Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989 1087
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Satzung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
Vom 8. Juni 1989
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Neuorganisation der
Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608) wird verordnet:
Artikel 1
§ 11 Abs. 1 der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Satzung der Bundesan-
stalt für landwirtschaftliche Marktordnung vom 28. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1693),
die durch die Verordnung vom 15. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2304) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für Geschäftsbereiche mit warenbezogenen Fachbereichen wird für die
Bereiche
1. Getreide, Getreideerzeugnisse, Futtermittel, Reis, Ölsaaten, Pflanzenöle und
-fette,
2. Zucker und Rohtabak,
3. Milch und Milcherzeugnisse,
4. Vieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse
jeweils ein Fachbeirat gebildet."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit§ 31 des Gesetzes über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Juni 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger
nach dem Bundesleistungsgesetz
(Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Vom 12. Juni 1989
Auf Grund des § 5 Abs. 1 , des § 7 Abs. 2 sowie der 6. Straßenbahnen und Oberleitungsbussen nebst Zu-
§§ 79 und 80 des Bundesleistungsgesetzes in der im behör
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, ver- die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die
öffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundes- obersten Verkehrsbehörden der Länder;
regierung:
7. privaten Eisenbahnwagen nebst Zubehör auf Bahnen
des öffentlichen Verkehrs
§ 1
die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn;
Allgemeine Anforderungsbehörden
8. Wohnraum
Anforderungsbehörden gemäß § 5 Abs. 1 und § 79
die Gemeindebehörden.
Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes sind, soweit in § 2
nichts anderes bestimmt ist, die Behörden der allgemeinen Bei Schiffen und Luftfahrzeugen im Ausland sind auch die
Verwaltung auf der Kreisstufe. diplomatischen und konsularischen Vertretungen der
Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörden
zuständig. Das völkerrechtliche Erfordernis einer Zustim-
mung der Regierung des Gastlandes zur Wahrnehmung
§2 dieser Befugnis bleibt unberührt.
Besondere Anforderungsbehörden
(2) Für Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des
(1) Anforderungsbehörden sind für die Inanspruch- Bundesleistungsgesetzes sind zuständig bei
nahme von
1. Seeschiffen - mit Ausnahme der Seefischereifahr- 1. Anlagen des Straßenbaus
zeuge - nebst Zubehör die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen; obersten Straßenbaubehörden der Länder,
2. Seefischereifahrzeugen nebst Zubehör in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände;
die staatlichen Fischereiämter; 2. Anlagen in Bundeswasserstraßen, mit Ausnahme der
Teile der Bundeswasserstraße Elbe, die vom Land
soweit es sich um Fahrzeuge der Großen Hochsee-
Hamburg verwaltet werden,
fischerei handelt,
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;
die für die Fischerei zuständigen obersten Landes-
behörden; 3. sonstigen Wasserbauanlagen
3. Binnenschiffen, für die eine technische Zulassung zum die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die
Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, obersten Wasserbehörden der Länder;
nebst Zubehör, ausgenommen Schiffe, die ausschließ-
lich im Hafenbetrieb verwendet werden, 4. bundeseigenen Häfen
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen; die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;
4. Luftfahrzeugen nebst Zubehör
5. sonstigen Häfen
mit einer Höchstmasse bis zu 5, 7 t
die Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in
die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landes-
Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen
behörden,
die Hafenbehörden,
in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nieder-
Bayern und Nordrhein-Westfalen
sachsen und Rheinland-Pfalz
die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der
die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrs- Kreisstufe,
behörden;
Rheinland-Pfalz
mit einer Höchstmasse über 5, 7 t die höheren Verkehrsbehörden;
der Bundesminister für Verkehr; 6. Flughäfen
5. Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nebst Zubehör die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landes-
die unteren Verkehrsbehörden der Länder; behörden;
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989 1089
7. Flugplätzen (ausgenommen Nr. 6) (2) Der Bezirk einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion im
die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landes- Sinne dieser Verordnung umfaßt die Bundeswasserstra-
behörden, ßen ihres Verwaltungsbereichs und die mit diesen zusam-
menhängenden Gewässer.
in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und
Rheinland-Pfalz
§5
die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrs-
behörden. Ersatzzuständigkeit
Soweit die Anforderungen Einbauten betreffen, die Unter- Solange Anforderungsbehörden aus tatsächlichen
brechenseinrichtungen für militärische Zwecke dienen, Gründen nicht in der Lage sind, ihre Befugnisse auszu-
sind bei den Nummern 2, 4 und 5 die höheren Verwal- üben, können diese von den übergeordneten Behörden
tungsbehörden zuständig. desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden.
Die Befugnisse der Anforderungsbehörden können unter
(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Behör_- den in Satz 1 genannten Voraussetzungen von den unmit-
den erstreckt sich auch auf die Anforderung von Leistun- telbar nachgeordneten Behörden desselben Verwaltungs-
gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 1O des Bundesleistungsge- zweiges wahrgenommen werden, wenn dies zur Abwen-
setzes, die mit den in Absatz 1 genannten Verkehrsmitteln dung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die über-
zu erbringen sind. geordneten Behörden nicht rechtzeitig handeln können.
(4) Die Zuständigkeit der in Absatz 2 genannten Behör-
den erstreckt sich auch auf die Anforderung von Anlagen §6
und Einrichtungen einschließlich Umschlagsanlagen,
soweit sie dem Verkehr dienen, sowie auf Leistungen, die Bedarfsträger
hiermit zu erbringen sind. Das gleiche gilt für die in Bedarfsträger gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesleistungs-
Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Behörden. gesetzes sind
(5) Anforderungsbehörden für die Inanspruchnahme von 1. der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der
Funkanlagen einschließlich der zu ihrem Betrieb erforder- verbündeten Streitkräfte und der internationalen militä-
lichen Einrichtungen sowie der in § 2 Abs. 2 des Bundes- rischen Hauptquartiere im Geltungsbereich des Bun-
leistungsgesetzes bezeichneten technischen Anlagen und desleistungsgesetzes handelt,
Einrichtungen der Rundfunkanstalten sind die Oberpost-
direktionen. 2. die Länder,
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände,
§3
4. die Träger der Sozialhilfe,
Örtliche Zuständigkeit
5. die Zweckverbände, die der öffentlichen Versorgung
(1) Örtlich zuständig ist die Anforderungsbehörde, in mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der Abwasserbeseiti-
deren Bezirk sich der Gegenstand der Anforderung oder gung dienen oder Krankenhäuser unterhalten.
der Gegenstand befindet, auf den sich die Leistung
bezieht, oder in deren Bezirk die Leistung zu erbringen ist.
Kann die Leistung in der gewerblichen Niederlassung §7
eines Leistungspflichtigen erbracht werden, so ist auch die Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen
Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk
sich die Niederlassung befindet. Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von
Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes
(2) Betrifft die Anforderung Kraftfahrzeuge und ihre (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind
Anhänger, die im Geltungsbereich dieser Verordnung
zugelassen sind, so ist die Anforderungsbehörde örtlich 1. der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen)
zuständig, in deren Bezirk die Kartei über die Zulassung der verbündeten Streitkräfte handelt,
des Fahrzeugs geführt wird. In besonders dringenden 2. die Länder,
Fällen oder wenn die nach Satz 1 zuständige Behörde aus
tatsächlichen Gründen verhindert ist, ihre Befugnisse als 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände.
Anforderungsbehörde auszuüben, oder bei Anforderung
von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die nicht im §8
Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind, ist
Zuständigkeit in Stadtstaaten
auch die Anforderungsbehörde zuständig, in deren Bezirk
sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Anforderung befindet. (1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungs-
behörden
§4 1. in der Stadtgemeinde Bremen
Örtliche Zuständigkeit bei Schiffen der Senat;
(1) Betrifft die Anforderung Schiffe, so ist die Anforde- 2. in der Stadtgemeinde Bremerhaven
rungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der
der Magistrat.
Heimathafen oder Heimatort des Schiffes befindet. Hat ein
Schiff keinen Heimathafen oder Heimatort im Geltungsbe- (2) Im Land Hamburg sind zuständig
reich dieser Verordnung, so ist die Anforderungsbehörde
1. in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8
örtlich zuständig, in deren Bezirk sich das Schiff befindet.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. die Bezirksämter;
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
Abs. 1 Nr. 3 erfüllen, mit Satz 1 Nr. 2
die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fach- die bei Gewässern 1. Ordnung für die Ausführung
behörde; von Wasserbauanlagen,
3. für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
Land Hamburg verwaltet werden, mit Satz 1 Nr. 4 und 5
die bei Gewässern 1. Ordnung für die Ausführung von
die für die Hafenaufsicht
Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde;
4. in den Fällen des§ 2 zuständige Fachbehörde.
Abs. 1 Nr. 2
§9
die für die Fischerei,
Inkrafttreten
Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7
die für die Luftfahrt, (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Abs. 1 Nr. 5 und 6
die für die Verkehrssicherstellung, (2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über Anforde-
rungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundes-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 leistungsgesetz vom 1. Oktober 1961 (BGBI. 1 S. 1786)
die für den Straßenbau, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juni 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Für den Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989 1091
Neunte Verordnung
über die Anpassung der Zusatzrenten
aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
(Neunte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 9. ZAV)
Vom 12. Juni 1989
Auf Grund des§ 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen ergebende Rentenbetrag um den auf zwei Dezimalstellen
Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 gerundeten Vomhundertsatz erhöht wird, um den die all-
(BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel II § 12 des Gesetzes gemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1989 die
vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469) geändert worden allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1987
ist, verordnet die Bundesregierung: übersteigt.
§4
§ 1
(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungs-
einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiter-
grundlage vom Jahr 1987 auf das Jahr 1989 werden die
Zusatzrenten der hüttenknappschaftlichen Zusatzver- zuleisten.
sicherung zum 1. Juli 1989 nach den §§ 2 bis 4 dieser (2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung
Verordnung angepaßt. · sind Abrundungen zulässig.
§2
Zusatzrenten, die nach den §§ 4 bis 7 des Hüttenknapp- §5
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes berechnet
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 23 des Hüttenknapp-
mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch im Land
1989 ermittelt wird.
Berlin.
