1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen
Vom 20. Juni 1989
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des DM je volle 5 Liter
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11 . a) Vergaserkraftstoff 4,60 5,30
18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) sowie des Artikels 3 des
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in b) Dieselkraftstoff 3,00 3,50
der Fassung des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom c) Schmieröl 5,50 7,80
12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) wird verordnet:
v.H. des Wertes".
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Zollordnung Artikel 2
In § 148 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung in Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe h der Einreise-
(BGBI. 1 S. 560, 1221; 1977 1S. 287; 1982 1S. 667; 1984 1 Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBI. 1
S. 107), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom S. 3377), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
17. November 1988 (BGBI. 1S. 2119) geändert worden ist, vom 17. November 1988 (BGBI. 1 S. 2119), wird die Zahl
werden die Nummern 10 und 11 wie folgt gefaßt: ,,780" durch die Zahl „810" ersetzt.
„ 10. a) Zigaretten o, 15 DM 0, 19 DM
je Stück je Stück
Artikel 3
b) Zigarren
und Zigarillos Änderung der
bis zu 250 Stück Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung
25 v.H. 45 v.H.
des inländischen Klein- In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Kleinsendungs-Einfuhrfrei-
verkaufspreises für Zigar- mengen-Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1S. 73),
ren oder Zigarillos der- zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
selben Marke oder gleich- 17. November 1988 (BGBI. 1S. 2119), wird die Zahl „225"
artiger Beschaffenheit durch die Zahl „230" ersetzt.
c) Feinschnitt
bis zu 1 Kilogramm 60 v.H. 85 v.H.
des inländischen Klein- Artikel 4
verkaufspreises für Fein- Berlin-Klausel
schnitt derselben Marke
oder gleichartiger Be- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
schaffenheit tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
und Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
d) Pfeifentabak Zollgesetzes auch im Land Berlin.
bis zu 1 Kilogramm 37 v.H. 70 v.H.
des inländischen Klein-
verkaufspreises für Pfei- Artikel 5
fentabak derselben Marke Inkrafttreten
oder gleichartiger Be-
schaffenheit Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Theodor Waigel
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1131
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Thermometermacher-Handwerk
(Thermometermachermeisterverordnung - ThermMstrV)
Vom 20. Juni 1989
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 14. Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Thermometern,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
15. Evakuieren und Füllen von Thermometern,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 16. Justieren von Thermometern,
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 17. Skalieren und Fertigmachen von Thermometern,
18. Warten und Instandhalten der berufsbezogenen
1. Abschnitt Maschinen, Werkzeuge und Geräte.
Berufsbild
2. Abschnitt
§ 1 Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
Berufsbild der Meisterprüfung
(1) Dem Thermometermacher-Handwerk sind folgende
Tätigkeiten zuzurechnen: §2
Entwurf, Konstruktion und Herstellung von Thermometern Gliederung, Dauer und Bestehen
und ähnlichen Meßgeräten aus verschiedenen Gläsern der praktischen Prüfung
sowie aus glasverwandten und anderen Werkstoffen. (Teil 1)
(2) Dem Thermometermacher-Handwerk sind folgende (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
1. Kenntnisse über die Funktion, die Einsatz- und
Betriebsbedingungen sowie die meßtechnische An- lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
wendung der herzustellenden Geräte, (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
2. Kenntnisse der Arten, Sorten, Daten, der Kennzeich- länger als zwei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
nung und Verwendung von Gläsern und über die mit probe nicht länger als zwölf Stunden dauern.
diesen verschmelzbaren Metalle und Keramiken,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
3. Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe, sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.-
4. Kenntnisse der gebräuchlichsten Brenngase, ihrer
Handhabung und Lagerung,
5. Kenntnisse der Flächen-, Volumen- und Druckberech- §3
nungen, Meisterprüfungsarbeit
6. Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessun- (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend
gen, genannten Arbeiten anzufertigen, entweder nach Nummer
7. Kenntnisse über lösbare Verbindungsteile, insbeson- 1 bis 4 oder nach Nummer 5 bis 7:
dere Schliffe, sowie über Hähne und Ventile, 1 . Herstellen eines Beckmann-Thermometers mit nor-
8. Kenntnisse des Justierens, Graduierens, Kalibrierens, maler Einstellvorrichtung, Hauptskala von 0 bis 5 °C,
Wachsens sowie Ätzens, Skalenwert 0,01 °C, Einstellskala von - 20 bis 160 °C,
Skalenwert 2 °c, Oberteil 350 mm lang, Durchmes-
9. Kenntnisse über Vakuumtechnik, ser 14-15 mm, Unterteil 200 mm lang, Durchmesser
10. Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Normvor- 10-11 mm,
schriften,
2. Herstellen zweier meteorologischer Extremthermo-
11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der meter:
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, a) ein Minimum-Thermometer, Nennmeßbereich von
12. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften - 40 bis 40 °C, Skalenwert 0,5 °C,
des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, b) ein Maximum-Thermometer, Nennmeßtereich von
13. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, - 30 bis 50 °C, Skalenwert 0,5 °C,
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. Herstel;en eines ASTM-Thermometers nach ASTM- 7. Ausfertigen eines bereits justierten Labor-Thermo-
Spezifikation 30 F, meters, Nennmeßbereich von O bis 100 °C, Skalen-
wert 0,1 °c,
4. Herstellen eines Sonnenstrahl-Thermometers, Nenn-
meßbereich von O bis 70 °C, Skalenwert 0,5 °C, 8. Justieren eines Labor-Stabthermometers aus Supre-
Maximum-Ausführung, Quecksilbergefäß blank, einge- maxglas, Justierpunkte bei O°C und 100 °C, kalibrie-
schmolzen in evakuiertem Glasmantel mit Kugel, ren bis 600 °C und ausfertigen, Nennmeßbereich von
Durchmesser 45 mm, Gesamtlänge 300 mm, 0 bis 610 °C, Skalenwert 2 °C,
5. Herstellen eines Beckmann-Thermometers mit Trop- 9. Ausfertigen eines verstellbaren Kontaktthermometers,
feneinrichtung, Hauptskala von Obis 5 °C, Skalenwert Anbringen von Ablese- und Einstellskala, Nennmeß-
0,01 °C, Einstellskala von - 20 bis 140 °c, Skalenwert bereich von O bis 100 °C, Skalenwert 1 °C,
2°C, Oberteil 360 mm lang, Durchmesser 14-15 mm, 10. Teilen einer Papierskala mit Längsstreifen, Teilungs-
Unterteil 200 mm lang, Durchmesser 10-11 mm,
länge ca. 200 mm, Nennmeßbereich von O bis 40 °C,
6. Herstellen eines Eispunkt-Thermometers mit Sattel, Skalenwert 0, 1 °C.
Nennmeßbereich von -1 bis 1 °c, Skalenwert 0,01 °c,
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
Länge 350 mm, Durchmesser 11 mm,
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
7. Herstellen eines Kalorimeter-Thermometers, Stab- nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
form, weißbelegt, Nennmeßbereich von 21 bis 27 °C, ten.
Skalenwert 0,01 °c, Länge 760 mm, Durchmesser
9 mm.
§5
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs- (Teil II)
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß den Entwurf in Form
einer maßstabsgerechten Zeichnung und die Kalkulation (1) Im Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
zur Genehmigung vorzulegen. Prüfungsfächern nachzuweisen:
(3) Die maßstabsgerechte Zeichnung und die Kalkula- 1. Technische Mathematik:
tion sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu Berechnen der Fadenkorrektur, Körper, Ausdehnun-
berücksichtigen. gen, Drücke und Winkel;
§4 2. Technisches Zeichnen:
Arbeitsprobe Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen;
3. Fachtechnologie:
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-
ten Arbeiten auszuführen, entweder nach Nummer 1 bis 6 a) Funktion und meßtechnische Anwendung von Ther-
oder nach Nummer 7 bis 10: mometern,
1 . Rohblasen eines Doppelwinkel-Thermometers, bis b) Einschmelztechniken,
zum Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nenn- c) Arten und Ausführungen von Schliffen,
meßbereich von 0 bis 100 °C, Oberteil 250 x 17 bis
d) Justieren, Graduieren, Wachsen, Ätzen und Kali-
18 mm, Unterteil 400 x 9, 100 x 9 und 110 x 9 mm,
brieren,
2. Rohblasen eines Labor-Stabthermometers aus e) Vakuumtechnik,
Supremaxglas, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren
und Skalieren, Nennmeßbereich von 0 bis 6.10 °c, f) berufsbezogene Eich- und Normvorschriften,
Länge 450 mm, Durchmesser 6-7 mm, g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
und des Arbeitsschutzes,
3. Rohblasen eines Allihn-Thermometers, bis zum Aus-
fertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeß- h) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe-
bereich von 200 bis 300 °C mit Hilfsteilung bei 0 0 c sondere des Immissionsschutzes,
und 100 °C, Länge 300 mm, Durchmesser 8 mm, i) berufsbezogene Werkzeuge, Maschinen und
4. Rohblasen eines Pyknometer-Thermometers mit Geräte;
selbstangefertigtem Schliffrohling NS 10/19, bis zum 4. Werkstoffkunde:
Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeß-
bereich von 10 bis 30 °C, Skalenwert 0,5 °C, Oberteil a) Rohstoffe und Herstellung von Glas,
90 mm, Durchmesser 9 mm, Unterteil 25 mm, Durch- b) Halbzeuge,
messer 6 mm, mit massivem Glasansatz von 15 mm c) Arten, Sorten, Daten, Kennzeichnung und Verwen-
Länge, dung von Gläsern und von mit diesen verschmelz-
5. Rohblasen eines Flammpunkt-Thermometers nach baren Metallen und Keramiken,
Marcusson, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren und d) Hilfs- und Betriebsstoffe sowie ihr Einsatz,
Skalieren, Nennmeßbereich von 40 bis 260 °C, Länge
300 mm, Durchmesser 10 mm, e) umweltschädliche Stoffe sowie ihre Entsorgung;
6. Einschmelzen eines Drahtes aus Platin oder einem 5. Kalkulation:
anderen zweckentsprechenden Material in ein Kapil- Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
larrohr, bildung wesentlichen Faktoren.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1133
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch- §7
zuführen. Weitere Anforderungen
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
werden. 12. Dezember 1972 (B~BI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens §8
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Berlin-Klausel
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 4. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
ordnung auch im Land Berlin.
3. Abschnitt
§9
Übergangs- und Schlußvorschriften
Inkrafttreten
§6 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.
Übergangsvorschrift
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
zu Ende geführt. wenden.
Bonn, den 20. Juni 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 21. Juni 1989
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 2. In§ 45a werden nach dem Wort „Zusammenhang" die
mit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgeset- Worte „mit einem Projekt der Luftbetankung von Flug-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- zeugen in Libyen oder" eingefügt.
mer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von
denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz vom
6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neu gefaßt worden ist, Artikel 2
verordnet die Bundesregierung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 51 Abs. 4 des Außen-
wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie sich
Artikel 1 nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen bezieht, die
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. De-
1986 (BGBI. 1S. 2671 ), zuletzt geändert durch die Verord- zember 1946 oder nach sonstigem in Berlin geltendem
nung vom 22. März 1989 (BGBI. 1 S. 535), wird wie folgt Recht verboten sind oder der Genehmigung bedürfen.
geändert:
Artikel 3
1. In § 5 b werden nach dem Wort „Zusammenhang" die
Worte „mit einem Projekt der Luftbetankung von Flug- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
zeugen in Libyen oder" eingefügt. Kraft.
Bonn, den 21.Juni 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1135
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 21. Juni 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, des § 12 Abs. 2 Satz 1, 3. Nach § 8a wird folgender neuer§ 8b eingefügt:
des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durch-
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der ,,§ 8b
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 Vom Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise
(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes- (1) Die Erstattung der Zusatzabgabe nach§ 8a wird
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: einem Abgabenschuldner nur gewährt, wenn er dem
Antrag geeignete Belege für den Nachweis der Bela-
Artikel 1 stung mit der Basisabgabe und der Zusatzabgabe
beifügt.
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in
(2) Geeignete Belege im Sinne des Absatzes 1 sind
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989
(BGBI. 1S. 91 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1 . die Rechnungen oder die Gutschriften über das im
3. April 1989 (BGBI. 1 Nr. 16 S. 599), wird wie folgt ge- Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte vermark-
ändert: tete Getreide,
2. von den nach § 3 zahlungspflichtigen Marktbetei-
1. Abschnitt IV erhält folgende Überschrift: ligten vorbehaltlich des Absatzes 4 ausgestellte
Sammelbelege über das im Sinne der in § 1
,,IV. Erstattung der Abgaben".
genannten Rechtsakte vermarktete Getreide oder
2. § 8 a wird wie folgt geändert: 3. im Fall des § 4 oder des § 6 die Abgabeanmeldun-
gen.
a) In der Überschrift wird das Wort „Rückerstattung"
durch das Wort „Erstattung" ersetzt. (3) Die Belege nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 müssen
mindestens folgende Angaben enthalten:
b) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „zurück- 1. Name und Anschrift des nach§ 3 zahlungspflichtigen
zuerstatten" durch die Worte „zu erstatten" und Marktbeteiligten sowie des Abgabenschuldners,
das Wort „Rückerstattung" durch das Wort „Erstat-
tung", in Satz 2 das Wort „zurückerstattet" durch 2. Datum der Getreidelieferung und die vom zah-
das Wort „erstattet" ersetzt. lungspflichtigen Marktbeteiligten erworbene
Menge,
c) In Absatz 2 wird das Wort „Rückerstattungsantrag"
3. jeweils getrennt den Betrag der einbehaltenen
durch das Wort „Erstattungsantrag" ersetzt.
Basisabgabe und Zusatzabgabe.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(4) Sammelbelege nach Absatz 2 Nr. 2 sind zum
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Rückerstattung" Nachweis der Belastung mit den Abgaben nur geeig-
durch das Wort „Erstattung" ersetzt. net, wenn die in ihnen zusammengefaßten Rechnun-
bb) Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: gen oder Gutschriften im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
mit folgendem Vermerk versehen sind:
„3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen
Geschäftsvorgänge, aus der für jeden ,,Dieser Beleg ist nicht als Nachweis für die MVA-
Vorgang die abgabenpflichtigen Mengen Belastung geeignet; es wird ein Sammelbeleg
sowie erstellt."
a) im Fall des§ 3 Name und Anschrift des Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 muß ein
zahlungspflichtigen Marktbeteiligten Sammelbeleg enthalten:
einschließlich des Datums der Rech- 1. die Angabe des Datums und der Kenn-Nummer
nung oder Gutschrift, der im Sammelbeleg zusammengefaßten Rech-
b) im Fall des§ 4 oder des§ 6 Datum und nungen oder Gutschriften,
Kenn-Nummern der Abgabeanmel- 2. die Erklärung, daß die Rechnungen oder Gutschrif-
dungen ten durch einen Vermerk nach Satz 1 entwertet
ersichtlich sind,". worden sind und Durchschriften dieser Belege zur
jederzeitigen Nachprüfung zur Verfügung stehen.
cc) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
Jeder nach § 3 zahlungspflichtige Marktbeteiligte, der
e) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Rückerstat- sich für die Ausstellung von Sammelbelegen entschie-
tungsbetrag" durch das Wort „Erstattungsbetrag" den hat, ist verpflichtet, den Erzeugern die Sammel-
ersetzt. belege spätestens 14 Tage nach der Festsetzung des
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erstattungssatzes der Zusatzabgabe durch einen in diese Mengen die Belege bereits einem Antrag auf
§ 1 genannten Rechtsakt für die bis zu dieser Festset- Erstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a beigefügt
zung getätigten abgabenpflichtigen Rechtsgeschäfte waren."
zur Verfügung zu stellen."
c) In Absatz 3a wird die Angabe ,,§ 8b" durch die
Angabe ,,§ Be" ersetzt.
4. Die bisherigen §§ 8 b bis 8 d werden die neuen §§ 8 c
d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ Bc Abs. 2
bis Be.
Satz 2" durch die Angabe ,,§ 8d Abs. 2 Satz 2"
ersetzt.
5. Der neue § 8d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Zusatz- 7. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 9a Abs. 1 Nr. 1 und 2
abgabe" die Worte „nach § Ba Abs. 1" eingefügt. sowie in § 9 b Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort
,,besondere" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „für das vorher- 8. Nach § 9c wird folgender neuer§ 9d eingefügt:
gegangene Wirtschaftsjahr" durch die Worte
,,eines Jahres für das abgelaufene Wirt- ,,§ 9d
schaftsjahr, für das die Beihilfe gewährt wer-
Besondere Bestimmungen
den soll," ersetzt. bei der Lagerung und Lohntrocknung von Getreide
bb) Satz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: (1) Wer als Marktbeteiligter von einem Erzeuger mit
,,3. vorbehaltlich des Satzes 4 eine Aufstel- Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in
lung der abgabenpflichtigen Geschäfts- einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
vorgänge, aus der für jeden Vorgang die Gemeinschaften Getreide zur Lagerung oder Trock-
abgabenpflichtigen Mengen sowie nung erhält, um es nach Ablauf der vereinbarten
a) im Fall des § 3 Name und Anschrift Lagerdauer oder der Trocknung an den Erzeuger
des zahlungspflichtigen Marktbeteilig- zurückzugeben, ist verpflichtet,
ten einschließlich des Datums der 1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,
Rechnung oder Gutschrift oder 2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen, getrennt
b) im Fall des § 4 oder des § 6 Datum für jeden Erzeuger, zu machen über
und Kenn-Nummern der Abgabean- a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,
meldungen
b) Art, Qualität und Menge des zu lagernden oder
ersichtlich sind,".
zu trocknenden Getreides sowie das Datum der
cc) In Satz 4 wird die Angabe „8d Abs. 1 Satz 3" Anlieferung
durch die Angabe ,,§ 8e Abs. 1 a" ersetzt.
c) Art, Qualität und Menge des an den Erzeuger
nach Lagerung oder Trocknung zurückgegebe-
6. Der neue § Be wird wie folgt geändert: nen Getreides sowie das Datum der Rückgabe.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (2) Der in Absatz 1 genannte Marktbeteiligte ist
verpflichtet, dem Erzeuger eine Abrechnung über die
aa) In Satz 1 werden in der Einleitung die Angabe
Lagerung oder Lohntrocknung auszustellen, in der
,,§ 8c Abs. 2" durch die Angabe,,§ 8d Abs. 2"
insbesondere die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c
ersetzt und die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
vorgesehenen Angaben enthalten sein müssen.
„ 1. geeignete Belege für den Nachweis der
(3) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1
Belastung mit der Basisabgabe und der
Nr. 2 Buchstabe b und c über die Qualität der betroffe-
Zusatzabgabe und".
nen Getreidemengen gilt § 9 a Abs. 2 entsprechend.
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden durch
(4) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und
folgende Sätze ersetzt:
einem in Absatz 1 genannten Marktbeteiligten über
„Für Belege nach Satz 1 Nr. 1 gilt§ 8b Abs. 2 die Lagerung oder Trocknung von Getreide ist schrift-
bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, daß die lich abzuschließen. § 9c Abs. 2 und 3 gilt entspre-
Sammelbelege den Erzeugern spätestens 14 chend."
Tage nach Ablauf des jeweiligen Wirtschafts-
jahres für die in diesem Wirtschaftsjahr ge- 9. Die bisherigen §§ 9 d bis 9 f werden die neuen §§ 9 e
tätigten abgabenpflichtigen Rechtsgeschäfte bis 9g.
zur Verfügung zu stellen sind. Rechtsge-
schäfte, die bereits in einem nach § 8 b Abs. 4
1O. In dem neuen § 9 g Abs. 1 werden ersetzt
ausgestellten Sammelbeleg berücksichtigt
worden sind, brauchen nicht nochmals aufge- a) in Nummer 1 Buchstabe b die Angabe „9 bis 9d"
führt zu werden." durch die Angabe „9 bis 9e",
b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt: b) in Nummer 2 Buchstabe a die Angabe „9e" durch
,,(1 a) Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe die Angabe „9f".
nach§ 8d Abs. 2 brauchen für die dort anzugeben-
den Getreidemengen keine Belege im Sinne des 11. In § 10 Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte „der in § 9 b
Absatzes 1 Nr. 1 beigefügt zu werden, wenn für genannte Verarbeiter" durch die Worte „die in § 9 b
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1137
und § 9d genannten Marktbeteiligten" und in Satz 2 13. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser
das Wort „Marktbeteiligten" durch das Wort „Aus- Verordnung.
kunftspflichtigen" ersetzt.
12. Dem § 12 a werden folgende Absätze angefügt:
Artikel 2
,,(5) Auf die Erstattung der Zusatzabgabe oder die
Gewährung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1988/ Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
89 sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis tungsgesetzes in Verbindung mit§ 41 des Gesetzes zur
zum 30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter anzu- Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
wenden. auch im Land Berlin.
(6) Auf vor dem 1. Juli 1989 entstandene Abgaben-
schulden bei der Vermarktung von Saatgut-Rohware
nach § 7 Abs. 2 ist die Anlage zu dieser Verordnung in Artikel 3
ihrer bis zum 30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter
anzuwenden." Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 13)
Anlage
(zu § 7 Abs. 2)
Berechnungsfaktoren
bei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware
Saatgetreideart Berechnungsfaktor
1. Wintergerste 0,40
2. Winterroggen 0,40
3. Winterweichweizen 0,40
4. Winterhartweizen 0,25
5. Triticale 0,50
6. Sommergerste 0,30
7. Sommerroggen 0,20
8. Sommerweichweizen 0,40
9. Sommerhartweizen 0,25
10. Hafer 0,35
11. Mais 0,15
12. Spelz (Dinkel) 0,20
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 22. Juni 1989
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des Für jedes kindergeldberechtigende Kind erhöht sich der
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Familienzuschlag nach Satz 1
vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) wird im Einverneh- für die Zeit vom 1. März 1988
men mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes- bis 31. Dezember 1988 um je 122 Deutsche Mark,
minister der Finanzen verordnet:
für die Zeit vom 1. Januar 1989
bis 31. Dezember 1989 um je 124 Deutsche Mark,
für die Zeit ab 1. Januar 1990
Artikel 1
um je 126 Deutsche Mark."
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-
offizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1 3. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
,,(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwär-
23. September 1987 (BGBI. 1 S. 2246), wird wie folgt
ters als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter
geändert:
im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1
bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder ist er auf
1. § 5 wird wie folgt gefaßt: Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberech-
,,§ 5 tigt und steht ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder
einer der folgenden Stufen zu, so erhält der Sanitäts-
Der Grundbetrag bemißt sich nach der Anlage."
offizier-Anwärter den Familienzuschlag nach Absatz 2
Satz 1 nur zur Hälfte. Das gleiche gilt, wenn der Ehe-
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: gatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters ebenfalls als
Sanitätsoffizier-Anwärter im öffentlichen Dienst steht.
,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts-
Hinsichtlich des Familienzuschlages nach Absatz 2
offizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind
Satz 2 findet § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgeset-
für die Zeit vom 1. März 1988 zes sinngemäß Anwendung."
bis 31 . Dezember 1988 136 Deutsche Mark,
für die Zeit vom 1. Januar 1989 Artikel 2
bis 31. Dezember 1989 138 Deutsche Mark,
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1988 in
für die Zeit ab 1. Januar 1990 140 Deutsche Mark. Kraft.
