Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989 1301
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
9. Mai 1989 - 1 Bvl 35/86 - wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember
1975 (Bundesgesetzbl. 1S. 3047) und§ 8 Absatz 1 Satz 1
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. 1. S. 907) sind mit dem
Grundgesetz vereinbar, soweit danach für Eheschei-
dungssachen der Gebührenstreitwert für die Gerichts-
kosten und die Rechtsanwaltskosten auch nach den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Par-
teien zu bestimmen ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 27.Juni 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
26. 6. 89 Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ost-
see-Kanal 3221 (119 30. 6. 89) 1. 7. 89
neu: 9519-7; 9519-6
22. 6. 89 Zweite Verordnung zur Änderung der Lotsverordnung Ems 3222 (119 30. 6. 89) 1. 7. 89
9515-10-1-14
26. 6. 89 Verordnung TSF Nr. 4/89 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 3269 (121 4. 7. 89) 1. 8. 89
9291
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989 1301
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
9. Mai 1989 - 1 Bvl 35/86 - wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember
1975 (Bundesgesetzbl. 1S. 3047) und§ 8 Absatz 1 Satz 1
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. 1. S. 907) sind mit dem
Grundgesetz vereinbar, soweit danach für Eheschei-
dungssachen der Gebührenstreitwert für die Gerichts-
kosten und die Rechtsanwaltskosten auch nach den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Par-
teien zu bestimmen ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 27.Juni 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
26. 6. 89 Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ost-
see-Kanal 3221 (119 30. 6. 89) 1. 7. 89
neu: 9519-7; 9519-6
22. 6. 89 Zweite Verordnung zur Änderung der Lotsverordnung Ems 3222 (119 30. 6. 89) 1. 7. 89
9515-10-1-14
26. 6. 89 Verordnung TSF Nr. 4/89 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 3269 (121 4. 7. 89) 1. 8. 89
9291
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 5. Juli 1989
Tag Inhalt Seite
30. 6. 89 Gesetz zu dem Protokoll Nr. 8 vom 19. März 1"985 zur Änderung der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546
6. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551
6. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26 .................................._. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552
6. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553
6. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553
8. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zum Haager
Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . 554
8. 6. 89 Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 554
9. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556
9. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens vom
29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des
Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 . . . . .. . . . . . . . . . • . . . • . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557
13. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Regi-
strierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 558
21. 6. 89 Bekanntmachung über die Anwendung des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen auf die Organisation der Vereinten Nationen für indu-
strielle Entwicklung sowie Bekanntmachung über den weiteren Geltungs- und Anwendungsbereich des
vorgenannten Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Achtes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 30. Juni 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. § 44a erhält folgende Fassung:
das folgende Gesetz beschlossen: ,,§ 44a
Artikel 1
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß in
Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes dringendes öffentliches Interesse daran besteht,
Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der einem Beamten mit Dienstbezügen bis zum
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462), 31. Dezember 1993
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. November 1985 (BGBI. 1 S. 2090), wird wie folgt 1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte
geändert: der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von
insgesamt fünfzehn Jahren,
1. In der Inhaltsübersicht wird bei Kapitel II Abschnitt I die 2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjah-
Zahl „125a" durch die Zahl „125b" ersetzt. res auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn
des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäfti-
2. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit,
a) Nummer 2 wird gestrichen. 3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. von insgesamt sechs Jahren,
4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
3. In § 23 Abs. 1 werden der Punkt durch das Wort „oder" Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach
ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
„5. wenn er ohne Genehmigung seines Dienstherrn auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-
Ausland nimmt." bezüge
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989 1283
bewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange nicht b) einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis tatsächlich betreut oder pflegt.
zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teilzeit-
beschäftigung bewilligt werden, wenn während des (2) Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht
Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der überschreiten. Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen
regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden. zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht über-
schreiten. Abweichend von Satz 2 dürfen ermäßigte
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder Arbeitszeit und Urlaub zusammen eine Dauer von
4 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte zwanzig Jahren nicht überschreiten, wenn die Ermäßi-
erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes gung der Arbeitszeit während des Bewilligungszeitrau-
auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver- mes durchschnittlich ein Viertel der regelmäßigen
zichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 Arbeitszeit nicht übersteigt. § 44a Abs. 3 Satz 3 gilt
Satz 3 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei entsprechend."
Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher
Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung 6. Nach § 125 a wird folgender § 125 b eingefügt:
schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
,,§ 125b
Die zuständige Dienstbehörde darf Ausnahmen von
Satz 1 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilli- Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eig-
gung der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht nung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der
zuwiderlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teil- Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung einer Frau um
zeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeit- Einstellung nur infolge der Geburt eines Kindes ver-
beschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während zögert hat, und hat sie sich innerhalb von achtzehn
der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Monaten nach der Geburt dieses Kindes oder sechs
Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. In den Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Ein-
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 kann die zuständige stellungsvoraussetzungen beworben, so ist der Grad
Dienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rück- ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu
kehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu
Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. dem sie sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewer-
ben können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, daß
(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1
eine Frau ohne diese Verzögerung eingestellt worden
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von
wäre, kann sie vor anderen Bewerbern eingestellt wer-
fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von
den. Die Zahl der Stellen, die diesen Frauen in einem
zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung
Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach
sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eine
mit Verzögerung zu denjenigen, bei denen eine solche
Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei
nicht vorliegt; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der
Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der
betroffenen Frauen aufzurunden. Für die Berechnung
Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden
Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. des Zeitraums der Verzögerung sind ein Jahr sowie die
Fristen nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes
(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 zugrunde zu legen."
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie ermäßigte Arbeitszeit und
Urlaub nach § 48a oder Teilzeitbeschäftigung nach Artikel 2
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach Änderung des Bundesbeamtengesetzes
§ 48a dürfen jeweils zusammen eine Dauer von fünf-
undzwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeit- Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),
ermäßigter Arbeitszeit im Sinne des § 48 a Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
Satz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2466), wird wie folgt
der Dauer von fünfundzwanzig Jahren eine Dauer von geändert:
dreißig Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 1. In § 28 werden der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt
und 4 sowie Urlaub nach§ 48a dürfen zusammen eine und folgende Nummer 3 angefügt:
Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Absatz 3
Satz 3 gilt entsprechend." ,,3. wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienst-
behörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
5. § 48a erhält folgende Fassung: halt im Ausland nimmt."
,,§ 48a 2. § 29 wird wie folgt geändert:
(1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann auf a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Antrag aa) Nummer 2 wird gestrichen.
1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
Arbeitszeit ermäßigt werden,
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung „Ab-
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von satzes 1 Nr. 3" durch die Bezeichnung „Absatzes 1
drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung Nr. 2" ersetzt.
gewährt werden,
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Bezeichnung „Absatz 1
wenn er Nr. 3" durch die Bezeichnung „Absatz 1 Nr. 2"
a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder ersetzt.
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. § 72a erhält folgende Fassung: Urlaub nach § 79a oder Teilzeitbeschäftigung nach
,,§ 72a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach
§ 79 a dürfen jeweils zusammen eine Dauer von fünf-
(1) Bis zum 31. Dezember 1993 kann einem Be- undzwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeit-
amten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen in beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder
einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches ermäßigter Arbeitszeit im Sinne des § 79 a Abs. 2
Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Satz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle
Dienst zu beschäftigen, der Dauer von fünfundzwanzig Jahren eine Dauer von
1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte dreißig Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von und 4 sowie Urlaub nach § 79 a dürfen zusammen eine
insgesamt fünfzehn Jahren, Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Absatz 3
Satz 3 gilt entsprechend."
2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-
jahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum
Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeit- 4. § 79a erhält folgende Fassung:
beschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen ,,§ 79a
Arbeitszeit,
(1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann auf
3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer Antrag
von insgesamt sechs Jahren,
1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen
4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Arbeitszeit ermäßigt werden,
Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von
Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des
gewährt werden,
Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-
bezüge wenn er
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht ent- a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
gegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teilzeit- sonstigen Angehörigen
beschäftigung bewilligt werden, wenn während des
Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der tatsächlich betreut oder pflegt.
regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.
(2) Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 überschreiten. Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen
oder 4 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht über-
erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes schreiten. Abweichend von Satz 2 dürfen ermäßigte
auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver- Arbeitszeit und Urlaub zusammen eine Dauer von
zichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1 zwanzig Jahren nicht überschreiten, wenn die Ermäßi-
nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeit- gung der Arbeitszeit während des Bewilligungszeit-
beschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten raumes durchschnittlich ein Viertel der regelmäßigen
ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft Arbeitszeit nicht übersteigt. § 72a Abs. 3 Satz 3 gilt
verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zustän- entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung einer
dige Dienstbehörde darf Ausnahmen von Satz 1 nur Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf
zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der der genehmigten Beurlaubung zu stellen.
Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwider-
laufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbe- (3) Während einer Freistellung vom Dienst nach
schäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäfti- Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten geneh-
gung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der migt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht
Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustim- zuwiderlaufen."
mung der zuständigen Behörde zulässig. In den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 kann die zuständige Artikel 3
Dienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rück-
kehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom
fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von 15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird wie folgt geändert:
zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach
1. § 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eine
Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der aa) In Satz 1 wird Nummer 2 gestrichen; die bis-
Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden herigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2
Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. und 3.
(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 bb) In Satz 2 wird die Zahl „3" durch die Zahl „2"
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie ermäßigte Arbeitszeit und ersetzt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989 1285
b) In Absatz 2 werden in Nummer 4 das Wort „oder" 4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
durch ein Komma und in Nummer 5 der Punkt durch Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach
das Wort „oder" ersetzt sowie folgende Nummer 6 Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjah-
angefügt: res auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum
Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,
„6. wenn er ohne Genehmigung der obersten
Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauern- Urlaub ohne Dienstbezüge
den Aufenthalt im Ausland nimmt." zu bewilligen ist. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann
bis zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teil-
2. § 48a wird wie folgt geändert: zeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während
des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Viertel des regelmäßigen Dienstes nicht unterschrit-
,,(1) Einern Richter ist auf Antrag ten werden."
1. der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen
b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
Dienstes zu ermäßigen,
,,(3) Einern Antrag nach Absatz 2 darf nur entspro-
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von
chen werden, wenn
drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
zu gewähren, 1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes
wenn er
Teilzeitbeschäftigung zuläßt,
a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder 2. im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 zwingende
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürfti- dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
gen sonstigen Angehörigen
3. der Richter zugleich der Verwendung auch in
tatsächlich betreut oder pflegt." einem anderen Richteramt desselben Gerichts-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: zweiges zustimmt,
,,(2) Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht 4. der Richter erklärt, während der Dauer des
überschreiten. Ermäßigter Dienst und Urlaub dürfen Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung ent-
zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht geltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und
überschreiten. Abweichend von Satz 2 dürfen ermä- entgeltliche Tätigkeiten nach§ 71 dieses Geset-
ßigter Dienst und Urlaub zusammen eine Dauer von zes in Verbindung mit§ 42 Abs. 1 Satz 3 des
zwanzig Jahren nicht überschreiten, wenn die Beamtenrechtsrahmengesetzes nur in dem
Ermäßigung des Dienstes während des Bewilli- Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeit-
gungszeitraumes durchschnittlich ein Viertel des beschäftigung ohne Verletzung dienstlicher
regelmäßigen Dienstes nicht übersteigt. Der Antrag Pflichten ausüben könnte.
auf Verlängerung eines ermäßigten Dienstes oder Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft
eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zustän-
Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen." dige Dienstbehörde darf Ausnahmen von Satz 1 Nr. 4
nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung
3. § 48 b wird wie folgt geändert: der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwi-
derlaufen. Eine Änderung des Umfanges der Teilzeit-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1990" durch beschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäf-
die Jahreszahl „ 1993" ersetzt.
tigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „neun" durch das Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustim-
Wort „zwölf" ersetzt. mung der zuständigen Dienstbehörde zulässig. In den
Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 kann die zuständige
4. § 76a wird wie folgt geändert: Dienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rück-
kehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden
,,(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bis kann."
zum 31. Dezember 1993 einem Richter in einer
c) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
Ausnahmesituation, in der ein dringendes öffent-
liches Interesse daran besteht, Bewerber im öffent- ,,(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Ab-
lichen Dienst zu beschäftigen, satz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine
Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine
1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte
Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teil-
des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von
zeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2
insgesamt fünfzehn Jahren,
und Urlaub nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen
2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten zusammen eine Dauer von zwanzig Jahren nicht
Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer
zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regel- oder eines Urlaubs nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ist
mäßigen Dienstes, spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmig-
3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur ten Freistellung zu stellen."
Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und erhält
von einem Jahr, folgende Fassung:
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
,,(5) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Ab- 4. In § 49 Abs. 2 werden die Worte „und Nr. 7" durch die
satz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie ermäßigter Dienst Worte „sowie Nr. 7 und 8" ersetzt.
und Urlaub nach Absatz 1 oder Teilzeitbeschäfti-
gung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie ermäßigter 5. In§ 55 Abs. 1 werden die Worte „und Nr. 7" durch die
Dienst nach Absatz 1 dürfen jeweils zusammen eine Worte „sowie Nr. 7 und 8" ersetzt.
Dauer von fünfundzwanzig Jahren nicht überschrei-
ten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absat- 6. In § 56 Abs. 2 werden die Worte „und Nr. 7" durch die
zes 2 Satz 2 oder ermäßigtem Dienst im Sinne des Worte „sowie Nr. 7 und 8" ersetzt.
§ 48a Abs. 2 Satz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der Dauer von fünfundzwanzig (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Jahren eine Dauer von dreißig Jahren tritt. Urlaub
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach
Absatz 1 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Artikel 5
Jahren nicht überschreiten." Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
5. In § 78 Nr. 4 Buchstabe f wird die Angabe ,,§ 76a
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261)
Abs. 2" durch die Angabe,,§ 76a Abs. 2 bis 5" ersetzt.
wird wie folgt geändert:
In § 6 Satz 1 werden die Worte „nach § 72a Abs. 1
Artikel 4 Nr. 1" durch die Worte „nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Änderung des Soldatengesetzes oder 2" ersetzt.
(1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt Artikel 6
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986
(BGBI. 1 S. 873), wird wie folgt geändert: Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
1. § 28 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570,
1339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
,,Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363), wird wie folgt
dienstes kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und
Sachbezüge einschließlich der freien Heilfürsorge geändert:
Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglich-
keit der Verlängerung auf längstens zwölf Jahre 1. In § 6 Abs. 1 Satz 5 und in § 14 Abs. 1 Satz 1 dritter
gewährt werden, wenn sie Halbsatz wird das Wort „Beurlaubung" durch die Worte
,,Freistellung vom Dienst" ersetzt.
a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen 2. § 22 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
sonstigen Angehörigen
,,Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Be-
tatsächlich betreuen und pflegen." amten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fort-
bestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf
2. § 28a wird wie folgt geändert: Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als
sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhe-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1990" durch standsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf
die Jahreszahl „ 1993" ersetzt. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f
b) In Absatz 4 wird das Wort „neun" durch das Wort Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer
,,zwölf" ersetzt. Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a
Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte."
3. § 46 wird wie folgt geändert:
3. § 22 Abs. 2 Satz 5 wird gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die 4. In § 48 Abs. 3 werden die Worte „nach § 72 a Abs. 1
Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Nr. 2" durch die Worte „nach§ 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4"
des Grundgesetzes verliert. Der Bundesminister der ersetzt.
Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraus-
setzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung 5. In § 62 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „und Abs. 2
des Dienstverhältnisses fest." Satz 5" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden in Nummer 6 das Wort „oder"
gestrichen, in Nummer 7 der Punkt durch ein 6. Dem § 86 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
Komma ersetzt, das Wort „oder" sowie folgende
,,(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum
Nummer 8 angefügt:
31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung,
,,8. wenn er ohne Genehmigung des Bundes- wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989
ministers der Verteidigung seinen Wohnsitz rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum
oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Gel- 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 15870 des
tungsbereichs dieses Gesetzes nimmt." Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffen haben."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989 1287
Artikel 7 Artikel 8
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Berlin-Klausel
(1) In§ 43 Abs. 2 Satz 3 des Soldatenversorgungsgeset- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1987 (BGBI. 1 S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 43
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1. S. 2477), Artikel 9
werden die Worte ,,§§ 21 und 27" durch die Worte ,,§§ 21,
Inkrafttreten
27 und 86" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
über die achtzehnte Anpassung der Leistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz
und zur Änderung von Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe
(KOV-Anpassungsgesetz 1989 - KOVAnpG 1989)
Vom 30. Juni 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-
Änderung des Bundesversorgungsgesetzs rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 30 vom Hundert von 175 Deutsche Mark,
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), um 40 vom Hundert von 238 Deutsche Mark,
zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom um 50 vom Hundert von 322 Deutsche Mark,
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt um 60 vom Hundert von 408 Deutsche Mark,
geändert: um 70 vom Hundert von 563 Deutsche Mark,
um 80 vom Hundert von 682 Deutsche Mark,
1. In § 10 Abs. 7 Satz 1 wird der Buchstabe b wie folgt um 90 vom Hundert von 817 Deutsche Mark,
gefaßt:
bei Erwerbs-
„b) wenn der Berechtigte oder derjenige, für den unfähigkeit von 921 Deutsche Mark.
Krankenbehandlung begehrt wird (Leistungsemp-
fänger), nach dem 31. Dezember 1982 von der Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, um
versicherung auf Antrag befreit worden ist oder". 35 Deutsche Mark."
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. In § 14 wird die Zahl „204" durch die Zahl „209" „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die
ersetzt. anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich
außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine
3. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „26 bis 167" durch monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in
die Worte „26 bis 171" und in Satz 2 die Zahl „2,562" folgenden Stufen gewährt wird:
durch die Zahl „2,623" ersetzt. Stufe 1 106 Deutsche Mark,
Stufe II 216 Deutsche Mark,
4. In § 26c Abs. 6 wird in Satz 1 die Zahl „308" durch die
Stufe III 327 Deutsche Mark,
Zahl „315" und in Satz 2 die Zahl „836" durch die Zahl
,,856" ersetzt. Stufe IV 436 Deutsche Mark,
Stufe V 543 Deutsche Mark,
5. § 30 wird wie folgt geändert: Stufe VI 654 Deutsche Mark."
a) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
7. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenver-
sicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens um 50 oder
umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist 60 vom Hundert 563 Deutsche Mark,
die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der
um 70 oder
Einkommensverlust." 682 Deutsche Mark,
80 vom Hundert
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Zahl „381" durch die um 90 vom Hundert 817 Deutsche Mark,
Zahl „390", die Zahl „598" durch die Zahl „612" bei Erwerbsunfähigkeit 921 Deu.tsche Mark."
und die Zahl „899" durch die Zahl „921" ersetzt.
8. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
c) Es wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,32 809" durch die Zahl „33 793" ersetzt.
,,(10) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den
Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit 9. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „99" durch die
nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Zahl „101" ersetzt.
entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich
der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden 10. In § 35 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „381" durch
ist, bei der getroffenen Entscheidung." die Zahl „390" und in Satz 2 die Worte „647, 918,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989 1289
1183, 1533 oder 1890 Deutsche Mark" durch die der nach § 13ffAbs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen wäre,
Worte „663, 940, 1211, 1570 oder 1935 Deutsche verzichtet oder Handlungen unterläßt, die Voraus-
Mark" ersetzt. setzung für das Entstehen oder Fortbestehen eines
derartigen Anspruchs sind."
11 . In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2168"
durch die Zahl „2220" und die Zahl „ 1085" durch die 2. In § 152 wird nach Absatz 1 eingefügt:
Zahl „ 1111" und in Absatz 3 die Zahl „2168" durch die
Zahl „2220" ersetzt. ,,(1 a) Soweit für die Zeit vor dem 8. Juli 1989 Unter-
haltsansprüche nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 berücksichtigt
12. In § 40 wird die Zahl „538" durch die Zahl „551" worden sind, werden unanfechtbare Verwaltungsakte
ersetzt. nicht aus unterhaltsrechtlichen Gründen für die Ver-
gangenheit zurückgenommen."
13. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „538" durch die Zahl „551"
ersetzt. 3. Nach § 249 wird eingefügt:
,,§ 249a
14. In § 46 werden die Zahl „ 151" durch die Zahl „ 155"
und die Zahl „284" durch die Zahl „291" ersetzt. § 137 Abs. 1 a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991
außer Kraft."
15. In§ 47 Abs. 1 werden die Zahl „265" durch die Zahl
Artikel 3
,,271" und die Zahl „370" durch die Zahl „379" ersetzt.
Übergangsvorschrift
16. § 51 wird wie folgt geändert: für die gesetzliche Krankenversicherung
a) In Absatz 1 werden die Zahl „666" durch die Zahl Personen, die die Befreiung von der Versicherungs-
,,682" und die Zahl „452" durch die Zahl „463" pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit
ersetzt. vom 1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1989 beantragt
b) In Absatz 2 werden die Zahl „ 134" durch die Zahl haben, können den Antrag bis zum 30. September 1989
„ 137" und die Zahl „99" durch die Zahl „ 101 " zurücknehmen, wenn sie Berechtigte oder Leistungsemp-
ersetzt. fänger nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem
Gesetz sind, das das Bundesversorgungsgesetz für
c) In Absatz 3 werden die Zahl „413" durch die Zahl anwendbar erklärt. Mit der Rücknahme gilt der Antrag als
,,423" und die Zahl „301" durch die Zahl „308" nicht gestellt; die Befreiung ist mit Wirkung auch für die
ersetzt. Vergangenheit zu widerrufen.
17. In§ 53 Satz 2 werden die Zahl „2168" durch die Zahl
„2220" und die Zahl „ 1085" durch die Zahl „ 1111" Artikel 4
ersetzt.
Berlin-Klausel
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Änderung von Vorschriften Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
über die Arbeitslosenhilfe
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 Artikel 5
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 34 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2477), wird Inkrafttreten
wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 1
und der Artikel 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in
1. In § 137 wird nach Absatz 1 eingefügt:
Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989,
,,(1 a) Der Arbeitslose ist nicht bedürftig im Sinne des Artikel 2 und 3 treten am Tage nach der Verkündung in
§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, soweit er auf einen Anspruch, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes
Vom 30. Juni 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. Folgender § 23 wird angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen:
,,§ 23
Vernichtung der Akten über das
Artikel 1 Anerkennungsverfahren
Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 des Kriegsdienstverweigerungs- Abweichend von § 2 Abs. 6 werden die Akten über
Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 das Anerkennungsverfahren derjenigen anerkannten
S. 203), geändert durch das Gesetz vom 5. Juni 1986 Kriegsdienstverweigerer, die vor dem Inkrafttreten des
(BGBI. 1 S. 850), wird aufgehoben. § 2 Abs. 6 ihren Zivildienst abgeleistet haben, innerhalb
von drei Jahren nach dem vorgenannten Inkrafttreten
vernichtet."
Artikel 2
Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 28. Februar
1983 (BGBI. 1 S. 203) wird wie folgt geändert: Artikel 3
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
1 . In § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt: machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), geändert
,,(6) Die Akten über das Anerkennungsverfahren durch Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
werden mit Ausnahme des Anerkennungsbescheids (BGBI. 1 S. 2477, 2587), wird wie folgt geändert:
spätestens sechs Monate nach Ableistung des Zivil-
dienstes vernichtet. Wird ein anerkannter Kriegsdienst- 1. In § 24 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
verweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, so
werden die in Satz 1 genannten Akten nach Ablauf des „Für Dienstpflichtige, die den vollen Grundwehrdienst
Jahres, in dem er das zweiunddreißigste Lebensjahr geleistet haben, verkürzt sich diese Mehrdauer um ein
vollendet, vernichtet." Drittel."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989 1291
2. Es wird folgender § 25 b eingefügt: betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in der Regel min-
destens vier Wochen. Den Dienstleistenden darf die
,,§ 25b Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendi-
Einweisungsdienst gung des Einweisungsdienstes übertragen werden.
(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres (2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des
Dienstes außerdem in ihrer Beschäftigungsstelle in die Dienstleistenden gilt Absatz 1 entsprechend."
Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen
(Einweisungsdienst). Im Einweisungsdienst sind den
Dienstleistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu 3. Der bisherige § 25b wird § 25c.
vermitteln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit be-
nötigen; dabei ist zu berücksichtigen, ob die Dienst-
leistenden an einem Einführungsdienst nach § 25 a Artikel 4
Abs. 1 Nr. 3 bereits teilgenommen haben oder noch
teilnehmen werden. Die Dauer des Einweisungs- Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 4. Oktober 1988 in
dienstes richtet sich nach der Art der Tätigkeit und der Kraft; Artikel 3 Nr. 2 und die Artikel 1 und 2 treten am Tage
Vorbildung der Dienstleistenden; bei pflegenden und der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Aussetzung der Verlängerung
des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes
Vom 30. Juni 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. In Absatz 1 Nr. 2 und in den Absätzen 3, 4 und 5 wird
jeweils die Jahreszahl „ 1989" durch die Jahreszahl
,, 1992" ersetzt.
Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes Artikel 3
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt- Änderung des Gesetzes
machung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1S. 879) wird wie folgt zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit
geändert: und Verlängerung der Dauer
des Grundwehrdienstes
1. In § 5 Abs. 1 Satz 4 wird die Jahreszahl „ 1989" durch Das Gesetz zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit
die Jahreszahl „ 1992" ersetzt. und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes
vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 873) wird wie folgt ge-
2. In § 13b Abs. 5 Satz 2 wird die Jahreszahl „1989" ändert:
durch die Jahreszahl „ 1992" ersetzt.
1. In Artikel 3 Abs. 2 wird jeweils die Jahreszahl „ 1989"
durch die Jahreszahl „ 1992" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Zivildienstgesetzes 2. In Artikel 7 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1989" durch die
Jahreszahl „ 1992" ersetzt.
§ 83 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1205), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1989
(BGBI. 1 S. 1290) geändert worden ist, wird wie folgt Artikel 4
geändert:
Übergangsvorschrift
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: (1) Für Wehrpflichtige, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4
,,Übergangsvorschriften aus Anlaß der Änderungs- des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum Inkrafttreten
gesetze vom 13. Juni 1986 und vom 30. Juni 1989". dieses Gesetzes gültigen Fassung zu einem achtzehn
Monate dauernden Grundwehrdienst einberufen sind, ist
2. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „vom die Dienstzeit nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Satz 4 des
13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 873)" die Worte „und das Wehrpflichtgesetzes in der Fassung des Artikels 1 neu
Gesetz vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1292)" eingefügt. festzusetzen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989 1293
(2) Für Wehrpflichtige, die als anerkannte Kriegsdienst- dauernden Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit
verweigerer gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 des Zivildienst- nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 2 des Kriegsdienst-
gesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des verweigerungs-Neuordnungsgesetzes neu festzusetzen.
Wehrpflichtgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes gültigen Fassung zu einem vierundzwanzig
Monate dauernden Zivildienst einberufen sind, ist die Artikel 5
Dienstzeit nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Satz 1 des
Zivildienstgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 lnkraftreten
des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung des Artikels 1 neu (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes
festzusetzen. Für Wehrpflichtige, die als anerkannte bestimmt ist, am ersten Tage des auf die Verkündung
Kriegsdienstverweigerer gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 des folgenden Kalendermonats in Kraft.
Zivildienstgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung zu einem neunzehn Monate (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 30. Juni 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates September des vorangegangenen Jahres vom
das folgende Gesetz beschlossen: Statistischen Bundesamt bekanntgegebenen
Verbrauchergeldparität ergeben."
dd) Es wird folgender Satz angefügt:
Artikel 1
„Zur Schul- oder Berufsausbildung (Satz 1
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Nr. 1) gehört auch
Bekanntmachung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 222),
geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 1. die Zeit, in der unter den Voraussetzungen
(BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert: des § 1 und im zeitlichen Rahmen des § 4
des Bundeserziehungsgeldgesetzes ein
Kind betreut und erzogen wird, solange mit
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Rücksicht hierauf die Ausbildung unterbro-
,,(3) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsberechti- chen wird, sowie
gung oder Aufenthaltserlaubnis im Geltungsbereich
2. die Zeit, in der mit Rücksicht auf eine sol-
dieses Gesetzes aufhalten, haben Anspruch nach die-
che Betreuung und Erziehung eine Ausbil-
sem Gesetz nur, wenn ihre Abschiebung auf unbe-
dung, die spätestens im vierten auf die
stimmte Zeit unzulässig ist oder wenn sie auf Grund
Beendigung des vorherigen Ausbildungs-
landesrechtlicher Verwaltungsvorschriften auf unbe-
abschnitts folgenden Monat aufgenommen
stimmte Zeit nicht abgeschoben werden, frühestens
werden könnte, vorläufig nicht angestreb,
jedoch für die Zeit nach einem gestatteten oder gedul-
oder aufgenommen wird;
deten ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr."
erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzun-
2. § 2 wird wie folgt geändert: gen, so wird nur derjenige von ihnen berück-
sichtigt, den beide nach § 3 Abs. 2 des Bun-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort deserziehungsgeldgesetzes zum Berechtigten
„hat" die Worte eingefügt „und ein Obhuts- und bestimmt haben."
Pflegeverhältnis zwischen diesen Personen und
ihren Eltern nicht mehr besteht". c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,Der Erfüllung der Voraussetzungen des Sat-
aa) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt
zes 1 Nr. 1 oder 2 steht es gleich, wenn das
gefaßt: Kind von der Bewerbung um einen Ausbil-
,,außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinder- dungsplatz oder von der Arbeitslosmeldung
zuschläge und einmalige Zuwendungen sowie mit Rücksicht darauf vorläufig absieht, daß es
vermögenswirksame Leistungen, die dem unter den Voraussetzungen des § 1 und im
Auszubildenden über die geschuldete A1,.1sbil- zeitlichen Rahmen des § 4 des Bundeserzie-
dungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie hungsgeldgesetzes sein eigenes Kind zu
den nach dem jeweils geltenden Vermögens- betreuen und erziehen beabsichtigt oder
bildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag betreut und erzieht; Absatz 2 Satz 6 Halb-
nicht übersteigen." satz 2 ist anzuwenden."
bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 2 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit „Absatz 2 Satz 4 sowie die Absätze 2 a und 3
Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld Satz 2 gelten entsprechend."
oder Übergangsgeld von wenigstens 610 DM
monatlich zusteht oder nur deswegen nicht 3. § 8 wird wie folgt geändert:
zusteht, weil das Kind über anrechnungsfähi-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ges Einkommen verfügt."
aa) Nach dem Wort „ist" werden die Worte „oder
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: bei entsprechender Antragstellung zu zahlen
„Ist die Ausbildungsvergütung oder eine dem wäre" eingefügt.
Unterhalts- oder Übergangsgeld vergleichbare
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
Leistung in ausländischer Währung zu zahlen,
treten an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 ,,Übt ein Berechtigter im Geltungsbereich die-
genannten Grenzwerte die entsprechenden ses Gesetzes eine unselbständige Tätigkeit
Werte, die sich bei Anwendung der jeweils für aus, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989 1295
ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 4 mit Rücksicht 1o. Nach § 44 b wird folgender § 44 c eingefügt:
darauf ausgeschlossen, daß sein Ehegatte als ,,§ 44c
Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger
Bediensteter der Europäischen Gemeinschaf- Übergangsvorschrift
aus Anlaß des Gesetzes vom 30. Juni 1989
ten für das Kind Anspruch auf Kinderzulage
(BGBI. 1 S. 1294)
hat; eine unselbständige Tätigkeit ist nur gege-
ben, wenn der Berechtigte eine der Beitrags- Für Ansprüche, die sich durch die Anwendung des
pflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterlie- § 8 Abs. 1 Satz 2 für die Monate zwischen dem
gende oder nach § 169 c Nr. 1 des Arbeitsför- 1. Mai 1987 und der Verkündung des Zwölften Geset-
derungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung zes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
als Arbeitnehmer ausübt oder in einem öffent- vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1294) ergeben, gilt§ 9
lich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis Abs. 5 entsprechend."
steht."
b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt: Artikel 2
„Wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete § 48 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
Leistung nicht beantragt worden ist, kann die Zah- Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), das
lung des Unterschiedsbetrages versagt werden, zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
soweit die Feststellung der anderen Leistung der (BGBI. 1 S. 2477), geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Kindergeldstelle erhebliche Schwierigkeiten berei- ändert:
ten würde."
1. In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
4. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 100" durch die „Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der
Zahl „ 130" ersetzt. Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit
nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe
eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als
5. In § 11 Abs. 2 wird der Punkt am Ende von Nummer 3
das für die Auszahlung in Betracht kommende Kinder-
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
geld."
angefügt:
„4. die Beträge, die in dem nach Absatz 3 oder 4 2. In Absatz 2 werden nach den Worten „Absatz 1" die
maßgeblichen Kalenderjahr wie Sonderausgaben Worte „Satz 1, 2 und 4" eingefügt.
nach § 10 e oder nach § 7 b in Verbindung mit
§ 52 Abs. 21 Satz 4 des Einkommensteuergeset-
zes berücksichtigt worden sind, soweit sie die
Summe der positiven Einkünfte, die der Berech- Artikel 3
tigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt In§ 61 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
lebender Ehegatte in diesem Jahr aus Vermietung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar
und Verpachtung hatten, nicht übersteigen."
1987 (BGBI. 1S. 570, 1339), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1282) geändert
6. In § 11 a Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz worden ist, wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 4," durch
eingefügt: das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6," ersetzt.
„In Fällen der Steuerfestsetzung nach § 32 b des
Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des nach
Satz 1 maßgeblichen Vomhundertsatzes ein Vomhun- Artikel 4
dertsatz in Höhe des Unterschiedes zwischen dem (1) In§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgeset-
nach Satz 1 maßgeblichen Vomhundertsatz und dem zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
im Steuerbescheid ausgewiesenen besonderen 1987 (BGBI. 1 S. 842), das zuletzt durch Artikel 7 des
Steuersatz." Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1282) geändert
worden ist, wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 4," durch
7. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Zitat „Sätze 2 bis 4" das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6," ersetzt.
durch das Zitat „Sätze 2 bis 6" ersetzt. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
8. In § 19 Abs. 1 werden jeweils die Worte „nach § 2
Abs. 1" gestrichen.
Artikel 5
.9. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
gefaßt: Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. I_ S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
,,Steht Arbeitnehmern Kindergeld auf Grund zwi- 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1288), wird wie folgt geändert:
schen- oder überstaatlicher Regelungen für ihre
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
lebenden Kinder zu, kann es ihren Arbeitgebern über- 1. In § 33 b Abs. 4 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 2
wiesen werden;". und 3" durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6" ersetzt.
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. In § 45 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- Artikel 7
gefügt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
„Bei der Anwendung des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 2 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 2 Satz 5 und 6 des Bundeskindergeldgesetzes
entsprechend."
Artikel 8
Artikel 6
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
Gesundheit kann den Wortlaut des Bundeskindergeld- Doppelbuchstabe bb tritt mit Wirkung_ vom 1. Mai 1987,
gesetzes in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt am
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. 1. Januar 1990, Artikel 1 Nr. 4 tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989 1297
Gesetz
zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
und anderer Vorschriften
Vom 30. Juni 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. von seinem im Geltungsbereich dieses Geset-
das folgende Gesetz beschlossen: zes ansässigen Arbeitgeber oder Dienstherrn
zur vorübergehenden Dienstleistung in ein
Artikel 1 Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereiches
Änderung des--Bundeserziehungsgeldgesetzes entsandt, abgeordnet, versetzt oder komman-
Das Bundeserziehungsgeldgesetz vom 6. Dezember diert ist,
1985 (BGBI. 1 S. 2154), zuletzt geändert durch Artikel 1O 2. als Bediensteter der Deutschen Bundesbahn,
des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602), der Deutschen Bundespost oder der Bundes-
wird wie folgt geändert: finanzverwaltung in einem der Bundesrepublik
Deutschland benachbarten Staat beschäftigt
1. § 1 wird wie folgt geändert:
ist,
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „nach dem
31. Dezember 1985 geborenen" gestrichen und 3. Versorgungsbezüge nach beamten- oder sol-
wird folgender Satz angefügt: datenrechtlichen Vorschriften oder Grundsät-
,,Für den Anspruch eines Ausländers ist Voraus- zen oder eine Versorgungsrente von einer
setzung, daß er im Besitz einer Aufenthaltsberech- Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer des
tigung oder Aufenthaltserlaubnis ist, die nicht nur öffentlichen Dienstes erhält, oder
für einen bestimmten, seiner Natur nach vorüber-
gehenden Zweck erteilt worden ist." 4. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Ent-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: wicklungshelfer-Gesetzes ist.
,,(2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, Dies gilt auch für den Ehegatten einer hiernach
wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes berechtigten Person, wenn die Ehegatten in einem
1 Nr. 1 zu erfüllen, Haushalt leben."
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: das den leiblichen Eltern gewährt worden ist, wird
angerechnet."
,,§ 2
Nicht volle Erwerbstätigkeit b) In Absatz 2 wird das Wort „zwei" durch das Wort
,,sechs" ersetzt.
(1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit
aus, wenn 5. Dem § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
1. die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht „Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark zu
übersteigt, runden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennige nach
2. bei einer Beschäftigung, die nicht die Beitrags- unten, sonst nach oben."
pflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz begrün-
det, die durch Gesetz oder auf Grund eines 6. § 6 wird wie folgt geändert:
Gesetzes festgelegte Mindestdauer einer Teilzeit- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
beschäftigung nicht überschritten wird, oder „Geburt" die Worte „oder bei angenommenen
3. eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausgeübt Kindern vor der lnobhutnahme" eingefügt.
wird. b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende von Nummer 3
(2) Einer vollen Erwerbstätigkeit stehen gleich: durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
1. der Bezug von Arbeitslosengeld,
„4. die Beträge, die in dem nach Absatz 1 oder 4
2. der Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Ver- maßgeblichen Kalenderjahr wie Sonderausga-
sorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unter- ben nach § 10 e des Einkommensteuergeset-
haltsgeld, wenn der Bemessung dieser Leistung zes berücksichtigt worden sind, soweit sie die
ein Arbeitsentgelt für eine Beschäftigung mit einer Summe der positiven Einkünfte, die der
wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 19 Stunden Berechtigte und sein nicht dauernd von ihm
oder ein entsprechendes Arbeitseinkommen zu- getrennt lebender Ehegatte in diesem Jahr aus
grunde liegt; diese Regelung gilt nicht für die zu Vermietung und Verpachtung hatten, nicht
ihrer Berufsbildung Beschäftigten. übersteigen."
(3) Während des Bezugs von Arbeitslosengeld wird c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
Erziehungsgeld gewährt, wenn dem Arbeitnehmer eingefügt:
nach der Geburt eines Kindes aus einem Grund ,,Hierbei ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden."
gekündigt worden ist, den er nicht zu vertreten hat, die
Kündigung nach § 9 des Mutterschutzgesetzes oder
7. In § 7 Satz 1 werden vor dem Wort „laufend" die
§ 18 zulässig war und der Wegfall des Erziehungsgel-
Worte „Für die Zeit vor oder nach der Geburt"
des für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde.
eingefügt.
(4) Während des Bezugs von Erziehungsgeld wird
der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht dadurch 8. § 8 wird wie folgt geändert:
ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer wegen der
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Betreuung und Erziehung eines Kindes die Vorausset-
zungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des ,,Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistun-
Arbeitsförderungsgesetzes nicht erfüllt; insoweit ist gen der Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach
§ 136 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes § 7 Satz 1 und Leistungen nach § 7 Satz 2, soweit
nicht anzuwenden." sie auf das Erziehungsgeld angerechnet worden
sind, bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen,
deren Gewährung von anderen Einkommen
3. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: abhängig ist, unberücksichtigt."
„Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
und erzogen, wird für jedes nach dem 30. Juni 1989
,,(3) Leistungen, die außerhalb des Geltungsbe-
geborene Kind Erziehungsgeld gewährt."
reiches dieses Gesetzes in Anspruch genommen
werden und dem Erziehungsgeld oder dem Mutter-
4. § 4 wird wie folgt geändert: schaftsgeld vergleichbar sind, schließen Erzie-
hungsgeld aus."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis 9. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Erziehungsgel-
zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des" die Worte „und anderer vergleichbarer Leistun-
gewährt. Für Kinder, die nach dem 30. Juni 1989 gen der Länder" eingefügt.
geboren werden, wird Erziehungsgeld bis zur Voll-
endung des fünfzehnten Lebensmonats, für Kin- 10. In § 10 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
der, die nach dem 30. Juni 1990 geboren werden,
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebens-
11. In § 11 wird Satz 2 gestrichen.
monats gewährt. Für angenommene und Kinder im
Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird Erziehungsgeld
von der lnobhutnahme an für die jeweils geltende 12. § 15 wird wie folgt geändert:
Bezugsdauer, längstens bis zur Vollendung des a) In Absatz 1 wird nach den Worten „nur deshalb
dritten Lebensjahres gewährt, wenn das Kind nach nicht haben, weil" eingefügt: ,,die Voraussetzun-
dem 30. Juni 1989 geboren ist; Erziehungsgeld, gen des § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht vorliegen oder".
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989 1299
b) Dem Absatz 2 Satz 2 wird folgender Halbsatz „Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld
angefügt: bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von
,,oder wegen eines anderen Kindes Erziehungsur- Einkommen nicht bezogen hat, sowie Zeiten einer
laub in Anspruch genommen wird." stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbs-
leben nach§ 74 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch bleiben außer Betracht, soweit wegen der
13. § 16 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Betreuung oder Erziehung eines Kindes oder
,,Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs, wegen der Wiedereingliederung das auf die Arbeits-
endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod stunde entfallende Arbeitsentgelt oder nicht nur vor-
des Kindes." übergehend die tarifliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit gemindert war."
14. § 19 wird wie folgt gefaßt: c) In Satz 4 wird die Verweisung auf Satz 2 durch die
,,§ 19 Verweisung auf Satz 3 ersetzt. In Satz 5 wird die
Kündigung durch den Verweisung auf Satz 3 durch die Verweisung auf
Erziehungsurlaubsberechtigten Satz 4 ersetzt.
Zum Ende des Erziehungsurlaubs kann der Erzie-
5. In § 117 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "§ 112 Abs. 2
hungsgeldberechtigte das Arbeitsverhältnis nur unter
Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend"
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
durch die Worte ,,§ 112 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt
kündigen."
entsprechend" ersetzt.
Artikel 2
Artikel 4
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Änderung dlenstrechtllcher Vorschriften
Dem § 14 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBI. I S. 315), das 1. § 125 b des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der
zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 20. Dezember Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
1988 (BGBI. 1 S. 24 77) geändert worden ist, wird nach (BGBI. 1S. 462), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: zes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1282) geändert
,,(4) Der Zuschuß nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für worden ist, wird wie folgt geändert:
die Zeit, in der Frauen den Erziehungsurlaub nach dem a) In Satz 1 wird das Wort „achtzehn" durch das Wort
Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen oder "vierundzwanzig" ersetzt.
in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsver-
b) Satz 4 erhält folgende Fassung:
hältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder während
der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig .,Für die Berechnung des Zeitraums der Verzöge-
aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine rung sind die Fristen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2
zulässige Teilzeitarbeit leisten." des Bundeserziehungsgeldgesetzes sowie nach § 3
Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu
Artikel 3 legen."
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
2. In § 6 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Gewährung
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. einer jährlichen Sonderzuwendung vom 23. Mai 1975
1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes (BGBI. 1S. 1173), das zuletzt durch § 33 des Bundeser-
vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1288), wird wie folgt geän- ziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1
dert: S. 2154) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Erziehungsurlaubs" die Worte „bis zur Vollendung des
1. In § 68 Abs. 3 werden die Worte „bei derjenigen des zwölften Lebensmonats des Kindes" eingefügt.
Absatzes 2 gilt außerdem§ 112 Abs. 2 Satz 1 zweiter
Halbsatz entsprechend" durch die Worte „bei derjeni- 3. Die Erziehungsurlaubsverordnung vom 17. Dezember
gen des Absatzes 2 gilt außerdem § 112 Abs. 2 Satz 2 1985 (BGBI. 1 S. 2322) wird wie folgt geändert:
entsprechend" ersetzt.
a) In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach Streichung des
Punktes die Worte oder wegen eines anderen Kin-
11
2. In § 86 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden die Worte des Erziehungsurlaub in Anspruch genommen
,,§ 112 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz" durch die Worte wird." angefügt.
