1. Januar 1990 in Kraft.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- (3) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 7,
tungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des Außen- Nr. 30 Buchstabe e und Nr. 33 Buchstabe a tritt am 1. April
wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. 1990 in Kraft.
Bonn, den 20. September 1989
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1755
Anlagen
A VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLE
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT AE 000000 1ANIIELDUN8
~ Ve!seflder/Ausfiiht8r Nr.
-
)()()(X)(
1 1
8 Vontrucke
' Ladeli8t8n
"Cl
1 xxxxx
C 1 Positionen 1 Packst insgesemt 17 Bezugsnummer
-2
z:
)()()()()()()(
i; 1 Empfänger Nr 9 Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr Nr.
::::1
.,..C
fit
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
a,
C
::II 10 Erstes Best. 111 Handels- 1 13 G. L. P.
"Cl
C: XXX f Land f land xxxxx
~ 14 AnmelderNertreter Nr 15 Venltndungs./AusluMand 15 Vers./Aust.L.Code 117 Bestimm.L.Code
~ xxxxxxxxxxxxxxxxx a1xxx lb.xx a1 lb1xx
fit
a, 16 Ursprungsland 17 Besti~nd
...~
"Cl
...
ftt
11 Kennzeichen und Staatszugehongkett des Beförderungsmittels beim Abgang
1
118 Ctr. 20 Lieferbedingung
1 1xx
a. 21 Kennzetchen und Staatszugehorigkeit des grnnzüberschreitenden aktiven Bllförderungsmittels
E 22 Wahrung u in Rechn. gestellter Gesamtbetr. 23 Umrechnungskurs 124 Art des
Cl)
1 1 XXXXXXXX 1 1 Geschafts
~
25 Ve!kehrazweig an 126 lnland1scher Ver 27 Ladeort 28 Finanz und Bankangaben
1der Gl'llllZll X I kehrszwe,g
x
29 Ausgangszollstelle 30 Warenort
1 xxxxxxxxxxxxxxxxx
31 Packstucke Zeichen und Nummern · Container Nr · Anzahl und Art 132 Positions aa Warennummer
und Waren·
bezetch·
1Nr 1 1 lxxxx
nung 34 Urspr.land Code 16 Rohmasse (kg)
a1 lb 1
37 VERFAHREN II _Eigenmasse (kg) 39 Kontingent
1 xxxxx
40 Swnmarisclle AnmeklungNorpapief
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
....................... 41 Besondere Maßeinheit
44 Besondere
Vermerke/
vorgelegte
Unterlagen/ ..111hlkean11 ,, au,..
Bescheim-
gungen u. Ge·
nehmiaunaP.11
:
.... ...... •••••••O•••O•••••••••••••••••••••••+•••••••••••••••••••H•••
Code 8. V.,
XXX
46 Statistischer Wert
47 Abgaben Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag ZA 48 Zahlungsaufschub 49 Bezeichnung des Lagers
berechnung xxxxxxxxxxxxxxxxx
B ANGABEN FÜR VERBUCHUNGSZWECKE
XXX> XXXXXXXXX) XXXXXXXXX> XXXXXXXXX> X
Ausfuhrerklärung
AIIIICIA1nrAWV(II)
H HauplYelpllichteter
Summe
Nr Unterschrift.
-
1 C ABGANGSZOLLSTELLE
- - - - - - - -
1
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx1
51 Vorgesehene vertreten durch 1
Grenzüber·
gangssteflen
(und Land)
Ort und Datum: 1
- - - - - - - - -
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx
52 Sicherheit Code 53 Bestimmoogszollslelle (und Land)
nicht gültig ~xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
1 PRÜFUNG DURCH DIE ABGANGSZOLLSTELLE Stempel 54 Ort und Datum
Ergebnis:
Angebrachte Verschlüsse : Anzahl : Unterschrift und Name des AnmeldersNertreters:
Zeichen:
Frist (letzter Tag):
Unterschrift:
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
E PRÜFUNG DURCH DIE VERSENOUNllS·/AUSFUHRZOLLSTELLE
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1757
A VERSENOUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLE
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAn AE 000000 1 ANMELDUNG
2 Versender/Ausluhrer NL xxxxx
- 3 • 1
3 Vordrucke 4 Ladelisten
xxxxx
..e 1
5 Positionen 6 Packst. insgesamt 17 Bezugsnummer
xxxxxxx
~ 8 Empfänger Nr 9 Verantwortlicher tilf den Zahlungsverkehr Nr.
.--1.
::::,
C xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
C 13 G. L. P
G) 10 Erstes Best. 111 Handels- 1
r! XXX J Land 11and xxxxx
~ 14 AnmelderNertreter Nr. 15 Versendungs-Musfuhrland 15 Vers.!AusfL.Code 1,11 Bestimm.LCode
C:
xxxxxxxxxxxxxxxxx
....
"Cl
G) 81 XXX lb, XX a, lb, XX
-
:::::,
"i5.
ca 18 Kennzeichen und Staatszugehorigkeit des Beforderungsmittels beim Abgang 119 Ctr
16 Ursprungsland
20 Lieferbedingung
17 Bestimmungsland
1xx
E
G)
1 1
21 Kennzeichen und Staatszugehorigkeit des grenzuberschreitenden aktiven Beförderungsmittels 22 Währung u in Rechn. gestellter Gesamtbetr 23 Umrechnungskurs 124 Art des
~ XXXXXXXX 1 1 Geschafts
1 1
25 Verkehrszweig an 126 lnlandischer Ver· 27 Ladeort 28 Finanz- und Bankangaben
1der Grenze XXI kehrszweig :
29 Ausgangszollstelle 30 Warenort
3 xxxxxxxxxxxxxxxxx
31 Packstücke Zeichen un~ Nummern · Container Nr_ Anzahl und Art 13 2 Positions 33 Warennummer
und Waren-
bezeich·
pr. 1 1 l><xxx
nung 34 Urspr.land Code 35 Rohmasse (kg)
a1 lb 1
37 VERFAHREN 38 Eigenmasse (kg) 39 Kontingent
1 xxxxx
40 Summarische Anmeldung/Vorpapier
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
41 Besondere Maßeinheit
44 Besondere Aapfillrt 11111 Vlrand-AE Nr.:
Vermerke/
Vorgelegte Code 8. V.,
Untellagen/ Aalluhrg1Hhml1un1 ,om Nr. 8iltlg IM XXX
Bescheini· ·················································
46 Statistischer Wert
gungenu.Ge-
nehmigungen
47 Abgaben- Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag ZA 48 Zahlungsaufschub 49 Bezeichnung des Lagers
berechnung xxxxxxxxxxxxxxxxx
8 ANGABEN FÜR VERBUCHUNGSZWECKE
XXX) 'X)(>ö(XXXXX) ,X>(XXXXXXX. Kxxxxxxxxx: ~X Durchschrift der Ausfuhrerklärung
Anlage A1 zur AWY (89)
50 Hauptverpflichteter
Summe
Nr. Unterschrift:
-
1 C ABGANGSZOLLSTELLE
- - - - - - - -
1
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx1
51 Vmgesehene vertreten durch 1
Grenzüber· Ort und Datum:
gangsstellen
(und Land)
1
----- ----
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx
52 Sicherheit Code 53 Bestimmungszollstelle (und Land)
nicht gültig 1ürXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
D PRÜFUNG DURCH DIE ABGANGSZOLLSTELLE Stempel· 54 Ort und Datum·
Ergebnis:
Angebrachte Vers~hlüsse: Anzahl: Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters
Zeichen:
Frist Oetzter Tag) :
Unterschrift:
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anleitung zur Verwendung und zum Ausfüllen d• Vordrucke
.,Ausfuhrerklirung/Ausfuhranmeldung•
1. Verwendung der Vordrucke
Das Exemplar 1des Einheitspapiers ist .Ausfuhrerklärung• nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts;
das Exemplar 2 ist .Ausfuhranmeldung" für die Außenhandelsstatistik der Bundesrepublik Deutschland.
Zur Ausstellung dieses Papiers ist verpflichtet, wer Waren nach dem Ausland verbringt oder verbringen
läßt (Exemplar 1 nach § 8 Abs. 1AWV, Exemplar 2 nach § 23 Abs. 1 AHStatDV).
Das Exemplar 1 wird im Falle der Ausfuhr von den in § 15 Abs. 6 AWV nach dem Warenverzeichnis für
die Außenhandelsstatistik bezeichneten Waren von den zuständigen Zolldienststellen erfaßt und für Zwecke
der Ausfuhrüberwachung ausgewertet. Das Exemplar 2 wird von der zuständigen Anmeldestelle nach
Bestätigung der Ausfuhr dem Statistischen Bundesamt übersandt. Das Exemplar 3 ist die nach den Vor-
schriften des Außenwirtschaftsrechts vorgesehene Durchschrift der Ausfuhrerklärung. Die Eintragungen
im Exemplar 1 müssen mit den Eintragungen im Exemplar 3 übereinstimmen.
II. Ausfüllen der Vordrucke
Die Vordrucke dürfen nur Waren umfassen, die von einem Ausführer/Ausstellungspflichtigen nach einem
Bestimmungsland und an einen Empfänger - bei Verwendung des Vordrucks EU und EX auch für ein
Handelsland (Käuferland) - gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel über eine Anmeldestelle
ausgehen.
Die einzelnen Bemerkungen zum Ausfüllen der Vordrucke sind in Titel II des Merkblatts zum Einheits-
papier (Vordruck 0781, abgedruckt in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwaltung - VSF Z 3455)
enthalten. Die mit einer durchgehenden x-Linie gekennzeichneten Felder brauchen nicht ausgefüllt zu werden.
Bei Sendungen im Wert bis zu 4000 DM brauchen auch die Felder 11, 20, 28 und 29 nicht ausgefüllt zu werden.
Gehören zu einer .Ausfuhrerklärung/Ausfuhranmeldung" mehrere Warenpositionen, so sind Ergänzungs-
blätter (Anlage A ErgBI. zur AWV[89]/Anlage zu Muster 4e AHStat[89)) zu verwenden. Diese sind im Vor-
druckkopf mit der Nummer der .Ausfuhrerklärung/Ausfuhranmeldung• zu versehen.
Die Hinweise nach § 9 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz und nach dem Gesetz über die Statistik für
Bundeszwecke sind dem Titel I Abschnitt Ddes Merkblatts zum Einheitspapier zu entnehmen.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1759
_ _ _ _ _ _ __. A VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLE /
000000
1 •
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT VAE Nr.
--..--------------------------1 XXX
Versender/Ausführer Nr.
1 A N III E L o u N G
X XXXXX
/
........... ,,..,, 3 Vordrucke 4 Ladelisten
xxxxx
1 ,:s
"C
.c
.e
C
ca
1 Empfänger Nr.
5 Positionen I Packst insgesamt
xxxxxxx
9 Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr Nr.
XX
1
1
- !I
C
.,,
ff
1
:::1
,:s
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
10 Erstes Best.
XXX Land
11 Handels-
XXX land
C
ilj .. ~
Q)
~
.,,ca
,:s
14 AnmelderNertreter Nr 15 Versendungs-/Ausfuhrland
xxxxxxxxxxxxxxx
16 Ursprnngsland
~I
.... .. ~
.!!
18 Kennzeichen und Staatszugehor1gkeit des Beförderungsmittels beim Abgang 19 Ctr .
f
fl
21 Kennzeichen und Staatszugehorigkeit des grenzuberschreitenden aktiven Befördernngsmittels
CD
~
2!1 Verkehrszweig an 26 lnland1scher Ver 27 Ladeort
IN
„1 der Grenze XX kehrszwe1g xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
29 Ausgangszollstelle 30 Warenort
1 xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
31 Packstucke Zeichen und Nummern · Container Nr Anzahl und Art
und Waren xxxx
beze1ch-
nung 35 Rohmasse (kg)
37 VERFAHREN 38 Eigenmasse (kg) 39 l<ontmgenl
xxxxx
40 Summarische AnmeldungNorpapier
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
41 Besondere Maßeinheit
---~....._-~----------------------------1
44 Besondere
Vermerke/ Code ß_ V.
Vorgelegte
Unterlagen/
Beschem1-
.......,,,.,t II 1 1 ~
------
Nr.
/
/ ....................... -----------
XXX
46 Statistischer Wert
gungenu Ge
nehm1 un en
xxxxxxxxxxxxxx
XXX XXXXXXXXX X
Versand-Ausfuhrerklärung
A-..AlmAWV(U)
Z1111t9111111Allfillrtrl:
llnlcllllll:
lllcllrlfl:
Sum
50 Hauptverplhchteter c:-, Nr Unterschrift
- - - -
C ABGANGSZOLLSTELLE
- - - - -
xxxxxxx/x~xxLxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx:
51 Vorgesehene
- Greozuber· / 1
gangsstellen .___ __,,__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ~
(und Land)
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx
52 S1cherhe1t Code 53 Bestimmungszollstelle (und Land)
nicht gultig für XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
D PRÜFUNjif!URCH DIE ABGA Stempel 54 Ort und Datum·
Ergetxy-
Angebrachte Verschl7sse
· nzahl: Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters
/ Zeichen:
/Frist. (letzter Tag):
f Unterschri1/
I
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
E PRÜFUNG DURCH DIE VERSENOUNGS /AUSFUHRZOLLSTELLE
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1761
A VERSENDUNGS-/AUSFUHRZOLLSTELLE
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAA VAE Nr.
r----.r---------------:..:....:;::::.....::.=..::..::_ _ _ _ _ _ _ _ _ _--t
000000 _1_A_N_M_E_L_o_u_N__,,s
2 Versender/Ausfuhrer Nr XXX X XXXXX
3 LJ
3 Vordrucke 4 Ladelisten
Versender gem. l 13 AWY xxxxx
...e 5 Positionen 6 Packst. insgesamt 7 Bezugsnummer
xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx~xx
.c
:::::, 8 Empfänger Nr 9 Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr Nr.
in
::a
C
~
CU
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
"Cl
C 10 Erstes Best. 11 Handels·
~ XXX Land XXX land
==C
Cl)
14 Anmelder Nertreter Nr 15 Versendungs-/Ausfuhrland
xxxxxxxxxxxxxxx
...
"Cl
-li
::::1
a.
18 Kennzeichen und Staatszugehongkeit des ßeforderungsm1ttels beim Abgang 19 Ctr.
16 Ursprungsland
20 Lieferbedingung
xxx xxxxxx~xxx~x~xxxxxxxxxxxx xx
"'
E
CU
21 Kennzeichen und Staatszugehongkeit des grenzuberschre1tenden aktiven Beförderungsmittels
~ 22 Währung u. in Rechn. ,rstellt. e··.·.r. ~tbetr. ''23 Umrechnungskurs
XXX XXXXX'XXX~~xxx xxxxxxxx X X
24 Art des ..
Geschafts
25 Verkehrszweig an 26 lnlandischer Ver 27 Ladeort 28 Finanz- und Ba~ngabe.r -~,\s ,l
der Grenze XX kehrszweig xxxxxx;/.xxx;~x~xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
1----11-2-9_A_u....sg-an-gs-zo-11-ste-lle__.________._3_0_W_a_re_no_rt_ _ _ _ _---'-----t · ................ ·· ;;," ;, ............ · ......................... .
3 xxxxxxxxxxxxxxxxx . -~~x~xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
31 Packstucke Zeichen und Nummern ~ontainer Nr • Anzahl und Art
und Waren- xxxx
bezeich·
nung 35 Rohmasse (kg)
37 VERFAHREN 38 Eigenmasse (kg) 39 Kontingent
xxxxx
40 Summarische AnmeldungNorpapier
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
1 ANGABEN FÜR VERBUCHUNGSZWECKE
XXX XXXXXXXXX X
Durchschrift der Versand-Ausfuhrerklärung
Anlage A3 -~' AWY (89)
Zollstelle da Ausfiihrln:
lezelclnnlnt:
l Anscllrlft:
50 Hauptverpflichteter Unterschrift: C ABGANGSZOLLSTELLE
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXI
51 Vorgesehene
Grenzüber-
gangsstellen..___ __,__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ____._
(und Land)
xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx
52 Sicherheit j '·¾\( , , Code 53 Bestimmungszollstelle (und Land)
nicht gültig für~XX~XX~XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
D PRÜFUN~IURCHßl,t, ABGAN ZOLLSTELLE Stempel· 54 Ort und Datum:
Ergebn/ "I i
/
'
Angebrachte Vers~hlüss
Zeichen: i
nzahl. Unterschrift und Name des AnmeldersNertreters
l" Frist (letzter Tag) :
,ii"
Unterschrift:
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anleitung zur Verwendung und zum Ausfüllen des Vordrucks
1 v,,....... : Die Staatszugehörigkeit von Beförderungsmitteln der DDR und Berlin (Ost) wird mit Länder-Nr. 058
verschlüsselt.
Die Versand-Ausfuhrerklärung (Versand-AE)
Bei Beförderungen im Postverkehr, im Eisenbahnverkehr, durch leslinstallierte Transporteinrichtungen (z.
- ist zu verwenden, wenn ein Gebietsansässiger auf Veranlassung eines gebiatsansässigen Ausführers, B. Rohrleitungen) oder bei eigenem Antrieb entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit
dem er zur Lieferung verpflichte! 1st. Ware zur Erfüllung eines Liefervertrages des Ausführers an dessen
gebietsfremden Abnehmer liefert (Versender gern. § 13 Abs. 1AWV), Das Kennzeichen des mutmaßlichen grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels ist in der
Bundesrepublik Deutschland nur im Falle der Versendung/Ausfuhr in den Exemplaren Nr. 1 und 3 und
kann von einem gebietsansässigen Ausführer statt einer Ausfuhrerklärung (Anlage A 1 zur AWV (89]) für
nur bei Beförderungen im Seeverkehr anzugeben (Schiffsname).
die außenwirtschaftsrechtliche Versand- und Ausfuhrabfertigung verwendet werden (§ 12 Ab~- 1 AWV),
25 Hier ist unter Benutzung der nachfolgenden Codes die Art des Verkehrszweiges entsprechend dem
ist bei der Ausfuhr mit Zulielerungen zu verwenden (§ 14 AWV). mutmaßlichen aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Gebiet der Bundesrepublik
Das Original (Exemplar 1) wird von der Ausgangszollstelle dar für den Ausführer zuständigen Versandzollstelle Deutschland verlassen.
übersandt. Die Durchschrift (Exemplar 3) ist lür den Versender gern. § 13 AWV bzw. den Ausführer bestimmt. 5- Postsendungen
1- Seeverkehr
Der Versender gern. § 13 AWV hat dem Ausführer den Versand der Waren und die Nummer der Versand-AE 2- Eisenbahnverkehr 7- Festinstallierte Transporteinrichtungen *)
unverzüglich mitzuteilen. Der Ausführar hat innerhalb von 10 Tagen nach Aufgabe dar Waren zum Versand für 3- StraOenverkehr 8- Binnenschiffahrt
die in der Versand-AE aufgeführten Waren bei der für ihn zusländigen Versandzollstelle eine .Ausluhrerklärung/ 4- luftverl<ehr 9- Eigener Antrieb **)
Ausfuhranmeldung' (AE/AM) abzugeben. Unter bestimmten Vorausselzungen können mehrere mit Versand-AE
*) z. B. Rohrleitungen
ausgeführte Sendungen in einer AE/AM zusammengefaßt werden. Auskünfte hierzu geben die Hauptzollämter.
**) Beförderungsmittel, die selbst Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind und mit eigener Kraft die
II. A111fiill11 du Verd111CIII: Grenze des Erhebungs-/Wirtschaftsgebietes überschreiten
Eine Versand-AE darf nur Waren umfassen. die für denselben Ausführer nach einem Bestimmungsland gleich- 27 Der Ladeort ist nur im Seeverkehr anzugeben (deutscher Einladehafen).
zeitig mit demselben Beförderungsmittel über dieselbe Ausgangszollstelle in das Ausland verbracht warden.
Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren nach Kenntnis im Zeitpunkt der Ausstellung der Versand-AE
Der Vordruck entspricht in der Anordnung, Bezeichnung und Numerierung der Felder den Exemplaren 1 auf das beim Überschreiten der Grenze benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden.
und 3 des Einheitspapiers. Für das Ausfüllen des Vordrucks gelten die Bemerkungen in Titel II des Merk-
blatts zum Einheitspapier (Vordruck 0781, abgedruckt in Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwaltung - 29 Als Ausgangszollstelle ist die vorgesehene Zollstelle anzugeben, über die die Waren das Wirtschafts-
VSF Z 3455) entsprechend. Aus Titel II des Merkblalts zum Einheitspapier ergeben sich auch die zugrunde- gebiet verlassen sollen. Es ist die Schlüsselnummer des Anmeldestellen-Verzeichnisses anzugeben.
liegenden Rechtsvorschriften. Bei Ausfuhr durch die Post ist die Schlüsselnummer 9950, bei Beförderungen durch Rohrleitungen
~er Vordruck ist in deutscher Sprache leserlich in dauerhafter Schrift auszufüllen. Radieren ist unzulässig. die Bezeichnung und die Nummer der Rohrleitung anzugeben.
Anderungen sind zu bestätigen. 31 Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - im Fall unverpackter
Wird die Versand-AE zusammen mit anderen Exemplaren des Einheitspapiers ausgefüllt, so können im Durch- Waren - die Anzahl der in der Versand-AE erfaßten Gegenstände bzw. die Angabe .lose"; die übliche
schreibeverfahren alle Angaben, die für die Exemplare des Einheilspapiers erforderlich sind, auch in die Ver- Handelsbezeichnung der Waren ist in allen Fällen einzutragen; für die Versendungsförmlichkeiten muß
sand-AE eingelragen werden. Wird die Versand-AE für sich alleine verwendet, so brauchen nur die nicht mit die Bezeichnung die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben enthalten; ist das Feld Nr. 33
einer durchgehenden x-Linie gekennzeichneten (Unter-) Felder ausgefullt zu werden. .Warennummer· auszufüllen, so muß diese Bezeichnung so genau sein, daß die Einreihung der Ware
möglich ist. Dieses Feld muß ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Verbrauchsteuern, Verbote
Gehören zu einer Versand-AE mehrere Warenpositionen, so sind Ergänzungsblätter (Anlage A ErgBI. zur und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden
AWV(89]/Anlage zu Muster 4e AHStat(89]) zu verwenden. Diese sind Im Vordruckkopf mit der Nummer der die Waren in GroObehällern (Containern) befördert, so ist außerdem die Nummer der GroObehälter
Versand-AE zu versehen. (Container) in diesem Feld anzugeben. Bei gebrauchten Personenkraftwagen ist auch die Fahrgestell-
Die Hinweise nach § 9 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz sind dem Titel I Abschnitt D des Merkblatts zum Nummer anzugeben.
