1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
5. In Artikel 3 werden folgende Vorschriften eingefügt: c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
,,§ 10 ,,Die Beendigung ist dem Richter und der Deut-
schen Bundespost oder dem anderen Betreiber von
(1) Wird der Fernmeldeverkehr nach Artikel 1 dieses
Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr
Gesetzes oder nach den §§ 100 a, 100 b der Strafpro-
bestimmt sind, mitzuteilen."
zeßordnung überwacht, so darf diese Tatsache von
Personen, die eine für den öffentlichen Verkehr (18) Nach § 17 des Gesetzes über die Entschädigung
bestimmte, nicht von der Deutschen Bundespost von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der
betriebene Fernmeldeanlage betreiben, beaufsichti- Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1756),
gen, bedienen oder bei ihrem Betrieb tätig sind, ande- das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember
ren nicht mitgeteilt werden. 1986 (BGBI. 1S. 2326) geändert worden ist, wird folgender
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit § 17 a eingefügt:
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 die ,,§ 17a
Tatsache der Überwachung des Fernmeldeverkehrs
einem anderen mitteilt. Herausgabe von Gegenständen,
Überwachung des Fernmeldeverkehrs,
§ 11 Auskunftsersuchen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiber einer (1) Für Dritte, die auf Grund eines Beweiszwecken die-
für den öffentlichen Verkehr bestimmten, nicht von der nenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde Gegen-
Deutschen Bundespost betriebenen Fernmeldeanlage stände herausgeben (§ 95 Abs. 1 der Strafprozeßordnung)
entgegen oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer
1. Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2 eine Auskunft nicht erteilt, Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden,
Sendungen nicht aushändigt oder das Überwachen Auskunft erteilen oder die Überwachung und Aufzeich-
des Fernmeldeverkehrs nicht ermöglicht oder nung des Fernmeldeverkehrs ermöglichen (§ 100 b Abs. 3
der Strafprozeßordnung), gelten die Vorschriften dieses
2. Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 3 das erforderliche über- Gesetzes sinngemäß. Artikel 3 § 13 des Gesetzes zur
prüfte und zum Zugang zu Verschlußsachen des Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis-
jeweiligen Geheimhaltungsgrades ermächtigte Per- ses findet keine Anwendung.
sonal nicht bereithält.
(2) Die Dritten werden wie Zeugen entschädigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet (3) Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder
werden." einer anderen Person, so werden ihm die Aufwendungen
dafür (§ 11) im Rahmen des § 2 Abs. 2 und 5 ersetzt.
6. Artikel 3 §§ 10 bis 13 (alt) werden §§ 12 bis 15 (neu).
(4) Für die Benutzung von Festverbindungen bei der
7. Artikel 3 § 13 (neu) wird wie folgt gefaßt: Überwachung des Fernmeldeverkehrs sind auch die in
den allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Entgelte zu
,,§ 13
ersetzen."
Die nach diesem Gesetz berechtigten Stellen haben
die Leistungen der Deutschen Bundespost oder ande- (19) Absatz 16 gilt nicht im Land Berlin.
rer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffent- (20) § 354 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geän-
lichen Verkehr bestimmt sind, abzugelten."
dert:
(17) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der 1. In Absatz 3 Satz 1 wird hinter die Worte „Die Absätze 1
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, und 2 gelten entsprechend für ... " und vor dem Wort
1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom ,,Personen" das Wort „andere" eingefügt.
17. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 606), wird wie folgt geändert:
2. Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird durch die folgende
1. In § 100 a Satz 1 werden die Worte „Aufnahme des Nummer 2 ersetzt:
Fernmeldeverkehrs auf Tonträger" durch die Worte ,,2. eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte Fern-
,,Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs" ersetzt.
meldeanlage betreiben, beaufsichtigen, bedienen
2. § 100b wird wie folgt geändert: oder sonst bei ihrem Betrieb tätig sind."
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Aufnahme
des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger" durch die
Worte „Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs" Artikel 5
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Neufassung des Gesetzes
über das Postwesen
,,(3) Auf Grund der Anordnung haben die Deutsche
und des Gesetzes
Bundespost und jeder andere Betreiber von Fern-
meldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr über Fernmeldeanlagen
bestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft
und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Über- kann den Wortlaut des Gesetzes über das Postwesen und
wachung und Aufzeichnung des Fernmeldever- des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der vom Inkraft-
kehrs zu ermöglichen. § 95 Abs. 2 gilt entspre- treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
chend." gesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Para-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1053
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 5. 89 Schiffahrtspolizeiliche Anordr:)ung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Anderung der Zufahrt zum Nord-
Ostsee-Kanal vor Brunsbüttel, tjle Einrichtung der Nordwest-
reede von Brunsbüttel und die Anderung der Betonnung der
Neufeld-Reede Ost 2581 ( 96 27. 5. 89) 1. 6. 89
neu: 9511-1-15
26. 5. 89 Einhundertundneunte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 2757 (102 6. 6. 89) s. Artikel 3
7400-1
18. 5. 89 ?.wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zur Ver-
ordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahr-
zeuge 2809 (104 8. 6. 89) 8. 6. 89
96-1-13-1
Bundesgesetz b I att
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 3. Juni 1989
Tag Inhalt Seite
17. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 473
25. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ......... . 475
25. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .........• 477
5. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 480
8. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 482
11. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit ...... . 484
12. 5. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst ................................................................ . 486
16. 5. 89 Bekanntmachung der deutsch-iranischen Vereinbarung über technische Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Post- und Fernmeldewesens ...................................•............• 487
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1053
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 5. 89 Schiffahrtspolizeiliche Anordr:)ung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Anderung der Zufahrt zum Nord-
Ostsee-Kanal vor Brunsbüttel, tjle Einrichtung der Nordwest-
reede von Brunsbüttel und die Anderung der Betonnung der
Neufeld-Reede Ost 2581 ( 96 27. 5. 89) 1. 6. 89
neu: 9511-1-15
26. 5. 89 Einhundertundneunte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 2757 (102 6. 6. 89) s. Artikel 3
7400-1
18. 5. 89 ?.wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zur Ver-
ordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahr-
zeuge 2809 (104 8. 6. 89) 8. 6. 89
96-1-13-1
Bundesgesetz b I att
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 3. Juni 1989
Tag Inhalt Seite
17. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 473
25. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ......... . 475
25. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .........• 477
5. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 480
8. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 482
11. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit ...... . 484
12. 5. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst ................................................................ . 486
16. 5. 89 Bekanntmachung der deutsch-iranischen Vereinbarung über technische Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Post- und Fernmeldewesens ...................................•............• 487
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens
und der Deutschen Bundespost
(Poststrukturgesetz - PostStruktG)
Vom 8. Juni 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Unternehmensverfassung
der Deutschen Bundespost
(Postverfassungsgesetz - PostVerfG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 23 Aufgaben
Aufgaben und Rechtsstellung § 24 Einspruch gegen Beschlüsse des Aufsichtsrats
§ Aufgaben
fünfter Abschnitt
§ 2 Sondervermögen Deutsche Bundespost
Bundesminister für Post und Telekommunikation
§ 3 Organe
§ 4 Leitungsgrundsätze § 25 Politische Zielvorgaben
§ 5 Stellung im Rechtsverkehr § 26 Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat
§ 6 Vertretung der Deutschen Bundespost § 27 Rechtsaufsicht
§ 28 Genehmigungsrechte des Bundesministers für Post und
zweiter Abschnitt Telekommunikation
Direktorium der Deutschen Bundespost § 29 Aufträge im öffentlichen Interesse
§ 7 Zusammensetzung § 30 Rechtsverordnungen des Post- und Fernmeldewesens
§ 8 Aufgaben § 31 Sonstige Befugnisse
§ 9 Sozialangelegenheiten
Sechster Abschnitt
§ 1O Sozialeinrichtungen, Selbsthilfeeinrichtungen
lnfrastrukturrat
§ 11 Wahrnehmung der Aufgaben im Sozialbereich
§ 32 Bildung und Zusammensetzung
Dritter Abschnitt § 33 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen
Vorstand § 34 Aufgaben
§ 12 Zusammensetzung und Rechtsstellung § 35 Beschlüsse des lnfrastrukturrats
§ 13 Bestellung, Beendigung
Siebter Abschnitt
§ 14 Bestellung von Beamten zu Vorstandsmitgliedern
Zwischenstaatliche Beziehungen,
§ 15 Rechte und Pflichten des Vorstands
internationale Organisationen
Vierter Abschnitt § 36 Zwischenstaatliche Beziehungen, internationale Organi-
sationen
Aufsichtsrat
§ 16 Zusammensetzung und Pflichten Achter Abschnitt
§ 17 Vorschlagsrecht für die Mitgliedschaft Wirtschaftsführung
§ 18 Berufung
§ 37 Grundsätze
§ 19 Dauer der Mitgliedschaft § 38 Wirtschaftsplan
§ 20 Vorsitz § 39 Grundsätze und Vorschriften für die Wirtschaftsführung
§ 21 Sitzungen § 40 Kreditermächtigungen, Bürgschaften und andere Gewähr-
§ 22 Geschäftsordnung leistungen
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1027
§ 41 Eigenkapitalausstattung Zehnter Abschnitt
§ 42 Rückstellungen, Rücklagen und Gewinnverwendung Sonderbestimmungen
§ 43 Ablieferungen § 56 Zulässigkeit der Enteignung
§ 44 Jahresabschluß § 57 Planverfahren
§ 45 Prüfung und Entlastung des Vorstands § 58 Rechtsverordnungen
Neunter Abschnitt Elfter Abschnitt
Personal- und Sozialwesen Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 46 Rechtsverhältnisse des Personals § 59 Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung für
die Selbstverwaltungseinrichtungen, personalvertretungs-
§ 47 Rechtsverhältnisse der Beschäftigten mit leitenden Auf- rechtliche Übergangsregelung
gaben oder mit besonders wichtigen Funktionen
§ 60 Übergangsregelung zu bestehenden Tarifverträgen
§ 48 Dienstrechtliche Zuständigkeiten
§ 61 Übergangsregelung zum öffentlich-rechtlichen Amtsver-
§ 49 Beamtenrechtliche Regelungen hältnis
§ 50 Besoldungsrechtliche Regelungen § 62 Bildung der Organe
§ 51 Belohnungen, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen § 63 Finanzwirtschaftliche Übergangsbestimmungen
§ 52 Verwendung auf anderen Dienstposten § 64 Überleitungsvorschriften
§ 53 Tarifverträge § 65 Aufhebung von Rechtsverordnungen
§ 54 Versorgungsrechtliche Regelungen § 66 Aufhebung von Vorschriften
§ 55 Nachwuchssicherung § 67 Berlin-Klausel
Erster Abschnitt Sondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschafts- und
Rechnungsführung von dem übrigen Vermögen des Bun-
Aufgaben und Rechtsstellung des, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu
halten. Das Sondervermögen gliedert sich in die Teil-
§ 1 sondervermögen der drei Unternehmen.
Aufgaben (2) Für die Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost
(1) Die Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland auf haftet der Bund nur mit dem Sondervermögen. Für die
dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens werden von Verbindlichkeiten der drei Unternehmen haftet der Bund
dem Bundesminister für Post und Telekommunikation und mit dem jeweiligen Teilsondervermögen; diese stehen
der Deutschen Bundespost erfüllt. Der Bundesminister für auch gegenseitig für ihre jeweiligen Verbindlichkeiten ein.
Post und Telekommunikation nimmt politische und hoheit- Das Sondervermögen und die Teilsondervermögen haften
liche Aufgaben wahr; er übt die Rechte des Bundes auf nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens aus. Der (3) Das dem Post- und Fernmeldewesen gewidmete
Deutschen Bundespost obliegen in Wahrnehmung ihres Vermögen im Land Berlin ist als Sondervermögen von
öffentlichen Auftrags im nationalen und internationalen dem Vermögen des Landes Berlin, seinen Rechten und
Bereich unternehmerische und betriebliche Aufgaben des Verbindlichkeiten getrennt zu halten; es gliedert sich in drei
Post- und Fernmeldewesens. Teilsondervermögen entsprechend Absatz 1, die nach den
(2) Die Deutsche Bundespost gliedert sich in drei Teil- Weisungen der Vorstände gemäß § 1 Abs. 3 zu verwalten
bereiche, die als öffentliche Unternehmen mit den Be- sind. Für Verbindlichkeiten, die sich aus dem Betrieb des
zeichnungen Post- und Fernmeldewesens im Land Berlin ergeben, haf-
tet auch das Sondervermögen der Deutschen Bundespost;
Deutsche Bundespost POSTDIENST für die Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost haftet
Deutsche Bundespost POSTBANK auch das dem Post- und Fernmeldewesen gewidmete
Deutsche Bundespost TELEKOM Sondervermögen Berlin; dieses haftet nicht für die Ver-
geführt werden. bindlichkeiten des Landes Berlin. Gleiches gilt für die
Haftung der drei Teilsondervermögen. Absatz 2 Satz 2 gilt
(3) Die Aufgaben des Post- und Fernmeldewesens entsprechend.
im Land Berlin werden nach den Weisungen des Bundes-
ministers für Post und Telekommunikation oder der Vor-
stände der Unternehmen der Deutschen Bundespost
wahrgenommen. §3
Organe
§2
(1) Organ der Deutschen Bundespost ist das Direkto-
Sondervermögen Deutsche Bundespost rium der Deutschen Bundespost.
