1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Vom 5. September 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 10 Abs. 1 Satz 2, Der Erklärung nach Satz 1 muß im Falle des Verkaufes
des § 13 Abs. 1 Satz 1 , des § 15 Satz 1 und des § 16 des der veretherten oder veresterten Stärken eine Erklä-
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga- rung des Käufers beigefügt sein, mit der dieser sich
nisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom verpflichtet, die von dem Hersteller erworbenen Men-
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen gen der Verarbeitungserzeugnisse ausschließlich zur
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft Herstellung von anderen als den in Anhang I der Ver-
verordnet: ordnung (EWG) Nr. 2169/86 aufgeführten Erzeugnis-
sen zu verwenden. Die Erklärungen sind der für den
Hersteller zuständigen überwachenden Zollstelle in
Artikel 1
zwei Ausfertigungen einzureichen.
Die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (2) § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b sowie
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2654; 1987 1 S. 597), Abs. 3 bis 7 gilt für den Käufer mit der Maßgabe
geändert durch § 8 Nr. 6 der Verordnung vom 24. Oktober entsprechend, daß für die Auferlegung ergänzender
1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird wie folgt geändert: Pflichten das Hauptzollamt zuständig ist, in dessen
Bezirk der Verarbeitungsbetrieb des Käufers liegt.
1. In § 6 Abs. 4 wird das Wort „sieben" durch das Wort
(3) Der Käufer ist verpflichtet, die für die Herstellung
,,sechs" ersetzt.
der veretherten oder veresterten Stärken gewährten
Produktionserstattungen in der nach deri in § 1 genann-
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: ten Rechtsakten bestimmten Höhe für die Mengen zu
erstatten, für die er seine Verpflichtung nach Absatz 1
,,§ 7a Satz 2 nicht eingehalten hat.
Besondere Bestimmungen
(4) Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten
für veretherte oder veresterte Stärken
vorgesehen ist, daß die für die Produktionserstattung
(1) Die für die Freigabe der Sicherheit für die Produk- bei der Herstellung der veretherten oder veresterten
tionserstattung bei der Herstellung von veretherten Stärken vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG)
oder veresterten Stärken als Verarbeitungserzeugnisse Nr. 165/89 geleistete Sicherheit auf Antrag des Herstel-
nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene lers freigegeben werden kann, gelten die Absätze 1
Erklärung des Herstellers der Stärken muß folgende und 2 entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 ist zusam-
Angaben enthalten: men mit den nach Absatz 1 erforderlichen Erklärungen
der für den Hersteller zuständigen überwachenden
1. Name und Anschrift des Herstellers, Zollstelle in zwei Ausfertigungen schriftlich einzu-
2. Name und Anschrift des Käufers, reichen."
3. die verkauften Mengen, 3. § 12 erhält folgende Fassung:
4. die Erklärung des Herstellers, daß ihm die Bestim- ,,§ 12
mungen des Artikels 7 Abs. 5 der Verordnung Muster, Vordrucke
(EWG) Nr. 2169/86 der Kommission vom 10. Juli
Der Bundesminister der Finanzen kann für
1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Kon-
trolle und Zahlung der Produktionserstattungen für 1 . die Anträge nach § 4 Abs. 1 , § 5 Abs. 1 und § 10
Getreide und Reis (ABI. EG Nr. L 189 S. 12), Abs. 4,
eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung 2. die Anmeldung nach § 5 Abs. 2,
(EWG) Nr. 165/89 der Kommission vom 24. Januar
1989 (ABI. EG Nr. L 20 S. 14), bekannt sind, 3. die Anzeigen nach § 5 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 2 und
§ 9 Abs. 1,
5. im Falle der Weiterverarbeitung durch den Herstel- 4. die Übergabebestätigung nach § 7 und
ler dessen Erklärung, daß er die veretherten oder
5. die Erklärungen nach § 7a Abs. 1
veresterten Stärken ausschließlich zur Herstellung
von anderen als den in Anhang I der Verordnung Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzver-
(EWG) Nr. 2169/86 aufgeführten Erzeugnissen ver- waltung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zustän-
wendet. digen Zollstellen bereithalten. Soweit Muster bekannt-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989 1665
gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
diese zu verwenden." auch im Land Berlin.
Artikel 2 Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur in Kraft.
Bonn, den 5. September 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
Vom 11. September 1989
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 4 und 6 des b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „ 1O" durch die Zahl
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der ,, 15" ersetzt.
Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270)
wird verordnet: 3. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf für
Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt
Die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen sind, um höchstens 15 Jahre und im übrigen um höch-
vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1785), zuletzt geändert
stens 1O Jahre verlängert werden."
durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. September 1988
(BGBI. 1 S. 1745), wird wie folgt geändert:
4. Dem § 20 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
1 . § 7 wird wie folgt geändert: ,,(5) Wenn die Eichmarken in gleicher Höhe wie die
Einsenkungsmarken für die Zonen 1, 2 oder 4 liegen,
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „nach dem so beträgt die Höhe des Rechtecks nach Absatz 3 nur
Muster der Anlage 1" gestrichen.
3cm."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von 5. Die Anlagen 1, 4 und 5 werden gestrichen.
Gütern bestimmt sind, wird Absatz 1 Nr. 2 nicht
angewendet." Artikel 2
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
bis 5. tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnenschiff-
fahrtsaufgabengesetzes auch im Land Berlin.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach dem Artikel 3
Muster der Anlage 4" und in Absatz 2 die Worte
,,nach dem Muster der Anlage 5" gestrichen. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.
Bonn, den 11. September 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Vom 13. September 1989
Auf Grund
- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ),
- des § 46 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1 S. 1213),
- des § 22 Abs. 5 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 6. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2146) und
- des § 22 a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) eingefügt
und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613) geändert
worden ist,
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), wird vom Bundesminister für Verkehr im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
Artikel 1
Das Gebührenverzeichnis der Anlage zur Kostenverordnung für Amtshandlun-
gen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der
Seeschiffahrt vom 13. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 376) erhält die aus der Anlage
ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 21 des Seeaufgabengesetzes, § 50 des Gesetzes über das See-
lotswesen und § 29 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1 . Oktober 1989 in Kraft.
Bonn, den 13. September 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den· 19. September 1989 1667
Anlage
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
Schriftlich erlassene schiffahrtpolizei- § 3 Abs. 1 des Seeaufgaben- 1 110,- bis 1 300,-
liehe Verfügungen gesetzes
§ 56 Abs. 1 der Seeschiffahrts- 2
straßen-Ordnung
§ 11 Abs. 1 der Verordnung zur 3
Einführung der Schiffahrts-
ordnung Emsmündung
§ 17 Abs. 4 Satz 2 der Schiffs- 6
sicherheitsverordnung
2 Genehmigung des Verkehrs außer- § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiff- 2 110,- bis 1 650,-
gewöhnlich großer Fahrzeuge und fahrtsstraßen-Ordnung
Luftkissenfahrzeuge Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 der Schiff- 4
fahrtsordnung Emsmündung
3 Genehmigung des Verkehrs außer- § 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschiff- 2 110,- bis 1 650,-
gewöhnlicher Schub- und Schlepp- fahrtsstraßen-Ordnung
verbände sowie des Schleppens Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schiff- 4
außergewöhnlicher Schwimmkörper fahrtsordnung Emsmündung
4 Genehmigung von Stapelläufen § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschiff- 2 110,- bis 1 650,-
fahrtsstraßen-Ordnung
5 Genehmigung der Bergung von Fahr- § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschiff- 2 110,- bis 1 650,-
zeugen, außergewöhnlichen fahrtsstraßen-Ordnung
Schwimmkörpern und Gegenständen, Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schiff- 4
soweit dadurch Sicherheit und Leich- fahrtsordnung Emsmündung
tigkeit des Verkehrs beeinträchtigt
werden können
6 Genehmigung der Erprobung und der § 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschiff- 2 85,-bis 440,-
Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen fahrtsstraßen-Ordnung
sowie Standproben, die die Sicherheit Artikel 28 Abs. 1 Nr. 4 der Schiff- 4
und Leichtigkeit des Verkehrs fahrtsordnung Emsmündung
beeinträchtigen können
7 Genehmigung wassersportlicher § 57 Abs. 1 Nr. 6 der Seeschiff- 2 30,-bis 650,-
Veranstaltungen auf dem Wasser fahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 der Schiff- 4
fahrtsordnung Emsmündung
8 Genehmigung sonstiger Veranstaltun- § 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschiff- 2 50,- bis 1 300,-
gen auf oder an Seeschiffahrtstraßen, fahrtsstraßen-Ordnung
die die Sicherheit und Leichtigkeit des Artikel 28 Abs. 1 Nr. 6 der Schiff- 4
Verkehrs beeinträchtigen können fahrtsordnung Emsmündung
9 Versagung der Durchfahrt durch den § 42 Abs. 7 der Seeschiffahrts- 2 50,-bis 500,-
Nord-Ostsee-Kanal oder Gestattung straßen-Ordnung
der Durchfahrt unter Auflagen für Fahr-
zeuge, die die Voraussetzungen für die
Durchfahrt nicht erfüllen
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989., Teil 1
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
10 Erteilung eines Fahrtausweises für § 51 Abs. 2 der Seeschiffahrts- 2
Sportfahrzeuge, die ihren ständigen straßen-Ordnung
Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz
unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal
zwischen den Schleusen haben
a) für muskelbetriebene Sportfahr- 12,-
zeuge
b) für sonstige Sportfahrzeuge 18,-
11 Anerkennung der Steurer auf dem § 42 Abs. 6 Satz 1 der Seeschiff- 2 65,-
Nord-Ostsee-Kanal fahrtsstraßen-Ordnung
12 Befreiung von den Vorschriften der § 59 der Seeschiffahrtsstraßen- 2 70,-bis 900,-
Seeschiffahrtstraßen-Ordnung und der Ordnung
Verordnung zur Einführung der Schiff- § 12 der Verordnung zur Ein- 3
fahrtsordnung Emsmündung im Einzel- führung der Schiffahrtsordnung
fall Emsmündung
13 Befreiung von den Vorschriften der § 8 der Verordnung zu den Inter- 5 70,-bis 900,-
Internationalen Regeln von 1972 zur nationalen Regeln von 1972 zur
Verhütung von Zusammenstößen auf Verhütung von Zusammenstößen
See auf See
14 Ausstellung eines Befähigungs- § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier- 7 · 65,-
zeugnisses Ausbildungsverordnung
15 Genehmigung zum Einsatz als Schiffs- § 21 Abs. 3 der Schiffsoffizier- 7 30,-
offizier für den Erwerb eines zusätz- Ausbildungsverordnung
liehen Befähigungszeugnisses
16 Ersatz eines Befähigungszeugnisses § 22 der Schiffsoffizier- 7 75,-
Ausbildungsverordnung
17 Entzug eines Befähigungszeugnisses § 23 der Schiffsoffizier- 7 85,-bis 250,-
Ausbildungsverordnung
18 Zulassung und Umtausch eines § 24 Abs. 2 der Schiffsoffizier- 7 65,-
Befähigungszeugnisses in Sonder- Ausbildungsverordnung
fällen
19 Eintragung eines Zusatzes in das §§ 26 und 26 a der Schiffsoffizier- 7 50,-
Befähigungszeugnis AK und BKü Ausbildungsverordnung
20 Umtausch eines Befähigungs- § 30 der Schiffsoffizier- 7 35,-
zeugnisses Ausbildungsverordnung
21 Ersatz eines Prüfungszeugnisses 50,-
22 Erteilung eines niedrigeren § 17 Abs. 2 Nr. 3b des Seeunfall- 20 65,-
Befähigungszeugnisses nach Entzug untersuchungsgesetzes
durch Seeamtsspruch
23 Wiederaushändigung eines durch See- § 17 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung 20 65,-
amtsspruch entzogenen Befähigungs- mit § 19 Abs. 6 des Seeunfall-
zeugnisses untersuchungsgesetzes
24 Zulassung von Inhabern ausländischer § 14 Abs. 2 der Schiffs- 8 70,-
Befähigungszeugnisse besetzungsverordnung
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989 1669
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
25 Untersuchung eines Sportbootes, das § 2, § 3 Abs. 1 und § 10 9
für Fahrten binnenwärts der Grenze in Verbindung mit§ 1 Abs. 2
der Seefahrt oder in Strandnähe geeig- 2. Halbsatz der See-Sportboot-
net und bestimmt ist, einschließlich vermietungsverordnung
Ausstellung des Bootszeugnisses
je zugelassene Person 10,-
mindestens jedoch 50,-
Die Gebühr ermäßigt sich für jedes
Fahrzeug um 25 vom Hundert bei
gleichzeitiger Abnahme mehrerer
Fahrzeuge desselben Bautyps für den-
selben Antragsteller
26 Untersuchung eines Sportbootes, das § 2, § 3 Abs. 1 und § 10 9
für Fahrten seewärts der Grenze der in Verbindung mit § 1 Abs. 2
Seeschiffahrt geeignet und bestimmt 1. Halbsatz der See-Sportboot-
ist, einschließlich Ausstellung des vermietungsverordnung
Bootszeugnisses
je zugelassene Person 20,-
mindestens jedoch 100,-
