1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Einführung eines Dienstleistungsabends
Vom 1O. Juli 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: dem 24. Dezember ab 18 Uhr, in den Monaten April
bis September ab 16 Uhr,
Artikel 1 4. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen
Empfehlung für einen Dienstleistungsabend Werktag fällt, ab 14 Uhr.
Die beim Ladenschluß anwesenden Kunden dürfen
Dienstleistungsbetrieben sowie den Dienststellen des
noch bedient werden.
Bundes mit regem Publikumsverkehr wird empfohlen, an
jedem Donnerstag, der kein gesetzlicher Feiertag ist, (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Verkaufs-
einen Dienstleistungsabend bis 20.30 Uhr einzurichten. stellen donnerstags bis 20.30 Uhr geöffnet sein, wenn
Dies gilt nicht für den Gründonnerstag. hierdurch die nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 zulässige
Gesamtöffnungszeit in der Woche nicht überschritten
wird. Dies gilt nicht für den Gründonnerstag."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß 2. In§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1 und§ 17 Abs. 7
Das Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundes- Nr. 3 werden jeweils die Worte „und Abs. 2" gestrichen.
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8050-20, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
Gesetz vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2793), wird Verwaltungsvorschriften
wie folgt geändert:
Der jeweils zuständige Bundesminister wird ermächtigt,
für die seiner Rechtsaufsicht unterstehenden bundesun-
1. § 3 erhält folgende Fassung: mittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
,,§ 3 Rechts durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nähere
Allgemeine Ladenschlußzeiten Bestimmungen zur Ausführung der Empfehlung in Artikel 1
zu erlassen. Dabei kann er auch die Voraussetzungen für
(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für die Einführung eines Dienstleistungsabends verbindlich
den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlos- festlegen.
sen sein:
Artikel 4
1. an Sonn- und Feiertagen,
Berlin-Klausel
2. montags bis freitags bis 7 Uhr, in Verkaufsstellen für
Bäckerwaren bis 6.30 Uhr, und ab 18.30 Uhr, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
3. samstags bis 7 Uhr, in Verkaufsstellen für Bäcker-
waren bis 6.30 Uhr, und ab 14 Uhr, am ersten
Artikel 5
Samstag im Monat oder, wenn dieser Tag auf einen
Feiertag fällt, am zweiten Samstag im Monat sowie
Inkrafttreten
an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor Dieses Gesetz tritt am 1 . Oktober 1989 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. Juli 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Ko h 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1377
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1989 Nr. 35
Tag Inhalt Seite
6. 7. 89 Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler ..... . 1378
neu: 240-11
10. 7. 89 Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes .......................... . 1380
2035-4
10. 7. 89 Gesetz zur Einführung eines Dienstleistungsabends 1382
neu: 8050-20-5; 8050-20
10. 7. 89 Gesetz zur Änderung von Vorschriften der See-Unfallversicherung in der Reichsversicherungs-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1383
820-1
10. 7. 89 Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungs-
asslstentengesetz - RettAssG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384
neu: 2124-16
29. 6. 89 Binnenschiffahrts-Gefahrgutausnahmeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1387
neu: 9502-13-4
6. 7. 89 Verordnung zur Änderung der Neunten und Elften Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverant-
wortungsabgabenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . 1394
7847-11-5-7
6. 7. 89 Dreiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungs-
gesetz (Anrechnungs-Verordnung 1989/90.,.... AnrV 1989/90) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1395
neu: 830-2-9-23
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1400
Dies_~, Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I ist für Abonnenten
die Zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1989 beigelegt.
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes
für Aussiedler und Übersiedler
Vom 6. Juli 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollen
das folgende Gesetz beschlossen: Wünsche des Aufgenommenen, enge verwandtschaftliche
Beziehungen sowie die Möglichkeit seiner beruflichen Ein-
gliederung berücksichtigt werden.
§ 1
Zweckbestimmung (3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des
Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der Schaffung Gesetzes als die des zugewiesenen Ortes ist - außer in
einer ausreichenden Lebensgrundlage den Aussiedlern den Fällen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den Aufge-
nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes nommenen als Aussiedler oder Übersiedler zu betreuen.
einschließlich der in § 1 Abs. 3 des Bundesvertriebenen-
(4) Die Zuweisung wird gegenstandslos. wenn der Auf-
gesetzes genannten Personen und den Übersiedlern aus
genommene nachweist, daß ihm an einem anderen Ort
der DDR und Berlin (Ost) in der ersten Zeit nach ihrer
entweder nicht nur vorübergehend ausreichender Wohn-
Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die
raum oder ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz zur
notwendige Fürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft
Verfügung steht, in jedem Falle spätestens nach zwei
zu gewährleisten und zugleich einer Überlastung von
Jahren.
Gemeinden innerhalb der Länder durch eine angemes-
sene Verteilung entgegenzuwirken.
§3
§2 Entscheidung über die Zuweisung
Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes
(1) Die nach Landesrecht zuständige oder, mangels
(1) Aussiedler und Übersiedler können nach der Auf- einer entsprechenden Regelung, die von der Landesregie-
nahme im Geltungsbereich des Gesetzes in einen vorläufi- rung bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über die
gen Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über Zuweisung nach Beratung des Aussiedlers oder Über-
ausreichenden Wohnraum verfügen und daher bei der siedlers.
Unterbringung auf öffentliche Hilfe angewiesen sind. Das
Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grund- (2) Widerspruch und Klage gegen die Zuweisungsent-
gesetzes) wird insoweit eingeschränkt. scheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1379
§4 §5
Ermächtigung für den Erlaß von Verordnungen Ausschluß der Anwendung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Auf Aussiedler und Übersiedler, die vor Inkrafttreten
Rechtsverordnung dieses Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes
eingereist sind, um einen ständigen Aufenthalt zu begrün-
1. ~inen Schlüssel für die Zuweisung von Aussiedlern und
den, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Ubersiedlern innerhalb des Landes festzulegen,
2. die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum
§6
im Sinne des § 2 Abs. 1 und 4 und die Form seines
Nachweises zu umschreiben, Berlin-Klausel
3. die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbildungs- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
oder Studienplatzes im Sinne des § 2 Abs. 4 zu be- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
stimmen,
4. die Verpflichtung zur Aufnahme der Aussiedler und §7
Übersiedler durch die zum vorläufigen Wohnort
bestimmte Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu Inkrafttreten
regeln. und zeitliche Begrenzung des Gesetzes
Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
auf andere Stellen übertragen. Kraft. Es tritt drei Jahre danach außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Juli 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Vom 10. Juli 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. § 46 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer
dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit
Artikel 1
es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ord-
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März nungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erfor-
1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 4 derlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mit-
Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), glieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32
wird wie folgt geändert: Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die
nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und
1. Dem § 7 wird folgender Satz 4 angefügt: schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei
weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen
„Das gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern der
Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege
Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstan-
des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn
den erklärt."
die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1)
2. § 19 wird wie folgt geändert: wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vor-
a) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: standsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlags-
liste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle
,,(4) Zur Wahl des Personalrates können die der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich
wahlberechtigten Beschäftigten und die in der die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder
Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahl- nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personal-
vorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der rat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im
Beschäftigten muß von mindestens einem Zwan- Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den
zigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der
jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren
unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unter- Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl
zeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenan- ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu
gehörige. Die nach § 14 Abs. 3 nicht wählbaren berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen
Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach
machen oder unterzeichnen. Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des
Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht
(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden,
zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs
so muß jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von
führen."
mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtig-
ten Beschäftigten unterzeichnet sein; Absatz 4
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." 6. § 60 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
b) Nach Absatz 8 wird angefügt: ,,§ 19 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, Abs. 5, 7 und 9, § 20 Abs. 1
,,(9) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft Satz 3, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 25
muß von zwei Beauftragten unterzeichnet sein; die gelten entsprechend."
Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle
sein und einer in der Dienststelle vertretenen
Gewerkschaft angehören. Bei Zweifeln an der 7. § 62 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Beauftragung kann der Wahlvorstand verlangen, ,,Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gel-
daß die Gewerkschaft die Beauftragung bestätigt." ten die §§ 43 bis 45, § 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 6,
Abs. 6, 7 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß."
3. In § 26 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort
,,vier" ersetzt. 8. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
4. § 27 wird wie folgt geändert:
„Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter
a) In Absatz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme be-
,,vier" ersetzt. gründet; der Personalrat kann außer in Personal-
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „achtzehn" durch angelegenheiten auch eine schriftliche Begrün-
das Wort „vierundzwanzig" ersetzt. dung verlangen."
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1381
b) In Satz 3 wird das Wort „sieben" durch das Wort Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes
1
„zehn" ersetzt. vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693) Anwendung."
9. In § 72 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sieben" durch Artikel 2
das Wort „zehn" ersetzt.
(1) Artikel 1 Nr. 2 findet Anwendung erst auf Wahlen, die
nach Ablauf des dritten auf die Verkündung folgenden
10. § 85 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: Monats stattfinden.
„Für die Geschäftsführung und Rechtsstellung des (2) Artikel 1 Nr. 5 findet Anwendung erst auf Freistellun-
Vertrauensmannes gelten die §§ 43 bis 45, 46 Abs. 1, gen für Personalvertretungen, für welche die Vorausset-
2, 3 Satz 1 und 6 entsprechend." zung der Nummer 1 gegeben ist.
(3) Auf Wahlen und Freistellungen, auf die die Absätze 1
11. In § 115 werden nach der Zahl „86" ein Komma, die und 2 noch nicht anwendbar sind, finden die Bestimmun-
Zahl „89" und der Buchstabe „a" eingefügt. gen des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der am
Tage der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fas-
12. Nach § 116 a wird folgender neuer § 116 b eingefügt: sung Anwendung.
,,§ 116b
Artikel 3
§ 26 und § 27 Abs. 1 finden in der auf eine Amtszeit
des Personalrats von vier Jahren abstellenden Fas- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
sung erstmalig Anwendung auf Personalräte, die nach Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
dem 28. Februar 1991 gewählt werden. Entsprechen-
des gilt für die auf vierundzwanzig Monate abstellende Artikel 4
Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 1 . Auf vor dem 1. März
1991 gewählte Personalräte finden - unbeschadet Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
des § 27 Abs. 5 - die Vorschriften des § 26, des § 27 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. Juli 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Einführung eines Dienstleistungsabends
Vom 1O. Juli 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: dem 24. Dezember ab 18 Uhr, in den Monaten April
bis September ab 16 Uhr,
Artikel 1 4. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen
Empfehlung für einen Dienstleistungsabend Werktag fällt, ab 14 Uhr.
Die beim Ladenschluß anwesenden Kunden dürfen
Dienstleistungsbetrieben sowie den Dienststellen des
noch bedient werden.
Bundes mit regem Publikumsverkehr wird empfohlen, an
jedem Donnerstag, der kein gesetzlicher Feiertag ist, (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Verkaufs-
einen Dienstleistungsabend bis 20.30 Uhr einzurichten. stellen donnerstags bis 20.30 Uhr geöffnet sein, wenn
Dies gilt nicht für den Gründonnerstag. hierdurch die nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 zulässige
Gesamtöffnungszeit in der Woche nicht überschritten
wird. Dies gilt nicht für den Gründonnerstag."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß 2. In§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1 und§ 17 Abs. 7
Das Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundes- Nr. 3 werden jeweils die Worte „und Abs. 2" gestrichen.
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8050-20, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
Gesetz vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2793), wird Verwaltungsvorschriften
wie folgt geändert:
Der jeweils zuständige Bundesminister wird ermächtigt,
für die seiner Rechtsaufsicht unterstehenden bundesun-
1. § 3 erhält folgende Fassung: mittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
,,§ 3 Rechts durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nähere
Allgemeine Ladenschlußzeiten Bestimmungen zur Ausführung der Empfehlung in Artikel 1
zu erlassen. Dabei kann er auch die Voraussetzungen für
(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für die Einführung eines Dienstleistungsabends verbindlich
den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlos- festlegen.
sen sein:
Artikel 4
1. an Sonn- und Feiertagen,
Berlin-Klausel
2. montags bis freitags bis 7 Uhr, in Verkaufsstellen für
Bäckerwaren bis 6.30 Uhr, und ab 18.30 Uhr, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
3. samstags bis 7 Uhr, in Verkaufsstellen für Bäcker-
waren bis 6.30 Uhr, und ab 14 Uhr, am ersten
Artikel 5
Samstag im Monat oder, wenn dieser Tag auf einen
Feiertag fällt, am zweiten Samstag im Monat sowie
Inkrafttreten
an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor Dieses Gesetz tritt am 1 . Oktober 1989 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. Juli 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Ko h 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1383
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften der See-Unfallversicherung
in der Reichsversicherungsordnung
Vom 10. Juli 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: gezahlt werden; für die Berechnung des Jahres-
arbeitsverdienstes dieser Versicherten gelten
die allgemeinen Vorschriften über den Jahres-
Artikel 1 arbeitsverdienst mit Ausnahme des § 575 Abs. 1."
Änderung der Reichsversicherungsordnung
2. In § 844 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes- ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- ,,ausgenommen bleiben die Entgelte für Versicherte,
kel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 für deren Jahresarbeitsverdienst § 841 Abs. 1 Satz 2
S. 2477), wird wie folgt geändert: Nr. 2 gilt."
3. Dem§ 872 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Halbsatz ange-
1. § 841 Abs. 1 wird wie folgt geändert: fügt:
a) Die Worte ,,- mit Ausnahme der als Unternehmer „in den Fällen des§ 841 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nach den
Versicherten-" werden gestrichen. wirklich verdienten Entgelten,".
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 gilt nicht Artikel 2
1. für als Unternehmer Versicherte, Berlin-Klausel
2. für Versicherte, die als ausländische Seeleute Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Inland auf Schiffen beschäftigt werden, die nach
dem Gesetz zur Einführung eines zusätzlichen
Registers für Seeschiffe unter der Bundesflagge Artikel 3
im internationalen Verkehr (Internationales See- Inkrafttreten
schiffahrtsregister - ISA) vom 23. März 1989
(BGBI. 1 S. 550) in dieses Register eingetragen Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
sind und denen keine deutschen Tarifheuern Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. Juli 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten
(Rettungsassistentengesetz - RettAssG)
Vom 1O. Juli 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates higen, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung
das folgende Gesetz beschlossen: durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfall-
patienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher
Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktio-
1. Abschnitt nen während des Transports zum Krankenhaus zu beob-
Erlaubnis achten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und
sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht
§ 1 Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu
befördern (Ausbildungsziel).
Wer die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder
,,Rettungsassistent" führen will, bedarf der Erlaubnis.
§4
§2 Der Lehrgang besteht aus mindestens 1 200 Stunden
theoretischer und praktischer Ausbildung und dauert,
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen,
wenn der Antragsteller sofern er in Vollzeitform durchgeführt wird, zwölf Monate.
Er wird von staatlich anerkannten Schulen für Rettungs-
1. a) an dem Lehrgang nach § 4 oder an dem Ergän- assistenten durchgeführt und schließt mit der staatlichen
zungslehrgang nach § 8 Abs. 3 teilgenommen und Prüfung ab.
die staatliche Prüfung bestanden hat sowie
b) die praktische Tätigkeit nach§ 7 erfolgreich abgelei- §5
stet hat,
Voraussetzung für den Zugang zum Lehrgang nach § 4
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus ist
dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
Berufs ergibt und 1. die Vollendung des 18. Lebensjahres und die gesund-
heitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen
Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte 2. der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schul-
oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs bildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.
unfähig oder ungeeignet ist.
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- §6
zes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die
Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Gleichwer- Auf die Dauer des Lehrgangs nach § 4 werden ange-
tigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird. rechnet
1. Ferien,
11. Abschnitt
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit
Ausbildung
oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler
§3 nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer
von 120 Stunden oder, sofern der Lehrgang in Vollzeit-
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung form durchgeführt wird, von vier Wochen, bei einem
des Berufs als Helfer des Arztes insbesondere dazu befä- verkürzten Lehrgang nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1385
Satz 1 oder Abs. 4 bis zu höchstens 60 Stunden oder, Teilnahme an einem Lehrgang nach § 4 zur staatlichen
sofern der Lehrgang in Vollzeitform durchgeführt wird, Prüfung zuzulassen, wenn sie an einem Ergänzungslehr-
von zwei Wochen. gang von mindestens 300 Stunden teilgenommen haben.
