1305
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 1989 Nr. 33
Tag Inhalt Seite
4. 7. 89 Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung- BKatV) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1305
neu: 9231-1-6
Verordnung
über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots
wegen Ordnungswidrigkeiten Im Straßenverkehr
(Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)
Vom 4. Jull 1989
Auf Grund des § 26 a des Straßenverkehrsgesetzes, des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort
eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom genannte Regelsatz, auch in den Fällen des Absatzes 4,
28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090), wird verordnet: jeweils um die Hälfte, höchstens jedoch auf 450 Deutsche
Mark. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzu-
§ 1 wenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kenn-
zeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24 a Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den
des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Fällen
Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist
eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzu- 1. der Nummern 51.1, 51.2, 51.2.1 bis 51.2.3, 51.3, 61
setzen. oder
2. der Nummern 56.1 oder 56.2, jeweils in Verbindung mit
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind
der Tabelle 3 des Anhangs,
Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhn-
lichen Tatumständen ausgehen. Etwaige Eintragungen des Bußgeldkatalogs anordnet oder zuläßt.
des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind nicht
(6) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände
berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 68.1 und 68.2
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so ist nur ein Regelsatz,
des Bußgeldkatalogs etwas_ anderes bestimmt ist.
bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzu-
(3) Wird ein Tatbestand der Nummer 55.1 in Verbindung wenden. Dieser kann angemessen erhöht werden, höch-
mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 60, 62 stens jedoch auf 450 Deutsche Mark.
oder 62.1 bis 62.3 des Bußgeldkatalogs vom Halter eines
(7) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenver-
Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz
kehrsgesetzes, die von nichtmotorisierten Verkehrsteil-
anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder
nehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldkatalog
Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch
den Halter vorgesehen ist. nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilneh-
mer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen.
(4) Die Regelsätze erhöhen sich bei Vorliegen einer Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als
Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 80 Deutsche Mark, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt
des Anhangs des Bußgeldkatalogs. werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld
nicht erteilt werden kann.
(5) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichti-
gen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines §2
Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßen-
1. der Nummern 3, 7, 9, 9.1, 9.1.1, 60, 62, 62.1 bis 62.3
verkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrver-
oder
bots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes)
2. der Nummern 6.1 oder 6.2, jeweils in Verbindung mit wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr-
der Tabelle 2 des Anhangs, oder zeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
3. der Nummern 55.1 oder 55.2, jeweils in Verbindung mit 1. der Nummern 5.1 bis 5.3, jeweils in Verbindung mit der
der Tabelle 3 des Anhangs, Tabelle 1 des Anhangs,
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. der Nummern 6.1.4 oder 6.1.5 der Tabelle 2 des (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a des Straßen-
Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h verkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2
beträgt, oder der Nummern 6.2.4 oder 6.2.5 der Tabelle 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den
des Anhangs oder Nummern 68, 68.1 und 68.2 des Bußgeldkatalogs vor-
3. der Nummern 9.1.1 oder 19.3 gesehenen Dauer anzuordnen.
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen (4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots aus-
Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die nahmsweise abgesehen, so soll der für den betroffenen
dort bestimmte Dauer festzusetzen. Tatbestand bestimmte Regelsatz angemessen erhöht
werden.
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung
der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal §3
angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen
Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von minde- vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
stens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig fest- Berlin.
gesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit
§4
Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindig-
keitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Juli 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1989 1307
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Bußgeldkatalog
Regelsatz
Lfd. Nr. Tatbestand StVO in DM
und Fahrverbot
A Zuwiderhandlungen gegen§ 24 StVG
a Straßenverkehrs-Ordnung
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen §2Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, 80
in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen
anderen gefährdet
1.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch 80
einen anderen behindert
2 Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraft- §2Abs. 3 a 150
fahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite § 49 Abs. 1 Nr. 2
unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei
Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, daß
die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, ins-
besondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten
Platz zum Parken aufgesucht
Geschwindigkeit
3 Mit zu hoher, nichtangepaßter Geschwindigkeit gefahren §3Abs.1 100
bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßen- § 19 Abs. 1 Satz 2
einmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten § 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 Buchstabe a
Sicht- oder Wetterverhältnissen
(z. 8. Nebel, Glatteis)
4 Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder §3Abs. 2 a 120
älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht §49Abs.1 Nr. 3
ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde
Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand
beim Vorbeifahren oder Überholen
5 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit § 3 Abs. 3 Satz 1 , Abs. 4
§49Abs.1 Nr. 3
§ 18 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
§41 Abs. 2 Nr. 7
(Zeichen 274)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe e,
Satz 7 Nr. 2 Satz 1
(Zeichen 241 oder 242 mit
Zusatzschild, das den Fahr-
zeugverkehr zuläßt)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 a Nr. 2
(Zeichen 325)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
§ 1 Abs. 3und
§ 3 Zonengeschwindigkeits-
Verordnung
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Regelsatz
Lfd. Nr. Tatbestand StVO in DM
und Fahrverbot
5.1 Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a Tabelle 1
oder b StVO genannten Art Buchstabe a
5.2 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 5.1 Tabelle 1
genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomni- Buchstabe b
bussen mit Fahrgästen
5.3 anderen als den in Nr. 5.1 oder 5.2 genannten Kraftfahr- Tabelle 1
zeugen Buchstabec
Abstand
6 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden § 4 Abs. 1 Satz 1
Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit §49Abs.1 Nr.4
von
6.1 mehr als 80 km/h Tabelle2
Buchstabea
6.2 mehr als 130 km/h Tabelle2
Buchstabe b
7 Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht §4Abs. 3 100
über 2,8 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit §49Abs.1 Nr.4
von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn
Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden
Fahrzeug nicht eingehalten
Überholen
8 Außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt §5Abs.1 100
§49Abs.1 Nr. 5
9 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 100
während des ganzen Überholvorgangs jede Behinde- § 49 Abs. 1 Nr. 5
rung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei
unklarer Verkehrslage
9.1 und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 150
nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung §49Abs.1 Nr. 5
(Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder
der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung
(Zeichen 297) nicht gefolgt
9.1.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 250
§ 1 Abs. 2 Fahrverbot
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5 1 Monat
10 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen §5Abs. 3 Nr. 2 80
(Zeichen 276, 277) §49Abs.1 Nr. 5
11 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nach- § 5 Abs. 4 Satz 1 80
folgenden Verkehr gefährdet §49Abs. 1 Nr. 5
Vorfahrt
12 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrt- § 8 Abs. 2 Satz 2 100
berechtigten gefährdet § 49 Abs. 1 Nr. 8
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Regelsatz
Lfd. Nr. Tatbestand StVO in DM
und Fahrverbot
Abbiegen
13 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 80
dadurch einen anderen gefährdet § 1 Abs. 2
§49Abs.1 Nr.1, 9
14 Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere § 9 Abs. 3 Satz 3 80
Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet § 1 Abs. 2
§49Abs.1 Nr.1, 9
liegenbleiben von Fahrzeugen
15 liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder § 15, auch i.V.m. 80
nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder § 17 Abs. 4 Satz 1, 3
kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 15
Beleuchtung
16 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schnee- § 17 Abs. 3 Satz 1 80
fall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften § 49 Abs. 1 Nr. 17
am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
17 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und § 18Abs. 2 100
