Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1509
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 19. Juli 1989
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 Artikel 2
und 2 sowie der§§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh-
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas- Es werden aufgehoben
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 1. Artikel 3 Satz 2 der Zehnten Verordnung zur Änderung
S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 20. März
der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: 1989 (BGBI. 1 S. 519) und
2. Artikel 3 Satz 2 der Elften Verordnung zur Änderung
Artikel 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 28. April
§ 6 Abs. 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der 1989 (BGBI. 1 S. 879).
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 1227), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. April Artikel 3
1989 (BGBI. 1 S. 879) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt: Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemengen-
,,(6) Übersteigt die nach den Absätzen 2 bis 5 a berech- Verordnung in der vom 29. Juli 1989 an geltenden Fas-
nete Zielmenge die in dem betreffenden Bundesland 1983 sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
durchschnittlich angelieferte Milchmenge von 80 Kühen,
so wird der diese Milchmenge übersteigende Teil der
Zielmenge vor Anwendung von Absatz 1 Satz 2 um 15 Artikel 4
vom Hundert gekürzt. Liegt die Anlieferungsmenge 1983
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
bereits über der in Satz 1 genannten Grenze, so wird nur
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
der diese Anlieferungsmenge übersteigende Teil der Ziel-
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
menge entsprechend gekürzt. Bei Vereinigungen im Sinne
auch im Land Berlin.
des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG)
Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABI. EG Nr. Artikel 5
L 90 S. 13) gilt die nach Satz 1 oder 2 maßgebliche Grenze
jeweils für jedes Mitglied der Vereinigung, bei dem die Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 2. April 1984 in Kraft. Im
Voraussetzungen nach einem der Absätze 2 bis 5a ge- übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkün-
geben sind." dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juli 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 24. Juli 1989
Auf Grund c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in ,,(1 a) Kennzeichen nach Absatz 1 müssen reflek-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer tierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Aus-
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Num- gabe Mai 1989, entsprechen sowie auf der Vorder-
mer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
seite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit
13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), und des § 6 Abs. 1 Nr. 3
der zugehörigen Registernummer tragen.
Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes, Eingangs-
worte in Nummer 3 geändert durch § 37 Abs. 2 des Ausgenommen sind Kennzeichen an Fahrzeugen
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), der Bundeswehr."
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Straßen-
verkehrsgesetzes nach Anhörung der zuständigen d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „25 m"
obersten Landesbehörden, folgender Satzteil eingefügt:
wird vom Bundesminister für Verkehr verordnet: ,,- bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m -".
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
,,Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuch-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
tung des hinteren Kennzeichens gelten die
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Absätze 1 a, 2 und 4."
Verordnung vom 24. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 1002), wird wie
folgt geändert: 3. Nach § 60 a Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a ein-
gefügt:
1. § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe m wird wie folgt gefaßt:
,,(1 a) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1
,,m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sport- müssen reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müs-
geräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die sen Abschnitt 5.3.3 des Normblattes DIN 74069, Aus-
Anhänger ausschließlich für solche Beförderun- gabe Mai 1989, entsprechen."
gen verwendet werden;".
2. § 60 wird wie folgt geändert: 4. § 69 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird der Punkt durch a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
ein Komma ersetzt; folgende Nummer 8 wird an-
„4. einer Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 1, 2 oder
gefügt:
des § 28 Abs. 1 Satz 2 über die Führung von
„8. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen amtlichen oder roten Kennzeichen, des § 23
nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über inter- Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 über die Abstempe-
nationalen Kraftfahrzeugverkehr." lung der amtlichen Kennzeichen, des § 60
b) In Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort „sein" Abs. 1 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbin-
folgender Halbsatz ,, ; sie dürfen auch nicht mit dung mit § 28 Abs. 2 Satz 1, oder des § 60
Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen verse- Abs. 1 a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1,
hen sein" eingefügt. Satz 5 bis 7, 9, Abs. 4 Satz 1 oder 3, diese
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1511
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 7. Anlage IV wird im Abschnitt I wie folgt geändert:
oder § 28 Abs. 2 Satz 1, des § 60 Abs. 3 Satz 3
a) In Buchstabe A wird der Klammerzusatz zum
oder Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 über die Ausge-
Unterscheidungszeichen „BD" wie folgt gefaßt:
staltung, die Anbringung oder die Beleuchtung
,,(Auskunft: Zulassungsstelle Bonn, Stadt)".
von Kennzeichen oder des § 60 Abs. 7 Satz 1
Halbsatz 1 über das Anbringen von verwechs- b) In Buchstabe B wird das Unterscheidungszeichen
lungsfähigen oder beeinträchtigenden Einrich- ,,RWL" durch „NRW" ersetzt.
tungen zuwiderhandelt,".
8. Anlage V wird wie folgt geändert:
b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
a) Auf Seite 3 in den Ergänzungsbestimmungen wird
„5. einer Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 2 über die Satz 6 aufgehoben.
Führung des Versicherungskennzeichens,
b) Auf Seite 5 wird im letzten Absatz nach Satz 2
des§ 60a Abs. 1 Satz 4, 5, Abs. 1 a, 2 Satz 1
folgender Satz eingefügt:
Halbsatz 1, Satz 3, 4 oder Abs. 3 Satz 1 über
die Ausgestaltung oder die Anbringung des „Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und
Versicherungskennzeichens oder des § 60a der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840
Abs. 5 über das Anbringen von verwechs- HA, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut
lungsfähigen oder beeinträchtigenden Einrich- für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Born-
tungen zuwiderhandelt,". heimer Straße 180, 5300 Bonn 1, zu entnehmen,
und zwar für schwarz RAL 9005, rot RAL 2002 und
weiß RAL 9001 ."
5. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 1 9. Anlage VI wird auf Seite 3 in den Ergänzungsbestim-
Satz 2 (grüne amtliche Kennzeichen) wird fol- mungen wie folgt geändert:
gende Übergangsvorschrift eingefügt: a) Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:
,,§ 60 Abs. 1 a (Einführung reflektierender Kenn- „Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung
zeichen) sind dem Farbregister RAL 840 HA, herausgege-
ist ab 29. September 1989 auf Kraftfahrzeuge und ben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung
Kraftfahrzeuganhänger anzuwenden, die von die- und Kennzeichnung e. V., Bornheimer Straße 180,
sem Tage ab erstmals in den Verkehr kommen 5300 Bonn 1, zu entnehmen, und zwar für schwarz
oder aus anderem Anlaß mit einem neuen Kenn- RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 601 O; der
zeichen ausgerüstet werden. Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist
weiß (ws) nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3."
Vor dem 1. Oktober 1976 abgestempelte Kennzei-
chen, die § 1 Abs. 1 der Siebzehnten Ausnahme- b) Satz 8 wird aufgehoben.
verordnung zur StVZO vom 4. März 1971 (BGBI. 1
S. 161) in der vor dem 20. September 1975 gelten- 10. Anlage VII wird wie folgt geändert:
den Fassung entsprechen, bleiben gültig; entspre-
a) Auf Seite 3 in den Ergänzungsbestimmungen wird
chendes gilt für die an zulassungsfreien Anhän-
Satz 6 aufgehoben.
gern nach § 60 Abs. 5 zu führenden Wiederho-
lungskennzeichen, wenn sie vor dem 1. Oktober b) Auf· Seite 4 wird im letzten Absatz nach Satz 2
1976 erstmals in den Verkehr gebracht wurden. folgender Satz eingefügt:
DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der „Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und
zugehörigen Registernummer, die nach Abschnitt der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840
7 und 8 des Normblatts DIN 74069, Ausgabe Sep- HA, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut
tember 1975, erteilt worden sind, bleiben bis zum für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Born-
Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam; auf dieser Grund- heimer Straße 180, 5300 Bonn 1, zu entnehmen,
lage hergestellte Kennzeichen, die bis zum vorge- und zwar für schwarz RAL 9005 und weiß
nannten Ablaufdatum abgestempelt werden, blei- RAL 9001."
ben gültig; entsprechendes gilt für die an zulas-
sungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu füh- 11. In Anlage IX werden in Nummer 1 Satz 6 der Ergän-
renden Wiederholungskennzeichen, wenn sie vor zungsbestimmungen die Worte „herausgegeben vom
dem 1. August 1991 erstmals in den Verkehr Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung,
gebracht werden." 6000 Frankfurt/Main, Gutleutstraße 163," durch die
Worte „herausgegeben vom RAL Deutsches Institut
b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 2 für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Born-
Satz 7 wird folgende Übergangsvorschrift einge- heimer Straße 180, 5300 Bonn 1," ersetzt.
fügt:
,,§ 60a Abs. 1 a (reflektierende Versicherungs- 12. In Anlage IXa werden in Nummer 1 Satz 6 der Ergän-
kennzeichen) zungsbestimmungen die Worte „des Ausschusses für
Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim
ist ab 1. März 1990 anzuwenden."
Deutschen Normenausschuß" durch die Worte
„des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung
6. Anlage I erhält die aus dem Anhang ersichtliche und Kennzeichnung e. V., Bornheimer Straße 180,
Fassung. 5300 Bonn 1," ersetzt.
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 2 Artikel 3
1 . Die Siebzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
4. März 1971 (BGBI. 1 S. 161 ), geändert durch § 6 der tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
Verordnung vom 9. September 1975 (BGBI. 1S. 2508), vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
wird aufgehoben. Berlin.
2. Die §§ 6 und 8 Abs. 2 der Vierundzwangzigsten
Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 9. September Artikel 4
1975 (BGBI. 1 S. 2508), geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 16. November 1984 (BGBI. 1S. 1371 ), Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
werden aufgehoben. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Juli 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1513
Anhang
Anlage 1
(zu § 23 Abs. 2)
Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke*)
a) Gültige Unterscheidungszeichen
A Augsburg BM Erftkreis in Bergheim, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe 11 (Anl. II, Gruppen I und III a)
Kreis, Anl. II, Gruppen I und llla) Zulassungsstelle Hürth
(Anl. II, Gruppe II)
AA Ostalbkreis in Aalen, Kreis
AB BN Bonn, Stadt
Aschaffenburg
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1 80 Bochum, Stadt
Kreis, Anl. II, Gruppe II) BOR Borken, Kreis
AC Aachen BOT Bottrop, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und llla
Kreis, Anl. II, Gruppe II) BRA Wesermarsch in Brake Unterweser, Kreis
AIC Aichach-Friedberg in Aichach, Kreis BS Braunschweig, Stadt
AK Altenkirchen Westerwald, Kreis BT Bayreuth
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1
AM Amberg Kreis, Anl. 11, Gruppe II)
(Stadt, Anl. 11, Gruppe 1)
auslaufend: BÜS Konstanz, Kreis, Gemeinde Büsingen am
Anl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs- Hochrhein
stelle des Kreises Amberg-Sulzbach in Amberg)
AN Ansbach CE Celle, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1 CHA Cham, Kreis
Kreis, Anl. 11, Gruppe II)
CLP Cloppenburg, Kreis
AÖ Altötting, Kreis
CO Coburg
AS Amberg-Sulzbach in Amberg, Kreis (Stadt, Anl. II, Gruppe 1
AUR Aurich, Kreis Kreis, Anl. 11, Gruppe II)
AW Bad Neuenahr-Ahrweiler in Ahrweiler, Kreis coc Cochem-Zell in Cochem, Kreis
AZ Alzey-Worms in Alzey, Kreis COE Coesfeld, Kreis
cux Cuxhaven, Kreis
8 Berlin cw Calw, Kreis
BA Bamberg
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1 D Düsseldorf, Stadt
Kreis, Anl. II, Gruppe II) (Anl. II, Gruppen II und lllb)
BAD Baden-Baden, Stadt auslaufend:
Anl. 11, Gruppen I und III a (Abwicklung durch
88 Böblingen, Kreis Zulassungsstelle des Kreises Mettmann)
BC Biberach, Riß, Kreis DA Darmstadt
BGL Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall, (Stadt, Anl. 11, Gruppe II)
Kreis Darmstadt-Dieburg in Darmstadt, Kreis
(Anl. 11, Gruppen I und III a)
BI Bielefeld, Stadt
DAH Dachau, Kreis
BIR Birkenfeld Nahe, Kreis
(Anl. 11, Gruppe Ib) DAN Lüchow-Dannenberg in Lüchow, Kreis
Idar-Oberstein, Stadt DAU Daun, Kreis
(Anl. 11, Gruppe I a und Gruppe II von AA-EZ)
DEG Deggendorf, Kreis
BIT Bitburg-Prüm in Bitburg, Kreis
DEL Delmenhorst, Stadt
BL Zollernalbkreis in Balingen, Kreis
DGF Dingolfing-Landau in Dingolfing, Kreis
*) Ortsnamen in halbfetter Schrift bezeichnen den Sitz der Zulassungs- DH Diepholz, Kreis
stelle. Bei gleichem Unterscheidungszeichen für Stadt- und Landkreis (Zulassungsstelle Diepholz
oder Zuteilung besonderer Nummerngruppen für Verwaltungsstellen,
Anl. II, Gruppe 1
die auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen die Aufgaben einer
unteren Verwaltungsbehörde selbständig wahrnehmen, sind die zuge- Außenstelle Syke
teilten Fahrzeugerkennungsnummern besonders angegeben. Anl. il, Gruppe II)
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
DLG Dillingen a. d. Donau, Kreis FRi Friesland in Jever, Kreis
DN Düren, Kreis FS Freising, Kreis
DO Dortmund, Stadt FT Frankenthal Pfalz, Stadt
DON Donau-Ries in Donauwörth, Kreis (Anl. 11, Gruppen Ia, II und 111)
auslaufend:
DT Lippe in Detmold, Kreis Anl. II, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulas-
DU Duisburg, Stadt sungsstelle des Kreises Bad Dürkheim)
DÜW Bad Dürkheim Weinstraße, Kreis FÜ Fürth
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
E Essen, Stadt Kreis, Anl. 11, Gruppen I und III a)
EBE Ebersberg, Kreis
GAP Garmisch-Partenkirchen, Kreis
ED Erding, Kreis
GE Gelsenkirchen, Stadt
EI Eichstätt, Kreis
GER Germersheim, Kreis
EL Emsland in Meppen, Kreis
GF Gifhorn, Kreis
EM Emmendingen, Kreis
GG Groß-Gerau, Kreis
EMD Emden, Stadt
GI Gießen, Kreis
EMS Rhein-Lahn-Kreis in Bad Ems, Kreis
(Anl. 11, Gruppe Ia GL Rheinisch-Bergischer-Kreis in Bergisch Glad-
Gruppe I b von AA bis UZ bach, Kreis
Gruppe II von AA bis UZ)
GM Oberbergischer Kreis in Gummersbach, Kreis
Lahnstein, Stadt
(Anl. II, Gruppe lb von VA bis Z.Z GÖ Göttingen
Gruppe II von VA bis Z.Z) (Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a
Kreis, Anl. 11, Gruppe II)
EN Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm, Kreis
ER GP Göppingen, Kreis
Erlangen
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a) GS Goslar, Kreis
auslaufend:
GT Gütersloh in Rheda-Wiedenbrück, Kreis
Anl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs-
stelle des Kreises Erlangen-Höchstadt in Erlan- GZ Günzburg, Kreis
gen)
ERB Odenwaldkreis in Erbach-Odenwald, Kreis H Hannover
(Stadt, Anl. 11, Gruppe II
ERH Erlangen-Höchstadt in Erlangen, Kreis
Kreis, Anl. 11, Gruppen 1, III a und Gruppe III b von
ES Esslingen Neckar, Kreis AA-CZ)
ESW Werra-Meißner-Kreis in Eschwege, Kreis HA Hagen, Stadt
EU Euskirchen, Kreis HAM Hamm, Stadt
HAS Haßberge in Haßfurt, Kreis
F FrankfurVMain, Stadt
HB Hansestadt Bremen
FB Wetteraukreis in Friedberg Hessen, Kreis
(Anl. 11, Gruppe II)
FD Fulda, Kreis Bremen Nord in Bremen Vegesack
FDS Freudenstadt, Kreis (Anl. 11, Gruppe 1)
Bremerhaven, Stadt
FFB Fürstenfeldbruck, Kreis (Anl. II, Gruppe III a)
FL Flensburg, Stadt HD Heidelberg
(Anl. II, Gruppe 1) (Stadt, Anl. 11, Gruppen I und III a)
auslaufend: Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg, Kreis
Anl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs- (Anl. II, Gruppe II)
stelle des Kreises Schleswig-Flensburg, Dienst-
stelle Flensburg) HDH Heidenheim Brenz, Kreis
FN Bodenseekreis in Friedrichshafen, Kreis HE Helmstedt, Kreis
FO Forchheim, Kreis HEF Hersfeld-Rotenburg in Bad Hersfeld, Kreis
FR Freiburg, Breisgau HEi Dithmarschen in Heide/Holstein, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe II)
HER Herne, Stadt
Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg-
Breisgau, Kreis HF Herford in Klrchlengern, Kreis
(Anl. 11, Gruppen I und III a)
HG Hochtaunuskreis in Bad Homburg vor der
FRG Freyung-Grafenau in Freyung, Kreis Höhe, Kreis
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1515
HH Hansestadt Hamburg KF Kaufbeuren, Stadt
(Anl. II, Gruppen II und III b) (Anl. II, Gruppen I a und III a)
Hamburg-Bergedorf auslaufend:
(Anl. II, Gruppen I a und III a von U 1000 bis Anl. 11, Gruppe Ib (Abwicklung durch Zulas-
Z 9999) sungsstelle des Kreises Ostallgäu, Dienststelle
Hamburg-Harburg Kaufbeuren)
(Anl. II, Gruppen I b und III a von A 1000 bis
S 9999) KG Bad Kissingen, Kreis
KH Bad Kreuznach
HI Hildesheim, Kreis
(Stadt, Anl. 11, Gruppen Ia und III a
HL Hansestadt Lübeck Kreis, Anl. 11, Gruppen Ib und II)
HM Hameln-Pyrmont in Hameln, Kreis KI Kiel, Stadt
HN Heilbronn, Neckar KIB Donnersbergkreis in Kirchheimbolanden, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a
KL Kaiserslautern
Kreis, Anl. II, Gruppe II)
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a
HO Hof Kreis, Anl. 11, Gruppe II)
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1 KLE Kleve, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppe II)
KN Konstanz, Kreis
HOL Holzminden, Kreis
KO Koblenz, Stadt
HOM Saar-Pfalz-Kreis in Homburg Saar, Kreis (Anl. 11, Gruppen II und III b)
HP Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Kreis auslaufend:
Anl. 11, Gruppe 1 (Abwicklung durch Zulassungs-
HR Schwalm-Eder-Kreis in Homberg, Kreis stelle des Kreises Mayen-Koblenz in Koblenz)
Anl. 11, Gruppe llla von A 1000 bis R 9999
HS Heinsberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
HSK Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis Mayen-Koblenz, Dienststelle Mayen)
Anl. II, Gruppe llla von S 1000 bis Z 9999
HU Main-Kinzig-Kreis in Hanau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Ander-
HX Höxter, Kreis nach)
KR Krefeld, Stadt
1GB St. Ingbert, Stadt KS Kassel
IN Ingolstadt, Stadt (Stadt, Anl. II, Gruppe II
{Anl. II, Gruppen I und III a) Kreis, Anl. II, Gruppen I und III a)
auslaufend: KT Kitzingen, Kreis
Anl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs-
stelle des Kreises Eichstätt, Dienststelle Ingol- KU Kulmbach, Kreis
stadt) KÜN Hohenlohekreis in Künzelsau, Kreis
IZ Steinburg in Itzehoe, Kreis KUS Kusel, Kreis
K Köln, Stadt L Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
(Anl. II, Gruppen II und III b) (Anl. II, Gruppe la von P 1 bis Z 999
auslaufend: Gruppe I b von MA 1 bis ZZ 99
Anl. II, Gruppen I und III a (Abwicklung durch Gruppe II von MA 100 bis ZZ 999
Zulassungsstelle des Erftkreises in Hürth) Gruppe III a von E 1000 bis E 9999)
KA Karlsruhe Lahn-Dill-Kreis in Dillenburg, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe II (Anl. II, Gruppe I b von AA 1 bis JZ 99
Kreis, Anl. II, Gruppen I und llla Gruppe II von AA 100 bis JZ 999)
Gruppe 111 b von AA 1000 bis AZ 9999) auslaufend:
Anl. II, Gruppe I a von A 1 bis N 999
KB Waldeck-Frankenberg in Korbach, Kreis Gruppe I b von KA 1 bis LZ 99
Gruppe II von KA 100 bis LZ 999
KC Kronach, Kreis Gruppe III a von A 1000 bis D 9999
KE Kempten (Allgäu), Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Gießen)
(Anl. II, Gruppe 1) LA Landshut
auslaufend: (Stadt, Anl. II, Gruppe 1
Anl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs- Kreis, Anl. II, Gruppe II)
stelle des Kreises Oberallgäu, Dienststelle
Kempten) LAU Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz, Kreis
KEH Kelheim, Kreis LB Ludwigsburg, Kreis
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
LD Landau, Stadt MTK Main-Taunus-Kreis in Hofhelm am Taunus,
(Anl. 11, Gruppen I a und III) Kreis
auslaufend:
Anl. 11, Gruppen lb und II (Abwicklung durch
MÜ Mühldorf a. Inn, Kreis
Zulassungsstelle des Kreises Südliche Wein- MYK Mayen-Koblenz in Koblenz, Kreis
straße in Landau) (Anl. 11, Gruppe II)
Mayen-Koblenz in Mayen, Kreis
LER Leer in Leer Ostfriesland, Kreis
(Anl. II, Gruppe III a)
LEV Leverkusen, Stadt Stadt Andernach
LG Lüneburg, Kreis (Anl. 11, Gruppen I a und I b)
LI Lindau (Bodensee), Kreis MZ Mainz, Stadt
(Anl. 11, Gruppe II)
LIF Lichtenfels, Kreis Mainz-Bingen in Mainz, Kreis
LL Landsberg a. Lech, Kreis (Anl. II, Gruppe la, Gruppe lb von AA 1 bis
XZ 99, Gruppe llla von S 1000 bis Z 9999)
LM Limburg-Weilburg in Limburg Lahn, Kreis Mainz-Bingen in Bingen, Kreis
LÖ Lörrach, Kreis (Anl. 11, Gruppe lb von VA bis ZZ 99 und Gruppe
III a von A 1000 bis R 9999)
LU Ludwigshafen Rhein
(Stadt, Anl. 11, Gruppe II MZG Merzig-Wadern in Merzig Saar, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppen I und III a)
N Nürnberg, Stadt
M München (Anl. 11, Gruppe II)
(Stadt, Anl. II, Gruppen II und III b auslaufend:
Kreis, Anl. 11, Gruppen I und III a) Anl. II, Gruppe 1 (Abwicklung durch Zulassungs-
MA Mannheim, Stadt stelle des Kreises Nürnberger Land in Lauf a. d.
(Anl. 11, Gruppe 11) Pegnitz)
auslaufend: ND Neuburg-Schrobenhausen in Neuburg a. d.
Nummerngruppen Donau, Kreis
A 1 bis N 999, AA 1 bis NZ 99 und A 1000 bis
NE Neuss, Kreis
N9999
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein- NEA Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neu-
Neckar-Kreises, Dienststelle Mannheim) stadt a. d. Aisch, Kreis
Nummerngruppen
NES Rhön-Grabfeld in Bad Neustadt a. d. Saale,
P 1 bis Z 999, PA 1 bis ZZ 99 und P 1000 bis
Kreis
29999
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein- NEW Neustadt a. d. Waldnaab, Kreis
Neckar-Kreises, Dienststelle Weinheim a. d. NF Nordfriesland in Husum, Kreis
Bergstraße)
NI Nienburg Weser, Kreis
MB Miesbach, Kreis
NK Neunkirchen Saar, Kreis
ME Mettmann, Kreis
NM Neumarkt i. d. OPf., Kreis
MG Mönchengladbach, Stadt
NMS Neumünster, Stadt
MH Mülheim a. d. Ruhr, Stadt
NOH Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Kreis
MI Minden-Lübbecke in Minden, Kreis
MIL NOM Northeim, Kreis
Miltenberg, Kreis
MK Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis NR Neuwied Rhein
(Anl. 11, Gruppen I a und III a) (Stadt, Anl. II, Gruppen la und llla
Zulassungsstelle Iserlohn Kreis, Anl. 11, Grup~n I b und II)
(Anl. II, Gruppen I b und II) NU Neu-Ulm, Kreis
MM Memmingen, Stadt NW Neustadt Weinstraße, Stadt
(Anl. 11, Gruppe I a) (Anl. II, Gruppen I und III)
auslaufend: auslaufend:
Anl. 11, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulas- Anl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs-
sungsstelle des Kreises Unterallgäu, Dienst- stelle des Kreises Bad Dürkheim)
stelle Memmingen)
MN Unterallgäu in Mlndelhelm, Kreis OA Oberallgäu in Sonthofen, Kreis
MOS Neckar-Odenwald-Kreis in Mosbach, Kreis OAL Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis
MR Marburg-Biedenkopf in Marburg Lahn, Kreis OB Oberhausen, Stadt
MS Münster, Stadt OD Stormarn in Bad Oldesloe, Kreis
MSP Main-Spessart in Karlstadt, Kreis OE Olpe, Kreis
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1517
OF Offenbach, Main RV Ravensburg, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a
RW Rottweil, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppe II
Gruppe III b von AA 1000 bis AZ 9999) RZ Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Kreis
OG Ortenaukreis in Offenburg, Kreis
s Stuttgart, Stadt
OH Ostholstein in Eutin, Kreis
SAO Schwandorf, Kreis
OHA Osterode Harz, Kreis
SB Saarbrücken, Stadtverband
OHZ Osterholz in Osterholz-Scharmbeck, Kreis
SC Schwabach, Stadt
OL Oldenburg/Oldenburg (Anl. II, Gruppen I a und III a)
(Stadt, Anl. II, Gruppe II auslaufend:
Kreis, Anl. II, Gruppen I und III a) Anl. II, Gruppen I b und II (Abwicklung durch
OS Osnabrück Zulassungsstelle des Kreises Roth)
(Stadt, Anl. 11, Gruppen I und III a SE Segeberg in Bad Segeberg, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppe II)
SFA Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel, Kreis
PA Passau SG Solingen, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppen I a und III a SHA Schwäbisch Hall, Kreis
Kreis, Anl. 11, Gruppen I b und 11)
SHG Schaumburg in Stadthagen, Kreis
PAF Pfaffenhofen a. d. Ilm, Kreis
SI Siegen-Wittgenstein in Siegen, Kreis
PAN Rottal-Inn in Pfarrkirchen, Kreis
SIG Sigmaringen, Kreis
PB Paderborn, Kreis
SIM Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern, Kreis
PE Peine, Kreis
SL Schleswig-Flensburg in Schleswig, Kreis
PF Pforzheim
(Stadt, Anl. II, Gruppe II) SLS Saarlouis, Kreis
Enzkreis in Pforzheim so Soest, Kreis
(Kreis, Anl. II, Gruppen I und III a)
SP Speyer, Stadt
PI Pinneberg, Kreis (Anl. 11, Gruppen I b, II und III)
PLÖ Plön Holstein, Kreis auslaufend:
Anl. II, Gruppe I a (Abwicklung durch Z~la~-
PS Pirmasens sungsstelle des Kreises Ludwigshafen/Rhein tn
(Stadt, Anl. 11, Gruppen I a und III a Ludwigshafen)
Kreis, Anl. 11, Gruppen I b und II)
SR Straubing, Stadt
(Anl. II, Gruppen I a und III a)
R Regensburg Straubing-Bogen in Straubing, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe II (Anl. 11, Gruppen I b und II)
Kreis, Anl. II, Gruppen I und III a)
ST Steinfurt, Kreis
RA Rastatt, Kreis
STA Starnberg, Kreis
RD Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg, Kreis
STD Stade, Kreis
RE Recklinghausen in Marl, Kreis
su Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg, Kreis
REG Regen, Kreis
SÜW Südliche Weinstraße in Landau, Kreis
RH Roth, Kreis
sw Schweinfurt
RO Rosenheim (Stadt, Anl. II, Gruppe 1
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1 Kreis, Anl. 11, Gruppe II)
Kreis, Anl. II, Gruppe II)
sz Salzgitter, Stadt
ROW Rotenburg (Wümme), Kreis
(Anl. II, Gruppen I und II)
TBB Main-Tauber-Kreis in Tauberbischofsheim,
Nebenstelle Bremervörde
Kreis
(Anl. II, Gruppe III a)
TIR Tirschenreuth, Kreis
RS Remscheid, Stadt
TÖL Bad Tölz-Wolfratshausen in Bad Tölz, Kreis
RT Reutlingen, Kreis
TR Trier
RÜD Rheingau-Taunus-Kreis in Rüdesheim, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1)
(Anl. II, Gruppe 1)
Trier-Saarburg in Trier
Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach,
(Kreis, Anl. II, Gruppe II)
Kreis
(Anl. II, Gruppe II) TS Traunstein, Kreis
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
TÜ Tübingen, Kreis WIL Bernkastel-Wittlich in Wittlich, Kreis
TUT Tuttlingen, Kreis WL Harburg in Winsen Luhe, Kreis
WM Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB., Kreis
UE Uelzen, Kreis WN Rems-Murr-Kreis in Waiblingen, Kreis
UL Ulm Donau WND St. Wendel, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a)
WO Worms, Stadt
Alb-Donau-Kreis in Ulm Donau
(Anl. II, Gruppen II und III)
(Kreis, Anl. II, Gruppe II)
auslaufend:
UN Unna, Kreis Anl. II, Gruppe 1 (Abwicklung durch Zulassungs-
stelle des Kreises Alzey-Worms in Alzey)
VB Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis WOB Wolfsburg, Stadt
VEC Vechta, Kreis WST Ammerland in Westerstede, Kreis
VER Verden in Verden Aller, Kreis WT Waldshut in Waldshut-Tiengen, Kreis
VIE Viersen, Kreis WTM Wittmund, Kreis
VK Völklingen, Stadt WÜ Würzburg
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
VS Schwarzwald-Saar-Kreis in Kreis, Anl. II, Gruppen I und III a)
Villingen-Schwenningen, Kreis
WUG Weißenburg-Gunzenhausen in Weißenburg i.
Bay., Kreis
w Wuppertal, Stadt
WUN Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Kreis
WAF Warendorf, Kreis
ww Westerwald in Montabaur, Kreis
WEN Weiden i. d. OPf., Stadt
WES Wesel, Kreis zw Zweibrücken, Stadt
(Anl. 11, Gruppen Ia, II und III)
WF Wolfenbüttel, Kreis auslaufend:
Anl. 11, Gruppe lb (Abwicklung durch Zulas-
WHV Wilhelmshaven, Stadt
sungsstelle des Kreises Pirmasens in Pirma-
WI Wiesbaden, Stadt sens)
b) Noch gültige Unterscheidungszeichen, die - bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen - nicht mehr
zugeteilt werden und künftig auslaufen
AH Ahaus, Kreis ASO Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschen-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises dorf, Kreis
Borken in Borken) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Emsland, Außenstelle Papenburg-Aschendorf)
AIB Bad Aibling, Kreis
(Abwickung durch Zulassungsstelle des Kreises BCH Buchen Odenwald, Kreis
Rosenheim, Dienststelle Bad Aibling) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Nek-
kar-Odenwald-Kreises, Dienststelle Buchen)
AL Altena, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Märki- BE Beckum, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
schen Kreises in Lüdenscheid)
Warendorf in Beckum)
ALF Alfed Leine, Kreis BEI Beilngries, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Hildesheim, Außenstelle Alfeld) Eichstätt in Eichstätt)
BF Steinfurt in Burgsteinfurt, Kreis
ALS Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Vogels-
Steinfurt in Steinfurt)
bergkreises, Dienststelle Alsfeld)
BGD Berchtesgaden, Kreis
ALZ Alzenau i. UFr., Kreis (Abwicklung der Erkennungsnummern A I bis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Z 999 durch Zulassungsstelle des Kreises
Aschaffenburg, Dienststelle Alzenau i. UFr.) Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall;
Abwicklung der Erkennungsnummern AA I bis
AR Arnsberg, Kreis ZZ 99 durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hoch- Berchtesgadener Land, Dienststelle Berchtes-
sauerlandkreises in Meschede) gaden)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1519
BH Bühl Baden, Kreis CAS Castrop-Rauxel, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Rastatt, Dienststelle Bühl/Baden) Recklinghausen, Dienststelle Castrop-Rauxel)
BID Biedenkopf, Kreis CLZ Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Marburg-Biedenkopf, Dienststelle Biedenkopf) Goslar in Goslar)
BIN Bingen/Rhein, Kreis CR Crailsheim, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Mainz-Bingen, Dienststelle Bingen) Schwäbisch Hall, Dienststelle Crailsheim)
BK Backnang, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rems- DI Dieburg, Kreis
Murr-Kreises, Dienststelle Backnang) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Land-
BKS Bernkastel in Bernkastel-Kues, Kreis kreises Darmstadt-Dieburg, Dienststelle Dieburg)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises DIL Dillkreis in Dillenburg, Kreis
Bernkastel-Wittlich, Dienststelle Bernkastel- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Lahn-
Kues) Dill-Kreises, Dienststelle Dillenburg)
BLB Wittgenstein in Berleburg, Kreis
DIN Dinslaken, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Siegen-Wittgenstein in Siegen)
Wesel in Wesel)
BOG Bogen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises DIZ Unterlahnkreis in Diez, Kreis
Straubing-Bogen, Dienststelle Bogen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-
Lahn-Kreises in Bad Ems)
BOH Bocholt, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises DKB Dinkelsbühl, Kreis
Borken in Borken) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Ansbach, Dienststelle Dinkelsbühl)
BR Bruchsal, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises DS Donaueschingen, Kreis
Karlsruhe, Dienststelle Bruchsal) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
BAI Brilon, Kreis Schwarzwald-Saar-Kreises, Dienststelle Donau-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hoch- eschingen)
sauerlandkreises in Meschede) DUD Duderstadt, Kreis
BRK Bad Brückenau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Göttingen in Göttingen)
Bad Kissingen, Dienststelle Bad Brückenau)
BRL Blankenburg in Braunlage, Kreis EBN Ebern, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Goslar in Goslar) Haßberge, Dienststelle Ebern)
BRV Bremervörde, Kreis EBS Ebermannstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Rotenburg (Wümme), Nebenstelle Bremer- Forchheim in Forchheim)
vörde)
ECK Eckernförde, Kreis
BSB Bersenbrück, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg)
Osnabrück in Osnabrück)
EG Eggenfelden, Kreis
BU Burgdorf, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Rottal-Inn in Pfarrkirchen)
Hannover in Hannover)
EHI Ehingen Donau, Kreis
BÜD Büdigen Oberhessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Alb-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Wet-
Donau-Kreises, Dienststelle Ehingen)
teraukreises, Dienststelle Büdingen)
BÜR Büren, Kreis EIH Eichstätt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Paderborn in Paderborn) Eichstätt in Eichstätt)
BUL Burglengenfeld, Kreis EIN Einbeck, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Schwandorf in Schwandorf) Northeim, Dienststelle Einbeck)
BZA Bergzabern, Kreis ERK Erkelenz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Südliche Weinstraße in Landau) Heinsberg in Heinsberg)
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ESB Eschenbach i. d. OPf., Kreis GOH Sankt Goarshausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-
Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Eschen- Lahn-Kreises in Bad Ems)
bach i. d. OPf.)
