90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder
zu wählenden Mitglieder der Bundesversammlung
Vom 17. Januar 1989
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl
des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1593) geändert worden ist, stellt die Bundesregierung
fest:
Zur neunten Bundesversammlung wählt die Volksvertre-
tung des Landes
Baden-Württemberg 77 Mitglieder,
Bayern 94 Mitglieder,
Berlin 16 Mitglieder,
Bremen 5 Mitglieder,
Hamburg 13 Mitglieder,
Hessen 46 Mitglieder,
Niedersachsen 63 Mitglieder,
Nordrhein-Westfalen 141 Mitglieder,
Rheinland-Pfalz 32 Mitglieder,
Saarland 9 Mitglieder,
Schleswig-Holstein 23 Mitglieder.
Bonn, den 17. Januar 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 91
Bekanntmachung
der Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 16. Januar 1989
Auf Grund des Artikels 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Getreide-
Mitverantwortungsabgabeverordnung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2453)
wird nachstehend der Wortlaut der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverord-
nung in der seit dem 29. Dezember 1988 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1699),
2. die nach ihrem Artikel 4 im wesentlichen am 23. Dezember 1988 in Kraft
getretene Verordnung vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2304),
3. den am 29. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des§ 12 Abs. 2 Satz 1, der§§ 15
und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetz~s zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397),
zu 3. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6, des§ 12 Abs. 2 Satz 1, des§ 15 Satz 1 und des§ 16
des vorstehend genannten Gesetzes.
Bonn, den 16. Januar 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über das Verfahren bei den Mitverantwortungsabgaben im Sektor Getreide
(Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung - GetrMVAV)
1. Allgemeines den betroffenen Mengen gerichtet ist, von Erzeugern
geliefert worden sind (erworbene Mengen),
§ 1 3. die auf die erworbenen Mengen entfallenden Beträge
der Basisabgabe und Zusatzabgabe und
Anwendungsbereich
4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- die Zusatzabgabe entfallenden Betrages maßgebliche
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Abgabensatz.
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge-
meinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich Soweit innerhalb eines Anmeldezeitraumes verschiedene
Abgabensätze für die Basisabgabe oder die Zusatzabgabe
1. der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe nach Arti-
anzuwenden sind, sind in der Abgabeanmeldung die in
kel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Satz 2 genannten Angaben getrennt für die Zeiträume
Rates über die gemeinsame Marktorganisation für
innerhalb des jeweiligen Anmeldezeitraumes zu machen,
Getreide (Basisabgabe),
für die die verschiedenen Abgabensätze gelten.
2. der Erhebung der zusätzlichen Mitverantwortungsab-
gabe nach Artikel 4b Abs. 2 der Verordnung (EWG) (2) Marktbeteiligte, die während des jeweils voraus-
Nr. 2727/75 (Zusatzabgabe) und gegangenen Wirtschaftsjahres weniger als 250 Tonnen
3. der Gewährung einer direkten Beihilfe für Kleinerzeu- Getreide von Erzeugern geliefert erhalten haben und
voraussichtlich im laufenden Wirtschaftsjahr weniger als
ger von Getreide (Beihilfe).
250 Tonnen Getreide von Erzeugern geliefert erhalten
werden, können die Abgaben vorbehaltlich der Sätze 2
§2 und 3 einmalig für das Wirtschaftsjahr zahlen; in diesem
Zuständigkeit Fall ist die Abgabeanmeldung bis zum 15. Juli des folgen-
den Wirtschaftsjahres abzugeben. Wird im laufenden
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung Wirtschaftsjahr der Abgabensatz für die Basisabgabe oder
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanz- die Zusatzabgabe geändert, sind die in Satz 1 genannten
verwaltung, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes Marktbeteiligten verpflichtet, für die bis zum Inkrafttreten
bestimmt ist. des geänderten Abgabensatzes erworbenen Mengen eine
Abgabeanmeldung bis zum 15. Tag des Monats abzuge-
(2) Zuständig für die Durchführung des in § 8 vorge-
ben, der auf den Monat folgt, in dem der geänderte
schriebenen Meldeverfahrens ist die Bundesanstalt für
Abgabensatz in Kraft tritt; für Getreidemengen, die nach
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). Zustän-
dem Inkrafttreten des geänderten Abgabensatzes erwor-
dig für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 8d
ben werden, bestimmt sich die Frist für die Abgabeanmel-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die nach Landesrecht zuständigen
dung nach Satz 1. Wird von einem Marktbeteiligten vor
Stellen (Landesstellen).
Ablauf eines Wirtschaftsjahres die in Satz 1 genannte
Menge überschritten, ist die Abgabeanmeldung für die bis
dahin erworbenen Mengen zum nächsten sich aus Absatz
II. Abgabeanmeldung 1 ergebenden Anmeldetermin abzugeben; für danach im
selben Wirtschaftsjahr erworbene Mengen bestimmen sich
die Termine für die Abgabeanmeldung ausschließlich nach
§3 Absatz 1.
Erhebung der Abgaben
bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide (3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem
die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes-
(1) Im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem kasse Bremen abzuführen.
Getreide haben die nach den in § 1 genannten Rechts-
akten zur Zahlung der Basisabgabe und der Zusatzabgabe
(Abgaben) verpflichteten Marktbeteiligten vorbehaltlich der §4
Bestimmungen in den §§ 5 und 6 bis zum 15. Tag des auf Erhebung der Abgaben bei Vermarktung von Getreide
den gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen jeweiligen in der Form von Verarbeitungserzeugnissen
Anmeldezeitraum folgenden Monats dem zuständigen
Hauptzollamt eine Abgabeanmeldung (§ 168 der Ab- (1) Im Falle der Vermarktung von Getreide in der Form
gabenordnung) abzugeben, in der sie die Abgaben für den von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der in § 1
Anmeldezeitraum selber zu berechnen haben. In der genannten Rechtsakte an einen Marktbeteiligten mit Sitz
Abgabeanmeldung sind anzugeben im Geltungsbereich dieser Verordnung hat der Erzeuger
dem. zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des auf
1. Namen und Anschrift des zahlungspflichtigen Markt- den gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen jeweiligen
beteiligten, Anmeldezeitraum folgenden Monats eine Abgabeanmel-
2. die Getreidemengen, die während des Anmeldezeitrau- dung abzugeben, in der er die Abgaben für den Anmelde-
mes zur Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäf- zeitraum selber zu berechnen hat. In der Abgabeanmel-
tes, das auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an dung sind anzugeben
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 93
1. Namen und Anschrift des zahlungspflichtigen Erzeu- § 6
gers,
Erhebung der Abgaben bei der Ausfuhr,
2. die Getreidemengen, die er während des Anmeldezeit- im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
raumes in der Form von Verarbeitungserzeugnissen oder im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr
zur Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes,
das auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an den (1) Für Getreide, das durch einen Erzeuger unverarbei-
betroffenen Mengen der Verarbeitungserzeugnisse tet oder in der Form von Verarbeitungserzeugnissen zur
gerichtet ist, an andere Marktbeteiligte geliefert hat Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf
(gelieferte Mengen), die Verschaffung von Verfügungsmacht an den betroffe-
nen Mengen gerichtet ist,
3. die auf die gelieferten Mengen entfallenden Beträge
der Basisabgabe und der Zusatzabgabe und 1. unmittelbar,
2. nach Erstattungs-Lagerung oder
4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und
die Zusatzabgabe entfallenden Betrages maßgebliche 3. nach Erstattungs-Veredelung in Form von Verede-
Abgabensatz. lungserzeugnissen
nach einem Drittland ausgeführt (Ausfuhr) oder nach
§ 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
einem anderen Mitgliedstaat versandt (Versand) werden
soll, ist die Abgabeanmeldung im Falle der Nummer 1
(2) Der Abgabeanmeldung ist eine Berechnung über die
vorbehaltlich des Satzes 2 zusammen mit der Ausfuhr-
in den gelieferten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen
oder der Versandausfuhrerklärung der Versandzollstelle
Getreidemengen beizufügen, die mindestens folgende
(§ 10 Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsverordnung) und
Angaben enthalten muß:
in den Fällen der Nummern 2 und 3 zusammen mit der
1. Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die der Zollanmeldung der überwachenden Zollstelle vorzulegen.
Erzeuger Verarbeitungserzeugnisse geliefert hat; Wird im Falle des Satzes 1 Nr. 1 keine Ausfuhrvergünsti-
gung (Ausfuhrerstattung, Ausgleichsbetrag Beitritt, Aus-
2. Menge der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse; gleichsbetrag Währung) beantragt, ist die Abgabeanmel-
dung in den in § 9 Abs. 3 sowie den §§ 15, 16 und 19 der
3. Menge des zur Herstellung der Verarbeitungserzeug- Außenwirtschaftsverordnung genannten Fällen abwei-
nisse eingesetzten Getreides; chend von Satz 1 bei der zollamtlichen Behandlung der
4. Art der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse, wobei für Ausfuhrsendung der Ausgangszollstelle (§ 1O Abs. 3 und 4
jedes Verarbeitungserzeugnis getrennt anzugeben ist der Außenwirtschaftsverordnung) vorzulegen. § 3 Abs. 1
Satz 2 sowie § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entspre-
a) das enthaltene Getreide nach Art und Qualität in chend.
Teilen vom Hundert,
b) sonstige Bestandteile zusammengefaßt in Teilen (2) Für Getreide, das durch einen Erzeuger unverarbei-
vom Hundert; tet oder in der Form von Verarbeitungserzeugnissen zur
Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf
5. soweit bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-
die Verschaffung der Verfügungsmacht an den betroffenen
nisse Abfall- oder Nebenerzeugnisse angefallen sind,
Mengen gerichtet ist, im Rahmen des innerdeutschen Wirt-
Art und Menge dieser Erzeugnisse.
schaftsverkehrs in die Deutsche Demokratische Republik
oder nach Berlin (Ost) geliefert werden soll (Lieferung), ist
Das Hauptzollamt kann verlangen, daß der zahlungspflich-
die Abgabeanmeldung zusammen mit den für den inner-
tige Erzeuger weitere Angaben macht und ergänzende
deutschen Wirtschaftsverkehr vorgesehenen Abferti-
Unterlagen vorlegt, insbesondere Lieferpapiere und Rech•
gungspapieren der abfertigenden Zollstelle vorzulegen.
nungen derjenigen Marktbeteiligten, die für den Erzeuger
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
das gelieferte Verarbeitungserzeugnis hergestellt haben.
(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem (3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe-
die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes- rung von unverarbeitetem Getreide, das von einem Erzeu-
kasse Bremen abzuführen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. ger einem anderen Marktbeteiligten (Dritten) zum Zwecke
der Herstellung eines Verarbeitungserzeugnisses für den
Erzeuger zur Verfügung gestellt wird, ist an Stelle der nach
§5 Absatz 1 oder 2 vorgesehenen Abgabeanmeldung eine
schriftliche Erklärung vorzulegen, aus der sich der Zweck
Erhebung der Abgaben bei der Intervention der Ausfuhr, des Versandes oder der Lieferung ergibt;
(1) Bei der Intervention hat die Bundesanstalt dem Namen und Anschrift des Erzeugers sowie des Dritten und
zuständigen Hauptzollamt die Abgabeanmeldung über die die betroffenen Mengen sind in der Erklärung anzugeben.
Getreidemengen, die in dem nach den in § 1 genannten Das Verbringen des Verarbeitungserzeugnisses in den
Rechtsakten jeweiligen Anmeldezeitraum unmittelbar vom Geltungsbereich dieser Verordnung ist unter Bezugnahme
Erzeuger im Rahmen der Intervention übernommen wor- auf die Erklärung nach Satz 1 der zuständigen Zollstelle
den sind, bis zum Ende des folgenden Monats abzugeben. unter Angabe der Menge des Verarbeitungserzeugnisses
§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. und des in ihm enthaltenen Getreides getrennt nach
Getreideart schriftlich anzuzeigen. Soll das ausgeführte,
(2) Die Abgaben sind in dem Monat, in dem der Kauf- versandte oder gelieferte Getreide bei dem Dritten für den
preis für die jeweils übernommene Menge gezahlt wird, an Erzeuger nur getrocknet und gelagert werden, gelten die
die Bundeskasse Bremen abzuführen. Sätze 1 und 2 entsprechend.
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(4) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, der auf benen Mengen, die daraus gewonnenen Mengen aner-
den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie- kannten Saatgutes sowie die als anerkanntes Saatgut
benen jeweiligen Anmeldezeitraum folgt, für den die Ab- verkauften Mengen zu melden. Die Meldung ist für jede in
gabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundeskasse der Anlage genannte Getreideart gesondert abzugeben.
Bremen abzuführen.
(2) Ist der Saatgutvermehrer im Falle der Ausfuhr, des
Versandes oder der Lieferung von Saatgut-Rohware zur
III. Besondere Vorschriften für Saatgut Abgabeanmeldung nach § 7 Abs. 3 verpflichtet, gilt Ab-
satz 1 entsprechend.
§7
Erhebung der Abgaben bei Saatgut
IV. Rückerstattung der Abgaben
(1) Wird im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte
anerkanntes Getreidesaatgut (anerkanntes Saatgut) von
§ 8a
einem Erzeuger (Saatgutvermehrer) an einen Marktbetei-
ligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung gelie- Rückerstattung der Zusatzabgabe
fert, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung (1) Ist nach den in § 1 genannten Rechtsakten für ein
nach § 3 Abs. 1 gesondert anzugeben. In diesem Fall Getreidewirtschaftsjahr vorgesehen, die Zusatzabgabe
werden die Abgaben nicht erhoben; der in der Abgabean- ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wird die Rück-
meldung anzugebende jeweilige Abgabenbetrag ist mit erstattung dem Abgabenschuldner nur auf Antrag gewährt.
Null einzutragen. Der Abgabenschuldner erhält die Zusatzabgabe nur zu-
(2) Wird Getreide, rückerstattet, wenn die Erstattung mindestens für eine
Tonne Getreide beantragt wird.
1 . das von einem Feldbestand stammt, der auf die Anfor-
derungen nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschrif- (2) Der Rückerstattungsantrag ist bis zum letzten Tag
ten geprüft worden ist, und des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Erstat-
tungssatz der Zusatzabgabe durch einen in § 1 genannten
2. das für die Anerkennung als Saatgut nach saatgutver- Rechtsakt festgesetzt worden ist, bei dem für den Wohn-
kehrsrechtlichen Vorschriften geeignet ist, sitz des Abgabenschuldners zuständigen Hauptzollamt
(Saatgut-Rohware), von einem Saatgutvermehrer an schriftlich einzureichen; später eingehende Anträge wer-
einen Marktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser den nicht berücksichtigt.
Verordnung geliefert, um als Saatgut anerkannt zu wer- (3) Der Antrag muß enthalten
den, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel-
nach § 3 Abs. 1 gesondert anzugeben. Die Abgaben
lers,
werden in diesem Fall auf eine Menge erhoben, die durch
Multiplikation der gelieferten Menge mit dem für die betrof- 2. die Getreidemengen, für die die Rückerstattung bean-
fene Getreideart in der Anlage festgesetzten Berech- tragt wird,
nungsfaktor zu ermitteln ist, soweit zum Zeitpunkt des 3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäftsvor-
Übergangs der Verfügungsmacht an den betroffenen Men- gänge, aus der für jeden Vorgang die abgabenpflichtige
gen vom Saatgutvermehrer auf den anderen Marktbeteilig- Menge sowie im Fall der Vermarktung unverarbeiteten
ten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Zusätz- Getreides Name und Anschrift des nach § 3 zahlungs-
lich zu den nach Satz 1 erforderlichen Angaben sind in pflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des Rech-
der Abgabeanmeldung die Getreideart, der maßgebliche nungs- oder Gutschriftdatums sowie im Fall der Ver-
Berechnungsfaktor sowie die der Berechnung des jeweili- marktung von Getreide in der Form von Verarbeitungs-
gen Abgabenbetrages zugrundegelegte Menge anzuge- erzeugnissen Datum und Kennummern der Abgabe-
ben.
anmeldungen nach § 4 ersichtlich sind,
(3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe- 4. die Angabe, ob der Antragsteller für das laufende Wirt-
rung von anerkanntem Saatgut oder von Saatgut-Rohware schaftsjahr einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe
durch einen Saatgutvermehrer gilt Absatz 1 oder 2 ent-
nach § 8c stellen wird,
sprechend.
5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten
(4) Die zuständige Zollstelle kann von demjenigen, der Mengen mit der zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest-
zur Vorlage der Abgabeanmeldung nach § 3 Abs. 1 oder
gesetzten Zusatzabgabe belastet worden ist.
§ 6 Abs. 1 oder 2 verpflichtet ist, verlangen, daß er die
Abgabeanmeldung für anerkanntes Saatgut oder für Saat- Dem Antrag sind für den Nachweis der Belastung mit der
gut-Rohware durch Vorlage der dem jeweiligen Rechts- Zusatzabgabe geeignete Belege beizufügen, insbeson-
geschäft zugrundeliegenden Verträge glaubhaft macht. dere Verkaufsrechnungen oder Gutschriften über das im
Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte vermarktete
§8 Getreide. Belege können nur anerkannt werden, wenn sie
neben Namen und Anschrift des Abgabenschuldners
Meldung zur Überprüfung des Berechnungsfaktors sowie des nach den in § 1 genannten Rechtsakten Zah-
für Saatgut-Rohware lungspflichtigen auch die Belastung des Abgabenschuld-
(1) Wer als Marktbeteiligter mit Sitz im Geltungsbereich ners mit den Abgaben ausweisen, deren Beträge getrennt
dieser Verordnung Saatgut-Rohware von einem Saatgut- angegeben sein müssen.
vermehrer geliefert erhält, ist verpflichtet, bis zum 15. Mai (4) Das Hauptzollamt setzt den Rückerstattungsbetrag
der Bundesanstalt die bis zu diesem Zeitpunkt im jeweili- durch Bescheid fest. Der Rückerstattungsbetrag wird auf
gen Getreidewirtschaftsjahr als Saatgut-Rohware erwor- das vom Antragsteller angegebene Konto überwiesen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 95
IVa. Kleinerzeugerbeihilfe (4) Das Hauptzollamt setzt den Beihilfebetrag durch
Bescheid fest. § Ba Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8b
§ 8d
Begriffsbestimmung
Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise
Kleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1 genann-
ten Rechtsakte ist ein Getreideerzeuger, dessen Betrieb (1) Die Beihilfe wird einem Kleinerzeuger nur gewährt,
im laufenden Wirtschaftsjahr eine landwirtschaftlich ge- wenn er dem Antrag nach § Sc Abs. 2 folgende Unter-
nutzte Fläche von höchstens 33 Hektar aufweist. lagen beifügt:
1. geeignete Belege für den Nachweis der Belastung mit
der Basisabgabe und der Zusatzabgabe, insbesondere
§ Sc
Verkaufsrechnungen oder Gutschriften über das im
Gewährung der Beihilfe Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte vermarktete
Getreide, und
(1) Die Beihilfe wird vorbehaltlich einer Kürzung nach
Absatz 3 in Höhe der von dem Kleinerzeuger getragenen 2. eine Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-
Basisabgabe und Zusatzabgabe gewährt. Besteht ein erzeuger.
Anspruch auf Erstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a
Abs. 1, so ist der Erstattungssatz der Zusatzabgabe auf Für die Belege nach Satz 1 Nr. 1 gilt§ Sa Abs. 3 Satz 3
die für die Zusatzabgabe zu gewährende Beihilfe anzu- entsprechend. Soweit der Kleinerzeuger einen Antrag auf
rechnen. Die Anrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn Rückerstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a Abs. 2 ge-
der Kleinerzeuger die Erstattung der Zusatzabgabe nicht stellt und diesem Antrag Belege im Sinne des Satzes 1
oder nicht fristgerecht beantragt hat. Die Beihilfe wird nur Nr. 1 beigefügt hat, brauchen diese Belege dem Antrag auf
für eine Getreidemenge von mindestens einer Tonne bis Gewährung der Beihilfe nach§ Sc nicht nochmals beige-
zu der nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen fügt werden, wenn die nach § 8c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
Höchstmenge gewährt, für die der Kleinerzeuger im lau- anzugebenden Getreidemengen den nach § 8a Abs. 3
fenden Wirtschaftsjahr mit den Abgaben belastet worden Satz 1 Nr. 2 angegebenen Getreidemengen entsprechen
ist. oder geringer als diese sind.
(2) Die Beihilfe wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist (2) Die Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-
bis zum 31. Juli für das vorhergegangene Wirtschaftsjahr erzeuger wird auf Antrag ausgestellt. Der Antrag ist bis
bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen zum 31. März eines Jahres für das laufende Wirtschafts-
Hauptzollamt schriftlich einzureichen; später eingehende jahr bei den Landesstellen schriftlich einzureichen; später
Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Antrag muß eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
enthalten (3) Der Antrag muß enthalten
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
lers,
2. die Angabe der Größe der im laufenden Wirtschaftsjahr
2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe beantragt wird, landwirtschaftlich genutzten Fläche.
3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäftsvor- Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe nach
gänge, aus der für jeden Vorgang die abgabenpflichtige Satz 1 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich dabei auch
Menge sowie im Fall der Vermarktung unverarbeiteten der Versicherung an Eides Statt bedienen. Die Glaubhaft-
Getreides Name und Anschrift des nach § 3 zahlungs- machung ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller sich
pflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des Rech- in seinem Antrag damit einverstanden erklärt, daß die
nungs- oder Gutschriftdatums sowie im Fall der Ver- Angabe nach Satz 1 Nr. 2 anhand von Verwaltungsunter-
marktung von Getreide in der Form von Verarbeitungs- lagen über einen Antrag auf Verbilligung nach dem Land-
erzeugnissen Datum und Kennummern der Abgabe- wirtschafts-Gasölverwendungsgesetz überprüft werden
anmeldungen nach § 4 ersichtlich sind, kann und eine Überprüfung anhand dieser Unterlagen
4. die Angabe, ob ein Antrag auf Rückerstattung der möglich ist. Die Landesstellen können in Zweifelsfällen
Zusatzabgabe nach § Sa gestellt worden ist; soweit verlangen, daß ein Antragsteller zur Erteilung der Beschei-
dem Antragsteller für diesen Antrag bereits eine Erzeu- nigung über die Anerkennung als Kleinerzeuger die beson-
gernummer zugeteilt worden ist, ist diese ebenfalls deren Aufzeichnungen oder die Karte nach § 9e Abs. 1
anzugeben, vorlegt.
5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten (4) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirtschafts-
Mengen mit den Abgaben belastet worden ist. jahr unter Berücksichtigung der geographischen Vertei-
lung der Flächen durch Stichproben, ob die Angaben nach
(3) Übersteigt die Gesamtsumme der Beihilfe für die Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 den tatsächlichen Gegebenheiten
Basisabgabe und die Zusatzabgabe, die sich aus den entsprechen. Dabei sind auch Kontrollen in den Betrieben
eingereichten und geprüften Anträgen errechnet, die für der Antragsteller durchzuführen. Zur Durchführung der
die Beihilfegewährung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr Kontrollen sind insbesondere die beim Antragsteller vor-
zur Verfügung stehenden Finanzmittel, werden die einzel- handenen betrieblichen und geschäftlichen Unterlagen
nen Beihilfebeträge anteilmäßig gekürzt. Der Bundesmini- heranzuziehen. Über die Durchführung und das Ergebnis
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt die der einzelnen Kontrollen ist jeweils eine Niederschrift zu
Auszahlungsquote im Bundesanzeiger bekannt. fertigen.
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
V. Überwachung e) bei der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse
angefallenen Abfall- und Nebenerzeugnisse nach
ihrer jeweiligen Art und Menge und ihres Verbleibs,
§9
f) Datum der Herstellung der Verarbeitungserzeug-
Aufzeichnungspflichten nisse,
bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide
g) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die
(1) Wer nach § 3 die Abgaben anzumelden und abzufüh- Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,
ren hat, ist, über die nach den in § 1 genannten Rechts-
h) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die
akten vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten hinaus,
verpflichtet, der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse gelie-
fert hat,
1. ordnungsgemäße Bücher zu führen, i) Art und Menge der gelieferten Verarbeitungser-
2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen zeugnisse;
über die Einzelheiten des Erwerbs einschließlich der 2. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch einen Drit-
Herkunft, über die Lagerung sowie über den Verbleib ten für Rechnung des Erzeugers außerhalb dessen
der von ihm erworbenen Mengen Getreide zu machen. landwirtschaftlichen Betriebes hergestellt worden sind,
in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen zu
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind gesondert für machen über
jede Getreideart und getrennt danach zu machen, ob es
sich um anerkanntes Saatgut, Saatgut-Rohware oder son- a) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die
stiges Getreide handelt. Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,
b) die dem Dritten zur Verfügung gestellten Mengen
(2) Im Falle des § 7 sind die nach der Saatgutaufzeich- Getreide, getrennt nach Art, Qualität sowie nach
nungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 214) in selbsterzeugtem oder zugekauftem Getreide,
ihrer jeweils geltenden Fassung zur Aufzeichnung ver-
pflichteten Marktbeteiligten über die Aufzeichnungspflich- c) Art und Menge der durch den Dritten hergestellten
ten nach Absatz 1 hinaus verpflichtet, die in der Saatgut- und an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbei-
aufzeichnungsverordnung genannten Aufzeichnungen tungserzeugnisse nach ihrer Zusammensetzung,
auch zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe- wobei die in den Verarbeitungserzeugnissen enthal-
bung nach dieser Verordnung zu machen. tenen Bestandteile getrennt nach Getreide und der
Summe der sonstigen Bestandteile nach Teilen
(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach vom Hundert anzugeben sind und bezüglich des
den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unterlie- enthaltenen Getreides anzugeben ist, um welche
gen. Art und Qualität es sich bei der Herstellung der
Verarbeitungserzeugnisse gehandelt hat sowie wel-
cher Getreideanteil dem vom Erzeuger zur Verfü-
§ 9a gung gestellten Getreide entspricht,
Aufzeichnungspflichten d) Art und Menge der weitergelieferten Verarbeitungs-
bei der Vermarktung von Getreide erzeugnisse sowie das Datum der Weiterlieferung,
in der Form von Verarbeitungserzeugnissen
e) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die
(1) Ein Erzeuger, der nach § 4 die Abgaben anzumelden der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse weiter-
und abzuführen hat, ist, über die nach den in § 1 genann- geliefert hat.
ten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeichnungspflich-
(2) Hinsichtlich der Qualität sowohl des vom Erzeuger
ten hinaus, verpflichtet,
dem Dritten zur Verfügung gestellten als auch des in den
1. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch den Erzeu- an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbeitungserzeug-
ger selbst oder durch einen Dritten für Rechnung des nissen enthaltenen Getreides muß aus den Aufzeichnun-
Erzeugers auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb gen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c mindestens
durch eine mobile Anlage hergestellt worden sind, in ersichtlich sein, ob es sich bei den jeweils betroffenen
übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen zu Mengen um Getreide gehandelt hat, das zur Herstellung
machen über eines Verarbeitungserzeugnisses für den menschlichen
Verzehr oder zum Zwecke der tierischen Ernährung, auch
a) Art und Menge der hergestellten Verarbeitungs- in der Form von Verarbeitungserzeugnissen, geeignet ist.
erzeugnisse, Soweit der Erzeuger eine Feststellung der Qualität ver-
langt, muß dies zum Zeitpunkt der Anlieferung erfolgen
b) Art und Menge des zur Herstellung der Verarbei-
und aus den Aufzeichnungen ersichtlich sein; anderenfalls
tungserzeugnisse eingesetzten Getreides, getrennt
nach selbsterzeugtem und zugekauftem Getreide, ist das zu Verfügung gestellte Getreide als zum Zwecke
der tierischen Ernährung geeignet anzusehen.
c) Art und Menge der zur Herstellung der Verarbei-
(3) Soweit für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse
tungserzeugnisse eingesetzten sonstigen Waren
bereits Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach
und Güter,
Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts bestehen, können
d) Zusammensetzung der hergestellten Verarbei- die darin vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchfüh-
tungserzeugnisse nach ihren jeweiligen Bestand- rungen an Stelle der nach Absatz 1 vorgeschriebenen
teilen, wobei die Angabe der Bestandteile in Teilen Aufzeichnungen zum Zwecke der Überwachung der Abga-
vom Hundert zu erfolgen hat, benerhebung nach dieser Verordnung verwandt werden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 97
§ 9b geschlossen werden. Nach Ablauf der vereinbarten Ver-
tragsdauer ist der Verarbeiter verpflichtet festzustellen, ob
Aufzeichnungspflichten der Verarbeiter von Getreide
und welche Mengen des vom Erzeuger zum Zwecke der
(1) Wer als Marktbeteiligter Getreide durch einen Er- Lohnverarbeitung gelieferten Getreides nicht verarbeitet
zeuger mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung und in der Form von Verarbeitungserzeugnissen an den
oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Erzeuger zurückgegeben worden sind (Saldo). Dieser
Gemeinschaften zur Verfügung gestellt erhält und für Saldo ist in den besonderen Aufzeichnungen nach § 9 b
diesen aus Getreide Verarbeitungserzeugnisse herstellt Abs. 1 Nr. 2 gesondert auszuweisen.
