1321
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1989 Nr. 34
Tag 1nhalt Seite
30. 6. 89 Neufassung der Strahlenschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1321
751-1-1
Bekanntmachung
der Neufassung der Strahlenschutzverordnung
Vom 30. Juni 1989
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur über die Beförderung gefährlicher Güter vom
Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 18. Mai 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) und Artikel 1 Nr. 8
1989 (BGBI. 1 S. 943) wird nachstehend der Wortlaut der bis 11 des Vierten Gesetzes zur Änderung des
Strahlenschutzverordnung in der ab 1. November 1989 Atomgesetzes vom 30. August 1976 (BGBI. 1
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung S. 2573) und
berücksichtigt: § 54 durch Artikel 1 Nr. 39 und 40 des Dritten
1. die am 1. April 1977 in Kraft getretene Verordnung vom Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom
13. Oktober 1976 (BGBI. 1S. 2905; 1977 1S. 184, 269), 15. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1885)
2. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 der geändert worden sind,
Verordnung vom 12. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2537), zu 2. der §§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
3. den am 1. September 1979 in Kraft getretenen § 19 der Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der
Verordnung vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1509), Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1
4. den am 1. Oktober 1981 in Kraft getretenen Artikel 2 s. 3053),
der Verordnung vom 8. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 422), zu 3. der §§ 10 und 54 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1
5 .. den am 1. Juni 1981 in Kraft getretenen Artikel 1 der des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Verordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 445), machung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053),
6. den mit Wirkung vom 6. Juni 1986 in Kraft getretenen zu 4. der§§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des
Artikel 15 der Verordnung vom 26. November 1986 Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(BGBI. 1 S. 2089), vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053),
7. den am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen § 44 der zu 5. der§§ 11 und 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
Verordnung vom 8. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 114), des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053),
8. den am 1. November 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 von denen § 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 2
der eingangs genannten Verordnung. des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1
S. 1556) geändert worden ist,
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 6. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas-
zu 1. der §§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705)
Abs. 3 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 aus Anlaß des Organisationserlasses vom 5. Juni
(BGBI. 1 S. 814), wovon 1986 (BGBI. 1 S. 864),
§ 11 durch Artikel 1 Nr. 6 und 7 des Vierten Ge- zu 7. der§§ 11, 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
setzes zur Änderung des Atomgesetzes vom des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt-
30. August 1976 (BGBI. 1 S. 2573), machung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565),
§ 12 durch Artikel 1 Nr. 8 des Dritten Gesetzes zur zu 8. der §§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des
Änderung des Atomgesetzes vom 15. Juli 1975 Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(BGBI. 1 S. 1885), § 13 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565).
Bonn, den 30. Juni 1989
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
(Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil § 24 Pflichten des Zulassungsinhabers
Einleitende Vorschriften § 25 Zulassungsschein
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich § 26 Bekanntmachung im Bundesanzeiger
§ 2 Begriffsbestimmungen und Anwendung von Genehmi- § 27 Pflichten des Inhabers einer zugelassenen Vorrichtung
gungsvorschriften
Dritter Teil
zweiter Teil Schutzvorschriften
Überwachungsvorschriften
1. Kapitel
1. Kapitel Allgemeine Vorschriften
Umgang mit radioaktiven Stoffen
§ 28 Strahlenschutzgrundsätze
§ 3 Genehmigungsbedürftiger Umgang § 29 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauf-
§ 4 Genehmigungsfreier Umgang tragte
§ 5 Genehmigungs- und anzeigefreier Besitz von Kernbrenn- § 30 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des
stoffen Strahlenschutzbeauftragten
§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang § 31 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des
§ 7 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge Strahlenschutzbeauftragten
§ 32 Anordnung von Schutzmaßnahmen
2. Kapitel § 33 Ausnahmen von Schutzvorschriften
Beförderung radioaktiver Stoffe § 34 Strahlenschutzanweisung
§ 8 Genehmigungsbedürftige Beförderung § 35 Kennzeichnungspflicht
§ 9 Genehmigungsfreie Beförderung § 36. Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereig-
§ 10 Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung nissen
§ 37 Vorbereitung der Brandbekämpfung
3. Kapitel § 38 Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Unfällen oder
Einfuhr und Ausfuhr Störfällen
radioaktiver Stoffe § 39 Belehrung
§ 11 Genehmigungsbedürftige Einfuhr und Ausfuhr § 40 Auslegung oder Aushang der Verordnung.
§ 12 Anzeigebedürftige Einfuhr und Ausfuhr § 41 Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen
§ 13 am Menschen in der medizinischen Forschung
Genehmigungs- und anzeigefreie Einfuhr und Ausfuhr
§ 14 § 42 Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen
Genehmigungsvoraussetzungen für die Einfuhr und Aus-
fuhr in der Heilkunde oder der Zahnheilkunde
§ 43 Aufzeichnungen über Patienten
4. Kapitel
Errichtung und Betrieb von Anlagen 2. Kapitel
zur Erzeugung ionisierender Strahlen Schutz der Bevölkerung
§ 15 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen und der Umwelt vor den Gefahren
§ 16 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen ionisierender Strahlen
§ 17 Genehmigungsfreier Betrieb von Anlagen § 44 Dosisgrenzwerte für außerbetriebliche Überwachungs-
§ 18 Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von bereiche
Anlagen § 45 Dosisgrenzwerte für Bereiche, die nicht Strahlenschutz-
§ 19 Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb von bereiche sind
Anlagen § 46 Schutz von Luft, Wasser und Boden
5. Kapitel § 47 (weggefallen)
Tätigkeit in fremden Anlagen § 48 Umgebungsüberwachung
oder Einrichtungen
3. Kapitel
§ 20 Genehmigungsbedürftige Tätigkeit in fremden Anlagen
Berufliche Strahlenexposition
oder Einrichtungen
§ 21 Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung und § 49 Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Per-
der Anzeige sonen
§ 50 Strahlenexposition aus besonderem Anlaß
6. Kapitel
§ 51 Dosisgrenzwerte für Personen im betrieblichen Über-
Bauartzulassung wachungsbereich oder im Kontrollbereich
§ 22 Verfahren der Bauartzulassung § 52 Inkorporation radioaktiver Stoffe
§ 23 Entscheidung über die Bauartzulassung § 53 Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
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§ 54 Dauereinrichtungen § 83 Ausnahme und Befreiung von der Ablieferungspflicht
§ 55 Berücksichtigung anderweitiger Strahlenexpositionen § 84 Umgehungsverbot
§ 56 Tätigkeitsverbote und Tätigkeitbeschränkungen § 85 Behandlung radioaktiver Abfälle
§ 86 Zwischenlagerung bis zur Inbetriebnahme von Anlagen
4. Kapitel des Bundes
St rah I e n sc h u tz be reiche
§ 57 Sperrbereiche Fünfter Teil
§ 58 Kontrollbereiche Bußgeldvorschriften
§ 59 Bestrahlungsräume § 87 Ordnungswidrigkeiten
§ 60 Überwachungsbereiche
§ 61 Ortsdosismessung in Strahlenschutzbereichen Sechster Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
5. Kapitel § 88 Fortführung der bisherigen Betätigung
Physika I i sc h e Strah I e n sch utz ko ntrol le § 89 Änderung von Rechtsvorschriften
§ 62 Zu überwachende Personen § 90 Berlin-Klausel
§ 63 Ermittlung der Körperdosen § 91 Inkrafttreten
§ 64 Kontamination und Dekontamination
§ 65 Duldungspflicht Anlagen
§ 66 Aufzeichnungs- und Anzeigepflicht
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)
Begriffsbestimmungen
6. Kapitel
Ärztliche Überwachung Anlage II (zu § 4 Abs. 1)
§ 67 Erfordernis der ärztlichen Überwachung Anzeigebedürftiger Umgang
§ 68 Ärztliche Bescheinigung Anlage III (zu § 4 Abs. 2)
§ 69 Behördliche Entscheidung Genehmigungs- und anzeigefreier Umgang
§ 70 Besondere ärztliche Überwachung
§ 71 Ermächtigte Ärzte Anlage IV
Freigrenzen, abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr
7. Kapitel für Inhalation und Ingestion und abgeleitete Grenzwerte der
Aktivitätskonzentration in Luft
Str ah I u ng sm eßgeräte
§ 72 Anforderungen an Strahlungsmeßgeräte Anlage V (zu den §§ 68, 69 und 70)
§ 73 Warnsignale Ärztliche Bescheinigung
Anlage VI (zu § 22)
8. Kapitel
Voraussetzungen für die Bauartzulassung
Sonstige Schutzvorschriften
§ 74 Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe Anlage VII (zu Anlage 1: Definition der Äquivalentsdosis)
§ 75 Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe Bewertungsfaktoren zur Ermittlung der Äquivalentdosis aus der
Energiedosis
§ 76 Wartung und Überprüfung von Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen und von Einrichtungen und Geräten Anlage VIII (zu den §§ 35 und 37)
mit radioaktiven Quellen
Strahlenzeichen
§ 77 Abgabe radioaktiver Stoffe
§ 78 Buchführung und Anzeige Anlage IX (zu den §§ 35 und 64)
§ 79 Abhandenkommen radioaktiver Stoffe Grenzwerte für Schutzmaßnahmen bei Oberflächenkontamination
von Arbeitsplätzen und Gegenständen in Bq/cm 2
§ 80 Fund und Erlangung der tatsächlichen Gewalt
Anlage X (zu den §§ 45, 49, 50 und 51)
Vierter Teil Grenzwerte der Körperdosen für beruflich strahlenexponierte
Ablieferung radioaktiver Abfälle Personen und Bruchteile dieser Grenzwerte in mSV
§ 81 Ablieferung an Anlagen des Bundes Anlage XI (zu § 45 Abs. 2)
§ 82 Ablieferung an Landessammelstellen Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition
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Erster Teil Zweiter Teil
Einleitende Vorschriften Überwachungsvorschriften
§ 1 1. Kapitel
Sachlicher Geltungsbereich Umgang mit radioaktiven Stoffen
(1) Die Verordnung gilt für
§3
1. den Umgang mit radioaktiven Stoffen (Gewinnung,
Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, son- Genehmigungsbedürftiger Umgang
stige Verwendung und Beseitigung), den Verkehr mit (1) Wer mit sonstigen radioaktiven Stoffen {§ 2 Abs. 1
radioaktiven Stoffen (Erwerb und Abgabe an andere), Nr. 2 des Atomgesetzes) umgeht oder kernbrennstoffhal-
die Beförderung, die Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver tige Abfälle lagert, bearbeitet oder beseitigt, bedarf der
Stoffe sowie die Aufsuchung, Gewinnung und Aufberei- Genehmigung.
tung von radioaktiven Bodenschätzen,
(2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des
2. die Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 des
Atomgesetzes oder nach § 16 dieser Verordnung oder ein
Atomgesetzes, die Aufbewahrung von Kernbrennstof-
Planfeststellungsbeschluß nach § 9 b des Atomgesetzes
fen nach § 6 des Atomgesetzes, die Errichtung, den
kann sich auch auf einen nach Absatz 1 genehmigungs-
Betrieb, die sonstige lnnehabung, die Stillegung, den bedürftigen Umgang erstrecken; soweit eine solche
sicheren Einschluß einer Anlage sowie den Abbau
Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Absatz 1
einer Anlage oder von Anlagenteilen nach § 7 des
nicht erforderlich.
Atomgesetzes, die Bearbeitung, Verarbeitung und son-
stige Verwendung von Kernbrennstoffen nach § 9 des (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforder-
Atomgesetzes, die Errichtung und den Betrieb von lich bei dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von
Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 des Atomgeset- radioaktiven Bodenschätzen, wenn hierauf die Vorschrif-
zes und ten des Bundesberggesetzes Anwendung finden.
3. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeu-
gung ionisierender Strahlen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des §4
Atomgesetzes) und von Störstrahlern {Anlage I Nr. 21 Genehmigungsfreier Umgang
zu § 2 der Röntgenverordnung) mit einer Teilchen- oder
Photonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektron- (1) Wer mit radioaktiven Stoffen in der in Anlage II
volt, in denen geladene Teilchen, ausgenommen Elek- genannten Art umgeht, bedarf hierfür keiner Genehmigung
tronen bis zu einer Energie von 3 Megaelektronvolt, nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3
bestimmungsgemäß beschleunigt werden. Abs. 1 dieser Verordnung, · wenn er den Beginn des
Umgangs der zuständigen Behörde vorher anzeigt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Errichtung und
den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, (2) Wer mit radioaktiven Stoffen in der in Anlage III Teil A
die der Röntgenverordnung unterliegen. genannten Art umgeht, bedarf hierfür keiner Genehmigung
nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3
Abs. 1 dieser Verordnung. Wer mit radioaktiven Stoffen in
§2
der in Anlage III Teil B genannten Art im beruflichen
Begriffsbestimmungen Bereich umgeht, bedarf hierfür keiner Genehmigung nach
und Anwendung von Genehmigungsvorschriften den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1
dieser Verordnung.
(1) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die
Begriffsbestimmungen in Anlage 1. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für denjenigen, der
Kernbrennstoffe auf Grund einer Genehmigung nach den
(2) Für die Anwendung von Genehmigungsvorschriften
§§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes aufbewahrt, bearbeitet,
nach dieser Verordnung gelten Gemische, die Kernbrenn-
verarbeitet oder sonst verwendet oder der mit sonstigen
stoffe und sonstige radioaktive Stoffe enthalten, als son-
radioaktiven Stoffen auf Grund einer Genehmigung nach
stige radioaktive Stoffe, wenn der auf die Isotope U-233,
§ 3 Abs. 1 dieser Verordnung umgeht.
U-235, Pu-239, Pu-241 entfallende Anteil der spezifischen
Aktivität, gemittelt über höchstens 100 kg des Gemisches, (4) Von dem Erfordernis der Genehmigung ist nicht nach
weniger als 100 Becquerel je Gramm beträgt und die den Absätzen 1 und 2 befreit, wer
Masse des Anteils dieser Isotope ein Hunderttausendstel
1. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes,
der Gesamtmasse des Gemisches nicht überschreitet.
Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfs-
(3) Eine Genehmigung nach dem Atomgesetz ist nicht gegenständegesetzes oder Futtermittel oder Zusatz-
erforderlich, soweit für den Umgang mit oder die Beförde- stoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes mit ionisieren-
rung, die Einfuhr oder Ausfuhr von Kernbrennstoffen (§ 2 den Strahlen behandelt, wenn die dabei erzeugte spe-
Abs. 1. Nr. 1 des Atomgesetzes) eine Genehmigung nach zifische Aktivität der bestrahlten Produkte 500 Mikro-
dieser Verordnung erteilt ist. becquerel je Gramm überschreitet,
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2. radioaktive Stoffe arbeiten, sonst verwenden oder ohne Genehmigung nach
a) am Menschen verwendet, wenn die spezifische § 9 befördern darf, sind die Vorschriften des§ 5 Abs. 2 bis
Aktivität der Stoffe 500 Mikrobecquerel je Gramm 4 des Atomgesetzes nicht anzuwenden. Die Herausgabe
überschreitet, ausgenommen das in Anlage III von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung
Teil A Nr. 9 genannte Wasser, nach § 5 Abs. 1 des Atomgesetzes oder aus der geneh-
migten Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes ist auch
b) Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes, zulässig, wenn der Empfänger nach Satz 1 zum Besitz der
Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln im Sinne Kernbrennstoffe berechtigt ist oder wenn diese Kernbrenn-
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- stoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert werden sollen.
zes sowie Futtermitteln oder Zusatzstoffen im Sinne
des Futtermittelgesetzes zusetzt, wenn die spezifi-
sche Aktivität der Produkte 500 Mikrobecquerel je §6
Gramm überschreitet, Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang
c) bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im (1) Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ist zu erteilen,
Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- wenn
gesetzes oder von Erzeugnissen, die zur Verwen-
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
dung im häuslichen, nicht beruflichen Bereich
gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines
bestimmt sind, verwendet oder zusetzt, wenn die
gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen
spezifische Aktivität der hergestellten Produkte
oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der
500 Millibecquerel je Gramm überschreitet, aus-
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
genommen die in Anlage III Teil A Nr. 11 genannten
Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten er-
Veredelungsprodukte,
geben, und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht
d) bei der Herstellung oder Anwendung von Pflanzen- notwendig ist, der Antragsteller die für den Strahlen-
schutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgeset- schutz erforderliche Fachkunde besitzt,
zes, Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Dünge-
mitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes oder 2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
anderen Bodenbehandlungsmitteln in der Weise gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauf-
verwendet, daß das hergestellte oder gebrauchsfer- tragten ergeben, und sie die für den Strahlenschutz
tige Mittel andere als radioaktive Stoffe natürlichen erforderliche Fachkunde besitzen,
Ursprungs in einer spezifischen Aktivität von mehr 3. die für eine sichere Ausführung des Umgangs notwen-
als 500 Millibecquerel je Gramm enthält, dige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten vorhan-
e) als radioaktiven Abfall, dessen spezifische Aktivi- den, der ihnen übertragene Entscheidungsbereich fest-
tät das 10· fache der Freigrenzen der Anlage IV
4 gelegt ist und ihnen die für die Erfüllung der Aufgaben
Tabelle IV 1 Spalte 4 je Gramm überschreitet, erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
beseitigt, soweit es sich nicht um Abfall handelt, der 4. gewährleistet ist, daß die bei dem Umgang sonst täti-
bei der Anwendung radioaktiver Stoffe im häus- gen Personen die notwendigen Kenntnisse über die
lichen, nicht beruflichen Bereich entstanden ist. mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Lebensmittel und Trinkwasser, Schutzmaßnahmen besitzen,
falls sie den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspre- 5. gewährleistet ist, daß bei dem Umgang die Einrichtun-
chen. Satz 1 Nr. 2 gilt auch nicht für radioaktive Stoffe, gen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die
deren Freigrenze nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfor-
nicht beschränkt ist. derlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten
werden,
(5) Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1
anzuzeigenden Umgang mit radioaktiven Stoffen unter- 6. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
sagen, wenn Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
1. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm für die 7. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder
Leitung oder Beaufsichtigung des Umgangs bestellte sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist und
Strahlenschutzbeauftragte keine ausreichende Fach- 8. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im
kunde im Strahlenschutz besitzt, Hinblick auf die Reinhaltung der Luft, des Wassers und
2. die für eine sichere Ausführung des Umgangs not- des Bodens, dem Umgang mit sonstigen radioaktiven
wendige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten nicht Stoffen nicht entgegenstehen.
oder nicht mehr vorhanden ist oder Für eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
3. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm für die § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 für die anderweitige
Leitung oder Beaufsichtigung des Umgangs bestellte Beseitigung oder die anderweitige Zwischenlagerung
Strahlenschutzbeauftragte nicht zuverlässig ist. radioaktiver Abfälle gelten die Voraussetzungen nach
Satz 1 entsprechend. Diese Genehmigung darf nur erteilt
werden, wenn ein Bedürfnis für die anderweitige Besei-
§5 tigung oder Zwischenlagerung besteht.
Genehmigungs- und anzeigefreier Besitz
(2) Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 für einen Umgang
von Kernbrennstoffen
im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde oder
Auf denjenigen, der Kernbrennstoffe ohne Genehmi- Zahnheilkunde am Menschen darf nur erteilt werden, wenn
gung nach § 4 Abs. 1 oder ohne Genehmigung und der Antragsteller oder der von ihm schriftlich bestellte
Anzeige nach § 4 Abs. 2 aufbewahren, bearbeiten, ver- Strahlenschutzbeauftragte als Arzt oder Zahnarzt appro-
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biert oder ihm die vorübergehende Ausübung des ärzt- bedürftige Beförderung erstrecken, soweit es sich um den-
lichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und der selben Beförderungsvorgang handelt; soweit eine solche
Antragsteller oder der von ihm bestellte Strahlenschutz- Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Absatz 1
beauftragte die für den Strahlenschutz erforderliche Fach- nicht erforderlich.
kunde besitzt. Diese ist durch eine Bescheinigung, die von (3) Die Genehmigung kann dem Absender, dem Beför-
der nach Landesrecht zuständigen Stelle auszustellen ist, derer oder demjenigen erteilt werden, der es übernimmt,
nachzuweisen. die Versendung oder Beförderung zu besorgen. Sie ist für
(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung den einzelnen Beförderungsvorgang zu erteilen, kann
jedoch einem Antragsteller allgemein auf längstens drei
erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
Jahre erteilt werden, soweit die in § 1 Nr. 2 bis 4
1. erläuternde Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, des Atomgesetzes bezeichneten Zwecke nicht entgegen-
2. Angaben, die es ermöglichen, zu prüfen, ob die Vor- stehen.
aussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5, 7 und 8 eingehal-
(4) Bei der Beförderung ist eine Ausfertigung oder
ten sind,
eine amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungs-
3. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und bescheids mitzuführen. Jede der die Beförderung auf der
die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde der Straße ausführenden Personen hat eine Erklärung mitzu-
Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlen- führen, aus der hervorgeht, daß sie über die bei der
schutzbeauftragten zu prüfen, und Beförderung mögliche Strahlengefährdung und die anzu-
4. Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung gesetz- wendenden Schutzmaßnahmen innerhalb der letzten
licher Schadensersatzverpflichtungen. sechs Monate belehrt worden ist, und auf der die beleh-
rende und die die Beförderung ausführende Person die
Belehrung bestätigt haben. Die Ausfertigung oder
§7
Abschrift des Genehmigungsbescheids und die Erklärun-
Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge gen über die Belehrung sind der für die Aufsicht zuständi-
gen Stelle oder den von ihr Beauftragten auf Verlangen
(1) Einer Deckungsvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 9
vorzuzeigen.
Abs. 2 Nr. 4 des Atomgesetzes und§ 6 Abs. 1 Nr. 6 dieser
Verordnung bedarf es nicht, wenn die Gesamtaktivität der (5) Die Bestimmungen des Genehmigungsbescheids
radioaktiven Stoffe, mit denen in dem einzelnen Betrieb sind bei der Ausführung der Beförderung auch vom Beför-
oder selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetrei- derer, der nicht selbst Inhaber der Genehmigung ist, zu
benden am Ort der Tätigkeit des Antragstellers umgegan- beachten.
gen wird, das 106fache der Freigrenzen der Anlage IV
Tabelle IV 1 Spalte 4 und die Masse an Uran-235 in dem (6) Die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden
angereicherten Uran 350 Gramm nicht überschreitet. Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher
Güter bleiben unberührt.
(2) Einer Deckungsvorsorge nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 bedarf
es nicht, wenn in dem einzelnen Betrieb oder selbständi- §9
gen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der
Genehmigungsfreie Beförderung
Tätigkeit des Antragstellers, mit sonstigen radioaktiven
Stoffen in mehreren räumlich voneinander getrennten (1) Die Beförderung von · radioaktiven Stoffen oder
Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen umgegangen Gegenständen der in Anlage II Nr. 3.1 oder 3.2 oder der in
wird, die Aktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe in den Anlage III genannten Art, Aktivität, spezifischen Aktivität
einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen das oder Masse bedarf keiner Genehmigung nach § 4 Abs. 1
106fache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 des Atomgesetzes oder nach § 8 Abs. 1 dieser Ver-
Spalte 4 nicht überschreitet und ausreichend sichergestellt ordnung.
ist, daß die sonstigen radioaktiven Stoffe aus den einzel-
nen Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen nicht zusam- (2) Einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgeset-
menwirken können. zes für die Beförderung von natürlichem Uran im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e des Atomgesetzes
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 oder 2 darf der Anteil oder nach § 8 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf für jede Art
an offenen radioaktiven Stoffen das 105fache der Freigren- der Beförderung nicht, wer radioaktive Stoffe unter den
zen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschrei- Voraussetzungen der Anlage A Randnummer 2703 Blätter
ten. 1 bis 4 der Gefahrgutverordnung Straße befördert.
2. Kapitel (3) Einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 bedarf nicht,
wer sonstige radioaktive Stoffe, ausgenommen Groß-
Beförderung radioaktiver Stoffe quellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes oder
kernbrennstoffhaltige Abfälle,
§8
1. als Unternehmer einer Eisenbahn des öffentlichen Ver-
Genehmigungsbedürftige Beförderung kehrs nach der Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder
(1) Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder dem Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-
kernbrennstoffhaltiger Abfälle auf öffentlichen oder der nationalen Eisenbahnverkehr befördert,
Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen bed?rf der 2. nach der Gefahrgutverordnung See befördert oder
Genehmigung.
3. mit Luftfahrzeugen befördert und die hierfür erforder-
(2) Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgeset- liche Erlaubnis nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes
zes kann sich auch auf eine nach Absatz 1 genehmigungs- erhalten hat.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1327
(4) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle, die Kern- (2) Sofern eine Haftung nach dem Pariser Übereinkom-
materialien sind, befördert, ohne hierfür der Genehmigung men in Verbindung mit§ 25 des Atomgesetzes in Betracht
nach § 8 zu bedürfen, darf, falls er nicht selbst den kommt, verbleibt es bei Kernmaterialien abweichend von
Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung Absatz 1 Nr. 5 bei der in Anlage 2 zu dem Atomgesetz
gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach § 4 b genannten Grenze.
des Atomgesetzes zu erbringen hat, die Kernmaterialien
zur Beförderung oder Weiterbeförderung nur dann über-
nehmen, wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung der 3. Kapitel
zuständigen Behörde darüber vorgelegt wird, daß sich die Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver Stoffe
Vorsorge der Person, die ihm die Kernmaterialien übergibt,
auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzver-
§ 11
pflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder
Weiterbeförderung erstreckt. Genehmigungsbedürftige Einfuhr und Ausfuhr
§ 10 (1) Wer sonstige radioaktive Stoffe oder kernbrennstoff-
haltige Abfälle einführt oder ausführt, bedarf der Genehmi-
Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung gung.
