1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Milchgesetzes
Vom 1. August 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Milchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986
(BGBI. 1 S. 2441 ), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 44 wird folgender§ 44a eingefügt:
,,§ 44a
Wer einer Vorschrift des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und
Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABI. EG Nr. L 182 S. 36) zuwiderhandelt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
2. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in
1. § 44 oder
2. § 44a
bezeichneten Handlungen begeht."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehn-
tausend Deutsche Mark geahndet werden."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 1. August 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister
für Er~ährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1557
zweite Verordnung
zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
Vom 25. Juli 1989
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1985 (BGBI. 1S. 410) und des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis e und g, Nr. 2 bis 6, Nr. 7 Buchstaben a,
b, d, f, g und Nr. 9 des Eichgesetzes, die durch Artikel 12 Nr. 1 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089)
geändert worden sind, die Bestimmungen des§ 17a auch in Verbindung mit§ 17b des Eichgesetzes, verordnet der
Bundesminister für Wirtschaft, zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 und§ 17a, auch in Verbindung mit§ 17b, des Eichgesetzes im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit, zu§ 17a, auch in Verbindung mit§ 17b, des Eichgesetzes auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen, nach Anhörung von Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gemäß § 17 a
Abs. 2 des Eichgesetzes
und auf Grund des§ 1 Abs. 1 und der§§ 2 und 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1585; 1982 1 S. 155), zuletzt geändert durch § 26
der Verordnung vom 16. Dezember 1988 (BGB!. 1 S. 2286), wird wie folgt geändert:
1 . § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen; der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
2. § 5 Abs. 3 Nr. 4 wird gestrichen.
3. § 9 Satz 1 Nr. 7 wird gestrichen.
4. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) In Nummer 6 wird der Wert „ 150" durch den Wert „200" ersetzt.
5. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Als Aufgußflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse - einschließlich ihrer Mischungen -, auch gefroren oder
tiefgefroren, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine unter-
geordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wäßrige Salzlösungen,
Salzlake, Genußsäure in wäßriger Lösung, Essig, wäßrige Zuckerlösungen, wäßrige Lösungen von anderen
Süßungsstoffen oder -mitteln, Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse."
6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wer zur Abgabe an Letztverbraucher Fertigpackungen mit
Lebensmitteln,
Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel,
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Wasch- und Reinigungsmitteln,
kosmetischen Mitteln,
Putz- und Pflegemitteln,
Klebstoffen,
gebrauchsfertigen Lacken und Anstrichmitteln,
Mineralölen und Brennstoffen
in Nennfüllmengen von nicht weniger als 1O Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 1O Kilogramm oder Liter
anbietet oder für sie unter Angabe von Preisen wirbt, hat den von ihm geforderten Preis für ein Kilogramm oder Liter
anzugeben (Grundpreis)."
7. § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird gestrichen.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. Langusten, Hummer, Crabmeat, echtem Kaviar oder Lachs oder Gänseleberpastete,".
b) Nummer 14 wird durch folgende Nummer 14 ersetzt:
,, 14. einzeln portionierten Wasch- und Reinigungsmitteln, sofern die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamt-
füllmenge angegeben ist."
9. An § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Bei Großpackungen mit frischem Obst und Gemüse, die
1. auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht werden
oder
2. ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder
gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden,
braucht die Füllmenge nur in den Begleitpapieren angegeben zu sein. Großpackungen im Sinne dieser Vorschrift
sind Fertigpackungen, die nach ihrer Füllmenge üblicherweise nicht an andere als die in Satz 1 Nr. 2 genannten
Letztverbraucher abgegeben werden."
10. § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.
11. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:
,,§ 22a
Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung des Abtropfgewichts
(1) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur
so hergestellt werden, daß das Abtropfgewicht im Mittel das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.
(2) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur
eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn das Abtropfgewicht im
Mittel das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.
(3) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbs-
mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine größere Minusabweichung haben als das 3fache der in
der Tabelle zu § 22 Abs. 1 festgelegten Werte.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten als eingehalten, wenn das Abtropfgewicht der Fertigpackungen in
dem in Nummer 8 a der Anlage 4 a festgelegten Zeitraum den Anforderungen genügt."
12. § 27 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge herstellt, hat diese nach den allgemein anerkannten Regeln der
statistischen Qualitätssicherung so regelmäßig zu überprüfen, daß die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 15 des
Eichgesetzes und §§ 22 bis 24 dieser Verordnung gewährleistet ist. Die Überprüfung ist mit geeigneten Kontrollmeß-
geräten nach Anlage 7 und mit geeigneten Meßverfahren vorzunehmen.
(2) Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nr. 1 müssen mit dem Verwendungsbereich in der Form „Kontrollmeßgerät für
Packungen von .... g (oder kg) bis zur Höchstlast" dauerhaft gekennzeichnet sein. Die untere Grenze des
Verwendungsbereichs ergibt sich aus Anlage 7, die obere Grenze durch die Höchstlast der Waage.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1559
(3) Zur Überprüfung der Füllmengen von Maßbehältnissen und der Gewichte von Garnen können an Stelle von
Kontrollmeßgeräten andere geeignete Kontrolleinrichtungen oder Kontrollmittel verwendet werden. Das gleiche gilt
für die Überprüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen.
(4) Bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung sind die Ergebnisse der Überprüfung nach
Absatz 1 entsprechend den Regeln der statistischen Qualitätssicherung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind
bis zur jeweils folgenden Prüfung nach § 34 Abs. 1 aufzubewahren und zur Einsicht vorzulegen."
13. § 29 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Angabe darf abgekürzt oder durch ein Zeichen ersetzt werden, sofern das Unternehmen für die zuständige
Behörde aus der Abkürzung oder dem Zeichen leicht zu ermitteln ist."
14. § 31 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 31
Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 1O Kilogramm oder Liter
(1) § 7 Abs. 1 Nr. 1 und die §§ 15 und 16 des Eichgesetzes sowie die Vorschriften dieser Verordnung sind auf
Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 1O Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
1. Auf Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fertigpackungen ist § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes nur
anzuwenden, wenn ihnen eine geeignete Waage nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, daß alle Fertigpackungen
aussortiert werden, bei denen die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der nachstehenden
Tabelle festgelegten Werte überschreitet. Bei Fertigpackungen mit einer Füllmerigenangabe nach Volumen ist
die Dichte mit einem geeigneten Dichtemeßgerät zu bestimmen.
Nennfüllmenge QN zulässige Minusabweichung
in Kilogramm oder Liter in% von QN in Gramm oder Milliliter
10 bis 15 150
15 bis 50 1,0
50 bis 100 500
mehr als 100 0,5
2. Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln darf von der Füllmengenangabe nach § 16 des Eichgesetzes nur
abgesehen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapieren angegeben ist und die Fertigpackungen
a) auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht
werden oder
b) ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen
oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.
Fertigpackungen mit Obst oder Kartoffeln dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte
nicht überschreitet.
3. Bei Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts darf von der Füllmengenangabe nach § 16 des Eichgesetzes
nur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapieren angegeben ist. Fertigpackungen mit diesen
Erzeugnissen dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung
von der angegebenen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte nicht überschreitet. Die
Minusabweichung darf bei jedem folgenden Inverkehrbringen das 2fache dieser Werte nicht überschreiten. Die
Fertigpackungen dürfen nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50 oder 75 Kilogramm in den Verkehr gebracht
werden; ausgenommen sind Fertigpackungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften hergestellt worden sind oder sich dort in freiem Verkehr befunden haben.
4. Auf Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Düngemittelverordnung (Natur- und
Hilfsstoffe) sind§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und§ 16 des Eichgesetzes anzuwenden. Die Fertigpackungen dürfen auch ohne
Verwendung von Meßgeräten hergestellt werden. Sie dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge 3 Prozent nicht überschreitet.
Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten zu überwachen.
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
5. Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Lacken und Anstrichfarben bis einschließlich 20 Liter sind § 16
des Eichgesetzes sowie § 7 Abs. 5 und § 29 dieser Verordnung anzuwenden."
15. In § 32 Abs. 6 werden nach den Worten „Unverpacktes Brot" die Worte „gleichen Gewichts" eingefügt.
16. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „flächige Textilerzeugnisse" die Worte „mit einer Fläche von mehr als
0,4 Quadratmeter" eingefügt.
b) Absatz 6 Satz 3 wird gestrichen.
17. In§ 33a werden die Worte,,§§ 15 bis 17" durch die Worte,,§§ 15 und 16" ersetzt.
18. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Worte „oder 2" gestrichen.
bb) Nummer 3 wird gestrichen.
cc) In Nummer 5 werden vor der Angabe,,§ 21 Abs. 2" das Komma gestrichen und das Wort „oder" eingefügt
sowie die Worte „oder § 31 Abs. 1 Satz 3" gestrichen.
dd) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7 a eingefügt:
„ 7a. entgegen§ 22a Abs. 1 oder 2 Fertigpackungen herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich
dieser Verordnung verbringt, deren Abtropfgewicht im Mittel das angegebene Abtropfgewicht unter-
schreitet, oder entgegen§ 22a Abs. 3 Fertigpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
deren Abtropfgewicht die festgelegte Minusabweichung überschreitet,".
ee) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
„ 8. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 2 Satz 1 oder§ 31 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 oder
Nr. 4 Satz 3 Fertigpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die die festgelegte
Minusabweichung überschreiten,".
ff) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
„ 11 . entgegen § 27 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2, Fertigpackungen nicht mit
geeigneten Kontroll meßgeräten oder Meßverfahren überprüft,". ·
gg) Nummer 14 a wird durch folgende Nummern 14 a und 14 b ersetzt:
„14a. entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Fertigpackungen in den Verkehr bringt, bei denen die dort
genannten Werte überschritten werden,
14b. entgegen§ 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Fertigpackungen mit einer dort nicht aufgeführten Nennfüllmenge in
den Verkehr bringt,".
hh) Am Ende von Nummer 16 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
ii) Am Ende von Nummer 17 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
jj) Die Nummern 18 und 19 werden gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „14a" durch „14b" ersetzt.
19. § 37 erhält folgende Fassung:
,,§ 37
Übergangsvorschriften
(1) Fertigpackungen, für die in Anlage 1 Spalten 3 oder 4 oder Anlage 2 Übergangsfristen festgelegt sind, dürfen
noch bis zum Ablauf dieser Fristen erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(2) Maßbehältnisse mit dem Zeichen „M", die vor dem 1. Juli 1980 hergestellt worden sind, dürfen unbegrenzt
verwendet werden.
(3) Die nach früheren Vorschriften erteilten Fabrikmarken für Flaschen gelten als Herstellerzeichen im Sinne
dieser Verordnung."
