1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
zur Übertragung von Meß- und Auswerteaufgaben
nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz
Vom 3. August 1989
Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes sind zuständig:
1. für die fortlaufende Ermittlung der künstlichen Gesamtbeta- und Jod-131-
Aktivitätskonzentration in der Luft neben dem Deutschen Wetterdienst (§ 11
Abs. 1 Nr. 1 Strahlenschutzvorsorgegesetz) das Umweltbundesamt, soweit
keine nuklidspezifische Analyse von Aerosolen und keine Alphaspektroskopie
erfolgt;
2. für die Spurenanalyse aerosol- bzw. gasförmiger, künstlicher Radionuklide
(Analyse von Nukliden, deren Aktivitätskonzentration 100 Mikrobecquerel je
Kubikmeter Luft unterschreitet) neben dem Institut für Atmosphärische Radio-
aktivität(§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Strahlenschutzvorsorgegesetz) der Deutsche Wetter-
dienst und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 17 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. August 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1989 1583
Verordnung
zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung
(EmsSchEV)
Vom 8. August 1989
Auf Grund der§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 6 des Seeaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541 ), des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrts-
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270) und des § 36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) wird
verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung sowie die Schiffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen
Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schiffahrtsordnung in der Emsmündung - BGBI. 1987 II S. 141, 144)
finden Anwendung
1. auf den Wasserflächen in der Emsmündung, die begrenzt werden durch die Küstenlinie bei mittlerem Hoch-
wasser oder die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen, die seewärtige Begrenzung des Küstenmeeres
sowie im Osten durch die Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53° 29' 08" N; 07° 01' 52" Ö), Borkum
(53° 34' 06" N; 06'' 45' 31" 0) und dem Schnittpunkt mit der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (53° 49'
12" N; 06° 35' 00" 0),
2. zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:
a) Ems bis zu der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem
Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlaß bei Halte;
b) Leda bis zur Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer.
Diese Wasserflächen sind Seeschiffahrtsstraßen.
(2) Diese Verordnung und die Schiffahrtsordnung Emsmündung finden ferner auf den bundeseigenen Schiffahrts-
anlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen dienenden Grundstücken und im Schutz- und Sicherheits-
hafen Borkum Anwendung.
(3) Soweit diese Verordnung und die Schiffahrtsordnung Emsmündung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen,
finden in deren Anwendungsbereich auch die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf
See (Anlage zur Verordnung vom 13. Juni 1977 - BGBI. 1 S. 813, 816) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland
geltenden Fassung, im folgenden als Internationale Regeln bezeichnet, Anwendung.
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§2
Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu Artikel 1 der Schiffahrtsordnung Emsmündung sind im Sinne dieser Verordnung:
1. Binnenschiffe
Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom
17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
2. Flammpunkt im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 Satz 2 der Schiffahrtsordnung Emsmündung die in Grad
Celsius ausgedrückte niedrigste Temperatur, bei der sich entflammbare Dämpfe in solcher Menge entwickeln, daß sie
entzündet werden können. Die in der Schiffahrtsordnung Emsmündung angegebenen Werte gelten für Versuche mit
geschlossenem Tiegel, die in zugelassenen Prüfgeräten ermittelt werden.
§3
Grundregeln für das Verhalten Im Verkehr
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet
ist und daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder
belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere
Umstände des Falles erfordern.
(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch
dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser
Verordnung und denen der Schiffahrtsordnung Emsmündung notwendig machen.
(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeugs behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen.
§4
Verantwortllchkelt
(1) Der Fahrzeugführer und jedes Mitglied der Besatzung, das vorübergehend selbständig den Kurs und die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, haben die Vorschriften dieser Verordnung und die der Schiffahrtsordnung
Emsmündung über das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen
und Zeigen der Sichtzeichen und das Geben von Schallsignalen zu befolgen.
(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu beraten, daß sie die
Vorschriften dieser Verordnung und die der Schiffahrtsordnung Emsmündung befolgen können.
(3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des Verbandes für
dessen sichere Führung verantwortlich. Führer des Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schubschiffes;
die Führer der beteiligten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als Führer des
Verbandes bestimmen.
(4) Steht der Fahrzeugführer nicht fest, und sind mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeugs berechtigt, so haben
sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist.
(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Verordnung und aus der Schiffahrtsordnung
Emsmündung ergibt, bleibt unberührt.
§5
Schlffahrtszelchen
(1) Ergänzend zu Artikel 2 Abs. 1 der Schiffahrtsordnung Emsmündung können im Anwendungsbereich dieser
Verordnung folgende Schiffahrtszeichen verwendet werden:
1. Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb
Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahr-
wassers in einem Abstand von weniger als 300 m von der jeweiligen
Wasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km
(4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser) zu fahren:
Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1989 1585
2. Gesperrte Wasserflächen
a) Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge
Verbot für Maschinenfahrzeuge, die wegen Badebetriebs gesperrten
Wasserflächen zu befahren.
Farbe: bei Tonne
weiß mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen
gelben Kreuz
bei Stange
weiß mit einem breiten gelben Band
Q
Form: Faßtonne, Kugeltonne oder Stange
Toppzeichen: Für Maschinenfahrzeuge geöffnete Durchfahrtsschnei-
sen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Topp-
zeichen gekennzeichnet werden.
b) Sperrgebiete (zusätzlich zum Schiffahrtszeichen E. 5 des Anhangs 1
zur Schiffahrtsordnung Emsmündung)
Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der
(~)
berechtigten Fahrzeuge.
Farbe: bei Faßtonne und Leuchttonne
gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen
roten Kreuz
bei Spierentonne und Stange
gelb mit einem breiten roten Band
Form:
Beschriftung:
Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen
(~)
Buchstaben „Sperrgebiet" oder „Sperr-G."
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen
sind immer mit Toppzeichen zu versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb
Kennung: Blz., Ubr. (2) oder Ubr. (3)
( )
3. Durchfahren von Brücken
Verbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die beiden
Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren (das Verbot gilt
nicht für kleine Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge)
zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln.
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
4. Durchfahren beweglicher Brücken und Einfahren in Schleusen und Aus-
fahren sowie der Zufahrten zu ihnen
a) Durchfahren/Einfahren verboten (Brücken/Schleuse geschlossen)
••
ohne Einschränkungen:
zwei feste rote Lichter nebeneinander;
•
die Freigabe wird vorbereitet:
ein festes rotes Licht;
die Anlage (Brücke/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt des
Gegenverkehrs nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmün-
dung von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe
0
mit Sicherheit ausreicht:
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht.
b) Durchfahren/Einfahren
••
(Brücke/Schleuse geöffnet)
Gegenverkehr gesperrt:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander; 00
Gegenverkehr, Vorfahrt nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung
Emsmündung beachten: 0
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht. 00
c) Ausfahren aus Schleusen
•
Ausfahren verboten:
ein festes rotes Licht;
Ausfahren:
ein festes grünes Licht. 0
d) Die Anlage ist für die Schiffahrt gesperrt
zwei feste rote Lichter übereinander.
••
(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.
(3) Das Beschädigen der in Absatz 1 genannten Schiffahrtszeichen oder das Beeinträchtigen ihrer Erkennbarkeit ist
verboten.
