1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Vom 19. Juni 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Geset-
das folgende Gesetz beschlossen: zes abgelegt werden. Dabei soll vorgesehen werden,
daß die pharmazeutische Prüfung in zeitlich getrennte
Artikel 1 Abschnitte zu teilen und die Abschlußprüfung innerhalb
eines Monats nach dem Ende der Ausbildung abzule-
Die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 gen ist. Für die Meldung zur pharmazeutischen Prüfung
(BGBI. 1 S. 601 ), zuletzt geändert durch das Gesetz zur sind Fristen festzulegen."
Umsetzung der Apotheker-Richtlinien der EG (85/432/
EWG und 85/433/EWG) in deutsches Recht vom 23. Juli
Artikel 2
1988 (BGBI. 1 S. 1077), wird wie folgt geändert:
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „viereinhalb" durch Gesundheit wird ermächtigt, den Wortlaut der Bundes-
das Wort ,,fünf" ersetzt Apothekerordnung in der jetzt geltenden Fassung mit
2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: neuem Datum im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben und
dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
,,(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen
und Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates in einer Approbations- Artikel 3
ordnung für Apotheker unter Berücksichtigung von Arti- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
kel 2 der Richtlinie 85/432/EWG des Rates (ABI. EG Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Nr. L 253 S. 34) die Mindestanforderungen an das Stu-
dium der Pharmazie, die Famulatur und die praktische
Artikel 4
Ausbildung, das Nähere über die pharmazeutische
Prüfung und die Approbation, ferner die Anrechnung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung i"n
von Prüfungen und Ausbildungszeiten, die innerhalb Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1107
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 14. Juni 1989
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Seeaufga- „Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von
bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Zusammenstößen auf See"."
21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541) wird verordnet:
7. In § 9 Abs. 1 Nr. 6, 27 wird jeweils das Wort „Seestra-
ßenordnung" durch die Worte „Internationalen Regeln"
Artikel 1 ersetzt.
Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom
Artikel 2
13. Juni 1977 (BGBI. 1 S.813), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 1987 (BGBI. 1 Die von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
S. 1149), wird wie folgt geändert: in London am 19. November 1987 beschlossenen Ände-
rungen der Internationalen Regeln zur Verhütung von
1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Kurz- Zusammenstößen auf See (Bekanntmachung vom
bezeichnung „Verordnung zur Seestraßenordnung" 14. Juni 1989, BGBI. II S. 541) werden hiermit in Kraft ge-
und die Abkürzung „VSeeStrO" gestrichen. setzt. Die Anlage der in Artikel 1 genannten Verordnung
wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt gefaßt:
1. Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
„Internationale Regeln von 1972
Inkraftsetzung der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Die Internationalen Regeln zur Verhütung von (Kollisionsverhütungsregeln-KVR)".
Zusammenstößen auf See, die dem Übereinkommen
von 1972 (BGBI. 1976 II, S. 1023) beigefügt und die 2. In Regel 1 Buchstabe e werden die Worte „ohne die
durch die Beschlüsse der 12. und 15. Vollversammlung besondere Verwendbarkeit des Fahrzeugs zu beein-
der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) trächtigen," gestrichen.
in London vom 19. November 1981 und vom
19. November 1987 geändert worden sind, im folgen- 3. In Regel 3 Buchstabe h wird das Wort „Wassertiefe"
den als Internationale Regeln bezeichnet, sind in der durch die Worte „Tiefe und Breite des befahrbaren
aus der Anlage ersichtlichen deutschen Übersetzung Gewässers" ersetzt.
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzuwen-
den."
4. Der Regel 8 wird folgender Buchstabe f angefügt:
3. § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt: „f) i) Ein Fahrzeug, das auf Grund einer dieser
Regeln verpflichtet ist, die Durchfahrt oder die
„soweit sie abweichende Vorschriften enthält, gehen sichere Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs
diese den Internationalen Regeln als Sondervorschrif- nicht zu behindern, muß, wenn es die
ten im Sinne der Regel 1 Buchstabe b der Internationa- Umstände erfordern, frühzeitig Maßnahmen
len Regeln vor." ergreifen, um genügend Raum für die sichere
Durchfahrt des anderen Fahrzeugs zu las-
4. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Seestraßenordnung" sen.
durch die Worte „Internationale Regeln" ersetzt.
ii) Ein Fahrzeug, das verpflichtet ist, die Durch-
fahrt oder die sichere Durchfahrt eines ande-
5. In § 8 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ren Fahrzeugs nicht zu behindern, ist von
ersetzt, und es wird folgender Halbsatz angefügt: dieser Verpflichtung nicht befreit, wenn es
„soweit dies nach den Internationalen Regeln zulässig sich dem anderen Fahrzeug so nähert, daß
ist." die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammen-
stoßes besteht, und muß, wenn es Maßnah-
6. Nach § 8 wird folgender§ 8a eingefügt: men ergreift, in vollem Umfang die Maßnah-
men berücksichtigen, die nach den Regeln
,,§ Ba dieses Teiles vorgeschrieben sind.
Verweisungen iii) Ein Fahrzeug, dessen Durchfahrt nicht behin-
Soweit in anderen Vorschriften auf die „Seestraßen- dert werden darf, bleibt in vollem Umfang
ordnung" verwiesen wird, treten an deren Stelle die verpflichtet, die Regeln dieses Teiles einzu-
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
halten, wenn die beiden Fahrzeuge sich ein- zusätzlich zu den Seitenlichtern geführt, so
ander so nähern, daß die Möglichkeit der müssen das Topplicht oder das Rundumlicht
Gefahr eines Zusammenstoßes besteht." mindestens 1 Meter höher als die Seitenlichter
geführt werden."
5. Regel 10 wird wie folgt geändert: bb) In Buchstabe i Ziffer ii wird das Wort „Schiffs-
körper" durch das Wort „Schandeckel" ersetzt.
a) In Buchstabe a wird der Punkt am Ende des Satzes
durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgen- b) In Abschnitt 10 Buchstaben a und b werden jeweils
der Halbsatz angefügt: im Einleitungssatz nach dem Wort „Segelfahrzeu-
gen" die Worte „in Fahrt" eingefügt.
,,sie befreit ein Fahrzeug nicht von seiner Verpflich-
tung auf Grund einer anderen Regel." 7. In Anlage IV Abschnitt 1 Buchstabe n wird der Punkt
nach dem Wort „Funksignale" durch einen Strichpunkt
b) In Buchstabe b Ziffer ii werden die Worte „sich so ersetzt, und es wird folgender Buchstabe o angefügt:
weit wie möglich" durch die Worte „sich, soweit
möglich," ersetzt. ,,o) zugelassene Zeichen, die über Funksysteme über-
mittelt werden."
c) In Buchstabe c werden nach den Worten „so muß
dies möglichst" die Worte „mit der Kielrichtung"
eingefügt.
Artikel 3
6. Anlage I wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Seeaufgaben-
a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: gesetzes auch im Land Berlin.
aa) Buchstabe d Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Werden jedoch ein Topplicht zusätzlich zu den Artikel 4
Seitenlichtern und dem Hecklicht oder das
Rundumlicht nach Regel 23 Buchstabe c Ziffer i Diese Verordnung tritt am 19. November 1989 in Kraft.
Bonn, den 14. Juni 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Erste Verordnung
zur Änderung der Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung
Vom 16. Juni 1989
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 15 Satz 1, des§ 16 einer sachkundigen und zuverlässigen Person vorge-
und des § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der nommen werden. Die erforderliche Sachkunde liegt
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der insbesondere vor, wenn die von der Organisation
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) bestellte Person auf Grund ihrer Berufserfahrung in der
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan- Lage ist, die Verarbeitung der Hülsenfrüchte ordnungs-
zen und für Wirtschaft verordnet: gemäß vorzunehmen oder zu überwachen.
(2) Die Organisation ist verpflichtet, der Bundesan-
Artikel 1 stalt die mit der Vornahme der Verarbeitung oder ihrer
Die Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung vom 21 . Juni 1988 Überwachung bestellten Personen schriftlich unter
(BGBI. 1S. 846), geändert durch § 8 Nr. 3 der Verordnung Angabe des Namens und der Stellung innerhalb der
vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird wie folgt Organisation anzuzeigen. Die Anzeige ist spätestens
geändert: eine Woche vor der ersten Verarbeitung abzugeben.
Auf Verlangen sind Nachweise über die Sachkunde
1. Nach § 4 wird folgender§ 4a eingefügt: und die Zuverlässigkeit der bestellten Personen vorzu-
legen.
,,§ 4a
Verarbeitung in einer Organisation (3) Wird bei Überprüfungen durch die Bundesanstalt
festgestellt, daß keine ordnungsgemäße Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung der Hülsenfrüchte in einer Orga- erfolgt, kann die Bundesanstalt verlangen, daß die
nisation darf nur von einer oder unter Überwachung Bestellung aufgehoben wird."
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1109
2. § 5 wird wie folgt geändert: ren zu können. Die Anerkennung kann mit Auflagen
versehen werden. Soweit eine Untersuchungsstelle
a) In Absatz 2 Nr. 3 werden das Komma gestrichen
bereits vor dem 1. Juli 1989 von der Bundesanstalt
und folgende Worte angefügt:
anerkannt worden ist, gilt diese Anerkennung weiter.
,,und die erforderliche Sachkunde und Zuverlässig- Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen
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keit besitzt; § 4a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend, • vorliegen, die das Fehlen der Sachkunde oder der
b) Folgender Absatz wird angefügt: Zuverlässigkeit bei den mit den Untersuchungen
betrauten Personen dartun; entsprechendes gilt, wenn
,,(4) Wird bei Überprüfungen durch die Bundesan- festgestellt wird, daß die für die Feststellung der
stalt festgestellt, daß keine ordnungsgemäße Verar- Beschaffenheit vorgeschriebenen Geräte fehlen, und
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beitung erfolgt, ist die Genehmigung zu widerrufen. diese nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu
bestimmenden Frist beschafft werden.
3. Die Überschrift des § 6 erhält folgende Fassung:
(4) Auf Antrag des Verwenders oder der Organisa-
,,Verarbeitung mit einer fahrbaren Anlage". tion kann zugelassen werden, daß die Beschaffenheit
durch den Antragsteller festgestellt wird. Die Zulassung
4. § 7 erhält folgende Fassung: wird nur erteilt, wenn der Antragsteller über die in der
Anlage zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Geräte
,,§ 7 sowie über sachkundiges und zuverlässiges Personal
Wiegen, Probenahme und Untersuchung verfügt, um die Feststellung der Beschaffenheit nach
der Hülsenfrüchte den in Absatz 1 Satz 3 genannten Verfahren ordnungs-
(1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe gemäß durchführen zu können. Die Feststellung der
erheblichen Tatsachen sind die Hülsenfrüchte mit einer Beschaffenheit darf nur Personen übertragen werden,
geeichten Waage zu wiegen und von ihnen Proben zu die von dem Ergebnis der Feststellung nicht betroffen
entnehmen. Die Proben sind auf den Gehalt an Fremd- sind. In dem Antrag nach Satz 1 sind die für die
bestandteilen, Feuchtigkeit und sonstigen nach den in Feststellung der Beschaffenheit vorgesehenen Perso-
§ 1 genannten Rechtsakten festzustellenden Bestand- nen namentlich und ihre Stellung innerhalb des Betrie-
teilen (Beschaffenheit) zu untersuchen. Die Probe- bes des Verwenders oder der Organisation anzugeben.
nahme, die Herstellung der Durchschnittsproben, ihre Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.
Zerkleinerung zu Analysenproben (Teilproben) sowie Wird bei Überprüfungen durch die Bundesanstalt fest-
die Feststellung der Beschaffenheit haben nach Maß- gestellt, daß das vorgeschriebene Untersuchungsver-
gabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erfolgen, fahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten ein ist die Zulassung nach Satz 1 zu widerrufen; im übrigen
anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Zum Zwecke gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend.
der Überprüfung sind zwei Durchschnittsproben als
Rückstellproben sachgerecht bis zur Gewährung der (5) Zur Überprüfung der nach Absatz 3 Satz 1 oder
Beihilfe aufzubewahren. Absatz 4 Satz 1 festgestellten Beschaffenheit kann die
Bundesanstalt eine Rückstellprobe oder selbstgezo-
(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufga-
gene Proben untersuchen.
ben mit Ausnahme der Feststellung der Beschaffenheit
dürfen von dem Verwender oder der Organisation nur
(6) Der Beihilfebemessung wird das Ergebnis der
Personen bestellt werden, die die erforderliche Sach-
Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
kunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von dem
Satz 1 zugrundegelegt, wenn das Ergebnis der Unter-
Ergebnis der Feststellungen nicht betroffen sind. Die
suchung der Bundesanstalt nach Absatz 5 bei keinem
erforderliche Sachkunde liegt insbesondere vor, wenn
festzustellenden Wert außerhalb methodisch bedingter
die bestellte Person auf Grund ihrer Berufserfahrung in
Fehlergrenzen der nach Absatz 1 Satz 3 anzuwenden-
der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsge-
den Untersuchungsmethode liegt. Weicht das Ergebnis
mäß zu erfüllen. Die Bestellung ist der Bundesanstalt
der Untersuchung der Bundesanstalt nach Absatz 5
schriftlich spätestens eine Woche vor Aufnahme der
über methodisch bedingte Fehlergrenzen hinaus von
vorgesehenen Tätigkeit unter Angabe der Namen und
den Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
der Stellung der bestellten Personen anzuzeigen. Auf
Satz 1 ab, teilt die Bundesanstalt dem Verwender oder
Verlangen sind Nachweise über die Sachkunde und die
der Organisation die festgestellten Werte mit. Die nach
Zuverlässigkeit der bestellten Personen vorzulegen.
Satz 2 mitgeteilten Werte werden der Beihilfebemes-
Wird bei Überprüfungen durch die Bundesanstalt fest-
sung zugrundegelegt, falls nicht der Verwender oder
gestellt, daß keine ordnungsgemäße Aufgabenerfül-
die Organisation innerhalb einer Woche, gerechnet ab
lung erfolgt oder die erforderliche Sachkunde oder
dem Tag des Zugangs der Mitteilung nach Satz 2,
Zuverlässigkeit fehlt, kann die Bundesanstalt verlan-
schriftlich oder fernschriftlich bei der Bundesanstalt die
gen, daß die Bestellung aufgehoben wird.
