1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft
(Landwirtschaftsförderungsverordnung - LaFV)
Vom 19. Juli 1989
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung bäuerlichen Landwirtschaft hält oder an einer sol-
der bäuerlichen Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1 chen Tierhaltung unmittelbar als Gesellschafter
S. 1435) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder Mitglied beteiligt ist,
der Finanzen verordnet: b) bei der Antragstellung ab 1990, ob die Tierhaltung
die in § 9 des Gesetzes zur Förderung der bäuer-
§ 1 lichen Landwirtschaft festgelegte Dungeinheiten-
grenze überschreitet;
(1) Der Antrag auf Ausgleichsleistung ist bis zum
30. September des Jahres, für das die Ausgleichsleistung bei begünstigten Gesellschaften zusätzlich
beantragt wird, schriftlich bei der nach Landesrecht 12. Name und Anschrift aller Gesellschafter oder Mitglie-
zuständigen Behörde zu stellen. der,
13. a) ob alle Gesellschafter oder Mitglieder landwirt-
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
schaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3
1. Name und Anschrift des Antragstellers, des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
sind
2. Anschrift des Betriebes, für den die Ausgleichslei- b) oder Angabe der Familienverhältnisse,
stung beantragt wird,
14. ob ein Gesellschafter oder Mitglied für einen selbstbe-
3. ob es sich um einen Betrieb der Land- und Forstwirt- wirtschafteten Betrieb Ausgleichsleistungen beantragt
schaft im Sinne des § 34 des Bewertungsgesetzes hat, gegebenenfalls unter Angabe
handelt,
a) des Kapitalanteils,
4. ob der Betrieb mit dazugehörigen Wirtschaftsgebäu- b) der Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen
den bewirtschaftet wird, des Betriebes.
5. ob der Antragsteller landwirtschaftlicher Unternehmer (3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben
im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine nach Absatz 2 auf Verlangen der nach Landesrecht
Altershilfe für Landwirte ist, zuständigen Behörde glaubhaft zu machen.
6. ob der Antragsteller landwirtschaftlicher Unternehmer §2
der Binnenfischerei im Sinne des § 1 Abs. 3a des
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ist, Für den Antrag nach § 1 Abs. 1 können die Länder ein
Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit
7. ob der Antragsteller Gesellschafter oder Mitglied einer ein Muster bekanntgegeben wird oder Vordrucke bereitge-
begünstigten Gesellschaft ist, halten werden, sind diese zu verwenden.
8. Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen des
Betriebes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Geset- §3
zes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft und
Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die
Größe der stillgelegten Flächen,
Ausgleichsleistung durch Bescheid fest.
9. Anschriften weiterer auf eigene Rechnung bewirt-
schafteter Betriebe, §4
10. ob der Antragsteller Leistungen auf Grund des Geset- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
zes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaft- tungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Satz 2 des Geset-
lichen Erwerbstätigkeit erhält oder einen diesbezüg- zes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft auch im
lichen Antrag gestellt hat; Land Berlin.
11. zur Viehhaltung §5
a) ob der Antragsteller einen übergroßen Tierbestand Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
im Sinne des § 8 des Gesetzes zur Förderung der Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juli 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989 1473
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des
Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 10. Juli 1989
(BGBI. 1 S. 1380) muß wie folgt richtig lauten:
,,(2) Artikel 1 Nr. 5 findet Anwendung erst auf Freistellun-
gen für Personalvertretungen, für welche die Vorausset-
zung des Absatzes 1 gegeben ist."
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
28. 6. 89 Sieb?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Elften Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Saarbrücken) 3413 (128 13. 7. 89) 24. 8. 89
96-1-2-11
28. 6. 89 Drei~igste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Nürnberg) 3414 (128 13. 7. 89) 24. 8. 89
96-1-2-14
28. 6. 89 Fünfundzwanzi_gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für an und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Köln/Bonn) 3414 (128 13. 7. 89) 24. 8. 89
96-1-2-20
28. 6. 89 Neunundzwanz_\gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 3414 (128 13. 7. 89) 24. 8. 89
96-1-2-28
28. 6. 89 Zweiundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Stuttgart) 3415 (128 13. 7. 89) 24. 8. 89
96-1-2-33
1449
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1989 Nr. 37
Tag I n h a It Seite
3. 7. 89 Neufassung des Gesetzes über das Postwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1449
901-1
3. 7. 89 Neufassung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1455
9020-1
19. 7. 89 Neufassung des Raumordnungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1461
2300-1
12. 7. 89 Verordnung über die Gewährung von Leistungszulagen bei der Deutschen Bundespost (Postleistungs-
zulagenverordnung - PostLZulV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1467
neu: 900-7-1
14. 7. 89 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Bereich der Unternehmen der Deutschen Bundes-
post (Postlaufbahnverordnung - PostLV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1469
neu: 900-7-2
19. 7. 89 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft (Landwirt-
schaftsförderungsverordnung- LaFV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1472
neu: 7847-16-1
Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes 1473
2035-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger..................................................... 1473
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 25 und Nr. 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1475
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I ist für Abonnenten
der am 30. Juni 1989 abgeschlossene Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1988 beigelegt.
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über das Postwesen
Vom 3. Juli 1989
Auf Grund des Artikels 5 des Poststrukturgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 1026) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über das Postwesen in der
seit 1. Juli 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. das am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Gesetz vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1
S. 1006),
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 261 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
3. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Hinsichtlich des Wirksamwerdens der §§ 7 und 27 des Gesetzes über das
Postwesen wird auf die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Satz 1 des
Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verwiesen.
Bonn, den 3. Juli 1989
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
über das Postwesen
(PostG)
§ 1 den. Stempel, deren Abdrucke dem Postkunden zum
Sachlicher Geltungsbereich Nachweis für die Entrichtung von Leistungsentgelten die-
nen können, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Deutschen Bundespost POSTDIENST hergestellt und ver-
1. den Brief-, Paket-, Postanweisungs- und Postauftrags- wendet werden.
dienst, (3) Die Symbole der Deutschen Bundespost und ihnen
2. den Postzeitungsdienst, ähnliche Nachbildungen sowie die bei ihr eingeführten
organisatorischen Bezeichnungen und Verwaltungshilfs-
3. den Postgirodienst,
mittel dürfen von anderen nicht verwendet werden, wenn
4. den Postsparkassendienst. dadurch der Anschein erweckt wird, es handle sich um
eine Einrichtung oder eine Leistung der Deutschen Bun-
despost.
§ 2
Beförderungsvorbehalt §4
Verhältnis zu den Eisenbahnen
(1) Das Errichten und Betreiben von Einrichtungen zur
des öffentlichen Verkehrs
entgeltlichen Beförderung von Sendungen mit schriftlichen
Mitteilungen oder mit sonstigen Nachrichten von Person (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat sich bei
zu Person ist der Deutschen Bundespost POSTDIENST der Beförderung von Postsendungen der Einrichtungen
ausschließlich vorbehalten. der Deutschen Bundesbahn zu bedienen, soweit dies mit
ihrer Verpflichtung, den Postdienst leistungsfähig zu erhal-
(2) Als Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist jede ten, vereinbar und unter Berücksichtigung der Gesamt-
Tätigkeit anzusehen, die dem Einsammeln, Weiterleiten umstände zumutbar ist.
oder Ausliefern der Sendungen an den Empfänger dient.
(2) Die Deutsche Bundesbahn ist gehalten, ihre Anlagen
(3) Als Nachrichten im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
und ihren Betrieb mit den Bedürfnissen der Deutschen
anzusehen
Bundespost POSTDIENST abzustimmen, soweit dies mit
1. Nachrichten, die einer anderen Sendung beigefügt sind ihrer Verpflichtung, den Eisenbahnbetrieb leistungsfähig
und ausschließlich deren Inhalt betreffen, zu erhalten, vereinbar und unter Berücksichtigung der
2. wiederkehrend erscheinende Druckschriften. Gesamtumstände zumutbar ist. In diesem Rahmen hat sie
insbesondere
(4) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
oder die von ihm ermächtigten Behörden sind befugt, im 1. beim Bau oder bei der Änderung ihrer Anlagen auf die
Einzelfalle Befreiung vom Beförderungsvorbehalt zu ertei- Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen,
len. Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen, 2. die Betriebserfordernisse der Deutschen Bundespost
insbesondere der Verpflichtung zur Entrichtung einer POSTDIENST bei der Ausgestaltung ihrer Verkehrs-
angemessenen einmaligen oder wiederkehrenden Ausfall- verbindungen zu berücksichtigen,
gebühr verbunden werden. 3. in fahrplanmäßigen, für die Postbeförderung geeigne-
ten Reisezügen und in Güterzügen posteigene oder
sonstige Wagen mit Post mitzuführen oder Wagen-
§ 3 abteile zur Beförderung von Postsendungen zu stellen,
Sonstige Vorbehalte 4. Güterwagen mit Vorrang zu stellen,
(1) Die Befugnis, Postwertzeichen auszugeben und für 5. Postsendungen in Beuteln oder anderen kleinen Be-
ungültig zu erklären, ist dem Bundesminister für Post und hältnissen durch Bahnbedienstete befördern zu lassen.
Telekommunikation vorbehalten. Die bildliche Wiedergabe (3) Die Einzelheiten über Art und Umfang der von der
gültiger Postwertzeichen ist unzulässig, wenn sie geeignet Deutschen Bundesbahn zu erbringenden Leistungen und
ist, Verwechslungen mit dem wiedergegebenen Postwert- deren Abgeltung durch die Deutsche Bundespost POST-
zeichen hervorzurufen. DIENST sind durch Vereinbarung zu regeln.
(2) Stempel, deren Abdrucke der Deutschen Bundes- (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entspre-
post POSTDIENST und der Deutschen Bundespost chend für das Verhältnis der Deutschen Bundespost
POSTBANK zum Nachweis beweiserheblicher Tatsachen POSTDIENST zu den nicht zum Netz der Deutschen Bun-
dienen können, dürfen nur auf Grund eines schriftlichen desbahn gehörenden Eisenbahnen des öffentlichen Ver-
Auftrages des jeweiligen Unternehmens hergestellt wer- kehrs.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989 1451
§ 5 § 9
Postgeheimnis Leistungsentgelte
(1) Den mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten (1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des
Personen ist es untersagt, Postwesens sind vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher
Regelungen die für die einzelnen Leistungen festgesetzten
1. eine verschlossene Postsendung zu öffnen oder sich Leistungsentgelte zu entrichten.
von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses
Kenntnis zu verschaffen, (2) Leistungsentgelte werden in den in den Rechtsver-
ordnungen und Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fäl-
2. über den Postverkehr bestimmter Personen oder über
len erstattet.
den Inhalt von Postsendungen einem anderen eine
Mitteilung zu machen, § 10
3. eine dieser Handlungen zu gestatten oder zu fördern, Verfügung über gefährliche
und unanbringliche Gegenstände
soweit sich nicht eine Befugnis aus anderen Rechtsvor-
schriften ergibt. (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-
tigt, Sendungen, deren Inhalt eine auf andere Weise nicht
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die dort
zu beseitigende drohende Gefahr für Leib und Leben ihrer
bezeichneten Handlungen zur betriebsbedingten Abwick-
Beschäftigten oder dritter Personen bildet, zu vernichten
lung des Postdienstes erforderlich sind.
oder vernichten zu lassen.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die
(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-
dort bezeichneten Handlungen zur Verfolgung einer im
tigt, Sendungen, die weder an den Empfänger ausgeliefert
Zusammenhang mit dem Postdienst begangenen rechts-
noch an den Absender zurückgegeben werden können,
widrigen Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes ver-
unter Wahrung einer Aufgebotsfrist von sechs Wochen
wirklicht, erforderlich sind. Es gilt ferner nicht gegenüber
öffentlich zu versteigern oder, soweit die Sendung offenbar
demjenigen, gegen den im Zusammenhang mit dem Post-
wertlos ist, zu vernichten. Der Erlös aus der Versteigerung
dienst entstandene Ansprüche gerichtlich oder außerge-
und Geldbeträge, die aus solchen Sendungen herrühren,
richtlich geltend zu machen sind. Das Grundrecht des
sind nach Abzug fälliger Leistungsentgelte und entrichteter
Postgeheimnisses (Artikel 1O des Grundgesetzes) wird
Eingangsabgaben zur Postkasse zu vereinnahmen.
insoweit eingeschränkt.
(3) Ebenso werden Geldbeträge zur Postkasse verein-
(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach
nahmt, die weder dem Empfänger ausgezahlt oder gut-
dem Ende der Betrauung mit den postdienstlichen Verrich-
geschrieben noch dem Absender zurückgezahlt oder gut-
tungen fort.
geschrieben werden können. Das gleiche gilt für Geld-
§6 beträge, die einzuziehen waren und dem Postkunden
nicht ausgezahlt oder gutgeschrieben werden können.
Postgiro- und Postsparkassengeheimnis
(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist ver-
Auskunft über Postgiro- oder Postsparguthaben darf pflichtet, den zur Postkasse vereinnahmten Betrag dem
außer in den Fällen einer gesetzlichen Auskunftspflicht Berechtigten auszuzahlen, wenn dieser seine Rechte
ohne Zustimmung des Postgiroteilnehmers oder des Post- innerhalb von drei Jahren nach der Vereinnahmung gel-
sparers nur denjenigen erteilt werden, die kraft Gesetzes tend gemacht hat.
zur Verfügung über das Guthaben berechtigt sind.
§ 11
Haftungsgrundsatz
§ 7
Rechtsverhältnis zum Postkunden (1) Die Haftung der Deutschen Bundespost POST-
DIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK für
Die durch die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Schäden aus der nicht ordnungsgemäßen Ausführung
Postwesens entstehenden Rechtsbeziehungen sind ihrer Dienstleistungen ist auf den Umfang beschränkt, der
privatrechtlicher Natur. Dies gilt nicht für die hoheitliche sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt.
