1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Achtes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 15. August 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1081 ), wird wie folgt geändert:
In § 15 Abs. 2 wird das Wort „zweiten" vor den Worten
„Wahlperiode des Europäischen Parlaments" durch das
Wort „dritten" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. August 1989
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Björn Engholm
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1599
Vierte Verordnung
zur Änderung der Magermilch-Beihilfenverordnung
Vom 31. August 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und des § 31 Abs. 2 „sowie für die Wiedereinziehung der Beihilfen für
Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 6 Magermilchpulver bei der Ausfuhr nach dritten
Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- Ländern."
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im 3. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden §§ 9 und 10.
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
für Wirtschaft verordnet:
4. Folgender neuer § 11 wird eingefügt:
Artikel 1 ,,§ 11
Wiedereinziehung der Beihilfe bei der Ausfuhr
Die Magermilch-Beihilfenverordnung vom 31. Mai 1977
nach dritten Ländern
(BGBI. 1 S. 792), zuletzt geändert durch § 13 der Verord-
nung vom 20. März 1989 (BGBI. 1 S. 508), wird wie folgt (1) Soll denaturiertes Magermilchpulver oder Mager-
geändert: milchpulver enthaltendes Mischfutter nach einem drit-
ten Land ausgeführt werden, so ist vor der zollamt-
1. § 1 erhält folgende Fassung: lichen Behandlung eine Bescheinigung über die
,,§ 1 Wiedereinziehung der Beihilfe oder die Freistellung
von der Wiedereinziehung beim Bundesamt auf dem
Anwendungsbereich von diesem herausgegebenen Formblatt zu beantra-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die gen.
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- (2) Das Bundesamt setzt den zurückzuzahlenden
mission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen Betrag durch Bescheid fest und erteilt nach Eingang
der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und des Betrages oder bei Freistellung von der Wiederein-
Milcherzeugnisse hinsichtlich ziehung eine Bescheinigung in zwei Stücken. Die erste
1. der Gewährung von Beihilfen für Ausfertigung ist der für die zollamtliche Behandlung der
a) Magermilch, konzentrierte Magermilch und But- Ausfuhrsendung nach § 10 der Außenwirtschaftsver-
termilch (Magermilch) für Futterzwecke, ordnung zuständigen Versandzollstelle vorzulegen."
b) Magermilchpulver und Buttermilchpulver
(Magermilchpulver) für Futterzwecke, Artikel 2
c) zu Mischfutter verarbeitete Magermilch,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
d) Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
anderen Mitgliedstaates denaturiert oder zu Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Mischfutter verarbeitet wird; auch im Land Berlin.
2. der Wiedereinziehung der Beihilfen für Magermilch-,
1
pulver für Futterzwecke und für zu Mischfutter Artikel 3
verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr nach
dritten Ländern." Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Juli 1989
in Kraft. Die Magermilch-Beihilfenverordnung gilt vom
2. In § 2 Nr. 1 werden am Ende von Buchstabe c der 1. Januar 1990 an wieder in ihrer am 30. Juni 1989 maß-
Strichpunkt durch ein Komma ersetzt und nach Buch- gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
stabe c folgende Worte angefügt: Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 31. August 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 5. September 1989
Auf Grund des § 25 Nr. 3, 4 und 5 in Verbindung mit den 4. § 4 wird wie folgt gefaßt:
§§ 18 und 39 Abs. 2 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 ,,§ 4
S. 577), wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozial- Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Innern, (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der
vorgesehenen Verpackung von der Bundesanstalt für
auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 in Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) noch
Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes wird
keiner Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig
vom Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem
herstellt oder einführt und selbst aufbewahren oder
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für
einem anderen überlassen will, hat die Stoffe und die
Arbeit und Sozialordnung und
Art der Verpackung der Bundesanstalt anzuzeigen.
auf Grund des § 29 Nr. 2 Buchstabe b dieses Gesetzes Die Anzeige muß Angaben enthalten über
wird vom Bundesminister des Innern verordnet:
1. die Bezeichnung der Stoffe,
2. die chemische Zusammensetzung und die physi-
Artikel 1 kalischen Eigenschaften der Stoffe,
Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 3. die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpak-
23. November 1977 (BGBI. 1 S. 2189; 1978 1 S. 590) wird kungen, das Bruttogewicht und das Volumen der
wie folgt geändert: Packstücke sowie das Nettogewicht der Stoffe.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: wenn explosionsgefährliche Stoffe mit anderen explo-
,,§ 1 sionsgefährlichen Stoffen gleicher oder geringerer
Gefährlichkeit zusammengepackt werden und da-
Anwendungsbereich durch keine wesentliche Gefahrenerhöhung eintritt.
(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von (3) Die Bundesanstalt ordnet die angezeigten explo-
explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sionsgefährlichen Stoffe in der vorgesehenen Verpak-
sonstige explosionsgefährliche Stoffe). kung nach Nummer 2.1.2 bis 2.1.5 oder 3.1.1.1 bis
(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefähr- 3.1.1.3 des Anhangs zu dieser Verordnung der maß-
liche Stoffe gebenden Lagergruppe und die Explosivstoffe der
Lagergruppen 1.1 bis 1.4 nach Nummer 2. 7 Abs. 1 in
1. auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahr- Verbindung mit Anlage 5 des Anhangs der zutreffen-
zeugen während der Beförderung, den Verträglichkeitsgruppe zu. Sie macht die Zuord-
2. auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, nung unter Nennung der Stoffbezeichnung, der
soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbe- sicherheitsrelevanten Verpackungsmerkmale und
triebs aufbewahrt werden, erforderlichenfalls besonderer Sicherheitshinweise im
Bundesanzeiger bekannt und teilt die Zuordnung dem
3. die sich im Arbeitsgang befinden,
Anzeigenden mit.
4. die in der für den Fortgang der Arbeiten erforder-
(4) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe
lichen Menge bereitgehalten werden,
handelt, die ausschließlich für eine militärische Ver-
5. die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig wendung bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze
abgestellt werden, 1 und 3 an die Stelle der Bundesanstalt das Bundes-
6. die in Knallbonbons oder Knallerbsen verarbeitet institut für chemisch-technische Untersuchungen
sind." beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
(Bundesinstitut).
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,, , Fachbeilage (5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt,
Arbeitsschutz," gestrichen. hat hierbei die von der Bundesanstalt oder vom Bun-
desinstitut bestimmte Lager- und Verträglichkeits-
3. In§ 3 Abs. 1 wird der erste Teilsatz wie folgt gefaßt: gruppe zugrunde zu legen."
„Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag 5. In § 6 werden die Worte „Stoffen und Gegenständen"
Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu durch die Worte „explosionsgefährlichen Stoffen"
dieser Verordnung zulassen, wenn ... ". ersetzt.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1601
6. § 7 wird wie folgt gefaßt: f) Im Anlagenverzeichnis werden in den Bezeich-
nungen
,,§ 7
Ordnungswidrigkeiten - zu den Anlagen 1 und 2 jeweils die Worte „Stoffen
oder Gegenständen" durch „Explosivstoffen"
Ordnungswidrig im Sinne des§ 41 Abs. 1 Nr. 16 des
Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder - zu Anlage 3 und 4 jeweils die Worte „Stoffen"
fahrlässig durch „sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen"
1. entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht ersetzt.
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt
oder 8.2 Die Begriffsbestimmungen werden wie folgt geändert:
2. entgegen Nummer 4.1 Abs. 1 des Anhangs zu § 2 a) Nummer 1.1 wird wie folgt gefaßt:
die in Anlage 6 zum Anhang festgelegten Auf- „ 1.1 Explosivstoffe
bewahrungsmengen überschreitet."
sind Sprengstoffe, Treibstoffe (Treibladungs-
pulver, Treibladungen, Raketentreibstoffe),
7. § 8 wird gestrichen. Zündstoffe, pyrotechnische Sätze und die zu
deren Herstellung bestimmten explosionsge-
8. Der Anhang zu § 2 wird wie folgt geändert: fährlichen Stoffe sowie die nach § 1 Abs. 2
SprengG gleichgestellten Stoffe und Gegen-
8.1 Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: stände."
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: b) Die bisherige Nummer 1.2 wird gestrichen, die
„1 Begriffsbestimmungen bisherige Nummer 1.3 wird Nummer 1.2.
1.1 Explosivstoffe c) Nach der neuen Nummer 1.2 wird eine neue Num-
1.2 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe mer 1.3 eingefügt:
1.3 Durchsatz
„ 1.3 Durchsatz
1.4 Flugfeuer
1.5 Lagerbereich ist der bei einem Brandversuch zum Zwecke
1.6 Ortsfeste Lager der Zuordnung zu Lagergruppen ermittelte
1. 7 Ortsbewegliche Lager Quotient aus der Menge des eingesetzten
1.8 Schutzabstände Stoffes (kg) und der gemessenen Brenn-
1.9 Sicherheitsabstände dauer (min). Für die Lagergruppenzuordnung
1.10 Sprengstücke der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe
1.11 Verkehrswege wird das Abbrandverhalten eines Stoffes in
1.12 Wohnbereich seiner Verpackung, bezogen auf eine Menge
1.13 Wurfstücke". von 1O 000 kg, durch den korrigierten Stoff-
durchsatz Ak (kg/min) charakterisiert. In ihm
b) In den Überschriften der Nummern 2, 4 und 4.2 sind das Maß der Vollständigkeit und Gleich-
werden jeweils die Worte „und Gegenständen mit mäßigkeit des Abbrandes sowie das Wärme-
Explosivstoff" gestrichen. strahlungsvermögen (Emissivität) der Flam-
men berücksichtigt."
c) Die Überschrift der Nummer 2.2.5 wird wie folgt
gefaßt: d) Nach Nummer 1.4 wird eine neue Nummer 1.5
eingefügt:
,,Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen".
„ 1.5 Lagerbereich
d) Die Übersicht zu Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ist die zur Lagerung explosionsgefährlicher
,,3 Aufbewahrung sonstiger explosionsge- Stoffe festgelegte Fläche."
fährlicher Stoffe in einem Lager Die bisherigen Nummern 1.5 bis 1.9 werden Num-
3.1 Allgemeines mern 1.6 bis 1.10.
3.1.1 Lagergruppen
3.1.1.1 Lagergruppe 1 e) In den neuen Nummern 1.8 und 1.9 wird jeweils
3.1.1 .2 Lagergruppe II nach dem Wort „Abstände" ein Punkt gesetzt und
3.1.1.3 Lagergruppe III der zweite Teilsatz gestrichen.
3.1.2 Lagergruppenzuordnung f) In der neuen Nummer 1.1 O wird „ 1.2" durch „ 1.1"
3.2 Allgemeine Anforderungen ersetzt.
3.2.1 Lage zu Zugängen
3.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände g) Nach der neuen Nummer 1.1 O wird eine neue
3.2.3 Brandschutz Nummer 1.11 eingefügt:
3.3 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern „ 1.11 Verkehrswege
3.3.1 Bauweise und Einrichtung sind Straßen, Schienen- und Schiffahrts-
3.3.2 Betriebsvorschriften wege, die uneingeschränkt dem öffentlichen
3.4 Zusammenlagerung". Verkehr zugänglich sind, ausgenommen
e) Die Überschrift der Nummer 4.1 wird wie folgt solche mit geringer Verkehrsdichte."
gefaßt:
Die bisherigen Nummern 1.1 O und 1.11 werden
,,4.1 Allgemeines". Nummern 1.12 und 1.13.
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
h) Satz 2 der neuen Nummer 1.12 wird wie folgt - in Absatz 3 der 3. Spiegelstrich wie folgt gefaßt:
gefaßt:
,,- Decken (Dächer), Wände und Fußböden
„Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur der Lager müssen ausreichend wider-
zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen standsfähig sein.",
bestimmt und geeignet sind, stehen bewohnten
- in Absatz 4 der 1. Spiegelstrich wie folgt gefaßt:
Gebäuden gleich."
i) In der neuen Nummer 1.13 werden die Worte „vom ,,- Lager dürfen keine Fenster haben. Dies gilt
Ausgangspunkt der Explosion" gestrichen. nicht bei der Aufbewahrung von nicht-
sprengkräftigen Gegenständen der Lager-
8.3 Nummer 2 über die Aufbewahrung von Explosivstoffen gruppe 1.4 und pyrotechnischen Gegen-
in einem Lager wird wie folgt geändert: ständen der Klassen I und II, die der Lager-
gruppe 1.3 angehören.",
a) In der Überschrift der Nummer 2 werden die Worte
,,und Gegenständen mit Explosivstoff" gestrichen. - die Absätze 5 und 6 wie folgt gefaßt:
b) Nummer 2.1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(5) Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2
,,(1) Die Anforderungen der Nummer 2 gelten für bis 4 können teilweise entfallen, soweit ein
Explosivstoffe." gleichwertiger Schutz durch den Einbau von
Gefahrenmeldeanlagen oder durch Bewachung
c) In Nummer 2.1 Abs. 2 werden die Worte „und gewährleistet ist.
Gegenstände mit Explosivstoff" gestrichen.
(6) Werkzeuge oder Geräte, die Diebstahls- oder
d) In Nummer 2.1 .1 wird Einbruchshandlungen ermöglichen oder unter-
- der bisherige Satz 2 Satz 3. Der bisherige Satz 3 stützen können, sind außerhalb der Betriebs-
wird Satz 2. Im neuen Satz 3 wird das Wort zeiten in geeigneter Weise unter Verschluß zu
,,Versandpackung" durch „Verpackung" ersetzt, halten."
- folgender Satz 4 angefügt:
k) In Nummer 2.2. 7 wird:
„Bei Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis
1.3 wird die Schwere der Schäden und der - in Absatz 1 der erste Teilsatz wie folgt gefaßt:
Schadensbereich durch die Explosivstoffmenge ,,(1) Packstücke oder sonstige Behältnisse mit
bestimmt." Explosivstoffen sind ... " und im zweiten Spie-
gelstrich das Wort „Masse" durch das Wort
e) In Nummer 2.1 .2 wird der letzte Satz gestrichen.
,,Gewicht" ersetzt,
f) In den Nummern 2.1.4 und 2.1.5 werden die Worte
„Packungen" bzw. ,,Packung" durch die Worte - der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
,,Packstücke" bzw. ,,Packstück" ersetzt. ,,(2) Explosivstoffe, die unbrauchbar sind oder
deren Verwendung nicht mehr zulässig ist, sind
g) In Nummer 2.2.1 wird Absatz 2 gestrichen. gesondert und nach Arten getrennt aufzubewah-
h) In Nummer 2.2.2 wird in Absatz 1 das Wort „öffent- ren; sie sind baldmöglichst zu entsorgen."
lichen" gestrichen und Absatz 2 wie folgt gefaßt:
1) In Nummer 2.3.1 wird
,,(2) für Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.3
und für sprengkräftige Gegenstände der Lager- - in Absatz 1 nach „gewachsenen Fels" eingefügt
gruppe 1.4 wird das Nettogewicht des Explosiv- ,,oder standfesten Boden",
stoffes (einschließlich Phlegmatisierungsmittel), für - in Absatz 3 der Klammerausdruck gestrichen.
alle übrigen Gegenstände der Lagergruppe 1.4
sowie für pyrotechnische Gegenstände der Klas- m) In Nummer 2.4.1 wird
sen I und 11, soweit sie der Lagergruppe 1.3 zuge- - Absatz 3 wie folgt gefaßt:
ordnet sind, wird das Bruttogewicht der kleinsten
,,(3) Lagergebäude für Explosivstoffe der Lager-
Verpackungseinheit zugrunde gelegt."
gruppe 1.1 müssen bei einer Lagermenge von
i) In Nummer 2.2.3 Abs. 2 werden die Worte „Im mehr als 1 000 kg entweder mit einer Erdüber-
Abstand von 25 m" durch die Worte „Im Abstand schüttung von mindestens 0,6 m versehen oder
bis zu 25 m" ersetzt und der letzte Satz gestrichen. in gewachsenen Fels oder standfesten Boden
j) In Nummer 2.2.5 werden eingebaut sein. Bei einer Lagermenge bis
1 000 kg genügt die Umwallung des Lager-
- die Überschrift wie folgt gefaßt: gebäudes.",
„Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von - in Absatz 6 der erste Klammerausdruck gestri-
außen",
chen.
- in Absatz 2 der 2. und 3. Spiegelstrich wie folgt
n) Nummer 2.5.1 wird wie folgt gefaßt:
gefaßt:
,,- Lager müssen Türen haben, die gegen die „2.5.1 Allgemeines
Anwendung von Gewalt sowie von Nummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1
Schweiß- und Schneidwerkzeugen und son- bis 1.4, die Nummern 2.3 und 2.4 finden nur
stigen Werkzeugen ausreichend wider- für die Lagergruppen 1.1 bis 1.3 und für
standsfähig sind. sprengkräftige Gegenstände der Lager-
- Decken (Dächer), Wände und Fußböden gruppe 1.4 Anwendung."
der Lager müssen ausreichend wider- o) In Nummer 2.5.2 Abs. 2 wird das Wort „Einrichtun-
standsfähig sein.", gen" ersetzt durch „Anlagen und Betriebsmittel".
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1603
p) In Nummer 2.5.3 wird 2.2.1 Abs. 1,
- der Absatz 3 wie folgt gefaßt: 2.2.2 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1,
2.2.3 Abs. 1 und 2,
,,(3) Im Lager dürfen nur Geräte und Werkzeuge 2.2.5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1,
aufbewahrt und verwendet werden, die für die Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1,
Aufbewahrung oder Verwendung der gelagerten 2.3.1 Abs. 3,
Explosivstoffe notwendig sind und die nicht zu 2.4.1 Abs. 6,
einer Gefahrenerhöhung führen können.", 2.4.3 Abs. 1,
- der 1. Teilsatz des Absatzes 4 wie folgt gefaßt: 2.5.2 Abs. 3 und Abs. 6 im 2. Spiegelstrich,
,,Explosivstoffe dürfen nur in der Versandverpak- 2.5.3 Abs. 2 und
kung aufbewahrt werden;", 2.7 Abs. 1 bis 5
- im letzten Teilsatz des Absatzes 4 das Wort werden jeweils die Worte „Stoffe und Gegen-
,,Stoffe" durch „Explosivstoffe" ersetzt, stände" bzw. ,,Stoffen oder Gegenständen" durch
,,Explosivstoffe" ersetzt.
- der Absatz 6 wie folgt gefaßt:
,,(6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb 8.4 Nummer 3 über die Aufbewahrung sonstiger explo-
notwendigen Arbeiten vorgenommen werden; sionsgefährlicher Stoffe wird wie folgt gefaßt:
dazu gehören auch das Entnehmen von Proben ,,3 Aufbewahrung sonstiger explosionsgefähr-
und das Kennzeichnen.", licher Stoffe in einem Lager
- in Absatz 7 Satz 1 „und Gegenstände mit Explo-
3.1 Allgemeines
sivstoff" gestrichen,
(1) Die Anforderungen der Nummer 3 gelten
- der Absatz 8 wie folgt gefaßt: für explosionsgefährliche Stoffe, die keine
,,(8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwir- Explosivstoffe sind und die nicht in der Masse
kung auf die Explosivstoffe (z.B. bei Brand, explodieren können. Sie werden nachfolgend
Gewitter), so müssen Beschäftigte und Dritte als Stoffe bezeichnet.
unverzüglich den Gefahrenbereich verlassen
(2) Nummer 3, ausgenommen Nummer 3.2.2,
oder in Deckung gehen. Soweit möglich, muß
gilt auch für explosionsgefährliche Stoffe, die
der Gefahrenbereich abgesperrt werden.
keine Explosivstoffe sind, die aber in der
Andere Beschäftigte und Dritte müssen vor der
Masse explodieren können (Lagergruppe
Gefahr gewarnt werden.",
1.1 ). Für diese Stoffgruppe gelten zusätzlich
- in Absatz 9 das Wort „Einrichtungen" ersetzt Nummer 2.2.2 und 2.2.6.
durch „Anlagen, Gefahrenmeldeanlagen".
(3) Stoffe können in Lagergebäuden oder in
q) Nummer 2.6.1 wird wie folgt gefaßt: Lagerräumen ein- oder mehrgeschossiger
„2.6.1 Allgemeines Gebäude aufbewahrt werden. Im Freien dür-
fen nur solche Stoffe aufbewahrt werden, für
Nummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1
die dies bei der Lagergruppenzuordnung
bis 1.4, Nummern 2.3 und 2.4 finden nur
unter Berücksichtigung der thermischen Sta-
für die Lagergruppen 1.1 bis 1.3 und für
bilität des Stoffes und der Art der Verpackung
sprengkräftige Gegenstände der Lager-
nicht ausgeschlossen wird.
gruppe 1.4 sinngemäß Anwendung."
r) In Nummer 2.6.3 wird 3.1.1 Lagergruppen
Die Stoffe werden in Lagergruppen eingeteilt.
- in Absatz 3 Satz 1 „Stoffen und Gegenständen"
Maßgebend für die Einteilung sind die Eigen-
durch „Explosivstoffen" ersetzt und in Satz 3
schaften der Stoffe, insbesondere ihr Ver-
,,und Gegenstände mit Explosivstoff" gestrichen,
halten beim Abbrand in der Verpackung, und
- der Absatz 4 wie folgt gefaßt: die sich daraus ergebenden Gefahren. Aus
,,(4) Bei Gefahr (z. B. Brand, Gewitter) müssen der Lagergruppe leiten sich die Sicherheits-
Beschäftigte und Dritte unverzüglich den Gefah- anforderungen insbesondere hinsichtlich der
renbereich verlassen oder in Deckung gehen. Schutz- und Sicherheitsabstände ab.
Soweit möglich, muß der Gefahrenbereich abge- 3.1.1.1 Lagergruppe 1
sperrt werden. Andere Beschäftigte und Dritte
müssen vor der Gefahr gewarnt werden." (1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen sehr
heftig unter starker Wärmeentwicklung ab.
s) In Nummer 2.7 wird Der Brand breitet sich rasch aus. Die Pack-
- in Absatz 3 nach dem Wort „sowie" die Worte stücke können auch vereinzelt mit geringer
,,dazugehörende nicht sprengkräftige" einge- Druckwirkung explodieren; dabei kann sich
fügt, der gesamte Inhalt eines Packstücks umset-
zen. Packstücke können fortgeschleudert
- Absatz 6 gestrichen. werden. Die Gefährdung der Umgebung
t) In den Nummern durch Wurfstücke ist gering. Die Gebäude in
2.1 .1 Satz 1 und 3, der Umgebung sind im allgemeinen durch
2.1.2 Satz 1, Druckwirkung nicht gefährdet.
2.1 .3 Satz 1, (2) Die Lagergruppe wird in I a und I b unter-
2.1.4 Satz 1, teilt. Die Lagergruppe I a umfaßt die Stoffe mit
2.1 .5 Satz 1, einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
oder gleich 300 kg/min, die Lagergruppe I b der Stoffe aller Lagergruppen maßgebend
die Stoffe mit einem Ak-Wert größer oder und für die Ermittlung der Abstände nach
gleich 140 kg/min, jedoch kleiner 300 kg/min. Absatz 1 diejenige Lagergruppe zugrunde zu
3.1.1.2 Lagergruppe II legen, die den größten Abstand zu den
gefährdeten Objekten erfordert. Mengen der
(1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen heftig Lagergruppe III bleiben hierbei unberücksich-
unter starker Wärmeentwicklung ab. Der tigt, es sei denn, daß eine wesentliche Ge~ah-
Brand breitet sich rasch aus. Die Packstücke renerhöhung eintreten kann.
können auch vereinzelt mit geringer Druck-
wirkung explodieren; dabei setzt sich jedoch 3.2.3 Brandschutz
nicht der gesamte Inhalt des Packstücks um. (1) Im Abstand bis zu 25 m von den gelager-
Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flam- ten Stoffen ist ein Brandschutzbereich festzu-
men und Wärmestrahlung gefährdet. Ge- legen, der gekennzeichnet sein muß, wenn
bäude in der Umgebung sind durch Druckwir- die örtlichen oder betrieblichen Gegebenhei-
kung nicht gefährdet. ten dies erfordern.
(2) Die Lagergruppe II umfaßt die Stoffe mit (2) Der Brandschutzbereich kann verkleinert
einem Ak-Wert größer oder gleich 60 kg/min, werden, soweit der Brandschutz auf gleich
jedoch kleiner 140 kg/min. wirksame Weise erreicht wird.
3.1.1.3 Lagergruppe III (3) Geeignete Einrichtungen zur Brandbe-
(1) Die Stoffe dieser Lagergruppe brennen kämpfung müssen vorhanden und jederzeit
ab, wobei Abbrandgeschwindigkeit und Aus- erreichbar sein.
wirkungen des Brandes denen brennbarer
Stoffe vergleichbar sind. 3.3 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern
(2) Die Lagergruppe III umfaßt die Stoffe mit 3.3.1 Bauweise und Einrichtung
einem Ak-Wert kleiner 60 kg/min. (1) Die Lagergebäude oder die Lagerräume
in ein- oder mehrgeschossigen Gebäuden
3.1 .2 Lagergruppenzuordnung müssen aus nicht brennbaren Baustoffen
(1) Die Lagergruppenzuordnung ergibt sich errichtet werden. Dies gilt nicht für Dach-
aus dem korrigierten Stoffdurchsatz Ak. konstruktionen, Türen, Fenster sowie Entla-
(2) Der Stoffdurchsatz nach Absatz 1 wird stungsflächen in leichter Bauweise.
durch Versuch ermittelt. Er kann auch auf (2) Der Fußboden muß - soweit erforderlich -
Grund vorliegender Erfahrungen mit ver- elektrostatisch leitfähig sein, eine dichte,
gleichbaren Stoffen festgelegt werden. ebene und trittsichere Oberfläche haben und
(3) Bei Stoffen der Lagergruppe I a ist der sich leicht reinigen lassen. Im Fußboden dür-
Ak-Wert Bestandteil der Lagergruppenbe- fen sich Kanäle nur dann befinden, wenn
zeichnung. sichergestellt ist, daß sich dort keine Stoffe
und keine anderen gefährlichen Materialien
3.2 Allgemeine Anforderungen ablagern können.
3.2.1 Lage zu Zugängen (3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Stoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugängen müssen den Bestimmungen für elektrische
zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies Anlagen in explosivstoffgefährdeten Betriebs-
gilt nicht, wenn der Schutz der Benutzer der stätten entsprechen.
Zugänge auf andere Weise gegeben ist. (4) Lager müssen so beschaffen sein, daß die
3.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände Stoffe keine Temperaturen annehmen, die zu
gefährlichen Reaktionen führen können.
(1) Lager müssen von Wohnbereichen und
von Verkehrswegen mindestens die in (5) Lager müssen gegen die Gefahren durch
Anlage 3 genannten Schutzabstände sowie atmosphärische Entladungen geschützt sein.
von schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und (6) Im Lagerbereich sind anzubringen
-anlagen und von Lagern für explosionsge-
- das Gefahrensymbol nach § 14 Abs. 1
fährliche Stoffe mindestens die in Anlage 4
Nr. 5 der Ersten Verordnung zum Spreng-
genannten Sicherheitsabstände haben. stoffgesetz oder - soweit dies nicht vorge-
(2) Bei der Ermittlung der Abstände ist das schrieben ist - die nach anderen Vorschrif-
Nettogewicht der Stoffe (einschließlich Phleg- ten auf der Verpackung vorgeschriebene
matisierungsmittel) zugrunde zu legen. Kennzeichnung,
(3) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe in - deutlich lesbare und dauerhafte Aufschrif-
Teilmengen unterteilt und ist durch diese ten, aus denen die Lagergruppen und die
Unterteilung ein gleichzeitiger Abbrand ande- zugehörigen Höchstmengen der zu lagern-
rer Teil mengen ausgeschlossen, so ist für die den Stoffe hervorgehen.
Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 die
(7) Bei der Aufbewahrung im Freien sind die
Teil menge zugrunde zu legen, die den größ-
Packstücke oder sonstigen Behältnisse vor
ten Abstand erfordert.
Witterungseinflüssen, die zu einer Gefahren-
(4) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen erhöhung führen können, zu schützen. Die
zusammen gelagert, so ist die Gesamtmenge Absätze 2, 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1605
(8) Lager im Freien sind einzufrieden, wenn (9) Die elektrischen Anlagen sind vor der
die örtlichen oder betrieblichen Gegebenhei- Inbetriebnahme sowie jährlich mindestens
ten dies erfordern. einmal auf ihren ordnungsmäßigen Zustand
zu prüfen. Die Blitzschutzanlagen sind min-
3.3.2 Betriebsvorschriften destens alle 3 Jahre zu prüfen.
(1) Lager müssen in gutem baulichen
(1 O) Stoffe dürfen auf und unmittelbar an
Zustand erhalten werden. Die Einrichtungen
sind ordnungsgemäß zu betreiben und Heizflächen oder Heizleitungen nicht abge-
stellt werden.
instand zu halten. In den Lagerräumen ist auf
Ordnung und Reinlichkeit zu achten. (11) Darf die Lagertemperatur einen
bestimmten Grenzwert nicht über- und unter-
(2) Stoffe dürfen nur in der Versandverpak-
schreiten (höchstzulässige oder niedrigste
kung aufbewahrt werden. Hiervon darf aus
Aufbewahrungstemperatur), ist sie - soweit
betrieblichen Gründen abgewichen werden,
wenn notwendig - zu überwachen.
(12} Stoffe, die eine um mehr als 10 °C
- die Behältnisse so beschaffen und ver-
höhere Temperatur als die höchstzulässige
schlossen sind, daß der Inhalt nicht beein-
Aufbewahrungstemperatur aufweisen, dürfen
trächtigt wird und Stoffe nicht nach außen
gelangen können, und nicht eingelagert werden.
(13) Im Brandschutzbereich darf nicht
- die Stoffe auch in diesen Behältnissen
geraucht sowie offenes Licht oder offenes
einer Lagergruppe zugeordnet sind.
Feuer nicht verwendet werden. In unmittel-
(3) Packstücke oder sonstige Behältnisse barer Nähe des Lagerbereichs dürfen leicht-
sind so zu stellen oder zu stapeln, daß entzündliche oder brennbare Materialien
- sie von sich aus ihre Lage nicht verändern nicht vorhanden sein.
können, (14) Bei Stoffen, die sich während der Lage-
- sie durch ihr Gewicht nicht in einer die rung unter Gefahrenerhöhung entmischen
Sicherheit gefährdenden Weise verformt können, ist durch geeignete Maßnahmen
werden, eine ausreichende Phlegmatisierung sicher-
zustellen.
- ihre sichere Handhabung möglich ist und
(15) Muß während der Lagerung mit einer
- die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
gefährlichen Verringerung der Stabilität der
der Stoffe erforderlichen Maßnahmen
getroffen werden können. Stoffe gerechnet werden, ist eine Höchstla-
gerdauer festzulegen. Diese darf nicht über-
(4) Im Lagerbereich dürfen nur Geräte und schritten werden.
Werkzeuge verwendet werden, die für die
(16) Stoffe, die in einen irreversiblen Zustand
Aufbewahrung oder Verwendung der ge-
lagerten Stoffe notwendig sind und die nicht geraten sind, der zu einer gefährlichen Reak-
tion führen kann, oder andere nicht mehr
zu einer Gefahrenerhöhung führen können.
verwendbare Stoffe sind gesondert und nach
(5) Lager dürfen nur von den dazu befugten Arten getrennt aufzubewahren; sie sind bald-
Personen betreten werden. möglichst zu entsorgen.
(6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb 3.4 Zusammenlagerung
notwendigen Arbeiten vorgenommen wer- Stoffe dürfen nicht mit Explosivstoffen
den; dazu gehören auch das Entnehmen von zusammen gelagert werden. Verschiedene
Proben und das Kennzeichnen. Stoffe dürfen miteinander oder mit anderen
(7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur aus- · Materialien nur zusammen gelagert werden,
geführt werden, wenn alle Stoffe aus dem soweit hierdurch eine wesentliche Gefahren-
Lagerbereich, mindestens jedoch aus der erhöhung nicht eintreten kann."
durch Wärme oder Funken gefährdeten
Umgebung des Arbeitsbereiches entfernt 8.5 Nummer 4 über die Aufbewahrung außerhalb eines
worden sind, dieser gesäubert und eine Lagers wird wie folgt geändert:
schriftliche Erlaubnis durch die verantwort- a) In der Überschrift zu Nummer 4 werden die Worte
liche Person erteilt worden ist. Die Arbeiten ,,Gegenständen mit Explosivstoff sowie" gestri-
dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht durch- chen.
geführt werden.
(8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwir- b) Nummer 4.1 wird wie folgt gefaßt:
kung auf die Stoffe (z. 8. bei Brand), dürfen „4.1 Allgemeines
sich Personen im Lager nicht aufhalten. Dies (1) Werden Explosivstoffe und sonstige
gilt nicht für Personen, die im Gefahrenfall explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines
zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Lagers aufbewahrt, so dürfen die in Anlage 6
Beschäftigte und Dritte müssen unverzüglich festgelegten Mengen (kleine Mengen) nicht
den Gefahrenbereich verlassen. Soweit mög- überschritten werden.
lich, muß der Gefahrenbereich abgesperrt
werden. Andere Beschäftigte und Dritte müs- (2) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen
sen vor der Gefahr gewarnt werden. gelten die Anlagen 1 bis 4 nicht."
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
c) In Nummer 4.2 werden beeinträchtigt wird und die Stoffe nicht nach
- in der Überschrift „und Gegenstände mit Explo- außen gelangen können."
sivstoff" gestrichen,
9. Die Anlagen zum Anhang werden wie folgt geändert:
- Absatz 1 wie folgt gefaßt:
9.1 Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
,,(1) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten
Räumen aufbewahrt werden.", a) In der Überschrift der Anlage 1 und in der Über-
schrift der Nummer 2 werden jeweils die Worte
- die Absätze 3 und 4 wie folgt gefaßt: ,,Stoffen oder Gegenständen" durch „Explosiv-
,,(3) Nummer 2. 7 findet mit Ausnahme des stoffen" ersetzt.
Absatzes 5 entsprechende Anwendung.
b) In Nummer 2.1 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich, Num-
(4) Explosivstoffe und Stoffe nach Anlage 6 dür-
mer 2.2 zweiter Spiegelstrich, Nummer 2.3 Abs. 1
fen je Betrieb in einem Aufbewahrungsraum nur
zweiter Spiegelstrich und Nummer 2.4 Abs. 2 wird
in der hierfür in einer Zeile angegebenen Menge
jeweils das Wort „öffentliche" gestrichen und in
aufbewahrt werden. Sind mehrere Aufbewah-
Nummer 2.1 Abs. 1 sowie in den Nummern 2.2 und
rungsräume gleicher Art vorhanden, so darf die
2.3 Abs. 1 jeweils im ersten Halbsatz die Worte
in Satz 1 genannte Menge nicht überschritten
,,Stoffen oder Gegenständen" durch „Explosiv-
werden. Sollen Explosivstoffe und Stoffe mehre-
stoffen" ersetzt.
rer Zeilen dieser Tabelle in einem Aufbewah-
rungsraum gemeinsam aufbewahrt werden, so c) In Nummer 2.3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie in
gilt als zulässige Gesamtmenge für diesen Nummer 2.4 Abs. 1 werden jeweils die Worte
Raum die jeweils kleinste zulässige Höchst- ,,Stoffe oder Gegenstände" durch „Explosivstoffe"
menge der betreffenden Zeilen. Abweichend von ersetzt.