Untersuchung der weiteren Rückstellprobe durch eine
(3) Die Feststellung der Beschaffenheit hat durch von von der Bundesanstalt zu bestimmende öffentlichrecht-
der Bundesanstalt anerkannte Untersuchungsstellen liche Einrichtung (Schiedsanalyse) beantragt. Die bei
auf Kosten des Verwenders oder der Organisation zu der Schiedsanalyse festgestellten Werte sind der Bei-
erfolgen. Eine Untersuchungsstelle wird auf Antrag hilfebemessung zugrundezulegen. Ist die weitere
anerkannt, wenn sie über die in der Anlage zu dieser Rückstellprobe für die Schiedsanalyse nicht geeignet,
Verordnung vorgeschriebenen Geräte und über sach- wird die Beihilfe nach den von der Bundesanstalt nach
kundiges und zuverlässiges Personal verfügt, um die Satz 2 mitgeteilten Werten bemessen. Der Verwender
Feststellung der Beschaffenheit nach den in Absatz 1 oder die Organisation haben die bei der Schiedsana-
Satz 3 genannten Verfahren ordnungsgemäß durchfüh- lyse nach Satz 3 entstandenen Auslagen zu erstatten.
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(7) Die Bundesanstalt gibt die Fehlergrenzen, die a) die täglich eingegangene Menge Hülsen-
durch die nach Absatz 1 Satz 3 vorgeschriebene Unter- früchte unter Angabe der Art des Erzeugnis-
suchung methodisch bedingt sind, im Bundesanzeiger ses, des Lieferanten, des Ursprunges und der
bekannt." Nummer des Kontrollexemplares oder der
Bezugserklärung,
5. § 10 wird wie folgt geändert:
b) die täglich verwendete Menge Hülsenfrüchte
a) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: unter Angabe der Verwendungsart; bei einer
,,(2a) Zum Zwecke der Überprüfung der nach§ 7 Abpackung ist die Verpackungsgröße anzu-
Abs. 3 anerkannten Untersuchungsstellen sind geben,
diese verpflichtet, den Bediensteten der Bundesan- c) die Mengen Hülsenfrüchte, die den Betrieb
stalt das Betreten der Geschäfts- und Untersu- ohne Verwendung verlassen, dabei sind der
chungsräume zu gestatten, die in Betracht kom- Tag des Verlassens sowie Namen und
menden Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Anschrift des Empfängers anzugeben.
Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie
die erforderliche Unterstützung zu gewähren." (2) Die Bücher und Aufzeichnungen nach Absatz 1
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: einschließlich der zugehörigen Schriftstücke, Belege
und sonstigen geschäftlichen Unterlagen sind sechs
,,(3) Der Verwender hat der Bundesanstalt jeden Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewah-
Tag mitzuteilen, für den er den Eingang von Hülsen- rungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften beste-
früchten in den Betrieb oder in die nach § 4 zugelas- hen."
senen Lagerräume voraussichtlich erwartet. Die
Mitteilung muß der Bundesanstalt spätestens einen
Tag vor dem voraussichtlichen Eingang zugegan- 7. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser
gen sein." Verordnung.
6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: Artikel 2
,,§ 15a
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
(1) Wer Hülsenfrüchte einführt oder nach § 13 Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
bezieht oder eingeführte oder nach § 13 bezogene auch im Land Berlin.
Hülsenfrüchte verwendet, ist verpflichtet,
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
Artikel 3
2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu machen
über Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1111
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 7)
„Anlage
(zu § 7 Abs. 1)
Bestimmungen
über Probenahme und Untersuchung von Hülsenfrüchten
1. Entnahme der Proben 4. Feststellen des Feuchtigkeitsgehalts
1.1 Die Probenahme hat je Lieferung zu erfolgen. Als Der Feuchtigkeitsgehalt ist im Wägetrocknungsver-
Lieferung im Sinne dieser Anlage gilt die im Rahmen fahren zu ermitteln, und zwar bei 105 °C/240 min. Bei
eines Kaufvertrages mit einem Beförderungsmittel auf Geräten mit Ventilation kann die Trocknungsdauer auf
einmal angelieferte Menge. zwei Stunden bei 105 °C reduziert werden, wenn die
1.2 Die Entnahme des Probenmaterials mit Probenste- Ergebnisse von den nach 4stündiger Trocknung
cher, Schaufel oder mechanisch arbeitendem Gerät erzielten Ergebnissen um nicht mehr als 0, 15 vom
geschieht bei der Anlieferung der Erbsen, Puffbohnen, Hundert (absoluter Wert) abweichen. Die Hülsen-
Ackerbohnen und Süßlupinen in den Verwendungsbe- früchte sind zu schroten. Die Teilchengröße muß bei
trieb oder in die Organisation in gleichmäßiger Weise mehr als 50 vom Hundert der Partikel kleiner als
von je angefangenen 5 000 kg. Ein mechanisch arbei- 0,5 mm sein. Der Feuchtigkeitsgehalt wird als arith-
tendes Gerät ist so einzusetzen, daß dabei die gleiche metisches Mittel zweier Parallelbestimmungen errech-
Menge Probenmaterial anfällt wie bei der Probe- net. Die Differenz der Parallelbestimmungen darf
nahme von Hand. Für ruhende Ware soll ein Proben- 0,2 vom Hundert (absoluter Wert) nicht überschreiten.
stecher verwandt werden. Bet abgesackter Ware ist Der Feuchtigkeitsgehalt ist in der Bescheinigung über
aus jedem zehnten Sack eine Probe durch einen das Untersuchungsergebnis in Gewichtshundertteilen
Probenstecher zu entnehmen. bis auf zwei Dezimalstellen anzugeben.
2. Herstellen von Durchschnittsproben
5. Geräte für das Feststellen der Fremdbestandteile
2.1 Durchschnittsproben von mindestens 1 kg sind aus
und der Feuchtigkeit
dem nach Nr. 1 gezogenen Probenmaterial mittels
Probenteiler oder durch Vierteilungsverfahren herzu- Folgende Geräte sind ausschließlich zu verwenden:
stellen. Diese sind in für die Aufbewahrung geeignete
Behältnisse zu füllen, luftdicht zu verschließen und zu a) Maschensieb, lichte Maschen 1,0 mm (Handsieb
versiegeln oder zu verplomben. Die Behältnisse müs- oder Vibrationstisch),
sen vollständig gefüllt und mit der Partienummer, dem b) geeichte Präzisionswaage,
Tag der Probenahme und dem Namen des Verwen-
dungsbetriebs oder des Mitglieds der Organisation c) Mühle, die leicht zu reinigen und für Hülsenfrüchte
beschriftet sein. geeignet ist, und in der das Mahlgut weder erhitzt
2.2 Proben aus mehreren Lieferungen, von denen ange- wird noch eine spürbare Veränderung im Feuchtig-
nommen wird, daß sie gemeinsame einheitliche Merk- keitsgehalt erleidet (z. B. zerlegbare Kegelmühle
male besitzen, und die innerhalb eines Zeitraumes oder Zahnscheibenmühle),
von nicht mehr als fünf Tagen in den Verwendungsbe- d) Gefäß aus korrosionsbeständigem Metall oder aus
trieb eingebracht werden, können bei ordnungsgemä- Glas mit Schliffdeckel; die Nutzfläche muß eine
ßer Aufbewahrung des Probenmaterials in luftdicht solche Verteilung der Probe ermöglichen, daß 0,3 g
verschlossenen Behältern zu einer Durchschnitts- auf 1 cm 2 kommen,
probe zusammengefaßt werden.
2.3 Die Durchschnittsprobe ist auf den Anteil an Fremdbe- e) elektrisch beheizter, temperaturgeregelter-, geeich-
standteilen und auf den Feuchtigkeitsgehalt zu unter- ter Trockenschrank, der auf eine Lufttemperatur
zwischen 104 und 106 °C im Innern des Trocken-
suchen.
schranks eingestellt ist und eine ausreichende Lüf-
3. Feststellen der Fremdbestandteile tung besitzt 1). Die Verwendung eines nicht geeich-
ten Trockenschranks ist unter der Bedingung, daß
Unter Verwendung eines Probenteilers ist eine Teil- zur Feststellung der Lufttemperatur zusätzlich ein
probe von mindestens 250 g zu erstellen. Der Staub geeichtes Thermometer verwandt wird, zulässig,
wird durch Sieben der Probe mit einem 1,0 mm
Maschensieb bei einer Siebdauer von 30 Sekunden f) Exsikkator mit dicker, perforierter Platte aus Metall
abgetrennt. Die restliche Teilprobe ist auf einer Tisch- oder Porzellan. Der Exsikkator enthält mit Kobalt-
platte zu einer flachen Schicht auszubreiten, und mit chlorid getränktes Silicagel oder andere wirksame
Hilfe einer Pinzette oder eines Spachtels sind die Trocknungsmittel."
übrigen Fremdbestandteile auszulesen und zusam-
men mit dem Staub auszuwiegen. Der Gehalt an
1) Der Trockenschrank soll eine solche Wärmekapazität haben, daß er,
Fremdbestandteilen ist in der Bescheinigung über das wenn er auf eine Temperatur von 105 °c eingestellt worden ist, diese
Untersuchungsergebnis in Gewichtshundertteilen bis Temperatur in weniger als 45 Minuten wieder erreichen kann, nachdem
auf zwei Dezimalstellen anzugeben. die Höchstzahl gleichzeitig zu trocknender Proben hineingestellt wurde.
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung
Vom 16. Juni 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, dessen Absatz 1 zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700) geändert und dessen Absatz 3 durch § 70 Abs. 1
Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) eingefügt worden sind, wird nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden verordnet:
Artikel 1
Die Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 755, 1069) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird das Datum „28. Februar 1990" durch das Datum „28. Februar 1993" ersetzt.
2. In der Anlage wird nach Nummer 1.7 folgende Nummer 1.8 eingefügt:
„ 1 .8 Abweichungen von den andere Werte sind zugelassen, wenn diese die Benutzung des Leichtmofas als
Merkmalen 1.2 bis 1.6: Fahrrad (Pedalantrieb) auf ebener Strecke von mindestens 10 km Länge in einer
Zeit von höchstens 30 Minuten bei einer höchsten Leistungsabgabe zwischen
80 und 100 Watt sicherstellen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom
28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1a Juni 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1113
Achte Verordnung
zur Änderung der Handelsregisterverfügung
Vom 19. Juni 1989
6. § 30 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Auf Grund des § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im „Werden beglaubigte Abschriften der zum Register
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, ver- eingereichten Schriftstücke oder der eingereichten
öffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Wiedergaben von Schriftstücken (§ 8 a Abs. 2 des
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet: Handelsgesetzbuchs) beantragt, so ist in dem Beglau-
bigungsvermerk ersichtlich zu machen, ob die Haupt-
Artikel 1 schritt eine Urschrift, eine Wiedergabe auf einem Bild-
träger oder auf anderen Datenträgern, eine einfache
Die Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937 oder beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung ist;
(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch die ist die Hauptschrift eine Wiedergabe auf einem Bild-
Verordnung vom 24. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2033), wird träger oder auf anderen Datenträgern, eine beglaubigte
wie folgt geändert: Abschrift oder eine Ausfertigung, so ist der nach § 8 a
Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs angefertigte
1. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „und" nach den Worten „die schriftliche Nachweis über die inhaltliche Übereinstim-
offenen Handelsgesellschaften" durch ein Komma mung der Wiedergabe mit der Urschrift, der Beglaubi-
ersetzt; nach dem Wort „Kommanditgesellschaften" gungsvermerk oder der Ausfertigungsvermerk in die
werden die Worte „und die Europäischen wirtschaft- beglaubigte Abschrift aufzunehmen."
lichen Interessenvereinigungen" angefügt.
7. § 37 wird wie folgt geändert:
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Worten „der
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: persönlich haftenden Gesellschafter," die Worte
,,(1) Die Anlegung und Führung der Registerakten ,,bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenver-
richtet sich nach § 24 der Aktenordnung, soweit in einigungen unter Bezeichnung der Mitglieder und
dieser Verfügung, in § 8 a Abs. 1 des Handels- der Geschäftsführer," eingefügt.
gesetzbuchs und der hierzu erlassenen näheren
Anordnung der Landesjustizverwaltung nichts ande- b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Worten „der
res bestimmt ist." persönlich haftenden Gesellschafter" die Worte
,,oder bei Europäischen wirtschaftlichen Interessen-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: vereinigungen der Mitglieder der Vereinigung"
„Schriftstücke als Wiedergabe auf einem Bildträger sowie nach den Worten „der Mitglieder des Vorstan-
oder auf anderen Datenträgern (§ 8 a des Handels- des," die Worte „bei Europäischen wirtschaftlichen
gesetzbuchs) sind nach näherer Anordnung der Interessenvereinigungen und" eingefügt.
Landesjustizverwaltung aufzubewahren."
c) In Absatz 4 wird das Wort „reichsrechtlich" durch
die Worte „in anderen Rechtsvorschriften" ersetzt.
3. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:
,,§ 8a 8. § 40 wird wie folgt geändert:
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nach
näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung zu ver- a) In Nummer 2 Satz 1 werden nach der Angabe
anlassen, daß die Urschrift von zum Handelsregister ,,unter c" die Worte „bei Europäischen wirtschaft-
eingereichten Schriftstücken oder eine nach § 8 Abs. 3 lichen Interessenvereinigungen und" eingefügt.
zurückbehaltene beglaubigte Abschrift dieser Schrift- b) In Nummer 3 werden nach den Worten „vertre-
stücke durch ihre Wiedergabe auf einem Bildträger tungsbefugten Personen," die Worte „bei Europäi-
oder auf anderen Datenträgern durch die von der schen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die
Landesjustizverwaltung bestimmte Stelle ersetzt wird." Geschäftsführer unter der Bezeichnung als solche
mit Vornamen, Familiennamen, Beruf und Wohn-
4. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „vom 28. 11. 1934" ort," eingefügt.
gestrichen.
c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
5. In § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „und" nach dem Wort aa) In Absatz 2 werden die Worte „Bei den in
„Eintragungen" durch ein Komma ersetzt; nach dem Abteilung A einzutragenden Gesellschaften"
Wort „Schriftstücke" werden die Worte „und der Wie- durch die Worte „Bei offenen Handelsgesell-
dergaben von nach § 8 a des Handelsgesetzbuchs schaften und Kommanditgesellschaften" er-
aufbewahrten Schriftstücken" eingefügt. setzt.
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein- f) der Schluß der Abwicklung der Vereinigung;
gefügt:
g) die Klausel über die Haftungsbefreiung
,.(3) Bei Europäischen wirtschaftlichen Inter- eines Mitglieds für vor seinem Beitritt ent-
essenvereinigungen sind zu vermerken: standene Verbindlichkeiten."
a) die Mitglieder der Vereinigung mit Vor- cc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden
namen, Familiennamen, Firma, Rechtsform, Absätze 4 und 5.