(Verarbeiter), ist verpflichtet,
(3) Übernimmt der Verarbeiter die saldierten Mengen in
der Weise, daß er in Erfüllung eines entgeltlichen Rechts-
1. ordnungsgemäße Bücher zu führen, geschäftes vom Erzeuger die Verfügungsmacht an den
betroffenen Mengen Getreide erhält (Vermarktung im
2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen, Sinne der in§ 1 genannten Rechtsakte), ist er verpflichtet,
getrennt für jeden Erzeuger, zu machen über seiner nach § 3 Abs. 1 abzugebenden Abgabeanmeldung
eine Berechnung des Saldos beizufügen.
a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,
b) Art, Qualität und Menge des zur Verfügung gestell-
ten Getreides, sowie das Datum der Anlieferung,
c) Art und Menge der hergestellten und zurückgegebe- § 9d
nen Verarbeitungserzeugnisse nach ihrer jeweiligen
Aufzeichnungspflichten bei der Ausfuhr, dem Versand
Zusammensetzung, wobei die in den Verarbei- oder der Lieferung von Getreide
tungserzeugnissen enthaltenen Bestandteile ge-
trennt nach Getreide und der Summe der sonstigen Soweit ein Erzeuger nach § 6 verpflichtet ist, die
Bestandteile nach Teilen vom Hundert anzugeben Abgaben anzumelden und abzuführen, gelten für die ihm
sind und bezüglich des enthaltenen Getreides anzu- obliegenden Aufzeichnungspflichten die §§ 9 und 9 a
geben ist, um welche Art und Qualität es sich bei der entsprechend.
Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse gehan-
delt hat sowie welcher Getreideanteil dem vom
§ 9e
Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ent-
spricht, Aufzeichnungspflichten der Kleinerzeuger
von Getreide
d) die bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-
nisse angefallenen Abfall- und Nebenerzeugnisse (1) Ein Erzeuger, der einen Antrag auf Erteilung einer
nach ihrer Art und Menge sowie ihres Verbleibs. Bescheinigung über die Anerkennung als Kleinerzeuger
stellen will, ist verpflichtet
(2) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 1. ordnungsgemäße Bücher zu führen;
Buchstaben b und c über die Qualität der betroffenen
Getreidemengen gilt § 9a Abs. 2 entsprechend. 2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen
über Größe, Ort und Lage der von ihm landwirtschaft-
lich genutzten Flächen nach Gemarkung, Flur und Flur-
(3) Der zur Aufzeichnung nach Absatz 1 verpflichtete stück zu machen.
Verarbeiter ist verpflichtet, dem Erzeuger bei der Über-
gabe der Verarbeitungserzeugnisse eine schriftliche Ab- Ist es dem Erzeuger nicht möglich, für einzelne Flächen in
rechnung auszustellen, die die Angaben enthalten muß, seinen Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 Gemarkung,
die es dem Erzeuger ermöglichen, seiner Aufzeichnungs- Flur und Flurstück anzugeben, hat er statt dessen die
pflicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 nachzukommen. ortsübliche Grundstücks- oder Lagebezeichnung anzuge-
ben. Anstelle der Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 kann
der Erzeuger die erforderlichen Angaben in einer Karte mit
einem ausreichend kleinen Maßstab eintragen, aus der mit
§ 9c genügender Sicherheit die genaue Lage seiner landwirt-
Besondere Bestimmungen schaftlich genutzten Flächen zu erkennen ist.
bei der Lohnverarbeitung von Getreide
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach
(1) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unter-
Verarbeiter, in dem sich der Verarbeiter verpflichtet, aus liegen.
von dem Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ein
Verarbeitungserzeugnis herzustellen und dieses Verarbei-
§ 9f
tungserzeugnis dem Erzeuger zurückzugeben (Lohnver-
arbeitung), ist schriftlich abzuschließen. Aufbewahrungspflichten
(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften nicht län-
(2) Soweit in dem Vertrag nach Absatz 1 vereinbart wird, gere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind aufzube-
daß die von den Vertragsparteien gegenseitig zu erfül- wahren
lenden Verpflichtungen in Teilmengen während eines
bestimmten Zeitraumes erbracht werden können (Dauer- 1. für die Dauer von sechs Jahren
lohnverarbeitungsvertrag), darf der Vertrag längstens für a) die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vor-
die Dauer des jeweils laufenden Wirtschaftsjahres geschriebenen Aufzeichnungen,
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) die in den §§ 9 bis 9 d vorgeschriebenen Bücher VI. Schlußbestimmungen
und Aufzeichnungen,
c) die sich auf sämtliche vorstehend genannten § 11
Bücher und Aufzeichnungen beziehenden Belege, Muster und Vordrucke
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen;
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann für
2. für die Dauer von drei Jahren 1 . die Abgabeanmeldungen nach § 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 1,
§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 3 sowie nach§ 7 Abs. 1, 2
a) die in § 9 e vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnun-
und 3,
gen und Karten, einschließlich der sich darauf be-
ziehenden Schriftstücke oder sonstigen Unterlagen, 2. die Berechnung nach § 4 Abs. 2 und
b) die sich auf einen Antrag auf Erstattung der Zusatz- 3. die Anträge nach § 8 a Abs. 2 und § 8 c Abs. 2
abgabe nach § 8 a oder auf einen Antrag auf Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzver-
Gewährung der Beihilfe nach § 8c beziehenden waltung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständi-
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen, insbeson- gen Zollstellen bereithalten.
dere die für den Nachweis der Belastung mit den
Abgaben erforderlichen Belege. (2) Die Bundesanstalt kann für die Meldungen nach § 8
Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke
(2) Die Aufbewahrungsfrist für Belege zum Nachweis bereithalten.
der Belastung mit den Abgaben beginnt mit der Rückgabe (3) Für den Antrag nach § 8 d Abs. 2 können die Länder
dieser Belege durch das zuständige Hauptzollamt an den ein Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten.
Antragsteller. Soweit die Belege sowohl für einen Antrag
(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 von den zuständi-
auf Erstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a als auch für
gen Stellen Muster bekanntgegeben oder Vordrucke
einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach § 8 c ver-
bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
wandt worden sind, wird die Frist des Absatzes 1 Nr. 2
nach der letztmaligen Rückgabe der Belege berechnet.
§ 12
Verjährung
Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren
§ 10 in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die
Duldungs- und Mitwirkungspflichten Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit
dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe anzu-
(1) Zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe- melden war. Im übrigen gelten für die Verjährung die
bung haben der Abgabenschuldner, der nach den in § 1 Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung
sinngemäß.
genannten Rechtsakten Zahlungspflichtige sowie der in
§ 9 b genannte Verarbeiter den zuständigen Stellen der
§ 12a
Bundesfinanzverwaltung das Betreten der Geschäfts-, Be-
triebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Be- Übergangsregelung
triebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht (1) Auf vor dem 1. Juli 1988 entstandene Abgabeschul-
kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schrift- den sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis
stücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwen-
Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu den.
gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in
(2) Auf in der Zeit vom 1 . bis einschließlich 26. Juli 1988
Satz 1 genannten Marktbeteiligten verpflichtet, auf ihre entstandene Abgabenschulden sind die Vorschriften die-
Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudruk- ser Verordnung in der in der genannten Zeit geltenden
ken, soweit die zuständigen Stellen der Bundesfinanzver- Fassung weiter anzuwenden.
waltung dies verlangen.
(3) Abweichend von § 8 a Abs. 2 ist im Wirtschaftsjahr
(2) Hinsichtlich der Überwachung der Meldepflichten 1988/89 der Antrag auf Erstattung der Zusatzabgabe bis
nach § 8 gilt Absatz 1 entsprechend; an die Stelle der zum 15. März 1989 zu stellen.
zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung tritt die
Bundesanstalt. § 13
Berlin-Klausel
(3) Zum Zwecke der Überprüfung des Antrags auf Er-
teilung der Bescheinigung über die Anerkennung als Klein- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
erzeuger hat der Antragsteller den Beauftragten der zu- tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
ständigen Landesstellen das Betreten der Geschäfts-, Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Betriebs- und Lagerräume sowie das Betreten und Besich-
tigen der von ihm landwirtschaftlich genutzten Flächen
während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten. § 14
Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. (Inkrafttreten)
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 99
Anlage
(zu § 7 Abs4 2)
Berechnungsfaktoren
bei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware
Saatgetreideart Berechnungsfaktor
1. Wintergerste 0,30
2. Winterroggen 0,35
3. Winterweichweizen 0,30
4. Winterhartweizen 0,25
5. Triticale 0,20
6. Sommergerste 0,25
7. Sommerroggen 0,35
8. Sommerweichweizen 0,40
9. Sommerhartweizen 0,25
10. Hafer 0,25
11. Mais 0,15
12. Spelz (Dinkel) 0,20
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 17. Januar 1989
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 9. Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1 oder Unterabs. 4
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) und des § 36 Abs. 3 des der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 die zuständige
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Kontrollbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unter-
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) richtet,
wird verordnet: 10. Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buchstabe b,
Abs. 3 Buchstabe a, Abs. 4 Unterabs. 1 oder 3 oder
§ 1
Abs. 8 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
Durchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen 3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten nicht
zugelassene Fanggeräte verwendet,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder 11. Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom Nr. 3094/86 beim Fischen mit Ringwaden einen grö-
7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhal- ßeren als den zulässigen Anteil an den dort bezeich-
tung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt neten Arten an Bord behält,
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4193/88 des
12. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a oder Abs. 3 Buchstabe c
Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1),
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 nicht
verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
zugelassene Baumkurren benutzt,
entgegen
13. Artikel 9 Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in
1. Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 dem dort bezeichneten Gebiet mit pelagischen
ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der Schleppnetzen auf Sardellen fischt,
vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwen-
14. Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung
det,
(EWG) Nr. 3094/86 zum Fischen explosive, giftige
2. Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) oder betäubende Stoffe oder Schußgeräte benutzt,
Nr. 3094/86 beim Fischen mit Dredgen einen größe- 15. Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
ren als den zulässigen Anteil an geschützten Arten an Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten zum
Bord behält oder anlandet, Fischfang elektrischen Strom verwendet oder
3. Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 16. Artikel 10 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86
Fänge nicht unmittelbar nach Einholen sortiert oder nicht zugelassene Verarbeitungen an Bord vornimmt
Fänge geschützter Arten, welche die festgesetzten oder zuläßt.
Prozentsätze übersteigen, nicht unverzüglich wieder §2
über Bord wirft,
Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen
4. Artikel 2 Abs. 7 oder Artikel 9 Abs. 1O der Verordnung Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
(EWG) Nr. 3094/86 Netze nicht oder nicht in der vor- Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
geschriebenen Weise verzurrt oder verstaut an Bord Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom
mit sich führt, 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur
Kontrolle der Fischereitätigkeit (ABI. EG Nr. L 207 S. 1),
5. Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 des
3094/86 Vorrichtungen anbringt,
Rates vom 7. November 1988 (ABI. EG Nr. L 306 S. 2),
6. Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) auch in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr.
Nr. 3094/86 untermaßige Fische oder entgegen Arti- 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur
kel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Infor-
den dort bezeichneten Gebieten oder mit unzulässi- mationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten
gen Netzen gefangenen Lachs oder Meerforelle (ABI. EG Nr. L 276 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän
umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig 1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87,
wieder über Bord wirft, auch in Verbindung mit Artikel 1 oder Artikel 5 Abs. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, ein Logbuch nicht,
7. Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
(EWG) Nr. 3094/86 Lachs, Meerforelle oder Hering in führt,
einem Gebiet fängt, in dem dies verboten ist,
2. a) Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87,
8. Artikel 7 Abs. 3 oder Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 oder 3 der
(EWG) Nr. 3094/86 einen größeren als den zulässigen Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, eine Anlande-
Anteil an Hering oder Makrele an Bord behält, erklärung,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 101
b) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87, §4
auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 oder 3 der Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, eine Umladungs- für die Fischerei auf Lodde
erklärung oder
Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
c) Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87, auch fischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 Abs. 1 der
in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli
Nr. 2807/83, eine Fangmeldung 1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über
zeitig abgibt, die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewäs-
3. Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2, auch ser unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien
in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG) des Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 179 S. 2) verstößt,
Nr. 2241/87 die zuständigen Behörden nicht, nicht rich- indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig in den dort
tig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, bezeichneten Gebieten Lodde mit einem Netz mit einer
Maschenöffnung von weniger als 16 mm fischt.
4. Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3, auch in Verbindung
mit Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 die
vorgeschriebenen Angaben den zuständigen Behörden §5
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
zeitig übermittelt, für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände
5. Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder Unterabs. 3 oder Bestandsgruppen
Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 die vor- Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
geschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-
aufbewahrt, bot der Verordnung (EWG) Nr.4194/88 des Rates vom 21.
Dezember 1988 zur Festlegung der zulässigen Gesamt-
6. Artikel 11 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) fangmenge und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich
Nr. 2241/87 auf Fische eines Bestandes zu einem Zeit-
der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fisch-
punkt fischt, zu dem die Fangquote für den betreffen- bestände oder Bestandsgruppen für 1989 (ABI. EG Nr.
den Bestand als ausgeschöpft gilt, L 369 S. 3) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder
7. Artikel 11 a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 fahrlässig entgegen
Fische der betreffenden Quote fängt, an Bord behält, 1. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88 mit
umlädt oder anlandet, für deren Fang die Lizenz nicht anderen Arten vermengten Hering, der mit den dort
erteilt, entzogen oder ausgesetzt worden ist, bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord behält,
8. Artikel 11 b Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 2. Artikel 6 Abs. 1, 2 oder 7 der Verordnung (EWG) Nr.
Fänge in einem Hafen oder Gewässer eines anderen 4194/88 in den dort bezeichneten Gebieten zu den
Mitgliedstaates als des Flaggenstaates oder eines angegebenen Sperrzeiten Hering fängt,
Drittlandes anlandet oder umlädt, ohne daß sich das 3. a) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88
beglaubigte Dokument nach Artikel 11 b Abs. 1 Unter- mit Schleppnetzen einer Maschengröße unter
abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 an Bord des 32 mm oder
Fahrzeugs befindet, oder b) Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88
9. Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 Netze in den dort bezeichneten Gebieten zu den angege-
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord benen Sperrzeiten
verstaut. Sprotten fängt,
4. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88 mit
§3
Schleppnetzen oder Ringwaden in den dort bezeich-
Durchsetzung bestimmter Heringsfangverbote neten Gebieten zu den angegebenen Sperrzeiten Ma-
krelen, Sprotten oder Hering fängt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der Ver- 5. Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88 mit
ordnung (EWG) Nr. 2115/77 des Rates vom 27. Septem- Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zug-
ber 1977 zum Verbot des unmittelbaren Fangs und der netzen in den dort bezeichneten Gebieten zu den an-
Anlandung von Heringen für industrielle Zwecke ohne gegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt,
Bestimmung für den menschlichen Verzehr (ABI. EG 6. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88
Nr. L 247 S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene
oder fahrlässig entgegen Stärke übersteigt, in den dort angegebenen Gebieten
während der dort angegebenen Sperrzeit mit Baum-
1. Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2115/77 in den kurren fischt oder
bezeichneten Gebieten Heringe für industrielle Zwecke
fängt oder 7. Artikel 1O Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88
mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene
2. Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2115/77 für indu- Stärke übersteigt, beim Fischfang mit Baumkurren in
strielle Zwecke gefangene Heringe in der Europäischen den dort angegebenen Gebieten Seezungen an Bord
Wirtschaftsgemeinschaft anlandet. behält, umlädt oder anlandet.
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 6 7. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86
Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu anderen
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen Zwecken als dem menschlichen Verzehr anzulanden,
in der Ostsee, den Belten und dem Öresund
8. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See- zum Fischfang explosive, giftige oder betäubende
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver- Substanzen benutzt,
bot der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom
12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen zur 9. Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86
Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den verankertes oder treibendes Fanggerät ohne die vor-
Belten und dem Öresund (ABI. EG Nr. L 162 S. 1), zuletzt geschriebene Kenntlichmachung einsetzt oder
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2178/88 des 10. Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86
Rates vom 18. Juli 1988 (ABI. EG Nr. L 191 S. 7), verstößt, in den dort bezeichneten Gebieten nichteinheimische
indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arten aussetzt oder fängt oder Stör fängt.
1. Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86
dort bezeichnete Fischarten, die in den dort genann- §7
ten Gebieten während der angegebenen Schonzeiten Zuständigkeit
gefangen werden, an Bord behält,
Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bun-
2. Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 desbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die
untermaßige Fische nicht oder nicht rechtzeitig ins Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Meer zurückwirft, § 9 Seefischereigesetz auf die Außenstelle Hamburg des
Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft über-
3. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 zum tragen.
Fischfang ein Netz mit einer kleineren Maschenöff-
§8
nung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung
verwendet oder schleppt, Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
4. Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-
Fanggeräte oder Ersatzfanggeräte nicht oder nicht in gesetzes auch im Land Berlin.
der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut,
5. Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 §9
während der angegebenen Schonzeiten in den dort Inkrafttreten; Außerkrafttreten
genannten Gebieten mit den dort genannten Fang- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
geräten Lachs oder Meerforellen fängt, dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durch-
setzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom
6. Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 16. August 1984 (BGBI. 1 S. 1151 ), zuletzt geändert durch
beim Lachs- oder Meerforellenfang nicht zugelassene
die Verordnung vom 22. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 86),
Fanggeräte oder Fanggeräte über die zugelassene
außer Kraft.
Anzahl hinaus verwendet oder Ersatzfanggeräte über
die zugelassene Anzahl hinaus an Bord mitführt, (2) § 5 tritt am 31. Dezember 1989 außer Kraft.
Bonn, den 17. Januar 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 103
„ Zweite Verordnung
zur Anderung der Auslandstelekommunikationsordnung
Vom 18. Januar 1989
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:
Artikel 1
Die Auslandstelekommunikationsordnung vom 4. Februar 1988 (BGBI. 1S. 119), geändert durch
die Verordnung vom 1. August 1988 (BGBI. 1S. 1345), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. die Übermittlung von Mitteilungen von Zwischenspeichereinrichtungen (§ 240 Abs. 2
Nr. 1 der Telekommunikationsordnung) in Netzknoten der Deutschen Bundespost
a) nach Zwischenspeichereinrichtungen im Ausland,
b) nach Telexanschlüssen im Ausland,
c) nach Anschlüssen im Ausland, die im Telefaxdienst benutzt werden,".
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Für private Verbindungsleitungen sind die Vorschriften des Absatzes 2 ent-
sprechend anzuwenden."
b) In Absatz 3 werden die Worte „nach Absatz 2" durch die Worte „nach den Absätzen 2
und 2 a" ersetzt.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Meßarbeiten" durch die Worte „Meß- und
Anderungsarbeiten" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Für Meß- und Anderungsarbeiten an privaten Fernmeldeeinrichtungen ist § 174 der
Telekommunikationsordnung entsprechend anzuwenden."
c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Für die bevorrechtigte Entstörung innerhalb der tägliche Dienstzeit der zuständigen
Entstörungsstelle ist § 244 Abs. 1 a der Telekommunikationsordnung entsprechend
anzuwenden."
4. In § 26 Abs. 2 werden die Worte „Abs. 2 und 3" durch die Worte „Abs. 2, 2 a und 3" ersetzt.
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des
Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1989 in Kraft.
Bonn, den 18. Januar 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 105
„ Zweite Verordnung
zur Anderung der Auslandstelekommunikationsgebührenordnung
Vom 18. Januar 1989
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zur Auslandstelekommunikationsgebührenordnung vom 4. Februar 1988 (BGBI. 1S.
127) - Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften -, geändert durch die Verordnung vom
1. August 1988 (BGBI. 1S. 1355), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des Abschnitts 7.9 wie folgt gefaßt:
,,7.9 Zusammenschaltung internationaler Festverbindungen in Endstellen mit Telexan-
schlüssen im Bereich der Deutschen Bundespost".
2. In Abschnitt „ 1.1 Selbstwählverbindungen, handvermittelte Verbindungen und besondere
Wählverbindungen" wird in der Spalte 2 nach der Vorschrift 18 zu Nr. 1 bis 214 folgende
Vorschrift 19 angefügt:
,, 19. Für die Übermittlung von Mitteilungen von Zwischenspeichereinrichtungen in Netz-
knoten der Deutschen Bundespost(§ 240 Abs. 2 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung) zu
Anschlüssen im Ausland, die im Telefaxdienst benutzt werden, werden Gebühren für
Selbstwählverbindungen nach Nummer 1 bis 214 erhoben. Die Gebühren nach Satz 1
werden neben den in der Telekommunikationsordnung festgelegten Gebühren für Wähl-
verbindungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis 192), der Gruppe 2 (§§ 193 bis 196), der Gruppe 3
(§§ 197 bis 200), der Gruppe 5 (§§ 204 bis 207) oder der Gruppe 6 (§§ 208 bis 211) und den
Gebühren nach § 241 Abs. 3 der Telekommunikationsordnung erhoben. § 241 Abs. 5 und 6
der Telekommunikationsordnung ist anzuwenden."
3. Abschnitt „2.1 Selbstwählverbindungen, handvermittelte Verbindungen und besondere
Wählverbindungen• wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben der Nummer 160 werden in den Spalten 1 bis 4 wie folgt gefaßt:
.. 160 1 Ruanda .................................... . 1,5 24,--".
b) In der Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 218 werden die Worte ,,§ 241 Abs. 5 und 9" durch die
Worte ,, § 241 Abs. Abs. 5, 6 und 9" ersetzt.
4. Abschnitt „4 Datenübermittlungsdienst" wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt „4.1 Leitungsvermittelte digitale Verbindungen mit Übertragungsge-
schwindigkeiten von 300, 2 400, 4 800 oder 9 600 bitts• wird Nummer 3 wie folgt
gefaßt:
.,3 1 Japan ........................... . 1 4,20 7,00 1,2,00·.
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) Abschnitt „4.3 Paketvermittelte digitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindig-
keiten von 300 bit/s bis zu 48 kbit/s"
aa) Nach den Nummern 14, 43, 45, 46, 54, 60 und 63 werden die folgenden Nummern
14 a, 43 a, 45 a, 46 a, 54 a, 60 a und 63 a mit den Angaben in den Spalten 1 bis 6
eingefügt:
„ 14 a Curacao .................. 25 2-I 2-I 1,8
43 a Libanon ........................... 20 1,6 1,5 1,3
45a Malta ........................... 5 0,5 0,45 0,45
46a Mauritius ........................ 20 1,6 1,5 1,3
54a Papua-Neuguinea .............. 20 1,6 1,5 1,3
60a San Marino ..................... 5 0,5 0,45 0,45
63 a Senegal ......................... 20 1,6 1,5 1,3".
bb) In der Vorschrift 2 zu den Nummern 78 bis 85 wird die Angabe,,§ 241 Abs. 5, 8 und
9" durch die Angabe,,§ 241 Abs. 5, 6, 8 und 9" ersetzt.
5. Abschnitt„ 7 Internationale Mietleitungen und internationale Festverbindungen" wird wie
folgt geändert:
a) Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden in Satz 9 die Worte „Restgebühren nach Satz 7" durch die
Worte „Restgebühren nach Satz 8" ersetzt.
bb) In Nummer 9.2 werden die Worte „wie für Stromwege nach § 358 Abs. 3" durch die
Worte „wie für Anschlüsse nach§ 245 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3" ersetzt.
cc) In Nummer 9.3 wird das Wort „Meßarbeiten" durch die Worte „Meß- und Ande-
rungsarbeiten" ersetzt.
b) Abschnitt „7.6.6 Verkehrsgebühren für internationale digitale Festverbindungen mit
einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s" wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 4 mit den zugehörigen Vorschriften 1 bis 3 werden in den
Spalten 1 bis 3 wie folgt gefaßt:
„1 Abschnitt 7.6.1 Nr. 2 je Stunde Nutzungszeit 52,00
2 Abschnitt 7.6.2 Nr. 2 je Stunde Nutzungszeit 52,00
3 Abschnitt 7.6.3 Nr. 2 je Stunde Nutzungszeit 78,00
4 Abschnitt 7.6.4 Nr. 2 je Stunde Nutzungszeit 93,00
Zu Nr.1 bis4
1. Nutzungszeit ist die Zeit, in der Nachrichten gesendet
oder empfangen werden. Bestimmte, für das Übertra-
gungsverfahren festgelegte Bit-Gruppen zur Kennzeich-
nung des Ruhezustands gelten nicht als Nachricht.
2. Die aufgekommenen Nutzungszeiten werden für jede
internationale digitale Festverbindung mit einer Über•
tragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s zentral in Netz-
knoten der Deutschen Bundespost erfaßt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 107
3. Der Bruchteil einer Stunde, der zu Beginn und am Ende
einer Nutzungszeit angerechnet wird, beträgt höchstens
eine Zehntelsekunde."
bb) Die Vorschriften 4 und 5 werden aufgehoben; die bisherige Vorschrift 6 wird Vor-
schrift 4.
cc) In der neuen Vorschrift 4 wird das Wort „Verkehrszeiten" durch das Wort „Nut-
zungszeiten" ersetzt.
dd) Die Vorschrift 7 wird aufgehoben; die bisherigen Vorschriften 8 und 9 werden die
Vorschriften 5 und 6.
ee) In der neuen Vorschrift 5 werden die Worte „Verkehrszeiten nach Vorschrift 3"
durch das Wort „Nutzungszeiten" und die Worte „der Verkehrszeiten" durch die
Worte „der Nutzungszeiten" ersetzt.
ff) In der neuen Vorschrift 6 werden die Worte „nach Vorschrift 7 oder 8" durch die
Worte „nach Vorschrift 5" ersetzt.
c) Abschnitt„ 7. 7 Internationale Breitbandmietleitungen" wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 einschließlich zugehöriger Überschrift werden wie folgt
gefaßt:
"1 Monatliche Gebühren der Deutschen Bundes-
post je Breitbandmietleitung mit einer Über-
tragungsbandbreite von 48 kHz . . . . . . . . . . . das 7,Sfache der Gebühren nach
Abschnitt7.1 Nr.1 bis214".
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.
cc) In der Spalte 2 werden in der Überschrift zu den neuen Nummern 2 und 3 die Worte
,,Bandbreite von 48 kHz oder von 240 kHz" durch die Worte „Übertragungsband-
breite von 48 kHz" ersetzt.
dd) In den neuen Nummern 2 und 3 werden in der Spalte 3 die Worte „nach Nr. 1 oder
2" durch die Worte „nach Nr. 1" ersetzt.
ee) In der neuen Nummer 4 werden in der Spalte 3 die Worte „nach Nr. 1,3 und 4"
durch die Worte „nach Nr. 1 bis 3" ersetzt.
ff) Nummer 6 mit zugehöriger Vorschrift wird aufgehoben.
d) In Abschnitt „ 7.10 Befreiungsgebühren" werden in der Spalte 2 in den Vorschriften 1
und 2 zu Nr. 1 bis 5 jeweils die Worte „zu § 9 Abs. 1" durch die Worte „zu § 9" ersetzt.
6. Abschnitt „8 Übergangsvorschriften" wird wie folgt geändert:
a) Die Übergangsvorschrift zur Vorschrift 16 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 214 wird wie folgt
gefaßt:
„ZurVorschrift 16zuAbschnitt 1.1 Nr.1 bis214
In der Vorschrift 16 zu Nr. 1 bis 214 wird die Zahl „2 000"
in der Zeit vom 1. September 1988 bis zum 31. März 1989 durch die Zahl „ 5 000",
in der Zeit vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 durch die Zahl „4 000",
in der Zeit vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 durch die Zahl „3 000" ersetzt."
b) Nach der Übergangsvorschrift zur Vorschrift 16 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 214 wird
folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
„Zur Vorschrift 19 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 214
Vom 1. Februar 1989 bis zum 30. Juni 1989 wird für das Übermitteln von Mitteilungen
zu Anschlüssen im Ausland, die im Telefaxdienst benutzt werden, an Stelle der Gebüh-
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ren für Selbstwählverbindungen nach den Nummern 1 bis 214 sowie der Gebühren
nach § 241 Abs. 3 Nr. 5 der Telekommunikationsordnung eine einmalige Gebühr je
übermittelte DIN-A4-Seite erhoben. In allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern
1 bis 214, in denen bei Selbstwählverbindungen die Zeiteinheit für eine Gebühren-
einheit 4,420 Sekunden beträgt, wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 5,00 DM er-
hoben, in allen anderen Verkehrsbeziehungen mit Selbstwahl nach den Nummern 1 bis
214 wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 2,50 DM erhoben."
c) Die Übergangsvorschrift 4 zu Abschnitt 7.6 (Internationale Festverbindungen) wird wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „Eigenmessung" durch das Wort „Nutzungszeit" und
das Wort „anerkannt" durch das Wort „nachgewiesen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des
Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1989 in Kraft.
Bonn, den 18. Januar 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 109
Verordnung
zur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Januar 1989
Auf Grund lieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warm-
wasser versorgten Räume, soweit der Lieferer
- des§ 2 Abs. 2 und 3, des§ 3 Abs. 2, des§ 3a, des§ 4 unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei
Abs. 3 sowie des § 5 des Energieeinsparungsgesetzes nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen
vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873), das durch das Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am
Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701) geändert Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Fällen
worden ist, gelten die Rechte und Pflichten des Gebäude-
- des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in eigentümers aus dieser Verordnung für den
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 Lieferer."
(BGBI. 1 S. 1284, 1661) und
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 2. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 972)
„Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung
verordnet die Bundesregierung, nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der
auf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 32 Satz 1 des Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Ge-
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im Bundes- bäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9 b und 11 sind
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-8, veröffent- die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für
lichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im
Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet der Bundesminister Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Ver-
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im Einver- einbarung der Wohnungseigentümer getroffen wor-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem den sind."