Bonn, den 22.Juni 1989
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Carl
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1139
Anlage
(zu § 5)
Grundbetrag
(Monatsbeträge in DM)
für die Zeit vom für die Zeit vom für die Zeit
1. März 1988 bis 1. Januar 1989 bis ab 1. Januar 1990
31. Dezember 1988 31. Dezember 1989
im 1. und 2. Semester 1 876 1 901 1 932
nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder
Seekadett 2053 2 081 2115
im 3. und 4. Semester 2248 2278 2 316
im 5. und 6. Semester
- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,
tierärztlichen Vorprüfung oder des ersten
Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung 2248 2278 2 316
- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,
tierärztlichen Vorprüfung oder des ersten
Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung 2453 2486 2527
im 7. und 8. Semester 2650 2686 2730
ab dem 9. Semester 2720 2757 2802
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über Hygiene- und Qualitätsanforderungen
an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Milch
{Milchverordnung)
Vom 23. Juni 1989
Es verordnen
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 9 Abs. 2, des § 37, des § 40 Abs. 1 und des § 52 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2
Buchstabe c des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und nach Anhörung eines Sachverständigenbeirats und
auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) sowie
der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a, des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 19 Nr. 1, 2
Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1
S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,
auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 10 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung,
auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und
auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von
Rohmilch sowie auf das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen thermisierter und wärmebehandelter Milch.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für Milch anderer Tierarten.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Rohmilch: das unveränderte Gemelk einer Kuh oder mehrerer Kühe, das nicht über die Gewinnungstemperatur
erwärmt worden ist;
2. thermisierte Milch: gereinigte Rohmilch, die nach Anlage 6 Nr. 1.4 erwärmt worden ist;
3. wärmebehandelte Milch: gereinigte Rohmilch, die nach Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelt worden ist;
4. Konsummilch: Milch, die dazu bestimmt ist, an Verbraucher abgegeben zu werden;
5. Erzeugerbetrieb: Betrieb, in dem Rohmilch gewonnen wird;
6. Milchsammelstelle: Betrieb, in dem Rohmilch von Erzeugerbetrieben angenommen, gekühlt und zwischengelagert
wird;
7. Be- und Verarbeitungsbetrieb: Betrieb, in dem Milch be- und verarbeitet wird;
8. Versandland: Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, aus dem wärmebehandelte Milch in den
Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wird;
9. Bestimmungsland: Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in den wärmebehandelte Milch ver-
sandt wird;
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1141
10. amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Behörde beauftragte Tierarzt.
§3
Gewinnen und Behandeln von Rohmilch
(1) Rohmilch, die zur Abgabe an andere bestimmt ist, darf nur
1. von Kühen gewonnen werden, die den Anforderungen der Anlage 1 Nr. 1 entsprechen,
2. in einem Erzeugerbetrieb gewonnen werden, der den Anforderungen der Anlage 2 entspricht und
3. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 3 gewonnen und behandelt werden.
(2) Rohmilch darf von Milchsammelstellen nur angenommen, gekühlt und zwischengelagert werden, wenn
1. diese den Anforderungen der Anlage 4 Nr. 1 und 2 entsprechen und
2. die Anforderungen der Anlage 5 eingehalten werden.
§4
Herstellen und Behandeln von wärmebehandelter Milch
(1) Wärmebehandelte Milch darf nur in Be- und Verarbeitungsbetrieben, die den Anforderungen der Anlage 4 Nr. 1
und 3 entsprechen, und nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 5 hergestellt und behandelt werden.
(2) Zum Herstellen wärmebehandelter Milch darf nur Rohmilch oder thermisierte Milch verwendet werden,
1. die entsprechend § 3 gewonnen und behandelt worden ist und
2. der, abgesehen von Entnahmen bei der Reinigung und Entkeimung sowie Maßnahmen zur Standardisierung des
Fettgehalts, nichts entnommen oder zugefügt worden ist, soweit eine Entnahme oder Zugabe nicht in anderen
Vorschriften geregelt ist.
(3) Vor der Wärmebehandlung ist die Rohmilch nach Maßgabe der Anlage 6 Nr. 1 zu behandeln.
(4) Die Wärmebehandlung ist nach einem in Anlage 6 Nr. 2 aufgeführten anerkannten Verfahren durchzuführen. Wird
pasteurisierte, ultrahocherhitzte oder sterilisierte Milch hergestellt, so sind die nach Anlage 4 Nr. 3.6 vorgeschriebenen
Einrichtungen zu verwenden. Dabei sind der Temperaturverlauf während der Erhitzung sowie der Betriebszustand der
Einrichtung bezüglich Umlauf, Durchlauf und Reinigung mit dem Temperaturschreibgerät aufzuzeichnen. Die Dia-
gramme des Temperaturschreibgeräts sind täglich mit dem Datum zu versehen und zwei Jahre aufzubewahren.
§5
Zusätzliche Vorschriften für das Herstellen und Behandeln
von wärmebehandelter Konsummilch
(1) Konsummilch ist vorbehaltlich der §§ 6 und 7 einer Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 zu unterziehen.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach § 4 darf zum Herstellen von wärmebehandelter Konsummilch nur Rohmilch
verwendet werden, die bei den Untersuchungen nach § 1 der Milch-Güteverordnung mindestens folgende Anforderun-
gen erfüllt:
1. Einstufung in Klasse 1,
2. Gehalt an somatischen Zellen im arithmetischen Mittel über drei Monate bis zum 31. Dezember 1992 weniger als
500 000 je cm3, danach weniger als 400 000 je cm3,
3. Gefrierpunkt kleiner oder gleich minus 0,515 °C und
4. Hemmstoffe nicht nachweisbar.
Abweichungen von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 bleiben unberücksichtigt, wenn im folgenden Monat die
3 3
Keimzahlwerte bis zum 31. Dezember 1992 weniger als 300 000 je cm , danach weniger als 100 000 je cm betragen und
der Gehalt an somatischen Zellen bis zum 31. Dezember 1992 weniger als 500 000 je cm3, danach weniger als 400 000
3
je cm beträgt. Rohmilch anderer Tierarten ist entsprechend der Milch-Güteverordnung lediglich bakteriologisch zu
untersuchen und muß die Anforderungen von Satz 1 Nr. 1 erfüllen.
(3) Wärmebehandelte Konsummilch muß so hergestellt werden, daß sie nach der Wärmebehandlung den Anforderun-
gen der Anlage 6 Nr. 3 entspricht. Eine wiederholte Wärmebehandlung ist nicht zulässig. Zum Herstellen von
ultrahocherhitzter Milch und Sterilmilch, die nicht in ein Bestimmungsland versandt werden soll, darf jedoch pasteuri-
sierte Milch verwendet werden.
(4) Pasteurisierte Konsummilch ist im Be- und Verarbeitungsbetrieb unmittelbar nach der Wärmebehandlung auf
mindestens 6 °C zu kühlen und bei dieser Temperatur zu lagern. Die Lagertemperatur ist aufzuzeichnen.
(5) Bei der Abfüllung von wärmebehandelter Konsummilch in zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher
bestimmte Behältnisse sind die Anforderungen der Anlage 6 Nr. 4 einzuhalten.
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§6
Vorzugsmilch
§ 5 Abs. 1 gilt nicht für Vorzugsmilch, die den für Vorzugsmilch von den obersten Landesbehörden gestellten,
besonders hoch bemessenen Anforderungen an Gewinnung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Behandlung, Ver-
packung und Beförderung genügt.
§7
Milch-ab-Hof-Abgabe
(1) § 5 Abs. 1 gilt ferner nicht für Rohmilch, die im Erzeugerbetrieb unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, wenn
1. sie im eigenen Betrieb unter Einhaltung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 gewonnen und behandelt worden ist,
2. sie nach den Vorschriften der Milch-Güteverordnung kontrolliert wird und hierbei die Anforderungen des § 5 Abs. 2
erfüllt,
3. sie am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen" angebracht ist und
5. die Abgabe von Rohmilch zuvor vom Milcherzeuger der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
(2) Die Abgabe von Rohmilch
1 . an Familienangehörige des Milcherzeugers, Altenteiler und Verpächter des Betriebes,
2. an Personen, die im Betrieb des Milcherzeugers beschäftigt sind, und an deren Familienangehörige,
3. durch Alm- oder Alpbetriebe an Wanderer und Berghütten
ist auch zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.
§8
Homogenisierte Milch
Milch darf homogenisiert werden; dabei muß das Fett durch mechanische Einwirkung so fein verteilt werden, daß
während der angegebenen Mindesthaltbarkeitszeit keine deutlich sichtbare Aufrahmung stattfindet.
§9
Bezeichnung Molkerei, Meierei, Sennerei, Käserei
Ein Be- und Verarbeitungsbetrieb darf die Bezeichnung Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei nur führen, wenn er
im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 500 1Milch oder eine hieraus zu gewinnende entsprechende Menge an
Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet und die hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen besitzt.
§ 10
Eiweißanreicherung
Teilentrahmte (fettarme) und entrahmte Milch im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 darf unter Anreicherung
mit wasserlöslichen oder aufgeschlossenen Milcheiweißerzeugnissen hergestellt werden. Dies gilt nicht für Milch anderer
Tierarten.
§ 11
Beförderung von Rohmilch,
thermisierter Milch und wärmebehandelter Milch
Rohmilch, thermisierte Milch und wärmebehandelte Milch darf nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 7
befördert werden.
§ 12
Anforderungen an Desinfektionsmittel
Für die chemische Desinfektion der in Anlage 2 Nr. 4, Anlage 4 Nr. 1.5 und Anlage 7 Nr. 1 genannten Geräte und
Gegenstände dürfen nur hierfür geeignete Mittel verwendet werden; als geeignet sind insbesondere Mittel anzusehen,
die in ihrer keimabtötenden Wirkung den Anforderungen zur Erlangung des Gütezeichens der Deutschen Landwirt-
schaftsgesellschaft, Frankfurt, oder den Prüfrichtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft, Gießen,
entsprechen.
§ 13
Anforderungen an Zentrifugen, Reinigungseinrichtungen
und Einrichtungen zur Wärmebehandlung
(1) Für die Reinigung der Milch von milchfremden Bestandteilen sowie für die Entkeimung von Milch dürfen nur
Zentrifugen oder andere Einrichtungen mit gleicher Wirkung verwendet werden; dies sind insbesondere Einrichtungen,
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1143
die die Voraussetzungen der Prüfrichtlinie des Instituts für Verfahrenstechnik der Bundesanstalt für Milchforschung, Kiel,
oder des Instituts für milchwirtschaftliches Maschinenwesen der Süddeutschen Versuchs- und Forschungsanstalt für
Milchwirtschaft, Weihenstephan, erfüllen.
(2) Für die Wärmebehandlung durch Pasteurisieren, Sterilisieren oder Ultrahocherhitzen einschließlich aseptischem
Abfüllen dürfen nur Einrichtungen verwendet werden, die den in der Anlage 4 Nr. 3.6 festgelegten Anforderungen
entsprechen und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind.
§ 14
Anforderungen an die Abgabe von Milch zu Futterzwecken
und an die Beseitigung von Zentrifugenschlamm
aus Be- und Verarbeitungsbetrieben
(1) Milch und Milchrückstände aus Be- und Verarbeitungsbetrieben dürfen als Futtermittel nur abgegeben oder im
eigenen Betrieb verfüttert werden, wenn sie zuvor nach einem der in Anlage 6 Nr. 2 genannten Verfahren erhitzt worden
sind.
(2) In Be- und Verarbeitungsbetrieben ist der Zentrifugenschlamm täglich
1. durch Verbrennen bis zur Asche oder durch thermische oder chemo-thermische Behandlung bis zur Denaturierung
der Proteine nach Arbeitsweisen, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind, unschädlich zu beseitigen oder
2. an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt unter Voraussetzungen, die von der zuständigen Behörde bestimmt sind,
abzugeben; hiervon kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgesehen werden, wenn der Zentrifugen-
schlamm in geeigneten B_ehältern gesammelt und bis zur Abgabe unter Verschluß aufbewahrt wird.
(3) Werden anstelle von Zentrifugen andere Reinigungseinrichtungen verwendet, gilt Absatz 2 Nr. 1 für die Beseitigung
der Rückstände entsprechend.
§ 15
Verkehrsverbote
(1) Als Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
1 . die ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze,
2. Milch von Kühen, die den Anforderungen der Anlage 1 nicht entsprechen,
3. die diskontinuierlich austretende Phase aus Entkeimungszentrifugen.
(2) Als Milch oder Erzeugnis aus Milch darf das Gemelk der ersten fünf Tage nach dem Kalben nicht in den Verkehr
gebracht werden.
(3) Wärmebehandelte Milch, die nicht entsprechend den Anforderungen des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 3, Abs. 4
Satz 1 und Abs. 5 hergestellt oder behandelt worden ist, darf als Konsummilch nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 16
Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Nr. 2 zulassen, daß Milch von
tuberkulose- und brucelloseunverdächtigen Kühen, die einem Bestand angehören, der die Anforderungen der Anlage 1
Nr. 1.1 nicht erfüllt, zur Herstellung von Erzeugnissen und anderen Lebensmitteln aus wärmebehandelter Milch
gewonnen und in den Verkehr gebracht wird.
(2) Die zuständige Behörde kann bis zum 31. Dezember 1992 abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 für Milcherzeuger,
deren Milch weder zur Herstellung von Konsummilch noch zur Herstellung von wärmebehandelter Milch, die in ein
Bestimmungsland versandt werden soll, verwendet wird, Ausnahmen von den Anforderungen nach Anlage 3 Nr. 5 Satz 2
zulassen.
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 3 Abs. 2 für eine gemeinsame Milchkammer mehrerer Milch-
erzeuger Ausnahmen von den Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 und 2 und Anlage 5 zulassen.
(4) Die zuständige Behörde kann bis zum 31. Dezember 1992 abweichend von § 11 für Be- und Verarbeitungs-
betriebe, die weder Konsummilch noch wärmebehandelte Milch zum Versand in ein Bestimmungsland herstellen,
Ausnahmen von der Anforderung nach Anlage 7 Nr. 2.2 zulassen.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7 für die Abgabe von tiefgefrorener Milch anderer Tierarten
Ausnahmen zulassen.
(6) Die zuständige Behörde kann bis zum 31. Dezember 1992 abweichend von § 4 Abs. 1 für Be- und Verarbeitungs-
betriebe, die weder Konsummilch noch wärmebehandelte Milch zum Versand in ein Bestimmungsland herstellen,
Ausnahmen von den Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1.1.3, 1.1.9, 1.2 und 3.6.4 zulassen.
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(7) Die zuständige Behörde kann bis zum 31. Dezember 1990 abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 für Be- und
Verarbeitungsbetriebe, die weder Konsummilch noch wärmebehandelte Milch zum Versand in ein Bestimmungsland
herstellen, Ausnahmen von den Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2.1 .2 zulassen.
§ 17
Verbringen wärmebehandelter Milch aus einem Versandland
Wärmebehandelte Milch aus einem Versandland darf in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht
werden, wenn sie von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anlage 8 begleitet ist.
§ 18
Straftaten
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1 . entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 die Wärmebehandlung nicht nach einem anerkannten Verfahren durchführt,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Konsummilch nicht einer Wärmebehandlung unterzieht,
3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Konsummilch herstellt oder
4. a) entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 die ersten Milchstrahlen aus einer Zitze,
b) entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 Milch oder
c) entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 die diskontinuierlich austretende Phase aus Entkeimungszentrifugen
als Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich
1. entgegen § 15 Abs. 2 das Gemelk der ersten fünf Tage nach dem Kalben als Milch oder als Erzeugnis aus Milch oder
2. entgegen § 15 Abs. 3 wärmebehandelte Milch als Konsummilch
in den Verkehr bringt.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 18 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Rohmilch, thermisierte Milch oder wärmebehandelte Milch
befördert.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig en!gegen § 17 wärmebehandelte Milch ohne Genußtauglichkeitsbescheinigung in den
Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 des Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Rohmilch gewinnt oder behandelt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 bis 3 wärmebehandelte Milch herstellt oder behandelt,
3. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 3 oder 4 den Temperaturverlauf oder den Betriebszustand nicht aufzeichnet oder die
Diagramme nicht täglich mit dem Datum versieht oder sie nicht zwei Jahre lang aufbewahrt,
4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 wärmebehandelte Konsummilch herstellt,
5. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 pasteurisierte Konsummilch nicht auf mindestens 6 °c kühlt oder sie nicht bei dieser
Temperatur lagert,
6. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die Lagertemperatur nicht aufzeichnet,
7. entgegen § 9 eine dort genannte Bezeichnung führt oder
8. entgegen § 13 eine dort genannte Einrichtung nicht verwendet.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 14 Abs. 1 Milch oder Milchrückstände als Futtermittel abgibt oder im eigenen Betrieb verfüttert oder
2. entgegen § 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, Zentrifugenschlamm oder Rückstände aus anderen
Einrichtungen beseitigt oder abgibt.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1145
§ 20
Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse
Die Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2443), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Milcherzeugnisse sind einer Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Milchverordnung zu unterziehen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Milcherzeugnisse oder
2. bei Milchhalbfetterzeugnissen und Milchfetterzeugnissen, die aus Butter hergestellt sind, die verwendete Butter
ausschließlich aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt sind, die in dieser Weise wärmebehandelt worden sind.
Anstelle einer Pasteurisierung nach Satz 1 ist auch eine Wärmebehandlung mit Apparaten und Einrichtungen
zulässig, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sofern die erreichte Temperatur oder Ein-
wirkungszeit über den für das Pasteurisierungsverfahren vorgeschriebenen Werten liegt und in der Wirkung diesen
entspricht; dies gilt nicht für Sahneerzeugnisse, ausgenommen Kaffeesahne."
2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
,,§ 2a
Herstellen von Milcherzeugnissen
im Betrieb des Milcherzeugers
§ 2 Abs. 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die im Erzeugerbetrieb hergestellt und dort unmittelbar an Verbraucher
a~gegeben werden, wenn die zur Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der
MIichverordnung genannten Anforderungen gewonnen und behandelt worden ist. § 7 Abs. 2 der Milchverordnung gilt
entsprechend."
3. § 3 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Worte ,,§ 1 a der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes" durch die
Worte ,,§ 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.2 der Milchverordnung" ersetzt.
b) In Buchstabe c werden die Worte ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Ersten Verordnung zur Ausführung des
Milchgesetzes" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung"
ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. bei Milcherzeugnissen, sofern es sich nicht um Buttermilch, Reine Buttermilch, Molkenerzeugnisse mit
Ausnahme von Molkensahne, Milchzucker und Milcheiweißerzeugnisse sowie sonstige Milcherzeugnisse, die
aus entrahmter Milch hergestellt worden sind, handelt, die Angabe ,, ... % Fett" für die Höhe des Fettgehalts;
abweichend hiervon ist jedoch
a) bei Schlagsahne und Milcherzeugnissen aus Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt der Mindestfettgehalt
durch die Worte „mindestens ... % Fett" anzugeben,
b) bei Milchmischerzeugnissen die vorgeschriebene Angabe des Fettgehalts durch die Worte „im Milchanteil"
zu ergänzen,";
b) folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
„2. bei Milcherzeugnissen aus entrahmter Milch, die keiner Standardsorte entsprechen, die Angabe „aus
Magermilch" oder „aus entrahmter Milch",";
c) die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3 bis 6.
5. In Anlage 1 Gruppe XIV Spalte 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Milchmischgetränk" die Worte „aus entrahmter Milch
(aus Magermilch)" eingefügt.
6. In Anlage 1 erhalten die zu der Gruppe IX gehörenden Spalten 2 bis 4 der Tabelle folgende Fassung:
„2 3 4
1. Milchpulver mit hohem Fettgehalt 1. wie Spalte 1, IXb), jedoch ohne Ver- mindestens 42,0
(Sahnepulver, Rahmpulver) wendung von Milchzuckererzeugnissen
und Lactase, aus Milch und/oder
Sahneerzeugnissen, mit höchstens
5 % Wassergehalt
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2 3 4
2. Joghurtpulver mit hohem Fettgehalt 2. wie Nr. 1, jedoch aus Sahnejoghurt mindestens 42,0
(Sahnejoghurtpulver, Rahmjoghurtpulver) (Rahmjoghurt)
3. Kefirpulver mit hohem Fettgehalt 3. wie Nr. 1, jedoch aus Sahnekefir mindestens 42,0
(Sahnekefirpulver, Rahmkefirpulver) (Rahmkefir)
4. Milchpulver (Vollmilchpulver) 4. wie Nr.1 mindestens 26,0
5. Joghurtpulver 5. wie Nr. 1, jedoch aus Joghurt mindestens 26,0
6. Kefirpulver 6. wie Nr. 1, jedoch aus Kefir mindestens 26,0
7. teilentrahmtes Milchpulver 7. wie Nr.1 mehr als 1,5
weniger als 26,0
8. teilentrahmtes Joghurtpulver 8. wie Nr. 1, jedoch aus fettarmem Joghurt mehr als 1,5
weniger als 26,0
9. teilentrahmtes Kefirpulver 9. wie Nr. 1, jedoch aus fettarmem Kefir mehr als 1,5
weniger als 26,0
10. Magermilchpulver 10. wie Nr. 1 höchstens 1 ,0
11. Magermilchjoghurtpulver 11. wie Nr. 1, jedoch aus Magermilchjoghurt höchstens 1 ,0
12. Magermilchkefirpulver 12. wie Nr. 1, jedoch aus Magermilchkefir höchstens 1 ,0
13. Buttermilchpulver 13. wie Spalte 1, IXb), jedoch ohne Ver- höchstens 15,0".
wendung von Milchzuckererzeugnissen
und Lactase, aus Buttermilcherzeug-
nissen, mit höchstens 7 % Wassergehalt
7. In Anlage 1 werden in der Gruppe XV Spalte 1 Buchstabe b die Worte „aus entrahmter Milch hergestellten"
gestrichen.
8. In Anlage 1 a werden in Absatz 4 die Worte ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b bis d der Ersten Verordnung zur
Ausführung des Milchgesetzes" durch die Worte „Anlage 6 Nr. 2 der Milchverordnung" ersetzt.
9. In der Tabelle der Anlage 3 wird in den Abschnitten 1, II und III jeweils die folgende Nummer angefügt:
„Milcherzeugnis Merkmal Methode Stand
1. 3. Probenahme L 02.06--9 (EG) - 11 (EG) Mai 1988
II. 4. Probenahme L 02.06--9 (EG) -11 (EG) Mai 1988
III. 5. Probenahme L 02.06--9 (EG) - 11 (EG) Mai 1988".
§ 21
Änderung der Butterverordnung
Die Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2286, 2657) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Ersten Verordnung zur Ausführung des
Milchgesetzes" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung"
ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Butter, die im Milcherzeugerbetrieb hergestellt wird (§ 4 Abs. 5), sofern die zur
Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung genannten
Anforderungen gewonnen und behandelt worden ist. § 7 Abs. 2 der Milchverordnung gilt entsprechend."
2. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Butter darf bis zum 31. Dezember 1989 noch mit einer Kennzeichnung nach den bisher geltenden
Vorschriften in den Verkehr gebracht werden."
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1147
§ 22
Änderung der Käseverordnung
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBI. 1S. 412), zuletzt geändert durch
§ 27 der Verordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2286), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f} der kontinuierlich austretende keimangereicherte Milchanteil aus Entkeimungszentrifugen nach Erhitzung bis
zur Keimabtötung, ausgenommen für Frischkäse,".
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Ersten Verordnung zur Ausführung des
Milchgesetzes" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung"
ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
,,(3 a) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für Frischkäse, Sauermilchquark und Weichkäse, die im Erzeugerbetrieb
hergestellt und dort unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn die Käsereimilch unter Einhaltung der in
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung genannten Anforderungen gewonnen und behandelt worden ist. § 7
Abs. 2 der Milchverordnung gilt entsprechend."
2. § 14 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
,,6. bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, ausgenommen Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen einschließ-
lich Kochkäse den Hinweis „wärmebehandelt" in engem räumlichen Zusammenhang mit jeder Angabe der
Verkehrsbezeichnung, sofern der Käse oder das Erzeugnis aus Käse oder der zur Herstellung dieses Erzeugnis-
ses verwendete Käse wärmebehandelt worden ist,".
3. In § 26 Abs. 2 Satz 2 werden die Kurzbezeichnungen für nachstehende Länder wie folgt neu festgesetzt:
„Bayern BY
Berlin BE
Niedersachsen für die Regierungsbezirke Braunschweig, Hannover und Lüneburg NI 1
für den Regierungsbezirk Weser-Ems NI II
Nordrhein-Westfalen NW
Saarland SL".