Einheitspapier zu entnehmen. 32 Anzugeben ist die lfd. Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Versand-AE
(einschl. Ergänzungsblätter) enthaltenen Positionen - vgl. Feld Nr. 5 -. Bezieht sich die Anmeldung
B1merllun... ZII ... 1lnzlln11 f1ld1r1: nur auf eine Warenposition, so ist dieses Feld nicht auszufüllen, da die Zitter 1 im Feld Nr. 5 ange-
Im Feld B ist die für den Ausführer zuständige Versandzollstelle anzugeben. geben sein muß.
2 Name und Anschrift des Ausführers und ggf. des Versenders gem. § 13 AWV. 33 Anzugeben ist die Warennummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik (stimmt
überein mit den ersten neun Stellen der Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs) der zu-
3 Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze. treffenden Warenposition. Die fünf Unterteilungen des Feldes Nr. 33 sind wie folgt auszufüllen:
Beispiel: Werden ein Hauptblatt und zwei Ergänzungsblätter abgegeben, so ist das Hauptblatt mit 1/3,
das erste Ergänzungsblatt mit 2/3 und das zweite Ergänzungsblatt mit 3/3 zu bezeichnen. Erste Unterteilung
Hier sind die ersten acht Stellen der Warennummer einzutragen.
5 Anzugeben ist die Anzahl der Warenpositionen, die zu der Versand-AE (einschließlich Ergänzungsblätter)
gehilren. Zweite Unterteilung
Hier ist nur die neunte Stelle der Warennummer einzutragen.
14 Sind Anmelder und Versender/Ausführer bzw. Anmelder und Versender gem. § 13 AWV identisch, ist
.Versender/Ausführer· bzw . •Versender gem. § 13 AWV" anzugeben. läßt sich der Versender/Ausführer Drille Unterteilung
bzw. der Versender gem. § 13 AWV durch eine firmenfremde Person vertreten, so sind Name und Vorname Dieses Feld bleibt bei der Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten frei.
bzw. Firma und vollständige Anschrift des Vertreters anzugeben. ·
Vierte Unterteilung (Zusatzcode)
18 Dieses Feld ist nur für Waren mit ausländischem Ursprung vorgesehen. Einzutragen ist in diesem Falle Dieses Feld bleibt bis auf weiteres frei.
das ausländische Ursprungsland. Für das ausländische Ursprungsland ist die Ländernummer nach
fünfte Unterteilung (Verbrauchsteuerangaben)
dem Länderverzeichnis für die AuOenhandelsstatistik im Feld Nr. 34a anzugeben.
Dieses Feld ist nicht auszufüllen.
Umfaßt eine Versand-AE mehrere Warenpositionen verschiedenen Ursprungs, so ist im Feld Nr. 16 dar Ver- 34 Im Feld Nr. 34a ist die Ländernummer des im Feld Nr. 16 angegebenen Ursprungslandes nach dem
merk. Verschiedene· und im Feld Nr. 31 jeder Warenposition das jeweils zutreffende ausländische Ursprungs- .Länderverzeichnis für die AuOenhandelsstatistik" anzugeben. Enthält Feld Nr. 16 die Eintragung ,Ver-
land in Worten anzugeben; die Ländernummer ist im Feld Nr. 34 jeder Warenposition zu vermerken. schiedene', so ist die Ländernummer des Ursprungslandes jeder Warenposition anzugeben.
Für Waren, die nicht ausländischen Ursprungs sind. ist Feld Nr. 34 b (Ursprungsbundesland) vorgesehen. Im Feld Nr. 34b ist für Waren, die nichi ausländischen Ursprungs sind, die zutreffende Ländernummer
17 Es ist stets das land anzugeben, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder ver- des Ursprungsbundeslandes bzw. der DDR und Berlin (Ost) nach folgendem Schlüsselverzeichnis
arbeitet werden sollen. In den übrigen Fällen gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Lend, in anzugeben:
das die Waren verbracht werden sollen. Wird z. B. eine zur Ausfuhr bestimmte Ware zunächst im 07 - Rheinland-Pfalz
O1 - Schleswig-Holstein.
gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren in einen anderen Mitgliedstaat befördert, um von OB - Baden-Württemberg
02 - Hamburg
dort au~ in ein Drittland ausgeführt zu werden, so ist also stets das betreffende Drittland (= Bestim- 09 - Bayern
03 - Niedersachsen
mungsland) anzugeben. 10 - Saarland
04 - Bremen
11 Das Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang ist nur bei unverpackten Waren anzugeben. 05 - Nordrhein-Westfalen 11 - Berlin (West)
Die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels ist nicht anzugeben. 06 - Hessen 13 - DDR und Berlin (Ost)
Bei Beförderungen im Postverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe 35 Anzugeben ist die Ruhmasse (das Rohgewicht) der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschrie-
des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit. Bei Beförderung im Eisenbahnverkehr entfällt nur die benen Ware der betreffenden Position, ausgedrückt in vollen Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man
Angabe der Staatszugehörigkeit. die Masse der Ware mit sämtlichen UmschlieOungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und
insbesondere Behältern.
Anzugeben sind Kennzeichen oder Name des Beförderungsmittels (der Beförderungsmittel) - Last-
kraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug -, auf dem die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle Die Rohmasse kann für alle zu einer Versand-AE gehörenden Positionen zusammengefaßt angegeben
unmittelbar verladen sind, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder - bei mehre- werden. Die Felder Nr. 35 der ggf. beigefiigten Ergänzungsblätter bleiben dann frei.
ren Beförderungsmitteln - die Staatszugehörigkeit des ziehenden bzw. schiebenden Beförderungs- 37 Anzugeben ist das Verfahren unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes. Im
mittels) nach dem .Länderverzeichnis llir die Außenhandelsstatistik". Beispiel: Wenn Zugmaschine und ersten Unterfeld von Feld Nr. 37 sind die vier Zittern des Gemeinschaftscodes anzugeben (die ersten
Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger zwei Stellen für das beantragte Verfahren, die nächsten zwei Stellen für das vorangegangene Verfahren).
und die Staatszugehorigkeit der Zugmaschine anzugeben.
Im zweiten Unterfeld ist die einstellige Schlüsselnummer der nationalen Unterteilung einzutragen.
19 Einzutragen sind unter Benutzung des nachstehenden Gemeinschaftscodes und nach Kenntnis im 38 Anzugeben ist die Eigenmasse (das Eigengewicht) der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschrie-
Zeitpunkt der Ausstellung der Versand-AE Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Über- benen Ware der betreffenden Position, ausgedrückt in vollen Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht
schreiten der Grenze des Ausfuhrlandes (also der Bundesrepublik Deutschland) entsprechen. •
man die Masse der Ware ohne alle UmschlieOungen.
0 - Nicht in Containern beförderte Waren. 41 Anzugeben ist die besondere Maßeinheit entsprechend den Angaben im Warenverzeichnis für die
1-- In Containern beförderte Waren. Außenhandelsstatistik (für jede Position ist die Menge in der im Warenverzeichnis vorgesehenen Maß-
21 Anzugeben sind Art (Lastkraftwagen. Schiff, Waggon, Flugzeug) des mutmaOlichen aktiven Betör· einheit anzugeben - z. B. Stückzahl-).
derungsmittels, das beim Überschreiten der Grenze des Versendungs-/Ausfuhrmitgliedstaates benutzt 44 Einzutragen sind die nach den jeweiligen Vorschriften, Zulassungen usw. erforderlichen Angaben sowie
wird, und die Staatszugehörigkeit des aktiven Beförderungsmittels nach dem ,Länderverzeichnis für die die Bezugsangaben aller vorgelegten Unterlagen einschlieOlich etwaiger Kontrollexemplare T 5.
Außenhandelsstatistik' (Anhang 1), wenn sie bei Erfüllung der Versendungs/Ausluhr- oder Versandförmlich-
keiten bekannt ist. 49 Des Lager (offenes Zollager, Zollniederlage, Zollverschlußlager, Freihafenlager) ist durch die Angabe
der Lagernummer zu bezeichnen. Bei Freihafenlagerung ist die Bezeichnung des Freihafenlagers ein·
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt. ist aktives
zutragen.
Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt (Beispiel: Im Falle
•Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist das Schiff das aktive Beförderungsmiltel). 54 Die Versand-AE muß vom Ausstellungspflichtigen oder Vertreter unterzeichnet werden .
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1763
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAR AEME Nr.
________... A VER SENDUNGS /AUSFUHRZOLLSTELLE
.- -Versend--er-l-Au-sfüh
___-re,------Nr-. -------------1 C I
1ANMELDUN6
XXX BIS
Ergi11Z11111sblatt
0 A11111 AEqll. m AWf (II)
3 Vordte 1
1
31 Packstucke Zeichen und Nummern Container Nr. · Anzahl und Art [ 32 Positions 33 Warennummer
und Waren-
beze1ch
1 f Nr. 1 1
lxxxx
nung 34 Urspr.land Code 35 Rohmasse (kg)
aI lb 1
37 VERFAHREN 38 Eigenmasse (kg) 39 Kontmgent
xxxxx
1
40 Summarische Anmeldung/Vorpapier
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
-44--B-es-on-de_re__.__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _---l 41 Besondere Maßeinheit
Vermerke/
vorgelegte Code B.V.,
Unterlagen/ XXX
Beschein1-
46 Stal!stischer Wert
gungenu Ge
nehmigungen
31 Packstucke Zeichen und Nummern Cootamer Nr. - Anzahl und Art 132 Positions 33 Warennummer
und Waren
beze1ch-
pr.
1 1
lxxxx
nung 34 Urspr land Code 35 Rohmasse (kg)
a, lb 1
37 VERFAHREN 38 Eigenmasse (kg) 39 Kontingent
xxxx
1
40 Summarische Anmeldung /Vorpapier
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
~44-=-=-B-es-on""'."de-re__.._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _---1 41 Besondere Maßeinheit
Vermerke/
vorgelegte Code BV.,
Unterlagen/ XXX
Besche1rn-
46 Statistischer Wert
gungenu.Ge
nehm1gungen
31 Packstucke Zeichen und Nummern · Container Nr. • Anzahl und Art 132 Posi1Jons 33 Warennummer
und Waren
beze1ch-
1 Nr. 1 1
lxxxx
nung 34 Urspr.land Code 35 Rohmasse (kg)
a1 1b 1
37 VERFAHREN 38 Eigenmasse (kg) 39 Kontmgent
xxxxx
1
40 Summarische Anmeldung/Vorpapier
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
41 Besondere Maßeinheit
44 Besondere
Vermerke/
vorgelegte Code B.V 1
Unterlagen/ XXX
Besche1rn-
46 Stat1st1scher Wert
gungenu Ge
nehmigungen i
47 Abgaben- Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag ZA Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag ZA
berechnung 1--------''-'----'--1--------+---''------+--+------'---.....:;..-"----''---+--------+------------1i---
XXX) XXXXXXXXX) xxxxxxxxx: KXXXXXXXXX) (X XXX) 'XXXXXXXXX) XXXXXXXXX) ~xxxxxxxXX) 'X
Summe erste Pos1tmn: Summe zweite Pos1t1on
Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag ZA Art Betrag ZA +- ZUSAMMENFASSUNG
Exemplar für das
1
XXX) ~XXXXXXXXX) XXXXXXXXX' KXXXXXXXXX) CX XXX) XXXXXXXXX) 'X
---- Versendungs-/ Ausfuhrland
C ABGANGSZOLLSTELLE -
Summe dritte Position 1
G.S.