§6
Schallsignalanlagen
(1) Ergänzend zu Artikel 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge
berechtigt sind, für die jedoch die Vorschriften über Schallsignalanlagen der Schiffssicherheitsverordnung vom
8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2361) in der jeweils geltenden Fassung nicht gelten, nur Schallsignalanlagen verwenden,
deren Baumuster vom Deutschen Hydrographischen Institut zur Verwendung auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen
sind. Für die Baumusterzulassung, die Wirksamkeit und die Instandsetzung gelten die §§ 19 und 21 der Schiffssicher-
heitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Für Schallsignalanlagen auf Binnenschiffen, die die Grenze der Seefahrt im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der Dritten
Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch§ 11. 07 der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1S. 59), nicht
überschreiten, gilt § 37 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
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§7
Sichtzeichen
(1) Die Regelung des Artikels 4 Abs. 1 Satz 4 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Abschirmung der
Seitenlichter von Binnenschiffen findet nur binnenwärts der Grenze der Seefahrt Anwendung.
(2) Ergänzend zur Artikel 5 der Schiffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 zur
Lichterführung nach dieser Verordnung und den Internationalen Regeln nur solche Positionslaternen verwenden, deren
Baumuster vom Deutschen Hydrographischen Institut zur Verwendung auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen sind.
Für die Baumusterzulassung, die Wirksamkeit und die Instandsetzung gelten die §§ 19 und 21 der Schiffssicherheits-
verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m
Länge, auf denen keine ausreichende Stromquelle vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf bemannten
Binnenschiffen ohne eigene Antriebsanlagen sowie für die Reservebeleuchtung von Binnenschiffen nach § 41 Abs. 1
Nr. 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung dürfen nicht-elektrische Positionslaternen verwendet werden.
(4) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe i der Anlage I der Internationalen Regeln muß bei Zollfahrzeugen
und Fahrzeugen der Wasserschutzpolizeien und des Bundesgrenzschutzes der Abstand zwischen den senkrecht über-
einander zu führenden Lichtern mindestens 1 m betragen.
(5) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 2 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Führung eines zweiten
Topplichtes bei Binnenschiffen von 50 m Länge bis zu 110 m Länge findet auch oberhalb Ems-km 35,785 Anwendung.
(6) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Verwendung von Positionslater-
nen für Binnenschiffe findet nur bis zur Grenze der Seefahrt Anwendung. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit
dieser Positionslaternen beeinträchtigt, haben der Fahrzeugführer, der Eigentümer und der Besitzer unverzüglich für
eine sachgemäße Instandsetzung oder den Ersatz zu sorgen.
(7) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 4 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Höhe der Topplichter für
Binnenschiffe findet nur bis zur Grenze der Seefahrt Anwendung.
§ 8
Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge
(1) Ergänzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 22 Buchstabe c der
Internationalen Regeln müssen Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen,
Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen führen.
(2) Ergänzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 26 Buchstabe c der
Internationalen Regeln brauchen offene Fischerboote oberhalb Ems-km 35,785 nur ein weißes Rundumlicht zu führen.
Regel 26 Buchstabe e der Internationalen Regeln bleibt unberührt.
§9
Durchfahren von Brücken
(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Artikel 16 bis 18 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Fahrregeln
ist vor und unter Brücken das Begegnen und überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichen-
den Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend Artikel 18 Abs. 3 der
Schiffahrtsordnung Emsmündung zu .beachten. Ein wartepflichtiges Fahrzeug muß in ausreichender Entfernung vor der
Brücke anhalten. Dabei darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben,
festmachen.
(2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von
Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen der Brücke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit ausreichen.
Das Öffnen der Brücke darf nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen von Masten,
Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten
verbunden ist.
(3) Ergänzend zu den Artikeln 12 bis 14 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Schallsignale der Fahrzeuge
haben Schiffe als Aufforderungssignal „Brücke öffnen" zwei lange Töne zu geben.
§ 10
Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörden sind
1. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nordwest und Nord sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiffahrts-
ämter als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden; als Schiffahrtspolizeibehörden bedienen sie sich der Vollzugshilfe
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der Wasserschutzpolizei, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung nach Maßgabe der Vereinbarungen
zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeiNchen Vollzugsaufgaben, der zwischen
dem Bund und den Küstenländern geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der
schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni
1982 (BGBI. 1 S. 733),
2. im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung das Deutsche Hydrographische Institut.
(2) Örtliche Maßnahmen der Strom- und Schiffahrtspolizei trifft das Wasser- und Schiffahrtsamt Emden. Wirkt sich eine
Maßnahme über den Bezirk der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest hinaus in den Bezirk der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord aus, ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Emden ebenfalls zuständig, wenn der zu regelnde
Sachverhalt in seinem Bezirk zuerst eintritt. Wirkt sich eine Maßnahme im Bezirk der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, so ist das Wasser- und Schiffahrtsamt der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Ist eine Maßnahme
von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Schiffahrtspolizeiliche
Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden.
§ 11
Schlffahrtspollzelllche Verfügungen
(1) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes
Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein
Gebot oder Verbot enthalten (Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen).
(2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schiffahrtsordnung
Emsmündung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.
§ 12
Befreiung
Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schiff-
fahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall befreien.
§ 13
Ermächtigung zum Erlaß von strom- und schlffahrtspollzelllchen Bekanntmachungen
und Rechtsverordnungen
(1) Die Wasser- und Schiffahrsdirektion Nordwest wird ermächtigt, die örtlichen Regelungen durch Bekannt-
machungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
erforderlich ist. Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von
militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu
erlassen.
(3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorüber-
gehender Art zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den
Seeschiffahrtsstraßen Ems und Leda erforderlich werden. Die Anordnungen können insbesondere veranlaßt sein durch
Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Satz 1 ist auch auf
Anordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder der Schiffahrtsord-
nung Emsmündung oder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen gelten
höchstens drei Jahre.
§ 14
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder
sonst nach § 4 Abs. 1 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Grundregeln für das Verhalten im Verkehr zuwiderhandelt oder entgegen
Abs. 3 ein Fahrzeug führt, obwohl er in der sicheren Führung des Fahrzeugs behindert ist,
2. entgegen§ 5 Abs. 2 eine durch eine Gebots- oder Verbotszeichen getroffene vollziehbare Anordnung nicht befolgt,
3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Schallsignalanlage verwendet, die vom Deutschen Hydrographischen Institut
nicht zugelassen ist, oder entgegen Satz 2 in Verbindung mit § 21 Satz 3 der Schiffssicherheitsverordnung die
Bescheinigung über die erfolgte Überprüfung der Schallsignalanlage an Bord nicht mitführt,
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1989 1589
4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 eine Positionslaterne verwendet, die vom Deutschen Hydrographischen Institut nicht
zugelassen ist, entgegen Satz 2 in Verbindung mit§ 21 Satz 3 der Schiffssicherheitsverordnung die Bescheinigung
über die erfolgte Überprüfung der Positionslaterne an Bord nicht mitführt oder entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 eine nicht
elektrisch betriebene Positionslaterne verwendet,
5. entgegen § 8 Abs. 1 Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen nicht führt oder
6. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 über das Durchfahren von Brücken zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter nicht wie dort vorgeschrieben berät,
2. entgegen § 5 Abs. 3 ein Schiffahrtszeichen beschädigt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
3. als Fahrzeugführer, Eigentümer oder Besitzer entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Satz 1 der
Schiffssicherheitsverordnung für eine sachgemäße Instandsetzung der Schallsignalanlage nicht oder nicht rechtzeitig
sorgt,
4. als Fahrzeugführer, Eigentümer oder Besitzer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Satz 1 der
Schiffssicherheitsverordnung oder entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder den Ersatz
der Positionslaterne nicht oder nicht rechtzeitig sorgt oder
5. als Fahrzeugführer, Eigentümer oder sonst nach § 4 Abs. 1 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
entgegen § 11 Abs. 1 einer vollziehbaren schiffahrtspolizeilichen Verfügung nicht nachkommt.