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1561
Artikel 2
Die Anlagen zur Fertigpackungsverordnung werden wie folgt geändert:
1 . Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 4, 6 bis 9, 12, 13 und 15 werden wie folgt gefaßt:
Erzeugnisse Füllmengenbereich·, Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm
in dem nur Fertig-
packungen mit den
in Spalten 3 und 4 EG-Werte zusätzliche
genannten Nennfüll- nationale Werte
mengen in den
Verkehr gebracht
werden dürfen
2 3 4
1. a) Wein aus frischen Weintrauben, 0,005 bis 10 1 0,10 - 0,18?1)
mit Alkohol stummgemachter Most 0,25 - 0,375 -
aus frischen Weintrauben, ausge- 0,50 - 0,75 -
nommen Weine der Tarifstellen 1 - 1,5 - 2 - 3 -
22.05 A und B des GZT sowie 5-6
Likörweine (GZT: ex 22.05 C), 9- 10
Traubenmost, teilweise gegoren,
auch ohne Alkohol stummgemacht
(GZT: 22.04)
b) Weine der Sorte „Vins jaunes", die 0,005 bis 10 1 0,62
folgende Ursprungsbezeichnung
haben dürfen: ,,C6tes du Jura",
,,Arbois", ,,L'Etoile" und „Chateau-
Chalon"
2
c) Apfelwein, Birnenwein, Met und 0,005 bis 1O 1 0,10 - 0,25 0,70 )
andere gegorene Getränke, nicht 0,375 - 0,50 - bis 31. 12. 1994:
schäumend (GZT: 22.07 B II) 0,75 - 1 - 1,5 - 0,20 - 0,33 2 ) - 3
2-5
d) Wermutwein und andere Weine 0, 10 bis 10 1 0,10 - 0,20 - bis 31. 12, 1991:
aus frischen Weintrauben, mit 0,375 - 0,50 - 0,35 - 0,70
Pflanzen oder anderen Stoffen 0, 75 - 1 - 1 ,5 - bis31.12.1994:
aromatisiert (GZT: 22.06); Likör- 3-5 0,25 - 2
wein (GZT: ex 22.05 C)
.2. a) - Schaumweine (GZT: 22.05 A) 3 ) 0,005 bis 10 1 0,125 - 0,20 -
0,375 - 0, 75 -
1,5 - 3 - 4,5
6-9
- Wein in Flaschen mit Schaum-
weinstopfen, die durch beson-
dere Haltevorrichtungen be-
festigt sind, sowie Wein in ande-
ren Umschließungen, mit einem
Überdruck von mindestens
1 bar und weniger als 3 bar,
gemessen bei einer Temperatur
von 20 °C (GZT: 22.05 B)
b) Apfelwein, Birnenwein, Met und 0,005 bis 10 1 0,10 - 0,20 - bis 31. 12. 1994:
andere gegorene Getränke, 0,375 - 0, 75 - 0,125
schäumend (GZT: 22.07 B 1) 1 - 1,5 - 3
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erzeugnisse Füllmengenbereich, Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm
in dem nur Fertig-
packungen mit den
in Spalten 3 und 4 EG-Werte zusätzliche
genannten Nennfüll- nationale Werte
mengen in den
Verkehr gebracht
werden dürfen
1 2 3 4
3. a) Bier (GZT: 22.03), ausgenommen 0,005 bis 1O 1 0,25 - 0,33 - 10
Bier mit Selbstgärung 0,50 - 0,75 -
1-2-3-4-5
b) Bier mit Selbstgärung, Gueuze 0,005 bis 10 1 0,25 - 0,375 -
0,75
4. a) Spirituosen und sonstige alkoholi- 0,005 bis 1O 1 0,02 - 0,03 - bis 31.12.1991:
sehe Getränke; zusammenge- 0,04 - 0,05 - 0,25 - 5 - 10
setzte alkoholische Zubereitungen 0,10 - 0,20
zum Herstellen von Getränken 0,35 - 0,50 -
(GZT: 22.09) 3 ) 0,70 - 1 - 1,125 4) -
1,5 - 2 - 2,5 - 3 -
4,5 - 5 4 ) - 10 4 )
bis 31.12.1991:
0,375 - 0,75
b) alkoholische Getränke mit Zusatz 0, 1O bis 1O 1 0,10 - 0,20 -
von nichtalkoholischen Flüssig- 0,35 - 0,50 - 0,70 -
keiten 3) 1 - 1, 125 1 ) - 1,5 - 2 -
2,5 - 3 - 4,5 -
5 ) - 10 )
4 4
bis 31.12.1991:
0,375 - 0,75
6. Olivenöl (GZT: 15.07 A); andere 0,005 bis 10 1 0,25 - 0,50 - 0,10
Speiseöle (GZT: 15.07 D II) 0,75 - 1 - 2 bis 31.12.1994:
3 - 5 - 10 0,375 - 2,5
7. Milch, frisch, weder eingedickt noch 0,005 bis 10 1 0,20 - 0,25 - 0,01 - 0, 10
gezuckert (GZT: ex 04.01 ), ausge- 0,50 - 0,75 - 3-4-5-10
nommen Joghurt, Kefir, saure Milch, 1- 2 bis31.12.1994:
Molke und andere fermentierte oder 0,33 - 1,5
gesäuerte Milch; Milchmischgetränke
(GZT: 22.02 B)
8. a) Wasser, Mineralwasser, kohlen- 0,005 bis 10 1 0,125 - 0,20 - 0,25 - 0,10 - 0,70 5 )
säurehaltiges Wasser (GZT: 22.01) 0,33 - 0,50 - bis 31. 12. 1994:
0, 75 - 1 - 1 ,5 - 2 1,25
b) Limonaden (einschließlich der aus 0,005 bis 10 1 0,125 - 0,20 - 0,25 - 0,10 - 0,70 5
) - 9
Mineralwasser hergestellten) und 0,33 - 0,50 -
andere nichtalkoholische Getränke, 0, 75 - 1 - 1 ,5 - 2
keine Milch oder kein Milchfett ent-
haltend, ausgenommen Frucht-
und Gemüsesäfte der Tarifnum-
mer 20.07 des GZT sowie Kon-
zentrate (GZT: 22.02 A)
c) Limonaden, auf dem Etikett als 0,005 bis 10 1 0,10
alkoholfreie Aperitifs bezeichnet
(GZT: 22.02 A)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1563
Erzeugnisse Füllmengenbereich, Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm
in dem nur Fertig-
packungen mit den
in Spalten 3 und 4 EG-Werte zusätzliche
genannten Nennfüll- nationale Werte
mengen in den
Verkehr gebracht
werden dürfen
1 2 3 4
9. Fruchtsäfte (einschließlich Trauben- 0,005 bis 10 1 0,125 - 0,20 0,01 - 0,1 -
most) und Gemüsesäfte, nicht gego- 0,25 - 0,33 - 0,70 5 ) - 3 -
ren, ohne Zusatz von Alkohol, auch 0,50 - 0,75 - 4-5-9-10
mit Zusatz von Zucker, mit einer 1 - 1,5 - 2
Dichte bei 15 ° C von 1,33 oder weni-
ger (GZT: 20.07 B) - nicht konzen-
trierte Säfte -, Fruchtnektare
12. Kakao und pulverförmige Kakao- 50 bis 1 000 g 50 - 75 - 125 -
erzeugnisse (außer kakaohaltige 250 - 500 - 750 -
Getränkepulver) 1000
13. Kaffee-Extrakte, Zichorienextrakte, mehr als 25 50 - 100 - 200 -
Mischungen hieraus sowie Extrakte bis 10000 g 250 6) - 300 7)
aus einer Mischung von Kaffee und 500 - 750 - 1 000
Zichorien (außer Erzeugnisse in flüs- 1500 - 2000 -
siger Form) 2500 - 3000
sowie sonstige Viel-
fache von 1 000
15. Margarine, Halbfettmargarine 50 bis 5000 g 125 - 250 - 500 62,5
1000 - 1500 bis 31 . 12. 1994:
2000 - 2500 - 5000 4000
b) Folgende Fußnoten werden angefügt:
1
.. ) Nur für die Versorgung von Luftfahrzeugen und Schiffen.
2
) Nur für Wiederbefüllungsflaschen.
3
) Für Fertigpackungen, die für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen und Zügen oder für den Verkauf in Duty-free-shops bestimmt sind, sind
auch alle anderen Werte zugelassen.
4
) Nur für den gewerblichen Bereich.
5
) Ab 1. Januar 1995 nur für Wiederbefüllungsfiaschen.
6
) Nur für Mischungen von Kaffee- und Zichorien-Extrakten sowie für Kaffee-Extrakte, die ausschließlich für Getränkeautomaten bestimmt sind.
7
) Nur für Kaffee-Extrakte."
c) Die frühere Fußnote 1
) wird gestrichen.
2. Anlage 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Spalte „Erzeugnis" erhält folgende Fassung:
„Strickgarne aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen und mineralischen Ursprungs), Chemiefasern oder
Gemischen aus diesen Fasern".
b) In der Spalte „Werte in g" werden die angegebenen Werte durch folgende Werte ersetzt:
„ 10 - 25 - 50 - 100 - 150 - 200 - 250 - 300 - 350 - 400 - 450 - 500 - 1 000
bis 31. 12. 1989: 20".
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Spalten 3 und 5 wird der Wert „5" gestrichen.
b) In den Nummern 10.3 und 10.5 wird der Wert „7.5" gestrichen.
c) Nummer 12.1.3 Spalte 1 und Nummer 12.2.2 Spalte 1 werden wie folgt gefaßt:
,,für importierte Sardinen, Sardellen, Sprotten und Heringe außerdem:".
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
d) In Nummer 15.1 Spalte 5 wird der Wert „200" gestrichen.
e) Nummer 18.4 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Cornflakes und dergleichen;
GZT: 19.05)".
f) Die Nummern 21.1, 21.1.1 und 21.1.2 werden durch eine neue Nummer 21.1 mit der Bezeichnung „Puderzucker,
goldbrauner oder brauner Zucker, Kandiszucker" in Spalte 1 und den Werten „ 125- 250- 500- 750- 1 000- 1 500-
2000 - 2500 - 3000 - 4000 - 5000" in Spalte 2 sowie eine neue Nummer 21.1.1 mit der Erzeugnisbezeichnung
,,für Kandiszucker außerdem und für Traubenzucker" in Spalte 1 und dem Wert „400" in Spalte 3 ersetzt.
g) In Nummer 21.2.3 Spalte 3 werden die Werte „ 165 - 330" durch die Werte „ 175 - 350" ersetzt.
h) In Nummer 21.4.1 Spalte 1 werden die Worte ,,(außer figürlichen Erzeugnissen)" gestrichen.
i) In Nummer 24.1 Spalte 3 wird der Wert „7,5" gestrichen und der Wert „17,5" eingefügt.
j) In Nummer 24.7 erhält Spalte 1 die Fassung „zitronensafthaltige Säuerungsmittel" und Spalte 5 die Fassung:
,,750, bis 31. 12. 1994 außerdem: 700".
k) Nummer 60.2 wird gestrichen.
1) An Nummer 80 Spalte 1 werden folgende Worte angefügt:
,,(GZT: 32.09 A 11, außer angeriebene Pigmente und Lösungen)".
m) Nummer 91 wird gestrichen.
n) An die Anlage wird folgende Anmerkung 8 angefügt:
,,8) Nur für Fertigpackungen, die bis 31. 12. 1994 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind."
o) Folgende Werte für Erzeugnisse werden mit einem Hinweis auf die Anmerkung 8 versehen:
aa) in Nummer 2.1 die Werte „30" und „40" in Spalte 5 und die Werte „47", ,,56", ,,62" und „ 75" in Spalte 7,
ab) in Nummer 2.2 die Werte „30" und „40",
ac) in Nummer 10.9 die Werte „ 100", ,, 150", ,,200" und „400",
ad) in Nummer 13 die Werte „200" und „4000",
ae) in den Nummern 14.1 und 14.2 der Wert „250",
af) in Nummer 16.4 der Wert „280",
ag) in Nummer 16.5 der Wert „ 1 275",
ah) in Nummer 16.6 die Werte „385" und „475",
ai) in Nummer 16.8 der Wert „360",
aj) in Nummer 16.9 die Werte „240", ,,280", ,,350" und „935",
ak) in Nummer 16.10 der Wert „ 1134",
al) in Nummer 16.11 der Wert „333",
am) in Nummer 16.12 der Wert „350",
an) in den Nummern 18.1 Spalte 3 und 18.2 der Wert „2500",
ao) in Nummer 18.3 der Wert „3000",
ap) in Nummer 18.3.1 die Werte „425" und „850",
aq) in Nummer 20.1 der Wert „2500",
ar) in Nummer 20.1.1 die Werte „ 100" und „200",
as) in Nummer 20.1.2 die Werte „ 150" und „225",
at) in Nummer 21.1.1 der Wert „400",
au) in Nummer 24.5 die Werte „2000", ,,3000" und „4000",
av) in Nummer 26.1 die Werte „ 150" und „200",
aw) in Nummer 26.2 der Wert „200",
ax) in Nummer 30.1 die Werte „250", ,,2500" und „4000",
ay) in Nummer 30.2 die Werte „636" und „ 1 275",
az) in Nummer 40 die Werte „3000" und „5450",
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1565
ba) in Nummer 41 der Wert „5000",
bb) in Nummer 50.1 Spalten 3 und 5 die Werte „20" und „25",
bc) in den Nummern 50.3 und 51.1 Spalten 3 und 5 die Werte „30" und „40",
bd) in Nummer 52.1 die Werte „20" und „ 175",
be) in Nummer 53 Spalten 3 und 5 der Wert „125",
bf) in Nummer 54.1 die Werte „30", ,,40" und „125",
bg) in Nummer 55 der Wert „125",
bh) in Nummer 60 Spalten 3 und 5 die Werte „40" und „3000",
bi) in Nummer 60.1 Spalten 3 und 5 die Werte „300" und „600",
bj) in Nummer 70.1 die Werte „200" und „2 000",
bk) in Nummer 80 der Wert „ 100".
4. Anlage 4a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Satz 2 werden die Worte „Tabellen d, e oder f" durch die Worte „Tabellen d oder e" ersetzt.
b) Nummer 4 Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:
„f) Nicht-zerstörende Prüfung
Einfach-Stichprobenprüfplan für Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen über 10 1
bei Prüfung zum Zeitpunkt bei Prüfung am Lager
der Herstellung und im Handel
N n C d C d
unabhängig
vom Losumfang
(N~ 20) 20 1 2 2 3
c) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne von§ 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik; als Gewicht gilt das Trockengewicht ohne Umhüllung, Einlage und
dergleichen und ohne Beschwerung, wenn die Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die
Herstellung bedingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlages für die in Anlage 2 des Textilkennzeich-
nungsgesetzes aufgeführten Fasern."
d) Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
,,d) Füllvolumen bei Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestim-
mung der mittleren Schüttdichte nach den anerkannten Regeln der Technik."
e) In Nummer 7.1 Satz 1 Buchstabe a werden die Worte „Nr. 4a, 4b, 4d, 4e und 4f" durch die Worte „Nr. 4a, 4b, 4d
und 4e" ersetzt.
f) In Nummer 7.2 Satz 1 werden die Worte „Anlage 6" durch die Worte „Anlage 2 des Textilkennzeichnungs-
gesetzes" ersetzt.
g) In Nummer 8.4 werden die Worte „Nr. 4d und 4e" durch die Worte „Nr. 4d, 4e und 4f" ersetzt.
h) An Nummer Ba wird folgender Satz 3 angefügt:
„Bei Fertigpackungen mit den nachstehend genannten Erzeugnissen muß das angegebene Abtropfgewicht den
Anforderungen des§ 22a Abs. 1 bis 3 in dem nachstehenden Zeitraum, gerechnet vom Zeitpunkt der Herstellung
an, genügen
a) Obst, Gemüse und sonstige pflanzlichen Lebensmittel 30 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums
b) Fische und sonstige in § 9 LMKV
genannte Erzeugnisse 2 Tage bis 14 Tage
c) Fleisch und Fleischerzeugnisse 5 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums
d) sonstige Erzeugnisse 14 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums."
5. Anlage 6 wird gestrichen.
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
6. Anlage 7 wird wie folgt gefaßt:
.,,Anlage 7
Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27
und geeignete Waagen im Sinne des § 31 Fertigpackungsverordnung
Zu§ 27
1.1 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 Abs. 1 geeignet,
wenn sie geeicht sind und die Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen
Minusabweichung der zu prüfenden Fertigpackung. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen für die
Kontrolle von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen die Verwendung nicht eichfähiger Kontroll-
meßgeräte zulassen, wenn die Geräte eine ausreichende Meßgenauigkeit erwarten lassen.
1.1 .1 Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als
Nennfüllmenge QN der Fertigpackungen größter zulässiger Eichwert
in g oder ml in g
weniger als 1O 0,1
von 10 bis weniger als 50 0,2
von 50 bis weniger als 150 0,5
von 1 50 bis weniger als 500 1,0
von 500 bis weniger als 2500 2,0
2500 und mehr 5,0
1.1.2 Werden selbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf die Summe von
- Verkehrsfehlergrenze der Auswägeeinrichtung nach Anlage 9 der Eichordnung und
- 0,5fachem des Nennunschärfebereichs
nicht größer sein als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung für die zu prüfende Fertigpackung. Diese
Summe braucht jedoch nicht kleiner als 0,6 g zu sein .
.2 Zu § 27 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2
Als Kontrollmeßgeräte zur Prüfung unverpackter Backwaren sind geeichte Handelswaagen geeignet.
