1541
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1989 Nr. 39
Tag I n h a It Seite
25. 7. 89 Gesetz zur Errichtung neuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1541
neu: 613-1-13; 613-1
25. 7. 89 Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1547
neu: 9240-1-10; 9240-1
Gesetz
zur Errichtung neuer Freihäfen
und zur Änderung des Zollgesetzes
Vom 25. Juli 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: lel dem dortigen Eisenbahngleis. Nach etwa 400 m trifft sie
auf die östliche Ecke des Nordhafens und verläuft von dort
auf der Oberkante des Ufers in nordwestlicher Richtung,
§ 1
bis sie auf den Ausgangspunkt stößt. Die umschlossene
Neue Freihäfen Freihafenfläche beträgt etwa 100 000 m2 • Sie ist in der
Anlage 3 durch eine rote Linie eingegrenzt.
(1) In Deggendorf und in Duisburg wird jeweils ein Teil
des Hafengebiets als Freihafen eingerichtet. (4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1997 die in den
(2) In Deggendorf beginnt die Zollgrenze um den Freiha- Anlagen 1 bis 4 schraffierten Gebiete oder Teile davon in
fen auf dem linken Donauufer an der Autobahnbrücke bei die Freihäfen einbeziehen.
Donau-km 2282,4, verläuft dann etwa 155 m entlang der
Autobahn nach Südosten, biegt in einem etwa 50 m langen §2
Viertelkreis mit dem Böschungsfuß der Autobahn nach
Nordosten, verläuft von dort etwa 11 O m parallel zur Auto- Änderung des Zollgesetzes
bahn, biegt dann in einem etwa 130 Grad großen Winkel Das Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
nach Osten und wendet sich nach etwa 50 m in einem vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), zuletzt geändert durch
Winkel von etwa 95 Grad nach Norden, verläuft von dort in Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1
einer leicht geschwungenen Linie etwa 315 m parallel zum S. 2441 ), wird wie folgt geändert:
Donauufer, biegt dann in einem Winkel von etwa 96 Grad
nach Westen bis zu einem Punkt, der heute etwa 8 m in 1. § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
der Donau liegt und geht von dort aus in gerader Linie ,,3. die Freihäfen (§ 86), ".
wieder zum Ausgangspunkt zurück. Die umschlossene
Freihafenfläche beträgt etwa 90 000 m2 • Sie ist in der 2. § 86 wird wie folgt gefaßt:
Anlage 1 durch eine rote Linie eingegrenzt.
,,§ 86
(3) In Duisburg beginnt die Zollgrenze um den Freihafen
in der nördlichen Ecke des Nordhafens und verläuft in Freihäfen
südwestlicher Richtung etwa 480 m auf der Oberkante des (1) Freihäfen sind vom Zollgebiet ausgeschlossene
Ufers, biegt dann rechtwinklig nach Nordwesten ab und Teile von Häfen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
trifft nach etwa 90 m auf die Straße „Am Nordhafen". Hier bestehen oder die später durch Gesetz als solche
wendet sie sich rechtwinklig nach Nordosten und verläuft bestimmt werden.
etwa 740 m entlang dieser Landstraße, biegt dann nach
Südosten ab und folgt auf etwa 300 m der Böschungsober- (2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Anpas-
kante des dort verlaufenden Gleiskörpers. Dann biegt sie sung an wirtschaftliche Erfordernisse, zur Vereinfachung
auf einer Länge von etwa 30 m rechtwinklig nach Süden ab der zollamtlichen Überwachung oder zur Durchführung
und folgt dann in südwestlicher Richtung annähernd paral- von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemein-
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
schatten durch Rechtsverordnung den Verlauf einer Frei- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
hafengrenze ändern, soweit es den wesentlichen Bestand werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
des Freihafens nicht berührt." Überleitungsgesetzes.
§ 3 §4
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des seiner Verkün-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theodor Waigel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1989 1543
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 und 4 des Gesetzes)
Zollgrenze des
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nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes 1 ___
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Vorbehaltene Erweiterung
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1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
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Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1989
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1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 4
(zu § 1 Abs. 4 des Gesetzes)
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Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1989 1547
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Vom 25. Juli 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Es wird folgende neue Nummer 5 angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen:
„5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht
um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 han-
delt."
Artikel 1
6. § 51 wird wie folgt geändert:
Das Personenbeförderungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9240-1, veröffent- a) Absatz 6 wird gestrichen.··
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 b) Absatz 7 wird Absatz 6. In Satz 1 werden das Zitat
S. 2191 ), wird wie folgt geändert: ,,§ 58 Abs. 1 Nr. 3" durch das Zitat ,,§ 58 Abs. 1
Nr. 2" und das Zitat ,,§ 58 Abs. 1 Nr. 4" durch das
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Zitat ,,§ 58 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt; der letzte Halbsatz
,,(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen ,, ; Absatz 6 bleibt unberührt" wird gestrichen.
1. mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt c) Absatz 8 wird Absatz 7. In Satz 1 wird das Zitat
die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt; ,,§ 58 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt durch das Zitat ,,§ 58
2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, ver- Abs. 1 Nr. 3".
letzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen beför-
7. § 58 wird wie folgt geändert:
dert werden, die während der Fahrt einer medizi-
nisch fachlichen Betreuung oder der besonderen a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen. Die
Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.
oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes
zu erwarten ist." b) In Absatz 2 werden die Worte „des Absatzes
Nr. 4" durch die Worte „des Absatzes 1 Nr. 3"
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt: ersetzt.
,,(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes 8. In§ 66 wird in Absatz 2 Satz 2 das Zitat,,§ 51 Abs. 7"
sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfall- ersetzt durch das Zitat ,,§ 51 Abs. 6".
rettung besonders eingerichtet und nach dem Fahr-
zeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind."
Artikel 2
3. In § 13 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 58 Abs. 1 Die Gewerbeordnung findet auf Beförderungen im
Nr. 6" ersetzt durch das Zitat ,,§ 58 Abs. 1 Nr. 5". Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsge-
setzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses
Gesetzes keine Anwendung.
4. In§ 39 Abs. 6 Satz 1 wird das Zitat,,(§ 58 Abs. 1 Nr. 3)"
ersetzt durch das Zitat ,,(§ 58 Abs. 1 Nr. 2)".
Artikel 3
Die Länder können Regelungen über die Beförderung
5. § 47 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des
a) In Nummer 4 werden die Worte „Kranken- und" Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Arti-
gestrichen und nach dem Wort „Behindertenbeför- kels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassen. Soweit solche
derung" das Wort „und" angefügt. Regelungen erlassen werden, sind die Vorschriften des
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Personenbeförderungsgesetzes und der Gewerbeord- Artikel 5
nung nicht mehr anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Artikel 4
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 am Tage
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann