1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
.. Vierte Verordnung
zur Anderung der Gefahrgutverordnung See
(4. See-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 30. Juni 1989
Auf Grund 1. In § 1 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz
,,(IMDG-Code deutsch)" eingefügt:
- des § 3 Abs. 1 und 2 sowie des § 4 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 ,, , geändert durch BAnz. Nr. 140 a vom 30. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung und Nr. 72a vom 15. April 1989,".
zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf
den Bun,desminister für Verkehr vom 12. September 1985 2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden vor den Worten „mitge-
(BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundesminister für Verkehr führt werden" folgende Worte eingefügt:
nach Anhörung von Sachverständigen,
,,- jeweils geändert durch BAnz. Nr. 72a vom 15. April
- des § 5 Abs. 2 Satz 1 des genannten Gesetzes in 1989 -".
Verbindung mit § 1 der genannten Verordnung wird vom
Bundesminister für Verkehr Artikel 2
verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
Artikel 1
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Artikel 3
Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961),
geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(BGBI. 1 S. 2863), wird wie folgt geändert: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juni 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1989 1279
Berichtigung
der Verordnung
zur Änderung postbenutzungsrechtlicher Vorschriften
Vom 27. Juni 1989
Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung postbenut-
zungsrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 1158) ist wie folgt zu berichtigen:
Buchstabe i der Datapostgebühren muß wie folgt lauten:
„i) Eilzustellgebühr für eine unregelmäßig innerhalb einer
bestehenden Verbindung zusätzlich eingelieferte Sen-
dung".
Bonn, den 27. Juni 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Lotze
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, dfe im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1486/89 der Kommission zur Kürzung der Grund-
preise und der Ank~_ufspreise für Nektarinen für das Wirtschaftsjahr
1989 aufgrund der Uberschreitung der Interventionsschwelle L147/22 31. 5. 89
30. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1487/89 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1989/90 auf G et r e i d e zu erhebenden zusätzlichen
Mitverantwortungsabgabe L 147/23 31. 5. 89
30. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1488/89 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2835/77 über die Durchführung der Beihilfe-
gewährung für Hartweizen L 147/24 31. 5. 89
30. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1492/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3446/88 mit Ubergangsbestimmungen hinsicht-
lich der Verwenq_ung von Bescheinigungen über die Vorausfestsetzung
der Beihilfe für O I s a a t e n in Spanien und Portugal L 147/30 31.5.89
29. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1496/89 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln für die Gewährung der Beihilfe für Hanfsaaten L 148/3 1. 6. 89
1265
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1989 Nr. 31
Tag I n h a It Seite
27. 6. 89 Gesetz zur Aufhebung von Rechtsvorschriften über die Abtretung von Beamtenbezügen zum
Heimstättenbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1265
2330-10, 2330-10-1
30. 6. 89 Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungs-
baus und von Arbeitsplätzen In Privathaushalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1267
611-1, 4120-4, 610-6-5, 364-2
30. 6. 89 Zweite Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften 1273
9240-1-1, 9240-2-5, 934-1, 9240-1-2, 9240-1-6, 9240-1-4, 930-1-1
30. 6. 89 Verordnung über Beiträge zur Förderung des Fischabsatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1276
neu: 7846-2-1; 7846-1-2
30. 6. 89 Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See (4. See-Gefahrgutänderungsverordnung) 1278
9512-11 .
27. 6. 89 Berichtigung der Verordnung zur Änderung postbenutzungsrechtlicher Vorschriften 1279
901-1-1-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1279
Gesetz
zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
über die Abtretung von Beamtenbezügen zum Heimstättenbau
Vom 27. Juni 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. im Land Berlin
a) das Gesetz über die Abtretung von Beamten-
Artikel 1 bezügen zum Heimstättenbau vom 30. Juni 1927
Außerkrafttreten von bundes- (Berliner Rechtsvorschriften - Amtliche Sammlung,
und landesrechtlichen Vorschriften Gliederungsnummer 235-5);
(1) Das Gesetz über die Abtretung von Beamten- b) die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
bezügen zum Heimstättenbau in der im Bundesgesetzblatt über die Abtretung von Beamtenbezügen zum
Teil 111, Gliederungsnummer 2330-10, veröffentlichten Heimstättenbau vom 12. März 1928 (Berliner
bereinigten Fassung und die Verordnung zur Durch- Rechtsvorschriften - Amtliche Sammlung, Gliede-
führung des Gesetzes über die Abtretung von Beamten- rungsnummer 235-5-1 );
bezügen zum Heimstättenbau in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2330-10-1, veröffentlichten 3. in der Freien Hansestadt Bremen
bereinigten Fassung werden aufgehoben. a) das Gesetz über die Abtretung von Beamten-
bezügen zum Heimstättenbau vom 30. Juni 1927
(2) Ferner treten außer Kraft:
(Sammlung des bremischen Rechts, Gliederungs-
1. im Land Baden-Württemberg nummer 233-g-3);
die württembergische Verordnung des Staatsministe- b) die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
riums zur Ausführung des Reichsgesetzes über den über die Abtretung von Beamtenbezügen zum
Heimstättenbau der Beamten vom 14. Juli 1928 Heimstättenbau vom 12. März 1928 (Sammlung des
(Regierungsblatt für Württemberg S. 215); bremischen Rechts, Gliederungsnummer 233-g-4);
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
4. in der Freien und Hansestadt Hamburg ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, Son-
a) das Gesetz über die Abtretung von Beamten- dernummer Reichsrecht S. 104);
bezügen zum Heimstättenbau vom 30. Juni 1927
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan- 8. im Saarland
desrechts II, Gliederungsnummer 2330-e); a) das Gesetz über die Abtretung von Beamten-
b) die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes bezügen zum Heimstättenbau vom 30. Juni 1927
über die Abtretung von Beamtenbezügen zum (Sammlung des bereinigten saarländischen Lan-
Heimstättenbau vom 12. März 1928 (Sammlung des desrechts, Gliederungsnummer 233-4);
bereinigten hamburgischen Landesrechts II, Gliede- b) die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
rungsnummer 2330-e-1 ); über die Abtretung von Beamtenbezügen zum
Heimstättenbau vom 12. März 1928 (Sammlung des
5. im Land Hessen
bereinigten saarländischen Landesrechts, Gliede-
a) das Gesetz über die Abtretung von Beamten- rungsnummer 233-4-1 );
bezügen zum Heimstättenbau vom 30. Juni 1927
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hes- 9. im Land Schleswig-Holstein
sen, Teil 1 1972 S. 361 );
das Gesetz über die Abtretung von Beamtenbezügen
b) die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Heimstättenbau vom 30. Juni 1927 (Sammlung
über die Abtretung von Beamtenbezügen zum des schleswig-holsteinischen Landesrechts II, Gliede-
Heimstättenbau vom 12. März 1928 (Gesetz- und rungsnummer 233-2).
Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil 1 1972
S. 361 ); (3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
6. im Land Niedersachsen Maßgabe des Gesetzes über die Abtretung von Beamten-
bezügen zum Heimstättenbau erfolgte Abtretung oder eine
das Gesetz über die Abtretung von Beamtenbezügen hierzu vor diesem Zeitpunkt begründete Verpflichtung
zum Heimstättenbau vom 30. Juni 1927 (Niedersächsi- bleibt unberührt.
sches Gesetz- und Verordnungsblatt - Sonderband II -
S. 422);
Artikel 2
7. im Land Rheinland-Pfalz
Berlin-Klausel
a) das Gesetz über die Abtretung von Beamten-
bezügen zum Heimstättenbau in der Fassung der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Bekanntmachung vom 18. August 1972 (Gesetz- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz,
Sondernummer Reichsrecht S. 103);
b) die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Artikel 3
über die Abtretung von Beamtenbezügen zum
Inkrafttreten
Heimstättenbau in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. August 1972 (Gesetz- und Ver- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar .1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1989 1267
Gesetz
zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990
sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus
und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten
Vom 30. Juni 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates im Jahr der Fertigstellung und
das folgende Gesetz beschlossen: in den folgenden 3 Jahren
jeweils 7 vom Hundert,
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes in den darauffolgenden 6 Jahren
jeweils 5 vom Hundert,
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
in den darauffolgenden 6 Jahren
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657), jeweils 2 vom Hundert,
zuletzt geändert durch§ 21 des Gesetzes vom 21. Februar
1989 (BGBI. 1 S. 233), wird wie folgt geändert: in den darauffolgenden 24 Jahren
jeweils 1,25 vom Hundert
1. In § 3 werden folgende Nummern 30 bis 32 eingefügt: der Herstellungskosten oder der Anschaffungs-
„30. Entschädigungen für die betriebliche Benutzung kosten. Im Fall der Anschaffung können die Sätze 1
von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werk- und 2 nur angewendet werden, wenn der Hersteller
zeuggeld), soweit sie die entsprechenden Auf- für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen
wendungen des Arbeitnehmers nicht offensicht- für Abnutzung nach Satz 1 oder 2 vorgenommen
lich übersteigen; noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-
bungen in Anspruch genommen hat."
31. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber
seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt
überläßt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines 3. In § 1O Abs. 1 werden am Ende der Nummer 7 der
nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn Nummer angefügt:
die Barablösung betrieblich veranlaßt ist und
die entsprechenden Aufwendungen des Arbeit- „8. Aufwendungen des Steuerpflichtigen bis zu
nehmers nicht offensichtlich übersteigt; 12 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr für haus-
wirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse, wenn
32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeför- auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflicht-
derung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung beiträge zur inländischen gesetzlichen Renten-
und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber versicherung entrichtet werden. Weitere Voraus-
gestellten Kraftfahrzeug, soweit die Sammel- setzung ist, daß zum Haushalt des Steuerpflichtigen
beförderung für den betrieblichen Einsatz des
Arbeitnehmers notwendig ist;". a) zwei Kinder, bei Alleinstehenden (§ 33c
Abs. 2) ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1
2. § 7 wird wie folgt geändert: Satz 1, die zu Beginn des Kalenderjahres das
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Antrag oder
auf Baugenehmigung" durch das Wort „Bau-
antrag" ersetzt. b) ein Hilfloser im Sinne des § 33b Abs. 6
b) In Absatz 5 wird Satz 2 durch folgende Sätze gehören. Leben zwei Alleinstehende, die jeweils
ersetzt: die Voraussetzungen von Buchstabe a oder b
,,Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2, erfüllen, in einem Haushalt zusammen, können
sie den Höchstbetrag insgesamt nur einmal in
für die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989 Anspruch nehmen. Für jeden vollen Kalender-
gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen monat, in dem die Voraussetzungen der Sätze 1
hergestellt worden sind oder und 2 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der
Höchstbetrag nach Satz 1 um ein Zwölftel."
die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar
1989 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen 4. In § 1Oe Abs. 1 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 10 Abs. 1
Vertrags bis zum Ende des Jahres der Fertigstel- Nr. 1, 1 a, 4 bis 7" durch das Zitat ,,§ 1O Abs. 1 Nr. 1,
lung angeschafft worden sind, 1 a, 4 bis 8" ersetzt.
können, soweit die Gebäude Wohnzwecken die-
nen, anstelle der Beträge nach Satz 1 die folgen- 5. In § 12 wird das Zitat ,,§ 1O Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 7" durch
den Beträge abgezogen werden: das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 8" ersetzt.
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
6. § 20 wird wie folgt geändert: Anwendung finden" durch die Worte „nach dem Steuer-
satz des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2, der auf außer-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ordentliche Einkünfte bis zu 30 Millionen Deutsche Mark
aa) In Nummer 2 Satz 2 werden die Worte anzuwenden ist" ersetzt.
„Nummer 1 Satz 2" durch die Worte
,,Nummer 1 Satz 3" ersetzt. 10. In § 34c Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „nach den
Steuersätzen des § 34 Abs. 1 Satz 2 zu bemessen,
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
die auf außerordentliche Einkünfte bis zwei Millionen
,,6. außerrechnungsmäßige und rechnungs- Deutsche Mark Anwendung finden" durch die Worte
mäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die „nach dem Steuersatz des§ 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2
in den Beiträgen zu Versicherungen auf zu bemessen, der auf außerordentliche Einkünfte bis
den Erlebens- oder Todesfall enthalten zu 30 Millionen Deutsche Mark anzuwenden ist"
sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versi- ersetzt.
cherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b, die mit Beiträgen verrechnet 11. In § 36 Abs. 2 Nr. 2 werden der Punkt hinter Satz 1
oder im Versicherungsfall oder im Fall des durch einen Strichpunkt ersetzt und die Sätze 2 bis 6
Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von gestrichen.
zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß
ausgezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 12. In§ 37 Abs. 3 Satz 4 und§ 39a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
sind auf Kapitalerträge aus fondsgebun- Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 1O Abs. 1
denen Lebensversicherungen entspre- Nr. 1, 1 a, 4 bis 7" jeweils durch das Zitat ,,§ 10 Abs. 1
chend anzuwenden;". Nr. 1, 1 a, 4 bis 8" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
13. In § 39 b Abs. 3 Satz 1O wird das Wort „zwei" durch
aa) In Nummer 4 werden die Worte „Kapitalforde- das Wort „dreißig" ersetzt.
rungen, die eine ähnliche Zweckbestimmung
wie Schuldverschreibungen haben und häufi-
14. § 43 wird wie folgt geändert:
ger als dreimal abgetreten werden dürfen"
durch die Worte „ähnliche Kapitalforderun- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gen" ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Nummern 4 und 8 auf-
bb) Der letzte Satz wird gestrichen. gehoben; die bisherigen Nummern 5 bis 7
c) In Absatz 4 werden die Zahl „300" jeweils durch werden Nummern 4 bis 6.
die Zahl „600" und die Zahl „600" durch die Zahl bb) In Satz 2 wird die Zahl „8" durch die Zahl „6"
,, 1 200" ersetzt. ersetzt.
7. In§ 33 Abs. 2 Satz 2 wird das Zitat,,§ 10 Abs. 1 Nr. 7" b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
durch das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 8" ersetzt.
15. In § 43a wird Absatz 1 wie folgt gefaßt:
8. § 34 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4:
,,§ 34 25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der
Außerordentliche Einkünfte". Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
33½ vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
,,(1) Sind in dem Einkommen außerordentliche steuer übernimmt;
Einkünfte enthalten, so ist die darauf entfallende 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 5:
Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuer-
satz zu bemessen. Dieser beträgt für den Teil der 30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der
außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
30 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt, die 42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer steuer übernimmt;
nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen 3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6:
zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterlie-
25 vom Hundert des Kapitalertrags."
genden Einkünfte zu bemessen wäre. Auf das
verbleibende zu versteuernde Einkommen ist vor-
behaltlich des Absatzes 3 die Einkommensteuer- 16. § 44 wird wie folgt geändert:
tabelle anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, a) In der Überschrift wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1
wenn der Steuerpflichtige auf die außerordentli- bis 6 und 8" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis
chen Einkünfte ganz oder teilweise§ 6b oder§ 6c 5" ersetzt.
anwendet."
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9. In § 34b Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „nach den aa) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
Steuersätzen des § 34 Abs. 1 Satz 1 , die auf außer- und 8" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5"
ordentliche Einkünfte bis zwei Millionen Deutsche Mark ersetzt.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1989 1269
bb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt: cc) In Satz 2 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 6
„Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die ein und 8" durch das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5"
Schuldner zu demselben Zeitpunkt insgesamt ersetzt.
abzuführen hat, auf den nächsten vollen Deut- dd) Satz 4 wird gestrichen.
sche-Mark-Betrag abzurunden."
cc) Die Sätze 6 bis 8 werden gestrichen. 21 . § 45 b wird wie folgt gefaßt:
,,§ 45b
17. § 44a wird wie folgt geändert: Besondere Behandlung von Kapitalerträgen
a) In Absatz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 3 und 8 im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5
Buchstabe b" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 3 Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5
und 4" ersetzt. ist die Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom
b) Absatz 5 wird aufgehoben. Kapitalertrag abgegolten, soweit der Steuerpflichtige
wegen der Steuerabzugsbeträge nicht in Anspruch
genommen werden kann."
18. § 44 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 22. In § 45c wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils
die Zahl „ 7" durch die Zahl „6" ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4,
5 und 8 Buchstabe a" durch das Zitat ,,§ 43
Abs. 1 Nr. 1 und 2" ersetzt. 23. § 49 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Satz 3 wird das Zitat,,§ 45a Abs. 2 oder 3" „5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
durch das Zitat ,,§ 45a Abs. 3" ersetzt. a) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, wenn der
cc) In Satz 4 wird das Zitat ,,§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
Sätze 2 bis 6," gestrichen. Sitz im Inland hat; dies gilt auch für Erträge
aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen;
dd) Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.
b) § 20 Abs. 1 Nr. 3;
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn
19. § 44c wird wie folgt geändert: aa) das Kapitalvermögen durch inländischen
Grundbesitz, durch inländische Rechte,
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte die den Vorschriften des bürgerlichen
„bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Rechts über Grundstücke unterliegen,
Nr. 4, 5 und 8 Buchstabe a sowie bei Kapitalerträ- oder durch Schiffe, die in ein inländisches
gen aus Anteilscheinen an einem Sondervermö- Schiffsregister eingetragen sind, unmittel-
gen im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlage- bar oder mittelbar gesichert ist. Ausge-
gesellschaften die einbehaltene und abgeführte nommen sind Zinsen aus Anleihen und
Kapitalertragsteuer; bei Kapitalerträgen im Sinne Forderungen, die in ein öffentliches
des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 wird die Hälfte der einbehalte- Schuldbuch eingetragen oder über die
nen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet" Sammelurkunden im Sinne des § 9 a des
Depotgesetzes oder Teilschuldverschrei-
durch die Worte
bungen ausgegeben sind, oder
„die Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des § 43
bb) das Kapitalvermögen aus Genuß rechten
Abs. 1 Nr. 1 einbehaltenen und abgeführten Kapital-
besteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1
ertragsteuer"
genannt sind.
ersetzt.
§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend;".
b) In Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 36 Abs. 2 Nr. 2
Sätze 2 bis 6," gestrichen.
24. § 50d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „gelten § 36
20. § 45 a wird wie folgt geändert: Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 bis 6 sinngemäß und" durch
a) In der Überschrift werden die Worte „6 und 8" das Wort „gilt" ersetzt.
durch die Zahl „5" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „auf Grund
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der§§ 43 eines Verständigungsverfahrens nach einem
und 44a" durch die Worte „des § 43 Abs. 2 oder Abkommen ein erleichtertes" durch das Wort
des § 44a" ersetzt. ,,erleichterte" ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „des Satzes 4 und" werden ge- aa) In Satz 1 werden die Worte „Kapitalerträgen
strichen. im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8
Buchstaben b und c, sowie bei" gestrichen.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „einbehaltenen"
durch die Worte „nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 bb) In Satz 5 werden die Worte „des Kapital-
anrechenbaren" ersetzt. ertrags oder" gestrichen.
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
25. § 52 wird wie folgt geändert: Abs. 2 Sätze 2 und 4, §§ 45 c und 49 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe c in der Fassung des Arti-
a) In Absatz 11 wird folgender neuer Satz 1 eingefügt: kels 1 Nr. 55 bis 60, 62, 65 und 68 des Steuer-
,,§ 7 Abs. 5 in der durch das Gesetz vom 30. Juni reformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988
1989 (BGBI. 1 S. 1267) geänderten Fassung ist (BGBI. 1 S. 1093) und
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 b) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c, § 44
anzuwenden." Abs. 1 Sätze 5 bis 8, § 44 b Abs. 1 Sätze 5 und
b) Absatz 20 wird wie folgt gefaßt: 6, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 44c Abs. 2
Satz 1, § 45a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4, § 49 Abs. 1
,,(20) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem Nr. 5 Buchstabe a sowie§ 52 Abs. 28 Sätze 2
31 . Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus und 3 in der Fassung des Artikels 4 Nr. 4 bis 9
Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach und 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989
dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden vom 22. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262) -
sind. Dem Schuldner von Kapitalerträgen im Sinne
anzuwenden."
des§ 43a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa in f) Nach Absatz 28a wird folgender Absatz 28b ein-
der Fassung des Artikels 1 Nr. 56 des Steuer- gefügt:
reformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 ,,(28b) § 45b ist erstmals auf Kapitalerträge anzu-
S. 1093) wird die Kapitalertragsteuer für Rechnung wenden, die nach dem 31. Dezember 1988 zuflie-
des Gläubigers von dem Finanzamt erstattet, an ßen."
das sie abgeführt worden ist. Die Kapitalertrag-
steuerfestsetzungen für die Monate Januar bis Juni g) Absatz 30 wird aufgehoben.
1989 werden insoweit von Amts wegen berichtigt. h) Die bisherigen Absätze 31 und 31 a werden
§ 36 Abs. 2 Nr. 2, § 44b Abs. 1 und 4 sowie § 37 Absätze 30 und 31.
Abs. 2 der Abgabenordnung sind insoweit nicht i) Absatz 32 wird wie folgt gefaßt:
anzuwenden. Die Rückforderung von Kapital-
ertragsteuer, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ,,(32) § 50d Abs. 1 und 2 ist erstmals auf Kapital-
erstattet worden ist, ist ausgeschlossen. § 20 erträge und Vergütungen im Sinne des § 50a
Abs. 2 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988
die nach dem 31. Dezember 1988 zufließen. Auf zufließen, § 50d Abs. 3 ist erstmals auf Kapital-
Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 erträge und Vergütungen im Sinne des§ 50a anzu-
und vor dem 1. Juli 1989 zufließen, ist § 20 Abs. 2 wenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen. Auf
in der Fassung des Artikels 4 Nr. 2 des Haushalts- Kapitalerträge und Vergütungen im Sinne des
begleitgesetzes 1989 vom 22. Dezember 1988 § 50a, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor
(BGBI. 1 S. 2262) anzuwenden. § 20 Abs. 4 ist dem 1. Juli 1989 zufließen, ist § 50d Abs. 3 in der
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 Fassung des Artikels 1 Nr. 70 des Steuerreform-
anzuwenden." gesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093)
anzuwenden. Absatz 20 Sätze 2 bis 5 gilt entspre-
c) Nach Absatz 23 wird folgender Absatz 23 a einge-
chend."
fügt:
,,(23a) § 34 Abs. 1 ist erstmals auf außerordent-
liche Einkünfte anzuwenden, die nach dem Artikel 2
31. Dezember 1989 erzielt werden. Für außeror- Änderung des Gesetzes
dentliche Einkünfte, die vor dem 1. Januar 1990 über Kapitalanlagegesellschaften
erzielt werden, ist § 34 Abs. 1 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
S. 657) weiter anzuwenden." Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
(BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
d) Absatz 25 wird wie folgt gefaßt: Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie
,,(25) § 36 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals für den folgt geändert:
Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden."
e) Absatz 28 wird wie folgt gefaßt: 1. In § 38 Abs. 3 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und
8" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.
,,(28) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, Satz 2 und
Abs. 3, § 43a Abs. 1, § 44 Überschrift und Abs. 1
2. In§ 38a Abs. 2 wird das Zitat,,§ 39 Satz 2" durch das
Sätze 1 und 5, § 44 a Abs. 1 , § 44 b Abs. 1 Sätze 1,
Zitat ,,§ 39 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
~ und 4, § 44c Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 45a
Uberschrift, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2,
§§ 45c und 49 Abs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf 3. § 38b wird aufgehoben.
Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni
1989 zufließen. Auf Kapitalerträge, die nach dem 4. § 39 wird wie folgt geändert:
31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
zufließen, sind
b) Folgender Absatz wird angefügt:
a) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 8 Buchstaben a und
b und Satz 2 sowie Abs. 3, §§ 43 a, 44 Über- ,,(2) Von den Ausschüttungen an natürliche
schrift und Abs. 1 Satz 1 , §§ 44 a, 44 b Abs. 1 Personen, Körperschaften, Personenvereini-
Sätze 1, 3 und 4, §§ 44c, 45a Überschrift, gungen oder Vermögensmassen, die weder
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1989 1271
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Auf- ten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermö-
enthalt oder weder ihre Geschäftsleitung noch gens, die in dem Geschäftsjahr als zugeflossen
ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten, das nach dem 31. Dezember 1988 und vor
haben, wird nach Maßgabe einer Rechtsverord- dem 1. Juli 1989 endet."
nung ein Steuerabzug vom Kapitalertrag in
Höhe von 25 vom Hundert des ausgeschütteten 11. § 45 wird wie folgt geändert:
Betrages erhoben, soweit die Ausschüttungen
nicht nach § 40 Abs. 1 steuerfrei sind. Die a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- b) Folgender Absatz wird angefügt:
mung des Bundesrates die in Satz 1 vorge-
,,(2) § 39 Abs. 2 gilt sinngemäß."
sehene Rechtsverordnung zu erlassen und
darin die Durchführung des Steuerabzugs vom
Kapitalertrag zu regeln." 12. § 45a wird aufgehoben.
5. In§ 39a Abs. 2 wird das Zitat,,§ 39 Satz 2" durch das 13. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Zitat ,,§ 39 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. a) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
6. § 39b wird aufgehoben.
14. In § 48 wird das Zitat ,,§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
7. In§ 40 Abs. 2 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Nr. 6" durch Buchstabe b, Nr. 3 und 4" durch das Zitat,,§ 47 Abs. 1
das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt. Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3" ersetzt.
8. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 15. § 50 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
a) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Zitat ,,§ 43 ,,(3) Für die Anwendung der§§ 45, 45a, 47 Abs. 1,
Abs. 1 Nr. 6" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 5" § 48 in der Fassung des Artikels 9 Nr. 13 bis 16 des
ersetzt. Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988
b) Nummer 5 wird aufgehoben. (BGBI. 1 S. 1093) gilt § 43 Abs. 6 sinngemäß."
c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
Artikel 3
9. In § 42 wird das Zitat ,,§ 40 Abs. 1 und 2 bis 5" durch Änderung des Berlinförderungsgesetzes
das Zitat ,,§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 5" und das Zitat
,,§ 39 Satz 2, § 39 a Abs. 2 und § 39 b Abs. 2" durch Das Berlinförderungsgesetz 1987 in der Fassung der
das Zitat ,,§ 39 Abs. 1 Satz 2 und § 39a Abs. 2" Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1
ersetzt. S. 2415), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093, 2074), wird wie folgt ge-
10. § 43 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: ändert:
,,(6) Von den Vorschriften in der Fassung des Arti- 1. § 14 a wird wie folgt geändert:
kels 9 Nr. 1 bis 9 des Steuerreformgesetzes 1990
vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) sind a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. § 38 Abs. 3 für Einnahmen anzuwenden, die aa) In Satz 1 werden die Worte „10 vom Hundert"
dem Wertpapier-Sondervermögen nach dem durch die Worte „ 14 vom Hundert" und die
31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989 Worte „3 vom Hundert" durch die Worte „4 vom
zufließen, Hundert" ersetzt.
2. die §§ 38 b, 39, 39 b, 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 für bb) In Satz 3 werden die Worte „2,5 vom Hundert"
Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wert- durch die Worte „3,5 vom Hundert" ersetzt.
papier-Sondervermögen anzuwenden, die nach b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989
gefügt:
zufließen,
„Die erhöhten Absetzungen nach Satz 1 stehen
3. § 38a Abs. 2, §§ 38b, 39, 39a Abs. 2, §§ 39b, 40 unter der Bedingung, daß nicht vor Ablauf von
Abs. 2, § 41 Abs. 1 und § 42 für die nicht zur 5 Jahren nach der Fertigstellung oder Anschaffung
Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten des Gebäudes für darin befindliche Wohnungen
Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens für öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des
das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt werden."
31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989
endet, c) In Absatz 5 wird der letzte Satz wie folgt gefaßt:
4. § 38 b auch anzuwenden, soweit in Ausschüttun- ,,Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 gelten ent-
gen, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor sprechend."
dem 1. Juli 1989 zufließen, Einnahmen des Wert- d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
papier-Sondervermögens enthalten sind, bei
denen vor dem 1. Januar 1989 Kapitalertragsteuer ,,(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch
nicht zu erheben war. Dies gilt auch für die nicht 1. für Gebäude mit mehr als zwei Eigentumswoh-
zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwende- nungen, wenn die Gebäude auf einem bebauten
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Grundstück errichtet worden sind, für das eine nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlosse-
Teilungsgenehmigung nach § 20 des Bauge- nen obligatorischen Vertrags angeschafft worden
setzbuchs versagt worden ist, und sind."
2. für Dachgeschoßausbauten in Mehrfamilien- Artikel 4
häusern, wenn die Dachgeschoßausbauten Änderung des Steuerreformgesetzes 1990
mehr als zwei Eigentumswohnungen enthalten.
Voraussetzung ist, daß die Eigentumswohnungen in In Artikel 22 Abs. 3 Satz 2 des Steuerreformgesetzes
dem Gebäude oder in dem Dachgeschoßausbau im 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) werden die Worte
Eigentum desselben Steuerpflichtigen stehen oder, ,,bis zum 31. Dezember 1989 bei Gericht eingegangen ist."
durch die Worte „bis zum 31. Dezember 1990 bei Gericht
wenn sie im Eigentum mehrerer Steuerpflichtiger
stehen, daß die Miteigentumsanteile des einzelnen eingegangen ist und das diesem Antrag zugrundeliegende
Miteigentümers an den Eigentumswohnungen notarielle Geschäft vor dem 1 . Januar 1990 vorgenommen
gleich sind. Diese Voraussetzung muß im Jahr der worden ist." ersetzt.
Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen und
Artikel 5
mindestens 5 Jahre nach Fertigstellung der
Gebäude oder der Dachgeschoßausbauten vor- Berlin-Klausel
liegen."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
2. In § 31 wird nach Absatz 5 folgender Absatz Sa ein- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
gefügt: werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
,,(Sa)§ 14a ist erstmals auf Gebäude, Ausbauten und Überleitungsgesetzes.
Erweiterungen anzuwenden, die vom Steuerpflichtigen
hergestellt worden sind und für die der Bauantrag nach Artikel 6
dem 28. Februar 1989 gestellt worden ist, und auf
Inkrafttreten
Gebäude und Dachgeschoßausbauten, die vom Steuer-
pflichtigen nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1989 1273
Zweite Verordnung
zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
Vom 30. Juni 1989
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und Abs. 3, b) In Absatz 3 wird die Zahl „5" durch die Zahl „ 1O"
§ 58 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Personenbeförderungs- ersetzt und der letzte Halbsatz erhält folgende
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Fassung:
nummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ,, , daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer
Nummer 6 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1O des Gesetzes gültigen persönlichen Zeitkarte war."
vom 7. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 665), sowie auf Grund des
§ 3 Abs. 1 Buchstabe b und des durch das Gesetz vom
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2441) eingefügten§ 6e Abs. 1 Artikel 3
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundes- Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesge-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffent- setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlich-
lichten bereinigten Fassung wird verordnet: ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 10. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 611 ), wird wie folgt
Artikel 1 geändert:
§ 1 der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „vierzig" durch das
(BGBI. 1 S. 601 ), die durch die Verordnung vom 16. Juni Wort „sechzig" ersetzt.
1967 (BGBI. 1 S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Artikel 4
1. In Nummer 2 wird gestrichen ,, , ausgenommen im Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter-
Postreisedienst". nehmen im Personenverkehr vom 21 . Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
2. Nach Nummer 4 Buchstabe g werden die Buchstaben h vom 8. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1634), wird wie folgt
und i angefügt: geändert:
„h) von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu
betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten 1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt
desselben Betriebes, geändert:
i) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergarten- ,,Die §§ 2, 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19, 20 Abs. 1 Nr. 1,
träger zwischen Wohnung und Kindergarten,". §§ 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, §§ 41, 42, 45 Abs. 1 Nr. 1,
4, 5 Buchstaben b bis f, o, r und s, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5
3. Nummer 5 a wird Nummer 6. Buchstaben a und c, Nr. 6, § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
gelten entsprechend bei Beförderungen nach§ 1 Nr. 4
Buchstaben d, g und i der Freistellungs-Verordnung
4. Nummer 6 wird Nummer 7.
vom 30. August 1962 (BGBI. 1 S. 601 ), d\~ zuletzt
durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Anderung
Artikel 2 personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom
30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1273) geändert worden ist,".
Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbe-
dingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie
2. In § 5 Abs. 1 wird Satz 3 aufgehoben.
den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar
1970 (BGBI. 1S. 230), geändert durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 13. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 428), wird wie folgt 3. In § 8 Abs. 5 werden die Worte „im Taxi- und Miet-
geändert: wagenverkehr" ersetzt durch die Worte „im Taxen-
und Mietwagenverkehr".
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „ekelerregenden
oder" gestrichen. 4. In § 22 Abs. 1 wird der Satzteil „und die Höhe des für
Stehplätze vorgesehenen Innenraumes mindestens
2. § 9 wird wie folgt geändert: 1 900 mm über dem Fußboden beträgt" gestrichen.
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „40" durch die Zahl
,,60" ersetzt. 5. § 23 wird aufgehoben.
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
6. § 26 wird wie folgt geändert: „b) § 10 Satz 2 einem Fahrgast auf
dessen Verlangen Einsicht in die
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „des Taxis" mitzuführenden Vorschriften und
ersetzt durch die Worte „der Taxe". Fahrpläne nicht gewährt,".
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: bbb) Die bisherigen Buchstaben b bis i wer-
,,(3) Nach außen wirkende Eigenwerbung an den Buchstaben c bis j.
Taxen und Mietwagen sowie, vorbehaltlich des ccc) In Buchstabe g wird die Angabe ,,§ 37
Absatzes 4, jede andere als die nach dieser Ver- Abs. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 37
ordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung oder Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 oder Abs. 3
Beschriftung ist unzulässig." Satz 1" ersetzt.
c) Es wird folgender Abatz 4 angefügt:
,,(4) Fremdwerbung an Taxen und Mietwagen ist 11 . Anlage 1 wird wie folgt geändert:
nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig.
Politische und religiöse Werbung an Taxen ist a) Der Klammerzusatz nach den Worten „Anlage 1"
unzulässig." erhält folgende Fassung: ,,(§ 26 Abs. 1)".
b) Bei den Angaben zur Höhe werden die Worte
7. In§ 33 Abs. 1 wird der bisherige Satz 2 durch folgende „mindestens 95 mm" geändert in „mindestens
Sätze 2 und 3 ersetzt: 75mm".
„Bei Fahrzeugen mit 9 bis 35 Fahrgastplätzen genügt c) Die Worte „Tiefe höchstens 60 mm" werden ge-
die Kennzeichnung mit einem Zielschild an der Stirn- strichen.
seite des Fahrzeugs. An der Rückseite jedes Fahr- d) Bei den Angaben zur Schrifthöhe wird die Maß-
zeugs ist die Liniennummer zu führen." angabe „höchstens 70 mm" gestrichen.
e) Der erste Satz im ersten Absatz unterhalb der
8. § 37 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Tabelle wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungs- ,,Abweichungen bei der Schrifthöhe und der Strich-
bereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, stärke sind nicht zulässig. Der Schriftuntergrund
hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn muß eine rechteckige Form haben. Das Schild
darauf hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt für kann an den Ecken abgerundet oder in einen
die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Dachaufsetzer eingearbeitet sein; es darf nicht
Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für spiegeln."
den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsent-
gelte als vereinbart."
Artikel 5
9. In § 43 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Die Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eig-
nung zur Führung von Unternehmen des Straßenperso-
„Ausnahmen von der Vorschrift der Anlage 1 sind
nenverkehrs vom 10. April 1979 (BGBI. 1S. 458), geändert
hinsichtlich der Aufschrift und der Farbgebung nicht
durch die Verordnung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 914),
möglich".
wird wie folgt geändert:
10. § 45 wird wie folgt geändert: § 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert: „In der Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, daß
sich die fachliche Eignung auf innerstaatliche und/oder
aa) Es wird folgender Buchstabe a eingefügt:
grenzüberschreitende Beförderungen erstreckt."
,,a) § 10 Satz 1 über das Mitführen von Vor-
schriften oder Fahrplänen,".
bb) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden Artikel 6
Buchstaben b bis f.
§ 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirt-
cc) Der bisherige Buchstabe f wird gestrichen. schaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom
dd) Buchstabe j erhält folgende Fassung: 2. August 1977 (BGBI. 1 S. 1460) erhält folgende Fassung:
,,j) § 26 Abs. 3 oder 4 Satz 2 über Eigenwer- ,,§ 1
bung, Fremdwerbung, Kenntlichmachung Auszubildende
oder Beschriftung an Taxen oder Miet-
wagen,". (1) Auszubildende im Sinne des § 45a Abs. 1 des Per-
sonenbeförderungsgesetzes sind
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des
aa) In Nummer 3 werden die Worte „im Taxi- und 15. Lebensjahres;
Mietwagenverkehr" ersetzt durch die Worte
,,im Taxen- und Mietwagenverkehr". 2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres
bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert: a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich ge-
aaa) Es wird folgender Buchstabe b ein- nehmigter oder staatlich anerkannter privater
gefügt: - allgemeinbildender Schulen,
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1989 1275
- berufsbildender Schulen, § 1 erhält folgende Fassung:
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
- Hochschulen, Akademien ,,§ 1
mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volks- Ausbildungsverkehr
hochschulen, Landvolkhochschulen;
(1) Ausbildungsverkehr im Sinne des§ 6a Abs. 1 des All-
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bil- gemeinen Eisenbahngesetzes ist die Beförderung
dungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a
fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs 1. von schulpflichtigen Personen bis zur Vollendung des
dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der 15. Lebensjahres;
Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der
Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bil- 2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres
dungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz förderungsfähig ist; a) von Schülern und Studenten öffentlicher, staatlich
genehmigter oder staatlich anerkannter privater
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer
- allgemeinbildender Schulen,
anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum
nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Real- - berufsbildender Schulen,
schulabschlusses besuchen;
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis - Hochschulen, Akademien
im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem
anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volks-
Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, hochschulen, Landvolkhochschulen;
die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen
Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des b) von Personen, die private Schulen oder sonstige
Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Hand- Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a
werksordnung, ausgebildet werden; fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs
dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufs- Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch
vorbereitungslehrgang besuchen; dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungsein-
richtungen nach dem Bundesausbildungsförderungs-
f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung
gesetz förderungsfähig ist;
eines Praktikums oder Volontariats vor, während
oder im Anschluß an eine staatlich geregelte Ausbil- c) von Personen, die an einer Volkshochschule oder
dung oder ein Studium an einer Hochschule nach einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse
den für Ausbildung und Studium geltenden Bestim- zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder
mungen vorgesehen ist; Realschulabschlusses besuchen;
g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren d) von Personen, die in einem Berufsausbildungsver-
Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die
hältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in
durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qua- einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des§ 19
lifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen,
des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwer- die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen
ben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz
Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des
von der Verwaltung erhalten;
Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerks-
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder ordnung, ausgebildet werden;
vergleichbaren sozialen Diensten.
e) von Personen, die einen staatlich anerkannten
Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
(2) Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrauswei-
sen des Ausbildungsverkehrs hat sich der Verkehrsunter- f) von Praktikanten und Volontären, sofern die Ablei-
nehmer vom Auszubildenden nachweisen zu lassen. In stung eines Praktikums oder Volontariats vor, wäh-
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben a bis g rend oder im Anschluß an eine staatlich geregelte
geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule
Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden, in den Fällen nach den für Ausbildung und Studium geltenden
des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe h durch Vorlage einer Bestimmungen vorgesehen ist;
Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dien-
ste. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, daß die Vor- g) von Beamtenanwärtern des einfachen und mittleren
aussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gegeben ist. Die Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch
Bescheinigung gilt längstens ein Jahr." Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation
für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen
oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern
Artikel 7 sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung
erhalten;
Die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaft-
licher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August h) von Teilnehmern an einem freiwilligen sozialen Jahr
1977 (BGBI. 1 S. 1465) wird wie folgt geändert: oder vergleichbaren sozialen Diensten.
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen Artikel 8
des Ausbildungsverkehrs hat sich die Eisenbahn vom Aus-
zubildenden nachweisen zu lassen. In den Fällen des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben a bis g geschieht dies durch tungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Personenbeför-
Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder derungsgesetzes und § 1 der Verordnung zur Erstreckung
eisenbahnrechtlicher Vorschriften auf das Gebiet des
des Ausbildenden, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
Landes Berlin vom 15. November 1984 (BGBI. 1 S. 1369)
Buchstabe h durch Vorlage einer Bescheinigung des Trä-
auch im Land Berlin.
gers der jeweiligen sozialen Dienste. In der Bescheinigung
Artikel 9
ist zu bestätigen, daß die Voraussetzung des Absatzes 1
Nummer 2 gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
ein Jahr." Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30.Juni 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Verordnung
über Beiträge zur Förderung des Fischabsatzes
Vom 30. Juni 1989
Auf Grund des § 3 Abs. 5 und 6 des Fischwirtschafts- des Meeres. Als Süßwasserfische gelten alle im Süßwas-
gesetzes vom 3. März 1989 (BGBI. 1 S. 349) wird nach ser laichenden Fischarten sowie der Aal.
Anhörung des Marktverbandes verordnet:
(3) Von der Erhebung der von einem Betrieb zu entrich-
§ 1 tenden Beiträge ist für die Tage abzusehen, an denen der
Beitrag nach Absatz 1 weniger als zwei Deutsche Mark
(1) Die Höhe der Beiträge nach§ 3 des Fischwirtschafts-
beträgt.
gesetzes beträgt je 100 kg Seefische und Fischwaren aus
Seefischen, soweit diese zum menschlichen Verzehr
bestimmt sind, für §2
1. Betriebe der Seefischerei bei der (1) Beitragspflichtige nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 haben
Anlandung in deutschen Häfen 1 Deutsche Mark, der nach Landesrecht zuständigen Stelle die den Tat-
2. Betriebe, die in sonstiger Weise bestand der Beitragspflicht begründenden Tatsachen
Seefische und Fischwaren sowie den Zeitpunkt der Anlandung oder des Erwerbs
in den Geltungsbereich des unverzüglich mitzuteilen und ohne besondere Aufforde-
Fischwirtschaftsgesetzes verbringen 1 Deutsche Mark, rung die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bestimmten Beiträge zu
zahlen. Zahlungen dürfen bis zum ersten Tage des folgen-
3. Betriebe, die als erste Abnehmer
Seefische und Fischwaren erwerben 1 Deutsche Mark. den Kalenderhalbjahres aufgeschoben werden, solange
der insgesamt zu entrichtende Betrag 40,- Deutsche Mark
(2) Der Beitrag wird nicht erhoben für Innereien von nicht übersteigt. Die Bestimmungen über die Fälligkeit und
Seefischen, für die in der Anlage aufgeführten Fischwaren, über die Verzinsung fälliger Beiträge nach § 3 werden
für alle Süßwasserfische sowie für Weich- und Krebstiere durch den Aufschub nicht berührt.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1989 1277
(2) Kommt der Beitragspflichtige seiner Verpflichtung §4
zur Mitteilung nach Absatz 1 nicht oder nicht ordnungs- Für Stundung und Erlaß gelten die Bestimmungen der
mäßig nach, so hat die nach Landesrecht zuständige Bundeshaushaltsordnung, soweit die Beiträge vom
Stelle den Beitrag zu schätzen und dem Beitragspflichti- Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft erhoben
gen hierüber einen Bescheid zu erteilen. werden, im übrigen die Landeshaushaltsordnungen ent-
sprechend.
§3
(1) Beiträge nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 werden zwei Wochen §5
nach der Anlandung fällig. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 8 des Fischwirtschafts-
(2) Beiträge nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 werden zwei Wochen gesetzes auch im Land Berlin.
nach Zugang des Beitragsbescheides fällig.
(3) Beiträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 werden zwei Wochen §6
nach dem Erwerb fällig.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
(4) Für die Entrichtung der Beiträge gilt § 224 der
Abgabenordnung entsprechend. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beiträge zur
Förderung des Fischabsatzes vom 8. August 1956 (BAnz.
(5) Wird ein Beitrag nicht rechtzeitig entrichtet, so ist er Nr. 155 vom 11. August 1956), zuletzt geändert durch die
vom Fälligkeitstage ab mit dem jeweiligen Diskontsatz der Verordnung vom 14. Juli 1969 (BAnz. Nr. 127 vom 16. Juli
Deutschen Bundesbank zu verzinsen. 1969), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juni 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Walter Kittel
Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Fischwaren
Gesalzener Kabeljau
Klippfisch
Stockfisch
Tran.
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
.. Vierte Verordnung
zur Anderung der Gefahrgutverordnung See
(4. See-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 30. Juni 1989
Auf Grund 1. In § 1 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz
,,(IMDG-Code deutsch)" eingefügt:
- des § 3 Abs. 1 und 2 sowie des § 4 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 ,, , geändert durch BAnz. Nr. 140 a vom 30. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung und Nr. 72a vom 15. April 1989,".
zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf
den Bun,desminister für Verkehr vom 12. September 1985 2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden vor den Worten „mitge-
(BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundesminister für Verkehr führt werden" folgende Worte eingefügt:
nach Anhörung von Sachverständigen,
,,- jeweils geändert durch BAnz. Nr. 72a vom 15. April
- des § 5 Abs. 2 Satz 1 des genannten Gesetzes in 1989 -".
Verbindung mit § 1 der genannten Verordnung wird vom
Bundesminister für Verkehr Artikel 2
verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
Artikel 1
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Artikel 3
Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961),
geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(BGBI. 1 S. 2863), wird wie folgt geändert: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juni 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1989 1279
Berichtigung
der Verordnung
zur Änderung postbenutzungsrechtlicher Vorschriften
Vom 27. Juni 1989
Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung postbenut-
zungsrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 1158) ist wie folgt zu berichtigen:
Buchstabe i der Datapostgebühren muß wie folgt lauten:
„i) Eilzustellgebühr für eine unregelmäßig innerhalb einer
bestehenden Verbindung zusätzlich eingelieferte Sen-
dung".
Bonn, den 27. Juni 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Lotze
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, dfe im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1486/89 der Kommission zur Kürzung der Grund-
preise und der Ank~_ufspreise für Nektarinen für das Wirtschaftsjahr
1989 aufgrund der Uberschreitung der Interventionsschwelle L147/22 31. 5. 89
30. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1487/89 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1989/90 auf G et r e i d e zu erhebenden zusätzlichen
Mitverantwortungsabgabe L 147/23 31. 5. 89
30. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1488/89 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2835/77 über die Durchführung der Beihilfe-
gewährung für Hartweizen L 147/24 31. 5. 89
30. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1492/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3446/88 mit Ubergangsbestimmungen hinsicht-
lich der Verwenq_ung von Bescheinigungen über die Vorausfestsetzung
der Beihilfe für O I s a a t e n in Spanien und Portugal L 147/30 31.5.89
29. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1496/89 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln für die Gewährung der Beihilfe für Hanfsaaten L 148/3 1. 6. 89
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1497/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3667/83 über die weitere Einfuhr neuseeländischer Butter in
das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen L 148/5 1. 6. 89
31. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1517/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 886/87 über die Angaben, die die Mitgliedstaaten
der Kommission über die Ta f e I ä p f e !einfuhren mitzuteilen haben L 148/52 1. 6. 89
1. 6. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1521/89 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 2240/88 und (EWG) Nr. 2285/88 hinsichtlich der Bestim-
mungen über die Anwendung der Interventionsschwelle für Zitronen L 149/1 1. 6. 89
1. 6. 89 Verordnl:l_ng (EWG) Nr. 1523/89 der Kommission zur Festlegung der sich
aus der Uberschreitung der Interventionsschwelle für Z i t r o n e n in Spa-
nien im Wirtschaftsjahr 1988/89 ergebenden Folgen für die Grundpreise
und die Ankaufspreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 149/6 1. 6. 89
Andere Vorschriften
29. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1495/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3796/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Fische-
reierzeugnisse und der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarif-
liche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 148/1 1. 6. 89
31. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1516/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1751 /84 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates über das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung L 148/50 1. 6. 89
30. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1522/89 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirt-
schaftliche Waren L 149/3 1. 6. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom
24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die
Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der
Europäischen Entwicklungsbank und der anderen Finanzinstrumente
(ABI. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988) L 143/64 26. 5. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2508/88 des Rates vom
4. August 1988 über die Durchführung von Kofinanzierungsmaßnahmen
bei Nahrungsmittel- oder Saatgutkäufen von internationalen Organisatio-
nen und Nichtregierungsorganisationen (ABI. Nr. L 220 vom 11. 8. 1988) L 147/35 31. 5. 89
Berichtigung ger Verordnung (EWG) Nr. 1915/87 des Rates vom
2. Juli 1987 zur Anderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die
Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für fette (ABI. Nr. L
183 vom 3. 7. 1987) L 154/19 7. 6. 89