27 Untersuchung eines Sportbootes nach § 5 Abs. 2 der See-Sportboot- 9 60,-
Veränderungen an dem Fahrzeug vermietungsverordnung
28 Besichtigung der Betriebsstätte § 6 Abs. 1 der See-Sportboot- 9 60,-
vermietungsverordnung
29 Ausnahmegenehmigung § 9 der See-Sportboot- 9
vermietungsverordnung
für Sportboote nach Nr. 25 45,-
für Sportboote nach Nr. 26 90,-
30 Ersatz eines Bootszeugnisses bei 30,-
Verlust
31 Übertragung des Bootszeugnisses bei 30,-
Veräußerung bzw. Umschreibung des
Bootszeugnisses
32 Zulassung eines Seelotsenanwärters § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes 10 30,-
und Ausstellung eines Seelotsen- über das Seelotswesen
anwärterausweises § 16 Abs. 1 der Seelotsenaus- 12
bildungs- und Ausweisordnung
33 Prüfung eines Seelotsenanwärters für § 10 des Gesetzes über das See- 10 210,-
die Seelotsreviere lotswesen
34 Prüfung eines Seelotsenbewerbers für § 42 Abs. 2 des Gesetzes über 10 210,-
außerhalb der Reviere das Seelotswesen
35 Bestallung eines Seelotsen und Aus- § 11 und § 17 des Gesetzes über 10 70,-
stellung eines Seelotsenausweises das Seelotswesen
§ 16 Abs. 1 der Seelotsenaus- 12
bildungs- und Ausweisordnung
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
36 Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätig- § 42 Abs. 2 des Gesetzes über 10 70,-
keit außerhalb der Reviere und das Seelotswesen
Ausstellung eines Lotsenausweises § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der 11
Verordnung über das Seelots-
wesen außerhalb der Reviere
37 Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder 30,-
Seelotsenausweises
38 Befreiung von der Lotsenannahme- § 6 Abs. 3 der Lotsverordnung 14 100,-
pflicht in bestimmten Fällen Weser/Jade
§ 6 Abs. 3 der Lotsverordnung 15
Elbe
39 Befreiung von der Lotsenannahme- § 5 Abs. 3 der Lotsverordnung 13 120,-
pflicht in besonderen Fällen Ems
§ 6 Abs. 4 der Lotsverordnung 14
Weser/Jade
§ 6 Abs. 4 der Lotsverordnung 15
Elbe
§ 10 der Lotsverordnung Nord- 16
Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave
§ 6 Abs. 5 der Lotsverordnung 17
Flensburger Förde
40 Anordnung der Lotsenannahme im § 7 der Lotsverordnung Ems 13 60,-
Einzelfall § 9 der Lotsverordnung Weser/ 14
Jade
§ 9 der Lotsverordnung Elbe 15
§ 11 der Lotsverordnung Nord- 16
Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave
§ 7 der Lotsverordnung 17
Flensburger Förde
41 Prüfung der Freifahrer
a) Theoretische Prüfung § 8 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 16 185,-
der Lotsverordnung Nord-Ostsee-
Kanal/Kieler Förde/Trave
§ 6 Abs. 3 der Lotsverordnung 17
Flensburger Förde
b) Praktische Prüfung § 8 Abs. 4 der Lotsverordnung 16
Nord-Ostsee-Kanal/Kieler Förde/
Trave
- Gesamtstrecke 975,-
- Teilstrecke 120,-
42 Ausstellung einer Freifahrer- § 8 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 4 16 60,-
bescheinigung Satz 1 , § 9 Abs. 4 der Lotsverord-
nung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler
Förde/Trave
§ 6 Abs. 4 Satz 1 der Lotsverord- 17
nung Flensburger Förde
43 Verlängerung einer Freifahrer- § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 4 der 16 60,-
bescheinigung Lotsverordnung Nord-Ostsee-
Kanal/Kieler Förde/Trave
§ 6 Abs. 4 Satz 3 der Lotsverord- 17
nung Flensburger Förde
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989 1671
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
44 Übertragung einer Freifahrer- § 7 Abs. 4 Satz 4, § 9 Abs. 4 16 60,-
bescheinigung auf ein anderes Schiff der Lotsverordnung Nord-Ostsee-
Kanal/Kieler Förde/Trave
§ 6 Abs. 4 Satz 4 der Lotsverord- 17
nung Flensburger Förde
45 Erteilung eines Flaggenscheines für § 10 des Flaggenrechtsgesetzes 18 65,-
Probe- und Überführungsfahrten § 6 Abs. 1 der Zweiten Durch- 19
führungsverordnung zum
Flaggenrechtsgesetz
46 Erteilung eines Flaggenscheines für § 11 des Flaggenrechtsgesetzes 18 250,-
Schiffe in Bareboatcharter § 6 Abs. 1 der Zweiten Durch- 19
führungsverordnung zum
Flaggenrechtsgesetz
47 Verlängerung eines Flaggenscheines § 7 Abs. 2 der Zweiten Durch- 19 45,-
führungsverordnung zum
Flaggenrechtsgesetz
Anhang
Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) in der Fassung der 11 Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der
Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 Reviere vom 25. August 1978 (BGBI. 1 S. 1515)
s. 541),
12 Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung in der im
2 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-3,
Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 veröffentlichten bereinigten Fassung
(BGBI. 1 S. 1266)
13 Lotsverordnung Ems vom 17. Dezember 1985 (BAnz.
3 Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung
S. 15 429) a
Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBI. 1 S. 1583)
4 Schiffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu 14 Lotsverordnung Weser/Jade vom 17. Dezember 1985
dem deutsch-niederländischen Abkommen vom (BAnz. S. 15 430)
22. Dezember 1986 über die Schiffahrtsordnung in der 15 Lotsverordnung Elbe vom 7. August 1985 (BAnz.
Emsmündung - BGBI. 1987 II S. 141, 144) S. 10 351)
5 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972
16 Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler Förde/
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom
Trave vom 7. August 1985 (BAnz. S. 10 350)
13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 813)
6 Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) vom 8. Dezem- 17 Lotsverordnung Flensburger Förde vom 7. August
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2361) 1985 (BAnz. S. 10 349)
7 Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffAusbV) 18 Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
vom 11. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 323) Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten
8 Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) vom 4. April bereinigten Fassung
1984 (BGBI. 1 S. 523) 19 Zweite Durchführungsverordnung zum Flaggen-
9 See-Sportbootvermietungsverordnung vom 7. April rechtsgesetz (Flaggenscheine) in der im Bundes-
1981 (BGBI. 1 S. 343) gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung
10 Gesetz über das Seelotswesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1 20 Seeunfalluntersuchungsgesetz (SeeUG) vom
s. 1213) 6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2146)
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Übertragung der Befugnis
zum Erlaß von Bestimmungen über die Dienstkleidung
von hauptamtlichen Mitarbeitern der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Vom 5. September 1989
Gemäß § 76 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes über-
trage ich die Ausübung der Befugnis zum Erlaß von
Bestimmungen über die Dienstkleidung für hauptamtliche
Mitarbeiter der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk dem
Bundesminister des Innern.
Bonn, den 5. September 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
23. 8. 89 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Münster/Osnabrück) 4205 (168 7. 9. 89) 19. 10. 89
96-1-2-65
23. 8. 89 Z.:weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Dreiundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Augsburg) 4205 (168 7. 9. 89) 5. 10. 89
96-1-2-93
23. 8. 89 pritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Vierundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Augsburg) 4206 (168 7. 9. 89) 19. 10. 89
96-1-2-94
23. 8. 89 Yierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Siebenundneunzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen Braunschweig) 4206 (168 7. 9. 89) 19. 10. 89
96-1-2-97
25. 8. 89 pritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflug-
hafen Westerland/Sylt) 4293 (171 12. 9. 89) 16. 11. 89
96-1-2-60
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Übertragung der Befugnis
zum Erlaß von Bestimmungen über die Dienstkleidung
von hauptamtlichen Mitarbeitern der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Vom 5. September 1989
Gemäß § 76 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes über-
trage ich die Ausübung der Befugnis zum Erlaß von
Bestimmungen über die Dienstkleidung für hauptamtliche
Mitarbeiter der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk dem
Bundesminister des Innern.
Bonn, den 5. September 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
23. 8. 89 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Münster/Osnabrück) 4205 (168 7. 9. 89) 19. 10. 89
96-1-2-65
23. 8. 89 Z.:weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Dreiundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Augsburg) 4205 (168 7. 9. 89) 5. 10. 89
96-1-2-93
23. 8. 89 pritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Vierundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Augsburg) 4206 (168 7. 9. 89) 19. 10. 89
96-1-2-94
23. 8. 89 Yierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Siebenundneunzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen Braunschweig) 4206 (168 7. 9. 89) 19. 10. 89
96-1-2-97
25. 8. 89 pritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflug-
hafen Westerland/Sylt) 4293 (171 12. 9. 89) 16. 11. 89
96-1-2-60
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989 1673
Bundesgesetzblatt
Tell II
Nr. 31, ausgegeben am 13. September 1989
Tag I n h a It Seite
1. 9. 89 Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für die European Transonic Windtunnel
GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
neu: 180-39
27. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . • 739
3. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
4. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 741
1o. 8. 89 Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 741
10. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • 743
14. 8. 89 Bekanntmachung der Änderungen 1 und 2 der deutsch-französisch-britisch-niederländischen Verein-
barung über die Gruppe für Luftfahrtforschung und -technologie in Europa (GARTEUR) . . . . . . . . . . . . 744
16. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 751
24. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsber~ich des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den
Beitritt der Republik Griechenland zum Ubereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher ~ntscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Pro~~oll betref-
fend die Auslegung dieses Ubereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Ubereinkom-
mens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 752
Prela dlNer Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen VOfeinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 30. August 1989
Auf Grund des Artikels 3 der Zwölften Verordnung zur sationen in der Fassung der Bekanntmachung
Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) sowie
19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1509) wird nachstehend der des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Wortlaut der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427),
seit 29. Juli 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
Neufassung berücksichtigt: 14. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1493) neu gefaßt
worden ist,
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1986
(BGBI. 1 S. 1227),
zu 3. des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 sowie der§§ 15,
2. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 der 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur
Verordnung vom 23. März 1987 (BGBI. 1 S. 1041 ), Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-
3. die mit Wirkung vom 1. April 1987 in Kraft getretene sationen,
Verordnung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1259),
4. die am 1 . August 1987 in Kraft getretene Verordnung zu 4. des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 und
vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1698), 2 sowie der§§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-
5. die am 1 . April 1988 in Kraft getretene Verordnung samen Marktorganisationen,
vom 25. März 1988 (BGBI. 1 S. 469),
6. die am 30. Juli 1988 in Kraft getretene Verordnung zu 5. des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 sowie der §§ 15
vom 21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1087), und 16 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen,
7. die am 8. März 1989 in Kraft getretene Verordnung
vom 23. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 339),
zu 6. des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 und
8. die am 1. April 1989 in Kraft getretene Verordnung
und 1 O. 2 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur
vom 20. März 1989 (BGBI. 1 S. 519), Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-
9. die am 13. Mai 1989 in Kraft getretene Verordnung sationen,
vom 28. April 1989 (BGBI. 1 S. 879),
10. die mit Wirkung vom 2. April 1984, hinsichtlich ihres zu 7. des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 Satz 1
und 2 des Gesetzes zur Durchführung der
Artikels 2 jedoch am 29. Juli 1989, in Kraft getretene
Verordnung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1509). Gemeinsamen Marktorganisationen,
zu 8. des§ 8 Abs. 1, des§ 12 Abs. 2 und des§ 15,
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund und 9. jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2,
zu 2. des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung
Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani- der Gemeinsamen Marktorganisationen.
Bonn, den 30. August 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989 1655
Verordnung
über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen
im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
(Milch-Garantiemengen-Verordnung)
Abschnitt 1 (2) Die Referenzmenge entspricht der um 4 vom Hun-
dert gekürzten Milchmenge, die der Milcherzeuger im
Allgemeine Vorschriften Kalenderjahr 1983 an einen Käufer geliefert hat. Dieser
Kürzungssatz erhöht sich, falls die Anlieferungsmenge des
§ 1 Kalenderjahres 1983 höher ist als die Anlieferungsmenge
Anwendungsbereich des Kalenderjahres 1981, nach folgender Berechnungs-
formel:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
(Anlieferungsmenge 1983 - Anlieferungsmenge 1981) x 33
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge- Anlieferungsmenge 1981
meinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeug- jedoch um nicht mehr als 5 Prozentpunkte; dem Milcher-
nisse hinsichtlich der Abgaben, die der Milcherzeuger zeuger wird die Anlieferungsmenge des Kalenderjahres
unter Berücksichtigung von Referenzmengen im Rahmen 1981 aus einem Betrieb, dessen Nutzung nach dem
der nationalen Garantie~engen für die Milch und Milch- 1. Januar 1981 auf ihn übergegangen ist, angerechnet.
erzeugnisse zu zahlen hat, die er Der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende Kürzungssatz
erhöht sich
1. an einen Käufer liefert oder
1. bei einer Anlieferungsmenge 1983 von 161 000 kg bis
2. unmittelbar an Verbraucher verkauft.
zu 180 000 kg um 0, 1 Prozentpunkt je 161 000 kg
übersteigende, angefangene 1 000 kg,
§2 2. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 180 000 kg bis
Zuständigkeit zu 286 000 kg um 2 Prozentpunkte,
3. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 286 000 kg bis
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
zu 300 000 kg um 2 Prozentpunkte und um 0, 1 Pro-
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver-
zentpunkt je 286 000 kg übersteigende, angefangene
waltung, soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung
1 000 kg,
das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun-
desamt) zuständig ist. Die Zuständigkeit der nach Landes- 4. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 300 000 kg um
recht zuständigen Stellen (Landesstellen) für die Erteilung 3,5 Prozentpunkte.
von in dieser Verordnung genannten Bescheinigungen
(3) Abweichend von Absatz 2 wird die Anlieferungs-
bleibt unberührt.
menge 1983 nur um 2 vom Hundert gekürzt
1. bei Milcherzeugern, die im Jahre 1983 nicht mehr Milch
Abschnitt 2 als 1981 angeliefert haben und deren Anlieferungs-
menge 1983 kleiner als 161 000 kg war, für die ersten
Milchanlieferung
60 000 kg und
§ 3 2. bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als 50
vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt und deren
Grundsatz Anlieferungsmenge 1983 nicht größer als 30 000 kg
Im Falle des § 1 Nr. 1 wird die Abgabe von jedem Milch- war.
erzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen Betrug bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als
(Milchmengen) erhoben, die von ihm an Käufer geliefert 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt, die Anlie-
werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge, ver- ferungsmenge 1983 mehr als 30 000 kg, aber nicht mehr
mindert um den nach § 4b ausgesetzten Teil, über- als 35 000 kg, erhöht sich der Kürzungssatz nach Satz 1
schreiten. nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2, höchstens jedoch
um einen Prozentpunkt je 30 000 kg übersteigende, ange-
§4 fangene 1 000 kg.
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
(4) Der Käufer berechnet den Fettgehalt der angeliefer-
(1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger, der ten Milch nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte
ihm bei Inkrafttreten dieser Verordnung Milch oder Milch- und teilt diesen dem Milcherzeuger mit. Absatz 1 Satz 2
erzeugnisse liefert, die Anlieferungs-Referenzmenge, die gilt entsprechend.
dem Milcherzeuger unbeschadet der §§ 5, 6, 8 und 18
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusteht. Wird die (5) Der Käufer teilt die Referenzmenge und den durch-
Lieferung nach dem 1. April 1984 aufgenommen, erfolgt schnittlichen gewogenen Fettgehalt dem Milcherzeuger
die Berechnung durch den Käufer, an den der Milcherzeu- bis zum 15. Juli 1984 nach dem Muster der Anlage 1 mit.
ger dann liefert. Ferner teilt er die Summe der Referenzmengen bis zum
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1. August 1984 dem Bundesamt und bis zum 15. Oktober renzmenge mit Beginn des 1. April 1989 zustand. Eine
1984 dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Haupt- Zahlung ist ausgeschlossen, wenn die Referenzmenge
zollamt mit. des Milcherzeugers im sechsten Zwölfmonatszeitraum
§ 4a gegen die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der
Milcherzeugung für den Markt freigesetzt worden ist.
Stillegung der Anlieferungs-Referenzmenge
(1) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit § 4c
Ablauf des 31. März 1987 3 vom Hundert stillgelegt. Berechnung und Bescheid
(2) Für den stillgelegten Teil der Referenzmenge wird
(1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger nach
eine Vergütung in sieben Jahresraten von je 144 DM je
Maßgabe der§§ 4a und 4b Abs. 1 den stillgelegten und
1 000 kg Referenzmenge gewährt.
den ausgesetzten Teil der Referenzmenge und teilt die-
(3) Auf schriftlichen Antrag des Milcherzeugers kann die sem beides bis zum 30. Juni 1987 nach dem vom Bundes-
Vergütung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden minister der Finanzen in der Vorschrittensammlung der
Haushaltsmittel in zwei Jahresraten von je 440 DM je Bundesfinanzverwaltung bekanntgemachten Muster mit.
1 000 kg Referenzmenge gewährt werden. Der Antrag ist Ferner teilt er den stillgelegten und den ausgesetzten Teil
bis zum 31. Juli 1987 an das für den Betrieb des Käufers der Referenzmenge jedes Milcherzeugers dem für den
zuständige Hauptzollamt zu richten. Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt bis zum
(4) Die Zahlung erfolgt jeweils nach dem 1. April, be- 31. Juli 1987 nach dem vom Bundesminister der Finanzen
ginnend im Jahr 1988, an den Milcherzeuger, dem die in der Vorschrittensammlung der Bundesfinanzverwaltung
Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987 zustand. bekanntgemachten Muster mit. Die Festsetzung des still-
Abschlagszahlungen auf die erste Jahresrate können gelegten und des ausgesetzten Teils der Referenzmenge
bereits im Jahr 1987 nach Maßgabe der zur Verfügung kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß
stehenden Gemeinschaftsmittel gewährt werden. die der Festsetzung zugrundeliegende Referenzmenge
unzutreffend sei.
§ 4b (2) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 2 ausgesetzten Teil
der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend, daß
Aussetzung der Anlieferungs-Referenzmenge
an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres 1987
(1) Unabhängig von § 4a werden von jeder zugeteilten die entsprechenden Daten des Jahres 1988 treten.
Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987 5,5 vom (3) Absatz 1 gilt für den nach§ 4b Abs. 3 ausgesetzten
Hundert für die Zeit vom 1. April 1987 bis zum 31. März Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend,
1988 ausgesetzt. Für den ausgesetzten Teil der Referenz- daß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres
menge wird dem Milcherzeuger nach Maßgabe der zur 1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1989 treten.
Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel eine Vergü-
tung gewährt. Die Vergütung kann nach Maßgabe der zur (4) Das für den Betrieb des Käufers zuständige Haupt-
Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf einen Betrag zollamt erteilt über die nach den §§ 4 a und 4 b zu leistende
von 300 DM je 1 000 kg ausgesetzte Referenzmenge Vergütung dem Milcherzeuger einen Bescheid.
angehoben werden. Die Zahlung erfolgt im ersten Halbjahr
1988 an den Milcherzeuger, dem die Referenzmenge mit
§5
Ablauf des 31. März 1987 zustand. Eine Zahlung ist aus-
geschlossen, wenn die Referenzmenge des Milcherzeu- Ergänzung der Anlieferungs-Referenzmenge
gers im vierten Zwölfmonatszeitraum gegen die Gewäh- (1) Der Milcherzeuger, der im Kalenderjahr 1981 oder
rung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung 1983 oder in der Zeit vom 1. Januar bis 31 . März 1984
für den Markt freigesetzt worden ist. Milch oder Milcherzeugnisse an andere als den in § 4
(2) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit Abs. 1 genannten Käufer geliefert hat, teilt dem in § 4
Beginn des 1. April 1988 5,5 vom Hundert für die Zeit Abs. 1 genannten Käufer nach dem Muster der Anlage 2
vom 1. April 1988 bis zum 31. März 1989 ausgesetzt. Für folgendes mit:
den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß- 1 . Name und Anschrift der Käufer,
gabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel
und Haushaltsmittel eine Vergütung von 241 DM je 2. die jeweiligen Lieferzeiträume,
1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im 3. die jeweiligen Milchmengen,
ersten Halbjahr 1989 an den Milcherzeuger, dem die Refe- 4. die durchschnittlichen monatlichen Fettgehalte, soweit
renzmenge mit Beginn des 1. April 1988 zustand. Eine es sich um Lieferungen nach dem 1. April 1983 han-
Zahlung ist ausgeschlossen, wenn die Referenzmenge delt.
des Milcherzeugers im fünften Zwölfmonatszeitraum (2) Die mitgeteilten Mengen sind vom Käufer bei der
gegen die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Berechnung der Referenzmenge nach § 4 jeweils den
Milcherzeugung für den Markt freigesetzt worden ist. Anlieferungsmengen 1981 und 1983 hinzuzurechnen.