(1) Die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 ist zu erteilen,
(2) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgeset-
wenn
zes kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige Ein-
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken fuhr oder Ausfuhr nach Absatz 1 erstrecken; soweit eine
gegen die Zuverlässigkeit des Absenders, des Beförde- solche Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach
rers und der die Versendung und Beförderung besor- Absatz 1 nicht erforderlich.
genden Personen, ihrer gesetzlichen Vertreter oder,
bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per- (3) Absatz 1 ist auf die Einfuhr und Ausfuhr sonstiger
sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder radioaktiver Stoffe durch die Bundeswehr nicht anzu-
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts- wenden.
führung Berechtigten ergeben,
(4) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieser Ver-
2. bei der Beförderung auf der Straße die für eine sichere
ordnung steht jedes sonstige Verbringen in den Geltungs-
Ausführung notwendige Anzahl verantwortlicher Perso-
bereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung
nen schriftlich benannt, der ihnen übertragene Aufga-
gleich, ausgenommen die Durchfuhr aus und nach Gebie-
benbereich festgelegt ist und ihnen die für die Erfüllung
ten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung,
der Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt
soweit es sich nicht um die Durchfuhr radioaktiver Abfälle
sind,
handelt.
3. gewährleistet ist, daß die Beförderung durch Personen
ausgeführt wird, die die für die beabsichtigte Art der (5) Andere Vorschriften über die Einfuhr und Ausfuhr
Beförderung notwendigen Kenntnisse über die mög- bleiben unberührt.
liche Strahlengefährdung und die anzuwendenden
Schutzmaßnahmen besitzen, § 12
4. gewährleistet ist, daß die radioaktiven Stoffe unter Anzeigebedürftige Einfuhr und Ausfuhr
Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträgergel-
tenden Rechtsvorschriften über die Beförderung (1) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgeset-
zes bedarf nicht, wer an Kernbrennstoffen, ausgenommen
gefährlicher Güter befördert werden oder, soweit sol-
radioaktive Abfälle,
che Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche 1. bis zu 15 Gramm Plutonium-239 oder Plutonium-241
Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der oder Uran-233 oder Uran, das auf 20 oder mehr Pro-
radioaktiven Stoffe getroffen ist, zent an Uran-235 angereichert ist,
5. bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stof- 2. bis zu 1 Kilogramm Uran, das auf 10 oder mehr, jedoch
fen, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versand- weniger als 20 Prozent an Uran-235 angereichert ist,
stück das 107fache der Freigrenzen der Anlage IV 3. weniger als 10 Kilogramm Uran, das auf weniger als
Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, die erforderliche 10 Prozent an Uran-235 angereichert ist,
Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadens-
ersatzverpflichtungen getroffen ist, 4. bis zu 500 Kilogramm natürliches Uran im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e des Atomgesetzes
6. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder
sonstige Einwirkung Dritter gewährleistet ist, einführt und die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Voraus-
setzungen erfüllt.
7. gewährleistet ist, daß bei der Beförderung von sonsti-
gen radioaktiven Stoffen von mehr als dem 1010fachen
der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 (2) Einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 dieser Ver-
unter entsprechender Anwendung des § 38 mit einer ordnung bedarf nicht, wer sonstige radioaktive Stoffe, aus-
dort genannten Einrichtung die Vereinbarungen genommen radioaktive Abfälle, einführt, wenn er
geschlossen sind, die die Einrichtung bei Unfällen oder 1. Vorsorge getroffen hat, daß die radioaktiven Stoffe der
Störfällen zur Schadensbekämpfung verpflichten, und einzuführenden Art und Menge nach der Einfuhr erst-
8. überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art, mals nur von Personen erworben werden, die eine
der Zeit und des Weges der Beförderung nicht ent- nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach
gegenstehen. § 3 Abs. 1 oder § 16 dieser Verordnung erforderliche
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Genehmigung besitzen oder die nach § 4 Abs. 1 oder 2 2. gewährleistet ist, daß die auszuführenden sonstigen
dieser Verordnung von der Genehmigung befreit sind, radioaktiven Stoffe nicht in einer die innere oder äußere
und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre
2. der für die Überwachung nach § 22 Abs. 2 des Atom- internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet der
gesetzes zuständigen Behörde bei der Einfuhrabferti- Kernenergie gefährdenden Weise verwendet werden.
gung die Einfuhr mit einem von dieser Behörde (3) Eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 zur Einfuhr oder
bestimmten Formular anzeigt. Ausfuhr radioaktiver Abfälle darf nur erteilt werden, wenn
(3) Wer Waren der in Anlage III Teil A Nr. 5, 6 oder 7 hierfür ein Bedürfnis besteht.
bezeichneten Art einführt, hat dies der für die Über-
wachung nach § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen
Behörde bei der Einfuhrabfertigung mit einem von dieser 4. Kapitel
Behörde bestimmten Formular anzuzeigen. Satz 1 ist nicht Errichtung und Betrieb von Anlagen
auf die Einfuhr von Waren im Reiseverkehr anzuwenden, zur Erzeugung ionisierender Strahlen
die weder zum Handel nocl1 zur gewerblichen Verwen-
dung bestimmt sind.
§ 15
(4) Einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 bedarf nicht,
Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen
wer sonstige radioaktive Stoffe, ausgenommen radioaktive
Abfälle, ausführt, wenn Wer eine Anlage der folgenden Art errichtet, bedarf der
1. die Aktivität das 108fache der Freigrenzen der An- Genehmigung:
lage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 je Beförderungs- oder 1. Beschleuniger- oder Plasmaanlage, in der je Sekunde
Versandstück nicht überschreitet und mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können,
2. der Ausführer der für die Überwachung nach § 22 2. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der
Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde vor
Elektronen von mehr als 10 Megaelektronvolt, sofern
dem Versand die Ausfuhr mit einem von dieser
die mittlere Strahlleistung 1 Kilowatt übersteigen kann,
Behörde bestimmten Formular anzeigt.
3. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der
Elektronen von mehr als 150 Megaelektronvolt,
§ 13
4. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen
Genehmigungs- und anzeigefreie Einfuhr und Ausfuhr
von mehr als 1O Megaelektronvolt je Nukleon, sofern
Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes die mittlere Strahlleistung 50 Watt übersteigen kann,
oder nach § 11 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf nicht und 5. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen
eine Anzeige nach § 12 hat nicht zu erstatten, wer radio- von mehr als 150 Megaelektronvolt je Nukleon.
aktive Stoffe einführt oder ausführt, mit denen nach § 4
Abs. 2 in Verbindung mit Anlage III Teil A Nr. 1 bis 4 oder
§ 16
8 bis 11 oder Teil B Nr. 1 oder 3 ohne Genehmigung
umgegangen werden darf. Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen
Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 14
betreibt oder die Anlage oder ihren Betrieb so ändert, daß
Genehmigungsvoraussetzung der Strahlenschutz beeinflußt werden kann, bedarf der
für die Einfuhr und Ausfuhr Genehmigung.
(1) Die Genehmigung zur Einfuhr sonstiger radioaktiver § 17
Stoffe (§ 11 Abs. 1) ist zu erteilen, wenn Genehmigungsfreier Betrieb von Anlagen
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen die
(1) Einer Genehmigung nach § 16 bedarf nicht, wer eine
Zuverlässigkeit des Einführers, seines gesetzlichen
Anlage der folgenden Art betreibt oder so ändert, daß der
Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht
Strahlenschutz beeinflußt werden kann, wenn er die In-
rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach
betriebnahme oder Änderung der zuständigen Behörde
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertre-
vorher anzeigt:
tung oder Geschäftsführung Berechtigten Bedenken
ergeben und 1. Plasmaanlage, bei der die Ortsdosisleistung im
Abstand von 0, 1 Meter von den Wandungen des
2. der Einführer Vorsorge getroffen hat, daß die sonstigen
Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen wäh-
radioaktiven Stoffe nach der Einfuhr erstmals nur von
rend des Betriebs unzugänglich ist, 10 Mikrosievert
Personen erworben werden, die die für den Umgang
durch Stunde nicht überschreitet,
erforderliche Genehmigung besitzen.
2. Ionenbeschleuniger, bei dem die Ortsdosisleistung im
(2) Die Genehmigung zur Ausfuhr sonstiger radioaktiver Abstand von 0, 1 Meter von der Oberfläche 10 Mikro-
Stoffe (§ 11 Abs. 1) ist zu erteilen, wenn sievert durch Stunde nicht überschreitet und je
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen die Sekunde nicht mehr als 500 Neutronen erzeugt werden
Zuverlässigkeit des Ausführers, seines gesetzlichen können.
Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht
(2) Einer Genehmigung nach § 16 bedarf nicht, wer eine
rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach
Anlage der folgenden Art betreibt:
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertre-
tung oder Geschäftsführung Berechtigten Bedenken 1. Plasmaanlage nach Absatz 1 Nr. 1, bei der die Orts-
ergeben und dosisleistung in Abstand von O 1 Meter von den Wan-
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1329
dungen des Bereichs der aus elektrotechnischen Grün- 6. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder
den während des Betriebs unzugänglich ist, 1 Mikrosie- sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.
vert durch Stunde nicht überschreiten kann,
2. Ionenbeschleuniger nach Absatz 1 Nr. 2, bei dem die § 19
Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der
Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht über- Genehmigungsvoraussetzungen
schreiten kann und je Sekunde nicht mehr als für den Betrieb von Anlagen
50 Neutronen erzeugt werden können. (1) Die Genehmigung nach § 16 ist zu erteilen, wenn
(3) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
Anlage der in Absatz 1 genannten Art untersagen, wenn gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines
1. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm für die gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs bestellte oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der
Strahlenschutzbeauftragte keine ausreichende Fach- nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
kunde im Strahlenschutz besitzt, Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten er-
geben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht
2. die für eine sichere Ausführung des Betriebs not-
wendige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten nicht notwendig ist, der Antragsteller die für den Strahlen-
schutz erforderliche Fachkunde besitzt,
oder nicht mehr vorhanden ist oder
3. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm für die 2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs bestellte gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauf-
Strahlenschutzbeauftragte nicht zuverlässig ist. tragten ergeben, und sie die für den Strahlenschutz
erforderliche Fachkunde besitzen,
§ 18 3. die für eine sichere Ausführung des Betriebs notwen-
Genehmigungsvoraussetzungen dige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten vorhan-
für die Errichtung von Anlagen den, der ihnen übertragene Entscheidungsbereich fest-
gelegt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
Die Genehmigung nach § 15 für die Errichtung einer erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist zu ertei-
len, wenn 4. gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb sonst tätigen
Personen die notwendigen Kenntnisse über die mög-
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
liche Strahlengefährdung und die anzuwendenden
gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines
Schutzmaßnahmen besitzen,
gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen
oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der 5. gewährleistet ist, daß bei dem Betrieb die Einrichtun-
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur gen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die
Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten er- nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfor-
geben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht derlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten
notwendig ist, der Antragsteller die für den Strahlen- werden,
schutz erforderliche Fachkunde besitzt,
6. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
2. gewährleistet ist, daß für die Errichtung der Anlage ein Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
Strahlenschutzbeauftragter bestellt wird, der die für den
Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzt und der 7. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder
die Anlage entsprechend der Genehmigung errichten sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, soweit
oder errichten lassen kann. Es dürfen keine Tatsachen die Errichtung der Anlage der Genehmigung nach § 15
vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuver- bedarf, und
lässigkeit des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,
8. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im
3. gewährleistet ist, daß in den allgemein zugänglichen Hinblick auf die Reinhaltung der Luft, des Wassers oder
Bereichen außerhalb des Anlagengeländes die Strah- des Bodens, dem beabsichtigten Betrieb der Anlage
lenexposition von Personen bei dauerndem Aufenthalt nicht entgegenstehen.
infolge des Betriebs der Anlage die für die Bevölkerung
zugelassenen Grenzwerte nicht überschreitet, wobei (2) Die Genehmigung nach § 16 für den Betrieb einer
die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser Anlage im Zusammenhang mit der Ausübung der Heil-
und die austretende und gestreute Strahlung zu kunde oder Zahnheilkunde am Menschen darf nur erteilt
berücksichtigen sind, werden, wenn der Antragsteller oder der von ihm für die
4. die Vorschriften über den Schutz von Luft, Wasser und Leitung des Betriebs schriftlich bestellte Strahlenschutz-
Boden bei dem beabsichtigten Betrieb der Anlage beauftragte als Arzt oder Zahnarzt approbiert oder ihm die
sowie bei Störfällen eingehalten werden können, vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärzt-
lichen Berufs erlaubt ist, und außerdem ein besonders
5. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im ausgebildeter Physiker oder eine hinreichend ausgebildete
Hinblick auf die Begrenzung des Umfangs der Bevölke- sonstige Person als weiterer Strahlenschutzbeauftragter
rungsgruppe, die in der Umgebung der Anlage bei bestellt ist. Der Antragsteller und die Strahlenschutzbeauf-
deren Betrieb einer Strahlung ausgesetzt ist, oder im tragten müssen die für den Strahlenschutz erforderliche
Hinblick auf die Reinhaltung der Luft, des Wassers und Fachkunde besitzen. Diese ist durch eine Bescheinigung,
des Bodens, der Wahl des Ortes der Anlage nicht die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auszu-
· entgegenstehen, und stellen ist, nachzuweisen.
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung Folge zu leisten. Der Inhaber einer Genehmigung nach
erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere Absatz 1 hat dafür zu sorgen, daß die unter seiner Aufsicht
tätigen Personen die Anordnungen der Strahlenschutzver-
1. ein Sicherheitsbericht, der die Anlage und ihren Betrieb
antwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten in den An-
beschreibt und mit Hilfe von Lageplänen und Über-
lagen oder Einrichtungen befolgen.
sichtszeichnungen darstellt, sowie die mit der Anlage
und dem Betrieb verbundenen Auswirkungen und
Gefahren beschreibt und die nach Absatz 1 Nr. 5 § 21
vorzusehenden Einrichtungen und Maßnahmen dar- Ausnahmen von dem Erfordernis
legt, der Genehmigung und der Anzeige
2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen Einer Genehmigung nach den §§ 3, 4, 6, 7 oder 9 des
der Anlage und ihrer Teile, Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 8, 11, 15, 16 oder 20
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Schutz- dieser Verordnung oder der Planfeststellung nach § 9 b
vorschriften des Absatzes 1 Nr. 7 und 8 eingehalten des Atomgesetzes bedarf nicht und von der Anzeigepflicht
sind, nach den §§ 4, 12 oder 17 dieser Verordnung ist befreit,
wer als Arbeitnehmer oder sonst unter der Aufsicht einer
4. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und
Person tätig wird, die der Genehmigung oder der Planfest-
die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde der
stellung bedarf oder die Anzeige zu erstatten hat. Satz 1 ist
Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlen-
nicht auf Heimarbeiter oder auf Hausgewerbetreibende im
schutzbeauftragten zu prüfen,
Sinne des Heimarbeitsgesetzes anzuwenden.
5. Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung gesetz-
licher Schadensersatzverpflichtungen.
6. Kapitel
(4) Läßt sich erst während eines Probebetriebs beurtei-
len, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 vorlie- Bauartzulassung
gen, kann die zuständige Behörde die Genehmigung nach
§ 16 befristet erteilen. Der Betreiber hat zu gewährleisten, § 22
daß die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte, über die Verfahren der Bauartzulassung
Sperrbereiche, Kontrollbereiche sowie über den Schutz
von Luft, Wasser und Boden während des Probebetriebs (1) Die Bauart von Anlagen, Geräten oder sonstigen
eingehalten werden. Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ioni-
sierende Strahlen erzeugen (Vorrichtungen), kann auf
Antrag zugelassen werden, wenn die in Anlage VI genann-
5. Kap ite 1 ten Voraussetzungen erfüllt sind.
Tätigkeit in fremden Anlagen (2) Der Antrag ist von dem Hersteller oder Einführer
oder Einrichtungen schriftlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde
(Zulassungsbehörde) zu stellen. In dem Antrag ,·ist der
§ 20 Verwendungszweck anzugeben. Dem Antrag sind die für
Genehmigungsbedürftige Tätigkeit die Bauartprüfung erforderlichen Zeichnungen sowie die
in. fremden Anlagen oder Einrichtungen Beschreibung der Bauart und der Betriebsweise beizu-
fügen.
(1) Einer Genehmigung bedarf auch, wer in einer frem-
den Anlage oder Einrichtung, in der eine genehmigungs- (3) Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung
bedürftige Tätigkeit nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atom- auf Kosten des Antragstellers eine Bauartprüfung durch
gesetzes oder nach den §§ 3 oder 16 dieser Verordnung die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu veranlas-
oder eine planfeststellungsbedürftige Tätigkeit nach § 9 b sen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt prüft ins-
des Atomgesetzes stattfindet, besondere, ob das Baumuster den technischen Bauartvor-
aussetzungen der Anlage VI entspricht. Der Physikalisch-
1. unter seiner Aufsicht stehende Personen tätig werden Technischen Bundesanstalt sind auf Verlangen die zur
läßt oder Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Sie teilt
2. selbst tätig wird, das Ergebnis der Prüfung der Zulassungsbehörde in
einem Prüfungsgutachten mit.
wenn er oder diese Personen dadurch beruflich strahlen-
exponierte Personen werden.
§ 23
(2) Bei Tätigkeiten nach Absatz 1 in Anlagen oder Ein-
Entscheidung über die Bauartzulassung
richtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen
wird, ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, bei Tätigkeiten nach Ab- (1) Die Zulassungsbehörde entscheidet über die Zulas-
satz 1 im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen sung der Bauart der nach § 22 Abs. 3 geprüften Vorrich-
zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist § 19 Abs. 1 Nr. 1 tungen.
bis 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Zulassung der Bauart ist auf höchstens zehn
(3) Wer als Genehmigungsinhaber nach Absatz 1 selbst Jahre zu befristen. Die Frist kann auf Antrag verlängert
oder für einen Genehmigungsinhaber nach Absatz 1 in werden. Vorrichtungen, die vor Ablauf der Frist in den
einer fremden Anlage oder Einrichtung tätig wird, hat den Verkehr gebracht worden sind, dürfen nach Maßgabe des
Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und § 4 weiter betrieben werden, es sei denn, daß die zustän-
Strahlenschutzbeauftragten in der Anlage oder Einrich- dige Behörde feststellt, daß ein ausreichender Schutz
tung, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach § 31 treffen, gegen Strahlenschäden nicht gewährleistet ist.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1331
(3) Die Zulassung der Bauart ist zu versagen, wenn (2) An der Vorrichtung dürfen Änderungen nicht vor-
Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen die Zuverläs- genommen werden, die für den Strahlenschutz wesent-
sigkeit des Herstellers oder des für die Leitung der Herstel- liche Merkmale betreffen.
lung Verantwortlichen oder gegen die für die Herstellung
erforderliche technische Erfahrung dieses Verantwort- · (3) Eine Vorrichtung, die infolge Abnutzung, Beschädi-
lichen oder gegen die Zuverlässigkeit des Einführers gung oder Zerstörung nicht mehr den Vorschriften dieser
Bedenken ergeben, oder wenn die in Anlage VI genannten Verordnung, den in dem Zulassungsschein bezeichneten,
Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn überwie- für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen oder
gende öffentliche Interessen der Zulassung entgegen- späteren Anordnungen oder Auflagen der zuständigen
stehen. Behörde entspricht, darf nicht mehr verwendet werden.
§ 24 · Der Inhaber der Vorrichtung hat unverzüglich die notwen-
digen Schutzmaßnahmen zu treffen, um Strahlenschäden
Pflichten des Zulassungsinhabers zu verhüten. Er hat die zuständige Behörde unverzüglich
Der Zulassungsinhaber hat zu unterrichten.
1. eine Qualitätskontrolle durchzuführen, um sicherzustel- (4) Ist die Rücknahme oder der Widerruf einer Bauart-
len, daß die gefertigten Vorrichtungen den für den zulassung bekanntgemacht oder hat die zuständige
Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauart- Behörde eine Feststellung nach§ 23 Abs. 2 Satz 3 getrof-
zulassung entsprechen und mit dem Bauartzeichen fen, so hat der Inhaber eine Vorrichtung, die von der
und weiteren von der Zulassungsbehörde zu bestim- Rücknahme, dem Widerruf oder der Feststellung betroffen
menden Angaben versehen werden, ist, unverzüglich stillzulegen und die notwendigen Schutz-
maßnahmen zu treffen, um Strahlenschäden zu verhüten.
2. die Qualitätskontrolle durch einen von der zuständigen
Der Inhaber der Vorrichtung hat die Stillegung der zustän-
Behörde zu bestimmenden Sachverständigen über-
wachen zu lassen, digen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
3. dem Erwerber einer zugelassenen Vorrichtung einen
Abdruck des Zulassungsscheins auszuhändigen, auf Dritter Teil
dem das Ergebnis der Qualitätskontrolle nach Num-
mer 1 bestätigt ist, und Schutzvorschriften
4. dem Erwerber einer zugelassenen Vorrichtung eine
Betriebsanleitung auszuhändigen, in der insbesondere 1. Kapitel
auf die dem Strahlenschutz dienenden Maßnahmen Allgemeine Vorschriften
hingewiesen ist.
§ 25 § 28
Zulassungsschein Strahlenschutzgrundsätze
Wird die Bauart nach § 23 Abs. 1 zugelassen, so hat die (1) Wer eine Tätigkeit nach § 1 dieser Verordnung
Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu erteilen. ausübt oder plant, ist verpflichtet,
In ihn sind aufzunehmen
1. jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination
1. die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der von Personen, Sachgütern oder der Umwelt zu ver-
Vorrichtung, meiden,
2. der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung, 2. jede Strahlenexposition oder Kontamination von Perso-
nen, Sachgütern oder der Umwelt unter Beachtung des
3. inhaltliche Beschränkungen und Auflagen für den In-
Standes von Wissenschaft und Technik und unter
haber der Vorrichtung sowie Befristungen,
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch
4. das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die unterhalb der in dieser Verordnung festgesetzten
Vorrichtung zu versehen ist, und Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.
5. ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers der Vorrich- (2) Bei der Ermittlung der Körperdosen sind die natür-
tung nach § 4 Abs. 1 und § 27. liche Strahlenexposition, die Strahlenexposition des
Patienten durch ärztliche oder zahnärztliche Untersuchun-
§ 26 gen oder Behandlungen sowie andere, außerhalb des
Bekanntmachung im Bundesanzeiger beruflichen Tätigkeitsbereichs liegende Strahlenexpositio-
nen nicht zu berücksichtigen .
.. Der wesentliche Inhalt der Bauartzulassung und ihrer
Anderungen, ihre Rücknahme, ihr Widerruf, die Verlänge- (3) Bei der Planung baulicher oder sonstiger technischer
rung der Zulassungsfrist und die Feststellung der Behörde Schutzmaßnahmen gegen Störfälle in oder an einem Kern-
nach § 23 Abs. 2 Satz 3 sind im Bundesanzeiger bekannt- kraftwerk dürfen unbeschadet der Forderungen des Absat-
zumachen. zes 1 Nr. 2 als Körperdosen in der Umgebung der Anlage
§ 27 im ungünstigsten Störfall höchstens die Werte der An-
lage X Tabelle X 1 Spalte 2, ausgenommen den dort
Pflichten des Inhabers
angegebenen Wert für die Schilddrüse, zugrunde gelegt
einer zugelassenen Vorrichtung
werden. Für die Schilddrüse darf höchstens eine Teilkör-
(1) Der Inhaber einer zugelassenen Vorrichtung hat perdosis von 150 Millisievert zugrunde gelegt werden.
einen Abdruck des Zulassungsscheins nach § 25 bei der Maßgebend für eine ausreichende Vorsorge gegen Stör-
~orrichtung bereitzuhalten und der zuständigen Behörde fälle nach den Vorschriften der Sätze 1 und 2 ist der Stand
auf Verlangen vorzulegen. von Wissenschaft und Technik. Die Genehmigungsbe-:-
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
hörde kann diese Vorsorge insbesondere dann als getrof- (5) Beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im
fen ansehen, wenn der Antragsteller b·ei der Auslegung der Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen dürfen zu
Anlage die Störfälle zugrunde gelegt hat, die nach den Strahlenschutzbeauftragten nur Lehrer bestellt werden.
vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde des
sicherheit nach Anhörung der zuständigen obersten Lan- Lehrers ist durch eine Bescheinigung, die von der nach
desbehörden im Bundesanzeiger veröffentlichten Sicher- Landesrecht zuständigen Stelle auszustellen ist, nach-
heitskriterien und Leitlinien für Kernkraftwerke die Ausle- zuweisen.
gung eines Kernkraftwerkes bestimmen müssen. Für
Kernkraftwerke mit Demonstrations- und Prototypcharak- (6) Sind für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das
ter sowie für andere Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze Strahlenschutz-
kann die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung beauftragte zu bestellen, so müssen sie als verantwort-
des Einzelfalles, insbesondere des Gefährdungspotentials liche Personen zur Leitung oder Beaufsichtigung des
der Anlage und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Betriebes oder eines Betriebsteiles nach§ 58 Abs. 1 Nr. 2
Störfalles, auch andere Werte der Körperdosen in der des Bundesberggesetzes bestellt sein, wenn auf diese
Umgebung der Anlage festlegen. Tätigkeiten die Vorschriften des Bundesberggesetzes
Anwendung finden.
§ 29 § 30
Strahlenschutzverantwortliche Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen
und Strahlenschutzbeauftragte und des Strahlenschutzbeauftragten
(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Geneh- (1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm
migung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder durch diese Verordnung auferlegten Pflichten nur im Rah-
nach den §§ 3, 15, 16 oder 20 dieser Verordnung oder der men seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereich.es.
