Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1447
Berichtigung
der Bußgeldkatalog-Verordnung
Vom 12. Juli 1989
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989
(BGBI. 1 S. 1305) ist wie folgt zu berichtigen:
In Abschnitt A Unterabschnitt b der Anlage muß es in
der Spalte 3 ab Seite 1312 statt „StVO" richtig „StVZO"
heißen.
Bonn, den 12. Juli 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Jagow
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1560/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herab-
gesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den un-
mittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett l 153/16 6. 6. 89
5. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1561/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 zur Bestimmung des letzten Termins für
die Einlagerung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 verkauf-
ten Butter L 153/17 6. 6. 89
7. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1583/89 der Kommission über das Verfahren zur
Bestimmung des Fleisch- und Fettgehalts bestimmter Erzeugnisse des
S c h w e i n e f I e i s c h sektors l 156/13 8. 6. 89
7. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1587/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1105/68 und (EWG) Nr. 1634/85 hinsichtlich
der für Mager m i Ich und M a g e r m i Ich p u I ver zu Futterzwecken zu
gewährenden Beihilfen L 156/22 8. 6. 89
7. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1588/89 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Getreide und für bestimmte Arten von M eh 1,
G r ob - und Fe i n g r i e ß für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 156/23 8. 6. 89
7. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1590/89 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen zur Stützung des spanischen R i n d f I e i s c h marktes L 156/25 8. 6. 89
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1989
(Nachtragshaushaltsgesetz 1989)
Vom 11. Juli 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Haushaltsgesetz 1989 vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2246) wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 wird die Zahl „290 255 000 000" durch die Zahl „291 314 000 000"
ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „27 900 000 000" durch die Zahl „27 829 000 000"
ersetzt.
Artikel 2
Der Bundeshaushaltsplan wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage
beigefügten Nachtrags geändert.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 11 . Juli 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1403
Nachtrag
zum Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1989
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1989
1 000 DM
2 3
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ...................................... .
02 Deutscher Bundestag ..................................................... .
03 Bundesrat .............................................................. .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ........................................ .
05 Auswärtiges Amt ......................................................... .
06 Bundesminister des Innern ................................................. .
07 Bundesminister der Justiz .................................................. .
08 Bundesminister der Finanzen
09 Bundesminister für Wirtschaft
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ......................... .
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ................................... .
12 Bundesminister für Verkehr ................................................. .
13 Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen .............................. .
14 Bundesminister der Verteidigung ............................................. .
15 Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ....................... .
16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... .
19 Bundesverfassungsgericht ................................................. .
20 Bundesrechnungshof ...................................................... .
23 Bundesminister für wir1schaftliche Zusammenarbeit ............................... .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ....................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
30 Bundesminister für Forschung und Technologie
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ................................... .
32 Bundesschuld ........................................................... .
33 Versorgung ............................................................. .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte .... .
36 Zivile Verteidigung ........................................................ .
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . i----1_1_3_0_0_0_0
Summe Nachtrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 130 000
Bisherige Summe Haushalt 1989 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241 073 400
Neue Summe Haushalt 1 ) 1989 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242 203 400
Summe Haushalt 1988 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218 413 300
gegenüber 1988 mehr {+)/weniger{ - ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . + 23 790 100
1
) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 241,4 Mrd. DM.
Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 27 829 Millionen DM) = 21 282
Millionen DM.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1405
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Nachtrag zum Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Bisherige Neue Gesamt- gegenüber 1988
einnahmen Einnahmen Gesamteinnahmen Gesamteinnahmen einnahmen mehr(+)
weniger(-) Epl.
1989 1989 1989 1989 1988
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
4 5 6 7 8 9 10
- - 101 101 117 - 16 01
- - 2 911 2 911 2 945 - 34 02
- - 16 16 17 - 1 03
- - 2135 2135 2 329 - 194 04
- - 53195 53195 50 710 + 2 485 05
- - 29 442 29 442 28 580 + 862 06
- - 262 016 262 016 250 502 + 11 514 07
- - 876 576 876 576 926 520 - 49 944 08
- - 415 917 415 917 400 331 + 15 586 09
- - 69 673 269 673 301 351 - 31 678 10
- - 436 205 436 205 423 872 + 12 333 11
- - 1005090 1005090 932 324 + 72 766 12
- - 5 489 053 5 489 053 5 085 750 + 403 303 13
- - 715 256 715 256 738 425 - 23169 14
- - 83 669 83 669 75122 + 8 547 15
- - 4 118 4118 1 508 + 2 610 16
- - 474 474 387 + 87 19
- - 667 667 19 + 648 20
- - 1 348 616 1348616 1406262 - 57 646 23
- - 1 187 020 1187 020 894 508 + 292 512 25
- - 1 553 1 553 1 549 + 4 27
- - 74143 74143 79 131 - 4 988 30
- - 337 883 337 883 268 474 + 69 409 31
- - 71 000 29 541 703 29 470 703 40 245 659 - 10 774 956 32
- - 85 000 85 000 96 300 - 11 300 33
- - 199 630 199 630 209 675 - 10 045 35
- - 18 112 18112 14 540 + 3 572 36
- - 247 814 826 248 944 826 222 963 093 + 25 981 733 60
- - 71 000 290 255 000 291314000 275 400 000 + 15 914 000
15 138 293 34 043 307
15 138 293 33 972 307
12 223 512 44 763 188
+ 2 914 781 - 10 790 881
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
1989 1989 1989 1989
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ....................... - - - -
02 Deutscher Bundestag ............... - - - -
03 Bundesrat ........................ - - - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ••••••••••••••• • ••••••• - - - -
05 Auswärtiges Amt ................... 17 883 7 561 - -
06 Bundesminister des Innern ........... 18 882 15 310 - -
07 Bundesminister der Justiz ............ - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ......... - 1700 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ......... 3145 785 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ........... - - - -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ..................... - - - -
12 Bundesminister für Verkehr ........... - - - -
13 Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen .................. - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung ...... - - - -
15 Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit .............. - - - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ..... - - - -
19 Bundesverfassungsgericht ........... - - - -
20 Bundesrechnungshof ............... - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................... - - - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ............ - - - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ...................... - - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................... - - - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft ...................... - - - -
32 Bundesschu~ ..................... - - - -
33 Versorgung ....................... - - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte ................. - - - -
36 Zivile Verteidigung .................. - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ......... - 14000 - -
Summe Nachtrag .................. 39 910 39 356 - -
Bisherige Summe Haushalt 1989 ...... 41 518 656 11 649 807 21859395 32 355 809
Neue Summe Haushalt 1989 ......... 41558566 11 689163 21859395 32 355 809
Summe Haushalt 1988 .............. 40 291 157 11 383 637 21309600 32 327 002
gegenüber 1988
- mehr(+ )/weniger(-) - ............ + 1267409 + 305 526 + 549 795 + 28807
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1407
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Nachtrag zum Gesamtplan
Zuweisungen
und Zuschüsse Ausgaben Besondere Bisherige Neue
für Summe Gesamt- gegenüber 1988
(ohne Finanzierungs-
Spalten
Gesamt- Gesamt- ausgaben mehr(+) Epl.
Investitionen) Investitionen ausgaben ausgaben ausgaben
3 bis 9 1988 weniger(-)
1989 1989 1989 1989 1989
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
7 8 9 10 11 12 13 14 15
- - - - - 26926 22444 + 4482 01
- - - - - 616 387 588 777 + 27610 02
- - - - 14 783 14 783 14 533 + 250 03
- - - - 560 397 560 397 534 929 + 25468 04
- 10 411 - 35 855 2 882 512 2 918 367 2 654 241 + 264126 05
377 682 6 088 - 417 962 4 320 676 4 738638 3 956 034 + 782 604 06
- - - - 466 732 466 732 453 595 + 13137 07
- 18 500 - 20200 3 797 342 3 817 542 3 735 492 + 82050 08
- 764 - 4694 7 531 776 7 536 470 6 386 064 + 1 150 406 09
- - - - 9 466 552 9 466 552 8 554 562 + 911 990 10
- 34000 - - - 34000 67 652 562 67 618 562 61795593 + 5 822 969 11
- - - - 24 941 108 24 941108 25 828 384 - 887 276 12
- - - - 21 209 21 209 22098 - 889 13
- - - - 53 284 821 53 284 821 51404204 + 1 880 617 14
576 750 - - 576 750 20 542 643 21119 393 19 382151 + 1737242 15
- - - - 541 468 541 468 495 259 + 46209 16
- - - - 15 539 15 539 14 915 + 624 19
- - - - 59309 59309 52079 + 7230 20
- - - - 7 109 146 7109146 6 848 088 + 261 058 23
- - - - 6 329 639 6 329 639 6137 429 + 192 210 25
- - - - 1 195 760 1195 760 1 100 842 + 94 918 27
- - - - 7 645 405 7 645 405 7 563 722 + 81 683 30
205 500 20000 - 225 500 3 557 260 3 782 760 3 457 923 + 324 837 31
- - - - 37 568 425 37 568 425 35 878 713 + 1 689 712 32
- - - - 10188310 10 188 310 10 212 457 - 24147 33
- - - - 1 819 746 1819746 1809686 + 10 060 35
- - - - 869 402 869 402 882 835 - 13 433 36
20 000 - - 221 961 - 187 961 17 229 165 17 041 204 15 612 951 + 1428253 60
1 145 932 55 763 - 221 961 1059000 290 255 000 291314000 275 400 000 + 15 914 000
147121 907 37 399 426 -1650000
148 267 839 37 455189 -1 871 961
137 199 398 34 091 206 --1 202 000
+ 11 068 441 + 3 363 983 - 669 961
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Nachtrag
zur Übersicht über die Verpflichtungsermächtigung im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- von dem Gesamtbetraa (So. 3) dürfen fällia werden
tungs-
Für künftige
Epl. ermächti-
Bezeichnung 1990 1991 1992 Folgejahre Haushalts-
gung
jahre
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
01 Bundespräsidialamt •••••••••••• 0 ... - - - - - -
02 Deutscher Bundestag .............. - - - - - -
03 Bundesrat ....................... - - - - - -
04 Bundeskanzleramt ................ - - - - - -
05 Auswärtiges Amt .................. 3137 3137 - - - -
06 Bundesminister des Innern .......... 22 735 7 238 2 038 1 978 981 10 500
07 Bundesminister der Justiz .......... - - - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ........ 31 000 29 000 2 000 - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ........ - - - - - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ......... - - - - - -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ................ 414 000 377 000 37000 - - -
12 Bundesminister für Verkehr ......... - - - - - -
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen .............. - - - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung ..... - - - - - -
15 Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit ..... - - - - - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ... - - - - - -
19 Bundesverfassungsgericht .......... - - - - - -
20 Bundesrechnungshof .............. - - - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................. - - - - - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau .......... - - - - - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen .................... - - - - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie .................. - - - - - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ................. 10 000 6000 3000 1 000 - -
32 Bundesschuldenverwaltung ......... - - - - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ...................... - - - - - -
36 Zivile Verteidigung ................ - - - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ....... - - - - - -
Summe Nachtrag ................. 480 872 422 375 44038 2978 981 10 500
Bisherige Summe
Haushalt 1989 ................... 63 064 099 17 743 429 13 185 000 7 518 680 11 677 362 12 939 628
Neue Summe
Haushalt 1989 ................... 63 544 971 18 165 804 13 229 038 7 521 658 11678343 12 950 128
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1409
Nachtrag zum Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Für 1989 Neuer
Betrag für 1989 treten hinzu Betrag für 1989
-1000 DM-
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................. . 290 255 000 1059000 291314000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
markt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben
zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................ . 261555000 1 130 000 262 685 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,
Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 12104, Einnah-
men aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen-
mäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ..................... . - 28 700 000 71 000 - 28 629 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung
am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen ............................. . (86 384 000) (- 71 000) (86 313 000)
4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ............... . 86 384 000 - 71 000 86 313 000
4.1 .2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 12104 .. .
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .. . (58 404 000) (58 404 000)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt .............. . 58 404 000 58 404 000
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 12104 ..
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehl-
beträge ................................ .
Saldo .................................. . - 27 980 000 71 000 - 27 909 000
5. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-
Abgabe ................................ . 80000 80 000
6. Marktpflege ............................ .
7. Nettoneuverschuldung insgesamt ......... . --' 27 900 000 71 000 - 27 829 000
8. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
9. Rücklagenbewegung
9. 1 Entnahmen aus Rücklagen ................. .
9.2 Zuführungen an Rücklagen ................. .
10. Münzeinnahmen ........................ . - 800 000 - 800 000
11. Finanzierungssaldo ..................... . - 28 700 000 71 000 - 28 629 000
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Für 1989 Neuer
Betrag für 1989 treten hinzu Betrag für 1989
-1 000 DM-
1. Einnahmen
1 .1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1 .1 .1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 384 000 - 71 000 76 313 000
1.1.2 kürzerfristig ............................. . 10 000 000 10 000 000
1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 12104 .. .
Summe1 .............................. . 86 384 000 - 71 000 86 313 000
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
markt
2. 1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von
mehr als 4 Jahren ........................ . (51 832 000) (51 832 000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozial-
versicherung ............................ .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für
verspätet vorgelegte oder verlorengegangene
Prämienschatzanweisungen) ............... . 8 800 000 8 800 000
2.103 Bundesschatzbriefe ...................... . 4 040 000 4 040 000
2.104 Schuldbuchkredite ....................... .
2.105 Schuldscheindarlehen ..................... . 21570000 21570000
2.106 Bundesschatzanweisungen ................ . 1064000 1064000
2.107 Bundesobligationen ...................... . 16 250 000 16 250 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungs-
ergänzungsgesetz ....................... . 12 000 12 000
2.109 Ablösungsschuld ......................... .
2. 11 0 Altsparerentschädigung ................... .
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-
abkommen) ............................. .
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung
der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
(Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ...... .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka
aus Anschlußgebieten ..................... .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichs-
forderungen zur Aufbesserung von Versicherungs-
leistungen .............................. . 96 000 96 000
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1411
Bisheriger Für 1989 Neuer
Betrag für 1989 treten hinzu Betrag für 1989
-1000 DM-
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis
zu 4Jahren ............................. . (6 572 000) (6 572 000)
2.201 Bundesschatzanweisungen ................ . 2 192 000 2 192 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen .......... . 1105 000 1105 000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ........... . 960 000 960000
2.204 Schuldscheindarlehen ..................... . 2 315 000 2 315 000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ......... .
Summe2 .............................. . 58 404 000 58 404 000
3. Ausgaben zur TIigung der lnvestltlonshllfe-
Abgabe ................................ . 80000 80000
4. Ausgaben zur Schuldentilgung Insgesamt ... . 58 484 000 58 484 000
5. Marktpflege ............................ .
6. Zusammen ....... : ..................... . 58 484 000 58 484 000
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt
veranschlagte Nettoneuverschuldung) ........ . 27 900 000 - 71 000 27 829 000
Einnahmen aus Krediten von Gebietskörper-
schaften - elnschlleßllch ERP-Sondervermögen
und LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt)
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebiets-
körperschaften - elnschlleßllch ERP-Sonder-
vermögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan
veranschlagt) ........................... .
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Börsengesetzes
Vom 11. Juli 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) In Absatz 2 werden die Worte „zuständige oberste
das folgende Gesetz beschlossen: Landesbehörde" durch das Wort „Börsenauf-
sichtsbehörde" ersetzt.
Artikel 1 6. § 6 Satz 3 wird aufgehoben.
Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, 7. § 7 wird wie folgt geändert:
Gliederungsnummer 4110-1, veröffentlichten bereinigten a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes ,,(1) Zum Besuch der Börse und zur Teilnahme
vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478), wird wie folgt am Börsenhandel ist eine Zulassung durch den
geändert: Börsenvorstand erforderlich. Zum Börsenhandel
gehören auch Geschäfte über zugelassene
1. § 1 wird wie folgt geändert: Gegenstände, die durch Übermittlung von Willens-
a) In Absatz 1 Satz 1 ist das Wort „Landesregierung" erklärungen durch elektronische Datenüber-
durch die Worte „zuständigen obersten Landes- tragung börsenmäßig zustande kommen."
behörde (Börsenaufsichtsbehörde)" zu ersetzen. b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zu-
,,(2) Die Aufsicht über die Börse nach den Vor- gelassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsen-
schriften dieses Gesetzes übt die Börsenaufsichts- mäßig handelbaren Gegenständen
behörde aus." 1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene
c) In Absatz 3 werden die Worte „der Landesregie- Rechnung betreibt oder
rungen und der mit der unmittelbaren Aufsicht 2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen
betrauten Handelsorgane" durch die Worte „der Namen für fremde Rechnung betreibt oder
Börsenaufsichtsbehörde" ersetzt.
3. die Vermittlung von Verträgen über die
Anschaffung und VeräußeruRg übernimmt
2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „Mit Zustimmung des
Bundesrates kann für einzelne Börsen" durch die und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang
Worte „Für einzelne Bösen kann" ersetzt. einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert."
3. § 3 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Nummern 2 bis 4
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:
„Der Börsenvorstand bestellt die Geschäftsführung „2. die ordnungsgemäße Abwicklung der
und erläßt eine Geschäftsordnung." Geschäfte am Börsenplatz sichergestellt ist
und
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Die zum
Börsenbesuch mit dem Recht zur Teilnahme am 3. der Antragsteller, sofern er kein Kreditinstitut
Handel" durch die Worte „Die zur Teilnahme am ist, Sicherheit leistet, um die Verpflichtungen
Börsenhandel" ersetzt. aus den Geschäften im Sinne des Absatzes 2,
die an der Börse und außerhalb der Börse
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die übrigen abgeschlossen und über die Börsendatenver-
Börsenbesucher" durch die Worte „die übrigen arbeitung abgerechnet werden, jederzeit erfül-
zugelassenen Personen" ersetzt.
len zu können, und die zur Absicherung von
Börsenverbindlichkeiten, insbesondere der
4. In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „zuständige Risiken aus Aufgabegeschäften und der Kurs-
oberste Landesbehörde" durch das Wort „Börsen- differenzen für den jeweiligen Abrechnungs-
aufsichtsbehörde" ersetzt. zeitraum dient. Die Höhe der Sicherheit
bestimmt sich nach Art und Umfang der
5. § 5 wird wie folgt geändert:
erstrebten oder ausgeübten Geschäftstätigkeit
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: und nach der Zahl der für das antragstellende
,, 1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsen- Unternehmen zuzulassenden natürlichen Per-
handel,". sonen, die im Sinne von Nummer 1 berechtigt
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1413
sind, selbständig Geschäfte abzuschließen. Es 2. Auskünfte und Einsichtnahme in Daten verlangen,
dürfen höchstens fünfhunderttausend Deut- die sich aus dem Handel und der Geschäftsab-
sche Mark, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 wicklung der Makler ergeben.