Satz 2 dürfen Explosivstoffe und Stoffe d) In Nummer 2.1 Abs. 1 sowie in den Nummern 2.2
- der Zeilen 1 und 10 in den dort genannten und 2.3 Abs. 1 jeweils erster und zweiter Spiegel-
Mengen gemeinsam aufbewahrt werden, strich werden jeweils der Hinweis ,,(s. Tabelle)"
wenn die Gegenstände der Zeile 10 in beson- gestrichen.
deren Behältnissen aufbewahrt werden, durch e) Die Tabellen „Schutzabstände zu Wohnbereichen"
die die Übertragung einer Detonation von den und „Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrs-
Zündmitteln auf die Sprengstoffe/Spreng- wegen" werden gestrichen.
schnüre verhindert wird,
- der Zeilen 11 und 12 in den dort genannten 9.2 Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Mengen gemeinsam aufbewahrt werden.", a) In der Überschrift der Anlage 2 sowie in den Num-
- Absatz 9 wie folgt gefaßt: mern 1.2, 1.3, 1.6, 2.1 , 2.2 und 2.3 werden jeweils
die Worte „Stoffen und Gegenständen", ,,Stoffen
,,(9) Explosivstoffe dürfen nur in der Versand- oder Gegenständen" bzw. ,,Stoffe oder Gegen-
verpackung oder in der kleinsten Verpackungs- stände" durch „Explosivstoffen" bzw. ,,Explosiv-
einheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen stoffe" ersetzt.
Packstücken sind Maßnahmen zu treffen, daß
b) In der Überschrift zu Nummer 2 werden die Worte
der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Explo-
,,oder Gegenstände mit Explosivstoff" gestrichen,
sivstoffe nicht nach außen gelangen können.",
nach dem Wort „verarbeitet" ein Beistrich gesetzt
- in Absatz 2 „Stoffen und Gegenständen" durch und die Worte „bearbeitet, wiedergewonnen" ein-
„Explosivstoffen" und in Absatz 5, 7, 8 Satz 2 gefügt.
sowie 1O Satz 1 und 2 jeweils „Stoffe und
c) Es wird eine neue Nummer 2.5 angefügt:
Gegenstände" durch „Explosivstoffe" ersetzt.
„2.5 Gebäude mit Explosivstoffen ohne ständige
Arbeitsplätze werden wie Gebäude der Spal-
d) In Nummer 4.3 wird
ten AS bis AB der Tabellen 1 bis 5 behandelt."
- in Absatz 1 der Satz 2 gestrichen,
d) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
- in Absatz 4 der Klammerausdruck durch den „3 Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern
Hinweis ,,(vgl. Nummer 3.1.1 )" ersetzt,
Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen
- Absatz 8 wie folgt gefaßt: 1.1 bis 1.4 sind in der Regel die k-Faktoren
,,(8) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von
oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbe- der Bauart entsprechend Tabelle 7 heranzu-
wahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken ziehen."
sind Maßnahmen zu treffen, daß der Inhalt nicht e) Die Tabellen 1 bis 7 werden wie folgt gefaßt:
Tabelle 1
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
- k-Faktoren und Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen I Lager mit Explosivstoffen
keine schweren Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
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D41~1 1 1 1 1 1 1 ' (30 m) (30 m) (30 m)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung
Klammerzahlen ( ) = Mindestabstände
1) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen
2) Ist der Donator ein Lager, gelten die k-Faktoren der Spalte A 4
Bemerkungen: Bei Lagermengen von mehr als 1000 kg muß das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
Bei Lagermengen bis 1000 kg genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).
...
0)
~
Tabelle 2 .....
a,
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen 0
0)
der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
- k-Faktoren und Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen I Lager mit Explosivstoffen
schwere Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
C: C: C C
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C: C: C: C:
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(40 m) (40 m) (150 m)
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0,8 (180 m) (180 m) (180 m) (275 m)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung
Klammerzahlen ( ) = Mindestabstände
1
) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen
Bemerkungen: Bei Lagermengen von mehr als 1000 kg muß das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
Bei Lagermengen bis 1000 kg genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).
Tabelle 3
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
- Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
In Einwlrkungsrichttrng
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen I Lager mit Explosivstoffen
keine schweren Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
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25 m 1) 25 m J 1
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung
(-)•keine Abstandsregelung
1) Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z.B. Raketen.
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1
Tabelle 4 ....
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen ....0
0)
der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
- Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen Lager mit Explosivstoffen
schwere Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
C: C: C: C:
CD CD CD CD
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leichte Dachausführung D3 n ..../\ (-)
25 m 1) 25m 100 m 135 m
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*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung
(-) = keine Abstandsregelung
1) Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z. B. Raketen.
Tabelle 5 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
der Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 2
- k-Faktoren und Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
!n Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffen Lager mit Explosivstoffen
(ausgenommen Lager)
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-g ~ ;:--g
C/) Cl) C/) Cl) Cl)
C: "O =i (1)
Gefährdetes Objekt
.0
,=i =i C:
C: Cl)
-g -g 3: .0
,=i
C: "O
=i C:
c: lll
-g -g 3: ~ ~~ ~ Q.
(Akzeptor A) 'E
Cl)
:= ,._
,o CO ~~-~ i~~E 'E
Cl)
:=
,o CO
,._ ~$:'.:::
C/) E i~~E C:
0
C/)
Q) Cl)
0::C
C:
0
C/) ~
A1 A2 A3 A4 A5 A6 A7 AB A9 A 10 A 11 •C:
-n Cl)
,r
Gefährdendes Objekt
2jj -+n ../\n ..-+....,
(\ • 2jj - n ../\ n -•
..(\ • -n -.ffi
CO
ll)
C"'
(Donator D)
-+...., -+~
0
~
CD
::::s
~::::s
1,0 1,25 1,25 1,4 1,4 1,4
erd überdeckt 0 1
~ (-) (10 m)
(10 m) (15 m)
(-) (-) (-)
(15 m) (15 m) (40 m) (60 m)
Q.
([)
::::s
.....
!"'
1,0 1,25 1,4 1,25 1,4 1,7 1,7 1,7
Cl
öffnungslose Brandwand 02 0-+ (10 m)
(10 m) (15 m) (15 m)
(-) (-)
(10 m) (15 m) (15 m) (40 m) (60 m)
(/)
([)
C ""O
::,
(D
.E
0 3
-~ C"'
~
Cl
C
::,
Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 mit Wall *) 03
• !\-
1,0
(10 m)
1,25
(15 m)
1,4
(20 m)
1,7
(25 m)
(-) (-)
1,4
(15 m)
1,4
(20 m)
2,5
(30 m)
4,3
(40 m)
4,3
(40 m)
~
(0
~ 0:,
.E Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 ohne Wall *) n- 1,4 1,4 1,7 2,0 1,25 1,4 1,7 3,2 4,3 4,3
(0
oder ungeschützt bzw. Ausblaseseite, 04 (15 m) (15 m) (20 m) (25 m)
(-)
(10 m) (20 m) (20 m) (40 m) (60 m) (60 m)
aber mit Wall *) r-6.-
ungeschützt bzw. Ausblaseseite ohne Wall*) 05
,_._ 1,4
(15 m)
1,7
(20 m)
2,0
(25 m)
3,2 1 )
(40 m)
(-) 1,4
(20 m)
1,4
(25 m)
3,2 1 )
{40 m)
4,3 1 )
(60 m)
4,3 1 )
(60 m)
6,4
(60 m)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung; (-) = keine Abstandsregelung; ( ) = Mindestabstand 1 ) Nur zus lässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.
Bemerkungen: a) Das Dach muß der gleichen Feuerwiderstandsklasse entsprechen wie die Wände. Dies gilt nicht für Gebäude mit Ausblaseseite, wenn das Dach als zusätzliche Entlastungsfläche dient.
b) Für Donatoren, in denen nach Art der Lagerbedingungen bei einer Entzündung der Explosivstoffe mit einer Explosion zu rechnen ist, sind die Abstände der Tabelle 1 einzuhalten.
c) Die Tabelle gilt für Mengen größer 10 kg; für kleinere Mengen ist der Abstand nach der Beziehung 0,1 x Menge [kg] x Mindestabstand [m] zu rechnen. ....
.........
O')
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle 6
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
der Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2
Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.
Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brand-
wand, gewährleistet, daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte
Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
Tabelle 7 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
der Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3
- k-Faktoren und Mindestabstände -
....... Lager mit Explosivstoffen
Schutzbedürftige
In Einwirkungsrichtung In Einwirkungsrichtung Betriebsgebäue
Gefährdetes Objekt ungeschützt erdüberdeckt und -anlagen 1 )
Lager- (Akzeptor A)
A1
l
gruppe A2 A3
Gefährdendes Objekt
(Donator D) --+n Tii -+rij1i
z:-,
~
8,0 2) 3)
D1 In Wirkungsrichtung ungeschützt n---+ (180 m) 0,8 8,0 3 )
(180 m)
1\)
1
1.1 ';j
(0
~
C.
D2 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt 4,0 0,8 4,0 4)
....
(t)
)>
C
Ch
(0
D1 In Wirkungsrichtung ungeschützt n---+ (90 m) 4 ) (25 m) (90 m) 4 )
Sl)
~
1.2 g,
:::,
_:::,
D2 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt ~ (-) 5) (-)5) (25 m)
C.
(t)
:::::,
11--+ ~
D1 In Wirkungsrichtung ungeschützt bzw. Ausblaseseite
r----+
3,2 2)
(40 m)
(-) 5) 4,3 2 )
(60 m) "''Ir
j
3
1.3 D2
In Wirkungsrichtung ungeschützt,
Wand jedoch mindestens Feuerwiderstandsklasse F 30 n---+ 1,7
(20 m)
(-) 5) 3,2
(40 m) i~
(0
(X)
(0
1,4
D3 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt ~ 25 m (-)
(25 m)
Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.
1.4 Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brandwand, gewährleistet, daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude
auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
Klammerzahlen ()=Mindestabstände; (-) = keine Abstandsregelung.
1 ) z.B. Gebäude mit ständigen Arbeitsplätzen bzw., die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen, die bei Beschädigung eine Gefährdung bedeuten
(z. B. Gasbehälter, bestimmte Versorgungseinrichtungen). ·
2 ) Bei Vorhandensein ständiger Arbeitsplätze im Akzeptor ist der Mindestabstand einzuhalten.
....
3 ) Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke sowie bei wesentlicher Gefahrenerhöhung infolge Beschädigung (Sekundarwirkung) ist der Mindestabstand einzuhalten.
4
) Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke ist der doppelte k-Faktor einzusetzen bzw. der Mindestabstand um 50 v. H. zu erhöhen.
....w
O')
5 ) Bei Lagerung von Gegenständen mit Eigenantrieb ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten.
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
9.3 Die Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 3 zum Anhang
Schutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs
für Lager mit sonstigen exploslonsgefährllchen Stoffen der Lagergruppen I bis III
1 Lagergruppe Ia
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 100 kg ein
Schutzabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in
ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel
1 1 1
E = 0, 185 • Ak 1z • M 1.1 ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel
1
E = 0, 124 · Ak 1z • M1h 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen
teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
2 Lagergruppe lb
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Schutzabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in
ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10 000 kg, wird der Schutzabstand zu
Wohnbereichen nach der Formel E = 11 ,0 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m
115 2
einzuhalten ist.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel
1 2
E = 3,2 • M 1.1 ) berechnet.
(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand zu
115 2
Verkehrswegen nach der Formel E = 7,3 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten
ist.
(5) Bei Lagermengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel
E = 2, 1 • M 113 2) berechnet.
(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen
teilweise oder ganz entfallen.
(7) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
3 Lagergruppe II
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Schutzabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in
ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand zu
Wohnbereichen nach der Formel E = 7,5 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten
115 2
ist.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 1O 000 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel
1 2
E = 2,2 • M fl ) berechnet.
(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand zu
115 2
Verkehrswegen nach der Formel E = 5, 1 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten
ist.
1) E = Abstand in m, A.. = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Lagermenge in kg.
2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1615
(5) Bei Lagermengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel
113 2
E = 1,5 • M ) berechnet.
(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen
teilweise oder ganz entfallen.
4 Lagergruppe III
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Schutz-
abstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in
ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu Wohnbereichen ein Schutz-
abstand von mindestens 25 m eingehalten werden.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu Verkehrswegen ein
Schutzabstand von mindestes 16 m eingehalten werden.
(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen
teilweise oder ganz entfallen.
2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg."
9.4 Die Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 4 zum Anhang
Sicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs
für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
1 Lagergruppe Ia
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 100 kg ein
Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der
Formel E = 0,092 • Ak • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
112 113 1
(3) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-
lichen Stoffen nach der Formel E = 0, 115 • Ak • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m
112 113 1
einzuhalten ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der
Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der
Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
2 Lagergruppe Ib
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10 000 kg, wird der Sicherheitsabstand zu
115 1
Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 5,5 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von
25 m einzuhalten ist.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach
der Formel E = 1,6 · M1' 3 1) berechnet.
(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-
lichen Stoffen nach der Formel E = 1,6 • M113 2 ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten
ist.
(5) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der
Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
1) E = Abstand in m, Ai,_ = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Lagermenge in kg.
2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(6) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der
Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
3 Lagergruppe II
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden und -anlagen nach der
Formel E = 1, 1 . M 113 2 ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-
lichen Stoffen nach der Formel E = 1, 1 • M113 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten
ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der
Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der
Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
4 Lagergruppe III
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu Betriebsgebäuden und
-anlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu anderen Lagern mit
explosionsgefährlichen Stoffen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der
Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg."
9.5 Die Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 5 zum Anhang
Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs
Verträglichkeits-
gruppe Bezeichnung
A Zündstoff
B Gegenstand mit Zündstoff mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen
C Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explo-
sivstoff
D Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem
Explosivstoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit
Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen
E Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel, mit treibender Ladung
F Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit oder ohne
treibende Ladung
G Pyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz
S*) Explosivstoff, der so verpackt oder gestaltet ist, daß jede durch nicht beabsichtigte Reaktion
auftretende Wirkung auf das Packstück beschränkt bleibt, außer wenn das Packstück durch
Brand beschädigt wird. In diesem Falle müssen die Luftstoß- und Splitterwirkung auf ein Maß
beschränkt bleiben, daß Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittel-
baren Nähe des Packstücks weder eingeschränkt noch verhindert werden.
•) Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus."
9.6 Die Anlage 6 zum Anhang wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 6 zum Anhang
Aufbewahrung kleiner Mengen nach Nr. 4.1 des Anhangs
Höchstmengen in kg
Wohn- und Geschäftsgebäude Gewerblich genutzte
Gebäude Orts-
bewegliche
Unbewohnte Aufbewahrung
Unbewohnter Raum Nebenraum
Explosivstoffe/ Stoffe Nebengebäude (Baustellen-
Bewohnter Verkaufs- zum Arbeits-
Lagerraum wagen,
Raum nicht raum Verkaufs- nicht raum Schränke,
gewerblicher raum gewerblicher
gewerblicher gewerblicher Schiffe usw.)
Bereich Bereich
Bereich Bereich
~
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
~
1\)
Lagergruppe 1.1
1
1 Sprengstoffe, Sprengschnüre n. z. *) n.z. n.z. n.z. n.z. 5 (netto) 5 (netto) n.z. 5 (netto) 25 (netto)
(C
~
a.
2 Schwarzpulver, Treibladungspulver, CD
....
Treibladungen n.z. 1 (netto) 1 (netto) n.z. 3 (netto) 3 (netto) 25 (netto) n.z. 25 (netto) 25 (netto) )>
C
(/)
(C
3 Sprengkräftige Zündmittel n.z. 0, 1 (netto) o, 1 (netto) n.z. n.z. 1 (netto) 1 (netto) n.z. 1 (netto) 1 (netto) PJ
~
CD
4 Pyrotechnische Gegenstände 0
:::,
der Klasse T 2 n.z. 5 (brutto) 5 (brutto) n.z. 25 (brutto) 5 (brutto) 25 (brutto) n.z. 25 (brutto) 25 (brutto) :?
a.
CD
:::,
Lagergruppe 1.2 .....
!"
5 Pyrotechnische Gegenstände
über 60 mm Durchmesser g>
'U
der Klassen IV, III, T 2 n.z. n.z. n.z. n.z. n.z. 20 (brutto) 60 (brutto) n.z. 60 (brutto) 60 (brutto) S'
3
6 unter 60 mm Durchmesser [
der Klasse IV n.z. 5 (brutto) 5 (brutto) n.z. 10 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) n.z. 60 (brutto) 60 (brutto) .....
CO
CX>
CO
7 unter 60 mm Durchmesser 1)
der Klassen III und T 2 n.z. 5 (brutto) 20 (brutto) n.z. 25 (brutto) 10 (brutto) 60 (brutto) n.z. 60 (brutto) 60 (brutto)
Lagergruppe 1.3
8 Treibladungspulver
und Treibladungen n.z. 3 (netto) 3 (netto) n.z. 10 (netto) 5 (netto) 25 {netto) n.z. 25 (netto) 25 {netto)
9 Pyrotechnische Gegenstände ....
der Klassen II und T 1 n.z. 5 (brutto) 5 (brutto) 20 {brutto) 60 {brutto) 10 (brutto) 200 (brutto) 20 (brutto) 200 (brutto) 200 (brutto) .........
0)
...
Wohn- und Geschäftsgebäude
Gewerblich genutzte
Gebäude Orts-
...
0)
0)
bewegliche
Unbewohnte Aufbewahrung
Unbewohnter Raum Nebenraum
Explosivstoffe/Stoffe Nebengebäude (Baustellen-
Bewohnter Verkaufs- zum Arbeits-
Lagerraum wagen,
Raum nicht raum Verkaufs- nicht raum Schränke,
gewerblicher raum gewerblicher
gewerblicher gewerblicher Schiffe usw.)
Bereich Bereich
Bereich Bereich
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Lagergruppe 1.4
10 Sprengkräftige Zündmittel n.z. 0, 1 (netto) 0,2 (netto) n. z. n.z. 1 (netto) 2 (netto) n.z. 2 (netto) 2 (netto)
11 Pyrotechnische Gegenstände
der Klassen 1, II und T1 n. z. 2) 10 (brutto) 20 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) 10 (brutto) 200 (brutto) 20 (brutto) 200 (brutto) 200 (brutto) CD
C
::,
0.
et)
12 Pyrotechnische Gegenstände cn
der Klassen 1, II und T1 <O
et)
in Verpackungen nach § 22 Abs. 2 cn
et)
der 1. SprengV n. z. 2) 40 (brutto) 80 (brutto) 80 (brutto) 240 (brutto) 40 (brutto) 800 (brutto) 80 (brutto) 800 (brutto)
800 (brutto) N
C"
_g
13 Nichtsprengkräftige Zündmittel n.z. 3 (brutto) 5 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) 3 (brutto) 200 (brutto) 20 (brutto) 200 (brutto) 200 (brutto) c..
!l>
=r
(C
14 Lagergruppe I a n.z. 3 (netto) 3 (netto) n.z. 10 (netto) 5 (netto) 25 (netto) n.z. 100 (netto) 100 (netto) !l>
:::,
<O
_.
15 Lagergruppe I b n.z. 3 (netto) 5 (netto) n.z. 10 (netto) 10 (netto) 25 (netto) 20 (netto) 200 (netto) 200 (netto) CO
(X)
50
16 Lagergruppen II und III n.z. 5 (netto) 60 (netto) 20 (netto) 75 (netto) 20 (netto) 150 (netto) 60 (netto) 200 (netto) 200 (netto) [
") n. z. = nicht zulässig.
1) Pyrotechnische Gegenstände T2 für Signalzwecke dürfen bis zu 20 kg (brutto) aufbewahrt werden.
2
) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen bis zu 1 kg (brutto) aufbewahrt werden."
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1619
Artikel 2
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut der
Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der vom Inkrafttreten dieser
Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
geben.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 52 des Sprengstoffgesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften
dieser Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwenden, soweit sie mit
Rechtsvorschriften der alliierten Behörden unvereinbar sind.
Artikel 4
Diese Verordnung, ausgenommen Artikel 1 Nr. 9.6, tritt am 1. Oktober 1989 in
Kraft. Artikel 1 Nr. 9.6 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. September 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 5. September 1989
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweiten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 5. September 1989 (BGBI. 1 S. 1600)
wird nachstehend der Wortlaut der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in
der ab 1 . Oktober 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die im wesentlichen am 1. Juli 1978 in Kraft getretene Verordnung vom
23. November 1977 (BGBI. 1 S. 2189; 1978 1 S. 590),
2. den am 1 . Oktober 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a und Nr. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1, des § 25 Nr. 3, 4
und 5 in Verbindung mit den §§ 18 und 39 Abs. 2 sowie des § 29 Nr. 2 Buch-
stabe b des Sprengstoffgesetzes
zu 1. vom 13. September 1976 (BGBI. 1 S. 2737),
zu 2. in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1S. 577).
Bonn, den 5. September 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1621
Zweite Verordnung
zum Sprengstoffgesetz
(2. SprengV)
§ 1 (2) Von den allgemein anerkannten sicherheitstechni-
Anwendungsbereich schen Regeln kann abgewichen werden, wenn ebenso
wirksame Maßnahmen getroffen werden. Auf Verlangen
(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explo- der zuständigen Behörde ist im Einzelfall nachzuweisen,
sionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige daß die andere Maßnahme ebenso wirksam ist.
explosionsgefährliche Stoffe).
(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche
Stoffe §4
1. auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung
während der Beförderung, (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der vor-
2. auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit gesehenen Verpackung von der Bundesanstalt für Mate-
die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebs auf- rialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) noch keiner
bewahrt werden, Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig herstellt
oder einführt und selbst aufbewahren oder einem anderen
3. die sich im Arbeitsgang befinden, überlassen will, hat die Stoffe und die Art der Verpackung
4. die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige muß Angaben
Menge bereitgehalten werden, enthalten über
5. die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig ab- 1. die Bezeichnung der Stoffe,
gestellt werden, 2. die chemische Zusammensetzung und die physikali-
6. die in Knallbonbons oder Knallerbsen verarbeitet sind. schen Eigenschaften der Stoffe,
3. die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpackungen,
§2 das Bruttogewicht und das Volumen der Packstücke
Allgemeine Anforderungen sowie das Nettogewicht der Stoffe.
(1) Explosionsgefährliche Stoffe müssen nach den Vor- (2) Die Anzeige nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
schriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im übri- wenn explosionsgefährliche Stoffe mit anderen explo-
gen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechni- sionsgefährlichen Stoffen gleicher oder geringerer Gefähr-
schen Regeln aufbewahrt werden. lichkeit zusammengepackt werden und dadurch keine
wesentliche Gefahrenerhöhung eintritt.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
stellt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des (3) Die Bundesanstalt ordnet die angezeigten explo-
Innern und nach Anhörung des Sachverständigenaus- sionsgefährlichen Stoffe in der vorgesehenen Verpackung
schusses für explosionsgefährliche Stoffe Sprengstoff- nach den Nummern 2.1 .2 bis 2.1.5 oder 3.1.1.1 bis 3.1.1.3
lager-Richtlinien auf und gibt diese im Benehmen mit den des Anhangs zu dieser Verordnung der maßgebenden
für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehör- Lagergruppe und die Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1
den im Bundesarbeitsblatt bekannt. Die sicherheitstechni- bis 1.4 nach Nummer 2. 7 Abs. 1 in Verbindung mit An-
schen Regeln nach Absatz 1 können insbesondere diesen lage 5 des Anhangs der zutreffenden Verträglichkeits-
Richtlinien entnommen werden. gruppe zu. Sie macht die Zuordnung unter Nennung
der Stoffbezeichnung, der sicherheitsrelevanten Verpak-
kungsmerkmale und erforderlichenfalls besonderer
§3
Sicherheitshinweise im Bundesanzeiger bekannt und teilt
Ausnahmen die Zuordnung dem Anzeigenden mit.
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag (4) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe han-
Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser delt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung
Verordnung zulassen, wenn bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze 1 und 3 an die
1. eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen Stelle der Bundesanstalt das Bundesinstitut für chemisch-
wird oder technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehr-
technik und Beschaffung (Bundesinstitut).
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die (5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt, hat
Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer und hierbei die von der Bundesanstalt oder vom Bundesinstitut
Dritter sowie mit den Belangen der öffentlichen Sicher- bestimmte Lager- und Verträglichkeitsgruppe zugrunde zu
heit vereinbar ist. legen.
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§5 §6
Bauartzulassung Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bauartzulassung für Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach
Bauteile oder Systeme eines Lagers, insbesondere für Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmigung nach
Schranklager, ist bei der nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. Die Erlaubnisvor-
zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zu stellen. behalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes bleiben
Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Zeich- unberührt.
nungen und Beschreibungen über die Bauart und die §7
Betriebsweise sowie etwa erforderliche Berechnungen
beizufügen. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des
(2) Die Zulassungsbehörde kann verlangen, daß ihr oder Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
der von ihr bestimmten Stelle ein Baumuster zu über-
lässig
lassen ist.
1 . entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder
(3) Die Zulassungsbehörde kann vor der Entscheidung nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder
über den Antrag verlangen, daß ein Gutachten einer von 2. entgegen Nummer 4.1 Abs. 1 des Anhangs zu § 2 die in
ihr zu bestimmenden sachverständigen Stelle vorgelegt Anlage 6 zum Anhang festgelegten Aufbewahrungs-
wird. mengen überschreitet.
(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller
einen Zulassungsbescheid. Dieser muß folgende Angaben §8
enthalten: (weggefallen)
1 . Name und Anschrift des Antragstellers,
§9
2. Art und Modellbezeichnung des Bauteils oder des
Systems, Berlin-Klausel
3. die wesentlichen Merkmale des Bauteils oder des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Systems, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoff-
gesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser
4. Art und Form des Zulassungszeichens,
Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwenden,
5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestim- soweit sie mit Rechtsvorschriften der alliierten Behörden
mungen der Zulassung. unvereinbar sind.
(5) Der Inhaber der Zulassung hat dauerhaft und deut- § 10
lich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück das Zulas- (Inkrafttreten,
sungszeichen anzubringen. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1623
Anhang
zu § 2 der zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Inhaltsübersicht
2.6 Aufbewahrung in ortsbeweglichen Lagern
Begriffsbestimmungen
1.1 Explosivstoffe 2.6.1 Allgemeines
2.6.2 Bauweise und Einrichtung
1.2 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe
2.6.3 Betriebsvorschriften
1.3 Durchsatz
2.7 Zusammenlagerung
1.4 Flugfeuer
1.5 Lagerbereich 3 Aufbewahrung sonstiger exploslonsgefährlicher
1.6 Ortsfeste Lager Stoffe In einem Lager
1.7 Ortsbewegliche Lager 3.1 Allgemeines
1.8 Schutzabstände 3.1.1 Lagergruppen
3.1.1.1 Lagergruppe 1
1.9 Sich e rhei tsabständ e
3.1.1.2 Lagergruppe II
1.10 Sprengstücke
3.1.1.3 Lagergruppe III
1.11 Verkehrswege 3.1.2 Lagergruppenzuordnung
1.12 Wohnbereich 3.2 Allgemeine Anforderungen
1.13 Wurfstücke 3.2.1 Lage zu Zugängen
3.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände
2 Aufbewahrung von Explosivstoffen In einem Lager 3.2.3 Brandschutz
2.1 Allgemeines 3.3 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern
2.1.1 Lagergruppen 3.3.1 Bauweise und Einrichtung
2.1.2 Lagergruppe 1 .1 3.3.2 Betriebsvorschriften
2.1.3 Lagergruppe 1 .2
3.4 Zusammenlagerung
2.1.4 Lagergruppe 1.3
2.1.5 Lagergruppe 1.4
4 Aufbewahrung von Explosivstoffen
2.2 Allgemeine Anforderungen sowie von sonstigen exploslonsgefährlichen
2.2.1 Stoffen außerhalb eines Lagers (kleine Mengen)
Lage zu Zugängen
2.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände 4.1 Allgemeines
2.2.3 Brandschutz 4.2 Anforderungen an die Aufbewahrung von
2.2.4 Schutz vor elektrischer Energie Explosivstoffen
2.2.5 Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen 4.3 Anforderungen an die Aufbewahrung von
2.2.6 Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
2.2.7 Sonstige Vorschriften
An I ag enve rze i eh n is
2.3 Nicht betretbare Lager
2.3.1 Allgemeines Anlage 1 Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der
Lagergruppen 1.1 bis 1.4
2.3.2 Bauart von Schranklagern
2.4 Betretbare Lager Anlage 2 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der
Lagergruppen 1.1 bis 1 .4
2.4.1 Allgemeines
2.4.2 Erdüberschüttete Lager Anlage 3 Schutzabstände für Lager mit sonstigen explosions-
gefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
2.4.3 Freistehende Lager
2.5 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern Anlage 4 Sicherheitsabstände für Lager mit sonstigen explo-
sionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
2.5.1 Allgemeines
2.5.2 Bauweise und Einrichtung Anlage 5 Verträglichkeitsgruppen
2.5.3 Betriebsvorschriften Anlage 6 Aufbewahrung kleiner Mengen
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1 Begriffsbestimmungen 1.12 Wohnbereich
1.1 Explosivstoffe ist der nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang
sind Sprengstoffe, Treibstoffe (Treibladungspul- stehende Bereich bewohnter Gebäude. Gebäude
ver, Treibladungen, Raketentreibstoffe), Zünd- und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vor-
stoffe, pyrotechnische Sätze und die zu deren übergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt
Herstellung bestimmten explosionsgefährlichen und geeignet sind, stehen bewohnten Gebäuden
Stoffe sowie die nach § 1 Abs. 2 SprengG gleich- gleich.
gestellten Stoffe und Gegenstände.
1.13 Wurfstücke
1.2 Sonstige explosionsgefährliche sind Teile des Lagers, seiner Einrichtungen oder
Stoffe der Verpackung, die bei einer Explosion entstehen
sind explosionsgefährliche Stoffe, die nicht Explo- und fortgeschleudert werden.
sivstoffe sind.
2 Aufbewahrung von Explosivstoffen
1.3 Durchsatz in einem Lager
ist der bei einem Brandversuch zum Zwecke der 2.1 A 11 g e m e i n e s
Zuordnung zu Lagergruppen ermittelte Quotient
(1) Die Anforderungen der Nummer 2 gelten für
aus der Menge des eingesetzten Stoffes (kg) und
Explosivstoffe. -
der gemessenen Brenndauer (min). Für die Lager-
gruppenzuordnung der sonstigen explosionsge- (2) Explosivstoffe dürfen im Freien und auf Fahr-
fährlichen Stoffe wird das Abbrandverhalten eines zeugen nicht aufbewahrt werden.
Stoffes in seiner Verpackung, bezogen auf eine
2.1.1 Lagergruppen
Menge von 10 000 kg, durch den korrigierten
Stoffdurchsatz Ak (kg/min) charakterisiert. In ihm Die Explosivstoffe werden in vier Lagergruppen
sind das Maß der Vollständigkeit und Gleich- eingeteilt. Aus der Lagergruppe ergeben sich
mäßigkeit des Abbrandes sowie das Wärmestrah- Sicherheitsanforderungen insbesondere hinsicht-
lungsvermögen (Emissivität) der Flammen be- lich der Schutz- und Sicherheitsabstände. Maßge-
rücksichtigt. bend für die Einteilung sind die Eigenschaften der
Explosivstoffe, insbesondere ihr Verhalten in der
1.4 Flugfeuer Verpackung bei einem Brand, einer Deflagration
sind brennende umherfliegende Teile aus einem oder Detonation und die sich daraus ergebenden
Brand- oder Explosionsherd. Gefahren. Bei Explosivstoffen der Lagergruppen
1.1 bis 1 .3 wird die Schwere der Schäden und der
1.5 Lagerbereich Schadensbereich durch die Explosivstoffmenge
ist die zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt.
festgelegte Fläche.
2.1 .2 Lagergruppe 1 .1
1.6 Ortsfeste Lager Die Explosivstoffe dieser Gruppe können in der
sind betretbare und nichtbetretbare Lager, die mit Masse explodieren. Die Umgebung ist durch
dem Erdboden fest verbunden sind oder länger als Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen und
sechs Monate an demselben Ort verbleiben. durch Spreng- und Wurfstücke gefährdet. Bei
starkmanteligen Gegenständen oder Gegenstän-
1.7 Ortsbewegliche Lager
den über 60 mm Durchmesser (großkalibrigen
sind Lager, die mit dem Erdboden nicht fest ver-
Gegenständen) tritt eine zusätzliche Gefährdung
bunden sind und nicht länger als sechs Monate an
durch schwere Sprengstücke ein.
demselben Ort verbleiben.
2.1 .3 Lagergruppe 1 .2
1.8 Sc h utza bstän de (Fernbereich)
Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren
sind die zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft ein-
nicht in der Masse. Gegenstände explodieren bei
zuhaltenden Abstände.
einem Brand zunächst einzeln. Im Verlauf des
1.9 Sicherheits abstände (Nahbereich) Brandes nimmt die Zahl der gleichzeitig explodie-
sind die innerhalb eines Betriebes einzuhaltenden renden Gegenstände zu. Die Druckwirkung (Stoß-
Abstände. wellen) der Explosionen ist auf die unmittelbare
Umgebung beschränkt; an Bauwerken der Umge-
1.10 Sprengstücke bung entstehen keine oder nur geringe Schäden.
sind Teile explodierter Gegenstände nach Num- Die weitere Umgebung ist durch leichte Spreng-
mer 1.1. stücke und durch Flugfeuer gefährdet. Fortge-
schleuderte Gegenstände können beim Aufschlag
1.11 Verkehrswege explodieren und so Brände und Explosionen über-
sind Straßen, Schienen- und Schiffahrtswege, die tragen. Bei starkmanteligen Gegenständen oder
uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr zu- Gegenständen über 60 mm Durchmesser (groß-
gänglich sind, ausgenommen solche mit geringer kalibrigen Gegenständen) tritt eine zusätzliche
Verkehrsdichte. Gefährdung durch schwere Sprengstücke ein.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1625
2.1 .4 Lagergruppe 1.3 2.2.3 Brandschutz
Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren (1) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt werden,
nicht in der Masse. Sie brennen sehr heftig und daß deren Temperatur 75 °C nicht überschreiten
unter starker Wärmeentwicklung ab, der Brand kann.
breitet sich rasch aus. Die Umgebung ist haupt-
(2) Im Abstand bis zu 25 m von den Explosivstof-
sächlich durch Flammen, Wärmestrahlung und
fen (Brandschutzbereich) dürfen leicht entzünd-
Flugfeuer gefährdet. Gegenstände können verein-
liche und brennbare Materialien nicht gelagert
zelt explodieren, einzelne brennende Packstücke
werden. In diesem Bereich darf nicht geraucht
und Gegenstände können fortgeschleudert wer-
sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht ver-
den. Die Gefährdung der Umgebung durch
wendet werden.