4. In Anlage 1 a werden in Satz 4 die Worte ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b bis d der Ersten Verordnung zur Ausführung
des Milchgesetzes" durch die Worte „Anlage 6 Nr. 2 der Milchverordnung" ersetzt.
5. In Anlage 3 Nr. 3 Satz 1 werden in Buchstabe f und in Satz 2 jeweils die Worte „nach der Herstellung zur
Verlängerung der Haltbarkeit" gestrichen.
§ 23
Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBI. 1S. 1301 ), zuletzt geändert durch Artikel 11
der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, c und d der Ersten Verordnung zur Ausführung
des Milchgesetzes" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Milchverordnung" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes" durch
die Worte ,,§ 8 der Milchverordnung" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Worte,,§ 1 Abs. 2d der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes" durch die
Worte ,,§ 10 der Milchverordnung" ersetzt.
§ 24
Änderung der Verordnung über hygienische Anforderungen
an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr
§ 4a der Verordnung über hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr vom
23. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2423), die zuletzt durch § 29 Nr. 2 der Verordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2286) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
,,§ 4a
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht
1. für die in § 47 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes genannten Fälle,
2. für das Verbringen von wärmebehandelter Milch aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
in den Geltungsbereich dieser Verordnung."
§ 25
Neufassung der Verordnung über Milcherzeugnisse
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über Milcherzeug-
nisse in der vom 29. Juni 1989 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
§ 26
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des
Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) und Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des
Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 21 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft. § 22 Nr. 2, 3 und 5 tritt am 1. April 1990 in Kraft. Im übrigen tritt
diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Erste Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
7842-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 der Verordnung vom 18. April 1975
(BGBI. 1 S. 967),
2. die Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-Abgabe vom 24. Mai 1973 (BGBI. 1S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 4
der Verordnung vom 13. August 1979 (BGBI. 1 S. 1455),
3. die Verordnung über Erhitzung von Milch zu Futterzwecken und Beseitigung von Zentrifugenschlamm aus Molkereien
vom 9. Juli 1970 (BGBI. 1S. 1058), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1975 (BGBI. 19761 S. 3).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23.Juni 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1149
Anlage 1
(zu§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 und § 16 Abs. 1)
Anforderungen an den Tierbestand
1 Kühe, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1.1 Sie müssen einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien sowie amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand an-
gehören;
1.2 sie dürfen keine Anzeichen von ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertragbare Krankheiten aufweisen;
1.3 sie dürfen keine erkennbaren Anzeichen von Störungen des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen und
nicht an Krankheiten der Geschlechtsorgane mit Ausfluß, Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber oder
einer erkennbaren Entzündung des Euters oder der Haut des Euters leiden;
1.4 sie müssen von Tieren abgesondert werden, die von einer ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertrag-
baren Krankheit befallen sind oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, die erkennbare Anzeichen von
Störungen des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen oder die an Krankheiten der Geschlechtsorgane mit
Ausfluß, an Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber oder an einer erkennbaren Entzündung des Euters
oder der Haut des Euters leiden;
1.5 sie dürfen keine Wunden am Euter aufweisen, die die Milch verunreinigen könnten;
1.6 sie müssen mindestens 2 Liter Milch pro Tag geben.
2 Die Nummern 1.1 und 1.6 gelten nicht für andere Tierarten.
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 12)
Anforderungen an Erzeugerbetriebe
Räume, in denen Kühe gemolken werden
1.1 Die Räume müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so gelegen sein, daß die Milch nicht nachteilig
beeinflußt wird.
1.2 Die Räume müssen mindestens über folgendes verfügen:
1.2.1 Wandflächen und Fußböden, die an den Stellen, die beschmutzt oder kontaminiert werden können, leicht zu
reinigen und zu desinfizieren sind;
1.2.2 ausreichende Einrichtungen zur Ableitung flüssiger Abgänge und von Abwasser sowie zur Entmistung und zur
Aufbewahrung von Abfällen;
1.2.3 ausreichende Beleuchtung sowie Be- und Entlüftung;
1.2.4 eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser;
1.2.5 eine ausreichende Abtrennung gegenüber Kontaminationsquellen wie Toiletten und Dungstätten;
1.2.6 Einrichtungen und Beläge, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;
1.3 Melkplätze müssen ausreichend von den Liegeflächen getrennt sein, wenn die Kühe nicht angebunden sind.
2 Ställe, in denen mit mobilem Melkstand gemolken wird
2.1 Sie müssen den Anforderungen der Nummern 1.2.4 und 1.2.6 entsprechen.
2.2 Die Stellfläche für den mobilen Melkstand darf zu Beginn des Melkens keine Ansammlung von Exkrementen oder
anderen Abfällen aufweisen.
3 Räume, in denen Milch behandelt wird
3.1 Die Räume müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so gelegen sein, daß die Milch nicht nachteilig
beeinflußt wird.
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3.2 Die Räume müssen verfügen über Einrichtungen zur ausreichenden
3.2.1 Ableitung von Abwässern,
3.2.2 Beleuchtung, Be- und Entlüftung sowie
3.2.3 Versorgung mit Trinkwasser.
3.3 Die Räume müssen gegen Ungeziefer geschützt sein und eine ausreichende Abschirmung gegenüber Räumen
haben, in denen Tiere untergebracht sind. Tiere aller Art sind von diesen Räumen fernzuhalten.
3.4 Räume, in denen Milch länger als zwei Stunden gelagert wird, müssen über eine Vorrichtung zur Kühlung der
Milch verfügen.
4 Geräte und Gegenstände zum Melken und Behandeln von Milch
4.1 Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch in Berührung kommt, muß aus korrosionsbeständigem
Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.
4.2 Die Geräte und Gegenstände dürfen nur so verwendet werden, daß von Ihnen keine Stoffe auf Milch übergehen
können, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch
unvermeidbar sind.
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 Abs. 2)
Anforderungen
an das Melken, das Behandeln der Milch
und an Stallarbeiten im Erzeugerbetrieb
sowie an die damit befaßten Personen
1 Personen, die über die Milch Krankheiten übertragen können, dürfen nicht mit Milch umgehen.
2 Das Euter von Kühen, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, muß zu Beginn des Melkens sauber sein.
3 Personen, die melken, haben
3.1 während des Melkens saubere, waschbare Oberkleidung zu tragen;
3.2 sich vor dem Melken Hände und Unterarme mit Wasser und einem Handreinigungsmittel zu reinigen und dies nach
Bedarf zu wiederholen;
3.3 die ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze gesondert zu melken, um sich durch Prüfen des Aussehens von der
einwandfreien Beschaffenheit der Milch jeder Kuh zu überzeugen.
4 Kühe, die keine einwandfreie Milch geben und solche, die nach Anlage 1 Nr. 1.4 von der übrigen Herde getrennt
wurden, sind gesondert und nach den anderen zu melken.
5 Nach dem Melken ist die Milch an einen sauberen Ort nach Anlage 2 Nr. 3 zu befördern. Wird die Milch nicht
innerhalb von 2 Stunden nach dem Melken abgegeben, so muß sie im Falle der täglichen Abgabe auf eine
Temperatur von mindestens 8 °c und bei nicht täglicher Abgabe auf mindestens 6 °C gekühlt werden.
6 Nach dem Gebrauch müssen die in Anlage 2 Nr. 4 genannten Geräte und Gegenstände gereinigt, desinfiziert und
mit Trinkwasser gespült werden.
7 Alle Stallarbeiten sind so vorzunehmen, daß die Milch weder mittelbar noch unmittelbar einer nachteiligen
Beeinflussung, insbesondere durch Staub, Schmutz aller Art, Gerüci1e oder Krankheitserreger, ausgesetzt wird.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1151
Anlage 4
(zu§ 3 Abs. 2 Nr.1, § 4 Abs. 1 und 4, §§ 12, 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3 und 6)
Anforderungen
an Milchsammelstellen und Be- und Verarbeitungsbetriebe
1 Allgemein
Milchsammelstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe müssen mindestens die folgenden Anforderungen
erfüllen:
1.1 In Räumen, in denen Milch oder wärmebehandelte Milch behandelt wird, müssen
1.1.1 Fußböden aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen und so beschaffen sein, daß
Flüssigkeiten leicht ablaufen können;
1.1.2 die Wände glatt, fest, undurchlässig und bis zu einer Höhe von mindestens 2 Metern und in Kühlräumen oder
Kühlhäusern mindestens bis in Lagerungshöhe mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen
sein, sofern die Milch nicht in hermetisch geschlossenen Transportbehältern gelagert wird;
1.1.3 Ecken und Kanten auf Bodenhöhe abgerundet oder ähnlich beschaffen sein; davon ausgenommen sind Kühl-
räume und Kühlhäuser;
1.1.4 Türen aus verschleißarmem und korrosionsbeständigem Material bestehen;
1.1.5 Holztüren beidseitig eine glatte, undurchlässige Verkleidung aufweisen;
1.1.6 Isolierungen aus unverrottbarem, geruchlosem Material bestehen;
1.1. 7 zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung ausreichende Vorrichtungen vorhanden
sein;
1.1.8 zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;
1.1.9 in größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze, an denen ein Kontakt mit Milch möglich ist, in ausreichender Anzahl
Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser
vorhanden sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände dürfen keine von Hand zu betätigenden Hähne
haben und müssen fließendes warmes und kaltes bzw. auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser
liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Einmal-Handtüchern ausgestattet sein.
1.2 Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschfesten Wänden, Wasch-
und Duschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung müssen vorhanden sein. Letztere dürfen keinen
direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschgelegenheiten müssen fließendes warmes und kaltes
bzw. auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zur Reinigung und
Desinfektion der Hände sowie Einmal-Handtüchern ausgestattet sein. Die Hähne der Waschgelegenheiten dürfen
in während der Arbeitszeit zugänglichen Toiletten nicht von Hand zu betätigen sein.
1.3 Besondere Standplätze und ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Transportbehälter
müssen vorhanden sein. Diese Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich, falls die Reinigung
und Desinfektion der Transportbehälter in anderen Anlagen in der Nähe des Bearbeitungsbetriebes durchgeführt
werden.
1.4 Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Trinkwasser liefert, muß vorhanden sein.
1.5 Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch in Berührung kommt, muß aus korrosionsbeständigem
Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.
Die Geräte und Gegenstände dürfen nur so verwendet werden, daß von ihnen keine Stoffe auf Milch übergehen
können, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch
unvermeidbar sind.
1.6 Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.
2 Zusätzliche Anforderungen an Milchsammelstellen
In Milchsammelstellen müssen zusätzlich vorhanden sein:
2.1 eine geeignete Einrichtung zur Kühlung von Milch und bei Lagerung von Milch über eine Einrichtung zur
Kühllagerung;
2.2 eine Zentrifuge oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung, wenn Milch in der Sammelstelle
gereinigt wird.
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3 Zusätzliche Anforderungen an Be- und Verarbeitungsbetriebe
In Be- und Verarbeitungsbetrieben müssen zusätzlich vorhanden sein:
3.1 Einrichtungen für die Kühlung und die Kühllagerung der Milch. Die Einrichtungen für die Kühllagerung müssen mit
Temperaturmeßgeräten ausgerüstet sein;
3.2 eine Anlage zum sachgerechten teil- oder vollautomatischen Füllen und Schließen von Fertigpackungen beim
Abfüllen wärmebehandelter Konsummilch;
3.3 bei der Abfüllung wärmebehandelter Konsummilch
3.3.1 in Einwegbehältnisse ein besonderer Platz für deren Lagerung sowie im Falle der Herstellung der Behältnisse
auch für die Lagerung der Rohstoffe;
3.3.2 in Mehrwegbehältnisse ein gesonderter Platz für deren Lagerung sowie eine Einrichtung für ihre Reinigung und
Desinfektion;
3.4 Behälter zur Lagerung sowie Einrichtungen zur Standardisierung von Milch;
3.5 Zentrifugen oder andere für die Reinigung geeignete Einrichtungen mit gleicher Wirkung;
3.6 im Falle der Wärmebehandlung durch Pasteurisieren, Ultrahocherhitzen oder Sterilisieren eine dafür geeignete
Einrichtung und, im Falle der Ultrahocherhitzung, eine solche zur aseptischen Abfüllung. Als geeignet gelten
insbesondere Einrichtungen, die durch das Institut für Verfahrenstechnik der Bundesanstalt für Milchforschung,
Kiel, oder das Institut für milchwirtschaftliches Maschinenwesen der Süddeutschen Versuchs- und Forschungs-
anstalt für Milchwirtschaft, Weihenstephan, typgeprüft sind. Die Einrichtung zur Wärmebehandlung muß ausge-
stattet sein mit:
3.6.1 einem automatischen Temperaturregler,
3.6.2 einem Temperaturschreibgerät,
3.6.3 einem automatischen Sicherheitssystem, das eine unzureichende Erhitzung verhindert, bei UHT-Anlagen muß ab
1. Januar 1993 eine mehrfache Erhitzung von Milch ausgeschlossen sein,
3.6.4 einer angemessenen Schutzvorrichtung gegen die Vermischung von pasteurisierter oder ultrahocherhitzter Milch
mit unvollständig erhitzter Milch, insbesondere durch Herstellung eines Druckgefälles.
Anlage 5
(zu § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 und§ 16 Abs. 3)
Hygleneanforderungen
In MIichsammeisteiien und Be- und Verarbeitungsbetrieben
1. Personen haben während ihres Umganges mit Milch saubere Arbeitskleidung und Kopfbedeckung zu tragen; sie
müssen saubere Hände haben.
2. Tiere sind von Räumen, in denen Milch behandelt wird, fernzuhalten. Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer
sind wirksam zu bekämpfen.
3. Die beim Be- und Verarbeiten und Behandeln der Milch benutzten Geräte und Anlagen sind in hygienisch
einwandfreiem Zustand zu halten.
Die Erhitzungsanlagen, Zentrifugen oder die anderen geeigneten Reinigungseinrichtungen sind täglich nach
Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren. Diese Anlagen sind im Abstand von mindestens drei Monaten zu öffnen
und auf Sauberkeit und einwandfreien Zustand zu überprüfen.
4. In Räumen, in denen Milch be- und verarbeitet und behandelt wird, ist der Genuß von Tabakerzeugnissen verboten.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1153
Anlage 6
(zu § 2 Nr. 2 und 3, § 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 3 und 5, § 14 Abs. 1 und§ 16 Abs. 7)
Anforderungen
an die Behandlung der Milch Im Be- und Verarbeitungsbetrieb
1 Behandlung vor der Wärmebehandlung
1.1 Unmittelbar nach der Anlieferung ist die Milch bis zu ihrer Wärmebehandlung auf eine Temperatur von höchstens
+ 5 °C zu kühlen und bei dieser Temperatur zu halten, sofern sie nicht binnen vier Stunden nach ihrer Anlieferung
wärmebehandelt wird.
1.2 Vor der Wärmebehandlung oder vor der Verarbeitung ist Milch mit Zentrifugen oder anderen Einrichtungen mit
gleicher Reinigungswirkung zu reinigen.
1.3 Wird Milch, die zur Herstellung von Konsummilch verwendet werden soll, nicht binnen 60 Stunden nach ihrer
Gewinnung einem anerkannten Wärmebehandlungsverfahren unterworfen, so ist eine bakteriologische Kontrolle
dieser Milch vorzunehmen. Wird durch ein direktes oder indirektes Verfahren festgestellt, daß der Keimgehalt
dieser Milch 200 000 je cm 3 überschreitet, so darf die betreffende Milch nicht zur Herstellung von wärmebehandel-
ter Konsummilch verwendet werden. Bis zum 31. Dezember 1992 gilt das Verbot nach Satz 2 mit der Maßgabe,
daß ein Keimgehalt von 600 000 je cm 3 Milch nicht überschritten sein darf.
1.4 Vor der Wärmebehandlung nach den unter Nummer 2 aufgeführten Verfahren darf Rohmilch einmal thermisiert
werden. Die Thermisierung von Rohmilch zur Herstellung von Konsummilch erfolgt im kontinuierlichen Durchfluß
auf 62 bis 65 °c mit einer effektiven Heißhaltezeit von mindestens 10 und längstens 30 Sekunden. Nach der
Thermisierung muß der Phosphatasenachweis positiv sein.
2 Anerkannte Wärmebehandlungsverfahren
2.1 Pasteurisierung
2. 1.1 Dauererhitzung
Dauererhitzen auf 62 bis 65 °C mit einer effektiven Heißhaltezeit von mindestens 30 und längstens 32 Minuten.
Nach dem Erhitzen muß der Phosphatasenachweis negativ sein.
2.1 .2 Kurzzeiterhitzung
Kurzzeiterhitzen im kontinuierlichen Durchfluß auf 72 bis 75 °C mit einer effektiven Heißhaltezeit von mindestens
15 und längstens 30 Sekunden. Nach dem Erhitzen muß der Phosphatasenachweis negativ sein.
2.1 .3 Hocherhitzung
Hocherhitzen im kontinuierlichen Durchfluß auf mindestens 85 °C mit einer effektiven Heißhaltezeit von minde-
stens 4 Sekunden. Werden höhere Temperaturen und/oder längere Heißhaltezeiten als in Satz 1 angewendet, so
darf ein Sterilisationswert von Fc 1 ~~ = 10 Sekunden (Grad der Wärmebehandlung) unter allen technisch mög-
lichen Betriebsbedingungen nicht überschritten werden (vgl. Nummer 5). Nach dem Erhitzen muß der Peroxidase-
nachweis negativ sein.
2.2 Ultrahocherhitzung (UHT)
Ultrahocherhitzen im kontinuierlichen Durchfluß auf 135 bis 150°C mit einer effektiven Heißhaltezeit von
1 Sekunde und Abfüllen unter aseptischen Bedingungen in sterile, mit Lichtschutz versehene Packungen. Werden
längere Heißhaltezeiten als in Satz 1 angewendet, so ist durch das automatische Sicherheitssystem nach
Anlage 4 Nr. 3.6.3 zu gewährleisten, daß unter allen technisch möglichen Betriebsbedingungen der Sterilisations-
wert von Fe 1 ~~ = 70 Sekunden nicht überschritten wird. Wird ein Verfahren mit direkter Erhitzung angewandt, bei
dem die Milch unmittelbar mit Wasserdampf in Berührung kommt, so darf nur Dampf aus Trinkwasser verwendet
und die wärmebehandelte Milch in ihrem Wassergehalt nicht verändert werden. Die Milch muß so haltbar sein, daß
sie während einer 15-tägigen Lagerung bei einer Aufbewahrungstemperatur von 30 °C in der ungeöffneten
Packung bei Stichprobenkontrollen keine feststellbaren nachteiligen Veränderungen aufweist.
2.3 Sterilisierung
Sterilisieren in keimdicht verschlossenen Behältnissen, wobei der Verschluß unbeschädigt sein muß. Die Milch
muß so haltbar sein, daß sie nach einer Lagerung von 15 Tagen im ungeöffneten Behältnis bei einer Temperatur
von 30 °C keine feststellbaren nachteiligen Veränderungen aufweist.
2.4 Kochen
Erhitzen bis zum wiederholten Aufkochen der Milch.
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3 Anforderungen an wärmebehandelte Konsummilch
3.1 Pasteurisierte Milch muß bei Stichproben im Bearbeitungsbetrieb die folgenden Anforderungen erfüllen:
bis zum 31. 12. 1992 ab 1. 1. 1993
Krankheitserreger keine keine
coliforme Bakterien (pro cm 3 ) <5 < 1
Keimgehalt bei 30 °C/72 h (pro cm 3) ~ 50 000 ~ 30 000
Nach der Inkubationszeit von 5 Tagen bei 6 °C:
Keimgehalt bei 21 °C/25 h (pro cm 3) ~ 250 000 ~ 100 000
Phosphatase
Peroxidase +/- +
Antibiotika (pro cm 3 ) nicht nachweisbar nicht nachweisbar
Gefrierpunkt (°C) ~ -0,515 ~ -0,515
Pyruvatwert im geometrischen Mittel aus drei Unter-
suchungen für Milch, die in ein Bestimmungsland
versandt werden soll ~ 1,8 mg/kg ~ 1,5 mg/kg
oder
3
Lipopolysaccharid-Gehalt (LPS) 1 200 EU/cm 3
400 EU/cm
3.2 Ultrahocherhitzte Konsummilch, die in ein Bestimmungsland versandt werden soll, muß einen Gefrierpunkt
von ~-0,515°C aufweisen.
Ein Lactulose-Gehalt von 400 mg/kg darf nicht überschritten werden.
3.3 Sterilisierte Konsummilch muß negativ auf den geänderten Trübungstest nach Aschaffenburg reagieren und einen
Gefrierpunkt von ~ - 0,515 °C aufweisen.
3.4 Ultrahocherhitzte sowie sterilisierte Konsummilch müssen bei Stichprobenkontrollen im Bearbeitungsbetrieb die
folgenden Anforderungen erfüllen:
Nach der Inkubationszeit während 15 Tagen bei 30 °C:
a) Keimgehalt bei 30 °C/72 h (pro 0, 1 cm 3) ~ 10
b) organoleptische Kontrolle keine Abweichungen
Antibiotika (pro cm 3 ) nicht nachweisbar
Lipopolysaccharid-Gehalt (LPS): bis zum 31. Dezember 1992 weniger als 1 200 EU/cm , danach weniger als
3
400 EU/cm • 3
4 Abfüllen wärmebehandelter Konsummilch in für die unmittelbare Abgabe
an den Verbraucher bestimmte Fertigpackungen
4.1 Die für die unmittelbare Abgabe an den Verbraucher bestimmten Behältnisse müssen
4.1.1 mit einem Verschluß versehen sein, der derart beschaffen ist, daß
- die Milch vor nachteiligen äußeren Einflüssen geschützt wird,
- ein ordnungsgemäßes Verschließen überprüft werden kann und
- eine Wiederverwendung in Betrieben zur erneuten Abpackung von Milch nicht möglich ist;
4.1 .2 falls es sich um Mehrwegbehältnisse handelt, durchsichtig sein.
4.2 Das Abfüllen in Flaschen und andere Behältnisse sowie deren Verschließen und das Verpacken sind teil- und
vollautomatisch und in dem Betrieb durchzuführen, in dem die Milch wärmebehandelt wurde.
5 Beim Hocherhitzungsverfahren nach Nr. 2.1.3 gelten entsprechend dem Sterilisationswert von Fe 1 ~~
= 10 Sekunden (s) folgende höchstzulässige Erhitzungstemperatur (T)-Heißhaltezeit (HH)-Kombinationen:
T HH T HH T HH
0
( C) (s) (°C) (s) (°C) (s)
85 242,5 99 78 113 22,5
86 224 100 72 114 20,5
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1155
T HH T HH T HH
(OC) (s) (OC) (s) (OC) (s)
87 207 101 66 115 18,5
88 191 102 61 116 17
89 176,5 103 56 117 15
90 163 104 51,5 118 13,5
91 150,5 105 47 119 12
92 138,5 106 43 120 11
93 128 107 39,5 121 9,5
94 118 108 36 122 8,5
95 109 109 33 123 7,5
96 100 110 30 124 6,5
97 92,5 111 27,5 125 5,5
98 85 112 25 126 5
127 4
Anlage 7
(zu den §§ 11, 12 und 16 Abs. 4)
Beförderung der Milch
1 Anforderungen an Transportbehälter
1.1 Transportbehälter, Kannen und ähnliche Behältnisse, die zur Beförderung von Milch verwendet werden, müssen
hygienisch einwandfrei sein.
1.2 Sie müssen so beschaffen sein, daß die Milch beim Entleeren restlos auslaufen kann; sind die Behältnisse mit
Hähnen versehen, so müssen sich diese zerlegen, reinigen und desinfizieren lassen.
1.3 Die Innenwände und andere Teile, die mit der Milch in Berührung kommen können, müssen aus Material bestehen,
das glatt, korrosionsbeständig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist und die Milch nicht nachteilig beeinflußt.