1
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
A VERSENDUNGS IAUSFUHRZOLLSTELLE
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT AEME Nr. -----------t
1ANMELIUN& lhRlllchrlft 11N Erglm19Rlatt1
.-2-Ve-rs-en-de-r/-A-us-,u-hre-,------Nr-. --------------t 1
• ,.___c_.....xx_x_____11s... -..11r111,mAWf(II)
a Vordlrucke 1
3
31 Packstucke Zeichen und Nummern Container Nr • Anzahl und Art 132 Poslllons 33 Warennummer
und Waren pr.
1 1
jxxxx
beze,ch·
nung 34 Urspr .land Code 35 Rohmasse (kg)
a1 lb 1
37 VERFAHREN 31 Eigenmasse (kg) 31 Kontmgent
1
xxxxx
40 Summarische Anmeldung/VOIJ)ap1er
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
_ _ _ _...___ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _--!
41 Besondere Maßeinheit
44 Besondere
Vermerke/
Vorgelejjte Code B V 1
Unterlagen/
XXX
Besche1m· 41 Stabsbscher Wert
googenu Ge
nel1111111JOaen
31 Packstucke Zeichen und Nummern Container Nr Anzahl und Art 132 Posllloos 33 Warennummer
und Waren· 1Nr 1 1
lxxxx
bezetch·
nung 34 Urspr land Code 35 Rohmasse (kg)
a1 lb 1
37 VERFAHREN 31 Eigenmasse (kg) 31 Kontlll{l8nl
1
xxxx
40 Summansche Anmeldung /Vorpapter
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
41 Besondere Maßemhe1t
44 Besoneere
Vermerke/
Vorgelegte Code B.V 1
Unterlagen/ XXX
Besche1m·
41 Stabsbschel Wert
googenu.Ge
nelmglMlaen
31 Packstucke Zeichen und Nummern Container Nr • Anzahl und Art 132 Poslbons 33 Warennummer
Ufld Waren
beZBJCh
1Nr 1 1
lxxxx
nung 34 Urspr land Code 35 Rohmasse (kg)
a1 lb 1
37 VERFAHREN 38 Eigenmasse (kg) 31 Kontmgent
1 xxxxx
40 Summansche Anmeldung/Vorpapier
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
-44-Be-s-on-dere_....__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _---t 41 Besondere Maßeinheit
Vermerke/
Vorgelegte
Unlerlagen/
Bescheini·
pgenu Ge
...................... __________
Code BV.,
.,_XXX
41 Stallslisr.her Wert
nAhnwn.11111111 !
47 Abgaben- Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag ZA Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag ZA
berechllung t-----+----"--"----='---+--------+--"------~-1----+-__,;.;.;.;..~--=--+-_;_-----+----=-----~1--
xxx: ~xxxxxxxxx: ~XXXXXXXXX) ,xxxxxxxxx: ~X XXX) XXXXXXXXX) ~xxxxxxxxx> XXXXXXXXX) X
Summe erste Posrbon Summe zweile PoSAtion
Art Bemessungsgßlfldlage Satz Betrag ZA Art Betrag ZA ~ ZUSAIIMENFASSU•
Ex1111plar fir den
3 V111811dar/Ausfiilnr
XXX),XXXXXXXXX:~xxxxxxxxx xxxxxxxxx:~x XXX) XXXXXXXXX) X
----
C ABGANGSZOLLSTELLE
-
6.S. 1
1
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1765
Hinweis zur Verwendung des Ergänzungsblatts
Im Ergänzungsblatt brauchen nur die Felder ausgefüllt zu werden, die auch im Hauptblatt auszufüllen sind.
Ergänzungsblätter sind für jede Ausfertigung des Vordrucksatzes zu verwenden, wenn mehr als eine Waren-
position anzumelden ist. Sie sind jeweils fest mit dem zugehörigen Hauptblatt zu verbinden.
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage E 6
(Rückseite)
1. Verpflichtungen des Einführers nach § 29 b Abs. 3 AWV
1. Das Verbringen der Ware in das Wirtschaftsgebiet ist dem Bundesamt für Wirtschaft (BAW)
unverzüglich durch eine Abfertigungsbescheinigung der Zollstelle, welche die Ware zur
Einfuhr abfertigt, nachzuweisen. Zu diesem Zweck hat der Einführer die mit der Abfertigungs-
bescheinigung der Zollstelle versehene 3. Ausfertigung der IEB (rosa Kopie) dem BAW
unverzüglich nach Eingang der Ware vorzulegen. Wird die Ware ohne Einfuhrabfertigung
zunächst in einem Zoll- oder Freihafenlager gelagert, so ist unverzüglich nach der Einlage-
rung eine Abfertigungsbescheinigung der überwachenden Zollstelle - bei Lagerung im
Freihafen Hamburg des Freihafenamts - vorzulegen.
Beim Verbringen der Ware in Teilsendungen ist die Abfertigungsbescheinigung erst nach
Abfertigung der letzten Teilsendung, spätestens aber 2 Jahre nach Ausstellung der IEB,
einzureichen.
2. Die Internationale Einfuhrbescheinigung darf nur für das im Antrag bezeichnete Einfuhr-
geschäft benutzt werden. Gibt der Einführer die Einfuhrabsicht auf, so hat er dies unverzüg-
lich dem BAW anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über
ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will er die Ware in ein anderes Land verbringen, so hat
er, bevor die Ware das Versendungsland verläßt, vom BAW eine neue Bescheinigung zu
erwirken, die dieses andere Land nennt.
3. Auf Anforderung des ausländischen Lieferanten oder der zuständigen Behörde des Liefer-
landes beim BAW hat der Einführer eine Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verification
Certificate) zu beantragen.
II. Verpflichtungen des Transithändlers nach § 43 a AWV
1. Die Einfuhr der Waren in das im Antrag bezeichnete Käufer- oder Verbrauchsland ist dem
BAW durch Vorlage einer Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verification Certificate)
des Käufer- oder Verbrauchslandes unverzüglich nachzuweisen.
Stellen weder das Käufer- noch das Verbrauchsland Wareneingangsbescheinigungen aus,
so ist die Einfuhr der Ware in das Verbrauchsland durch Vorlage anderer geeigneter
Unterlagen (z.B. Kopien der zollamtlichen Abfertigungspapiere) nachzuweisen.
2. Die Internationale Einfuhrbescheinigung darf nur für das im Antrag bezeichnete Transit-
handelsgeschäft benutzt werden. Gibt der Transithändler dieses Geschäft auf, so hat er dies
unverzüglich dem BAW anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben
oder über ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will er die Ware in ein anderes Land
verbringen, so hat er, bevor die Ware das Versendungsland verläßt, vom BAW eine neue
Bescheinigung zu erwirken, die dieses andere Land nennt.
Erläuterungen
1. Der Vordruck ist vom Antragsteller in Maschinenschrift im Durchschreibeverfahren (Antrag in
Erstschrift) auszufüllen. Die Eintragungen dürfen nicht geändert, gestrichen oder radiert
werden. Nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Anträge werden zurückgewiesen.
2. Wird die Warenbezeichnung in fremder Sprache angegeben, so ist daneben auch die
deutsche Warenbenennung anzugeben.
3. Das dem Antrag zugrundeliegende Rechtsgeschäft ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen
(z. B. Kaufvertrag, Auftragsbestätigung des ausländischen Lieferanten) nachzuweisen.
4. Ist auf dem Vordrucksatz in der Spalte „Warenbezeichnung" nicht ausreichend Platz für
weitere Angaben, so sind diese auf einem gesonderten Blatt (weißes Schreibmaschinen-
papier, vierfach) fortzuführen.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1767
Anlage K 1 zur AWV Vor Ausfüllung Rücklette beachten
In vierfacher Ausfertigung 1)
Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten
An Meldung nach § 55 der Außenwirtschaftsverordnung
Landeszentralbank
Hauptstelle/ Zweigstelle für den Monat 19_ Bereichs-Nr.
Postleitzahl Ort Name oder Firma des
Meldepflichtigen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Wirtschafts-
zweig/Beruf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
zur Weiterleitung an die
Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Deutsche Bundesbank
S 210
Fernsprecher _ _ _ _ __ Hausapparat _ _ __
Frankfurt am Main
A. Angaben zum Unternehmen, der Zwelgnlederlassung oder Betriebsstätte im fremden Wirtschaftsgebiet
Firma und Sitz
Wirtschaftszweig _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Land _ _ _ _ _ _ __
B. Angaben über die Vermögensanlage oder die Vermögensauflösung Im fremden Wirtschaftsgebiet
1 2 3 4
Anteil des Meldepflichtigen
am gezeichneten Kapital
in%
1. Form der Vermögensanlage Betrag der Leistung in DM vorher2) nachher 3 )
1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen
2. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen
3. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassungen
und Betriebsstätten
4. Zuführung von Kapital (z. B. Kapitalerhöhung,
Rücklagenzuführung)
Art:
5. Gewährung von Krediten
Anteil des Meldepflichtigen
am gezeichneten Kapital
in%
II. Form der Auflösung des Vermögens Betrag der Leistung in DM vorher 2) nachher 3 )
1. Auflösung oder Veräußerung von Unternehmen
2. Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen
3. Aufhebung oder Veräußerung von Zweignieder-
lassungen und Betriebsstätten
4. Rückführung von Kapital (z. 8 .. Kapitalherab-
Setzung, Rücklagenrückführung)
Art:
5. Rückführung von Krediten
1 2)
) Je eine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft, das Auswärtige Amt und die jeweilige oberste Landesbehörde für Wirtschaft. Vor der Vornahme der jeweiligen
Leistung. 3 ) Nach der Vornahme der jeweiligen Leistung.
Ort, Datum Unterschrift
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage K 2 zur AWV Vor Ausfüllung Rückseite beachten
In vierfacher Ausfertigung 1)
Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet
An Meldung nach§ 57 der Außenwirtschaftsverordnung
Landeszentralbank
Hauptstelle/Zweigstelle für den Monat 19_ Bereichs-Nr.
Postleitzahl Ort Name oder Firma des
Meldepflichtigen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Wirtschafts-
zweig/Beruf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
zur Weiterleitung an die
Deutsche Bundesbank Anschrift
S 210
Fernsprecher _ _ _ _ _ __ Hausapparat _ _ __
Frankfurt am Main
A. 1 Angaben zum Unternehmen, der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte Im Wirtschaftsgebiet
Firma und Sitz
Wirtschaftszweig - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
A. 2 Angaben zum gebietsfremden Beteiligten
Firma und Sitz
Wirtschaftszweig _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Land _ _ _ _ _ _ _ __
B. Angaben über die Vermögensanlage oder die Vermögensauflösung Im Wirtschaftsgebiet
1 2 3 4
Anteil des gebietsfremden
Beteiligten am gezeichneten
Kapital in%
1. Form der Vermögensanlage Betrag der Leistung in DM vorher 2) nachher 3)
1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen
2. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen
3. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassungen
und Betriebsstätten
4. Zuführung von Kapital (z. B. Kapitalerhöhung,
Rücklagenzuführung)
Art:
5. Gewährung von Krediten
Anteil des gebietsfremden
Beteiligten am gezeichneten
Kapital in%
II. Form der Auflösung des Vermögens Betrag der Leistung in DM vorher 2) nachher 3)
1. Auflösung oder Veräußerung von Unternehmen
2. Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen
3. Aufhebung oder Veräußerung von Zweignieder-
lassungen und Betriebsstätten
4. Rückführung von Kapital (z. B. Kapitalherab-
setzung, Rücklagenrückführung)
Art:
5. Rückführung von Krediten
1 2
) Je eine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft, das Auswärtige Amt und die jeweHige oberste Landesbehörde für Wirtschaft. ) VOf der Vornahme der jeweiligen
Leistung. 3 ) Nach der Vornahme der jeweiligen Leistung.