Wohnort oder Sitz und gegebenenfalls mit
der Angabe der Nummer und des Ortes der d) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Eintragun-
Registereintragung sowie alle sich hierauf gen" die Worte ,,, die Angabe des Registergerichts
beziehenden Anderungen; und der Registernummer, unter der ein persönlich
haftender Gesellschafter, der keine natürliche Per-
b) die Befugnis der Geschäftsführer oder der son ist, eingetragen ist," eingefügt.
Abwickler zur Vertretung der Vereinigung;
c) jede Änderung der Personen der Geschäfts-
führer oder Abwickler sowie jede Änderung Artikel 2
der Vertretungsbefugnis einer dieser Per-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
sonen;
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Ein-
d) die besonderen Bestimmungen des Grün- führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
dungsvertrags über die Zeitdauer der Ver- (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.
einigung und die sich hierauf beziehenden
Änderungen;
Artikel 3
e) die Nichtigkeit, die Auflösung und die Fort-
setzung der Vereinigung; Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juni 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1115
Bekanntmachung
der Neufassung der Flachsbelhllfenverordnung
Vom 19. Juni 1989
Auf Grund des Artikels 2 der zweiten Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs
und Hanf vom 29. Mai 1989 (BGBI. 1S. 1006) wird nachstehend der Wortlaut der
Flachsbeihilfenverordnung in der seit 1. Juni 1989 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 12. Juli 1973 in Kraft getretene Verordnung vom 4. Juli 1973 (BGBI. 1
s. 723),
2. den am 30. Mai 1976 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 20. Mai
1976 (BGBI. 1 S. 1282),
3. den am 1. Juni 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 11, der§§ 9 und 10 Abs. 1 und der§§ 12 und 26
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617),
zu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des § 9 des vorstehend genannten Gesetzes, die
durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)
geändert worden sind, und auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 26 Abs. 2
Nr. 2 des vorstehend genannten Gesetzes,
zu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 12, des§ 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397).
Bonn, den 19. Juni 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Walter Kittel
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung von Flächenbeihilfen
und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf
(Flachsbeihilfenverordnung)
1. Allgemeines (2) Die Aussaatflächenerklärung und der Beihilfeantrag
müssen enthalten
§ 1 1 . die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
Anwendungsbereich schriebenen Angaben,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- 2. im Falle des Anbaues des Faserlein im Rahmen eines
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Anbauvertrages Name und Anschrift des Vertragspart-
der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung ners, der den Anbau vornimmt.
von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen im Rahmen der Anstelle der Katasternummern der Flächen, auf denen der
gemeinsamen Marktorganisation für Flachs und Hanf. Faserlein ausgesät ist, kann der Erzeuger in seiner Aus-
saatflächenerklärung diese Flächen nach Gemarkung,
§2 Flur und Flurstück angeben oder eine Karte beifügen, aus
Zuständige Stelle der durch besondere Kennzeichnung die genaue Lage und
Größe der mit Faserlein ausgesäten Flächen mit genügen-
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der Sicherheit zu erkennen ist. Satz 2 gilt für die im
der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist das Bundesamt für Beihilfeantrag anzugebenden Ernteflächen entsprechend.
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt).
(3) Eine Aussaatflächenerklärung, in der die Summe der
mit Faserlein ausgesäten Flächen 3 Hektar oder mehr
§3
beträgt, kann nur dann anerkannt werden, wenn die An-
Allgemeine Beihilfevoraussetzungen gaben von einer anerkannten Organisation schriftlich auf
der Aussaatflächenerklärung bestätigt worden sind.
(1) Beihilfen nach den in § 1 genannten Rechtsakten
werden nur auf Antrag des jeweils Beihilfeberechtigten
gewährt. §5
(2) Beihilfeberechtigt ist, wer im Geltungsbereich dieser Anerkannte Organisationen
Verordnung (1) Zum Zwecke der Bestätigung von Aussaatflächen-
1. hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachs erklärungen werden Organisationen von· im Flachssektor
(Faserlein) selbst anbaut oder im Rahmen eines nach tätigen Personen anerkannt. Die Anerkennung erfolgt
den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen durch Bescheid, sie kann befristet werden.
Anbauvertrages für sich durch einen Dritten anbauen
läßt (Erzeuger), (2) Eine Organisation kann nur anerkannt werden, wenn
sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
2. eine Produktionsbescheinigung nach § 6 vorlegt oder
1. sie muß eine juristische Person des Privatrechts oder
3. als Besitzer von Flachsfasern einen Lagervertrag nach eine Personenhandelsgesellschaft sein; sie soll ins-
§ 7 abgeschlossen hat. besondere eine Personenvereinigung zur Förderung
(3) Die Beihilfen werden durch Bescheid festgesetzt. des Flachsanbaues sein,
2. ihre Tätigkeit muß sich auf eine bestimmte Region, in
der Faserlein angebaut wird, erstrecken,
II. Flächenbeihilfe
3. ihre Mitglieder müssen überwiegend Erzeuger, Ver-
arbeiter oder Käufer von Faserlein sein,
§4
4. ihre Mitglieder müssen verpflichtet sein, Beiträge zur
Besondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe
Deckung der Kosten der Organisation zu leisten,
(1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein kann dem Erzeuger
5. sie muß über Personal oder Mitglieder verfügen, die auf
nur gewährt werden, wenn dieser spätestens bis zu den in
Grund ihrer beruflichen Tätigkeit die erforderliche
den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen
Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, um die
1 . dem Bundesamt eine Aussaatflächenerklärung abge- Bestätigung nach § 4 Abs. 3 zu erteilen,
geben hat und
6. sie muß über Geräte zur Flächenausmessung ver-
2. beim Bundesamt den Beihilfeantrag stellt. fügen,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1117
7. sie muß sich schriftlich verpflichten, die erforderlichen 111. Lagerbeihilfe
Bestätigungen auch für Nichtmitglieder zu erteilen,
soweit diese einen der erbrachten Leistung entspre- §7
chenden Kostenbeitrag an die Organisation zahlen.
Besondere Voraussetzungen für die Lagerbeihilfe
(3) Die Anerkennung erfolgt auf schriftlich beim Bundes-
amt einzureichenden Antrag, wenn die Voraussetzungen (1) Ist nach den in§ 1 genannten Rechtsakten vorgese-
nach Absatz 2 erfüllt sind. Der Antrag muß enthalten: hen, den Besitzern von Flachsfasern die Möglichkeit zum
Abschluß von Verträgen zur privaten Lagerhaltung (Lager-
1. Name, Anschrift und Rechtsform der Organisation, verträgen) zu geben, so schließt das Bundesamt auf
2. Name und Anschrift der vertretungsberechtigten Per- Antrag des Besitzers der Flachsfasern mit diesem einen
sonen, Lagervertrag über die Fasermengen ab, die die in den in
§ 1 genannten Rechtsakten festgesetzten Voraussetzun-
3. soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, dessen Name gen für einen Lagervertrag erfüllen und dem Bundesamt
und Anschrift, von dem Erzeuger oder Händler vom Beginn der Einlage-
4. den regionalen Zuständigkeitsbereich, rung ab zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten
vorgeschriebenen Terminen als eingelagert gemeldet
5. Name und Anschrift der Personen oder Mitglieder, die sind.
für die Erteilung der Bestätigung nach § 4 Abs. 3 von
der Organisation bestellt werden, (2) Voraussetzung für den Abschluß eines Lagervertra-
ges ist, daß der Antragsteller
6. eine Erklärung über die Sachkunde und Zuverlässigkeit
der bestellten Personen oder Mitglieder sowie über die 1. nachweist, daß er über die für eine sachgerechte
vorhandenen Geräte. Lagerhaltung geeigneten Einrichtungen verfügt,
Dem Antrag ist die schriftliche Erklärung nach Absatz 2 2. beim Bundesamt als auf dem Flachssektor tätig gemel-
Nr. 7 sowie eine Kopie der Satzung oder des Gesell- det ist.
schaftsvertrages beizufügen. Der Antrag ist von allen ver- §8
tretungsberechtigten Personen zu unterzeichnen. Sat-
zungsänderungen oder Änderungen des Gesellschafts- Öffentliches Register
vertrages sind dem Bundesamt unverzüg.lich durch Über- (1) Zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte
sendung einer Kopie mitzuteilen.
wird beim Bundesamt ein öffentliches Register über die auf
(4) Das Bundesamt überprüft in regelmäßigen Abstän- dem Flachssektor tätigen Personen und Personenvereini-
den, ob die von der anerkannten Organisation zu erteilen- gungen (öffentliches Register) eingerichtet.
den Bestätigungen ordnungsgemäß erfolgen. Wird dabei (2) Personen oder Personenvereinigungen werden auf
festgestellt, daß die für die Erteilung der Bestätigungen schriftlichen Antrag in das öffentliche Register eingetra-
bestellten Personen oder Mitglieder nicht ordnungsgemäß gen, wenn sie nachweisen, daß sie auf dem Flachssektor
vorgehen oder ihnen die erforderliche Sachkunde oder tätig sind. Der Nachweis kann erbracht werden durch
Zuverlässigkeit fehlt, kann das Bundesamt verlangen, daß
die Bestellung aufgehoben wird. 1. einen Antrag auf Gewährung der Flächenbeihilfe nach
§ 4,
§6 2. die Vorlage einer Produktionsbescheinigung nach § 6
oder
Produktionsbescheinigung
3. sonstige vom Bundesamt als geeignet angesehene
(1) Das Bundesamt stellt dem Erzeuger, dessen Belege.
Anspruch auf die Beihilfe anerkannt worden ist, eine
Bescheinigung über die Hälfte der ihm zustehenden Bei- (3) In das öffentliche Register werden eingetragen
hilfe aus (Produktionsbescheinigung). Die andere Hälfte 1. Name und Anschrift des Einzutragenden und
wird an den Erzeuger unmittelbar ausgezahlt.
2. die Art seiner Tätigkeit auf dem Flachssektor als Erzeu-
(2) Im Fall eines Kaufvertrages nach den in § 1 genann- ger, Verarbeiter oder Käufer von Fasertein.
ten Rechtsakten ist die Produktionsbescheinigung zur
Weitergabe an den Käufer bestimmt; anderenfalls ver- (4) Ist der Antragsteller in das Handelsregister oder das
bleibt sie bei dem Erzeuger. Die Hälfte der Beihilfe, für die Genossenschaftsregister eingetragen, hat er dem Antrag
die Produktionsbescheinigung ausgestellt ist, wird nur auf auf Eintragung in das öffentliche Register einen Auszug
Vorlage dieser Bescheinigung ausgezahlt. aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregi-
ster beizufügen. Der Antragsteller hat jede Änderung der
(3) Wird die Produktionsbescheinigung von dem Käufer Eintragungen im Handelsregister oder Genossenschafts-
des Faserleins zum Zwecke der Zahlung der Beihilfe vor- register durch das Übersenden eines Registerauszuges
gelegt, kann das Bundesamt verlangen, daß der ent- dem Bundesamt mitzuteilen. Die Auszüge aus dem Han-
sprechende Kaufvertrag ebenfalls vorgelegt wird. delsregister oder dem Genossenschaftsregister sind
Bestandteil des öffentlichen Registers.
(4) Wird die Produktionsbescheinigung von dem Erzeu-
ger, dem sie ausgestellt worden ist, zum Zwecke der (5) Wer innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Wirt-
Zahlung der Beihilfe vorgelegt, hat der Erzeuger zu er- schaftsjahren keinen Antrag auf Gewährung der Flächen-
klären, daß ein Kaufvertrag nach den in § 1 genannten beihilfe nach § 4 gestellt oder keine Produktionsbescheini-
Rechtsakten über den Faserlein nicht zustande gekom- gung nach § 6 vorgelegt hat, wird in dem öffentlichen
men ist. Register gelöscht. Über die Löschung ist dem Betroffenen
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
eine Mitteilung zu übersenden. Der Betroffene kann der § 10
Löschung innerhalb eines Monats widersprechen, wenn er Duldungs- und Mitwirkungspflichten
durch andere Nachweise belegt, daß er weiterhin auf dem
Flachssektor tätig ist. Die Löschung aus dem öffentlichen (1) Zum Zwecke der Überwachung haben die Beihilfe-
Register steht einer erneuten Eintragung nicht entgegen. berechtigten den Bediensteten des Bundesamtes das
Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, im
(6) Wer in das öffentliche Register eingetragen ist, kann Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 1 auch das Betreten der mit Flachs
jederzeit die Löschung seiner Eintragung verlangen; angebauten Flächen, während der Geschäfts- und
Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege
(7) Wird eine Eintragung in das öffentliche Register und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus-
gelöscht, sind die über den Einzutragenden geführten kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu
Angaben und Unterlagen sechs Monate nach der gewähren.
Löschung zu vernichten, soweit es sich nicht um Unter-
lagen über die Gewährung von Beihilfen nach dieser Ver- (2) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind darüber
ordnung handelt. hinaus verpflichtet, den Bediensteten des Bundesamtes
die Aufnahme der Bestände an Flachsfasern zu gestatten,
(8) Die Einsicht in das öffentliche Register ist jedem zu die Gegenstand eines Lagervertrages sind. Soweit der
gestatten, der ein berechtigtes Interesse geltend machen Beihilfeberechtigte nach anderen Rechtsvorschriften
kann. gehalten ist, eine jährliche Inventur seiner Bestände durch-
zuführen, oder eine Bestandsaufnahme ohne Rechtsver-
pflichtung durchführt, ist das Bundesamt spätestens eine
IV. Überwachung Woche vor Durchführung der Inventur oder Bestandsauf-
nahme darüber schriftlich zu unterrichten.
§9 (3) Bei automatischer Buchführung sind die Beihilfebe-
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten rechtigten verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erfor-
derlichen Angaben auszudrucken, soweit das Bundesamt
(1) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind dies verlangt.
verpflichtet,
(4) Zum Zwecke der Überwachung der Voraussetzun-
1. soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord- gen des § 5 haben die anerkannten Organisationen den
nungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen, Bediensteten des Bundesamtes das Betreten der
2. die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen Geschäftsräume während der Geschäftszeiten zu gestat-
Verträge und sonstigen geschäftlichen Schriftstücke ten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,
und Belege sowie die in Nummer 1 genannten Bücher Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege und sonstigen
sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen
Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvor- und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
schriften bestehen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind ver- § 11
pflichtet,
Meldepflichten
1. soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord-
nungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen, (1) Jeder Erzeuger, der eine Aussaatflächenerklärung
abgegeben hat, ist verpflichtet, dem Bundesamt bis späte-
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über die Her- stens zum 15. Oktober eines Wirtschaftsjahres den
kunft, den Erwerb, den Verbleib, die Lagerung ein- geschätzten Durchschnittsertrag je Hektar der von ihm
schließlich etwaiger Umlagerungen sowie den Bestand ausgesäten Fläche an rohem Stroh, Fasern und Körnern
an Flachsfasern, die Gegenstand eines Lagervertrages der vorausgegangenen Ernte auf den ausgesäten Flächen
sind, zu melden.