Planfeststellung nach § 9 b des Atomgesetzes bedarf oder Er hat dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich
wer eine Anzeige nach § 4 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 zu alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beein-
erstatten hat oder wer aufgrund des § 3 Abs. 3 keiner trächtigen. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über
Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf. Besteht bei Kapital- eine von ihm vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahme
gesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus oder Strahlenschutzeinrichtung mit dem Strahlenschutz-
mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaf- verantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlen-
ten mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vor- schutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages
handen, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer
schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebs-
von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäfts- rat oder dem Personalrat und der zuständigen Behörde je
führungsbefugnis für die Gesellschaft die Aufgaben des eine Abschrift zu übersenden.
Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strahlen-
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat, soweit dies schutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte und Maß-
für eine sichere Ausführung der genehmigungs- oder nahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des Strahlen-
anzeigebedürftigen Tätigkeit oder für das Aufsuchen, das
schutzbeauftragten betreffen, unverzüglich zu unterrich-
Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Boden- ten.
schätze notwendig ist, für die Leitung oder Beaufsichti-
gung dieser Tätigkeiten die erforderliche Anzahl von Strah- (3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlen-
lenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Dem Strah- schutzbeauftragte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
lenschutzbeauftragten dürfen nur solche Aufgaben über- mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fach-
tragen werden, die er infolge seiner Stellung im Betrieb kräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten und sie
und der ihm übertragenen Befugnisse auch erfüllen kann. über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu
Bei der Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten ist des- unterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den
sen innerbetrieblicher Entscheidungsbereich schriftlich Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in
festzulegen. Die Pflichten des Strahlenschutzverantwort- Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.
lichen nach§ 31 bleiben in vollem Umfang bestehen, auch
wenn Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind. (4) Der Strahlenschutzbeauftrage darf bei Erfüllung sei-
ner Pflichten nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit
(3) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit nicht benachteiligt werden.
Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches,
die Änderung des innerbetrieblichen Entscheidungsberei- (5) Ergibt sich, daß der Strahlenschutzbeauftragte
ches sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauf- infolge eines unzureichenden innerbetrieblichen Ent-
tragten aus seiner Funktion sind von dem Strahlenschutz- scheidungsbereichs oder aus anderen Gründen seine Auf-
verantwortlichen der zuständigen Behörde unverzüglich gaben, insbesondere zur Abwehr von Gefahren sofortige
anzuzeigen. Bei der Anzeige der Bestellung ist der Nach- Maßnahmen zu treffen, nur unzureichend erfüllen kann,
weis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde kann die zuständige Behörde feststellen, daß er nicht als
zu erbringen. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Strahlenschutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung
Betriebs- oder Personalrat ist eine Abschrift der Anzeige anzusehen ist.
auszuhändigen.
§ 31
(4) Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Personen Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen
bestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus und des Strahlenschutzbeauftragten
denen sich gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken ergeben,
und die die für den Strahlenschutz erforderliche Fach- (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter Beach-
kunde besitzen. tung des Standes von Wissenschaft und Technik zum
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1333
Schutz einzelner und der Allgemeinheit vor Stahlenschä- § 32
den an Leben, Gesundheit und Sachgütern durch geeig-
Anordnung von Schutzmaßnahmen
nete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstel-
lung geeigneter Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte und (1) Die zuständige Behörde kann diejenigen Schutz-
Schutzausrüstungen für Personen, durch geeignete Rege- maßnahmen anordnen, die zur Durchführung der§§ 28 bis
lung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausrei- 31 und 33 bis 86 erforderlich sind.
chenden und geeigneten Personals dafür zu sorgen, daß
(2) Soweit die Schutzmaßnahmen nicht die Beseitigung
1. die Strahlenschutzgrundsätze des § 28 eingehalten einer dringenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder
werden, bedeutende Sachgüter bezwecken, ist für die Ausführung
2. die Schutzvorschriften der §§ 37, 38 Abs. 1 und 3, eine angemessene Frist zu setzen.
§§ 40, 45 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 50 Abs. 5, § 62 Abs. 2
(3) Die Anordnung ist an den Strahlenschutzverantwort-
Satz 2, § 68 Abs. 3 Satz 2 und § 70 Abs. 3 eingehalten
werden, lichen zu richten. Sie kann in dringenden Fällen auch an
die Strahlenschutzbeauftragten gerichtet werden. Diese
3. die Schutzvorschriften der §§ 35, 36, 38 Abs. 2, §§ 39, haben die Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich zu
41 Abs. 3 bis 7, 9, 10 und 12, § 42 Abs. 1, 3, 4 und 5, unterrichten.
§ 43 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 44 Abs. 1, § 46
Abs. 1, 3, 4 und 6, §§ 49 und 50 Abs. 1 bis 4, §§ 51 bis § 33
56 Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 58 Abs. 2 Ausnahmen von Schutzvorschriften
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5, § 59 Abs. 1, § 60
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall gestatten,
und 3, § 62 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 63 daß von den Schutzvorschriften der §§ 34 bis 86 ab-
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4 Satz 1, gewichen wird, wenn
Abs. 5, 6 und 8, § 64 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und 2, 1. ein Gerät, eine Anlage, eine sonstige Vorrichtung oder
§ 65 Satz 2, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 bis 4, eine Tätigkeit erprobt werden soll oder die Einhaltung
§ 67 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1, §§ 72 bis 75 Satz 1 der Anforderungen einen unverhältnismäßig großen
und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 1 bis 3, Aufwand erfordern würde, sofern in beiden Fällen die
§§ 81, 82 Abs. 1 und 2 und §§ 84 und 86 Satz 1 Sicherheit des Gerätes, der Anlage, der sonstigen Vor-
eingehalten werden, richtung oder der Tätigkeit sowie der Strahlenschutz
4. die Verbreitung radioaktiver Stoffe so gering wie mög- auf andere Weise gewährleistet sind oder
lich gehalten wird, um die Gefahr ihrer Aufnahme in den 2. die Sicherheit des Gerätes, der Anlage, der sonstigen
menschlichen Körper auf ein Mindestmaß zu beschrän- Vorrichtung oder der Tätigkeit sowie der Strahlen-
ken, und schutz durch die Abweichung nicht beeinträchtigt wer-
5. die erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeabsich- den.
tigtes Kritischwerden von Kernbrennstoff getroffen wer-
§ 34
den.
Strahlenschutzanweisung
(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen,
Die zuständige Behörde kann tlen Strahlenschutzver-
daß
antwortlichen verpflichten, eine Strahlenschutzanweisung
1. im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungs- zu erlassen, in der die in dem Betrieb zu beachtenden
bereiches die Strahlenschutzgrundsätze des § 28 Strahlenschutzmaßnahmen aufzunehme'). sind. Zu diesen
Abs. 1 und die in Absatz 1 Nr. 3 aufgeführten Schutz- Maßnahmen können insbesondere gehören
vorschriften und,
1. die Aufstellung eines Planes für die Organisation des
2. soweit ihm deren Durchführung und Erfüllung nach Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestim-
§ 29 Abs. 2 übertragen worden sind, die Bestimmungen mung, daß ein oder mehrere Strahlenschutzbeauf-
des Bescheides über die Genehmigung oder allge- tragte bei der genehmigten Tätigkeit ständig anwesend
meine Zulassung und die von der zuständigen Behörde oder sofort erreichbar sein müssen,
erlassenen Anordnungen und Auflagen
2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen
eingehalten werden. Soweit ihm Aufgaben übertragen Betriebsablaufs,
worden sind, hat er die Strahlenschutzgrundsätze des § 28
Abs. 1 zu beachten. 3. die Führung eines Betriebsbuchs, in das die für den
Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzu-
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlen- tragen sind,
schutzbeauftragte haben dafür zu sorgen, daß bei Gefahr
4. die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von
für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter geeig-
Geräten, Anlagen und sonstigen Vorrichtungen, die für
nete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr unver-
den Strahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung
züglich getroffen werden.
von Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen und
(4) Beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im über die Wartung,
Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen haben die 5. die Aufstellung eines Planes für regelmäßige Alarm-
Rechtsträger der Schule als Strahlenschutzverantwort- übungen sowie für den Einsatz bei Unfällen und Störfäl-
liche dafür zu sorgen, daß diese Tätigkeiten nur von Leh- len, erforderlichenfalls mit Regelungen für den Brand-
rern ausgeübt werden, die nach § 29 Abs. 2 zu Strahlen- schutz und die Vorbereitung der Schadensbekämpfung
schutzbeauftragten bestellt sind. nach § 38, und
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
6. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entnehmen sind. Die Sätze 1
oder sonstige Einwirkungen Dritter oder gegen das und 2 sind auch auf Vorrichtungen anzuwenden, die radio-
Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen. aktive Stoffe in umschlossener oder festhaftend in offener
Form von mehr als dem Hunderttausendfachen der Werte
der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 enthalten.
§ 35
Kennzeichnungspflicht
§ 36
(1) Mit Strahlenzeichen nach Anlage VIII in ausreichen-
der Anzahl sind deutlich sichtbar und dauerhaft zu kenn- Maßnahmen bei
zeichnen: sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen
1. Anlagen, Geräte, sonstige Vorrichtungen, Räume, Bei Unfällen und Störfällen sind unverzüglich alle not-
Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse und wendigen Maßnahmen einzuleiten, damit die Gefahren für
Umhüllungen, in denen sich radioaktive Stoffe befin- Leben, Gesundheit und Sachgüter auf ein Mindestmaß
den, mit denen nur auf Grund einer Genehmigung nach beschränkt werden. Der Eintritt eines Unfalls, eines Stör-
den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder der Plan- falls oder eines sonstigen sicherheitstechnisch bedeut-
feststellung nach § 9 b des Atomgesetzes oder einer samen Ereignisses ist der atomrechtlichen Aufsichts-
Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder einer Anzeige nach behörde und, falls dies erforderlich ist, auch der für die
§ 4 Abs. 1 dieser Verordnung umgegangen werden öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde
darf, sowie der für den Katastrophenschutz zuständigen
2. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Behörde unverzüglich anzuzeigen.
3. Sperrbereiche und Kontrollbereiche,
4. Bereiche, in denen die Kontamination die Grenzwerte § 37
der Anlage IX überschreitet.
Vorbereitung der Brandbekämpfung
Die Kennzeichnung muß die Worte „VORSICHT -
STRAHLUNG", ,,RADIOAKTIV", ,,KERNBRENNSTOFFE" Zur Vorbereitung der Brandbekämpfung sind mit den
oder „KONTAMINATION" enthalten, soweit dies nach nach Landesrecht zuständigen Behörden die erforder-
Größe und Beschaffenheit des zu kennzeichnenden lichen Maßnahmen zu planen. Hierbei ist insbesondere
Gegenstandes möglich ist und für die Art der Tätigkeit festzulegen, an welchen Orten die Feuerwehr (in unter-
zutrifft. tägigen Betrieben: Grubenwehr) im Einsatzfall
(2) Absatz 1 gilt nicht für Behältnisse oder Geräte, die 1. ohne besonderen Schutz vor den Gefahren radio-
innerhalb eines Kontrollbereiches in abgesonderten Berei- aktiver Stoffe tätig werden kann (Gefahrengruppe 1),
chen für Arbeiten verwendet werden, solange die mit die-
sen Arbeiten betraute Person in dem abgesonderten 2. nur unter Verwendung einer Sonderausrüstung tätig
Bereich anwesend oder der Raum gegen unbeabsichtig- werden kann (Gefahrengruppe II) und
ten Zutritt gesichert ist.
3. nur mit einer Sonderausrüstung und unter Hinzuzie-
(3) Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse, die hung eines Sachverständigen, der die während des
gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, dürfen nur zur . Einsatzes entstehende Strahlengefährdung und die
Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen verwendet wer- anzuwendenden Schutzmaßnahmen beurteilen kann,
den. Sie dürfen nur aus dem Verkehr gezogen oder besei- tätig werden kann (Gefahrengruppe III).
tigt werden, wenn sichergestellt ist, daß
1. die Oberflächenkontamination die in Anlage IX Spalte 4
angegebenen Grenzwerte unterschreitet und § 38
2. die Kennzeichnung gemäß Absatz 1 durch entspre- Vorbereitung der Schadensbekämpfung
chende Bearbeitung vollständig entfernt ist. bei Unfällen oder Störfällen
(4) Alle Vorratsbehälter, die radioaktive Stoffe in offener (1) Das zur Eindämmung und Beseitigung der durch
Form von mehr als dem Zehntausendfachen der Werte der Unfälle oder Störfälle entstandenen Gefahren innerhalb
Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 enthalten, müssen so des Kontrollbereiches und betrieblichen Überwachungsbe-
gekennzeichnet sein, daß folgende Einzelheiten feststell- reiches erforderliche Personal und die erforderlichen Hilfs-
bar sind: mittel sind vorzuhalten und deren Einsatzfähigkeit der
1. Radionuklid, zuständigen Behörde nachzuweisen. Dies kann auch
dadurch geschehen, daß ein Anspruch auf Einsatz einer
2. chemische Verbindung,
für die Erfüllung dieser Aufgaben geeigneten Einrichtung
3. Tag der Abfüllung, nachgewiesen wird.
4. Aktivität am Tag der Abfüllung oder an einem daneben
besonders zu bezeichnenden Stichtag und (2) Der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
zuständigen Behörde sowie öffentlichen und privaten Hilfs-
5. der Strahlenschutzverantwortliche zum Zeitpunkt der organisationen sind die für die Beseitigung von Unfall-
Abfüllung. folgen oder Störfallfolgen notwendigen Informationen und
Kennummern, Zeichen und sonstige Abkürzungen dürfen die erforderliche Beratung zu gewähren. Das gleiche gilt
dabei nur verwendet werden, wenn diese allgemein für die Planung der Beseitigung von Unfall- oder Störfall-
bekannt oder ohne weiteres aus der Buchführung nach folgen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1335
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf den Umgang mit § 41
sonstigen radioaktiven Stoffen anzuwenden, deren Aktivi-
Anwendung radioaktiver Stoffe
täten die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4
oder ionisierender Strahlen
um nicht mehr überschreiten als das
am Menschen in der medizinischen Forschung
1
1. 10 fache, wenn es sich um offene radioaktive Stoffe
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum
handelt,
Umgang mit radioaktiven Stoffen für die Anwendung am
2. 1010fache, wenn es sich um umschlossene radioaktive Menschen in der medizinischen Forschung darf, falls im
Stoffe handelt. übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung der Geneh-
migung nach § 3 Abs. 1 erfüllt sind, nur stattgegeben
Das gleiche gilt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender werden, wenn für die beantragte Art der Anwendung ein
Strahlen, falls deren Errichtung keiner Genehmigung nach zwingendes Bedürfnis besteht. Dies ist dann der Fall,
§ 15 bedarf. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn eine vom Bundesgesundheitsamt eingesetzte Gut-
wenn in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweig- achtergruppe festgestellt hat, daß die bisherigen For-
betrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der Tätigkeit schungsergebnisse, die sonst ermittelten Befunde und die
des Antragstellers mit radioaktiven Stoffen in mehreren medizinischen Erkenntnisse nicht ausreichen und daß die
räumlich voneinander getrennten Gebäuden, Gebäudetei- Anwendung von radioaktiven Stoffen am Menschen zur
len oder Anlagen umgegangen wird, die Aktivität der radio- Erreichung des Forschungszwecks notwendig ist. Dabei
aktiven Stoffe in den einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen hat die Gutachtergruppe auch zu überprüfen, daß
9der Anlagen die Werte des Satzes 1 nicht überschreitet
1. die strahlenbedingten Risiken, die mit der Anwendung
und ausreichend sichergestellt ist, daß die radioaktiven
für den Probanden verbunden sind, gemessen an der
Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen oder
voraussichtlichen Bedeutung der Ergebnisse für die
Anlagen nicht zusammenwirken können.
Heilkunde und die medizinische Forschung ärztlich ver-
tretbar sind,
§ 39 2. die für die medizinische Forschung vorgesehenen
Belehrung Radionuklide dem Zweck der Forschung entsprechen
und nicht durch Radionuklide ersetzt werden können,
(1) Personen, denen der Zutritt zu Sperrbereichen nach
die zu einer geringeren Strahlenexposition für den Pro-
§ 57 Abs. 3 Satz 1 oder zu Kontrollbereichen nach § 58 banden führen,
Abs. 3 Satz 1 gestattet wird, sind vor dem erstmaligen
Zutritt über die Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren, 3. die zur Anwendung gelangenden Aktivitäten nach dem
die Strahlenexpositionen aus besonderem Anlaß, die Stand von Wissenschaft und Technik nicht weiter her-
anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und abgesetzt werden können, ohne den Zweck des For-
den für ihre Tätigkeit wesentlichen Inhalt dieser Verord- schungsvorhabens zu gefährden,
nung und der Genehmigung zu belehren. Satz 1 gilt auch 4. die Anzahl der Probanden auf das unbedingt not-
für Personen, die außerhalb des Kontrollbereiches mit wendige Maß beschränkt wird,
radioaktiven Stoffen umgehen oder ionisierende Strahlen
anwenden, soweit diese Tätigkeit der Genehmigung 5. eine ausreichende Abschätzung vorgenommen worden
bedarf. Ist für den Betrieb nach § 34 eine Strahlenschutz- ist, daß bei der Anwendung der radioaktiven Stoffe an
dem einzelnen Probanden die~Grenzwerte der Anlage
anweisung aufzustellen, so hat sich die Belehrung auch
auf diese oder den für die Tätigkeit der in den Sätzen 1 X Tabelle X 1 Spalte 4 nicht überschritten werden.
und 2 genannten Personen wesentlichen Teil der Strahlen- (2) Dem Antrag auf,Erteilung einer Genehmigung darf im
schutzanweisung zu erstrecken. Die Belehrung ist halb- übrigen nur stattgegeben werden, wenn
jährlich, auf Verlangen der zuständigen Behörde in kürze-
ren Zeiträumen, zu wiederholen. 1 . sichergestellt ist, daß die Anwendung der radioaktiven
Stoffe für die medizinische Forschung von einem Arzt
(2) Personen, denen nach § 58 Abs. 3 Satz 2 der Zutritt geleitet wird, der eine mindestens zweijährige Erfah-
zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind vorher über die rung im Umgang mit radioaktiven Stoffen am Men-
möglichen Gefahren und ihre Verhütung zu belehren, falls schen nachweisen kann, auf dem Gebiet des Strahlen-
sie nicht von einer fachkundigen Person begleitet werden. schutzes die erforderliche Fachkunde besitzt und wäh-
rend der Anwendung ständig erreichbar ist,
(3) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Belehrung
sind Aufzeichnungen zu führen, die von der belehrten 2. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
Person zu unterzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind in erforderlichen Meßgeräte, Kalibrierpräparate, Kalibrier-
den Fällen des Absatzes 1 fünf Jahre, in denen des lösungen und Kalibrierphantome vorhanden sind und
Absatzes 2 ein Jahr aufzubewahren und der zuständigen ihre sachgerechte Anwendung sichergestellt ist,
Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist.
§ 40 (3) An Personen, die auf gerichtliche oder behördliche
Auslegung oder Aushang der Verordnung Anordnung verwahrt sind, dürfen radioaktive Stoffe in der
medizinischen Forschung nicht angewendet werden.
In Betrieben oder selbständigen Zweigbetrieben, bei
nicht Gewerbetreibenden an dem Ort der Tätigkeit ist, falls (4) Die Anwendung radioaktiver Stoffe an Probanden,
regelmäßig mindestens eine Person beschäftigt oder unter die das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist nur
der Aufsicht eines anderen tätig ist, ein Abdruck dieser zulässig, wenn die Unbedenklichkeit und eine besondere
Verordnung zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Notwendigkeit der Heranziehung solcher Personen gut-
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
achtlich nachgewiesen ist, um das Ziel der Anwendung Körperdosen und die zur Berechnung der Körperdosen
radioaktiver Stoffe für die medizinische Forschung zu relevanten Daten hervorgehen.
erreichen. An schwangeren und stillenden Frauen ist die
Anwendung nicht zulässig. (10) Die Absätze 1 bis 9 mit Ausnahme des Absatzes 2
Nr. 3 sind neben dem Arzneimittelgesetz entsprechend
(5) Der zuständigen Behörde ist eine schriftliche Erklä- anzuwenden
rung des Probanden darüber vorzulegen, daß
1. bei der klinischen Prüfung von radioaktiven Arznei-
1. er mit den Untersuchungen, die vor, während und nach mitteln und von mit radioaktiven Stoffen markierten
der Anwendung zur Kontrolle und zur Erhaltung der Arzneimitteln sowie
Gesundheit erforderlich sind, einverstanden ist und
2. bei in der klinischen Prüfung von Arzneimitteln benutz-
2. er mit der Mitteilung der durch die Anwendung der ten Untersuchungsverfahren, bei denen radioaktive
radioaktiven Stoffe erhaltenen Befunde an die zustän- Stoffe angewendet werden.
dige Behörde einverstanden ist.
(11) Die zuständige Behörde kann - mit Ausnahme der
(6) Es ist dafür zu sorgen, daß klinischen Prüfung von mit radioaktiven Stoffen markierten
1. der Proband seine Einwilligung persönlich und schrift- Arzneimitteln - im Einzelfall eine Überschreitung der
lich erteilt. Die Einwilligung kann jederzeit formlos Grenzwerte nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 zulassen, sofern
widerrufen werden. Vor der Einwilligung ist der Pro- hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht. Die zugelassene
band durch den das Forschungsvorhaben leitenden Körperdosis darf dabei die Grenzwerte der Anlage X
Arzt oder einen von diesem beauftragten Arzt über Tabelle X 1 Spalte 2 nur überschreiten, wenn eine klini-
Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der Anwen- sche Prüfung von radioaktiven Arzneimitteln am Proban-
dung der radioaktiven Stoffe und über die Möglichkeit den gleichzeitig seiner Untersuchung oder Behandlung
des Widerrufs aufzuklären. Der Proband ist zu befra- dient.
gen, ob an ihm bereits radioaktive Stoffe oder ionisie- (12) Bei der Anwendung ionisierender Strahlen am Men-
rende Strahlen angewandt worden sind. Über die Auf- schen in der medizinischen Forschung gelten, falls im
klärung und die Befragung des Probanden ist eine übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Niederschrift zu fertigen. Die Einwilligung ist nur wirk- Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes oder § 3 oder
sam, wenn der Proband geschäftsfähig und in der Lage § 16 dieser Verordnung gegeben sind, Absatz 1 Satz 2 und
ist, das Risiko der Anwendung der radioaktiven Stoffe 3 Nr. 1, 3 bis 5, Absatz 2 Nr. 1 und 3, die Absätze 3 bis 6
für sich einzusehen und seinen Willen hiernach zu Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie die Absätze 7 bis 9 und 11
bestimmen, entsprechend. Die nach dem Stand von Wissenschaft und
2. der Proband vor Beginn der Anwendung radioaktiver Technik erforderlichen Meßgeräte müssen vorhanden und
Stoffe ärztlich untersucht wird, ihre sachgerechte Anwendung muß sichergestellt sein. Die
ordnungsgemäße Funktion der Anlagen und die Einhal-
3. vor der Anwendung der radioaktiven Stoffe die Aktivität
tung der dosisbestimmenden Parameter sind in jedem
der in der Substanz enthaltenen Radionuklide und
Einzelfall sicherzustellen.
deren nicht an die Substanz gebundener Anteil
bestimmt wird,
4. die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 genannten Dosisgrenz- § 42
werte nicht überschritten werden,
Anwendung radioaktiver Stoffe
5. die Körperdosen durch geeignete Verfahren überwacht oder ionisierender Strahlen
werden, wobei der Zeitpunkt der Verabfolgung und die in der Heilkunde oder der Zahnheilkunde
Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen und die
Befunde aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen 30 Jahre (1) In Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde dür-
aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen fen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen unmittel-
Behörde bei dieser zu hinterlegen sind. bar am Menschen nur angewandt werden, wenn dies aus
ärztlicher Indikation geboten ist.
(7) Der zuständigen Behörde und dem Bundesgesund-
heitsamt sind unverzüglich anzuzeigen (2) Die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte und die
physikalische Strahlenschutzkontrolle gelten nicht für Per-
1. jede Überschreitung der Dosisgrenzwerte für die sonen, an denen in Ausübung der Heilkunde oder Zahn-
Anwendung radioaktiver Stoffe in der medizinischen heilkunde radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen
Forschung unter Angabe der näheren Umstände, angewandt werden.
2. der Abschluß der Anwendung radioaktiver Stoffe für die
(3) Die durch die ärztlichen Untersuchungen bedingte
Durchführung eines Vorhabens in der medizinischen
Strahlenexposition ist so weit einzuschränken, wie dies mit
Forschung unter Angabe der erforderlichen Daten.
den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu
(8) Ist zu besorgen, daß ein Proband auf Grund einer vereinbaren ist. Ist bei bestehender Schwangerschaft eine
Überschreitung der Dosisgrenzwerte für die Anwendung Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen
radioaktiver Stoffe in der medizinischen Forschung an der aus ärztlicher Indikation geboten, sind alle Möglichkeiten
Gesundheit geschädigt wird, so hat die zuständige einer Herabsetzung der Strahlenexposition der Leibes-
Behörde anzuordnen, daß er durch einen ermächtigten frucht auszuschöpfen.
Arzt (§ 71) untersucht wird.
(4) Bei der Behandlung von Patienten mit radioaktiven
(9) Der zuständigen Behörde und dem Bundesgesund- Stoffen oder ionisierenden Strahlen muß Dosis und Dosis-
heitsamt ist nach Abschluß der Anwendung ein Abschluß- verteilung den Erfordernissen der medizinischen Wissen-
bericht zu erstatten, aus dem die im Einzelfall ermittelten schaft entsprechen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1337
(5) Die bei der Anwendung von radioaktiven Stoffen und (5) Wer eine Person mit radioaktiven Stoffen oder ioni-
ionisierenden Strahlen zur Untersuchung oder Behand- sierenden Strahlen untersucht oder behandelt hat, hat
lung am Menschen verwendeten Geräte, Einrichtungen demjenigen, der später eine Untersuchung oder Behand-
und Anlagen sind unbeschadet der Anforderungen des lung vornimmt, auf dessen Verlangen Auskunft über die
§ 76 regelmäßig betriebsintern zur Qualitätssicherung zu Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erteilen und die sich
überwachen. Umfang und Zeitpunkt der Überwachungs- hierauf beziehenden Unterlagen vorübergehend zu über-
maßnahmen sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen lassen. Werden die Unterlagen von einer anderen Person
sind 10 Jahre aufzubewahren und der zuständigen aufbewahrt, so hat diese dem Auskunftsberechtigten die
Behörde auf Verlangen vorzulegen. Unterlagen vorübergehend zu überlassen.