3 Zu § 27 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 2
Für die Prüfung von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gilt Nummer 1 entsprechend.
4 Zu§ 31
4.1 Soweit in Nummer 4.2 nichts anderes festgelegt ist, sind als nachgeschaltete Waagen im Sinne des§ 31 Abs. 2
Nr. 1 Satz 1 geeignet:
- geeichte nichtselbsttätige Waagen, deren Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der
zulässigen Minusabweichung, und
- geeichte selbsttätige Waagen, die Nummer 1.1 .2 Satz 1 entsprechen.
4.2 Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als
Nennfüllmenge QN der Fertigpackungen größter zulässiger Eichwert
in kg oder 1 in g
mehr als 10 bis weniger als 15 10
15 bis weniger als 25 20
25 bis weniger als 100 50
5 Zusatzeinrichtungen nach § 5 des Eichgesetzes an Kontrollmeßgeräten nach den Nummern 1 bis 4, die zur
Registrierung und Auswertung von Meßwerten dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie sind von der
zuständigen Behörde auf ordnungsgemäße Arbeitsweise zu überprüfen."
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1567
Artikel 3
Fertigpackungen, die nach den durch diese Verordnung geänderten Vorschriften gekennzeichnet sind, dürfen noch bis
zum 31. Dezember 1990 mit dieser Kennzeichnung erstmals in den Verkehr gebracht werden. Fertigpackungen, die
nach diesen Vorschriften von der Grundpreisangabe befreit waren und bis zum 31. Dezember 1990 erstmals in den
Verkehr gebracht werden, dürfen weiterhin ohne Grundpreisangabe in den Verkehr gebracht werden.
Artikel 4
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBI. 1S. 1640;
1972 1S. 81 ), geändert durch Artikel 1o Abs. 6 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560), wird wie folgt geändert:
An § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Bei Erzeugnissen in Großpackungen, die
1. auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht werden oder
2. ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder
gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden,
braucht die Menge nur auf dem Transportbegleitschein angegeben zu sein. Großpackungen im Sinne dieser Vorschrift
sind Packungen, die nach ihrer Füllmenge üblicherweise nicht an andere als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Letzt-
verbraucher abgegeben werden."
Artikel 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes und § 11
des Handelsklassengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 6
(1) Diese Verordnung tritt unbeschadei des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 10, soweit er § 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Satz 3 betrifft, tritt am 31. Dezember 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juli 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über Höchstmengen an bestimmten Lösungsmitteln in Lebensmitteln
(Lösungsmittel-Höchstmengenverordnung - LHmV)
Vom 25. Juli 1989
Es verordnen Abs. 1 genannten Stoffe oder eines ihn enthaltenden
Erzeugnisses beim Herstellen oder Behandeln des
auf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständigkeits- Lebensmittels oder einer seiner Zutaten verursacht wor-
anpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 den ist.
S. 2089) ejngefügten § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes, der durch § 16 Abs. 1 des (3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung leichtfer-
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610) geän- tig begeht, handelt nach§ 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmit-
dert worden ist, der Bundesminister für Umwelt, Natur- tel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
heit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für §3
Wirtschaft sowie Änderung
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Lebens- der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes der Bundesmini- § 1 Abs. 4 Satz 2 der Pflanzenschutzmittel-Höchstmen-
ster für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Ein- genverordnung vom 24. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 745), die
vernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land- zuletzt durch die Verordnung vom 5. Mai 1989 (BGBI. 1
wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
§ 1 .,Dies gilt nicht, soweit in der Schadstoff-Höchstmengen-
verordnung oder der Lösungsmittel-Höchstmengenverord-
Verkehrsverbot nung für diese Stoffe Höchstmengen festgesetzt sind,
(1) Lebensmittel, deren Gehalt an sowie für Rückstände von Arsen, Blei, Cadmium, Queck-
silber und Selen und deren Verbindungen."
1. Tetrachlorethen (Perchlorethylen),
2. Trichlorethen (Trichlorethylen) oder
§4
3. Trichlormethan (Chloroform)
Berlin-Klausel
für einen dieser Stoffe 0, 1 mg/kg oder insgesamt 0,2 mg/
kg überschreitet, dürfen gewerbsmäßig nicht ,in den Ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
kehr gebracht werden. tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes
zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Oliven- und Oliventresteröl im Einzelhandel. Insoweit gilt
bereits das entsprechende Verkehrsverbot nach Artikel 1
§ 5
der Verordnung (EWG) Nr. 1860/88 der Kommission vom
30. Juni 1988 zur Festlegung besonderer Vermarktungs- Inkrafttreten
normen für Olivenöl und zur Änderung der Verordnung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
(EWG) Nr. 983/88 mit Sondervorschriften über die Ver-
marktung von Olivenöl, das unerwünschte Stoffe enthält
(ABI. EG Nr. L 166 S. 16).
§ 2 Der Bundesrat hat zugestimmt.
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bonn, den 25. Juli 1989
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen
§ 1 Abs. 1 Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr Der Bundesminister
bringt. für Umwelt, !Naturschutz und Reaktorsicherheit
(2) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmlt- Klaus Töpfer
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Der Bundesminister
Handlung begeht, wenn die ÜbHrschreitung der festge- für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
setzten Höchstmenge durch Verwendung eines der in § 1 Ursula Lehr
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1569
Erste Verordnung
zur Änderung der Kasein-Beihilfenverordnung
Vom 27. Juli 1989
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 14, des§ 13 Abs. 1, des§ 15 Satz 1, des§ 16, des§ 17 Abs. 3
Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft
verordnet:
Artikel 1
Die Kasein-Beihilfenverordnung vom 20. März 1989 (BGBI. 1 S. 508) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „durch" durch das Wort „unter" ersetzt.
2. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juli 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 2. August 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft ver-
ordnet:
Artikel 1
Der § 12 a der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 91 ), die zuletzt durch die
Verordnung vom 21. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1135) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3a) Abweichend von§ 8d Abs. 2 Satz 2 ist der Antrag auf Gewährung der
Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1988/89 bis zum 29. September 1989 bei dem
für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu stellen."
2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Abweichend von§ Be Abs. 2 Satz 2 ist der Antrag auf Ausstellung der
Bescheinigung über die Anerkennung als Kleinerzeuger für das Wirtschafts-
jatlr 1988/89 bis zum 31. August 1989 bei den zuständigen Landesstellen zu
stellen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-
sationen auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 12 a Abs. 4 der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung gilt vom
6. Februar 1990 an wieder in seiner am 5. August 1989 maßgebenden Fassung,
sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 2. August 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1571
Beschluß
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts
zur Änderung der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 11. Juli 1989
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 11. Juli 1989 beschlossen:
Artikel 1
Die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1986
(BGBI. 1 S. 2529) wird wie folgt geändert:
Titel 8
Zum Verfahren im Plenum gemäߧ 7a BVerfGG
1. § 57 erhält folgende Fassung:
§ 57
Jeder Richter kann Vorschläge für die Entschließung des Plenums gemäß § 7 a
BVerfGG machen. Sie sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des Plenums
einzureichen und zu begründen; dabei ist mitzuteilen, ob der Vorgeschlagene mit
seiner Nominierung im Plenum einverstanden ist. Von der Einhaltung der Vor-
schlagsfrist kann im Einverständnis aller anwesenden Richter abgesehen werden.
2. In § 58 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Die Beschlußfähigkeit richtet sich nach § 7 a Abs. 2 Satz 3 in Verbindung -mit § 16
Abs. 2 BVerfGG.
3. § 58 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
bei jeder Wiederholung scheidet der Kandidat aus, der im vorangegangenen Wahl-
gang die wenigsten Stimmen erhalten hat.
4. § 59 erhält folgende Fassung:
§ 59
(1) Führt die Wahl nach § 58 nicht zu einer genügenden Zahl von Vorschlägen, so
werden die weiteren Vorschläge in einer neuen Wahl ermittelt. Diese soll in der
zweiten Kalenderwoche nach Abschluß des früheren Wahltermins stattfinden. Dazu
können neue Kandidaten benannt oder bisher benannte Kandidaten erneut vorge-
schlagen werden; die Frist des§ 57 Satz 2 verkürzt sich auf drei Tage. Das Plenum
kann beschließen, daß in der neuen Wahl nur nach Maßgabe des § 58 Abs. 3
abgestimmt wird.
(2) Werden im Fall des Absatzes 1 Satz 1 noch in der Sitzung Kandidaten für die
neue Wahl vorgeschlagen, so kann mit den Stimmen aller anwesenden Richter
beschlossen werden, daß die neue Wahl sofort durchgeführt wird. Werden lediglich
Kandidaten vorgeschlagen, die bereits früher benannt waren, so kann der Beschluß
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Richter gefaßt werden.
Artikel 2
Die vorstehenden Änderungen treten am 11 . Juli 1989 in Kraft.
Karlsruhe, den 11 . Juli 1989
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Roman Herzog
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Berichtigung
der Ersten Verordnung
zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung
Vom 1. August 1989
Die Erste Verordnung zur Änderung der Bundesarten-
schutzverordnung vom 24. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1525) ist
wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe b muß es in der
letzten Zeile statt „mit einem Kreuz in Spalte 2" richtig
heißen:
,,mit der Nummer 3 in Spalte 3".
Bonn, den 1. August 1989
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Emonds
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1573
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 1. August 1989
Tag I n h a It Seite
13. 7. 89 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 68 über die Messung der Höchstgeschwin-
digkeit von Kraftfahrzeugen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 68) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642
11 . 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-costaricanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 659
19. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 661
22. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 662
4. 7. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Errichtung
nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Lottstetten/Rafz-Solgen . . . . . . 662
11. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der
Frau............................................................................. 663
12. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaff-
neten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
14. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11. 7. 89 '{ierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Saar-
brücken-Ensheim) 3641 (138 27. 7. 89) 7. 9. 89
96-1-2-21
19. 7. 89 Dreiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - (Beilage) 3653 (139 28. 7. 89) 7. 8. 89
7400-1-6
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1573
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 1. August 1989
Tag I n h a It Seite
13. 7. 89 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 68 über die Messung der Höchstgeschwin-
digkeit von Kraftfahrzeugen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 68) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642
11 . 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-costaricanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 659
19. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 661
22. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 662
4. 7. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Errichtung
nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Lottstetten/Rafz-Solgen . . . . . . 662
11. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der
Frau............................................................................. 663
12. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaff-
neten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
14. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11. 7. 89 '{ierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Saar-
brücken-Ensheim) 3641 (138 27. 7. 89) 7. 9. 89
96-1-2-21
19. 7. 89 Dreiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - (Beilage) 3653 (139 28. 7. 89) 7. 8. 89
7400-1-6
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Vom 25. Juli 1989
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungs-
geldgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1297) wird
nachstehend der Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der seit dem
1. Juli 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Gesetz vom 6. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2154),
2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 8 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2586),
3. den am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602),
4. den Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes, der nach Artikel 8 dieses
Gesetzes teilweise mit Wirkung vom 1. Juli 1989, im übrigen mit Wirkung vom
1. Januar 1989 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 25. Juli 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5 August 1989 1551
Gesetz
über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub
(Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Erster Abschnitt (5) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt,
wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die
Erziehungsgeld Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufneh-
men kann oder sie unterbrechen muß.
§ 1
Berechtigte §2
(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer Nicht volle Erwerbstätigkeit
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, aus, wenn
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, 1. die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht über-
in einem Haushalt lebt, steigt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 2. bei einer Beschäftigung, die nicht die Beitragspflicht
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. nach dem Arbeitsförderungsgesetz begründet, die
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festge-
Für den Anspruch eines Ausländers ist Voraussetzung,
legte Mindestdauer einer Teilzeitbeschäftigung nicht
daß er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Auf-
überschritten wird, oder
enthaltserlaubnis ist, die nicht nur für einen bestimmten,
seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilt worden 3. eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausgeübt
ist. wird.
(2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne (2) Einer vollen Erwerbstätigkeit stehen gleich:
eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfül-
len, 1. der Bezug von Arbeitslosengeld,
1. von seinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes 2. der Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Versor-
gungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhalts-
ansässigen Arbeitgeber oder Dienstt1errn zur vorüber-
geld, wenn der Bemessung dieser Leistung ein Arbeits-
gehenden Dienstleistung in ein Gebiet außerhalb die-
ses Geltungsbereiches entsandt, abgeordnet, versetzt entgelt für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen
oder kommandiert ist, Arbeitszeit von mehr als 19 Stunden oder ein entspre-
chendes Arbeitseinkommen zugrunde liegt; diese
2. als Bediensteter der Deutschen Bundesbahn, der Deut- Regelung gilt nicht für die zu ihrer Berufsbildung
schen Bundespost oder der Bundesfinanzverwaltung in Beschäftigten.
einem der Bundesrepublik Deutschland benachbarten
Staat beschäftigt ist, (3) Während des Bezugs von Arbeitslosengeld wird
Erziehungsgeld gewährt, wenn dem Arbeitnehmer nach
3. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten-
der Geburt eines Kindes aus einem Grund gekündigt wor-
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine den ist, den er nicht zu vertreten hat, die Kündigung nach
Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt
§ 9 des Mutterschutzgesetzes oder § 18 zulässig war und
für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält, oder
der Wegfall des Erziehungsgeldes für ihn eine unbillige
4. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungs- Härte bedeuten würde.
helfer-Gesetzes ist.
(4) Während des Bezugs von Erziehungsgeld wird der
Dies gilt auch für den Ehegatten einer hiernach berechtig- Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht dadurch ausgeschlos-
ten Person, wenn die Ehegatten in einem Haushalt leben. sen, daß der Arbeitnehmer wegen der Betreuung und
Erziehung eines Kindes die Voraussetzungen des § 103
(3) Einern in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die nicht erfüllt; insoweit ist § 136 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-
Obhut des Annehmenden aufgenommen ist, förderungsgesetzes nicht anzuwenden.
2. ein Stiefkind, das der Antragsteller in seinen Haushalt
aufgenommen hat.