3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen und (2) Jeder Erzeuger oder Händler von Flachs ist verpflich-
die sich darauf beziehenden geschäftlichen Schrift- tet, dem Bundesamt bis spätestens zum 15. Oktober eines
stücke, Belege sowie die Beihilfeunterlagen sechs Wirtschaftsjahres die am Ende des abgelaufenen Wirt-
Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe- schaftsjahres bei ihm gelagerten Mengen an rohem
wahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften Flachsstroh zu melden.
bestehen. (3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforder-
(3) Eine nach § 5 anerkannte Organisation ist verpflich- lichen Mitteilungen der Erzeuger und Händler von Flachs
über die am Ende eines jeden Monats bei ihnen gelagerten
tet,
Flachsfasermengen mit Ursprung in der Gemeinschaft
1. ordnungsgemäße Bücher zu führen, sind bis spätestens zum fünften Tag des folgenden Monats
schriftlich beim Bundesamt einzureichen.
2. die in Nummer 1 genannten Bücher einschließlich der
zugehörigen geschäftlichen Schriftstücke und Belege (4) Die Verpflichtungen des Erzeugers nach den Absät-
sowie die sonstigen sich auf die Tätigkeit der Organisa- zen 1 und 2 können von der nach § 5 anerkannten Organi-
tion beziehenden Unterlagen sechs Jahre lang aufzu- sation erfüllt werden, die für den Erzeuger die Aussaatflä-
bewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen chenerklärung für die Ernte eines Wirtschaftsjahres bestä-
nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. tigt hat. Die Übernahme der Verpflichtungen hat die aner-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1119
kannte Organisation dem Bundesamt schriftlich bis zum (2) Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke
Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres mitzuteilen, dabei bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
kann die Übernahme auf eine der in Absatz 1 oder 2
genannten Verpflichtungen beschränkt werden. Die betrof-
fenen Erzeuger sind von der anerkannten Organisation in
V. Schlußbestimmungen
geeigneter Weise über die Übernahme zu unterrichten.
§ 13
§ 12
Berlin-Klausel
Muster, Vordrucke
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(1) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
dieser Verordnung vorgeschriebenen Beihilfeanträge, Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Lagerverträge, Anträge auf Anerkennung von Organisatio- auch im Land Berlin.
nen, Anträge auf Eintragung in das öffentliche Register,
Aussaat- und Ernteerklärungen, Bescheinigungen oder
§ 14
Mitteilungen kann das Bundesamt Muster im Bundesan-
zeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. (Inkrafttreten)
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Dreiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 19. Juni 1989
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445,
2448), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist, wird vom
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) vom Bundesminister für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2296), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Position 552 erhält folgende Fassung:
„552 Nizatidin und seine Salze 1. Januar 1994"
N-[2-(2-Dimethylamino=
methyl-4-thiazolylmethylthio) =
ethyl]-N' -methyl-2-nitro=
vinylidendiamin
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
565 Betacaroten ß,ß-Carotin 1. Juli 1994
- zur Behandlung von erythro=
poetischer Protoporphyrie,
Vitiligo und polymorphen
Lichtdermatosen -
566 Bevantolol und seine Salze 1. Juli 1994
(RS)-1-(3,4-Dimethoxyphenethyl=
amino)-3-(m-tolyloxy)-2-propanol
567 Bopindolol und seine Salze 1. Juli 1994
[(RS)-1-tert-Butylaminomethyl-2-
(2-methyl-4-indolyloxy)ethyl] =
benzoat
568 Cefuroximaxetil 1. Juli 1994
1-Acetoxyethyl { (6R, 7R)-3-carbamoyl =
oxymethyl-7-[2-(2-furyl)glyoxyl =
amido]-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo=
[4.2.0]oct-2-en-2-carboxylat-72-
(Z)-(O-methyloxim)}
569 Clofexamid und seine Salze 1. Juli 1994
2-( 4-Chlorphenoxy)-
N-(2-diethylaminoethyl) =
acetamid
570 Doxazosin und seine Salze 1. Juli 1994
[4-( 4-Amino-6, 7-dimethoxy-2-
chinazolinyl)-1-piperazinyl]-
2,3-dihydro-1 ,4-benzodioxin-2-
yl-keton
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1121
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
571 Doxycyclin und seine Salze 1. Juli 1994
(4S,4aR,5S,5aR,6R, 12aS)-4-Dimethyl=
amino-1 ,4,4a,5,5a,6, 11 ,12a-
octahydro-3,5, 10, 12, 12a-
pentahydroxy-6-methyl-1 ,11-dioxo-
2-naphthacencarboxamid
- zur Anwendung bei Tieren -
572 Eprozinol und seine Salze 1. Juli 1994
3-[4-(ß-Methoxyphenethyl)-
1-piperazinyl)-1-phenyl-1-propanol
573 Estazolam 1. Juli 1994
8-Chlor-6-phenyl-4H-[1,2,4)=
triazolo[ 4,3-a][1 ,4]benzodiazepin
574 Flupameson 1. Juli 1994
Bis(9a-fluor-11ß,21-dihydroxy-
16a, 17-isopropylidendioxy-
1,4-pregnadien-3,20-dion)-
21,21 '-[4,4'-methylenbis(3-methoxy-
2-naphthoat))
575 Ganciclovir und seine Salze 1. Juli 1994
2-Amino-9-[2-hydroxy-1-(hydroxy=
methyl)ethoxymethyl]-
9H-purin-6(1 H)-on
576 Glucametacin 1. Juli 1994
2-{2-[1-(4-Chlorbenzoyl)-5-
methoxy-2-methyl-3-indolyl] =
acetamido }-2-desoxy-D-glucose
577 lsofluran 1. Juli 1994
1-Chlor-2,2,2-trifluorethyl-
difluormethylether
578 Loratadin 1. Juli 1994
Ethyl[4-(8-chlor-6, 11-dihydro-
5H-benzo[5,6]cyclohepta =
[1,2-b]pyridin-11-yliden)-1-
piperidincarboxylat]
579 Lovastatin 1. Juli 1994
{ 1,2,3, 7 ,8,8a-Hexahydro-8-
[2-(tetrahydro-4-hydroxy-6-oxo-
2-pyranyl)ethyl]-3, 7-dimethyl-
1-naphthyl}-2-methylbutyrat
580 Mebutizid und seine Salze 1. Juli 1994
6-Chlor-3-(1,2-dimethylbutyl)-
3,4-dihydro-2H-1 ,2,4-benzothiadiazin-
7-sulfonamid-1 ,1-dioxid
581 Methocidin 1. Juli 1994
Hydroxymethylgramicidin
582 Olsalazin und seine Salze 1. Juli 1994
5,5' -Azodisalicylsäure
583 Oxaceprol und seine Salze 1. Juli 1994
trans-1-Acetyl-4-hydroxy-
L-prolin
584 Oxiconazol und seine Salze 1. Juli 1994
2' ,4'-Dichlor-2-(1-imidazolyl)=
acetophenon-(Z)-[O-(2,4-dichlor=
benzyl)oxim]
als Vaginaltabletten
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
585 Serrapeptase 1. Juli 1994
proteolytisches
Enzym aus Serratia sp. E 15
586 Silibinin-C-2' ,3-dihydrogen= 1. Juli 1994
succinat und seine Salze
6-[3-(3-Carboxy-1-oxopropoxy)-
3,4-dihydro-5, 7-dihydroxy-4-oxo-
2H-benzopyran-2-yl]-2,3-dihydro-
3-(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)-
1 ,4-benzodioxin-2-ylmethyl-
hydrogensuccinat
587 Tertatolol und seine Salze 1. Juli 1994
( ± )-1-(tert-Butylamino)-3-
(1-thiachroman-8-yloxy)-
2-propanol
588 Zubereitungen aus 1. Juli 1994
Flucloxacillin und seinen Salzen
(6R)-6-[3-(2-Chlor-6-fluorphenyl)-
5-methyl-4-isoxazolcarboxamido] =
penicillansäure
und
Piperacillin und seinen Salzen
(6R)-6-[(R)-2-(4-Ethyl-2,3-
dioxo-1-piperazinylcarboxamido)-2-
phenylacetamido]pen ici II ansäure
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Juni 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1123
Verordnung
zur Änderung der Vorschriften über jodiertes Speisesalz
Vom 19. Juni 1989
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben b und c, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie
des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft,
auf Grund des § 18 Abs. 2 Satz 2 und des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie
auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 2. März 1988 (BGBI. 1 S. 203), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5 a. bei jodiertem Speisesalz durch die Angabe „jodiert" oder „jodiertes Speisesalz"; bei damit hergestellten
Lebensmitteln durch die Angabe „mit jodiertem Speisesalz,".
2. An Anlage 2 wird folgendes angefügt:
„Natriumjodat - } zur Herstellung von jodiertem Speisesalz 25 mg Jod auf 1 kg, einschließlich
Kaliumjodat - des natürlichen Gehaltes".
Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897) wird wie folgt geändert:
1. Folgender § 5 a wird eingefügt:
,,§ Sa
Zusätzliche Vorschriften für jodiertes Speisesalz
(1) Wer jodiertes Speisesalz herstellen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung
wird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt. Sie darf nur erteilt werden, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und
2. der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung von jodiertem Speisesalz,
insbesondere zu richtiger Dosierung und gleichmäßiger Durchmischung, notwendig sind.
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Jodiertes Speisesalz darf gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Jodgehalt einschließlich
des natürlichen Gehaltes weniger als 15 Milligramm je Kilogramm beträgt.
(3) Jodiertes Speisesalz darf in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn für die
Sendung in dem für die zollrechtliche Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager,
zur aktiven Veredelung, zur Umwandlung oder zur Verwendung maßgebenden Zeitpunkt eine Bescheinigung nach
dem Muster der Anlage 5 vorgelegt wird. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf die sich die amtliche Bescheinigung
bezieht. Die Bescheinigung muß in dreifacher Ausfertigung von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes
ausgestellt und in deutscher Sprache abgefaßt sein; die Urschrift wie auch die Mehrausfertigungen sind als solche zu
kennzeichnen. Eine Mehrausfertigung der Bescheinigung ist von der Zolldienststelle auf Kosten des Verfügungs-
berechtigten der für den Ort der Zollabfertigung zuständigen Stelle der amtlichen Lebensmittelüberwachung
zuzuleiten."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. a) entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nitritpökelsalz oder
b) entgegen § 5a Abs. 1 Satz 1 jodiertes Speisesalz ohne Genehmigung herstellt."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dort bezeichnete Stoffe,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 dort bezeichnete Lebensmittel oder
3. entgegen § 5 a Abs. 2 jodiertes Speisesalz in den Verkehr bringt."
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 Nitritpökelsalz oder
2. entgegen § 5 a Abs. 3 Satz 1 jodiertes Speisesalz
ohne die vorgeschriebene Bescheinigung in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt."
3. Folgende Anlage 5 wird angefügt:
„Anlage 5
(zu § 5a Abs. 3)
Amtliche Bescheinigung
für das Verbringen von jodiertem Speisesalz in die Bundesrepublik Deutschland
Herkunftsland:
Ausstellende Behörde:
1. Angaben zur Identifizierung der Ware
Anzahl der Packstücke der Sendung:
Menge der Ware nach Gewicht:
Kennzeichnung der Sendung:
II. Herkunft der Ware:
Name und Anschrift des Herstellungsbetriebes:
Name und Anschrift des Absenders:
III. Bestimmung der Ware:
Name und Anschrift des Empfängers:
Die Ware wird versandt von .......................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .......................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort)
IV. Bescheinigung
Die unterzeichnende Behörde bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete jodierte Speisesalz unter Ver-
wendung von Kalium- bzw. Natriumjodat hergestellt wurde und mindestens 15 Milligramm, höchstens jedoch
25 Milligramm Jod pro Kilogramm jodiertes Speisesalz, einschließlich eines natürlichen Jodgehalts, enthält.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (zuständige Behörde)".
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1125
Artikel 3
Änderung der Diätverordnung
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1713) wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird gestrichen.
2. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „und jodiertem Speisesalz" gestrichen.
3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
,,dies gilt nicht für die Verwendung von jodiertem Speisesalz."
4. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Als Kochsalzersatz werden die in der Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen. Der Gehalt an
Adipinsäure und Adipaten, berechnet als Adipinsäure, darf 60 Gramm in einem Kilogramm Kochsalzersatz nicht
überschreiten. Kochsalzersatz darf, auch in jodierter Form, zur Herstellung diätetischer Lebensmittel, die für
Natriumempfindliche bestimmt sind, verwendet werden."
5. § 10 wird gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „jodiertes Speisesalz," durch die Worte „jodierten Kochsalzersatz, andere" ersetzt;
b) Absatz 3 wird gestrichen.
7. § 14 Abs. 3 wird aufgehoben.
8. In § 18 Satz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:
,,Bei diätetischen Lebensmitteln sind ferner folgende Angaben anzubringen:".
9. § 23 Abs. 4 wird gestrichen.
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „jodiertes Speisesalz oder" durch die Worte „jodierten Kochsalzersatz,
andere" ersetzt;
b) in Absatz 3 werden das Komma nach der Angabe ,,§ 8 Abs. 2" durch das Wort „oder" ersetzt und die Worte
,,oder § 10 Abs. 2" gestrichen;
c) Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe c wird gestrichen;
d) in Absatz 7 Nr. 2 Buchstabe e werden die Worte „oder Abs. 4" gestrichen.
11. In Anlage 2 Liste A wird nach Nummer 3. 7 folgende Nummer eingefügt:
„3.8 Kaliumjodat für jodierten höchstens mindestens
Kochsalzersatz 25 Milligramm Jod 15 Milligramm Jod
pro Kilogramm pro Kilogramm
jodierter Kochsalzersatz jodierter Kochsalzersatz".
12. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „Speisesalz, von" durch die Worte „Kochsalzersatz, von anderen" ersetzt;
b) in Abschnitt IV Buchstabe a werden die Worte „das/der vorstehend bezeichnete jodierte Speisesalz/Kochsalz-
ersatz*)" durch die Worte „der vorstehend bezeichnete Kochsalzersatz" ersetzt.
