1169
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1989 Nr. 30
Tag Inhalt Seite
26. 6. 89 Fünfte Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsordnung (5. ÄndVTKO) 1169
9028-1
26. 6. 89 Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandstelekommunikationsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1231
9028-2
26. 6. 89 Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandstelekommunikationsgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . 1234
9028-3
26. 6. 89 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1260
900-1-3-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1262
„ fünfte Verordnung
zur Anderung derTetekommunikationsordnung
{5.AndVTKO)
Vom 26.Juni 1989
Auf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Änderung der Telekommunikationsordnung
Die Telekommunikationsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1
S. 1761), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 892), wird wie folgt
geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 1.1.2.3 wird folgende Nummer 1.1.2.4 eingefügt:
,, 1.1.2.4 1Telefon-Funkendeinrichtungen ....... 1 ja I ja ja".
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bb) Nummer 1.1.4 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. 1.4 Zusatzgeräte
1.1.4.1 Handprogrammiersender .......... . ja ja ja
1.1.4.2 alle übrigen Zusatzgeräte .......... . ja nein nein".
b) Absatz 6 wird gestrichen.
2. In § 15 Nr. 4 werden die Worte „Meß- und Anderungsarbeiten" durch das Wort „Meßarbeiten"
ersetzt.
3. § 19 Abs. 5 wird gestrichen.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Worte „Meß- und Anderungsarbeiten" durch das Wort „Meßar-
beiten" ersetzt.
b) Nummer 5 wird gestrichen.
5. § 21 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. vom und zum Datenübermittlungsdienst. Erreichbar sind Wählanschlüsse der Gruppe L mit
einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s {§ 88 Abs. 2 Nr. 3) und Wählanschlüsse
der Gruppe P {§ 88 Abs. 3)."
6. In § 24 Nr. 3 werden die Worte „Meß- und Anderungsarbeiten" durch das Wort „Meßarbeiten"
ersetzt.
7. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Klammerhinweis ,,{§§ 116 bis 167)" durch den Klammerhinweis
,,{§§ 116 bis 167 und Anhang 4 §§ 45 bis 112)" ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Worte „Meß- und Anderungsarbeiten" durch das Wort „Meßar-
beiten" ersetzt.
8. In § 32 Nr. 4 werden die Worte „Meß- und Anderungsarbeiten" durch das Wort „Meßarbeiten"
ersetzt.
9. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,{2) Beim Datenübermittlungsdienst bestehen Dienstübergänge vom und zum Teletex-
dienst, wenn Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400
bit/s (§ 88 Abs. 2 Nr. 3) oder Wählanschlüsse der Gruppe P (§ 88 Abs. 3) benutzt werden."
10. In§ 36 Nr. 4 werden die Worte „Meß- und Anderungsarbeiten" durch das Wort „Meßarbeiten"
ersetzt.
11. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe d wird der Klammerhinweis ,,{Anhang 4 §§ 10 und 14 bis 24)" durch
den Klammerhinweis ,,{Anhang 4 §§ 10, 14 bis 24, 30 und 31)" ersetzt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1171
b) In Nummer 4 werden die Worte „Meß- und Anderungsarbeiten" durch das Wort „Meßar-
beiten" ersetzt.
12. In § 81 Nr.2.5.2 Spalte c Buchstabe f wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es werden
folgende Buchstaben g und h angefügt:
,,g) Speicherung eines Rufnummernverzeichnisses,
h) Prüfen der persönlichen Identifikationsnummer und Sperre des Funktelefonanschlusses bei
mehrmaliger Falscheingabe der persönlichen Identifikationsnummer."
13. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird Nummer 1.3.2 gestrichen.
b) Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen.
c) In Absatz 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Die Sozialgebühr wird nur für einen Telefonanschluß je Teilnehmer gewährt."
14. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer 3.4 eingefügt:
„3.4 Sperre E ..................... a) Für Funktelefonanschlüsse der Gruppe C
wird der abgehende Telekommunika-
tionsverkehr gesperrt,
b) die Sperrzeit wird einzeln festgelegt."
bb) In Nummer 8.1, 8.2 und 8.3 wird das Wort „Telefonanschluß" durch die Worte „Telefon-
oder Universalanschluß" ersetzt.
cc) Nach Nummer 8.3 wird folgende Nummer 8.3 a eingefügt:
„8.3 a Anrufweiterschaltung 4...... a) Zu beliebigen Zeiten vom Teilnehmer
einschaltbare Anrufweiterschaltung zu
einem im Einzelfall bestimmten anderen
Telefon- oder Universalanschluß,
b) Fernprogrammiermöglichkeit mittels des
Handprogrammiersenders nach § 118
Abs. 1 Nr. 13,
c) der Anrufende erhält eine Ansage über
die Weiterschaltung."
dd) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 11 und 12 angefügt:
„ 11 Reservekarten
11.1 Reservekarte A ............... a) Für Funktelefonanschlüsse der Gruppe C
einmalige Bereitstellung einer Reserve-
karte,
b) Aktivierung der Reservekarte zu einem
vom Teilnehmer bestimmten Zeitpunkt.
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
11.2 Reservekarte B ............... a) Für Funktelefonanschlüsse der Gruppe C
die wiederholte Bereitstellung einer Re-
servekarte,
b) Aktivierung der Reservekarte zu einem
vom Teilnehmer bestimmten Zeitpunkt,
c) Zusenden einer neuen Reservekarte.
12 Entsperren .................. Für Funktelefonanschlüsse der Gruppe C die
Aufhebung einer Sperre auf Grund mehrma-
liger Falscheingabe der persönlichen Identi-
fikationsnummer."
b) Dem Absatz 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4 Zielruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Für Funkrufanschlüsse der Gruppe C mit
Einzel-Funkrufnummer Empfang von Funk-
rufsignalen in weiteren regionalen Berei-
chen, die der Teilnehmer bestimmt hat und
die vom Rufenden auszuwählen sind."
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Telefonanschlusses" durch die Worte „Telefon- oder Uni-
versalanschlusses" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte „Anrufweiterschaltung 3 (Absatz 1 Nr. 8.3) darf" durch
die Worte „Anrufweiterschaltungen 3 und 4 (Absatz 1 Nr. 8.3 und 8.3 a) dürfen" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Telefonanschlusses" durch die Worte „Telefon- oder Uni-
versalanschlusses" ersetzt.
15. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1 1Sperre B, C oder E ....................................... 1 3 ' --" .
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4 Reservekarten
4.1 Reservekarte A ........................................ . 65,--
4.2 Reservekarte B
4.2.1 für die erstmalige Bereitstellung ........................ . 65,--
4.2.2 für jede weitere Bereitstellung einer Reservekarte, je Reserve-
karte .................................................. . 20,--".
b) Nach Absatz 2 b wird folgender Absatz 2 c angefügt:
,,(2 c) Für die betriebsfähige Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeit Zielruf
wird keine einmalige Gebühr erhoben."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1173
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt:
„3.3 1Sperre E .......................... j 3,-- "
bb) In Nummer 8.1.1 wird die Betragsangabe „ 133,--" durch die Betragsangabe „98,--"
ersetzt.
cc) In Nummer 8. 1.2 wird die Betragsangabe „ 153,--" durch die Betragsangabe „ 118,--"
ersetzt.
dd) In Nummer 8.2 wird die Betragsangabe „ 135,40" durch die Betragsangabe „ 125,--"
ersetzt.
ee) In Nummer 8.3 wird die Betragsangabe „ 135,40" durch die Betragsangabe „98,--"
ersetzt.
ff) Nach Nummer 8.3 wird folgende Nummer 8.3 a eingefügt:
II
„8.3 a Anrufweiterschaltung 4 ..... 1 108,--
gg) Nach Nummer 12.3 wird folgende Nummer 13 angefügt:
„ 13 Zielruf für
13.1 Funkrufanschluß der Gruppe CA .. 3,--
13.2 Funkrufanschluß der Gruppe CB .. 5, --
13.3 Funkrufanschluß der Gruppe CC .. 10,--
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Für das Entsperren eines Funktelefonanschlusses der Gruppe C (§ 84 Abs.1 Nr. 12) wird
eine einmalige Gebühr von 15,-- DM erhoben."
16. In§ 88 Abs. 3 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 8
angefügt:
,,8. 64 kbit/s."
17. § 91 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Spalte c wird
in Nummer 2.1 die Betragsangabe„ 140,--" durch die Betragsangabe„ 120,--",
in Nummer 2.2 die Betragsangabe„ 180,--" durch die Betragsangabe„ 160,--",
in Nummer 2.3 die Betragsangabe „ 180,--" durch die Betragsangabe „ 160,--",
in Nummer 2.4 die Betragsangabe „250,--" durch die Betragsangabe „220,--",
in Nummer 2.5 die Betragsangabe „350,--" durch die Betragsangabe „320,--" und
in Nummer 2.6 die Betragsangabe „450,--" durch die Betragsangabe „420,--" ersetzt.
b) Nach Nummer 2.7 wird folgende Nummer 2.7 a eingefügt:
,,2.7 a 164 kbit/s ................ - - - - - - - . - • • • • · · · · · · · · · · · · I 1500,--
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
18. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 7 Spalte b und Nr. 8 Spalte c wird jeweils das Wort „Basisbandgeräte" durch
das Wort„ Einrichtungen" ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) In Absatz 7 Nr. 9 Spaltebund Nr. 10 Spalte c wird jeweils das Wort „Basisbandgeräte" durch
das Wort„ Einrichtungen" ersetzt.
19. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 10 wird gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11.1 Spalte b wird das Wort „Anschlußgerät" durch das Wort „Einrichtung"
ersetzt.
bb) In den Nummern 11.2 und 11.3 wird in Spalte b jeweils das Wort „Basisbandgerät" durch
das Wort „Einrichtung" ersetzt.
cc) Nummer 13 wird gestrichen.
dd) Die Nummern 18 bis 20 werden wie folgt gefaßt:
„ 18 Ersatzanschalteeinrichtung für
18.1 Wählanschlüsse der Gruppe P mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s 30,--
18.2 Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s
18.2.1 ohne Tastenfeld ........................ . 30,--
18.2.2 mit Tastenfeld .......................... . 60,--
18.3 Wählanschlüsse der Gruppe P mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von 1200,
1200/75, 2400, 4800 und 9600 bit/s
18.3.1 ohne Asynchron-Synchron Umsetzung
18.3.1.1 in Geräteausführung ................... . 64,--
18.3.1.2 in Einschubausführung ................. . 50,--
18.3.2 mit Asynchron-Synchron Umsetzung
18.3.2.1 in Geräteausführung .......... ; ........ . 78,--
18.3.2.2 in Einschubausführung ................. . 64,--
18.4 Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von 2400,
4800 und 9600 bit/s
18.4.1 ohne Tastenfeld
18.4.1.1 in Geräteausführung ................... . 64,--
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1175
18.4. 1.2 in Einschubausführung .................. 50,--
18.4.2 mit Tastenfeld und X.21 bis-Schnittstelle, als
Geräteausführung ....................... 150,--
18.5 Wählanschlüsse der Gruppe P mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von 48 kbit/s 110,--
18.6 Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von 48 kbit/s
(Mehrkanalanschluß) .................... 110,--
18.7 Wählanschlüsse der Gruppe P mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s 170,--
19 Aufnahme- oder Ersatzaufnahmerahmen
für Einrichtungen nach Nummer 18. 1 bis
18.4 in Einschubausführung, je Aufnahme-
rahmen ................................. 60,--
20 Ersatzstromversorgungsei nri chtu ngen in
II
Einschubausführung ..................... 25,--
.20. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 6 und 7 wie folgt gefaßt:
„6 Anrufweiterschaltungen
6.1 Anrufweiterschaltung 1...... a) Innerhalb eines bestimmten Telekommunika-
tionsdienstes zu beliebigen Zeiten vom Teilneh-
mer einschaltbare Weiterschaltung ankommen-
der Verbindungen zu einem im Einzelfall be-
stimmten anderen Anschluß,
b) dem anrufenden Teilnehmer mit Universalan-
schluß
aa) werden Informationen übermittelt, daß sei-
ne Verbindung weitergeschaltet wurde,
bb) werden Informationen über die Rufnum-
mer des Universalanschlusses übermittelt,
zu dem seine Verbindung weitergeschaltet
wurde,
c) dem angerufenen Teilnehmer mit Universalan-
schluß
aa) werden Informationen übermittelt, daß es
sich um eine weitergeschaltete Verbindung
handelt,
bb) werden Informationen über die Rufnum-
mer des Universalanschlusses übermittelt,
von dem die weitergeschaltete Verbindung
ausgegangen ist.
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
6.2 Anrufweiterschaltung II..... a) Innerhalb eines bestimmten Telekommunika-
tionsdienstes zu beliebigen Zeiten vom Teilneh-
merei nschaltbare Weiterschaltung ankommen-
der Verbindungen nach 15 Sekunden zu einem
im Einzelfall bestimmten anderen Anschluß,
b) Möglichkeit, die Verbindung vor der Anrufwei-
terschaltung entgegenzunehmen,
c) dem anrufenden Teilnehmer mit Universalan-
schluß
aa) werden Informationen übermittelt, daß
seine Verbindung weitergeschaltet wurde,
bb) werden Informationen über die Rufnum-
mer des Universalanschlusses übermittelt,
zu dem seine Verbindung weitergeschaltet
wurde,
d) dem angerufenen Teilnehmer mit Universalan-
schluß
aa) werden Informationen übermittelt, daß es
sich um eine weitergeschaltete Verbindung
handelt,
bb) werden Informationen über die Rufnum-
mer des Universalanschlusses übermittelt,
von dem die weitergeschaltete Verbindung
ausgegangen ist."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Anrufumleitungen und" gestrichen und die
Angabe „Absatz 1 Nr. 6 und 7" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 6" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Worte „Anrufumleitung und die Anrufweiterschaltung
dürfen" durch die Worte „Anrufweiterschaltung darf" ersetzt und die Worte „umge-
leitet oder" und „Anrufumleitung oder" gestrichen.
cc) In Nummer 2 werden die Worte „Anrufumleitung und die Anrufweiterschaltung
werden" durch die Worte „Anrufweiterschaltung wird" ersetzt und die Worte „umge-
leitet oder" gestrichen.
dd) In Nummer 3 werden die Worte „der Anrufumleitung und" gestrichen.
21. § 109 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
„6 Anrufweiterschaltungen
6.1 Anrufweiterschaltung 1, je Basisanschluß .... . 3,--
6.2 Anrufweiterschaltung II, je Basisanschluß ... . 5,--
b) Nummer 7 wird gestrichen.
22. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Bei Kündigung eines Temexanschlusses und gleichzeitiger erneuter Bereitstellung
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1177
eines Temexanschlusses mit umfangreicheren Leistungsmerkmalen wird für die betriebs-
fähige Bereitstellung des neuen Temexanschlusses anstelle der Gebühren nach Absatz 1
eine einmalige Gebühr von 10,-- DM erhoben."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Für Temexanschlüsse zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen werden bei Über-
schreitung der festgelegten Höchstgrenzen der Übermittlung von Fernwirkinformationen je
Anschluß folgende Zuschlagsgebühren erhoben:
1. Bei Temexanschlüssen der Ausführung A, B, C oder Deine Zuschlagsgebühr in Höhe der
doppelten Grundgebühr des jeweiligen Temexanschlusses, wenn im Abrechnungszeit-
raum einer planmäßigen Fernmelderechnung die Menge der übermittelten Fernwirkin-
formationen bis zum Doppelten der in den Standard-Leistungsbeschreibungen des je-
weiligen Temexanschlusses festgelegten Höchstgrenze betragen hat.
2. Bei Temexanschlüssen der Ausführungen F und G eine Zuschlagsgebühr in Höhe der
Grundgebühr des jeweiligen Temexanschlusses, wenn im Abrechnungszeitraum einer
planmäßigen Fernmelderechnung die Menge der übermittelten Fernwirkinformationen
bis zum Doppelten der in den Standard-Leistungsbeschreibungen (Buchstabe a) des je-
wei I igen Temexanschl usses festgelegten Höchstgrenze betragen hat."
23. Nach§ 115 werden folgende Paragraphen 11 Sa und 11 Sb eingefügt:
,,§115a
Besondere Betriebsmöglichkeiten
Für Temexanschlüsse werden als besondere Betriebsmöglichkeit Ersatzanschalteeinrich-
tungen angeboten.
§ 115 b
Gebühren für besondere Betriebsmöglichkeiten
Für Ersatzanschalteeinrichtungen werden je Einrichtung monatliche Gebühren von 10,-- DM
erhoben."
24. In § 116 wird nach Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende
Nummer 10 angefügt:
,, 10. Telefon-Funkendeinrichtungen."
25. § 117 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 2.41 durch folgende Nummern 2 bis 2.27.2 ersetzt:
„2 Spezialtelefone
2.1 Telefon Modell Micky Maus mit Tastenfeld 12,30 547,20 5, 10
2.2 Telefon Modell Berlin mit Tastenfeld ...... 12,30 547,20 5, 10
2.3 Doppeltelefon mit Tastenfeld ............ 11,80 476,50 4,45
2.4 Einbautelefon mit Tastenfeld ............ 13,70 694,25 6,45
2.5 Telefon mit Anschaltemöglichkeit für
Kopfhörer und Mikrofon, mit Tastenfeld .. 13,40 595, 10 5,50
2.6 Telefon Modell Kiel Hanseat mit Tasten-
feld ............................. ·. · · · · · 7,80 346,60 3,25
2.7 Telefon Modell Dallas LX mit Tastenfeld ... 7,80 346,60 3,25
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2.8 Telefon Modell Junior mit Tastenfeld .... . 5,20 263,35 2,45
2.9 Telefon Modell Bavaria mit Tastenfeld ... . 15,70 694,25 6,85
2.10 Telefon Modell Vitaphon mit Tastenfeld
2.10.1 Modell 11 ............................. . 14,30 445,-- 4 ,--
2.10.2 Modell 12 ............................. . 20,30 669,-- 6 --
'
2.11 Telefon mit Datentaste und Direktwahl
mit Tastenfeld ......................... . 8,20 364,80 3,35
2.12 Telefon Modell 80 für einfache Datenüber-
tragung mit Tastenfeld ................. . 10,40 526,70 4,90
2.13 Telefon mit Datenübertragungsbaugruppe
mit Tastenfeld
2.13.1 in Grundausstattung ............. : ..... . 27,40 1 242,60 11,55
2.13.2 Zusatz zur Grundausstattung (Wählauto-
mat) .................................. . 5, 10 228,-- 2, 10
2.14 Telefon mit Kartenleseeinrichtung und
Tastenfeld
2.14.1 in Ausstattung 1 ....................... . 50,-- 2 227,55 20,60
2.14.2 in Ausstattung 2 ....................... . 80,-- 3 607,-- 33,35
2.15 Clubtelefon mit Tastenfeld
2.15.1 in Ausstattung 1 ...................... . 42,40
2.15.2 in Ausstattung 2 ...................... . 62,40
2.16 Fernwahlmünztelefon mit Tastenfeld ... . 107,40
2.17 Taxitelefon nur für ankommende Gesprä-
che ...........................•....... 22,30
2.18 Schnurloses Telefon mit Tastenfeld
2.18.1 Modell Sinus 11 ........................ . 29,60 1 322,-- 12,40
2.18.2 Modell Sinus 12 ........................ . 32,70 1 461,-- 13,70
2.19 Abfragetelefon Modell 83 für Datenend-
einrichtungen, mit Tastenfeld ......... . 49,60
2.20 Telefon Modell Attache duo mit Tastenfeld
2.20.1 in Grundausstattung .................. . 10,30 456,-- 4,30
2.20.2 Zusatz zur Grundausstattung (Gebühren-
weiche) ............................... . 1, 15 50,80 0,55
2.21 Telefon Modell Dirigent mit Tastenfeld .. nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
2.22 Telefon mit eingebautem Gebührenanzei-
ger für Festanschlüsse, mit Tastenfeld ..... 7,30 350,-- 3,25
2.23 Telefon mit Tastenfeld und Programm-
tasten zum Aktivieren von Leistungsmerk-
malen einer Telefonanlage
2.23.1 ohne Flash-Funktion .................. . 6,25 278, 15 2,55
2.23.2 mit Flash-Funktion .................... . 9,45 420,65 3,90
2.24 Notrufabfragetelefon mit Wählscheibe
2.24.1 in Ausstattung 1 ....................... . 7,50
2.24.2 in Ausstattung 2 ....................... . 33,80
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1179
2.25 Notruftelefon
2.25.1 als erstes Telefon einer Endstelle ......... 60,--
2.25.2 als zusätzliches Telefon einer Endstelle ... 48,--
2.26 Telefon Modell tippit mit Tastenfeld .... 11,20 512,-- 4,80
2.27 Digitales Telefon Modell octophon
2.27.1 Grundausstattung ...................... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
2.27.2 Ergänzungsausstattung ................. nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167".
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 2.34 und 2.36 bis 2.38" durch die Angabe „Nr. 1 bis
2.17" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1.2 bis 2.38" durch die Angabe „Nr. 1.2 bis 2.18.2" ersetzt.
26. Nach§ 117 wird folgender§ 117 a eingefügt:
,,§ 117 a
Gebühren für Telefon-Funkendeinrichtungen
( 1) Für tei Inehmereigene Funktelefone in einfachen Endstellen an Funktelefonanschlüssen
der Gruppe C werden einmalige Gebühren nach§ 167 erhoben.
(2) Für die Instandhaltung teilnehmereigener Funktelefone in einfachen Endstellen von Fall
zu Fall werden Gebühren nach Aufwand (§ 165) erhoben.
(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines teilnehmereigenen Funktelefones nach den
Absätzen 1 und 2 ein Ersatzgerät überlassen, so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von
1/100 der einmaligen Gebühren nach Absatz 1 erhoben.
(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiges teilnehmereigenes Funk-
telefon gegen ein grundüberholtes Funktelefon desselben Typs und der gleichen Ausstattung
im Wege der Rückübereignung ohne eine Vergütung nach § 409 Abs. 2 ausgetauscht werden.
Als einmalige Gebühr für das grundüberholte Funktelefon wird eine Gebühr in Höhe von 1/2
der einmaligen Gebühren nach Absatz 1 erhoben."
27. § 118 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Nummer 10 folgende Nummern 11 bis 13 angefügt:
„ 11 Regel barer Hörverstärker ............. . 3, 15 117,-- 1,05
12 Steuergerät 8,80 328,-- 2,90
13 Handprogrammiersender ............. . 8, -- 375,--
b) In Absatz 2 Nr. 7 wird in der Spalte e die Betragsangabe „2, 10" durch die Betragsangabe
,,82, 10" ersetzt.
c) In Absatz 7 werden nach den Worten „an Universal- und Festanschlüssen" die Worte „sowie
für den Handprogrammiersender" eingefügt.
28. In § 120 Abs. 1 Nr. 1 wird in Spalte b die Angabe „2 und" gestrichen.
29. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für Mehrdienstendeinrichtungen in einfachen Endstellen werden folgende Gebüh-
ren erhoben:
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Mehrdienstendeinrichtungen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 In einfachen Endstellen an Telefon- und
Festanschlüssen
1. 1 Modell MultiTel 3 ....................... nach§ 167 nach§ 167 nach§167
1.2 Modell MultiTel 4 ....................... nach§167 nach§167 nach§ 167
1.3 Modell MultiKom ........................ -- nach§ 167 nach§167
2 in einfachen Endstellen an Universalan-
schlüssen
2.1 Modell MultiTel 5 ....................... -- nach§ 167 nach§ 167"
b) In Absatz 5 werden die Worte „in einfachen Endstellen an Universalanschlüssen" durch die
Worte „nach Absatz 1 Nr. 1.3 und 2.1" ersetzt.