§ 15
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Schiffahrtsordnung Emsmündung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder
sonst nach § 4 Abs. 1 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene vollziehbare Anordnung nicht
befolgt,
2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 ein Sichtzeichen führt oder zeigt oder ein Schallsignal gibt, das mit dem
vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden kann, oder entgegen Abs. 3 einen Scheinwerfer oder ein
anderes als das vorgeschriebene Licht gebraucht,
3. einer Vorschrift des Artikels 4 Abs. 1 Satz 2 oder 3 über das Mitführen, das Anbringen oder den Sichtbereich, des
Abs. 2 über die Mindesttragweite oder des Abs. 4 Satz 1 oder 2 über die Beschaffenheit der Sichtzeichen
zuwiderhandelt,
4. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1, des Artikels 7 in Verbindung mit Regel 23 Buchstabe a der Internationalen
Regeln, des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2, diese jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, des Artikels 9 oder 1O
Abs. 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Regel 30 Buchstabe a oder c der Internationalen Regeln, über das Führen
von Sichtzeichen zuwiderhandelt,
5. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 mit einem kleinen Fahrzeug während der Zeit, in der die Lichterführung
vorgeschrieben ist, fährt oder entgegen Satz 2 eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht
nicht gebrauchsfertig mitführt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig zeigt,
6. einer Vorschrift des Artikels 12 über das Geben des Achtungssignals, des Artikels 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1 bis 4 über
das Geben des Gefahr- und Warnsignals oder des Artikels 14 über das Geben des Nebelsignals zuwiderhandelt,
7. einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Halbsatz 1 über das Rechtsfahrgebot, des Artikels 16
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 bis 5 über das Überholen, des Artikels 17 Abs. 1 bis 3 oder 4 Satz 2, 3 über
das Begegnen, des Artikels 18 über die Vorfahrt oder des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, 3 über
die Fahrgeschwindigkeit zuwiderhandelt,
8. einer Vorschrift des Artikels 20 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,
9. entgegen Artikel 21 Abs. 1 allein oder in Verbindung mit Abs. 3 die Emsmündung befährt, entgegen Abs. 4 eine von
der Behörde festgelegte Wasserfläche ohne vorherige Meldung oder nicht wie vorgeschrieben befährt oder
entgegen Abs. 5 Satz 1 eine von der Behörde festgelegte Wasserfläche befährt,
10. einer Vorschrift des Artikels 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 über den Wasserski zuwiderhandelt,
11 . entgegen Artikel 23 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ankert, entgegen Abs. 2 einen Anker schleppt oder zu Manövrierzwecken
gebraucht oder entgegen Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ständig Ankerwache gegangen wird,
12. entgegen Artikel 24 Abs. 1 beim Anlegen oder Festmachen die Schiffahrt beeinträchtigt oder nicht mit der gebotenen
Vorsicht navigiert, wenn ein Fahrzeug mit dem Anlegemanöver begonnen hat, oder entgegen Abs. 2 anlegt oder
festmacht,
13. einer Vorschrift des Artikels 25 Abs. 1 bis 4 über den Umschlag oder des Artikels 26 über das Ankern, das Anlegen,
das Festmachen oder das Vorbeifahren von oder an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern,
zuwiderhandelt,
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
14. einer Vorschrift des Artikels 27 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder bei Verlust von Gegenständen
zuwiderhandelt oder
15. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 eine dort beschriebene Tätigkeit ohne schiffahrtspolizeiliche Genehmigung
durchführt oder entgegen Abs. 3 einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht
nachkommt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1 . entgegen Artikel 2 Abs. 3 ein Schiffahrtszeichen beschädigt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung der Schallsignale nicht oder nicht rechtzeitig
sorgt,
3. entgegen Artikel 13 Abs. 2 Satz 5 das Bleib-Weg-Signal nicht oder nicht in der in Satz 1 bis 4 vorgeschriebenen Weise
gibt,
4. als Wasserskiläufer einer Vorschrift des Artikels 22 Abs. 1, 2 oder 4 über den Wasserski oder als Segelsurfer einer
Vorschrift des Abs. 3 oder 4 über das Segelsurfen zuwiderhandelt,
5. als Veranstalter entgegen Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 eine Veranstaltung ohne schiffahrtspolizeiliche Genehmigung
durchführt oder entgegen Abs. 3 einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht
nachkommt oder ·
6. entgegen Artikel 29 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorge-
schriebenen Form abgibt.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1. auf Grund einer nach § 13 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung,
2. nach den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 2
wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest übertragen.
§ 16
Änderung von Vorschriften
(1) Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1S. 1266) wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden bis zum Doppelpunkt wie folgt gefaßt:
„Die Verordnung gilt auf den Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres mit
Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt {53° 29' 08"
N; 07" 01' 52" 0), Borkum (53° 34' 06" N; 06° 45' 31" 0) und dem Schnittpunkt mit der seewärtigen Begrenzung
des Küstenmeeres (53° 49' 12" N; 06° 35' 00" 0) begrenzt wird, außerdem zwischen den Ufern der nachstehend
bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:";
b) in Satz 2 werden die Nummern 1 und 2 gestrichen;
c) dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
,, Diese Wasserflächen sind Seeschiffahrtsstraßen."
2. In § 30 Abs. 1 und in § 58 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Ems," jeweils gestrichen.
3. In der Anlage I Abschnitt 1 - Sichtzeichen - werden die Schiffahrtszeichen 8. 8 gestrichen.
4. Die Anlage II wird wie folgt geändert:
a) In dem Abschnitt 11. 1 - Sichtzeichen der Fahrzeuge - wird in der Nummer 15.1 der Satzteil „sowie vor dem Hafen
Emden für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach Weener, Leer oder Papenburg"
gestrichen.
b) In dem Abschnitt 11.2 - Schallsignale der Fahrzeuge - werden
aa) in der Nummer 8.1.3 die Worte „Vor dem Hafen Emden, auf" durch das Wort „Auf" und
bb) in der Nummer 8.1.5 die Worte „vor dem Hafen Emden für die Fahrt nach Weener, Leer oder Papenburg, auf"
durch das Wort „Auf"
ersetzt.