Nr. 3 höchstens einhunderttausend Deutsche
(4) In der Börsenordnung können Regelungen zur
Mark als Sicherheit gefordert werden; es kön-
Begrenzung und Überwachung der Börsenverbind-
nen auch höhere Sicherheiten angeboten wer-
lichkeiten der Makler erlassen werden.
den. Die Sicherheit ist durch Bürgschaft eines
Kreditinstituts oder durch eine Kautionsver- (5) Die Überwachung der nach § 7 Abs. 4 Satz 1
sicherung zu leisten." Nr. 3 zu leistenden Sicherheiten obliegt der Börsen-
d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4 geschäftsführung. Diese kann zu diesem Zweck von
Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1 der jeweiligen Abrechnungsstelle die Liste der offenen
Nr. 3" ersetzt. Aufgabegeschäfte und die Mitteilung erheblicher
negativer Kursdifferenzen verlangen.
e) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
f) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen der Börsenaufsichtsbehörde bei einer Prü-
,,(7) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften fung nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wir-
über die Rücknahme und den Widerruf von Verwal- kung."
tungsakten können freie Makler auf die Tätigkeit
als Vermittler beschränkt werden, wenn die gelei-
stete Sicherheit nicht mehr den Voraussetzungen 9. § 9 wird wie folgt geändert:
des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 entspricht." a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zuständigen
g) In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte „nach Ab- obersten Landesbehörde" durch das Wort „Bör-
satz 7" gestrichen. senaufsichtsbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „alle Börsen-
8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
besucher mit dem Recht zur Teilnahme am Han-
,,§ 8a del" durch die Worte „alle zur Teilnahme am Bör-
(1) Kursmakler und freie Makler, die zur Teilnahme senhandel zugelassenen Personen" ersetzt.
am Börsenhandel zugelassen sind, unterliegen der c) In Absatz 2 werden die Worte „zuständige oberste
Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde, soweit in die- Landesbehörde" durch das Wort „Börsenauf-
sem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Aufsicht sichtsbehörde" ersetzt.
erstreckt sich sowohl auf die börslichen als auch auf
die außerbörslichen Geschäfte.
10. In § 28 wird die Angabe ,,§ 53" durch die Angabe ,,§ 53
(2) Die Kursmakler und freien Makler haben der
Abs. 1" ersetzt.
Börsenaufsichtsbehörde jeweils vier Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahres für das vergangene
Geschäftsjahr einen Jahresabschluß mit dem Bestäti- 11. § 29 wird wie folgt geändert:
gungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer a) In Absatz 2 werden die Worte „den Börsensekre-
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen. Die Bör- tären'!- durch die Worte „den Börsengeschäfts-
senaufsichtsbehörde hat ferner mindestens zweimal führern" ersetzt.
jährlich eine Prüfung vorzunehmen. Die Prüfungen
erstrecken sich auf die Einhaltung der börsenrecht- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
lichen Vorschriften und Anordnungen sowie auf die als ,,(4) Der Börsenvorstand kann beschließen, daß
Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Börsen- bestimmte Wertpapiere in ausländischer Währung
handel notwendige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder in einer Rechnungseinheit notiert werden."
der Makler. Die Prüfung soll in der Regel keinen
länger als fünf Börsentage zurückliegenden Zeitraum
umfassen. Die Börsenaufsichtsbehörde soll sich für 12. § 30 wird wie folgt geändert:
diese Prüfungen eines von ihr bestellten Wirtschafts- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landesregie-
prüfers oder einer von ihr bestellten Wirtschaftsprü- rung" durch das Wort „Börsenaufsichtsbehörde"
fungsgesellschaft bedienen. Die dafür anfallenden ersetzt.
Kosten sind von den zu prüfenden Personen zu tra-
gen. Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde und b) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
von ihr bestellte Wirtschaftsprüfer können die „Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
Geschäftsräume des Maklers für Prüfungen nach die- Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen
ser Vorschrift während der üblichen Geschäftszeiten über die Rechte und Pflichten der Kursmakler,
betreten. Haben sich Tatsachen ergeben, die die ferner. über ihre Bestellung und Entlassung, die
Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung recht- Organisation ihrer Vertretung und ihr Verhältnis
fertigen, so ist der Börsenvorstand zu unterrichten, zum Staatskommissar und zu den Börsenorganen
sofern er für diese Entscheidung zuständig ist. zu erlassen; die Landesregierung kann die
Ermächtigung auf die Börsenaufsichtsbehörde
(3) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies
übertragen."
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbeson-
dere c) In Absatz 4 werden die Worte „zuständige oberste
1. Anordnungen über das Führen von Büchern und Landesbehörde" durch das Wort „Börsenauf-
das Fertigen von Aufzeichnungen erlassen und sichtsbehörde" ersetzt.
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
13. § 32 wird wie folgt geändert: Aktien verbunden sind, so hat die Zulassungsstelle
vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates einzu-
„Die Kursmakler dürfen während der Börsenzeit holen."
nur in den ihnen zugewiesenen Waren oder Wert-
papieren handeln."
18. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. In
dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Sätze 1 ,,§ 40a
bis 3" durch die Angabe „Sätze 1 und 2" ersetzt. (1) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen
c) In Absatz 3 werden die Worte „die Landesregie- Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
rung Ausnahmen zuläßt" durch die Worte „Aus- schaft einen Zulassungsantrag für dieselben Wertpa-
nahmen zugelassen werden" ersetzt. piere gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig sowohl
bei einer Börse in diesem Mitgliedstaat als auch bei
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
einer inländischen Börse, so hat die Zulassungsstelle
,,(4) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, vorbehaltlich des Absatzes 2 den von der zuständigen
Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 über die Sicherheits- Stelle des anderen Mitgliedstaates gebilligten Pro-
leistung sind auf die Kursmakler entsprechend an- spekt als den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Nr. 2
zuwenden." entsprechend anzuerkennen, sofern der Zulassungs-
stelle eine Übersetzung des Prospekts in die deutsche
14. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Sprache sowie eine Bescheinigung der entsprechen-
,,(1) Der Kursmakler hat ein Tagebuch zu führen, den Stelle des anderen Mitgliedstaates gemäß § 36
dessen Seiten börsentäglich zu numerieren und mit Abs. 4 Satz 3 über die Billigung des Prospekts vor-
einem Abschlußvermerk zu versehen sind." liegt. Die Zulassungsstelle kann jedoch vom Emitten-
ten verlangen, daß in den Prospekt besondere An-
gaben für den inländischen Markt, insbesondere über
15. Dem § 36 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form
,,Die Zulassungsstelle hat dem Emittenten auf Verlan- der nach diesem Gesetz und der Börsenzulassungs-
gen eine Bescheinigung über die Billigung des Pro- Verordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen
spekts auszustellen; etwaige Befreiungen im Hinblick sowie die steuerliche Behandlung der Erträge im
auf einzelne Angaben oder Abweichungen von den im Inland aufgenommen werden.
Regelt all vorgeschriebenen Angaben sind mit Begrün-
dung anzugeben. Beantragt der Emittent die Zulas- (2) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitglied-
sung der Wertpapiere auch an Börsen anderer Mit- staates den Emittenten von einzelnen Angaben im
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- Prospekt befreit oder Abweichungen von den im
schaft, so hat er den zuständigen Stellen dieser Mit- Regelfall vorgeschriebenen Angaben zugelassen, so
gliedstaaten den Entwurf des Prospekts, den er in anerkennt die Zulassungsstelle den Prospekt nach
diesen Mitgliedstaaten verwenden will, zu übermit- Absatz 1 Satz 1 nur, wenn
teln." 1. die Befreiung oder Abweichung nach diesem
Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zulässig
16. Dem § 39 wird nach Absatz 3 angefügt: ist,
,,(4) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im 2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen,
Inland an einer inländischen Börse zugelassen, so ist, welche die Befreiungen rechtfertigen und
sofern der Emittent nicht von der Pflicht zur Veröffent-
3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere
lichung eines Prospekts befreit worden ist, der Pro-
Bedingung gebunden ist, welche die Zulassungs-
spekt von den Zulassungsstellen der anderen inländi-
stelle veranlassen würde, die Befreiung oder
schen Börsen als den Anforderungen des § 36 Abs. 3
Abweichung abzulehnen.
Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, wenn der Zulas-
sungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach der (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-
Zulassung gestellt wird. Sind seit der Veröffentlichung wenden, wenn der Prospekt von der zuständigen
des Prospekts Veränderungen bei Umständen einge- Stelle des anderen Mitgliedstaates anläßlich eines
treten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der öffentlichen Angebots der zuzulassenden Wertpa-
zuzulassenden Wertpapiere von wesentlicher Bedeu- piere gebilligt worden ist und der Zulassungsantrag
tung sind, so sind die Veränderungen entweder in den innerhalb von drei Monaten nach dieser Billigung
zu veröffentlichenden Prospekt aufzunehmen oder in gestellt wird.
einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen; auf
diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Pro- (4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Gel-
spekt und dessen Veröffentlichung entsprechend tungsbereichs dieses Gesetzes einen Zulassungsan-
anzuwenden." trag sowohl bei einer Börse in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der
nicht der Sitzstaat ist, als auch bei einer inländischen
17. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Börse, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3
,,(2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- bestimmt, daß der Prospekt von der zuständigen
schaft, dessen Aktien zur amtlichen Notierung in die- Stelle des anderen Mitgliedstaates gebilligt werden
sem Mitgliedstaat zugelassen sind, die Zulassung von soll. § 39 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
Wertpapieren, mit denen Bezugsrechte für diese den."
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1415
19. Die Abschnitts-Überschrift vor § 50 wird wie folgt eingeschränkt werden sollen, möglicherweise nicht
gefaßt: oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis
,,IV. Terminhandel". getätigt werden können;
20. § 50 wird wie folgt geändert: - sich das Verlustrisiko erhöht, wenn
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Börsenter-
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
mingeschäften Kredit in Anspruch genommen wird
,,(1) Börsentermingeschäfte bedürfen, soweit sie oder
an der Börse abgeschlossen werden (Börsen-
die Verpflichtung aus Börsentermingeschäften
terminhandel), der Zulassung durch den Börsen-
oder die hieraus zu beanspruchende Gegenlei-
vorstand nach näherer Bestimmung der Börsen-
stung auf ausländische Währung oder eine Rech-
ordnung. Zu den Börsentermingeschäften gehören
nungseinheit lautet.
auch Geschäfte, die wirtschaftlich gleichen Zwek-
ken dienen, auch wenn sie nicht auf Erfüllung Die Unterrichtungsschrift darf nur Informationen über
ausgerichtet sind. die Börsentermingeschäfte und ihre Risiken enthalten
(2) Vor der Zulassung nach Absatz 1 hat der und ist vom anderen Teil zu unterschreiben. Der Zeit-
Börsenvorstand die Geschäftsbedingungen für den punkt der Unterrichtung darf nicht länger als drei Jahre
Börsenterminhandel festzusetzen. zurückliegen; nach der ersten Unterrichtung ist sie
jedoch nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen. Ist
(3) Der Börsenvorstand hat vor der Zulassung
streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Kaufmann
von Waren zum Börsenterminhandel in jedem ein-
den anderen Teil unterrichtet hat, so trifft den Kauf-
zelnen Falle Vertreter der beteiligten Wirtschafts-
mann die Beweislast.
kreise gutachtlich zu hören."
(3) Auf Börsentermingeschäfte in Waren mit Aus-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
nahme von Edelmetallen ist Absatz 2 nicht anzuwen-
,,(6) Wird bei Börsentermingeschäften ein Bör- den."
senpreis amtlich festgestellt, so sind die Vorschrif-
ten des II. Abschnitts entsprechend anzuwenden."
23. § 54 wird aufgehoben.
21. In § 52 werden die Worte „den Bundesrat" durch die
Worte „aufgrund des § 63" ersetzt. 24. In § 55 wird die Angabe ,,§§ 52 bis 54" durch die
Angabe ,,§§ 52 und 53" ersetzt.
22. § 53 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 53 25. In § 56 wird die Angabe ,,§§ 52 bis 54" durch die
Angabe ,,§§ 52 und 53" ersetzt.
(1) Ein Börsentermingeschäft ist verbindlich, wenn
auf beiden Seiten als Vertragschließende Kaufleute
beteiligt sind, die 26. § 58 wird wie folgt gefaßt:
1 . in das Handelsregister oder Genossenschaftsregi- ,,§ 58
ster eingetragen sind oder Gegen Ansprüche aus Börsentermingeschäften
2. nach § 36 des Handelsgesetzbuchs, im Falle einer kann von demjenigen, für den das Geschäft nach den .
juristischen Person des öffentlichen Rechts nach §§ 53 und 57 verbindlich ist, ein Einwand aus den
der für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung, §§ 762 und 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
nicht eingetragen zu werden brauchen oder erhoben werden. Soweit gegen die bezeichneten
Ansprüche ein solcher Einwand zulässig bleibt, ist
3. nicht eingetragen werden, weil sie ihren Sitz oder
§ 56 entsprechend anzuwenden."
ihre Hauptniederlassung außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes haben.
27. § 61 wird wie folgt gefaßt:
Als Kaufleute im Sinne dieser Vorschrift gelten auch
Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses ,,§ 61
oder früher gewerbsmäßig oder berufsmäßig Börsen- Aus einem Börsentermingeschäft können ohne
termingeschäfte betrieben haben oder zur Teilnahme Rücksicht auf das darauf anzuwendende Recht keine
am Börsenhandel dauernd zugelassen waren. weitergehenden Ansprüche, als nach deutschem
(2) Ist nur einer der beiden Vertragsteile Kaufmann Recht begründet sind, gegen eine Person geltend
im Sinne des Absatzes 1, so ist das Geschäft verbind- gemacht werden,
lich, wenn der Kaufmann einer gesetzlichen Banken- 1. für die das Geschäft nach § 53 nicht verbindlich ist,
oder Börsenaufsicht untersteht und den anderen Teil
vor Geschäftsabschluß schriftlich darüber informiert 2. die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des
daß ' Geschäftsabschlusses im Inland hat und
- die aus Börsentermingeschäften erworbenen befri- 3. die im Inland die für den Abschluß des Geschäfts
steten Rechte verfallen oder eine Wertminderung erforderliche Willenserklärung abgegeben hat."
erleiden können;
28. § 63 wird wie folgt gefaßt:
- das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch
über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen ,,§ 63
kann; Der Bundesminister der Finanzen kann durch
- Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegange- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nen Börsentermingeschäften ausgeschlossen oder Börsentermingeschäfte verbieten oder beschränken
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
oder die Zulässigkeit von Bedingungen abhängig 32. Dem § 97 wird nach Absatz 2 folgender Absatz an-
machen, soweit dies zum Schutz des Publikums gefügt:
geboten ist." ,,(3) Jahresabschlüsse gemäß § 8a Abs. 2 haben
Makler erstmals für das nach dem 31. Dezember 1989
29. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: beginnende Geschäftsjahr vorzulegen."
,,(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Emittenten, von
denen Aktien oder Schuldverschreibungen an einer Artikel 2
inländischen Börse zur amtlichen Notierung oder zum Aufhebung von Vorschriften
geregelten Markt zugelassen sind, wenn seit der letz-
ten Veröffentlichung des Unternehmensberichts oder Die Verordnung über Börsentermingeschäfte in Wech-
des für die Zulassung zur amtlichen Notierung erfor- seln und ausländischen Zahlungsmitteln in der im Bundes-
derlichen Prospekts im Falle eines Antrags auf Zulas- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4114-1, veröffent-
sung von Schuldverschreibungen weniger als drei lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Jahre, im Falle eines Antrags auf Zulassung von son-
stigen Wertpapieren weniger als sechs Monate ver- Artikel 3
gangen sind."
Berlin-Klausel
30. Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,§ 29 Abs. 4 gilt entsprechend."
31. § 96 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) In Absatz 1 wird die Angabe „und IV." gestrichen. Inkrafttreten
b) Absatz 3 wird aufgehoben. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den, 11. Juli 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theodor Waigel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1417
Gesetz
zur Änderung des Raumordnungsgesetzes
Vom 11. Juli 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie
das folgende Gesetz beschlossen: folgt gefaßt:
„2. Die räumliche Struktur der Gebiete mit
Artikel 1 gesunden Lebensbedingungen, insbeson-
Änderung des Raumordnungsgesetzes dere mit ausgewogenen wirtschaftlichen,
sozialen, kulturellen und ökologischen Ver-
Das Raumordnungsgesetz vom 8. April 1965 (BGBI. 1S. hältnissen, soll gesichert und weiter entwik-
306), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom kelt werden. In Gebieten, in denen eine sol-
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2669), wird wie folgt geän- che Struktur nicht besteht, sollen Maßnah-
dert: men zur Strukturverbesserung ergriffen wer-
den. Die Erschließung und Bedienung mit
1. Die Gesetzesüberschrift erhält folgende Fassung: Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungslei-
,,Raumordnungsgesetz (ROG)". stungen sind mit der angestrebten Entwick-
lung in Einklang zu bringen. In einer für die
2. § 1 wird wie folgt geändert: Bevölkerung zumutbaren Entfernung sollen
zentrale Orte mit den zugehörigen Einrichtun-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: gen gefördert werden."
