1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
(2. AFWoÄndG)
Vom 8. Juni 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Überleitungsvorschrift
Artikel 1
Änderung des AFWoG Soweit Gemeinden bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach Maßgabe des bisherigen § 1 Abs. 4 des Gesetzes
Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungs-
im Wohnungswesen vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 wesen bestimmt sind, gelten sie als nach Artikel 1 § 1
S. 1523, 1542), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom Abs. 4 dieses Gesetzes bestimmt.
11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1276) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Artikel 3
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird „Rechtsverordnung" Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
durch „landesrechtliche Vorschriften" ersetzt.
Artikel 27 Unterartikel 5 § 5 Satz 2 des 2. Haushalts-
2. § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: strukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1523) wird aufgehoben.
,,(4) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können nur solche
Gemeinden bestimmt werden, in denen die Kosten-
mieten(§§ 8 bis 8 b des Wohnungsbindungsgesetzes) Artikel 4
öffentlich geförderter Mietwohnungen die ortsüblichen
Mieten vergleichbarer, nicht preisgebundener Miet- Berlin-Klausel
wohnungen erheblich unterschreiten. Liegt bei einer Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Gemeinde diese Voraussetzung vor, kann von der Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Bestimmung abgesehen werden, wenn der Verwal-
tungsaufwand für die Erhebung der Ausgleichszahlung
in einem unangemessenen Verhältnis zu den erwarte- Artikel 5
ten Einnahmen stehen würde."
Inkrafttreten
3. In § 1O Abs. 3 Satz 2 wird das Zitat ,,§§ 87 a und 111" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
durch das Zitat ,,§§ 87 a, 87 b und 111" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1059
Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches,
der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes
und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten
Vom 9. Juni 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne
das folgende Gesetz beschlossen: des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Spreng-
stoff stiehlt."
Artikel 1
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Strafgesetzbuches
,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 ist ein
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn
machung vom 10. März 1987 (BGBI.I S. 945, 1160), geän- sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht."
dert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 8. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert: 4. Dem § 316b wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
1. § 239a wird wie folgt geändert:
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
,,(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölke-
rung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit
anderen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um
sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt."
des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszu-
nutzen, oder wer die von ihm durch eine solche
Artikel 2
Handlung geschaffene Lage eines anderen zu einer
solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheits- Änderung der Strafprozeßordnung
strafe nicht unter fünf Jahren bestraft."
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 4 Abs. 17 des Gesetzes vom 8. Juni
,,(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:
heitsstrafe nicht unter einem Jahr."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
§ 112a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und 4.
In Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Straftat" die
2. § 239 b wird wie folgt gefaßt: Verweisung „nach § 125a," eingefügt.
,,§ 239b
Geiselnahme
Artikel 3
(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines ande- Änderung des Versammlungsgesetzes
ren bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die
und des Strafgesetzbuches
Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperver-
letzung (§ 224) des Opfers oder mit dessen Freiheits- (1) Das Versammlungsgesetz in der Fassung der
entziehung von über einer Woche Dauer zu einer Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBI. 1
Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder S. 1789), geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1985
wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaf- (BGBI. 1 S. 1511 ), wird wie folgt geändert:
fene Lage eines anderen zu einer solchen Nötigung
ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren 1. Nach § 12 wird eingefügt:
bestraft.
,,§ 12a
(2) § 239 a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."
(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von
Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffent-
3. § 243 wird wie folgt geändert: lichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsäch-
a) In Absatz 1 wird in Nummer 6 der Punkt durch das liche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß
Wort „oder" ersetzt; folgende Nummer wird ange- von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicher-
fügt: . heit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen
auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
„7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach
betroffen werden.
dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein
Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein (2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffent-
voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine lichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse 4. Nach § 22 wird eingefügt:
unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt
,,§ 23
werden
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
1. für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern
Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbil-
oder
dungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an
2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betrof- einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug
fene Person verdächtig ist, Straftaten bei oder im auffordert, nachdem die Durchführung durch ein voll-
Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung ziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung ange-
vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb ordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
zu besorgen ist, daß von ihr erhebliche Gefahren für Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge
ausgehen. 5. § 27 wird wie folgt geändert:
Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall
spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer b) Folgender Absatz wird angefügt:
Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden ,,(2) Wer
inzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck
benötigt. 1. entgegen § 17 a Abs. 1 bei öffentlichen Ver-
sammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen
(3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezoge- oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen
ner Informationen nach Maßgabe der Strafprozeß- unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin
ordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutz-
bleiben unberührt." waffen geeignet und den Umständen nach dazu
bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines
2. § 17 a wird wie folgt gefaßt: Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren,
mit sich führt,
,,§ 17a
2. entgegen § 17 a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen
Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeig-
unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffent-
net und den Umständen nach darauf gerichtet
lichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf
ist, die Feststellung der Identität zu verhindern,
dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die
teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstal-
als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach
tungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt
dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines
oder
Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich
zu führen. 3. sich im Anschluß an oder sonst im Zusammen-
hang mit derartigen Veranstaltungen mit ande-
(2) Es ist auch verboten, ren zusammenrottet und dabei
1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufma- a) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer
chung, die geeignet und den Umständen nach dar- Art nach zur Verletzung von Personen oder
auf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu Beschädigung von Sachen geeignet und
verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derarti- bestimmt sind, mit sich führt,
gen Veranstaltungen in· einer solchen Aufmachung
b) Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1
zurückzulegen,
bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder
2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg
c) in der in Nummer 2 bezeichneten Weise auf-
dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die ge-
gemacht ist,
eignet und den Umständen nach dazu bestimmt
sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft."
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich
um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die
zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den 6. In § 29 Abs. 1 werden die Nummern 1 a und 1 b durch
Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine folgende Nummer ersetzt:
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung „ 1 a. entgegen § 17 a Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen
nicht zu besorgen ist. Versammlung unter freiem Himmel, einem Auf-
zug oder einer sonstigen öffentlichen Veranstal-
(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung
tung unter freiem Himmel oder auf dem Weg
der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen.
dorthin Gegenstände, die geeignet und den
Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten
Umständen nach dazu bestimmt sind, die Fest-
zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen."
stellung der Identität zu verhindern, mit sich
führt."
3. Nach § 19 wird eingefügt:
,,§ 19a 7. § 30 wird wie folgt gefaßt:
Für Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei bei ,,§ 30
Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen gilt Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27
§ 12a." oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29
Abs. 1 Nr. 1 a oder 3 bezieht, können eingezogen
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1061
werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des mildern; dabei kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu- der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Frei-
wenden." heitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. Beabsichtigt das
(2) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- Gericht, das Verfahren nach § 153 b Abs. 2 der
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), Strafprozeßordnung einzustellen, so ist die nach dieser
geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 8. Juni Vorschrift erforderliche Zustimmung der Staatsanwalt-
1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert: schaft vom Generalbundesanwalt zu erteilen.
In § 125 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgenden
Absatz ersetzt: §3
,,(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Hand- Die §§ 1 und 2 sind auf Straftaten nach § 220 a des
lungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 Strafgesetzbuches nicht anzuwenden. Bei Straftaten nach
sinngemäß." den §§ 211, 212 des Strafgesetzbuches ist ein Absehen
von Verfolgung und Strafe nicht und eine Strafmilderung
Artikel 4 nach § 2 Satz 1 nur bis zu einer Mindeststrafe von drei
Kronzeugenregelung Jahren zulässig; die Möglichkeit, von Verfolgung und
bei terroristischen Straftaten Strafe wegen anderer, mit einer solchen Tat zusammen-
hängender Straftaten nach den §§ 1 und 2 abzusehen
§ 1 oder die Strafe nach § 2 zu mildern, bleibt unberührt. Satz
2 findet in den Fällen des Versuchs, der Anstiftung oder
Offenbart der Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach der Beihilfe keine Anwendung.
§ 129 a des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat
zusammenhängenden Straftat selbst oder durch Vermitt- §4
lung eines Dritten gegenüber einer Strafverfolgungs-
behörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis ge- Ein Dritter im Sinne des § 1 ist nicht verpflichtet anzu-
eignet ist, zeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Vermittler anver-
traut worden ist.
1. die Begehung einer solchen Straftat zu verhindern,
2. die Aufklärung einer solchen Straftat, falls er daran §5
beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu
Die§§ 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn das Wissen
fördern oder
über die Tatsachen bis zum 31. Dezember 1992 offenbart
3. zur Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer worden ist.
solchen Straftat zu führen,
Artikel 5
so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung eines
Strafsenats des Bundesgerichtshofes von der Verfolgung Berlin-Klausel
absehen, wenn die Bedeutung dessen, was der Täter oder
Diese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Teilnehmer offenbart hat, insbesondere im Hinblick auf die
Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Verhinderung künftiger Straftaten, dies im Verhältnis zu
der eigenen Tat rechtfertigt.
Artikel 6
§2 Inkrafttreten
In den Fällen des § 1 kann das Gericht im Urteil von Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Viertes Gesetz
zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Vom 9. Juni 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates wohnung oder eines teilweise als eigene
das folgende Gesetz beschlossen: Wohnung genutzten Zweifamilienhauses
des Mitglieds.
Artikel 1 Soweit die Hilfe zulässig ist, berechtigt sie
auch zur Hilfe bei Anträgen zur Freistellung
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
oder Anrechnung von Körperschaftsteuer
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der und Kapitalertragsteuer."
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1 c) Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537), wird wie folgt ,, 12. Inländische Kreditinstitute, Kapitalgesell-
geändert: schaften, von Kapitalgesellschaften bestellte
Treuhänder oder Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften, soweit sie in Vertretung
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Real- der Gläubiger von Kapitalerträgen Sammel-
steuern" die Worte „oder die Grunderwerbsteuer" ein- anträge auf Vergütung von Körperschaft-
gefügt. steuer oder auf Erstattung von Kapitalertrag-
2. § 4 wird wie folgt geändert: steuer nach den Vorschriften des Einkom-
mensteuergesetzes stellen,
a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
13. öffentlich bestellte versicherungsmathemati-
,,8. als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grund-
sche Sachverständige, soweit sie in unmittel-
lage gebildete Vereine von Land- und Forstwir- barem Zusammenhang mit der Berechnung
ten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die von Pensionsrückstellungen, versicherungs-
Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche technischen Rückstellungen und Zuführun-
Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gen zu Pensions- und Unterstützungskassen
gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen
leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung
leisten."
,,landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen,
und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte
aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbe- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
betrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei a) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise
bei Landwirten vorkommen,". b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
b) Nummer 11 erhält folgende Fassung: ,,(2) Werden der Finanzbehörde Tatsachen
bekannt, die den Verdacht begründen, daß eine
„11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1
Mitglieder Hilfe bei Einkünften aus nichtselb- geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so
ständiger Arbeit und bei sonstigen Lohnsteu- kann sie diese Tatsachen der für das Bußgeldver-
ersachen leisten. Im Veranlagungsverfahren fahren zuständigen Stelle mitteilen."
darf Hilfe nur geleistet werden, wenn in dem
Einkommen ausschließlich enthalten sind
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
oder a) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt.
b) sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden
Bezügen (§ 22 Nr. 1 Einkommensteuer- b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
gesetz) „4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die
oder neben solchen Einkünften noch laufende Lohnabrechnung und das Fertigen
der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese
c) Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn die Tätigkeiten verantwortlich durch Personen
Einnahmen in dieser Einkunftsart 2 000 erbracht werden, die nach Bestehen der
Deutsche Mark, im Falle der Zusammen- Abschlußprüfung im steuer- und wirtschaftsbe-
veranlagung von Ehegatten 4 000 Deut- ratenden oder einem kaufmännischen Ausbil-
sche Mark, nicht übersteigen, oder dungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwer-
d) Einkünfte aus Vermietung und Verpach- tigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf
tung eines selbstgenutzten Einfamilien- dem Gebiet des Buchhaltungswesens haupt-
hauses, einer selbstgenutzten Eigentums- beruflich tätig gewesen sind."
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1063
5. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die in Klammern gesetz- im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine einge-
ten Worte ,,(oberste Landesbehörde)" gestrichen. tragen sind."
6. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: 11. § 27 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Dies gilt nicht für die Durchführung mechanischer ,,(3) Die Finanzbehörden teilen der zuständigen Auf-
Arbeitsgänge bei der Buchführung (§ 6 Nr. 3, 1. Halb- sichtsbehörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die
satz) und für die in § 6 Nr. 4 genannten Tätigkeiten; den Verdacht begründen, daß ein Lohnsteuerhilfe-
§ 57 Abs. 1 bleibt unberührt." verein gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen
hat."
7. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10 12. § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Mitteilungen über Pflichtverletzungen ,,(3) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht vor-
handen oder erfüllt die zum Leiter bestellte Person
Werden der Finanzbehörde Tatsachen bekannt, die
nicht die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzun-
den Verdacht begründen, daß eine der in § 3 oder§ 4
gen oder ist in einer Beratungsstelle die Einhaltung
Nr. 1 und 2 genannten Personen eine Berufspflicht
der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet,
verletzt hat, so kann sie diese Tatsachen, soweit sie
so kann die Aufsichtsbehörde die Schließung dieser
für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung
Beratungsstelle anordnen."
sind, der zuständigen Berufskammer oder den für das
ehrengerichtliche oder berufsgerichtliche Verfahren
oder das Disziplinarverfahren zuständigen Stellen mit- 13. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
teilen." ,,(1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen
ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vor-
8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: her zu unterrichten."
a) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num-
mern 3 bis 6. 14. § 34 erhält folgende Fassung:
b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8. ,,§ 34
c) Folgende neue Nummern 2 und 7 werden einge- Berufliche Niederlassung,
fügt: auswärtige Beratungsstellen
„2. der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins (1) Berufliche Niederlassung ist die Beratungsstelle,
sich in demselben Oberfinanzbezirk befinden;" von der aus der Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte seinen Beruf überwiegend ausübt. Die
,,7. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vor- berufliche Niederlassung ist innerhalb von sechs
stands der Zustimmung oder Genehmigung Monaten nach der Bestellung zu begründen.
der Mitgliederversammlung bedürfen;".
(2) Auswärtige Beratungsstellen können unterhal-
ten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufs-
9. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung: pflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der auswärti-
,,(3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen gen Beratungsstelle muß ein Steuerberater oder
tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche
besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglied, Niederlassung am Ort der Beratungsstelle hat."
besonderer Vertreter oder Angestellter des zu prüfen-
den Lohnsteuerhilfevereins sind." 15. § 36 erhält folgende Fassung:
,,§ 36
10. § 23 wird wie folgt geändert:
Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt
angefügt:
voraus, daß der Bewerber
,,Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestel-
1 . ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes
len. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungs-
Universitätsstudium mit wirtschaftswissenschaftli-
stelle leiten."
cher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: jeweils mindestens acht Semestern oder ein
„Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen
bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die hat und danach hauptberuflich drei Jahre auf dem
Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Gebiet des Steuerwesens praktisch tätig gewesen
Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen." ist oder
c) In Absatz 5 werden die Worte „des Absatzes 3" 2. ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes
ersetzt durch die Worte „des Absatzes 3 Satz 1 ". Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissen-
schaftlicher Fachrichtung oder ein vergleichbares
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Studium an einer Universität abgeschlossen hat
,,(6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur und danach hauptberuflich vier Jahre auf dem
ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter Gebiet des Steuerwesens praktisch tätig gewesen
bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2) ist.