dadurch einen anderen gefährdet § 1 Abs. 2
§49Abs.1 Nr.1, 18
18 Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahr- § 18Abs. 3 100
bahn nicht beachtet § 49 Abs. 1 Nr. 18
19 Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung § 18Abs. 7
gefahren §2Abs.1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
19.1 in einer Ein- oder Ausfahrt 100
19.2 auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 200
19.3 auf der durchgehenden Fahrbahn 300
Fahrverbot
1 Monat
20 Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt § 18Abs. 8 80
(§ 12 Abs. 2 StVO) § 49 Abs. 1 Nr. 18
21 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärts- §2Abs.1 100
kommens benutzt §49Abs.1 Nr. 2
Bahnübergänge
22 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahr- § 19 Abs. 1 Satz 1, 100
zeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß Abs. 2 Satz 1 , 2
gegen die Wartepflicht in § 19 Abs. 2 StVO überquert § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Regelsatz
Lfd. Nr. Tatbestand StVO in DM
und Fahrverbot
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
23 An einem an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltenden
öffentlichen Verkehrsmittel mit ein- oder aussteigenden
Fahrgästen rechts nicht mit mäßiger Geschwindigkeit
oder ausreichendem Abstand vorbeigefahren und
dadurch einen Fahrgast
23.1 behindert § 20 Abs. 1 Satz 3, 4 80
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
23.2 gefährdet § 20 Abs. 1 Satz 2, 4 100
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
24 An einem gekennzeichneten Schulbus, der gehalten und
Warnblinklicht eingeschaltet hatte, nicht mit mäßiger
Geschwindigkeit oder ausreichendem Abstand vorbei-
gefahren und dadurch ein Schulkind
24.1 behindert § 20 Abs. 1 a Satz 2, 3 80
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
24.2 gefährdet § 20 Abs. 1 a Satz 1 , 3 100
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
Ladung
25 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher ver- §22Abs.1 100
staut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert § 1 Abs. 2
und dadurch einen anderen gefährdet §49Abs.1 Nr.1, 21
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
26 Als Fahrzeugfuhrer nicht dafür gesorgt, daß das Fahr- § 23 Abs. 1 Satz 2 100
zeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vor- § 49 Abs. 1 Nr. 22
schriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit
wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicher-
heit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung
wesentlich litt
Fußgängerüberwege
27 An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter §26Abs.1, 3 100
erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b
Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger
Geschwindigkeit herangefahren oder an einem
Fußgängerüberweg überholt
Übermäßige Straßenbenutzung
28 Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne § 29 Abs. 2 Satz 1 80
Erlaubnis durchgeführt §49Abs. 2 Nr. 6
29 Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße §29Abs. 3 80
oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen §49Abs.2Nr. 7
Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem
Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1989 1311
Regelsatz
Lfd. Nr. Tatbestand StVO in DM
und Fahrverbot
Sonntagsfahrverbot
30 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren § 30 Abs. 3 Satz 1 80
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
31 Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag § 30 Abs. 3 Satz 1 400
oder Feiertag angeordnet oder zugelassen § 49 Abs. 1 Nr. 25
Verkehrshindernisse
32 Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen- § 32 Abs. 1 Satz 1 80
gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder § 49 Abs. 1 Nr. 27
erschwert werden konnte
Zeichen der Polizeibeamten
33 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4, 5 100
befolgt § 49 Abs. 3 Nr. 1
Wechsellichtzeichen und
Da u e rl i c htze ich en
34 Als Fahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 8, Nr. 2, 100
Dauerlichtzeichen nicht befolgt Abs. 3 Satz 1 , 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
Vorsch riftszeichen
35 Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt oder § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, 100
trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) Abs. 3 Nr. 2
gehalten und dadurch einen anderen gefährdet § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
36 Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich
(Zeichen 241 , 242, 243) einen Fußgänger gefährdet
36.1 bei zugelassenem Fahrzeugverkehr § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7 80
(Zeichen 241 , 242 mit Zusatzschild) Nr. 2 Satz2
§49Abs. 3 Nr. 4
36.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 100
Buchstabe a Satz 2, Satz 7 Nr. 1
Satz2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs'. 3 Nr. 4
37 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit § 41 Abs. 2 Nr. 6 200
gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahr- § 49 Abs. 3 Nr. 4
zeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269)
gesperrte Straße befahren
38 Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots bei Smog §41 Abs. 2 Nr. 6 80
(Zeichen 270) geführt § 49 Abs. 3 Nr. 4
Richtzeichen
39 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich § 42 Abs. 4a Nr. 3 80
(Zeichen 325, 326) einen Fußgänger gefährdet § 49 Abs. 3 Nr. 5