Ort. Datum Unterschrift
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1769
Vermögen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten Anlage K 3 zur AWV
Blatt 1
In zweifacher Ausfertigung 1) Meldung nach § 56a der Außenwirtschaftsverordnung
An Landeszentralbank
Hauptstelle/Zweigstelle 1 1
zur Weiterleitung an die
Deutsche Bundesbank S 14, Frankfurt am Main Meldestichtag/Bilanzstichtag
des Meldepflichtigen
1. Angaben zur Person des Meldepfllchtlgen
1. Firma oder Vor- und Zuname
2. Anschrift
3. Wirtschaftszweig oder Beruf
4. Rechtsform bei Gesellschaften
5. Nur von Unternehmen auszufüllen:
Ist der Meldepflichtige ein abhängiges Unternehmen eines anderen gebietsansässigen Unternehmens? D Nein
Firma des anderen gebietsansässigen Unternehmens, falls die Frage mit 'Ja' beantwortet wird:
II. Liste der Unternehmen In fremden Wirtschaftsgebieten, an denen der Meldepfllchtlge unmittelbar oder mittelbar beteiligt Ist, sowie der Zweig-
niederlassungen und Betriebsstätten In fremden Wirtschaftsgebieten
• Für jedes einzelne gebietsfremde Unternehmen, an dem der gebietsansässige Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sowie für jede
1 Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in fremden Wirtschaftsgebieten ist außerdem gesondert eine Meldung nach Blatt 2 einzureichen.
1
Lfd.
Nr. Firma und Sitz
C
~
3
1ii
:::,
nl
ai
"O
0
C
Ql
N
:::,
Ql
~
C
nl
!J)
Ql
-0
C
Ql
:t:
~
:5
N
1) eine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft
Ort, Datum
Sachbearbeiter T eiefon (mit Vorwahl und Hausapparat) Unterschrift
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vermögen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten Anlage K 3 zur AWV
Blatt 2
Stand und Zusammensetzung des Vermögens
1 1
D unmittelbare Beteiligung D mittelbare Beteiligung
1 1
Allgemeine Angaben über das gebietsfremde Unternehmen
1 1
Lfd. Nr. auf Blatt 1 Firma und Sitz
Bei mittelbarer Beteiligung:
Bezeichnung des unmittelbar beteiligten gebietsfremden Unternehmens
D Rechtlich selbständiges
Unternehmen D Zweigniederlassung
oder Betriebsstätte
Wirtschaftszweig Land
Jahresumsatz Zahl der Beschäftigten')
in Mio DM
Angaben zur Bilanz des gebietsfremden Unternehmens sowie über die dem Meldepfllchtlgen unmittelbar und mittelbar zuzurechnenden An-
teile an den Aktiva und Passiva
.c
(J
·1: Bilanzstichtag Währung
• Tag Monat Jahr
-Angaben in 1000 Einheiten Fremdwährung; in leere Felder Striche einsetzen-
Nur bei mittelbarer
Beteiligung auszufullen
Vom Gesamtbetrag entfal-
Vom Gesamtbetrag entfal- len auf Kapitalanteile
len auf Kapitalanteile des unmittelbar beteilig-
des Meldepflichtigen bzw. ten Unternehmens bzw. auf
auf Beteiligungen, For- Forderungen oder Verbind-
derungen oder auf Ver- lichke1ten gegenüber dem
bindlichkeiten gegenüber unmittelbar bete1l1gten
POSITION Insgesamt dem Meldepflichtigen Unternehmen
AKTIVA
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital 08 091 101
Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände 11
Finanzanlagen 12
da- Anteile an verbundenen Unternehmen/Beteiligungen 13 ( )
run-
ter: Ausleihungen an verbundene Unternehmen/Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungsverhaltnis besteht 14 ( ) 151 16
1
Umlaufvermögen 17
darunter Forderungen an verbundene Unternehmen sowie an
.Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 18 ( ) 19
1
201
Übrige Aktiva 21
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 22
PASSIVA
Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotations-
kapital, Einlagen von Gesellschaftern 23 241 251
Kapitalrücklage 26
Gewinnrücklagen 27
Gewinnvortrag / Verlustvortrag 28
Jahresüberschuß I Jahresfehlbetrag 29
Verbindlichkeiten 30
darunter Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen/
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 31 ( )
da- gegenüber solchen Unternehmen in fremden
von: Wirtschaftsgebieten 32 ( ) 331
gegenüber solchen Unternehmen im Wirtschaftsgebiet 34 ( ) 351
Übrige Passiva 36
Bilanzsumme 37
") Angabe nicht obligatorisch. jedoch erwünscht
Unterschrift
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1771
Vermögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet Anlage K 4 zur AWV
Blatt 1
In zweifacher Ausfertigung 1) Meldung nach § 58a der Außenwirtschaftsverordnung
An Landeszentralbank
Hauptstelle/Zweigstelle 1 1
zur Weiterleitung an die
Deutsche Bundesbank S 14, Frankfurt am Main Meldestichtag 'Bilanzstichtag
des Meldepflichtigen
1. Angaben zur Person des Meldepfllchtlgen
1. Firma
2. Anschrift
3. Wirtschaftszweig
4. Rechtsform D rechtlich selbständiges Unternehmen in der Rechtsform
D Zweigniederlassung oder Betriebsstätte
• II. Bezeichnung des oder der Gebietsfremden, der (die) an dem meldepflichtigen Unternehmen beteiligt ist (sind)
1 Für jeden gebietsfremden Beteiligten ist außerdem gesondert eine Meldung nach Blatt 2 einzureichen j
Lfd. Firma und Sitz
Nr.
C
.$
:5
'üi
:,
(1J
ai III. Nur von Meldepfllchtlgen auszufüllen, die von Gebietsfremden abhängige Unternehmen sind:
'C
0 Liste der gebletsansässigen Unternehmen, an denen das meldepflichtige Unternehmen selbst beteiligt ist
Für jedes gebietsansässige Unternehmen, an dem das meldepflichtige Unternehmen selbst beteiligt ist, ist außerdem gesondert
1
eine Meldung nach Blatt 2 einzureichen
C
~
:,
Lfd. Firma und Sitz
~C Nr.
(1J
cn
<l)
'C
C
2
~
3
N
1) eine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft
Ort, Datum
Sachbearbeiter Telefon (rrnt Vorwahl und Hausapparat) Unterschrift
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vermögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet Anlage K 4 zur AWV
Blatt 2
Stand und Zusammensetzung des Vermögens
D unmittelbare Beteiligung D mittelbare Beteiligung 1 1
Nur bei. Angaben über die unmittelbare Beteiligung des Gebietsfremden auszufüllen:
Allgemeine Angaben uber don gobietslremdon Beteiligten: 1 1
Lfd. Nr. auf Blatt 1
1 1
Firma oder Name, Sitz
Sofern der gebietsfremde Beteiligte selbst
ein abhängiges Unternehmen ist:
Sitzland Sitzland der Obergesellschaft
Nur bei Angaben über die mittelbare Beteiligung des Gebietsfremden auszufüllen:
Allgemeine Angaben uber das gebietsansässige Unternehmen, an dem der Meldepflichtige beteiligt ist
Lfd. Nr. auf Blatt 1 Firma, Sitz
Rechtsform Wirtschaftszweig
---------------------------------~----
Kenngrößen des gebletsansässlgen Unternehmens,
über das nachstehend berichtet wird:
Jahresumsatz 1041 Zahl der jo5I
in Mio DM .__- ' - ' - - - - - - - - - -.... Beschäftigten')
Angaben zur Bilanz des Meldepflichtigen bzw. des gebletsansässlgen Unternehmens, an dem der Meldepflichtige selbst beteiligt ist,
sowie die dem gebietsfremden Beteiligten unmittelbar oder mittelbar zuzurechnenden Anteile an den Aktiva und Passiva
Bilanzstichtag
1 1
• Tag Monat Jahr -Angaben in 1000 DM; In leere Felder Striche einsetzen-
Vom Gesamtbetrag entfal-
len auf Kapitalanteile
"'ur bei mittelbarer
Beteiligung auszufüllen
Vom Gesamtbetrag entfal-
des bzw. auf Beteili- len auf Kapitalanteile
gungen, Forderungen oder des bzw. auf Forderungen
Verbindlichkeiten gegen- oder Verbindlichkeiten
über dem gebietsfremden gegenüber dem
POSITION Insgesamt Beteiligten Meldepflichtigen
AKTIVA
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital 07 08 09
Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände 10
Finanzanlagen 11
C
S! da- Anteile an verbundenen Unternehmen/Beteiligungen 12 ( )
~::, run-
(II ter: Ausleihungen an verbundene Unternehmen/Unternehmen,
ai mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 13 ( ) 14 15
"C
0
Umlaufvermögen 16
•darunter Forderungen an verbundene Unternehmen sowie an
C
.Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 17 ( ) 18 19
gi
::, Übrige Aktiva 20
~
~ Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 21
1/)
Q)
"C
C
PASSIVA
2
'§ Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotations-
5 kapital, Einlagen von Gesellschaftern 22 23 24
N
darunter Einlagen von Kommanditisten 25 ( ) 26 ( ) 27 ( )
Kapitalrücklage 28
Gewinnrücklagen 29
Gewinnvortrag / Verlustvortrag 30
Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag 31
Verbindlichkeiten 32
darunter Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen/
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 33 ( )
da- gegenüber solchen Unternehmen im Wirtschaftsgebiet 34 ( ) 35
von:
gegenüber solchen Unternehmen in fremden
Wirtschaftsgebieten 36 ( ) 37
Übrige Passiva 38
Bilanzsumme 39
') Angabe nicht obligatorisch. jedoch erwünscht
Unterschrift
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1773
Anlage Z 11 zur AWV Vor Ausfüllung Rückseite beachten
Meldungen der Geldinstitute
An
Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr
Landeszentralbank
Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung
Hauptstelle/Zweigstelle
P09lleitzahl
Bankleitzahl L.I___._.L-.....___...__L..-_.___.....L-__,
Geldinstitut
zur Weiterleitung an
Deutsche Bundesbank Anschrift
S 210 MonaVJahr _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Frankfurt am Main
Telefon _ _ _ _ _ _ _ _ _ Hausapparat _ _ _ _ __
Beträge In DM ohne Pfennig
1 2 3 4
Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische
Gläubigerland Staats- und Dividenden-
Gemeindeanleihen andere Anleihen papiere u. ä.