(3) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit
Beginn des 1. April 1989 5,5 vom Hundert für die Zeit §6
vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 ausgesetzt. Für
Anlieferungs-Referenzmenge
den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß-
bei besonderen Situationen
gabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel
und Haushaltsmittel eine Vergütung von 190,90 DM je (1) Der Milcherzeuger kann außer in den Fällen, die in
1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmt sind, nach
ersten Halbjahr 1990 an den Milcherzeuger, dem die Refe- Maßgabe der folgenden Absätze eine von § 4 abwei-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989 1657
chende Referenzmenge geltend machen. In den Fällen (5 a) Die Absätze 2 bis 5 finden auch in den Fällen
der Absätze 2 bis 7 tritt für die Berechnung der Referenz- Anwendung, in denen der Milcherzeuger erstmals im
menge nach § 4 die nach diesen Absätzen berechnete Jahre 1984 Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer
Menge an die Stelle der Anlieferungsmenge 1983. geliefert hat.
(2) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978 (6) Übersteigt die nach den Absätzen 2 bis Sa berech-
und dem 29. Februar 1984 auf Grund eines Entwicklungs- nete Zielmenge die in dem betreffenden Bundesland 1983
planes nach der Richtlinie 72/159/EWG (ABI. EG Nr. L 96 durchschnittlich angelieferte Milchmenge von 80 Kühen,
S. 1) die Förderung einer Baumaßnahme zur Erhöhung so wird der diese Milchmenge übersteigende Teil der
der Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 vom Hundert Zielmenge vor Anwendung von Absatz 1 Satz 2 um 15
bewilligt worden, wird die im Entwicklungsplan festgelegte vom Hundert gekürzt. Liegt die Anlieferungsmenge 1983
volle Zielmenge für die Berechnung der Referenzmenge bereits über der in Satz 1 genannten Grenze, so wird nur
zugrunde gelegt. der diese Anlieferungsmenge übersteigende Teil der
Zielmenge entsprechend gekürzt. Bei Vereinigungen im
(3) Sind dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978 Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG)
und dem 29. Februar 1984 ohne Entwicklungsplan im Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABI. EG Nr.
Sinne des Absatzes 2 öffentliche Mittel für eine Baumaß- L 90 S. 13) gilt die nach Satz 1 oder 2 maßgebliche Grenze
nahme im Sinne des Absatzes 2 bewilligt worden, gilt jeweils für jedes Mitglied der Vereinigung, bei dem die
folgendes: Voraussetzungen nach einem der Absätze 2 bis Sa ge-
geben sind.
1. Für die Berechnung der Referenzmenge wird die
Milchmenge zugrunde gelegt, die sich als Zielmenge (7) War ein Milcherzeuger zu den in den Absätzen 3
unmittelbar aus den Bewilligungsunterlagen ergibt, die bis 5 genannten Zeiträumen einem Kontrollverband oder
der Bewilligungsbehörde vor dem 1. März 1984 vorge- einem Prüfring angeschlossen, kann der Milcherzeuger
legen haben. verlangen, daß für die Feststellung der Milchleistung der
von dem Kontrollverband oder dem Prüfring für den
2. Geht hieraus die Zielmenge nicht hervor, wird die Zahl
Betrieb des Milcherzeugers ermittelte, um 1Ovom Hundert
der geplanten Kuhplätze, sofern sich diese unmittelbar
verminderte Satz der durchschnittlichen Erzeugung
aus den Unterlagen ergibt, mit der im betreffenden
zugrunde gelegt wird. Dies gilt auch für die Fälle des
Bundesland 1983 durchschnittlich angelieferten Milch-
Absatzes 2, wenn die im Betriebsentwicklungsplan ange-
menge je Kuh (Landesdurchschnittssatz) vervielfacht.
nommene Milchleistung erheblich unter dem von dem
Kontrollverband oder dem Prüfring ermittelten Satz liegt.
(4) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978
und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz 2 (8) Den Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe
oder 3 genannten Fällen ein Bauantrag für eine Bau- des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)
maßnahme im Sinne des Absatzes 2 genehmigt worden Nr. 857/84 folgende Anlieferungs-Referenzmengen zur
und wird durch diese Baumaßnahme ein Investitionsvolu- Verfügung:
men von 50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in
Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung Schleswig-Holstein: 3 760Tonnen
erreicht, wird als Zielmenge die Zahl der Kuhplätze, die Hamburg: 25Tonnen
sich unmittelbar aus den Unterlagen ergibt, vervielfacht mit Niedersachsen: 10 570 Tonnen
dem Landesdurchschnittssatz, zugrunde gelegt. Die ge- Bremen: 40Tonnen
nannten Beträge sind ohne Mehrwertsteuer zu verstehen. Nordrhein-Westfalen: 6 520Tonnen
Hessen: 3950Tonnen
(5) Hat der Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978 Rheinland-Pfalz: 2730Tonnen
und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz 2, Baden-Württemberg: 8800Tonnen
3 oder 4 genannten Fällen eine Baumaßnahme im Sinne Saarland: 290Tonnen
des Absatzes 2 begonnen und abgeschlossen, wird für Berlin: 5 Tonnen
die Berechnung der Referenzmenge die Milchmenge Bayern: 23 310 Tonnen
zugrunde gelegt, die sich aus der Zahl der Kuhplätze
vervielfacht mit dem Landesdurchschnittssatz ergibt, Ihnen stehen ab dem zweiten Zwölfmonatszeitraum, in
sofern diesem selbst jedoch nur bis zu einer Höhe von 25 vom
1. durch diese Maßnahme ein Investitionsvolumen von Hundert, zur Verteilung nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2
50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in Form und des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung
von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung erreicht (EWG) Nr.857/84 folgende Anlieferungs-Referenzmengen
worden ist, wobei diese Beträge ohne Mehrwertsteuer zur Verfügung:
zu verstehen sind, und
Schleswig-Holstein: 11 600 Tonnen
2. vor dem 1. August 1984 so viele Kühe aufgestallt waren, Hamburg: 74 Tonnen
wie zur Erzeugung der auf Grund der vorgenommenen Niedersachsen: 32 597 Tonnen
Baumaßnahme zu erwartenden Anlieferungs-Refe- Bremen: 130Tonnen
renzmenge erforderlich sind; ist diese Kuhzahl nicht Nordrhein-Westfalen: 20 109 Tonnen
voll erreicht worden, wird eine entsprechend verrin- Hessen: 12 173 Tonnen
gerte Milchmenge berücksichtigt. Soweit die Kühe erst Rheinland-Pfalz: 8 418 Tonnen
nach dem 30. Juni 1984 aufgestallt waren, wird die Baden-Württemberg: 27 139 Tonnen
Erhöhung der Referenzmenge erst von dem auf den Saarland: 888Tonnen
30. Juni 1984 folgenden Quartal an berücksichtigt Berlin: 18 Tonnen
werden. Bayern: 71 854 Tonnen
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Ferner stehen den Ländern zur Verteilung nach Maßgabe Ist der Vertrag in der Zeit vom 2. April bis zum 30. Septem-
der in Satz 2 genannten Vorschriften die Referenzmengen ber 1984 geschlossen worden oder ist die Fläche in dieser
zur Verfügung, die zu ihren Gunsten gegen die Gewäh- Zeit übergeben oder überlassen worden, geht auch dann
rung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milch- keine Referenzmenge über, wenn die Fläche kleiner als
erzeugung für den Markt freigesetzt werden. 5 ha ist. Die Höchstgrenze von 5 000 kg je Hektar gilt nicht,
wenn die Fläche in dem in Satz 2 genannten Zeitraum
übergeben oder überlassen worden ist. Wird die Fläche
§6a vor Ablauf des achten Zwölfmonatszeitraumes übergeben
Anlieferungs-Referenzmenge bei Gewährung oder überlassen, so wird die übergehende Referenz-
der Nlchtvermarktungs- oder Umstellungsprämie menge, soweit sie nach § 6 a festgesetzt worden ist,
zugunsten der Gemeinschaftsreserve freigesetzt.
(1) Im Falle des Artikels 3 a der Verordnung {EWG)
Nr. 857/84, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 (3 a) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-
vom 20. März 1989 {ABI. EG Nr. L 84 S. 2) eingefügt erzeugung genutzt werden, auf Grund eines Pachtver-
worden ist, berechnet der Käufer, bei dem der Milcher- trages, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen worden
zeuger die Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen ist, nach dem 30. September 1984 an den Verpächter
wiederaufgenommen hat oder wiederaufnehmen wird, auf zurückgewährt, geht in Höhe von 5 ha überlassener Flä-
Antrag die diesem nach Maßgabe des Artikels 3 a Abs. 1 che keine Referenzmenge über; die der über 5 ha hinaus-
und 2 der Verordnung {EWG) Nr. 857/84 zustehende gehenden Fläche entsprechende Referenzmenge geht zur
vorläufige spezifische Anlieferungs-Referenzmenge. Der Hälfte, höchstens jedoch in Höhe von 2 500 kg je Hektar,
Antrag hat dem vom Bundesminister für Ernährung, Land- auf den Verpächter über. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
wirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt- pächter und der Pächter eine abweichende Vereinbarung
gemachten Muster zu entsprechen. Der Käufer teilt die treffen, der Pächter den Pachtvertrag kündigt oder der
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge dem Milch- Verpächter nachweist, daß er auf die Referenzmenge für
erzeuger, dem für den Betrieb des Käufers zuständigen die Milcherzeugung für sich, seinen Ehegatten oder seine
Hauptzollamt, dem Bundesamt und der nach Landesrecht Kinder angewiesen ist; in diesen Fällen gehen jedoch
zuständigen Stelle mit. höchstens 5 000 kg je Hektar auf den Verpächter über. Die
(2) Der Käufer berechnet dem Milcherzeuger die diesem nach Maßgabe von Satz 1 oder 2 auf den Verpächter vor
nach Maßgabe des Artikels 3 a Abs. 3 der Verordnung Ablauf des achten Zwölfmonatszeitraumes übergehende
{EWG) Nr. 857/84 zustehende endgültige spezifische Referenzmenge wird, soweit sie nach § 6 a festgesetzt
Anlieferungs-Referenzmenge, sobald die erforderlichen worden ist, zugunsten der Gemeinschaftsreserve frei-
Nachweise vorliegen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. gesetzt.
(3 b) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines
§7 Pachtvertrages, der nach dem 1. April 1984 abgeschlos-
Verkauf, Verpachtung, Vererbung sen worden ist, nach dem 30. Juni 1986 an den Verpächter
zurückgewährt, geht die Referenzmenge, deren Übergang
(1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten für den bei der Überlassung der Pachtsache nach § 9 Abs. 2
Übergang von Referenzmengen enthaltenen Bestimmun- Satz 1 Nr. 3 bescheinigt worden ist, über, soweit sie nicht
gen sind bei Verpachtung und Verkauf des gesamten vor der Rückgewähr der Pachtsache stillgelegt oder gegen
Betriebes oder von Teilen des Betriebes zwischen Ver- die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Auf-
wandten oder Ehegatten, bei Hofübergabe im Wege der gabe der Milcherzeugung freigesetzt worden ist; höch-
vorweggenommenen Erbfolge und bei Übergang der stens geht jedoch die dem Pächter vor Rückgewähr noch
Nutzung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes im zustehende Referenzmenge über.