(1) Das dem Post- und Fernmeldewesen gewidmete und (2) Organe jedes Unternehmens der Deutschen Bun-
bei seiner Verwaltung erworbene Bundesvermögen ist als despost sind Vorstand und Aufsichtsrat.
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§4 (2) Entscheidungen des Direktoriums werden einstim-
Leitungsgrundsätze mig getroffen. Kommt eine einstimmige Entscheidung
innerhalb eines Monats nicht zustande, so ist nach einer
(1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost haben Beratung mit dem Bundesminister für Post und Telekom-
die Nachfrage von Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung munikation innerhalb eines weiteren Monats mehrheitlich
nach Leistungen der Post-, Postbank- und Fernmeldedien- zu entscheiden.
ste zu decken. Die Dienste sind unter Berücksichtigung
der Markterfordernisse entsprechend der wirtschaftlichen
§8
und technischen Entwicklung zu gestalten. Darüber hinaus Aufgaben
sind lnfrastrukturdienste (Monopolaufgaben und Pflichtlei-
Dem Direktorium der Deutschen Bundespost obliegen
stungen) und die notwendige Infrastruktur im Sinne der
folgende Aufgaben:
öffentlichen Aufgabenstellung, insbesondere der Daseins-
vorsorge, nach den Grundsätzen der Politik der Bundes- 1. die Festlegung von Grundsätzen über die wechsel-
republik Deutschland zu sichern und der Entwicklung seitige Inanspruchnahme von Leistungen und Einrich-
anzupassen. Dabei sind die Grenzen der wirtschaftlichen tungen der Unternehmen der Deutschen Bundespost
Möglichkeiten der Unternehmen zu beachten. In Wahrneh- einschließlich der Festlegung von Grundsätzen über
mung ihrer Aufgaben beteiligen sich die Unternehmen am die Abgeltung einer Inanspruchnahme (§ 4 Abs. 2), um
Wettbewerb. Unter Berücksichtigung dieser Leitlinien sind insbesondere die Verbundvorteile sinnvoll zu nutzen,
die Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsät- 2. die Vertretung der Deutschen Bundespost (§ 6 Abs. 1),
zen zu führen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die insbesondere bei der Kreditaufnahme (§ 40 Abs. 1),
Unternehmen in angemessener Weise Forschung zu
betreiben. 3. die Festlegung von Grundsätzen zur Erhaltung des
Sondervermögens des Bundes und zur Sicherung der
(2) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Unterneh- Liquiditätssteuerung der Deutschen Bundespost,
men gehalten, die Dienstleistungen der anderen Unterneh-
men der Deutschen Bundespost im Rahmen ihres Bedarfs 4. die Festlegung eines Vorschlags über einen Finanz-
in Anspruch zu nehmen. Dabei sind die Grundsätze der ausgleich zur Aufnahme in die Wirtschaftspläne (§ 37
Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Erbringt ein Unter- Abs. 3),
nehmen Dienstleistungen für ein anderes Unternehmen 5. die Koordinierung der Bestimmungen über die Wirt-
der Deutschen Bundespost, sind die Leistungen angemes- schaftsführung und der Vorschriften über die Aufstel-
sen abzugelten. lung des Jahresabschlusses (§ 39 Abs. 2),
§ 5 6. die Regelung für die Verwaltung der Schulden der
Deutschen Bundespost durch die Bundesschulden-
Stellung im Rechtsverkehr
verwaltung (§ 40 Abs. 7),
Die Deutsche Bundespost und die Unternehmen der 7. die Zusammenfassung der genehmigten Jahresab-
Deutschen Bundespost können im Rechtsverkehr unter
schlüsse der Unternehmen (§ 44 Abs. 2).
ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Dies
gilt auch im Verhältnis zum Bund und seinen übrigen
§9
Sondervermögen, wenn und soweit die Inanspruchnahme
von Dienstleistungen des Post- und Fernmeldewesens Sozialangelegenheiten
betroffen ist. Klagen zwischen den Unternehmen sind aus- (1) Die in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder sonsti-
geschlossen.
gen Rechtsvorschriften enthaltenen Aufgaben der Kran-
§6 ken-, Renten- und Unfallversicherung, des Arbeitsschut-
Vertretung der Deutschen Bundespost zes, der Schwerbehindertenfürsorge, des Jugendarbeits-
und des Mutterschutzes werden für.die Deutsche Bundes-
(1) Die Deutsche Bundespost wird gerichtlich und außer- post durch das Direktorium einheitlich wahrgenommen.
gerichtlich durch das Direktorium der Deutschen Bundes- Die hierfür erforderlichen Mittel werden in den Wirtschafts-
post vertreten. plänen der Unternehmen bereitgestellt.
(2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der (2) Für die betrieblichen Sozialangelegenheiten gelten
Unternehmen der Deutschen Bundespost wird nach Maß- Absatz 1 sowie § 10 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
gabe dieses Gesetzes durch Allgemeine Geschäftsord-
nungen geregelt, die im Bundesanzeiger zu veröffent- § 10
lichen sind.
Sozialeinrichtungen, Selbsthilfeeinrichtungen
(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Kranken- und Unfall-
Zweiter Abschnitt versicherung werden für den Bereich der Deutschen Bun-
Direktorium der Deutschen Bundespost despost von der Bundespostbetriebskrankenkasse und
der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversiche-
rung weitergeführt.
§7
Zusammensetzung (2) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen der Deutschen
Bundespost werden als einheitliche Einrichtungen der
(1) Das Direktorium der Deutschen Bundespost besteht Deutschen Bundespost weitergeführt. Die in Teil VI der
aus den Vorsitzenden der Vorstände der Unternehmen. Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über
Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Beteiligungsrechte des Bundesministers der Finanzen
Bestimmungen über den Vorsitz trifft. finden keine Anwendung.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1029
(3) Die anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Deut- § 13
schen Bundespost werden weiter gefördert.
Bestellung, Beendigung
(4) Die hierfür erforderlichen Mittel werden in den Wirt-
(1) Der bzw. die Vorsitzende und die weiteren Mitglieder
schaftsplänen der Unternehmen bereitgestellt.
des Vorstands werden vom Bundesminister für Post und
Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Aufsichts-
§ 11 rat, die weiteren Mitglieder auch im Benehmen mit dem
Wahrnehmung der Aufgaben im Sozialbereich bzw. der Vorsitzenden vorgeschlagen. Kommt ein Einver-
nehmen nicht zustande, so entscheidet die Bundesregie-
(1) Das Direktorium bedient sich für die Wahrnehmung rung über die Vorschläge. Die Vorstandsmitglieder werden
seiner Aufgaben im Sozialbereich einer eigenen Dienst- vom Bundespräsidenten auf Beschluß der Bundesregie-
stelle. Es kann sich bei der Leitung der Dienststelle durch rung bestellt. Die Bestellung wird mit der Aushändigung
die jeweiligen Vorstandsmitglieder für personelle und der Ernennungsurkunde wirksam.
soziale Aufgaben vertreten lassen; das Nähere regelt die
Geschäftsordnung. (2) Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund
abberufen werden. Die Abberufung erfolgt auf Beschluß
(2) Die für die Dienststelle erforderlichen Mittel werden der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten.
im Wirtschaftsplan des Unternehmens Deutsche Bundes-
(3) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
post POSTDIENST bereitgestellt. Sie sind anteilsmäßig
von den Unternehmen Deutsche Bundespost POSTBANK beantragt die Abberufung nach Anhörung des Aufsichts-
und Deutsche Bundespost TELEKOM zu erstatten. rats bei der Bundesregierung. Verlangt der Aufsichtsrat mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl seiner Mitglieder
die Abberufung, so hat der Bundesminister für Post und
Telekommunikation diesen Beschluß der Bundesregierung
vorzulegen. Vor dem Antrag des Bundesministers für Post
Dritter Abschnitt und Telekommunikation oder dem Beschluß des Auf-
sichtsrats sowie vor der Beschlußfassung der Bundes-
Vorstand
regierung ist dem Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben.
§ 12
(4) Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält
Zusammensetzung und Rechtsstellung das Vorstandsmitglied eine vom Bundespräsidenten voll-
(1) Jedes Unternehmen der Deutschen Bundespost wird zogene Urkunde. Die Entlassung wird mit der Aushändi-
von einem Vorstand geleitet, der sich für die Führung der gung der Urkunde wirksam.
Geschäfte einer Generaldirektion bedient.
§ 14
(2) Der Vorstand besteht aus einem bzw. einer Vorsit- Bestellung von Beamten zu Vorstandsmitgliedern
zenden und weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied hat ins-
besondere die personellen und sozialen Aufgaben wahr- (1) Wird ein Bundesbeamter in ein Amtsverhältnis nach
zunehmen. Über die Zahl der Mitglieder entscheidet die § 12 Abs. 3 berufen, so scheidet er mit dem Beginn des
Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Amtsverhältnisses aus seinem bisherigen Amt aus. Für die
Post und Telekommunikation. Die Vorstandsmitglieder sol- Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die in dem Beamten-
len Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset- verhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Aus-
zes sein. Sie sollen hervorragende Sachkenner der Unter- nahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Ver-
nehmensführung sein. bots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken.
Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf
(3) Die Vorstandsmitglieder stehen in einem öffentlich- das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.
rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund, das in der Regel auf
fünf Jahre befristet ist; Verlängerung ist zulässig. (2) Endet das Amtsverhältnis, so tritt der Beamte, wenn
ihm nicht innerhalb von drei Monaten unter den Vorausset-
(4) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt zungen des§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengeset-
kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen zes ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser
Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter in den einst-
gerichteten anderen Unternehmens noch einer Regierung weiligen Ruhestand, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch
oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder nicht die Altersgrenze (§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamten-
eines Landes angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt gesetzes) erreicht hat. Er erhält das Ruhegehalt, das er in
außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörig- seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des
keit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses erdient hätte.
Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Eine Versorgungsregelung nach § 12 Abs. 5 bleibt unbe-
Bundesministers für Post und Telekommunikation erfor- rührt.
derlich; dieser entscheidet, inwieweit eine Vergütung
abzuführen ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter
im Bundesdienst und Berufssoldaten.
(5) Die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, ins-
besondere Gehälter, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbe- § 15
züge und Haftung, werden durch Verträge geregelt, die der
Rechte und Pflichten des Vorstands
Bundesminister für Post und Telekommunikation mit den
Vorstandsmitgliedern schließt. Die Verträge bedürfen der (1) Die Vorstandsmitglieder haben das Unternehmen
Zustimmung der Bundesregierung. nach Maßgabe dieses Gesetzes mit der Sorgfalt eines
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu füh- (2) Der Aufsichtsrat des Unternehmens Deutsche Bun-
ren. Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam despost POSTBANK besteht aus 15 Mitgliedern:
verantwortlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsord- fünf Vertreter des Bundes,
nung, die eine Aufteilung der Geschäfte auf die Vorstands-
fünf Vertreter der Anwender und Kunden,
mitglieder vorsieht. Beschlüsse des Vorstands bedürfen
der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmen- fünf Vertreter des Personals des Unternehmens.
gleichheit entscheidet der bzw. die Vorsitzende. Jedes
(3) Die Mitglieder dürfen nur dem Aufsichtsrat eines der
Vorstandsmitglied ist befugt, seine abweichende Auffas-
Unternehmen angehören.
sung dem Aufsichtsrat bekanntzugeben.
(2) Der Vorstand erläßt nach Beschlußfassung durch (4) Die Aufsichtsratsmitglieder sollen Gewähr für eine
den Aufsichtsrat die Allgemeine Geschäftsordnung für das sachkundige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bieten.
Unternehmen. (5) Die Aufsichtsratsmitglieder haben ihr Amt nach
(3) Der Vorstand vertritt das Unternehmen gerichtlich bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Für die Sorg-
und außergerichtlich, soweit nicht die Allgemeine faltspflicht gilt § 15 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Die
Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt. Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Auf-
sichtsrat kann im Einzelfall beschließen, daß eine Angele-
(4) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über genheit nicht vertraulich zu behandeln ist.