Sprengstücke ist gering. Die Bauten in der Um-
gebung sind im allgemeinen durch Druckwirkung (3) Der Brandschutzbereich muß gekennzeichnet
(Stoßwellen) nicht gefährdet. sein, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gege-
2.1.5 Lagergruppe 1.4 benheiten dies erfordern.
Die Explosivstoffe dieser Gruppe stellen keine (4) Der Brandschutzbereich kann verkleinert wer-
bedeutsame Gefahr dar. Sie brennen ab, einzelne den, soweit der Brandschutz auf gleich wirksame
Gegenstände können auch explodieren. Die Aus- Weise erreicht wird.
wirkungen sind weitgehend auf das Packstück
beschränkt. Sprengstücke gefährlicher Größe und 2.2.4 Schutz vor elektrischer Energie
Flugweite entstehen nicht. Ein Brand ruft keine
Elektrisch auslösbare Gegenstände dürfen nicht in
Explosion des gesamten Inhalts einer Packung
Bereichen aufbewahrt werden, in denen elektro-
hervor.
magnetische Felder (z. B. durch Ströme elektri-
2.2 Allgemeine Anforderungen scher Anlagen, Hochfrequenzenergie) in gefähr-
licher Weise auf sie einwirken können.
2.2.1 Lage zu Zugängen
Explosivstoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugän- 2.2.5 Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen
gen zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt (1) Lager sind so zu errichten, daß Explosivstoffe
nicht, wenn der Schutz der Benutzer der Zugänge gegen Diebstahl gesichert sind. Die Schutzmaß-
auf andere Weise gegeben ist. nahmen müssen der möglichen Gefährdung der
2.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände öffentlichen Sicherheit, die durch die mißbräuch-
liche Verwendung der Explosivstoffe bewirkt wer-
(1) Lager müssen von Wohnbereichen und von
den kann, entsprechen.
Verkehrswegen mindestens die in Anlage 1
genannten Schutzabstände sowie von anderen (2) Lager für sprengkräftige Zündmittel und gleich-
schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und -an- wertig zu schützende Explosivstoffe müssen hin-
lagen und von anderen Lagern für Explosivstoffe sichtlich Bauweise und Betrieb mindestens folgen-
mindestens die in Anlage 2 genannten Sicher- den Anforderungen genügen:
heitsabstände haben.
- Lager dürfen keine Fenster haben.
(2) Für Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.3
- Lager müssen Türen haben, die gegen die
und für sprengkräftige Gegenstände der Lager-
Anwendung von Gewalt sowie von Schweiß-
gruppe 1.4 wird das Nettogewicht des Explosiv-
und Schneidwerkzeugen und sonstigen Werk-
stoffes (einschließlich Phlegmatisierungsmittel),
zeugen ausreichend widerstandsfähig sind.
für alle übrigen Gegenstände der Lagergruppe 1.4
sowie für pyrotechnische Gegenstände der Klas- - Decken (Dächer), Wände und Fußböden der
sen I und 11, soweit sie der Lagergruppe 1.3 zuge- Lager müssen ausreichend widerstandsfähig
ordnet sind, wird das Bruttogewicht der kleinsten sein.
Verpackungseinheit zugrunde gelegt. - Die nach dem Sprengstoffgesetz verantwort-
(3) Sind die an einem Ort gelagerten Explosiv- lichen Personen haben Maßnahmen zu treffen,
stoffe in Teil mengen unterteilt und ist durch diese daß die Lager zuverlässig verschlossen, nicht
Unterteilung eine gleichzeitige Deflagration oder mehr Schlüsselsätze als für einen ordnungs-
Detonation anderer Teilmengen ausgeschlossen, gemäßen Betrieb erforderlich vorhanden, die
so ist für die Ermittlung der Abstände nach Ab- Schlüssel zum Lager ordnungsgemäß aufbe-
satz 1 die Teilmenge zugrunde zu legen, die den wahrt und Unbefugten nicht zugänglich sind
größten Abstand erfordert. sowie ein geeignetes Kontrollsystem vorhanden
ist, um unbefugte Entnahme zu verhindern.
(4) Werden Explosivstoffe mehrerer Lagergruppen
zusammen gelagert, so ist die Gesamtmenge der (3) Lager für Sprengstoffe und gleichwertig zu
Stoffe und Gegenstände aller Lagergruppen schützende Explosivstoffe müssen hinsichtlich
zugrunde zu legen und für die Ermittlung der Bauweise und Betrieb mindestens folgenden
Abstände nach Absatz 1 die Berechnungsformel Anforderungen genügen:
für diejenige Lagergruppe anzuwenden, die den
- Lager dürfen keine Fenster haben.
größten Abstand zu den gefährdeten Objekten
erfordert. Mengen der Lagergruppe 1.4 bleiben - Lager müssen Türen haben, die ausreichend
hierbei unberücksichtigt, es sei denn, daß eine Schutz gegen die Anwendung von Einbruch-
wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann. werkzeugen bieten.
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
- Decken (Dächer), Wände und Fußböden der mindestens 0,6 m (bei Schranklagern 1,0 m) ver-
Lager müssen ausreichend widerstandsfähig sehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten
sein. Boden eingebaut sein.
- Die nach dem Sprengstoffgesetz verantwort- (2) Die Lagermenge darf höchstens 1 000 kg
lichen Personen haben Maßnahmen zu treffen, betragen. Die Innenabmessungen müssen ausrei-
daß die Lager zuverlässig verschlossen, nicht chen, um das Lagergut ohne Gefahr handhaben
mehr Schlüsselsätze als für einen ordnungs- zu können.
gemäßen Betrieb erforderlich vorhanden, die (3) Werden im Lager auch Gegenstände mit Zünd-
Schlüssel zum Lager ordnungsgemäß aufbe- stoff gelagert, muß für diese ein durch eine Trenn-
wahrt und Unbefugten nicht zugänglich sind
wand abgeteiltes Fach mit eigener Schließung
sowie ein geeignetes Kontrollsystem vorhanden vorhanden sein. Die Abtrennung muß so beschaf-
ist, um unbefugte Entnahme zu verhindern. fen sein, daß die Übertragung einer Detonation
(4) Lager für alle übrigen Explosivstoffe müssen der Gegenstände mit Zündstoff auf die anderen
hinsichtlich Bauweise und Betrieb mindestens fol- Explosivstoffe verhindert wird.
genden Anforderungen genügen:
(4) In dem Fach nach Absatz 3 darf die Explosiv-
- Lager dürfen keine Fenster haben. Dies gilt stoffmenge aller Gegenstände mit Zündstoff höch-
nicht bei der Aufbewahrung von nichtspreng- stens 4 kg betragen. Die Explosivstoffmenge des
kräftigen Gegenständen der Lagergruppe 1.4 einzelnen Gegenstandes mit Zündstoff darf
und pyrotechnischen Gegenständen der Klas- 5 Gramm nicht übersteigen.
sen I und 11, die der Lagergruppe 1.3 ange-
hören. 2.3.2 Bauart von Schranklagern
- Es sind Maßnahmen zu treffen, daß die Lager Für Schranklager, die entsprechend § 17 Abs. 4
zuverlässig verschlossen und die Schlüssel des Sprengstoffgesetzes ihrer Bauart nach zuge-
Unbefugten nicht zugänglich sind. lassen werden sollen, gelten die Anforderungen
der Nummer 2.3.1 Abs. 2, 3 und 4 entsprechend.
(5) Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4
Vorgefertigte Schranklager müssen eine ausrei-
können teilweise entfallen, soweit ein gleichwerti-
chend feste und widerstandsfähige Außenwan-
ger Schutz durch den Einbau von Gefahrenmelde-
anlagen oder durch Bewachung gewährleistet ist. dung haben.
(6) Werkzeuge oder Geräte, die Diebstahls- oder
Einbruchshandlungen ermöglichen oder unterstüt- 2.4 Betretbare Lager
zen können, sind außerhalb der Betriebszeiten in 2.4.1 Allgemeines
geeigneter Weise unter Verschluß zu halten.
(1) Lagergebäude dürfen nur eingeschossig aus-
2.2.6 Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang geführt werden.
(1) Lager sind gegen das Eindringen von Grund- (2) Lagergebäude müssen in feuerbeständiger
und Niederschlagswasser sowie gegen Über- Bauart errichtet werden.
schwemmung zu schützen. (3) Lagergebäude für Explosivstoffe der Lager-
(2) Lager sind einzufrieden, wenn die örtlichen gruppe 1.1 müssen bei einer Lagermenge von
oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern. mehr als 1 000 kg entweder mit einer Erdüber-
schüttung von mindestens 0,6 m versehen oder in
2.2. 7 Sonstige Vorschriften gewachsenen Fels oder standfesten Boden einge-
(1) Packstücke oder sonstige Behältnisse mit baut sein. Bei einer Lagermenge bis 1 000 kg
Explosivstoffen sind genügt die Umwallung des Lagergebäudes.
- so zu stellen, festzulegen und zu stapeln, daß (4) Türen müssen nach außen aufschlagen.
sie von sich aus ihre Lage nicht verändern (5) Die Innenabmessungen müssen ausreichen,
können, um das Lagergut ohne Gefahr handhaben zu kön-
- so zu stapeln, daß eine sichere Handhabung nen. Die Höhe des Lagerraumes muß mindestens
möglich ist und daß sie durch ihr Gewicht nicht 2 m betragen.
in einer die Sicherheit gefährdenden Weise ver- (6) Werden im Lager auch Gegenstände mit Zünd-
formt werden können. stoff gelagert, muß für diese ein abgetrennter
(2) Explosivstoffe, die unbrauchbar sind oder Raum (Fach, Nische, Kammer) mit eigener Schlie-
deren Verwendung nicht mehr zulässig ist, sind ßung vorhanden sein. Die Abtrennung muß so
gesondert und nach Arten getrennt aufzubewah- beschaffen sein, daß die Übertragung einer Deto-
ren; sie sind baldmöglichst zu entsorgen. nation der Gegenstände mit Zündstoff auf die
anderen Explosivstoffe verhindert wird.
2.3 Nicht betretbare Lager (7) In einem Fach oder einer Nische nach Absatz 6
darf die Explosivstoffmenge aller Gegenstände mit
2.3.1 Allgemeines Zündstoff höchstens 10 kg betragen. Für darüber
(1) Die Lager müssen aus nicht brennbaren Bau- hinausgehende Mengen ist eine besondere Kam-
stoffen errichtet werden. Sie müssen mit einer mer erforderlich. Die Explosivstoffmenge des ein-
mindestens 0, 1 m starken Betonsohle fest verbun- zelnen Gegenstandes mit Zündstoff darf 5 Gramm
den und entweder mit einer Erdüberschüttung von nicht übersteigen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1627
2.4.2 Erdüberschüttete Lager - deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften,
(1) Die Erdüberschüttung muß allseitig, bis auf den aus denen die Lagergruppen, die Verträglich-
Zugang, mindestens 0,6 m betragen. keitsgruppen und die zugehörigen Höchstmen-
gen der zu lagernden Explosivstoffe hervor-
(2) Bei erdüberschütteten Lagern in Ausblasebau- gehen.
art sind gegen gefährliche Wirkungen in Ausblase-
richtung erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen zu 2.5.3 Betriebsvorschriften
treffen. (1) Lager müssen in gutem baulichen Zustand
(3) Die Decke darf keine Stahl- oder Stahlbeton- erhalten werden. Einrichtungen sind ordnungs-
träger enthalten. gemäß zu betreiben und instandzuhalten. In den
Lagerräumen und innerhalb der Einfriedung ist auf
(4) Bei Lagern mit schwer zerlegbarer Decke muß Ordnung und Reinlichkeit zu achten.
die Decke mit den Wänden fest verankert sein.
(2) Explosivstoffe dürfen auf und unmittelbar an
2.4.3 freistehende Lager Heizflächen oder Heizleitungen nicht abgestellt
werden.
(1) Lager, die weder erdüberschüttet noch umwallt
sind (freistehende Lager), müssen ausreichend (3) Im Lager dürfen nur Geräte und Werkzeuge
widerstandsfähige Decken (Dächer) und Wände aufbewahrt und verwendet werden, die für die
haben, wenn die aufbewahrten Explosivstoffe Aufbewahrung oder Verwendung der gelagerten
durch Wurf- oder Sprengstücke gefährdet werden Explosivstoffe notwendig sind und die nicht zu
können. einer Gefahrenerhöhung führen können.
(2) Freistehende Lager aus leichten Baustoffen (4) Explosivstoffe dürfen nur in der Versandver-
dürfen nur dort errichtet werden, wo eine gefähr- packung aufbewahrt werden; hiervon darf aus
liche Einwirkung von außen nicht zu erwarten ist. betrieblichen Gründen abgewichen werden, wenn
die Behältnisse so verschlossen und beschaffen
sind, daß der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und
2.5 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern Explosivstoffe nicht nach außen gelangen können.
2.5.1 Allgemeines (5) Lager dürfen nur von nach dem Sprengstoff-
Nummer' 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1 bis gesetz verantwortlichen Personen oder nur unter
1.4, die Nummern 2.3 und 2.4 finden nur für die deren Aufsicht und im übrigen nur nach deren
Lagergruppen 1.1 bis 1.3 und für sprengkräftige Weisung betreten werden.
Gegenstände der Lagergruppe 1.4 Anwendung. (6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb
notwendigen Arbeiten vorgenommen werden;
2.5.2 Bauweise und Einrichtung
dazu gehören auch das Entnehmen von Proben
(1) Der Fußboden muß - soweit erforderlich - und das Kennzeichnen.
elektrostatisch leitfähig sein sowie eine dichte, (7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur aus-
ebene und trittsichere Oberfläche haben und sich geführt werden, wenn alle Explosivstoffe entfernt,
leicht reinigen lassen. Im Fußboden dürfen sich das Lager gesäubert und eine schriftliche Erlaub-
Kanäle nur dann befinden, wenn sichergestellt ist, nis der nach dem Sprengstoffgesetz verantwort-
daß sich dort keine Explosivstoffe und keine ande- lichen Person erteilt worden ist. Die Arbeiten dür-
ren gefährlichen Materialien ablagern können. fen nur unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müs- werden.
sen den Bestimmungen für elektrische Anlagen in (8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwirkung
explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten entspre- auf die Explosivstoffe (z.B. bei Brand, Gewitter),
chen. so müssen Beschäftigte und Dritte unverzüglich
(3) Die Oberflächentemperatur von Heizflächen den Gefahrenbereich verlassen oder in Deckung
und Heizleitungen im Lagerraum darf 120 ° C nicht gehen. Soweit möglich, muß der Gefahrenbereich
überschreiten und muß im übrigen so geregelt abgesperrt werden. Andere Beschäftigte und
werden, daß die Explosivstoffe keine Temperatu- Dritte müssen vor der Gefahr gewarnt werden.
ren annehmen, die zu einer gefährlichen Reaktion (9) Elektrische Anlagen, Gefahrenmeldeanlagen
führen können. und Blitzschutzanlagen sind vor Inbetriebnahme
(4) Lager müssen gegen die Gefahren durch des Lagers sowie jährlich mindestens einmal auf
atmosphärische Entladungen geschützt sein. Ist ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen. Über
dies durch ihre natürliche Lage oder eine ausrei- das Ergebnis der Prüfung ist eine Bescheinigung
chende Erdüberschüttung nicht erfüllt, muß eine zu erteilen. Die Bescheinigung ist aufzubewahren.
Blitzschutzanlage vorhanden sein.
2.6 Aufbewahrung in ortsbeweglichen
(5) Lager müssen eine ausreichende Lüftung Lagern
haben.
2.6.1 Allgemeines
(6) Auf der Außenseite der Innentür oder, sofern
nur eine Tür vorhanden ist, auf deren Innenseite Nummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1 bis
sind anzubringen 1.4, die Nummern 2.3 und 2.4 finden nur für die
Lagergruppen 1.1 bis 1.3 und für sprengkräftige
- das Gefahrensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Gegenstände der Lagergruppe 1.4 sinngemäß
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Anwendung.
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2.6.2 Bauweise und Einrichtung (2) Nummer 3, ausgenommen Nummer 3.2.2, gilt
(1) Nummer 2.5.2 Abs. 2, 3 und 6 findet Anwen- auch für explosionsgefährliche Stoffe, die keine
dung. Explosivstoffe sind, die aber in der Masse explo-
dieren können (Lagergruppe 1.1 ). Für diese Stoff-
(2) Nummer 2.5.2 Abs. 4 findet Anwendung. Dies gruppe gelten zusätzlich die Nummern 2.2.2 und
gilt nicht für Stahlschränke. 2.2.6.
2.6.3 Betriebsvorschriften (3) Stoffe können in Lagergebäuden oder in
Lagerräumen ein- oder mehrgeschossiger
(1) Nummer 2.5.3 Abs. 1 bis 5 und 9 findet Anwen- Gebäude aufbewahrt werden. Im Freien dürfen
dung. nur solche Stoffe aufbewahrt werden, für die dies
(2) Im Lager und in dessen unmittelbarer Um- bei der Lagergruppenzuordnung unter Berück-
gebung dürfen nur die zum Betrieb des Lagers sichtigung der thermischen Stabilität des Stoffes
notwendigen Arbeiten vorgenommen werden. und der Art der Verpackung nicht ausgeschlossen
Darüber hinaus ist hier ein Aufenthalt nicht ge- wird.
stattet.
3.1 .1 Lagergruppen
(3) Mit Ausnahme der für die Aufbewahrung not-
wendigen Arbeiten dürfen im Abstand von 25 m Die Stoffe werden in Lagergruppen eingeteilt.
von Explosivstoffen nur solche Arbeiten ausge- Maßgebend für die Einteilung sind die Eigenschaf-
führt werden, die keine Gefährdung hervorrufen. ten der Stoffe, insbesondere ihr Verhalten beim
Dies hat die nach dem Sprengstoffgesetz verant- Abbrand in der Verpackung, und die sich daraus
wortliche Person vorher festzustellen. Feuer oder ergebenden Gefahren. Aus der Lagergruppe lei-
Heißarbeiten dürfen unabhängig davon erst dann ten sich die Sicherheitsanforderungen insbeson-
ausgeführt werden, wenn alle Explosivstoffe ent- dere hinsichtlich der Schutz- und Sicherheits-
fernt sind, das Lager gesäubert und eine schrift- abstände ab.
liche Erlaubnis der nach dem Sprengstoffgesetz 3.1 .1 .1 Lagergruppe 1
verantwortlichen Person erteilt worden ist. Feuer-
oder Heißarbeiten dürfen nur unter fachkundiger (1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen sehr heftig
Aufsicht durchgeführt werden. unter starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand
breitet sich rasch aus. Die Packstücke können
(4) Bei Gefahr (z. 8. Brand, Gewitter) müssen
auch vereinzelt mit geringer Druckwirkung explo-
Beschäftigte und Dritte unverzüglich den Gefah-
dieren; dabei kann sich der gesamte Inhalt eines
renbereich verlassen oder in Deckung gehen. Packstücks umsetzen. Packstücke können fort-
Soweit möglich, muß der Gefahrenbereich abge- geschleudert werden. Die Gefährdung der Umge-
sperrt werden. Andere Beschäftigte und Dritte
bung durch Wurfstücke ist gering. Die Gebäude in
müssen vor der Gefahr gewarnt werden. der Umgebung sind im allgemeinen durch Druck-
wirkung nicht gefährdet.
2.7 Zusammenlagerung
(2) Die Lagergruppe wird in I a und I b unterteilt.
(1) Explosivstoffe werden hinsichtlich ihrer Ver- Die Lagergruppe I a umfaßt die Stoffe mit einem
träglichkeit bei der Zusammenlagerung in Verträg- korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich
lichkeitsgruppen nach Anlage 5 eingeteilt. 300 kg/min, die Lagergruppe I b die Stoffe mit
(2) Explosivstoffe dürfen nur dann in einem Raum einem Ak-Wert größer oder gleich 140 kg/min,
zusammen gelagert werden, wenn sie der glei- jedoch kleiner 300 kg/min.
chen Verträglichkeitsgruppe angehören.
3.1.1 .2 Lagergruppe II
(3) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppen C,
(1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen heftig unter
D und E sowie dazugehörende nicht sprengkräf-
starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand breitet
tige Zündmittel der Verträglichkeitsgruppe G dür-
sich rasch aus. Die Packstücke können auch ver-
fen zusammengelagert werden.
einzelt mit geringer Druckwirkung explodieren;
(4) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppe S dabei setzt sich jedoch nicht der gesamte Inhalt
dürfen mit Stoffen und Gegenständen aller ande- des Packstücks um. Die Umgebung ist hauptsäch-
ren Verträglichkeitsgruppen zusammengelagert lich durch Flammen und Wärmestrahlung gefähr-
werden. det. Gebäude in der Umgebung sind durch Druck-
(5) Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen Mate- wirkung n)cht gefährdet.
rialien zusammengelagert werden. (2) Die Lagergruppe II umfaßt die Stoffe mit einem
Ak-Wert größer o·der gleich 60 kg/min, jedoch klei-
ner 140 kg/min.
3 Aufbewahrung sonstiger explosionsgefähr-
licher Stoffe in einem Lager 3.1 .1.3 Lagergruppe III
3.1 Allgemeines (1) Die Stoffe dieser Lagergruppe brennen ab,
(1) Die Anforderungen der Nummer 3 gelten für wobei Abbrandgeschwindigkeit und Auswirkungen
explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosiv- des Brandes denen brennbarer Stoffe vergleich-
stoffe sind und die nicht in der Masse explodieren bar sind.
können. Sie werden nachfolgend als Stoffe (2) Die Lagergruppe III umfaßt die Stoffe mit einem
bezeichnet. Ak-Wert kleiner 60 kg/min.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1629
3.1 .2 Lagergruppenzuordnung Dies gilt nicht für Dachkonstruktionen, Türen, Fen-
ster sowie Entlastungsflächen in leichter Bau-
(1) Die Lagergruppenzuordnung ergibt sich aus
weise.
dem korrigierten Stoffdurchsatz Ak.
(2) Der Fußboden muß - soweit erforderlich -
(2) Der Stoffdurchsatz nach Absatz 1 wird durch elektrostatisch leitfähig sein, eine dichte, ebene
Versuche ermittelt. Er kann auch auf Grund vor- und trittsichere Oberfläche haben und sich leicht
liegender Erfahrungen mit vergleichbaren Stoffen reinigen lassen. Im Fußboden dürfen sich Kanäle
festgelegt werden. nur dann befinden, wenn sichergestellt ist, daß
(3) Bei Stoffen der Lagergruppe I a ist der Ak-Wert sich dort keine Stoffe und keine anderen gefähr-
Bestandteil der Lagergruppenbezeichnung. lichen Materialien ablagern können.
(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel mü~-
3.2 A 11 g e m e i n e An f o r der u n gen sen den Bestimmungen für elektrische Anlagen in
3.2.1 Lage zu Zugängen explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten entspre-
Stoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugängen zu chen.
Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, (4) Lager müssen so beschaffen sein, daß die
wenn der Schutz der Benutzer der Zugänge auf Stoffe keine Temperaturen annehmen, die zu
andere Weise gegeben ist. gefährlichen Reaktionen führen können.
3.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände (5) Lager müssen gegen die Gefahren durch
atmosphärische Entladungen geschützt sein.
(1) Lager müssen von Wohnbereichen und von
Verkehrswegen mindestens die in An I a g e 3 (6) Im Lagerbereich sind anzubringen
genannten Schutzabstände sowie von schutzbe- - das Gefahrensymbol nach§ 14 Abs. 1 Nr. 5 der
dürftigen Betriebsgebäuden und -anlagen und von Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz oder
Lagern für explosionsgefährliche Stoffe minde- - soweit dies nicht vorgeschrieben ist - die nach
stens die i n An I a g e 4 genannten Sicherheits- anderen Vorschriften auf der Verpackung vor-
abstände haben. geschriebene Kennzeichnung,
(2) Bei der Ermittlung der Abstände ist das Netto- - deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften,
gewicht der Stoffe (einschließlich Phlegmatisie- aus denen die Lagergruppen und die zugehöri-
rungsmittel) zugrunde zu legen. gen Höchstmengen der zu lagernden Stoffe
(3) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe in hervorgehen.
Teilmengen unterteilt und ist durch diese Unter- (7) Bei der Aufbewahrung im Freien sind die Pack-
teilung ein gleichzeitiger Abbrand anderer Teil- stücke oder sonstigen Behältnisse vor Witterungs-
mengen ausgeschlossen, so ist für die Ermittlung einflüssen, die zu einer Gefahrenerhöhung führen
der Abstände nach Absatz 1 die Teilmenge können, zu schützen. Die Absätze 2, 3, 5 und 6
zugrunde zu legen, die den größten Abstand erfor- gelten sinngemäß.
dert.
(8) Lager im Freien sind einzufrieden, wenn die
(4) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen zusam- örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies
men gelagert, so ist die Gesamtmenge der Stoffe erfordern.
aller Lagergruppen maßgebend und für die Ermitt-
lung der Abstände nach Absatz 1 diejenige Lager- 3.3.2 Betriebsvorschriften
gruppe zugrunde zu legen, die den größten (1) Lager müssen in gutem baulichen Zustand
Abstand zu den gefährdeten Objekten erfordert. erhalten werden. Die Einrichtungen sind ord-
Mengen der Lagergruppe III bleiben hierbei unbe- nungsgemäß zu betreiben und instand zu halten.
rücksichtigt, es sei denn, daß eine wesentliche In den Lagerräumen ist auf Ordnung und Reinlich-
Gefahrenerhöhung eintreten kann. keit zu achten.
3.2.3 Brandschutz (2) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung
(1) Im Abstand bis zu 25 m von den gelagerten aufbewahrt werden. Hiervon darf aus betrieblichen
Stoffen ist ein Brandschutzbereich festzulegen, Gründen abgewichen werden, wenn
der gekennzeichnet sein muß, wenn die örtlichen - die Behältnisse so beschaffen und verschlos-
oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern. sen sind, daß der Inhalt nicht beeinträchtigt wird
(2) Der Brandschutzbereich kann verkleinert wer- und Stoffe nicht nach außen gelangen können,
den, soweit der Brandschutz auf gleich wirksame und
Weise erreicht wird. - die Stoffe auch in diesen Behältnissen einer
(3) Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämp- Lagergruppe zugeordnet sind.
fung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar (3) Packstücke oder sonstige Behältnisse sind so
sein.
zu stellen oder zu stapeln, daß
3.3 Auf b e w a h r u n g i n o r t s f e s t e n Lag e rn - sie von sich aus ihre Lage nicht verändern
3.3.1 Bauweise und Einrichtung können,
(1) Die Lagergebäude oder die Lagerräume in ein- - sie durch ihr Gewicht nicht in einer die Sicher-
oder mehrgeschossigen Gebäuden müssen aus heit gefährdenden Weise verformt werden,
nicht brennbaren Baustoffen errichtet werden. - ihre sichere Handhabung möglich ist und
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
- die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der gerechnet werden, ist eine Höchstlagerdauer fest-
Stoffe erforderlichen Maßnahmen getroffen zulegen. Diese darf nicht überschritten werden.
werden können.
(16) Stoffe, die in einen irreversiblen Zustand
(4) Im Lagerbereich dürfen nur Geräte und Werk- geraten sind, der zu einer gefährlichen Reaktion
zeuge verwendet werden, die für die Aufbewah- führen kann, oder andere nicht mehr verwendbare
rung oder Verwendung der gelagerten Stoffe Stoffe sind gesondert und nach Arten getrennt
notwendig sind und die nicht zu einer Gefahren- aufzubewahren; sie sind baldmöglichst zu ent-
erhöhung führen können. sorgen.
(5) Lager dürfen nur von den dazu befugten Per-
sonen betreten werden. 3.4 Zusammenlagerung
(6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb Stoffe dürfen nicht mit Explosivstoffen zusammen
notwendigen Arbeiten vorgenommen werden; gelagert werden. Verschiedene Stoffe dürfen mit-
dazu gehören auch das Entnehmen von Proben einander oder mit anderen Materialien nur zusam-
und das Kennzeichnen. men gelagert werden, soweit hierdurch eine
wesentliche Gefahrenerhöhung nicht eintreten
(7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur aus- kann.
geführt werden, wenn alle Stoffe aus dem Lager-
bereich, mindestens jedoch aus der durch Wärme
oder Funken gefährdeten Umgebung des Arbeits- 4 Aufbewahrung von Explosivstoffen und
bereiches entfernt worden sind, dieser gesäubert von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
und eine schriftliche Erlaubnis durch die verant- außerhalb eines ,,Lagers (kleine Mengen)
wortliche Person erteilt worden ist. Die Arbeiten 4.1 Allgemeines
dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht durch-
geführt werden. (1) Werden Explosivstoffe und sonstige explo-
sionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers
(8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwirkung
aufbewahrt, so dürfen die in Anlage 6 festgelegten
auf die Stoffe (z. B. bei Brand), dürfen sich Per- Mengen (kleine Mengen) nicht überschritten wer-
sonen im Lager nicht aufhalten. Dies gilt nicht den.
für Personen, die im Gefahrenfall zur Gefahren-
abwehr eingesetzt werden. Beschäftigte und Dritte (2) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen gelten
müssen unverzüglich den Gefahrenbereich ver- die Anlagen 1 bis 4 nicht.
lassen. Soweit möglich, muß der Gefahrenbereich
abgesperrt werden. Andere Beschäftigte und
4.2 Anforderungen an die Aufbewahrung
Dritte müssen vor der Gefahr gewarnt werden.
von Explosivstoffen
(9) Die elektrischen Anlagen sind vor der In- (1) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten Räu-
betriebnahme sowie jährlich mindestens einmal men aufbewahrt werden.
auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen.
Die Blitzschutzanlagen sind mindestens alle (2) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen
3 Jahre zu prüfen. zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme
von Explosivstoffen zu verhindern.
(10) Stoffe dürfen auf und unmittelbar an Heiz-
(3) Nummer 2. 7 findet mit Ausnahme des Absat-
flächen oder Heizleitungen nicht abgestellt wer-
zes 5 entsprechende Anwendung.
den.
(11) Darf die Lagertemperatur einen bestimmten (4) Explosivstoffe und Stoffe nach Anlage 6 dürfen
Grenzwert nicht über- oder unterschreiten je Betrieb in einem Aufbewahrungsraum nur in der
(höchstzulässige oder niedrigste Aufbewahrungs- hierfür in einer Zeile angegebenen Menge auf-
temperatur), ist sie - soweit notwendig - zu über- bewahrt werden. Sind mehrere Aufbewahrungs-
wachen. räume gleicher Art vorhanden, so darf die in Satz 1
genannte Menge nicht überschritten werden. Sol-
(12) Stoffe, die eine um mehr als 10°c höhere len Explosivstoffe und Stoffe mehrerer Zeilen die-
Temperatur als die höchstzulässige Aufbewah- ser Tabelle in einem Aufbewahrungsraum ge-
rungstemperatur aufweisen, dürfen nicht einge- meinsam aufbewahrt werden, so gilt als zulässige
lagert werden. Gesamtmenge für diesen Raum die jeweils klein-
ste zulässige Höchstmenge der betreffenden Zei-
(13) Im Brandschutzbereich darf nicht geraucht
len. Abweichend von Satz 2 dürfen Explosivstoffe
sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht ver-
und Stoffe
wendet werden. In unmittelbarer Nähe des Lager-
bereichs dürfen leichtentzündliche oder brennbare - der Zeilen 1 und 1O in den dort genannten
Materialien nicht vorhanden sein. Mengen gemeinsam aufbewahrt werden, wenn
die Gegenstände der Zeile 1O in besonderen
(14) Bei Stoffen, die sich während der Lagerung Behältnissen aufbewahrt werden, durch die die
unter Gefahrenerhöhung entmischen können, ist Übertragung einer Detonation von den Zünd-
durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende mitteln auf die Sprengstoffe/Sprengschnüre ver-
Phlegmatisierung sicherzustellen. hindert wird,
(15) Muß während der Lagerung mit einer gefähr- - der Zeilen 11 und 12 in den dort genannten
lichen Verringerung der Stabilität der Stoffe Mengen gemeinsam aufbewahrt werden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1631
(5) Explosivstoffe, die zum Sprengen bestimmt 4.3 Anforderungen an die Aufbewahrung
sind, dürfen höchstens eine Woche aufbewahrt von sonstigen exp los ionsgef äh rl ich·e n
werden. Stoffen
(6) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur (1) Stoffe dürfen nur in geeigneten Räumen auf-
Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungs- bewahrt werden.
ort bekanntzugeben.
(2) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen
(7) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt werden, zu treffen, um unbefugte Entnahme von Stoffen zu
daß deren Temperatur 75 °c nicht überschreiten verhindern.
kann.
(3) Nummer 3.4 findet entsprechende Anwen-
(8) Im Aufbewahrungssraum darf nicht geraucht dung.
sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht ver-
wendet werden. In unmittelbarer Nähe der Explo- (4) Werden Stoffe verschiedener Lagergruppen
sivstoffe dürfen leicht entzündliche oder brenn- (vgl. Nummer 3.1 .1) in einem Aufbewahrungs-
bare Materialien nicht gelagert werden. Geeignete raum zusammen gelagert, so gilt als zulässige
Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vor- Gesamtmenge für diesen Raum die nach Anlage 6
handen und jederzeit erreichbar sein. jeweils zulässige Menge der Lagergruppe mit dem
höchsten Gefahrengrad.
(9) Explosivstoffe dürfen nur in der Versand-
verpackung oder in der kleinsten Verpackungs- (5) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur
einheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungs-
Packstücken sind Maßnahmen zu treffen, daß der ort bekanntzugeben.
Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Explosiv-
stoffe nicht nach außen gelangen können. (6) Stoffe müssen so aufbewahrt werden, daß die
zulässige Lagertemperatur nicht überschritten
(10) Explosivstoffe dürfen in einem Behältnis nur wird.
getrennt von Gegenständen mit Zündstoff aufbe-
wahrt werden. Die Abtrennung muß so beschaffen (7) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht
sein, daß die Übertragung einer Detonation auf die sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht ver-
anderen Explosivstoffe verhindert wird. wendet werden. In unmittelbarer Nähe der Stoffe
(11) Behältnisse sind vor gefährlichen Einwirkun- dürfen leicht entzündliche oder brennbare Mate-
gen von außen zu schützen. Sie müssen so aufbe- rialien nicht gelagert werden. Geeignete Einrich-
wahrt werden, daß im Explosionsfall die Wirkung tungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden
gefährlicher Spreng- und Wurfstücke auf die und jederzeit erreichbar sein.
unmittelbare Umgebung beschränkt bleibt.
(8) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung
(12) Behältnisse müssen außen mit dem Gefah- oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbe-
rensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Ersten wahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken
Verordnung zum Sprengstoffgesetz gekennzeich- sind Maßnahmen zu treffen, daß der Inhalt nicht
net sein. Das Gefahrensymbol muß dauerhaft und beeinträchtigt wird und die Stoffe nicht nach außen
sichtbar sein. gelangen können.
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 1 zum Anhang
Schutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs
für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
·1 Allgemeines Durchmesser (großkalibrige Gegenstände) ge-
(1) Die Schutzabstände der Lager zu Objekten, in lagert, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch
denen dauernd oder häufig Menschenansammlungen schwere Sprengstücke gegeben ist, muß ein
stattfinden oder zu Objekten von besonderer Bedeu- Schutzabstand nach der Formel
tung oder Bauart sind gegenüber den Abständen der E = 51 X M 116 *)
Nummer 2 zu vergrößern.
eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindest-
(2) Bei unterirdisch sowie in oder an Böschungen abstand von 60 m bzw. 90 m einzuhalten
errichteten Lagern können die Schutzabstände in den (s. Tabelle).
Richtungen, in denen mit geringeren Druckwirkungen
(Stoßwellen) zu rechnen ist, verringert werden. Ist in
2.3 Lagergruppe 1.3
einer Richtung mit erhöhten Wirkungen zu rechnen, ist
der Schutzabstand in dieser Richtung zu vergrößern. (1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1 .3
muß ein Schutzabstand
2 Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der
einzelnen Lagergruppen - zu Wohnbereichen nach der Formel
2.1 Lagergruppe 1.1 E = 6,4 x M 1l3*)
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindest-
muß ein Schutzabstand abstand von 60 m einzuhalten (s. Tabelle),
- zu Wohnbereichen nach der Formel - zu Verkehrswegen nach der Formel
E = 22 x M 1t3*) E = 4,3 x M 1l3*)
eingehalten werden. Für Gegenstände der Lager- eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindest-
gruppe 1.1, bei denen eine zusätzliche Gefährdung abstand von 40 m einzuhalten (s. Tabelle).
durch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist
jedoch ein Mindestabstand von 275 m einzuhalten, (2) Bei einer Lagermenge bis 100 kg ist ein Schutz-
- zu Verkehrswegen nach der Formel abstand nicht· erforderlich. Durch bauliche Maßnah-
men muß jedoch sichergestellt sein, daß keine Wir-
E = 15 X M1/3*)
kung nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung
eingehalten werden. Für Gegenstände der Lager- auftritt.
gruppe 1 .1 , bei denen eine zusätzliche Gefährdung
durch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen,
jedoch ein Mindestabstand von 180 m einzuhalten kann bei Lagermengen über 100 kg der Schutz-
(s. Tabelle). abstand in der geschützten Wirkungsrichtung teil-
weise oder ganz entfallen. Das gleiche gilt, sofern das
(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen können bei Brandverhalten· der verpackten Explosivstoffe dies
Stoffen der Lagergruppe 1 .1 bei einer Lagermenge bis rechtfertigt.
zu 4 000 kg die in Absatz 1 angegebenen Abstände
um 20 v. H. verringert werden. (4) Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so
gelagert, daß bei einer Entzündung mit einer Explo-
2.2 Lagergruppe 1.2 sion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die
Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1 .2 Schutzabstände der Lagergruppe 1 .1.
muß ein Schutzabstand
- zu Wohnbereichen nach der Formel 2.4 Lagergruppe 1.4
E = 58 x M 116 *) (1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4
ist bei einer Lagermenge bis 100 kg ein Schutz-
eingehalten werden. Werden starkmantelige
abstand nicht erforderlich.
Gegenstände oder Gegenstände über 60 mm
Durchmesser (großkalibrige Gegenstände) ge- (2) Bei Lagermengen über 100 kg muß ein Schutz-
lagert, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch abstand zu Wohnbereichen und zu Verkehrswegen,
schwere Sprengstücke gegeben ist, muß ein unabhängig von der Lagermenge, von mindestens
Schutzabstand nach der Formel 25 m eingehalten werden.
E = 76 X M 116 '")
eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindest- (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen,
abstand von 90 m bzw. 135 m einzuhalten, kann bei Lagermengen über 100 kg der Schutz-
abstand in der geschützten Wirkungsrichtung teil-
- zu Verkehrswegen nach der Formel weise oder ganz entfallen.
E = 39 X M 116 *)
eingehalten werden. Werden starkmantelige *) E = Abstand in Meter.
Gegenstände oder Gegenstände über 60 mm M = Lagermenge in Kilogramm.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1633
Anlage 2 zum Anhang
Sicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs
für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
1 Allgemeines 1.6 Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so ge-
1 .1 Jedes Lager stellt sowohl ein gefährdendes Objekt lagert, daß bei einer Entzündung mit einer Explosion
(Donator) als auch ein gefährdetes Objekt (Akzeptor) zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Sicher-
dar. heitsabstände der Lagergruppe 1.1 .
1.2 Die Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen 2 Sicherheitsabstände für Lager in Betrieben,
der Lagergruppen 1.1 und 1.3 sind nach der Formel in denen Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet,
E =kX M1!3*)
bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet
werden
zu berechnen, soweit nicht Mindestabstände fest-
gelegt sind. 2.1 In Abhängigkeit von ihrer Bauart sind für Lager mit
Explosivstoffen
1.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.2 - der Lagergruppen 1.1 und 1.3 die k-Faktoren oder
und 1.4 sind Mindestabstände festgelegt. die Mindestabstände in den Tabellen 1 und 2 so-
wie 5,
1.4 Der Abstand zwischen zwei Lagern muß sowohl vom
Donator als auch vom Akzeptor berechnet werden; für - der Lagergruppen 1.2 und 1.4 die Sicherheits-
den Sicherheitsabstand ist der jeweils größere Wert abstände in den Tabellen 3 und 4 sowie 6
maßgebend. aufgeführt. Bei den Tabellen ist jeweils die Spalte mit
dem Symbol zu verwenden, das den Verhältnissen in
1.5 Bei der Festlegung der Wirkungsrichtung an den Aus- Wirkungsrichtung entspricht.
blaseseiten ist der in der nachstehenden Abbildung
schraffierte Bereich (Öffnungswinkel 60°) zu berück- 2 . 2 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1
sichtigen. müssen die Abstände vergrößert werden, wenn durch
die Bauart oder die Lage des Gebäudes (Donator)
·eine gerichtete Wirkung (Fokussierung) zu erwarten
ist.
2.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1
bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder ent-
fallen, wenn es sich um kleine Explosivstoffmengen
handelt oder durch die Art der Explosivstoffe oder
durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, daß
eine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht
auftreten kann.
2.4 Plätze sind Gebäuden in leichter Bauart gleichzustel-
len. Auch die Gebäude des ungefährlichen Betriebs-
teils sind als Akzeptor zu betrachten.
2.5 Gebäude mit Explosivstoffen ohne ständige Arbeits-
plätze werden wie Gebäude der Spalten A 5 bis A 8
der Tabellen 1 bis 5 behandelt.
3 Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern
*) E = Abstand in Meter. Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1
k == Konstante, die von den Lagergruppen sowie der Bauart und den
Schutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors abhängig ist.
bis 1.4 sind in der Regel die k-Faktoren bzw. die
M = anzurechnende Explosivstoffmenge bzw. Gesamtmenge in Kilo- Mindestabstände in Abhängigkeit von der Bauart ent-
gramm. sprechend Tabelle 7 heranzuziehen.
Tabelle 1
.....
cn
w
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen ~
der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
- k-Faktoren und Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
1n E i n w i r k u n g s_rJ c h t u n g
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen Lager mit Explosivstoffen
keine.schweren Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
C: C: C: C:
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(Akzeptor A) Cl> Eo :::,0 0 ai Eo :::,0 0 (/) <!l:I: (/) (1)
A1 A2 A3 A4 AS A6 A7 AS A9 A 10 A 11 Fl'
0-
• {\ n nr:r • An nll ~~
Gefährdendes Objekt
• (Donator D)
LDl-+ 0 _.01=11 LDl-+n _.0~=11 =11 -+Ifür 1~ c...
!l)
:::r
(C
!l)
::::,
CC
erd überdeckt D1 10:S: 2,5 3,0 3,5 4,0 0,8 2,5 3,0 4,0 4,0 8,0
(30 m)
8,0
(30 m)
.....
(0
0)
5.0
Cl
C:
::, -1
mit Wall*), 8,0 8,0 ~
E0
schwere Dachausführung D2 IQ-+(\ 2,5 4,0 6,0 6,0 0,8 2,5 4,0 6,0 4,0 2)
(30 m) {30 m)
-~
C>l--------------------------+----11------+-----+-----+------+------11------+-----+-----+-----+-----+------1
C:
::,
~ mit Wall*), 8,0 8,0
~ leichte Dachausführung D3 In-+/\ 1 2,5 1
3,0 1
3,5 1
5,0 1 0,8
1
2,5
1
3,0 1
5,0
1 4,0 2)
(30 m) (30 m)
.E
ohne Wall*) 041~1 2,5
1
4,5
1
6,0
1
8,01) 1 0,8
1
2,5
1
4,0
1 8,0 1) 1 (3i°m)
8,0 1 )
(30 m)
8,0 1 )
{30 m)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung
Klammerzahlen ( ) = Mindestabstände
1) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder r.,etrieblichen Verhältnissen
2) Ist der Donator ein Lager, gelten die k-Faktoren der Spalte A 4
Bemerkungen: Bei Lagermengen von mehr als 1000 kg muß das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
Bei Lagermengen bis 1000 kg genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).
Tabelle 2
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
- k-Faktoren und Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
In Einwirkungsrichtung unge f"h -
a r11cher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen Lager mit Explosivstoffen
schwere Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
i---------..------.-----t-----,,-----,-----------4 ~
~
C C C C
(]) Q) Q) Q) N
"O "O "O "O
C C C C 1
•<tl ,a, ,a, ,a,
~ ~ ~ ~ (l) .... 5i (l) ~
"O Cl "O Cl "O Cl "O Cl "O a>c "O ~
~ -~ ~~ .~. . ..c2 ~~ ..... ..c::2 -13 S~ .~_ 2 ~~ '- .c2 ~a., ~~ ~ (C
-----------------------......- :--- ..c =-a C> <l.) a.
i :-i ;~ :-i,E~ äi i :-i ;~ :-i,E~ - C, ai§ C, ~
ai ~ ~ f; ffi ~ § -i ffi 3: ai ~ § f; ffi ~ § 'ffi ffi ~ -~ -g ~ -~ )>
Gefährdetes ObJ. ekt § 3= .... f;
-(l)'C<U
Cl) 3: .... - f;
-Q)'C<U
(]) § 3= .... f;
-(l)'C<U
Cl) 3: .... - n
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) ( 1: 0 °~ ( 0°~ ( 0°~~ ( 5
1: 1: 2~ °m)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung
Klammerzahlen ( ) = Mindestabstände
1 ) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen
Bemerkungen: Bei Lagermengen von mehr als 1000 kg muß das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
Bei Lagermengen bis 1000 kg genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).
....
0)
w
U1
...
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Tabelle 3 0)
Sicherheitsabstände für Lager·mit Explosivstoffen
der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
- Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
In Einwirkungsri_Q_htu_ng_
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen f Lager mit Explosivstoffen
keine schweren Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
C: C: C: C:
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Gefährdendes Objekt
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Cl
C
:::,
~ mit Wall*), (-) 10 m I 60 m
~ leichte Dachausführung
03 n-+/\ 25 m 1) 25 m 60m 75m (-)
25 m 1)
1
25 m 1 ) 1 75 m 1 15m 1 75 m 1 90 m
.E
ohne Wall*) 04 n- •
(-)
25 m 1) 25 m 75m 90 m (-)
25 m 1)
1 25 m
1 75 m 1 90 m 1 90 m 1 90 m 1 90m
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung
(-) = keine Abstandsregelung
,) Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z.B. Raketen.
Tabelle 4
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
- Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen Lager mit Explosivstoffen ~
schwere Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager) ~
tv
C C C: C 1
Q) Q) Q) Q)
"C "C "C
C C C:
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Gefährdendes Objekt
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mit Wall*), (-) 15 m (-) 10 m
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schwere Dachausführung 02 n-+/\ 25 m 1 ) 25 m 1 )
40 m 40 m
25 m 1) 25 m 1)
25 m 25 m 60 m 75 m 100 m ~
-~
C) (0
C: CX)
::, (0
~ mit Wall*), (-) (-) 10 m
~ leichte Dachausführung
03 n-+/\ 25 m 1 ) 25 m 100 m 135 m 25 m 1 ) 25 m ) 1 100 m 135 m 135 m 135 m 135 m
.E
ohne Wall*) 04 n-• (-)
25 m 1 )
25 m 135 m 135 m
(-)
25 m 1 )
25 m 135 m 135 m 135 m 135 m 135 m
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung
(-) = keine Abstandsregelung
1) Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z.B. Raketen.
.....
cn
w
.....
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
....
Tabelle 5 0)
w
der Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 2 0)
- k-Faktoren und Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffen Lager mit Explosivstoffen
(ausgenommen Lager)
$ $
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C: (/) C: (/)
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Q) C
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A1 A2 A3 A4 AS A6 A7 AS A9 A 10 A 11 ~
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CT
~, Gefährdendes Objekt
(Donator D) m -+n ..
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1,0 1,25 1,25 1,4 1,4 1,4
~
::::,
erd überdeckt D1 {-) (10 m)
(10m) (15 m)
(-) (-) (-)
(15 m) (15 m) (40 m) (60 m)
(0
-L
CO
CO
!-0
öffnungslose Brandwand D2 n __.. (10 m)
1,0 1,25 1,4
(-) (-) 1,25 1,4 1,7 1,7 1,7
C)
C:
:::,
(10 m) (15 m) (15 m) (10 m) (15 m) (15 m) (40 m) (60 m) ~
.E
(J
·;::
1/)
1,0 1,25 1,4 1,7 1,4 1,4 2,5 4,3 4,3
Cl
C:
:::,
Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 mit Wall *) D3 n/\-. (10 m) (15 m) (20 m) (25 m)
(-) (-)
(15 m) (20 m) (30 m} (40 m) (40 m)
i:
::
.E Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 ohne Wall *)
n__. 1,4 1,4 1,7 2,0 1,25 1,4
(-) 1,7 3,2 4,3 4,3
oder ungeschützt bzw. Ausblaseseite, D4 (15 m) (15 m) (20 m) (25 m) (10 m) (20 m) (20 m)
r-~- (40 m} (60 m) (60 m)
aber mit Wall *)
ungeschützt bzw. Ausblaseseite ohne Wall *) D5 ,.......~ 1,4
(15 m)
1,7
(20 m)
2,0
(25 m}
3,2 1 )
(40 m}
(-} 1,4
(20 m)
1,4
(25 m)
3,2 1 )
(40 m)
4,3 1 }
(60 m)
4,3 1 )
(60 m)
6,4
(60 m)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung; (-) = keine Abstandsregelung; () = Mindestal1stand 1 ) Nur zuslässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.
Bemerkungen: a) Das Dach muß der gleichen Feuerwiderstandsklasse entsprechen wie die Wände. Dies gilt nicht für Gebäude mit Ausblaseseite, wenn das Dach als zusätzliche Entlastungsfläche dient.
b) Für Donatoren, in denen nach Art der Lagerbedingungen bei einer Entzündung der Explosivstoffe mit einer Explosion zu rechnen ist, sind die Abstände der Tabelle 1 einzuhalten.
c) Die Tabelle gilt für Mengen größer 10 kg; für kleinere Mengen ist der Abstand nach der Beziehung 0,1 x Menge [kg] x Mindestabstand [m] zu rechnen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1639
Tabelle 6
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
der Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2
Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.
Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brand-
wand, gewährleistet, daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte
Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
Tabelle 7 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
~
der Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3 a,
.,:::.
- k-Faktoren und Mindestabstände - 0
........ Lager mit Explosivstoffen
Schutzbedürftige
In Einwirkungsrichtung In Einwirkungsrichtung Betriebsgebäue
Gefährdetes Objekt ungeschützt erdüberdeckt und -anlagen 1 )
Lager- (Akzeptor A)
l
gruppe A1 A2 A3
Gefährdendes Objekt
(Donator D)
--+n 211 -+~
D1 In Wirkungsrichtung ungeschützt n-+ 8,0 2) 3)
0,8 8,0 3)
(180 m) (180 m)
u CJ
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::,
D2 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt ~ 4,0 0,8 4,0 4 )
0.
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(/)
(C
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(/)
CD
D1 In Wirkungsrichtung ungeschützt 0-+ (90 m) 4) (25 m) (90 m) 4 )
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C'"
1.2 ~
c..
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~
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D2 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt (-) 5) (-) 5) (25 m) casu
::,
(C
n--+ ~
2) (0
3,2 4,3 2)
D1 In Wirkungsrichtung ungeschützt bzw. Ausblaseseite r----+ (40 m)
(-)5)
(60 m)
CO
50
~
1.3 D2
In Wirkungsrichtung ungeschützt, n-+ 1,7 (-) 5) 3,2
Wand jedoch mindestens Feuerwiderstandsklasse F 30 (20 m) (40 m)
D3 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt ~ 25 m (-) 1,4
(25 m)
Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.
1.4 Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brandwand, gewährleistet, daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude
auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
Klammerzahlen () = Mindestabstände; (-)=keine Abstandsregelung.
') z.B. Gebäude mit ständigen Arbeitsplätzen bzw., die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen, die bei Beschädigung eine Gefährdung bedeuten
(z.B. Gasbehälter, bestimmte Versorgungseinrichtungen).
2) Bei Vorhandensein ständiger Arbeitsplätze im Akzeptor ist der Mindestabstand einzuhalten.
3) Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke sowie bei wesentlicher Gefahrenerhöhung infolge Beschädigung (Sekundarwirkung) ist der Mindestabstand einzuhalten.
4 ) Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke ist der doppelte k-Faktor einzusetzen bzw. der Mindestabstand um 50 v. H. zu erhöhen.
5 ) Bei Lagerung von Gegenständen mit Eigenantrieb ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1641
Anlage 3 zum Anhang
Schutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs
für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
1 Lagergruppe Ia
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 100 kg ein
Schutzabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in
ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel
112 1
E = 0, 185 · Ak • M f.l ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.
1
(3) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel
E = 0, 124 • A/ • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
2 113 1
(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen
teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
2 Lagergruppe lb
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Schutzabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in
ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 1O 000 kg, wird der Schutzabstand zu
Wohnbereichen nach der Formel E = 11,0 • M 115 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m
einzuhalten ist.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel
E = 3,2 • M 113 2
) berechnet.
(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand zu
Verkehrswegen nach der Formel E = 7 ,3 · M115 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten
ist.
(5) Bei Lagermengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel
E = 2, 1 · M 113 2
) berechnet.
(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen
teilweise oder ganz entfallen.
(7) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
3 Lagergruppe II
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Schutzabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in
ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand zu
Wohnbereichen nach der Formel E = 7,5 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten
115 2
ist.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel
113
E = 2,2 · M ) berechnet.
2
(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand zu
115
Verkehrswegen nach der Formel E = 5, 1 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten
2
ist.
(5) Bei Lagermengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel
113
E = 1,5 · M ) berechnet.
2
(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen
teilweise oder ganz entfallen.
1) E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Lagermenge in kg.
2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
4 Lagergruppe III
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Schutz-
abstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in
ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu Wohnbereichen ein Schutz-
abstand von mindestens 25 m eingehalten werden.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu Verkehrswegen ein
Schutzabstand von mindestes 16 m eingehalten werden.
(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen
teilweise oder ganz entfallen.
Anlage 4 zum Anhang
Sicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs
für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
1 Lagergruppe la
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 100 kg ein
Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der
112 113
Formel E = 0,092 · Ak • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
1
(3) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-
lichen Stoffen nach der Formel E = 0,115 • Ak 112 • M 113 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m
einzuhalten ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der
Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der
Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
2 Lagergruppe Ib
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10 000 kg, wird der Sicherheitsabstand zu
Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 5,5 • M115 1 ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von
25 m einzuhalten ist.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach
der Formel E = 1 ,6 • M 1' 3 1 ) berechnet.
(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-
lichen Stoffen nach der Formel E = 1,6 • M113 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten
ist.
(5) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der
Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
(6) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der
Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
1) E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Lagermenge in kg.
2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1643
3 Lagergruppe II
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden und -anlagen nach der
1
Formel E = 1, 1 · M h 2 ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-
lichen Stoffen nach der Formel E = 1 ,1 • M113 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 1O m einzuhalten
ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der
Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der
Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
4 Lagergruppe III
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu Betriebsgebäuden und
-anlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu anderen Lagern mit
explosionsgefährlichen Stoffen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der
Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.
Anlage 5 zum Anhang
Verträglichkeitsgruppen n&ch Nummer 2.7 des Anhangs
Verträglichkeits-
gruppe Bezeichnung
A Zündstoff
B Gegenstand mit Zündstoff mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen
C Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explo-
sivstoff
D Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem
Explosivstoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit
Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen
E Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel, mit treibender Ladung
F Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit oder ohne
treibende Ladung
G Pyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz
S*) Explosivstoff, der so verpackt oder gestaltet ist, daß jede durch nicht beabsichtigte Reaktion
auftretende Wirkung auf das Packstück beschränkt bleibt, außer wenn das Packstück durch
Brand beschädigt wird. In diesem Falle müssen die Luftstoß- und Splitterwirkung auf ein Maß
beschränkt bleiben, daß Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittel-
baren Nähe des Packstücks weder eingeschränkt noch verhindert werden.
*) Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus.
Anlage 6 zum Anhang ....
0)
Aufbewahrung kleiner Mengen nach Nr. 4.1 des Anhangs .i=:.
.i=:.
Höchstmengen in kg
Gewerblich genutzte
Wohn-und Geschäftsgebäude
Gebäude Orts-
bewegliche
Unbewohnte Aufbewahrung
Unbewohnter Raum Nebenraum Nebengebäude
Explosivstoffe/ Stoffe (Baustellen-
Bewohnter Verkaufs- zum Arbeits-
Lagerraum wagen,
Raum nicht raum Verkaufs- nicht raum Schränke,
gewerblicher raum gewerblicher
gewerblicher gewerblicher Schiffe usw.)
Bereich Bereich
Bereich Bereich
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Lagergruppe 1.1
1 Sprengstoffe, Sprengschnüre n. z. *) n.z. n.z. n.z. n.z. 5 (netto) 5 {netto) n.z. 5 {netto) 25 {netto) CIJ
C:
:::,
a..
C'D
2 Schwarzpulver, Treibladungspulver, Cl>
(0
Treibladungen n.z. 1 (netto) 1 (netto) n.z. 3 (netto) 3 (netto) 25 (netto) n.z. 25 (netto) 25 (netto) C'D
Cl>
([>
N
1 (netto) C"
3 Sprengkräftige Zündmittel n.z. 0, 1 (netto) 0, 1 (netto) n.z. n.z. 1 {netto) n.z. 1 (netto) 1 (netto)
-~
c..
4 Pyrotechnische Gegenstände n,
=r
der Klasse T 2 n.z. 5 (brutto) 5 (brutto) n.z. 25 (brutto) 5 (brutto) 25 {brutto) n.z. 25 (brutto) 25 (brutto) ccn,
:::,
(0
Lagergruppe 1.2 ......
(0
(X)
5 Pyrotechnische Gegenstände !D
über 60 mm Durchmesser
der Klassen IV, III, T2 n.z. n.z. n.z. n.z. n.z.. 20 (brutto) 60 (brutto) n.z. 60 (brutto) 60 (brutto) ~
6 unter 60 mm Durchmesser
der Klasse IV n.z. 5 (brutto) 5 (brutto) n.z. 10 (brutto) 20 _(brutto) 60 (brutto) n.z. 60 (brutto) 60 (brutto)
1)
7 unter 60 mm Durchmesser
der Klassen III und T 2 n.z. 5 (brutto) 20 (brutto) n.z. 25 (brutto) 10 (brutto) 60 {brutto) n.z. 60 (brutto) 60 (brutto)
Lagergruppe 1.3
8 Treibladungspulver
und Treibladungen n.z. 3 (netto) 3 {netto) n.z. 10 (netto) 5 {netto) 25 {netto) n.z. 25 (netto) 25 (netto)
9 Pyrotechnische Gegenstände
der Klassen II und T 1 n.z. 5 (brutto) 5 (brutto) 20 (brutto) 60 {brutto) 10 (brutto) 200 {brutto) 20 (brutto) 200 (brutto) 200 {brutto)
Gewerblich genutzte
Wohn- und Geschäftsgebäude Gebäude Orts-
bewegliche
Unbewohnte Aufbewahrung
Unbewohnter Raum Nebenraum Nebengebäude
Explosivstoffe/Stoffe (Baustellen-
Bewohnter Verkaufs- zum Arbeits- wagen,
Raum raum Verkaufs- raum Lagerraum
nicht nicht Schränke,
gewerblicher raum gewerblicher
gewerblicher gewerblicher Schiffe usw.)
Bereich Bereich
Bereich Bereich
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Lagergruppe 1.4
10 Sprengkräftige Zündmittel n.z. 0, 1 (netto) 0,2 (netto) n. z. n.z. 1 (netto) 2 (netto) n. z. 2 (netto) 2 (netto) ~
~
1\)
11 Pyrotechnische Gegenstände 1
der Klassen 1, II und T1 n. z. 2) 10 (brutto) 20 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) 10 (brutto) 200 (brutto) 20 (brutto) 200 (brutto) 200 (brutto) -f
tll
CO
a.
12 Pyrotechnische Gegenstände ~
der Klassen 1, II und T1 )>
in Verpackungen nach § 22 Abs. 2 C
C/J
der 1. SprengV n. z. 2) 40 (brutto) 80 (brutto) 80 (brutto) 240 (brutto) 40 (brutto) 800 (brutto) 80 (brutto) 800 (brutto) 800 (brutto) CO
tll
CT
~
13 Nichtsprengkräftige Zündmittel n.z. 3 (brutto) 5 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) 3 (brutto) 200 (brutto) 20 (brutto) 200 (brutto) 200 (brutto) CD
0
::::1
~:::,
14 Lagergruppe I a n.z. 3 (netto) 3 (netto) n.z. 10 (netto) 5 (netto) 25 (netto) n.z. 100 (netto) 100 (netto) a.
(1)
::::1
......
15 Lagergruppe I b n.z. 3 (netto) 5 (netto) n.z. 10 (netto) 10 (netto) 25 (netto) 20 (netto) 200 (netto) 200 (netto) !\>
(/)
(1)
16 Lagergruppen II und III n.z. 5 (netto) 60 (netto) 20 (netto) 75 (netto) 20 (netto) 150 (netto) 60 (netto) 200 (netto) 200 (netto) -g_
(1)
3
CT
*) n. z. = nicht zulässig. ~
1
) Pyrotechnische Gegenstände T2 für Signalzwecke dürfen bis zu 20 kg (brutto) aufbewahrt werden. ......
(0
2
) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen bis zu 1 kg (brutto) aufbewahrt werden. 0)
(0
....
0)
,1::1,,
UI
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
1. Juni 1989 - 2 BvR 239/88 u. a. - wird folgende Entschei- 15. Juni 1989 - 2 Bvl 4/87 - wird die Entscheidungsformel
dungsformel veröffentlicht: veröffentlicht:
§ 25 a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung § 20 Absatz 1 Nr„ 1 des Vereinsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ord- vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 741) ist mit
nungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und dem Grundgesetz vereinbar, soweit hiernach bestraft
anderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (Bundesgesetzbl. 1 wird, wer im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes
S. 977) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. durch eine darin ausgeübte Tätigkeit den organisatori-
schen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem
vollziehbaren Verbot aufrechterhält.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft. Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. August 1989 Bonn, den 24. August 1989
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
11 . Juli 1989 - 2 Bvl 11 /88 - wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986
(Bundesgesetzbl. 1 S. 879) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. August 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
1. Juni 1989 - 2 BvR 239/88 u. a. - wird folgende Entschei- 15. Juni 1989 - 2 Bvl 4/87 - wird die Entscheidungsformel
dungsformel veröffentlicht: veröffentlicht:
§ 25 a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung § 20 Absatz 1 Nr„ 1 des Vereinsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ord- vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 741) ist mit
nungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und dem Grundgesetz vereinbar, soweit hiernach bestraft
anderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (Bundesgesetzbl. 1 wird, wer im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes
S. 977) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. durch eine darin ausgeübte Tätigkeit den organisatori-
schen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem
vollziehbaren Verbot aufrechterhält.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft. Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. August 1989 Bonn, den 24. August 1989
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
11 . Juli 1989 - 2 Bvl 11 /88 - wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986
(Bundesgesetzbl. 1 S. 879) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. August 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
1. Juni 1989 - 2 BvR 239/88 u. a. - wird folgende Entschei- 15. Juni 1989 - 2 Bvl 4/87 - wird die Entscheidungsformel
dungsformel veröffentlicht: veröffentlicht:
§ 25 a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung § 20 Absatz 1 Nr„ 1 des Vereinsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ord- vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 741) ist mit
nungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und dem Grundgesetz vereinbar, soweit hiernach bestraft
anderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (Bundesgesetzbl. 1 wird, wer im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes
S. 977) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. durch eine darin ausgeübte Tätigkeit den organisatori-
schen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem
vollziehbaren Verbot aufrechterhält.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft. Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. August 1989 Bonn, den 24. August 1989
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
11 . Juli 1989 - 2 Bvl 11 /88 - wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986
(Bundesgesetzbl. 1 S. 879) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. August 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1647
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 17. August 1989
Tag I n h a It Seite
13. 7. 89 Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Geneh-
migung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und
Mopeds (Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 690
9. 8. 89 Verordnung über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von
meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
neu: 180-40
27. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . 709
31. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709
1 . 8. 89 Bekanntmachung zu dem deutsch-belgischen Vertrag über eine Berichtigung der deutsch-belgischen
Grenze und andere die Beziehungen zwischen beiden Ländern betreffende Fragen . . . . . . . . . . . . . . . 71 O
2. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwal-
tung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 710
2. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten und Vierten Protokolls zu dem Allgemeinen
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711
2. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Fortzahlung
von Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711
2. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Verfah-
ren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teil-
nehmenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712
Preis dieser Ausgabe: 5.70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 1. September 1989
Tag Inhalt Seite
25. 8. 89 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. April 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Simbabwe zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen, vom Vermögen und von den Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen . 713
11. 8. 89 Siebte Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen d~~ Übereinkommens über den
Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (7. Ostsee-Umweltschutz-Anderungsverordnung) 732
2129-14
17. 7. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung zur Änderung der
Vereinbarung über die Zusammenlegung der deutschen und der dänischen Grenzabfertigung des
Straßengüterverkehrs in Padborg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
21. 7. 89 Bekanntmachung des deutsch-uruguayischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . 734
27. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung
der Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
16. 8. 89 Vierundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 3925 (154 18. 8. 89) 19. 8. 89
7400-1-6
11. 8. 89 $echste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Vierundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Westerland/Sylt) 4105 (161 29. 8. 89) 19. 10. 89
96-1-2-84
15. 8. 89 Verordnung TSF Nr. 5/89 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 4149 (164 1. 9. 89) 1. 10. 89
9291
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 5. September 1989
Auf Grund des § 25 Nr. 3, 4 und 5 in Verbindung mit den 4. § 4 wird wie folgt gefaßt:
§§ 18 und 39 Abs. 2 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 ,,§ 4
S. 577), wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozial- Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Innern, (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der
vorgesehenen Verpackung von der Bundesanstalt für
auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 in Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) noch
Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes wird
keiner Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig
vom Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem
herstellt oder einführt und selbst aufbewahren oder
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für
einem anderen überlassen will, hat die Stoffe und die
Arbeit und Sozialordnung und
Art der Verpackung der Bundesanstalt anzuzeigen.
auf Grund des § 29 Nr. 2 Buchstabe b dieses Gesetzes Die Anzeige muß Angaben enthalten über
wird vom Bundesminister des Innern verordnet:
1. die Bezeichnung der Stoffe,
2. die chemische Zusammensetzung und die physi-
Artikel 1 kalischen Eigenschaften der Stoffe,
Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 3. die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpak-
23. November 1977 (BGBI. 1 S. 2189; 1978 1 S. 590) wird kungen, das Bruttogewicht und das Volumen der
wie folgt geändert: Packstücke sowie das Nettogewicht der Stoffe.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: wenn explosionsgefährliche Stoffe mit anderen explo-
,,§ 1 sionsgefährlichen Stoffen gleicher oder geringerer
Gefährlichkeit zusammengepackt werden und da-
Anwendungsbereich durch keine wesentliche Gefahrenerhöhung eintritt.
(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von (3) Die Bundesanstalt ordnet die angezeigten explo-
explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sionsgefährlichen Stoffe in der vorgesehenen Verpak-
sonstige explosionsgefährliche Stoffe). kung nach Nummer 2.1.2 bis 2.1.5 oder 3.1.1.1 bis
(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefähr- 3.1.1.3 des Anhangs zu dieser Verordnung der maß-
liche Stoffe gebenden Lagergruppe und die Explosivstoffe der
Lagergruppen 1.1 bis 1.4 nach Nummer 2. 7 Abs. 1 in
1. auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahr- Verbindung mit Anlage 5 des Anhangs der zutreffen-
zeugen während der Beförderung, den Verträglichkeitsgruppe zu. Sie macht die Zuord-
2. auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, nung unter Nennung der Stoffbezeichnung, der
soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbe- sicherheitsrelevanten Verpackungsmerkmale und
triebs aufbewahrt werden, erforderlichenfalls besonderer Sicherheitshinweise im
Bundesanzeiger bekannt und teilt die Zuordnung dem
3. die sich im Arbeitsgang befinden,
Anzeigenden mit.
4. die in der für den Fortgang der Arbeiten erforder-
(4) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe
lichen Menge bereitgehalten werden,
handelt, die ausschließlich für eine militärische Ver-
5. die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig wendung bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze
abgestellt werden, 1 und 3 an die Stelle der Bundesanstalt das Bundes-
6. die in Knallbonbons oder Knallerbsen verarbeitet institut für chemisch-technische Untersuchungen
sind." beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
(Bundesinstitut).