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehl- (4) Für Soldaten der Bundeswehr, Polizeivollzugsbe-
zeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte amte des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eines
vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung Landes, die
nicht gefährdet wird. 1. die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der Unter-
offizierprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der
§7 Bundeswehr,
(1) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 1 600 2. die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeam-
Stunden und dauert, sofern sie in Vollzeitform abgeleistet ter im Bundesgrenzschutz oder
wird, zwölf Monate. Sie ist nach bestandener staatlicher
3. eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im
Prüfung in einer von der zuständigen Behörde zur
Sanitätsdienst der Polizei eines Landes
Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des
Rettungsdienstes abzuleisten. bestanden haben, wird der Lehrgang nach § 4 auf Antrag
um 600 Stunden, sofern er in Vollzeitform durchgeführt
(2) Die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten wird, um sechs Monate verkürzt.
nach Absatz 1 setzt voraus, daß die Einrichtung auf Grund (5) Bei Personen nach Absatz 3 und 4 können Zeiten
ihres Einsatzbereichs, ihrer personellen Besetzung und einer Tätigkeit in der lntensivpflege, in der Anaesthesie
ihrer der medizinischen Entwicklung entsprechenden tech- oder im Operationsdienst bis zu drei Monaten auf die
nischen Ausstattung geeignet ist, eine dem Ausbildungs- praktische Tätigkeit nach§ 7 Abs. 1 angerechnet werden.
ziel (§ 3) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
(§ 10) gemäße praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer
Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten zu §9
ermöglichen. Rettungswachen sind nur dann geeignet im
Sinne des Satzes 1, wenn in ihrem Einsatzbereich ein Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Ausbildung
Notarztdienst eingerichtet ist oder sie sonst mit einem in den in§ 3 genannten Aufgaben und Tätigkeiten, die bei
Notarztdienst verbunden sind. der Feuerwehr erworben worden ist, im Umfang ihrer
Gleichwertigkeit auf den Lehrgang nach § 4 und auf die
(3) Wird die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 außer praktische Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 entsprechend anzu-
durch Urlaub um mehr als 160 Stunden oder, sofern sie in rechnen. Die staatliche Prüfung ist auch in diesen Fällen
Vollzeitform abgeleistet wird, von mehr als vier Wochen, Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 .
unterbrochen, ist die über diese Frist hinausgehende Zeit
nachzuholen. Dies gilt entsprechend, wenn eine nach § 8
§ 10
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 5 verkürzte praktische Tätigkeit
um mehr als 80 Stunden oder mehr als zwei Wochen Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
unterbrochen wird. § 6 letzter Satz gilt entsprechend. Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bun-
desminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer
§8 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassi-
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere stentinnen und Rettungsassistenten die Mindestanforde-
Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer rungen an den Lehrgang nach § 4, das Nähere über die
des Lehrgangs nach § 4 anrechnen, wenn die Durchfüh- staatliche Prüfung, über die praktische Tätigkeit nach § 7
rung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungs- und deren erfolgreichen Abschluß, die Voraussetzungen
ziels dadurch nicht gefährdet werden. Eine außerhalb des für die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit nach § 8 Abs. 2
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeleistete prakti- Satz 2, den Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 3 sowie
sche Tätigkeit kann im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz über die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu regeln.
oder teilweise auf die praktische Tätigkeit nach § 7 ange-
rechnet werden.
111. Abschnitt
(2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine nach Zuständigkeiten
den vom Bund/Länderausschuß „Rettungswesen" am
20. September 1977 beschlossenen „Grundsätzen zur
Ausbildung des Personals im Rettungsdienst" (520-Stun- § 11
den-Programm) erfolgreich abgeschlossene Ausbildung (1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und
als Rettungssanitäter in vollem Umfang auf den Lehrgang § 9 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
nach § 4 anzurechnen. Eine nach Abschluß der in Satz 1 der Antragsteller die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
genannten Ausbildung abgeleistete Tätigkeit im Rettungs- stabe a abgelegt hat oder ablegen will.
dienst ist im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die prakti-
sche Tätigkeit nach § 7 anzurechnen. (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbil-
dung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und über
(3) Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkran- die Verkürzung des Lehrgangs nach § 8 Abs. 4 trifft die
kenschwestern und Kinderkrankenpfleger mit einer zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflege- an einem Lehrgang nach § 4 teilnehmen will oder teil-
gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 893) sind auch ohne nimmt.
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Die Entscheidung über die Anrechnung einer prakti- tungsdienst abgeleistet haben und die Voraussetzungen
schen Tätigkeit nach§ 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. Bei der Berechnung
Abs. 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Stundenzahl sind alle Zeiten zu berücksichtigen, in
der Antragsteller die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch- denen der Antragsteller bei einer mit der Durchführung
stabe a bestanden hat. des Rettungsdienstes beauftragten Organisqtion oder in
Einrichtungen des Rettungsdienstes bei der Feuerwehr im
IV. Abschnitt praktischen Einsatz tätig war.
Bußgeldvorschrift (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Antragsteller, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vor-
§ 12 schriften den Absolventen einer Ausbildung nach dem
520-Stunden-Programm gleichgestellt worden sind.
Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach
§ 1 die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder
„Rettungsassistent" führt. Die Ordnungswidrigkeit kann VI. Abschnitt
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden. Schlußvorschriften
V. Abschnitt § 14
Übergangsvorschriften Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 des Dritten
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-
§ 13 nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungs-
(1) Antragsteller, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gesetzes.
eine Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-
Stunden-Programm erfolgreich abgeschlossen oder mit
§ 15
einer solchen Ausbildung begonnen und diese nach
Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgeschlossen Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1O am 1. Sep-
haben, erhalten eine Erlaubnis nach § 1, wenn sie eine tember 1989 in Kraft. § 1O tritt am Tage nach der Verkün-
mindestens 2 000 Stunden umfassende Tätigkeit im Ret- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. Juli 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1387
Binnenschiffahrts-Gefahrgutausnahmeverordnung
Vom 29. Juni 1989
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung §3
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)
Seeschiffahrtsstraßen
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden verordnet: Auf den Seeschiffahrtsstraßen sind die Ausnahmen Nr. 84
und Nr. 85 nur anzuwenden auf Binnentankschiffe im
§ 1 Verkehr von und nach
Anwendungsbereich Hamburg oder Lübeck über die Oberelbe,
(1) Abweichend von Artikel 2 der Verordnung über die Bremen über die Mittelweser und
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
Emden über den Dortmund-Ems-Kanal.
- Anlage 1 der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt - in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
§4
(BGBI. 1 S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 16. März 1989 (BGBI. 1 S. 489), ist die Beförderung Arbeitsschutzvorschriften
der in der Anlage genannten gefährlichen Güter mit Binnen-
Die im Geltungsbereich dieser Verordnung erlassenen
schiffen zugelassen, wenn die für das jeweilige Gut vor-
Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.
geschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt
sind.
§5
(2) Die in der Anlage zu dieser Verordnung ohne nähere Berlin-Klausel
Bezeichnung angeführten Paragraphen, Anhänge, Klassen
und Randnummern sind die der Gefahrgutverordnung- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Binnenschiffahrt sowie der Anlagen dazu. tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
§2 §6
Zuständigkeiten Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Zuständige Behörde im Sinne der Ausnahme Nr. 81 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Nummer 2.2.9 ist der Bundesminister für Verkehr, dung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 1991
außer Kraft.
Nummer 2.3.4 ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
das Wasser- und Schiffahrtsamt oder die Wasserschutz- (2) Abweichend von Absatz 1 treten die Ausnahmen Nr. 84
polizei. und Nr. 85 mit Ablauf des 31. März 1991 außer Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu § 1)
Ausnahme Nr. B1 Stöße und Erschütterungen sein. Über Deck muß
(Beförderung von Schwefel die Isolierung durch eine Abdeckung geschützt
in geschmolzenem Zustand in Binnentankschiffen) sein. Die Temperatur dieser Abdeckung darf
außen 50 °C nicht überschreiten.
1 Abweichend von Rn. 10 121 (2) des ADNR darf
2.2.4 Die Ladetanks sind mit Belüftungseinrichtungen
Schwefel in geschmolzenem Zustand der Klasse III b
zu versehen, die mit Sicherheit während aller
Ziffer 2 b in Binnentankschiffen befördert werden,
Beförderungsbedingungen die Konzentration von
wenn die nachstehenden Bedingungen einge-
Schwefelwasserstoff oberhalb des Flüssigkeits-
halten werden.
spiegels unter 1,85 Vol-% hält.
2 Ergänzende Vorschriften zu Anlage B: 2.2.5 Die Laderäume, die die Tanks enthalten, müssen
mit einer Lüftung versehen sein. Anschlüsse für
2.1 A II g e m e i n es eine Zwangslüftung müssen vorhanden sein. Die
Ventilatoren müssen einem explosionsgeschütz-
2.1 .1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mit-
ten Typ entsprechen.
geführt werden.
Für jede Öffnung der Tanks muß eine Verschluß-
2.1.2 Die höchstzulässige Beförderungstemperatur muß vorrichtung vorhanden sein, die in dauerhafter
im Zulassungszeugnis angegeben sein. Weise befestigt ist. Eine dieser Verschlußvorrich-
tungen muß sich bei geringem Überdruck im Tank
2.2 B a u u n d Au s r ü s t u n g d e r Sc h i ff e
öffnen.
2.2.1 Die Schiffe müssen den Vorschriften für Tank-
2.2.6 Die Einrichtungen zum Lüften müssen so beschaf-
schiffe vom Typ V in Abschnitt 2 der Klassen I d
fen sein, daß eine Ablagerung von Schwefel ver-
und III a entsprechen. Jedoch sind die Rn.
131 200 (1) , 131 211 (1) , 131 221 und 131 222 (1) hindert wird.
nicht anzuwenden und die übrigen Vorschriften 2.2. 7 Peileinrichtungen müssen vorhanden sein.
der Rn. 131 200 bis 131 299 gelten nur insoweit,
als sie mit diesen ergänzenden Vorschriften nicht 2.2.8 Die Öffnungen der Tanks müssen so hoch ange-
in Widerspruch stehen. ordnet sein, daß bei einem Trimm des Schiffes von
2° und einer Krängung von 10° Schwefel nicht
2.2.2 Der Schiffskörper und die Tanks müssen aus
ausfließen kann. Alle Öffnungen müssen über
Schiffbau-Stahl oder einem anderen mindestens
Deck im Freien liegen.
gleichwertigen Metall gebaut sein.
Alle Teile des Schiffes, die mit Schwefel oder 2.2.9 Die Tanks und die Lade- und Löschrohrleitungen
Schwefelverbindungen in Berührung kommen müssen nach den Vorschriften der zuständigen
können, müssen aus Baustoffen hergestellt sein, Behörde oder einer von allen Rheinuferstaaten
die weder von Schwefel oder Schwefelverbindun- und Belgien anerkannten Klassifikationsgesell-
gen angegriffen werden noch gefährliche Ver- schaft geprüft werden.
änderungen der Ladung verursachen können.
2.2.1 o Die Lade- und Löschrohrleitungen müssen soweit
2.2.3 Nur Schiffe mit vom Schiffskörper unabhängigen wie möglich durch· Schweißung verbunden wer-
Tanks oder Zweihüllenschiffe sind zugelassen. den. Sie müssen ausreichend isoliert sein und
Der Rauminhalt eines Tanks ist nicht begrenzt; es beheizt werden können. Die Ausschalter der
müssen aber mindestens zwei Tanks vorhanden Ladungspumpen müssen über Deck soweit wie
sein. Diese Tanks müssen voreinander angeord- möglich außerhalb des Bereichs der Ladung ange-
net sein. ordnet sein.
Kofferdämme und Laderäume müssen für eine 2.2.11 Die Feuerlöscheinrichtungen müssen eine Pumpe
Person mit Sicherheitsausrüstung immer gut mit ausreichender Leistung und ausreichendem
zugänglich sein. Druck haben, um zwei Strahlrohre zum Feuer-
Schotte, die die Laderäume und die Kofferdämme löschen zu versorgen. Die Feuerlöschleitung muß
begrenzen, müssen geschweißt sein. In diesen über Deck eingebaut und mit einer ausreichenden
Schotten sind Öffnungen nicht zugelassen. Anzahl von Schlauchanschlüssen versehen sein.
Jedoch dürfen Heizrohrdurchführungen in den Die Feuerlöschstrahlrohre müssen das Wasser
Schotten eingeschweißt sein. versprühen können.
Weder Kofferdämme noch Laderäume dürfen für Der Durchmesser der Sprühstrahlrohrdüsen muß
irgendeinen anderen Zweck eingerichtet sein. mindestens 12 mm betragen.
Eine Einrichtung zum Füllen der Kofferdämme mit Die Sprühstrahlrohre müssen so angeordnet sein,
Wasser darf nicht vorhanden sein. daß jeder Punkt des Decks im Bereich der Ladung
Die Tanks müssen außen mit einer schwer ent- vom Wasser erreicht werden kann. Mindestens
flammbaren Isolierung versehen sein. Diese Iso- drei Sprühstrahlrohre müssen auf Deck vorge-
lierung muß ausreichend widerstandsfähig gegen sehen sein.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1389
Die Pumpenräume und jeder andere geschlos- 2.4 Besondere Vorschriften für das Laden,
sene Raum, in dem Leitungen für Schwefel in Löschen und Handhaben
geschmolzenem Zustand vorhanden sind, müs-
2.4.1 Die Vorschriften der Rn. 10 407 und 131 425 sind
sen mit einer fest eingebauten Feuerlöscheinrich-
anzuwenden.
tung versehen sein, die von außerhalb des be-
treffenden Raumes bedient wird. 2.4.2 Der Füllungsgrad der Tanks darf bei der höchst-
Wenn das Wärmeübertragungsmittel für die zugelassenen Beförderungstemperatur 98,5 %
Erwärmung des Schwefels entzündbar ist, muß nicht überschreiten.
eine geeignete Feuerlöscheinrichtung für den 2.4.3 Das Laden und das Löschen muß unter Aufsicht
Heizkessel vorhanden sein. einer hierfür vom Absender oder Empfänger beauf-
tragten sachkundigen Person vorgenommen wer-
2.2.12 Das Wärmeübertragungsmittel muß so beschaffen
den, die nicht zum Bordpersonal gehört.
sein, daß bei dessen Auslaufen in einen Tank eine
gefährliche Reaktion mit dem Schwefel nicht zu 2.4.4 Während des Ladens und Löschens dürfen außer
befürchten ist. Die Temperatur der Flüssigkeit den Anschlüssen der Lade- und Löschrohrleitungen
muß wirksam geregelt werden können. nur die Lüftungsöffnungen offen sein.
2.2.13 Die Tanks und die Laderäume müssen mit Öffnun- Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen geöffnet
gen und Leitungen zur Entnahme von Gasproben werden.
versehen sein. 2.4.5 Während des Ladens und Löschens, außer wenn
2.2.14 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame Frostgefahr besteht, muß die Feuerlöschleitung
Konzentration von aus der Ladung herkommen- unter Druck stehen. Die Feuerlöschstrahlrohre müs-
den Gasen gemessen werden kann, sowie eine sen betriebsbereit sein.
Gebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an
Bord sein. 2.5 Besondere Vorschriften
über den Verkehr der Schiffe
Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu
prüfenden Räume betreten werden müssen. 2.5.1 Die Vorschriften der Rn. 10 503 und 131 503 sind
anzuwenden.
2.3 Allgemeine Betriebsvorschriften 2.5.2 Ein Schubleichter, der Schwefel in geschmolze-
2.3.1 Die Vorschriften für Tankschiffe vom Typ V im nem Zustand befördert, darf vom Schubboot nur
Abschnitt 3 der Klassen I d und III a sind anzu- dann getrennt werden, wenn der Betrieb und die
wenden. Sicherheit auf dem Schubleichter gewährleistet
sind.
2.3.2 Die Konzentration von Schwefelwasserstoff im
freien Raum der Tanks muß mindestens einmal
alle acht Stunden gemessen werden. In den Ausnahme Nr. 82
gleichen Abständen muß die Konzentration von (Beförderung von Vinylchlorid
Schwefeldioxyd und Schwefelwasserstoff in der in Binnentankschiffen)
Laderaumatmosphäre gemessen werden.
Die Ergebnisse der vorgenannten Messungen Abweichend von Rn. 10 121 (2) in Verbindung mit
müssen in einem Tagebuch eingetragen werden. Rn. 131 121 darf Vinylchlorid der Klasse I d Ziffer 8 a), F, in
Binnentankschiffen befördert werden, wenn die nach-
2.3.3 Wenn die Tanks mit einer Zwangsbelüftung ver- stehenden Bedingungen erfüllt sind.
sehen sind, muß sie spätestens bei einer Schwefel-
wasserstoffkonzentration von 1,0 Vol-% in Betrieb
genommen werden. 1 Soweit nachstehend unter 2 nichts anderes vorge-
schrieben oder zugelassen ist, sind für die Beförde-
2.3.4 Wenn die Konzentration von Schwefelwasserstoff in rung von Vinylchlorid die Vorschriften der Anlage B
den Tanks über 1,85 % ansteigt, muß der Schiffs- für Tankschiffe vom Typ I anzuwenden.
führer unverzüglich die nächste zuständige
Behörde unterrichten. 2 Ergänzende Vorschriften zu den verschiedenen
Wenn ein bedeutsamer Anstieg der Konzentration Abschnitten im Kapitel III der Anlage B, die die
von Schwefeldioxyd in einem Laderaum ein Ent- Klassen I d und III a betreffen:
weichen von Schwefel vermuten läßt, müssen die
Tanks innerhalb kürzester Frist gelöscht werden; 2.1 Allgemeines
neue Ladung darf dann erst nach erneuter Unter- 2.1 .1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mitge-
suchung durch die Behörde, die das Zulassungs- führt werden.
zeugnis ausgestellt hat, an Bord genommen
werden. 2.1.2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein.