(6) Soweit es wegen der Besonderheit der verwendeten
Geräte oder Einrichtungen erforderlich ist, kann die
zuständige Behörde anordnen, daß bei der Anwendung 2. Kapitel
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Men- Schutz der Bevölkerung
schen entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 ein weiterer und der Umwelt vor den Gefahren
Strahlenschutzbeauftragter bestellt wird. ionisierender Strahlen
§ 43 § 44
Aufzeichnungen über Patienten Dosisgrenzwerte
für außerbetriebliche Überwachungsbereiche
(1) Vor der Anwendung von radioaktiven Stoffen oder
ionisierenden Strahlen zur Untersuchung oder Behand- (1) Die effektive Dosis durch Direktstrahlung aus An-
lung am Menschen sind die Patienten über frühere medizi- lagen oder Einrichtungen oder sonst aus genehmigungs-
nische Anwendungen von radioaktiven Stoffen oder ioni- bedürftiger Tätigkeit darf unter Einbeziehung der nach § 45
sierenden Strahlen, die für die vorgesehene Anwendung zu erwartenden Strahlenexposition aus Ableitungen für
von Bedeutung sind, zu befragen. Es ist dafür zu sorgen, keine Person im außerbetrieblichen Überwachungsbereich
daß über die Befragung, Untersuchung und Behandlung den Grenzwert von 1,5 Millisievert im Kalenderjahr über-
Aufzeichnungen angefertigt werden. Aus den Aufzeich- schreiten; für die Ableitungen gilt§ 45.
nungen müssen das Ergebnis der Befragung, der Zeit-
punkt, die Art und der Zweck der Untersuchung oder (2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß der in
Absatz 1 genannte Grenzwert in bestimmten Einzelfällen
Behandlung, die dem Patienten verabfolgten Radionuklide
nach Art, chemischer Zusammensetzung, Applikations- bis auf 5 Millisievert erhöht wird.
form, Aktivität und, soweit dies möglich ist, die Körper-
dosen hervorgehen, die der Patient erhalten hat. Bei der § 45
Behandlung mit Bestrahlungseinrichtungen und Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlen müssen aus den Dosisgrenzwerte für Bereiche,
Aufzeichnungen alle erforderlichen Daten über die die nicht Strahlenschutzbereiche sind
Behandlung, insbesondere die Bestimmung der Dosis- (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die techni-
leistung, die Dauer und Zeitfolge der Bestrahlungen, die sche Auslegung und den Betrieb seiner Anlagen oder
Oberflächen- und Herddosis, die Lokalisation und Abgren- Einrichtungen so zu planen, daß die durch Ableitung radio-
zung des Bestrahlungsfeldes, die Einstellparameter der aktiver Stoffe aus diesen Anlagen oder Einrichtungen mit
Einrichtung oder Anlage sowie die Festlegung des Schut- Luft oder Wasser bedingte Strahlenexposition des Men-
zes gegen Streustrahlung ersichtlich sein. schen jeweils die folgenden Grenzwerte der Körperdosen
(2) Der untersuchten oder behandelten Person ist auf ihr im Kalenderjahr nicht überschreitet:
Verlangen eine Abschrift der Aufzeichnung nach Absatz 1 1. Effektive Dosis, Teilkörperdosis
Satz 3 mit Ausnahme des Ergebnisses der Befragung über für Keimdrüsen, Gebärmutter,
frühere Anwendungen auszuhändigen. rotes Knochenmark 0,3 Millisievert,
(3) Die Aufzeichnungen über die Untersuchung sind 2. Teilkörperdosis für alle Organe
10 Jahre, über die Behandlung 30 Jahre nach der letzten und Gewebe, soweit nicht unter
Untersuchung oder Behandlung aufzubewahren. Die Nummer 1 oder
zuständige Behörde kann verlangen, daß im Falle der Nummer 3 genannt 0,9 Millisievert,
Praxisaufgabe die Aufzeichnungen bei einer von ihr 3. Teilkörperdosis für Knochen-
bestimmten Stelle zu hinterlegen sind; dabei ist die ärzt- oberfläche, Haut 1,8 Millisievert.
liche Schweigepflicht zu wahren.
Anlage X Tabelle X 1 Fußnote 1 und die Anlage X Ta-
(4) Die Aufzeichnungen über die Anwendung von radio- belle X 2 sind anzuwenden.
aktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen nach Absatz 3
Satz 1 können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder (2) Diese Strahlenexposition ist für eine Referenzperson
auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn an den ungünstigsten Einwirkungsstellen unter Berück-
sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten sichtigung der in Anlage XI genannten Expositionspfade,
Lebensgewohnheiten der Referenzperson und übrigen
1. mit den Aufzeichnungen bildlich oder inhaltlich über-
Annahmen zu ermitteln. Die Bundesregierung erläßt mit
einstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und
Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar schriften über die zu treffenden weiteren Annahmen. Die
sind und jederzeit innerhalb angemessener Zeit lesbar zuständige Behörde kann davon ausgehen, daß die
· gemacht werden können. Grenzwerte des Absatzes 1 eingehalten sind, wenn dies
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
unter Zugrundelegung der allgemeinen Verwaltungsvor- Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsabgaben vor-
schriften nachgewiesen wird. schreiben, wenn dies zum Schutz einzelner oder der All-
gemeinheit oder aus Gründen der Reinhaltung der Umwelt
(3) Sofern Ableitungen aus anderen Tätigkeiten nach geboten ist, oder höhere Aktivitätskonzentrationen und
den§§ 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes oder nach den Aktivitätsabgaben zulassen, wenn auf Grund der Schutz-
§§ 3, 4 Abs. 1, §§ 16 oder 17 dieser Verordnung an diesen und Überwachungsmaßnahmen sichergestellt ist, daß
oder anderen Standorten zur Strahlenexposition an den in dadurch einzelne und die Allgemeinheit nicht gefährdet
Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Einwirkungsstellen beitra- werden und Gründe der Reinhaltung der Umwelt nicht
gen, hat die zuständige Behörde darauf hinzuwirken, daß entgegenstehen, wobei unmittelbare Einwirkungen und
die in Absatz 1 genannten Werte insgesamt nicht über- mittelbare Einwirkungen über Ernährungsketten zu be-
schritten werden. rücksichtigen sind.
§ 46 (6) Bei Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atom-
Schutz von Luft, Wasser und Boden gesetzes oder nach den §§ 3, 4 Abs. 1 , §§ 16 oder 17
dieser Verordnung ist dafür zu sorgen, daß radioaktive
(1) Bei Tätigkeiten nach den §§ 6, 7, 9 oder 9 b des Stoffe nicht in den Boden gelangen, es sei denn, daß dies
Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 4 Abs. 1 , §§ 16 oder 17 in einer Genehmigung zugelassen ist.
dieser Verordnung ist, falls die Möglichkeit des Entwei-
chens radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden (7) Andere Rechtsvorschriften, die den Schutz von Luft,
besteht, dafür zu sorgen, daß Wasser und Boden betreffen, bleiben unberührt.
1. eine unkontrollierte Ableitung vermieden wird,
2. die abgeleitete Aktivität so gering wie möglich ist, § 47
3. die Ableitung überwacht und nach Art und Aktivität (weggefallen)
spezifiziert der zuständigen Behörde mindestens jähr-
lich angezeigt wird.
(2) Ist zu besorgen, daß die Grenzwerte des § 45 an § 48
einem Standort überschritten werden, so hat die zustän- Umgebungsüberwachung
dige Behörde die insgesamt in einem Jahr maximal zuläs-
sigen Aktivitätsabgaben mit Luft und Wasser so festzu- Die zuständige Behörde kann anordnen, daß bei dem
legen, daß die Grenzwerte des § 45 nicht überschritten genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen oder Ein-
werden. richtungen die Aktivität von Proben aus der Umgebung
sowie die Ortsdosen nach einem festzulegenden Plan
(3) Legt die zuständige Behörde die in einem Jahr durch Messung bestimmt werden und· daß die Meßergeb-
maximal zulässige Aktivitätsabgabe mit Luft nicht fest, so nisse aufzuzeichnen, der zuständigen Behörde auf Ver-
darf die aus Kontrollbereichen oder betrieblichen Über- langen vorzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu
wachungsbereichen herausgelangende Luft im Jahres- machen sind. Die zuständige Behörde kann die Stelle
durchschnitt im Kubikmeter Abluft keine von Tätigkeiten bestimmen, die die Messungen vorzunehmen hat.
nach Absatz 1 herrührende höhere Aktivität als
- für Radionuklide und Radionuklidgemische, bei denen
die Inkorporation grenzwertbestimmend ist, das
3. Kapitel
1o-6 fache der Werte der Anlage IV Tabelle IV 1 und IV 2
Spalte 5 Berufliche Strahlenexposition
- für Radionuklide, bei denen die Submersion grenzwert-
bestimmend ist, 1/soo der Werte der Anlage IV Tabel- § 49
le IV 4 Spalte 5 Dosisgrenzwerte
enthalten. Das gleiche gilt, wenn Luft aus umschlossenen für beruflich strahlenexponierte Personen
Räumen herausgelangt, die keine Kontrollbereiche sind, in (1) Die Körperdosen für beruflich strahlenexponierte
denen aber Tätigkeiten nach Absatz 1 ausgeübt werden. Personen dürfen die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1
(4) Legt die zuständige Behörde die in einem Jahr Spalte 2 oder 3 im Kalenderjahr nicht überschreiten. In drei
maximal zulässige Aktivitätsabgabe mit Wasser nicht fest, aufeinanderfolgenden Monaten dürfen unabhängig vom
so darf das aus Kontrollbereichen oder betrieblichen Über- Kalenderjahr die Körperdosen die Hälfte der Jahresgrenz-
wachungsbereichen herausgelangende Wasser in Abwas- werte nicht überschreiten. Die Summe der in allen Kalen-
serkanäle oder oberirdische Gewässer nur eingeleitet wer- derjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlen-
den, wenn die von Tätigkeiten nach Absatz 1 herrührende exponierter Personen darf 400 Millisievert nicht über-
Aktivität im Kubikmeter Abwasser im Jahresdurchschnitt schreiten.
das 10-2fache der in Anlage IV Tabelle IV 1 und IV 3
Spalte 6 angegebenen Werte nicht überschreitet. Das (2) Die Körperdosen dürfen für Personen unter 18 Jah-
gleiche gilt, wenn Wasser oder Abwasser aus umschlosse- ren, die nach§ 56 Abs. 2 im Kontrollbereich tätig werden
nen Räumen herausgelangt, die keine Kontrollbereiche dürfen, die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4
sind, in denen aber Tätigkeiten nach Absatz 1 ausgeübt im Kalenderjahr nicht überschreiten.
werden.
(3) Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abwei- kumulierte Körperdosis an der Gebärmutter 5 Millisievert
chend von den Vorschriften der Absätze 3 und 4 niedrigere nicht überschreiten.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1339
(4) Wird ein Grenzwert nach Anlage X Tabelle X 1 § 51
Spalte 2 überschritten, so sind die folgenden Expositionen
Dosisgrenzwerte für Personen
so zu begrenzen, daß jeweils für den Zeitraum von drei
im betrieblichen Überwachungsbereich
aufeinanderfolgenden Monaten die Körperdosen kleiner oder im Kontrollbereich
als die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 sind.
Diese Begrenzung ist so lange durchzuführen, bis die Die Körperdosen dürfen für Personen, die nicht beruflich
Summe der Körperdosen für den Zeitraum des Jahres der strahlenexponierte Personen sind, im betrieblichen Über-
Überschreitung und der folgenden Jahre kleiner ist als das wachungsbereich oder im Kontrollbereich im Kalenderjahr
Produkt aus den Grenzwerten nach Anlage X Tabelle X 1 die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 nicht
Spalte 2 und der Anzahl der Jahre seit Beginn des Jahres überschreiten.
der Überschreitung.
§ 52
§ 50
Inkorporation radioaktiver Stoffe
Strahlenexposition aus besonderem Anlaß
(1) Die durch Inhalation oder Ingestion dem Körper
(1) Ist es zwingend geboten, Störfallfolgen oder eine zugeführte Aktivität radioaktiver Stoffe darf die folgenden
Gefährdung von Personen zu beseitigen, können Strah- abgeleiteten Grenzwerte nicht überschreiten:
lenexpositionen abweichend von den Grenzwerten des
§ 49 Abs. 1 zugelassen werden (Strahlenexposition aus 1. für beruflich strahlenexponierte Personen der Kate-
besonderem Anlaß). Einer Strahlenexposition aus beson- gorie A die Werte der Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 und
derem Anlaß dürfen nur beruflich strahlenexponierte Per- IV 3 Spalte 5 oder 6,
sonen der Kategorie A über 18 Jahre ausgesetzt werden. 2. für beruflich strahlenexponierte Personen der Kate-
gorie B drei Zehntel der Werte der Anlage IV Tabel-
(2) Die bei der Strahlenexposition aus besonderem len IV 1, IV 2 und IV 3 Spalte 5 oder 6,
Anlaß erhaltenen Körperdosen dürfen in einem Kalender-
3. für nicht beruflich strahlenexponierte Personen im
jahr das Zweifache und im laufe des Lebens das Fünf-
betrieblichen Überwachungsbereich oder im Kontroll-
fache der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2
bereich ein Zehntel der Werte der Anlage IV Tabel-
für beruflich strahlenexponierte Personen nicht überschrei-
ten. len IV 1, IV 2 und IV 3 Spalte 5 oder 6.
Die in den §§ 49 und 51 genannten Dosisgrenzwerte
(3) Strahlenexpositionen aus besonderem Anlaß dürfen dürfen unter Berücksichtigung der äußeren und inneren
nicht gestattet werden, Strahlenexposition nicht überschritten werden.
1. falls die beruflich strahlenexponierte Person in den
(2) Die Aktivitätszufuhr in drei aufeinanderfolgenden
zwölf vorhergehenden Monaten eine die Hälfte der
Monaten darf die Hälfte des Grenzwertes der jährlichen
Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 über-
Zufuhr nicht überschreiten.
schreitende Einzelexposition erhalten hat,
2. falls die beruflich strahlenexponierte Person zuvor
unfallbedingten Expositionen ausgesetzt war und die
§ 53
daraus resultierende Summe der Körperdosen das Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
Fünffache der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1
(1) Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen,
Spalte 2 für beruflich strahlenexponierte Personen
deren Aktivität die Fr7igrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1
übersteigt oder
Spalte 4 überschreitet, sind Arbeitsverfahren zu verwen- .
3. falls bei einer beruflich strahlenexponierten Frau die den, bei denen die Inkorporation radioaktiver Stoffe und
Gebärfähigkeit nicht dauernd ausgeschlossen ist. die Kontamination der beteiligten Personen möglichst
gering bleiben.
(4) Die bei der Strahlenexposition aus besonderem
Anlaß erhaltenen Körperdosen werden zu den bereits in (2) Bei Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen
demselben Kalenderjahr erhaltenen Körperdosen hinzu- umgehen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage IV
gerechnet. Ergibt sich hierbei für das betreffende Jahr eine Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, ist sicherzustellen, daß
Überschreitung der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 sie die erforderliche Schutzkleidung tragen und die erfor-
Spalte 2 oder ist eine Überschreitung zu erwarten, sind die derlichen Schutzausrüstungen verwenden. Ihnen ist ein
folgenden Expositionen in entsprechender Anwendung Verhalten zu untersagen, bei dem sie oder andere Per-
des § 49 Abs. 4 zu begrenzen. sonen von dem Umgang herrührende radioaktive Stoffe in
den Körper aufnehmen oder in gefahrbringender Weise an
(5) Wurden bei einer Strahlenexposition aus beson- den Körper bringen können, insbesondere durch Essen,
derem Anlaß die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Trinken, Rauchen, durch die Verwendung von Gesund-
Spalte 2 überschritten, so ist diese Überschreitung allein heitspflegemitteln oder kosmetischen Mitteln. Dies gilt
kein Grund, die beruflich strahlenexponierte Person von auch für Personen, die sich in Bereichen aufhalten, in
ihren normalen Beschäftigungen im Kontrollbereich auszu- denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird,
schließen. Dies gilt bei Überschreitung des Grenzwertes deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1
nach § 49 Abs. 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, Spalte 4 überschreitet.
daß jeweils im Kalenderjahr ein Fünftel des Wertes der
effektiven Dosis nach Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 Nr. 1 (3) Offene radioaktive Stoffe dürfen an Arbeitsplätzen
nicht überschritten wird und die strahlenexponierte Person nur so lange und in solchen Aktivitäten vorhanden sein wie
entsprechend § 67 Abs. 2 ärztlich überwacht wird. das Arbeitsverfahren es erfordert.
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 54 Die Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des
Dauereinrichtungen Satzes 1 gestatten, wenn dadurch einzelne oder die All-
gemeinheit nicht gefährdet werden.
Der Schutz beruflich strahlenexponierter Personen vor
äußerer Strahlenexposition ist an allen Stellen, an denen (3) Personen darf der Zutritt zu Sperrbereichen nur
es der betriebsmäßige Ablauf erlaubt, durch Dauereinrich- erlaubt werden, wenn sie unter der Kontrolle eines Strah-
tungen, insbesondere durch Abschirmung oder Abstand- lenschutzbeauftragten oder einer von ihm beauftragten
haltung, sicherzustellen. Dauereinrichtungen müssen fachkundigen Person zur Durchführung der im Sperr-
unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeit so ausgelegt bereich vorgesehenen Betriebsvorgänge oder aus zwin-
sein, daß die von einer Person während des normalen genden betrieblichen Gründen tätig werden müssen.
betriebsmäßigen Ablaufs erhaltenen Körperdosen ein Patienten und notwendigen Begleitpersonen darf der
Fünftel der Werte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 nicht Zutritt zum Sperrbereich und der Aufenthalt darin nur
überschreiten können. gestattet werden, wenn dies zur Untersuchung oder zur
Behandlung erforderlich ist und die Anordnung von einer
§ 55 Person gegeben wurde, die zur Ausübung des ärztlichen
Berücksichtigung oder zahnärztlichen Berufs berechtigt ist.
anderweitiger Strahlenexpositionen (4) Bei dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisie-
Bei der Feststellung, ob die Dosisgrenzwerte nach den render Strahlen oder Bestrahlungseinrichtungen mit radio-
§§ 49 bis 52 eingehalten werden, ist eine anderweitige aktiven Quellen kann die zuständige Behörde zulassen,
Strahlenexposition durch ionisierende Strahlen im Beruf daß die in Absatz 1 bezeichneten Bereiche nur während
einzubeziehen. der Einschaltzeit als Sperrbereiche gelten.
§ 56
Tätigkeitsverbote § 58
und Tätigkeitsbeschränkungen Kontrollbereiche
(1) Es ist dafür zu sorgen, daß sich Personen unter (1) Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen
18 Jahren sowie schwangere Frauen nicht in Kontrollberei- infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des
chen aufhalten, schwangere oder stillende Frauen nicht Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-
mit offenen radioaktiven Stoffen, mit denen nur auf Grund len durch äußere oder innere Strahlenexposition im Kalen-
einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atom- derjahr höhere Körperdosen als die Grenzwerte der
gesetzes oder nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung um- Anlage X Tabelle X 1 Spalte 3 bei einem Aufenthalt von
gegangen werden darf, umgehen und stillende Frauen 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr
sich nicht in Kontrollbereichen, in denen mit offenen radio- erhalten können.
aktiven Stoffen umgegangen wird, aufhalten.
(2) Kontrollbereiche sind abzugrenzen und deutlich
(2) Die zuständige Behörde kann gestatten, daß Perso- sichtbar und dauerhaft außer nach § 35 auch mit dem
nen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren unter ständiger Zusatz „KONTROLLBEREICH" zu kennzeichnen. Die
Aufsicht und Anleitung Fachkundiger in Kontrollbereichen zuständige Behörde kann bestimmen, daß weitere Berei-
tätig werden, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbil- che als Kontrollbereiche zu behandeln sind, wenn dies
dungszieles erforderlich ist. zum Schutz einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich
(3) Es ist dafür zu sorgen, daß Schüler bei der Verwen- ist. Die Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften
dung von Vorrichtungen oder Neutronenquellen, in die des Satzes 1 gestatten, wenn dadurch einzelne oder die
radioaktive Stoffe eingefügt sind, nur in Anwesenheit und Allgemeinheit nicht gefährdet werden.
unter der Aufsicht eines Lehrers, der als Strahlenschutz- (3) Personen darf der Zutritt zum Kontrollbereich nur
beauftragter bestellt ist, mitwirken. erlaubt werden, wenn
1. sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der darin
vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen,
4. Kapitel
2. ihre Ausbildung einen Aufenthalt in diesen Bereichen
Strahlenschutzbereiche erfordert oder
3. ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Patient oder
§ 57
Begleitperson nach Auffassung einer zur Ausübung
Sperrbereiche des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigten
fachkundigen Person zur Untersuchung oder Behand-
(1) Sperrbereiche sind Bereiche des Kontrollbereichs, in
lung erforderlich ist.
denen die Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert durch
Stunde sein kann. Die zuständige Behörde kann gestatten, daß der fachkun-
dige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständige
(2) Sperrbereiche sind abzugrenzen und deutlich sicht- Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen den
bar und dauerhaft außer nach § 35 auch mit dem Zusatz Zutritt zum Kontrollbereich erlaubt. Betretungsrechte auf-
,,SPERRBEREICH - KEIN ZUTRITT-" zu kennzeichnen; grund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben hiervon
sie sind dagegen abzusichern, daß Personen, auch mit unberührt.
einzelnen Körperteilen, unkontrolliert hineingelangen. Die
zuständige Behörde kann bestimmen, daß weitere Berei- (4) Bei dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisie-
che als Sperrbereiche zu behandeln sind, wenn dies zum render Strahlen oder Bestrahlungseinrichtungen mit radio-
Schutz einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich ist. aktiven Quellen kann die zuständige Behörde zulassen,
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1341
daß die in Absatz 1 bezeichneten Bereiche nur während § 61
der Einschaltzeit als Kontrollbereiche gelten. Ortsdosismessung in Strahlenschutzbereichen
(5) Bei ortsveränderlichem Umgang mit radioaktiven (1) Soweit es aus Gründen des Strahle~~chutzes erfor-
Stoffen oder bei ortsveränderlichem Betrieb von Anlagen derlich ist, ist in Kontrollbereichen und Uberwachungs-
zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist der Kontroll- bereichen die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung zu
bereich so abzugrenzen, als ob die radioaktiven Stoffe messen. Die Anzeige der Geräte zur Überwachung der
oder Anlagen ortsfest eingerichtet wären, falls nicht aus- Ortsdosis oder Ortsdosisleistung in Sperrbereichen muß
geschlossen werden kann, daß unbeteiligte Personen die- außerhalb dieser Bereiche wahrnehmbar sein. Die zustän-
sen Kontrollbereich betreten können. dige Behörde kann die Stelle bestimmen, die die Messun-
gen vorzunehmen hat.
§ 59
(2) Ist in einem betrieblichen Überwachungsbereich di~
Bestrahlungsräume Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung so hoch, daß bei
(1) Anlagen zur Erzeugung ionisiorender Strahlen sowie einer nicht beruflich strahlenexponierten Person die im
Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen, Kalenderjahr erhaltene Körperdosis die Werte der An~
deren Aktivität 5 •1010 Becquerel überschreitet, dürfen in lage X Tabelle X 1 Spalte 4 in 40 Wochenstunden bei
Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur in all- 50 Wochen im Jahr erreichen kann, so ist der zuständigen
seitig umschlossenen Räumen (Bestrahlungsräumen) Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
betrieben werden. Diese müssen so bemessen sein, daß (3) Wird die Strahlenexposition beruflich strahlenexp~-
die erforderlichen Verrichtungen ohne Behinderung vor- nierter Personen allein durch Feststellung der Ortsdosis
genommen werden können. Die Bedienungseinrichtun- oder Ortsdosisleistung (§ 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) ermittelt,
gen, die die Strahlung freigeben, müssen sich in einem so sind Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen nach
Nebenraum außerhalb des Kontrollbereiches befinden. In Absatz 1 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind
dem Bestrahlungsraum muß sich mindestens ein Not- 30 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
schalter befinden, mit dem die Anlage abgeschaltet, der Verlangen vorzulegen. Bei Betriebseinstellung sind sie bei
Strahlerkopf der Bestrahlungseinrichtung geschlossen einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden
oder die radioaktive Quelle in die Abschirmung eingefah- Stelle zu hinterlegen.
ren werden kann.
(2) Die zuständige Behörde kann bei Bestrahlungs-
einrichtungen mit radioaktiven Quellen Ausnahmen von
5. Kapitel
Absatz 1 zulassen.
Physika I i sehe Strah I en sc h utzko ntro lle
§ 60
Überwachungsbereiche § 62
(1) Betriebliche Überwachungsbereiche sind nicht zum Zu überwachende Personen
Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereiche, in denen
(1) An Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten,
Personen infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen
sind die Körperdosen zu ermitteln. Ist bei dem Aufenthalt
oder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisieren-
im Kontrollbereich sichergestellt, (Jaß keine höheren Kör-
der Strahlen bei dauerndem Aufenthalt im Kalenderjahr
perdosen als die Grenzwerte nach Anlage X Tabelle X 1
höhere Körperdosen als die Grenzwerte der Anlage X
Tabelle X 1 Spalte 4 erhalten können. Außerbetriebliche Spalte 4 erreicht werden können, so kann die zuständige
Behörde Ausnahmen' von Satz 1 zulassen.