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,, , Fachbeilage (5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt,
Arbeitsschutz," gestrichen. hat hierbei die von der Bundesanstalt oder vom Bun-
desinstitut bestimmte Lager- und Verträglichkeits-
3. In§ 3 Abs. 1 wird der erste Teilsatz wie folgt gefaßt: gruppe zugrunde zu legen."
„Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag 5. In § 6 werden die Worte „Stoffen und Gegenständen"
Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu durch die Worte „explosionsgefährlichen Stoffen"
dieser Verordnung zulassen, wenn ... ". ersetzt.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1601
6. § 7 wird wie folgt gefaßt: f) Im Anlagenverzeichnis werden in den Bezeich-
nungen
,,§ 7
Ordnungswidrigkeiten - zu den Anlagen 1 und 2 jeweils die Worte „Stoffen
oder Gegenständen" durch „Explosivstoffen"
Ordnungswidrig im Sinne des§ 41 Abs. 1 Nr. 16 des
Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder - zu Anlage 3 und 4 jeweils die Worte „Stoffen"
fahrlässig durch „sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen"
1. entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht ersetzt.
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt
oder 8.2 Die Begriffsbestimmungen werden wie folgt geändert:
2. entgegen Nummer 4.1 Abs. 1 des Anhangs zu § 2 a) Nummer 1.1 wird wie folgt gefaßt:
die in Anlage 6 zum Anhang festgelegten Auf- „ 1.1 Explosivstoffe
bewahrungsmengen überschreitet."
sind Sprengstoffe, Treibstoffe (Treibladungs-
pulver, Treibladungen, Raketentreibstoffe),
7. § 8 wird gestrichen. Zündstoffe, pyrotechnische Sätze und die zu
deren Herstellung bestimmten explosionsge-
8. Der Anhang zu § 2 wird wie folgt geändert: fährlichen Stoffe sowie die nach § 1 Abs. 2
SprengG gleichgestellten Stoffe und Gegen-
8.1 Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: stände."
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: b) Die bisherige Nummer 1.2 wird gestrichen, die
„1 Begriffsbestimmungen bisherige Nummer 1.3 wird Nummer 1.2.
1.1 Explosivstoffe c) Nach der neuen Nummer 1.2 wird eine neue Num-
1.2 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe mer 1.3 eingefügt:
1.3 Durchsatz
„ 1.3 Durchsatz
1.4 Flugfeuer
1.5 Lagerbereich ist der bei einem Brandversuch zum Zwecke
1.6 Ortsfeste Lager der Zuordnung zu Lagergruppen ermittelte
1. 7 Ortsbewegliche Lager Quotient aus der Menge des eingesetzten
1.8 Schutzabstände Stoffes (kg) und der gemessenen Brenn-
1.9 Sicherheitsabstände dauer (min). Für die Lagergruppenzuordnung
1.10 Sprengstücke der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe
1.11 Verkehrswege wird das Abbrandverhalten eines Stoffes in
1.12 Wohnbereich seiner Verpackung, bezogen auf eine Menge
1.13 Wurfstücke". von 1O 000 kg, durch den korrigierten Stoff-
durchsatz Ak (kg/min) charakterisiert. In ihm
b) In den Überschriften der Nummern 2, 4 und 4.2 sind das Maß der Vollständigkeit und Gleich-
werden jeweils die Worte „und Gegenständen mit mäßigkeit des Abbrandes sowie das Wärme-
Explosivstoff" gestrichen. strahlungsvermögen (Emissivität) der Flam-
men berücksichtigt."
c) Die Überschrift der Nummer 2.2.5 wird wie folgt
gefaßt: d) Nach Nummer 1.4 wird eine neue Nummer 1.5
eingefügt:
,,Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen".
„ 1.5 Lagerbereich
d) Die Übersicht zu Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ist die zur Lagerung explosionsgefährlicher
,,3 Aufbewahrung sonstiger explosionsge- Stoffe festgelegte Fläche."
fährlicher Stoffe in einem Lager Die bisherigen Nummern 1.5 bis 1.9 werden Num-
3.1 Allgemeines mern 1.6 bis 1.10.
3.1.1 Lagergruppen
3.1.1.1 Lagergruppe 1 e) In den neuen Nummern 1.8 und 1.9 wird jeweils
3.1.1 .2 Lagergruppe II nach dem Wort „Abstände" ein Punkt gesetzt und
3.1.1.3 Lagergruppe III der zweite Teilsatz gestrichen.
3.1.2 Lagergruppenzuordnung f) In der neuen Nummer 1.1 O wird „ 1.2" durch „ 1.1"
3.2 Allgemeine Anforderungen ersetzt.
3.2.1 Lage zu Zugängen
3.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände g) Nach der neuen Nummer 1.1 O wird eine neue
3.2.3 Brandschutz Nummer 1.11 eingefügt:
3.3 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern „ 1.11 Verkehrswege
3.3.1 Bauweise und Einrichtung sind Straßen, Schienen- und Schiffahrts-
3.3.2 Betriebsvorschriften wege, die uneingeschränkt dem öffentlichen
3.4 Zusammenlagerung". Verkehr zugänglich sind, ausgenommen
e) Die Überschrift der Nummer 4.1 wird wie folgt solche mit geringer Verkehrsdichte."
gefaßt:
Die bisherigen Nummern 1.1 O und 1.11 werden
,,4.1 Allgemeines". Nummern 1.12 und 1.13.
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
h) Satz 2 der neuen Nummer 1.12 wird wie folgt - in Absatz 3 der 3. Spiegelstrich wie folgt gefaßt:
gefaßt:
,,- Decken (Dächer), Wände und Fußböden
„Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur der Lager müssen ausreichend wider-
zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen standsfähig sein.",
bestimmt und geeignet sind, stehen bewohnten
- in Absatz 4 der 1. Spiegelstrich wie folgt gefaßt:
Gebäuden gleich."
i) In der neuen Nummer 1.13 werden die Worte „vom ,,- Lager dürfen keine Fenster haben. Dies gilt
Ausgangspunkt der Explosion" gestrichen. nicht bei der Aufbewahrung von nicht-
sprengkräftigen Gegenständen der Lager-
8.3 Nummer 2 über die Aufbewahrung von Explosivstoffen gruppe 1.4 und pyrotechnischen Gegen-
in einem Lager wird wie folgt geändert: ständen der Klassen I und II, die der Lager-
gruppe 1.3 angehören.",
a) In der Überschrift der Nummer 2 werden die Worte
,,und Gegenständen mit Explosivstoff" gestrichen. - die Absätze 5 und 6 wie folgt gefaßt:
b) Nummer 2.1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(5) Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2
,,(1) Die Anforderungen der Nummer 2 gelten für bis 4 können teilweise entfallen, soweit ein
Explosivstoffe." gleichwertiger Schutz durch den Einbau von
Gefahrenmeldeanlagen oder durch Bewachung
c) In Nummer 2.1 Abs. 2 werden die Worte „und gewährleistet ist.
Gegenstände mit Explosivstoff" gestrichen.
(6) Werkzeuge oder Geräte, die Diebstahls- oder
d) In Nummer 2.1 .1 wird Einbruchshandlungen ermöglichen oder unter-
- der bisherige Satz 2 Satz 3. Der bisherige Satz 3 stützen können, sind außerhalb der Betriebs-
wird Satz 2. Im neuen Satz 3 wird das Wort zeiten in geeigneter Weise unter Verschluß zu
,,Versandpackung" durch „Verpackung" ersetzt, halten."
- folgender Satz 4 angefügt:
k) In Nummer 2.2. 7 wird:
„Bei Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis
1.3 wird die Schwere der Schäden und der - in Absatz 1 der erste Teilsatz wie folgt gefaßt:
Schadensbereich durch die Explosivstoffmenge ,,(1) Packstücke oder sonstige Behältnisse mit
bestimmt." Explosivstoffen sind ... " und im zweiten Spie-
gelstrich das Wort „Masse" durch das Wort
e) In Nummer 2.1 .2 wird der letzte Satz gestrichen.
,,Gewicht" ersetzt,
f) In den Nummern 2.1.4 und 2.1.5 werden die Worte
„Packungen" bzw. ,,Packung" durch die Worte - der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
,,Packstücke" bzw. ,,Packstück" ersetzt. ,,(2) Explosivstoffe, die unbrauchbar sind oder
deren Verwendung nicht mehr zulässig ist, sind
g) In Nummer 2.2.1 wird Absatz 2 gestrichen. gesondert und nach Arten getrennt aufzubewah-
h) In Nummer 2.2.2 wird in Absatz 1 das Wort „öffent- ren; sie sind baldmöglichst zu entsorgen."
lichen" gestrichen und Absatz 2 wie folgt gefaßt:
1) In Nummer 2.3.1 wird
,,(2) für Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.3
und für sprengkräftige Gegenstände der Lager- - in Absatz 1 nach „gewachsenen Fels" eingefügt
gruppe 1.4 wird das Nettogewicht des Explosiv- ,,oder standfesten Boden",
stoffes (einschließlich Phlegmatisierungsmittel), für - in Absatz 3 der Klammerausdruck gestrichen.
alle übrigen Gegenstände der Lagergruppe 1.4
sowie für pyrotechnische Gegenstände der Klas- m) In Nummer 2.4.1 wird
sen I und 11, soweit sie der Lagergruppe 1.3 zuge- - Absatz 3 wie folgt gefaßt:
ordnet sind, wird das Bruttogewicht der kleinsten
,,(3) Lagergebäude für Explosivstoffe der Lager-
Verpackungseinheit zugrunde gelegt."
gruppe 1.1 müssen bei einer Lagermenge von
i) In Nummer 2.2.3 Abs. 2 werden die Worte „Im mehr als 1 000 kg entweder mit einer Erdüber-
Abstand von 25 m" durch die Worte „Im Abstand schüttung von mindestens 0,6 m versehen oder
bis zu 25 m" ersetzt und der letzte Satz gestrichen. in gewachsenen Fels oder standfesten Boden
j) In Nummer 2.2.5 werden eingebaut sein. Bei einer Lagermenge bis
1 000 kg genügt die Umwallung des Lager-
- die Überschrift wie folgt gefaßt: gebäudes.",
„Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von - in Absatz 6 der erste Klammerausdruck gestri-
außen",
chen.
- in Absatz 2 der 2. und 3. Spiegelstrich wie folgt
n) Nummer 2.5.1 wird wie folgt gefaßt:
gefaßt:
,,- Lager müssen Türen haben, die gegen die „2.5.1 Allgemeines
Anwendung von Gewalt sowie von Nummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1
Schweiß- und Schneidwerkzeugen und son- bis 1.4, die Nummern 2.3 und 2.4 finden nur
stigen Werkzeugen ausreichend wider- für die Lagergruppen 1.1 bis 1.3 und für
standsfähig sind. sprengkräftige Gegenstände der Lager-
- Decken (Dächer), Wände und Fußböden gruppe 1.4 Anwendung."
der Lager müssen ausreichend wider- o) In Nummer 2.5.2 Abs. 2 wird das Wort „Einrichtun-
standsfähig sein.", gen" ersetzt durch „Anlagen und Betriebsmittel".
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1603
p) In Nummer 2.5.3 wird 2.2.1 Abs. 1,
- der Absatz 3 wie folgt gefaßt: 2.2.2 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1,
2.2.3 Abs. 1 und 2,
,,(3) Im Lager dürfen nur Geräte und Werkzeuge 2.2.5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1,
aufbewahrt und verwendet werden, die für die Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1,
Aufbewahrung oder Verwendung der gelagerten 2.3.1 Abs. 3,
Explosivstoffe notwendig sind und die nicht zu 2.4.1 Abs. 6,
einer Gefahrenerhöhung führen können.", 2.4.3 Abs. 1,
- der 1. Teilsatz des Absatzes 4 wie folgt gefaßt: 2.5.2 Abs. 3 und Abs. 6 im 2. Spiegelstrich,
,,Explosivstoffe dürfen nur in der Versandverpak- 2.5.3 Abs. 2 und
kung aufbewahrt werden;", 2.7 Abs. 1 bis 5
- im letzten Teilsatz des Absatzes 4 das Wort werden jeweils die Worte „Stoffe und Gegen-
,,Stoffe" durch „Explosivstoffe" ersetzt, stände" bzw. ,,Stoffen oder Gegenständen" durch
,,Explosivstoffe" ersetzt.
- der Absatz 6 wie folgt gefaßt:
,,(6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb 8.4 Nummer 3 über die Aufbewahrung sonstiger explo-
notwendigen Arbeiten vorgenommen werden; sionsgefährlicher Stoffe wird wie folgt gefaßt:
dazu gehören auch das Entnehmen von Proben ,,3 Aufbewahrung sonstiger explosionsgefähr-
und das Kennzeichnen.", licher Stoffe in einem Lager
- in Absatz 7 Satz 1 „und Gegenstände mit Explo-
3.1 Allgemeines
sivstoff" gestrichen,
(1) Die Anforderungen der Nummer 3 gelten
- der Absatz 8 wie folgt gefaßt: für explosionsgefährliche Stoffe, die keine
,,(8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwir- Explosivstoffe sind und die nicht in der Masse
kung auf die Explosivstoffe (z.B. bei Brand, explodieren können. Sie werden nachfolgend
Gewitter), so müssen Beschäftigte und Dritte als Stoffe bezeichnet.
unverzüglich den Gefahrenbereich verlassen
(2) Nummer 3, ausgenommen Nummer 3.2.2,
oder in Deckung gehen. Soweit möglich, muß
gilt auch für explosionsgefährliche Stoffe, die
der Gefahrenbereich abgesperrt werden.
keine Explosivstoffe sind, die aber in der
Andere Beschäftigte und Dritte müssen vor der
Masse explodieren können (Lagergruppe
Gefahr gewarnt werden.",
1.1 ). Für diese Stoffgruppe gelten zusätzlich
- in Absatz 9 das Wort „Einrichtungen" ersetzt Nummer 2.2.2 und 2.2.6.
durch „Anlagen, Gefahrenmeldeanlagen".
(3) Stoffe können in Lagergebäuden oder in
q) Nummer 2.6.1 wird wie folgt gefaßt: Lagerräumen ein- oder mehrgeschossiger
„2.6.1 Allgemeines Gebäude aufbewahrt werden. Im Freien dür-
fen nur solche Stoffe aufbewahrt werden, für
Nummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1
die dies bei der Lagergruppenzuordnung
bis 1.4, Nummern 2.3 und 2.4 finden nur
unter Berücksichtigung der thermischen Sta-
für die Lagergruppen 1.1 bis 1.3 und für
bilität des Stoffes und der Art der Verpackung
sprengkräftige Gegenstände der Lager-
nicht ausgeschlossen wird.
gruppe 1.4 sinngemäß Anwendung."
r) In Nummer 2.6.3 wird 3.1.1 Lagergruppen
Die Stoffe werden in Lagergruppen eingeteilt.
- in Absatz 3 Satz 1 „Stoffen und Gegenständen"
Maßgebend für die Einteilung sind die Eigen-
durch „Explosivstoffen" ersetzt und in Satz 3
schaften der Stoffe, insbesondere ihr Ver-
,,und Gegenstände mit Explosivstoff" gestrichen,
halten beim Abbrand in der Verpackung, und
- der Absatz 4 wie folgt gefaßt: die sich daraus ergebenden Gefahren. Aus
,,(4) Bei Gefahr (z. B. Brand, Gewitter) müssen der Lagergruppe leiten sich die Sicherheits-
Beschäftigte und Dritte unverzüglich den Gefah- anforderungen insbesondere hinsichtlich der
renbereich verlassen oder in Deckung gehen. Schutz- und Sicherheitsabstände ab.
Soweit möglich, muß der Gefahrenbereich abge- 3.1.1.1 Lagergruppe 1
sperrt werden. Andere Beschäftigte und Dritte
müssen vor der Gefahr gewarnt werden." (1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen sehr
heftig unter starker Wärmeentwicklung ab.
s) In Nummer 2.7 wird Der Brand breitet sich rasch aus. Die Pack-
- in Absatz 3 nach dem Wort „sowie" die Worte stücke können auch vereinzelt mit geringer
,,dazugehörende nicht sprengkräftige" einge- Druckwirkung explodieren; dabei kann sich
fügt, der gesamte Inhalt eines Packstücks umset-
zen. Packstücke können fortgeschleudert
- Absatz 6 gestrichen. werden. Die Gefährdung der Umgebung
t) In den Nummern durch Wurfstücke ist gering. Die Gebäude in
2.1 .1 Satz 1 und 3, der Umgebung sind im allgemeinen durch
2.1.2 Satz 1, Druckwirkung nicht gefährdet.
2.1 .3 Satz 1, (2) Die Lagergruppe wird in I a und I b unter-
2.1.4 Satz 1, teilt. Die Lagergruppe I a umfaßt die Stoffe mit
2.1 .5 Satz 1, einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
oder gleich 300 kg/min, die Lagergruppe I b der Stoffe aller Lagergruppen maßgebend
die Stoffe mit einem Ak-Wert größer oder und für die Ermittlung der Abstände nach
gleich 140 kg/min, jedoch kleiner 300 kg/min. Absatz 1 diejenige Lagergruppe zugrunde zu
3.1.1.2 Lagergruppe II legen, die den größten Abstand zu den
gefährdeten Objekten erfordert. Mengen der
(1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen heftig Lagergruppe III bleiben hierbei unberücksich-
unter starker Wärmeentwicklung ab. Der tigt, es sei denn, daß eine wesentliche Ge~ah-
Brand breitet sich rasch aus. Die Packstücke renerhöhung eintreten kann.
können auch vereinzelt mit geringer Druck-
wirkung explodieren; dabei setzt sich jedoch 3.2.3 Brandschutz
nicht der gesamte Inhalt des Packstücks um. (1) Im Abstand bis zu 25 m von den gelager-
Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flam- ten Stoffen ist ein Brandschutzbereich festzu-
men und Wärmestrahlung gefährdet. Ge- legen, der gekennzeichnet sein muß, wenn
bäude in der Umgebung sind durch Druckwir- die örtlichen oder betrieblichen Gegebenhei-
kung nicht gefährdet. ten dies erfordern.
(2) Die Lagergruppe II umfaßt die Stoffe mit (2) Der Brandschutzbereich kann verkleinert
einem Ak-Wert größer oder gleich 60 kg/min, werden, soweit der Brandschutz auf gleich
jedoch kleiner 140 kg/min. wirksame Weise erreicht wird.
3.1.1.3 Lagergruppe III (3) Geeignete Einrichtungen zur Brandbe-
(1) Die Stoffe dieser Lagergruppe brennen kämpfung müssen vorhanden und jederzeit
ab, wobei Abbrandgeschwindigkeit und Aus- erreichbar sein.
wirkungen des Brandes denen brennbarer
Stoffe vergleichbar sind. 3.3 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern
(2) Die Lagergruppe III umfaßt die Stoffe mit 3.3.1 Bauweise und Einrichtung
einem Ak-Wert kleiner 60 kg/min. (1) Die Lagergebäude oder die Lagerräume
in ein- oder mehrgeschossigen Gebäuden
3.1 .2 Lagergruppenzuordnung müssen aus nicht brennbaren Baustoffen
(1) Die Lagergruppenzuordnung ergibt sich errichtet werden. Dies gilt nicht für Dach-
aus dem korrigierten Stoffdurchsatz Ak. konstruktionen, Türen, Fenster sowie Entla-
(2) Der Stoffdurchsatz nach Absatz 1 wird stungsflächen in leichter Bauweise.
durch Versuch ermittelt. Er kann auch auf (2) Der Fußboden muß - soweit erforderlich -
Grund vorliegender Erfahrungen mit ver- elektrostatisch leitfähig sein, eine dichte,
gleichbaren Stoffen festgelegt werden. ebene und trittsichere Oberfläche haben und
(3) Bei Stoffen der Lagergruppe I a ist der sich leicht reinigen lassen. Im Fußboden dür-
Ak-Wert Bestandteil der Lagergruppenbe- fen sich Kanäle nur dann befinden, wenn
zeichnung. sichergestellt ist, daß sich dort keine Stoffe
und keine anderen gefährlichen Materialien
3.2 Allgemeine Anforderungen ablagern können.
3.2.1 Lage zu Zugängen (3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Stoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugängen müssen den Bestimmungen für elektrische
zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies Anlagen in explosivstoffgefährdeten Betriebs-
gilt nicht, wenn der Schutz der Benutzer der stätten entsprechen.
Zugänge auf andere Weise gegeben ist. (4) Lager müssen so beschaffen sein, daß die
3.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände Stoffe keine Temperaturen annehmen, die zu
gefährlichen Reaktionen führen können.
(1) Lager müssen von Wohnbereichen und
von Verkehrswegen mindestens die in (5) Lager müssen gegen die Gefahren durch
Anlage 3 genannten Schutzabstände sowie atmosphärische Entladungen geschützt sein.
von schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und (6) Im Lagerbereich sind anzubringen
-anlagen und von Lagern für explosionsge-
- das Gefahrensymbol nach § 14 Abs. 1
fährliche Stoffe mindestens die in Anlage 4
Nr. 5 der Ersten Verordnung zum Spreng-
genannten Sicherheitsabstände haben. stoffgesetz oder - soweit dies nicht vorge-
(2) Bei der Ermittlung der Abstände ist das schrieben ist - die nach anderen Vorschrif-
Nettogewicht der Stoffe (einschließlich Phleg- ten auf der Verpackung vorgeschriebene
matisierungsmittel) zugrunde zu legen. Kennzeichnung,
(3) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe in - deutlich lesbare und dauerhafte Aufschrif-
Teilmengen unterteilt und ist durch diese ten, aus denen die Lagergruppen und die
Unterteilung ein gleichzeitiger Abbrand ande- zugehörigen Höchstmengen der zu lagern-
rer Teil mengen ausgeschlossen, so ist für die den Stoffe hervorgehen.
Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 die
(7) Bei der Aufbewahrung im Freien sind die
Teil menge zugrunde zu legen, die den größ-
Packstücke oder sonstigen Behältnisse vor
ten Abstand erfordert.
Witterungseinflüssen, die zu einer Gefahren-
(4) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen erhöhung führen können, zu schützen. Die
zusammen gelagert, so ist die Gesamtmenge Absätze 2, 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1605
(8) Lager im Freien sind einzufrieden, wenn (9) Die elektrischen Anlagen sind vor der
die örtlichen oder betrieblichen Gegebenhei- Inbetriebnahme sowie jährlich mindestens
ten dies erfordern. einmal auf ihren ordnungsmäßigen Zustand
zu prüfen. Die Blitzschutzanlagen sind min-
3.3.2 Betriebsvorschriften destens alle 3 Jahre zu prüfen.
(1) Lager müssen in gutem baulichen
(1 O) Stoffe dürfen auf und unmittelbar an
Zustand erhalten werden. Die Einrichtungen
sind ordnungsgemäß zu betreiben und Heizflächen oder Heizleitungen nicht abge-
stellt werden.
instand zu halten. In den Lagerräumen ist auf
Ordnung und Reinlichkeit zu achten. (11) Darf die Lagertemperatur einen
bestimmten Grenzwert nicht über- und unter-
(2) Stoffe dürfen nur in der Versandverpak-
schreiten (höchstzulässige oder niedrigste
kung aufbewahrt werden. Hiervon darf aus
Aufbewahrungstemperatur), ist sie - soweit
betrieblichen Gründen abgewichen werden,
wenn notwendig - zu überwachen.
(12} Stoffe, die eine um mehr als 10 °C
- die Behältnisse so beschaffen und ver-
höhere Temperatur als die höchstzulässige
schlossen sind, daß der Inhalt nicht beein-
Aufbewahrungstemperatur aufweisen, dürfen
trächtigt wird und Stoffe nicht nach außen
gelangen können, und nicht eingelagert werden.
(13) Im Brandschutzbereich darf nicht
- die Stoffe auch in diesen Behältnissen
geraucht sowie offenes Licht oder offenes
einer Lagergruppe zugeordnet sind.
Feuer nicht verwendet werden. In unmittel-
(3) Packstücke oder sonstige Behältnisse barer Nähe des Lagerbereichs dürfen leicht-
sind so zu stellen oder zu stapeln, daß entzündliche oder brennbare Materialien
- sie von sich aus ihre Lage nicht verändern nicht vorhanden sein.
können, (14) Bei Stoffen, die sich während der Lage-
- sie durch ihr Gewicht nicht in einer die rung unter Gefahrenerhöhung entmischen
Sicherheit gefährdenden Weise verformt können, ist durch geeignete Maßnahmen
werden, eine ausreichende Phlegmatisierung sicher-
zustellen.
- ihre sichere Handhabung möglich ist und
(15) Muß während der Lagerung mit einer
- die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
gefährlichen Verringerung der Stabilität der
der Stoffe erforderlichen Maßnahmen
getroffen werden können. Stoffe gerechnet werden, ist eine Höchstla-
gerdauer festzulegen. Diese darf nicht über-
(4) Im Lagerbereich dürfen nur Geräte und schritten werden.
Werkzeuge verwendet werden, die für die
(16) Stoffe, die in einen irreversiblen Zustand
Aufbewahrung oder Verwendung der ge-
lagerten Stoffe notwendig sind und die nicht geraten sind, der zu einer gefährlichen Reak-
tion führen kann, oder andere nicht mehr
zu einer Gefahrenerhöhung führen können.
verwendbare Stoffe sind gesondert und nach
(5) Lager dürfen nur von den dazu befugten Arten getrennt aufzubewahren; sie sind bald-
Personen betreten werden. möglichst zu entsorgen.
(6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb 3.4 Zusammenlagerung
notwendigen Arbeiten vorgenommen wer- Stoffe dürfen nicht mit Explosivstoffen
den; dazu gehören auch das Entnehmen von zusammen gelagert werden. Verschiedene
Proben und das Kennzeichnen. Stoffe dürfen miteinander oder mit anderen
(7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur aus- · Materialien nur zusammen gelagert werden,
geführt werden, wenn alle Stoffe aus dem soweit hierdurch eine wesentliche Gefahren-
Lagerbereich, mindestens jedoch aus der erhöhung nicht eintreten kann."
durch Wärme oder Funken gefährdeten
Umgebung des Arbeitsbereiches entfernt 8.5 Nummer 4 über die Aufbewahrung außerhalb eines
worden sind, dieser gesäubert und eine Lagers wird wie folgt geändert:
schriftliche Erlaubnis durch die verantwort- a) In der Überschrift zu Nummer 4 werden die Worte
liche Person erteilt worden ist. Die Arbeiten ,,Gegenständen mit Explosivstoff sowie" gestri-
dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht durch- chen.
geführt werden.
(8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwir- b) Nummer 4.1 wird wie folgt gefaßt:
kung auf die Stoffe (z. 8. bei Brand), dürfen „4.1 Allgemeines
sich Personen im Lager nicht aufhalten. Dies (1) Werden Explosivstoffe und sonstige
gilt nicht für Personen, die im Gefahrenfall explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines
zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Lagers aufbewahrt, so dürfen die in Anlage 6
Beschäftigte und Dritte müssen unverzüglich festgelegten Mengen (kleine Mengen) nicht
den Gefahrenbereich verlassen. Soweit mög- überschritten werden.
lich, muß der Gefahrenbereich abgesperrt
werden. Andere Beschäftigte und Dritte müs- (2) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen
sen vor der Gefahr gewarnt werden. gelten die Anlagen 1 bis 4 nicht."
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
c) In Nummer 4.2 werden beeinträchtigt wird und die Stoffe nicht nach
- in der Überschrift „und Gegenstände mit Explo- außen gelangen können."
sivstoff" gestrichen,
9. Die Anlagen zum Anhang werden wie folgt geändert:
- Absatz 1 wie folgt gefaßt:
9.1 Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
,,(1) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten
Räumen aufbewahrt werden.", a) In der Überschrift der Anlage 1 und in der Über-
schrift der Nummer 2 werden jeweils die Worte
- die Absätze 3 und 4 wie folgt gefaßt: ,,Stoffen oder Gegenständen" durch „Explosiv-
,,(3) Nummer 2. 7 findet mit Ausnahme des stoffen" ersetzt.
Absatzes 5 entsprechende Anwendung.
b) In Nummer 2.1 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich, Num-
(4) Explosivstoffe und Stoffe nach Anlage 6 dür-
mer 2.2 zweiter Spiegelstrich, Nummer 2.3 Abs. 1
fen je Betrieb in einem Aufbewahrungsraum nur
zweiter Spiegelstrich und Nummer 2.4 Abs. 2 wird
in der hierfür in einer Zeile angegebenen Menge
jeweils das Wort „öffentliche" gestrichen und in
aufbewahrt werden. Sind mehrere Aufbewah-
Nummer 2.1 Abs. 1 sowie in den Nummern 2.2 und
rungsräume gleicher Art vorhanden, so darf die
2.3 Abs. 1 jeweils im ersten Halbsatz die Worte
in Satz 1 genannte Menge nicht überschritten
,,Stoffen oder Gegenständen" durch „Explosiv-
werden. Sollen Explosivstoffe und Stoffe mehre-
stoffen" ersetzt.
rer Zeilen dieser Tabelle in einem Aufbewah-
rungsraum gemeinsam aufbewahrt werden, so c) In Nummer 2.3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie in
gilt als zulässige Gesamtmenge für diesen Nummer 2.4 Abs. 1 werden jeweils die Worte
Raum die jeweils kleinste zulässige Höchst- ,,Stoffe oder Gegenstände" durch „Explosivstoffe"
menge der betreffenden Zeilen. Abweichend von ersetzt.
Satz 2 dürfen Explosivstoffe und Stoffe d) In Nummer 2.1 Abs. 1 sowie in den Nummern 2.2
- der Zeilen 1 und 10 in den dort genannten und 2.3 Abs. 1 jeweils erster und zweiter Spiegel-
Mengen gemeinsam aufbewahrt werden, strich werden jeweils der Hinweis ,,(s. Tabelle)"
wenn die Gegenstände der Zeile 10 in beson- gestrichen.
deren Behältnissen aufbewahrt werden, durch e) Die Tabellen „Schutzabstände zu Wohnbereichen"
die die Übertragung einer Detonation von den und „Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrs-
Zündmitteln auf die Sprengstoffe/Spreng- wegen" werden gestrichen.
schnüre verhindert wird,
- der Zeilen 11 und 12 in den dort genannten 9.2 Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Mengen gemeinsam aufbewahrt werden.", a) In der Überschrift der Anlage 2 sowie in den Num-
- Absatz 9 wie folgt gefaßt: mern 1.2, 1.3, 1.6, 2.1 , 2.2 und 2.3 werden jeweils
die Worte „Stoffen und Gegenständen", ,,Stoffen
,,(9) Explosivstoffe dürfen nur in der Versand- oder Gegenständen" bzw. ,,Stoffe oder Gegen-
verpackung oder in der kleinsten Verpackungs- stände" durch „Explosivstoffen" bzw. ,,Explosiv-
einheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen stoffe" ersetzt.
Packstücken sind Maßnahmen zu treffen, daß
b) In der Überschrift zu Nummer 2 werden die Worte
der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Explo-
,,oder Gegenstände mit Explosivstoff" gestrichen,
sivstoffe nicht nach außen gelangen können.",
nach dem Wort „verarbeitet" ein Beistrich gesetzt
- in Absatz 2 „Stoffen und Gegenständen" durch und die Worte „bearbeitet, wiedergewonnen" ein-
„Explosivstoffen" und in Absatz 5, 7, 8 Satz 2 gefügt.
sowie 1O Satz 1 und 2 jeweils „Stoffe und
c) Es wird eine neue Nummer 2.5 angefügt:
Gegenstände" durch „Explosivstoffe" ersetzt.
„2.5 Gebäude mit Explosivstoffen ohne ständige
Arbeitsplätze werden wie Gebäude der Spal-
d) In Nummer 4.3 wird
ten AS bis AB der Tabellen 1 bis 5 behandelt."
- in Absatz 1 der Satz 2 gestrichen,
d) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
- in Absatz 4 der Klammerausdruck durch den „3 Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern
Hinweis ,,(vgl. Nummer 3.1.1 )" ersetzt,
Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen
- Absatz 8 wie folgt gefaßt: 1.1 bis 1.4 sind in der Regel die k-Faktoren
,,(8) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von
oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbe- der Bauart entsprechend Tabelle 7 heranzu-
wahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken ziehen."
sind Maßnahmen zu treffen, daß der Inhalt nicht e) Die Tabellen 1 bis 7 werden wie folgt gefaßt:
Tabelle 1
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
- k-Faktoren und Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen I Lager mit Explosivstoffen
keine schweren Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
C C C C
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Q) Q) Q) Q) ~
"O "O "O "O 1\)
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(30 m)
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ohne Wall*) 2,5 4,5 6,0 8,01) 1 0,8 2,5 4,0 801) 1 6,0 1 8,01) 8,0 1)
D41~1 1 1 1 1 1 1 ' (30 m) (30 m) (30 m)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung
Klammerzahlen ( ) = Mindestabstände
1) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen
2) Ist der Donator ein Lager, gelten die k-Faktoren der Spalte A 4
Bemerkungen: Bei Lagermengen von mehr als 1000 kg muß das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
Bei Lagermengen bis 1000 kg genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).
...
0)
~
Tabelle 2 .....
a,
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen 0
0)
der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
- k-Faktoren und Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen I Lager mit Explosivstoffen
schwere Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
C: C: C C
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"O "O "O "O
C: C: C: C:
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~ leichte Dachausführung 031~ 2,5 4,0 6,0 1) 8,0 1) 0,8 3,0 6,0 1) 8,0 1)
(40 m) (40 m) (150 m)
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4,5 8,0 1) 8,0 )1
1 8,0 ) 8,0 1 ) 8,0
ohne Wall*)
~ 8,0
(180 m)
0,8 (180 m) (180 m) (180 m) (275 m)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung
Klammerzahlen ( ) = Mindestabstände
1
) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen
Bemerkungen: Bei Lagermengen von mehr als 1000 kg muß das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
Bei Lagermengen bis 1000 kg genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).
Tabelle 3
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
- Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
In Einwlrkungsrichttrng
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen I Lager mit Explosivstoffen
keine schweren Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
C C C
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Cl) Cl) i-0 Cl)
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C C
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C
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~ schwere Dachausführung 25 m 1) 25 m 1 )i 25 m 1 ) 25 m 1 ) 25 m 1 )1 25 m 1 ) 25 m 1 )1 25 m J 1 <D
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~ D31~ 25 m1)I 25 m 60m 75m 60 m 75 m 75 m 75 m 90m (0
leichte Dachausführung 25 m 1 ) 25 m 1 )i (X)
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(-)
25 m 75 m 90m 90m 90m 90m
25 m 1) 25 m J 1
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung
(-)•keine Abstandsregelung
1) Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z.B. Raketen.
_.,
1
Tabelle 4 ....