Bundesminister für Wirtschaft
3. § 4 wird wie folgt geändert:
sowie auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung
des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317) verordnet der Bun- ,,(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von
desminister für Wirtschaft: der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenom-
men. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit
Artikel 1 nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwas-
serverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen."
Änderung der Verordnung
über Heizkostenabrechnung b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Die Verordnung über Heizkostenabrechnung in der 4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird „Warmwasserkostenvertei-
Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 ler" durch „andere geeignete Ausstattungen" ersetzt.
S. 592) wird wie folgt geändert:
5. § 6 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
„2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen ,,(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die
nach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwas- Kosten nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile
serlieferung)". am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschafts-
räume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfal-
,,(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung lenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechts-
der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasser- geschäftlichen Bestimmungen."
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; dessen Satz 3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in
2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Kilowattstunden (kWh) je Liter (1), Kubikmeter (m 3 )
oder Kilogramm (kg). Als Hu-Werte können ver-
„2. bei der Einführung einer Vorerfassung nach
wendet werden für
Nutzergruppen,".
Heizöl 10 kWh/1
Stadtgas 4,5 kWh/m 3
6 § 7 wird wie folgt geändert:
Erdgas L 9 kWh/m 3
a) In Absatz 2 wird nach „Heizungsanlage" ,,ein- Erdgas H 10,5 kWh/m 3
schließlich der Abgasanlage" eingefügt. Brechkoks 8 kWh/kg
b) In Absatz 3 wird „Lieferung von Fernwärme" durch Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Ener-
,, Wärmelieferung" ersetzt. gieversorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: diese zu verwenden.
,,(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasser-
das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten versorgungsanlage kann auch nach den anerkannten
des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen ent- Regeln der Technik errechnet werden. Kann das
sprechend Absatz 2." Volumen des verbrauchten Warmwassers nicht ge-
messen werden, ist als Brennstoffverbrauch der zen-
tralen Warmwasserversorgungsanlage ein Anteil von
7 § 8 wird wie folgt geändert: 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Brenn-
a) In Absatz 3 wird „Lieferung von Fernwarmwasser" stoffe zugrunde zu legen.
durch „Warmwasserlieferung" ersetzt.
(3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungs-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: anlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem
,,(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung Wärmezähler zu messen. Sie kann auch in Kilowatt-
gehören das Entgelt für die Lieferung des Warm- stunden nach der Formel
wassers und die Kosten des Betriebs der zugehöri- Q = 2,0 · V · (tw - 10)
gen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2."
errechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-
8 § 9 wird wie folgt gefaßt:
wassers (V) in Kubikmetern;
,,§ 9
2. die gemessene oder geschätzte mittlere T empera-
Verteilung der Kosten der Versorgung tur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius.
mit Wärme und Warmwasser
bei verbundenen Anlagen Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage
entfallende Wärmemenge kann auch nach den aner-
(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit
kannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann
Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsan-
sie weder nach Satz 1 gemessen noch nach den
lage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen
Sätzen 2 bis 4 errechnet werden, ist dafür ein Anteil
Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den
von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten
einheitlich entstandenen Kosten sind nach den Antei-
Wärmemenge zugrunde zu legen.
len am Energieverbrauch (Brennstoff- oder Wärme-
verbrauch) zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich (4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit
entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich Wärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten
entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der der Versorgung mit Warmwasser nach§ 8 Abs. 1 zu
zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes
sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des bestimmt oder zuläßt."
Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungs-
anlage. Der Anteil der zentralen Warmwasserversor- 9. Nach § 9 werden folgende Paragraphen eingefügt:
gungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz
2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu ,,§ 9a
ermitteln. Kostenverteilung in Sonderfällen
(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warm- (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasser-
wasserversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubik- verbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeit-
metern oder Kilogramm nach der Formel raum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwin-
genden Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt werden,
B = 2,5 · V · (tw - 10) ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des
Hu Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren
früheren Abrechnungszeiträumen oder des Ver-
zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen brauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen
Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Der so ermittelte
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-
anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung
wassers (V) in Kubikmetern;
anstelle des erfaßten Verbrauchs zugrunde zu legen.
2. die gemessene oder geschätzte mittlere T empera- (2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung
tur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius; nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 111
der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die 2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonsti-
Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- gen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten (3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der
umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der
nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 für die Maßgabe, daß an die Stelle des Datums „ 1. Juli 1981"
Verteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden das Datum „ 1. August 1984" tritt.
Maßstäben zu verteilen.
(4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3
§ 9b gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem
Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel 30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche
Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrech-
Vorschriften bleiben unberührt.
nungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine
Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung (5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmever-
der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenab- brauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989
lesung) vorzunehmen. mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge
ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als
(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilen-
erfüllt."
den Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenable-
sung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf
der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Artikel 2
Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig Änderung der Neubaumietenverordnung 1970
und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs
zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen. Die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 579), die
läßt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1
aus technischen Gründen keine hinreichend genaue S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesam-
ten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen 1. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt:
Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen. ,,(3) Sind die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechts- laufenden Aufwendungen einer zentralen Heizungs-
geschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt." oder Warmwasserversorgungsanlage in der Wirtschaft-
lichkeitsberechnung enthalten, werden jedoch die
10. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Kosten der Wärmelieferung oder Warmwasserliefe-
rung nach § 7 Abs. 4 oder § 8 Abs. 4 der Verordnung
a) In Nummer 3 Buchstabe b wird „Fernwärme" durch über Heizkostenabrechnung verteilt, verringern sich
,,Wärme" ersetzt. Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufende Auf-
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt: wendungen um den Anteil, der auf die Heizungs- oder
„4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Warmwasserversorgungsanlage entfällt. Dieser Anteil
Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fäl- ist nach den Vorschriften der §§ 33 bis 36 der Zweiten
len des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der Berechnungsverordnung über die Aufstellung der Teil-
Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom wirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln. Absatz 1 gilt
Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet entsprechend."
werden;".
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
11. Die bisherigen §§ 12 und 12 a werden durch folgenden
Paragraphen ersetzt: ,,(1) Für die Umlegung der Kosten des Betriebs
zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungs-
,,§ 12 anlagen und der Kosten der eigenständig gewerb-
Kürzungsrecht, Übergangsregelungen lichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme auch aus zentralen Heizungs- und Warmwasserver-
oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser sorgungsanlagen, findet die Verordnung über Heiz-
Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet kostenabrechnung in der Fassung der Bekannt-
werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht ver- machung vom 5. April 1984 (BGBI. 1S. 592), geän-
dert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar
brauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf
ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. 1989 (BGBI. 1 S. 109), Anwendung."
Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemein- ,,(3) Werden für Wohnungen, die vor dem
schaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es 1. Januar 1981 bezugsfertig geworden sind, bei ver-
bei den allgemeinen Vorschriften. bundenen Anlagen die Kosten für die Versorgung
(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten mit Wärme und Warmwasser am 30. April 1984
als erfüllt unaufgeteilt umgelegt, bleibt dies weiterhin zuläs-
1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des sig."
anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen
Warmwasserkostenverteiler und 3. § 23 b wird aufgehoben.
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 3 1. § 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Änderung der zweiten Berechnungsverordnung ,,Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen,
soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerati-
Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der ver Energiequellen decken will; Holz ist eine regenera-
Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 553), die tive Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung."
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 1988
(BGBI. 1 S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
1. § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert: „Anstelle der Wärmemessung ist auch die Messung
a) In den Eingangsworten werden die Worte „ von den der Wassermenge ausreichend (Ersatzverfahren),
Kosten" durch die Worte „von den in der Wirtschaft- wenn die Einrichtungen zur Messung der Wasser-
lichkeitsberechnung enthaltenen Kosten" ersetzt. menge vor dem 30. September 1989 installiert
b) In Nummer 5 wird das Wort „Fernheizung" durch worden sind."
die Worte „Hausanlage bei eigenständig gewerb- b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:
licher Lieferung von Wärme" ersetzt.
,,(7) Bei der Abrechnung der Lieferung von Fern-
wärme und Fernwarmwasser sind die Bestimmun-
2. In § 28 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Anschluß an gen der Verordnung über Heizkostenabrechnung in
eine Fernheizung" durch die Worte „eigenständig der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April
gewerblicher Lieferung von Wärme, soweit die Haus- 1984 (BGBI. 1 S. 592), geändert durch Artikel 1 der
anlage vom Vermieter instand gehalten wird," ersetzt. Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109),
zu beachten."
3. Die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach „ Heizungs-
anlage" ,,einschließlich der Abgasanlage" ein- Artikel 5
gefügt. Änderung der Heizungsanlagen-Verordnung
b) Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: Die Heizungsanlagen-Verordnung vom 24. Februar
„c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von 1982 (BGBI. 1 S. 205) wird wie folgt geändert:
Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buch-
stabens a; hierzu gehören das Entgelt für die 1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs
der zugehörigen Hausanlagen entsprechend „2. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib
Buchstabe a; eingebaut oder aufgestellt sind, soweit
oder". a) sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden
oder
c) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
b) Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9
„b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von
gestellt sind oder
Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des
Buchstabens a; hierzu gehören das Entgelt für c) sie mit Einrichtungen zur Steuerung und
die Lieferung des Warmwassers und die Kosten Regelung nach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3
des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen nachzurüsten sind."
entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
oder". 2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
d) In Nummer 6 Buchstabe b wird „bei der Versorgung ,,(4) Nennwärmeleistung ist die höchste von der
mit Fernwärme" durch „bei der eigenständig ge- Wärmeerzeugungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar
werblichen Lieferung von Wärme" ersetzt. abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die
e) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma Wärmeerzeugungsanlage für einen Nennwärmelei-
ersetzt und folgende Textstelle angefügt: stungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärme-
leistung die in Grenzen des Nennwärmeleistungsbe-
„soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4
reichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild
Buchstabe a berücksichtigt sind."
angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne
Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste
Wert des Nennwärmeleistungsbereichs. Sie gilt auch
Artikel 4 als die Nennwärmeleistung der Anlagen nach den
Absätzen 1 und 2."
Änderung der Verordnung
über Allgemeine Bedingungen
3. § 3 wird durch folgende Textstelle ersetzt:
für die Versorgung mit Fernwärme
,,§ 3
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 Begrenzung der Abgasverluste
S. 7 42) wird wie folgt geändert: (entfällt)".
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 113
4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „einstellbare" zu durchführen zu lassen. Die Bedienung darf nur von
streichen. fachkundigen oder eingewiesenen Personen vorge-
nommen werden. Für die Wartung und Instandhaltung
5. § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur
,,Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute Zentralheizun- Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkennt-
gen nisse und Fertigkeiten besitzt. Eingewiesener ist, wer
1. für mehr als zwei Wohnungen sind bis zum von einem Fachkundigen über Bedienungsvorgänge
30. September 1987, unterrichtet worden ist.
2. in Nichtwohngebäuden sind bis zum 31. Dezember (2) Bei Anlagen von mehr als 50 kW Nennwärme-
1992 leistung in Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohnge-
mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nach bäuden hat die Bedienung während der Betriebszeit
den Absätzen 1 und 2 nachzurüsten." mindestens monatlich zu erfolgen. Sie umfaßt die
Funktionskontrolle und die Vornahme von Schalt- und
Stellvorgängen (insbesondere An- und Abstellen,
6. § 8 wird wie folgt geändert: Überprüfen und ggf. Anpassen der Sollwerteinstellun-
gen von Temperaturen, Einstellen von Zeitprogram-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
men) an den zentralen regelungstechnischen Einrich-
,,(1) Für Brauchwasseranlagen gelten die An- tungen.
forderungen der §§ 4, 5 und des § 6 Abs. 1 und 3
(3) Die Wartung von Anlagen nach § 2 hat minde-
entsprechend. Ausgenommen von den Anforde-
stens folgendes zu umfassen:
rungen des § 6 sind Brauchwasserleitungen in
Wohnungen, a) Einstellung der Feuerungseinrichtungen,
1. soweit sie auch der Fußbodenheizung in b) Überprüfung der zentralen regelungstechnischen
Bädern dienen, oder Einrichtungen und
2. bis zur Nennweite 20, die weder in den Zirkula- c) Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung
tionskreislauf einbezogen noch mit elektrischer von Kesselheizflächen darf auch von eingewiese-
Begleitheizung ausgerüstet sind." nen Personen durchgeführt werden.
b) In Absatz 2 Satz 2 entfällt „nach ihrem üblichen Die Instandhaltung hat mindestens die Aufrechterhal-
Verwendungszweck". tung des technisch einwandfreien Betriebszustandes,
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: der eine weitestgehende Nutzung der eingesetzten
,,(3) Brauchwasseranlagen sind mit selbsttätig Energie gestattet, zu umfassen."
wirkenden Einrichtungen zur Abschaltung der Zir-
kulationspumpen auszustatten. Vor dem 1. Ok- 8. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:
tober 1978 errichtete Brauchwasseranlagen, die Die Textstelle „des Deutschen Instituts für Normung"
mehr als zwei Wohungen versorgen, sind bis zum entfällt.
30. September 1987 mit Einrichtungen nach Satz 1
nachzurüsten." 9. Die bisherigen §§ 10, 11 und 12 werden §§ 11, 12
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: und 13.
,,(4) Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für Anlagen mit
Rohrleitungen bis zur Nennweite 100, deren 10. § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:
Dämmschichtdicken, bezogen auf eine Wärmeleit- a) In Absatz 1 entfällt die Nummer 1. Die bisherigen
fähigkeit des Dämmaterials von 0,035 W m-1 K-1 , Nummern 2, 3, 4 und 5 werden Nummern 1, 2, 3
mindestens zwei Drittel der Nennweite der Rohr- und 4.
leitung betragen und für Rohrleitungen mit grö- b) In Absatz 2 wird „bis 3" durch „und 2" ersetzt.
ßerer Nennweite, wenn mindestens die Dämm-
schichtdicke für Nennweite 100 eingehalten ist. In
11 . Der bisherige § 14 wird aufgehoben.
Wand- und Deckendurchbrüchen, an Kreuzungen
von Rohrleitungen sowie bei Rohrleitungsnetzver-
teilern und Armaturen in Heizzentralen dürfen die Artikel 6
sich nach Satz 1 ergebenden Dämmschichtdicken Aufhebung der Heizungsbetriebs-Verordnung
halbiert sein."
Die Heizungsbetriebs-Verordnung vom 22. September
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
1978 (BGBI. 1 S. 1584) wird aufgehoben.
7. Nach § 8 wird folgender Paragraph eingefügt: Artikel 7
,,§ 9 Berlin-Klausel
Pflichten des Betreibers
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
heizungstechnischer oder Brauchwasseranlagen
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 1O des Energieein-
(1) Der Betreiber von Anlagen nach § 2 mit einer sparungsgesetzes, § 33a des Wohnungsbindungsgeset-
Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW ist verpflich- zes, § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, § 29 des
tet, die Bedienung, Wartung und Instandhaltung nach AGB-Gesetzes und Artikel 325 des Einführungsgesetzes
Maßgabe der Absätze 2 und 3 durchzuführen oder zum Strafgesetzbuch auch im Land Berlin.
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 8 die Verordnung über Heizkostenabrechnung und die Hei-
Geltung im Saarland zungsanlagen-Verordnung in der ab 1. März 1989 gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Die Artikel 2 und 3 gelten nicht im Saarland.
Artikel 9 Artikel 10
Bekanntmachung Inkrafttreten
Der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesmini- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
ster für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau können Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Januar 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 115
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
Vom 20. Januar 1989
Auf Grund des Artikels 9 der Verordnung zur Änderung energieeinsparrecht-
licher Vorschriften vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der ab 1. März 1989
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 592),
2. den am 1. März 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des
§ 3 Abs. 2, des § 3a, des § 4 Abs. 3 und des § 5 des Energieeinsparungsgesetzes
vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873), das durch das Gesetz vom 20. Juni 1980
(BGBI. 1 S. 701) geändert worden ist.
Bonn, den 20. Januar 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. 0 s c a r S c h n e i d e r
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
(Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV}
§ 1 Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen
Anwendungsbereich des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9 b und 11
sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im
1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Verein-
Warmwasserversorgungsanlagen, barung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind.
Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind ent-
2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme sprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die
und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1 , Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.
(Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)
durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit
Wärme oder Warmwasser versorgten Räume. §4
Pflicht zur Verbrauchserfassung
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und (1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Ver-
für eigene Rechnung Berechtigte, brauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfas-
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des sen.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist, (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Ver-
daß er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berech- brauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu
tigt ist, dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur
Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art
3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Woh-
der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den
nungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigen-
Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden
tümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentums-
Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn
wohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis
zum Mieter. die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstat-
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der tung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer
Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf überlassen.
die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der
Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern
Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt
abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer
nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem
gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer
Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder
am Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Fällen gel-
oder Saunen.
ten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers
aus dieser Verordnung für den Lieferer. (4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer
die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über
preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts
anderes bestimmt ist. §5
Ausstattung zur Verbrauchserfassung
§2
(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind
Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnun- anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler
gen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden.
die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung
Bestimmungen vor. kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich
§3 derer sachverständige Stellen bestätigt haben, daß sie den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder daß
Anwendung auf das Wohnungseigentum
ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungs- sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren
eigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Ver- Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im
einbarung oder Beschluß der Wohnungseigentümer Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesan-
abweichende Bestimmungen über die Verteilung der stalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das
Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht
getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl werden, daß ihre technisch einwandfreie Funktion gewähr-
der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die leistet ist.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 117
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne 70 vom Hundert nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der
des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Aus- Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der
stattungen erfaßt, so sind zunächst durch Vorerfassung Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum
vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nut- zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder
zern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstat- der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt
tungen erfaßt wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei werden.
unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-
anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach
anlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten
Nutzergruppen durchführen.
der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die
Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung,
§6 Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Pflicht zur verbrauchsabhängigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
Kostenverteilung einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der
Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten
(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versor- der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzge-
gung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der setz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der
Verbrauchserfassung nach Maßgabe der§§ 7 bis 9 auf die Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchs-
einzelnen Nutzer zu verteilen. erfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Aus-
(2) In den Fällen des§ 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst stattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der
mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergrup-
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt
pen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach
Absatz 1 entsprechend.
dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch
aufgeteilt, sind (4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das
1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des
der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend
Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es Absatz 2.
kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der §8
umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt
Verteilung der Kosten
werden,
der Versorgung mit Warmwasser
2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser
nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-
Nutzergruppen zu verteilen. wasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hun-
dert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Warm-
Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach wasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn-
Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. oder Nutzfläche zu verteilen.
(3) In den Fällen des§ 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Kosten (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwas-
nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtver- ' serversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserver-
brauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen sorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden,
Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemein- und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7
schaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die
nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwi-
sowie nach den §§ 7 bis 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer schenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
überlassen. Er kann diese einmalig für künftige Abrech- Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufberei-
nungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern tungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
ändern (3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserliefe-
1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach rung gilt Absatz 1 entsprechend.
deren erstmaliger Bestimmung,
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören
2. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzer- das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die
gruppen, Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen ent-
3. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die sprechend § 7 Abs. 2.
nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken.
§9
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaß-
Verteilung der Kosten
stäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrech-
der Versorgung mit Wärme und Warmwasser
nungszeitraumes zulässig.
bei verbundenen Anlagen
§7 (1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme
mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbun-
Verteilung der Kosten
den, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des
der Versorgung mit Wärme
Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich ent-
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Hei- standenen Kosten sind nach den Anteilen am Energiever-
zungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens brauch (Brennstoff- oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen.
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem § 9a
Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzu- Kostenverteilung in Sonderfällen
rechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung
mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasser-
Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserver- verbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum
sorgungsanlage. Der Anteil der zentralen Warmwasser- wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden
versorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Ab- Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt werden, ist er vom
satz 2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs
ermitteln. der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrech-
nungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer
(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasser- anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu
versorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilo- ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der
gramm nach der Formel Kostenverteilung anstelle des erfaßten Verbrauchs
zugrunde zu legen.
B = 2,5 · V · (tw -10)
Hu (2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach
zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der
umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenvertei-
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-
lung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder
wassers (V) in Kubikmetern;
des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und
des Warmwassers (tw) in Grad Celsius; § 8 Abs. 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde
3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in zu legenden Maßstäben zu verteilen.
Kilowattstunden (kWh) je Liter (1), Kubikmeter (m 3) oder
Kilogramm (kg). Als Hu-Werte können verwendet wer-
§ 9b
den für
Heizöl 10 kWh/I Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
Stadtgas 4,5 kWh/m 3 (1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeit-
Erdgas L 9 kWh/m 3 raumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der
Erdgas H 10,5 kWh/m 3 Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel
Brechkoks 8 kWh/kg betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energiever-
(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden
sorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind diese zu
Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die
verwenden.
übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage
Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserver- der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden
sorgungsanlage kann auch nach den anerkannten Regeln Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten
der Technik errechnet werden. Kann das Volumen des des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und
verbrauchten Warmwassers nicht gemessen werden, ist Nachnutzer aufzuteilen.
als Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversor-
gungsanlage ein Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt (3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt sie
verbrauchten Brennstoffe zugrunde zu legen. wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus tech-
nischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der
(3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den
entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maß-
zu messen. Sie kann auch in Kilowattstunden nach der stäben aufzuteilen.
Formel
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechts-
Q = 2,0 · V · (tw -10) geschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.
errechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm- § 10
wassers (V) in Kubikmetern;
Überschreitung der Höchstsätze
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die
des Warmwassers (tw) in Grad Celsius.
in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage ent- 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
fallende Wärmemenge kann auch nach den anerkannten
Regeln der Technik errechnet werden. Kann sie weder
nach Satz 1 gemessen noch nach den Sätzen 2 bis 4 § 11
errechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18 vom Hundert Ausnahmen
der insgesamt verbrauchten Wärmemenge zugrunde zu
legen. (1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit
Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme
ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der Versor-
1. auf Räume,
gung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit a) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Ver-
diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zuläßt. brauchserfassung, die Erfassung des Wärmever-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 119
brauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärme- § 12
verbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig Kürzungsrecht, Übergangsregelungen
hohen Kosten möglich ist oder
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder
b) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verord-
und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht nung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat
beeinflussen kann; der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen
Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um
2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehr- 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungs-
lingsheime, eigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigen-
tümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; inso-
b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, weit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist,
mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen (2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten als
Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietver- erfüllt
träge abgeschlossen werden; 1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des antei-
ligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warm-
3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt wasserkostenverteiler und
werden
2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen
a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranla-
gen oder (3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neu-
baumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,
b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung daß an die Stelle des Datums „ 1. Juli 1981" das Datum
oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, ,, 1. August 1984" tritt.
sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht
erfaßt wird, (4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und§ 6 Abs. 3 gelten für
Abrechnungszeiträume, die nach dem 30. September
1989 beginnen; rechtsgeschäftliche Bestimmungen über
wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle im Inter-
eine frühere Anwendung dieser Vorschriften bleiben unbe-
esse der Energieeinsparung und der Nutzer eine Aus-
nahme zugelassen hat; rührt.
(5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmever-
4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanla- brauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit
gen, soweit diese Kosten in den Fällen des§ 1 Abs. 3 Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt,
nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, gilt die Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt.
sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abge-
rechnet werden; § 13
5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landes- Berlin-Klausel
recht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energie-
um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige einsparungsgesetzes auch im Land Berlin.
unbillige Härten zu vermeiden.
§ 14
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung
mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend. (1 nkrafttreten)
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Heizungsanlagen-Verordnung
Vom 20. Januar 1989
Auf Grund des Artikels 9 der Verordnung zur Änderung energieeinsparrecht-
licher Vorschriften vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109) wird nachstehend der
Wortlaut der Heizungsanlagen-Verordnung in der ab 1. März 1989 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Juni 1982 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Februar 1982
(BGBI. 1 S. 205),
2. den am 1. März 1989 in Kraft tretenden Artikel 5 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des
§ 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 3, des § 5 und des § 7 Abs. 6 des Energieeinsparungsge-
setzes vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873), das durch das Gesetz vom 20. Juni
1980 (BGBI. 1 S. 701) geändert worden ist.
Bonn, den 20. Januar 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 121
Verordnung
über energiesparende Anforderungen
an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen
(Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV)
§ 1 stung; ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der
höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs. Sie gilt
Anwendungsbereich auch als die Nennwärmeleistung der Anlagen nach den
(1) Diese Verordnung gilt für heizungstechnische sowie Absätzen 1 und 2.
der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen und (5) Niedertemperaturwärmeerzeuger (NT-Kessel) sind
Einrichtungen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als Wärmeerzeuger, die so ausgestattet oder beschaffen sind,
4 kW, daß die Temperatur des Wärmeträgers im Wärmeerzeuger
1. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib einge- in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer ande-
baut oder aufgestellt werden oder ren geeigneten Führungsgröße sowie der Zeit durch
selbsttätig wirkende Einrichtungen zwischen höchstens
2. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib einge-
75 °C und 40 °C oder tiefer gleitet bzw. die auf nicht mehr
baut oder aufgestellt sind, soweit
als 55 °c eingestellt sind.
a) sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden oder
b) Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9 gestellt §3
sind oder
Begrenzung der Abgasverluste
c) sie mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
nach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 nachzurüsten sind. (weggefallen)
(2) Ausgenommen sind Anlagen und Einrichtungen in
Heizkraftwerken einschließlich Spitzenheizwerken sowie §4
in Müllheizwerken. Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern
§2 (1) Wärmeerzeuger für Zentralheizungen dürfen nur
dann zum dauernden Verbleib eingebaut oder aufgestellt
Begriffsbestimmungen
werden, wenn die Nennwärmeleistung nicht größer ist als
(1) Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser Ver- der nach den anerkannten Regeln der Technik für die
ordnung sind mit Wasser als Wärmeträger betriebene Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäuden zu ermit-
Zentralheizanlagen (Zentralheizungen) oder Einzelheizge- telnde Wärmebedarf, einschließlich angemessener
räte, soweit sie der Deckung des Wärmebedarfs von Zuschläge für raumlufttechnische Anlagen sowie sonstige
Räumen oder Gebäuden dienen. Zu den heizungstechni- Wärmeverbraucher. Zuschläge für Brauchwasserer-
schen Anlagen gehören neben den Wärmeerzeugern auch wärmung sind nur zulässig für Wärmeerzeuger in Zentral-
Maschinen, Apparate, Wärmeverteilungsnetze, Rohrlei- heizungen, die auch der Brauchwassererwärmung dienen,
tungszubehör, Abgas-, Wärmeverbrauchs-, Regelungs- wenn deren höchste nutzbare Leistung 20 kW nicht über-
und Meßeinrichtungen sowie andere in funktionalem schreitet. Abweichend von Satz 1
Zusammenhang stehende Bauteile. 1. darf der Wärmebedarf auch nach den in den Vorschrif-
(2) Der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anla- ten der Länder bestimmten Berechnungsverfahren
gen (Brauchwasseranlagen) im Sinne dieser Verordnung ermittelt werden;
sind Einzelgeräte oder Zentralsysteme. Zu den Brauch- 2. wird bei NT-Kesseln, Wärmeerzeugern mit Abgas-
wasseranlagen gehören neben den Wärmeerzeugern temperaturen von nicht mehr als 130 °C oder Anlagen
auch vorhandene Maschinen, Apparate, Verteilungsnetze, mit mehreren Wärmeerzeugern die höchste nutzbare
Rohrleitungszubehör, Abgas-, Entnahme-, Regelungs-, Leistung nicht begrenzt.
Meßeinrichtungen und andere in funktionalem Zusammen-
Abweichend von Satz 2 ist eine höchste nutzbare Leistung
hang stehende Bauteile.
des Wärmeerzeugers von 25 kW zulässig, wenn der
(3) Wärmeerzeuger ist die Einheit von Wärmeaustau- Wasserinhalt im Wärmetauscher 0, 13 1je kW Nennwärme-
scher und Feuerungseinrichtung für den Betrieb mit festen, leistung nicht überschreitet.
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen.
(2) Für Wohngebäude kann auf die Berechnung des
(4) Nennwärmeleistung ist die höchste von der Wärme- Wärmebedarfs nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn
erzeugungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmeerzeuger von Zentralheizungen ersetzt oder in
Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die Wärmeerzeugungs- bestehenden Gebäuden erstmalig eingebaut werden und
anlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, ihre Nennwärmeleistung 0, 1 kW je Quadratmeter Grund-
so ist die Nennwärmeleistung die in Grenzen des Nenn- fläche der beheizten Räume nicht überschreitet; für freiste-
wärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem hende Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt
Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmelei- der Wert 0, 13 kW je Quadratmeter.
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Zentralheizungen mit einer Nennwärmeleistung von 2. Bauteilen, die solche Räume verbinden,
mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mehrstu- wenn ihre Wärmeabgabe vom Nutzer durch Absperrein-
fige oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder mit richtungen beeinflußt werden kann oder wenn es sich um
mehreren Wärmeerzeugern auszustatten. Satz 1 gilt nicht Einrohrsysteme handelt.
für Wärmeerzeuger, die überwiegend mit festen Brennstof-
fen betrieben werden. (3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als
nach Absatz 1 sind die Dämmschichtdicken umzurechnen.
Für die Umrechnung und für die Wärmeleitfähigkeit des
§ 5 Dämmaterials können die in den anerkannten Regeln der
Einrichtungen zur Begrenzung Technik enthaltenen oder im Bundesanzeiger bekanntge-
gebenen Rechenverfahren und Rechenwerte verwendet
von Betriebsbereitschaftsverlusten
werden.