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Regelsatz
lfd. Nr. Tatbestand StVO in DM
und Fahrverbot
40 Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 markier- § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 80
ten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Richtungen Buchstabe b Satz 1, Buchstabe c
überholt und dadurch einen anderen gefährdet § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
41 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden § 45 Abs. 4 Halbsatz 2 80
Anordnung, die öffentlich bekanntgemacht wurde, §49 Abs. 3 Nr. 7
zuwidergehandelt
42 Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen einge- §45Abs. 6 150
holt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder § 49 Abs. 4 Nr. 3
Lichtzeichenanlagen nicht bedient
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
43 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder § 46 Abs. 3 Satz 1 80
Erlaubnis nicht befolgt §49Abs. 4 Nr. 4
b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Erlaubnispflicht bei Beförderung von Fahr-
gästen mit Kraftfahrzeugen
44 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgast- § 15d Abs. 1 150
beförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in §69aAbs. 1 Nr.10
§ 15 d Abs. 1 StVZO genannten Fahrzeug befördert
45 Als Halter die Fahrgastbeförderung angeordnet oder § 15dAbs. 3 150
zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche §69aAbs.1 Nr.11
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß
Betriebsverbot und -beschränkungen
46 Als Halter oder Eigentümer einem Verbot, ein Fahrzeug § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 100
in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschrän- § 69a Abs. 2 Nr. 1
kungen nicht beachtet
47 Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen die Pflichten § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 80
beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet § 69 a Abs. 2 Nr. 12
48 Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 80
gültigen Prüfplakette nicht beachtet § 69aAbs. 2 Nr. 15
Zu I assu ng spf I icht
49 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die § 18 Abs. 1, 3 Satz 1 100
erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis auf einer § 69a Abs. 2 Nr. 3
öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt
Untersuchung der Kraftfahrzeuge
und Anhänger
50 Als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersu- § 29 Abs. 1 Satz 1 80
chung oder Bremsensonderuntersuchung nicht ange- i.V.m. Nr. 2.1, 2.2 Satz 1, 2, 4, 5,
meldet oder vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Nr. 2.8 Satz 2, Nr. 3.1 Satz 1, 2, 5
Anmelde- oder Vorführtermins um mehr als 8 Monate der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1989 1313
Regelsatz
Lfd. Nr. Tatbestand StVO in DM
und Fahrverbot
Verantwortung für den Betrieb der Fahr-
zeuge
51 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder § 31 Abs. 2
Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl § 69 a Abs. 5 Nr. 3
51.1 der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war 100
51.2 das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung 150
nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt war,
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
51.2.1 Lenkeinrichtungen § 31 Abs. 2 i.V.m. 150
§38
§ 69 a Abs. 5 Nr. 3
51.2.2 Bremsen § 31 Abs. 2 i.V.m. 150
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
51.2.3 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 31 Abs. 2 i.V.m. 150
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1 , 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
51.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung § 31 Abs. 2 150
oder die Besetzung wesentlich litt § 69 a Abs. 5 Nr. 3
Führung eines Fahrtenbuches
52 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht aus- § 31 a Satz 2, 3 100
gehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer § 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a
aufbewahrt
Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen
53 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in § 32Abs. 1, 2 100
Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, § 69a Abs. 3 Nr. 2
Höhe oder Länge überschritten war
54 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, § 31 Abs. 2 i.V.m. 150
Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet §32Abs.1,2
oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, § 69 a Abs. 5 Nr. 3
Höhe oder Länge überschritten war
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast
hinter Kraftfahrzeogen
55 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in § 34 Abs. 2 Satz 1,
Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das 2, Abs. 3 Satz 1 , 2, 5, 7
zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhänge- § 42 Abs. 1, 2 Satz 2
last hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 69aAbs. 3 Nr. 4
55.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt- Tabelle3
gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, Buchstabe a
deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
55.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Tabelle3
Gesamtgewicht Buchstabe b
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Regelsatz
Lfd. Nr. Tatbestand StVO in DM
und Fahrverbot
56 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, §31 Abs. 2i.V.m.
eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination ange- §34Abs. 2 Satz 1, 2,
ordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, Abs. 3Satz 1, 2, 5, 7
das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhänge- § 42Abs. 1, 2 Satz 2
last hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war §69aAbs. 5Nr. 3
56.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht Tabelle3
über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren Buchstabea
zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
56.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamt- Tabelle3
gewicht Buchstabeb
57 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achs- §34Abs. 5 100
lasten oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung §69aAbs. 5Nr. 4c
verstoßen
Besetzung von Kraftomnibussen
58 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr §34aAbs.1 100
Personen befördert, als im Fahrzeugschein Plätze aus- §69aAbs. 3Nr. 5
gewiesen waren
59 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses §31 Abs.2i.V.m. 150
angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen §34aAbs. 1
befördert wurden, als im Fahrzeugschein Plätze aus- §69aAbs. 5 Nr. 3
gewiesen waren
Bereifung und Laufflächen
60 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen, § 36 Abs. 2 Satz 3, 4 100
dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder §69aAbs. 3 Nr. 8
Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder
Einschnittiefe besaß
61 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder §31 Abs.2i.V.m. 150
Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen § 36 Abs. 2 Satz 3, 4
keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder § 69 a Abs. 5 Nr. 3
keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaß
Sonstige Pflichten für den verkehrs-
sicheren Zustand des Fahrzeugs
62 Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem 100
Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich
beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen eine
Vorschrift über
62.1 Lenkeinrichtungen §38 100
§69aAbs. 3Nr. 9
62.2 Bremsen § 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17 100
§69aAbs. 3Nr. 13
62.3 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, 100
Abs. 4 Satz 1 , 3
§ 69 aAbs. 3 Nr. 3
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1989 1315
Regelsatz
Lfd. Nr. Tatbestand StVO in DM
und Fahrverbot
Stützlast
63 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in § 44 Abs. 3 Satz 1 80
Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast § 69 a Abs. 3 Nr. 3
um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde
Abgassonderuntersuchung
64 Als Halter die Frist für die Abgassonderuntersuchung § 47a Abs. 1 Satz 1 80
um mehr als acht Monate überschritten § 69 a Abs. 5 Nr. 5 a
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
65 Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahme- § 71 100
genehmigung nicht nachgekommen § 69 a Abs. 5 Nr. 8
§ 13 und§ 14 Nr. 4 Vlnt
c Ferienreise-Verordnung Ferienreise-VO
66 Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der §1 80
Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt § 5 Nr. 1
67 Als Halter die Führung eines Kraftfahrzeugs trotz eines §1 200
Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als § 5 Nr. 1
15 Minuten zugelassen
B Zuwiderhandlungen gegen§ 24a StVG
0,8-Promille-Grenze StVG
68 Kraftfahrzeug geführt mit einer Blutalkoholkonzentration §24a 500
von 0,8 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Fahrverbot
Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration 1 Monat
geführt hat
68.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 1 000
Fahrverbot
3 Monate
68.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 1 500
nach§ 24 a StVG, §§ 316 oder 315 c Abs. 1 Nr. 1 Fahrverbot
Buchstabe a StGB 3 Monate
im Verkehrszentralregister
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anhang
(zu Nr. 5 der Anlage)
Tabelle 1
Geschwindigkeitsüberschreitungen
a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art
Regelsatz in DM Fahrverbot in Monaten
Überschreitung bei Begehung bei Begehung
Lfd. Nr.