(2) § 2 Abs. 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
vom 13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1107)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266) und die Verordnung zur Einführung der
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1989 1591
Schiffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBI. 1 S. 1583) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die
Schiffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986
über die Schiffahrtsordnung in der Emsmündung - BGBI. 1987 II S. 141, 144) in der jeweils für die Bundesrepublik
Deutschland geltenden Fassung; soweit diese abweichende Vorschriften enthalten, gehen diese den Internationalen
Regeln als Sondervorschriften im Sinne der Regel 1 Buchstabe b der Internationalen Regeln vor."
(3) In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1988), die
zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2001) geändert worden ist, werden die Worte
„im Sinne des § 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1977 (BGBI.I
S. 1497) in jeweils geltender Fassung" durch die Worte ", ausgenommen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres
im Sinne der Anlage IV zur Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987
(BGBI. 1 S. 1266) in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
§ 17
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Seeaufgabengesetzes,
§ 11 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.
Bonn, den 8. August 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Heldmann
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 2000 Jahre Bonn)
Vom 10. August 1989
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung haus, Münster, kurfürstliches Schloß, Villa Hammerschmidt
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, und die Godesburg), rechts eine Chiffre von Stadtplanung.
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zur 2000- Die Umschrift lautet:
Jahr-Feier der Stadt Bonn im Jahre 1989 eine Bundes- ,,2000 JAHRE BONN".
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 'Deutschen
Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1989,
8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt im Bayerischen das Münzzeichen „Di' des Bayerischen Hauptmünzamts
Hauptmünzamt München. München und die Umschrift:
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die Münze wird ab 20. September 1989 in den Verkehr
10 DEUTSCHE MARK".
gebracht.
Die Jahreszahl 1989 ist Teil der Umschrift. Das Münz-
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 zeichen „D" befindet sich unter den Schwanzfedern des
Tausendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie Adlers.
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein
Gewicht von 15,5 Gramm. Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Inschrift:
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von ,,BONN BLÜHE UND BLEIBE".
einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist eine
liegende Raute eingeprägt.
Auf der Bildseite befinden sich links bauliche Zeugnisse
der Bonner Stadtgeschichte (römischer Grabstein, Rat- Der Entwurf der Münze stammt von Paul Effert, Kaarst.
Bonn, den 10. August 1989
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hans Tietmeyer
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1989 1593
Berichtigung
der Ersten Verordnung
zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung
Vom 9. August 1989
Die Erste Verordnung zur Änderung der Bundesarten-
schutzverordnung vom 24. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1525) ist
wie folgt zu berichtigen:
In Anlage 1 muß es auf den Seiten 1536 und 1537 in der
Fußnote 0 ) jeweils statt „heimische" richtig „wildlebende"
heißen.
Bonn, den 9. August 1989
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag·
Dr. Emonds
B u ndesgesetzb I att
Te i I II
Nr. 28, ausgegeben am 8. August 1989
Tag I n h a It Seite
1 . 8. 89 Gesetz zu der Vereinbarung vom 25. November 1986 über die Bereitstellung und den Betrieb
von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontroll-
zentrale Maastricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666
1. 8. 89 Gesetz zu dem Protokoll vom 14. November 1988 über den Beitritt der Portugiesischen
Republik und des Königreichs Spanien zur westeuropäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 676
10. 7. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Errichtung
nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Gersweiler/
Schoeneck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
14. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen
Geiselnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
14. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 683
18. 7. 89 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Zusammenarbeit beim Kampf
gegen den Mißbrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten Verkehr . . . . 683
27. 7. 89 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686
27. 7. 89 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Einrichtung einer djrekten Nachrich-
tenverbindung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Kreml . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 687
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1989 1593
Berichtigung
der Ersten Verordnung
zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung
Vom 9. August 1989
Die Erste Verordnung zur Änderung der Bundesarten-
schutzverordnung vom 24. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1525) ist
wie folgt zu berichtigen:
In Anlage 1 muß es auf den Seiten 1536 und 1537 in der
Fußnote 0 ) jeweils statt „heimische" richtig „wildlebende"
heißen.
Bonn, den 9. August 1989
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag·
Dr. Emonds
B u ndesgesetzb I att
Te i I II
Nr. 28, ausgegeben am 8. August 1989
Tag I n h a It Seite
1 . 8. 89 Gesetz zu der Vereinbarung vom 25. November 1986 über die Bereitstellung und den Betrieb
von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontroll-
zentrale Maastricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666
1. 8. 89 Gesetz zu dem Protokoll vom 14. November 1988 über den Beitritt der Portugiesischen
Republik und des Königreichs Spanien zur westeuropäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 676
10. 7. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Errichtung
nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Gersweiler/
Schoeneck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
14. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen
Geiselnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
14. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 683
18. 7. 89 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Zusammenarbeit beim Kampf
gegen den Mißbrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten Verkehr . . . . 683
27. 7. 89 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686
27. 7. 89 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Einrichtung einer djrekten Nachrich-
tenverbindung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Kreml . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 687
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung 1nkrafttretens
Seite (Nr. vom)
1. 8. 89 Verordnung über die Abweichung von Qualitätsnormen für
bestimmte Sorten von Apfeln der Ernte 1989 3753 (145 5. 8. 89) 6. 8. 89
neu: 7849-2-2-16
18. 7. 89 Schiffahrtspolizeiliche Anordr,iung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Anderung der zusätzlich auf dem
Nord-Ostsee-Kanal zu führenden Sichtzeichen 3753 (145 5. 8. 89) 6. 8. 89
neu: 9511-1-16
2. 8. 89 Verordnung Nr. 9/89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3793 (147 9. 8. 89) 20. 8. 89
9500-4-6-4
10. 7. 89 ?weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flugplatz
Friedrichshafen) 3793 (147 9. 8. 89) 24. 8. 89
96-1-2-75
13. 7. 89 ~eunte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neunundzwanzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Einzelheiten
Qber Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung und
Anderung von Flugplänen) 3793 (147 9. 8. 89) 24. 8. 89
96-1-2-29
20. 7. 89 ~eunte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neunundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Friedrichshafen) 3794 (147 9. 8. 89) 21. 9. 89
96-1-2-79
17. 7. 89 Erste Bek~nntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord zur Anderung der Bekanntmachung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord zur Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung 3809 (148 10. 8. 89) 10. 8. 89
9511-24, 9511-1-11, 9511-1-12, 9511-1-13
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1989 1583
Verordnung
zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung
(EmsSchEV)
Vom 8. August 1989
Auf Grund der§§ 7, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 6 des Seeaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541 ), des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrts-
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270) und des § 36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) wird
verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung sowie die Schiffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen
Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schiffahrtsordnung in der Emsmündung - BGBI. 1987 II S. 141, 144)
finden Anwendung
1. auf den Wasserflächen in der Emsmündung, die begrenzt werden durch die Küstenlinie bei mittlerem Hoch-
wasser oder die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen, die seewärtige Begrenzung des Küstenmeeres
sowie im Osten durch die Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53° 29' 08" N; 07° 01' 52" Ö), Borkum
(53° 34' 06" N; 06'' 45' 31" 0) und dem Schnittpunkt mit der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (53° 49'
12" N; 06° 35' 00" 0),
2. zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:
a) Ems bis zu der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem
Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlaß bei Halte;
b) Leda bis zur Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer.
Diese Wasserflächen sind Seeschiffahrtsstraßen.
