Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 183
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23. 12. 88 Einundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - (Beilage) 373 (15 21. 1. 89) 10. 2. 89
7400-1-6
12. 1. 89 Verordnung Nr. 1/89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 373 (15 21. 1. 89) 1. 2. 89
9500-4-6-4
16. 1. 89 Berichtigung der Verordnung TSN Nr. 1/89 zur Änderung der
Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternah-
verkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 374 (15 21. 1. 89)
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3495/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordn_~ng (EWG) Nr. 1569/77 über das Verfahren und die Bedingungen für
die Ubernahme von Getreide durch die Interventionsstellen L 306/26 11. 11. 88
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3496/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2658/80 und (EWG) Nr. 2659/80 betreffend die für
den Ankauf zur Intervention und die Gewährung von Beihilfen für die
private Lagerhaltung im Sc h a f - und Z i e g e n f I e i s c h sektor erforder-
lichen Bedingungen L 306/28 11.11.88
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3497/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2103/77 über Durchführungsbestimmungen für den
Ankauf von Zucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zucker-
rüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt
worden ist, durch die Interventionsstellen L 306/30 11. 11. 88
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3498/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 391/68 betreffend die für den Ankauf zur Intervention
und der Verordnung (EWG) Nr. 1092/80 über die Gewährung von Beihil-
fen für die private Lagerhaltung auf dem Schweine f I e i s c h sektor
erforderlichen Bedingungen L 306/32 11. 11. 88
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3499/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 470/67/EWG über die Übernahme von Rohreis
durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der von den Interven-
tionsstellen angewandten Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge L 306/34 11. 11. 88
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3500/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1059/83 über die Lagerverträge für Ta f e I wein,
Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzen-
trierten Traubenmost L 306/36 11. 11. 88
137
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1989 Nr. 4
Tag 1n halt Seite
19. 1. 89 Neufassung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ............. . 137
800-9
23. 1. 89 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
neu 801-3-2; 801-3-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
Bekanntmachung
der Neufassung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Vom 19. Januar 1989
Auf Grund des Artikels 9 Abs. 2 des Haushaltsbe-
gleitgesetzes 1989 vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2262) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes in
der seit 1. Januar 1989 geltenden Fassung bekanntge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes vom 19. Februar 1987
(BGBI. 1 S. 630),
2. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 18
Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1
S. 1093) und
3. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 9
Abs. 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 19. Januar 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Fünftes Gesetz
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
{Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG)
§ 1 durch ein Versicherungsunternehmen privatrecht-
Persönlicher Geltungsbereich lich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Ver-
sicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses
(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch ver- Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,
einbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber
wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert. c) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Wert-
papier-Sondervermögen, die von Kapitalanlage-
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbei- gesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapital-
ter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbil- anlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn
dung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte
Heimarbeit Beschäftigten. Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlus-
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht ses des Vertrags im Sinne des § 4 oder des § 5
vorausgeht, der Wert der Aktien in diesem Wert-
1. für vermögenswirksame Leistungen juristischer Perso- papier-Sondervermögen 70 vom Hundert des Werts
nen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen der in diesem Sondervermögen befindlichen Wert-
Vertretung der juristischen Person berufen ist, papiere nicht unterschreitet; für neu aufgelegte
2. für vermögenswirksame Leistungen von Personen- Wertpapier-Sondervermögen ist für das erste und
gesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschafts-
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personen- bericht oder die erste Bekanntmachung nach § 25
gesamtheit berufenen Personen. Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlage-
gesellschaften nach Auflegung des Sonderver-
(4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten mögens maßgebend,
auf Zeit sowie berufsmäßige Angehörige und Angehörige
auf Zeit des Zivilschutzkorps gelten die nachstehenden d) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Beteili-
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. gungs-Sondervermögen, die von Kapitalanlage-
gesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapital-
anlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn
§2 nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte
Vermögenswirksame Leistungen, Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlus-
Anlageformen ses des Vertrags im Sinne des § 4 oder des § 5
vorausgeht, der Wert der Aktien und stillen Betei-
(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistun- ligungen in diesem Beteiligungs-Sondervermögen
gen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt 70 vom Hundert des Werts der in diesem Sonder-
vermögen befindlichen Wertpapiere und stillen
1. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Beteiligungen nicht unterschreitet; für neu aufge-
Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Ver- legte Beteiligungs-Sondervermögen ist für das erste
mögensbeteiligungen (§ 4) und zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschafts-
a) zum Erwerb von Aktien, die vom Arbeitgeber oder bericht oder die erste Bekanntmachung nach § 25
von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlage-
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben gesellschaften nach Auflegung des Sondervermö-
werden oder die an einer deutschen Börse zum gens maßgebend,
amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zu- e) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem ausländi-
gelassen oder in den geregelten Freiverkehr schem Recht unterstehenden Vermögen aus Wert-
einbezogen sind, papieren, das nach dem Grundsatz der Risiko-
b) zum Erwerb von Kuxen und Wandelschuldver- mischung angelegt ist, wenn die Anteilscheine nach
schreibungen, die von Unternehmen mit Sitz und dem Gesetz über den Vertrieb ausländischer Invest-
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset- mentanteile und über die Besteuerung der Erträge
zes ausgegeben werden, sowie von Gewinnschuld- aus ausländischen Investmentanteilen im Wege des
verschreibungen, die vom Arbeitgeber oder von öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung
Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im oder in ähnlicher Weise vertrieben werden dürfen
Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine Kredit- und nach dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
institute sind, ausgegeben werden, zum Erwerb von über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile
Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers und über die Besteuerung der Erträge aus ausländi-
jedoch nur dann, wenn auf dessen Kosten die schen Investmentanteilen veröffentlichten Rechen-
Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Schuldver- schaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr, das
schreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt oder dem Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 139
Sinne des § 4 oder des § 5 vorausgeht, der Wert der oder einer im Inland belegenen Eigentumswoh-
Aktien in diesem Vermögen 70 vom Hundert des nung,
Werts der in diesem Vermögen befindlichen Wert-
b) zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des
papiere nicht unterschreitet,
Wohnungseigentumsgesetzes an einer im Inland
f) zum Erwerb von Genußscheinen, die vom Arbeit- belegenen Wohnung,
geber als Wertpapiere ausgegeben werden oder an
c) zum Erwerb eines im Inland belegenen Grund-
einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder
stücks zum Zwecke des Wohnungsbaus oder
zum geregelten Markt zugelassen sind und von
Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im d) zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusam-
Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine Kredit- menhang mit den in den Buchstaben a bis c
institute sind, ausgegeben werden, wenn mit den bezeichneten Vorhaben eingegangen sind;
Genußscheinen das Recht am Gewinn eines Unter- die Förderung der Aufwendungen nach den Buchsta-
nehmens verbunden ist und der Arbeitnehmer nicht ben a bis c setzt voraus, daß sie unmittelbar für die dort
als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorhaben verwendet werden,
des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist,
6. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines
g) zur Begründung oder zum Erwerb eines Geschäfts- Sparvertrags (§ 8),
guthabens bei einer Genossenschaft mit Sitz und
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses 7. als Beiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Kapi-
Gesetzes, talversicherungsvertrags (§ 9).
h) zur Übernahme einer Stammeinlage oder zum (2) Aktien, Gewinnschuldverschreibungen oder Genuß-
Erwerb eines Geschäftsanteils an einer Gesell- scheine eines Unternehmens, das im Sinne des § 18
schaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unterneh-
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge- men mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden
setzes, ist, stehen Aktien, Gewinnschuldverschreibungen oder
i) zur Begründung oder zum Erwerb einer Beteiligung Genußscheinen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des stabe a, b oder f gleich, die vom Arbeitgeber ausgegeben
Handelsgesetzbuchs am Unternehmen des Arbeit- werden. Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an
gebers mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs- einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-
bereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer tungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18
nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unterneh-
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen men mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden
ist, ist oder das auf Grund eines Vertrags mit dem Arbeitgeber
an dessen Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt
k) zur Begründung oder zum Erwerb einer Darlehens- ist, steht einer Beteiligung als stiller Gesellschafter im
forderung gegen den Arbeitgeber, wenn auf dessen Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i gleich. Eine
Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Darlehensforderung gegen ein Unternehmen mit Sitz und
Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut verbürgt Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
oder durch ein Versicherungsunternehmen privat- das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als
rechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des
Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich Arbeitgebers verbunden ist, oder ein Genußrecht an einem
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist, solchen Unternehmen stehen einer Darlehensforderung
1) zur Begründung oder zum Erwerb eines Genuß- oder einem Genußrecht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
rechts am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz Buchstabe k oder I gleich.
und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
(3) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in
Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses
Gewinnschuldverschreibungen im Sinne des Absatzes 1
Unternehmens verbunden ist, der Arbeitnehmer
Nr. 1 Buchstabe b und des Absatzes 2 Satz 1, in denen
nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1
neben der gewinnabhängigen Verzinsung eine gewinn-
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist
unabhängige Mindestverzinsung zugesagt ist, setzt
und über das Genußrecht kein Genußschein im
voraus, daß
Sinne des Buchstaben f ausgegeben wird,
1 . der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung
2. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines erklärt, die gewinnunabhängige Mindestverzinsung
Wertpapier-Kaufvertrags (§ 5), werde im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung
3. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines nicht überschreiten, oder
Beteiligungs-Vertrags (§ 6) oder eines Beteiligungs- 2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeit-
Kaufvertrags (§ 7), punkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung
4. als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vor- die Hälfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wert-
schriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes; die papiere nicht überschreitet, die in den Monatsberichten
Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie der Deutschen Bundesbank für den viertletzten Kalen-
nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen dermonat ausgewiesen wird, der dem Kalendermonat
nicht vorzuliegen, der Ausgabe vorausgeht.
5. als Aufwendungen des Arbeitnehmers (4) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in
a) zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erwei- Genußscheinen und Genußrechten im Sinne des Absat-
terung eines im Inland belegenen Wohngebäudes zes 1 Nr. 1 Buchstabenfund I und des Absatzes 2 Satz 1
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
und 3 setzt voraus, daß eine Rückzahlung zum Nennwert Abs. 1 bis 4 erfüllen, so hat das Unternehmen oder Institut
nicht zugesagt ist; ist neben dem Recht am Gewinn eine dies dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
gewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt, gilt Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für die Anlage vermögens-
Absatz 3 entsprechend. wirksamer Leistungen auf Grund von Verträgen nach den
§§ 5, 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 mit dem Arbeitgeber.
(5) Der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach
Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben f, i bis 1, Absatz 2 und 4 in einer (3) Für eine vom Arbeitnehmer gewählte Anlage nach
Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel- § 2 Abs. 1 Nr. 5 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des
tungsbereich dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Fest- Arbeitnehmers die vermögenswirksamen Leistungen an
setzung durch Statut gemäß § 20 des Gesetzes betreffend den Arbeitnehmer zu überweisen, wenn dieser dem Arbeit-
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht geber eine schriftliche Bestätigung seines Gläubigers vor-
entgegen. gelegt hat, daß die Anlage bei ihm die Voraussetzungen
des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 erfüllt; Absatz 2 gilt in diesem Falle
(6) Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflich- nicht. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die zweck-
tige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes entsprechende Verwendung der in einem Kalenderjahr
und Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) nach Satz 1 erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen
im Sinne der Sozialversicherung und des Arbeitsförde- jeweils vor der Ausschreibung der Lohnsteuerbescheini-
rungsgesetzes. Reicht der nach Abzug der vermögens- gung (§ 41 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) nach-
wirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Dek- zuweisen.
kung der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungs-
beiträge und Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nicht (4) Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der Bestätigung
aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur und Mitteilung nach Absatz 2 Satz 4, der Bestätigung nach
Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen. Absatz 3 Satz 1 und des Nachweises nach Absatz 3 Satz 2
nicht zu prüfen.
(7) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrecht-
lich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf §4
die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.
Sparvertrag über Wertpapiere
oder andere Vermögensbeteiligungen
§3
(1) Ein Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Ver-
Vermögenswirksame Leistungen für Angehörige, mögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein
Überweisung durch den Arbeitgeber, Sparvertrag mit einem Kreditinstitut, in dem sich der
Kennzeichnungs-, Bestätigungs- und Arbeitnehmer verpflichtet, als Sparbeiträge zum Erwerb
Mitteilungspflichten von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
(1) Vermögenswirksame Leistungen können auch ben a bis f, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 oder zur Begrün-
angelegt werden dung oder zum Erwerb von Rechten im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und
1. zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers (§ 26 Abs. 4 einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren seit
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), Vertragsabschluß laufend vermögenswirksame Leistun-
2. zugunsten der in § 32 Abs. 1 des Einkommensteuer- gen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen.
gesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn des maß-
(2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach
gebenden Kalenderjahrs das 17. Lebensjahr noch nicht
Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen
vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr
lebend geboren wurden oder setzt voraus, daß
3. zugunsten der Eltern oder eines Elternteils des Arbeit- 1. die Leistungen eines Kalenderjahrs, vorbehaltlich des
nehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind die Voraus- Absatzes 3, spätestens bis zum Ablauf des folgenden
Kalenderjahrs zum Erwerb der Wertpapiere oder zur
setzungen der Nummer 2 erfüllt.
Begründung oder zum Erwerb der Rechte verwendet
Dies gilt nicht für die Anlage vermögenswirksamer Leistun- und bis zur Verwendung festgelegt werden und
gen auf Grund von Verträgen nach den §§ 5 bis 7.
2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere unver-
(2) Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Lei- züglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf einer Frist
stungen für den Arbeitnehmer unmittelbar an das Unter- von sieben Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und
nehmen oder Institut zu überweisen, bei dem sie angelegt über die Wertpapiere oder die mit den Leistungen
werden sollen. Er hat dabei gegenüber dem Unternehmen begründeten oder erworbenen Rechte bis zum Ablauf
oder Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu der Sperrfrist nicht durch Rückzahlung, Abtretung,
kennzeichnen. Das Unternehmen oder Institut hat die nach Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögens- Die Sperrfrist gilt für alle auf Grund des Vertrags angeleg-
wirksamen Leistungen und die Art ihrer Anlage zu kenn- ten vermögenswirksamen Leistungen und beginnt am
zeichnen. Es hat dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem der Vertrag abge-
daß die vermögenswirksamen Leistungen nach § 2 Abs. 1 schlossen worden ist. Als Zeitpunkt des Vertragsabschlus-
bis 4 angelegt werden, sowie die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis ses gilt der Tag, an dem die vermögenswirksame Leistung,
5, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistun- bei Verträgen über laufende Einzahlungen die erste ver-
gen und die Art ihrer Anlage mitzuteilen; bei laufenden ver- mögenswirksame Leistung, beim Kreditinstitut eingeht.
mögenswirksamen Leistungen genügen Bestätigung und
Mitteilung bei der ersten vermögenswirksamen Leistung. (3) Vermögenswirksame Leistungen, die nicht bis zum
Kann eine weitere vermögenswirksame Leistung des Ablauf der Frist nach Absatz 2 Nr. 1 verwendet worden
Arbeitgebers nicht mehr die Voraussetzungen des § 2 sind, gelten als rechtzeitig verwendet, wenn sie am Ende
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 141
eines Kalenderjahrs insgesamt 300 Deutsche Mark nicht (2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach
übersteigen und bis zum Ablauf der Sperrfrist nach Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen
Absatz 2 verwendet oder festgelegt werden. setzt voraus, daß
(4) Eine vorzeitige Verfügung ist abweichend von Ab- 1 . mit den Leistungen eines Kalenderjahrs spätestens bis
satz 2 unschädlich, wenn zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die Wert-
1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd papiere erworben werden und
getrennt lebender Ehegatte (§ 26 Abs. 1 Satz 1 des 2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere unver-
Einkommensteuergesetzes) nach Vertragsabschluß züglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf einer Frist
gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist, von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und
2. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß, aber vor der über die Wertpapiere bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht
vorzeitigen Verfügung geheiratet hat und im Zeitpunkt durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in
der vorzeitigen Verfügung mindestens zwei Jahre seit anderer Weise verfügt wird; die Sperrfrist beginnt am
Beginn der Sperrfrist vergangen sind, 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem das Wertpapier
erworben worden ist; § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 gilt ent-
3. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeitslos
sprechend.
geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein
Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeit- §6
punkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht, Beteiligungs-Vertrag
4. der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Staates (1) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 1
ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Nr. 3 ist ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem
Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern Arbeitgeber über die Begründung von Rechten im Sinne
abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäi- des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis I und Abs. 4 für den
schen Gemeinschaften ist, nach Vertragsabschluß den
Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers mit der
Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen Vereinbarung, die vom Arbeitnehmer für die Begründung
hat,
geschuldete Geldsumme mit vermögenswirksamen Lei-
5. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß unter Auf- stungen zu verrechnen oder mit anderen Beträgen zu
gabe der nichtselbständigen Arbeit eine Erwerbstätig- zahlen.
keit, die nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung der
(2) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 1
Gemeinde mitzuteilen ist, aufgenommen hat oder
Nr. 3 ist auch ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und
6. festgelegte Wertpapiere veräußert werden und der einem Dritten über die Begründung von Rechten im Sinne
Erlös bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und 3
Kalendermonat der Veräußerung folgt, zum Erwerb von und Abs. 4 für den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, die
in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren wiederverwen- von ihm für die Begründung geschuldete Geldsumme mit
det wird; der bis zum Ablauf des der Veräußerung vermögenswirksamen Leistungen zahlen zu lassen oder
folgenden Kalendermonats nicht wiederverwendete mit anderen Beträgen zu zahlen.
Erlös gilt als rechtzeitig wiederverwendet, wenn er am
Ende eines Kalendermonats insgesamt 300 Deutsche (3) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach
Mark nicht übersteigt. Absatz 1 oder 2 angelegten vermögenswirksamen Lei-
stungen setzt voraus, daß
(5) Unschädlich ist auch, wenn in die Rechte und Pflich-
ten des Kreditinstituts aus dem Sparvertrag an seine Stelle 1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs spätestens bis
ein anderes Kreditinstitut während der Laufzeit des zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die Rechte
Vertrags durch Rechtsgeschäft eintritt. begründet werden und
2. über die mit den Leistungen begründeten Rechte bis
(6) Werden auf einen Vertrag über laufend einzuzah-
zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist)
lende vermögenswirksame Leistungen oder andere
nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in
Beträge in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr des
anderer Weise verfügt wird; die Sperrfrist beginnt am
Vertragsabschlusses folgt, weder vermögenswirksame
1. Januar des Kalenderjahrs, in dem das Recht begrün-
Leistungen noch andere Beträge eingezahlt, so ist der
det worden ist;§ 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 gilt entsprechend.
Vertrag unterbrochen und kann nicht fortgeführt werden.
Das gleiche gilt, wenn mindestens alle Einzahlungen eines
Kalenderjahrs zurückgezahlt oder die Rückzahlungs- § 7
ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder beliehen Beteiligungs-Kaufvertrag
werden.
(1) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1
§ 5 Nr. 3 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und
Wertpapier-Kaufvertrag dem Arbeitgeber zum Erwerb von Rechten im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und 3
(1) Ein Wertpapier-Kaufvertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1 und Abs. 4 durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung,
Nr. 2 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit ver-
dem Arbeitgeber zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne mögenswirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis f, Abs. 2 Satz 1, anderen Beträgen zu zahlen.
Abs. 3 und 4 durch den Arbeitnehmer mit der Vereinba-
rung, den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit (2) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1
vermögenswirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit Nr. 3 ist auch ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer
anderen Beträgen zu zahlen. und einem Dritten zum Erwerb eines Geschäftsanteils im
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h am Unternehmen anzusehen ist und die Voraussetzungen des § 2
des Dritten durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, Abs. 4 erfüllt sind,
den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit vermö-
genswirksamen Leistungen zahlen zu lassen oder mit 4. Anleiheforderungen, die in ein Schuldbuch des Bundes
anderen Beträgen zu zahlen. oder eines Landes eingetragen werden,
(3) Für die Förderung der auf Grund eines Vertrags 5. Anteilscheine an einem Sondervermögen, die von
nach Absatz 1 oder 2 angelegten vermögenswirksamen Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes
Leistungen gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. über Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden
und nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder d
fallen oder
§ 8 6. ausländische Investmentanteile, die nach dem Gesetz
Sparvertrag über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und
über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen
(1) Ein Sparvertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ist ein Investmentanteilen im Wege des öffentlichen Anbie-
Sparvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und einem Kre- tens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise
ditinstitut, in dem die in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten vertrieben werden dürfen und nicht unter § 2 Abs. 1
Vereinbarungen, mindestens aber die in den Absätzen 2 Nr. 1 Buchstabe e fallen.
und 3 bezeichneten Vereinbarungen, getroffen sind.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bis zum Ablauf der
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,
Sperrfrist die nach Satz 1 erworbenen Wertpapiere bei
1 . einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren seit dem Kreditinstitut, mit dem der Sparvertrag abgeschlossen
Vertragsabschluß laufend, mindestens aber einmal im ist, festzulegen und über die Wertpapiere nicht zu verfü-
Kalenderjahr, als Sparbeiträge vermögenswirksame gen; diese Verpflichtung besteht nicht, wenn eine der in
Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen
einzuzahlen und erfüllt ist.
2. bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren (Sperr-
(5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2
frist) die eingezahlten vermögenswirksamen Leistun-
Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung auch berechtigt,
gen bei dem Kreditinstitut festzulegen und die Rück-
vor Ablauf der Sperrfrist die Überweisung eingezahlter
zahlungsansprüche aus dem Vertrag weder abzutreten
vermögenswirksamer Leistungen auf einen von ihm oder
noch zu beleihen.
seinem Ehegatten (§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuerge-
Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Beginn setzes) abgeschlossenen Bausparvertrag zu verlangen,
der Sperrfrist bestimmen sich nach den Regelungen des wenn weder mit der Auszahlung der Bausparsumme
§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3. begonnen worden ist noch die überwiesenen Beträge vor
Ablauf der Sperrfrist ganz oder zum Teil zurückgezahlt,
(3) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2 noch Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder
Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung zu vorzeitiger beliehen werden oder wenn eine solche vorzeitige Verfü-
Verfügung berechtigt, wenn eine der in § 4 Abs. 4 Nr. 1 gung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Wohnungs-
bis 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist. bau-Prämiengesetzes unschädlich ist.
(4) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2
Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vereinbarung auch berechtigt,
vor Ablauf der Sperrfrist mit eingezahlten vermögenswirk- § 9
samen Leistungen zu erwerben Kapitalversicherungsvertrag
1. Wertpapiere im Sinne des§ 2 Abs. -1 Nr. 1 Buchstaben
(1) Ein Kapitalversicherungsvertrag im Sinne des § 2
a bis f, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4,
Abs. 1 Nr. 7 ist ein Vertrag über eine Kapitalversicherung
2. Schuldverschreibungen, die vom Bund, von den Län- auf den Erlebens- und Todesfall gegen laufenden Beitrag,
dern, von den Gemeinden, von anderen Körperschaf- der für die Dauer von mindestens zwölf Jahren und mit den
ten des öffentlichen Rechts oder von Unternehmen mit in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Vereinbarungen
Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses zwischen dem Arbeitnehmer und einem Versicherungs-
Gesetzes ausgegeben werden, Namensschuldver- unternehmen abgeschlossen ist, das im Geltungsbereich
schreibungen des Arbeitgebers jedoch nur dann, wenn dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist.
auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers
aus der Schuldverschreibung durch ein Kreditinstitut (2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, als Versicherungs-
verbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen beiträge vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu
privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder lassen oder andere Beträge einzuzahlen.
Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist, (3) Die Versicherungsbeiträge enthalten keine Anteile
für Zusatzleistungen wie für Unfall, Invalidität oder Krank-
3. Genußscheine, die von einem Kreditinstitut mit Sitz und
heit.
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
das nicht der Arbeitgeber ist, als Wertpapiere ausgege- (4) Der Versicherungsvertrag führt nach dem von der
ben werden, wenn mit den Genußscheinen das Recht zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäfts-
am Gewinn des Kreditinstituts verbunden ist, der plan schon im ersten Jahr der Versicherungsdauer zu
Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne einem nicht kürzbaren Sparanteil von mindestens 50 vom
des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Hundert des gezahlten Beitrags.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 143
(5) Die Gewinnanteile werden verwendet gleichbleibenden Beträgen von mindestens 75 Deutsche
Mark oder nur einmal im Kalenderjahr in Höhe eines
1. zur Erhöhung der Versicherungsleistung oder Betrags von mindestens 75 Deutsche Mark verlangt. Der
2. auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Verrechnung mit Arbeitnehmer kann bei der Anlage in monatlichen Beträ-
fälligen Beiträgen, wenn er nach Vertragsabschluß gen während des Kalenderjahrs die Art der vermögens-
arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit minde- wirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei
stens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeit-
im Zeitpunkt der Verrechnung noch besteht. gebers wechseln.
(4) Der Arbeitgeber kann einen Termin im Kalenderjahr
§ 10 bestimmen, zu dem die Arbeitnehmer des Betriebs oder
Vereinbarung zusätzlicher Betriebsteils die einmalige Anlage von Teilen des Arbeits-
vermögenswirksamer Leistungen lohns nach Absatz 3 verlangen können. Die Bestimmung
dieses Termins unterliegt der Mitbestimmung des Be-
(1) Vermögenswirksame Leistungen können in Verträ- triebsrats oder der zuständigen Personalvertretung; das
gen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in für die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten vorge-
Tarifverträgen oder in bindenden Festsetzungen (§ 19 des schriebene Verfahren ist einzuhalten. Der nach Satz 1
Heimarbeitsgesetzes) vereinbart werden. bestimmte Termin ist den Arbeitnehmern in jedem Kalen-
derjahr erneut in geeigneter Form bekanntzugeben. Zu
(2) Vermögenswirksame Leistungen, die in Tarifver-
einem anderen als dem nach Satz 1 bestimmten Termin
trägen vereinbart werden, werden nur dann nach den
kann der Arbeitnehmer eine einmalige Anlage nach Ab-
Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn die Tarif-
satz 3 nur verlangen
verträge nicht die Möglichkeit vorsehen, daß statt einer
vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, 1. von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten Lohn-
insbesondere eine Barleistung, erbracht wird. zahlungszeitraum des Kalenderjahrs erzielt, oder
(3) Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeit- 2. von Teilen besonderer Zuwendungen, die im Zusam-
geber auf die in einem Tarifvertrag vereinbarte ver- menhang mit dem Weihnachtsfest oder Jahresende
mögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeit- gezahlt werden.
nehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine
(5) Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im Kalender-
andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt.
jahr von dem Arbeitgeber schriftlich verlangen, daß der
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung
Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen
an den Arbeitgeber herauszugeben.
des Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt oder erwei-
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen nichttarifgebun- tert wird. Im Fall der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht
denen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber ihm statt der verpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen neuen Ver-
den tarifgebundenen Arbeitnehmern auf Grund eines Tarif- trag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des
vertrags gezahlten vermögenswirksamen Leistungen eine Arbeitslohns abzuschließen.
andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, erbringt.
(6) In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann
(5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich vereinbarte von den Absätzen 3 bis 5 abgewichen werden.
vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen Sozial-
leistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in dem
Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirksame Lei- § 12
stungen erbracht worden sind. Das gilt nicht, soweit der Freie Wahl der Anlage
Arbeitnehmer bei den betrieblichen Sozialleistungen zwi-
schen einer vermögenswirksamen Leistung und einer Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann nach
anderen Leistung, insbesondere einer Barleistung, wählen den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn der
konnte. Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage
und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen
§ 11 soll, frei wählen kann. Eine Anlage im Unternehmen des
Vermögenswirksame Anlage Arbeitgebers nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis I und
von Teilen des Arbeitslohns Abs. 4 ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
(1) Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des
Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirk- § 13
same Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.
Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage
(2) Auch vermögenswirksam angelegte Teile des
Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen im (1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständi-
Sinne dieses Gesetzes. ger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 des Einkommen-
steuergesetzes bezieht, hat für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
(3) Zum Abschluß eines Vertrags nach Absatz 1, bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Lei-
wonach die Lohnteile nicht zusammen mit anderen ver- stungen, soweit sie insgesamt 936 Deutsche Mark im
mögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer Kalenderjahr nicht übersteigen, Anspruch auf eine Arbeit-
angelegt und überwiesen werden sollen, ist der Arbeitge- nehmer-Sparzulage nach diesem Gesetz, wenn das zu
ber nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 des Einkommen-
Anlage von Teilen des Arbeitslohns in monatlichen der steuergesetzes) in dem Kalenderjahr, in dem die ver-
Höhe nach gleichbleibenden Beträgen von mindestens mögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind,
25 Deutsche Mark oder in vierteljährlichen der Höhe nach 27 000 Deutsche Mark oder bei einer Zusammenveran-
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
lagung von Ehegatten nach § 26 b des Einkommensteuer- nehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem
gesetzes 54 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Vordruck spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalen-
derjahrs nach dem Kalenderjahr zu stellen, in dem die
(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt vermögenswirksamen Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
1. 20 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistungen, bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegt worden sind. Dem Antrag sind
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3, Abs. 2 bis 4 die für das Kalenderjahr dieser vermögenswirksamen Lei-
angelegt werden, und stungen ausgestellten Lohnsteuerkarten mit vollständigen
Lohnsteuerbescheinigungen oder in den Fällen, in denen
2. 10 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistungen, dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte nicht vorgelegen
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 angelegt werden. hat, die Lohnsteuerbescheinigungen nach entsprechen-
(3) Die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt weder als steuer- dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§ 41 b Abs. 1
pflichtige Einnahme im Sinne des Einkommensteuer- Satz 3 des Einkommensteuergesetzes) beizufügen; in
gesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt den Fällen der§§ 39 d und 40 a des Einkommensteuerge-
(Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des setzes hat der Arbeitgeber die in Satz 2 bezeichneten
Arbeitsförderungsgesetzes; sie gilt arbeitsrechtlich nicht vermögenswirksamen Leistungen auf dem Antrag zu
als Bestandteil des Lohns oder Gehalts. bestätigen. Das Finanzamt teilt die festgesetzte Arbeitneh-
mer-Sparzulage dem Unternehmen oder Institut mit, bei
(4) Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entsteht dem die in Satz 2 bezeichneten vermögenswirksamen
mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirk- Leistungen angelegt sind.
samen Leistungen angelegt worden sind.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
(5) Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entfällt verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die in den §§ 4
bis 7 genannten Fristen oder bei einer Anlage nach § 2 1 . das Verfahren bei der Festsetzung der Arbeitnehmer-
Abs. 1 Nr. 4 die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 Satz 1 Sparzulage näher zu regeln und
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehenen Vor- 2. zu bestimmen, daß ein Betrag in Höhe der zu Unrecht
aussetzungen nicht eingehalten werden. Der Anspruch gezahlten Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Unter-
entfällt nicht, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird, nehmen oder Institut, bei dem die vermögenswirk-
weil samen Leistungen angelegt worden sind, einzubehal-
ten und an das Finanzamt abzuführen ist,
1. der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungs-
angebot eines Wertpapier-Emittenten angenommen soweit dies zur Vereinfachung des Verfahrens erforderlich
hat oder Wertpapiere dem Aussteller nach Auslosung ist.
oder Kündigung durch den Aussteller zur Einlösung
vorgelegt worden sind oder (6) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf
Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der
2. die mit den vermögenswirksamen Leistungen erworbe- Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
nen oder begründeten Wertpapiere oder Rechte im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 ohne Mitwir-
kung des Arbeitnehmers wertlos geworden sind. § 15
Weitere Pflichten und Haftung
§ 14 des Arbeitgebers, Unternehmens oder Instituts,
Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Verordnungsermächtigung, Anrufungsauskunft
Anwendung der Abgabenordnung, (1) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander
Verordnungsermächtigung, Rechtsweg
1. den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2
(1) Die Verwaltung der Arbeitnehmer-Sparzulage obliegt bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen und
den Finanzämtern. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird aus
den Einnahmen an Lohnsteuer gezahlt. 2. den Betrag der nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten
vermögenswirksamen Leistungen
(2) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind die für Steuer-
vergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Arbeitneh-
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der mers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist, in
Abgabenordnung. entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen. In der
Lohnsteuerbescheinigung sind die Beträge nach den
(3) Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Strafvor- Nummern 1 und 2 gesondert zu bescheinigen.
schriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1
und des§ 376 sowie die Bußgeldvorschriften der§§ 378, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
379 Abs. 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenord- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere
nung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Vorschriften zu erlassen über
Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, 1. Aufzeichnungs-, Bescheinigungs- und Mitteilungs-
die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis pflichten des Arbeitgebers und des Unternehmens oder
408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungs- Instituts, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen
widrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgaben- angelegt sind, und
ordnung entsprechend.
2. die Festlegung von Wertpapieren und die Art der Fest-
(4) Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch legung, soweit dies erforderlich ist, damit nicht die
das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht gezahlt, versagt,
Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Der Arbeit- nicht zurückgefordert oder nicht einbehalten wird.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 145
(3) Haben der Arbeitgeber, das Unternehmen, das Insti- in Nummer 2 bezeichneten Gesetzes oder die Vor-
tut oder der in§ 3 Abs. 3 genannte Gläubiger ihre Pflichten schriften des Vierten Vermögensbildungsgesetzes
nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses oder die Vorschriften des Dritten Vermögensbildungs-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verletzt, so haf- gesetzes in der zur Zeit der Anlage jeweils geltenden
ten sie für die Arbeitnehmer-Sparzulage, die wegen ihrer Fassung.
Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht zurückgefordert
oder nicht einbehalten worden ist. (2) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem
31. Dezember 1988 und vor dem 1. Januar 1990 auf
(4) Das Finanzamt, das für die Besteuerung der in Grund eines Vertrags angelegt werden, der die Vorausset-
Absatz 3 Genannten zuständig ist, hat auf deren Anfrage zungen des § 7 Abs. 2 des in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten
Auskunft darüber zu erteilen, wie im einzelnen Fall die Gesetzes erfüllt und vor dem 1. Januar 1989 mit dem
Vorschriften über vermögenswirksame Leistungen anzu- Inhaber eines Unternehmens, das kein Unternehmen im
wenden sind, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 Sinne des vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i,
angelegt werden. Abs. 2 Satz 2 ist, über die Begründung einer oder mehre-
rer Beteiligungen als stiller Gesellschafter an diesem
(5) Das für die Lohnsteuer-Außenprüfung zuständige
Unternehmen abgeschlossen worden ist, gelten die Vor-
Finanzamt kann bei den in Absatz 3 Genannten eine
schriften des in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gesetzes.
Außenprüfung durchführen, um festzustellen, ob sie ihre
Pflichten nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund (3) Hat sich der Arbeitnehmer in einem vor dem
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit 1. Januar 1989 abgeschlossenen Vertrag im Sinne des
diese mit der Anlage vermögenswirksamer Leistungen Absatzes 2 verpflichtet, auch nach dem 31. Dezember
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 zusammenhän- 1989 vermögenswirksame Leistungen überweisen zu las-
gen, erfüllt haben. Die §§ 195 bis 202 der Abgabenord- sen, so kann er den Vertrag bis zum 30. September 1989
nung gelten entsprechend. auf den 31. Dezember 1989 mit der Wirkung kündigen,
daß nach diesem Zeitpunkt vermögenswirksame Leistun-
gen oder andere Beträge nicht mehr zu zahlen sind; die
§ 16 Auseinandersetzung und die Berichtigung seines Gutha-
bens kann er, wenn der Vertrag nicht aus anderen Grün-
Berlin-Klausel den früher endet, zum 1. Januar 1996 verlangen. Weiter-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und gehende Rechte des Arbeitnehmers nach anderen Vor-
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im schriften oder auf Grund des Vertrags bleiben unberührt.
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Werden auf Grund der Kündigung nach Satz 1 Leistungen
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach nicht erbracht, so hat der Arbeitnehmer dies nicht zu
§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. vertreten. Kündigt der Arbeitnehmer nicht oder nicht recht-
zeitig nach Satz 1, so gilt die Verpflichtung, vermögens-
wirksame Leistungen überweisen zu lassen, als Verpflich-
§ 17 tung, andere Beträge in entsprechender Höhe zu zahlen.
Übergangsvorschriften (4) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem
31. Dezember 1989 auf Grund eines vor dem 1. Januar
(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, 1987 abgeschlossenen Vertrags angelegt werden, die die
gelten Voraussetzungen des vorstehenden§ 4 Abs. 1 erfüllt und
1. für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem auf Grund dessen vor dem 1. Januar 1987 vermögenswirk-
31. Dezember 1989 angelegt werden, die vorstehen- same Leistungen angelegt worden sind, endet die Sperr-
den Vorschriften, frist abweichend von dem vorstehenden § 4 Abs. 2 Satz 2
nach Ablauf von sieben Jahren seit dem 1. Juli des Kalen-
2. für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem derjahrs der ersten Einzahlung auf Grund des Vertrags,
31. Dezember 1988 und vor dem 1. Januar 1990 ange- wenn diese Einzahlung nach dem 30. Juni des Kalender-
legt werden, die Vorschriften des Fünften Vermögens- jahrs beim Kreditinstitut eingegangen ist. Der vorstehende
bildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung § 4 Abs. 4 Nr. 6 gilt entsprechend, wenn nach dem
vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 630) mit der Maß- 31. Dezember 1989 Wertpapiere veräußert werden, die
gabe, daß mit vor dem 1. Januar 1987 erbrachten vermögenswirksa-
a) an die Stelle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe i der men Leistungen erworben worden sind.
vorstehende § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i, Abs. 2
Satz 2 tritt, (5) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem
31 . Dezember 1989 angelegt werden
b) in§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2
und § 8 Abs. 1 an die Stelle des dort zitierten § 2 1. auf Grund eines vor dem 1. Januar 1989 abgeschlosse-
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe i, jeweils der vorstehende nen Vertrags, der die Voraussetzungen des§ 4 Abs. 1
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i, Abs. 2 Satz 2 tritt, des in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gesetzes erfüllt,
oder auf Grund eines Wertpapier-Sparvertrags nach
c) in § 7 Abs. 1 an die Stelle des dort zitierten § 2 § 17 Abs. 2 des bezeichneten Gesetzes,
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe i der vorstehende § 2 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe i tritt und 2. auf Grund eines vor dem 1. Januar 1989 abgeschlosse-
nen Vertrags, der die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1
d) in § 8 Abs. 2 das Zitat des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buch- des in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gesetzes erfüllt und
stabe i entfällt und in dem der Erwerb von Gewinnschuldverschreibungen
3. für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem oder Genußscheinen von Kreditinstituten vereinbart ist,
1. Januar 1989 angelegt werden, die Vorschriften des die nicht vom Arbeitgeber ausgegeben werden, oder
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. auf Grund eines vor dem 1. Januar 1989 abgeschlosse- Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen
nen Vertrags, der die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Leistungen angelegt werden, abgelaufen ist,
des in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gesetzes erfüllt, b) nach dessen Absatz 2 die Arbeitnehmer-Sparzu-
lage 10 vom Hundert der vermögenswirksamen
gelten nach Maßgabe des Satzes 2 und vorbehaltlich des
Leistungen beträgt,
Absatzes 6 die Vorschriften des in Absatz 1 Nr. 2 bezeich-
neten Gesetzes mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 Satz 2 und c) nach dessen Absatz 5 Satz 1 der Anspruch entfällt,
3, des§ 13 Abs. 1 bis 6, 9 und 10 und der§§ 14 und 15. soweit die Fristen nach den §§ 4, 5 oder 9 des
Für die in Satz 1 bezeichneten vermögenswirksamen Lei- in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gesetzes nicht
stungen gilt § 5 Abs. 3 des in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten eingehalten werden,
Gesetzes mit der Maßgabe, daß für Spitzenbeträge der d) nach dessen Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 der Anspruch
Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage mit Wirkung für nicht entfällt, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten
die Vergangenheit entfällt, wenn sie am Ende eines Kalen- wird, weil die Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1
derjahrs 300 Deutsche Mark übersteigen. Nr. 2 Buchstaben a bis f, Abs. 2 und 3 des in Absatz
1 Nr. 2 bezeichneten Gesetzes ohne Mitwirkung des
(6) Für die in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten vermögens- Arbeitnehmers wertlos geworden sind,
wirksamen Leistungen gelten abweichend von Absatz 5
3. der vorstehende § 14 und
1. der vorstehende § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 mit der
4. der vorstehende § 15 mit der Maßgabe, daß
Maßgabe, daß nach Satz 3 die vermögenswirksamen
Leistungen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzu- a) nach dessen Absatz 1 der Arbeitgeber
lage besteht oder entsteht, und die Art ihrer Anlage zu aa) den Betrag der in Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bezeich-
kennzeichnen sind, neten vermögenswirksamen Leistungen sowie
2. der vorstehende § 13 mit der Maßgabe, daß der in Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten
vermögenswirksamen Leistungen, für die An-
a) nach dessen Absatz 1 Anspruch auf Arbeitnehmer- spruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht
Sparzulage besteht oder entsteht, gesondert einzutragen und zu
aa) für die in Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten bescheinigen hat und
vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie bb) den Betrag der in Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 bezeich-
insgesamt 624 Deutsche Mark im Kalenderjahr neten vermögenswirksamen Leistungen wie
nicht übersteigen, und den Betrag der nach dem vorstehenden § 2
Abs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten vermögenswirk-
bb) für die in Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten
samen Leistungen einzutragen und zu beschei-
vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie
nigen hat,
insgesamt 624 Deutsche Mark im Kalenderjahr
nicht übersteigen und wenn die Sperrfrist des b) nach dessen Absatz 3 der Arbeitgeber, das Unter-
Kapitalversicherungsvertrags nicht vor dem nehmen oder das Institut haften.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 147
Wahlordnung
zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Vom 23. Januar 1989
Inhaltsübersicht
Erster Teil § 8 Wählerliste
§ 9 Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und die Wählerliste
der Arbeitnehmer § 10 Übersendung der Wählerliste
§ 11 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
Erster Abschnitt
Einleitung der Wahl, Zweiter Unterabschnitt
Abstimmung über die Art der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl
Wahlvorschläge
§ 12 Bekanntmachung
Erster Unterabschnitt § 13 Antrag auf Abstimmung
§ 14 Abstimmungsausschreiben
Einleitung der Wahl
§ 15 Stimmabgabe
§ Bekanntmachung der Unternehmen
§ 16 Abstimmungsvorgang
§ 2 Wahlvorstände § 17 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
§ 3 Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands § 18 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
§ 4 Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands § 19 Öffentliche Stimmauszählung
§ 20 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands
§ 5 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
§ 21 Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstim-
§ 6 Mitteilungspflicht mungsniederschrift des Hauptwahlvorstands
§ 7 Geschäftsführung der Wahlvorstände § 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Dritter Unterabschnitt zweiter Titel
Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
auf Grund nur eines Wahlvorschlags
Erster Titel
§ 45 Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 23 Verteilung der Sitze der konzernangehörigen Aufsichts-
§ 46 Öffentliche Stimmauszählung
ratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 47 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
Zweiter Titel § 48 Ermittlung der Gewählten
Wahlvorschläge
Dritter Titel
§ 24 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvor-
schlägen § 49 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 25 Wahlvorschläge der Arbeiter und der Angestellten in einem Wahlgang
§ 26 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
§ 27 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder Vierter Titel
Schriftliche Stimmabgabe
Dritter Titel § 50 Voraussetzungen
Prüfung und Bekanntmachung § 51 Verfahren bei der Stimmabgabe
der Wahlvorschläge
§ 28 Prüfung der Wahlvorschläge Fünfter Titel
§ 29 Ungültige Wahlvorschläge Wahlniederschrift,
§ 30 Nachfrist für Wahlvorschläge Ben ach richtig u n gen
§ 31 Bekanntmachung der Wahlvorschläge § 52 Wahlniederschrift
§ 53 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-
Vierter Unterabschnitt
gung der Gewählten
§ 32 Anzuwendende Vorschriften § 54 Aufbewahrung der Wahlakten
Zweiter Abschnitt
Dritter Abschnitt
Unmittelbare Wahl
der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer durch Delegierte
Erster Unterabschnitt
Wahlausschreiben, Erster Unterabschnitt
Abstimmungen über die gemeinsame Wahl Wahl der Delegierten
§ 33 Wahlausschreiben
Erster Titel
§ 34 Anträge auf Abstimmungen über die gemeinsame Wahl
Delegierte mit Mehrfachmandat
§ 35 Abstimmungsausschreiben
§ 55 Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
§ 36 Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang
mehrerer Unternehmen gewählt werden
§ 37 Öffentliche Stimmauszählung
§ 56 Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen eines
§ 38 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehr-
§ 39 Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstim- fachmandat gewählt werden
mungsniederschrift des Hauptwahlvorstands
Zweiter Titel
§ 40 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Einleitung der Wahl
Zweiter Unterabschnitt § 57 Errechnung der Zahl der Delegierten
Durchführung der Wahl § 58 Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben
§ 59 Mitteilung des Unternehmenswahlvorstands
Erster Titel
§ 60 Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang § 61 Anträge auf Abstimmungen über die gemeinsame Wahl
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge § 62 Abstimmungsausschreiben
§ 41 Stimmabgabe, Wahlvorgang § 63 Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang
§ 42 Öffentliche Stimmauszählung § 64 Öffentliche Stimmauszählung
§ 43 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands § 65 Abstimmungsniederschrift
§ 44 Ermittlung der Gewählten § 66 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses .
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 149
Dritter Titel § 87 Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang
Wahlvorschläge für Delegierte § 88 Öffentliche Stimmauszählung
§ 67 Einreichung von Wahlvorschlägen § 89 Abstimmungsniederschrift
§ 68 Prüfung der Wahlvorschläge § 90 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
§ 69 Ungültige Wahlvorschläge
§ 70 Nachfrist für Wahlvorschläge Vierter Titel
§ 71 Bekanntmachung der Wahlvorschläge Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
Vierter Titel
§ 91 Stimmabgabe, Wahlvorgang
Wahl von Delegierten in einem Wahlgang
auf Grund mehrerer Wahlvorschläge § 92 Öffentliche Stimmauszählung
§ 72 Stimmabgabe, Wahlvorgang § 93 Ermittlung der Gewählten
§ 73 Öffentliche Stimmauszählung
§ 74 Ermittlung der Gewählten Fünfter Titel
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
fünfter Titel der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
auf Grund nur eines Wahlvorschlags
§ 75 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahl-
vorschlags für einen Wahlgang § 94 Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 95 Öffentliche Stimmauszählung
Sechster Titel § 96 Ermittlung der Gewählten
Schriftliche Stimmabgabe
§ 76 Voraussetzungen Sechster Titel
§ 77 Verfahren bei der Stimmabgabe § 97 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
in einem Wahlgang
Siebenter Titel
Wa h In i e der s c h r i f t, Siebenter Titel
Benachrichtigungen
Wah In iede rsch ritt,
§ 78 Wahlniederschrift Benachrichtigungen
§ 79 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti- § 98 Wahlniederschrift
gung der Gewählten
§ 99 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrich-
tigung der Gewählten
Achter Titel
§ 100 Aufbewahrung der Wahlakten
§ 80 Ausnahme
zweiter Unterabschnitt
zweiter Teil
Wahl der Aufslchtsratsmltglleder
der Arbeitnehmer Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
durch die Delegierten der Arbeitnehmer
Erster Titel
Erster Abschnitt
Deleg iertenversam m I u ng,
Gemeinsame Vorschriften
Delegiertenliste
§ 81 Delegiertenversammlung § 101 Einleitung des Abberufungsverfahrens
§ 82 Delegiertenliste § 102 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer
§ 83 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste § 103 Prüfung des Antrags auf Abberufung
§ 104 Anzuwendende Vorschriften
Zweiter Titel
§ 84 Mitteilung an die Delegierten
zweiter Abschnitt
Abstimmung über die Abberufung
Dritter Titel
eines in unmittelbarer Wahl gewählten
Abstimmungen über die gemeinsame Wahl Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
in der Delegiertenversammlung
§ 85 Voraussetzungen § 105 Abberufungssausschreiben, Wählerliste
§ 86 Anträge auf Abstimmungen über die gemeinsame Wahl § 106 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Dritter Abschnitt Dritter Unterabschnitt
Abstimmung über die Abberufung Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
eines durch Delegierte gewählten der Arbeitnehmer durch Delegierte
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer § 118 Wahl der Delegierten
§ 119 Wahlausschreiben in Seebetrieben
§ 107 Delegiertenliste
§ 120 Stimmabgabe der Arbeitnehmer von Seebetrieben
§ 108 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvor-
stands an die Delegierten § 121 Wahlniederschrift
§ 109 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
Dritter Abschnitt
Vierter Abschnitt
Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
§ 110 Ersatzmitglieder der Arbeitnehmer
Dritter Teil Erster Unterabschnitt
Besondere Vorschriften § 122 Gemeinsame Vorschrift
für die Wahl und die Abberufung
der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer bei Teilnahme zweiter Unterabschnitt
von Arbeitnehmern von Seebetrieben Abstimmung über die Abberufung
eines in unmittelbarer Wahl gewählten
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
Erster Abschnitt
§ 123 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
§ 111 Grundsatz
§ 124 Stimmabgabe
zweiter Abschnitt
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Dritter Unterabschnitt
der Arbeitnehmer Abstimmung über die Abberufung
eines durch Delegierte
Erster Unterabschnitt gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
Einleitung der Wahl, § 125 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die
Abstimmung über die Art der Wahl, Delegierten
Wahlvorschläge
§ 126 Abberufungsausschreiben in Seebetrieben
§ 112 Einleitung der Wahl § 127 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
§ 113 Abstimmung über die Art der Wahl
§ 114 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvor-
schlägen
Vierter Teil
zweiter Unterabschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer § 128 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unter-
nehmen
§ 115 Wahlausschreiben im Seebetrieb
§ 129 Berechnung von Fristen
§ 116 Abstimmungen über die gemeinsame Wahl
§ 130 Berlin-Klausel
§ 117 Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer § 131 Inkrafttreten
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 151
Auf Grund des § 17 des Mitbestimmungsergänzungs- Amtszeiten dieser· Aufsichtsratsmitglieder innerhalb eines
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Zeitraums von höchstens sechs Monaten, so teilt das
nummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, der Unternehmen dies gleichzeitig den in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5
durch Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des bezeichneten Arbeitnehmervertretungen mit.
Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse
der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montan- §2
Mitbestimmung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 Wahlvorstände
S. 2312), neu gefaßt worden ist, verordnet die Bundes-
regierung: (1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der
Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses
obliegen dem Hauptwahlvorstand.
Erster Teil (2) In den einzelnen Unternehmen wird die Wahl im
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstands
durch Unternehmenswahlvorstände durchgeführt. Besteht
der Arbeitnehmer
ein Unternehmen aus einem Betrieb, so tritt an die Stelle
des Unternehmenswahlvorstands der Betriebswahlvor-
Erster Abschnitt stand; dieser nimmt die aus dieser Verordnung sich
ergebenden Aufgaben des Unternehmenswahlvorstands
Einleitung der Wahl, wahr.
Abstimmung über die Art der Wahl,
(3) In den einzelnen Betrieben jedes Unternehmens wird
Wahlvorschläge
die Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien des Haupt-
wahlvorstands und des Unternehmenswahlvorstands durch
Erster Unterabschnitt Betriebswah !vorstände durchgeführt.
Einleitung der Wahl (4) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in
§ 1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet.
§ 1 §3
Bekanntmachung der Unternehmen Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands
(1) Das herrschende Unternehmen teilt spätestens 31
(1) Der Hauptwahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern.
Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit
der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh- Die Arbeitnehmervertretungen, die nach Absatz 4 Mitglie-
mer den anderen Konzernunternehmen schriftlich mit, daß der des Hauptwahlvorstands bestellen, können die Zahl
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen
In der Mitteilung ist ferner anzugeben: Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Hauptwahl-
vorstand muß aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern
1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu bestehen. Mitglieder des Hauptwahlvorstands können nur
wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; wahlberechtigte Arbeitnehmer von Konzernunternehmen
2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der sein.
Arbeitnehmer; (2) Im Hauptwahlvorstand sollen Arbeiter und
3. die Firmen und die Anschriften der Konzernunter- Angestellte angemessen vertreten sein. Dem Hauptwahl-
nehmen sowie die Zahlen der in diesen Unternehmen vorstand müssen mindestens ein Arbeiter und ein Ange-
in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. stellter angehören.
(2) Jedes Unternehmen macht die in Absatz 1 bezeich- (3) Für jedes Mitglied des Hauptwahlvorstands kann für
nete Mitteilung sowie die Anschriften der Betriebe des den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt
Unternehmens unverzüglich durch Aushang an einer oder werden.
mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugängli- (4) Der Konzernbetriebsrat bestellt die Mitglieder des
chen Stellen in den Betrieben des Unternehmens bekannt. Hauptwahlvorstands. Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2
Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifver-
(3) Gleichzeitig mit dem Aushang der Bekanntmachung
trag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte
nach Absatz 2 übersendet jedes Unternehmen einen
Abdruck der Bekanntmachung Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit
dieser Vertretung. Besteht kein Konzernbetriebsrat, so
1. dem Konzernbetriebsrat, werden die Mitglieder des Hauptwahlvorstands ge-
2. dem Gesamtbetriebsrat, meinsam
3. den in dem Unternehmen bestehenden Betriebsräten, 1. vom Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unterneh-
mens oder, wenn in diesem nur ein Betriebsrat besteht,
4. den in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften, vom Betriebsrat
5. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungs- und
gesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen
für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer. 2. vom Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahl-
berechtigten Arbeitnehmer größten anderen Konzern-
Nehmen in einem Konzernunternehmen die Arbeitnehmer unternehmens, in dem ein Betriebsrat besteht, oder,
nach dieser Verordnung an der Wahl von Mitgliedern der wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat
Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen teil und beginnen die besteht, vom Betriebsrat
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bestellt. Die Bestellung erfolgt nur durch die in Satz 3 Nr. 2 1. mindestens fünf wahlberechtigte Arbeiter beschäftigt
bezeichnete Arbeitnehmervertretung, wenn in dem herr- sind, mindestens ein Arbeiter angehören,
schenden Unternehmen kein Betriebsrat besteht. Besteht 2. mindestens fünf wahlberechtigte Angestellte beschäf-
nur in diesem Unternehmen ein Betriebsrat, so erfolgt die tigt sind, mindestens ein Angestellter angehören.
Bestellung nur durch die in Satz 3 Nr. 1 bezeichnete
Arbeitnehmervertretung. Soweit in den in Satz 3 bezeich- (3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann
neten Unternehmen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Be- für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt
triebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete werden.
Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer
bestehen, erfolgt die Bestellung gemeinsam mit diesen (4) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des Betriebs-
Vertretungen. wahlvorstands. Besteht kein Betriebsrat, so werden die
Mitglieder des Betriebswahlvorstands in einer Betriebsver-
sammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
§4
gewählt.
Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands
(5) Ist für einen Betrieb mit nicht mehr als 20 wahl-
(1) Der Unternehmenswahlvorstand besteht aus drei berechtigten Arbeitnehmern innerhalb von zwei Wochen
Mitgliedern. Der Gesamtbetriebsrat kann die Zahl der nach der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung kein
Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Betriebswahlvorstand gebildet, so beauftragt der Unter-
Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Unterneh- nehmenswahlvorstand für diesen Betrieb den Betriebs-
menswahlvorstand muß aus einer ungeraden Zahl von wahlvorstand eines anderen Betriebs des Unternehmens
Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Unternehmenswahl- mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebswahl-
vorstands können nur wahlberechtigte Arbeitnehmer des vorstands. Der beauftragte Betriebswahlvorstand kann
Unternehmens sein. beschließen, daß in dem Betrieb, für den kein Betriebs-
(2) Im Unternehmenswahlvorstand sollen Arbeiter und wahlvorstand gebildet worden ist, die Stimmabgabe bei
Angestellte angemessen vertreten sein. Dem Unterneh- den im Ersten und im Zweiten Abschnitt bezeichneten
menswahlvorstand muß, wenn in dem Unternehmen Abstimmungen und Wahlen schriftlich erfolgt. Im Fall des
Satzes 2 erhalten die wahlberechtigten Arbeitnehmer
1. mindestens fünf wahlberechtigte Arbeiter beschäftigt dieses Betriebs die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterla-
sind, mindestens ein Arbeiter angehören, gen für die schriftliche Stimmabgabe, ohne daß es eines
2. mindestens fünf wahlberechtigte Angestellte beschäf- Verlangens bedarf; die in den §§ 14, 33 und 35 bezeichne-
tigt sind, mindestens ein Angestellter angehören. ten Ausschreiben sind um folgende Angaben zu ergänzen:
(3) Für jedes Mitglied des Unternehmenswahlvorstands 1. daß für den Betrieb die schriftliche Stimmabgabe
kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied beschlossen ist;
bestellt werden. 2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim
Betriebswahlvorstand eingegangen sein müssen.
(4) Der Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder des
Unternehmenswahlvorstands. Besteht kein Gesamtbe- (6) Ist in einem Unternehmen mit nicht mehr als 20
triebsrat, so erfolgt die Bestellung durch den Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmern innerhalb von zwei
des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer Wochen nach der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung
größten Betriebs, in dem ein Betriebsrat besteht. Sind weder ein Betriebswahlvorstand noch ein Unternehmens-
auch Arbeitnehmer des Unternehmens im Flugbetrieb wahlvorstand gebildet, so ist Absatz 5 entsprechend
beschäftigt und besteht für diese Arbeitnehmer eine nach anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
§ 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes Unternehmenswahlvorstands der Hauptwahlvorstand tritt.
durch Tarifvertrag errichtete Vertretung, so erfolgt die
Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung. Besteht in
§6
dem Unternehmen kein Betriebsrat, so werden die Mitglie-
der des Unternehmenswahlvorstands in einer Betriebsver- Mitteilungspflicht
sammlung des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeit-
(1) Der Hauptwahlvorstand teilt unverzüglich nach
nehmer größten Betriebs mit der Mehrheit der abgegebe-
seiner Bildung den Konzernunternehmen sowie den
nen Stimmen gewählt.
Unternehmenswahlvorständen schriftlich die Namen
seiner Mitglieder und seine Anschrift mit. Jeder
§ 5 Unternehmenswahlvorstand übermittelt diese Mitteilung
Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands unverzüglich den im Unternehmen vertretenen Gewerk-
schaften und den Betriebswahlvorständen.
(1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitglie-
dern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, (2) Jeder Unternehmenswahlvorstand teilt unverzüglich
wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl nach seiner Bildung dem Hauptwahlvorstand und den
erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muß aus einer Betriebswahlvorständen schriftlich die Namen seiner
ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Mitglieder und seine Anschrift mit. Jeder Unternehmens-
Betriebswahlvorstands können nur wahlberechtigte Arbeit- wahlvorstand teilt gleichzeitig dem Hauptwahlvorstand mit,
nehmer des Betriebs sein. welche Gewerkschaften im Unternehmen vertreten sind.
(2) Im Betriebswahlvorstand sollen Arbeiter und Ange- (3) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach
stellte angemessen vertreten sein. Dem Betriebswahlvor- seiner Bildung dem Unternehmenswahlvorstand schriftlich
stand muß, wenn in dem Betrieb die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 153
§ 7 §9
Geschäftsführung der Wahlvorstände Bekanntmachung über die Bildung der
Wahlvorstände und die Wählerliste
(1) Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den
Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. (1) Die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung
sind unverzüglich bis zum Abschluß der Wahl der Auf-
(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer an geeigneter Stelle
Geschäftsordnung geben. Der Hauptwahlvorstand kann im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen.
wahlberechtigte Arbeitnehmer von Konzernunternehmen,
der Unternehmenswahlvorstand kann wahlberechtigte (2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit der
Arbeitnehmer des Unternehmens und der Betriebswahl- Auslegung der Wählerliste die Namen seiner Mitglieder
vorstand kann wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs und seine Anschrift sowie die Anschriften des Hauptwahl-
als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung heranziehen. vorstands und des Unternehmenswahlvorstands bekannt.
In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:
(3) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit ein-
facher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über jede 1. das Datum ihres Erlasses;
Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzu- 2. der Ort, an dem die Wählerliste, das Gesetz und diese
nehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse Verordnung ausliegen;
enthält. Mitglieder des Wahlvorstands, gegen deren Stim-
men ein Beschluß gefaßt worden ist, können verlangen, 3. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
daß in der Niederschrift ihre abweichende Meinung ver- nur innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß der Be-
merkt wird. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und kanntmachung schriftlich beim Betriebswahlvorstand
einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeich- eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist
nen; dies gilt auch für Bekanntmachungen, Ausschreiben anzugeben;
und weitere Niederschriften des Wahlvorstands. 4. daß Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergän-
zungen der Wählerliste nur innerhalb von zwei Wochen
(4) Die Konzernunternehmen haben die Wahlvorstände
seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen
werden können;
den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu
stellen. 5. daß an Wahlen und Abstimmungen nur Arbeitnehmer
teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen
(5) Die Wahlvorstände sollen dafür sorgen, daß aus- sind.
ländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht
mächtig sind, rechtzeitig über den Anlaß der Wahl, das (3) Der Betriebswahlvorstand hängt die Bekannt-
Wahlverfahren, die Abstimmungen, die Aufstellung der machung am Tage ihres Erlasses an einer oder mehreren
Wählerliste und der Wahlvorschläge, den Wahlvorgang geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen
und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet im Betrieb bis zum Abschluß der Wahl der Aufsichtsrats-
werden. mitglieder der Arbeitnehmer aus. Die Bekanntmachung ist
in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der Betriebswahlvor-
§8 stand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und
den letzten Tag des Aushangs.
Wählerliste
(1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach § 10
seiner Bildung eine Liste der wahlberechtigten Arbeitneh-
mer des Betriebs (Wählerliste) auf, getrennt nach den Übersendung der Wählerliste
Gruppen der Arbeiter und der Angestellten. Die Wahlbe- (1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem Unter-
rechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Fami- nehmenswahlvorstand unverzüglich mindestens zwei
lienname, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt werden. Abdrucke der Wählerliste und teilt ihm die Zahlen der in
der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeiter und Angestell-
(2) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorständen
ten mit. Der Unternehmenswahlvorstand übersendet dem
alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen
Hauptwahlvorstand unverzüglich je einen Abdruck der
Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen
zur Verfügung zu stellen. Wählerlisten der Betriebe des Unternehmens und teilt ihm
die Zahlen der in der Regel im Unternehmen beschäftigten
(3) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Arbeiter und Angestellten mit.
Wählerliste unverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer
(2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen und
1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet, Ergänzungen der Wählerliste dem Unternehmenswahlvor-
2. das 18. Lebensjahr vollendet oder stand unverzüglich mit. Der Unternehmenswahlvorstand
teilt diese Berichtigungen und Ergänzungen dem Haupt-
3. seine Eigenschaft als Arbeiter oder Angestellter wahlvorstand unverzüglich mit.
wechselt,
oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, § 11
auf denen eine Eintragung in der Wählerliste beruht, Einsprüche gegen die Richtigkeit
ändern. der Wählerliste
(4) An Wahlen und Abstimmungen können nur Arbeit- (1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann Ein
nehmer teilnehmen, die in der Wählerliste eingetragen spruch eingelegt werden. Einsprüche gegen die Richtigkeit
sind. der Wählerliste können nur innerhalb von zwei Wochen
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
seit Erlaß der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 schriftlich 3. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer,
beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden. Einsprüche von denen ein Antrag auf Abstimmung darüber, daß die
gegen Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittel-
können nur innerhalb von zwei Wochen seit der Berich- barer Wahl gewählt werden sollen, unterzeichnet sein
tigung oder der Ergänzung eingelegt werden. muß;
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüglich zu 4. daß ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit
entscheiden. Ist ein Einspruch begründet, so wird die dem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt schriftlich
Wählerliste berichtigt. Der Betriebswahlvorstand teilt die beim Hauptwahlvorstand eingereicht werden kann; der
Entscheidung demjenigen, der den Einspruch eingelegt letzte Tag der Frist ist anzugeben;
hat, unverzüglich schriftlich mit. 5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer,
deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;
6. daß ein Beschluß über die unmittelbare Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur mit der
Zweiter Unterabschnitt Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden
kann;
Abstimmung über die Art der Wahl
7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
§ 12 Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den
Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt
Bekanntmachung sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wäh-
(1) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel insge- lenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch
samt nicht mehr als 8000 Arbeitnehmer beschäftigt, so nicht beendet ist.
erläßt der Hauptwahlvorstand unverzüglich nach Über- (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-
sendung der Wählerlisten eine Bekanntmachung. Die machung den Unternehmenswahlvorständen und teilt
Bekanntmachung muß folgende Angaben enthalten: ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die
1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt; Bekanntmachung in den Betrieben der Unternehmen
auszuhängen ist. Der Unternehmenswahlvorstand über-
2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in sendet die Bekanntmachung und die Mitteilung des Haupt-
unmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn nicht die wahlvorstands den Betriebswahlvorständen. Der Betriebs-
wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch wahlvorstand hängt die Bekanntmachung an einer oder
Delegierte beschließen; mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugängli-
3. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer, chen Stellen im Betrieb bis zum Aushang des Wahlaus-
von denen ein Antrag auf Abstimmung darüber, daß die schreibens nach § 33 oder§ 60 aus. Die Bekanntmachung
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der Betriebswahl-
durch Delegierte erfolgen soll, unterzeichnet sein muß; vorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten
und den letzten Tag des Aushangs.
4. daß ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit
dem für den Aushang bestimmten Zeitpunkt schriftlich (4) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-
beim Hauptwahlvorstand eingereicht werden kann; der machung unverzüglich nach ihrem Erlaß den Konzern-
letzte Tag der Frist ist anzugeben; unternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen
Gewerkschaften.
5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer,
deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;
6. daß ein Beschluß über die Wahl der Aufsichtsratsmit- § 13
glieder der Arbeitnehmer durch Delegierte nur mit der Antrag auf Abstimmung
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden
kann; (1) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel insge-
samt nicht mehr als 8000 Arbeitnehmer beschäftigt, so
7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands. kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, daß die Wahl
Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Dele-
bereits gewählt, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit gierte erfolgen soll, gestellt werden. Wenn die in § 12
der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit- Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,
nehmer noch nicht beendet ist, so muß die Bekannt- ist Absatz 2 anzuwenden.
machung die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben (2) Sind in den Konzernunternehmen in der Reget ins-
enthalten. gesamt mehr als 8000 Arbeitnehmer beschäftigt, so kann
ein Antrag auf Abstimmung darüber, daß die Aufsichtsrats-
(2) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel
mitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt
insgesamt mehr als 8000 Arbeitnehmer beschäftigt, so
werden sollen, gestellt werden; dies gilt auch, wenn die
erläßt der Hauptwahlvorstand zu dem in Absatz 1 Satz 1
in § 12 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen
bestimmten Zeitpunkt eine Bekanntmachung. Sie muß
vorliegen.
folgende Angaben enthalten:
(3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von zwei
1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt; Wochen seit dem für den Aushang der Bekanntmachung
2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch nach § 12 bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Haupt-
Delegierte gewählt werden, wenn nicht die wahlbe- wahlvorstand einzureichen. Der Hauptwahlvorstand prüft
rechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl unverzüglich nach Eingang eines Antrags dessen Gültig-
beschließen· keit.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 155
(4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von Abstimmende seine Stimme für den Antrag ab, so kreuzt
mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten er das vorgedruckte „Ja", andernfalls das vorgedruckte
Arbeitnehmer unterzeichnet und fristgerecht eingereicht „Nein" an. Die Stimmzettel für die Abstimmung müssen
worden ist. sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und
Beschriftung haben; das gleiche gilt für die Wahlum-
(5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvor-
schläge.
stand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher
nicht benannt ist, dem an erster Stelle des Antrags Unter- (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzettel
zeichneten schriftlich mit. und die Wahlumschläge rechtzeitig den Unternehmens-
wahlvorständen. Die Unternehmenswahlvorstände leiten
§ 14 die Stimmzettel und die Wahlumschläge rechtzeitig an die
Betriebswahlvorstände weiter.
Abstimmungsausschreiben
(3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal
(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 13 vor, so erläßt der
versehen sind oder aus denen sich der Wille des Abstim-
Hauptwahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungs-
menden nicht eindeutig ergibt oder die andere als die in
ausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei
Absatz 1 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder
Wochen seit dem für den Aushang des Abstimmungs-
ausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden. sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.
(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende An-
gaben enthalten: § 16
1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt; Abstimmungsvorgang
2. den Inhalt des Antrags; (1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrun-
3. daß an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teilnehmen gen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel
können, die in der Wählerliste eingetragen sind; im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer
Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahl-
4. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer,
urne muß vom Betriebswahlvorstand verschlossen und so
deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;
eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Wahlumschläge
5. daß der Beschluß nur mit der Mehrheit der abgege- nicht herausgenommen werden können, ohne daß die
benen Stimmen gefaßt werden kann; Urne geöffnet wird.
6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe. (2) Während der Abstimmung müssen mindestens zwei
(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Abstim- Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum an-
mungsausschreiben den Unternehmenswahlvorständen wesend sein; sind Wahlhelfer bestellt, so genügt die
und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab Anwesenheit eines Mitglieds des Betriebswahlvorstands
das Abstimmungsausschreiben in den Betrieben des und eines Wahlhelfers.
Unternehmens auszuhängen ist. Jeder Unternehmens- (3) Der Abstimmende händigt den Wahlumschlag, in
wahlvorstand übersendet das Abstimmungsausschreiben den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Entgegen-
und die Mitteilung den Betriebswahlvorständen. Jeder nahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des
Betriebswahlvorstand ergänzt das Abstimmungsaus- Betriebswahlvorstands aus, wobei er seinen Namen
schreiben um die folgenden Angaben: angibt. Der Wahlumschlag ist. in Gegenwart des Ab-
1. Ort und Zeit der Stimmabgabe; stimmenden in die Wahlurne einzuwerfen, nachdem die
Stimmabgabe in der Wählerliste. vermerkt worden ist.
2. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Nebenbe- (4) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder erfolgt die
triebe, für die schriftliche Stimmabgabe beschlossen Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Abschluß der
ist; Stimmabgabe, so hat der Betriebswahlvorstand für die
Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und auf-
3. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklärungen
zubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von
gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind
Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses
(Anschrift des Betriebswahlvorstands).
unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Abstimmung oder
(4) Der Betriebswahlvorstand hängt das Abstimmungs- bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat
ausschreiben an einer oder mehreren geeigneten, den sich der Betriebswahlvorstand davon zu überzeugen, daß
Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb bis zum der Verschluß unversehrt ist.
Abschluß der Stimmabgabe aus. Das Abstimmungsaus-
schreiben ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der
Betriebswahlvorstand vermerkt auf dem Abstimmungsaus- § 17
sctireiben den ersten und den letzten Tag des Aushangs.
Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
§ 12 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Einern Abstimmungsberechtigten, der im Zeitpunkt
§ 15 der Abstimmung wegen Abwesenheit vom Betrieb verhin-
dert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der
Stimmabgabe
Betriebswahlvorstand auf sein Verlangen
(1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den
Antrag und die Frage an den Abstimmungsberechtigten 1. das Abstimmungsausschreiben,
enthalten, ob er für oder gegen den Antrag stimmt. Gibt der 2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. eine vorgedruckte, vom Abstimmenden abzugebende § 19
Erklärung, in der dieser gegenüber dem Betriebswahl-
Öffentliche Stimmauszählung
vorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich
gekennzeichnet hat, sowie (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-
und die Anschrift des Abstimmungsberechtigten sowie wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und
den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe" trägt, stellt fest, wieviel Stimmen für und wieviel Stimmen gegen
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvor- den Antrag abgegeben worden sind.
stand soll dem Abstimmungsberechtigten ferner ein Merk- (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel
blatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere
(§ 18 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebs- gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie
wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Über- vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-
sendung der Unterlagen in der Wählerliste.
falls sind sie ungültig.
(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Betriebs-
wahlvorstand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der Abstim- § 20
mung nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnis- Abstimmungsniederschrift
ses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden des Betriebswahlvorstands
(insbesondere in Heimarbeit Beschäftigte und Außenarbei-
ter), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, (1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahl-
ohne daß es eines Verlangens des Abstimmungsberech- vorstand in einer Niederschrift fest:
tigten bedarf. 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
(3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räumlich 2. die Zahl der gültigen Stimmen;
weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Betriebs-
wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Unter- 5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
nehmenswahlvorständen die in Absatz 1 bezeichneten 6. besondere während der Abstimmung eingetretene
Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe. Jeder Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Unternehmenswahlvorstand übersendet den Betriebs-
wahlvorständen diese Unterlagen auf Anforderung. (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich
dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fern-
schriftlich oder durch Boten die Abstimmungsniederschrift.
§ 18 Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt unverzüglich
Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich
oder durch Boten die Abstimmungsniederschriften der
(1) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise Betriebswahlvorstände.
ab, daß er
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich- § 21
net und in dem zugehörigen Wahlumschlag verschließt,
Feststellung des Abstimmungsergebnisses,
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands
des Datums unterschreibt und
Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Abstim-
3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorge- mungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das
druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest:
diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahl-
vorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
der Stimmabgabe vorliegt. 2. die Zahl der gültigen Stimmen;
(2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu
4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-
nimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten 5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs- 6. das Abstimmungsergebnis;
gemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die
Stimmabgabe in der Wählerliste und legt die Wahl- 7. besondere während der Abstimmung eingetretene
umschläge ungeöffnet in die Wahlurne. Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der
Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit- § 22
punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des
Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungs-
Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl ergebnis den Unternehmenswahlvorständen. Jeder
nicht angefochten worden ist. Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstim-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 157
mungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder 3. daß Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsratsmit-
Betriebswahlvorstand gibt das Abstimmungsergebnis glieder der Arbeitnehmer beim Hauptwahlvorstand
durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das innerhalb von zehn Wochen seit dem für den Aushang
Abstimmungsausschreiben bekannt. bestimmten Zeitpunkt schriftlich eingereicht werden
können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
4. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, von
Dritter Unterabschnitt denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder
Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge der Arbeiter unterzeichnet sein muß;
5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestellten,
Erster Titel von denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmit-
glieder der Angestellten unterzeichnet sein muß;
§ 23 6. daß ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder, die
Verteilung der Sitze der konzernangehörigen Vertreter von Gewerkschaften sind, nur von einer
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer Gewerkschaft eingereicht werden kann, die in einem
Konzernunternehmen vertreten ist;
(1) Der Hauptwahlvorstand stellt die Verteilung der Sitze
der konzernangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Ar- 7. daß, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter
beitnehmer auf die Arbeiter und die Angestellten fest. oder die Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten nur
ein Wahlvorschlag gemacht wird, dieser mindestens
(2) Die Errechnung der auf die Arbeiter und die Ange- doppelt so viele Bewerber enthalten muß, wie
stellten entfallenden Aufsichtsratsmitglieder (§ 1O c Abs. 2 Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeiter oder die
des Gesetzes) erfolgt nach den Grundsätzen der Verhält- Angestellten entfallen;
niswahl. Hierzu werden die Zahl der Arbeiter und die Zahl 8. daß, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertre-
der Angestellten der Konzernunternehmen in einer Reihe
ter von Gewerkschaften sind, nur ein Wahlvorschlag
nebeneinandergestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw.
gemacht wird, dieser mindestens doppelt so viele
geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei-
Bewerber enthalten muß, wie Vertreter von Gewerk-
henweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen,
schaften zu wählen sind;
bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die
Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr 9. daß in jedem Wahlvorschlag zusammen mit jedem
entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichts-
viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach rats vorgeschlagen werden kann und daß für einen
geordnet, wie konzernangehörige Aufsichtsratsmitglieder Bewerber, der Arbeiter ist, nur ein Arbeiter und für
der Arbeitnehmer zu wählen sind. Die Arbeiter und die einen Angestellten nur ein Angestellter als Ersatz-
Angestellten erhalten jeweils so viele Aufsichtsratsmitglie- mitglied vorgeschlagen werden kann;
der zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die 10. daß bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das
niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied
Gruppen zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber, gewählt ist;
welcher Gruppe der Sitz zufällt.
11. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
(3) Würde nach Absatz 2 auf die Arbeiter nicht minde-
stens ein Sitz entfallen, so erhalten sie einen Sitz; die Zahl
(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-
der Sitze der Angestellten vermindert sich entsprechend.
machung den Unternehmenswahlvorständen und teilt
Würde nach Absatz 2 auf die Angestellten nicht minde-
ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die
stens ein Sitz entfallen, so erhalten sie einen Sitz; die Zahl
Bekanntmachung in den Betrieben der Unternehmen
der Sitze der Arbeiter vermindert sich entsprechend.
auszuhängen ist. Jeder Unternehmenswahlvorstand
übersendet die Bekanntmachung und die Mitteilung des
Hauptwahlvorstands den Betriebswahlvorständen. Jeder
zweiter Titel
Betriebswahlvorstand ergänzt die Bekanntmachung um
Wahlvorschläge die folgenden Angaben:
§ 24 1. den Ort, an dem die Wählerliste, das Gesetz und diese
Verordnung ausliegen;
Bekanntmachung über die Einreichung
von Wahlvorschlägen 2. den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt
werden;
(1) Der Hauptwahlvorstand erläßt gleichzeitig mit der
3. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklärungen
) Bekanntmachung nach § 12 eine Bekanntmachung über
gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind
die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Die Bekannt- (Anschrift des Betriebswahlvorstands).
machung muß folgende Angaben enthalten:
(3) Der Betriebswahlvorstand hängt die Bekannt-
1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt; machung an einer oder mehreren geeigneten, den Wahl-
2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der berechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb bis zum
Arbeitnehmer, getrennt nach Aufsichtsratsmitgliedern Abschluß der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder aus. Die
der Arbeiter, Aufsichtsratsmitgliedern der Angestellten Bekanntmachung ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
und Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreter von Ge- Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekannt-
werkschaften sind; machung den ersten und den letzten Tag des Aushangs.
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt- (9) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag
machung unverzüglich nach ihrem Erlaß den Konzernun- vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schrift-
ternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen lichen Zustimmung (Absatz 6 Satz 2) auf mehreren Wahl-
Gewerkschaften. vorschlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des
Hauptwahlvorstands innerhalb einer Woche zu erklären,
§ 25 welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die frist-
gerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen
Wahlvorschläge der Arbeiter und der Angestellten Wahlvorschlägen zu streichen.
(1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter
können die wal1lberechtigten Arbeiter Wahlvorschläge § 26
machen. Jeder Wahlvorschlag muß von einem fünftel Wahlvorschläge der Gewerkschaften
oder 100 der wahlberechtigten Arbeiter unterzeichnet sein.
(1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreter
(2) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Ange- von Gewerkschaften sind, können die Gewerkschaften
stellten können die wahlberechtigten Angestellten Wahl- Wahlvorschläge machen, die in Konzernunternehmen ver-
vorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß von einem treten sind.
Fünftel oder 100 der wahlberechtigten Angestellten unter-
zeichnet sein. (2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß von
einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten dieser
(3) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zehn Gewerkschaft unterzeichnet sein. § 25 Abs. 3, 5, 6 und 9 ·
Wochen seit dem für den Aushang der Bekanntmachung ist entsprechend anzuwenden. Wird nur ein Wahlvor-
über die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten schlag eingereicht, so muß dieser mindestens doppelt so
Zeitpunkt beim Hauptwahlvorstand schriftlich einzu- viele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerkschaf-
reichen. ten zu wählen sind.
(4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag (3) § 25 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Der in
eingereicht, so muß der Wahlvorschlag mindestens Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Beauftragte gilt als Vor-
doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmit- schlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann einen anderen
glieder in dem Wahlgang zu wählen sind. als den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Beauftragten als
(5) Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist Vorschlagsvertreter benennen.
1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeiter,
§ 27
2. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten,
Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
3. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von
Gewerkschaften sind. (1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem
Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats
(6) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in vorgeschlagen werden. Für einen Bewerber, der Arbeiter
erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und ist, kann nur ein Arbeiter und für einen Angestellten nur ein
unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburts- Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Für
datum, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb jeden Bewerber kann nur ein Ersatzmitglied vorgeschla-
aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber gen werden. Ein Bewerber kann nicht sowohl als Mitglied
zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche als auch als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschla-
Versicherung, daß sie im Fall ihrer Wahl die Wahl anneh- gen werden. § 25 Abs. 9 ist entsprechend anzuwenden.
men werden, sind beizufügen.
(2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem
(7) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unterzeichner Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vor-
als Vorschlagsvertreter bezeichnet werden. Dieser ist name, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung, Unter-
berechtigt und verpflichtet, dem Hauptwahlvorstand die nehmen und Betrieb neben dem Bewerber aufzuführen,
zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklä- für den es als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorge-
rungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidun- schlagen wird. In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu
gen des Hauptwahlvorstands entgegenzunehmen. Ist kein machen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied des
Unterzeichner des Wahlvorschlags ausdrücklich als Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. § 25 Abs. 6 Satz 2 ist
Vorschlagsvertreter bezeichnet, so wird der an erster entsprechend anzuwenden.
Stelle Unterzeichnete als Vorschlagsvertreter angesehen.
(8) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf
einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter mehrere
Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung Dritter Titel
des Hauptwahlvorstands innerhalb einer angemessenen
Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Woche zu erklä- Prüfung und Bekanntmachung
ren, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die der Wahlvorschläge
fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf dem zuerst
eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen § 28
Wahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere Wahlvor- Prüfung der Wahlvorschläge
schläge, die von demselben Wahlberechtigten unterzeich-
net sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet (1) Der Hauptwahlvorstand bestätigt dem Vorschlags-
das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag die Unter- vertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des
schrift gilt. Wahlvorschlags.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 159
(2) Der Hauptwahlvorstand bezeichnet den Wahlvor- (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahl-
schlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit gang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht
Familienname und Vorname des an erster Stelle benann- der Hauptwahlvorstand unverzüglich bekannt, daß der
ten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu Wahlgang nicht stattfindet.
prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vor- (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2
schlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu ist § 24 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
unterrichten.
§ 31
§ 29 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Ungültige Wahlvorschläge (1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Aufsichts-
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, ratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, mehrere
Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der Hauptwahl-
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, vorstand durch das Los nach Ablauf der in § 25 Abs. 3,
2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihen- § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 bezeichneten Fristen die
folge aufgeführt sind, Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereich-
ten Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2
3. die nicht die in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8
usw.).
bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten,
(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der
4. der Arbeiter und der Angestellten, wenn sie bei der
Stimmabgabe sind die gültigen Wahlvorschläge in den
Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unter-
Betrieben bekanntzumachen. Der Hauptwahlvorstand
schriften aufweisen,
übersendet die gültigen Wahlvorschläge den Unter-
5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem hierzu nehmenswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den
bevollmächtigten Beauftragten unterzeichnet sind. Zeitpunkt mit, von dem ab die Wahlvorschläge in den
Betrieben der Unternehmen auszuhängen sind. Jeder
(2) Wahlvorschläge, Unternehmenswahlvorstand übersendet die Wahlvor-
1. in denen die Bewerber nicht in der in § 25 Abs. 6 Satz 1 schläge und die Mitteilung des Hauptwahlvorstands den
bestimmten Weise bezeichnet sind, Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand
macht die Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt,
2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung
bekannt; § 24 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
der Bewerber nach § 25 Abs. 6 Satz 2 nicht beigefügt
sind,
3. die infolge von Streichungen gemäß § 25 Abs. 8 nicht Vierter Unterabschnitt
mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften auf-
weisen,
§ 32
sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstan- Anzuwendende Vorschriften
det hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit
der Beanstandung beseitigt worden sind. (1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in
unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich das weitere
Wahlverfahren nach den Vorschriften des zweiten Ab-
schnitts.