§3
(4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als zusammentreffen von Ansprüchen;
1. Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Änderung in der Person des Berechtigten
Gemeinschaften oder
(1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird
2. Grenzgängerin aus Österreich oder der Schweiz nur einer Person Erziehungsgeld gewährt. Werden in
ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird
hat und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 für jedes nach dem 30. Juni 1989 geborene Kind Erzie-
erfüllt. hungsgeld gewährt.
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Erfüllen beide Ehegatten die Anspruchsvorausset- Teil von 40 vom Hundert des die Grenze übersteigenden
zungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen gewährt, Einkommens (§ 6).
den sie zum Berechtigten bestimmen. Dabei kann jeder
(4) Das Erziehungsgeld wird im laufe des Lebensmo-
Ehegatte für einen zusammenhängenden Teil des Zeit-
nats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erziehungs-
raums, für den Erziehungsgeld gewährt wird, zum Berech-
geld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es für
tigten bestimmt werden. Die Bestimmung ist schriftlich
einen Kalendertag ein Dreißigste! von 600 Deutsche Mark.
gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären. Wird diese
Ein Betrag von monatlich weniger als 40 Deutsche Mark
Bestimmung nicht bis zum Ablauf des dritten Lebens-
wird ab dem siebten Lebensmonat des Kindes nicht
monats des Kindes getroffen oder wird keine Einigung
gewährt. Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark
erzielt, ist die Ehefrau die Berechtigte.
zu runden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennige nach
(3) Die Bestimmung nach Absatz 2 kann nur geändert unten, sonst nach oben.
werden, wenn aus einem wichtigen Grund die Betreuung
und Erziehung des Kindes durch die Person, die Erzie- §6
hungsgeld bezieht, nicht mehr sichergestellt werden kann. Einkommen
(4) Der Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit (1) Als Einkommen gilt die Summe der im vorletzten
Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirksam. Kalenderjahr vor der Geburt oder bei angenommenen
Kindern vor der lnobhutnahme erzielten positiven Ein-
künfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteu-
§4 ergesetzes des Berechtigten und seines nicht dauernd von
Beginn und Ende des Anspruchs ihm getrennt lebenden Ehegatten, und zwar so, wie sie der
Besteuerung zugrunde gelegt worden sind. Ein Ausgleich
(1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlu-
Vollendung des zwölften Lebensmonats gewährt. Für Kin- sten des Ehegatten ist nicht zulässig. Steht das Einkom-
der, die nach dem 30. Juni 1989 geboren werden, wird men des vorletzten Kalenderjahres vor der Geburt nicht
Erziehungsgeld bis zur Vollendung des fünfzehnten fest, so kann der Berechtigte das Einkommen glaubhaft
Lebensmonats, für Kinder, die nach dem 30. Juni 1990 machen; Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden.
geboren werden, bis zur Vollendung des achtzehnten
Lebensmonats gewährt. Für angenommene und Kinder im (2) Vom Einkommen nach Absatz 1 werden abgezogen
Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird Erziehungsgeld von der 1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer für das
lnobhutnahme an für die jeweils geltende Bezugsdauer, nach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr,
längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres 2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen für
gewährt, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1989 geboren das nach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr,
ist; Erziehungsgeld, das den leiblichen Eltern gewährt soweit sie im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10
worden ist, wird angerechnet.
des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind, zu-
(2) Das Erziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag mindest die Vorsorgepauschale oder der Vorsorge-
gewährt, rückwirkend höchstens für sechs Monate vor Pauschbetrag (§ 10c des Einkommensteuergesetzes),
Antragstellung.
3. die Unterhaltsleistungen des Berechtigten oder seines
(3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet der nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten in
Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr
der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. In den Fällen
a) an Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht nach
des § 16 Abs. 4 wird das Erziehungsgeld bis zur Beendi-
§ 5 Abs. 2 Satz 2 erhöht worden ist, jedoch nur bis
gung des Erziehungsurlaubs weitergewährt.
zu dem durch Unterhaltstitel oder durch Verein-
barung festgelegten Betrag,
b) an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach
§5
§ 1O Abs. 1 Nr. 1 oder § 33 a Abs. 1 des Einkom-
Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenze mensteuergesetzes berücksichtigt werden,
(1) Das Erziehungsgeld beträgt 600 Deutsche Mark 4. die Beträge, die in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeb-
monatlich. lichen Kalenderjahr wie Sonderausgaben nach § 1Oe
des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt worden
(2) Vom Beginn des siebten Lebensmonats an wird das
sind, soweit sie die Summe der positiven Einkünfte,
Erziehungsgeld gemindert, wenn das Einkommen nach die der Berechtigte und sein nicht dauernd von ihm
§ 6 bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dau- getrennt lebender Ehegatte in diesem Jahr aus Vermie-
ernd getrennt leben, 29 400 Deutsche Mark und bei ande-
tung und Verpachtung hatten, nicht übersteigen.
ren Berechtigten 23 700 Deutsche Mark übersteigt. Diese
Beträge erhöhen sich um 4 200 Deutsche Mark für jedes (3) Ist der Berechtigte in der Zeit, in der das Erziehungs-
weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd geld einkommensabhängig ist, nicht erwerbstätig, bleiben
von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder sein im vorletzten Kalenderjahr erzieltes Erwerbseinkom-
seinem Ehegatten Kindergeld gewährt wird oder ohne men und die darauf entfallende Einkommen- und Kirchen-
Anwendung des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgeset- steuer unberücksichtigt.
zes gewährt würde. Maßgeblich sind die Verhältnisse am
(4) Auf Antrag ist das Einkommen des Kalenderjahres
Beginn des siebten Lebensmonats.
zugrunde zu legen, in dem der siebte Lebensmonat des
(3) Übersteigt das Einkommen die Grenze nach Ab- Kindes beginnt, wenn es voraussichtlich geringer ist als im
satz 2, mindert sich das Erziehungsgeld um den zwölften vorletzten Kalenderjahr vor der Geburt. Hierbei ist Ab-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1553
satz 3 entsprechend anzuwenden. Für diesen Fall wird das § 11
Erziehungsgeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung
Kostentragung
gewährt.
Der Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.
§7
Vorrang von Mutterschaftsgeld § 12
und entsprechenden Bezügen
während der Schutzfrist Einkommens- und Arbeitszeitnachweis;
Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Für die Zeit vor oder nach der Geburt laufend zu zahlen-
des Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsver- (1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt
sicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenver- auch für den Ehegatten des Antragstellers.
sicherung der Landwirte oder dem Mutterschutzgesetz
gewährt wird, wird auf das Erziehungsgeld angerechnet. (2) Soweit es zur Durchführung des § 5 Abs. 2 und 3 und
Das gleiche gilt für die Dienstbezüge und Anwärterbezüge, des§ 6 erforderlich ist, haben die Arbeitgeber ihren Arbeit-
die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften nehmern Bescheinigungen über den Arbeitslohn und die
für die Zeit der Beschäftigungsverbote gezahlt werden. geleistete Arbeitszeit sowie die einbehaltenen Steuern und
Soweit die Mutter, die mit dem Vater des Kindes in einem Sozialabgaben auszustellen.
Haushalt lebt, Leistungen (Sätze 1 und 2) erhält, werden
diese auch auf das Erziehungsgeld des Vaters angerech- (3) Die nach dem Bundeskindergeldgesetz erhobenen
net. Daten können auch für die Ausführung des Ersten
Abschnitts dieses Gesetzes verwendet werden.
§8
Andere Sozialleistungen
§ 13
(1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen Rechtsweg
der Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Satz 1
und Leistungen nach§ 7 Satz 2, soweit sie auf das Erzie- Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen-
hungsgeld angerechnet worden sind, bleiben als Einkom- heiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozial-
men bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen .gerichtsbarkeit. Die für Rechtsstreitigkeiten in Angelegen-
Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Bei gleichzeiti- heiten der Rentenversicherung anzuwendenden Vorschrif-
ger Gewährung von Erziehungsgeld und vergleichbaren ten gelten mit Ausnahme des § 78 Abs. 2 des Sozialge-
Leistungen der Länder sowie von Sozialhilfe findet § 15 b richtsgesetzes entsprechend.§ 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozial-
des Bundessozialhilfegesetzes keine Anwendung. gerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zuständige
Stelle nach § 1O Abs. 1 Satz 1 bestimmt wird. Entschei-
(2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen ande- dungen, die abweichend von den Regelungen und den
rer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb Sätzen 2 und 3 vor dem 31. Dezember 1986 ergangen
versagt werden, weil in diesem Gesetz Leistungen vorge- sind, können deswegen nicht angefochten werden.
sehen sind.
(3) Leistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes in Anspruch genommen werden und dem § 14
Erziehungsgeld oder dem Mutterschaftsgeld vergleichbar Bu ßgeldvorschritt
sind, schließen Erziehungsgeld aus.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen
§9
1. § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozial-
Unterhaltspflichten
gesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf Verlan-
Unterhaltsverpfüchtungen werden durch die Gewährung gen die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt
des Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leistun- oder Beweisurkunden nicht vorlegt,
gen der Länder nicht berührt. Dies gilt nicht in den Fällen
des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des 2. § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
§ 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. eine Änderung in den Verhältnissen, die für den
Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach
§ 1O zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder
§ 10
Zuständigkeit, 3. § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht,
Verfahren bei der Ausführung nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt.
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
ten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses
geahndet werden.
Gesetzes zuständigen Behörden.
(2) Bei der Ausführung des Ersten Abschnitts ist das (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
Erste Kapitel des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch anzu- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach
wenden. § 10 zuständigen Behörden.
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zweiter Abschnitt rechtigten befristet eine Ersatzkraft eingestellt, so endet
der Erziehungsurlaub, vorbehaltlich des Satzes 2, jedoch
Erziehungsurlaub für Arbeitnehmer erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis mit der Ersatzkraft nach § 21 Abs. 4 frü-
§ 15 hestens kündigen könnte. Ein erneuter Antritt des Erzie-
Anspruch auf Erziehungsurlaub; hungsurlaubs ist ausgeschlossen.
Teilzeitbeschäftigung neben dem Bezug (4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,
von Erziehungsgeld endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod des
(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erziehungs- Kindes. Absatz 3 Satz 4 gilt sinngemäß.
urlaub, wenn sie einen Anspruch auf Erziehungsgeld (5) Anspruchsvoraussetzungen für den Erziehungsur-
haben oder nur deshalb nicht haben, weil die Vorausset- laub können durch Vorlage des Bewilligungsbescheides
zungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht vorliegen oder das über das Erziehungsgeld dargelegt und bewiesen werden.
Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenze (§ 5 Abs. 2) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der
übersteigt. Der Erziehungsurlaub wird nach Maßgabe des Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen
§ 16 für denselben Zeitraum wie das Erziehungsgeld und einen Bescheid über den Wegfall des Erziehungs-
gewährt. geldes vorzulegen.
(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,
§ 17
solange
Erholungsurlaub
1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht
Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem
Wochen, nicht beschäftigt werden darf oder Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhält-
2. der mit dem Erziehungsgeldberechtigten in einem nis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der
Haushalt lebende Ehegatte nicht erwerbstätig ist; das Arbeitnehmer Erziehungsurlaub nimmt, um ein Zwölftel
gilt nicht, wenn der Ehegatte arbeitslos ist oder sich in kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während
Ausbildung befindet. des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeitgeber Teilzeit-
arbeit leistet.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege
genommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erzie- (2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub
hungsurlaub in Anspruch genommen wird. vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht
vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Restur-
(3) Kann die Betreuung und Erziehung des Kindes in laub nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im
den Fällen des Absatzes 2 nicht sichergestellt werden, so nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
hat auch der erwerbstätige Ehegatte einen Anspruch auf
Erziehungsurlaub. (3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Erzie-
hungsurlaubs oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluß an
(4) Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlos- den Erziehungsurlaub das Arbeitsverhältnis nicht fort, so
sen oder beschränkt werden. hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub
(5) Während des Erziehungsurlaubs darf eine nach § 1 abzugelten.
Abs. 1 Nr. 4 und § 2 Abs. 1 zulässige Teilzeitarbeit nicht (4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Erzie-
bei einem anderen Arbeitgeber geleistet werden. hungsurlaubs mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1
zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem
Arbeitnehmer nach dem Ende des Erziehungsurlaubs
§ 16 zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.
Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs
(1) Der Arbeitnehmer muß den Erziehungsurlaub späte- § 18
stens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in Kündigungsschutz
Anspruch nehmen will, von dem Arbeitgeber verlangen
und gleichzeitig erklären, bis zu welchem Lebensmonat (1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während
des Kindes er den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen des Erziehungsurlaubs nicht kündigen. Die für den Arbeits-
will. Eine Verlängerung kann nur verlangt werden, wenn schutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen ausnahms-
aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. weise die Kündigung für zulässig erklären. Der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, mit
(2) Kann der Arbeitnehmer aus einem von ihm nicht Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-
zu vertretenden Grund einen sich unmittelbar an das schriften zur Durchführung des Satzes 2 zu erlassen.
Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutz-
gesetzes anschließenden Erziehungsurlaub nicht rechtzei- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer
tig verlangen, kann er dies innerhalb einer Woche nach 1. während des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeit-
Wegfall des Grundes nachholen. geber Teilzeitarbeit leistet oder
(3) Der Erziehungsurlaub endet nicht dadurch, daß der 2. ohne Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, bei
Anspruch auf Erziehungsgeld entfällt. Er kann jedoch mit seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch
Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil
Satz 1 gilt nicht, wenn ein Wechsel nach § 3 Abs. 3 erfolgt das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenze (§ 5
ist. Hat der Arbeitgeber für den bisherigen Anspruchsbe- Abs. 2) übersteigt. Der Kündigungsschutz nach Num-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1555
mer 2 besteht nicht, solange kein Anspruch auf Erzie- nach § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 vorzeitig beendet werden
hungsurlaub nach § 15 besteht. kann und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die vorzeitige
Beendigung seines Erziehungsurlaubs mitgeteilt hat; die
§ 19 Kündigung ist frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu
dem der Erziehungsurlaub endet.
Kündigung durch den
Erziehungsurlaubsberechtigten (5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Absat-
zes 4 nicht anzuwenden.
Zum Ende des Erziehungsurlaubs kann der Erziehungs-
geldberechtigte das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung (6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertrag-
einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. lich ausgeschlossen ist.