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zuzulassen, wenn er aa) In Satz 1 werden das Wort „bestellenden"
1. eine Abschlußprüfung im steuer- und wirtschafts- durch das Wort „zuständigen", das Wort „fünf-
beratenden oder einem kaufmännischen Ausbil- hundert" durch das Wort „siebenhundertfünf-
dungsberuf bestanden hat oder eine andere gleich- zig" und das Wort „bestellende" durch das
wertige Vorbildung besitzt und nach Abschluß der Wort „zuständige" ersetzt.
Ausbildung hauptberuflich zehn Jahre auf dem bb) In Satz 3 wird das Wort „bestellenden" durch
Gebiet des Steuerwesens praktisch tätig gewesen das Wort „zuständigen" ersetzt.
ist oder
cc) In Satz 4 wird das Wort „Klausurarbeit" durch
2. der Finanzverwaltung als Beamter oder Angestell- das Wort „Aufsichtsarbeit" ersetzt.
ter des gehobenen Dienstes angehört oder ange-
hört hat und bei ihr mindestens sieben Jahre auf 19. § 40 erhält folgende Fassung:
dem Gebiet des Steuerwesens als Sachbearbeiter
oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig ,,§ 40
gewesen ist." Bestellende Behörde, Bestellungsverfahren
(1) Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber
16. § 37 wird wie folgt geändert: auf Antrag durch die für die Finanzverwaltung zu-
ständige oberste Landesbehörde als Steuerberater
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
bestellt. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden
,,(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt ferner vor- Behörde richtet sich nach der beabsichtigten beruf-
aus, daß der Bewerber lichen Niederlassung des Bewerbers. Bei beabsichtig-
ter beruflicher Niederlassung in einem anderen Mit-
1 . seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist für
Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat
die Bestellung die Behörde zuständig, vor deren Prü-
der Europäischen Gemeinschaften hat und
fungsausschuß der Bewerber die Prüfung als Steuer-
2. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen berater abgelegt hat.
lebt."
(2) Vor der Bestellung kann die bestellende
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Grund- Behörde prüfen, ob die persönlichen Voraussetzun-
gesetzes" die Worte „oder Angehöriger eines gen für die Zulassung zur Prüfung (§ 37) noch ge-
anderen Mitgliedstaates der Europäischen geben sind.
Gemeinschaften" eingefügt. (3) Die Bestellung ist zu versagen,
1. wenn Tatsachen bekanntgeworden sind, bei deren
17. § 38 wird wie folgt geändert: Kenntnis die Zulassung des Bewerbers zur Prü-
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: fung hätte versagt, zurückgenommen oder wider-
rufen werden müssen;
,, 1. Professoren, die an einer deutschen Hoch-
schule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet 2. solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die
des Steuerwesens gelehrt haben;". mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 3. solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf
den Antrag zum Abschluß einer Berufshaftpflicht-
,,Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, versicherung vorliegt.
sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinter-
nen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für (4) Die Bestellung kann versagt werden, wenn Tat-
den öffentlichen Dienst können erst nach dem Aus- sachen bekanntgeworden sind, bei deren Kenntnis die
scheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Zulassung des Bewerbers zur Prüfung hätte versagt,
Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des zurückgenommen oder widerrufen werden können.
Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit (5) Vor der Versagung der Bestellung ist der Bewer-
werden." ber zu hören. Wird die Bestellung versagt, so ist ein
schriftlicher Bescheid zu erteilen.
18. § 39 wird wie folgt geändert: (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für die
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Bestellung von Bewerbern nach Befreiung von der
Prüfung."
„Gebühren für Zulassung, Prüfung
und verbindliche Auskunft".
20. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „obersten Landesbe-
b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: hörde" durch die Worte „für die Finanzverwaltung
zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.
,,Für die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
sung zur Prüfung oder auf Befreiung von der Prü-
fung sowie für die Erteilung einer verbindlichen 21 . § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraus- a) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:
setzungen für die Zulassung zur Prüfung oder die
,,Frauen können die Berufsbezeichnung „Steuer-
Befreiung von der Prüfung hat der Bewerber eine
Gebühr von zweihundert Deutsche Mark an die beraterin" oder „Steuerbevollmächtigte" wählen."
zuständige Behörde zu zahlen." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1065
22. § 44 wird wie folgt geändert: 6. in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Auf-
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
traggeber nicht gefährdet sind; ein Vermö-
,,Die Verleihung erfolgt durch die für die Finanzver- gensverfall wird vermutet, wenn der Steu-
waltung zuständige oberste Behörde des Landes, erberater oder Steuerbevollmächtigte in
in dem der Antragsteller seine berufliche Nieder- das vom Konkursgericht oder vom Voll-
lassung hat." streckungsgericht zu führende Verzeich-
nis (§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung,
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
§ 915 der Zivilprozeßordnung) eingetra-
,,(2) Die besondere Sachkunde im Sinne des gen ist;
Absatzes 1 Satz 1 ist durch eine vor einem Sach-
kunde-Ausschuß abzulegende mündliche Prüfung 7. seine berufliche Niederlassung in das
nachzuweisen. Der Sachkunde-Ausschuß besteht Ausland verlegt."
aus einem Vertreter der Finanzverwaltung als Vor- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
sitzendem, einem Vertreter der für die Landwirt-
schaft zuständigen obersten Landesbehörde oder ,,(3) Die Bestellung kann widerrufen werden,
einem von dieser Behörde zu benennenden Ver- wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
treter der Landwirtschaftskammer und einem Ver- tigte
treter der für den Antragsteller zuständigen Berufs-
1. nicht innerhalb von sechs Monaten nach der
kammer. Personen, die ihre Sachkunde im Sinne
Bestellung eine berufliche Niederlassung
des Absatzes 1 Satz 1 durch eine einschlägige
begründet hat oder
Ausbildung nachweisen und mindestens drei
Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche 2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder
Betriebe steuerlich beraten haben, können auf wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dau-
Antrag von der mündlichen Prüfung befreit werden. ernd unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß
Über den Antrag auf Befreiung entscheidet die für auszuüben."
die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-
behörde im Benehmen mit der für die Landwirt- c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
schaft zuständigen obersten Landesbehörde und ,,(4) Die Bestellung als Steuerberater wird durch
der für die berufliche Niederlassung des Antrag- die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
stellers zuständigen Berufskammer." Landesbehörde, die Bestellung als Steuerbevoll-
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: mächtigter durch die Oberfinanzdirektion zurück-
genommen oder widerrufen. Die örtliche Zustän-
,,(4) Vereine im Sinne des § 4 Nr. 8 sind befugt, digkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlas-
als Zusatz zum Namen des Vereins die Bezeich- sung, in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 nach der
nung „landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen." beabsichtigten beruflichen Niederlassung des
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 9 und in Satz 1 Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. § 40
dieses Absatzes werden das Wort „zweihundert" Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher
durch das Wort „dreihundert" und die Worte „ober- Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der
ste Landesbehörde" durch die Worte „für die Europäischen Gemeinschaften richtet sich die örtli-
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe- che Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Nie-
hörde" ersetzt. derlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes;
ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Behörde
zuständig, die den Steuerberater oder Steuerbe-
23. § 45 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
vollmächtigten bestellt hat. Vor der Rücknahme
„2. Verzicht gegenüber der nach § 46 Abs. 4 Satz 1 oder dem Widerruf sind der Betroffene und die
bis 4 zuständigen Behörde,". Berufskammer zu hören."
d) Absatz 5 wird gestrichen.
24. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 25. § 47 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, 1. seinen Wohnsitz in einen Staat verlegt,
,,(2) Die nach § 46 Abs. 4 Satz 1 bis 4 zuständige
der nicht Mitglied der Europäischen
Behörde kann nach Anhörung der Berufskammer
Gemeinschaften ist;".
einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten,
bb) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher
einen Strichpunkt ersetzt. Leiden auf die Rechte aus der Bestellung verzich-
cc) Folgende Nummern 4 bis 7 werden angefügt: tet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zu nen-
,,4. nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversi- nen. Für die Entscheidung über den Antrag auf
cherung gegen die Haftpflichtgefahren Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 ist eine
aus seiner Berufstätigkeit unterhält; Gebühr von einhundert Deutsche Mark an die nach
5. infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver- § 46 Abs. 4 Satz 1 bis 4 zuständige Behörde zu
fügung über sein Vermögen beschränkt zahlen. Die Gebühr ist bei Stellung des Antrags zu
wird; entrichten."
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: erberater sind. Mindestens ein Steuerberater, der
Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder
,,(3) Die nach§ 46 Abs. 4 Satz 1 bis 4 zuständige
persönlich haftender Gesellschafter ist, muß sei-
Behörde kann eine Erlaubnis, die sie nach
nen Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft oder in
Absatz 2 Satz 1 erteilt hat, zurücknehmen oder
dessen Nahbereich haben."
widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt-
werden oder eintreten, die bei einem Steuerberater b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
oder Steuerbevollmächtigten das Erlöschen, die
„Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung
Landesbehörde kann nach Anhörung der Berufs-
nach sich ziehen würden. Vor der Rücknahme oder
kammer genehmigen, daß besonders befähigte
dem Widerruf der Erlaubnis sind der Betroffene
Personen mit einer anderen Ausbildung als in
und die Berufskammer zu hören."
einer der in § 36 genannten Fachrichtungen neben
Steuerberatern Vorstandsmitglieder, Geschäfts-
26. § 48 wird wie folgt geändert: führer oder persönlich haftende Gesellschafter von
Steuerberatungsgesellschaften werden."
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„2. wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung
nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Aus- ,,(6) Die Anerkennung darf nicht erteilt werden,
schließung aus dem Beruf im Gnadenwege solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf
aufgehoben worden ist oder seit der rechts- den Antrag zum Abschluß einer Berufshaftpflicht-
kräftigen Ausschließung mindestens acht versicherung vorliegt."
Jahre verstrichen sind;".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 29. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
,,(2) Die Vorschriften des§ 40 gelten vorbehaltlich ,,§ 50a
des Absatzes 3 entsprechend für die Wiederbestel- Kapitalbindung
lung."
(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner,
c) folgender Absatz 3 wird angefügt: daß
,,(3) Für die Entscheidung über den Antrag auf 1. die Gesellschafter ausschließlich Steuerberater,
Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buch-
von zweihundert Deutsche Mark an die bestellende prüfer, Steuerbevollmächtigte oder in der Gesell-
Behörde zu zahlen. Die Gebühr ist mit dem Antrag schaft tätige Personen sind, deren Tätigkeit als
auf Wiederbestellung zu entrichten." Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persön-
lich haftender Gesellschafter nach § 50 Abs. 3
27. § 49 wird wie folgt geändert: genehmigt worden ist;
a} In Absatz 1 werden die Worte „der Vorschriften 2. Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft nicht
dieses Unterabschnitts" durch die Worte „dieses für Rechnung eines Dritten gehalten werden;
Gesetzes" ersetzt. 3. bei Kapitalgesellschaften die Anteile Personen im
b) In Absatz 3 werden die Worte „oberste Landesbe- Sinne von Nummer 1 gehören;
hörde" durch die Worte „für die Finanzverwaltung 4. bei Kommanditgesellschaften die im Handelsregi-
zuständige oberste Behörde" ersetzt. ster eingetragenen Einlagen von Personen im
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Sinne von Nummer 1 übernommen worden sind;
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: 5. Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprü-
fern, vereidigten Buchprüfern oder Steuerbevoll-
„Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages mächtigten zusammen die Mehrheit der Stimm-
oder der Satzung oder in der Person der Ver- rechte der Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesell-
tretungsberechtigten ist der für die Finanzver- schafter einer Gesellschaft mit beschränkter
waltung zuständigen obersten Landesbehörde Haftung oder Kommanditisten zusteht und
unverzüglich anzuzeigen."
6. im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß zur
bb) folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt: Ausübung von Gesellschaftsrechten nur Gesell-
„Der Änderungsanzeige ist eine beglaubigte schafter bevollmächtigt werden können, die Steu-
Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. erberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, verei-
Wird die Änderung im Handelsregister einge- digte Buchprüfer oder Steuerbevollmächtigte sind.
tragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Ein- (2) Haben sich Personen im Sinne von Absatz 1
tragung nachzureichen." Nr. 1 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich
28. § 50 wird wie folgt geändert: das Halten von Anteilen an einer Steuerberatungsge-
sellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Steuerberatungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Betei-
,,(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß ligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuge-
die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer rechnet. Stiftungen und eingetragene Vereine gelten
oder die persönlich haftenden Gesellschafter Steu- als Berufsangehörige im Sinne von Absatz 1 Nr. 1,
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1067
wenn sie ausschließlich der Altersversorgung in der 35. Dem§ 57 Abs. 3 Nr. 4 wird folgender Halbsatz ange-
Steuerberatungsgesellschaft tätiger Personen und fügt:
ihrer Hinterbliebenen dienen und die zur gesetzlichen ,,dies gilt nicht für Lehrer an staatlichen verwaltungsin-
Vertretung berufenen Organe der Regelung in §' 50 ternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für
Abs. 4 entsprechen." den öffentlichen Dienst;".
30. § 51 wird wie folgt geändert: 36. In § 67 Satz 1 wird vor dem Wort „Steuerberater" das
a) In Absatz 1 werden das Wort „sechshundert" Wort „Selbständige" eingefügt.
durch das Wort „siebenhundertfünfzig" und die
Worte „oberste Landesbehörde" durch die Worte 37. In § 71 Abs. 4 wird die Angabe ,,(§ 46 Abs. 3 Nr. 3)"
,,für die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan- durch die Angabe ,,(§ 46 Abs. 3 Nr. 2)" ersetzt.
desbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „oberste Landesbe- 38. § 72 wird wie folgt geändert:
hörde" durch die Worte „für die Finanzverwaltung a) In Absatz 1 wird die Angabe,,§§ 57, 62, 63, 64, 67
zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt. und 68" durch die Angabe ,,§§ 34, 57, 62, 63, 64,
67 und 68" ersetzt.
31. In § 52 werden die Worte „oberste Landesbehörde" b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
durch die Worte „für die Finanzverwaltung zuständige
,,(2) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der
oberste Landesbehörde" ersetzt.
durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen Aufsichtsorgane der Gesellschaften
32. In § 54 Abs. 2 werden die Worte „obersten Landesbe- sind zur Verschwiegenheit verpflichtet."
hörde" durch die Worte „für die Finanzverwaltung
39. § 74 wird wie folgt geändert:
zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
33. § 55 wird wie folgt geändert: ,,§ 56 Satz 3 bleibt unberührt."
a) In Absatz 1 werden die Worte „oberste Landesbe- b) In Absatz 2 wird das Wort „vertretungsberechtigte"
hörde" durch die Worte „für die Finanzverwaltung gestrichen.
zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.