GRA Grafenau, Kreis
EUT Eutin, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Freyung-Grafenau, Dienststelle Grafenau)
Ostholstein in Eutin)
GAI Griesbach i. Rottal, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
FAL Fallingbostel, Kreis Passau, Dienststelle Griesbach i. Rottal)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel) GUN Gunzenhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
FDB Friedberg, Kreis Weißenburg-Gunzenhausen, Dienststelle Gun-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises zenhausen)
Aichach-Friedberg, Dienststelle Friedberg)
GV Grevenbroich, Kreis
FEU Feuchtwangen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Neuss, Dienststelle Grevenbroich)
Ansbach, Dienststelle Feuchtwangen)
FH Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst, HAB Hammelburg, Kreis
Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main- Bad Kissingen, Dienststelle Hammelburg)
Taunus-Kreises in Hofheim am Taunus)
HCH Hechingen, Kreis
FKB Frankenberg Eder, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Zollern-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises albkreises, Dienststelle Hechingen)
Waldeck-Frankenberg, Dienststelle Franken-
berg) HEB Hersbruck, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
FÜS Füssen, Kreis
Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Ostallgäu, Dienststelle Füssen) HIP Hilpoltstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
FZ Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Kreis
Roth, Dienststelle Hilpoltstein)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Fritzlar) HMÜ Münden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GAN Gandersheim in Bad Gandersheim, Kreis Göttingen in Göttingen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises HOG Hofgeismar, Kreis
Northeim in Northeim) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GD Schwäbisch Gmünd, Kreis Kassel, Dienststelle Hofgeismar)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ostalb- HOH Hofheim i. UFr., Kreis
kreises, Dienststelle Schwäbisch Gmünd) (Abwicklung durch Zulassungsstell~ des Kreises
GEL Geldern, Kreis Haßberge, Dienststelle Hofheim i. UFr.)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises HOR Horb Neckar, Kreis
Kleve, Dienststelle Geldern) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GEM Gemünden a. Main, Kreis Freudenstadt, Dienststelle Horb)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises HÖS Höchstadt a. d. Aisch, Kreis
Main-Spessart in Karlstadt) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GEO Gerolzhofen, Kreis Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchststadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises a. d. Aisch)
Schweinfurt, Dienststelle Gerolzhofen) HÜN Hünfeld, Kreis
GK Geilenkirchen-Heinsberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Fulda, Dienststelle Hünfeld)
Heinsberg in Heinsberg)
HUS Husum, Kreis
GLA Gladbeck, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Nordfriesland in Husum)
Recklinghausen, Dienststelle Gladbeck)
HW Halle, Kreis
GN Gelnhausen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main- Gütersloh, Dienststelle Halle)
Kinzig-Kreises, Dienststelle Gelnhausen)
GOA Sankt Goar, Kreis ILL Illertissen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Hunsrück-Kreises in Simmern) Neu Ulm, Dienststelle Illertissen)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1521
IS Iserlohn, Stadt und Kreis LOH Lohr a. Main, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Märki- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
schen Kreises in Iserlohn) Main-Spessart, Dienststelle Lohr a. Main)
LP Lippstadt, Kreis
JEV Friesland in Jever, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Soest)
Friesland in Jever)
LR Lahr Schwarzwald, Kreis
JÜL Jülich, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Ortenaukreises, Dienststelle Lahr)
Düren in Düren)
LS Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Märki-
KAR Main-Spessart in Karlstadt, Kreis schen Kreises in
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Lüdenscheid {Anl. 11, Gruppen I a und III a)
Main-Spessart in Karlstadt) Iserlohn (Anl. 11, Gruppen I b und II)
KEL Kehl, Kreis LÜD Lüdenscheid, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Märki-
Ortenaukreises, Dienststelle Kehl) schen Kreises in Lüdenscheid)
KEM Kemnath, Kreis LÜN Lünen, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Tirschenreuth, Dienststelle Kemnath) Unna, Dienststelle Lünen)
KK Kempen-Krefeld in Kempen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises MAI Mainburg, Kreis
Viersen in Viersen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Kelheim, Dienststelle Mainburg)
KÖN Königshofen i. Grabfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises MAK Marktredwitz, Stadt
Rhön-Grabfeld, Dienststelle Königshofen i. (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Grabfeld) Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Markt-
redwitz)
KÖZ Kötzting, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises MAL Mallersdorf, Kreis
Cham, Dienststelle Kötzting) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Straubing-Bogen, Dienststelle Mallersdorf)
KRU Krumbach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises MAR Marktheidenfeld, Kreis
Günzburg, Dienststelle Krumbach) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Main-Spessart, Dienststelle Marktheidenfeld)
LAN Landau a. d. Isar, Kreis MED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Dingolfing-Landau in Dingolfing) Dithmarschen in Heide/Holstein)
LAT Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis MEG Melsungen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Vogels- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
bergkreises in Lauterbach) Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Melsungen)
LE Lemgo, Kreis MEL Melle, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Lippe in Detmold) Osnabrück in Osnabrück)
LEO Leonberg Württemberg, Kreis MEP Meppen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Böblingen, Dienststelle Leonberg) Emsland in Meppen)
LF Laufen, Kreis MES Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hoch-
Berchtesgadener Land, Dienststelle Laufen) sauerlandkreises in Meschede)
LH Lüdinghausen, Kreis MET Mellrichstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Coesfeld in Coesfeld) Rhön-Grabfeld, Dienststelle Melrichtstadt)
UN Lingen in Lingen (Ems), Kreis MGH Bad Mergentheim, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main-
Emsland, Dienststelle Lingen) Tauber-Kreises, Dienststelle Bad Mergentheim)
LK Lübbecke, Kreis MO Moers, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Minden-Lübbecke, Dienststelle Lübbecke) Wesel, in Wesel)
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
MOD Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis 088 Obernburg a. Main, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Ostallgäu in Marktoberdorf) Miltenberg, Dienststelle Obernburg a. Main)
MON Monschau, Kreis OCH Ochsenfurt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Aachen in Aachen) Würzburg, Dienststelle Ochsenfurt)
MT Westerwald in Montabaur, Kreis ÖHR Öhringen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hohen-
Westerwald in Montabaur) lohekreises, Dienststelle Öhringen)
MÜB Münchberg, Kreis OLD Oldenburg/Holstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Hof in Hof) Ostholstein in Eutin)
MÜL Müllheim Baden, Kreis OP Rhein-Wupperkreis in Opladen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhei-
Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Müll- nisch-Bergischen-Kreises in Bergisch Gladbach)
heim)
OTT Land Hadeln in Otterndorf, Kreis
MÜN Münsingen Württemberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Cuxhaven in Cuxhaven)
Reutlingen, Dienststelle Münsingen)
OTW Ottweiler, Kreis
MY Mayen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung für Kennzeichen der Anl. 11, Grup- Neunkirchen in Neunkirchen)
pen I a und II durch Zulassungsstelle des Kreises OVI Oberviechtach, Kreis
Mayen-Koblenz, Dienststelle Mayen; für Kenn- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
zeichen der Gruppe I b durch Dienststelle Ander- Schwandorf in Schwandorf)
nach)
PAR Parsberg, Kreis
NAB Nabburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Neumarkt i. d. OPf., Dienststelle Parsberg)
Schwandorf in Schwandorf)
PEG Pegnitz, Kreis
NAI Naila, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Bayreuth, Dienststelle Pegnitz)
Hof in Hof)
PRÜ Prüm Eifel, Kreis
NEC Neustadt b. Coburg, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Bitburg-Prüm, Dienststelle Prüm)
Coburg, Dienststelle Neustadt b. Coburg)
NEN Neunburg vorm Wald, Kreis REH Rehau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Schwandorf in Schwandorf) Hof in Hof)
NEU Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt im REI Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall,
Schwarzwald, Kreis, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Titisee- Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall)
Neustadt)
RI Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Kreis
Niß Süd Tondern in Niebüll Schleswig, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Schaumburg in Stadthagen)
Nordfriesland in Husum)
RID Riedenburg, Kreis
NÖ Nördlingen, Stadt und Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Kelheim in Kelheim)
Donau-Ries, Dienststelle Nördlingen)
ROD Roding, Kreis
NOR Norden, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Cham, Dienststelle Roding)
Aurich, Außenstelle Norden)
ROF Rotenburg Fulda, Kreis
NRÜ Neustadt am Rübenberge, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Hersfeld-Rotenburg, Dienststelle Rotenburg)
Hannover in Hannover)
ROH Rotenburg Hannover, Kreis
NT Nürtingen, Kreis [geändert in ROW Rotenburg (Wümme)]
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Esslingen, Dienststelle Nürtingen) Rotenburg (Wümme) in Rotenburg (Wümme))
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1523
ROK Rockenhausen, Kreis SPR Springe, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Don- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
nersbergkreises in Kirchheimbolanden) Hannover in Hannover)
ROL Rottenburg a. d. Laaber, Kreis STE Staffelstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Landshut, Dienststelle Rottenburg a. d. Laaber) Lichtenfels in Lichtenfels)
ROT Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis STH Schaumburg-Lippe in Stadthagen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Ansbach, Dienststelle Rothenburg ob der Tau- Schaumburg in Stadthagen)
ber)
STO Stockach Baden, Kreis
RY Rheydt, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt Konstanz, Dienststelle Stockach)
Möchengladbach in Mönchengladbach)
SUL Sulzbach-Rosenberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
SAB Saarburg Bz. Trier, Kreis Amberg-Sulzbach in Amberg)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Trier-Saarburg, Dienststelle Saarburg) SWA Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach,
Kreis
SÄK Säckingen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises gau-Taunus-Kreises, Dienststelle Bad Schwal-
Waldshut, Dienststelle Säckingen) bach)
SAN Stadtsteinach, Kreis SY Grafschaft Hoya in Syke, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Kulmbach in Kulmbach) Diepholz, Außenstelle Syke)
SEF Scheinfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises TE Tecklenburg, Kreis
Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neu- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
stadt a. d. Aisch) Steinfurt, Dienststelle Tecklenburg)
SEL Selb, Stadt
TÖN Eiderstedt in Tönningen Nordseebad, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Selb) Nordfriesland in Husum)
SF Oberallgäu in Sonthofen, Kreis
TT Tettnang Württemberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Boden-
Oberallgäu in Sonthofen)
seekreises, Dienststelle Tettnang)
SLE Schleiden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Überlingen Bodensee, Kreis
ÜB
Euskirchen, Dienststelle Schleiden) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Boden-
SLG Saulgau Württemberg, Kreis seekreises, Dienststelle Tettnang)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises UFF Uffenheim, Kreis
Sigmaringen, Dienststelle Saulgau)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
SLÜ Schlüchtern, Kreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main- a. d. Aisch)
Kinzig-Kreises, Dienststelle Schlüchtern)
USI Usingen, Taunus, Kreis
SMÜ Schwabmünchen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hoch-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises taunuskreises, Dienststelle Usingen)
Augsburg, Dienststelle Schwabmünchen)
SNH Sinsheim Elsenz, Kreis VAi Vaihingen Enz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Neckar-Kreises, Dienststelle Sinsheim) Ludwigsburg, Dienststelle Vaihingen)
SOB Schrobenhausen, Kreis VIB Vilsbiburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Neuburg-Schrobenhausen, Dienststelle Schro- Landshut, Dienststelle Vilsbiburg)
benhausen)
VIT Viechtach, Kreis
SOG Schongau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Regen, Dienststelle Viechtach)
Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau)
VL Villingen Schwarzwald, Kreis
SOL Soltau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Schwarzwald-Baar-Kreises in Villingen-Schwen-
Soltau-Fallingbostel, Außenstelle Soltau) ningen)
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
VOF Vilshofen, Kreis WG Wangen Allgäu, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Passau, Dienststelle Vilshofen) Ravensburg, Dienststelle Wangen) ·
VOH Vohenstrauß, Kreis WIT Witten, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Vohen- Ennepe-Ruhr-Kreises in Schwelm)
strauß) WIZ Witzenhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Werra-
WA Waldeck in Korbach, Kreis Meißner-Kreises, Dienststelle Witzenhausen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises WOH Wolfhagen Bz. Kassel, Kreis
Waldeck-Frankenberg in Korbach) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Kassel, Dienststelle Wolfhagen)
WAN Wanne-Eickel, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt WOL Wolfach, Kreis
Herne in Herne) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ortenau-
kreises, Dienststelle Wolfach)
WAR Warburg, Kreis
WOR Wolfratshausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Höxter, Dienststelle Warburg)
Bad Tölz-Wolfratshausen, Dienststelle Wolfrats-
WAT Wattenseheid, Stadt hausen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt wos Wolfstein, Kreis
Bochum in Bochum) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Freyung-Grafenau in Freyung)
wo Wiedenbrück, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises WS Wasserburg a. Inn, Kreis
Gütersloh in Rheda-Wiedenbrück) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Rosenheim, Dienststelle Wasserburg a. Inn)
WEB Oberwesterwaldkreis in Westerburg Wester-
wald, Kreis
WTL Wittlage, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Osnabrück, Dienststelle Wittlage)
Westerwald in Montabaur)
WÜM Waldmünchen, Kreis
WEG Wegscheid, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Cham, Dienststelle Waldmünchen)
Passau, Dienststelle Wegscheid)
wz Wetzlar, Kreis
WEL Oberlahnkreis in Weilburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Lahn-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Dill-Kreises in Wetzlar)
Limburg-Weilburg, Dienststelle Weilburg)
ZEL Zell Mosel, Kreis
WEM Wesermünde in Bremerhaven, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Cochem-Zell in Cochem)
Cuxhaven, Außenstelle Bremerhaven)
ZIG Ziegenhain Bz. Kassel, Kreis
WER Wertingen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Ziegen-
Dillingen a. d. Donau in Dillingen) hain)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1525
Erste Verordnung
zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung
Vom 24. Juli 1989
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet
auf Grund des § 20 e Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 21 b Abs. 1 Satz 2, des § 20 e Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3
Satz 3 und Abs. 4, des§ 26 Abs. 2 und des§ 26 a des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 889) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten,
auf Grund des § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit§ 21 b Abs. 1 Satz 2, und des§ 26 a
des Bundesnaturschutzgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten,
auf Grund des § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3 und des § 26 a des Bundesnaturschutzgesetzes im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie
auf Grund des§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 bis 4 und des§ 26 a des Bundesnaturschutzgesetzes im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft und der Finanzen:
Artikel 1
(1) Die Bundesartenschutzverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2705} wird in ihrem Paragraphenteil wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2
Ausnahmen von einzelnen Verboten
(zu § 20 e Abs. 1 Satz 3 BNatSchG)
(1) Die Verbote des § 20 f Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der
nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen
werden:
Boletus edulis Steinpilz
Cantharellus spp. Pfifferling - alle heimischen Arten
Gomphus clavatus Schweinsohr
Lactarius volemus Brätling
Leccinum spp. Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten
Morchella spp. Morchel - alle heimischen Arten.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Absatz 1 genannten Pilze weiter-
gehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen, solange und soweit die Erhaltung der betreffen-
den Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist."
2. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nach§ 21 b des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht erforderlich, wenn
es sich um nichtkommerzielles Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
haltbargemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren von Tieren und Pflanzen oder
lebendem Pflanzenmaterial zwischen Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen handelt, die bei der
Vollzugsbehörde ihres Landes registriert sind, sofern diese Exemplare und dieses Material mit dem Etikett nach
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 oder mit einem damit vergleichbaren, von einer Vollzugsbehörde
eines Drittlandes ausgegebenen oder genehmigten Etikett versehen sind."
3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
Teile und Erzeugnisse
(zu § 20 e Abs. 1 Satz 4 und § 21 a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG)
Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene
Erzeugnisse im Sinne des § 20 a Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind
1. die in Anlage 4 bezeichneten Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen der dort genannten Arten,
2. andere Waren, bei denen aus einem Beleg, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen, aus einer Aufschrift
oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, daß es sich um Teile von Tieren und Pflanzen der in den Anlagen
1 und 3 aufgeführten Arten oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse handelt.
Teile und Erzeugnisse im Sinne des § 20 a Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht Schlangen-
hemden, die aus lntervallhäutungen stammen, und daraus hergestellte Erzeugnisse."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen,
Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung
sichergestellt ist."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht
1. für Tiere der in Anlage 5 und Pilze der in§ 2 Abs. 1 aufgeführten Arten, soweit aus einer Aufschrift auf einem
Beleg oder auf der Verpackung die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften hervorgeht,
2. für durch künstliche Vermehrung gewonnene Pflanzen,
3. soweit eine gleichwertige Buchführung auf Grund anderer Vorschriften durchgeführt wird,
4. für Tiere und Pflanzen, bei denen auf Grund eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
anerkannten Verfahrens, dem Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, durch gleichwertige Vorkeh-
rungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist.
5. § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9
Kennzeichnungspflicht
(zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG)
(1) Wer Tiere der besonders geschützten Wirbeltierarten hält oder in den Verkehr bringt, hat diese zu kennzeich-
nen. Satz 1 gilt nicht für die Haltung von Greifvögeln der in Anlage 4 Bundeswildschutzverordnung aufgeführten
Arten und das Inverkehrbringen von Greifvögeln, die nach § 3 Abs. 2 und 3 der Bundeswildschutzverordnung
gekennzeichnet sind.
(2) Zur Kennzeichnung sind vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festgelegte und
von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgegebene Kennzeichen zu verwenden. Die ausgebende Stelle
kann verlangen, daß die Kennzeichnung unter ihrer Aufsicht vorzunehmen ist. Die Kennzeichen müssen
1. dauerhaft und unverwechselbar und so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können und
2. mit dem abgekürzten Namen des Landes, in dem die Kennzeichnung vorgenommen wird, der Bezeichnung der
ausgebenden Stelle und einer fortlaufenden Nummer aus einem in jedem Land einzurichtenden Nummern-
system beschriftet sein.
Für die Kennzeichnung lebender Greifvögel und Eulen sind Fußringe zu verwenden; die nach Landesrecht
zuständige Behörde kann im Einzelfall eine andere Kennzeichnung zulassen, wenn diese den Anforderungen des
Satzes 3 entspricht.
(3) Ist die Kennzeichnung nach Absatz 2 wegen der Beschaffenheit der Tiere nicht möglich, so stellt die nach
Landesrecht zuständige Behörde statt dessen eine zur Identitätskontrolle geeignete Bescheinigung aus. Sind Tiere
in Vollzug des Washingtoner Artenschutzübereinkommens zu kennzeichnen, so ist eine Kennzeichnung nach dieser
Verordnung nicht erforderlich.
(4) Die Kennzeichnung und deren Beschriftung (Absatz 2 Satz 3 Nr. 2) sind in den zum Besitz berechtigenden
Dokumenten fälschungssicher einzutragen."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1527
6. § 10 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10
Halten von Wirbeltieren besonders geschützter Arten
(zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG)
(1) Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, ausgenommen Greifvögel der in Anlage 4 der Bundeswild-
schutzverordnung aufgeführten Arten, dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und
der Halter
1 . die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat
und
2. über die erforderlichen Einrichtungen zur Gewährleistung einer den tierschutzrechtlichen Vorschriften ent-
sprechenden Haltung der Tiere verfügt.
Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
Verlangen nachzuweisen.
(2) Wer Tiere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde
unverzüglich nach Begründung des Eigenbesitzes den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den
Zu- und Abgang von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muß Angaben enthalten über Zahl, Art,
Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des
regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen. Das durch den Tod eines Tieres freigewordene
Kennzeichen ist mit der Anzeige über den Abgang zurückzugeben.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend
juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für andere
Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, sofern Belange des
Artenschutzes nicht entgegenstehen."
7. § 11 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. die Haltung der Tiere und der Elterntiere dem § 10, bei Greifvögeln der in Anlage 4 der Bundeswildschutz-
verordnung aufgeführten Arten dem § 3 der Bundeswildschutzverordnung entspricht."
8. § 12 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 12
Vermarktung gezüchteter Tiere
(zu § 26 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG)
(1) Abweichend von § 20 g Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen gezüchtete Wirbeltiere der in
1. Anlage 1,
2. Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in der Fassung des Anhangs Ader Verordnung (EWG)
Nr. 3626/82,
3. Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82
aufgeführten Arten nicht verkauft, zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder befördert oder zu kommerziellen
Zwecken zur Schau gestellt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1 . Tiere der in Anlage 6 aufgeführten Arten,
2. nach § 10 Abs. 3 von der Anzeigepflicht freigestellte Tierhaltungen, im Falle des Verkaufs sowie des Anbietens
oder Beförderns zum Verkauf jedoch nur, wenn Käufer eine andere nach § 10 Abs. 3 freigestellte Tierhaltung
oder eine vergleichbare Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesnaturschutzgesetzes ist.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des
Absatzes 1 zulassen,
1. wenn der Verkauf oder das Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zum Verkauf für Zwecke der Forschung oder
Lehre, zur Nachzucht für einen dieser Zwecke oder auf Grund von durch die zuständige Behörde veranlaßten
oder genehmigten Maßnahmen zur Nachzucht für die Wiederansiedlung in der freien Natur erforderlich ist,
2. wenn die Elterntiere in der Gefangenschaft gezeugt und geboren worden sind,
3. für Tiere der in Anlage 1 aufgeführten Arten, soweit es sich nicht um vom Aussterben bedrohte Arten handelt,
4. für Greifvögel der in Anlage 4 der Bundeswildschutzverordnung aufgeführten Arten, die in Übereinstimmung mit
der Bundeswildschutzverordnung gehalten werden,
sofern die Tiere in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art gezüchtet worden sind
und Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen."
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
9. § 14 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:
„3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 4 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
4. einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 über die Anzeigepflicht oder die Pflicht zur Rückgabe eines Kennzeichens
zuwiderhandelt oder".
10. § 15 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 15
Ländervorbehalt
Die Länder können, soweit nach § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 2 Satz 4, § 1O Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3
und § 13 Abs. 3 die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Zulassung von Ausnahmen berechtigt sind, solche
Ausnahmen unter den jeweils dort genannten Voraussetzungen auch allgemein zulassen."
(2) Die Erläuterungen zu den Anlagen 1 bis 3 der Bundesartenschutzverordnung werden wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:
„4 a. Domestizierte Formen werden durch die Aufnahme einer Art in die Anlagen 1 bis 3 nicht erfaßt. Als
domestizierte Formen gelten insbesondere
Columba livia f. domestica (einschließlich verwilderte Form) - Haustaube
Felis silvestris f. domestica - Hauskatze
Canis lupus f. domestica - Haushund
Serinus canaria f. domestica - Kanarienvogel einschließlich Farbkanarien
Apis mellifera - Honigbiene."
2. Nach Nummer 5 der Tier- und Pflanzenarten werden folgende Nummern angefügt:
,,6. Staatshandelsländer im Sinne dieser Anlage sind die Länder Albanien, Bulgarien, Polen, Rumänien, Tschecho-
slowakei, Ungarn und die UdSSR.
7. Die Taxonomie der Tier- und Pflanzenarten richtet sich nach den folgenden Werken, soweit die Arten dort
aufgeführt sind:
(1) H. Honacki, K. Kinman u. J. Koeppl, Mamma! Species of the World, Lawrence, Kansas 1982.
(2) J. Morony, W. Bock u. J. Ferrand, Reference List of the birds of the world, New York, 1975.
(3) D. Frost, Amphibia species of the world, Lawrence, Kansas, 1985.
(4) J. Willis, A dictionary of the flowering plants and ferns, Cambridge, 1973."
(3) Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung wird wie folgt geändert:
1. Der Teil Fauna wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „Mammalia-Säugetiere" werden
aa) die Position „Bradypodidae spp. 2) - Faultiere" durch die Positionen
„Bradypus torquatus - Kragenfaultier" und
,,Bradypus tridactylus - Dreifingerfaultier" ersetzt,
bb) nach der Position Chiroptera spp. - Fledermäuse - alle europäischen Arten, soweit nicht im einzelnen
aufgeführt die Position
,,Choloepus didactylus - Unau" eingefügt,
cc) die Position „ Viverridae spp. - Schleichkatzen - alle europäischen Arten" ersetzt durch die Position
,,Genetta genetta - Ginsterkatze".
b) Im Abschnitt „Aves-Vögel" werden
aa) die Position „Actitis hypoleucos - Flußuferläufer" versetzt hinter die Position „Acrocephalus paludicola -
Seggenrohrsänger",
bb) die Position „Balaeniceps rex - Schuhschnabel" gestrichen,
cc) bei der Position „Calonectris diomedea - Geldschnabelsturmtaucher" das Wort „Geldschnabelsturm-
taucher" durch das Wort „Gelbschnabelsturmtaucher" ersetzt,
dd) die Position „Charadrius morinellus - Mornellregenpfeifer" gestrichen,
ee) bei der Position „Chlidonias leucopterus -Weißflügelseeschwalbe" das Wort „leucopterus" durch das Wort
,,leucoptera" ersetzt,
ff) bei der Position „Columba junioniae - Lorbeertaube" das Wort „junioniae" durch das Wort „junoniae"
ersetzt,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1529
gg) die Position - ,,Cygnus bewickii - Zwergschwan" durch die Position
,,Cygnus columbianus ) - Zwergschwan" ersetzt,
2
hh) die Positionen „Emberiza cia - Zippammer" und „Emberiza caesia - Ortolan" vertauscht,
ii) die Position „Larus melanocephalus - Schwarzkopfmöwe" gestrichen,
jj) bei der Position „Leptotila conoyeri- Tolimataube" das Wort „conoyeri" durch das Wort „conoveri" ersetzt,
kk) die Positionen „Mycteria cinerea - Milchstorch (Malaien-Nimmersatt)",
,,Numenius tenuirostris - Dünnschnabelbrachvogel",
„Ortalis vetula deschauenseei - Utila Chachalaca" und
,,Pitta gurneyi - Goldkehlpitta" gestrichen,
II) bei der Position „Ramphastidae spp. - Tukane" nach der wissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnoten-
hinweis „2)" eingefügt,
mm) die Positionen „Sarcoramphus papa- Königsgeier", ,,Tetrax tetrax - Zwergtrappe" und „Trochilidae spp. -
Kolibris" gestrichen.
c) Im Abschnitt „Reptilia-Kriechtiere" werden
aa) bei der Position „Coluber hippocrepis - Hufeneisennatter" die deutsche Bezeichnung durch „Hufeisen-
natter" ersetzt,
bb) die Position „Enhydris spp. - Choury-Schlangen - alle Arten" in Spalte 2 mit einem Kreuz versehen,
cc) die Position „Gallotia simonyi - Hierro-Rieseneidechse" gestrichen,
dd) die Position „Homalopsis spp. - Boa - Wassertrugnattern - alle Arten" ersetzt durch die Position
,,Homalopsis buccata - Boa - Wassertrugnatter",
ee) bei der Position „Natrix tesselata - Würfelnatter" das Wort „tesselata" durch das Wort „tessellata" ersetzt,
ff) bei der Position „Phrynosoma spp. 1 ) - Krötenechsen - alle Arten" der Fußnotenhinweis „7)" durch den
Fußnotenhinweis „2)" ersetzt,
gg) die Positionen „Podarcis lilfordi - Baleareneidechse", und
,,Podarcis pityusensis - Pityusen-Eidechse" gestrichen,
hh) bei der Position „Terrapene spp. 8 ) - Dosenschildkröten - alle Arten" der Fußnotenhinweis „8)" durch den
Fußnotenhinweis „2)" ersetzt,
ii) bei der Position „ Vipera ursinii - Wiesenotter" der Fettdruck aufgehoben sowie nach der wissenschaftlichen
Bezeichnung der Fußnotenhinweis „7)" und in Spalte 2 ein Kreuz eingefügt.
d) Im Abschnitt „Amphibia - Lurche" wird die Position „Dendrobatidae spp. - Baumsteigerfrösche - alle Arten"
gestrichen.
e) Im Abschnitt „Echinodermata - Stachelhäuter" wird bei der Position „Echinus esculentus - Eßbarer Seeigel" nach
der wissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnotenhinweis „8)" eingefügt.
f) Im Abschnitt „lnsecta - Insekten" werden
aa) im Unterabschnitt „Odonata - Libellen" bei der Position „Cordulegaster bidentatus - Gestreifte Quelljung-
fer" das Wort „bidentatus" durch „bidentata" ersetzt,
bb) im Unterabschnitt „Planipennia - Echte Netzflügler" die Positionen
„Distoleon tetragrammicus - Langfühlerige Ameisenjungfer" und
,,Dendroleon pantherinus - Panther-Ameisenjungfer" vertauscht,
cc) im Unterabschnitt „Coleoptera - Käfer" bei der Position „Meloe ciratricosus - Narbiger Maiwurmkäfer" das
Wort „ciratricosus" durch das Wort „cicatricosus" ersetzt,
dd) im Unterabschnitt „Hymenoptera- Hautflügler" bei der Position „Apoidae spp. - Bienen und Hummeln - alle
heimischen Arten" das Wort „Apoidae" durch das Wort „Apoidea" ersetzt,
ee) im Unterabschnitt „Lepidoptera - Schmetterlinge"
aaa) die Positionen „Celaena haworthii - Haworths Wieseneule" und
,,Catephia alchymista - Weißes Ordensband" vertauscht,
bbb) die Position „Cymbalophora spp. - alle europäischen Arten" ersetzt durch die Position „Cymbalo-
phora pudica",
ccc) die Positionen „ Episema glaucina - Graslilien-Zwiebeleule" und
,,Epirranthis diversata - Bunter Espen-Frühlingsspanner" vertauscht,
ddd) die Position „Hyphoraia spp. - Hofdame, Bärenspinner - alle europäischen Arten" ersetzt durch die
Position „Hyphoraia aulica - Hofdame, Bärenspinner",
eee) die Position „Macroglossum croaticum - kroatischer Taubenschwanz" vor die Position
,,Maculinea alcon - Kleiner Moorbläuling" versetzt,
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
fff) die Position „Papilio hospiton - Korsischer Schwalbenschwanz" gestrichen,
ggg) die Positionen „Rhyacia lucipeta - Glänzende Erdeule" und
,,Rhodostrophia spp. - Rotbandspanner_: alle europäischen Arten" vertauscht.
g) Im Abschnitt „Crustacea - Krebse" werden im Unterabschnitt „Decapoda - Zehnfußkrebse"
aa) bei der Position „Homarus vulgaris - Hummer" das Wort „vulgaris" durch die Worte „gammarus (vulga-
ris) 8 }" ersetzt,
bb) bei der Position „Astacus astacus - Edelkrebs" die Fußnote „9" durch die Fußnote „8" ersetzt,
cc) bei der Position „Austropotamobius torrentium - Steinkrebs" die Fußnote 8 eingefügt.
h) Die Position „Arachnida - Spinnentiere" wird als Abschnittsüberschrift gedruckt; in dem Abschnitt werden die
Positionen „Dolomedes plantarius" und „Dolomedes fimbriatus" vertauscht.
i) Der Abschnitt „Annelida - Ringelwürmer" wird mit der Position „Hirudo medicinalis - Blutegel" gestrichen.
k) Im Abschnitt „Mollusca - Weichtiere" werden
aa) vor dem Unterabschnitt „Gastropoda - Schnecken" der Unterabschnitt
„Polyplacophora - Käferschnecken" mit der Position
,,Lepidochiton cinereus - Käferschnecke" eingefügt,
bb) im Unterabschnitt „Gastropoda-Schnecken" die Position „Lepidochiton cinereus - Käferschnecke" gestri-
chen,
cc) im Unterabschnitt „Lamellibranchiata - Muscheln" die Positionen „Anodonta cygnea- Gemeine Teichmu-
schel" und
„Anodonta anatina - Flache Teichmuschel" vertauscht sowie die Position
,,Ostrea edulis - Europäische Auster" gestrichen,
dd) in den Unterabschnitten „Gastropoda - Schnecken" und „Lamellibranchiata - Muscheln" bei allen Positio-
nen mit Ausnahme der Positionen „Charonia tritonis - Tritonshorn" und „Pinna nobilis - Steckmuschel"
jeweils nach der wissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnotenhinweis „8)" eingefügt.