Tätigkeit der Deutschen Bundespost POSTDIENST im
Rahmen des § 16. (2) Soweit die Haftung der Deutschen Bundespost
POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POST-
§8 BANK durch dieses Gesetz ausgeschlossen oder
beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen
Zulassungspflicht in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadener~
(1) Jedermann ist zur Inanspruchnahme der Einrichtun- satzansprüche gegen die beteiligten Beschäftigten nur zu,
gen des Postwesens berechtigt, wenn die für die einzelnen wenn diese ihre Dienstpflichten vorsätzlich verletzt haben.
Dienste festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST und die § 12
Deutsche Bundespost POSTBANK dürfen die Inanspruch- Haftung im Brief- und Paketdienst
nahme ihrer Einrichtungen verweigern, wenn die verlangte
Leistung mit den zur Verfügung stehenden Beförderungs- (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet nicht
und Verkehrsmitteln nicht erbracht werden kann oder für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße
wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses not- Behandlung von gewöhnlichen Briefsendungen und von
wendig ist. Postgut entstehen.
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem verursacht worden ist. Die überwiegende Verursachung
Absender für den Verlust von eingeschriebenen Briefsen- durch den Absender wird vermutet, wenn die Sendung
dungen in Höhe von fünfzig Deutsche Mark je Sendung. nicht ordnungsgemäß eingeliefert worden ist.
Als Verlust der Sendung gilt auch der Verlust des gesam-
(2) Die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost POST-
ten Inhalts.
DIENST für die Beschädigung von Sendungen ist ausge-
(3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem schlossen, wenn der Empfangsberechtigte die Sendung
Absender für Schäden, die durch den Verlust oder die unbeanstandet angenommen hat, es sei denn, daß der
Beschädigung von gewöhnlichen Paketen entstehen, in Schaden bei der Auslieferung nicht erkennbar war und
Höhe des unmittelbaren Schadens bis zum Höchstbetrag unverzüglich nach seiner Entdeckung angemeldet worden
von tausend Deutsche Mark je Sendung. ist.
(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem (3) Die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost POST-
Absender für Schäden, die durch den Verlust oder die DIENST ist ausgeschlossen, wenn der Schaden in einer
Beschädigung von Sendungen mit Wertangabe entstehen, Zeit verursacht worden ist, in der ihr Gewahrsam an einer
in Höhe des unmittelbaren Schadens bis zum Betrag der Sendung auf Grund gesetzlicher Vorschriften aufgehoben
Wertangabe. war.
(5) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet in (4) Die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost POST-
den Fällen der Absätze 2 bis 4 auch dann, wenn ein DIENST erlischt bei unanbringlichen Sendungen mit dem
Verschulden ihrer Beschäftigten nicht vorliegt. Ablauf eines Monats nach der öffentlichen Aufforderung an
den Absender, die Sendung abzuholen.
(6) Für Sachschäden, die durch den Verlust oder die
Beschädigung von Postsendungen entstehen, gelten die
Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen der § 15
Absätze 1 bis 4 nicht, wenn der Schaden durch eine Haftung im Geldübermittlungsdienst
vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden ist.
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem
Absender dafür, daß ein eingezahlter Betrag ordnungs-
§ 13 gemäß ausgezahlt oder auf einem Postgirokonto ord-
nungsgemäß gutgeschrieben wird. Im netzüberschreiten-
Verlust, Beschädigung, Schadenshöhe den Zahlungsverkehr haftet die Deutsche Bundespost
(1) Eine Sendung gilt als verlorengegangen, wenn sie POSTDIENST dem Absender dafür, daß ein eingezahlter
nach einer angemessenen Beförderungszeit nicht an den Betrag im Bereich der Deutschen Bundespost ordnungs-
Empfänger ausgeliefert worden ist und ihr Verbleib nicht gemäß behandelt wird.
ermittelt werden kann. (2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet dem
(2) Eine Sendung, die nach Durchführung des Ersatz- Postgiroteilnehmer dafür, daß ein Zahlungsanweisungs-
verfahrens aufgefunden wird, ist gegen Erstattung des betrag ordnungsgemäß ausgezahlt oder gutgeschrieben
gezahlten Ersatzbetrages an den Absender auszuliefern. wird.
Verweigert der Absender die Annahme der Sendung, so (3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem
gilt sie als unanbringlich. In diesem Falle gilt § 1O Abs. 2 Absender einer Sendung mit Nachnahme dafür, daß der
entsprechend. Hat der Absender seinen Ersatzanspruch Nachnahmebetrag bei der Auslieferung der Sendung ein-
abgetreten, so tritt der Zahlungsempfänger an die Stelle gezogen und ordnungsgemäß übermittelt wird. Absatz 1
des Absenders. Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Eine Sendung gilt als beschädigt, wenn der zu beför- (4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet bei
dernde Gegenstand in seiner Beschaffenheit verändert Postprotestaufträgen dem Auftraggeber dafür, daß der
wird und dadurch eine Wertminderung erfährt. Betrag der eingezogenen Wechselsumme ordnungsge-
(4) Als Beschädigung gilt auch die Schmälerung des mäß übermittelt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Inhalts einer Sendung. Wird der fehlende Gegenstand (5) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.
wieder aufgefunden, so gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) In den Fällen des § 12 Abs. 3 und 4 ist bei der § 16
Berechnung des Ersatzanspruches der Wert zugrunde zu Haftung im Postauftragsdienst
legen, den die Sendung am Einlieferungsort zur Zeit der
Einlieferung allgemein hatte. Hat der Absender dem Emp- (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem
fänger einen geringeren Preis berechnet, so ist dieser Auftraggeber oder Zustellungsempfänger bei Postzustel-
maßgebend. lungsaufträgen für Schäden, die bei der Durchführung der
förmlichen Zustellung entstehen, nach den allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften über die Schadenersatzpflicht
§ 14 des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen seiner
Ausschluß und Erlöschen der Ersatzpflicht Beschäftigten.
(1) Die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost POST- (2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem
DIENST für den Verlust oder die Beschädigung von Sen- Auftraggeber oder Zahlungspflichtigen bei Postprotestauf-
dungen ist ausgeschlossen, wenn der Schaden überwie- trägen für Schäden, die bei der Einziehung der Wechsel-
gend auf der natürlichen Beschaffenheit der Sendung summe oder bei der Protesterhebung entstehen, nach den
beruht oder wenn er überwiegend durch den Absender allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Schaden-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989 1453
ersatzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen durch die gefährliche Beschaffenheit oder den nicht ord-
seiner Beschäftigten. Die Haftung ist auf den Betrag des nungsgemäßen Zustand der Sendung entstehen, in Höhe
Rückgriffsanspruchs nach Artikel 48 des Wechselgesetzes der von dem Unternehmen auf Grund der Vorschriften
beschränkt. dieses Gesetzes geleisteten Ersatzbeträge. Weiterge-
hende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 17
Haftung im Postzeitungsdienst
Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet im Post- § 23
zeitungsdienst nicht für Schäden, die durch die nicht ord- Abtretung, Verpfändung, Pfändung
nungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber
dem Postkunden entstehen. (1) Postsendungen, die sich im Gewahrsam der Deut-
schen Bundespost POSTDIENST befinden, unterliegen
nicht der Pfändung.
§ 18
(weggefallen) (2) Die Ansprüche des Absenders einer Postsendung
gegenüber der Deutschen Bundespost POSTDIENST
können, soweit im Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist,
weder abgetreten noch verpfändet oder gepfändet wer-
§ 19
den.
Haftung im Postgirodienst
(3) Der Anspruch des Postgiroteilnehmers auf Auszah-
Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet im Post- lung des Guthabens kann nur abgetreten werden, wenn
girodienst für Schäden, die dem Postgiroteilnehmer durch gleichzeitig das Postgirokonto übertragen wird. Der
die nicht ordnungsgemäße Ausführung seiner Aufträge Anspruch des Postgiroteilnehmers auf Auszahlung des
(Überweisungen, Schecks, Lastschriften) durch das Post- Guthabens kann gepfändet werden. Der Anspruch des
giroamt entstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Postgiroteilnehmers auf Löschung seines Postgirokontos
Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfül- ist der Pfändung nicht unterworfen. Die Verpfändung des
lung seiner Verbindlichkeiten. Für die nicht rechtzeitige Guthabens ist ausgeschlossen.
Ausführung der Aufträge haftet sie nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit, es sei denn, daß es sich um Dauer- (4) Der Anspruch des Postsparers auf Auszahlung des
aufträge oder Eilaufträge handelt. Guthabens kann abgetreten und gepfändet werden. Die
Verpfändung des Guthabens ist ausgeschlossen. Die
§ 20 Abtretung ist der Deutschen Bundespost POSTBANK
gegenüber nur wirksam, wenn sie von einem Postsparkas-
Haftung im Postsparkassendienst
senamt, einem Postamt mit Sparkas~endienst, einem
Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet im Post- Postgiroamt oder einem Notar beurkundet und das Post-
sparkassendienst für Schäden, die dem Postsparer durch sparbuch der beurkundenden Stelle übergeben worden ist.
die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus Für die Pfändung des Guthabens oder eines Teils des
dem Postsparverhältnis entstehen, nach den allgemeinen Guthabens gelten die Vorschriften über die Pfändung von
gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die
für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten. Sie haftet für die durch Indossament übertragen werden, entsprechend.
nicht rechtzeitige Erfüllung ihrer Pflichten nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. (5) Die Ansprüche auf Schadenersatz aus der In-
anspruchnahme der Dienste der Deutschen Bundespost
§ 21 POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POST-
BANK und die Ansprüche auf Erstattung von Leistungs-
Haftung für unrichtige Auskünfte
entgelten können abgetreten und gepfändet werden.
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet für Ihre Verpfändung ist ausgeschlossen.
Schäden, die durch die Erteilung unrichtiger schriftlicher
Auskünfte im Postdienst entstehen, nach den allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners § 24
für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten.
Verjährung
(2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet für
(1) In einem Jahr verjähren
Schäden, die durch die Erteilung unrichtiger schriftlicher
Auskünfte im Postgirodienst und im Postsparkassendienst 1. die Ansprüche der Deutschen Bundespost POST-
entstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschrif- DIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK
ten über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung auf Entrichtung von Leistungsentgelten,
seiner Verbindlichkeiten; im übrigen haftet sie für unrich-
2. die Ansprüche auf Erstattung von Leistungsentgelten,
tige Auskünfte der Postgiroämter und der Postsparkassen-
ämter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 3. die Ersatzansprüche des Postkunden aus dem Rechts-
verhältnis zur Deutschen Bundespost POSTDIENST
§ 22 oder zur Deutschen Bundespost POSTBANK, soweit
sich nicht aus den Absätzen 2 und 4 eine längere
Haftung des Absenders Verjährungsfrist ergibt,
Der Absender einer Postsendung haftet der Deutschen 4. die Schadenersatzanprüche der Deutschen Bundes-
Bundespost POSTDIENST für Schäden, die überwiegend post POSTDIENST gemäߧ 22.
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) In vier Jahren verjähren nachweisbar unter seiner letzten bekannten Anschrift
abzusenden,
1. die Ansprüche des Postgiroteilnehmers wegen nicht
ordnungsgemäßer Ausführung seiner Aufträge durch 4. durch Klageerhebung oder eine ihr gleichstehende
das Postgiroamt, Rechtsverfolgung.
2. die Ansprüche des Postgiroteilnehmers wegen nicht
ordnungsgemäßer Auszahlung oder Gutschrift eines (7) Im übrigen gelten die Vorschriften des bürgerlichen
Zahlungsanweisungsbetrages, Rechts über die Verjährung entsprechend; die Verjährung
wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
3. die Ansprüche des Absenders wegen nicht ordnungs-
gemäßer Auszahlung oder Gutschrift eines eingezahl-
ten Betrages sowie wegen nicht ordnungsgemäßer § 25
Behandlung eines eingezahlten Betrages im netzüber-
schreitenden Zahlungsverkehr, Ordnungswidrigkeiten
4. die Ansprüche des Absenders einer Sendung mit (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Nachnahme wegen nicht ordnungsgemäßer Einzie- 1. eine Einrichtung der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Art
hung oder Übermittlung des Nachnahmebetrages, errichtet oder betreibt, ohne daß eine Befreiung vom
5. die Ansprüche des Auftraggebers beim Postprotestauf- Beförderungsvorbehalt erteilt ist,
trag wegen nicht ordnungsgemäßer Übermittlung des 2. vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Postsendung eine
Betrages der eingezogenen Wechselsumme, vom Beförderungsentgelt befreiende Bezeichnung ver-
6. die Ansprüche des Postsparers auf Grund einer Verlet- wendet,
zung der Pflichten der Deutschen Bundespost POST- 3. ein für ungültig erklärtes in- oder ausländisches Post-
BANK aus dem Postsparverhältnis. wertzeichen nachmacht oder verfälscht oder ein sol-
(3) In dreißig Jahren verjähren ches nachgemachtes oder verfälschtes Postwert-
zeichen feilhält oder in Verkehr bringt,
1. die Ansprüche des Postgiroteilnehmers auf Aus-
zahlung des Postgiroguthabens, 4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 ein gültiges Postwert-
zeichen in einer zur Verwechslung geeigneten Weise
2. die Ansprüche des Postsparers auf Auszahlung des bildlich wiedergibt,
Postsparguthabens einschließlich der Zinsansprüche.
5. gegen das Verbot des § 3 Abs. 3 verstößt.
(4) Unberührt bleiben die allgemeinen Verjährungsvor-
schriften (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
1. für Ansprüche auf Grund von Amtspflichtverletzungen geahndet werden, die in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
bei der Durchführung der förmlichen Zustellung, und 3 bis zu zehntausend Deutsche Mark betragen kann.