§ 30
(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Nachfrist für Wahlvorschläge durch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere
(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahl- Wahlverfahren nach den Vorschriften des Dritten Ab-
vorschlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein schnitts.
gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erläßt der Haupt-
wahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und
setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung
zweiter Abschnitt
von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muß Unmittelbare Wahl
folgende Angaben enthalten: der Aufsichtsratsmitglieder
1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt; der Arbeitnehmer
2. daß für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag
eingereicht worden ist; Erster Unterabschnitt
3. daß Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Wahlausschreiben,
Woche seit dem für den Aushang der Bekanntmachung Abstimmungen über die gemeinsame Wahl
bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvor-
stand eingereicht werden können; der letzte Tag der
Frist ist anzugeben; § 33
4. daß der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn min- Wahlausschreiben
destens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird; (1) Steht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
5. daß, soweit kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht nehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so erläßt der
wird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder durch das Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es muß fol-
Gericht bestellt werden können. gende Angaben enthalten:
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1 . den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt; (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Wahlaus-
2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in schreiben den Unternehmenswahlvorständen und teilt
unmittelbarer Wahl zu wählen sind; ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab es in den
Betrieben der Unternehmen auszuhängen ist. Jeder
3. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit- Unternehmenswahlvorstand übersendet das Wahlaus-
nehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste schreiben und die Mitteilung des Hauptwahlvorstands
eingetragen sind; den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand
4. daß die konzernangehörigen Aufsichtsratsmitglieder ergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden An-
der Arbeitnehmer von den Arbeitern und den Ange- gaben:
stellten in getrennter Wahl gewählt werden, wenn 1 . den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt
nicht die wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten werden;
in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemein-
same Wahl beschließen; 2. Ort und Zeit der Stimmabgabe;
5. daß die Abstimmungen über die gemeinsame Wahl 3. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
der konzernangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Nebenbe-
Arbeitnehmer nur durchgeführt werden, wenn von den triebe, für die schriftliche Stimmabgabe beschlossen
Arbeitern und den Angestellten je ein Antrag einge- ist;
reicht wird; 4. den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklärungen
6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, von gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind
denen ein Antrag auf Abstimmung der Arbeiter unter- (Anschrift des Betriebswahlvorstands).
zeichnet sein muß; Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 24
7. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestellten, Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
von denen ein Antrag auf Abstimmung der Angestell-
ten unterzeichnet sein muß; § 34
8. daß Anträge auf Abstimmungen über die gemeinsame Anträge auf Abstimmungen
Wahl innerhalb von zwei Wochen seit dem für den über die gemeinsame Wahl
Aushang bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Haupt-
wahlvorstand eingereicht werden können; der letzte (1) Anträge auf Abstimmungen darüber, daß die kon-
Tag der Frist ist anzugeben; zernangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
in gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, sind inner-
9. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, deren halb von zwei Wochen seit dem für den Aushang des
Beteiligung an der Abstimmung der Arbeiter erforder- Wahlausschreibens bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim
lich ist; Hauptwahlvorstand einzureichen. Der Hauptwahlvorstand
10. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestellten, prüft unverzüglich nach Eingang eines Antrags dessen
deren Beteiligung an der Abstimmung der Angestell- Gültigkeit.
ten erforderlich ist; (2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von
11. daß die Beschlüsse darüber, daß die konzernange- mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten
hörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Arbeiter oder der wahlberechtigten Angestellten unter-
gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, jeweils nur zeichnet und fristgerecht eingereicht worden ist.
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt
(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvor-
werden können;
stand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher
12. daß im Fall der getrennten Wahl die Aufsichtsratsmit- nicht benannt ist, dem an erster Stelle des Antrags Unter-
glieder der Arbeiter von den wahlberechtigten Arbei- zeichneten schriftlich mit.
tern und die Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten
von den wahlberechtigten Angestellten gewählt (4) Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn
werden; sowohl von den wahlberechtigten Arbeitern als auch
von den wahlberechtigten Angestellten ein gültiger Antrag
13. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die konzernange- eingereicht worden ist.
hörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
von den wahlberechtigten Arbeitern und Angestellten
§ 35
gemeinsam gewählt werden;
Abstimmungsa.usschreiben
14. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von
Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl gewählt (1) Liegt für die Gruppe der Arbeiter und für die Gruppe
werden; der Angestellten je ein gültiger Antrag nach § 34 vor, so
erläßt der Hauptwahlvorstand unverzüglich ein Abstim-
15. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht
werden können; mungsausschreiben. Die Abstimmungen sollen innerhalb
von zwei Wochen seit dem für den Aushang des Abstim-
16. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden mungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
ist und daß nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt
werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind; (2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende An-
gaben enthalten:
17. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe für die Wahl
der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; 1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;
18. die Anschrift des Hauptwahlvorstands. 2. den Inhalt der Anträge;
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 161
3. daß an den Abstimmungen nur Arbeitnehmer teil- (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel
nehmen können, die in der Wählerliste eingetragen zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere
sind; gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie
4. daß die wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten in vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-
getrennten, geheimen Abstimmungen über die gemein- falls sind sie ungültig.
same Wahl beschließen; § 38
5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, deren Abstimmungsniederschrift
Beteiligung an der Abstimmung der Arbeiter erforder- des Betriebswahlvorstands
lich ist;
(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebs-
6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestellten, wahlvorstand in einer Niederschrift getrennt nach Abstim-
deren Beteiligung an der Abstimmung der Angestellten mungen fest:
erforderlich ist;
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
7. daß die Beschlüsse darüber, daß die konzernangehö-
rigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in 2. die Zahl der gültigen Stimmen;
gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, jeweils nur 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt
4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stimmen;
werden können;
5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen Stim-
8. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
men;
Für die Bekanntmachung des Abstimmungsausschreibens 6. besondere während der Abstimmung eingetretene
ist § 14 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich
§ 36 dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fern-
Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang schriftlich oder durch Boten die Abstimmungsniederschrift.
Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt unverzüglich
(1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen nur den dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich
Antrag und die Frage an den Abstimmungsberechtigten oder durch Boten die Abstimmungsniederschriften der
enthalten, ob er für oder gegen den Antrag stimmt. Gibt der Betriebswahlvorstände.
Abstimmende seine Stimme für den Antrag ab, so kreuzt
§ 39
er das vorgedruckte „Ja", andernfalls das vorgedruckte
„Nein" an. Die Stimmzettel für eine Abstimmung müssen Feststellung des Abstimmungsergebnisses,
sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands
Beschriftung haben; das gleiche gilt für die Wahlum-
Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Abstim-
schläge. Stimmzettel und Wahlumschläge, die für eine
mungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das
Abstimmung Verwendung finden, müssen sich von den für
Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift
die andere Abstimmung vorgesehenen Stimmzetteln und
getrennt nach Abstimmungen fest:
Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzettel
und die Wahlumschläge rechtzeitig den Unternehmens- 2. die Zahl der gültigen Stimmen;
wahlvorständen. Die Unternehmenswahlvorstände leiten 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
die Stimmzettel und die Wahlumschläge rechtzeitig an die
Betriebswahlvorstände weiter. 4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stimmen;
5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen Stim-
(3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal
men;
versehen sind oder aus denen sich der Wille des Abstim-
menden nicht eindeutig ergibt oder die andere als die in 6. das Abstimmungsergebnis;
Absatz 1 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder 7. besondere während der Abstimmung eingetretene
sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig. Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(4) Für den Abstimmungsvorgang und die schriftliche
Stimmabgabe sind § 5 Abs. 5 Satz 3 und die §§ 16 bis 18 § 40
entsprechend anzuwenden. Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
(1) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstim-
§ 37 mungsergebnis den Unternehmenswahlvorständen. Jeder
Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstim-
Öffentliche Stimmauszählung
mungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt Betriebswahlvorstand gibt das Abstimmungsergebnis
der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das
Abstimmungsausschreiben bekannt.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-
wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und (2) Ergeben die Abstimmungen, daß die konzernange-
stellt für jeden Antrag gesondert fest, wieviel Stimmen für hörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in
und wieviel Stimmen gegen den Antrag abgegeben gemeinsamer Wahl zu wählen sind, so ist dies durch eine
worden sind. Ergänzung des Wahlausschreibens bekanntzumachen.
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zweiter Unterabschnitt (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-
wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und
Durchführung der Wahl zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvor-
schlag entfallenden Stimmen zusammen.
Erster Titel (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel
Wahl mehrerer Aufsichtsrats- zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere
mitglieder der Arbeitnehmer In gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie
einem Wahlgang auf Grund mehrerer vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-
Wahlvorschläge falls sind sie ungültig.
§ 43
§ 41
Wahlniederschrift
Stimmabgabe, Wahlvorgang
des Betriebswahlvorstands
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-
(1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der
glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen
Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden
Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann
Wahlgang gesondert fest:
der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvor-
schläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen 2. die Zahl der gültigen Stimmen;
(Wahlumschlägen). Der Begriff des Wahlgangs im Sinne
dieses Abschnitts bestimmt sich nach § 25 Abs. 5. 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ent-
(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf
fallenden Stimmen;
den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs-
nummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter 5. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname, fälle oder sonstige Ereignisse.
Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb unterein-
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich
ander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem
nach der Stimmauszählung dem Unternehmenswahlvor-
Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzuge-
stand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten
ben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, daß der
die Wahlniederschrift. Unverzüglich nach Eingang aller
Wähler nur einen Wahlvorschlag ankreuzen kann. Die
Wahlniederschriften übermittelt sie der Unternehmens-
Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung
wahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch
finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe,
Boten dem Hauptwahlvorstand.
Beschaffenheit und Beschriftung haben; das gleiche gilt für
die Wahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahlumschläge, (3) Der Betriebswahlvorstand gibt das Ergebnis der
die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich Stimmauszählung durch Aushang an einer oder mehreren
von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimm- geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen
zetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden. im Betrieb bekannt.
(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzettel
und die Wahlumschläge rechtzeitig den Unternehmens- § 44
wahlvorständen. Die Unternehmenswahlvorstände leiten Ermittlung der Gewählten
die Stimmzettel und die Wahlumschläge rechtzeitig an die
Betriebswahlvorstände weiter. (1) Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahl-
niederschriften der Betriebswahlvorstände das Wahler-
(4) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten gebnis.
Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel
(2) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä-
hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 16
gen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe
entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der
nebeneinandergestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw.
Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.
geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei-
(5) Ungültig sind Stimmzettel, henweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen,
1 . in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die
Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr
2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht eindeutig entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so
ergibt, viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu
wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die
einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere
Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los
darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
§ 42
(3) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält,
Öffentliche Stimmauszählung
als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die über-
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt schüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der
der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 163
(4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzel- § 47
nen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
ihrer Benennung.
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der
(5) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden
Wahlvorschlag neben dem gewählten Bewerber aufge- Wahlgang gesondert fest:
führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
Zweiter Titel 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
Stimmen;
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
auf Grund nur eines Wahlvorschlags 5. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
fälle oder sonstige Ereignisse.
§ 45 § 43 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-
§ 48
glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Ermittlung der Gewählten
Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahlnie-
Wähler seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag derschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf
aufgeführten Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimm- die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen. Gewählt
abgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht sind so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichts-
zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von ratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der
Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleich-
(Wahlumschlägen). heit entscheidet das Los. § 44 Abs. 5 ist anzuwenden.
(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf den
Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname,
Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb unterein- Dritter Titel
ander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem
Wahlvorschlag benannt sind. Ist zusammen mit einem § 49
Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen
worden, so ist das Ersatzmitglied auf den Stimmzetteln Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds
neben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entspre- der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
chend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe (1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied
enthalten, wieviel Bewerber der Wähler ankreuzen kann. der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der Wähler seine
§ 41 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 ist anzuwenden. Stimme nur für einen der vorgeschlagenen Bewerber
(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten abgeben. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
Bewerber durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür (2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der
vorgesehenen Stellen. Er darf nicht mehr Bewerber Hauptwahlvorstand die Bewerber auf den Stimmzetteln
ankreuzen, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der
zu wählen sind. § 41 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb untereinander in
anzuwenden. der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvor-
(4) Ungültig sind Stimmzettel, schlag benannt sind. liegen mehrere gültige Wahlvor-
schläge vor, so hat der Hauptwahlvorstand die Bewerber
1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in dem auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname,
Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen, Betri,eb
2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht eindeutig und Kennwort des Wahlvorschlags untereinander in alpha-
ergibt, betischer Reihenfolge aufzuführen. § 45 Abs. 2 Satz 2
bis 4 ist anzuwenden.
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
(3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür
einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
vorgesehenen Stelle. Er darf nicht mehr als einen Bewer-
ber ankreuzen. § 41 Abs. 4 Satz 2, ·§ 45 Abs. 4 und die
§ 46 §§ 46 bis 48 sind anzuwenden.
Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt Vierter Titel
der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. Schriftliche Stimmabgabe
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-
wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und § 50
zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Bewer-
ber entfallenden Stimmen zusammen. § 42 Abs. 3 ist Voraussetzungen
anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel ein Bewerber (1) Einern wahlberechtigten Arbeitnehmer, der im
mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme. Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der
Betriebswahlvorstand auf sein Verlangen Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-
1. das Wahlausschreiben, punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des
2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berechtigt
Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
ist, gesondert
Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl
a) die Wahlvorschläge, nicht angefochten worden ist.
b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Er-
klärung, in der dieser gegenüber dem Betriebswahl- Fünfter Titel
vorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich
gekennzeichnet hat, sowie Wa h In iedersch rift,
Be nach richtig u ngen
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen
und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den § 52
Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe" trägt, Wahlniederschrift
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvor- Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-
stand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über wahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang
die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 51 gesondert fest:
Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahl-
vorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersen- 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
dung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in der 2. die Zahl der gültigen Stimmen;
Wählerliste.
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-
4. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen
stand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der Wahl nach der
Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berech-
Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussicht-
neten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahl-
lich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere
vorschläge;
in Heimarbeit Beschäftigte und Außenarbeiter), erhalten
die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne daß es 5. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen
eines Verlangens des Wahlberechtigten bedarf. Bewerber entfallenden Stimmen;
(3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räumlich 6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Betriebs- 7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder
wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. gewählten Ersatzmitglieder;
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Unter- fälle oder sonstige Ereignisse.
nehmenswahlvorständen die in Absatz 1 bezeichneten
Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe. Jeder
§ 53
Unternehmenswahlvorstand übersendet den Betriebs-
wahlvorständen diese Unterlagen auf Anforderung. Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
Benachrichtigung der Gewählten
§ 51 (1) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergeb-
Verfahren bei der Stimmabgabe nis und die Namen der Gewählten den Unternehmens-
wahlvorständen. Jeder Unternehmenswahlvorstand über-
(1) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, mittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten
daß er den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand
1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten
und in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt, unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang an einer oder
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugäng-
des Datums unterschreibt und lichen Stellen im Betrieb bekannt.
3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vorge- (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand
druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt
diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahl- das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den
vorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen
der Stimmabgabe vorliegt. vertretenen Gewerkschaften.
(2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet
der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis § 54
zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent- Aufbewahrung der Wahlakten
nimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten
Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs- Der Hauptwahlvorstand, jeder Unternehmenswahlvor-
gemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die stand und jeder Betriebswahlvorstand übergibt die Wahl-
Stimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der akten dem herrschenden Unternehmen. Dieses Unter-
Wählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die nehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer
Wahlurne. von fünf Jahren auf.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 165
Dritter Abschnitt (2) Jeder Unternehmenswahlvorstand errechnet anhand
der ihm von den Betriebswahlvorständen zugesandten
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Wählerlisten für jeden Betrieb gesondert die Zahl der in
der Arbeitnehmer durch Delegierte dem Betrieb zu wählenden Delegierten sowie ihre Vertei-
lung auf die Arbeiter und die Angestellten.
Erster Unterabschnitt (3) Zur Errechnung der Zahl der in einem Betrieb zu
wählenden Delegierten wird die Zahl der wahlberechtigten
Wahl der Delegierten Arbeitnehmer des Betriebs durch 60 geteilt. Teilzahlen
werden voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der
Erster Titel vollen Zahl betragen.
(4) Die Errechnung der auf die Arbeiter und Angestellten
Delegierte mit Mehrfachmandat
entfallenden Delegierten erfolgt nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl. Hierzu werden die Zahlen der Arbeiter und
§ 55 der Angestellten des Betriebs in einer Reihe nebeneinan-
Delegierte, die für die Wahl von dergestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die
Aufsichtsratsmitgliedern mehrerer ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise
Unternehmen gewählt werden unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere
Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von
Nehmen in einem abhängigen Konzernunternehmen die Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter
Arbeitnehmer nach dieser Verordnung durch Delegierte an den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzah-
der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer herr- len ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Dele-
schender Unternehmen teil und beginnen die Amtszeiten gierte zu wählen sind. Die Arbeiter und die Angestellten
dieser Aufsichtsratsmitglieder innerhalb eines Zeitraums erhalten jeweils so viele Delegierte zugeteilt, wie Höchst-
von höchstens sechs Monaten, so kann der Betriebswahl- zahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht
vorstand (Unternehmenswahlvorstand) des abhängigen kommende Höchstzahl auf beide Gruppen zugleich ent-
Unternehmens beschließen, daß in diesem Unternehmen fällt, entscheidet das Los darüber, welcher Gruppe der
für die Teilnahme an den Wahlen von Aufsichtsratsmitglie- Delegierte zufällt.
dern der herrschenden Unternehmen, sofern diese durch
Delegierte zu wählen sind, Delegierte nur einmal gewählt (5) Ergibt die Errechnung nach Absatz 4 in einem
werden (Delegierte mit Mehrfachmandat). Der Beschluß Betrieb für die Arbeiter oder die Angestellten mehr als
kann nur vor Erlaß des Wahlausschreibens für die Wahl 1. 30 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wäh-
der Delegierten gefaßt werden. lenden Delegierten der Arbeiter oder der Angestellten
auf die Hälfte; diese Delegierten erhalten je zwei
§ 56 Stimmen;
Keine Wahl von Delegierten, soweit im 2. 90 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wäh-
Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits lenden Delegierten der Arbeiter oder der Angestellten
Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden auf ein Drittel; diese Delegierten erhalten je drei
Stimmen;
(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer 3. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
durch Delegierte zu wählen, so findet eine Wahl von wählenden Delegierten der Arbeiter oder der Ange-
Delegierten nicht statt, soweit nach § 55 Satz 1 für die stellten auf ein Viertel; diese Delegierten erhalten je
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder eines anderen herr- vier Stimmen.
schenden Unternehmens bereits Delegierte mit Mehrfach-
mandat gewählt werden. Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens
die Hälfte der vollen Zahl betragen.