2.3.5 Die Laderäume dürfen erst dann betreten werden, 2.2 Bau und Ausrüstung der Schiffe
wenn nach vorheriger Lüftung festgestellt worden
2.2.1 Alle Teile des Schiffes, die mit Vinylchlorid in Berüh-
ist, daß gefährliche Gase nicht vorhanden sind.
rung kommen können, müssen aus Baustoffen her-
2.3.6 Die im Zulassungszeugnis angegebene höchstzu- gestellt sein, die weder von Vinylchlorid angegriffen
lässige Beförderungstemperatur der Ladung darf werden noch gefährliche Veränderungen der
nicht überschritten werden. Ladung verursachen können.
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2.2.2 Die aus den Sicherheitsventilen ausströmenden 2.4 B e so n de r e V o r s c h r i f t e n ü b e r d a s
Gase müssen mindestens in einer Höhe von 2,5 m Laden, Löschen und Handhaben
über der Tankabdeckung abgeführt werden.
2.4.1 Das Laden und Löschen muß unter Aufsicht einer
2.2.3 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß sofort und hierfür vom Absender oder Empfänger beauftragten
unabhängig voneinander durch Sicherheitsschalter sachkundigen Person vorgenommen werden, die
von je zwei Stellen aus auf dem Schiff (vorne und nicht zum Bordpersonal gehört.
hinten) sowie an Land (direkt am Zugang auf das
2.4.2 Während des Ladens und Löschens müssen vom
Schiff und in ausreichender Entfernung) unterbro-
Vor- und Hinterschiff aus Fluchtwege zum Land
chen werden können. Durch jeden dieser Schalter
vorhanden sein. Ein leicht zugängliches und lös-
müssen die Lade- und Löschleitungen vor und hin-
bares Beiboot muß auf der Wasserseite liegen.
ter der beweglichen Verbindungsleitung zwischen
Schiff und Land durch Schnellschlußventile 2.4.3 Während des Ladens und Löschens müssen die in
geschlossen werden können, die so nahe wie mög- Nummer 2.2.6 vorgeschriebenen Einrichtungen
lich am beweglichen Teil angeordnet sind. betriebsbereit sein.
Die Gasphasenräume der Schiffstanks und der
2.5 Besondere Vorschriften
Landtanks müssen durch eine Druckausgleichs-
über den Verkehr der Schiffe
leitung verbunden werden können.
(Keine ergänzenden Vorschriften).
2.2.4 Die Sicherheitsschalter müssen in der Weise im
elektrischen Stromkreis geschaltet sein, daß die
Abschlußeinrichtungen in der Lade- und Lösch-
Ausnahme Nr. 83
leitung nur geöffnet werden können, wenn der
(Trägerschiffsleichter
Stromkreis geschlossen ist, und daß sie geschlossen
auf Seeschiffahrtstraßen)
sind, wenn der Stromkreis unterbrochen ist.
Gleichwertige Sicherheitsschaltungen sind zulässig. Ein Trägerschiffsleichter, der den Anforderungen an Bau
2.2.5 Anläßlich jeder Prüfung müssen die Tanks auch und Ausrüstung nach Anlage B zum ADNR nicht genügt,
einer inneren Besichtigung unterworfen werden, um darf im räumlichen Anwendungsbereich der Seeschiffahrt-
festzustellen, daß kein Ansatz von Polymerisat vor- straßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBI. 1S. 641) in ihrer
handen ist. jeweils geltenden Fassung ausnahmsweise gefährliche
Güter aller Klassen nur befördern, wenn
2.2.6 Das ganze Deck im Bereich der Ladung muß mit
einer Einrichtung berieselt werden können. Diese 1. die für die Schiffssicherheit zuständige Behörde des
Einrichtung muß mit einem Anschluß zur Versor- Heimatstaates in einem amtlichen Zeugnis die T aug-
gung von Land aus versehen sein. Im Bereich der lichkeit zur Beförderung des jeweiligen gefährlichen
Ladung oberhalb des Decks müssen außerdem drei Gutes bestätigt hat und
Wasserentnahmeanschlüsse sowie drei dazu pas- 2. dieses Zeugnis sich an Bord oder bei der Hafen-
sende, ausreichend lange Schläuche mit Sprüh- behörde befindet, die für den Ort zuständig ist, an dem
strahlrohren vorhanden sein. der Trägerschiffsleichter von Bord gelassen oder be-
2.2. 7 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt notwendi- oder entladen wird.
gen Einrichtungen versehen sein. Diese Vorschrift
gilt jedoch nicht für Schubleichter. Wenn die Beför-
derung in einem Schubverband erfolgt, muß das Ausnahme Nr. 84
Schubboot mit den entsprechenden Einrichtungen (Beförderungen von unter Druck verflüssigtem Ammoniak
ausgerüstet sein. in Binnentankschiffen)
2.2.8 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame Abweichend von der Anlage B Randnummer 10 121 und
Konzentration von aus der Ladung herkommenden 131 121 darf unter Druck verflüssigtes Ammoniak - NF -
giftigen Gasen gemessen werden kann sowie eine (Anlage A Randnummer 6131 Abs. 1 Ziffer 5) befördert
Gebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an werden, wenn die Voraussetzungen für Typ-1-Tankschiffe
Bord sein. in Anlage B Kapitel I und III Klassen I d und III a und
Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu folgende ergänzende Vorschriften erfüllt sind:
prüfenden Räume betreten werden.
Für Schubverbände, Schleppverbände oder gekup- 1 Allgemeines
pelte Fahrzeuge genügt es, wenn das Schubboot 1.1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mitge-
oder das Schiff, das den Verband oder die gekup- führt werden.
pelten Fahrzeuge antreibt, mit einem solchen Gerät
ausgerüstet ist. 1.2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein.
2.3 A II gemeine Betriebs vors c h r i f t e n 2 Bau und Ausrüstung der Schiffe
Wenn die Temperatur der Ladung 30 °C zu errei- 2.1 Alle Teile des Schiffes, die mit Ammoniak in Berüh-
chen droht, muß der Schiffsführer alle mit der rung kommen können, müssen aus Baustoffen herge-
Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maß- stellt sein, die weder von Ammoniak angegriffen noch
nahmen treffen, um zu verhindern, daß diese gefährliche Veränderungen der Ladung verursachen
Temperatur erreicht wird und insbesondere die in können; insbesondere dürfen Kupfer. und Zink und
Nummer 2.2.6 bezeichnete Deckberieselungsein- Legierungen mit diesen Metallen nicht für diese Teile
richtung in Betrieb nehmen. verwendet werden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1391
2.2 Die aus den Sicherheitsventilen ausströmenden Gase 4 Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen
müssen mindestens in einer Höhe von 2,5 Meter über und Handhaben
der Tankabdeckung abgeführt und mittels einer geeig-
neten Wassersprühanlage niedergeschlagen werden 4.1 Das Laden und das Löschen müssen jeweils unter
können. Aufsicht einer sachkundigen Person stattfinden, die
vom Absender oder Empfänger zu beauftragen ist und
2.3 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß sofort und die nicht zur Besatzung gehört.
unabhängig voneinander durch Sicherheitsschalter
von je zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hinten) 4.2 Während des Ladens und Löschens müssen vom Vor-
sowie an Land (direkt am Zugang auf das Schiff und in und Hinterschiff aus Fluchtwege zum Land vorhanden
ausreichender Entfernung) unterbrochen werden kön- sein. Ein leicht zugängliches und lösbares Beiboot
nen. Durch jeden beliebigen dieser Schalter müssen muß auf der Wasserseite liegen.
die Lade- und Löschleitungen vor und hinter der 4.3 Während des Ladens und Löschens müssen die in
beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und Nummer 2.6 vorgeschriebenen Einrichtungen betriebs-
Land durch Schnellschlußventile geschlossen werden bereit sein.
können, die so nahe wie möglich am beweglichen Teil
angeordnet sind. Die Gasphasenräume der Schiffs- 5 Besondere Vorschriften über den Verkehr der
tanks und der Landtanks müssen durch eine Druck- Schiffe
ausgleichsleitung verbunden werden können. Ein Ammoniak befördernder Schubleichter darf nur
2.4 Die Sicherheitsschalter müssen in der Weise im elek- dann vom Schubboot getrennt werden, wenn der
trischen Stromkreis geschaltet sein, daß die Abschluß- Betrieb und die Sicherheit auf dem Schubleichter
einrichtungen in der Lade- und Löschleitung nur geöff- gewährleistet sind.
net werden können, wenn der Stromkreis geschlossen
ist. Sie müssen geschlossen sein, wenn der Strom-
kreis unterbrochen ist. Ausnahme Nr. 85
(Beförderung von tiefgekühltem
Gleichwertige Sicherheitsschaltungen sind zulässig. flüssigem Ammoniak
2.5 Die elektrischen Einrichtungen müssen für die Ver- in Binnentankschiffen)
wendung in ammoniakhaltiger Atmosphäre zugelas-
sen sein. Abweichend von der Anlage B Randnummer 10 121 und
131 121 darf tiefgekühltes flüssiges Ammoniak - NF -
2.6 Auf dem ganzen Deck im Bereich der Ladung muß (Anlage A Randnummer 6131 Abs. 1 Ziffer 13) befördert
zum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen mit einer werden, wenn die Voraussetzungen für Typ !-Tankschiffe
Einrichtung Wasser versprüht werden können. Diese in Anlage B Kapitel I und III Klassen I d und III a und
Einrichtung muß vom Steuerstand und vom Deck aus folgende ergänzende Vorschriften erfüllt sind:
in Betrieb gesetzt werden können. Sie muß mit einem
Anschluß zur Versorgung von Land aus versehen 1 Allgemeines
sein.
1.1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mit-
Im Bereich der Ladung oberhalb des Decks müssen
geführt werden.
drei Wasserentnahmeanschlüsse und drei dazu pas-
sende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahl- 1.2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein.
rohren vorhanden sein.
1.3 Mit dem Antrag auf Erteilung oder auf Verlängerung
2. 7 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt notwendi- des Zulassungszeugnisses für die Beförderung von
gen Einrichtungen versehen sein. Diese Vorschrift gilt flüssigem Ammoniak ist nachzuweisen, daß bei
jedoch nicht für Schubleichter. Wenn die Beförderung Ausfall der nach Nummer 2.14 verlangten Anlagen
in einem Schubverband erfolgt, muß das Schubboot eine zusätzliche Kühlanlage innerhalb von höch-
mit den entsprechenden Einrichtungen ausgerüstet stens 52 Stunden die Aufgaben der Anlagen nach
sein. Nummer 2.14 übernehmen kann.
2.8 Randnummer 131 21 O Abs. 1 Satz 2 braucht nicht 1.4 Dem Antrag auf Erteilung des Zulassungszeugnis-
angewendet zu werden. ses muß eine Bescheinigung der Klassifikations-
gesellschaft, die den Bau des Schiffes überwacht
2.9 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame Kon- hat, beigefügt werden, aus der das Ergebnis des
zentration von aus der Ladung herkommenden gifti- Wärmegleichgewichtsversuches nach Nummer
gen Gasen gemessen werden kann sowie eine 2.19 hervorgeht.
Gebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an
Bord sein. Die Messung muß möglich sein, ohne daß 2 Bau und Ausrüstung der Schiffe
die zu prüfenden Räume betreten werden.
2.1 Alle Teile des Schiffes, die mit Ammoniak in Berüh-
Für Schubverbände, Schleppverbände oder gekup- rung kommen können, müssen aus Baustoffen her-
pelte Fahrzeuge genügt es, wenn das Schubboot oder gestellt sein, die weder von Ammoniak angegriffen
das Schiff, das den Verband oder die gekuppelten noch gefährliche Veränderungen der Ladung ver-
Fahrzeuge antreibt, mit einem solchen Gerät ausge- ursachen können; insbesondere dürfen Kupfer und
rüstet ist. Zink sowie Legierungen mit diesen Metallen nicht
für diese Teile verwendet werden. Die Baustoffe
3 Allgemeine Betriebsvorschriften müssen für die vorgesehene Temperatur geeignet
(Keine ergänzenden Vorschriften). sein.
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2.2 Kofferdämme müssen vorhanden sein. 2.12 Die elektrischen Einrichtungen müssen für die Ver-
wendung in ammoniakhaltiger Atmosphäre zu-
2.3 Der Schiffskörper muß durch wasserdichte Quer- gelassen sein.
schotten so unterteilt sein, daß nach dem Vollaufen
einer wasserdichten Abteilung und mit voller Be-
2.13 Auf dem ganzen Deck im Bereich der Ladung muß
ladung die Tauchgrenze nicht überschritten wird.
zum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen mit
Als Tauchgrenze ist eine Linie auf der Bordwand
einer Einrichtung Wasser versprüht werden können.
anzunehmen, die mindestens 10 cm unterhalb der
Diese Einrichtung muß vom Steuerstand und vom
Oberkante desjenigen Decks, bis zu dem die Quer-
Deck aus in Betrieb gesetzt werden können.
schotten aufgeführt sind, oder mindestens 10 cm
unterhalb des tiefsten nicht wasserdichten Punktes Sie muß mit einem Anschluß zur Versorgung von
der Bordwand verläuft. Für die Berechnung wird Land aus versehen sein.
angenommen, daß die voll beladenen Tanks nicht Es müssen im Bereich der Ladung oberhalb des
beschädigt sind, wenn sie fest mit dem Schiffs- Decks drei Wasserentnahmeanschlüsse und drei
körper verbunden sind. dazu passende ausreichend lange Schläuche mit
2.4 Jeder Tank muß mit einer Wassersäule von minde- Sprühstrahlrohren vorhanden sein.
stens 2,5 Meter über Tankdom geprüft werden.
2.14 Es müssen mindestens zwei unabhängige Kühl-
2.5 Jeder Tank muß mit je zwei unabhängigen Sicher- einrichtungen an Bord vorhanden sein.
heitssystemen, sowohl für den Fall, daß der Druck
Die Leistungsfähigkeit der Kühlanlagen muß so
im Tank den höchstzulässigen Druck übersteigt
bemessen sein, daß bei Ausfall einer Anlage die
als auch für den Fall, daß der Druck den geringst-
zulässigen Druck unterschreitet, ausgerüstet sein. Temperatur der Ladung gehalten werden kann,
ohne daß aus den Sicherheitseinrichtungen Gas
2.6 Die aus den Sicherheitsventilen ausströmenden entweicht.
Gase müssen mindestens in einer Höhe von Die Kühlanlagen müssen so angeordnet sein, daß
2,5 Meter über der Tankabdeckung abgeführt und ihre Aufgaben durch eine weitere vom Schiff unab-
mittels einer geeigneten Wassersprühanlage hängige Anlage übernommen werden können.
niedergeschlagen werden können. Wenn die Anlagen elektrisch betrieben werden,
2.7 Wenn in einem Tank der Druck den höchstzulässi- müssen sie an voneinander unabhängige Strom-
gen oder den niedrigstzulässigen Wert erreicht, kreise geschaltet sein, die von mindestens zwei
muß im Steuerhaus und in den Wohnräumen ein verschiedenen Stromquellen gespeist werden.
akustisches Signal ausgelöst werden. Außerdem muß eine Möglichkeit zum Landanschluß
bestehen; das erforderliche Verbindungskabel muß
2.8 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß sofort und an Bord sein.
unabhängig voneinander durch Sicherheitsschalter
von je zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hin- Die Tanks, Rohrleitungen und das Zubehör müssen
ten) sowie an Land (direkt am Zugang auf das Schiff so isoliert sein, daß beim Ausfall aller Kühlanlagen
und in ausreichender Entfernung) unterbrochen die gesamte Ladung mindestens 52 Stunden lang in
werden können. Durch jeden beliebigen dieser einem Zustand verbleibt, daß die Sicherheitsventile
Schalter müssen die Lade- und Löschleitungen vor nicht öffnen. Dabei werden folgende Werte
und hinter der beweglichen Verbindungsleitung zwi- zugrunde gelegt: Lufttemperatur: + 30 Grad C,
schen Schiff und Land durch Schnellschlußventile Wassertemperatur: + 20 Grad C.
geschlossen werden können, die so nahe wie mög-
lich am beweglichen Teil angeordnet sind. 2.15 Die Kühleinrichtungen dürfen unter Deck nur in
einem mit Zwangslüftung versehenen besonderen
Die Gasphasenräume der Schiffstanks und der
Maschinenraum aufgestellt werden.