Überwachungsbereiche sind unmittelbar an den Kontroll-
bereich oder an den betrieblichen Überwachungsbereich (2) Wer einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 bedarf, hat
anschließende Bereiche, in denen Personen bei dauern- dafür zu sorgen, daß die unter seiner Aufsicht stehenden
dem Aufenthalt im Kalenderjahr höhere Körperdosen als Personen in Kontrollbereichen nur tätig werden, wenn jede
die in § 45 Abs. 1 genannten Grenzwerte erhalten können. einzelne beruflich strahlenexponierte Person im Besitz
eines vollständig geführten, bei der zuständigen Behörde
(2) Betriebliche Überwachungsbereiche dürfen nur von
registrierten Strahlenpasses ist. Wenn er selbst in Kontroll-
Personen, die darin eine dem Betrieb dienende Tätigkeit
bereichen tätig wird, gilt Satz 1 entsprechend. Die zustän-
ausüben, von Auszubildenden, soweit dies zur Erreichung
dige Behörde kann Aufzeichnungen über die Strahlen-
ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, oder von Be-
suchern betreten werden. § 58 Abs. 3 Satz 2 gilt ent- exposition, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser
Verordnung ausgestellt worden sind, als ausreichend im
sprechend.
Sinne von Satz 1 anerkennen, wenn diese dem Strahlen-
(3) Es ist dafür zu sorgen, daß die Strahlenexposition paß entsprechen und für deutsche Stellen verständlich
von Personen bei dauerndem Aufenthalt in außerbetrieb- sind. Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des
lichen Überwachungsbereichen den nach § 44 Abs. 1 Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
zulässigen Wert nicht überschreiten kann, soweit der Inhalt, Form, Führung und Registrierung des Strahlen-
Strahlenschutzverantwortliche nicht den Zugang zu den passes.
außerbetrieblichen Überwachungsbereichen zum Zwecke
{3) Der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strah-
der Einhaltung der Schutzvorschriften beschränken kann.
lenschutzbeauftragte einer Anlage oder Einrichtung darf
(4) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß__ wei- beruflich strahlenexponierten Personen nach Absatz 2
tere Bereiche als betriebliche oder außerbetriebliche Uber- eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur erlauben, wenn diese
wachungsbereiche zu behandeln sind, wenn dies zum den Strahlenpaß vorlegen und ein Dosimeter nach § 63
Schutz einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich ist. Abs. 3 Satz 1 tragen.
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(4) Wer einer Genehmigung nach den§§ 6, 7 oder 9 des den Expositionsverhältnissen mitzuteilen. Die zuständige
Atomgesetzes oder nach den §§ 3 oder 16 dieser Verord- Behörde kann gestatten, daß Dosimeter in Zeitabständen
nung oder wer der Planfeststellung nach § 9 b des Atom- bis zu sechs Monaten der Meßstelle einzureichen sind.
gesetzes bedarf, hat jeder unter seiner Aufsicht stehenden
beruflich strahlenexponierten Person auf deren Verlangen (5) Der zu überwachenden Person ist auf ihr Verlangen
jährlich eine schriftliche Mitteilung über die im vorangegan- ein Dosimeter zur Verfügung zu stellen, mit dem die Per-
genen Kalenderjahr erfolgte berufliche Strahlenexposition sonendosis jederzeit festgestellt werden kann.
auszuhändigen, sofern nicht bereits auf Grund einer (6) Die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität
Genehmigung nach § 20 dieser Verordnung ein Strahlen- der Ausscheidungen ist bei einer von der zuständigen
paß nach Absatz 2 Satz 1 geführt wird. Behörde bestimmten Meßstelle durchzuführen. Der Meß-
stelle sind die Angaben zur Identifikation der betreffenden
(5) Di~ zuständige Behörde kann anordnen, daß nicht
beruflich strahlenexponierte Personen, die sich in Berei- Person, zur ausgeübten Tätigkeit und zu den lnkorpora-
chen aufhalten oder aufgehalten haben, in denen Tätigkei- tionsverhältnissen mitzuteilen. ·
ten nach § 1 dieser Verordnung ausgeübt werden, durch (7) Die Meßstelle nach Absatz 3 Satz 1 hat die Per-
geeignete Messungen feststellen lassen, ob sie radio- sonendosis, die Meßstelle nach Absatz 6 Satz 1 die Kör-
aktive Stoffe inkorporiert haben. peraktivität oder die Aktivität der Ausscheidungen festzu-
stellen, die Ergebnisse aufzuzeichnen und demjenigen,
der die Messung veranlaßt hat, schriftlich mitzuteilen. Die
§ 63 Meßstellen haben ihre Aufzeichnungen aufzubewahren.
Ermittlung der Körperdosen Sie haben auf Anforderung die Ergebnisse ihrer Feststel-
lungen einschließlich der Angaben nach Absatz 4 Satz 1
(1) Zur Ermittlung der Körperdosen wird die Personen- oder Absatz 6 Satz 2 der zuständigen Behörde mitzuteilen.
dosis gemessen. Die zuständige Behörde kann auf Grund
der Expositionsbedingungen bestimmen, daß zur Ermitt- (8) Bei unfallbedingten Strahlenexpositionen sind die
lung der Körperdosen zusätzlich oder - abweichend von Energiedosen an den bestrahlten Körperabschnitten und
Satz 1 - allein Organen zu ermitteln, unabhängig davon, ob es sich um
Ganzkörper- oder Teilkörperexpositionen handelt
1. die Ortsdosis, die Ortsdosisleistung, die Konzentration
radioaktiver Stoffe in der Luft oder die Kontamination
des Arbeitsplatzes gemessen wird,
2. die Körperaktivität oder die Aktivität der Ausscheidun- § 64
gen gemessen wird oder
Kontamination und Dekontamination
3. weitere Eigenschaften der Strahlenquelle oder des
Strahlenfeldes festgestellt werden. (1) Wird mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen,
so ist in Kontrollbereichen und in betrieblichen Über-
(2) Wenn auf Grund der Feststellung nach Absatz 1 der wachungsbereichen, soweit es zum Schutz der sich darin
Verdacht besteht, daß die Grenzwerte nach Anlage X aufhaltenden Personen oder der dort befindlichen Sach-
Tabelle X 1 Spalte 2 überschritten werden, so sind die güter erforderlich ist, festzustellen, ob Kontaminationen
Körperdosen unter Berücksichtigung der Expositions- durch diese Stoffe vorhanden sind.
bedingungen zu ermitteln.
(2) An Personen, die Kontrollbereiche verlassen, in
(3) Die Personendosis ist mit Dosimetern zu messen, denen offene radioaktive Stoffe vorhanden sind, ist zu
die von der nach Landesrecht zuständigen Meßstelle prüfen, ob die Haut oder die Kleidung kontaminiert ist.
anzufordern sind. Die Dosimeter sind an einer für die
(3) Wird eine Kontamination der Haut -festgestellt oder
Strahlenexposition als repräsentativ geltenden Stelle der
wird eine Kontamination von Gegenständen, die die
Körperoberfläche, in der Regel an der Vorderseite des
Grenzwerte der Anlage IX überschreitet, festgestellt, so
Rumpfes, zu tragen. Die Anzeige dieses Dosimeters ist als
sind unverzüglich Maßnahmen zu treffen, um eine Gefähr-
Maß für die effektive Dosis zu werten, sofern die Teilkör-
dung durch Weiterverbreitung oder Inkorporation abzu-
perdosen für einzelne Körperteile, Organe oder Gewebe
wenden. Mit der Dekontamination dürfen nur Personen
nicht genauer ermittelt worden sind. Ist vorauszusehen,
betraut werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse
daß die Körperdosis an einem in Anlage X Tabelle X 1
besitzen. Gefahrbringend kontaminierte Gegenstände, die
Spalte 1 Nr. 4 bezeichneten Körperteil größer ist als ein
im Arbeitsprozeß nicht benötigt werden, sind von Perso-
Drittel der Werte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 für
nen fernzuhalten, gesichert aufzubewahren oder als radio-
diesen Körperteil, so ist die Personendosis durch ein wei-
aktiver Abfall zu behandeln.
teres Dosimeter auch an diesem Körperteil zu messen. Die
zuständige Behörde kann anordnen, daß die Personendo- . (4) Können die in Anlage IX genannten Grenzwerte nicht
sis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei von- eingehalten werden, so sind die in solchen Arbeitsberei-
einander unabhängigen Verfahren gemessen wird. Der chen tätigen Personen durch besondere Maßnahmen zu
Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutz- schützen, um eine Gefährdung durch Kontamination,
beauftragte kann anordnen, daß die Personendosis nach Inkorporation oder Strahlenexposition von außen auszu-
zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemessen schließen.
wird.
(5) Laboratorien und Arbeitsplätze, die für den Umgang
(4) Die Dosimeter nach Absatz 3 Satz 1 und 4 sind der mit offenen radioaktiven Stoffen bestimmt sind, sowie kon-
Meßstelle jeweils nach Ablauf eines Monats unverzüglich taminierte Gegenstände dürfen erst dann für andere
einzureichen; hierbei sind die Angaben zur Identifikation Zwecke verwendet werden, wenn sie nach Absatz 3
der betreffenden Person, zur ausgeübten Tätigkeit und zu dekontaminiert worden sind. Der zuständigen Behörde ist
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1343
die Änderung der Zweckbestimmung des Laboratoriums (2) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Katego-
oder des Arbeitsplatzes vor Wiederbenutzung anzuzeigen. rie A darf in der in Absatz 1 bezeichneten Weise nach
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß Ablauf eines Jahres seit der letzten Beurteilung oder
ihr auch die Abgabe dekontaminierter Gegenstände zur Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt nur weiter-
Wiederverwendung vorher angezeigt wird. beschäftigt werden, wenn sie von einem ermächtigten
Arzt erneut beurteilt oder untersucht worden ist und dem
Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt
§ 65 ausgestellte Bescheinigung vorliegt, daß gegen die
Duldungspflicht Weiterbeschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken
bestehen.
Personen, an denen nach den §§ 62 oder 63 die Körper-
dosen zu ermitteln oder nach § 64 Kontaminationen fest- (3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag des
zustellen sind, haben die erforderlichen Messungen und ermächtigten Arztes die in Absatz 2 genannte Frist abkür-
Feststellungen zu dulden. Bei einer Überschreitung von zen, wenn die Arbeitsbedingungen oder der Gesundheits-
Grenzwerten oder auf Verlangen ist diesen Personen Aus- zustand der ärztlich zu überwachenden Person dies er-
kunft über das Ergebnis der Ermittlungen oder Feststellun- fordern.
gen zu geben. (4) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß beruf-
lich strahlenexponierte Personen der Kategorie B ihre
§ 66 Tätigkeit im Kontrollbereich nur fortsetzen dürfen, wenn
Aufzeichnungs- und Anzeigepflicht durch einen ermächtigten Arzt festgestellt und bescheinigt
wird, daß gegen die Weiterbeschäftigung im Kontroll-
(1) Die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen bereich keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
nach den §§ 62 und 63 sind aufzuzeichnen. Die Aufzeich-
nungen sind 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß nicht
der zuständigen Behörde vorzulegen oder bei einer von beruflich strahlenexponierte Personen, die sich in Berei-
dieser zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen. § 43 Abs. 4 chen aufhalten oder aufgehalten haben, in denen Tätigkei-
gilt entsprechend. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes ten nach § 1 dieser Verordnung ausgeübt werden, sich von
sind die Ermittlungsergebnisse dem neuen Arbeitgeber auf einem ermächtigten Arzt untersuchen lassen.
Verlangen mitzuteilen, falls weiterhin eine Tätigkeit als
(6) Personen, die nach den Absätzen 1 bis 5 der ärzt-
beruflich strahlenexponierte Person ausgeübt wird. Auf-
lichen Überwachung unterliegen, haben die erforderlichen
zeichnungen, die infolge Beendigung der Tätigkeit als
ärztlichen Untersuchungen zu dulden.
beruflich strahlenexponierte Person nicht mehr benötigt
werden, sind der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu
übergeben. § 68
Ärztliche Bescheinigung
(2) Strahlenexpositionen aus besonderem Anlaß nach
§ 50 sind der zuständigen Behörde unverzüglich unter (1) Der ermächtigte Arzt muß zur Erteilung der ärztlichen
Angabe der Gründe und der betroffenen Personen anzu- Bescheinigung die bei der ärztlichen Überwachung von
zeigen. anderen ermächtigten Ärzten angelegten Gesundheits-
akten anfordern, soweit diese für die Beurteilung erforder-
(3) Überschreitungen der in den §§ 49 bis 52, 55 fest-
lich sind, sowie die bisher erteilten ärztlichen Bescheini-
gelegten Grenzwerte der Körperdosen und Aktivitäten sind
gungen, die behördlichen Entscheidungen nach § 69 und
der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
die diesen zugrunde liegenden Gutachten. Die ärztliche
(4) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Feststellungen Bescheinigung ist auf dem Formblatt nach Anlage V zu
nach § 64 Abs. 1 und 2 sind, soweit Grenzwerte über- erteilen.
schritten sind, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind
(2) Der ermächtigte Arzt kann die Erteilung der ärzt-
30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständi-
lichen Bescheinigung davon abhängig machen, daß ihm
gen Behörde vorzulegen oder bei einer von dieser zu
bestimmenden Stelle zu hinterlegen. Absatz 1 Satz 4 ist 1. die Art der Tätigkeit der ärztlich zu überwachenden
anzuwenden. Person und die mit dieser Tätigkeit verbundenen
Arbeitsbedingungen,
6. Kapitel 2. jeder Wechsel der Art der Tätigkeit und der mit ihr
verbundenen Arbeitsbedingungen,
Ärztliche Überwachung
3. die Ergebnisse der physikalischen Strahlenschutzkon-
§ 67 trolle nach § 66 und
Erfordernis der ärztlichen Überwachung 4. der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung
schriftlich mitgeteilt werden. Die ärztlich zu überwachende
(1) Beruflich strahlenexponierten Personen der Katego-
Person kann eine Abschrift dieser Mitteilungen verlangen.
rie A darf eine Tätigkeit im Kontrollbereich, beruflich strah-
lenexponierten Personen der Kategorie B darf ein Umgang (3) Der ermächtigte Arzt hat die ärztliche Bescheinigung
mit offenen radioaktiven Stoffen nur erlaubt werden, wenn dem Strahlenschutzverantwortlichen, der ärztlich zu über-
sie innerhalb eines Jahres vor Beginn der Tätigkeit von wachenden Person und, soweit gesundheitliche Bedenken
einem ermächtigten Arzt untersucht worden sind und dem bestehen, auch der zuständigen Behörde zu übersenden.
Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt aus- Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hat
gestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Tätigkeit der Strahlenschutzverantwortliche die ärztliche Bescheini-
keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. gung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Behörde vorzulegen. Die Übersendung an die zu über- werden, die hierzu von der zuständigen Behörde ermäch-
wachende Person kann durch Eintragung des Inhalts der tigt worden sind. Die Ermächtigung darf nur einem Arzt
Bescheinigung in den Strahlenpaß ersetzt werden. erteilt werden, der die für die ärztliche Überwachung beruf-
lich strahlenexponierter Personen erforderliche Fach-
(4) Die ärztliche Bescheinigung kann durch die Ent- kunde nachweist.
scheidung der zuständigen Behörde nach § 69 ersetzt
werden. (2) Der ermächtigte Arzt hat die Aufgabe, die Erstunter-
suchungen, die erneuten Beurteilungen oder Unter-
§ 69
suchungen und die besonderen ärztlichen Überwachun-
Behördliche Entscheidung gen durchzuführen sowie die Maßnahmen vorzuschlagen,
die bei erhöhter Strahlenexposition zur Vorbeugung vor
( 1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die zu
gesundheitlichen Schäden und zu ihrer Abwehr erforder-
überwachende Person die vom ermächtigten Arzt aus-
gestellte Bescheinigung für unzutreffend, so kann die Ent- lich sind.
scheidung der zuständigen Behörde beantragt werden. (3) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, für jede ärztlich
(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung zu überwachende beruflich strahlenexponierte Person
das Gutachten eines im Strahlenschutz fachkundigen Arz- eine Gesundheitsakte zu führen und diese während der
tes einholen. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind überwachungspflichtigen Tätigkeit auf dem laufenden zu
vom Strahlenschutzverantwortlichen zu tragen. halten. Diese Gesundheitsakte hat Angaben über die
Arbeitsbedingungen, die Ergebnisse der ärztlichen Über-
wachungen und Maßnahmen nach den §§ 67, 69 und 70
§ 70 sowie die Gesamtheit der von der überwachten Person
Besondere ärztliche Überwachung im Beruf empfangenen Körperdosen zu enthalten. Die
Gesundheitsakte ist nach der letzten Überwachungsmaß-
(1) Ist zu besorgen, daß eine Person durch eine Strah- nahme mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Gesund-
lenexposition aus besonderem Anlaß oder auf Grund heitsakten, die infolge Beendigung der Tätigkeit als beruf-
anderer außergewöhnlicher Umstände mehr als das zwei- lich strahlenexponierte Person nicht mehr benötigt wer-
fache der in Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 genannten den, sind der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu
Körperdosen erhalten hat, ist dafür zu sorgen, daß sie übergeben, sofern Gründe der ärztlichen Schweigepflicht
unverzüglich einem ermächtigten Arzt vorgestellt und der dem nicht entgegenstehen.
zuständigen Behörde der Sachverhalt unverzüglich ange-
zeigt wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn zu besorgen ist, (4) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, die Gesund-
daß eine Person mehr als das zweifache der in Anlage IV heitsakte auf Verlangen der zuständigen Behörde einer
Tabellen IV 1, IV 2 oder IV 3 Spalte 5 oder 6 genannten von dieser benannten ärztlichen Dienststelle zur Einsicht
abgeleiteten Grenzwerte der Aktivitätszufuhr erhalten hat. vorzulegen und bei Beendigung der Ermächtigung zu
übergeben.
(2) Ist nach dem Ergebnis der besonderen ärztlichen
Überwachung zu besorgen, daß die zu überwachende 7. Kapitel
Person an ihrer Gesundheit gefährdet wird, wenn sie eine
Stra h I u ng smeßgeräte
berufliche Tätigkeit ausübt oder fortsetzt, bei der sie nach
§ 67 zu überwachen ist, so kann die zuständige Behörde
anordnen, daß sie diese Tätigkeit nicht, nicht mehr oder § 72
nur unter Beschränkungen ausüben darf. Anforderungen an Strahlungsmeßgeräte
(3) Nach Beendigung einer Tätigkeit nach Absatz 2 ist (1) Zur Messung der Personendosen, Ortsdosen, Orts-
dafür zu sorgen, daß die ärztliche Überwachung so lange dosisleistungen, Kontaminationen und der Aktivität von
fortgesetzt wird, wie es der ermächtigte Arzt zum Schutze Luft und Wasser auf Grund der Vorschriften dieser Verord-
der Gesundheit der zu überwachenden Person für erfor- nung sind, sofern geeichte Strahlungsmeßgeräte nicht vor-
derlich erachtet. geschrieben sind, nach dem Stand von Wissenschaft und
(4) Personen, die der besonderen ärztlichen Über- Technik geeignete Strahlungsmeßgeräte zu verwenden.
wachung unterliegen, haben die erforderlichen ärztlichen Es ist dafür zu sorgen, daß die Strahlungsmeßgeräte
Untersuchungen zu dulden. 1. den Anforderungen des Meßzwecks genügen,
(5) Für die Ergebnisse der ärztlichen Überwachung nach 2. in ausreichender Zahl vorhanden sind und
Absatz 3 gilt § 69 entsprechend. 3. regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und
(6) Sofern Einsatzpersonal von Einheiten und Einrich- gewartet werden.
tungen des Katastrophenschutzes einschließlich des (2) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Funktions-
Brandschutzes sowie der sonstigen Hilfsdienste betroffen prüfung und Wartung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind auf-
ist, hat der Leiter des Einsatzes unverzüglich nach Beendi- zuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind 1O Jahre aufzu-
gung des Einsatzes die besondere ärztliche Überwachung bewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde
herbeizuführen. Absatz 1 findet entsprechende Anwen- vorzulegen oder bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle
dung. zu hinterlegen.
§ 71 § 73
Ermächtigte Ärzte Warnsignale
(1) Ärztliche Überwachungsmaßnahmen nach den Strahlungsmeßgeräte, die bestimmt sind, fortlaufend zu
§§ 67, 68 und 70 dürfen nur von Ärzten vorgenommen messen, um bei Unfällen oder Störfällen vor Gefahren für
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1345
Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter zu war- heilkunde am Menschen verwendet werden und deren
nen, müssen so beschaffen sein, daß ihr Versagen durch Aktivität 2 • 1013 Becquerel nicht überschreitet, und bei
ein deutlich wahrnehmbares Signal angezeigt wird, sofern Strahlengeräten für die Gammaradiografie kann die
nicht durch zwei oder mehrere voneinander unabhängige zuständige Behörde die Frist für die Überprüfung nach
Meßvorrichtungen der gleiche Meßzweck erreicht wird. Absatz 1 Satz 1 bis auf drei Jahre verlängern.
8. Kapitel § 77
Sonstige Schutzvorschriften Abgabe radioaktiver Stoffe
(1) Radioaktive Stoffe, mit denen nur auf Grund einer
§ 74 Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes
Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe oder nach § 3 Abs. 1 oder § 16 dieser Verordnung um-
gegangen werden darf, dürfen im Geltungsbereich des
(1) Radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen Atomgesetzes nur an Personen abgegeben werden, die
der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, sind, die erforderliche Genehmigung besitzen.
1. solange sie nicht bearbeitet, verarbeitet oder sonst (2) Wer radioaktive Stoffe, mit denen auf Grund einer
verwendet werden, in geschützten Räumen oder Anzeige nach § 4 Abs. 1 umgegangen werden darf, an
Schutzbehältern zu lagern und einen anderen abgibt, hat dies unter Angabe von Art und
2. gegen Abhandenkommen und den Zugriff durch un- Aktivität der Stoffe der für den Empfänger zuständigen
befugte Personen zu sichern. Behörde innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen, es sei
denn, daß der Empfänger dem Abgeber nachweist, daß er
Sie dürfen nicht mit anderen Gegenständen zusammen
selbst die Anzeige erstattet hat. Dies gilt auch, wenn die
gelagert werden.
radioaktiven Stoffe unter Einschaltung eines Beförderers
(2) Kernbrennstoffe müssen so gelagert werden, daß ein abgegeben werden.
kritischer Zustand während der Lagerung unter keinen
(3) Wer umschlossene radioaktive Stoffe an einen ande-
Umständen entstehen kann.
ren zur weiteren Verwendung abgibt, hat dem Erwerber zu
(3) Radioaktive Stoffe, die Sicherheitsmaßnahmen auf bescheinigen, daß die Umhüllung dicht und kontamina-
Grund internationaler Verpflichtungen unterliegen, sind so tionsfrei ist. Die Bescheinigung muß die die Prüfung aus-
zu lagern, daß die Durchführung der Sicherheitsmaß- führende Stelle sowie Datum, Art und Ergebnis der Prü-
nahmen nicht beeinträchtigt wird. fung enthalten.
(4) Wer radioaktive Stoffe zur Beförderung oder Weiter-
§ 75 beförderung auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit
zugänglichen Verkehrswegen abgibt, hat dafür zu sorgen,
Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe daß sie durch Personen befördert werden, die nach § 4
Umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität die des Atomgesetzes oder nach den §§ 8 oder 9 dieser
Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 über- Verordnung berechtigt sind, die Stoffe zu befördern. Wer
schreitet, sind vor der Weiterverwendung durch eine von die Stoffe zur Beförderung abgibt, hat ferner dafür zu
der zuständigen Behörde bestimmten Stelle auf Dichtheit sorgen, daß sie bei der Übergabe unter Beachtung der für
der Umhüllung prüfen zu lassen, wenn ihre Umhüllung die jeweilige Beförderungsart geltenden Rechtsvorschrif-
oder Vorrichtung, in die sie eingefügt sind, mechanisch ten oder, soweit solche Rechtsvorschriften fehlen, gemäß
beschädigt oder korrodiert ist. Die zuständige Behörde den Anforderungen, die sich nach dem Stand von Wissen-
kann anordnen, daß die Dichtheit der Umhüllung zu prüfen schaft und Technik für die beabsichtigte Art der Beförde-
und die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in rung ergeben, verpackt sind. Zur Weiterbeförderung dür-
bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die Prüfbe- fen die Stoffe nur abgegeben werden, wenn die Ver-
funde sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu- packung unversehrt ist.
legen, festgestellte Undichtheiten sind ihr unverzüglich (5) Wer radioaktive Stoffe befördert, hat dafür zu sorgen,
anzuzeigen. daß diese Stoffe nur an den Empfänger oder an eine von
§ 76 diesem zum Empfang berechtigte Person übergeben
werden.
Wartung und Überprüfung von Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlen § 78
und von Einrichtungen und Geräten Buchführung und Anzeige
mit radioaktiven Quellen
(1) Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat
(1) Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und
Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen sowie 1. der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung,
Strahlengeräte für die Gammaradiografie sind jährlich min- Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib von radio-
destens einmal zu warten und zwischen den Wartungen aktiven Stoffen innerhalb eines Monats unter Angabe
durch einen von der zuständigen Behörde bestimmten von Art und Aktivität anzuzeigen,
Sachverständigen auf sicherheitstechnische Funktion, 2. über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den
Sicherheit und Strahlenschutz zu überprüfen. Satz 1 gilt sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen unter
nicht für die in § 17 Abs. 1 und 2 genannten Anlagen. Angabe von Art und Aktivität Buch zu führen und
(2) Bei Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven 3. der zuständigen Behörde den Bestand an radioaktiven
Quellen, die bei der Ausübung der Heilkunde oder Zahn- Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
am Ende jedes Kalenderjahres innerhalb eines Monats Vierter Teil
anzuzeigen.