13. Anlage 5 wird gestrichen.
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Lebensmittel, die den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, dürfen
noch bis zum 1. Juni 1991 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juni 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 22. Juni 1989
Tag I n h a It Seite
14. 6. 89 Zweite Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 3 über ein~eitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Rückstrahler für Kraftfahrzeuge (2. Verordnung zur Anderung der ECE-Regelung
Nr. 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514
16. 5. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien des
internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 522
24. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 523
30. 5. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524
31. 5. 89 Bekanntmachung der Protokollabsprache über das Genehmigungsverfahren im deutsch-niederländi-
schen Straßenpersonenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
1. 6. 89 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-barbadischen Sichtvermerksvereinbarung . . 527
5. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
6. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Ve_reinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Anderung des Abkommens . . . . 528
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
halten, wenn die beiden Fahrzeuge sich ein- zusätzlich zu den Seitenlichtern geführt, so
ander so nähern, daß die Möglichkeit der müssen das Topplicht oder das Rundumlicht
Gefahr eines Zusammenstoßes besteht." mindestens 1 Meter höher als die Seitenlichter
geführt werden."
5. Regel 10 wird wie folgt geändert: bb) In Buchstabe i Ziffer ii wird das Wort „Schiffs-
körper" durch das Wort „Schandeckel" ersetzt.
a) In Buchstabe a wird der Punkt am Ende des Satzes
durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgen- b) In Abschnitt 10 Buchstaben a und b werden jeweils
der Halbsatz angefügt: im Einleitungssatz nach dem Wort „Segelfahrzeu-
gen" die Worte „in Fahrt" eingefügt.
,,sie befreit ein Fahrzeug nicht von seiner Verpflich-
tung auf Grund einer anderen Regel." 7. In Anlage IV Abschnitt 1 Buchstabe n wird der Punkt
nach dem Wort „Funksignale" durch einen Strichpunkt
b) In Buchstabe b Ziffer ii werden die Worte „sich so ersetzt, und es wird folgender Buchstabe o angefügt:
weit wie möglich" durch die Worte „sich, soweit
möglich," ersetzt. ,,o) zugelassene Zeichen, die über Funksysteme über-
mittelt werden."
c) In Buchstabe c werden nach den Worten „so muß
dies möglichst" die Worte „mit der Kielrichtung"
eingefügt.
Artikel 3
6. Anlage I wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Seeaufgaben-
a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: gesetzes auch im Land Berlin.
aa) Buchstabe d Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Werden jedoch ein Topplicht zusätzlich zu den Artikel 4
Seitenlichtern und dem Hecklicht oder das
Rundumlicht nach Regel 23 Buchstabe c Ziffer i Diese Verordnung tritt am 19. November 1989 in Kraft.
Bonn, den 14. Juni 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Erste Verordnung
zur Änderung der Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung
Vom 16. Juni 1989
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 15 Satz 1, des§ 16 einer sachkundigen und zuverlässigen Person vorge-
und des § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der nommen werden. Die erforderliche Sachkunde liegt
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der insbesondere vor, wenn die von der Organisation
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) bestellte Person auf Grund ihrer Berufserfahrung in der
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan- Lage ist, die Verarbeitung der Hülsenfrüchte ordnungs-
zen und für Wirtschaft verordnet: gemäß vorzunehmen oder zu überwachen.
(2) Die Organisation ist verpflichtet, der Bundesan-
Artikel 1 stalt die mit der Vornahme der Verarbeitung oder ihrer
Die Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung vom 21 . Juni 1988 Überwachung bestellten Personen schriftlich unter
(BGBI. 1S. 846), geändert durch § 8 Nr. 3 der Verordnung Angabe des Namens und der Stellung innerhalb der
vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird wie folgt Organisation anzuzeigen. Die Anzeige ist spätestens
geändert: eine Woche vor der ersten Verarbeitung abzugeben.
Auf Verlangen sind Nachweise über die Sachkunde
1. Nach § 4 wird folgender§ 4a eingefügt: und die Zuverlässigkeit der bestellten Personen vorzu-
legen.
,,§ 4a
Verarbeitung in einer Organisation (3) Wird bei Überprüfungen durch die Bundesanstalt
festgestellt, daß keine ordnungsgemäße Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung der Hülsenfrüchte in einer Orga- erfolgt, kann die Bundesanstalt verlangen, daß die
nisation darf nur von einer oder unter Überwachung Bestellung aufgehoben wird."
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1109
2. § 5 wird wie folgt geändert: ren zu können. Die Anerkennung kann mit Auflagen
versehen werden. Soweit eine Untersuchungsstelle
a) In Absatz 2 Nr. 3 werden das Komma gestrichen
bereits vor dem 1. Juli 1989 von der Bundesanstalt
und folgende Worte angefügt:
anerkannt worden ist, gilt diese Anerkennung weiter.
,,und die erforderliche Sachkunde und Zuverlässig- Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen
11
keit besitzt; § 4a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend, • vorliegen, die das Fehlen der Sachkunde oder der
b) Folgender Absatz wird angefügt: Zuverlässigkeit bei den mit den Untersuchungen
betrauten Personen dartun; entsprechendes gilt, wenn
,,(4) Wird bei Überprüfungen durch die Bundesan- festgestellt wird, daß die für die Feststellung der
stalt festgestellt, daß keine ordnungsgemäße Verar- Beschaffenheit vorgeschriebenen Geräte fehlen, und
11
beitung erfolgt, ist die Genehmigung zu widerrufen. diese nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu
bestimmenden Frist beschafft werden.
3. Die Überschrift des § 6 erhält folgende Fassung:
(4) Auf Antrag des Verwenders oder der Organisa-
,,Verarbeitung mit einer fahrbaren Anlage". tion kann zugelassen werden, daß die Beschaffenheit
durch den Antragsteller festgestellt wird. Die Zulassung
4. § 7 erhält folgende Fassung: wird nur erteilt, wenn der Antragsteller über die in der
Anlage zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Geräte
,,§ 7 sowie über sachkundiges und zuverlässiges Personal
Wiegen, Probenahme und Untersuchung verfügt, um die Feststellung der Beschaffenheit nach
der Hülsenfrüchte den in Absatz 1 Satz 3 genannten Verfahren ordnungs-
(1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe gemäß durchführen zu können. Die Feststellung der
erheblichen Tatsachen sind die Hülsenfrüchte mit einer Beschaffenheit darf nur Personen übertragen werden,
geeichten Waage zu wiegen und von ihnen Proben zu die von dem Ergebnis der Feststellung nicht betroffen
entnehmen. Die Proben sind auf den Gehalt an Fremd- sind. In dem Antrag nach Satz 1 sind die für die
bestandteilen, Feuchtigkeit und sonstigen nach den in Feststellung der Beschaffenheit vorgesehenen Perso-
§ 1 genannten Rechtsakten festzustellenden Bestand- nen namentlich und ihre Stellung innerhalb des Betrie-
teilen (Beschaffenheit) zu untersuchen. Die Probe- bes des Verwenders oder der Organisation anzugeben.
nahme, die Herstellung der Durchschnittsproben, ihre Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.
Zerkleinerung zu Analysenproben (Teilproben) sowie Wird bei Überprüfungen durch die Bundesanstalt fest-
die Feststellung der Beschaffenheit haben nach Maß- gestellt, daß das vorgeschriebene Untersuchungsver-
gabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erfolgen, fahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten ein ist die Zulassung nach Satz 1 zu widerrufen; im übrigen
anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Zum Zwecke gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend.
der Überprüfung sind zwei Durchschnittsproben als
Rückstellproben sachgerecht bis zur Gewährung der (5) Zur Überprüfung der nach Absatz 3 Satz 1 oder
Beihilfe aufzubewahren. Absatz 4 Satz 1 festgestellten Beschaffenheit kann die
Bundesanstalt eine Rückstellprobe oder selbstgezo-
(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufga-
gene Proben untersuchen.
ben mit Ausnahme der Feststellung der Beschaffenheit
dürfen von dem Verwender oder der Organisation nur
(6) Der Beihilfebemessung wird das Ergebnis der
Personen bestellt werden, die die erforderliche Sach-
Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
kunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von dem
Satz 1 zugrundegelegt, wenn das Ergebnis der Unter-
Ergebnis der Feststellungen nicht betroffen sind. Die
suchung der Bundesanstalt nach Absatz 5 bei keinem
erforderliche Sachkunde liegt insbesondere vor, wenn
festzustellenden Wert außerhalb methodisch bedingter
die bestellte Person auf Grund ihrer Berufserfahrung in
Fehlergrenzen der nach Absatz 1 Satz 3 anzuwenden-
der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsge-
den Untersuchungsmethode liegt. Weicht das Ergebnis
mäß zu erfüllen. Die Bestellung ist der Bundesanstalt
der Untersuchung der Bundesanstalt nach Absatz 5
schriftlich spätestens eine Woche vor Aufnahme der
über methodisch bedingte Fehlergrenzen hinaus von
vorgesehenen Tätigkeit unter Angabe der Namen und
den Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
der Stellung der bestellten Personen anzuzeigen. Auf
Satz 1 ab, teilt die Bundesanstalt dem Verwender oder
Verlangen sind Nachweise über die Sachkunde und die
der Organisation die festgestellten Werte mit. Die nach
Zuverlässigkeit der bestellten Personen vorzulegen.
Satz 2 mitgeteilten Werte werden der Beihilfebemes-
Wird bei Überprüfungen durch die Bundesanstalt fest-
sung zugrundegelegt, falls nicht der Verwender oder
gestellt, daß keine ordnungsgemäße Aufgabenerfül-
die Organisation innerhalb einer Woche, gerechnet ab
lung erfolgt oder die erforderliche Sachkunde oder
dem Tag des Zugangs der Mitteilung nach Satz 2,
Zuverlässigkeit fehlt, kann die Bundesanstalt verlan-
schriftlich oder fernschriftlich bei der Bundesanstalt die
gen, daß die Bestellung aufgehoben wird.
Untersuchung der weiteren Rückstellprobe durch eine
(3) Die Feststellung der Beschaffenheit hat durch von von der Bundesanstalt zu bestimmende öffentlichrecht-
der Bundesanstalt anerkannte Untersuchungsstellen liche Einrichtung (Schiedsanalyse) beantragt. Die bei
auf Kosten des Verwenders oder der Organisation zu der Schiedsanalyse festgestellten Werte sind der Bei-
erfolgen. Eine Untersuchungsstelle wird auf Antrag hilfebemessung zugrundezulegen. Ist die weitere
anerkannt, wenn sie über die in der Anlage zu dieser Rückstellprobe für die Schiedsanalyse nicht geeignet,
Verordnung vorgeschriebenen Geräte und über sach- wird die Beihilfe nach den von der Bundesanstalt nach
kundiges und zuverlässiges Personal verfügt, um die Satz 2 mitgeteilten Werten bemessen. Der Verwender
Feststellung der Beschaffenheit nach den in Absatz 1 oder die Organisation haben die bei der Schiedsana-
Satz 3 genannten Verfahren ordnungsgemäß durchfüh- lyse nach Satz 3 entstandenen Auslagen zu erstatten.
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(7) Die Bundesanstalt gibt die Fehlergrenzen, die a) die täglich eingegangene Menge Hülsen-
durch die nach Absatz 1 Satz 3 vorgeschriebene Unter- früchte unter Angabe der Art des Erzeugnis-
suchung methodisch bedingt sind, im Bundesanzeiger ses, des Lieferanten, des Ursprunges und der
bekannt." Nummer des Kontrollexemplares oder der
Bezugserklärung,
5. § 10 wird wie folgt geändert:
b) die täglich verwendete Menge Hülsenfrüchte
a) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: unter Angabe der Verwendungsart; bei einer
,,(2a) Zum Zwecke der Überprüfung der nach§ 7 Abpackung ist die Verpackungsgröße anzu-
Abs. 3 anerkannten Untersuchungsstellen sind geben,
diese verpflichtet, den Bediensteten der Bundesan- c) die Mengen Hülsenfrüchte, die den Betrieb
stalt das Betreten der Geschäfts- und Untersu- ohne Verwendung verlassen, dabei sind der
chungsräume zu gestatten, die in Betracht kom- Tag des Verlassens sowie Namen und
menden Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Anschrift des Empfängers anzugeben.
Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie
die erforderliche Unterstützung zu gewähren." (2) Die Bücher und Aufzeichnungen nach Absatz 1
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: einschließlich der zugehörigen Schriftstücke, Belege
und sonstigen geschäftlichen Unterlagen sind sechs
,,(3) Der Verwender hat der Bundesanstalt jeden Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewah-
Tag mitzuteilen, für den er den Eingang von Hülsen- rungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften beste-
früchten in den Betrieb oder in die nach § 4 zugelas- hen."
senen Lagerräume voraussichtlich erwartet. Die
Mitteilung muß der Bundesanstalt spätestens einen
Tag vor dem voraussichtlichen Eingang zugegan- 7. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser
gen sein." Verordnung.
6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: Artikel 2
,,§ 15a
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
(1) Wer Hülsenfrüchte einführt oder nach § 13 Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
bezieht oder eingeführte oder nach § 13 bezogene auch im Land Berlin.
Hülsenfrüchte verwendet, ist verpflichtet,
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
Artikel 3
2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu machen
über Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1111
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 7)
„Anlage
(zu § 7 Abs. 1)
Bestimmungen
über Probenahme und Untersuchung von Hülsenfrüchten
1. Entnahme der Proben 4. Feststellen des Feuchtigkeitsgehalts
1.1 Die Probenahme hat je Lieferung zu erfolgen. Als Der Feuchtigkeitsgehalt ist im Wägetrocknungsver-
Lieferung im Sinne dieser Anlage gilt die im Rahmen fahren zu ermitteln, und zwar bei 105 °C/240 min. Bei
eines Kaufvertrages mit einem Beförderungsmittel auf Geräten mit Ventilation kann die Trocknungsdauer auf
einmal angelieferte Menge. zwei Stunden bei 105 °C reduziert werden, wenn die
1.2 Die Entnahme des Probenmaterials mit Probenste- Ergebnisse von den nach 4stündiger Trocknung
cher, Schaufel oder mechanisch arbeitendem Gerät erzielten Ergebnissen um nicht mehr als 0, 15 vom
geschieht bei der Anlieferung der Erbsen, Puffbohnen, Hundert (absoluter Wert) abweichen. Die Hülsen-
Ackerbohnen und Süßlupinen in den Verwendungsbe- früchte sind zu schroten. Die Teilchengröße muß bei
trieb oder in die Organisation in gleichmäßiger Weise mehr als 50 vom Hundert der Partikel kleiner als
von je angefangenen 5 000 kg. Ein mechanisch arbei- 0,5 mm sein. Der Feuchtigkeitsgehalt wird als arith-
tendes Gerät ist so einzusetzen, daß dabei die gleiche metisches Mittel zweier Parallelbestimmungen errech-
Menge Probenmaterial anfällt wie bei der Probe- net. Die Differenz der Parallelbestimmungen darf
nahme von Hand. Für ruhende Ware soll ein Proben- 0,2 vom Hundert (absoluter Wert) nicht überschreiten.
stecher verwandt werden. Bet abgesackter Ware ist Der Feuchtigkeitsgehalt ist in der Bescheinigung über
aus jedem zehnten Sack eine Probe durch einen das Untersuchungsergebnis in Gewichtshundertteilen
Probenstecher zu entnehmen. bis auf zwei Dezimalstellen anzugeben.