2. für Ansprüche auf Grund von Amtspflichtverletzungen
bei der Einziehung der Wechselsumme oder bei der (3) Postwertzeichen, auf die sich eine Ordnungswidrig-
Erhebung des Wechselprotestes. keit nach Absatz 1 Nr. 3 bezieht, sowie die zur Begehung
der Zuwiderhandlung gebrauchten oder bestimmten
(5) Die Verjährung beginnt Gegenstände können eingezogen werden.
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Tage der Fällig-
keit, (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundes-
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Tage, an dem
minister für Post und Telekommunikation.§ 36 Abs. 3 des
das Leistungsentgelt entrichtet worden ist,
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit dem Tage, an dem
die Sendung eingeliefert worden ist,
4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit dem Tage, an dem § 26
der Sachverhalt, der dem Schadenersatzanspruch
(weggefallen)
zugrunde liegt, und die Person des Ersatzpflichtigen
feststehen,
5. im Falle des Absatzes 2 mit dem Schluß des Jahres, in
§ 27
das das maßgebende Ereignis fällt,
Anwendungsbereich
6. im Falle des Absatzes 3 mit dem Tage, an dem zuletzt
über das Postgiroguthaben verfügt oder eine Ein- Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund des
tragung in das Postsparbuch vorgenommen worden ist. § 30 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989
(BGBI. 1 S. 1026) erlassenen Rechtsverordnungen sowie
(6) Die Verjährung wird unterbrochen die von der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der
1. durch jedes Anerkenntnis des Verpflichteten, Deutschen Bundespost POSTBANK veröffentlichten
Geschäftsbedingungen und Leistungsentgelte gelten auch
2. durch jede Nachfrage oder Schadensanmeldung durch für den Postverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungs-
den Berechtigten, bereichs des Grundgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die für
3 durch jede schriftliche Zahlungsaufforderung des diesen Verkehr bestehenden Verträge und Abkommen
Berechtigten, wobei es bei unbekanntem Aufenthalt und die zu ihrer Durchführung ergangenen Gesetze und
des Verpflichteten genügt, die Zahlungsaufforderung Verordnungen eine andere Regelung treffen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989 1455
§ 28 § 29
Übergangsvorschriften Geltung im Land Berlin
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
die im Zeitpunkt seines lnkrafttretens bestehenden Be- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
nutzungsverhältnisse.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Verjäh- § 30
rung gelten auch für Ansprüche, die vor seinem Inkraft- (Inkrafttreten; Aufhebung und Änderung
treten entstanden, aber noch nicht verjährt sind. von Rechtsvorschriften)
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
Vom 3. Juli 1989
Auf Grund des Artikels 5 des Poststrukturgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 1026) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in
der seit 1. Juli 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 17. März 1977 (BGBI. 1
S. 459, 573),
2. den am 5. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni
1986 (BGBI. 1 S. 948),
3. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten
Gesetzes.
Hinsichtlich des Wirksamwerdens des § 9 des Gesetzes über Fernmelde-
anlagen wird auf die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Satz 1 des Postver-
fassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) besonders hingewiesen.
Bonn, den 3. Juli 1989
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz über Fernmeldeanlagen
§ 1 2. ein Ausgleich gemäß § 37 Abs. 4 des Postverfassungs-
gesetzes wegen nachhaltig fehlender Ertragskraft der
(1) Das Recht, Fernmeldeanlagen, nämlich Telegrafen-
Monopoldienste nicht möglich ist,
anlagen für die Vermittlung von Nachrichten, Fernsprech-
anlagen und Funkanlagen zu errichten und zu betreiben, wird der Bundesminister für Post und Telekommunikation
steht dem Bund zu. Funkanlagen sind elektrische Sende- ermächtigt, solchen Unternehmen durch Rechtsverord-
einrichtungen sowie elektrische Empfangseinrichtungen, nung mit Zustimmung des Bundesrates Verpflichtungen
bei denen die Übermittlung oder der Empfang von Nach- aufzuerlegen, die geeignet sind, die Beeinträchtigung der
richten, Zeichen, Bildern oder Tönen ohne Verbindungslei- Wettbewerbsmöglichkeiten der Deutschen Bundespost
tungen oder unter Verwendung elektrischer, an einem TELEKOM zu beseitigen. Die nachhaltig fehlende Ertrags-
Leiter entlang geführter Schwingungen stattfinden kann. kraft der Monopoldienste muß aus dem letzten Jahresab-
schluß gemäß § 44 Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes
(2) Dem Bund steht das ausschließliche Recht zu, Über- erkennbar sein. Die Verpflichtungen dürfen nur die Ange-
tragungswege einschließlich der zugehörigen Abschluß- botsbedingungen in räumlicher oder qualitativer Hinsicht
einrichtungen zu errichten und zu betreiben (Netzmono- sowie den Preis bestimmende Faktoren festlegen. Der
pol) sowie Funkanlagen zu errichten und zu betreiben. erreichte Stand des Geschäftsbetriebs der Unternehmen
darf hierbei nicht beeinträchtigt werden. Die Rechtsverord-
(3) Zugelassene Endeinrichtungen darf jedermann im
nung gilt nicht für Unternehmen, die im letzten vor dem
Rahmen der zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen
Inkrafttreten der Rechtsverordnung endenden Geschäfts-
Fernmeldeverkehrs festgelegten Bedingungen errichten
jahr einen Marktaneil von weniger als drei vom Hundert
und betreiben.
erreicht haben. Bei der Berechnung der Marktanteile ist
(4) Jedermann ist berechtigt, Telekommunikations- § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und 8 bis 1O des Gesetzes gegen
dienstleistungen für andere über Fest- und Wählverbin- Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.
dungen, die von der Deutschen Bundespost TELEKOM
bereitgestellt werden, zu erbringen. Dies gilt nicht für das
§2
Betreiben von Fernmeldeanlagen, soweit es der Vermitt-
lung von Sprache für andere dient; dieses Recht steht (1) Soweit dem Bund ein ausschließliches Recht
ausschließlich dem Bund zu (Telefondienstmonopol). zusteht, kann der Bundesminister für Post und Telekom-
munikation die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb
(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 bezeichneten Rechte
einzelner Fernmeldeanlagen verleihen. Die Verleihung
des Bundes übt der Bundesminister für Post und Telekom-
kann für bestimmte Strecken oder Bezirke erteilt werden.
munikation aus. Die Befugnis zur Ausübung dieser Rechte
wird auf die Deutsche Bundespost TELEKOM weiterüber- (2) Die Verleihung sowie die Festsetzung der Bedingun-
tragen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach gen und Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Verlei-
dem Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 hung und Ausübung der zugewiesenen Rechte stehen
S. 1026) erforderlich ist. Für Anlagen, die zur Verteidigung dem Bundesminister für Post und Telekommunikation oder
des Bundesgebiets bestimmt sind, übt diese Rechte der den von ihm hierzu ermächtigten Behörden zu. Sie muß für
Bundesminister der Verteidigung aus. Fernmeldeanlagen, die von Elektrizitätsunternehmen zur
öffentlichen Versorgung mit Licht und Kraft, die der allge-
meinen Versorgung von Gemeinden oder größerer Ge-
§1a bietsteile zu dienen bestimmt sind, zum Zwecke ihres
(1) Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommuni- Betriebs verwendet werden sollen, erteilt werden, soweit
kationsdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 4 für andere nicht Betriebsinteressen der Deutschen Bundespost
erbringen, müssen die Aufnahme des Betriebs sowie TELEKOM entgegenstehen; dies gilt nicht für Funkanla-
Änderungen und Aufgabe desselben innerhalb eines gen. Ferner muß sie für Satellitenfunkanlagen, die zur
Monats beim Bundesminister für Post und Telekommuni- Übermittlung von Daten niedriger Bitraten bestimmt sind,
kation schriftlich anzeigen. Der Bundesminister für Post erteilt werden, soweit Gründe des Funkverkehrs nicht ent-
und Telekommunikation veröffentlicht die Anzeigen halb- gegenstehen; für sonstige Satellitenfunkanlagen kann die
jährlich in seinem Amtsblatt. Verleihung nach Absatz 1 erteilt werden.
(2) Sofern die Erfüllung einer Pflichtleistung gemäß einer § 2a
nach § 25 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnung nicht mehr gewährleistet ist, weil (1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Gewährlei-
1 . die Wettbewerbsmöglichkeiten der Deutschen Bundes- stung eines ordnungsgemäßen öffentlichen Fernmeldever-
post TELEKOM gegenüber Unternehmen, die gleiche kehrs das Verfahren für die Zulassung von Endeinrichtun-
oder gleichartige Dienstleistungen erbringen, durch die gen und Funkanlagen zu regeln. Die Zulassung setzt
verordnete Struktur der Pflichtleistung oder die der voraus, daß durch die Anschaltung oder den Betrieb der
Entgeltregelung in erheblicher Weise beeinträchtigt zuzulassenden Einrichtung weder Übertragungswege der
sind und Deutschen Bundespost TELEKOM noch Endeinrichtungen
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989 1457
und Personen geschädigt oder gefährdet werden, je nach deren keines von dem anderen über 25 km in der
Verwendungsart der Einrichtung die technischen und Luftlinie entfernt ist, wenn diese Anlagen aus-
betrieblichen Funktionsbedingungen der jeweiligen Tele- schließlich für den der Benutzung der Grundstücke
kommunikationsdienste erfüllt und insbesondere beim entsprechenden unentgeltlichen Verkehr bestimmt
Betrieb von Funkanlagen vermeidbare Störungen anderer sind.
oder durch andere ausgeschlossen sind. Die Funktions-
weise oder die vorgesehene Verwendung der Fernmelde- (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für
einrichtung muß dem geltenden Fernmelderecht entspre- Funkanlagen.
chen.
(2) Soweit es zur Vermeidung von Störungen und §4
Gefährdungen des öffentlichen Fernmeldeverkehrs erfor- Auf deutschen Fahrzeugen für Seefahrt, Binnenschiff-
derlich ist, dürfen private Endeinrichtungen nur von Perso- fahrt oder Luftfahrt dürfen Fernmeldeanlagen, die nicht
nen errichtet, geändert und instand gehalten werden, die ausschließlich zum Verkehr innerhalb des Fahrzeugs
auf Grund ihrer Sach- und Fachkunde sowie Geräteaus- bestimmt sind, nicht ohne Verleihung (§ 2) errichtet und
stattung für die Erbringung dieser Dienstleistungen zuge- betrieben werden.
lassen sind. Als Voraussetzungen für die Zulassung kön-
nen ein geeigneter Berufsabschluß, eine geeignete prakti-
sche Tätigkeit, notwendige Kenntnisse der Technik und
§5
der Funktionsweise des Netzes der Deutschen Bundes- Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
post TELEKOM sowie des Fernmelderechts und eine für trifft die Anordnungen über den Betrieb von Fernmeldean-
die sachgerechte Ausübung der Tätigkeit erforderliche lagen auf fremden Fahrzeugen für Seefahrt, Binnenschiff-
Ausstattung mit Geräten und Ersatzteilen gefordert wer- fahrt oder Luftfahrt, die sich im Geltungsbereich dieses
den. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation Gesetzes aufhalten.
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen,
welche privaten Endeinrichtungen nur von zugelassenen
§ 5a
Personen errichtet, geändert und instand gehalten werden
dürfen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der (1) Die tatsächliche Gewalt über eine Sendeanlage darf
Personenzulassung im einzelnen zu regeln. Die Zulassung nur ausüben, wer nach § 1 oder § 2 zur Errichtung oder
kann insbesondere widerrufen werden, wenn sich aus der zum Betrieb einer solchen Anlage befugt ist.
Ausführung der Arbeiten die Unzuverlässigkeit der zuge-
lassenen Person ergibt. (2) Sendeanlagen nach diesem Gesetz sind elektrische
Sendeeinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.
(3) In den Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist die
Zulassung zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzun- (3) Als Sendeanlage nach Absatz 2 gilt auch eine
gen erfüllt sind. Zulassungsbehörde ist das Zentralamt für Zusammenfassung gewerbsmäßig vorbereiteter Teile
Zulassungen im Fernmeldewesen. einer Sendeanlage vor ihrer bestimmungsmäßigen Ver-
wendung (Bausatz), wenn die Teile ohne Werkzeug oder
(4) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation mit allgemein gebräuchlichem oder mitgeliefertem Werk-
wird ermächtigt, in den Verordnungen nach den Absätzen zeug zu einer Sendeanlage zusammengefügt werden
1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes können.
die gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen, die
Gebührensätze und die Erstattung von Auslagen festzule-
§ 5b
gen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit
den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachauf- (1) § 5a Abs. 1 gilt nicht für denjenigen,
wand gedeckt ist. Daneben kann der wirtschaftliche Wert
1. der gewerbsmäßig Sendeanlagen herstellt, vertreibt,
für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt
instand setzt, einführt oder ausführt,
werden.