40. Dem § 76 wird folgender Absatz 5 angefügt:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die Berufskammer ist berechtigt, die Ausbildung
,,(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige
des Berufsnachwuchses zu fördern."
oberste Landesbehörde hat die Anerkennung zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die
Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfal- 41. In § 88 Abs. 1 werden die Worte „oberste Landesbe-
len, es sei denn, daß die Gesellschaft innerhalb hörde" durch die Worte „für die Finanzverwaltung
einer angemessenen, von der für die Finanzver- zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.
waltung zuständigen obersten Landesbehörde zu
bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechen- 42. In§ 95 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „zwei" vor dem
den Zustand herbeiführt; bei Fortfall der in § 50a Wort „Steuerbevollmächtigten" gestrichen.
genannten Voraussetzungen wegen eines Erbfalls
muß die Frist mindestens fünf Jahre betragen." 43. In § 96 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „zwei" vor dem
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Wort „Steuerbevollmächtigte" gestrichen.
,,(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind
44. In § 97 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zwei" vor dem
die Steuerberatungsgesellschaft und die Berufs-
Wort „Steuerbevollmächtigten" gestrichen.
kammer zu hören."
45. § 98 wird gestrichen.
34. § 56 erhält folgende Fassung:
,,§ 56 46. § 103 erhält folgende Fassung:
Verlegung der beruflichen Niederlassung
,,§ 103
§ 46 Abs. 2 Nr. 7 ist nicht anzuwenden, wenn Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine
berufliche Niederlassung in einen anderen Mitglied- Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzelnen
staat der Europäischen Gemeinschaften verlegt und Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuzie-
einen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz im hen, die der Präsident des Gerichts nach Anhörung
Geltungsbereich dieses Gesetzes benannt hat. Name der beiden ältesten ehrenamtlichen Richter vor
und Anschrift sowie jede Änderung in der Person oder Beginn des Geschäftsjahres aufstellt."
der Anschrift des zustellungsbevollmächtigten sind
47. § 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
der Berufskammer und der zuständigen Behörde
unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder a) In Satz 2 werden die Worte „obersten Landesbe-
Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Berufskam- hörde" durch die Worte „für die Finanzverwaltung
mer, der er bisher angehört hat." zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) Satz 3 erhält folgende Fassung: Steuersachen befugt waren, behalten diese Befugnis,
„Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind als soweit diese Hilfe durch gesetzliche Vertreter oder
Zuhörer zugelassen." leitende Angestellte geleistet wird, die unter§ 3 fallen
und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft,
48. § 155 wird wie folgt geändert: es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „oberste handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkom-
Landesbehörde" durch die Worte „für die Finanz- men. Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
verwaltung zuständige oberste Landesbehörde" in Steuersachen erlischt, wenn sie nicht nach dem
ersetzt. 16. Juni 1999 durch Personen geleistet wird, die be-
rechtigt sind, die Bezeichnung „landwirtschaftliche
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „oberste Buchstelle" zu führen. Die für die Finanzverwaltung
Landesbehörde" durch die Worte „für die Finanz- zuständige oberste Landesbehörde kann die Frist um
verwaltung zuständige oberste Landesbehörde" bis zu zwei Jahre verlängern, wenn dies nach Lage
ersetzt. des einzelnen Falles angeITlessen ist.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(2) Vereinigungen im Sinne des Absatzes 1, die am
,,(4) Steuerberatungsgesellschaften, die am 16. Juni 1989 befugt sind, die Bezeichnung „landwirt-
16. Juni 1989 anerkannt sind, bleiben anerkannt. schaftliche Buchstelle" zu führen, dürfen diese
Als anerkannt gelten auch Steuerberatungsgesell- Bezeichnung als Zusatz zum Namen der Vereinigung
schaften, bei denen die für die Finanzverwaltung weiter führen, wenn mindestens ein leitender Ange-
zuständige oberste Landesbehörde zu diesem stellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz
Zeitpunkt bereits festgestellt hat, daß bis auf die zur Berufsbezeichnung zu führen.
Eintragung in das Handelsregister alle Voraus-
setzungen für die Anerkennung vorliegen. Verän- (3) Die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 bestimmte Reihenfolge
dert sich nach dem 31. Dezember 1990 der der Vorbildungsvoraussetzungen gilt nicht für Tätig-
Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnis keiten, die vor dem 16. Juni 1989 ausgeübt worden
ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch sind."
Rechtsgeschäft oder Erbfall und geht der Anteil
oder das Stimmrecht nicht auf einen Gesellschafter 51. § 158 wird wie folgt geändert:
über, der die Voraussetzungen des § 50 a Abs. 1
a) Der Nummer 1 Buchstabe a werden folgende
Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 erfüllt, so hat die für die
Worte angefügt:
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-
hörde nach § 55 Abs. 2 und 3 zu verfahren. Sie ,,sowie über die Erteilung einer verbindlichen Aus-
kann vom Widerruf der Anerkennung absehen, kunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzun-
wenn Anteile von einer Körperschaft des öffent- gen für die Zulassung zur Prüfung oder die Befrei-
lichen Rechts im Zusammenhang mit der Übertra- ung von der Prüfung,".
gung von Aufgaben auf eine andere Körperschaft b) Am Ende der Nummer 1 Buchstabe d wird der
des öffentlichen Rechts übergehen." Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und fol-
gender Buchstabe e angefügt:
49. § 157 wird wie folgt geändert: ,,e) die Rücknahme und den Widerruf der Zulas-
a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: sung zur Prüfung;".
,, 1. Bilanzierungsvorschriften für Kapitalgesell- c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
schaften,". ,,4. über die mündliche Prüfung im Sinne des § 44,
b) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: insbesondere über die Prüfungsgebiete, die
„Für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung hat Befreiung von der Prüfung und das Verfahren
der Antragsteller an die für die Finanzverwaltung bei der Erteilung der Bezeichnung „landwirt-
zuständige oberste Landesbehörde bis zu einem schaftliche Buchstelle";".
von dieser zu bestimmenden Zeitpunkt eine d) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch
Gebühr von dreihundert Deutsche Mark zu zah- einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 6
len." angefügt:
c) Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung: „6. über den Abschluß und die Aufrechterhaltung
„Die Bestellung nach Absatz 1 ist nur bis zum der Haftpflichtversicherung sowie über die
Ablauf des 31. Dezember 1989 möglich." Mindesthöhe der Deckungssummen."
50. Nach § 157 wird eingefügt: 52. In der Überschrift des Dritten Teils wird das Wort
,,Zwangsgeld" durch das Wort „Zwangsmittel" ersetzt.
,,§ 157a
Übergangsvorschriften aus Anlaß 53. § 159 erhält folgende Fassung:
des Vierten Gesetzes zur Änderung
des Steuerberatungsgesetzes ,,§ 159
(1) Gesellschaften und Personenvereinigungen, die Zwangsmittel
nach § 4 Nr. 8 in der am 15. Juni 1989 gelten- Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich
den Fassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in nach der Abgabenordnung."
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1069
54. In § 160 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Bezeichnung ,,§ 5" ,,(2) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs
die Bezeichnung „Abs. 1" eingefügt. der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 20),
der Anordnung der Schließung einer Beratungs-
55. § 162 wird wie folgt geändert: stelle (§ 28 Abs. 3), der Bestellung als Steuerbera-
ter oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
(§ 55) gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung
aa) In Nummer 5 wird nach der Bezeichnung ,,§ 23
und § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ent-
Abs. 3" die Bezeichnung „Satz 1" eingefügt.
sprechend. Daneben kann die Ausübung der Hilfe-
bb) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch leistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung
das Wort „oder" ersetzt. untersagt werden, wenn es das öffentliche Inter-
esse erfordert."
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
,,7. entgegen § 29 Abs. 1 die Aufsichtsbe- Artikel 2
hörde nicht oder nicht rechtzeitig von Mit-
gliederversammlungen unterrichtet." Berlin-Klausel
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 und 6" Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7" ersetzt. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
56. In § 163 Abs. 2 wird das Wort „zehntausend" durch Artikel 3
das Wort „fünfzigtausend" ersetzt. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
57. § 164a wird wie folgt geändert:
Tage nach der Verkündung in Kraft.
a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: 1. Januar 1989 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
1
Bonn, den 9. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theodor Waigel
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden
Vom 24. Mai 1989
Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz-
gesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1S. 1834) wird ver-
ordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bun-
desgrenzschutzbehörden vom 25. März 1973 (BGBI. 1
S. 309), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
3. September 1985 (BGBI. 1 S. 1902), wird wie folgt ge-
ändert:
In § 1 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefaßt:
,, 1. das Grenzschutzkommando Süd und die Grenz-
schutzverwaltung Süd in den Ländern Bayern und
Baden-Württemberg mit Ausnahme des Regierungs-
bezirks Karlsruhe,
2. das Grenzschutzkommando Mitte und die Grenz-
schutzverwaltung Mitte in den Ländern Hessen und
Saarland sowie im Regierungsbezirk Rheinhessen-
Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz und im Regierungs-
bezirk Karlsruhe des Landes Baden-Württemberg,".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1989
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1071
Verordnung
über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs
nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
(ArbSV)
Vom 30. Mai 1989
Auf Grund des § 34 des Arbeitssicherstellungsgesetzes 1. Name oder Bezeichnung und Anschrift des Arbeitge-
vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 787) verordnet die Bundes- bers und der zur Einstellung von Arbeitnehmern
regierung: berechtigten Stelle,
§ 1 2. Name oder Bezeichnung und Anschrift der vorgesehe-
nen Beschäftigungsstelle,
Bedarfsfeststellung, Bedarfsanmeldung
3. Zahl und, soweit erforderlich, Geschlecht der angefor-
(1) Die fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehör- derten Arbeitnehmer,
den empfehlen bei der Vorbereitung und Durchführung
ihrer Maßnahmen auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung, 4. Art der vorgesehenen Beschäftigung,
die fachlich zuständigen Bundesbehörden auch auf dem 5. die für die Beschäftigung erforderlichen besonderen
Gebiet der militärischen Verteidigung, den privaten Arbeit-
Kenntnisse und Fähigkeiten,
gebern im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstel-
lungsgesetzes (§ 4 des Gesetzes), 6. die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingun-
1. den Ersatz- und Zusatzbedarf an Arbeitnehmern, für gen,
den im Falle des§ 3 des Arbeitssicherstellungsgeset- 7. Ort des Arbeitsantritts.
zes Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes
möglich sind, festzustellen und beim zuständigen (2) liegen die Voraussetzungen für die Sicherstellung
Arbeitsamt anzumelden, soweit er durch innerbetrieb- von Arbeitsleistungen vor(§ 3 des Gesetzes), so hat das
liche Maßnahmen nicht ausgeglichen werden kann, Arbeitsamt außerdem den Zeitpunkt des Arbeitsantritts
und und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung festzu-
2. dem zuständigen Arbeitsamt spätere Veränderungen stellen.
des Bedarfs anzuzeigen.
Sie wirken darauf hin, daß die in Satz 1 genannten §4
Maßnahmen bei den öffentlichen Arbeitgebern ihres Bedarfsdeckung,
Zuständigkeitsbereichs für deren Behörden, Dienststellen, Grundsatz der Freiwilligkeit
Betriebe und Einrichtungen durchgeführt werden.
Das Arbeitsamt trifft alle notwendigen Maßnahmen,
(2) Vor Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstel- damit der angemeldete und der zu erwartende weitere
lung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) sollen die Bedarf an Arbeitskräften nach Eintritt der Voraussetzun-
fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden die gen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des
Feststellung und Anmeldung des Arbeitskräftebedarfs nur Gesetzes) gedeckt werden kann. Verpflichtungen in
empfehlen oder auf die Bedarfsfeststellung und -anmel- Arbeitsverhältnisse nach dem Arbeitssicherstellungsge-
dung hinwirken, wenn der Arbeitskräftebedarf nach Eintritt setz sind nur insoweit vorzusehen und durchzuführen, als
der Voraussetzungen des § 3 des Arbeitssichersteltungs- für die Deckung des Arbeitskräftebedarfs nicht oder nicht
gesetzes voraussichtlich nicht oder nicht rechtzeitig fest- rechtzeitig genügend Freiwillige gewonnen werden kön-
gestellt und angemeldet werden kann und deswegen die nen (§ 1 des Gesetzes).
Deckung des Arbeitskräftebedarfs gefährdet wird.
§5
§2
Vorrangige Heranziehung Nichterwerbstätiger
Zuständiges Arbeitsamt
Für die Deckung des Arbeitskräftebedarfs sind, wenn
Für die Entgegennahme der Bedarfsanmeldung und der und soweit dies ohne Nachteile für die rechtzeitige und
Veränderungsanzeigen ist das Arbeitsamt zuständig, in sachgerechte Durchführung der Aufgaben im Anwen-
dessen Bezirk die Beschäftigungsdienststelle oder der dungsbereich des· Arbeitssicherstellungsgesetzes (§ 4 des
Beschäftigungsbetrieb liegt. Gesetzes) möglich ist, zunächst die Personen zu vermit-
teln oder zu verpflichten, die keine Erwerbstätigkeit aus-
§3 üben. Stehen innerhalb des Bezirks des Arbeitsamtes
Erfassung des Bedarfs
nicht genügend Nichterwerbstätige zur Verfügung, so ist
zu versuchen, den Bedarf möglichst mit nichterwerbstäti-
(1) Das zuständige Arbeitsamt hat bei der Erfassung des gen Arbeitskräften aus benachbarten Arbeitsamtsbezirken
Bedarfs insbesondere festzustellen zu decken.
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§6 (2) Dem Arbeitskräfteausschuß gehören als Mitglieder
an je ein persönlich benannter Vertreter
Verteilung der Arbeitskräfte
1. der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreis-
(1) Kann der Arbeitskräftebedarf nicht oder nicht recht- stufe, in deren Gebiet das Arbeitsamt seinen Sitz hat,
zeitig mit Personen gedeckt werden, die keine Erwerbs-
2. der Standortverwaltung, in deren Bereich das Arbeits-
tätigkeit ausüben, so sind die erwerbstätigen Arbeitskräfte
amt seinen Sitz hat,
zu verteilen. Dabei hat das Arbeitsamt zunächst die Perso-
nen zu berücksichtigen, die eine Erwerbstätigkeit außer- 3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im
halb des Anwendungsbereiches des Arbeitssicherstel- Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes.
lungsgesetzes (§ 4 des Gesetzes) ausüben, bevor es auf Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte
Personen zurückgreift, die im Anwendungsbereich des Stellvertreter.
Arbeitssicherstellungsgesetzes beschäftigt sind. § 5 Satz 2
gilt entsprechend. (3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für die Arbeitsämter Bremen
und Hamburg mit der Maßgabe, daß den Arbeitskräfteaus-
(2) Müssen aus Betrieben oder Dienststellen Arbeitneh-
schüssen dieser Arbeitsämter als Mitglied ein Vertreter
mer zur anderweitigen Verwendung herangezogen wer-
des Landes angehört, in dessen Gebiet das Arbeitsamt
den, so sind möglichst Arbeitnehmer auszuwählen, deren
seinen Sitz hat.