2. Herstellen von Durchschnittsproben
5. Geräte für das Feststellen der Fremdbestandteile
2.1 Durchschnittsproben von mindestens 1 kg sind aus
und der Feuchtigkeit
dem nach Nr. 1 gezogenen Probenmaterial mittels
Probenteiler oder durch Vierteilungsverfahren herzu- Folgende Geräte sind ausschließlich zu verwenden:
stellen. Diese sind in für die Aufbewahrung geeignete
Behältnisse zu füllen, luftdicht zu verschließen und zu a) Maschensieb, lichte Maschen 1,0 mm (Handsieb
versiegeln oder zu verplomben. Die Behältnisse müs- oder Vibrationstisch),
sen vollständig gefüllt und mit der Partienummer, dem b) geeichte Präzisionswaage,
Tag der Probenahme und dem Namen des Verwen-
dungsbetriebs oder des Mitglieds der Organisation c) Mühle, die leicht zu reinigen und für Hülsenfrüchte
beschriftet sein. geeignet ist, und in der das Mahlgut weder erhitzt
2.2 Proben aus mehreren Lieferungen, von denen ange- wird noch eine spürbare Veränderung im Feuchtig-
nommen wird, daß sie gemeinsame einheitliche Merk- keitsgehalt erleidet (z. B. zerlegbare Kegelmühle
male besitzen, und die innerhalb eines Zeitraumes oder Zahnscheibenmühle),
von nicht mehr als fünf Tagen in den Verwendungsbe- d) Gefäß aus korrosionsbeständigem Metall oder aus
trieb eingebracht werden, können bei ordnungsgemä- Glas mit Schliffdeckel; die Nutzfläche muß eine
ßer Aufbewahrung des Probenmaterials in luftdicht solche Verteilung der Probe ermöglichen, daß 0,3 g
verschlossenen Behältern zu einer Durchschnitts- auf 1 cm 2 kommen,
probe zusammengefaßt werden.
2.3 Die Durchschnittsprobe ist auf den Anteil an Fremdbe- e) elektrisch beheizter, temperaturgeregelter-, geeich-
standteilen und auf den Feuchtigkeitsgehalt zu unter- ter Trockenschrank, der auf eine Lufttemperatur
zwischen 104 und 106 °C im Innern des Trocken-
suchen.
schranks eingestellt ist und eine ausreichende Lüf-
3. Feststellen der Fremdbestandteile tung besitzt 1). Die Verwendung eines nicht geeich-
ten Trockenschranks ist unter der Bedingung, daß
Unter Verwendung eines Probenteilers ist eine Teil- zur Feststellung der Lufttemperatur zusätzlich ein
probe von mindestens 250 g zu erstellen. Der Staub geeichtes Thermometer verwandt wird, zulässig,
wird durch Sieben der Probe mit einem 1,0 mm
Maschensieb bei einer Siebdauer von 30 Sekunden f) Exsikkator mit dicker, perforierter Platte aus Metall
abgetrennt. Die restliche Teilprobe ist auf einer Tisch- oder Porzellan. Der Exsikkator enthält mit Kobalt-
platte zu einer flachen Schicht auszubreiten, und mit chlorid getränktes Silicagel oder andere wirksame
Hilfe einer Pinzette oder eines Spachtels sind die Trocknungsmittel."
übrigen Fremdbestandteile auszulesen und zusam-
men mit dem Staub auszuwiegen. Der Gehalt an
1) Der Trockenschrank soll eine solche Wärmekapazität haben, daß er,
Fremdbestandteilen ist in der Bescheinigung über das wenn er auf eine Temperatur von 105 °c eingestellt worden ist, diese
Untersuchungsergebnis in Gewichtshundertteilen bis Temperatur in weniger als 45 Minuten wieder erreichen kann, nachdem
auf zwei Dezimalstellen anzugeben. die Höchstzahl gleichzeitig zu trocknender Proben hineingestellt wurde.
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung
Vom 16. Juni 1989
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, dessen Absatz 1 zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700) geändert und dessen Absatz 3 durch § 70 Abs. 1
Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) eingefügt worden sind, wird nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden verordnet:
Artikel 1
Die Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 755, 1069) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird das Datum „28. Februar 1990" durch das Datum „28. Februar 1993" ersetzt.
2. In der Anlage wird nach Nummer 1.7 folgende Nummer 1.8 eingefügt:
„ 1 .8 Abweichungen von den andere Werte sind zugelassen, wenn diese die Benutzung des Leichtmofas als
Merkmalen 1.2 bis 1.6: Fahrrad (Pedalantrieb) auf ebener Strecke von mindestens 10 km Länge in einer
Zeit von höchstens 30 Minuten bei einer höchsten Leistungsabgabe zwischen
80 und 100 Watt sicherstellen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom
28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1a Juni 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1113
Achte Verordnung
zur Änderung der Handelsregisterverfügung
Vom 19. Juni 1989
6. § 30 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Auf Grund des § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im „Werden beglaubigte Abschriften der zum Register
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, ver- eingereichten Schriftstücke oder der eingereichten
öffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Wiedergaben von Schriftstücken (§ 8 a Abs. 2 des
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet: Handelsgesetzbuchs) beantragt, so ist in dem Beglau-
bigungsvermerk ersichtlich zu machen, ob die Haupt-
Artikel 1 schritt eine Urschrift, eine Wiedergabe auf einem Bild-
träger oder auf anderen Datenträgern, eine einfache
Die Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937 oder beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung ist;
(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch die ist die Hauptschrift eine Wiedergabe auf einem Bild-
Verordnung vom 24. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2033), wird träger oder auf anderen Datenträgern, eine beglaubigte
wie folgt geändert: Abschrift oder eine Ausfertigung, so ist der nach § 8 a
Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs angefertigte
1. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „und" nach den Worten „die schriftliche Nachweis über die inhaltliche Übereinstim-
offenen Handelsgesellschaften" durch ein Komma mung der Wiedergabe mit der Urschrift, der Beglaubi-
ersetzt; nach dem Wort „Kommanditgesellschaften" gungsvermerk oder der Ausfertigungsvermerk in die
werden die Worte „und die Europäischen wirtschaft- beglaubigte Abschrift aufzunehmen."
lichen Interessenvereinigungen" angefügt.
7. § 37 wird wie folgt geändert:
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Worten „der
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: persönlich haftenden Gesellschafter," die Worte
,,(1) Die Anlegung und Führung der Registerakten ,,bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenver-
richtet sich nach § 24 der Aktenordnung, soweit in einigungen unter Bezeichnung der Mitglieder und
dieser Verfügung, in § 8 a Abs. 1 des Handels- der Geschäftsführer," eingefügt.
gesetzbuchs und der hierzu erlassenen näheren
Anordnung der Landesjustizverwaltung nichts ande- b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Worten „der
res bestimmt ist." persönlich haftenden Gesellschafter" die Worte
,,oder bei Europäischen wirtschaftlichen Interessen-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: vereinigungen der Mitglieder der Vereinigung"
„Schriftstücke als Wiedergabe auf einem Bildträger sowie nach den Worten „der Mitglieder des Vorstan-
oder auf anderen Datenträgern (§ 8 a des Handels- des," die Worte „bei Europäischen wirtschaftlichen
gesetzbuchs) sind nach näherer Anordnung der Interessenvereinigungen und" eingefügt.
Landesjustizverwaltung aufzubewahren."
c) In Absatz 4 wird das Wort „reichsrechtlich" durch
die Worte „in anderen Rechtsvorschriften" ersetzt.
3. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:
,,§ 8a 8. § 40 wird wie folgt geändert:
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nach
näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung zu ver- a) In Nummer 2 Satz 1 werden nach der Angabe
anlassen, daß die Urschrift von zum Handelsregister ,,unter c" die Worte „bei Europäischen wirtschaft-
eingereichten Schriftstücken oder eine nach § 8 Abs. 3 lichen Interessenvereinigungen und" eingefügt.
zurückbehaltene beglaubigte Abschrift dieser Schrift- b) In Nummer 3 werden nach den Worten „vertre-
stücke durch ihre Wiedergabe auf einem Bildträger tungsbefugten Personen," die Worte „bei Europäi-
oder auf anderen Datenträgern durch die von der schen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die
Landesjustizverwaltung bestimmte Stelle ersetzt wird." Geschäftsführer unter der Bezeichnung als solche
mit Vornamen, Familiennamen, Beruf und Wohn-
4. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „vom 28. 11. 1934" ort," eingefügt.
gestrichen.
c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
5. In § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „und" nach dem Wort aa) In Absatz 2 werden die Worte „Bei den in
„Eintragungen" durch ein Komma ersetzt; nach dem Abteilung A einzutragenden Gesellschaften"
Wort „Schriftstücke" werden die Worte „und der Wie- durch die Worte „Bei offenen Handelsgesell-
dergaben von nach § 8 a des Handelsgesetzbuchs schaften und Kommanditgesellschaften" er-
aufbewahrten Schriftstücken" eingefügt. setzt.
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein- f) der Schluß der Abwicklung der Vereinigung;
gefügt:
g) die Klausel über die Haftungsbefreiung
,.(3) Bei Europäischen wirtschaftlichen Inter- eines Mitglieds für vor seinem Beitritt ent-
essenvereinigungen sind zu vermerken: standene Verbindlichkeiten."
a) die Mitglieder der Vereinigung mit Vor- cc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden
namen, Familiennamen, Firma, Rechtsform, Absätze 4 und 5.
Wohnort oder Sitz und gegebenenfalls mit
der Angabe der Nummer und des Ortes der d) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Eintragun-
Registereintragung sowie alle sich hierauf gen" die Worte ,,, die Angabe des Registergerichts
beziehenden Anderungen; und der Registernummer, unter der ein persönlich
haftender Gesellschafter, der keine natürliche Per-
b) die Befugnis der Geschäftsführer oder der son ist, eingetragen ist," eingefügt.
Abwickler zur Vertretung der Vereinigung;
c) jede Änderung der Personen der Geschäfts-
führer oder Abwickler sowie jede Änderung Artikel 2
der Vertretungsbefugnis einer dieser Per-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
sonen;
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Ein-
d) die besonderen Bestimmungen des Grün- führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
dungsvertrags über die Zeitdauer der Ver- (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.
einigung und die sich hierauf beziehenden
Änderungen;
Artikel 3
e) die Nichtigkeit, die Auflösung und die Fort-
setzung der Vereinigung; Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juni 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1115
Bekanntmachung
der Neufassung der Flachsbelhllfenverordnung
Vom 19. Juni 1989
Auf Grund des Artikels 2 der zweiten Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs
und Hanf vom 29. Mai 1989 (BGBI. 1S. 1006) wird nachstehend der Wortlaut der
Flachsbeihilfenverordnung in der seit 1. Juni 1989 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 12. Juli 1973 in Kraft getretene Verordnung vom 4. Juli 1973 (BGBI. 1
s. 723),
2. den am 30. Mai 1976 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 20. Mai
1976 (BGBI. 1 S. 1282),
3. den am 1. Juni 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 11, der§§ 9 und 10 Abs. 1 und der§§ 12 und 26
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617),
zu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des § 9 des vorstehend genannten Gesetzes, die
durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)
geändert worden sind, und auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 26 Abs. 2
Nr. 2 des vorstehend genannten Gesetzes,
zu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 12, des§ 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397).
Bonn, den 19. Juni 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Walter Kittel
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung von Flächenbeihilfen
und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf
(Flachsbeihilfenverordnung)
1. Allgemeines (2) Die Aussaatflächenerklärung und der Beihilfeantrag
müssen enthalten
§ 1 1 . die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
Anwendungsbereich schriebenen Angaben,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- 2. im Falle des Anbaues des Faserlein im Rahmen eines
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Anbauvertrages Name und Anschrift des Vertragspart-
der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung ners, der den Anbau vornimmt.
von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen im Rahmen der Anstelle der Katasternummern der Flächen, auf denen der
gemeinsamen Marktorganisation für Flachs und Hanf. Faserlein ausgesät ist, kann der Erzeuger in seiner Aus-
saatflächenerklärung diese Flächen nach Gemarkung,
§2 Flur und Flurstück angeben oder eine Karte beifügen, aus
Zuständige Stelle der durch besondere Kennzeichnung die genaue Lage und
Größe der mit Faserlein ausgesäten Flächen mit genügen-
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der Sicherheit zu erkennen ist. Satz 2 gilt für die im
der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist das Bundesamt für Beihilfeantrag anzugebenden Ernteflächen entsprechend.
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt).
(3) Eine Aussaatflächenerklärung, in der die Summe der
mit Faserlein ausgesäten Flächen 3 Hektar oder mehr
§3
beträgt, kann nur dann anerkannt werden, wenn die An-
Allgemeine Beihilfevoraussetzungen gaben von einer anerkannten Organisation schriftlich auf
der Aussaatflächenerklärung bestätigt worden sind.
(1) Beihilfen nach den in § 1 genannten Rechtsakten
werden nur auf Antrag des jeweils Beihilfeberechtigten
gewährt. §5
(2) Beihilfeberechtigt ist, wer im Geltungsbereich dieser Anerkannte Organisationen
Verordnung (1) Zum Zwecke der Bestätigung von Aussaatflächen-
1. hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachs erklärungen werden Organisationen von· im Flachssektor
(Faserlein) selbst anbaut oder im Rahmen eines nach tätigen Personen anerkannt. Die Anerkennung erfolgt
den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen durch Bescheid, sie kann befristet werden.