„Aufgabe und Leitvorstellungen c) Die bisherige Nummer 2 wird aufgehoben.
der Raumordnung".
d) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
,,3. In Gebieten, in denen die Lebensbedingun-
,,(1) Die Struktur des Gesamtraumes der Bun- gen in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum
-desrepublik Deutschland ist unter Berücksichti- Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblie-
gung der natürlichen Gegebenheiten, der Bevölke- ben sind oder ein solches Zurückbleiben zu
rungsentwicklung sowie der wirtschaftlichen, infra- befürchten ist, sollen die Lebensbedingungen
strukturellen, sozialen und kulturellen Erforder- der Bevölkerung, insbesondere die Erwerbs-
nisse und unter Beachtung der folgenden Leitvor- möglichkeiten, die Wohnverhältnisse, die
stellungen so zu entwickeln, daß sie: Umweltbedingungen sowie die Verkehrs-,
1. der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Versorgungs- und Entsorgungseinrichtun-
Gemeinschaft am besten dient, gen, allgemein verbessert werden; technolo-
gische Entwicklungen sind verstärkt zu nut-
2. den Schutz, Pflege und Entwicklung der natürli- zen."
chen Lebensgrundlagen sichert,
e) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
3. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung
langfristig offenhält und In Satz 1 werden die Worte „Lebens- und Arbeits-
bedingungen" durch das Wort „Lebensbedingun-
4. gleichwertige Lebensbedingungen der Men- gen" ersetzt.
schen in allen Teilräumen bietet oder dazu
führt." f) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: „5. In Verdichtungsräumen mit gesunden
Lebensbedingungen sowie ausgewogener
,,(4) Die Ordnung der Teilräume soll sich in die Wirtschafts- und Sozialstruktur sollen diese
Ordnung des Gesamtraumes einfügen. Die Ord- Bedingungen und Strukturen sowie die Funk-
nung des Gesamtraumes soll die Gegebenheiten tionen dieser Räume als Wohn-, Wirtschafts-
und Erfordernisse seiner Teilräume berücksich- und Dienstleistungszentren gesichert wer-
tigen."
-den.
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Soweit in Verdichtungsräumen durch Luftver-
unreinigungen, Lärmbelästigungen, Über-
a) Absatz 1 wird um folgende neue Nummer 1 lastungen der Verkehrsnetze und andere
ergänzt:
nachteilige Auswirkungen der Verdichtung
„ 1. Die Struktur des Gesamtraumes soll mit ungesunde Lebensbedingungen oder unaus-
einem ausgewogenen Verhältnis von Ver- gewogene Wirtschafts- und Sozialstrukturen
dichtungsräumen und ländlichen Räumen bestehen oder deren Entstehen zu befürch-
entwickelt werden. Die Verflechtung zwi- ten ist, sollen Maßnahmen zur Strukturver-
schen diesen Teilräumen ist zu verbessern besserung ergriffen werden. Bei diesen Maß-
und zu fördern." nahmen sind die die Verdichtungsräume
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
umgebenden Teil räume mit einzubeziehen. Lärm ist zu sorgen. Dabei sind auch die
Insbesondere ist auf die Verbesserung der jeweiligen Wechselwirkungen zu berücksich-
Verkehrs- und Wohnverhältnisse und auf den tigen. Für die sparsame und schonende Inan-
Ausbau von Dienstleistungs- und anderen spruchnahme der Naturgüter, insbesondere
Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen von Wasser, Grund und Boden, ist zu
hinzuwirken. sorgen."
Freiräume für die Naherholung und für den j) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9.
ökologischen Ausgleich sollen gesichert wer-
den. k) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
Art und Umfang dieser Maßnahmen sollen 1) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 11 und wie
die Verwirklichung der Grundsätze nach den
folgt gefaßt:
Nummern 1 bis 4 und 6 in den anderen
Gebieten nicht beeinträchtigen." „ 11. Die landsmannschaftliche Verbundenheit
sowie die geschichtlichen und kulturellen
g) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: zusammenhänge sollen berücksichtigt
„6. Für ländliche Räume ist eine ausreichende werden. Auf die Erhaltung von Kultur- und
Bevölkerungsdichte anzustreben, die ge- Naturdenkmälern ist zu achten."
wachsene Siedlungsstruktur möglichst zu
erhalten sowie auf die angemessene Ausstat- m) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ein-
tung mit Dienstleistungs-, öffentlichen Ver- gefügt:
kehrs- und anderen Versorgungseinrichtun- ,, 12. Den Bedürfnissen der Menschen nach Erho-
gen auch bei rückläufigen Bevölkerungs- lung in Natur und Landschaft sowie nach
zahlen hinzuwirken. Eine wirtschaftliche Lei- Freizeit und Sport soll durch die Sicherung
stungsfähigkeit mit ausreichenden und quali- und umweltverträgliche Ausgestaltung ge-
fizierten Ausbildungs- und Erwerbsmöglich- eigneter Räume und Standorte Rechnung
keiten, auch außerhalb der Land- und Forst- getragen werden."
wirtschaft, ist anzustreben.
Die Funktionen dieser Räume als Standort
4. In § 2 wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3, der
der land- und forstwirtschaftlichen Produk-
bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
tion, als Wohn- und Wirtschaftsstandort
sowie als naturnahe Erholungs- und Ferien-
gebiete sollen gesichert und verbessert wer- 5. § 3 wird wie folgt geändert:
den. Für die Erhaltung und Stärkung der öko-
a) In Absatz 1 werden die Worte „des § 2 Abs. 1 und 2
logischen Funktionen ist Sorge zu tragen."
sowie die aufgrund des § 2 Abs. 3 aufgestellten
h) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: Grundsätze" ersetzt durch die Worte „des § 2 Abs.
,,7. Es sind die Voraussetzungen dafür zu schaf- 1 und 3 sowie die aufgrund des § 2 Abs. 2 aufge-
fen oder zu sichern, daß die land- und forst- stellten Grundsätze".
wirtschaftliche Bodennutzung durch die
Landwirtschaft als bäuerlich strukturierter, lei- b) In Absatz 3 wird ,,§ 2 Abs. 1 und 3" durch ,,§ 2 Abs.
1 und 2" ersetzt.
stungsfähiger Wirtschaftszweig erhalten
bleibt und zusammen mit einer leistungsfähi-
gen Forstwirtschaft dazu beiträgt, die natürli- 6. § 4 wird wie folgt geändert:
chen Lebensgrundlagen zu schützen sowie Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
die Kulturlandschaft zu erhalten und zu
gestalten. ,,(6) Bei Planungen und Maßnahmen, die Auswirkun-
gen auf Nachbarstaaten haben, soll für eine gegen-
Die flächengebundene, bäuerliche Landwirt- seitige Unterrichtung und Abstimmung der geplanten
schaft ist in besonderem Maße zu schützen Maßnahmen Sorge getragen werden."
und hat Vorrang vor in anderen Formen aus-
geübter Landwirtschaft. Für die land- oder
7. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete
Böden sind in ausreichendem Umfang zu a) In Satz 3 werden die Worte „und 6 Sätze 2 und 3"
erhalten. Bei einer Änderung der Bodennut- durch „und 5 Satz 2" ersetzt.
zung sollen ökologisch verträgliche Nutzun-
gen angestrebt werden." b) In Satz 5 werden nach dem Wort „Pläne" die Worte
,, ; das Recht, Programme und Pläne nach den
i) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: Sätzen 1 und 2 aufzustellen, bleibt unberührt"
„8. Für den Schutz, die Pflege und Entwicklung eingefügt.
von Natur und Landschaft, insbesondere des
Naturhaushalts, des Klimas, der Tier- und 8. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Pflanzenwelt sowie des Waldes, für den
Schutz des Bodens und des Wassers, für die a) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
Reinhaltung der Luft sowie für die Sicherung „b) die auf Grundstücken durchgeführt werden
der Wasserversorgung, für die Vermeidung sollen, die nach dem Landbeschaffungsgesetz
und Entsorgung von Abwasser und Abfällen oder nach dem Schutzbereichsgesetz in
und für den Schutz der Allgemeinheit vor Anspruch genommen sind, oder".
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1419
b) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: Angaben für die Planung oder Maßnah"!.le sowie über
die Beteiligung und Unterrichtung der Offentlichkeit.
,,c) über die in einem Verfahren nach dem Bun-
desfernstraßengesetz, dem Bundesbahnge- (6) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens
setz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem und die darin eingeschlossene Ermittlung, Beschrei-
T elegraphenwegegesetz, dem Luftverkehrs- bung und Bewertung der Auswirkungen des Vorha-
gesetz oder dem Personenbeförderungsge- bens auf die Umwelt ist von den in § 4 Abs. 5 genann-
setz zu entscheiden ist,". ten Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren
9. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt: beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmi-
gungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördli-
,,§ 6a chen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vor-
Raumordnungsverfahren habens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschrif-
ten zu berücksichtigen. Von den für die Prüfung der
(1) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für ein Umweltverträglichkeit vorgeschriebenen Anforderun-
Verfahren, in dem raumbedeutsame Planungen und gen kann im nachfolgenden Zulassungsverfahren
Maßnahmen untereinander und mit den Erfordernis- insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrens-
sen der Raumordnung und Landesplanung abge- schritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt
stimmt werden (Raumordnungsverfahren). Das sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit und die Bewer-
Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung, tung der Umweltauswirkungen können auf zusätzliche
Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen oder andere erhebliche Umweltauswirkungen be-
Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf schränkt werden, sofern die Öffentlichkeit· im Raum-
1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, ordnungsverfahren dadurch einbezogen wurde, daß
Luft, Klima und Landschaft einschließlich der jewei- 1. das Vorhaben öffentlich bekanntgemacht wird,
ligen Wechselwirkungen,
2. Kultur- und sonstige Sachgüter 2. die für die Prüfung der Umweltverträglichkeit erfor-
derlichen Unterlagen während eines angemesse-
entsprechend dem Planungsstand ein. Durch das nen Zeitraumes eingesehen werden können,
Raumordnungsverfahren wird festgestellt,
3. Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,
1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen
mit den Erfordernissen der Raumordnung überein- 4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrich-
stimmen, tet wird.
2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
unter den Gesichtspunkten der Raumordnung auf- Die Pflicht, Ziele der Raumordnung und Landespla-
einander abgestimmt oder durchgeführt werden nung gemäß § 5 Abs. 4 zu beachten, bleibt unberührt.
Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist insbe-
können.
sondere aus den Grundsätzen und Zielen der Raum-
ordnung und Landesplanung herzuleiten. Für Verfah-
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
ren der Bauleitplanung ist das Ergebnis des Raumord-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorha-
nungsverfahrens in die Abwägung nach § 1 Abs. 5
ben, für die wegen ihrer Raumbedeutsamkeit und
und 6 des Baugesetzbuchs mit einzubeziehen; die
möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die
Anpassung der Bauleitplanung richtet sich allein nach
Umwelt in der Regel ein Raumordnungsverfahren
durchzuführen ist. Von einem Raumordnungsverfah- § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuchs.
ren kann abgesehen werden, wenn für diese Vorha- (7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat
ben räumlich und sachlich hinreichend konkrete Ziele gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegen-
der Raumordnung und Landesplanung in Program- über einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. Es
men und Plänen nach § 5 dargestellt werden und das ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen
Verfahren den Anforderungen des Absatzes 1 und oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach
den für die Einbeziehung der Öffentlichkeit geltenden anderen Rechtsvorschriften. Das Berücksichtigungs-
Anforderungen für das Raumordnungsverfahren ent- gebot nach Absatz 6 bleibt unberührt.
spricht.
(8) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt
(3) Die Länder regeln die Einholung der erforder- die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen
lichen Angaben für die Planung oder Maßnahme. diese Länder Rechtsgrundlagen für Raumordnungs-
verfahren, finden die Absätze 1 bis 7 Anwendung."
(4) Die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen sind zu
unterrichten und zu beteiligen. Bei Vorhaben des Bun-
des oder bundesunmittelbarer Planungsträger ist im 1o. In § 8 Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „und 6 Sätze 2
Benehmen mit der zuständigen Stelle über die Einlei- und 3" durch „und 5 Satz 2" ersetzt.
tung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden.
Die Öffentlichkeit ist zu unterrichten. Das Nähere 11 . § 9 wird wie folgt geändert:
regeln die Länder.
In Absatz 2 werden am Ende die Worte „und Arbeit-
(5) Bei Vorhaben der militärischen Verteidigung ent- nehmer" durch ein Komma und die Worte „der Arbeit-
scheidet der zuständige Bundesminister oder die von nehmer und des Sports" ersetzt.
ihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben der zivilen Vertei-
digung die zuständige Stelle über Art und Umfang der 12. In § 11 wird Satz 2 aufgehoben.
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 2 Artikel 4
Sonderregelung Berlin-Klausel
Das Raumordnungsverfahren . für Freileitungen nach Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§ 14 des Landesplanungsgesetzes des Landes Baden- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
Württemberg vom 10. Oktober 1983 (Gesetzblatt für verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Baden-Württemberg S. 621) bleibt unberührt. werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
Artikel 3
Bekanntmachung des Raumordnungsgesetzes Artikel 5
Inkrafttreten
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau kann den Wortlaut des Raumordnungsgesetzes Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. Juli 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1421
Gesetz
über die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank
(DSL Bank-Gesetz - DSLBG)
Vom 11. Juli 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Die von der Bank ausgegebenen, auf inländische
Währung lautenden Schuldverschreibungen sind zur Anle-
gung von Mündelgeld geeignet.
§ 1
Rechtsform und Sitz §4
(1} Die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank, Grundkapital, Rücklagen,
nachstehend „Bank" genannt, ist eine bundesunmittelbare Beteiligungen als stille Gesellschafter
Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersön-
(1} Der Bund ist an dem Grundkapital der Bank mit
lichkeit.
mindestens einundfünfzig vom Hundert beteiligt; andere
(2) Der Sitz der Bank wird durch die Satzung bestimmt. juristische Personen, Personengesellschaften und natür-
liche Personen können bis zu neunundvierzig vom Hun-
dert beteiligt werden. Die Bank kann Personen des priva-
§2
ten Rechts und Personengesellschaften Beteiligungen als
Aufgaben stille Gesellschafter einräumen, bei denen ihnen mitunter-
nehmerische Rechte gewährt werden; diese Beteiligungen
(1) Aufgabe der Bank ist die Finanzierung öffentlicher
sind auf die Beteiligungsquote nach Satz 1 zweiter Halb-
und privater Vorhaben, insbesondere solcher, die unmittel-
satz anzurechnen. Darüber hinaus kann die Bank auch
bar oder mittelbar der Verbesserung oder Erhaltung der
sonstige Beteiligungen als stille Gesellschafter einräumen.
wirtschaftlichen oder strukturellen Verhältnisse des länd-
lichen Raums dienen. (2) Für die von der Bank zu bildende gesetzliche Rück-
lage gilt § 150 des Aktiengesetzes entsprechend.
(2) Die Bank kann im Rahmen ihrer Aufgabe nach
Absatz 1 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- (3) Die näheren Bestimmungen über das Grundkapital,
zes tätig werden. Das Nähere regelt die Satzung. die Rücklagen und die Beteiligungen als stille Gesellschaf-
ter trifft die Satzung; sie kann auch bestimmen, daß Rück-
(3) Die Bank hat ferner im öffentlichen Auftrag gegen
lagen zur Erhöhung der Einlagen stiller Gesellschafter
angemessenes Entgelt Maßnahmen zur Strukturverbesse-
verwendet werden dürfen.
rung des ländlichen Raums einschließlich der ländlichen
Siedlung, zur Verbesserung der Infrastruktur und des
Umweltschutzes sowie zur Eingliederung der aus der §5
Landwirtschaft stammenden Vertriebenen und Flüchtlinge Zweckvermögen
zu fördern. Sie kann mit Zustimmung der aufsichtführen-
den Bundesminister auch andere Aufgaben durchführen, Die Bank hat das bei ihr bestehende Sondervermögen
mit denen sie von obersten Bundes- oder Landesbehörden des Bundes, das auf Grund des § 3 des Dritten Abschnitts
beauftragt wird. der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung
finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom
§3 26. Juli 1930 sowie auf Grund des§ 5 des Vierten Teils
Kapitel II der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten
Geschäfte zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur
(1) Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober
Grundsätzen zu führen. 1931, des § 4 des Gesetzes zur Förderung der landwirt-
schaftlichen Siedlung vom 15. Mai 1953 und des § 46 Abs.
(2) Die Bank darf alle Geschäfte betreiben, die mit der 2 des Bundesvertriebenengesetzes gebildet worden ist,
Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang stehen. In nach § 44 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung als Zweck-
diesem Rahmen darf sie insbesondere vermögen zu verwalten und nach Maßgabe der vorge-
nannten Gesetze und Verordnungen zu verwenden.
1. das Kredit-, das Diskont- und das Garantiegeschäft
betreiben,
§6
2. Einlagen annehmen, Darlehen aufnehmen sowie
Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Aufsicht
Schuldverschreibungen ausgeben, Die Bank untersteht der gemeinsamen Aufsicht des
3. treuhänderisch Mittel weiterleiten und verwalten, Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Sie tragen
4. bankübliche Dienstleistungen erbringen,
dafür Sorge, daß der Geschäftsbetrieb der Bank mit den
5. Beteiligungen erwerben, erhöhen und veräußern. Gesetzen und der Satzung in Einklang steht.
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 7 § 13
Organe der Bank Jahresabschluß
(1) Organe der Bank sind (1) Auf die Aufstellung, Prüfung und Feststellung des
Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahres-
1. der Vorstand, überschusses und des Bilanzgewinns sind die für Kredit-
2. der Verwaltungsrat, institute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft gelten-
3. die Hauptversammlung. den Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt, (2) Die Hauptversammlung darf den Bilanzgewinn nicht
soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die Satzung. in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen,
soweit dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähig-
§8 keit der Bank für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und
Vorstand finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu
sichern und soweit dadurch unter die Anteilseigner kein
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitglie- Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des
dern. Grundkapitals verteilt werden kann, nachdem eine ange-
messene Verzinsung der Einlagen der stillen Gesellschaf-
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von dem Verwal-
ter im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 gewährleistet ist.
tungsrat bestellt und abberufen.