,,§ 112 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
b) In § 2 Abs. 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:
3. Dem § 107 wird folgender Satz angefügt: ,,Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,
„Nummer 5 Buchstabe c gilt nicht für Zeiten, in denen endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod
der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen des Kindes."
Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt."
Artikel 5
4. § 112 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
a) In Satz 1 wird der letzte Halbsatz gestrichen. § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 4 Satz 1 der Erziehungs-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: urlaubsverordnung können auf Grund des§ 80 Nr. 2 des
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 46 des verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Deutschen Richtergesetzes durch Rechtsverordnung wie- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
der geändert werden. leitungsgesetzes.
Artikel 6 Artikel 8
Neufassung Inkrafttreten
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
Gesundheit kann den Wortlaut des Bundeserziehungs- mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft.
geldgesetzes in der vom 1. Juli 1989 geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (2) Artikel 1 Nr. 2 mit Ausnahme des mit Wirkung vom
1. Juli 1989 in Kraft tretenden § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-
erziehungsgeldgesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Artikel 7
1989 in Kraft.
Berlin-Klausel
(3) Artikel 3 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Kraft, soweit er Zeiten der Betreuung oder Erziehung eines
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- Kindes betrifft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Für den- Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989 1301
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
9. Mai 1989 - 1 Bvl 35/86 - wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember
1975 (Bundesgesetzbl. 1S. 3047) und§ 8 Absatz 1 Satz 1
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. 1. S. 907) sind mit dem
Grundgesetz vereinbar, soweit danach für Eheschei-
dungssachen der Gebührenstreitwert für die Gerichts-
kosten und die Rechtsanwaltskosten auch nach den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Par-
teien zu bestimmen ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 27.Juni 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
26. 6. 89 Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ost-
see-Kanal 3221 (119 30. 6. 89) 1. 7. 89
neu: 9519-7; 9519-6
22. 6. 89 Zweite Verordnung zur Änderung der Lotsverordnung Ems 3222 (119 30. 6. 89) 1. 7. 89
9515-10-1-14
26. 6. 89 Verordnung TSF Nr. 4/89 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 3269 (121 4. 7. 89) 1. 8. 89
9291
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 5. Juli 1989
Tag Inhalt Seite
30. 6. 89 Gesetz zu dem Protokoll Nr. 8 vom 19. März 1"985 zur Änderung der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546
6. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551
6. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26 .................................._. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552
6. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553
6. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553
8. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zum Haager
Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . 554
8. 6. 89 Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 554
9. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556
9. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens vom
29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des
Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 . . . . .. . . . . . . . . . • . . . • . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557
13. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Regi-
strierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 558
21. 6. 89 Bekanntmachung über die Anwendung des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen auf die Organisation der Vereinten Nationen für indu-
strielle Entwicklung sowie Bekanntmachung über den weiteren Geltungs- und Anwendungsbereich des
vorgenannten Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989 1303
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 8. Juli 1989
Tag I n h a It Seite
15. 6. 89 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens über das Zolltarifschema für die Einrei-
hung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 562
15. 6. 89 Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 563
16. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564
16. 6. 89 Bekanntmachung des Übereinkommens von 1986 über einen Onchozerkosefonds . . . . . . . . . . . . . . . . 565
16. 6. 89 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Unterhal-
tung gewisser Leuchtfeuer im Roten Meer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 584
Preis dieser Ausgabe: 4,70 DM (3,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1530/89 der Kommission zur ..Einführung einer
zeitlich begrenzten nachträglichen gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Japan L 150/15 2. 6. 89
1. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1535/89 des Rates zur Anpassung des Preises
für zur obligatorischen Destillation in Spanien gelieferten Ta f e I w e i n L 151/1 3. 6. 89
2. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1543/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der
Rebsorten L 151/16 3. 6. 89
2. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1544/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3460/85 mit Durchführungsbestimmungen für die
Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für Mittelmeers a r d i n e n L 151/22 3. 6. 89
2. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1545/89 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men für die Gewährung von landwirtschaftlichen Einkommens-
beihilfen L 151/23 3. 6. 89
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
2. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1546/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 über Durchführungsvorschriften für die
Währungsausgleichsbeträge L 151/24 3. 6. 89
2. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1547/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2185/87 über die Rückzahlung der Erstattungen,
die bei der Ausfuhr von bestimmten I an d w i r t s c h a f t I ich e n Erzeug-
nissen in Form von in Anhang II des Vertrages nicht aufgeführten Waren
gelten, und über die Erhebung der Beitrittsausgleichsbeträge L 151/25 3. 6. 89
Andere Vorschriften
13. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1534/89 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/89 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur
Anpassung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Republik Finnland und bestimmter anderer in diesem
Zusammenhang zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Finnland geschlossener Abkommen im Anschluß an die
Einführung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung
der Waren L 158/1 9. 6. 89
2. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1550/89 der Kommission zur Festsetzung der
gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für Nelken und Rosen zur Anwen-
dung der Einfuhrregelungen für bestimmte Waren des Blumenhandels
aus Zypern, Israel, Jordanien und Marokko L 151/32 3. 6. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1522/89 des Rates vom
30. Mai 1989 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren (ABI. Nr.
L 149 vom 1. 6. 1989) L 159/60 10. 6. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 646/89 der Kommission vom
14. März 1989 mit der die in bestimmten Verordnungen zur Einreihung
der Waren auf der Basis des am 31. Dezember 1987 geltenden
Code durch die Code der Kombinierten Nomenklatur ersetzt werden (ABI.
Nr. L 71 vom 15. 3. 1989) L 162/48 13. 6. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 920/89 der Kommission vom
10. April 1989 zur Festsetzung der Qualitätsn9rmen für Möhren, Zitrus-
früchte sowie Tafeläpfel und -birnen und zur Anderung der Verordnung
Nr. 58 (ABI. Nr. L 97 vom 11. 4. 1989) L 164/47 15. 6. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 915/89 der Kommission vom
10. April 1989 mit Durchführungsbestimmungen zur Freistellung der
Erzeuger, die sich an dem Flächenstillegungsprogramm beteiligen, von
den auf Getreide erhobenen Mitverantwortungsabgaben (ABI. Nr. L 97
vom 11. 4. 1989) L 171/55 20. 6. 89