(1) Zentralheizungen mit mehreren Wärmeerzeugern
sind mit Einrichtungen zu versehen, die Verluste durch
§7
nicht in Betriebsbereitschaft befindliche Wärmeerzeuger
selbsttätig verhindern; für Wärmeerzeuger mit festen Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
Brennstoffen und Dampfkessel der Gruppen III und IV im (1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig wir-
Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 der Dampfkesselverordnung kenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung
vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 173) brauchen diese der Wärmezufuhr in Abhängigkeit von
Einrichtungen nicht selbsttätig zu wirken.
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten
(2) Die Wärmedämmung von Wärmeerzeugern muß die Führungsgröße und
Mindestbedingungen der anerkannten Regeln der Technik
erfüllen. 2. der Zeit
auszustatten.
§6 (2) Heizungstechnische Anlagen sind mit selbsttätig wir-
kenden Einrichtungen zur raumweisen Temperaturrege-
Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen
lung auszustatten. Dies gHt nicht für Einzelheizgeräte, die
(1) Rohrleitungen und Armaturen in Zentralheizungen zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen einge-
sind wie folgt gegen Wärmeverluste zu dämmen: richtet sind, sowie für Einzelräume mit einer Grundfläche
von weniger als 8 m2 • Für Raumgruppen gleicher Art und
Zeile Nennweite (NW) Mindestdicke der
Nutzung in Nichtwohnbauten ist Gruppenregelung zuläs-
der Rohrleitungen/Armaturen Dämmschicht,
sig. Fußbodenheizungen können abweichend von Satz 1
in mm bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärme-
von leistung an den Wärmebedarf ausgestattet werden.
0,035 W m 1K- 1
(3) Vor dem 1 . Oktober 1978 eingebaute Zentralheizun-
bis NW 20 20mm gen
1. für mehr als zwei Wohnungen sind bis zum 30. Sep-
2 ab NW 22 bis NW 35 30mm tember 1987,
3 ab NW 40 bis NW 100 gleich NW 2. in Nichtwohngebäuden sind bis zum 31. Dezember
1992
4 über NW 100 100mm mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nach den
Absätzen 1 und 2 nachzurüsten. Satz 1 gilt nicht für
5 Leitungen und Armaturen ½ der Anforde- Zentralheizungen mit NT-Kesseln.
nach den Zeilen 1 bis 4 in rungen der Zeilen
Wand- und Deckendurchbrü- 1 bis 4
chen, im Kreuzungsbereich
von Rohrleitungen, an Rohr- §8
leitungsverbindungsstellen, Brauchwasseranlagen
bei zentralen Rohrnetzvertei-
lern, Heizkörperanschlußlei- (1) Für Brauchwasseranlagen gelten die Anforderungen
tungen von nicht mehr als der §§ 4, 5 und des § 6 Abs. 1 und 3 entsprechend.
8 m Länge Ausgenommen von den Anforderungen des § 6 sind
Brauchwasserleitungen in Wohnungen,
1. soweit sie auch der Fußbodenheizung in Bädern die-
Bei Rohren, deren Nennweite nicht durch Normung nen, oder
festgelegt ist, ist anstelle der Nennweite der Außendurch- 2. bis zur Nennweite 20, die weder in den Zirkulations-
messer einzusetzen. kreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleit-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Leitungen von Zentralheizun- heizung ausgerüstet sind.
gen in (2) Die Brauchwassertemperatur im Rohrnetz ist durch
1. Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen selbsttätig wirkende Einrichtungen oder andere Maßnah-
bestimmt sind, men auf höchstens 60 ° C zu begrenzen. Dies gilt nicht für
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 123
Brauchwasseranlagen, die höhere Temperaturen zwin- § 10
gend erfordern oder eine Leitungslänge von weniger als Bekanntmachungen
5 m benötigen. über anerkannte Regeln der Technik
(3) Brauchwasseranlagen sind mit selbsttätig wirkenden Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Einrichtungen zur Abschaltung der Zirkulationspumpen Städtebau weist durch Bekanntmachung im Bundesanzei-
auszustatten. Vor dem 1 . Oktober 1978 errichtete Brauch- ger auf Veröffentlichungen über anerkannte Regeln der
wasseranlagen, die mehr als zwei Wohnungen versorgen, Technik zu den §§ 4 bis 8 hin.
sind bis zum 30. September 1987 mit Einrichtungen nach
Satz 1 nachzurüsten. § 11
(4) Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für Anlagen mit Rohrleitun- Ausnahmen
gen bis zur Nennweite 100, deren Dämmschichtdicken,
Von den Anforderungen dieser Verordnung können auf
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmaterials
Antrag Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Ener-
von 0,035 W m- 1 K-1, mindestens zwei Drittel der Nenn-
gieverluste durch andere technische Maßnahmen in glei-
weite der Rohrleitung betragen und für Rohrleitungen mit
chem Umfang begrenzt werden wie nach dieser Verord-
größerer Nennweite, wenn mindestens die Dämmschicht-
nung.
dicke für Nennweite 100 eingehalten ist. In Wand- und
Deckendurchbrüchen, an Kreuzungen von Rohrleitungen § 12
sowie bei Rohrleitungsnetzverteilern und Armaturen in
Überwachung
Heizzentralen dürfen die sich nach Satz 1 ergebenden
Dämmschichtdicken halbiert sein. Die Anforderungen nach § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3
Satz 2 werden nicht überwacht.
(5) Die Wärmedämmung von Einrichtungen, in denen
Heiz- oder Brauchwasser gespeichert wird, muß die Min- § 13
destbedingungen der anerkannten Regeln der Technik
erfüllen. Härtefälle
Von den Anforderungen dieser Verordnung kann auf
§9 Antrag befreit werden, soweit sie im Einzelfall wegen
besonderer Umstände durch einen unangemessenen Auf-
Pflichten des Betreibers
wand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte
heizungstechnischer oder Brauchwasseranlagen
führen.
(1) Der Betreiber von Anlagen nach § 2 mit einer Nenn-
wärmeleistung von mehr als 11 kW ist verpflichtet, die § 14
Bedienung, Wartung und Instandhaltung nach Maßgabe Bußgeldvorschriften
der Absätze 2 und 3 durchzuführen oder durchführen zu
lassen. Die Bedienung darf nur von fachkundigen oder (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
eingewiesenen Personen vorgenommen werden. Für die Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. fahrlässig
Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung 1. entgegen § 4 Abs. 1 Wärmeerzeuger einbaut oder auf-
notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Ein- stellt, deren Nennwärmeleistung die dort bezeichneten
gewiesener ist, wer von einem Fachkundigen über Bedie- Grenzen überschreitet;
nungsvorgänge unterrichtet worden ist.
2. entgegen § 6 Abs. 1 Rohrleitungen nicht so dämmt,
(2) Bei Anlagen von mehr als 50 kW Nennwärmeleistung daß die dort vorgeschriebenen Mindestdämmschicht-
in Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohngebäuden hat die dicken eingehalten werden;
Bedienung während der Betriebszeit mindestens monat- 3. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Zentralheizungen
lich zu erfolgen. Sie umfaßt die Funktionskontrolle und die
oder heizungstechnische Anlagen nicht mit Einrichtun-
Vornahme von Schalt- und Stellvorgängen (insbesondere
gen zur Steuerung und Regelung ausstattet oder
An- und Abstellen, Überprüfen und ggf. Anpassen der
Sollwerteinstellungen von Temperaturen, Einstellen von 4. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Brauchwasseranlagen nicht
Zeitprogrammen) an den zentralen regelungstechnischen mit Einrichtungen zur Abschaltung der Zirkulations-
Einrichtungen. pumpen ausstattet.
(3) Die Wartung von Anlagen nach § 2 hat mindestens (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2
folgendes zu umfassen: gelten in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 auch für
Brauchwasseranlagen.
a) Einstellung der Feuerungseinrichtungen,
b) Überprüfung der zentralen regelungstechnischen Ein- § 15
richtungen und
Berlin-Klausel
c) Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung von
Kesselheizflächen darf auch von eingewiesenen Per- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
sonen durchgeführt werden. tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energieeinspa-.
rungsgesetzes auch im Land Berlin.
Die Instandhaltung hat mindestens die Aufrechterhaltung
des technisch einwandfreien Betriebszustandes, der eine
§ 16
weitestgehende Nutzung der eingesetzten Energie gestat-
tet, zu umfassen. (Inkrafttreten)
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Zahnarzthelfer/zur Zahnarzthelferin
(Zahnarzthelfer-Ausbildungsverordnung - ZahnarztHAusbV) *)
Vom 19. Januar 1989
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 8. Ausführen begleitender Maßnahmen bei der Behand-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 lung unter Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) 9. Durchführen von Arbeiten im Zahnarztlabor,
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 10. Umgehen mit Arznei- und Heilmitteln,
11. Anwenden von medizinischen Fachausdrücken und
Grundkenntnissen über Krankheiten,
§ 1 12. Anatomie, Physiologie und Pathologie,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 13. Durchführen von Prophylaxe-Maßnahmen,
Der Ausbildungsberuf Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferin 14. Organisieren der Praxisabläufe einschließlich T extver-
wird staatlich anerkannt. arbeitung, ·
15. Durchführen des Abrechnungswesens,
§2 16. Durchführen von Verwaltungsarbeiten,
Ausbildungsdauer 17. Umgehen mit Bestimmungen der Sozialgesetz-
gebung.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§5
Ausbildungsrahmenplan
§ 3
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Berufsfeldbreite Grundbildung der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus- lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
bildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Fachbil-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. dung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-
dern.
§4
Ausbildungsberufsbild §6
Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die fol- Ausbildungsplan
genden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
1 . Kenntnisse über das Gesundheitswesen und die dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-
Zahnarztpraxis, dungsplan zu erstellen.
2. Arbeitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energie-
verwendung, §7
3. Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Berichtsheft
4. Anwenden und Pflegen medizinischer Geräte und Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Instrumente der Zahnarztpraxis, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
5. Anwenden von Röntgenstrahlen in der Zahnarzt- geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
praxis, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
6. Betreuen von Patienten in der Zahnarztpraxis,
7. Hilfeleistungen bei Zwischenfällen, §8
Zwischenprüfung
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 125
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
laufenden Nummern 2, 3, 10, 12 und 13 für das zweite sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-
sowie den im Berufsschulunterricht entsprechend den
gene Fälle berücksichtigen.
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
für die Berufsausbildung wesentlich ist. (4) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüf-
ling bei der Bearbeitung praktischer Vorgänge zeigen, daß
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- er technische, medizinische und verwaltungsmäßige
bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens Zusammenhänge einer Zahnarztpraxis versteht und prak-
120 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durch- tische Aufgaben lösen kann. Es kommen Fragen und
zuführen: Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
Betracht:
1. Gesundheitswesen,
a) Patientenbetreuung,
2. Hygiene, b) Behandlungsablauf und Instrumenteneinsatz,
3. Geräte und Instrumente, c) Desinfektion, Sterilisation,
4. Anatomie, Physiologie, d) Anwendung und Pflege medizinischer Geräte,
e) Prophylaxemaßnahmen,
5. Praxisorganisation,
f) Abwickeln von Verwaltungsarbeiten einschließlich
6. Grundlagen der Sozialgesetzgebung und des Abrech- Textverarbeitung,
nungswesens.
g) Kenntnisse im Strahlenschutz im Sinne der Röntgen-
Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten wer- verordnung.
den, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter (5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-
Form durchgeführt wird. chen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach Fachbereich
§9 Zahnmedizin 150 Minuten,
Abschlußprüfung 2. im Prüfungsfach
Abrechnungswesen und Verwaltung 150 Minuten,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der 3. im Prüfungsfach
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten wer-
den, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Fachbereich Form durchgeführt wird.
Zahnmedizin, Abrechnungswesen und Verwaltung sowie (6) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen
Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungs- soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten
fach Praktische Übungen mündlich durchzuführen. dauern.
(3) Für die schriftliche Prüfung kommen Fragen und (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Betracht: nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
1. im Prüfungsfach Fachbereich Zahnmedizin: geben kann. Schriftliche und mündliche Prüfung haben
a) Hygiene, Arbeits- und Umweltschutz, das gleiche Gewicht.
b) Materialien, (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
die Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
c) Arznei- und Heilmittel,
(9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
d) Anatomie, Physiologie, Pathologie, Gesamtergebnis und im Durchschnitt der Prüfungsergeb-
nisse für die Prüfungsfächer Fachbereich Zahnmedizin
e) Prophylaxe,
sowie Abrechnungswesen und Verwaltung mindestens aus-
f) Röntgen- und Strahlenschutz; reichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prü-
fungsleistungen in mindestens einem Prüfungsfach mit
2. im Prüfungsfach Abrechnungswesen und Verwaltung: ungenügend oder in mindestens drei Prüfungsfächern mit
a) Behandlungsausweis, mangelhaft bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
b) Heil- und Kostenplan,
c) Privatliquidation, § 10
Aufhebung von Vorschriften
d) Rechnungswesen und Zahlungsverkehr,
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
e) Praxisorganisation,
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
f) Grundkenntnisse von fachbezogenen Rechtsvor- Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsbe-
schriften; rufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
für die Ausbildungsberufe Zahnarzthelferin und zahnärzt- § 12
liche Helferin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr Berlin-Klausel
anzuwenden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 11 tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
Übergangsregelungen
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- § 13
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
1nkrafttreten
teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung. Diese Verordnung tritt a~ 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 19. Januar 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 127
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Zahnarzthelfer/zur Zahnarzthelferin
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes im ersten Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Kenntnisse über das a) Aufgaben und Grundlagen der Organisation
Gesundheitswesen und des Gesundheitswesens und dessen Einordnung
die Zahnarztpraxis in das Gesamtsystem der sozialen Sicherung
(§ 4 Nr. 1) beschreiben
b) die Grundlagen der gesetzlichen Krankenver-
sicherung beschreiben
c) die Stellung der Zahnarztpraxis im
Gesundheitswesen erläutern
d) Aufgaben und Funktionsbereiche der
Zahnarztpraxis erläutern
6
e) die in der ausbildenden Zahnarztpraxis
geltenden Regelungen über Arbeitszeit,
Vollmachten und Weisungsbefugnisse
beschreiben
f) für Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferinnen geltende
arbeits- und tarifrechtliche Regelungen
beschreiben
g) die für die Zahnarztpraxis wesentlichen
Rechtsvorschriften nennen und beachten
h) Inhalte der Ausbildungsordnung und den
betrieblichen Ausbildungsplan beschreiben
2 Arbeitsschutz, a) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit
Umweltschutz und am Arbeitsplatz, insbesondere Unfallverhütungs-
rationelle Energie- vorschritten, beachten
verwendung
b) Verhaltensregeln im Brandfall nennen und
(§ 4 Nr. 2)
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
c) Maßnahmen des Strahlenschutzes beschreiben
d) berufsbezogene mögliche Ursachen der während der
Umweltbelastung beschreiben gesamten Ausbildungszeit
zu vermitteln
e) Maßnahmen zur Sammlung, Lagerung und
Entsorgung von Abfällen unter Beachtung der
einschlägigen Vorschriften, insbesondere des
Umwelt- und Seuchenschutzes, ergreifen
f) die in der ausbildenden Zahnarztpraxis ver-
wendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruflichen
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
3 Maßnahmen der Arbeits- a) Grundsätze der Hygiene, insbesondere der
und Praxishygiene Praxis-, Arbeitsplatz- und persönlichen Hygiene,
(§ 4 Nr. 3) erklären
b) Infektionsquellen und Infektionsgefahren in der
Praxis beschreiben
c) Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung 10
von Infektionskrankheiten unter Anleitung
durchführen
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
---~-
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
im ersten Ausbildungsjahr
1 2 3 4
--~----~ ~---·- ----
d) Hygienemaßnahmen auf der Grundlage des
Hygieneplanes unter Anleitung durchführen
4 Betreuen von Patienten a) die besondere Situation der Patienten beim
in der Zahnarztpraxis Aufsuchen einer Zahnarztpraxis beschreiben 3
(§ 4 Nr. 6)
b) Grundsätze der Patientenbetreuung beschreiben
5 Hilfeleistungen bei a) Maßnahmen bei Unfällen in der Zahnarztpraxis
Zwischenfällen beschreiben und Hilfe leisten 4
(§ 4 Nr. 7)
b) Maßnahmen der Ersten Hilfe durchführen
6 Anwenden von a) Grundbegriffe der medizinischen Terminologie
medizinischen Fachaus- nennen und gebräuchliche Fachausdrücke und
drücken und Grund- Abkürzungen anwenden
kenntnissen über
b) wichtige äußere und innere Krankheitsursachen 7
Krankheiten
nennen
(§ 4 Nr. 11)
c) wesentliche übertragbare Krankheiten und deren
Hauptsymptome beschreiben
7 Anatomie, Physiologie a) Aufbau und Funktion des Körpers in Grundzügen
und Pathologie beschreiben
(§ 4 Nr. 12)
b) Aufbau des Zahnes und des Zahnhalteapparates 8
erklären
c) Aufbau und Funktion des Kauorganes beschreiben
8 Organisieren der Praxis- a) Postein- und -ausgang bearbeiten
abläute einschließlich
b) Telefongespräche abwickeln 2
Textverarbeitung
(§ 4 Nr. 14)
9 Durchführen des a) die Gliederung des gesetzlichen Kranken-
Abrechnungswesens versicherungssystems beschreiben und
(§ 4 Nr. 15) sonstige Kostenträger nennen 6
b) Grundlagen des Abrechnungswesens
beschreiben
10 Umgehen mit a) die grundlegende Struktur der Sozialgesetz-
Bestimmungen der gebung beschreiben 6
Sozialgesetzgebung
b) die Grundlagen der Renten- und Arbeitslosen-
(§ 4 Nr. 17)
versicherung beschreiben
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 129
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten
Nr. Ausbildungsberufsbildes Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
1 die in § 4 Nr. 2 die in Abschnitt 1, laufende Nummer 2, Spalte 3 während der gesamten
aufgeführten Teile aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungszeit
des Ausbildungs-
zu vermitteln
berufsbildes
2 Maßnahmen der a) Hygienemaßnahmen auf der Grundlage des
Arbeits- und Hygieneplanes beherrschen 3
Praxishygiene
(§ 4 Nr. 3) b) Maßnahmen der Hygienekette beherrschen
3
c) die hygienische Wartung von Geräten und
Instrumenten beherrschen
3 Anwenden und Pflegen a) Geräte und Instrumente der ausbildenden
medizinischer Geräte Zahnarztpraxis beschreiben
und Instrumente der
b) Zweck, Funktionsweise, Anwendung, Pflege
Zahnarztpraxis
und Wartung gebräuchlicher Geräte und 3
(§ 4 Nr. 4)
Instrumente beschreiben
c) Geräte und Instrumente pflegen und warten
d) Fehler in der Funktionsweise von Geräten und
Instrumenten feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Beseitigung ergreifen
e) zahnmedizinische Geräte, mit Ausnahme von 4
Diagnose- und Therapiegeräten, anwenden
f) begleitende Maßnahmen unter Anleitung und
Aufsicht bei der Anwendung von Diagnose- und
Therapiegeräten ausführen
4 Anwenden von a) über physikalische und technische Grundlagen
Röntgenstrahlen in der der Erzeugung von Röntgenstrahlen Auskunft
Zahnarztpraxis geben
(§ 4 Nr. 5)
b) Aufbau und Funktionsweise von Röntgen-
apparaten und -geräten der Zahnarztpraxis
beschreiben
c) strahlenbiologische Grundlagen der Wirkung
ionisierender Strahlen beschreiben
d) über Begriffe und Fachausdrücke bei der
Anwendung von Röntgenstrahlen Auskunft geben
e) über die für die Zahnarztpraxis wichtigen
Bestimmungen und Richtlinien Auskunft geben
f) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Patienten
und Personal durchführen
g) intra- und extraorale Aufnahmetechniken unter 6
Berücksichtigung von Spezialprojektionen,
Panoramaschicht- und Fernröntgenaufnahmen
beschreiben
h) Aufnahmetechniken unter Anleitung und
Aufsicht des Zahnarztes anwenden
i) Aufzeichnungs-, Belehrungs- und Dokumen-
tationspflichten beschreiben; entsprechende
Maßnahmen durchführen
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten
Nr. Ausbildungsberufsbildes Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
k) Dunkelkammerarbeiten durchführen
1) über Maßnahmen zur Fehleranalyse und
Qualitätssicherung Auskunft geben
5 Betreuen von Patienten a) Möglichkeiten der Patientenführung unter
in der Zahnarztpraxis psychologischen Gesichtspunkten beschreiben
(§ 4 Nr. 6) 4
b) die Situation des Patienten am Telefon und im
persönlichen Gespräch einschätzen;
fallgerecht entscheiden
c) Patienten situationsgerecht betreuen
d) Besonderheiten im Umgang mit Kindern, 4
älteren Patienten und Behinderten beschreiben
und berücksichtigen
6 Hilfeleistungen bei a) bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen
Zwischenfällen und Sofortmaßnahmen veranlassen
2
(§ 4 Nr. 7)
b) bei Maßnahmen des Zahnarztes in Notfall-
situationen mitwirken
7 Ausführen beglei- a) Behandl'ungsablauf und Instrumenteneinsatz
tender Maßnahmen bei in allen zahnmedizinischen Bereichen, insbe-
der Behandlung unter sondere bei konservierenden, chirurgischen,
Anleitung und Aufsicht prothetischen, kieferorthopädischen und
des Zahnarztes parodontologischen Maßnahmen, erklären
(§ 4 Nr. 8)
b) begleitende Maßnahmen bei der Behandlung
durchführen: 8
- Patienten lagern
- Befund nach Diktat aufnehmen
- Arbeitsfeld freihalten
- Absaugtechniken anwenden
- Vierhandtechniken anwenden
- bei der Vorbereitung der Abformung mitwirken
c) Eigenschaften und Verarbeitung der in der
Zahnarztpraxis gebräuchlichen Materialien,
insbesondere Füllungs- und Abformmaterialien,
beschreiben 4
d) die Verarbeitung von Füllungs- und Abform-
materialien beherrschen
e) die Instrumentierung beherrschen
8 Durchführen von a) Geräte und Materialien für einfache Arbeiten
Arbeiten im Zahnarzt- im Zahnarztlabor beschreiben
labor (§ 4 Nr. 9)
b) die Herstellung von Modellen beschreiben 3
c) Hilfsmittel zur Abformung und Bißnahme
beschreiben
d) einfache Hilfsmittel zur Abformung und Bißnahme
herstellen 3
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 131
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten
Nr. Ausbildungsberufsbildes Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
9 Umgehen mit Arznei- a) die Begriffe Arzneimittel, Betäubungsmittel,
und Heilmitteln Heilmittel erklären
(§ 4 Nr. 10)
b) Voraussetzungen für die Arzneimittelabgabe
unter Berücksichtigung der einschlägigen 2
Vorschriften beschreiben
c) Formen und Arten der Verabreichung von Arznei-
mitteln beschreiben
d) Wirkungen und wesentliche unerwünschte
Wirkungen in der Zahnarztpraxis verabreichter
Arzneimittel nennen
4
e) Arznei- und Heilmittel sowie Verbrauchsmateri-
alien unter Berücksichtigung der einschlägigen
Vorschriften aufbewahren und handhaben sowie
den Praxisbedarf bevorraten
10 Anatomie, a) Aufbau, Lage und Funktionsweise der Organe
Physiologie und und Organsysteme des Mund-, Kiefer- und
Pathologie Gesichtsbereiches in Grundzügen beschreiben
(§ 4 Nr. 12)
b) Erkrankungen des Zahnes, des Zahnhalte- 8
apparates und des Kauorgans erklären
c) Erkrankungen der Mundhöhle sowie Kiefer-
und Stellungsanomalien beschreiben
d) den Lernzielen b) und c) diagnostische und
therapeutische Maßnahmen zuordnen
e) wesentliche Erkrankungen des Kreislaufsystems, 4
des Blutes und der Atmungsorgane sowie lnfek-
tionskrankheiten beschreiben
11 Durchführen von a) Möglichkeiten der Karies- und Parodontalprophy-
Prophylaxe-Maßnahmen laxe erklären
2
(§ 4 Nr. 13)
b) Zahnputztechniken sowie Hilfsmittel zur Mund-
hygiene und ihre Anwendung beschreiben
c) Patienten über Mundhygiene informieren und
instruieren sowie zur Mundhygiene motivieren 3
d) Mundhygienemaßnahmen überwachen;
Beläge sichtbar machen und dokumentieren
12 Organisieren der a) Schriftverkehr unter Einbeziehung neuer Formen
Praxisabläufe einschließ- der Textverarbeitung durchführen
lieh Textverarbeitung
b) Dokumentationen organisieren 6
(§ 4 Nr. 14)
c) Verfahren der Terminplanung sowie Bestell-
systeme erklären
d) Praxisabläufe planen und Termine vereinbaren
e) Vordrucke und Formulare unterschriftsfertig
vorbereiten 7
f) Heil- und Kostenpläne ·für alle zahnärztlichen
Behand Iungsbereiche untersch riftsfertig
erstellen
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten
Nr. Ausbildungsberufsbildes Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
13 Durchführen a) Gebührenordnungen und ihre Anwendungs-
des Abrechnungswesens bereiche beschreiben
(§ 4 Nr. 15)
b) zahnärztliche Leistungen Kostenträgern und
Gebührenordnungspositionen zuordnen 5
c) Heil- und Kostenpläne für alle zahnärztlichen
Behandlungsbereiche für die Abrechnung
vorbereiten
d) die Abrechnung von erbrachten Leistungen mit
gesetzlichen Krankenkassen und sonstigen
Kostenträgern unter Anwendung der
Abrechnungsbestimmungen vorbereiten
8
e) Ablauf der Abrechnungen organisieren und durch-
führen
f) Rechnungen für Selbstzahler erstellen
14 Durchführen von a) Grundregeln der Buchführung in der Zahnarzt-
Verwaltungsarbeiten praxis anwenden
(§ 4 Nr. 16)
b) Zahlungsvorgänge abwickeln und überwachen
6
c) Mahnverfahren einleiten
d) Vorschriften aus dem Kaufvertragsrecht
berücksichtigen
15 Umgehen mit Bestimmungen der Sozialgesetzgebung in der
Bestimmungen Zahnarztpraxis anwenden 2
der Sozialgesetzgebung
(§ 4 Nr. 17)
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 133
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 24. Januar 1989
Tag 1n h a I t Seite
27. 12. 88 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
27.12.88 Bekanntmachung über das Au~erkrafttreten des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der
Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
27. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 75
2. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . • 75
2. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . • 77
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 79
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter . . . . . . . . . . • . . . . 79
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädi-
gung aus Anlaß von Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 80
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art . . . . . . . 80
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 62 der Internationalen Arbeits-
organisation über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96 der Internationalen Arbeits-
organisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für
gleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 82
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) . . . . . . . . . . . . . . 84
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • • 84
4. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkomm·ens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 85
5. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • 86
5. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 87
5. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135 der Internationalen Arbeits-
organisation über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb . . • . . . . . . . . . . • . • 87
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 91
Bekanntmachung
der Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 16. Januar 1989
Auf Grund des Artikels 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Getreide-
Mitverantwortungsabgabeverordnung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2453)
wird nachstehend der Wortlaut der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverord-
nung in der seit dem 29. Dezember 1988 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1699),
2. die nach ihrem Artikel 4 im wesentlichen am 23. Dezember 1988 in Kraft
getretene Verordnung vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2304),
3. den am 29. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des§ 12 Abs. 2 Satz 1, der§§ 15
und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetz~s zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397),
zu 3. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6, des§ 12 Abs. 2 Satz 1, des§ 15 Satz 1 und des§ 16
des vorstehend genannten Gesetzes.
Bonn, den 16. Januar 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über das Verfahren bei den Mitverantwortungsabgaben im Sektor Getreide
(Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung - GetrMVAV)
1. Allgemeines den betroffenen Mengen gerichtet ist, von Erzeugern
geliefert worden sind (erworbene Mengen),
§ 1 3. die auf die erworbenen Mengen entfallenden Beträge
der Basisabgabe und Zusatzabgabe und
Anwendungsbereich
4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- die Zusatzabgabe entfallenden Betrages maßgebliche
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Abgabensatz.
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge-
meinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich Soweit innerhalb eines Anmeldezeitraumes verschiedene
Abgabensätze für die Basisabgabe oder die Zusatzabgabe
1. der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe nach Arti-
anzuwenden sind, sind in der Abgabeanmeldung die in
kel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Satz 2 genannten Angaben getrennt für die Zeiträume
Rates über die gemeinsame Marktorganisation für
innerhalb des jeweiligen Anmeldezeitraumes zu machen,
Getreide (Basisabgabe),
für die die verschiedenen Abgabensätze gelten.
2. der Erhebung der zusätzlichen Mitverantwortungsab-
gabe nach Artikel 4b Abs. 2 der Verordnung (EWG) (2) Marktbeteiligte, die während des jeweils voraus-
Nr. 2727/75 (Zusatzabgabe) und gegangenen Wirtschaftsjahres weniger als 250 Tonnen
3. der Gewährung einer direkten Beihilfe für Kleinerzeu- Getreide von Erzeugern geliefert erhalten haben und
voraussichtlich im laufenden Wirtschaftsjahr weniger als
ger von Getreide (Beihilfe).