2. der die tatsächliche Gewalt über eine Sendeanlage
(5) Diese Rechtsverordnungen bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates. a) als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetz-
licher Vertreter oder als vertretungsberechtigter
§3 Gesellschafter eines Berechtigten erlangt,
b) von einem anderen oder für einen anderen Berech-
(1) Ohne Verleihung (§ 2) können errichtet und betrie-
tigten erlangt, sofern und solange er die Weisungen
ben werden (genehmigungsfreie Fernmeldeanlagen):
des anderen über die Ausübung der tatsächlichen
1. Fernmeldeanlagen, die ausschließlich dem inneren Gewalt über die Sendeanlage auf Grund eines
Dienst von Behörden der Länder, der Gemeinden oder Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat
Gemeindeverbände sowie von Deichkorporationen, oder die tatsächliche Gewalt auf Grund gericht-
Siel- und Entwässerungsverbänden gewidmet sind; lichen oder behördlichen Auftrags ausübt,
2. Fernmeldeanlagen, die von Transportanstalten auf c) als Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter in
ihren Linien ausschließlich zu Zwecken ihres Betriebs einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,
oder für die Vermittlung von Nachrichten innerhalb der
bisherigen Grenzen benutzt werden; d) von einem Berechtigten vorübergehend zum Zweck
der sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbs-
3. Fernmeldeanlagen mäßigen Beförderung zu einem Berechtigten
a) innerhalb der Grenzen eines Grundstücks, erlangt,
b) zwischen mehreren einem Besitzer gehörenden e) lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder
oder zu einem Betrieb vereinigten Grundstücken, gewerbsmäßigen Lagerung erlangt, wobei der
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
gewerbsmäßigen Beförderung die Beförderung (2) Sendeanlagen dürfen in Anzeigen und Werbeschrif-
durch Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder ten nur angeboten werden, wenn auf das Erfordernis der
durch die Post gleichsteht, Verleihung nach§ 5a Abs. 1 in Verbindung mit§ 2 hinge-
wiesen wird sowie Name und Anschrift des Anbieters
f) durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unverzüg-
angegeben werden.
lich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonsti-
gen Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegen- § 5d
nahme der Fundanzeige zuständigen Stelle ab-
(1) Sendeanlagen dürfen einem anderen nur überlassen
liefert,
werden, wenn dieser nach§ 5a Abs. 1 zur Ausübung der
g) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes tatsächlichen Gewalt befugt ist oder nach § 5 b einer
erlangt hat, sofern die Anlage fest in ein Fahrzeug Befugnis nicht bedarf. Die Berechtigung muß offensichtlich
eingebaut ist und er nachweist, daß er nach den für sein oder nachgewiesen werden.
den Ort der Zulassung des Fahrzeuges geltenden
Vorschriften zum Errichten oder Betreiben der (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der eine
Anlage befugt ist, Sendeanlage einem anderen überläßt, der sie außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erwirbt.
h) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
erlangt hat und sie lediglich zur sicheren Verwah- (3) Eine Sendeanlage überläßt, wer die tatsächliche
rung in den Geltungsbereich des Gesetzes ver- Gewalt über sie einem anderen einräumt.
bringt, sofern er dies unverzüglich einem Fern-
meldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM § Se
schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die Art
der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen (1) Es ist verboten, Sendeanlagen herzustellen, zu ver-
und, wenn die Anlage eine Herstellungsnummer treiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich
hat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht, daß dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen
er die Anlage ausschließlich an einem Ort außerhalb anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegen-
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befugt ständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf
benutzt, Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet
sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen
i) erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen
von diesem unbemerkt abzuhören.
Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist,
sofern er den Erwerb unverzüglich einem Fern- (2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landes-
meldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM behörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen
schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die Art Interesse - insbesondere aus Gründen der öffentlichen
der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen Sicherheit - erforderlich ist. Absatz 1 gilt nicht, soweit das
und, wenn die Anlage eine Herstellungsnummer Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft die Ausfuhr der
hat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht, daß, Sendeanlagen genehmigt hat.
er die Anlage ausschließlich zu Sammlerzwecken
erworben hat, § 6
3. der die tatsächliche Gewalt über eine Amateurfunksta- (1) Anlagen, die auf Grund einer Verleihung nach § 2
tion nach § 1 des Gesetzes über den Amateurfunk in errichtet sind oder betrieben werden, unterliegen der Über-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer wachung daraufhin, daß die Verleihungsbedingungen ein-
9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung erlangt,
gehalten werden.
ohne selbst Funkamateur gemäß § 1 des genannten
Gesetzes zu sein, sofern er den Erwerb unverzüglich (2) Die in§ 3 Abs. 1 genannten Anlagen unterliegen der
einem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost Überwachung daraufhin, daß Errichtung und Betrieb sich
TELEKOM schriftlich anzeigt und dabei seine Persona- innerhalb der gesetzlichen Grenzen halten.
lien, Art und Anzahl der Anlagen, deren Hersteller- oder
(3) Die Vorschriften für die Überwachung erläßt der
Warenzeichen und, wenn die Anlagen eine Herstel-
Bundesminister für Post und Telekommunikation.
lungsnummer haben, auch diese angibt.
(2) Wer eine Sendeanlage von Todes wegen erwirbt, § 7
hat, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1
vorliegen, unverzüglich die nach § 5a Abs. 1 in Verbindung (1) Jedermann hat gegen Zahlung der Gebühren das
mit § 2 erforderliche Verleihung zu beantragen, die Anlage Recht auf Beförderung von ordnungsmäßigen Telegram-
einem Berechtigten zu überlassen oder sie für dauernd men und auf Zulassung zu einem ordnungsmäßigen
unbrauchbar zu machen. Wird der Antrag auf Erteilung der Gespräch auf den für den öffentlichen Fernmeldeverkehr
Verleihung unverzüglich gestellt, so kann die tatsächliche bestimmten Anlagen.
Gewalt über die Sendeanlage ohne die Verleihung bis (2) Vorrechte bei der Benutzung der dem öffentlichen
zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag Verkehr dienenden Anlagen und Ausschließungen von der
ausgeübt werden. Benutzung sind nur aus Gründen des öffentlichen Interes-
§ 5c ses zulässig.
§ 8
(1) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für
einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für Sende- Sind an einem Ort Fernmeldeanlagen für den Ortsver-
anlagen mit dem Hinweis zu werben, daß die Anlagen kehr, sei es von der Deutschen Bundespost TELEKOM,
geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines sei es von der Gemeindeverwaltung oder von einem ande-
anderen von diesem unbemerkt abzuhören. ren Unternehmer, zur Benutzung gegen Entgelt errichtet,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989 1459
so kann jeder Eigentümer eines Grundstücks gegen Erfül- Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber
lung der von jenen zu erlassenden und öffentlich dem Führer des Fahrzeugs oder seinem Stellvertreter.
bekanntzumachenden Bedingungen den Anschluß an das
Lokalnetz verlangen. § 11
§9 Werden durch eine Funkanlage, die von anderen als Be-
hörden betrieben wird, Nachrichten empfangen, die von
(1) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage
der Einrichtungen der Deutschen Bundespost TELEKOM übermittelt werden und für die Funkanlage nicht bestimmt
entstehenden Rechtsbeziehungen sind privatrechtlicher sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tat-
Natur. Auch für Rechtsstreitigkeiten über die Zulassung sache ihres Empfangs auch von Personen, für die eine
zur Benutzung der Einrichtungen des Unternehmens Deut- Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 10 besteht,
sche Bundespost TELEKOM steht der Rechtsweg zu den anderen nicht mitgeteilt werden. Die Vorschrift des § 10
ordentlichen Gerichten offen. Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 des Verwaltungs-Voll-
streckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBI. 1 S. 157), § 12
zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Richter
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), kann die Deutsche und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft
Bundespost TELEKOM auch privatrechtliche Entgeltforde- Auskunft über den Fernmeldeverkehr verlangen, wenn die
rungen für Leistungen im Monopolbereich einschließlich Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder
erbrachter Nebenleistungen nach dem Verwaltungs-Voll- wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist,
streckungsgesetz beitreiben. daß die MitteBungen von dem Beschuldigten herrührten
oder für ihn bestimmt waren und daß die Auskunft für die
(3) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Voll-
Untersuchung Bedeutung hat.
streckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde
gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Nieder-
schrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuld- § 13
ner ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung
zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnah- Die Vorschriften über die Beschlagnahme von Tele-
men sind unverzüglich aufzuheben, wenn grammen bei der Deutschen Bundespost TELEKOM gel-
ten entsprechend für Telegramme im Gewahrsam einer
1. die Deutsche Bundespost TELEKOM nicht binnen nicht der Deutschen Bundespost TELEKOM gehörenden
eines Monats nach Geltendmachung der Einwendun- deutschen Telegrafenanstalt, die mit der Deutschen Bun-
gen wegen ihrer Forderung vor den ordentlichen despost TELEKOM unmittelbar oder durch Vermittlung
Gerichten Klage erhoben oder den Erlaß eines Mahn- eines Dritten über beförderte Telegramme abrechnet. Das
bescheides beantragt hat oder gleiche gilt für Telegramme im Gewahrsam des Dritten,
2. die Deutsche Bundespost TELEKOM mit der Klage der die Abrechnung vermittelt.
rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein § 14
vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung vor- (1) Der Führer eines deutschen Fahrzeugs für Seefahrt
liegt. oder Luftfahrt kann aus wichtigen Gründen der Führung
(4) Die Entgeltforderungen der Deutschen Bundespost des Fahrzeugs von den Personen, die eine auf dem Fahr-
TELEKOM für andere als die in Absatz 2 genannten Lei- zeug befindliche Funkanlage bedienen oder beaufsichti-
stungen können durch die Deutsche Bundespost TELE- gen, verlangen, daß Nachrichten aufgenommen und ihm
KOM beigetrieben werden, sofern ein vollstreckbarer Titel mitgeteilt werden, die nicht für die Funkanlage bestimmt
im Sinne der Zivilprozeßordnung vorliegt. sind. Das gilt auch für seinen Stellvertreter, solange er die
Führung des Fahrzeugs hat oder vom Führer mit der
Ausübung der im Satz 1 bezeichneten Befugnisse betraut
ist. Die Aufnahme und Mitteilung kann nicht mit der
§ 10
Begründung verweigert werden, daß ein wichtiger Grund
(1) Vorbehaltlich der durch Bundesgesetz festgestellten der Führung des Fahrzeugs nicht vorliege.
Ausnahmen ist jeder, der eine für den öffentlichen Verkehr
(2) Der Führer des Fahrzeugs und sein Stellvertreter,
bestimmte Fernmeldeanlage betreibt, beaufsichtigt,
solange dieser die Führung hat, sind befugt, Nachrichten,
bedient oder sonst bei ihrem Betrieb tätig ist, zur Wahrung
die von einer auf dem Fahrzeug befindlichen Funkanlage
des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Unter dem
empfangen oder abgesandt werden, Dritten mitzuteilen,
Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen auch die Mit-
soweit die Nachrichten erkennen lassen, daß einem Fahr-
teilungen, die auf den für den öffentlichen Verkehr
zeug oder Menschenleben Gefahr droht, und soweit die
bestimmten Funkanlagen befördert oder zur Beförderung
Mitteilung geschieht, um die Gefahr abzuwenden.
auf ihnen aufgegeben worden sind. Der Schutz erstreckt
sich auch auf die näheren Umstände des Fernmeldever-
kehrs, insbesondere darauf, ob und zwischen welchen § 14a
Personen ein Fernmeldeverkehr stattgefunden hat. (1) Beim Erbringen von Telekommunikationsdienstlei-
(2) (weggefallen) stungen dürfen Nachrichteninhalte nur aufgezeichnet, Drit-
ten zugänglich gemacht oder sonst verarbeitet werden,
(3) Befindet sich die Fernmeldeanlage an Bord eines soweit dies Gegenstand oder aus verarbeitungstechni-
Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die schen Gründen Bestandteil der Dienstleistung ist.
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Energie verwendet oder für die Anlage bestimmte elektri-
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz sche Energie entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
personenbezogener Daten der am Fernmeldeverkehr Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf
Beteiligten für Unternehmen, die nach§ 1 Abs. 4 oder auf Antrag verfolgt.
Grund einer Verleihung nach § 2 Telekommunikations-
dienstleistungen erbringen. Die Vorschriften haben dem § 19a
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Beschränkung der Erhebung und Verarbeitung auf das lässig
Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung
Rechnung zu tragen. Dabei sind die berechtigten Interes- 1. entgegen § 1a Abs. 1 Satz 1 oder § 26 eine Anzeige
sen der Unternehmen und der Betroffenen zu berücksichti- nicht, nicht richtig, nicht schriftlich oder nicht fristge-
gen. In diesem Rahmen sind insbesondere Vorschriften zu recht erstattet,
erlassen, soweit zur Sicherung der Richtigkeit des Lei- 2. entgegen§ Sc Abs. 1 öffentlich oder in Mitteilungen, die
stungsentgelts, zur Störungsbeseitigung oder zur Verhin- für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, mit
derung mißbräuchlicher Verwendung von Telekommunika- dem dort bezeichneten Hinweis wirbt oder entgegen
tionseinrichtungen der Unternehmen personenbezogene § Sc Abs. 2 in Anzeigen oder Werbeschriften Sende-
Daten erhoben und verarbeitet oder soweit nach Absatz 1 anlagen anbietet, ohne auf das Erfordernis der Ver-
Nachrichteninhalte verarbeitet werden. leihung hinzuweisen oder ohne Name und Anschrift
des Anbieters anzugeben, oder
§ 15 3. die Überwachung von Fernmeldeanlagen (§ 6) verhin-
dert oder stört oder eine in Ausübung der Überwachung
(1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes
verlangte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht fristge-
eine Fernmeldeanlage errichtet oder betreibt, wird mit
recht erteilt.
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Der Versuch ist strafbar. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
strafe wird bestraft, wer (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
a) (weggefallen) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundes-
minister für Post und Telekommunikation.§ 36 Abs. 3 des
b) nach Fortfall der Verleihung die zur Beseitigung der Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
Anlage getroffenen Anordnungen der Deutschen Bun-
despost TELEKOM innerhalb der von ihr bestimmten
Frist nicht befolgt, § 20
c) entgegen § 5a Abs. 1 ohne Befugnis die tatsächliche
Fernmeldeanlagen, auf die sich eine Straftat nach § 15
Gewalt über Sendeanlagen ausübt,
bezieht, können eingezogen werden.
d) entgegen § 5d Abs. 1 Satz 1 eine Sendeanlage einem
anderen überläßt oder
e) entgegen§ Se Abs. 1 dort bezeichnete Sendeanlagen § 21
herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungs- (1) Für die Durchsuchung der Wohnung, der Geschäfts-
bereich dieses Gesetzes verbringt. räume und des befriedeten Besitztums sind die Vorschrif-
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheits- ten der Strafprozeßordnung maßgebend; die Durchsu-
strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Tat wird nur chung ist zur Nachtzeit zulässig, wenn sich in den Räumen
auf Antrag des Bundesministers für Post und Telekommu- oder auf dem Besitztum eine Funkanlage befindet und der
nikation oder der von ihm hierzu ermächtigten Behörden begründete Verdacht besteht, daß bei ihrer Errichtung
verfolgt. oder ihrem Betrieb eine Straftat nach § 15 begangen wird
oder begangen worden ist.