2 Anforderungen an die Beförderung der Rohmilch zur Milchsammelstelle und zum Be- und
Verarbeitungsbetrieb
2.1 Während der Beförderung zur Milchsammelstelle oder zum Be- und Verarbeitungsbetrieb darf die Milch, die nicht
innerhalb von 2 Stunden abgegeben worden ist, die Temperatur von 10 °C nicht überschreiten.
2.2 Die Milch muß innerhalb von 54 Stunden nach der Gewinnung bei der Milchsammelstelle oder dem Be- und
Verarbeitungsbetrieb angeliefert sein.
3 Anforderungen an die Beförderung wärmebehandelter Milch
3.1 Die Aufbauten der Fahrzeuge für die Beförderung wärmebehandelter Milch müssen sich in gutem baulichen Zustand
befinden. Sie dürfen nicht für die Beförderung anderer Erzeugnisse oder Gegenstände verwendet werden, welche
die Milch nachteilig beeinflussen können. Die lnnenauskleidung der Laderäume muß glatt und leicht zu reinigen und
zu desinfizieren sein. Der Laderaum muß hygienisch einwandfrei sein. Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein,
daß sie den Behältnissen ausreichend Schutz vor Verschmutzung und Witterungseinflüssen bieten; sie dürfen nicht
für die Beförderung von Tieren verwendet werden.
3.2 Bei der Beförderung pasteurisierter Milch für den Export darf die Temperatur der Milch während der gesamten
Beförderungsdauer 6 °C nicht überschreiten.
3.3 Die nach Nummer 1 für die Beförderung wärmebehandelter Milch verwendeten Behältnisse müssen sofort nach
jedem Gebrauch und soweit erforderlich, vor jedem neuen Gebrauch gereinigt, desinfiziert und mit Trinkwasser
ausgespült werden; sie müssen vor dem Transport dicht verschlossen werden und während des Transports dicht
verschlossen bleiben.
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 8
(zu § 17)
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für wärmebehandelte Milch, die in den Geltungsbereich
der MIichverordnung verbracht wird
Nr........................................ .
(wahlfrei)
Versandland: ......................................................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ....................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
Bezug: ................................................................................................................................................................................
(wahlfrei)
1. Angaben zur Identifizierung der Ware
Art der Ware .......................................................................................................................................................................
Für die Herstellung der Ware wurde/wurde nicht 1 ) Rohmilch verwendet, die in einem anderen Betrieb bereits einer ersten
Wärmebehandlung unterzogen worden war, bei welcher der Zeit-Temperatur-Wert niedriger war als bei der Pasteurisie-
rung; die Milch reagierte daher auf Phosphatase positiv.
Zeitpunkt und Art der Wärmebehandlung ............................................................................................................................
(Temperatur/Zeit)
Es wurde das UHT-Verfahren, bei dem die Milch unmittelbar mit Wasserdampf in Berührung kommt, angewandt/nicht
1
angewandt ).
Art der Verpackung .............................................................................................................................................................
Zahl der Behältnisse ...........................................................................................................................................................
Warenmenge nach Volumen oder Gewicht .........................................................................................................................
Nummer der Partie .............................................................................................................................................................
II. Herkunft der Ware
Anschrift und Zulassungsnummer des Bearbeitungsbetriebes ...........................................................................................
III. Bestimmung der Ware
Die Ware wird versandt von ................................................................................................................................................
(Versandort)
Name und Anschrift des Absenders ....................................................................................................................................
nach ....................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
Name und Anschrift des Empfängers ..................................................................................................................................
2
mit folgendem Beförderungsmittel ) ....................................................................................................................................
Der zur Beförderung nach dieser Bescheinigung benutzte Tank wird/wird nicht 1) ausschließlich für die Beförderung von
wärmebehandelter Milch verwendet.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1157
IV. Bes c h e i n i g u n g
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die Gewinnung der oben. angegebenen. Milch gemäß den Produktions- und
Kontrollvorschriften erfolgt ist, die in der Richtlinie 85/397/EWG des Rates vom 5. August 1985 zur Regelung
gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehandelter Milch
vorgesehen sind.
Der amtliche Tierarzt: Ausgefertigt in .......................................................................................................
am .........................................................................................................................
...............................................................................................................................
(Unterschrift)
(Siegel)
Name in Großbuchstaben
·······························································································································
1
) Nichtzutreffendes streichen.
2
) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die Zulassungsnummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand per
Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
zur Änderung postbenutzungsrechtlicher Vorschriften
(PostVÄndV)
Vom 23. Juni 1989
Auf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Änderung der Postordnung
Die Postordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 901-1-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. August 1988 (BGBI. 1 S. 1573), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 5
Freimachungszwang
(1) Der Absender muß die Sendungen freimachen.
(2) Gewöhnliche Briefe, gewöhnliche Postkarten und gewöhnliche Pakete sind vom Freimachungszwang aus-
genommen. Bei Paketen ist Teilfreimachung unzulässig.
(3) Wahlbriefe zu Landtags- und Kommunalwahlen können von den Absendern als Briefe ohne besondere
Versendungsform gebührenfrei eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei
Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr
übersteigenden Betrag zu zahlen. Die Sätze 1 und 2 finden erst Anwendung, wenn der für das Post- und
Fernmeldewesen zuständige Bundesminister durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festgestellt hat, daß auf
Grund einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland sichergestellt ist, daß das Land der Deutschen Bundes-
11
post gemäß der mit ihm abgeschlossenen Vereinbarung die Gebühren entrichtet.
2. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Zustellung ist auf die Zeit von 6 bis 22 Uhr beschränkt, soweit die Post nicht festgelegt hat, daß der
11
Absender die Zustellung auch nachts verlangen kann.
3. Nach § 33 wird folgender§ 33a eingefügt:
,,§ 33a
Postkurierdienst
(1) Gewöhnliche innerhalb eines Ortes versandte Pakete ohne andere besondere Versendungsformen werden
durch die Post auf Verlangen beim Absender abgeholt und sodann dem Empfänger im Rahmen der Eilzustellung
(§ 33) durch Eilboten zugestellt (Eilkurierdienst). § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Gewöhnliche Pakete ohne besondere Versendungsformen, die innerhalb bestimmter von der Post fest-
zulegender Orte oder zwischen bestimmten von der Post festzulegenden Orten versandt werden, werden durch die
Post auf Verlangen beim Absender abgeholt und unmittelbar durch den abholenden Boten dem Empfänger
zugestellt (Direktkurierdienst). Die Ausführung des Direktkurierdienstes ist auf die Zeit von 6 bis 22 Uhr beschränkt.
(3) Als Sendungen des Eil- und des Direktkurierdienstes (Postkuriersendungen) können auch aufschriftlose und
unverpackte Gegenstände versandt werden, soweit sie sich zur Beförderung im Postkurierdienst eignen. Paket-
karten werden nicht verwandt. Die Sendungen tragen keinen Freimachungsvermerk.
(4) Postkuriersendungen werden nicht angenommen, wenn der Ort der Annahme oder der Ort der Zustellung
ungeeignet ist, wenn er nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erreicht werden kann oder wenn für die
Annahme oder die Zustellung besondere Aufwendungen oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1159
(5) Postkuriersendungen werden gemäß den§§ 45 bis 51 zugestellt. Die Abholung (§§ 52 und 53), die Angabe
einer Postlageranschrift (§ 54) und die Nachsendung (§§ 55 bis 58) sind ausgeschlossen. Kann eine Postkurier-
sendung beim ersten Zustellversuch nicht ausgeliefert werden, so wird der Auftraggeber unterrichtet. Er kann ver-
langen, daß
1. ein zweiter Zustellversuch durch einen Eilkurier durchgeführt wird,
2. die Postkuriersendung durch einen Eilkurier an ihn oder an den Absender zurückgegeben wird oder
3. die Postkuriersendung beim Zustellpostamt zur Rückgabe an ihn oder den Absender bereitgehalten wird. Bleiben
auch der zweite Zustellversuch oder der Versuch der Rückgabe erfolglos, so gilt die Postkuriersendung als
unzustellbar. Das gleiche gilt, wenn die Postkuriersendung nicht bis zum Ablauf des Tages, an dem das
Rückgabeverlangen gestellt wurde, abgeholt worden ist.
(6) Für Postkuriersendungen werden die Postkuriersendungsgebühren erhoben; Beförderungsgebühren, Zustell-
gebühren, Bereithaltungsgebühren oder sonstige Postgebühren fallen daneben für derartige Sendungen nicht an."
4. Nach § 35 wird folgender neuer § 36 eingefügt:
,,§ 36
Datapost
(1) Die Post kann dem Absender auf Antrag genehmigen, gewöhnliche Briefe oder gewöhnliche nichtsperrige
Pakete, die er ohne andere besondere Versendungsformen regelmäßig zu einer bestimmten Einlieferungszeit von
einer bestimmten Einlieferungsstelle aus an einen bestimmten Empfänger versendet, als Datapostsendungen zu
versenden. Die Genehmigung ist widerruflich.
(2) Für die Aufschrift sind Aufschriftzettel nach amtlichem Muster zu verwenden.
(3) Datapostsendungen werden entsprechend der Genehmigung entweder durch Eilboten zugestellt oder zur
Abholung beim Bestimmungspostamt bereitgehalten.
(4) Für Datapostsendungen werden die Datapostgebühren erhoben; Beförderungsgebühren, Zustellgebühren,
Bereithaltungsgebühren oder sonstige Postgebühren fallen daneben für derartige Sendungen nicht an."
5. Der bisherige § 36 wird § 36 a.
6. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Post kann auf Antrag die Richtigkeit von Anschriften prüfen und dem Anfragenden die zutreffende
Anschrift mitteilen."
b) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
,,(5) In Verbindung mit dem Ausschluß der Nachsendung kann der Absender durch Vorausverfügung verlangen,
daß ihm auf zurückgesandten Sendungen die neue Anschrift des Empfängers angegeben wird, wenn sie der Post
bekannt ist.
(6) Der Absender von Massendrucksachen kann durch Vorausverfügung verlangen, daß ihm bei Unzustellbar-
keit der Sendung oder bei Mängeln in der Anschrift eine Anschriftenberichtigungskarte nach amtlichem Muster
übersandt wird. Vom Empfänger der Anschriftenberichtigungskarte wird eine Gebühr erhoben.
(7) Der Empfänger kann schriftlich beantragen, daß seine Anschrift nicht mitgeteilt wird; hierauf ist er in
geeigneter Weise hinzuweisen. Der Antrag wird, sofern der Empfänger nicht eine kürzere Frist angegeben hat,
für die Dauer von sechs Monaten beachtet; er kann bei Fristablauf wiederholt werden."
7. In§ 52 Abs. 5 wird der für den Höchstbetrag für an Ersatzempfänger auszuliefernde Sendungen mit Wertangabe
angegebene Betrag von „ 1 000 Deutsche Mark" in „3 000 Deutsche Mark" geändert.
8. § 56 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Eingeschriebene und gewöhnliche Briefsendungen sowie Postgut und Postanweisungen können von Amts
wegen nachgesandt werden, wenn die neue Anschrift des Empfängers bekannt ist."
9. § 57 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Absender kann vorausverfügen, daß Sendungen mit Wertangabe, gewöhnliche Pakete und Schnell-
sendungen nachgesandt werden."
10. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort „Paketsendungen" durch das Wort „Pakete" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die Paketsendung" durch die Wörter „das Paket" ersetzt.
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 2
Änderung der Postgebührenordnung
Die Anlage zu § 1 der Postgebührenordnung vom 10. August 1988 (BGBI. 1 S. 1575) wird wie folgt geändert:
1. Nach der laufenden Nummer 33 werden folgende laufende Nummern 33 a und 33 b eingefügt:
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
2 3
„33a Postkurie rsend u ngsgebü h ren
für Eilkuriersendungen
a) für jede Sendung
bei Zustellung zwischen 6 und 22 Uhr 17,-
bei Zustellung zwischen 22 und 6 Uhr 20,-
b) für jede Sendung im Dauerauftrag
(Auftragserteilung für mindestens eine Sendung wöchent-
lich von demselben Absender an denselben Empfänger
während mindestens eines Monats)
bei Zustellung zwischen 6 und 22 Uhr 14,-
bei Zustellung zwischen 22 und 6 Uhr 17,-
c) für jede weitere auf Grund desselben Auftrags mit der-
selben Fahrt abzuholende Sendung desselben Absenders
an denselben Empfänger 5,-
33b Pos tku ri e rse n du ng sg e b ü h re n
für Direktkuriersendungen
a) Grundgebühr für jede Sendung 15,-
b) Grundgebühr für jede Sendung im Dauerauftrag
(Auftragserteilung für mindestens eine Sendung wöchent-
lich von demselben Absender an denselben Empfänger
während mindestens eines Monats) 10,-
c) Entfernungszuschlag (zusätzlich zur Grundgebühr)
Zone 1 bis 6 km)*)**) 10,-
Zone 2 (über 6 bis 12 km)*) 20,-
Zone 3 (über 12 bis 18 km)*) 30,-
Zone 4 (über 18 bis 24 km)*) 40,-
Zone 5 (über 24 bis 30 km)*) 50,-
Zone 6 (über 30 km) zusätzlich zum Zuschlag der Zone 5
für jede angefangenen weiteren 6 km*) weitere 10,-
d) für jede weitere mit derselben Fahrt zu befördernde Sen-
dung von demselben Absender an denselben Empfänger 5,-
e) für eine weitere mit derselben Fahrt zu befördernde Sen- Entfernungszuschläge gemäß
dung von demselben Absender an einen weiteren Emp- Buchstabe c, wie sie für Fahrten
fänger zwischen den einzelnen Abgabe-
stellen in der Reihenfolge ihrer
Anfahrt anfallen.
*) Zu lfd. Nr. 33 b Buchstaben c und e:
Zoneneinteilung in Anlehnung an die Durchschnittsluftlinienent-
fernung zwischen den Tarifbezirken - von der Deutschen Bundes-
post festgelegt-, in denen die Sendungen abgeholt und zugestellt
werden (c)) oder in denen aufeinanderfolgende Abgabestellen bei
mehreren mit derselben Fahrt zu befördernden Sendungen von
demselben Absender an verschiedene Empfänger (e)) liegen.
**) Zu lfd. Nr. 33b Buchstabe c:
Bei Direktkuriersendungen im An- und Auslieferungsdienst für
den IG-Kurierdienst der Deutschen Bundesbahn wird stets die
Zone 1 zugrunde gelegt."
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1161
2. Nach der laufenden Nummer 35 wird folgende neue Nummer 36 eingefügt:
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
1 2 3
„36 Datapostgebühren
a) monatliche Gebühr für den mit einer Datapostverbindung
erfolgenden Versand je eines Briefes
an einem bestimmten Tag des Monats 115,-
an einem bestimmten Tag jeder Woche 125,-
an 2 bestimmten Werktagen jeder Woche 140,-
an 3 bestimmten Werktagen jeder Woche 155,-
an 4 bestimmten Werktagen jeder Woche 170,-
an 5 bestimmten Werktagen jeder Woche 185,-
an 6 bestimmten Werktagen jeder Woche 200,-
b) monatliche Gebühr für jeden weiteren mit derselben Data-
postverbindung erfolgenden Versand je eines Briefes
an einem bestimmten Tag des Monats 5,-
an einem bestimmten Tag jeder Woche 15,-
an 2 bestimmten Werktagen jeder Woche 30,-
an 3 bestimmten Werktagen jeder Woche 45,-
an 4 bestimmten Werktagen jeder Woche 60,-
an 5 bestimmten Werktagen jeder Woche 75,-
an 6 bestimmten Werktagen jeder Woche 90,-
c) monatliche Gebühr für den mit einer Datapostverbindung
erfolgenden Versand je eines Paketes
Gebühr
1. Zone 2. Zone 3. Zone
bis über 150 über
150 km bis 300 km 300 km
DM DM DM
an einem bestimmten Tag des Monats 120,- 122,50 125,-
an einem bestimmten Tag jeder Woche 155,- 165,- 175,-
an 2 bestimmten Werktagen jeder Woche 200,- 220,- 240,-
an 3 bestimmten Werktagen jeder Woche 245,- 275,- 305,-
an 4 bestimmten Werktagen jeder Woche 290,- 330,- 370,-
an 5 bestimmten Werktagen jeder Woche 335,- 385,- 435,-
an 6 bestimmten Werktagen jeder Woche 380,- 440,- 500,-
d) monatliche Gebühr für jedes weitere mit einer Datapost-
verbindung versandte Paket
an einem bestimmten Tag des Monats 10,- 12,50 15,-
an einem bestimmten Tag jeder Woche 45,- 55,- 65,-
an 2 bestimmten Werktagen jeder Woche 90,- 110,- 130,-
an 3 bestimmten Werktagen jeder Woche 135,- 165,- 195,-
an 4 bestimmten Werktagen jeder Woche 180,- 220,- 260,-
an 5 bestimmten Werktagen jeder Woche 225,- 275,- 325,-
an 6 bestimmten Werktagen jeder Woche 270,- 330,- 390,-
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
1 2 3
e) monatliche Eilzustellung für jede Datapostsendung
Gebühr
Zustellung Zustellung·
zwischen zwischen
6 und 22 Uhr 22 und 6 Uhr
DM DM
an einem bestimmten Tag des Monats 5,- 8,-
an einem bestimmten Tag jeder Woche 21,- 33,-
an 2 bestimmten Werktagen jeder Woche 42,- 66,-
an 3 bestimmten Werktagen jeder Woche 63,- 99,-
an 4 bestimmten Werktagen jeder Woche 84,- 132,-
an 5 bestimmten Werktagen jeder Woche 105,- 165,-
an 6 bestimmten Werktagen jeder Woche 126,- 198,-
f) monatliche zusätzliche Gebühr für eine Datapostverbin-
dung für Pakete über Tagesflüge
an einem bestimmten Tag des Monats 15,-
an einem bestimmten Tag jeder Woche 60,-
an 2 bestimmten Werktagen jeder Woche 120,-
an 3 bestimmten Werktagen jeder Woche 180,-
an 4 bestimmten Werktagen jeder Woche 240,-
an 5 bestimmten Werktagen jeder Woche 300,-
an 6 bestimmten Werktagen jeder Woche 360,-
g) Gebühr für einen unregelmäßig innerhalb einer bestehen- 4,-
den Verbindung zusätzlich eingelieferten Datapostbrief
h) Gebühr für ein unregelmäßig innerhalb einer bestehenden
Verbindung zusätzlich eingeliefertes Datapostpaket
Gebühr
1. Zone 2. Zone 3. Zone
bis über 150 über
150 km bis 300 km 300 km
DM DM DM
18,- 20,- 22,-
i) Eilzustellgebühr für ein unregelmäßig innerhalb einer Gebühren nach lfd. Nr. 33".
bestehenden Verbindung zusätzlich eingeliefertes Paket
3. Die bisherige laufende Nummer 36 wird Nummer 36 a.
4. Die laufende Nummer 38 wird wie folgt gefaßt:
Lfd. Gebühr
Gegenstand DM
Nr.
2 3
„38 Anschriftenprüfung
a) Einzelanschriftenprüfung Gebühr nach lfd. Nr. 5 bzw. 6
b) Prüfgebühr für die Anschriftenprüfung bei Sammel-
aufträgen
für eine Anschrift -,25
mindestens für eine Sendung nach demselben Postamt 2,50
c) Anschriftenberichtigungskarte -,40".
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1163
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten einzelner Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1989 in Kraft.
(2) § 36a der Postordnung tritt mit Ablauf des 31. August 1990 außer Kraft. Gleichzeitig wird in der Anlage zur
Postgebührenordnung die laufende Nummer 36 a gestrichen.
Bonn, den 23. Juni 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Christian Schwarz-Schilling
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Postgirogebührenordnung
Vom 23. Juni 1989
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Postgirogebührenordnung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1484), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 1989 (BGBI. 1 S. 541 ), wird die laufende Nummer 4 wie folgt gefaßt:
„4 Einzahlungen auf ein Konto
bis 10 DM 90
über 10 DM bis 10 000 DM 2 00
für jede weiteren 1 000 DM 20
Einzahlungen auf das eigene Postgirokonto
bis 10 000 DM gebührenfrei
über 10 000 DM bis 11 000 DM 2 20
für jede weiteren 1 000 DM 20
Zu lfd. Nr. 4
a) Überträgt die Deutsche Bundespost einem Postgiroteilnehmer
durch Vertrag Vorleistungen bei Einzahlungen auf das eigene
Postgirokonto, so kann für diese Leistung ein finanzieller Ausgleich
vereinbart werden.
b) Die Deutsche Bundespost kann für ein Postgirokonto Ausweiskarten
für Einzahlungen auf das eigene Postgirokonto ausgeben. Jede
Ausweiskarte berechtigt, bis zu 10 000 DM gebührenfrei
einzuzahlen.
c) Bei Spendenaktionen im Gesamtbereich der Deutschen Bundespost
wegen Katastrophen und aktueller, schwerwiegender unvorher-
gesehener Ereignisse kann der Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen von der Erhebung der Gebühr für Einzahlungen
auf Postgirokonten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Hilfsorganisationen für einen bestimmten Zeitraum absehen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1989 in Kraft.