Landtanks müssen durch eine Druckausgleichs-
leitung verbunden werden können.
2.16 Alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Ein-
2.9 Die Sicherheitsschalter müssen in der Weise im richtungen (Dieselgeneratoren, Schalttafeln, Kom-
elektrischen Stromkreis geschaltet sein, daß die pressoren usw.) müssen an einer geeigneten
Abschlußeinrichtungen in der Lade- und Löschlei- Feuerlöscheinrichtung angeschlossen sein, die von
tung geöffnet werden können, wenn der Stromkreis Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.
geschlossen ist und daß sie geschlossen sind, wenn
der Stromkreis unterbrochen ist. 2.17 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt notwendi-
Gleichwertige Sicherheitsschaltungen sind zulässig. gen Einrichtungen versehen sein. Diese Vorschrift
gilt jedoch nicht für Schubleichter. Wenn die Beför-
2.10 Jeder Rohrleitungsabschnitt zwischen dem Tank derung in einem Schubverband erfolgt, muß das
und dem ersten Abschlußventil muß so ausgeführt Schubboot mit den entsprechenden Einrichtungen
sein, daß ein Bruch in diesem Bereich infolge ausgerüstet sein.
Wärmeausdehnung und Schiffsbewegungen nicht
zu erwarten ist. 2.18 Randnummer 131 21 0 Abs. 1 Satz 2 braucht nicht
2.11 Die Sicherheitseinrichtungen und die Verbindungs- angewendet zu werden.
leitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb der
flüssigen Phase der Ladung bei höchstzulässiger 2.19 Für alle Ladungseinrichtungen muß der Wärme-
Füllung an den Tanks angeschlossen sein. Sie müs- übergangswert durch Berechnung nachgewiesen
sen auch im Bereich der Gasphase liegen, wenn sein. Die Berechnung ist durch einen Kühlversuch
das Schiff 1O Grad krängt. (Wärmegleichgewichtsversuch) zu überprüfen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1393
Dieser Versuch ist nach den Richtlinien einer von 4 Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen
allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannten und Handhaben
Klassifikationsgesellschaft auszuführen. 4.1 Das Laden und das Löschen müssen unter Aufsicht
einer sachkundigen Person stattfinden, die vom
2.20 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame
Absender oder Empfänger zu beauftragen ist und
Konzentration von aus der Ladung herkommenden
nicht zur Besatzung gehört.
giftigen Gasen gemessen werden kann sowie eine
Gebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an 4.2 Während des Ladens und Löschens müssen vom
Bord sein. Vor- und Hinterschiff aus Fluchtwege zum Land
vorhanden sein. Ein leicht zugängliches und lös-
Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu bares Beiboot muß auf der Wasserseite liegen.
prüfenden Räume betreten werden.
4.3 Während des Ladens und Löschens müssen die
Für Schubverbände, Schleppverbände oder gekup- in Nummer 2.13 vorgeschriebene'n Einrichtungen
pelte Fahrzeuge genügt es, wenn das Schubboot betriebsbereit sein.
oder das Schiff, das den Verband oder die gekup-
pelten Fahrzeuge antreibt, mit einem solchen Gerät 5 Besondere Vorschriften über den Verkehr der
ausgerüstet ist. Schiffe
Ein Ammoniak befördernder Schubleichter darf nur
dann vom Schubboot getrennt werden, wenn die
3 Allgemeine Betriebsvorschriften Sicherheit und der Betrieb auf dem Schubleichter
(Keine ergänzenden Vorschriften). gewährleistet sind.
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Neunten und Elften Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 6. Juli 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des § 15 Satz 1 und Satz 2 in
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Artikel 3 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitver-
antwortungsabgabenverordnung vom 2. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 185) wird
aufgehoben.
Artikel 2
Artikel 3 Abs. 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverant-
wortungsabgabenverordnung vom 3. April 1989 (BGBI. 1 Nr. 16 S. 599) wird
aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juli 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1395
Dreiundzwanzigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 1989/90 - AnrV 1989/90)
Vom 6. Juli 1989
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des stellung maßgebende Stufenzahl.
§ 33 a Abs. 1 Satz 3, des § 33 b Abs. 5 Satz 3, des § 41
Abs. 3, des§ 47 Abs. 2 und des§ 51 Abs. 4 des Bundes- (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), dieses Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegat-
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
30. Juni 1989 (BGBI. 1 S.1294), wird verordnet: tenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurech-
nende Einkommen im Sinne des § 33 b Abs. 5 Satz 3 des
Bundesversorgungsgesetzes.
§ 1
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der §4
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Abs. 2, § 33 a Abs. 1 Satz 3, § 33 b Abs. 5 und § 51 ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus folgt zu ermitteln:
der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. a) Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente Werten der Stufe 200 bei Einkünften aus gegenwärti-
und Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente ger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 11,55
jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbe- Deutsche Mark und bei den übrigen Einkünften ein
träge nach§ 51 Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsge- Betrag in Höhe von 7,35 Deutsche Mark je Stufe
setzes besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, aus- Deutsche Mark nach unten abzurunden.
gehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente ein- b) Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betra-
schließlich des Erhöhungsbetrags, durch Abziehen des in ges des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend
der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens von dem Wert bei Stufe 200 je Stufe ein Betrag in Höhe
zu ermitteln. von 4,605 Deutsche Mark hinzuzuzählen und das
Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark nach unten
§2 abzurunden.
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der §5
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Diese Verordnung gilt zur Feststellung der in § 1
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit
im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor- vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 bestehen.
gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt
für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusam- §6
menzählung beider Werte ergibt die für die Feststellung
maßgebende Stufenzahl. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des
§3 Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von §7
Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tat-
sächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in
zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juli 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu § 1)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen- Beschädigte mit einer MdE um
gegen- übrige Stufen- des Ein-
wärtiger Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
tätigkeit 70 v. H. 50 v. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
507 220 0 0 921 817 682 563 551 379 271 682 463
518 227 1 4 917 813 678 559 547 375 267 678 459
530 234 2 9 912 808 673 554 542 370 262 673 454
541 242 3 13 908 804 669 550 538 366 258 669 450
553 249 4 18 903 799 664 545 533 361 253 664 445
564 256 5 23 898 794 659 540 528 356 248 659 440
576 264 6 27 894 790 655 536 524 352 244 655 436
587 271 7 32 889 785 650 531 519 347 239 650 431
599 278 8 36 885 781 646 527 515 343 235 646 427
610 286 9 41 880 776 641 522 510 338 230 641 422
622 293 10 46 875 771 636 517 505 333 225 636 417
634 300 11 50 871 767 632 513 501 329 221 632 413
645 308 12 55 866 762 627 508 496 324 216 627 408
657 315 13 59 862 758 623 504 492 320 212 623 404
668 322 14 64 857 753 618 499 487 315 207 618 399
680 330 15 69 852 748 613 494 482 310 202 613 394
691 337 16 73 848 744 609 490 478 306 198 609 390
703 344 17 78 843 739 604 485 473 301 193 604 385
714 352 18 82 839 735 600 481 469 297 189 600 381
726 359 19 87 834 730 595 476 464 292 184 595 376
738 367 20 92 829 725 590 471 459 287 179 590 371
749 374 21 96 825 721 586 467 455 283 175 586 367
761 381 22 101 820 716 581 462 450 278 170 581 362
772 389 23 105 816 712 577 458 446 274 166 577 358
784 396 24 110 811 707 572 453 441 269 161 572 353
795 403 25 115 806 702 567 448 436 264 156 567 348
807 411 26 119 802 698 563 444 432 260 152 563 344
818 418 27 124 797 693 558 439 427 255 147 558 339
830 425 28 128 793 689 554 435 423 251 143 554 335
841 433 29 133 788 684 549 430 418 246 138 549 330
853 440 30 138 783 679 544 425 413 241 133 544 325
865 447 31 142 779 675 540 421 409 237 129 540 321
876 455 32 147 774 670 535 416 404 232 124 535 316
888 462 33 151 770 666 531 412 400 228 120 531 312
899 469 34 156 765 661 526 407 395 223 115 526 307
911 477 35 161 760 656 521 402 390 218 110 521 302
922 484 36 165 756 652 517 398 386 214 106 517 298
934 491 37 170 751 647 512 393 381 209 101 512 293
945 499 38 174 747 643 508 389 377 205 97 508 289
957 506 39 179 742 638 503 384 372 200 92 503 284
969 514 40 184 737 633 498 379 367 195 87 498 279
980 521 41 188 733 629 494 375 363 191 83 494 275
992 528 42 193 728 624 489 370 358 186 78 489 270
1003 536 43 198 723 619 484 365 353 181 73 484 265
1015 543 44 202 719 615 480 361 349 177 69 480 261
1026 550 45 207 714 610 475 356 344 172 64 475 256
1038 558 46 211 710 606 471 352 340 168 60 471 252
1049 565 47 216 705 601 466 347 335 163 55 466 247
1061 572 48 221 700 596 461 342 330 158 50 461 242
1072 580 49 225 696 592 457 338 326 154 46 457 238
1084 587 50 230 691 587 452 333 321 149 41 452 233
1096 594 51 234 687 583 448 329 317 145 37 448 229
1107 602 52 239 682 578 443 324 312 140 32 443 224
1119 609 53 244 677 573 438 319 307 135 27 438 219
1130 616 54 248 673 569 434 315 303 131 23 434 215
1142 624 55 253 668 564 429 310 298 126 18 429 210
1153 631 56 257 664 560 425 306 294 122 14 425 206
1165 638 57 262 659 555 420 301 289 117 9 420 201
1176 646 58 267 654 550 415 296 284 112 4 415 196
1188 653 59 271 650 546 411 292 280 108 0 411 192
1200 661 60 276 645 541 406 287 275 103 406 187
1211 668 61 280 641 537 402 283 271 99 402 183
1223 675 62 285 636 532 397 278 266 94 397 178
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1397
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen- Beschädigte mit einer MdE um
gegen- übrige Stufen- des Ein-
wärtiger
Erwerbs-
Ein-
künfte
zahl kommen 100
V. H.
l 90
V. H.
80
oder
60
oder
Witwen Voll-
waisen
Halb-
waisen
Eltern-
paare
Eltern-
teile
tätigkeit 70 V. H. 50 V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1234 683 63 290 631 527 392 273 261 89 392 173
1246 690 64 294 627 523 388 269 257 85 388 169
1257 697 65 299 622 518 383 264 252 80 383 164
1269 705 66 303 618 514 379 260 248 76 379 160
1280 712 67 308 613 509 374 255 243 71 374 155
1292 719 68 313 608 504 369 250 238 66 369 150
1303 727 69 317 604 500 365 246 234 62 365 146
1315 734 70 322 599 495 360 241 229 57 360 141
1327 741 71 326 595 491 356 237 225 53 356 137
1338 749 72 331 590 486 351 232 220 48 351 132
1350 756 73 336 585 481 346 227 215 43 346 127
1361 763 74 340 581 477 342 223 211 39 342 123
1373 771 75 345 576 472 337 218 206 34 337 118
1384 778 76 349 572 468 333 214 202 30 333 114
1396 785 77 354 567 463 328 209 197 25 328 109
1407 793 78 359 562 458 323 204 192 20 323 104
1419 800 79 363 558 454 319 200 188 16 319 100
1431 808 80 368 553 449 314 195 183 11 314 95
1442 815 81 373 548 444 309 190 178 6 309 90
1454 822 82 377 544 440 305 186 174 2 305 86
1465 830 83 382 539 435 300 181 169 0 300 81
1477 837 84 386 535 431 296 177 165 296 . 77
1488 844 85 391 530 426 291 172 160 291 72
1500 852 86 396 525 421 286 167 155 286 67
1511 859 87 400 521 417 282 163 151 282 63
1523 866 88 405 516 412 277 158 146 277 58
1534 874 89 409 512 408 273 154 142 273 54
1546 881 90 414 507 403 268 149 137 268 49
1558 888 91 419 502 398 263 144 132 263 44
1569 896 92 423 498 394 259 140 128 259 40
1581 903 93 428 493 389 254 135 123 254 35
1592 910 94 432 489 385 250 131 119 250 31
1604 918 95 437 484 380 245 126 114 245 26
1615 925 96 442 479 375 240 121 109 240 21
1627 932 97 446 475 371 236 117 105 236 17
1638 940 98 451 470 366 231 112 100 231 12
1650 947 99 455 466 362 227 108 96 227 8
1662 955 100 460 461 357 222 103 91 222 3
1673 962 101 465 456 352 217 98 86 217 0
1685 969 102 469 452 348 213 94 82 213
1696 977 103 474 447 343 208 89 77 208
1708 984 104 478 443 339 204 85 73 204
1719 991 105 483 438 334 199 80 68 199
1731 999 106 488 433 329 194 75 63 194
1742 1006 107 492 429 325 190 71 59 190
1754 1013 108 497 424 320 185 66 54 185
1765 1021 109 501 420 316 181 62 50 181
1777 1028 110 506 415 311 176 57 45 176
1789 1035 111 511 410 306 171 52 40 171
1800 1043 112 515 406 302 167 48 36 167
1812 1050 113 520 401 297 162 43 31 162
1823 1057 114 524 397 293 158 39 27 158
1835 1065 115 529 392 288 153 34 22 153
1846 1072 116 534 387 283 148 29 17 148
1858 1079 117 538 383 279 144 25 13 144
1869 1087 118 543 378 274 139 20 8 139
1881 1094 119 547 374 270 135 16 4 135
1893 1102 120 552 369 265 130 11 0 130
1904 1109 121 557 364 260 125 6 125
1916 1116 122 561 360 256 121 2 121
1927 1124 123 566 355 251 116 0 116
1939 1131 124 571 350 246 111 111
1950 1138 125 575 346 242 107 107
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen- Beschädigte mit einer MdE um
gegen- übrige Stufen- des Ein-
wärtiger Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
tätigkeit 70 v. H. 50 V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1962 1146 126 580 341 237 102 102
1973 1153 127 584 337 233 98 98
1985 1160 128 589 332 228 93 93
1996 1168 129 594 327 223 88 88
2008 1175 130 598 323 219 84 84
2020 1182 131 603 318 214 79 79
2031 1190 132 607 314 210 75 75
2043 1197 133 612 309 205 70 70
2054 1204 134 617 304 200 65 65
2066 1212 135 621 300 196 61 61
2077 1219 136 626 295 191 56 56
2089 1226 137 630 291 187 52 52
2100 1234 138 635 286 182 47 47
2112 1241 139 640 281 177 42 42
2124 1249 140 644 277 173 38 38
2135 1256 141 649 272 168 33 33
2147 1263 142 653 268 164 29 29
2158 1271 143 658 263 159 24 24
2170 1278 144 663 258 154 19 19
2181 1285 145 667 254 150 15 15
2193 1293 146 672 249 145 10 10
2204 1300 147 676 245 141 6 6
2216 1307 148 681 240 136 1 1
2227 1315 149 686 235 131 0 0
2239 1322 150 690 231 127
2251 1329 151 695 226 122
2262 1337 152 699 222 118
2274 1344 153 704 217 113
2285 1351 154 709 212 108
2297 1359 155 713 208 104
2308 1366 156 718 203 99
2320 1373 157 722 199 95
2331 1381 158 727 194 90
2343 1388 159 732 189 85
2355 1396 160 736 185 81
2366 1403 161 741 180 76
2378 1410 162 746 175 71
2389 1418 163 750 171 67
2401 1425 164 755 166 62
2412 1432 165 759 162 58
2424 1440 166 764 157 53
2435 1447 167 769 152 48
2447 1454 168 773 148 44
2458 1462 169 778 143 39
2470 1469 170 782 139 35
2482 1476 171 787 134 30
2493 1484 172 792 129 25
2505 1491 173 796 125 21
2516 1498 174 801 120 16
2528 1506 175 805 116 12
2539 1513 176 810 111 7
2551 1520 177 815 106 2
2562 1528 178 819 102 0
2574 1535 179 824 97
2586 1543 180 828 93
2597 1550 181 833 88
2609 1557 182 838 83
2620 1565 183 842 79
2632 1572 184 847 74
2643 1579 185 851 70
2655 1587 186 856 65
2666 1594 187 861 60
2678 1601 188 865 56
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1399
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen• Beschädigte mit einer MdE um
gegen· übrige Stufen• des Ein-
wärtiger Ein• zahl kommen 100 90 80 60 Witwen Voll- Halb- Eltern· Eltern•
Erwerbs- künfte v.H. V. H. oder oder waisen Waisen paare teile
Wigkeit 70 V. H. 50 v. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2689 1609 189 870 51
2701 1616 190 874 47
2713 1623 191 879 42
2724 1631 192 884 37
2736 1638 193 888 33
2747 1645 194 893 28
2759 1653 195 897 24
2770 1660 196 902 19
2782 1667 197 907 14
2793 1675 198 911 10
2805 1682 199 916 5
2817 1690 200 921 0
2828 1697 201 925
2840 1704 202 930
2851 1712 203 934
2863 1719 204 939
2874 1726 205 944
2886 1734 206 948
2897 1741 207 953
2909 1748 208 957
2920 1756 209 962
2932 1763 210 967
2944 1770 211 971
2955 1778 212 976
2967 1785 213 980
2978 1792 214 985
2990 1800 215 990
3001 1807 216 994
3013 1814 217 999
3024 1822 218 1003
3036 1829 219 1008
3048 1837 220 1013
3059 1844 221 1017
3071 1851 222 1022
3082 1859 223 1026
3094 1866 224 1031
3105 1873 225 1036
3117 1881 226 1040
3128 1888 227 1045
3140 1895 228 1049
3151 1903 229 1054
3163 1910 230 1059
3175 1917 231 1063
3186 1925 232 1068
3198 1932 233 1072
3209 1939 234 1077
3221 1947 235 1082
3232 1954 236 1086
3244 1961 237 1091
3255 1969 238 1095
3267 1976 239 1100
3279 1984 240 1105
3290 1991 241 1109
3302 1998 242 1114
3313 2006 243 1119
3325 2013 244 1123
3336 2020 245 1128
3348 2028 246 1132
3359 2035 247 1137
3371 2042 248 1142
3382 2050 249 1146
3394 2057 250 1151
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74.75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
29. 6. 89 Verordnung Nr. 8/89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3345 (125 8. 7. 89) 20. 7. 89
9500-4-6-4
28. 6. 89 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord zur
Anderung der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler
Förde/Trave 3345 (125 8. 7. 89) 9. 7. 89
9515-10-1-12
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes
für Aussiedler und Übersiedler
Vom 6. Juli 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollen
das folgende Gesetz beschlossen: Wünsche des Aufgenommenen, enge verwandtschaftliche
Beziehungen sowie die Möglichkeit seiner beruflichen Ein-
gliederung berücksichtigt werden.