(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außer-
gerichtlich und führt die Geschäfte der Bank, soweit nicht
§ 14
durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Prüfung nach der Bundeshaushaltsordnung
(4) Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten
auch für ihre Stellvertreter. Den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutsch-
land stehen die in § 55 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzege-
§9 setzes und in § 112 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung
aufgeführten Rechte zu.
Verwaltungsrat
Die Mitglieder des Verwaltungsrats, sein Vorsitzender
§ 15
und dessen Stellvertreter werden von der Hauptversamm-
lung gewählt. Die Zusammensetzung, die Aufgaben und Handelsregister
die Tätigkeit des Verwaltungsrats werden im einzelnen in
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Ein-
der Satzung geregelt.
tragung in das Handelsregister sind auf die Bank nicht
anzuwenden.
§ 10
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit
§ 16
Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der
Auflösung
Vorstands- und der Verwaltungsratsmitglieder gelten die
Vorschriften des Aktiengesetzes für Vorstands- und Auf- Die Bank kann nur durch Gesetz, das über die Verwen-
sichtsratsmitglieder entsprechend. dung des Vermögens der Bank bestimmt, aufgelöst wer-
den.
§ 11
§ 17
Hauptversammlung
Dienstsiegel, Dienststempel
(1) Die Hauptversammlung ist die Vertretung der
Anteilseigner. (1) Die Bank ist berechtigt, in mit öffentlichen Mitteln
geförderten Verfahren nach§ 2 Abs. 3 und in den Fällen
(2) Die sich aus der Beteiligung des Bundes am Grund- des § 18 ein Dienstsiegel und einen Dienststempel unter
kapital der Bank ergebenden Rechte werden durch den Verwendung des Bundesadlers zu führen.
Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (2) · Die mit Dienstsiegel oder Dienststempel der Bank
wahrgenommen. versehenen, nach Maßgabe der Satzung unterzeichneten
Urkunden haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden.
§ 12
Satzung
§ 18
(1) Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Rahmen
dieses Gesetzes durch die Satzung bestimmt. Beitreibung und Vollstreckung
(2) Die Satzung und ihre Änderungen werden von der Für die vor dem 1. Januar 1981 begründeten Forderun-
Hauptversammlung beschlossen und sind im Bundes- gen und die dafür bestehenden dinglichen Sicherheiten
anzeiger zu veröffentlichen. hat die Bank das Recht, im Verwaltungswege die ihr
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1423
zustehenden oder von ihr verwalteten Forderungen, insbe- § 20
sondere Forderungen aus Darlehen einschließlich des Berlin-Klausel
Anspruchs auf Nebenleistungen, beizutreiben und die
Zwangsvollstreckung aus den dinglichen Sicherheiten zu Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
betreiben. Die Beitreibung und Zwangsvollstreckung wer- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
den von den durch die Länder für zuständig erklärten
Vollstreckungsbehörden im Wege des Verwaltungs- § 21
zwangsverfahrens unter entsprechender Anwendung der
Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift,
hierfür geltenden Vorschriften durchgeführt. Die Zulässig-
keit des ordentlichen Rechtswegs wird durch das Verwal- Rechtsvorgänger der Bank
tungszwangsverfahren nicht berührt. Die Vollstreckbar- Dieses Gesetz tritt am 14. September 1989 in Kraft.
keitsbescheinigung bedarf der Form des § 17 Abs. 2. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Zusammenlegung der
Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Sied-
lungsbank vom 27. August 1965 (BGBI. 1 S. 1001), geän-
§ 19 dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 1980
Ausscheiden eines Landes aus der Bank (BGBI. 1S. 1558), außer Kraft; sein § 22 ist für die vorhan-
denen Versorgungsempfänger weiterhin anzuwenden. Die
Die Bank ist verpflichtet, die Anteile eines an ihrem Bank bleibt Rechtsnachfolgerin der Preußischen Landes-
Grundkapital beteiligten Landes gegen Zahlung des Nenn- rentenbank, der Deutschen Landesrentenbank und der
werts zurückzunehmen. Deutschen Siedlungsbank.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. Juli 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes
Vom 11. Juli 1989
. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Genehmigung bestanden haben, können die
das folgende Gesetz beschlossen: nach Landesrecht zuständigen Behörden,
auch wenn die vorstehenden besonderen Vor-
Artikel 1 aussetzungen nicht erfüllt sind, bis längstens
zum 31. Dezember 1999 ihre Weiterverwen-
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung dung zulassen, sofern die Umweltbedingun-
vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), geändert durch gen dies rechtfertigen."
das Gesetz vom 20. März 1985 (BGBI. 1 S. 567), wird wie
folgt geändert: d) Absatz 5 wird gestrichen.
1 . § 1 wird wie folgt geändert: 3. Nach § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,§ 2a
aa) Nach den Worten „teilweise gegorenen Trau- Zulässiger Hektarertrag
benmost," werden die Worte „teilweise gego- (1) Die Landesregierungen der weinbautreibenden
renen Traubenmost aus eingetrockneten Länder setzen nach Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung
Trauben," eingefügt. (EWG) Nr. 823/87 durch Rechtsverordnung den
bb) Die Worte „Nummern 1 bis 3, 6 bis 11 und 17 zulässigen Hektarertrag für alle Weine fest, die auf
bis 20 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Rebflächen erzeugt werden, die als zur Erzeugung
Nr. 337/79" werden durch die Worte „Num- von Qualitätswein b.A. geeignet anerkannt sind.
mern 1 bis 4, 8 bis 13 und 19 bis 22 des Zulässiger Hektarertrag ist die Höchstmenge an Wein
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87" und teilweise gegorenem Traubenmost, die je Jahr-
ersetzt. gang zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in
den Verkehr gebracht werden darf. Der zulässige
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „Nummern 4, 5, Hektarertrag kann für die einzelnen Anbaugebiete
5 a und 12 bis 16 des Anhangs II der Verordnung und, wenn die Erzeugungsbedingungen dies rechtfer-
(EWG) Nr. 337/79" durch die Worte „Nummern 5 tigen, für Teile von Anbaugebieten sowie für Qualitäts-
bis 7 und 14 bis 18 des Anhangs I der Verordnung gruppen (Tafelweine, Landweine, Qualitätsweine und
(EWG) Nr. 822/87" ersetzt. Qualitätsweine mit Prädikat) oder für Rebsorten und
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „des Anhangs Rebsortengruppen unterschiedlich festgesetzt wer-
1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79" durch die den. -
Worte „des Anhangs II der Verordnung (EWG) (2) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Ernte-
Nr. 822/87" ersetzt. menge die sich für ihn aus den zulässigen Hektarer-
trägen ergebende zulässige Erntemenge, so darf die
2. § 2 wird wie folgt geändert: Übermenge weder als Wein oder teilwßise gegorener
Traubenmost zum unmittelbaren menschlichen Ver-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,, , soweit
brauch noch als Traubenmost oder als Grundwein für
diese Erzeugnisse nicht als Eigenverbrauch ver-
andere Erzeugnisse als Brennwein oder Weinessig in
wertet werden" gestrichen.
den Verkehr gebracht werden. Ist nach Absatz 1
b) In Absatz 3 wird die Angabe „338/79" durch die Satz 4 der zulässige Hektarertrag für einzelne Anbau-
Angabe „823/87" ersetzt. gebiete, Teile von Anbaugebieten, Qualitätsgruppen,
Rebsorten oder Rebsortengruppen gesondert festge-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: setzt, so ist die zulässige Erntemenge für die entspre-
aa) In Satz 1 werden die Worte „Artikeln 5 und 19 chenden Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen.
der Verordnung (EWG) Nr. 338/79" durch die In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann
Worte „Artikeln 5 und 18 der Verordnung zugelassen werden, daß bei Winzergenossenschaften
(EWG) Nr. 823/87" ersetzt. und Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform
und deren Zusammenschlüssen alle Rebflächen,
bb) In Satz 2 wird das Wort ,,(Steillagen)" ge- deren Trauben die Mitglieder voll abzuliefern haben,
strichen. als ein Betrieb im Sinne des Satzes 1 gelten.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Rebflächen" durch
die Worte „nicht im Ertrag stehenden Reb- (3) Eine Übermenge (Absatz 2 Satz 1) darf über das
flächen sowie" ersetzt. Erntejahr hinaus gelagert werden. Ist in einem der
folgenden Erntejahre die Erntemenge des Betriebes
dd) Folgender Satz wird angefügt: geringer als die zulässige Erntemenge, so darf eine
„Soweit Einrichtungen zur Beregnung nach der Differenz entsprechende Menge aus der gelager-
Satz 2 am 1. September 1982 mit behördlicher ten Übermenge abweichend von Absatz 2 als Wein,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1425
teilweise gegorener Traubenmost oder als Grundwein d) In Absatz 4 wird die Angabe „338/79" durch die
für andere als die dort genannten Erzeugnisse in den Angabe „823/87" ersetzt.
Verkehr gebracht werden. Die gelagerte Übermenge
darf auch ganz oder teilweise anstelle der zulässigen 8. In § 7 Satz 1 werden die Worte „nach den Artikeln 33,
Erntemenge eines Jahrgangs in den Verkehr gebracht 34 und 35 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79" durch
werden. die Worte „nach den Artikeln 19, 21 und 22 der
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 822/87" ersetzt.
kann bestimmt werden, daß die Weinbaubetriebe der
für die Durchführung von Maßnahmen nach den 9. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Artikel 46 der
Absätzen 1 und 2 zuständigen Stelle Verordnung (EWG) Nr. 337/79" durch die Worte „Arti-
kel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87" ersetzt.
1 . den vorhandenen Bestand an Wein oder teilweise
gegorenem Traubenmost oder zur Süßung
bestimmtem Traubenmost, 10. § 9 wird wie folgt geändert:
2. die Rebflächen, auf denen der Wein und der teil- a) In der Überschrift werden die Worte „schwefliger
weise gegorene Traubenmost erzeugt worden Säure," gestrichen und das Wort „Schwefelsäure"
sind, durch das Wort „Sulfat" ersetzt.
3. die in den Verkehr gebrachten Mengen, b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
4. die Verwendung der Übermengen und ,,(2) Die Landesregierungen der weinbautreiben-
5. die Austauschmengen den Länder können durch Rechtsverordnung zur
Erhaltung der Eigenart der in ihrem Land erzeug-
zu melden haben, soweit diese Meldungen zur Siche- ten Weine den zulässigen Restzuckergehalt den
rung einer ausreichenden Überwachung erforderlich Rebstandorten, Rebsorten und Weinarten ent-
sind." sprechend festlegen."
c) In Absatz 6 werden nach den Worten „enthalten
4. § 3 wird wie folgt geändert: sein" die Worte „und daß Weine, die diesen
a) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 43 Abs. 3 der Bestimmungen nicht entsprechen, nicht in den Ver-
Verordnung (EWG) Nr. 337/79" durch die Worte kehr gebracht werden" eingefügt.
,,Artikel 16 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 822/
87" ersetzt. 11. § 1O wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird gestrichen. a) In Absatz 1 werden
aa) die Worte „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1"
5. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „daß bei durch die Worte „Artikel 14 Abs. 1" ersetzt,
Lesegut, das zur Herstellung von Qualitätswein und
Qualitätswein mit Prädikat vorgesehen ist, der natürli- bb) in Nummer 2 die Worte „sowie die Namen von
che Alkoholgehalt" durch die Worte „daß bei dem Bereichen" gestrichel"'!.
Lesegut der natürliche Alkoholgehalt" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende
Fassung:
6. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „338/79" durch ,,Ist ein Bereichsname mit einer sonstigen geogra-
die Angabe „823/87" ersetzt. phischen Bezeichnung identisch oder verwechsel-
bar, muß bei seiner Angabe das Wort „Bereich" in
7. § 6 wird wie folgt geändert: gleicher Schriftart, -farbe und -größe vorangestellt
werden;".
a) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden eingangs
jeweils die Worte „Der vorhandene" durch die c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Worte „Der im gärfähig befüllten Behältnis festge-
aa) In Satz 1 werden am Ende der Punkt durch ein
stellte vorhandene" ersetzt.
Komma ersetzt und folgende Nummern ange-
fügt:
b) In Absatz 1 werden die Worte „des Artikels 49 der
Verordnung (EWG) Nr. 337/79" durch die Worte ,, 16. Taubertäler Landwein,
,,des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 822/ 17. Landwein der Ruwer."
87" und die Worte „Artikel 32 und 33 der Verord- bb) In Satz 2 werden die Worte „oder rektifiziertes
nung (EWG) Nr. 337/79" durch die Worte „Artikel Traubenmostkonzentrat" gestrichen.
18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87"
ersetzt. d) Absatz 14 erhält folgende Fassung:
,,(14) Inländischer Tafelwein muß als „Deutscher
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Tafelwein" bezeichnet werden, sofern nicht die
aa) In Satz 1 werden die Worte „Artikel 32 und 33 Bezeichnung „Landwein" verwendet wird."
Abs. 1 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79" durch die Worte „Artikel 18 und 19 12. § 11 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EWG) a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Nr. 822/87" ersetzt.
„Durch Rechtsverordnung kann zur Sicherung
bb) Satz 3 wird gestrichen. einer ausreichenden Überwachung vorgeschrie-
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ben werden, in welcher Weise die amtliche Prü- 16. § 16 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
fungsnummer anzugeben ist."
,,(4) Soweit eine Regelung nach Absatz 3 Nr. 1 nicht
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: erfolgt, werden die Landesregierungen der weinbau-
treibenden Länder ermächtigt, durch Rechtsver-
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Most" ordnung
die Worte „im gärfähig befüllten Behältnis"
eingefügt. 1 . Auszeichnungen nach Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe e
bb) In Nummer 2 werden die Worte „und rektifi- und Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe p der Verordnung
ziertes Traubenmostkonzentrat" gestrichen. (EWG) Nr. 355/79 zuzulassen,
cc) In Nummer 4 werden die Worte „Nr. 337/79 2. die Verwendungsbedingungen für auf Grund des
und Nr. 338/79" durch die Worte „Nr. 822/87 Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe h oder Abs. 3 Buch-
und Nr. 823/87" ersetzt. stabe d oder des Artikels 12 Abs. 2 Buchstabe k
der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 zugelassene
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Hinweise auf die Herstellungsart, die Art des
Erzeugnisses oder eine besondere Farbe des
aa) In Satz 1 werden die Angabe „338/79" durch
Tafelweins oder des Qualitätsweins b.A. festzule-
die Angabe „823/87" und die Zahl „7,5" durch
gen."
die Zahl „ 7" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „bestimmte" 17. Vor § 20 wird folgende Vorschrift eingefügt:
die Worte „Rebsorten und für bestimmte" ein-
gefügt. ,,§ 18
Gehalt an Stoffen
13. § 12 wird wie folgt geändert: Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der
Gesundheit vorgeschrieben werden, daß in ausländi-
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „und die
schem Wein bestimmte Stoffe nicht oder nur in
Herkunft mit einer Bezeichnung nach § 1O Abs. 1
bestimmten Mengen enthalten sein dürfen."
Nr. 1 Buchstabe a oder b anzugeben" gestrichen.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Most" 18. § 21 wird wie folgt geändert:
die Worte „im gärfähig befüllten Behältnis" einge-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
fügt.
,,(1) Durch Rechtsverordnung können Vorschrif-
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ten zur Durchführung von Rechtsakten des Rates
oder der Kommission der Europäischen Gemein-
„Bei den in den Nummern 2 bis 4 genannten
schaften über die Herstellung und das Inverkehr-
Prädikaten muß das Erntegut von Hand gelesen
bringen von inländischem Likörwein erlassen wer-
werden."
den, wenn dies mit dem Schutz des Verbrauchers
vereinbar ist. Insbesondere kann vorgeschrieben
14. In § 13 werden die Worte „Artikel 14 Abs. 1 Buch- werden, daß
stabe a der Verordnung (EWG) Nr. 338/79" durch die
Worte „Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung 1. bei der Herstellung nur bestimmte Stoffe zuge-
(EWG) Nr. 823/87" ersetzt. setzt oder verwendet oder nur bestimmte Ver-
fahren angewandt werden dürfen; für die Stoffe
15. § 14 wird wie folgt geändert: können Höchstmengen festgelegt werden;
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Prädi- 2. schweflige Säure nur in einer bestimmten
kat" die Worte „Herabstufung von Qualitätswein Höchstmenge enthalten sein darf."
b.A." angefügt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 16 Abs. 6 der
Verordnung (EWG) Nr. 338/79" durch die Worte
19. § 22 wird wie folgt geändert:
,,Artikel 15 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 823/
87'' ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch
folgenden Satz ersetzt:
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„In einem Drittland hergestellter Likörwein darf nur
,,(3) Durch Rechtsverordnung werden ins Inland verbracht werden, wenn die für einge-
1 . die Entnahme und die Vorstellung der Proben, führten Likörwein geltenden Rechtsvorschriften der
das Prüfungsverfahren und die Rücknahme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie die
Entscheidung über die Erteilung der Prüfungs- im Herstellungsland geltenden Rechtsvorschriften
nummer geregelt, eingehalten worden sind, der Likörwein dort mit der
Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in
2. die Bedingungen festgelegt, unter denen ein den Verkehr gebracht werden darf und die zu
Qualitätswein b.A. nach Artikel 15 Abs. 8 erster seiner Herstellung verwendeten Weintrauben aus-
Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 schließlich in dem Staat geerntet worden sind, in
herabgestuft werden kann." dem er hergestellt worden ist."