Bonn, den 23.Juni 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1165
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 27. Juni 1989
Tag I n h a It Seite
15. 6. 89 Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 12 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 12) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 530
15. 3. 89 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Kommunikation des Staates Kuwait über
Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Post- und Fernmeldedienste . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 531
22. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 535
14. 6. 89 Bekanntmachung der Änderungen der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusam-
menstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • . 541
Die Regelung Nr. 12 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeug-
führers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen - wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
Preis ~ Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Preis des AnlagebendN: 10,80 DM (9,40 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,80 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrAgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30. 5. 89 Einhundertvierte Durchführungsverordnung der Bundesan-
stalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Verfahren
bei Ausfall der Funkverbindung) 3041 (112 21. 6. 89) 21. 9. 89
neu: 96-1-2-104; 96-1-2-2
9. 6. 89 ?.wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 3093 (114 23. 6. 89) 24. 8. 89
96-1-2-86
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1165
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 27. Juni 1989
Tag I n h a It Seite
15. 6. 89 Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 12 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 12) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 530
15. 3. 89 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Kommunikation des Staates Kuwait über
Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Post- und Fernmeldedienste . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 531
22. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 535
14. 6. 89 Bekanntmachung der Änderungen der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusam-
menstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • . 541
Die Regelung Nr. 12 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeug-
führers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen - wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30. 5. 89 Einhundertvierte Durchführungsverordnung der Bundesan-
stalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Verfahren
bei Ausfall der Funkverbindung) 3041 (112 21. 6. 89) 21. 9. 89
neu: 96-1-2-104; 96-1-2-2
9. 6. 89 ?.wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 3093 (114 23. 6. 89) 24. 8. 89
96-1-2-86
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1131
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Thermometermacher-Handwerk
(Thermometermachermeisterverordnung - ThermMstrV)
Vom 20. Juni 1989
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 14. Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Thermometern,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
15. Evakuieren und Füllen von Thermometern,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 16. Justieren von Thermometern,
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 17. Skalieren und Fertigmachen von Thermometern,
18. Warten und Instandhalten der berufsbezogenen
1. Abschnitt Maschinen, Werkzeuge und Geräte.
Berufsbild
2. Abschnitt
§ 1 Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
Berufsbild der Meisterprüfung
(1) Dem Thermometermacher-Handwerk sind folgende
Tätigkeiten zuzurechnen: §2
Entwurf, Konstruktion und Herstellung von Thermometern Gliederung, Dauer und Bestehen
und ähnlichen Meßgeräten aus verschiedenen Gläsern der praktischen Prüfung
sowie aus glasverwandten und anderen Werkstoffen. (Teil 1)
(2) Dem Thermometermacher-Handwerk sind folgende (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
1. Kenntnisse über die Funktion, die Einsatz- und
Betriebsbedingungen sowie die meßtechnische An- lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
wendung der herzustellenden Geräte, (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
2. Kenntnisse der Arten, Sorten, Daten, der Kennzeich- länger als zwei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
nung und Verwendung von Gläsern und über die mit probe nicht länger als zwölf Stunden dauern.
diesen verschmelzbaren Metalle und Keramiken,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
3. Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe, sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.-
4. Kenntnisse der gebräuchlichsten Brenngase, ihrer
Handhabung und Lagerung,
5. Kenntnisse der Flächen-, Volumen- und Druckberech- §3
nungen, Meisterprüfungsarbeit
6. Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessun- (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend
gen, genannten Arbeiten anzufertigen, entweder nach Nummer
7. Kenntnisse über lösbare Verbindungsteile, insbeson- 1 bis 4 oder nach Nummer 5 bis 7:
dere Schliffe, sowie über Hähne und Ventile, 1 . Herstellen eines Beckmann-Thermometers mit nor-
8. Kenntnisse des Justierens, Graduierens, Kalibrierens, maler Einstellvorrichtung, Hauptskala von 0 bis 5 °C,
Wachsens sowie Ätzens, Skalenwert 0,01 °C, Einstellskala von - 20 bis 160 °C,
Skalenwert 2 °c, Oberteil 350 mm lang, Durchmes-
9. Kenntnisse über Vakuumtechnik, ser 14-15 mm, Unterteil 200 mm lang, Durchmesser
10. Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Normvor- 10-11 mm,
schriften,
2. Herstellen zweier meteorologischer Extremthermo-
11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der meter:
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, a) ein Minimum-Thermometer, Nennmeßbereich von
12. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften - 40 bis 40 °C, Skalenwert 0,5 °C,
des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, b) ein Maximum-Thermometer, Nennmeßtereich von
13. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, - 30 bis 50 °C, Skalenwert 0,5 °C,
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. Herstel;en eines ASTM-Thermometers nach ASTM- 7. Ausfertigen eines bereits justierten Labor-Thermo-
Spezifikation 30 F, meters, Nennmeßbereich von O bis 100 °C, Skalen-
wert 0,1 °c,
4. Herstellen eines Sonnenstrahl-Thermometers, Nenn-
meßbereich von O bis 70 °C, Skalenwert 0,5 °C, 8. Justieren eines Labor-Stabthermometers aus Supre-
Maximum-Ausführung, Quecksilbergefäß blank, einge- maxglas, Justierpunkte bei O°C und 100 °C, kalibrie-
schmolzen in evakuiertem Glasmantel mit Kugel, ren bis 600 °C und ausfertigen, Nennmeßbereich von
Durchmesser 45 mm, Gesamtlänge 300 mm, 0 bis 610 °C, Skalenwert 2 °C,
5. Herstellen eines Beckmann-Thermometers mit Trop- 9. Ausfertigen eines verstellbaren Kontaktthermometers,
feneinrichtung, Hauptskala von Obis 5 °C, Skalenwert Anbringen von Ablese- und Einstellskala, Nennmeß-
0,01 °C, Einstellskala von - 20 bis 140 °c, Skalenwert bereich von O bis 100 °C, Skalenwert 1 °C,
2°C, Oberteil 360 mm lang, Durchmesser 14-15 mm, 10. Teilen einer Papierskala mit Längsstreifen, Teilungs-
Unterteil 200 mm lang, Durchmesser 10-11 mm,
länge ca. 200 mm, Nennmeßbereich von O bis 40 °C,
6. Herstellen eines Eispunkt-Thermometers mit Sattel, Skalenwert 0, 1 °C.
Nennmeßbereich von -1 bis 1 °c, Skalenwert 0,01 °c,
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
Länge 350 mm, Durchmesser 11 mm,
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
7. Herstellen eines Kalorimeter-Thermometers, Stab- nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
form, weißbelegt, Nennmeßbereich von 21 bis 27 °C, ten.
Skalenwert 0,01 °c, Länge 760 mm, Durchmesser
9 mm.
§5
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs- (Teil II)
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß den Entwurf in Form
einer maßstabsgerechten Zeichnung und die Kalkulation (1) Im Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
zur Genehmigung vorzulegen. Prüfungsfächern nachzuweisen:
(3) Die maßstabsgerechte Zeichnung und die Kalkula- 1. Technische Mathematik:
tion sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu Berechnen der Fadenkorrektur, Körper, Ausdehnun-
berücksichtigen. gen, Drücke und Winkel;
§4 2. Technisches Zeichnen:
Arbeitsprobe Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen;
3. Fachtechnologie:
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-
ten Arbeiten auszuführen, entweder nach Nummer 1 bis 6 a) Funktion und meßtechnische Anwendung von Ther-
oder nach Nummer 7 bis 10: mometern,
1 . Rohblasen eines Doppelwinkel-Thermometers, bis b) Einschmelztechniken,
zum Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nenn- c) Arten und Ausführungen von Schliffen,
meßbereich von 0 bis 100 °C, Oberteil 250 x 17 bis
d) Justieren, Graduieren, Wachsen, Ätzen und Kali-
18 mm, Unterteil 400 x 9, 100 x 9 und 110 x 9 mm,
brieren,
2. Rohblasen eines Labor-Stabthermometers aus e) Vakuumtechnik,
Supremaxglas, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren
und Skalieren, Nennmeßbereich von 0 bis 6.10 °c, f) berufsbezogene Eich- und Normvorschriften,
Länge 450 mm, Durchmesser 6-7 mm, g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
und des Arbeitsschutzes,
3. Rohblasen eines Allihn-Thermometers, bis zum Aus-
fertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeß- h) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe-
bereich von 200 bis 300 °C mit Hilfsteilung bei 0 0 c sondere des Immissionsschutzes,
und 100 °C, Länge 300 mm, Durchmesser 8 mm, i) berufsbezogene Werkzeuge, Maschinen und
4. Rohblasen eines Pyknometer-Thermometers mit Geräte;
selbstangefertigtem Schliffrohling NS 10/19, bis zum 4. Werkstoffkunde:
Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeß-
bereich von 10 bis 30 °C, Skalenwert 0,5 °C, Oberteil a) Rohstoffe und Herstellung von Glas,
90 mm, Durchmesser 9 mm, Unterteil 25 mm, Durch- b) Halbzeuge,
messer 6 mm, mit massivem Glasansatz von 15 mm c) Arten, Sorten, Daten, Kennzeichnung und Verwen-
Länge, dung von Gläsern und von mit diesen verschmelz-
5. Rohblasen eines Flammpunkt-Thermometers nach baren Metallen und Keramiken,
Marcusson, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren und d) Hilfs- und Betriebsstoffe sowie ihr Einsatz,
Skalieren, Nennmeßbereich von 40 bis 260 °C, Länge
300 mm, Durchmesser 10 mm, e) umweltschädliche Stoffe sowie ihre Entsorgung;
6. Einschmelzen eines Drahtes aus Platin oder einem 5. Kalkulation:
anderen zweckentsprechenden Material in ein Kapil- Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
larrohr, bildung wesentlichen Faktoren.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1133
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch- §7
zuführen. Weitere Anforderungen
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
werden. 12. Dezember 1972 (B~BI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens §8
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Berlin-Klausel
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 4. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
ordnung auch im Land Berlin.
3. Abschnitt
§9
Übergangs- und Schlußvorschriften
Inkrafttreten
§6 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.
Übergangsvorschrift
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
zu Ende geführt. wenden.
Bonn, den 20. Juni 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 21. Juni 1989
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 2. In§ 45a werden nach dem Wort „Zusammenhang" die
mit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgeset- Worte „mit einem Projekt der Luftbetankung von Flug-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- zeugen in Libyen oder" eingefügt.
mer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von
denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz vom
6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neu gefaßt worden ist, Artikel 2
verordnet die Bundesregierung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 51 Abs. 4 des Außen-
wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie sich
Artikel 1 nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen bezieht, die
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. De-
1986 (BGBI. 1S. 2671 ), zuletzt geändert durch die Verord- zember 1946 oder nach sonstigem in Berlin geltendem
nung vom 22. März 1989 (BGBI. 1 S. 535), wird wie folgt Recht verboten sind oder der Genehmigung bedürfen.
geändert:
Artikel 3
1. In § 5 b werden nach dem Wort „Zusammenhang" die
Worte „mit einem Projekt der Luftbetankung von Flug- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
zeugen in Libyen oder" eingefügt. Kraft.
Bonn, den 21.Juni 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1135
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 21. Juni 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, des § 12 Abs. 2 Satz 1, 3. Nach § 8a wird folgender neuer§ 8b eingefügt:
des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durch-
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der ,,§ 8b
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 Vom Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise
(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes- (1) Die Erstattung der Zusatzabgabe nach§ 8a wird
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: einem Abgabenschuldner nur gewährt, wenn er dem
Antrag geeignete Belege für den Nachweis der Bela-
Artikel 1 stung mit der Basisabgabe und der Zusatzabgabe
beifügt.
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in
(2) Geeignete Belege im Sinne des Absatzes 1 sind
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989
(BGBI. 1S. 91 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1 . die Rechnungen oder die Gutschriften über das im
3. April 1989 (BGBI. 1 Nr. 16 S. 599), wird wie folgt ge- Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte vermark-
ändert: tete Getreide,
2. von den nach § 3 zahlungspflichtigen Marktbetei-
1. Abschnitt IV erhält folgende Überschrift: ligten vorbehaltlich des Absatzes 4 ausgestellte
Sammelbelege über das im Sinne der in § 1
,,IV. Erstattung der Abgaben".
genannten Rechtsakte vermarktete Getreide oder
2. § 8 a wird wie folgt geändert: 3. im Fall des § 4 oder des § 6 die Abgabeanmeldun-
gen.
a) In der Überschrift wird das Wort „Rückerstattung"
durch das Wort „Erstattung" ersetzt. (3) Die Belege nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 müssen
mindestens folgende Angaben enthalten:
b) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „zurück- 1. Name und Anschrift des nach§ 3 zahlungspflichtigen
zuerstatten" durch die Worte „zu erstatten" und Marktbeteiligten sowie des Abgabenschuldners,
das Wort „Rückerstattung" durch das Wort „Erstat-
tung", in Satz 2 das Wort „zurückerstattet" durch 2. Datum der Getreidelieferung und die vom zah-
das Wort „erstattet" ersetzt. lungspflichtigen Marktbeteiligten erworbene
Menge,
c) In Absatz 2 wird das Wort „Rückerstattungsantrag"
3. jeweils getrennt den Betrag der einbehaltenen
durch das Wort „Erstattungsantrag" ersetzt.
Basisabgabe und Zusatzabgabe.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(4) Sammelbelege nach Absatz 2 Nr. 2 sind zum
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Rückerstattung" Nachweis der Belastung mit den Abgaben nur geeig-
durch das Wort „Erstattung" ersetzt. net, wenn die in ihnen zusammengefaßten Rechnun-
bb) Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: gen oder Gutschriften im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
mit folgendem Vermerk versehen sind:
„3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen
Geschäftsvorgänge, aus der für jeden ,,Dieser Beleg ist nicht als Nachweis für die MVA-
Vorgang die abgabenpflichtigen Mengen Belastung geeignet; es wird ein Sammelbeleg
sowie erstellt."
a) im Fall des§ 3 Name und Anschrift des Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 muß ein
zahlungspflichtigen Marktbeteiligten Sammelbeleg enthalten:
einschließlich des Datums der Rech- 1. die Angabe des Datums und der Kenn-Nummer
nung oder Gutschrift, der im Sammelbeleg zusammengefaßten Rech-
b) im Fall des§ 4 oder des§ 6 Datum und nungen oder Gutschriften,
Kenn-Nummern der Abgabeanmel- 2. die Erklärung, daß die Rechnungen oder Gutschrif-
dungen ten durch einen Vermerk nach Satz 1 entwertet
ersichtlich sind,". worden sind und Durchschriften dieser Belege zur
jederzeitigen Nachprüfung zur Verfügung stehen.
cc) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
Jeder nach § 3 zahlungspflichtige Marktbeteiligte, der
e) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Rückerstat- sich für die Ausstellung von Sammelbelegen entschie-
tungsbetrag" durch das Wort „Erstattungsbetrag" den hat, ist verpflichtet, den Erzeugern die Sammel-
ersetzt. belege spätestens 14 Tage nach der Festsetzung des
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erstattungssatzes der Zusatzabgabe durch einen in diese Mengen die Belege bereits einem Antrag auf
§ 1 genannten Rechtsakt für die bis zu dieser Festset- Erstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a beigefügt
zung getätigten abgabenpflichtigen Rechtsgeschäfte waren."
zur Verfügung zu stellen."
c) In Absatz 3a wird die Angabe ,,§ 8b" durch die
Angabe ,,§ Be" ersetzt.
4. Die bisherigen §§ 8 b bis 8 d werden die neuen §§ 8 c
d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ Bc Abs. 2
bis Be.
Satz 2" durch die Angabe ,,§ 8d Abs. 2 Satz 2"
ersetzt.
5. Der neue § 8d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Zusatz- 7. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 9a Abs. 1 Nr. 1 und 2
abgabe" die Worte „nach § Ba Abs. 1" eingefügt. sowie in § 9 b Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort
,,besondere" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „für das vorher- 8. Nach § 9c wird folgender neuer§ 9d eingefügt:
gegangene Wirtschaftsjahr" durch die Worte
,,eines Jahres für das abgelaufene Wirt- ,,§ 9d
schaftsjahr, für das die Beihilfe gewährt wer-
Besondere Bestimmungen
den soll," ersetzt. bei der Lagerung und Lohntrocknung von Getreide
bb) Satz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: (1) Wer als Marktbeteiligter von einem Erzeuger mit
,,3. vorbehaltlich des Satzes 4 eine Aufstel- Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in
lung der abgabenpflichtigen Geschäfts- einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
vorgänge, aus der für jeden Vorgang die Gemeinschaften Getreide zur Lagerung oder Trock-
abgabenpflichtigen Mengen sowie nung erhält, um es nach Ablauf der vereinbarten
a) im Fall des § 3 Name und Anschrift Lagerdauer oder der Trocknung an den Erzeuger
des zahlungspflichtigen Marktbeteilig- zurückzugeben, ist verpflichtet,
ten einschließlich des Datums der 1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,
Rechnung oder Gutschrift oder 2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen, getrennt
b) im Fall des § 4 oder des § 6 Datum für jeden Erzeuger, zu machen über
und Kenn-Nummern der Abgabean- a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,
meldungen
b) Art, Qualität und Menge des zu lagernden oder
ersichtlich sind,".
zu trocknenden Getreides sowie das Datum der
cc) In Satz 4 wird die Angabe „8d Abs. 1 Satz 3" Anlieferung
durch die Angabe ,,§ 8e Abs. 1 a" ersetzt.
c) Art, Qualität und Menge des an den Erzeuger
nach Lagerung oder Trocknung zurückgegebe-
6. Der neue § Be wird wie folgt geändert: nen Getreides sowie das Datum der Rückgabe.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (2) Der in Absatz 1 genannte Marktbeteiligte ist
verpflichtet, dem Erzeuger eine Abrechnung über die
aa) In Satz 1 werden in der Einleitung die Angabe
Lagerung oder Lohntrocknung auszustellen, in der
,,§ 8c Abs. 2" durch die Angabe,,§ 8d Abs. 2"
insbesondere die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c
ersetzt und die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
vorgesehenen Angaben enthalten sein müssen.
„ 1. geeignete Belege für den Nachweis der
(3) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1
Belastung mit der Basisabgabe und der
Nr. 2 Buchstabe b und c über die Qualität der betroffe-
Zusatzabgabe und".
nen Getreidemengen gilt § 9 a Abs. 2 entsprechend.
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden durch
(4) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und
folgende Sätze ersetzt:
einem in Absatz 1 genannten Marktbeteiligten über
„Für Belege nach Satz 1 Nr. 1 gilt§ 8b Abs. 2 die Lagerung oder Trocknung von Getreide ist schrift-
bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, daß die lich abzuschließen. § 9c Abs. 2 und 3 gilt entspre-
Sammelbelege den Erzeugern spätestens 14 chend."
Tage nach Ablauf des jeweiligen Wirtschafts-
jahres für die in diesem Wirtschaftsjahr ge- 9. Die bisherigen §§ 9 d bis 9 f werden die neuen §§ 9 e
tätigten abgabenpflichtigen Rechtsgeschäfte bis 9g.
zur Verfügung zu stellen sind. Rechtsge-
schäfte, die bereits in einem nach § 8 b Abs. 4
1O. In dem neuen § 9 g Abs. 1 werden ersetzt
ausgestellten Sammelbeleg berücksichtigt
worden sind, brauchen nicht nochmals aufge- a) in Nummer 1 Buchstabe b die Angabe „9 bis 9d"
führt zu werden." durch die Angabe „9 bis 9e",
b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt: b) in Nummer 2 Buchstabe a die Angabe „9e" durch
,,(1 a) Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe die Angabe „9f".
nach§ 8d Abs. 2 brauchen für die dort anzugeben-
den Getreidemengen keine Belege im Sinne des 11. In § 10 Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte „der in § 9 b
Absatzes 1 Nr. 1 beigefügt zu werden, wenn für genannte Verarbeiter" durch die Worte „die in § 9 b
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1137
und § 9d genannten Marktbeteiligten" und in Satz 2 13. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser
das Wort „Marktbeteiligten" durch das Wort „Aus- Verordnung.
kunftspflichtigen" ersetzt.
12. Dem § 12 a werden folgende Absätze angefügt:
Artikel 2
,,(5) Auf die Erstattung der Zusatzabgabe oder die
Gewährung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1988/ Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
89 sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis tungsgesetzes in Verbindung mit§ 41 des Gesetzes zur
zum 30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter anzu- Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
wenden. auch im Land Berlin.
(6) Auf vor dem 1. Juli 1989 entstandene Abgaben-
schulden bei der Vermarktung von Saatgut-Rohware
nach § 7 Abs. 2 ist die Anlage zu dieser Verordnung in Artikel 3
ihrer bis zum 30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter
anzuwenden." Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 13)
Anlage
(zu § 7 Abs. 2)
Berechnungsfaktoren
bei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware
Saatgetreideart Berechnungsfaktor
1. Wintergerste 0,40
2. Winterroggen 0,40
3. Winterweichweizen 0,40
4. Winterhartweizen 0,25
5. Triticale 0,50
6. Sommergerste 0,30
7. Sommerroggen 0,20
8. Sommerweichweizen 0,40
9. Sommerhartweizen 0,25
10. Hafer 0,35
11. Mais 0,15
12. Spelz (Dinkel) 0,20
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 22. Juni 1989
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des Für jedes kindergeldberechtigende Kind erhöht sich der
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Familienzuschlag nach Satz 1
vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) wird im Einverneh- für die Zeit vom 1. März 1988
men mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes- bis 31. Dezember 1988 um je 122 Deutsche Mark,
minister der Finanzen verordnet:
für die Zeit vom 1. Januar 1989
bis 31. Dezember 1989 um je 124 Deutsche Mark,
für die Zeit ab 1. Januar 1990
Artikel 1
um je 126 Deutsche Mark."
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-
offizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1 3. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
,,(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwär-
23. September 1987 (BGBI. 1 S. 2246), wird wie folgt
ters als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter
geändert:
im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1
bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder ist er auf
1. § 5 wird wie folgt gefaßt: Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberech-
,,§ 5 tigt und steht ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder
einer der folgenden Stufen zu, so erhält der Sanitäts-
Der Grundbetrag bemißt sich nach der Anlage."
offizier-Anwärter den Familienzuschlag nach Absatz 2
Satz 1 nur zur Hälfte. Das gleiche gilt, wenn der Ehe-
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: gatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters ebenfalls als
Sanitätsoffizier-Anwärter im öffentlichen Dienst steht.
,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts-
Hinsichtlich des Familienzuschlages nach Absatz 2
offizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind
Satz 2 findet § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgeset-
für die Zeit vom 1. März 1988 zes sinngemäß Anwendung."
bis 31 . Dezember 1988 136 Deutsche Mark,
für die Zeit vom 1. Januar 1989 Artikel 2
bis 31. Dezember 1989 138 Deutsche Mark,
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1988 in
für die Zeit ab 1. Januar 1990 140 Deutsche Mark. Kraft.
Bonn, den 22.Juni 1989
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Carl
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1139
Anlage
(zu § 5)
Grundbetrag
(Monatsbeträge in DM)
für die Zeit vom für die Zeit vom für die Zeit
1. März 1988 bis 1. Januar 1989 bis ab 1. Januar 1990
31. Dezember 1988 31. Dezember 1989
im 1. und 2. Semester 1 876 1 901 1 932
nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder
Seekadett 2053 2 081 2115
im 3. und 4. Semester 2248 2278 2 316
im 5. und 6. Semester
- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,
tierärztlichen Vorprüfung oder des ersten
Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung 2248 2278 2 316
- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,
tierärztlichen Vorprüfung oder des ersten
Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung 2453 2486 2527
im 7. und 8. Semester 2650 2686 2730
ab dem 9. Semester 2720 2757 2802
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über Hygiene- und Qualitätsanforderungen
an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Milch
{Milchverordnung)
Vom 23. Juni 1989
Es verordnen
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 9 Abs. 2, des § 37, des § 40 Abs. 1 und des § 52 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2
Buchstabe c des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und nach Anhörung eines Sachverständigenbeirats und
auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) sowie
der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a, des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 19 Nr. 1, 2
Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1
S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,
auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 10 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung,
auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und
auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von
Rohmilch sowie auf das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen thermisierter und wärmebehandelter Milch.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für Milch anderer Tierarten.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Rohmilch: das unveränderte Gemelk einer Kuh oder mehrerer Kühe, das nicht über die Gewinnungstemperatur
erwärmt worden ist;
2. thermisierte Milch: gereinigte Rohmilch, die nach Anlage 6 Nr. 1.4 erwärmt worden ist;
3. wärmebehandelte Milch: gereinigte Rohmilch, die nach Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelt worden ist;
4. Konsummilch: Milch, die dazu bestimmt ist, an Verbraucher abgegeben zu werden;
5. Erzeugerbetrieb: Betrieb, in dem Rohmilch gewonnen wird;
6. Milchsammelstelle: Betrieb, in dem Rohmilch von Erzeugerbetrieben angenommen, gekühlt und zwischengelagert
wird;
7. Be- und Verarbeitungsbetrieb: Betrieb, in dem Milch be- und verarbeitet wird;
8. Versandland: Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, aus dem wärmebehandelte Milch in den
Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wird;
9. Bestimmungsland: Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in den wärmebehandelte Milch ver-
sandt wird;
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1141
10. amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Behörde beauftragte Tierarzt.
§3
Gewinnen und Behandeln von Rohmilch
(1) Rohmilch, die zur Abgabe an andere bestimmt ist, darf nur
1. von Kühen gewonnen werden, die den Anforderungen der Anlage 1 Nr. 1 entsprechen,
2. in einem Erzeugerbetrieb gewonnen werden, der den Anforderungen der Anlage 2 entspricht und
3. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 3 gewonnen und behandelt werden.
(2) Rohmilch darf von Milchsammelstellen nur angenommen, gekühlt und zwischengelagert werden, wenn
1. diese den Anforderungen der Anlage 4 Nr. 1 und 2 entsprechen und
2. die Anforderungen der Anlage 5 eingehalten werden.
§4
Herstellen und Behandeln von wärmebehandelter Milch
(1) Wärmebehandelte Milch darf nur in Be- und Verarbeitungsbetrieben, die den Anforderungen der Anlage 4 Nr. 1
und 3 entsprechen, und nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 5 hergestellt und behandelt werden.
(2) Zum Herstellen wärmebehandelter Milch darf nur Rohmilch oder thermisierte Milch verwendet werden,
1. die entsprechend § 3 gewonnen und behandelt worden ist und
2. der, abgesehen von Entnahmen bei der Reinigung und Entkeimung sowie Maßnahmen zur Standardisierung des
Fettgehalts, nichts entnommen oder zugefügt worden ist, soweit eine Entnahme oder Zugabe nicht in anderen
Vorschriften geregelt ist.
(3) Vor der Wärmebehandlung ist die Rohmilch nach Maßgabe der Anlage 6 Nr. 1 zu behandeln.