§3
§6
Zusatzrenten nach § 19 Abs. 2 des Hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherungs-Gesetzes werden dadurch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
angepaßt, daß der sich für den Monat Juli des Jahres 1989 Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juni 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Sechzehnte Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
zugleich
Sechste Anpassungsverordnung
zu § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes
Vom 13. Juni 1989
Auf Grund b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269 a Abs. 3 des
Gesetzes)
- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1
S. 1521) geänderten § 276 Abs. 6, in Zuschlagsstufe
- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 1 von 78 auf 80 Deutsche Mark,
S. 1521) eingefügten, zuletzt durch Artikel 17 des 2 von 90 auf 92 Deutsche Mark,
Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857) 3 von 102 auf 104 Deutsche Mark,
geänderten § 277 a, 4 von 112 auf 115 Deutsche Mark,
- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 5 von 130 auf 133 Deutsche Mark,
S. 1521) eingefügten, durch das Gesetz vom 6 von 153 auf 157 Deutsche Mark,
13. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 177) geänderten § 279
Abs. 3 und § 292 Abs. 7 sowie 4. der Sozialzuschlag
- des § 367 Abs. 1 a) für Berechtigte(§ 269 b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der von 90 auf 92 Deutsche Mark,
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909) b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269 b Abs. 2 Satz 2
verordnet die Bundesregierung:
Nr. 1 des Gesetzes)
von 112 auf 115 Deutsche Mark,
§ 1
c) für jedes Kind (§ 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Anpassung der Unterhaltshilfe Gesetzes)
Vom 1. Juli 1989 ab werden erhöht: von 141 auf 144 Deutsche Mark,
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unter- d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes)
haltshilfe
von 52 auf 53 Deutsche Mark,
a) für Berechtigte (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 1
des Gesetzes) 5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung
bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2 Satz 1
von 651 auf 667 Deutsche Mark,
erster Halbsatz des Gesetzes)
b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 267 Abs.1 Satz 2
von 767 auf 788 vom Hundert.
Nr. 1, § 269 Abs. 2 des Gesetzes)
von 435 auf 445 Deutsche Mark,
§2
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269 Anpassung von Beträgen
Abs. 2 des Gesetzes) in § 276 Abs. 4 des Gesetzes
von 221 auf 226 Deutsche Mark,
Vom 1. Juli 1989 ab werden erhöht:
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)
von 358 auf 367 Deutsche Mark, 1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kranken-
hausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes)
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267 Abs. 1
letzter Satz des Gesetzes) a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte
jeweils
von 216 auf 222 Deutsche Mark,
von 206 auf 211 Deutsche Mark,
3. der Selbständigenzuschlag
b) für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd
a) für Berechtigte (§ 269 a Abs. 2 des Gesetzes) getrennt lebenden Ehegatten
in Zuschlagsstufe
von 152 auf 156 Deutsche Mark,
1 von 148 auf 152 Deutsche Mark,
2
c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
von 188 auf 193 Deutsche Mark,
3 von 226 auf 231 Deutsche Mark, von 96 auf 98 Deutsche Mark,
4 von 251 auf 257 Deutsche Mark,
5 von 275 auf 282 Deutsche Mark, 2. der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes
6 von 302 auf 309 Deutsche Mark, von 260 auf 266 Deutsche Mark.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989 1093
§3 2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz
des Gesetzes
Anpassung des Einkommenshöchstbetrages
der Entschädigungsrente a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder
Vom 1. Juli 1989 ab werden erhöht: untergebrachte jeweilige Ehegatten
1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs- von 98 auf 100 Deutsche Mark,
rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
a) für Berechtigte
von 168 auf 172 Deutsche Mark,
von 1026 auf 1044 Deutsche Mark,
b) für den jeweiligen Ehegatten c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
von 622 auf 635 Deutsche Mark, von 33 auf 34 Deutsche Mark.
c) für jedes Kind
von 229 auf 234 Deutsche Mark,
§5
d) für Vollwaisen
von 423 auf 432 Deutsche Mark, Anpassung des Erstattungsbetrags
in § 276 Abs. 2 des Gesetzes
2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 4
des Gesetzes Mit Wirkung vom 1. Januar 1989 wird der Betrag, bis
a) für Berechtigte zu dem Beiträge und Prämienzuschläge zur freiwilligen
Krankenversicherung der Empfänger von Unterhaltshilfe
von 1256 auf 1274 Deutsche Mark,
nach § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes je ver-
b) für den jeweiligen Ehegatten sicherte Person zu erstatten sind, auf 206 Deutsche Mark
von 677 auf 690 Deutsche Mark, monatlich erhöht.
c) für jedes Kind
von 280 auf 285 Deutsche Mark, §6
d) für Vollwaisen Berlin-Klausel
von 538 auf 54 7 Deutsche Mark.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 4 des Lasten-
§4 ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
Anpassung von Beträgen
in § 292 des Gesetzes
§7
Vom 1. Juli 1989 ab werden erhöht:
1. der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Inkrafttreten
und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
von 260 auf 266 Deutsche Mark, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juni 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theodor Waigel
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
zur Änderung preisrechtlicher Vorschriften
{Verordnung PR Nr. 1/89)
Vom 13. Juni 1989
Auf Grund der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:
Artikel 1
fünfte Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53
über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die
Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) -, zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 1986 (BGBI. 1 S. 435), werden wie folgt geändert:
1. In Nummer 38 werden die Absätze 2, 3 und 4 gestrichen; vor Absatz 1 fällt die in Klammern gesetzte Zahl „ 1" weg.
2. Nummer 40 wird aufgehoben.
3. Nummer 42 Abs. 3 wird gestrichen.
Artikel 2
Dritte Änderung der Verordnung PR Nr. 1/72
über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen
oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen
Die Leitsätze für die Ermittlung von Preisen für Bauleistungen auf Grund von Selbstkosten - Anlage zur Verordnung
PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom
6. März 1972 (BGBI. 1 S. 293) -, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1986 (BGBI. 1 S. 435),
werden wie folgt geändert:
1. In Nummer 30 wird Absatz 2 gestrichen; vor Absatz 1 fällt die in Klammern gesetzte Zahl „1" weg.
2. Nummer 32 wird aufgehoben.
3. In Nummer 34 wird Absatz 2 gestrichen; vor Absatz 1 fällt die in Klammern gesetzte Zahl „ 1" weg.
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung zur
Erstreckung preisrechtlicher Vorschriften auf das Gebiet des Landes Berlin vom 20. März 1985 (BGBI. 1 S. 584) auch im
Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
(2) Die vor dem 1. Juli 1989 geschlossenen Verträge werden nach den bisherigen Bestimmungen abgewickelt. Wird in
einem Vertrag ein Selbstkostenrichtpreis nach dem 30. Juni 1989 in einen Selbstkostenfestpreis umgewandelt, finden
zur Bildung dieses Preises die neuen Bestimmungen Anwendung.
Bonn, den 13. Juni 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989 1095
Verordnung
über die Voraussetzungen für eine Flächenstillegung
(Stillegungsverordnung - StillV)
Vom 14. Juni 1989
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung 4. auf der Fläche keine Pflanzenschutzmittel anzu-
der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit wenden,
vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 233) wird im Einver- 5. den Aufwuchs der Flächen dort zu belassen und
nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten verordnet: 6. auf der Fläche keine Meliorationsmaßnahmen vorzu-
nehmen.
Soweit Grünland brachgelegt wird, gilt Satz 1 Nr. 2 bis 6;
§ 1 Satz 1 Nr. 5 gilt nur dann nicht, wenn der Schnitt und die
(1) Eine Fläche kann nur durch Brachlegung oder erst- Entfernung des Aufwuchses aus Gründen des Natur- oder
malige Aufforstung für den gesamten in § 2 Abs. 3 des Gewässerschutzes nach Abstimmung mit der nach Lan-
Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirt- desrecht für Natur- oder Gewässerschutz zuständigen
schaftlichen Erwerbstätigkeit genannten Zeitraum unter Stelle notwendig ist und ein Verkaufserlös die entstan-
Beachtung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Pflich- denen Aufwendungen nicht mehr als geringfügig über-
ten stillgelegt werden. schreitet.
(2) Der Leistungsempfänger ist, wenn er eine Fläche (3) Bei einer erstmaligen Aufforstung ist der Leistungs-
brachlegt, verpflichtet empfänger verpflichtet, die erstmals aufgeforstete Fläche
1. die Fläche zur Verhinderung der Erosion oder der fachgerecht zu pflegen.
Auswaschung von Nitrat zu begrünen oder auf ihr eine
Selbstbegrünung zuzulassen, §2
2. für einen Mindestunterhalt der vorhandenen Baum- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
reihen und Hecken entlang den Parzellen, Wasserläu- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
fen und Wasserflächen zu sorgen, zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit auch im Land Berlin.
3. die Fläche nicht zu düngen, darauf kein Abwasser,
keinen Klärschlamm, keine Fäkalien und keine ähn-
lichen Stoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Abfall-
§3
gesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1410) aus- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
zubringen, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Juni 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 15. Juni 1989
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund
des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und des§ 8 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes vom
2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745) sowie
des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2, des § 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 und des
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Futtermittelgesetzes, von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8
und Abs. 2 und § 9 durch das Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1S. 138) geändert worden sind, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1988
(BGBI. 1 S. 869), wird wie folgt geändert:
1 . § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
,, 13. Angaben, die auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft auf dem Gebiet des Marktordnungsrechts vorgeschrieben sind.";
b) in Absatz 3 wird vor der Angabe ,,§ 13 Abs. 2 Satz 3" die Angabe „Absatzes 1 Nr. 13 und des" eingefügt.
2. In § 16 Abs. 4 werden nach der Angabe „0,2 vom Hundert" die Worte ", im Falle von Vormischungen, die als
Zusatzstoff lediglich Cholinchlorid enthalten, 0,05 vom Hundert" eingefügt.
3. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bezeichnung" die Worte „dieser Zusatzstoffe" eingefügt.
4. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:
,,jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88 v. H. Trockensubstanz."
5. § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. Einrichtungen zur Einwaage mit einer ausreichenden Meßgenauigkeit und".
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Betriebsinhaber" durch die Worte „für den Betrieb Verantwortliche" ersetzt;
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. für die Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3) durch
a) das Zeugnis nach Nummer 1 oder das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschul- oder
Fachhochschulstudium in einer auf das Gebiet der Mischfuttermittelherstellung beziehbaren Fachrichtung
abgelegten Prüfung und
b) den Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der
Verfahrenstechnik und der Tierernährung."
7. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
,,(1) Aus der Buchführung von Betrieben, die Mischfuttermittel gewerbsmäßig herstellen, muß die Zusammen-
setzung der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vor-
mischungen hervorgehen.";
b) die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5; in den neuen Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe
,,Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
8. § 36 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. entgegen § 34 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nicht ordnungsgemäß Buch führt, entgegen § 34
Abs. 4 nicht oder nicht ordnungsgemäß Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 5 Satz 1 Bücher oder Buch-
führungsunterlagen nicht fünf Jahre aufbewahrt oder".