Wege gesetzlicher Erbfolge oder auf Grund einer
Verfügung von Todes wegen auch anzuwenden, wenn der (4) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-
Übergang in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 1 . April erzeugung genutzt werden, nach dem 30. September 1984
1984 stattgefunden hat. auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages übergeben
oder überlassen oder wird ein gesamter Betrieb zu einem
(1 a) Wird ein gesamter Betrieb auf Grund eines Kauf- anderen Betrieb oder zu Teilen eines Betriebes zugekauft
oder Pachtvertrages vor Ablauf des achten Zwölfmonats- oder zugepachtet und nach dem 30. September 1985
zeitraumes übergeben, überlassen oder zurückgewährt, übergeben oder überlassen, so werden, soweit sich aus
so wird die übergehende Referenzmenge, soweit sie nach den Sätzen 2 bis 4 nicht etwas anderes ergibt, 20 vom
§ 6 a festgesetzt worden ist, zugunsten der Gemein- HundGrt der von dem Rechtsgeschäft erfaßten Referenz-
schaftsreserve freigesetzt. menge zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freige-
setzt. Im Falle der Abgabe von Flächen nach § 3 des
(2) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeu-
Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirt-
gung genutzt werden, auf Grund eines Kauf- oder Pacht-
schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
vertrages nach dem 1 . April 1984 übergeben oder überlas-
(BGBI. 1 S. 233) werden, soweit sich aus Satz 3 oder
sen, geht, unbeschadet der Absätze 3 und 4, ein dem Teil
Satz 4 nicht etwas anderes ergibt, anstelle von 20 vom
des Betriebes entsprechender Referenzmengenanteil,
Hundert 30 vom Hundert der von dem Rechtsgeschäft
höchstens jedoch in Höhe von 5 000 kg je Hektar, mit auf
erfaßten Referenzmenge zugunsten der Bundesrepublik
den Käufer oder Pächter über.
Deutschland freigesetzt. Übersteigt die Referenzmenge
(3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte Fläche, eines Käufers oder Pächters durch den Übergang der von
die Teil eines Betriebes ist, auf Grund eines Kauf- oder dem Rechtsgeschäft erfaßten Referenzmenge vor Anwen-
Pachtvertrages übergeben oder überlassen, geht keine dung von Satz 1 oder Satz 2 300 000 kg, so werden von
Referenzmenge über, wenn die Fläche kleiner als 1 ha ist. der 300 000 kg übersteigenden Referenzmenge 80 vom
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989 1659
Hundert zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (2) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von
freigesetzt. Beträgt die Referenzmenge eines Käufers der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen
oder Pächters bereits vor Übergang der von dem versehene Bescheinigung nachzuweisen
Rechtsgeschäft erfaßten Referenzmenge mindestens 1. im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses im
300 000 kg, so werden von der gesamten übergehenden Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte, daß ein sol-
Referenzmenge 80 vom Hundert zugunsten der Bundes- ches Ereignis eingetreten ist und die Milcherzeugung
republik Deutschland freigesetzt. Die Sätze 1 bis 4 finden hiervon nachhaltig betroffen wurde,
keine Anwendung
2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 bis 5, daß die Voraus-
1. im Falle der Rückgewähr der Pachtsache,
setzungen für die Anerkennung einer besonderen
2. im Falle der Nutzungsüberlassung zwischen Verwand- Anlieferungs-Referenzmenge gegeben sind und
ten in gerader Linie oder zwischen Ehegatten und welche Zielmenge zu berücksichtigen ist,
3. im Falle der Veräußerung oder Verpachtung durch 3. in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen,
Siedlungsunternehmen im Sinne des § 1 des Reichs- welche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von
siedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, welchem Milcherzeuger auf ihn übergegangen sind,
Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinig- 4. im Falle des § 4 Abs. 3 Nr. 2, daß sein Einkommen zu
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des mehr als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft
Gesetzes vom 15. März 1976 (BGBI. 1 S. 533).
stammt,
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Rechtsverhältnisse 5. im Falle der Wiederaufnahme der Anlieferung, die vor
mit vergleichbaren Rechtsfolgen anzuwenden. dem 2. April 1984 eingestellt worden ist, daß er Erzeu-
ger im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte ist, so-
§8 fern er eine Anlieferungs-Referenzmenge geltend
machen will,
Anlieferungs-Referenzmengen
bei Aufnahme der Lieferung 6. im Falle des § 6 Abs. 8, in welcher Höhe ihm eine
Referenzmenge nach dieser Vorschrift zusteht,
(1) Hat ein Milcherzeuger nach dem 1. Januar 1983 und
7. im Falle des§ 6a Abs. 1,
vor dem 1. April 1983 begonnen, Milch zu liefern, tritt für
die Berechnung der Referenzmenge nach § 4 an die Stelle a) daß sein Nichtvermarktungs- oder Umstellungs-
der Anlieferungsmenge 1983 die Anlieferungsmenge der zeitraum gemäß der Verpflichtung im Rahmen
vor dem 1. April 1984 liegenden letzten zwölf Monate. der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 nach dem
31 . Dezember 1983 abgelaufen ist,
(2) Hat ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1. April 1983
bis zum 1. April 1984 begonnen, Milch zu liefern, tritt an die b) daß er seinen Betrieb nicht vor Ablauf des Nichtver-
Stelle der Anlieferungsmenge 1983 die wie folgt zu marktungs- oder Umstellungszeitraumes vollständig
berechnende Menge: abgetreten hat,
Die vom Erzeuger bis zum 31. März 1984 angelieferte c) daß er den zum Zeitpunkt der Genehmigung des
Menge wird mit dem Faktor vervielfacht, der das Verhältnis Antrages auf Gewährung der Nichtvermarktungs-
zwischen der Gesamtanlieferung an den Käufer in dem oder Umstellungsprämie verwalteten Betrieb noch
Zeitraum vom 1. April 1983 bis zum 31 . März 1984 und der ganz oder teilweise bewirtschaftet,
Gesamtanlieferung an diesen Käufer in dem Zeitraum, in d) welche Milchmenge der Berechnung der Nicht-
dem der Milcherzeuger an diesen geliefert hat, darstellt. vermarktungs- oder Umstellungsprämie gemäß
Artikel 5 Abs.1 Buchstabe e der Verordnung
(3) Im Falle des Absatzes 2 wird dem Milcherzeuger als
(EWG) Nr. 1391/78 (Prämienmilchmenge) zu-
durchschnittlich gewogener Fettgehalt der sich für die
grundegelegt worden ist,
gesamten Anlieferungen an den Käufer ergebende Wert
angerechnet. e) wenn ein Teil des Betriebes unter Übernahme der
Verpflichtung abgetreten worden ist, welcher Anteil
(4) Ist nach den in§ 1 genannten Rechtsakten in Verbin- der Prämienmilchmenge der abgetretenen landwirt-
dung mit § 7 Abs. 1 eine Referenzmenge auf den Milch- schaftlich genutzten Fläche entsprochen hat,
erzeuger übergegangen, finden die Absätze 1 bis 3 nur
Anwendung, wenn sich daraus eine Referenzmenge f) daß er die vorläufige spezifische Anlieferungs-Refe-
ergibt, die größer ist als die Summe aus der Referenz- renzmenge in vollem Umfang in seinem Betrieb
menge auf Grund eigener Anlieferung des Milcherzeugers erzeugen kann,
und der übergegangenen Referenzmenge; in diesem Falle 8. im Falle des § 6 a Abs. 2, daß ein außergewöhnlicher
umfaßt die Referenzmenge nach Absatz 1 oder 2 die Umstand die Milcherzeugung betroffen hat und
übergegangene Referenzmenge. die Unterschreitung des Mindestlieferumfanges darauf
beruht.
Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach
§ 9
Satz 1 Nr. 1 und 2 soll bis zum 1. Dezember 1984 bei der
Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise zuständigen Landesstelle gestellt werden.
(1) Der Milcherzeuger hat dem in§ 4 Abs. 1 genannten (3) In den Fällen von Absatz 2 Nr. 3 hat sich der
Käufer die in § 5 Abs. 1 genannten Angaben durch Milcherzeuger von der Molkerei, bei der die auf ihn über-
urschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit der Milcher- gegangene Referenzmenge bisher geltend gemacht
zeuger solche Belege nicht zur Verfügung hat, hat ihm der wurde, bestätigen zu lassen, daß sie den Übergang
andere Käufer diese unverzüglich auszustellen. berücksichtigt.
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3 a) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so hat der 4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder
bisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen, daß Verminderung der Anlieferungsmenge,
er den Wechsel berücksichtigt. 5. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Refe-
(4) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei renzmenge.
der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur Der Käufer führt den Abgabebetrag innerhalb von drei
berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheinigungen Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die
und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 3a vorliegen. Bundeskasse Bremen ab.
Er hat diese sieben Jahre aufzubewahren.
§ 12
§ 10
Mehrere Käufer
Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
(1) liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeug-
(1) Macht der Milcherzeuger eine Änderung seiner Refe- nisse gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den
renzmenge geltend, berechnet der Käufer die Referenz- Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung ob-
menge erneut und teilt diese innerhalb eines Monats dem liegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Er hat hiervon
Milcherzeuger und dem für den Betrieb des Käufers die Käufer unverzüglich zu unterrichten.
zuständigen Hauptzollamt sowie - zusammen mit der
Meldung nach § 19 - dem Bundesamt mit. (2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm
bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jeweili-
(2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten dieser gen Abrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitraum an
Verordnung den Käufer, hat dieser die Neuberechnung andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durch-
vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer, der schnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. § 9 Abs. 1
die Neuberechnung vorzunehmen hat, die erforderlichen gilt entsprechend.
Angaben mit.
(3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger ge-
Abschnitt 3
wünschte Neuberechnung der Anlieferungs-Referenz-
menge ab, so kann der Milcherzeuger bei dem für den Direktverkauf
Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt die
Festsetzung durch Bescheid beantragen. Eine für die
§ 13
Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach
Maßgabe dieser Verordnung erforderliche Bescheinigung Grundsatz
der zuständigen Landesstelle kann mit diesem Antrag
Im Falle von § 1 Nr. 2 wird die Abgabe von jedem
nicht ersetzt oder angegriffen werden.
Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm
im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte unmittelbar
§ 11 an Verbraucher verkauft werden und die seine Direkt-
Erhebung der Abgabe verkaufs-Referenzmenge überschreiten.
(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Abgabe-
betrag von dem Entgelt für die Lieferung des Kalender- § 14
monats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt.
Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge- Direktverkaufs-Referenzmenge
sehene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurech- (1) Jeder Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeug-
nenden Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und nisse unmittelbar an Verbraucher verkauft (Direktverkäu-
der nach den in § 1 genannten Rechtsakten maßgebende fer), hat den nach den in § 1 genannten Rechtsakten
Fettgehalt zugrunde zu legen. erforderlichen Registrierungsantrag bis zum 31. Dezem-
(2) Ist bei einem Milcherzeuger zu erwarten, daß der ber 1984 bei dem für seinen Betrieb zuständigen Haupt-
Abgabebetrag größer sein wird als das Lieferungsentgelt, zollamt zu stellen. Jeder Direktverkäufer, der Milch oder
von dem der Abzug erfolgen soll, ist der Käufer berechtigt, Milcherzeugnisse unmittelbar an Verbraucher abgabe-
in Höhe des zu erwartenden Unterschiedsbetrages das pflichtig verkaufen will oder verkauft, ohne daß ihm nach
Lieferungsentgelt für vorausgehende Kalendermonate den in § 1 genannten Rechtsakten eine Direktverkaufs-
zurückzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Referenzmenge zusteht, hat unverzüglich bei dem für
Stellung einer anderen Sicherheit abwenden. seineri Betrieb zuständigen Hauptzollamt einen Registrie-
rungsantrag zu stellen.