§§ 16 und 17
(2) Beauftragte der Deutschen Bundespost TELEKOM
(weggefallen) sind berechtigt, sich an Durchsuchungen zu beteiligen, die
zur Verfolgung einer Straftat nach § 15 vorgenommen
§ 18 werden.
Wer entgegen der in § 11 bezeichneten Pflicht zur § 22
Geheimhaltung den Inhalt von Nachrichten oder die Tatsa-
che ihres Empfangs einem anderen mitteilt, wird mit Frei- (1) Die Polizei hat unbefugt errichtete, geänderte oder
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. unbefugt betriebene Fernmeldeanlagen außer Betrieb zu
setzen oder zu beseitigen. Einer vorherigen Androhung
bedarf es nicht. Im übrigen gelten für die Anwendung
§ 19 polizeilicher Zwangsmittel sowie für die Rechtsmittel
(1) Wer absichtlich den Betrieb einer öffentlichen Zwek- gegen sie die Vorschriften der Landesgesetzgebung. Wird
ken dienenden Funkanlage dadurch verhindert oder stört, die Verleihung des Rechts zur Errichtung, Änderung oder
daß er elektrische Energie verwendet, wird mit Freiheits- zum Betrieb der Anlage nachträglich beantragt, so kann
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. die Polizei mit Einwilligung der Deutschen Bundespost
TELEKOM bis zur Entscheidung über den Antrag auf
(2) Wer absichtlich den Betrieb einer sonstigen Funk- Verleihung davon absehen, die Anlagen außer Betrieb zu
anlage dadurch verhindert oder stört, daß er elektrische setzen oder zu beseitigen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989 1461
(2) Die Polizei kann alle oder einzelne Teile einer oder die Gefahr derselben veranlaßt, nach Möglichkeit so
Anlage, solange sie nach Absatz 1 außer Betrieb gesetzt auszuführen, daß sie sich nicht störend beeinflussen.
oder beseitigt ist, in amtliche Verwahrung nehmen oder
sonst sicherstellen. Die Vorschriften der Strafprozeßord- § 24
nung über die Beschlagnahme sowie § 20 dieses Geset-
zes bleiben unberührt. Die auf Grund der vorstehenden Vorschrift entstehen-
den Streitigkeiten gehören vor die ordentlichen Gerichte.
(3) Eine Anlage kann nach den Vorschriften der Absätze
1 und 2 auch dann außer Betrieb gesetzt oder beseitigt
§ 25
werden, wenn nach Fortfall der Verleihung die zu ihrer
Beseitigung getroffenen Anordnungen der Deutschen Das ausschließliche Recht des Bundes, einfache End-
Bundespost TELEKOM innerhalb der von ihr bestimmten einrichtungen des Telefondienstes zu errichten und zu
Frist nicht befolgt werden. betreiben, bleibt bis zum 1. Juli 1990 bestehen.
§ 23 § 26
Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommuni-
Betriebs der einen Leitung durch die andere eingetreten kationsdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 4 für andere am
oder zu befürchten ist, auf Kosten desjenigen Teiles, der 1. Juli 1989 erbringen, müssen den Betrieb bis zum
durch eine spätere Anlage oder durch eine später eintre- 1. Januar 1990 beim Bundesminister für Post und Tele-
tende Änderung seiner bestehenden Anlage diese Störung kommunikation schriftlich anzeigen.
Bekanntmachung
der Neufassung des Raumordnungsgesetzes
Vom 19. Juli 1989
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungs-
gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1417) wird nachstehend der Wortlaut des
Raumordnungsgesetzes in der seit 19. Juli 1989 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 22. April 1965 in Kraft getretene Gesetz vom 8. April 1965 (BGBI. l
S. 306),
2. den am 18. August 1976 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
10. August 1976 (BGBI. 1 S. 2127),
3. den am 24. Dezember 1976 in Kraft getretenen § 35 des Gesetzes vom
20. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3574),
4. den am 8. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni
1980 (BGBI. 1 S. 649),
5. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom
8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),
6. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2669),
7. den am 19. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 19. Juli 1989
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Raumordnungsgesetz
(ROG)
§ 1 3. In Gebieten, in denen die Lebensbedingungen in ihrer
Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt
Aufgabe und Leitvorstellungen
wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches
der Raumordnung
Zurückbleiben zu befürchten ist, sollen die Lebens-
(1) Die Struktur des Gesamtraumes der Bundesrepublik bedingungen der Bevölkerung, insbesondere die
Deutschland ist unter Berücksichtigung der natürlichen Erwerbsmöglichkeiten, die Wohnverhältnisse, die
Gegebenheiten, der Bevölkerungsentwicklung sowie der Umweltbedingungen sowie die Verkehrs-, Versor-
wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen gungs- und Entsorgungseinrichtungen, allgemein ver-
Erfordernisse und unter Beachtung der folgenden Leitvor- bessert werden; technologische Entwicklungen sind
stellungen so zu entwickeln, daß sie: verstärkt zu nutzen.
1. der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemein- 4. Die Leistungskraft des Zonenrandgebietes ist bevor-
schaft am besten dient, zugt mit dem Ziel zu stärken, daß in allen seinen
2. den Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen Teilen Lebensbedingungen sowie eine Wirtschafts-
Lebensgrundlagen sichert, und Sozialstruktur geschaffen werden, die denen im
gesamten Bundesgebiet mindestens gleichwertig
3. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig sind. Die Bildungs-, Kultur-, Verkehrs-, Versorgungs-
offenhält und und Verwaltungseinrichtungen sind vordringlich zu
4. gleichwertige Lebensbedingungen der Menschen in schaffen.
allen Teilräumen bietet oder dazu führt. 5. In Verdichtungsräumen mit gesunden Lebensbedin-
gungen sowie ausgewogener Wirtschafts- und Sozial-
(2) Das Ziel der Wiedervereinigung des gesamten
struktur sollen diese Bedingungen und Strukturen
Deutschlands ist zu berücksichtigen und seine Verwirkli-
sowie die Funktionen dieser Räume als Wohn-, Wirt-
chung zu fördern. Dabei ist der räumliche Zusammenhang
der Gebiete zu beachten und zu verbessern. schafts- und Dienstleistungszentren gesichert wer-
den.
(3) Die Raumordnung im Bundesgebiet hat die räum- Soweit in Verdichtungsräumen durch Luftverunreini-
lichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit im euro- gungen, Lärmbelästigungen, Überlastungen der Ver-
päischen Raum zu schaffen und sie zu fördern. kehrsnetze und andere nachteilige Auswirkungen der
(4) Die Ordnung der Teilräume soll sich in die Ordnung Verdichtung ungesunde Lebensbedingungen oder
des Gesamtraumes einfügen. Die Ordnung des Gesamt- unausgewogene Wirtschafts- und Sozialstrukturen
raumes soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner bestehen oder deren Entstehen zu befürchten ist,
Teilräume berücksichtigen. sollen Maßnahmen zur Strukturverbesserung ergriffen
werden. Bei diesen Maßnahmen sind die die Verdich-
tungsräume umgebenden Teilräume mit einzubezie-
§2
hen. Insbesondere ist auf die Verbesserung der Ver-
Grundsätze der Raumordnung kehrs- und Wohnverhältnisse und auf den Ausbau von
(1) Grundsätze der Raumordnung sind: Dienstleistungs- und anderen Versorgungs- und Ent-
sorgungseinrichtungen hinzuwirken.
1. Die Struktur des Gesamtraumes soll mit einem aus-
gewogenen Verhältnis von Verdichtungsräumen und Freiräume für die Naherholung und für den ökologi-
ländlichen Räumen entwickelt werden. Die Verflech- schen Ausgleich sollen gesichert werden.
tung zwischen diesen Teilräumen ist zu verbessern Art und Umfang dieser Maßnahmen sollen die Ver-
und zu fördern. wirklichung der Grundsätze nach den Nummern 1 bis
2. Die räumliche Struktur der Gebiete mit gesunden 4 und 6 in den anderen Gebieten nicht beeinträchti-
Lebensbedingungen, insbesondere mit ausgewoge- gen.
nen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologi- 6. Für ländliche Räume ist eine ausreichende Bevölke-
schen Verhältnissen, soll gesichert und weiter entwik- rungsdichte anzustreben, die gewachsene Siedlungs-
kelt werden. In Gebieten, in denen eine solche Struk- struktur möglichst zu erhalten sowie auf die angemes-
tur nicht besteht, sollen Maßnahmen zur Struktur- sene Ausstattung mit Dienstleistungs-, öffentlichen
verbesserung ergriffen werden. Die Erschließung und Verkehrs- und anderen Versorgungseinrichtungen
Bedienung mit Verkehrs-, Versorgungs- und Entsor- auch bei rückläufigen Bevölkerungszahlen hinzuwir-
gungsleistungen sind mit der angestrebten Entwick- ken. Eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit ausrei-
lung in Einklang zu bringen. In einer für die Bevölke- chenden und qualifizierten Ausbildungs- und Erwerbs-
rung zumutbaren Entfernung sollen zentrale Orte mit möglichkeiten, auch außerhalb der Land- und Forst-
den zugehörigen Einrichtungen gefördert werden. wirtschaft, ist anzustreben.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989 1463
Die Funktionen dieser Räume als Standort der land- §3
und forstwirtschaftlichen Produktion, als Wohn- und Geltung der Grundsätze
Wirtschaftsstandort sowie als naturnahe Erholungs-
und Feriengebiete sollen gesichert und verbessert (1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 3 sowie die auf
werden. Für die Erhaltung und Stärkung der ökologi- Grund des § 2 Abs. 2 aufgestellten Grundsätze gelten
schen Funktionen ist Sorge zu tragen. unmittelbar für die Behörden des Bundes, die bundes-
unmittelbaren Planungsträger und im Rahmen der ihnen
7. Es sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen oder obliegenden Aufgaben für die bundesunmittelbaren Kör-
zu sichern, daß die land- und forstwirtschaftliche perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Bodennutzung durch die Landwirtschaft als bäuerlich Rechts bei Planungen und sonstigen Maßnahmen, durch
strukturierter, leistungsfähiger Wirtschaftszweig erhal- die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die
räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflußt wird
ten bleibt und zusammen mit einer leistungsfähigen
(raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen).
Forstwirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebens-
grundlagen zu schützen sowie die Kulturlandschaft zu (2) Die Grundsätze des § 2 gelten unmittelbar für die
erhalten und zu gestalten. Landesplanung in den Ländern. In den Ländern Berlin,
Bremen und Hamburg gelten die Grundsätze des§ 2 Abs. 1
Die flächengebundene, bäuerliche Landwirtschaft ist
für die Flächennutzungspläne nach § 5 des Baugesetz-
in besonderem Maße zu schützen und hat Vorrang
buchs. Aufgaben und Zuständigkeiten der Landesplanung
vor in anderen Formen ausgeübter Landwirtschaft.
bestimmen sich mit der Maßgabe nach Landesrecht, daß
Für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gut sich die Wirkung der Programme und Pläne nach § 5
geeignete Böden sind in ausreichendem Umfang zu Abs. 1 auch auf die raumwirksamen Investitionen
erhalten. Bei einer Änderung der Bodennutzung sol- erstreckt. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften
len ökologisch verträgliche Nutzungen angestrebt über die Geltung der Grundsätze, die Aufgaben und die
werden. Zuständigkeiten der Landesplanung bleiben unberührt.
8. Für den Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur (3) Die Grundsätze des § 2 Abs. 1 und 2 haben dem
und Landschaft, insbesondere des Naturhaushalts, einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung.
des Klimas, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des
Waldes, für den Schutz des Bodens und des Was-
§4
sers, für die Reinhaltung der Luft sowie für die
Sicherung der Wasserversorgung, für die Vermeidung Verwirklichung der Grundsätze
und Entsorgung von Abwasser und Abfällen und für (1) Der für die Raumordnung zuständige Bundesmini-
den Schutz der Allgemeinheit vor Lärm ist zu sorgen. ster wirkt unbeschadet der Aufgaben und Zuständigkeiten
Dabei sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu der Länder auf die Verwirklichung der Vorschriften des§ 2
berücksichtigen. Für die sparsame und schonende hin, insbesondere durch Abstimmung der raumbedeut-
Inanspruchnahme der Naturgüter, insbesondere von samen Planungen und Maßnahmen nach § 3 Abs. 1
Wasser, Grund und Boden, ist zu sorgen. einschließlich des Einsatzes der raumwirksamen Investi-
tionen. Er stellt die langfristigen und großräumigen raum-
9. Den Erfordernissen der vorsorgenden Sicherung bedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 3
sowie der geordneten Aufsuchung und Gewinnung Abs. 1 zusammenfassend dar.
von Rohstoffvorkommen soll Rechnung getragen wer-
den. (2) Die Bundesregierung hat darauf hinzuwirken, daß
die juristischen Personen des Privatrechts, an denen der
10. Die Erfordernisse der zivilen und militärischen Vertei- Bund beteiligt ist, im Rahmen der ihnen obliegenden
digung sind zu beachten. Aufgaben die §§ 1 und 2 beachten.