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989 1097
9. § 38 Abs. 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
,,(2) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 21. Juni 1989 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch
bis zum 21. September 1989 in den Verkehr gebracht und verfüttert werden."
10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Position „Apfelessig" wird gestrichen;
bb) nach der Position „Fermentationsrückstände für Rinder, Schafe und Ziegen" wird folgende Position ein-
gefügt:
2 3 4 5 6 7
,, Fettschmelze- Nebenerzeugnis, das bei der Rohprotein Wasser
restwasser Herstellung von Speisefetten aus Rohfett
für Schweine Fett warmblütiger Landtiere nach
dem Naß-Schmelzeverfahren ohne
Verwendung von Lösungsmitteln
anfällt
Trockensubstanz min. 10 v. H. "·
'
cc) nach der Position „Kapokkuchen" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,Karotten- Nebenerzeugnis, das bei der Wasser Rohfaser Wasser
trester, Gewinnung von Saft aus max. 13
getrocknet Karotten, Daucus carota
L.ssp. sativus, anfällt
und getrocknet ist "·
'
dd) nach der Position „Nußkernkuchen" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
„Obstessig Erzeugnis, dessen Säure Essigsäure *
ausschließlich durch
natürliche Versäuerung von
Obstwein gewonnen wird "·
'
ee) nach der Position „ Rapsextraktionsschrot, aufgefettet" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,, Rapsextraktions- Nebenerzeugnis, das bei der botanische Rohprotein Rohprotein Rohasche
schrot, mit Formal- Ölgewinnung durch Extraktion Reinheit min. 34 Rohfett Wasser
dehyd behandelt, aus den Samen von Raps, min. 94 Rohfaser
für Rinder, Schafe indischem Sarson sowie Wasser
und Ziegen Rübsen anfällt, und dessen max. 13
Rohprotein mit Hilfe
von Formaldehyd in seiner
Abbaufähigkeit im Vormagen
reduziert wurde
Rohfett max. 4 v. H.
Formaldehyd 0, 11 bis 0, 15 v. H. "·
'
ff) nach der Position „Sojaextraktionsschrot aus geschälter Saat, dampferhitzt" wird folgende Position ein-
gefügt:
2 3 4 5 6 7
,,Sojaextraktions- Nebenerzeugnis, das bei der Wasser Rohprotein Rohprotein Rohasche
schrot, dampferhitzt Ölgewinnung durch Extraktion max. 13 min. 43 Rohfett Wasser
und mit Formal- aus Sojabohnen anfällt, einer Rohfaser
dehyd behandelt, geeigneten Hitzebehandlung
für Rinder, Schafe unterworfen wurde, und
und Ziegen dessen Rohprotein mit Hilfe
von Formaldehyd in seiner
Abbaufähigkeit im Vormagen
reduziert wurde
Rohfett max. 4 v. H.
Rohfaser max. 8 v. H.
Ureaseaktivität max. 0,4
Formaldehyd 0, 16 bis 0,33 v. H. "·
'
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
99) nach der Position „Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat, aufgefettet" wird folgende
Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,Sonnenblumen- Nebenerzeugnis, das bei der Wasser Rohprotein Rohprotein Rohasche
extraktionsschrot Ölgewinnung durch Extraktion max. 13 min. 30 Rohfett Wasser
aus teilgeschälter aus den teilweise geschälten Rohfaser Rohfaser
Saat, mit Früchten der Sonnenblume max. 22
Formaldehyd anfällt, und dessen Rohprotein
behandelt, für mit Hilfe von Formaldehyd
Rinder, Schafe in seiner Abbaufähigkeit
und Ziegen im Vormagen reduziert wurde
Rohfett max. 4 v. H.
Rohfaser max. 27,5 v. H.
Formaldehyd 0, 11 bis 0, 15 v. H. "·
'
hh) in der Position „Zuckerrübenmelasse, teilentzuckert, für Rinder, Schafe und Ziegen" werden in Spalte 1 die
Worte ", für Rinder, Schafe und Ziegen" und in Spalte 5 die Worte „Stickstoff", ,,Kalium" und „Betain"
gestrichen sowie in Spalte 6 das Wort „Stickstoff" eingefügt;
b) Teil 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „L-Lysin" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,L-Lysin- Basise,hes L-Lysin-Konzentrat, L-Lysin *
Konzentrat, flüssig, aus der Fermentation Wasser
flüssig von Saccharose, Melasse,
Stärkeerzeugnissen und ihren
Hydrolysaten
NHr(CH 2kCH(NH 2)-COOH
L-Lysin min. 60 v. H. in der
Originalsubstanz "·
'
bb) nach der Position „L-Lysin-Monohydrochlorid" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,L-Lysin- L-Lysin-Monohydrochlorid- L-Lysin *
Monohydrochlorid- Konzentrat, flüssig, aus der Wasser
Konzentrat, Fermentation von Saccharose,
flüssig Melasse, Stärkeerzeugnissen
und ihren Hydrolysaten
NHr(CH 2)cCH(NH 2)-COOH · HCI
L-Lysin min. 22,4 v. H.
in der Originalsubstanz "·
'
11. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden in der Position „Virginiamycin" die Spalten 4 bis 8 wie folgt gefaßt:
4 5 6 7 8
„Legehennen 20 20
Truthühner 26 Wochen 5 20
Sonstiges Geflügel 16 Wochen 5 20
außer Enten, Gänsen,
Tauben
Ferkel 4 Monate 5 50
Schweine 6 Monate 5 20
Kälber 16 Wochen 5 50
6 Monate 5 20
6 Monate 5 80 a) nur in Milchaustausch-
futtermitteln "·,
b) in Nummer 1.2 wird die Position „Nitrovin" gestrichen;
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989 1099
c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
2 3 4 5 6 7 8
,,3. Aroma- und
appetitanregende Stoffe
3.1 Alle natürlich alle
vorkommenden Stoffe und
die ihnen entsprechenden
synthetischen Stoffe
3.2 Andere synthetische
Stoffe
E 9541 Saccharin C1H 5 NO3S Ferkel 4 Monate 150
E 95411 Saccharincalcium C1H 3NCaOaS Ferkel 4 Monate 150
E 954 III Saccharinnatrium C1H4NNaO3S Ferkel 4 Monate 150 "·
'
d) in Nummer 4 wird in der Position „Bentonit-Montmorillonit" in Spalte 8 der Buchstabe a wie folgt gefaßt:
„a) Mischung mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis und der Kokzidiose außer
Avoparcin, Flavophospholipol, lpronidazol, Lasalocid-Natrium, Narasin, Nicarbacin, Monensin-Natrium,
Robenidin, Ronidazol, Salinomycin-Natrium, Tylosinphosphat, Virginiamycin ist unzulässig"; '
e) in Nummer 5 wird in der Position „ 1,2-Propandiol" in Spalte 8 eine die gesamte Position umfassende Kiammer
mit der Angabe „b) alle Futtermittel" eingefügt;
f) in Nummer 7.1 wird nach der Position „lpronidazol" folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6 7 8
„E 769 Nifursol 3,5-Dinitro-N '-(5-nitro-furfuryliden) Truthühner 50 75 5 Tage
salicylohydrazid
Reinheit min. 98 v. H.
Charakteristische Merkmale der drei
zugelassenen Zubereitungen:
a) 14,6 v. H. Nifursol
12,0 v. H. Sojabohnenöl
73,4 v. H. Maisstärke
b) 44 v. H. Nifursol
33 v. H. Sojabohnenöl
23 v. H. Maisstärke
c) 50 v. H. Nifursol
34 v. H. Sojabohnenöl
16 v. H. Maisstärke
Mindesthaltbarkeit:
24 Monate
Zulässige Höchstmenge der bei
der Manipulation anfallenden
Staubemission bestimmt nach dem
Stauber-Heubach-Verfahren:
0, 1 µg Nifursol
(Analysemethode: Richtlinie
89/23/EWG der Kommission vom
21 . Dezember 1988 - ABI. EG 1989
Nr. L 11 S. 34, L 30 S. 80 -)
g) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Eisen (Fe)" wird wie folgt geändert:
aa) in der Zeile „Eisen-(11)-sulfat, Heptahydrat" werden in Spalte 8 folgende Worte eingefügt:
,,b) auch zugelassen zur Denaturierung von Magermilchpulver unter Einhaltung der geltenden Bestim-
mungen der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 der Kommission vom 23. Februar 1977 (ABI. EG
Nr. L 52 S. 19) und Nr. 443/77 der Kommission vom 2. März 1977 (ABI. EG Nr. L 58 S. 16) in der
jeweils geltenden Fassung";
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bb) folgende Zeile wird angefügt:
2 3 4 5 6 7 8
,,Eisen-(11)-sulfat, a, b) nur zugelassen zur
Monohydrat Denaturierung von
Magermilchpulver und
in Mischfuttermitteln auf
Grund der Verarbeitung
von denaturiertem
Magermilchpulver unter
Einhaltung der
Bestimmungen der
Verordnungen (EWG)
Nr. 368/77 und 443/77
der Kommission in der
jeweils geltenden Fassung";
b) die Position „Kupfer (Cu)" wird wie folgt geändert:
aa) in der Zeile „Kupfer-(11)-sulfat, Pentahydrat" werden in Spalte 8 folgende Worte eingefügt:
„b) auch zugelassen zur Denaturierung von Magermilchpulver unter Einhaltung der Bestimmungen der
Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und 443/77 der Kommission in der jeweils geltenden Fassung";
bb) folgende Zeile wird angefügt:
2 3 4 5 6 7 8
„Kupfer-(11)-sulfat, CuSO4 • H2 O a, b) nur zugelassen zur
Monohydrat Denaturierung von
Magermilchpulver und
in Mischfuttermitteln auf
Grund der Verarbeitung
von denaturiertem
Magermilchpulver unter
Einhaltung der
Bestimmungen der
Verordnungen (EWG)
Nr. 368/77 und 443/77
der Kommission in der
jeweils geltenden Fassung".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Futtermittelgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juni 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989 1101
Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten
Vom 12. Juni 1989
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) ordne ich an:
Artikel 1
In der Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen
und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1067) wird Artikel 2
Abs. 1 wie folgt geändert:
1. Abschnitt I Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in der Marine
tragen als Abzeichen am Hut einen Anker; Offiziere sowie Oberfähnriche
zur See zusätzlich ein goldfarbenes Band am unteren Rand des Hut-
kegels."