1. die beabsichtigte Geschäftspolitik einschließlich des
Personal- und Sozialwesens sowie andere grundsätz-
liche Fragen der künftigen Geschäftsführung; § 17
2. die Rentabilität des Unternehmens, insbesondere die Vorschlagsrecht für die Mitgliedschaft
Rentabilität des Eigenkapitals;
(1) Die Vertreter des Bundes werden vom Bundesmini-
3. den Gang der Geschäfte, insbesondere über die
ster für Post und Telekommunikation benannt.
Umsatz-, Sparten- und Regionalergebnisse sowie die
Gesamtlage des Unternehmens; (2) Die Vertreter der Anwender und Kunden werden vom
4. Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität des Bundesminister für Post und Telekommunikation im
Unternehmens von erheblicher Bedeutung sein kön- Benehmen mit den Spitzenverbänden der gewerblichen
nen. Wirtschaft, der Landwirtschaft und der Verbraucher
benannt. Bei den Unternehmen Deutsche Bundespost
Außerdem ist dem bzw. der Vorsitzenden des Aufsichts- POSTDIENST und Deutsche Bundespost TELEKOM sol-
rats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten; als len die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft mit
wichtiger Anlaß ist auch ein dem Vorstand bekanntgewor- vier Vertretern, der Landwirtschaft mit einem Vertreter und
dener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen der Verbraucher mit zwei Vertretern berücksichtigt wer-
Unternehmen anzusehen, der auf die Lage des Unterneh- den. Bei dem Unternehmen Deutsche Bundespost POST-
mens von erheblichem Einfluß sein kann. BANK sollen die genannten Spitzenverbände nach dem
(5) Der Vorstand hat unverzüglich Schlüssel drei zu eins zu eins berücksichtigt werden.
1. dem Bundesminister für Post und Telekommunikation (3) Die Vertreter des Personals der Unternehmen der
a) Beschlußvorlagen an den Aufsichtsrat zuzuleiten, Deutschen Bundespost werden dem Bundesminister für
Post und Telekommunikation von den in den Unternehmen
b) Beschlüsse des Aufsichtsrats vorzulegen, vertretenen Gewerkschaften vorgeschlagen. Von den Vor-
c) Beschlüsse über die für die wirtschaftliche Entwick- geschlagenen müssen bei den Unternehmen Deutsche
lung wesentlichen Leistungsentgelte für Pflicht- Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost
leistungen (§ 25 Abs. 2) vorzulegen, TELEKOM mindestens vier, bei dem Unternehmen Deut-
sche Bundespost POSTBANK mindestens drei dem Per-
2. dem Aufsichtsrat Beschlußvorlagen an den Bundes-
sonal des jeweiligen Unternehmens angehören. Für jedes
minister für Post und Telekommunikation zuzuleiten.
Unternehmen muß sich unter den Vorgeschlagenen min-
destens eine Frau befinden. Das Vorschlagsrecht richtet
sich unter entsprechender Anwendung des Verteilungs-
grundsatzes gemäß § 6 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes
Vierter Abschnitt nach dem Ergebnis der jeweils letzten Hauptpersonalrats-
wahl; gemeinsame Vorschläge mehrerer Gewerkschaften
Aufsichtsrat
sind zulässig.
§ 16 (4) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
legt der Bundesregierung einen Vorschlag für die Berufung
Zusammensetzung und Pflichten
der Aufsichtsratsmitglieder nach Maßgabe der Absätze 1
(1) Die Aufsichtsräte der Unternehmen Deutsche bis 3 vor.
Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost
TELEKOM bestehen aus 21 Mitgliedern:
§ 18
sieben Vertreter des Bundes,
sieben Vertreter der Anwender und Kunden, Berufung
sieben Vertreter des Personals des jeweiligen Unterneh- Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Aufsichts-
mens. rats.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1031
§ 19 § 21
Dauer der Mitgliedschaft Sitzungen
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für fünf (1) Der Aufsichtsrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr
Jahre in den Aufsichtsrat berufen. Wiederberufung ist zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Zu außerordent-
zulässig. lichen Sitzungen ist er einzuberufen, wenn der Vorstand
oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Aufsichts-
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können durch rats die Sitzung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende
schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesminister für oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter können jeder-
Post und Telekommunikation auf ihre Mitgliedschaft ver- zeit den Aufsichtsrat zu einer außerordentlichen Sitzung
zichten. einberufen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Bundesminister (2) Zur Beschlußfassung müssen mehr als die Hälfte der
für Post und Telekommunikation nach Mitteilung durch den gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats anwe-
Vorschlagsberechtigten feststellt, daß die Voraussetzun- send sein. Die Beschlüsse werden, soweit dieses Gesetz
gen für die Berufung entfallen sind. nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Ein Mitglied, das an der Teilnahme verhindert ist, kann
(4) Die Mitgliedschaft erlischt, sofern ein Mitglied die durch verschlossene schriftliche Erklärung abstimmen. Bei
Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden und Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Rechte aus den öffentlichen Wahlen zu erlangen. Sie
erlischt ferner, wenn die Bundesregierung nach Anhörung (3) Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stell-
des Aufsichtsrats feststellt, daß bei einem Mitglied ein vertreter können bei Beschlußvorlagen des Vorstands
wichtiger, in seiner Person liegender Grund gegeben ist, nach § 23 Abs. 3 auf dessen Antrag eine schriftliche
der das Ausscheiden rechtfertigt. Als solcher gilt insbeson- Beschlußfassung des Aufsichtsrats veranlassen. Sie ist
dere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung nur zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Ver-
der Dienstgeschäfte (§ 60 des Bundesbeamtengesetzes) fahren widerspricht.
oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 91 der Bundes-
(4) Der Aufsichtsrat kann die Anwesenheit von einzel-
disziplinarordnung) berechtigen würde, oder eine Verlet-
nen Vorstandsmitgliedern verlangen. Die Mitglieder und
zung der Verschwiegenheitspflicht nach § 16 Abs. 5.
die Beauftragten des Vorstands haben das Recht, teilzu-
(5) Bei der erstmaligen Bildung des Aufsichtsrats nach nehmen und jederzeit gehört zu werden. In den Fällen des
Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die Mitgliedschaft auf § 23 Abs. 2 kann der Aufsichtsrat sie von der Teilnahme
längstens fünf Jahre zu bemessen. Bei den Unternehmen ausschließen.
Deutsche Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bun- (5) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
despost TELEKOM scheiden nach Ablauf jedes der ersten sowie seine Beauftragten können an den Sitzungen des
drei Jahre je ein Mitglied, nach Ablauf des vierten und Aufsichtsrats teilnehmen. Er kann andere Mitglieder der
fünften Jahres je zwei Mitglieder der in § 16 Abs. 1 Bundesregierung oder deren Beauftragte hinzuziehen.
genannten Gruppen aus. Bei dem Unternehmen Deutsche
Bundespost POSTBANK scheidet nach Ablauf jedes der (6) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll den Bundes-
ersten fünf Jahre je ein Mitglied der in § 16 Abs. 2 genann- minister für Post und Telekommunikation und den Vor-
ten Gruppen aus. Die Reihenfolge in jeder Gruppe wird in stand rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung
der ersten Sitzung des Aufsichtsrats durch das Los sowie der erforderlichen sonstigen Unterlagen von jeder
bestimmt. Sitzung verständigen.
(6) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Zeit, für die es (7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
berufen ist, aus, so wird unverzüglich ein Ersatzmitglied für
(8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten Ersatz von
die restliche Zeit berufen.
Reisekosten und eine angemessene Vergütung, die der
Bundesminister für Post und Telekommunikation auf Vor-
schlag des Vorstands festsetzt.
§ 20
Vorsitz § 22
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl Geschäftsordnung
einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsit-
zenden. Für die Wahl des Vorsitzenden ist die Mehrheit Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Nach
der Stimmen der Mitglieder, für die Wahl des stellvertreten- Maßgabe dieser Geschäftsordnung können Ausschüsse
den Vorsitzenden ist einfache Stimmenmehrheit erforder- gebildet werden.
lich. Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erfor-
derliche Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahlgang
§ 23
statt. Kommt auch in diesem Wahlgang die erforderliche
Stimmenmehrheit nicht zustande, findet in einem dritten Aufgaben
Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern, die im zwei-
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu über-
ten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben,
wachen und insbesondere darauf zu achten, daß dabei die
eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit ent-
Grundsätze des § 4 eingehalten werden.
scheidet. Ist in diesem Wahlgang nur ein Bewerber vor-
handen, so ist ebenfalls die einfache Mehrheit ausrei- (2) Der Aufsichtsrat ist bei der Berufung und Abberufung
chend. der Vorstandsmitglieder nach Maßgabe des § 13 beteiligt.
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Der Aufsichtsrat beschließt nach Vorlage durch den des Unternehmens nicht gerecht wird. Der Vorstand hat
Vorstand über gleichzeitig den Bundesminister für Post und T elekommu-
1. die Feststellung des Wirtschaftsplans und wesentlicher nikation über den Einspruch zu unterrichten.
Änderungen, (2) Der Aufsichtsrat hat binnen eines Monats nach Ein-
2. die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 44 Abs. 1), gang des Einspruchs nach Anhörung des Vorstands er-
neut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen.
3. die Entlastung des Vorstands (§ 45 Abs. 4),
4. die Leistungsentgelte im Briefdienst und im Monopol- (3) Beschließt der Aufsichtsrat mit der Mehrheit seiner
bereich des Fernmeldewesens, Mitglieder, den Einspruch des Vorstands zurückzuweisen,
entscheidet der Bundesminister für Post und T elekommu-
5. die Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des nikation auf Vorlage des Vorstands endgültig. Kommt die
Unternehmens sowie die Vorschriften über die Aufstel- nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zustande, gilt die
lung des Jahresabschlusses, Vorlage des Vorstands als beschlossen.
6. die Gründung von Tochtergesellschaften, den Erwerb
oder die Veräußerung von Beteiligungen oder Grund-
stücken nach Maßgabe der Bestimmungen über die
Wirtschaftsführung des Unternehmens,
Fünfter Abschnitt
7. die Allgemeine Geschäftsordnung für das Unterneh-
men. Bundesminister
für Post und Telekommunikation
(4) Über eine Vorlage des Vorstands nach Absatz 3 hat
der Aufsichtsrat binnen zwei Monaten zu beschließen.
§ 25
Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt diese
Vorlage als genehmigt. Politische Zielvorgaben
(5) Dem Aufsichtsrat leitet der Vorstand vor seiner (1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
abschließenden Entscheidung folgende Angelegenheiten ist dafür verantwortlich, daß die Deutsche Bundespost
zur Stellungnahme zu: nach den Grundsätzen der Politik der Bundesrepublik
Deutschland geleitet wird. Er legt die für die Entwicklung
1. die Einführung neuer oder eine wesentliche Änderung
des Post- und Fernmeldewesens notwendigen und die zur
oder Aufgabe bestehender Dienstzweige,
Wahrung der Grundsätze der Politik der Bundesrepublik
2. die Einführung grundlegender technischer Neuerun- Deutschland bedeutsamen mittel- und langfristigen Ziele
gen, für die Unternehmen fest, insbesondere im Rahmen seiner
3. Grundsätze für die Anlegung der Postgiro- und Post- Aufgabenstellung nach § 1.
sparkassenguthaben, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-
4. die für die wirtschaftliche Entwicklung des Unterneh- rung der Unternehmen durch den Bundesminister für Post
mens wesentlichen Leistungsentgelte für Pflichtleistun- und Telekommunikation 'durch Rechtsverordnung diejeni-
gen, gen lnfrastrukturdienstleistungen zu bestimmen, die die
5. den Lagebericht. Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse, vor
allem aus Gründen der Daseinsvorsorge, erbringen müs-
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, binnen zwei Monaten eine sen (Pflichtleistungen). Sie kann hierbei die wesentlichen
Stellungnahme abzugeben. Strukturen der Pflichtleistungen und der Entgeltregelungen
festlegen.
(6) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, in Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung für das Unternehmen an (3) Bei Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 1
den Vorstand Anträge und Anfragen zu richten und die und 2 sind die öffentliche Aufgabenstellung sowie die
Stellungnahme des Vorstands herbeizuführen. Die Stel- wirtschaftlichen Möglichkeiten jedes Unternehmens zu
lungnahme hat den Grundsätzen einer gewissenhaften berücksichtigen.
und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Der Vorstand
darf Auskünfte verweigern, soweit deren Erteilung nach § 26
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
(7) Der Aufsichtsrat vertritt das Unternehmen gegenüber legt einmal in jeder Wahlperiode dem Deutschen Bundes-
den Vorstandsmitgliedern. § 12 Abs. 5 bleibt unberührt. tag und dem Bundesrat einen Bericht über die Entwicklung
auf dem Gebiet des Postwesens und der Telekommunika-
(8) Der Aufsichtsrat teilt dem Vorstand seine Beschlüsse tion vor.
mit.
§ 27
§ 24
Rechtsaufsicht
Einspruch gegen Beschlüsse des Aufsichtsrats
Dem Bundesminister für Post und Telekommunikation
(1) Der Vorstand kann gegen einen nach § 23 Abs. 3 obliegt die Aufsicht darüber, daß die Organe der Deut-
gefaßten Beschluß des Aufsichtsrats binnen einer Woche schen Bundespost und ihrer Unternehmen bei der Erfül-
nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben, wenn er lung ihrer Aufgaben die Bestimmungen dieses Gesetzes
der Auffassung ist, daß der Beschluß wichtigen Interessen und der allgemeinen Rechtsvorschriften beachten.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1033
§ 28 Vertragspartner sowie der sonstigen am Post- und Fern-
Genehmigungsrechte des Bundesministers meldeverkehr Beteiligten einschließlich der Haftungsrege-
für Post und Telekommunikation lungen im Bereich des Unternehmens Deutsche Bundes-
post TELEKOM sowie die Bedingungen, zu denen Endein-
(1) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats (§ 23 Abs. 3) richtungen anzuschließen sind, festlegen. Hierbei sind die
bedürfen nach Maßgabe der§§ 34 und 35 der Genehmi- Interessen der Beteiligten ausgewogen,,.zu berücksichti-
gung durch den Bundesminister für Post und Telekommu- gen.
nikation. Er kann die Genehmigung versagen, wenn ein
(2) Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung der
Beschluß des Aufsichtsrats im Interesse der Bundesrepu-
blik Deutschland nicht verantwortet werden kann; dies gilt Unternehmen durch den Bundesminister für Post und
auch, wenn bei einem Beschluß des Aufsichtsrats die Telekommunikation durch Rechtsverordnung Vorschriften
Bestimmungen dieses Gesetzes und der allgemeinen für die Unternehmen der Deutschen Bundespost zum
Schutz personenbezogener Daten der am Post- und Fern-
Rechtsvorschriften nicht beachtet werden (§ 27). Die
Genehmigung des Bundesministers für Post und Telekom- meldeverkehr Beteiligten. Die Vorschriften haben dem
munikation gilt als erteilt, wenn dem Vorstand nicht inner- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der
halb von drei Wochen nach Eingang der Vorlage eine Beschränkung der Erhebung und Verarbeitung auf das
Äußerung des Bundesministers zugeht. Vor Ablauf dieser Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung
Rechnung zu tragen. Dabei sind die berechtigten Interes-
Frist hat der Bundesminister für Post und Telekommunika-
sen des jeweiligen Unternehmens und der Betroffenen zu
tion in den Fällen des Absatzes 3 die dort genannten
Bundesminister zu beteiligen. berücksichtigen. In diesem Rahmen sind insbesondere
Vorschriften zu erlassen, soweit zur Sicherung der Richtig-
(2) Vorlagen des Vorstands über für die wirtschaftliche keit des Leistungsentgelts, zur Störungsbeseitigung oder
Entwicklung des Unternehmens wesentliche Leistungsent- zur Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung von Tele-
gelte für Pflichtleistungen unterliegen einem Wider- kommunikationseinrichtungen der Deutschen Bundespost
spruchsrecht des Bundesministers für Post und Telekom- TELEKOM personenbezogene Daten erhoben und ver-
munikation. Das Widerspruchsrecht kann unter Beachtung arbeitet oder soweit nach § 14 a Abs. 1 des Gesetzes über
der §§ 34 und 35 innerhalb von drei Monaten nach Ein- Fernmeldeanlagen Nachrichteninhalte verarbeitet werden.
gang der Vorlage ausgeübt werden; dabei hat der Bundes-
minister für Post und Telekommunikation das Benehmen § 31
mit dem Bundesminister für Wirtschaft herzustellen.
Sonstige Befugnisse
(3) Außer in den Fällen des § 27 bedarf der Bundesmini-
ster für Post und Telekommunikation vor der Erteilung Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
oder Versagung der Genehmigung bei Beschlüssen des kann zur Wahrnehmung seiner Befugnisse und Pflichten
Aufsichtsrats 1. vom Vorstand und Aufsichtsrat Auskünfte und Unter-
1. nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 des Benehmens mit lagen verlangen,
dem Bundesminister der Finanzen; 2. Wirtschaftlichkeitsprüfungen veranlassen.
2. nach § 23 Abs. 3 Nr. 4 des Benehmens mit dem Eine Weitergabe der hieraus gewonnenen Erkenntnisse ist
Bundesminister für Wirtschaft. nur unter Berücksichtigung der Interessen der Unterneh-
men zulässig.
§ 29
Aufträge im öffentlichen Interesse
Sechster Abschnitt
Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
kann den Vorstand beauftragen, bestimmte im öffentlichen lnfrastrukturrat
Interesse liegende Leistungen, die über die Aufgaben
nach § 1 hinausgehen, zu erbringen, wenn sie im Verbund § 32
mit Dienstleistungsaufgaben der Deutschen Bundespost
erfüllt werden können. Die Leistungen sind kostendeckend Bildung und Zusammensetzung
abzugelten. (1) Beim Bundesminister für Post und Telekommunika-
tion wird ein lnfrastrukturrat gebildet. Er besteht aus je elf
§ 30 Vertretern des Deutschen Bundestages und des Bundes-
Rechtsverordnungen rates.
des Post- und Fernmeldewesens (2) Die Mitglieder sind an keine Aufträge oder Weisun-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö- gen gebunden. Sie haben ihr Amt nach bestem Wissen
rung der Unternehmen durch den Bundesminister für Post und Gewissen auszuüben.
und Telekommunikation durch Rechtsverordnung Rah-
(3) Die Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des
menvorschriften für die Inanspruchnahme der Dienst- Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der
leistungen der Unternehmen Deutsche Bundespost
Bundesregierung ernannt. Die Vertreter des Deutschen
POSTDIENST und Deutsche Bundespost TELEKOM
Bundestages müssen Mitglieder des Deutschen Bundes-
sowie der gemäß § 25 Abs. 2 bestimmten Pflichtleistungen
tages sein. Die Vertreter des Bundesrates müssen der
des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTBANK zu
Regierung ihres Landes angehören.
erlassen. Sie kann dabei insbesondere Regelungen über
den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendi- (4) Für jedes Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen
gung der Verträge treffen und die Rechte und Pflichten der ein Stellvertreter vorzuschlagen.
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(5) Die Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode (2) Der lnfrastrukturrat beschließt über folgende beab-
des Deutschen Bundestages in den lnfrastrukturrat beru- sichtigte Entscheidungen des Bundesministers für Post
fen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des und Telekommunikation:
Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die 1. Versagung der Genehmigung von Aufsichtsratsbe-
neuen Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberu- schlüssen gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 23
fung ist zulässig.
Abs. 3 Nr. 4,
(6) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung 2. Widerspruch gegen Vorlagen des Vorstands über die
gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft für die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens
verzichten und ihr Amt niederlegen. Sie verlieren ihre wesentlichen Leistungsentgelte für Pflichtleistungen
Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer gemäß § 28 Abs. 2,
Benennung.
- 3. Beauftragung des Vorstands gemäß § 29, wenn und
(7) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an soweit die Beauftragung infrastrukturelle Bedeutung
seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernen- hat.
nung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehen-
den Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte (3) Der lnfrastrukturrat beschließt über Vorlagen des
Stellvertreter die Aufgaben. Bundesministers für Post und Telekommunikation zu
folgenden Rechtsverordnungen:
(8) Die Absätze 2, 5, 6 und 7 Satz 1 finden auf die
1 . Festlegung von Pflichtleistungen gemäß § 25 Abs. 2,
stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung.
2. Festlegung von Rahmenvorschriften für die Inan-
§ 33 spruchnahme von Dienstleistungen der Unternehmen
Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen der Deutschen Bundespost gemäß § 30 Abs. 1,
3. Festlegung von Vorschriften zum Schutz personen-
(1) Der lnfrastrukturrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
bezogener Daten der am Post- und Fernmeldeverkehr
(2) Der lnfrastrukturrat wählt nach Maßgabe seiner Beteiligten gemäß § 30 Abs. 2.
Geschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und
(4) Im übrigen nimmt der lnfrastrukturrat auf Vorlage des
einen stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die
Bundesministers für Post und Telekommunikation Stellung
Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erreicht. Wird im
zu beabsichtigten Entscheidungen des Bundesministers
ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von keinem
für Post und Telekommunikation über:
der Kandidaten erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen- 1. Festlegung der mittel- und langfristigen Ziele für das
gleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Post- und Fernmeldewesen gemäß § 25 Abs. 1, wenn
und soweit die Festlegung infrastrukturelle Bedeutung
(3) Der lnfrastrukturrat ist beschlußfähig, wenn mehr als hat,
die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend
ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. 2. Versagung der Genehmigung von Aufsichtsratsbe-
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. schlüssen gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 23
Abs. 3 Nr. 1.
(4) Der lnfrastrukturrat tritt in der Regel einmal im
Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. (5) Der lnfrastrukturrat ist berechtigt, in Angelegen-
Außerordentliche Sitzungen sind anzuberaumen, wenn heiten, die von infrastruktureller Bedeutung sind und die
der Bundesminister für Post und Telekommunikation oder wesentlichen Belange der Länder berühren, Auskünfte
mindestens zehn Mitglieder des lnfrastrukturrats die Ein- einzuholen, Anträge zu stellen und Stellungnahmen des
berufung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende des lnfra- Bundesministers für Post und Telekommunikation herbei-
strukturrats kann jederzeit eine Sitzung anberaumen. zuführen.
(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (6) Zu Vorlagen des Bundesministers für Post und Tele-
kommunikation nach Absatz 2 ist innerhalb einer Frist von
(6) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation drei Wochen, zu Vorlagen nach Absatz 3 ist innerhalb
und seine Beauftragten können an den Sitzungen teilneh- einer Frist von zwei Monaten nach Eingang beim lnfra-
men. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der lnfrastruk- strukturrat zu beschließen. Die Vorlage gilt als gebilligt,
turrat kann die Anwesenheit des Bundesministers für Post wenn ein Beschluß nicht fristgerecht ergeht.
und Telekommunikation, im Verhinderungsfall seines
Stellvertreters verlangen. (7) Zu Vorlagen des Bundesministers für Post und Tele-
kommunikation nach Absatz 4 kann der lnfrastrukturrat
(7) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang Stel-
von Reisekosten und eine angemessene Vergütung, die lung nehmen.
der Bundesminister für Post und Telekommunikation fest-
setzt.
§ 35
§ 34 Beschlüsse des lnfrastrukturrats
Aufgaben
(1) Ist der Bundesminister für Post und Telekommunika-
(1) Der lnfrastrukturrat wirkt im Rahmen der in den tion der Auffassung, daß er einen Beschluß des lnfrastruk-
Absätzen 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Aufgaben bei Ent- turrats im Interesse der Politik der Bundesrepublik
scheidungen des Bundesministers für Post und Telekom- Deutschland nicht berücksichtigen kann, hat er seine Ent-
munikation, die von infrastruktureller Bedeutung sind und scheidung zu begründen und den lnfrastrukturrat innerhalb
die wesentlichen Belange der Länder tangieren, mit. von einer Woche nach Eingang des Beschlusses zu unter-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1035
richten. In diesem Fall hat der lnfrastrukturrat innerhalb (3) Zwischen den Unternehmen ist ein Finanzausgleich
von zwei Wochen zu entscheiden, ob er seinen Beschluß vorzunehmen, wenn eines der Unternehmen, insbeson-
aufrechterhält. dere als Folge der Beachtung der Grundsätze des § 4
Abs. 1, nicht in der Lage ist, die Aufwendungen aus
(2) Hält der lnfrastrukturrat seinen Beschluß aufrecht,
eigenen Erträgen zu decken. Der Finanzausgleich ist auch
kann der Bundesminister für Post und Telekommunikation
unter Berücksichtigung von Gewinn- oder Verlustvorträgen
binnen einer Woche den Beschluß der Bundesregierung
erfolgswirksam in die Wirtschaftspläne aufzunehmen.
zur Entscheidung vorlegen.
Dabei ist der Vorschlag des Direktoriums nach § 8 Nr. 4 zu
(3) Die Bundesregierung hat binnen einer Frist von berücksichtigen.
vier Wochen, gerechnet von der Mitteilung der Aufrecht-
erhaltung des Beschlusses des lnfrastrukturrats an den (4) Ein Ausgleich zwischen den Diensten nach Absatz 2
Bundesminister für Post und Telekommunikation, zu ent- oder zwischen den Unternehmen nach Absatz 3 aus
scheiden. Monopoldiensten zugunsten von Wettbewerbsdiensten ist
zulässig. Soweit durch eine anhaltende spürbare Kosten-
unterdeckung im Wettbewerbsbereich die Wettbewerbs-
möglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt
Siebter Abschnitt ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt wer-
den, trifft der Bundesminister für Post und Telekommuni-
Zwischenstaatliche Beziehungen,
kation im Benehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
internationale Organisationen schaft, soweit es um den Bereich des Unternehmens
Deutsche Bundespost POSTBANK geht, auch im Beneh-
§ 36 men mit dem Bundesminister der Finanzen, die erforder-
Zwischenstaatliche Beziehungen, lichen Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung.
internationale Organisationen Über das Vorliegen einer hiernach unzulässigen Beein-
trächtigung entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft
(1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Bundesminister für Post und Tele-
führt in Wahrnehmung seiner Aufgaben auf dem .Gebiet kommunikation. Soweit es zur Erfüllung dieser Aufgabe
des Post- und Fernmeldewesens für die Bundesrepublik notwendig ist, schaltet der Bundesminister für Wirtschaft
Deutschland Verhandlungen mit anderen Staaten und das Bundeskartellamt ein, das hierzu die Befugnis nach
Regierungen sowie internationalen Organisationen und § 46 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
schließt insoweit Vereinbarungen. Er kann den Vorstand hat. Die vorstehenden Bestimmungen begründen keine
allgemein oder im Einzelfall dazu ermächtigen. Verhand- Rechte Dritter; das geltende Wettbewerbsrecht bleibt
lungen dürfen nur mit Zustimmung des Auswärtigen unberührt.
Amtes, auf sein Verlangen auch nur unter seiner Mitwir-
kung geführt werden.
§ 38
(2) Der Vorstand führt über unternehmerische oder
betriebliche Angelegenheiten des Post- und Fernmelde- Wirtschaftsplan
wesens für die Deutsche Bundespost mit anderen Verwal-
(1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr recht-
tungen, Betriebsgesellschaften und internationalen Orga-
zeitig einen Wirtschaftsplan auf. Geschäftsjahr ist das
nisationen Verhandlungen und schließt insoweit Verein-
Kalenderjahr.
barungen. Der Bundesminister für Post und Telekommuni-
kation kann sich dies im Einzelfall vorbehalten. (2) Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Wirt-
(3) Für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die schaftsführung. Durch den Wirtschaftsplan werden
sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutsch- Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch
land oder der Deutschen Bundespost in den internationa- aufgehoben.
len Organisationen des Post- und Fernmeldewesens erge- (3) Der Wirtschaftsplan ist nach betriebswirtschaftlichen
ben, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Grundsätzen aufzustellen. Er umfaßt auch einen den
Bedürfnissen des Unternehmens entsprechenden Stellen-
plan.
Achter Abschnitt (4) Hat der Aufsichtsrat bis zum Schluß eines Geschäfts-
jahres den Wirtschaftsplan für das folgende Jahr nicht
Wirtschaftsführung beschlossen oder der Bundesminister für Post und Tele-
kommunikation den Wirtschaftsplan nicht genehmigt, so ist
§ 37 bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans der Vorstand
Grundsätze ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um
1. den laufenden Betrieb des Unternehmens aufrechtzu-
(1) Die Unternehmen sind so zu leiten, daß die Erträge
erhalten,
die Aufwendungen decken. Darüber hinaus soll im Hinblick
auf das nach § 41 erforderliche Eigenkapital ein angemes- 2. rechtlich begründete Verpflichtungen der Deutschen
sener Gewinn erwirtschaftet werden. Bundespost und ihrer Unternehmen zu erfüllen,
3. begonnene Investitionsprogramme fortzuführen.
(2) Die Unternehmen sollen für die einzelnen Dienste in
der Regel jeweils die vollen Kosten und einen angemesse- Soweit die Einnahmen der Unternehmen nicht ausreichen,
nen Gewinn erwirtschaften. Ein Ausgleich zwischen den diese Ausgaben zu decken, können die erforderlichen
Diensten eines Unternehmens ist zulässig. Mittel durch Kredite beschafft werden.
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 39 nächste Geschäftsjahr nicht rechtzeitig genehmigt wird,
bis zum Zeitpunkt der Feststellung dieses Wirtschafts-
Grundsätze und Vorschriften
planes.
für die Wirtschaftsführung
(6) Die Schuldurkunden der Deutschen Bundespost ste-
(1) Das Rechnungswesen der Unternehmen ist nach
hen den Schuldurkunden des Bundes gleich. § 2 Abs. 2
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu gestalten.
Satz 1 bleibt unberührt. Die Schuldurkunden werden durch
(2) Die Bestimmungen über die Wirtschaftsführung der die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt.
Unternehmen sowie die Vorschriften über die Aufstellung
(7) Die Verwaltung der Schulden der Deutschen Bun-
des Jahresabschlusses sind nach Maßgabe der handels-
despost kann der Bundesschuldenverwaltung übertragen
rechtlichen Grundsätze und, soweit in diesem Gesetz
werden. Einzelheiten regelt das Direktorium der Deut-
nichts Abweichendes geregelt ist, entsprechend den
Grundsätzen des Haushaltsrechts des Bundes [Teil I des schen Bundespost mit der Bundesschuldenverwaltung
Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundes-
(BGBI. 1 S. 1273)] unter Berücksichtigung der Besonder- schuld geltenden Grundsätzen.
heiten der Deutschen Bundespost aufzustellen; der Bun- (8) Bürgschaftserklärungen und andere Gewährleistun-
desrechnungshof ist vorher zu hören. Der Vorlage an den gen der Unternehmen der Deutschen Bundespost werden
Aufsichtsrat nach § 23 Abs. 3 Nr. 5 ist die Stellungnahme von diesen ausgefertigt.
des Bundesrechnungshofes beizufügen.
(3) Die Teile I bis IV und IX der Bundeshaushalts-
ordnung und die sonstigen Vorschriften des Bundes über § 41
die Haushalts- und Wirtschaftsführung finden keine Eigenkapitalausstattung
Anwendung; die in den genannten Teilen der Bundeshaus-
haltsordnung enthaltenen Bestimmungen, die den Bun- Das Eigenkapital der Unternehmen Deutsche Bundes-
desrechnungshof betreffen, sind jedoch unter Berücksich- post POSTDIENST und Deutsche Bundespost TELEKOM
tigung der Besonderheiten der Deutschen Bundespost soll mindestens ein Drittel, das Eigenkapital des Unterneh-
entsprechend anzuwenden. mens Deutsche Bundespost POSTBANK soll mindestens
ein Zwanzigstel des im jeweiligen Jahresabschluß ausge-
§ 40 wiesenen Gesamtkapitals betragen.
Kreditermächtigungen, Bürgschaften
und andere Gewährleistungen § 42
(1) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, im Rahmen Rückstellungen, Rücklagen
der Kreditermächtigung der Wirtschaftspläne der Unter- und Gewinnverwendung
nehmen und unter Berücksichtigung der Interessen des
Bundes Kredite aufzunehmen. Sie wird durch das Direkto- (1) Die Unternehmen bilden Rückstellungen und Rück-
rium der Deutschen Bundespost vertreten, das sich dabei lagen nach den Grundsätzen des Handelsrechts.
der Dienste des Unternehmens Deutsche Bundespost (2) Aus dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr
POSTBANK bedient. verminderten Jahresüberschuß ist mindestens ein Viertel
(2) Die Wirtschaftspläne der Unternehmen bestimmen, in eine Rücklage (gesetzliche Rücklage) einzustellen, bis
bis zu welcher Höhe Kredite einschließlich kurzfristiger diese ein Zehntel des jeweiligen Eigenkapitals erreicht,
Kredite zur Liquiditätssteuerung aufgenommen werden welches ohne Rücklagen zu Anfang des Geschäftsjahres
können. Die Wirtschaftspläne der Unternehmen bestim- vorhanden ist.
men außerdem, bis zu welcher Höhe die Unternehmen (3) Höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses kann
Bürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen in andere Rücklagen eingestellt werden. Dabei sind
dürfen. Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind,
(3) Die Nettokreditaufnahme der Unternehmen soll in und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß abzu-
der Regel die Vermögensmehrung nicht überschreiten. ziehen.
Die Verzinsung und Tilgung der Kredite muß auf Dauer (4) Zur Sicherung einer angemessenen Eigenkapital-
gewährleistet erscheinen. ausstattung der Unternehmen verbleiben Gewinne in den
(4) Soweit kurzfristige Kredite zur Liquiditätssteuerung Unternehmen, soweit das Eigenkapital der Unternehmen
zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Deutsche Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bun-
Anspruch genommen werden. Kurzfristige Kredite zur despost TELEKOM jeweils 50 vom Hundert und das des
Liquiditätssteuerung dürfen nicht später als sechs Monate Unternehmens Deutsche Bundespost POSTBANK 7,5
nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenom- vom Hundert des Gesamtkapitals nicht überschreitet. Im
men worden sind, fällig werden. übrigen entscheidet der Bundesminister für Post und Tele-
kommunikation im Benehmen mit dem Bundesminister der
(5) Die Ermächtigungen, Kredite zur Deckung von Aus- Finanzen über die Gewinnverwendung.
gaben aufzunehmen, gelten bis zum Ende des nächsten
Geschäftsjahres und, wenn der Wirtschaftsplan für das
zweitnächste Geschäftsjahr nicht rechtzeitig genehmigt § 43
wird, bis zum Zeitpunkt der Genehmigung. Die Ermächti- Ablieferungen
gungen zur Aufnahme von kurzfristigen Krediten zur Liqui-
ditätssteuerung gelten bis zum Ende des laufenden (1) Die Unternehmen zahlen dem Bund vom 1 . Januar
Geschäftsjahres und, wenn der Wirtschaftsplan für das 1996 an eine Ablieferung, die sich nach der Belastung
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1037
berechnet, die anfallen würde, wenn sie steuerlich jeweils Neunter Abschnitt
wie selbständige Unternehmen behandelt würden. Einzel-
heiten der Berechnung der Ablieferung vereinbaren der Personal- und Sozialwesen
Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister für
Post und Telekommunikation. § 46
(2) Auf die Ablieferung sind am 15. eines jeden Monats Rechtsverhältnisse des Personals
Vorauszahlungen in Höhe von einem Zwölftel der in den
(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deut-
Wirtschaftsplänen der Unternehmen veranschlagten
schen Bundespost stehen im Dienst des Bundes. Die
Beträge zu leisten. Nach Genehmigung des festgestellten
Beamten sind unmittelbare Bundesbeamte.
Jahresabschlusses ist ein Ausgleich der geleisteten Vor-
auszahlungen vorzunehmen.
(2) Für die Rechtsverhältnisse des Personals der Unter-
nehmen im Land Berlin gilt das Gesetz zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen
§ 44 des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April
Jahresabschluß 1957 (BGBI. 1S. 397) in seiner jeweiligen Fassung mit der
Maßgabe, daß die nach dem genannten Gesetz dem Bun-
(1) Die Unternehmen stellen für jedes Geschäftsjahr desminister für das Post- und Fernmeldewesen zustehen-
einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach han- den Befugnisse vom Vorstand des jeweiligen Unterneh-
delsrechtlichen Grundsätzen auf. Der Jahresabschluß mens wahrgenommen werden.
besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung
sowie dem Anhang. (3) Soweit die Haftung des Unternehmens Deutsche
Bundespost TELEKOM ausgeschlossen oder beschränkt
(2) Die genehmigten Jahresabschlüsse der Unterneh- ist, stehen demjenigen, der seine Einrichtungen in
men werden vom Direktorium der Deutschen Bundespost Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatz-
zu einem Gesamtjahresabschluß der Deutschen Bundes- ansprüche gegen die beteiligten Beschäftigten nur zu,
post zusammengefaßt. Der Gesamtjahresabschluß ist wenn diese ihre Dienstpflichten vorsätzlich verletzt haben.
dem Bundesrechnungshof vorzulegen.
(3) Die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie der
Gesamtjahresabschluß sind zu veröffentlichen und im
Bundesanzeiger bekanntzumachen. § 47
Rechtsverhältnisse der Beschäftigten
mit leitenden Aufgaben
oder mit besonders wichtigen Funktionen
§ 45
(1) Die Inhaber folgender Dienstposten stehen in einem
Prüfung und Entlastung des Vorstands öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund:
(1) Jahresabschluß und Lagebericht der Unternehmen 1. Leiter eines Geschäftsbereichs bei der Generaldirek-
sowie der Gesamtjahresabschluß der Deutschen Bundes- tion,
post sind jeweils durch einen vom Bundesminister für Post
2. Präsident und Vizepräsident einer Oberpostdirektion
und Telekommunikation zu bestimmenden'Abschlußprüfer
und der Landespostdirektion Berlin,
zu prüfen. Er bescheinigt in seinem Bestätigungsvermerk,
daß der Jahresabschluß den Vorschriften über die Aufstel- 3. Präsident und Vizepräsident einer zentralen Mittel-
lung des Jahresabschlusses nach § 39 genügt. behörde.
(2) Der Bundesrechnungshof prüft die Wirtschaftsfüh- Die Amtsverhältnisse sind durch den Vorstand entspre-
rung der Unternehmen insbesondere unter Beachtung chend den §§ 12 und 13 zu gestalten. § 46 Abs. 2 ist
betriebswirtschaftlicher Grundsätze. Der Vorstand legt sinngemäß anzuwenden.
dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluß und den
(2) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem
Lagebericht sowie den Bericht des Abschlußprüfers mit
Bundesminister für Post und Telekommunikation die
Bestätigungsvermerk vor. Der Bundesrechnungshof leitet
seinen Prüfungsbericht dem Vorstand und dem Aufsichts- Beschäftigung in einem außertariflichen Angestelltenver-
rat zu. hältnis vorsehen, wenn Dienste, Projekte oder besondere
Zielsetzungen des Unternehmens dies erfordern. Die
(3) Die Prüfungsberichte des Bundesrechnungshofs Rechtsverhältnisse der außertariflichen Angestellten wer-
nach Absatz 2 und nach der Bundeshaushaltsordnung den durch den Vorstand geregelt. § 191 des Bundesbeam-
sind vertraulich zu behandeln, soweit eine öffentliche tengesetzes und § 53 finden keine Anwendung.
Berichterstattung die Wettbewerbssituation der Unterneh-
men nachteilig beeinflussen würde. (3) Für das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis gilt § 14
entsprechend. Die Amtsbezeichnungen setzt der Bundes-
(4) Der Aufsichtsrat beschließt unter Berücksichtigung minister für Post und Telekommunikation fest.§ 14 Abs. 2
der Prüfungsberichte des Abschlußprüfers und des Bun- findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Beamte nach
desrechnungshofs über die Entlastung des Vorstands. Er Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses
unterrichtet den Bundesminister für Post und Telekommu- in der Regel wieder im Beamtenverhältnis beschäftigt wird.
nikation über seine Beschlußfassung und fügt die Prü-
fungsberichte mit seiner Stellungnahme bei. Die Ent{a- (4) Für das außertarifliche Angestelltenverhältnis gelten
stung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. die Regelungen des Absatzes 3 sinngemäß.
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 48 - Nummer 2 sind in jeder Besoldungsgruppe um bis zu
Dienstrechtliche Zuständigkeiten 10 vorn Hundert
zulässig.
(1) Der Vorstand ist oberster Dienstvorgesetzter und
oberster Vorgesetzter der Beamten und der nach § 47 in (2) Der Bundesminister für Post und T elekomrnunikation
einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehenden wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
Inhaber leitender Dienstposten. Dienstrechtliche Entschei- ster des Innern zur verbesserten Erfüllung der betrieb-
dungen über Beamte mit festen Gehältern und über die lichen Aufgaben für Beamte der Deutschen Bundespost
Beschäftigten nach § 47 trifft der Vorstand. durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur
Abgeltung von Leistungen (Leistungszulagen) zu regeln,
(2) Der Vorstand ist oberster Vorgesetzter der Angestell-
die die regelmäßigen Anforderungen im Hinblick auf Güte,
ten und Arbeiter.
wirtschaftlichen Erfolg oder geleistete Arbeitsmenge
(3) Die Generaldirektion ist oberste Dienstbehörde und erheblich überschreiten. Die Zulagen sind entsprechend
dienstrechtlich oberste Bundesbehörde. dem Grad der Leistungen zu staffeln, dürfen jedoch den
Unterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt des
(4) Für die Beschäftigten der Dienststelle für Sozial- Beamten und dem Endgrundgehalt der zweithöheren
angelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Sie werden höch-
Bundespost und dessen nachgeordneten Bereich liegen stens für die Dauer eines Jahres mit der Möglichkeit der
die entsprechenden Zuständigkeiten beim Direktorium. Neubewilligung gewährt. Zulagen für eine geleistete
Arbeitsmenge werden für die Dauer dieser Leistung
gewährt. Bei der Berechnung der Zulagen bleiben Amtszu-
§ 49
lagen unberücksichtigt.
Beamtenrechtliche Regelungen
(3) Beamte erhalten, wenn sie bei Generaldirektionen
Der Bundesminister für Post und Telekommunikation der Deutschen Bundespost und bei der Dienststelle für
wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands, soweit die Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen
Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhal- Bundespost verwendet werden, eine Stellenzulage ent-
tung des Betriebes es erfordern, durch Rechtsverordnung sprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besol-
1 . im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern dungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsge-
nach Maßgabe des § 15 des Bundesbeamtengesetzes setzes; Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.
die Laufbahnen bei der Deutschen Bundespost selb-
ständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu tref- § 51
fen, Belohnungen, Vergütungen,
2. nach Maßgabe des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten- Aufwandsentschädigungen
gesetzes, jedoch im Rahmen der von der Bundesregie-
(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Bun-
rung verordneten regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-
desminister für Post und Telekommunikation Richtlinien
zeit, besondere Arbeitszeitvorschriften für Beamte zu
für· die Gewährung von Belohnungen für besondere Lei-
erlassen.
stungen und Erfolge sowie von widerruflichen Vergütun-
gen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsplät-
§ 50 zen erlassen.
Besoldungsrechtliche Regelungen (2) Der Vorstand kann Richtlinien für die Erstattung von
(1) Bei der Deutschen Bundespost können die nach§ 26 Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlas-
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den §§ 1 und sung entstehen.
3 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das
dungsgesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2162), Direktorium der Deutschen Bundespost.
zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2630), zulässigen Obergrenzen für Beför-
derungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung § 52
überschritten werden, soweit dies Verwendung auf anderen Dienstposten
1. zur Durchführung von technischen, betrieblichen oder Das Direktorium der Deutschen Bundespost, der Vor-
organisatorischen Maßnahmen, die zu einem Personal- stand oder die von ihm bestimmten Dienststellen können
minderbedarf führen oder eine Personalvermehrung einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Dienst-
verhindern oder das Verhältnis von Leistungen zu posten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner
Kosten verbessern (Rationalisierungsmaßnahmen), Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden,
oder wenn betriebliche Gründe es erfordern.
2. zur
a) Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit oder § 53
b) Förderung des technischen Fortschritts oder Tarifverträge
c) Verbesserung des Dienstleistungsangebotes (1) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen
der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Unter-
erforderlich ist. Überschreitungen nach
nehmen werden durch Tarifverträge geregelt, die der Vor-
- Nummer 1 sind in jeder Besoldungsgruppe um bis zu stand mit den zuständigen Gewerkschaften abschließt. Für
20 vom Hundert, die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Dienst-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1039
stelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der sowie Einleitung und Durchführung des Verfahrens
Deutschen Bundespost und dessen nachgeordneten bestimmen sich nach den Enteignungsgesetzen.
Bereich werden die Tarifverträge durch das Direktorium
abgeschlossen. Die Vorstände der Unternehmen und das § 57
Direktorium können Tarifgemeinschaften bilden. Planverfahren
(2) Tarifverträge, die wegen ihrer grundsätzlichen (1) Die im Telegraphenwegegesetz in der im Bundes-
Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9021-1, veröffent-
Arbeitsbedingungen in anderen Tätigkeitsbereichen des lichten bereinigten Fassung der Telegraphenverwaltung
öffentlichen Dienstes des Bundes zu beeinflussen, sind im sowie die im Gesetz zur Vereinfachung des Planverfah-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Post und Tele- rens für Fernmeldelinien in der im Bundesgesetzblatt Teil
kommunikation abzuschließen, der hierzu das Einverneh- III, Gliederungsnummer 9021-2, veröffentlichten bereinig-
men mit dem Bundesminister des Innern herstellt. ten Fassung der Deutschen Reichspost zugewiesenen
Rechte und Pflichten werden von dem Unternehmen Deut-
§ 54 sche Bundespost TELEKOM wahrgenommen.
Versorgungsrechtliche Regelungen (2) Für ein Vorhaben zur Errichtung oder wesentlichen
(1) Die Generaldirektion des Unternehmens Deutsche Änderung von Fernmeldelinien außerhalb von öffentlichen
Bundespost POSTDIENST ist oberste Dienstbehörde im Verkehrswegen kann das Unternehmen Deutsche Bun-
Sinne des Versorgungsrechts der Beamten (§ 49 Abs. 1 despost TELEKOM ein Planverfahren durchführen, wenn
des Beamtenversorgungsgesetzes) für die Versorgungs- zuvor für die erforderliche Benutzung fremden Eigentums
berechtigten der Deutschen Bundespost. Die Verwal- eine Rechtsgrundlage geschaffen ist. Die Regelungen für
tungskosten tragen die Unternehmen. das Planverfahren nach dem Telegraphenwegegesetz und
dem Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für
(2) Die Ausgaben für die Versorgung der Beamten und Fernmeldelinien sind entsprechend anzuwenden.
Hinterbliebenen tragen im Innenverhältnis die Unterneh-
men nach Maßgabe betriebswirtschaftlicher Zuordnungs- § 58
kriterien.
Rechtsverordnungen
§ 55
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bedür-
Nachwuchssicherung fen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der Vorstand erläßt im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Post und Telekommunikation zur Gewin-
nung qualifizierten Nachwuchspersonals Richtlinien nach Elfter Abschnitt
Maßgabe postspezifischer Belange
Übergangs- und Schlußbestimmungen
1. für die Gewährung von finanziellen Anreizen an Bewer-
ber für Bereiche, bei denen ein in absehbarer Zeit auf
§ 59
andere Weise nicht zu beseitigender Bewerbermangel
an vorgebildeten Nachwuchskräften besteht, Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung
für die Selbstverwaltungseinrichtungen,
2. für andere Förderungsmaßnahmen für Schüler und
personalvertretungsrechtliche Übergangsregelung
Studenten, wenn ein Unternehmensinteresse an dau-
erhafter Sicherung der Nachwuchssituation besteht. (1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
regelt die Überleitung der Beschäftigten im Hinblick auf die
(2) In den Richtlinien sind Rückzahlungsverpflichtungen
geltenden beamtenrechtlichen, disziplinarrechtlichen,
und Rückzahlungsbedingungen vorzusehen.
arbeitsrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen
(3) Soweit in den Richtlinien des Vorstands nach Ab- Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
satz 1 Einstellungsprämien vorgesehen werden, die den des Innern.
fiktiven Jahresbetrag der Anwärterbezüge für die entspre-
(2) Für die beim Bundesminister für Post und Telekom-
chende Laufbahn übersteigen, hat der Bundesminister für
munikation beschäftigten Kräfte gilt § 1O entsprechend.
Post und Telekommunikation vor Erteilung seines Einver-
nehmens das Einvernehmen des Bundesministers des (3) Bis zur Anpassung der Satzungen an die sich aus
Innern herbeizuführen. diesem Gesetz ergebende Gliederung der Deutschen
Bundespost sind die gesetzlichen und betrieblichen
Sozialeinrichtungen, die gemäß § 1O Abs. 1 und 2 als
einheitliche Einrichtungen der Deutschen Bundespost
Zehnter Abschnitt bestehen bleiben, unter Betreuung des bislang erfaßten
Sonderbestimmungen Personenkreises in der bisherigen Form weiterzuführen.