§ 1
Zweckbestimmung (3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des
Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der Schaffung Gesetzes als die des zugewiesenen Ortes ist - außer in
einer ausreichenden Lebensgrundlage den Aussiedlern den Fällen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den Aufge-
nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes nommenen als Aussiedler oder Übersiedler zu betreuen.
einschließlich der in § 1 Abs. 3 des Bundesvertriebenen-
(4) Die Zuweisung wird gegenstandslos. wenn der Auf-
gesetzes genannten Personen und den Übersiedlern aus
genommene nachweist, daß ihm an einem anderen Ort
der DDR und Berlin (Ost) in der ersten Zeit nach ihrer
entweder nicht nur vorübergehend ausreichender Wohn-
Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die
raum oder ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz zur
notwendige Fürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft
Verfügung steht, in jedem Falle spätestens nach zwei
zu gewährleisten und zugleich einer Überlastung von
Jahren.
Gemeinden innerhalb der Länder durch eine angemes-
sene Verteilung entgegenzuwirken.
§3
§2 Entscheidung über die Zuweisung
Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes
(1) Die nach Landesrecht zuständige oder, mangels
(1) Aussiedler und Übersiedler können nach der Auf- einer entsprechenden Regelung, die von der Landesregie-
nahme im Geltungsbereich des Gesetzes in einen vorläufi- rung bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über die
gen Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über Zuweisung nach Beratung des Aussiedlers oder Über-
ausreichenden Wohnraum verfügen und daher bei der siedlers.
Unterbringung auf öffentliche Hilfe angewiesen sind. Das
Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grund- (2) Widerspruch und Klage gegen die Zuweisungsent-
gesetzes) wird insoweit eingeschränkt. scheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1379
§4 §5
Ermächtigung für den Erlaß von Verordnungen Ausschluß der Anwendung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Auf Aussiedler und Übersiedler, die vor Inkrafttreten
Rechtsverordnung dieses Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes
eingereist sind, um einen ständigen Aufenthalt zu begrün-
1. ~inen Schlüssel für die Zuweisung von Aussiedlern und
den, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Ubersiedlern innerhalb des Landes festzulegen,
2. die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum
§6
im Sinne des § 2 Abs. 1 und 4 und die Form seines
Nachweises zu umschreiben, Berlin-Klausel
3. die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbildungs- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
oder Studienplatzes im Sinne des § 2 Abs. 4 zu be- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
stimmen,
4. die Verpflichtung zur Aufnahme der Aussiedler und §7
Übersiedler durch die zum vorläufigen Wohnort
bestimmte Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu Inkrafttreten
regeln. und zeitliche Begrenzung des Gesetzes
Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
auf andere Stellen übertragen. Kraft. Es tritt drei Jahre danach außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Juli 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Vom 10. Juli 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. § 46 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer
dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit
Artikel 1
es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ord-
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März nungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erfor-
1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 4 derlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mit-
Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), glieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32
wird wie folgt geändert: Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die
nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und
1. Dem § 7 wird folgender Satz 4 angefügt: schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei
weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen
„Das gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern der
Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege
Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstan-
des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn
den erklärt."
die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1)
2. § 19 wird wie folgt geändert: wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vor-
a) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: standsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlags-
liste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle
,,(4) Zur Wahl des Personalrates können die der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich
wahlberechtigten Beschäftigten und die in der die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder
Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahl- nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personal-
vorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der rat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im
Beschäftigten muß von mindestens einem Zwan- Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den
zigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der
jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren
unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unter- Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl
zeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenan- ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu
gehörige. Die nach § 14 Abs. 3 nicht wählbaren berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen
Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach
machen oder unterzeichnen. Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des
Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht
(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden,
zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs
so muß jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von
führen."
mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtig-
ten Beschäftigten unterzeichnet sein; Absatz 4
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." 6. § 60 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
b) Nach Absatz 8 wird angefügt: ,,§ 19 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, Abs. 5, 7 und 9, § 20 Abs. 1
,,(9) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft Satz 3, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 25
muß von zwei Beauftragten unterzeichnet sein; die gelten entsprechend."
Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle
sein und einer in der Dienststelle vertretenen
Gewerkschaft angehören. Bei Zweifeln an der 7. § 62 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Beauftragung kann der Wahlvorstand verlangen, ,,Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gel-
daß die Gewerkschaft die Beauftragung bestätigt." ten die §§ 43 bis 45, § 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 6,
Abs. 6, 7 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß."
3. In § 26 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort
,,vier" ersetzt. 8. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
4. § 27 wird wie folgt geändert:
„Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter
a) In Absatz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme be-
,,vier" ersetzt. gründet; der Personalrat kann außer in Personal-
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „achtzehn" durch angelegenheiten auch eine schriftliche Begrün-
das Wort „vierundzwanzig" ersetzt. dung verlangen."
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1381
b) In Satz 3 wird das Wort „sieben" durch das Wort Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes
1
„zehn" ersetzt. vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693) Anwendung."
9. In § 72 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sieben" durch Artikel 2
das Wort „zehn" ersetzt.
(1) Artikel 1 Nr. 2 findet Anwendung erst auf Wahlen, die
nach Ablauf des dritten auf die Verkündung folgenden
10. § 85 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: Monats stattfinden.
„Für die Geschäftsführung und Rechtsstellung des (2) Artikel 1 Nr. 5 findet Anwendung erst auf Freistellun-
Vertrauensmannes gelten die §§ 43 bis 45, 46 Abs. 1, gen für Personalvertretungen, für welche die Vorausset-
2, 3 Satz 1 und 6 entsprechend." zung der Nummer 1 gegeben ist.
(3) Auf Wahlen und Freistellungen, auf die die Absätze 1
11. In § 115 werden nach der Zahl „86" ein Komma, die und 2 noch nicht anwendbar sind, finden die Bestimmun-
Zahl „89" und der Buchstabe „a" eingefügt. gen des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der am
Tage der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fas-
12. Nach § 116 a wird folgender neuer § 116 b eingefügt: sung Anwendung.
,,§ 116b
Artikel 3
§ 26 und § 27 Abs. 1 finden in der auf eine Amtszeit
des Personalrats von vier Jahren abstellenden Fas- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
sung erstmalig Anwendung auf Personalräte, die nach Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
dem 28. Februar 1991 gewählt werden. Entsprechen-
des gilt für die auf vierundzwanzig Monate abstellende Artikel 4
Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 1 . Auf vor dem 1. März
1991 gewählte Personalräte finden - unbeschadet Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
des § 27 Abs. 5 - die Vorschriften des § 26, des § 27 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. Juli 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Einführung eines Dienstleistungsabends
Vom 1O. Juli 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: dem 24. Dezember ab 18 Uhr, in den Monaten April
bis September ab 16 Uhr,
Artikel 1 4. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen
Empfehlung für einen Dienstleistungsabend Werktag fällt, ab 14 Uhr.
Die beim Ladenschluß anwesenden Kunden dürfen
Dienstleistungsbetrieben sowie den Dienststellen des
noch bedient werden.
Bundes mit regem Publikumsverkehr wird empfohlen, an
jedem Donnerstag, der kein gesetzlicher Feiertag ist, (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Verkaufs-
einen Dienstleistungsabend bis 20.30 Uhr einzurichten. stellen donnerstags bis 20.30 Uhr geöffnet sein, wenn
Dies gilt nicht für den Gründonnerstag. hierdurch die nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 zulässige
Gesamtöffnungszeit in der Woche nicht überschritten
wird. Dies gilt nicht für den Gründonnerstag."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß 2. In§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1 und§ 17 Abs. 7
Das Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundes- Nr. 3 werden jeweils die Worte „und Abs. 2" gestrichen.
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8050-20, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
Gesetz vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2793), wird Verwaltungsvorschriften
wie folgt geändert:
Der jeweils zuständige Bundesminister wird ermächtigt,
für die seiner Rechtsaufsicht unterstehenden bundesun-
1. § 3 erhält folgende Fassung: mittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
,,§ 3 Rechts durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nähere
Allgemeine Ladenschlußzeiten Bestimmungen zur Ausführung der Empfehlung in Artikel 1
zu erlassen. Dabei kann er auch die Voraussetzungen für
(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für die Einführung eines Dienstleistungsabends verbindlich
den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlos- festlegen.
sen sein:
Artikel 4
1. an Sonn- und Feiertagen,
Berlin-Klausel
2. montags bis freitags bis 7 Uhr, in Verkaufsstellen für
Bäckerwaren bis 6.30 Uhr, und ab 18.30 Uhr, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
3. samstags bis 7 Uhr, in Verkaufsstellen für Bäcker-
waren bis 6.30 Uhr, und ab 14 Uhr, am ersten
Artikel 5
Samstag im Monat oder, wenn dieser Tag auf einen
Feiertag fällt, am zweiten Samstag im Monat sowie
Inkrafttreten
an den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor Dieses Gesetz tritt am 1 . Oktober 1989 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. Juli 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Ko h 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1383
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften der See-Unfallversicherung
in der Reichsversicherungsordnung
Vom 10. Juli 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: gezahlt werden; für die Berechnung des Jahres-
arbeitsverdienstes dieser Versicherten gelten
die allgemeinen Vorschriften über den Jahres-
Artikel 1 arbeitsverdienst mit Ausnahme des § 575 Abs. 1."
Änderung der Reichsversicherungsordnung
2. In § 844 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes- ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- ,,ausgenommen bleiben die Entgelte für Versicherte,
kel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 für deren Jahresarbeitsverdienst § 841 Abs. 1 Satz 2
S. 2477), wird wie folgt geändert: Nr. 2 gilt."
3. Dem§ 872 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Halbsatz ange-
1. § 841 Abs. 1 wird wie folgt geändert: fügt:
a) Die Worte ,,- mit Ausnahme der als Unternehmer „in den Fällen des§ 841 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nach den
Versicherten-" werden gestrichen. wirklich verdienten Entgelten,".
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 gilt nicht Artikel 2
1. für als Unternehmer Versicherte, Berlin-Klausel
2. für Versicherte, die als ausländische Seeleute Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Inland auf Schiffen beschäftigt werden, die nach
dem Gesetz zur Einführung eines zusätzlichen
Registers für Seeschiffe unter der Bundesflagge Artikel 3
im internationalen Verkehr (Internationales See- Inkrafttreten
schiffahrtsregister - ISA) vom 23. März 1989
(BGBI. 1 S. 550) in dieses Register eingetragen Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
sind und denen keine deutschen Tarifheuern Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. Juli 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten
(Rettungsassistentengesetz - RettAssG)
Vom 1O. Juli 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates higen, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung
das folgende Gesetz beschlossen: durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfall-
patienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher
Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktio-
1. Abschnitt nen während des Transports zum Krankenhaus zu beob-
Erlaubnis achten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und
sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht
§ 1 Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu
befördern (Ausbildungsziel).
Wer die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder
,,Rettungsassistent" führen will, bedarf der Erlaubnis.
§4
§2 Der Lehrgang besteht aus mindestens 1 200 Stunden
theoretischer und praktischer Ausbildung und dauert,
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen,
wenn der Antragsteller sofern er in Vollzeitform durchgeführt wird, zwölf Monate.
Er wird von staatlich anerkannten Schulen für Rettungs-
1. a) an dem Lehrgang nach § 4 oder an dem Ergän- assistenten durchgeführt und schließt mit der staatlichen
zungslehrgang nach § 8 Abs. 3 teilgenommen und Prüfung ab.
die staatliche Prüfung bestanden hat sowie
b) die praktische Tätigkeit nach§ 7 erfolgreich abgelei- §5
stet hat,
Voraussetzung für den Zugang zum Lehrgang nach § 4
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus ist
dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
Berufs ergibt und 1. die Vollendung des 18. Lebensjahres und die gesund-
heitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen
Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte 2. der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schul-
oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs bildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.
unfähig oder ungeeignet ist.
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- §6
zes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die
Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Gleichwer- Auf die Dauer des Lehrgangs nach § 4 werden ange-
tigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird. rechnet
1. Ferien,
11. Abschnitt
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit
Ausbildung
oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler
§3 nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer
von 120 Stunden oder, sofern der Lehrgang in Vollzeit-
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung form durchgeführt wird, von vier Wochen, bei einem
des Berufs als Helfer des Arztes insbesondere dazu befä- verkürzten Lehrgang nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1385
Satz 1 oder Abs. 4 bis zu höchstens 60 Stunden oder, Teilnahme an einem Lehrgang nach § 4 zur staatlichen
sofern der Lehrgang in Vollzeitform durchgeführt wird, Prüfung zuzulassen, wenn sie an einem Ergänzungslehr-
von zwei Wochen. gang von mindestens 300 Stunden teilgenommen haben.
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehl- (4) Für Soldaten der Bundeswehr, Polizeivollzugsbe-
zeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte amte des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eines
vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung Landes, die
nicht gefährdet wird. 1. die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der Unter-
offizierprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der
§7 Bundeswehr,
(1) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 1 600 2. die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeam-
Stunden und dauert, sofern sie in Vollzeitform abgeleistet ter im Bundesgrenzschutz oder
wird, zwölf Monate. Sie ist nach bestandener staatlicher
3. eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im
Prüfung in einer von der zuständigen Behörde zur
Sanitätsdienst der Polizei eines Landes
Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des
Rettungsdienstes abzuleisten. bestanden haben, wird der Lehrgang nach § 4 auf Antrag
um 600 Stunden, sofern er in Vollzeitform durchgeführt
(2) Die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten wird, um sechs Monate verkürzt.
nach Absatz 1 setzt voraus, daß die Einrichtung auf Grund (5) Bei Personen nach Absatz 3 und 4 können Zeiten
ihres Einsatzbereichs, ihrer personellen Besetzung und einer Tätigkeit in der lntensivpflege, in der Anaesthesie
ihrer der medizinischen Entwicklung entsprechenden tech- oder im Operationsdienst bis zu drei Monaten auf die
nischen Ausstattung geeignet ist, eine dem Ausbildungs- praktische Tätigkeit nach§ 7 Abs. 1 angerechnet werden.
ziel (§ 3) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
(§ 10) gemäße praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer
Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten zu §9
ermöglichen. Rettungswachen sind nur dann geeignet im
Sinne des Satzes 1, wenn in ihrem Einsatzbereich ein Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Ausbildung
Notarztdienst eingerichtet ist oder sie sonst mit einem in den in§ 3 genannten Aufgaben und Tätigkeiten, die bei
Notarztdienst verbunden sind. der Feuerwehr erworben worden ist, im Umfang ihrer
Gleichwertigkeit auf den Lehrgang nach § 4 und auf die
(3) Wird die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 außer praktische Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 entsprechend anzu-
durch Urlaub um mehr als 160 Stunden oder, sofern sie in rechnen. Die staatliche Prüfung ist auch in diesen Fällen
Vollzeitform abgeleistet wird, von mehr als vier Wochen, Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 .
unterbrochen, ist die über diese Frist hinausgehende Zeit
nachzuholen. Dies gilt entsprechend, wenn eine nach § 8
§ 10
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 5 verkürzte praktische Tätigkeit
um mehr als 80 Stunden oder mehr als zwei Wochen Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
unterbrochen wird. § 6 letzter Satz gilt entsprechend. Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bun-
desminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer
§8 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassi-
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere stentinnen und Rettungsassistenten die Mindestanforde-
Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer rungen an den Lehrgang nach § 4, das Nähere über die
des Lehrgangs nach § 4 anrechnen, wenn die Durchfüh- staatliche Prüfung, über die praktische Tätigkeit nach § 7
rung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungs- und deren erfolgreichen Abschluß, die Voraussetzungen
ziels dadurch nicht gefährdet werden. Eine außerhalb des für die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit nach § 8 Abs. 2
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeleistete prakti- Satz 2, den Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 3 sowie
sche Tätigkeit kann im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz über die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu regeln.
oder teilweise auf die praktische Tätigkeit nach § 7 ange-
rechnet werden.