2. In Abschnitt II Nr. 2
a) wird der erste Satz gestrichen;
b) werden in Satz 2 nach dem Wort „Gesellschaftsanzug" die Worte „der
Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes" eingefügt.
3. Abschnitt III Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Offiziere der Marine, Sanitätsoffiziere, Offizier- und Unteroffizieranwärter
Offiziere der Marine, Sanitätsoffiziere, Offizier- und Unteroffizieranwärter
tragen die in der Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr
bestimmten zusätzlichen Abzeichen."
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Berichtigung
der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
Vom 14. Juni 1989
Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
22. März 1989 (BGBI. 1 S. 536) ist wie folgt zu berichtigen:
1 . In § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist in der Angabe „3,68 kW" die
Zahl „8" durch die Zahl „9" zu ersetzen.
2. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b muß die in Klammern
gesetzte Angabe wie folgt richtig lauten:
,,(§ 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 5)".
Bonn, den 14. Juni 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Schwenk
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
9. 6. 89 Verordnung Nr. 7/89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2857 (106 10. 6. 89) 20. 6. 89
9500-4-6-4
7. 6. 89 XV. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf der
Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 2961 (110 16. 6. 89) 1. 7. 89
9500-9
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Berichtigung
der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
Vom 14. Juni 1989
Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
22. März 1989 (BGBI. 1 S. 536) ist wie folgt zu berichtigen:
1 . In § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist in der Angabe „3,68 kW" die
Zahl „8" durch die Zahl „9" zu ersetzen.
2. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b muß die in Klammern
gesetzte Angabe wie folgt richtig lauten:
,,(§ 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 5)".
Bonn, den 14. Juni 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Schwenk
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
9. 6. 89 Verordnung Nr. 7/89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2857 (106 10. 6. 89) 20. 6. 89
9500-4-6-4
7. 6. 89 XV. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf der
Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 2961 (110 16. 6. 89) 1. 7. 89
9500-9
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Regelung des Geschäftswertes
bei land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsübergaben
und zur Änderung sonstiger kostenrechtlicher Vorschriften
Vom 15. Juni 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ,,§§ 11 und 13 (Allgemeine Vorschriften über
Kostenbefreiungen, Gebührenfreiheit für einzelne
Artikel 1 Gesamtschuldner),".
Änderung der Kostenordnung b) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1; folgender
Absatz 2 wird angefügt:
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
,,(2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren,
Fassung, zuletzt geändert durch § 16 Abs. 2 des Gesetzes
finden keine Anwendung auf den Notar, dem die
vom 14. April 1988 (BGBI. 1 S. 514), wird wie folgt geän-
Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen. Außer
dert:
in den Fällen der Kostenerstattung zwischen den
Trägern der Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 3
1. § 11 Abs. 3 wird aufgehoben. Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar."
2. Dem § 19 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
5. § 144 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Bei einem Geschäft, das die Überlassung eines
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle ,,§ 144
durch Übergabevertrag, Erbvertrag oder Testament, Gebührenermäßigung
Erb- oder Gesamtgutsauseinandersetzung oder die
(1) Erhebt ein Notar, dem die Gebühren für seine
Fortführung des Betriebes in sonstiger Weise ein-
Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71,
schließlich der Abfindung weichender Erben betrifft, ist
133, 145 und 148 bestimmten Gebühren von
das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne
des Bewertungsgesetzes mit dem Vierfachen des letz- 1. dem Bund, einem Land sowie einer nach dem
ten Einheitswertes, der zur Zeit der Fälligkeit der Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für
Gebühr bereits festgestellt ist, zu bewerten; Absatz 2 Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalte-
Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend. ten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt,
2. einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer
(5) Ist der nach Absatz 2 bis 4 festgestellte Wert
höher als der gemeine Wert, so ist der gemeine Wert sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusam-
maßgebend." menschluß von Gebietskörperschaften, einem
Regionalverband, einem Zweckverband,
3. § 107 wird wie folgt geändert: 3. einer Kirche, sonstigen Religions- oder Welt-
anschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie die
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen Rechtsstellung einer juristischen Person des öffent-
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an- lichen Rechts, hat,
gefügt:
und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaft-
„bei einem zum Nachlaß gehörenden land- oder liche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren
forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle findet § 19 bei einem Geschäftswert von mehr als 50 000 Deut-
Abs. 4 und 5 Anwendung." sche Mark bis zu einem
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-
Geschäftswert
gefügt:
von um
„bei einem zum Nachlaß gehörenden land- oder
(Deutsche Mark) (v.H.)
forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle findet § 19
Abs. 4 und 5 Anwendung."
200 000 30
500 000 40
4. § 143 wird wie folgt geändert:
2 000 000 50
a) Nach den Worten „so finden die folgenden Vor- über
schriften des Ersten Teils keine Anwendung:" wird 2 000 000 60.
folgende Zeile eingefügt:
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989 1083
Eine ermäßigte Gebühr darf jedoch die bei einem nied- Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder
rigeren Geschäftswert nach Satz 1 zu erhebende Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der
Gebühr nicht unterschreiten. Wenn die Tätigkeit mit Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung ange-
dem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksglei- wiesen ist, werden von diesem die dadurch entstandenen
chen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach
Gebühren nur, wenn dargelegt wird, daß eine auch nur § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1
teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegünstig- StPO, jeweils auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, auferlegt
ten Dritten nicht beabsichtigt ist. Ändert sich diese hat."
Absicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung (2) Nach § 464 b der Strafprozeßordnung in der Fassung
der Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßi- der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074,
gung. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
unterrichten. 9. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1059) geändert worden ist, wird
(2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körper- folgender§ 464c eingefügt:
schaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, die ,,§ 464c
ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirch-
liche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Spra-
wenn diese Voraussetzung durch einen Freistellungs- che nicht mächtig, taub oder stumm ist, ein Dolmetscher
oder Körperschaftssteuerbescheid oder durch eine vor- oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die
läufige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten
und dargelegt wird, daß die Angelegenheit nicht einen auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb be- in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies
trifft. ist außer im Falle des § 467 Abs. 2 ausdrücklich aus-
zusprechen."
(3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Betei-
ligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner
Artikel 3
haften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten auf
Grund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen
können." In § 20 Satz 2 der Verfahrensordnung .für Höfesachen in
der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. März
Artikel 2 1976 (BGBI. 1 S. 881; 1977 1 S. 288), geändert durch
Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. November 1985
Änderung des Gerichtskostengesetzes (BGBI. 1S. 2065), wird die Verweisung ,,§ 19 Abs. 2 und 3"
und der Strafprozeßordnung durch die Verweisung ,,§ 19 Abs. 2 bis 5" ersetzt.
(1) In Nummer 1904 des Kostenverzeichnisses zum
Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt- Artikel 4
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047), das Berlin-Klausel
zuletzt durch § 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Mai 1988
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(BGBI. 1 S. 662) geändert worden ist, wird der zweite Satz
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
wie folgt gefaßt:
„Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der Artikel 5
deutschen Sprache nicht mächtig, taub oder stumm ist, im
Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem Inkrafttreten
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ein Dolmetscher oder Dieses Gesetz tritt am 1 . Juli 1989 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres,
einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule
auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Metallberufen
Vom 8. Juni 1989
Auf Grund des § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung in gen Berufsfachschule, die auf einen oder mehrere Aus-
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember bildungsberufe vorbereitet, ist auf die Ausbildungszeit in
1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der durch § 100 des Gesetzes den in der Anlage 2 aufgeführten Ausbildungsberufen als
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112) eingefügt und erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn
durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975
1. der Schulunterricht seiner Fachrichtung nach den in der
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, und des§ 29 Abs. 1
Anlage 2 aufgeführten Ausbildungsberufen entspricht
des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1
und
S. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, wird 2. der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 26
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- Wochenstunden Unterricht in fachbezogenen Fächern,
instituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufs- bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen mit der
bildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 Möglichkeit der Verstärkung des Unterrichts in den
(BGBI. 1 S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundes- fachbezogenen Fächern im Bereich der Wahlfächer
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: vorsieht.
§ 1 (2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2 gelten die fachtheoretischen und die fachpraktischen
Anwendungsbereich
Fächer.
Diese Verordnung gilt für Ausbildungsberufe der gewerb-
§4
lichen Wirtschaft.
zweijährige Berufsfachschule
§2
Schulisches Berufsgrundbildungsjahr Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach
Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten minde-
(1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufs- stens zweijährigen Berufsfachschule, die den Vorausset-
grundbildungsjahres ist als erstes Jahr der Berufsaus- zungen des§ 2 der Berufsfachschul-Anrechnungs-Verord-
bildung auf die Ausbildungszeit in einem anerkannten nung vom 4. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1155), geändert durch
Ausbildungsberuf anzurechnen, wenn folgende Voraus- die Verordnung vom 22. Juni 1973 (BGBI. 1 S. 665), ent-
setzungen erfüllt sind: spricht, in der II. Richtung: Metall wird mit einem Jahr auf
1. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten
oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden pri- Berufen angerechnet.
vaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufs-
grundbildung in Vollzeitform durchgeführt. §5
2. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stunden- Anrechnung eines schulischen
verteilung der Anlage 1 und des von der Ständigen Berufsgrundbildungsjahres in anderen Fällen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der (1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufs-
Bundesrepublik Deutschland am 3. März 1989 be- grundbildungsjahres bis einschließlich Schuljahr 1988/
schlossenen Rahmenlehrplanes für das schulische 1989 in dem Berufsfeld Metalltechnik, das den Voraus-
Berufsgrundbildungsjahr in den handwerklichen Metall- setzungen der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-
berufen (BAnz. Nr. 55 a vom 18. März 1989) erteilt. verordnung vom 17. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1061 ), geändert
3. Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch des durch § 6 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBI. 1
schulischen Berufsgrundbildungsjahres anzurechnen S. 229), entspricht, wird auch auf die Ausbildungszeit in
ist, ist in der Anlage 2 aufgeführt. den in der Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet.