Heranziehung den Arbeitsablauf und die Belange der
Arbeitnehmer in diesen Betrieben oder Dienststellen am (4) Der Arbeitskräfteausschuß wird vom Direktor des
wenigsten beeinträchtigt. Arbeitsamtes nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen
werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteaus-
(3) Das Arbeitsamt entscheidet über die Verteilung der
schusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses
Arbeitskräfte nach der Dringlichkeit des Bedarfs. Vorrangig
leitet der Direktor des Arbeitsamtes.
ist der Bedarf an Arbeitskräften für Aufgaben, die
1. der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähig- (5) Der Direktor des Arbeitsamtes hat zu den Beratun-
keit der Streitkräfte, gen des Arbeitskräfteausschusses hinzuzuziehen
2. der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähig- 1. Vertreter der Arbeitgeber oder der zur Einstellung von
keit der Polizei einschließlich des Bundesgrenzschutzes, Arbeitnehmern berechtigten Stellen, die einen Bedarf
angemeldet haben oder denen nach § 6 Abs. 2 Arbeit-
3. der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähig-
nehmer entzogen werden sollen,
keit der Einheiten und Einrichtungen des Zivilschutzes
oder 2. Vertreter der fachlich zuständigen Bundes- und Lan-
desbehörden, der Behörden der allgemeinen Verwal-
4. der Versorgung der Zivilbevölkerung mit lebensnotwen-
tung auf der, Kreisstufe sowie der Gemeinden und
digen Gütern und Leistungen einschließlich ihrer
Gemeindeverbände im Arbeitsamtsbezirk, die im
gesundheitlichen Versorgung
Arbeitskräfteausschuß nicht mit einem Mitglied vertre-
dienen. ten sind, und
(4) Das Arbeitsamt hat vor seiner Entscheidung über die 3. sonstige Vertreter sachverständiger Stellen,
Verteilung der Arbeitskräfte den Arbeitskräfteausschuß
wenn und soweit dies erforderlich ist oder es zwei Mitglie-
beim Arbeitsamt (§ 8) zu hören, es sei denn, die sofortige
der des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Behör-
Entscheidung liegt im öffentlichen Interesse. Hat das
den der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe nach
Arbeitsamt ohne vorherige Anhörung des Arbeitskräfte-
Satz 1 Nr. 2 sind zu den Beratungen auch auf deren
ausschusses entschieden, so ist der Ausschuß unverzüg-
Verlangen hinzuzuziehen.
lich zu unterrichten.
§7
§9
Entscheidung des Arbeitsamtes
Arbeitskräfteausschuß beim Landesarbeitsamt
(1) Das Arbeitsamt entscheidet über die Deckung des
angemeldeten Arbeitskräftebedarfs, wenn der Anmel- (1) Bei jedem Landesarbeitsamt wird ein Arbeitskräfte-
dende das Arbeitsamt nach Eintritt der Voraussetzungen ausschuß gebildet.
für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des
Gesetzes) auffordert, den Arbeitskräftebedarf zu decken. (2) Dem Arbeitskräfteausschuß gehören als Mitglieder
an je ein persönlich benannter Vertreter
(2) Das Arbeitsamt hat dem Anmeldenden seine Ent-
1. der Länder, deren Gebiete zum Bezirk des Landes-
scheidung nach Absatz 1 Satz 1 bekanntzugeben. Eine
arbeitsamtes gehören,
ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
Wird gegen die Entscheidung Widerspruch erhoben, so 2. der Wehrbereichsverwaltung, in deren Zuständigkeits-
hat das Landesarbeitsamt vor der Entscheidung über bereich das Landesarbeitsamt seinen Sitz hat,
den Widerspruch den Arbeitskräfteausschuß beim 3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im
Landesarbeitsamt (§ 9) zu hören. Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes.
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte
§8 Stellvertreter.
Arbeitskräfteausschuß beim Arbeitsamt
(3) Der Arbeitskräfteausschuß wird vom Präsidenten
(1) Bei jedem Arbeitsamt wird ein Arbeitskräfteaus- des Landesarbeitsamtes nach Bedarf einberufen. Er muß
schuß gebildet. einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeits-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1073
kräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Aus- § 11
schusses leitet der Präsident des Landesarbeitsamtes. Entschädigung und Auslagenerstattung
(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Mitglieder der Arbeitskräfteausschüsse, ihre Stell-
vertreter und Personen, die nach§ 8 Abs. 5 Nr. 3 und§ 9
§ 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Nr. 3 zu den Beratun-
Weitere Aufgaben der Arbeitskräfteausschüsse gen hinzugezogen werden, erhalten bei Teilnahme an
und der Bundesanstalt für Arbeit Sitzungen der Arbeitskräfteausschüsse
(1) Der Arbeitskräfteausschuß beim Arbeitsamt hat 1. Ersatz der ihnen entstandenen baren Auslagen, sofern
unbeschadet seiner Aufgabe nach § 6 Abs. 4 das Arbeits- sie keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung nach
amt bei den Planungen zur Sicherstellung von Arbeitslei- den Vorschriften des Reisekostenrechts für Bundes-
stungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des beamte oder nach entsprechenden landesrechtlichen
Schutzes der Zivilbevölkerung zu beraten. Er hat insbe- Vorschriften haben, und
sondere Maßnahmen zur Feststellung und Deckung des 2. eine Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst
Arbeitskräftebedarfs vorzuschlagen und die Zusammen- oder Zeitverlust.
arbeit des Arbeitsamtes mit Behörden, Betrieben und
anderen beteiligten Stellen zu fördern. Für die Entschädigung und Auslagenerstattung nach Satz 1
gelten die Vorschriften der Satzung der Bundesanstalt für
(2) Das Arbeitsamt hat den Arbeitskräfteausschuß regel- Arbeit über die Entschädigung und Auslagenerstattung für
mäßig über den Stand Organmitglieder und die vom Verwaltungsrat erlassenen
1. der Anmeldung des Arbeitskräftebedarfs, Grundsätze für die Erstattung der baren Auslagen an die
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Organe der
2. seiner vor Eintritt der Voraussetzungen für die Sicher- Bundesanstalt für Arbeit; dabei entsprechen die Arbeits-
stellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) für kräfteausschüsse bei den Arbeitsämtern den Verwaltungs-
die Deckung des Arbeitskräftebedarfs getroffenen Vor- ausschüssen der Arbeitsämter und die Arbeitskräfteaus-
bereitungsmaßnahmen und schüsse bei den Landesarbeitsämtern den Verwaltungs-
3. der Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach Eintritt der ausschüssen der Landesarbeitsämter.
Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitslei-
stungen (§ 3 des Gesetzes)
zu unterrichten. § 12
Inkrafttreten
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Arbeitskräfteaus-
schuß beim Landesarbeitsamt und für das Landesarbeits- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
amt entsprechend. dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Mai 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Anmeldeunterlagen und Prüfnachweise
nach dem Chemikaliengesetz
Vom 31. Mai 1989
Auf Grund des § 1O Abs. 1 und des § 25 des Chemikaliengesetzes vom 16. September
1980 (BGBI. 1 S. 1718) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
§ 5 Abs. 3 der Verordnung über Anmeldeunterlagen und Prüfnachweise nach dem
Chemikaliengesetz vom 30. November 1981 (BGBI. 1 S. 1234), die durch die Verordnung
vom 14. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1641) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die für die Vorlage der Prüfnachweise nach den Absätzen 1 und 2 notwendigen
Prüfungen sind nach den Vorschriften der Richtlinie 88/302/EWG der Kommission vom
18. November 1987 zur neunten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnunung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABI. EG 1988
Nr. L 133 S. 1, berichtigt ABI. EG 1988 Nr. L 136 S. 20) durchzuführen. § 4 Abs. 2 Satz 2
bis 5 und Abs. 3 gilt entsprechend."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 30
des Chemikaliengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Mai 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1075
Verordnung
über die Vergütung für Soldaten
mit besonderer zeitlicher Belastung
Vom 2. Juni 1989
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom §2
21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 240) neu gefaßten § 50a des Vergütung
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261) wird im Die Vergütung beträgt für jede Dienstleistung nach § 1
Abs. 1
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung
und dem Bundesminister der Finanzen verordnet: Nummer 1 15,00 DM,
Nummer 2 30,00 DM.
§ 1 §3
Ausschluß des Anspruchs
Anspruchsvoraussetzungen
Die Vergütung wird nicht gewährt
(1) Soldaten mit Dienstbezügen aus der Besoldungs-
1. für Dienste in den ersten 6 Monaten seit dem Dienst-
ordnung A, die antritt,
1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden 2. neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundes-
besoldungsgesetzes,
2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
3. neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder
zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten eine Ver- Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundes-
gütung. besoldungsordnungen A und B,
4. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme
(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn sowie für Disziplinararrest, soweit der Soldat dabei
nicht am Dienst teilnimmt,
1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,
5. mit Feststellung des Spannungs- und Verteidigungs-
2. aus zwingenden dienstlichen Gründen eine ent- falles und bei Anordnung erhöhter Bereitschaftsstufen.
sprechende Freistellung vom Dienst nicht möglich ist
und §4
3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht- Inkrafttreten
dienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in
wurde. Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1989
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über den erhöhten Wehrsold für Soldaten
mit besonderer zeitlicher Belastung
Vom 2. Juni 1989
Auf Grund des§ 2 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes in der §2
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 Erhöhter Wehrsold
(BGBI. 1 S. 265) in Verbindung mit der hierzu erlassenen
Anlage, die durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- Der Wehrsold erhöht sich für jede Dienstleistung in den
und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 21. Februar Fällen des § 1 Abs. 1
1989 (BGBI. 1 S. 240) geändert worden ist, wird im Nummer 1 um 6,00 DM,
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung
Nummer 2 um 11,00 DM.
und dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
§3
§ 1
Ausschluß des Anspruchs
Anspruchsvoraussetzungen
Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt
(1) Soldaten mit Anspruch auf Wehrsold, die
1. für Dienste in den ersten 6 Monaten seit dem Dienst-
1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden antritt,
2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden 2. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2 oder
Dienstgeld nach § 8 des Wehrsoldgesetzes,
zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten einen
erhöhten Wehrsold. 3. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme
sowie für Disziplinararrest, soweit der Soldat dabei
(2) Der erhöhte Wehrsold wird nur gewährt, wenn nicht am Dienst teilnimmt,
1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde, 4. mit Feststellung des Spannungs- und Verteidigungs-
falles und bei Anordnung erhöhter Bereitschaftsstufen.
2. aus zwingenden dienstlichen Gründen eine ent-
sprechende Freistellung vom Dienst nicht möglich ist
§4
und
Inkrafttreten
3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht-
dienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in
wurde. Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1989
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1077
Dritte Verordnung
zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
Vom 6. Juni 1989
Auf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Rates vom 13. Juli 1987 über die vorüber-
Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1 gehende Verwendung von Behältern (ABI.
S. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom EG Nr. L 196 S. 4) zollfrei eingeführt werden
12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) neu gefaßt worden können oder
ist, wird verordnet: b) gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht
eingeführt werden, sofern der Verwender hin-
Artikel 1 sichtlich dieser Gegenstände nicht oder nicht
in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 750), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 17. November 1988 (BGBI. 1 in sinngemäßer Anwendung der genannten Ver-
S. 2118), wird wie folgt geändert: ordnungen sowie der Durchführungsvorschriften
dazu; ausgenommen sind die Vorschriften über
1. In § 1 w~rden die vorübergehende Verwendung bei teilweiser
Zollbefreiung."
a) in Absatz 1 erster Halbsatz die Worte „zuletzt geän-
dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des 2. In § 11 a Abs. 1 wird nach der Angabe „Artikel 92" die
Rates vom 3. Mai 1988 (ABI. EG Nr. L 123 S. 2)" Angabe „Abs. 1" gestrichen.
ersetzt durch die Worte „zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 4235/88 des Rates vom
3. In § 13a werden
21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 373 S. 1)";
a) in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 die Worte „zur einmaligen
b) in Absatz 1 zweiter Halbsatz die Angaben „52 bis
Nutzung" gestrichen;
59" ersetzt durch die Angaben „52 bis 59 b";
c) Absatz 2 wie folgt gefaßt: b) in Absatz 1 am Ende des Satzes 3 die Worte
,,(EWG) Nr. 3599/82" angefügt;
,,(2) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist- vorbehaltlich des
c) in den Absätzen 2, 3 und 5 jeweils nach dem Wort
§ 13 a - die vorübergehende Einfuhr
,,Verordnung" die Worte ,,(EWG) Nr. 3599/82" ein-
1. von Gegenständen aus dem freien Verkehr gefügt.
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften, Artikel 2
2. anderer Gegenstände, die
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
a) nach der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vier-
Rates vom 21. Dezember 1982 über die vor- zehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes auch im
übergehende Verwendung (ABI. EG Nr. Land Berlin.
L 376 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1620/85 des Rates vom Artikel 3
13. Juni 1985 (ABI. EG Nr. L 155 S. 54), oder
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2096/87 des Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Bonn, den 6. Juni 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Theodor Waigel
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 9. Juni 1989
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Ceftazidim
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 und seine Salze
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1 der Dritten
Coffein
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem-
in Zubereitungen mit einem oder mehreren der folgen-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird im
den analgetisch wirksamen Stoffe
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und a) Paracetamol
Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschus- b) Salicylsäurederivate
ses für Verschreibungspflicht verordnet:
c) Pyrazolonderivate
- ausgenommen in Einzeldosen bis zu 0,5 g und einer
Artikel 1
Gesamtmenge bis zu 1 o g je Packung für die analge-
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei- tischen Wirkstoffe -
mittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt
Epirubicin
geändert durch die Verordnung vom 30. November 1988 und seine Salze
(BGBI. 1 S. 2165), wird die Anlage wie folgt geändert:
Flunisolid
1. Die Position „Retinol" erhält folgende Fassung: Josamycinpropionat (Ester)
und seine Salze
,,Vitamin A und seine Ester zur Anwendung bei Men-
schen Mesalazin
und seine Salze
- ausgenommen zum inneren Gebrauch in Zuberei-
tungen mit einer Tagesdosis bis zu 10 000 I.E. Pirprofen
und seine Salze
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch in Zuberei-
tungen mit einer Tagesdosis bis zu 50 000 I.E.". Prifiniumhydroxid
und seine Salze
2. Folgende Positionen werden angefügt: - zur Anwendung bei Tieren -".
„Aclarubicin
und seine Salze Artikel 2
Befunolol Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
und seine Salze leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
Bentiromid
und seine Salze
Artikel 3
Carbuterol
und seine Salze Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Juni 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1059
Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches,
der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes
und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten
Vom 9. Juni 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne
das folgende Gesetz beschlossen: des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Spreng-
stoff stiehlt."
Artikel 1
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Strafgesetzbuches
,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 ist ein
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn
machung vom 10. März 1987 (BGBI.I S. 945, 1160), geän- sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht."
dert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 8. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert: 4. Dem § 316b wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
1. § 239a wird wie folgt geändert:
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
,,(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölke-
rung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit
anderen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um
sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt."
des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszu-
nutzen, oder wer die von ihm durch eine solche
Artikel 2
Handlung geschaffene Lage eines anderen zu einer
solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheits- Änderung der Strafprozeßordnung
strafe nicht unter fünf Jahren bestraft."