2. Der Teil Flora wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „Pteridophyta et Spermatophyta - Farn- und Blütenpflanzen" werden
aa) bei den Positionen „Aeonium saundersii Bolle- Saunders' Dachwurz" und „Aeonium spp. 9) - Dachwurz -
alle Arten, soweit nicht im einzelnen aufgeführt" die deutschen Bezeichnungen „Saunders' Dachwurz" und
,,Dachwurz" jeweils durch das Wort „Kanarendachwurz" ersetzt,
bb) bei der Position „Antirrhinum charidemi Lange - Charidemis Löwenmaul" die deutsche Bezeichnung durch
,,Cabo-de-Gata-Löwenmaul" ersetzt,
cc) bei der Position „Aquilegia cazorlensis Heywood" die deutsche Bezeichnung „Cazorla-Akelei" eingefügt,
dd) bei den Positionen
,,Arctostaphylos uva-ursi (L.) Spreng. ) 12
Echte Bärentraube",
,,Aster sibiricus L. Sibirische Aster",
,,Ceterach officinarum DC. Milzfarn",
,,Draba spp. Felsenblümchen,
- alle europäischen Arten«,
„Dryopteris cristata (L.) A. Gray Kammfarn",
,,Echium wildpretii H.H.W. Pears. ex Hook. fil. Wildprets Natternkopf",
,,Globularia spp. Kugelblume - alle europäischen Arten,
soweit nicht im einzelnen aufgeführt",
,, Hyacinthella spp. Zwerghyazinthe - alle Arten",
,,Ledum palustre L. 11 ) Sumpfporst",
„Leuzea rhapontica (L.) Holub Alpen-Bergscharte",
,,Linnaea borealis L. 18) Moosglöckchen",
„Lotus maculatus Breitfeld Gefleckter Hornklee",
„Papaver sendtneri Kern. ex Hayek Sendtners Alpen-Mohn",
,,Paradisea liliastrum (L.) Bertol. Trichterlilie",
,,Petrocallis pyrenaica (L.) R. Br. Pyrenäen-Steinschmückel",
,,Pinguicula alpina L. Alpen-Fettkraut",
,,Pinguicula vulgaris L. Gewöhnliches Fettkraut",
,,Soldanella spp. Troddelblume - alle heimischen Arten",
,,Woodsia spp. Wimperfarn - alle heimischen Arten"
und
,,Wulfenia carinthiaca Jacq. Kärntner Kuhtritt"
jeweils nach der wissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnotenhinweis „9)" eingefügt, gegebenenfalls
zusätzlich zu den bereits vorhandenen Fußnotenhinweisen,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1531
ee) bei der Position „Argyranthemum lidii Humphries" nach der wissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnoten-
hinweis „9)" eingefügt und die deutsche Bezeichnung durch „Lids Kanarenmargerite" ersetzt,
ff) bei der Position „Argyranthemum pinnatifidum (L. fil.) Lowe subsp. succulentum (Lowe) Humphries -
fleischige Margerite" die deutsche Bezeichnung durch „fleischige Kanarenmargerite" ersetzt,
gg) bei der Position „Argyranthemum thalassophilum (Svent.) Humphries - Meeresmargarite" die deutsche
Bezeichnung durch „Salvagen-Kanarenmargerite" ersetzt,
hh) bei der Position „Argyranthemum winteri (Svent.) Humphries - Winters Margarite" nach der wissenschaft-
lichen Bezeichnung der Fußnotenhinweis „9)" eingefügt und die deutsche Bezeichnung durch „Winters
Kanarenmargerite" ersetzt,
ii) bei der Position „Armeria soleirolii (Duby) Godron - Soleirols Margarite" das Wort „Margarite" durch
,,Grasnelke" ersetzt,
ü) die Position „Artemisia mutellina VIII. - Edelraute" gestrichen,
kk) bei der Position „Atractylis preauxiana Schultz Bip. - Teneriffa-Atractylis" die deutsche Bezeichnung durch
,, Preaux-Atractylis" ersetzt,
11) bei der Position „Buxus sempervirens L. 9 ) - Buchsbaum" nach der wissenschaftlichen Bezeichnung
zusätzlich der Fußnotenhinweis „8)" eingefügt,
mm) bei der Position „Carduncellus ilicifolius Pomel - Stachelblättriger Carduncellus" die deutsche Bezeichnung
durch „Stachelblättrige Zwergdistel" ersetzt,
nn) bei der Position „Centaurium spp 9) - Tausendguldenkraut - alle heimischen Arten" das Wort „Tausend-
guldenkraut" durch das Wort „Tausendgüldenkraut" ersetzt,
oo) bei der Position „Cheirolophus tagananensis (Svent.) Holub - Tagana-Flockenblume" die deutsche
Bezeichnung durch „Taganana-Flockenblume" ersetzt,
pp) bei der Position „Cistus osbeckifolius Webb ex Christ - Osbecksartige Zistrose" das Wort „osbeckifolius"
durch das Wort „osbeckiaefolius" und die deutsche Bezeichnung durch „Osbekkiablatt-Zistrose" ersetzt,
qq) bei' der Position „Convolvulus argyrothamnon Greuter - Silberwinde" das Wort „argyrothamnon" durch das
Wort „argyrothamnos" ersetzt,
rr) bei der Position „Dianthus ssp. 9) - Nelken" das Wort „ssp" durch das Wort „spp" und das Wort „Nelken"
durch das Wort „Nelke" ersetzt,
ss) bei der Position „Echium auberianum Webb & Berthel. - Ambers Natternkopf" das Wort „Ambers" durch
das Wort „Aubers" ersetzt,
tt) bei der Position „Echium handiense Svent. -Jandi-Nattemkopf" die deutsche Bezeichnung durch „Jandia-
Natternkopf" ersetzt,
uu) bei der Position „Euphorbia handiensis Burchard - Jandi-Wolfsmilch" die deutsche Bezeichnung durch
,,Jandia-Wolfsmilch" ersetzt,
w) bei der Position „Fritillaria meleagris L. 9
) - Schachblume" die deutsche Bezeichnung durch „Echte
Schachblume" ersetzt,
ww) bei der Position „Gladiolus palustris Gand. 9) - Sumpfsiegwurz" das Wort „Gand." durch das Wort „Gaudin"
und die deutsche Bezeichnung durch „Sumpf-Siegwurz" ersetzt,
xx) bei der Position „Helianthemum bystroponogophyllum Svent. - Bystropogonblättriges Sonnenröschen" das
Wort „bystroponogophyllum" durch das Wort „bystropogophyllum" ersetzt,
yy) bei der Position „Helichrysum monogynum B.L. Burtt & Sunding - Eingriffelige Strohblume" das Wort
,,Eingriffelige" durch das Wort „Eingrifflige" ersetzt,
9 16
zz) bei der Position „Helleborus niger L. ) ) - Christrose, Schwarze Nieswurz" der Fußnotenhinweis „ 16)"
durch den Fußnotenhinweis „ 1O)" ersetzt,
zz1) bei der Position „Ilex aquifolium L. 11) - Stechpalme" nach der wissenschaftlichen Bezeichnung zusätzlich
der Fußnotenhinweis „8)" eingefügt,
zz2) bei der Position „Jurinea cyanoides (L.) Rchb. - Sand-Filzscharte" die deutsche Bezeichnung durch „Sand-
Silberscharte" ersetzt,
zz3) bei der Position „Loeflingia tavaresiana G. Samp. - Loeflingie" die deutsche Bezeichnung durch „Portu-
giesische Loeflingie" ersetzt,
zz4) bei der Position „Micromeria taygetea P.H. Davis - Tayetos - Micromerie" das Wort „Tayetos" durch das
Wort „Taygetos" ersetzt,
zz5) bei der Position „Musschia wollastonii Lowe" die deutsche Bezeichnung „Musschia" eingefügt,
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
226) die Position „Nepenthes spp. 9
)
19
) - Kannenpflanzen - alle Arten" gestrichen,
zz7) bei der Position „Pedicularis spp. - Läusekraut, alle heimische Arten, soweit nicht im einzelnen aufgeführt"
das Wort „heimische" durch das Wort „heimischen" ersetzt,
9 20
228) bei der Position „Rhododendron hirsutum L. ) ) - Rauhblättrige Alpenrose" der Fußnotenhinweis „20)"
durch den Fußnotenhinweis „ 19)" ersetzt,
zz9) bei der Position „Scorzonera drarii Täckh." die deutsche Bezeichnung „Draris Schwarzwurzel" eingefügt,
zz1 0) bei der Position „Sideritis cystosiphon Svent. - Blasiges Gliedkraut" das Wort „Blasiges" durch das Wort
,,Verstecktblütiges" ersetzt,
zz11) bei der Position „Solanum trisectum Dunal - Dreispaltiger Nachtschatten" das Wort „Dreispaltiger" durch
das Wort „Dreischnittiger" ersetzt,
zz12) bei der Position „Stipa bavarica Martinovsky & Scholz - Bayerischer Federgras" das Wort „Bayerischer"
durch das Wort „Bayerisches" ersetzt,
zz13) bei der Position „Teline benehoavensis (Bolle ex Svent.) Santos - Kanaren-Teline" die deutsche Bezeich-
nung durch „La-Palma-Teline" ersetzt,
zz14) bei der Position „Trapa natans L. 9
) - Wasserfuß" das Wort „Wasserfuß" durch das Wort „Wassernuß"
ersetzt, ·
zz15) bei der Position „Tulipa spp. 9
) - Tulpen - alle Arten" das Wort „Tulpen" durch das Wort „Tulpe" ersetzt,
zz16) bei der Position „Viola calaminaria (DC.) Lejeune - Galmei-Veilchen" die wissenschaftliche Bezeichnung
durch ,,(Ging. in DC.) Lejeune" und die deutsche Bezeichnung durch „Gelbes Galmei-Veilchen" ersetzt,
zz17) bei der Position „Viola calcarata L. 9
)- Sporn-Stiefmütterchen" die deutsche Bezeichnung durch „Gesporn-
tes Veilchen" ersetzt,
zz18) bei der Position „Viola guestphalica Nauenburg - Westfälisches Galmeiveilchen" die deutsche Bezeich-
nung durch „Violettes Galmeiveilchen" ersetzt,
zz19) bei der Position „Viola hispida Lam. - Rauhhaariges Veilchen" das Wort „Rauhhaariges" durch das Wort
,,Steifhaariges" ersetzt,
b) Im Abschnitt „Bryophyta - Moose" wird bei den deutschen Bezeichnungen „Gabelzahnmoose, Hainmoose,
Kranzmoose und Torfmoose" jeweils das „e" am Ende und der Hinweis,,- alle heimischen Arten" gestrichen und
nach sämtlichen wissenschaftlichen Bezeichnungen jeweils der Fußnotenhinweis „8)" eingefügt. Die Position
,,Leucobryum spp. - Weißmoose" wird gestrichen.
c) Im Abschnitt „Lichenes - Flechten" werden
aa) bei der Position „Cladina spp. (Cladonia Sect. Cladina)- Rentierflechten - alle heimischen Arten" nach der
wissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnotenhinweis „8)" eingefügt und die deutsche Bezeichnung durch
,,Rentierflechte - alle Arten" ersetzt,
bb) bei den deutschen Bezeichnungen „Wimpernflechten, Moosflechten, Lungenflechten, Schlüsselflechten,
Bartflechten" jeweils das „n" am Ende gestrichen.
d) Im Abschnitt „Fungi - Pilze" werden
aa) bei der Position „Hygrocybe spp. - Saftlinge - alle heimischen Arten" das Wort „Saftlinge" durch das Wort
,,Sattling" ersetzt,
bb) bei der Position „Leccinum spp. - Birkenpilze und Rotkappen - alle heimischen Arten" die deutsche
Bezeichnung durch „Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten" ersetzt.
3. Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
a) Soweit im Text der Anlage Fußnotenhinweise gestrichen, geändert oder neu eingefügt werden, wird unten auf der
betreffenden Seite jeweils die entsprechende Fußnote gestrichen, geändert oder neu eingefügt.
b) Die Fußnoten 6, 7 und 8 werden wie folgt gefaßt:
6
,, ) Nicht erfaßt wird Mustela vison - Amerikanischer Nerz"
,,7) Nur Populationen der UdSSR"
,,8) Nur heimische Populationen"
c) Fußnote 19 wird gestrichen.
d) Fußnote 20 wird Fußnote 19.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1533
(4) Anlage 2 der Bundesartenschutzverordnung wird wie folgt geändert:
1. Der Teil „Fauna" wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „Mammalia - Säugetiere" werden
aa) nach der Position „Canis lupus - Wolf" die Position
,,Felidae 1a) - Katzen" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 4 und 5 eingefügt,
bb) nach der Position „Hystix cristata - Stachelschwein" die Position
,,Loxodonta africana - Afrikanischer Elefant" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 4 und 5 eingefügt.
b) Im Abschnitt „Aves-Vögel" werden
aa) nach der Position „Amazona xanthops - Gelbbauch-Amazone" die Position
,,Anas clypeata - Löffelente" mit einem Kreuz in Spalte 4 eingefügt,
bb) nach der Position „Aythya nyroca - Moorente" die Position
,,Balaeniceps rex - Schuhschnabel" mit einem Kreuz in Spalte 4 eingefügt,
cc) bei der Position „Egretta alba - Silberreiher" das Kreuz in Spalte 2 gestrichen,
dd) bei der Position „Falconiformes spp. - Greifvögel" die Zeile
,,Sarcoramphus papa - Königsgeier" gestrichen,
ee) bei der Position „Cygnus melancoryphus - Schwarzhalsschwan" das Wort „melancoryphus" durch
,,melanocoryphus" ersetzt,
ff) nach der Position „Rheinartia ocellata - Rheinartsfasan" die Position
,,Sarcoramphus papa - Königsgeier" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 2 und 4 eingefügt,
gg) nach der Position „Spheniscus demersus - Brillenpinguin" die Position
,,Streptopelia turtur - Turteltaube" mit einem Kreuz in Spalte 4 eingefügt,
hh) nach der Position „Strix uralensis - Habichtskauz" die Position
,,Tetrax tetrax 1) - Zwergtrappe" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 3 und 4 eingefügt,
ii) nach der Position „Triclaria malachitacea - Blaubauchpapagei" die Position
,,Trochilidae spp. - Kolibris" jeweils mit einem Kreuz in Spalte 4 eingefügt.
c) Im Abschnitt „Reptilia - Kriechtiere" werden
aa) vor der Position „Chamaeleon chamaeleon 1 ) - Gewöhnliches Chamäleon" die Positionen
,,Bradypodion spp. - Zwergchamäleons - alle Arten"
mit einem Kreuz in Spalte 4 und
,,Caiman spp. - Krokodilkaimane, Brillenkaimane" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 4 und 5 eingefügt,
bb) bei der Position „Chamaeleon chamaeleon 1) - Gewöhnliches Chamäleon" in der wissenschaftlichen
Bezeichnung bei dem ersten Wort das „n" gestrichen,
cc) bei der Position „Chamaeleonidae spp. - Chamäleons - alle Arten, soweit nicht im einzelnen aufgeführt"
das Wort „Chamaeleonidae" durch „Chamaeleo" ersetzt,
dd) nach der Position „Dracaena guianensis 3 ) - Krokodilteju" die Position
,,Eunectes spp. - Anakondas" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 4 und 5 eingefügt,
ee) bei der Position „Phrynosoma coronatum blainvillei - Texaskröte" das Wort „Texaskröte" durch „Texas-
krötenechse" ersetzt und
ff) nach dieser Position die Positionen
„Podarcis lilfordi - Baleareneidechse" und
,,Podarcis pityusensis - Pityuseneidechse" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 3 und 4 eingefügt.
d) Im Abschnitt „Amphibia - Lurche" werden vor der Position „Rana hexadactyla7) - Sechszehenfrosch" die
Positionen
„Dendrobates spp. 68 ) - Baumsteigerfrösche" und
,,Phyllobates spp. 68) - Blattsteigerfrösche"
jeweils mit einem Kreuz in Spalte 4 eingefügt.
e) Nach dem Abschnitt „lnsecta - Insekten" wird der Abschnitt
„Annelida - Ringelwürmer" mit der Position
„Hirudo medicinalis - Blutegel" eingefügt
und mit einem Kreuz in den Spalten 4 und 5 versehen.
2. Der Abschnitt Flora erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. Folgende neue Fußnoten werden jeweils unten auf der Seite, auf der sich der betreffende Fußnotenhinweis befindet,
angefügt:
18
,, ) Nur Populationen von Südamerika, Mittelamerika und Karibik"
68
,, ) Nur Populationen von Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Kolumbien, Panama und Peru"
„9 ) Ausgenommen künstlich vermehrte Pflanzen der Gattungen Disa, Haemaria, Macodes, Spiranthes, Stenorhynchus und künstlich vermehrte
Hybriden der Gattung Phragmipedium"
10
,, ) Ausgenommen künstlich vermehrte Hybriden"
11
,, ) Nicht erfaßt werden die in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens aufgeführten Arten"
12
,, ) Nur wildlebende Populationen der Kanarischen Inseln"
„13 ) Nicht erfaßt werden
Pachypodium geayi Cost. et Bois
Pachypodium lamerei Drake
Pachypodium saundersii N.E.Br."
(5) In Anlage 3 der Bundesartenschutzverordnung wird der Teil „Fauna" wie folgt geändert:
1. Im Abschnitt „Mammalia - Säugetiere" wird die Position „Alces alces - Elch" mit dem Kreuz in Spalte 2 gestrichen.
2. Im Abschnitt „Aves - Vögel" werden
a) die Position - ,,Anas clypeata - Löffelente" gestrichen,
b) nach der Position „Scolopax rusticola - Waldschnepfe" die Position
,,Somateria molissima - Eiderente" mit den Nummern 1 und 3 in Spalte 3 eingefügt,
c) die Position „Streptopelia turtur - Turteltaube" gestrichen,
d) bei der Position „Tetrao tetrix x uragallus - Rackelwild" das Wort „uragallus" durch das Wort „urogallus" ersetzt.
3. Nach dem Abschnitt „Aves - Vögel" wird der Abschnitt
„Reptilia - Kriechtiere" mit der Position
,,Pseudemys (Trachemys) scripta elegans 1) - Buchstaben-Schmuckschildkröte"
mit der Nummer 3 in Spalte 3 eingefügt.
4. Im Abschnitt „Amphibia - Lurche" wird bei der Position „Rana catesbeiana-Amerikanischer Ochsenfrosch" nach der
wissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnotenhinweis „ 1)" eingefügt.
5. Im Abschnitt „Pisces - Fische" werden
a) bei sämtlichen Positionen nach der jeweiligen wissenschaftlichen Bezeichnung jeweils der Fußnotenhinweis „ 1)"
eingefügt,
b) nach der Position „Aristichthys nobilis 1) - Marmorkarpfen" die Positionen
,,Clarias spp. 1) Kiemensackwelse - alle Arten"
,,Coregonus spp. 1 ) - Renken - alle Arten"
jeweils mit einem Kreuz in Spalte 2 eingefügt,
c) die Position „lctalurus nebulosus - Gewöhnlicher Katzenwels" durch die Position
,,lctalurus (Ameiurus) spp. 1 ) - Nordamerikanische Katzenweise - alle Arten"
mit einem Kreuz in Spalte 2 ersetzt,
d) die Position „Lepomis gibbosus - Sonnenbarsch" durch die Position
,,Lepomis spp. 1 ) Nordamerikanische Sonnenbarsche - alle Arten"
mit einem Kreuz in Spalte 2 ersetzt,
e) nach der Position „Oncorhynchus spp. 1) - Pazifische Lachse" die Position
,,Pimephales promelas ) - Dickkopfelritze"
1
mit einem Kreuz in Spalte 2 eingefügt,
f) nach der Position „Pseudorasbora parva 1)" die Positionen
,,Rhodeus sericeus 1 ) - Bitterling",
,,Salmo salar 1) - Atlantischer Lachs",
,,Salvelinus alpinus ) - Seesaibling",
1
„Salvelinus namaycush 1 ) - Amerikanischer Seesaibling" und
,,Thymallus thymallus 1) - Äsche"
jeweils mit einem Kreuz in Spalte 2 eingefügt,
g) bei der Position „Oncorhynchus spp. 1 ) - Pazifische Lachse" die Worte ,, - alle Arten - " und bei der Position
,,Pseudorasbora parva )" die deutsche Bezeichnung „Blaubandbärbling" angefügt.
1
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1535
6. Im Abschnitt „Arthropoda - Gliederfüßler" werden
a) die Position „Pacifastacus leniusculus - Signalkrebs" gestrichen,
b) die Positionen
,,Astacidae 1) - Flußkrebse - alle Arten"
„Cambaridae 1 ) - Flußkrebse - alle Arten" und
,,Parastacidae 1 ) - Parastaciden - alle Arten"
jeweils mit einem Kreuz in Spalte 2 eingefügt.
7. Folgende Fußnote wird jeweils auf der Seite, auf der sich der Fußnotenhinweis befindet, angefügt:
1
., ) Nur lebende Tiere und nur im Falle der Einfuhr".
(6) Die Anlagen 5 und 6 der Bundesartenschutzverordnung erhalten die Fassung der Anlagen 2 und 3 zu dieser
Verordnung.
Artikel 2
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Bundesartenschutzverord-
nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Bundesnaturschutz-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Juli 1989
Der Bundesminister für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 1
(zu Artikel 1 Abs. 4 Nr. 2)
1 2 3 4 5 6
„Flora
Pteridophyta et Spermatophyta
(Farn- und Blütenpflanzen)
Aloe albiflora A. Guill. + +
Aloe compressa Perr. (incl. A. compressa var. schistophila + +
Perr.)
Aloe descoingsii Reyn. + +
Aloe dinteri Berger + +
Aloe haemanthifolia Marl. et Berger + +
Aloe parvula Berger + +
Aloe rauhii Reyn. 8 ) + +
Ariocarpus spp. 11 ) - Wollfruchtkaktus - alle Arten + +
Blossfeldia liliputana Werderm. + +
Ceropegia spp. ) - Leuchterblume
12
+ +
Copiapoa spp. 8 ) - alle Arten + +
Cyatheaceae spp. 8 ) - Baumfarne - alle Arten +
Cyclamen balearicum Willk. 8 ) - Balearen-Alpenveilchen + +
Cyclamen cilicium Boiss. et Heldr. 8 ) - Zilizisches Alpenveilchen + +
Cyclamen creticum (Dörfl.) Hildebr. 8 ) - Kretisches Alpenveilchen + +
Cyclamen graecum Link 8 ) - Griechisches Alpenveilchen + +
Cyclamen mirabile Hildebr. ) - Wunderbares Alpenveilchen
8
+ +
Cyc!amen parviflorum Pobed. 8 ) - Kleinblütiges Alpenveilchen + +
Cyclamen purpurascens Mill. 8 ) - Europäisches Alpenveilchen +
Cyclamen pseudibericum Hildebr. 8 ) - Amanus-Alpenveilchen +
Cyclamen trochopteranthum 0. Schwarz 8 ) - Flügelrad-Alpenveilchen + +
Cyclamen spp. 8 ) - Alpenveilchen - alle Arten, soweit nicht +
im einzelnen aufgeführt
Cypripedium spp. ) - Frauenschuhorchideen - alle
10
+
nichteuropäischen Arten
Dicksoniaceae spp. ) - Baumfarne - alle Arten,
8
+
ausgenommen bepflanztes durchwurzeltes Substrat
von Orchideenpflanzen aus Brasilien
Discocactus spp. 8 ) - Scheibenkakteen - alle Arten +
Echinocereus delaetii Gürke 8 ) + +
Encephalocarpus strobiliformis (Werd.) Berg. + +
Epithelantha spp. 8 ) - Epithelantha - alle Arten +
Euphorbia ankarensis P. Boit. + +
Euphorbia balsamifera Aiton ) 8
+ +
Euphorbia bupleurifolia Jacq. 8 ) + +
Euphorbia crispa (Haw.) Sweet + +
Euphorbia cylindrifolia J. Marn.-Lap. & Rauh + +
Euphorbia decaryi A. Guill. + +
Euphorbia francoisii Leandri + +
Euphorbia guillauminiana P. Boit. + +
Euphorbia gymnocalycoides M. Gilbert et S. Carter + +
Euphorbia millotii Ursch & Leandri + +
Euphorbia moratii Rauh + +
Euphorbia multiceps Berger + +
Euphorbia namaquensis N.E.Br. + +
Euphorbia neohumbertii P. Boit. + +
Euphorbia pachypodioides P. Boit. + +
Euphorbia pedilanthoides M. Denis + +
Euphorbia piscidermis G. Gilbert + +
Euphorbia squarrosa Haw. 8 ) + +
8) Nur heimische Populationen
10) Ausgenommen künstlich vermehrte Hybriden
11 ) Nicht erfaßt werden in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
aufgeführten Arten
12 ) Nur wildlebende Populationen der Kanarischen Inseln
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1537
1 2 3 4 5 6
Euphorbia trichadenia Pax + +
Euphorbia viguieri M. Denis 0) + +
Lophophora spp. - alle Arten °) + +
Mammillaria goldii Glass & Foster 0) + +
Mammillaria haudeana Lau & Wagner 0) + +
Mammillaria hernandezii Glass & Foster ) 0
+ +
Mammillaria humboldtii Ehrenb. 0 ) + +
Mammillaria saboae Glass 8 ) + +
Mammillaria theresae Cutak 8 ) + +
Melocactus spp. 8 ) - Melonenkakteen - alle Arten +
Nepenthes spp. 8 ) 11 ) - Kannenpflanzen - alle Arten + +
Orchidaceae spp. - alle europäischen Arten + + 3
Orchidaceae spp. ) ) alle nichteuropäischen Arten,
9 10
+ +
soweit nicht im einzelnen aufgeführt, der Unterfamilien und Triben
Calypsoeae
Cypripediodeae
Malaxideae
Neottioideae
Orchidoideae
Spiranthoideae
Pachypodium spp. 11 ) 13) - alle Arten + +
Paphiopedilum spp. 10) Venusschuhorchideen - alle Arten +
Sarracenia spp. ) ) - alle Arten
8 11
+ +
8 11
Turbinicarpus spp. ) ) - alle Arten + +
Uebelmannia spp. 8 ) - Uebelmanns Kakteen - alle Arten" +
8) Nur heimische Populationen
9) Ausgenommen künstlich vermehrte Pflanzen der Gattungen Disa, Haemaria, Maco-
des, Spiranthes, Stenorhynchus und künstlich vermehrte Hybriden der Gattung Phrag-
mipedium
10) Ausgenommen künstlich vermehrte Hybriden
11 ) Nicht erfaßt werden in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
aufgeführten Arten
13) Nicht erfaßt werden
Pachypodium geayi Cost. et Bois
Pachypodium lamerei Drake
Pachypodium sanndersii N. E. Br.
Anlage 2
(zu Artikel 1 Abs. 6)
„Anlage 5
(zu § 8 Abs. 2 Nr. 1)
Von der Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches
ausgenommene Arten
Astacus astacus Edelkrebs
Austropotamobius torrentium Steinkrebs
Helix aspersa Gefleckte Weinbergschnecke
Helix pomatia Gewöhnliche Weinbergschnecke
Hirudo medicinalis Blutegel
Homarus gammarus (vulgaris) Hummer"
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 3
(zu Artikel 1 Abs. 6)
„Anlage 6
(zu§ 12 Abs. 2 Nr. 1)
Vom Vermarktungsverbot des§ 12 Abs. 1
ausgenommene Arten
Aves
Cyanoramphus novaezelandiae Ziegensittich
Psephotus chrysopterygius dissimilis Hooded-Sittich
Alopochen aegyptiacus Nilgans
Anas Laysanensis Laysanente
Anser caerulescens Schneegans
Branta sandvicensis Hawaigans
Carduelis cucullatus Kapuzenzeisig
Lophura edwardsi Edward-Fasan
Lophura swinhoii Swinhoe-Fasan
Syrmaticus ellioti Elliot-Fasan
Syrmaticus humiae Hume-Fasan
Syrmaticus mikado Mikado-Fasan
Reptilia
Amphibolurus spp. Bartagamen
Oedura spp. Samtgeckos
Tiliqua gerardii Schneckenskink
Amphibia
Bombina orientalis Chinesische Rotbauchunke"
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1539
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Juli 1989 - 1 Bvl 11/87 u. a. - wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die
Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Län-
dern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987
(Bundesgesetzbl. 1 S. 570) in Verbindung mit § 4 Ab-
satz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Ver-
sorgungsausgleich vom 21 . Februar 1983 (Bundesge-
setzbl. 1 S. 105) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. Juli 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 17. Juli 1989
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-
zeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 424-2-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI
des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
1 . Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden
Ausstellungen gewährt:
a) ,,Berliner Ordertage"
am 17. und 18. September 1989 in Berlin
b) ,,41. Internationale Spielwarenmesse 1990"
vom 8. bis 14. Februar 1990 in Nürnberg
2. Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen vom 27. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 188) bezeichnete
Veranstaltung
,, 142. Berliner Durchreise",
die in der Zeit vom 15. bis 17. September 1989 in Berlin stattfinden sollte, wird
nunmehr am 13. und 14. August 1989 stattfinden.
Bonn, den 17. Juli 1989
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Bundes-Apothekerordnung
Vom 19. Juli 1989
Auf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundes-
Apothekerordnung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1106) wird nachstehend der
Wortlaut der Bundes-Apothekerordnung in der seit 20. Juni 1989 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Oktober 1968 in Kraft getretene Bundes-Apothekerordnung vom
5. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 601 ),
2. das am 1. April 1970 in Kraft getretene Gesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
S. 645),
3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 45 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
4. den am 21. Juli 1976 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli
1976 (BGBI. 1 S. 1809),
5. den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
16. August 1977 (BGBI. 1 S. 1581 ),
6. den am 20. August 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
13. August 1982 (BGBI. 1 S. 1138),
7. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 41 des Gesetzes vom
18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
8. den am 30. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli
1988 (BGBI. 1 S. 1077),
9. das am 24. Juni 1989 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.
Bonn, den 19. Juli 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1479
Bundes-Apothekerordnung
§ 1 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und
Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsge- Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische
mäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Tätigkeiten (ABI. EG Nr. L 253 S. 34) entspricht und durch
Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführ-
Volkes. ten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
gungsnachweises des betreffenden Mitgliedstaates nach-
gewiesen worden ist. Die von den Mitgliedstaaten der
§2
Europäischen Gemeinschaften den Staatsangehörigen
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apo- von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
thekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apo- ausgestellten Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse
theker. sowie sonstige Hochschul- oder gleichwertige Befähi-
gungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Arti-
(2) Die vorübergehende Ausübung des Apothekerberufs kel 2 der Richtlinie 85/432/EWG festgelegten Mindestan-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund forderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen
einer Erlaubnis zulässig. Anforderungen genügenden Diplomen gleichgestellt,
(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung sofern damit eine Ausbildung nachgewiesen wird, die ent-
einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Ent- weder vor dem 1. Oktober 1987 abgeschlossen oder die
wicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arznei- nach dem 30. September 1987 abgeschlossen, aber vor
mitteln unter der Berufsbezeichnung „Apotheker" oder dem 1. Oktober 1987 begonnen wurde. In diesen Fällen ist
,,Apothekerin". eine Bescheinigung der Ausstellungsbehörde darüber bei-
zufügen, daß der Inhaber in einem Mitgliedstaat während
der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
§3
mindestens 3 Jahre lang ununterbrochen eine pharmazeu-
Die Berufsbezeichnung „Apotheker" oder „Apothekerin" tische Tätigkeit ausgeübt hat.
darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach
(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 nicht
§ 2 Abs. 2 zur vorübergehenden Ausübung des Apothe-
erfüllt, so kann die Approbation als Apotheker erteilt wer-
kerberufs befugt ist.
den, wenn der Antragsteller eine außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für
§4
die Ausübung des Apothekerberufs erworben hat und die
(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
erteilen, wenn der Antragsteller Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset- (3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht
zes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaa- erfüllt, so darf die Approbation als Apotheker nur erteilt
ten der Europäischen Gemeinschaften oder heimatlo- werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder die
ser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechts- Versagung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde
stellung heimatloser Ausländer ist, und der Antragsteller, sofern er zugleich die Vorausset-
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus zung nach Absatz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, eine außerhalb des
dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Aus-
zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt, bildung für die Ausübung des Apothekerberufs erworben
hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder gegeben ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen
Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Apo- (4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens
thekerberufs unfähig oder ungeeignet ist, einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3
abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein
4. nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren,
gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung
entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im (5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes
Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat. einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzu-
Eine in den Ausbildungsstätten in der Deutschen Demo- verlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben
kratischen Republik oder in Berlin (Ost) erworbene abge- kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entschei-
schlossene Ausbildung für die Ausübung des Apotheker- dung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur
berufs gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, es sei Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
denn, daß die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht gegeben ist. §5
(1 a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der (1) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Europäischen Gemeinschaften abgeschlossene pharma- Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
zeutische Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des mung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie den Anforderungen des Apotheker unter Berücksichtigung von Artikel 2 der Richtli-
Artikels 2 der Richtlinie Nr. 85/432/EWG des Rates vom nie 85/432/EWG des Rates (ABI. EG Nr. L 253 S. 34) die
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Mindestanforderungen an das Studium der Pharmazie, die angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung
Famulatur und die praktische Ausbildung, das Nähere zu unterziehen.
über die pharmazeutische Prüfung und die Approbation,
ferner die Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszei- (2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Vorausset-
ten, die innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches zungen nicht mehr vorliegen. liegen die Voraussetzungen
dieses Gesetzes abgelegt werden. Dabei soll vorgesehen für den Widerruf der Approbation nach§ 6 Abs. 2 vor, so
werden, daß die pharmazeutische Prüfung in zeitlich gilt die Anordnung solange fort, bis sie durch den Widerruf
getrennte Abschnitte zu teilen und die Abschlußprüfung der Approbation ersetzt wird.
innerhalb eines Monats nach dem Ende der Ausbildung (3) Der Apotheker, dessen Approbation ruht, darf den
abzulegen ist. Für die Meldung zur pharmazeutischen Apothekerberuf nicht ausüben.
Prüfung sind Fristen festzulegen.
(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und §9
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
(weggefallen)
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage
zu diesem Gesetz späteren Änderungen des Artikels 4 der
Richtlinie 85/433/EWG vom 16. September 1985 (ABI. EG § 10
Nr. L 253 S. 37) anzupassen und die Voraussetzungen der Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung
Anwendung des§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1 a bei gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.
Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind, unwirksam.
zu regeln, soweit dies nach den Artikeln 6 bis 16 der
Richtlinie 85/433/EWG erforderlich ist. § 11
(1) Eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs
§6 nach § 2 Abs. 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden,
die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apotheker-
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer
beruf nachweisen.
Erteilung
a) eine der Voraussetzungen nach§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und
und 3 nicht vorgelegen hat oder Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur
widerruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von
b) die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden.
Nr. 4 nicht bestanden oder
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in
c) die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung
Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus erteilt oder verlängert
nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 a, Abs. 2 oder 3 nicht
werden, wenn es im Interesse der Arzneimittelversorgung
abgeschlossen war.
der Bevölkerung liegt oder wenn der Antragsteller
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich 1 . unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
weggefallen ist. 2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über Maß-
nahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-
§7
genommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1
(1) Die Approbation kann zurückgenommen werden, S. 1057) genießt,
wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung nach § 4 3. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht vorgelegen hat. Grundgesetzes verheiratet ist, der seinen gewöhn-
(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 hat,
Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist. 4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften verhei-
(3) Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation
ratet ist, der auf Grund der Verordnung (EWG)
kann auch zurückgenommen werden, wenn eine der nicht
Nr. 1612/68 (ABI. EG Nr. L 257 S. 2 vom 19. Oktober
auf § 4 Abs. 1 Satz 1 bezogenen Voraussetzungen nicht
1968) im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätig-
vorgelegen hat.
keit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selb-
§8 ständige Tätigkeit ausübt, oder
5. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Ein-
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet wer-
bürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die der
den, wenn
Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.
1. gegen den Apotheker wegen des Verdachts einer
Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuver- (4) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden ist,
lässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben haben im übrigen die in den Vorschriften des Bundes-
kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, rechts begründeten Rechte und Pflichten eines Apothe-
kers.
2. eine der Voraussetzungen nach§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
nicht mehr gegeben ist oder § 12
3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen nach § 4 (1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Apotheker Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der
sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde Antragsteller die pharmazeutische Prüfung abgelegt hat.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1481
(2) Die Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbin- § 13
dung mit Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 8 und 11 trifft die
zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller Wer den Apothekerberuf ausübt, solange durch vollzieh-
oder Apotheker bare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
1. seinen Wohnsitz hat oder Geldstrafe bestraft.
2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht gege-
ben ist, seinen Wohnsitz begründen will oder § 14
3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder Nummer (1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei lnkrafttre-
2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz gehabt ten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich zur Aus-
hat. übung des Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation
Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Ver- im Sinne dieses Gesetzes.
zichtserklärung nach § 10.
(2) Eine widerrufliche Gestattung der Ausübung des
(2 a) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Apothekerberufs nach § 3 Abs. 1 der Reichsapothekerord-
Abs. 1 a die zuständige Behörde des Landes, in dem der nung vom 18. April 1937 (RGBI. 1 S. 457) gilt mit ihrem
Antragsteller oder Apotheker bisherigen Inhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2.