Der Schulbesuch wird mit einem Jahr angerechnet, wenn
(2) Wird die Ausbildung in einem in der Anlage 2 auf-
er
geführten Beruf fortgesetzt, der nicht der Gruppe angehört,
in der das Berufsgrundbildungsjahr besucht wurde, erfolgt 1. in dem Schwerpunkt A: Fertigungs- und spanende
die Anrechnung auf die Ausbildungszeit mit mindestens Bearbeitungstechnik erfolgt und die Ausbildung in
einem halben Jahr. einem Beruf der Gruppe Feinwerktechnik fortgesetzt
wird;
§3
Einjährige Berufsfachschule 2. in dem Schwerpunkt B: Installations- und Metallbau-
technik erfolgt und die Ausbildung in einem Beruf der
(1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach Gruppe Installations- und Metallbautechnik fortgesetzt
Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten einjähri- wird;
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989 1085
3. in dem Schwerpunkt C: Kraftfahrzeugtechnik erfolgt 3. in der Gruppe Fahrzeugtechnik erfolgt und die Ausbil-
und die Ausbildung in einem Beruf der Gruppe Fahr- dung in dem Beruf Vulkaniseur/Vulkaniseurin fortge-
zeugtechnik fortgesetzt wird. setzt wird.
Im übrigen wird der Schulbesuch mit mindestens einem Im übrigen wird der Schulbesuch mit mindestens einem
halben Jahr angerechnet. halben Jahr angerechnet.
(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufs-
grundbildungsjahres in den industriellen Metallberufen, (4) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufs-
das den Voraussetzungen der Verordnung über die grundbildungsjahres, das den Voraussetzungen des § 2
Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungs- entspricht, wird auch auf die Ausbildungszeit in den indu-
jahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufs- striellen Metallberufen der Anlage 2 der Verordnung über
fachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungs-
Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen vom jahres, einer einjährigen und einer zweijährigen Berufs-
10. März 1988 (BGBI. 1 S. 229) entspricht, wird auch auf fachschule auf die Ausbildungszeit in den industriellen
die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2 aufgeführten Metallberufen und in den industriellen Elektroberufen vom
Berufen angerechnet. Der Schulbesuch wird mit einem 10. März 1988 (BGBI. 1 S. 229) angerechnet. Die An-
Jahr angerechnet, wenn die Ausbildung in einem Beruf der rechnung erfolgt mit einem Jahr, wenn der Schulbesuch
Gruppe Feinwerktechnik fortgesetzt wird; im übrigen wird in der Gruppe Feinwerktechnik erfolgt und die Ausbildung
der Schulbesuch mit mindestens einem halben Jahr ange- in den Berufen Industriemechaniker/Industriemechanike-
rechnet. rin, Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin oder
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin fort-
(3) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufs- gesetzt wird; im übrigen wird der Schulbesuch mit minde-
grundbildungsjahres, das den Voraussetzungen des § 2 stens einem halben Jahr angerechnet.
entspricht, wird bis zum 31. Dezember 1991 auch auf die
Ausbildungszeit in den handwerklichen Berufen Fein-
optiker/Feinoptikerin, Kälteanlagenbauer/Kälteanlagen- §6
bauerin, Schiffbauer/Schiffbauerin und Vulkaniseur/ Berlin-Klausel
Vulkaniseurin angerechnet. Der Schulbesuch wird mit
einem Jahr angerechnet, wenn er Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
1. in der Gruppe Feinwerktechnik erfolgt und die Ausbil-
ordnung und § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im
dung in dem Beruf Feinoptiker/Feinoptikerin fortgesetzt
Land Berlin.
wird;
2. in der Gruppe Installations- und Metallbautechnik §7
erfolgt und die Ausbildung in den Berufen Kälte- Inkrafttreten
anlagenbauer/Kälteanlagenbauerin oder Schiffbauer/
Schiffbauerin fortgesetzt wird; Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juni 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Anlage 1
(zu § 2 Nr. 2)
Stundenverteilung
Im schulischen Berufsgrundbildungsjahr in den handwerklichen Metallberufen
beträgt die jährliche Unterrichtsstundenzahl
in der Fachtheorie 320 Stunden
in der Fachpraxis 880 Stunden
davon gruppenbezogen 220 Stunden
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 2
(zu § 2 Nr. 3)
Liste der Ausbildungsberufe
1. Gruppe Feinwerktechnik
Büchsenmacher/Büchsenmacherin
(Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung
vom 6. April 1989, BGBI. 1 S. 682),
Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechanikerin
(Chirurgiemechaniker-Ausbildungsverordnung
vom 23. März 1989, BGBI. 1 S. 572),
Dreher/Dreherin
(Dreher-Ausbildungsverordnung
vom 7. April 1989, BGBI. 1 S. 711),
Feinmechaniker/Feinmechanikerin
(Feinmechaniker-Ausbildungsverordnung
vom 6. April 1989, BGBI. 1 S. 662),
Maschinenbaumechaniker/Maschinenbaumechanikerin
(Maschinenbaumechaniker-Ausbildungsverordnung
vom 5. April 1989, BGBI. 1 S. 638),
Schneidwerkzeugmechaniker/Schneidwerkzeugmechanikerin
(Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung
vom 10. April 1989, BGBI. 1 S. 725),
Werkzeugmacher/Werkzeugmacherin
(Werkzeugmacher-Ausbildungsverordnung
vom 7. April 1989, BGBI. 1 S. 695),
II. Gruppe Installations- und Metallbautechnik
Gas- und Wasserinstallateur/Gas- und Wasserinstallateurin
(Gas- und Wasserinstallateur-Ausbildungsverordnung
vom 9. März 1989, BGBI. 1 S. 389),
Klempner/Klempnerin
(Klempner-Ausbildungsverordnung
vom 10. März 1989, BGBI. 1 S. 420),
Kupferschmied/Kupferschmiedin
(Kupferschmied-Ausbildungsverordnung
vom 21. März 1989, BGBI. 1 S. 520),
Metallbauer/Metallbauerin
(Metallbauer-Ausbildungsverordnung
vom 10. April 1989, BGBI. 1 S. 746),
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin
(Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Ausbildungsverordnung
vom 9. März 1989, BGBI. 1 S. 405),
III. Gruppe Fahrzeugtechnik
Karosserie- und Fahrzeugbauer/Karosserie- und Fahrzeugbauerin
(Karosserie- und Fahrzeugbauer-Ausbildungsverordnung
vom 5. April 1989, BGBI. 1 Nr. 16 S. 601 ),
Kraftfahrzeugelektriker/Kraftfahrzeugelektrikerin
(Kraftfahrzeugelektriker-Ausbildungsverordnung
vom 7. März 1989, BGBI. 1 S. 373),
Kraftfahrzeugmechaniker/Kraftfahrzeugmechanikerin
(Kraftfahrzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung
vom 4. März 1989, BGBI. 1 S. 353),
Landmaschinenmechaniker/Landmaschinenmechanikerin
(Landmaschinenmechaniker-Ausbildungsverordnung
vom 29. März 1989, BGBI. 1 S. 585),
Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin
(Zweiradmechaniker-Ausbildungsverordnung
vom 5. April 1989, BGBI. 1 S. 621 ).
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989 1087
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Satzung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
Vom 8. Juni 1989
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Neuorganisation der
Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608) wird verordnet:
Artikel 1
§ 11 Abs. 1 der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Satzung der Bundesan-
stalt für landwirtschaftliche Marktordnung vom 28. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1693),
die durch die Verordnung vom 15. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2304) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für Geschäftsbereiche mit warenbezogenen Fachbereichen wird für die
Bereiche
1. Getreide, Getreideerzeugnisse, Futtermittel, Reis, Ölsaaten, Pflanzenöle und
-fette,
2. Zucker und Rohtabak,
3. Milch und Milcherzeugnisse,
4. Vieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse
jeweils ein Fachbeirat gebildet."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit§ 31 des Gesetzes über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Juni 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger
nach dem Bundesleistungsgesetz
(Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Vom 12. Juni 1989
Auf Grund des § 5 Abs. 1 , des § 7 Abs. 2 sowie der 6. Straßenbahnen und Oberleitungsbussen nebst Zu-
§§ 79 und 80 des Bundesleistungsgesetzes in der im behör
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, ver- die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die
öffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundes- obersten Verkehrsbehörden der Länder;
regierung:
7. privaten Eisenbahnwagen nebst Zubehör auf Bahnen
des öffentlichen Verkehrs
§ 1
die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn;
Allgemeine Anforderungsbehörden
8. Wohnraum
Anforderungsbehörden gemäß § 5 Abs. 1 und § 79
die Gemeindebehörden.
Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes sind, soweit in § 2
nichts anderes bestimmt ist, die Behörden der allgemeinen Bei Schiffen und Luftfahrzeugen im Ausland sind auch die
Verwaltung auf der Kreisstufe. diplomatischen und konsularischen Vertretungen der
Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörden
zuständig. Das völkerrechtliche Erfordernis einer Zustim-
mung der Regierung des Gastlandes zur Wahrnehmung
§2 dieser Befugnis bleibt unberührt.
Besondere Anforderungsbehörden
(2) Für Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des
(1) Anforderungsbehörden sind für die Inanspruch- Bundesleistungsgesetzes sind zuständig bei
nahme von
1. Seeschiffen - mit Ausnahme der Seefischereifahr- 1. Anlagen des Straßenbaus
zeuge - nebst Zubehör die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen; obersten Straßenbaubehörden der Länder,
2. Seefischereifahrzeugen nebst Zubehör in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände;
die staatlichen Fischereiämter; 2. Anlagen in Bundeswasserstraßen, mit Ausnahme der
Teile der Bundeswasserstraße Elbe, die vom Land
soweit es sich um Fahrzeuge der Großen Hochsee-
Hamburg verwaltet werden,
fischerei handelt,
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;
die für die Fischerei zuständigen obersten Landes-
behörden; 3. sonstigen Wasserbauanlagen
3. Binnenschiffen, für die eine technische Zulassung zum die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die
Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, obersten Wasserbehörden der Länder;
nebst Zubehör, ausgenommen Schiffe, die ausschließ-
lich im Hafenbetrieb verwendet werden, 4. bundeseigenen Häfen
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen; die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;
4. Luftfahrzeugen nebst Zubehör
5. sonstigen Häfen
mit einer Höchstmasse bis zu 5, 7 t
die Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in
die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landes-
Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen
behörden,
die Hafenbehörden,
in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nieder-
Bayern und Nordrhein-Westfalen
sachsen und Rheinland-Pfalz
die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der
die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrs- Kreisstufe,
behörden;
Rheinland-Pfalz
mit einer Höchstmasse über 5, 7 t die höheren Verkehrsbehörden;
der Bundesminister für Verkehr; 6. Flughäfen
5. Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nebst Zubehör die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landes-
die unteren Verkehrsbehörden der Länder; behörden;
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989 1089
7. Flugplätzen (ausgenommen Nr. 6) (2) Der Bezirk einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion im
die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landes- Sinne dieser Verordnung umfaßt die Bundeswasserstra-
behörden, ßen ihres Verwaltungsbereichs und die mit diesen zusam-
menhängenden Gewässer.
in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und
Rheinland-Pfalz
§5
die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrs-
behörden. Ersatzzuständigkeit
Soweit die Anforderungen Einbauten betreffen, die Unter- Solange Anforderungsbehörden aus tatsächlichen
brechenseinrichtungen für militärische Zwecke dienen, Gründen nicht in der Lage sind, ihre Befugnisse auszu-
sind bei den Nummern 2, 4 und 5 die höheren Verwal- üben, können diese von den übergeordneten Behörden
tungsbehörden zuständig. desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden.