111. Abschnitt
(2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine nach Zuständigkeiten
den vom Bund/Länderausschuß „Rettungswesen" am
20. September 1977 beschlossenen „Grundsätzen zur
Ausbildung des Personals im Rettungsdienst" (520-Stun- § 11
den-Programm) erfolgreich abgeschlossene Ausbildung (1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und
als Rettungssanitäter in vollem Umfang auf den Lehrgang § 9 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
nach § 4 anzurechnen. Eine nach Abschluß der in Satz 1 der Antragsteller die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
genannten Ausbildung abgeleistete Tätigkeit im Rettungs- stabe a abgelegt hat oder ablegen will.
dienst ist im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die prakti-
sche Tätigkeit nach § 7 anzurechnen. (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbil-
dung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und über
(3) Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkran- die Verkürzung des Lehrgangs nach § 8 Abs. 4 trifft die
kenschwestern und Kinderkrankenpfleger mit einer zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflege- an einem Lehrgang nach § 4 teilnehmen will oder teil-
gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 893) sind auch ohne nimmt.
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Die Entscheidung über die Anrechnung einer prakti- tungsdienst abgeleistet haben und die Voraussetzungen
schen Tätigkeit nach§ 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. Bei der Berechnung
Abs. 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Stundenzahl sind alle Zeiten zu berücksichtigen, in
der Antragsteller die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch- denen der Antragsteller bei einer mit der Durchführung
stabe a bestanden hat. des Rettungsdienstes beauftragten Organisqtion oder in
Einrichtungen des Rettungsdienstes bei der Feuerwehr im
IV. Abschnitt praktischen Einsatz tätig war.
Bußgeldvorschrift (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Antragsteller, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vor-
§ 12 schriften den Absolventen einer Ausbildung nach dem
520-Stunden-Programm gleichgestellt worden sind.
Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach
§ 1 die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder
„Rettungsassistent" führt. Die Ordnungswidrigkeit kann VI. Abschnitt
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden. Schlußvorschriften
V. Abschnitt § 14
Übergangsvorschriften Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 des Dritten
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-
§ 13 nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungs-
(1) Antragsteller, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gesetzes.
eine Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-
Stunden-Programm erfolgreich abgeschlossen oder mit
§ 15
einer solchen Ausbildung begonnen und diese nach
Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgeschlossen Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1O am 1. Sep-
haben, erhalten eine Erlaubnis nach § 1, wenn sie eine tember 1989 in Kraft. § 1O tritt am Tage nach der Verkün-
mindestens 2 000 Stunden umfassende Tätigkeit im Ret- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. Juli 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1387
Binnenschiffahrts-Gefahrgutausnahmeverordnung
Vom 29. Juni 1989
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung §3
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)
Seeschiffahrtsstraßen
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden verordnet: Auf den Seeschiffahrtsstraßen sind die Ausnahmen Nr. 84
und Nr. 85 nur anzuwenden auf Binnentankschiffe im
§ 1 Verkehr von und nach
Anwendungsbereich Hamburg oder Lübeck über die Oberelbe,
(1) Abweichend von Artikel 2 der Verordnung über die Bremen über die Mittelweser und
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
Emden über den Dortmund-Ems-Kanal.
- Anlage 1 der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt - in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
§4
(BGBI. 1 S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 16. März 1989 (BGBI. 1 S. 489), ist die Beförderung Arbeitsschutzvorschriften
der in der Anlage genannten gefährlichen Güter mit Binnen-
Die im Geltungsbereich dieser Verordnung erlassenen
schiffen zugelassen, wenn die für das jeweilige Gut vor-
Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.
geschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt
sind.
§5
(2) Die in der Anlage zu dieser Verordnung ohne nähere Berlin-Klausel
Bezeichnung angeführten Paragraphen, Anhänge, Klassen
und Randnummern sind die der Gefahrgutverordnung- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Binnenschiffahrt sowie der Anlagen dazu. tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
§2 §6
Zuständigkeiten Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Zuständige Behörde im Sinne der Ausnahme Nr. 81 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Nummer 2.2.9 ist der Bundesminister für Verkehr, dung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 1991
außer Kraft.
Nummer 2.3.4 ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion,
das Wasser- und Schiffahrtsamt oder die Wasserschutz- (2) Abweichend von Absatz 1 treten die Ausnahmen Nr. 84
polizei. und Nr. 85 mit Ablauf des 31. März 1991 außer Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu § 1)
Ausnahme Nr. B1 Stöße und Erschütterungen sein. Über Deck muß
(Beförderung von Schwefel die Isolierung durch eine Abdeckung geschützt
in geschmolzenem Zustand in Binnentankschiffen) sein. Die Temperatur dieser Abdeckung darf
außen 50 °C nicht überschreiten.
1 Abweichend von Rn. 10 121 (2) des ADNR darf
2.2.4 Die Ladetanks sind mit Belüftungseinrichtungen
Schwefel in geschmolzenem Zustand der Klasse III b
zu versehen, die mit Sicherheit während aller
Ziffer 2 b in Binnentankschiffen befördert werden,
Beförderungsbedingungen die Konzentration von
wenn die nachstehenden Bedingungen einge-
Schwefelwasserstoff oberhalb des Flüssigkeits-
halten werden.
spiegels unter 1,85 Vol-% hält.
2 Ergänzende Vorschriften zu Anlage B: 2.2.5 Die Laderäume, die die Tanks enthalten, müssen
mit einer Lüftung versehen sein. Anschlüsse für
2.1 A II g e m e i n es eine Zwangslüftung müssen vorhanden sein. Die
Ventilatoren müssen einem explosionsgeschütz-
2.1 .1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mit-
ten Typ entsprechen.
geführt werden.
Für jede Öffnung der Tanks muß eine Verschluß-
2.1.2 Die höchstzulässige Beförderungstemperatur muß vorrichtung vorhanden sein, die in dauerhafter
im Zulassungszeugnis angegeben sein. Weise befestigt ist. Eine dieser Verschlußvorrich-
tungen muß sich bei geringem Überdruck im Tank
2.2 B a u u n d Au s r ü s t u n g d e r Sc h i ff e
öffnen.
2.2.1 Die Schiffe müssen den Vorschriften für Tank-
2.2.6 Die Einrichtungen zum Lüften müssen so beschaf-
schiffe vom Typ V in Abschnitt 2 der Klassen I d
fen sein, daß eine Ablagerung von Schwefel ver-
und III a entsprechen. Jedoch sind die Rn.
131 200 (1) , 131 211 (1) , 131 221 und 131 222 (1) hindert wird.
nicht anzuwenden und die übrigen Vorschriften 2.2. 7 Peileinrichtungen müssen vorhanden sein.
der Rn. 131 200 bis 131 299 gelten nur insoweit,
als sie mit diesen ergänzenden Vorschriften nicht 2.2.8 Die Öffnungen der Tanks müssen so hoch ange-
in Widerspruch stehen. ordnet sein, daß bei einem Trimm des Schiffes von
2° und einer Krängung von 10° Schwefel nicht
2.2.2 Der Schiffskörper und die Tanks müssen aus
ausfließen kann. Alle Öffnungen müssen über
Schiffbau-Stahl oder einem anderen mindestens
Deck im Freien liegen.
gleichwertigen Metall gebaut sein.
Alle Teile des Schiffes, die mit Schwefel oder 2.2.9 Die Tanks und die Lade- und Löschrohrleitungen
Schwefelverbindungen in Berührung kommen müssen nach den Vorschriften der zuständigen
können, müssen aus Baustoffen hergestellt sein, Behörde oder einer von allen Rheinuferstaaten
die weder von Schwefel oder Schwefelverbindun- und Belgien anerkannten Klassifikationsgesell-
gen angegriffen werden noch gefährliche Ver- schaft geprüft werden.
änderungen der Ladung verursachen können.
2.2.1 o Die Lade- und Löschrohrleitungen müssen soweit
2.2.3 Nur Schiffe mit vom Schiffskörper unabhängigen wie möglich durch· Schweißung verbunden wer-
Tanks oder Zweihüllenschiffe sind zugelassen. den. Sie müssen ausreichend isoliert sein und
Der Rauminhalt eines Tanks ist nicht begrenzt; es beheizt werden können. Die Ausschalter der
müssen aber mindestens zwei Tanks vorhanden Ladungspumpen müssen über Deck soweit wie
sein. Diese Tanks müssen voreinander angeord- möglich außerhalb des Bereichs der Ladung ange-
net sein. ordnet sein.
Kofferdämme und Laderäume müssen für eine 2.2.11 Die Feuerlöscheinrichtungen müssen eine Pumpe
Person mit Sicherheitsausrüstung immer gut mit ausreichender Leistung und ausreichendem
zugänglich sein. Druck haben, um zwei Strahlrohre zum Feuer-
Schotte, die die Laderäume und die Kofferdämme löschen zu versorgen. Die Feuerlöschleitung muß
begrenzen, müssen geschweißt sein. In diesen über Deck eingebaut und mit einer ausreichenden
Schotten sind Öffnungen nicht zugelassen. Anzahl von Schlauchanschlüssen versehen sein.
Jedoch dürfen Heizrohrdurchführungen in den Die Feuerlöschstrahlrohre müssen das Wasser
Schotten eingeschweißt sein. versprühen können.
Weder Kofferdämme noch Laderäume dürfen für Der Durchmesser der Sprühstrahlrohrdüsen muß
irgendeinen anderen Zweck eingerichtet sein. mindestens 12 mm betragen.
Eine Einrichtung zum Füllen der Kofferdämme mit Die Sprühstrahlrohre müssen so angeordnet sein,
Wasser darf nicht vorhanden sein. daß jeder Punkt des Decks im Bereich der Ladung
Die Tanks müssen außen mit einer schwer ent- vom Wasser erreicht werden kann. Mindestens
flammbaren Isolierung versehen sein. Diese Iso- drei Sprühstrahlrohre müssen auf Deck vorge-
lierung muß ausreichend widerstandsfähig gegen sehen sein.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1389
Die Pumpenräume und jeder andere geschlos- 2.4 Besondere Vorschriften für das Laden,
sene Raum, in dem Leitungen für Schwefel in Löschen und Handhaben
geschmolzenem Zustand vorhanden sind, müs-
2.4.1 Die Vorschriften der Rn. 10 407 und 131 425 sind
sen mit einer fest eingebauten Feuerlöscheinrich-
anzuwenden.
tung versehen sein, die von außerhalb des be-
treffenden Raumes bedient wird. 2.4.2 Der Füllungsgrad der Tanks darf bei der höchst-
Wenn das Wärmeübertragungsmittel für die zugelassenen Beförderungstemperatur 98,5 %
Erwärmung des Schwefels entzündbar ist, muß nicht überschreiten.
eine geeignete Feuerlöscheinrichtung für den 2.4.3 Das Laden und das Löschen muß unter Aufsicht
Heizkessel vorhanden sein. einer hierfür vom Absender oder Empfänger beauf-
tragten sachkundigen Person vorgenommen wer-
2.2.12 Das Wärmeübertragungsmittel muß so beschaffen
den, die nicht zum Bordpersonal gehört.
sein, daß bei dessen Auslaufen in einen Tank eine
gefährliche Reaktion mit dem Schwefel nicht zu 2.4.4 Während des Ladens und Löschens dürfen außer
befürchten ist. Die Temperatur der Flüssigkeit den Anschlüssen der Lade- und Löschrohrleitungen
muß wirksam geregelt werden können. nur die Lüftungsöffnungen offen sein.
2.2.13 Die Tanks und die Laderäume müssen mit Öffnun- Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen geöffnet
gen und Leitungen zur Entnahme von Gasproben werden.
versehen sein. 2.4.5 Während des Ladens und Löschens, außer wenn
2.2.14 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame Frostgefahr besteht, muß die Feuerlöschleitung
Konzentration von aus der Ladung herkommen- unter Druck stehen. Die Feuerlöschstrahlrohre müs-
den Gasen gemessen werden kann, sowie eine sen betriebsbereit sein.
Gebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an
Bord sein. 2.5 Besondere Vorschriften
über den Verkehr der Schiffe
Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu
prüfenden Räume betreten werden müssen. 2.5.1 Die Vorschriften der Rn. 10 503 und 131 503 sind
anzuwenden.
2.3 Allgemeine Betriebsvorschriften 2.5.2 Ein Schubleichter, der Schwefel in geschmolze-
2.3.1 Die Vorschriften für Tankschiffe vom Typ V im nem Zustand befördert, darf vom Schubboot nur
Abschnitt 3 der Klassen I d und III a sind anzu- dann getrennt werden, wenn der Betrieb und die
wenden. Sicherheit auf dem Schubleichter gewährleistet
sind.
2.3.2 Die Konzentration von Schwefelwasserstoff im
freien Raum der Tanks muß mindestens einmal
alle acht Stunden gemessen werden. In den Ausnahme Nr. 82
gleichen Abständen muß die Konzentration von (Beförderung von Vinylchlorid
Schwefeldioxyd und Schwefelwasserstoff in der in Binnentankschiffen)
Laderaumatmosphäre gemessen werden.
Die Ergebnisse der vorgenannten Messungen Abweichend von Rn. 10 121 (2) in Verbindung mit
müssen in einem Tagebuch eingetragen werden. Rn. 131 121 darf Vinylchlorid der Klasse I d Ziffer 8 a), F, in
Binnentankschiffen befördert werden, wenn die nach-
2.3.3 Wenn die Tanks mit einer Zwangsbelüftung ver- stehenden Bedingungen erfüllt sind.
sehen sind, muß sie spätestens bei einer Schwefel-
wasserstoffkonzentration von 1,0 Vol-% in Betrieb
genommen werden. 1 Soweit nachstehend unter 2 nichts anderes vorge-
schrieben oder zugelassen ist, sind für die Beförde-
2.3.4 Wenn die Konzentration von Schwefelwasserstoff in rung von Vinylchlorid die Vorschriften der Anlage B
den Tanks über 1,85 % ansteigt, muß der Schiffs- für Tankschiffe vom Typ I anzuwenden.
führer unverzüglich die nächste zuständige
Behörde unterrichten. 2 Ergänzende Vorschriften zu den verschiedenen
Wenn ein bedeutsamer Anstieg der Konzentration Abschnitten im Kapitel III der Anlage B, die die
von Schwefeldioxyd in einem Laderaum ein Ent- Klassen I d und III a betreffen:
weichen von Schwefel vermuten läßt, müssen die
Tanks innerhalb kürzester Frist gelöscht werden; 2.1 Allgemeines
neue Ladung darf dann erst nach erneuter Unter- 2.1 .1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mitge-
suchung durch die Behörde, die das Zulassungs- führt werden.
zeugnis ausgestellt hat, an Bord genommen
werden. 2.1.2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein.
2.3.5 Die Laderäume dürfen erst dann betreten werden, 2.2 Bau und Ausrüstung der Schiffe
wenn nach vorheriger Lüftung festgestellt worden
2.2.1 Alle Teile des Schiffes, die mit Vinylchlorid in Berüh-
ist, daß gefährliche Gase nicht vorhanden sind.
rung kommen können, müssen aus Baustoffen her-
2.3.6 Die im Zulassungszeugnis angegebene höchstzu- gestellt sein, die weder von Vinylchlorid angegriffen
lässige Beförderungstemperatur der Ladung darf werden noch gefährliche Veränderungen der
nicht überschritten werden. Ladung verursachen können.
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2.2.2 Die aus den Sicherheitsventilen ausströmenden 2.4 B e so n de r e V o r s c h r i f t e n ü b e r d a s
Gase müssen mindestens in einer Höhe von 2,5 m Laden, Löschen und Handhaben
über der Tankabdeckung abgeführt werden.