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1427
b) In Absatz 2 Nr. 8 werden die Worte „Artikel 53 25. § 31 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79" durch
die Worte „Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung a) In Absatz 5 Nr. 2 wird in Buchstabe b der Punkt
(EWG) Nr. 822/87" ersetzt. durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe
angefügt:
20. § 23 wird wie folgt geändert: „c) daß abweichend von Absatz 2 der Name eines
bestimmten Anbaugebietes nach § 1O Abs. 6
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: oder eines Weinbaugebietes nach § 1O Abs. 7
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländischem" angegeben wird, wenn der Anteil des Weines
durch die Worte „In einem Drittland hergestell- oder Likörweines mehr als 50 vom Hundert
tem" ersetzt. beträgt und das zur Herstellung verwendete
Erzeugnis vollständig aus diesem Gebiet
bb) Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: stammt."
„Ionenaustauscher oder ultraviolette oder b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
energiereiche Strahlen dürfen nur angewandt
werden, wenn es zugelassen ist. Durch ,,(6) Durch Rechtsverordnung können Vorschrif-
Rechtsverordnung kann ihre Anwendung und ten zur Durchführung von Rechtsakten des Rates
der Zusatz von Stoffen aus technologischen oder der Kommission der Europäischen Gemein-
Gründen, zur Steigerung der Qualität oder zur schaften über die Etikettierung und Aufmachung
Erhaltung der Lager- oder Transportfähigkeit von weinhaltigen Getränken erlassen werden,
zugelassen werden, soweit dies mit dem wenn dies den Interessen des Verbrauchers dient
Schutz des Verbrauchers vereinbar ist." oder ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und
Interessen des Verbrauchers nicht entgegen-
b) In Absatz 3 wird das Wort „Ausländischer" durch stehen."
die Worte „ In einem Drittland hergestellter" ersetzt.
26. § 32 wird wie folgt geändert:
21 . § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Dem Verbringen steht nicht entgegen, daß
,,(1) Durch Rechtsverordnung können Vorschrif- 1. das weinhaltige Getränk zur Erhaltung seiner
ten zur Durchführung von Rechtsakten des Rates Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb sei-
oder der Kommission der Europäischen Gemein- nes Herstellungslandes behandelt worden ist,
schaften über die Bezeichnung und Aufmachung sofern die im Herstellungsland dafür geltenden
von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Rechtsvorschriften eingehalten worden sind,
Kohlensäure erlassen werden, wenn dies den 2. der Alkoholgehalt des weinhaltigen Getränkes
Interessen des Verbrauchers dient oder ein wirt- niedriger ist als für das Inverkehrbringen im
schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Herstellungsland vorgeschrieben, sofern die im
Verbrauchers nicht entgegenstehen. Inbesondere Herstellungsland geltenden Rechtsvorschriften
kann vorgeschrieben werden, daß der Schaum- dies zulassen und ein entsprechendes inländi-
wein nur unter bestimmten Qualitätsvoraussetzun- sches Erzeugnis mit diesem Alkoholgehalt in
gen nach Zuteilung einer Prüfungsnummer als den Verkehr gebracht werden darf."
Qualitätsschaumwein, Sekt, Qualitätsschaumwein
b.A. oder Sekt b.A. bezeichnet werden darf; dabei b) Absatz 2 Nr. 2 wird gestrichen.
sind die Entnahme und die Vorstellung der Proben, c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
das Prüfungsverfahren und die Rücknahme der
Entscheidung über die Erteilung der Prüfungsnum- „Durch Rechtsverordnung kann, soweit dies mit
mer zu regeln sowie festzulegen, in welchen Fäl- dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, ferner
len, unter welchen Voraussetzungen und in wel- bestimmt werden, daß abweichend von Absatz 2
cher Weise Sinnenprüfungen vorzunehmen sind Nr. 3 in weinhaltigen Getränken nach den Rechts-
und wie ihr Ergebnis zu bewerten ist." vorschriften des Herstellungslandes erlaubte
Stoffe enthalten sein dürfen."
b) In Absatz 2 wird die Angabe „338/79" durch die
Angabe „823/87" ersetzt. 27. In § 34 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgender Satzteil angefügt:
22. In § 27 Abs. 2 Nr. 7 werden die Worte „Artikel 53 „sofern sich das Herstellungsland nicht zweifelsfrei
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79" durch die aus den Angaben nach Absatz 3 ergibt."
Worte „Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
822/87" ersetzt. 28. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Nummer 21 des
23. § 28 wird aufgehoben. Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337/79"
durch die Worte „Nummer 23 des Anhangs I der
24. In § 29 Abs. 1 werden die Worte „und der Überdruck Verordnung (EWG) Nr. 822/87" ersetzt.
bei 20 Grad Celsius 2,5 bar nicht übersteigt" gestri- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Weindestillat"
chen. die Worte „oder Branntwein aus Wein" eingefügt.
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
29. In § 38 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Zucker," das genehmigung zulassen, daß Erzeugnisse in den
Wort „Karamel," eingefügt. Verkehr gebracht werden, bei deren Herstellung
Übermengen im Sinne des § 2 a Abs. 2 Satz 1 ver-
30. In § 40 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Worte „des wendet worden sind."
Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79" durch
die Worte „des Artikels 13 der Verordnung (EWG) 36. § 55 wird wie folgt geändert:
Nr. 822/87" ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Artikel 47 der
Verordnung (EWG) Nr. 337/79" durch die Worte
31. Dem § 41 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt: ,,Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87"
,,(4) Durch Rechtsverordnung können weitere Vor- ersetzt.
schriften zur Durchführung von Rechtsakten des b) In Absatz 2 wird die Zahl „ 11" durch die Zahl „ 13"
Rates oder der Kommission der Europäischen ersetzt.
Gemeinschaften über die Bezeichnung und Auf-
machung von Branntwein aus Wein erlassen werden, 37. § 58 wird wie folgt geändert:
wenn dies den Interessen des Verbrauchers dient
oder ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Inter- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
essen des Verbrauchers nicht entgegenstehen." aa) Die Worte „Nr. 337/79 und Nr. 338/79" werden
durch die Worte „Nr. 822/87 und Nr. 823/87"
32. § 45 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Worte „Buchstabe b der bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Fracht-
Verordnung (EWG) Nr. 337/79" durch die Worte briefe," die Worte „Begleitdokumente, Einfuhr-
,,Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 822/87" dokumente," eingefügt.
ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „Anhang II
,,(2 a) Durch Rechtsverordnung müssen zur
der Verordnung (EWG) Nr. 337/79" durch die
Sicherung einer ausreichenden Überwachung Vor-
Worte „Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 822/
schriften über die Ausgabe von Kontrollzeichen
87" ersetzt.
erlassen werden, mit denen im Inland abgefüllter
Wein zu versehen ist."
33. § 46 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Das Verbot der Verwendung irreführender 38. In § 59 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
Bezeichnungen und Aufmachungen richtet sich a) In Nummer 1 und Nummer 7 Buchstabe b werden
1. bei Traubenmost, teilweise gegorenem Trauben- die Worte „Nr. 337/79 und Nr. 338/79" jeweils
most, mit Alkohol stummgemachtem Traubenmost durch die Worte „Nr. 822/87 und Nr. 823/87"
aus frischen Weintrauben, konzentriertem Trau- ersetzt.
benmost, Wein, Jungwein, zur Gewinnung von b) In Nummer 5 wird das Wort „vierzehn" durch das
Tafelwein geeignetem Wein, Tafelwein und Quali- Wort „sechzehn" ersetzt.
tätswein b.A. nach Artikel 43 der Verordnung
(EWG) Nr. 355/79 und 39. § 63 erhält folgende Fassung:
2. bei Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Qualitäts-
,,§ 63
schaumwein b.A. und Schaumwein mit zugesetzter
Kohlensäure nach Artikel 13 der Verordnung Übergangsregelung
(EWG) Nr. 3309/85." Die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz wird
ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1994 für das
34. § 52 wird wie folgt geändert: bestimmte Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer die Her-
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Artikel 51 der stellung von Schaumwein und Qualitätsschaumwein
Verordnung (EWG) Nr. 337/79" durch die Worte abweichend von § 2 a Abs. 2 Satz 1 durch Rechtsver-
,,Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87" ordnung zuzulassen."
ersetzt.
40. § 65a erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 4 werden die Worte „bis 4 genannten
Gründe vorliegt" durch die Worte „bis 3 genannten ,,§ 65a
Gründe vorliegt oder die Zuteilung der Prüfungs- Eintragung von Weinbergslagen
nummer durch unrichtige Angaben oder Proben Abweichend von § 10 Abs. 3 können die zuständi-
oder durch unzulässige Einwirkung auf die für die gen Behörden die Eintragung einer weniger als fünf
Zuteilung der Prüfungsnummer zuständige Hektar großen Fläche als Lage auch zulassen, wenn
Behörde herbeigeführt worden ist" ersetzt. der Lagename durch ein vor dem 19. Juli 1971 einge-
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten „Arti- tragenes Warenzeichen oder durch ein vor diesem
kel 3 Abs. 1" und „Artikel 13 Abs. 1" jeweils die Zeitpunkt erworbenes Ausstattungsrecht nach § 25
Worte „ Unterabs. 2" eingefügt. des Warenzeichengesetzes geschützt ist."
35. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 41 . § 67 wird wie folgt geändert:
„Zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall kann a) In der Überschrift wird das Wort „Straftaten" durch
die zuständige Behörde ferner durch Ausnahme- das Wort „Strafvorschriften" ersetzt.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1429
b) In Absatz 2 werden die Worte,,§ 21 Abs. 1 Satz 1 bereich angepaßt werden, soweit sie durch den
in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 oder Erlaß entsprechender Vorschriften in Verordnun-
Abs. 2" durch die Worte ,,§ 21 Abs. 1 oder 2 in gen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 3 oder § 9 Abs. 6" unanwendbar geworden sind,
sowie die Worte ,,§ 32 Abs, 3" durch die Worte 3. die Anlagen 1 bis 3 zu diesem Gesetz geändert
,,§ 32 Abs. 2" ersetzt.
oder ergänzt werden, soweit dies erforderlich ist,
um
42. § 68 wird wie folgt geändert:
a) sie Änderungen der in ihnen aufgeführten Vor-
a) In der Überschrift wird das Wort „Straftaten" durch schriften in Verordnungen der Europäischen
das Wort „Strafvorschriften" ersetzt. Wirtschaftsgemeinschaft anzupassen oder
b) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte b) Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Gebote
,,§ 14 Abs. 3 oder 5, § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbin- oder Verbote in Verordnungen der Europäi-
dung mit Satz 2 Nr. 2" durch die Worte ,,§ 14 Abs. 3 schen Wirtschaftsgemeinschaft, durch die ent-
Nr. 1 oder Abs. 5, § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung sprechende mit Strafe oder Geldbuße bewehrte
mit Satz 2" ersetzt. Vorschriften dieses Gesetzes unanwendbar
werden, mit der für diese Vorschriften bisher
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: vorgesehenen Strafe oder Geldbuße zu bedro-
aa) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 21 Abs. 1 hen,
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2" gestri- 4. die Angaben in Anlage 4 zu diesem Gesetz den
chen und nach den Worten ,,§ 25 Abs. 1 Satz 1 geänderten oder ergänzten Verweisungen auf Vor-
in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2" die Worte schriften in Veordnungen der Europäischen Wirt-
11, § 37 Abs. 3" eingefügt. schaftsgemeinschaft angepaßt werden."
bb) In Nummer 3 werden die Worte 11 § 50 oder
§ 57" durch die Worte ,,§ 50, § 57 oder § 58 45. In § 73 werden die Zahl „ 1" durch die Zahl „ 7" ersetzt
Abs. 2a" ersetzt. und nach dem Wort „ Weinessig" die Worte „sowie der
für Weintrauben" eingefügt.
43. § 69 wird wie folgt geändert:
46. Anlage 1 erhält folgende Fassung:
a) In der Überschrift wird das Wort „Ordnungswidrig-
keiten" durch das Wort „Bußgeldvorschriften" „Anlage 1
ersetzt. (zu § 67 Abs. 1, Fundstellen siehe Anlage 4)
b) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Vorschrift der Europäischen Inhalt
aa) Die Worte ,,§ 2 Abs. 4" werden durch die Wirtschaftgemeinschaft der Regelung
Worte,,§ 2 Abs. 4 Satz 1, § 2a Abs. 4" ersetzt.
bb) Nach den Worten ,,§ 12 Abs. 1 Satz 4 in Abschnitt 1
Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3," werden (zu§ 67 Abs. 1 Nr. 1)
die Worte ,,§ 14 Abs. 3 Nr. 2," eingefügt. Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 2, 3 Artikel 19 Erhöhung des
cc) Die Angabe ,,§ 28," wird gestrichen. Abs. 1, 2, 3, 4 Unterabs. 1, Abs. 5, 6 vorhandenen
Unterabs. 1, Abs. 7, Artikel 23 Abs. 1 oder potentiellen
dd) Vor der Angabe ,,§ 46 Abs. 4" wird die Angabe Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1 der Alkoholgehalts
11 § 41 Abs. 4" eingefügt. Verordnung (EWG) Nr. 822/87,
ee) Nach der Angabe ,,§ 49," werden die Worte Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2, 4 der
11§ 52 Abs. 5 Satz 6," eingefügt. Verordnung (EWG) Nr. 823/87
c) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Worte 11 § 50 oder Artikel 21 Abs. 1, 3, Artikel 23 Abs. 1 Konzentrierung,
Unterabs. 2, 3, 4 der Verordnung Säuerung und
§ 57" durch die Worte 11 , § 50, § 57 oder § 58
(EWG) Nr. 822/87, Entsäuerung
Abs. 2 a ersetzt.
Artikel 10 Unterabs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 823/87,
44. Nach § 71 wird folgender neuer § 71 a eingefügt:
Artikel 4 der Verordnung (EWG)
,,§ 71 a Nr. 1594/70
Anpassung an Änderungen
Artikel 22 Abs. 1, 2 Unterabs. 1 der Süßung
des Gemeinschaftsrechts Verordnung (EWG) Nr. 822/87,
Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Artikel 1 der Verordnung (EWG)
Bundesrates können Nr. 1618/70
1. Verweisungen auf Vorschriften in Verordnungen Artikel 35 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver- Auspressen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in die- ordnung (EWG) Nr. 822/87 von Weintrauben
sem Gesetz geändert werden, soweit es zur und -trub,
Vergären von
Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften
Traubentrester
erforderlich ist,
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Lagerung
2. Vorschriften dieses Gesetzes gestrichen oder in Nr. 1698/70 von Trauben und
ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs- Traubenmost
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vorschrift der Europäischen Inhalt Vorschrift der Europäischen Inhalt
Wirtschaftgemeinschaft der Regelung Wirtschaftgemeinschaft der Regelung
Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung Zusatz von Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Anreicherung,
(EWG) Nr. 822/87, Alkohol Unterabs. 2, 3, Abs. 3, 4 Unterabs. 2, Süßung,
Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 3 3 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 Säuerung und
Abs. 1, 2 der Verordnung (EWG) Entsäuerung
Nr. 351/79 der Schaumwein-
Cuvee
Artikel 16 Abs. 6, 7 Unterabs. 1 der Verschnitt
Verordnung (EWG) Nr. 822/87, Artikel 40 Abs. 1 der Verordnung Lagerung und
(EWG) Nr. 355/79 Transport
Artikel 1 Abs. 2, 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 479/86 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a Unterabs. Herstellung
1, Abs. 2 Unterabs. 1, 2, Artikel 10 innerhalb eines
Artikel 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1781/86 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) bestimmten
Nr. 823/87, Anbaugebietes
Artikel 65 Abs. 1, Artikel 66 Abs. 1, 2 Gehalt an
der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 schwefliger Säure Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung
und flüchtiger (EWG) Nr. 1698/70
Säure Artikel 5 Unterabs. 2 Satz 1 der Ver- Verbot der
Artikel 15 Abs, 1, 4 Satz 1, Artikel 16 Önologische ordnung (EWG) Nr. 823/87 Bewässerung
von Weinbergs-
Abs. 1, Artikel 17 Abs. 3 Unterabs. 1, 2 Verfahren und
der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, Behandlungs- flächen
stoffe Artikel 3, 4 Abs. 1 Unterabs. 1, 2 erster Likörwein-
Artikel 2 Unterabs. 2, 3 der Verord- Gedankenstrich, Artikel 5 Unterabs. 1, herstellung
nung (EWG) Nr. 1972/78, 2 Buchstabe a erster bis dritter
Gedankenstrich, Buchstaben b, c,
Artikel 1 Abs. 1 Satz 1, Artikel 2 der Artikel 7, 10, 11 Abs. 1 Unterabs. 1,
Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 Abs. 2 Unterabs. 1, Artikel 12 Unter-
Artikel 67 Abs. 1, Artikel 73 Abs. 1 der Abgabe oder abs. 1 Buchstabe a Satz 1, Buch-
Verordnung (EWG) Nr. 822/87, Anbieten von staben b, c der Verordnung (EWG)
Nr. 4252/88
Artikel 4a Unterabs. 1 Satz 2 der Ver- Erzeugnissen
ordnung (EWG) Nr. 197 2178 zum unmittelbaren Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung Grenzwerte für
menschlichen (EWG) Nr. 4252/88 schweflige Säure
Verbrauch bei Likörwein
Artikel 6 Abs. 3, Artikel 7, Abs. 4, Verwendungs- Abschnitt II
Artikel 67 Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3, beschränkungen (zu § 67 Abs. 1 Nr. 2)
5, 6, 7 der Verordnung (EWG) Nr. 822/ für bestimmte
87 Artikel 8 Buchstaben a, c, soweit er Irreführende
Erzeugnisse
sich auf irreführende Angaben Bezeichnung
Artikel 69 Abs. 1 der Verordnung Vorbehalt der bezieht, Artikel 18 Buchstaben a, c, und
(EWG) Nr. 822/87 Herstellung aus soweit er sich auf irreführende Anga- Aufmachungen
zugelassenen ben bezieht, Artikel 34 Buchstaben a,
oder empfohlenen c, soweit er sich auf irreführende
Rebsorten Angaben bezieht, Artikel 43 Abs. 1, 2,
Artikel 70 Abs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1, Anforderungen soweit er sich auf irreführende Anga-
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, 6 der Verord- an eingeführte ben bezieht, der Verordnung (EWG)
nung (EWG) Nr. 822/87 Erzeugnisse, Nr. 355/79,
Verwendungs- Artikel 13 Abs. 1, 2 Buchstabe a,
beschränkungen soweit er sich auf irreführende Anga-
Artikel 68 der Verordnung (EWG) Schaumwein- ben bezieht, der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87, herstellung Nr. 3309/85."
Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 2, Artikel 8
Abs. 5 Unterabs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 823/87, 47. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 4, 6 Abs. 1, 2, Artikel 10, 13, 15 „Anlage 2
Abs. 1, Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 1, 4 (zu § 68 Abs. 1, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 und § 69 Abs. 5 Nr. 3,
der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 Fundstellen siehe Anlage 4)
Artikel 1 Unterabs. 1 Satz 3 der Ver- Lagerung
ordnung (EWG) Nr. 1972/78 und Transport Vorschrift der Europäischen Inhalt
von Wein Wirtschaftgemeinschaft der Regelung
Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2 der Verord- Verschnitt oder
nung (EWG) Nr. 353/79 Verarbeitung Abschnitt 1
von Drittlands- (zu § 68 Abs. 1 Nr. 2)
erzeugnissen Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Verschnitt und
in Freizonen (EWG) Nr. 353/79, Verarbeitung
Artikel 12 Abs. 1, Artikel 16 Abs. 1 der Grenzwerte für Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) von Drittlands-
Verordnung (EWG) Nr. 358/79 schweflige Säure Nr. 643/7?, erzeugnissen
bei Schaumwein in Freizonen
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1431
Vorschrift der Europäischen Inhalt Vorschrift der Europäischen Inhalt
Wirtschaftgemeinschaft der Regelung Wirtschaftgemeinschaft der Regelung
Abschnitt 11 Unterabs. 1, Abs. 3, 4 Unterabs. 2,
(zu§ 68 Abs. 2 Nr. 4, § 69 Abs. 5 Nr. 3) erster Halbs., Artikel 15, 16 Abs. 1
Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Vorschriften über Unterabs. 1, Abs. 2, 3, 4, Artikel 17
Nr. 822/87, Begleitpapiere Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2, Artikel 18
Abs. 1, Unterabs. 1, Artikel 21 der
Artikel 15 Abs. 7 Unterabs. 3 der Ver- Verordnung (EWG) Nr. 986/89,
ordnung (EWG) Nr. 823/87,
Artikel 5 Unterabs. 2 Buchstabe a letz-
Artikel 1 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2, ter Satz, soweit er sich auf die Buch-
Unterabs. 3, 4, Artikel 3 Abs. 1 erster führung bezieht, Artikel 8 Unterabs. 2
Halbsatz, Abs. 2, Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88
Unterabs. 2, Artikel 7 Abs. 1, 2, Arti-
kel 8 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 Unterabs. 1, 2, Artikel 23 Abs. 2 Unterabs. 1 der Ver- Anzeigen
Artikel 13 Abs. 3 Unterabs. 3, Arti- ordnung (EWG) Nr. 822/87,
kel 24 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Artikel 5 Abs. 1, 2, 3 Unterabs. 1,
Nr. 1153/75, Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr.
Artikel 9, 19, 24 der Verordnung 1594/70,
(EWG) Nr. 355/79, Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Ver-
Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung ordnung (EWG) Nr. 358/79,
(EWG) Nr. 2903/79, soweit er sich auf Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.
amtliche Dokumente bezieht, 2152/75,
Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. Artikel 2 Abs. 1, 2 Unterabs. 1, Arti-
3309/85, soweit er sich auf amtliche kel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1618/
Dokumente bezieht, 70,
Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 1, Arti- Artikel 5 Unterabs. 2 Buchstabe a letz-
kel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 , ter Satz, soweit er sich auf die Melde-
Abs. 2, 3, Artikel 6 Abs. 1, 2 Unter- pflicht bezieht, Artikel 8 Unterabs. 1
abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 3, Artikel 7 Abs. der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88."
1 Unterabs. 2, Abs. 2 Unterabs. 1,
Abs. 4 Unterabs. 1, Abs. 5, 8 Unter-
abs. 1, Artikel 10 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 48. Anlage 3 erhält folgende Fassung:
5 Satz 1 , Artikel 11 Unterabs. 1, 2
Satz 1, Artikel 12 Unterabs. 1, 2 Satz 1 „Anlage 3
der Verordnung (EWG) Nr. 986/89, (zu§ 69 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4, Fundstellen siehe Anlage 4)
Artikel 9 Unterabs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 4252/88 Vorschrift der Europäischen Inhalt
Wirtschaftgemeinschaft der Regelung
Artikel 71 Abs. 2 der Verordnung Buchführung,
(EWG) Nr. 822/87, Geschäfts-
papiere Abschnitt 1
(zu § 69 Abs. 2 Nr. 4)
Artikel 10, 11 Abs. 1, 2, Artikel 20, 21
Abs. 1, 2, Artikel 25, 26 Abs. 1, 2, 3, 4, Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung Duldung und
5, Artikel 36, 38 Abs. 1, 2, 3 der Ver- (EWG) Nr. 1153/75 Unterstützung
ordnung (EWG) Nr. 355/79, der
Überwachung
Artikel 4 Abs. 1 , soweit er sich auf
Geschäftspapiere und Ein- und Aus- Abschnitt 11
gangsbücher bezieht, Abs. 2 Unter- (zu § 69 Abs. 4)
abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. Artikel 72 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ver- Bezeichnungen,
2903/79, ordnung (EWG) Nr. 822/87, Hinweise,
Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 1 der Ver- sonstige Angaben
Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 15
ordnung (EWG) Nr. 353/79, und Auf-
Abs. 1, 2, 3, 4 Unterabs. 1, Abs. 5, 7
machungen
Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Ver- Unterabs. 1, 2 der Verordnung (EWG)
ordnung (EWG) Nr. 358/79, Nr. 823/87,
Artikel 4a Unterabs. 2 der Verordnung Artikel 4 a Unterabs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 1972/78, soweit er sich auf (EWG) Nr. 1972/78, soweit er sich auf
amtliche und Handelsunterlagen Etiketten und Verpackung bezieht,
bezieht, Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung
Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2903/79, soweit er sich auf
(EWG) Nr. 1618/70, Etikettierung und Verpackung bezieht,
Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 3, Artikel 2
3309/85, soweit er sich auf Geschäfts- Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
papiere und Ein- und Ausgangsbücher Buchstaben a, b erster Satzteil, Abs. 6
bezieht, Unterabs. 1, 2 Buchstabe a erster bis
dritter Anstrich, Buchstabe b, Artikel 4
Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 3, Abs. 3 Unterabs. 1, Artikel 5 Abs. 1,
Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Artikel 6 Abs. 1, Artikel 8 Buchstaben
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vorschrift der Europäischen Inhalt Vorschrift der Europäischen Inhalt
Wirtschaftgemeinschaft der Regelung Wirtschaftgemeinschaft der Regelung
b, c, soweit er sich nicht auf irrefüh- Artikel 4 Abs. 1, 3 Unterabs. 1, 3 der
rende Angaben bezieht, Buchstabe d, Verordnung (EWG) Nr. 353/79,
Artikel 12 Abs. 1, Artikel 13 Abs. 1 Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr.
Satz 1, Abs. 4 Buchstabe a erster 643/77,
Satzteil, Abs. 6 Unterabs, 1, 2 Buch-
stabe a erster bis vierter Anstrich, Artikel 2, 9 Unterabs. 1, Artikel 13
Buchstabe b Satz 1, Artikel 14 Abs. 3 Abs. 1, 3 Satz 1, Artikel 14 Abs. 1
Unterabs. 1, Artikel 15 Abs. 1, Artikel Unterabs. 1, Abs. 2 Satz 1, Artikel 15,
16 Abs. 1, Artikel 18 Buchstaben b, c, 16 Abs. 1, 2 Satz 1 der Verordnung
soweit er sich nicht auf irreführende (EWG) Nr. 4252/88."
Angaben bezieht, Artikel 22 Abs. 1,
Artikel 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4
Unterabs. 1, Artikel 27 Abs. 1, Artikel 49. Anlage 4 erhält folgende Fassung:
28 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 29
Abs. 1, Artikel 30 Abs. 1, 7 Unterabs. 1 „Anlage 4
Satz 1, Unterabs. 2, 5, Abs. 8, Artikel (zu § 69 a und den Anlagen 1 bis 3)
31 Abs. 1, 2, Artikel 32 Abs. 1, Artikel
33 Abs. 1, Artikel 34 Buchstaben b, c,
Verzeichnis der Fundstellen der Verordnungen der
soweit er sich nicht auf irreführende Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Angaben bezieht, Artikel 40 Abs. 3
Verordnung (EWG) Nr. 1594/70 der Kommission vom
Unterabs. 1, Artikel 41 Abs. 2, Artikel
5. August 1970 über die Meldung, Durchführung und
42 Abs. 2, Artikel 43 Abs. 1, 2, soweit
er sich nicht auf irreführende Angaben Kontrolle der Verfahren zur Anreicherung, Säuerung
bezieht, Artikel 45 Abs. 1, Artikel 46 und Entsäuerung von Wein (ABI. EG Nr. L 173 S. 23),
Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 986/89
(EWG) Nr. 355/79, der Kommission vom 10. April 1989 (ABI. EG Nr. L
Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2, 106 s. 1).
Artikel 1 a, 2 Abs. 1 Unterabs. 1, 2, 3 Verordnung (EWG) Nr. 1618/70 der Kommission vom
Satz 1, Abs. 2, 3 Unterabs. 1 Buch-
7. August 1970 mit Kontrollvorschriften für die Arbei-
stabe c letzter Satz, Unterabs. 2, 3,
Abs. 4, Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4
ten zur Süßung der Tafelweine und Qualitätsweine
Abs. 1 Unterabs. 1, 3, 4, Abs. 3 Unter- bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 175 S. 17).
abs. 1, Abs. 5 Unterabs. 1, 3, Abs. 5a,
Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission vom
6 Unterabs. 1, 2, Artikel 5 Abs. 1,
25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der
Artikel 6, 8 Abs. 1 Unterabs. 1, 2, 4,
Abs. 2, 3, 4, 5, Artikel 9, 10 Abs. 2 Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbau-
Unterabs. 2, Abs. 3 Satz 2, Artikel 11 gebiete (ABI. EG Nr. L 190 S. 4), geändert durch
Abs. 4, Artikel 13 Abs. 2, 3, 3 a, 4 Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom
Unterabs. 1, Abs. 5, 6 Unterabs. 1, 10. April 1989 (ABI. EG Nr. L 106 S. 1).
Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1, 2, Abs.
5, Artikel 15, 16 Abs. 1, 2 Unterabs. 2, Verordnung (EWG) Nr. 3282/73 der Kommission vom
Artikel 17 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2, 5. Dezember 1973 bezüglich der Definition von Ver-
3, 4, Artikel 18 Abs. 2 Unterabs.- 1, schnitt und Weinbereitung (ABI. EG Nr. L 337 S. 20),
Artikel 18 a Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 373/74 der
Unterabs. 2, Artikel 19, 21 der Verord- Kommission vom 13. Februar 1974 (ABI. EG Nr. L 42
nung (EWG) Nr. 997/81, s. 4).
Artikel 2 Unterabs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 358/79,
Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommission vom
30. April 1975 zur Ausstellung von Begleitdokumenten
Artikel 3, 5 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel und zur Festlegung der Pflichten der Erzeuger und
6 Abs. 1 Unterabs. 1, 2, Abs. 2 Unter-
Händler außer Einzelhändlern in der Weinwirtschaft
abs. 1, 2, Abs. 3, 4, 5 Unterabs. 1, 2, 4,
(ABI. EG Nr. L 113 S. 1), zuletzt geändert durch
Abs. 6 Unterabs. 1, 2, Abs. 7, 8, 9, 10,
Artikel 7 Unterabs. 1, 3 Buchstabe a, Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom
Artikel 9 Unterabs. 1, Artikel 10 Abs. 1, 10. April 1989 (ABI. EG Nr. L 106 S. 1).
Artikel 11 , 13, soweit er sich nicht auf
Verordnung (EWG) Nr. 2152/75 der Kommission vom
irreführende Angaben bezieht, Artikel
14 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 der
18. August 1975 über Durchführungsbestimmungen
Verordnung (EWG) Nr. 3309/85, zu den Verordnungen (EWG) Nr. 2893/74 und 2894/
74 betreffend Schaumwein (ABI. EG Nr. L 219 S. 7),
Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung
zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 986/89
(EWG) Nr. 1627/86,
vom 10. April 1989 (ABI. EG Nr. L 106 S. 1).
Artikel 2, 3 Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3,
4, Artikel 4 Buchstabe a zweiter Verordnung (EWG) Nr. 643/77 der Kommission vom
Gedankenstrich, Artikel 5 Unterabs. 1, 29. März 1977 zur Festlegung der Durchführungsvor-
Artikel 6, 8 Abs. 1 Unterabs. 3, Abs. 2 schriften für den Verschnitt und die Verarbeitung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2707/86, Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in Dritt-
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. ländern in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft
1069/87, (ABI. EG Nr. L 81 S. 7), zuletzt geändert durch Verord-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1433
nung (EWG) Nr. 418/86 vom 18. Februar 1986 (ABI. führungsbestimmungen für die Bereitung von rektifi-
EG Nr. L 48 S. 8). ziertem Traubenmostkonzentrat (ABI. EG Nr. L 224
s. 8).
Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom
16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungs- Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom
bestimmungen zu den önologischen Verfahren (ABI. 18. November 1985 zur Festlegung der Grundregeln
EG Nr. L 226 S. 11 ), geändert durch Verordnung für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaum-
(EWG) Nr. 45/80 der Kommmission vom 10. Januar wein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
1980 (ABI. EG Nr. L 7 S. 12). (ABI. EG Nr. L 320 S. 9), zuletzt geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 538/87 des Rates vom
Verordnung (EWG) Nr. 339/79 des Rates vom 23. Februar 1987 (ABI. EG Nr. L 55 S. 4).
5. Februar 1979 zur Definition bestimmter aus Dritt-
ländern stammender Erzeugnisse der Nummern Verordnung (EWG) Nr. 479/86 des Rates vom
20.07, 22.04 und 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs 25. Februar 1986 zur Bestimmung der Ausnahmefälle
(ABI. EG Nr. L 54 S. 57), zuletzt geändert durch einer Genehmigung des Verschnitts von spanischem
Verordnung (EWG) Nr. 3308/85 des Rates vom Rotwein mit rotem Wein bestimmter Sorten und
18. November 1985 (ABI. EG Nr. L 320 S. 7). Gebiete der Gemeinschaft aus anderen Mitgliedstaa-
ten (ABI. EG Nr. L 54 S. 1).
Verordnung (EWG) Nr. 347/79 des Rates vom
5. Februar 1979 über die Grundregeln für die Klassifi- Verordnung (EWG) Nr. 1627/86 des Rates vom 6. Mai
zierung der Rebsorten (ABI. EG Nr. L 54 S. 75), zuletzt 1986 mit Regeln für die Bezeichnung der Spezial-
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 des weine betreffend die Angabe des Alkoholgehalts (ABI.
Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 367 EG Nr. L 144 S. 4).
s. 39).
Verordnung (EWG) Nr. 1781/86 der Kommission vom
Verordnung (EWG) Nr. 351/79 des Rates vom 9. Juni 1986 mit Durchführungsbestimmungen zur
5. Februar 1979 über den Zusatz von Alkohol zu Genehmigung des Verschnitts von bestimmtem Rot-
Erzeugnissen des Weinsektors (ABI. EG Nr. L 54 wein einiger Mitgliedstaaten mit spanischem Rotwein
S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) (ABI. EG Nr. L 155 S. 6).
Nr. 3904/88 des Rates vom 12. Dezember 1988 (ABI.
EG Nr. L 347 S. 9). Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 der Kommission vom
28. August 1986 über Durchführungsbestimmungen
Verordnung (EWG) Nr. 353/79 des Rates vom für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaum-
5. Februar 1979 zur Festlegung der Bedingungen für wein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
den Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnis- (ABI. EG Nr. L 246 S. 71 ), zuletzt geändert durch
sen des Weinsektors mit Ursprung in Drittländern in Verordnung (EWG) Nr. 596/89 der Kommission vom
den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft (ABI. EG 8. März 1989 (ABI. EG Nr. L 65 S. 9).
Nr. L 54 S. 94).
Verordnung (EWG) Nr.· 822/87 des Rates vom
Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisa-
5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln tion für Wein (ABI. EG Nr. L 84 S. 1), zuletzt geändert
für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und durch Verordnung (EWG) Nr. 4250/88 des Rates vom
der Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 54 S. 99), zuletzt 21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 373 S. 55).
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1237/89 des
Rates vom 3. Mai 1989 (ABI. EG Nr. L 128 S. 32). Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom
16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschrif-
Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates vom ten für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABI.
5. Februar 1979 über in der Gemeinschaft hergestellte EG Nr. L 84 S. 59).
Schaumweine von Nr. 13 des Anhangs II der Verord-
nung (EWG) Nr. 337/79 (ABI. EG Nr. L 320 S. 9), Verordnung (EWG) Nr. 1069/87 der Kommission vom
zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3805/ 15. April 1987 mit Durchführungsbestimmungen für
85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. die Angabe des Alkoholgehaltes auf dem Etikett der
L 367 S. 39). Spezialweine (ABI. EG Nr. L. 104 S. 14).