250 Tonnen Getreide von Erzeugern geliefert erhalten
werden, können die Abgaben vorbehaltlich der Sätze 2
§2 und 3 einmalig für das Wirtschaftsjahr zahlen; in diesem
Zuständigkeit Fall ist die Abgabeanmeldung bis zum 15. Juli des folgen-
den Wirtschaftsjahres abzugeben. Wird im laufenden
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung Wirtschaftsjahr der Abgabensatz für die Basisabgabe oder
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanz- die Zusatzabgabe geändert, sind die in Satz 1 genannten
verwaltung, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes Marktbeteiligten verpflichtet, für die bis zum Inkrafttreten
bestimmt ist. des geänderten Abgabensatzes erworbenen Mengen eine
Abgabeanmeldung bis zum 15. Tag des Monats abzuge-
(2) Zuständig für die Durchführung des in § 8 vorge-
ben, der auf den Monat folgt, in dem der geänderte
schriebenen Meldeverfahrens ist die Bundesanstalt für
Abgabensatz in Kraft tritt; für Getreidemengen, die nach
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). Zustän-
dem Inkrafttreten des geänderten Abgabensatzes erwor-
dig für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 8d
ben werden, bestimmt sich die Frist für die Abgabeanmel-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die nach Landesrecht zuständigen
dung nach Satz 1. Wird von einem Marktbeteiligten vor
Stellen (Landesstellen).
Ablauf eines Wirtschaftsjahres die in Satz 1 genannte
Menge überschritten, ist die Abgabeanmeldung für die bis
dahin erworbenen Mengen zum nächsten sich aus Absatz
II. Abgabeanmeldung 1 ergebenden Anmeldetermin abzugeben; für danach im
selben Wirtschaftsjahr erworbene Mengen bestimmen sich
die Termine für die Abgabeanmeldung ausschließlich nach
§3 Absatz 1.
Erhebung der Abgaben
bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide (3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem
die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes-
(1) Im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem kasse Bremen abzuführen.
Getreide haben die nach den in § 1 genannten Rechts-
akten zur Zahlung der Basisabgabe und der Zusatzabgabe
(Abgaben) verpflichteten Marktbeteiligten vorbehaltlich der §4
Bestimmungen in den §§ 5 und 6 bis zum 15. Tag des auf Erhebung der Abgaben bei Vermarktung von Getreide
den gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen jeweiligen in der Form von Verarbeitungserzeugnissen
Anmeldezeitraum folgenden Monats dem zuständigen
Hauptzollamt eine Abgabeanmeldung (§ 168 der Ab- (1) Im Falle der Vermarktung von Getreide in der Form
gabenordnung) abzugeben, in der sie die Abgaben für den von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der in § 1
Anmeldezeitraum selber zu berechnen haben. In der genannten Rechtsakte an einen Marktbeteiligten mit Sitz
Abgabeanmeldung sind anzugeben im Geltungsbereich dieser Verordnung hat der Erzeuger
dem. zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des auf
1. Namen und Anschrift des zahlungspflichtigen Markt- den gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen jeweiligen
beteiligten, Anmeldezeitraum folgenden Monats eine Abgabeanmel-
2. die Getreidemengen, die während des Anmeldezeitrau- dung abzugeben, in der er die Abgaben für den Anmelde-
mes zur Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäf- zeitraum selber zu berechnen hat. In der Abgabeanmel-
tes, das auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an dung sind anzugeben
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 93
1. Namen und Anschrift des zahlungspflichtigen Erzeu- § 6
gers,
Erhebung der Abgaben bei der Ausfuhr,
2. die Getreidemengen, die er während des Anmeldezeit- im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
raumes in der Form von Verarbeitungserzeugnissen oder im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr
zur Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes,
das auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an den (1) Für Getreide, das durch einen Erzeuger unverarbei-
betroffenen Mengen der Verarbeitungserzeugnisse tet oder in der Form von Verarbeitungserzeugnissen zur
gerichtet ist, an andere Marktbeteiligte geliefert hat Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf
(gelieferte Mengen), die Verschaffung von Verfügungsmacht an den betroffe-
nen Mengen gerichtet ist,
3. die auf die gelieferten Mengen entfallenden Beträge
der Basisabgabe und der Zusatzabgabe und 1. unmittelbar,
2. nach Erstattungs-Lagerung oder
4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und
die Zusatzabgabe entfallenden Betrages maßgebliche 3. nach Erstattungs-Veredelung in Form von Verede-
Abgabensatz. lungserzeugnissen
nach einem Drittland ausgeführt (Ausfuhr) oder nach
§ 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
einem anderen Mitgliedstaat versandt (Versand) werden
soll, ist die Abgabeanmeldung im Falle der Nummer 1
(2) Der Abgabeanmeldung ist eine Berechnung über die
vorbehaltlich des Satzes 2 zusammen mit der Ausfuhr-
in den gelieferten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen
oder der Versandausfuhrerklärung der Versandzollstelle
Getreidemengen beizufügen, die mindestens folgende
(§ 10 Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsverordnung) und
Angaben enthalten muß:
in den Fällen der Nummern 2 und 3 zusammen mit der
1. Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die der Zollanmeldung der überwachenden Zollstelle vorzulegen.
Erzeuger Verarbeitungserzeugnisse geliefert hat; Wird im Falle des Satzes 1 Nr. 1 keine Ausfuhrvergünsti-
gung (Ausfuhrerstattung, Ausgleichsbetrag Beitritt, Aus-
2. Menge der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse; gleichsbetrag Währung) beantragt, ist die Abgabeanmel-
dung in den in § 9 Abs. 3 sowie den §§ 15, 16 und 19 der
3. Menge des zur Herstellung der Verarbeitungserzeug- Außenwirtschaftsverordnung genannten Fällen abwei-
nisse eingesetzten Getreides; chend von Satz 1 bei der zollamtlichen Behandlung der
4. Art der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse, wobei für Ausfuhrsendung der Ausgangszollstelle (§ 1O Abs. 3 und 4
jedes Verarbeitungserzeugnis getrennt anzugeben ist der Außenwirtschaftsverordnung) vorzulegen. § 3 Abs. 1
Satz 2 sowie § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entspre-
a) das enthaltene Getreide nach Art und Qualität in chend.
Teilen vom Hundert,
b) sonstige Bestandteile zusammengefaßt in Teilen (2) Für Getreide, das durch einen Erzeuger unverarbei-
vom Hundert; tet oder in der Form von Verarbeitungserzeugnissen zur
Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf
5. soweit bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-
die Verschaffung der Verfügungsmacht an den betroffenen
nisse Abfall- oder Nebenerzeugnisse angefallen sind,
Mengen gerichtet ist, im Rahmen des innerdeutschen Wirt-
Art und Menge dieser Erzeugnisse.
schaftsverkehrs in die Deutsche Demokratische Republik
oder nach Berlin (Ost) geliefert werden soll (Lieferung), ist
Das Hauptzollamt kann verlangen, daß der zahlungspflich-
die Abgabeanmeldung zusammen mit den für den inner-
tige Erzeuger weitere Angaben macht und ergänzende
deutschen Wirtschaftsverkehr vorgesehenen Abferti-
Unterlagen vorlegt, insbesondere Lieferpapiere und Rech•
gungspapieren der abfertigenden Zollstelle vorzulegen.
nungen derjenigen Marktbeteiligten, die für den Erzeuger
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
das gelieferte Verarbeitungserzeugnis hergestellt haben.
(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem (3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe-
die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes- rung von unverarbeitetem Getreide, das von einem Erzeu-
kasse Bremen abzuführen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. ger einem anderen Marktbeteiligten (Dritten) zum Zwecke
der Herstellung eines Verarbeitungserzeugnisses für den
Erzeuger zur Verfügung gestellt wird, ist an Stelle der nach
§5 Absatz 1 oder 2 vorgesehenen Abgabeanmeldung eine
schriftliche Erklärung vorzulegen, aus der sich der Zweck
Erhebung der Abgaben bei der Intervention der Ausfuhr, des Versandes oder der Lieferung ergibt;
(1) Bei der Intervention hat die Bundesanstalt dem Namen und Anschrift des Erzeugers sowie des Dritten und
zuständigen Hauptzollamt die Abgabeanmeldung über die die betroffenen Mengen sind in der Erklärung anzugeben.
Getreidemengen, die in dem nach den in § 1 genannten Das Verbringen des Verarbeitungserzeugnisses in den
Rechtsakten jeweiligen Anmeldezeitraum unmittelbar vom Geltungsbereich dieser Verordnung ist unter Bezugnahme
Erzeuger im Rahmen der Intervention übernommen wor- auf die Erklärung nach Satz 1 der zuständigen Zollstelle
den sind, bis zum Ende des folgenden Monats abzugeben. unter Angabe der Menge des Verarbeitungserzeugnisses
§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. und des in ihm enthaltenen Getreides getrennt nach
Getreideart schriftlich anzuzeigen. Soll das ausgeführte,
(2) Die Abgaben sind in dem Monat, in dem der Kauf- versandte oder gelieferte Getreide bei dem Dritten für den
preis für die jeweils übernommene Menge gezahlt wird, an Erzeuger nur getrocknet und gelagert werden, gelten die
die Bundeskasse Bremen abzuführen. Sätze 1 und 2 entsprechend.
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(4) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, der auf benen Mengen, die daraus gewonnenen Mengen aner-
den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie- kannten Saatgutes sowie die als anerkanntes Saatgut
benen jeweiligen Anmeldezeitraum folgt, für den die Ab- verkauften Mengen zu melden. Die Meldung ist für jede in
gabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundeskasse der Anlage genannte Getreideart gesondert abzugeben.
Bremen abzuführen.
(2) Ist der Saatgutvermehrer im Falle der Ausfuhr, des
Versandes oder der Lieferung von Saatgut-Rohware zur
III. Besondere Vorschriften für Saatgut Abgabeanmeldung nach § 7 Abs. 3 verpflichtet, gilt Ab-
satz 1 entsprechend.
§7
Erhebung der Abgaben bei Saatgut
IV. Rückerstattung der Abgaben
(1) Wird im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte
anerkanntes Getreidesaatgut (anerkanntes Saatgut) von
§ 8a
einem Erzeuger (Saatgutvermehrer) an einen Marktbetei-
ligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung gelie- Rückerstattung der Zusatzabgabe
fert, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung (1) Ist nach den in § 1 genannten Rechtsakten für ein
nach § 3 Abs. 1 gesondert anzugeben. In diesem Fall Getreidewirtschaftsjahr vorgesehen, die Zusatzabgabe
werden die Abgaben nicht erhoben; der in der Abgabean- ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wird die Rück-
meldung anzugebende jeweilige Abgabenbetrag ist mit erstattung dem Abgabenschuldner nur auf Antrag gewährt.
Null einzutragen. Der Abgabenschuldner erhält die Zusatzabgabe nur zu-
(2) Wird Getreide, rückerstattet, wenn die Erstattung mindestens für eine
Tonne Getreide beantragt wird.
1 . das von einem Feldbestand stammt, der auf die Anfor-
derungen nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschrif- (2) Der Rückerstattungsantrag ist bis zum letzten Tag
ten geprüft worden ist, und des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Erstat-
tungssatz der Zusatzabgabe durch einen in § 1 genannten
2. das für die Anerkennung als Saatgut nach saatgutver- Rechtsakt festgesetzt worden ist, bei dem für den Wohn-
kehrsrechtlichen Vorschriften geeignet ist, sitz des Abgabenschuldners zuständigen Hauptzollamt
(Saatgut-Rohware), von einem Saatgutvermehrer an schriftlich einzureichen; später eingehende Anträge wer-
einen Marktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser den nicht berücksichtigt.
Verordnung geliefert, um als Saatgut anerkannt zu wer- (3) Der Antrag muß enthalten
den, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel-
nach § 3 Abs. 1 gesondert anzugeben. Die Abgaben
lers,
werden in diesem Fall auf eine Menge erhoben, die durch
Multiplikation der gelieferten Menge mit dem für die betrof- 2. die Getreidemengen, für die die Rückerstattung bean-
fene Getreideart in der Anlage festgesetzten Berech- tragt wird,
nungsfaktor zu ermitteln ist, soweit zum Zeitpunkt des 3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäftsvor-
Übergangs der Verfügungsmacht an den betroffenen Men- gänge, aus der für jeden Vorgang die abgabenpflichtige
gen vom Saatgutvermehrer auf den anderen Marktbeteilig- Menge sowie im Fall der Vermarktung unverarbeiteten
ten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Zusätz- Getreides Name und Anschrift des nach § 3 zahlungs-
lich zu den nach Satz 1 erforderlichen Angaben sind in pflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des Rech-
der Abgabeanmeldung die Getreideart, der maßgebliche nungs- oder Gutschriftdatums sowie im Fall der Ver-
Berechnungsfaktor sowie die der Berechnung des jeweili- marktung von Getreide in der Form von Verarbeitungs-
gen Abgabenbetrages zugrundegelegte Menge anzuge- erzeugnissen Datum und Kennummern der Abgabe-
ben.
anmeldungen nach § 4 ersichtlich sind,
(3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe- 4. die Angabe, ob der Antragsteller für das laufende Wirt-
rung von anerkanntem Saatgut oder von Saatgut-Rohware schaftsjahr einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe
durch einen Saatgutvermehrer gilt Absatz 1 oder 2 ent-
nach § 8c stellen wird,
sprechend.
5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten
(4) Die zuständige Zollstelle kann von demjenigen, der Mengen mit der zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest-
zur Vorlage der Abgabeanmeldung nach § 3 Abs. 1 oder
gesetzten Zusatzabgabe belastet worden ist.
§ 6 Abs. 1 oder 2 verpflichtet ist, verlangen, daß er die
Abgabeanmeldung für anerkanntes Saatgut oder für Saat- Dem Antrag sind für den Nachweis der Belastung mit der
gut-Rohware durch Vorlage der dem jeweiligen Rechts- Zusatzabgabe geeignete Belege beizufügen, insbeson-
geschäft zugrundeliegenden Verträge glaubhaft macht. dere Verkaufsrechnungen oder Gutschriften über das im
Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte vermarktete
§8 Getreide. Belege können nur anerkannt werden, wenn sie
neben Namen und Anschrift des Abgabenschuldners
Meldung zur Überprüfung des Berechnungsfaktors sowie des nach den in § 1 genannten Rechtsakten Zah-
für Saatgut-Rohware lungspflichtigen auch die Belastung des Abgabenschuld-
(1) Wer als Marktbeteiligter mit Sitz im Geltungsbereich ners mit den Abgaben ausweisen, deren Beträge getrennt
dieser Verordnung Saatgut-Rohware von einem Saatgut- angegeben sein müssen.
vermehrer geliefert erhält, ist verpflichtet, bis zum 15. Mai (4) Das Hauptzollamt setzt den Rückerstattungsbetrag
der Bundesanstalt die bis zu diesem Zeitpunkt im jeweili- durch Bescheid fest. Der Rückerstattungsbetrag wird auf
gen Getreidewirtschaftsjahr als Saatgut-Rohware erwor- das vom Antragsteller angegebene Konto überwiesen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 95
IVa. Kleinerzeugerbeihilfe (4) Das Hauptzollamt setzt den Beihilfebetrag durch
Bescheid fest. § Ba Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8b
§ 8d
Begriffsbestimmung
Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise
Kleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1 genann-
ten Rechtsakte ist ein Getreideerzeuger, dessen Betrieb (1) Die Beihilfe wird einem Kleinerzeuger nur gewährt,
im laufenden Wirtschaftsjahr eine landwirtschaftlich ge- wenn er dem Antrag nach § Sc Abs. 2 folgende Unter-
nutzte Fläche von höchstens 33 Hektar aufweist. lagen beifügt:
1. geeignete Belege für den Nachweis der Belastung mit
der Basisabgabe und der Zusatzabgabe, insbesondere
§ Sc
Verkaufsrechnungen oder Gutschriften über das im
Gewährung der Beihilfe Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte vermarktete
Getreide, und
(1) Die Beihilfe wird vorbehaltlich einer Kürzung nach
Absatz 3 in Höhe der von dem Kleinerzeuger getragenen 2. eine Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-
Basisabgabe und Zusatzabgabe gewährt. Besteht ein erzeuger.
Anspruch auf Erstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a
Abs. 1, so ist der Erstattungssatz der Zusatzabgabe auf Für die Belege nach Satz 1 Nr. 1 gilt§ Sa Abs. 3 Satz 3
die für die Zusatzabgabe zu gewährende Beihilfe anzu- entsprechend. Soweit der Kleinerzeuger einen Antrag auf
rechnen. Die Anrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn Rückerstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a Abs. 2 ge-
der Kleinerzeuger die Erstattung der Zusatzabgabe nicht stellt und diesem Antrag Belege im Sinne des Satzes 1
oder nicht fristgerecht beantragt hat. Die Beihilfe wird nur Nr. 1 beigefügt hat, brauchen diese Belege dem Antrag auf
für eine Getreidemenge von mindestens einer Tonne bis Gewährung der Beihilfe nach§ Sc nicht nochmals beige-
zu der nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen fügt werden, wenn die nach § 8c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
Höchstmenge gewährt, für die der Kleinerzeuger im lau- anzugebenden Getreidemengen den nach § 8a Abs. 3
fenden Wirtschaftsjahr mit den Abgaben belastet worden Satz 1 Nr. 2 angegebenen Getreidemengen entsprechen
ist. oder geringer als diese sind.
(2) Die Beihilfe wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist (2) Die Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-
bis zum 31. Juli für das vorhergegangene Wirtschaftsjahr erzeuger wird auf Antrag ausgestellt. Der Antrag ist bis
bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen zum 31. März eines Jahres für das laufende Wirtschafts-
Hauptzollamt schriftlich einzureichen; später eingehende jahr bei den Landesstellen schriftlich einzureichen; später
Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Antrag muß eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
enthalten (3) Der Antrag muß enthalten
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
lers,
2. die Angabe der Größe der im laufenden Wirtschaftsjahr
2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe beantragt wird, landwirtschaftlich genutzten Fläche.
3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäftsvor- Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe nach
gänge, aus der für jeden Vorgang die abgabenpflichtige Satz 1 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich dabei auch
Menge sowie im Fall der Vermarktung unverarbeiteten der Versicherung an Eides Statt bedienen. Die Glaubhaft-
Getreides Name und Anschrift des nach § 3 zahlungs- machung ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller sich
pflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des Rech- in seinem Antrag damit einverstanden erklärt, daß die
nungs- oder Gutschriftdatums sowie im Fall der Ver- Angabe nach Satz 1 Nr. 2 anhand von Verwaltungsunter-
marktung von Getreide in der Form von Verarbeitungs- lagen über einen Antrag auf Verbilligung nach dem Land-
erzeugnissen Datum und Kennummern der Abgabe- wirtschafts-Gasölverwendungsgesetz überprüft werden
anmeldungen nach § 4 ersichtlich sind, kann und eine Überprüfung anhand dieser Unterlagen
4. die Angabe, ob ein Antrag auf Rückerstattung der möglich ist. Die Landesstellen können in Zweifelsfällen
Zusatzabgabe nach § Sa gestellt worden ist; soweit verlangen, daß ein Antragsteller zur Erteilung der Beschei-
dem Antragsteller für diesen Antrag bereits eine Erzeu- nigung über die Anerkennung als Kleinerzeuger die beson-
gernummer zugeteilt worden ist, ist diese ebenfalls deren Aufzeichnungen oder die Karte nach § 9e Abs. 1
anzugeben, vorlegt.
5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten (4) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirtschafts-
Mengen mit den Abgaben belastet worden ist. jahr unter Berücksichtigung der geographischen Vertei-
lung der Flächen durch Stichproben, ob die Angaben nach
(3) Übersteigt die Gesamtsumme der Beihilfe für die Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 den tatsächlichen Gegebenheiten
Basisabgabe und die Zusatzabgabe, die sich aus den entsprechen. Dabei sind auch Kontrollen in den Betrieben
eingereichten und geprüften Anträgen errechnet, die für der Antragsteller durchzuführen. Zur Durchführung der
die Beihilfegewährung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr Kontrollen sind insbesondere die beim Antragsteller vor-
zur Verfügung stehenden Finanzmittel, werden die einzel- handenen betrieblichen und geschäftlichen Unterlagen
nen Beihilfebeträge anteilmäßig gekürzt. Der Bundesmini- heranzuziehen. Über die Durchführung und das Ergebnis
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt die der einzelnen Kontrollen ist jeweils eine Niederschrift zu
Auszahlungsquote im Bundesanzeiger bekannt. fertigen.
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
V. Überwachung e) bei der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse
angefallenen Abfall- und Nebenerzeugnisse nach
ihrer jeweiligen Art und Menge und ihres Verbleibs,
§9
f) Datum der Herstellung der Verarbeitungserzeug-
Aufzeichnungspflichten nisse,
bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide
g) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die
(1) Wer nach § 3 die Abgaben anzumelden und abzufüh- Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,
ren hat, ist, über die nach den in § 1 genannten Rechts-
h) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die
akten vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten hinaus,
verpflichtet, der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse gelie-
fert hat,
1. ordnungsgemäße Bücher zu führen, i) Art und Menge der gelieferten Verarbeitungser-
2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen zeugnisse;
über die Einzelheiten des Erwerbs einschließlich der 2. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch einen Drit-
Herkunft, über die Lagerung sowie über den Verbleib ten für Rechnung des Erzeugers außerhalb dessen
der von ihm erworbenen Mengen Getreide zu machen. landwirtschaftlichen Betriebes hergestellt worden sind,
in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen zu
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind gesondert für machen über
jede Getreideart und getrennt danach zu machen, ob es
sich um anerkanntes Saatgut, Saatgut-Rohware oder son- a) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die
stiges Getreide handelt. Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,
b) die dem Dritten zur Verfügung gestellten Mengen
(2) Im Falle des § 7 sind die nach der Saatgutaufzeich- Getreide, getrennt nach Art, Qualität sowie nach
nungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 214) in selbsterzeugtem oder zugekauftem Getreide,
ihrer jeweils geltenden Fassung zur Aufzeichnung ver-
pflichteten Marktbeteiligten über die Aufzeichnungspflich- c) Art und Menge der durch den Dritten hergestellten
ten nach Absatz 1 hinaus verpflichtet, die in der Saatgut- und an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbei-
aufzeichnungsverordnung genannten Aufzeichnungen tungserzeugnisse nach ihrer Zusammensetzung,
auch zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe- wobei die in den Verarbeitungserzeugnissen enthal-
bung nach dieser Verordnung zu machen. tenen Bestandteile getrennt nach Getreide und der
Summe der sonstigen Bestandteile nach Teilen
(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach vom Hundert anzugeben sind und bezüglich des
den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unterlie- enthaltenen Getreides anzugeben ist, um welche
gen. Art und Qualität es sich bei der Herstellung der
Verarbeitungserzeugnisse gehandelt hat sowie wel-
cher Getreideanteil dem vom Erzeuger zur Verfü-
§ 9a gung gestellten Getreide entspricht,
Aufzeichnungspflichten d) Art und Menge der weitergelieferten Verarbeitungs-
bei der Vermarktung von Getreide erzeugnisse sowie das Datum der Weiterlieferung,
in der Form von Verarbeitungserzeugnissen
e) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die
(1) Ein Erzeuger, der nach § 4 die Abgaben anzumelden der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse weiter-
und abzuführen hat, ist, über die nach den in § 1 genann- geliefert hat.
ten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeichnungspflich-
(2) Hinsichtlich der Qualität sowohl des vom Erzeuger
ten hinaus, verpflichtet,
dem Dritten zur Verfügung gestellten als auch des in den
1. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch den Erzeu- an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbeitungserzeug-
ger selbst oder durch einen Dritten für Rechnung des nissen enthaltenen Getreides muß aus den Aufzeichnun-
Erzeugers auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb gen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c mindestens
durch eine mobile Anlage hergestellt worden sind, in ersichtlich sein, ob es sich bei den jeweils betroffenen
übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen zu Mengen um Getreide gehandelt hat, das zur Herstellung
machen über eines Verarbeitungserzeugnisses für den menschlichen
Verzehr oder zum Zwecke der tierischen Ernährung, auch
a) Art und Menge der hergestellten Verarbeitungs- in der Form von Verarbeitungserzeugnissen, geeignet ist.
erzeugnisse, Soweit der Erzeuger eine Feststellung der Qualität ver-
langt, muß dies zum Zeitpunkt der Anlieferung erfolgen
b) Art und Menge des zur Herstellung der Verarbei-
und aus den Aufzeichnungen ersichtlich sein; anderenfalls
tungserzeugnisse eingesetzten Getreides, getrennt
nach selbsterzeugtem und zugekauftem Getreide, ist das zu Verfügung gestellte Getreide als zum Zwecke
der tierischen Ernährung geeignet anzusehen.
c) Art und Menge der zur Herstellung der Verarbei-
(3) Soweit für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse
tungserzeugnisse eingesetzten sonstigen Waren
bereits Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach
und Güter,
Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts bestehen, können
d) Zusammensetzung der hergestellten Verarbei- die darin vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchfüh-
tungserzeugnisse nach ihren jeweiligen Bestand- rungen an Stelle der nach Absatz 1 vorgeschriebenen
teilen, wobei die Angabe der Bestandteile in Teilen Aufzeichnungen zum Zwecke der Überwachung der Abga-
vom Hundert zu erfolgen hat, benerhebung nach dieser Verordnung verwandt werden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 97
§ 9b geschlossen werden. Nach Ablauf der vereinbarten Ver-
tragsdauer ist der Verarbeiter verpflichtet festzustellen, ob
Aufzeichnungspflichten der Verarbeiter von Getreide
und welche Mengen des vom Erzeuger zum Zwecke der
(1) Wer als Marktbeteiligter Getreide durch einen Er- Lohnverarbeitung gelieferten Getreides nicht verarbeitet
zeuger mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung und in der Form von Verarbeitungserzeugnissen an den
oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Erzeuger zurückgegeben worden sind (Saldo). Dieser
Gemeinschaften zur Verfügung gestellt erhält und für Saldo ist in den besonderen Aufzeichnungen nach § 9 b
diesen aus Getreide Verarbeitungserzeugnisse herstellt Abs. 1 Nr. 2 gesondert auszuweisen.
(Verarbeiter), ist verpflichtet,
(3) Übernimmt der Verarbeiter die saldierten Mengen in
der Weise, daß er in Erfüllung eines entgeltlichen Rechts-
1. ordnungsgemäße Bücher zu führen, geschäftes vom Erzeuger die Verfügungsmacht an den
betroffenen Mengen Getreide erhält (Vermarktung im
2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen, Sinne der in§ 1 genannten Rechtsakte), ist er verpflichtet,
getrennt für jeden Erzeuger, zu machen über seiner nach § 3 Abs. 1 abzugebenden Abgabeanmeldung
eine Berechnung des Saldos beizufügen.
a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,
b) Art, Qualität und Menge des zur Verfügung gestell-
ten Getreides, sowie das Datum der Anlieferung,
c) Art und Menge der hergestellten und zurückgegebe- § 9d
nen Verarbeitungserzeugnisse nach ihrer jeweiligen
Aufzeichnungspflichten bei der Ausfuhr, dem Versand
Zusammensetzung, wobei die in den Verarbei- oder der Lieferung von Getreide
tungserzeugnissen enthaltenen Bestandteile ge-
trennt nach Getreide und der Summe der sonstigen Soweit ein Erzeuger nach § 6 verpflichtet ist, die
Bestandteile nach Teilen vom Hundert anzugeben Abgaben anzumelden und abzuführen, gelten für die ihm
sind und bezüglich des enthaltenen Getreides anzu- obliegenden Aufzeichnungspflichten die §§ 9 und 9 a
geben ist, um welche Art und Qualität es sich bei der entsprechend.
Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse gehan-
delt hat sowie welcher Getreideanteil dem vom
§ 9e
Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ent-
spricht, Aufzeichnungspflichten der Kleinerzeuger
von Getreide
d) die bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-
nisse angefallenen Abfall- und Nebenerzeugnisse (1) Ein Erzeuger, der einen Antrag auf Erteilung einer
nach ihrer Art und Menge sowie ihres Verbleibs. Bescheinigung über die Anerkennung als Kleinerzeuger
stellen will, ist verpflichtet
(2) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 1. ordnungsgemäße Bücher zu führen;
Buchstaben b und c über die Qualität der betroffenen
Getreidemengen gilt § 9a Abs. 2 entsprechend. 2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen
über Größe, Ort und Lage der von ihm landwirtschaft-
lich genutzten Flächen nach Gemarkung, Flur und Flur-
(3) Der zur Aufzeichnung nach Absatz 1 verpflichtete stück zu machen.