(2) Diese Verordnung und die Schiffahrtsordnung Emsmündung finden ferner auf den bundeseigenen Schiffahrts-
anlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen dienenden Grundstücken und im Schutz- und Sicherheits-
hafen Borkum Anwendung.
(3) Soweit diese Verordnung und die Schiffahrtsordnung Emsmündung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen,
finden in deren Anwendungsbereich auch die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf
See (Anlage zur Verordnung vom 13. Juni 1977 - BGBI. 1 S. 813, 816) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland
geltenden Fassung, im folgenden als Internationale Regeln bezeichnet, Anwendung.
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§2
Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu Artikel 1 der Schiffahrtsordnung Emsmündung sind im Sinne dieser Verordnung:
1. Binnenschiffe
Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom
17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
2. Flammpunkt im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 Satz 2 der Schiffahrtsordnung Emsmündung die in Grad
Celsius ausgedrückte niedrigste Temperatur, bei der sich entflammbare Dämpfe in solcher Menge entwickeln, daß sie
entzündet werden können. Die in der Schiffahrtsordnung Emsmündung angegebenen Werte gelten für Versuche mit
geschlossenem Tiegel, die in zugelassenen Prüfgeräten ermittelt werden.
§3
Grundregeln für das Verhalten Im Verkehr
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet
ist und daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder
belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere
Umstände des Falles erfordern.
(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch
dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser
Verordnung und denen der Schiffahrtsordnung Emsmündung notwendig machen.
(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeugs behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen.
§4
Verantwortllchkelt
(1) Der Fahrzeugführer und jedes Mitglied der Besatzung, das vorübergehend selbständig den Kurs und die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, haben die Vorschriften dieser Verordnung und die der Schiffahrtsordnung
Emsmündung über das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen
und Zeigen der Sichtzeichen und das Geben von Schallsignalen zu befolgen.
(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu beraten, daß sie die
Vorschriften dieser Verordnung und die der Schiffahrtsordnung Emsmündung befolgen können.
(3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des Verbandes für
dessen sichere Führung verantwortlich. Führer des Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schubschiffes;
die Führer der beteiligten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als Führer des
Verbandes bestimmen.
(4) Steht der Fahrzeugführer nicht fest, und sind mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeugs berechtigt, so haben
sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist.
(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Verordnung und aus der Schiffahrtsordnung
Emsmündung ergibt, bleibt unberührt.
§5
Schlffahrtszelchen
(1) Ergänzend zu Artikel 2 Abs. 1 der Schiffahrtsordnung Emsmündung können im Anwendungsbereich dieser
Verordnung folgende Schiffahrtszeichen verwendet werden:
1. Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb
Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahr-
wassers in einem Abstand von weniger als 300 m von der jeweiligen
Wasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km
(4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser) zu fahren:
Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1989 1585
2. Gesperrte Wasserflächen
a) Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge
Verbot für Maschinenfahrzeuge, die wegen Badebetriebs gesperrten
Wasserflächen zu befahren.
Farbe: bei Tonne
weiß mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen
gelben Kreuz
bei Stange
weiß mit einem breiten gelben Band
Q
Form: Faßtonne, Kugeltonne oder Stange
Toppzeichen: Für Maschinenfahrzeuge geöffnete Durchfahrtsschnei-
sen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Topp-
zeichen gekennzeichnet werden.
b) Sperrgebiete (zusätzlich zum Schiffahrtszeichen E. 5 des Anhangs 1
zur Schiffahrtsordnung Emsmündung)
Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der
(~)
berechtigten Fahrzeuge.
Farbe: bei Faßtonne und Leuchttonne
gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen
roten Kreuz
bei Spierentonne und Stange
gelb mit einem breiten roten Band
Form:
Beschriftung:
Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen
(~)
Buchstaben „Sperrgebiet" oder „Sperr-G."
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen
sind immer mit Toppzeichen zu versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb
Kennung: Blz., Ubr. (2) oder Ubr. (3)
( )
3. Durchfahren von Brücken
Verbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die beiden
Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren (das Verbot gilt
nicht für kleine Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge)
zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln.
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
4. Durchfahren beweglicher Brücken und Einfahren in Schleusen und Aus-
fahren sowie der Zufahrten zu ihnen
a) Durchfahren/Einfahren verboten (Brücken/Schleuse geschlossen)
••
ohne Einschränkungen:
zwei feste rote Lichter nebeneinander;
•
die Freigabe wird vorbereitet:
ein festes rotes Licht;
die Anlage (Brücke/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt des
Gegenverkehrs nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmün-
dung von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe
0
mit Sicherheit ausreicht:
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht.
b) Durchfahren/Einfahren
••
(Brücke/Schleuse geöffnet)
Gegenverkehr gesperrt:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander; 00
Gegenverkehr, Vorfahrt nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung
Emsmündung beachten: 0
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht. 00
c) Ausfahren aus Schleusen
•
Ausfahren verboten:
ein festes rotes Licht;
Ausfahren:
ein festes grünes Licht. 0
d) Die Anlage ist für die Schiffahrt gesperrt
zwei feste rote Lichter übereinander.
••
(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.
(3) Das Beschädigen der in Absatz 1 genannten Schiffahrtszeichen oder das Beeinträchtigen ihrer Erkennbarkeit ist
verboten.
§6
Schallsignalanlagen
(1) Ergänzend zu Artikel 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge
berechtigt sind, für die jedoch die Vorschriften über Schallsignalanlagen der Schiffssicherheitsverordnung vom
8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2361) in der jeweils geltenden Fassung nicht gelten, nur Schallsignalanlagen verwenden,
deren Baumuster vom Deutschen Hydrographischen Institut zur Verwendung auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen
sind. Für die Baumusterzulassung, die Wirksamkeit und die Instandsetzung gelten die §§ 19 und 21 der Schiffssicher-
heitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Für Schallsignalanlagen auf Binnenschiffen, die die Grenze der Seefahrt im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der Dritten
Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch§ 11. 07 der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1S. 59), nicht
überschreiten, gilt § 37 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1989 1587
§7
Sichtzeichen
(1) Die Regelung des Artikels 4 Abs. 1 Satz 4 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Abschirmung der
Seitenlichter von Binnenschiffen findet nur binnenwärts der Grenze der Seefahrt Anwendung.
(2) Ergänzend zur Artikel 5 der Schiffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 zur
Lichterführung nach dieser Verordnung und den Internationalen Regeln nur solche Positionslaternen verwenden, deren
Baumuster vom Deutschen Hydrographischen Institut zur Verwendung auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen sind.
Für die Baumusterzulassung, die Wirksamkeit und die Instandsetzung gelten die §§ 19 und 21 der Schiffssicherheits-
verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m
Länge, auf denen keine ausreichende Stromquelle vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf bemannten
Binnenschiffen ohne eigene Antriebsanlagen sowie für die Reservebeleuchtung von Binnenschiffen nach § 41 Abs. 1
Nr. 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung dürfen nicht-elektrische Positionslaternen verwendet werden.
(4) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe i der Anlage I der Internationalen Regeln muß bei Zollfahrzeugen
und Fahrzeugen der Wasserschutzpolizeien und des Bundesgrenzschutzes der Abstand zwischen den senkrecht über-
einander zu führenden Lichtern mindestens 1 m betragen.