30. § 122 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche Grundgebühr
ohne Instand- einmalige monatliche
Nr. Anpassungseinrichtungen
Instand- haltung Gebühr Grund-
haltung gebühr
DM DM DM DM
a b C d e f
„1 Anpassungsei n ri chtu ngen für
serielle Übertragung
1. 1 Modemgerät
1.1.1 MDG 1200-05 bis -09
1200/300 bit/s nach CCITT-Empfeh-
lung V.21, V.23 und V.25bis ...... 28,-- 15,-- 1 260,-- 15,--
1.1.2 MDG 2400-01 bis-09
2400 bit/s, halbduplex, nach CCITT-
Empfehlung V.26bis und V.25bis .. 31,-- 17,-- 1 519,-- 17,--
1.1.3 MDG 2400-11 bis-19
2400/1200 bit/s, duplex, nach
CCITT-Empfehlung V.22bis/V 22
und V .25bis .................... 38,-- 17,-- 1 507,-- 17,--
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1181
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche Grundgebühr
ohne Instand- einmalige monatliche
Nr. Anpassungseinrichtungen Instand- haltung Gebühr Grund-
haltung gebühr
DM DM DM DM
a b C d e f
1.1.4 M DG 4800-01 bis -09
4800 bit/s, halbduplex, nach CCITT-
Empfehlung V.27ter und V.25bis .. 43,-- 19,-- 1 720,-- 19,--
1.1.5 MDG 19k2-21 bis-29
bis zu 19200 bit/s in Sonderaus-
führung nach CCITT-Empfehlung
V.21 und V.22bis, Mehrfrequenz-
trägerverf ahren ................. 150,-- 43,-- 6 300,-- 43,--
1.1.6 MDG in Sonderausführung ...... nach §167 nach §167 nach §167 nach §167
1.2 Modembaugru ppe
1.2.1 MDB 1200-05 bis -09
1200/300 bit/s nach CCITT-Empfeh-
lung V.21, V.23 und V.25bis ...... 23,-- 15,-- 1 035,-- 15,--
1.2.2 M DB 2400-01 bis -09
2400 bit/s, halbduplex, nach CCITT-
Empfehlung V.26bis und V.25bis .. 27,50 17,-- 1 350,-- 17,--
1.2.3 MOB 2400-11 bis-19
2400/1200 bit/s, duplex, nach
CCITT-Empfehlung V.22bis/V 22
und V.25bis ..................... 33,-- 17,-- 1 400,-- 17,--
1.2.4 MDB 4800-01 bis -09
4800 bit/s, halbduplex, nach CCITT-
Empfehlung V.27ter und V.25bis .. 40,-- 19,-- 1 600,-- 19,--
1.2.5 MDB in Sonderausführung ....... nach §167 nach §167 nach §167 nach §167
1.3 Modemmodul
1.3.1 MDM 1200-05 bis-09
1200/300 bit/s nach CCITT-Empfeh-
lung V.21, V.23 und V.25bis ...... 15,-- 15,-- 630,-- 15,--
1.3.2 MDM 2400-01 bis-09
2400 bit/s, halbduplex, nach CCITT-
Empfehlung V.26bis und V.25bis .. 18,50 17,-- 905,-- 17,--
1.3.3 MDM 2400-11 bis-19
2400/1200 bit/s, duplex, nach
CCITT-Empfehl ung V .22bis/V 22
und V.25bis . - ...... - ........... 26,-- 17,-- 1 274,-- 17,--
1.3.4 M DM 4800-01 bis -09
4800 bit/s, halbduplex, nach CCITT-
Empfehlung V.27ter und V.25bis .. 32,-- 19,-- 1 278,-- 19,--
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche Grundgebühr
ohne Instand- einmalige monatliche
Nr. Anpassungseinrichtungen Instand- haltung Gebühr Grund-
haltung gebühr
DM DM DM DM
a b C d e f
1.3.5 MDM in Sonderausführung ...... nach §167 nach §167 nach §167 nach §167
2 Anpassungsei nri chtu ngen für pa-
rallele Übertragung
2.1 Modemgerät
2.1.1 D 10 P-Z nach CCITT-Empfehlung
V. 19, als Zentralstation ........... 85,-- 33,-- 3 800,-- 33,--
2.1.2 D 20 P-Z nach CCITT-Empfehlung
V.20, als Zentralstation .......... 85,-- 33,-- 3 800,-- 33,--
2.1.3 D 20 P-A nach CCITT-Empfehlung
V.20, als Außenstation ........... 15,-- 13,-- 749,-- 13,--
2.2 Modemmodul
2.2.1 MED 20 P-A nach CCITT-Empfeh-
lung V.20, als Außenstation ohne
Wählautomat ................... 13,-- 13,-- 590,-- 13,--
2.2.2 MED 20 P-A nach CCITT-Empfeh~
lung V.20, als Außenstation mit
Wählautomat ................... 23,-- 18,-- 1 035,-- 18,--
3 Zusätze für Anpassungsei n ri eh-
tungen
3.1 Gestelleinsatz MGE 4 bis 9 für die
Aufnahme von Anpassungsei n-
richtungen einschließlich Strom-
versorgung ..................... 53,-- 20,-- 2 600,-- 20,--
3.2 Stromversorgungseinrichtung für
Gestelleinsätze ................. 26,50 10,-- 1 300,-- 10,--".
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung post- und teilneh-
mereigener Anpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 2 Spaltend und f)
werden auf Antrng des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall (Grundservice)
folgende monatlichen und einmaligen Gebühren erhoben:
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1183
Monatliche Einmalige
Nr. Grundservice Gebühr Gebühr
DM DM
a b c d
1 Grundgebühr, je Einrichtung.......... . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,--
2 Wegeleistungen, je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -- 65,--
3 Entstörungsleistungen, je Einrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -- 100,--
4 Einstell- und damit verbundene Meßarbeiten an einer
Anpassungseinrichtung, die durch eine Änderung der
Betriebsweise oder des Betriebsverfahrens der daran an-
geschalteten privaten Endeinrichtung erforderlich wer-
den, je Einrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -- 100,--"
c) In Absatz 4 wird der Klammerhinweis ,,(Absatz 3 Nr. 2)" durch den Klammerhinweis
,,(Absatz 3 Nr. 3)" ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) Für die Instandhaltung mobiler Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermitt-
lungs- und Bildschirmtextdienst werden Gebühren nach Absatz 3 erhoben."
31. In§ 123 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „der Gruppe 2 und" gestrichen.
32. In§ 124 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es wird folgender
Buchstabe d angefügt:
,,d) mit Systempaket D."
33. § 140 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 4
angefügt:
,,4 Systempaket D."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Telefonanlagen connex T werden nur mit einem Systempaket A oder Boder C oder
D überlassen. Telefonanlagen connex T mit Systempaket C werden nur mit Systemtelefonen
connex Tin Komfortausstattung A und Telefonanlagen connex T mit Systempaket D nur mit
Systemtelefonen connex Tin Grund- oder Komfortausstattung B überlassen."
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a und 2 b eingefügt:
,,(2 a) Für die zentrale Einrichtung der Telefonanlage connex T mit einem Systempaket D
bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. mindestens ein Anschalteorgan für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder Mehr-
frequenzwahlverfahren für die Anschlüsse,
2. mindestens zwei Anschalteorgane für Systemtelefone connex T (ein Systemtelefon gilt
als Abfragestelle),
3. Innenverbindungswege entsprechend dem Ausbau.
Der Endausbau ist produktspezifisch begrenzt.
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2 b) Eine Umrüstung der Telefonanlagen connex T ist nur von Systempaket A oder Boder
C nach A oder B oder C oder D möglich. Eine Umrüstung der Systemtelefone ist nur von
Ausstattung A in Ausstattung B möglich."
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Rufnummerngeber" die Worte „bis zu 200 Ziele"
angefügt.
bb) Nach Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es werden die Nummern
11 bis 15 sowie folgender Satz angefügt:
,, 11. Berechtigungsumschaltung,
12. Technische Maßnahmen zur Verhinderung von Verbindungen,
13. Sperreinrichtung,
14. Gegensprechen,
15. Rückrufaufforderung im Display.
Die Leistungsmerkmale nach Nummer 12 bis 15 werden nur in Verbindung mit einem
Systempaket D überlassen."
e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Als beliebig zusammenstellbare Leistungsmerkmalpakete werden angeboten:
1. Leistungsmerkmalpaket 1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,
2. Leistungsmerkmalpaket 2 mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,
3. Leistungsmerkmalpaket 3 mit bis zu 9 Leistungsmerkmalen,
4. Leistungsmerkmalpaket 4 mit mehr als 9 Leistungsmerkmalen.
Die Leistungsmerkmalpakete werden nicht nebeneinander überlassen."
34. § 140 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer 3.4 eingefügt:
,,3.4 1Systempaket D ....................... 1 nach§ 167 1 nach§ 167 1nach§ 167".
bb) In Nummer 5.2 Spalte b werden nach dem Wort „Komfortausstattung" die Worte „A
oder B" eingefügt.
cc) Nummer 6 wird folgt gefaßt:
„6 Leistungsmerkmal der Ergänzungsaus-
stattung
6.1 Leistungsmerkmalpaket 1 ............. nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
6.2 Leistungsmerkmalpaket 2 ............. nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
6.3 Leistungsmerkmalpaket 3 ............. nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
6.4 Leistungsmerkmalpaket 4 ............. nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
6.5 Einzelne weitere Leistungsmerkmale .. nach§ 167 nach§ 167 nach§167".
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Im Falle der Umrüstung von Systemtelefonen werden neben den Umrüstungsge-
bühren nach § 164 Abs. 6 b nach erfolgter Umrüstung die monatlichen Gebühren für
Systemtelefone in Ausstattung B erhoben. Bei Umrüstung teilnehmereigener Systemtele-
fone werden einmalige Gebühren in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den System-
telefonen in Ausstattung A und den Systemtelefonen in Ausstattung B erhoben."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1185
35. § 146 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird der Klammerhinweis,,(§ 155 Nr. 2.10.1)" durch den Klammerhinweis
,,(§ 155 Abs. 1 Nr. 2.5.1 )" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Klammerhinweis ,,(§ 155 Nr. 1.2)" durch den Klammerhinweis
,,(§ 155 Abs. 1 Nr. 1.2)" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird der Klammerhinweis,,(§ 155 Abs. 1 Nr. 2.28.1)" durch den Klammerhinweis
,,(§ 155 Abs. 1 Nr. 2.14. 1)" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird der Klammerhinweis ,,(§ 155 Abs. 1 Nr. 2.36)" durch den Klammerhinweis
,,(§ 155 Abs. 1 Nr. 2.22)" ersetzt.
36. In § 147 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Die in Absatz 2 genannten Ausbaumöglichkeiten für Vermittlungseinrichtungen
mittlerer Wähl anlagen können produktspezifisch unter- oder überschritten werden."
37. § 148 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Nummer 1.1 wie folgt gefaßt:
„ 1. 1 Vermittlungseinrichtung im Mindestaus-
bau
1.1.1 mit Abfragestelle AFT ................ . 321,40 16 480,-- 90,60
1.1.2 mit Abfragestelle basis ............... . 274,40 13 400,-- 77,40".
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Für Vermittlungseinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1.1.1, 1.1.2, 2.1.1, 2.2.1 und 3.1
die im produktspezifischen Ausbau nach § 147 Abs. 2 a überlassen werden, sind die Gebüh-
ren entsprechend dem jeweiligen Ausbau um die Gebühren für Anschalteorgane für An-
schlüsse (Absatz 1 Nr. 1.2.1, 2.1.2.1, 2.2.2.1.1, 2.2.2.1.2 oder 3.2.1.1) und für Anschalteorgane
für Nebenstellen (Absatz 1 Nr. 1.2.2, 2.1.2.2, 2.2.2.2 oder 3.2.2) zu reduzieren oder zu er-
höhen. Die Zuordnung zur jeweiligen Baustufe wird durch die produktspezifische Reduzie-
rung oder Erhöhung der Anschalteorgane nach § 147 Abs. 2 nicht geändert."
c) In Absatz 2 Nr. 4 und 5 wird nach dem Wort „Abfragestelle" jeweils der Klammerhinweis
,,(soweit vorgeleistet)" angefügt.
d) An Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Ermäßigungsbetrag wird mit Restgebühren für die ausgewechselten Endeinrichtun-
gen verrechnet."
38. Dem§ 150 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Der Ermäßigungsbetrag wird mit Restgebühren für die ausgewechselten Endeinrichtungen
verrechnet."
39. In§ 155 Abs. 1 werden die Nummern 2 bis 2.36 durch folgende Nummern 2 bis 2.22 ersetzt:
„2 Spezialtelefone
2.1 Telefon Modell Micky Maus mit Tastenfeld 10,80 480,-- 4,45
2.2 Telefon Modell Berlin mit Tastenfeld ........ 10,80 480,-- 4,45
2.3 Doppeltelefon mit Tastenfeld ............... 10,40 418,-- 3,90
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2.4 Einbautelefon mit Tastenfeld .............. . 12,-- 609,-- 5,65
2.5 Telefon mit Tastenfeld und Programmtasten
zum Aktivieren von Leistungsmerkmalen
einer Telefonanlage
2.5.1 ohne Flash-Funktion ....................... . 5,50 244,-- 2,25
2.5.2 mit Flash-Funktion ........................ . 8,30 369,-- 3,40
2.6 Telefon mit Anschaltemöglichkeit für Kopf-
hörer und Mikrofon, mit Tastenfeld ........ . 11,75 522,-- 4,85
2.7 Telefon mit eingebautem Gebührenanzeiger
2.7.1 für 16-kHz-Zählung, Modell 712 und 752, mit
Tastenfeld ............................... . 6,40 307,-- 2,85
2.7.2 für Gleichstromzählung, Modell 752, mit
Tastenfeld ............................... . 5,75 276,-- 2,55
2.8 Telefon Modell Kiel Hanseat mit Tastenfeld .. 6,85 304,-- 2,85
2.9 Telefon Modell Dallas LX mit Tastenfeld ..... . 6,85 304,-- 2,85
2.10 Telefon Modell Junior mit Tastenfeld ....... . 4,55 231,-- 2, 15
2.11 Telefon Modell Bavaria mit Tastenfeld ...... . 13,75 609,-- 6,--
2.12 Telefon Modell Vitaphon mit Tastenfeld
2.12.1 Modell 11 ................................ . 12,55 390,40 3,50
2.12.2 Modell 12 ................................ . 17,80 587,-- 5,30
2.13 Schnurloses Telefon mit Tastenfeld
2.13.1 Modell Sinus 11 ........................... . 25,95 1 159,65 10,85
2.13.2 Modell Sinus 12 ........................... . 28,70 1 281,60 12,--
2.14 Telefon Modell Attache duo mit Tastenfeld
2.14.1 in Grundausstattung ...................... . 9,-- 400,-- 3,75
2.14.2 Zusatz zur Grundausstattung (Gebühren-
weiche) ................................... . 1,-- 44,55 0,45
2.15 Telefon Modell Dirigent mit Tastenfeld ..... . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
2.16 Telefon mit Datentaste und Direktwahl mit
Tastenfeld ............................... . 7,20 320,-- 2,95
2.17 Telefon Modell 80 für einfache Datenübertra-
gung mit Tastenfeld ....................... . 9, 15 462,-- 4,30
2.18 Telefon mit Datenübertragungsgruppe mit
Tastenfeld
2.18.1 in Grundausstattung ...................... . 24,05 1 090,-- 10, 15
2.18.2 Zusatz zur Grundausstattung (Wählautomat) . 4,45 200,-- 1,85
2.19 Telefon Modell mit Kartenleseeinrichtung
und Tastenfeld
2.19.1 in Ausstattung 1 ....................... . 43,90 1 954,-- 18,05
2.19.2 in Ausstattung 2 ....................... . 70,20 3 164,-- 29,25
2.20 Mithörtelefon ......................... . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
2.21 Digitales Telefon Modell octophon
2.21.1 Grundstattung ........................ . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
2.21.2 Ergänzungsausstattung ................. . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
2.22 Telefon Modell tippit mit Tastenfeld ..... . 9,80 449,-- 4,20".
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1187
40. In § 156 Abs. 1 werden nach Nummer 9 folgende Nummern 10 bis 12 angefügt:
„ 10 Regelbarer Hörverstärker ..... . 169,70 169,70
11 Steuergerät ................. . 7,75 288,-- 2,60
12 Handprogrammiersender ..... . 7, -- 328,95 "
41. § 157 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für Mehrdienstendeinrichtungen in Anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Mehrdienstendeinrichtungen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Modell MultiTel 3 ........................... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
2 Modell MultiTel 4 ........................... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
3 Modell Multi Korn ........................... -- nach§ 167 nach§167".
42. § 159 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche Grundgebühr
ohne Instand- einmalige monatliche
Nr. Anpassungseinrichtungen
Instand- haltung Gebühr Grund-
haltung gebühr
DM DM DM DM
a b C d e f
„1 Anpassungsei n ri chtu ngen für
serielle Übertragung
1. 1 Modemgerät
1. 1. 1 MDG 1200-05 bis-09
1200/300 bit/s nach CCITJ-Empfeh-
lung V.21, V.23 und V.25bis ...... 24,55 13, 15 1 105,25 13, 15
1.1.2 MDG 2400-01 bis-09
2400 bit/s, halbduplex, nach CCITT-
Empfehlung V.26bis und V.25bis .. 27,20 14,90 1 332,45 14,90
1.1.3 M DG 2400-11 bis -19
2400/1200 bit/s, duplex, nach
CCITT-Empfehlung V.22bis/V 22
und V.25bis .................... 33,35 14,90 1321,95 14,90
1.1.4 M DG 4800-01 bis -09
4800 bit/s, halbduplex, nach CCITT-
Empfehlung V.27ter und V.25bis .. 37,70 16,70 1508,75 16,70
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche Grundgebühr
ohne Instand- einmalige monatliche
Nr. Anpassungseinrichtungen haltung Gebühr Grund-
Instand-
haltung gebühr
DM DM DM DM
a b C d e f
1.1.5 MDG 19k2-21 bis -29
bis zu 19200 bit/s in Sonderaus-
führung nach CCITT-Empfehlung
V.21 und V.22bis, Mehrfrequenz-
trägerverfahren ................. 131,60 37,70 5 526,30 43,--
1.1.6 MDG in Sonderausführung ...... nach §167 nach §167 nach §167 nach §167
1.2 Modembaugru ppe
1.2.1 MOB 1200-05 bis -09
1200/300 bit/s nach CCITT-Empfeh-
lung V.21, V.23 und V.25bis ...... 20,20 13, 15 907,90 13, 15
1.2.2 M DB 2400-01 bis -09
2400 bit/s, halbduplex, nach CCITT-
Empfehlung V.26bis und V.25bis .. 24, 10 14,90 1 184,20 14,90
1.2.3 MOB 2400-11 bis-19
2400/ 1200 bit/s, du pi ex, nach
CCITT-Empfehl ung V.22bis/V 22
und V.25bis ..................... 28,95 14,90 1 228, 10 14,90
1.2.4 MOB 4800-01 bis -09
4800 bit/s, halbduplex, nach CCITT-
Empfehlung V.27ter und V.25bis .. 35, 10 16,70 1 403,50 16,70
1.2.5 MOB in Sonderausführung ....... nach §167 nach §167 nach §167 nach §167
1.3 Modemmodul
1.3.1 MDM 1200-05 bis -09
1200/300 bit/s nach CCITT-Empfeh-
lung V.21, V.23 und V.25bis ...... 13, 15 13, 15 552,65 13, 15
1.3.2 MDM 2400-01 bis-09
2400 bit/s, halbduplex, nach CCITT-
Empfehlung V.26bis und V.25bis .. 16,20 14,90 793,85 14,90
1.3.3 MDM 2400-11 bis-19
2400/ 1200 bi t/s, du pi ex, nach
CCITT-Empfehlung V.22bis/V 22
und V.25bis .................... 22,80 14,90 1117,55 14,90
1.3.4 MDM 4800-01 bis-09
4800 bit/s, halbduplex, nach CCITT-
Empfehlung V.27ter und V.25bis .. 28,05 16,70 1 121,05 16,70
1.3.5 MDM in Sonderausführung ...... nach §167 nach §167 nach §167 nach §167
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1189
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche Grundgebühr
ohne Instand- einmalige monatliche
Nr. Anpassungseinrichtungen
Instand- haltung Gebühr Grund-
haltung gebühr
DM DM DM DM
a b C d e f
2 Anpassungseinrichtungen für pa-
rallele Übertragung
2.1 Modemgerät
2.1.1 D 10 P-Z nach CCITT-Empfehlung
V.19, als Zentralstation .......... 74,55 28,95 3 333,35 28,95
2.1.2 D 20 P-Z nach CCITT-Empfehlung
V.20, als Zentralstation .......... 74,55 28,95 3 333,35 28,95
2.1.3 D 20 P-A nach CCITT-Empfehlung
V.20, als Außenstation ........... 13, 15 11,40 657,-- 11,40
2.2 Modemmodul
2.2.1 MED 20 P-A nach CCITT-Empfeh-
lung V.20, als Außenstation ohne
Wählautomat ................... 11,40 11,40 517,55 11,40
2.2.2 MED 20 P-A nach CCITT-Empfeh-
lung V.20, als Außenstation mit
Wählautomat ................... 20,20 15,80 907,90 15,80
3 Zusätze für Anpassungsei nrich-
tungen
3.1 Gestelleinsatz MGE 4 bis 9 für die
Aufnahme von Anpassungsein-
richtungen einschließlich Strom-
versorgung ..................... 46,50 17,55 2 280,70 17,55
3.2 Stromversorgungseinrichtung für
Gestelleinsätze ................. 23,25 8,80 1 140,35 8,80."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung post- und teilneh-
mereigener Anpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 2 Spaltend und f)
werden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall (Grundservice)
folgende monatlichen und einmaligen Gebühren erhoben:
Monatliche Einmalige
Nr. Grundservice Gebühr Gebühr
DM DM
a b C d
1 Grundgebühr, je Einrichtung ........................... 4,40 --
2 Wegeleistungen, je Auftrag ... - ........... - .... - ....... -- 57,--
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Monatliche Einmalige
Nr. Grundservice Gebühr Gebühr
DM DM
a b C d
3 Entstörungsleistungen, je Einrichtung ................... -- 87,70
4 Einstell- und damit verbundene Meßarbeiten an einer
Anpassungseinrichtung, die durch eine Anderung der
Betriebsweise oder des Betriebsverfahrens der daran an-
geschalteten privaten Endeinrichtung erforderlich wer-
den, je Einrichtung .................................... -- 87,70".
c) In Absatz 4 wird der Klammerhinweis ,,(Absatz 3 Nr. 2)" durch den Klammerhinweis
,,(Absatz 3 Nr. 3)" ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) Für die Instandhaltung mobiler Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermitt-
lungs- und Bildschirmtextdienst werden Gebühren nach Absatz 3 erhoben."
43. § 163 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Universalanschlüssen" die Worte „und Festanschlüssen
mit digitalen Anschaltepunkten" eingefügt.
b) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
,,(8) Für die erstmalige betriebsfähige Bereitstellung von Funktelefonen an Funktelefon-
anschlüssen der Gruppe C wird die Gebühr nach Absatz 1 nicht erhoben.
(9) Für die Auswechslung von Standardtelefonen(§ 117 Abs. 1 Nr. 1.1) gegen Spezialtele-
fone, die anläßlich eines Entstörganges auf Antrag des Teilnehmers betriebsfähig bereit-
gestellt werden und für gleichzeitig betriebsfähig bereitgestellte Zusatzgeräte (§ 118
Abs. 1), werden keine Gebühren nach Absatz 1 erhoben."
44. In§ 164 wird nach Absatz 6 a folgender Absatz 6 b eingefügt:
,,(6 b) In Telefonanlagen connex T werden für die Umrüstung eines Systemtelefons in Grund-
ausstattung A in ein Systemtelefon in Grundausstattung Bund für die Umrüstung eines System-
telefons in Komfortausstattung A in ein Systemtelefon in Komfortausstattung B für jedes
umgerüstete Telefon eine einmalige Gebühr in Höhe von 75,-- DM erhoben."
45. In § 165 Abs. 9 werden die Worte „Bereitstellung und Anderung" durch die Worte „Bereit-
stellung, Anderung, Instandhaltung, Außerbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme und das
Entfernen" ersetzt.
46. § 167 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
,,(4 a) Für Fernkopierer, die erstmalig betriebsfähig bereitgestellt werden, können durch
die Deutsche Bundespost in Anpassung an die Verhältnisse des Marktes im voraus die
Gebührenfaktoren Fp und Ft nach Absatz 4 Nr. 1.5 und 2.16 um bis zu 50 % verringert und
um maximal 50 % erhöht werden."
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 4 " durch die Angabe „Absätzen 1 bis 4 a"
ersetzt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1191
47. § 174 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 174
Angebotsübersicht
Für private Endeinrichtungen führt die Deutsche Bundespost auf Antrag des Teilnehmers
Meßarbeiten an Anschlüssen zur Eingrenzung von Störungen in den angeschalteten privaten
Endeinrichtungen durch."
48. § 175 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 175
Gebühren für Meßarbeiten
Für Meßarbeiten werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Meßarbeiten
DM
a b C
1 Wegeleistungen, je Auftrag ......... " ........................... 65,--
2 Standardmeßarbeiten, je Anschluß für jede in die Messung einbe-
zogene Endeinrichtung ......................................... 100,--
3 Zuschlag für besonderen Meßaufwand, je Anschluß für jede in die
II
Messung einbezogene Endeinrichtung ................ - .......... 100,--.
49. § 176Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Deutsche Bundespost bietet für folgende Endeinrichtungen des Warndienstes ln-
standhaltungsarbeiten an:
1. Ferntastgeräte
a) Ferntastgleichstromgeräte,
b) Ferntasttongeräte,
2. Gemeinderufgeräte,
3. Tonfrequenz-Rundsteuergeräte."
50. § 177 wird wie folgt gändert:
a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Monatliche Gebühr
Nr. Endeinrichtungen des Warndienstes
DM
a b C
„1 Ferntastgeräte
1.1 Ferntastgleichstromgerät ................................ 19,--
1.2 Ferntasttongerät ........................................ 71,--
2 Gemeinderufgerät ....................................... 58,--
II
3 Tonfrequenz-Rundsteuergerät ............................ 66,--.
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) Die Absätze 3 bis 8 werden gestrichen.
51. § 184 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2 Bereitstellen der Telexeinrichtung bei öffentlichen Telexstel-1
1len B, je abgesandtes Fernschreiben ...................... . 4 ' --" .
b) Absatz 2 wird gestrichen.
52. § 190 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für Gebühreneinheiten, die für Wählverbindungen aufkommen, die von öffentlichen
Telefonstellen ausgehen, gelten folgende von Absatz 2 Nr. 2 abweichende Vorschriften:
1. Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Kartentelefonen ausgehen,
ist bei Telefonkarten zu 200 Gebühreneinheiten die Gebühreneinheit 0,25 DM.
2. Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Kartentelefonen ausgehen,
ist bei Telefonkarten zur Abbuchung die Gebühreneinheit 0,23 DM."
53. Dem § 194 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Die Zeiteinheiten des Billigtarifs gelten an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheit-
lichen, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember auch in der Zeit von 8 bis 18
Uhr."
54. In§ 204 Abs. 1 wird die Angabe „48" durch die Angabe „64" ersetzt.
55. In § 206 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „bis 1200/75 bit/s (§ 88 Abs. 3 Nr. 1 bis 3)" durch die
Angabe „bis 2400 bit/s (§ 88 Abs. 3 Nr. 1 bis 4)" ersetzt.