(3) Die Länder sichern im Rahmen der Landesplanung
11. Die landsmannschaftliche Verbundenheit sowie die
(§ 3 Abs. 2) die Verwirklichung der Vorschriften des § 2
geschichtlichen und kulturellen zusammenhänge sol- insbesondere durch die Aufstellung von Programmen und
len berücksichtigt werden. Auf die Erhaltung von Kul- Plänen nach § 5.
tur- und Naturdenkmälern ist zu achten.
(4) Die Länder haben bei raumbedeutsamen Maßnah-
12. Den Bedürfnissen der Menschen nach Erholung in men darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Verwirklichung
Natur und Landschaft sowie nach Freizeit und Sport der Grundsätze in benachbarten Bundesländern und im
soll durch die Sicherung und umweltverträgliche Aus- Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird.
gestaltung geeigneter Räume und Standorte Rech- (5) Die Behörden des Bundes und der Länder, die
nung getragen werden. Gemeinden und Gemeindeverbände, die öffentlichen Pla-
nungsträger sowie im Rahmen der ihnen obliegenden
(2) Die Länder können weitere Grundsätze aufstellen, Aufgaben die bundesunmittelbaren und die der Aufsicht
soweit diese dem Absatz 1 und dem § 1 nicht widerspre- des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
chen. und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben ihre Planun-
gen und Maßnahmen aufeinander und untereinander
(3) Die Grundsätze sind von den in § 3 genannten abzustimmen. Das gilt vor allem für Maßnahmen zur
Stellen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens Verbesserung der Agrarstruktur und die Bauleitplanung.
gegeneinander und untereinander nach Maßgabe des § 1 Die Länder regeln die Mitwirkung der für die Raumordnung
abzuwägen. zuständigen Landesbehörden bei der Abstimmung.
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(6) Bei Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen Luftverkehrsgesetz oder dem Personenbeförderungs-
auf Nachbarstaaten haben, soll für eine gegenseitige gesetz zu entscheiden ist,
Unterrichtung und Abstimmung der geplanten Maßnah-
gilt§ 5 Abs. 4 nur, wenn die zuständige Behörde oder der
men Sorge getragen werden.
bundesunmittelbare Planungsträger beteiligt worden ist
und innerhalb angemessener Frist nicht widersprochen
§ 5 hat.
Raumordnung in den Ländern (2) Der Widerspruch ist zulässig, wenn die Ziele der
(1) Die Länder stellen für ihr Gebiet übergeordnete und Raumordnung und Landesplanung
zusammenfassende Programme oder Pläne auf. Die Auf- 1. mit den Grundsätzen des § 2 nicht übereinstimmen
stellung räumlicher und sachlicher Teilprogramme und oder
Teilpläne ist zulässig. Die Länder bezeichnen die in § 2
Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 Satz 2 genannten Gebiete. Für diese 2. mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Ein-
Gebiete sollen vordringlich räumliche oder sachliche Teil- klang stehen und das Vorhaben nicht auf einer anderen
programme und Teilpläne aufgestellt werden. In den Län- geeigneten Fläche durchgeführt werden kann.
dern Berlin, Bremen und Hamburg ersetzt ein Flächennut- Macht eine Veränderung der Sachlage eine Abweichung
zungsplan nach § 5 .des Baugesetzbuchs die Programme erforderlich, so kann sich die zuständige Behörde oder der
und Pläne; das Recht, Programme und Pläne nach den bundesunmittelbare Planungsträger mit Zustimmung der
Sätzen 1 und 2 aufzustellen, bleibt unberührt. nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist
hierauf berufen.
(2) Die Programme und Pläne nach Absatz 1 müssen
unbeschadet weitergehender bundes- und landesrechtli-
cher Vorschriften diejenigen Ziele der Raumordnung und § 6a
Landesplanung enthalten, die räumlich und sachlich zur Raumordnungsverfahren
Verwirklichung der Grundsätze nach § 2 erforderlich sind.
Bei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung und (1) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für ein Ver-
Landesplanung sind die Gemeinden und Gemeindever- fahren, in dem raumbedeutsame Planungen und Maß-
bände, für die eine Anpassungspflicht begründet wird, nahmen untereinander und mit den Erfordernissen der
oder deren Zusammenschlüsse zu beteiligen; das Nähere Raumordnung und Landesplanung abgestimmt werden
wird durch Landesrecht bestimmt. (Raumordnungsverfahren). Das Raumordnungsverfahren
schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der
(3) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für eine raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maß-
Regionalplanung, wenn diese für Teilräume des Landes nahme auf
geboten erscheint. Soweit die Regionalplanung nicht
1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemein-
Klima und Landschaft einschließlich der jeweiligen
deverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften
erfolgt, sind die Gemeinden und Gemeindeverbände oder Wechselwirkungen,
deren Zusammenschlüsse in einem förmlichen Verfahren 2. Kultur- und sonstige Sachgüter
zu beteiligen; das Nähere wird durch Landesrecht
entsprechend dem Planungsstand ein. Durch das Raum-
bestimmt. Ist eine Regionalplanung über die Grenzen
ordnungsverfahren wird festgestellt,
eines Landes erforderlich, so treffen die beteiligten Länder
die notwendigen Maßnahmen im gegenseitigen Einver- 1 . ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit
nehmen. den Erfordernissen der Raumordnung übereinstim-
men,
(4) Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind
2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
von den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen bei Planungen
und allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufein-
Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Ent- ander abgestimmt oder durchgeführt werden können.
wicklung eines Gebietes beeinflußt wird, zu beachten. § 3 (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-
Abs. 1 und 2 bleibt unberührt. nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorhaben, für die
wegen ihrer Raumbedeutsamkeit und möglicherweise
§6 erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt in der Regel ein
Anpassung besonderer Bundesmaßnahmen Raumordnungsverfahren durchzuführen ist. Von einem
Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn
(1) Bei Vorhaben des Bundes oder bundesunmittelbarer für diese Vorhaben räumlich und sachlich hinreichend
Planungsträger, konkrete Ziele der Raumordnung und Landesplanung in
Programmen und Plänen nach § 5 dargestellt werden und
a) deren besondere öffentliche Zweckbestimmung einen
das Verfahren den Anforderungen des Absatzes 1 und
bestimmten Standort oder eine bestimmte Linienfüh-
rung erfordert, oder den für die Einbeziehung der Öffentlichkeit geltenden
Anforderungen für das Raumordnungsverfahren ent-
b) die auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die spricht.
nach dem Landbeschaffungsgesetz oder nach dem
Schutzbereichsgesetz in Anspruch genommen sind, (3) Die Länder regeln die Einholung der erforderlichen
oder Angaben für die Planung oder Maßnahme.
c) über die in einem Verfahren nach dem Bundesfernstra- (4) Die in§ 4 Abs. 5 genannten Stellen sind zu unterrich-
ßengesetz, dem Bundesbahngesetz, dem Bundeswas- ten und zu beteiligen. Bei Vorhaben des Bundes oder
serstraßengesetz, dem Telegraphenwegegesetz, dem bundesunmittelbarer Planungsträger ist im Benehmen mit
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989 1465
der zuständigen Stelle über die Einleitung eines Raumord- eingeleitet, so kann die für die Raumordnung zuständige
nungsverfahrens zu entscheiden. Die Öffentlichkeit ist zu Landesbehörde raumbedeutsame Planungen und Maß-
unterrichten. Das Nähere regeln die Länder. nahmen, die Behörden oder sonstige Stellen im Sinne des
§ 4 Abs. 5 beabsichtigen, für eine bestimmte Zeit untersa-
(5) Bei Vorhaben der militärischen Verteidigung ent- gen, wenn zu befürchten ist, daß die Durchführung der
scheidet der zuständige Bundesminister oder die von ihm Ziele der Raumordnung und Landesplanung unmöglich
bestimmte Stelle, bei Vorhaben der zivilen Verteidigung gemacht oder wesentlich erschwert wird. Dies gilt nur für
die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben solche Planungen und Maßnahmen, die von der Rechts-
für die Planung oder Maßnahme sowie über die Beteili- wirkung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung
gung und Unterrichtung der Öffentlichkeit. nach § 5 erfaßt würden.
(6) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens und die (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine
darin eingeschlossene Ermittlung, Beschreibung und Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die
Umwelt ist von den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen bei (3) Das Nähere, auch die Entschädigung für die Folgen
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den einer Untersagung, regeln die Länder; die Höchstdauer
im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand der Untersagung darf zwei Jahre nicht überschreiten.
betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen
oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die
Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür gel- §8
tenden Vorschriften zu berücksichtigen. Von den für die Gemeinsame Beratung
Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgeschriebenen (1) Grundsätzliche Fragen der Raumordnung und Lan-
Anforderungen kann im nachfolgenden Zulassungsverfah- desplanung und Zweifelsfragen sollen von der Bundesre-
ren insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrens- gierung und den Landesregierungen gemeinsam beraten
schritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt sind. werden. Hierzu gehören insbesondere:
Die Anhörung der Öffentlichkeit und die Bewertung der
Umweltauswirkungen können auf zusätzliche oder andere 1. die Merkmale für die Bestimmung der Gebiete nach § 2
erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 Satz i sowie die Abgrenzung
sofern die Öffentlichkeit im Raumordnungsverfahren dieser Gebiete nach § 5 Abs. 1 Satz 3,
dadurch einbezogen wurde, daß 2. Zweifelsfragen bei der Anwendung der Grundsätze
1. das Vorhaben öffentlich bekanntgemacht wird, nach § 2 bei wesentlichen raumbedeutsamen Planun-
gen und Maßnahmen des Bundes und der Länder,
2. die für die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforder-
lichen Unterlagen während eines angemessenen Zeit- 3. Zweifelsfragen bei der Abstimmung von raumbedeut-
raumes eingesehen werden können, samen Planungen und Maßnahmen (§ 4 Abs. 5) und
3. Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird, über die Berechtigung des Widerspruchs einer
Behörde des Bundes oder eines bundesunmittelbaren
4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet
wird. Planungsträgers gegen Programme oder Pläne der
Raumordnung· und Landesplanung in den Ländern
Die Pflicht, Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 6),
gemäß § 5 Abs. 4 zu beachten, bleibt unberührt. Das 4. Zweifelsfragen über die Folgen der Verwirklichung der
Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist insbesondere Grundsätze in benachbarten Bundesländern und im
aus den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Bundesgebiet in seiner Gesamtheit (§ 4 Abs. 4).
Landesplanung herzuleiten. Für Verfahren der Bauleitpla-
nung ist das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens in (2) Eine gemeinsame Beratung nach Absatz 1 oder
die Abwägung nach § 1 Abs. 5 und 6 des Baugesetzbuchs deren Möglichkeit steht der Einleitung und Durchführung
mit einzubeziehen; die Anpassung der Bauleitplanung gesetzlich geregelter Verfahren nicht entgegen. Soll die
richtet sich allein nach § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuchs. Berechtigung eines Widerspruchs nach § 6 beraten wer-
den und hat das Land oder die Gemeinde eine andere
(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat Fläche für das Vorhaben bezeichnet,. so darf mit der Ver-
gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber wirklichung erst begonnen werden, wenn die Beratung
einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. Es ersetzt stattgefunden hat; nach Ablauf von 3 Monaten seit Erhe-
nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonsti- bung des Widerspruchs steht die Möglichkeit einer Bera-
gen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechts- tung der Verwirklichung des Vorhabens nicht entgegen.
vorschriften. Das Berücksichtigungsgebot nach Absatz 6
bleibt unberührt.
(8) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt die §9
Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen diese Beirat für Raumordnung
Länder Rechtsgrundlagen für Raumordnungsverfahren, (1) Bei dem für die Raumordnung zuständigen Bundes-
finden die Absätze 1 bis 7 Anwendung. minister ist ein Beirat zu bilden. Er hat die Aufgabe, den
Bundesminister in Grundsatzfragen der Raumordnung zu
beraten.
§ 7
(2) Der Bundesminister beruft im Benehmen mit den
Untersagung raumordnungswidriger Planungen zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat neben Ver-
und Maßnahmen tretern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverstän-
(1) Ist die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Auf- dige insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft,
hebung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung der Landesplanung, des Städtebaues, der Wirtschaft, der
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Naturschutzes (4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig
und der Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeit- alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufga-
nehmer und des Sports. ben der Raumordnung und Landesplanung notwendig
sind. Weitergehende vertragliche Regelungen bleiben
§ 10 unberührt.
Mitteilungs- und Auskunftspflicht
(1) Die Behörden des Bundes, die bundesunmittelbaren § 11
Planungsträger und die bundesunmittelbaren Körper- Unterrichtung des Deutschen Bundestages
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
sind verpflichtet, der Bundesregierung die erforderlichen Die Bundesregierung erstattet in einem Abstand von
Auskünfte zu geben. Der für die Raumordnung zuständige vier Jahren, erstmalig im Jahre 1966, dem Bundestag
Bundesminister unterrichtet die für die Raumordnung einen Bericht über
zuständigen obersten Landesbehörden über Vorhaben 1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebie-
des Bundes und der bundesunmittelbaren Planungsträger tes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsauf-
von wesentlicher Bedeutung. Die Unterrichtungspflicht gilt nahme, Entwicklungstendenzen),
nicht, soweit andere bundesgesetzliche Vorschriften
bereits eine Unterrichtung der für die Raumordnung 2. die Auswirkungen zwischenstaatlicher Verträge auf die
räumliche Entwicklung des Bundesgebietes, insonder-
zuständigen obersten Landesbehörden vorsehen.
heit dessen regionale Wirtschaftsstruktur,
(2) Die für die Raumordnung zuständigen obersten Lan-
3. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwick-
desbehörden informieren den für die Raumordnung
zuständigen Bundesminister über lung durchgeführten und geplanten Maßnahmen.