(4) Die Wärmebehandlung ist nach einem in Anlage 6 Nr. 2 aufgeführten anerkannten Verfahren durchzuführen. Wird
pasteurisierte, ultrahocherhitzte oder sterilisierte Milch hergestellt, so sind die nach Anlage 4 Nr. 3.6 vorgeschriebenen
Einrichtungen zu verwenden. Dabei sind der Temperaturverlauf während der Erhitzung sowie der Betriebszustand der
Einrichtung bezüglich Umlauf, Durchlauf und Reinigung mit dem Temperaturschreibgerät aufzuzeichnen. Die Dia-
gramme des Temperaturschreibgeräts sind täglich mit dem Datum zu versehen und zwei Jahre aufzubewahren.
§5
Zusätzliche Vorschriften für das Herstellen und Behandeln
von wärmebehandelter Konsummilch
(1) Konsummilch ist vorbehaltlich der §§ 6 und 7 einer Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 zu unterziehen.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach § 4 darf zum Herstellen von wärmebehandelter Konsummilch nur Rohmilch
verwendet werden, die bei den Untersuchungen nach § 1 der Milch-Güteverordnung mindestens folgende Anforderun-
gen erfüllt:
1. Einstufung in Klasse 1,
2. Gehalt an somatischen Zellen im arithmetischen Mittel über drei Monate bis zum 31. Dezember 1992 weniger als
500 000 je cm3, danach weniger als 400 000 je cm3,
3. Gefrierpunkt kleiner oder gleich minus 0,515 °C und
4. Hemmstoffe nicht nachweisbar.
Abweichungen von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 bleiben unberücksichtigt, wenn im folgenden Monat die
3 3
Keimzahlwerte bis zum 31. Dezember 1992 weniger als 300 000 je cm , danach weniger als 100 000 je cm betragen und
der Gehalt an somatischen Zellen bis zum 31. Dezember 1992 weniger als 500 000 je cm3, danach weniger als 400 000
3
je cm beträgt. Rohmilch anderer Tierarten ist entsprechend der Milch-Güteverordnung lediglich bakteriologisch zu
untersuchen und muß die Anforderungen von Satz 1 Nr. 1 erfüllen.
(3) Wärmebehandelte Konsummilch muß so hergestellt werden, daß sie nach der Wärmebehandlung den Anforderun-
gen der Anlage 6 Nr. 3 entspricht. Eine wiederholte Wärmebehandlung ist nicht zulässig. Zum Herstellen von
ultrahocherhitzter Milch und Sterilmilch, die nicht in ein Bestimmungsland versandt werden soll, darf jedoch pasteuri-
sierte Milch verwendet werden.
(4) Pasteurisierte Konsummilch ist im Be- und Verarbeitungsbetrieb unmittelbar nach der Wärmebehandlung auf
mindestens 6 °C zu kühlen und bei dieser Temperatur zu lagern. Die Lagertemperatur ist aufzuzeichnen.
(5) Bei der Abfüllung von wärmebehandelter Konsummilch in zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher
bestimmte Behältnisse sind die Anforderungen der Anlage 6 Nr. 4 einzuhalten.
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§6
Vorzugsmilch
§ 5 Abs. 1 gilt nicht für Vorzugsmilch, die den für Vorzugsmilch von den obersten Landesbehörden gestellten,
besonders hoch bemessenen Anforderungen an Gewinnung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Behandlung, Ver-
packung und Beförderung genügt.
§7
Milch-ab-Hof-Abgabe
(1) § 5 Abs. 1 gilt ferner nicht für Rohmilch, die im Erzeugerbetrieb unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, wenn
1. sie im eigenen Betrieb unter Einhaltung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 gewonnen und behandelt worden ist,
2. sie nach den Vorschriften der Milch-Güteverordnung kontrolliert wird und hierbei die Anforderungen des § 5 Abs. 2
erfüllt,
3. sie am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen" angebracht ist und
5. die Abgabe von Rohmilch zuvor vom Milcherzeuger der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
(2) Die Abgabe von Rohmilch
1 . an Familienangehörige des Milcherzeugers, Altenteiler und Verpächter des Betriebes,
2. an Personen, die im Betrieb des Milcherzeugers beschäftigt sind, und an deren Familienangehörige,
3. durch Alm- oder Alpbetriebe an Wanderer und Berghütten
ist auch zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.
§8
Homogenisierte Milch
Milch darf homogenisiert werden; dabei muß das Fett durch mechanische Einwirkung so fein verteilt werden, daß
während der angegebenen Mindesthaltbarkeitszeit keine deutlich sichtbare Aufrahmung stattfindet.
§9
Bezeichnung Molkerei, Meierei, Sennerei, Käserei
Ein Be- und Verarbeitungsbetrieb darf die Bezeichnung Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei nur führen, wenn er
im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 500 1Milch oder eine hieraus zu gewinnende entsprechende Menge an
Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet und die hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen besitzt.
§ 10
Eiweißanreicherung
Teilentrahmte (fettarme) und entrahmte Milch im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 darf unter Anreicherung
mit wasserlöslichen oder aufgeschlossenen Milcheiweißerzeugnissen hergestellt werden. Dies gilt nicht für Milch anderer
Tierarten.
§ 11
Beförderung von Rohmilch,
thermisierter Milch und wärmebehandelter Milch
Rohmilch, thermisierte Milch und wärmebehandelte Milch darf nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 7
befördert werden.
§ 12
Anforderungen an Desinfektionsmittel
Für die chemische Desinfektion der in Anlage 2 Nr. 4, Anlage 4 Nr. 1.5 und Anlage 7 Nr. 1 genannten Geräte und
Gegenstände dürfen nur hierfür geeignete Mittel verwendet werden; als geeignet sind insbesondere Mittel anzusehen,
die in ihrer keimabtötenden Wirkung den Anforderungen zur Erlangung des Gütezeichens der Deutschen Landwirt-
schaftsgesellschaft, Frankfurt, oder den Prüfrichtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft, Gießen,
entsprechen.
§ 13
Anforderungen an Zentrifugen, Reinigungseinrichtungen
und Einrichtungen zur Wärmebehandlung
(1) Für die Reinigung der Milch von milchfremden Bestandteilen sowie für die Entkeimung von Milch dürfen nur
Zentrifugen oder andere Einrichtungen mit gleicher Wirkung verwendet werden; dies sind insbesondere Einrichtungen,
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1143
die die Voraussetzungen der Prüfrichtlinie des Instituts für Verfahrenstechnik der Bundesanstalt für Milchforschung, Kiel,
oder des Instituts für milchwirtschaftliches Maschinenwesen der Süddeutschen Versuchs- und Forschungsanstalt für
Milchwirtschaft, Weihenstephan, erfüllen.
(2) Für die Wärmebehandlung durch Pasteurisieren, Sterilisieren oder Ultrahocherhitzen einschließlich aseptischem
Abfüllen dürfen nur Einrichtungen verwendet werden, die den in der Anlage 4 Nr. 3.6 festgelegten Anforderungen
entsprechen und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind.
§ 14
Anforderungen an die Abgabe von Milch zu Futterzwecken
und an die Beseitigung von Zentrifugenschlamm
aus Be- und Verarbeitungsbetrieben
(1) Milch und Milchrückstände aus Be- und Verarbeitungsbetrieben dürfen als Futtermittel nur abgegeben oder im
eigenen Betrieb verfüttert werden, wenn sie zuvor nach einem der in Anlage 6 Nr. 2 genannten Verfahren erhitzt worden
sind.
(2) In Be- und Verarbeitungsbetrieben ist der Zentrifugenschlamm täglich
1. durch Verbrennen bis zur Asche oder durch thermische oder chemo-thermische Behandlung bis zur Denaturierung
der Proteine nach Arbeitsweisen, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind, unschädlich zu beseitigen oder
2. an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt unter Voraussetzungen, die von der zuständigen Behörde bestimmt sind,
abzugeben; hiervon kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgesehen werden, wenn der Zentrifugen-
schlamm in geeigneten B_ehältern gesammelt und bis zur Abgabe unter Verschluß aufbewahrt wird.
(3) Werden anstelle von Zentrifugen andere Reinigungseinrichtungen verwendet, gilt Absatz 2 Nr. 1 für die Beseitigung
der Rückstände entsprechend.
§ 15
Verkehrsverbote
(1) Als Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
1 . die ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze,
2. Milch von Kühen, die den Anforderungen der Anlage 1 nicht entsprechen,
3. die diskontinuierlich austretende Phase aus Entkeimungszentrifugen.
(2) Als Milch oder Erzeugnis aus Milch darf das Gemelk der ersten fünf Tage nach dem Kalben nicht in den Verkehr
gebracht werden.
(3) Wärmebehandelte Milch, die nicht entsprechend den Anforderungen des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 3, Abs. 4
Satz 1 und Abs. 5 hergestellt oder behandelt worden ist, darf als Konsummilch nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 16
Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Nr. 2 zulassen, daß Milch von
tuberkulose- und brucelloseunverdächtigen Kühen, die einem Bestand angehören, der die Anforderungen der Anlage 1
Nr. 1.1 nicht erfüllt, zur Herstellung von Erzeugnissen und anderen Lebensmitteln aus wärmebehandelter Milch
gewonnen und in den Verkehr gebracht wird.
(2) Die zuständige Behörde kann bis zum 31. Dezember 1992 abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 für Milcherzeuger,
deren Milch weder zur Herstellung von Konsummilch noch zur Herstellung von wärmebehandelter Milch, die in ein
Bestimmungsland versandt werden soll, verwendet wird, Ausnahmen von den Anforderungen nach Anlage 3 Nr. 5 Satz 2
zulassen.
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 3 Abs. 2 für eine gemeinsame Milchkammer mehrerer Milch-
erzeuger Ausnahmen von den Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 und 2 und Anlage 5 zulassen.
(4) Die zuständige Behörde kann bis zum 31. Dezember 1992 abweichend von § 11 für Be- und Verarbeitungs-
betriebe, die weder Konsummilch noch wärmebehandelte Milch zum Versand in ein Bestimmungsland herstellen,
Ausnahmen von der Anforderung nach Anlage 7 Nr. 2.2 zulassen.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7 für die Abgabe von tiefgefrorener Milch anderer Tierarten
Ausnahmen zulassen.
(6) Die zuständige Behörde kann bis zum 31. Dezember 1992 abweichend von § 4 Abs. 1 für Be- und Verarbeitungs-
betriebe, die weder Konsummilch noch wärmebehandelte Milch zum Versand in ein Bestimmungsland herstellen,
Ausnahmen von den Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1.1.3, 1.1.9, 1.2 und 3.6.4 zulassen.
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(7) Die zuständige Behörde kann bis zum 31. Dezember 1990 abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 für Be- und
Verarbeitungsbetriebe, die weder Konsummilch noch wärmebehandelte Milch zum Versand in ein Bestimmungsland
herstellen, Ausnahmen von den Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2.1 .2 zulassen.
§ 17
Verbringen wärmebehandelter Milch aus einem Versandland
Wärmebehandelte Milch aus einem Versandland darf in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht
werden, wenn sie von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anlage 8 begleitet ist.
§ 18
Straftaten
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1 . entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 die Wärmebehandlung nicht nach einem anerkannten Verfahren durchführt,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Konsummilch nicht einer Wärmebehandlung unterzieht,
3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Konsummilch herstellt oder
4. a) entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 die ersten Milchstrahlen aus einer Zitze,
b) entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 Milch oder
c) entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 die diskontinuierlich austretende Phase aus Entkeimungszentrifugen
als Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich
1. entgegen § 15 Abs. 2 das Gemelk der ersten fünf Tage nach dem Kalben als Milch oder als Erzeugnis aus Milch oder
2. entgegen § 15 Abs. 3 wärmebehandelte Milch als Konsummilch
in den Verkehr bringt.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 18 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Rohmilch, thermisierte Milch oder wärmebehandelte Milch
befördert.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig en!gegen § 17 wärmebehandelte Milch ohne Genußtauglichkeitsbescheinigung in den
Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 des Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Rohmilch gewinnt oder behandelt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 bis 3 wärmebehandelte Milch herstellt oder behandelt,
3. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 3 oder 4 den Temperaturverlauf oder den Betriebszustand nicht aufzeichnet oder die
Diagramme nicht täglich mit dem Datum versieht oder sie nicht zwei Jahre lang aufbewahrt,
4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 wärmebehandelte Konsummilch herstellt,
5. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 pasteurisierte Konsummilch nicht auf mindestens 6 °c kühlt oder sie nicht bei dieser
Temperatur lagert,
6. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die Lagertemperatur nicht aufzeichnet,
7. entgegen § 9 eine dort genannte Bezeichnung führt oder
8. entgegen § 13 eine dort genannte Einrichtung nicht verwendet.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 14 Abs. 1 Milch oder Milchrückstände als Futtermittel abgibt oder im eigenen Betrieb verfüttert oder
2. entgegen § 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, Zentrifugenschlamm oder Rückstände aus anderen
Einrichtungen beseitigt oder abgibt.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1145
§ 20
Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse
Die Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2443), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Milcherzeugnisse sind einer Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Milchverordnung zu unterziehen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Milcherzeugnisse oder
2. bei Milchhalbfetterzeugnissen und Milchfetterzeugnissen, die aus Butter hergestellt sind, die verwendete Butter
ausschließlich aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt sind, die in dieser Weise wärmebehandelt worden sind.
Anstelle einer Pasteurisierung nach Satz 1 ist auch eine Wärmebehandlung mit Apparaten und Einrichtungen
zulässig, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sofern die erreichte Temperatur oder Ein-
wirkungszeit über den für das Pasteurisierungsverfahren vorgeschriebenen Werten liegt und in der Wirkung diesen
entspricht; dies gilt nicht für Sahneerzeugnisse, ausgenommen Kaffeesahne."
2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
,,§ 2a
Herstellen von Milcherzeugnissen
im Betrieb des Milcherzeugers
§ 2 Abs. 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die im Erzeugerbetrieb hergestellt und dort unmittelbar an Verbraucher
a~gegeben werden, wenn die zur Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der
MIichverordnung genannten Anforderungen gewonnen und behandelt worden ist. § 7 Abs. 2 der Milchverordnung gilt
entsprechend."
3. § 3 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Worte ,,§ 1 a der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes" durch die
Worte ,,§ 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.2 der Milchverordnung" ersetzt.
b) In Buchstabe c werden die Worte ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Ersten Verordnung zur Ausführung des
Milchgesetzes" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung"
ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. bei Milcherzeugnissen, sofern es sich nicht um Buttermilch, Reine Buttermilch, Molkenerzeugnisse mit
Ausnahme von Molkensahne, Milchzucker und Milcheiweißerzeugnisse sowie sonstige Milcherzeugnisse, die
aus entrahmter Milch hergestellt worden sind, handelt, die Angabe ,, ... % Fett" für die Höhe des Fettgehalts;
abweichend hiervon ist jedoch
a) bei Schlagsahne und Milcherzeugnissen aus Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt der Mindestfettgehalt
durch die Worte „mindestens ... % Fett" anzugeben,
b) bei Milchmischerzeugnissen die vorgeschriebene Angabe des Fettgehalts durch die Worte „im Milchanteil"
zu ergänzen,";
b) folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
„2. bei Milcherzeugnissen aus entrahmter Milch, die keiner Standardsorte entsprechen, die Angabe „aus
Magermilch" oder „aus entrahmter Milch",";
c) die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3 bis 6.
5. In Anlage 1 Gruppe XIV Spalte 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Milchmischgetränk" die Worte „aus entrahmter Milch
(aus Magermilch)" eingefügt.
6. In Anlage 1 erhalten die zu der Gruppe IX gehörenden Spalten 2 bis 4 der Tabelle folgende Fassung:
„2 3 4
1. Milchpulver mit hohem Fettgehalt 1. wie Spalte 1, IXb), jedoch ohne Ver- mindestens 42,0
(Sahnepulver, Rahmpulver) wendung von Milchzuckererzeugnissen
und Lactase, aus Milch und/oder
Sahneerzeugnissen, mit höchstens
5 % Wassergehalt
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2 3 4
2. Joghurtpulver mit hohem Fettgehalt 2. wie Nr. 1, jedoch aus Sahnejoghurt mindestens 42,0
(Sahnejoghurtpulver, Rahmjoghurtpulver) (Rahmjoghurt)
3. Kefirpulver mit hohem Fettgehalt 3. wie Nr. 1, jedoch aus Sahnekefir mindestens 42,0
(Sahnekefirpulver, Rahmkefirpulver) (Rahmkefir)
4. Milchpulver (Vollmilchpulver) 4. wie Nr.1 mindestens 26,0
5. Joghurtpulver 5. wie Nr. 1, jedoch aus Joghurt mindestens 26,0
6. Kefirpulver 6. wie Nr. 1, jedoch aus Kefir mindestens 26,0
7. teilentrahmtes Milchpulver 7. wie Nr.1 mehr als 1,5
weniger als 26,0
8. teilentrahmtes Joghurtpulver 8. wie Nr. 1, jedoch aus fettarmem Joghurt mehr als 1,5
weniger als 26,0
9. teilentrahmtes Kefirpulver 9. wie Nr. 1, jedoch aus fettarmem Kefir mehr als 1,5
weniger als 26,0
10. Magermilchpulver 10. wie Nr. 1 höchstens 1 ,0
11. Magermilchjoghurtpulver 11. wie Nr. 1, jedoch aus Magermilchjoghurt höchstens 1 ,0
12. Magermilchkefirpulver 12. wie Nr. 1, jedoch aus Magermilchkefir höchstens 1 ,0
13. Buttermilchpulver 13. wie Spalte 1, IXb), jedoch ohne Ver- höchstens 15,0".
wendung von Milchzuckererzeugnissen
und Lactase, aus Buttermilcherzeug-
nissen, mit höchstens 7 % Wassergehalt
7. In Anlage 1 werden in der Gruppe XV Spalte 1 Buchstabe b die Worte „aus entrahmter Milch hergestellten"
gestrichen.
8. In Anlage 1 a werden in Absatz 4 die Worte ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b bis d der Ersten Verordnung zur
Ausführung des Milchgesetzes" durch die Worte „Anlage 6 Nr. 2 der Milchverordnung" ersetzt.
9. In der Tabelle der Anlage 3 wird in den Abschnitten 1, II und III jeweils die folgende Nummer angefügt:
„Milcherzeugnis Merkmal Methode Stand
1. 3. Probenahme L 02.06--9 (EG) - 11 (EG) Mai 1988
II. 4. Probenahme L 02.06--9 (EG) -11 (EG) Mai 1988
III. 5. Probenahme L 02.06--9 (EG) - 11 (EG) Mai 1988".
§ 21
Änderung der Butterverordnung
Die Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2286, 2657) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Ersten Verordnung zur Ausführung des
Milchgesetzes" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung"
ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Butter, die im Milcherzeugerbetrieb hergestellt wird (§ 4 Abs. 5), sofern die zur
Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung genannten
Anforderungen gewonnen und behandelt worden ist. § 7 Abs. 2 der Milchverordnung gilt entsprechend."
2. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Butter darf bis zum 31. Dezember 1989 noch mit einer Kennzeichnung nach den bisher geltenden
Vorschriften in den Verkehr gebracht werden."
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1147
§ 22
Änderung der Käseverordnung
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBI. 1S. 412), zuletzt geändert durch
§ 27 der Verordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2286), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f} der kontinuierlich austretende keimangereicherte Milchanteil aus Entkeimungszentrifugen nach Erhitzung bis
zur Keimabtötung, ausgenommen für Frischkäse,".
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Ersten Verordnung zur Ausführung des
Milchgesetzes" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung"
ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
,,(3 a) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für Frischkäse, Sauermilchquark und Weichkäse, die im Erzeugerbetrieb
hergestellt und dort unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn die Käsereimilch unter Einhaltung der in
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung genannten Anforderungen gewonnen und behandelt worden ist. § 7
Abs. 2 der Milchverordnung gilt entsprechend."
2. § 14 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
,,6. bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, ausgenommen Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen einschließ-
lich Kochkäse den Hinweis „wärmebehandelt" in engem räumlichen Zusammenhang mit jeder Angabe der
Verkehrsbezeichnung, sofern der Käse oder das Erzeugnis aus Käse oder der zur Herstellung dieses Erzeugnis-
ses verwendete Käse wärmebehandelt worden ist,".
3. In § 26 Abs. 2 Satz 2 werden die Kurzbezeichnungen für nachstehende Länder wie folgt neu festgesetzt:
„Bayern BY
Berlin BE
Niedersachsen für die Regierungsbezirke Braunschweig, Hannover und Lüneburg NI 1
für den Regierungsbezirk Weser-Ems NI II
Nordrhein-Westfalen NW
Saarland SL".
4. In Anlage 1 a werden in Satz 4 die Worte ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b bis d der Ersten Verordnung zur Ausführung
des Milchgesetzes" durch die Worte „Anlage 6 Nr. 2 der Milchverordnung" ersetzt.
5. In Anlage 3 Nr. 3 Satz 1 werden in Buchstabe f und in Satz 2 jeweils die Worte „nach der Herstellung zur
Verlängerung der Haltbarkeit" gestrichen.
§ 23
Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBI. 1S. 1301 ), zuletzt geändert durch Artikel 11
der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, c und d der Ersten Verordnung zur Ausführung
des Milchgesetzes" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Milchverordnung" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes" durch
die Worte ,,§ 8 der Milchverordnung" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Worte,,§ 1 Abs. 2d der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes" durch die
Worte ,,§ 10 der Milchverordnung" ersetzt.
§ 24
Änderung der Verordnung über hygienische Anforderungen
an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr
§ 4a der Verordnung über hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr vom
23. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2423), die zuletzt durch § 29 Nr. 2 der Verordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2286) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
,,§ 4a
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht
1. für die in § 47 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes genannten Fälle,
2. für das Verbringen von wärmebehandelter Milch aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
in den Geltungsbereich dieser Verordnung."
§ 25
Neufassung der Verordnung über Milcherzeugnisse
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über Milcherzeug-
nisse in der vom 29. Juni 1989 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
§ 26
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des
Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) und Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des
Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 21 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft. § 22 Nr. 2, 3 und 5 tritt am 1. April 1990 in Kraft. Im übrigen tritt
diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Erste Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
7842-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 der Verordnung vom 18. April 1975
(BGBI. 1 S. 967),
2. die Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-Abgabe vom 24. Mai 1973 (BGBI. 1S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 4
der Verordnung vom 13. August 1979 (BGBI. 1 S. 1455),
3. die Verordnung über Erhitzung von Milch zu Futterzwecken und Beseitigung von Zentrifugenschlamm aus Molkereien
vom 9. Juli 1970 (BGBI. 1S. 1058), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1975 (BGBI. 19761 S. 3).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23.Juni 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1149
Anlage 1
(zu§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 und § 16 Abs. 1)
Anforderungen an den Tierbestand
1 Kühe, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1.1 Sie müssen einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien sowie amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand an-
gehören;
1.2 sie dürfen keine Anzeichen von ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertragbare Krankheiten aufweisen;
1.3 sie dürfen keine erkennbaren Anzeichen von Störungen des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen und
nicht an Krankheiten der Geschlechtsorgane mit Ausfluß, Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber oder
einer erkennbaren Entzündung des Euters oder der Haut des Euters leiden;
1.4 sie müssen von Tieren abgesondert werden, die von einer ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertrag-
baren Krankheit befallen sind oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, die erkennbare Anzeichen von
Störungen des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen oder die an Krankheiten der Geschlechtsorgane mit
Ausfluß, an Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber oder an einer erkennbaren Entzündung des Euters
oder der Haut des Euters leiden;
1.5 sie dürfen keine Wunden am Euter aufweisen, die die Milch verunreinigen könnten;
1.6 sie müssen mindestens 2 Liter Milch pro Tag geben.
2 Die Nummern 1.1 und 1.6 gelten nicht für andere Tierarten.
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 12)
Anforderungen an Erzeugerbetriebe
Räume, in denen Kühe gemolken werden
1.1 Die Räume müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so gelegen sein, daß die Milch nicht nachteilig
beeinflußt wird.