(4) Bis zur Neuwahl der örtlichen Personalräte bei den
§ 56 Oberpostdirektionen, bei den Generaldirektionen der
Zulässigkeit der Enteignung Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST, Deut-
sche Bundespost POSTBANK, Deutsche Bundespost
Zu Gunsten der Deutschen Bundespost und ihrer Unter- TELEKOM, beim Direktorium der Deutschen Bundespost
nehmen ist eine Enteignung zulässig, soweit sie für die und beim Bundesminister für Post und Telekommuni-
Wahrnehmung von lnfrastrukturaufgaben erforderlich ist. kation, der Bezirkspersonalräte und Hauptpersonalräte bei
Die sonstigen Voraussetzungen, die zuständige Behörde den Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST,
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Deutsche Bundespost POSTBANK und Deutsche Bundes- lnkrafttretens dieses Gesetzes gültigen Tarifverträge für
post TELEKOM sowie der Hauptpersonalräte beim Direk- die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Deut-
torium der Deutschen Bundespost und beim Bundesmini- schen Bundespost gelten weiter. Bis zum Neuabschluß
ster für Post und Telekommunikation bleiben die zuletzt entsprechender Tarifverträge nach § 53 treten insoweit an
gewählten Personalvertretungen übergangsweise im Amt. die Stelle des Bundesministers für das Post- und Fernmel-
Es sind zuständig: dewesen die Vorstände der Unternehmen sowie das
1. der Hauptpersonalrat beim Bundesminister für das Direktorium der Deutschen Bundespost jeweils für ihren
Post- und Fernmeldewesen jeweils als Hauptpersonal- Bereich.
rat beim Bundesminister für Post und Telekommuni- (2) Das Recht, die vom Bundesminister für das Post-
kation, beim Direktorium der Deutschen Bundespost und Fernmeldewesen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
und bei den Generaldirektionen der im Satz 1 genann- abgeschlossenen Tarifverträge gegenüber den vertrag-
ten Unternehmen, schließenden Gewerkschaften zu kündigen oder mit den
2. die Bezirkspersonalräte und örtlichen Personalräte bei zuständigen Gewerkschaften ihre Änderung oder Auf-
den Oberpostdirektionen als Bezirkspersonalräte und hebung zu vereinbaren, geht auf die Vorstände der Unter-
örtliche Personalräte bei den jeweiligen Bereichen der nehmen und das Direktorium der Deutschen Bundespost
Oberpostdirektionen, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich über.
3. der örtliche Personalrat beim Bundesminister für das (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die
Post- und Fernmeldewesen jeweils als örtlicher Perso- zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmel-
nalrat beim Bundesminister für Post und Telekommuni- dewesen und den Gewerkschaften abgeschlossenen Ver-
kation, beim Direktorium der Deutschen Bundespost einbarungen über Schlichtungsverfahren.
sowie bei den Generaldirektionen der genannten
(4) Für die Angestellten und Arbeiter im Bundesministe-
Unternehmen.
rium für Post und Telekommunikation sind vom Zeitpunkt
(5) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen gilt des lnkrafttretens dieses Gesetzes an der Bundes-Ange-
Absatz 4 entsprechend. stelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden - (BAT)
oder der Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes
(6) Bis zur Neuwahl der örtlichen Schwerbehinderten- (MTB II) anzuwenden. Soweit erforderlich werden für die
vertretungen bei den Oberpostdirektionen, bei den Gene- bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Angestell-
raldirektionen der Unternehmen Deutsche Bundespost ten und Arbeiter Besitzstandsregelungen vereinbart.
POSTDIENST, Deutsche Bundespost POSTBANK, Deut-
sche Bundespost TELEKOM, beim Direktorium der Deut-
schen Bundespost und beim Bundesminister für Post und § 61
Telekommunikation, der Bezirksschwerbehindertenvertre- Übergangsregelung
tungen und der Hauptschwerbehindertenvertretungen zum öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis
beim Direktorium der Deutschen Bundespost, bei den
Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST, Deut- Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses
sche Bundespost POSTBANK und Deutsche Bundespost Gesetzes im Amt befindlichen Staatssekretäre, Ministerial-
TELEKOM sowie beim Bundesminister für Post und Tele- direktoren und Ministerialdirigenten beim Bundesminister
kommunikation bleiben die zuletzt gewählten Schwer- für das Post- und Fernmeldewesen richten sich nach bis-
behindertenvertretungen übergangsweise im Amt. Es sind herigem Recht. Entsprechendes gilt für die Beamten auf
zuständig: Lebenszeit, denen ein Amt übertragen ist als
1. die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bundes- 1. Präsident und Vizepräsident einer Oberpostdirektion
minister für das Post- und Fernmeldewesen jeweils als und der Landespostdirektion Berlin,
Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bundesmini- 2. Präsident und Vizepräsident einer zentralen Mittel-
ster für Post und Telekommunikation, beim Direktorium behörde.
der Deutschen Bundespost und bei den Generaldirek-
tionen der im Satz 1 genannten Unternehmen,
§ 62
2. die Bezirksschwerbehindertenvertretungen und ört-
Bildung der Organe
lichen Schwerbehindertenvertretungen bei den Ober-
postdirektionen als Bezirksschwerbehindertenvertre- (1) Der Aufsichtsrat ist binnen sechs Monaten nach
tung und örtliche Schwerbehindertenvertretung bei den Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden. Bis zur Bildung
jeweiligen Bereichen der Oberpostdirektionen, des Aufsichtsrats werden die diesem obliegenden Rechte
3. die örtliche Schwerbehindertenvertretung beim Bun- und Pflichten vom Verwaltungsrat der Deutschen Bundes-
desminister für das Post- und Fernmeldewesen jeweils post, der insoweit im Amt bleibt, wahrgenommen. Sobald
als örtliche Schwerbehindertenvertretung beim Bun- der Aufsichtsrat gebildet ist, wird er vom Bundesminister
desminister für Post und Telekommunikation, beim für Post und Telekommunikation zu seiner ersten Sitzung
Direktorium der Deutschen Bundespost sowie bei den einberufen.
Generaldirektionen der genannten Unternehmen. (2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
veranlaßt die Bildung des Vorstands. Bis zur Bildung des
Vorstands werden die diesem und dem Direktorium oblie-
§ 60 genden Rechte und Pflichten vom Bundesminister für Post
Übergangsregelung zu bestehenden Tarifverträgen und Telekommunikation wahrgenommen.
(1) Die vom Bundesminister für das Post- und Fern- (3) Der vom Verwaltungsrat der Deutschen Bundespost
meldewesen abgeschlossenen und zum Zeitpunkt des für das Haushaltsjahr 1989 festgestellte Haushaltsplan gilt
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1041
für den Bundesminister für Post und Telekommunikation und Fernmeldewesen, des für das Post- und Fernmelde-
und die Unternehmen weiter. Über Nachträge zum Haus- wesen zuständigen Ministers oder Fachministers oder der
haltsplan 1989 beschließt der Verwaltungsrat der Deut- obersten Bundesbehörde für den Bereich der Deutschen
schen Bundespost, der insoweit bis zum 31. Dezember Bundespost auf den Bundesminister für Post und Tele-
1989 im Amt bleibt, auf Vorschlag des Bundesministers für kommunikation oder die von ihm ermächtigten Behörden
Post und Telekommunikation. über. In Rechtsvorschriften enthaltene Rechte, Befugnisse
und Zuständigkeiten der Deutschen Bundespost gehen
(4) Für das Haushaltsjahr 1989 sind der Jahresab-
auf die Unternehmen der Deutschen Bundespost im Rah-
schluß, die Haushaltsrechnung und der Geschäftsbericht
men der von ihnen zu erfüllenden Aufgaben über.
der Deutschen Bundespost vom Direktorium aufzustellen.
Der Jahresabschluß bedarf der Genehmigung durch den (2) Von dem Übergang nach Absatz 1 sind die bisher
Bundesminister für Post und Telekommunikation im von der Deutschen Bundespost wahrgenommenen
Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. Der Rechte, Befugnisse oder Zuständigkeiten nach den folgen-
Bundesminister für Post und Telekommunikation legt den den Vorschriften ausgenommen; sie gehen auf den Bun-
genehmigten Jahresabschluß und die Haushaltsrechnung desminister für Post und Telekommunikation oder die von
dem Bundesrechnungshof zur Prüfung vor. ihm ermächtigten Behörden über:
(5) Der Bundesrechnungshof übermittelt seine Prü- 1. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und§ 6 des Gesetzes über den
fungsberichte für 1988 und 1989 der Bundesregierung, die Betrieb von Hochfrequenzgeräten vom 9. August 1949
über die Entlastung entscheidet. § 97 der Bundeshaus- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
haltsordnung bleibt unberührt. mer 9022-6 veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch Artikel 135 des Gesetzes vom 24. Mai
1968 (BGBI. 1 S. 503),
§ 63 2. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur
Finanzwirtschaftliche Übergangsbestimmungen Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäi-
schen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvor-
(1) Die Deutsche Bundespost zahlt dem Bund bis zum
schriften der Mitgliedstaaten über Funkstörungen durch
31. Dezember 1993 eine Ablieferung in Höhe von 10 vom
Hochfrequenzgeräte und Funkanlagen vom 4. August
Hundert der Betriebseinnahmen. Im Jahre 1993 wird die
1978 (BGBI. 1 S. 1180), geändert durch Gesetz vom
Ablieferung nach Satz 1 um den Betrag von 300 Millionen
2. August 1984 (BGBI. 1 S. 1078).
DM gemindert. Für das Jahr 1994 zahlt die Deutsche
Bundespost eine Ablieferung in Höhe von 70 vom Hundert
und für das Jahr 1995 eine Ablieferung in Höhe von § 65
50 vom Hundert der im Jahre 1993 gezahlten Ablieferung.
Aufhebung von Rechtsverordnungen
(2) Bei der Feststellung der Betriebseinnahmen sind
vorweg abzuziehen (1) Die auf Grund des§ 14 und des§ 35 des Postverwal-
tungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
1. die im Auslandsverkehr an fremde Verwaltungen oder rungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Verkehrsunternehmen gezahlten Vergütungen und sung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juni
Gebührenanteile, 1986 (BGBI. 1 S. 946), vom Bundesminister für das Post-
2. die im Inlandsverkehr an Eisenbahnen und Luftfahrt- und Fernmeldewesen erlassenen Rechtsverordnungen
unternehmen weitergegebenen Gebührenanteile, treten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
außer Kraft, soweit sie nicht vorher aufgehoben worden
3. die zwischen den Unternehmen der Deutschen Bun-
sind. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
despost gezahlten Vergütungen.
wird ermächtigt, diese Rechtsverordnungen vorher ganz
(3) Auf die Ablieferung werden die im Geschäftsjahr oder teilweise durch Rechtsverordnungen aufzuheben
nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 vorgenommenen Gewinn- oder innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
ausschüttungen angerechnet. Gesetzes abzuändern. Satz 1 bleibt durch eine solche
Änderung unberührt.
(4) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
regelt, wie die Ablieferung erfolgswirksam von den Unter- (2) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost sind
nehmen aufzubringen ist. § 43 Abs. 2 gilt entsprechend. verpflichtet, bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach
§ 25 Abs. 2 die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
(5) Die Aufteilung des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Gesetzes angebotenen Dienstleistungen der Deutschen
vorhandenen Kapitals regelt der Bundesminister für Post Bundespost uneingeschränkt weiterzuführen.
und Telekommunikation.
(3) Artikel 2 Nr. 6 und 26 sowie Artikel 3 Nr. 7 gelten
(6) Den Eröffnungsbilanzen der Unternehmen sind die
nach Maßgabe der Regelungen des Absatzes 1. Die im
Buchwerte der Bilanz der Deutschen Bundespost zum
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Einrichtun-
31. Dezember 1989 zugrunde zu legen.
gen der Deutschen Bundespost bestehenden öffentlich-
rechtlichen Rechtsbeziehungen bleiben nach Maßgabe
des Absatzes 1 unter Einbeziehung der Allgemeinen
§ 64 Geschäftsbedingungen der Unternehmen als privatrecht-
Überleitungsvorschriften liche Rechtsbeziehungen bestehen.
(1) Soweit keine andere Regelung getroffen wird, gehen (4) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt nicht für die Fernmelde-
die in Rechtsvorschriften enthaltenen Rechte, Befugnisse zulassungsverordnung vom 15. April 1988 (BGBI. 1 S.
oder Zuständigkeiten des Bundesministers für das Post- 518).
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 66 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Aufhebung von Vorschriften In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 sowie in
den Absätzen 3 und 4 wird jeweils hinter dem Wort
folgende Vorschriften werden aufgehoben: ,,Bundespost" das Wort „POSTDIENST" eingefügt.
1. das Postverwaltungsgesetz;
2. die Verordnung über die Vertretung der Deutschen 5. § 6 wird wie folgt geändert:
Bundespost in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
derungsnummer 900-1-1, veröffentlichten bereinigten ,,Postgiro- und Postsparkassengeheimnis".
Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom
23. März 1984 (BGBI. 1 S. 494). b) In § 6 werden die Worte „Postscheck- und Post-
sparguthaben" durch die Worte „Postgiro- und
Postsparguthaben" und das Wort „Postscheckteil-
§ 67 nehmers" durch das Wort „Postgiroteilnehmers"
Berlin-Klausel ersetzt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
6. § 7 erhält folgende Fassung:
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen ,,§ 7
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Rechtsverhältnis zum Postkunden
Überleitungsgesetzes. Die durch die Inanspruchnahme der Einrichtungen
des Postwesens entstehenden Rechtsbeziehungen
sind privatrechtlicher Natur. Dies gilt nicht für die
hoheitliche Tätigkeit der Deutschen Bundespost
Artikel 2
POSTDIENST im Rahmen des§ 16."