Ablieferung radioaktiver Abfälle
Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 2 keiner
Genehmigung bedürfen. § 81
(2) Der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1 über den Erwerb Ablieferung an Anlagen des Bundes
umschlossener radioaktiver Stoffe ist die Bescheinigung
nach § 77 Abs. 3 beizufügen. (1) Radioaktive Abfälle sind an eine Anlage des Bundes
zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Ab-
(3) Die Buchführung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist fälle abzuliefern, wenn sie
30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständi-
1. bei der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen
gen Behörde bei dieser zu hinterlegen.
nach § 5 des Atomgesetzes,
(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Richtigkeit 2. bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,
der Buchführung und der Anzeigen durch Einsichtnahme
in die Bücher zu überprüfen. 3. in den nach § 7 des Atomgesetzes genehmigungs-
bedürftigen Anlagen oder
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der
4. bei Tätigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes
Buchführungs- und Anzeigepflicht ganz oder teilweise
befreien, wenn dadurch eine Gefährdung von Personen entstanden sind.
oder Sachgütern nicht eintreten kann.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf radioaktive
Abfälle aus einem Umgang nach § 3 Abs. 1, wenn dieser in
§ 79 Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten nach Absatz 1
erfolgt oder wenn sich eine nach dem Atomgesetz erteilte
Abhandenkommen radioaktiver Stoffe Genehmigung nach § 3 Abs. 2 auch auf einen Umgang
Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über radioaktive nach § 3 Abs. 1 erstreckt.
Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage IV (3) Andere radioaktive Abfälle dürfen an eine Anlage des
Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, hat der atomrecht- Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioakti-
lichen Aufsichtsbehörde oder der für die öffentliche Sicher- ver Abfälle nur abgeliefert werden, wenn die zuständige
heit und Ordnung zuständigen Behörde das Abhanden- Behörde dies zugelassen hat.
kommen dieser Stoffe unverzüglich anzuzeigen.
§ 82
§ 80
Ablieferung an Landessammelstellen
Fund und Erlangung der tatsächlichen Gewalt
(1) Andere als die in § 81 Abs. 1 und 2 genannten
(1) Wer radioaktiven Abfälle sind an eine Landessammelstelle
1 . radioaktive Stoffe findet und an sich nimmt, abzuliefern.
2. ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über radio- (2) Die in § 81 Abs. 1 und 2 genannten radioaktiven
aktive Stoffe erlangt, Abfälle dürfen an eine Landessammelstelle nur abgeliefert
3. die tatsächliche Gewalt über radioaktive Stoffe erlangt, werden, wenn die zuständige Behörde dies zugelassen
ohne zu wissen, daß diese Stoffe radioaktiv sind, hat.
4. als Inhaber einer Anlage zur Versorgung mit Trink- und (3) Die Landessammelstelle führt die bei ihr zwischen-
Brauchwasser oder einer Abwasseranlage die tatsäch- gelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an eine
liche Gewalt über radioaktive Stoffe enthaltenes Was- Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlage-
ser oder Abwasser erlangt, rung radioaktiver Abfälle ab.
hat der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde § 83
unverzüglich Anzeige zu erstatten, sobald er von der Akti-
Ausnahme und Befreiung von der Ablieferungspflicht
vität dieser Stoffe oder dem Gehalt des Wassers oder
Abwassers an radioaktiven Stoffen Kenntnis erlangt. Dies (1) Die Ablieferungspflicht nach § 81 oder nach § 82
gilt nicht, wenn der Umgang mit den radioaktiven Stoffen bezieht sich nicht auf radioaktive Abfälle, soweit
keiner Genehmigung oder Anzeige bedarf oder wenn die
1. deren Beseitigung nach§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buch-
Aktivität radioaktiver Stoffe im Wasser von Anlagen zur
stabe e) nicht genehmigungsbedürftig ist,
Versorgung mit Trink- und Brauchwasser im Kubikmeter
ein Zehntel, im Wasser von Abwasseranlagen im Kubik- 2. deren Ableitung nach den §§ 45 oder 46 zulässig ist
meter das Zehnfache der Werte der Anlage IV Tabel- oder
len IV 1 oder IV 3 Spalte 6 nicht übersteigt. 3. deren anderweitige Beseitigung oder Abgabe angeord-
(2) Einer Genehmigung nach den §§ 4, 6 oder 9 des net oder genehmigt worden ist.
Atomgesetzes oder nach§ 3 Abs. 1 oder§ 8 Abs. 1 dieser Sie ruht, solange eine anderweitige Zwischenlagerung der
Verordnung bedarf nicht, wer in den Fällen des Absatzes 1 radioaktiven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist.
Satz 1 Nr. 1 bis 3 nach unverzüglicher Erstattung der
Anzeige die radioaktiven Stoffe bis zur Entscheidung der (2) Die Ablieferungspflicht nach § 81 wird, wenn nach
zuständigen Behörde lagert oder zum Zwecke der Sicher- § 82 Abs. 2 die Ablieferung an eine Landessammelstelle
stellung befördert. zugelassen ist, durch Ablieferung an diese erfüllt. Die
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Ablieferungspflicht nach § 82 wird, wenn nach § 81 Abs. 3 f) § 20 Abs. 1 Nr. 1 in einer dort bezeichneten Anlage
die Ablieferung an eine Anlage des Bundes zugelassen ist, oder Einrichtung unter seiner Aufsicht stehende
durch Ablieferung an diese erfüllt. Personen als beruflich strahlenexponierte Perso-
nen tätig werden läßt,
§ 84 2. entgegen § 8 Abs. 4 eine Ausfertigung oder eine
amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungs-
Umgehungsverbot
bescheides oder eine Erklärung über die Belehrung
Niemand darf sich der Ablieferungspflicht für radioaktive nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorzeigt,
Abfälle dadurch entziehen, daß er radioaktive Abfälle
3. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 ver-
1. aus einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ohne bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
Genehmigung unter Inanspruchnahme der Vorschriften
über den nicht genehmigungsbedürftigen Umgang oder 4. entgegen § 9 Abs. 4 Kernmaterialien übernimmt, ohne
sich eine Bescheinigung über die erforderliche Dek-
2. aus einem anzeigebedürftigen Umgang kungsvorsorge vorlegen zu lassen,
durch Verdünnung oder Aufteilung in Freigrenzenmengen
5. entgegen § 24 Nr. 1 eine Qualitätskontrolle nicht
beseitigt, beseitigen läßt oder deren Beseitigung ermög-
durchführt oder entgegen § 24 Nr. 2 diese nicht über-
licht.
wachen läßt,
§ 85 6. dem Erwerber einer zugelassenen Vorrichtung ent-
Anforderungen an die Ablieferung gegen § 24 Nr. 3 einen Abdruck des Zulassungs-
scheines oder entgegen§ 24 Nr. 4 eine Betriebsanlei-
Die zuständige Behörde kann die Art der Behandlung tung nicht aushändigt,
radioaktiver Abfälle vor deren Ablieferung anordnen und
einen Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung 7. einer vollziehbaren Auflage nach§ 25 Nr. 3 zuwider-
verlangen. handelt,
8. entgegen § 27 Abs. 1 einen Abdruck des Zulassungs-
§ 86
scheines der zuständigen Behörde auf Verlangen
Zwischenlagerung bis zur Inbetriebnahme nicht vorlegt,
von Anlagen des Bundes
9. entgegen § 27 Abs. 2 an der Vorrichtung Änderungeri
Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur vornimmt,
Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle 10. entgegen § 27 Abs. 3 die Vorrichtung weiter ver-
sind die nach§ 81 abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom wendet, die notwendigen Schutzmaßnahmen nicht
Ablieferungspflichtigen zwischenzulagern; die zwischen- rechtzeitig trifft oder die zuständige Behörde nicht
gelagerten radioaktiven Abfälle werden nach Inbetrieb- rechtzeitig unterrichtet,
nahme dieser Anlagen von deren Betreiber abgerufen. Die
Zwischenlagerung kann auch von mehreren Ablieferungs- 11. entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 die Vorrichtung nicht
pflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen. rechtzeitig stillegt oder nicht die notwendigen Schutz-
maßnahmen trifft,
12. entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 dem Auskunftsberechtig-
Fünfter Teil ten Unterlagen nicht oder nicht vollständig überläßt,
Bußgeldvorschriften 13. entgegen § 65 Satz 1 Messungen oder Feststellungen
oder entgegen § 67 Abs. 6 oder § 70 Abs. 4 ärztliche
Untersuchungen nicht duldet,
§ 87
14. entgegen § 77 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 nicht dafür
Ordnungswidrigkeiten
sorgt, daß radioaktive Stoffe durch eine berechtigte
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 46 Abs. 1 Nr. 4 des Person befördert oder an den Empfänger oder eine
Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig berechtigte Person übergeben werden,
1. ohne Genehmigung nach 15. entgegen § 78 Abs. 1 Nr. 2 nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 78 Abs. 3
a) § 3 Abs. 1 mit sonstigen radioaktiven Stoffen die Buchführung nicht lange genug aufbewahrt oder
umgeht oder kernbrennstoffhaltige Abfälle lagert, auf Verlangen nicht hinterlegt,
bearbeitet oder beseitigt,
16. einer Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1, § 27
b) § 8 Abs. 1 sonstige radioaktive Stoffe oder kern- Abs. 4 Satz 2, § 77 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Nr. 1 oder 3,
brennstoffhaltige Abfälle befördert, § 79 oder § 80 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
c) § 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, son- 17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Abs. 5 oder
stige radioaktive Stoffe oder kernbrennstoffhaltige § 67 Abs. 5 zuwiderhandelt.
Abfälle einführt, ausführt oder sonst in den Gel-
tungsbereich oder aus dem Geltungsbereich die- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des
ser Verordnung verbringt, Atomgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahr-
d) § 15 eine dort bezeichnete Anlage errichtet, lässig
e) § 16 eine Anlage zur Erzeugung ionisierender 1. als Strahlenschutzverantwortlicher einer Mitteilungs-,
Strahlen betreibt oder die Anlage oder ihren Begründungs- oder Übersendungspflicht nach § 30
Betrieb ändert, Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, ·
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. als Strahlenschutzverantwortlicher entgegen § 31 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des
Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß die Strahlenschutz- Atomgesetzes handelt auch, wer als ermächtigter Arzt
grundsätze des § 28 Abs. 3 Satz 1 , 2 und 5 eingehal- vorsätzlich oder fahrlässig
ten werden,
1. entgegen § 68 Abs. 3 Satz 1 die ärztliche Bescheini-
3. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 als Strahlenschutzverant- gung dem Strahlenschutzverantwortlichen, der ärztlich
wortlicher nicht dafür sorgt, daß eine Schutzvorschrift zu überwachenden Person oder der zuständigen
des§ 37, § 38 Abs. 1, § 40, § 45 Abs. 1 oder 2 Satz 1, Behörde nicht übersendet,
§ 68 Abs. 3 Satz 2 oder § 70 Abs. 3, eingehalten wird,
2. entgegen § 71 Abs. 3 die Gesundheitsakte nicht, nicht
4. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 3 als Strahlenschutzverant- richtig oder nicht vollständig führt oder nicht lange
wortlicher oder entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 als Strah- genug aufbewahrt oder der zuständigen Stelle nicht
lenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, daß eine übergibt,
Schutzvorschrift des § 35 Abs. 1, 3 oder 4, § 39, § 41
Abs. 3 bis 6 oder 9, auch in Verbindung mit Abs. 1O 3. entgegen § 71 Abs. 4 die Gesundheitsakte auf Ver-
oder 12, § 42 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 43 Abs. 1 bis 3 langen nicht vorlegt oder nicht übergibt.
Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1, § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1, 3,
(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 46 Abs. 1 Nr. 4 des
4 oder 6, § 49, § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4, § 51,
Atomgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrläs-
§ 52, § 53 Abs. 2 oder 3, § 54, § 55, § 56 Abs. 1 oder 3,
sig als Einsatzleiter entgegen § 70 Abs. 6 nach Beendi-
§ 57 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 58 Abs. 2 Satz 1,
gung des Einsatzes nicht oder nicht rechtzeitig dafür sorgt,
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 2
daß das Einsatzpersonal einem ermächtigten Arzt vor-
Satz 1 oder Abs. 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder
gestellt wird.
Abs. 3, § 62 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 63
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4
Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 8, § 64 Abs. 1 bis 4 Sechster Teil
oder Abs. 5 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder
Übergangs- und Schlußvorschriften
Abs. 4, § 67 Abs. 1 oder 2, § 72, § 73, § 7 4, § 75
Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, § 81, § 82 Abs. 1 oder 2 oder§ 84 § 88
eingehalten wird, Fortführung der bisherigen Betätigung
5. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 3 als Strahlenschutzverant- (1) Eine vor dem 1. November 1989 für den Umgang mit
wortlicher oder entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 als Strah- sonstigen radioaktiven Stoffen, die Beförderung, die Ein-
lenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, daß eine fuhr oder die Ausfuhr solcher Stoffe oder für die Beseiti-
Anzeige nach § 36 Satz 2, § 41 Abs. 7, auch in gung. kernbrennstoffhaltiger Abfälle sowie für den Betrieb
Verbindung mit Abs. 10 oder 12 Satz 1, § 46 Abs. 1 von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen erteilte
Nr. 3, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 5 Satz 2, § 66 Abs. 2 oder Genehmigung gilt mit allen Nebenbestimmungen fort.
3, § 70 Abs. 1 , § 77 Abs. 2 oder § 78 Abs. 1 Satz 1 Genehmigungen nach der Ersten Strahlenschutzverord-
Nr. 1 oder 3 erstattet wird, nung werden jedoch 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser
6. als Strahlenschutzverantwortlicher entgegen § 29 Verordnung unwirksam.
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 oder § 75 Satz 3 eine
(2) Eine vor dem 1. November 1989 erteilte Zulassung
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
der Bauart von Vorrichtungen oder Neutronenquellen
rechtzeitig erstattet,
erlischt zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung im Bun-
7. als Strahlenschutzverantwortlicher oder Strahlen- desanzeiger, es sei denn, daß die Geltungsdauer der
schutzbeauftragter einer vollziehbaren Anordnung Zulassung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 verlängert worden ist.
nach § 32 Abs. 1, § 41 Abs. 8, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Abs. 10 oder 12 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 46 Abs. 2
oder 5, § 48, § 57 Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 2 Satz 2, (3) Strahlenwarnzeichen, die auf Grund des § 35 in
§ 60 Abs. 4, § 63 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 5 oder Verbindung mit Anlage VIII in der vor dem 1. November
§ 67 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt, 1989 geltenden Fassung verwendet wurden, können auch
nach diesem Datum weiter verwendet werden.
8. als Strahlenschutzverantwortlicher einer vollziehbaren •
Anordnung nach § 4 Abs. 5, § 17 Abs. 3, § 34 Satz 1, (4) Eine vor dem 1. April 1977 nach § 46 Abs. 1 Satz 1
§ 64 Abs. 5 Satz 3, § 70 Abs. 2, § 75 Satz 2 oder der Ersten Strahlenschutzverordnung erteilte Ermächti-
§ 85 zuwiderhandelt, gung eines Arztes gilt mit allen Nebenbestimmungen als
entsprechende Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 fort,
9. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 5 als Strahlenschutzverant- sofern der Nachweis der erforderlichen Fachkunde für die
wortlicher nicht dafür sorgt, daß die erforderlichen ärztliche Überwachung strahlenexponierter Personen bis
Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Kritischwer- zum 31. März 1979 erbracht wurde.
den von Kernbrennstoff getroffen werden,
10. entgegen § 31 Abs. 4 als Strahlenschutzverantwort- (5) Vor dem 1. April 1977 beschaffte Geräte, keramische
licher nicht dafür sorgt, daß eine dort bezeichnete Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder elektroni-
Tätigkeit nur von Lehrern ausgeübt wird, die zu Strah- sche Bauteile, mit denen nach § 11 der Ersten Strahlen-
lenschutzbeauftragten bestellt sind, schutzverordnung ohne Genehmigung umgegangen wer-
den durfte, dürfen weiter verwendet werden, wenn diese
11. entgegen§ 32 Abs. 3 Satz 3 als Strahlenschutzbeauf- Gegenstände im Zeitpunkt der Beschaffung den Vorschrif-
tragter den Strahlenschutzverantwortlichen nicht oder ten des § 11 der Ersten Strahlenschutzverordnung ent-
nicht rechtzeitig unterrichtet. sprochen haben.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1349
(6) Keramische Gegenstände oder Porzellanwaren, die Tätigkeit nicht zu erwarten ist und die· beruflich strahlen-
vor dem 1. Juni 1981 verwendet wurden und deren uran- exponierte Person keine Ermittlung verlangt. Die zustän-
haltige Glasur der bis zu diesem Datum geltenden Fas- dige Behörde ordnet eine Ermittlung an, wenn sie dies zum
sung der Anlage III Nr. 7 entspricht, können weiter ver- Nachweis der Einhaltung der Dosis nach § 49 Abs. 1
wendet und beseitigt werden. Satz 3 für erforderlich hält.
(7) Bis zum Inkrafttreten allgemeiner Verwaltungsvor- (1 O) Beruflich strahlenexponierte Personen, die die
schriften über die zu treffenden weiteren Annahmen nach Dosis nach § 49 Abs. 1 Satz 3 überschritten haben oder
§ 45 Abs. 2 Satz 2 ist bei der Anwendung dieser Vorschrift bis zum 31. Dezember 1995 überschreiten, können mit
die Allgemeine Berechnungsgrundlage für die Strahlen- Zustimmung der zuständigen Behörde im Kontrollbereich
exposition bei radioaktiven Ableitungen mit der Abluft oder bis zu diesem Zeitpunkt weiter beschäftigt werden, wenn
in Oberflächengewässer vom 15. August 1979 (GMBI. dabei ein Fünftel des Wertes der effektiven Dosis nach
S. 371, ber. 1980 S. 576), zuletzt geändert am 3. Mai 1985 Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 Nr. 1 im Kalenderjahr nicht
(GMBI. S. 380), zugrunde zu legen. überschritten wird. § 67 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.
(8) Von der zuständigen Behörde registrierte Strahlen-
pässe nach dem Muster der Anlage XII der Strahlen- § 89
schutzverordnung in der vor dem 1. November 1989 gel-
tenden Fassung können längstens bis zum Ablauf des (Änderung von Rechtsvorschriften)
dritten Kalenderjahres nach Inkrafttreten der allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nach § 62 Abs. 2 Satz 3 weiter § 90
verwendet werden.
Berlin-Klausel
(9) Bei der Anwendung des § 49 Abs. 1 Satz 3 kann
davon abgesehen werden, die Summe der bis zum Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
1. November 1989 erhaltenen effektiven Dosen beruflich leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt 1
strahlenexponierter Personen zu ermitteln, wenn auch bei S. 1) in Verbindung mit § 58 des Atomgesetzes auch im
Annahme einer Dosis von 1O Millisievert für jedes Kalen- Land Berlin.
derjahr ihrer Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte Per-
§ 91
son in der Zeit vor dem 1. November 1989 ein Überschrei-
ten der Dosis nach § 49 Abs. 1 Satz 3 bei Fortführung ihrer (Inkrafttreten)
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)
Begriffsbestimmungen
Abfälle, radioaktive radioaktive Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes, die nach
§ 9a Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes geordnet beseitigt werden müssen
Abfälle, kernbrennstoffhaltige Radioaktive Abfälle, die höchstens 3 g Kernbrennstoffe pro 100 kg Abfall
(im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 enthalten und nicht nach § 2 Abs. 2 als sonstige radioaktive Stoffe gelten;
und 11 Abs. 1) diese Begrenzung gilt nicht für die Lagerung kernbrennstoffhaltiger Abfälle zu
Zwecken der Endlagerforschung (Versuchseinlagerung) in dafür notwendigen
Mengen. Ist der Nachweis der Einhaltung des Masseanteils der Kernbrenn-
stoffe nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, gelten die radioaktiven
Abfälle als Abfälle mit mehr als 3 g Kernbrennstoff pro 100 kg Abfall.
Äquivalentdosis Produkt aus der Energiedosis und dem Bewertungsfaktor (Anlage VII)
Aktivität Anzahl der in einem Zeitintervall auftretenden Kernumwandlungen eines
Radionuklids oder Radionuklidgemisches dividiert durch die Länge des Zeit-
intervalls
Aktivität, spezifische Aktivität je Masseneinheit
Aktivitätskonzentration Aktivität je Volumeneinheit
Anlagen zur Erzeugung Einrichtungen oder Geräte im Sinne des§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes,
ionisierender Strahlen die geeignet sind, Photonen- oder Teilchenstrahlung gewollt oder ungewollt zu
erzeugen
Bestrahlungseinrichtungen Einrichtungen, die eingefügte radioaktive Quellen abschirmen oder für eine
mit radioaktiven Quellen bestimmte Zeit die Strahlung freigeben oder die Quellen ausfahren und bei der
Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde am Menschen verwendet
werden,
oder
Einrichtungen, mit denen zu anderen Zwecken durch die Strahlung radio-
aktiver Quellen eine Strahlenwirkung in den zu bestrahlenden Objekten
13
hervorgerufen werden soll und bei denen die Aktivität der Quellen 2 • 10
Becquerel überschreitet
Dekontamination Beseitigung oder Verminderung einer Kontamination
Dosis, effektive (Kurzbezeichnung für effektive Äquivalentdosis) Summe der nach Anlage X
Tabelle X 2 gewichteten mittleren Äquivalentdosen in den einzelnen Organen
und Geweben
Einwirkungsstelle, ungünstigste Stelle in der Umgebung einer Anlage oder Einrichtung, bei der auf Grund der
Verteilung der abgeleiteten radioaktiven Stoffe in der Umwelt unter Berück-
sichtigung realer Nutzungsmöglichkeiten durch Aufenthalt oder durch Verzehr
dort erzeugter Lebensmittel die höchste Strahlenexposition der Referenz-
person zu erwarten ist
Energiedosis Quotient aus der Energie, die durch ionisierende Strahlung auf das Material in
einem Volumenelement übertragen wird und der Masse in diesem Volumen-
element
Expositionspf ad Weg der radioaktiven Stoffe von der Ableitung aus einer Anlage oder Einrich-
tung über einen Ausbreitungs- oder Transportvorgang bis zu einer Strahlen-
exposition des Menschen
Halbwertszeit charakteristisches Zeitintervall, in dem die Aktivität eines Nuklids auf die Hälfte
abfällt
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1351
Inkorporation Aufnahme radioaktiver Stoffe in den menschlichen Organismus
Körperdosis Sammelbegriff für effektive Dosis und Teilkörperdosis. Die Körperdosis für
einen Bezugszeitraum (z.B. Kalenderjahr, drei aufeinanderfolgende Monate,
ein Monat) ist die Summe aus der durch äußere Strahlenexposition während
dieses Zeitraums erhaltenen Körperdosis und der Folgedosis, die durch
Aktivitätszufuhr während dieses Zeitraums bedingt ist.