1. seinen Wohnsitz hat oder
2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht gege- §§ 15 und 16
ben ist, seinen Wohnsitz begründen will oder
(Änderungen anderer Vorschriften)
3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder Nummer
2 nicht gegeben ist, die Tätigkeit als Apotheker aufneh-
men will. § 17
Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Ver-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten
zichtserklärung nach § 10.
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-
(3) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2, nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
Abs. 1 a, Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 3 sind im Benehmen gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungs-
mit dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und gesetzes.
Gesundheit zu treffen.
§ 18
(4) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung
dieses Gesetzes zuständigen Behörden. (J nkrafttreten)
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
zum Verbot von polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen
und zur Beschränkung von Vinylchlorid
{PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung)
Vom 18. Juli 1989
Auf Grund des§ 14 Abs. 2 Nr. 1, des§ 17 Abs. 1 Satz 1 §2
Nr. 1 sowie des § 25 des Chemikaliengesetzes vom Verbot der Herstellung
16. September 1980 (BGBI. 1S. 1718), geändert durch das des lnverkehrbringens und des Verwendens
Gesetz vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505), und
Es ist verboten, die in § 1 genannten Stoffe, Zubereitun-
des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
gen und Erzeugnisse gewerbsmäßig, im Rahmen sonsti- ,
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) verordnet die Bundes-
ger wirtschaftlicher Unternehmungen oder sonst unter
regierung: Beschäftigung von Arbeitnehmern herzustellen, in den
Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
§ 1
Anwendungsbereich §3
Ausnahmen
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Stoffe, Zuberei-
tungen und Erzeugnisse: (1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 2 sind
1. das Inverkehrbringen zur Durchfuhr unter zollamtlicher
1. trichlorierte und höher chlorierte Biphenyle (PCB), Überwachung, soweit die Stoffe, Zubereitungen und
Erzeugnisse nicht im Geltungsbereich dieser Verord-
2. polychlorierte Terphenyle (PCT), nung bearbeitet oder verarbeitet werden,
2. das Inverkehrbringen und die Verwendung von in § 1
3. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 mg/kg PCB
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stoffen, Zubereitungen
oder PCT,
und Erzeugnissen zum Zweck der ordnungsgemäßen
Abfallentsorgung oder der thermischen Verwertung in
4. Erzeugnisse, die Stoffe nach Nr. 1 oder Nr. 2 oder
einer nach § 6 oder § 15 des Bundes-Immissions-
Zubereitungen nach Nr. 3 enthalten, schutzgesetzes genehmigten oder nach § 7 des Abfall-
gesetzes planfestgestellten Anlage,
5. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Ver-
dacht besteht, daß sie unter Nr. 3 oder Nr. 4 fallen, so 3. die vorübergehende außerbetriebliche Überlassung
von Transformatoren zum ausschließlichen Zweck der
lange bis das Gegenteil bewiesen ist,
Instandhaltung oder der Beförderung sowie der Neu-
6. Erzeugnisse, die Vinylchlorid (Chlorethen) als Treibgas befüllung gemäß Absatz 2,
für Aerosole enthalten. 4. die Verwendung einschließlich der innerbetrieblichen
Instandhaltung der beim Inkrafttreten der Verordnung.
(2) Hiervon ausgenommen sind die in § 2 Abs. 1 des in Verkehr gebrachten
Chemikaliengesetzes genannten Stoffe, Zubereitungen a) Kondensatoren mit mehr als 1 Liter PCB-haltiger
und Erzeugnisse. Flüssigkeit längstens bis zum 31. Dezember 1993,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1483
b) Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis zu ihrer In besonders begründeten Einzelfällen können durch die
Außerbetriebnahme, längstens bis zum 31. Dezem- zuständige Behörde auf Antrag längstens auf fünf Jahre
ber 1999, befristete Ausnahmen mit der Möglichkeit der Verlänge-
rung nach Satz 1 auch nach dem 31. Dezember 1990
5. die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwen-
zugelassen werden.
dung zu Forschungs-, Entwicklungs- oder Analyse-
zwecken, §4
6. das Mischen gleicher Stoffe, Zubereitungen oder Kennzeichnung
Erzeugnisse nach § 1, sofern es nicht dem Wiederauf-
(1) Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 mit einem Inhalt
füllen von Erzeugnissen dient, die PCB oder PCT ent-
von mehr als 5 Litern PCB-haltiger Flüssigkeit sind durch
halten.
ein leicht erkennbar angebrachtes Warnschild nach
Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nr. 4 DIN 825 Teil 1, Ausgabe Juli 1983 *), mit den Buchstaben
Buchstabe b für einen begrenzten Zeitraum durch Verwal- PCB zu kennzeichnen. Das Schild soll mindestens die
tungsakt verlängern, soweit eine gesicherte Entsorgung Abmessungen 148 x 297 mm haben und aus emailliertem
nicht gewährleistet ist. Die zuständige Behörde kann auf Stahlblech bestehen. Es soll auf gelbem oder weißem
Antrag die Frist nach Satz 2 aus wichtigem Grund Grund schwarze Buchstaben tragen und schwarz umran-
verlängern, wenn hierdurch der Zweck der Verordnung det sein. Die Buchstabenhöhe soll 80 mm und die Buch-
nicht gefährdet wird. stabenbreite 15 mm betragen.
(2) Ausgenommen von dem Verbot der Verwendung (2) Bilden mehrere Erzeugnisse auf Grund ihres engen
nach § 2 ist die einmalige Neubefüllung von PCB- oder räumlichen Zusammenhangs eine Gruppe mit einem
PCT-kontaminierten Transformatoren mit Ölen, die kein Gesamtinhalt von mehr als 5 Litern PCB-haltiger Flüssig-
PCB oder PCT enthalten, wenn keit, gilt Absatz 1 für diese Gruppe entsprechend.
a) die PCS-Konzentration in der auszutauschenden Öl- (3) Sind PCB-haltige Erzeugnisse in einem besonderen
füllung einen Wert von 2000 mg/kg nicht überschreitet, Betriebsraum untergebracht, ist auch dieser an den
Zugängen gemäß Absatz 1 zu kennzeichnen.
b) die PCS-Konzentration der Ölfüllung nach der Neu-
befüllung auch nach einer Betriebszeit von 6 Monaten
§5
den Grenzwert nach § 1 nicht überschreiten wird.
Analytische Verfahren
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für einen
Zeitraum von bis zu zwei Jahren Ausnahmen von den Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-
Verboten des lnverkehrbringens und der Verwendung torsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundes-
nach § 2 zulassen, sofern die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 minister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundes-
genannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zum minister für Wirtschaft analytische Verfahren für Probe-
Zweck der Verarbeitung unter chemischer Umwandlung nahmen und Untersuchungen von PCB- oder PCT-haltigen
des in ihnen enthaltenen PCB und PCT als Ausgangs- Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen bekannt, die
oder Zwischenprodukte in einer nach § 6 oder § 15 des wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlage
eingesetzt werden sollen, die Endprodukte nicht den §6
Verboten des § 2 unterliegen und Gefahren für Leben oder Straftaten
Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht
entstehen können; dieser Zeitraum kann auf Antrag Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-
jeweils um ein Jahr verlängert werden. gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-
gegen§ 2 die in§ 1 Abs. 1 genannten Stoffe, Zubereitun-
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für die in gen oder Erzeugnisse herstellt, in den Verkehr bringt oder
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stoffe, Zubereitungen verwendet.
und Erzeugnisse Ausnahmen von den Verboten der
§7
Verwendung und des lnverkehrbringens nach § 2 bei
vorübergehender Überlassung bis zum 31. Dezember Übergangsvorschriften
1990 zulassen, wenn
(1) Entgegen § 2 dürfen PCB- oder PCT-haltige Stoffe,
1. PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüssigkeiten für Zubereitungen oder Erzeugnisse bis zum 31. Dezember
untertägige Bergwerksanlagen gegen Hydraulikflüssig- 1989 in nach § 6 oder § 15 des Bundes-Immissionsschutz-
keiten, die kein PCB oder PCT enthalten und weniger gesetzes genehmigten Anlagen hergestellt, in den Ver-
gefährlich sind als PCB und PCT, ausgetauscht wer- kehr gebracht oder verwendet werden.
den sollen oder
(2) § 2 ist bis zum 31 . Dezember 1989 nicht anzuwen-
2. PCB- oder PCT-haltige Transformatoren zum Aus- den, wenn PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüssigkeiten
gleich des normalen Schwunds der Kühlflüssigkeit mit für untertägige Bergwerksanlagen gegen Hydraulikflüssig-
Stoffen oder Zubereitungen, die kein PCB oder PCT keiten, die kein PCB oder PCT enthalten, bis zum Ablauf
enthalten und weniger gefährlich sind als PCB und dieser Frist ausgetauscht werden. Für das Verbot des
PCT, wieder aufgefüllt werden sollen, lnverkehrbringens gilt dies nur bei vorübergehender Über-
lassung PCB- oder PCT-haltiger Erzeugnisse zu dem in
sofern sich die Geräte in gutem Betriebszustand befinden
Satz 1 genannten Zweck.
und Vorkehrungen getroffen sind, daß Gefahren für Leben
oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht
entstehen können. *) Zu beziehen durch Beuth-Vertriebs-GmbH Berlin 30 und Köln 1.
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Auf bereits in Verkehr gebrachte Erzeugnisse findet §9
§ 4 vom ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
zweiten Monats an Anwendung. Inkrafttreten,
Außerkrafttreten bestehender Vorschriften
§8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Berlin-Klausel Kraft. Gleichzeitig tritt die Zehnte Verordnung zur Durch-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Be-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien- schränkungen von PCB, PCT und VC) vom 26. Juli 1978
gesetzes auch im Land Berlin. (BGBI. 1 S. 1138) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1485
Seefischereiverordnung
(SeefiV)
Vom 18. Juli 1989
Auf Grund der§§ 2 und 6 Abs. 3 des Seefischereigeset- (2) Der Kapitän hat dem Kontrollbeamten die Kontrolle
zes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) wird verordnet: der Einhaltung
- der Vorschriften des gemeinschaftlichen Fischerei-
rechts und der auf Grund des gemeinschaftlichen
§ 1
Fischereirechts erlassenen Vorschriften,
Anwendungsbereich - der zur Erfüllung von Verpflichtungen aus interna-
(1) Diese Verordnung gilt, soweit in Absatz 2 nichts tionalen Seefischerei-übereinkommen erlassenen
anderes bestimmt ist, für den Fang und das Anlanden von Vorschriften und
Fischen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Seefischereigesetzes - des Seefischereigesetzes und der auf Grund dieses
durch Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundes- Gesetzes erlassenen Vorschriften
flagge zu führen, in sämtlichen Seegebieten. zu ermöglichen.
(2) Die §§ 3, 4 und 6 gelten auch für den Fang durch Er hat dem Kontrollbeamten jegliche für eine ordnungs-
Fischereifahrzeuge, die nicht berechtigt sind, die Bundes- gemäße Kontrolle erforderliche Unterstützung zu leisten.
flagge zu führen, im Küstenmeer und in den Fischerei-
zonen der Bundesrepublik Deutschland sowie für das (3) Auf Verlangen hat der Kapitän dem Kontrollbeamten
Anlanden von Fischen im Sinne des Absatzes 1 in der - das Schiffstagebuch, das Logbuch oder alle sonstigen
Bundesrepublik Deutschland durch diese Fischereifahr- die Fischereitätigkeit betreffenden Papiere zur Über-
zeuge. prüfung vorzulegen,
- den gesamten Fang, sämtliche Netze, sonstige Fang-
§2 geräte oder -vorrichtungen einer Überprüfung zugäng-
lich zu machen.
Beschränkungen der Fischerei
(4) Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den gesamten
(1) Für Zeiträume, für die zu erwarten ist, daß auf Grund
Fang zu untersuchen und zu messen. Er ist berechtigt, das
des gemeinschaftlichen Fischereirechts die Seefischerei
Schiffstagebuch, das Logbuch oder alle sonstigen die
mengenmäßig beschränkt wird, für die die gemeinschafts-
Fischereitätigkeit betreffenden Papiere zu überprüfen und
rechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, darin seine Feststellungen über Zeitpunkt, Ort und Art
wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 2 Satz 1
bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemein- genannten Vorschriften einzutragen. Er ist berechtigt, von
schaftsrechtlichen Regelung in Höhe der voraussichtlichen jeder die Einhaltung dieser Vorschriften betreffenden Ein-
gemeinschaftsrechtlichen Fangquoten mengenmäßig tragung in einem solchen Papier eine wahrheitsgetreue
beschränkt. Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt- Abschrift anzufertigen und den Kapitän aufzufordern, auf
schaft macht die voraussichtlichen gemeinschaftsrecht- jeder Seite der Abschrift zu bescheinigen, daß es sich um
lichen Fangquoten im Bundesanzeiger bekannt. eine wahrheitsgetreue Abschrift handelt. Der Kontrollbe-
(2) Mit einer nach § 3 des Seefischereigesetzes erteil- amte ist berechtigt, den Beweis für eine Zuwiderhandlung
ten Fangerlaubnis darf durch Fotografieren des Fischereifahrzeugs, Gerätes,
Fanges und der in Absatz 3 bezeichneten Papiere zu
1. in den !CES-Bereichen III a, b, c und d und in den erbringen. Er kann zudem an beanstandeten Netzen oder
!CES-Bereichen IV b und c östlich 4 ° östlicher Länge Netzteilen eine Kontrollmarke so anbringen, daß erkenn-
nicht mit Fahrzeugen von mehr als 250 RT Bruttoraum- bar wird, welche Netze oder Netzteile den in Absatz 2
gehalt, Satz 1 genannten Vorschriften nicht entsprechen. Eine
2. im !CES-Bereich III c nicht mit Fahrzeugen mit einer solche Kontrollmarke darf nicht eigenmächtig, sondern nur
Maschinenleistung von mehr als 221 Kilowatt (300 PS) mit ausdrücklicher Zustimmung eines Kontrollbeamten
entfernt werden. Ein mit einer Kontrollmarke versehenes
gefangen werden. Die !CES-Bereiche sind festgelegt in Netz darf für den Fang nicht weiter benutzt werden.
der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften über die Beschreibung der Abgrenzung der (5) Der Kapitän unterschreibt den von dem Kontroll-
ICES-Untergebiete und Bereiche, die für Fischereistati- beamten gefertigten und von diesem unterschriebenen
stiken und Verordnungen im Nordost-Atlantik benutzt Bericht. Er ist berechtigt, dem Bericht Bemerkungen hinzu-
werden, vom 31. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. C 347 zufügen oder hinzufügen zu lassen, die er unterschreibt.
S. 14). Der Kapitän erhält eine Ausfertigung des Berichts.
(6) Der Kapitän hat auf Verlangen dem Kontrollbeamten
§3 auch mitzuteilen, welche Gewässer er zum Fang aufzu-
Kontrollmaßnahmen suchen beabsichtigt oder aufgesucht hat und auf welche
Art von Fischen sich der Fang erstrecken soll oder
(1) Beim Betreten eines Schiffes zeigt ein Kontroll- erstreckt hat.
beamter des Bundes den in der Anlage 2 zu dieser
Verordnung bezeichneten Ausweis vor. Kontrollbeamte (7) Der Kapitän hat auf Verlangen des Kontrollbeamten
der Länder zeigen die durch die zuständigen Länderbe- unverzüglich ein bestimmtes Fanggebiet zu verlassen
hörden ausgestellten Ausweise vor. oder einen bestimmten Hafen aufzusuchen. Werden
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
gerade Netze ausgebracht oder wird gefischt, so hat der oder den gesamten Fang, sämtliche Netze, sonstige
Kapitän auf Verlangen des Kontrollbeamten das Fahrzeug Fanggeräte oder -vorrichtungen nicht einer Überprü-
unverzüglich anzuhalten und die Netze nur nach Anwei- fung zugänglich macht,
sung des Kontrollbeamten einzuholen.
3. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 6 eine Kontrollmarke entfernt
oder entgegen § 3 Abs. 4 Satz 7 ein mit einer Kontroll-
marke versehenes Netz zum Fang benutzt,
§4
4. entgegen § 3 Abs. 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
Verbindliche Anlandeorte nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
(1) Fische im Sinne des§ 1 Abs. 1, deren Fang einer 5. entgegen § 3 Abs. 7 nicht oder nicht rechtzeitig das
Fangerlaubnis oder einer besonderen Genehmigung Fanggebiet verläßt, den Hafen aufsucht, das Fahrzeug
gemäߧ 5 Abs. 2 des Seefischereigesetzes bedarf, dürfen anhält oder die Netze nicht nach Anweisung einholt
vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Fischereifahrzeuge, oder
die logbuchführungspflichtig sind, in der Bundesrepublik
6. entgegen§ 4 Abs. 1 Fische nicht an einem zugelasse-
Deutschland nur an den Orten angelandet werden, die in
nen Anlandeort anlandet.
Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführt sind.
(2) Hat ein Fischereifahrzeug seine Fänge herkömm-
§7
lich an anderen Orten angelandet, so ist dies auch
weiterhin zulässig. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischereige-
§5
setzes auch im Land Berlin.
Ausnahmen
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für §8
Fänge, die nur für Zwecke der wissenschaftlichen Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
Forschung oder für die Bestandsaufstockung von hierzu
durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
und Forsten (Bundesminister) oder durch die zuständige dung in _Kraft.
Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft ermächtigten Fischerei- (2) Gleichzeitig treten außer Kraft
fahrzeugen vorgenommen werden, und nicht für bei dieser
1. die Erste Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Gelegenheit gefangene Fische. Fische, die nach Satz 1
Vertragsgesetz 1971 vom 26. August 1971 (BGBI. II
gefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemein-
schaftsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf
s. 1065),
angeboten werden. 2. die Zweite Durchführungsverordnung zum Seefische-
rei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. Januar 1972 (BGBI. II
s. 34),
§6 3. die Dritte Durchführungsverordnung zum Seefischerei-
Ordnungswidrigkeiten Vertragsgesetz 1971 vom 6. September 1972 (BGBI. II
s. 1109),
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des
Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich 4. die Vierte Durchführungsverordnung zum Seefische-
oder fahrlässig rei-Vertragsgesetz 1971 vom 27. Mai 1977 (BGBI. II
S. 471) und
1. entgegen § 2 Abs. 2 in einem dort bezeichneten Gebiet
mit einem Fahrzeug von mehr als 250 RT Bruttoraum- 5. die Fünfte Durchführungsverordnung zum Seefische-
gehalt oder mit einer Motorstärke von mehr als rei-Vertragsgesetz 1971 vom 15. März 1982 (BGBI. II
221 Kilowatt (300 PS) fängt, s. 258)
2. entgegen § 3 Abs. 3 einem Kontrollbeamten die dort jeweils zuletzt geändert durch das Seefischereigesetz
genannten Unterlagen nicht zur Überprüfung vorlegt vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1487
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 )
Fischarten, bei denen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird
Kabeljau Schwarzer Heilbutt
Schellfisch Heilbutt
Seelachs (Köhler) Kaisergranat
Wittling Katfisch
Scholle Pollack
Seezunge Lodde
Makrele Hering
Sprotte Garnele
Holzmakrele (Stöcker) Lachs
Seehecht Stör
Anchovis (Sardelle) Kliesche
Stintdorsch Rauhe Scharbe (Amerikanische Scholle, Doggerscharbe)
Blauer Wittling Rotzunge
Angler (Seeteufel) Kalmar
Flügelbutt (Scheefschnut) Krake (Tintenfisch)
Sandaal Leng
Rotbarsch Blauleng
Anlage 2
(zu§ 3 Abs. 1)
Bundesrepublik Deutschland
Ausweis für den Fischereiaufsichtsdienst
Nr..
Herr/Frau ......... .
wird nach den geltenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland mit der
Überwachung der Fischerei
beauftragt.
[§ 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541) und gemäß § 6 Abs. 1 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli
1984 (BGBI. 1 S. 876) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten vom 16. Dezember 1986 (BAnz. S. 17 258)]
Hamburg, den ...... .
Bundesamt
(Stempel) für Ernährung und Forstwirtschaft
Im Auftrag
(hellgrün mit schwarzem Aufdruck, Format DIN A6)
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 1)
Verzeichnis der verbindlichen Anlandeorte
Nordsee Ostsee
Bremen Kiel
Bremerhaven Lübeck-Schlutup
Cuxhaven Travemünde
Hamburg Niendorf
Büsum Neustadt
Emden Burg/Fehmarn
Husum Heiligenhafen
Spieka-Neufeld Eckernförde
Glückstadt Kappeln
Norddeich Maasholm
List a. Sylt Haffkrug
Tönning Lübeck
Helgoland Flensburg
Friedrichskoog Grömitz
Pellworm Timmendorfer Strand
Wremen Großenbrode
Darum Schleswig
Borkum
Greetsiel
Neuharlingersiel
Hooksiel
Fedderwardersiel
Varel
Accumersiel
Harlesiel
Ditzum
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1489
Approbationsordnung für Apotheker
(AAppO)
Vom 19. Juli 1989
Auf Grund des § 5 der Bundes-Apothekerordnung vom §3
5. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 601 ), dessen Absatz 1 durch
Famulatur
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 1106) neugefaßt und dessen Absatz 2 durch Artikel 1 (1) Durch die Famulatur nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 soll der
Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBI. 1 Auszubildende mit den pharmazeutischen Tätigkeiten ver-
S. 1077) eingefügt worden ist, sowie des § 14 Abs. 3 der traut gemacht werden. Außerdem soll er Einblick in die
Bundes-Apothekerordnung, der durch Artikel 23 des Organisation und Betriebsabläufe sowie in die Rechtsvor-
Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645) geändert schriften für Apotheken und in die Fachsprache erhalten.
worden ist, wird verordnet:
(2) Die Famulatur ist während der lehrveranstaltungs-
freien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten
Erster Abschnitt Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung unter Leitung
eines Apothekers ganztägig abzuleisten. Mindestens vier
Die pharmazeutische Ausbildung Wochen der Famulatur sind in einer öffentlichen Apotheke,
die keine Zweigapotheke ist, abzuleisten; die übrige Zeit
§ 1 kann wahlweise auch in
Gliederung der Ausbildung 1 . einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt 2. der pharmazeutischen Industrie oder
1 . ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer 3. einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer ver-
Universität; gleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der
Bundeswehr
2. eine Famulatur von acht Wochen;
abgeleistet werden. Die in Satz 2 letzter Halbsatz
3. eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten; genannte Zeit kann auch in vergleichbaren Einrichtungen
4. die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungs- in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
abschnitten abzulegen ist. Gemeinschaften abgeleistet werden. Eine Ableistung in
Abschnitten von mindestens vier Wochen ist zulässig.
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Über die abgeleistete Famulatur erhält der Auszubildende
Prüfung werden abgelegt: eine Bescheinigung nach Muster der Anlage 7.
1 . der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie (3) Für Apothekerassistenten und pharmazeutisch-tech-
von mindestens zwei Jahren, nische Assistenten entfällt die Famulatur.
2. der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten
Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem
§4
Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,
Praktische Ausbildung
3. der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten
Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließen- (1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
den praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3. findet nach dem Bestehen des zweiten Abschnitts der
Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des
Ausbildung von
Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.
1. sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die
keine Zweigapotheke ist, und
§2 2. sechs Monaten, die wahlweise in
Universitätsausbildung a) einer Apotheke nach Nummer 1,
(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die es b) einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
dem Studierenden ermöglicht, die Kenntnisse und Fähig- c) der pharmazeutischen Industrie,
keiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorge-
sehenen Prüfungen gefordert werden. d) einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigne-
ten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich
(2) Die Universitätsausbildung umfaßt die in den An- solchen der Bundeswehr,
lagen 1 und 2 aufgeführten theoretischen Lehrveranstal-
e) einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer
tungen in Form von Vorlesungen und Seminaren sowie die
vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher
praktischen Lehrveranstaltungen mit den dafür an-
der Bundeswehr
gegebenen Regelstundenzahlen; die Universitätsaus-
bildung beträgt 3 250 Stunden. abzuleisten sind.
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Während der ganztägigen praktischen Ausbildung §6
sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen phar- Meldung zur Prüfung
mazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch
angewendet werden. Zur Ausbildung gehören insbeson- (1) Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsab-
dere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Beurteilung schnitten entscheidet das Landesprüfungsamt.
und Abgabe von Arzneimitteln, die Sammlung, Bewertung
und Vermittlung von Informationen, insbesondere über (2) Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsab-
Arzneimittelrisiken, und die Beratung über Arzneimittel. schnitt ist schriftlich in der vom Landesprüfungsamt
Die Ausbildung muß von einem Apotheker, der hauptberuf- vorgeschriebenen Form zu stellen und muß für den
lich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden; Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum
sofern sie an einem Universitätsinstitut abgeleistet wird, 10. Januar oder bis zum 10. Juni dem Landesprüfungsamt
umfaßt sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätig- zugegangen sein. Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten
keit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muß
Privatdozenten. dem Landesprüfungsamt bis zu dem von ihm jeweils
bekanntgegebenen Termin zugegangen sein.
(3) Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu regel-
(3) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der
mäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und sich auf
den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vor- Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
zubereiten. Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen wer- 1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
den, die seine Ausbildung fördern. Über die praktische lienstammbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die
Ausbildung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe
nach dem Muster der Anlage 5. geführten Familienstammbuch,
(4) Während der praktischen Ausbildung hat der Auszu- 2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, bei Zeug-
bildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teil- nissen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser
zunehmen, in denen die in der Anlage 8 aufgeführten Verordnung erworben worden sind, auch der Anerken-
Stoffgebiete vermittelt werden. Die zuständige Behörde nungsbescheid der zuständigen Behörde,
führt die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch 3. der Nachweis über die Famulatur (Anlage 7), oder in
oder benennt eine oder mehrere geeignete Stellen, die Fällen des § 3 Abs. 3 die entsprechenden Nachweise,
diese Unterrichtsveranstaltungen durchführen. Über die
4. der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von
Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltun-
gen erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach zwei Jahren,
dem Muster der Anlage 6. 5. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolg-
reiche Teilnahme an den in der Anlage 1 Teil B vorge-
(5) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbre- schriebenen Seminaren nach Muster der Anlage 3,
chungen bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag fest-
gelegten Urlaubszeiten angerechnet. 6. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolg-
reiche Teilnahme an den in der Anlage 1 Teil C vor-
geschriebenen praktischen Lehrveranstaltungen nach
Zweiter Abschnitt Muster der Anlage 4.
Allgemeine Prüfungsvorschriften (4) Dem Antrag auf Zulassung zum zweiten Abschnitt
der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
§5
1. das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts
Landesprüfungsamt
der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10),
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungs- 2. der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von
abschnitte werden vor der nach Landesrecht zuständigen mindestens vier Jahren,
Stelle (Landesprüfungsamt) abgelegt.
3. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolg-
(2) Die Prüfungsabschnitte sind vor dem Landesprü- reiche Teilnahme an den in der Anlage 2 Teil B vor-
fungsamt des Landes abzulegen, in dem der Prüfling zum geschriebenen Seminaren nach Muster der Anlage 3,
Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Pharmazie studiert 4. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolg-
oder zuletzt Pharmazie studiert hat. Wiederholungsprüfun- reiche Teilnahme an den in der Anlage 2 Teil C vor-
gen sind vor dem Landesprüfungsamt abzulegen, bei dem geschriebenen praktischen Lehrveranstaltungen nach
der Prüfungsabschnitt nicht bestanden worden ist. Aus-
Muster der Anlage 4,
nahmen von Satz 1 und 2 können aus wichtigem Grund
zugelassen werden. Die Entscheidung trifft das Landes- 5. die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolg-
prüfungsamt, bei dem die Zulassung beantragt wird, im reiche Teilnahme an der in Anlage 1 Teil C vorgeschrie-
Benehmen mit dem nach Satz 1 oder 2 zuständigen Lan- benen praktischen Lehrveranstaltung „Mikrobiologie"
desprüfungsamt. von Personen, die den Ersten Abschnitt der Pharma-
zeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung von
(3) Bei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines ver-
1971 abgelegt haben.
wandten Studiums oder eines außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung betriebenen Pharmaziestudiums (5) Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der
oder verwandten Studiums und gegebenenfalls die im
Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Prüfungen
nach § 22 angerechnet werden können, gilt, sofern eine 1. die Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und
Zuständigkeit nach Satz 1 nicht gegeben ist, § 22 Abs. 5 Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
entsprechend. (Anlage 10),
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1491
2. der Nachweis über die praktische Ausbildung (Anlage 5), ,,gut" (2) eine Leistung, die erheblich
3. der Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden über den durchschnittlichen
Unterrichtsveranstaltungen (Anlage 6). Anforderungen liegt,
,,befriedigend" (3) eine Leistung, die in jeder Hin-
(6) Soweit die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 sowie die in Absatz
sicht durchschnittlichen Anfor-
4 Nr. 2 bis 4 genannten Nachweise dem Antrag noch nicht
derungen gerecht wird,
beigefügt werden können, sind sie in einer vom Landes-
prüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzureichen. Hat ,,ausreichend" (4) eine Leistung, die trotz ihrer
der Prüfungsbewerber bei der Meldung zum Dritten Mängel noch den Anforderun-
Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung die praktische gen genügt,
Ausbildung nach § 4 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so „nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen
hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbil- erheblicher Mängel den Anfor-
dung Verantwortlichen vorzulegen, aus der hervorgeht, derungen nicht mehr genügt.
daß er die Ausbildung bis zu dem voraussichtlichen Prü-
fungstermin abschließen wird. Die endgültige Bescheini- (2) Die Note eines Prüfungsabschnitts errechnet sich
gung nach dem Muster der Anlage 5 ist unverzüglich nach aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Prüfungsfächer.
Erhalt nachzureichen; sie muß dem Landesprüfungsamt
spätestens zum Beginn des Dritten Abschnitts der Phar- (3) Für die Bewertung der Pharmazeutischen Prüfung ist
mazeutischen Prüfung vorliegen. unter Berücksichtigung der Noten (Zahlenwert gemäß
Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1) des Ersten,
(7) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim Prü- zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prü-
fungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der fung eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote für die
Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Pharmazeutische Prüfung wird wie folgt ermittelt:
Voraussetzungen des§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der
a) Die Note (Zahlenwert) für den Ersten Abschnitt wird mit
Bundes-Apothekerordnung führen würde, so kann das
Landesprüfungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen, ins- zwei,
besondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeug- die Note (Zahlenwert) für den Zweiten Abschnitt mit
nisses, verlangen. drei und
§ 7 die Note (Zahlenwert) für den Dritten Abschnitt mit zwei
vervielfältigt.
Versagung der Zulassung
b) Die Summe aus den nach Buchstabe a gewonnenen
(1) Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist zu Zahlen wird durch sieben geteilt.
versagen, wenn
1. der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 6 Abs. 2 genann- (4) Die Noten der Prüfungsabschnitte und die Gesamt-
ten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht formgerecht note für die Pharmazeutische Prüfung werden bis auf die
stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise nkht vor- zweite Stelle nach dem Komma errechnet. Der so ermit-
legt, es sei denn, daß er einen wichtigen Grund hierfür telte Zahlenwert ist in den Zeugnissen gemäß den Anlagen
glaubhaft macht, der Stand des Prüfungsverfahrens 10 und 11 anzugeben. Die Noten der einzelnen Prüfungs-
eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zuläßt abschnitte sowie die Gesamtnote der Pharmazeutischen
und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen Prüfung werden wie folgt bewertet:
vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird, ,,sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,
2. der Prüfungsbewerber im Falle des § 6 Abs. 6 die ,,gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
fehlenden Nachweise nicht fristgerecht nachreicht,
,,befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
3. der betreffende Prüfungsabschnitt nicht wiederholt
,,ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.
werden darf.
(2) Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist zu
versagen, wenn ein Grund vorliegt, der zur Versagung der
Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Vor- § 10
aussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der Schriftliche Prüfungen
Bundes-Apothekerordnung führen würde.
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in Auf-
sichtsarbeiten schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.
§8
Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vor-
Art der Prüfung gelegten Antworten er für zutreffend hält.
Im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird (2) Die Prüfungsfragen müssen auf die für den Apothe-
schriftlich, im Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharma- ker allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein
zeutischen Prüfung mündlich geprüft. und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
(3) In der schriftlichen Prüfung sind jeweils allen Prüf-
§9 lingen dieselben Prüfungsfragen zu stellen. Bei der Fest-
Bewertung der Prüfungsleistungen legung der Prüfungsfragen sollen sich die Landesprü-
fungsämter nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder
(1) Für die Bewertung der Leistungen des Prüflings sind
einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungs-
folgende Noten zu verwenden: fragen für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen
,,sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung, Prüfung herzustellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsfra-
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
gen und der Antworten ist festzulegen, welche Antwort als sion gebildet. Zu ihrem Vorsitzenden, den Mitgliedern und
zutreffend anerkannt wird. Die Landesprüfungsämter kön- ihren Stellvertretern sind Professoren oder Hochschul-
nen die Gegenstände, auf die sich die Prüfungsfragen oder Privatdozenten der Fächer, die Gegenstand der Prü-
beziehen, öffentlich bekanntmachen. fung sind, zu Beisitzern Personen, die mindestens die
durch die Prüfung festzustellende oder gleichwertige Qua-
(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die Landesprü- lifikation besitzen, zu bestellen. Die Prüfung in den einzel-
fungsämter vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses nen Fächern erfolgt durch das für das betreffende Fach
darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforde- bestellte Mitglied der Prüfungskommission in Gegenwart
rungen des Absatzes 2, offensichtlich fehlerhaft sind. eines weiteren Mitglieds oder Beisitzers. Der Vorsitzende
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ergibt diese oder sein Stellvertreter kann an den Prüfungen, in denen
Überprüfung, daß einzelne Prüfungsaufgaben offensicht- er nicht selbst Prüfer ist, teilnehmen und Prüfungsfragen
lich fehlerhaft sind, gelten sie als nicht gestellt. Die vorge- stellen. Bei Wiederholungsprüfungen hat außer dem Prü-
schriebene Zahl der Fragen für die einzelnen Prüfungen fer der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Mit-
(§ 17 Abs. 2) mindert sich entsprechend. Bei der Bewer- glied der Prüfungskommission anwesend zu sein; diese
tung der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 5 und 6 können dabei auch Prüfungsfragen stellen. Der Prüfer
ist von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszu- entscheidet über die Bewertung der Prüfungsleistungen;
gehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen die übrigen bei der Prüfung anwesenden Mitglieder der
darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. Prüfungskommission sind vorher zu hören.