Anbauvertrages für sich durch einen Dritten anbauen
läßt (Erzeuger), (2) Eine Organisation kann nur anerkannt werden, wenn
sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
2. eine Produktionsbescheinigung nach § 6 vorlegt oder
1. sie muß eine juristische Person des Privatrechts oder
3. als Besitzer von Flachsfasern einen Lagervertrag nach eine Personenhandelsgesellschaft sein; sie soll ins-
§ 7 abgeschlossen hat. besondere eine Personenvereinigung zur Förderung
(3) Die Beihilfen werden durch Bescheid festgesetzt. des Flachsanbaues sein,
2. ihre Tätigkeit muß sich auf eine bestimmte Region, in
der Faserlein angebaut wird, erstrecken,
II. Flächenbeihilfe
3. ihre Mitglieder müssen überwiegend Erzeuger, Ver-
arbeiter oder Käufer von Faserlein sein,
§4
4. ihre Mitglieder müssen verpflichtet sein, Beiträge zur
Besondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe
Deckung der Kosten der Organisation zu leisten,
(1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein kann dem Erzeuger
5. sie muß über Personal oder Mitglieder verfügen, die auf
nur gewährt werden, wenn dieser spätestens bis zu den in
Grund ihrer beruflichen Tätigkeit die erforderliche
den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen
Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, um die
1 . dem Bundesamt eine Aussaatflächenerklärung abge- Bestätigung nach § 4 Abs. 3 zu erteilen,
geben hat und
6. sie muß über Geräte zur Flächenausmessung ver-
2. beim Bundesamt den Beihilfeantrag stellt. fügen,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1117
7. sie muß sich schriftlich verpflichten, die erforderlichen 111. Lagerbeihilfe
Bestätigungen auch für Nichtmitglieder zu erteilen,
soweit diese einen der erbrachten Leistung entspre- §7
chenden Kostenbeitrag an die Organisation zahlen.
Besondere Voraussetzungen für die Lagerbeihilfe
(3) Die Anerkennung erfolgt auf schriftlich beim Bundes-
amt einzureichenden Antrag, wenn die Voraussetzungen (1) Ist nach den in§ 1 genannten Rechtsakten vorgese-
nach Absatz 2 erfüllt sind. Der Antrag muß enthalten: hen, den Besitzern von Flachsfasern die Möglichkeit zum
Abschluß von Verträgen zur privaten Lagerhaltung (Lager-
1. Name, Anschrift und Rechtsform der Organisation, verträgen) zu geben, so schließt das Bundesamt auf
2. Name und Anschrift der vertretungsberechtigten Per- Antrag des Besitzers der Flachsfasern mit diesem einen
sonen, Lagervertrag über die Fasermengen ab, die die in den in
§ 1 genannten Rechtsakten festgesetzten Voraussetzun-
3. soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, dessen Name gen für einen Lagervertrag erfüllen und dem Bundesamt
und Anschrift, von dem Erzeuger oder Händler vom Beginn der Einlage-
4. den regionalen Zuständigkeitsbereich, rung ab zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten
vorgeschriebenen Terminen als eingelagert gemeldet
5. Name und Anschrift der Personen oder Mitglieder, die sind.
für die Erteilung der Bestätigung nach § 4 Abs. 3 von
der Organisation bestellt werden, (2) Voraussetzung für den Abschluß eines Lagervertra-
ges ist, daß der Antragsteller
6. eine Erklärung über die Sachkunde und Zuverlässigkeit
der bestellten Personen oder Mitglieder sowie über die 1. nachweist, daß er über die für eine sachgerechte
vorhandenen Geräte. Lagerhaltung geeigneten Einrichtungen verfügt,
Dem Antrag ist die schriftliche Erklärung nach Absatz 2 2. beim Bundesamt als auf dem Flachssektor tätig gemel-
Nr. 7 sowie eine Kopie der Satzung oder des Gesell- det ist.
schaftsvertrages beizufügen. Der Antrag ist von allen ver- §8
tretungsberechtigten Personen zu unterzeichnen. Sat-
zungsänderungen oder Änderungen des Gesellschafts- Öffentliches Register
vertrages sind dem Bundesamt unverzüg.lich durch Über- (1) Zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte
sendung einer Kopie mitzuteilen.
wird beim Bundesamt ein öffentliches Register über die auf
(4) Das Bundesamt überprüft in regelmäßigen Abstän- dem Flachssektor tätigen Personen und Personenvereini-
den, ob die von der anerkannten Organisation zu erteilen- gungen (öffentliches Register) eingerichtet.
den Bestätigungen ordnungsgemäß erfolgen. Wird dabei (2) Personen oder Personenvereinigungen werden auf
festgestellt, daß die für die Erteilung der Bestätigungen schriftlichen Antrag in das öffentliche Register eingetra-
bestellten Personen oder Mitglieder nicht ordnungsgemäß gen, wenn sie nachweisen, daß sie auf dem Flachssektor
vorgehen oder ihnen die erforderliche Sachkunde oder tätig sind. Der Nachweis kann erbracht werden durch
Zuverlässigkeit fehlt, kann das Bundesamt verlangen, daß
die Bestellung aufgehoben wird. 1. einen Antrag auf Gewährung der Flächenbeihilfe nach
§ 4,
§6 2. die Vorlage einer Produktionsbescheinigung nach § 6
oder
Produktionsbescheinigung
3. sonstige vom Bundesamt als geeignet angesehene
(1) Das Bundesamt stellt dem Erzeuger, dessen Belege.
Anspruch auf die Beihilfe anerkannt worden ist, eine
Bescheinigung über die Hälfte der ihm zustehenden Bei- (3) In das öffentliche Register werden eingetragen
hilfe aus (Produktionsbescheinigung). Die andere Hälfte 1. Name und Anschrift des Einzutragenden und
wird an den Erzeuger unmittelbar ausgezahlt.
2. die Art seiner Tätigkeit auf dem Flachssektor als Erzeu-
(2) Im Fall eines Kaufvertrages nach den in § 1 genann- ger, Verarbeiter oder Käufer von Fasertein.
ten Rechtsakten ist die Produktionsbescheinigung zur
Weitergabe an den Käufer bestimmt; anderenfalls ver- (4) Ist der Antragsteller in das Handelsregister oder das
bleibt sie bei dem Erzeuger. Die Hälfte der Beihilfe, für die Genossenschaftsregister eingetragen, hat er dem Antrag
die Produktionsbescheinigung ausgestellt ist, wird nur auf auf Eintragung in das öffentliche Register einen Auszug
Vorlage dieser Bescheinigung ausgezahlt. aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregi-
ster beizufügen. Der Antragsteller hat jede Änderung der
(3) Wird die Produktionsbescheinigung von dem Käufer Eintragungen im Handelsregister oder Genossenschafts-
des Faserleins zum Zwecke der Zahlung der Beihilfe vor- register durch das Übersenden eines Registerauszuges
gelegt, kann das Bundesamt verlangen, daß der ent- dem Bundesamt mitzuteilen. Die Auszüge aus dem Han-
sprechende Kaufvertrag ebenfalls vorgelegt wird. delsregister oder dem Genossenschaftsregister sind
Bestandteil des öffentlichen Registers.
(4) Wird die Produktionsbescheinigung von dem Erzeu-
ger, dem sie ausgestellt worden ist, zum Zwecke der (5) Wer innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Wirt-
Zahlung der Beihilfe vorgelegt, hat der Erzeuger zu er- schaftsjahren keinen Antrag auf Gewährung der Flächen-
klären, daß ein Kaufvertrag nach den in § 1 genannten beihilfe nach § 4 gestellt oder keine Produktionsbescheini-
Rechtsakten über den Faserlein nicht zustande gekom- gung nach § 6 vorgelegt hat, wird in dem öffentlichen
men ist. Register gelöscht. Über die Löschung ist dem Betroffenen
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
eine Mitteilung zu übersenden. Der Betroffene kann der § 10
Löschung innerhalb eines Monats widersprechen, wenn er Duldungs- und Mitwirkungspflichten
durch andere Nachweise belegt, daß er weiterhin auf dem
Flachssektor tätig ist. Die Löschung aus dem öffentlichen (1) Zum Zwecke der Überwachung haben die Beihilfe-
Register steht einer erneuten Eintragung nicht entgegen. berechtigten den Bediensteten des Bundesamtes das
Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, im
(6) Wer in das öffentliche Register eingetragen ist, kann Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 1 auch das Betreten der mit Flachs
jederzeit die Löschung seiner Eintragung verlangen; angebauten Flächen, während der Geschäfts- und
Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege
(7) Wird eine Eintragung in das öffentliche Register und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus-
gelöscht, sind die über den Einzutragenden geführten kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu
Angaben und Unterlagen sechs Monate nach der gewähren.
Löschung zu vernichten, soweit es sich nicht um Unter-
lagen über die Gewährung von Beihilfen nach dieser Ver- (2) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind darüber
ordnung handelt. hinaus verpflichtet, den Bediensteten des Bundesamtes
die Aufnahme der Bestände an Flachsfasern zu gestatten,
(8) Die Einsicht in das öffentliche Register ist jedem zu die Gegenstand eines Lagervertrages sind. Soweit der
gestatten, der ein berechtigtes Interesse geltend machen Beihilfeberechtigte nach anderen Rechtsvorschriften
kann. gehalten ist, eine jährliche Inventur seiner Bestände durch-
zuführen, oder eine Bestandsaufnahme ohne Rechtsver-
pflichtung durchführt, ist das Bundesamt spätestens eine
IV. Überwachung Woche vor Durchführung der Inventur oder Bestandsauf-
nahme darüber schriftlich zu unterrichten.
§9 (3) Bei automatischer Buchführung sind die Beihilfebe-
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten rechtigten verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erfor-
derlichen Angaben auszudrucken, soweit das Bundesamt
(1) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind dies verlangt.
verpflichtet,
(4) Zum Zwecke der Überwachung der Voraussetzun-
1. soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord- gen des § 5 haben die anerkannten Organisationen den
nungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen, Bediensteten des Bundesamtes das Betreten der
2. die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen Geschäftsräume während der Geschäftszeiten zu gestat-
Verträge und sonstigen geschäftlichen Schriftstücke ten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,
und Belege sowie die in Nummer 1 genannten Bücher Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege und sonstigen
sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen
Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvor- und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
schriften bestehen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind ver- § 11
pflichtet,
Meldepflichten
1. soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord-
nungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen, (1) Jeder Erzeuger, der eine Aussaatflächenerklärung
abgegeben hat, ist verpflichtet, dem Bundesamt bis späte-
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über die Her- stens zum 15. Oktober eines Wirtschaftsjahres den
kunft, den Erwerb, den Verbleib, die Lagerung ein- geschätzten Durchschnittsertrag je Hektar der von ihm
schließlich etwaiger Umlagerungen sowie den Bestand ausgesäten Fläche an rohem Stroh, Fasern und Körnern
an Flachsfasern, die Gegenstand eines Lagervertrages der vorausgegangenen Ernte auf den ausgesäten Flächen
sind, zu melden.
3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen und (2) Jeder Erzeuger oder Händler von Flachs ist verpflich-
die sich darauf beziehenden geschäftlichen Schrift- tet, dem Bundesamt bis spätestens zum 15. Oktober eines
stücke, Belege sowie die Beihilfeunterlagen sechs Wirtschaftsjahres die am Ende des abgelaufenen Wirt-
Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe- schaftsjahres bei ihm gelagerten Mengen an rohem
wahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften Flachsstroh zu melden.
bestehen. (3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforder-
(3) Eine nach § 5 anerkannte Organisation ist verpflich- lichen Mitteilungen der Erzeuger und Händler von Flachs
über die am Ende eines jeden Monats bei ihnen gelagerten
tet,
Flachsfasermengen mit Ursprung in der Gemeinschaft
1. ordnungsgemäße Bücher zu führen, sind bis spätestens zum fünften Tag des folgenden Monats
schriftlich beim Bundesamt einzureichen.
2. die in Nummer 1 genannten Bücher einschließlich der
zugehörigen geschäftlichen Schriftstücke und Belege (4) Die Verpflichtungen des Erzeugers nach den Absät-
sowie die sonstigen sich auf die Tätigkeit der Organisa- zen 1 und 2 können von der nach § 5 anerkannten Organi-
tion beziehenden Unterlagen sechs Jahre lang aufzu- sation erfüllt werden, die für den Erzeuger die Aussaatflä-
bewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen chenerklärung für die Ernte eines Wirtschaftsjahres bestä-
nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. tigt hat. Die Übernahme der Verpflichtungen hat die aner-
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1119
kannte Organisation dem Bundesamt schriftlich bis zum (2) Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke
Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres mitzuteilen, dabei bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
kann die Übernahme auf eine der in Absatz 1 oder 2
genannten Verpflichtungen beschränkt werden. Die betrof-
fenen Erzeuger sind von der anerkannten Organisation in
V. Schlußbestimmungen
geeigneter Weise über die Übernahme zu unterrichten.