(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb
zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf (2) Die §§ 4a und 4c sowie die §§ 6 bis 9 gelten für
jedes Zwölfmonatszeitraumes, erstmals nach dem vierten die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen
Zwölfmonatszeitraum, eine Abgabeanmeldung in zwei- entsprechend.
facher Ausfertigung, die für jeden Milcherzeuger folgende
Daten enthält: § 15
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
2. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenz- Der Direktverkäufer hat
menge, 1. täglich Aufzeichnungen über die direktverkauften
3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen
Fettgehaltes, und
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989 1661
2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-
sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende zeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Ein-
des zweiten auf die Entstehung der Aufzeichnung sicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche
folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-
rung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforder-
§ 16 lichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige
Stelle verlangt.
Erhebung der Abgabe
(2) Die Käufer melden an das Bundesamt bis zum
Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem für
45. Tag nach Ablauf eines jeden Halbjahres eines Zwölf-
seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach den in § 1
monatszeitraumes gemäß dem vom Bundesamt im
genannten Rechtsakten abzugeben hat, muß dem vom
Bundesanzeiger veröffentlichten Muster folgende Daten:
Bundesminister der Finanzen bekanntgegebenen Muster
entsprechen; sie ist in zweifacher Ausfertigung abzuge- 1. die Summe der Anlieferungs-Referenzmengen,
ben. Der Abgabebetrag ist an die BLndeskasse Bremen 2. die Änderungen der Anlieferungs-Referenzmengen,
abzuführen.
3. die Summe der übergegangenen Anlieferungs-Refe-
renzmengen,
Abschnitt 4 4. die Summe der nach § 7 Abs. 4 freigesetzten Anliefe-
rungs-Referenzmengen,
Schlußvorschriften
5. die Summe der Anlieferungsmengen der Erzeuger,
§ 17 denen eine Vergütung für die endgültige Aufgabe der
Milcherzeugung bewilligt worden ist.
Äquivalenzmengen für Käse
Die Äquivalenzmengen je kg Käse werden wie folgt
festgesetzt: § 20
Hartkäse 12, 70 kg (weggefallen)
Schnittkäse bis 10 % Fett i. Tr. 16,00 kg
Schnittkäse mit mehr als 1O % Fett i. Tr. 11,00 kg
Halbfester Schnittkäse § 21
und Weichkäse bis 1O % Fett i. Tr. 11,00 kg
Halbfester Schnittkäse Übergangsregelung
und Weichkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 8,80 kg (1) Für die Zeit vom 2. April bis zum 30. Juni 1984
Frischkäse bis 10 % Fett i. Tr. 5,00 kg braucht der Käufer den Abgabebetrag erst bis zum
Frischkäse mit mehr als 1O % Fett i. Tr. 4,60 kg 14. Dezember 1984 abzuführen.
Sauermilch- und
Kochkäse 10,00 kg (2) Wenn vor dem 1. Oktober 1984 eine über § 6 Abs. 2
Nr. 2 Satz 2 hinausgehende Kürzung vorgenommen
§ 18 worden ist, erfolgt eine Neuberechnung durch den Käufer
insoweit nur, wenn der Milcherzeuger dies von dem Käufer
Anpassung der Referenzmengen verlangt.
Die Referenzmengen werden angepaßt, sobald sich
abzeichnet, daß die der Bundesrepublik Deutschland § 22
durch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesene Berlin-Klausel
Gesamtgarantiemenge unter- oder überschritten wird.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§ 19
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
Mitwirkungs- und Duldungspflichten und § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land
Berlin.
(1) Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer,
Milcherzeuger und Direktverkäufer den zuständigen Stel-
§ 23
len das Betreten des Betriebes während der üblichen
Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht (Inkrafttreten)
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 5)
Muster für die Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge
(Name und Anschrift des Käufers/Absenders)
An
(Anschrift des Milcherzeugers)
(Straße)
(PLZ, Ort)
Betreff: Ermittlung und Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge
und des durchschnittlichen gewogenen Fettgehalts
1. Anlieferung
Anlieferung im Kalenderjahr 1983 .............................. kg
Anlieferung im Kalenderjahr 1981 .............................. kg
Steigerung oder Verminderung .............................. %
2. Kürzungssatz
Basisabzug 4 %
Zusatzabzug entsprechend der Anlieferungssteigerung 1983 gegenüber 1981 + .............................. %
Zusatzabzug entsprechend der Anlieferungsmenge 1983 + .............................. %
Kürzung .............................. %
3. Referenzmenge und Fettgehalt
Anlieferung im Kalenderjahr 1983 .............................. kg
Kürzung .................... % .............................. kg
Zwischensumme .............................. kg
Korrektur der Referenzmenge gern. § 4 Abs. 3 .................... kg x 2 % + .............................. kg
Referenzmenge .............................. kg
Referenzmenge (aufgerundet auf volle 100 kg) .............................. kg
Kürzungssatz insgesamt:
Anlieferung 1983 - Referenzmenge
100 .............................. %
Anlieferung 1983 x
Durchschnittlicher gewogener Fettgehalt in dem dem Abrechnungszeitraum
vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum (April bis März) .............................. % Fett
4. Abrechnung nach Vierteljahren
Gemäß den monatlichen Anlieferungsmengen 1983 wird Ihre Referenzmenge wie• folgt aufgeteilt:
April bis Juni .............................................................. kg Milch
Juli bis September .............................................................. kg Milch
Oktober bis Dezember .............................................................. kg Milch
Januar bis März .............................................................. kg Milch
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989 1663
5. Hinweise
Die vierteljährliche Abrechnung erfolgt vorläufig und ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes. Die Endabrechnung
wird am Ende des Zwölfmonatszeitraums unter Einbeziehung des Fettgehaltes vorgenommen.
Sollten Sie
- die Ergänzung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge nach § 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung,
- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates
vom 31. März 1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13),
- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom
16. Mai 1984 (ABI. EG Nr. L 132 S. 11 ),
- das Vorliegen einer besonderen Situation nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder
- den Übergang von Referenzmengen auf Grund von Kauf, Pacht oder Erbrecht
geltend machen wollen, wird eine Neuberechnung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge vorgenommen.
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 1)
Muster für die Mitteilung über Lieferungen an andere Käufer
(Name und Anschrift des Milcherzeugers) (Ort, Datum)
An
(Anschrift des Käufers)
(Straße)
(PLZ, Ort)
Ich haben in der Zeit vom ....................................................................... bis .......................................................................
an den Käufer .....................................................................................................................................................................
die nachstehenden Milchmengen geliefert .................................................................................................................... kg.
Sofern es sich um Lieferungen ab dem 1. April 1983 handelt:
Diese Milchmenge hatte einen durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt von ........... .......... ................. .... ............ % Fett.
Zum Nachweis der von mir gemachten Angaben füge ich gemäß § 9 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung
folgende Anlagen bei:
(Unterschrift des Milcherzeugers)
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Vom 5. September 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 10 Abs. 1 Satz 2, Der Erklärung nach Satz 1 muß im Falle des Verkaufes
des § 13 Abs. 1 Satz 1 , des § 15 Satz 1 und des § 16 des der veretherten oder veresterten Stärken eine Erklä-
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga- rung des Käufers beigefügt sein, mit der dieser sich
nisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom verpflichtet, die von dem Hersteller erworbenen Men-
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen gen der Verarbeitungserzeugnisse ausschließlich zur
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft Herstellung von anderen als den in Anhang I der Ver-
verordnet: ordnung (EWG) Nr. 2169/86 aufgeführten Erzeugnis-
sen zu verwenden. Die Erklärungen sind der für den
Hersteller zuständigen überwachenden Zollstelle in
Artikel 1
zwei Ausfertigungen einzureichen.
Die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (2) § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b sowie
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2654; 1987 1 S. 597), Abs. 3 bis 7 gilt für den Käufer mit der Maßgabe
geändert durch § 8 Nr. 6 der Verordnung vom 24. Oktober entsprechend, daß für die Auferlegung ergänzender
1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird wie folgt geändert: Pflichten das Hauptzollamt zuständig ist, in dessen
Bezirk der Verarbeitungsbetrieb des Käufers liegt.
1. In § 6 Abs. 4 wird das Wort „sieben" durch das Wort
(3) Der Käufer ist verpflichtet, die für die Herstellung
,,sechs" ersetzt.
der veretherten oder veresterten Stärken gewährten
Produktionserstattungen in der nach deri in § 1 genann-
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: ten Rechtsakten bestimmten Höhe für die Mengen zu
erstatten, für die er seine Verpflichtung nach Absatz 1
,,§ 7a Satz 2 nicht eingehalten hat.
Besondere Bestimmungen
(4) Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten
für veretherte oder veresterte Stärken
vorgesehen ist, daß die für die Produktionserstattung
(1) Die für die Freigabe der Sicherheit für die Produk- bei der Herstellung der veretherten oder veresterten
tionserstattung bei der Herstellung von veretherten Stärken vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG)
oder veresterten Stärken als Verarbeitungserzeugnisse Nr. 165/89 geleistete Sicherheit auf Antrag des Herstel-
nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene lers freigegeben werden kann, gelten die Absätze 1
Erklärung des Herstellers der Stärken muß folgende und 2 entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 ist zusam-
Angaben enthalten: men mit den nach Absatz 1 erforderlichen Erklärungen
der für den Hersteller zuständigen überwachenden
1. Name und Anschrift des Herstellers, Zollstelle in zwei Ausfertigungen schriftlich einzu-
2. Name und Anschrift des Käufers, reichen."
3. die verkauften Mengen, 3. § 12 erhält folgende Fassung:
4. die Erklärung des Herstellers, daß ihm die Bestim- ,,§ 12
mungen des Artikels 7 Abs. 5 der Verordnung Muster, Vordrucke
(EWG) Nr. 2169/86 der Kommission vom 10. Juli
Der Bundesminister der Finanzen kann für
1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Kon-
trolle und Zahlung der Produktionserstattungen für 1 . die Anträge nach § 4 Abs. 1 , § 5 Abs. 1 und § 10
Getreide und Reis (ABI. EG Nr. L 189 S. 12), Abs. 4,
eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung 2. die Anmeldung nach § 5 Abs. 2,
(EWG) Nr. 165/89 der Kommission vom 24. Januar
1989 (ABI. EG Nr. L 20 S. 14), bekannt sind, 3. die Anzeigen nach § 5 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 2 und
§ 9 Abs. 1,
5. im Falle der Weiterverarbeitung durch den Herstel- 4. die Übergabebestätigung nach § 7 und
ler dessen Erklärung, daß er die veretherten oder
5. die Erklärungen nach § 7a Abs. 1
veresterten Stärken ausschließlich zur Herstellung
von anderen als den in Anhang I der Verordnung Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzver-
(EWG) Nr. 2169/86 aufgeführten Erzeugnissen ver- waltung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zustän-
wendet. digen Zollstellen bereithalten. Soweit Muster bekannt-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989 1665
gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
diese zu verwenden." auch im Land Berlin.
Artikel 2 Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur in Kraft.
Bonn, den 5. September 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
Vom 11. September 1989
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 4 und 6 des b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „ 1O" durch die Zahl
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der ,, 15" ersetzt.
Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270)
wird verordnet: 3. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf für
Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt
Die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen sind, um höchstens 15 Jahre und im übrigen um höch-
vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1785), zuletzt geändert
stens 1O Jahre verlängert werden."
durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. September 1988
(BGBI. 1 S. 1745), wird wie folgt geändert:
4. Dem § 20 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
1 . § 7 wird wie folgt geändert: ,,(5) Wenn die Eichmarken in gleicher Höhe wie die
Einsenkungsmarken für die Zonen 1, 2 oder 4 liegen,
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „nach dem so beträgt die Höhe des Rechtecks nach Absatz 3 nur
Muster der Anlage 1" gestrichen.