56. §210Abs.2awirdwiefolgtgefaßt:
,,(2 a) Für Gebühreneinheiten, die für Wählverbindungen aufkommen, die von öffentlichen
Telefonstellen ausgehen, gelten folgende von Absatz 2 Nr. 2 abweichende Vorschriften:
1. Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Kartentelefonen ausgehen,
ist bei Telefonkarten zu 200 Gebühreneinheiten die Gebühreneinheit 0,25 DM.
2. Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Kartentelefonen ausgehen,
ist bei Telefonkarten zur Abbuchung die Gebühreneinheit 0,23 DM."
57. § 219 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird gestrichen.
bb) Nach Nummer 4 folgende Nummer 4 a eingefügt:
„4a Dreierverbindungen
4a.1 Dreierverbindung A ....... . Bereitstellung zweier Wählverbindungen der
Gruppe 1 oder 6 über einen B-Kanal eines Basis-
anschlusses.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1193
4 a. 2 Dreierverbindung B......... a) Bereitstellung zweier Wählverbi ndungen
der Gruppe 1 oder 6 über einen B-Kanal
eines Basisanschlusses und
b) Zusammenschaltung der beiden Verbin-
dungsabschnitte im Netzknoten der
Deutschen Bundespost."
cc) In den Nummern 5.1.1 und 5.2.1 wird in Spalte c jeweils das Wort „analogen" ge-
strichen.
dd) In Nummer 5.2.2 Spalte c wird in Buchstabe a das Wort „analogen" gestrichen und in
Buchstabe b die Angabe „ 1200" durch die Angabe „2400" ersetzt.
ee) In Nummer 5.7.2 Spalte c wird in Buchstabe b die Angabe „ 1200" durch die Angabe
,,2400" ersetzt.
ff) Nummer 6.3 wird durch folgende Nummern 6.3 und 6.4 ersetzt:
„6.3 Dienstübergang Teletex-Da-
tenübermittlungsdienst..... Übergang vom Teletexdienst zum Datenüber-
mittlungsdienst zu Wählanschlüssen mit digi-
talen Anschaltepunkten der Gruppe L mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s
(§ 88 Abs. 2 Nr. 3) und zu Wählanschlüssen mit
digitalen Anschaltepunkten der Gruppe P (§ 88
Abs. 3).
6.4 Dienstübergang Datenüber-
mittlungs-Teletexdienst..... Übergang vom Datenübermittlungsdienst zum
Teletexdienst, wenn die Verbindung von Wähl-
anschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten der
Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindig-
keit von 2400 bit/s (§ 88 Abs. 2 Nr. 3) oder Wähl-
anschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten der
Gruppe P (§ 88 Abs. 3) ausgegangen ist."
b) In Absatz 2 wird in dem Klammerhinweis die Angabe „5.3" durch die Angabe „5.4" ersetzt.
58. § 220 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird gestrichen.
b) Nach Nummer 4.2 wird folgende Nummer 4 a eingefügt:
„4a Dreierverbindungen, je Verbindungsab-
schnitt ................................ . Verbindungsgebühren wie für die je-
weils benutzte Wählverbindung der
Gruppe 1 (§ 190)oder6(§210)".
c) In den Nummern 5.2.1.2, 5.2.2.2, 5.4.2, 5.7.2.1 und 5.7.2.2 werden jeweils in Spalte c die
Worte,,, jedoch ohne Anwendung des§ 206 Abs. 7 Satz r angefügt.
d) Die Nummern 5.2.2.3, 5.2.2.3.1 und 5.2.2.3.2 werden durch folgende Nummer 5.2.2.3
ersetzt:
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
„5.2.2.3 für den Verbindungsübergang mit einer Über-
tragungsgeschwindigkeit von 300, 1200 oder 2400
bit/s, je Minute ................................... . 0,04".
e) In Nummer 5.2.3.2 Spalte c wird die Verweisung,,(§ 190)" durch die Angabe,,(§ 206), jedoch
ohne Anwendung des § 206 Abs. 7 Satz 2" ersetzt.
f) Die Nummern 5. 7.2.3, 5. 7.2.3.1 und 5. 7.2.3.2 werden durch folgende Nummer 5. 7.2.3 er-
setzt:
„5.7.2.3 für den Verbindungsübergang mit einer Über-
tragungsgeschwindigkeit von 300, 1200 oder 2400
bit/s, je Minute ................................... . 0,04".
g) Nummer 6.3 wird durch folgende Nummern 6.3 und 6.4 ersetzt:
„6.3 Dienstübergang Teletex-Daten überm i ttl u ngs-
dienst
6.3.1 zu Wählanschlüssen mit digitalen Anschalte-
punkten der Gruppe L mit einer Übertragungsge-
schwindigkeit von 2400 bit/s ................... . Gebühren wie für Wähl-
verbindungen der Gruppe 3
(§ 199)
6.3.2 zu Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunk-
ten der Gruppe P ......................... . Gebühren wie für Wählver-
bindungen der Gruppe 3
(§ 199), jedoch mit einer
einheitlichen Verbindungs-
gebühr von 2 Pfennig je
Sekunde
6.4 Dienstübergang Datenübermittl ungs-Teletex-
dienst
6.4.1 von Wählanschlüssen mit digitalen Anschalte-
punkten der Gruppe L mit einer Übertragungsge-
schwindigkeit von 2400 bit/s ausgehend ........ . Gebühren wie für Wähl-
verbindungen der Gruppe 3
(§ 199)
6.4.2 von Wählanschlüssen mit digitalen Anschalte-
punkten der Gruppe P ausgehend .............. . Gebühren wie für Wählver-
bindungen der Gruppe 5
(§ 206), jedoch mit einer Ver-
bindungsgebühr von
35 Pfennig je Mi nute
Verbindungszeit".
59. In§ 242 Abs. 2 Nr. 2.1 und 2.2 wird in Spalte c der Buchstabe „B" durch die Buchstaben „A, B"
ersetzt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1195
60. § 254 Abs. 1 Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
„6 ITemexanschlüsse................ j ja ja nein ja ja".
61. § 255 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:
,, 1.3 j Temexanschlüsse, monatlich ..................... . 100,--".
b) Nach Nummer 2.2 folgende Nummer 2.3 eingefügt:
„2.3 Temexanschlüsse ............................... . Gebühren wie für Festver-
bindungen der Gruppe 1
(§§ 222 und 223)".
62. Nach§ 255 wird folgender Unterabschnitt 4 a eingefügt:
„Unterabschnitt 4 a
Telefonkarten zur Abbuchung
§ 255a
Angebotsübersicht
(1) Die Deutsche Bundespost überläßt auf Antrag des Teilnehmers Telefonkarten zur Ab-
buchung. Telefonkarten zur Abbuchung ermöglichen
1. abgehenden Telekommunikationsverkehr über Wählverbindungen der Gruppe 1 von
öffentlichen Telekommunikationsstellen mit Kartentelefonen und
2. Buchung der entstandenen Verbindungsgebühren der Wählverbindungen der Gruppe 1 auf
eine Fernmelderechnung.
(2) Für Telefonkarten zur Abbuchung wird die Sperre mit folgenden Leistungsmerkmalen an-
geboten:
1. Die Telefonkarten zur Abbuchung wird für den abgehenden Telekommunikationsverkehr
von öffentlichen Telekommunikationsstellen mit Kartentelefonen gesperrt,
2. die Sperrzeit wird einzeln festgelegt.
(3) Telefonkarten zur Abbuchung werden nur überlassen, wenn eine schriftliche Verpflich-
tung des Teilnehmers vorliegt, alle anderen Mitbenutzer seiner Telefonkarte zur Abbuchung
darauf hinzuweisen, daß von der Deutschen Bundespost eine Registrierung von Einzelverbin-
dungsdaten erfolgt. Als Verbingungsdaten werden Beginn und Ende der Telefonwählverbin-
dung, die Rufnummer des angerufenen Anschlusses sowie die Standortkennung der öffent-
lichen Telefonstelle gespeichert.
§ 255 b
Gebühren
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Telefonkarten zur Abbuchung werden
einmalige Gebühren von 20,-- DM erhoben.
(2) Für Telefonkarten zur Abbuchung werden folgende Gebühren erhoben:
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Monatliche
Nr. Telefonkarte zur Abbuchung Grundgebühr
DM
a b C
1 mit Buchung der Verbindungsgebühren zusammen mit Gebühren
anderer Dienstleistungen auf eine Fernmelderechnung des Teil-
nehmers ....................................................... 3,--
2 mit Buchung der Verbindungsgebühren auf eine eigenständige
Fernmelderechnung für die Telefonkarten zur Abbuchung ......... 7,--
(3) Für die Sperre der Telefonkarte zur Abbuchung wird je Sperre eine einmalige Gebühr von
11
15,-- DM erhoben.
63. § 322 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für den Breitbandverteildienst werden Breitbandverteilanschlüsse mit Regelleistung
angeboten. Bei Breitbandverteilanschlüssen mit Regelleistung werden vom zuständigen Netz-
knoten mit Regelleistung folgende Rundfunkprogramme verteilt:
1. Rundfunkprogramme, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgesendet werden und am
Ort mit technisch ausreichender Qualität empfangbar sind,
2. Fernsehrundfunkprogramme, die im Frequenzbereich ab 202 MHz übertragen und unter
besonderem Aufwand herangeführt oder von Rundfunksatelliten ausgesendet werden,
darunter mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme und
11
3. Hörfunkprogramme, die von Rundfunk- oder Fernmeldesatelliten ausgesendet werden.
64. § 323 wird aufgehoben.
65. § 324wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Monatliche
Nr. Breitbandverteilanschluß Grundgebühr
DM
a b C
"1 für die 1. bis 10. Wohneinheit ................................ 12,90
2 für die 11. bis 20. Wohneinheit ................................ 11,50
3 für die 21. bis 40. Wohneinheit ................................ 9,70
4 für die 41. bis 100. Wohneinheit ............................... 7,90
5 für die 101. bis 200. Wohneinheit .............................. 6, 10
6 für die 201. bis 500. Wohneinheit .............................. 4,50
7 für die 501. bis 1000. Wohneinheit. ............................ 3,20
8 für jede weitere Wohneinheit ................................. 2,50".
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1197
b) Absatz 9 wird gestrichen.
66. § 327 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,, 60 oder 120" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Als Vorausgebühr wird das 11 fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr
erhoben."
c) In Absatz 4 werden die Worte „erstattet: 1. bei Vorauszahlungen für 12 Monate 1/12, 2. bei
Vorauszahlungen für 60 Monate 1/60, 3. bei Vorauszahlungen für 120 Monate 1/120" durch
die Worte „ 1/12 erstattet" ersetzt.
67. § 328 Abs. 3 Nr 1 wird gestrichen.
68. § 330 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Für Sender mit Richtstrahlung werden 80 % der entsprechenden Gebühren nach
Absatz 4 erhoben."
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Für Ultrakurzwellensender, bei denen die erhöhte Betriebssicherheit durch den Ein-
satz eines Reservesenders für mehrere Ultrakurzwellensender realisiert wird, werden für je-
den Ultrakurzwellensender anstelle der Gebühren nach Absatz 4 Nr. 2 das 1,3fache der
entsprechenden Gebühren ohne erhöhte Betriebssicherheit ( Absatz 4 Nr. 1) erhoben."
69. § 331 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Ultrakurzwellensender" die Angabe ,,(§ 330 Abs. 4)"
eingefügt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
70. § 332 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1; in ihm wird Nummer 1 gestrichen.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Die Gebühr für Mehrkanaltoneinrichtungen (Absatz 1 Nr. 4) wird für Frequenzum-
setzer (§ 334 Abs. 1 Nr. 3) nicht erhoben."
71. § 334Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für Sender mit Richtstrahlung werden 80 % der entsprechenden Gebühren nach Ab-
satz 1 erhoben."
72. § 334 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach den Worten „bereitgestellte Fernsehrundfunksender" die Angabe
,,(§ 344 Abs. 1)" eingefügt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
73. Nach§ 334 a wird folgender§ 334 b eingefügt:
,,§ 334 b
Entstörung zu besonderen Zeiten
(1) Die Deutsche Bundespost entstört Rundfunk-Sendeeinrichtungen im Rahmen eines
erteilten Dauer- oder Einzelauftrages auch an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der
Zeit nach 22 Uhr bis vor 7 Uhr (besondere Zeit).
(2) Für die Entstörung zu besonderen Zeiten werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Dienstleistungen
einmalig monatlich
DM DM
a b C d
1 Einzelauftrag, je Rundfunk-Sendeeinrichtung ............ 400,-- --
2 Dauerauftrag, je Rundfunk-Sendeeinrichtung ............ -- 100,--
(3) Für die Entstörung zu besonderen Zeiten von Lang-, Mittel- und Kurzwellensender sowie
für Rundfunk-Sendeeinrichtungen mit erhöhter Betriebssicherheit werden keine Gebühren
erhoben."
74. § 335 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Ton- und Fernsehverbindungen werden je nach Art ihrer Bereitstellung in folgen-
den Klassen angeboten:
unbefristet befristet
Nr. Klasse Leistungsumfang
bereitgestellt bereitgestellt
a b C d d
1 Tonverbindung
1. 1 Klasse 1 ........... Tonverbindung mit einer Übertra-
gungsbandbreite bis 7 kHz mit
analogem Anschaltepunkt ........... ja nein
1.2 Klasse 2 ........... Tonverbindung mit einer übertra-
gungsbandbreite von mehr als 7 kHz
mit analogem Anschaltepunkt ....... ja ja
1.3 Klasse 3 ........... Tonverbindung mit einem digitalen
Anschaltepunkt ..................... ja nein
2 Fernsehverbindung
2.1 Klasse 1 ........... Videoverbindung ohne Begleitton .... ja nein
2.2 Klasse 2 ........... Fernsehverbindung mit Begleitton in
Mono oder Stereo ................... ja .Ja " .
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Für Meldeverbindungen ist die erweiterte Ausnutzung für Tonübertragung und als Kom-
mentar- oder Feedbackverbindung zulässig."
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1199
aa) In Nummer 1 Spalte c werden nach dem Wort „Fernwirkverbindungen" die Worte „oder
über Schaltsignale in der Datenzeile des Fernsehsignals" eingefügt.
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
75. § 336 wird aufgehoben.
76. In§ 337 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Güteklasse" durch das Wort „Klasse" ersetzt.
77. § 338 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1.1 bis 1.1.1.2.2.3 werden gestrichen.
bb) Die Nummer 1.1.2 wird wie folgt gefaßt:
„ 1.1.2 j der Klasse 1".
cc) Die Nummern 1.1.2.2 bis 1.1.2.2.2.2.3 werden gestrichen.
dd) Die Nummer 1.1.3 wird wie folgt gefaßt:
,, 1.1.3 1der Klasse 2".
ee) Die Nummer 1.2 wird wie folgt gefaßt:
,, 1.2 jder Klasse 3 für den ersten Tonkanal".
ff) Die Nummern 1.2.1 und 1.2.2 bis 1.2.2.2.2.3 werden gestrichen.
gg) Die Nummern 2.1 und 2.1.1 werden wie folgt gefaßt:
i\', lfee~~~~s~- ~ ....................................... . 30,--".
hh) Die Nummern 2.1.2 bis 2.2.2.2.2.3 werden gestrichen.
ii) Die Nummer 2.3 wird wie folgt gefaßt:
,,2.3 j der Klasse 2".
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
,,(4 a) Für jeden weiteren Tonkanal der Klasse 3 werden 80 % der entsprechenden
Gebühren nach Absatz 3 (Nummer 1.2 bis 1.2.1.2.2.3) erhoben."
78. § 339 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1.1.2 wird folgende Nummer 1.1.3 eingefügt:
„ 1.1.3
165,--".
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bb) Die Nummern 1.2.1 bis 1.2.2.2 werden wie folgt gefaßt:
„ 1.2.1 über Fernwirkverbindungen
1.2.1.1 ohne Tonverbindung, je Schaltverbindungspunkt ..... . 200,--
1.2.1.2 mit Tonverbindung
1.2. 1.2. 1 in Mono, je Schaltverbindungspunkt ................. . 300,--
1.2.1.2.2 in Stereo, je Schaltverbindungspunkt ................ . 350,--
1.2.2 über Schaltsignale in der Datenzeile, je Datenzeilenaus-
werteeinrichtung .................................. . 700,--".
cc) Die Nummer 2 wird gestrichen.
dd) Die Nummern 4.1 und 4.2 werden wie folgt gefaßt:
„4.1 ohne erhöhte Sicherheit
4.1.1 für Tonsignale ..................................... . 400,--
4.1.2 für Fernsehsignale mit Begleitton .................... . 650,--
4.2 mit erhöhter Sicherheit
4.2.1 für Tonsignale ..................................... . 560,--
4.2.2 für Fernsehsignale mit Begleitton .................... . 900,--".
79. § 340 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für die befristete Bereitstellung von ständig bereitgehaltenen Verteilverbindungen
für Ton- und Fernsehsignale werden je Verbindung folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Verteilverbindungen
minütlich einmalig
DM DM
a b d
1 Tonverbindung der Klasse 2
1.1 in Mono
1.1.1 Ortsverbindung
1.1.1.1 Ortszone 1............................................. . 0,081 2,43
1.1.1.2 Ortszone 2 ............................................ . 0,23 6,90
1.1.2 Fernverbindung
1.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km,
jekm ................................................. . 0,035 1,05
1.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über
50km
1.1.2.2.1 für den Teil bis SO km, je km ............................ . 0,035 1,05
1.1.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je km .................. . 0,019 0,57
1.1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je km ................... . 0,004 0, 12
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1201
Gebühr
Nr. Verteitverbindungen
minütlich einmalig
DM DM
b d
1.2 in Stereo
1.2.1 Ortsverbindung
1.2. 1.1 Ortszone 1............................................. . 0, 12 3,60
1.2.1.2 Ortszone 2 ............................................ . 0,35 10,50
1.2.2 Fernverbindung
1.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km,
je km .................................................. . 0,05 1,50
1.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über
50km
1.2.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je km ............................ . 0,05 1,50
1.2.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je km .................. . 0,029 0,87
1.2.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je km ................... . 0,006 0, 18
2 Fernsehverbindung der Klasse 2
2.1 mit einem Begleitton in Mono
2.1.1 Ortsverbindung
2.1.1.1 Ortszone 1 ............................................ . 0,41 12,30
2.1.1.2 Ortszone 2 ............................................ . 1, 13 33,90
2.1.2 Fernverbindung
2.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km,
je km ................................................. . 0, 18 5,40
2.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über
50km
2.1.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je km ............................. . 0, 18 5,40
2. 1.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je km .................. . 0,09 2,70
2.1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je km .................. . 0,022 0,60
2.2 mit einem Begleitton in Stereo
2.2.1 Ortsverbindung
2.2.1.1 Ortszone 1 ............................................ . 0,43 12,--
2.2.1.2 Ortszone 2 ............................................ . 1, 18 35,40
2.2.2 Fernverbindung
2.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km,
je km ................................................. . 0, 19 5,70
2.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über
50km
2.2.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je km ............................. . 0, 19 5,70
2.2.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je km .................. . 0,094 2,82
2.2.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je km .................. . 0,023 0,69
3 Meldeverbindung
3.1 Ortsverbindung
3.1.1 Ortszone 1 ............................................ . 0,028 0,84
3.1.2 Ortszone 2 ............................................ . 0,079 2,37
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gebühr
Nr. Verteilverbindungen
minütlich einmalig
DM DM
b
3.2 Fernverbindung
3.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km,
jekm ................................................. . 0,012 0,36
3.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über
50km
3.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je km ............................. . 0,012 0,36
3.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je km .................. . 0,006 0, 18
3.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je km .................. . 0,001 0,03".
c) In Absatz 4 wird die Angabe „60" durch die Angabe „ 15" ersetzt.
d) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Tagen" die Worte „oder mindestens an 12 gleichen
Wochentagen innerhalb von 90 zusammenhängenden Tagen" eingefügt.
e) Absatz 7 wird gestrichen.
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Spalte b werden nach dem Wort „Tonverbindung" die Worte „der Klasse
2" eingefügt.
bb) Die Nummern 2.1 bis 2.2.1.2.3 werden gestrichen.
cc) Die Nummer 2.2.2 wird wie folgt gefaßt:
„2.2.2 1der Klasse 2 mit Begleitton in Stereo".
dd) In Spalte d wird
in Nummer 2.2.2.1.1 die Betragsangabe „83,--" durch die Betragsangabe„ 100,--",
in Nummer 2.2.2.1.2 wird die Betragsangabe„ 146,--" durch die Betragsangabe „200,--",
in Nummer 2.2.2.2.1 wird die Betragsangabe „572,--" durch die Betragsangabe
,, 1 000,--"
in Nummer 2.2.2.2.2 wird die Betragsangabe „ 1 144,--" durch die Betragsangabe
„ 1 500,--" und
in Nummer 2.2.2.2.3 wird die Betragsangabe „ 1 716,--" durch die Betragsangabe
,,2 300,--" ersetzt.
g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Kalendertag" die Angabe „40 % der" eingefügt
und die Angabe „Absatz 8" durch die Angabe,,§ 338 Abs. 3" ersetzt
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. für jeden weiteren Kalendertag 10 % der Gebühren nach § 338 Abs. 3."
cc) Nummer 4 wird gestrichen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1203
h) Nach Absatz 9 werden folgende Absätze 10 bis 12 angefügt:
,,(10) Wird dieselbe befristet bereitgestellte, besonders eingerichtete Verteilverbindung
(Absatz 8) demselben Teilnehmer an einem Tag mehrfach bereitgestellt, wird für die Zeit
zwischen den Übertragungszeiten (Bereithaltungszeit) die der Verteilverbindung ent-
sprechende Gebühr der Ortszone 2 nach Absatz 8 Spalte d erhoben. Handelt es sich bei der
Verteilverbindung nach Satz 1 um eine Verteilverbindung innerhalb der Ortszone 1, wird
für die Bereithaltungszeit die der Verteilverbindung entsprechende Gebühr der Ortszone 1
nach Absatz 8 Spalte d erhoben.
(11) Angefangene Stunden der Bereitstellung (Absätze 8 und 10) werden auf ganze
Stunden aufgerundet.
(12) Für die Zeitdauer der Bereitstellung von Verteilverbindungen kann die Anwesenheit
von Personal der Deutschen Bundespost an einem Ende der Verteilverbindungen beantragt
werden. Hierfür wird je Kalendertag eine Gebühr von 300,-- DM erhoben."
80. Nach§ 340 wird folgender§ 340 a eingefügt:
,,§ 340 a
Entstörung zu besonderen Zeiten
(1) Die Deutsche Bundespost entstört Verteilverbindungen im Rahmen eines erteilten Dauer-
oder Einzelauftrages auch an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Zeit nach 22 Uhr
bis vor 7 Uhr (besondere Zeit).
(2) Für die Entstörung zu besonderen Zeiten werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Dienstleistungen
einmalig monatlich
DM DM
a b C d
1 Einzelauftrag, je Verteilverbindung ...................... 200,-- --
2 Dauerauftrag, je Verteilverbindung ...................... -- 50,--
(3) Für die Entstörung zu besonderen Zeiten von Satelliten- und Ballempfangseinrichtungen
mit erhöhter Betriebssicherheit werden keine Gebühren erhoben."
81. In§ 351 Abs. 8 wird nach der Angabe „Nr. 1" die Angabe „bis 1.7.2.2" eingefügt.
82. § 356 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „ 120" durch die Angabe „96" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die monatlichen Gebühren betragen 1/70 der einmaligen Gebühr."
c) In Absatz 3 wird die Angabe„ 1/120" durch die Angabe „ 1/96" ersetzt.
83. § 357 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „ 120" durch die Angabe„ 12" ersetzt.
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Als Vorausgebühr wird das 11fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr
erhoben."
c) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe„ 120" durch die Angabe „ 12" ersetzt.
84. § 372 Abs. 3 wird gestrichen.
85. Nach§ 372 wird folgender§ 372 a eingefügt:
,,§ 372 a
Doppel der Fernmelderechnung, Einzelgebührennachweis
(1) Auf Antrag erhält der Teilnehmer
1. ein Doppel der Fernmelderechnung,
2. eine Aufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen (Einzelgebührennach-
weis).
(2) Folgende Einzelgebührennachweise (Absatz 1 Nr. 2) werden angeboten:
Nr. Einzelgebührennachweisarten Leistungsumfang
a b C
1 Einzelgebührennachweis A ..... Aufteilung der Fernmelderechnung über Gebühren
für Wählverbindungen der Gruppen 1 (§§ 188 bis
192) und 6 (§§ 208 bis 211) sowie für besondere
Wählverbindungen (§§ 219 und 220), die von
Universalanschlüssen ausgehen.
2 Einzelgebührennachweis B...... Aufteilung der Fernmelderechnung über Gebühren
für Wählverbindungen der Gruppen 1 (§§ 188 bis
192) und 6 (§§ 208 bis 211) sowie für besondere
Wählverbindungen (§§ 219 und 220), die von Wähl-
anschlüssen mit analogen Anschaltepunkten ausge-
hen, sofern diese Anschlüsse an digitale Netzknoten
angeschaltet sind.
3 Einzelgebührennachweis C. ..... Aufteilung der Fernmelderechnung über Gebühren
für Wählverbindungen der Gruppen 1 (§§ 188 bis
192) und 6 (§§ 208 bis 211) sowie besondere Wähl-
verbindungen (§§ 219 und 220), die von öffent-
liehen Telefonstellen mit Kartentelefon ausgehen,
sofern eine Telefonkarte für Abbuchungen (§ 255a)
verwendet worden ist.