Verarbeiter ist verpflichtet, dem Erzeuger bei der Über-
gabe der Verarbeitungserzeugnisse eine schriftliche Ab- Ist es dem Erzeuger nicht möglich, für einzelne Flächen in
rechnung auszustellen, die die Angaben enthalten muß, seinen Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 Gemarkung,
die es dem Erzeuger ermöglichen, seiner Aufzeichnungs- Flur und Flurstück anzugeben, hat er statt dessen die
pflicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 nachzukommen. ortsübliche Grundstücks- oder Lagebezeichnung anzuge-
ben. Anstelle der Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 kann
der Erzeuger die erforderlichen Angaben in einer Karte mit
einem ausreichend kleinen Maßstab eintragen, aus der mit
§ 9c genügender Sicherheit die genaue Lage seiner landwirt-
Besondere Bestimmungen schaftlich genutzten Flächen zu erkennen ist.
bei der Lohnverarbeitung von Getreide
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach
(1) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unter-
Verarbeiter, in dem sich der Verarbeiter verpflichtet, aus liegen.
von dem Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ein
Verarbeitungserzeugnis herzustellen und dieses Verarbei-
§ 9f
tungserzeugnis dem Erzeuger zurückzugeben (Lohnver-
arbeitung), ist schriftlich abzuschließen. Aufbewahrungspflichten
(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften nicht län-
(2) Soweit in dem Vertrag nach Absatz 1 vereinbart wird, gere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind aufzube-
daß die von den Vertragsparteien gegenseitig zu erfül- wahren
lenden Verpflichtungen in Teilmengen während eines
bestimmten Zeitraumes erbracht werden können (Dauer- 1. für die Dauer von sechs Jahren
lohnverarbeitungsvertrag), darf der Vertrag längstens für a) die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vor-
die Dauer des jeweils laufenden Wirtschaftsjahres geschriebenen Aufzeichnungen,
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) die in den §§ 9 bis 9 d vorgeschriebenen Bücher VI. Schlußbestimmungen
und Aufzeichnungen,
c) die sich auf sämtliche vorstehend genannten § 11
Bücher und Aufzeichnungen beziehenden Belege, Muster und Vordrucke
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen;
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann für
2. für die Dauer von drei Jahren 1 . die Abgabeanmeldungen nach § 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 1,
§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 3 sowie nach§ 7 Abs. 1, 2
a) die in § 9 e vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnun-
und 3,
gen und Karten, einschließlich der sich darauf be-
ziehenden Schriftstücke oder sonstigen Unterlagen, 2. die Berechnung nach § 4 Abs. 2 und
b) die sich auf einen Antrag auf Erstattung der Zusatz- 3. die Anträge nach § 8 a Abs. 2 und § 8 c Abs. 2
abgabe nach § 8 a oder auf einen Antrag auf Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzver-
Gewährung der Beihilfe nach § 8c beziehenden waltung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständi-
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen, insbeson- gen Zollstellen bereithalten.
dere die für den Nachweis der Belastung mit den
Abgaben erforderlichen Belege. (2) Die Bundesanstalt kann für die Meldungen nach § 8
Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke
(2) Die Aufbewahrungsfrist für Belege zum Nachweis bereithalten.
der Belastung mit den Abgaben beginnt mit der Rückgabe (3) Für den Antrag nach § 8 d Abs. 2 können die Länder
dieser Belege durch das zuständige Hauptzollamt an den ein Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten.
Antragsteller. Soweit die Belege sowohl für einen Antrag
(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 von den zuständi-
auf Erstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a als auch für
gen Stellen Muster bekanntgegeben oder Vordrucke
einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach § 8 c ver-
bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
wandt worden sind, wird die Frist des Absatzes 1 Nr. 2
nach der letztmaligen Rückgabe der Belege berechnet.
§ 12
Verjährung
Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren
§ 10 in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die
Duldungs- und Mitwirkungspflichten Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit
dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe anzu-
(1) Zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe- melden war. Im übrigen gelten für die Verjährung die
bung haben der Abgabenschuldner, der nach den in § 1 Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung
sinngemäß.
genannten Rechtsakten Zahlungspflichtige sowie der in
§ 9 b genannte Verarbeiter den zuständigen Stellen der
§ 12a
Bundesfinanzverwaltung das Betreten der Geschäfts-, Be-
triebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Be- Übergangsregelung
triebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht (1) Auf vor dem 1. Juli 1988 entstandene Abgabeschul-
kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schrift- den sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis
stücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwen-
Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu den.
gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in
(2) Auf in der Zeit vom 1 . bis einschließlich 26. Juli 1988
Satz 1 genannten Marktbeteiligten verpflichtet, auf ihre entstandene Abgabenschulden sind die Vorschriften die-
Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudruk- ser Verordnung in der in der genannten Zeit geltenden
ken, soweit die zuständigen Stellen der Bundesfinanzver- Fassung weiter anzuwenden.
waltung dies verlangen.
(3) Abweichend von § 8 a Abs. 2 ist im Wirtschaftsjahr
(2) Hinsichtlich der Überwachung der Meldepflichten 1988/89 der Antrag auf Erstattung der Zusatzabgabe bis
nach § 8 gilt Absatz 1 entsprechend; an die Stelle der zum 15. März 1989 zu stellen.
zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung tritt die
Bundesanstalt. § 13
Berlin-Klausel
(3) Zum Zwecke der Überprüfung des Antrags auf Er-
teilung der Bescheinigung über die Anerkennung als Klein- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
erzeuger hat der Antragsteller den Beauftragten der zu- tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
ständigen Landesstellen das Betreten der Geschäfts-, Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Betriebs- und Lagerräume sowie das Betreten und Besich-
tigen der von ihm landwirtschaftlich genutzten Flächen
während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten. § 14
Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. (Inkrafttreten)
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 99
Anlage
(zu § 7 Abs4 2)
Berechnungsfaktoren
bei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware
Saatgetreideart Berechnungsfaktor
1. Wintergerste 0,30
2. Winterroggen 0,35
3. Winterweichweizen 0,30
4. Winterhartweizen 0,25
5. Triticale 0,20
6. Sommergerste 0,25
7. Sommerroggen 0,35
8. Sommerweichweizen 0,40
9. Sommerhartweizen 0,25
10. Hafer 0,25
11. Mais 0,15
12. Spelz (Dinkel) 0,20
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 17. Januar 1989
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 9. Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1 oder Unterabs. 4
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) und des § 36 Abs. 3 des der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 die zuständige
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Kontrollbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unter-
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) richtet,
wird verordnet: 10. Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buchstabe b,
Abs. 3 Buchstabe a, Abs. 4 Unterabs. 1 oder 3 oder
§ 1
Abs. 8 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
Durchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen 3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten nicht
zugelassene Fanggeräte verwendet,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder 11. Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom Nr. 3094/86 beim Fischen mit Ringwaden einen grö-
7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhal- ßeren als den zulässigen Anteil an den dort bezeich-
tung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt neten Arten an Bord behält,
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4193/88 des
12. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a oder Abs. 3 Buchstabe c
Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1),
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 nicht
verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
zugelassene Baumkurren benutzt,
entgegen
13. Artikel 9 Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in
1. Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 dem dort bezeichneten Gebiet mit pelagischen
ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der Schleppnetzen auf Sardellen fischt,
vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwen-
14. Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung
det,
(EWG) Nr. 3094/86 zum Fischen explosive, giftige
2. Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) oder betäubende Stoffe oder Schußgeräte benutzt,
Nr. 3094/86 beim Fischen mit Dredgen einen größe- 15. Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
ren als den zulässigen Anteil an geschützten Arten an Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten zum
Bord behält oder anlandet, Fischfang elektrischen Strom verwendet oder
3. Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 16. Artikel 10 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86
Fänge nicht unmittelbar nach Einholen sortiert oder nicht zugelassene Verarbeitungen an Bord vornimmt
Fänge geschützter Arten, welche die festgesetzten oder zuläßt.
Prozentsätze übersteigen, nicht unverzüglich wieder §2
über Bord wirft,
Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen
4. Artikel 2 Abs. 7 oder Artikel 9 Abs. 1O der Verordnung Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
(EWG) Nr. 3094/86 Netze nicht oder nicht in der vor- Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
geschriebenen Weise verzurrt oder verstaut an Bord Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom
mit sich führt, 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur
Kontrolle der Fischereitätigkeit (ABI. EG Nr. L 207 S. 1),
5. Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 des
3094/86 Vorrichtungen anbringt,
Rates vom 7. November 1988 (ABI. EG Nr. L 306 S. 2),
6. Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) auch in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr.
Nr. 3094/86 untermaßige Fische oder entgegen Arti- 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur
kel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Infor-
den dort bezeichneten Gebieten oder mit unzulässi- mationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten
gen Netzen gefangenen Lachs oder Meerforelle (ABI. EG Nr. L 276 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän
umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig 1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87,
wieder über Bord wirft, auch in Verbindung mit Artikel 1 oder Artikel 5 Abs. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, ein Logbuch nicht,
7. Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
(EWG) Nr. 3094/86 Lachs, Meerforelle oder Hering in führt,
einem Gebiet fängt, in dem dies verboten ist,
2. a) Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87,
8. Artikel 7 Abs. 3 oder Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 oder 3 der
(EWG) Nr. 3094/86 einen größeren als den zulässigen Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, eine Anlande-
Anteil an Hering oder Makrele an Bord behält, erklärung,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 101
b) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87, §4
auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 oder 3 der Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, eine Umladungs- für die Fischerei auf Lodde
erklärung oder
Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
c) Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87, auch fischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 Abs. 1 der
in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli
Nr. 2807/83, eine Fangmeldung 1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über
zeitig abgibt, die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewäs-
3. Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2, auch ser unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien
in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG) des Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 179 S. 2) verstößt,
Nr. 2241/87 die zuständigen Behörden nicht, nicht rich- indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig in den dort
tig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, bezeichneten Gebieten Lodde mit einem Netz mit einer
Maschenöffnung von weniger als 16 mm fischt.
4. Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3, auch in Verbindung
mit Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 die
vorgeschriebenen Angaben den zuständigen Behörden §5
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
zeitig übermittelt, für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände
5. Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder Unterabs. 3 oder Bestandsgruppen
Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 die vor- Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
geschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-
aufbewahrt, bot der Verordnung (EWG) Nr.4194/88 des Rates vom 21.
Dezember 1988 zur Festlegung der zulässigen Gesamt-
6. Artikel 11 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) fangmenge und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich
Nr. 2241/87 auf Fische eines Bestandes zu einem Zeit-
der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fisch-
punkt fischt, zu dem die Fangquote für den betreffen- bestände oder Bestandsgruppen für 1989 (ABI. EG Nr.
den Bestand als ausgeschöpft gilt, L 369 S. 3) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder
7. Artikel 11 a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 fahrlässig entgegen
Fische der betreffenden Quote fängt, an Bord behält, 1. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88 mit
umlädt oder anlandet, für deren Fang die Lizenz nicht anderen Arten vermengten Hering, der mit den dort
erteilt, entzogen oder ausgesetzt worden ist, bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord behält,
8. Artikel 11 b Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 2. Artikel 6 Abs. 1, 2 oder 7 der Verordnung (EWG) Nr.
Fänge in einem Hafen oder Gewässer eines anderen 4194/88 in den dort bezeichneten Gebieten zu den
Mitgliedstaates als des Flaggenstaates oder eines angegebenen Sperrzeiten Hering fängt,
Drittlandes anlandet oder umlädt, ohne daß sich das 3. a) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88
beglaubigte Dokument nach Artikel 11 b Abs. 1 Unter- mit Schleppnetzen einer Maschengröße unter
abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 an Bord des 32 mm oder
Fahrzeugs befindet, oder b) Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88
9. Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 Netze in den dort bezeichneten Gebieten zu den angege-
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord benen Sperrzeiten
verstaut. Sprotten fängt,
4. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88 mit
§3
Schleppnetzen oder Ringwaden in den dort bezeich-
Durchsetzung bestimmter Heringsfangverbote neten Gebieten zu den angegebenen Sperrzeiten Ma-
krelen, Sprotten oder Hering fängt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der Ver- 5. Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88 mit
ordnung (EWG) Nr. 2115/77 des Rates vom 27. Septem- Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zug-
ber 1977 zum Verbot des unmittelbaren Fangs und der netzen in den dort bezeichneten Gebieten zu den an-
Anlandung von Heringen für industrielle Zwecke ohne gegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt,
Bestimmung für den menschlichen Verzehr (ABI. EG 6. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88
Nr. L 247 S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene
oder fahrlässig entgegen Stärke übersteigt, in den dort angegebenen Gebieten
während der dort angegebenen Sperrzeit mit Baum-
1. Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2115/77 in den kurren fischt oder
bezeichneten Gebieten Heringe für industrielle Zwecke
fängt oder 7. Artikel 1O Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88
mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene
2. Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2115/77 für indu- Stärke übersteigt, beim Fischfang mit Baumkurren in
strielle Zwecke gefangene Heringe in der Europäischen den dort angegebenen Gebieten Seezungen an Bord
Wirtschaftsgemeinschaft anlandet. behält, umlädt oder anlandet.
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 6 7. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86
Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu anderen
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen Zwecken als dem menschlichen Verzehr anzulanden,
in der Ostsee, den Belten und dem Öresund
8. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See- zum Fischfang explosive, giftige oder betäubende
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver- Substanzen benutzt,
bot der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom
12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen zur 9. Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86
Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den verankertes oder treibendes Fanggerät ohne die vor-
Belten und dem Öresund (ABI. EG Nr. L 162 S. 1), zuletzt geschriebene Kenntlichmachung einsetzt oder
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2178/88 des 10. Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86
Rates vom 18. Juli 1988 (ABI. EG Nr. L 191 S. 7), verstößt, in den dort bezeichneten Gebieten nichteinheimische
indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arten aussetzt oder fängt oder Stör fängt.
1. Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86
dort bezeichnete Fischarten, die in den dort genann- §7
ten Gebieten während der angegebenen Schonzeiten Zuständigkeit
gefangen werden, an Bord behält,
Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bun-
2. Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 desbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die
untermaßige Fische nicht oder nicht rechtzeitig ins Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Meer zurückwirft, § 9 Seefischereigesetz auf die Außenstelle Hamburg des
Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft über-
3. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 zum tragen.
Fischfang ein Netz mit einer kleineren Maschenöff-
§8
nung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung
verwendet oder schleppt, Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
4. Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-
Fanggeräte oder Ersatzfanggeräte nicht oder nicht in gesetzes auch im Land Berlin.
der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut,
5. Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 §9
während der angegebenen Schonzeiten in den dort Inkrafttreten; Außerkrafttreten
genannten Gebieten mit den dort genannten Fang- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
geräten Lachs oder Meerforellen fängt, dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durch-
setzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom
6. Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 16. August 1984 (BGBI. 1 S. 1151 ), zuletzt geändert durch
beim Lachs- oder Meerforellenfang nicht zugelassene
die Verordnung vom 22. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 86),
Fanggeräte oder Fanggeräte über die zugelassene
außer Kraft.
Anzahl hinaus verwendet oder Ersatzfanggeräte über
die zugelassene Anzahl hinaus an Bord mitführt, (2) § 5 tritt am 31. Dezember 1989 außer Kraft.
Bonn, den 17. Januar 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 103
„ Zweite Verordnung
zur Anderung der Auslandstelekommunikationsordnung
Vom 18. Januar 1989
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:
Artikel 1
Die Auslandstelekommunikationsordnung vom 4. Februar 1988 (BGBI. 1S. 119), geändert durch
die Verordnung vom 1. August 1988 (BGBI. 1S. 1345), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. die Übermittlung von Mitteilungen von Zwischenspeichereinrichtungen (§ 240 Abs. 2
Nr. 1 der Telekommunikationsordnung) in Netzknoten der Deutschen Bundespost
a) nach Zwischenspeichereinrichtungen im Ausland,
b) nach Telexanschlüssen im Ausland,
c) nach Anschlüssen im Ausland, die im Telefaxdienst benutzt werden,".
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Für private Verbindungsleitungen sind die Vorschriften des Absatzes 2 ent-
sprechend anzuwenden."
b) In Absatz 3 werden die Worte „nach Absatz 2" durch die Worte „nach den Absätzen 2
und 2 a" ersetzt.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Meßarbeiten" durch die Worte „Meß- und
Anderungsarbeiten" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Für Meß- und Anderungsarbeiten an privaten Fernmeldeeinrichtungen ist § 174 der
Telekommunikationsordnung entsprechend anzuwenden."
c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Für die bevorrechtigte Entstörung innerhalb der tägliche Dienstzeit der zuständigen
Entstörungsstelle ist § 244 Abs. 1 a der Telekommunikationsordnung entsprechend
anzuwenden."
4. In § 26 Abs. 2 werden die Worte „Abs. 2 und 3" durch die Worte „Abs. 2, 2 a und 3" ersetzt.
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des
Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1989 in Kraft.
Bonn, den 18. Januar 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 105
„ Zweite Verordnung
zur Anderung der Auslandstelekommunikationsgebührenordnung
Vom 18. Januar 1989
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zur Auslandstelekommunikationsgebührenordnung vom 4. Februar 1988 (BGBI. 1S.
127) - Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften -, geändert durch die Verordnung vom
1. August 1988 (BGBI. 1S. 1355), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des Abschnitts 7.9 wie folgt gefaßt:
,,7.9 Zusammenschaltung internationaler Festverbindungen in Endstellen mit Telexan-
schlüssen im Bereich der Deutschen Bundespost".
2. In Abschnitt „ 1.1 Selbstwählverbindungen, handvermittelte Verbindungen und besondere
Wählverbindungen" wird in der Spalte 2 nach der Vorschrift 18 zu Nr. 1 bis 214 folgende
Vorschrift 19 angefügt:
,, 19. Für die Übermittlung von Mitteilungen von Zwischenspeichereinrichtungen in Netz-
knoten der Deutschen Bundespost(§ 240 Abs. 2 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung) zu
Anschlüssen im Ausland, die im Telefaxdienst benutzt werden, werden Gebühren für
Selbstwählverbindungen nach Nummer 1 bis 214 erhoben. Die Gebühren nach Satz 1
werden neben den in der Telekommunikationsordnung festgelegten Gebühren für Wähl-
verbindungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis 192), der Gruppe 2 (§§ 193 bis 196), der Gruppe 3
(§§ 197 bis 200), der Gruppe 5 (§§ 204 bis 207) oder der Gruppe 6 (§§ 208 bis 211) und den
Gebühren nach § 241 Abs. 3 der Telekommunikationsordnung erhoben. § 241 Abs. 5 und 6
der Telekommunikationsordnung ist anzuwenden."
3. Abschnitt „2.1 Selbstwählverbindungen, handvermittelte Verbindungen und besondere
Wählverbindungen• wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben der Nummer 160 werden in den Spalten 1 bis 4 wie folgt gefaßt:
.. 160 1 Ruanda .................................... . 1,5 24,--".
b) In der Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 218 werden die Worte ,,§ 241 Abs. 5 und 9" durch die
Worte ,, § 241 Abs. Abs. 5, 6 und 9" ersetzt.
4. Abschnitt „4 Datenübermittlungsdienst" wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt „4.1 Leitungsvermittelte digitale Verbindungen mit Übertragungsge-
schwindigkeiten von 300, 2 400, 4 800 oder 9 600 bitts• wird Nummer 3 wie folgt
gefaßt:
.,3 1 Japan ........................... . 1 4,20 7,00 1,2,00·.
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) Abschnitt „4.3 Paketvermittelte digitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindig-
keiten von 300 bit/s bis zu 48 kbit/s"
aa) Nach den Nummern 14, 43, 45, 46, 54, 60 und 63 werden die folgenden Nummern
14 a, 43 a, 45 a, 46 a, 54 a, 60 a und 63 a mit den Angaben in den Spalten 1 bis 6
eingefügt:
„ 14 a Curacao .................. 25 2-I 2-I 1,8
43 a Libanon ........................... 20 1,6 1,5 1,3
45a Malta ........................... 5 0,5 0,45 0,45
46a Mauritius ........................ 20 1,6 1,5 1,3
54a Papua-Neuguinea .............. 20 1,6 1,5 1,3
60a San Marino ..................... 5 0,5 0,45 0,45
63 a Senegal ......................... 20 1,6 1,5 1,3".
bb) In der Vorschrift 2 zu den Nummern 78 bis 85 wird die Angabe,,§ 241 Abs. 5, 8 und
9" durch die Angabe,,§ 241 Abs. 5, 6, 8 und 9" ersetzt.
5. Abschnitt„ 7 Internationale Mietleitungen und internationale Festverbindungen" wird wie
folgt geändert:
a) Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden in Satz 9 die Worte „Restgebühren nach Satz 7" durch die
Worte „Restgebühren nach Satz 8" ersetzt.
bb) In Nummer 9.2 werden die Worte „wie für Stromwege nach § 358 Abs. 3" durch die
Worte „wie für Anschlüsse nach§ 245 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3" ersetzt.
cc) In Nummer 9.3 wird das Wort „Meßarbeiten" durch die Worte „Meß- und Ande-
rungsarbeiten" ersetzt.
b) Abschnitt „7.6.6 Verkehrsgebühren für internationale digitale Festverbindungen mit
einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s" wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 4 mit den zugehörigen Vorschriften 1 bis 3 werden in den
Spalten 1 bis 3 wie folgt gefaßt:
„1 Abschnitt 7.6.1 Nr. 2 je Stunde Nutzungszeit 52,00
2 Abschnitt 7.6.2 Nr. 2 je Stunde Nutzungszeit 52,00
3 Abschnitt 7.6.3 Nr. 2 je Stunde Nutzungszeit 78,00
4 Abschnitt 7.6.4 Nr. 2 je Stunde Nutzungszeit 93,00
Zu Nr.1 bis4
1. Nutzungszeit ist die Zeit, in der Nachrichten gesendet
oder empfangen werden. Bestimmte, für das Übertra-
gungsverfahren festgelegte Bit-Gruppen zur Kennzeich-
nung des Ruhezustands gelten nicht als Nachricht.
2. Die aufgekommenen Nutzungszeiten werden für jede
internationale digitale Festverbindung mit einer Über•
tragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s zentral in Netz-
knoten der Deutschen Bundespost erfaßt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 107
3. Der Bruchteil einer Stunde, der zu Beginn und am Ende
einer Nutzungszeit angerechnet wird, beträgt höchstens
eine Zehntelsekunde."
bb) Die Vorschriften 4 und 5 werden aufgehoben; die bisherige Vorschrift 6 wird Vor-
schrift 4.
cc) In der neuen Vorschrift 4 wird das Wort „Verkehrszeiten" durch das Wort „Nut-
zungszeiten" ersetzt.
dd) Die Vorschrift 7 wird aufgehoben; die bisherigen Vorschriften 8 und 9 werden die
Vorschriften 5 und 6.
ee) In der neuen Vorschrift 5 werden die Worte „Verkehrszeiten nach Vorschrift 3"
durch das Wort „Nutzungszeiten" und die Worte „der Verkehrszeiten" durch die
Worte „der Nutzungszeiten" ersetzt.
ff) In der neuen Vorschrift 6 werden die Worte „nach Vorschrift 7 oder 8" durch die
Worte „nach Vorschrift 5" ersetzt.
c) Abschnitt„ 7. 7 Internationale Breitbandmietleitungen" wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 einschließlich zugehöriger Überschrift werden wie folgt
gefaßt:
"1 Monatliche Gebühren der Deutschen Bundes-
post je Breitbandmietleitung mit einer Über-
tragungsbandbreite von 48 kHz . . . . . . . . . . . das 7,Sfache der Gebühren nach
Abschnitt7.1 Nr.1 bis214".
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.
cc) In der Spalte 2 werden in der Überschrift zu den neuen Nummern 2 und 3 die Worte
,,Bandbreite von 48 kHz oder von 240 kHz" durch die Worte „Übertragungsband-
breite von 48 kHz" ersetzt.
dd) In den neuen Nummern 2 und 3 werden in der Spalte 3 die Worte „nach Nr. 1 oder
2" durch die Worte „nach Nr. 1" ersetzt.
ee) In der neuen Nummer 4 werden in der Spalte 3 die Worte „nach Nr. 1,3 und 4"
durch die Worte „nach Nr. 1 bis 3" ersetzt.
ff) Nummer 6 mit zugehöriger Vorschrift wird aufgehoben.
d) In Abschnitt „ 7.10 Befreiungsgebühren" werden in der Spalte 2 in den Vorschriften 1
und 2 zu Nr. 1 bis 5 jeweils die Worte „zu § 9 Abs. 1" durch die Worte „zu § 9" ersetzt.
6. Abschnitt „8 Übergangsvorschriften" wird wie folgt geändert:
a) Die Übergangsvorschrift zur Vorschrift 16 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 214 wird wie folgt
gefaßt:
„ZurVorschrift 16zuAbschnitt 1.1 Nr.1 bis214
In der Vorschrift 16 zu Nr. 1 bis 214 wird die Zahl „2 000"
in der Zeit vom 1. September 1988 bis zum 31. März 1989 durch die Zahl „ 5 000",
in der Zeit vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 durch die Zahl „4 000",
in der Zeit vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 durch die Zahl „3 000" ersetzt."
b) Nach der Übergangsvorschrift zur Vorschrift 16 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 214 wird
folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
„Zur Vorschrift 19 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 214
Vom 1. Februar 1989 bis zum 30. Juni 1989 wird für das Übermitteln von Mitteilungen
zu Anschlüssen im Ausland, die im Telefaxdienst benutzt werden, an Stelle der Gebüh-
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ren für Selbstwählverbindungen nach den Nummern 1 bis 214 sowie der Gebühren
nach § 241 Abs. 3 Nr. 5 der Telekommunikationsordnung eine einmalige Gebühr je
übermittelte DIN-A4-Seite erhoben. In allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern
1 bis 214, in denen bei Selbstwählverbindungen die Zeiteinheit für eine Gebühren-
einheit 4,420 Sekunden beträgt, wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 5,00 DM er-
hoben, in allen anderen Verkehrsbeziehungen mit Selbstwahl nach den Nummern 1 bis
214 wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 2,50 DM erhoben."
c) Die Übergangsvorschrift 4 zu Abschnitt 7.6 (Internationale Festverbindungen) wird wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „Eigenmessung" durch das Wort „Nutzungszeit" und
das Wort „anerkannt" durch das Wort „nachgewiesen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des
Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1989 in Kraft.
Bonn, den 18. Januar 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 109
Verordnung
zur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Januar 1989
Auf Grund lieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warm-
wasser versorgten Räume, soweit der Lieferer
- des§ 2 Abs. 2 und 3, des§ 3 Abs. 2, des§ 3a, des§ 4 unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei
Abs. 3 sowie des § 5 des Energieeinsparungsgesetzes nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen
vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873), das durch das Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am
Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701) geändert Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Fällen
worden ist, gelten die Rechte und Pflichten des Gebäude-
- des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in eigentümers aus dieser Verordnung für den
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 Lieferer."
(BGBI. 1 S. 1284, 1661) und
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 2. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 972)
„Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung
verordnet die Bundesregierung, nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der
auf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 32 Satz 1 des Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Ge-
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im Bundes- bäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9 b und 11 sind
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-8, veröffent- die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für
lichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im
Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet der Bundesminister Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Ver-
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im Einver- einbarung der Wohnungseigentümer getroffen wor-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem den sind."
Bundesminister für Wirtschaft
3. § 4 wird wie folgt geändert:
sowie auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung
des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317) verordnet der Bun- ,,(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von
desminister für Wirtschaft: der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenom-
men. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit
Artikel 1 nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwas-
serverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen."
Änderung der Verordnung
über Heizkostenabrechnung b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Die Verordnung über Heizkostenabrechnung in der 4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird „Warmwasserkostenvertei-
Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 ler" durch „andere geeignete Ausstattungen" ersetzt.
S. 592) wird wie folgt geändert:
5. § 6 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
„2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen ,,(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die
nach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwas- Kosten nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile
serlieferung)". am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschafts-
räume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfal-
,,(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung lenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechts-
der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasser- geschäftlichen Bestimmungen."
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; dessen Satz 3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in
2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Kilowattstunden (kWh) je Liter (1), Kubikmeter (m 3 )
oder Kilogramm (kg). Als Hu-Werte können ver-
„2. bei der Einführung einer Vorerfassung nach
wendet werden für
Nutzergruppen,".
Heizöl 10 kWh/1
Stadtgas 4,5 kWh/m 3
6 § 7 wird wie folgt geändert:
Erdgas L 9 kWh/m 3
a) In Absatz 2 wird nach „Heizungsanlage" ,,ein- Erdgas H 10,5 kWh/m 3
schließlich der Abgasanlage" eingefügt. Brechkoks 8 kWh/kg
b) In Absatz 3 wird „Lieferung von Fernwärme" durch Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Ener-
,, Wärmelieferung" ersetzt. gieversorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: diese zu verwenden.
,,(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasser-
das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten versorgungsanlage kann auch nach den anerkannten
des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen ent- Regeln der Technik errechnet werden. Kann das
sprechend Absatz 2." Volumen des verbrauchten Warmwassers nicht ge-
messen werden, ist als Brennstoffverbrauch der zen-
tralen Warmwasserversorgungsanlage ein Anteil von
7 § 8 wird wie folgt geändert: 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Brenn-
a) In Absatz 3 wird „Lieferung von Fernwarmwasser" stoffe zugrunde zu legen.
durch „Warmwasserlieferung" ersetzt.
(3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungs-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: anlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem
,,(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung Wärmezähler zu messen. Sie kann auch in Kilowatt-
gehören das Entgelt für die Lieferung des Warm- stunden nach der Formel
wassers und die Kosten des Betriebs der zugehöri- Q = 2,0 · V · (tw - 10)
gen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2."
errechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-
8 § 9 wird wie folgt gefaßt:
wassers (V) in Kubikmetern;
,,§ 9
2. die gemessene oder geschätzte mittlere T empera-
Verteilung der Kosten der Versorgung tur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius.
mit Wärme und Warmwasser
bei verbundenen Anlagen Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage
entfallende Wärmemenge kann auch nach den aner-
(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit
kannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann
Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsan-
sie weder nach Satz 1 gemessen noch nach den
lage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen
Sätzen 2 bis 4 errechnet werden, ist dafür ein Anteil
Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den
von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten
einheitlich entstandenen Kosten sind nach den Antei-
Wärmemenge zugrunde zu legen.
len am Energieverbrauch (Brennstoff- oder Wärme-
verbrauch) zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich (4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit
entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich Wärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten
entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der der Versorgung mit Warmwasser nach§ 8 Abs. 1 zu
zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes
sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des bestimmt oder zuläßt."
Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungs-
anlage. Der Anteil der zentralen Warmwasserversor- 9. Nach § 9 werden folgende Paragraphen eingefügt:
gungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz
2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu ,,§ 9a
ermitteln. Kostenverteilung in Sonderfällen
(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warm- (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasser-
wasserversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubik- verbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeit-
metern oder Kilogramm nach der Formel raum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwin-
genden Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt werden,
B = 2,5 · V · (tw - 10) ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des
Hu Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren
früheren Abrechnungszeiträumen oder des Ver-
zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen brauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen
Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Der so ermittelte
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-
anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung
wassers (V) in Kubikmetern;
anstelle des erfaßten Verbrauchs zugrunde zu legen.
2. die gemessene oder geschätzte mittlere T empera- (2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung
tur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius; nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 111
der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die 2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonsti-
Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- gen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten (3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der
umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der
nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 für die Maßgabe, daß an die Stelle des Datums „ 1. Juli 1981"
Verteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden das Datum „ 1. August 1984" tritt.
Maßstäben zu verteilen.
(4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3
§ 9b gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem
Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel 30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche
Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrech-
Vorschriften bleiben unberührt.
nungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine
Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung (5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmever-
der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenab- brauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989
lesung) vorzunehmen. mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge
ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als
(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilen-
erfüllt."
den Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenable-
sung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf
der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Artikel 2
Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig Änderung der Neubaumietenverordnung 1970
und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs
zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen. Die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 579), die
läßt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1
aus technischen Gründen keine hinreichend genaue S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesam-
ten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen 1. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt:
Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen. ,,(3) Sind die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechts- laufenden Aufwendungen einer zentralen Heizungs-
geschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt." oder Warmwasserversorgungsanlage in der Wirtschaft-
lichkeitsberechnung enthalten, werden jedoch die
10. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Kosten der Wärmelieferung oder Warmwasserliefe-
rung nach § 7 Abs. 4 oder § 8 Abs. 4 der Verordnung
a) In Nummer 3 Buchstabe b wird „Fernwärme" durch über Heizkostenabrechnung verteilt, verringern sich
,,Wärme" ersetzt. Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufende Auf-
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt: wendungen um den Anteil, der auf die Heizungs- oder
„4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Warmwasserversorgungsanlage entfällt. Dieser Anteil
Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fäl- ist nach den Vorschriften der §§ 33 bis 36 der Zweiten
len des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der Berechnungsverordnung über die Aufstellung der Teil-
Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom wirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln. Absatz 1 gilt
Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet entsprechend."
werden;".
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
11. Die bisherigen §§ 12 und 12 a werden durch folgenden
Paragraphen ersetzt: ,,(1) Für die Umlegung der Kosten des Betriebs
zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungs-
,,§ 12 anlagen und der Kosten der eigenständig gewerb-
Kürzungsrecht, Übergangsregelungen lichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme auch aus zentralen Heizungs- und Warmwasserver-
oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser sorgungsanlagen, findet die Verordnung über Heiz-
Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet kostenabrechnung in der Fassung der Bekannt-
werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht ver- machung vom 5. April 1984 (BGBI. 1S. 592), geän-
dert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar
brauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf
ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. 1989 (BGBI. 1 S. 109), Anwendung."
Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemein- ,,(3) Werden für Wohnungen, die vor dem
schaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es 1. Januar 1981 bezugsfertig geworden sind, bei ver-
bei den allgemeinen Vorschriften. bundenen Anlagen die Kosten für die Versorgung
(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten mit Wärme und Warmwasser am 30. April 1984
als erfüllt unaufgeteilt umgelegt, bleibt dies weiterhin zuläs-
1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des sig."
anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen
Warmwasserkostenverteiler und 3. § 23 b wird aufgehoben.
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 3 1. § 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Änderung der zweiten Berechnungsverordnung ,,Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen,
soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerati-
Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der ver Energiequellen decken will; Holz ist eine regenera-
Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 553), die tive Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung."
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 1988
(BGBI. 1 S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
1. § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert: „Anstelle der Wärmemessung ist auch die Messung
a) In den Eingangsworten werden die Worte „ von den der Wassermenge ausreichend (Ersatzverfahren),
Kosten" durch die Worte „von den in der Wirtschaft- wenn die Einrichtungen zur Messung der Wasser-
lichkeitsberechnung enthaltenen Kosten" ersetzt. menge vor dem 30. September 1989 installiert
b) In Nummer 5 wird das Wort „Fernheizung" durch worden sind."
die Worte „Hausanlage bei eigenständig gewerb- b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:
licher Lieferung von Wärme" ersetzt.
,,(7) Bei der Abrechnung der Lieferung von Fern-
wärme und Fernwarmwasser sind die Bestimmun-
2. In § 28 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Anschluß an gen der Verordnung über Heizkostenabrechnung in
eine Fernheizung" durch die Worte „eigenständig der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April
gewerblicher Lieferung von Wärme, soweit die Haus- 1984 (BGBI. 1 S. 592), geändert durch Artikel 1 der
anlage vom Vermieter instand gehalten wird," ersetzt. Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109),
zu beachten."
3. Die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach „ Heizungs-
anlage" ,,einschließlich der Abgasanlage" ein- Artikel 5
gefügt. Änderung der Heizungsanlagen-Verordnung
b) Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: Die Heizungsanlagen-Verordnung vom 24. Februar
„c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von 1982 (BGBI. 1 S. 205) wird wie folgt geändert:
Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buch-
stabens a; hierzu gehören das Entgelt für die 1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs
der zugehörigen Hausanlagen entsprechend „2. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib
Buchstabe a; eingebaut oder aufgestellt sind, soweit
oder". a) sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden
oder
c) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
b) Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9
„b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von
gestellt sind oder
Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des
Buchstabens a; hierzu gehören das Entgelt für c) sie mit Einrichtungen zur Steuerung und
die Lieferung des Warmwassers und die Kosten Regelung nach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3
des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen nachzurüsten sind."
entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
oder". 2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
d) In Nummer 6 Buchstabe b wird „bei der Versorgung ,,(4) Nennwärmeleistung ist die höchste von der
mit Fernwärme" durch „bei der eigenständig ge- Wärmeerzeugungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar
werblichen Lieferung von Wärme" ersetzt. abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die
e) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma Wärmeerzeugungsanlage für einen Nennwärmelei-
ersetzt und folgende Textstelle angefügt: stungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärme-
leistung die in Grenzen des Nennwärmeleistungsbe-
„soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4
reichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild
Buchstabe a berücksichtigt sind."
angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne
Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste
Wert des Nennwärmeleistungsbereichs. Sie gilt auch
Artikel 4 als die Nennwärmeleistung der Anlagen nach den
Absätzen 1 und 2."
Änderung der Verordnung
über Allgemeine Bedingungen
3. § 3 wird durch folgende Textstelle ersetzt:
für die Versorgung mit Fernwärme
,,§ 3
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 Begrenzung der Abgasverluste
S. 7 42) wird wie folgt geändert: (entfällt)".
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 113
4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „einstellbare" zu durchführen zu lassen. Die Bedienung darf nur von
streichen. fachkundigen oder eingewiesenen Personen vorge-
nommen werden. Für die Wartung und Instandhaltung
5. § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur
,,Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute Zentralheizun- Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkennt-
gen nisse und Fertigkeiten besitzt. Eingewiesener ist, wer
1. für mehr als zwei Wohnungen sind bis zum von einem Fachkundigen über Bedienungsvorgänge
30. September 1987, unterrichtet worden ist.
2. in Nichtwohngebäuden sind bis zum 31. Dezember (2) Bei Anlagen von mehr als 50 kW Nennwärme-
1992 leistung in Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohnge-
mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nach bäuden hat die Bedienung während der Betriebszeit
den Absätzen 1 und 2 nachzurüsten." mindestens monatlich zu erfolgen. Sie umfaßt die
Funktionskontrolle und die Vornahme von Schalt- und
Stellvorgängen (insbesondere An- und Abstellen,
6. § 8 wird wie folgt geändert: Überprüfen und ggf. Anpassen der Sollwerteinstellun-
gen von Temperaturen, Einstellen von Zeitprogram-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
men) an den zentralen regelungstechnischen Einrich-
,,(1) Für Brauchwasseranlagen gelten die An- tungen.
forderungen der §§ 4, 5 und des § 6 Abs. 1 und 3
(3) Die Wartung von Anlagen nach § 2 hat minde-
entsprechend. Ausgenommen von den Anforde-
stens folgendes zu umfassen:
rungen des § 6 sind Brauchwasserleitungen in
Wohnungen, a) Einstellung der Feuerungseinrichtungen,
1. soweit sie auch der Fußbodenheizung in b) Überprüfung der zentralen regelungstechnischen
Bädern dienen, oder Einrichtungen und
2. bis zur Nennweite 20, die weder in den Zirkula- c) Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung
tionskreislauf einbezogen noch mit elektrischer von Kesselheizflächen darf auch von eingewiese-
Begleitheizung ausgerüstet sind." nen Personen durchgeführt werden.
b) In Absatz 2 Satz 2 entfällt „nach ihrem üblichen Die Instandhaltung hat mindestens die Aufrechterhal-
Verwendungszweck". tung des technisch einwandfreien Betriebszustandes,
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: der eine weitestgehende Nutzung der eingesetzten
,,(3) Brauchwasseranlagen sind mit selbsttätig Energie gestattet, zu umfassen."
wirkenden Einrichtungen zur Abschaltung der Zir-
kulationspumpen auszustatten. Vor dem 1. Ok- 8. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:
tober 1978 errichtete Brauchwasseranlagen, die Die Textstelle „des Deutschen Instituts für Normung"
mehr als zwei Wohungen versorgen, sind bis zum entfällt.
30. September 1987 mit Einrichtungen nach Satz 1
nachzurüsten." 9. Die bisherigen §§ 10, 11 und 12 werden §§ 11, 12
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: und 13.
,,(4) Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für Anlagen mit
Rohrleitungen bis zur Nennweite 100, deren 10. § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:
Dämmschichtdicken, bezogen auf eine Wärmeleit- a) In Absatz 1 entfällt die Nummer 1. Die bisherigen
fähigkeit des Dämmaterials von 0,035 W m-1 K-1 , Nummern 2, 3, 4 und 5 werden Nummern 1, 2, 3
mindestens zwei Drittel der Nennweite der Rohr- und 4.
leitung betragen und für Rohrleitungen mit grö- b) In Absatz 2 wird „bis 3" durch „und 2" ersetzt.
ßerer Nennweite, wenn mindestens die Dämm-
schichtdicke für Nennweite 100 eingehalten ist. In
11 . Der bisherige § 14 wird aufgehoben.
Wand- und Deckendurchbrüchen, an Kreuzungen
von Rohrleitungen sowie bei Rohrleitungsnetzver-
teilern und Armaturen in Heizzentralen dürfen die Artikel 6
sich nach Satz 1 ergebenden Dämmschichtdicken Aufhebung der Heizungsbetriebs-Verordnung
halbiert sein."
Die Heizungsbetriebs-Verordnung vom 22. September
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
1978 (BGBI. 1 S. 1584) wird aufgehoben.
7. Nach § 8 wird folgender Paragraph eingefügt: Artikel 7
,,§ 9 Berlin-Klausel
Pflichten des Betreibers
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
heizungstechnischer oder Brauchwasseranlagen
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 1O des Energieein-
(1) Der Betreiber von Anlagen nach § 2 mit einer sparungsgesetzes, § 33a des Wohnungsbindungsgeset-
Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW ist verpflich- zes, § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, § 29 des
tet, die Bedienung, Wartung und Instandhaltung nach AGB-Gesetzes und Artikel 325 des Einführungsgesetzes
Maßgabe der Absätze 2 und 3 durchzuführen oder zum Strafgesetzbuch auch im Land Berlin.
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 8 die Verordnung über Heizkostenabrechnung und die Hei-
Geltung im Saarland zungsanlagen-Verordnung in der ab 1. März 1989 gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Die Artikel 2 und 3 gelten nicht im Saarland.
Artikel 9 Artikel 10
Bekanntmachung Inkrafttreten
Der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesmini- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
ster für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau können Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Januar 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 115
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
Vom 20. Januar 1989
Auf Grund des Artikels 9 der Verordnung zur Änderung energieeinsparrecht-
licher Vorschriften vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der ab 1. März 1989
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 592),
2. den am 1. März 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des
§ 3 Abs. 2, des § 3a, des § 4 Abs. 3 und des § 5 des Energieeinsparungsgesetzes
vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873), das durch das Gesetz vom 20. Juni 1980
(BGBI. 1 S. 701) geändert worden ist.
Bonn, den 20. Januar 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. 0 s c a r S c h n e i d e r
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
(Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV}
§ 1 Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen
Anwendungsbereich des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9 b und 11
sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im
1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Verein-
Warmwasserversorgungsanlagen, barung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind.
Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind ent-
2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme sprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die
und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1 , Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.
(Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)
durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit
Wärme oder Warmwasser versorgten Räume. §4
Pflicht zur Verbrauchserfassung
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und (1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Ver-
für eigene Rechnung Berechtigte, brauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfas-
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des sen.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist, (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Ver-
daß er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berech- brauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu
tigt ist, dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur
Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art
3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Woh-
der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den
nungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigen-
Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden
tümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentums-
Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn
wohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis
zum Mieter. die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstat-
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der tung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer
Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf überlassen.
die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der
Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern
Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt
abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer
nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem
gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer
Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder
am Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Fällen gel-
oder Saunen.
ten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers
aus dieser Verordnung für den Lieferer. (4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer
die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über
preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts
anderes bestimmt ist. §5
Ausstattung zur Verbrauchserfassung
§2
(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind
Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnun- anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler
gen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden.
die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung
Bestimmungen vor. kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich
§3 derer sachverständige Stellen bestätigt haben, daß sie den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder daß
Anwendung auf das Wohnungseigentum
ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungs- sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren
eigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Ver- Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im
einbarung oder Beschluß der Wohnungseigentümer Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesan-
abweichende Bestimmungen über die Verteilung der stalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das
Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht
getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl werden, daß ihre technisch einwandfreie Funktion gewähr-
der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die leistet ist.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 117
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne 70 vom Hundert nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der
des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Aus- Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der
stattungen erfaßt, so sind zunächst durch Vorerfassung Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum
vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nut- zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder
zern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstat- der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt
tungen erfaßt wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei werden.
unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-
anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach
anlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten
Nutzergruppen durchführen.
der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die
Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung,
§6 Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Pflicht zur verbrauchsabhängigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
Kostenverteilung einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der
Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten
(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versor- der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzge-
gung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der setz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der
Verbrauchserfassung nach Maßgabe der§§ 7 bis 9 auf die Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchs-
einzelnen Nutzer zu verteilen. erfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Aus-
(2) In den Fällen des§ 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst stattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der
mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergrup-
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt
pen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach
Absatz 1 entsprechend.
dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch
aufgeteilt, sind (4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das
1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des
der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend
Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es Absatz 2.
kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der §8
umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt
Verteilung der Kosten
werden,
der Versorgung mit Warmwasser
2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser
nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-
Nutzergruppen zu verteilen. wasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hun-
dert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Warm-
Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach wasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn-
Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. oder Nutzfläche zu verteilen.
(3) In den Fällen des§ 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Kosten (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwas-
nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtver- ' serversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserver-
brauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen sorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden,
Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemein- und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7
schaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die
nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwi-
sowie nach den §§ 7 bis 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer schenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
überlassen. Er kann diese einmalig für künftige Abrech- Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufberei-
nungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern tungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
ändern (3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserliefe-
1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach rung gilt Absatz 1 entsprechend.
deren erstmaliger Bestimmung,
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören
2. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzer- das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die
gruppen, Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen ent-
3. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die sprechend § 7 Abs. 2.
nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken.
§9
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaß-
Verteilung der Kosten
stäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrech-
der Versorgung mit Wärme und Warmwasser
nungszeitraumes zulässig.
bei verbundenen Anlagen
§7 (1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme
mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbun-
Verteilung der Kosten
den, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des
der Versorgung mit Wärme
Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich ent-
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Hei- standenen Kosten sind nach den Anteilen am Energiever-
zungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens brauch (Brennstoff- oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen.
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem § 9a
Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzu- Kostenverteilung in Sonderfällen
rechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung
mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasser-
Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserver- verbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum
sorgungsanlage. Der Anteil der zentralen Warmwasser- wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden
versorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Ab- Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt werden, ist er vom
satz 2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs
ermitteln. der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrech-
nungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer
(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasser- anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu
versorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilo- ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der
gramm nach der Formel Kostenverteilung anstelle des erfaßten Verbrauchs
zugrunde zu legen.
B = 2,5 · V · (tw -10)
Hu (2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach
zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der
umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenvertei-
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-
lung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder
wassers (V) in Kubikmetern;
des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und
des Warmwassers (tw) in Grad Celsius; § 8 Abs. 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde
3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in zu legenden Maßstäben zu verteilen.
Kilowattstunden (kWh) je Liter (1), Kubikmeter (m 3) oder
Kilogramm (kg). Als Hu-Werte können verwendet wer-
§ 9b
den für
Heizöl 10 kWh/I Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
Stadtgas 4,5 kWh/m 3 (1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeit-
Erdgas L 9 kWh/m 3 raumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der
Erdgas H 10,5 kWh/m 3 Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel
Brechkoks 8 kWh/kg betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energiever-
(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden
sorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind diese zu
Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die
verwenden.
übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage
Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserver- der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden
sorgungsanlage kann auch nach den anerkannten Regeln Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten
der Technik errechnet werden. Kann das Volumen des des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und
verbrauchten Warmwassers nicht gemessen werden, ist Nachnutzer aufzuteilen.
als Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversor-
gungsanlage ein Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt (3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt sie
verbrauchten Brennstoffe zugrunde zu legen. wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus tech-
nischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der
(3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den
entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maß-
zu messen. Sie kann auch in Kilowattstunden nach der stäben aufzuteilen.
Formel
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechts-
Q = 2,0 · V · (tw -10) geschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.
errechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm- § 10
wassers (V) in Kubikmetern;
Überschreitung der Höchstsätze
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die
des Warmwassers (tw) in Grad Celsius.
in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage ent- 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
fallende Wärmemenge kann auch nach den anerkannten
Regeln der Technik errechnet werden. Kann sie weder
nach Satz 1 gemessen noch nach den Sätzen 2 bis 4 § 11
errechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18 vom Hundert Ausnahmen
der insgesamt verbrauchten Wärmemenge zugrunde zu
legen. (1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit
Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme
ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der Versor-
1. auf Räume,
gung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit a) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Ver-
diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zuläßt. brauchserfassung, die Erfassung des Wärmever-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 119
brauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärme- § 12
verbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig Kürzungsrecht, Übergangsregelungen
hohen Kosten möglich ist oder
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder
b) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verord-
und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht nung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat
beeinflussen kann; der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen
Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um
2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehr- 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungs-
lingsheime, eigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigen-
tümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; inso-
b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, weit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist,
mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen (2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten als
Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietver- erfüllt
träge abgeschlossen werden; 1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des antei-
ligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warm-
3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt wasserkostenverteiler und
werden
2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen
a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranla-
gen oder (3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neu-
baumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,
b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung daß an die Stelle des Datums „ 1. Juli 1981" das Datum
oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, ,, 1. August 1984" tritt.
sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht
erfaßt wird, (4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und§ 6 Abs. 3 gelten für
Abrechnungszeiträume, die nach dem 30. September
1989 beginnen; rechtsgeschäftliche Bestimmungen über
wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle im Inter-
eine frühere Anwendung dieser Vorschriften bleiben unbe-
esse der Energieeinsparung und der Nutzer eine Aus-
nahme zugelassen hat; rührt.
(5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmever-
4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanla- brauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit
gen, soweit diese Kosten in den Fällen des§ 1 Abs. 3 Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt,
nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, gilt die Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt.
sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abge-
rechnet werden; § 13
5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landes- Berlin-Klausel
recht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energie-
um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige einsparungsgesetzes auch im Land Berlin.
unbillige Härten zu vermeiden.
§ 14
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung
mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend. (1 nkrafttreten)
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Heizungsanlagen-Verordnung
Vom 20. Januar 1989
Auf Grund des Artikels 9 der Verordnung zur Änderung energieeinsparrecht-
licher Vorschriften vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109) wird nachstehend der
Wortlaut der Heizungsanlagen-Verordnung in der ab 1. März 1989 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Juni 1982 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Februar 1982
(BGBI. 1 S. 205),
2. den am 1. März 1989 in Kraft tretenden Artikel 5 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des
§ 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 3, des § 5 und des § 7 Abs. 6 des Energieeinsparungsge-
setzes vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873), das durch das Gesetz vom 20. Juni
1980 (BGBI. 1 S. 701) geändert worden ist.
Bonn, den 20. Januar 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 121
Verordnung
über energiesparende Anforderungen
an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen
(Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV)
§ 1 stung; ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der
höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs. Sie gilt
Anwendungsbereich auch als die Nennwärmeleistung der Anlagen nach den
(1) Diese Verordnung gilt für heizungstechnische sowie Absätzen 1 und 2.
der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen und (5) Niedertemperaturwärmeerzeuger (NT-Kessel) sind
Einrichtungen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als Wärmeerzeuger, die so ausgestattet oder beschaffen sind,
4 kW, daß die Temperatur des Wärmeträgers im Wärmeerzeuger
1. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib einge- in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer ande-
baut oder aufgestellt werden oder ren geeigneten Führungsgröße sowie der Zeit durch
selbsttätig wirkende Einrichtungen zwischen höchstens
2. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib einge-
75 °C und 40 °C oder tiefer gleitet bzw. die auf nicht mehr
baut oder aufgestellt sind, soweit
als 55 °c eingestellt sind.
a) sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden oder
b) Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9 gestellt §3
sind oder
Begrenzung der Abgasverluste
c) sie mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
nach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 nachzurüsten sind. (weggefallen)
(2) Ausgenommen sind Anlagen und Einrichtungen in
Heizkraftwerken einschließlich Spitzenheizwerken sowie §4
in Müllheizwerken. Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern
§2 (1) Wärmeerzeuger für Zentralheizungen dürfen nur
dann zum dauernden Verbleib eingebaut oder aufgestellt
Begriffsbestimmungen
werden, wenn die Nennwärmeleistung nicht größer ist als
(1) Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser Ver- der nach den anerkannten Regeln der Technik für die
ordnung sind mit Wasser als Wärmeträger betriebene Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäuden zu ermit-
Zentralheizanlagen (Zentralheizungen) oder Einzelheizge- telnde Wärmebedarf, einschließlich angemessener
räte, soweit sie der Deckung des Wärmebedarfs von Zuschläge für raumlufttechnische Anlagen sowie sonstige
Räumen oder Gebäuden dienen. Zu den heizungstechni- Wärmeverbraucher. Zuschläge für Brauchwasserer-
schen Anlagen gehören neben den Wärmeerzeugern auch wärmung sind nur zulässig für Wärmeerzeuger in Zentral-
Maschinen, Apparate, Wärmeverteilungsnetze, Rohrlei- heizungen, die auch der Brauchwassererwärmung dienen,
tungszubehör, Abgas-, Wärmeverbrauchs-, Regelungs- wenn deren höchste nutzbare Leistung 20 kW nicht über-
und Meßeinrichtungen sowie andere in funktionalem schreitet. Abweichend von Satz 1
Zusammenhang stehende Bauteile. 1. darf der Wärmebedarf auch nach den in den Vorschrif-
(2) Der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anla- ten der Länder bestimmten Berechnungsverfahren
gen (Brauchwasseranlagen) im Sinne dieser Verordnung ermittelt werden;
sind Einzelgeräte oder Zentralsysteme. Zu den Brauch- 2. wird bei NT-Kesseln, Wärmeerzeugern mit Abgas-
wasseranlagen gehören neben den Wärmeerzeugern temperaturen von nicht mehr als 130 °C oder Anlagen
auch vorhandene Maschinen, Apparate, Verteilungsnetze, mit mehreren Wärmeerzeugern die höchste nutzbare
Rohrleitungszubehör, Abgas-, Entnahme-, Regelungs-, Leistung nicht begrenzt.
Meßeinrichtungen und andere in funktionalem Zusammen-
Abweichend von Satz 2 ist eine höchste nutzbare Leistung
hang stehende Bauteile.
des Wärmeerzeugers von 25 kW zulässig, wenn der
(3) Wärmeerzeuger ist die Einheit von Wärmeaustau- Wasserinhalt im Wärmetauscher 0, 13 1je kW Nennwärme-
scher und Feuerungseinrichtung für den Betrieb mit festen, leistung nicht überschreitet.
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen.
(2) Für Wohngebäude kann auf die Berechnung des
(4) Nennwärmeleistung ist die höchste von der Wärme- Wärmebedarfs nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn
erzeugungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmeerzeuger von Zentralheizungen ersetzt oder in
Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die Wärmeerzeugungs- bestehenden Gebäuden erstmalig eingebaut werden und
anlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, ihre Nennwärmeleistung 0, 1 kW je Quadratmeter Grund-
so ist die Nennwärmeleistung die in Grenzen des Nenn- fläche der beheizten Räume nicht überschreitet; für freiste-
wärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem hende Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt
Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmelei- der Wert 0, 13 kW je Quadratmeter.
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Zentralheizungen mit einer Nennwärmeleistung von 2. Bauteilen, die solche Räume verbinden,
mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mehrstu- wenn ihre Wärmeabgabe vom Nutzer durch Absperrein-
fige oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder mit richtungen beeinflußt werden kann oder wenn es sich um
mehreren Wärmeerzeugern auszustatten. Satz 1 gilt nicht Einrohrsysteme handelt.
für Wärmeerzeuger, die überwiegend mit festen Brennstof-
fen betrieben werden. (3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als
nach Absatz 1 sind die Dämmschichtdicken umzurechnen.
Für die Umrechnung und für die Wärmeleitfähigkeit des
§ 5 Dämmaterials können die in den anerkannten Regeln der
Einrichtungen zur Begrenzung Technik enthaltenen oder im Bundesanzeiger bekanntge-
gebenen Rechenverfahren und Rechenwerte verwendet
von Betriebsbereitschaftsverlusten
werden.
(1) Zentralheizungen mit mehreren Wärmeerzeugern
sind mit Einrichtungen zu versehen, die Verluste durch
§7
nicht in Betriebsbereitschaft befindliche Wärmeerzeuger
selbsttätig verhindern; für Wärmeerzeuger mit festen Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
Brennstoffen und Dampfkessel der Gruppen III und IV im (1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig wir-
Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 der Dampfkesselverordnung kenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung
vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 173) brauchen diese der Wärmezufuhr in Abhängigkeit von
Einrichtungen nicht selbsttätig zu wirken.
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten
(2) Die Wärmedämmung von Wärmeerzeugern muß die Führungsgröße und
Mindestbedingungen der anerkannten Regeln der Technik
erfüllen. 2. der Zeit
auszustatten.
§6 (2) Heizungstechnische Anlagen sind mit selbsttätig wir-
kenden Einrichtungen zur raumweisen Temperaturrege-
Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen
lung auszustatten. Dies gHt nicht für Einzelheizgeräte, die
(1) Rohrleitungen und Armaturen in Zentralheizungen zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen einge-
sind wie folgt gegen Wärmeverluste zu dämmen: richtet sind, sowie für Einzelräume mit einer Grundfläche
von weniger als 8 m2 • Für Raumgruppen gleicher Art und
Zeile Nennweite (NW) Mindestdicke der
Nutzung in Nichtwohnbauten ist Gruppenregelung zuläs-
der Rohrleitungen/Armaturen Dämmschicht,
sig. Fußbodenheizungen können abweichend von Satz 1
in mm bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärme-
von leistung an den Wärmebedarf ausgestattet werden.
0,035 W m 1K- 1
(3) Vor dem 1 . Oktober 1978 eingebaute Zentralheizun-
bis NW 20 20mm gen
1. für mehr als zwei Wohnungen sind bis zum 30. Sep-
2 ab NW 22 bis NW 35 30mm tember 1987,
3 ab NW 40 bis NW 100 gleich NW 2. in Nichtwohngebäuden sind bis zum 31. Dezember
1992
4 über NW 100 100mm mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nach den
Absätzen 1 und 2 nachzurüsten. Satz 1 gilt nicht für
5 Leitungen und Armaturen ½ der Anforde- Zentralheizungen mit NT-Kesseln.
nach den Zeilen 1 bis 4 in rungen der Zeilen
Wand- und Deckendurchbrü- 1 bis 4
chen, im Kreuzungsbereich
von Rohrleitungen, an Rohr- §8
leitungsverbindungsstellen, Brauchwasseranlagen
bei zentralen Rohrnetzvertei-
lern, Heizkörperanschlußlei- (1) Für Brauchwasseranlagen gelten die Anforderungen
tungen von nicht mehr als der §§ 4, 5 und des § 6 Abs. 1 und 3 entsprechend.