(2) Der Betriebswahlvorstand des in § 55 Satz 1
bezeichneten abhängigen Unternehmens erläßt hierüber (6) Sind in einem Betrieb mindestens neun Delegierte zu
eine Bekanntmachung. Besteht das Unternehmen aus wählen, so entfällt auf die Arbeiter und die Angestellten
mehreren Betrieben, so erläßt der Unternehmenswahlvor- mindestens je ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem
stand die Bekanntmachung und teilt sie den Betriebswahl- Betrieb nicht mehr als fünf Arbeiter oder Angestellte wahl-
vorständen mit. § 24 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. berechtigt sind. Soweit auf die Arbeiter oder die Angestell-
ten lediglich nach Satz 1 Delegierte entfallen, vermehrt
sich die Zahl der Delegierten des Betriebs um einen.
zweiter Titel
Einleitung der Wahl
§ 58
§ 57 Zuordnung von Arbeitnehmern
zu anderen Betrieben
Errechnung der Zahl der Delegierten
(1) Entfällt nach § 57 auf die Arbeiter oder die Angestell-
(1) Steht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit- ten eines Betriebs kein Delegierter, so streicht der Unter-
nehmer durch Delegierte zu wählen sind, so teilt der nehmenswahlvorstand diese Arbeitnehmer in dem ihm
Hauptwahlvorstand dies den Unternehmenswahlvorstän- vorliegenden Abdruck der Wählerliste des Betriebs.
den mit. In der Mitteilung bestimmt der Hauptwahlvorstand
den Zeitpunkt, bis zu dem ihm jeder Unternehmens- (2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt fest, ob die
wahlvorstand das Ergebnis der Wahl der Delegierten nach Absatz 1 aus der Wählerliste eines Betriebs zu
mitzuteilen hat. streichenden Arbeitnehmer für die Wahl der Delegierten
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes als Arbeitnehmer des 1. das Datum seines Erlasses;
Betriebs der Hauptniederlassung des Unternehmens oder
als Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten 2. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Arbeitnehmer größten Betriebs des Unternehmens gelten. durch Delegierte zu wählen sind;
Der Unternehmenswahlvorstand nimmt diese Arbeitneh-
3. ob der Unternehmenswahlvorstand nach § 55 be-
mer in den ihm vorliegenden Abdruck der Wählerliste des
schlossen hat, daß die zu wählenden Delegierten
Betriebs auf, als dessen Arbeitnehmer sie für die Wahl der
auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Delegierten gelten. Nach der Zuordnung ist die Zahl der
Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen
Delegierten der betroffenen Betriebe und ihre Verteilung
sollen; die anderen Unternehmen sind anzugeben;
auf die Arbeiter und die Angestellten neu zu errechnen
(§ 57). 4. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-
nehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste
§ 59 eingetragen sind;
Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands 5. daß die Delegierten von den Arbeitern und den Ange-
stellten in getrennter Wahl gewählt werden, wenn
(1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt jedem Betriebs-
nicht die wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten
wahlvorstand unverzüglich nach der Errechnung der Zahl
in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemein-
der Delegierten (§ 57) oder, falls Arbeitnehmer einem
same Wahl beschließen;
anderen Betrieb zuzuordnen sind, unverzüglich nach der
Feststellung über die Zuordnung (§ 58 Abs. 2) mit: 6. daß die Abstimmungen über die gemeinsame Wahl
1 . daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch der Delegierten nur durchgeführt werden, wenn von
Delegierte zu wählen sind; den Arbeitern und den Angestellten je ein Antrag
eingereicht wird;
2. einen Beschluß darüber, daß die zu wählenden Dele-
gierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 7. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, von
der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen denen ein Antrag auf Abstimmung der Arbeiter unter-
sollen; die anderen Unternehmen sind anzugeben; zeichnet sein muß;
3. die Zahl der zu wählenden Delegierten, getrennt nach 8. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestellten,
Delegierten der Arbeiter und Delegierten der Ange- von denen ein Antrag auf Abstimmung der Angestell-
stellten; ten unterzeichnet sein muß;
4. die Familiennamen und Vornamen der Arbeitnehmer,
9. daß Anträge auf Abstimmungen über die gemeinsame
die nach § 58 Abs. 1 aus der Wählerliste des Betriebs
Wahl innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahl-
zu streichen sind, sowie den Betrieb, dem sie zugeord-
ausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand
net worden sind;
eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist
5. die Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der anzugeben;
Arbeitnehmer, die nach§ 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 in die
Wählerliste des Betriebs aufzunehmen sind, getrennt 10. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, deren
nach Arbeitern und Angestellten, sowie den Betrieb, Beteiligung an der Abstimmung der Arbeiter erforder-
aus dessen Wählerliste sie gestrichen worden sind; lich ist;
6. den Zeitpunkt, bis zu dem jeder Betriebswahlvorstand 11 . die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestellten,
dem Unternehmenswahlvorstand das Ergebnis der deren Beteiligung an der Abstimmung der Angestell-
Wahl der Delegierten mitzuteilen hat. ten erforderlich ist;
(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet dem 12. daß die Beschlüsse darüber, daß die Delegierten in
Betriebswahlvorstand eines Betriebs, aus dessen Wähler- gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, jeweils nur
liste Arbeitnehmer zu streichen sind, unverzüglich einen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt
Abdruck seiner Mitteilung (Absatz 1 Nr. 5) an den Betriebs- werden können;
wahlvorstand des Betriebs, dem diese Arbeitnehmerzuge-
ordnet sind. Der Betriebswahlvorstand des Betriebs, aus 13. daß im Fall der getrennten Wahl die Delegierten der
dessen Wählerliste Arbeitnehmer zu streichen sind, und Arbeiter von den wahlberechtigten Arbeitern und die
der Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem diese Arbeit- Delegierten der Angestellten von den wahlberechtig-
nehmer zugeordnet sind, machen die in Absatz 1 Nr. 5 ten Angestellten gewählt werden;
bezeichnete Mitteilung in gleicher Weise bekannt wie das
14. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die Delegierten
Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten (§ 60).
von den wa_hlberechtigten Arbeitern und Angestellten
gemeinsam gewählt werden;
15. die Zahl der zu wählenden Delegierten, getrennt nach
§ 60 Delegierten der Arbeiter und Delegierten der Ange-
Wahlausschreiben stellten;
für die Wahl der Delegierten
16. daß Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten
(1) Unverzüglich nach Eingang der in § 59 bezeichneten innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlaus-
Mitteilung erläßt der Betriebswahlvorstand ein Wahlaus- schreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand ein-
schreiben für die Wahl der Delegierten. Es muß folgende gereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist
Angaben enthalten: anzugeben;
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 167
17. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, von § 62
denen ein Wahlvorschlag für Delegierte der Arbeiter
Abstimmungsausschreiben
unterzeichnet sein muß;
18. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestellten, (1) Liegt für die Gruppe der Arbeiter und für die Gruppe
von denen ein Wahlvorschlag für Delegierte der Ange- der Angestellten je ein gültiger Antrag nach § 61 vor, so
stellten unterzeichnet sein muß; erläßt der Betriebswahlvorstand unverzüglich ein Abstim-
mungsausschreiben. Die Abstimmungen sollen innerhalb
19. daß jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele von zwei Wochen seit Erlaß des Abstimmungsausschrei-
Bewerber enthalten soll, wie in dem Wahlgang Dele- bens stattfinden.
gierte zu wählen sind;
(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende An-
20. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden gaben enthalten:
ist und daß nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt
werden dürfen, die fristgerecht beim Betriebswahl- 1. das Datum seines Erlasses;
vorstand eingereicht sind; 2. den Inhalt der Anträge;
3. daß an den Abstimmungen nur Arbeitnehmer teilneh-
21. daß, wenn für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahl-
men können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
vorschlag eingereicht wird, so viele der darin aufge-
führten Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als 4. daß die wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten in
gewählt gelten, wie Delegierte in dem Wahlgang zu getrennten, geheimen Abstimmungen über die gemein-
wählen sind; same Wahl beschließen;
22. den Ort, an dem die Wahlvorschläge ausgehängt 5. die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeiter, deren
werden; Beteiligung an der Abstimmung der Arbeiter erforder-
lich ist;
23. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der
Delegierten; 6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Angestellten,
deren Beteiligung an der Abstimmung der Angestellten
24. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
erforderlich ist;
Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Neben-
betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe beschlos- 7. daß die Beschlüsse über die gemeinsame Wahl jeweils
sen ist; nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt
werden können;
25. den Ort, an dem Einsprüche, Anträge, Wahlvor-
schläge für die Wahl der Delegierten und sonstige 8. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;
Erklärungen abzugeben sind (Anschrift des Betriebs- 9. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
wahlvorstands). Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Neben-
betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe beschlossen
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 24 ist.
Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Für die Bekanntmachung des Abstimmungsausschreibens
ist § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Wahlgang im Sinne dieses Unterabschnitts ist
1. die Wahl der Delegierten der Arbeiter,
2. die Wahl der Delegierten der Angestellten. § 63
Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang
§ 61 (1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen nur den
Anträge auf Abstimmungen Antrag und die Frage an den Abstimmungsberechtigten
über die gemeinsame Wahl enthalten, ob er für oder gegen den Antrag stimmt. Gibt der
Abstimmende seine Stimme für den Antrag ab, so kreuzt
(1) Anträge auf Abstimmungen darüber, daß die Dele-
er das vorgedruckte „Ja", andernfalls das vorgedruckte
gierten in gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, sind
„Nein" an. Die Stimmzettel für eine Abstimmung müssen
innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschrei-
sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und
bens schriftlich beim Betriebswahlvorstand einzureichen.
Beschriftung haben; das gleiche gilt für die Wahlum-
Der Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich nach Ein-
schläge. Stimmzettel und Wahlumschläge, die für eine
gang eines Antrags dessen Gültigkeit.
Abstimmung Verwendung finden, müssen sich von den für
(2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von die andere Abstimmung vorgesehenen Stimmzetteln und
mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.
Arbeiter oder der wahlberechtigten Angestellten des (2) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal
Betriebs unterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden versehen sind oder aus denen sich der Wille des Abstim-
ist. menden nicht eindeutig ergibt oder die andere als die in
(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebswahlvor- Absatz 1 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder
stand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.
nicht benannt ist, dem an erster Stelle des Antrags Unter-
zeichneten schriftlich mit. (3) Für den Abstimmungsvorgang und die schriftliche
Stimmabgabe sind die §§ 16 bis 18 mit der Maßgabe
(4) Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn anzuwenden, daß Arbeitnehmer, die dem Betrieb nach
sowohl von den wahlberechtigten Arbeitern als auch von § 58 Abs. 2 zugeordnet sind, die in § 17 Abs. 1 bezeich-
den wahlberechtigten Angestellten ein gültiger Antrag neten Unterlagen erhalten, ohne daß es eines Verlangens
eingereicht worden ist. des Abstimmungsberechtigten bedarf.
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 64 vorstand schriftlich einzureichen. Jeder Wahlvorschlag soll
Öffentliche Stimmauszählung mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie in
dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.
" (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt
der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in
erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs- unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum
wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und und Art der Beschäftigung aufzuführen. Die schrifttiche
stellt für jeden Antrag gesondert fest, wieviel Stimmen für Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvor-
und wieviel Stimmen gegen den Antrag abgegeben schlag und ihre schriftliche Versicherung, daß sie im Fall
worden sind. ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel (3) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unterzeichner
zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere als Vorschlagsvertreter bezeichnet werden. Dieser ist
gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie berechtigt und verpflichtet, dem Betriebswahlvorstand die ·
vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern- zur Beseitigung von Beanstandungen ·erforderlichen Erklä-
falls sind sie ungültig. rungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidun-
§ 65 gen des Betriebswahlvorstands entgegenzunehmen. Ist
kein Unterzeichner des Wahlvorschlags ausdrücklich als
Abstimmungsniederschrift Vorschlagsvertreter bezeichnet, so wird der an erster
Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt Stelle Unterzeichnete als Vorschlagsvertreter angesehen.
der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift getrenrit (4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf
nach Abstimmungen fest: ·
einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter mehrere
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung
2. die Zahl der gültigen Stimmen; des Betriebswahlvorstands innerhalb einer angemesse-
nen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeits-
3. die Zahl der ungültigen Stimmen; tagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.
4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stimmen; Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name
auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und
5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind meh-
Stimmen; rere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtig-
6. das Abstimmungsergebnis; ten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so
7. besondere während der Abstimmung eingetretene entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. die Unterschrift gilt.
(5) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag
§ 66 vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schrift-
Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses lichen Zustimmung (Absatz 2 Satz 2) auf mehreren Wahl-
vorschlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des
(1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Abstimmungs- Betriebswahlvorstands innerhalb von drei Arbeitstagen zu
ergebnis durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt
wie das Abstimmungsausschreiben bekannt. die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf
(2) Ergeben die Abstimmungen, daß die Delegierten sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
in gemeinsamer Wahl zu wählen sind, so ist dies durch
eine Ergänzung des Wahlausschreibens für die Wahl der
§ 68
Delegierten bekanntzumact)en.
Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vorschlags-
Dritter Titel vertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des
Wahlvorschlags. ,-
Wahlvorschlage für Delegierte
(2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahlvor-
§ 67 schlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit
Familienname und Vorname des an erster Stelle benann-
Einreichung von Wahlvorschlägen ten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu
(1) Zur Wahl der Delegierten können die wahlberechtig- prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vor-
ten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge machen. schlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu
Jeder Wahlvorschlag für Delegierte unterrichten.
1. der Arbeiter muß von einem Zehntel oder 100 der § 69
wahlberechtigten Arbeiter, Ungültige Wahlvorschläge
2. der Angestellten muß von einem Zehntel oder 100 der
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
. wahlberechtigten Angestellten
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
des Betriebs unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge sind
innerhalb von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschrei- 2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihen-
bens für die Wahl der Delegierten beim Betriebswahl- folge aufgeführt sind,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 169
3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Vierter Titel
Unterschriften aufweisen.
Wahl von Delegierten in einem Wahlgang
(2) Wahlvorschläge, auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
1. in denen die Bewerber nicht in der in § 67 Abs. 2 Satz 1
bestimmten Weise bezeichnet sind, § 72
2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung Stimmabgabe, Wahlvorgang
der Bewerber nach § 67 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt (1) liegen für einen Wahlgang mehrere gültige Wahlvor-
sind, schläge vor, so kann der Wähler seine Stimme nur für
3. die infolge von Streichungen gemäß § 67 Abs. 4 nicht einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe
mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufwei- erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür
sen, bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen).
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie bean- (2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge
standet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs-
Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind. nummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter
Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname
und Art der Beschäftigung untereinander aufzuführen; bei
§ 70 Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind,
ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen
Nachfrist für Wahlvorschläge
die Angabe enthalten, daß der Wähler nur einen Wahlvor-
(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahl- schlag ankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für denselben
vorschlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die
gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erläßt der Betriebs- gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung
wahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und haben; das gleiche gilt für die Wahlumschläge. Die Stimm-
setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung zettel und Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Ver-
von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muß wendung finden, müssen sich von den für die anderen
folgende Angaben enthalten: Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahl-
umschlägen in der Farbe unterscheiden.
1. das Datum ihres Erlasses;
(3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten
2. daß für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag
Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel
eingereicht worden ist;
hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 16
3. daß Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der
Woche seit Erlaß der Bekanntmachung schriftlich beim Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.
Betriebswahlvorstand eingereicht werden können; der
letzte Tag der Frist ist anzugeben. (4) Ungültig sind Stimmzettel,
1 . in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,
(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahl-
gang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht 2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht eindeutig
der Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, daß der ergibt,
Wahlgang nicht stattfindet. 3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
ist § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden. einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
§ 73
§ 71
Öffentliche Stimmauszählung
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt
(1) Sind für einen Wahlgang mehrere Wahlvorschläge der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
eingereicht, so ermittelt der Betriebswahlvorstand durch
das Los nach Ablauf der in § 67 Abs. 1 Satz 3, § 69 Abs. 2 (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebs-
und § 70 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihen- wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und
folge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahl- zählt für jeden Wahlgang· gesondert die auf jeden Wahl-
vorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.). vorschlag entfallenden Stimmen zusammen.
Die Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel
rechtzeitig einzuladen. zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere
gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie
(2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der
vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-
Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gülti-
falls sind sie ungültig.
gen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt, in glei-
cher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die § 74
Wahl der Delegierten. Liegt für einen Wahlgang nur ein
Ermittlung der Gewählten
gültiger Wahlvorschlag vor, so weist der Betriebswahlvor-
stand in der Bekanntmachung darauf hin, daß so viele der (1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä-
darin aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihen- gen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe
folge als gewählt gelten, wie in dem Wahlgang Delegierte nebeneinandergestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw.
zu wählen sind. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei-
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
henweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand
bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der
Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in der Wähler-
entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so liste.
viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach
geordnet, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind. (2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-
Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie stand bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der Wahl nach der
Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussicht-
Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvor- lich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere
schläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, in Heimarbeit Beschäftigte und Außenarbeiter), sowie
welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt. Arbeitnehmer, die dem Betrieb nach § 58 Abs. 2 zugeord-
net sind, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterla-
(2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält, gen, ohne daß es eines Verlangens des Wahlberechtigten
als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die über- bedarf.
schüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der
anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über. (3) Für Betriebsteile und Nebenbetriebe, die räumlich
weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Betriebs-
(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzel- wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen.
nen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
ihrer Benennung.
§ 77
fünfter Titel Verfahren bei der Stimmabgabe
(1) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab,
§ 75
daß er
Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur
eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang 1 . die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet
und in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt,
(1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gülÜger Wahlvor-
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und
schlag vor, so gelten so viele der darin aufgeführten
des Datums unterschreibt und
Bewerber in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihen-
folge als gewählt, wie Delegierte in dem Wahlgang zu 3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vorge-
wählen sind. druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und
diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebswahl-
(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach vorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß
Abschluß der Wahl der Delegierten fest, welche Delegier- der Stimmabgabe vorliegt.
ten nach Absatz 1 als gewählt gelten.
(2) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet
der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu
Sechster Titel diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und ent-
nimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten
Schriftliche Stimmabgabe Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-
gemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand
§ 76 die Stimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der
Voraussetzungen Wählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in die
Wahlurne.
(1) Einern wahlberechtigten Arbeitnehmer, der im Zeit-
punkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhin- (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der
dert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-
Betriebswahlvorstand auf sein Verlangen punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des
1. das Wahlausschreiben, Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl
2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berechtigt
nicht angefochten worden ist.
ist, gesondert
a) die Wahlvorschläge,
b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag, Siebenter Titel
3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklä- Wa h In iedersch rift,
rung, in der dieser gegenüber dem Betriebswahlvor- Be nach richtig u ngen
stand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich
gekennzeichnet hat, sowie § 78
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlniederschrift
Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen
und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Ver- (1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist,
merk „Schriftliche Stimmabgabe" trägt, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für
jeden Wahlgang gesondert fest:
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvor-
stand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkbiatt über 1 . die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 77) 2. die Zahl der gültigen Stimmen;
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 171
3. die Zahl der ungültigen Stimmen; (2) Der Hauptwahlvorstand bestimmt den Tag der Dele-
4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ent- giertenversammlung. Sie soll spätestens vier Wochen
fallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und nach dem Zeitpunkt stattfinden, bis zu dem die Unterneh-
ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; menswahlvorstände dem Hauptwahlvorstand nach § 59
Abs. 1 Nr. 6 die Ergebnisse der Wahl der Delegierten
5. den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt mitzuteilen hatten. Sind in den Konzernunternehmen im
gelten (§ 75);
Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte
6. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und mit Mehrfachmandat gewählt worden (§ 56 Abs. 1), so soll
Anschriften die Delegiertenversammlung spätestens vier Wochen vor
a) der gewählten Delegierten, dem Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsrats-
b) der Ersatzdelegierten mitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.
in der Reihenfolge ihrer Benennung;
§ 82
7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
fälle oder sonstige Ereignisse. Delegiertenliste
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich (1) Der Hauptwahlvorstand stellt eine Liste der Dele-
dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fern- gierten (Delegiertenliste), getrennt nach Delegierten der
schriftlich oder durch Boten die Wahlniederschrift. Der Arbeiter und der Angestellten, auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und
Unternehmenswahlvorstand übermittelt die Wahlnieder- Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
schriften unverzüglich eingeschrieben, fernschriftlich oder
durch Boten dem Hauptwahlvorstand. (2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu ver-
merken, wieviel Stimmen er hat.
§ 79 (3) Die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verord-
Bekanntmachung des Wahlergebnisses, nung sind in der Delegiertenversammlung bis zum
Benachrichtigung der Gewählten Abschluß der Stimmabgabe zur Einsichtnahme auszu-
legen.
(1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergebnis
und die Namen der Gewählten unverzüglich durch zwei- § 83
wöchigen Aushang an einer oder mehreren geeigneten,
den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb Einsprüche gegen die Richtigkeit
bekannt. der Delegiertenliste
(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste
die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. Haben die Dele- können vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahl-
gierten nach § 55 ein Mehrfachmandat, so ist dies in der vorstand eingelegt werden.
Benachrichtigung anzugeben.
(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der
Hauptwahlvorstand unverzüglich. Ist ein Einspruch be-
Achter Titel gründet, so berichtigt der Hauptwahlvorstand die Dele-
giertenliste. Der Hauptwahlvorstand teilt seine Entschei-
§ 80 dung demjenigen, der den Einspruch eingelegt hat, unver-
Ausnahme züglich mit.
Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels sind (3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Hauptwahlvor-
nicht anzuwenden auf Betriebe, in denen nach den Vor- stand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit hin überprü-
schriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt fen. Im übrigen kann die Delegiertenliste nur bei Schreib-
sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu fehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledigung
wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor Beginn der
nicht beendet ist (§ 10 a des Gesetzes). Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
Zweiter Unterabschnitt zweiter Titel
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder § 84
der Arbeitnehmer durch die Delegierten
Mitteilung an die Delegierten
Erster Titel (1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Delegierten
spätestens drei Wochen vor dem Tag der Delegierten-
De legierte nversam m I u ng,
versammlung mit:
Delegiertenliste
1. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte
§ 81 teilnehmen können, die in der Delegiertenliste ein-
Delegiertenversammlung getragen sind;
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder 2. daß die Delegiertenliste, das Gesetz und diese
der Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenver- Verordnung in der Delegiertenversammlung zur Ein-
sammlung). Sie wird vom Hauptwahlvorstand geleitet. sichtnahme ausgelegt werden;
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegierten- 14. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von
liste vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahl- Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl gewählt
vorstand eingelegt werden können; werden;
4. daß die konzernangehörigen Aufsichtsratsmitglieder 15. wieviel Stimmen dem Delegierten zustehen;
der Arbeitnehmer von den Delegierten der Arbeiter 16. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden
und den Delegierten der Angestellten in getrennter ist;
Wahl gewählt werden, wenn nicht die Delegierten der 17. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung;
Arbeiter und die Delegierten der Angestellten in der
Delegiertenversammlung in getrennten, geheimen 18. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen; Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekennt-
nis oder durch eingeschriebenen Brief.