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 4 Abs. 17 des Gesetzes vom 8. Juni
,,(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:
heitsstrafe nicht unter einem Jahr."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
§ 112a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und 4.
In Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Straftat" die
2. § 239 b wird wie folgt gefaßt: Verweisung „nach § 125a," eingefügt.
,,§ 239b
Geiselnahme
Artikel 3
(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines ande- Änderung des Versammlungsgesetzes
ren bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die
und des Strafgesetzbuches
Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperver-
letzung (§ 224) des Opfers oder mit dessen Freiheits- (1) Das Versammlungsgesetz in der Fassung der
entziehung von über einer Woche Dauer zu einer Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBI. 1
Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder S. 1789), geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1985
wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaf- (BGBI. 1 S. 1511 ), wird wie folgt geändert:
fene Lage eines anderen zu einer solchen Nötigung
ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren 1. Nach § 12 wird eingefügt:
bestraft.
,,§ 12a
(2) § 239 a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."
(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von
Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffent-
3. § 243 wird wie folgt geändert: lichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsäch-
a) In Absatz 1 wird in Nummer 6 der Punkt durch das liche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß
Wort „oder" ersetzt; folgende Nummer wird ange- von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicher-
fügt: . heit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen
auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
„7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach
betroffen werden.
dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein
Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein (2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffent-
voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine lichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse 4. Nach § 22 wird eingefügt:
unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt
,,§ 23
werden
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
1. für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern
Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbil-
oder
dungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an
2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betrof- einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug
fene Person verdächtig ist, Straftaten bei oder im auffordert, nachdem die Durchführung durch ein voll-
Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung ziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung ange-
vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb ordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
zu besorgen ist, daß von ihr erhebliche Gefahren für Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge
ausgehen. 5. § 27 wird wie folgt geändert:
Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall
spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer b) Folgender Absatz wird angefügt:
Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden ,,(2) Wer
inzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck
benötigt. 1. entgegen § 17 a Abs. 1 bei öffentlichen Ver-
sammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen
(3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezoge- oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen
ner Informationen nach Maßgabe der Strafprozeß- unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin
ordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutz-
bleiben unberührt." waffen geeignet und den Umständen nach dazu
bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines
2. § 17 a wird wie folgt gefaßt: Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren,
mit sich führt,
,,§ 17a
2. entgegen § 17 a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen
Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeig-
unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffent-
net und den Umständen nach darauf gerichtet
lichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf
ist, die Feststellung der Identität zu verhindern,
dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die
teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstal-
als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach
tungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt
dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines
oder
Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich
zu führen. 3. sich im Anschluß an oder sonst im Zusammen-
hang mit derartigen Veranstaltungen mit ande-
(2) Es ist auch verboten, ren zusammenrottet und dabei
1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufma- a) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer
chung, die geeignet und den Umständen nach dar- Art nach zur Verletzung von Personen oder
auf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu Beschädigung von Sachen geeignet und
verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derarti- bestimmt sind, mit sich führt,
gen Veranstaltungen in· einer solchen Aufmachung
b) Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1
zurückzulegen,
bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder
2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg
c) in der in Nummer 2 bezeichneten Weise auf-
dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die ge-
gemacht ist,
eignet und den Umständen nach dazu bestimmt
sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft."
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich
um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die
zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den 6. In § 29 Abs. 1 werden die Nummern 1 a und 1 b durch
Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine folgende Nummer ersetzt:
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung „ 1 a. entgegen § 17 a Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen
nicht zu besorgen ist. Versammlung unter freiem Himmel, einem Auf-
zug oder einer sonstigen öffentlichen Veranstal-
(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung
tung unter freiem Himmel oder auf dem Weg
der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen.
dorthin Gegenstände, die geeignet und den
Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten
Umständen nach dazu bestimmt sind, die Fest-
zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen."
stellung der Identität zu verhindern, mit sich
führt."
3. Nach § 19 wird eingefügt:
,,§ 19a 7. § 30 wird wie folgt gefaßt:
Für Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei bei ,,§ 30
Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen gilt Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27
§ 12a." oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29
Abs. 1 Nr. 1 a oder 3 bezieht, können eingezogen
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1061
werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des mildern; dabei kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu- der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Frei-
wenden." heitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. Beabsichtigt das
(2) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- Gericht, das Verfahren nach § 153 b Abs. 2 der
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), Strafprozeßordnung einzustellen, so ist die nach dieser
geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 8. Juni Vorschrift erforderliche Zustimmung der Staatsanwalt-
1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert: schaft vom Generalbundesanwalt zu erteilen.
In § 125 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgenden
Absatz ersetzt: §3
,,(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Hand- Die §§ 1 und 2 sind auf Straftaten nach § 220 a des
lungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 Strafgesetzbuches nicht anzuwenden. Bei Straftaten nach
sinngemäß." den §§ 211, 212 des Strafgesetzbuches ist ein Absehen
von Verfolgung und Strafe nicht und eine Strafmilderung
Artikel 4 nach § 2 Satz 1 nur bis zu einer Mindeststrafe von drei
Kronzeugenregelung Jahren zulässig; die Möglichkeit, von Verfolgung und
bei terroristischen Straftaten Strafe wegen anderer, mit einer solchen Tat zusammen-
hängender Straftaten nach den §§ 1 und 2 abzusehen
§ 1 oder die Strafe nach § 2 zu mildern, bleibt unberührt. Satz
2 findet in den Fällen des Versuchs, der Anstiftung oder
Offenbart der Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach der Beihilfe keine Anwendung.
§ 129 a des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat
zusammenhängenden Straftat selbst oder durch Vermitt- §4
lung eines Dritten gegenüber einer Strafverfolgungs-
behörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis ge- Ein Dritter im Sinne des § 1 ist nicht verpflichtet anzu-
eignet ist, zeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Vermittler anver-
traut worden ist.
1. die Begehung einer solchen Straftat zu verhindern,
2. die Aufklärung einer solchen Straftat, falls er daran §5
beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu
Die§§ 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn das Wissen
fördern oder
über die Tatsachen bis zum 31. Dezember 1992 offenbart
3. zur Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer worden ist.
solchen Straftat zu führen,
Artikel 5
so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung eines
Strafsenats des Bundesgerichtshofes von der Verfolgung Berlin-Klausel
absehen, wenn die Bedeutung dessen, was der Täter oder
Diese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Teilnehmer offenbart hat, insbesondere im Hinblick auf die
Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Verhinderung künftiger Straftaten, dies im Verhältnis zu
der eigenen Tat rechtfertigt.
Artikel 6
§2 Inkrafttreten
In den Fällen des § 1 kann das Gericht im Urteil von Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Viertes Gesetz
zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Vom 9. Juni 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates wohnung oder eines teilweise als eigene
das folgende Gesetz beschlossen: Wohnung genutzten Zweifamilienhauses
des Mitglieds.
Artikel 1 Soweit die Hilfe zulässig ist, berechtigt sie
auch zur Hilfe bei Anträgen zur Freistellung
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
oder Anrechnung von Körperschaftsteuer
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der und Kapitalertragsteuer."
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1 c) Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537), wird wie folgt ,, 12. Inländische Kreditinstitute, Kapitalgesell-
geändert: schaften, von Kapitalgesellschaften bestellte
Treuhänder oder Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften, soweit sie in Vertretung
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Real- der Gläubiger von Kapitalerträgen Sammel-
steuern" die Worte „oder die Grunderwerbsteuer" ein- anträge auf Vergütung von Körperschaft-
gefügt. steuer oder auf Erstattung von Kapitalertrag-
2. § 4 wird wie folgt geändert: steuer nach den Vorschriften des Einkom-
mensteuergesetzes stellen,
a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
13. öffentlich bestellte versicherungsmathemati-
,,8. als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grund-
sche Sachverständige, soweit sie in unmittel-
lage gebildete Vereine von Land- und Forstwir- barem Zusammenhang mit der Berechnung
ten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die von Pensionsrückstellungen, versicherungs-
Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche technischen Rückstellungen und Zuführun-
Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gen zu Pensions- und Unterstützungskassen
gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen
leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung
leisten."
,,landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen,
und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte
aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbe- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
betrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei a) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise
bei Landwirten vorkommen,". b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
b) Nummer 11 erhält folgende Fassung: ,,(2) Werden der Finanzbehörde Tatsachen
bekannt, die den Verdacht begründen, daß eine
„11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1
Mitglieder Hilfe bei Einkünften aus nichtselb- geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so
ständiger Arbeit und bei sonstigen Lohnsteu- kann sie diese Tatsachen der für das Bußgeldver-
ersachen leisten. Im Veranlagungsverfahren fahren zuständigen Stelle mitteilen."
darf Hilfe nur geleistet werden, wenn in dem
Einkommen ausschließlich enthalten sind
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
oder a) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt.
b) sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden
Bezügen (§ 22 Nr. 1 Einkommensteuer- b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
gesetz) „4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die
oder neben solchen Einkünften noch laufende Lohnabrechnung und das Fertigen
der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese
c) Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn die Tätigkeiten verantwortlich durch Personen
Einnahmen in dieser Einkunftsart 2 000 erbracht werden, die nach Bestehen der
Deutsche Mark, im Falle der Zusammen- Abschlußprüfung im steuer- und wirtschaftsbe-
veranlagung von Ehegatten 4 000 Deut- ratenden oder einem kaufmännischen Ausbil-
sche Mark, nicht übersteigen, oder dungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwer-
d) Einkünfte aus Vermietung und Verpach- tigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf
tung eines selbstgenutzten Einfamilien- dem Gebiet des Buchhaltungswesens haupt-
hauses, einer selbstgenutzten Eigentums- beruflich tätig gewesen sind."
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1063
5. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die in Klammern gesetz- im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine einge-
ten Worte ,,(oberste Landesbehörde)" gestrichen. tragen sind."
6. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: 11. § 27 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Dies gilt nicht für die Durchführung mechanischer ,,(3) Die Finanzbehörden teilen der zuständigen Auf-
Arbeitsgänge bei der Buchführung (§ 6 Nr. 3, 1. Halb- sichtsbehörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die
satz) und für die in § 6 Nr. 4 genannten Tätigkeiten; den Verdacht begründen, daß ein Lohnsteuerhilfe-
§ 57 Abs. 1 bleibt unberührt." verein gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen
hat."
7. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10 12. § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Mitteilungen über Pflichtverletzungen ,,(3) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht vor-
handen oder erfüllt die zum Leiter bestellte Person
Werden der Finanzbehörde Tatsachen bekannt, die
nicht die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzun-
den Verdacht begründen, daß eine der in § 3 oder§ 4
gen oder ist in einer Beratungsstelle die Einhaltung
Nr. 1 und 2 genannten Personen eine Berufspflicht
der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet,
verletzt hat, so kann sie diese Tatsachen, soweit sie
so kann die Aufsichtsbehörde die Schließung dieser
für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung
Beratungsstelle anordnen."
sind, der zuständigen Berufskammer oder den für das
ehrengerichtliche oder berufsgerichtliche Verfahren
oder das Disziplinarverfahren zuständigen Stellen mit- 13. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
teilen." ,,(1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen
ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vor-
8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: her zu unterrichten."
a) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num-
mern 3 bis 6. 14. § 34 erhält folgende Fassung:
b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8. ,,§ 34
c) Folgende neue Nummern 2 und 7 werden einge- Berufliche Niederlassung,
fügt: auswärtige Beratungsstellen
„2. der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins (1) Berufliche Niederlassung ist die Beratungsstelle,
sich in demselben Oberfinanzbezirk befinden;" von der aus der Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte seinen Beruf überwiegend ausübt. Die
,,7. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vor- berufliche Niederlassung ist innerhalb von sechs
stands der Zustimmung oder Genehmigung Monaten nach der Bestellung zu begründen.
der Mitgliederversammlung bedürfen;".
(2) Auswärtige Beratungsstellen können unterhal-
ten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufs-
9. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung: pflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der auswärti-
,,(3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen gen Beratungsstelle muß ein Steuerberater oder
tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche
besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglied, Niederlassung am Ort der Beratungsstelle hat."
besonderer Vertreter oder Angestellter des zu prüfen-
den Lohnsteuerhilfevereins sind." 15. § 36 erhält folgende Fassung:
,,§ 36
10. § 23 wird wie folgt geändert:
Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt
angefügt:
voraus, daß der Bewerber
,,Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestel-
1 . ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes
len. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungs-
Universitätsstudium mit wirtschaftswissenschaftli-
stelle leiten."
cher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: jeweils mindestens acht Semestern oder ein
„Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen
bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die hat und danach hauptberuflich drei Jahre auf dem
Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Gebiet des Steuerwesens praktisch tätig gewesen
Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen." ist oder
c) In Absatz 5 werden die Worte „des Absatzes 3" 2. ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes
ersetzt durch die Worte „des Absatzes 3 Satz 1 ". Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissen-
schaftlicher Fachrichtung oder ein vergleichbares
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Studium an einer Universität abgeschlossen hat
,,(6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur und danach hauptberuflich vier Jahre auf dem
ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter Gebiet des Steuerwesens praktisch tätig gewesen
bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2) ist.
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zuzulassen, wenn er aa) In Satz 1 werden das Wort „bestellenden"
1. eine Abschlußprüfung im steuer- und wirtschafts- durch das Wort „zuständigen", das Wort „fünf-
beratenden oder einem kaufmännischen Ausbil- hundert" durch das Wort „siebenhundertfünf-
dungsberuf bestanden hat oder eine andere gleich- zig" und das Wort „bestellende" durch das
wertige Vorbildung besitzt und nach Abschluß der Wort „zuständige" ersetzt.
Ausbildung hauptberuflich zehn Jahre auf dem bb) In Satz 3 wird das Wort „bestellenden" durch
Gebiet des Steuerwesens praktisch tätig gewesen das Wort „zuständigen" ersetzt.
ist oder
cc) In Satz 4 wird das Wort „Klausurarbeit" durch
2. der Finanzverwaltung als Beamter oder Angestell- das Wort „Aufsichtsarbeit" ersetzt.
ter des gehobenen Dienstes angehört oder ange-
hört hat und bei ihr mindestens sieben Jahre auf 19. § 40 erhält folgende Fassung:
dem Gebiet des Steuerwesens als Sachbearbeiter
oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig ,,§ 40
gewesen ist." Bestellende Behörde, Bestellungsverfahren
(1) Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber
16. § 37 wird wie folgt geändert: auf Antrag durch die für die Finanzverwaltung zu-
ständige oberste Landesbehörde als Steuerberater
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
bestellt. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden
,,(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt ferner vor- Behörde richtet sich nach der beabsichtigten beruf-
aus, daß der Bewerber lichen Niederlassung des Bewerbers. Bei beabsichtig-
ter beruflicher Niederlassung in einem anderen Mit-
1 . seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist für
Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat
die Bestellung die Behörde zuständig, vor deren Prü-
der Europäischen Gemeinschaften hat und
fungsausschuß der Bewerber die Prüfung als Steuer-
2. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen berater abgelegt hat.
lebt."