4 Einzelgebührennachweis D ..... Aufteilung der Fernmelderechnung über Gebühren
für Wählverbindungen der Gruppe 2 (§§ 193 bis
196) und für besondere Wählverbindungen (§§ 219
und 220), die von Wählanschlüssen mit digitalen
Anschaltepunkten ausgehen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1205
Nr. E1nzelgebührennachwe1sarten Leistungsumfang
d b C
5 Einzelgebührennachweis E. ..... Aufteilung der Fernmelderechnung über Gebühren
für Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 197 bis
200) und für besondere Wählverbindungen (§§ 219
und 220), die von Wählanschlüssen mit digitalen
Anschaltepunkten ausgehen.
6 Einzelgebührennachweis F ...... Aufteilung der Fernmelderechnung über Gebühren
für Wählverbindungen der Gruppe 5 (§§ 204 bis
207) und für besondere Wählverbindungen (§§ 219
und 220), die von Wählanschlüssen mit digitalen
Anschaltepunkten ausgehen
7 Einzelgebührennachweis G ..... Aufteilung der Fernmelderechnung über Gebühren
für besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220),
bei der Verwendung von Teilnehmerkennungen
(§§ 240 und 241 ).
(3) Einzelgebührennachweise enthalten je Einzelverbindung die Rufnummer des angerufe-
nen Anschlusses, Datum, Uhrzeit und Dauer der aufgeführten Wählverbindung sowie Anzahl
der aufgekommenen Einheiten. Bei der Übernahme der Gebühren für ankommende Wähl-
verbindungen (§ 92 Abs. 4 Nr.1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 5 und Abs. 8) enthalten die Einzelgebüh-
rennachweise hinsichtlich dieser Wählverbindungen anstelle der Rufnummer des angerufenen
die Rufnummer des anrufenden Anschlusses.
(4) Für den Einzelgebührennachweis gelten folgende Voraussetzungen:
1. Bei Wählanschlüssen im Haushalt des Teilnehmers ist von den zum Haushalt gehörenden
Mitbenutzern eine schriftliche Erklärung beizubringen, daß sie mit der Bekanntgabe der
Einzelverbindungsdaten an den Teilnehmer einverstanden sind.
2. Es muß eine schriftliche Verpflichtung des Teilnehmers vorliegen, alle anderen Mitbenutzer
seiner Wählanschlüsse darauf hinzuweisen, daß von der Deutschen Bundespost Einzelver-
bindungsdaten zur Kontrolle der Gebühren erfaßt und ihm bekanntgegeben werden.
3. Die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 gelten bei den Einzelgebührennachwei-
sen C und G entsprechend.
4. Wählverbindungen, deren Gebühren übernommen wurden, sind im Einzelgebührennach-
weis des angerufenen Wählanschlusses enthalten.
5. Nachträgliche Aufteilungen oder Aufteilungen nur einzelner Verbindungsarten sind ausge-
schlossen."
86. In§ 387 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 372 Abs. 3" im Klammerhinweis durch die
Angabe ,, § 372 a Abs. 1" ersetzt.
87. In§ 402 Abs.1 werden nach der Nummer 2.1.4 folgende Nummern 2.1.5 und 2.1.6 eingefügt:
„2.1.5 1 Telefon Modell 80 für Anrufweiterschaltung ............... 1
2.1.6 übrige Spezialtelefone ................................... . 1 Jahr".
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
88. Dem§ 409 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Teilnehmereigene Endstelleneinrichtungen, für deren Überlassung auf Antrag des Teil-
nehmers die einmaligen Gebühren in monatlichen Gebühren gezahlt werden, werden von der
Deutschen Bundespost nicht zurückgenommen.
89. Nach§ 409 wird folgender§ 409 a eingefügt:
,,§ 409 a
Kündigung
(1) Bei der Überlassung von teilnehmereigenen Endstelleneinrichtungen, für die auf Antrag
des Teilnehmers monatliche Gebühren anstelle der einmaligen Gebühr gezahlt werden, ist eine
Kündigung durch den Teilnehmer vor dem Eigentumsübergang ausgeschlossen. § 412 Abs. 8
bleibt hiervon unberührt.
(2) Wird die Überlassung von teilnehmereigenen Endstelleneinrichtungen, für die auf Antrag
des Teilnehmers monatliche Gebühren anstelle der einmaligen Gebühr gezahlt werden, durch
die Deutsche Bundespost gekündigt, so hat der Teilnehmer das Gerät zurückzugeben und,
wenn die Kündigung aus Gründen, die der Teilnehmer zu vertreten hat, erfolgt, die Hälfte der
noch zu entrichtenden monatlichen Gebühren in einer Summe zu zahlen."
90. In§ 423 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Vergütung" die Worte „von 20,-- DM an" einge-
fügt.
91. Nach § 424 a werden folgende Abschnitte 4 b und 4 c mit zugehörigen Überschriften und den
§§ 424 b und 424 c eingefügt:
„Abschnitt 4 b
Zusätzliche Vorschriften für den Datenübermittlungsdienst
§424b
Überlassen von teilnehmereigenen Anpassungseinrichtungen
Die zusätzlichen Vorschriften für das überlassen teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen
für den Telefondienst(§§ 409 bis 412) werden entsprechend angewendet.
Abschnitt 4 c
Zusätzliche Vorschriften für den Teletexdienst
§ 424c
überlassen von teilnehmereigenen Teletexendeinrichtungen
(1) Die zusätzlichen Vorschriften für das überlassen teilnehmereigener Endstelleneinrich-
tungen für den Telefondienst(§§ 409 bis 412) werden entsprechend angewendet.
(2) Abweichend von § 412 Abs. 2 beträgt die Mindestinstandhaltungszeit bei teilnehmereige-
nen Teletexendei nrichtungen ein Jahr."
92. § 440 wird wie folgt geändert.·
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „werden" die Worte „von der Deutschen Bundespost im
Rahmen ihrer technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten" eingefügt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1207
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Instandhaltung" durch das Wort „Wartung" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Lassen sich innerhalb eines halben Jahres aus vom Teilnehmer zu vertretenden
Gründen keine Zeiten für die Wartung von Rundfunk-Sendeeinrichtungen festlegen,
bestimmt die Deutsche Bundespost den Zeitpunkt der Wartung und teilt ihn dem
Teilnehmer 12 Wochen vorher mit."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird das Wort „Instandhaltungen" durch das
Wort „Wartungen" ersetzt.
93. § 441 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als
zehn" durch die Worte „mindestens zehn zusammenhängende" und die Angabe „ 1/720"
durch die Angabe „0, 14 % " ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Instandhaltung" durch das Wort „Wartung" ersetzt.
94. § 444 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Worten „Bereitstellung von" werden die Worte „Rundfunk-Sendeeinrichtun-
gen und" und nach dem Wort „je" die Worte „Rundfunk-Sendeeinrichtung oder"
eingefügt.
bb) In Spalte b Nummer 1.2.1 werden nach dem Wort „Tonverbindungen" die Worte „oder
Meldeverbindungen" eingefügt.
cc) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
„3 auf Zusammenschaltung von Verteilverbindungen mehrerer
Teilnehmer, je Teilnehmer .............................. . 60,--
4 für Rundfunk-Sendeeinrichtungen ....................... . 100,--".
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Für jede Wartung, die auf Antrag des Teilnehmers außerhalb der täglichen Dienst-
zeit erfolgt(§ 440 Abs. 3), werden je Wartung 400,-- DM erhoben."
95. In § 451 Abs. 2 werden die Worte „die V~rgleichszählung als Einzelgebührennachweis (§ 84
Abs. 1 Nr. 5)" durch die Worte „die Vergleichszählung(§ 84 Abs. 1 Nr. 5) oder den Einzelgebüh-
rennachweis(§ 372 a Abs. 1 Nr. 2)" ersetzt.
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 2
Änderungen des Anhangs 1 zur Telekommunikationsordnung
Der Anhang 1 „Begriffsbestimmungen" wird wie folgt geändert:
1. Die Begriffsbestimmung „Anrufumleitung" wird gestrichen.
2. In der Begriffsbestimmung „Anrufweiterschaltung" wird Satz 2 gestrichen.
3. In der Begriffsbestimmung „Nahtarifzone" wird das Wort „Nahzone" durch das Wort „Nahta-
rifzone" ersetzt.
Artikel 3
Änderungen des Anhangs 2 zur Telekommunikationsordnung
Der Anhang 2 „Übergangsvorschriften" wird wie folgt geändert:
1. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 13 Abs. 4 (Besondere Zusammenschaltungsmöglichkeiten
für Abzweigleitungen)" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Zu§ 19 (Instandhaltung von privaten Telexendstelleneinrichtungen)
Bis zum 31. August 1989 können private Telexendstelleneinrichtungen von der Deutschen
Bundespost instandgehalten werden."
2. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 83 Abs.1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Be-
reitstellung von Telefonanschlüssen)" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Zu § 83 Abs.1 (Gebühren für Funktelefonanschlüsse der Gruppe C)
In der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 1. April 1991 werden bei Funktelefonanschlüssen der Gruppe C
in folgenden Fällen keine einmaligen Gebühren nach § 83 Abs.1 der Telekommunikations-
ordnung erhoben:
1. Bei der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung eines Funktelefonanschlusses mit
Telekarte ohne Magnetstreifen.
2. Bei der Auswechslung einer Berechtigungskarte mit Magnetstreifen gegen eine Telekarte
ohne Magnetstreifen.
3. Bei der Auswechslung einer Telekarte mit Magnetstreifen gegen eine Telekarte ohne
Magnetstreifen."
3. In der Übergangsvorschrift „Zu § 91 Abs. 1 und 5 (Gebühren für Wählanschlüsse der Gruppe L)"
wird die Angabe„ 1989" durch die Angabe„ 1991" ersetzt.
4. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 100 Abs. 4 Nr. 1 (Monatliche Grundgebühren für Festan-
schlüsse mit analogen Anschaltepunkten)" werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
,,Zu § 101 (Besondere Betriebsmöglichkeit bei Basisfestanschlüssen)
Für Basisfestanschlüsse werden bis zur Bereitstellung der Serienanschalteeinrichtungen als
besondere Betriebsmöglichkeit Anschalteeinrichtungen mit Speisung angeboten.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1209
Zu § 102 Abs. 2 (Gebühren für die besondere Betriebsmöglichkeit Anschalteeinrichtung mit
Speisung bei Basisfestanschlüssen)
Für die besondere Betriebsmöglichkeit Anschalteeinrichtungen mit Speisung wird je Betriebs-
möglichkeit eine monatliche Grundgebühr von 9,80 DM erhoben."
5. In der Übergangsvorschrift „Zu § 115 (Gebühren für Temexanschlüsse)" wird nach der Nummer
2 folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung von Temexanschlüssen (§ 115 Abs. 1 und 2
der Telekommunikationsordnung) wird nicht erhoben, wenn Temexanschlüsse in dem
Temexsystemversuch oder den Temexbetriebsversuchen auf die Serientechnik im Temex-
dienst umgestellt werden."
6. Die Übergangsvorschrift „Zu § 220 (Gebühren für besondere Wählverbindungen)" wird wie
folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden jeweils die Worte „und Anrufumleitungen" gestrichen und die Anga-
be,,§ 220 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe,,§ 220 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Für Dienstübergänge Teletex-Datenübermittlungsdienst, die von Universalanschlüssen
ausgehen, werden bis zum Tag der amtlichen Bekanntgabe der Inbetriebnahme des
Verbindungsunterstützungs-Systems der Phase 1 abweichend von § 220 Abs. 1 Nr. 6.3
der Telekommunikationsordnung Verbindungsgebühren wie für Wählverbindungen
der Gruppe 1 (§ 190), jedoch mit einer durchgehenden Zeiteinheit von 4 Sekunden im
Normaltarif und 15 Sekunden im Billigtarif erhoben. Als Verbindungszeit wird die Zeit
der Verbindung zwischen dem Universalanschluß und dem Verbindungsunterstützungs-
System zugrunde gelegt. Die Verbindungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn die
Verbindung zum Wählanschluß der Gruppe L oder der Gruppe P nicht zustande ge-
kommen ist. Die Benutzung der besonderen Betriebmöglichkeit übermitteln von Ge-
bühreninformationen nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 der Telekommunikationsordnung ist nicht
möglich."
7. In den Übergangsvorschriften „Zu den §§ 222 und 223 (Anwendung der Bemessungsgrößen und
Gebühren für Festverbindungen) wird in Nummer 1 die Datumsangabe „31. Dezember 1989"
durch die Datumsangabe „30. Juni 1991" ersetzt.
8. Nach der übergangsvorschrift„Zu § 311 Abs. 2 Nr. 3 (Gebühren für Warnverteilübertragungen)"
wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Zu§ 322 (Breitbandverteilanschlüsse mit Teilleistung)
Breitbandverteilanschlüsse mit Teilleistung sind Breitbandverteilanschlüsse bei einem zu-
ständigen Netzknoten mit Regelleistung. Diese Breitbandverteilanschlüsse übermitteln die Fern-
sehrundfunkprogramme, die im Frequenzbereich ab 202 MHz übertragen und unter besonde-
rem Aufwand herangeführt oder von Rundfunksatelliten ausgesendet werden, darunter minde-
stens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme."
9. Die Übergangsvorschrift „Zu § 324 (Gebühren für Breitbandverteilanschiüsse)" wird wie folgt
geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 1" gestrichen, und es wird folgender Satz
angefügt:
„Nur für den so ermittelten Differenzbetrag kann die Bezahlung der monatlichen
Gebühr gemäß § 324 Abs. 10 angewendet werden."
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bb) In Buchstabe c werden die Worte „monatlichen Gebühr" durch die Worte „monat-
lichen Differenzgebühr" ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
,,7. Für Breitbandverteilanschlüsse mit Teilleistung, die nach § 322 der Telekommunika-
tionsordnung in der bis zum 30. Juni 1989 geltenden Fassung überlassen worden sind,
werden:
a) auf Antrag des Teilnehmers vom 1. Juli 1990 an das Filter ausgebaut und
b) vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1994, je nach Anzahl der angeschlossenen Wohn-
einheiten, je angeschlossene Wohneinheit folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Bre,tbandverteilanschluß Grundgebühr
DM
a b C
1 für die 1. bis 10. Wohneinheit ......................... 8,50
2 für die 11. bis 20. Wohneinheit ........................ 7,60
3 für die 21. bis 40. Wohneinheit ........................ 6,20
4 für die 41. bis 100. Wohneinheit ....................... 5, 10
5 für die 101. bis 200. Wohneinheit ...................... 4 ,--
6 für die 201. bis 500. Wohneinheit ...................... 3, 10
7 für die 501. bis 1000. Wohneinheit ..................... 2,30
8 für jede weitere Wohneinheit ......................... 1,80".
10. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 324 (Gebühren für Breitbandverteilanschlüsse)" wird
folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Zu § 327 (Vorausgebühren)
1. Für Breitbandverteilanschlüsse, für die nach § 327 der Telekommunikationsordnung in der
bis zum 30.Juni 1989 gültigen Fassung anstelle der monatlichen Grundgebühr eine Voraus-
gebühr für einen Zeitraum von fünf oder zehn Jahren bezahlt worden ist, gilt folgendes:
a) Bis zum Ablauf dieses Zeitraumes werden die jeweiligen monatlichen Gebühren, für die
eine Vorausgebühr entrichtet worden ist, nicht erhoben.
b) Erhöht sich innerhalb des Zeitraumes, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, die
monatliche Grundgebühr, die der Berechnung der Vorausgebühr zug(unde liegt, durch:
aa) hinzukommende Wohneinheiten oder
bb) Änderung in der Art des Breitbandverteilanschlusses als Folge der Änderung des
zuständigen Netzknotens der Deutschen Bundespost ( § 323 Abs. 6),
so wird die sich ergebende Gebührendifferenz als monatliche Grundgebühr erhoben. Auf
Antrag des Teilnehmers kann die Deutsche Bundespost auf der Grundlage der erhöhten
monatlichen Grundgebühr, unter Anrechnung der bereits gezahlten Vorausgebühr, eine
neue Vorausgebühr nach § 327 der Telekommunikationsordnung für 12 Kalendermonate
erheben.
2. Wird innerhalb des Zeitraumes, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, der Breit-
bandverteilanschluß gekündigt, so werden von der Vorausgebühr für jeden noch nicht
abgelaufenen Kalendermonat erstattet:
a) bei Vorauszahlungen für 60 Monate 1/60,
b) bei Vorauszahlungen für 120 Monate 1/120."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1211
11. Nach der Übergangsvorschrift Zu §§ 351 bis 353 (Gebühren für posteigene Stromwege)"
11
werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
„Zu § 356 (Monatliche Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Stromwegen für
Gemeinschaftsantennenanlagen)
Für Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen, für die nach§ 356 der Telekommunika-
tionsordnung in der bis zum 30. Juni 1989 gültigen Fassung, die einmalige Gebühr für die be-
triebsfähige Bereitstellung auf Antrag des Inhabers für einen Zeitraum von 120 Monaten als
monatliche Gebühren bezahlt wird, wird bis zum Ablauf diesen Zeitraumes diese Gebühr weiter
erhoben. Wird der Stromweg für Gemeinschaftsantennenanlagen vor Ablauf des Zeitraumes
gekündigt, so werden für jeden noch nicht abgelaufenen Kalendermonat 1/120 der einmaligen
Gebühr in einer Summe erhoben.
Zu § 357 (Vorausgebühren für Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen)
Für Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen für die nach § 357 der Telekommunika-
tionsordnung in der bis zum 30. Juni 1989 gültigen Fassung anstelle der monatlichen Grund-
gebühr eine Vorausgebühr für einen Zeitraum von zehn Jahren bezahlt worden ist, werden bis
zum Ablauf dieses Zeitraum.es die jeweiligen monatlichen Gebühren, für die eine Vorausgebühr
entrichtet worden ist nicht erhoben. Wird der Stromweg für Gemeinschaftsantennenanlagen
vor Ablauf des Zeitraumes gekündigt, so werden für jeden noch nicht abgelaufenen
Kalendermonat 1/120 der monatlichen Gebühr erstattet."
12. Nach der Übergangsvorschrift Zu § 402 Abs. 1 Nr. 1.1.2.2 (Mindestüberlassungszeit für kleine
11
Telefonwählanlagen)" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
"Zu § 402 Abs. 1 Nr. 2.1.6 (Mindestüberlassungszeit für Spezialtelefone)
Bei der Überlassung von Spezialtelefonen nach§ 402 Abs. 1 Nr. 2.1.6 wird auf die Einhaltung
der Mindestüberlassungszeit verzichtet, wenn der Antrag auf erstmalige betriebsfähige Bereit-
stellung bis zum 30. September 1989 gestellt worden ist und die Telefone bis zum 31. Dezember
1989 betriebsfähig bereitgestellt worden sind."
13. Nach der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 § 17 Abs. 2 (Rahmenbauweise von Direktrufan-
schlüssen)" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
„Zu Anhang 4 § 17 Abs. 2 (Auswechslung der Anschalteeinrichtung bei Direktrufanschlüssen mit
einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s)
Für Direktrufanschlüsse mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s, die am 1. Juli
1989 vorhandenen sind, wird keine einmalige Gebühr nach Anhang 4 § 17 Abs. 2 für die Ände-
rung dieser Anschlüsse bei einer Auswechslung der Anschalteeinrichtung erhoben, wenn die
Anderung ausschließlich die Auswechslung der Anschalteeinrichtung mit Schnittstelle nach
CCITT-Empfehlung X.21 gegen eine Anschalteeinrichtung mit Schnittstelle nach CCITT-Empfeh-
lung X.21, jedoch ohne Auswertung der C- und 1-Schnittstellenleitungen umfaßt und der Antrag
auf Anderung des Direktrufanschlusses bis zum 30. September 1989 beim zuständigen Fern-
meldeamt eingeht."
14. Die Übergangsvorschriften „Zu Anhang 4 § 25 Abs. 4 Nr. 2 (Knotenschaltungen mit zwei bis acht
Ausgängen)" werden gestrichen.
15. Die Übergangsvorschriften „Zu Anhang 4 § 27 Abs. 2 Nr. 7 (Verbindungsgebühren für Fern-
direktrufverbindungen von 64 kbit/s)" werden gestrichen.
16. Die Übergangsvorschriften „Zu Anhang 4 § 27 Abs. 2 Nr. 8 (Verbindungsgebühren für Fern-
direktrufverbindungen 1,92 Mbit/s)" werden gestrichen.
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
17. In der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 § 38 Abs. 2 (Private Leitungen für Direktruf, die aus-
schließlich im Telexdienst genutzt werden)" wird in der Überschrift die Angabe ,,§ 38 Abs. 2"
durch die Angabe ,,§ 38 Abs. 4" ersetzt.
18. Nach der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 § 38 Abs. 4 (Private Leitungen für Direktruf, die
ausschließlich im Telexdienst genutzt werden)" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
„Zu Anhang 4 § 38 Abs. 5 und 6 (Benutzungsgebühren bei Funkverbindungen, die als private
Leitungen für Direktruf betrieben werden)
Sofern die vom 1. Juli 1989 an zu erhebenden Benutzungsgebühren nach Anhang 4 § 38
Abs. 5 und 6 die bis zum 30. Juni 1989 zu erhebenden Benutzungsgebühren nach Anhang 4 § 38
Abs. 5, 5 a und 6 in der bis zum 30. Juni 1989 geltenden Fassung um mehr als 50 % übersteigen,
gilt vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1991 folgende Regelung:
1. Vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 wird der 50 % übersteigende Teil nicht erhoben.
2. Vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 wird der 80 % übersteigende Teil nicht erhoben.
3. Vom 1. Juli 1991 an werden die vollen Benutzungsgebühren erhoben."
19. In der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 §§ 51 und 52 (Überlassen von teilnehmereigenen An-
passungseinrichtungen in einfachen Endstellen)" wird in Satz 1 die Datumsangabe „31. Dezem-
ber 1988" durch die Datumsangabe „30. Juni 1992" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Anhangs 4 zur Telekommunikationsordnung
Der Anhang 4 „Nicht in den Teilen III bis V enthaltene Telekommunikationsdienstleistungen und
Gebühren" wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs 4.Nr. 1 werden die Angabe „Fernzone 1" durch das Wort „Regionalzone" und die
Worte „Fernwählverbindungen die entsprechende Fernzone" durch die Worte „allen übrigen
Wählverbindungen die Weitzone" ersetzt.
2. § 17 Abs. 4 Nr. 1.3 wird wie folgt gefaßt:
II 1.3 64 kbitls
1.3.1 mit Schnittstelle nach CCITT-Empfehlung X.21, jedoch ohne
Auswertung der C- und I-Schnittstellenleitungen ................. . 150,--
1.3.2 mit Schnittstelle nach CCITT-Empfehlung X.21 .................... . 210,--".
3. In§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Spalte b wird das Wort „Basisbandgeräte" durch das Wort „Einrichtungen"
ersetzt.
4. In§ 20 Nr. 4 Spalte b wird das Wort „Basisbandgeräte" durch das Wort „Einrichtungen" ersetzt.
5. In§ 25 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „2 bis 6" durch die Worte „einer beliebigen Anzahl von" er-
setzt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1213
6. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
,,b) bei Ferndirektrufverbindungen nach der gebührenpflichtigen Entfernung,".
b) In Absatz 4 wird die Angabe „nach Absatz 2" gestrichen.
c) Absatz 8 wird gestrichen.
7. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 6.2.3 wird in Spalte c die Zwischenüberschrift gestrichen.
bb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefaßt:
„7 Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s und
7.1 einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km .............. . 12,--
7.2 einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
7.2.1 für den Teil bis 50 km ....................................... . 12,--
7.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ....................... . 3,60
7.2.3 für den Teil von mehr als 100 km ............................. . 1,20
8 Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbit/s und
8.1 einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km .............. . 120,--
8.2 einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
8.2.1 für den Teil bis 50 km ....................................... . 120,--
8.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ....................... . 36,--
8.2.3 für den Teil von mehr als 100 km ............................. . 12,-- II•
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3 a bis 3 c eingefügt:
,,(3 a) Für die betriebsfähige Bereitstellung des besonderen Leistungsmerkmals Knoten-
schaltung während der täglichen Dienstzeit wird je Ende eines Verbindungsabschnittes, das
auf eine Knoteneinrichtung geschaltet ist, eine einmalige Gebühr von 200,-- DM erhoben.
(3 b) Bei unmittelbarer Zusammenschaltung von Knoteneinrichtungen in demselben
Netzknoten wird für die unmittelbare Verbindung zwischen den Knoteneinrichtungen die
Gebühr nach Absatz 3 a nicht erhoben.
(3 c) Bei unmittelbarer Zusammenschaltung von Knoteneinrichtungen innerhalb dessel-
ben Ortsnetzbereiches wird für die unmittelbare Verbindung zwischen den Knoteneinrich-
tungen die Gebühr nach Absatz 3 a nicht erhoben, es sei denn, der Teilnehmer beantragt
den Einsatz der Knoteneinrichtungen in einem anderen als dem von der Deutschen Bundes-
post festgelegten Netzknoten."
c) In Absatz 4 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefaßt:
,,2 Knotenschaltung für 1200, 2400, 4800 oder 9600 bit/s zur Schnitt-
stel Ienvervi el fachu ng
Zuschlag für jeden Verbindungsabschnitt ..................... . 50,--
3 Knotenschaltung für 2400, 4800 oder 9600 bit/s zur Kanalteilung
Zuschlag für jeden Verbindungsabschnitt ..................... . 50,--".
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
d) Absatz 7 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Bei Ferndirektrufverbindungen wird der Gebührenberechnung die monatliche Ver-
bindungsgebühr je 100 m gebührenpflichtige Entfernung anteilig, mindestens jedoch
für 15 Tage zugrunde gelegt."
e) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:
,,(8) Bei unmittelbarer Zusammenschaltung von Knoteneinrichtungen nach Absatz 4 Nr.
2 und 3 in demselben Netzknoten wird für die unmittelbare Verbindung zwischen den
Knoteneinrichtungen kein Zuschlag für den Verbindungsabschnitt erhoben.
(9) Für Verbindungsabschnitte zwischen Knoteneinrichtungen nach Absatz 4 Nr. 2 und 3
innerhalb desselben Ortsnetzbereiches werden keine Zuschläge erhoben, es sei denn, der
Teilnehmer beantragt den Einsatz der Knoteneinrichtungen in einem anderen als dem von
der Deutschen Bundespost festgelegten Netzknoten."
8. § 29 Satz 3 wird gestrichen.
9. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,, 1. Ersatzanschalteeinrichtungen für eine Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s,
300 bit/s, 1200 bit/s, 2400 bit/s, 4800 bit/s, 9600 bit/s, 64 kbit/s oder 1,92 Mbit/s,
2. Ersatzaufnahmerahmen für Einrichtungen in Einschubausführung einschJießlich Strom-
versorgungseinrichtung,".
b) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3.
10. In§ 31 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Monatliche
Nr. Einrichtungen für den Ersatzbetrieb Grundgebühr
DM
a b
.1 Ersatzanschalteeinrichtung für eine Übertragungsgeschwin-
digkeit von
1.1 50 bit/s oder 300 bit/s
mit Standard-Betriebsmöglichkeit
1.1.1 in Gehäuseausführung .................................... . 30,--
1.1.2 in Einschubausführung ................................... . 30,--
1.2 1200, 2400, 4800 oder 9600 bit/s
1.2.1 für die Ersatzanschalteeinrichtung mit Standard-Betriebs-
möglic.hkeit
1.2.1.1 in Gehäuseausführung .................................... . 64,--
1.2.1.2 in Einschubausführung ............ ~ ...................... . 50,--
1.2.2 für die besondere Betriebsmöglichkeit
1.2.2.1 Asynchron-Synchron-Umsetzung für die Übertragungsge-
schwindigkeit von 1200 bit/s
1.2.2.1.1 in Gehäuseausführung .................................... . 14,--
1.2.2.1.2 in Einschubausführung ................................... . 14,--
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1215
Monatliche
Nr. Einrichtungen für den Ersatzbetrieb Grundgebühr
DM
b
1.2.2 2 Schnittstellenvervielfachung
1.2.2.2.1 in Gehäuseausführung .................................... . 40,--
1.2.2.2.2 in Einschubausführung ................................... . 40,--
1.2.2.3 Kanalteilung A
1.2.2.3.1 in Gehäuseausführung ................................... . 40,--
1.2.2.3.2 in Einschubausführung
1.2.2.3.2.1 für 2 Kanäle ............................................. . 27,--
1.2.2.3.2.2 für 3 Kanäle ............................................. . 36,--
1.2.2.3.2.3 für 4 Kanäle ............................................. . 44,--
1.3 64 kbit/s
1.3.1 für die Ersatzanschalteeinrichtung mit Standard-Betriebs-
möglichkeit
1.3. 1.1 in Gehäuseausführung
1.3. 1.1.1 mit Schnittstelle nach CCITT-Empfehlung X.21, jedoch ohne
Auswertung der C- und I-Schnittstellenleitungen ............ . 110,--
1.3.1.1.2 mit Schnittstelle nach CCITT-Empfehlung X.21 .............. . 170,--
1.3.2 für die besondere Betriebsmöglichkeit
1.3.2.1 Kanalteilung B
1.3.2.1.1 in Einschubausführung
1.3.2.1.1.1 Grundeinrichtung für einen oder zwei Direktrufanschlüsse 600,--
1.3.21.1.2 Grundeinrichtung für 3 oder 4 Direktrufanschlüsse .......... . 680,--
1.3.21.1.3 Baugruppe für 4 Kanäle .................................. . 80,--
1.3.2.2 19-Zoll-Schrank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. . 100,--
1.4 1,92 Mbit/s mit Standard-Betriebsmöglichkeit in Gehäuseaus-
führung ................................................ . 420,--
2 Ersatzaufnahmerahmen für Einrichtungen nach Nummer 1.1
und 1.2 in Einschubausführung ............................ . 60,--
3 Ersatzstromversorgungseinrichtung in Einschubausführung .. . 25,--"
11. § 32 Abs. 2 Nr. 2 wird gestrichen.
12. In§ 38 werden die Absätze 1 a bis 7 durch folgende Absätze 2 bis 8 ersetzt:
,,(2) Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Entfernung bei privaten Leitungen für
Direktruf der Gruppe A, bei denen die verbundenen Einrichtungen ausnahmsweise nicht im sel-
ben Ortsnetzbereich liegen, gilt§ 26 Abs. 5 entsprechend.
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Für private Leitungen für Direktruf der Gruppe B gilt als gebührenpflichtige Entfernung
die Entfernung zwischen den Leitungsenden.
(4) Für die Benutzung privater Leitungen für Direktruf der Gruppen A oder B werden je Lei-
tung Benutzungsgebühren in Höhe der Hälfte der Verbindungsgebühren für entsprechende
Direktrufverbindungen(§ 27) erhoben.
(5) Für Funkverbindungen, die mit Erlaubnis der Deutschen Bundespost als private Leitungen
für Direktruf betrieben werden dürfen, werden je Leitung folgende Benutzungsgebühren erho-
ben:
Monatliche
Nr. Private Leitung für Direktruf Benutzungsgebühr
DM
d b C
1 Ortszone 1 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten
1. 1 50 bit/s. .. . . .. .. . . .. . ........... 14,--
1.2 300 bit/s. . .. . . .. . . . ......... ... 14,--
1.3 1200 bit/s. .. . ... . . . . . ... ....... ... ;, 14,--
1.4 2400 bit/s .. . . . .. .. . .. .... ........... 16,--
1.5 4800 bit/s. ... . . . ... . . . ... . . . . . . . ........... 20,--
1.6 9600 bit/s .. .. . .. . . . . . . . . . . . . ............. 25,--
2 Ortszone 2 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten
2.1 50 bit/s. .. ... ...... . ... . ...... 42,--
2.2 300 bit/s .. .. .. . . . . . . . . . . . . . . .. . .......... 42,--
2.3 1200 bit/s .. .. . . . . ....... ...... . ... - ...... 42,--
2.4 2400 bit/s .. .. .. .. . .. .... . - ......... 48,--
2.5 4800 bit/s .. ... .. .. .... . ..... . ..... 60,--
2.6 9600 bit/s .. .. ... ...... ........... 75,--
3 Fernzone mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten
3.1 50 bit/s. .. ... .. .. . . . .......... 140,--
3.2 300 bit/s. .. .. .. .. . .......... 140,--
3.3 1200 bit/s. .... .. .. . . . . ........... 140,--
3.4 2400 bit/s. .. .... ... . ...... . ... 160,--
3.5 4800 bit/s. .. . . . . . . . ... . . . ..... 200,--
3.6 9600 bit/s. .. .. . .. . . ........... 250,--
(6) Für Funkverbindungen zu beweglichen Landfunkstellen, die mit Erlaubnis der Deutschen
Bundespost als private Leitungen für Direktruf betrieben werden dürfen, werden je Leitung
stets die Gebühren nach Absatz 5 Nr. 3 erhoben.
(7) Weist der Teilnehmer bei Funkverbindungen als private Leitungen für Direktruf (Absatz 6)
nach, daß die verbundenen Einrichtungen innerhalb eines Ortsnetzbereichs dauernd auf den-
selben nichtbenachbarten Grundstücken betrieben werden, werden anstelle der Gebühren
nach Absatz 5 Nr. 3 Gebühren nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 erhoben.
(8) Weist der Teilnehmer bei Funkverbindungen als private Leitungen für Direktruf nach, daß
ausschließlich Statusmeldungen oder Kennungen übermittelt werden, so werden je Leitung fol-
gende Benutzungsgebühren erhoben:
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1217
Monatliche
Nr. Private Leitung für Direktruf Benutzungsgebühr
DM
a b c
1 Ortszone 1 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten
1.1 50 bit/s. . . . . . . ......... ............................... 0,53
1.2 300 bit/s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... .............. 0,53
1.3 1200 bit/s... . . . . . .. .... .. ............ 0,53
1.4 2400 bit/s . . . . . .......... ..... .. ......... ............ 0,60
1.5 4800 bit/s. . . . . .. .. .. ..... ............... 0, 75
1.6 9600 bit/s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,94
-2 Ortszone 2 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten
2.1 50 bit/s. . . . . . . . . . . . . . . . .................. ............ 1,58
2.2 300 bit/s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,58
2.3 1200 bit/s......... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,58
2.4 2400 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,80
2.5 4800 bit/s............................... .................... 2,25
2.6 9600 bit/s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,82
3 Fernzone mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten
3. 1 50 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,25
3.2 300 bit/s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,25
3.3 1200 bit/s. . . . . . . .. .. ................ .. ............ 5,25
3.4 2400 bit/s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... ............ 6,--
3.5 4800 bit/s. ......... .... ....... .. .. ............ 7,50
3.6 9600 bit/s. . . . . . . . . . . . . . . . . . ... ...... ................ 9,38".
13. In § 45 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 5
angefügt:
,,5. Fernkopierer der Gruppe 2."
14. In § 47 Abs. 2 wird das Wort „posteigene• durch die Wörter „post- oder teilnehmereigene•
ersetzt.
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
15. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
"1 Münztelefone alter Art für Ortsge-
spräche
1. 1 mir einfacher Sperreinrichtung
1.1.1 in Grundausstattung
1.1.1.1 als Wandtelefon .................... 8,60 -- --
1.1.1.2 als Tischtelefon .................... 5,30 -- --
1.1.2 Zusatz für erweiterte Sperrei nri eh-
tung ............................... 5,55 -- --
1.2 mit besonderer Sperreinrichtung als
Tischtelefon ........................ 12, 15 -- --
2 Telefon Modell Stuttgart mit Wähl-
scheibe ............................ 3,65 -- 1,25
3 Telefon Modell Manhattan mit Wähl-
scheibe ............................ 4,20 -- 1,70
4 Telefon Modell Micky Maus mit Wähl-
scheibe ............................ 10,50 -- 4,55
5 Telefon Modell Potsdam mit Tasten- 14, 10 -- 6,75
feld ...............................
6 Raumtelefon
6.1 mit Wählscheibe .................... 20,30 -- 11,75
6.2 mit Tastenfeld ...................... 21,80 -- 13,--
7 Standardtelefon mit Tastenfeld ...... 3,-- -- 1,45
8 Telefon zur Anschaltung von zusätz-
liehen Telefonen an einen Telefonan-
schluß, mit Zusatz zur Grundausstat-
tung für weitere Leistungsmerkmale
8.1 mit Wählscheibe .................... 10,-- -- --
8.2 mit Tastenfeld .................... 11,50 -- --
1Jr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1219
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
b c d e
9 Doppeltelefon als erstes posteigenes
Telefon in einfachen Endstellen an
Standard-Telefonanschlüssen zur An-
schaltu ng eines multifunktionalen
Telefons, mit Wählscheibe. . . . . . . . . . . 4,80
10 Doppeltelefon mit Wählscheibe . . . . . 10,30 3,75
11 Telefon mit Tonrufeinrichtung und
Tastenfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3, 10 1,30
12 Telefon mit Kopfhörer und Mikrofon
12. 1 mit Wählscheibe ................... . 12,30 5,80
12.2 mit Tastenfeld ..................... . 15,-- 7,05
13 Telefon Modell Rhön ............... . 14,90 6,50
14 Telefon mit eingebautem Gebühren-
anzeiger
14.1 mit Wählscheibe .................. . 5,80 2,80
14.2 Modell 751 mit Tastenfeld ......... . 7,30 3,25
15 Münztelefon für Orts- und Nahge-
spräche mit Wählscheibe oder Tasten-
feld .............................. . 36,40
16 Abfragetelefon Modell 77 für Daten-
endeinrichtungen mit Tastenfeld .... . 49,60
17 Telefon Modell Kiel mit Tastenfeld .. . 6,30 2,60
18 Telefon Modell Dallas mit Tastenfeld . 7 , -- 2,90
19 Telefon Modell 78 für einfache Daten-
übertragung mit Wählscheibe oder
Tastenfeld ........................ . 10,40 4,90
20 Telefon Modell Attache mit Tasten- 15,40 6,40
feld .............................. .
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
21 Telefone für die Anschaltung von zu-
sätzlichen Telefonen
21.1 zur Anschaltung an einen Telefonan-
schluß, in Grundausstattung
21.1.1 mit Wählscheibe ................... 8,90 -- --
21.1.2 mit Tastenfeld ..................... 10,40 -- --
21.2 zur Anschaltung an zwei Wählan-
schlüsse, mit Tastenfeld ............. 17, 10 -- -
22 Telefon Modell Hamburg mit Tasten- 9,60 -- 3,20
feld ...............................
23 Telefon mit Sperrschloß
23.1 mit Wählscheibe ................... 3,30 -- 1,55
23.2 mit Tastenfeld ..................... 3,90 -- 1,80
24 Telefon Modell Piccolo ............. 6,70 -- 2,80
25 Telefon Modell alpha mit Tastenfeld . 12,30 -- 4,55
26 Schnurloses Telefon mit Tastenfeld
Modell Sinus 1 bis 5 und 1LX bis SLX .. 26,80 1 197,20 11,20
27 Telefon Modell Frankfurt mit Tasten-
feld
27.1 in Ausstattung 1 ................... 13,50 -- 5,60
27.2 in Ausstattung 2 .... - ............... 15, 10 -- 6,30
27.3 in Ausstattung 3 ................... 17,25 -- 7,20
27.4 in Ausstattung 4 ................... 18,85 ·- 7,90
28 Telefon Modell Lyon mit Wählscheibe 10,30 432,05 4,20
29 Telefon Modell Venezia mit Wähl-
scheibe ............................ 11,90 508,45 5,--
30 Telefon Modell Oslo mit Tastenfeld ... 13,40 595, 10 5,55
31 Telefon Modell Spessart mit Tasten-
feld ............................ · ·. 15,60 693, 10 6,85
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1221
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d e
32 Telefon mit Hinweisspeicher und
Tastenfeld
32.1 Model I delta ...................... . 17,50 777,50 7,25
32.2 Modell delta E ..................... . 19,30 857,30 8,--
32.3 weiterer Hinweisspeicher ........... . 6,20 275,90 2,55
33 Telefon Modell Nizza mit Tastenfeld .. 6,70 296,40 2,75
34 Telefon Modell Vitaphon mit Tasten-
feld
34.1 in Ausstattung 1 ................... . 21,50 997,50 7,20
34.2 in Ausstattung 2 ................... . 30,70 1 425,-- 10,25
35 Telefon Modell beta mit Tastenfeld
35.1 in Ausstattung 1 ................... . 11,20 511,85 4,80
35.2 in Ausstattung 2 ................... . 13,-- 589,35 5,50
36 Telefon Modell Capella mit Tastenfeld 22, 10 982,70 9, 10
37 Telefon Modell Düsseldorf mit Tasten-
feld .............................. . 18,90 841,30 7,80".
b) In Absatz 2 wird die Angabe „ Nr. 1 bis 15 sowie 17 bis 19" durch die Angabe „ Nr. 1 bis 15, 17
bis 19 sowie 21 bis 37" ersetzt.
16. Nach § 50 b werden folgende §§ 50 c und 50 d eingefügt:
„50 C
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Fernkopierer in einfachen Endstellen
Fernkopierer der Gruppe 2, die nicht in § 120 der Telekommunikationsordnung genannt sind,
werden, soweit sie noch verfügbar sind, als post- oder teilnehmereigene Einrichtung betriebs-
fähig bereitgestellt und gegen gleiche Einrichtungen ausgewechselt.
50d
Gebühren für Fernkopierer in einfachen Endstellen
(1) Für post- und teilnehmereigene Fernkopierer der Gruppe 2 in einfachen Endstellen wer-
den Gebühren nach § 116 erhoben.
(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener Fern-
kopierer in einfachen Endstellen an Festanschlüssen werden auf Antrag des Teilnehmers für die
Instandhaltung von Fall zu Fall Gebühren nach Aufwand (§ 165 der Telekommunikationsord-
nung) erhoben.
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines in Absatz 1 genannten teilnehmereigenen
Gerätes ein Ersatzgerät überlassen, so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der.
einmaligen Gebühren nach Absatz 1 erhoben.
(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiger teilnehmereigener Fern-
kopierer in einfachen Endstellen an Festanschlüssen gegen einen grundüberholten Fern-
kopierer desselben Typs und der gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne
eine Vergütung nach § 409 Abs. 2 der Telekommunikationsordnung ausgetauscht werden .. Als
einmalige Gebühr für den grundüberholten Fernkopierer wird eine Gebühr in Höhe von 2/3 der
einmaligen Gebühr nach Absatz 1 erhoben."
17. In § 51 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:
„Anpassungseinrichtungen, die nicht in § 122 der Telekommunikationsordnung aufgeführt
sind, werden, soweit sie noch verfügbar sind, als post- und teilnehmereigene Einrichtungen
betriebsfähig bereitgestellt oder gegen gleiche ausgewechselt."
18. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche Grundgebühr
ohne Instand- einmalige monatliche
Nr. Anpassungseinrichtungen haltung Gebühr Grund-
Instand-
haltung gebühr
DM DM DM DM
b C d e f
"1 Anpassungseinrichtungen für
serielle Übertragung
1. 1 Modem in Gehäuseausführung
1. 1. 1 03005 nach CCITT-Empfehlung
V.21 ........................... . 28,-- 15,-- 15,--
1.1.2 D12005-10 bis -12, duplex, nach
CCITT-Empfehlung V.22 ........ . 38,-- 17,-- 17,--
1.1.3 D12005 und -02 bis -05, halb-
duplex, nach CCITT-Empfehlung
V.23 mit oder ohne Hilfskanal
1.1.3.1 in Grundausstattung ............ . 28,-- 15,-- 15,--
1.1.3.2 Zusatz mit automatischem Wahl-
verfahren nach CCITT-Empfehlung
V.25 .......................... . 20,-- 10,--
1.1.4 012005-06, halbduplex, nach
CCITT-Empfehlung V.21, V.23 und
V.25bis ........................ . 28,-- 15,-- 840,-- 15,--
1.1.5 024005-01 bis -07, halbduplex,
nach CCITT-Empfehlung V.26bis,
ohne Hilfskanal ................ . 31,-- 17,-- 17,--
1.1.6 D24005-01 bis -07, halbduplex,
nach CCITT-Empfehlung V.26bis,
mit Hilfskanal .................. . 120,-- 30,-- 30,--
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1223
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche Grundgebühr
ohne Instand- einmalige monatliche
Nr. Anpassungseinrichtungen haltung Gebühr Grund-
Instand-
haltung gebühr
DM DM DM DM
cl b d e
1.1.7 D2400S-10 bis -19, duplex, nach
CCITT-Empfehlung V.22bis und
mit/ohne V.25bis
1.1.7.1 in Grundausstattung ........... . 38,-- 17,-- 17,--
1.1.7.2 Zusatz mit automatischem Wahl-
verfahren nach CCITT-Empfehlung
V.25 .......................... . 20,-- 10,-- 10,--
1.1.8 D4800S-01 bis -03, halbduplex,
nach CCITT-Empfehlung V.27ter,
ohne Hilfskanal ................ . 43,-- 19,-- 19,--
1.1.9 D4800S-01 bis -03, halbduplex,
nach CCITT-Empfehlung V.27ter,
mit Hilfskanal .................. . 100,-- 30,-- 30,--
1.2 Modem in Einschubausführung
1.2.1 MDB 1200-01, halbduplex, nach
CCITT-Empfehlung V.23 und
V.25bis ........................ . 12,-- 13,-- 490,-- 13,--
1.2.2 MDB 1200-02, halbduplex, nach
CCITT-Empfehlung V.23 ........ . 20,-- 15,-- 15,--
1.2.3 MDB 1200-03, halbduplex, nach
CCITT-Empfehlung V.21, V.23 und
V.25bis ........................ . 14,-- 13,-- 580,-- 13,--
1.2.4 MDB 1200-04, halbduplex, nach
CCITT-Empfehlung V.21, V.23 und 22,-- 15,-- 980,-- 15,--
V.25bis ........................ .
1.2.5 MOB 1200-BZ, halbduplex, nach
CCITT-Empfehlung V.23 ........ . 22,-- 15,-- 980,-- 15,--
1.2.6 MDB 1200S-12, duplex, nach
CCITT-Empfehlung V.22 ........ . 34,-- 17,-- 17,--
2 Zusätze für Anpassungseinrich-
tungen
2.1 Gestelleinsatz für die Aufnahme
von Anpassungseinrichtungen
MGE 1 bis 3 einschließlich Strom-
versorgung .................... . 53,-- 20,-- 2 600,-- 20,--
2.2 Stromversorgungseinrichtung für
Gestelleinsätze ................. . 26,50 10,-- 1 300,-- 10,--
2.3 Automatische Wähleinrichtung
AWD nach CCITT-Empfehlung V.25 40,-- 15,-- 1 960,-- 15,--".
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die• Instandhaltung post- und teilneh-
mereigener Anpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 1 Spaltend und f)
werden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall (Grundservice)
folgende monatlichen und einmaligen Gebühren erhoben:
Monatliche Einmalige
Nr. Grundservice Gebühr Gebühr
DM DM
a b c d
1 Grundgebühr, je Einrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,--
2 Wegeleistungen, je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -- 65,--
3 Entstörungsleistungen, je Einrichtung ................. . 100,--
4 Einstell- und damit verbundene Meßarbeiten an einer
Anpassungseinrichtung, die durch eine Änderung der
Betriebsweise oder des Betriebsverfahrens der daran an-
geschalteten privaten Endeinrichtung erforderlich wer-
den, je Einrichtung ................................... . 100,--"
c) In Absatz 3 wird der Klammerhinweis ,,(Absatz 2 Nr. 2)" durch den Klammerhinweis
,,(Absatz 2 Nr. 3)" ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Für die Instandhaltung mobiler Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermitt-
lungs- und Bildschirmtextdienst werden Gebühren nach Absatz 2 erhoben.
19. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 7
angefügt:
,, 7. Fernkopierer der Gruppe 2."
b) In Absatz 2 Nr. 6 wird die Angabe „der Gruppe 2 und" gestrichen.
20. § 107 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 20 Spalte b werden die Worte „Schnurloses Telefon Modell Sinus mit Tasten-
feld" durch die Worte „Schnurloses Telefon mit Tastenfeld Modell Sinus 1 bis 5 und 1LX bis
SLX" ersetzt.
b) Nach Nummer 21.4 werden folgende Nummern 22 bis 32 angefügt:
„22 Telefon Modell Lyon mit Wählscheibe 9,05 379,-- 3,70
23 Telefon Modell Venezia mit Wähl-
scheibe ............................ 10,45 446,-- 4,40
24 Telefon Modell Oslo mit Tastenfeld ... 11,75 522,-- 4,85
25 Telefon Modell Spessart mit Tasten-
feld ............................... 13,70 608,-- 6,--
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1225
26 Telefon mit Hinweisspeicher und
Tastenfeld
27.1 Modell delta ....................... 15,35 682,-- 6,35
27.2 Modell delta E ...................... 16,95 752,-- 7 --
I
27.3 weiterer Hinweisspeicher ............ 5,45 242,-- 2,25
28 Telefon Modell Nizza mit Tastenfeld .. 5,85 260,-- 2,40
29 Telefon Modell Vitaphon mit Tasten-
feld
29.1 in Ausstattung 1 ..................... - 18,85 875,-- 6,30
29.2 in Ausstattung 2 .................... 26,95 1 250,-- 9,--
30 Telefon Modell beta mit Tastenfeld
30.1 in Ausstattung 1 ... - ................ 9,80 449,-- 4,20
30.2 in Ausstattung 2 .................... 11,40 517,-- 4,80
31 Telefon Modell Capella mit Tastenfeld 19,40 862,-- 8,--
32 Telefon Modell Düsseldorf mit Tasten-
feld .. - ............................ 16,60 738,-- 6,85".
21. Nach § 109 b werden folgende §§ 109 c und 109 d eingefügt:
„ 109 C
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Fernkopierer in Anlagen
Fernkopierer der Gruppe 2, die nicht in § 160 der Telekommunikationsordnung genannt sind,
werden, soweit sie noch verfügbar sind, als post- oder teilnehmereigene Einrichtung betriebs-
fähig bereitgestellt und gegen gleiche Einrichtungen ausgewechselt.
109 d
Gebühren für Fernkopierer in Anlagen
(1) Für post- und teilnehmereigene Fernkopierer der Gruppe 2 in Anlagen werden Gebühren
nach § 116 erhoben.
(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener Fern-
kopierer in Anlagen werden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall
Gebühren nach Aufwand (§ 165 der Telekommunikationsordnung) erhoben.
(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines teilnehmereigenen Gerätes nach Absatz 1 ein
Ersatzgerät überlassen, so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der einmaligen
Gebühren nach Absatz 1 erhoben.
(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiger teilnehmereigener Fern-
kopierer in Anlagen gegen einen grundüberholten Fernkopierer desselben Typs und der
gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine Vergütung nach § 409 Abs. 2
c::Jer Telekommunikationsordnung ausgetauscht werden. Als einmalige Gebühr für den grund-
überholten Fernkopierer wird eine Gebühr in Höhe von 2/3 der einmaligen Gebühr nach
Absatz 1 erhoben."
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
22. In § 110 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:
„Anpassungseinrichtungen, die nicht in § 159 der Telekommunikationsordnung aufgeführt
sind, werden, soweit sie noch verfügbar sind, als post- und teilnehmereigene Einrichtungen
betriebsfähig bereitgestellt oder gegen gleiche ausgewechselt."
23. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche Grundgebühr
ohne Instand- einmalige monatliche
Nr. Anpassungseinrichtungen haltung Gebühr Grund-
Instand-
haltung gebühr
DM DM DM DM
b C d e f
„1 Anpassungseinrichtungen für
serielle Übertragung
1. 1 Modem in Gehäuseausführung
1.1.1 D300S nach CCITT-Empfehlung
V.21 ........................... . 24,55 13, 15 13, 15
1.1.2 D 1200S-10 bis -12, duplex, nach
CCITT-Empfehlung V.22 ........ . 33,35 14,90 14,90
1.1.3 D1200S-02 bis -05, halbduplex,
nach CCITT-Empfehlung V.23 mit
oder ohne Hilfskanal
1.1.3.1 in Grundausstattung ........... . 24,55 13, 15 13, 15
1.1.3.2 Zusatz mit automatischem Wahl-
verfahren nach CCITT-Empfehlung
V.25 .......................... . 17,55 8,80 8,80
1.1.4 D1200S-06, halbduplex, nach
CCITT-Empfehlung V.21, V.23 und
V.25bis ........................ . 24,55 13, 15 736,85 13, 15
1.1. 5 D24005-01 bis -07, halbduplex,
nach CCITT-Empfehlung V.26bis,
ohne Hilfskanal ................ . 27,20 14,90 14,90
1.1.6 D24005..:01 bis -07, halbduplex,
nach CCITT-Empfehlung V.26bis,
mit Hilfskanal .................. . 105,25 26,30 26,30
1.1.7 D2400S-10 bis -19, duplex, nach
CCITT-Empfehlung V.22bis und
mit/ohne V.25bis
1. 1. 7. 1 in Grundausstattung ........... . 33,35 14,90 14,90
1.1.7.2 Zusatz mit automatischem Wahl-
verfahren nach CCITT-Empfehlung
V.25 .......................... . 17,55 8,80 8,80
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1227
Posteigen Te11 neh m ere1gen
monatliche Grundgebühr
ohne Instand- einmalige monatliche
Nr. Anpassungseinrichtungen Instand- haltung Gebühr Grund-
haltung gebühr
DM DM DM DM
J b d e
1.1.8 D48005-01 bis -03, halbduplex,
nach CCITT-Empfehlung V.27ter,
ohne Hilfskanal ................ . 37,70 16,80 16,80
1.1.9 D48005-01 bis -03, halbduplex,
nach CCITT-Empfehlung V.27ter,
mit Hilfskanal .................. . 87,70 26,30 26,30
1.2 Modem in Einschubausführung
1.2.1 MDB 1200-01, halbduplex, nach
CCITT-Empfehlung V.23 und
V.25bis ....................... . 10,55 11,40 429,80 11,40
1.2.2 MDB 1200-02, halbduplex, nach
CCITT-Empfehlung V.23 ........ . 17,55 13, 15 13, 15
1.2.3 MOB 1200-03, halbduplex, nach
CCITT-Empfehlung V.21, V.23 und
V.25bis ........................ . 12,30 11,40 508,80 11,40
1.2.4 MDB 1200-04, halbduplex, nach
CCITT-Empfehlung V.21, V.23 und 19,30 13, 15 859,65 13, 15
V.25bis ........................ .
1.2.5 MDB 1200-BZ, halbduplex, nach
CCITT-Empfehlung V.23 . . . . . ... 19,30 13, 15 859,65 13, 15
1.2.6 MDB 12005-12, duplex, nach
CCITT-Empfehlung V.22 ........ . 29,80 14,90 14,90
2 Zusätze für Anpassungseinrich-
tungen
2.1 Gestelleinsatz für die Aufnahme
von Anpassungseinrichtungen
MGE 1 bis 3 einschließlich Strom-
versorgung .................... . 46,50 17,55 2 280,70 17,55
2.2 Stromversorgungseinrichtung für
Gestelleinsätze ................. . 23,25 8,80 1 140,35 8,80
2.3 Automatische Wähleinrichtung
AWD nach CCITT-Empfehlung V.25 35, 10 13, 15 1 719,30 13, 15".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung post- und teilneh-
mereigener Anpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 1 Spalten d und f)
werden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall (Grundservice)
folgende monatlichen und einmaligen Gebühren erhoben:
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Monatliche Einmalige
Nr. Grundservice Gebühr Gebühr
DM DM
a b C d
1 Grundgebühr, je Einrichtung .......................... . 4,40 --
2 Wegeleistungen, je Auftrag ........................... . -- 57,--
3 Entstörungsleistungen, je Einrichtung .................. . -- 87,70
4 Einstell- und damit verbundene Meßarbeiten an einer
Anpassungseinrichtung, die durch eine Änderung der
Betriebsweise oder des Betriebsverfahrens der daran an-
geschalteten privaten Endeinrichtung erforderlich wer-
den, je Einrichtung .....................·.............. . 87,70".
c) In Absatz 3 wird der Klammerhinweis ,,(Absatz 2 Nr. 2)" durch den Klammerhinweis
,,(Absatz 2 Nr. 3 )" ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Für die Instandhaltung mobiler Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermitt-
lungs- und Bildschirmtextdienst werden Gebühren nach Absatz 2 erhoben."
24. § 114Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für die Auswechslung von Standardtelefonen(§ 48 Abs. 1 Nr. 7) gegen Spezialtelefone,
die anläßlich eines Entstörganges auf Antrag des Teilnehmers betriebsfähig bereitgestellt wer-
den, und für gleichzeitig betriebsfähig bereitgestellte Zusatzgeräte (§ 118 Abs. 1 der Telekom-
munikationsordnung) werden keine Gebühren nach § 163 der Telekommunikationsordnung
erhoben."
25. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
,,(4 a) Für Fernkopierer, die erstmalig betriebsfähig bereitgestellt werden, können durch
die Deutsche Bundespost in Anpassung an die Verhältnisse des Marktes im voraus die
Gebührenfaktoren Fp und Ft nach Absatz 4 Nr. 1.2 und 2.2 um bis zu 50 % verringert und um
maxi mal 50 % erhöht werden."
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 4 " durch die Angabe „Absätzen 1 bis 4 a"
ersetzt.
26. Abschnitt 6 wird aufgehoben.
27. In § 123 Abs. 1 werden die Worte „oder Grund- und Zusatzleistung" und die Worte „oder mit
Regel- und Zusatzleistung" gestrichen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1229
28. Nach § 123 wird folgender§ 124 angefügt:
,,§ 124
Breitbandverteilanschlüsse mit Grundleistung
(1) Breitbandverteilanschlüsse mit Grundleistung sind Breitbandverteilanschlüsse, deren
zuständiger Netzknoten ein Netzknoten mit Grundleistung ist. Von diesem Netzknoten werden
Rundfunkprogramme verteilt, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgesendet werden und
am Ort mit technisch ausreichender Qualität empfangbar sind.
(2) Je nach Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten werden für einen Breitbandverteilan-
schluß je angeschlossene Wohneinheit folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Breitbandverteilanschluß Grundgebühr
DM
a b C
1 für die 1. bis 10. Wohneinheit ..................................... 6,--
2 für die 11. bis 20. Wohneinheit .................................... 5,40
3 für die 21. bis 40. Wohneinheit .................................... 4,40
4 für die 41. bis 100. Wohneinheit ................................... 3,60
5 für die 101. bis 200. Wohneinheit ................................. 2,80
6 für die 201. bis 500. Wohneinheit ................................. 2,20
7 für die 501. bis 1000. Wohneinheit ................................ 1,60
8 für jede weitere Wohneinheit .................................... 1,20
(3) Bei Anderung des zuständigen Netzknotens mit Grundleistung in einen Netzknoten mit Re-
gelleistung wird vom ersten bis dritten Kalendermonat nach der Anderung die monatliche
Gebühr wie für Breitbandverteilanschlüsse mit Grundleistung(§ 124 Abs. 2) weiter erhoben. Vom
Beginn des vierten Kalendermonats an wird die monatliche Grundgebühr für Breitbandverteil-
anschlüsse mit Regelleistung(§ 324 Abs. 5 der Telekommunikationsordnung) erhoben."
Artikel 5
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Post-
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1989 tritt in Kraft:
Artikel 1 Nr. 81.
(3) Am 31. August 1989 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 2, 4 und 6,
Nr. 7 Buchstabe b,
Nr. 8 und 10,
Nr. 11 Buchstabe b,
Nr. 47 bis 50,
Artikel 4 Nr. 26.
(4) Am 1. September 1989 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b,
Nr. 24 und 26,
Nr. 43 Buchstabe b (§ 163 Abs. 8),
Nr. 55,
Nr. 57 Buchstabe a Doppelbuchstaben cc bis ee und
Nr. 58 Buchstaben d und f.
(5) Am 1. Oktober 1989 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,
Nr. 13 Buchstaben a und b,
Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc und Buchstabe c,
Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstaben bb bis ff,
Nr. 16,
Nr. 17,
Nr. 27 Buchstabe a (§ 118 Abs. 1 Nr. 13) und Buchstabe c,
Nr. 30,
Nr. 40 (§ 156 Abs. 1 Nr. 12) und 42,
Nr. 54 und 87,
Artikel 3 Nr. 12 und 19,
Artikel 4 Nr. 17, 18, 22 und23.
(6) Am 1. Januar 1990 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 57 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb,
Nr. 58 Buchstabe b.
(7) Am 1.April 1991 tritt in Kraft:
Artikel 4 Nr. 1.
Bonn, den 26. Juni 1989
D e r B u n d e s m i n ·i s t e r
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1231
„ Dritte Verordnung
zur Anderung der Auslandstelekommunikationsordnung
Vom 26. Juni1989
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:
Artikel 1
Die Auslandstelekommunikationsordnung vom 4. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 119), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 18. Januar 1989 (BGBI. 1S. 103), wird wie folgt geändert:
1. In§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c wird die Angabe „48 kbit/s" durch die Angabe „64 kbit/s" ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Telekommunikationsnetzes" ein Komma eingefügt
und das Wort „oder" gestrichen.
b) In Absatz 4 wird das Wort „unzulässig" durch das Wort „zulässig"und der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,sofern keine Nachrichtenübermittlung zwischen Endstellen des öffentlichen Telekommu-
nikationsnetzes und privaten Fernmeldeanlagen, die nicht zum öffentlichen Telekommu-
nikationsnetz gehören, erfolgt."
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
,,(4 a) Es ist zulässig, Kanäle einer internationalen Mietleitung an Endstellen des öffent-
lichen Telekommunikationsnetzes und andere Kanäle derselben internationalen Mietlei-
tung an privaten Fernmeldeeinrichtungen, die nicht zum öffentlichen Telekommunika-
tionsnetz gehören, anzuschalten, sofern keine Nachrichtenübermittlung zwischen Endstel-
len des öffentlichen Telekommunikationsnetzes und privaten Fernm~ldeanlagen, die nicht
zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehören, erfolgt."
3. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Vorschriften über die Zusammenschaltungmöglichkeiten internationaler Mietlei-
tungen in Anlagen nach den Absätzen 1 und 2, einschließlich der für die jeweiligen Telekommu-
nikationsdienste getroffenen anderweitigen Regelungen, gelten auch für Kanäle, die auf inter-
nationalen Mietleitungen gebildet werden."
4. § 14 Abs. 4 wird gestrichen.
5. § 15 Abs. 2 wird gestrichen.
6. In § 20 werden in den Absätzen 1 und 2 jeweils im Satz 2 die Worte „Meß- und Anderungsar-
beiten" durch das Wort „Meßarbeiten" ersetzt.
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Internationale Mietleitungen können auch solchen juristischen Personen, nicht-
rechtsfähigen Handelsgesellschaften, Vereinen des Privatrechts oder Teilnehmergemein-
schaften überlassen werden, die ausschließlich oder überwiegend den Zweck verfolgen,
anstelle ihrer Mitglieder oder Gesellschafter Teilnehmer zu werden."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Internationale Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen sowie internationale digi-
tale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s können auch
mit Mindestüberlassungszeiten von drei Jahren oder von fünf Jahren überlassen werden."
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Internationale Festverbindungen werden, soweit zwischen der Deutschen Bundes-
post und den ausländischen Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten privaten Betriebs-
gesellschaften vereinbart, überlassen
1. zur Anschaltung an Endstellen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
2. für nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende Fernmeldeanlagen."
b) In Absatz 2 wird das Wort „und" durch das Wort „bis" ersetzt.
9. In § 24 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „oder von 64 kbit/s" durch die Worte „bis zu 1 920 kbit/s"
ersetzt.
10. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Die Vorschriften über die Zusammenschaltungmöglichkeiten internationaler Fest-
verbindungen in Anlagen nach Absatz 1, einschließlich der für die jeweiligen Telekommuni-
kationsdienste getroffenen anderweitigen Regelungen, gelten auch für Kanäle, die auf
internationalen Festverbindungen gebildet werden."
11. § 26 Abs. 3 wird gestrichen.
12. In § 27 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
13. In§ 32 wird das Wort „und" durch das Wort „bis" ersetzt.
14. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Internationale analoge Festverbindungen mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1
kHz, internationale digitale Festverbindungen mit Schrittgeschwindigkeiten von 50 Baud, von
75 Baud, von 100 Baud und von 200 Baud sowie internationale digitale Festverbindungen für
Übertragungsgeschwindigkeiten von 9 600 bit/s bis zu 1 920 kbit/s können auch mit Mindest-
überlassungszeiten von drei Jahren oder von fünf Jahren überlassen werden."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1233
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des
Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Artikel 1 Nr. 6trittam 31. August 1989 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
„ Dritte Verordnung
zur Anderung der Auslandstelekommunikationsgebührenordnung
Vom 26. Juni 1989
Auf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zur Auslandstelekommunikationsgebührenordnung vom 4. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 127)
- Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften -, zuletzt geändert durch die Verordnung vom
18. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 105), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschriften der Abschnitte 7.3 bis 7.3.6 werden wie folgt gefaßt:
„7.3 Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von
mehr als 200 bit/s
7.3.1 Digitale Mietleitungen nach europäischen Ländern sowie nach Algerien, Libysch-
Arabische Dschamahirija, Marokko und Tunesien für Übertragungsgeschwindigkei-
ten von 64 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s
7.3.2 Digitale Mietleitungen innerhalb der Grenzzonen nach Belgien, Dänemark, Frank-
reich, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz für Übertragungs-
geschwindigkeiten von 64 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s
7.3.3 Digitale Mietleitungen nach Nordamerika sowie nach Ägypten, Bahrain, Irak, Iran
(Islamische Republik), Israel, Jemen, Jemen (Demokratischer), Jordanien, Katar,
Kuwait, Libanon, Oman, Saudi-Arabien, Syrien und den Vereinigten Arabischen
Emiraten für Übertragungsgeschwindigkeiten von 56 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s
7.3.4 Digitale Mietleitungen in allen anderen internationalen Verkehrsbeziehungen für
Übertragungsgeschwindigkeiten von 56 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s
7.3.5 Monatlicher Zuschlag für die Ortszuleitung".
b) Die Überschriften der Abschnitte 7.6 bis 7.6.6 werden wie folgt,gefaßt:
„ 7.6 Internationale digitale Festverbindungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von
9 600 bit/s bis zu 1 920 kbit/s
7.6.1 Digitale Festverbindungen nach Belgien, Dänemark, den Färöern, Frankreich,
Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz und
der Tschechoslowakei
7.6.2 Digitale Festverbindungen innerhalb der Grenzzonen nach Belgien, Dänemark,
Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz
7.6.3 Digitale Festverbindungen nach den übrigen europäischen Ländern sowie nach
Algerien, Libysch-Arabische Dschamahiri)a, Marokko und Tunesien
7.6.4 Digitale Festverbindungen nach den Vereinigten Staaten, Kanada, Ägypten,
Bahrain, Irak, Iran (Islamische Republik), Israel, Jemen, Jemen (Demokratischer),
Jordanien, Katar, Kuwait, Libanon, Oman, Saudi-Arabien, Syrien und den Vereinig-
ten Arabischen Emirate
7.6.5 Digitale Festverbindungen in allen anderen internationalen Verkehrsbeziehungen
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1235
7.6.6 Monatlicher Zuschlag für die Ortszuleitung".
2. Abschnitt „3.1 Digitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 2 400 bit/s"
wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 22 wird gestrichen.
b) Die Nummern 8, 10, 15, 19, 20, 24 und 25 werden wie folgt gefaßt:
„8 Hongkong ................................................. . 20,-
10 Japan ...................................................... . 20,-
15 Portugal 5,-
19 Singapur 20,-
20 Spanien 5-
'
24 Ungarn ,
4-
25 Vereinigte Arabische Emirate ................................ . 10,-".
c) Nach den Nummern 2, 8 und 12 werden die folgenden Nummern 2 a, 8 a, 8 b und 12 a ein-
gefügt:
„2a China (Taiwan) 20,-
Ba Indonesien ................................................. . 20,-
8b Israel ...................................................... . 10,-
12 a Malaysia ................................................... . 20,-".
3. Abschnitt „4 Datenübermittlungsdienst" wird wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung 4.3 wird die Angabe „48 kbit/s" durch die Angabe „64 kbit/s" ersetzt.
b) In Abschnitt „4.1 Leitungsvermittelte digitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindig-
keiten von 300, 2 400, 4 800 oder 9 600 bit/s" werden nach der Nummer 6 folgende
Nummern 6 a und 6 b eingefügt:
„6a Türkei ................................ . 2,00 3,35 5,69
6b Ungarn .............................. . 2,00 3,35 "
c) Abschnitt „4.3 Paketvermittlete digitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindig-
keiten von 300 bit/s bis zu 48 kbit/s" wird wie folgt geändert:
aa) In der Abschnittsüberschrift wird die Angabe „zu 48 kbit/s" durch die Angabe „64
kbit/s" ersetzt.
bb) In der Nummer 77 wird in der Spalte 2 die Angabe „ 1 200/75 bit/s" durch die Angabe
,,2 400 bit/s" ersetzt.
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
4. Abschnitt „7 Internationale Mietleitungen und internationale Festverbindungen" wird wie
folgt geändert:
a) Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:
aa) Vorbemerkung 2 bis 2.2 wird gestrichen.
bb) In der Vorbemerkung 3.1 wird die Angabe „bei internationalen Mietleitungen und
internationalen Festverbindungen, ausgenommen internationalen digitalen Festver-
bindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s, oder mit den monat-
lichen Gebühren und den Verkehrsgebühren der Deutschen Bundespost bei inter-
nationalen digitalen Festverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
64 kbit/s" gestrichen.
cc) Die Vorbemerkungen 5 bis 8 werden wie folgt gefaßt:
,,5 Die Gebühren der Deutschen Bundespost gelten für die von der Deutschen Bundes-
post mit den ausländischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsge-
sellschaften vereinbarte Regelführung der internationalen Mietleitung oder inter-
nationalen Festverbindung. Bei einer auf Antrag von der Regelführung abweichen-
den Führung werden zusätzlich zu den Bereitstellungsgebühren und den monat-
lichen Gebühren erhoben
5.1 einmalige Gebühren in Höhe von 20 % der monatlichen Gebühren für entsprechen-
de internationale Mietleitungen oder internationale Festverbindungen mit Regel-
führung, mindestens einmalige Gebühren in Höhe von 200,-- DM,
5.2 die auf volle DM umgerechneten, zusätzlich geforderten Gebührenanteile auslän-
discher Verwaltungen oder anerkannter privater Betriebsgesellschaften.
6 Grundlage der Gebührenberechnung für eine bestimmte Überlassungszeit bei einer
internationalen Mietleitung oder internationalen Festverbindung sind die monat-
1ichen Gebühren der Deutschen Bundespost.
Abweichend von § 370 Abs. 2 der Telekommunikationsordnung werden erhoben für
eine von vornherein für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat überlassene inter-
nationale Fernsprechmietleitung, Telegrafenmietleitung, digitale Mietleitung für
Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s, analoge Festverbindung mit
einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz, digitale Festverbindung mit einer
Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud, von 75 Baud, von 100 Baud oder von 200 Baud
oder digitale Festverbindung für Übertragungsgeschwindigkeiten von 9 600 bit/s bis
zu 1 920 kbit/s für den
a) ersten Tag 1/5 der monatlichen Gebühr,
b) zweiten bis fünfundzwanzigsten Tag je 1/30 der monatlichen Gebühr,
c) sechsundzwanzigsten und jeden weiteren Tag keine Gebühr.
Als ein Tag gilt der Zeitraum von 24 aufeinanderfolgenden Stunden. Angefangene
Tage gelten als volle Tage.
Werden internationale Mietleitungen oder internationale Festverbindungen nach
Satz 2, die von vornherein für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat überlassen
werden, vor Ablauf der vorher festgelegten Tage aufgegeben, so werden die Ge-
bühren bis zum Ablauf der vorher festgelegten Tage weiter erhoben, wobei vom
sechsundzwanzigsten Tag an keine Gebühren mehr erhoben werden.
7 Wird die Mindestüberlassungszeit bei internationalen Fernsprechmietleitungen,
Telegrafenmietleitungen, digitalen Mietleitungen für Übertragungsgeschwindig-
keiten von mehr als 200 bit/s, analogen Fe.stverbindungen mit einer Übertragungs-
bandbreite von 3, 1 kHz, digitalen Festverbindungen mit einer Schrittgeschwindig-
keit von 50 Baud, von 75 Baud, von 100 Baud oder von 200 Baud oder digitalen Fest-
verbindungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von 9 600 bit/s bis zu 1 920 kbit/s
nicht eingehalten, so beträgt die monatliche Restgebühr vom folgenden Monat an
bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit die Hälfte der monatlichen Gebühren,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1237
die zum Zeitpunkt der Beendigung der Überlassung erhoben werden. Im Falle der
Zurückziehung von Anträgen bei internationalen Mietleitungen und Festverbindun-
gen werden Restgebühren in Höhe der Hälfte der Restgebühren nach Satz 1 erho-
ben, sofern bereits Schalt- oder Bauarbeiten im allgemeinen Netz der Deutschen
Bundespost erfolgt sind.
8 Wird einem Teilnehmer vor Ablauf der Zeit, für die er Restgebühren nach Nummer 7
zu bezahlen hat, wieder eine vergleichbare internationale Mietleitung mit Mindest-
überlassungszeit oder eine vergleichbare internationale Festverbindung mit Min-
destüberlassungszeit überlassen, kann die Deutsche Bundespost nach der betriebs-
fähigen Bereitstellung der internationalen Mietleitung oder internationalen Fest-
verbindung die Restgebühren vom folgenden Monat an erlassen."
dd) In der Vorbemerkung 9.1.4 wird die Angabe „oder von 64kbit/s" durch die Angabe „bis
zu 1 920 kbit/s" ersetzt.
ee) In der Vorbemerkung 9.3 werden die Worte „Meß- und Änderungsarbeiten" durch das
Wort „Meßarbeiten" ersetzt.
ff) Nach der Vorbemerkung 9.5 wird folgende Vorbemerkung 10 eingefügt:
,, 10 Abweichend von den unter Vorbemerkung 9.1 genannten Bereitstellungsgebüh-
ren wird von der Deutschen Bundespost für internationale Mietleitungen und
internationale Festverbindungen, die von vornherein für einen kürzeren Zeitraum
als einen Monat überlassen werden,
10.1 eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 1 000,-- DM erhoben, für jede Fernsprech-
und Telegrafenmietleitung, für jede internationale digitale Mietleitung für die
Übertragungsgeschwindigkeit von 56 kbit/s oder von 64 kbit/s, für jede internatio-
nale analoge Festverbindung mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz, für
jede internationale digitale Festverbindung mit einer Schrittgeschwindigkeit von
50 Baud, von 75 Baud, von 100 Baud oder von 200 Baud, sowie für jede interna-
tionale digitale Festverbindung für die Übertragungsgeschwindigkeit von 9 600
bit/s, 56 kbit/s und 64 kbit/s,
10.2 eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 2 000,-- DM erhoben, für jede internatio-
nale digitale Mietleitung für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 64
kbit/s sowie für jede internationale digitale Festverbindung für Übertragungsge-
schwindigkeiten von mehr als 64 kbit/s."
gg) Die bisherige Vorbemerkung 10 wird Vorbemerkung 11.
hh) In der neuen Vorbemerkung 11 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt gefaßt
„ 11.2 Es werden erstattet
a) bei internationalen Mietleitungen oder bei internationalen Festverbindun-
gen für jede volle Stunde der Betriebsunfähigkeit 1/720 der monatlichen Ge-
bühren,
b) bei internationalen Mietleitungen oder internationalen Festverbindungen
nach Nummer 6 Satz 2, die von vornherein für einen kürzeren Zeitraum als
einen Monat überlassen wurden, für jede volle Stunde der Betriebsunfähig-
keit die Erhebungsgebühren nach Nummer 6 geteilt durch die Gesamtzahl
der Stunden, die die Leitung gemäß Antrag bereitgestellt werden sollte.
Bei Zeiträumen, die über die Mindestausfallzeit hinausgehen, gelten angefan-
gene Stunden von mindestens 30 Minuten als volle Stunden."
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) Abschnitt „ 7.1 Internationale Fernsprechmietleitungen" wird in Spalte 2 wie folgt geän-
dert:
aa) Vorschrift 3 zu Nummer 1 bis 214 wird wie folgt gefaßt:
,,3. Für jede internationale Fernsprechmietleitung, für die die besondere Betriebsmög-
lichkeit der Knotenschaltung nach § 352 Nr. 1.2 der Telekommunikationsordnung be-
reitgestellt wird, werden zusätzlich zu den Gebühren für die Mietleitung monatliche
Gebühren von 20,00 DM erhoben. § 353 Abs. 3 der Telekommunikationsordnung ist ent-
sprechend anzuwenden. Für jede internationale Fernsprechmietleitung, für die das be-
sondere Leistungsmerkmal der Knotenschaltung nach Anhang 4 § 25 Abs. 4 der Tele-
kommunikationsordnung bereitgestellt wird, werden zusätzlich zu den Gebühren für
die Mietleitung einmalige und monatliche Gebühren nach Anhang 4 § 27 Abs. 3 a und 4
der Telekommunikationsordnung erhoben. Für die Gebührenberechnung wird jede
internationale Mietleitung wie ein Verbindungsabschnitt behandelt. Anhang 4 § 27
Abs. 3 b und 3 c der Telekommunikationsordnung ist entsprechend anzuwenden."
bb) Folgende Vorschrift 8 zu Nummer 1 bis 214 wird angefügt:
„8. Wird bei der Überlassung einer internationalen Fernsprechmietleitung
8.1 eine Mindestüberlassungszeit von 3 Jahren beantragt, so vermindert sich die monat-
liche Gebühr nach Nr. 1 bis 214 (Spalte 3) um 5 % ,
8.2 eine Mindestüberlassungszeit von 5 Jahren beantragt, so vermindert sich die monat-
liche Gebühr nach Nr. 1 bis 214 (Spalte 3) um 10 % .
Der um 5 % oder 10 % verminderte Betrag wird jeweils auf volle 10,-- DM gerundet.
überschießende Beträge von 5,-- DM und mehr werden aufgerundet."
c) Abschnitt „7.2 Internationale Telegrafenmietleitungen" wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 3 werden in der Spaltenüberschrift die Worte „als Vollkanal" gestrichen.
bb) Spalte 4 wird aufgehoben.
cc) In den Nummern 181, 182, 185 bis 188, 191 und 202 wird in Spalte 5 jeweils der Betrag
„ 1 660,--" durch den Betrag„ 1 760,--" und in Spalte 6 jeweils der Betrag„ 1 810,--" durch
den Betrag „ 1 930,--" ersetzt.
dd) In Spalte 2 wird in der Vorschrift 1 zu Nummer 1 bis 214 der Klammerhinweis ,,(als Voll-
kanal)" gestrichen.
ee) In Spalte 2 wird die Vorschrift 2 zu Nummer 1 bis 214 wie folgt gefaßt:
„2. Die Ortszuleitungen im Bereich der Deutschen Bundespost sind bei internationalen
Telegrafenmietleitungen in der Regel zweidrähtig; für die Bereitstellung der be-
sonderen Betriebsmöglichkeit der Mehrdrahtführung werden monatliche Gebühren
von 120,00 DM erhoben und für die betriebsfähige Bereitstellung eine Gebühr von
65,00 DM.
ff) In Spalte 2 wird in der Vorschrift 3 zu Nummer 1 bis 214 im Satz 1 nach dem Wort
,,werden" die Worte „zusätzlich zu den Gebühren für die Mietleitung" eingefügt.
gg) In Spalte 2 wird die Vorschrift 4 zu Nummer 1 bis 214 wie folgt gefaßt:
„4. Wird bei der Überlassung einer internationalen Telegrafenmietleitung
4.1 eine Mindestüberlassungszeit von 3 Jahren beantragt, so vermindert sich die mo-
natliche Gebühr nach Nr. 1 bis 214 (Spalte 3 und 5 bis 7) um 5 %,
4.2 eine Mindestüberlassungszeit von 5 Jahren beantragt, so vermindert sich die mo-
natliche Gebühr nach Nr. 1 bis 214 (Spalte 3 und 5 bis 7) um 10 % .
Der um 5 % oder 10 % verminderte Betrag wird jeweils auf volle 10,-- DM gerundet.
überschießende Beträge von 5,-- DM und mehr werden aufgerundet."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1239
d) Abschnitt „7.3 Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten
von mehr als 200 bit/s" erhält die aus Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
e) Abschnitt „ 7.4 Internationale analoge Festverbindungen mit einer Übertragungsbandbreite
von 3, 1 kHz" wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 7, 21, 40, 51, 108, 109, 127, 137, 145 und 167 werden wie folgt gefaßt:
„7 Andorra
a) aus der 1. deutschen Fernzone
(Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-
stellenbereichen Düsseldorf, Frankfurt/Main
und Stuttgart) ............................ . 3480
b) aus der 2. deutschen Fernzone {alle übrigen
Ortsnetzbereiche) ....................... . 3 530
21 Belgien
a) innerhalb der 1. Grenzzone ................ . 650
b) innerhalb der 2. Grenzzone ................ . 1 300
c) aus der 1. deutschen Fernzone
(Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-
stellenbereichen Düsseldorf und
Frankfurt/Main) .......................... . 3480
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen
Ortsnetzbereiche) ........................ . 3 530
40 Dänemark
a) innerhalb der 1. Grenzzone ................ . 650
b) innerhalb der 2. Grenzzone ................ . 1 300
c) aus der 1. deutschen Fernzone
{Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-
stellenbereichen Hamburg) ................ . 3480
d) aus der 2. deutschen Fernzone {alle übrigen
Ortsnetzbereiche) ........................ . 3 530
51 Frankreich
a) innerhalb der 1. Grenzzone ................ . 650
b) innerhalb der 2. Grenzzone ................ . 1 300
c) aus der 1. deutschen Fernzone
{Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-
stellenbereichen Düsseldorf, Frankfurt/Main
und Stuttgart) ............................ . 3480
d) aus der 2. deutschen Fernzone {alle übrigen
Ortsnetzbereiche) ........................ . 3 530
108 Lichtenstein
a) aus der 1. deutschen Fernzone
{Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-
stellenbereichen München und Stuttgart) .... 3480
b) aus der 2. deutschen Fernzone {alle übrigen
Ortsnetzbereiche) ........................ . 3 530
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
109 Luxemburg
a) innerhalb der 1. Grenzzone ................ . 650
b) innerhalb der 2. Grenzzone ................ . 1 300
c) aus der 1. deutschen Fernzone
(Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-
stel lenbereichen Düsseldorf und
Frankfurt/Main) .......................... . 3480
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen
Ortsnetzbereiche) ........................ . 3 530
127 Monaco
a) aus der 1. deutschen Fernzone
(Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-
stellenbereichen Düsseldorf, Frankfurt/Main
und Stuttgart) ............................ . 3480
b) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen
Ortsnetzbereiche) ........................ . 3 530
137 Niederlande
a) innerhalb der 1. Grenzzone ................ . 650
b) innerhalb der 2. Grenzzone ................ . 1 300
c) aus der 1. deutschen Fernzone
(Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-
stellenbereichen Düsseldorf, Hamburg und
Hannover) ............................... . 3480
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen
Ortsnetzbereiche) ........................ . 3 530
145 Österreich
a) innerhalb der 1. Grenzzone ................ . 650
b) innerhalb der 2. Grenzzone ................ . 1 300
c) aus der 1. deutschen Fernzone
(Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-
stellenbereichen München, Nürnberg und
Stuttgart) ................................ . 3480
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen
Ortsnetzbereiche) ........................ . 3 530
167 Schweiz
a) innerhalb der 1. Grenzzone ................ . 650
b) innerhalb der 2. Grenzzone ................ . 1 300
c) aus der 1. deutschen Fernzone
(Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-
stellenbereichen München und Stuttgart) .... 3480
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen
Ortsnetzbereiche) ........................ . 3 530".
bb) In Spalte 2 wird in der Vorschrift zu Nummer 1 bis 214 die Angabe „Vorschriften 1 bis 7"
durch die Angabe „Vorschriften 1 bis 8" ersetzt.
f) Abschnitt „ 7.5 Internationale digitale Festverbindungen mit Schrittgeschwindigkeiten von
50 Baud, von 75 Baud, von 100 Baud und von 200 Baud" wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 3 werden in der Spaltenüberschrift die Worte „als Vollkanal" gestrichen.
bb) Spalte 4 wird aufgehoben.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1241
cc) In den Nummern 55, 57, 63, 65, 70 bis 73, 75 und 76 wird in Spalte 3 jeweils der Betrag
,,2 020" durch den Betrag „2 080" ersetzt.
g) Abschnitt „7.6 Internationale digitale Festverbindungen für Übertragungsgeschwindigkei-
ten von 9 600 bit/s oder von 64 kbit/s " erhält die aus Anlage 2 zu dieser Verordnung ersicht-
liche Fassung.
h) Abschnitt„ 7.10 Befreiungsgebühr~n" wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Text in Spalte 2 wie folgt gefaßt:
„ für jede internationale analoge Festverbindung mit einer Übertragungsbandbreite
von 3, 1 kHz, für jede internationale digitale Mietleitung für Übertragungsgeschwindig-
keiten von 56 kbit/s und für jede internationale digitale Festverbindung für Übertra-
gungsgeschwindigkeiten von 56 kbit/s ".
bb) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:
„6 für internationale digitale Mietleitungen
für Übertragungsgeschwindigkeiten von 64
kbit/s bis zu 1 920 kbit/s und für internatio-
nale digitale Festverbindungen für Übertra-
gungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s bis
zu 1 920 kbit/s, für jeden möglichen voll-
ständigen Kanal mit einer Übertragungsge-
schwindigkeit von 64 kbit/s .............. . 290,--
7 für jede internationale Breitbandmiet-
leitung ................................ . 4 350,--".
cc) In Spalte 2 werden die Vorschriften 1 und 2 zu Nummer 1 bis 5 die Vorschriften 1 und 2
zu Nummer 1 bis 7.
5. Abschnitt „8 Übergangsvorschriften" wird wie folgt geändert:
a) Nach der Übergangsvorschrift „Zur Vorschrift 19 zu Abschnitt 1.1 Nummer 1 bis 214" wird
folgende Übergangsvorschrift „Zur Vorschrift 3 zu Abschnitt 2.1 Nummer 1 bis 218 (Dienst-
übergang Teletex-Telexdienst nach§ 219 Abs. 1 Nr. 6.2 der Telekommunikationsordnung)"
eingefügt:
„Zur Vorschrift 3 zu Abschnitt 2.1 Nr. 1 bis 218 (Dienstübergang Teletex-Telexdienst nach
§ 219 Abs. 1 Nr. 6.2 der Telekommunikationsordnung)
Für den Dienstübergang Teletex-Telexdienst nach § 219 Abs. 1 Nr. 6.2 der Telekommunika-
tionsordnung von Universalanschlüssen im Bereich der Deutschen Bundespost zu Anschlüs-
sen des Telexdienstes im Ausland werden bis zum Tag der amtlichen Bekanntgabe der Inbe-
triebnahme des Verbindungsunterstützungs-Systems der Phase 1 abweichend von Vorschrift
3 zu Nummer 1 bis 218 folgende Gebühren erhoben:
a) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 218, in denen bei Selbstwählver-
bindungen die Zeiteinheit für eine Gebühreneinheit 1,25 Sekunden beträgt, Verbin-
dungsgebühren wie für Selbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer
Zeiteinheit von 0,064 Sekunden, ·
b) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 218, in denen bei Selbstwählver-
bindungen die Zeiteinheit für eine Gebühreneinheit 1,5 Sekunden beträgt, Verbin-
dungsgebühren wie für Selbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer
Zeiteinheit von 0,077 Sekunden,
c) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 218, in denen bei Selbstwählver-
bindungen die Zeiteinheit für eine Gebühreneinheit 2,5 Sekunden beträgt, Verbin-
dungsgebühren wie für Selbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer
Zeiteinheit von 0, 128 Sekunden,
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
d) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 218, in denen bei Selbstwählver-
bindungen die Zeiteinheit für eine Gebühreneinheit 6,0 Sekunden beträgt, Verbin-
dungsgebühren wie für Selbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer
Zeiteinheit von 0,307 Sekunden,
e) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 218, in denen bei Selbstwählver-
bindungen die Zeiteinheit für eine Gebühreneinheit 7,5 Sekunden beträgt, Verbin-
dungsgebühren wie für Selbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer
Zeiteinheit von 0,383 Sekunden.
Als Verbindungszeit wird die Zeit der Verbindung zwischen dem Universalanschluß und
dem Teletex-Telex-Umsetzer zugrunde gelegt. Die Verbindungsgebühr wird auch dann er-
hoben, wenn die Verbindung vom Teletex-Telex-Umsetzer zum Anschluß des Telexdienstes
im Ausland nicht zustande gekommen ist."
b) Die Übergangsvorschrift „Zur Vorschrift zu Abschnitt 3.1 Nummer 1 bis 27 (Verbindungs-
übergang nach § 4 Abs. 3 der Auslandstelekommunikationsordnung)" wird wie folgt ge-
faßt:
,,Zur Vorschrift zu Abschnitt 3.1 Nr. 1 bis 27 (Verbindungsübergang nach § 4 Abs. 3 der Aus-
landstelekommunikationsordnung)
Für den Verbindungsübergang nach § 4 Abs. 3 der Auslandstelekommunikationsordnung
von Universalanschlüssen im Bereich der Deutschen Bundespost zu Anschlüssen des Teletex-
dienstes im Ausland werden bis zum Tag der amtlichen Bekanntgabe der Inbetriebnahme
des Verbindungsunterstützungs-Systems der Phase 1 abweichend von der Vorschrift zu
Nummer 1 bis 27 folgende Gebühren erhoben:
a) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 26, in denen die Gebühr für eine
Verbindungszeit von einer Sekunde 2,5 Pfennige beträgt, Verbindungsgebühren wie
für Selbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer Zeiteinheit von 9,2 Se-
kunden,
b) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 26, in denen die Gebühr für eine
Verbindungszeit von einer Sekunde 3 Pfennige beträgt, Verbindungsgebühren wie für
Selbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer Zeiteinheit von 7,667 Se-
kunden,
c) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 26, in denen die Gebühr für eine
Verbindungszeit von einer Sekunde 4 Pfennige beträgt, Verbindungsgebühren wie für
Selbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer Zeiteinheit von 5,76 Se-
kunden,
d) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 26, in denen die Gebühr für eine
Verbindungszeit von einer Sekunde 5 Pfennige beträgt, Verbindungsgebühren wie für
Selbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer Zeiteinheit von 4,6 Sekun-
den,
e) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 26, in denen die Gebühr für eine
Verbindungszeit von einer Sekunde 10 Pfennige beträgt, Verbindungsgebühren wie für
Selbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer Zeiteinheit von 2,3 Sekun-
den,
f) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 26, in denen die Gebühr für eine
Verbindungszeit von einer Sekunde 16,5 Pfennige beträgt, Verbindungsgebühren wie
für Selbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer Zeiteinheit von 1,394
Sekunden,
g) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 26, in denen die Gebühr für eine
Verbindungszeit von einer Sekunde 20 Pfennige beträgt, Verbindungsgebühren wie für
Selbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, fedoch mit einer Zeiteinheit von 1, 15 Se-
kunden,
und eine Zuschlaggebühr nach Abschnitt 4.1 Nr. 10 je über den Verbindungsübergang be-
reitgestellter Verbindung."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1243
c) Die Übergangsvorschrift „Zu Abschnitt 7.2 (Internationale Telegrafenmietleitungen mit
Schrittgeschwindigkeiten bis zu 50 Baud über Kanalteiler als Halbkanal)" wird wie folgt ge-
faßt:
„Zu Abschnitt 7.2 (Internationale Telegrafenmietleitungen mit Schrittgeschwindigkeiten
von 50 Baud über Kanalteiler als Viertelkanal)
Internationale Telegrafenmietleitungen mit Schrittgeschwindigkeiten von 50 Baud über
Kanalteiler als Viertelkanal werden nur noch überlassen, wenn ein Antrag vor dem 30. Juni
1989 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die betriebsfähi-
ge Bereitstellung der Telegrafenmietleitung bis zum 30. September 1989 erfolgt. Internatio-
nale Telegrafenmietleitungen nach Satz 1 werden längstens bis zum 30. Juni 1994 weiter
überlassen; es werden die Gebühren nach Abschnitt 7.2 in der bis zum 30. Juni 1989 gelten-
den Fassung der Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften (Anlage zur Auslands-
telekommunikationsgebührenordnung) weiter erhoben."
d) In der Übergangsvorschrift „Zu Abschnitt 7.4 (Internationale analoge Festverbindungen mit
einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz innerhalb der Grenzzonen und aus der ersten
deutschen Fernzone)" werden in der Nummer 1 nach der Angabe „3, 1 kHz" die Worte „fol-
gende monatliche Gebühren" eingefügt und die Buchstaben a und b gestrichen.
e) Nach der Übergangsvorschrift „Zu Abschnitt 7.4 (Internationale analoge Festverbindungen
mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz innerhalb der Grenzzonen und aus der
ersten deutschen Fernzone)" wird folgend Übergangsvorschrift „Zu Abschnitt 7.5 (Interna-
tionale digitale Festverbindungen mit Schrittgeschwindigkeiten von 50 Baud über Kanaltei-
ler als Viertelkanal)" eingefügt:
„Zu Abschnitt 7.5 (Internationale digitale Festverbindungen mit Schrittgeschwindigkeiten
von 50 Baud über Kanalteiler als Viertelkanal)
Internationale digitale Festverbindungen mit Schrittgeschwindigkeiten von 50 Baud über
Kanalteiler als Viertelkanal werden nur noch überlassen, wenn ein Antrag vor dem 30. Juni
1989 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die betriebsfähi-
ge Bereitstellung der Festverbindung bis zum 30. September 1989 erfolgt. Internationale
digitale Festverbindungen nach Satz 1 werden längstens bis zum 30. Juni 1994 weiter über-
lassen; es werden die Gebühren nach Abschnitt 7.5 in der bis zum 30. Juni 1989 geltenden
Fassung der Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften (Anlage zur Auslandstele-
kommuni kationsgebührenordnung) weiter erhoben."
f) In der Übergangsvorschrift „Zu Abschnitt 7.6 (Internationale Festverbindungen)" werden
die Nummer 4 und 5 gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des
Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee tritt am 31. August 1989 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bbtritt am 1. September 1989 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa tritt am 1. Oktober 1989 in
Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1989
Der Bundesminister
für das Post - und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1245
Anlage 1
7.3 Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als
200 bit/s
7.3.1 Digitale Mietleitungen nach europäischen Ländern sowie nach Algerien, Libysch-
Arabische Dschamahirija, Marokko und Tunesien für Übertragungsgeschwindigkeiten
von 64 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s
Gebühr
für beide für die für jede
übertra- Senderich- Empfangs-
gungs- tung oder richtung,
richtungen eine sofern zwei
Nr. Gegenstand Empfangs- oder mehr
richtung Empfangsstel-
len
vorhanden
sind
DM DM DM
1 2 3 4 5
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundes-
post für digitale Mietleitungen einheitlich für
alle Verkehrsbeziehungen, je Mietleitung für
Übertragungsgeschwindigkeiten
1 von 64 kbit/s ...................... 5970 4300 3460
Für jede digitale Mietleitung, für die das be-
sondere Leistungsmerkmal der Knotenschal-
tung nach Anhang 4 § 25 Abs. 4 der Telekom-
munikationsordnung bereitgestellt wird, wer-
den zusätzlich zu den Gebühren für die Mietlei-
tung einmalige und monatliche Gebühren nach
Anhang 4 § 27 Abs. 3 a und 4 der Telekommu-
nikationsordnung erhoben. Für die Gebühren-
berechnung wird jede internationale Mietlei-
tung wie ein Verbindungsabschnitt behandelt.
Anhang 4 § 27 Abs-. llnmd-lcderTe-lekomm-u~
nikationsordnung ist entsprechend anzuwen-
den.
2 von 128 kbitls ...................... 8780 6320 5090
3 von 256 kbit/s ...................... 16420 11 820 9 520
4 von 384 kbit/s ...................... 22 690 16 340 13 160
5 von 512 kbit/s ............ - . - ........ 289~0 20840 16 790
6 von 768 kbit/s ...................... 36890 26 560 21 400
7 von 1 024 kbit/s .. - ... - .... - ....... - ... 41 970 30220 24340
8 von 1 536 kbit/s .................. - ..... 52 120 37 530 30 230
9 von 1 920 kbit/s ....................... 59700 42980 34630
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gebühr
für beide für die für jede
Obertra- Sender ich- Empfangs-
gungs- tung oder richtung,
richtungen eine sofern zwe,
Nr. Gegenstand Empfangs- oder mehr
richtung Empfangsstel-
len
vorhanden
sind
DM DM DM
1 2 3 4 5
Zu Nr.1 bis9
1. Wird bei der Überlassung einer internatio-
nalen digitalen Mietleitung
1.1 eine Mindestüberlassungszeit von 3 Jahren
beantragt, so vermindert sich die monatliche
Gebühr nach Nr. 1 bis 9 (Spalte 3) um 5 %,
1.2eine Mindestüberlassungszeit von 5 Jahren
beantragt. so vermindert sich die monatliche
Gebühr nach Nr. 1 bis 9 (Spalte 3) um 10 %.
Der um 5 % oder 10 % verminderte Betrag wird
jeweils auf volle 10,-- DM gerundet. Oberschies-
sende Beträge von 5,-- DM und mehr werden
aufgerundet.
2. Internationale digitale Mietleitungen nach
Nr. 1 bis 9 für eine Übertragungsrichtung nach
den Spalten 4 und 5 werden nur bei einer Lei-
tungsführung über Satellit bereitgestellt.
3. Für internationale digitale Mietleitungen
nach Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxem-
burg, den Niederlanden, Osterreich und der
Schweiz, deren Endpunkte innerhalb der
Grenzzonen liegen, werden Gebühren nach
Abschnitt 7.3.2 erhoben.
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundes-
post für digitale Mietleitungen einheitlich für
alle Verkehrsbeziehungen, je Leitung für eine
Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s,
die ausnahmsweise nicht für täglich 24 Stun-
den, sondern für eine im voraus festgelegte
gleichbleibende Zeitdauer von täglich min-
destens 30 und höchstens 300 aufeinander-
folgende Minuten überlassen wird
10 für täglich 30 Minuten .............. 2190 1 580 1270
11 für täglich 60 Minuten .............. 2600 1870 1 510
12 für täglich 90 Minuten .............. 3030 2180 1760
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1247
Gebühr
für beide für die für jede
Obertra- Senderich- Empfangs-
gungs- tung oder richtung,
richtungen eine sofern zwei
Nr. Gegenstand Empfangs- oder mehr
richtung Em pfa ngsstel-
len
vorhanden
sind
DM DM DM
1 2 3 4 5
13 für täglich 120 Minuten ............... 3440 2480 2 000
14 für täglich 150 Minuten ............... 3870 2790 2 240
15 für täglich 180 Minuten ............... 4290 3090 2490
16 für täglich 210 Minuten ............... 4 710 3 390 2 730
17 für täglich 240 Minuten ............... 5130 3690 2980
18 für täglich 270 Mi nuten ............... 5 550 4000 3 220
19 für täglich 300 Minuten ............... 5970 4300 3460
Zu Nr. 10 bis 19
1. Jede 30 Minuten überschreitenden angefan-
genen weiteren 30 Minuten zählen als volle 30
Minuten.
2. Digitale Mietleitungen nach Nr. 10 bis 19
werden nur bei einer Leitungsführung über Sa-
tellit überlassen.
Zu Nr. 1 bis 19
Internationale digitale Mietleitungen können
nur für die angegebenen Obertragungsge-
schwindigkeiten überlassen werden. Soll mit
anderen Geschwindigkeiten übertragen wer-
den, so ist eine Leitung mit nächsthöherer
Obertragungsgewindigkeit zu beantragen. Die
Anpassung an die Übertragungsgeschwindig-
keit der Leitung ist nur mittels privater Einrich-
tungen beim Mieter möglich.
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
7.3.2 Digitale Mietleitungen innerhalb der Grenzzonen nach Belgien, Dänemark, Frankreich,
Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz für Übertragungsgeschwin-
digkeiten von 64 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
1 2 3
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundes-
post für digitale Mietleitungen einheitlich für
alle Verkehrsbeziehungen, je Mietleitung für
Übertragungsgeschwindigkeiten
1 von 64 kbit/s ...................... 2400
Die Vorschrift zu Abschnitt 7.3.1 Nr. 1 ist anzu-
wenden.
2 von 128 kbit/s ...................... 3 530
3 von 256 kbit/s ...................... 6600
4 von 384 kbit/s ...................... 9120
5 von 512 kbit/s •••••••• • ••••••••••••• 11 640
6 von 768 kbit/s ...................... 14830
7 von 1 024 kbit/s ............... - ........ 16870
8 von 1 536 kbit/s ....................... 20950
9 von 1 920 kbit/s ....................... 24000
Zu Nr.1 bis 9
Für internationale digitale Mietleitungen mit
einer Leitungsführung
1. über Satellit,
2. über einen Netzknoten der Deutschen Bun-
despost außerhalb der Grenzzone, in dem die
Mietleitung endet,
werden monatliche Gebühren nach Abschnitt
7 .3 .1 erhoben.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1249
7.3.3 Digitale Mietleitungen nach Nordamerika sowie nach Ägypten, Bahrain, Irak, Iran
(Islamische Republik), Israel, Jemen, Jemen (Demokratischer), Jordanien, Katar, Kuwait,
Libanon, Oman, Saudi-Arabien, Syrien und den Vereinigten Arabischen Emiraten für
Übertragungsgeschwindigkeiten von 56 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s
Gebühr
für beide für die für jede
Übertra- Senderich- Empfangs-
gungs- tung oder richtung,
richtungen eine sofern zwei
Nr. Gegenstand Empfangs- oder mehr
richtung Empfangsstel-
len
vorhanden
sind
DM DM DM
1 2 3 4 5
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundes-
post für digitale Mietleitungen einheitlich für
~lle Verkehrsbeziehungen, je Mietleitung für
Ubertragungsgeschwindigkeiten
1 von 56 kbit/s ...................... 8960 -- --
2 von 64 kbit/s ...................... 8960 6450 5 200
Die Vorschrift zu Abschnitt 7.3.1 Nr. 1 ist anzu-
wenden.