Kontamination durch radioaktive Stoffe verursachte Verunreinigung
Ortsdosis Äquivalentdosis für Weichteilgewebe, gemessen an einem bestimmten Ort
Ortsdosisleistung in einem kurzen Zeitintervall erzeugte Ortsdosis, dividiert durch die Länge des
Zeitintervalls
Personen, Personen, die bei ihrer Berufsausübung oder bei ihrer Berufsausbildung mehr
beruflich strahlenexponierte als 1/10 der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 erhalten können
Es werden unterschieden:
beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:
Personen, die mehr als ¾oder Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2
erhalten können
beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:
Personen, die mehr als ½o bis höchstens ¾o der Grenzwerte der Anlage X
Tabelle X 1 Spalte 2 erhalten können
Personendosis Äquivalentdosis für Weichteilgewebe gemessen an einer für die Strahlen-
exposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche
Radionuklide, kurzlebige radioaktive Stoffe mit einer Halbwertszeit bis zu 100 Tagen
Radionuklide, langlebige radioaktive Stoffe mit einer Halbwertszeit von mehr als 100 Tagen
Referenzperson Person, von der bei der Ermittlung der Strahlenexposition nach § 45 aus-
gegangen wird. Die Annahmen zur Ermittlung der Strahlenexposition (Lebens-
gewohnheiten und übrigen Annahmen für die Dosisberechnung) sind in
Anlage XI festgelegt
Schulen öffentliche und private allgemeinbildende und berufsbildende Schulen sowie
Bundeswehrfachschulen. Diesen Schulen stehen gleich
a) Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
b) Ausbildungsstätten für medizinisch-technische, chemo-technische, physi-
kalisch-technische oder landwirtschaftliche Berufe oder Hilfsberufe oder für
medizinische Hilfsberufe
Störfall Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die Tätigkeit
aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den
die Anlage auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutz-
vorkehrungen vorzusehen sind
Stoffe, offene radioaktive alle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven Stoffe
Stoffe, radioaktive Stoffe, die von einer festen, inaktiven Hülle umschlossen oder in
umschlossene radioaktive festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, daß bei üblicher betriebs-
mäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhin-
dert wird; eine Abmessung muß mindestens 0,2 cm betragen
Strahlen, ionisierende Photonen- oder Teilchenstrahlungen, die in der Lage sind, direkt oder indirekt
die Bildung von Ionen zu bewirken
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Strahlenexposition Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper. Ganzkörper-
exposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlen auf den ganzen Körper,
Teilkörperexposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlen auf einzelne
Körperteile oder Organe. Äußere Strahlenexposition ist die Strahlenexposition
durch Strahlenquellen außerhalb des Körpers, innere Strahlenexposition ist
die Strahlenexposition durch Strahlenquellen innerhalb des Körpers
Strahlenschutzbereich Sperrbereich, Kontrollbereich oder Überwachungsbereich
Teilkörperdosis Mittelwert der Äquivalentdosis über das Volumen eines Körperabschnitts oder
2
eines Organs, im Fall der Haut über die kritische Fläche (1 cm im Bereich der
maximalen Äquivalentdosis in 70 Mikrometer Tiefe)
Unfall Ereignisablauf, der für eine oder mehrere Personen eine die Grenzwerte der
Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 übersteigende Strahlenexposition zur Folge
haben kann ·
Weichteilgewebe Für dosimetrische Zwecke gilt als Weichteilgewebe ein homogenes Material
der Zusammensetzung (Massengehalt) 10, 1 % Wasserstoff, 11, 1 % Kohlen-
stoff, 2,6 % Stickstoff und 76,2 % Sauerstoff
Anlage II
(zu § 4 Abs. 1)
Anzeigebedürftiger Umgang
Genehmigungsfrei bei Anzeige nach § 4 Abs. 1 ist
1. der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1
Spalte 4 nicht überschreitet, mit Ausnahme des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang
mit dem Unterricht in Schulen;
2. die Verwendung und Lagerung, ausgenommen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, von
2.1 Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 1
oder 6 zugelassen ist;
2.2 Prüfstrahlern, die zur Anzeigekontrolle von Strahlungsmeßgeräten dienen und deren Bauart nach Anlage VI
Nr. 2 zugelassen ist;
3. die Verwendung und Lagerung von
3.1 Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 3
zugelassen ist;
3.2 Vorrichtungen, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 4
zugelassen ist;
3.3 bis zu zwei Neutronenquellen, wenn die Bauart nach Anlage VI Nr. 5 zugelassen ist.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1353
Anlage m
(zu § 4 Abs. 2)
Genehmigungs- und anzeigefreier Umgang
Teil A: Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ist
1. der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren spezifische Aktivität weniger als 100 Becquerel je Gramm beträgt;
2. der Umgang mit festen Stoffen, deren spezifische Aktivität an radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs
weniger als 500 Becquerel je Gramm beträgt;
3. die Lagerung von radioaktiven Bodenschätzen aus natürlichem Vorkommen, wenn der Gehalt an natürlichem
Uran oder natürlichem Thorium jeweils das Zehnfache der Freigrenzen nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4
nicht überschreitet;
4. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 der
Verordnung über radioaktive Arzneimittel oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) in
den Verkehr gebracht worden sind;
5. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Geräten, die Skalen oder Anzeigemittel mit fest haftenden
radioaktiven Leuchtfarben enthalten, wenn
5.1 die Freigrenze der verwendeten radioaktiven Stoffe mindestens 5 • 105 Becquerel beträgt,
5.2 das einzelne Gerät nicht mehr als das Zehnfache, im Falle von Tritium nicht mehr als das Fünfzigfache der
Freigrenze nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 enthält und
5.3 die Leuchtfarbe üblicherweise berührungssicher abgedeckt ist und die Ortsdosisleistung in 0, 1 Meter Abstand
von der Leuchtfarbe bei einer Abdeckung mit einer flächenbezogenen Masse von 50 Milligramm je Quadrat-
zentimeter 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet;
6. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von
6.1 uran- und thoriumhaltigen Glaswaren, wenn das Glas nicht mehr als 10 vom Hundert seiner Masse natürliches
Uran oder natürliches Thorium oder an Uran-235 und Uran-234 verarmtes Uran enthält,
6.2 uranhaltigen glasierten keramischen Gegenständen oder Porzellanwaren, wenn der Farbauftrag bei Aufglasur-
bemalung nicht mehr als 0, 1 Milligramm natürliches Uran oder an Uran-235 und Uran-234 verarmtes Uran je
Quadratzentimeter enthält oder bei Glasuren und Unterglasurbemalung die mittlere Flächenbelegung nicht
mehr als 2 Milligramm natürliches Uran oder an Uran-235 und Uran-234 verarmtes Uran je Quadratzentimeter
beträgt;
7. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von optischen oder elektronischen Bauteilen oder von elektro-
technischen oder zu Leuchtzwecken bestimmten gastechnischen Geräten, ausgenommen Spielwaren oder
lonisationsrauchmelder, wenn
7.1 die Freigrenze der verwendeten radioaktiven Stoffe mindestens 5 • 104 Becquerel beträgt,
7.2 die Aktivität der im einzelnen Bauteil oder im einzelnen Gerät enthaltenen radioaktiven Stoffe die Freigrenzen
der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und
7 .3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Bauteils oder Geräts
1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet; dies gilt auch für Geräte mit mehreren elektronischen Bauteilen;
8. die Verwendung von Ausgleichsgewichten mit abgereichertem Uran, die dauerhaft mit einem inaktiven Metall
beschichtet und gekennzeichnet sind, in Flugzeugen sowie von Abschirmungen mit abgereichertem Uran, das
ständig und dauerhaft von einer festen Hülle aus inaktivem Metall umgeben und gekennzeichnet ist;
9. der Umgang mit Wasser, das aus natürlichen Quellen stammt und dessen spezifische Aktivität natürlichen
Ursprungs nicht erhöht ist;
10. die Verwendung und Lagerung von nicht mehr als zwei Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe
eingefügt sind und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 6 zugelassen ist;
11. die Verwendung mittels nuklearer Prozeßwärme erzeugter Veredelungsprodukte fossiler Energieträger, deren
Gehalt an Tritium nicht mehr als 5 Becquerel je Gramm beträgt.
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Teil B: Genehmigungs- und anzeigefrei im beruflichen Bereich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ist
1. die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, die Bearbeitung, Verarbeitung
oder sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen innerhalb oder außerhalb von Anlagen nach § 7 des Atom-
gesetzes sowie der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die nicht dem Teil A oder den Nummern 2 bis 4
zugeordnet werden können, wenn die Aktivität der radioaktiven Stoffe die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV
1 Spalte 4 nicht überschreitet;
2. die Reparatur der in Teil A Nr. 5 bezeichneten Geräte, sofern dabei die Skalen oder Anzeigemittel nicht mit
radioaktiven Leuchtfarben belegt oder diese Leuchtfarben nicht abgelöst werden;
3. der Umgang mit natürlichem Thorium bis zu 100 Gramm zu chemisch-analytischen oder chemischpräparativen
Zwecken;
4. die Verwendung von lonisationsrauchmeldern, deren Bauart nach Anlage VI Nr. 6 zugelassen ist, wenn
4.1 die lonisationsrauchmelder von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in einem Gebäude des
Erwerbers eingebaut werden,
4.2 die Gesamtaktivität der in einem Gebäude oder Brandabschnitt eingebauten lonisationsrauchmelder im Falle
des Radium-226 insgesamt das Zweihundertfache, in allen anderen Fällen insgesamt das Tausendfache der
Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,
4.3 zwischen dem Hersteller oder der Vertriebsfirma und dem Erwerber ein Reparatur- und Wartungsvertrag
abgeschlossen ist, worin sich der Erwerber verpflichtet, die Reparatur- und Wartungsarbeiten nicht selbst
vorzunehmen und
4.4 der Hersteller oder die Vertriebsfirma Art, Aktivität, Radionuklid, Anzahl und Einbauart, den Tag der Abgabe und
Anschrift des Erwerbers der für den Hersteller oder die Vertriebsfirma und der für den Erwerber zuständigen
Behörde anzeigt.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1355
Anlage IV
Freigrenzen, abgeleitete Grenzwerte 1) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
und abgeleitete Grenzwerte 1) der Aktivitätskonzentration in Luft
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Freigrenzen oder Grenzwerte der Jahresaktivitätszufuhr für nicht aufgeführte Nuklide mit einer Halbwertszeit größer
oder gleich zehn Minuten sind aus der diese Tabelle fortführenden, im Bundesanzeiger Nr. 185 a vom 30. September
1989 bekanntgegebenen Zusammenstellung zu entnehmen.
Für mehrere Radionuklide oder ein Radionuklidgemisch bekannter Zusammensetzung> sind die Freigrenzen und der
Grenzwert der Jahres-Aktivitätszufuhr als Summe der Nuklidanteile zu ermitteln. Die Summe der Verhältniszahlen
aus der Aktivität und der Freigrenze bzw. der Jahres-Aktivitätszufuhr und dem Grenzwert der Jahres-Aktivitätszufuhr
der einzelnen Radionuklide muß dafür 1 sein.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
Element Freigrenze
zahl Z nuklid (Inhalation) (Ingestion)
(Bq) (B.q) (Bq)
1 2 3 4 5 6
1 Wasserstoff H 3 2) SE+ 06 3
) 3E + 09 3E + 09 4
)
4 Beryllium Be 7 SE+ 06 4E + 08 9E + 08
6 Kohlenstoff C 11 SE+ 06 1E + 10 ) 5
1E + 10
C 14 SE+ 05 9E + 07 6) 9E + 07
6E + 10 1 )
8E + 09 8 )
7 Stickstoff Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4
8 Sauerstoff Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4
9 Fluor F 18 SE+ 06 1E + 09 SE+ 08
11 Natrium Na 22 SE+ 05 1E + 07 8E + 06
Na 24 SE+ 05 1E + 08 9E + 07
12 Magnesium Mg 28 SE+ 05 3E + 07 1E + 07
1
) Berechnet auf der Grundlage der Grenzwerte der Körperdosis für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A (Anlage X Tabelle X 1
Spalte 2) unter Berücksichtigung der fünfzigjährigen Folgedosis infolge der Inkorporation von Nukliden einschljeßlich der nach Inkorporation
entstehenden Tochternuklide.
2
) Für Tritium in Form von Wasser; als Gas siehe Tabelle IV 4.
3
) Die Schreibweise der Zahlenwerte entspricht der Exponentialdarstellung (z.B. 5E + 06 bedeutet 5 • 106).
4
) Für tritiummarkierte DNA· und RNA-Vorläufer (tritiummarkierte Nukleoside) und Aminosäuren liegt der Grenzwert für Ingestion um den Faktor 10
niedriger.
5
) Siehe auch Tabelle IV 4.
6
) Organische Verbindungen.
7
) Monoxide.
8
) Dioxide.
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element Freigrenze (Inhalation) (Ingestion)
nuklid
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
13 Aluminium Al 26 5E + 04 1E + 06 5E + 06
Al 28 5E + 06 1E + 10 2E + 09
14 Silicium Si 31 5E + 06 4E + 08 2E + 08
15 Phosphor p 32 5E + 05 6E + 06 6E + 06
p 33 5E + 05 4E + 07 ) 1
1E + 08
1E+08 2 )
16 Schwefel s 35 5E + 05 3E + 07 ) 3
7E + 07 ) 6
6E + 08 ) 4
3E + 08 ) 7
5E + 08 ) 5
17 Chlor Cl 36 5E + 05 3E + 06 8 ) 6E + 07
8E + 07 9)
Cl 38 5E + 06 6E + 08 2E + 08
Cl 39 5E + 06 8E + 08 2E + 08
18 Argon Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4
19 Kalium K 40 5E + 06 10
) 2E + 07 10
) 1E+07 10)
K 42 5E + 05 7E + 07 8E + 07
K 43 5E + 05 2E + 08 2E + 08
20 Kalzium Ca 45 5E + 05 2E + 07 1E + 07
Ca 47 5E + 05 2E + 07 1E + 07
21 Scandium Sc 46 5E + 05 3E + 06 1E + 07
1
) Phosphate von Zn 2 ', Sn 2 ', Mg 2 1 , Fe 3 1 , Bi 3 ' und Lanthanide.
2 1
) Alle außer ).
3
) Elementarer Schwefel, Sulfide von Sr, Ba, Ge, Sn, Pb, As, Sb, Bi, Cu, Ag, Au, Zn, Cd, Hg, Mo, W, Sulfate von Ca, Sr, Ba, Ra, As, Sb, Bi.
4 3
) Sulfide und Sulfate außer denen von ).
5
) Schwefeldampf.
6
) Schwefel in elementarer Form.
7
) Alle anorganischen Verbindungen des Schwefels.
8
) Chloride von: Lanthaniden, Be, Mg, Ca, Sr, Ba, Ra, Al, Ga, In, Tl, Ge, Sn, Pb, As, Sb, Bi, Fe, Ru, Os, Co, Rh, Ir, Ni, Pd, Pt, Cu, Ag, Au, Zn, Cd, Hg,
Sc, Y, Ti, Zr, Hf, V, Nb, Ta, Cr, Mo, W, Mn, Tc, Re.
9
) Chloride von H, Li, Na, K, Rb, Cs, Fr.
10
) Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1357
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
Element Freigrenze
zahl Z nuklid (Inhalation) (Ingestion)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
24 Chrom Cr 51 SE+ 06 3E + 08 1
) 6E + 08
2
2E + 09 )
25 Mangan Mn 52 SE+ 05 3E + 07 2E + 07
Mn 54 SE+ 05 2E + 07 SE+ 07
26 Eisen Fe 52 SE+ 05 6E + 07 2E + 07
Fe 55 SE+ 05 5E + 07 3E + 08
Fe 59 SE+ 05 1E +07 2E + 07
27 Kobalt Co 56 5E + 05 3E + 06 1E + 07
Co 57 SE+ 05 9E + 06 1) 1E + 08
2
4E + 07 )
Co 58 SE+ 05 9E + 06 4E + 07
Co 60 SE+ 04 4E + 05 1) 7E + 06
4E + 06 2 )
28 Nickel Ni 63 5E + 05 3E + 07 2E + 08
29 Kupfer Cu 64 SE+ 06 4E + 08 2E + 08
Cu 67 SE+ 05 9E + 07 SE+ 07
30 Zink Zn 65 SE+ 05 7E + 06 1E + 07
Zn 69 SE+ 06 2E + 09 7E + 08
31 Gallium Ga 67 SE+ 05 3E + 08 9E + 07
32 Germanium Ge 67 SE+ 06 1E + 09 3E + 08
-
33 Arsen As 72 5E + 05 3E + 07 1E + 07
As 74 5E + 05 1E + 07 2E + 07
As 77 5E + 05 1E + 08 SE+ 07
34 Selen Se 75 5E + 05 2E + 07 2E + 07 ) 3
SE+ 07 ) 4
35 Brom Br 82 SE+ 05 9E + 07 1E + 08
1
) Halogenide, Nitrate, Oxide, Hydroxide.
2 1
) Alle außer ).
3 4
) Alle außer ).
4
) Elementares Selen und Selenide.
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
Element Freigrenze
zahl Z nuklid (Inhalation) (Ingestion)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
36 Krypton Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4
37 Rubidium Rb 81 5E + 06 BE+ 08 5E + 08
Rb 84 5E + 05 2E + 07 1E + 07
Rb 86 5E + 05 2E + 07 1E + 07
1
Rb 87 5E + 06 1
) 4E + 07 1
) 2E + 07 )
Rb 88 5E + 06 1E + 09 2E + 08
38 Strontium Sr 80 5E + 05 2E + 08 9E + 07
Sr 85 5E + 05 2E + 07 BE+ 07
Sr 87m 5E + 06 3E + 09 9E + 08
Sr 89 5E + 05 2E + 06 2
) 5E + 06
9E + 06 3
)
4
Sr 90 5E + 04 5E + 04 2
) 3E + 05 )
2E + 05 3
) 6E + 06 5
)
Sr 91 5E + 05 7E + 07 3E + 07
39 Yttrium y 88 5E + 05 4E + 06 2E + 07
y 90 5E + 05 1E + 07 SE+ 06
y 91 5E + 04 2E + 06 5E + 06
40 Zirkon Zr 95 SE+ 05 3E + 06 2E + 07
41 Niob Nb 95 5E + 05 2E + 07 4E + 07
42 Molybdaen Mo 99 5E + 05 3E + 07 1E + 07 6)
5E + 0?7)
43 Technetium Tc 99m 5E + 06 3E + 09 2E + 09
Tc 99 5E + 06 9E + 06 8
) 4E + 07
6E + 07 9
)
1
) Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.
2
) Alle unlöslichen Verbindungen und SrTi03 .
3
) Alle löslichen Verbindungen außer SrTi03 .
4
) Lösliche Salze.
5
) SrTi03 .
6
) M0S2.
7 6
) Alle außer ).
8
) Oxide, Hydroxide, Halogenide, Nitrate.
9) Alle außer 8 ).
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1359
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion .
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element Freigrenze (Inhalation) (Ingestion)
nuklid
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
44 Ruthenium Ru 103 5E + 05 1E + 07 1 ) 3
) 2E+07
6E + 0?2)
Ru 106 5E + 04 1E+05 1) 2E + 06
3E + 06 2 )
7E + 05 3 )
45 Rhodium Rh 105 5E + 05 1E + 08 4E + 07
46 Palladium Pd 103 SE+ 05 6E + 07 6E + 07
47 Silber Ag 110m 5E + 04 1E+06 4 ) 1E + 07
5E + 06 5)
48 Kadmium Cd 109 5E + 04 4E + 05 6
) 4E + 06
7
1E + 06 )
1
2E + 06 )
Cd 113 5E + 06 8
) 3E + 04 6 ) 8
) 2E + 05 8
)
BE + 04 7 ) 8
)
1 8
2E + 05 ) )
Cd 115 5E + 05 2E + 07 1E + 07
49 Indium In 111 SE+ 05 2E + 08 7E + 07
In 113m 5E + 06 3E + 09 1E + 09
In 114m SE+ 04 6E + 05 9
) 3E + 06
2E + 06 10
)
8
In 115 5E + 06 8
) 1E + 04 9
)
8
) 3E + 05 )
10 8
5E + 04 ) )
50 Zinn Sn 113 SE+ 05 BE+ 06 2E + 07
51 Antimon Sb 122 5E + 05 2E + 07 BE+ 06
Sb 124 SE+ 05 4E + 06 11
) 6E + 06
12
3E + 07 )
Sb 125 5E + 05 7E + 06 11
) 2E + 07
12
BE+ 07 )
1
) Oxide, Hydroxide.
2
) Alle außer 1) und 3
).
3
) Halogenide.
4 5
) Alle außer ).
5
) Nitrate und Sulfide.
6 7 1
) Alle außer ) und ).
7
) Nitrate, Sulfide, Halogenide.
8
) Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.
9 10
) Alle außer ).
10
) Oxide, Hydroxide, Halogenide, Nitrate.
11
) Oxide, Hydroxide, Halogenide, Sulfide, Sulfate, Nitrate.
12 11
) Alle außer ).
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
Element Freigrenze
zahl Z nuklid (Inhalation) (Ingestion)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
52 Tellur Te 123 SE+ 06 1
) 3E + 07 1
) 7E + 07 1)
Te 132 SE+ 05 3E + 06 3E + 06
53 Jod 1 123 5E + 05 7E + 07 4E + 07
1 124 SE+ 04 1E + 06 6E + 05
1 125 SE+ 04 8E + 05 SE+ 05
1 126 SE+ 04 4E + 05 3E + 05
1 129 SE+ 06 1E + 05 7E + 04
1 131 SE+ 04 6E + 05 3E + 05
1 132 5E + 05 1E + 08 4E + 07
1 133 SE+ 05 3E + 06 2E + 06
1 135 SE+ 05 2E + 07 9E + 06
54 Xenon Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4
55 Caesium Cs 134 SE+ 04 4E + 06 2E + 06
Cs 137 SE+ 05 6E + 06 4E + 06
Cs 138 SE+ 06 9E + 08 2E + 08
56 Barium Ba 131 5E + 05 3E + 08 SE+ 07
Ba 133 SE+ 05 SE+ 06 4E + 07
Ba 140 SE+ 05 3E + 07 6E + 06
57 Lanthan La 138 SE+ 06 1
) 6E + 04 2) 1
) 3E + 07 1)
1
3E + 05 ) 3
)
La 140 SE+ 05 3E + 07 9E + 06
58 Cer Ce 141 SE+ 05 9E + 06 2E + 07
Ce 144 SE+ 04 2E + 05 4 ) 2E + 06
6E + 05 5)
1
) Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.
2) Alle außer 3 ).
3
) Oxide, Hydroxide.
4
) Oxide, Hydroxide, Fluoride.
5 4
) Alle außer ).
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1361
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
Element Freigrenze (Ingestion)
zahl Z nuklid (Inhalation)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
59 Praseodym Pr 143 SE+ 05 1E + 07 1E + 07
Pr 144 SE+ 06 ·2E + 09 4E + 08
60 Neodym Nd 147 SE+ 05 1E + 07 1E + 07
61 Promethium Pm147 5E + 05 2E + 06 5E + 07
1
62 Samarium Sm147 SE+ 06 1
) 9E + 02 1
) 4E + 05 )
Sm153 5E + 05 6E + 07 2E + 07
63 Europium Eu 152 SE+ 04 4E + 05 2E + 07
Eu 155 SE+ 04 2E + 06 4E + 07
1
64 Gadolinium Gd 152 5E + 06 1
) 2E + 02 2 1
) ) 4E + 05 )
1
9E + 02 3) )
Gd 153 5E + 05 3E + 06 ) 2
6E + 07
1E+07 ) 3
65 Terbium Tb 160 SE+ 05 5E + 06 1E + 07
68 Erbium Er 169 SE+ 05 6E + 07 3E + 07
70 Ytterbium Yb 169 SE+ 05 1E + 07 2E + 07
Yb 175 SE+ 05 7E + 07 3E + 07
1
71 Lutetium Lu 176 5E + 06 1
) 1E + 05 1
) 9E + 06 )
72 Hafnium Hf 181 SE+ 05 4E + 06 1E + 07
73 Tantal Ta 180 SE+ 06 1
) 3E + 05 ) 4 1
) 2E + 07 1)
1
6E + 06 5) )
Ta 182 SE+ 05 2E + 06 1E + 07
74 Wolfram W 185 SE+ 05 2E + 08 2E + 07
75 Rhenium Re 186 SE+ 05 3E + 07 3E + 07
1
Re 187 SE+ 06 1
) 1E+09 6 ) 1
) 7E + 09 )
9E + 09 1 ) 1
)
1) Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.
2 3
) Alle außer ).
3
) weniger lösliche Verbindungen, sowie Oxide, Hydroxide, Fluoride.
4
) Elementares Tantal, Oxide, Hydroxide, Halogenide, Karbide, Nitrate, Nitride.
5 4
) Alle außer ).
6
) Oxide, Hydroxide, Halogenide, Nitrate.
7 6
) Alle außer ).
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element Freigrenze (Inhalation) (Ingestion)
nuklid
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
77 Iridium Ir 192 SE+ 05 3E + 06 1
) 1E + 07
2
9E + 06 )
Ir 194 SE+ 05 4E + 07 1E + 07
79 Gold Au 195 SE+ 05 6E + 06 3 ) 6E + 07
3E + 08 4 )
2E + 07 5 )
Au 198 SE+ 05 4E + 07 1E + 07
Au 199 SE+ 05 BE+ 07 3E + 07
80 Quecksilber Hg 197 6 ) 5E + 05 3E + 08 1E + 08
Hg 197 1) 5E + 05 2E + 08 6E + 07
Hg 203 6
) 5E + 05 1E + 07 BE+ 06
Hg 203 1
) 5E + 05 2E + 07 3E + 07
81 Thallium Tl 199 SE+ 06 2E + 09 1E + 09
Tl 201 5E + 06 BE+ 08 5E + 08
Tl 204 5E + 05 SE+ 07 3E + 07
82 Blei Pb 203 5E + 05 3E + 08 9E + 07
Pb 210 5E + 03 5E + 03 1E + 04
Pb 211 5E + 05 BE+ 06 1E + 08
Pb 212 5E + 04 BE+ 05 2E + 06
Pb 214 SE+ 05 1E + 07 2E + 08
83 Wismut Bi 207 5E + 05 5E + 06 8 ) 2E + 07
2E + 07 9 )
Bi 210 SE+ 04 4E + 05 ) 8
1E + 07
3E + 06 9 )
Bi 212 SE+ 05 4E + 06 9E + 07
Bi 214 5E + 05 1E + 07 2E + 08
1
) Oxide, Hydroxide, metallisches Iridium, Halogenide und Nitrate.
2 1
) Alle außer ).
3
) Oxide, Hydroxide.
4 3 5
) Alle außer ) und ).
5
) Halogenide, Nitrate.
6
) Organische Verbindung.
7
) Anorganische Verbindung.
8 9
) Alle außer ).
9
) Nitrate.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1363
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element Freigrenze
nuklid (Inhalation) (Ingestion)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
84 Polonium Po 210 5E + 03 7E + 03 3E + 04
86 Radon Rn 220 5E + 06 3E + 08
Rn 220 1
) 5E + 05
Rn 222 5E + 05 2E + 08
Rn 222 1
) 4E + 06
88 Radium Ra 223 5E + 03 9E + 03 1E + 05
Ra224 5E + 04 2E + 04 2E + 05
Ra226 5E + 03 9E + 03 4E + 04
Ra228 5E + 03 2E + 04 5E + 04
89 Actinium Ac 227 5E + 03 9E + 00 2) 4E + 03
4E + 01 3 )
1E+02 ) 4
Ac 228 5E + 04 2E + 05 2) 4
) 6E + 07
9E + 05 3 )
90 Thorium Th 227 5E + 03 4E + 03 4) 2E + 06
6E + 03 5)
Th 228 5E + 03 2E + 02 1E + 05
Th 230 5E + 03 1E + 02 5 ) 9E + 04
4E + 02 4 )
Th 232 5E + 04 3E + 01 5
) 2E + 04
6E + 01 4
)
Th 234 5E + 05 2E + 06 4) 3E + 06
3E + 06 5 )
Th nat 6 ) 5E + 04 SE+ 01 5
) 3E + 04
1E + 02 4 )
1
) Für den Fall des Gleichgewichts mit den Zerfallsprodukten.
2 3 4
) Alle außer ) und ).
3
) Halogenide und Nitrate.