(2) Vor der Bestellung kann die bestellende
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Grund- Behörde prüfen, ob die persönlichen Voraussetzun-
gesetzes" die Worte „oder Angehöriger eines gen für die Zulassung zur Prüfung (§ 37) noch ge-
anderen Mitgliedstaates der Europäischen geben sind.
Gemeinschaften" eingefügt. (3) Die Bestellung ist zu versagen,
1. wenn Tatsachen bekanntgeworden sind, bei deren
17. § 38 wird wie folgt geändert: Kenntnis die Zulassung des Bewerbers zur Prü-
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: fung hätte versagt, zurückgenommen oder wider-
rufen werden müssen;
,, 1. Professoren, die an einer deutschen Hoch-
schule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet 2. solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die
des Steuerwesens gelehrt haben;". mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 3. solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf
den Antrag zum Abschluß einer Berufshaftpflicht-
,,Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, versicherung vorliegt.
sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinter-
nen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für (4) Die Bestellung kann versagt werden, wenn Tat-
den öffentlichen Dienst können erst nach dem Aus- sachen bekanntgeworden sind, bei deren Kenntnis die
scheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Zulassung des Bewerbers zur Prüfung hätte versagt,
Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des zurückgenommen oder widerrufen werden können.
Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit (5) Vor der Versagung der Bestellung ist der Bewer-
werden." ber zu hören. Wird die Bestellung versagt, so ist ein
schriftlicher Bescheid zu erteilen.
18. § 39 wird wie folgt geändert: (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für die
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Bestellung von Bewerbern nach Befreiung von der
Prüfung."
„Gebühren für Zulassung, Prüfung
und verbindliche Auskunft".
20. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „obersten Landesbe-
b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: hörde" durch die Worte „für die Finanzverwaltung
zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.
,,Für die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
sung zur Prüfung oder auf Befreiung von der Prü-
fung sowie für die Erteilung einer verbindlichen 21 . § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraus- a) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:
setzungen für die Zulassung zur Prüfung oder die
,,Frauen können die Berufsbezeichnung „Steuer-
Befreiung von der Prüfung hat der Bewerber eine
Gebühr von zweihundert Deutsche Mark an die beraterin" oder „Steuerbevollmächtigte" wählen."
zuständige Behörde zu zahlen." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1065
22. § 44 wird wie folgt geändert: 6. in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Auf-
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
traggeber nicht gefährdet sind; ein Vermö-
,,Die Verleihung erfolgt durch die für die Finanzver- gensverfall wird vermutet, wenn der Steu-
waltung zuständige oberste Behörde des Landes, erberater oder Steuerbevollmächtigte in
in dem der Antragsteller seine berufliche Nieder- das vom Konkursgericht oder vom Voll-
lassung hat." streckungsgericht zu führende Verzeich-
nis (§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung,
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
§ 915 der Zivilprozeßordnung) eingetra-
,,(2) Die besondere Sachkunde im Sinne des gen ist;
Absatzes 1 Satz 1 ist durch eine vor einem Sach-
kunde-Ausschuß abzulegende mündliche Prüfung 7. seine berufliche Niederlassung in das
nachzuweisen. Der Sachkunde-Ausschuß besteht Ausland verlegt."
aus einem Vertreter der Finanzverwaltung als Vor- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
sitzendem, einem Vertreter der für die Landwirt-
schaft zuständigen obersten Landesbehörde oder ,,(3) Die Bestellung kann widerrufen werden,
einem von dieser Behörde zu benennenden Ver- wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
treter der Landwirtschaftskammer und einem Ver- tigte
treter der für den Antragsteller zuständigen Berufs-
1. nicht innerhalb von sechs Monaten nach der
kammer. Personen, die ihre Sachkunde im Sinne
Bestellung eine berufliche Niederlassung
des Absatzes 1 Satz 1 durch eine einschlägige
begründet hat oder
Ausbildung nachweisen und mindestens drei
Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche 2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder
Betriebe steuerlich beraten haben, können auf wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dau-
Antrag von der mündlichen Prüfung befreit werden. ernd unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß
Über den Antrag auf Befreiung entscheidet die für auszuüben."
die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-
behörde im Benehmen mit der für die Landwirt- c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
schaft zuständigen obersten Landesbehörde und ,,(4) Die Bestellung als Steuerberater wird durch
der für die berufliche Niederlassung des Antrag- die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
stellers zuständigen Berufskammer." Landesbehörde, die Bestellung als Steuerbevoll-
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: mächtigter durch die Oberfinanzdirektion zurück-
genommen oder widerrufen. Die örtliche Zustän-
,,(4) Vereine im Sinne des § 4 Nr. 8 sind befugt, digkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlas-
als Zusatz zum Namen des Vereins die Bezeich- sung, in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 nach der
nung „landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen." beabsichtigten beruflichen Niederlassung des
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 9 und in Satz 1 Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. § 40
dieses Absatzes werden das Wort „zweihundert" Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher
durch das Wort „dreihundert" und die Worte „ober- Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der
ste Landesbehörde" durch die Worte „für die Europäischen Gemeinschaften richtet sich die örtli-
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe- che Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Nie-
hörde" ersetzt. derlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes;
ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Behörde
zuständig, die den Steuerberater oder Steuerbe-
23. § 45 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
vollmächtigten bestellt hat. Vor der Rücknahme
„2. Verzicht gegenüber der nach § 46 Abs. 4 Satz 1 oder dem Widerruf sind der Betroffene und die
bis 4 zuständigen Behörde,". Berufskammer zu hören."
d) Absatz 5 wird gestrichen.
24. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 25. § 47 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, 1. seinen Wohnsitz in einen Staat verlegt,
,,(2) Die nach § 46 Abs. 4 Satz 1 bis 4 zuständige
der nicht Mitglied der Europäischen
Behörde kann nach Anhörung der Berufskammer
Gemeinschaften ist;".
einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten,
bb) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher
einen Strichpunkt ersetzt. Leiden auf die Rechte aus der Bestellung verzich-
cc) Folgende Nummern 4 bis 7 werden angefügt: tet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zu nen-
,,4. nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversi- nen. Für die Entscheidung über den Antrag auf
cherung gegen die Haftpflichtgefahren Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 ist eine
aus seiner Berufstätigkeit unterhält; Gebühr von einhundert Deutsche Mark an die nach
5. infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver- § 46 Abs. 4 Satz 1 bis 4 zuständige Behörde zu
fügung über sein Vermögen beschränkt zahlen. Die Gebühr ist bei Stellung des Antrags zu
wird; entrichten."
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: erberater sind. Mindestens ein Steuerberater, der
Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder
,,(3) Die nach§ 46 Abs. 4 Satz 1 bis 4 zuständige
persönlich haftender Gesellschafter ist, muß sei-
Behörde kann eine Erlaubnis, die sie nach
nen Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft oder in
Absatz 2 Satz 1 erteilt hat, zurücknehmen oder
dessen Nahbereich haben."
widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt-
werden oder eintreten, die bei einem Steuerberater b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
oder Steuerbevollmächtigten das Erlöschen, die
„Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung
Landesbehörde kann nach Anhörung der Berufs-
nach sich ziehen würden. Vor der Rücknahme oder
kammer genehmigen, daß besonders befähigte
dem Widerruf der Erlaubnis sind der Betroffene
Personen mit einer anderen Ausbildung als in
und die Berufskammer zu hören."
einer der in § 36 genannten Fachrichtungen neben
Steuerberatern Vorstandsmitglieder, Geschäfts-
26. § 48 wird wie folgt geändert: führer oder persönlich haftende Gesellschafter von
Steuerberatungsgesellschaften werden."
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„2. wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung
nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Aus- ,,(6) Die Anerkennung darf nicht erteilt werden,
schließung aus dem Beruf im Gnadenwege solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf
aufgehoben worden ist oder seit der rechts- den Antrag zum Abschluß einer Berufshaftpflicht-
kräftigen Ausschließung mindestens acht versicherung vorliegt."
Jahre verstrichen sind;".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 29. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
,,(2) Die Vorschriften des§ 40 gelten vorbehaltlich ,,§ 50a
des Absatzes 3 entsprechend für die Wiederbestel- Kapitalbindung
lung."
(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner,
c) folgender Absatz 3 wird angefügt: daß
,,(3) Für die Entscheidung über den Antrag auf 1. die Gesellschafter ausschließlich Steuerberater,
Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buch-
von zweihundert Deutsche Mark an die bestellende prüfer, Steuerbevollmächtigte oder in der Gesell-
Behörde zu zahlen. Die Gebühr ist mit dem Antrag schaft tätige Personen sind, deren Tätigkeit als
auf Wiederbestellung zu entrichten." Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persön-
lich haftender Gesellschafter nach § 50 Abs. 3
27. § 49 wird wie folgt geändert: genehmigt worden ist;
a} In Absatz 1 werden die Worte „der Vorschriften 2. Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft nicht
dieses Unterabschnitts" durch die Worte „dieses für Rechnung eines Dritten gehalten werden;
Gesetzes" ersetzt. 3. bei Kapitalgesellschaften die Anteile Personen im
b) In Absatz 3 werden die Worte „oberste Landesbe- Sinne von Nummer 1 gehören;
hörde" durch die Worte „für die Finanzverwaltung 4. bei Kommanditgesellschaften die im Handelsregi-
zuständige oberste Behörde" ersetzt. ster eingetragenen Einlagen von Personen im
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Sinne von Nummer 1 übernommen worden sind;
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: 5. Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprü-
fern, vereidigten Buchprüfern oder Steuerbevoll-
„Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages mächtigten zusammen die Mehrheit der Stimm-
oder der Satzung oder in der Person der Ver- rechte der Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesell-
tretungsberechtigten ist der für die Finanzver- schafter einer Gesellschaft mit beschränkter
waltung zuständigen obersten Landesbehörde Haftung oder Kommanditisten zusteht und
unverzüglich anzuzeigen."
6. im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß zur
bb) folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt: Ausübung von Gesellschaftsrechten nur Gesell-
„Der Änderungsanzeige ist eine beglaubigte schafter bevollmächtigt werden können, die Steu-
Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. erberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, verei-
Wird die Änderung im Handelsregister einge- digte Buchprüfer oder Steuerbevollmächtigte sind.
tragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Ein- (2) Haben sich Personen im Sinne von Absatz 1
tragung nachzureichen." Nr. 1 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich
28. § 50 wird wie folgt geändert: das Halten von Anteilen an einer Steuerberatungsge-
sellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Steuerberatungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Betei-
,,(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß ligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuge-
die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer rechnet. Stiftungen und eingetragene Vereine gelten
oder die persönlich haftenden Gesellschafter Steu- als Berufsangehörige im Sinne von Absatz 1 Nr. 1,
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1067
wenn sie ausschließlich der Altersversorgung in der 35. Dem§ 57 Abs. 3 Nr. 4 wird folgender Halbsatz ange-
Steuerberatungsgesellschaft tätiger Personen und fügt:
ihrer Hinterbliebenen dienen und die zur gesetzlichen ,,dies gilt nicht für Lehrer an staatlichen verwaltungsin-
Vertretung berufenen Organe der Regelung in §' 50 ternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für
Abs. 4 entsprechen." den öffentlichen Dienst;".
30. § 51 wird wie folgt geändert: 36. In § 67 Satz 1 wird vor dem Wort „Steuerberater" das
a) In Absatz 1 werden das Wort „sechshundert" Wort „Selbständige" eingefügt.
durch das Wort „siebenhundertfünfzig" und die
Worte „oberste Landesbehörde" durch die Worte 37. In § 71 Abs. 4 wird die Angabe ,,(§ 46 Abs. 3 Nr. 3)"
,,für die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan- durch die Angabe ,,(§ 46 Abs. 3 Nr. 2)" ersetzt.
desbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „oberste Landesbe- 38. § 72 wird wie folgt geändert:
hörde" durch die Worte „für die Finanzverwaltung a) In Absatz 1 wird die Angabe,,§§ 57, 62, 63, 64, 67
zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt. und 68" durch die Angabe ,,§§ 34, 57, 62, 63, 64,
67 und 68" ersetzt.
31. In § 52 werden die Worte „oberste Landesbehörde" b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
durch die Worte „für die Finanzverwaltung zuständige
,,(2) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der
oberste Landesbehörde" ersetzt.
durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen Aufsichtsorgane der Gesellschaften
32. In § 54 Abs. 2 werden die Worte „obersten Landesbe- sind zur Verschwiegenheit verpflichtet."
hörde" durch die Worte „für die Finanzverwaltung
39. § 74 wird wie folgt geändert:
zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
33. § 55 wird wie folgt geändert: ,,§ 56 Satz 3 bleibt unberührt."
a) In Absatz 1 werden die Worte „oberste Landesbe- b) In Absatz 2 wird das Wort „vertretungsberechtigte"
hörde" durch die Worte „für die Finanzverwaltung gestrichen.
zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.
40. Dem § 76 wird folgender Absatz 5 angefügt:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die Berufskammer ist berechtigt, die Ausbildung
,,(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige
des Berufsnachwuchses zu fördern."
oberste Landesbehörde hat die Anerkennung zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die
Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfal- 41. In § 88 Abs. 1 werden die Worte „oberste Landesbe-
len, es sei denn, daß die Gesellschaft innerhalb hörde" durch die Worte „für die Finanzverwaltung
einer angemessenen, von der für die Finanzver- zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.
waltung zuständigen obersten Landesbehörde zu
bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechen- 42. In§ 95 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „zwei" vor dem
den Zustand herbeiführt; bei Fortfall der in § 50a Wort „Steuerbevollmächtigten" gestrichen.
genannten Voraussetzungen wegen eines Erbfalls
muß die Frist mindestens fünf Jahre betragen." 43. In § 96 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „zwei" vor dem
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Wort „Steuerbevollmächtigte" gestrichen.
,,(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind
44. In § 97 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zwei" vor dem
die Steuerberatungsgesellschaft und die Berufs-
Wort „Steuerbevollmächtigten" gestrichen.
kammer zu hören."
45. § 98 wird gestrichen.