3 von 128 kbit/s ...................... 13 160 9480 7630
4 von 256 kbit/s ...................... 24630 17 730 14 290
5 von 384 kbit/s ...................... 34030 24500 19 740
6 von 512 kbit/s ...................... 43430 31 270 25 190
7 von 768 kbit!s ...................... 55340 39840 32 100
8 von 1 024 kbit/s ....................... 62 950 45 320 36 510
9 von 1 536 kbit/s ....................... 78180 56 290 45 340
10 von 1 544 kbit/s ....................... 89600 64 510 51 970
1. Enden mindestens zwei Mietleitungen nach
Nr. 10 desselben Mieters, die über denselben
Satelliten und Transponder sowie über dieselbe
Erdfunkstelle geführt werden, bei derselben
privaten Fernmeldeeinrichtung m,t einer An-
schaltee1nrichtung oder bei derselben Erst-End-
e,nrichtung m,t einer Anschalteeinrichtung 1m
Bereich der Deutschen Bundespost, dann
werden vom Tage der betriebsfähigen Bereit-
stellung Je internationaler M1etle1tungen die
Gebühren nach Nr 10 erhoben. Wird nur eine
Mietleitung nach Nr 10 beantragt und be-
triebsfäh1g bereitgestellt, so wird die monat-
!,ehe Gebühr nach Nr 10 m 1t dem Faktor 1,48
mult1pl1Z1ert.
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gebühr
für beide für die für Jede
Übertra- Senderich- Empfangs-
gungs- tung oder richtung,
richtungen eine sofern zwer
Nr. Gegenstand Empfangs- oder mehr
richtung Empfangsstel-
len
vorhanden
sind
DM DM DM
1 2 3 4 5
2. Die nach der Vorschrift 1 berechneten Ge-
bühren werden auf volle 10,-- DM gerundet.
überschießende Beträge von 5,-- DM und mehr
werden aufgerundet. Die Vorschrift 1 zu Ab-
schnitt 7.3.1 Nr. 1 bis 9 ist entsprechend anzu-
wenden.
11 von 1 920 kbit/s .... - ....... - ............ 89600 64 510 51 970
Zu Nr. 1 bis 11
Die Vorschriften 1 und 2 zu Abschnitt 7.3.1 Nr. 1
bis 9 und die Vorschrift zu Abschnitt 7.3.1 Nr. 1
bis 19 sind entsprechend anzuwenden.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1251
7.3.4 Digitale Mietleitungen in allen anderen internationalen Verkehrsbeziehungen für Über-
tragungsgeschwindigkeiten von 56 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s
Gebühr
für beide für die für jede
Übertra- Senderich- Empfangs-
gungs- tung oder richtung,
richtungen eine sofern zwei
Nr. Gegenstand Empfangs- oder mehr
richtung Em pfa ngsstel-
len
vorhanden
sind
DM DM DM
1 2 3 4 5
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundes-
post für digitale Mietleitungen einheitlich für
alle Verkehrsbeziehungen, je Mietleitung für
Übertragungsgeschwindigkeiten
1 von 56 kbit/s ................. - ...... 10 750 -- --
2 von 64 kbit/s ...................... 10 750 7 740 6240
Die Vorschrift zu Abschnitt 7.3.1 Nr. 1 ist anzu-
wenden.
3 von 128 kbit/s ...................... 15 800 11 380 9160
4 von 256 kbit/s ...................... 29 550 21 280 17 140
5 von 384 kbit/s ...................... 40830 29400 23 680
6 von 512 kbit/s ...................... 52 120 37 530 30 230
7 von 768 kbit/s ...................... 66410 47820 38 520
8 von 1 024 kbit/s ...................... 75 540 54390 43 810
9 von 1 536 kbit/s ...................... 93 810 67 540 54410
10 von 1 920 kbit/s ....................... 107 460 77 370 62 330
Zu Nr. 1 bis 10
Die Vorschriften 1 und 2 zu Abschnitt 7.3.1 Nr. 1
bis 9 und die Vorschrift zu Abschnitt 7.3.1 Nr. 1
bis 19 sind entsprechend anzuwenden.
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
7.3.5 Monatlicher Zuschlag für die Ortszuleitung
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
1 2 3
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach
Abschnitt 7.3.1 Nr. 1 bis 19, Abschnitt 7.3.2
Nr. 1 bis 9, Abschnitt 7.3.3 Nr. 1 bis 11 und
Abschnitt 7.3.4 Nr. 1 bis 10 für die Ortszulei-
tung, je Mietleitung für Übertragungsge-
schwindigkeiten
1 von 56 kbit/s ...................... 1 050
Ist für die Ortszuleitung nach Nr 1 die Bereit-
stellung einer Pnmärgruppenverbindung er-
forderlich, dann werden Gebühren nach Nr. 4
erhoben.
2 von 64 kbit/s ....................... 1 050
3 von 128 kbit/s ....................... 2 350
4 über 128 kbit/s ....................... 5000
Zu Nr.1 bis4
Bei einer von vornherein für einen kürzeren
Zeitraum als einen Monat überlassenen digi-
talen Mietleitung werden die Gebühren nach
Nr. 1 bis 4 für die Ortszuleitung für einen vollen
Monat erhoben.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1253
Anlage 2
7.6 Internationale digitale Festverbindungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von
9 600 bit/s bis zu 1 920 kbit/s
7.6.1 Digitale Festverbindungen nach Belgien, Dänemark, den Färöern, Frankreich, Liechten-
stein, Luxemburg. Monaco, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz und der Tsche-
choslowakei
Gebühr
für beide für die für jede
übertra- Senderich- Empfangs-
gungs- tung oder richtung,
nchtungen eine sofern zwei
Nr. Gegenstand Empfangs- oder mehr
nchtung Empfangsstel-
len
vorhanden
sind
DM DM DM
1 2 3 4 5
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundes-
post für digitale Festverbindungen einheit-
lieh für alle Verkehrsbeziehungen, je Festver-
bindung für Übertragungsgeschwindigkeiten
1 von 9600 bit/s . - .. - ................. 3 530 -- --
2 von 64 kbit/s ............ - .......... 7 760 5 590 4 500
ZuNr.1und2
Für jede internationale Festverbindung, für die
das besondere Leistungsmerkmal der Knoten-
schaltung nach Anhang 4 § 25 Abs. 4 der Tele-
kommunikationsordnung bereitgestellt wird,
werden zusätzlich zu den Gebühren für die
Festverbindung einmalige und monatliche Ge-
bühren nach Anhang 4 § 27 Abs. 3 a und 4 der
Telekommunikationsordnung erhoben. Für die
Gebührenberechnung wird Jede internationale
Festverbindung wie ein Verbindungsabschnitt
behandelt. Anhang 4 § 27 Abs. 3 b und 3 c der
Telekommunikationsordnung ist entsprechend
anzuwenden.
3 von 128 kbit/s ...................... 11410 8220 6620
4 von 256 kbit/s ...................... 21 340 15 360 12 380
5 von 384 kbit/s ...................... 29490 21 230 17 100
6 von 512 kbit/s ...................... 37640 27100 21 830
7 von 768 kbit/s ...................... 47960 34530 27820
8 von 1 024 kbit/s . - ..................... 54560 39280 31 640
9 von 1 536 kbit/s ........................ 67750 48780 39300
10 von 1 920 kbit/s ......................... 77 610 55880 45010
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gebühr
für beide für die für Jede
Übertra- Senderich- Empfangs-
gungs- tung oder richtung,
richtungen eine sofern zwei
Nr. Gegenstand Empfangs- oder mehr
richtung Em pfangsstel-
len
vorhanden
sind
DM DM DM
4
Zu Nr. 1 bis 10
1. Die monatlichen Gebühren schließen die Be-
reitstellung der posteigenen Anpassungsein-
richtung m 1t ein.
2. Wird bei der Überlassung einer internatio-
nalen digitalen Festverbindung
2.1 eine Mindestüberlassungszeit von 3 Jahren
beantragt, so vermindert sich die monatliche
Gebühr nach Nr. 1 bis 10 (Spalte 3) um 5 %,
2.2eine Mindestüberlassungszeit von 5 Jahren
beantragt, so vermindert sich die monatliche
Gebühr nach Nr. 1 bis 9 (Spalte 3) um 10 % .
Der um 5 % oder 10 % verminderte Betrag wird
Jeweils auf volle 10,-- DM gerundet. Überschies-
sende Beträge von 5,-- DM und mehr werden
aufgerundet.
3. Internationale digitale Festverbindungen
nach Nr 1 bis 10 für eine Übertragungsrichtung
nach den Spalten 4 und 5 werden nur bei einer
Leitungsführung über Satellit bereitgestellt.
4. Internationale digitale Festverbindungen
können nur für die angegebenen Übertra-
gungsgeschwind1gke1ten überlassen werden
Soll mit anderen Geschwindigkeiten übertra-
gen werden, so ist eine Festverbindung mit
nächsthöherer Übertragungsgewind1gkeit zu
beantragen. Die Anpassung an die Übertra-
gungsgeschwindigkeit der Festverbindung ist
nur mittels privater Einrichtungen beim Mieter
möglich
5 Für internationale digitale Festverbindungen
nach Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxem-
burg, den Niederlanden, Österreich und der
Schweiz, deren Endpunkte innerhalb der
Grenzzonen liegen, werden Gebühren nach
Abschnitt 7 .6.2 erhoben
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1255
7.6.2 Digitale Festverbindungen innerhalb der Grenzzonen nach Belgien, Dänemark, Frank-
reich, Luxemburg. den Niederlanden, Österreich und der Schweiz
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
1 2 3
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundes-
post für digitale Festverbindungen einheit-
lieh für alle Verkehrsbeziehungen, je Festver-
bindung für Übertragungsgeschwindigkeiten
1 von 64 kbit/s ....................... 3 120
Die Vorschrift zu Abschnitt 7.6.1 Nr. 1 und 2 ist
anzuwenden.
2 von 128 kbit/s ......... - .......... ... "' 4590
3 von 256 kbit/s ....................... 8580
4 von 384 kbit/s . - ...... - .... - .. - ...... 11 860
5 von 512 kbit/s ...................... 15 130
6 von 768 kbit/s ................. - .... 19 280
7 von 1 024 kbit/s ....................... 21 930
8 von 1 536 kbit/s ....... - ..... - .. - ....... 27 240
9 von 1 920 kbit/s ................. - .... - 31 200
Zu Nr.1 bis 9
Für internationale digitale Festverbindungen
mit einer Leitungsführung
1. über Satellit,
2. über einen Netzknoten der Deutschen Bun-
despost außerhalb der Grenzzone, in dem die
Festverbindung endet,
werden monatliche Gebühren nach Abschnitt
7 .6.1 erhoben
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
7.6.3 Digitale Festverbindungen nach den übrigen europäischen Ländern sowie nach Algerien,
Libysch-Arabische Dschamahirija, Marokko und Tunesien
Gebühr
für beide für die für jede
übertra- Senderich- Empfangs-
gungs- tung oder richtung,
richtungen eine sofern zwei
Nr. Gegenstand Empfangs- oder mehr
richtung Empfangsstel-
len
vorhanden
sind
DM DM DM
1 2 3 4 5
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundes-
post für digitale Festverbindungen einheit-
lieh für alle Verkehrsbeziehungen, je Festver-
bindung für Übertragungsgeschwindigkeiten
1 von 9 600 bit/s ...................... 4270 -- --
2 von 64 kbit/s ...................... 7760 5 590 4 500
Zu Nr.1 und 2
Die Vorschrift zu Abschnitt 7.6.1 Nr. 1 und 2 ist
anzuwenden.
3 von 128 kbit/s ...................... 11410 8220 6620
4 von 256 kbit/s ......... - ............ 21 340 15 360 12 380
5 von 384 kbit/s ...................... 29490 21 230 17 100
6 von 512 kbit/s ...................... 37640 27100 21830
7 von 768 kbit/s ...................... 47960 34530 27820
8 von 1 024 kbit/s ....................... 54560 39280 31 640
9 von 1 536 kbit/s ....................... 67750 48780 39300
10 von 1 920 kbit/s ....................... 77 610 55880 45 010
Zu Nr. 1 bis 10
Die Vorschriften 1 bis 4 zu Abschnitt 7.6.1 Nr. 1
bis 10 sind entsprechend anzuwenden
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1257
7.6.4 Digitale Festverbindungen nach den Vereinigten Staaten, Kanada. Ägypten. Bahrain.
Irak, Iran (Islamische Republik), Israel. Jemen. Jemen (Demokratischer), Jordanien, Katar.
Kuwait, Libanon, Oman, Saudi-Arabien. Syrien und den Vereinigten Arabischen Emirate
Gebühr
für beide für die für jede
Übertra- Senderich- Empfangs-
gungs- tung oder nchtung,
nchtungen eine sofern zwei
Nr. Gegenstand Empfangs- oder mehr
richtung Empfangsstel-
len
vorhanden
sind
DM DM DM
1 2 3 4 5
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundes-
post für digitale Festverbindungen einheit-
lieh für alle Verkehrsbeziehungen. je Festver-
bindung für Übertragungsgeschwindigkeiten
1 von 9600 bit/s ...................... 7840 -- --
2 von 56 kbit/s ...................... 11 650 -- --
3 von 64 kbit/s ...................... 11 650 8380 6 750
ZuNr.1 und3
Die Vorschrift zu Abschnitt 7.6.1 Nr. 1 und 2 ist
anzuwenden.
4 von 128 kbit/s ...................... 17 110 12 320 9920
5 von 256 kbit/s ...................... 32 010 23 050 18 570
6 von 384 kbit/s ...................... 44240 31850 25660
7 von 512 kbit/s ...................... 56460 40650 32 750
8 von 768 kbit/s ...................... 71940 51800 41 730
9 von 1 024 kbit/s ....................... 81840 58920 47470
10 von 1 536 kbit/s ....................... 101 630 73170 58950
11 von 1 544 kbit/s ....................... 116 500 83820 67 520
Die Vorschriften 1 und 2 zu Abschnitt 7.3.3 Nr.
10 sind entsprechend anzuwenden.
12 von 1 920 kbit/s ....................... 116 500 83820 67 520
Zu Nr. 1 bis 12
Die Vorschriften 1 bis 4 zu Abschnitt 7 6. 1 Nr 1
bis 10 sind entsprechend anzuwenden.
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
7.6.5 Digitale Festverbindungen in allen anderen internationalen Verkehrsbeziehungen
Gebühr
für beide für die für Jede
Übertra- Senderich- Empfangs-
gungs- tung oder richtung,
richtungen eine sofern zwei
Nr. Gegenstand Empfangs- oder mehr
nchtung Empfangsstel-
len
vorhanden
sind
DM DM DM
1 2 3 4 5
Monatliche Gebühren der Deutschen Bundes-
post für digitale Festverbindungen einheit-
lieh für alle Verkehrsbeziehungen. je Festver-
bindung für Übertragungsgeschwindigkeiten
1 von 9600 bit/s ........... - .......... 8350 -- --
2 von 56 kbit/s ...................... 13 970 -- --
3 von 64 kbit/s ................... - .. 13 970 10060 8100
ZuNr.1und3
Die Vorschrift zu Abschnitt 7.6.1 Nr. 1 und 2 1st
anzuwenden.
4 von 128 kbit/s ...................... 20 540 14 790 11910
5 von 256 kbit/s ........................ 38420 27660 22 280
6 von 384 kbit/s ...................... 53 090 38220 30 790
7 von 512 kbit/s ...................... 67750 48780 39300
8 von 768 kbit/s ............................ 86330 62 160 50070
9 von 1 024 kbit/s - .............. - ....... - ... 98210 70 710 56960
10 von 1 536 kbit/s ................. - .... 121 960 87 810 70740
11 von 1 920 kbit/s ....................... 139 700 100 580 81 030
Zu Nr. 1 bis 11
Die Vorschriften 1 bis 4 zu Abschnitt 7.6.1 Nr. 1
bis 10 sind entsprechend anzuwenden.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1259
7 .6.6 Monatlicher Zuschlag für die Ortszuleitung
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2 3
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach
Abschnitt 7.6.1 Nr. 2 bis 10, Abschnitt 7.6.2
Nr. 1 bis 9, Abschnitt 7.6.3 Nr. 2 bis 10,
Abschnitt 7.6.4 Nr. 2 bis 12 und Abschnitt
7.6.5 Nr. 2 bis 11 für die Ortszuleitung, je
Festverbindung für Übertragungsgeschwin-
digkeiten
von 56 kbit/s ..................... . 1 050
Ist für die Ortszuleitung nach Nr. 1 die Bereit-
stellung einer Primärgruppenverbindung er-
forderlich, dann werden Gebühren nach Nr. 4
erhoben.
2 von 64 kbit/s 1 050
3 von 128 kbit/s 2 350
4 über 128 kbit/s 5000
Zu Nr. 1 bis 4
Bei einer von vornherein für einen kürzeren
Zeitraum als einen Monat überlassenen digi-
talen Festverbindung werden die Gebühren
nach Nr. 1 bis 4 für die Ortszuleitung für einen
vollen Monat erhoben.
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
„ fünfte Verordnung
zur Anderung der Verordnung
über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 26. Juni 1989
Auf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen
Post der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1400), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 1. August 1988 {BGBI. 1S. 1441) wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt „D. Telexdienst" wird wie folgt geändert:
a) In der laufenden Nummer 1.1 werden in der Spalte 2 die Worte „in der Zeit" durch die
Worte „montags bis freitags" ersetzt.
b) In der laufenden Nummer 1.2 wird in der Spalte 2 nach dem Wort „der" das Wort „übrigen"
eingefügt und die Angabe „von 18 bis 8 Uhr" gestrichen.
c) Nach der Vorschrift 2 zu laufender Nummer 1 und 2 wird folgende Vorschrift 2 a eingefügt:
,,2 a Für den Dienstübergang Teletex-Telexdienst nach§ 219 Abs. 1 Nr. 6.2 der Telekommu-
nikationsordnung von Universalanschlüssen im Bereich der Deutschen Bundespost zu
Anschlüssen des Telexdienstes im Bereich der Deutschen Post werden bis zum Tag der
amtlichen Bekanntgabe der Inbetriebnahme des Verbindungsunterstützungs-Systems
der Phase 1 abweichend von Vorschrift 2 an Stelle der Verbindungsgebühren nach
Nummer 1.1 und 2 Verbindungsgebühren nach Abschnitt B. Unterabschnitt 1, jedoch
mit einer durchgehenden Zeiteinheit von 4 Sekunden, und an Stelle der Verbindungs-
gebühren nach Nummer 1.2 Verbindungsgebühren nach Abschnitt B. Unterab-
schnitt 1, jedoch mit einer durchgehenden Zeiteinheit von 15 Sekunden, erhoben. Als
Verbindungszeit wird die Zeit der Verbindung zwischen Universalanschluß und dem
Teletex-Telex-Umsetzer zugrunde gelegt. Die Verbindungsgebühr wird auch dann er-
hoben, wenn die Verbindung vom Teletex-Telex-Umsetzer zum Anschluß des Telex-
dienstes im Bereich der Deutschen Post nicht zustande gekommen ist."
2. Abschnitt „E. Bereitstellen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks" wird wie folgt
geändert:
a) Die laufende Nummer 4 wird gestrichen.
b) In der Vorschrift 2 zu laufender Nummer 1 bis 4 wird die Angabe „60 Minuten" durch die
Angabe„ 15 Minuten" ersetzt.
c) Die Vorschrift zu laufende Nummer 8 wird gestrichen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1261
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Post-
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Bonn,den 26.Juni 1989
Der Bundesminister
für das Post - und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1371/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1561/70, (EWG) Nr. 1562/70 und (EWG) Nr.
55/72 hinsichtlich des Absatzes von zur Verarbeitung zu Alkohol aus dem
Handel gezogenen Nektarinen und Brug no I en L 137/21 20. 5. 89
19. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1372/89 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und des
finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen für das Wirt-
schaftsjahr 1989/90 L 137/23 20. 5. 89
19. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1373/89 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Z i t r o n e n für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 137/24 20. 5. 89
19. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1374/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Maßnahmen zur Förderung der A p f e I s in e n verarbeitung und der Ver-
marktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen L 137/26 20. 5. 89
19. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1375/89 der Kommission zur Festsetzung des
vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1989 geltenden Richtplafonds für die
Einfuhr von bestimmten Pf I an z k a r toffe In nach Spanien L 137/27 20. 5. 89
19. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1382/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. ~~81/83 über die Durchführungsbestimmungen
zur Beihilferegelung für O I s a a t e n L 139ll 23. 5. 89
19. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1383/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 282/67/~_WG über Durchführungsbestimmungen
betreffend die Intervention bei O I s a a t e n L 139/8 23. 5. 89
22. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1385/89 der Kommission mit den Durchführungs-
bestimmungen für den Ankauf von Getreide aus Beständen einer
Interventionsstelle für eine Lieferung im Rahmen der gemeinschaftlichen
Nahrungsmittelhilfe L 139/10 23. 5. 89
22. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr.1388/89 der Kommission über Sondermaß-
nahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Italien L 139/17 23. 5. 89
24. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1412/89 der Kommission über die Herabsetzung
der im Wirtschaftsjahr 1989/90 geltenden G et r e i d e p r e i s e in An-
wendung der Stabilisierungsmaßnahmen L 141/15 25. 5. 89
24. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1413/89 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2412/88 über den Verkauf von unverarbeiteten
Kor i n t h e n der Ernte 1987 im Besitz der griechischen Einlagerungs-
stellen zu im voraus festgesetztem Preis L 141/17 25. 5. 89
24. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1414/89 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3694/88 über den Verkauf von unverarbeiteten
S u I t an i n e n der Ernte 1987 im Besitz der griechischen Einlagerungs-
stellen zu im voraus festgesetztem Preis L 141/18 25. 5. 89
24. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1425/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 über die Durchführungsb~stimmungen
zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor M i Ich und
Milcherzeugnisse L 141/36 25. 5. 89
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989 1263
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
26. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1456/89 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R in d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger lnterventiorisstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1028/89 L 144/21 27. 5. 89
26. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1457/89 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 671 /89 zur Festsetzung der geschätzten O I i -
v e n ö I erzeugung und der als Vorschuß zahlbaren einheitlichen Erzeu-
gungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 144/27 27. 5. 89
26. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1458/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1963/79 über die Durchführungsvorschriften zur
Erzeugungserstattung für O I i v e n ö I zur Herstellung bestimmter Kon-
serven L 142/28 26. 5. 89
26. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1460/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für
Mag e r m i I c h , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist L 143/32 26. 5. 89
26. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1461 /89 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1989/90 für G et r e i d e geltenden Beitrittsausgleichs-
beträge und der Koeffizienten, die bei der Berechnung der für Verarbei-
tungserzeugnisse geltenden Beträge anzuwenden sind L 143/34 26. 5. 89
30. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1485/89 der Kommission über die Sicherheiten,
die für die zur Einfuhr von hochwertigem R i n d f I e i s c h für das erste
Vierteljahr 1989 erteilten Lizenzen geleistet wurden L 147/21 31. 5. 89
Andere Vorschriften
11. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1300/89 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 130/19 12. 5. 89
11. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1301/89 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 130/20 12. 5. 89
11. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familiena~gehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 L 131/1 13. 5. 89
11. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1306/89 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von leichtem Natriumcarbonat mit
Ursprung in Bulgarien, der Deutschen Demokratischen Republik, Polen
und Rumänien L 131/4 13. 5. 89
12. 5. 89 Entscheidung Nr. 1324/89/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 708/89/EGKS zur Einführung eines vorläufigen Anti-
dumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse
aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, kaltgewalzt, mit Ursprung in Jugo-
slawien L 133/5 17. 5. 89
16. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1325/89 der Kommissions zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 des Rates mit Durchführungsvorschriften
zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 über den aktiven Veredelungs-
verkehr L 133/6 17.5.89
18. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1366/89 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren (Kategorie 20) mit
Ursprung in Thailand L 137/9 20. 5. 89
19. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1367/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk,
Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder oder Oberteil aus Leder
des KN-Code 6403 mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 137/11 20. 5. 89
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesge-
setzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 15,50 DM (14, 10 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 16,50 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1384/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk,
Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstof-
fen sowie andere Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff,
Leder oder rekonstituiertem Leder der KN-Code 6404 und 6405 90 1O mit
Ursprung auf den Philippinen, denen die in der Verordnung (EWG) Nr.
4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 139/9 23. 5. 89
22. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1389/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Veredelungsarbeiten an be-
stimmten Spinnstoffen im passiven Veredelungsverkehr der Gemein-
schaft L 140/1 24. 5. 89
22. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1390/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Heringe, gefrorene Filets von
Seehechten und bestimmte Aale L 140/4 24. 5. 89
22. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1391/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine mit Ursprungs-
bezeichnung mit Ursprung in Marokko (1989/90) L 140/6 24. 5. 89
23. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr.1399/89 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 144/22 27. 5. 89
24. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1408/89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 141/5 25. 5. 89
24. 5. 89 Entscheidung Nr. 1411/89/EGKS der Kommission betreffend ein Preis-
angleichungsverbot für Stahlangebote mit Ursprung in bestimmten Dritt-
ländern L 141/11 25. 5. 89
23. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr.1434/89 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter irischer Flagge L 143/11 26. 5. 89
23. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr.1435/89 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 143/12 26. 5. 89
26. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr.1459/89 der Kommission über die Zölle bei der
Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse aus
Spanien und Portugal in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung
vom 31 . Dezember 1985 L 143/30 26. 5. 89
26. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr.1473/89 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 4141/87 zur Festlegung der Voraussetzungen für die
Zulassung von Waren, die für bestimmte Arten von Luft- und Wasserfahr-
zeugen bestimmt sind, zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrw,d ihrer
besonderen Verwendung L 146/9 30. 5. 89
29. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr.1474/89 der Kommission zur Einstellung des
Schellfischfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 146/11 30. 5. 89