1. die in ihren Ländern aufzustellenden und aufgestellten
Programme und Pläne,
§ 12
2. die beabsichtigten oder getroffenen sonstigen landes-
planerischen Maßnahmen und Entscheidungen von Geltung im Land Berlin
wesentlicher Bedeutung.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(3) Die Länder regeln Inhalt und Umfang der Mitteilungs- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
und Auskunftspflicht über beabsichtigte Planungen und
Maßnahmen, soweit diese für die Landesplanung Bedeu-
tung haben oder erlangen können. Dies gilt unbeschadet
§ 13
anderweitiger bundesgesetzlicher Regelungen nicht für
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben. (Inkrafttreten)
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989 1467
Verordnung
über die Gewährung von Leistungszulagen
bei der Deutschen Bundespost
(Postleistungszulagenverordnung - PostLZulV)
Vom 12. Juli 1989
Auf Grund des § 50 Abs. 2 des Postverfassungs- dem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit zu bewerten; neuen
gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) wird im Aufgaben ist dabei in angemessener Weise Rechnung zu
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern verord- tragen. Die Leistung muß auf Grund der vorzugebenden
net: Bewertungsmerkmale erheblich über dem Durchschnitt lie-·
gen und gegenüber der Leistung vergleichbarer Beamter
§ 1
vorzugswürdig sein. Für die Zukunft muß eine entspre-
Anwendungsbereich chende Leistung zu erwarten sein.
Diese Verordnung regelt für Beamte der Deutschen (2) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage ist
Bundespost mit Dienstbezügen die Gewährung von Zula- unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen und
gen zur Abgeltung von Leistungen, die die regelmäßigen Bewertungen zu begründen.
Anforderungen im Hinblick auf Güte, wirtschaftlichen
Erfolg oder geleistete Arbeitsmenge erheblich überschrei- §4
ten (Leistungszulagen). Die Zulagen sind nicht ruhegehalt-
fähig. Höhe und Berechnung der Zulage nach§ 3
§ 2 (1) Die Zulage nach § 3 wird in vier Stufen gewährt.
Welche Stufe dem Beamten zuerkannt wird, richtet sich
Ausschlußregelung nach dem Gütegrad der Leistung unter Berücksichtigung
(1) Neben einer Leistungszulage wird eine andere der Bedeutung des Arbeitsergebnisses für das Unterneh-
Zuwendung oder ein sonstiger Ausgleich nicht gewährt, men. Die Zulage beträgt
wenn der Zweck der anderen Zuwendung oder des sonsti- 1 . in der ersten Stufe höchstens die Hälfte des Unter-
gen Ausgleichs durch die Leistungszulage mit berücksich- schiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt des
tigt wird. Dies gilt insbesondere für eine Belohnung nach Beamten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren
§ 51 Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes. Besoldungsgruppe,
(2) Neben einer Leistungszulage nach § 6 und nach § 7 2. in der zweiten Stufe höchstens den vollen entsprechen-
wird für die gleiche Tätigkeit eine Mehrarbeitsvergütung den Unterschiedsbetrag,
(§ 48 des Bundesbesoldungsgesetzes) oder eine Dienst- 3. in der dritten Stufe höchstens den Betrag der Stufe
befreiung (§ 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes) zwei zuzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrages
nicht gewährt. In den Fällen der §§ 3 und 5 kann Mehr- zwischen dem Endgrundgehalt der nächsthöheren
arbeit durch Vergütung oder Dienstbefreiung abgegolten Besoldungsgruppe und dem Endgrundgehalt der zweit-
werden, auch wenn gleichzeitig eine Leistungszulage
höheren BesoldungsgrLJppe und
gewährt wird.
4. in der vierten Stufe höchstens den vollen Unterschieds-
(3) Eine Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst betrag zwischen dem Endgrundgehalt des Beamten
(§ 49 des Bundesbesoldungsgesetzes) schließt die Zah- und dem Endgrundgehalt der zweithöheren Besol-
lung einer Leistungszulage nach § 5 aus; auf eine Lei- dungsgruppe.
stungszulage nach § 3 ist sie anzurechnen.
(2) Die Zulage wird für die Dauer eines Jahres gewährt;
(4) Zulagen nach § 3 und nach § 5 schließen einander nach dieser Zeit entfällt sie. Sie kann unmittelbar anschlie-
für denselben Bewilligungszeitraum aus. Eine Zulage nach ßend zweimal, in besonders begründeten Ausnahmefällen
§ 6 und nach § 7 darf daneben gewährt werden, soweit sie jeweils mit Zustimmung des Vorstands noch zweimal neu
die Zulage nach § 3 oder nach § 5 übersteigt. Zulagen bewilligt werden. Eine weitere Gewährung ist frühestens
nach dieser Verordnung dürfen zusammen den Höchst- nach Ablauf eines Jahres zulässig; die Sätze 1 und 2
betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht übersteigen. gelten entsprechend. Eine Mindestunterbrechungszeit von
einem Jahr muß auch in diesem Falle folgen.
(5) Durch eine Leistungszulage wird ein allgemeiner mit
der Leistung verbundener Aufwand mit abgegolten. (3) Wird ein Beamter, der Empfänger einer Zulage nach
§ 3 ist, befördert, so ist die Erhöhung seiner Bezüge auf
§ 3 Grund der Beförderung auf die Zulage anzurechnen. Ein
verbleibender Teil der Zulage wird für den ursprünglichen
Zulage für besondere Güte der Leistung
Bewilligungszeitraum weitergewährt. Eine Neubewilligung
(1) Beamte können eine Zulage für besondere Güte der ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Wegfall der
Leistung erhalten. Die besondere Güte der Leistung, die Zulage zulässig. Wird ein Beamter befördert, der keine
sich auf Grund eindeutig feststellbarer Arbeitsergebnisse Zulage nach § 3 erhält, so kann sie frühestens nach Ablauf
erwiesen haben muß, ist nach den Anforderungen und eines Jahres seit der Beförderung bewilligt werden.
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(4) Die Gewährung der Zulage soll mit Wirkung vom Anforderungen hinaus den Abschluß von Verträgen über
Ersten des nächsten Monats widerrufen werden, wenn der Leistungen der Deutschen Bundespost, die der Vorstand
Beamte mit seinen Leistungen deutlich hinter dem Maß bestimmt, vermittelt haben.
zurückbleibt, das für die Zulagengewährung maßgebend
(2) Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem wirt-
war.
schaftlichen Vorteil, den die Deutsche Bundespost aus
(5) Sollen mit der Zulage zeitlich befristete Aufgaben den Verträgen erlangt. Der Höchstbetrag ergibt sich aus
außerhalb der regelmäßigen Aufgaben des dem Beamten § 4 Abs. 1 Satz 3.
übertragenen Dienstpostens abgegolten werden, so darf
sie nur solange gewährt werden, wie diese Tätigkeit §7
andauert. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzu- Zulage für besondere Arbeitsmengen
wenden. Eine Bewilligung ist in diesen Fällen jedoch erst
nach Ablauf von drei Monaten, nachdem die Sondertätig- ( 1) Beamte können eine auf den Einzelfall bezogene
keit aufgenommen war, für die Zukunft möglich, sofern die Zulage erhalten, wenn sie zusätzliche Leistungen erbracht
Sondertätigkeit in der nach § 3 Abs. 1 geforderten Güte haben, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und
wahrgenommen wurde. Überschreitet die zeitlich befri- mengenmäßig erfaßt werden können. Dies gilt auch für
stete Aufgabe den Dreimonatszeitraum nur geringfügig, so den Fall, daß die Mengen nur zu bestimmten Zeiten für
wird eine Leistungszulage nicht gewährt. kurze Zeiträume anfallen.
(2) Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Arbeits-
§ 5 menge unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes. Der
Höchstbetrag ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 3.
Zulage für besonderen betriebswirtschaftlichen Erfolg
(1) Beamte können eine Zulage erhalten, wenn sie
durch besondere Leistungen den betriebswirtschaftlichen §8
Erfolg des Unternehmens, in dem sie tätig sind, verbessert Ausgabenbegrenzung
haben und entsprechende Ergebnisse für die Zukunft zu
Die Aufwendungen für Zulagen nach dieser Verordnung
erwarten sind. Die zuvor erreichten Ergebnisse im Ertrags-/
dürfen insgesamt ein Fünfzigstel der Ausgaben für die
Aufwandsverhältnis müssen erheblich überschritten wer-
Besoldung der Beamten in den jeweiligen Unternehmen
den und, soweit Durchschnittswerte im Bereich der jeweili-
der Deutschen Bundespost - ohne diese Zulagen - nicht
gen Unternehmen bestehen, über diesen liegen. Der
Erfolg muß von dem Beamten maßgeblich herbeigeführt übersteigen.
worden sein.
§9
(2) Bei der Entscheidung über die Gewährung der Berlin-Klausel
Zulage sind § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 bis 4 entsprechend
anzuwenden. Die Bedeutung der Leistung für das Unter- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
nehmen bestimmt sich nach der Höhe des betriebswirt- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Postver-
schaftlichen Erfolges. fassungsgesetzes auch im Land Berlin.
§6
Zulage für besonderen Erfolg § 10
bei der Vermittlung von Verträgen Inkrafttreten
(1) Beamte können eine Zulage erhalten, wenn sie im Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit über die regelmäßigen Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1989
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989 1469
Verordnung
über die Laufbahnen der Beamten
im Bereich der Unternehmen der Deutschen Bundespost
(Postlaufbahnverordnung - Postl V)
Vom 14. Juli 1989
Inhaltsübersicht
§ Anwendung der Bundeslaufbahnverordnung, Grundsatz
§ 2 Zuständigkeiten
§ 3 Gestaltung der Laufbahnen
§ 4 Laufbahnwechsel
§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 6 Vorbereitungsdienst
§ 7 Ausbildung, lehrende
§ 8 Ziel, Inhalt und Dauer der Probezeit
§ 9 Ausnahmen von der Erprobungszeit
§10 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg
§ 11 Regelungen für den Aufstieg in den einzelnen Laufbahnen
§ 12 Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 13 Einstellung von Beamten besonderer Fachrichtung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
§ 14 Ausnahmen
§ 15 Berlin-Klausel
§ 16 Inkrafttreten
Auf Grund des§ 49 Nr. 1 des Postverfassungsgesetzes §3
vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) wird im Einvernehmen Gestaltung der Laufbahnen
mit dem Bundesminister des Innern und nach Anhörung
des Vorstands verordnet: (1) Die Generaldirektionen der Unternehmen der Deut-
schen Bundespost gestalten die Laufbahnen gemäß § 2
Abs. 4 bis 6 der Bundeslaufbahnverordnung für ihren
§ 1 Unternehmensbereich. Sie treffen ihre Regelungen im Ein-
Anwendung der Bundeslaufbahnverordnung, vernehmen mit dem Bundesminister für Post und Tele-
Grundsatz kommunikation. Soweit bei der Gestaltung der Laufbahnen
von der unmittelbaren Reihenfolge der Besoldungsgrup-
(1) Für die Beamten der Deutschen Bundespost gelten pen abgewichen werden soll, gelten die Zuständigkeits-
die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung vom regelungen der Bundeslaufbahnverordnung.
15. November 1978 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (2) Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich
(BGBI. 1 S. 2363), mit den nachfolgenden Sonderregelun- mehrerer Generaldirektionen vorhanden, bestimmt der
gen. Bundesminister für Post und Telekommunikation die für
(2) Bei der Anwendung des Laufbahnrechts ist die die Gestaltung dieser Laufbahn zuständige Generaldirek-
Stellung der Unternehmen der Deutschen Bundespost am tion.
Markt und im Wettbewerb zu berücksichtigen.
(3) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
kann im Einvernehmen mit den zuständigen General-
§2 direktionen Rahmenregelungen für mehrere Laufbahnen
Zuständigkeiten treffen.
Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundes- (4) Für Ämter in Bereichen des Postbankdienstes, der
minister des Innern Zuständigkeiten zuweist, gilt die Telekommunikation und der Informationsverarbeitung
Bundeslaufbahnverordnung für den Bereich der Deut- können bei der Deutschen Bundespost Laufbahnregelun-
schen Bundespost mit der Maßgabe, daß diese Zuständig- gen auch dann erlassen werden, wenn entsprechende
keiten dem Bundesminister für Post und Telekommunika- Ämter im Bereich anderer oberster Dienstbehörden des
tion obliegen. Bundes vorhanden sind.
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§4 §7
Laufbahnwechsel Ausbildung, lehrende
Bei einem Laufbahnwechsel entscheidet die für die Der Nachweis der fachlichen Eignung zum hauptamtlich
Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige Generaldirek- lehrenden im Rahmen der Ausbildung gilt in der Regel als
tion über die Anerkennung der Befähigung; sie kann diese erbracht, wenn sich der lehrende in einer mindestens
Befugnis auf die Mittelbehörden übertragen. Soll die Befä- vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen
higung als verbindlich für alle Unternehmen anerkannt Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis kann auch durch
werden, entscheidet auf Antrag einer Generaldirektion der herausragende berufliche Qualifikation erbracht werden.
Bundesminister für Post und Telekommunikation. Zustän-
digkeiten des Bundesministers des Innern bezüglich der
Anerkennung für alle übrigen Verwaltungen bleiben unbe- §8
rührt.
Ziel, Inhalt und Dauer der Probezeit
(1) In der Probezeit wird dem Beamten Gelegenheit
§ 5 gegeben, seine berufliche Qualifikation unter Beweis zu
Einstellung ,in den Vorbereitungsdienst stellen. Die Probezeit ist inhaltlich auf die besonderen
Erfordernisse des jeweiligen Unternehmens abzustellen.
In Laufbahnen, in denen ein erheblicher Mangel an Zeiten, in denen berufliche Erfahrungen außerhalb des
geeigneten Bewerbern besteht oder in die Bewerber im öffentlichen Dienstes erworben worden sind, können auf
Sinne des § 18 Abs. 2 oder § 20 Abs. 3 der Bundeslauf- die Probezeit angerechnet werden, wenn eine Tätigkeit
bahnverordnung eingestellt werden, ist die Einstellung in ausgeübt worden ist, die nach Art und Schwierigkeit dem
den Vorbereitungsdienst bis zu einem Höchstalter von 38 Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
Jahren zulässig.