(5) Ein schriftlich geprüftes Fach ist bestanden, wenn (3) Die Prüfungskommission für den Dritten Abschnitt
der Anteil der von dem Prüfling richtig beantworteten Fra- der Pharmazeutischen Prüfung besteht aus dem Vorsit-
gen nicht mehr als 18 vom Hundert unter der durchschnitt- zenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren
lichen Prüfungsleistung der Prüflinge des jeweiligen Prü- Mitgliedern. Zu Mitgliedern sind Professoren und Hoch-
fungstermins im gesamten Bundesgebiet liegt oder wenn schul- oder Privatdozenten der Universität sowie Apothe-
der Prüfling mindestens 50 vom Hundert der Fragen ker die nicht dem Lehrkörper einer Universität angehören,
zutreffend beantwortet hat. zu 'bestellen. Daneben können auch andere geeignete
(6) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie Prüfer bestellt werden. Der Vorsitzende 1eitet die Prüfung;
folgt zu bewerten: er ist selbst Prüfer. Er hat darauf zu achten, daß die
Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Die__ Prü-
Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach fungsko_mmission hat während der gesamten Prufung
Absatz 5 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworte- anwesend zu sein. Die Prüfungskommission trifft ihre Ent--
ter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note scheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
,,sehr gut", wenn er mindestens 75 vom Hundert, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
,,gut", wenn er mindestens 50, aber weniger als (4) Die Prüflinge sind einzeln oder in Gruppen bis zu vier
75 vom Hundert, Personen zu prüfen.
„befriedigend", wenn er mindestens 25, aber weniger als
(5) Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen
50 vom Hundert,
Prüfungen Beobachter entsenden. Im Zweiten Abschnitt
„ausreichend", wenn er die Mindestzahl, aber weniger als der Pharmazeutischen Prüfung kann der Prüfer, im Dritten
25 vom Hundert Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung der Vorsitzende
der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend der Prüfungskommission bis zu fünf Personen, die sich auf
beantwortet hat. Hat der Prüfling die für das Bestehen der den gleichen Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Prüfung erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworte- vorbereiten, sowie einem Vertreter der zuständigen Apo-
ter Fragen nicht erreicht, lautet die Note „nicht ausrei- thekerkammer mit Einverständnis des Prüflings gestatten,
chend". bei den Prüfungen anwesend zu sein. Aus wichtigen Grün-
den oder auf Antrag des Prüflings sowie bei Wiederho-
(7) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird durch lungsprüfungen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen
das Landesprüfungsamt festgestellt und dem Prüfling werden. Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
unverzüglich mitgeteilt. Dabei sind die Note für den Prü- dürfen die in Satz 2 genannten Personen nicht anwesend
fungsabschnitt und die Noten für die einzelnen Fächer, die sein.
Zahl der vom Prüfling in den einzelnen Fächern zutreffend
beantworteten Fragen sowie die durchschnittliche Prü- (6) Über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings hat
fungsleistung anzugeben. der Prüfer oder ein von diesem oder dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission bestimmter Protokollführer, der
§ 11 selbst Mitglied der Prüfungskommission sein kann, eine
Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 anzufertigen.
Mündliche Prüfungen Hieraus müssen der Gegenstand der Prüfung, die Bewer-
(1) Für den Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharma- tung der Gesamtleistung sowie etwaige schwere Unregel-
zeutischen Prüfung werden vom Landesprüfungsamt mäßigkeiten zu ersehen sein. Die Niederschrift ist von
Prüfungskommissionen bestellt. Sie bestehen aus dem allen anwesenden Mitgliedern der Prüfungskommission
Vorsitzenden der Prüfungskommission, weiteren Mitglie- sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
dern und den Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die (7) Die Leistungen einer mündlichen Prüfung sind nach
weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Dem Maßgabe des § 9 Abs. 1 zu bewerten. Eine mündliche
Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die
(2) Für den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Note „ausreichend" erhalten hat. Dem Prüfling sind die
Prüfung wird an jeder Universität eine Prüfungskommis- Noten für die einzelnen Prüfungsfächer am Prüfungstag
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1493
bekanntzugeben. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüf- Täuschung, so kann das Landesprüfungsamt, bei münd-
ling das Ergebnis schriftlich mit. lichen Prüfungen im Benehmen mit der Prüfungs-
kommission, die betreffende Fachprüfung oder den
§ 12 gesamten Prüfungsabschnitt für „nicht bestanden" erklä-
ren.
Prüfungstermine
§ 15
(1) Die Landesprüfungsämter setzen die Termine für die Bestehen und Wiederholung von Prüfungen
schriftliche Prüfung einheitlich für den Geltungsbereich
dieser Verordnung fest. Die mündlichen Prüfungen des (1) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prü-
zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung finden fungen in allen Fächern bestanden sind. Die Pharmazeu-
in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit statt. Der Termin tische Prüfung ist bestanden, wenn die drei Prüfungs-
für den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abschnitte bestanden sind.
soll im 13. Monat nach dem Termin der letzten Fach-
(2) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt
prüfung des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen
werden.
Prüfung liegen. Die Termine werden vom Landesprüfungs-
amt im Benehmen mit der Prüfungskommission festgelegt. (3) Jede nicht bestandene Prüfung in einem Fach kann
(2) Die Wiederholung einer schriftlichen Prüfung wird im zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wieder-
holungsprüfung in einem Fach nicht bestanden, so ist der
Rahmen des nächsten der in Absatz 1 Satz 1 genannten
gesamte Prüfungsabschnitt nicht bestanden.
Prüfungstermine durchgeführt. Der Termin für die Wieder-
holung einer mündlichen Fachprüfung oder eines münd- (4) Ist ein Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden,
lichen Prüfungsabschnitts wird vom Landesprüfungsamt ist die Pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht
im Benehmen mit der Prüfungskommission festgesetzt. bestanden. Eine Wiederholung der Prüfung auch nach
Zur Teilnahme an der Wiederholung einer schriftlichen erneutem Studium der Pharmazie ist nicht zulässig.
Prüfung ist der Prüfling zum nächsten Prüfungstermin, zur
Wiederholung einer mündlichen Prüfung in der Regel zu (5) Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten
einem Prüfungstermin, der innerhalb von drei Monaten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erforderlich sind,
nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung liegt, können vor Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharma-
vom Landesprüfungsamt von Amts wegen zu laden. § 13 zeutischen Prüfung nur in dem auf die erstmalige
findet entsprechende Anwendung. Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt folgenden
Semester erworben werden.
(3) Die Ladung zur Prüfung wird dem Prüfling spä-
(6) Ist eine Fachprüfung des Dritten Abschnitts der
testens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin
Pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden, entscheidet
zugestellt.
die Prüfungskommission sogleich, ob und wie lange der
§ 13 Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 4 teilzunehmen
Rücktritt und Versäumnis hat. Die Zeit der Teilnahme darf höchstens drei Monate be-
tragen. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling die
(1) Nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist Entscheidung schriftlich mit.
ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des
Landesprüfungsamtes zulässig. Der Prüfling hat die § 16
Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprü-
fungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt Zeugnisse und Mitteilungen
den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von (1) Nach dem Bestehen des Ersten, Zweiten und Dritten
mehreren Fachprüfungen oder von einer Fachprüfung, so Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung erteilt das
gelten die Prüfungen insoweit als nicht unternommen. Die Landesprüfungsamt jeweils ein Zeugnis nach Muster der
Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund Anlage 10, nach dem Bestehen der drei Abschnitte der
vorliegt. Im Falle der Krankheit kann das Landesprüfungs- Pharmazeutischen Prüfung ein Zeugnis nach Muster der
amt die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Anlage 11.
Bescheinigung verlangen. Genehmigt es den Rücktritt von
(2) Das Landesprüfungsamt unterrichtet den Prüfling
dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fach-
und die anderen Landesprüfungsämter, wenn die Pharma-
prüfungen oder von einer Fachprüfung nicht, so gilt die
zeutische Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist.
Prüfung insoweit als nicht bestanden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Dritter Abschnitt
Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder
Die Pharmazeutische Prüfung
nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht oder
abbricht.
§ 17
(3) Für die Ablegung der Prüfung in einem gemäß
Erster Abschnitt
Absatz 1 oder Absatz 2 als nicht unternommen geltenden
der Pharmazeutischen Prüfung
Prüfungsabschnitt oder Prüfungsfach gilt § 12 Abs. 2 ent-
sprechend. (1) Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
erstreckt sich auf folgende Fächer:
§ 14
Störung oder Täuschung 1. Allgemeine, anorganische und organische Chemie,
II. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie,
Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer III. Physik und Grundlagen der physikalischen Chemie,
Prüfung in erheblichem Maße oder unternimmt er eine IV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik.
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Die Prüfungen finden an vier Tagen in der Reihen- Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe
folge des Absatzes 1 statt. Die Prüfung dauert an den geführten Familienstammbuch,
beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den
3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
folgenden beiden Tagen je zwei Stunden. Die Anzahl der
in der Aufsichtsarbeit zu beantwortenden Fragen und ihre 4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als
Verteilung auf die einzelnen Fächer ergeben sich aus der einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
Anlage 12. 5. eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob gegen
(3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 13 fest- ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsan-
gelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. waltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen
Monat sein darf, aus der hervorgeht, daß der Antrag-
§ 18
steller nicht wegen eines körperlichen Gebrechens
Zweiter Abschnitt oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körper-
der Pharmazeutischen Prüfung lichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung
des Apothekerberufes unfähig oder ungeeignet ist und
(1) Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
erstreckt sich auf folgende Fächer: 7. das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen
Prüfung.
1. Pharmazeutische Chemie,
II. Pharmazeutische Biologie, (2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 2 oder Abs. 3
III. Arzneiformenlehre, der Bundes-Apothekerordnung erteilt werden, so sind,
sofern der Antragsteller nicht nach den Vorschriften dieser
IV. Pharmakologie und Toxikologie. Verordnung ausgebildet worden ist, an Stelle des Zeug-
(2) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern sollen in der nisses nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen über die abge-
Regel unmittelbar hintereinander, mit Unterbrechungen bis schlossene pharmazeutische Ausbildung des Antragstel-
zu höchstens acht Tagen, abgelegt werden. Jede Prüfung lers in Urschrift, in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter
soll für einen Prüfling mindestens 20, höchstens 40 Minu- Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nachweise nicht in
ten dauern. deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in
beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige
(3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 14 fest- Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbeson-
gelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. dere über die Echtheit der eingereichten Urkunden und
über die bisherige Tätigkeit, verlangen. Satz 2 gilt nicht
§ 19 für die in der Anlage zu § 4 Abs. 1 a Satz 1 der
Bundes-Apothekerordnung aufgeführten pharmazeuti-
Dritter Abschnitt
schen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi-
der Pharmazeutischen Prüfung gungsnachweise. Bei Antragstellern, die als Staatsange-
(1) Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung hörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
erstreckt sich auf folgende Fächer: schaften einen derartigen Befähigungsnachweis vorlegen,
kann ein Tätigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn
1. Pharmazeutische Pr~is, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 a Satz 2 und 3 der
II. Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker. Bundes-Apothekerordnung vorliegen.
(2) Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine (3) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der
halbe und höchstens eine Stunde dauern. Europäischen Gemeinschaften können an Stelle des in
Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von der zustän-
(3) Die Prüfungsfragen müssen auf den in der Anlage 15 digen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausge-
festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der Prüfung stellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer
ist festzustellen, ob der Prüfling die zur Ausübung des solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder,
Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt. wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen
gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller
den Apothekerberuf im Heimat- oder Herkunftsstaat
Vierter Abschnitt bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Appro-
bation als Apotheker zuständige Behörde bei der zu-
Die Approbation ständigen B~hörde des Heimat- oder Herkunftsstaates
Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte
§ 20 Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnah-
Antrag auf Approbation men wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhal-
tens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des
( 1) Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothe- Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen.
ker ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, Hat die für die Erteilung der Approbation als Apotheker
in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Phar- zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von
mazeutischen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbe-
beizufügen reichs der Bundes-Apothekerordnung eingetreten sind und
im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1
1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,
Nr. 2 der Bundes-Apothekerordnung von Bedeutung sein
2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami- können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder
lienstammbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1495
Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten
Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.
Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei-
len. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und (3) Im Falle einer Anerkennung einer Prüfung im Rah-
Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen bei men eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 ist bei der
der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Bildung der Note des betreffenden Prüfungsabschnitts die
Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurück- Note der anerkannten Prüfung zu verwenden. Im Falle der
liegt. Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums
nach Absatz 1 Nr. 2 werden eine Note des Prüfungsab-
(4) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der schnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen
Europäischen Gemeinschaften können an Stelle der in Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung von Prüfungen
Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung eine ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Prüfungsab-
entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde schnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung
ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 3 gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken.
Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Bei anderen als den in Absatz 1 genannten Personen
(5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines der können die in Absatz 1 genannte Anrechnung und die in
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf- Absatz 2 genannte Anerkennung erfolgen.
ten ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage
(5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf
der nach Absatz 1 bis 4 vom Antragsteller vorzulegenden
Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absät-
Unterlagen zu entscheiden. Werden Auskünfte nach
zen 1, 2 und 4 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in
Absatz 3 Satz 3 von der zuständigen Stelle des Heimat-
dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie
oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in
eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die
Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu
eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmazie-
dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des
studium bei einer Universität im Geltungsbereich dieser
Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten
Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landes-
nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate.
prüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antrag-
steller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständig-
§ 21 keit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen
Approbatioosurkunde zuständig.
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der § 23
Anlage 16 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen
Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustel- Übergangsvorschriften
lungsurkunde zuzustellen. (1) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem
1. Oktober 1989 aufgenommen haben und den Antrag auf
Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen
Fünfter Abschnitt Prüfung für eine vor dem 30. Juni 1991 stattfindende
Prüfung stellen, legen den Ersten Abschnitt der Pharma-
Ergänzende Vorschriften,
zeutischen Prüfung nach den Vorschriften der Approba-
Übergangs- und Schlußbestimmungen tionsordnung für Apotheker vom 23. August 1971 (BGBI. 1
S. 1377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
§ 22 26. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 328), ab. Danach wird das
Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fortge-
setzt. Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem
(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 1. Oktober 1987 aufgenommen haben und den Antrag auf
116 des Grundgesetzes oder heimatlose Ausländer im Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen
Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Prüfung vor dem 1. Oktober 1993 stellen, legen auch den
Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBI. 1 Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach
S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Geset- den Vorschriften der Approbationsordnung von 1971 ab;
zes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), sind, rechnet das auf Antrag können sie jedoch, sofern sie die Vorausset-
Landesprüfungsamt auf die in dieser Verordnung vorge- zungen erfüllen, nach dem 1. April 1990 auch nach den
sehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, Vorschriften dieser Verordnung zum Zweiten Abschnitt der
ganz oder teilweise an Pharmazeutischen Prüfung zugelassen und geprüft wer-
den.
1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung
betriebenen verwandten Studiums, (2) Personen, die den Antrag auf Zulassung zum Ersten
2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vor dem 1. April
Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder 1992 stellen, müssen den nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 vorgese-
eines verwandten Studiums, henen Nachweis über die abgeleistete Famulatur nicht
erbringen.
3. Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf (3) Bei der Zulassung zum Ersten oder Zweiten
die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind die vorge-
schriebenen Nachweise in § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 3
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt der Approbationsordnung von 1971 und die Nachweise in
das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen § 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 4 dieser Verordnung als
eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt gleichwertig anzusehen.
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(4) Das Landesprüfungsamt kann auf Antrag in den (6) Unbeschadet der Absätze 1 und 5 gilt für alle schrift-
Fällen, in denen die Universitäten die erforderlichen Lehr- lichen Prüfungen § 1O Abs. 4 vom Zeitpunkt des lnkrafttre-
veranstaltungen nicht oder nicht in ausreichendem tens dieser Verordnung an.
Umfang anbieten können, auf die Vorlage der entspre-
chenden Nachweise nach§ 6 Abs. 3 Nr. 4 bei der Zulas- § 24
sung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
und nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 und 4 bei der Zulassung zum Berlin-Klausel
Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung verzich- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ten, wenn der Antrag auf Zulassung zu diesen Prüfungs- tungsgesetzes in Verbindung mit § 17 der Bundes-Apothe-
abschnitten vor dem 1. April 1993 gestellt wird. kerordnung auch im Land Berlin.
(5) Wiederholungsprüfungen nach nicht bestandener § 25
Prüfung, die gemäß den Vorschriften der Approbationsord- Inkrafttreten der Verordnung
nung für Apotheker von 1971 abgelegt wurden, werden bis und außer Kraft tretende Vorschriften
zum 30. Juni 1992 nach den gleichen Vorschriften abge-
legt; danach gilt diese Verordnung auch für solche Wieder- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.
holungsprüfungen. Unbeschadet des Satzes 1 finden Gleichzeitig tritt die Approbationsordnung für Apotheker
schriftliche Wiederholungsprüfungen nach Satz 1 und vom 23. August 1971 (BGBI. 1 S. 1377), zuletzt geändert
schriftliche Prüfungen nach dieser Verordnung nach Maß- durch die Verordnung vom 26. Februar 1986 (BGBI. 1
gabe des § 12 Abs. 2 Satz 1 statt; § 1O Abs. 3 Satz 1 und S. 328), vorbehaltlich des § 23 dieser Verordnung, außer
Abs. 5 ist für alle daran beteiligten Prüflinge anwendbar. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juli 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1497
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)
Lehrveranstaltungen
bis zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Teil A: Theoretische Lehrveranstaltungen:
Allgemeine und anorganische Chemie
Einführung in die anorganische Analytik
Organische Chemie
Einführung in die organische Analytik
Einführung in die instrumentelle Analytik
Pharmazeutische Chemie
Grundlagen der Biologie für Pharmazeuten
Systematik der Arzneipflanzen, Mikroorganismen und Viren
Morphologie, Anatomie und Histologie der Pflanzen
Medizinische Mikrobiologie einschließlich Hygiene - interdisziplinär -
Grundlagen der Arzneiformenlehre
Physik für Pharmazeuten
Grundlagen der physikalischen Chemie für Pharmazeuten
Geschichte der Naturwissenschaften unter besonderer Berücksichtigung der Pharmazie
Teil B: Seminare, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der
Pharmazeutischen Prüfung nachzuweisen ist:
Stereochemie
Chemische Nomenklatur
Mathematik für Pharmazeuten
Pharmazeutische und medizinische Terminologie
Teil C: Praktische Lehrveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei der Meldung zum
Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nachzuweisen ist:
Qualitative anorganische Analyse 208 Stunden
Quantitative anorganische Analyse 130 Stunden
Instrumentelle Analytik 169 Stunden
Pharmazeutische Chemie 1 (organisch-chemische Arzneistoffe) 195 Stunden
Arzneiformenlehre 1 78 Stunden
Pharmazeutische Biologie 1(Morphologie und Anatomie) 52 Stunden
Zytologische und histochemische Grundlagen der Biologie - interdisziplinär - 26 Stunden
Bestimmungsübungen, Arzneipflanzenexkursionen 26 Stunden
Physikalische Übungen für Pharmazeuten 26 Stunden
Physikalisch-chemische Übungen für Pharmazeuten 26 Stunden
Mikrobiologie - interdisziplinär - 39 Stunden
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)
Lehrveranstaltungen
bis zum zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Teil A: Theoretische Lehrveranstaltungen:
Pharmazeutische Chemie
Pharmazeutische Biologie
Grundlagen der Biochemie einschließlich der Biotechnologie - interdisziplinär -
Arzneiformenlehre
Grundlagen der Anatomie und Physiologie
Pathophysiologie
Pharmakologie und Toxikologie
Grundlagen der klinischen Chemie - interdisziplinär -
Grundlagen der Ernährungslehre
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
Teil B: Seminare, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der
Pharmazeutischen Prüfung nachzuweisen ist:
Anforderungen des Arzneibuchs an die Herstellung von Arzneiformen
Pharmazeutisch-technologische und biopharmazeutische Analysenl1)ethoden
Fertigarzneimittel - interdisziplinär -
Teil C: Praktische Lehrveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei der Meldung zum
Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nachzuweisen ist:
Pharmazeutische Chemie II (Arzneibuchuntersuchungen) 182 Stunden
Pharmazeutische Chemie III (Toxikologie, Arzneimitteluntersuchungen) 208 Stunden
Pharmazeutische Biologie II (Drogenuntersuchungen) 39 Stunden
Pharmazeutische Biologie III (Phytochemische Methoden und Arzneibuchuntersuchungen) 104 Stunden
Arzneiformenlehre II 247 Stunden
Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich klinische Chemie - interdisziplinär - 143 Stunden
Kursus der Physiologie 26 Stunden
Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskursus 104 Stunden
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1499
Anlage 3
(zu § 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3)
Bescheinigung
über die Teilnahme an dem Seminar ................................ .
Der/Die Studierende der Pharmazie ............................................................................................................................................................................
hat im .............................................................................................................. vom ..............................................................................................................
bis ... ...... .... ... ...... ... ..... ..... ..... .... ........ .. .. .. ..... ...... ... ..... ... .... .... ....... ....... ....... ..... an dem obengenannten Seminar regelmäßig und erfolgreich
teilgenommen.
Siegel .................................................. ,den ..................................................
(Unterschrift des verantwortlichen Professors/Dozenten)
Anlage 4
(zu § 6 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 4 Nr. 4 und 5)
Bescheinigung
über die Teilnahme an der praktischen Lehrveranstaltung
in ..............................................................................................
Der/Die Studierende der Pharmazie ............................................................................................................................................................................
hat im ............................................................................................ vom .............................................. bis .............................................. an der oben
angegebenen praktischen Lehrveranstaltung in dem in der Anlage 1 Teil C/Anlage 2 Teil C *) der Approbationsordnung
für Apotheker festgelegten Umfang regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen .
Siegel .................................................. ,den ..................................................
(Unterschrift des verantwortlichen Professors/Dozenten)
*) Nichtzutreffendes streichen.
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 5
(zu § 4 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 3)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung
Herr/Frau ......................................................................................................................... ist in der Zeit vom .............................................................
bis .......................................................................... nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker praktisch ausgebildet worden.
Er/Sie hat in dieser Zeit ganztägig mitgearbeitet und die in § 4 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten ausgeführt. Die Ausbildung
ist vom ......................................................................................................................................................................................................................................
bis ..................................................................................................................................................... unterbrochen/nicht unterbrochen worden.*)
Siegel oder Stempel .................................................. ,den ..................................................
(Name der Ausbildungsstätte)
(Unterschrift des für die Ausbildung Verantwortlichen)
*) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 6
(zu § 4 Abs. 4 Satz 3 und § 6 Abs. 5 Nr. 3)
Bescheinigung
über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen
nach § 4 Abs. 4 der Approbationsordnung für Apotheker
Herr/Frau .................................................................................................................................................................................................................................
hat an den vom ................................................................................................. bis zum .................................................................................................
durchgeführten begleitenden Unterrichtsveranstaltungen in ............................................................................................ teilgenommen .
Siegel/Stempel .................................................. ,den ..................................................
(Unterschrift)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1501
Anlage 7
(zu § 3 Abs. 2 Satz 4 und § 6 Abs. 3 Nr. 3)
Bescheinigung
über die Tätigkeit als Famulus
Herr/Frau ............... .
ist in der Zeit vom ................................................................................................... bis ...................................................................................................
nach § 3 der Approbationsordnung für Apotheker in der unten bezeichneten Einrichtung unter meiner Aufsicht und
Leitung als Famulus tätig gewesen.
Er/Sie hat in dieser Zeit ganztägig mitgearbeitet. Die Ausbildung ist vom .............................................................................................. .
bis . .... .. ... .. ........ ... ...... .... unterbrochen/nicht unterbrochen worden.*)
......................................................,den .................................................... ..
(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
(Unterschrift des verantwortlichen Apothekers)
•) Nichtzutreffendes streichen.
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 8
(zu § 4 Abs. 4 Satz 1)
Stoffgebiete, die während der praktischen Ausbildung gelehrt werden
Grundprinzipien der Rezeptur und Defektur einschließlich der Beurteilung von Herstellungsvorschriften und -verfahren;
Interpretation ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verschreibungen sowie deren Terminologie;
Organisation und Kontrolle der Arzneimittelherstellung;
Planung, Überwachung und Disposition des Wareneinkaufs;
Technische Verfahren sowie Probleme der Lagerhaltung;
Beeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln durch Transport und Lagerung;
Beschaffung, Dokumentation, Auswertung, Bewertung, Weitergabe und Austausch von Informationen über Arzneimittel;
Informationsmittel und Informationswesen über Arzneimittel;
Arzneimittelmißbrauch und Suchtgefahren;
Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln insbesondere über die sachgemäße Aufbewahrung, Anwendung,
Unverträglichkeiten und Wechselwirkungen sowie die Gefahren des Dauergebrauchs und Mißbrauchs;
Vergleichende Beurteilung von Mitteln für die Säuglings- und Kinderernährung;
Vergleichende Beurteilung diätetischer Lebensmittel;
Vergleichende Beurteilung von Mitteln und Gegenständen zur Körperpflege, Krankenpflege, Hygiene sowie von
Verbandmitteln, Medikalprodukten und ärztlichem Gerät;
Besonderheiten der Tierarzneimittel;
Besonderheiten des nationalen und internationalen Arzneimittelmarktes;
Unfallverhütung in der Apotheke und in pharmazeutischen Betrieben;
Allgemeine Maßnahmen bei Unfällen und Vergiftungen (Erste Hilfe); Strahlenschutz;
Spezielle Aspekte der Gesundheitserziehung und der Gesundheitsvorsorge;
Allgemeine Rechtskunde;
Anwendung der Rechtsvorschriften auf den Apothekenbetrieb sowie auf den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmit-
teln, diätetischen Lebensmitteln, Mitteln zur Körperpflege und Gefahrstoffen;
Aufgaben und Organisation der Gesundheitsverwaltung bei Bund, Ländern und Gemeinden;
Einführung in die Sozialgesetzgebung und das Sozialversicherungswesen;
Tätigkeitsfelder des Apothekers (Apotheke, Industrie, Wissenschaft, Verwaltung);
Pharmazeutische Organisationen und Einrichtungen;
Geschichtliche Entwicklung der Apothekenbetriebsrechte;
Betriebswirtschaft für Apotheker unter Berücksichtigung des Handelsrechts, des Steuerrechts und des kaufmännischen
Rechnungswesens.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1503
Anlage 9
(zu § 11 Abs. 6 Satz 1)
Niederschrift
über die mündliche Prüfung im Zweiten/Dritten *) Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
indemfach ..........................................................
Herr/Frau ... .. ................................................................ , geboren am
in ..................... . , ist am .. .. .... .. ... .. .... .. ... .. .. .... ..... .. .... .. ... .. ...... ..... in ............................................................. geprüft worden.
Gegenstand der Prüfung ................................................................................................................................................................................................
Bemerkungen**)
Der Prüfling hat die mündliche Prüfung mit der Note .......................................................................................................................................
bestanden/nicht bestanden.*)
............................................................. , den .............................. .
·················································································································
(Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission***))
·····························tuiiteiscii,iiierij ..d.es!der·iiröiäitsj··.jf··························· ..
(Unterschrift des Beisitzers) (Unterschrift des Protokollführers)
*) Nichtzutreffendes streichen.
**) Hier ist auch zu vermerken, ob und gegebenenfalls um die wievielte Wiederholungsprüfung es sich handelt oder gegebenenfalls, aus welchen Gründen
die Prüfung nicht bestanden worden ist.
***) Dies gilt für den Dritten Prüfungsabschnitt und für den Fall, daß der Vorsitzende an einer Prüfung des Zweiten Prüfungsabschnittes teilnimmt.
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 10
(zu § 6 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 1 erster Halbsatz und § ~2 Abs. 3 Satz 3)
Ausstellende Behörde
in ..................................................................................................................
Zeugnis
über den Ersten/Zweiten/Dritten *) Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Herr/Frau ........................................................................................................... , geboren am ....................................................................:................ ..
in ..................................................................... , hat am ..................................................................... in ..................................................................... den
Ersten/Zweiten/Dritten *) Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker mit der
Note ................................... ( ....................... ) bestanden.
Zahlenwert
Siegel ............................................................., den .................................... .
der ausstellenden Behörde
(Unterschrift)
*) Nichtzutrefendes streichen.
Anlage 11
(zu § 9 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 1 zweiter Halbsatz und § 22 Abs. 3 Satz 3)
Ausstellende Behörde
in ...................................................................................................................
Zeugnis
über die Pharmazeutische Prüfung
Herr/Frau ··········································································································· , geboren am ······································ .................................................
in ..................................................................... , hat
die Pharmazeutische Prüf~ng
mit der Gesamtnote .......................................... ( ................... ) bestanden.
Zahlenwert
Siegel .............................................................. , den .................................... .
der ausstellenden Behörde
(Unterschrift)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1505
Anlage 12
(zu § 17 Abs. 2 Satz 3)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen
in den einzelnen Fächern des Ersten Prüfungsabschnitts
1. Allgemeine, anorganische und organische Chemie 100 Fragen
II. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie 100 Fragen
III. Physik und Grundlagen der physikalischen Chemie 80 Fragen
IV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik 80 Fragen
Anlage 13
(zu § 17 Abs. 3)
Prüfungsstoff
für die einzelnen Fächer des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
1. Allgemeine, anorganische Mikroorganismen und Viren; morphologisch-anatomi-
und organische Chemie sche und chemische Merkmale pharmazeutisch wich-
Allgemeine Chemie: Grundbegriffe und -gesetze; tiger Arten, Gattungen und Pflanzenfamilien; drogen-
Atombau und Periodensystem der Elemente; chemi- kundliche Grundbegriffe; Stammpflanzen gebräuch-
sche Bindung einschließlich Komplexbildung; zwi- licher Drogen, Nomenklatur und Terminologie.
schenmolekulare Bindungskräfte einschließlich Solva-
tation; Lösungen und heterogene Systeme; Grund- III. Physik und Grundlagen
lagen der Thermodynamik und Kinetik chemischer der physikalischen Chemie
Reaktionen; chemisches Gleichgewicht, Massenwir- Grundbegriffe und Meßsysteme der Physik; Grundge-
kungsgesetz; Säure/Base- und Redox-Systeme; setze der Mechanik fester Körper, Flüssigkeiten und
Reaktionsgleichungen und Stöchiometrie. · Gase; Aggregatzustände und deren Änderungen;
Anorganische Chemie: Vorkommen, Gewinnung, Phasensysteme; Grenzflächenerscheinungen; Ener-
Eigenschaften und Reaktivität der Elemente des gieformen und Energieumwandlungen; Grundlagen
Periodensystems und ihrer Verbindungen, soweit sie der Elektrizität und Optik; Aufbau und Eigenschaften
als Arzneistoffe, Hilfsstoffe, Radiopharmaka und der Kerne, Atome und Moleküle; Wechselwirkung
Gefahrstoffe Verwendung finden, sowie deren Her- zwischen Stoffen und elektromagnetischer Strahlung;
stellung und Analytik; Summen-, Struktur- und Stereo- Grundlagen der Kernphysik unter besonderer Berück-
formeln sowie Nomenklatur dieser Stoffe, einschließ- sichtigung der Radioaktivität und lsotopenanwen-
lich Trivialnamen. dung; Grundlagen der Thermodynamik, der Kinetik
und der Elektrochemie; Kinetik der Diffussion und
Organische Chemie: Grundprinzipien, z. B. Bindungs- Verteilung; Bestimmung von charakteristischen Stoff-
arten, aromatischer Zustand, reaktive Zwischenstu- konstanten; für die Untersuchung von Arzneimitteln
fen, Reaktionstypen und -mechanismen; Grundlagen wichtige physikalische und physikalisch-chemische
der statischen und dynamischen Stereochemie; Che- Meßverfahren.
mie funktioneller Gruppen und Stoffklassen, soweit sie
zum Verständnis der gebräuchlichen Arzneistoffe,
Hilfsstoffe und Biozide notwendig ist und für deren IV. Grund I a gen der p h arm a z e u t i s c h e n
Analytik
Herstellung und Analytik Bedeutung hat; Summen-,
Struktur- und Stereoformeln, Eigenschaften und Die in der pharmazeutischen Analytik gebräuchlichen,
Reaktivität typischer Synthetika und Naturstoffe; che- grundlegenden Methoden einschließlich spurenanaly-
mische Grundlagen von synthetischen Polymeren und tischer Verfahren; Grundlagen, Arbeitsweisen und
Biopolymeren; Prinzipien der Nomenklatur, wie Anwendung klassischer qualitativer und quantitativer
IUPAC-Regeln und Trivialnamen. Verfahren zur Analyse von Kationen, Anionen und
Neutralstoffen; Analytik funktioneller Gruppen organi-
scher Verbindungen.
II. Grund I a gen der p h arm a z e u t i s c h e n
Biologie Instrumentelle pharmazeutische Analysenverfahren:
Grundlagen, Arbeitsweisen und Anwendungen elek-
Allgemeine Grundprinzipien des Stoffwechsels und trochemischer, chromatographischer, optischer und
der Genetik; Grundlagen der Anatomie, Zytologie, spektroskopischer Verfahren zur qualitativen (Identifi-
Histologie, Morphologie, Taxonomie, Ökologie und zierung und Strukturaufklärung) und quantitativen
Physiologie der Pflanzen unter Berücksichtigung der Analyse; Validierung von Analysenverfahren.
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 14
(zu § 18 Abs. 3)
Prüfungsstoff
für die einzelnen Fächer des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
1. Pharmazeutische Chemie dukte; Umwandlung von Stoffen; Wirkung von Antibio-
tika; Resistenzprobleme.
Struktur, Stereochemie, gebräuchliche Darstellung
oder Gewinnung, Eigenschaften, Stabilität und Analy- Kenntnis über die Arzneimittel der besonderen Thera-
tik (Identität, Reinheit, Gehalt) von synthetischen, pierichtungen, Phytopharmaka und Naturheilmittel;
partial-synthetischen und natürlichen Wirkstoffen, Grundzüge der Immunbiologie; lmmunsera und Impf-
Suchtstoffen, Arzneistoffen, Hilfsstoffen sowie Biozi- stoffe; Blutbestandteile; Blut-, Plasma-, Serumkonser-
den und sonstigen Xenobiotika, Synthese und Quali- ven; Blutersatzmittel.
tätskontrolle sterisch einheitlicher optisch aktiver Arz-
neistoffe; Bioreaktivität und Biotransformation der III. Arzneiformenlehre
Wirkstoffe und Xenobiotika.
Herstellung, Eigenschaften, Prüfung und biopharma-
Qualitative und quantitative Beziehungen zwischen zeutische Beurteilung der gebräuchlichen Arzneifor-
Struktur und pharmakokinetischen sowie pharmako- men einschließlich Verbandmittel.
dynamischen Eigenschaften der Wirkstoffe ein-
Kenntnis über die zur Herstellung allopathischer und
schließlich stereochemischer Einflüsse.
homöopathischer Arzneiformen notwendigen Wirk-
Chemische, physikalisch-chemische, physikalische, stoffe, Grundstoffe und Hilfsstoffe; Packmittel; Grund-
radiochemische, biochemische und klinisch-chemi- operationen der pharmazeutischen Verfahrenstech-
sche Methoden der Arzneibücher, Struktur und Funk- nik; physikalisch-chemische Grundlagen der Herstel-
tion wichtiger Reagenzien; weitere physikalische, phy- lung und Prüfung von Arzneiformen; Beziehungen
sikalisch-chemische, chemische, radiochemische und zwischen Arzneiformen und Arzneimittelwirkung;
biochemische Methoden zur Untersuchung von Stof- Pharmakokinetik, Biopharmazie, Bioäquivalenz.
fen, die bei der Herstellung von Arzneimitteln verwen-
Qualitätssicherung bei der Herstellung von Arzneimit-
det werden; Anwendung und Validierung von Verfah-
ren zur Qualitätskontrolle der Wirkstoffe und Hilfs- teln; chemische, physikalische, mikrobielle und phy-
stoffe. siologische Inkompatibilitäten; die zur Prüfung und
Beurteilung der Arzneiformen, ihrer Hilfsstoffe und
Chemische Toxikologie und Umgang mit Gefahr- Packmittel geeigneten physikalischen, chemischen,
stoffen und anderen Wirkstoffen, Umweltanalytik biologischen, mikrobiologischen und statistischen
(Wasser, Boden, Luft), Grundlagen der Biochemie Methoden; Prüfung der Stabilität von Arzneimitteln.
(einschließlich pharmazeutisch-chemischer Aspekte
der Gen- und Biotechnologie), der physiologischen, Sera und Impfstoffe; Blut, Blutbestandteile und deren
Zubereitungen; Blutersatzmittel.
klinischen und ökologischen Chemie.
Pharmazeutisch-chemische Untersuchungen von IV. Pharmakologie und Toxikologie
Fertigarzneimitteln, wie Auftrennung und Isolierung
von Wirk- und Hilfsstoffen sowie deren Analyse; phar- Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie:
mazeutisch-chemische Aspekte der Haupt-, Neben- Kenntnisse über die Wirkungsweise der Arzneimittel
und Wechselwirkungen und Inkompatibilitäten von und Gefahrstoffe, insbesondere über deren Allge-
Fertigarzneimitteln, Nomenklatur und Terminologie meinwirkung, Organwirkung, biochemische Wirkung;
der Wirk- und Hilfsstoffe, einschließlich stereochemi- Nebenwirkungen der Arzneimittel; Gefahren durch
scher Aspekte. unsachgemäße Anwendung von Arzneimitteln und
Gefahrstoffen; Wechselwirkung von Arzneimitteln und
II. Pharmazeutische Biologie Gefahrstoffen; Arzneimittel in Schwangerschaft und
Straßenverkehr; biochemische, biologische und
Herkunft, Anbau, Züchtung, Gewinnung, Stabilisie- mikrobiologische Methoden zur Ermittlung der phar-
rung und Standardisierung der gebräuchlichen Arznei- makologi~chen und toxischen Wirkungen; Pharmako-
pflanzen und Drogen sowie deren Erkennung, Rein- kinetik; Nachweis von Arzneimitteln, Metaboliten und
heits- und Qualitätsprüfung; makroskopische, mikro- Gefahrstoffen in Organen, Gewebeflüssigkeiten und
skopische, chromatographische, chemische, che- Ausscheidungen; Fragen der Arzneimittelinformation.
misch-physikalische und biologische Verfahren zur
Grundlagen der Anatomie und Physiologie: Makrosko-
Untersuchung von gebräuchlichen Drogen; Inhalts-
pischer und mikroskopischer Aufbau sowie Funktion
stoffe pflanzlicher und tierischer Drogen einschließlich
von Organen und Organsystemen; biologische Metho-
der Farbstoffe und Aromen sowie ihre Isolierung und
den zur Ermittlung von Organfunktionen, Methoden
pharmazeutische Verwendung; Grundzüge der Bio-
zur Herstellung von Gewebeschnitten und Zellpräpa-
synthese von Naturstoffen; Chemotaxonomie; Arznei-
raten.
mittel, Wirkstoffe und Hilfsstoffe, soweit sie aus oder
mit Hilfe von lebenden Organismen gewonnen wer- Grundlagen der Pathophysiologie/Krankheitslehre:
den; Gewinnung von Arzneimitteln aus und durch Makroskopische, mikroskopische sowie funktionelle
biotechnologische Verfahren und entsprechende Pro- Veränderungen an Organen und Organsystemen bei
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1507
den wichtigsten Erkrankungen, einschließlich Infek- diese von pharmakotherapeutischer Relevanz sind;
tionskrankheiten, soweit diese von pharmakothera- Selbstmedikation und ihre Abgrenzung; Krankheits-
peutischer Relevanz sind; Entstehung, Verlauf und vorbeugung; klinisch-chemische Methoden und Beur-
Erscheinungsbild wichtiger Erkrankungen, soweit teilung von Meßergebnissen; Fragen der Ernährung.
Anlage 15
(zu § 19 Abs. 3)
Prüfungsstoff
für den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
1. Pharmazeutische Praxis Arzneimitteln; Markttransparenz, nationaler und
Grundprinzipien der Arzneimittelherstellung; Interpre- internationaler Arzneimittelmarkt unter besonderer
Berücksichtigung des EG-Marktes.
tation ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Ver-
schreibungen sowie deren Terminologie; Dokumenta-
tion, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von II. Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
Informationen über Arzneimittel; Arzneimittelmiß- Überblick über die Abgrenzung folgender Rechtsge-
brauch und Suchtgefahren; Möglichkeiten der Beein- biete: Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, bür-
flussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln; Informatio- gerliches Recht, Handelsrecht; Unterscheidung zwi-
nen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere schen Gesetz, Rechtsverordnung, Verwaltungsvor-
über die sachgemäße Aufbewahrung, Anwendung, schrift, Satzung; Grundzüge des Berufsrechts für Apo-
Gefahren des Dauergebrauchs und Mißbrauchs; theker, insbesondere Bundes-Apothekerordnung,
Unverträglichkeiten und Wechselwirkungen von Arz- Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-techni-
neimitteln. schen Assistenten und der dazu erlassenen Rechts-
Mittel für die Säuglings- und Kinderernährung sowie verordnungen; Kammergesetze einschließlich Berufs-
für die diätetische Ernährung bei bestimmten Erkran- gerichtsbarkeit.
kungen. Apothekenrecht, insbesondere Gesetz über das Apo-
Mittel und Gegenstände zur Körperpflege, Kranken- thekenwesen und Apothekenbetriebsordnung; son-
pflege, Hygiene, Verbandmittel, Medikalprodukte und stige für den Apothekenbetrieb wichtige Vorschriften
ärztliches Gerät. aus anderen Rechtsgebieten.
Gesundheitserziehung im Rahmen der Abgabe apo- Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht, insbeson-
thekenüblicher Waren. dere Arzneimittelgesetz, Heilmittelwerbegesetz und
Betäubungsmittelgesetz sowie dazu erlassene
Unfallverhütung einschließlich Strahlenschutz sowie Rechtsverordnungen.
Maßnahmen der Ersten Hilfe.
Vorschriften über den Verkehr mit Gefahrstoffen.
Grundzüge der Geschichte der Pharmazie.
Aufgaben und Organisation der Gesundheitsverwal-
Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Apotheken- tung bei Bund, Ländern und Gemeinden.
betriebs, insbesondere Buchführung, Jahresabschluß,
Gesetzliche Grundlagen für den Apothekenbetrieb
Rentabilität, Rationalisierung, Steuern.
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, insbesondere
Besonderheiten des pharmazeutischen Marktes, ins- Arzneimittelpreisverordnung, Sozialversicherungs-
besondere Feilbieten, Werbung und Preisgefüge bei recht.
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 16
(zu § 21 Satz 1)
Approbationsurkunde
Herr/Frau ........ .. ................ ..................................................................... , geboren am .......................................................................................
in ............................................................................................................................. , wird auf Grund des § 4 der Bundes-Apothekerordnung
mit Wirkung vom heutigen Tage
die Approbation
als Apotheker/Apothekerin
erteilt.
Siegel .............................................................. , den .................................... .
(Unterschrift)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1509
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 19. Juli 1989
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 Artikel 2
und 2 sowie der§§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh-
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas- Es werden aufgehoben
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 1. Artikel 3 Satz 2 der Zehnten Verordnung zur Änderung
S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 20. März
der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: 1989 (BGBI. 1 S. 519) und
2. Artikel 3 Satz 2 der Elften Verordnung zur Änderung
Artikel 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 28. April
§ 6 Abs. 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der 1989 (BGBI. 1 S. 879).
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 1227), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. April Artikel 3
1989 (BGBI. 1 S. 879) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt: Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemengen-
,,(6) Übersteigt die nach den Absätzen 2 bis 5 a berech- Verordnung in der vom 29. Juli 1989 an geltenden Fas-
nete Zielmenge die in dem betreffenden Bundesland 1983 sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
durchschnittlich angelieferte Milchmenge von 80 Kühen,
so wird der diese Milchmenge übersteigende Teil der
Zielmenge vor Anwendung von Absatz 1 Satz 2 um 15 Artikel 4
vom Hundert gekürzt. Liegt die Anlieferungsmenge 1983
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
bereits über der in Satz 1 genannten Grenze, so wird nur
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
der diese Anlieferungsmenge übersteigende Teil der Ziel-
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
menge entsprechend gekürzt. Bei Vereinigungen im Sinne
auch im Land Berlin.
des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG)
Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABI. EG Nr. Artikel 5
L 90 S. 13) gilt die nach Satz 1 oder 2 maßgebliche Grenze
jeweils für jedes Mitglied der Vereinigung, bei dem die Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 2. April 1984 in Kraft. Im
Voraussetzungen nach einem der Absätze 2 bis 5a ge- übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkün-
geben sind." dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juli 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 24. Juli 1989
Auf Grund c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in ,,(1 a) Kennzeichen nach Absatz 1 müssen reflek-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer tierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Aus-
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Num- gabe Mai 1989, entsprechen sowie auf der Vorder-
mer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
seite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit
13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), und des § 6 Abs. 1 Nr. 3
der zugehörigen Registernummer tragen.
Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes, Eingangs-
worte in Nummer 3 geändert durch § 37 Abs. 2 des Ausgenommen sind Kennzeichen an Fahrzeugen
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), der Bundeswehr."
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Straßen-
verkehrsgesetzes nach Anhörung der zuständigen d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „25 m"
obersten Landesbehörden, folgender Satzteil eingefügt:
wird vom Bundesminister für Verkehr verordnet: ,,- bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m -".
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
,,Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuch-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
tung des hinteren Kennzeichens gelten die
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Absätze 1 a, 2 und 4."
Verordnung vom 24. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 1002), wird wie
folgt geändert: 3. Nach § 60 a Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a ein-
gefügt:
1. § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe m wird wie folgt gefaßt:
,,(1 a) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1
,,m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sport- müssen reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müs-
geräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die sen Abschnitt 5.3.3 des Normblattes DIN 74069, Aus-
Anhänger ausschließlich für solche Beförderun- gabe Mai 1989, entsprechen."
gen verwendet werden;".
2. § 60 wird wie folgt geändert: 4. § 69 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird der Punkt durch a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
ein Komma ersetzt; folgende Nummer 8 wird an-
„4. einer Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 1, 2 oder
gefügt:
des § 28 Abs. 1 Satz 2 über die Führung von
„8. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen amtlichen oder roten Kennzeichen, des § 23
nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über inter- Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 über die Abstempe-
nationalen Kraftfahrzeugverkehr." lung der amtlichen Kennzeichen, des § 60
b) In Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort „sein" Abs. 1 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbin-
folgender Halbsatz ,, ; sie dürfen auch nicht mit dung mit § 28 Abs. 2 Satz 1, oder des § 60
Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen verse- Abs. 1 a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1,
hen sein" eingefügt. Satz 5 bis 7, 9, Abs. 4 Satz 1 oder 3, diese
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1511
jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 7. Anlage IV wird im Abschnitt I wie folgt geändert:
oder § 28 Abs. 2 Satz 1, des § 60 Abs. 3 Satz 3
a) In Buchstabe A wird der Klammerzusatz zum
oder Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 über die Ausge-
Unterscheidungszeichen „BD" wie folgt gefaßt:
staltung, die Anbringung oder die Beleuchtung
,,(Auskunft: Zulassungsstelle Bonn, Stadt)".
von Kennzeichen oder des § 60 Abs. 7 Satz 1
Halbsatz 1 über das Anbringen von verwechs- b) In Buchstabe B wird das Unterscheidungszeichen
lungsfähigen oder beeinträchtigenden Einrich- ,,RWL" durch „NRW" ersetzt.
tungen zuwiderhandelt,".
8. Anlage V wird wie folgt geändert:
b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
a) Auf Seite 3 in den Ergänzungsbestimmungen wird
„5. einer Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 2 über die Satz 6 aufgehoben.
Führung des Versicherungskennzeichens,
b) Auf Seite 5 wird im letzten Absatz nach Satz 2
des§ 60a Abs. 1 Satz 4, 5, Abs. 1 a, 2 Satz 1
folgender Satz eingefügt:
Halbsatz 1, Satz 3, 4 oder Abs. 3 Satz 1 über
die Ausgestaltung oder die Anbringung des „Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und
Versicherungskennzeichens oder des § 60a der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840
Abs. 5 über das Anbringen von verwechs- HA, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut
lungsfähigen oder beeinträchtigenden Einrich- für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Born-
tungen zuwiderhandelt,". heimer Straße 180, 5300 Bonn 1, zu entnehmen,
und zwar für schwarz RAL 9005, rot RAL 2002 und
weiß RAL 9001 ."
5. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 1 9. Anlage VI wird auf Seite 3 in den Ergänzungsbestim-
Satz 2 (grüne amtliche Kennzeichen) wird fol- mungen wie folgt geändert:
gende Übergangsvorschrift eingefügt: a) Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:
,,§ 60 Abs. 1 a (Einführung reflektierender Kenn- „Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung
zeichen) sind dem Farbregister RAL 840 HA, herausgege-
ist ab 29. September 1989 auf Kraftfahrzeuge und ben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung
Kraftfahrzeuganhänger anzuwenden, die von die- und Kennzeichnung e. V., Bornheimer Straße 180,
sem Tage ab erstmals in den Verkehr kommen 5300 Bonn 1, zu entnehmen, und zwar für schwarz
oder aus anderem Anlaß mit einem neuen Kenn- RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 601 O; der
zeichen ausgerüstet werden. Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist
weiß (ws) nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3."
Vor dem 1. Oktober 1976 abgestempelte Kennzei-
chen, die § 1 Abs. 1 der Siebzehnten Ausnahme- b) Satz 8 wird aufgehoben.
verordnung zur StVZO vom 4. März 1971 (BGBI. 1
S. 161) in der vor dem 20. September 1975 gelten- 10. Anlage VII wird wie folgt geändert:
den Fassung entsprechen, bleiben gültig; entspre-
a) Auf Seite 3 in den Ergänzungsbestimmungen wird
chendes gilt für die an zulassungsfreien Anhän-
Satz 6 aufgehoben.
gern nach § 60 Abs. 5 zu führenden Wiederho-
lungskennzeichen, wenn sie vor dem 1. Oktober b) Auf· Seite 4 wird im letzten Absatz nach Satz 2
1976 erstmals in den Verkehr gebracht wurden. folgender Satz eingefügt:
DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der „Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und
zugehörigen Registernummer, die nach Abschnitt der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840
7 und 8 des Normblatts DIN 74069, Ausgabe Sep- HA, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut
tember 1975, erteilt worden sind, bleiben bis zum für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Born-
Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam; auf dieser Grund- heimer Straße 180, 5300 Bonn 1, zu entnehmen,
lage hergestellte Kennzeichen, die bis zum vorge- und zwar für schwarz RAL 9005 und weiß
nannten Ablaufdatum abgestempelt werden, blei- RAL 9001."
ben gültig; entsprechendes gilt für die an zulas-
sungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu füh- 11. In Anlage IX werden in Nummer 1 Satz 6 der Ergän-
renden Wiederholungskennzeichen, wenn sie vor zungsbestimmungen die Worte „herausgegeben vom
dem 1. August 1991 erstmals in den Verkehr Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung,
gebracht werden." 6000 Frankfurt/Main, Gutleutstraße 163," durch die
Worte „herausgegeben vom RAL Deutsches Institut
b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 2 für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Born-
Satz 7 wird folgende Übergangsvorschrift einge- heimer Straße 180, 5300 Bonn 1," ersetzt.
fügt:
,,§ 60a Abs. 1 a (reflektierende Versicherungs- 12. In Anlage IXa werden in Nummer 1 Satz 6 der Ergän-
kennzeichen) zungsbestimmungen die Worte „des Ausschusses für
Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim
ist ab 1. März 1990 anzuwenden."
Deutschen Normenausschuß" durch die Worte
„des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung
6. Anlage I erhält die aus dem Anhang ersichtliche und Kennzeichnung e. V., Bornheimer Straße 180,
Fassung. 5300 Bonn 1," ersetzt.
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 2 Artikel 3
1 . Die Siebzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
4. März 1971 (BGBI. 1 S. 161 ), geändert durch § 6 der tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
Verordnung vom 9. September 1975 (BGBI. 1S. 2508), vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
wird aufgehoben. Berlin.
2. Die §§ 6 und 8 Abs. 2 der Vierundzwangzigsten
Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 9. September Artikel 4
1975 (BGBI. 1 S. 2508), geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 16. November 1984 (BGBI. 1S. 1371 ), Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
werden aufgehoben. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Juli 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1513
Anhang
Anlage 1
(zu § 23 Abs. 2)
Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke*)
a) Gültige Unterscheidungszeichen
A Augsburg BM Erftkreis in Bergheim, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe 11 (Anl. II, Gruppen I und III a)
Kreis, Anl. II, Gruppen I und llla) Zulassungsstelle Hürth
(Anl. II, Gruppe II)
AA Ostalbkreis in Aalen, Kreis
AB BN Bonn, Stadt
Aschaffenburg
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1 80 Bochum, Stadt
Kreis, Anl. II, Gruppe II) BOR Borken, Kreis
AC Aachen BOT Bottrop, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und llla
Kreis, Anl. II, Gruppe II) BRA Wesermarsch in Brake Unterweser, Kreis
AIC Aichach-Friedberg in Aichach, Kreis BS Braunschweig, Stadt
AK Altenkirchen Westerwald, Kreis BT Bayreuth
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1
AM Amberg Kreis, Anl. 11, Gruppe II)
(Stadt, Anl. 11, Gruppe 1)
auslaufend: BÜS Konstanz, Kreis, Gemeinde Büsingen am
Anl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs- Hochrhein
stelle des Kreises Amberg-Sulzbach in Amberg)
AN Ansbach CE Celle, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1 CHA Cham, Kreis
Kreis, Anl. 11, Gruppe II)
CLP Cloppenburg, Kreis
AÖ Altötting, Kreis
CO Coburg
AS Amberg-Sulzbach in Amberg, Kreis (Stadt, Anl. II, Gruppe 1
AUR Aurich, Kreis Kreis, Anl. 11, Gruppe II)
AW Bad Neuenahr-Ahrweiler in Ahrweiler, Kreis coc Cochem-Zell in Cochem, Kreis
AZ Alzey-Worms in Alzey, Kreis COE Coesfeld, Kreis
cux Cuxhaven, Kreis
8 Berlin cw Calw, Kreis
BA Bamberg
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1 D Düsseldorf, Stadt
Kreis, Anl. II, Gruppe II) (Anl. II, Gruppen II und lllb)
BAD Baden-Baden, Stadt auslaufend:
Anl. 11, Gruppen I und III a (Abwicklung durch
88 Böblingen, Kreis Zulassungsstelle des Kreises Mettmann)
BC Biberach, Riß, Kreis DA Darmstadt
BGL Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall, (Stadt, Anl. 11, Gruppe II)
Kreis Darmstadt-Dieburg in Darmstadt, Kreis
(Anl. 11, Gruppen I und III a)
BI Bielefeld, Stadt
DAH Dachau, Kreis
BIR Birkenfeld Nahe, Kreis
(Anl. 11, Gruppe Ib) DAN Lüchow-Dannenberg in Lüchow, Kreis
Idar-Oberstein, Stadt DAU Daun, Kreis
(Anl. 11, Gruppe I a und Gruppe II von AA-EZ)
DEG Deggendorf, Kreis
BIT Bitburg-Prüm in Bitburg, Kreis
DEL Delmenhorst, Stadt
BL Zollernalbkreis in Balingen, Kreis
DGF Dingolfing-Landau in Dingolfing, Kreis
*) Ortsnamen in halbfetter Schrift bezeichnen den Sitz der Zulassungs- DH Diepholz, Kreis
stelle. Bei gleichem Unterscheidungszeichen für Stadt- und Landkreis (Zulassungsstelle Diepholz
oder Zuteilung besonderer Nummerngruppen für Verwaltungsstellen,
Anl. II, Gruppe 1
die auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen die Aufgaben einer
unteren Verwaltungsbehörde selbständig wahrnehmen, sind die zuge- Außenstelle Syke
teilten Fahrzeugerkennungsnummern besonders angegeben. Anl. il, Gruppe II)
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
DLG Dillingen a. d. Donau, Kreis FRi Friesland in Jever, Kreis
DN Düren, Kreis FS Freising, Kreis
DO Dortmund, Stadt FT Frankenthal Pfalz, Stadt
DON Donau-Ries in Donauwörth, Kreis (Anl. 11, Gruppen Ia, II und 111)
auslaufend:
DT Lippe in Detmold, Kreis Anl. II, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulas-
DU Duisburg, Stadt sungsstelle des Kreises Bad Dürkheim)
DÜW Bad Dürkheim Weinstraße, Kreis FÜ Fürth
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
E Essen, Stadt Kreis, Anl. 11, Gruppen I und III a)
EBE Ebersberg, Kreis
GAP Garmisch-Partenkirchen, Kreis
ED Erding, Kreis
GE Gelsenkirchen, Stadt
EI Eichstätt, Kreis
GER Germersheim, Kreis
EL Emsland in Meppen, Kreis
GF Gifhorn, Kreis
EM Emmendingen, Kreis
GG Groß-Gerau, Kreis
EMD Emden, Stadt
GI Gießen, Kreis
EMS Rhein-Lahn-Kreis in Bad Ems, Kreis
(Anl. 11, Gruppe Ia GL Rheinisch-Bergischer-Kreis in Bergisch Glad-
Gruppe I b von AA bis UZ bach, Kreis
Gruppe II von AA bis UZ)
GM Oberbergischer Kreis in Gummersbach, Kreis
Lahnstein, Stadt
(Anl. II, Gruppe lb von VA bis Z.Z GÖ Göttingen
Gruppe II von VA bis Z.Z) (Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a
Kreis, Anl. 11, Gruppe II)
EN Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm, Kreis
ER GP Göppingen, Kreis
Erlangen
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a) GS Goslar, Kreis
auslaufend:
GT Gütersloh in Rheda-Wiedenbrück, Kreis
Anl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs-
stelle des Kreises Erlangen-Höchstadt in Erlan- GZ Günzburg, Kreis
gen)
ERB Odenwaldkreis in Erbach-Odenwald, Kreis H Hannover
(Stadt, Anl. 11, Gruppe II
ERH Erlangen-Höchstadt in Erlangen, Kreis
Kreis, Anl. 11, Gruppen 1, III a und Gruppe III b von
ES Esslingen Neckar, Kreis AA-CZ)
ESW Werra-Meißner-Kreis in Eschwege, Kreis HA Hagen, Stadt
EU Euskirchen, Kreis HAM Hamm, Stadt
HAS Haßberge in Haßfurt, Kreis
F FrankfurVMain, Stadt
HB Hansestadt Bremen
FB Wetteraukreis in Friedberg Hessen, Kreis
(Anl. 11, Gruppe II)
FD Fulda, Kreis Bremen Nord in Bremen Vegesack
FDS Freudenstadt, Kreis (Anl. 11, Gruppe 1)
Bremerhaven, Stadt
FFB Fürstenfeldbruck, Kreis (Anl. II, Gruppe III a)
FL Flensburg, Stadt HD Heidelberg
(Anl. II, Gruppe 1) (Stadt, Anl. 11, Gruppen I und III a)
auslaufend: Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg, Kreis
Anl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs- (Anl. II, Gruppe II)
stelle des Kreises Schleswig-Flensburg, Dienst-
stelle Flensburg) HDH Heidenheim Brenz, Kreis
FN Bodenseekreis in Friedrichshafen, Kreis HE Helmstedt, Kreis
FO Forchheim, Kreis HEF Hersfeld-Rotenburg in Bad Hersfeld, Kreis
FR Freiburg, Breisgau HEi Dithmarschen in Heide/Holstein, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe II)
HER Herne, Stadt
Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg-
Breisgau, Kreis HF Herford in Klrchlengern, Kreis
(Anl. 11, Gruppen I und III a)
HG Hochtaunuskreis in Bad Homburg vor der
FRG Freyung-Grafenau in Freyung, Kreis Höhe, Kreis
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1515
HH Hansestadt Hamburg KF Kaufbeuren, Stadt
(Anl. II, Gruppen II und III b) (Anl. II, Gruppen I a und III a)
Hamburg-Bergedorf auslaufend:
(Anl. II, Gruppen I a und III a von U 1000 bis Anl. 11, Gruppe Ib (Abwicklung durch Zulas-
Z 9999) sungsstelle des Kreises Ostallgäu, Dienststelle
Hamburg-Harburg Kaufbeuren)
(Anl. II, Gruppen I b und III a von A 1000 bis
S 9999) KG Bad Kissingen, Kreis
KH Bad Kreuznach
HI Hildesheim, Kreis
(Stadt, Anl. 11, Gruppen Ia und III a
HL Hansestadt Lübeck Kreis, Anl. 11, Gruppen Ib und II)
HM Hameln-Pyrmont in Hameln, Kreis KI Kiel, Stadt
HN Heilbronn, Neckar KIB Donnersbergkreis in Kirchheimbolanden, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a
KL Kaiserslautern
Kreis, Anl. II, Gruppe II)
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a
HO Hof Kreis, Anl. 11, Gruppe II)
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1 KLE Kleve, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppe II)
KN Konstanz, Kreis
HOL Holzminden, Kreis
KO Koblenz, Stadt
HOM Saar-Pfalz-Kreis in Homburg Saar, Kreis (Anl. 11, Gruppen II und III b)
HP Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Kreis auslaufend:
Anl. 11, Gruppe 1 (Abwicklung durch Zulassungs-
HR Schwalm-Eder-Kreis in Homberg, Kreis stelle des Kreises Mayen-Koblenz in Koblenz)
Anl. 11, Gruppe llla von A 1000 bis R 9999
HS Heinsberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
HSK Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis Mayen-Koblenz, Dienststelle Mayen)
Anl. II, Gruppe llla von S 1000 bis Z 9999
HU Main-Kinzig-Kreis in Hanau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Ander-
HX Höxter, Kreis nach)
KR Krefeld, Stadt
1GB St. Ingbert, Stadt KS Kassel
IN Ingolstadt, Stadt (Stadt, Anl. II, Gruppe II
{Anl. II, Gruppen I und III a) Kreis, Anl. II, Gruppen I und III a)
auslaufend: KT Kitzingen, Kreis
Anl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs-
stelle des Kreises Eichstätt, Dienststelle Ingol- KU Kulmbach, Kreis
stadt) KÜN Hohenlohekreis in Künzelsau, Kreis
IZ Steinburg in Itzehoe, Kreis KUS Kusel, Kreis
K Köln, Stadt L Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
(Anl. II, Gruppen II und III b) (Anl. II, Gruppe la von P 1 bis Z 999
auslaufend: Gruppe I b von MA 1 bis ZZ 99
Anl. II, Gruppen I und III a (Abwicklung durch Gruppe II von MA 100 bis ZZ 999
Zulassungsstelle des Erftkreises in Hürth) Gruppe III a von E 1000 bis E 9999)
KA Karlsruhe Lahn-Dill-Kreis in Dillenburg, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe II (Anl. II, Gruppe I b von AA 1 bis JZ 99
Kreis, Anl. II, Gruppen I und llla Gruppe II von AA 100 bis JZ 999)
Gruppe 111 b von AA 1000 bis AZ 9999) auslaufend:
Anl. II, Gruppe I a von A 1 bis N 999
KB Waldeck-Frankenberg in Korbach, Kreis Gruppe I b von KA 1 bis LZ 99
Gruppe II von KA 100 bis LZ 999
KC Kronach, Kreis Gruppe III a von A 1000 bis D 9999
KE Kempten (Allgäu), Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Gießen)
(Anl. II, Gruppe 1) LA Landshut
auslaufend: (Stadt, Anl. II, Gruppe 1
Anl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs- Kreis, Anl. II, Gruppe II)
stelle des Kreises Oberallgäu, Dienststelle
Kempten) LAU Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz, Kreis
KEH Kelheim, Kreis LB Ludwigsburg, Kreis
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
LD Landau, Stadt MTK Main-Taunus-Kreis in Hofhelm am Taunus,
(Anl. 11, Gruppen I a und III) Kreis
auslaufend:
Anl. 11, Gruppen lb und II (Abwicklung durch
MÜ Mühldorf a. Inn, Kreis
Zulassungsstelle des Kreises Südliche Wein- MYK Mayen-Koblenz in Koblenz, Kreis
straße in Landau) (Anl. 11, Gruppe II)
Mayen-Koblenz in Mayen, Kreis
LER Leer in Leer Ostfriesland, Kreis
(Anl. II, Gruppe III a)
LEV Leverkusen, Stadt Stadt Andernach
LG Lüneburg, Kreis (Anl. 11, Gruppen I a und I b)
LI Lindau (Bodensee), Kreis MZ Mainz, Stadt
(Anl. 11, Gruppe II)
LIF Lichtenfels, Kreis Mainz-Bingen in Mainz, Kreis
LL Landsberg a. Lech, Kreis (Anl. II, Gruppe la, Gruppe lb von AA 1 bis
XZ 99, Gruppe llla von S 1000 bis Z 9999)
LM Limburg-Weilburg in Limburg Lahn, Kreis Mainz-Bingen in Bingen, Kreis
LÖ Lörrach, Kreis (Anl. 11, Gruppe lb von VA bis ZZ 99 und Gruppe
III a von A 1000 bis R 9999)
LU Ludwigshafen Rhein
(Stadt, Anl. 11, Gruppe II MZG Merzig-Wadern in Merzig Saar, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppen I und III a)
N Nürnberg, Stadt
M München (Anl. 11, Gruppe II)
(Stadt, Anl. II, Gruppen II und III b auslaufend:
Kreis, Anl. 11, Gruppen I und III a) Anl. II, Gruppe 1 (Abwicklung durch Zulassungs-
MA Mannheim, Stadt stelle des Kreises Nürnberger Land in Lauf a. d.
(Anl. 11, Gruppe 11) Pegnitz)
auslaufend: ND Neuburg-Schrobenhausen in Neuburg a. d.
Nummerngruppen Donau, Kreis
A 1 bis N 999, AA 1 bis NZ 99 und A 1000 bis
NE Neuss, Kreis
N9999
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein- NEA Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neu-
Neckar-Kreises, Dienststelle Mannheim) stadt a. d. Aisch, Kreis
Nummerngruppen
NES Rhön-Grabfeld in Bad Neustadt a. d. Saale,
P 1 bis Z 999, PA 1 bis ZZ 99 und P 1000 bis
Kreis
29999
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein- NEW Neustadt a. d. Waldnaab, Kreis
Neckar-Kreises, Dienststelle Weinheim a. d. NF Nordfriesland in Husum, Kreis
Bergstraße)
NI Nienburg Weser, Kreis
MB Miesbach, Kreis
NK Neunkirchen Saar, Kreis
ME Mettmann, Kreis
NM Neumarkt i. d. OPf., Kreis
MG Mönchengladbach, Stadt
NMS Neumünster, Stadt
MH Mülheim a. d. Ruhr, Stadt
NOH Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Kreis
MI Minden-Lübbecke in Minden, Kreis
MIL NOM Northeim, Kreis
Miltenberg, Kreis
MK Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis NR Neuwied Rhein
(Anl. 11, Gruppen I a und III a) (Stadt, Anl. II, Gruppen la und llla
Zulassungsstelle Iserlohn Kreis, Anl. 11, Grup~n I b und II)
(Anl. II, Gruppen I b und II) NU Neu-Ulm, Kreis
MM Memmingen, Stadt NW Neustadt Weinstraße, Stadt
(Anl. 11, Gruppe I a) (Anl. II, Gruppen I und III)
auslaufend: auslaufend:
Anl. 11, Gruppe I b (Abwicklung durch Zulas- Anl. 11, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungs-
sungsstelle des Kreises Unterallgäu, Dienst- stelle des Kreises Bad Dürkheim)
stelle Memmingen)
MN Unterallgäu in Mlndelhelm, Kreis OA Oberallgäu in Sonthofen, Kreis
MOS Neckar-Odenwald-Kreis in Mosbach, Kreis OAL Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis
MR Marburg-Biedenkopf in Marburg Lahn, Kreis OB Oberhausen, Stadt
MS Münster, Stadt OD Stormarn in Bad Oldesloe, Kreis
MSP Main-Spessart in Karlstadt, Kreis OE Olpe, Kreis
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1517
OF Offenbach, Main RV Ravensburg, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a
RW Rottweil, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppe II
Gruppe III b von AA 1000 bis AZ 9999) RZ Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Kreis
OG Ortenaukreis in Offenburg, Kreis
s Stuttgart, Stadt
OH Ostholstein in Eutin, Kreis
SAO Schwandorf, Kreis
OHA Osterode Harz, Kreis
SB Saarbrücken, Stadtverband
OHZ Osterholz in Osterholz-Scharmbeck, Kreis
SC Schwabach, Stadt
OL Oldenburg/Oldenburg (Anl. II, Gruppen I a und III a)
(Stadt, Anl. II, Gruppe II auslaufend:
Kreis, Anl. II, Gruppen I und III a) Anl. II, Gruppen I b und II (Abwicklung durch
OS Osnabrück Zulassungsstelle des Kreises Roth)
(Stadt, Anl. 11, Gruppen I und III a SE Segeberg in Bad Segeberg, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppe II)
SFA Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel, Kreis
PA Passau SG Solingen, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppen I a und III a SHA Schwäbisch Hall, Kreis
Kreis, Anl. 11, Gruppen I b und 11)
SHG Schaumburg in Stadthagen, Kreis
PAF Pfaffenhofen a. d. Ilm, Kreis
SI Siegen-Wittgenstein in Siegen, Kreis
PAN Rottal-Inn in Pfarrkirchen, Kreis
SIG Sigmaringen, Kreis
PB Paderborn, Kreis
SIM Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern, Kreis
PE Peine, Kreis
SL Schleswig-Flensburg in Schleswig, Kreis
PF Pforzheim
(Stadt, Anl. II, Gruppe II) SLS Saarlouis, Kreis
Enzkreis in Pforzheim so Soest, Kreis
(Kreis, Anl. II, Gruppen I und III a)
SP Speyer, Stadt
PI Pinneberg, Kreis (Anl. 11, Gruppen I b, II und III)
PLÖ Plön Holstein, Kreis auslaufend:
Anl. II, Gruppe I a (Abwicklung durch Z~la~-
PS Pirmasens sungsstelle des Kreises Ludwigshafen/Rhein tn
(Stadt, Anl. 11, Gruppen I a und III a Ludwigshafen)
Kreis, Anl. 11, Gruppen I b und II)
SR Straubing, Stadt
(Anl. II, Gruppen I a und III a)
R Regensburg Straubing-Bogen in Straubing, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe II (Anl. 11, Gruppen I b und II)
Kreis, Anl. II, Gruppen I und III a)
ST Steinfurt, Kreis
RA Rastatt, Kreis
STA Starnberg, Kreis
RD Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg, Kreis
STD Stade, Kreis
RE Recklinghausen in Marl, Kreis
su Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg, Kreis
REG Regen, Kreis
SÜW Südliche Weinstraße in Landau, Kreis
RH Roth, Kreis
sw Schweinfurt
RO Rosenheim (Stadt, Anl. II, Gruppe 1
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1 Kreis, Anl. 11, Gruppe II)
Kreis, Anl. II, Gruppe II)
sz Salzgitter, Stadt
ROW Rotenburg (Wümme), Kreis
(Anl. II, Gruppen I und II)
TBB Main-Tauber-Kreis in Tauberbischofsheim,
Nebenstelle Bremervörde
Kreis
(Anl. II, Gruppe III a)
TIR Tirschenreuth, Kreis
RS Remscheid, Stadt
TÖL Bad Tölz-Wolfratshausen in Bad Tölz, Kreis
RT Reutlingen, Kreis
TR Trier
RÜD Rheingau-Taunus-Kreis in Rüdesheim, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe 1)
(Anl. II, Gruppe 1)
Trier-Saarburg in Trier
Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach,
(Kreis, Anl. II, Gruppe II)
Kreis
(Anl. II, Gruppe II) TS Traunstein, Kreis
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
TÜ Tübingen, Kreis WIL Bernkastel-Wittlich in Wittlich, Kreis
TUT Tuttlingen, Kreis WL Harburg in Winsen Luhe, Kreis
WM Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB., Kreis
UE Uelzen, Kreis WN Rems-Murr-Kreis in Waiblingen, Kreis
UL Ulm Donau WND St. Wendel, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a)
WO Worms, Stadt
Alb-Donau-Kreis in Ulm Donau
(Anl. II, Gruppen II und III)
(Kreis, Anl. II, Gruppe II)
auslaufend:
UN Unna, Kreis Anl. II, Gruppe 1 (Abwicklung durch Zulassungs-
stelle des Kreises Alzey-Worms in Alzey)
VB Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis WOB Wolfsburg, Stadt
VEC Vechta, Kreis WST Ammerland in Westerstede, Kreis
VER Verden in Verden Aller, Kreis WT Waldshut in Waldshut-Tiengen, Kreis
VIE Viersen, Kreis WTM Wittmund, Kreis
VK Völklingen, Stadt WÜ Würzburg
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
VS Schwarzwald-Saar-Kreis in Kreis, Anl. II, Gruppen I und III a)
Villingen-Schwenningen, Kreis
WUG Weißenburg-Gunzenhausen in Weißenburg i.
Bay., Kreis
w Wuppertal, Stadt
WUN Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Kreis
WAF Warendorf, Kreis
ww Westerwald in Montabaur, Kreis
WEN Weiden i. d. OPf., Stadt
WES Wesel, Kreis zw Zweibrücken, Stadt
(Anl. 11, Gruppen Ia, II und III)
WF Wolfenbüttel, Kreis auslaufend:
Anl. 11, Gruppe lb (Abwicklung durch Zulas-
WHV Wilhelmshaven, Stadt
sungsstelle des Kreises Pirmasens in Pirma-
WI Wiesbaden, Stadt sens)
b) Noch gültige Unterscheidungszeichen, die - bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen - nicht mehr
zugeteilt werden und künftig auslaufen
AH Ahaus, Kreis ASO Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschen-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises dorf, Kreis
Borken in Borken) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Emsland, Außenstelle Papenburg-Aschendorf)
AIB Bad Aibling, Kreis
(Abwickung durch Zulassungsstelle des Kreises BCH Buchen Odenwald, Kreis
Rosenheim, Dienststelle Bad Aibling) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Nek-
kar-Odenwald-Kreises, Dienststelle Buchen)
AL Altena, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Märki- BE Beckum, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
schen Kreises in Lüdenscheid)
Warendorf in Beckum)
ALF Alfed Leine, Kreis BEI Beilngries, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Hildesheim, Außenstelle Alfeld) Eichstätt in Eichstätt)
BF Steinfurt in Burgsteinfurt, Kreis
ALS Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Vogels-
Steinfurt in Steinfurt)
bergkreises, Dienststelle Alsfeld)
BGD Berchtesgaden, Kreis
ALZ Alzenau i. UFr., Kreis (Abwicklung der Erkennungsnummern A I bis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Z 999 durch Zulassungsstelle des Kreises
Aschaffenburg, Dienststelle Alzenau i. UFr.) Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall;
Abwicklung der Erkennungsnummern AA I bis
AR Arnsberg, Kreis ZZ 99 durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hoch- Berchtesgadener Land, Dienststelle Berchtes-
sauerlandkreises in Meschede) gaden)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1519
BH Bühl Baden, Kreis CAS Castrop-Rauxel, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Rastatt, Dienststelle Bühl/Baden) Recklinghausen, Dienststelle Castrop-Rauxel)
BID Biedenkopf, Kreis CLZ Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Marburg-Biedenkopf, Dienststelle Biedenkopf) Goslar in Goslar)
BIN Bingen/Rhein, Kreis CR Crailsheim, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Mainz-Bingen, Dienststelle Bingen) Schwäbisch Hall, Dienststelle Crailsheim)
BK Backnang, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rems- DI Dieburg, Kreis
Murr-Kreises, Dienststelle Backnang) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Land-
BKS Bernkastel in Bernkastel-Kues, Kreis kreises Darmstadt-Dieburg, Dienststelle Dieburg)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises DIL Dillkreis in Dillenburg, Kreis
Bernkastel-Wittlich, Dienststelle Bernkastel- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Lahn-
Kues) Dill-Kreises, Dienststelle Dillenburg)
BLB Wittgenstein in Berleburg, Kreis
DIN Dinslaken, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Siegen-Wittgenstein in Siegen)
Wesel in Wesel)
BOG Bogen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises DIZ Unterlahnkreis in Diez, Kreis
Straubing-Bogen, Dienststelle Bogen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-
Lahn-Kreises in Bad Ems)
BOH Bocholt, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises DKB Dinkelsbühl, Kreis
Borken in Borken) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Ansbach, Dienststelle Dinkelsbühl)
BR Bruchsal, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises DS Donaueschingen, Kreis
Karlsruhe, Dienststelle Bruchsal) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
BAI Brilon, Kreis Schwarzwald-Saar-Kreises, Dienststelle Donau-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hoch- eschingen)
sauerlandkreises in Meschede) DUD Duderstadt, Kreis
BRK Bad Brückenau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Göttingen in Göttingen)
Bad Kissingen, Dienststelle Bad Brückenau)
BRL Blankenburg in Braunlage, Kreis EBN Ebern, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Goslar in Goslar) Haßberge, Dienststelle Ebern)
BRV Bremervörde, Kreis EBS Ebermannstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Rotenburg (Wümme), Nebenstelle Bremer- Forchheim in Forchheim)
vörde)
ECK Eckernförde, Kreis
BSB Bersenbrück, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg)
Osnabrück in Osnabrück)
EG Eggenfelden, Kreis
BU Burgdorf, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Rottal-Inn in Pfarrkirchen)
Hannover in Hannover)
EHI Ehingen Donau, Kreis
BÜD Büdigen Oberhessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Alb-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Wet-
Donau-Kreises, Dienststelle Ehingen)
teraukreises, Dienststelle Büdingen)
BÜR Büren, Kreis EIH Eichstätt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Paderborn in Paderborn) Eichstätt in Eichstätt)
BUL Burglengenfeld, Kreis EIN Einbeck, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Schwandorf in Schwandorf) Northeim, Dienststelle Einbeck)
BZA Bergzabern, Kreis ERK Erkelenz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Südliche Weinstraße in Landau) Heinsberg in Heinsberg)
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ESB Eschenbach i. d. OPf., Kreis GOH Sankt Goarshausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-
Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Eschen- Lahn-Kreises in Bad Ems)
bach i. d. OPf.)
GRA Grafenau, Kreis
EUT Eutin, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Freyung-Grafenau, Dienststelle Grafenau)
Ostholstein in Eutin)
GAI Griesbach i. Rottal, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
FAL Fallingbostel, Kreis Passau, Dienststelle Griesbach i. Rottal)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel) GUN Gunzenhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
FDB Friedberg, Kreis Weißenburg-Gunzenhausen, Dienststelle Gun-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises zenhausen)
Aichach-Friedberg, Dienststelle Friedberg)
GV Grevenbroich, Kreis
FEU Feuchtwangen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Neuss, Dienststelle Grevenbroich)
Ansbach, Dienststelle Feuchtwangen)
FH Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst, HAB Hammelburg, Kreis
Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main- Bad Kissingen, Dienststelle Hammelburg)
Taunus-Kreises in Hofheim am Taunus)
HCH Hechingen, Kreis
FKB Frankenberg Eder, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Zollern-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises albkreises, Dienststelle Hechingen)
Waldeck-Frankenberg, Dienststelle Franken-
berg) HEB Hersbruck, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
FÜS Füssen, Kreis
Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Ostallgäu, Dienststelle Füssen) HIP Hilpoltstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
FZ Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Kreis
Roth, Dienststelle Hilpoltstein)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Fritzlar) HMÜ Münden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GAN Gandersheim in Bad Gandersheim, Kreis Göttingen in Göttingen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises HOG Hofgeismar, Kreis
Northeim in Northeim) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GD Schwäbisch Gmünd, Kreis Kassel, Dienststelle Hofgeismar)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ostalb- HOH Hofheim i. UFr., Kreis
kreises, Dienststelle Schwäbisch Gmünd) (Abwicklung durch Zulassungsstell~ des Kreises
GEL Geldern, Kreis Haßberge, Dienststelle Hofheim i. UFr.)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises HOR Horb Neckar, Kreis
Kleve, Dienststelle Geldern) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GEM Gemünden a. Main, Kreis Freudenstadt, Dienststelle Horb)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises HÖS Höchstadt a. d. Aisch, Kreis
Main-Spessart in Karlstadt) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
GEO Gerolzhofen, Kreis Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchststadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises a. d. Aisch)
Schweinfurt, Dienststelle Gerolzhofen) HÜN Hünfeld, Kreis
GK Geilenkirchen-Heinsberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Fulda, Dienststelle Hünfeld)
Heinsberg in Heinsberg)
HUS Husum, Kreis
GLA Gladbeck, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Nordfriesland in Husum)
Recklinghausen, Dienststelle Gladbeck)
HW Halle, Kreis
GN Gelnhausen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main- Gütersloh, Dienststelle Halle)
Kinzig-Kreises, Dienststelle Gelnhausen)
GOA Sankt Goar, Kreis ILL Illertissen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Hunsrück-Kreises in Simmern) Neu Ulm, Dienststelle Illertissen)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1521
IS Iserlohn, Stadt und Kreis LOH Lohr a. Main, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Märki- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
schen Kreises in Iserlohn) Main-Spessart, Dienststelle Lohr a. Main)
LP Lippstadt, Kreis
JEV Friesland in Jever, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Soest)
Friesland in Jever)
LR Lahr Schwarzwald, Kreis
JÜL Jülich, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Ortenaukreises, Dienststelle Lahr)
Düren in Düren)
LS Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Märki-
KAR Main-Spessart in Karlstadt, Kreis schen Kreises in
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Lüdenscheid {Anl. 11, Gruppen I a und III a)
Main-Spessart in Karlstadt) Iserlohn (Anl. 11, Gruppen I b und II)
KEL Kehl, Kreis LÜD Lüdenscheid, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Märki-
Ortenaukreises, Dienststelle Kehl) schen Kreises in Lüdenscheid)
KEM Kemnath, Kreis LÜN Lünen, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Tirschenreuth, Dienststelle Kemnath) Unna, Dienststelle Lünen)
KK Kempen-Krefeld in Kempen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises MAI Mainburg, Kreis
Viersen in Viersen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Kelheim, Dienststelle Mainburg)
KÖN Königshofen i. Grabfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises MAK Marktredwitz, Stadt
Rhön-Grabfeld, Dienststelle Königshofen i. (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Grabfeld) Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Markt-
redwitz)
KÖZ Kötzting, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises MAL Mallersdorf, Kreis
Cham, Dienststelle Kötzting) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Straubing-Bogen, Dienststelle Mallersdorf)
KRU Krumbach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises MAR Marktheidenfeld, Kreis
Günzburg, Dienststelle Krumbach) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Main-Spessart, Dienststelle Marktheidenfeld)
LAN Landau a. d. Isar, Kreis MED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Dingolfing-Landau in Dingolfing) Dithmarschen in Heide/Holstein)
LAT Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis MEG Melsungen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Vogels- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
bergkreises in Lauterbach) Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Melsungen)
LE Lemgo, Kreis MEL Melle, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Lippe in Detmold) Osnabrück in Osnabrück)
LEO Leonberg Württemberg, Kreis MEP Meppen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Böblingen, Dienststelle Leonberg) Emsland in Meppen)
LF Laufen, Kreis MES Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hoch-
Berchtesgadener Land, Dienststelle Laufen) sauerlandkreises in Meschede)
LH Lüdinghausen, Kreis MET Mellrichstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Coesfeld in Coesfeld) Rhön-Grabfeld, Dienststelle Melrichtstadt)
UN Lingen in Lingen (Ems), Kreis MGH Bad Mergentheim, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main-
Emsland, Dienststelle Lingen) Tauber-Kreises, Dienststelle Bad Mergentheim)
LK Lübbecke, Kreis MO Moers, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Minden-Lübbecke, Dienststelle Lübbecke) Wesel, in Wesel)
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
MOD Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis 088 Obernburg a. Main, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Ostallgäu in Marktoberdorf) Miltenberg, Dienststelle Obernburg a. Main)
MON Monschau, Kreis OCH Ochsenfurt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Aachen in Aachen) Würzburg, Dienststelle Ochsenfurt)
MT Westerwald in Montabaur, Kreis ÖHR Öhringen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hohen-
Westerwald in Montabaur) lohekreises, Dienststelle Öhringen)
MÜB Münchberg, Kreis OLD Oldenburg/Holstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Hof in Hof) Ostholstein in Eutin)
MÜL Müllheim Baden, Kreis OP Rhein-Wupperkreis in Opladen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhei-
Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Müll- nisch-Bergischen-Kreises in Bergisch Gladbach)
heim)
OTT Land Hadeln in Otterndorf, Kreis
MÜN Münsingen Württemberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Cuxhaven in Cuxhaven)
Reutlingen, Dienststelle Münsingen)
OTW Ottweiler, Kreis
MY Mayen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung für Kennzeichen der Anl. 11, Grup- Neunkirchen in Neunkirchen)
pen I a und II durch Zulassungsstelle des Kreises OVI Oberviechtach, Kreis
Mayen-Koblenz, Dienststelle Mayen; für Kenn- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
zeichen der Gruppe I b durch Dienststelle Ander- Schwandorf in Schwandorf)
nach)
PAR Parsberg, Kreis
NAB Nabburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Neumarkt i. d. OPf., Dienststelle Parsberg)
Schwandorf in Schwandorf)
PEG Pegnitz, Kreis
NAI Naila, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Bayreuth, Dienststelle Pegnitz)
Hof in Hof)
PRÜ Prüm Eifel, Kreis
NEC Neustadt b. Coburg, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Bitburg-Prüm, Dienststelle Prüm)
Coburg, Dienststelle Neustadt b. Coburg)
NEN Neunburg vorm Wald, Kreis REH Rehau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Schwandorf in Schwandorf) Hof in Hof)
NEU Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt im REI Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall,
Schwarzwald, Kreis, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Titisee- Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall)
Neustadt)
RI Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Kreis
Niß Süd Tondern in Niebüll Schleswig, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Schaumburg in Stadthagen)
Nordfriesland in Husum)
RID Riedenburg, Kreis
NÖ Nördlingen, Stadt und Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Kelheim in Kelheim)
Donau-Ries, Dienststelle Nördlingen)
ROD Roding, Kreis
NOR Norden, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Cham, Dienststelle Roding)
Aurich, Außenstelle Norden)
ROF Rotenburg Fulda, Kreis
NRÜ Neustadt am Rübenberge, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Hersfeld-Rotenburg, Dienststelle Rotenburg)
Hannover in Hannover)
ROH Rotenburg Hannover, Kreis
NT Nürtingen, Kreis [geändert in ROW Rotenburg (Wümme)]
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Esslingen, Dienststelle Nürtingen) Rotenburg (Wümme) in Rotenburg (Wümme))
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1523
ROK Rockenhausen, Kreis SPR Springe, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Don- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
nersbergkreises in Kirchheimbolanden) Hannover in Hannover)
ROL Rottenburg a. d. Laaber, Kreis STE Staffelstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Landshut, Dienststelle Rottenburg a. d. Laaber) Lichtenfels in Lichtenfels)
ROT Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis STH Schaumburg-Lippe in Stadthagen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Ansbach, Dienststelle Rothenburg ob der Tau- Schaumburg in Stadthagen)
ber)
STO Stockach Baden, Kreis
RY Rheydt, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt Konstanz, Dienststelle Stockach)
Möchengladbach in Mönchengladbach)
SUL Sulzbach-Rosenberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
SAB Saarburg Bz. Trier, Kreis Amberg-Sulzbach in Amberg)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Trier-Saarburg, Dienststelle Saarburg) SWA Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach,
Kreis
SÄK Säckingen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises gau-Taunus-Kreises, Dienststelle Bad Schwal-
Waldshut, Dienststelle Säckingen) bach)
SAN Stadtsteinach, Kreis SY Grafschaft Hoya in Syke, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Kulmbach in Kulmbach) Diepholz, Außenstelle Syke)
SEF Scheinfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises TE Tecklenburg, Kreis
Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neu- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
stadt a. d. Aisch) Steinfurt, Dienststelle Tecklenburg)
SEL Selb, Stadt
TÖN Eiderstedt in Tönningen Nordseebad, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Selb) Nordfriesland in Husum)
SF Oberallgäu in Sonthofen, Kreis
TT Tettnang Württemberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Boden-
Oberallgäu in Sonthofen)
seekreises, Dienststelle Tettnang)
SLE Schleiden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Überlingen Bodensee, Kreis
ÜB
Euskirchen, Dienststelle Schleiden) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Boden-
SLG Saulgau Württemberg, Kreis seekreises, Dienststelle Tettnang)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises UFF Uffenheim, Kreis
Sigmaringen, Dienststelle Saulgau)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
SLÜ Schlüchtern, Kreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Main- a. d. Aisch)
Kinzig-Kreises, Dienststelle Schlüchtern)
USI Usingen, Taunus, Kreis
SMÜ Schwabmünchen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Hoch-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises taunuskreises, Dienststelle Usingen)
Augsburg, Dienststelle Schwabmünchen)
SNH Sinsheim Elsenz, Kreis VAi Vaihingen Enz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Rhein- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Neckar-Kreises, Dienststelle Sinsheim) Ludwigsburg, Dienststelle Vaihingen)
SOB Schrobenhausen, Kreis VIB Vilsbiburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Neuburg-Schrobenhausen, Dienststelle Schro- Landshut, Dienststelle Vilsbiburg)
benhausen)
VIT Viechtach, Kreis
SOG Schongau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Regen, Dienststelle Viechtach)
Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau)
VL Villingen Schwarzwald, Kreis
SOL Soltau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Schwarzwald-Baar-Kreises in Villingen-Schwen-
Soltau-Fallingbostel, Außenstelle Soltau) ningen)
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
VOF Vilshofen, Kreis WG Wangen Allgäu, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Passau, Dienststelle Vilshofen) Ravensburg, Dienststelle Wangen) ·
VOH Vohenstrauß, Kreis WIT Witten, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Vohen- Ennepe-Ruhr-Kreises in Schwelm)
strauß) WIZ Witzenhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Werra-
WA Waldeck in Korbach, Kreis Meißner-Kreises, Dienststelle Witzenhausen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises WOH Wolfhagen Bz. Kassel, Kreis
Waldeck-Frankenberg in Korbach) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Kassel, Dienststelle Wolfhagen)
WAN Wanne-Eickel, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt WOL Wolfach, Kreis
Herne in Herne) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ortenau-
kreises, Dienststelle Wolfach)
WAR Warburg, Kreis
WOR Wolfratshausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Höxter, Dienststelle Warburg)
Bad Tölz-Wolfratshausen, Dienststelle Wolfrats-
WAT Wattenseheid, Stadt hausen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle der Stadt wos Wolfstein, Kreis
Bochum in Bochum) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Freyung-Grafenau in Freyung)
wo Wiedenbrück, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises WS Wasserburg a. Inn, Kreis
Gütersloh in Rheda-Wiedenbrück) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Rosenheim, Dienststelle Wasserburg a. Inn)
WEB Oberwesterwaldkreis in Westerburg Wester-
wald, Kreis
WTL Wittlage, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
Osnabrück, Dienststelle Wittlage)
Westerwald in Montabaur)
WÜM Waldmünchen, Kreis
WEG Wegscheid, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Cham, Dienststelle Waldmünchen)
Passau, Dienststelle Wegscheid)
wz Wetzlar, Kreis
WEL Oberlahnkreis in Weilburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Lahn-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Dill-Kreises in Wetzlar)
Limburg-Weilburg, Dienststelle Weilburg)
ZEL Zell Mosel, Kreis
WEM Wesermünde in Bremerhaven, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Cochem-Zell in Cochem)
Cuxhaven, Außenstelle Bremerhaven)
ZIG Ziegenhain Bz. Kassel, Kreis
WER Wertingen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Ziegen-
Dillingen a. d. Donau in Dillingen) hain)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1525
Erste Verordnung
zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung
Vom 24. Juli 1989
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet
auf Grund des § 20 e Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 21 b Abs. 1 Satz 2, des § 20 e Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3
Satz 3 und Abs. 4, des§ 26 Abs. 2 und des§ 26 a des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 889) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten,
auf Grund des § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit§ 21 b Abs. 1 Satz 2, und des§ 26 a
des Bundesnaturschutzgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten,
auf Grund des § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3 und des § 26 a des Bundesnaturschutzgesetzes im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie
auf Grund des§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 bis 4 und des§ 26 a des Bundesnaturschutzgesetzes im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft und der Finanzen:
Artikel 1
(1) Die Bundesartenschutzverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2705} wird in ihrem Paragraphenteil wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2
Ausnahmen von einzelnen Verboten
(zu § 20 e Abs. 1 Satz 3 BNatSchG)
(1) Die Verbote des § 20 f Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der
nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen
werden:
Boletus edulis Steinpilz
Cantharellus spp. Pfifferling - alle heimischen Arten
Gomphus clavatus Schweinsohr
Lactarius volemus Brätling
Leccinum spp. Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten
Morchella spp. Morchel - alle heimischen Arten.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Absatz 1 genannten Pilze weiter-
gehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen, solange und soweit die Erhaltung der betreffen-
den Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist."
2. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nach§ 21 b des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht erforderlich, wenn
es sich um nichtkommerzielles Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
haltbargemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren von Tieren und Pflanzen oder
lebendem Pflanzenmaterial zwischen Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen handelt, die bei der
Vollzugsbehörde ihres Landes registriert sind, sofern diese Exemplare und dieses Material mit dem Etikett nach
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 oder mit einem damit vergleichbaren, von einer Vollzugsbehörde
eines Drittlandes ausgegebenen oder genehmigten Etikett versehen sind."
3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
Teile und Erzeugnisse
(zu § 20 e Abs. 1 Satz 4 und § 21 a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG)
Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene
Erzeugnisse im Sinne des § 20 a Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind
1. die in Anlage 4 bezeichneten Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen der dort genannten Arten,
2. andere Waren, bei denen aus einem Beleg, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen, aus einer Aufschrift
oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, daß es sich um Teile von Tieren und Pflanzen der in den Anlagen
1 und 3 aufgeführten Arten oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse handelt.
Teile und Erzeugnisse im Sinne des § 20 a Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht Schlangen-
hemden, die aus lntervallhäutungen stammen, und daraus hergestellte Erzeugnisse."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen,
Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung
sichergestellt ist."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht
1. für Tiere der in Anlage 5 und Pilze der in§ 2 Abs. 1 aufgeführten Arten, soweit aus einer Aufschrift auf einem
Beleg oder auf der Verpackung die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften hervorgeht,
2. für durch künstliche Vermehrung gewonnene Pflanzen,
3. soweit eine gleichwertige Buchführung auf Grund anderer Vorschriften durchgeführt wird,
4. für Tiere und Pflanzen, bei denen auf Grund eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
anerkannten Verfahrens, dem Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, durch gleichwertige Vorkeh-
rungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist.
5. § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9
Kennzeichnungspflicht
(zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG)
(1) Wer Tiere der besonders geschützten Wirbeltierarten hält oder in den Verkehr bringt, hat diese zu kennzeich-
nen. Satz 1 gilt nicht für die Haltung von Greifvögeln der in Anlage 4 Bundeswildschutzverordnung aufgeführten
Arten und das Inverkehrbringen von Greifvögeln, die nach § 3 Abs. 2 und 3 der Bundeswildschutzverordnung
gekennzeichnet sind.
(2) Zur Kennzeichnung sind vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festgelegte und
von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgegebene Kennzeichen zu verwenden. Die ausgebende Stelle
kann verlangen, daß die Kennzeichnung unter ihrer Aufsicht vorzunehmen ist. Die Kennzeichen müssen
1. dauerhaft und unverwechselbar und so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können und
2. mit dem abgekürzten Namen des Landes, in dem die Kennzeichnung vorgenommen wird, der Bezeichnung der
ausgebenden Stelle und einer fortlaufenden Nummer aus einem in jedem Land einzurichtenden Nummern-
system beschriftet sein.
Für die Kennzeichnung lebender Greifvögel und Eulen sind Fußringe zu verwenden; die nach Landesrecht
zuständige Behörde kann im Einzelfall eine andere Kennzeichnung zulassen, wenn diese den Anforderungen des
Satzes 3 entspricht.
(3) Ist die Kennzeichnung nach Absatz 2 wegen der Beschaffenheit der Tiere nicht möglich, so stellt die nach
Landesrecht zuständige Behörde statt dessen eine zur Identitätskontrolle geeignete Bescheinigung aus. Sind Tiere
in Vollzug des Washingtoner Artenschutzübereinkommens zu kennzeichnen, so ist eine Kennzeichnung nach dieser
Verordnung nicht erforderlich.
(4) Die Kennzeichnung und deren Beschriftung (Absatz 2 Satz 3 Nr. 2) sind in den zum Besitz berechtigenden
Dokumenten fälschungssicher einzutragen."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1527
6. § 10 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10
Halten von Wirbeltieren besonders geschützter Arten
(zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG)
(1) Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, ausgenommen Greifvögel der in Anlage 4 der Bundeswild-
schutzverordnung aufgeführten Arten, dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und
der Halter
1 . die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat
und
2. über die erforderlichen Einrichtungen zur Gewährleistung einer den tierschutzrechtlichen Vorschriften ent-
sprechenden Haltung der Tiere verfügt.
Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
Verlangen nachzuweisen.
(2) Wer Tiere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde
unverzüglich nach Begründung des Eigenbesitzes den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den
Zu- und Abgang von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muß Angaben enthalten über Zahl, Art,
Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des
regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen. Das durch den Tod eines Tieres freigewordene
Kennzeichen ist mit der Anzeige über den Abgang zurückzugeben.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend
juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für andere
Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, sofern Belange des
Artenschutzes nicht entgegenstehen."
7. § 11 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. die Haltung der Tiere und der Elterntiere dem § 10, bei Greifvögeln der in Anlage 4 der Bundeswildschutz-
verordnung aufgeführten Arten dem § 3 der Bundeswildschutzverordnung entspricht."
8. § 12 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 12
Vermarktung gezüchteter Tiere
(zu § 26 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG)
(1) Abweichend von § 20 g Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen gezüchtete Wirbeltiere der in
1. Anlage 1,
2. Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in der Fassung des Anhangs Ader Verordnung (EWG)
Nr. 3626/82,
3. Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82
aufgeführten Arten nicht verkauft, zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder befördert oder zu kommerziellen
Zwecken zur Schau gestellt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1 . Tiere der in Anlage 6 aufgeführten Arten,
2. nach § 10 Abs. 3 von der Anzeigepflicht freigestellte Tierhaltungen, im Falle des Verkaufs sowie des Anbietens
oder Beförderns zum Verkauf jedoch nur, wenn Käufer eine andere nach § 10 Abs. 3 freigestellte Tierhaltung
oder eine vergleichbare Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesnaturschutzgesetzes ist.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des
Absatzes 1 zulassen,
1. wenn der Verkauf oder das Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zum Verkauf für Zwecke der Forschung oder
Lehre, zur Nachzucht für einen dieser Zwecke oder auf Grund von durch die zuständige Behörde veranlaßten
oder genehmigten Maßnahmen zur Nachzucht für die Wiederansiedlung in der freien Natur erforderlich ist,
2. wenn die Elterntiere in der Gefangenschaft gezeugt und geboren worden sind,
3. für Tiere der in Anlage 1 aufgeführten Arten, soweit es sich nicht um vom Aussterben bedrohte Arten handelt,
4. für Greifvögel der in Anlage 4 der Bundeswildschutzverordnung aufgeführten Arten, die in Übereinstimmung mit
der Bundeswildschutzverordnung gehalten werden,
sofern die Tiere in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art gezüchtet worden sind
und Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen."
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
9. § 14 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:
„3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 4 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
4. einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 über die Anzeigepflicht oder die Pflicht zur Rückgabe eines Kennzeichens
zuwiderhandelt oder".
10. § 15 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 15
Ländervorbehalt
Die Länder können, soweit nach § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 2 Satz 4, § 1O Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3
und § 13 Abs. 3 die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Zulassung von Ausnahmen berechtigt sind, solche
Ausnahmen unter den jeweils dort genannten Voraussetzungen auch allgemein zulassen."
(2) Die Erläuterungen zu den Anlagen 1 bis 3 der Bundesartenschutzverordnung werden wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:
„4 a. Domestizierte Formen werden durch die Aufnahme einer Art in die Anlagen 1 bis 3 nicht erfaßt. Als
domestizierte Formen gelten insbesondere
Columba livia f. domestica (einschließlich verwilderte Form) - Haustaube
Felis silvestris f. domestica - Hauskatze
Canis lupus f. domestica - Haushund
Serinus canaria f. domestica - Kanarienvogel einschließlich Farbkanarien
Apis mellifera - Honigbiene."
2. Nach Nummer 5 der Tier- und Pflanzenarten werden folgende Nummern angefügt:
,,6. Staatshandelsländer im Sinne dieser Anlage sind die Länder Albanien, Bulgarien, Polen, Rumänien, Tschecho-
slowakei, Ungarn und die UdSSR.
7. Die Taxonomie der Tier- und Pflanzenarten richtet sich nach den folgenden Werken, soweit die Arten dort
aufgeführt sind:
(1) H. Honacki, K. Kinman u. J. Koeppl, Mamma! Species of the World, Lawrence, Kansas 1982.
(2) J. Morony, W. Bock u. J. Ferrand, Reference List of the birds of the world, New York, 1975.
(3) D. Frost, Amphibia species of the world, Lawrence, Kansas, 1985.
(4) J. Willis, A dictionary of the flowering plants and ferns, Cambridge, 1973."