4
) Oxide und Hydroxide.
5 4 ).
) Alle außer
6
) Th (nat) ist chemisch abgetrenntes Thorium in der natürlichen lsotopenzusammensetzung. Ein Becquerel natürliches Thorium entspricht 1 Alpha-
Zerfallsakt pro Sekunde (0,5 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von Th 232 und 0,5 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von Th 228).
Die Freigrenze entspricht einer Masse von 6,2 Gramm des natürlichen lsotopengemisches.
Die nach der Abtrennung entstehenden Tochternuklide bleiben außer Betracht. Der Gehalt an Th 230 ist gesondert zu berücksichtigen. Bei nicht
abgetrenntem Thorium müssen die langlebigen Tochternuklide besonders berücksichtigt werden.
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element Freigrenze (Ingestion)
nuklid (Inhalation)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
91 Protactinium Pa 231 5E + 03 3E + 01 4E + 03
92 Uran u 233 6 ) 5E + 03 5E + 02 1 ) 3E + 05 4)
3E + 04 ) 2 3E + 06 5 )
3
9E + 03 )
u 234 6
) 5E + 03 5E + 02 1 ) 3E + 05 4
)
3E + 04 2) 3E + 06 5 )
9E + 03 3 )
u 235 6
) 5E + 06 5E + 02 ) 1
3E + 05 4
)
3E + 04 ) 2 3E + 06 5 )
1E+04 3 )
u 238 6
) 5E + 06 6E + 02 1 ) 3E + 05 4)
3E + 04 2) 3E + 06 5 )
1E+04 3 )
u nat 6
)
7
) 5E + 06 5E + 02 1 ) 3E + 05 4)
3E + 04 ) 2 3E + 06 5 )
1E+04 3 )
93 Neptunium Np 237 5E + 03 9E + 01 1E + 04
Np 239 5E + 05 5E + 07 2E + 07
1
) UO2, U3Oa.
2) UF , UO F , UO2(NO3h.
6 2 2
3
) UO3 , UF4, UCl4.
4) Für wasserlösliche anorganische Verbindungen (sechswertiges Uran).
5
) Für relativ unlösliche Verbindungen (z. B. UF4, UO2, U 3O 8 ) (vierwertiges Uran).
6
) In Anbetracht der chemischen Toxität der löslichen Uranverbindungen sollte die Aufnahme über Inhalation und Ingestion unabhängig von der
lsotopenzusammensetzung an einem Tag die Grenze von 2,5 mg bzw. 150 mg nicht überschreiten.
7
) U (nat) ist chemisch abgetrenntes Uran in der natürlichen lsotopenzusammensetzung. Ein Becquerel natürliches Uran entspricht 1 Alpha-
Zerfallsakt pro Sekunde (0,489 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von U 238, 0,489 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von U 234 und 0,022 Alpha-
Zerfallsakten pro Sekunde von U 235).
Die Freigrenze entspricht einer Masse von 197 Gramm des natürlichen lsotopengemisches. Die nach der chemischen Abtrennung entstehenden
Tochternuklide bleiben außer Betracht. Bei nicht abgetrenntem Uran müssen die langlebigen Tochternuklide gesondert berücksichtigt werden.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1365
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
Element Freigrenze
zahl Z nuklid (Inhalation) (Ingestion)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
94 Plutonium Pu 238 5E + 03 2E + 02 1
) 2E + 04 3 )
4
4E + 02 2) 2E + 05 )
5
2E + 06 )
Pu 239 5E + 03 1E + 02 ) 1
2E + 04 3 )
4E + 02 ) 2
2E + 05 4 )
2E + 06 5 )
3
Pu 240 5E + 03 1E + 02 ) 1
2E + 04 )
4
4E + 02 2 ) 2E + 05 )
2E + 06 5 )
Pu 241 SE+ 03 7E + 03 1
) 9E + 05 3)
2E + 04 2
) 9E + 06 4 )
5
9E + 07 )
95 Americum Am 241 5E + 03 1E + 02 2E + 04
Am 244 SE+ 05 4E + 06 SE+ 07
96 Curium Cm242 5E + 03 6E + 03 7E + 05
Cm243 5E + 03 2E + 02 2E + 04
Cm244 5E + 03 3E + 02 3E + 04
1 2
) Alle außer ).
2
) Pu0 2 •
3 4 5
) Alle außer ) und ).
4
) Nitrate.
5
) Oxide, außer polydisperse Oxide.
Nicht aufgeführte Radionuklide
a-Strahler, Halbwertszeit < 10 Minuten 5E + 04 2E + 06 6E + 07
ß-Strahler, Halbwertszeit < 10 Minuten 5E + 05 1E + 07 1E + 08
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle IV 2: Abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation von Radionuklidgemischen
unbekannter Zusammensetzung.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr
über Luft
Art des Gemisches (Inhalation)
(Bq)
3 5
Beliebiges Gemisch 5E + 00
Beliebiges Gemisch, wenn Ac 227 und Cm 250 unberücksichtigt 1E + 01
bleiben können 1)
Beliebiges Gemisch, wenn Ac 227, Th 229, Th 232, Th nat, Pa 231, 1E + 02
Np 237, Cm 248, Cm 250, Bk 247, Cf 249 und Cf 251 unberück-
sichtigt bleiben können 1 )
Beliebiges Gemisch, wenn Gd 148, Gd 152, Ac 227, Th 228, 1E + 03
Th 229, Th 230, Th 232, Th nat, Pa 231, U 232, U 233, U 234,
U 235, U 236, U 238, U nat, Np 236 2), Np 237, Pu 236, Pu 238,
Pu 239, Pu 240, Pu 242, Pu 244, Am 241, Am 242m, Am 243,
Cm 243, Cm 244, Cm 245, Cm 246, Cm 247, Cm 248, Cm 250,
Bk 247, Cf 249, Cf 250, Cf 251, Cf 252, und Cf 254 unberücksichtigt
bleiben können 1 )
Tabelle IV 3: Abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Ingestion von Radionuklidgemischen
unbekannter Zusammensetzung.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr
über Wasser und Nahrung
Art des Gemisches (Ingestion)
(Bq)
3 6
Beliebiges Gemisch 5E + 02
Beliebiges Gemisch, wenn Cm 250 unberücksichtigt bleiben 1E + 03
kann 1)
Beliebiges Gemisch, wenn Ac 227, Pa 231, Cm 248 und Cm 250 1E + 04
unberücksichtigt bleiben können 1 )
Beliebiges Gemisch, wenn Pb 210, Po 210, Ra 226, Ra 228, 1E + 05
Ac 227, Th 229, Th 230, Th 232, Th nat, Pa 231, U 230, U 232,
Np 236 2 ), Np 237, Pu 236, Pu 238, Pu 239, Pu 240, Pu 242,
Pu 244, Am 241 , Am 242m, Am 243, Cm 243, Cm 244, Cm 245,
Cm 246, Cm 247, Cm 248, Cm 250, Bk 247, Cf 249, Cf 250, Cf 251,
Cf 252 und Cf 254 unberücksichtigt bleiben können 1)
1
) Ein Nuklid kann unberücksichtigt bleiben, wenn sein Anteil an der Jahres-Aktivitätszufuhr nur einen vernachlässigbaren Bruchteil des Grenzwertes
nach Tabelle IV 1 beträgt.
2
) Halbwertszeit: 115 000 Jahre.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1367
Tabelle IV 4: Abgeleitete Grenzwerte der Aktivitätskonzentration in Luft
a) Abgeleitete Grenzwerte der Aktivitätskonzentration in Luft im Jahresmittel (Inhalation)
Für Radionuklide und Radionuklidgem1sche, für die die Inhalation grenzwertbestimmend ist, ergeben sich die
Grenzwerte für die mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Kontrollbereichen durch Division der Grenzwerte
für die Jahresaktivitätszufuhr für beruflich strahlenexponierte Personen durch das Jahres-lnhalationsvolumen.
Das Jahres-lnhalationsvolumen ergibt sich durch Multiplikation der jährlichen Aufenthaltsdauer im Kontroll-
bereich mit der Atemrate von 1,2 m3/h. Ist die jährliche Aufenthaltsdauer im Kontrollbereich nicht genau bekannt,
dann ist zur Bestimmung der Aktivitätskonzentration im Kontrollbereich von einer Aufenthaltsdauer von
2000 Stunden pro Jahr auszugehen.
b) Abgeleitete Grenzwerte für die Aktivitätskonzentration in Luft 1
) im Jahresmittel (Submersion)
Ordnungs- Grenzwerte für die Aktivitätskonzentration
Radio-
zahl Z Element nuklid Freigrenze in Luft 1) im Jahresmittel
(Submersion)
(Bq) (Bq/m 3)
1 2 3 4 5
1 Wasserstoff H 3 SE+ 06 SE+ 09
6 Kohlenstoff C 11 SE+ 06 1E + 05
7 Stickstoff N 13 SE+ 05 1E + 05
8 Sauerstoff 0 15 SE+ 05 1E + 05
18 Argon Ar 37 SE+ 06 2E + 10
Ar 39 SE+ 06 4E + 06
Ar 41 SE+ 05 1E + 05
36 Krypton Kr 74 SE+ 05 1E + 05
Kr 76 SE+ 06 4E + 05
Kr 77 SE+ 05 1E + 05
Kr 79 SE+ 06 6E + 05
Kr 81m SE+ 06 1E + 07
Kr 81 SE+ 06 3E + 06
Kr 83m SE+ 06 7E + 08
Kr 85m SE+ 06 9E + 05
Kr 85 SE+ 06 3E + 06
Kr 87 SE+ 05 2E + 05
Kr 88 SE+ 05 7E + 04
54 Xenon Xe 120 SE+ 06 4E + 05
Xe 121 SE+ 05 9E + 04
Xe 122 SE+ 06 3E + 06
Xe 123 SE+ 06 2E + 05
Xe 125 SE+ 06 6E + 05
Xe 127 SE+ 06 6E + 05
Xe 129m SE+ 06 6E + 06
Xe 131m SE+ 06 9E + 06
Xe 133m SE+ 06 SE+ 06
Xe 133 SE+ 06 SE+ 06
Xe 135m SE+ 06 3E + 05
Xe 135 SE+ 06 6E + 05
Xe 138 SE+ 05 1E + 05
1
) Bezogen auf eine Aufenthaltsdauer von 2000 Stunden pro Jahr. Andere Aufenthaltszeiten können entsprechend berücksichtigt werden.
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage V
(zu den §§ 68, 69 und 79)
Ärztliche Bescheinigung
über das Ergebnis der Erstuntersuchung vom ....................................................................................................................
erneuten Beurteilung oder Untersuchung vom ....................................................................................................................
nach §§ 67, 68 der StrlSchV
Strahlenschutzverantwortlicher
Personalnummer
(Unternehmer, Dienststelle usw.)
Kennummer
Name ............................................................. Vorname ........................................... Geburtstag .................................. .
Wohnort .................................................................. .. .. .......... Straße ................................................................................
wurde von mir am .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. ... .. .. .. .. ............... untersucht.
Beurteilung
Es bestehen derzeit gegen eine Beschäftigung im Bereich ionisierender Strahlung:
Keine Bedenken
•
II Bedenken gegen:
Tätigkeit, bei der die Gefahr der Inkorporation oder Kontamination besteht
(z.B. Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen)
•
Tätigkeit im Kontrollbereich, bei der die Gefahr der Bestrahlung von außen besteht
(z.B. Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Photonenstrahlung,
•
Neutronenstrahlung, Elektronenstrahlung).
Hinweis: Die Beurteilung umfaßt nicht sonstige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.
Bemerkungen:
Erneute Beurteilung oder nächste Untersuchung:
· · · · · · · · · · · · · · · · · · . · · · · · . . . . . . . . IL--..----_
(Ort, Datum) Unterschrift Stempel mit Anschrift des ermächtigten Arztes
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1369
Anlage VI
(zu § 22)
Voraussetzungen für die Bauartzulassung
Auf Antrag kann die Bauart zugelassen werden für
1. Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn
1.1 die in die Vorrichtungen eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher abgedeckt sind,
1.2 die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffe das 106fache der Freigrenzen der Anlage IV
Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und
1.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung ) Mikrosievert
durch Stunde nicht überschreitet.
Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, daß die Dichtheit der Umhüllung der in die
Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die Prüfung zu einem bestimmten
Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der
zuständigen Behörde zu bestimmen.
2. Prüfstrahler zur Anzeigekontrolle von Strahlungsmeßgeräten, wenn
2.1 die Aktivität der in den Prüfstrahler eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe ohne die Folgeprodukte
5 • 107 Becquerel nicht überschreitet,
2.2 bei Prüfstrahlern, bei denen ein Teil der Hülle des radioaktiven Stoffes aus einer dünnen Folie besteht (Fenster-
präparate), die Folie so versenkt oder anderweitig geschützt angebracht ist, daß sie bei üblicher betriebsmäßiger
Beanspruchung nicht beschädigt wird,
2.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Prüfstrahlers bei Gebrauch der
Strahlung 0,5 Millisievert durch Stunde nicht überschreitet, und
2.4 zum Zubehör des Prüfstrahlers eine besondere Einrichtung gehört, die gewährleistet, daß bei Nichtgebrauch der
Strahlung die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Einrichtung
1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.
Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, daß die Dichtheit der Umhüllung der in den
Prüfstrahler eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die Prüfung zu einem bestimmten
Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der
zuständigen Behörde zu bestimmen.
3. Vorrichtungen für Unterrichtszwecke, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten, wenn die Aktivität das
Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und ausreichend sichergestellt ist,
daß die radioaktiven Stoffe nicht in den menschlichen Körper aufgenommen werden können.
4. Vorrichtungen für Unterrichtszwecke, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn
4.1 die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe ohne die Folgeprodukte das
Hundertfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,
4.2 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,5 Meter von der Oberfläche der Hülle der umschlossenen radioaktiven Stoffe
10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet,
4.3 die umschlossenen radioaktiven Stoffe fest mit einem Gegenstand verbunden sind, der die Vorrichtung so
vergrößert, daß eine Aufnahme der radioaktiven Stoffe in den menschlichen Körper erschwert ist, und
4.4 zum Zubehör der Vorrichtung eine besondere Einrichtung gehört, die gewährleistet, daß bei Nichtgebrauch der
Strahlung die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung
10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.
5. Neutronenquellen für Unterrichtszwecke, wenn
5.1 die Neutronenquellstärke nicht mehr als 105 Becquerel beträgt,
5.2 in die Neutronenquelle zur Erzeugung der Neutronen umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität ohne die
Folgeprodukte 5 · 108 Becquerel nicht überschreitet, eingefügt SOVJie berührungssicher abgedeckt und fest mit dem
Gerät so verbunden sind, daß sie nur bei Zerlegung oder Teilzerlegung des Gesamtgeräts entfernt werden können,
5.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,25 Meter von der berührbaren Oberfläche der Neutronenquelle
10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
5.4 die Bauart der Neutronenquelle bei Teilzerlegung eine Prüfung der eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe
auf Dichtheit der Umhüllung zuläßt; die Bauartzulassung hängt nicht von dieser Voraussetzung ab, wenn eine
Dichtheitsprüfung aus Gründen des Strahlenschutzes nicht notwendig ist.
Die Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, daß die Dichtheit der Umhüllung der in die
Neutronenquelle eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die Prüfung zu einem bestimmten
Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der
zuständigen Behörde zu bestimmen.
6. Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn
6.1 die in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher abgedeckt sind,
6.2 die Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,
6.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung 1 Mikrosievert
durch Stunde nicht überschreitet und
6.4 außer einer Abnahmeprüfung durch den Hersteller keine weiteren Dichtheitsprüfungen an den in die Vorrichtung
eingefügten radioaktiven Stoffen erforderlich sind.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1371
Anlage VII
(zu Anlage 1: Definition
der Äquivalentdosis)
Bewertungsfaktoren zur Ermittlung der Äquivalentdosis aus der Energiedosis
Der Bewertungsfaktor q ist das Produkt aus dem Qualitätsfaktor Q und dem modifizierend~n Faktor N *). Der
Qualitätsfaktor Q oder entsprechend den Expositionsbedingungen der effektive Qualitätsfaktor Q ist den folgenden
Tabellen zu entnehmen.
Ta b e 11 e VII 1:
Beziehung zwischen dem Qualitätsfaktor Q und dem linearen Energieübertragungsvermögen L 00 •
Loo in Wasser
Q
(keV/µm)
3,5 oder weniger 1
7 2
23 5
53 10
175 oder mehr 20
Die Werte des effektiven Qualitätsfaktors Q hängen von den Expositionsbedingungen und der Art und Energie der
einfallenden Strahlung ab. Die Werte der Tabelle VII 2 sind im Fall einer Ganzkörperexposition von außen zu verwenden.
Die gleichen Werte gelten im allgemeinen auch für andere Expositionsbedingungen. Sind andere Werte erforderlich, so
müssen sie ausgehend von den Q-Werten der Tabelle VII 1 errechnet werden.
Tabelle VII 2:
Werte des effektiven Qualitätsfaktors Q
-
Strahlung Q
Röntgen- und Gammastrahlung, Betastrahlung,
Elektronen und Positronen 1
Neutronen nicht bekannter Energie 10
Alphastrahlung aus Radionukliden 20
*) Bei äußerer Exposition ist N gleich 1 zu setzen, bei innerer Exposition wird N von der zuständigen Behörde nach § 63 Abs. 1 bestimmt.
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage VIII
(zu den §§ 35 und 37)
Strahlenzeichen
,"
.,,,. -- '
'
I
1
1
\
, I
'' .,
' --
Kennzeichen: schwarz
"
Untergrund: gelb
Anlage IX
(zu den §§ 35 und 64)
Grenzwerte für Schutzmaßnahmen
2
bei Oberflächenkontamination von Arbeitsplätzen und Gegenständen in Bq/cm
1
Grenzwerte der Flächenkontamination )
Gegenstände, Kleidung und Wäsche
Arbeitsplätze ) und
2
Radionuklid
Außenseite der Schutzkleidung in betrieblichen außerhalb von betrieblichen
Art
im Kontrollbereich Überwachungsbereichen Überwachungsbereichen
1 2 3 4
Alphastrahler, für die
eine Freigrenze von 5 0,5 0,05
5 • 103 Bq festgelegt ist
Betastrahler und Elek-
troneneinfangstrahler,
500 50 5
für die eine Freigrenze
von 5 · 106 Bq fest-
gelegt ist 3 )
Sonstige Radionuklide 50 5 0,5
1 2 ).
) Gemittelt über eine Fläche von 100 cm
2
) Die angegebenen Werte der Flächenkontamination an Arbeitsplätzen schließen die festhaftende Aktivität nicht ein, sofern sichergestellt ist, daß
durch diesen Aktivitätsanteil keine Gefährdung durch Weiterverarbeitung oder Inkorporation möglich ist.
3
) Die Werte dieser Zeile gelten auch für C 14, P 33, S 35, Ca 45, Fe 55, Ni 63, V 48 und Pm 147.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1373
Anlage X
(zu den §§ 45, 49, 50 und 51)
Grenzwerte ) der Körperdosen im Kalenderjahr
1
für beruflich strahlenexponierte Personen und Bruchteile dieser Grenzwerte in mSv
Tabelle X 1
Grenzwerte der Körperdosis für beruflich strahlenexponierte Personen
Körperdosis im Kalenderjahr
Kategorie A Kategorie B ½o Kategorie A
1 2 3 4
1. Effektive Dosis, Teilkörperdosis:
Keimdrüsen, Gebärmutter, 50 15 5
rotes Knochenmark
2. Teilkörperdosis:
Alle Organe und Gewebe, 150 45 15
soweit nicht unter 1., 3. oder 4. genannt
3. Teilkörperdosis:
Schilddrüse, Knochenoberfläche, Haut, 300 90 30
soweit nicht unter 4 genannt
4. Teilkörperdosis:
Hände, Unterarme, Füße, Unter-
schenke!, Knöchel, einschließlich der 500 150 50
dazugehörigen Haut
1
) Zur Berechnung der effektiven Dosis bei einer Ganz- oder Teilkörperexposition werden die Äquivalentdosen der in Tabelle 2 genannten Organe
und Gewebe mit den Wichtungsfaktoren der Tabelle 2 multipliziert und die so erhaltenen Produkte addiert.
Die Summe der aus Ganzkörper- und Teilkörperexpositionen bei äußerer und innerer Strahlenexposition errechneten Beiträge zur effektiven Dosis
darf den Grenzwert der effektiven Dosis nicht überschreiten. Daneben darf die Summe der durch Ganz~ und Teilkörperexpositionen bei äußerer
und innerer Strahlenexposition erhaltenen Teilkörperdosen eines Körperteils den zugehörigen Grenzwert der Teilkörperdosis nicht überschreiten.
Tabelle X 2
Organe und Gewebe Wichtungsfaktoren
1. Keimdrüsen 0,25
2. Brust 0,15
3. rotes Knochenmark 0,12
4. Lunge 0,12
5. Schilddrüse 0,03
6. Knochenoberfläche 0,03
7. andere Organe und Gewebe: 1 ) je 0,06
Blase, oberer Dickdarm, unterer Dickdarm, Dünndarm, Gehirn, Leber, Magen,
Milz, Nebenniere, Niere, Bauchspeicheldrüse, Thymus, Gebärmutter
1
) Zur Bestimmung des Beitrages der anderen Organe und Gewebe bei der Berechnung der effektiven Dosis ist die Teilkörperdosis für jedes der 5 am
stärksten strahlenexponierten anderen Organe oder Gewebe zu ermitteln. Die Strahlenexposition der übrigen Organe und Gewebe bleibt bei der
Berechnung der effektiven Dosis unberücksichtigt.
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage XI
(zu § 45 Abs. 2)
Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition
1. Expositionspfade
1. Bei Ableitung mit Luft:
1.1 Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne
1.2 Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne
1.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe
1 .4 Luft - Pflanze
1.5 Luft - Futterpflanze - Kuh - Milch
1.6 Luft - Futterpflanze - Tier - Fleisch
1. 7 Atemluft
2. Bei Ableitung mit Wasser:
2.1 Aufenthalt auf Sediment
2.2 Trinkwasser
2.3 Wasser-Fisch
2.4 Viehtränke - Kuh - Milch
2.5 Viehtränke - Tier - Fleisch
2.6 Beregnung - Futterpflanze - Kuh - Milch
2. 7 Beregnung - Futterpflanze - Tier - Fleisch
2.8 Beregnung - Pflanze
Expositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositonspfade sind zu berücksichtigen, wenn dies auf
Grund der örtlichen Besonderheiten des Standortes oder auf Grund der Art der Anlage oder Einrichtung begründet
ist.
II. Lebensgewohnheiten der Referenzperson
Zur Ermittlung der Strahlenexposition für die Referenzperson sind die folgenden Werte des Lebensmittel-
verbrauches {Ernährungsgewohnheiten), der Atemrate und der Aufenthaltszeiten zu Grunde zu legen:
Tabelle II 1
Jahresverbrauch der Referenzperson
Lebensmittel und Atemrate
Erwachsener Kleinkind
Trinkwasser 800 1 2501
Fisch {Süßwasser) 20 kg -
Milch (einschließlich Milchprodukte) 330 kg 200 kg
Fleisch {einschließlich Fleischwaren) 150 kg 20 kg
Pflanzliche Produkte, 500 kg 60 kg
davon entfallen auf:
- Getreide und Getreideprodukte 190 kg 15 kg
- Obst und Obstsaft 100 kg 20 kg
- Wurzelgemüse (einschl. Kartoffeln) 170 kg 15 kg
- Blattgemüse 40 kg 10 kg
Atemrate 3
7 300 m /Jahr 1
) 1 900 m3/Jahr 2)
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989 1375
Tabelle 112
Aufenthaltszeiten Dauer
Expositionspfade
a) Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne 1 Jahr
b) Gammastrahlung aus der Abluftfahne 1 Jahr
c) Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe 1 Jahr
d) Inhalation radioaktiver Stoffe 1 Jahr
e) Aufenthalt auf Sediment 1 000 Stunden
1 4
) entsprechend 2,32 • 10 m3/s (20 m 3/Tag)
2 5
) entsprechend 6,03 • 10 m 3/s (5,2 m 3/T ag)
III. Übrige Annahmen
1. Zur Ermittlung der Strahlenexposition sind die Dosisfaktoren aus der im Bundesanzeiger Nr. 185a vom
30. September 1989 (siehe Artikel 2 Satz 2) bekanntgegebenen Zusammenstellung zu verwenden.
2. Zur Ermittlung der Strahlenexposition ist von Modellen auszugehen, die einen Gleichgewichtszustand beschrei-
ben. Die erwarteten Schwankungen radioaktiver Ableitungen sind dabei durch geeignete Wahl der Berechnungs-
parameter zu berücksichtigen.
3. Bei Ableitungen mit Luft sind der Ausbreitungsrechnung das Gauß-Modell und eine langjährige Wetterstatistik zu
Grunde zu legen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zur Berücksichtigung von Besonderheiten des
Standorts oder der Anlage oder Einrichtung die Anwendung anderer Verfahren anordnen oder zulassen. Bei
Ableitungen mit Wasser sind der Berechnung langjährige Mittelwerte der Wasserführung des Vorfluters zu
Grunde zu legen.
4. Die Festlegung von Parameterwerten ist in Verbindung mit den Berechnungsmodellen so zu treffen, daß bei dem
Gesamtergebnis eine Unterschätzung der Strahlenexposition nicht zu erwarten ist. Sind zur Ermittlung der
Strahlenexposition Parameter zu berücksichtigen, deren Zahlenwerte einer Schwankungsbreite unterliegen,
dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen Extremwerte der Einzelparameter gewählt werden.
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz-· Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 460. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1989,
ist im Bundesanzeiger Nr. 111 vom 20. Juni 1989 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesa'nzeiger Nr. 111 vom 20. Juni 1989 kann zum Preis von 5,80 DM
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