2.4.1 Das Laden und Löschen muß unter Aufsicht einer
2.2.3 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß sofort und hierfür vom Absender oder Empfänger beauftragten
unabhängig voneinander durch Sicherheitsschalter sachkundigen Person vorgenommen werden, die
von je zwei Stellen aus auf dem Schiff (vorne und nicht zum Bordpersonal gehört.
hinten) sowie an Land (direkt am Zugang auf das
2.4.2 Während des Ladens und Löschens müssen vom
Schiff und in ausreichender Entfernung) unterbro-
Vor- und Hinterschiff aus Fluchtwege zum Land
chen werden können. Durch jeden dieser Schalter
vorhanden sein. Ein leicht zugängliches und lös-
müssen die Lade- und Löschleitungen vor und hin-
bares Beiboot muß auf der Wasserseite liegen.
ter der beweglichen Verbindungsleitung zwischen
Schiff und Land durch Schnellschlußventile 2.4.3 Während des Ladens und Löschens müssen die in
geschlossen werden können, die so nahe wie mög- Nummer 2.2.6 vorgeschriebenen Einrichtungen
lich am beweglichen Teil angeordnet sind. betriebsbereit sein.
Die Gasphasenräume der Schiffstanks und der
2.5 Besondere Vorschriften
Landtanks müssen durch eine Druckausgleichs-
über den Verkehr der Schiffe
leitung verbunden werden können.
(Keine ergänzenden Vorschriften).
2.2.4 Die Sicherheitsschalter müssen in der Weise im
elektrischen Stromkreis geschaltet sein, daß die
Abschlußeinrichtungen in der Lade- und Lösch-
Ausnahme Nr. 83
leitung nur geöffnet werden können, wenn der
(Trägerschiffsleichter
Stromkreis geschlossen ist, und daß sie geschlossen
auf Seeschiffahrtstraßen)
sind, wenn der Stromkreis unterbrochen ist.
Gleichwertige Sicherheitsschaltungen sind zulässig. Ein Trägerschiffsleichter, der den Anforderungen an Bau
2.2.5 Anläßlich jeder Prüfung müssen die Tanks auch und Ausrüstung nach Anlage B zum ADNR nicht genügt,
einer inneren Besichtigung unterworfen werden, um darf im räumlichen Anwendungsbereich der Seeschiffahrt-
festzustellen, daß kein Ansatz von Polymerisat vor- straßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBI. 1S. 641) in ihrer
handen ist. jeweils geltenden Fassung ausnahmsweise gefährliche
Güter aller Klassen nur befördern, wenn
2.2.6 Das ganze Deck im Bereich der Ladung muß mit
einer Einrichtung berieselt werden können. Diese 1. die für die Schiffssicherheit zuständige Behörde des
Einrichtung muß mit einem Anschluß zur Versor- Heimatstaates in einem amtlichen Zeugnis die T aug-
gung von Land aus versehen sein. Im Bereich der lichkeit zur Beförderung des jeweiligen gefährlichen
Ladung oberhalb des Decks müssen außerdem drei Gutes bestätigt hat und
Wasserentnahmeanschlüsse sowie drei dazu pas- 2. dieses Zeugnis sich an Bord oder bei der Hafen-
sende, ausreichend lange Schläuche mit Sprüh- behörde befindet, die für den Ort zuständig ist, an dem
strahlrohren vorhanden sein. der Trägerschiffsleichter von Bord gelassen oder be-
2.2. 7 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt notwendi- oder entladen wird.
gen Einrichtungen versehen sein. Diese Vorschrift
gilt jedoch nicht für Schubleichter. Wenn die Beför-
derung in einem Schubverband erfolgt, muß das Ausnahme Nr. 84
Schubboot mit den entsprechenden Einrichtungen (Beförderungen von unter Druck verflüssigtem Ammoniak
ausgerüstet sein. in Binnentankschiffen)
2.2.8 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame Abweichend von der Anlage B Randnummer 10 121 und
Konzentration von aus der Ladung herkommenden 131 121 darf unter Druck verflüssigtes Ammoniak - NF -
giftigen Gasen gemessen werden kann sowie eine (Anlage A Randnummer 6131 Abs. 1 Ziffer 5) befördert
Gebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an werden, wenn die Voraussetzungen für Typ-1-Tankschiffe
Bord sein. in Anlage B Kapitel I und III Klassen I d und III a und
Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu folgende ergänzende Vorschriften erfüllt sind:
prüfenden Räume betreten werden.
Für Schubverbände, Schleppverbände oder gekup- 1 Allgemeines
pelte Fahrzeuge genügt es, wenn das Schubboot 1.1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mitge-
oder das Schiff, das den Verband oder die gekup- führt werden.
pelten Fahrzeuge antreibt, mit einem solchen Gerät
ausgerüstet ist. 1.2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein.
2.3 A II gemeine Betriebs vors c h r i f t e n 2 Bau und Ausrüstung der Schiffe
Wenn die Temperatur der Ladung 30 °C zu errei- 2.1 Alle Teile des Schiffes, die mit Ammoniak in Berüh-
chen droht, muß der Schiffsführer alle mit der rung kommen können, müssen aus Baustoffen herge-
Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maß- stellt sein, die weder von Ammoniak angegriffen noch
nahmen treffen, um zu verhindern, daß diese gefährliche Veränderungen der Ladung verursachen
Temperatur erreicht wird und insbesondere die in können; insbesondere dürfen Kupfer. und Zink und
Nummer 2.2.6 bezeichnete Deckberieselungsein- Legierungen mit diesen Metallen nicht für diese Teile
richtung in Betrieb nehmen. verwendet werden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1391
2.2 Die aus den Sicherheitsventilen ausströmenden Gase 4 Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen
müssen mindestens in einer Höhe von 2,5 Meter über und Handhaben
der Tankabdeckung abgeführt und mittels einer geeig-
neten Wassersprühanlage niedergeschlagen werden 4.1 Das Laden und das Löschen müssen jeweils unter
können. Aufsicht einer sachkundigen Person stattfinden, die
vom Absender oder Empfänger zu beauftragen ist und
2.3 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß sofort und die nicht zur Besatzung gehört.
unabhängig voneinander durch Sicherheitsschalter
von je zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hinten) 4.2 Während des Ladens und Löschens müssen vom Vor-
sowie an Land (direkt am Zugang auf das Schiff und in und Hinterschiff aus Fluchtwege zum Land vorhanden
ausreichender Entfernung) unterbrochen werden kön- sein. Ein leicht zugängliches und lösbares Beiboot
nen. Durch jeden beliebigen dieser Schalter müssen muß auf der Wasserseite liegen.
die Lade- und Löschleitungen vor und hinter der 4.3 Während des Ladens und Löschens müssen die in
beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und Nummer 2.6 vorgeschriebenen Einrichtungen betriebs-
Land durch Schnellschlußventile geschlossen werden bereit sein.
können, die so nahe wie möglich am beweglichen Teil
angeordnet sind. Die Gasphasenräume der Schiffs- 5 Besondere Vorschriften über den Verkehr der
tanks und der Landtanks müssen durch eine Druck- Schiffe
ausgleichsleitung verbunden werden können. Ein Ammoniak befördernder Schubleichter darf nur
2.4 Die Sicherheitsschalter müssen in der Weise im elek- dann vom Schubboot getrennt werden, wenn der
trischen Stromkreis geschaltet sein, daß die Abschluß- Betrieb und die Sicherheit auf dem Schubleichter
einrichtungen in der Lade- und Löschleitung nur geöff- gewährleistet sind.
net werden können, wenn der Stromkreis geschlossen
ist. Sie müssen geschlossen sein, wenn der Strom-
kreis unterbrochen ist. Ausnahme Nr. 85
(Beförderung von tiefgekühltem
Gleichwertige Sicherheitsschaltungen sind zulässig. flüssigem Ammoniak
2.5 Die elektrischen Einrichtungen müssen für die Ver- in Binnentankschiffen)
wendung in ammoniakhaltiger Atmosphäre zugelas-
sen sein. Abweichend von der Anlage B Randnummer 10 121 und
131 121 darf tiefgekühltes flüssiges Ammoniak - NF -
2.6 Auf dem ganzen Deck im Bereich der Ladung muß (Anlage A Randnummer 6131 Abs. 1 Ziffer 13) befördert
zum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen mit einer werden, wenn die Voraussetzungen für Typ !-Tankschiffe
Einrichtung Wasser versprüht werden können. Diese in Anlage B Kapitel I und III Klassen I d und III a und
Einrichtung muß vom Steuerstand und vom Deck aus folgende ergänzende Vorschriften erfüllt sind:
in Betrieb gesetzt werden können. Sie muß mit einem
Anschluß zur Versorgung von Land aus versehen 1 Allgemeines
sein.
1.1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mit-
Im Bereich der Ladung oberhalb des Decks müssen
geführt werden.
drei Wasserentnahmeanschlüsse und drei dazu pas-
sende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahl- 1.2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein.
rohren vorhanden sein.
1.3 Mit dem Antrag auf Erteilung oder auf Verlängerung
2. 7 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt notwendi- des Zulassungszeugnisses für die Beförderung von
gen Einrichtungen versehen sein. Diese Vorschrift gilt flüssigem Ammoniak ist nachzuweisen, daß bei
jedoch nicht für Schubleichter. Wenn die Beförderung Ausfall der nach Nummer 2.14 verlangten Anlagen
in einem Schubverband erfolgt, muß das Schubboot eine zusätzliche Kühlanlage innerhalb von höch-
mit den entsprechenden Einrichtungen ausgerüstet stens 52 Stunden die Aufgaben der Anlagen nach
sein. Nummer 2.14 übernehmen kann.
2.8 Randnummer 131 21 O Abs. 1 Satz 2 braucht nicht 1.4 Dem Antrag auf Erteilung des Zulassungszeugnis-
angewendet zu werden. ses muß eine Bescheinigung der Klassifikations-
gesellschaft, die den Bau des Schiffes überwacht
2.9 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame Kon- hat, beigefügt werden, aus der das Ergebnis des
zentration von aus der Ladung herkommenden gifti- Wärmegleichgewichtsversuches nach Nummer
gen Gasen gemessen werden kann sowie eine 2.19 hervorgeht.
Gebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an
Bord sein. Die Messung muß möglich sein, ohne daß 2 Bau und Ausrüstung der Schiffe
die zu prüfenden Räume betreten werden.
2.1 Alle Teile des Schiffes, die mit Ammoniak in Berüh-
Für Schubverbände, Schleppverbände oder gekup- rung kommen können, müssen aus Baustoffen her-
pelte Fahrzeuge genügt es, wenn das Schubboot oder gestellt sein, die weder von Ammoniak angegriffen
das Schiff, das den Verband oder die gekuppelten noch gefährliche Veränderungen der Ladung ver-
Fahrzeuge antreibt, mit einem solchen Gerät ausge- ursachen können; insbesondere dürfen Kupfer und
rüstet ist. Zink sowie Legierungen mit diesen Metallen nicht
für diese Teile verwendet werden. Die Baustoffe
3 Allgemeine Betriebsvorschriften müssen für die vorgesehene Temperatur geeignet
(Keine ergänzenden Vorschriften). sein.
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2.2 Kofferdämme müssen vorhanden sein. 2.12 Die elektrischen Einrichtungen müssen für die Ver-
wendung in ammoniakhaltiger Atmosphäre zu-
2.3 Der Schiffskörper muß durch wasserdichte Quer- gelassen sein.
schotten so unterteilt sein, daß nach dem Vollaufen
einer wasserdichten Abteilung und mit voller Be-
2.13 Auf dem ganzen Deck im Bereich der Ladung muß
ladung die Tauchgrenze nicht überschritten wird.
zum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen mit
Als Tauchgrenze ist eine Linie auf der Bordwand
einer Einrichtung Wasser versprüht werden können.
anzunehmen, die mindestens 10 cm unterhalb der
Diese Einrichtung muß vom Steuerstand und vom
Oberkante desjenigen Decks, bis zu dem die Quer-
Deck aus in Betrieb gesetzt werden können.
schotten aufgeführt sind, oder mindestens 10 cm
unterhalb des tiefsten nicht wasserdichten Punktes Sie muß mit einem Anschluß zur Versorgung von
der Bordwand verläuft. Für die Berechnung wird Land aus versehen sein.
angenommen, daß die voll beladenen Tanks nicht Es müssen im Bereich der Ladung oberhalb des
beschädigt sind, wenn sie fest mit dem Schiffs- Decks drei Wasserentnahmeanschlüsse und drei
körper verbunden sind. dazu passende ausreichend lange Schläuche mit
2.4 Jeder Tank muß mit einer Wassersäule von minde- Sprühstrahlrohren vorhanden sein.
stens 2,5 Meter über Tankdom geprüft werden.
2.14 Es müssen mindestens zwei unabhängige Kühl-
2.5 Jeder Tank muß mit je zwei unabhängigen Sicher- einrichtungen an Bord vorhanden sein.
heitssystemen, sowohl für den Fall, daß der Druck
Die Leistungsfähigkeit der Kühlanlagen muß so
im Tank den höchstzulässigen Druck übersteigt
bemessen sein, daß bei Ausfall einer Anlage die
als auch für den Fall, daß der Druck den geringst-
zulässigen Druck unterschreitet, ausgerüstet sein. Temperatur der Ladung gehalten werden kann,
ohne daß aus den Sicherheitseinrichtungen Gas
2.6 Die aus den Sicherheitsventilen ausströmenden entweicht.
Gase müssen mindestens in einer Höhe von Die Kühlanlagen müssen so angeordnet sein, daß
2,5 Meter über der Tankabdeckung abgeführt und ihre Aufgaben durch eine weitere vom Schiff unab-
mittels einer geeigneten Wassersprühanlage hängige Anlage übernommen werden können.
niedergeschlagen werden können. Wenn die Anlagen elektrisch betrieben werden,
2.7 Wenn in einem Tank der Druck den höchstzulässi- müssen sie an voneinander unabhängige Strom-
gen oder den niedrigstzulässigen Wert erreicht, kreise geschaltet sein, die von mindestens zwei
muß im Steuerhaus und in den Wohnräumen ein verschiedenen Stromquellen gespeist werden.
akustisches Signal ausgelöst werden. Außerdem muß eine Möglichkeit zum Landanschluß
bestehen; das erforderliche Verbindungskabel muß
2.8 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß sofort und an Bord sein.
unabhängig voneinander durch Sicherheitsschalter
von je zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hin- Die Tanks, Rohrleitungen und das Zubehör müssen
ten) sowie an Land (direkt am Zugang auf das Schiff so isoliert sein, daß beim Ausfall aller Kühlanlagen
und in ausreichender Entfernung) unterbrochen die gesamte Ladung mindestens 52 Stunden lang in
werden können. Durch jeden beliebigen dieser einem Zustand verbleibt, daß die Sicherheitsventile
Schalter müssen die Lade- und Löschleitungen vor nicht öffnen. Dabei werden folgende Werte
und hinter der beweglichen Verbindungsleitung zwi- zugrunde gelegt: Lufttemperatur: + 30 Grad C,
schen Schiff und Land durch Schnellschlußventile Wassertemperatur: + 20 Grad C.
geschlossen werden können, die so nahe wie mög-
lich am beweglichen Teil angeordnet sind. 2.15 Die Kühleinrichtungen dürfen unter Deck nur in
einem mit Zwangslüftung versehenen besonderen
Die Gasphasenräume der Schiffstanks und der
Maschinenraum aufgestellt werden.
Landtanks müssen durch eine Druckausgleichs-
leitung verbunden werden können.
2.16 Alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Ein-
2.9 Die Sicherheitsschalter müssen in der Weise im richtungen (Dieselgeneratoren, Schalttafeln, Kom-
elektrischen Stromkreis geschaltet sein, daß die pressoren usw.) müssen an einer geeigneten
Abschlußeinrichtungen in der Lade- und Löschlei- Feuerlöscheinrichtung angeschlossen sein, die von
tung geöffnet werden können, wenn der Stromkreis Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.
geschlossen ist und daß sie geschlossen sind, wenn
der Stromkreis unterbrochen ist. 2.17 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt notwendi-
Gleichwertige Sicherheitsschaltungen sind zulässig. gen Einrichtungen versehen sein. Diese Vorschrift
gilt jedoch nicht für Schubleichter. Wenn die Beför-
2.10 Jeder Rohrleitungsabschnitt zwischen dem Tank derung in einem Schubverband erfolgt, muß das
und dem ersten Abschlußventil muß so ausgeführt Schubboot mit den entsprechenden Einrichtungen
sein, daß ein Bruch in diesem Bereich infolge ausgerüstet sein.