34. § 56 erhält folgende Fassung:
,,§ 56 46. § 103 erhält folgende Fassung:
Verlegung der beruflichen Niederlassung
,,§ 103
§ 46 Abs. 2 Nr. 7 ist nicht anzuwenden, wenn Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine
berufliche Niederlassung in einen anderen Mitglied- Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzelnen
staat der Europäischen Gemeinschaften verlegt und Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuzie-
einen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz im hen, die der Präsident des Gerichts nach Anhörung
Geltungsbereich dieses Gesetzes benannt hat. Name der beiden ältesten ehrenamtlichen Richter vor
und Anschrift sowie jede Änderung in der Person oder Beginn des Geschäftsjahres aufstellt."
der Anschrift des zustellungsbevollmächtigten sind
47. § 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
der Berufskammer und der zuständigen Behörde
unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder a) In Satz 2 werden die Worte „obersten Landesbe-
Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Berufskam- hörde" durch die Worte „für die Finanzverwaltung
mer, der er bisher angehört hat." zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) Satz 3 erhält folgende Fassung: Steuersachen befugt waren, behalten diese Befugnis,
„Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind als soweit diese Hilfe durch gesetzliche Vertreter oder
Zuhörer zugelassen." leitende Angestellte geleistet wird, die unter§ 3 fallen
und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft,
48. § 155 wird wie folgt geändert: es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „oberste handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkom-
Landesbehörde" durch die Worte „für die Finanz- men. Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
verwaltung zuständige oberste Landesbehörde" in Steuersachen erlischt, wenn sie nicht nach dem
ersetzt. 16. Juni 1999 durch Personen geleistet wird, die be-
rechtigt sind, die Bezeichnung „landwirtschaftliche
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „oberste Buchstelle" zu führen. Die für die Finanzverwaltung
Landesbehörde" durch die Worte „für die Finanz- zuständige oberste Landesbehörde kann die Frist um
verwaltung zuständige oberste Landesbehörde" bis zu zwei Jahre verlängern, wenn dies nach Lage
ersetzt. des einzelnen Falles angeITlessen ist.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(2) Vereinigungen im Sinne des Absatzes 1, die am
,,(4) Steuerberatungsgesellschaften, die am 16. Juni 1989 befugt sind, die Bezeichnung „landwirt-
16. Juni 1989 anerkannt sind, bleiben anerkannt. schaftliche Buchstelle" zu führen, dürfen diese
Als anerkannt gelten auch Steuerberatungsgesell- Bezeichnung als Zusatz zum Namen der Vereinigung
schaften, bei denen die für die Finanzverwaltung weiter führen, wenn mindestens ein leitender Ange-
zuständige oberste Landesbehörde zu diesem stellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz
Zeitpunkt bereits festgestellt hat, daß bis auf die zur Berufsbezeichnung zu führen.
Eintragung in das Handelsregister alle Voraus-
setzungen für die Anerkennung vorliegen. Verän- (3) Die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 bestimmte Reihenfolge
dert sich nach dem 31. Dezember 1990 der der Vorbildungsvoraussetzungen gilt nicht für Tätig-
Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnis keiten, die vor dem 16. Juni 1989 ausgeübt worden
ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch sind."
Rechtsgeschäft oder Erbfall und geht der Anteil
oder das Stimmrecht nicht auf einen Gesellschafter 51. § 158 wird wie folgt geändert:
über, der die Voraussetzungen des § 50 a Abs. 1
a) Der Nummer 1 Buchstabe a werden folgende
Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 erfüllt, so hat die für die
Worte angefügt:
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-
hörde nach § 55 Abs. 2 und 3 zu verfahren. Sie ,,sowie über die Erteilung einer verbindlichen Aus-
kann vom Widerruf der Anerkennung absehen, kunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzun-
wenn Anteile von einer Körperschaft des öffent- gen für die Zulassung zur Prüfung oder die Befrei-
lichen Rechts im Zusammenhang mit der Übertra- ung von der Prüfung,".
gung von Aufgaben auf eine andere Körperschaft b) Am Ende der Nummer 1 Buchstabe d wird der
des öffentlichen Rechts übergehen." Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und fol-
gender Buchstabe e angefügt:
49. § 157 wird wie folgt geändert: ,,e) die Rücknahme und den Widerruf der Zulas-
a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: sung zur Prüfung;".
,, 1. Bilanzierungsvorschriften für Kapitalgesell- c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
schaften,". ,,4. über die mündliche Prüfung im Sinne des § 44,
b) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: insbesondere über die Prüfungsgebiete, die
„Für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung hat Befreiung von der Prüfung und das Verfahren
der Antragsteller an die für die Finanzverwaltung bei der Erteilung der Bezeichnung „landwirt-
zuständige oberste Landesbehörde bis zu einem schaftliche Buchstelle";".
von dieser zu bestimmenden Zeitpunkt eine d) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch
Gebühr von dreihundert Deutsche Mark zu zah- einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 6
len." angefügt:
c) Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung: „6. über den Abschluß und die Aufrechterhaltung
„Die Bestellung nach Absatz 1 ist nur bis zum der Haftpflichtversicherung sowie über die
Ablauf des 31. Dezember 1989 möglich." Mindesthöhe der Deckungssummen."
50. Nach § 157 wird eingefügt: 52. In der Überschrift des Dritten Teils wird das Wort
,,Zwangsgeld" durch das Wort „Zwangsmittel" ersetzt.
,,§ 157a
Übergangsvorschriften aus Anlaß 53. § 159 erhält folgende Fassung:
des Vierten Gesetzes zur Änderung
des Steuerberatungsgesetzes ,,§ 159
(1) Gesellschaften und Personenvereinigungen, die Zwangsmittel
nach § 4 Nr. 8 in der am 15. Juni 1989 gelten- Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich
den Fassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in nach der Abgabenordnung."
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1069
54. In § 160 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Bezeichnung ,,§ 5" ,,(2) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs
die Bezeichnung „Abs. 1" eingefügt. der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 20),
der Anordnung der Schließung einer Beratungs-
55. § 162 wird wie folgt geändert: stelle (§ 28 Abs. 3), der Bestellung als Steuerbera-
ter oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
(§ 55) gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung
aa) In Nummer 5 wird nach der Bezeichnung ,,§ 23
und § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ent-
Abs. 3" die Bezeichnung „Satz 1" eingefügt.
sprechend. Daneben kann die Ausübung der Hilfe-
bb) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch leistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung
das Wort „oder" ersetzt. untersagt werden, wenn es das öffentliche Inter-
esse erfordert."
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
,,7. entgegen § 29 Abs. 1 die Aufsichtsbe- Artikel 2
hörde nicht oder nicht rechtzeitig von Mit-
gliederversammlungen unterrichtet." Berlin-Klausel
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 und 6" Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7" ersetzt. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
56. In § 163 Abs. 2 wird das Wort „zehntausend" durch Artikel 3
das Wort „fünfzigtausend" ersetzt. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
57. § 164a wird wie folgt geändert:
Tage nach der Verkündung in Kraft.
a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: 1. Januar 1989 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
1
Bonn, den 9. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theodor Waigel
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden
Vom 24. Mai 1989
Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz-
gesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1S. 1834) wird ver-
ordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bun-
desgrenzschutzbehörden vom 25. März 1973 (BGBI. 1
S. 309), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
3. September 1985 (BGBI. 1 S. 1902), wird wie folgt ge-
ändert:
In § 1 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefaßt:
,, 1. das Grenzschutzkommando Süd und die Grenz-
schutzverwaltung Süd in den Ländern Bayern und
Baden-Württemberg mit Ausnahme des Regierungs-
bezirks Karlsruhe,
2. das Grenzschutzkommando Mitte und die Grenz-
schutzverwaltung Mitte in den Ländern Hessen und
Saarland sowie im Regierungsbezirk Rheinhessen-
Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz und im Regierungs-
bezirk Karlsruhe des Landes Baden-Württemberg,".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1989
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1071
Verordnung
über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs
nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
(ArbSV)
Vom 30. Mai 1989
Auf Grund des § 34 des Arbeitssicherstellungsgesetzes 1. Name oder Bezeichnung und Anschrift des Arbeitge-
vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 787) verordnet die Bundes- bers und der zur Einstellung von Arbeitnehmern
regierung: berechtigten Stelle,
§ 1 2. Name oder Bezeichnung und Anschrift der vorgesehe-
nen Beschäftigungsstelle,
Bedarfsfeststellung, Bedarfsanmeldung
3. Zahl und, soweit erforderlich, Geschlecht der angefor-
(1) Die fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehör- derten Arbeitnehmer,
den empfehlen bei der Vorbereitung und Durchführung
ihrer Maßnahmen auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung, 4. Art der vorgesehenen Beschäftigung,
die fachlich zuständigen Bundesbehörden auch auf dem 5. die für die Beschäftigung erforderlichen besonderen
Gebiet der militärischen Verteidigung, den privaten Arbeit-
Kenntnisse und Fähigkeiten,
gebern im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstel-
lungsgesetzes (§ 4 des Gesetzes), 6. die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingun-
1. den Ersatz- und Zusatzbedarf an Arbeitnehmern, für gen,
den im Falle des§ 3 des Arbeitssicherstellungsgeset- 7. Ort des Arbeitsantritts.
zes Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes
möglich sind, festzustellen und beim zuständigen (2) liegen die Voraussetzungen für die Sicherstellung
Arbeitsamt anzumelden, soweit er durch innerbetrieb- von Arbeitsleistungen vor(§ 3 des Gesetzes), so hat das
liche Maßnahmen nicht ausgeglichen werden kann, Arbeitsamt außerdem den Zeitpunkt des Arbeitsantritts
und und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung festzu-
2. dem zuständigen Arbeitsamt spätere Veränderungen stellen.
des Bedarfs anzuzeigen.
Sie wirken darauf hin, daß die in Satz 1 genannten §4
Maßnahmen bei den öffentlichen Arbeitgebern ihres Bedarfsdeckung,
Zuständigkeitsbereichs für deren Behörden, Dienststellen, Grundsatz der Freiwilligkeit
Betriebe und Einrichtungen durchgeführt werden.
Das Arbeitsamt trifft alle notwendigen Maßnahmen,
(2) Vor Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstel- damit der angemeldete und der zu erwartende weitere
lung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) sollen die Bedarf an Arbeitskräften nach Eintritt der Voraussetzun-
fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden die gen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des
Feststellung und Anmeldung des Arbeitskräftebedarfs nur Gesetzes) gedeckt werden kann. Verpflichtungen in
empfehlen oder auf die Bedarfsfeststellung und -anmel- Arbeitsverhältnisse nach dem Arbeitssicherstellungsge-
dung hinwirken, wenn der Arbeitskräftebedarf nach Eintritt setz sind nur insoweit vorzusehen und durchzuführen, als
der Voraussetzungen des § 3 des Arbeitssichersteltungs- für die Deckung des Arbeitskräftebedarfs nicht oder nicht
gesetzes voraussichtlich nicht oder nicht rechtzeitig fest- rechtzeitig genügend Freiwillige gewonnen werden kön-
gestellt und angemeldet werden kann und deswegen die nen (§ 1 des Gesetzes).
Deckung des Arbeitskräftebedarfs gefährdet wird.
§5
§2
Vorrangige Heranziehung Nichterwerbstätiger
Zuständiges Arbeitsamt
Für die Deckung des Arbeitskräftebedarfs sind, wenn
Für die Entgegennahme der Bedarfsanmeldung und der und soweit dies ohne Nachteile für die rechtzeitige und
Veränderungsanzeigen ist das Arbeitsamt zuständig, in sachgerechte Durchführung der Aufgaben im Anwen-
dessen Bezirk die Beschäftigungsdienststelle oder der dungsbereich des· Arbeitssicherstellungsgesetzes (§ 4 des
Beschäftigungsbetrieb liegt. Gesetzes) möglich ist, zunächst die Personen zu vermit-
teln oder zu verpflichten, die keine Erwerbstätigkeit aus-
§3 üben. Stehen innerhalb des Bezirks des Arbeitsamtes
Erfassung des Bedarfs
nicht genügend Nichterwerbstätige zur Verfügung, so ist
zu versuchen, den Bedarf möglichst mit nichterwerbstäti-
(1) Das zuständige Arbeitsamt hat bei der Erfassung des gen Arbeitskräften aus benachbarten Arbeitsamtsbezirken
Bedarfs insbesondere festzustellen zu decken.
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§6 (2) Dem Arbeitskräfteausschuß gehören als Mitglieder
an je ein persönlich benannter Vertreter
Verteilung der Arbeitskräfte
1. der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreis-
(1) Kann der Arbeitskräftebedarf nicht oder nicht recht- stufe, in deren Gebiet das Arbeitsamt seinen Sitz hat,
zeitig mit Personen gedeckt werden, die keine Erwerbs-
2. der Standortverwaltung, in deren Bereich das Arbeits-
tätigkeit ausüben, so sind die erwerbstätigen Arbeitskräfte
amt seinen Sitz hat,
zu verteilen. Dabei hat das Arbeitsamt zunächst die Perso-
nen zu berücksichtigen, die eine Erwerbstätigkeit außer- 3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im
halb des Anwendungsbereiches des Arbeitssicherstel- Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes.
lungsgesetzes (§ 4 des Gesetzes) ausüben, bevor es auf Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte
Personen zurückgreift, die im Anwendungsbereich des Stellvertreter.
Arbeitssicherstellungsgesetzes beschäftigt sind. § 5 Satz 2
gilt entsprechend. (3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für die Arbeitsämter Bremen
und Hamburg mit der Maßgabe, daß den Arbeitskräfteaus-
(2) Müssen aus Betrieben oder Dienststellen Arbeitneh-
schüssen dieser Arbeitsämter als Mitglied ein Vertreter
mer zur anderweitigen Verwendung herangezogen wer-
des Landes angehört, in dessen Gebiet das Arbeitsamt
den, so sind möglichst Arbeitnehmer auszuwählen, deren
seinen Sitz hat.
Heranziehung den Arbeitsablauf und die Belange der
Arbeitnehmer in diesen Betrieben oder Dienststellen am (4) Der Arbeitskräfteausschuß wird vom Direktor des
wenigsten beeinträchtigt. Arbeitsamtes nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen
werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteaus-
(3) Das Arbeitsamt entscheidet über die Verteilung der
schusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses
Arbeitskräfte nach der Dringlichkeit des Bedarfs. Vorrangig
leitet der Direktor des Arbeitsamtes.
ist der Bedarf an Arbeitskräften für Aufgaben, die
1. der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähig- (5) Der Direktor des Arbeitsamtes hat zu den Beratun-
keit der Streitkräfte, gen des Arbeitskräfteausschusses hinzuzuziehen
2. der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähig- 1. Vertreter der Arbeitgeber oder der zur Einstellung von
keit der Polizei einschließlich des Bundesgrenzschutzes, Arbeitnehmern berechtigten Stellen, die einen Bedarf
angemeldet haben oder denen nach § 6 Abs. 2 Arbeit-
3. der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähig-
nehmer entzogen werden sollen,
keit der Einheiten und Einrichtungen des Zivilschutzes
oder 2. Vertreter der fachlich zuständigen Bundes- und Lan-
desbehörden, der Behörden der allgemeinen Verwal-
4. der Versorgung der Zivilbevölkerung mit lebensnotwen-
tung auf der, Kreisstufe sowie der Gemeinden und
digen Gütern und Leistungen einschließlich ihrer
Gemeindeverbände im Arbeitsamtsbezirk, die im
gesundheitlichen Versorgung
Arbeitskräfteausschuß nicht mit einem Mitglied vertre-
dienen. ten sind, und
(4) Das Arbeitsamt hat vor seiner Entscheidung über die 3. sonstige Vertreter sachverständiger Stellen,
Verteilung der Arbeitskräfte den Arbeitskräfteausschuß
wenn und soweit dies erforderlich ist oder es zwei Mitglie-
beim Arbeitsamt (§ 8) zu hören, es sei denn, die sofortige
der des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Behör-
Entscheidung liegt im öffentlichen Interesse. Hat das
den der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe nach
Arbeitsamt ohne vorherige Anhörung des Arbeitskräfte-
Satz 1 Nr. 2 sind zu den Beratungen auch auf deren
ausschusses entschieden, so ist der Ausschuß unverzüg-
Verlangen hinzuzuziehen.
lich zu unterrichten.