in km/h
innerhalb 1 außerhalb innerhalb I außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
5.1.1 16- 20 100 80
5.1.2 21 - 25 120 100
5.1.3 26-30 180 120
5.1.4 31 - 40 250 200 1
5.1.5 41 - 50 300 250 1 1
5.1.6 über 50 400 350 2 1
b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomni-
busse mit Fahrgästen
Regelsatz in DM Fahrverbot in Monaten
Lfd. Nr. Überschreitung bei Begehung bei Begehung
in km/h
innerhalb 1 außerhalb innerhalb I außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
5.2.1 16 - 20 150 120
5.2.2 21 - 25 200 150
5.2.3 26- 30 250 200 1
5.2.4 31 - 40 350 300 1 1
5.2.5 41 - 50 400 350 2 1
5.2.6 über 50 450 400 3 2
c) andere als die in Buchstaben a oder b genannten Kraftfahrzeuge
Fahrverbot in Monaten
Überschreitung bei Begehung
Lfd. Nr. Regelsatz in DM
in km/h
innerhalb 1 außerhalb
geschlossener Ortschaften
5.3.1 21 - 25 80
5.3.2 26-30 100
5.3.3 31 - 40 150
5.3.4 41 - 50 200 1
5.3.5 51 - 60 300 1 1
5.3.6 über 60 400 1 1
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1989 1317
Anhang
(zu Nr. 6 der Anlage)
Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Lfd. Nr. l Regelsatz
in DM
und Fahrverbot
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern
6.1 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
6.1.1 weniger als o/io des halben Tachowertes ........................ . 80
6.1.2 weniger als '¾o des halben Tachowertes ........................ . 100
6.1.3 weniger als ¾o des halben Tachowertes ........................ . 150
6.1.4 weniger als 3/io des halben Tachowertes ..........•.............. 200 Fahrverbot
1 Monat
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
6.1.5 weniger als ¾o des halben Tachowertes ........................ . 250 Fahrverbot
1 Monat
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
6.2 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
6.2.1 weniger als o/io des halben Tachowertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
6.2.2 weniger als '¾o des halben Tachowertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
6.2.3 weniger als ¾o des halben Tachowertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
6.2.4 weniger als 3/io des halben Tachowertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 Fahrverbot
1 Monat
6.2.5 weniger als 1/io des halben Tachowertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Fahrverbot
1 Monat
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anhang
(zu den Nummern 55 und 56 der Anlage)
Tabelle 3
Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
a) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7 ,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren
zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
Lfd. Nr. für Inbetriebnahme Regelsatz in DM
Überschreiten in v. H.
55.1.1 mehr als 5 100
55.1.2 mehr als 10 120
55.1.3 mehr als 15 150
55.1.4 mehr als 20 200
55.1.5 mehr als 25 300
55.1.6 mehr als 30 400
für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme Regelsatz in DM
Überschreiten in v. H.
56.1.1 mehr als 5 150
56.1.2 mehr als 10 250
56.1.3 mehr als 15 300
56.1.4 mehr als 20 400
56.1.5 mehr als 25 450
b) bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht
Lfd. Nr. für Inbetriebnahme, Regelsatz in DM
Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme
Überschreiten in v. H.
55.2.1 oder 56.2.1 mehr als 20 100
55.2.2 oder 56.2.2 mehr als 25 150
55.2.3 oder 56.2.3 mehr als 30 250
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1989 1319
Anhang
(zu § 1 Abs. 4)
Tabelle 4
Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung,
soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand mit Gefährdung mit Sachbeschädigung
von DM auf DM auf DM
80 100 120
100 120 150
120 150 180
150 200 250
180 220 270
200 250 300
250 300 350
300 350 450
350 400 450
400 450 450
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachschaden zu folgender Erhöhung:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand mit Sachbeschädigung
von DM auf DM
80 100
100 120
120 150
150 200
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
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blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
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Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1988 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten
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