8 m Länge Ausgenommen von den Anforderungen des § 6 sind
Brauchwasserleitungen in Wohnungen,
1. soweit sie auch der Fußbodenheizung in Bädern die-
Bei Rohren, deren Nennweite nicht durch Normung nen, oder
festgelegt ist, ist anstelle der Nennweite der Außendurch- 2. bis zur Nennweite 20, die weder in den Zirkulations-
messer einzusetzen. kreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleit-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Leitungen von Zentralheizun- heizung ausgerüstet sind.
gen in (2) Die Brauchwassertemperatur im Rohrnetz ist durch
1. Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen selbsttätig wirkende Einrichtungen oder andere Maßnah-
bestimmt sind, men auf höchstens 60 ° C zu begrenzen. Dies gilt nicht für
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 123
Brauchwasseranlagen, die höhere Temperaturen zwin- § 10
gend erfordern oder eine Leitungslänge von weniger als Bekanntmachungen
5 m benötigen. über anerkannte Regeln der Technik
(3) Brauchwasseranlagen sind mit selbsttätig wirkenden Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Einrichtungen zur Abschaltung der Zirkulationspumpen Städtebau weist durch Bekanntmachung im Bundesanzei-
auszustatten. Vor dem 1 . Oktober 1978 errichtete Brauch- ger auf Veröffentlichungen über anerkannte Regeln der
wasseranlagen, die mehr als zwei Wohnungen versorgen, Technik zu den §§ 4 bis 8 hin.
sind bis zum 30. September 1987 mit Einrichtungen nach
Satz 1 nachzurüsten. § 11
(4) Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für Anlagen mit Rohrleitun- Ausnahmen
gen bis zur Nennweite 100, deren Dämmschichtdicken,
Von den Anforderungen dieser Verordnung können auf
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmaterials
Antrag Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Ener-
von 0,035 W m- 1 K-1, mindestens zwei Drittel der Nenn-
gieverluste durch andere technische Maßnahmen in glei-
weite der Rohrleitung betragen und für Rohrleitungen mit
chem Umfang begrenzt werden wie nach dieser Verord-
größerer Nennweite, wenn mindestens die Dämmschicht-
nung.
dicke für Nennweite 100 eingehalten ist. In Wand- und
Deckendurchbrüchen, an Kreuzungen von Rohrleitungen § 12
sowie bei Rohrleitungsnetzverteilern und Armaturen in
Überwachung
Heizzentralen dürfen die sich nach Satz 1 ergebenden
Dämmschichtdicken halbiert sein. Die Anforderungen nach § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3
Satz 2 werden nicht überwacht.
(5) Die Wärmedämmung von Einrichtungen, in denen
Heiz- oder Brauchwasser gespeichert wird, muß die Min- § 13
destbedingungen der anerkannten Regeln der Technik
erfüllen. Härtefälle
Von den Anforderungen dieser Verordnung kann auf
§9 Antrag befreit werden, soweit sie im Einzelfall wegen
besonderer Umstände durch einen unangemessenen Auf-
Pflichten des Betreibers
wand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte
heizungstechnischer oder Brauchwasseranlagen
führen.
(1) Der Betreiber von Anlagen nach § 2 mit einer Nenn-
wärmeleistung von mehr als 11 kW ist verpflichtet, die § 14
Bedienung, Wartung und Instandhaltung nach Maßgabe Bußgeldvorschriften
der Absätze 2 und 3 durchzuführen oder durchführen zu
lassen. Die Bedienung darf nur von fachkundigen oder (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
eingewiesenen Personen vorgenommen werden. Für die Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. fahrlässig
Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung 1. entgegen § 4 Abs. 1 Wärmeerzeuger einbaut oder auf-
notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Ein- stellt, deren Nennwärmeleistung die dort bezeichneten
gewiesener ist, wer von einem Fachkundigen über Bedie- Grenzen überschreitet;
nungsvorgänge unterrichtet worden ist.
2. entgegen § 6 Abs. 1 Rohrleitungen nicht so dämmt,
(2) Bei Anlagen von mehr als 50 kW Nennwärmeleistung daß die dort vorgeschriebenen Mindestdämmschicht-
in Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohngebäuden hat die dicken eingehalten werden;
Bedienung während der Betriebszeit mindestens monat- 3. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Zentralheizungen
lich zu erfolgen. Sie umfaßt die Funktionskontrolle und die
oder heizungstechnische Anlagen nicht mit Einrichtun-
Vornahme von Schalt- und Stellvorgängen (insbesondere
gen zur Steuerung und Regelung ausstattet oder
An- und Abstellen, Überprüfen und ggf. Anpassen der
Sollwerteinstellungen von Temperaturen, Einstellen von 4. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Brauchwasseranlagen nicht
Zeitprogrammen) an den zentralen regelungstechnischen mit Einrichtungen zur Abschaltung der Zirkulations-
Einrichtungen. pumpen ausstattet.
(3) Die Wartung von Anlagen nach § 2 hat mindestens (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2
folgendes zu umfassen: gelten in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 auch für
Brauchwasseranlagen.
a) Einstellung der Feuerungseinrichtungen,
b) Überprüfung der zentralen regelungstechnischen Ein- § 15
richtungen und
Berlin-Klausel
c) Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung von
Kesselheizflächen darf auch von eingewiesenen Per- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
sonen durchgeführt werden. tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energieeinspa-.
rungsgesetzes auch im Land Berlin.
Die Instandhaltung hat mindestens die Aufrechterhaltung
des technisch einwandfreien Betriebszustandes, der eine
§ 16
weitestgehende Nutzung der eingesetzten Energie gestat-
tet, zu umfassen. (Inkrafttreten)
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Zahnarzthelfer/zur Zahnarzthelferin
(Zahnarzthelfer-Ausbildungsverordnung - ZahnarztHAusbV) *)
Vom 19. Januar 1989
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 8. Ausführen begleitender Maßnahmen bei der Behand-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 lung unter Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) 9. Durchführen von Arbeiten im Zahnarztlabor,
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 10. Umgehen mit Arznei- und Heilmitteln,
11. Anwenden von medizinischen Fachausdrücken und
Grundkenntnissen über Krankheiten,
§ 1 12. Anatomie, Physiologie und Pathologie,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 13. Durchführen von Prophylaxe-Maßnahmen,
Der Ausbildungsberuf Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferin 14. Organisieren der Praxisabläufe einschließlich T extver-
wird staatlich anerkannt. arbeitung, ·
15. Durchführen des Abrechnungswesens,
§2 16. Durchführen von Verwaltungsarbeiten,
Ausbildungsdauer 17. Umgehen mit Bestimmungen der Sozialgesetz-
gebung.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§5
Ausbildungsrahmenplan
§ 3
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Berufsfeldbreite Grundbildung der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus- lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
bildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Fachbil-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. dung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-
dern.
§4
Ausbildungsberufsbild §6
Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die fol- Ausbildungsplan
genden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
1 . Kenntnisse über das Gesundheitswesen und die dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-
Zahnarztpraxis, dungsplan zu erstellen.
2. Arbeitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energie-
verwendung, §7
3. Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Berichtsheft
4. Anwenden und Pflegen medizinischer Geräte und Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Instrumente der Zahnarztpraxis, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
5. Anwenden von Röntgenstrahlen in der Zahnarzt- geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
praxis, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
6. Betreuen von Patienten in der Zahnarztpraxis,
7. Hilfeleistungen bei Zwischenfällen, §8
Zwischenprüfung
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-
blik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 125
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
laufenden Nummern 2, 3, 10, 12 und 13 für das zweite sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-
sowie den im Berufsschulunterricht entsprechend den
gene Fälle berücksichtigen.
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
für die Berufsausbildung wesentlich ist. (4) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüf-
ling bei der Bearbeitung praktischer Vorgänge zeigen, daß
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- er technische, medizinische und verwaltungsmäßige
bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens Zusammenhänge einer Zahnarztpraxis versteht und prak-
120 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durch- tische Aufgaben lösen kann. Es kommen Fragen und
zuführen: Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
Betracht:
1. Gesundheitswesen,
a) Patientenbetreuung,
2. Hygiene, b) Behandlungsablauf und Instrumenteneinsatz,
3. Geräte und Instrumente, c) Desinfektion, Sterilisation,
4. Anatomie, Physiologie, d) Anwendung und Pflege medizinischer Geräte,
e) Prophylaxemaßnahmen,
5. Praxisorganisation,
f) Abwickeln von Verwaltungsarbeiten einschließlich
6. Grundlagen der Sozialgesetzgebung und des Abrech- Textverarbeitung,
nungswesens.
g) Kenntnisse im Strahlenschutz im Sinne der Röntgen-
Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten wer- verordnung.
den, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter (5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-
Form durchgeführt wird. chen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach Fachbereich
§9 Zahnmedizin 150 Minuten,
Abschlußprüfung 2. im Prüfungsfach
Abrechnungswesen und Verwaltung 150 Minuten,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der 3. im Prüfungsfach
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten wer-
den, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Fachbereich Form durchgeführt wird.
Zahnmedizin, Abrechnungswesen und Verwaltung sowie (6) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen
Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungs- soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten
fach Praktische Übungen mündlich durchzuführen. dauern.
(3) Für die schriftliche Prüfung kommen Fragen und (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Betracht: nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
1. im Prüfungsfach Fachbereich Zahnmedizin: geben kann. Schriftliche und mündliche Prüfung haben
a) Hygiene, Arbeits- und Umweltschutz, das gleiche Gewicht.
b) Materialien, (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
die Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
c) Arznei- und Heilmittel,
(9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
d) Anatomie, Physiologie, Pathologie, Gesamtergebnis und im Durchschnitt der Prüfungsergeb-
nisse für die Prüfungsfächer Fachbereich Zahnmedizin
e) Prophylaxe,
sowie Abrechnungswesen und Verwaltung mindestens aus-
f) Röntgen- und Strahlenschutz; reichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prü-
fungsleistungen in mindestens einem Prüfungsfach mit
2. im Prüfungsfach Abrechnungswesen und Verwaltung: ungenügend oder in mindestens drei Prüfungsfächern mit
a) Behandlungsausweis, mangelhaft bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
b) Heil- und Kostenplan,
c) Privatliquidation, § 10
Aufhebung von Vorschriften
d) Rechnungswesen und Zahlungsverkehr,
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
e) Praxisorganisation,
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
f) Grundkenntnisse von fachbezogenen Rechtsvor- Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsbe-
schriften; rufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
für die Ausbildungsberufe Zahnarzthelferin und zahnärzt- § 12
liche Helferin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr Berlin-Klausel
anzuwenden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 11 tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
Übergangsregelungen
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- § 13
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
1nkrafttreten
teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung. Diese Verordnung tritt a~ 1. August 1989 in Kraft.
Bonn, den 19. Januar 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 127
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Zahnarzthelfer/zur Zahnarzthelferin
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes im ersten Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Kenntnisse über das a) Aufgaben und Grundlagen der Organisation
Gesundheitswesen und des Gesundheitswesens und dessen Einordnung
die Zahnarztpraxis in das Gesamtsystem der sozialen Sicherung
(§ 4 Nr. 1) beschreiben
b) die Grundlagen der gesetzlichen Krankenver-
sicherung beschreiben
c) die Stellung der Zahnarztpraxis im
Gesundheitswesen erläutern
d) Aufgaben und Funktionsbereiche der
Zahnarztpraxis erläutern
6
e) die in der ausbildenden Zahnarztpraxis
geltenden Regelungen über Arbeitszeit,
Vollmachten und Weisungsbefugnisse
beschreiben
f) für Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferinnen geltende
arbeits- und tarifrechtliche Regelungen
beschreiben
g) die für die Zahnarztpraxis wesentlichen
Rechtsvorschriften nennen und beachten
h) Inhalte der Ausbildungsordnung und den
betrieblichen Ausbildungsplan beschreiben
2 Arbeitsschutz, a) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit
Umweltschutz und am Arbeitsplatz, insbesondere Unfallverhütungs-
rationelle Energie- vorschritten, beachten
verwendung
b) Verhaltensregeln im Brandfall nennen und
(§ 4 Nr. 2)
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
c) Maßnahmen des Strahlenschutzes beschreiben
d) berufsbezogene mögliche Ursachen der während der
Umweltbelastung beschreiben gesamten Ausbildungszeit
zu vermitteln
e) Maßnahmen zur Sammlung, Lagerung und
Entsorgung von Abfällen unter Beachtung der
einschlägigen Vorschriften, insbesondere des
Umwelt- und Seuchenschutzes, ergreifen
f) die in der ausbildenden Zahnarztpraxis ver-
wendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruflichen
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
3 Maßnahmen der Arbeits- a) Grundsätze der Hygiene, insbesondere der
und Praxishygiene Praxis-, Arbeitsplatz- und persönlichen Hygiene,
(§ 4 Nr. 3) erklären
b) Infektionsquellen und Infektionsgefahren in der
Praxis beschreiben
c) Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung 10
von Infektionskrankheiten unter Anleitung
durchführen
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
---~-
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
im ersten Ausbildungsjahr
1 2 3 4
--~----~ ~---·- ----
d) Hygienemaßnahmen auf der Grundlage des
Hygieneplanes unter Anleitung durchführen
4 Betreuen von Patienten a) die besondere Situation der Patienten beim
in der Zahnarztpraxis Aufsuchen einer Zahnarztpraxis beschreiben 3
(§ 4 Nr. 6)
b) Grundsätze der Patientenbetreuung beschreiben
5 Hilfeleistungen bei a) Maßnahmen bei Unfällen in der Zahnarztpraxis
Zwischenfällen beschreiben und Hilfe leisten 4
(§ 4 Nr. 7)
b) Maßnahmen der Ersten Hilfe durchführen
6 Anwenden von a) Grundbegriffe der medizinischen Terminologie
medizinischen Fachaus- nennen und gebräuchliche Fachausdrücke und
drücken und Grund- Abkürzungen anwenden
kenntnissen über
b) wichtige äußere und innere Krankheitsursachen 7
Krankheiten
nennen
(§ 4 Nr. 11)
c) wesentliche übertragbare Krankheiten und deren
Hauptsymptome beschreiben
7 Anatomie, Physiologie a) Aufbau und Funktion des Körpers in Grundzügen
und Pathologie beschreiben
(§ 4 Nr. 12)
b) Aufbau des Zahnes und des Zahnhalteapparates 8
erklären
c) Aufbau und Funktion des Kauorganes beschreiben
8 Organisieren der Praxis- a) Postein- und -ausgang bearbeiten
abläute einschließlich
b) Telefongespräche abwickeln 2
Textverarbeitung
(§ 4 Nr. 14)
9 Durchführen des a) die Gliederung des gesetzlichen Kranken-
Abrechnungswesens versicherungssystems beschreiben und
(§ 4 Nr. 15) sonstige Kostenträger nennen 6
b) Grundlagen des Abrechnungswesens
beschreiben
10 Umgehen mit a) die grundlegende Struktur der Sozialgesetz-
Bestimmungen der gebung beschreiben 6
Sozialgesetzgebung
b) die Grundlagen der Renten- und Arbeitslosen-
(§ 4 Nr. 17)
versicherung beschreiben
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 129
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten
Nr. Ausbildungsberufsbildes Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
1 die in § 4 Nr. 2 die in Abschnitt 1, laufende Nummer 2, Spalte 3 während der gesamten
aufgeführten Teile aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungszeit
des Ausbildungs-
zu vermitteln
berufsbildes
2 Maßnahmen der a) Hygienemaßnahmen auf der Grundlage des
Arbeits- und Hygieneplanes beherrschen 3
Praxishygiene
(§ 4 Nr. 3) b) Maßnahmen der Hygienekette beherrschen
3
c) die hygienische Wartung von Geräten und
Instrumenten beherrschen
3 Anwenden und Pflegen a) Geräte und Instrumente der ausbildenden
medizinischer Geräte Zahnarztpraxis beschreiben
und Instrumente der
b) Zweck, Funktionsweise, Anwendung, Pflege
Zahnarztpraxis
und Wartung gebräuchlicher Geräte und 3
(§ 4 Nr. 4)
Instrumente beschreiben
c) Geräte und Instrumente pflegen und warten
d) Fehler in der Funktionsweise von Geräten und
Instrumenten feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Beseitigung ergreifen
e) zahnmedizinische Geräte, mit Ausnahme von 4
Diagnose- und Therapiegeräten, anwenden
f) begleitende Maßnahmen unter Anleitung und
Aufsicht bei der Anwendung von Diagnose- und
Therapiegeräten ausführen
4 Anwenden von a) über physikalische und technische Grundlagen
Röntgenstrahlen in der der Erzeugung von Röntgenstrahlen Auskunft
Zahnarztpraxis geben
(§ 4 Nr. 5)
b) Aufbau und Funktionsweise von Röntgen-
apparaten und -geräten der Zahnarztpraxis
beschreiben
c) strahlenbiologische Grundlagen der Wirkung
ionisierender Strahlen beschreiben
d) über Begriffe und Fachausdrücke bei der
Anwendung von Röntgenstrahlen Auskunft geben
e) über die für die Zahnarztpraxis wichtigen
Bestimmungen und Richtlinien Auskunft geben
f) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Patienten
und Personal durchführen
g) intra- und extraorale Aufnahmetechniken unter 6
Berücksichtigung von Spezialprojektionen,
Panoramaschicht- und Fernröntgenaufnahmen
beschreiben
h) Aufnahmetechniken unter Anleitung und
Aufsicht des Zahnarztes anwenden
i) Aufzeichnungs-, Belehrungs- und Dokumen-
tationspflichten beschreiben; entsprechende
Maßnahmen durchführen
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten
Nr. Ausbildungsberufsbildes Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
k) Dunkelkammerarbeiten durchführen
1) über Maßnahmen zur Fehleranalyse und
Qualitätssicherung Auskunft geben
5 Betreuen von Patienten a) Möglichkeiten der Patientenführung unter
in der Zahnarztpraxis psychologischen Gesichtspunkten beschreiben
(§ 4 Nr. 6) 4
b) die Situation des Patienten am Telefon und im
persönlichen Gespräch einschätzen;
fallgerecht entscheiden
c) Patienten situationsgerecht betreuen
d) Besonderheiten im Umgang mit Kindern, 4
älteren Patienten und Behinderten beschreiben
und berücksichtigen
6 Hilfeleistungen bei a) bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen
Zwischenfällen und Sofortmaßnahmen veranlassen
2
(§ 4 Nr. 7)
b) bei Maßnahmen des Zahnarztes in Notfall-
situationen mitwirken
7 Ausführen beglei- a) Behandl'ungsablauf und Instrumenteneinsatz
tender Maßnahmen bei in allen zahnmedizinischen Bereichen, insbe-
der Behandlung unter sondere bei konservierenden, chirurgischen,
Anleitung und Aufsicht prothetischen, kieferorthopädischen und
des Zahnarztes parodontologischen Maßnahmen, erklären
(§ 4 Nr. 8)
b) begleitende Maßnahmen bei der Behandlung
durchführen: 8
- Patienten lagern
- Befund nach Diktat aufnehmen
- Arbeitsfeld freihalten
- Absaugtechniken anwenden
- Vierhandtechniken anwenden
- bei der Vorbereitung der Abformung mitwirken
c) Eigenschaften und Verarbeitung der in der
Zahnarztpraxis gebräuchlichen Materialien,
insbesondere Füllungs- und Abformmaterialien,
beschreiben 4
d) die Verarbeitung von Füllungs- und Abform-
materialien beherrschen
e) die Instrumentierung beherrschen
8 Durchführen von a) Geräte und Materialien für einfache Arbeiten
Arbeiten im Zahnarzt- im Zahnarztlabor beschreiben
labor (§ 4 Nr. 9)
b) die Herstellung von Modellen beschreiben 3
c) Hilfsmittel zur Abformung und Bißnahme
beschreiben
d) einfache Hilfsmittel zur Abformung und Bißnahme
herstellen 3
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 131
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten
Nr. Ausbildungsberufsbildes Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
9 Umgehen mit Arznei- a) die Begriffe Arzneimittel, Betäubungsmittel,
und Heilmitteln Heilmittel erklären
(§ 4 Nr. 10)
b) Voraussetzungen für die Arzneimittelabgabe
unter Berücksichtigung der einschlägigen 2
Vorschriften beschreiben
c) Formen und Arten der Verabreichung von Arznei-
mitteln beschreiben
d) Wirkungen und wesentliche unerwünschte
Wirkungen in der Zahnarztpraxis verabreichter
Arzneimittel nennen
4
e) Arznei- und Heilmittel sowie Verbrauchsmateri-
alien unter Berücksichtigung der einschlägigen
Vorschriften aufbewahren und handhaben sowie
den Praxisbedarf bevorraten
10 Anatomie, a) Aufbau, Lage und Funktionsweise der Organe
Physiologie und und Organsysteme des Mund-, Kiefer- und
Pathologie Gesichtsbereiches in Grundzügen beschreiben
(§ 4 Nr. 12)
b) Erkrankungen des Zahnes, des Zahnhalte- 8
apparates und des Kauorgans erklären
c) Erkrankungen der Mundhöhle sowie Kiefer-
und Stellungsanomalien beschreiben
d) den Lernzielen b) und c) diagnostische und
therapeutische Maßnahmen zuordnen
e) wesentliche Erkrankungen des Kreislaufsystems, 4
des Blutes und der Atmungsorgane sowie lnfek-
tionskrankheiten beschreiben
11 Durchführen von a) Möglichkeiten der Karies- und Parodontalprophy-
Prophylaxe-Maßnahmen laxe erklären
2
(§ 4 Nr. 13)
b) Zahnputztechniken sowie Hilfsmittel zur Mund-
hygiene und ihre Anwendung beschreiben
c) Patienten über Mundhygiene informieren und
instruieren sowie zur Mundhygiene motivieren 3
d) Mundhygienemaßnahmen überwachen;
Beläge sichtbar machen und dokumentieren
12 Organisieren der a) Schriftverkehr unter Einbeziehung neuer Formen
Praxisabläufe einschließ- der Textverarbeitung durchführen
lieh Textverarbeitung
b) Dokumentationen organisieren 6
(§ 4 Nr. 14)
c) Verfahren der Terminplanung sowie Bestell-
systeme erklären
d) Praxisabläufe planen und Termine vereinbaren
e) Vordrucke und Formulare unterschriftsfertig
vorbereiten 7
f) Heil- und Kostenpläne ·für alle zahnärztlichen
Behand Iungsbereiche untersch riftsfertig
erstellen
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten
Nr. Ausbildungsberufsbildes Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
13 Durchführen a) Gebührenordnungen und ihre Anwendungs-
des Abrechnungswesens bereiche beschreiben
(§ 4 Nr. 15)
b) zahnärztliche Leistungen Kostenträgern und
Gebührenordnungspositionen zuordnen 5
c) Heil- und Kostenpläne für alle zahnärztlichen
Behandlungsbereiche für die Abrechnung
vorbereiten
d) die Abrechnung von erbrachten Leistungen mit
gesetzlichen Krankenkassen und sonstigen
Kostenträgern unter Anwendung der
Abrechnungsbestimmungen vorbereiten
8
e) Ablauf der Abrechnungen organisieren und durch-
führen
f) Rechnungen für Selbstzahler erstellen
14 Durchführen von a) Grundregeln der Buchführung in der Zahnarzt-
Verwaltungsarbeiten praxis anwenden
(§ 4 Nr. 16)
b) Zahlungsvorgänge abwickeln und überwachen
6
c) Mahnverfahren einleiten
d) Vorschriften aus dem Kaufvertragsrecht
berücksichtigen
15 Umgehen mit Bestimmungen der Sozialgesetzgebung in der
Bestimmungen Zahnarztpraxis anwenden 2
der Sozialgesetzgebung
(§ 4 Nr. 17)
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 133
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 24. Januar 1989
Tag 1n h a I t Seite
27. 12. 88 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
27.12.88 Bekanntmachung über das Au~erkrafttreten des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der
Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
27. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 75
2. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . • 75
2. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . • 77
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 79
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter . . . . . . . . . . • . . . . 79
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädi-
gung aus Anlaß von Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 80
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art . . . . . . . 80
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 62 der Internationalen Arbeits-
organisation über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96 der Internationalen Arbeits-
organisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für
gleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 82
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) . . . . . . . . . . . . . . 84
3. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • • 84
4. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkomm·ens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 85
5. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • 86
5. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 87
5. 1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135 der Internationalen Arbeits-
organisation über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb . . • . . . . . . . . . . • . • 87
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4, 15 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3404/88 der Kommission zur Festlegung der
geschätzten Erzeugung und der Kürzung der Beihilfe für Soja b oh n e n
für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 299/58 1. 11. 88
31. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3405/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1609/88 zur Bestimmung des letzten Termins für die
Einlagerung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 verkauften
Butter L 299/59 1. 11. 88
31. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3409/88 der Kommission zur Änderung der im
Rahmen des ergänzenden Handelsmechanismus im Rind f I e i s c h -
sek t o r gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3960/87 anzuwendenden
Richtplafonds und Zielmengen und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1864/88 L 299/63 1. 11. 88
31. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 301/8 4. 11. 88
28. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3418/88 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise frei Grenze für die Einfuhr bestimmter Wein erzeug-
nisse ab 1. September 1988 L 301/10 4. 11. 88
3. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3419/88 der Kommission zur Festsetzung der in
Spanien zum freien Verkehr abzufertigenden und einzuführenden
Höchstmengen So n n e n b I u m e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 301/33 4. 11. 88
4. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3445/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2729/88 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates über die Gewährung von
Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Wein w i r t -
s c h a f t s jahren 1988/89 bis 1995/96 L 302/21 5. 11. 88
4. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3446/88 der Kommission mit Übergangsbestim-
mungen hinsichtlich der Verwend~ng von Bescheinigungen über die
Vorausfestsetzung der Beihilfe für O I s a a t e n in Spanien und Portugal L 302/23 5. 11. 88
4. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3447/88 der Kommission zur Abweichung von in
der Verordnung (EWG) Nr. 2635/88 genannten Fristen im Weinwirt-
schaftsjahr 1988/89 L 302/24 5. 11. 88
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3479/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2720/88 zur Festsetzung der Ankaufspreise, Beihil-
fen und anderen Beträge für die Interventionsmaßnahmen des Wein -
sektors im Wirtschaftsjahr 1988/89 L 305/26 10. 11. 88
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3480/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1618/81 zur Festsetzung der Grunderzeugnisse, die
für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung nicht in Betracht kommen L 305/28 10. 11. 88
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3492/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2226/78 betreffend die Bedingungen der Zulassung
zur Intervention auf dem Rind f I e i s c h sektor und der Verordnung
(EWG) Nr. 1091/80 über die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung von Rindfleisch L 306/20 11. 11. 88
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3493/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 1107/68, (EWG) Nr. 685/69, (EWG) Nr. 625/78
und (EWG) Nr. 1362/87 betreffend die für den Ankauf zur Intervention
und die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung im Sektor
Mi Ich und Mi Ich erze u g n iss e erforderlichen Bedingungen L 306/22 11. 11. 88
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989 135
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
9. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3494/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3154/85 über Durchführungsvorschriften für die
Währungsausgleichsbeträge sowie der Verordnung (EWG) Nr. 548/86
über Durchführungsvorschriften für die Beitrittsausgleichsbeträge und
der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungs-
vorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeug-
nissen L 306/24 11. 11. 88
Andere Vorschriften
21. 9. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zoll-
tarif L 298/1 31.10.88
14. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3322/88 des Rates über bestimmte Fluorchlor-
kohlenwasserstoffe und Halone, die zu einem Abbau der Ozonschicht
führen L 297/1 31.10.88
31. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3403/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3153/85 über die Berechnung der Währungsaus-
gleichsbeträge L 299/57 1. 11. 88
31. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3407/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 4122/87 über die Einfuhrkontingente im Rahmen der
mengenmäßigen Beschränkungen (Fischwirtschaftsjahr 1988) L 299/61 1. 11. 88
31. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3408/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 4123/87 zur Festsetzung der voraussichtlichen
Gesamteinfuhren der dem ergänzenden Handelsmechanismus unterlie-
genden Fischereierzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1988 L 299/62 1. 11. 88
31. 10. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3410/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 80/63/EWG und (EWG) Nr. 496/70 über die Quali-
tätskontrolle von Obst und Gemüse bei der Einfuhr aus bzw. Ausfuhr
nach Drittländern L 299/64 1. 11. 88
3. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3420/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 480/87 über Durchführungsvorschriften zur Einfuhr-
regelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, die von diesem Land 1987, 1988,
1989 und 1990 ausgeführt werden L 301/34 4. 11. 88
3. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3429/88 der Kommission zur Verlängerung der
Verordnung (EWG) Nr. 1245/87 zu~. Einführung einer zeitlich begrenzten
vorherigen gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von
bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung in Japan L 301/57 4. 11. 88
4. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3444/88 der Kommission zur Einstellung des
Wittlingfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 302/20 5. 11. 88
4. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3451/88 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
seriellen Typenraddruckern mit Ursprung in Japan L 302/30 5. 11. 88
4. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3453/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3052/88 zur Einführung eines vorläufigen Antidum-
pingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bürsten zum Auftragen von
Anstrichfarben, Lack oder dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik
China L 303/11 8. 11. 88
7. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3468/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3796/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Fische-
reierzeugnisse und der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarif-
liche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 305/1 10. 11. 88
7. 11. 88 Verordnung (EWG) Nr. 3469/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG). Nr. 2203/82 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung
einer Ubertragungsprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse L 305/7 10. 11. 88
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
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beträgt Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 455. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Dezember 1988,
ist im Bundesanzeiger Nr. 9 vom 13. Januar 1989 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 9 vom 13. Januar 1989 kann zum Preis von 5,30 DM
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