Die Befugnisse der Anforderungsbehörden können unter
(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Behör_- den in Satz 1 genannten Voraussetzungen von den unmit-
den erstreckt sich auch auf die Anforderung von Leistun- telbar nachgeordneten Behörden desselben Verwaltungs-
gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 1O des Bundesleistungsge- zweiges wahrgenommen werden, wenn dies zur Abwen-
setzes, die mit den in Absatz 1 genannten Verkehrsmitteln dung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die über-
zu erbringen sind. geordneten Behörden nicht rechtzeitig handeln können.
(4) Die Zuständigkeit der in Absatz 2 genannten Behör-
den erstreckt sich auch auf die Anforderung von Anlagen §6
und Einrichtungen einschließlich Umschlagsanlagen,
soweit sie dem Verkehr dienen, sowie auf Leistungen, die Bedarfsträger
hiermit zu erbringen sind. Das gleiche gilt für die in Bedarfsträger gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesleistungs-
Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Behörden. gesetzes sind
(5) Anforderungsbehörden für die Inanspruchnahme von 1. der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der
Funkanlagen einschließlich der zu ihrem Betrieb erforder- verbündeten Streitkräfte und der internationalen militä-
lichen Einrichtungen sowie der in § 2 Abs. 2 des Bundes- rischen Hauptquartiere im Geltungsbereich des Bun-
leistungsgesetzes bezeichneten technischen Anlagen und desleistungsgesetzes handelt,
Einrichtungen der Rundfunkanstalten sind die Oberpost-
direktionen. 2. die Länder,
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände,
§3
4. die Träger der Sozialhilfe,
Örtliche Zuständigkeit
5. die Zweckverbände, die der öffentlichen Versorgung
(1) Örtlich zuständig ist die Anforderungsbehörde, in mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der Abwasserbeseiti-
deren Bezirk sich der Gegenstand der Anforderung oder gung dienen oder Krankenhäuser unterhalten.
der Gegenstand befindet, auf den sich die Leistung
bezieht, oder in deren Bezirk die Leistung zu erbringen ist.
Kann die Leistung in der gewerblichen Niederlassung §7
eines Leistungspflichtigen erbracht werden, so ist auch die Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen
Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk
sich die Niederlassung befindet. Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von
Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes
(2) Betrifft die Anforderung Kraftfahrzeuge und ihre (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind
Anhänger, die im Geltungsbereich dieser Verordnung
zugelassen sind, so ist die Anforderungsbehörde örtlich 1. der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen)
zuständig, in deren Bezirk die Kartei über die Zulassung der verbündeten Streitkräfte handelt,
des Fahrzeugs geführt wird. In besonders dringenden 2. die Länder,
Fällen oder wenn die nach Satz 1 zuständige Behörde aus
tatsächlichen Gründen verhindert ist, ihre Befugnisse als 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände.
Anforderungsbehörde auszuüben, oder bei Anforderung
von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die nicht im §8
Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind, ist
Zuständigkeit in Stadtstaaten
auch die Anforderungsbehörde zuständig, in deren Bezirk
sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Anforderung befindet. (1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungs-
behörden
§4 1. in der Stadtgemeinde Bremen
Örtliche Zuständigkeit bei Schiffen der Senat;
(1) Betrifft die Anforderung Schiffe, so ist die Anforde- 2. in der Stadtgemeinde Bremerhaven
rungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der
der Magistrat.
Heimathafen oder Heimatort des Schiffes befindet. Hat ein
Schiff keinen Heimathafen oder Heimatort im Geltungsbe- (2) Im Land Hamburg sind zuständig
reich dieser Verordnung, so ist die Anforderungsbehörde
1. in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8
örtlich zuständig, in deren Bezirk sich das Schiff befindet.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. die Bezirksämter;
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
Abs. 1 Nr. 3 erfüllen, mit Satz 1 Nr. 2
die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fach- die bei Gewässern 1. Ordnung für die Ausführung
behörde; von Wasserbauanlagen,
3. für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
Land Hamburg verwaltet werden, mit Satz 1 Nr. 4 und 5
die bei Gewässern 1. Ordnung für die Ausführung von
die für die Hafenaufsicht
Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde;
4. in den Fällen des§ 2 zuständige Fachbehörde.
Abs. 1 Nr. 2
§9
die für die Fischerei,
Inkrafttreten
Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7
die für die Luftfahrt, (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Abs. 1 Nr. 5 und 6
die für die Verkehrssicherstellung, (2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über Anforde-
rungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundes-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 leistungsgesetz vom 1. Oktober 1961 (BGBI. 1 S. 1786)
die für den Straßenbau, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juni 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Für den Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989 1091
Neunte Verordnung
über die Anpassung der Zusatzrenten
aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
(Neunte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 9. ZAV)
Vom 12. Juni 1989
Auf Grund des§ 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen ergebende Rentenbetrag um den auf zwei Dezimalstellen
Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 gerundeten Vomhundertsatz erhöht wird, um den die all-
(BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel II § 12 des Gesetzes gemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1989 die
vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469) geändert worden allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1987
ist, verordnet die Bundesregierung: übersteigt.
§4
§ 1
(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungs-
einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiter-
grundlage vom Jahr 1987 auf das Jahr 1989 werden die
Zusatzrenten der hüttenknappschaftlichen Zusatzver- zuleisten.
sicherung zum 1. Juli 1989 nach den §§ 2 bis 4 dieser (2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung
Verordnung angepaßt. · sind Abrundungen zulässig.
§2
Zusatzrenten, die nach den §§ 4 bis 7 des Hüttenknapp- §5
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes berechnet
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 23 des Hüttenknapp-
mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch im Land
1989 ermittelt wird.
Berlin.
§3
§6
Zusatzrenten nach § 19 Abs. 2 des Hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherungs-Gesetzes werden dadurch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
angepaßt, daß der sich für den Monat Juli des Jahres 1989 Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juni 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Sechzehnte Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
zugleich
Sechste Anpassungsverordnung
zu § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes
Vom 13. Juni 1989
Auf Grund b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269 a Abs. 3 des
Gesetzes)
- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1
S. 1521) geänderten § 276 Abs. 6, in Zuschlagsstufe
- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 1 von 78 auf 80 Deutsche Mark,
S. 1521) eingefügten, zuletzt durch Artikel 17 des 2 von 90 auf 92 Deutsche Mark,
Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857) 3 von 102 auf 104 Deutsche Mark,
geänderten § 277 a, 4 von 112 auf 115 Deutsche Mark,
- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 5 von 130 auf 133 Deutsche Mark,
S. 1521) eingefügten, durch das Gesetz vom 6 von 153 auf 157 Deutsche Mark,
13. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 177) geänderten § 279
Abs. 3 und § 292 Abs. 7 sowie 4. der Sozialzuschlag
- des § 367 Abs. 1 a) für Berechtigte(§ 269 b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der von 90 auf 92 Deutsche Mark,
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909) b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269 b Abs. 2 Satz 2
verordnet die Bundesregierung:
Nr. 1 des Gesetzes)
von 112 auf 115 Deutsche Mark,
§ 1
c) für jedes Kind (§ 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Anpassung der Unterhaltshilfe Gesetzes)
Vom 1. Juli 1989 ab werden erhöht: von 141 auf 144 Deutsche Mark,
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unter- d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes)
haltshilfe
von 52 auf 53 Deutsche Mark,
a) für Berechtigte (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 1
des Gesetzes) 5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung
bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2 Satz 1
von 651 auf 667 Deutsche Mark,
erster Halbsatz des Gesetzes)
b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 267 Abs.1 Satz 2
von 767 auf 788 vom Hundert.
Nr. 1, § 269 Abs. 2 des Gesetzes)
von 435 auf 445 Deutsche Mark,
§2
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269 Anpassung von Beträgen
Abs. 2 des Gesetzes) in § 276 Abs. 4 des Gesetzes
von 221 auf 226 Deutsche Mark,
Vom 1. Juli 1989 ab werden erhöht:
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)
von 358 auf 367 Deutsche Mark, 1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kranken-
hausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes)
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267 Abs. 1
letzter Satz des Gesetzes) a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte
jeweils
von 216 auf 222 Deutsche Mark,
von 206 auf 211 Deutsche Mark,
3. der Selbständigenzuschlag
b) für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd
a) für Berechtigte (§ 269 a Abs. 2 des Gesetzes) getrennt lebenden Ehegatten
in Zuschlagsstufe
von 152 auf 156 Deutsche Mark,
1 von 148 auf 152 Deutsche Mark,
2
c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
von 188 auf 193 Deutsche Mark,
3 von 226 auf 231 Deutsche Mark, von 96 auf 98 Deutsche Mark,
4 von 251 auf 257 Deutsche Mark,
5 von 275 auf 282 Deutsche Mark, 2. der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes
6 von 302 auf 309 Deutsche Mark, von 260 auf 266 Deutsche Mark.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989 1093
§3 2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz
des Gesetzes
Anpassung des Einkommenshöchstbetrages
der Entschädigungsrente a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder
Vom 1. Juli 1989 ab werden erhöht: untergebrachte jeweilige Ehegatten
1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs- von 98 auf 100 Deutsche Mark,
rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
a) für Berechtigte
von 168 auf 172 Deutsche Mark,
von 1026 auf 1044 Deutsche Mark,
b) für den jeweiligen Ehegatten c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
von 622 auf 635 Deutsche Mark, von 33 auf 34 Deutsche Mark.