(7) Hängt die Anwendung arbeitsrechtlicher Gesetze
§ 20 oder Verordnungen von der Zahl der beschäftigten Arbeit-
Zur Berufsbildung Beschäftigte; nehmer ab, ist bei der Ermittlung dieser Zahl der Arbeit-
in Heimarbeit Beschäftigte nehmer, der Erziehungsurlaub zu Recht verlangt hat, für
die Zeit bis zur Beendigung des Erziehungsurlaubs nicht
(1) Die zur ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als mitzuzählen, solange für ihn auf Grund von Absatz 1 ein
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Zeit des Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn nach diesen
Erziehungsurlaubs wird auf Berufsbildungszeiten nicht Vorschriften der Vertreter nicht mitzuzählen ist. Die Sätze
angerechnet. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Anwendung
arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen von der
(2) Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in
Zahl der Arbeitsplätze abhängt.
Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten
(§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am
Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitge-
bers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Dritter Abschnitt
Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsver-
(Änderung von Gesetzen)
hältnis.
§ 21 (§§ 22 bis 38)
Befristete Arbeitsverträge
(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines
Arbeitsvertrages rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitge- Vierter Abschnitt
ber einen Arbeitnehmer zur Vertretung eines Arbeitneh- Übergangs- und Schlußvorschriften
mers für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach dem
Mutterschutzgesetz oder für die Dauer eines zu Recht
§ 39
verlangten Erziehungsurlaubs oder für beide Zeiten zu-
sammen oder für Teile davon einstellt. (Übergangsvorschrift)
(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus
§ 40
ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung
zulässig. Berlin-Klausel
(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muß Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(4) Das befristete Arbeitsverhältnis kann unter Einhal-
§ 41
tung einer Frist von drei Wochen gekündigt werden, wenn
der Erziehungsurlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers (Inkrafttreten)
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Milchgesetzes
Vom 1. August 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Milchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986
(BGBI. 1 S. 2441 ), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 44 wird folgender§ 44a eingefügt:
,,§ 44a
Wer einer Vorschrift des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und
Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABI. EG Nr. L 182 S. 36) zuwiderhandelt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
2. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in
1. § 44 oder
2. § 44a
bezeichneten Handlungen begeht."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehn-
tausend Deutsche Mark geahndet werden."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 1. August 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister
für Er~ährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1557
zweite Verordnung
zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
Vom 25. Juli 1989
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1985 (BGBI. 1S. 410) und des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis e und g, Nr. 2 bis 6, Nr. 7 Buchstaben a,
b, d, f, g und Nr. 9 des Eichgesetzes, die durch Artikel 12 Nr. 1 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089)
geändert worden sind, die Bestimmungen des§ 17a auch in Verbindung mit§ 17b des Eichgesetzes, verordnet der
Bundesminister für Wirtschaft, zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 und§ 17a, auch in Verbindung mit§ 17b, des Eichgesetzes im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit, zu§ 17a, auch in Verbindung mit§ 17b, des Eichgesetzes auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen, nach Anhörung von Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gemäß § 17 a
Abs. 2 des Eichgesetzes
und auf Grund des§ 1 Abs. 1 und der§§ 2 und 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1585; 1982 1 S. 155), zuletzt geändert durch § 26
der Verordnung vom 16. Dezember 1988 (BGB!. 1 S. 2286), wird wie folgt geändert:
1 . § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen; der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
2. § 5 Abs. 3 Nr. 4 wird gestrichen.
3. § 9 Satz 1 Nr. 7 wird gestrichen.
4. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) In Nummer 6 wird der Wert „ 150" durch den Wert „200" ersetzt.
5. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Als Aufgußflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse - einschließlich ihrer Mischungen -, auch gefroren oder
tiefgefroren, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine unter-
geordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wäßrige Salzlösungen,
Salzlake, Genußsäure in wäßriger Lösung, Essig, wäßrige Zuckerlösungen, wäßrige Lösungen von anderen
Süßungsstoffen oder -mitteln, Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse."
6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wer zur Abgabe an Letztverbraucher Fertigpackungen mit
Lebensmitteln,
Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel,
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Wasch- und Reinigungsmitteln,
kosmetischen Mitteln,
Putz- und Pflegemitteln,
Klebstoffen,
gebrauchsfertigen Lacken und Anstrichmitteln,
Mineralölen und Brennstoffen
in Nennfüllmengen von nicht weniger als 1O Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 1O Kilogramm oder Liter
anbietet oder für sie unter Angabe von Preisen wirbt, hat den von ihm geforderten Preis für ein Kilogramm oder Liter
anzugeben (Grundpreis)."
7. § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird gestrichen.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. Langusten, Hummer, Crabmeat, echtem Kaviar oder Lachs oder Gänseleberpastete,".
b) Nummer 14 wird durch folgende Nummer 14 ersetzt:
,, 14. einzeln portionierten Wasch- und Reinigungsmitteln, sofern die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamt-
füllmenge angegeben ist."
9. An § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Bei Großpackungen mit frischem Obst und Gemüse, die
1. auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht werden
oder
2. ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder
gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden,
braucht die Füllmenge nur in den Begleitpapieren angegeben zu sein. Großpackungen im Sinne dieser Vorschrift
sind Fertigpackungen, die nach ihrer Füllmenge üblicherweise nicht an andere als die in Satz 1 Nr. 2 genannten
Letztverbraucher abgegeben werden."
10. § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.
11. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:
,,§ 22a
Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung des Abtropfgewichts
(1) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur
so hergestellt werden, daß das Abtropfgewicht im Mittel das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.
(2) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur
eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn das Abtropfgewicht im
Mittel das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.
(3) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbs-
mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine größere Minusabweichung haben als das 3fache der in
der Tabelle zu § 22 Abs. 1 festgelegten Werte.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten als eingehalten, wenn das Abtropfgewicht der Fertigpackungen in
dem in Nummer 8 a der Anlage 4 a festgelegten Zeitraum den Anforderungen genügt."
12. § 27 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge herstellt, hat diese nach den allgemein anerkannten Regeln der
statistischen Qualitätssicherung so regelmäßig zu überprüfen, daß die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 15 des
Eichgesetzes und §§ 22 bis 24 dieser Verordnung gewährleistet ist. Die Überprüfung ist mit geeigneten Kontrollmeß-
geräten nach Anlage 7 und mit geeigneten Meßverfahren vorzunehmen.
(2) Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nr. 1 müssen mit dem Verwendungsbereich in der Form „Kontrollmeßgerät für
Packungen von .... g (oder kg) bis zur Höchstlast" dauerhaft gekennzeichnet sein. Die untere Grenze des
Verwendungsbereichs ergibt sich aus Anlage 7, die obere Grenze durch die Höchstlast der Waage.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1559
(3) Zur Überprüfung der Füllmengen von Maßbehältnissen und der Gewichte von Garnen können an Stelle von
Kontrollmeßgeräten andere geeignete Kontrolleinrichtungen oder Kontrollmittel verwendet werden. Das gleiche gilt
für die Überprüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen.
(4) Bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung sind die Ergebnisse der Überprüfung nach
Absatz 1 entsprechend den Regeln der statistischen Qualitätssicherung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind
bis zur jeweils folgenden Prüfung nach § 34 Abs. 1 aufzubewahren und zur Einsicht vorzulegen."
13. § 29 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Angabe darf abgekürzt oder durch ein Zeichen ersetzt werden, sofern das Unternehmen für die zuständige
Behörde aus der Abkürzung oder dem Zeichen leicht zu ermitteln ist."
14. § 31 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 31
Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 1O Kilogramm oder Liter
(1) § 7 Abs. 1 Nr. 1 und die §§ 15 und 16 des Eichgesetzes sowie die Vorschriften dieser Verordnung sind auf
Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 1O Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
1. Auf Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fertigpackungen ist § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes nur
anzuwenden, wenn ihnen eine geeignete Waage nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, daß alle Fertigpackungen
aussortiert werden, bei denen die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der nachstehenden
Tabelle festgelegten Werte überschreitet. Bei Fertigpackungen mit einer Füllmerigenangabe nach Volumen ist
die Dichte mit einem geeigneten Dichtemeßgerät zu bestimmen.
Nennfüllmenge QN zulässige Minusabweichung
in Kilogramm oder Liter in% von QN in Gramm oder Milliliter
10 bis 15 150
15 bis 50 1,0
50 bis 100 500
mehr als 100 0,5
2. Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln darf von der Füllmengenangabe nach § 16 des Eichgesetzes nur
abgesehen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapieren angegeben ist und die Fertigpackungen
a) auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht
werden oder
b) ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen
oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.
Fertigpackungen mit Obst oder Kartoffeln dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte
nicht überschreitet.
3. Bei Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts darf von der Füllmengenangabe nach § 16 des Eichgesetzes
nur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapieren angegeben ist. Fertigpackungen mit diesen
Erzeugnissen dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung
von der angegebenen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte nicht überschreitet. Die
Minusabweichung darf bei jedem folgenden Inverkehrbringen das 2fache dieser Werte nicht überschreiten. Die
Fertigpackungen dürfen nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50 oder 75 Kilogramm in den Verkehr gebracht
werden; ausgenommen sind Fertigpackungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften hergestellt worden sind oder sich dort in freiem Verkehr befunden haben.
4. Auf Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Düngemittelverordnung (Natur- und
Hilfsstoffe) sind§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und§ 16 des Eichgesetzes anzuwenden. Die Fertigpackungen dürfen auch ohne
Verwendung von Meßgeräten hergestellt werden. Sie dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge 3 Prozent nicht überschreitet.
Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten zu überwachen.
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
5. Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Lacken und Anstrichfarben bis einschließlich 20 Liter sind § 16
des Eichgesetzes sowie § 7 Abs. 5 und § 29 dieser Verordnung anzuwenden."
15. In § 32 Abs. 6 werden nach den Worten „Unverpacktes Brot" die Worte „gleichen Gewichts" eingefügt.
16. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „flächige Textilerzeugnisse" die Worte „mit einer Fläche von mehr als
0,4 Quadratmeter" eingefügt.
b) Absatz 6 Satz 3 wird gestrichen.
17. In§ 33a werden die Worte,,§§ 15 bis 17" durch die Worte,,§§ 15 und 16" ersetzt.
18. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Worte „oder 2" gestrichen.
bb) Nummer 3 wird gestrichen.
cc) In Nummer 5 werden vor der Angabe,,§ 21 Abs. 2" das Komma gestrichen und das Wort „oder" eingefügt
sowie die Worte „oder § 31 Abs. 1 Satz 3" gestrichen.
dd) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7 a eingefügt:
„ 7a. entgegen§ 22a Abs. 1 oder 2 Fertigpackungen herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich
dieser Verordnung verbringt, deren Abtropfgewicht im Mittel das angegebene Abtropfgewicht unter-
schreitet, oder entgegen§ 22a Abs. 3 Fertigpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
deren Abtropfgewicht die festgelegte Minusabweichung überschreitet,".
ee) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
„ 8. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 2 Satz 1 oder§ 31 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 oder
Nr. 4 Satz 3 Fertigpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die die festgelegte
Minusabweichung überschreiten,".
ff) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
„ 11 . entgegen § 27 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2, Fertigpackungen nicht mit
geeigneten Kontroll meßgeräten oder Meßverfahren überprüft,". ·
gg) Nummer 14 a wird durch folgende Nummern 14 a und 14 b ersetzt:
„14a. entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Fertigpackungen in den Verkehr bringt, bei denen die dort
genannten Werte überschritten werden,
14b. entgegen§ 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Fertigpackungen mit einer dort nicht aufgeführten Nennfüllmenge in
den Verkehr bringt,".
hh) Am Ende von Nummer 16 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
ii) Am Ende von Nummer 17 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
jj) Die Nummern 18 und 19 werden gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „14a" durch „14b" ersetzt.
19. § 37 erhält folgende Fassung:
,,§ 37
Übergangsvorschriften
(1) Fertigpackungen, für die in Anlage 1 Spalten 3 oder 4 oder Anlage 2 Übergangsfristen festgelegt sind, dürfen
noch bis zum Ablauf dieser Fristen erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(2) Maßbehältnisse mit dem Zeichen „M", die vor dem 1. Juli 1980 hergestellt worden sind, dürfen unbegrenzt
verwendet werden.
(3) Die nach früheren Vorschriften erteilten Fabrikmarken für Flaschen gelten als Herstellerzeichen im Sinne
dieser Verordnung."