§7
§9
Entscheidung des Arbeitsamtes
Arbeitskräfteausschuß beim Landesarbeitsamt
(1) Das Arbeitsamt entscheidet über die Deckung des
angemeldeten Arbeitskräftebedarfs, wenn der Anmel- (1) Bei jedem Landesarbeitsamt wird ein Arbeitskräfte-
dende das Arbeitsamt nach Eintritt der Voraussetzungen ausschuß gebildet.
für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des
Gesetzes) auffordert, den Arbeitskräftebedarf zu decken. (2) Dem Arbeitskräfteausschuß gehören als Mitglieder
an je ein persönlich benannter Vertreter
(2) Das Arbeitsamt hat dem Anmeldenden seine Ent-
1. der Länder, deren Gebiete zum Bezirk des Landes-
scheidung nach Absatz 1 Satz 1 bekanntzugeben. Eine
arbeitsamtes gehören,
ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
Wird gegen die Entscheidung Widerspruch erhoben, so 2. der Wehrbereichsverwaltung, in deren Zuständigkeits-
hat das Landesarbeitsamt vor der Entscheidung über bereich das Landesarbeitsamt seinen Sitz hat,
den Widerspruch den Arbeitskräfteausschuß beim 3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe im
Landesarbeitsamt (§ 9) zu hören. Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes.
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte
§8 Stellvertreter.
Arbeitskräfteausschuß beim Arbeitsamt
(3) Der Arbeitskräfteausschuß wird vom Präsidenten
(1) Bei jedem Arbeitsamt wird ein Arbeitskräfteaus- des Landesarbeitsamtes nach Bedarf einberufen. Er muß
schuß gebildet. einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeits-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1073
kräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Aus- § 11
schusses leitet der Präsident des Landesarbeitsamtes. Entschädigung und Auslagenerstattung
(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Mitglieder der Arbeitskräfteausschüsse, ihre Stell-
vertreter und Personen, die nach§ 8 Abs. 5 Nr. 3 und§ 9
§ 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Nr. 3 zu den Beratun-
Weitere Aufgaben der Arbeitskräfteausschüsse gen hinzugezogen werden, erhalten bei Teilnahme an
und der Bundesanstalt für Arbeit Sitzungen der Arbeitskräfteausschüsse
(1) Der Arbeitskräfteausschuß beim Arbeitsamt hat 1. Ersatz der ihnen entstandenen baren Auslagen, sofern
unbeschadet seiner Aufgabe nach § 6 Abs. 4 das Arbeits- sie keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung nach
amt bei den Planungen zur Sicherstellung von Arbeitslei- den Vorschriften des Reisekostenrechts für Bundes-
stungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des beamte oder nach entsprechenden landesrechtlichen
Schutzes der Zivilbevölkerung zu beraten. Er hat insbe- Vorschriften haben, und
sondere Maßnahmen zur Feststellung und Deckung des 2. eine Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst
Arbeitskräftebedarfs vorzuschlagen und die Zusammen- oder Zeitverlust.
arbeit des Arbeitsamtes mit Behörden, Betrieben und
anderen beteiligten Stellen zu fördern. Für die Entschädigung und Auslagenerstattung nach Satz 1
gelten die Vorschriften der Satzung der Bundesanstalt für
(2) Das Arbeitsamt hat den Arbeitskräfteausschuß regel- Arbeit über die Entschädigung und Auslagenerstattung für
mäßig über den Stand Organmitglieder und die vom Verwaltungsrat erlassenen
1. der Anmeldung des Arbeitskräftebedarfs, Grundsätze für die Erstattung der baren Auslagen an die
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Organe der
2. seiner vor Eintritt der Voraussetzungen für die Sicher- Bundesanstalt für Arbeit; dabei entsprechen die Arbeits-
stellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) für kräfteausschüsse bei den Arbeitsämtern den Verwaltungs-
die Deckung des Arbeitskräftebedarfs getroffenen Vor- ausschüssen der Arbeitsämter und die Arbeitskräfteaus-
bereitungsmaßnahmen und schüsse bei den Landesarbeitsämtern den Verwaltungs-
3. der Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach Eintritt der ausschüssen der Landesarbeitsämter.
Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitslei-
stungen (§ 3 des Gesetzes)
zu unterrichten. § 12
Inkrafttreten
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Arbeitskräfteaus-
schuß beim Landesarbeitsamt und für das Landesarbeits- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
amt entsprechend. dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Mai 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Anmeldeunterlagen und Prüfnachweise
nach dem Chemikaliengesetz
Vom 31. Mai 1989
Auf Grund des § 1O Abs. 1 und des § 25 des Chemikaliengesetzes vom 16. September
1980 (BGBI. 1 S. 1718) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
§ 5 Abs. 3 der Verordnung über Anmeldeunterlagen und Prüfnachweise nach dem
Chemikaliengesetz vom 30. November 1981 (BGBI. 1 S. 1234), die durch die Verordnung
vom 14. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1641) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die für die Vorlage der Prüfnachweise nach den Absätzen 1 und 2 notwendigen
Prüfungen sind nach den Vorschriften der Richtlinie 88/302/EWG der Kommission vom
18. November 1987 zur neunten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnunung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABI. EG 1988
Nr. L 133 S. 1, berichtigt ABI. EG 1988 Nr. L 136 S. 20) durchzuführen. § 4 Abs. 2 Satz 2
bis 5 und Abs. 3 gilt entsprechend."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 30
des Chemikaliengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Mai 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1075
Verordnung
über die Vergütung für Soldaten
mit besonderer zeitlicher Belastung
Vom 2. Juni 1989
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom §2
21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 240) neu gefaßten § 50a des Vergütung
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261) wird im Die Vergütung beträgt für jede Dienstleistung nach § 1
Abs. 1
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung
und dem Bundesminister der Finanzen verordnet: Nummer 1 15,00 DM,
Nummer 2 30,00 DM.
§ 1 §3
Ausschluß des Anspruchs
Anspruchsvoraussetzungen
Die Vergütung wird nicht gewährt
(1) Soldaten mit Dienstbezügen aus der Besoldungs-
1. für Dienste in den ersten 6 Monaten seit dem Dienst-
ordnung A, die antritt,
1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden 2. neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundes-
besoldungsgesetzes,
2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
3. neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder
zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten eine Ver- Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundes-
gütung. besoldungsordnungen A und B,
4. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme
(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn sowie für Disziplinararrest, soweit der Soldat dabei
nicht am Dienst teilnimmt,
1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,
5. mit Feststellung des Spannungs- und Verteidigungs-
2. aus zwingenden dienstlichen Gründen eine ent- falles und bei Anordnung erhöhter Bereitschaftsstufen.
sprechende Freistellung vom Dienst nicht möglich ist
und §4
3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht- Inkrafttreten
dienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in
wurde. Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1989
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über den erhöhten Wehrsold für Soldaten
mit besonderer zeitlicher Belastung
Vom 2. Juni 1989
Auf Grund des§ 2 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes in der §2
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 Erhöhter Wehrsold
(BGBI. 1 S. 265) in Verbindung mit der hierzu erlassenen
Anlage, die durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- Der Wehrsold erhöht sich für jede Dienstleistung in den
und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 21. Februar Fällen des § 1 Abs. 1
1989 (BGBI. 1 S. 240) geändert worden ist, wird im Nummer 1 um 6,00 DM,
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung
Nummer 2 um 11,00 DM.
und dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
§3
§ 1
Ausschluß des Anspruchs
Anspruchsvoraussetzungen
Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt
(1) Soldaten mit Anspruch auf Wehrsold, die
1. für Dienste in den ersten 6 Monaten seit dem Dienst-
1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden antritt,
2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden 2. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2 oder
Dienstgeld nach § 8 des Wehrsoldgesetzes,
zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten einen
erhöhten Wehrsold. 3. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme
sowie für Disziplinararrest, soweit der Soldat dabei
(2) Der erhöhte Wehrsold wird nur gewährt, wenn nicht am Dienst teilnimmt,
1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde, 4. mit Feststellung des Spannungs- und Verteidigungs-
falles und bei Anordnung erhöhter Bereitschaftsstufen.
2. aus zwingenden dienstlichen Gründen eine ent-
sprechende Freistellung vom Dienst nicht möglich ist
§4
und
Inkrafttreten
3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht-
dienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in
wurde. Kraft.
Bonn, den 2. Juni 1989
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1077
Dritte Verordnung
zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
Vom 6. Juni 1989
Auf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Rates vom 13. Juli 1987 über die vorüber-
Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1 gehende Verwendung von Behältern (ABI.
S. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom EG Nr. L 196 S. 4) zollfrei eingeführt werden
12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) neu gefaßt worden können oder
ist, wird verordnet: b) gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht
eingeführt werden, sofern der Verwender hin-
Artikel 1 sichtlich dieser Gegenstände nicht oder nicht
in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 750), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 17. November 1988 (BGBI. 1 in sinngemäßer Anwendung der genannten Ver-
S. 2118), wird wie folgt geändert: ordnungen sowie der Durchführungsvorschriften
dazu; ausgenommen sind die Vorschriften über
1. In § 1 w~rden die vorübergehende Verwendung bei teilweiser
Zollbefreiung."
a) in Absatz 1 erster Halbsatz die Worte „zuletzt geän-
dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des 2. In § 11 a Abs. 1 wird nach der Angabe „Artikel 92" die
Rates vom 3. Mai 1988 (ABI. EG Nr. L 123 S. 2)" Angabe „Abs. 1" gestrichen.
ersetzt durch die Worte „zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 4235/88 des Rates vom
3. In § 13a werden
21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 373 S. 1)";
a) in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 die Worte „zur einmaligen
b) in Absatz 1 zweiter Halbsatz die Angaben „52 bis
Nutzung" gestrichen;
59" ersetzt durch die Angaben „52 bis 59 b";
c) Absatz 2 wie folgt gefaßt: b) in Absatz 1 am Ende des Satzes 3 die Worte
,,(EWG) Nr. 3599/82" angefügt;
,,(2) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist- vorbehaltlich des
c) in den Absätzen 2, 3 und 5 jeweils nach dem Wort
§ 13 a - die vorübergehende Einfuhr
,,Verordnung" die Worte ,,(EWG) Nr. 3599/82" ein-
1. von Gegenständen aus dem freien Verkehr gefügt.
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften, Artikel 2
2. anderer Gegenstände, die
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
a) nach der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vier-
Rates vom 21. Dezember 1982 über die vor- zehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes auch im
übergehende Verwendung (ABI. EG Nr. Land Berlin.
L 376 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1620/85 des Rates vom Artikel 3
13. Juni 1985 (ABI. EG Nr. L 155 S. 54), oder
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2096/87 des Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Bonn, den 6. Juni 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Theodor Waigel
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 9. Juni 1989
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Ceftazidim
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 und seine Salze
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1 der Dritten
Coffein
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem-
in Zubereitungen mit einem oder mehreren der folgen-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird im
den analgetisch wirksamen Stoffe
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und a) Paracetamol
Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschus- b) Salicylsäurederivate
ses für Verschreibungspflicht verordnet:
c) Pyrazolonderivate
- ausgenommen in Einzeldosen bis zu 0,5 g und einer
Artikel 1
Gesamtmenge bis zu 1 o g je Packung für die analge-
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei- tischen Wirkstoffe -
mittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt
Epirubicin
geändert durch die Verordnung vom 30. November 1988 und seine Salze
(BGBI. 1 S. 2165), wird die Anlage wie folgt geändert:
Flunisolid
1. Die Position „Retinol" erhält folgende Fassung: Josamycinpropionat (Ester)
und seine Salze
,,Vitamin A und seine Ester zur Anwendung bei Men-
schen Mesalazin
und seine Salze
- ausgenommen zum inneren Gebrauch in Zuberei-
tungen mit einer Tagesdosis bis zu 10 000 I.E. Pirprofen
und seine Salze
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch in Zuberei-
tungen mit einer Tagesdosis bis zu 50 000 I.E.". Prifiniumhydroxid
und seine Salze
2. Folgende Positionen werden angefügt: - zur Anwendung bei Tieren -".
„Aclarubicin
und seine Salze Artikel 2
Befunolol Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
und seine Salze leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
Bentiromid
und seine Salze
Artikel 3
Carbuterol
und seine Salze Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Juni 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1989 1079
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1122/89 des Rates über Sondermaßnahmen
betreffend die Anwendung bestimmter Interventionsschwellen für Obst
und G e m ü s e im Wirtschaftsjahr 1989/90 L 118/23 29. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1123/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2601/69 hinsichtlich der Verarbeitungsbeihilfe und der Durch-
führungsbestimmungen zu den Interventionsschwellen für bestimmte
Zitrusfrüchte L 118/25 29. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1124/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1035/77 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Ver-
marktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen L 118/28 29. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1125/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 426/89 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbei-
tungserzeugnisse aus Obst und G e m ü s e L 118/29 29. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1126/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2243/88 zur Festlegung vorläufiger Maßnahmen bezüglich
der Beihilfe für die Erzeugung von Verarbeitungserzeugnissen aus
Tomaten L 118/31 29. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1127/89 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2245/88 zur Einführung einer Garantieschwelle für
Pf i r s i c h e in S i r u p L 118/32 29. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1129/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 119/1 29. 4. 89
24. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1130/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2511/69 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der
Erzeugung und Vermarktung von Z i t r u s f r ü c h t e n in der Gemein-
schaft wegen der Frostschäden des Winters 1986/87 L 119/22 29. 4. 89
28. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1145/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 643/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die nach Portugal eingeführten
Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen und Waren des Blumenhan-
dels betreffend die Richtplafonds für Zier p f I an z e n für das Jahr 1989 L 119/67 29. 4. 89
28. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1156/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 hinsichtlich der Anpassung des Frei-
Grenze-Werts bestimmter Käsesorten für das Milchwirtschaftsjahr
1989/90 L 119/96 29. 4. 89
28. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1162/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3310/86 über die gemeinschaftliche Feststellung
der Marktpreise anhand des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper
ausgewachsener R i n der L 121/1 29. 4. 89
28. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1163/89 der Kommission über die Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung lagerfähiger Käsesorten L 121/2 29. 4. 89
28. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission zur Durchführung der
Beihilferegelung für Faser f I ach s und Hanf L 121/4 29. 4. 89
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesge-
setzblatt Koln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1191/89 des Rates zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich bestimmter Investitions-
beihilfen in der Schweine h a I tun g L 123/1 4. 5. 89
3. 5. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1200/89 der Kommission zur Festsetzung des
durchschnittlichen Weltmarktpreises und des Richtertrags für Lein -
s amen für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 123/20 4. 5. 89
Andere Vorschriften
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1131/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Qualitätsweine der bestimmten
Anbaugebiete von Jerez, Malaga, Jumilla, Priorate, Rioja und Valde-
penas (1989/90) L 119/24 29. 4. 89
28. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1159/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 zur Durchführung und Vereinfachung
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens sowie der Verordnungen
(EWG) Nr. 2855/85 und (EWG) Nr. 2793/86 L 119/100 29. 4. 89
28. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1196/89 der Kommission zur Einstellung des
Stöckerfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 123/11 4. 5. 89