(2) Die Probezeit kann um höchstens die Hälfte gekürzt
werden, wenn der Beamte erheblich über dem Durch-
schnitt liegende Prüfungsergebnisse erzielt hat und ent-
§6 sprechende Leistungen erbringt.
Vorbereitungsdienst (3) Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen
(1) Der Vorbereitungsdienst für Laufbahnen des mittle- des einfachen Dienstes ein Jahr
ren Dienstes dauert mindestens ein Jahr; er soll die Dauer
des mittleren Dienstes ein Jahr und sechs Monate
von zwei Jahren nicht überschreiten. Die fachtheoretische
Ausbildung soll auch Grundkenntnisse vermitteln, die in des gehobenen Dienstes zwei Jahre
gleichwertigen Laufbahnen verwendet werden können. des höheren Dienstes zwei Jahre und sechs Monate.
(2) In Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes (4) In den Laufbahnen des einfachen und des mittleren
kann der Vorbereitungsdienst auf eine praktische Ausbil- Dienstes entfällt die Mindestprobezeit, wenn die regel-
dung von acht Monaten Dauer beschränkt werden, wenn mäßige Probezeit durch Anrechnung von Dienstzeiten bei
die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforder- der Deutschen Bundespost bereits abgeleistet ist.
liche Befähigung durch eine geeignete Prüfung als
Abschluß eines Studiengangs einer Hochschule nachge-
wiesen worden ist. Die praktische Ausbildung kann bis auf
§9
vier Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigne-
ten Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit, auch im Ange- Ausnahmen von der Erprobungszeit
stelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, nachgewiesen
Für Beamte, die im Rahmen ihrer bisherigen Ver-
sind.
wendung eine überdurchschnittliche Qualifikation nach-
(3) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gewiesen haben, kann die jeweilige Generaldirektion
höheren technischen Dienstes kann, wenn die allgemei- Ausnahmen von der Erprobungszeit auf höherbewerteten
nen Voraussetzungen für eine Kürzung vorliegen, bis zu Dienstposten zulassen.
einer Mindestdauer von neun Monaten gekürzt werden.
Auf den Vorbereitungsdienst kann auch eine mit der Lauf-
bahnprüfung abgeschlossene Ausbildung für den gehobe- § 10
nen Dienst derselben Fachrichtung bis zur Dauer von
sechs Monaten angerechnet werden. Allgemeine Regelungen für den Aufstieg
(1) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere
(4) Bewerbern für eine Laufbahn des mittleren techni-
Laufbahn dient der Leistungsmotivation und der optimalen
schen Dienstes, die die Prüfung in einem fachlich geeigne-
Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung der
ten technischen Ausbildungsgang nach dem Berufsbil-
Eingangsvoraussetzungen möglich.
dungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112),
zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezem- (2) Bei der Zulassung zum Aufstieg wirkt eine an
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1692), erfolgreich abgelegt haben und Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission mit.
eine mindestens sechsmonatige Einführungszeit erfolg- Diese besteht beim Aufstieg aus einer Laufbahn des
reich durchlaufen haben, kann die Laufbahnbefähigung einfachen Dienstes aus zwei, im übrigen aus mindestens
zuerkannt werden. drei Mitgliedern.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989 1471
§ 11 (3) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abge-
schlossen ist, trifft ein vom Bundesminister für Post und
Regelungen für den Aufstieg
Telekommunikation bestimmter unabhängiger Ausschuß
in den einzelnen Laufbahnen
bei der Generaldirektion. Das Verfahren regelt der Bun-
( 1) Beim Aufstieg von Beamten des einfachen Dienstes desminister für Post und Telekommunikation nach den
in eine Laufbahn des mittleren Dienstes werden die Beam- Grundsätzen, die für die anderen Bundesverwaltungen
ten in die neue Laufbahn auf Grund eines vom Bundes- gelten.
minister für Post und Telekommunikation bestimmten
§ 13
Ausbildungsganges eingeführt. Ein Amt der Laufbahn des
mittleren Dienstes und das erste Beförderungsamt dürfen Einstellung von Beamten besonderer Fachrichtung
erst nach einer Bewährungszeit verliehen werden. Wenn in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
bereits besondere berufliche Erfahrungen vorliegen, ent-
Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
scheidet die Generaldirektion über die Kürzung der
erläßt Regelungen, nach denen Bewerber unter den Vor-
Bewährungszeit.
aussetzungen der §§ 35 und 36 der Bundeslaufbahnver-
(2) Der Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes in ordnung in eine Laufbahn eingestellt werden können, fü~
den gehobenen Dienst ist nach einer Mindestdienstzeit die ein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist. Eine solche
von vier Jahren seit der Verleihung eines Amtes des Regelung ist nur zulässig, wenn die entsprechende
mittleren Dienstes zulässig. Soweit die Beamten während Fachrichtung in den Anlagen 1 bis 3 der Bundeslaufbahn-
ihrer bisherigen Tätigkeit schon besondere Kenntnisse verordnung mit Hinweis auf § 37 dieser Verordnung
erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert besonders aufgeführt ist und wenn in einer Laufbahn ein
werden, kann die Einführungszeit um höchstens achtzehn Mangel an geeigneten Bewerbern oder ein betriebliches
Monate gekürzt werden. Interesse an der Gewinnung von Kräften mit externer
(3) Beim Aufstieg von Beamten des gehobenen Dien- Berufserfahrung besteht.
stes in den höheren Dienst stellt ein vom Bundesminister
für Post und T elek0mmunikation zu bestimmender unab- § 14
hängiger Ausschuß bei der Generaldirektion fest, ob die Ausnahmen
Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Das Verfahren
regelt der Bundesminister für Post und Telekommunikation Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag
nach den Grundsätzen, die für die anderen Bundesver- der Generaldirektion und unter Mitwirkung des Bundes-
waltungen gelten. ministers für Post und Telekommunikation für einzelne
Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und Abs. 2 der Bundeslaufbahnver-
§ 12 ordnung zulassen. Das Mindestalter beim Aufstieg für
Aufstieg für besondere Verwendungen besondere Verwendungen in eine Laufbahn des mittleren
(1) Der Aufstieg für besondere Verwendungen von Dienstes darf 40 Jahre nicht unterschreiten.
Beamten des einfachen Dienstes in den mittleren Dienst
kann von einem Lebensalter von mindestens 45 Jahren an § 15
zugelassen werden, wenn betriebliche Notwendigkeiten Berlin-Klausel
dies erfordern.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(2) Beamte des mittleren Dienstes können bei Vorliegen
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundes-
betrieblicher Notwendigkeiten zum Aufstieg für besondere
beamtengesetzes und § 67 des Postverfassungsgesetzes
Verwendungen in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes
auch im Land Berlin.
zugelassen werden, wenn sie
1 . mindestens einen Dienstposten der Besoldungsgruppe § 16
A 9 innehaben und sich in einer Dienstzeit von minde-
stens acht Jahren seit der ersten Verleihung eines Inkrafttreten
Amtes des mittleren Dienstes bewährt haben und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
2. zu Beginn der Einführung mindestens 45 Jahre alt sind. Kraft.
Bonn, den 14. Juli 1989
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Dr. C h r i s t i a n Sc h w a r z - S c h i 11 i n g
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft
(Landwirtschaftsförderungsverordnung - LaFV)
Vom 19. Juli 1989
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung bäuerlichen Landwirtschaft hält oder an einer sol-
der bäuerlichen Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1 chen Tierhaltung unmittelbar als Gesellschafter
S. 1435) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder Mitglied beteiligt ist,
der Finanzen verordnet: b) bei der Antragstellung ab 1990, ob die Tierhaltung
die in § 9 des Gesetzes zur Förderung der bäuer-
§ 1 lichen Landwirtschaft festgelegte Dungeinheiten-
grenze überschreitet;
(1) Der Antrag auf Ausgleichsleistung ist bis zum
30. September des Jahres, für das die Ausgleichsleistung bei begünstigten Gesellschaften zusätzlich
beantragt wird, schriftlich bei der nach Landesrecht 12. Name und Anschrift aller Gesellschafter oder Mitglie-
zuständigen Behörde zu stellen. der,
13. a) ob alle Gesellschafter oder Mitglieder landwirt-
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
schaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3
1. Name und Anschrift des Antragstellers, des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
sind
2. Anschrift des Betriebes, für den die Ausgleichslei- b) oder Angabe der Familienverhältnisse,
stung beantragt wird,
14. ob ein Gesellschafter oder Mitglied für einen selbstbe-
3. ob es sich um einen Betrieb der Land- und Forstwirt- wirtschafteten Betrieb Ausgleichsleistungen beantragt
schaft im Sinne des § 34 des Bewertungsgesetzes hat, gegebenenfalls unter Angabe
handelt,
a) des Kapitalanteils,
4. ob der Betrieb mit dazugehörigen Wirtschaftsgebäu- b) der Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen
den bewirtschaftet wird, des Betriebes.
5. ob der Antragsteller landwirtschaftlicher Unternehmer (3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben
im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine nach Absatz 2 auf Verlangen der nach Landesrecht
Altershilfe für Landwirte ist, zuständigen Behörde glaubhaft zu machen.
6. ob der Antragsteller landwirtschaftlicher Unternehmer §2
der Binnenfischerei im Sinne des § 1 Abs. 3a des
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ist, Für den Antrag nach § 1 Abs. 1 können die Länder ein
Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit
7. ob der Antragsteller Gesellschafter oder Mitglied einer ein Muster bekanntgegeben wird oder Vordrucke bereitge-
begünstigten Gesellschaft ist, halten werden, sind diese zu verwenden.
8. Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen des
Betriebes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Geset- §3
zes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft und
Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die
Größe der stillgelegten Flächen,
Ausgleichsleistung durch Bescheid fest.
9. Anschriften weiterer auf eigene Rechnung bewirt-
schafteter Betriebe, §4
10. ob der Antragsteller Leistungen auf Grund des Geset- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
zes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaft- tungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Satz 2 des Geset-
lichen Erwerbstätigkeit erhält oder einen diesbezüg- zes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft auch im
lichen Antrag gestellt hat; Land Berlin.
11. zur Viehhaltung §5
a) ob der Antragsteller einen übergroßen Tierbestand Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
im Sinne des § 8 des Gesetzes zur Förderung der Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juli 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989 1473
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des
Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 10. Juli 1989
(BGBI. 1 S. 1380) muß wie folgt richtig lauten:
,,(2) Artikel 1 Nr. 5 findet Anwendung erst auf Freistellun-
gen für Personalvertretungen, für welche die Vorausset-
zung des Absatzes 1 gegeben ist."
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
28. 6. 89 Sieb?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Elften Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Saarbrücken) 3413 (128 13. 7. 89) 24. 8. 89
96-1-2-11
28. 6. 89 Drei~igste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Nürnberg) 3414 (128 13. 7. 89) 24. 8. 89
96-1-2-14
28. 6. 89 Fünfundzwanzi_gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für an und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Köln/Bonn) 3414 (128 13. 7. 89) 24. 8. 89
96-1-2-20
28. 6. 89 Neunundzwanz_\gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 3414 (128 13. 7. 89) 24. 8. 89
96-1-2-28
28. 6. 89 Zweiundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Stuttgart) 3415 (128 13. 7. 89) 24. 8. 89
96-1-2-33
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
28. 6. 89 Vierundzwanzigs~e Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 3415 (128 13. 7. 89) 24. 8. 89
96-1-2-64
28. 6. 89 P.,chte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 3415 (128 13. 7. 89) 24. 8. 89
96-1-2-73
28. 6. 89 P.,chte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
landeplatz Hamburg-Finkenwerder) 3416 (128 13. 7. 89) 24. 8. 89
96-1-2-80
28. 6. 89 ?.wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Hamburg) 3416 (128 13. 7. 89) 24. 8. 89
96-1-2-87
28. 6. 89 ~eunte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 3417 (128 13. 7. 89) 24. 8. 89
96-1-2-88
28. 6. 89 fünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neunundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Sonderflughafen Oberpfaffenhofen) 3417 (128 13. 7. 89) 24. -8. 89
96-1-2-89
28. 6. 89 ?.weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertzweiten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Kassel) 3417 (128 13. 7. 89) 24. 8. 89
96-1-2-102
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989 1475
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 13. Juli 1989
Tag I n h a It Seite
5. 7. 89 Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über
den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . 586
neu: 188-37; 187-1, 187-2
16. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" und der Mehrseitigen
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617
20. 6. 89 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618
20. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
20. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621
21. 6. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der
Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622
26. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die internationale
Rechtsordnung der Seehäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623
26. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624
26. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624
26. 6. 89 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im
Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625
26. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626
26. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Verfah-
ren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627
26. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627
26. 6. 89 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 629
27. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 629
27. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 631
27. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport mit Carnets-TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 631
28. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . 632
28. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen
Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 632
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1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
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Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 26, ausgegeben am 20. Juli 1989
Tag Inhalt Seite
12. 7. 89 Verordnung über die Inkraftsetzung der Neufassung der ECE-Regelung Nr. 11 über einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Türschlösser und Türaufhängun-
gen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 11) ... , .......... ·....................... , ....... . 634
26. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung
des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge ................... , .......................... , . 635
30. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge .................................. . 636
4. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See ............................................... . 636
4. 7. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kuwaitischen Doppelbesteuerungsabkommens 637
4. 7. 89 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .... 637
5. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche ..................................... , ......... . 639
5. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-
hungen ........................................ , ...................... , ......... . 640
Die Regelung Nr. 11 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Türschlösser und
Türaufhängungen (Revision 1) und (Revision 1 - Ergänzung 1) - wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des BundesgesE?tzb/attes
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