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen ....0
0)
der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
- Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen Lager mit Explosivstoffen
schwere Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
C: C: C: C:
CD CD CD CD
"O "O "O "O
C: C: C: C:
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Gefährdendes Objekt
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25 m 1 ) 25m 25 m 60m 75m 100 m ~
~
Cl
C
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~
~
mit Wall*),
leichte Dachausführung D3 n ..../\ (-)
25 m 1) 25m 100 m 135 m
(-)
25 m 1 )
10 m
25 m ) 1 100 m 135 m 135 m 135 m 135 m
..5
(-) (-)
ohne Wall*) D4 n-+ 25 m 1) 25m 135 m 135 m 25 m 1 ) 25m 135 m 135 m 135 m 135 m 135 m
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung
(-) = keine Abstandsregelung
1) Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z. B. Raketen.
Tabelle 5 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
der Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 2
- k-Faktoren und Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
!n Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffen Lager mit Explosivstoffen
(ausgenommen Lager)
2 2
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C)
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C/) Cl) C/) Cl) Cl)
C: "O =i (1)
Gefährdetes Objekt
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C: Cl)
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,=i
C: "O
=i C:
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Gefährdendes Objekt
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..(\ • -n -.ffi
CO
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(Donator D)
-+...., -+~
0
~
CD
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~::::s
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erd überdeckt 0 1
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(10 m) (15 m)
(-) (-) (-)
(15 m) (15 m) (40 m) (60 m)
Q.
([)
::::s
.....
!"'
1,0 1,25 1,4 1,25 1,4 1,7 1,7 1,7
Cl
öffnungslose Brandwand 02 0-+ (10 m)
(10 m) (15 m) (15 m)
(-) (-)
(10 m) (15 m) (15 m) (40 m) (60 m)
(/)
([)
C ""O
::,
(D
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0 3
-~ C"'
~
Cl
C
::,
Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 mit Wall *) 03
• !\-
1,0
(10 m)
1,25
(15 m)
1,4
(20 m)
1,7
(25 m)
(-) (-)
1,4
(15 m)
1,4
(20 m)
2,5
(30 m)
4,3
(40 m)
4,3
(40 m)
~
(0
~ 0:,
.E Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 ohne Wall *) n- 1,4 1,4 1,7 2,0 1,25 1,4 1,7 3,2 4,3 4,3
(0
oder ungeschützt bzw. Ausblaseseite, 04 (15 m) (15 m) (20 m) (25 m)
(-)
(10 m) (20 m) (20 m) (40 m) (60 m) (60 m)
aber mit Wall *) r-6.-
ungeschützt bzw. Ausblaseseite ohne Wall*) 05
,_._ 1,4
(15 m)
1,7
(20 m)
2,0
(25 m)
3,2 1 )
(40 m)
(-) 1,4
(20 m)
1,4
(25 m)
3,2 1 )
{40 m)
4,3 1 )
(60 m)
4,3 1 )
(60 m)
6,4
(60 m)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung; (-) = keine Abstandsregelung; ( ) = Mindestabstand 1 ) Nur zus lässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.
Bemerkungen: a) Das Dach muß der gleichen Feuerwiderstandsklasse entsprechen wie die Wände. Dies gilt nicht für Gebäude mit Ausblaseseite, wenn das Dach als zusätzliche Entlastungsfläche dient.
b) Für Donatoren, in denen nach Art der Lagerbedingungen bei einer Entzündung der Explosivstoffe mit einer Explosion zu rechnen ist, sind die Abstände der Tabelle 1 einzuhalten.
c) Die Tabelle gilt für Mengen größer 10 kg; für kleinere Mengen ist der Abstand nach der Beziehung 0,1 x Menge [kg] x Mindestabstand [m] zu rechnen. ....
.........
O')
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle 6
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
der Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2
Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.
Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brand-
wand, gewährleistet, daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte
Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
Tabelle 7 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
der Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3
- k-Faktoren und Mindestabstände -
....... Lager mit Explosivstoffen
Schutzbedürftige
In Einwirkungsrichtung In Einwirkungsrichtung Betriebsgebäue
Gefährdetes Objekt ungeschützt erdüberdeckt und -anlagen 1 )
Lager- (Akzeptor A)
A1
l
gruppe A2 A3
Gefährdendes Objekt
(Donator D) --+n Tii -+rij1i
z:-,
~
8,0 2) 3)
D1 In Wirkungsrichtung ungeschützt n---+ (180 m) 0,8 8,0 3 )
(180 m)
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1
1.1 ';j
(0
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C.
D2 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt 4,0 0,8 4,0 4)
....
(t)
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C
Ch
(0
D1 In Wirkungsrichtung ungeschützt n---+ (90 m) 4 ) (25 m) (90 m) 4 )
Sl)
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1.2 g,
:::,
_:::,
D2 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt ~ (-) 5) (-)5) (25 m)
C.
(t)
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11--+ ~
D1 In Wirkungsrichtung ungeschützt bzw. Ausblaseseite
r----+
3,2 2)
(40 m)
(-) 5) 4,3 2 )
(60 m) "''Ir
j
3
1.3 D2
In Wirkungsrichtung ungeschützt,
Wand jedoch mindestens Feuerwiderstandsklasse F 30 n---+ 1,7
(20 m)
(-) 5) 3,2
(40 m) i~
(0
(X)
(0
1,4
D3 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt ~ 25 m (-)
(25 m)
Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.
1.4 Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brandwand, gewährleistet, daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude
auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
Klammerzahlen ()=Mindestabstände; (-) = keine Abstandsregelung.
1 ) z.B. Gebäude mit ständigen Arbeitsplätzen bzw., die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen, die bei Beschädigung eine Gefährdung bedeuten
(z. B. Gasbehälter, bestimmte Versorgungseinrichtungen). ·
2 ) Bei Vorhandensein ständiger Arbeitsplätze im Akzeptor ist der Mindestabstand einzuhalten.
....
3 ) Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke sowie bei wesentlicher Gefahrenerhöhung infolge Beschädigung (Sekundarwirkung) ist der Mindestabstand einzuhalten.
4
) Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke ist der doppelte k-Faktor einzusetzen bzw. der Mindestabstand um 50 v. H. zu erhöhen.
....w
O')
5 ) Bei Lagerung von Gegenständen mit Eigenantrieb ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten.
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
9.3 Die Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 3 zum Anhang
Schutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs
für Lager mit sonstigen exploslonsgefährllchen Stoffen der Lagergruppen I bis III
1 Lagergruppe Ia
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 100 kg ein
Schutzabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in
ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel
1 1 1
E = 0, 185 • Ak 1z • M 1.1 ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel
1
E = 0, 124 · Ak 1z • M1h 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen
teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
2 Lagergruppe lb
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Schutzabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in
ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10 000 kg, wird der Schutzabstand zu
Wohnbereichen nach der Formel E = 11 ,0 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m
115 2
einzuhalten ist.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel
1 2
E = 3,2 • M 1.1 ) berechnet.
(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand zu
115 2
Verkehrswegen nach der Formel E = 7,3 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten
ist.
(5) Bei Lagermengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel
E = 2, 1 • M 113 2) berechnet.
(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen
teilweise oder ganz entfallen.
(7) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
3 Lagergruppe II
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Schutzabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in
ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand zu
Wohnbereichen nach der Formel E = 7,5 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten
115 2
ist.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 1O 000 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel
1 2
E = 2,2 • M fl ) berechnet.
(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand zu
115 2
Verkehrswegen nach der Formel E = 5, 1 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten
ist.
1) E = Abstand in m, A.. = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Lagermenge in kg.
2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1615
(5) Bei Lagermengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel
113 2
E = 1,5 • M ) berechnet.
(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen
teilweise oder ganz entfallen.
4 Lagergruppe III
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Schutz-
abstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in
ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu Wohnbereichen ein Schutz-
abstand von mindestens 25 m eingehalten werden.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu Verkehrswegen ein
Schutzabstand von mindestes 16 m eingehalten werden.
(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen
teilweise oder ganz entfallen.
2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg."
9.4 Die Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 4 zum Anhang
Sicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs
für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
1 Lagergruppe Ia
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 100 kg ein
Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der
Formel E = 0,092 • Ak • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
112 113 1
(3) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-
lichen Stoffen nach der Formel E = 0, 115 • Ak • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m
112 113 1
einzuhalten ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der
Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der
Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
2 Lagergruppe Ib
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10 000 kg, wird der Sicherheitsabstand zu
115 1
Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 5,5 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von
25 m einzuhalten ist.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach
der Formel E = 1,6 · M1' 3 1) berechnet.
(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-
lichen Stoffen nach der Formel E = 1,6 • M113 2 ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten
ist.
(5) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der
Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
1) E = Abstand in m, Ai,_ = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Lagermenge in kg.
2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(6) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der
Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
3 Lagergruppe II
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden und -anlagen nach der
Formel E = 1, 1 . M 113 2 ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-
lichen Stoffen nach der Formel E = 1, 1 • M113 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten
ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der
Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der
Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
4 Lagergruppe III
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu Betriebsgebäuden und
-anlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu anderen Lagern mit
explosionsgefährlichen Stoffen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der
Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg."
9.5 Die Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 5 zum Anhang
Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs
Verträglichkeits-
gruppe Bezeichnung
A Zündstoff
B Gegenstand mit Zündstoff mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen
C Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explo-
sivstoff
D Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem
Explosivstoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit
Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen
E Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel, mit treibender Ladung
F Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit oder ohne
treibende Ladung
G Pyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz
S*) Explosivstoff, der so verpackt oder gestaltet ist, daß jede durch nicht beabsichtigte Reaktion
auftretende Wirkung auf das Packstück beschränkt bleibt, außer wenn das Packstück durch
Brand beschädigt wird. In diesem Falle müssen die Luftstoß- und Splitterwirkung auf ein Maß
beschränkt bleiben, daß Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittel-
baren Nähe des Packstücks weder eingeschränkt noch verhindert werden.
•) Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus."
9.6 Die Anlage 6 zum Anhang wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 6 zum Anhang
Aufbewahrung kleiner Mengen nach Nr. 4.1 des Anhangs
Höchstmengen in kg
Wohn- und Geschäftsgebäude Gewerblich genutzte
Gebäude Orts-
bewegliche
Unbewohnte Aufbewahrung
Unbewohnter Raum Nebenraum
Explosivstoffe/ Stoffe Nebengebäude (Baustellen-
Bewohnter Verkaufs- zum Arbeits-
Lagerraum wagen,
Raum nicht raum Verkaufs- nicht raum Schränke,
gewerblicher raum gewerblicher
gewerblicher gewerblicher Schiffe usw.)
Bereich Bereich
Bereich Bereich
~
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
~
1\)
Lagergruppe 1.1
1
1 Sprengstoffe, Sprengschnüre n. z. *) n.z. n.z. n.z. n.z. 5 (netto) 5 (netto) n.z. 5 (netto) 25 (netto)
(C
~
a.
2 Schwarzpulver, Treibladungspulver, CD
....
Treibladungen n.z. 1 (netto) 1 (netto) n.z. 3 (netto) 3 (netto) 25 (netto) n.z. 25 (netto) 25 (netto) )>
C
(/)
(C
3 Sprengkräftige Zündmittel n.z. 0, 1 (netto) o, 1 (netto) n.z. n.z. 1 (netto) 1 (netto) n.z. 1 (netto) 1 (netto) PJ
~
CD
4 Pyrotechnische Gegenstände 0
:::,
der Klasse T 2 n.z. 5 (brutto) 5 (brutto) n.z. 25 (brutto) 5 (brutto) 25 (brutto) n.z. 25 (brutto) 25 (brutto) :?
a.
CD
:::,
Lagergruppe 1.2 .....
!"
5 Pyrotechnische Gegenstände
über 60 mm Durchmesser g>
'U
der Klassen IV, III, T 2 n.z. n.z. n.z. n.z. n.z. 20 (brutto) 60 (brutto) n.z. 60 (brutto) 60 (brutto) S'
3
6 unter 60 mm Durchmesser [
der Klasse IV n.z. 5 (brutto) 5 (brutto) n.z. 10 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) n.z. 60 (brutto) 60 (brutto) .....
CO
CX>
CO
7 unter 60 mm Durchmesser 1)
der Klassen III und T 2 n.z. 5 (brutto) 20 (brutto) n.z. 25 (brutto) 10 (brutto) 60 (brutto) n.z. 60 (brutto) 60 (brutto)
Lagergruppe 1.3
8 Treibladungspulver
und Treibladungen n.z. 3 (netto) 3 (netto) n.z. 10 (netto) 5 (netto) 25 {netto) n.z. 25 (netto) 25 {netto)
9 Pyrotechnische Gegenstände ....
der Klassen II und T 1 n.z. 5 (brutto) 5 (brutto) 20 {brutto) 60 {brutto) 10 (brutto) 200 (brutto) 20 (brutto) 200 (brutto) 200 (brutto) .........
0)
...
Wohn- und Geschäftsgebäude
Gewerblich genutzte
Gebäude Orts-
...
0)
0)
bewegliche
Unbewohnte Aufbewahrung
Unbewohnter Raum Nebenraum
Explosivstoffe/Stoffe Nebengebäude (Baustellen-
Bewohnter Verkaufs- zum Arbeits-
Lagerraum wagen,
Raum nicht raum Verkaufs- nicht raum Schränke,
gewerblicher raum gewerblicher
gewerblicher gewerblicher Schiffe usw.)
Bereich Bereich
Bereich Bereich
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Lagergruppe 1.4
10 Sprengkräftige Zündmittel n.z. 0, 1 (netto) 0,2 (netto) n. z. n.z. 1 (netto) 2 (netto) n.z. 2 (netto) 2 (netto)
11 Pyrotechnische Gegenstände
der Klassen 1, II und T1 n. z. 2) 10 (brutto) 20 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) 10 (brutto) 200 (brutto) 20 (brutto) 200 (brutto) 200 (brutto) CD
C
::,
0.
et)
12 Pyrotechnische Gegenstände cn
der Klassen 1, II und T1 <O
et)
in Verpackungen nach § 22 Abs. 2 cn
et)
der 1. SprengV n. z. 2) 40 (brutto) 80 (brutto) 80 (brutto) 240 (brutto) 40 (brutto) 800 (brutto) 80 (brutto) 800 (brutto)
800 (brutto) N
C"
_g
13 Nichtsprengkräftige Zündmittel n.z. 3 (brutto) 5 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) 3 (brutto) 200 (brutto) 20 (brutto) 200 (brutto) 200 (brutto) c..
!l>
=r
(C
14 Lagergruppe I a n.z. 3 (netto) 3 (netto) n.z. 10 (netto) 5 (netto) 25 (netto) n.z. 100 (netto) 100 (netto) !l>
:::,
<O
_.
15 Lagergruppe I b n.z. 3 (netto) 5 (netto) n.z. 10 (netto) 10 (netto) 25 (netto) 20 (netto) 200 (netto) 200 (netto) CO
(X)
50
16 Lagergruppen II und III n.z. 5 (netto) 60 (netto) 20 (netto) 75 (netto) 20 (netto) 150 (netto) 60 (netto) 200 (netto) 200 (netto) [
") n. z. = nicht zulässig.
1) Pyrotechnische Gegenstände T2 für Signalzwecke dürfen bis zu 20 kg (brutto) aufbewahrt werden.
2
) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen bis zu 1 kg (brutto) aufbewahrt werden."
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1619
Artikel 2
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut der
Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der vom Inkrafttreten dieser
Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
geben.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 52 des Sprengstoffgesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften
dieser Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwenden, soweit sie mit
Rechtsvorschriften der alliierten Behörden unvereinbar sind.
Artikel 4
Diese Verordnung, ausgenommen Artikel 1 Nr. 9.6, tritt am 1. Oktober 1989 in
Kraft. Artikel 1 Nr. 9.6 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. September 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 5. September 1989
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweiten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 5. September 1989 (BGBI. 1 S. 1600)
wird nachstehend der Wortlaut der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in
der ab 1 . Oktober 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die im wesentlichen am 1. Juli 1978 in Kraft getretene Verordnung vom
23. November 1977 (BGBI. 1 S. 2189; 1978 1 S. 590),
2. den am 1 . Oktober 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a und Nr. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1, des § 25 Nr. 3, 4
und 5 in Verbindung mit den §§ 18 und 39 Abs. 2 sowie des § 29 Nr. 2 Buch-
stabe b des Sprengstoffgesetzes
zu 1. vom 13. September 1976 (BGBI. 1 S. 2737),
zu 2. in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1S. 577).
Bonn, den 5. September 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1621
Zweite Verordnung
zum Sprengstoffgesetz
(2. SprengV)
§ 1 (2) Von den allgemein anerkannten sicherheitstechni-
Anwendungsbereich schen Regeln kann abgewichen werden, wenn ebenso
wirksame Maßnahmen getroffen werden. Auf Verlangen
(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explo- der zuständigen Behörde ist im Einzelfall nachzuweisen,
sionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige daß die andere Maßnahme ebenso wirksam ist.
explosionsgefährliche Stoffe).
(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche
Stoffe §4
1. auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung
während der Beförderung, (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der vor-
2. auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit gesehenen Verpackung von der Bundesanstalt für Mate-
die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebs auf- rialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) noch keiner
bewahrt werden, Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig herstellt
oder einführt und selbst aufbewahren oder einem anderen
3. die sich im Arbeitsgang befinden, überlassen will, hat die Stoffe und die Art der Verpackung
4. die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige muß Angaben
Menge bereitgehalten werden, enthalten über
5. die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig ab- 1. die Bezeichnung der Stoffe,
gestellt werden, 2. die chemische Zusammensetzung und die physikali-
6. die in Knallbonbons oder Knallerbsen verarbeitet sind. schen Eigenschaften der Stoffe,
3. die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpackungen,
§2 das Bruttogewicht und das Volumen der Packstücke
Allgemeine Anforderungen sowie das Nettogewicht der Stoffe.
(1) Explosionsgefährliche Stoffe müssen nach den Vor- (2) Die Anzeige nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
schriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im übri- wenn explosionsgefährliche Stoffe mit anderen explo-
gen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechni- sionsgefährlichen Stoffen gleicher oder geringerer Gefähr-
schen Regeln aufbewahrt werden. lichkeit zusammengepackt werden und dadurch keine
wesentliche Gefahrenerhöhung eintritt.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
stellt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des (3) Die Bundesanstalt ordnet die angezeigten explo-
Innern und nach Anhörung des Sachverständigenaus- sionsgefährlichen Stoffe in der vorgesehenen Verpackung
schusses für explosionsgefährliche Stoffe Sprengstoff- nach den Nummern 2.1 .2 bis 2.1.5 oder 3.1.1.1 bis 3.1.1.3
lager-Richtlinien auf und gibt diese im Benehmen mit den des Anhangs zu dieser Verordnung der maßgebenden
für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehör- Lagergruppe und die Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1
den im Bundesarbeitsblatt bekannt. Die sicherheitstechni- bis 1.4 nach Nummer 2. 7 Abs. 1 in Verbindung mit An-
schen Regeln nach Absatz 1 können insbesondere diesen lage 5 des Anhangs der zutreffenden Verträglichkeits-
Richtlinien entnommen werden. gruppe zu. Sie macht die Zuordnung unter Nennung
der Stoffbezeichnung, der sicherheitsrelevanten Verpak-
kungsmerkmale und erforderlichenfalls besonderer
§3
Sicherheitshinweise im Bundesanzeiger bekannt und teilt
Ausnahmen die Zuordnung dem Anzeigenden mit.
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag (4) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe han-
Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser delt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung
Verordnung zulassen, wenn bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze 1 und 3 an die
1. eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen Stelle der Bundesanstalt das Bundesinstitut für chemisch-
wird oder technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehr-
technik und Beschaffung (Bundesinstitut).
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die (5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt, hat
Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer und hierbei die von der Bundesanstalt oder vom Bundesinstitut
Dritter sowie mit den Belangen der öffentlichen Sicher- bestimmte Lager- und Verträglichkeitsgruppe zugrunde zu
heit vereinbar ist. legen.
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§5 §6
Bauartzulassung Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bauartzulassung für Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach
Bauteile oder Systeme eines Lagers, insbesondere für Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmigung nach
Schranklager, ist bei der nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. Die Erlaubnisvor-
zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zu stellen. behalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes bleiben
Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Zeich- unberührt.
nungen und Beschreibungen über die Bauart und die §7
Betriebsweise sowie etwa erforderliche Berechnungen
beizufügen. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des
(2) Die Zulassungsbehörde kann verlangen, daß ihr oder Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
der von ihr bestimmten Stelle ein Baumuster zu über-
lässig
lassen ist.
1 . entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder
(3) Die Zulassungsbehörde kann vor der Entscheidung nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder
über den Antrag verlangen, daß ein Gutachten einer von 2. entgegen Nummer 4.1 Abs. 1 des Anhangs zu § 2 die in
ihr zu bestimmenden sachverständigen Stelle vorgelegt Anlage 6 zum Anhang festgelegten Aufbewahrungs-
wird. mengen überschreitet.
(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller
einen Zulassungsbescheid. Dieser muß folgende Angaben §8
enthalten: (weggefallen)
1 . Name und Anschrift des Antragstellers,
§9
2. Art und Modellbezeichnung des Bauteils oder des
Systems, Berlin-Klausel
3. die wesentlichen Merkmale des Bauteils oder des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Systems, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoff-
gesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser
4. Art und Form des Zulassungszeichens,
Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwenden,
5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestim- soweit sie mit Rechtsvorschriften der alliierten Behörden
mungen der Zulassung. unvereinbar sind.
(5) Der Inhaber der Zulassung hat dauerhaft und deut- § 10
lich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück das Zulas- (Inkrafttreten,
sungszeichen anzubringen. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1623
Anhang
zu § 2 der zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Inhaltsübersicht
2.6 Aufbewahrung in ortsbeweglichen Lagern
Begriffsbestimmungen
1.1 Explosivstoffe 2.6.1 Allgemeines
2.6.2 Bauweise und Einrichtung
1.2 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe
2.6.3 Betriebsvorschriften
1.3 Durchsatz
2.7 Zusammenlagerung
1.4 Flugfeuer
1.5 Lagerbereich 3 Aufbewahrung sonstiger exploslonsgefährlicher
1.6 Ortsfeste Lager Stoffe In einem Lager
1.7 Ortsbewegliche Lager 3.1 Allgemeines
1.8 Schutzabstände 3.1.1 Lagergruppen
3.1.1.1 Lagergruppe 1
1.9 Sich e rhei tsabständ e
3.1.1.2 Lagergruppe II
1.10 Sprengstücke
3.1.1.3 Lagergruppe III
1.11 Verkehrswege 3.1.2 Lagergruppenzuordnung
1.12 Wohnbereich 3.2 Allgemeine Anforderungen
1.13 Wurfstücke 3.2.1 Lage zu Zugängen
3.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände
2 Aufbewahrung von Explosivstoffen In einem Lager 3.2.3 Brandschutz
2.1 Allgemeines 3.3 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern
2.1.1 Lagergruppen 3.3.1 Bauweise und Einrichtung
2.1.2 Lagergruppe 1 .1 3.3.2 Betriebsvorschriften
2.1.3 Lagergruppe 1 .2
3.4 Zusammenlagerung
2.1.4 Lagergruppe 1.3
2.1.5 Lagergruppe 1.4
4 Aufbewahrung von Explosivstoffen
2.2 Allgemeine Anforderungen sowie von sonstigen exploslonsgefährlichen
2.2.1 Stoffen außerhalb eines Lagers (kleine Mengen)
Lage zu Zugängen
2.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände 4.1 Allgemeines
2.2.3 Brandschutz 4.2 Anforderungen an die Aufbewahrung von
2.2.4 Schutz vor elektrischer Energie Explosivstoffen
2.2.5 Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen 4.3 Anforderungen an die Aufbewahrung von
2.2.6 Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
2.2.7 Sonstige Vorschriften
An I ag enve rze i eh n is
2.3 Nicht betretbare Lager
2.3.1 Allgemeines Anlage 1 Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der
Lagergruppen 1.1 bis 1.4
2.3.2 Bauart von Schranklagern
2.4 Betretbare Lager Anlage 2 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der
Lagergruppen 1.1 bis 1 .4
2.4.1 Allgemeines
2.4.2 Erdüberschüttete Lager Anlage 3 Schutzabstände für Lager mit sonstigen explosions-
gefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
2.4.3 Freistehende Lager
2.5 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern Anlage 4 Sicherheitsabstände für Lager mit sonstigen explo-
sionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
2.5.1 Allgemeines
2.5.2 Bauweise und Einrichtung Anlage 5 Verträglichkeitsgruppen
2.5.3 Betriebsvorschriften Anlage 6 Aufbewahrung kleiner Mengen
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1 Begriffsbestimmungen 1.12 Wohnbereich
1.1 Explosivstoffe ist der nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang
sind Sprengstoffe, Treibstoffe (Treibladungspul- stehende Bereich bewohnter Gebäude. Gebäude
ver, Treibladungen, Raketentreibstoffe), Zünd- und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vor-
stoffe, pyrotechnische Sätze und die zu deren übergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt
Herstellung bestimmten explosionsgefährlichen und geeignet sind, stehen bewohnten Gebäuden
Stoffe sowie die nach § 1 Abs. 2 SprengG gleich- gleich.
gestellten Stoffe und Gegenstände.
1.13 Wurfstücke
1.2 Sonstige explosionsgefährliche sind Teile des Lagers, seiner Einrichtungen oder
Stoffe der Verpackung, die bei einer Explosion entstehen
sind explosionsgefährliche Stoffe, die nicht Explo- und fortgeschleudert werden.
sivstoffe sind.
2 Aufbewahrung von Explosivstoffen
1.3 Durchsatz in einem Lager
ist der bei einem Brandversuch zum Zwecke der 2.1 A 11 g e m e i n e s
Zuordnung zu Lagergruppen ermittelte Quotient
(1) Die Anforderungen der Nummer 2 gelten für
aus der Menge des eingesetzten Stoffes (kg) und
Explosivstoffe. -
der gemessenen Brenndauer (min). Für die Lager-
gruppenzuordnung der sonstigen explosionsge- (2) Explosivstoffe dürfen im Freien und auf Fahr-
fährlichen Stoffe wird das Abbrandverhalten eines zeugen nicht aufbewahrt werden.
Stoffes in seiner Verpackung, bezogen auf eine
2.1.1 Lagergruppen
Menge von 10 000 kg, durch den korrigierten
Stoffdurchsatz Ak (kg/min) charakterisiert. In ihm Die Explosivstoffe werden in vier Lagergruppen
sind das Maß der Vollständigkeit und Gleich- eingeteilt. Aus der Lagergruppe ergeben sich
mäßigkeit des Abbrandes sowie das Wärmestrah- Sicherheitsanforderungen insbesondere hinsicht-
lungsvermögen (Emissivität) der Flammen be- lich der Schutz- und Sicherheitsabstände. Maßge-
rücksichtigt. bend für die Einteilung sind die Eigenschaften der
Explosivstoffe, insbesondere ihr Verhalten in der
1.4 Flugfeuer Verpackung bei einem Brand, einer Deflagration
sind brennende umherfliegende Teile aus einem oder Detonation und die sich daraus ergebenden
Brand- oder Explosionsherd. Gefahren. Bei Explosivstoffen der Lagergruppen
1.1 bis 1 .3 wird die Schwere der Schäden und der
1.5 Lagerbereich Schadensbereich durch die Explosivstoffmenge
ist die zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt.
festgelegte Fläche.
2.1 .2 Lagergruppe 1 .1
1.6 Ortsfeste Lager Die Explosivstoffe dieser Gruppe können in der
sind betretbare und nichtbetretbare Lager, die mit Masse explodieren. Die Umgebung ist durch
dem Erdboden fest verbunden sind oder länger als Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen und
sechs Monate an demselben Ort verbleiben. durch Spreng- und Wurfstücke gefährdet. Bei
starkmanteligen Gegenständen oder Gegenstän-
1.7 Ortsbewegliche Lager
den über 60 mm Durchmesser (großkalibrigen
sind Lager, die mit dem Erdboden nicht fest ver-
Gegenständen) tritt eine zusätzliche Gefährdung
bunden sind und nicht länger als sechs Monate an
durch schwere Sprengstücke ein.
demselben Ort verbleiben.
2.1 .3 Lagergruppe 1 .2
1.8 Sc h utza bstän de (Fernbereich)
Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren
sind die zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft ein-
nicht in der Masse. Gegenstände explodieren bei
zuhaltenden Abstände.
einem Brand zunächst einzeln. Im Verlauf des
1.9 Sicherheits abstände (Nahbereich) Brandes nimmt die Zahl der gleichzeitig explodie-
sind die innerhalb eines Betriebes einzuhaltenden renden Gegenstände zu. Die Druckwirkung (Stoß-
Abstände. wellen) der Explosionen ist auf die unmittelbare
Umgebung beschränkt; an Bauwerken der Umge-
1.10 Sprengstücke bung entstehen keine oder nur geringe Schäden.
sind Teile explodierter Gegenstände nach Num- Die weitere Umgebung ist durch leichte Spreng-
mer 1.1. stücke und durch Flugfeuer gefährdet. Fortge-
schleuderte Gegenstände können beim Aufschlag
1.11 Verkehrswege explodieren und so Brände und Explosionen über-
sind Straßen, Schienen- und Schiffahrtswege, die tragen. Bei starkmanteligen Gegenständen oder
uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr zu- Gegenständen über 60 mm Durchmesser (groß-
gänglich sind, ausgenommen solche mit geringer kalibrigen Gegenständen) tritt eine zusätzliche
Verkehrsdichte. Gefährdung durch schwere Sprengstücke ein.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1625
2.1 .4 Lagergruppe 1.3 2.2.3 Brandschutz
Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren (1) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt werden,
nicht in der Masse. Sie brennen sehr heftig und daß deren Temperatur 75 °C nicht überschreiten
unter starker Wärmeentwicklung ab, der Brand kann.
breitet sich rasch aus. Die Umgebung ist haupt-
(2) Im Abstand bis zu 25 m von den Explosivstof-
sächlich durch Flammen, Wärmestrahlung und
fen (Brandschutzbereich) dürfen leicht entzünd-
Flugfeuer gefährdet. Gegenstände können verein-
liche und brennbare Materialien nicht gelagert
zelt explodieren, einzelne brennende Packstücke
werden. In diesem Bereich darf nicht geraucht
und Gegenstände können fortgeschleudert wer-
sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht ver-
den. Die Gefährdung der Umgebung durch
wendet werden.
Sprengstücke ist gering. Die Bauten in der Um-
gebung sind im allgemeinen durch Druckwirkung (3) Der Brandschutzbereich muß gekennzeichnet
(Stoßwellen) nicht gefährdet. sein, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gege-
2.1.5 Lagergruppe 1.4 benheiten dies erfordern.
Die Explosivstoffe dieser Gruppe stellen keine (4) Der Brandschutzbereich kann verkleinert wer-
bedeutsame Gefahr dar. Sie brennen ab, einzelne den, soweit der Brandschutz auf gleich wirksame
Gegenstände können auch explodieren. Die Aus- Weise erreicht wird.
wirkungen sind weitgehend auf das Packstück
beschränkt. Sprengstücke gefährlicher Größe und 2.2.4 Schutz vor elektrischer Energie
Flugweite entstehen nicht. Ein Brand ruft keine
Elektrisch auslösbare Gegenstände dürfen nicht in
Explosion des gesamten Inhalts einer Packung
Bereichen aufbewahrt werden, in denen elektro-
hervor.
magnetische Felder (z. B. durch Ströme elektri-
2.2 Allgemeine Anforderungen scher Anlagen, Hochfrequenzenergie) in gefähr-
licher Weise auf sie einwirken können.
2.2.1 Lage zu Zugängen
Explosivstoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugän- 2.2.5 Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen
gen zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt (1) Lager sind so zu errichten, daß Explosivstoffe
nicht, wenn der Schutz der Benutzer der Zugänge gegen Diebstahl gesichert sind. Die Schutzmaß-
auf andere Weise gegeben ist. nahmen müssen der möglichen Gefährdung der
2.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände öffentlichen Sicherheit, die durch die mißbräuch-
liche Verwendung der Explosivstoffe bewirkt wer-
(1) Lager müssen von Wohnbereichen und von
den kann, entsprechen.
Verkehrswegen mindestens die in Anlage 1
genannten Schutzabstände sowie von anderen (2) Lager für sprengkräftige Zündmittel und gleich-
schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und -an- wertig zu schützende Explosivstoffe müssen hin-
lagen und von anderen Lagern für Explosivstoffe sichtlich Bauweise und Betrieb mindestens folgen-
mindestens die in Anlage 2 genannten Sicher- den Anforderungen genügen:
heitsabstände haben.
- Lager dürfen keine Fenster haben.
(2) Für Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.3
- Lager müssen Türen haben, die gegen die
und für sprengkräftige Gegenstände der Lager-
Anwendung von Gewalt sowie von Schweiß-
gruppe 1.4 wird das Nettogewicht des Explosiv-
und Schneidwerkzeugen und sonstigen Werk-
stoffes (einschließlich Phlegmatisierungsmittel),
zeugen ausreichend widerstandsfähig sind.
für alle übrigen Gegenstände der Lagergruppe 1.4
sowie für pyrotechnische Gegenstände der Klas- - Decken (Dächer), Wände und Fußböden der
sen I und 11, soweit sie der Lagergruppe 1.3 zuge- Lager müssen ausreichend widerstandsfähig
ordnet sind, wird das Bruttogewicht der kleinsten sein.
Verpackungseinheit zugrunde gelegt. - Die nach dem Sprengstoffgesetz verantwort-
(3) Sind die an einem Ort gelagerten Explosiv- lichen Personen haben Maßnahmen zu treffen,
stoffe in Teil mengen unterteilt und ist durch diese daß die Lager zuverlässig verschlossen, nicht
Unterteilung eine gleichzeitige Deflagration oder mehr Schlüsselsätze als für einen ordnungs-
Detonation anderer Teilmengen ausgeschlossen, gemäßen Betrieb erforderlich vorhanden, die
so ist für die Ermittlung der Abstände nach Ab- Schlüssel zum Lager ordnungsgemäß aufbe-
satz 1 die Teilmenge zugrunde zu legen, die den wahrt und Unbefugten nicht zugänglich sind
größten Abstand erfordert. sowie ein geeignetes Kontrollsystem vorhanden
ist, um unbefugte Entnahme zu verhindern.
(4) Werden Explosivstoffe mehrerer Lagergruppen
zusammen gelagert, so ist die Gesamtmenge der (3) Lager für Sprengstoffe und gleichwertig zu
Stoffe und Gegenstände aller Lagergruppen schützende Explosivstoffe müssen hinsichtlich
zugrunde zu legen und für die Ermittlung der Bauweise und Betrieb mindestens folgenden
Abstände nach Absatz 1 die Berechnungsformel Anforderungen genügen:
für diejenige Lagergruppe anzuwenden, die den
- Lager dürfen keine Fenster haben.
größten Abstand zu den gefährdeten Objekten
erfordert. Mengen der Lagergruppe 1.4 bleiben - Lager müssen Türen haben, die ausreichend
hierbei unberücksichtigt, es sei denn, daß eine Schutz gegen die Anwendung von Einbruch-
wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann. werkzeugen bieten.