1.2 Die Räume müssen mindestens über folgendes verfügen:
1.2.1 Wandflächen und Fußböden, die an den Stellen, die beschmutzt oder kontaminiert werden können, leicht zu
reinigen und zu desinfizieren sind;
1.2.2 ausreichende Einrichtungen zur Ableitung flüssiger Abgänge und von Abwasser sowie zur Entmistung und zur
Aufbewahrung von Abfällen;
1.2.3 ausreichende Beleuchtung sowie Be- und Entlüftung;
1.2.4 eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser;
1.2.5 eine ausreichende Abtrennung gegenüber Kontaminationsquellen wie Toiletten und Dungstätten;
1.2.6 Einrichtungen und Beläge, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;
1.3 Melkplätze müssen ausreichend von den Liegeflächen getrennt sein, wenn die Kühe nicht angebunden sind.
2 Ställe, in denen mit mobilem Melkstand gemolken wird
2.1 Sie müssen den Anforderungen der Nummern 1.2.4 und 1.2.6 entsprechen.
2.2 Die Stellfläche für den mobilen Melkstand darf zu Beginn des Melkens keine Ansammlung von Exkrementen oder
anderen Abfällen aufweisen.
3 Räume, in denen Milch behandelt wird
3.1 Die Räume müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so gelegen sein, daß die Milch nicht nachteilig
beeinflußt wird.
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3.2 Die Räume müssen verfügen über Einrichtungen zur ausreichenden
3.2.1 Ableitung von Abwässern,
3.2.2 Beleuchtung, Be- und Entlüftung sowie
3.2.3 Versorgung mit Trinkwasser.
3.3 Die Räume müssen gegen Ungeziefer geschützt sein und eine ausreichende Abschirmung gegenüber Räumen
haben, in denen Tiere untergebracht sind. Tiere aller Art sind von diesen Räumen fernzuhalten.
3.4 Räume, in denen Milch länger als zwei Stunden gelagert wird, müssen über eine Vorrichtung zur Kühlung der
Milch verfügen.
4 Geräte und Gegenstände zum Melken und Behandeln von Milch
4.1 Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch in Berührung kommt, muß aus korrosionsbeständigem
Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.
4.2 Die Geräte und Gegenstände dürfen nur so verwendet werden, daß von Ihnen keine Stoffe auf Milch übergehen
können, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch
unvermeidbar sind.
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 Abs. 2)
Anforderungen
an das Melken, das Behandeln der Milch
und an Stallarbeiten im Erzeugerbetrieb
sowie an die damit befaßten Personen
1 Personen, die über die Milch Krankheiten übertragen können, dürfen nicht mit Milch umgehen.
2 Das Euter von Kühen, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, muß zu Beginn des Melkens sauber sein.
3 Personen, die melken, haben
3.1 während des Melkens saubere, waschbare Oberkleidung zu tragen;
3.2 sich vor dem Melken Hände und Unterarme mit Wasser und einem Handreinigungsmittel zu reinigen und dies nach
Bedarf zu wiederholen;
3.3 die ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze gesondert zu melken, um sich durch Prüfen des Aussehens von der
einwandfreien Beschaffenheit der Milch jeder Kuh zu überzeugen.
4 Kühe, die keine einwandfreie Milch geben und solche, die nach Anlage 1 Nr. 1.4 von der übrigen Herde getrennt
wurden, sind gesondert und nach den anderen zu melken.
5 Nach dem Melken ist die Milch an einen sauberen Ort nach Anlage 2 Nr. 3 zu befördern. Wird die Milch nicht
innerhalb von 2 Stunden nach dem Melken abgegeben, so muß sie im Falle der täglichen Abgabe auf eine
Temperatur von mindestens 8 °c und bei nicht täglicher Abgabe auf mindestens 6 °C gekühlt werden.
6 Nach dem Gebrauch müssen die in Anlage 2 Nr. 4 genannten Geräte und Gegenstände gereinigt, desinfiziert und
mit Trinkwasser gespült werden.
7 Alle Stallarbeiten sind so vorzunehmen, daß die Milch weder mittelbar noch unmittelbar einer nachteiligen
Beeinflussung, insbesondere durch Staub, Schmutz aller Art, Gerüci1e oder Krankheitserreger, ausgesetzt wird.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1151
Anlage 4
(zu§ 3 Abs. 2 Nr.1, § 4 Abs. 1 und 4, §§ 12, 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3 und 6)
Anforderungen
an Milchsammelstellen und Be- und Verarbeitungsbetriebe
1 Allgemein
Milchsammelstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe müssen mindestens die folgenden Anforderungen
erfüllen:
1.1 In Räumen, in denen Milch oder wärmebehandelte Milch behandelt wird, müssen
1.1.1 Fußböden aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen und so beschaffen sein, daß
Flüssigkeiten leicht ablaufen können;
1.1.2 die Wände glatt, fest, undurchlässig und bis zu einer Höhe von mindestens 2 Metern und in Kühlräumen oder
Kühlhäusern mindestens bis in Lagerungshöhe mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen
sein, sofern die Milch nicht in hermetisch geschlossenen Transportbehältern gelagert wird;
1.1.3 Ecken und Kanten auf Bodenhöhe abgerundet oder ähnlich beschaffen sein; davon ausgenommen sind Kühl-
räume und Kühlhäuser;
1.1.4 Türen aus verschleißarmem und korrosionsbeständigem Material bestehen;
1.1.5 Holztüren beidseitig eine glatte, undurchlässige Verkleidung aufweisen;
1.1.6 Isolierungen aus unverrottbarem, geruchlosem Material bestehen;
1.1. 7 zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung ausreichende Vorrichtungen vorhanden
sein;
1.1.8 zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;
1.1.9 in größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze, an denen ein Kontakt mit Milch möglich ist, in ausreichender Anzahl
Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser
vorhanden sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände dürfen keine von Hand zu betätigenden Hähne
haben und müssen fließendes warmes und kaltes bzw. auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser
liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Einmal-Handtüchern ausgestattet sein.
1.2 Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschfesten Wänden, Wasch-
und Duschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung müssen vorhanden sein. Letztere dürfen keinen
direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschgelegenheiten müssen fließendes warmes und kaltes
bzw. auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zur Reinigung und
Desinfektion der Hände sowie Einmal-Handtüchern ausgestattet sein. Die Hähne der Waschgelegenheiten dürfen
in während der Arbeitszeit zugänglichen Toiletten nicht von Hand zu betätigen sein.
1.3 Besondere Standplätze und ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Transportbehälter
müssen vorhanden sein. Diese Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich, falls die Reinigung
und Desinfektion der Transportbehälter in anderen Anlagen in der Nähe des Bearbeitungsbetriebes durchgeführt
werden.
1.4 Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Trinkwasser liefert, muß vorhanden sein.
1.5 Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch in Berührung kommt, muß aus korrosionsbeständigem
Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.
Die Geräte und Gegenstände dürfen nur so verwendet werden, daß von ihnen keine Stoffe auf Milch übergehen
können, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch
unvermeidbar sind.
1.6 Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.
2 Zusätzliche Anforderungen an Milchsammelstellen
In Milchsammelstellen müssen zusätzlich vorhanden sein:
2.1 eine geeignete Einrichtung zur Kühlung von Milch und bei Lagerung von Milch über eine Einrichtung zur
Kühllagerung;
2.2 eine Zentrifuge oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung, wenn Milch in der Sammelstelle
gereinigt wird.
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3 Zusätzliche Anforderungen an Be- und Verarbeitungsbetriebe
In Be- und Verarbeitungsbetrieben müssen zusätzlich vorhanden sein:
3.1 Einrichtungen für die Kühlung und die Kühllagerung der Milch. Die Einrichtungen für die Kühllagerung müssen mit
Temperaturmeßgeräten ausgerüstet sein;
3.2 eine Anlage zum sachgerechten teil- oder vollautomatischen Füllen und Schließen von Fertigpackungen beim
Abfüllen wärmebehandelter Konsummilch;
3.3 bei der Abfüllung wärmebehandelter Konsummilch
3.3.1 in Einwegbehältnisse ein besonderer Platz für deren Lagerung sowie im Falle der Herstellung der Behältnisse
auch für die Lagerung der Rohstoffe;
3.3.2 in Mehrwegbehältnisse ein gesonderter Platz für deren Lagerung sowie eine Einrichtung für ihre Reinigung und
Desinfektion;
3.4 Behälter zur Lagerung sowie Einrichtungen zur Standardisierung von Milch;
3.5 Zentrifugen oder andere für die Reinigung geeignete Einrichtungen mit gleicher Wirkung;
3.6 im Falle der Wärmebehandlung durch Pasteurisieren, Ultrahocherhitzen oder Sterilisieren eine dafür geeignete
Einrichtung und, im Falle der Ultrahocherhitzung, eine solche zur aseptischen Abfüllung. Als geeignet gelten
insbesondere Einrichtungen, die durch das Institut für Verfahrenstechnik der Bundesanstalt für Milchforschung,
Kiel, oder das Institut für milchwirtschaftliches Maschinenwesen der Süddeutschen Versuchs- und Forschungs-
anstalt für Milchwirtschaft, Weihenstephan, typgeprüft sind. Die Einrichtung zur Wärmebehandlung muß ausge-
stattet sein mit:
3.6.1 einem automatischen Temperaturregler,
3.6.2 einem Temperaturschreibgerät,
3.6.3 einem automatischen Sicherheitssystem, das eine unzureichende Erhitzung verhindert, bei UHT-Anlagen muß ab
1. Januar 1993 eine mehrfache Erhitzung von Milch ausgeschlossen sein,
3.6.4 einer angemessenen Schutzvorrichtung gegen die Vermischung von pasteurisierter oder ultrahocherhitzter Milch
mit unvollständig erhitzter Milch, insbesondere durch Herstellung eines Druckgefälles.
Anlage 5
(zu § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 und§ 16 Abs. 3)
Hygleneanforderungen
In MIichsammeisteiien und Be- und Verarbeitungsbetrieben
1. Personen haben während ihres Umganges mit Milch saubere Arbeitskleidung und Kopfbedeckung zu tragen; sie
müssen saubere Hände haben.
2. Tiere sind von Räumen, in denen Milch behandelt wird, fernzuhalten. Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer
sind wirksam zu bekämpfen.
3. Die beim Be- und Verarbeiten und Behandeln der Milch benutzten Geräte und Anlagen sind in hygienisch
einwandfreiem Zustand zu halten.
Die Erhitzungsanlagen, Zentrifugen oder die anderen geeigneten Reinigungseinrichtungen sind täglich nach
Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren. Diese Anlagen sind im Abstand von mindestens drei Monaten zu öffnen
und auf Sauberkeit und einwandfreien Zustand zu überprüfen.
4. In Räumen, in denen Milch be- und verarbeitet und behandelt wird, ist der Genuß von Tabakerzeugnissen verboten.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1153
Anlage 6
(zu § 2 Nr. 2 und 3, § 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 3 und 5, § 14 Abs. 1 und§ 16 Abs. 7)
Anforderungen
an die Behandlung der Milch Im Be- und Verarbeitungsbetrieb
1 Behandlung vor der Wärmebehandlung
1.1 Unmittelbar nach der Anlieferung ist die Milch bis zu ihrer Wärmebehandlung auf eine Temperatur von höchstens
+ 5 °C zu kühlen und bei dieser Temperatur zu halten, sofern sie nicht binnen vier Stunden nach ihrer Anlieferung
wärmebehandelt wird.
1.2 Vor der Wärmebehandlung oder vor der Verarbeitung ist Milch mit Zentrifugen oder anderen Einrichtungen mit
gleicher Reinigungswirkung zu reinigen.
1.3 Wird Milch, die zur Herstellung von Konsummilch verwendet werden soll, nicht binnen 60 Stunden nach ihrer
Gewinnung einem anerkannten Wärmebehandlungsverfahren unterworfen, so ist eine bakteriologische Kontrolle
dieser Milch vorzunehmen. Wird durch ein direktes oder indirektes Verfahren festgestellt, daß der Keimgehalt
dieser Milch 200 000 je cm 3 überschreitet, so darf die betreffende Milch nicht zur Herstellung von wärmebehandel-
ter Konsummilch verwendet werden. Bis zum 31. Dezember 1992 gilt das Verbot nach Satz 2 mit der Maßgabe,
daß ein Keimgehalt von 600 000 je cm 3 Milch nicht überschritten sein darf.
1.4 Vor der Wärmebehandlung nach den unter Nummer 2 aufgeführten Verfahren darf Rohmilch einmal thermisiert
werden. Die Thermisierung von Rohmilch zur Herstellung von Konsummilch erfolgt im kontinuierlichen Durchfluß
auf 62 bis 65 °c mit einer effektiven Heißhaltezeit von mindestens 10 und längstens 30 Sekunden. Nach der
Thermisierung muß der Phosphatasenachweis positiv sein.
2 Anerkannte Wärmebehandlungsverfahren
2.1 Pasteurisierung
2. 1.1 Dauererhitzung
Dauererhitzen auf 62 bis 65 °C mit einer effektiven Heißhaltezeit von mindestens 30 und längstens 32 Minuten.
Nach dem Erhitzen muß der Phosphatasenachweis negativ sein.
2.1 .2 Kurzzeiterhitzung
Kurzzeiterhitzen im kontinuierlichen Durchfluß auf 72 bis 75 °C mit einer effektiven Heißhaltezeit von mindestens
15 und längstens 30 Sekunden. Nach dem Erhitzen muß der Phosphatasenachweis negativ sein.
2.1 .3 Hocherhitzung
Hocherhitzen im kontinuierlichen Durchfluß auf mindestens 85 °C mit einer effektiven Heißhaltezeit von minde-
stens 4 Sekunden. Werden höhere Temperaturen und/oder längere Heißhaltezeiten als in Satz 1 angewendet, so
darf ein Sterilisationswert von Fc 1 ~~ = 10 Sekunden (Grad der Wärmebehandlung) unter allen technisch mög-
lichen Betriebsbedingungen nicht überschritten werden (vgl. Nummer 5). Nach dem Erhitzen muß der Peroxidase-
nachweis negativ sein.
2.2 Ultrahocherhitzung (UHT)
Ultrahocherhitzen im kontinuierlichen Durchfluß auf 135 bis 150°C mit einer effektiven Heißhaltezeit von
1 Sekunde und Abfüllen unter aseptischen Bedingungen in sterile, mit Lichtschutz versehene Packungen. Werden
längere Heißhaltezeiten als in Satz 1 angewendet, so ist durch das automatische Sicherheitssystem nach
Anlage 4 Nr. 3.6.3 zu gewährleisten, daß unter allen technisch möglichen Betriebsbedingungen der Sterilisations-
wert von Fe 1 ~~ = 70 Sekunden nicht überschritten wird. Wird ein Verfahren mit direkter Erhitzung angewandt, bei
dem die Milch unmittelbar mit Wasserdampf in Berührung kommt, so darf nur Dampf aus Trinkwasser verwendet
und die wärmebehandelte Milch in ihrem Wassergehalt nicht verändert werden. Die Milch muß so haltbar sein, daß
sie während einer 15-tägigen Lagerung bei einer Aufbewahrungstemperatur von 30 °C in der ungeöffneten
Packung bei Stichprobenkontrollen keine feststellbaren nachteiligen Veränderungen aufweist.
2.3 Sterilisierung
Sterilisieren in keimdicht verschlossenen Behältnissen, wobei der Verschluß unbeschädigt sein muß. Die Milch
muß so haltbar sein, daß sie nach einer Lagerung von 15 Tagen im ungeöffneten Behältnis bei einer Temperatur
von 30 °C keine feststellbaren nachteiligen Veränderungen aufweist.
2.4 Kochen
Erhitzen bis zum wiederholten Aufkochen der Milch.
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3 Anforderungen an wärmebehandelte Konsummilch
3.1 Pasteurisierte Milch muß bei Stichproben im Bearbeitungsbetrieb die folgenden Anforderungen erfüllen:
bis zum 31. 12. 1992 ab 1. 1. 1993
Krankheitserreger keine keine
coliforme Bakterien (pro cm 3 ) <5 < 1
Keimgehalt bei 30 °C/72 h (pro cm 3) ~ 50 000 ~ 30 000
Nach der Inkubationszeit von 5 Tagen bei 6 °C:
Keimgehalt bei 21 °C/25 h (pro cm 3) ~ 250 000 ~ 100 000
Phosphatase
Peroxidase +/- +
Antibiotika (pro cm 3 ) nicht nachweisbar nicht nachweisbar
Gefrierpunkt (°C) ~ -0,515 ~ -0,515
Pyruvatwert im geometrischen Mittel aus drei Unter-
suchungen für Milch, die in ein Bestimmungsland
versandt werden soll ~ 1,8 mg/kg ~ 1,5 mg/kg
oder
3
Lipopolysaccharid-Gehalt (LPS) 1 200 EU/cm 3
400 EU/cm
3.2 Ultrahocherhitzte Konsummilch, die in ein Bestimmungsland versandt werden soll, muß einen Gefrierpunkt
von ~-0,515°C aufweisen.
Ein Lactulose-Gehalt von 400 mg/kg darf nicht überschritten werden.
3.3 Sterilisierte Konsummilch muß negativ auf den geänderten Trübungstest nach Aschaffenburg reagieren und einen
Gefrierpunkt von ~ - 0,515 °C aufweisen.
3.4 Ultrahocherhitzte sowie sterilisierte Konsummilch müssen bei Stichprobenkontrollen im Bearbeitungsbetrieb die
folgenden Anforderungen erfüllen:
Nach der Inkubationszeit während 15 Tagen bei 30 °C:
a) Keimgehalt bei 30 °C/72 h (pro 0, 1 cm 3) ~ 10
b) organoleptische Kontrolle keine Abweichungen
Antibiotika (pro cm 3 ) nicht nachweisbar
Lipopolysaccharid-Gehalt (LPS): bis zum 31. Dezember 1992 weniger als 1 200 EU/cm , danach weniger als
3
400 EU/cm • 3
4 Abfüllen wärmebehandelter Konsummilch in für die unmittelbare Abgabe
an den Verbraucher bestimmte Fertigpackungen
4.1 Die für die unmittelbare Abgabe an den Verbraucher bestimmten Behältnisse müssen
4.1.1 mit einem Verschluß versehen sein, der derart beschaffen ist, daß
- die Milch vor nachteiligen äußeren Einflüssen geschützt wird,
- ein ordnungsgemäßes Verschließen überprüft werden kann und
- eine Wiederverwendung in Betrieben zur erneuten Abpackung von Milch nicht möglich ist;
4.1 .2 falls es sich um Mehrwegbehältnisse handelt, durchsichtig sein.
4.2 Das Abfüllen in Flaschen und andere Behältnisse sowie deren Verschließen und das Verpacken sind teil- und
vollautomatisch und in dem Betrieb durchzuführen, in dem die Milch wärmebehandelt wurde.
5 Beim Hocherhitzungsverfahren nach Nr. 2.1.3 gelten entsprechend dem Sterilisationswert von Fe 1 ~~
= 10 Sekunden (s) folgende höchstzulässige Erhitzungstemperatur (T)-Heißhaltezeit (HH)-Kombinationen:
T HH T HH T HH
0
( C) (s) (°C) (s) (°C) (s)
85 242,5 99 78 113 22,5
86 224 100 72 114 20,5
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1155
T HH T HH T HH
(OC) (s) (OC) (s) (OC) (s)
87 207 101 66 115 18,5
88 191 102 61 116 17
89 176,5 103 56 117 15
90 163 104 51,5 118 13,5
91 150,5 105 47 119 12
92 138,5 106 43 120 11
93 128 107 39,5 121 9,5
94 118 108 36 122 8,5
95 109 109 33 123 7,5
96 100 110 30 124 6,5
97 92,5 111 27,5 125 5,5
98 85 112 25 126 5
127 4
Anlage 7
(zu den §§ 11, 12 und 16 Abs. 4)
Beförderung der Milch
1 Anforderungen an Transportbehälter
1.1 Transportbehälter, Kannen und ähnliche Behältnisse, die zur Beförderung von Milch verwendet werden, müssen
hygienisch einwandfrei sein.
1.2 Sie müssen so beschaffen sein, daß die Milch beim Entleeren restlos auslaufen kann; sind die Behältnisse mit
Hähnen versehen, so müssen sich diese zerlegen, reinigen und desinfizieren lassen.
1.3 Die Innenwände und andere Teile, die mit der Milch in Berührung kommen können, müssen aus Material bestehen,
das glatt, korrosionsbeständig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist und die Milch nicht nachteilig beeinflußt.
2 Anforderungen an die Beförderung der Rohmilch zur Milchsammelstelle und zum Be- und
Verarbeitungsbetrieb
2.1 Während der Beförderung zur Milchsammelstelle oder zum Be- und Verarbeitungsbetrieb darf die Milch, die nicht
innerhalb von 2 Stunden abgegeben worden ist, die Temperatur von 10 °C nicht überschreiten.
2.2 Die Milch muß innerhalb von 54 Stunden nach der Gewinnung bei der Milchsammelstelle oder dem Be- und
Verarbeitungsbetrieb angeliefert sein.
3 Anforderungen an die Beförderung wärmebehandelter Milch
3.1 Die Aufbauten der Fahrzeuge für die Beförderung wärmebehandelter Milch müssen sich in gutem baulichen Zustand
befinden. Sie dürfen nicht für die Beförderung anderer Erzeugnisse oder Gegenstände verwendet werden, welche
die Milch nachteilig beeinflussen können. Die lnnenauskleidung der Laderäume muß glatt und leicht zu reinigen und
zu desinfizieren sein. Der Laderaum muß hygienisch einwandfrei sein. Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein,
daß sie den Behältnissen ausreichend Schutz vor Verschmutzung und Witterungseinflüssen bieten; sie dürfen nicht
für die Beförderung von Tieren verwendet werden.
3.2 Bei der Beförderung pasteurisierter Milch für den Export darf die Temperatur der Milch während der gesamten
Beförderungsdauer 6 °C nicht überschreiten.
3.3 Die nach Nummer 1 für die Beförderung wärmebehandelter Milch verwendeten Behältnisse müssen sofort nach
jedem Gebrauch und soweit erforderlich, vor jedem neuen Gebrauch gereinigt, desinfiziert und mit Trinkwasser
ausgespült werden; sie müssen vor dem Transport dicht verschlossen werden und während des Transports dicht
verschlossen bleiben.
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 8
(zu § 17)
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für wärmebehandelte Milch, die in den Geltungsbereich
der MIichverordnung verbracht wird
Nr........................................ .
(wahlfrei)
Versandland: ......................................................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: ....................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
Bezug: ................................................................................................................................................................................
(wahlfrei)
1. Angaben zur Identifizierung der Ware
Art der Ware .......................................................................................................................................................................
Für die Herstellung der Ware wurde/wurde nicht 1 ) Rohmilch verwendet, die in einem anderen Betrieb bereits einer ersten
Wärmebehandlung unterzogen worden war, bei welcher der Zeit-Temperatur-Wert niedriger war als bei der Pasteurisie-
rung; die Milch reagierte daher auf Phosphatase positiv.
Zeitpunkt und Art der Wärmebehandlung ............................................................................................................................
(Temperatur/Zeit)
Es wurde das UHT-Verfahren, bei dem die Milch unmittelbar mit Wasserdampf in Berührung kommt, angewandt/nicht
1
angewandt ).
Art der Verpackung .............................................................................................................................................................
Zahl der Behältnisse ...........................................................................................................................................................
Warenmenge nach Volumen oder Gewicht .........................................................................................................................
Nummer der Partie .............................................................................................................................................................
II. Herkunft der Ware
Anschrift und Zulassungsnummer des Bearbeitungsbetriebes ...........................................................................................
III. Bestimmung der Ware
Die Ware wird versandt von ................................................................................................................................................
(Versandort)
Name und Anschrift des Absenders ....................................................................................................................................
nach ....................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
Name und Anschrift des Empfängers ..................................................................................................................................
2
mit folgendem Beförderungsmittel ) ....................................................................................................................................