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1561
Artikel 2
Die Anlagen zur Fertigpackungsverordnung werden wie folgt geändert:
1 . Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 4, 6 bis 9, 12, 13 und 15 werden wie folgt gefaßt:
Erzeugnisse Füllmengenbereich·, Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm
in dem nur Fertig-
packungen mit den
in Spalten 3 und 4 EG-Werte zusätzliche
genannten Nennfüll- nationale Werte
mengen in den
Verkehr gebracht
werden dürfen
2 3 4
1. a) Wein aus frischen Weintrauben, 0,005 bis 10 1 0,10 - 0,18?1)
mit Alkohol stummgemachter Most 0,25 - 0,375 -
aus frischen Weintrauben, ausge- 0,50 - 0,75 -
nommen Weine der Tarifstellen 1 - 1,5 - 2 - 3 -
22.05 A und B des GZT sowie 5-6
Likörweine (GZT: ex 22.05 C), 9- 10
Traubenmost, teilweise gegoren,
auch ohne Alkohol stummgemacht
(GZT: 22.04)
b) Weine der Sorte „Vins jaunes", die 0,005 bis 10 1 0,62
folgende Ursprungsbezeichnung
haben dürfen: ,,C6tes du Jura",
,,Arbois", ,,L'Etoile" und „Chateau-
Chalon"
2
c) Apfelwein, Birnenwein, Met und 0,005 bis 1O 1 0,10 - 0,25 0,70 )
andere gegorene Getränke, nicht 0,375 - 0,50 - bis 31. 12. 1994:
schäumend (GZT: 22.07 B II) 0,75 - 1 - 1,5 - 0,20 - 0,33 2 ) - 3
2-5
d) Wermutwein und andere Weine 0, 10 bis 10 1 0,10 - 0,20 - bis 31. 12, 1991:
aus frischen Weintrauben, mit 0,375 - 0,50 - 0,35 - 0,70
Pflanzen oder anderen Stoffen 0, 75 - 1 - 1 ,5 - bis31.12.1994:
aromatisiert (GZT: 22.06); Likör- 3-5 0,25 - 2
wein (GZT: ex 22.05 C)
.2. a) - Schaumweine (GZT: 22.05 A) 3 ) 0,005 bis 10 1 0,125 - 0,20 -
0,375 - 0, 75 -
1,5 - 3 - 4,5
6-9
- Wein in Flaschen mit Schaum-
weinstopfen, die durch beson-
dere Haltevorrichtungen be-
festigt sind, sowie Wein in ande-
ren Umschließungen, mit einem
Überdruck von mindestens
1 bar und weniger als 3 bar,
gemessen bei einer Temperatur
von 20 °C (GZT: 22.05 B)
b) Apfelwein, Birnenwein, Met und 0,005 bis 10 1 0,10 - 0,20 - bis 31. 12. 1994:
andere gegorene Getränke, 0,375 - 0, 75 - 0,125
schäumend (GZT: 22.07 B 1) 1 - 1,5 - 3
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erzeugnisse Füllmengenbereich, Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm
in dem nur Fertig-
packungen mit den
in Spalten 3 und 4 EG-Werte zusätzliche
genannten Nennfüll- nationale Werte
mengen in den
Verkehr gebracht
werden dürfen
1 2 3 4
3. a) Bier (GZT: 22.03), ausgenommen 0,005 bis 1O 1 0,25 - 0,33 - 10
Bier mit Selbstgärung 0,50 - 0,75 -
1-2-3-4-5
b) Bier mit Selbstgärung, Gueuze 0,005 bis 10 1 0,25 - 0,375 -
0,75
4. a) Spirituosen und sonstige alkoholi- 0,005 bis 1O 1 0,02 - 0,03 - bis 31.12.1991:
sehe Getränke; zusammenge- 0,04 - 0,05 - 0,25 - 5 - 10
setzte alkoholische Zubereitungen 0,10 - 0,20
zum Herstellen von Getränken 0,35 - 0,50 -
(GZT: 22.09) 3 ) 0,70 - 1 - 1,125 4) -
1,5 - 2 - 2,5 - 3 -
4,5 - 5 4 ) - 10 4 )
bis 31.12.1991:
0,375 - 0,75
b) alkoholische Getränke mit Zusatz 0, 1O bis 1O 1 0,10 - 0,20 -
von nichtalkoholischen Flüssig- 0,35 - 0,50 - 0,70 -
keiten 3) 1 - 1, 125 1 ) - 1,5 - 2 -
2,5 - 3 - 4,5 -
5 ) - 10 )
4 4
bis 31.12.1991:
0,375 - 0,75
6. Olivenöl (GZT: 15.07 A); andere 0,005 bis 10 1 0,25 - 0,50 - 0,10
Speiseöle (GZT: 15.07 D II) 0,75 - 1 - 2 bis 31.12.1994:
3 - 5 - 10 0,375 - 2,5
7. Milch, frisch, weder eingedickt noch 0,005 bis 10 1 0,20 - 0,25 - 0,01 - 0, 10
gezuckert (GZT: ex 04.01 ), ausge- 0,50 - 0,75 - 3-4-5-10
nommen Joghurt, Kefir, saure Milch, 1- 2 bis31.12.1994:
Molke und andere fermentierte oder 0,33 - 1,5
gesäuerte Milch; Milchmischgetränke
(GZT: 22.02 B)
8. a) Wasser, Mineralwasser, kohlen- 0,005 bis 10 1 0,125 - 0,20 - 0,25 - 0,10 - 0,70 5 )
säurehaltiges Wasser (GZT: 22.01) 0,33 - 0,50 - bis 31. 12. 1994:
0, 75 - 1 - 1 ,5 - 2 1,25
b) Limonaden (einschließlich der aus 0,005 bis 10 1 0,125 - 0,20 - 0,25 - 0,10 - 0,70 5
) - 9
Mineralwasser hergestellten) und 0,33 - 0,50 -
andere nichtalkoholische Getränke, 0, 75 - 1 - 1 ,5 - 2
keine Milch oder kein Milchfett ent-
haltend, ausgenommen Frucht-
und Gemüsesäfte der Tarifnum-
mer 20.07 des GZT sowie Kon-
zentrate (GZT: 22.02 A)
c) Limonaden, auf dem Etikett als 0,005 bis 10 1 0,10
alkoholfreie Aperitifs bezeichnet
(GZT: 22.02 A)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1563
Erzeugnisse Füllmengenbereich, Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm
in dem nur Fertig-
packungen mit den
in Spalten 3 und 4 EG-Werte zusätzliche
genannten Nennfüll- nationale Werte
mengen in den
Verkehr gebracht
werden dürfen
1 2 3 4
9. Fruchtsäfte (einschließlich Trauben- 0,005 bis 10 1 0,125 - 0,20 0,01 - 0,1 -
most) und Gemüsesäfte, nicht gego- 0,25 - 0,33 - 0,70 5 ) - 3 -
ren, ohne Zusatz von Alkohol, auch 0,50 - 0,75 - 4-5-9-10
mit Zusatz von Zucker, mit einer 1 - 1,5 - 2
Dichte bei 15 ° C von 1,33 oder weni-
ger (GZT: 20.07 B) - nicht konzen-
trierte Säfte -, Fruchtnektare
12. Kakao und pulverförmige Kakao- 50 bis 1 000 g 50 - 75 - 125 -
erzeugnisse (außer kakaohaltige 250 - 500 - 750 -
Getränkepulver) 1000
13. Kaffee-Extrakte, Zichorienextrakte, mehr als 25 50 - 100 - 200 -
Mischungen hieraus sowie Extrakte bis 10000 g 250 6) - 300 7)
aus einer Mischung von Kaffee und 500 - 750 - 1 000
Zichorien (außer Erzeugnisse in flüs- 1500 - 2000 -
siger Form) 2500 - 3000
sowie sonstige Viel-
fache von 1 000
15. Margarine, Halbfettmargarine 50 bis 5000 g 125 - 250 - 500 62,5
1000 - 1500 bis 31 . 12. 1994:
2000 - 2500 - 5000 4000
b) Folgende Fußnoten werden angefügt:
1
.. ) Nur für die Versorgung von Luftfahrzeugen und Schiffen.
2
) Nur für Wiederbefüllungsflaschen.
3
) Für Fertigpackungen, die für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen und Zügen oder für den Verkauf in Duty-free-shops bestimmt sind, sind
auch alle anderen Werte zugelassen.
4
) Nur für den gewerblichen Bereich.
5
) Ab 1. Januar 1995 nur für Wiederbefüllungsfiaschen.
6
) Nur für Mischungen von Kaffee- und Zichorien-Extrakten sowie für Kaffee-Extrakte, die ausschließlich für Getränkeautomaten bestimmt sind.
7
) Nur für Kaffee-Extrakte."
c) Die frühere Fußnote 1
) wird gestrichen.
2. Anlage 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Spalte „Erzeugnis" erhält folgende Fassung:
„Strickgarne aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen und mineralischen Ursprungs), Chemiefasern oder
Gemischen aus diesen Fasern".
b) In der Spalte „Werte in g" werden die angegebenen Werte durch folgende Werte ersetzt:
„ 10 - 25 - 50 - 100 - 150 - 200 - 250 - 300 - 350 - 400 - 450 - 500 - 1 000
bis 31. 12. 1989: 20".
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Spalten 3 und 5 wird der Wert „5" gestrichen.
b) In den Nummern 10.3 und 10.5 wird der Wert „7.5" gestrichen.
c) Nummer 12.1.3 Spalte 1 und Nummer 12.2.2 Spalte 1 werden wie folgt gefaßt:
,,für importierte Sardinen, Sardellen, Sprotten und Heringe außerdem:".
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
d) In Nummer 15.1 Spalte 5 wird der Wert „200" gestrichen.
e) Nummer 18.4 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Cornflakes und dergleichen;
GZT: 19.05)".
f) Die Nummern 21.1, 21.1.1 und 21.1.2 werden durch eine neue Nummer 21.1 mit der Bezeichnung „Puderzucker,
goldbrauner oder brauner Zucker, Kandiszucker" in Spalte 1 und den Werten „ 125- 250- 500- 750- 1 000- 1 500-
2000 - 2500 - 3000 - 4000 - 5000" in Spalte 2 sowie eine neue Nummer 21.1.1 mit der Erzeugnisbezeichnung
,,für Kandiszucker außerdem und für Traubenzucker" in Spalte 1 und dem Wert „400" in Spalte 3 ersetzt.
g) In Nummer 21.2.3 Spalte 3 werden die Werte „ 165 - 330" durch die Werte „ 175 - 350" ersetzt.
h) In Nummer 21.4.1 Spalte 1 werden die Worte ,,(außer figürlichen Erzeugnissen)" gestrichen.
i) In Nummer 24.1 Spalte 3 wird der Wert „7,5" gestrichen und der Wert „17,5" eingefügt.
j) In Nummer 24.7 erhält Spalte 1 die Fassung „zitronensafthaltige Säuerungsmittel" und Spalte 5 die Fassung:
,,750, bis 31. 12. 1994 außerdem: 700".
k) Nummer 60.2 wird gestrichen.
1) An Nummer 80 Spalte 1 werden folgende Worte angefügt:
,,(GZT: 32.09 A 11, außer angeriebene Pigmente und Lösungen)".
m) Nummer 91 wird gestrichen.
n) An die Anlage wird folgende Anmerkung 8 angefügt:
,,8) Nur für Fertigpackungen, die bis 31. 12. 1994 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind."
o) Folgende Werte für Erzeugnisse werden mit einem Hinweis auf die Anmerkung 8 versehen:
aa) in Nummer 2.1 die Werte „30" und „40" in Spalte 5 und die Werte „47", ,,56", ,,62" und „ 75" in Spalte 7,
ab) in Nummer 2.2 die Werte „30" und „40",
ac) in Nummer 10.9 die Werte „ 100", ,, 150", ,,200" und „400",
ad) in Nummer 13 die Werte „200" und „4000",
ae) in den Nummern 14.1 und 14.2 der Wert „250",
af) in Nummer 16.4 der Wert „280",
ag) in Nummer 16.5 der Wert „ 1 275",
ah) in Nummer 16.6 die Werte „385" und „475",
ai) in Nummer 16.8 der Wert „360",
aj) in Nummer 16.9 die Werte „240", ,,280", ,,350" und „935",
ak) in Nummer 16.10 der Wert „ 1134",
al) in Nummer 16.11 der Wert „333",
am) in Nummer 16.12 der Wert „350",
an) in den Nummern 18.1 Spalte 3 und 18.2 der Wert „2500",
ao) in Nummer 18.3 der Wert „3000",
ap) in Nummer 18.3.1 die Werte „425" und „850",
aq) in Nummer 20.1 der Wert „2500",
ar) in Nummer 20.1.1 die Werte „ 100" und „200",
as) in Nummer 20.1.2 die Werte „ 150" und „225",
at) in Nummer 21.1.1 der Wert „400",
au) in Nummer 24.5 die Werte „2000", ,,3000" und „4000",
av) in Nummer 26.1 die Werte „ 150" und „200",
aw) in Nummer 26.2 der Wert „200",
ax) in Nummer 30.1 die Werte „250", ,,2500" und „4000",
ay) in Nummer 30.2 die Werte „636" und „ 1 275",
az) in Nummer 40 die Werte „3000" und „5450",
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1565
ba) in Nummer 41 der Wert „5000",
bb) in Nummer 50.1 Spalten 3 und 5 die Werte „20" und „25",
bc) in den Nummern 50.3 und 51.1 Spalten 3 und 5 die Werte „30" und „40",
bd) in Nummer 52.1 die Werte „20" und „ 175",
be) in Nummer 53 Spalten 3 und 5 der Wert „125",
bf) in Nummer 54.1 die Werte „30", ,,40" und „125",
bg) in Nummer 55 der Wert „125",
bh) in Nummer 60 Spalten 3 und 5 die Werte „40" und „3000",
bi) in Nummer 60.1 Spalten 3 und 5 die Werte „300" und „600",
bj) in Nummer 70.1 die Werte „200" und „2 000",
bk) in Nummer 80 der Wert „ 100".
4. Anlage 4a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Satz 2 werden die Worte „Tabellen d, e oder f" durch die Worte „Tabellen d oder e" ersetzt.
b) Nummer 4 Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:
„f) Nicht-zerstörende Prüfung
Einfach-Stichprobenprüfplan für Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen über 10 1
bei Prüfung zum Zeitpunkt bei Prüfung am Lager
der Herstellung und im Handel
N n C d C d
unabhängig
vom Losumfang
(N~ 20) 20 1 2 2 3
c) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne von§ 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik; als Gewicht gilt das Trockengewicht ohne Umhüllung, Einlage und
dergleichen und ohne Beschwerung, wenn die Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die
Herstellung bedingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlages für die in Anlage 2 des Textilkennzeich-
nungsgesetzes aufgeführten Fasern."
d) Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
,,d) Füllvolumen bei Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestim-
mung der mittleren Schüttdichte nach den anerkannten Regeln der Technik."
e) In Nummer 7.1 Satz 1 Buchstabe a werden die Worte „Nr. 4a, 4b, 4d, 4e und 4f" durch die Worte „Nr. 4a, 4b, 4d
und 4e" ersetzt.
f) In Nummer 7.2 Satz 1 werden die Worte „Anlage 6" durch die Worte „Anlage 2 des Textilkennzeichnungs-
gesetzes" ersetzt.
g) In Nummer 8.4 werden die Worte „Nr. 4d und 4e" durch die Worte „Nr. 4d, 4e und 4f" ersetzt.
h) An Nummer Ba wird folgender Satz 3 angefügt:
„Bei Fertigpackungen mit den nachstehend genannten Erzeugnissen muß das angegebene Abtropfgewicht den
Anforderungen des§ 22a Abs. 1 bis 3 in dem nachstehenden Zeitraum, gerechnet vom Zeitpunkt der Herstellung
an, genügen
a) Obst, Gemüse und sonstige pflanzlichen Lebensmittel 30 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums
b) Fische und sonstige in § 9 LMKV
genannte Erzeugnisse 2 Tage bis 14 Tage
c) Fleisch und Fleischerzeugnisse 5 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums
d) sonstige Erzeugnisse 14 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums."