§ 13
§ 12
Berlin-Klausel
Muster, Vordrucke
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(1) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
dieser Verordnung vorgeschriebenen Beihilfeanträge, Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Lagerverträge, Anträge auf Anerkennung von Organisatio- auch im Land Berlin.
nen, Anträge auf Eintragung in das öffentliche Register,
Aussaat- und Ernteerklärungen, Bescheinigungen oder
§ 14
Mitteilungen kann das Bundesamt Muster im Bundesan-
zeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. (Inkrafttreten)
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Dreiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 19. Juni 1989
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445,
2448), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist, wird vom
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) vom Bundesminister für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2296), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Position 552 erhält folgende Fassung:
„552 Nizatidin und seine Salze 1. Januar 1994"
N-[2-(2-Dimethylamino=
methyl-4-thiazolylmethylthio) =
ethyl]-N' -methyl-2-nitro=
vinylidendiamin
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
565 Betacaroten ß,ß-Carotin 1. Juli 1994
- zur Behandlung von erythro=
poetischer Protoporphyrie,
Vitiligo und polymorphen
Lichtdermatosen -
566 Bevantolol und seine Salze 1. Juli 1994
(RS)-1-(3,4-Dimethoxyphenethyl=
amino)-3-(m-tolyloxy)-2-propanol
567 Bopindolol und seine Salze 1. Juli 1994
[(RS)-1-tert-Butylaminomethyl-2-
(2-methyl-4-indolyloxy)ethyl] =
benzoat
568 Cefuroximaxetil 1. Juli 1994
1-Acetoxyethyl { (6R, 7R)-3-carbamoyl =
oxymethyl-7-[2-(2-furyl)glyoxyl =
amido]-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo=
[4.2.0]oct-2-en-2-carboxylat-72-
(Z)-(O-methyloxim)}
569 Clofexamid und seine Salze 1. Juli 1994
2-( 4-Chlorphenoxy)-
N-(2-diethylaminoethyl) =
acetamid
570 Doxazosin und seine Salze 1. Juli 1994
[4-( 4-Amino-6, 7-dimethoxy-2-
chinazolinyl)-1-piperazinyl]-
2,3-dihydro-1 ,4-benzodioxin-2-
yl-keton
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1121
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
571 Doxycyclin und seine Salze 1. Juli 1994
(4S,4aR,5S,5aR,6R, 12aS)-4-Dimethyl=
amino-1 ,4,4a,5,5a,6, 11 ,12a-
octahydro-3,5, 10, 12, 12a-
pentahydroxy-6-methyl-1 ,11-dioxo-
2-naphthacencarboxamid
- zur Anwendung bei Tieren -
572 Eprozinol und seine Salze 1. Juli 1994
3-[4-(ß-Methoxyphenethyl)-
1-piperazinyl)-1-phenyl-1-propanol
573 Estazolam 1. Juli 1994
8-Chlor-6-phenyl-4H-[1,2,4)=
triazolo[ 4,3-a][1 ,4]benzodiazepin
574 Flupameson 1. Juli 1994
Bis(9a-fluor-11ß,21-dihydroxy-
16a, 17-isopropylidendioxy-
1,4-pregnadien-3,20-dion)-
21,21 '-[4,4'-methylenbis(3-methoxy-
2-naphthoat))
575 Ganciclovir und seine Salze 1. Juli 1994
2-Amino-9-[2-hydroxy-1-(hydroxy=
methyl)ethoxymethyl]-
9H-purin-6(1 H)-on
576 Glucametacin 1. Juli 1994
2-{2-[1-(4-Chlorbenzoyl)-5-
methoxy-2-methyl-3-indolyl] =
acetamido }-2-desoxy-D-glucose
577 lsofluran 1. Juli 1994
1-Chlor-2,2,2-trifluorethyl-
difluormethylether
578 Loratadin 1. Juli 1994
Ethyl[4-(8-chlor-6, 11-dihydro-
5H-benzo[5,6]cyclohepta =
[1,2-b]pyridin-11-yliden)-1-
piperidincarboxylat]
579 Lovastatin 1. Juli 1994
{ 1,2,3, 7 ,8,8a-Hexahydro-8-
[2-(tetrahydro-4-hydroxy-6-oxo-
2-pyranyl)ethyl]-3, 7-dimethyl-
1-naphthyl}-2-methylbutyrat
580 Mebutizid und seine Salze 1. Juli 1994
6-Chlor-3-(1,2-dimethylbutyl)-
3,4-dihydro-2H-1 ,2,4-benzothiadiazin-
7-sulfonamid-1 ,1-dioxid
581 Methocidin 1. Juli 1994
Hydroxymethylgramicidin
582 Olsalazin und seine Salze 1. Juli 1994
5,5' -Azodisalicylsäure
583 Oxaceprol und seine Salze 1. Juli 1994
trans-1-Acetyl-4-hydroxy-
L-prolin
584 Oxiconazol und seine Salze 1. Juli 1994
2' ,4'-Dichlor-2-(1-imidazolyl)=
acetophenon-(Z)-[O-(2,4-dichlor=
benzyl)oxim]
als Vaginaltabletten
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
585 Serrapeptase 1. Juli 1994
proteolytisches
Enzym aus Serratia sp. E 15
586 Silibinin-C-2' ,3-dihydrogen= 1. Juli 1994
succinat und seine Salze
6-[3-(3-Carboxy-1-oxopropoxy)-
3,4-dihydro-5, 7-dihydroxy-4-oxo-
2H-benzopyran-2-yl]-2,3-dihydro-
3-(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)-
1 ,4-benzodioxin-2-ylmethyl-
hydrogensuccinat
587 Tertatolol und seine Salze 1. Juli 1994
( ± )-1-(tert-Butylamino)-3-
(1-thiachroman-8-yloxy)-
2-propanol
588 Zubereitungen aus 1. Juli 1994
Flucloxacillin und seinen Salzen
(6R)-6-[3-(2-Chlor-6-fluorphenyl)-
5-methyl-4-isoxazolcarboxamido] =
penicillansäure
und
Piperacillin und seinen Salzen
(6R)-6-[(R)-2-(4-Ethyl-2,3-
dioxo-1-piperazinylcarboxamido)-2-
phenylacetamido]pen ici II ansäure
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Juni 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1123
Verordnung
zur Änderung der Vorschriften über jodiertes Speisesalz
Vom 19. Juni 1989
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben b und c, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie
des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft,
auf Grund des § 18 Abs. 2 Satz 2 und des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie
auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 2. März 1988 (BGBI. 1 S. 203), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5 a. bei jodiertem Speisesalz durch die Angabe „jodiert" oder „jodiertes Speisesalz"; bei damit hergestellten
Lebensmitteln durch die Angabe „mit jodiertem Speisesalz,".
2. An Anlage 2 wird folgendes angefügt:
„Natriumjodat - } zur Herstellung von jodiertem Speisesalz 25 mg Jod auf 1 kg, einschließlich
Kaliumjodat - des natürlichen Gehaltes".
Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897) wird wie folgt geändert:
1. Folgender § 5 a wird eingefügt:
,,§ Sa
Zusätzliche Vorschriften für jodiertes Speisesalz
(1) Wer jodiertes Speisesalz herstellen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung
wird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt. Sie darf nur erteilt werden, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und
2. der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung von jodiertem Speisesalz,
insbesondere zu richtiger Dosierung und gleichmäßiger Durchmischung, notwendig sind.
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Jodiertes Speisesalz darf gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Jodgehalt einschließlich
des natürlichen Gehaltes weniger als 15 Milligramm je Kilogramm beträgt.
(3) Jodiertes Speisesalz darf in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn für die
Sendung in dem für die zollrechtliche Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager,
zur aktiven Veredelung, zur Umwandlung oder zur Verwendung maßgebenden Zeitpunkt eine Bescheinigung nach
dem Muster der Anlage 5 vorgelegt wird. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf die sich die amtliche Bescheinigung
bezieht. Die Bescheinigung muß in dreifacher Ausfertigung von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes
ausgestellt und in deutscher Sprache abgefaßt sein; die Urschrift wie auch die Mehrausfertigungen sind als solche zu
kennzeichnen. Eine Mehrausfertigung der Bescheinigung ist von der Zolldienststelle auf Kosten des Verfügungs-
berechtigten der für den Ort der Zollabfertigung zuständigen Stelle der amtlichen Lebensmittelüberwachung
zuzuleiten."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. a) entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nitritpökelsalz oder
b) entgegen § 5a Abs. 1 Satz 1 jodiertes Speisesalz ohne Genehmigung herstellt."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dort bezeichnete Stoffe,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 dort bezeichnete Lebensmittel oder
3. entgegen § 5 a Abs. 2 jodiertes Speisesalz in den Verkehr bringt."
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 Nitritpökelsalz oder
2. entgegen § 5 a Abs. 3 Satz 1 jodiertes Speisesalz
ohne die vorgeschriebene Bescheinigung in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt."
3. Folgende Anlage 5 wird angefügt:
„Anlage 5
(zu § 5a Abs. 3)
Amtliche Bescheinigung
für das Verbringen von jodiertem Speisesalz in die Bundesrepublik Deutschland
Herkunftsland:
Ausstellende Behörde:
1. Angaben zur Identifizierung der Ware
Anzahl der Packstücke der Sendung:
Menge der Ware nach Gewicht:
Kennzeichnung der Sendung:
II. Herkunft der Ware:
Name und Anschrift des Herstellungsbetriebes:
Name und Anschrift des Absenders:
III. Bestimmung der Ware:
Name und Anschrift des Empfängers:
Die Ware wird versandt von .......................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .......................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort)
IV. Bescheinigung
Die unterzeichnende Behörde bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete jodierte Speisesalz unter Ver-
wendung von Kalium- bzw. Natriumjodat hergestellt wurde und mindestens 15 Milligramm, höchstens jedoch
25 Milligramm Jod pro Kilogramm jodiertes Speisesalz, einschließlich eines natürlichen Jodgehalts, enthält.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (zuständige Behörde)".
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1125
Artikel 3
Änderung der Diätverordnung
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1713) wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird gestrichen.
2. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „und jodiertem Speisesalz" gestrichen.
3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
,,dies gilt nicht für die Verwendung von jodiertem Speisesalz."
4. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Als Kochsalzersatz werden die in der Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen. Der Gehalt an
Adipinsäure und Adipaten, berechnet als Adipinsäure, darf 60 Gramm in einem Kilogramm Kochsalzersatz nicht
überschreiten. Kochsalzersatz darf, auch in jodierter Form, zur Herstellung diätetischer Lebensmittel, die für
Natriumempfindliche bestimmt sind, verwendet werden."
5. § 10 wird gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „jodiertes Speisesalz," durch die Worte „jodierten Kochsalzersatz, andere" ersetzt;
b) Absatz 3 wird gestrichen.
7. § 14 Abs. 3 wird aufgehoben.
8. In § 18 Satz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:
,,Bei diätetischen Lebensmitteln sind ferner folgende Angaben anzubringen:".
9. § 23 Abs. 4 wird gestrichen.
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „jodiertes Speisesalz oder" durch die Worte „jodierten Kochsalzersatz,
andere" ersetzt;
b) in Absatz 3 werden das Komma nach der Angabe ,,§ 8 Abs. 2" durch das Wort „oder" ersetzt und die Worte
,,oder § 10 Abs. 2" gestrichen;
c) Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe c wird gestrichen;
d) in Absatz 7 Nr. 2 Buchstabe e werden die Worte „oder Abs. 4" gestrichen.
11. In Anlage 2 Liste A wird nach Nummer 3. 7 folgende Nummer eingefügt:
„3.8 Kaliumjodat für jodierten höchstens mindestens
Kochsalzersatz 25 Milligramm Jod 15 Milligramm Jod
pro Kilogramm pro Kilogramm
jodierter Kochsalzersatz jodierter Kochsalzersatz".
12. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „Speisesalz, von" durch die Worte „Kochsalzersatz, von anderen" ersetzt;
b) in Abschnitt IV Buchstabe a werden die Worte „das/der vorstehend bezeichnete jodierte Speisesalz/Kochsalz-
ersatz*)" durch die Worte „der vorstehend bezeichnete Kochsalzersatz" ersetzt.
13. Anlage 5 wird gestrichen.
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Lebensmittel, die den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, dürfen
noch bis zum 1. Juni 1991 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juni 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 22. Juni 1989
Tag I n h a It Seite
14. 6. 89 Zweite Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 3 über ein~eitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Rückstrahler für Kraftfahrzeuge (2. Verordnung zur Anderung der ECE-Regelung
Nr. 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514
16. 5. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien des
internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 522
24. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 523
30. 5. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524
31. 5. 89 Bekanntmachung der Protokollabsprache über das Genehmigungsverfahren im deutsch-niederländi-
schen Straßenpersonenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
1. 6. 89 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-barbadischen Sichtvermerksvereinbarung . . 527
5. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
6. 6. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Ve_reinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Anderung des Abkommens . . . . 528
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989 1127
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, dte im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1228/89 des Rates zur Festsetzung der Richt-
preise und der Interventionspreise für Raps - und R ü b s e n s am e n
und für So n n e n b I u m e n k er n e für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 128/20 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1229/89 des Rates zur Festsetzung der monat-
lichen Zuschläge zum Richtpreis, zum Interventionspreis und zum Inter-
ventionsankaufspreis für Raps - und R ü b s e n s am e n und So n n e n -
b I um e n kerne für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 128/22 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1230/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
Nr. 724/67/EWG zur Festlegung der Interventionsbedingungen für
ö I s a a t e n in den letzten beiden Monaten des Wirtschaftsjahres und zur
Festlegung der Grundsätze für den Absatz der von Interventionsstellen
aufgekauften Saaten L 128/23 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1231/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2194/85 zur Festlegung der Grundregeln der Sondermaß-
nahmen für Soja b oh n e n L 128/24 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1232/89 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für Soja b oh n e n für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 128/26 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1233/89 des Rates zur Festsetzung des Mindest-
preises für Soja b oh n e n für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 128/27 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1234/89 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für Lei n s am e n für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 128/28 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1235/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2771/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier
und der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 über die gemeinsame Markt-
organisation für G e f I ü g e I f I e i s c h L 128/29 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1236/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein L 128/31 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1237/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 355/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeich-
nung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste L 128/32 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1238/89 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für Wein für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 128/33 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1239/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation
für Saatgut L 128/35 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1240/89 des Rates zur Festsetzung der Beihilfen
für Saatgut in den Wirtschaftsjahren 1990/91 und 1991 /92 L 128/36 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1241/89 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für nicht entkörnte Bau m wo 11 e für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 129/1 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1242/89 des Rates zur Festsetzung der garantier-
ten Höchstmenge für Bau m wo 11 e sowie des Mindestpreises für nicht
entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 129/2 11. 5. 89
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
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Nr./Seite vom
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1243/89 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
für Fase r I e i n und H an f sowie des für die Finanzierung der Maßnah-
men zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern einzubehaltenden
Betrags im Wirtschaftsjahr 1989/90 L 129/3 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1244/89 des Rates zur Festsetzung der Höhe der
Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1989/90 L 129/5 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1245/89 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
für Hanfsaaten für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 129/6 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1246/89 des Rates zur Festsetzung des Schwel-
lenpreises für die Auslösung der Beihilfe, des Zielpreises sowie des
Mindestpreises für Erbsen, Pu ff bohnen, Ac ke rbo h n e n und
S ü ß I u pi n e n für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 129/7 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1247/89 des Rates zur Festlegung der monat-
lichen Zuschläge zum Auslösungsschwellenpreis, zum Zielpreis und zum
Mindestpreis für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen für das
Wirtschaftsjahr 1989/90 L 129/9 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1248/89 des Rates zur Festsetzung des Grund-
preises und der Interventionspreise im Sc h a ff I e i s c h sektor für das
Wirtschaftsjahr 1990 L 129/10 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für
Schweinefleisch L 129/12 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1250/89 des Rates zur Festsetzung des Grund-
preises und der Standardqualität für geschlachtete Schweine für die Zeit
vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 L 129/14 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1251/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 727/70 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorgani-
sation für Rohtabak L 129/16 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1252/89 des Rates zur Festsetzung der Ziel-
preise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabak b I ä t t er n
gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für
Tabakballen, der Bezugsqualitäten, der Anbau_gebiete sowie der Höchst-
garantiemengen für die Ernte 1989 und zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1577/86, (EWG) Nr. 1975/87 und (EWG) Nr. 2268/88 L 129/17 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1253/89 des Rates zur Einführung von Sonder-
maßnahmen für bestimmte Rohtabaksorten der Ernten 1989, 1990
und 1991 L 129/41 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1254/89 des Rates zur Festsetzung insbesondere
bestimmter Preise im Sektor Zu c k e r und der Standardqualität für
Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 126/1 9. 5. 89