5. daß die Abstimmungen über die gemeinsame Wahl
der konzernangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet Abdrucke der
Arbeitnehmer nur durchgeführt werden, wenn von den Mitteilung nach Absatz 1 den Unternehmenswahlvorstän-
Delegierten der Arbeiter und den Delegierten der den, den Konzernunternehmen und den in diesen Unter-
Angestellten je ein Antrag eingereicht wird; nehmen vertretenen Gewerkschaften. Jeder Unterneh-
6. daß ein Antrag auf Abstimmung der Delegierten der menswahlvorstand übersendet Abdrucke der Mitteilung
Arbeiter über die gemeinsame Wahl von Delegierten nach Absatz 1 den Betriebswahlvorständen.
der Arbeiter unterzeichnet sein muß, die mindestens
(3) Stellt der Hauptwahlvorstand fest, daß die Amtszeit
ein Zwanzigstel der Stimmen der Delegierten der
eines Delegierten
Arbeiter haben; die erforderliche Stimmenzahl ist
anzugeben; 1. durch Niederlegung des Amtes,
2. durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten
7. daß ein Antrag auf Abstimmung der Delegierten der
in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,
Angestellten über die gemeinsame Wahl von Dele-
gierten der Angestellten unterzeichnet sein muß, die 3. durch Verlust der Wählbarkeit
mindestens ein Zwanzigstel der Stimmen der Dele-
vorzeitig beendet(§ 1Ob Abs. 1 des Gesetzes) oder daß er
gierten der Angestellten haben; die erforderliche
verhindert (§ 10 b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so
Stimmenzahl ist anzugeben;
verständigt er den Ersatzdelegierten (§ 10 b Abs. 2 Satz 2
8. daß Anträge auf Abstimmungen über die gemein- des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten.
same Wahl spätestens eine Woche vor dem Tag der (4) Stellt ein Delegierter fest, daß er verhindert ist, so teilt
Delegiertenversammlung schriftlich beim Haupt- er dies dem Betriebswahlvorstand mit. Stellt ein Betriebs-
wahlvorstand eingereicht werden können; der letzte wahlvorstand fest, daß die Amtszeit eines Delegierten
Tag der Frist ist anzugeben; vorzeitig beendet oder daß er verhindert ist, so teilt er dies
9. daß der Beschluß der Delegierten der Arbeiter dem Unternehmenswahlvorstand mit. Stellt ein Unterneh-
darüber, daß die konzernangehörigen Aufsichtsrats- menswahlvorstand fest, daß die Amtszeit eines Delegier-
mitglieder der Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl ten vorzeitig beendet oder daß er verhindert ist, so teilt er
gewählt werden sollen, nur gefaßt werden kann, wenn dies dem Hauptwahlvorstand mit.
mindestens die Hälfte der Stimmen der Delegierten
der Arbeiter abgegeben wird; die erforderliche Stim-
menzahl ist anzugeben; Dritter Titel
10. daß der Beschluß der Delegierten der Angestellten Abstimmungen über die gemeinsame Wahl
darüber, daß die konzernangehörigen Aufsichtsrats- in der Delegiertenversammlung
mitglieder der Arbeitnehmer in gemeinsamer Wahl
gewählt werden sollen, nur gefaßt werden kann, wenn § 85
mindestens die Hälfte der Stimmen der Delegierten Voraussetzungen
der Angestellten abgegeben wird; die erforderliche
Stimmenzahl ist anzugeben; Abstimmungen darüber, daß die konzernangehörigen
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in gemeinsamer
11. daß die Beschlüsse darüber, daß die konzernange- Wahl gewählt werden sollen, werden nur durchgeführt,
hörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in wenn sowohl von den Delegierten der Arbeiter als auch
gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, jeweils nur von den Delegierten der Angestellten ein gültiger Antrag
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt eingereicht worden ist. Die Abstimmungen finden in der
werden können; Delegiertenversammlung statt.
12. daß im Fall der getrennten Wahl die Aufsichtsratsmit-
glieder der Arbeiter von den Delegierten der Arbeiter § 86
und die Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten von Anträge auf Abstimmungen
den Delegierten der Angestellten gewählt werden; über die gemeinsame Wahl
13. daß im Fall der gemeinsamen Wahl die konzernange- (1) Anträge auf Abstimmungen darüber, daß die kon-
hörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von zernangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
den Delegierten der Arbeiter und den Delegierten der in gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, sind späte-
Angestellten gemeinsam gewählt werden; stens eine Woche vor dem Tag der Delegiertenversamm-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 173
lung schriftlich beim Hauptwahlvorstand einzureichen. Der 3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach Eingang eines
4. die Zahl der für einen Antrag abgegebenen Stimmen;
Antrags dessen Gültigkeit.
5. die Zahl der gegen einen Antrag abgegebenen
(2) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von Stimmen;
Delegierten der Arbeiter oder Delegierten der Angestellten
unterzeichnet ist, die mindestens ein Zwanzigstel der Stim- 6. das Abstimmungsergebnis;
men der Delegierten der Arbeiter oder der Delegierten der 7. besondere während der Abstimmung eingetretene
Angestellten haben, und fristgerecht eingereicht worden Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
ist.
(3) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvor- § 90
stand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
nicht benannt ist, dem an erster Stelle des Antrags Unter-
zeichneten schriftlich mit. Der Hauptwahlvorstand gibt das Abstimmungsergebnis
in der Delegiertenversammlung bekannt.
§ 87
Stimmabgabe, Abstimmungsvorgang Vierter Titel
(1) Die Stimmzettel für eine Abstimmung dürfen nur den Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
Antrag und die Frage an den Delegierten enthalten, ob er der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
für oder gegen den Antrag stimmt. Gibt der Delegierte auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
seine Stimme für den Antrag ab, so kreuzt er das vorge-
druckte „Ja", andernfalls das vorgedruckte „Nein" an. Hat § 91
ein Delegierter mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimmabgabe, Wahlvorgang
Stimme einen Stimmzettel in einem Wahlumschlag ab. Die
Stimmzettel für eine Abstimmung müssen sämtlich die (1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-
gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen
haben; das gleiche gilt für die Wahlumschläge. Stimm- Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann
zettel und Wahlumschläge, die für eine Abstimmung der Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvor-
Verwendung finden, müssen sich von den für die andere schläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe
Abstimmung vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlum- von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen
schlägen in der Farbe unterscheiden. (Wahlumschlägen). Hat ein Delegierter mehrere Stimmen,
so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel in einem
(2) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal Wahlumschlag ab. Der Begriff des Wahlgangs im Sinne
versehen sind oder aus denen sich der Wille des Dele- dieses Unterabschnitts bestimmt sich nach § 25 Abs. 5.
gierten nicht eindeutig ergibt oder die andere als die in
Absatz 1 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder (2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf
sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig. den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungs-
nummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter
(3) Für den Abstimmungsvorgang ist § 16 entsprechend Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname,
anzuwenden. Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb unterein-
ander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem
§ 88 Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzuge-
Öffentliche Stimmauszählung ben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, daß der
Delegierte nur einen Wahlvorschlag ankreuzen kann. Die
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung
der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe,
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Haupt- Beschaffenheit und Beschriftung haben; das gleiche gilt für
wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und die Wahlumschläge. Die Stimmzettel und Wahlumschläge,
stellt für jeden Antrag gesondert fest, wieviel Stimmen für die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich
und wieviel Stimmen gegen den Antrag abgegeben von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimm-
worden sind. zetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel (3) Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewählten
zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel
gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 16
vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern- entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der
falls sind sie ungültig. Delegiertenliste für jeden Wahlgang und für jede Stimme
gesondert zu vermerken.
§ 89 (4) Ungültig sind Stimmzettel,
Abstimmungsniederschrift 1 . in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,
Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt 2. aus denen sich der Wille des Delegierten nicht ein-
der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift getrennt deutig ergibt,
nach Abstimmungen fest:
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
2. die Zahl der gültigen Stimmen; einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 92 (Wahlumschlägen). Hat ein Delegierter mehrere Stimmen,
so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel in einem
Öffentliche Stimmauszählung
Wahlumschlag ab.
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt
(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf den
der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname,
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Haupt- Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb unterein-
wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und ander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem
zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahl- Wahlvorschlag benannt sind. Ist zusammen mit einem
vorschlag entfallenden Stimmen zusammen. Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen
worden, so ist das Ersatzmitglied auf dem Stimmzettel
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel
neben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entspre-
zu prüfen. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere
chend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe
gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie
enthalten, wieviel Bewerber der Delegierte ankreuzen
vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andern-
kann. § 91 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.
falls sind sie ungültig.
(3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm gewählten
§ 93 Bewerber durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür
vorgesehenen Stellen. Er darf nicht mehr Bewerber
Ermittlung der Gewählten
ankreuzen, als Aufsichtsratsmitglieder in dem Wahlgang
(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä- zu wählen sind. § 91 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend
gen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe anzuwenden.
nebeneinandergestel!t und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei-
henweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, 1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in dem
bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind,
Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr 2. aus denen sich der Wille des Delegierten nicht ein-
entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so deutig ergibt,
viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach
geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu 3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze 4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere
Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los § 95
darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
Öffentliche Stimmauszählung
(2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält, (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählt
als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die über- der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
schüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der
anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Haupt-
wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und
(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzel- zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Bewer-
nen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ber entfallenden Stimmen zusammen. § 92 Abs. 3 ist
ihrer Benennung. anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel ein Bewerber
(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem Wahl- mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.
vorschlag neben dem gewählten Bewerber aufgeführte
Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt. § 96
Ermittlung der Gewählten
fünfter Titel Gewählt sind so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang
Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihen-
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder folge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei
der Arbeitnehmer in einem Wahlgang Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 93 Abs. 4 ist
auf Grund nur eines Wahlvorschlags anzuwenden.
§ 94
sechster Titel
Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit- § 97
glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds
Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
Delegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag
aufgeführten Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimm- (1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied
abgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der Delegierte seine
zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimme nur für einen der vorgeschlagenen Bewerber
Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen abgeben. § 94 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 175
(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der (3) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand
Hauptwahlvorstand die Bewerber auf den Stimmzetteln die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt
unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den
Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb untereinander in Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen
der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvor- vertretenen Gewerkschaften.
schlag benannt sind. liegen mehrere gültige Wahlvor-
schläge vor, so hat der Hauptwahlvorstand die Bewerber § 100
auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Aufbewahrung der Wahlakten
Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen, Betrieb
und Kennwort des Wahlvorschlags untereinander in alpha- Der Hauptwahlvorstand, jeder Unternehmenswahl-
betischer Reihenfolge aufzuführen. § 94 Abs. 2 Satz 2 bis vorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergibt die
Wahlakten dem herrschenden Unternehmen. Dieses
4 ist anzuwenden.
Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die
(3) Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewählten Dauer von fünf Jahren auf.
Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür
vorgesehenen Stelle. Er darf nicht mehr als einen Bewer-
ber ankreuzen. § 91 Abs. 3 Satz 2, § 94 Abs. 4 und die zweiter Teil
§§ 95 und 96 sind anzuwenden.
Abberufung
von Aufsichtsratsmitgliedern
Siebenter Titel der Arbeitnehmer
Wah In iedersch ritt, Erster Abschnitt
Benachrichtigungen
Gemeinsame Vorschriften
§ 98
§ 101
Wahlniederschrift
Einleitung des Abberufungsverfahrens
Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-
wahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang (1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmit-
gesondert fest: glieds der Arbeitnehmer nach § 10 m Abs. 1 des Gesetzes
ist schriftlich beim Konzernbetriebsrat einzureichen.
1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
Besteht kein Konzernbetriebsrat, so ist der Antrag beim
2. die Zahl der gültigen Stimmen; Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht,
beim Betriebsrat des herrschenden Unternehmens einzu-
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
reichen. Besteht in diesem Unternehmen kein Betriebsrat,
4. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat des nach der
Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechne- Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten anderen
ten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvor- Konzernunternehmens einzureichen, in dem ein Betriebs-
schläge; rat besteht, oder, wenn in dem anderen Konzernunter-
5. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen nehmen nur ein Betriebsrat besteht, beim Betriebsrat.
Bewerber entfallenden Stimmen; (2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Abbe-
6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; rufung wird der Hauptwahlvorstand gebildet, es sei denn,
der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 1Om
7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder Abs.1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen.
gewählten Ersatzmitglieder;
(3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammenset-
8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
zung und die Geschäftsführung der Wahlvorstände sind
fälle oder sonstige Ereignisse.
die §§ 2 bis 7 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung
des Hauptwahlvorstands nach § 6 muß auch den Inhalt
§ 99 des Antrags auf Abberufung enthalten. Dem Hauptwahl-
Bekanntmachung des Wahlergebnisses, vorstand sind die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds,
Benachrichtigung der Gewählten dessen Abberufung beantragt wird, entstandenen- Wahlak-
ten zu übergeben.
(1) Der Hauptwahlvorstand gibt das Wahlergebnis und
die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung § 102
bekannt. Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer
(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergeb- Wird die Abberufung eines konzernangehörigen Auf-
nis und die Namen der Gewählten den Unternehmens- sichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird in
wahlvorständen. Jeder Unternehmenswahlvorstand über- jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des Betriebs-
mittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten wahlvorstands eine Liste der wahlberechtigten Arbeit-
den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand nehmer aufgestellt, die nach § 10 m Abs. 1 Satz 2 des
gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds
unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang an einer oder antragsberechtigt sind. Die §§ 8 bis 11 sind entsprechend
mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugäng- anzuwenden; die Bekanntmachung nach§ 9 Abs. 2 muß
lichen Stellen im Betrieb bekannt. auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 103 5. ob an der Abstimmung über den Antrag die Arbeiter,
Prüfung des Antrags auf Abberufung die Angestellten oder beide Gruppen teilnehmen;
6. daß an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teilnehmen
.. (1) Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach
können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
Ubersendung der Listen der antragsberechtigten Arbeit-
nehmer die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung. 7. daß der Beschluß über die Abberufung einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
(2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvor-
stand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher 8. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
nicht benannt ist, dem an erster Stelle des Antrags Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens
Unterzeichneten und den Unternehmenswahlvorständen ist § 24 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
schriftlich mit. Jeder Unternehmenswahlvorstand übersen-
det die Mitteilung den Betriebswahlvorständen. Jeder (4) In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüg-
Betriebswahlvorstand gibt die Mitteilung durch zweiwö- lich eine Liste der nach § 1Om Abs. 3 des Gesetzes
chigen Aushang an einer oder mehreren geeigneten, abstimmungsberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs
den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb (Wählerliste) aufgestellt. Die§§ 8 bis 11 sind entsprechend
bekannt. anzuwenden mit der Maßgabe, daß abweichend von § 8
Abs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wählerliste nicht erforder-
§ 104 lich ist.
Anzuwendende Vorschriften § 106
(1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Haupt- Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
wahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied, dessen
(1) Für die Abstimmung sind die§§ 15 bis 21 anzuwen-
Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl oder durch
den. In den Niederschriften ist auch festzustellen, ob an
Delegierte gewählt worden ist.
der Abstimmung die Arbeiter, die Angestellten oder beide
(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung Gruppen teilgenommen haben.
beantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt worden, so
(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstim-
richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den
mungsergebnis schriftlich
Vorschriften des Zweiten Abschnitts.
1. den Unternehmenswahlvorständen,
(3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung
beantragt ist, durch Delegierte gewählt worden, so richtet 2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung
sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vor- abgestimmt worden ist,
schriften des Dritten Abschnitts. 3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung
gestellt hat(§ 1Om Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetz~s),
4. dem Unternehmen.
Zweiter Abschnitt § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
Abstimmung über die Abberufung (3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf
eines in unmittelbarer Wahl Abberufung entstandenen Akten ist § 54 entsprechend
gewählten Aufsichtsratsmitglieds anzuwenden.
der Arbeitnehmer
§ 105 Dritter Abschnitt
Abberufungsausschreiben, Wählerliste Abstimmung über die Abberufung
(1) Der Hauptwahlvorstand stellt fest, ob das Aufsichts-
eines durch Delegierte gewählten
ratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in getrenn- Aufsichtsratsmitglieds
ter oder in gemeinsamer Wahl gewählt worden ist, und ob der Arbeitnehmer
die Arbeiter, die Angestellten oder beide Gruppen nach
§ 10 m Abs. 3 des Gesetzes abstimmungsberechtigt sind. § 107
(2) Der Hauptwahlvorstand erläßt unverzüglich ein Delegiertenliste
Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb
(1) Der Hauptwahlvorstand stellt fest, ob das Aufsichts-
von vier Wochen seit dem für den Aushang des Abberu-
ratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in getrenn-
fungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
ter oder in gemeinsamer Wahl gewählt worden ist und ob
(3) Das Abberufungsausschreiben muß folgende An- die Delegierten der Arbeiter, die Delegierten der Angestell-
gaben enthalten: ten oder die Delegierten beider Gruppen nach § 10 m
Abs. 2 des Gesetzes abstimmungsberechtigt sind.
1. den für den Aushang bestimmten Zeitpunkt;
2. den Inhalt des Antrags; (2) Der Hauptwahlvorstand stellt für die Abberufung
unverzüglich eine Liste der nach § 1 Om Abs. 2 des Geset-
3. die Bezeichnung des Antragstellers; zes abstimmungsberechtigten Delegierten (Delegierten-
4. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeich- liste) auf.§ 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4, § 82 Abs. 2 und 3
net haben; und § 83 sind entsprechend anzuwenden.
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 177
§ 108 Dritter Teil
Delegiertenversammlung,
Besondere Vorschriften für die Wahl und die
Mitteilung des Hauptwahlvorstands
an die Delegierten Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern
(1) Die abstimmungsberechtigten Delegierten stimmen von Seebetrieben
über den Antrag auf Abberufung in einer Versammlung
(Delegiertenversammlung) ab. Die Delegiertenversamm-
lung soll innerhalb von sechs Wochen nach der Feststel- Erster Abschnitt
lung, daß ein gültiger Antrag auf Abberufung eines durch
Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeit- § 111
nehmer vorliegt, stattfinden. Grundsatz
Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch
(2) Der Hauptwahlvorstand beruft die abstimmungs- Arbeitnehmer eines in § 1Oh Abs. 1 des Gesetzes bezeich-
berechtigten Delegierten schriftlich gegen Empfangs- neten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer den
bekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zur Dele- Vorschriften des Ersten oder des Zweiten Teils auch die
giertenversammlung ein; § 84 Abs. 2 bis 4 ist entspre-
Vorschriften dieses Teils anzuwenden.
chend anzuwenden. Die Mitteilung nach Satz 1 soll den
Delegierten spätestens drei Wochen vor der Delegierten-
versammlung übersandt werden. zweiter Abschnitt
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
(3) Die Mitteilung muß folgende Angaben enthalten: der Arbeitnehmer
1. den Inhalt des Antrags;
2. die Bezeichnung des Antragstellers; Erster Unterabschnitt
3. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeich- Einleitung der Wahl, Abstimmung über
net haben; die Art der Wahl, Wahlvorschläge
4. ob an der Abstimmung über den Antrag die Delegier-
ten der Arbeiter, die Delegierten der Angestellten oder § 112
die Delegierten beider Gruppen teilnehmen; Einleitung der Wahl
5. daß an der Abstimmung nur Delegierte teilnehmen
(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wird auf
können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;
56 Wochen verlängert.
6. daß die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Ver- .
ordnung in der Delegiertenversammlung zur Einsicht- (2) In der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung ist
nahme ausgelegt werden; gesondert die Zahl der Arbeitnehmer anzugeben, die in
Seebetrieben (§ 10 h Abs. 1 des Gesetzes) beschäftigt
7. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegierten- sind.
liste vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahl-
vorstand eingelegt werden können; (3) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand
nicht bestellt. Der Unternehmenswahlvorstand nimmt im
8. daß der Beschluß über die Abberufung einer Mehrheit
Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Für die
9. wieviel Stimmen dem Delegierten zustehen; Anwendung von § 4 Abs. 4 Satz 4 bleiben Seebetriebe
10. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung; außer Betracht.
11 . die Anschrift des Hauptwahlvorstands. (4) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekanntzumachen
sind, übersendet der Unternehmenswahlvorstand jedem
zum Seebetrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den Zeit-
§ 109 punkt mit, von dem ab sie auf dem Schiff auszuhängen
sind. Mitteilungen sind von der Bordvertretung oder, wenn
Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten eine solche nicht besteht, vom Kapitän an einer oder
Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugäng-
Aufbewahrung der Akten sind die §§ 87 bis 90 und 106 lichen Stellen an Bord auszuhängen und in gut lesbarem
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Zustand zu erhalten. Der erste und der letzte Tag des
Aushangs sind auf der Mitteilung zu vermerken.