(5) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 2 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Führung eines zweiten
Topplichtes bei Binnenschiffen von 50 m Länge bis zu 110 m Länge findet auch oberhalb Ems-km 35,785 Anwendung.
(6) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Verwendung von Positionslater-
nen für Binnenschiffe findet nur bis zur Grenze der Seefahrt Anwendung. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit
dieser Positionslaternen beeinträchtigt, haben der Fahrzeugführer, der Eigentümer und der Besitzer unverzüglich für
eine sachgemäße Instandsetzung oder den Ersatz zu sorgen.
(7) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 4 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Höhe der Topplichter für
Binnenschiffe findet nur bis zur Grenze der Seefahrt Anwendung.
§ 8
Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge
(1) Ergänzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 22 Buchstabe c der
Internationalen Regeln müssen Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen,
Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen führen.
(2) Ergänzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 26 Buchstabe c der
Internationalen Regeln brauchen offene Fischerboote oberhalb Ems-km 35,785 nur ein weißes Rundumlicht zu führen.
Regel 26 Buchstabe e der Internationalen Regeln bleibt unberührt.
§9
Durchfahren von Brücken
(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Artikel 16 bis 18 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Fahrregeln
ist vor und unter Brücken das Begegnen und überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichen-
den Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend Artikel 18 Abs. 3 der
Schiffahrtsordnung Emsmündung zu .beachten. Ein wartepflichtiges Fahrzeug muß in ausreichender Entfernung vor der
Brücke anhalten. Dabei darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben,
festmachen.
(2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von
Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen der Brücke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit ausreichen.
Das Öffnen der Brücke darf nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen von Masten,
Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten
verbunden ist.
(3) Ergänzend zu den Artikeln 12 bis 14 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Schallsignale der Fahrzeuge
haben Schiffe als Aufforderungssignal „Brücke öffnen" zwei lange Töne zu geben.
§ 10
Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörden sind
1. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nordwest und Nord sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiffahrts-
ämter als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden; als Schiffahrtspolizeibehörden bedienen sie sich der Vollzugshilfe
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
der Wasserschutzpolizei, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung nach Maßgabe der Vereinbarungen
zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeiNchen Vollzugsaufgaben, der zwischen
dem Bund und den Küstenländern geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der
schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni
1982 (BGBI. 1 S. 733),
2. im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung das Deutsche Hydrographische Institut.
(2) Örtliche Maßnahmen der Strom- und Schiffahrtspolizei trifft das Wasser- und Schiffahrtsamt Emden. Wirkt sich eine
Maßnahme über den Bezirk der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest hinaus in den Bezirk der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord aus, ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Emden ebenfalls zuständig, wenn der zu regelnde
Sachverhalt in seinem Bezirk zuerst eintritt. Wirkt sich eine Maßnahme im Bezirk der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, so ist das Wasser- und Schiffahrtsamt der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Ist eine Maßnahme
von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Schiffahrtspolizeiliche
Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden.
§ 11
Schlffahrtspollzelllche Verfügungen
(1) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes
Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein
Gebot oder Verbot enthalten (Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen).
(2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schiffahrtsordnung
Emsmündung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.
§ 12
Befreiung
Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schiff-
fahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall befreien.
§ 13
Ermächtigung zum Erlaß von strom- und schlffahrtspollzelllchen Bekanntmachungen
und Rechtsverordnungen
(1) Die Wasser- und Schiffahrsdirektion Nordwest wird ermächtigt, die örtlichen Regelungen durch Bekannt-
machungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
erforderlich ist. Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von
militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu
erlassen.
(3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorüber-
gehender Art zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den
Seeschiffahrtsstraßen Ems und Leda erforderlich werden. Die Anordnungen können insbesondere veranlaßt sein durch
Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Satz 1 ist auch auf
Anordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder der Schiffahrtsord-
nung Emsmündung oder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen gelten
höchstens drei Jahre.
§ 14
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder
sonst nach § 4 Abs. 1 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Grundregeln für das Verhalten im Verkehr zuwiderhandelt oder entgegen
Abs. 3 ein Fahrzeug führt, obwohl er in der sicheren Führung des Fahrzeugs behindert ist,
2. entgegen§ 5 Abs. 2 eine durch eine Gebots- oder Verbotszeichen getroffene vollziehbare Anordnung nicht befolgt,
3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Schallsignalanlage verwendet, die vom Deutschen Hydrographischen Institut
nicht zugelassen ist, oder entgegen Satz 2 in Verbindung mit § 21 Satz 3 der Schiffssicherheitsverordnung die
Bescheinigung über die erfolgte Überprüfung der Schallsignalanlage an Bord nicht mitführt,
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1989 1589
4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 eine Positionslaterne verwendet, die vom Deutschen Hydrographischen Institut nicht
zugelassen ist, entgegen Satz 2 in Verbindung mit§ 21 Satz 3 der Schiffssicherheitsverordnung die Bescheinigung
über die erfolgte Überprüfung der Positionslaterne an Bord nicht mitführt oder entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 eine nicht
elektrisch betriebene Positionslaterne verwendet,
5. entgegen § 8 Abs. 1 Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen nicht führt oder
6. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 über das Durchfahren von Brücken zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter nicht wie dort vorgeschrieben berät,
2. entgegen § 5 Abs. 3 ein Schiffahrtszeichen beschädigt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
3. als Fahrzeugführer, Eigentümer oder Besitzer entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Satz 1 der
Schiffssicherheitsverordnung für eine sachgemäße Instandsetzung der Schallsignalanlage nicht oder nicht rechtzeitig
sorgt,
4. als Fahrzeugführer, Eigentümer oder Besitzer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Satz 1 der
Schiffssicherheitsverordnung oder entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder den Ersatz
der Positionslaterne nicht oder nicht rechtzeitig sorgt oder
5. als Fahrzeugführer, Eigentümer oder sonst nach § 4 Abs. 1 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
entgegen § 11 Abs. 1 einer vollziehbaren schiffahrtspolizeilichen Verfügung nicht nachkommt.
§ 15
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Schiffahrtsordnung Emsmündung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder
sonst nach § 4 Abs. 1 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene vollziehbare Anordnung nicht
befolgt,
2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 ein Sichtzeichen führt oder zeigt oder ein Schallsignal gibt, das mit dem
vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden kann, oder entgegen Abs. 3 einen Scheinwerfer oder ein
anderes als das vorgeschriebene Licht gebraucht,
3. einer Vorschrift des Artikels 4 Abs. 1 Satz 2 oder 3 über das Mitführen, das Anbringen oder den Sichtbereich, des
Abs. 2 über die Mindesttragweite oder des Abs. 4 Satz 1 oder 2 über die Beschaffenheit der Sichtzeichen
zuwiderhandelt,
4. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1, des Artikels 7 in Verbindung mit Regel 23 Buchstabe a der Internationalen
Regeln, des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2, diese jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, des Artikels 9 oder 1O
Abs. 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Regel 30 Buchstabe a oder c der Internationalen Regeln, über das Führen
von Sichtzeichen zuwiderhandelt,
5. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 mit einem kleinen Fahrzeug während der Zeit, in der die Lichterführung
vorgeschrieben ist, fährt oder entgegen Satz 2 eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht
nicht gebrauchsfertig mitführt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig zeigt,
6. einer Vorschrift des Artikels 12 über das Geben des Achtungssignals, des Artikels 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1 bis 4 über
das Geben des Gefahr- und Warnsignals oder des Artikels 14 über das Geben des Nebelsignals zuwiderhandelt,
7. einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Halbsatz 1 über das Rechtsfahrgebot, des Artikels 16
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 bis 5 über das Überholen, des Artikels 17 Abs. 1 bis 3 oder 4 Satz 2, 3 über
das Begegnen, des Artikels 18 über die Vorfahrt oder des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, 3 über
die Fahrgeschwindigkeit zuwiderhandelt,
8. einer Vorschrift des Artikels 20 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,
9. entgegen Artikel 21 Abs. 1 allein oder in Verbindung mit Abs. 3 die Emsmündung befährt, entgegen Abs. 4 eine von
der Behörde festgelegte Wasserfläche ohne vorherige Meldung oder nicht wie vorgeschrieben befährt oder
entgegen Abs. 5 Satz 1 eine von der Behörde festgelegte Wasserfläche befährt,
10. einer Vorschrift des Artikels 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 über den Wasserski zuwiderhandelt,
11 . entgegen Artikel 23 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ankert, entgegen Abs. 2 einen Anker schleppt oder zu Manövrierzwecken
gebraucht oder entgegen Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ständig Ankerwache gegangen wird,
12. entgegen Artikel 24 Abs. 1 beim Anlegen oder Festmachen die Schiffahrt beeinträchtigt oder nicht mit der gebotenen
Vorsicht navigiert, wenn ein Fahrzeug mit dem Anlegemanöver begonnen hat, oder entgegen Abs. 2 anlegt oder
festmacht,
13. einer Vorschrift des Artikels 25 Abs. 1 bis 4 über den Umschlag oder des Artikels 26 über das Ankern, das Anlegen,
das Festmachen oder das Vorbeifahren von oder an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern,
zuwiderhandelt,
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
14. einer Vorschrift des Artikels 27 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder bei Verlust von Gegenständen
zuwiderhandelt oder
15. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 eine dort beschriebene Tätigkeit ohne schiffahrtspolizeiliche Genehmigung
durchführt oder entgegen Abs. 3 einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht
nachkommt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1 . entgegen Artikel 2 Abs. 3 ein Schiffahrtszeichen beschädigt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung der Schallsignale nicht oder nicht rechtzeitig
sorgt,
3. entgegen Artikel 13 Abs. 2 Satz 5 das Bleib-Weg-Signal nicht oder nicht in der in Satz 1 bis 4 vorgeschriebenen Weise
gibt,
4. als Wasserskiläufer einer Vorschrift des Artikels 22 Abs. 1, 2 oder 4 über den Wasserski oder als Segelsurfer einer
Vorschrift des Abs. 3 oder 4 über das Segelsurfen zuwiderhandelt,
5. als Veranstalter entgegen Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 eine Veranstaltung ohne schiffahrtspolizeiliche Genehmigung
durchführt oder entgegen Abs. 3 einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht
nachkommt oder ·
6. entgegen Artikel 29 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorge-
schriebenen Form abgibt.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1. auf Grund einer nach § 13 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung,
2. nach den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 2
wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest übertragen.
§ 16
Änderung von Vorschriften
(1) Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1S. 1266) wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden bis zum Doppelpunkt wie folgt gefaßt:
„Die Verordnung gilt auf den Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres mit
Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt {53° 29' 08"
N; 07" 01' 52" 0), Borkum (53° 34' 06" N; 06° 45' 31" 0) und dem Schnittpunkt mit der seewärtigen Begrenzung
des Küstenmeeres (53° 49' 12" N; 06° 35' 00" 0) begrenzt wird, außerdem zwischen den Ufern der nachstehend
bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:";
b) in Satz 2 werden die Nummern 1 und 2 gestrichen;
c) dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
,, Diese Wasserflächen sind Seeschiffahrtsstraßen."
2. In § 30 Abs. 1 und in § 58 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Ems," jeweils gestrichen.
3. In der Anlage I Abschnitt 1 - Sichtzeichen - werden die Schiffahrtszeichen 8. 8 gestrichen.
4. Die Anlage II wird wie folgt geändert:
a) In dem Abschnitt 11. 1 - Sichtzeichen der Fahrzeuge - wird in der Nummer 15.1 der Satzteil „sowie vor dem Hafen
Emden für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach Weener, Leer oder Papenburg"
gestrichen.
b) In dem Abschnitt 11.2 - Schallsignale der Fahrzeuge - werden
aa) in der Nummer 8.1.3 die Worte „Vor dem Hafen Emden, auf" durch das Wort „Auf" und
bb) in der Nummer 8.1.5 die Worte „vor dem Hafen Emden für die Fahrt nach Weener, Leer oder Papenburg, auf"
durch das Wort „Auf"
ersetzt.
(2) § 2 Abs. 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
vom 13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1107)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266) und die Verordnung zur Einführung der
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1989 1591
Schiffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBI. 1 S. 1583) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die
Schiffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986
über die Schiffahrtsordnung in der Emsmündung - BGBI. 1987 II S. 141, 144) in der jeweils für die Bundesrepublik
Deutschland geltenden Fassung; soweit diese abweichende Vorschriften enthalten, gehen diese den Internationalen
Regeln als Sondervorschriften im Sinne der Regel 1 Buchstabe b der Internationalen Regeln vor."
(3) In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1988), die
zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2001) geändert worden ist, werden die Worte
„im Sinne des § 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1977 (BGBI.I
S. 1497) in jeweils geltender Fassung" durch die Worte ", ausgenommen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres
im Sinne der Anlage IV zur Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987
(BGBI. 1 S. 1266) in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
§ 17
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Seeaufgabengesetzes,
§ 11 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.
Bonn, den 8. August 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Heldmann
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 2000 Jahre Bonn)
Vom 10. August 1989
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung haus, Münster, kurfürstliches Schloß, Villa Hammerschmidt
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, und die Godesburg), rechts eine Chiffre von Stadtplanung.
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zur 2000- Die Umschrift lautet:
Jahr-Feier der Stadt Bonn im Jahre 1989 eine Bundes- ,,2000 JAHRE BONN".
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 'Deutschen
Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1989,
8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt im Bayerischen das Münzzeichen „Di' des Bayerischen Hauptmünzamts
Hauptmünzamt München. München und die Umschrift:
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die Münze wird ab 20. September 1989 in den Verkehr
10 DEUTSCHE MARK".
gebracht.
Die Jahreszahl 1989 ist Teil der Umschrift. Das Münz-
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 zeichen „D" befindet sich unter den Schwanzfedern des
Tausendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie Adlers.
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein
Gewicht von 15,5 Gramm. Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Inschrift:
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von ,,BONN BLÜHE UND BLEIBE".
einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist eine
liegende Raute eingeprägt.
Auf der Bildseite befinden sich links bauliche Zeugnisse
der Bonner Stadtgeschichte (römischer Grabstein, Rat- Der Entwurf der Münze stammt von Paul Effert, Kaarst.