c) für jedes Kind
von 229 auf 234 Deutsche Mark,
§5
d) für Vollwaisen
von 423 auf 432 Deutsche Mark, Anpassung des Erstattungsbetrags
in § 276 Abs. 2 des Gesetzes
2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 4
des Gesetzes Mit Wirkung vom 1. Januar 1989 wird der Betrag, bis
a) für Berechtigte zu dem Beiträge und Prämienzuschläge zur freiwilligen
Krankenversicherung der Empfänger von Unterhaltshilfe
von 1256 auf 1274 Deutsche Mark,
nach § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes je ver-
b) für den jeweiligen Ehegatten sicherte Person zu erstatten sind, auf 206 Deutsche Mark
von 677 auf 690 Deutsche Mark, monatlich erhöht.
c) für jedes Kind
von 280 auf 285 Deutsche Mark, §6
d) für Vollwaisen Berlin-Klausel
von 538 auf 54 7 Deutsche Mark.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 4 des Lasten-
§4 ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
Anpassung von Beträgen
in § 292 des Gesetzes
§7
Vom 1. Juli 1989 ab werden erhöht:
1. der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Inkrafttreten
und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
von 260 auf 266 Deutsche Mark, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juni 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theodor Waigel
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
zur Änderung preisrechtlicher Vorschriften
{Verordnung PR Nr. 1/89)
Vom 13. Juni 1989
Auf Grund der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:
Artikel 1
fünfte Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53
über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die
Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) -, zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 1986 (BGBI. 1 S. 435), werden wie folgt geändert:
1. In Nummer 38 werden die Absätze 2, 3 und 4 gestrichen; vor Absatz 1 fällt die in Klammern gesetzte Zahl „ 1" weg.
2. Nummer 40 wird aufgehoben.
3. Nummer 42 Abs. 3 wird gestrichen.
Artikel 2
Dritte Änderung der Verordnung PR Nr. 1/72
über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen
oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen
Die Leitsätze für die Ermittlung von Preisen für Bauleistungen auf Grund von Selbstkosten - Anlage zur Verordnung
PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom
6. März 1972 (BGBI. 1 S. 293) -, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1986 (BGBI. 1 S. 435),
werden wie folgt geändert:
1. In Nummer 30 wird Absatz 2 gestrichen; vor Absatz 1 fällt die in Klammern gesetzte Zahl „1" weg.
2. Nummer 32 wird aufgehoben.
3. In Nummer 34 wird Absatz 2 gestrichen; vor Absatz 1 fällt die in Klammern gesetzte Zahl „ 1" weg.
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung zur
Erstreckung preisrechtlicher Vorschriften auf das Gebiet des Landes Berlin vom 20. März 1985 (BGBI. 1 S. 584) auch im
Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
(2) Die vor dem 1. Juli 1989 geschlossenen Verträge werden nach den bisherigen Bestimmungen abgewickelt. Wird in
einem Vertrag ein Selbstkostenrichtpreis nach dem 30. Juni 1989 in einen Selbstkostenfestpreis umgewandelt, finden
zur Bildung dieses Preises die neuen Bestimmungen Anwendung.
Bonn, den 13. Juni 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989 1095
Verordnung
über die Voraussetzungen für eine Flächenstillegung
(Stillegungsverordnung - StillV)
Vom 14. Juni 1989
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung 4. auf der Fläche keine Pflanzenschutzmittel anzu-
der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit wenden,
vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 233) wird im Einver- 5. den Aufwuchs der Flächen dort zu belassen und
nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten verordnet: 6. auf der Fläche keine Meliorationsmaßnahmen vorzu-
nehmen.
Soweit Grünland brachgelegt wird, gilt Satz 1 Nr. 2 bis 6;
§ 1 Satz 1 Nr. 5 gilt nur dann nicht, wenn der Schnitt und die
(1) Eine Fläche kann nur durch Brachlegung oder erst- Entfernung des Aufwuchses aus Gründen des Natur- oder
malige Aufforstung für den gesamten in § 2 Abs. 3 des Gewässerschutzes nach Abstimmung mit der nach Lan-
Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirt- desrecht für Natur- oder Gewässerschutz zuständigen
schaftlichen Erwerbstätigkeit genannten Zeitraum unter Stelle notwendig ist und ein Verkaufserlös die entstan-
Beachtung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Pflich- denen Aufwendungen nicht mehr als geringfügig über-
ten stillgelegt werden. schreitet.
(2) Der Leistungsempfänger ist, wenn er eine Fläche (3) Bei einer erstmaligen Aufforstung ist der Leistungs-
brachlegt, verpflichtet empfänger verpflichtet, die erstmals aufgeforstete Fläche
1. die Fläche zur Verhinderung der Erosion oder der fachgerecht zu pflegen.
Auswaschung von Nitrat zu begrünen oder auf ihr eine
Selbstbegrünung zuzulassen, §2
2. für einen Mindestunterhalt der vorhandenen Baum- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
reihen und Hecken entlang den Parzellen, Wasserläu- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
fen und Wasserflächen zu sorgen, zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit auch im Land Berlin.
3. die Fläche nicht zu düngen, darauf kein Abwasser,
keinen Klärschlamm, keine Fäkalien und keine ähn-
lichen Stoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Abfall-
§3
gesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1410) aus- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
zubringen, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Juni 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 15. Juni 1989
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund
des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und des§ 8 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes vom
2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745) sowie
des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2, des § 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 und des
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Futtermittelgesetzes, von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8
und Abs. 2 und § 9 durch das Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1S. 138) geändert worden sind, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1988
(BGBI. 1 S. 869), wird wie folgt geändert:
1 . § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
,, 13. Angaben, die auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft auf dem Gebiet des Marktordnungsrechts vorgeschrieben sind.";
b) in Absatz 3 wird vor der Angabe ,,§ 13 Abs. 2 Satz 3" die Angabe „Absatzes 1 Nr. 13 und des" eingefügt.
2. In § 16 Abs. 4 werden nach der Angabe „0,2 vom Hundert" die Worte ", im Falle von Vormischungen, die als
Zusatzstoff lediglich Cholinchlorid enthalten, 0,05 vom Hundert" eingefügt.
3. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bezeichnung" die Worte „dieser Zusatzstoffe" eingefügt.
4. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:
,,jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88 v. H. Trockensubstanz."
5. § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. Einrichtungen zur Einwaage mit einer ausreichenden Meßgenauigkeit und".
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Betriebsinhaber" durch die Worte „für den Betrieb Verantwortliche" ersetzt;
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. für die Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3) durch
a) das Zeugnis nach Nummer 1 oder das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschul- oder
Fachhochschulstudium in einer auf das Gebiet der Mischfuttermittelherstellung beziehbaren Fachrichtung
abgelegten Prüfung und
b) den Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der
Verfahrenstechnik und der Tierernährung."
7. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
,,(1) Aus der Buchführung von Betrieben, die Mischfuttermittel gewerbsmäßig herstellen, muß die Zusammen-
setzung der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vor-
mischungen hervorgehen.";
b) die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5; in den neuen Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe
,,Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
8. § 36 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. entgegen § 34 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nicht ordnungsgemäß Buch führt, entgegen § 34
Abs. 4 nicht oder nicht ordnungsgemäß Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 5 Satz 1 Bücher oder Buch-
führungsunterlagen nicht fünf Jahre aufbewahrt oder".
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989 1097
9. § 38 Abs. 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
,,(2) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 21. Juni 1989 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch
bis zum 21. September 1989 in den Verkehr gebracht und verfüttert werden."
10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Position „Apfelessig" wird gestrichen;
bb) nach der Position „Fermentationsrückstände für Rinder, Schafe und Ziegen" wird folgende Position ein-
gefügt:
2 3 4 5 6 7
,, Fettschmelze- Nebenerzeugnis, das bei der Rohprotein Wasser
restwasser Herstellung von Speisefetten aus Rohfett
für Schweine Fett warmblütiger Landtiere nach
dem Naß-Schmelzeverfahren ohne
Verwendung von Lösungsmitteln
anfällt
Trockensubstanz min. 10 v. H. "·
'
cc) nach der Position „Kapokkuchen" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,Karotten- Nebenerzeugnis, das bei der Wasser Rohfaser Wasser
trester, Gewinnung von Saft aus max. 13
getrocknet Karotten, Daucus carota
L.ssp. sativus, anfällt
und getrocknet ist "·
'
dd) nach der Position „Nußkernkuchen" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
„Obstessig Erzeugnis, dessen Säure Essigsäure *
ausschließlich durch
natürliche Versäuerung von
Obstwein gewonnen wird "·
'
ee) nach der Position „ Rapsextraktionsschrot, aufgefettet" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,, Rapsextraktions- Nebenerzeugnis, das bei der botanische Rohprotein Rohprotein Rohasche
schrot, mit Formal- Ölgewinnung durch Extraktion Reinheit min. 34 Rohfett Wasser
dehyd behandelt, aus den Samen von Raps, min. 94 Rohfaser
für Rinder, Schafe indischem Sarson sowie Wasser
und Ziegen Rübsen anfällt, und dessen max. 13
Rohprotein mit Hilfe
von Formaldehyd in seiner
Abbaufähigkeit im Vormagen
reduziert wurde
Rohfett max. 4 v. H.
Formaldehyd 0, 11 bis 0, 15 v. H. "·
'
ff) nach der Position „Sojaextraktionsschrot aus geschälter Saat, dampferhitzt" wird folgende Position ein-
gefügt:
2 3 4 5 6 7
,,Sojaextraktions- Nebenerzeugnis, das bei der Wasser Rohprotein Rohprotein Rohasche
schrot, dampferhitzt Ölgewinnung durch Extraktion max. 13 min. 43 Rohfett Wasser
und mit Formal- aus Sojabohnen anfällt, einer Rohfaser
dehyd behandelt, geeigneten Hitzebehandlung
für Rinder, Schafe unterworfen wurde, und
und Ziegen dessen Rohprotein mit Hilfe
von Formaldehyd in seiner
Abbaufähigkeit im Vormagen
reduziert wurde
Rohfett max. 4 v. H.
Rohfaser max. 8 v. H.
Ureaseaktivität max. 0,4
Formaldehyd 0, 16 bis 0,33 v. H. "·
'
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
99) nach der Position „Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat, aufgefettet" wird folgende
Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,Sonnenblumen- Nebenerzeugnis, das bei der Wasser Rohprotein Rohprotein Rohasche
extraktionsschrot Ölgewinnung durch Extraktion max. 13 min. 30 Rohfett Wasser
aus teilgeschälter aus den teilweise geschälten Rohfaser Rohfaser
Saat, mit Früchten der Sonnenblume max. 22
Formaldehyd anfällt, und dessen Rohprotein
behandelt, für mit Hilfe von Formaldehyd
Rinder, Schafe in seiner Abbaufähigkeit
und Ziegen im Vormagen reduziert wurde
Rohfett max. 4 v. H.