(5) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet jedem
zum Seebetrieb gehörigen Schiff einen Abdruck der
Vierter Abschnitt Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Ver-
ordnung. Sie sind von der Bordvertretung oder, wenn eine
§ 110 solche nicht besteht, vom Kapitän an geeigneter, den
Ersatzmitglieder Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an Bord zur Ein-
sichtnahme auszulegen. Außerdem übersendet der Unter-
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10 m Abs. 4 nehmenswahlvorstand die Wählerliste des Seebetriebs
des Gesetzes) sind die Vorschriften des Ersten bis Dritten dem Betriebswahlvorstand des Landbetriebs, der für die
Abschnitts entsprechend anzuwenden. Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zuständig ist. Dieser Betriebswahlvorstand legt die 2. daß die Wählerliste des Seebetriebs auch in dem Land-
Wählerliste des Seebetriebs in gleicher Weise aus wie die betrieb, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer
in § 8 bezeichnete Wählerliste. des Seebetriebs zuständig ist, ausgelegt wird;
(6) In Seebetrieben ist § 9 Abs. 2 nicht anzuwenden. 3. daß die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des See-
Der Unternehmenswahlvorstand versendet im Seebetrieb betriebs von der Bordvertretung oder, wenn eine solche
gleichzeitig mit der Wählerliste eine Bekanntmachung. Sie nicht besteht, vom Kapitän ausgehängt werden.
muß folgende Angaben enthalten:
(2) Die in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 25 Abs. 3
1. das Datum ihrer Versendung; bezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvor-
2. die Namen der Mitglieder des Unternehmenswahl- schlägen wird auf 17 Wochen verlängert.
vorstands und seine Anschrift;
(3) § 24 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 ist in Seebetrieben
3. die Anschrift des Hauptwahlvorstands; nicht anzuwenden; § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 112 Abs. 4
4. daß die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und sind anzuwenden.
diese Verordnung an Bord zur Einsichtnahme aus-
(4) Die in§ 31 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindestfrist für
gelegt werden;
die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf drei
5. daß die Wählerliste des Seebetriebs auch in dem Land- Wochen verlängert. Ist zu besorgen, daß die in Satz 1
betrieb, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für den Aushang
des Seebetriebs zuständig ist, ausgelegt wird; der Wahlvorschläge an Bord bestimmten Zeitpunkt und
6. daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste dem Beginn der Stimmabgabe in den Landbetrieben für
nur innerhalb von acht Wochen seit ihrer Versendung eine fristgerechte Stimmabgabe der Arbeitnehmer der
schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand eingelegt Seebetriebe nicht ausreicht, so kann der Hauptwahlvor-
werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; stand diese Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen ver-
längern. Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge in
7. daß Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzun-
Seebetrieben sind § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 112 Abs. 4
gen der Wählerliste nur innerhalb von acht Wochen seit
anzuwenden.
der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden
können;
8. daß an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit- Zweiter Unterabschnitt
nehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste
eingetragen sind. Unmittelbare Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
(7) Abweichend von § 11 Abs. 1 kann im Seebetrieb
1 . ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste § 115
innerhalb von acht Wochen seit ihrer Versendung an
Wahlausschreiben im Seebetrieb
die Schiffe eingelegt werden;
2. ein Einspruch gegen eine Berichtigung oder Ergänzung (1) Das Wahlausschreiben nach § 33 Abs. 1 muß in
der Wählerliste innerhalb von acht Wochen seit der Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:
Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden. 1. daß die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl
wählen;
2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unter-
§ 113
nehmenswahlvorstand eingehen müssen.
Abstimmung über die Art der Wahl
(2) Gehören nicht mehr als ein Zehntel der Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer der Seebetriebe nehmen an einer der Konzernunternehmen zu Seebetrieben, so muß das
Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder Wahlausschreiben den Hinweis enthalten, daß die Arbeit-
unmittelbar erfolgen soll, nicht teil und bleiben für die nehmer der Seebetriebe an Abstimmungen über die
Errechnung der für die Antragstellung und für die gemeinsame Wahl nicht teilnehmen und für die Errech-
Beschlußfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitneh- nung der für die Antragstellung und für die Beschluß-
mern außer Betracht(§ 10h Abs. 3 des Gesetzes); in der fassung erforderlichen Zahlen von Arbeitnehmern außer
Bekanntmachung nach § 12 und in dem Abstimmungsaus- Betracht bleiben. Das Wahlausschreiben im Seebetrieb
schreiben nach § 14 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 12 bis enthält die in§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 11 bezeichneten
22 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden. Angaben nicht.
(3) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens in
§ 114 Seebetrieben ist § 33 Abs. 2 Satz 2 bis 4 nicht anzu-
Bekanntmachung über die Einreichung wenden; § 24 Abs. 4 und § 112 Abs. 4 sind anzuwenden.
von Wahlvorschlägen
§ 116
(1) Die Bekanntmachung nach § 24 Abs. 1 muß in
Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten: Abstimmungen über die gemeinsame Wahl
1. daß die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und (1) Gehören nicht mehr als ein Zehntel der Arbeitnehmer
diese Verordnung auf jedem Schiff des Seebetriebs der Konzernunternehmen zu Seebetrieben, so nehmen die
von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht Arbeitnehmer der Seebetriebe an einer Abstimmung
besteht, vom Kapitän zur Einsichtnahme ausgelegt darüber, ob die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
werden; in gemeinsamer Wahl gewählt werden sollen, nicht teil
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 179
und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung Dritter Unterabschnitt
und für die Beschlußfassung erforderlichen Zahlen von
Arbeitnehmern außer Betracht (§ 1Oh Abs. 5 des Geset- Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
zes). Die §§ 34 bis 40 Abs. 1 sind auf Seebetriebe nicht der Arbeitnehmer durch Delegierte
anzuwenden.
§ 118
(2) Gehören mehr als ein Zehntel der Arbeitnehmer der
Konzernunternehmen zu Seebetrieben, so sind die §§ 33 Wahl der Delegierten
bis 40 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
(1) In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt.
1. Ist zu besorgen, daß die in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und Die §§ 55 bis 80 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.
§ 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wegen der Teil-
nahme der Arbeitnehmer von Seebetrieben für eine (2) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der
ordnungsgemäße Einreichung von Anträgen auf Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmit-
Abstimmungen über die gemeinsame Wahl nicht aus- telbar teil.
reicht, so kann der Hauptwahlvorstand diese Frist auf § 119
höchstens fünf Wochen verlängern. Wird die Frist erst
nach Erlaß des Wahlausschreibens verlängert, so ist Wahlausschrelben in Seebetrieben
sie unverzüglich in gleicher Weise bekanntzumachen
(1) Steht fest, daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
wie das Wahlausschreiben.
nehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erläßt der
2. Die in § 35 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für Seebe-
drei Wochen verlängert; Nummer 1 ist entsprechend triebe. Es muß folgende Angaben enthalten:
anzuwenden.
1. daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
3. Das Abstimmungsausschreiben nach § 35 muß in See- durch Delegierte gewählt werden;
betrieben auch folgende Angaben enthalten:
2. daß in Seebetrieben keine Delegierten gewählt
a) daß die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl werden;
abstimmen;
3. daß die Arbeitnehmer der Seebetriebe an der Wahl
b) den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittel-
Unternehmenswahlvorstand eingehen müssen. bar teilnehmen;
4. Über Anträge auf gemeinsame Wahl der konzern-
4. daß an der Wahl nur Arbeitnehmer teilnehmen
angehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
können, die in der Wählerliste des Seebetriebs
stimmen die Arbeitnehmer von Seebetrieben in Brief-
eingetragen sind;
wahl ab; die §§ 17 und 18 sind entsprechend anzu-
wenden. 5. daß die konzernangehörigen Aufsichtsratsmitglieder
5. Gleichzeitig mit dem Abstimmungsausschreiben über- der Arbeitnehmer von den Arbeitern und den Ange-
sendet der Unternehmenswahlvorstand stellten in getrennter Wahl gewählt werden, wenn
nicht die Delegierten der Arbeiter und die Delegierten
a) jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen der Angestellten in der Delegiertenversammlung die
Unterlagen in einer Anzahl, die die Zahl der Regel- gemeinsame Wahl beschließen;
besatzung des Schiffes um mindestens 1O vom
Hundert übersteigt, 6. daß die Arbeitnehmer der Seebetriebe an Abstimmun-
gen der Delegierten über die gemeinsame Wahl der
b) allen Arbeitnehmern des Seebetriebs, von denen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht
ihm bekannt ist, daß sie sich nicht an Bord eines teilnehmen;
Schiffes befinden, die zur Stimmabgabe erforder-
lichen Unterlagen sowie einen Abdruck des Abstim- 7. daß die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von
mungsausschreibens. Gewerkschaften sind, in gemeinsamer Wahl gewählt
werden;
6. Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht
besteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die 8. daß die Arbeitnehmer der Seebetriebe in Briefwahl
zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhän- wählen;
digen. Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines
9. daß jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer eines See-
Schiffes sollen möglichst gleichzeitig an den Untemeh-
betriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge
menswahlvorstand abgesandt werden.
erhält, an denen er bei gemeinsamer Wahl der
§ 115 Abs. 1 und 3 bleibt unberührt. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer teilnehmen
kann, und daß er seine Stimme für sämtliche Wahl-
gänge abgeben kann;
§ 117
10. daß für den Fall, daß die konzernangehörigen Auf-
Stimmabgabe bei der Wahl sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in getrennter
der Aufslchtsratsmltglleder der Arbeitnehmer Wahl gewählt werden, die Stimmabgabe
( 1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der a) der Arbeiter der Seebetriebe nur für die Aufsichts-
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in ratsmitglieder der Arbeiter und die Aufsichtsrats-
Briefwahl ab. mitglieder, die Vertreter von Gewerkschaften sind,
berücksichtigt wird;
(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge
an die Betriebswahlvorstände (§ 31 Abs. 2 Satz 3) über- b) der Angestellten der Seebetriebe nur für die
sendet der Unternehmenswahlvorstand jedem Schiff die Aufsichtsratsmitglieder der Angestellten und die
zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen; § 116 Abs. 2 Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von Gewerk-
Satz 1 Nr. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. schaften sind, berücksichtigt wird;
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
11. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden 2. Je 60 Stimmen dieser Wähler werden als eine Stimme
ist; eines Delegierten gezählt. Werden 60 Stimmen nicht
12. daß die Stimme eines Arbeitnehmers eines See- erreicht, so werden mindestens 30 Stimmen als eine
betriebs als ein Sechzigste! der Stimme eines Dele- Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 60
gierten gezählt wird; Stimmen wird ein Rest von mindestens 30 Stimmen als
eine Stimme eines Delegierten gezählt. Die so errech-
13. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Haupt-
neten Stimmenzahlen werden jeweils der Stimmenzahl
wahlvorstand vorliegen müssen;
der von den Delegierten in dem Wahlgang für den
14. die Anschrift des Hauptwahlvorstands. Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen hinzugezählt.
(2) § 24 Abs. 4, § 33 Abs. 2 Satz 1 und § 112 Abs. 4 sind
§ 121
entsprechend anzuwenden.
Wahlniederschrift
§ 120 Für die Wahlniederschrift ist § 98 nicht anzuwenden.
Stimmabgabe Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-
der Arbeitnehmer von Seebetrieben wahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang
gesondert fest:
(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in 1 . die Zahl der
Briefwahl ab. Die §§ 50 und 51 sind entsprechend
a) von den Delegierten abgegebenen Wahlumschläge,
anzuwenden; abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
muß der Freiumschlag die Anschrift des Hauptwahlvor- b) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgege-
stands tragen. benen Wahlumschläge;
(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge 2. die Zahl der
an die Betriebswahlvorstände (§ 31 Abs. 2 Satz 3) a) von den Delegierten abgegebenen gültigen Stim-
übersendet der Unternehmenswahlvorstand jedem Schiff men,
die für eine gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer erforderlichen Unterlagen; § 116 Abs. 2 b) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgege-
Nr. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Die Wahlbriefe benen gültigen Stimmen;
müssen bis zum Ablauf des Tages vor der Delegiertenver- 3. die Zahl der
sammlung dem Hauptwahlvorstand vorliegen.
a) von den Delegierten abgegebenen ungültigen Stim-
(3) Abweichend von § 81 Abs. 2 Satz 2 soll die men,
Delegiertenversammlung sechs Wochen nach der Versen-
dung der zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen b) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgege-
stattfinden. Ist zu besorgen, daß diese Zeit für eine benen ungültigen Stimmen;
ordnungsgemäße Stimmabgabe der Arbeitnehmer der 4. bei Verhältniswahl
Seebetriebe nicht ausreicht, so kann der Hauptwahlvor-
a) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge
stand sie auf höchstens zehn Wochen verlängern.
entfallenden Stimmen der Delegierten,
(4) Die Vorschriften über die Stimmabgabe und den
b) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge
Wahlvorgang (§§ 91, 94 und 97) sind auf die Arbeitnehmer
entfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von Seebe-
von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend
trieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf
anzuwenden:
Stimmen von Delegierten nach § 120 Abs. 5 Nr. 2,
1. An die Stelle der Delegierten treten die wahlberechtig-
ten Arbeitnehmer des Seebetriebs. c) die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge
entfallenden Stimmen der Delegierten und der
2. Die Wahlumschläge der Wähler der Seebetriebe wer- umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmer von
den in eine gesonderte Wahlurne gelegt.
Seebetrieben,
3. Für den Fall, daß die konzernangehörigen Aufsichts-
d) die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung
ratsmitglieder der Arbeitnehmer in getrennter Wahl
auf die Wahlvorschläge;
gewählt werden, werden nur die Wahlumschläge für die
Wahlgänge in die Wahlurne gelegt, an denen der 5. bei Mehrheitswahl
Wähler des Seebetriebs jeweils teilnehmen kann. Die
a) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallen-
übrigen Wahlumschläge der Wähler der Seebetriebe
den Stimmen der Delegierten,
nimmt der Hauptwahlvorstand ungeöffnet zu den Wahl-
unterlagen. Diese Wahlumschläge sind einen Monat b) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallen-
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu den Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrieben
vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen
ist. von Delegierten nach § 120 Abs. 5 Nr. 2,
(5) Die Vorschriften über die Auszählung der Stimmen c) die Summen der auf die einzelnen Bewerber entfal-
(§§ 92 und 95) sind auf die Arbeitnehmer der Seebetriebe lenden Stimmen der Delegierten und der umgerech-
mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: neten Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrie-
ben;
1. Die Stimmen der Wähler der Seebetriebe werden
gesondert ausgezählt. 6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 181
7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder (2) Gleichzeitig mit der in § 107 Abs. 2 bezeichneten
gewählten Ersatzmitglieder; Delegiertenliste wird eine Liste der abstimmungsberech-
tigten Arbeitnehmer der Seebetriebe aufgestellt; § 105
8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
Abs. 4 und § 112 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend
fälle oder sonstige Ereignisse.
anzuwenden.
(3) Die in § 108 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf
elf Wochen verlängert. § 120 Abs. 3 Satz 2 ist entspre-
Dritter Abschnitt
chend anzuwenden mit der Maßgabe, daß der Hauptwahl-
Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder vorstand die Frist auf höchstens vierzehn Wochen verlän-
der Arbeitnehmer gern kann.
§ 126
Erster Unterabschnitt
Abberufungsausschreiben in Seebetrieben
§ 122 Spätestens zehn Wochen vor der Delegiertenversamm-
Gemeinsame Vorschrift lung erläßt der Hauptwahlvorstand ein Abberufungsaus-
schreiben für Seebetriebe. § 105 Abs. 3 Satz 1, § 119
(1) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 8 und 12 bis 14 und Abs. 2 sind
nicht gebildet. Der Unternehmenswahlvorstand nimmt im entsprechend anzuwenden.
Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden
Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend
von § 101 Abs. 3 Satz 1 sind auf Seebetriebe die §§ 5 und § 127
6 Abs. 3 nicht anzuwenden; für die Anwendung von § 4 Abstimmung,
Abs. 4 Satz 4 bleiben Seebetriebe außer Betracht. In Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
einem Seebetrieb ist § 112 Abs. 6 Satz 1 entsprechend
anzuwenden. Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Brief-
wahl ab. § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 ist entsprechend
(2) Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben bekannt- anzuwenden. § 15 Abs. 2 und die §§ 17, 18 und 109 sind
zumachen sind, ist § 112 Abs. 4 anzuwenden. auf die Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender
Maßgabe entsprechend anzuwenden:
Zweiter Unterabschnitt
1. An die Stelle der Delegierten treten die wahlberechtig-
Abstimmung über die Abberufung ten Arbeitnehmer des Seebetriebs.
eines in unmittelbarer Wahl gewählten 2. Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer eine gesonderte Wahlurne gelegt.
3. Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert
§ 123 ausgezählt.
Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, 4. Je 60 Stimmen dieser Abstimmenden werden als eine
Wählerliste Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 60 Stim-
men nicht erreicht, so werden mindetens 30 Stimmen
(1) Die in§ 105 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf
als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr
sechs Wochen verlängert.
als 60 Stimmen wird ein Rest von mindestens 30
(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 105 muß in Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.
Seebetrieben auch die in § 115 Abs. 1 bezeichneten 5. Für die Abstimmungsniederschrift ist § 121 Satz 2 Nr. 1
Angaben enthalten. bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.
(3) § 112 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 124 Vierter Teil
Stimmabgabe
Übergangs- und Schlußvorschriften
Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Brief-
wahl ab. § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 ist entsprechend
anzuwenden. § 128
Erstmalige Anwendung des Gesetzes
Dritter Unterabschnitt auf ein Unternehmen
Abstimmung über die Abberufung (1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf
ein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 1 bezeich-
eines durch Delegierte gewählten
nete Bekanntmachung unverzüglich nach der in § 97
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekanntma-
chung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu
§ 125 erlassen.
Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste,
(2) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in
Mitteilung an die Delegierten
§ 1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. In jedem
(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Betrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebs-
Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittel- wahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 8 bis 11
bar teil. sind anzuwenden.
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 soll der Haupt- § 130
wahlvorstand die in den §§ 12 und 24 bezeichneten Berlin-Klausel
Bekanntmachungen 23 Wochen vor dem voraussicht-
lichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichts- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen. Nehmen an der tungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Mitbestim-
mungsergänzungsgesetzes auch im Land Berlin.
Wahl auch Arbeitnehmer eines in § 1Oh Abs. 1 des Geset-
zes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so verlängert
§ 131
sich die in Satz 1 bezeichnete Frist auf 47 Wochen.
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
§ 129
dung in Kraft.
Berechnung von Fristen (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Rechtsverordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimm- Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der
ten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Arbeitstage im Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl
Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis erzeugenden Industrie vom 26. November 1956 (BGBI. 1
Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. S. 886) außer Kraft.
Bonn, den 23. Januar 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1989 183
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23. 12. 88 Einundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - (Beilage) 373 (15 21. 1. 89) 10. 2. 89
7400-1-6
12. 1. 89 Verordnung Nr. 1/89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 373 (15 21. 1. 89) 1. 2. 89
9500-4-6-4
16. 1. 89 Berichtigung der Verordnung TSN Nr. 1/89 zur Änderung der
Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternah-
verkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 374 (15 21. 1. 89)
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3495/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordn_~ng (EWG) Nr. 1569/77 über das Verfahren und die Bedingungen für
die Ubernahme von Getreide durch die Interventionsstellen L 306/26 11. 11. 88
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3496/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 2658/80 und (EWG) Nr. 2659/80 betreffend die für
den Ankauf zur Intervention und die Gewährung von Beihilfen für die
private Lagerhaltung im Sc h a f - und Z i e g e n f I e i s c h sektor erforder-
lichen Bedingungen L 306/28 11.11.88
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3497/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2103/77 über Durchführungsbestimmungen für den
Ankauf von Zucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zucker-
rüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt
worden ist, durch die Interventionsstellen L 306/30 11. 11. 88
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3498/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 391/68 betreffend die für den Ankauf zur Intervention
und der Verordnung (EWG) Nr. 1092/80 über die Gewährung von Beihil-
fen für die private Lagerhaltung auf dem Schweine f I e i s c h sektor
erforderlichen Bedingungen L 306/32 11. 11. 88
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3499/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 470/67/EWG über die Übernahme von Rohreis
durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der von den Interven-
tionsstellen angewandten Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge L 306/34 11. 11. 88
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3500/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1059/83 über die Lagerverträge für Ta f e I wein,
Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzen-
trierten Traubenmost L 306/36 11. 11. 88
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. ~ Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,45 DM (7,05 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,25 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
7. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3470/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3978/87 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der
ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone
um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten
(1988) L 305/8 10. 11. 88
7. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3471/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3979/87 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
der Fischbestände für Schiffe unter norwegischer Flagge (1988) L 305/10 10. 11. 88
7. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3472/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3977/87 über die zulässigen Gesamtfangmengen und über
Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen
(1988) L 305/12 1o. 11. 88
7. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3473/88 des Rates zur Durchführung einer Stich-
probenerhebung über Arbeitskräfte im Frühjahr 1989 L 305/14 10. 11. 88
8. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3478/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 305/23 10. 11. 88
7. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3482/88 des Rates zur teilweisen Aussetzung der
in der Zehnergemeinschaft auf Einfuhren aus Spanien und Portugal
anwendbaren Zölle auf zubereitete und haltbar gemachte Sardinen L 306/1 11. 11. 88
7. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2241/87 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle
der Fischereitätigkeit L 306/2 11. 11. 88
8. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3484/88 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für gefrorenes Saumfleisch von Rindern des KN-
Code 0206 29 91 (1988) L 306/5 11. 11. 88
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3491/88 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 306/18 11. 11. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2824/88 der Kommission
vom 13. September 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung
der Höchstgarantiemengen für Tabak und zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 1076/78 und (EWG) Nr. 1726/70 (ABI. Nr. L 254 vom
14.9.1988) L 302/31 5. 11. 88