5. Anlage 6 wird gestrichen.
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
6. Anlage 7 wird wie folgt gefaßt:
.,,Anlage 7
Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27
und geeignete Waagen im Sinne des § 31 Fertigpackungsverordnung
Zu§ 27
1.1 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 Abs. 1 geeignet,
wenn sie geeicht sind und die Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen
Minusabweichung der zu prüfenden Fertigpackung. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen für die
Kontrolle von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen die Verwendung nicht eichfähiger Kontroll-
meßgeräte zulassen, wenn die Geräte eine ausreichende Meßgenauigkeit erwarten lassen.
1.1 .1 Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als
Nennfüllmenge QN der Fertigpackungen größter zulässiger Eichwert
in g oder ml in g
weniger als 1O 0,1
von 10 bis weniger als 50 0,2
von 50 bis weniger als 150 0,5
von 1 50 bis weniger als 500 1,0
von 500 bis weniger als 2500 2,0
2500 und mehr 5,0
1.1.2 Werden selbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf die Summe von
- Verkehrsfehlergrenze der Auswägeeinrichtung nach Anlage 9 der Eichordnung und
- 0,5fachem des Nennunschärfebereichs
nicht größer sein als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung für die zu prüfende Fertigpackung. Diese
Summe braucht jedoch nicht kleiner als 0,6 g zu sein .
.2 Zu § 27 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2
Als Kontrollmeßgeräte zur Prüfung unverpackter Backwaren sind geeichte Handelswaagen geeignet.
3 Zu § 27 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 2
Für die Prüfung von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gilt Nummer 1 entsprechend.
4 Zu§ 31
4.1 Soweit in Nummer 4.2 nichts anderes festgelegt ist, sind als nachgeschaltete Waagen im Sinne des§ 31 Abs. 2
Nr. 1 Satz 1 geeignet:
- geeichte nichtselbsttätige Waagen, deren Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der
zulässigen Minusabweichung, und
- geeichte selbsttätige Waagen, die Nummer 1.1 .2 Satz 1 entsprechen.
4.2 Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als
Nennfüllmenge QN der Fertigpackungen größter zulässiger Eichwert
in kg oder 1 in g
mehr als 10 bis weniger als 15 10
15 bis weniger als 25 20
25 bis weniger als 100 50
5 Zusatzeinrichtungen nach § 5 des Eichgesetzes an Kontrollmeßgeräten nach den Nummern 1 bis 4, die zur
Registrierung und Auswertung von Meßwerten dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie sind von der
zuständigen Behörde auf ordnungsgemäße Arbeitsweise zu überprüfen."
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1567
Artikel 3
Fertigpackungen, die nach den durch diese Verordnung geänderten Vorschriften gekennzeichnet sind, dürfen noch bis
zum 31. Dezember 1990 mit dieser Kennzeichnung erstmals in den Verkehr gebracht werden. Fertigpackungen, die
nach diesen Vorschriften von der Grundpreisangabe befreit waren und bis zum 31. Dezember 1990 erstmals in den
Verkehr gebracht werden, dürfen weiterhin ohne Grundpreisangabe in den Verkehr gebracht werden.
Artikel 4
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom 9. Oktober 1971 (BGBI. 1S. 1640;
1972 1S. 81 ), geändert durch Artikel 1o Abs. 6 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560), wird wie folgt geändert:
An § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Bei Erzeugnissen in Großpackungen, die
1. auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht werden oder
2. ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder
gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden,
braucht die Menge nur auf dem Transportbegleitschein angegeben zu sein. Großpackungen im Sinne dieser Vorschrift
sind Packungen, die nach ihrer Füllmenge üblicherweise nicht an andere als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Letzt-
verbraucher abgegeben werden."
Artikel 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes und § 11
des Handelsklassengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 6
(1) Diese Verordnung tritt unbeschadei des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 10, soweit er § 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Satz 3 betrifft, tritt am 31. Dezember 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juli 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über Höchstmengen an bestimmten Lösungsmitteln in Lebensmitteln
(Lösungsmittel-Höchstmengenverordnung - LHmV)
Vom 25. Juli 1989
Es verordnen Abs. 1 genannten Stoffe oder eines ihn enthaltenden
Erzeugnisses beim Herstellen oder Behandeln des
auf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständigkeits- Lebensmittels oder einer seiner Zutaten verursacht wor-
anpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 den ist.
S. 2089) ejngefügten § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes, der durch § 16 Abs. 1 des (3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung leichtfer-
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610) geän- tig begeht, handelt nach§ 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmit-
dert worden ist, der Bundesminister für Umwelt, Natur- tel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
heit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für §3
Wirtschaft sowie Änderung
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Lebens- der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes der Bundesmini- § 1 Abs. 4 Satz 2 der Pflanzenschutzmittel-Höchstmen-
ster für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Ein- genverordnung vom 24. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 745), die
vernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land- zuletzt durch die Verordnung vom 5. Mai 1989 (BGBI. 1
wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
§ 1 .,Dies gilt nicht, soweit in der Schadstoff-Höchstmengen-
verordnung oder der Lösungsmittel-Höchstmengenverord-
Verkehrsverbot nung für diese Stoffe Höchstmengen festgesetzt sind,
(1) Lebensmittel, deren Gehalt an sowie für Rückstände von Arsen, Blei, Cadmium, Queck-
silber und Selen und deren Verbindungen."
1. Tetrachlorethen (Perchlorethylen),
2. Trichlorethen (Trichlorethylen) oder
§4
3. Trichlormethan (Chloroform)
Berlin-Klausel
für einen dieser Stoffe 0, 1 mg/kg oder insgesamt 0,2 mg/
kg überschreitet, dürfen gewerbsmäßig nicht ,in den Ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
kehr gebracht werden. tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes
zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Oliven- und Oliventresteröl im Einzelhandel. Insoweit gilt
bereits das entsprechende Verkehrsverbot nach Artikel 1
§ 5
der Verordnung (EWG) Nr. 1860/88 der Kommission vom
30. Juni 1988 zur Festlegung besonderer Vermarktungs- Inkrafttreten
normen für Olivenöl und zur Änderung der Verordnung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
(EWG) Nr. 983/88 mit Sondervorschriften über die Ver-
marktung von Olivenöl, das unerwünschte Stoffe enthält
(ABI. EG Nr. L 166 S. 16).
§ 2 Der Bundesrat hat zugestimmt.
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bonn, den 25. Juli 1989
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen
§ 1 Abs. 1 Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr Der Bundesminister
bringt. für Umwelt, !Naturschutz und Reaktorsicherheit
(2) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmlt- Klaus Töpfer
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Der Bundesminister
Handlung begeht, wenn die ÜbHrschreitung der festge- für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
setzten Höchstmenge durch Verwendung eines der in § 1 Ursula Lehr
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1569
Erste Verordnung
zur Änderung der Kasein-Beihilfenverordnung
Vom 27. Juli 1989
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 14, des§ 13 Abs. 1, des§ 15 Satz 1, des§ 16, des§ 17 Abs. 3
Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft
verordnet:
Artikel 1
Die Kasein-Beihilfenverordnung vom 20. März 1989 (BGBI. 1 S. 508) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „durch" durch das Wort „unter" ersetzt.
2. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juli 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 2. August 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft ver-
ordnet:
Artikel 1
Der § 12 a der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 91 ), die zuletzt durch die
Verordnung vom 21. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1135) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3a) Abweichend von§ 8d Abs. 2 Satz 2 ist der Antrag auf Gewährung der
Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1988/89 bis zum 29. September 1989 bei dem
für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu stellen."
2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Abweichend von§ Be Abs. 2 Satz 2 ist der Antrag auf Ausstellung der
Bescheinigung über die Anerkennung als Kleinerzeuger für das Wirtschafts-
jatlr 1988/89 bis zum 31. August 1989 bei den zuständigen Landesstellen zu
stellen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-
sationen auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 12 a Abs. 4 der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung gilt vom
6. Februar 1990 an wieder in seiner am 5. August 1989 maßgebenden Fassung,
sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 2. August 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1571
Beschluß
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts
zur Änderung der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 11. Juli 1989
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 11. Juli 1989 beschlossen:
Artikel 1
Die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1986
(BGBI. 1 S. 2529) wird wie folgt geändert:
Titel 8
Zum Verfahren im Plenum gemäߧ 7a BVerfGG
1. § 57 erhält folgende Fassung:
§ 57
Jeder Richter kann Vorschläge für die Entschließung des Plenums gemäß § 7 a
BVerfGG machen. Sie sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des Plenums
einzureichen und zu begründen; dabei ist mitzuteilen, ob der Vorgeschlagene mit
seiner Nominierung im Plenum einverstanden ist. Von der Einhaltung der Vor-
schlagsfrist kann im Einverständnis aller anwesenden Richter abgesehen werden.
2. In § 58 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Die Beschlußfähigkeit richtet sich nach § 7 a Abs. 2 Satz 3 in Verbindung -mit § 16
Abs. 2 BVerfGG.
3. § 58 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
bei jeder Wiederholung scheidet der Kandidat aus, der im vorangegangenen Wahl-
gang die wenigsten Stimmen erhalten hat.
4. § 59 erhält folgende Fassung:
§ 59
(1) Führt die Wahl nach § 58 nicht zu einer genügenden Zahl von Vorschlägen, so
werden die weiteren Vorschläge in einer neuen Wahl ermittelt. Diese soll in der
zweiten Kalenderwoche nach Abschluß des früheren Wahltermins stattfinden. Dazu
können neue Kandidaten benannt oder bisher benannte Kandidaten erneut vorge-
schlagen werden; die Frist des§ 57 Satz 2 verkürzt sich auf drei Tage. Das Plenum
kann beschließen, daß in der neuen Wahl nur nach Maßgabe des § 58 Abs. 3
abgestimmt wird.
(2) Werden im Fall des Absatzes 1 Satz 1 noch in der Sitzung Kandidaten für die
neue Wahl vorgeschlagen, so kann mit den Stimmen aller anwesenden Richter
beschlossen werden, daß die neue Wahl sofort durchgeführt wird. Werden lediglich
Kandidaten vorgeschlagen, die bereits früher benannt waren, so kann der Beschluß
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Richter gefaßt werden.
Artikel 2
Die vorstehenden Änderungen treten am 11 . Juli 1989 in Kraft.
Karlsruhe, den 11 . Juli 1989
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Roman Herzog
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Berichtigung
der Ersten Verordnung
zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung
Vom 1. August 1989
Die Erste Verordnung zur Änderung der Bundesarten-
schutzverordnung vom 24. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1525) ist
wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe b muß es in der
letzten Zeile statt „mit einem Kreuz in Spalte 2" richtig
heißen:
,,mit der Nummer 3 in Spalte 3".