Der zur Beförderung nach dieser Bescheinigung benutzte Tank wird/wird nicht 1) ausschließlich für die Beförderung von
wärmebehandelter Milch verwendet.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1157
IV. Bes c h e i n i g u n g
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die Gewinnung der oben. angegebenen. Milch gemäß den Produktions- und
Kontrollvorschriften erfolgt ist, die in der Richtlinie 85/397/EWG des Rates vom 5. August 1985 zur Regelung
gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehandelter Milch
vorgesehen sind.
Der amtliche Tierarzt: Ausgefertigt in .......................................................................................................
am .........................................................................................................................
...............................................................................................................................
(Unterschrift)
(Siegel)
Name in Großbuchstaben
·······························································································································
1
) Nichtzutreffendes streichen.
2
) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die Zulassungsnummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand per
Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
zur Änderung postbenutzungsrechtlicher Vorschriften
(PostVÄndV)
Vom 23. Juni 1989
Auf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Änderung der Postordnung
Die Postordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 901-1-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. August 1988 (BGBI. 1 S. 1573), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 5
Freimachungszwang
(1) Der Absender muß die Sendungen freimachen.
(2) Gewöhnliche Briefe, gewöhnliche Postkarten und gewöhnliche Pakete sind vom Freimachungszwang aus-
genommen. Bei Paketen ist Teilfreimachung unzulässig.
(3) Wahlbriefe zu Landtags- und Kommunalwahlen können von den Absendern als Briefe ohne besondere
Versendungsform gebührenfrei eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei
Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr
übersteigenden Betrag zu zahlen. Die Sätze 1 und 2 finden erst Anwendung, wenn der für das Post- und
Fernmeldewesen zuständige Bundesminister durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festgestellt hat, daß auf
Grund einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland sichergestellt ist, daß das Land der Deutschen Bundes-
11
post gemäß der mit ihm abgeschlossenen Vereinbarung die Gebühren entrichtet.
2. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Zustellung ist auf die Zeit von 6 bis 22 Uhr beschränkt, soweit die Post nicht festgelegt hat, daß der
11
Absender die Zustellung auch nachts verlangen kann.
3. Nach § 33 wird folgender§ 33a eingefügt:
,,§ 33a
Postkurierdienst
(1) Gewöhnliche innerhalb eines Ortes versandte Pakete ohne andere besondere Versendungsformen werden
durch die Post auf Verlangen beim Absender abgeholt und sodann dem Empfänger im Rahmen der Eilzustellung
(§ 33) durch Eilboten zugestellt (Eilkurierdienst). § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Gewöhnliche Pakete ohne besondere Versendungsformen, die innerhalb bestimmter von der Post fest-
zulegender Orte oder zwischen bestimmten von der Post festzulegenden Orten versandt werden, werden durch die
Post auf Verlangen beim Absender abgeholt und unmittelbar durch den abholenden Boten dem Empfänger
zugestellt (Direktkurierdienst). Die Ausführung des Direktkurierdienstes ist auf die Zeit von 6 bis 22 Uhr beschränkt.
(3) Als Sendungen des Eil- und des Direktkurierdienstes (Postkuriersendungen) können auch aufschriftlose und
unverpackte Gegenstände versandt werden, soweit sie sich zur Beförderung im Postkurierdienst eignen. Paket-
karten werden nicht verwandt. Die Sendungen tragen keinen Freimachungsvermerk.
(4) Postkuriersendungen werden nicht angenommen, wenn der Ort der Annahme oder der Ort der Zustellung
ungeeignet ist, wenn er nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erreicht werden kann oder wenn für die
Annahme oder die Zustellung besondere Aufwendungen oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1159
(5) Postkuriersendungen werden gemäß den§§ 45 bis 51 zugestellt. Die Abholung (§§ 52 und 53), die Angabe
einer Postlageranschrift (§ 54) und die Nachsendung (§§ 55 bis 58) sind ausgeschlossen. Kann eine Postkurier-
sendung beim ersten Zustellversuch nicht ausgeliefert werden, so wird der Auftraggeber unterrichtet. Er kann ver-
langen, daß
1. ein zweiter Zustellversuch durch einen Eilkurier durchgeführt wird,
2. die Postkuriersendung durch einen Eilkurier an ihn oder an den Absender zurückgegeben wird oder
3. die Postkuriersendung beim Zustellpostamt zur Rückgabe an ihn oder den Absender bereitgehalten wird. Bleiben
auch der zweite Zustellversuch oder der Versuch der Rückgabe erfolglos, so gilt die Postkuriersendung als
unzustellbar. Das gleiche gilt, wenn die Postkuriersendung nicht bis zum Ablauf des Tages, an dem das
Rückgabeverlangen gestellt wurde, abgeholt worden ist.
(6) Für Postkuriersendungen werden die Postkuriersendungsgebühren erhoben; Beförderungsgebühren, Zustell-
gebühren, Bereithaltungsgebühren oder sonstige Postgebühren fallen daneben für derartige Sendungen nicht an."
4. Nach § 35 wird folgender neuer § 36 eingefügt:
,,§ 36
Datapost
(1) Die Post kann dem Absender auf Antrag genehmigen, gewöhnliche Briefe oder gewöhnliche nichtsperrige
Pakete, die er ohne andere besondere Versendungsformen regelmäßig zu einer bestimmten Einlieferungszeit von
einer bestimmten Einlieferungsstelle aus an einen bestimmten Empfänger versendet, als Datapostsendungen zu
versenden. Die Genehmigung ist widerruflich.
(2) Für die Aufschrift sind Aufschriftzettel nach amtlichem Muster zu verwenden.
(3) Datapostsendungen werden entsprechend der Genehmigung entweder durch Eilboten zugestellt oder zur
Abholung beim Bestimmungspostamt bereitgehalten.
(4) Für Datapostsendungen werden die Datapostgebühren erhoben; Beförderungsgebühren, Zustellgebühren,
Bereithaltungsgebühren oder sonstige Postgebühren fallen daneben für derartige Sendungen nicht an."
5. Der bisherige § 36 wird § 36 a.
6. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Post kann auf Antrag die Richtigkeit von Anschriften prüfen und dem Anfragenden die zutreffende
Anschrift mitteilen."
b) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
,,(5) In Verbindung mit dem Ausschluß der Nachsendung kann der Absender durch Vorausverfügung verlangen,
daß ihm auf zurückgesandten Sendungen die neue Anschrift des Empfängers angegeben wird, wenn sie der Post
bekannt ist.
(6) Der Absender von Massendrucksachen kann durch Vorausverfügung verlangen, daß ihm bei Unzustellbar-
keit der Sendung oder bei Mängeln in der Anschrift eine Anschriftenberichtigungskarte nach amtlichem Muster
übersandt wird. Vom Empfänger der Anschriftenberichtigungskarte wird eine Gebühr erhoben.
(7) Der Empfänger kann schriftlich beantragen, daß seine Anschrift nicht mitgeteilt wird; hierauf ist er in
geeigneter Weise hinzuweisen. Der Antrag wird, sofern der Empfänger nicht eine kürzere Frist angegeben hat,
für die Dauer von sechs Monaten beachtet; er kann bei Fristablauf wiederholt werden."
7. In§ 52 Abs. 5 wird der für den Höchstbetrag für an Ersatzempfänger auszuliefernde Sendungen mit Wertangabe
angegebene Betrag von „ 1 000 Deutsche Mark" in „3 000 Deutsche Mark" geändert.
8. § 56 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Eingeschriebene und gewöhnliche Briefsendungen sowie Postgut und Postanweisungen können von Amts
wegen nachgesandt werden, wenn die neue Anschrift des Empfängers bekannt ist."
9. § 57 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Absender kann vorausverfügen, daß Sendungen mit Wertangabe, gewöhnliche Pakete und Schnell-
sendungen nachgesandt werden."
10. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort „Paketsendungen" durch das Wort „Pakete" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die Paketsendung" durch die Wörter „das Paket" ersetzt.
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 2
Änderung der Postgebührenordnung
Die Anlage zu § 1 der Postgebührenordnung vom 10. August 1988 (BGBI. 1 S. 1575) wird wie folgt geändert:
1. Nach der laufenden Nummer 33 werden folgende laufende Nummern 33 a und 33 b eingefügt:
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
2 3
„33a Postkurie rsend u ngsgebü h ren
für Eilkuriersendungen
a) für jede Sendung
bei Zustellung zwischen 6 und 22 Uhr 17,-
bei Zustellung zwischen 22 und 6 Uhr 20,-
b) für jede Sendung im Dauerauftrag
(Auftragserteilung für mindestens eine Sendung wöchent-
lich von demselben Absender an denselben Empfänger
während mindestens eines Monats)
bei Zustellung zwischen 6 und 22 Uhr 14,-
bei Zustellung zwischen 22 und 6 Uhr 17,-
c) für jede weitere auf Grund desselben Auftrags mit der-
selben Fahrt abzuholende Sendung desselben Absenders
an denselben Empfänger 5,-
33b Pos tku ri e rse n du ng sg e b ü h re n
für Direktkuriersendungen
a) Grundgebühr für jede Sendung 15,-
b) Grundgebühr für jede Sendung im Dauerauftrag
(Auftragserteilung für mindestens eine Sendung wöchent-
lich von demselben Absender an denselben Empfänger
während mindestens eines Monats) 10,-
c) Entfernungszuschlag (zusätzlich zur Grundgebühr)
Zone 1 bis 6 km)*)**) 10,-
Zone 2 (über 6 bis 12 km)*) 20,-
Zone 3 (über 12 bis 18 km)*) 30,-
Zone 4 (über 18 bis 24 km)*) 40,-
Zone 5 (über 24 bis 30 km)*) 50,-
Zone 6 (über 30 km) zusätzlich zum Zuschlag der Zone 5
für jede angefangenen weiteren 6 km*) weitere 10,-
d) für jede weitere mit derselben Fahrt zu befördernde Sen-
dung von demselben Absender an denselben Empfänger 5,-
e) für eine weitere mit derselben Fahrt zu befördernde Sen- Entfernungszuschläge gemäß
dung von demselben Absender an einen weiteren Emp- Buchstabe c, wie sie für Fahrten
fänger zwischen den einzelnen Abgabe-
stellen in der Reihenfolge ihrer
Anfahrt anfallen.
*) Zu lfd. Nr. 33 b Buchstaben c und e:
Zoneneinteilung in Anlehnung an die Durchschnittsluftlinienent-
fernung zwischen den Tarifbezirken - von der Deutschen Bundes-
post festgelegt-, in denen die Sendungen abgeholt und zugestellt
werden (c)) oder in denen aufeinanderfolgende Abgabestellen bei
mehreren mit derselben Fahrt zu befördernden Sendungen von
demselben Absender an verschiedene Empfänger (e)) liegen.
**) Zu lfd. Nr. 33b Buchstabe c:
Bei Direktkuriersendungen im An- und Auslieferungsdienst für
den IG-Kurierdienst der Deutschen Bundesbahn wird stets die
Zone 1 zugrunde gelegt."
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1161
2. Nach der laufenden Nummer 35 wird folgende neue Nummer 36 eingefügt:
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
1 2 3
„36 Datapostgebühren
a) monatliche Gebühr für den mit einer Datapostverbindung
erfolgenden Versand je eines Briefes
an einem bestimmten Tag des Monats 115,-
an einem bestimmten Tag jeder Woche 125,-
an 2 bestimmten Werktagen jeder Woche 140,-
an 3 bestimmten Werktagen jeder Woche 155,-
an 4 bestimmten Werktagen jeder Woche 170,-
an 5 bestimmten Werktagen jeder Woche 185,-
an 6 bestimmten Werktagen jeder Woche 200,-
b) monatliche Gebühr für jeden weiteren mit derselben Data-
postverbindung erfolgenden Versand je eines Briefes
an einem bestimmten Tag des Monats 5,-
an einem bestimmten Tag jeder Woche 15,-
an 2 bestimmten Werktagen jeder Woche 30,-
an 3 bestimmten Werktagen jeder Woche 45,-
an 4 bestimmten Werktagen jeder Woche 60,-
an 5 bestimmten Werktagen jeder Woche 75,-
an 6 bestimmten Werktagen jeder Woche 90,-
c) monatliche Gebühr für den mit einer Datapostverbindung
erfolgenden Versand je eines Paketes
Gebühr
1. Zone 2. Zone 3. Zone
bis über 150 über
150 km bis 300 km 300 km
DM DM DM
an einem bestimmten Tag des Monats 120,- 122,50 125,-
an einem bestimmten Tag jeder Woche 155,- 165,- 175,-
an 2 bestimmten Werktagen jeder Woche 200,- 220,- 240,-
an 3 bestimmten Werktagen jeder Woche 245,- 275,- 305,-
an 4 bestimmten Werktagen jeder Woche 290,- 330,- 370,-
an 5 bestimmten Werktagen jeder Woche 335,- 385,- 435,-
an 6 bestimmten Werktagen jeder Woche 380,- 440,- 500,-
d) monatliche Gebühr für jedes weitere mit einer Datapost-
verbindung versandte Paket
an einem bestimmten Tag des Monats 10,- 12,50 15,-
an einem bestimmten Tag jeder Woche 45,- 55,- 65,-
an 2 bestimmten Werktagen jeder Woche 90,- 110,- 130,-
an 3 bestimmten Werktagen jeder Woche 135,- 165,- 195,-
an 4 bestimmten Werktagen jeder Woche 180,- 220,- 260,-
an 5 bestimmten Werktagen jeder Woche 225,- 275,- 325,-
an 6 bestimmten Werktagen jeder Woche 270,- 330,- 390,-
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
1 2 3
e) monatliche Eilzustellung für jede Datapostsendung
Gebühr
Zustellung Zustellung·
zwischen zwischen
6 und 22 Uhr 22 und 6 Uhr
DM DM
an einem bestimmten Tag des Monats 5,- 8,-
an einem bestimmten Tag jeder Woche 21,- 33,-
an 2 bestimmten Werktagen jeder Woche 42,- 66,-
an 3 bestimmten Werktagen jeder Woche 63,- 99,-
an 4 bestimmten Werktagen jeder Woche 84,- 132,-
an 5 bestimmten Werktagen jeder Woche 105,- 165,-
an 6 bestimmten Werktagen jeder Woche 126,- 198,-
f) monatliche zusätzliche Gebühr für eine Datapostverbin-
dung für Pakete über Tagesflüge
an einem bestimmten Tag des Monats 15,-
an einem bestimmten Tag jeder Woche 60,-
an 2 bestimmten Werktagen jeder Woche 120,-
an 3 bestimmten Werktagen jeder Woche 180,-
an 4 bestimmten Werktagen jeder Woche 240,-
an 5 bestimmten Werktagen jeder Woche 300,-
an 6 bestimmten Werktagen jeder Woche 360,-
g) Gebühr für einen unregelmäßig innerhalb einer bestehen- 4,-
den Verbindung zusätzlich eingelieferten Datapostbrief
h) Gebühr für ein unregelmäßig innerhalb einer bestehenden
Verbindung zusätzlich eingeliefertes Datapostpaket
Gebühr
1. Zone 2. Zone 3. Zone
bis über 150 über
150 km bis 300 km 300 km
DM DM DM
18,- 20,- 22,-
i) Eilzustellgebühr für ein unregelmäßig innerhalb einer Gebühren nach lfd. Nr. 33".
bestehenden Verbindung zusätzlich eingeliefertes Paket
3. Die bisherige laufende Nummer 36 wird Nummer 36 a.
4. Die laufende Nummer 38 wird wie folgt gefaßt:
Lfd. Gebühr
Gegenstand DM
Nr.
2 3
„38 Anschriftenprüfung
a) Einzelanschriftenprüfung Gebühr nach lfd. Nr. 5 bzw. 6
b) Prüfgebühr für die Anschriftenprüfung bei Sammel-
aufträgen
für eine Anschrift -,25
mindestens für eine Sendung nach demselben Postamt 2,50
c) Anschriftenberichtigungskarte -,40".
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1163
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten einzelner Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1989 in Kraft.
(2) § 36a der Postordnung tritt mit Ablauf des 31. August 1990 außer Kraft. Gleichzeitig wird in der Anlage zur
Postgebührenordnung die laufende Nummer 36 a gestrichen.
Bonn, den 23. Juni 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Christian Schwarz-Schilling
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Postgirogebührenordnung
Vom 23. Juni 1989
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Postgirogebührenordnung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1484), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 1989 (BGBI. 1 S. 541 ), wird die laufende Nummer 4 wie folgt gefaßt:
„4 Einzahlungen auf ein Konto
bis 10 DM 90
über 10 DM bis 10 000 DM 2 00
für jede weiteren 1 000 DM 20
Einzahlungen auf das eigene Postgirokonto
bis 10 000 DM gebührenfrei
über 10 000 DM bis 11 000 DM 2 20
für jede weiteren 1 000 DM 20
Zu lfd. Nr. 4
a) Überträgt die Deutsche Bundespost einem Postgiroteilnehmer
durch Vertrag Vorleistungen bei Einzahlungen auf das eigene
Postgirokonto, so kann für diese Leistung ein finanzieller Ausgleich
vereinbart werden.
b) Die Deutsche Bundespost kann für ein Postgirokonto Ausweiskarten
für Einzahlungen auf das eigene Postgirokonto ausgeben. Jede
Ausweiskarte berechtigt, bis zu 10 000 DM gebührenfrei
einzuzahlen.
c) Bei Spendenaktionen im Gesamtbereich der Deutschen Bundespost
wegen Katastrophen und aktueller, schwerwiegender unvorher-
gesehener Ereignisse kann der Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen von der Erhebung der Gebühr für Einzahlungen
auf Postgirokonten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Hilfsorganisationen für einen bestimmten Zeitraum absehen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1989 in Kraft.
Bonn, den 23.Juni 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1165
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 27. Juni 1989
Tag I n h a It Seite
15. 6. 89 Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 12 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 12) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 530
15. 3. 89 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Kommunikation des Staates Kuwait über
Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Post- und Fernmeldedienste . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 531
22. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 535
14. 6. 89 Bekanntmachung der Änderungen der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusam-
menstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • . 541
Die Regelung Nr. 12 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeug-
führers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen - wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
Preis ~ Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Preis des AnlagebendN: 10,80 DM (9,40 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,80 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrAgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30. 5. 89 Einhundertvierte Durchführungsverordnung der Bundesan-
stalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Verfahren
bei Ausfall der Funkverbindung) 3041 (112 21. 6. 89) 21. 9. 89
neu: 96-1-2-104; 96-1-2-2
9. 6. 89 ?.wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 3093 (114 23. 6. 89) 24. 8. 89
96-1-2-86
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1255/89 des Rates zur Festsetzung der abge-
leiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises
für Roh z u c k er, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben, der
Schwellenpreise, der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten sowie
der in Spanien und Portugal geltenden Preise für das Wirtschaftsjahr
1989/90 L 126/4 9. 5. 89
8. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1260/89 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 126/12 9. 5. 89
10. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1277/89 der Kommission zur Einführung einer
Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse der Sorte Pecorino
Romano L 127/20 11. 5. 89
10. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1278/89 der Kommission zur Einführung einer
Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse der Sorten Kefalotyri und
Kasseri L 127/22 11. 5. 89
10. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1279/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EW~) Nr. 2276/79 über Durchführungsbestimmungen für
die Anlage einer Olkartei in den O I i v e n ö I erzeugenden Mitgliedstaaten L 127/24 11. 5. 89
10. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1280/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n hinsichtrich der Beihilfenvorauszahlung L 127/27 11. 5. 89
12. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1313/89 der Kommission zur Anwendung einer
besonderen Interventionsmaßnahme für Mais am Ende des Wirt-
schaftsjahres 1988/89 L 131/45 13. 5. 89
12. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1314/89 der Kommission zur Ermächtigung Grie-
chenlands, in bestimmten Gebieten die mit der Verordnung (EWG) Nr.
1442/88 des Rates über die Gewährung von Prämien zur endgültigen
Aufgabe von Rebflächen vorgesehenen Maßnahmen in den W e i n wirt-
schaftsjahren 1989/90 bis 1995/96 nicht anzuwenden L 131/46 13. 5. 89
12. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1315/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1031/78 über Durchführungsbestimmungen für
die Einfuhr von Reis nach Reunion L 131/48 13. 5. 89
16. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1326/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3782/88 zur Ermächtigung der Bundesrepublik
Deutschland und Frankreichs, in bestimmten Gebieten die mit der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates über die Gewährung von Prämien
zur endgültigen Aufgabe von Re b f I ä c h e n vorgesehenen Maßnahmen
in den Weinwirtschaftsjahren 1989/90 bis 1995/96 nicht anzuwenden L 133/7 17. 5. 89
16. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr.1327/89 der Kommission zur Ermächtigung
Spaniens, in bestimmten Gebieten die mit der Verordnung (EWG) Nr.
1442/88 des Rates über die Gewährung von Prämien zur endgültigen
Aufgabe von Re b f I ä c h e n vorgesehenen Maßnahmen in den Wein-
wirtschaftsjahren 1989/90 bis 1995/96 nicht anzuwenden L 133/8 17. 5. 89
16. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1328/89 der Kommission zur Ermächtig:.mg Ita-
liens, in bestimmten Gebieten die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88
des Rates über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe
von Re b f I ä c h e n vorgesehenen Maßnahmen in den Weinwirtschafts-
jahren 1989/90 bis 1995/96 nicht anzuwenden L 133/10 17. 5. 89
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989 1167
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1368/89 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zu der Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 1009/89 des Rates für gefrorenes Saumfleisch von Rindern L 137/12 20. 5. 89
19. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1369/89 der Kommission zur Festsetzung des
maximalen Niveaus des Rücknahmepreises für G e w ä c h s hau s -
t o m a t e n für das Wirtschaftsjahr 1989 L 137/18 20. 5. 89
19. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1370/89 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1989/90 geltenden Interventionsschwelle für BI u m e n -
k o h 1, Pf i r s i c h e , N e kt a r i n e n und Z i t r o n e n L 137/19 20. 5. 89
Andere Vorschriften
8. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1268/89 der Kommission zur Verringerung der
Tafelweinmengen, die in den unterzeichneten Verträgen und Erklärungen
zu der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 86/89 eröffneten Destillation zuge-
lassen sind L 126/29 9. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1270/89 des Rates über die Anwendung zusätz-
licher allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte auf der Berliner Messe
,,Partner des Fortschritts" verkaufte Waren mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern L 127/1 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1271 /89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2245/85 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der
Fischbestände in der Antarktis L 127/7 11. 5. 89
8. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1274/89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 127/13 11. 5. 89
10. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1275/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken,
für Männer und Knaben, der Warenkategorie Nr. 16 (lfd. Nr. 40.0160)
sowie Röcke, für Frauen und Mädchen, der Warenkategorie Nr. 27
(lfd. Nr. 40.0270) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 127/16 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1292/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3/84 zur Einführung eines Verfahrens des innergemeinschaft-
lichen Verkehrs mit Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch aus
einem Mitgliedstaat in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten ver-
sandt werden L 130/1 12. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1293/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Frühkartoffeln und frische Tafel-
trauben mit Ursprung in Zypern (1989) L 130/5 12. 5. 89
10. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1296/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken,
für Männer und Knaben der Warenkategorie Nr. 16 (lfd. Nr. 40.0160)
sowie Unterhemden, Slips, Nachthemden und andere Unterhosen usw.,
andere als aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 18 (lfd. Nr. 40.0180)
mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 130/11 12. 5. 89
10. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1297/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Haus-
haltswäsche der Warenkategorie Nr. 39 (lfd. Nr. 40.0390) sowie Kostüme
und Kombinationen aus Gewirken der Warenkategorie Nr. 73 (lfd. Nr.
40.0730) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 130/13 12. 5. 89
10. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1298/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Kostüme und Kombinationen, andere als aus Ge-
wirken, für Frauen und Mädchen der Warenkategorie Nr. 29 (lfd. Nr.
40.0290) mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 130/15 12. 5. 89
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
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Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1988 - Format DIN A4 - Umfang 436 Seiten
Die Neuauflage 1988 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mtt der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1988 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
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mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
Bedeutung haben können.
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