4-382 4-183 4-285
Ägypten 220
Äthiopien 334
Aroentinien 528
Australien 800
Bahamas 453
Bahrein 640
Beloien 102
Bermuda 413
Brasilien 508
Brunei 703
Chile 512
China 720
Dänemark 008
Finnland 032
Frankreich 001
Gabun 314
Griechenland 009
Großbritannien 006
Honokono 740
Indonesien 700
Iran 616
Irland 007
Israel 624
Italien 005
Jaoan 732
Juaoslawien 048
Kaimaninseln 463
Kanada 404
Katar 644
Kuwait 636
Liberia 268
Libven 216
Luxemburg 104
Malaysia 701
Mexiko 412
Niederlande 003
Nieder!. Antillen 478
Norweoen 028
Osterreich 038
Oman 649
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1 2 3 4
Zins- und Dividendenzahlungen auf Inländische
Gläubigerland Staats- und Dividenden-
Gemeindeanleihen andere Anleihen papiere u.ä.
4-382 4-183 4-285
Panama 442
Portugal 010
Saudi-Arabien 632
Schweden 030
Schweiz 036
Singapur 706
Sowjetunion 056
Spanien 011
Südafrika und Namibia 390
Südkorea 728
Taiwan 736
Thailand 680
Türkei 052
Venezuela 484
Verein. Arab. Emirate 647
Verein. Staaten v. Amerika 400
BIZ 928
EGKSt 911
Europ. Investitionsbank 912
Weltbank 1 ) 902
1
) Weitere Internationale Organisalionen und Lander bitte in die Leerzeilen einsetzen.
Firma, Unterschrift Ort, Datum
Hinweise der Deutschen Bundesbank
Zu rnelden sind: Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde auf Inländische Wertpapiere. die von gebietsansässigen Geldinstituten im Auftrag Gebietsfremder eingezogen
werden. Anzugeben sind die Beträge, die Gebietsfremden ausgezahlt oder gutgeschrieben worden sind. Nicht zu melden sind demnach Zinszahlungen an Gebietsfremde auf DM-
Schuldverschreibungen gebietsfremder Wertpapieraussteller (ausländische Wertpapiere).
Die Meldefreigrenze von 2000 DM nach§ 59 AWV findet hier keine Anw"lndung.
lnlindlsche Wertpapiere: Wertpapiere, die ein Gebietsansässiger oder vor dem 9. Mai 1945 eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem
Stand vom 31. Dezember 1937 ausgestellt hat(§ 4 Abs. 2 Nr. 8 AWG).
Die Meldung ist der Deutschen Bundesbank zu erstatten Sie ist bis zum fünften Tage eines jeden Monats für den VOl'angegangenen Monat in einfacher Ausfertigung bei der Lan-
deszentralbank, Hauptstelle oder Zweigstelle, einzureichen. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Verbindung mit § 26 Abs. 2 des Außenwirtschaftsge-
setzes (AWG) besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht. - Bitte beantworten Sie die gestellten Fragen exakt und erschöpfend. Ihre Angaben werden ausschließlich für statistische
Zwecke verwandt; sie unterliegen nach§ 26 Abs. 4 AWG in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG) der statistischen Geheimhaltungspflicht und
werden nicht an andere Stellen weitergeleitet.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1775
Anlage LV
zur Außenwirtschaftsverordnung
Leistungsverzeichnis
(Anlage LV zur AWV)
A. Dienstleistungen und unentgeltliche Leistungen
Kenn- Kenn-
Einnahmen und Au sg aben 1
) Einnahmen und Au sg aben 1
)
zahl zahl
1 . Reiseverkehr und Personenbeförderung 4. Privater Versicherungsverkehr
Reiseverkehr und Personenbeförderung (ohne Versicherungsnehmer und andere Begün-
Ausgaben für Personenbeförderung im Wirt- stigte aus Versicherungsverträgen, ausge-
schaftsgebiet) ......................... . 010 nommen Versicherungsunternehmen
Ausgaben für Personenbeförderung im Wirt- Lebensversicherung .................. . 400
schaftsgebiet .......................... . 020 Transportversicherung
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
2. Transport
Ausgaben
Einnahmen gebietsansässiger Transportunter- für die deutsche Einfuhr ............ . 410
nehmen im Güterverkehr (einschl. Spedition) 2) 200 für die deutsche Ausfuhr ............ . 411
Ausgaben für Frachten, Chartergebühren und Sonstiger Versicherungsverkehr 6 ) 420
Mieten
Versicherungsunternehmen
im deutschen Außenhandel
Direktversicherung
an gebietsfremde Seeschiffahrtsunter-
nehmen 5) Einnahmen und Ausgaben aus Versiche-
bei der deutschen Einfuhr ............ . rungsverträgen mit Gebietsfremden
210
bei der deutschen Ausfuhr ............ . 220 Lebensversicherung ............... . 440
Transportversicherung für die Ein- und
an gebietsfremde Binnenschiffahrtsunter-
Ausfuhr ......................... . 441
nehmen ............................ . 230
andere Versicherungen ............ . 442
an sonstige gebietsfremde Verkehrsunter-
nehmen ............................ . Ausgaben aus Versicherungsverträgen
240
mit Gebietsansässigen
im Verkehr zwischen dritten Ländern Lebensversicherung ............... . 443
im Transithandel~ .................... . 250 Transportversicherung für die Ein- und
im Speditionsgeschäft ............... . 260 Ausfuhr ......................... . 444
im Verkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets 270 andere Versicherungen 445
Rückversicherung
3. Transportnebenleistungen
Einnahmen und Ausgaben aus abflie-
Einnahmen im Zusammenhang mit Trans- ßendem Geschäft ..................• 450
porten Einnahmen und Ausgaben aus einflie-
z. B. für Hafengebühren, Notreparaturen, Laden, ßendem Geschäft .................. . 451
Löschen, Bemusterung, ausgenommen Ein- Sonstige Einnahmen von Gebietsfremden
nahmen für die Lieferung von Waren für den mit Ausnahme von Vermögenserträgnissen 460
Bedarf ausländischer Beförderungsmittel,
der Seehäfen und Seehafenbetriebe ...... . 300 5. Verschiedene Dienstleistungen
der Binnen- und Lufthafenbetriebe und ande- Verwertung, Erwerb und Auswertung von Urhe-
rer Verkehrshilfsbetriebe ............... . 310 berrechten, Erfindungen, Verfahren usw. . ... . 500
Ausgaben für Transportnebenkosten Filmgeschäft (einschl. Gagen) ............ . 510
z. B. Treibstoffe und sonstiger Bedarf von Fahr- Entgelte für selbständige Arbeit (z. B. Beratung,
zeugen (ausgenommen Ausgaben für die Ein- Rechtsvertretung usw. soweit nicht anderswo
fuhr von Waren für den Bedarf von Beförde- zu erfassen) .......................... . 520
rungsmitteln 4 )), Hafengebühren, Konsulats- Entgelte für unselbständige Arbeit ......... . 521
gebühren, Notreparaturen, Laden, Löschen,
Bemusterung usw. Pensionen, Renten, Sozialversicherung ..... . 522
durch deutsche Verkehrsunternehmen 5) • • • • 320 Provisionen 5 ) 6 ) • • • • • • • • • • • • • • • • ••••••••• 523
durch deutsche Außenhandelsfirmen und
Spediteure ..........................• 330 Die Fußnoten sind im Anschluß an Teil D des Leistungsverzeichnisses aufgeführt.
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Kenn- 1 Kenn-
Ei n n a h m e n u n d Au s g ab e n 1) Einnahmen und Ausgaben )
zahl
zahl
Regiekosten sowie Zuschüsse an Tochterunter- Wiedergutmachungsleistungen 10
) ••••••••• 720
nehmen, Zweigniederlassungen und Betriebs- Lastenausgleichs- und Unterstützungszah-
stätten 7) • • • • • • • • • • • • • . • • • • • • • • • • • • • • • • 530 lungen ............................. . 730
Werbe- und Informationskosten ........... . 540 Beiträge an Internationale Organisationen,
Aktive und passive Lohnveredelung ......... . 550 Gebühren und dgl. .................... . 740
Reparaturen an Transport- und Verkehrsmitteln Ausgaben im Rahmen der Entwicklungshilfe 750
(ohne Notreparaturen), an Maschinen, Ge- Sonstige Ausgaben ................ ·... . 760
bäuden usw ........................... . 560
Einnahmen aus Bauleistungen, Montagen
und Ausbesserungen durch gebietsansässige 8. Einnahmen und Ausgaben Privater im
Firmen in fremden Wirtschaftsgebieten ........ 570 Verkehr mit gebietsfremden Behörden 8) 9 ),
Ausgaben (Unkosten) gebietsansässiger Zahlungen infolge von Erbschaft, sonstige
Firmen für Maschinen, Material und Arbeits- unentgeltliche Zuwendungen
entgelte bei Bauleistungen, Montagen und Aus- Einnahmen Privater von gebietsfremden
besserungen in fremden Wirtschaftsgebieten .. 580 Behörden 8) 9 ) (Unterstützungszahlungen,
Ausgaben für Bauleistungen, Montagen und Entschädigungen und dgl.) sowie
Ausbesserungen durch gebietsfremde Firmen Ausgaben Privater an gebietsfremde Be-
im Wirtschaftsgebiet .................... . 570 hörden und diplomatische Vertretungen
Einnahmen auf Grund von Warenlieferungen (Steuern, Gebühren, Spenden und dgl.) •... 800
und Dienstleistungen an gebietsfremde Firmen Zahlungen infolge von Erbschaft, Vermächt-
bei Bauleistungen, Montagen und Ausbesse- nis, Mitgift, Restitution, Ein- und Auswande-
rungen im Wirtschaftsgebiet .............. . 580 rung ............................... . 850
Bundespost ........................... . 590 Unterstützungs- und Unterhaltszahlungen,
sonstige unentgeltliche Zuwendungen 11 ) • • • • • 851
6. Nebenleistungen im Waren- und
Dientlelstungsverkehr
(Ersatz- und Rückzahlungen, Preisnachlaß- 9. Sonstige Zahlungen, die nicht den Kapital-
und Haftungszahlungen, Zollerstattungen und oder Warenverkehr betreffen ............ . 900
dergleichen) z. B. Zahlungen im Zusammenhang mit Garan-
im Warenverkehr ..................... . 600 tien, Bürgschaften und Warentermingeschäften;
im Dienstleistungsverkehr .............. . 610 Gewinne aus staatlich genehmigten Spielen
(z. B. Lotterie, Lotto, Toto, Rennwetten) und
Spieleinsätze, Preise und Belohnungen;
7. Bund, Länder und Gemeinden 8) 9 )
Schadenersatz auf Grund unerlaubter Hand-
Einnahmen des Bundes, der Länder und
lung, Havarie und sonstiger außervertraglicher
Gemeinden 8)
Haftungsgründe;
(Steuern, Zahlungen zum Lastenausgleich,
Geldstrafen, Geldbußen, Herausgabe einer
Gebühren, Spenden und dgl.) ............. . 700
ungerechtfertigten Bereicherung;
Ausgaben des Bundes, der Länder und
Stornierungen, Irrläufer u. ä.