(3) Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung wird wie folgt geändert:
1. Der Teil Fauna wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „Mammalia-Säugetiere" werden
aa) die Position „Bradypodidae spp. 2) - Faultiere" durch die Positionen
„Bradypus torquatus - Kragenfaultier" und
,,Bradypus tridactylus - Dreifingerfaultier" ersetzt,
bb) nach der Position Chiroptera spp. - Fledermäuse - alle europäischen Arten, soweit nicht im einzelnen
aufgeführt die Position
,,Choloepus didactylus - Unau" eingefügt,
cc) die Position „ Viverridae spp. - Schleichkatzen - alle europäischen Arten" ersetzt durch die Position
,,Genetta genetta - Ginsterkatze".
b) Im Abschnitt „Aves-Vögel" werden
aa) die Position „Actitis hypoleucos - Flußuferläufer" versetzt hinter die Position „Acrocephalus paludicola -
Seggenrohrsänger",
bb) die Position „Balaeniceps rex - Schuhschnabel" gestrichen,
cc) bei der Position „Calonectris diomedea - Geldschnabelsturmtaucher" das Wort „Geldschnabelsturm-
taucher" durch das Wort „Gelbschnabelsturmtaucher" ersetzt,
dd) die Position „Charadrius morinellus - Mornellregenpfeifer" gestrichen,
ee) bei der Position „Chlidonias leucopterus -Weißflügelseeschwalbe" das Wort „leucopterus" durch das Wort
,,leucoptera" ersetzt,
ff) bei der Position „Columba junioniae - Lorbeertaube" das Wort „junioniae" durch das Wort „junoniae"
ersetzt,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1529
gg) die Position - ,,Cygnus bewickii - Zwergschwan" durch die Position
,,Cygnus columbianus ) - Zwergschwan" ersetzt,
2
hh) die Positionen „Emberiza cia - Zippammer" und „Emberiza caesia - Ortolan" vertauscht,
ii) die Position „Larus melanocephalus - Schwarzkopfmöwe" gestrichen,
jj) bei der Position „Leptotila conoyeri- Tolimataube" das Wort „conoyeri" durch das Wort „conoveri" ersetzt,
kk) die Positionen „Mycteria cinerea - Milchstorch (Malaien-Nimmersatt)",
,,Numenius tenuirostris - Dünnschnabelbrachvogel",
„Ortalis vetula deschauenseei - Utila Chachalaca" und
,,Pitta gurneyi - Goldkehlpitta" gestrichen,
II) bei der Position „Ramphastidae spp. - Tukane" nach der wissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnoten-
hinweis „2)" eingefügt,
mm) die Positionen „Sarcoramphus papa- Königsgeier", ,,Tetrax tetrax - Zwergtrappe" und „Trochilidae spp. -
Kolibris" gestrichen.
c) Im Abschnitt „Reptilia-Kriechtiere" werden
aa) bei der Position „Coluber hippocrepis - Hufeneisennatter" die deutsche Bezeichnung durch „Hufeisen-
natter" ersetzt,
bb) die Position „Enhydris spp. - Choury-Schlangen - alle Arten" in Spalte 2 mit einem Kreuz versehen,
cc) die Position „Gallotia simonyi - Hierro-Rieseneidechse" gestrichen,
dd) die Position „Homalopsis spp. - Boa - Wassertrugnattern - alle Arten" ersetzt durch die Position
,,Homalopsis buccata - Boa - Wassertrugnatter",
ee) bei der Position „Natrix tesselata - Würfelnatter" das Wort „tesselata" durch das Wort „tessellata" ersetzt,
ff) bei der Position „Phrynosoma spp. 1 ) - Krötenechsen - alle Arten" der Fußnotenhinweis „7)" durch den
Fußnotenhinweis „2)" ersetzt,
gg) die Positionen „Podarcis lilfordi - Baleareneidechse", und
,,Podarcis pityusensis - Pityusen-Eidechse" gestrichen,
hh) bei der Position „Terrapene spp. 8 ) - Dosenschildkröten - alle Arten" der Fußnotenhinweis „8)" durch den
Fußnotenhinweis „2)" ersetzt,
ii) bei der Position „ Vipera ursinii - Wiesenotter" der Fettdruck aufgehoben sowie nach der wissenschaftlichen
Bezeichnung der Fußnotenhinweis „7)" und in Spalte 2 ein Kreuz eingefügt.
d) Im Abschnitt „Amphibia - Lurche" wird die Position „Dendrobatidae spp. - Baumsteigerfrösche - alle Arten"
gestrichen.
e) Im Abschnitt „Echinodermata - Stachelhäuter" wird bei der Position „Echinus esculentus - Eßbarer Seeigel" nach
der wissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnotenhinweis „8)" eingefügt.
f) Im Abschnitt „lnsecta - Insekten" werden
aa) im Unterabschnitt „Odonata - Libellen" bei der Position „Cordulegaster bidentatus - Gestreifte Quelljung-
fer" das Wort „bidentatus" durch „bidentata" ersetzt,
bb) im Unterabschnitt „Planipennia - Echte Netzflügler" die Positionen
„Distoleon tetragrammicus - Langfühlerige Ameisenjungfer" und
,,Dendroleon pantherinus - Panther-Ameisenjungfer" vertauscht,
cc) im Unterabschnitt „Coleoptera - Käfer" bei der Position „Meloe ciratricosus - Narbiger Maiwurmkäfer" das
Wort „ciratricosus" durch das Wort „cicatricosus" ersetzt,
dd) im Unterabschnitt „Hymenoptera- Hautflügler" bei der Position „Apoidae spp. - Bienen und Hummeln - alle
heimischen Arten" das Wort „Apoidae" durch das Wort „Apoidea" ersetzt,
ee) im Unterabschnitt „Lepidoptera - Schmetterlinge"
aaa) die Positionen „Celaena haworthii - Haworths Wieseneule" und
,,Catephia alchymista - Weißes Ordensband" vertauscht,
bbb) die Position „Cymbalophora spp. - alle europäischen Arten" ersetzt durch die Position „Cymbalo-
phora pudica",
ccc) die Positionen „ Episema glaucina - Graslilien-Zwiebeleule" und
,,Epirranthis diversata - Bunter Espen-Frühlingsspanner" vertauscht,
ddd) die Position „Hyphoraia spp. - Hofdame, Bärenspinner - alle europäischen Arten" ersetzt durch die
Position „Hyphoraia aulica - Hofdame, Bärenspinner",
eee) die Position „Macroglossum croaticum - kroatischer Taubenschwanz" vor die Position
,,Maculinea alcon - Kleiner Moorbläuling" versetzt,
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
fff) die Position „Papilio hospiton - Korsischer Schwalbenschwanz" gestrichen,
ggg) die Positionen „Rhyacia lucipeta - Glänzende Erdeule" und
,,Rhodostrophia spp. - Rotbandspanner_: alle europäischen Arten" vertauscht.
g) Im Abschnitt „Crustacea - Krebse" werden im Unterabschnitt „Decapoda - Zehnfußkrebse"
aa) bei der Position „Homarus vulgaris - Hummer" das Wort „vulgaris" durch die Worte „gammarus (vulga-
ris) 8 }" ersetzt,
bb) bei der Position „Astacus astacus - Edelkrebs" die Fußnote „9" durch die Fußnote „8" ersetzt,
cc) bei der Position „Austropotamobius torrentium - Steinkrebs" die Fußnote 8 eingefügt.
h) Die Position „Arachnida - Spinnentiere" wird als Abschnittsüberschrift gedruckt; in dem Abschnitt werden die
Positionen „Dolomedes plantarius" und „Dolomedes fimbriatus" vertauscht.
i) Der Abschnitt „Annelida - Ringelwürmer" wird mit der Position „Hirudo medicinalis - Blutegel" gestrichen.
k) Im Abschnitt „Mollusca - Weichtiere" werden
aa) vor dem Unterabschnitt „Gastropoda - Schnecken" der Unterabschnitt
„Polyplacophora - Käferschnecken" mit der Position
,,Lepidochiton cinereus - Käferschnecke" eingefügt,
bb) im Unterabschnitt „Gastropoda-Schnecken" die Position „Lepidochiton cinereus - Käferschnecke" gestri-
chen,
cc) im Unterabschnitt „Lamellibranchiata - Muscheln" die Positionen „Anodonta cygnea- Gemeine Teichmu-
schel" und
„Anodonta anatina - Flache Teichmuschel" vertauscht sowie die Position
,,Ostrea edulis - Europäische Auster" gestrichen,
dd) in den Unterabschnitten „Gastropoda - Schnecken" und „Lamellibranchiata - Muscheln" bei allen Positio-
nen mit Ausnahme der Positionen „Charonia tritonis - Tritonshorn" und „Pinna nobilis - Steckmuschel"
jeweils nach der wissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnotenhinweis „8)" eingefügt.
2. Der Teil Flora wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „Pteridophyta et Spermatophyta - Farn- und Blütenpflanzen" werden
aa) bei den Positionen „Aeonium saundersii Bolle- Saunders' Dachwurz" und „Aeonium spp. 9) - Dachwurz -
alle Arten, soweit nicht im einzelnen aufgeführt" die deutschen Bezeichnungen „Saunders' Dachwurz" und
,,Dachwurz" jeweils durch das Wort „Kanarendachwurz" ersetzt,
bb) bei der Position „Antirrhinum charidemi Lange - Charidemis Löwenmaul" die deutsche Bezeichnung durch
,,Cabo-de-Gata-Löwenmaul" ersetzt,
cc) bei der Position „Aquilegia cazorlensis Heywood" die deutsche Bezeichnung „Cazorla-Akelei" eingefügt,
dd) bei den Positionen
,,Arctostaphylos uva-ursi (L.) Spreng. ) 12
Echte Bärentraube",
,,Aster sibiricus L. Sibirische Aster",
,,Ceterach officinarum DC. Milzfarn",
,,Draba spp. Felsenblümchen,
- alle europäischen Arten«,
„Dryopteris cristata (L.) A. Gray Kammfarn",
,,Echium wildpretii H.H.W. Pears. ex Hook. fil. Wildprets Natternkopf",
,,Globularia spp. Kugelblume - alle europäischen Arten,
soweit nicht im einzelnen aufgeführt",
,, Hyacinthella spp. Zwerghyazinthe - alle Arten",
,,Ledum palustre L. 11 ) Sumpfporst",
„Leuzea rhapontica (L.) Holub Alpen-Bergscharte",
,,Linnaea borealis L. 18) Moosglöckchen",
„Lotus maculatus Breitfeld Gefleckter Hornklee",
„Papaver sendtneri Kern. ex Hayek Sendtners Alpen-Mohn",
,,Paradisea liliastrum (L.) Bertol. Trichterlilie",
,,Petrocallis pyrenaica (L.) R. Br. Pyrenäen-Steinschmückel",
,,Pinguicula alpina L. Alpen-Fettkraut",
,,Pinguicula vulgaris L. Gewöhnliches Fettkraut",
,,Soldanella spp. Troddelblume - alle heimischen Arten",
,,Woodsia spp. Wimperfarn - alle heimischen Arten"
und
,,Wulfenia carinthiaca Jacq. Kärntner Kuhtritt"
jeweils nach der wissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnotenhinweis „9)" eingefügt, gegebenenfalls
zusätzlich zu den bereits vorhandenen Fußnotenhinweisen,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1531
ee) bei der Position „Argyranthemum lidii Humphries" nach der wissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnoten-
hinweis „9)" eingefügt und die deutsche Bezeichnung durch „Lids Kanarenmargerite" ersetzt,
ff) bei der Position „Argyranthemum pinnatifidum (L. fil.) Lowe subsp. succulentum (Lowe) Humphries -
fleischige Margerite" die deutsche Bezeichnung durch „fleischige Kanarenmargerite" ersetzt,
gg) bei der Position „Argyranthemum thalassophilum (Svent.) Humphries - Meeresmargarite" die deutsche
Bezeichnung durch „Salvagen-Kanarenmargerite" ersetzt,
hh) bei der Position „Argyranthemum winteri (Svent.) Humphries - Winters Margarite" nach der wissenschaft-
lichen Bezeichnung der Fußnotenhinweis „9)" eingefügt und die deutsche Bezeichnung durch „Winters
Kanarenmargerite" ersetzt,
ii) bei der Position „Armeria soleirolii (Duby) Godron - Soleirols Margarite" das Wort „Margarite" durch
,,Grasnelke" ersetzt,
ü) die Position „Artemisia mutellina VIII. - Edelraute" gestrichen,
kk) bei der Position „Atractylis preauxiana Schultz Bip. - Teneriffa-Atractylis" die deutsche Bezeichnung durch
,, Preaux-Atractylis" ersetzt,
11) bei der Position „Buxus sempervirens L. 9 ) - Buchsbaum" nach der wissenschaftlichen Bezeichnung
zusätzlich der Fußnotenhinweis „8)" eingefügt,
mm) bei der Position „Carduncellus ilicifolius Pomel - Stachelblättriger Carduncellus" die deutsche Bezeichnung
durch „Stachelblättrige Zwergdistel" ersetzt,
nn) bei der Position „Centaurium spp 9) - Tausendguldenkraut - alle heimischen Arten" das Wort „Tausend-
guldenkraut" durch das Wort „Tausendgüldenkraut" ersetzt,
oo) bei der Position „Cheirolophus tagananensis (Svent.) Holub - Tagana-Flockenblume" die deutsche
Bezeichnung durch „Taganana-Flockenblume" ersetzt,
pp) bei der Position „Cistus osbeckifolius Webb ex Christ - Osbecksartige Zistrose" das Wort „osbeckifolius"
durch das Wort „osbeckiaefolius" und die deutsche Bezeichnung durch „Osbekkiablatt-Zistrose" ersetzt,
qq) bei' der Position „Convolvulus argyrothamnon Greuter - Silberwinde" das Wort „argyrothamnon" durch das
Wort „argyrothamnos" ersetzt,
rr) bei der Position „Dianthus ssp. 9) - Nelken" das Wort „ssp" durch das Wort „spp" und das Wort „Nelken"
durch das Wort „Nelke" ersetzt,
ss) bei der Position „Echium auberianum Webb & Berthel. - Ambers Natternkopf" das Wort „Ambers" durch
das Wort „Aubers" ersetzt,
tt) bei der Position „Echium handiense Svent. -Jandi-Nattemkopf" die deutsche Bezeichnung durch „Jandia-
Natternkopf" ersetzt,
uu) bei der Position „Euphorbia handiensis Burchard - Jandi-Wolfsmilch" die deutsche Bezeichnung durch
,,Jandia-Wolfsmilch" ersetzt,
w) bei der Position „Fritillaria meleagris L. 9
) - Schachblume" die deutsche Bezeichnung durch „Echte
Schachblume" ersetzt,
ww) bei der Position „Gladiolus palustris Gand. 9) - Sumpfsiegwurz" das Wort „Gand." durch das Wort „Gaudin"
und die deutsche Bezeichnung durch „Sumpf-Siegwurz" ersetzt,
xx) bei der Position „Helianthemum bystroponogophyllum Svent. - Bystropogonblättriges Sonnenröschen" das
Wort „bystroponogophyllum" durch das Wort „bystropogophyllum" ersetzt,
yy) bei der Position „Helichrysum monogynum B.L. Burtt & Sunding - Eingriffelige Strohblume" das Wort
,,Eingriffelige" durch das Wort „Eingrifflige" ersetzt,
9 16
zz) bei der Position „Helleborus niger L. ) ) - Christrose, Schwarze Nieswurz" der Fußnotenhinweis „ 16)"
durch den Fußnotenhinweis „ 1O)" ersetzt,
zz1) bei der Position „Ilex aquifolium L. 11) - Stechpalme" nach der wissenschaftlichen Bezeichnung zusätzlich
der Fußnotenhinweis „8)" eingefügt,
zz2) bei der Position „Jurinea cyanoides (L.) Rchb. - Sand-Filzscharte" die deutsche Bezeichnung durch „Sand-
Silberscharte" ersetzt,
zz3) bei der Position „Loeflingia tavaresiana G. Samp. - Loeflingie" die deutsche Bezeichnung durch „Portu-
giesische Loeflingie" ersetzt,
zz4) bei der Position „Micromeria taygetea P.H. Davis - Tayetos - Micromerie" das Wort „Tayetos" durch das
Wort „Taygetos" ersetzt,
zz5) bei der Position „Musschia wollastonii Lowe" die deutsche Bezeichnung „Musschia" eingefügt,
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
226) die Position „Nepenthes spp. 9
)
19
) - Kannenpflanzen - alle Arten" gestrichen,
zz7) bei der Position „Pedicularis spp. - Läusekraut, alle heimische Arten, soweit nicht im einzelnen aufgeführt"
das Wort „heimische" durch das Wort „heimischen" ersetzt,
9 20
228) bei der Position „Rhododendron hirsutum L. ) ) - Rauhblättrige Alpenrose" der Fußnotenhinweis „20)"
durch den Fußnotenhinweis „ 19)" ersetzt,
zz9) bei der Position „Scorzonera drarii Täckh." die deutsche Bezeichnung „Draris Schwarzwurzel" eingefügt,
zz1 0) bei der Position „Sideritis cystosiphon Svent. - Blasiges Gliedkraut" das Wort „Blasiges" durch das Wort
,,Verstecktblütiges" ersetzt,
zz11) bei der Position „Solanum trisectum Dunal - Dreispaltiger Nachtschatten" das Wort „Dreispaltiger" durch
das Wort „Dreischnittiger" ersetzt,
zz12) bei der Position „Stipa bavarica Martinovsky & Scholz - Bayerischer Federgras" das Wort „Bayerischer"
durch das Wort „Bayerisches" ersetzt,
zz13) bei der Position „Teline benehoavensis (Bolle ex Svent.) Santos - Kanaren-Teline" die deutsche Bezeich-
nung durch „La-Palma-Teline" ersetzt,
zz14) bei der Position „Trapa natans L. 9
) - Wasserfuß" das Wort „Wasserfuß" durch das Wort „Wassernuß"
ersetzt, ·
zz15) bei der Position „Tulipa spp. 9
) - Tulpen - alle Arten" das Wort „Tulpen" durch das Wort „Tulpe" ersetzt,
zz16) bei der Position „Viola calaminaria (DC.) Lejeune - Galmei-Veilchen" die wissenschaftliche Bezeichnung
durch ,,(Ging. in DC.) Lejeune" und die deutsche Bezeichnung durch „Gelbes Galmei-Veilchen" ersetzt,
zz17) bei der Position „Viola calcarata L. 9
)- Sporn-Stiefmütterchen" die deutsche Bezeichnung durch „Gesporn-
tes Veilchen" ersetzt,
zz18) bei der Position „Viola guestphalica Nauenburg - Westfälisches Galmeiveilchen" die deutsche Bezeich-
nung durch „Violettes Galmeiveilchen" ersetzt,
zz19) bei der Position „Viola hispida Lam. - Rauhhaariges Veilchen" das Wort „Rauhhaariges" durch das Wort
,,Steifhaariges" ersetzt,
b) Im Abschnitt „Bryophyta - Moose" wird bei den deutschen Bezeichnungen „Gabelzahnmoose, Hainmoose,
Kranzmoose und Torfmoose" jeweils das „e" am Ende und der Hinweis,,- alle heimischen Arten" gestrichen und
nach sämtlichen wissenschaftlichen Bezeichnungen jeweils der Fußnotenhinweis „8)" eingefügt. Die Position
,,Leucobryum spp. - Weißmoose" wird gestrichen.
c) Im Abschnitt „Lichenes - Flechten" werden
aa) bei der Position „Cladina spp. (Cladonia Sect. Cladina)- Rentierflechten - alle heimischen Arten" nach der
wissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnotenhinweis „8)" eingefügt und die deutsche Bezeichnung durch
,,Rentierflechte - alle Arten" ersetzt,
bb) bei den deutschen Bezeichnungen „Wimpernflechten, Moosflechten, Lungenflechten, Schlüsselflechten,
Bartflechten" jeweils das „n" am Ende gestrichen.
d) Im Abschnitt „Fungi - Pilze" werden
aa) bei der Position „Hygrocybe spp. - Saftlinge - alle heimischen Arten" das Wort „Saftlinge" durch das Wort
,,Sattling" ersetzt,
bb) bei der Position „Leccinum spp. - Birkenpilze und Rotkappen - alle heimischen Arten" die deutsche
Bezeichnung durch „Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten" ersetzt.
3. Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
a) Soweit im Text der Anlage Fußnotenhinweise gestrichen, geändert oder neu eingefügt werden, wird unten auf der
betreffenden Seite jeweils die entsprechende Fußnote gestrichen, geändert oder neu eingefügt.
b) Die Fußnoten 6, 7 und 8 werden wie folgt gefaßt:
6
,, ) Nicht erfaßt wird Mustela vison - Amerikanischer Nerz"
,,7) Nur Populationen der UdSSR"
,,8) Nur heimische Populationen"
c) Fußnote 19 wird gestrichen.
d) Fußnote 20 wird Fußnote 19.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1533
(4) Anlage 2 der Bundesartenschutzverordnung wird wie folgt geändert:
1. Der Teil „Fauna" wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „Mammalia - Säugetiere" werden
aa) nach der Position „Canis lupus - Wolf" die Position
,,Felidae 1a) - Katzen" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 4 und 5 eingefügt,
bb) nach der Position „Hystix cristata - Stachelschwein" die Position
,,Loxodonta africana - Afrikanischer Elefant" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 4 und 5 eingefügt.
b) Im Abschnitt „Aves-Vögel" werden
aa) nach der Position „Amazona xanthops - Gelbbauch-Amazone" die Position
,,Anas clypeata - Löffelente" mit einem Kreuz in Spalte 4 eingefügt,
bb) nach der Position „Aythya nyroca - Moorente" die Position
,,Balaeniceps rex - Schuhschnabel" mit einem Kreuz in Spalte 4 eingefügt,
cc) bei der Position „Egretta alba - Silberreiher" das Kreuz in Spalte 2 gestrichen,
dd) bei der Position „Falconiformes spp. - Greifvögel" die Zeile
,,Sarcoramphus papa - Königsgeier" gestrichen,
ee) bei der Position „Cygnus melancoryphus - Schwarzhalsschwan" das Wort „melancoryphus" durch
,,melanocoryphus" ersetzt,
ff) nach der Position „Rheinartia ocellata - Rheinartsfasan" die Position
,,Sarcoramphus papa - Königsgeier" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 2 und 4 eingefügt,
gg) nach der Position „Spheniscus demersus - Brillenpinguin" die Position
,,Streptopelia turtur - Turteltaube" mit einem Kreuz in Spalte 4 eingefügt,
hh) nach der Position „Strix uralensis - Habichtskauz" die Position
,,Tetrax tetrax 1) - Zwergtrappe" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 3 und 4 eingefügt,
ii) nach der Position „Triclaria malachitacea - Blaubauchpapagei" die Position
,,Trochilidae spp. - Kolibris" jeweils mit einem Kreuz in Spalte 4 eingefügt.
c) Im Abschnitt „Reptilia - Kriechtiere" werden
aa) vor der Position „Chamaeleon chamaeleon 1 ) - Gewöhnliches Chamäleon" die Positionen
,,Bradypodion spp. - Zwergchamäleons - alle Arten"
mit einem Kreuz in Spalte 4 und
,,Caiman spp. - Krokodilkaimane, Brillenkaimane" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 4 und 5 eingefügt,
bb) bei der Position „Chamaeleon chamaeleon 1) - Gewöhnliches Chamäleon" in der wissenschaftlichen
Bezeichnung bei dem ersten Wort das „n" gestrichen,
cc) bei der Position „Chamaeleonidae spp. - Chamäleons - alle Arten, soweit nicht im einzelnen aufgeführt"
das Wort „Chamaeleonidae" durch „Chamaeleo" ersetzt,
dd) nach der Position „Dracaena guianensis 3 ) - Krokodilteju" die Position
,,Eunectes spp. - Anakondas" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 4 und 5 eingefügt,
ee) bei der Position „Phrynosoma coronatum blainvillei - Texaskröte" das Wort „Texaskröte" durch „Texas-
krötenechse" ersetzt und
ff) nach dieser Position die Positionen
„Podarcis lilfordi - Baleareneidechse" und
,,Podarcis pityusensis - Pityuseneidechse" jeweils mit einem Kreuz in den Spalten 3 und 4 eingefügt.
d) Im Abschnitt „Amphibia - Lurche" werden vor der Position „Rana hexadactyla7) - Sechszehenfrosch" die
Positionen
„Dendrobates spp. 68 ) - Baumsteigerfrösche" und
,,Phyllobates spp. 68) - Blattsteigerfrösche"
jeweils mit einem Kreuz in Spalte 4 eingefügt.
e) Nach dem Abschnitt „lnsecta - Insekten" wird der Abschnitt
„Annelida - Ringelwürmer" mit der Position
„Hirudo medicinalis - Blutegel" eingefügt
und mit einem Kreuz in den Spalten 4 und 5 versehen.
2. Der Abschnitt Flora erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. Folgende neue Fußnoten werden jeweils unten auf der Seite, auf der sich der betreffende Fußnotenhinweis befindet,
angefügt:
18
,, ) Nur Populationen von Südamerika, Mittelamerika und Karibik"
68
,, ) Nur Populationen von Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Kolumbien, Panama und Peru"
„9 ) Ausgenommen künstlich vermehrte Pflanzen der Gattungen Disa, Haemaria, Macodes, Spiranthes, Stenorhynchus und künstlich vermehrte
Hybriden der Gattung Phragmipedium"
10
,, ) Ausgenommen künstlich vermehrte Hybriden"
11
,, ) Nicht erfaßt werden die in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens aufgeführten Arten"
12
,, ) Nur wildlebende Populationen der Kanarischen Inseln"
„13 ) Nicht erfaßt werden
Pachypodium geayi Cost. et Bois
Pachypodium lamerei Drake
Pachypodium saundersii N.E.Br."
(5) In Anlage 3 der Bundesartenschutzverordnung wird der Teil „Fauna" wie folgt geändert:
1. Im Abschnitt „Mammalia - Säugetiere" wird die Position „Alces alces - Elch" mit dem Kreuz in Spalte 2 gestrichen.
2. Im Abschnitt „Aves - Vögel" werden
a) die Position - ,,Anas clypeata - Löffelente" gestrichen,
b) nach der Position „Scolopax rusticola - Waldschnepfe" die Position
,,Somateria molissima - Eiderente" mit den Nummern 1 und 3 in Spalte 3 eingefügt,
c) die Position „Streptopelia turtur - Turteltaube" gestrichen,
d) bei der Position „Tetrao tetrix x uragallus - Rackelwild" das Wort „uragallus" durch das Wort „urogallus" ersetzt.
3. Nach dem Abschnitt „Aves - Vögel" wird der Abschnitt
„Reptilia - Kriechtiere" mit der Position
,,Pseudemys (Trachemys) scripta elegans 1) - Buchstaben-Schmuckschildkröte"
mit der Nummer 3 in Spalte 3 eingefügt.
4. Im Abschnitt „Amphibia - Lurche" wird bei der Position „Rana catesbeiana-Amerikanischer Ochsenfrosch" nach der
wissenschaftlichen Bezeichnung der Fußnotenhinweis „ 1)" eingefügt.
5. Im Abschnitt „Pisces - Fische" werden
a) bei sämtlichen Positionen nach der jeweiligen wissenschaftlichen Bezeichnung jeweils der Fußnotenhinweis „ 1)"
eingefügt,
b) nach der Position „Aristichthys nobilis 1) - Marmorkarpfen" die Positionen
,,Clarias spp. 1) Kiemensackwelse - alle Arten"
,,Coregonus spp. 1 ) - Renken - alle Arten"
jeweils mit einem Kreuz in Spalte 2 eingefügt,
c) die Position „lctalurus nebulosus - Gewöhnlicher Katzenwels" durch die Position
,,lctalurus (Ameiurus) spp. 1 ) - Nordamerikanische Katzenweise - alle Arten"
mit einem Kreuz in Spalte 2 ersetzt,
d) die Position „Lepomis gibbosus - Sonnenbarsch" durch die Position
,,Lepomis spp. 1 ) Nordamerikanische Sonnenbarsche - alle Arten"
mit einem Kreuz in Spalte 2 ersetzt,
e) nach der Position „Oncorhynchus spp. 1) - Pazifische Lachse" die Position
,,Pimephales promelas ) - Dickkopfelritze"
1
mit einem Kreuz in Spalte 2 eingefügt,
f) nach der Position „Pseudorasbora parva 1)" die Positionen
,,Rhodeus sericeus 1 ) - Bitterling",
,,Salmo salar 1) - Atlantischer Lachs",
,,Salvelinus alpinus ) - Seesaibling",
1
„Salvelinus namaycush 1 ) - Amerikanischer Seesaibling" und
,,Thymallus thymallus 1) - Äsche"
jeweils mit einem Kreuz in Spalte 2 eingefügt,
g) bei der Position „Oncorhynchus spp. 1 ) - Pazifische Lachse" die Worte ,, - alle Arten - " und bei der Position
,,Pseudorasbora parva )" die deutsche Bezeichnung „Blaubandbärbling" angefügt.
1
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1535
6. Im Abschnitt „Arthropoda - Gliederfüßler" werden
a) die Position „Pacifastacus leniusculus - Signalkrebs" gestrichen,
b) die Positionen
,,Astacidae 1) - Flußkrebse - alle Arten"
„Cambaridae 1 ) - Flußkrebse - alle Arten" und
,,Parastacidae 1 ) - Parastaciden - alle Arten"
jeweils mit einem Kreuz in Spalte 2 eingefügt.
7. Folgende Fußnote wird jeweils auf der Seite, auf der sich der Fußnotenhinweis befindet, angefügt:
1
., ) Nur lebende Tiere und nur im Falle der Einfuhr".
(6) Die Anlagen 5 und 6 der Bundesartenschutzverordnung erhalten die Fassung der Anlagen 2 und 3 zu dieser
Verordnung.
Artikel 2
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Bundesartenschutzverord-
nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Bundesnaturschutz-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Juli 1989
Der Bundesminister für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 1
(zu Artikel 1 Abs. 4 Nr. 2)
1 2 3 4 5 6
„Flora
Pteridophyta et Spermatophyta
(Farn- und Blütenpflanzen)
Aloe albiflora A. Guill. + +
Aloe compressa Perr. (incl. A. compressa var. schistophila + +
Perr.)
Aloe descoingsii Reyn. + +
Aloe dinteri Berger + +
Aloe haemanthifolia Marl. et Berger + +
Aloe parvula Berger + +
Aloe rauhii Reyn. 8 ) + +
Ariocarpus spp. 11 ) - Wollfruchtkaktus - alle Arten + +
Blossfeldia liliputana Werderm. + +
Ceropegia spp. ) - Leuchterblume
12
+ +
Copiapoa spp. 8 ) - alle Arten + +
Cyatheaceae spp. 8 ) - Baumfarne - alle Arten +
Cyclamen balearicum Willk. 8 ) - Balearen-Alpenveilchen + +
Cyclamen cilicium Boiss. et Heldr. 8 ) - Zilizisches Alpenveilchen + +
Cyclamen creticum (Dörfl.) Hildebr. 8 ) - Kretisches Alpenveilchen + +
Cyclamen graecum Link 8 ) - Griechisches Alpenveilchen + +
Cyclamen mirabile Hildebr. ) - Wunderbares Alpenveilchen
8
+ +
Cyc!amen parviflorum Pobed. 8 ) - Kleinblütiges Alpenveilchen + +
Cyclamen purpurascens Mill. 8 ) - Europäisches Alpenveilchen +
Cyclamen pseudibericum Hildebr. 8 ) - Amanus-Alpenveilchen +
Cyclamen trochopteranthum 0. Schwarz 8 ) - Flügelrad-Alpenveilchen + +
Cyclamen spp. 8 ) - Alpenveilchen - alle Arten, soweit nicht +
im einzelnen aufgeführt
Cypripedium spp. ) - Frauenschuhorchideen - alle
10
+
nichteuropäischen Arten
Dicksoniaceae spp. ) - Baumfarne - alle Arten,
8
+
ausgenommen bepflanztes durchwurzeltes Substrat
von Orchideenpflanzen aus Brasilien
Discocactus spp. 8 ) - Scheibenkakteen - alle Arten +
Echinocereus delaetii Gürke 8 ) + +
Encephalocarpus strobiliformis (Werd.) Berg. + +
Epithelantha spp. 8 ) - Epithelantha - alle Arten +
Euphorbia ankarensis P. Boit. + +
Euphorbia balsamifera Aiton ) 8
+ +
Euphorbia bupleurifolia Jacq. 8 ) + +
Euphorbia crispa (Haw.) Sweet + +
Euphorbia cylindrifolia J. Marn.-Lap. & Rauh + +
Euphorbia decaryi A. Guill. + +
Euphorbia francoisii Leandri + +
Euphorbia guillauminiana P. Boit. + +
Euphorbia gymnocalycoides M. Gilbert et S. Carter + +
Euphorbia millotii Ursch & Leandri + +
Euphorbia moratii Rauh + +
Euphorbia multiceps Berger + +
Euphorbia namaquensis N.E.Br. + +
Euphorbia neohumbertii P. Boit. + +
Euphorbia pachypodioides P. Boit. + +
Euphorbia pedilanthoides M. Denis + +
Euphorbia piscidermis G. Gilbert + +
Euphorbia squarrosa Haw. 8 ) + +
8) Nur heimische Populationen
10) Ausgenommen künstlich vermehrte Hybriden
11 ) Nicht erfaßt werden in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
aufgeführten Arten
12 ) Nur wildlebende Populationen der Kanarischen Inseln
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1537
1 2 3 4 5 6
Euphorbia trichadenia Pax + +
Euphorbia viguieri M. Denis 0) + +
Lophophora spp. - alle Arten °) + +
Mammillaria goldii Glass & Foster 0) + +
Mammillaria haudeana Lau & Wagner 0) + +
Mammillaria hernandezii Glass & Foster ) 0
+ +
Mammillaria humboldtii Ehrenb. 0 ) + +
Mammillaria saboae Glass 8 ) + +
Mammillaria theresae Cutak 8 ) + +
Melocactus spp. 8 ) - Melonenkakteen - alle Arten +
Nepenthes spp. 8 ) 11 ) - Kannenpflanzen - alle Arten + +
Orchidaceae spp. - alle europäischen Arten + + 3
Orchidaceae spp. ) ) alle nichteuropäischen Arten,
9 10
+ +
soweit nicht im einzelnen aufgeführt, der Unterfamilien und Triben
Calypsoeae
Cypripediodeae
Malaxideae
Neottioideae
Orchidoideae
Spiranthoideae
Pachypodium spp. 11 ) 13) - alle Arten + +
Paphiopedilum spp. 10) Venusschuhorchideen - alle Arten +
Sarracenia spp. ) ) - alle Arten
8 11
+ +
8 11
Turbinicarpus spp. ) ) - alle Arten + +
Uebelmannia spp. 8 ) - Uebelmanns Kakteen - alle Arten" +
8) Nur heimische Populationen
9) Ausgenommen künstlich vermehrte Pflanzen der Gattungen Disa, Haemaria, Maco-
des, Spiranthes, Stenorhynchus und künstlich vermehrte Hybriden der Gattung Phrag-
mipedium
10) Ausgenommen künstlich vermehrte Hybriden
11 ) Nicht erfaßt werden in Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
aufgeführten Arten
13) Nicht erfaßt werden
Pachypodium geayi Cost. et Bois
Pachypodium lamerei Drake
Pachypodium sanndersii N. E. Br.
Anlage 2
(zu Artikel 1 Abs. 6)
„Anlage 5
(zu § 8 Abs. 2 Nr. 1)
Von der Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches
ausgenommene Arten
Astacus astacus Edelkrebs
Austropotamobius torrentium Steinkrebs
Helix aspersa Gefleckte Weinbergschnecke
Helix pomatia Gewöhnliche Weinbergschnecke
Hirudo medicinalis Blutegel
Homarus gammarus (vulgaris) Hummer"
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 3
(zu Artikel 1 Abs. 6)
„Anlage 6
(zu§ 12 Abs. 2 Nr. 1)
Vom Vermarktungsverbot des§ 12 Abs. 1
ausgenommene Arten
Aves
Cyanoramphus novaezelandiae Ziegensittich
Psephotus chrysopterygius dissimilis Hooded-Sittich
Alopochen aegyptiacus Nilgans
Anas Laysanensis Laysanente
Anser caerulescens Schneegans
Branta sandvicensis Hawaigans
Carduelis cucullatus Kapuzenzeisig
Lophura edwardsi Edward-Fasan
Lophura swinhoii Swinhoe-Fasan
Syrmaticus ellioti Elliot-Fasan
Syrmaticus humiae Hume-Fasan
Syrmaticus mikado Mikado-Fasan
Reptilia
Amphibolurus spp. Bartagamen
Oedura spp. Samtgeckos
Tiliqua gerardii Schneckenskink
Amphibia
Bombina orientalis Chinesische Rotbauchunke"
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1989 1539
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Juli 1989 - 1 Bvl 11/87 u. a. - wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die
Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Län-
dern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987
(Bundesgesetzbl. 1 S. 570) in Verbindung mit § 4 Ab-
satz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Ver-
sorgungsausgleich vom 21 . Februar 1983 (Bundesge-
setzbl. 1 S. 105) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. Juli 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 17. Juli 1989
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-
zeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 424-2-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI
des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
1 . Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden
Ausstellungen gewährt:
a) ,,Berliner Ordertage"
am 17. und 18. September 1989 in Berlin
b) ,,41. Internationale Spielwarenmesse 1990"
vom 8. bis 14. Februar 1990 in Nürnberg
2. Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen vom 27. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 188) bezeichnete
Veranstaltung
,, 142. Berliner Durchreise",
die in der Zeit vom 15. bis 17. September 1989 in Berlin stattfinden sollte, wird
nunmehr am 13. und 14. August 1989 stattfinden.
Bonn, den 17. Juli 1989
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zwe1gbetneb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 461. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1989,
ist im Bundesanzeiger Nr. 135 vom 22. Juli 1989 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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