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
- Decken (Dächer), Wände und Fußböden der mindestens 0,6 m (bei Schranklagern 1,0 m) ver-
Lager müssen ausreichend widerstandsfähig sehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten
sein. Boden eingebaut sein.
- Die nach dem Sprengstoffgesetz verantwort- (2) Die Lagermenge darf höchstens 1 000 kg
lichen Personen haben Maßnahmen zu treffen, betragen. Die Innenabmessungen müssen ausrei-
daß die Lager zuverlässig verschlossen, nicht chen, um das Lagergut ohne Gefahr handhaben
mehr Schlüsselsätze als für einen ordnungs- zu können.
gemäßen Betrieb erforderlich vorhanden, die (3) Werden im Lager auch Gegenstände mit Zünd-
Schlüssel zum Lager ordnungsgemäß aufbe- stoff gelagert, muß für diese ein durch eine Trenn-
wahrt und Unbefugten nicht zugänglich sind
wand abgeteiltes Fach mit eigener Schließung
sowie ein geeignetes Kontrollsystem vorhanden vorhanden sein. Die Abtrennung muß so beschaf-
ist, um unbefugte Entnahme zu verhindern. fen sein, daß die Übertragung einer Detonation
(4) Lager für alle übrigen Explosivstoffe müssen der Gegenstände mit Zündstoff auf die anderen
hinsichtlich Bauweise und Betrieb mindestens fol- Explosivstoffe verhindert wird.
genden Anforderungen genügen:
(4) In dem Fach nach Absatz 3 darf die Explosiv-
- Lager dürfen keine Fenster haben. Dies gilt stoffmenge aller Gegenstände mit Zündstoff höch-
nicht bei der Aufbewahrung von nichtspreng- stens 4 kg betragen. Die Explosivstoffmenge des
kräftigen Gegenständen der Lagergruppe 1.4 einzelnen Gegenstandes mit Zündstoff darf
und pyrotechnischen Gegenständen der Klas- 5 Gramm nicht übersteigen.
sen I und 11, die der Lagergruppe 1.3 ange-
hören. 2.3.2 Bauart von Schranklagern
- Es sind Maßnahmen zu treffen, daß die Lager Für Schranklager, die entsprechend § 17 Abs. 4
zuverlässig verschlossen und die Schlüssel des Sprengstoffgesetzes ihrer Bauart nach zuge-
Unbefugten nicht zugänglich sind. lassen werden sollen, gelten die Anforderungen
der Nummer 2.3.1 Abs. 2, 3 und 4 entsprechend.
(5) Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4
Vorgefertigte Schranklager müssen eine ausrei-
können teilweise entfallen, soweit ein gleichwerti-
chend feste und widerstandsfähige Außenwan-
ger Schutz durch den Einbau von Gefahrenmelde-
anlagen oder durch Bewachung gewährleistet ist. dung haben.
(6) Werkzeuge oder Geräte, die Diebstahls- oder
Einbruchshandlungen ermöglichen oder unterstüt- 2.4 Betretbare Lager
zen können, sind außerhalb der Betriebszeiten in 2.4.1 Allgemeines
geeigneter Weise unter Verschluß zu halten.
(1) Lagergebäude dürfen nur eingeschossig aus-
2.2.6 Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang geführt werden.
(1) Lager sind gegen das Eindringen von Grund- (2) Lagergebäude müssen in feuerbeständiger
und Niederschlagswasser sowie gegen Über- Bauart errichtet werden.
schwemmung zu schützen. (3) Lagergebäude für Explosivstoffe der Lager-
(2) Lager sind einzufrieden, wenn die örtlichen gruppe 1.1 müssen bei einer Lagermenge von
oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern. mehr als 1 000 kg entweder mit einer Erdüber-
schüttung von mindestens 0,6 m versehen oder in
2.2. 7 Sonstige Vorschriften gewachsenen Fels oder standfesten Boden einge-
(1) Packstücke oder sonstige Behältnisse mit baut sein. Bei einer Lagermenge bis 1 000 kg
Explosivstoffen sind genügt die Umwallung des Lagergebäudes.
- so zu stellen, festzulegen und zu stapeln, daß (4) Türen müssen nach außen aufschlagen.
sie von sich aus ihre Lage nicht verändern (5) Die Innenabmessungen müssen ausreichen,
können, um das Lagergut ohne Gefahr handhaben zu kön-
- so zu stapeln, daß eine sichere Handhabung nen. Die Höhe des Lagerraumes muß mindestens
möglich ist und daß sie durch ihr Gewicht nicht 2 m betragen.
in einer die Sicherheit gefährdenden Weise ver- (6) Werden im Lager auch Gegenstände mit Zünd-
formt werden können. stoff gelagert, muß für diese ein abgetrennter
(2) Explosivstoffe, die unbrauchbar sind oder Raum (Fach, Nische, Kammer) mit eigener Schlie-
deren Verwendung nicht mehr zulässig ist, sind ßung vorhanden sein. Die Abtrennung muß so
gesondert und nach Arten getrennt aufzubewah- beschaffen sein, daß die Übertragung einer Deto-
ren; sie sind baldmöglichst zu entsorgen. nation der Gegenstände mit Zündstoff auf die
anderen Explosivstoffe verhindert wird.
2.3 Nicht betretbare Lager (7) In einem Fach oder einer Nische nach Absatz 6
darf die Explosivstoffmenge aller Gegenstände mit
2.3.1 Allgemeines Zündstoff höchstens 10 kg betragen. Für darüber
(1) Die Lager müssen aus nicht brennbaren Bau- hinausgehende Mengen ist eine besondere Kam-
stoffen errichtet werden. Sie müssen mit einer mer erforderlich. Die Explosivstoffmenge des ein-
mindestens 0, 1 m starken Betonsohle fest verbun- zelnen Gegenstandes mit Zündstoff darf 5 Gramm
den und entweder mit einer Erdüberschüttung von nicht übersteigen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1627
2.4.2 Erdüberschüttete Lager - deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften,
(1) Die Erdüberschüttung muß allseitig, bis auf den aus denen die Lagergruppen, die Verträglich-
Zugang, mindestens 0,6 m betragen. keitsgruppen und die zugehörigen Höchstmen-
gen der zu lagernden Explosivstoffe hervor-
(2) Bei erdüberschütteten Lagern in Ausblasebau- gehen.
art sind gegen gefährliche Wirkungen in Ausblase-
richtung erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen zu 2.5.3 Betriebsvorschriften
treffen. (1) Lager müssen in gutem baulichen Zustand
(3) Die Decke darf keine Stahl- oder Stahlbeton- erhalten werden. Einrichtungen sind ordnungs-
träger enthalten. gemäß zu betreiben und instandzuhalten. In den
Lagerräumen und innerhalb der Einfriedung ist auf
(4) Bei Lagern mit schwer zerlegbarer Decke muß Ordnung und Reinlichkeit zu achten.
die Decke mit den Wänden fest verankert sein.
(2) Explosivstoffe dürfen auf und unmittelbar an
2.4.3 freistehende Lager Heizflächen oder Heizleitungen nicht abgestellt
werden.
(1) Lager, die weder erdüberschüttet noch umwallt
sind (freistehende Lager), müssen ausreichend (3) Im Lager dürfen nur Geräte und Werkzeuge
widerstandsfähige Decken (Dächer) und Wände aufbewahrt und verwendet werden, die für die
haben, wenn die aufbewahrten Explosivstoffe Aufbewahrung oder Verwendung der gelagerten
durch Wurf- oder Sprengstücke gefährdet werden Explosivstoffe notwendig sind und die nicht zu
können. einer Gefahrenerhöhung führen können.
(2) Freistehende Lager aus leichten Baustoffen (4) Explosivstoffe dürfen nur in der Versandver-
dürfen nur dort errichtet werden, wo eine gefähr- packung aufbewahrt werden; hiervon darf aus
liche Einwirkung von außen nicht zu erwarten ist. betrieblichen Gründen abgewichen werden, wenn
die Behältnisse so verschlossen und beschaffen
sind, daß der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und
2.5 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern Explosivstoffe nicht nach außen gelangen können.
2.5.1 Allgemeines (5) Lager dürfen nur von nach dem Sprengstoff-
Nummer' 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1 bis gesetz verantwortlichen Personen oder nur unter
1.4, die Nummern 2.3 und 2.4 finden nur für die deren Aufsicht und im übrigen nur nach deren
Lagergruppen 1.1 bis 1.3 und für sprengkräftige Weisung betreten werden.
Gegenstände der Lagergruppe 1.4 Anwendung. (6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb
notwendigen Arbeiten vorgenommen werden;
2.5.2 Bauweise und Einrichtung
dazu gehören auch das Entnehmen von Proben
(1) Der Fußboden muß - soweit erforderlich - und das Kennzeichnen.
elektrostatisch leitfähig sein sowie eine dichte, (7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur aus-
ebene und trittsichere Oberfläche haben und sich geführt werden, wenn alle Explosivstoffe entfernt,
leicht reinigen lassen. Im Fußboden dürfen sich das Lager gesäubert und eine schriftliche Erlaub-
Kanäle nur dann befinden, wenn sichergestellt ist, nis der nach dem Sprengstoffgesetz verantwort-
daß sich dort keine Explosivstoffe und keine ande- lichen Person erteilt worden ist. Die Arbeiten dür-
ren gefährlichen Materialien ablagern können. fen nur unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müs- werden.
sen den Bestimmungen für elektrische Anlagen in (8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwirkung
explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten entspre- auf die Explosivstoffe (z.B. bei Brand, Gewitter),
chen. so müssen Beschäftigte und Dritte unverzüglich
(3) Die Oberflächentemperatur von Heizflächen den Gefahrenbereich verlassen oder in Deckung
und Heizleitungen im Lagerraum darf 120 ° C nicht gehen. Soweit möglich, muß der Gefahrenbereich
überschreiten und muß im übrigen so geregelt abgesperrt werden. Andere Beschäftigte und
werden, daß die Explosivstoffe keine Temperatu- Dritte müssen vor der Gefahr gewarnt werden.
ren annehmen, die zu einer gefährlichen Reaktion (9) Elektrische Anlagen, Gefahrenmeldeanlagen
führen können. und Blitzschutzanlagen sind vor Inbetriebnahme
(4) Lager müssen gegen die Gefahren durch des Lagers sowie jährlich mindestens einmal auf
atmosphärische Entladungen geschützt sein. Ist ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen. Über
dies durch ihre natürliche Lage oder eine ausrei- das Ergebnis der Prüfung ist eine Bescheinigung
chende Erdüberschüttung nicht erfüllt, muß eine zu erteilen. Die Bescheinigung ist aufzubewahren.
Blitzschutzanlage vorhanden sein.
2.6 Aufbewahrung in ortsbeweglichen
(5) Lager müssen eine ausreichende Lüftung Lagern
haben.
2.6.1 Allgemeines
(6) Auf der Außenseite der Innentür oder, sofern
nur eine Tür vorhanden ist, auf deren Innenseite Nummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1 bis
sind anzubringen 1.4, die Nummern 2.3 und 2.4 finden nur für die
Lagergruppen 1.1 bis 1.3 und für sprengkräftige
- das Gefahrensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Gegenstände der Lagergruppe 1.4 sinngemäß
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Anwendung.
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2.6.2 Bauweise und Einrichtung (2) Nummer 3, ausgenommen Nummer 3.2.2, gilt
(1) Nummer 2.5.2 Abs. 2, 3 und 6 findet Anwen- auch für explosionsgefährliche Stoffe, die keine
dung. Explosivstoffe sind, die aber in der Masse explo-
dieren können (Lagergruppe 1.1 ). Für diese Stoff-
(2) Nummer 2.5.2 Abs. 4 findet Anwendung. Dies gruppe gelten zusätzlich die Nummern 2.2.2 und
gilt nicht für Stahlschränke. 2.2.6.
2.6.3 Betriebsvorschriften (3) Stoffe können in Lagergebäuden oder in
Lagerräumen ein- oder mehrgeschossiger
(1) Nummer 2.5.3 Abs. 1 bis 5 und 9 findet Anwen- Gebäude aufbewahrt werden. Im Freien dürfen
dung. nur solche Stoffe aufbewahrt werden, für die dies
(2) Im Lager und in dessen unmittelbarer Um- bei der Lagergruppenzuordnung unter Berück-
gebung dürfen nur die zum Betrieb des Lagers sichtigung der thermischen Stabilität des Stoffes
notwendigen Arbeiten vorgenommen werden. und der Art der Verpackung nicht ausgeschlossen
Darüber hinaus ist hier ein Aufenthalt nicht ge- wird.
stattet.
3.1 .1 Lagergruppen
(3) Mit Ausnahme der für die Aufbewahrung not-
wendigen Arbeiten dürfen im Abstand von 25 m Die Stoffe werden in Lagergruppen eingeteilt.
von Explosivstoffen nur solche Arbeiten ausge- Maßgebend für die Einteilung sind die Eigenschaf-
führt werden, die keine Gefährdung hervorrufen. ten der Stoffe, insbesondere ihr Verhalten beim
Dies hat die nach dem Sprengstoffgesetz verant- Abbrand in der Verpackung, und die sich daraus
wortliche Person vorher festzustellen. Feuer oder ergebenden Gefahren. Aus der Lagergruppe lei-
Heißarbeiten dürfen unabhängig davon erst dann ten sich die Sicherheitsanforderungen insbeson-
ausgeführt werden, wenn alle Explosivstoffe ent- dere hinsichtlich der Schutz- und Sicherheits-
fernt sind, das Lager gesäubert und eine schrift- abstände ab.
liche Erlaubnis der nach dem Sprengstoffgesetz 3.1 .1 .1 Lagergruppe 1
verantwortlichen Person erteilt worden ist. Feuer-
oder Heißarbeiten dürfen nur unter fachkundiger (1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen sehr heftig
Aufsicht durchgeführt werden. unter starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand
breitet sich rasch aus. Die Packstücke können
(4) Bei Gefahr (z. 8. Brand, Gewitter) müssen
auch vereinzelt mit geringer Druckwirkung explo-
Beschäftigte und Dritte unverzüglich den Gefah-
dieren; dabei kann sich der gesamte Inhalt eines
renbereich verlassen oder in Deckung gehen. Packstücks umsetzen. Packstücke können fort-
Soweit möglich, muß der Gefahrenbereich abge- geschleudert werden. Die Gefährdung der Umge-
sperrt werden. Andere Beschäftigte und Dritte
bung durch Wurfstücke ist gering. Die Gebäude in
müssen vor der Gefahr gewarnt werden. der Umgebung sind im allgemeinen durch Druck-
wirkung nicht gefährdet.
2.7 Zusammenlagerung
(2) Die Lagergruppe wird in I a und I b unterteilt.
(1) Explosivstoffe werden hinsichtlich ihrer Ver- Die Lagergruppe I a umfaßt die Stoffe mit einem
träglichkeit bei der Zusammenlagerung in Verträg- korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich
lichkeitsgruppen nach Anlage 5 eingeteilt. 300 kg/min, die Lagergruppe I b die Stoffe mit
(2) Explosivstoffe dürfen nur dann in einem Raum einem Ak-Wert größer oder gleich 140 kg/min,
zusammen gelagert werden, wenn sie der glei- jedoch kleiner 300 kg/min.
chen Verträglichkeitsgruppe angehören.
3.1.1 .2 Lagergruppe II
(3) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppen C,
(1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen heftig unter
D und E sowie dazugehörende nicht sprengkräf-
starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand breitet
tige Zündmittel der Verträglichkeitsgruppe G dür-
sich rasch aus. Die Packstücke können auch ver-
fen zusammengelagert werden.
einzelt mit geringer Druckwirkung explodieren;
(4) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppe S dabei setzt sich jedoch nicht der gesamte Inhalt
dürfen mit Stoffen und Gegenständen aller ande- des Packstücks um. Die Umgebung ist hauptsäch-
ren Verträglichkeitsgruppen zusammengelagert lich durch Flammen und Wärmestrahlung gefähr-
werden. det. Gebäude in der Umgebung sind durch Druck-
(5) Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen Mate- wirkung n)cht gefährdet.
rialien zusammengelagert werden. (2) Die Lagergruppe II umfaßt die Stoffe mit einem
Ak-Wert größer o·der gleich 60 kg/min, jedoch klei-
ner 140 kg/min.
3 Aufbewahrung sonstiger explosionsgefähr-
licher Stoffe in einem Lager 3.1 .1.3 Lagergruppe III
3.1 Allgemeines (1) Die Stoffe dieser Lagergruppe brennen ab,
(1) Die Anforderungen der Nummer 3 gelten für wobei Abbrandgeschwindigkeit und Auswirkungen
explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosiv- des Brandes denen brennbarer Stoffe vergleich-
stoffe sind und die nicht in der Masse explodieren bar sind.
können. Sie werden nachfolgend als Stoffe (2) Die Lagergruppe III umfaßt die Stoffe mit einem
bezeichnet. Ak-Wert kleiner 60 kg/min.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1629
3.1 .2 Lagergruppenzuordnung Dies gilt nicht für Dachkonstruktionen, Türen, Fen-
ster sowie Entlastungsflächen in leichter Bau-
(1) Die Lagergruppenzuordnung ergibt sich aus
weise.
dem korrigierten Stoffdurchsatz Ak.
(2) Der Fußboden muß - soweit erforderlich -
(2) Der Stoffdurchsatz nach Absatz 1 wird durch elektrostatisch leitfähig sein, eine dichte, ebene
Versuche ermittelt. Er kann auch auf Grund vor- und trittsichere Oberfläche haben und sich leicht
liegender Erfahrungen mit vergleichbaren Stoffen reinigen lassen. Im Fußboden dürfen sich Kanäle
festgelegt werden. nur dann befinden, wenn sichergestellt ist, daß
(3) Bei Stoffen der Lagergruppe I a ist der Ak-Wert sich dort keine Stoffe und keine anderen gefähr-
Bestandteil der Lagergruppenbezeichnung. lichen Materialien ablagern können.
(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel mü~-
3.2 A 11 g e m e i n e An f o r der u n gen sen den Bestimmungen für elektrische Anlagen in
3.2.1 Lage zu Zugängen explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten entspre-
Stoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugängen zu chen.
Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, (4) Lager müssen so beschaffen sein, daß die
wenn der Schutz der Benutzer der Zugänge auf Stoffe keine Temperaturen annehmen, die zu
andere Weise gegeben ist. gefährlichen Reaktionen führen können.
3.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände (5) Lager müssen gegen die Gefahren durch
atmosphärische Entladungen geschützt sein.
(1) Lager müssen von Wohnbereichen und von
Verkehrswegen mindestens die in An I a g e 3 (6) Im Lagerbereich sind anzubringen
genannten Schutzabstände sowie von schutzbe- - das Gefahrensymbol nach§ 14 Abs. 1 Nr. 5 der
dürftigen Betriebsgebäuden und -anlagen und von Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz oder
Lagern für explosionsgefährliche Stoffe minde- - soweit dies nicht vorgeschrieben ist - die nach
stens die i n An I a g e 4 genannten Sicherheits- anderen Vorschriften auf der Verpackung vor-
abstände haben. geschriebene Kennzeichnung,
(2) Bei der Ermittlung der Abstände ist das Netto- - deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften,
gewicht der Stoffe (einschließlich Phlegmatisie- aus denen die Lagergruppen und die zugehöri-
rungsmittel) zugrunde zu legen. gen Höchstmengen der zu lagernden Stoffe
(3) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe in hervorgehen.
Teilmengen unterteilt und ist durch diese Unter- (7) Bei der Aufbewahrung im Freien sind die Pack-
teilung ein gleichzeitiger Abbrand anderer Teil- stücke oder sonstigen Behältnisse vor Witterungs-
mengen ausgeschlossen, so ist für die Ermittlung einflüssen, die zu einer Gefahrenerhöhung führen
der Abstände nach Absatz 1 die Teilmenge können, zu schützen. Die Absätze 2, 3, 5 und 6
zugrunde zu legen, die den größten Abstand erfor- gelten sinngemäß.
dert.
(8) Lager im Freien sind einzufrieden, wenn die
(4) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen zusam- örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies
men gelagert, so ist die Gesamtmenge der Stoffe erfordern.
aller Lagergruppen maßgebend und für die Ermitt-
lung der Abstände nach Absatz 1 diejenige Lager- 3.3.2 Betriebsvorschriften
gruppe zugrunde zu legen, die den größten (1) Lager müssen in gutem baulichen Zustand
Abstand zu den gefährdeten Objekten erfordert. erhalten werden. Die Einrichtungen sind ord-
Mengen der Lagergruppe III bleiben hierbei unbe- nungsgemäß zu betreiben und instand zu halten.
rücksichtigt, es sei denn, daß eine wesentliche In den Lagerräumen ist auf Ordnung und Reinlich-
Gefahrenerhöhung eintreten kann. keit zu achten.
3.2.3 Brandschutz (2) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung
(1) Im Abstand bis zu 25 m von den gelagerten aufbewahrt werden. Hiervon darf aus betrieblichen
Stoffen ist ein Brandschutzbereich festzulegen, Gründen abgewichen werden, wenn
der gekennzeichnet sein muß, wenn die örtlichen - die Behältnisse so beschaffen und verschlos-
oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern. sen sind, daß der Inhalt nicht beeinträchtigt wird
(2) Der Brandschutzbereich kann verkleinert wer- und Stoffe nicht nach außen gelangen können,
den, soweit der Brandschutz auf gleich wirksame und
Weise erreicht wird. - die Stoffe auch in diesen Behältnissen einer
(3) Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämp- Lagergruppe zugeordnet sind.
fung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar (3) Packstücke oder sonstige Behältnisse sind so
sein.
zu stellen oder zu stapeln, daß
3.3 Auf b e w a h r u n g i n o r t s f e s t e n Lag e rn - sie von sich aus ihre Lage nicht verändern
3.3.1 Bauweise und Einrichtung können,
(1) Die Lagergebäude oder die Lagerräume in ein- - sie durch ihr Gewicht nicht in einer die Sicher-
oder mehrgeschossigen Gebäuden müssen aus heit gefährdenden Weise verformt werden,
nicht brennbaren Baustoffen errichtet werden. - ihre sichere Handhabung möglich ist und
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
- die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der gerechnet werden, ist eine Höchstlagerdauer fest-
Stoffe erforderlichen Maßnahmen getroffen zulegen. Diese darf nicht überschritten werden.
werden können.
(16) Stoffe, die in einen irreversiblen Zustand
(4) Im Lagerbereich dürfen nur Geräte und Werk- geraten sind, der zu einer gefährlichen Reaktion
zeuge verwendet werden, die für die Aufbewah- führen kann, oder andere nicht mehr verwendbare
rung oder Verwendung der gelagerten Stoffe Stoffe sind gesondert und nach Arten getrennt
notwendig sind und die nicht zu einer Gefahren- aufzubewahren; sie sind baldmöglichst zu ent-
erhöhung führen können. sorgen.
(5) Lager dürfen nur von den dazu befugten Per-
sonen betreten werden. 3.4 Zusammenlagerung
(6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb Stoffe dürfen nicht mit Explosivstoffen zusammen
notwendigen Arbeiten vorgenommen werden; gelagert werden. Verschiedene Stoffe dürfen mit-
dazu gehören auch das Entnehmen von Proben einander oder mit anderen Materialien nur zusam-
und das Kennzeichnen. men gelagert werden, soweit hierdurch eine
wesentliche Gefahrenerhöhung nicht eintreten
(7) Feuer- oder Heißarbeiten dürfen nur aus- kann.
geführt werden, wenn alle Stoffe aus dem Lager-
bereich, mindestens jedoch aus der durch Wärme
oder Funken gefährdeten Umgebung des Arbeits- 4 Aufbewahrung von Explosivstoffen und
bereiches entfernt worden sind, dieser gesäubert von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
und eine schriftliche Erlaubnis durch die verant- außerhalb eines ,,Lagers (kleine Mengen)
wortliche Person erteilt worden ist. Die Arbeiten 4.1 Allgemeines
dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht durch-
geführt werden. (1) Werden Explosivstoffe und sonstige explo-
sionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers
(8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwirkung
aufbewahrt, so dürfen die in Anlage 6 festgelegten
auf die Stoffe (z. B. bei Brand), dürfen sich Per- Mengen (kleine Mengen) nicht überschritten wer-
sonen im Lager nicht aufhalten. Dies gilt nicht den.
für Personen, die im Gefahrenfall zur Gefahren-
abwehr eingesetzt werden. Beschäftigte und Dritte (2) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen gelten
müssen unverzüglich den Gefahrenbereich ver- die Anlagen 1 bis 4 nicht.
lassen. Soweit möglich, muß der Gefahrenbereich
abgesperrt werden. Andere Beschäftigte und
4.2 Anforderungen an die Aufbewahrung
Dritte müssen vor der Gefahr gewarnt werden.
von Explosivstoffen
(9) Die elektrischen Anlagen sind vor der In- (1) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten Räu-
betriebnahme sowie jährlich mindestens einmal men aufbewahrt werden.
auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen.
Die Blitzschutzanlagen sind mindestens alle (2) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen
3 Jahre zu prüfen. zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme
von Explosivstoffen zu verhindern.
(10) Stoffe dürfen auf und unmittelbar an Heiz-
(3) Nummer 2. 7 findet mit Ausnahme des Absat-
flächen oder Heizleitungen nicht abgestellt wer-
zes 5 entsprechende Anwendung.
den.
(11) Darf die Lagertemperatur einen bestimmten (4) Explosivstoffe und Stoffe nach Anlage 6 dürfen
Grenzwert nicht über- oder unterschreiten je Betrieb in einem Aufbewahrungsraum nur in der
(höchstzulässige oder niedrigste Aufbewahrungs- hierfür in einer Zeile angegebenen Menge auf-
temperatur), ist sie - soweit notwendig - zu über- bewahrt werden. Sind mehrere Aufbewahrungs-
wachen. räume gleicher Art vorhanden, so darf die in Satz 1
genannte Menge nicht überschritten werden. Sol-
(12) Stoffe, die eine um mehr als 10°c höhere len Explosivstoffe und Stoffe mehrerer Zeilen die-
Temperatur als die höchstzulässige Aufbewah- ser Tabelle in einem Aufbewahrungsraum ge-
rungstemperatur aufweisen, dürfen nicht einge- meinsam aufbewahrt werden, so gilt als zulässige
lagert werden. Gesamtmenge für diesen Raum die jeweils klein-
ste zulässige Höchstmenge der betreffenden Zei-
(13) Im Brandschutzbereich darf nicht geraucht
len. Abweichend von Satz 2 dürfen Explosivstoffe
sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht ver-
und Stoffe
wendet werden. In unmittelbarer Nähe des Lager-
bereichs dürfen leichtentzündliche oder brennbare - der Zeilen 1 und 1O in den dort genannten
Materialien nicht vorhanden sein. Mengen gemeinsam aufbewahrt werden, wenn
die Gegenstände der Zeile 1O in besonderen
(14) Bei Stoffen, die sich während der Lagerung Behältnissen aufbewahrt werden, durch die die
unter Gefahrenerhöhung entmischen können, ist Übertragung einer Detonation von den Zünd-
durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende mitteln auf die Sprengstoffe/Sprengschnüre ver-
Phlegmatisierung sicherzustellen. hindert wird,
(15) Muß während der Lagerung mit einer gefähr- - der Zeilen 11 und 12 in den dort genannten
lichen Verringerung der Stabilität der Stoffe Mengen gemeinsam aufbewahrt werden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1631
(5) Explosivstoffe, die zum Sprengen bestimmt 4.3 Anforderungen an die Aufbewahrung
sind, dürfen höchstens eine Woche aufbewahrt von sonstigen exp los ionsgef äh rl ich·e n
werden. Stoffen
(6) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur (1) Stoffe dürfen nur in geeigneten Räumen auf-
Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungs- bewahrt werden.
ort bekanntzugeben.
(2) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen
(7) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt werden, zu treffen, um unbefugte Entnahme von Stoffen zu
daß deren Temperatur 75 °c nicht überschreiten verhindern.
kann.
(3) Nummer 3.4 findet entsprechende Anwen-
(8) Im Aufbewahrungssraum darf nicht geraucht dung.
sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht ver-
wendet werden. In unmittelbarer Nähe der Explo- (4) Werden Stoffe verschiedener Lagergruppen
sivstoffe dürfen leicht entzündliche oder brenn- (vgl. Nummer 3.1 .1) in einem Aufbewahrungs-
bare Materialien nicht gelagert werden. Geeignete raum zusammen gelagert, so gilt als zulässige
Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vor- Gesamtmenge für diesen Raum die nach Anlage 6
handen und jederzeit erreichbar sein. jeweils zulässige Menge der Lagergruppe mit dem
höchsten Gefahrengrad.
(9) Explosivstoffe dürfen nur in der Versand-
verpackung oder in der kleinsten Verpackungs- (5) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur
einheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungs-
Packstücken sind Maßnahmen zu treffen, daß der ort bekanntzugeben.
Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Explosiv-
stoffe nicht nach außen gelangen können. (6) Stoffe müssen so aufbewahrt werden, daß die
zulässige Lagertemperatur nicht überschritten
(10) Explosivstoffe dürfen in einem Behältnis nur wird.
getrennt von Gegenständen mit Zündstoff aufbe-
wahrt werden. Die Abtrennung muß so beschaffen (7) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht
sein, daß die Übertragung einer Detonation auf die sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht ver-
anderen Explosivstoffe verhindert wird. wendet werden. In unmittelbarer Nähe der Stoffe
(11) Behältnisse sind vor gefährlichen Einwirkun- dürfen leicht entzündliche oder brennbare Mate-
gen von außen zu schützen. Sie müssen so aufbe- rialien nicht gelagert werden. Geeignete Einrich-
wahrt werden, daß im Explosionsfall die Wirkung tungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden
gefährlicher Spreng- und Wurfstücke auf die und jederzeit erreichbar sein.
unmittelbare Umgebung beschränkt bleibt.
(8) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung
(12) Behältnisse müssen außen mit dem Gefah- oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbe-
rensymbol nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Ersten wahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken
Verordnung zum Sprengstoffgesetz gekennzeich- sind Maßnahmen zu treffen, daß der Inhalt nicht
net sein. Das Gefahrensymbol muß dauerhaft und beeinträchtigt wird und die Stoffe nicht nach außen
sichtbar sein. gelangen können.
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 1 zum Anhang
Schutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs
für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
·1 Allgemeines Durchmesser (großkalibrige Gegenstände) ge-
(1) Die Schutzabstände der Lager zu Objekten, in lagert, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch
denen dauernd oder häufig Menschenansammlungen schwere Sprengstücke gegeben ist, muß ein
stattfinden oder zu Objekten von besonderer Bedeu- Schutzabstand nach der Formel
tung oder Bauart sind gegenüber den Abständen der E = 51 X M 116 *)
Nummer 2 zu vergrößern.
eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindest-
(2) Bei unterirdisch sowie in oder an Böschungen abstand von 60 m bzw. 90 m einzuhalten
errichteten Lagern können die Schutzabstände in den (s. Tabelle).
Richtungen, in denen mit geringeren Druckwirkungen
(Stoßwellen) zu rechnen ist, verringert werden. Ist in
2.3 Lagergruppe 1.3
einer Richtung mit erhöhten Wirkungen zu rechnen, ist
der Schutzabstand in dieser Richtung zu vergrößern. (1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1 .3
muß ein Schutzabstand
2 Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der
einzelnen Lagergruppen - zu Wohnbereichen nach der Formel
2.1 Lagergruppe 1.1 E = 6,4 x M 1l3*)
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindest-
muß ein Schutzabstand abstand von 60 m einzuhalten (s. Tabelle),
- zu Wohnbereichen nach der Formel - zu Verkehrswegen nach der Formel
E = 22 x M 1t3*) E = 4,3 x M 1l3*)
eingehalten werden. Für Gegenstände der Lager- eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindest-
gruppe 1.1, bei denen eine zusätzliche Gefährdung abstand von 40 m einzuhalten (s. Tabelle).
durch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist
jedoch ein Mindestabstand von 275 m einzuhalten, (2) Bei einer Lagermenge bis 100 kg ist ein Schutz-
- zu Verkehrswegen nach der Formel abstand nicht· erforderlich. Durch bauliche Maßnah-
men muß jedoch sichergestellt sein, daß keine Wir-
E = 15 X M1/3*)
kung nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung
eingehalten werden. Für Gegenstände der Lager- auftritt.
gruppe 1 .1 , bei denen eine zusätzliche Gefährdung
durch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen,
jedoch ein Mindestabstand von 180 m einzuhalten kann bei Lagermengen über 100 kg der Schutz-
(s. Tabelle). abstand in der geschützten Wirkungsrichtung teil-
weise oder ganz entfallen. Das gleiche gilt, sofern das
(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen können bei Brandverhalten· der verpackten Explosivstoffe dies
Stoffen der Lagergruppe 1 .1 bei einer Lagermenge bis rechtfertigt.
zu 4 000 kg die in Absatz 1 angegebenen Abstände
um 20 v. H. verringert werden. (4) Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so
gelagert, daß bei einer Entzündung mit einer Explo-
2.2 Lagergruppe 1.2 sion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die
Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1 .2 Schutzabstände der Lagergruppe 1 .1.
muß ein Schutzabstand
- zu Wohnbereichen nach der Formel 2.4 Lagergruppe 1.4
E = 58 x M 116 *) (1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4
ist bei einer Lagermenge bis 100 kg ein Schutz-
eingehalten werden. Werden starkmantelige
abstand nicht erforderlich.
Gegenstände oder Gegenstände über 60 mm
Durchmesser (großkalibrige Gegenstände) ge- (2) Bei Lagermengen über 100 kg muß ein Schutz-
lagert, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch abstand zu Wohnbereichen und zu Verkehrswegen,
schwere Sprengstücke gegeben ist, muß ein unabhängig von der Lagermenge, von mindestens
Schutzabstand nach der Formel 25 m eingehalten werden.
E = 76 X M 116 '")
eingehalten werden. In jedem Fall ist ein Mindest- (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen,
abstand von 90 m bzw. 135 m einzuhalten, kann bei Lagermengen über 100 kg der Schutz-
abstand in der geschützten Wirkungsrichtung teil-
- zu Verkehrswegen nach der Formel weise oder ganz entfallen.
E = 39 X M 116 *)
eingehalten werden. Werden starkmantelige *) E = Abstand in Meter.