Gemeinden 8 ) 9 )
Zahlungen an deutsche diplomatische Ver-
tretungen ........................... . 710 Die Fußnoten sind im Anschluß an Teil D des Leistungsverzeichnisses aufgeführt.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1777
B. Kapitalverkehr und Kapitalerträge
1 Kenn- 1 Kenn-
Einnahmen und Ausgaben ) Ei n n a h m e n u n d Au s g ab e n )
zahl zahl
1. Vermögensanlagen Gebietsansässiger 2. Direktinvestitionen im Wirtschaftsgebiet
in fremden Wirtschaftsgebieten ein- Anteile am gezeichneten Kapital und an
12
schl. Kredite und Bankguthaben ) den Rücklagen von gebietsansässigen
Unternehmen, Zweigniederlassungen
1. Ausländische Wertpapiere und Geld-
und Betriebsstätten, sofern dem Kapital-
marktpapiere
geber mehr als. 20 % des Nennkapitals
Festverzinsliche Wertpapiere des betreffenden Unternehmens zu-
Staats- und Gemeindeanleihen 101 stehen 13) 14) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 151
Andere Anleihen ................ . 102 Kredite (außer von Geldinstituten oder
Dividendenpapiere (nur Beteiligungen, an Geldinstitute) mit einer Laufzeit von
die bis zu 20 % des Nennkapitals betra- mehr als 12 Monaten an gebietsansäs-
gen) und Zertifikate von Kapitalanlage- sige Unternehmen, Zweigniederlassun-
gesellschaften ................... . 104 gen und Betriebsstätten, sofern dem
Kreditgeber oder einem von ihm ab-
Geldmarktpapiere ................ . 105 hängigen Unternehmen mehr als 20 %
2. Direktinvestitionen In fremden Wirt- des Nennkapitals zustehen ......... . 152
schaftsgebieten
Anteile am gezeichneten Kapital und an 3. Kredite an sowie Bankguthaben bei
den Rücklagen von gebietsfremden Gebletsansässige(n)
Unternehmen, Zweigniederlassungen Kredite und Bankguthaben mit einer
und Betriebsstätten, sofern dem Kapital- Laufzeit bis zu 12 Monaten •.........
geber mehr als 20 % des Nennkapitals
Kredite (ohne Direktinvestitionskredite)
des betreffenden Unternehmens zu-
13 14 und Bankguthaben mit einer Laufzeit
stehen ) ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 111
von mehr als 12 Monaten ........... . 161
Kredite (außer von Geldinstituten oder
an Geldinstitute) mit einer Laufzeit von 4. Grundstücke und Rechte an Grund-
mehr als 12 Monaten an gebietsfremde stücken Im Wirtschaftsgebiet ........ . 171
Unternehmen, Zweigniederlassungen
und Betriebsstätten, sofern dem Kredit-
5. Sonstiger Kapitalverkehr ........... . 179
geber oder einem von ihm abhängigen
Unternehmen mehr als 20 % des Nenn-
kapitals des betreffenden Unterneh- III. Kapitalerträge
mens zustehen .................. . 112
(ohne die nach B IV zu meldenden Leistun-
3. Kredite an sowie Bankguthaben bei gen)
Gebietsfremde(n)
1. Pacht und Miete aus Grundbesitz 181
Kredite und Bankguthaben mit einer
Laufzeit von bis zu 12 Monaten ...... .
2. Zinsen 16)
Kredite (ohne Direktinvestitionskredite)
und Bankguthaben mit einer Laufzeit auf Staats- und Gemeindeanleihen .... 182
von mehr als 12 Monaten ........... . 121 auf andere festverzinsliche Wertpapiere 183
4. Grundstücke und Rechte an Grund- auf Kredite, Darlehen und Hypotheken
stücken In fremden Wirtschaftsgebieten 131 (einschl. Bankzinsen) ............. . 184
5. Sonstiger Kapitalverkehr . . . . . . . . . . . . 139
3. Gewinne
II. Vermögensanlagen Gebietsfremder
im Wirtschaftsgebiet einschl. Kredite aus Dividendenpapieren und Zertifika-
ten von Kapitalanlagegesellschaften ... 185
und Bankguthaben 12)
aus nicht in Wertpapieren verbrieften
1. Inländische Wertpapiere und Geld- Geschäfts- und Kapitalanteilen ...... . 186
marktpapiere
Festverzinsliche Wertpapiere
(ohne Auslandsbonds) IV. Leistungen im Rahmen des Abkom-
Staats- und Gemeindeanleihen 141 mens vom 27. Februar 1953 über
Andere Anleihen ................ . 142 Deutsche Auslandsschulden 11)
Auslandsbonds 16) • • • • • • • • • • • • • • • • • 143 1. Zinsen ........................... . 191
Dividendenpapiere (nur Beteiligungen, 2. Tilgungen und sonstige Rückzahlungen 192
die bis zu 20 % des Nennkapitals betra-
gen) und Zertifikate von Kapitalanlage- 3. Gebühren und sonstige Nebenkosten .. 193
gesellschaften ................... . 144
Geldmarktpapiere ................ . 145 Die Fußnoten sind im Anschluß an Teil D des Leistungsverzeichnisses aufgeführt.
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1
C. Warenverkehr )
Kenn- Kenn-
Einnahmen Ausgaben
zahl zahl
1. Warenausfuhr ......................... . Ausfuhr- 1. Wareneinfuhr .....................•.... keine
erlöse Kennzahl
sind nicht
2. Transithandel .......................... keine
melde-
Kennzahl
pflichtig
3. Einkauf von Waren zur ungewissen Verwen-
2. Transithandel ......................... . keine dung und Einkauf von Waren, die ohne einfuhr-
Kennzahl rechtliche Abfertigung im Rahmen des lnterzo-
nenhandelsabkommens in das Währungsge-
3. Warenlieferungen für den Bedarf von biet der DM-Ost geliefert werden sollen ...... 994
Seeschiffen fremder Flagge ............ . 991
ausländischen Binnenschiffen, Land- und 4. Einkauf von Waren, die ohne Entgelt (z. B. zur
Luftfahrzeugen ...................... . Veredelung oder zur Lagerung) in den freien
992
Verkehr verbracht worden sind ............. 995
diplomatischen und konsularischen Vertre-
tungen im Wirtschaftsgebiet ............ . 993 5. Einfuhr von Waren für den Bedarf von Schiffen
und Luftfahrzeugen sowie von diplomatischen
4. Sonstiger Warenverkehr ................. . 997 und konsularischen Vertretungen ......••... 996
6. Sonstige Wareneinfuhren im erleichterten Ein-
fuhrverfahren, Weiterleitung von lnkassoerlösen
aus der Wareneinfuhr, sonstiger Warenverkehr 997
D. Lieferungen und Leistungen
an die im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte
Kenn- Kenn-
Einnahmen Ausgabe n 18
)
zahl zahl
1. Einnahmen aus Warenlieferungen . . . . . . . . . . 998
2. Einnahmen aus sonstigen Leistungen . . . . . . . 999
Anmerkungen:
1) Bei Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Stationierung ausländischer Streitkräfte ist für Einnahmen die Kennzahl 998 oder 999, für Ausgaben die Kennzahl
997 zu verwenden.
2) Ohne Einnahmen der deutschen Seeschiffahrt im Zusammenhang mit der Personenbeförderung und dem Güterverkehr (Sondermeldung gemäߧ 67 AWV auf Vordruck Anlage
28 zur AWV).
3) Einschließlich sonstiger Nebenkosten im Transithandel (vgl. auch Anmerkung 6).
4) Ausgaben für derartige Einfuhren siehe Teil C - Warenverkehr -.
5) Ohne Ausgaben der deutschen Seeschiffahrt für Chartergebühren, Transportnebenkosten und Provisionen (Sondermeldung gemäߧ 67 AWV auf Vordruck Anlage Z 8 zur
AWV).
6) Ausgaben im Zusammenhang mit dem Transithandel unter Kennzahl 250 (vgl. auch Anmerkung 3).
7) Zahlungen für Investitionszwecke siehe Teil B - Kapitalverkehr -.
B) Ohne Einnahmen und Ausgaben im Waren- und Kapitalverkehr sowie ohne Kapitalerträge.
9) Pensionen, Renten, Sozialversicherung unter Kennzahl 522.
10) Ohne Zahlungen an die Israel-Mission, jedoch einschließlich Zahlungen im Zusammenhang mit Rückerstattungen.
11) Soweit diese nicht unter den Kennzahlen 700, 710--760 oder 800 zu melden sind.
12) Einschließlich Hypotheken und Schuldscheindarlehen, ohne Kredite mit einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist bis zu 12 Monaten !einschließlich (vgl. Anmerkung 15).
13) Nicht verbriefte Anteile am gezeichneten Kapital und an den Rücklagen bis zu 20 % sind unter den Kennzahlen 139 bzw. 179 - Sonstiger Kapitalverkehr - auszuweisen.
14) Zuschüsse an Zweigniederlassungen und Betriebsstätten sind unter der Kennzahl 530 - Einnahmen oder Ausgaben für Regiekosten und Zuschüsse an Tochterunternehmen,
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten - zu melden.
15) Bei Zahlungen, dio die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten betreffen (einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben bei Geldinstituten) mit
einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist bis zu 12 Monaten einschließlich sind Zahlungsmeldungen nicht abzugeben, sondern nach § 62 AWV die Bestände auf
Vordruck Anlage Z 5 zur AWV zu melden.
16) Zinsen auf Auslandsbonds fallen unter die Kennzahl 191.
17) Als Eingänge sind die aus fremden Wirtschaftsgebieten zurückfließenden Zins- und Tilgungszahlungen auf den inländischen Besitz an Auslandsbonds sowie ggf. Stornierungen
zu melden.
18) Soweit entsprechende Ausgaben vorkommen, gilt die Kennzahl 997.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1779
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1990
Vom 22. September 1989
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 {BGBI. 1
S. 2606) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen verordnet:
§ 1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe für das Jahr 1990 beträgt für
den Bereich Wort 3,8 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 6,5 vom
Hundert, für den Bereich Musik 6,2 vom Hundert und für den Bereich darstellende
Kunst 6,5 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 60 des Künstlersozialversicherungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. September 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung zur Änderung der Arzneibuchverordnung
{ABVÄndV}
Vom 22. September 1989
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird verordnet:
Artikel 1
Das Deutsche Arzneibuch 9. Ausgabe (DAB 9) in der Fassung der Verordnung
vom 27. September 1986 (BGBI. 1 S. 1610) wird nach Maßgabe des Ersten
Nachtrages zum Deutschen Arzneibuch 9. Ausgabe (DAB 9, 1. Nachtrag)
geändert. Bezugsquelle der amtlichen Fassung des Ersten Nachtrages zum
Deutschen Arzneibuch 9. Ausgabe ist der Deutsche Apotheker Verlag Stuttgart.
Artikel 2
Arzneimittel, die dem Ersten Nachtrag zum Deutschen Arzneibuch 9. Ausgabe
nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt, geprüft oder
bezeichnet worden sind, dürfen noch bis zum 30. Juni 1991 in den Verkehr
gebracht werden, sofern sie den am 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften
entsprechen.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. September 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1781
Siebte Verordnung
über die Versicherung von Arbeitnehmern
in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
Vom 25. September 1989
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-
rungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel 2
§ 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1061) geändert worden ist,
wird verordnet:
§ 1
In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in
der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Ange-
stellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten
1. der Firma Peter Roth KG, Saarbrücken, und
2. der Firma Halberg-Guss GmbH, Saarbrücken-Brebach.
Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versiche-
rung befreit sind.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit§ 23 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch
im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung vom
15. Juni 1987 in Kraft. § 1 Satz 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 15. März 1989 in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. September 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anordnung
des Bundesministers für Post und Telekommunikation
über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 19. September 1989
Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989
(BGBI. 1 S. 1026) setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:
Direktor bei der Generaldirektion POSTDIENST
- als Leiter eines Geschäftsbereichs
Direktor bei der Generaldirektion POSTBANK
- als Leiter eines Geschäftsbereichs
Direktor bei der Generaldirektion TELEKOM
- als Leiter eines Geschäftsbereichs
Präsident einer Oberpostdirektion
Vizepräsident einer Oberpostdirektion
Präsident der Landespostdirektion Berlin
Vizepräsident der Landespostdirektion Berlin
Präsident des Posttechnischen Zentralamtes
Vizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes
Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
Präsident des Zentralamtes für Mobilfunk
Vizepräsident des Zentralamtes für Mobilfunk
Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost
Bonn, den 19. September 1989
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1783
B u ndesgesetzb I att
Teil II
Nr. 33, ausgegeben am 27. September 1989
Tag I n h a It Seite
13. 9. 89 Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 13 über einh~itliche Vorschriften für die Geneh-
migung der Fahrzeuge hinsichtlich der Bremsen (Verordnung zur Anderung der ECE-Regelung Nr. 13) 770
27. 7. 89 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 771
24. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774
29. 8. 89 Bekanntmachung der deutsch-jugoslawischen Vereinbarung über die Beschäftigung jugoslawischer
Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774
6. 9. 89 Bekanntmachung des deutsch-zairischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 777
8. 9. 89 Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung über den Austausch von Kulturinstituten . . . 778
11. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 781
11 . 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . 782
11. 9. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782
12. 9. 89 Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 783
Die Ergänzungen 1 bis 3 zur Änderung 05 der ECE-Regelung Nr. 13 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge
hinsichtlich der Bremsen - werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Preis des Anlagebandes: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates über die Grundregeln für die
Klassifizierung der Rebsorten L 232/1 9. 8. 89
24. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2390/89 des Rates zur Festlegung allgemeiner
Einfuhrbestimmungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost L 232/7 9. 8. 89
24. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2391/89 des Rates zur Definition bestimmter aus
Drittländern stammender Erzeugnisse des Weinsektors der KN-Code
2009 und 2204 L 232/10 9. 8. 89
24. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates zur Aufstellung allgemeiner
Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Trau-
benmoste L 232/13 9. 8. 89
1. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2405/89 der Kommission mit besonderen Durch-
führungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungs-
bescheinigungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse L 227/34 4. 8. 89
4. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2440/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 3846/87 und (EWG) Nr. 1700/84 hinsichtlich
der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen im Sektor S c h w e i n e -
f I e i s c h und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 232/83 L 231/6 9. 8. 89
8. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2442/89 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungsbeträge gemäß Artikel Sc der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 auf dem Sektor Mi Ich und Milcherzeugnisse für den fünften
Zwölfmonatszeitraum L 231/13 9. 8. 89
8. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2448/89 der Kommission zur Bestimmung des
geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages der je
M u t t er s c h a f und Ziege zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten
und für das Wirtschaftsjahr 1989 L 233/5 10. 8. 89
27. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2455/89 der Kommission zur Festsetzung der
Erträge an O I i v e n und O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 236/1 14. 8. 89
14. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2484/89 der Kommission zur Festsetzung der
Ankaufspreise, Beihilfen und anderen Beträgen für die Interventions-
maßnahmen des W e i n sek t o r s im Wirtschaftsjahr 1989/90 L 238/12 15. 8. 89
14. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2485/89 der Kommission zur Eröffnung der
vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 238/21 15. 8. 89
14. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2486/89 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2640/88 hinsichtlich der Frist für die Zahlung der
Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und
rektifiziertem konzentriertem Traubenmost zur Weinbereitung im
Wirtschaftsjahr 1988/89 L 238/22 15. 8. 89
2. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2496/89 der Kommission zum Verbot der Ein-
fuhren von rohem und bearbeitetem E I f e n bei n des afrikanischen
Elefanten in die Gemeinschaft L 240/5 17. 8. 89
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1785
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
17. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2514/89 der Kommission mit Einzelbestimmun-
gen zur unentgeltlichen Lieferung von Rind f I e i s ~- h an Polen nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2247/89 des Rates und zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 569/88 L 242/13 18. 8. 89
18. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2530/89 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für einge-
führte Likörweine in Landeswährung L 243/14 19. 8. 89
8. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2537/89 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Soja b oh n e n L 245/8 22. 8. 89
24. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2570/89 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1989/90 im W e i n sektor geltenden Referenzpreise L 249/29 25. 8. 89
24. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2572/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 über die Ernte-, Erzeugungs- und
Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors L 249/39 25. 8. 89
25. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2594/89 der Kommission über die Eröffnung einer
Dauerausschreibung für die Lieferung von 200 000 Tonnen Brot-
w e i c h w e i z e n aus Beständen der deutschen Interventionsstelle nach
Polen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2557/89 L 250/19 26. 8. 89
25. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2600/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 986/89 über die Begleitpapiere für den Transport
von Weinbauerzeugnissen und die im W e i n sektor zu führenden Ein-
und Ausgangsbücher L 251/5 29. 8. 89
29. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2624/89 der Kommission zur Feststellung der
tatsächlichen Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle im Wirtschafts-
jahr 1988/89 und zur Schätzung der Erzeugung sowie zur Festsetzung
der Kürzung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 254/8 31. 8. 89
30. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2625/89 der Kommission zur Schätzung der
Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1989/90, zur Feststellung der tatsäch-
lichen Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1988/89 und zur Festsetzung
des Anpassungsbetrags der Beihilfe für Raps - und Rübsens amen L 254/9 31. 8. 89
29. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2655/89 der Kommission zur Festse~ung der
Ausfuhrerstattungen auf dem R i n d f I e i s c h sektor und zur Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 255/64 1. 9. 89
31. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2656/89 der Kommission zur Schätzung der
Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1989/90, zur Feststellung der tatsäch-
lichen Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1988/89 und zur Festsetzung
des Anpassungsbetrags der Beihilfe für Erbsen , Puff b oh n e n ,
Ac k e r b o h n e n und S ü ß I u p i n e n L 255/71 1. 9. 89
Andere Vorschriften
28. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2370/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3950/88 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in
den grönländischen Gewässern (1989) hinsichtlich Lodde L 225/7 3. 8. 89
1. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2373/89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 225/13 3. 8. 89
2. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2380/89 der Kommission zur Durchführung des
Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates
betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner
angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem
Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung
derartiger Abgaben beinhaltet L 225/30 3. 8. 89
2. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2381/89 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung der Ausgleichsentschädigung für
Thunfisch für die Konservenindustrie L 225/33 3. 8. 89
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2393/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Heringe, frisch oder gekühlt, mit
Ursprung in Schweden L 227/1 4. 8. 89
28. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2394/89 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine mit
Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in Tunesien (1989/90) L 227/3 4. 8. 89
28. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2395/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Chinakohl und Eisbergsalat mit
Ursprung in Marokko und Zypern (1989) - L 227/7 4. 8. 89
28. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2396/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Blüten und Blütenknospen, frisch,
geschnitten, mit Ursprung in Marokko, Jordanien, Israel und Zypern
(1989/90) L 227/9 4. 8. 89
31. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2402/89 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumchlorid mit
Ursprung in der Volksrepublik China und in der Deutschen Demokra-
tischen Republik L 227/24 4. 8. 89
31.7.89 Verordnung (EWG) Nr. 2403/89 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 227/30 4. 8. 89
31. 7. 89 Ver~rdnung (EWG) Nr. 2404/89 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 227/32 4. 8. 89
28. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2411/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 430/87 über die Einfuhrregelung für Erzeugnisse der KN-Code
0714 1O 10, 0714 1O 90 und 0714 90 1O mit Ursprung in bestimmten
Drittländern L 228/1 5. 8. 89
3. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2415/89 der Kommission mit Durchführungs-
vorschritten betreffend die Gewährung der Beihilfe für die private Lager-
haltung bestimmter Fischereierzeugnisse L 228/10 5. 8. 89
4. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2418/89 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 228/17 5. 8. 89
28. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2428/89 des Rates zur Durchführung des
Beschlusses Nr. 1/89 des Assoziationsrates EWG-Zypern über die
Abweichung von den Vorschriften über die Begriffsbestimmung für
Ursprungswaren in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Zypern L 230/1 8. 8. 89
28. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2429/89 des Rates zur Änderung des Anhangs 1
der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 hinsichtlich der Liberalisierung
bestimmter Waren, die einzelstaatlichen mengenmäßigen Beschränkun-
gen unterliegen L 230/6 8. 8. 89
4. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2439/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1634/86 und (EWG) Nr. 3711/88 hinsichtlich
des bei der Einfuhr von Olivenöl in Portugal geltenden ergänzenden
Handelsmechanismus L 231/5 9. 8. 89
7. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2441/89 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Spanien von bestimmten Textilwaren (Kategorie 3) mit
Ursprung in Pakistan L 231/10 9. 8. 89
10. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2460/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Handschuhe aus Gewirken der Warenkategorie Nr. 10
(lfd. Nr. 40.0100); Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken,
der Warenkategorie Nr. 40 (lfd. Nr. 40.0400) sowie Kleidung, andere als
aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 161 (lfd. Nr. 42.1610) mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 234/8 11. 8. 89
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1989 1787
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
10. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2461/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle
oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, der Warenkategorie
Nr. 72 (lfd. Nr. 40.0720) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 234/10 11. 8. 89
10. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2462/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Zelte der Warenkategorie Nr. 91 (lfd. Nr. 40.0910) mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 234/11 11. 8. 89
10. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2463/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für lange Hosen aus Gewirken der Warenkategorie Nr. 28
(lfd. Nr. 40.0280); Säuglingskleidung der Warenkategorie Nr. 68 (lfd.
Nr.40.0680) sowie Netze, Seile oder Taue der Warenkategorie Nr. 97 (lfd.
Nr. 40.0970) mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 234/12 11. 8. 89
11. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2476/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorge-
richtete Aufzeichnungsträger des KN-Code 8523 und Schallplatten,
Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger
des KN-Code 8524 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 235/19 12. 8. 89
14. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2497/89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 240/7 17. 8. 89
17. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2510/89 der Kommission zur Einstellung des
Rotbarschfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 242/5 18. 8. 89
17. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2511/89 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 242/6 18. 8. 89
18. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2527/89 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 242/9 18. 8. 89
2. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2535/89 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat
mit Ursprung in der Tschechoslowakei L 243/5 19. 8. 89
21. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2536/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schmuckwaren und Teile davon, aus Edel-
metallen, der KN-Code 7113 11 00 und 7113 19 00 mit Ursprung in
Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 243/7 19. 8. 89
29. 8. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2623/89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 254/5 31. 8. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1656/89 des Rates vom
29. Mai 1989 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (Mikroelektronik
und verwandte Bereiche) (ABI. Nr. L 167 vom 16.6.1989) L 240/30 17. 8. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2140/89 der Kommission
vom 12. Juli 1989 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan und Süd-
korea (ABI. Nr. L 205 vom 18. 7. 1989) L 257/27 2. 9. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2557/89 der Kommission
vom 23. August 1989 mit Einzelbestimmungen zur unentgeltlichen Liefe-
rung von Getreide an Polen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2247/89 des
Rates (ABI. Nr. L 248 vom 24. 8. 1989) L 257/92 2. 9. 89
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,45 DM (7,05 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,45 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der_ DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1988 - Format DIN A4 - Umfang 436 Seiten
Die Neuauflage 1988 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1988 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge
mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von je 38, - DM zuzüglich 3,50 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50,
bezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.