Verordnung (EWG) Nr. 2903/79 der Kommission vom Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates vom
20. Dezember 1979 über die Herabstufung von Quali- 21. Dezember 1988 über die Herstellung und Ver-
tätswein bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. 326 marktung von in der Gemeinschaft erzeugten Likör-
S. 14), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 418/86 weinen (ABI. EG Nr. L 373 S. 59).
der Kommission vom 18. Februar 1986 (ABI. EG Nr. Verordnung (EWG Nr. 986/89 der Kommission vom
L 48 S. 8). 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Trans-
Verordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission vom port von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor
26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen für zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABI. EG
die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Nr. L 106 S. 1)."
Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geän-
dert durch Verordnung (EWG) Nr. 632/89 der Kom-
mission vom 10. März 1989 (ABI. EG Nr. L 70 S. 6). Artikel 2
Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 der Kommission vom Das Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekannt-
20. August 1984 zur Festlegung der Verwendungsbe- machung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2404) wird
dingungen für Ionenaustauschharze und der Durch- wie folgt geändert:
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: 4. § 23 Abs. 2 Satz 1 in der ab 1. Januar 1991 geltenden
,,Abweichend von Satz 1 kann ein Wiederbepflan- Fassung wird wie folgt gefaßt:
zungsrecht auf eine Fläche übertragen werden, die ,,Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-
nach der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforder-
Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von lichen Vorschriften zu erlassen über
Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1. die zuständigen Stellen für die Erhebung, Festset-
1995/96 (ABI. EG Nr. L 132 S. 3) gerodet worden ist, zung, Überwachung und Entrichtung, Beitreibung
sofern die Fläche, für die das Wiederbepflanzungsrecht und Abführung der Abgabe,
besteht, mindestens das gleiche durchschnittliche
Erzeugungspotential hat." 2. die Entstehung, Fälligkeit und Festsetzung der
Abgabe,
2. § 4 wird wie folgt geändert: 3. das Verfahren bei der Erhebung, die Überwachung
der Entrichtung, die Beitreibung und die Abführung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Abgabe, ·
aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort 4. die Berechnung der Abgabe bei Verschnitten oder
,,oder" ersetzt. sonstigen Erzeugnissen, die teilweise unter Ver-
wendung abgabepflichtiger Erzeugnisse hergestellt
bb) Nummer 3 wird gestrichen.
sind,
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. 5. die Anrechnung einer nach den bis zum 31. Dezem-
ber 1990 geltenden Vorschriften bereits entrichteten
b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: Abgabe."
„Für die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 kann
Artikel 3
von der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 abgese-
hen werden." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
c) In den Absätzen 3 und 6 wird jeweils die An.gabe
„Absatz 1 Nr. 4" ersetzt durch die Angabe „Absatz 1 Artikel 4
Nr. 3".
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
3. § 20 Abs. 1 Nr. 7 erhält folende Fassung: Tage nach der Verkündung in Kraft.
„7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der (2) Artikel 1 Nr. 40 tritt mit Wirkung vom 19. Juli 1971,
genossenschaftlichen Großhandels- und Dienstlei- Artikel 1 Nr. 18, Nr. 19 Buchstabe a und Nr. 20 treten am
stungsunternehmen,". 1. September 1989 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. Juli 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1435
Gesetz
zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft
(LaFG)
Vom 12. Juli 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates oder Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder Ehe-
das folgende Gesetz beschlossen: gatten von Kindern oder Geschwistern eines solchen
Gesellschafters oder Mitglieds sind (begünstigte
Gesellschaften),
Erster Abschnitt
2. juristische Personen, die ausschließlich und unmitttel-
Soziostruktureller Einkommensausgleich bar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
verfolgen und deren Betrieb die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
§ 1 und § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte genannten Voraussetzungen erfüllt und
Einkommensausgleich
3. Unternehmer der Binnenfischerei, die einen Betrieb der
Bäuerliche Familienbetriebe können vom 1. Januar Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 34 des
1989 bis zum 31. Dezember 1992 für Verminderungen Bewertungsgesetzes bewirtschaften und landwirt-
ihrer landwirtschaftlichen Einkommen infolge der Aufwer- schaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 a des
tung der Deutschen Mark nach Maßgabe dieses Gesetzes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte sind.
Ausgleichsleistungen erhalten, die nicht an die Erzeugung
gebunden sind. (3) Begünstigt ist nicht, wer
1. einen übergroßen Tierbestand im Sinne des § 8 hält
§2 oder an einer solchen Tierhaltung unmittelbar als
Begünstigte Gesellschafter oder Mitglied beteiligt ist,
2. in der Tierhaltung ab 1. Januar 1990 die in § 9 fest-
(1) Ausgleichsleistungen erhält, wer als land- und forst-
gelegte Dungeinheitengrenze überschreitet oder
wirtschaftlicher Unternehmer
3. Leistungen auf Grund des Gesetzes zur Förderung der
1. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne
Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
des § 34 des Bewertungsgesetzes mit landwirtschaft-
vom 21. Februar 1989 (BGBI. .1 S. 233) erhält.
lich genutzten Flächen und dazugehörigen Wirtschafts-
gebäuden bewirtschaftet und
§3
2. landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1
Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte Ausgleichsleistungen
ist. (1) Als Ausgleichsleistung wird je Begünstigtem ab
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können, 1. Januar 1989 jährlich ein einheitlicher Betrag je Hektar
soweit es für die in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, der am 1. Juli des Jahres der Antragstellung landwirt-
Ausgleichsleistungen auch land- und forstwirtschaftlichen schaftlich genutzten Fläche gewährt, jedoch mindestens
Unternehmern gewähren, die die Voraussetzung des Sat- 1 000 Deutsche Mark und höchstens 8 000 Deutsche Mark
zes 1 Nr. 2 nicht erfüllen, sofern sie eine landwirtschaftlich je Begünstigten und Jahr. Für das Jahr 1989 beträgt der
genutzte Fläche von mindestens fünf Hektar bewirtschaf- einheitliche Betrag je Hektar 90 Deutsche Mark. Begün-
ten. landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne dieses stigte Unternehmer der Binnenfischerei erhalten jährlich
Gesetzes sind Flächen mit landwirtschaftlicher, weinbauli- 1 000 Deutsche Mark.
cher und gärtnerischer Nutzung sowie zur Teichwirtschaft
und zur Saatzucht verwendete Flächen; dies gilt nicht für (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
stillgelegte Flächen, für die nach Maßgabe der Verordnung und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
(EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Zustimmung des Bundesrates für die Jahre 1990, 1991
Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und 1992 den in Absatz 1 Satz 1 genannten einheitlichen
und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung Betrag je Hektar der landwirtschaftlich genutzten Fläche
{ABI. EG Nr. L 106 S. 28) eine Beihilfe gewährt wird. im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
festzulegen, soweit Rechtsakte des Rates oder der Kom-
(2) Begünstigt sind auch mission der Europäischen Gemeinschaften dies vorgeben
oder zulassen.
1. Personengesellschaften und -gemeinschaften sowie
Gewerbebetriebe kraft Rechtsform, bei denen die in (3) Ist ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Begünstigter gleichzei-
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen tig Gesellschafter oder Mitglied einer begünstigten Gesell-
vorliegen und alle Gesellschafter oder Mitglieder die schaft, so dürfen die auf ihn entfallenden Ausgleichslei-
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen stungen insgesamt 8 000 Deutsche Mark jährlich nicht
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
überschreiten. Der Anteil des Gesellschafters oder Mit- nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-
glieds an der Ausgleichsleistung wird für Zwecke von licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
Satz 1 nach dem Kapitalanteil bestimmt. Einer begün- über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
stigten Gesellschaft steht ein Anspruch auf Ausgleichs-
(5) Die Antragsteller sind verpflichtet, Unterlagen, soweit
leistungen insoweit nicht zu, als die Zahlung dazu führt,
sie für die Bemessung der Ausgleichsleistungen von
daß ein Gesellschafter oder Mitglied insgesamt mehr als
Bedeutung sind, sechs Jahre nach Gewährung der Aus-
8 000 Deutsche Mark erhalten würde. Ist jemand an meh-
gleichsleistung aufzubewahren. Längere Aufbewahrungs-
reren begünstigten Gesellschaften beteiligt, so gelten die
Sätze 1 bis 3 entsprechend. fristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§7
§4
Erstattung, Zinsen
Finanzierung
(1) Ausgleichsleistungen, die vom Begünstigten zu
Der Bund trägt fünfundsechzig vom Hundert der Ausga- erstatten sind, sind vom Eintritt der Unwirksamkeit des
ben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Bewilligungsbescheides an mit drei vom Hundert über dem
Gesetz entstehen. jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich
zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsan-
§ 5 spruchs kann abgesehen werden, wenn der Begünstigte
die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder
Zuständigkeit und Verfahren
zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides geführt
(1) Dieses Gesetz wird von den nach Landesrecht haben, nicht zu vertreten hat und er den zu erstattenden
zuständigen Behörden durchgeführt. Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist
leistet.
(2) Die Ausgleichsleistung wird jährlich auf Antrag
gewährt. Der Antrag ist jährlich zu stellen. (2) Ausgleichsleistungen, die vom Begünstigten zurück-
gezahlt werden, leitet das Land in Höhe der Bundesanteile
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft einschließlich der anteiligen Zinsen an den Bund weiter.
und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Die an den Bund abzuführenden Betr~ge sind vom Land
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit von Beginn des zweiten auf den Eingang des Betrages
Zustimmung des Bundesrates das Verfahren, insbeson- beim Land folgenden Monats mit drei vom Hundert über
dere Form und Frist der Anträge und die Überwachung, zu dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
regeln. verzinsen.
§6
Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten Zweiter Abschnitt
(1) Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde auf Tierbestände und Flächenbindung
Verlangen über die nach den §§ 2 und 3 für die Aus- für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
gleichsleistung maßgebenden tatsächlichen und rechtli-
chen Verhältnisse unverzüglich Auskunft zu erteilen, wenn §8
und soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes oder auf
Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Tierbestände
erforderlich ist. (1) Ein Tierbestand ist übergroß, wenn er im Durch-
(2) Verpächter und sonstige Personen, die dem Antrag- schnitt des Wirtschaftsjahres die sich aus den Sätzen 3 bis
steller im für die Bemessung der Ausgleichsleistungen 5 ergebende Obergrenze überschreitet. Hierbei sind alle
maßgeblichen Zeitraum das Recht zur Bewirtschaftung Tiere einzubeziehen, die der Begünstigte auf einem oder
landwirtschaftlich genutzter Flächen gewähren oder mehreren Betrieben hält. Bei begünstigten Gesellschaften
gewährt haben, sind verpflichtet, über die Größe ihrer vom bemißt sich die Obergrenze nach der Summe der bei den
Antragsteller genutzten Flächen sowie Inhalt und Dauer Gesellschaftern oder Mitgliedern im Rahmen ihrer jeweili-
des Nutzungsverhältnisses Auskunft zu erteilen, wenn und gen Obergrenzen berücksichtigungsfähigen Tierbestände,
soweit es die Durchführung dieses Gesetzes erfordert. wobei der Tierbestand der begünstigten Gesellschaft ins-
gesamt das Dreifache der in Satz 1 festgelegten Ober-
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde mit der grenze nicht überschreiten darf. Jede der in Anlage 1 für
Einholung von Auskünften nach Absatz 1 beauftragt sind, eine Tiergruppe genannten Tierzahlen entspricht der
dürfen, soweit dies erforderlich ist, betrieblich oder Obergrenze, die als 100 gesetzt wird; werden mehrere der
geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude und Räume genannten Tiergruppen gehalten, so dürfen sie in der
des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Summe 100 nicht überschreiten. Erreicht eine Tiergruppe
Betriebszeit betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen nicht mehr als fünf vom Hundert der in Anlage 1 genannten
vornehmen und die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Zahlen, so bleibt sie bei der Feststellung außer Betracht.
Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden,
soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
unterstützen und auf Verlangen die geschäftlichen Unter- und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
lagen vorzulegen. Zustimmung des Bundesrates die Tierzahlen in der An-
lage 1 neu zu bestimmen und Tierzahlen für weitere Tier-
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche gruppen festzulegen, sofern dies auf Grund der techni-
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder schen Entwicklung oder zur Erhaltung einer leistungsfähi-
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord- gen bäuerlichen Landwirtschaft erforderlich ist.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1437
§9 2. entgegen § 6 Abs. 1 und 2 eine Auskunft nicht, nicht
Flächenbindung richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft 3. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht
duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder
(1) Eine Tierhaltung erfüllt nicht die Anforderungen an
geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt oder
eine bäuerliche Landwirtschaft, wenn jährlich je Hektar
landwirtschaftlich genutzter Fläche mehr Wirtschaftsdün- 4. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht aufbe-
ger tierischer Herkunft ausgebracht wird, als drei Dung- wahrt.
einheiten entspricht (Dungeinheitengrenze). Die Tierbe-
stände sind nach Maßgabe der Anlage 2 in Dungeinheiten (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
umzurechnen. zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(2) Zur Berechnung der jährlich ausgebrachten Dung-
einheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche ist
die Zahl der im Unternehmen im Jahresdurchschnitt gehal- Vierter Abschnitt
tenen Tiere zugrunde zu legen. Wird ein Tier nicht wäh-
rend eines ganzen Jahres gehalten, wachsen Tiere einer Änderung von Vorschriften
der genannten Tiergruppen in eine andere Tiergruppe
hinein oder findet ein Umschlag des Bestandes einer § 11
Tiergruppe statt, so wird die in der jeweiligen Tiergruppe
Änderung des Düngemittelgesetzes
im Jahresdurchschnitt vorhandene Anzahl der Tiere der
Berechnung der Dungeinheiten zugrunde gelegt. Bei Hal- Das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977
tung von Tieren verschiedener Tiergruppen sind die auf (BGBI. 1 S. 2134) wird wie folgt geändert:
die jeweilige Tiergruppe entfallenden Dungeinheiten
zusammenzuzählen. Dungeinheiten, welche der Tierhalter 1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Abfallbeseitigungsgeset-
nachweislich anders als durch Ausbringen auf landwirt- zes" durch das Wort „Abfallgesetzes" ersetzt.
schaftlich genutzte Flächen verwendet, werden bei der
Berechnung nach Satz 1 nicht berücksichtigt.
2. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:
(3) Zur landwirtschaftlich genutzten Fläche des Unter-
nehmens nach den Absätzen 1 und 2 zählen auch land- ,,§ 1 a
wirtschaftlich genutzte Flächen Dritter, auf denen das Anwendung von Düngemitteln
Unternehmen auf Grund schriftlicher Abnahme- und Lie-
ferverträge von mindestens dreijähriger Dauer Wirtschafts- (1) Düngemittel dürfen nur nach guter fachlicher Pra-
dünger tierischer Herkunft umweltverträglich auszubringen xis angewandt werden. Die Düngung nach guter fachli-
hat, soweit diese Flächen nicht bereits für die Dungaufbrin- cher Praxis dient der Versorgung der Pflanzen mit
gung eines anderen Unternehmens herangezogen wer- notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und För-
den. derung der Bodenfruchtbarkeit, um insbesondere die
Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwerti-
(4) Flächen, die nach Maßgabe der Verordnung {EWG) gen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern.
Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung
(2) Zur guten fachlichen Praxis gehört, daß die Dün-
der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und 1760/87 hin-
gung nach Art, Menge und Zeit auf den Bedarf der
sichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensi-
Pflanzen und des Bodens unter Berücksichtigung der
vierung und Umstellung der Erzeugung (ABI. EG Nr. L 106
im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen
S. 28) und auf Grund des Gesetzes zur Förderung der
Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen
Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom
ausgerichtet wird. Der Nährstoffbedarf der Pflanzen
21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 233) stillgelegt worden sind,
richtet sich nach ihrer Ertragsfähigkeit unter den jeweili-
werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
gen Standort- und Anbaubedingungen sowie den Qua-
(5) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft litätsanforderungen an die Erzeugnisse.
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
Zustimmung des Bundesrates den Umrechnungsschlüssel schaft und Forsten {Bundesminister) wird ermächtigt,
in Anlage 2 neu festzusetzen, sofern dies auf Grund der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt,
Entwicklung von Zucht und Haltung der genannten Tier- Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsver-
gruppen zur Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 genannten ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grund-
Kriterien erforderlich ist. sätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absat-
zes 2 näher zu bestimmen."
Dritter Abschnitt
3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „für Ernährung,
Bußgeldvorschriften
Landwirtschaft und Forsten {Bundesminister)" gestri-
chen.
§ 10
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 4. § 9 wird wie folgt geändert:
lässig
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
1. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 zuwiderhan-
delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf ,,(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
diese Bußgeldvorschrift verweist, fahrlässig
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
1. einer Rechtsverordnung nach § 1 a Abs. 3 oder ,,(2a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsäch-
§ 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be- lichen Tierbestands von den unterstellten regelmäßigen
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibungen(§ 22)
schrift verweist, oder Nachfeststellungen (§ 23) für Feststellungszeitpunkte
ab dem 1. Januar 1989 um 50 vom Hundert zu vermin-
2. entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit einer
dern. Ist der Zuschlag in einem am 1. Januar 1988 maßge-
Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Düngemittel
benden Einheitswert enthalten, steht die Verminderung
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die
3. einer Rechtsverordnung nach § 5 zuwiderhan- im Kalenderjahr 1988 eingetreten ist. § 27 ist insoweit nicht
delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand anzuwenden."
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
§ 13
4. entgegen § 8 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht
Änderung des Gesetzes
richtig oder nicht vollständig erteilt oder
über eine Altershilfe für Landwirte
5. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht
duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt In § 1 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe
oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt." für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 1 oder 4" durch die Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 874)
Angabe „Nr. 2 oder 3" ersetzt. geändert worden ist, wird nach den Worten „festgesetzte
Wirtschaftswert" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt
5. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt: und der folgende Text des Satzes 1 gestrichen.