Gegenstände oder Gegenstände über 60 mm M = Lagermenge in Kilogramm.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1633
Anlage 2 zum Anhang
Sicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs
für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
1 Allgemeines 1.6 Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so ge-
1 .1 Jedes Lager stellt sowohl ein gefährdendes Objekt lagert, daß bei einer Entzündung mit einer Explosion
(Donator) als auch ein gefährdetes Objekt (Akzeptor) zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Sicher-
dar. heitsabstände der Lagergruppe 1.1 .
1.2 Die Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen 2 Sicherheitsabstände für Lager in Betrieben,
der Lagergruppen 1.1 und 1.3 sind nach der Formel in denen Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet,
E =kX M1!3*)
bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet
werden
zu berechnen, soweit nicht Mindestabstände fest-
gelegt sind. 2.1 In Abhängigkeit von ihrer Bauart sind für Lager mit
Explosivstoffen
1.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.2 - der Lagergruppen 1.1 und 1.3 die k-Faktoren oder
und 1.4 sind Mindestabstände festgelegt. die Mindestabstände in den Tabellen 1 und 2 so-
wie 5,
1.4 Der Abstand zwischen zwei Lagern muß sowohl vom
Donator als auch vom Akzeptor berechnet werden; für - der Lagergruppen 1.2 und 1.4 die Sicherheits-
den Sicherheitsabstand ist der jeweils größere Wert abstände in den Tabellen 3 und 4 sowie 6
maßgebend. aufgeführt. Bei den Tabellen ist jeweils die Spalte mit
dem Symbol zu verwenden, das den Verhältnissen in
1.5 Bei der Festlegung der Wirkungsrichtung an den Aus- Wirkungsrichtung entspricht.
blaseseiten ist der in der nachstehenden Abbildung
schraffierte Bereich (Öffnungswinkel 60°) zu berück- 2 . 2 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1
sichtigen. müssen die Abstände vergrößert werden, wenn durch
die Bauart oder die Lage des Gebäudes (Donator)
·eine gerichtete Wirkung (Fokussierung) zu erwarten
ist.
2.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1
bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder ent-
fallen, wenn es sich um kleine Explosivstoffmengen
handelt oder durch die Art der Explosivstoffe oder
durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, daß
eine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht
auftreten kann.
2.4 Plätze sind Gebäuden in leichter Bauart gleichzustel-
len. Auch die Gebäude des ungefährlichen Betriebs-
teils sind als Akzeptor zu betrachten.
2.5 Gebäude mit Explosivstoffen ohne ständige Arbeits-
plätze werden wie Gebäude der Spalten A 5 bis A 8
der Tabellen 1 bis 5 behandelt.
3 Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern
*) E = Abstand in Meter. Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1
k == Konstante, die von den Lagergruppen sowie der Bauart und den
Schutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors abhängig ist.
bis 1.4 sind in der Regel die k-Faktoren bzw. die
M = anzurechnende Explosivstoffmenge bzw. Gesamtmenge in Kilo- Mindestabstände in Abhängigkeit von der Bauart ent-
gramm. sprechend Tabelle 7 heranzuziehen.
Tabelle 1
.....
cn
w
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen ~
der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
- k-Faktoren und Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
1n E i n w i r k u n g s_rJ c h t u n g
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen Lager mit Explosivstoffen
keine.schweren Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
C: C: C: C:
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(30 m) (30 m)
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1 8,0 1) 1 (3i°m)
8,0 1 )
(30 m)
8,0 1 )
{30 m)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung
Klammerzahlen ( ) = Mindestabstände
1) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder r.,etrieblichen Verhältnissen
2) Ist der Donator ein Lager, gelten die k-Faktoren der Spalte A 4
Bemerkungen: Bei Lagermengen von mehr als 1000 kg muß das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
Bei Lagermengen bis 1000 kg genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).
Tabelle 2
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
- k-Faktoren und Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
In Einwirkungsrichtung unge f"h -
a r11cher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen Lager mit Explosivstoffen
schwere Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
i---------..------.-----t-----,,-----,-----------4 ~
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C C C C
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) ( 1: 0°~) 0,8 4,5 8,0
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) ( 1: 0 °~ ( 0°~ ( 0°~~ ( 5
1: 1: 2~ °m)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung
Klammerzahlen ( ) = Mindestabstände
1 ) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen
Bemerkungen: Bei Lagermengen von mehr als 1000 kg muß das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
Bei Lagermengen bis 1000 kg genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).
....
0)
w
U1
...
0)
w
Tabelle 3 0)
Sicherheitsabstände für Lager·mit Explosivstoffen
der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
- Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
In Einwirkungsri_Q_htu_ng_
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen f Lager mit Explosivstoffen
keine schweren Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
C: C: C: C:
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Gefährdendes Objekt
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mit Wall*), (-) 15 m 15 m 15 m (-) 10 m 15 m 15 m 1 ~ 25m
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.2 schwere Dachausführung
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t5
Cl
C
:::,
~ mit Wall*), (-) 10 m I 60 m
~ leichte Dachausführung
03 n-+/\ 25 m 1) 25 m 60m 75m (-)
25 m 1)
1
25 m 1 ) 1 75 m 1 15m 1 75 m 1 90 m
.E
ohne Wall*) 04 n- •
(-)
25 m 1) 25 m 75m 90 m (-)
25 m 1)
1 25 m
1 75 m 1 90 m 1 90 m 1 90 m 1 90m
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung
(-) = keine Abstandsregelung
,) Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z.B. Raketen.
Tabelle 4
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
- Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen Lager mit Explosivstoffen ~
schwere Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager) ~
tv
C C C: C 1
Q) Q) Q) Q)
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mit Wall*), (-) 15 m (-) 10 m
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schwere Dachausführung 02 n-+/\ 25 m 1 ) 25 m 1 )
40 m 40 m
25 m 1) 25 m 1)
25 m 25 m 60 m 75 m 100 m ~
-~
C) (0
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~ mit Wall*), (-) (-) 10 m
~ leichte Dachausführung
03 n-+/\ 25 m 1 ) 25 m 100 m 135 m 25 m 1 ) 25 m ) 1 100 m 135 m 135 m 135 m 135 m
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ohne Wall*) 04 n-• (-)
25 m 1 )
25 m 135 m 135 m
(-)
25 m 1 )
25 m 135 m 135 m 135 m 135 m 135 m
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung
(-) = keine Abstandsregelung
1) Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z.B. Raketen.
.....
cn
w
.....
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
....
Tabelle 5 0)
w
der Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 2 0)
- k-Faktoren und Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffen Lager mit Explosivstoffen
(ausgenommen Lager)
$ $
Q)"ä) Q)·a;
C: (/) C: (/)
.cQ)- .c Q)-
0 (I)• 0 (I)•
~g r!.0~~
~g .!.g~~ (l)
"O
C:
.... Q) (l)
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:::,
.... -~~J ~ ,a, "O Q) ,a,
- S::
(.)
Q)
(1)
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C)
(1):::,
"O= Q)
a..
-g ~ ;:--g -g ~ ;:--g
(/) <1l (/) <1l :::, Q) C)
.0 C "O
-g -g 3: .0 C
-g -g 3: ~ :eo cn ~
(D
=. .
,::, ,:::, ::, C
=. .
::, C:
Gefährdetes Objekt .0 .... (/)
(Akzeptor A)
"O
ai
C <1l
,0 a:l ~;E ~;~E "O
Q)
C <1l
,O[D ~~E ~;~E C
0
(/)
Q)
(!):I:
Q) C
0
(/)
(0
(D
(/)
A1 A2 A3 A4 AS A6 A7 AS A9 A 10 A 11 ~
---+n ---+n N
CT
~, Gefährdendes Objekt
(Donator D) m -+n ..
/\n ..
/\n
---+ -, m -+n ../\ n ---+....,../\• -+TT -+~ -+~
~
c...
!l)
-::r
tO
!l)
1,0 1,25 1,25 1,4 1,4 1,4
~
::::,
erd überdeckt D1 {-) (10 m)
(10m) (15 m)
(-) (-) (-)
(15 m) (15 m) (40 m) (60 m)
(0
-L
CO
CO
!-0
öffnungslose Brandwand D2 n __.. (10 m)
1,0 1,25 1,4
(-) (-) 1,25 1,4 1,7 1,7 1,7
C)
C:
:::,
(10 m) (15 m) (15 m) (10 m) (15 m) (15 m) (40 m) (60 m) ~
.E
(J
·;::
1/)
1,0 1,25 1,4 1,7 1,4 1,4 2,5 4,3 4,3
Cl
C:
:::,
Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 mit Wall *) D3 n/\-. (10 m) (15 m) (20 m) (25 m)
(-) (-)
(15 m) (20 m) (30 m} (40 m) (40 m)
i:
::
.E Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 ohne Wall *)
n__. 1,4 1,4 1,7 2,0 1,25 1,4
(-) 1,7 3,2 4,3 4,3
oder ungeschützt bzw. Ausblaseseite, D4 (15 m) (15 m) (20 m) (25 m) (10 m) (20 m) (20 m)
r-~- (40 m} (60 m) (60 m)
aber mit Wall *)
ungeschützt bzw. Ausblaseseite ohne Wall *) D5 ,.......~ 1,4
(15 m)
1,7
(20 m)
2,0
(25 m}
3,2 1 )
(40 m}
(-} 1,4
(20 m)
1,4
(25 m)
3,2 1 )
(40 m)
4,3 1 }
(60 m)
4,3 1 )
(60 m)
6,4
(60 m)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung; (-) = keine Abstandsregelung; () = Mindestal1stand 1 ) Nur zuslässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.
Bemerkungen: a) Das Dach muß der gleichen Feuerwiderstandsklasse entsprechen wie die Wände. Dies gilt nicht für Gebäude mit Ausblaseseite, wenn das Dach als zusätzliche Entlastungsfläche dient.
b) Für Donatoren, in denen nach Art der Lagerbedingungen bei einer Entzündung der Explosivstoffe mit einer Explosion zu rechnen ist, sind die Abstände der Tabelle 1 einzuhalten.
c) Die Tabelle gilt für Mengen größer 10 kg; für kleinere Mengen ist der Abstand nach der Beziehung 0,1 x Menge [kg] x Mindestabstand [m] zu rechnen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1639
Tabelle 6
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
der Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2
Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.
Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brand-
wand, gewährleistet, daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte
Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
Tabelle 7 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen
~
der Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3 a,
.,:::.
- k-Faktoren und Mindestabstände - 0
........ Lager mit Explosivstoffen
Schutzbedürftige
In Einwirkungsrichtung In Einwirkungsrichtung Betriebsgebäue
Gefährdetes Objekt ungeschützt erdüberdeckt und -anlagen 1 )
Lager- (Akzeptor A)
l
gruppe A1 A2 A3
Gefährdendes Objekt
(Donator D)
--+n 211 -+~
D1 In Wirkungsrichtung ungeschützt n-+ 8,0 2) 3)
0,8 8,0 3)
(180 m) (180 m)
u CJ
C:
::,
D2 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt ~ 4,0 0,8 4,0 4 )
0.
CD
(/)
(C
CD
(/)
CD
D1 In Wirkungsrichtung ungeschützt 0-+ (90 m) 4) (25 m) (90 m) 4 )
N
C'"
1.2 ~
c..
su
~
;j'
D2 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt (-) 5) (-) 5) (25 m) casu
::,
(C
n--+ ~
2) (0
3,2 4,3 2)
D1 In Wirkungsrichtung ungeschützt bzw. Ausblaseseite r----+ (40 m)
(-)5)
(60 m)
CO
50
~
1.3 D2
In Wirkungsrichtung ungeschützt, n-+ 1,7 (-) 5) 3,2
Wand jedoch mindestens Feuerwiderstandsklasse F 30 (20 m) (40 m)
D3 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt ~ 25 m (-) 1,4
(25 m)
Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.
1.4 Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brandwand, gewährleistet, daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude
auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
Klammerzahlen () = Mindestabstände; (-)=keine Abstandsregelung.
') z.B. Gebäude mit ständigen Arbeitsplätzen bzw., die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen, die bei Beschädigung eine Gefährdung bedeuten
(z.B. Gasbehälter, bestimmte Versorgungseinrichtungen).
2) Bei Vorhandensein ständiger Arbeitsplätze im Akzeptor ist der Mindestabstand einzuhalten.
3) Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke sowie bei wesentlicher Gefahrenerhöhung infolge Beschädigung (Sekundarwirkung) ist der Mindestabstand einzuhalten.
4 ) Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke ist der doppelte k-Faktor einzusetzen bzw. der Mindestabstand um 50 v. H. zu erhöhen.
5 ) Bei Lagerung von Gegenständen mit Eigenantrieb ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1641
Anlage 3 zum Anhang
Schutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs
für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
1 Lagergruppe Ia
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 100 kg ein
Schutzabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in
ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel
112 1
E = 0, 185 · Ak • M f.l ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.
1
(3) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel
E = 0, 124 • A/ • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
2 113 1
(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen
teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
2 Lagergruppe lb
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Schutzabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in
ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 1O 000 kg, wird der Schutzabstand zu
Wohnbereichen nach der Formel E = 11,0 • M 115 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m
einzuhalten ist.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel
E = 3,2 • M 113 2
) berechnet.
(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand zu
Verkehrswegen nach der Formel E = 7 ,3 · M115 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten
ist.
(5) Bei Lagermengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel
E = 2, 1 · M 113 2
) berechnet.
(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen
teilweise oder ganz entfallen.
(7) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
3 Lagergruppe II
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Schutzabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in
ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand zu
Wohnbereichen nach der Formel E = 7,5 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten
115 2
ist.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel
113
E = 2,2 · M ) berechnet.
2
(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, wird der Schutzabstand zu
115
Verkehrswegen nach der Formel E = 5, 1 • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten
2
ist.
(5) Bei Lagermengen von mehr als 10000 kg wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel
113
E = 1,5 · M ) berechnet.
2
(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen
teilweise oder ganz entfallen.
1) E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Lagermenge in kg.
2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
4 Lagergruppe III
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein Schutz-
abstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in
ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu Wohnbereichen ein Schutz-
abstand von mindestens 25 m eingehalten werden.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu Verkehrswegen ein
Schutzabstand von mindestes 16 m eingehalten werden.
(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen
teilweise oder ganz entfallen.
Anlage 4 zum Anhang
Sicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs
für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
1 Lagergruppe la
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 100 kg ein
Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der
112 113
Formel E = 0,092 · Ak • M ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
1
(3) Bei Lagermengen von mehr als 100 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-
lichen Stoffen nach der Formel E = 0,115 • Ak 112 • M 113 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m
einzuhalten ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der
Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der
Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
2 Lagergruppe Ib
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10 000 kg, wird der Sicherheitsabstand zu
Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 5,5 • M115 1 ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von
25 m einzuhalten ist.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 10 000 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach
der Formel E = 1 ,6 • M 1' 3 1 ) berechnet.
(4) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-
lichen Stoffen nach der Formel E = 1,6 • M113 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten
ist.
(5) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der
Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
(6) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der
Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
1) E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Lagermenge in kg.
2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1643
3 Lagergruppe II
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden und -anlagen nach der
1
Formel E = 1, 1 · M h 2 ) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefähr-
lichen Stoffen nach der Formel E = 1 ,1 • M113 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 1O m einzuhalten
ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der
Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der
Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu
vergrößern.
4 Lagergruppe III
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Menge bis einschließlich 200 kg ein
Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu Betriebsgebäuden und
-anlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
(3) Bei Lagermengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Lagermenge, zu anderen Lagern mit
explosionsgefährlichen Stoffen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der
Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
2) E = Abstand in m, M = Lagermenge in kg.
Anlage 5 zum Anhang
Verträglichkeitsgruppen n&ch Nummer 2.7 des Anhangs
Verträglichkeits-
gruppe Bezeichnung
A Zündstoff
B Gegenstand mit Zündstoff mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen
C Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explo-
sivstoff
D Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem
Explosivstoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit
Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen
E Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel, mit treibender Ladung
F Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit oder ohne
treibende Ladung
G Pyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz
S*) Explosivstoff, der so verpackt oder gestaltet ist, daß jede durch nicht beabsichtigte Reaktion
auftretende Wirkung auf das Packstück beschränkt bleibt, außer wenn das Packstück durch
Brand beschädigt wird. In diesem Falle müssen die Luftstoß- und Splitterwirkung auf ein Maß
beschränkt bleiben, daß Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittel-
baren Nähe des Packstücks weder eingeschränkt noch verhindert werden.
*) Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus.
Anlage 6 zum Anhang ....
0)
Aufbewahrung kleiner Mengen nach Nr. 4.1 des Anhangs .i=:.
.i=:.
Höchstmengen in kg
Gewerblich genutzte
Wohn-und Geschäftsgebäude
Gebäude Orts-
bewegliche
Unbewohnte Aufbewahrung
Unbewohnter Raum Nebenraum Nebengebäude
Explosivstoffe/ Stoffe (Baustellen-
Bewohnter Verkaufs- zum Arbeits-
Lagerraum wagen,
Raum nicht raum Verkaufs- nicht raum Schränke,
gewerblicher raum gewerblicher
gewerblicher gewerblicher Schiffe usw.)
Bereich Bereich
Bereich Bereich
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Lagergruppe 1.1
1 Sprengstoffe, Sprengschnüre n. z. *) n.z. n.z. n.z. n.z. 5 (netto) 5 {netto) n.z. 5 {netto) 25 {netto) CIJ
C:
:::,
a..
C'D
2 Schwarzpulver, Treibladungspulver, Cl>
(0
Treibladungen n.z. 1 (netto) 1 (netto) n.z. 3 (netto) 3 (netto) 25 (netto) n.z. 25 (netto) 25 (netto) C'D
Cl>
([>
N
1 (netto) C"
3 Sprengkräftige Zündmittel n.z. 0, 1 (netto) 0, 1 (netto) n.z. n.z. 1 {netto) n.z. 1 (netto) 1 (netto)
-~
c..
4 Pyrotechnische Gegenstände n,
=r
der Klasse T 2 n.z. 5 (brutto) 5 (brutto) n.z. 25 (brutto) 5 (brutto) 25 {brutto) n.z. 25 (brutto) 25 (brutto) ccn,
:::,
(0
Lagergruppe 1.2 ......
(0
(X)
5 Pyrotechnische Gegenstände !D
über 60 mm Durchmesser
der Klassen IV, III, T2 n.z. n.z. n.z. n.z. n.z.. 20 (brutto) 60 (brutto) n.z. 60 (brutto) 60 (brutto) ~
6 unter 60 mm Durchmesser
der Klasse IV n.z. 5 (brutto) 5 (brutto) n.z. 10 (brutto) 20 _(brutto) 60 (brutto) n.z. 60 (brutto) 60 (brutto)
1)
7 unter 60 mm Durchmesser
der Klassen III und T 2 n.z. 5 (brutto) 20 (brutto) n.z. 25 (brutto) 10 (brutto) 60 {brutto) n.z. 60 (brutto) 60 (brutto)
Lagergruppe 1.3
8 Treibladungspulver
und Treibladungen n.z. 3 (netto) 3 {netto) n.z. 10 (netto) 5 {netto) 25 {netto) n.z. 25 (netto) 25 (netto)
9 Pyrotechnische Gegenstände
der Klassen II und T 1 n.z. 5 (brutto) 5 (brutto) 20 (brutto) 60 {brutto) 10 (brutto) 200 {brutto) 20 (brutto) 200 (brutto) 200 {brutto)
Gewerblich genutzte
Wohn- und Geschäftsgebäude Gebäude Orts-
bewegliche
Unbewohnte Aufbewahrung
Unbewohnter Raum Nebenraum Nebengebäude
Explosivstoffe/Stoffe (Baustellen-
Bewohnter Verkaufs- zum Arbeits- wagen,
Raum raum Verkaufs- raum Lagerraum
nicht nicht Schränke,
gewerblicher raum gewerblicher
gewerblicher gewerblicher Schiffe usw.)
Bereich Bereich
Bereich Bereich
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Lagergruppe 1.4
10 Sprengkräftige Zündmittel n.z. 0, 1 (netto) 0,2 (netto) n. z. n.z. 1 (netto) 2 (netto) n. z. 2 (netto) 2 (netto) ~
~
1\)
11 Pyrotechnische Gegenstände 1
der Klassen 1, II und T1 n. z. 2) 10 (brutto) 20 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) 10 (brutto) 200 (brutto) 20 (brutto) 200 (brutto) 200 (brutto) -f
tll
CO
a.
12 Pyrotechnische Gegenstände ~
der Klassen 1, II und T1 )>
in Verpackungen nach § 22 Abs. 2 C
C/J
der 1. SprengV n. z. 2) 40 (brutto) 80 (brutto) 80 (brutto) 240 (brutto) 40 (brutto) 800 (brutto) 80 (brutto) 800 (brutto) 800 (brutto) CO
tll
CT
~
13 Nichtsprengkräftige Zündmittel n.z. 3 (brutto) 5 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) 3 (brutto) 200 (brutto) 20 (brutto) 200 (brutto) 200 (brutto) CD
0
::::1
~:::,
14 Lagergruppe I a n.z. 3 (netto) 3 (netto) n.z. 10 (netto) 5 (netto) 25 (netto) n.z. 100 (netto) 100 (netto) a.
(1)
::::1
......
15 Lagergruppe I b n.z. 3 (netto) 5 (netto) n.z. 10 (netto) 10 (netto) 25 (netto) 20 (netto) 200 (netto) 200 (netto) !\>
(/)
(1)
16 Lagergruppen II und III n.z. 5 (netto) 60 (netto) 20 (netto) 75 (netto) 20 (netto) 150 (netto) 60 (netto) 200 (netto) 200 (netto) -g_
(1)
3
CT
*) n. z. = nicht zulässig. ~
1
) Pyrotechnische Gegenstände T2 für Signalzwecke dürfen bis zu 20 kg (brutto) aufbewahrt werden. ......
(0
2
) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen bis zu 1 kg (brutto) aufbewahrt werden. 0)
(0
....
0)
,1::1,,
UI
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
1. Juni 1989 - 2 BvR 239/88 u. a. - wird folgende Entschei- 15. Juni 1989 - 2 Bvl 4/87 - wird die Entscheidungsformel
dungsformel veröffentlicht: veröffentlicht:
§ 25 a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung § 20 Absatz 1 Nr„ 1 des Vereinsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ord- vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 741) ist mit
nungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und dem Grundgesetz vereinbar, soweit hiernach bestraft
anderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (Bundesgesetzbl. 1 wird, wer im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes
S. 977) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. durch eine darin ausgeübte Tätigkeit den organisatori-
schen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem
vollziehbaren Verbot aufrechterhält.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft. Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. August 1989 Bonn, den 24. August 1989
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
11 . Juli 1989 - 2 Bvl 11 /88 - wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986
(Bundesgesetzbl. 1 S. 879) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. August 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1647
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 17. August 1989
Tag I n h a It Seite
13. 7. 89 Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Geneh-
migung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und
Mopeds (Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 690
9. 8. 89 Verordnung über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von
meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
neu: 180-40
27. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . 709
31. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709
1 . 8. 89 Bekanntmachung zu dem deutsch-belgischen Vertrag über eine Berichtigung der deutsch-belgischen
Grenze und andere die Beziehungen zwischen beiden Ländern betreffende Fragen . . . . . . . . . . . . . . . 71 O
2. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwal-
tung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 710
2. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten und Vierten Protokolls zu dem Allgemeinen
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711
2. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Fortzahlung
von Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711
2. 8. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Verfah-
ren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teil-
nehmenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712
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1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 1. September 1989
Tag Inhalt Seite
25. 8. 89 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. April 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Simbabwe zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen, vom Vermögen und von den Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen . 713
11. 8. 89 Siebte Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen d~~ Übereinkommens über den
Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (7. Ostsee-Umweltschutz-Anderungsverordnung) 732
2129-14
17. 7. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung zur Änderung der
Vereinbarung über die Zusammenlegung der deutschen und der dänischen Grenzabfertigung des
Straßengüterverkehrs in Padborg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
21. 7. 89 Bekanntmachung des deutsch-uruguayischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . 734
27. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung
der Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
16. 8. 89 Vierundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 3925 (154 18. 8. 89) 19. 8. 89
7400-1-6
11. 8. 89 $echste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Vierundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Westerland/Sylt) 4105 (161 29. 8. 89) 19. 10. 89
96-1-2-84
15. 8. 89 Verordnung TSF Nr. 5/89 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 4149 (164 1. 9. 89) 1. 10. 89
9291
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1649
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1966/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) ~r. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n L 187/130 1. 7. 89
4. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1989/89 der Kommission zur Festsetzung des
Mindesteinfuhrpreises für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus
K i r s c h e n für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 190/11 5. 7.89
4. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1990/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1009/86 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln für die Produktionserstattungen für Getreide und Reis infolge
der Einführung der Kombinierten Nomenklatur L 190/13 5. 7.89
6. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2017/89 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 hinsichtlich der Fristen für den Abschluß
und die Eintragung von Anbauverträgen für Tabak b I ä t t er L 192/13 7. 7.89
6. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2018/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2006/80 zur Festlegung der Interventionsorte für
Getreide L 192/14 7. 7.89
6. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2019/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr
von bestimmten Saue rki rsc h en L 192/16 7. 7.89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2043/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 823/87 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitäts-
w e i n e bestimmter Anbaugebiete L 202/1 14. 7. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2044/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 358/79 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine
im Sinne von Nummer 15 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr.
822/87 L 202/8 14. 7. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2045/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3309/85 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung
und Aufmachung von Schaumwein und Schau m w e i n mit zugesetzter
Kohlensäure L 202/12 14. 7. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2046/89 des Rates zur Aufstellung allgemeiner
Regeln für die Destillation von W e i n und Nebenerzeugnissen der Wein-
bereitung L 202/14 14. 7. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2048/89 des Rates mit Grundregeln über die
Kontrollen im W e i n sektor L 202/32 14. 7. 89
10. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2053/89 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Mindesteinfuhrpreisregelung für bestimmte verarbeitete
Kirschen L 195/11 11. 7. 89
10. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2054/89 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Mindesteinfuhrpreisregelung für getrocknete Trau b e n L 195/14 11.7.89
11. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2069/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der
1a n d w i r t s c h a f t I i c h e n E r z e u g n i s s e für Ausfuhrerstattungen L 196/21 12. 7.89
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
11. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2070/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2755/80 hinsichtlich der Festsetzung der An-
kaufspreise für die La m m f I e i s c h intervention für den Zeitraum vom
15. Juli bis 15. Dezember 1989 L 196/22 12. 7.89
12. 7.89 Verordnung (EWG) Nr. 2088/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1445/76 zur Festsetzung der Liste der verschie-
denen Sorten von L o I i u m perenne L. L 199/9 13. 7.89
12. 7.89 Verordnung (EWG) Nr. 2089/89 der Kommission zur Bestimmung der
Mengen für im Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis 31. Januar 1990 in den
französischen überseeischen Departments erzeugten R o h z u c k e r, die
die Raffinationsbeihilfe nach der Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 des
Rates erhalten können L 199/11 13. 7.89
12. 7.89 Verordnung (EWG) Nr. 2090/89 der Kommission über Maßnahmen zur
Versorgung der portugiesischen Raffinerien mit Rohzucker aus in der
Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 1989/90 L 199/13 13. 7.89
13. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2105/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3779/88 über die Rückerstattung der mit den
Verordnungen (EWG) Nr. 2040/86 und (EWG) Nr. 1432/88 vorgesehe-
nen Mitverantwortungsabgabe im Fall der ersten Verarbeitung von
G et r e i d e auf Rechnung eines Erzeugers L 201/19 14. 7. 89
13. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2106/89 der Kommission zur fünften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbe-
kampagnen zur Förderung des T r a u b e n s a f t verbrauchs L 201/20 14. 7. 89
13. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2107/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1901/89 zur Abweichung von der Verordnung
(EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Möhren,
Z i t r u s fr ü c h t e sowie Ta f e I ä p f e I und - b i rn e n im Wirtschaftsjahr
1989/90 L 201/22 14. 7. 89
Andere Vorschriften
13. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1970/89 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 6/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden
zur Anpassung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und dem Königreich Schweden und bestimmter anderer in
diesem Zusammenhang zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und dem Königreich Schweden geschlossener Abkommen im
Anschluß an die Einführung des Harmonisierten Systems zur Bezeich-
nung und Codierung der Waren L 197/1 12. 7. 89
3. 7.89 Verordnung (EWG) Nr. 1975/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Polymere der halogenierten Olefine des
KN-Code 3904 mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 189/8 4. 7.89
3. 7.89 Verordnung (EWG) Nr. 1976/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus
Kautschuk oder Kunststoff der KN-Code 6401 und 6402 mit Ursprung auf
den Philippinen, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 189/9 4. 7.89
4. 7.89 Verordnung (EWG) Nr. 1996/89 der Kommission zur FestsetzunQ von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 191/5 6. 7.89
5. 7.89 Verordnung (EWG) Nr. 1998/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Uhren mit Kleinuhr-Werk des KN-Code 9103
mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 191/10 6. 7.89
5. 7.89 Verordnung (EWG) Nr. 1999/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für synthetischen Campher des KN-Code
ex 2914 21 00 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 191/11 6. 7.89
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1989 1651
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2011/89 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/89 des Gemisch~~" Ausschusses EWG-EFTA nVer-
einfachung der Förmlichkeiten" zur Anderung des Anhangs II zum Uber-
einkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und
über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/89 des Gemischten Aus-
schusses EWG-EFTA „Gem~insames Versandverfahren" zur Änderung
der Anlagen 1, II und III zum Ubereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein
gemeinsames Versandverfahren L 200/1 13. 7. 89
6. 7.89 Entscheidung Nr. 2031/89/EGKS der Kommission zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalz-
ter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, kaltgewalzt, mit
Ursprung in Jugoslawien und über die endgültige Vereinnahmung des
vorläufigen Antidumpingzolls L 193/11 8. 7.89
6. 7.89 Verordnung (EWG) Nr. 2033/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten der
Warenkategorie Nr. 33 (lfd. Nr. 40.0330) mit Ursprung in Thailand und
Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen der
Warenkategorie Nr. 146 A (lfd. Nr. 42.1461) mit Ursprung in Mexiko,
denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden L 193/19 8. 7.89
6. 7.89 Verordnung (EWG) Nr. 2034/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Wäsche aller Art, aus Gewirken, der Warenkategorie
Nr. 67 (lfd. Nr. 40.0670), Bekleidung, andere als aus Gewirken, der
Warenkategorie Nr. 78 (lfd. Nr. 40.0780), und Säcke und Beutel zu
Verpackungszwecken der Warenkategorie Nr. 93 (lfd. Nr. 40.0930), mit
Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 193/21 8. 7.89
6. 7.89 Verordnung (EWG) Nr. 2035/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten der
Warenkategorie Nr. 33 (lfd. Nr. 40.0330) sowie Mäntel und Jacken, aus
Gewirken, der Warenkategorie Nr. 83 (lfd. Nr. 40.0830) mit Ursprung in
Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 193/23 8. 7.89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2047/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 339n9 zur Definition bestimmter aus Drittländern stammender
Erzeugnisse der Nummern 20.07, 22.04 und 22.05 des Gemeinsamen
Zolltarifs L 202/30 14. 7. 89
7. 7.89 Verordnung (EWG) Nr. 2061/89 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 196/5 12. 7.89
10. 7.89 Verordnung (EWG) Nr. 2062/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Oberhemden, andere als aus Gewirken, für Männer,
der Warenkategorie Nr. 8 (lfd. Nr. 40.0080) mit Ursprung in Indien und
Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken, für Frauen, der Warenkate-
gorie Nr. 74 (lfd. Nr. 40.0740) mit Ursprung auf den Philippinen, denen die
in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden L 196/9 12. 7.89
10. 7.89 Verordnung (EWG) Nr. 2063/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Pullover, der Slipover, der Warenkategorie Nr. 5 (lfd. Nr.
40.0050), Strümpfe, Socken, aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 12
(lfd. Nr. 40.0120), Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken, für
Frauen, der Warenkategorie Nr. 73 (lfd. Nr. 40.0730) und Kostüme, aus
Gewirken, für Frauen, der Warenkategorie Nr. 74 (lfd. Nr. 40.0740 mit
Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 196/11 12. 7.89
10. 7.89 Verordnung (EWG) Nr. 2064/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken, für Män-
ner, der Warenkategorie Nr. 75 (lfd. Nr. 40.0750) mit Ursprung in China
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehene~
Zollpräferenzen gewährt werden L 196/13 12. 7.89
10. 7.89 Verordnung (EWG) Nr. 2065/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewir-
ken, für Frauen, der Warenkategorie Nr. 29 (lfd. Nr. 40.0290) mit
Ursprung in Pakistan und Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken,
für Frauen, der Warenkategorie Nr. 74 (lfd. Nr. 40.0740) mit Ursprung in
Indien, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 196/14 12. 7.89
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
10. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2066/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Mäntel und Jacken, für Frauen, aus Gewebe, der
Warenkategorie Nr. 15 (lfd. Nr. 40.0150) mit Ursprung in Thailand,
Kleider, für Frauen, der Warenkategorie Nr. 26 (lfd. Nr. 40.0260) mit
Ursprung in Brasilien und lange Hosen, aus Gewirken, der Warenkatego-
rie Nr. 28 (lfd. Nr. 40.0280) mit Ursprung in Malaysia, denen die in der
Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 196/16 12. 7.89
11. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2067/89 der Kommission zur Festsetzung des
Zeitpunkts für die Anwendung des Systems von Ursprungserzeugnissen
des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1983 innerhalb der
Gemeinschaft in quotenfreien Zeiten l 196/18 12. 7.89
11. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2068/89 der Kommission über die Verwaltung der
gemeinsamen Ausfuhrkontingente für bestimmte Bearbeitungsabfälle
und bestimmten Schrott aus NE-Metallen l 196/19 12. 7.89
11. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2071/89 der Kommission zur Bestimmung des
Ursprungs von Photokopierapparaten, die mit optischem System oder
nach dem Kontaktverfahren arbeiten L 196/24 12.7.89
11. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2085/89 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufanges durch Schiffe unter deutscher Flagge L 199/5 13. 7.89
13. 7. 89 Verordnung (EWG) Nr. 2119/89 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1196/89 zur Einstellung des Stöckerfangs durch
Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 203/16 15. 7. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 der Kommission
vom 21 . Juni 1989 mit Durchführungsbestimmungen für den Absatz von
Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates aus Beständen der Interventions-
stellen (ABI. Nr. L 178 vom 24. 6. 1989) L 215/22 26. 7. 89
Be richtig u n g d~r Verordnung (EWG) Nr. 1672/89 des Rates vom
29. Mai 1989 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über
die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif (ABI. Nr. L 169 vom 19. 6. 1989) L 220/79 29. 7. 89
Berichtigung d_~r Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 des Rates vom
18. Juli 1989 zur Anderung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 zur
Festlegung von Höchstwerten ap Radioaktivität in Nahrungsmitteln und
Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiolo-
gischen Notstandssituation (ABI. Nr. L 211 vom 22. 7. 1989) L 223/27 2. 8. 89