Rohfaser max. 27,5 v. H.
Formaldehyd 0, 11 bis 0, 15 v. H. "·
'
hh) in der Position „Zuckerrübenmelasse, teilentzuckert, für Rinder, Schafe und Ziegen" werden in Spalte 1 die
Worte ", für Rinder, Schafe und Ziegen" und in Spalte 5 die Worte „Stickstoff", ,,Kalium" und „Betain"
gestrichen sowie in Spalte 6 das Wort „Stickstoff" eingefügt;
b) Teil 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „L-Lysin" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,L-Lysin- Basise,hes L-Lysin-Konzentrat, L-Lysin *
Konzentrat, flüssig, aus der Fermentation Wasser
flüssig von Saccharose, Melasse,
Stärkeerzeugnissen und ihren
Hydrolysaten
NHr(CH 2kCH(NH 2)-COOH
L-Lysin min. 60 v. H. in der
Originalsubstanz "·
'
bb) nach der Position „L-Lysin-Monohydrochlorid" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,L-Lysin- L-Lysin-Monohydrochlorid- L-Lysin *
Monohydrochlorid- Konzentrat, flüssig, aus der Wasser
Konzentrat, Fermentation von Saccharose,
flüssig Melasse, Stärkeerzeugnissen
und ihren Hydrolysaten
NHr(CH 2)cCH(NH 2)-COOH · HCI
L-Lysin min. 22,4 v. H.
in der Originalsubstanz "·
'
11. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden in der Position „Virginiamycin" die Spalten 4 bis 8 wie folgt gefaßt:
4 5 6 7 8
„Legehennen 20 20
Truthühner 26 Wochen 5 20
Sonstiges Geflügel 16 Wochen 5 20
außer Enten, Gänsen,
Tauben
Ferkel 4 Monate 5 50
Schweine 6 Monate 5 20
Kälber 16 Wochen 5 50
6 Monate 5 20
6 Monate 5 80 a) nur in Milchaustausch-
futtermitteln "·,
b) in Nummer 1.2 wird die Position „Nitrovin" gestrichen;
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989 1099
c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
2 3 4 5 6 7 8
,,3. Aroma- und
appetitanregende Stoffe
3.1 Alle natürlich alle
vorkommenden Stoffe und
die ihnen entsprechenden
synthetischen Stoffe
3.2 Andere synthetische
Stoffe
E 9541 Saccharin C1H 5 NO3S Ferkel 4 Monate 150
E 95411 Saccharincalcium C1H 3NCaOaS Ferkel 4 Monate 150
E 954 III Saccharinnatrium C1H4NNaO3S Ferkel 4 Monate 150 "·
'
d) in Nummer 4 wird in der Position „Bentonit-Montmorillonit" in Spalte 8 der Buchstabe a wie folgt gefaßt:
„a) Mischung mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis und der Kokzidiose außer
Avoparcin, Flavophospholipol, lpronidazol, Lasalocid-Natrium, Narasin, Nicarbacin, Monensin-Natrium,
Robenidin, Ronidazol, Salinomycin-Natrium, Tylosinphosphat, Virginiamycin ist unzulässig"; '
e) in Nummer 5 wird in der Position „ 1,2-Propandiol" in Spalte 8 eine die gesamte Position umfassende Kiammer
mit der Angabe „b) alle Futtermittel" eingefügt;
f) in Nummer 7.1 wird nach der Position „lpronidazol" folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6 7 8
„E 769 Nifursol 3,5-Dinitro-N '-(5-nitro-furfuryliden) Truthühner 50 75 5 Tage
salicylohydrazid
Reinheit min. 98 v. H.
Charakteristische Merkmale der drei
zugelassenen Zubereitungen:
a) 14,6 v. H. Nifursol
12,0 v. H. Sojabohnenöl
73,4 v. H. Maisstärke
b) 44 v. H. Nifursol
33 v. H. Sojabohnenöl
23 v. H. Maisstärke
c) 50 v. H. Nifursol
34 v. H. Sojabohnenöl
16 v. H. Maisstärke
Mindesthaltbarkeit:
24 Monate
Zulässige Höchstmenge der bei
der Manipulation anfallenden
Staubemission bestimmt nach dem
Stauber-Heubach-Verfahren:
0, 1 µg Nifursol
(Analysemethode: Richtlinie
89/23/EWG der Kommission vom
21 . Dezember 1988 - ABI. EG 1989
Nr. L 11 S. 34, L 30 S. 80 -)
g) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Eisen (Fe)" wird wie folgt geändert:
aa) in der Zeile „Eisen-(11)-sulfat, Heptahydrat" werden in Spalte 8 folgende Worte eingefügt:
,,b) auch zugelassen zur Denaturierung von Magermilchpulver unter Einhaltung der geltenden Bestim-
mungen der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 der Kommission vom 23. Februar 1977 (ABI. EG
Nr. L 52 S. 19) und Nr. 443/77 der Kommission vom 2. März 1977 (ABI. EG Nr. L 58 S. 16) in der
jeweils geltenden Fassung";
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bb) folgende Zeile wird angefügt:
2 3 4 5 6 7 8
,,Eisen-(11)-sulfat, a, b) nur zugelassen zur
Monohydrat Denaturierung von
Magermilchpulver und
in Mischfuttermitteln auf
Grund der Verarbeitung
von denaturiertem
Magermilchpulver unter
Einhaltung der
Bestimmungen der
Verordnungen (EWG)
Nr. 368/77 und 443/77
der Kommission in der
jeweils geltenden Fassung";
b) die Position „Kupfer (Cu)" wird wie folgt geändert:
aa) in der Zeile „Kupfer-(11)-sulfat, Pentahydrat" werden in Spalte 8 folgende Worte eingefügt:
„b) auch zugelassen zur Denaturierung von Magermilchpulver unter Einhaltung der Bestimmungen der
Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und 443/77 der Kommission in der jeweils geltenden Fassung";
bb) folgende Zeile wird angefügt:
2 3 4 5 6 7 8
„Kupfer-(11)-sulfat, CuSO4 • H2 O a, b) nur zugelassen zur
Monohydrat Denaturierung von
Magermilchpulver und
in Mischfuttermitteln auf
Grund der Verarbeitung
von denaturiertem
Magermilchpulver unter
Einhaltung der
Bestimmungen der
Verordnungen (EWG)
Nr. 368/77 und 443/77
der Kommission in der
jeweils geltenden Fassung".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Futtermittelgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juni 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989 1101
Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten
Vom 12. Juni 1989
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) ordne ich an:
Artikel 1
In der Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen
und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1067) wird Artikel 2
Abs. 1 wie folgt geändert:
1. Abschnitt I Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in der Marine
tragen als Abzeichen am Hut einen Anker; Offiziere sowie Oberfähnriche
zur See zusätzlich ein goldfarbenes Band am unteren Rand des Hut-
kegels."
2. In Abschnitt II Nr. 2
a) wird der erste Satz gestrichen;
b) werden in Satz 2 nach dem Wort „Gesellschaftsanzug" die Worte „der
Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes" eingefügt.
3. Abschnitt III Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Offiziere der Marine, Sanitätsoffiziere, Offizier- und Unteroffizieranwärter
Offiziere der Marine, Sanitätsoffiziere, Offizier- und Unteroffizieranwärter
tragen die in der Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr
bestimmten zusätzlichen Abzeichen."
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Berichtigung
der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
Vom 14. Juni 1989
Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
22. März 1989 (BGBI. 1 S. 536) ist wie folgt zu berichtigen:
1 . In § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist in der Angabe „3,68 kW" die
Zahl „8" durch die Zahl „9" zu ersetzen.
2. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b muß die in Klammern
gesetzte Angabe wie folgt richtig lauten:
,,(§ 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 5)".
Bonn, den 14. Juni 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Schwenk
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
9. 6. 89 Verordnung Nr. 7/89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2857 (106 10. 6. 89) 20. 6. 89
9500-4-6-4
7. 6. 89 XV. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf der
Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 2961 (110 16. 6. 89) 1. 7. 89
9500-9
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989 1103
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1201 /89 der Kommission zur Durchführung der
Beihilferegelung für Baum wo 11 e L 123/23 4. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1213/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide L 128/1 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1214/89 des Rates zur Festsetzung der Preise für
G et r e i d e im Wirtschaftsjahr 1989/90 L 128/2 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1215/89 des Rates zur Festsetzung der Mitver-
antwortungsabgabe für G et r e i de im Wirtschaftsjahr 1989/90 L 128/4 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1216/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3103/76 über die Beihilfe für Hartweizen L 128/5 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1217/89 des Rates zur Festsetzung der Hart-
w e i z e nbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 128/6 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1218/89 des Rates zur Festsetzung der monat-
lichen Zuschläge zu den Preisen für Getreide, Mehl von Weizen
und Roggen sowie G r ob - und Fein g r i e ß von Weizen für das
Wirtschaftsjahr 1989/90 L 128/7 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1219/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis L 128/9 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1220/89 des Rates zur Festsetzung der Preise für
Reis für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 128/10 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1221/89 des Rates zur Festsetzung der monat-
lichen Zuschläge zu den Preisen für Rohreis und geschälten Reis
für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 128/11 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1222/89 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
zur Erzeugung bestimmter Reis so rt e n für die Aussaaten des Wirt-
schaftsjahres 1989/90 L 128/12 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1223/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1008/86 zur Festlegung von Einzelheiten zur Regelung der
Produktionserstattungen für Kar toffe Ist ä r k e L 128/13 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1224/89 des Rates zur Festsetzung des im
Getreidewirtschaftsjahr 1989/90 von den Stärke h erste 11 e r n den
Kar toffe I erzeugern zu zahlenden Mindestpreises L 128/14 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1225/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisa-
tion für Fette L 128/15 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1226/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2261/84 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungs-
beihilfe für O I i v e n ö I und für die Olivenölerzeugerorganisationen L 128/17 11. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1227/89 des Rates zur Festsetzung des Erzeu-
gungsrichtpreises, der Erzeugungsbeihilfe und des Interventionspreises
für O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 128/18 11. 5. 89
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 460. Übersicht über den Stand -der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1989,
ist im Bundesanzeiger Nr. 111 vom 20. Juni 1989 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 111 vom 20. Juni 1989 kann zum Preis von 5,80 DM
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