3cm."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von 5. Die Anlagen 1, 4 und 5 werden gestrichen.
Gütern bestimmt sind, wird Absatz 1 Nr. 2 nicht
angewendet." Artikel 2
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
bis 5. tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnenschiff-
fahrtsaufgabengesetzes auch im Land Berlin.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach dem Artikel 3
Muster der Anlage 4" und in Absatz 2 die Worte
,,nach dem Muster der Anlage 5" gestrichen. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.
Bonn, den 11. September 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Vom 13. September 1989
Auf Grund
- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ),
- des § 46 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1 S. 1213),
- des § 22 Abs. 5 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 6. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2146) und
- des § 22 a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) eingefügt
und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613) geändert
worden ist,
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), wird vom Bundesminister für Verkehr im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
Artikel 1
Das Gebührenverzeichnis der Anlage zur Kostenverordnung für Amtshandlun-
gen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der
Seeschiffahrt vom 13. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 376) erhält die aus der Anlage
ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 21 des Seeaufgabengesetzes, § 50 des Gesetzes über das See-
lotswesen und § 29 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1 . Oktober 1989 in Kraft.
Bonn, den 13. September 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den· 19. September 1989 1667
Anlage
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
Schriftlich erlassene schiffahrtpolizei- § 3 Abs. 1 des Seeaufgaben- 1 110,- bis 1 300,-
liehe Verfügungen gesetzes
§ 56 Abs. 1 der Seeschiffahrts- 2
straßen-Ordnung
§ 11 Abs. 1 der Verordnung zur 3
Einführung der Schiffahrts-
ordnung Emsmündung
§ 17 Abs. 4 Satz 2 der Schiffs- 6
sicherheitsverordnung
2 Genehmigung des Verkehrs außer- § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiff- 2 110,- bis 1 650,-
gewöhnlich großer Fahrzeuge und fahrtsstraßen-Ordnung
Luftkissenfahrzeuge Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 der Schiff- 4
fahrtsordnung Emsmündung
3 Genehmigung des Verkehrs außer- § 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschiff- 2 110,- bis 1 650,-
gewöhnlicher Schub- und Schlepp- fahrtsstraßen-Ordnung
verbände sowie des Schleppens Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schiff- 4
außergewöhnlicher Schwimmkörper fahrtsordnung Emsmündung
4 Genehmigung von Stapelläufen § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschiff- 2 110,- bis 1 650,-
fahrtsstraßen-Ordnung
5 Genehmigung der Bergung von Fahr- § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschiff- 2 110,- bis 1 650,-
zeugen, außergewöhnlichen fahrtsstraßen-Ordnung
Schwimmkörpern und Gegenständen, Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schiff- 4
soweit dadurch Sicherheit und Leich- fahrtsordnung Emsmündung
tigkeit des Verkehrs beeinträchtigt
werden können
6 Genehmigung der Erprobung und der § 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschiff- 2 85,-bis 440,-
Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen fahrtsstraßen-Ordnung
sowie Standproben, die die Sicherheit Artikel 28 Abs. 1 Nr. 4 der Schiff- 4
und Leichtigkeit des Verkehrs fahrtsordnung Emsmündung
beeinträchtigen können
7 Genehmigung wassersportlicher § 57 Abs. 1 Nr. 6 der Seeschiff- 2 30,-bis 650,-
Veranstaltungen auf dem Wasser fahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 der Schiff- 4
fahrtsordnung Emsmündung
8 Genehmigung sonstiger Veranstaltun- § 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschiff- 2 50,- bis 1 300,-
gen auf oder an Seeschiffahrtstraßen, fahrtsstraßen-Ordnung
die die Sicherheit und Leichtigkeit des Artikel 28 Abs. 1 Nr. 6 der Schiff- 4
Verkehrs beeinträchtigen können fahrtsordnung Emsmündung
9 Versagung der Durchfahrt durch den § 42 Abs. 7 der Seeschiffahrts- 2 50,-bis 500,-
Nord-Ostsee-Kanal oder Gestattung straßen-Ordnung
der Durchfahrt unter Auflagen für Fahr-
zeuge, die die Voraussetzungen für die
Durchfahrt nicht erfüllen
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989., Teil 1
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
10 Erteilung eines Fahrtausweises für § 51 Abs. 2 der Seeschiffahrts- 2
Sportfahrzeuge, die ihren ständigen straßen-Ordnung
Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz
unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal
zwischen den Schleusen haben
a) für muskelbetriebene Sportfahr- 12,-
zeuge
b) für sonstige Sportfahrzeuge 18,-
11 Anerkennung der Steurer auf dem § 42 Abs. 6 Satz 1 der Seeschiff- 2 65,-
Nord-Ostsee-Kanal fahrtsstraßen-Ordnung
12 Befreiung von den Vorschriften der § 59 der Seeschiffahrtsstraßen- 2 70,-bis 900,-
Seeschiffahrtstraßen-Ordnung und der Ordnung
Verordnung zur Einführung der Schiff- § 12 der Verordnung zur Ein- 3
fahrtsordnung Emsmündung im Einzel- führung der Schiffahrtsordnung
fall Emsmündung
13 Befreiung von den Vorschriften der § 8 der Verordnung zu den Inter- 5 70,-bis 900,-
Internationalen Regeln von 1972 zur nationalen Regeln von 1972 zur
Verhütung von Zusammenstößen auf Verhütung von Zusammenstößen
See auf See
14 Ausstellung eines Befähigungs- § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier- 7 · 65,-
zeugnisses Ausbildungsverordnung
15 Genehmigung zum Einsatz als Schiffs- § 21 Abs. 3 der Schiffsoffizier- 7 30,-
offizier für den Erwerb eines zusätz- Ausbildungsverordnung
liehen Befähigungszeugnisses
16 Ersatz eines Befähigungszeugnisses § 22 der Schiffsoffizier- 7 75,-
Ausbildungsverordnung
17 Entzug eines Befähigungszeugnisses § 23 der Schiffsoffizier- 7 85,-bis 250,-
Ausbildungsverordnung
18 Zulassung und Umtausch eines § 24 Abs. 2 der Schiffsoffizier- 7 65,-
Befähigungszeugnisses in Sonder- Ausbildungsverordnung
fällen
19 Eintragung eines Zusatzes in das §§ 26 und 26 a der Schiffsoffizier- 7 50,-
Befähigungszeugnis AK und BKü Ausbildungsverordnung
20 Umtausch eines Befähigungs- § 30 der Schiffsoffizier- 7 35,-
zeugnisses Ausbildungsverordnung
21 Ersatz eines Prüfungszeugnisses 50,-
22 Erteilung eines niedrigeren § 17 Abs. 2 Nr. 3b des Seeunfall- 20 65,-
Befähigungszeugnisses nach Entzug untersuchungsgesetzes
durch Seeamtsspruch
23 Wiederaushändigung eines durch See- § 17 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung 20 65,-
amtsspruch entzogenen Befähigungs- mit § 19 Abs. 6 des Seeunfall-
zeugnisses untersuchungsgesetzes
24 Zulassung von Inhabern ausländischer § 14 Abs. 2 der Schiffs- 8 70,-
Befähigungszeugnisse besetzungsverordnung
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989 1669
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
25 Untersuchung eines Sportbootes, das § 2, § 3 Abs. 1 und § 10 9
für Fahrten binnenwärts der Grenze in Verbindung mit§ 1 Abs. 2
der Seefahrt oder in Strandnähe geeig- 2. Halbsatz der See-Sportboot-
net und bestimmt ist, einschließlich vermietungsverordnung
Ausstellung des Bootszeugnisses
je zugelassene Person 10,-
mindestens jedoch 50,-
Die Gebühr ermäßigt sich für jedes
Fahrzeug um 25 vom Hundert bei
gleichzeitiger Abnahme mehrerer
Fahrzeuge desselben Bautyps für den-
selben Antragsteller
26 Untersuchung eines Sportbootes, das § 2, § 3 Abs. 1 und § 10 9
für Fahrten seewärts der Grenze der in Verbindung mit § 1 Abs. 2
Seeschiffahrt geeignet und bestimmt 1. Halbsatz der See-Sportboot-
ist, einschließlich Ausstellung des vermietungsverordnung
Bootszeugnisses
je zugelassene Person 20,-
mindestens jedoch 100,-
27 Untersuchung eines Sportbootes nach § 5 Abs. 2 der See-Sportboot- 9 60,-
Veränderungen an dem Fahrzeug vermietungsverordnung
28 Besichtigung der Betriebsstätte § 6 Abs. 1 der See-Sportboot- 9 60,-
vermietungsverordnung
29 Ausnahmegenehmigung § 9 der See-Sportboot- 9
vermietungsverordnung
für Sportboote nach Nr. 25 45,-
für Sportboote nach Nr. 26 90,-
30 Ersatz eines Bootszeugnisses bei 30,-
Verlust
31 Übertragung des Bootszeugnisses bei 30,-
Veräußerung bzw. Umschreibung des
Bootszeugnisses
32 Zulassung eines Seelotsenanwärters § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes 10 30,-
und Ausstellung eines Seelotsen- über das Seelotswesen
anwärterausweises § 16 Abs. 1 der Seelotsenaus- 12
bildungs- und Ausweisordnung
33 Prüfung eines Seelotsenanwärters für § 10 des Gesetzes über das See- 10 210,-
die Seelotsreviere lotswesen
34 Prüfung eines Seelotsenbewerbers für § 42 Abs. 2 des Gesetzes über 10 210,-
außerhalb der Reviere das Seelotswesen
35 Bestallung eines Seelotsen und Aus- § 11 und § 17 des Gesetzes über 10 70,-
stellung eines Seelotsenausweises das Seelotswesen
§ 16 Abs. 1 der Seelotsenaus- 12
bildungs- und Ausweisordnung
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
36 Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätig- § 42 Abs. 2 des Gesetzes über 10 70,-
keit außerhalb der Reviere und das Seelotswesen
Ausstellung eines Lotsenausweises § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der 11
Verordnung über das Seelots-
wesen außerhalb der Reviere
37 Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder 30,-
Seelotsenausweises
38 Befreiung von der Lotsenannahme- § 6 Abs. 3 der Lotsverordnung 14 100,-
pflicht in bestimmten Fällen Weser/Jade
§ 6 Abs. 3 der Lotsverordnung 15
Elbe
39 Befreiung von der Lotsenannahme- § 5 Abs. 3 der Lotsverordnung 13 120,-
pflicht in besonderen Fällen Ems
§ 6 Abs. 4 der Lotsverordnung 14
Weser/Jade
§ 6 Abs. 4 der Lotsverordnung 15
Elbe
§ 10 der Lotsverordnung Nord- 16
Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave
§ 6 Abs. 5 der Lotsverordnung 17
Flensburger Förde
40 Anordnung der Lotsenannahme im § 7 der Lotsverordnung Ems 13 60,-
Einzelfall § 9 der Lotsverordnung Weser/ 14
Jade
§ 9 der Lotsverordnung Elbe 15
§ 11 der Lotsverordnung Nord- 16
Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave
§ 7 der Lotsverordnung 17
Flensburger Förde
41 Prüfung der Freifahrer
a) Theoretische Prüfung § 8 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 16 185,-
der Lotsverordnung Nord-Ostsee-
Kanal/Kieler Förde/Trave
§ 6 Abs. 3 der Lotsverordnung 17
Flensburger Förde
b) Praktische Prüfung § 8 Abs. 4 der Lotsverordnung 16
Nord-Ostsee-Kanal/Kieler Förde/
Trave
- Gesamtstrecke 975,-
- Teilstrecke 120,-
42 Ausstellung einer Freifahrer- § 8 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 4 16 60,-
bescheinigung Satz 1 , § 9 Abs. 4 der Lotsverord-
nung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler
Förde/Trave
§ 6 Abs. 4 Satz 1 der Lotsverord- 17
nung Flensburger Förde
43 Verlängerung einer Freifahrer- § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 4 der 16 60,-
bescheinigung Lotsverordnung Nord-Ostsee-
Kanal/Kieler Förde/Trave
§ 6 Abs. 4 Satz 3 der Lotsverord- 17
nung Flensburger Förde
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989 1671
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
44 Übertragung einer Freifahrer- § 7 Abs. 4 Satz 4, § 9 Abs. 4 16 60,-
bescheinigung auf ein anderes Schiff der Lotsverordnung Nord-Ostsee-
Kanal/Kieler Förde/Trave
§ 6 Abs. 4 Satz 4 der Lotsverord- 17
nung Flensburger Förde
45 Erteilung eines Flaggenscheines für § 10 des Flaggenrechtsgesetzes 18 65,-
Probe- und Überführungsfahrten § 6 Abs. 1 der Zweiten Durch- 19
führungsverordnung zum
Flaggenrechtsgesetz
46 Erteilung eines Flaggenscheines für § 11 des Flaggenrechtsgesetzes 18 250,-
Schiffe in Bareboatcharter § 6 Abs. 1 der Zweiten Durch- 19
führungsverordnung zum
Flaggenrechtsgesetz
47 Verlängerung eines Flaggenscheines § 7 Abs. 2 der Zweiten Durch- 19 45,-
führungsverordnung zum
Flaggenrechtsgesetz
Anhang
Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) in der Fassung der 11 Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der
Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 Reviere vom 25. August 1978 (BGBI. 1 S. 1515)
s. 541),
12 Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung in der im
2 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-3,
Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 veröffentlichten bereinigten Fassung
(BGBI. 1 S. 1266)