,,§ 9a
Durchführung von Vorschriften Fünfter Abschnitt
der Europäischen Gemeinschaften Schlußvorschriften
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
auch zur Durchführung von Rechtsakten von Organen § 14
der Europäischen Gemeinschaften über den Verkehr Berlin-Klausel
mit oder die Anwendung von Düngemitteln erlassen
werden." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
§ 12
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
Änderung des Bewertungsgesetzes leitungsgesetzes.
In § 41 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der § 15
Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 845), das Inkrafttreten
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist, wird folgender Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Absatz 2 a eingefügt: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. Juli 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1439
Anlage 1
(zu § 8)
Obergrenzen für Tierbestände 1
)
Tiergruppen Bestand Tiere
Milchkühe ............. 120
Mastrinder ............ 400
Mastkälber ............ 600
Zuchtsauen 2) .......... 250
Mastschweine ......... 1 700
Legehennen ........... 50 000
Masthähnchen ......... 100 000
Mastenten ............ 33 000
Mastgänse ............ 40000
Mastputen ............ 20 000
1
) Die Nachzucht zur Bestandsergänzung, ausschließlich zur Zucht ver-
wendete Tiere wie Deckbullen, Mutterkühe und Deckeber sowie Ferkel
bis zum Absetzen werden auf die Obergrenzen nicht angerechnet.
2
) In spezialisierten Deckbetrieben ohne Haltung von Ferkeln bis zum
Absetzen kann die vorgegebene Bestandsgröße um bis zu 50 v. H.
überschritten werden.
Anlage 2
(zu § 9)
Der Berechnung der Dungeinheit sind folgende Tier-
zahlen zugrunde zu legen:
Tiergruppen Tiere je Dungeinheit
Kälber (bis drei Monate) 9
Jungrinder (über drei
Monate bis zwei Jahre) .. 3
Rinder (über zwei Jahre) 1,5
Zuchtsauen mit Ferkeln
bis 20 kg ............. . 3
Schweine über 20 kg ... . 7
Legehennen .......... . 100
Junghennen .......... . 300
Masthähnchen ........ . 300
Mastenten ........... . 150
Mastputen ........... . 100
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
Vom 4. Juli 1989
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 sowie des c) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 und 6 des Handelsklassengeset- ,,(3) Betriebe, die durchschnittlich wöchentlich
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Novem- nicht mehr als 200 Schweine schlachten, dürfen den
ber 1972 (BGBI. 1 S. 2201) wird im Einvernehmen mit den Muskelfleischanteil abweichend von Absatz 2 Satz 1
Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesund- nach dem Verfahren der Anlage 4 ermitteln.
heit und für Wirtschaft verordnet: Betriebe nach Satz 1 haben der nach Landesrecht
zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen
Artikel 1 1. welches Einstufungsverfahren sie anwenden,
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für 2. einen Wechsel des Einstufungsverfahrens
Schweinehälften vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. jeweils vor dem Wechsel.
2624) wird wie folgt geändert:
Die Anzeige hat vor der Aufnahme des Schlacht-
betriebes zu erfolgen, bei vorhandenen Betrieben
1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt: bis zum 1. August 1990."
,,(3) In den Bundesländern, in denen der Handelswert d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
des Schlachtkörpers überwiegend auch nach der Aus-
bildung der fleischtragenden Körperpartien bestimmt 3. § 3 wird gestrichen.
wird, werden zusätzlich zu den Handelsklassen nach
Absatz 1 jeweils die in Anlage 2 bezeichneten Unter- 4. § 4 Abs. 2 wird gestrichen.
klassen als gesetzliche Handelsklassen eingeführt.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
5. Dem § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
und Forsten macht die Bundesländer, in denen die
Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, im „Werden sie zusätzlich in Unterklassen eingestuft, so
Einvernehmen mit diesen Ländern im Bundesanzeiger müssen sie mit dem Zeichen der Unterklasse nach
bekannt." Anlage 2 Spalte 1 neben dem Zeichen der Handels-
klasse nach Satz 1 oder neben dem Prozentsatz des
Muskelfleischanteils gekennzeichnet sein. Die Kenn-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
zeichnung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die
a) In Absatz 1 werden die Worte „in der Spalte 2 ermittelte Unterklasse in dem Protokoll nach § 4 Abs. 3
der Anlage 1" durch die Worte „in Spalte 2 der angegeben ist."
Anlagen 1 und 2" ersetzt; folgender Satz wird
angefügt: 6. § 6 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Unterklassen nach Anlage 2 sind nicht ver- ,,§ 6
bindlich." Ordnungswidrigkeiten
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des
Handelsklassengesetzes handelt, wer
,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Muskel-
fleischanteil von Schweineschlachtkörpern unmittel- 1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Maße nicht in der
bar nach der Schlachtung - im Anschluß an die vorgeschriebenen Weise ermittelt oder protokolliert,
Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozes- 2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 eine Anzeige
ses - durch Anwendung des in Anlage 3 beschrie- nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
benen Verfahrens zu ermitteln (Einstufungsverfah-
3. entgegen § 4 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht
ren). In Betrieben, die durchschnittlich wöchentlich
vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht
mehr als 200 Schweine schlachten, sind die Maße
sechs Monate lang aufbewahrt oder
nach dem Verfahren der Anlage 3 durch ein Gerät
zu ermitteln und automatisch zu protokollieren, das 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2
nach manuellem Ansetzen an den Schlachtkörper Schweineschlachtkörper zum Verkauf vorrätig hält,
automatisch mißt. Die durchschnittliche Schlacht- anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den
zahl wird auf Grund der im jeweils vorangegange- Verkehr bringt, die nicht, nicht in der vorgeschriebe-
nen Kalenderjahr geschlachteten Menge berech- nen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet
net." sind."
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1441
7. Nach Anlage 1 werden die Anlagen 2 und 3 in der Artikel 3
Fassung der Anlage zu dieser Verordnung eingefügt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handels-
8. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 4. klassengesetzes auch im Land Berlin.
Artlkel 2 Artikel 4
Der Bundesminister kann den Wortlaut der Verordnung (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften in
der vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung im Bundes- (2) Das Einstufungsverfahren nach § 2 Abs. 2 in Ver-
gesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Para- bindung mit Anlage 3 der Verordnung über gesetzliche
graphen und ihre Untergliederungen mit neuen durch- Handelsklassen für Schweinehälften kann bereits nach
laufenden Ordnungszeichen versehen. Verkündung dieser Verordnung angewendet werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Juli 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 7)
Anlage 2
(zu§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und§ 5 Abs. 1)
Unterklassenschema
2
Unterklasse Anforderungen
1 hervorragende Ausbildung der fleisch-
tragenden Körperpartien
2 gute bis sehr gute Ausbildung der fleisch-
tragenden Körperpartien
3 geringe Ausbildung der fleischtragenden
Körperpartien
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2)
Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils
von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 2
1. An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der
Wirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgen-
des Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.):
(S): Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in
mm, 7 cm seitlich der Trennlinie auf der Höhe der
zweit- und drittletzten Rippe gemessen
(F): Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an gleicher
Stelle wie S gemessen
2. Der Muskelfleischanteil wird ermittelt durch Einsetzen
des Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes {F) in
folgende Formel:
Muskelfleischanteil (MF %)
= 54,456 - 0,75027 {S) + 0,21181 (F)
Meßlinie im Kotelettquerschnitt in Höhe der 2./3. letzten
Rippe
4
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1443
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
Vom 10. Juli 1989
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1
S. 1440) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über gesetzliche Han-
delsklassen für Schweinehälften in der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. April 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Dezember 1986
(BGBI. 1 S. 2624),
2. den am 1. Juli 1990 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie des § 2 des Handelsklassengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1
s. 2201),
zu 2. des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 und 6 des
Handelsklassengesetzes.
Bonn, den 10. Juli 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
§ 1 (3) Betriebe, die durchschnittlich wöchentlich nicht mehr
Gesetzliche Handelsklassen als 200 Schweine schlachten, dürfen den Muskelfleisch-
anteil abweichend von Absatz 2 Satz 1 nach dem Verfah-
(1) Auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kom- ren der Anlage 4 ermitteln. Betriebe nach Satz 1 haben der
mission der Europäischen Gemeinschaften über das nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich anzu-
Gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweine- zeigen
schlachtkörper gelten für ganze und halbe Schlachtkörper
1. welches Einstufungsverfahren sie anwenden,
von Hausschweinen, auch ohne Kopf, Pfoten, Schwanz,
Flomen, Nieren oder Zwerchfell die in Abschnitt I Spalte 1 2. einen Wechsel des Einstufungsverfahrens jeweils vor
der Anlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen dem Wechsel.
auf der Grundlage des Muskelfleischanteils. Zusätzlich Die Anzeige hat vor der Aufnahme des Schlachtbetriebes
werden die in Abschnitt II Spalte 1 der Anlage 1 bezeichne- zu erfolgen, bei vorhandenen Betrieben bis zum 1. August
ten gesetzlichen Handelsklassen eingeführt. 1990.
(2) Der Handelswert eines Schlachtkörpers von Haus- (4) Der Schlachtkörper wird möglichst bald nach der
schweinen wird jedoch nicht nur von dessen Muskel- Schlachtung, spätestens aber 45 Minuten nach dem Ste-
fleischanteil bestimmt. chen des Schweins gewogen.
(3) In den Bundesländern, in denen der Handelswert des
Schlachtkörpers überwiegend auch nach der Ausbildung §3
der fleischtragenden Körperpartien bestimmt wird, werden Protokoll
zusätzlich zu den Handelsklassen nach Absatz 1 jeweils
die in Anlage 2 bezeichneten Unterklassen als gesetzliche (1) Unverzüglich nach der Ermittlung des Muskelfleisch-
Handelsklassen eingeführt. Der Bundesminister für Ernäh- anteils ist für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll
rung, Landwirtschaft und Forsten macht die Bundesländer, anzufartigen.
in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, im (2) Das Protokoll hat mindestens die fortlaufende
Einvernehmen mit diesen Ländern im Bundesanzeiger Schlachtnummer, die Einzelmeßwerte, das daraus errech-
bekannt. nete Ergebnis sowie den Schlachttag und den Namen oder
das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. Es ist
§2 mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren.
Anforderungen und Einstufung
§4
(1) Schweineschlachtkörper, die nach einer gesetz- Kennzeichnung
lichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten,
angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in (1) Schweineschlachtkörper dürfen gewerbsmäßig nur
den Verkehr gebracht werden, müssen die in Spalte 2 der zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten,
Anlagen 1 und 2 genannten Anforderungen erfüllen. An- geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht
gaben des Muskelfleischanteils gelten als Angaben der werden, wenn sie mit dem Zeichen der Handelsklasse
entsprechenden Handelsklasse. Die Unterklassen nach nach Spalte 1 der Anlage 1 oder dem Prozentsatz des
Anlage 2 sind nicht verbindlich. nach § 2 Abs. 2 ermittelten Muskelfleischanteils gekenn-
zeichnet sind. Werden sie zusätzlich in Unterklassen ein-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Muskelfleisch- gestuft, so müssen sie mit dem Zeichen der Unterklasse
anteil von Schweineschlachtkörpern unmittelbar nach der nach Anlage 2 Spalte 1 neben dem Zeichen der Handels-
Schlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung klasse nach Satz 1 oder neben dem Prozentsatz des
vor Beginn des Kühlprozesses - durch Anwendung des in Muskelfleischanteils gekennzeichnet sein. Die Kennzeich-
Anlage 3 beschriebenen Verfahrens zu ermitteln (Ein- nung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die ermittelte
stufungsverfahren). In Betrieben, die durchschnittlich Unterklasse in dem Protokoll nach § 3 Abs. 2 angegeben
wöchentlich mehr als 200 Schweine schlachten, sind die ist.
Maße nach dem Verfahren der Anlage 3 durch ein Gerät
zu ermitteln und automatisch zu protokollieren, das nach (2) Die Kennzeichnung muß unmittelbar nach der Ermitt-
manuellem Ansetzen an den Schlachtkörper automatisch lung des Muskelfleischanteils nach § 2 Abs. 2 mit unver-
mißt. Die durchschnittliche Schlachtzahl wird auf Grund wischbarer, unabwischbarer und kochechter Farbe auf
der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geschlach- dem hinteren Eisbein oder dem Schinken angebracht und
teten Menge berechnet. mindestens 2 cm hoch und deutlich erkennbar sein.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1445
§ 5 4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Schwei-
Ordnungswidrigkeiten neschlachtkörper, zum Verkauf vorrätig hält, anbietet,
feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des bringt, die nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise
Handelsklassengesetzes handelt, wer oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet sind.
1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Maße nicht in der vorge-
schriebenen Weise ermittelt oder protokolliert,
§6
2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 eine Anzeige nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, Berlin-Klausel
3. entgegen § 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handels-
sechs Monate lang aufbewahrt oder klassengesetzes auch im Land Berlin.
Anlage 1 Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1) (zu § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1)
Handelsklassenschema Unterklassenschema
2 2
Handels- Unterklasse Anforderungen
Anforderungen
klasse
1 hervorragende Ausbildung der fleisch-
tragenden Körperpartien
2 gute bis sehr gute Ausbildung der fleisch-
Gemäß § 2 Abs. 2 ermittelter Muskel- tragenden Körperpartien
fleischanteil des Schweineschlacht-
körpers mit einem Schlachtgewicht 3 geringe Ausbildung der fleischtragenden
von 50 kg und mehr, jedoch weniger Körperpartien
als 120 kg in Vomhundertsätzen
E 55 und mehr
u 50 und mehr, jedoch weniger als 55
R 45 und mehr, jedoch weniger als 50
0 40 und mehr, jedoch weniger als 45
p weniger als 40
II
M 1 Schlachtkörper von vollfleischigen Sauen
M2 Schlachtkörper von anderen Sauen
V Schlachtkörper von Ebern und
Altschneidern
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 3 Anlage 4
(zu § 2 Abs. 2) (zu § 2 Abs. 3)
Verfahren Verfahren
zur Ermittlung des Muskelfleischanteils zur Ermittlung des Muskelfleischanteils
von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 2 von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 3
1 . An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der 1. An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der
Wirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgen- Wirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgen-
des Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.): des Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.):
(S): Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Speckmaß (S): Speckdicke, gemessen an der dünn-
mm, 7 cm seitlich der Trennlinie auf der Höhe der sten Stelle des Speckes (einschl. Schwarte) über
zweit- und drittletzten Rippe gemessen dem M. glutaeus medius (in Millimetern)
(F): Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an gleicher Fleischmaß (F): Stärke des Lendenmuskels, gemes-
Stelle wie S gemessen sen als kürzeste Verbindung des vorderen (crania-
2. Der Muskelfleischanteil wird ermittelt durch Einsetzen len) Ende des M. glutaeus medius zur oberen (dorsa-
des Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes (F) in len) Kante des Wirbelkanals (in Millimetern)
folgende Formel:
Muskelfleischanteil (MF % )
= 54,456 - 0,75027 (S) + 0,21181 (F)
Meßlinie im Kotelettquerschnitt in Höhe der 2./3. letzten
Rippe
2. Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch
Einsetzen des Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes
(F) in folgende Formel:
Muskelfleischanteil MF % =
47,978 + (26,0429 X ~) + (4,5154 X VF)
- (2,5018 x lg S) - (8,4212 x VS)
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989 1447
Berichtigung
der Bußgeldkatalog-Verordnung
Vom 12. Juli 1989
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989
(BGBI. 1 S. 1305) ist wie folgt zu berichtigen:
In Abschnitt A Unterabschnitt b der Anlage muß es in
der Spalte 3 ab Seite 1312 statt „StVO" richtig „StVZO"
heißen.
Bonn, den 12. Juli 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Jagow
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1560/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herab-
gesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den un-
mittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett l 153/16 6. 6. 89
5. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1561/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 zur Bestimmung des letzten Termins für
die Einlagerung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 verkauf-
ten Butter L 153/17 6. 6. 89
7. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1583/89 der Kommission über das Verfahren zur
Bestimmung des Fleisch- und Fettgehalts bestimmter Erzeugnisse des
S c h w e i n e f I e i s c h sektors l 156/13 8. 6. 89
7. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1587/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1105/68 und (EWG) Nr. 1634/85 hinsichtlich
der für Mager m i Ich und M a g e r m i Ich p u I ver zu Futterzwecken zu
gewährenden Beihilfen L 156/22 8. 6. 89
7. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1588/89 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Getreide und für bestimmte Arten von M eh 1,
G r ob - und Fe i n g r i e ß für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 156/23 8. 6. 89
7. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1590/89 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen zur Stützung des spanischen R i n d f I e i s c h marktes L 156/25 8. 6. 89
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,45 DM (7,05 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,45 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
29. 5. 89 Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates zur Durchführung
des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigen-
mittel der Gemeinschaften L 155/1 7. 6. 89
29. 5. 89 Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates über die endgültige
einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel L 155/9 7. 6. 89
29. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates zur Festlegung der allge-
meinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufma-
chung von Spirituosen L 160/1 12. 6. 89
5. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1577/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von GemeinschaftszollkontingeQten für bestimmte Qualitätsweine und
Schaumweine mit Ursprung in Osterreich L 156/1 8. 6. 89
5. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1578/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3950/88 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in
den grönländischen Gewässern (1989) L 156/3 8. 6. 89
6. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1581/89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 156/8 8. 6. 89
7. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1584/89 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 156/15 8. 6. 89
7. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1585/89 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 156/18 8. 6. 89
7. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1586/89 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 156/20 8. 6. 89
8. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1596/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für lange Hosen aus Geweben für Männer und Knaben der
Warenkategorie Nr. 6 (lfd. Nr. 40.0060) mit Ursprung in Pakistan, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden L 157/10 9. 6. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1656/89 des Rates vom
29. Mai 1989 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (Mikroelektronik
und verwandte Bereiche) (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 167 vom 16. 6. 1989) L 184/52 30. 6. 89