Bonn, den 10. August 1989
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hans Tietmeyer
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1989 1593
Berichtigung
der Ersten Verordnung
zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung
Vom 9. August 1989
Die Erste Verordnung zur Änderung der Bundesarten-
schutzverordnung vom 24. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1525) ist
wie folgt zu berichtigen:
In Anlage 1 muß es auf den Seiten 1536 und 1537 in der
Fußnote 0 ) jeweils statt „heimische" richtig „wildlebende"
heißen.
Bonn, den 9. August 1989
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag·
Dr. Emonds
B u ndesgesetzb I att
Te i I II
Nr. 28, ausgegeben am 8. August 1989
Tag I n h a It Seite
1 . 8. 89 Gesetz zu der Vereinbarung vom 25. November 1986 über die Bereitstellung und den Betrieb
von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontroll-
zentrale Maastricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666
1. 8. 89 Gesetz zu dem Protokoll vom 14. November 1988 über den Beitritt der Portugiesischen
Republik und des Königreichs Spanien zur westeuropäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 676
10. 7. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Errichtung
nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Gersweiler/
Schoeneck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
14. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen
Geiselnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
14. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 683
18. 7. 89 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Zusammenarbeit beim Kampf
gegen den Mißbrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten Verkehr . . . . 683
27. 7. 89 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686
27. 7. 89 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Einrichtung einer djrekten Nachrich-
tenverbindung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Kreml . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 687
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung 1nkrafttretens
Seite (Nr. vom)
1. 8. 89 Verordnung über die Abweichung von Qualitätsnormen für
bestimmte Sorten von Apfeln der Ernte 1989 3753 (145 5. 8. 89) 6. 8. 89
neu: 7849-2-2-16
18. 7. 89 Schiffahrtspolizeiliche Anordr,iung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Anderung der zusätzlich auf dem
Nord-Ostsee-Kanal zu führenden Sichtzeichen 3753 (145 5. 8. 89) 6. 8. 89
neu: 9511-1-16
2. 8. 89 Verordnung Nr. 9/89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3793 (147 9. 8. 89) 20. 8. 89
9500-4-6-4
10. 7. 89 ?weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flugplatz
Friedrichshafen) 3793 (147 9. 8. 89) 24. 8. 89
96-1-2-75
13. 7. 89 ~eunte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neunundzwanzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Einzelheiten
Qber Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung und
Anderung von Flugplänen) 3793 (147 9. 8. 89) 24. 8. 89
96-1-2-29
20. 7. 89 ~eunte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neunundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Friedrichshafen) 3794 (147 9. 8. 89) 21. 9. 89
96-1-2-79
17. 7. 89 Erste Bek~nntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nord zur Anderung der Bekanntmachung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord zur Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung 3809 (148 10. 8. 89) 10. 8. 89
9511-24, 9511-1-11, 9511-1-12, 9511-1-13
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1989 1595
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30.6.89 Verordnung (EWG) Nr. 1950/89 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise von Hybridmais und Hybrid sorg h um zur Aussaat
für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 187/96 1. 7. 89
30.6.89 Verordnung (EWG) Nr. 1951/89 der Kommission zur Festsetzung des
den Pf i r s i c h e rzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Pro-
duktionsbeihilfe für Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft im
Wirtschaftsjahr 1989/90 L 187/98 1. 7. 89
30.6.89 Verordnung (EWG) Nr. 1952/89 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern von Williams- und Rocha- Birnen zu zahlenden Mindest-
preises sowie der Produktionsbeihilfe für diese Birnen in Sirup und/oder
natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1989/90 L 187/100 1. 7.89
30.6.89 Verordnung (EWG) Nr. 1953/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herab-
gesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmit-
telbaren Verbrauch in Form von Butterfett L 187/102 1. 7. 89
30.6.89 Verordnung (EWG) Nr. 1954/89 der Kommission über den Absatz von
Butter aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren
Verbrauch in Form von Butterfett im Rahmen des Verfahrens gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 L 187/104 1. 7. 89
30.6.89 Verordnung (EWG) Nr. 1955/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1684/89 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
R i n d f I e i s c h markts in Italien L 187/107 1. 7. 89
30.6.89 Verordnung (EWG) Nr. 1956/89 der Kommission zur Festsetzung des
Beihilfebetrags zugunsten der Erzeugung bestimmter Körner h ü I s e n -
f r ü c h t e für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 187/108 1. 7. 89
30.6.89 Verordnung (EWG) Nr. 1957/89 der Kommission zur Festsetzung des
den Tom a t e n erzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Pro-
duktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirt-
schaftsjahr 1989/90 L 187/109 1. 7.89
30.6.89 Verordnung (EWG) Nr. 1958/89 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern unverarbeiteter S u I t an i n e n , Kor i n t h e n und Mo s -
ca t e I zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für
diese getrockneten Korinthen im Wirtschaftsjahr 1989/90 L 187/112 1. 7. 89
30.6.89 Verordnung (EWG) Nr. 1959/89 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Feig e n zu zahlenden Min-
destpreises sowie der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen im
Wirtschaftsjahr 1989/90 L 187/114 1. 7. 89
30.6.89 Verordnung (EWG) Nr. 1960/89 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananas-
erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 187/116 1. 7. 89
30.6.89 Verordnung (EWG) Nr. 1961 /89 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern getrockneter Pf I au m e n zu zahlenden Mindestpreises
sowie der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen im Wirtschaftsjahr
1989/90 L 187/118 1. 7.89
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
30. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1968/89 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak, und
Taffia mit Usprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im
Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (1989/90) L 187/132 1. 7. 89
30. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1969/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taffia mit
Ursprung in den mit der Europäischen Wirtsc~~ftsgemeinschaft assozi-
ierten überseeischen Ländern und Gebieten (ULG) (1989/90) L 187/135 1. 7. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1971/89 des Rat~s zur Änderung von Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 zur Anderung des Wertes der vom
Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit verwende-
ten Rechnungseinheit L 189/1 4. 7.89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1793/89 der Kommission
vom 22. Juni 1989, über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem
Rindfleisch aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfah-
ren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1045/
89 (ABI. Nr. L 176 vom 23. 6. 1989) L 191/28 6. 7.89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1522/89 des Rates vom
30. Mai 1989 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren (ABI. Nr. L
149 vom 1. 6. 1989) L 191/30 6. 7.89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4258/88 des Rates vom
19. Dezember 1988 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern im Jahr 1989 (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1988) L 199/23 13. 7.89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1306/89 des Rates vom
11 . Mai 1989 zur Einführung e•nes endgültigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren von leichtem Natriumcarbonat mit Ursprung in Bulgarien, der
Deutschen Demokratischen Republik, Polen und Rumänien (ABI. Nr. L
131 vom 13. 5. 1989) L 199/23 13. 7.89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/89 des Rates zur
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Videokassetten mit Ursprung in der Republik Korea und in Hongkong, zur
endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls und zur Einstellung
des Antidumpingverfahrens hinsichtlich der Einfuhren von Videoband-
spulen mit Ursprung in der Republik Korea (ABI. Nr. L 174 vom 22. 6.
1989) L 199/24 13. 7.89