13 Lotsverordnung Ems vom 17. Dezember 1985 (BAnz.
3 Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung
S. 15 429) a
Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBI. 1 S. 1583)
4 Schiffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu 14 Lotsverordnung Weser/Jade vom 17. Dezember 1985
dem deutsch-niederländischen Abkommen vom (BAnz. S. 15 430)
22. Dezember 1986 über die Schiffahrtsordnung in der 15 Lotsverordnung Elbe vom 7. August 1985 (BAnz.
Emsmündung - BGBI. 1987 II S. 141, 144) S. 10 351)
5 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972
16 Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler Förde/
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom
Trave vom 7. August 1985 (BAnz. S. 10 350)
13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 813)
6 Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) vom 8. Dezem- 17 Lotsverordnung Flensburger Förde vom 7. August
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2361) 1985 (BAnz. S. 10 349)
7 Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffAusbV) 18 Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
vom 11. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 323) Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten
8 Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) vom 4. April bereinigten Fassung
1984 (BGBI. 1 S. 523) 19 Zweite Durchführungsverordnung zum Flaggen-
9 See-Sportbootvermietungsverordnung vom 7. April rechtsgesetz (Flaggenscheine) in der im Bundes-
1981 (BGBI. 1 S. 343) gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung
10 Gesetz über das Seelotswesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1 20 Seeunfalluntersuchungsgesetz (SeeUG) vom
s. 1213) 6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2146)
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Übertragung der Befugnis
zum Erlaß von Bestimmungen über die Dienstkleidung
von hauptamtlichen Mitarbeitern der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Vom 5. September 1989
Gemäß § 76 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes über-
trage ich die Ausübung der Befugnis zum Erlaß von
Bestimmungen über die Dienstkleidung für hauptamtliche
Mitarbeiter der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk dem
Bundesminister des Innern.
Bonn, den 5. September 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
23. 8. 89 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundsechzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Münster/Osnabrück) 4205 (168 7. 9. 89) 19. 10. 89
96-1-2-65
23. 8. 89 Z.:weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Dreiundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Augsburg) 4205 (168 7. 9. 89) 5. 10. 89
96-1-2-93
23. 8. 89 pritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Vierundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Augsburg) 4206 (168 7. 9. 89) 19. 10. 89
96-1-2-94
23. 8. 89 Yierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Siebenundneunzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen Braunschweig) 4206 (168 7. 9. 89) 19. 10. 89
96-1-2-97
25. 8. 89 pritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrsflug-
hafen Westerland/Sylt) 4293 (171 12. 9. 89) 16. 11. 89
96-1-2-60
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989 1673
Bundesgesetzblatt
Tell II
Nr. 31, ausgegeben am 13. September 1989
Tag I n h a It Seite
1. 9. 89 Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für die European Transonic Windtunnel
GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
neu: 180-39
27. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . • 739
3. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
4. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 741
1o. 8. 89 Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 741
10. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • 743
14. 8. 89 Bekanntmachung der Änderungen 1 und 2 der deutsch-französisch-britisch-niederländischen Verein-
barung über die Gruppe für Luftfahrtforschung und -technologie in Europa (GARTEUR) . . . . . . . . . . . . 744
16. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 751
24. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsber~ich des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den
Beitritt der Republik Griechenland zum Ubereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher ~ntscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Pro~~oll betref-
fend die Auslegung dieses Ubereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Ubereinkom-
mens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 752
Prela dlNer Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen VOfeinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2120/89 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Reis für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 203/17 15. 7. 89
14. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2121/89 der Kommission zur Bestimmung der
Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1988/89 Werbekampagnen
zur Förderung des Trau b e n s a f t verbrauchs durchgeführt werden L 203/19 15.7.89
14. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 der Kommission über das Verzeichnis
der repräsentativen Märkte für den Sc h w e i n e f I e i s c h sektor in der
Gemeinschaft L 203/23 15. 7. 89
14. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2127/89 der Kommission betreffend die Sicher-
heiten, die für die zur Einfuhr von hochwertigem R i n d f I e i s c h für das
zweite Vierteljahr 1989 erteilten Lizenzen geleistet wurden, und zur
Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 über die beson-
deren Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für
Rindfleisch L 203/29 15.7.89
17. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2143/89 der Kommission vom 17. Juli 1989 zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grund-
regeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für
G et r e i d e und Re i s infolge der Einführung der Kombinierten Nomen-
klatur L 205/26 18. 7. 89
17. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2144/89 der Kommission vom 17. Juli 1989 zur
Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 bezüglich der
Geltungsdauer 9er Einfuhrlizenzen für gefrorenes Saumfleisch von R i n -
der n und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1368/89 bezüglich
der Angaben auf solchen Lizenzen L 205/30 18. 7. 89
18. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2156/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates hinsichtlich der Anpassung der
im Rahmen der Agrarstrukturpolitik in Ecu festgesetzten Beträge im
Anschluß an die Festsetzung neuer, in der Landwirtschaft anwendbarer
Umrechnungskurse für die Deutsche Mark und den niederländischen
Gulden L 207/12 19. 7. 89
18. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2157/89 der Kommission zur Ermächtigung
Italiens, in bestimmten Gebieten die Regelung zur Stillegung von Anbau-
flächen nicht anzuwenden L 207/14 19. 7. 89
18. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2158/89 der Kommission zur Feststellung der
tatsächlichen Erzeugung und zur Festsetzung der in Anwendung der
Regelung der Höchstgarantiemengen zu zahlenden Preise und Prämien
für Tabak der Ernte 1988 L 207/15 19. 7. 89
18. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Sc h a I e n f r ü c h t e und
Johannisbrot gemäß Titel II a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des
Rates L 207/19 19. 7. 89
18. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2167/89 des Rates zur Festsetzung einer Inter-
ventionsschwelle für O rang e n in Spanien für das Wirtschaftsjahr
1988/89 L 208/3 20. 7. 89
19. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2174/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3889/87 mit Durchführungsbestimmungen für die
zugunsten bestimmter Hopfen erzeugungsgebiete getroffenen Sonder-
maßnahmen L 209/16 21. 7. 89
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1989 1675
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2175/89 der Kommission zur Festsetzung der
Höhe der Interventionsschwelle für O ran g e n in Spanien für das Wirt-
schaftsjahr 1988/89 L 209/17 21.7.89
20. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2202/89 der Kommission zur Definition von
Verschnitt, Weinbereitung, Abfüller und Abfüllung L 209/31 21. 7. 89
20. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2203/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für
M a g e r m i Ich , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist L 209/33 21. 7. 89
20. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2204/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2459/88 mit Durchführungsbestimmungen zur
Anwendung vorübergehender Maßnahmen betreffend die Produktions-
beihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten L 209/34 21. 7. 89
20. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2205/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 mit Durchführungsbestimmungen für den
Absatz von AI k o h o I aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und
39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates aus Beständen der
Interventionsstellen L 209/36 21. 7. 89
24. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2226/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2330/87 mit besonderen Durchführungsbestim-
mungen für die Ausfuhr von im Rahmen der gemeinschaftlichen Nah-
rungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnissen L 214/10 25. 7. 89
Andere Vorschriften
14. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 über das Anbringen von Vorrichtungen
an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen L 203/21 15. 7. 89
12. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2135/89 des Rates über die gemeinsame Einfuhr-
regelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik
China L 212/1 22. 7. 89
21. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermark-
tungsnormen für Sardinenkonserven L 212/79 22. 7. 89
21. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2137/89 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
V.Virtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien zur
Anderung des Anhangs II des Protokolls zum Abkommen über den
Handel mit gewerblichen Waren L 212/82 22. 7. 89
12. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2140/89 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler
mit Ursprung in Japan und Südkorea L 205/5 18. 7. 89
14. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2141/89 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Code 3921 11 00 und 4810 12 00 der Korn-
binierten Nomenklatur L 205/22 18. 7. 89
17. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2142/89 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 205/24 18.7.89
18. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2153/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Lysin und seine Ester und für Salze dieser
Erzeugnisse des KN-Code 2922 41 00 mit Ursprung in Mexiko, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden L 207/7 19. 7. 89
18. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2155/89 der Kommission zur Eröffnung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Tomaten, frisch oder
gekühlt, und für Erdbeeren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen
Ländern und Gebieten (1989/90) L 207/10 19. 7. 89
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2160/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus
Polymeren des Ethylens des KN-Code 3923 21 00 mit Ursprung in Thai-
land, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 207/35 19. 7. 89
18. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2165/89 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kal-
zium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Sowjetunion L 208/1 20. 7. 89
18. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2166/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1282/81 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von
Amerika L 208/2 20. 7. 89
18. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2168/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2274/87 zur Einführung von Sondermaßnah-
men betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit
der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst L 208/4 20. 7. 89
18. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2171 /89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 208/9 20. 7. 89
18. 7. 89 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2187/89 des Rates zur Anglei-
chung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli
1988 sowie zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die
Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bedienste-
ten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind, mit Wirkung vom
1. Januar 1989 L 209/1 21. 7. 89
18. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2188/89 des Rates zur Aufhebung und Ersetzung
der Verordnung (EWG) Nr. 4192/88 zur Eröffnung und Verwaltung eines
Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Magnesiumqualitäten L 209/5 21. 7. 89
18. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2189/89 des Rates zur Änderung des Anhangs 1
der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 betreffend die gemeinsame Einfuhr-
regelung L 209/7 21. 7. 89
20. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2201/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 314/86 mit Durchführungsbestimmungen für die
Gewährung einer Lagerprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse L 209/30 21. 7. 89
18. 7. 89 Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (Euratom) Nr. 3954/87 zur Festlegung von Höchstwerten an Radio-
aktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen
Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation L 211/1 22. 7. 89