Bonn, den 1. August 1989
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Emonds
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1573
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 1. August 1989
Tag I n h a It Seite
13. 7. 89 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 68 über die Messung der Höchstgeschwin-
digkeit von Kraftfahrzeugen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 68) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642
11 . 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-costaricanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 659
19. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 661
22. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 662
4. 7. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Errichtung
nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Lottstetten/Rafz-Solgen . . . . . . 662
11. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der
Frau............................................................................. 663
12. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaff-
neten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
14. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11. 7. 89 '{ierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einundzwanzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Saar-
brücken-Ensheim) 3641 (138 27. 7. 89) 7. 9. 89
96-1-2-21
19. 7. 89 Dreiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - (Beilage) 3653 (139 28. 7. 89) 7. 8. 89
7400-1-6
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1601/89 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlagermengenregelung im
Zu c k e rsektor für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 157/17 9. 6. 89
29. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1609/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 797/85 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur
hinsichtlich der Aufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen L 165/1 15. 6. 89
29. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1610/89 des Rates zum Erlaß von Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 hinsichtlich der
Aktion zur Entwick!ung und Aufwertung des W a I d es in den ländlichen
Gebieten der Gemeinschaft L 165/3 15. 6. 89
29. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1611/89 des Rates über die Anwendung von
Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 auf dem Korksektor L 165/5 15. 6. 89
29. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1612/89 des Rates zum Erlaß vorläufiger Maß-
nahmen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedin-
gungen für forstwirtschaftliche Erzeugnisse L 165/6 15. 6. 89
29. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1613/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3528/86 über den Schutz des Wa I des in der Gemeinschaft
gegen Luftverschmutzung L 165/8 15. 6. 89
29. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1614/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3529/86 über den Schutz des Wa I des in der Gemeinschaft
gegen Brände L 165/10 15. 6. 89
29. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1615/89 des Rates zur Einführung eines Euro-
päischen Informations- und Kommunikationssystems für die Forst -
Wirtschaft (EFICS) L 165/12 15. 6. 89
9. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1628/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Mager m i Ich -
p u I ver aus staatlicher Lagerhaltung L 159/38 10. 6. 89
9. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1629/89 der Kommission über die Nichtanpas-
sung bestimmter Ausfuhr- und Produktionserstattungen für Zucker
gemäß einer zum 1. Juli 1989 erfolgenden Preisänderung L 159/39 10. 6. 89
12. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1643/89 der Kommission zur Definition der
Pauschbeträge, die zur Finanzierung der Sachmaßnahmen im Zusam-
menhang mit der öffentlichen Lagerung von Ag rarer z e u g n iss e n
dienen L 162/12 13. 6. 89
12. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1644/89 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung {EWG) Nr. 411/88 über die Methode und den Zinssatz, die bei
der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von
Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind L 162/18 13. 6. 89
12. 6. 89 Verordnung {EWG) Nr. 1645/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3653/85 mit Durchführungsbestimmungen zu der
ab 1986 auf dem Schaf- und Ziegenfleischsektor für bestimmte
Drittländer geltenden Einfuhrregelung L 162/21 13. 6. 89
12. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1646/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 610/77 zur Bestimmung der auf den repräsentati-
ven Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene
R i n d e r und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Rinder in der
Gemeinschaft L 162/22 13. 6. 89
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1575
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
12. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1651/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 über besondere Durchführungsvorschrif-
ten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der
Erstattungen für M i Ich und M i Ich erze u g n iss e L 162/39 13. 6. 89
13. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1662/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 zur Durchführung der Prämienregelung
für die Erhaltung des M u t t e r k u hbestands L 163/11 14. 6. 89
13. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1663/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung _(EWG) Nr. 1569/77 über das Verfahren und die Bedingun-
gen für die Ubernahme von Getreide durch die Interventionsstellen L 163/13 14. 6. 89
13. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1664/89 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der KN-Code
0714 10 91 und 0714 90 11 mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen
Ländern und Gebieten L 163/14 14. 6. 89
14. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1679/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 über die Gewährung einer Beihilfe zum
Ankauf von B u t t er durch gemeinnützige Einrichtungen L 164/14 15. 6. 89
14. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1680/89 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für die Anpassung der
portugiesischen Raffinationsbetriebe, die mit ver~jnderter Abschöpfung
eingeführten Rohzucker verarbeiten, und zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3016/78 L 164/15 15. 6. 89
14. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1684/89 der Kommission mit Sondermaßnahmen
zur Stützung des R i n d f I e i s c h marktes in Italien L 164/24 15. 6. 89
15. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1699/89 der Kommission zur Aussetzung der
Verordnung (EWG) Nr. 2192/81 über die Gewährung einer Beihilfe zum
Ankauf von B u t t e r durch die Streitkräfte und ihnen gleichgestellte
Einheiten der Mitgliedstaaten L 166/22 16. 6. 89
15. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1700/89 der Kommission zur Festsetzung der
Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen
Marktpreises für geschlachtete Schweine und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2119/88 L 166/23 16. 6. 89
15. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1701/89 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für
das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 166/25 16. 6. 89
15. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1707/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1388/89 über Sondermaßnahmen zur Stützung
des Sc h w e i n e f I e i s c h marktes in Italien L 166/56 16. 6. 89
16. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1721 /89 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger lnterventior.isstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1456/89 L 168/27 17. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1735/89 der Kommission über die Wiedereinzie-
hung der Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und zu Misch-
futter verarbeitete M a g e r m i Ich bei der Ausfuhr L 171/23 20. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) _f'Jr. 1736/89 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für A p f e I für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 171/28 20. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1738/89 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Erzeugerbeihilfe für H a r t w e i z e n L 171/31 20. 6. 89
20. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1761 /89 der Kommission zur Freistellung einiger
Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zum öffentlichen Ankauf von
bestimmtem Obst und Gemüse L 172/22 21. 6. 89
20. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1762/89 der Kommission über bestimmte sta-
tistische Angaben zu den Erstattungen für die Ausfuhr bestimmter
Agrar erze u g n iss e in Form von Waren, die unter die Verordnung
(EWG) Nr. 3035/80 des Rates fallen L 172/23 21. 6. 89
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1764/89 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Bi r n e n für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 172/27 21. 6. 89
21. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für den Absatz von Alkohol aus der Destillation nach
den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates
aus Beständen der Interventionsstellen L 178/1 24. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1789/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2036/82 zur Festsetzung der Grundregeln für die besonderen
Maßnahmen für E r b s e n , Puff b o h n e n , Acker b oh n e n und
Süßlupinen L 176/11 23. 6. 89
22. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1793/89 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h aus Beständen einiger lnterven-
~ionsstelien nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr, 569/88 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1045/89 L 176/21 23. 6. 89
22. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1795/89 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 74/84 L 176/28 23. 6. 89
22. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1796/89 der Kommission über die Anwendung
zusätzlicher Güteklassen für Spar g e I und Chic o r e e L 176/29 23. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1806/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis L 177/1 24. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1807/89 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
an die Hopfen erzeuger für die Ernte 1988 L 177/3 24. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1808/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1981/82 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gemein-
schaftsgebiete, in denen die Produktionsbeihilfe für Hopfen nur aner-
kannten Erzeugergemeinschaften gewährt wird L 177/5 24. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1809/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2997/87 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfen erzeuger
für die Ernte 1986 und von Sondermaßnahmen für bestimmte Erzeu-
gungsgebiete L 177/6 24. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1810/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4196/88 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der
ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischerei -
zone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitglied-
staaten (1989) L 177/7 24. 6. 89
23. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1821/89 der Kommission zur Bestimmung der zur
Herstellung einer Tonne Kartoffelstärke nötigen Menge Kar toffe In und
des für diese Menge zu zahlenden Mindestpreises L 177/32 24. 6. 89
23. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1822/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 bezüglich der Anpassungskoeffizienten
für die im Sektor Obst und G e m ü s e anzuwendenden Ankaufspreise L 177/37 24. 6. 89
23. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1823/89 der Kommission über die Maßnahmen
zur Verbesserung der O I i v e n ö I qualität im Jahr 1989 L 177/41 24. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1834/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide L 180/1 27. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1835/89 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln für die Erzeugerbeihilfe bei Qualitätshart m a i s L 180/3 27. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1836/89 des Rates zur Festsetzung der Erzeu-
gerhilfe für bestimmte Sorten von Qualitätshartmais für die Aussaaten
des Wirtschaftsjahres 1989/90 L 180/5 27. 6. 89
26. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1844/89 der Kommission zur Festsetzung der
Bestandteile zum Schutz der Verarbeitungsindustrie im Getreide - und
R e i s sektor beim Handel zwischen Spanien und der Zehnergemein-
schaH für das Wirtschaftsjahr i 989/90 L 180/24 27. 6. 89
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1577
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
26. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1845/89 der Kommission zur Festsetzung des
Höchstfeuchtigkeitsgehalts des in einigen Mitgliedstaaten im Wirtschafts-
jahr 1989/90 zur Intervention angebotenen Getreides L 180/31 27. 6. 89
20. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1856/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3667/83 über die weitere Einfuhr neuseeländischer Butter in
das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen L 181/1 28. 6. 89
27. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1865/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 381/89 zur Fortführung der Maßnahmen zur
Verkaufsförderung und Werbung im Bereich M i Ich und M i Ich -
erz e u g n iss e gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 723/78 L 181/22 28. 6. 89
27. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1867/89 der Kommission zur Festsetz_1;.mg der im
Wirtschaftsjahr 1989/90 geltenden Interventionsschwelle für A p f e I und
Tomaten L 181/25 28. 6. 89
28. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1885/89 der Kommission zur Festsetzung des
Höchstbetrags der Ausgleichsentschädigung für Th u n fisch für die
Konservenindustrie für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1988 L 182/19 29. 6. 89
29. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1901/89 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen
für M ö h r e n , Z i t r u s f r ü c h t e sowie Ta f e I ä p f e I und - b i rn e n im
Wirtschaftsjahr 1989/90 L 184/19 30. 6. 89
29. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1902/89 der Kommissi9n zur Abweichung von
den Qualitätsnormen für bestimmte Sorten von A p f e I n und Bi r n e n zu
Beginn des Wirtschaftsjahres 1989/90 L 184/20 30. 6. 89
29. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1903/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 hinsichtlich der Verwendung der bisher
gültigen Formulare für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Voraus-
festsetzungsbescheinigungen für I an d w i rtsc h a f t I i c he Erze u g-
n iss e L 184/22 30. 6. 89
Andere Vorschriften
8. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1597/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Sakkos, andere als aus Gewirken, für Männer, der
Warenkategorie Nr. 17 (lfd. Nr. 40.0170) sowie Tischwäsche, Wäsche zur
Körperpflege und Haushaltswäsche, andere als aus Gewirken, der
Warenkategorie Nr. 39 (lfd. Nr. 40.0390) mit Ursprung in Indien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 157/12 9. 6. 89
8. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1598/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Kostüme für Frauen der Warenkategorie Nr. 74 (lfd.
Nr. 40.0740) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 157/14 9. 6. 89
8. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1599/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Anzüge und Kombinationen aus Gewirken für Männer
und Knaben der Warenkategorie Nr. 75 (lfd. Nr. 40.0750) mit Ursprung in
Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 157/15 9. 6. 89
8. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1600/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Kleider, Schals und Krawatten aus Seide der Waren-
kategorie Nr. 159 (lfd. Nr. 42.1590) mit Ursprung in China, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 157/16 9. 6. 89
5. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1616/89 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor d.er Küste von
Mauritius L 159/1 10. 6. 89
8. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1638/89 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 4227/88 und (EWG) Nr. 4228/88 zur vollständigen oder
teilweisen Aussetzung der für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24
der Kombinierten Nomenklatur geltenden Zollsätze bzw. zur. Festsetzung
von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung
der Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta (1989) L 162/1 13. 6. 89
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1656/89 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren (Mikroelektronik und verwandte Bereiche) L 167/1 16. 6. 89
29. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1672/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 169/1 19. 6. 89
12. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1673/89 des Rates zur vollständigen Aussetzung
bestimmter in der Zehnergemeinschaft anwendbarer Zollsätze auf Ein-
fuhren aus Spanien und Portugal L 164/1 15. 6. 89
13. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1676/89 der Kommission zur Einreihung
bestimmter Waren in die Code 2206 00 93 und 6911 10 00 der Kombi-
nierten Nomenklatur L 164/7 15. 6. 89
14. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1678/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3155/85 über die Vorausfestsetzung der Wäh-
rungsausgleichsbeträge L 164/12 15. 6. 89
14. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr.1711 /89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe mit Ursprung in
der Türkei L 168/1 17. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1733/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und
künstliche Früchte des KN-Code 6702 mit Ursprung in China, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 171/19 20. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1734/89 der Kommission zur _Festsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder den überseeischen
Ländern und Gebieten (1989/90) L 171/20 20. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1737/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4027/88 mit Durchführungsvorschriften zur Rege-
lung der vorübergehenden Verwendung von Behältern L 171/30 20. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1750/89 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 über die Nahrungsmittel-
hilfepolitik - und -verwaltung L 172/1 21. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1751/89 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 2507/88 über die Durchführung
von Vorratsprogrammen und die Einrichtung von Frühwarnsystemen L 172/2 21. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1752/89 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 2508/88 über die Durchführung
von Kofinanzierungsmaßnahmen bei Nahrungsmittel- oder Saatgut-
käufen von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorgani-
sationen L 172/3 21. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1757/89 der Kommission zur Einstellung des
Sandaalfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 172/14 21. 6. 89
20. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1758/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Hexachlorcyclohexan des KN-Code 2903 51 00
und Cystein des KN-Code 2930 90 10 mit Ursprung in China, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 172/15 21. 6. 89
20. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1759/89 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 172/16 21. 6. 89
20. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1760/89 der Kommission zur Änderung von
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 4134/86 des Rates hinsichtlich
bestimmter Textilerzeugnisse mit Ursprung in Taiwan L 172/18 21. 6. 89
20. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1763/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 548/86 hinsichtlich der Zahlung der Beitritts-
ausgleichsbeträge L 172/26 21. 6. 89
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1989 1579
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1768/89 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Videokassetten mit Ursprung
in der Republik Korea und in Hongkong, zur endgültigen Vereinnahmung
des vorläufigen Zolls und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens
hinsichtlich der Einfuhren von Videobandspulen mit Ursprung in der
Republik Korea L 174/1 22. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1769/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 802/68 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den
Warenursprung L 174/11 22. 6. 89
20. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1772/89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 174/16 22. 6. 89
21. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1774/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Harnstoff des KN-Code 3102 10 10 mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 174/21 22. 6 . 89
14. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1726/89 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren (Chemiesektor und verwandte Bereiche) l 173/1 21 . 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1786fß9 des Rates zur Einstellung des Verfah-
rens im Anschluß an eine Uberprüfung der Antidumpingmaßnahmen
betreffend die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in der Tschecho-
slowakei, Polen und der UdSSR, zur Bestätigung des Außerkrafttretens
der endgültigen Antidumpingzö!le auf die Einfuhren aus der Tschechoslo-
wakei und Polen und zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren aus der UdSSR l 176/1 23. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1787/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Färsen und Kühe bestimmter
Höhenrassen, nicht zum Schlachten L 176/5 23. 6. 89
19. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1788/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Stiere, Kühe und Färsen
bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten L 176/8 23. 6. 89
22. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1797/89 der Kommission über die Erteilung von
Lizenzen für die Einfuhr von Maniok und ähnlichen Erzeugnissen der KN-
Code 0714 1O 91, 0714 1O 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung
in Indonesien L 176/30 23. 6. 89
23. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1824/89 der Kommission zur Einstellung des
Fanges „anderer Arten" (als Beifänge) durch Schiffe unter französischer
Flagge L 177/43 24. 6. 89
26. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1843/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59
und der Artikel 63a und 63b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des
Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen L 180/22 27. 6. 89
14. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 des Rates über die buchmäßige Erfas-
sung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder
Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld L 186/1 30. 6. 89
14. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1855/89 des Rates über die vorübergehende
Verwendung von Beförderungsmitteln L 186/8 30. 6. 89
21. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1857/89 des Rates zur Einführung befristeter
Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beam-
ten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst L 181/2 28. 6. 89
27. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1862/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schuhe der KN-Code 6404 und 6405 90 10
mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 181/12 28. 6. 89
27. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1863/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für anderes Spielzeug des KN-Code 9503 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 181/13 28. 6. 89
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 6, 70 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1877/89 des Rates zur Aufstockung des für das
Jahr 1989 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit
einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 6 GHT L 182/1 29. 6. 89
21. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1878/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Dauerstrich-Magnetrone und
eine chemische Ware L 182/2 29. 6. 89
21. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1879/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Qualitäten von tert-
Butylhydroperoxid und für Celluloseacetatbutyrat L 182/4 29 . 6. 89
28. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1884/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr bestimmter Textil-
waren aus bestimmten Drittländern einer Gemeinschaftsüberwachung
unterworfen wird L 182/18 29. 6. 89
28. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1897/89 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1399/88 zur Einstellung des Kabeljaufangs
durch Schiffe unter deutscher Flagge und (EWG) Nr. 1435/89 zur Ein-
stellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge eines
Mitgliedstaats L 184/9 30. 6. 89