Wärmeausdehnung und Schiffsbewegungen nicht
zu erwarten ist. 2.18 Randnummer 131 21 0 Abs. 1 Satz 2 braucht nicht
2.11 Die Sicherheitseinrichtungen und die Verbindungs- angewendet zu werden.
leitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb der
flüssigen Phase der Ladung bei höchstzulässiger 2.19 Für alle Ladungseinrichtungen muß der Wärme-
Füllung an den Tanks angeschlossen sein. Sie müs- übergangswert durch Berechnung nachgewiesen
sen auch im Bereich der Gasphase liegen, wenn sein. Die Berechnung ist durch einen Kühlversuch
das Schiff 1O Grad krängt. (Wärmegleichgewichtsversuch) zu überprüfen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1393
Dieser Versuch ist nach den Richtlinien einer von 4 Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen
allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannten und Handhaben
Klassifikationsgesellschaft auszuführen. 4.1 Das Laden und das Löschen müssen unter Aufsicht
einer sachkundigen Person stattfinden, die vom
2.20 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame
Absender oder Empfänger zu beauftragen ist und
Konzentration von aus der Ladung herkommenden
nicht zur Besatzung gehört.
giftigen Gasen gemessen werden kann sowie eine
Gebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an 4.2 Während des Ladens und Löschens müssen vom
Bord sein. Vor- und Hinterschiff aus Fluchtwege zum Land
vorhanden sein. Ein leicht zugängliches und lös-
Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu bares Beiboot muß auf der Wasserseite liegen.
prüfenden Räume betreten werden.
4.3 Während des Ladens und Löschens müssen die
Für Schubverbände, Schleppverbände oder gekup- in Nummer 2.13 vorgeschriebene'n Einrichtungen
pelte Fahrzeuge genügt es, wenn das Schubboot betriebsbereit sein.
oder das Schiff, das den Verband oder die gekup-
pelten Fahrzeuge antreibt, mit einem solchen Gerät 5 Besondere Vorschriften über den Verkehr der
ausgerüstet ist. Schiffe
Ein Ammoniak befördernder Schubleichter darf nur
dann vom Schubboot getrennt werden, wenn die
3 Allgemeine Betriebsvorschriften Sicherheit und der Betrieb auf dem Schubleichter
(Keine ergänzenden Vorschriften). gewährleistet sind.
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Neunten und Elften Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 6. Juli 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des § 15 Satz 1 und Satz 2 in
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Artikel 3 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitver-
antwortungsabgabenverordnung vom 2. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 185) wird
aufgehoben.
Artikel 2
Artikel 3 Abs. 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverant-
wortungsabgabenverordnung vom 3. April 1989 (BGBI. 1 Nr. 16 S. 599) wird
aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juli 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1395
Dreiundzwanzigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 1989/90 - AnrV 1989/90)
Vom 6. Juli 1989
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des stellung maßgebende Stufenzahl.
§ 33 a Abs. 1 Satz 3, des § 33 b Abs. 5 Satz 3, des § 41
Abs. 3, des§ 47 Abs. 2 und des§ 51 Abs. 4 des Bundes- (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), dieses Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegat-
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
30. Juni 1989 (BGBI. 1 S.1294), wird verordnet: tenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurech-
nende Einkommen im Sinne des § 33 b Abs. 5 Satz 3 des
Bundesversorgungsgesetzes.
§ 1
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der §4
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Abs. 2, § 33 a Abs. 1 Satz 3, § 33 b Abs. 5 und § 51 ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus folgt zu ermitteln:
der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. a) Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente Werten der Stufe 200 bei Einkünften aus gegenwärti-
und Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente ger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 11,55
jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbe- Deutsche Mark und bei den übrigen Einkünften ein
träge nach§ 51 Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsge- Betrag in Höhe von 7,35 Deutsche Mark je Stufe
setzes besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, aus- Deutsche Mark nach unten abzurunden.
gehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente ein- b) Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betra-
schließlich des Erhöhungsbetrags, durch Abziehen des in ges des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend
der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens von dem Wert bei Stufe 200 je Stufe ein Betrag in Höhe
zu ermitteln. von 4,605 Deutsche Mark hinzuzuzählen und das
Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark nach unten
§2 abzurunden.
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der §5
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Diese Verordnung gilt zur Feststellung der in § 1
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit
im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor- vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 bestehen.
gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt
für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusam- §6
menzählung beider Werte ergibt die für die Feststellung
maßgebende Stufenzahl. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des
§3 Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von §7
Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tat-
sächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in
zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juli 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
(zu § 1)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen- Beschädigte mit einer MdE um
gegen- übrige Stufen- des Ein-
wärtiger Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
tätigkeit 70 v. H. 50 v. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
507 220 0 0 921 817 682 563 551 379 271 682 463
518 227 1 4 917 813 678 559 547 375 267 678 459
530 234 2 9 912 808 673 554 542 370 262 673 454
541 242 3 13 908 804 669 550 538 366 258 669 450
553 249 4 18 903 799 664 545 533 361 253 664 445
564 256 5 23 898 794 659 540 528 356 248 659 440
576 264 6 27 894 790 655 536 524 352 244 655 436
587 271 7 32 889 785 650 531 519 347 239 650 431
599 278 8 36 885 781 646 527 515 343 235 646 427
610 286 9 41 880 776 641 522 510 338 230 641 422
622 293 10 46 875 771 636 517 505 333 225 636 417
634 300 11 50 871 767 632 513 501 329 221 632 413
645 308 12 55 866 762 627 508 496 324 216 627 408
657 315 13 59 862 758 623 504 492 320 212 623 404
668 322 14 64 857 753 618 499 487 315 207 618 399
680 330 15 69 852 748 613 494 482 310 202 613 394
691 337 16 73 848 744 609 490 478 306 198 609 390
703 344 17 78 843 739 604 485 473 301 193 604 385
714 352 18 82 839 735 600 481 469 297 189 600 381
726 359 19 87 834 730 595 476 464 292 184 595 376
738 367 20 92 829 725 590 471 459 287 179 590 371
749 374 21 96 825 721 586 467 455 283 175 586 367
761 381 22 101 820 716 581 462 450 278 170 581 362
772 389 23 105 816 712 577 458 446 274 166 577 358
784 396 24 110 811 707 572 453 441 269 161 572 353
795 403 25 115 806 702 567 448 436 264 156 567 348
807 411 26 119 802 698 563 444 432 260 152 563 344
818 418 27 124 797 693 558 439 427 255 147 558 339
830 425 28 128 793 689 554 435 423 251 143 554 335
841 433 29 133 788 684 549 430 418 246 138 549 330
853 440 30 138 783 679 544 425 413 241 133 544 325
865 447 31 142 779 675 540 421 409 237 129 540 321
876 455 32 147 774 670 535 416 404 232 124 535 316
888 462 33 151 770 666 531 412 400 228 120 531 312
899 469 34 156 765 661 526 407 395 223 115 526 307
911 477 35 161 760 656 521 402 390 218 110 521 302
922 484 36 165 756 652 517 398 386 214 106 517 298
934 491 37 170 751 647 512 393 381 209 101 512 293
945 499 38 174 747 643 508 389 377 205 97 508 289
957 506 39 179 742 638 503 384 372 200 92 503 284
969 514 40 184 737 633 498 379 367 195 87 498 279
980 521 41 188 733 629 494 375 363 191 83 494 275
992 528 42 193 728 624 489 370 358 186 78 489 270
1003 536 43 198 723 619 484 365 353 181 73 484 265
1015 543 44 202 719 615 480 361 349 177 69 480 261
1026 550 45 207 714 610 475 356 344 172 64 475 256
1038 558 46 211 710 606 471 352 340 168 60 471 252
1049 565 47 216 705 601 466 347 335 163 55 466 247
1061 572 48 221 700 596 461 342 330 158 50 461 242
1072 580 49 225 696 592 457 338 326 154 46 457 238
1084 587 50 230 691 587 452 333 321 149 41 452 233
1096 594 51 234 687 583 448 329 317 145 37 448 229
1107 602 52 239 682 578 443 324 312 140 32 443 224
1119 609 53 244 677 573 438 319 307 135 27 438 219
1130 616 54 248 673 569 434 315 303 131 23 434 215
1142 624 55 253 668 564 429 310 298 126 18 429 210
1153 631 56 257 664 560 425 306 294 122 14 425 206
1165 638 57 262 659 555 420 301 289 117 9 420 201
1176 646 58 267 654 550 415 296 284 112 4 415 196
1188 653 59 271 650 546 411 292 280 108 0 411 192
1200 661 60 276 645 541 406 287 275 103 406 187
1211 668 61 280 641 537 402 283 271 99 402 183
1223 675 62 285 636 532 397 278 266 94 397 178
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1397
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen- Beschädigte mit einer MdE um
gegen- übrige Stufen- des Ein-
wärtiger
Erwerbs-
Ein-
künfte
zahl kommen 100
V. H.
l 90
V. H.
80
oder
60
oder
Witwen Voll-
waisen
Halb-
waisen
Eltern-
paare
Eltern-
teile
tätigkeit 70 V. H. 50 V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1234 683 63 290 631 527 392 273 261 89 392 173
1246 690 64 294 627 523 388 269 257 85 388 169
1257 697 65 299 622 518 383 264 252 80 383 164
1269 705 66 303 618 514 379 260 248 76 379 160
1280 712 67 308 613 509 374 255 243 71 374 155
1292 719 68 313 608 504 369 250 238 66 369 150
1303 727 69 317 604 500 365 246 234 62 365 146
1315 734 70 322 599 495 360 241 229 57 360 141
1327 741 71 326 595 491 356 237 225 53 356 137
1338 749 72 331 590 486 351 232 220 48 351 132
1350 756 73 336 585 481 346 227 215 43 346 127
1361 763 74 340 581 477 342 223 211 39 342 123
1373 771 75 345 576 472 337 218 206 34 337 118
1384 778 76 349 572 468 333 214 202 30 333 114
1396 785 77 354 567 463 328 209 197 25 328 109
1407 793 78 359 562 458 323 204 192 20 323 104
1419 800 79 363 558 454 319 200 188 16 319 100
1431 808 80 368 553 449 314 195 183 11 314 95
1442 815 81 373 548 444 309 190 178 6 309 90
1454 822 82 377 544 440 305 186 174 2 305 86
1465 830 83 382 539 435 300 181 169 0 300 81
1477 837 84 386 535 431 296 177 165 296 . 77
1488 844 85 391 530 426 291 172 160 291 72
1500 852 86 396 525 421 286 167 155 286 67
1511 859 87 400 521 417 282 163 151 282 63
1523 866 88 405 516 412 277 158 146 277 58
1534 874 89 409 512 408 273 154 142 273 54
1546 881 90 414 507 403 268 149 137 268 49
1558 888 91 419 502 398 263 144 132 263 44
1569 896 92 423 498 394 259 140 128 259 40
1581 903 93 428 493 389 254 135 123 254 35
1592 910 94 432 489 385 250 131 119 250 31
1604 918 95 437 484 380 245 126 114 245 26
1615 925 96 442 479 375 240 121 109 240 21
1627 932 97 446 475 371 236 117 105 236 17
1638 940 98 451 470 366 231 112 100 231 12
1650 947 99 455 466 362 227 108 96 227 8
1662 955 100 460 461 357 222 103 91 222 3
1673 962 101 465 456 352 217 98 86 217 0
1685 969 102 469 452 348 213 94 82 213
1696 977 103 474 447 343 208 89 77 208
1708 984 104 478 443 339 204 85 73 204
1719 991 105 483 438 334 199 80 68 199
1731 999 106 488 433 329 194 75 63 194
1742 1006 107 492 429 325 190 71 59 190
1754 1013 108 497 424 320 185 66 54 185
1765 1021 109 501 420 316 181 62 50 181
1777 1028 110 506 415 311 176 57 45 176
1789 1035 111 511 410 306 171 52 40 171
1800 1043 112 515 406 302 167 48 36 167
1812 1050 113 520 401 297 162 43 31 162
1823 1057 114 524 397 293 158 39 27 158
1835 1065 115 529 392 288 153 34 22 153
1846 1072 116 534 387 283 148 29 17 148
1858 1079 117 538 383 279 144 25 13 144
1869 1087 118 543 378 274 139 20 8 139
1881 1094 119 547 374 270 135 16 4 135
1893 1102 120 552 369 265 130 11 0 130
1904 1109 121 557 364 260 125 6 125
1916 1116 122 561 360 256 121 2 121
1927 1124 123 566 355 251 116 0 116
1939 1131 124 571 350 246 111 111
1950 1138 125 575 346 242 107 107
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen- Beschädigte mit einer MdE um
gegen- übrige Stufen- des Ein-
wärtiger Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwerbs- künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
tätigkeit 70 v. H. 50 V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1962 1146 126 580 341 237 102 102
1973 1153 127 584 337 233 98 98
1985 1160 128 589 332 228 93 93
1996 1168 129 594 327 223 88 88
2008 1175 130 598 323 219 84 84
2020 1182 131 603 318 214 79 79
2031 1190 132 607 314 210 75 75
2043 1197 133 612 309 205 70 70
2054 1204 134 617 304 200 65 65
2066 1212 135 621 300 196 61 61
2077 1219 136 626 295 191 56 56
2089 1226 137 630 291 187 52 52
2100 1234 138 635 286 182 47 47
2112 1241 139 640 281 177 42 42
2124 1249 140 644 277 173 38 38
2135 1256 141 649 272 168 33 33
2147 1263 142 653 268 164 29 29
2158 1271 143 658 263 159 24 24
2170 1278 144 663 258 154 19 19
2181 1285 145 667 254 150 15 15
2193 1293 146 672 249 145 10 10
2204 1300 147 676 245 141 6 6
2216 1307 148 681 240 136 1 1
2227 1315 149 686 235 131 0 0
2239 1322 150 690 231 127
2251 1329 151 695 226 122
2262 1337 152 699 222 118
2274 1344 153 704 217 113
2285 1351 154 709 212 108
2297 1359 155 713 208 104
2308 1366 156 718 203 99
2320 1373 157 722 199 95
2331 1381 158 727 194 90
2343 1388 159 732 189 85
2355 1396 160 736 185 81
2366 1403 161 741 180 76
2378 1410 162 746 175 71
2389 1418 163 750 171 67
2401 1425 164 755 166 62
2412 1432 165 759 162 58
2424 1440 166 764 157 53
2435 1447 167 769 152 48
2447 1454 168 773 148 44
2458 1462 169 778 143 39
2470 1469 170 782 139 35
2482 1476 171 787 134 30
2493 1484 172 792 129 25
2505 1491 173 796 125 21
2516 1498 174 801 120 16
2528 1506 175 805 116 12
2539 1513 176 810 111 7
2551 1520 177 815 106 2
2562 1528 178 819 102 0
2574 1535 179 824 97
2586 1543 180 828 93
2597 1550 181 833 88
2609 1557 182 838 83
2620 1565 183 842 79
2632 1572 184 847 74
2643 1579 185 851 70
2655 1587 186 856 65
2666 1594 187 861 60
2678 1601 188 865 56
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989 1399
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu-
aus rechnen• Beschädigte mit einer MdE um
gegen· übrige Stufen• des Ein-
wärtiger Ein• zahl kommen 100 90 80 60 Witwen Voll- Halb- Eltern· Eltern•
Erwerbs- künfte v.H. V. H. oder oder waisen Waisen paare teile
Wigkeit 70 V. H. 50 v. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2689 1609 189 870 51
2701 1616 190 874 47
2713 1623 191 879 42
2724 1631 192 884 37
2736 1638 193 888 33
2747 1645 194 893 28
2759 1653 195 897 24
2770 1660 196 902 19
2782 1667 197 907 14
2793 1675 198 911 10
2805 1682 199 916 5
2817 1690 200 921 0
2828 1697 201 925
2840 1704 202 930
2851 1712 203 934
2863 1719 204 939
2874 1726 205 944
2886 1734 206 948
2897 1741 207 953
2909 1748 208 957
2920 1756 209 962
2932 1763 210 967
2944 1770 211 971
2955 1778 212 976
2967 1785 213 980
2978 1792 214 985
2990 1800 215 990
3001 1807 216 994
3013 1814 217 999
3024 1822 218 1003
3036 1829 219 1008
3048 1837 220 1013
3059 1844 221 1017
3071 1851 222 1022
3082 1859 223 1026
3094 1866 224 1031
3105 1873 225 1036
3117 1881 226 1040
3128 1888 227 1045
3140 1895 228 1049
3151 1903 229 1054
3163 1910 230 1059
3175 1917 231 1063
3186 1925 232 1068
3198 1932 233 1072
3209 1939 234 1077
3221 1947 235 1082
3232 1954 236 1086
3244 1961 237 1091
3255 1969 238 1095
3267 1976 239 1100
3279 1984 240 1105
3290 1991 241 1109
3302 1998 242 1114
3313 2006 243 1119
3325 2013 244 1123
3336 2020 245 1128
3348 2028 246 1132
3359 2035 247 1137
3371 2042 248 1142
3382 2050 249 1146
3394 2057 250 1151
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
29. 6. 89 Verordnung Nr. 8/89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3345 (125 8. 7. 89) 20. 7. 89
9500-4-6-4
28. 6. 89 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord zur
Anderung der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler
Förde/Trave 3345 (125 8. 7. 89) 9. 7. 89
9515-10-1-12