Änderung des Gesetzes
über das Postwesen 7. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
Das Gesetz über das Postwesen vom 28. Juli 1969 Zulassungspflicht
(BGBI. 1 S. 1006), geändert durch Artikel 261 des Geset- (1) Jedermann ist zur Inanspruchnahme der Ein-
zes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), wird wie folgt
richtungen des Postwesens berechtigt, wenn die für
geändert:
die einzelnen Dienste festgelegten Bedingungen
erfüllt sind.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST und
a) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherigen die Deutsche Bundespost POSTBANK dürfen die
Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4. Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen verweigern,
b) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „Post- wenn die verlangte Leistung mit den zur Verfügung
scheckdienst" durch das Wort „Postgirodienst" stehenden Beförderungs- und Verkehrsmitteln nicht
ersetzt. erbracht werden kann oder wenn dies aus Gründen
des öffentlichen Interesses notwendig ist."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird hinter dem Wort „Bundespost"
das Wort „POSTDIENST" eingefügt. a) Die Überschrift „Gebühren" wird durch die Über-
schrift „Leistungsentgelte" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „das Post-
und Fernmeldewesen" durch die Worte „Post und b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Telekommunikation" ersetzt. ,,(1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen
des Postwesens sind vorbehaltlich anderweitiger
3. § 3 wird wie folgt geändert: gesetzlicher Regelungen die für die einzelnen Lei-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „das Post- stungen festgesetzten Leistungsentgelte zu ent-
und Fernmeldewesen" durch die Worte „Post und richten."
Telekommunikation" ersetzt. c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,(2) Leistungsentgelte werden in den in den
Rechtsverordnungen und Geschäftsbedingungen
,,(2) Stempel, deren Abdrucke der Deutschen
Bundespost POSTDIENST und der Deutschen vorgesehenen Fällen erstattet."
Bundespost POSTBANK zum Nachweis beweis- d) Absatz 3 wird gestrichen.
erheblicher Tatsachen dienen können, dürfen nur
auf Grund eines schriftlichen Auftrages des jeweili- 9. § 10 wird wie folgt geändert:
gen Unternehmens hergestellt werden. Stempel,
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
deren Abdrucke dem Postkunden zum Nachweis
für die Entrichtung von Leistungsentgelten dienen ,,(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist
können, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der berechtigt, Sendungen, deren Inhalt eine auf
Deutschen Bundespost POSTDIENST hergestellt andere Weise nicht zu beseitigende drohende
und verwendet werden." Gefahr für Leib und Leben ihrer Beschäftigten oder
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1043
dritter Personen bildet, zu vernichten oder vernich- 12. In § 13 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 und
ten zu lassen." 5" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 und 4" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 4 wird jeweils
hinter dem Wort „Bundespost" das Wort „POST- 13. § 14 wird wie folgt geändert:
DIENST" eingefügt. In Absatz 1 Satz 1 und in den Absätzen 2, 3 und 4 wird
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gebühren" jeweils hinter dem Wort „Bundespost" das Wort
durch das Wort „Leistungsentgelte" ersetzt. ,,POSTDIENST" eingefügt.
d) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
14. § 15 erhält folgende Fassung:
e) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Postbenutzer"
durch das Wort „Postkunden" ersetzt. ,,§ 15
Haftung im Geldübermittlungsdienst
10. § 11 erhält folgende Fassung: (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet
,,§ 11 dem Absender dafür, daß ein eingezahlter Betrag
ordnungsgemäß ausgezahlt oder auf einem Postgiro-
Haftungsgrundsatz
konto ordnungsgemäß gutgeschrieben wird. Im netz-
(1) Die Haftung der Deutschen Bundespost POST- überschreitenden Zahlungsverkehr haftet die Deut-
DIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK sche Bundespost POSTDIENST dem Absender dafür,
für Schäden aus der nicht ordnungsgemäßen Ausfüh- daß ein eingezahlter Betrag im Bereich der Deutschen
rung ihrer Dienstleistungen ist auf den Umfang Bundespost ordnungsgemäß behandelt wird.
beschränkt, der sich aus den Vorschriften dieses
Gesetzes ergibt. (2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet
dem Postgiroteilnehmer dafür, daß ein Zahlungsan-
(2) Soweit die Haftung der Deutschen Bundespost weisungsbetrag ordnungsgemäß ausgezahlt oder gut-
POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POST- geschrieben wird.
BANK durch dieses Gesetz ausgeschlossen oder
beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrich- (3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet
tungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen dem Absender einer Sendung mit Nachnahme dafür,
Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten daß der Nachnahmebetrag bei der Auslieferung der
Beschäftigten nur zu, wenn diese ihre Dienstpflichten Sendung eingezogen und ordnungsgemäß übermittelt
vorsätzlich verletzt haben." wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet
11. § 12 erhält folgende Fassung: bei Postprotestaufträgen dem Auftraggeber dafür, daß
,,§ 12 der Betrag der eingezogenen Wechselsumme ord-
Haftung im Brief- und Paketdienst nungsgemäß übermittelt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet
nicht für Schäden, die durch eine nicht ordnungs- (5) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend."
gemäße Behandlung von gewöhnlichen Briefsendun-
gen und von Postgut entstehen. 15. § 16 wird wie folgt geändert:
(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet a) In Absatz 1 wird hinter dem Wort „Bundespost"
dem Absender für den Verlust von eingeschriebenen das Wort „POSTDIENST" eingefügt.
Briefsendungen in Höhe von fünfzig Deutsche Mark je
b) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort „Bundes-
Sendung. Als Verlust der Sendung gilt auch der Ver-
post" das Wort „POSTDIENST" eingefügt und das
lust des gesamten Inhalts.
Wort „Bediensteten" durch das Wort „Beschäftig-
(3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet ten" ersetzt.
dem Absender für Schäden, die durch den Verlust
oder die Beschädigung von gewöhnlichen Paketen 16. § 17 erhält folgende Fassung:
entstehen, in Höhe des unmittelbaren Schadens bis
zum Höchstbetrag von tausend Deutsche Mark je ,,§ 17
Sendung. Haftung im Postzeitungsdienst
(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet im
dem Absender für Schäden, die durch den Verlust Postzeitungsdienst nicht für Schäden, die durch die
oder die Beschädigung von Sendungen mit Wertan- nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen
gabe entstehen, in Höhe des unmittelbaren Schadens gegenüber dem Postkunden entstehen."
bis zum Betrag der Wertangabe.
17. § 18 wird aufgehoben.
(5) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet
in den Fällen der Absätze 2 bis 4 auch dann, wenn ein
Verschulden ihrer Beschäftigten nicht vorliegt. 18. § 19 erhält folgende Fassung:
(6) Für Sachschäden, die durch den Verlust oder ,,§ 19
die Beschädigung von Postsendungen entstehen, gel- Haftung im Postgirodienst
ten die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschrän- Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet im
kungen der Absätze 1 bis 4 nicht, wenn der Schaden Postgirodienst für Schäden, die dem Postgiroteil-
durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht nehmer durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung
worden ist." seiner Aufträge (Überweisungen, Schecks, Lastschrif-
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ten) durch das Postgiroamt entstehen, nach den allge- werden. Der Anspruch des Postgiroteilnehmers auf
meinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung Löschung seines Postgirokontos ist der Pfändung
des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkei- nicht unterworfen. Die Verpfändung des Gut-
ten. Für die nicht rechtzeitige Ausführung der Aufträge habens ist ausgeschlossen."
haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
c) In Absatz 4 Satz 3 wird hinter dem Wort „Bundes-
es sei denn, daß es sich um Daueraufträge oder
post" das Wort „POSTBANK" eingefügt und das
Eilaufträge handelt."
Wort „Postscheckamt" durch das Wort „Postgiro-
amt" ersetzt.
19. § 20 erhält folgende Fassung:
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 20
,,(5) Die Ansprüche auf Schadenersatz aus der
Haftung im Postsparkassendienst
Inanspruchnahme der Dienste der Deutschen Bun-
Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet im despost POSTDIENST und der Deutschen Bun-
Postsparkassendienst für Schäden, die dem Postspa- despost POSTBANK und die Ansprüche auf
rer durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Erstattung von Leistungsentgelten können abge-
Pflichten aus dem Postsparverhältnis entstehen, nach treten und gepfändet werden. Ihre Verpfändung ist
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die ausgeschlossen."
Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Ver-
bindlichkeiten. Sie haftet für die nicht rechtzeitige
23. § 24 wird wie folgt geändert:
Erfüllung ihrer Pflichten nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit." a) Absatz 1 erhält folgende Fass~ng:
,,(1) In einem Jahr verjähren
20. § 21 erhält folgende Fassung:
1. die Ansprüche der Deutschen Bundespost
,,§ 21 POSTDIENST und der Deutschen Bundespost
Haftung für unrichtige Auskünfte POSTBANK auf Entrichtung von Leistungsent-
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet gelten,
für Schäden, die durch die Erteilung unrichtiger schrift- 2. die Ansprüche auf Erstattung von Leistungsent-
licher Auskünfte im Postdienst entstehen, nach den gelten,
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haf-
tung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbind- 3. die Ersatzansprüche des Postkunden aus dem
lichkeiten. Rechtsverhältnis zur Deutschen Bundespost
POSTDIENST oder zur Deutschen Bundespost
(2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet für POSTBANK, soweit sich nicht aus den Absät-
Schäden, die durch die Erteilung unrichtiger schrift- zen 2 und 4 eine längere Verjährungsfrist
licher Auskünfte im Postgirodienst und im Postspar- ergibt,
kassendienst entstehen, nach den allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des 4. die Schadenersatzansprüche der Deutschen
Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten; Bundespost POSTDIENST gemäߧ 22."
im übrigen haftet sie für unrichtige Auskünfte der b) In Absatz 2 Nr. 1 werden das Wort „Postscheckteil-
Postgiroämter und der Postsparkassenämter nur bei nehmers" durch das Wort „Postgiroteilnehmers"
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit." und das Wort „Postscheckamt" durch das Wort
,,Postgiroamt" ersetzt.
21. § 22 erhält folgende Fassung: c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Postscheckteil-
,,§ 22 nehmers" durch das Wort „Postgiroteilnehmers"
Haftung des Absenders ersetzt.
Der Absender einer Postsendung haftet der Deut- d) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
schen Bundespost POSTDIENST für Schäden, die „3. die Ansprüche des Absenders wegen nicht
überwiegend durch die gefährliche Beschaffenheit ordnungsgemäßer Auszahlung oder Gutschrift
oder den nicht ordnungsgemäßen Zustand der eines eingezahlten Betrages sowie wegen
Sendung entstehen, in Höhe der von dem Unterneh- nicht ordnungsgemäßer Behandlung eines
men aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes gelei- eingezahlten Betrages im netzüberschreiten-
steten Ersatzbeträge. Weitergehende Schadenersatz- den Zahlungsverkehr,".
ansprüche bleiben unberührt."
e) In Absatz 2 Nr. 6 wird hinter dem Wort „Bundes-
post" das Wort „POSTBANK" eingefügt.
22. § 23 wird wie folgt geändert:
f) In Absatz 3 Nr. 1 werden das Wort „Postscheckteil-
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils hinter dem
nehmers" durch das Wort „Postgiroteilnehmers"
Wort „Bundespost" das Wort „POSTDIENST" ein-
und das Wort „Postscheckguthabens" durch das
gefügt.
Wort „Postgiroguthabens" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
g) In Absatz 4 Nr. 2 wird das Komma durch einen
,,(3) Der Anspruch des Postgiroteilnehmers auf Punkt ersetzt.
Auszahlung des Guthabens kann nur abgetreten
h) Absatz 4 Nr. 3 wird gestrichen.
werden, wenn gleichzeitig das Postgirokonto über-
tragen wird. Der Anspruch des Postgiroteilnehmers i) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Worte „die Gebühr"
auf Auszahlung des Guthabens kann gepfändet durch die Worte „das Leistungsentgelt" ersetzt.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1045
j) In Absatz 5 Nr. 3 werden die Worte „oder das (4) Jedermann ist berechtigt, Telekommuni-
Gepäck zur Beförderung übergeben" gestrichen. kationsdienstleistungen für andere über Fest- und
k) In Absatz 5 Nr. 6 wird das Wort „Postscheckgut- Wählverbindungen, die von der Deutschen Bun-
haben" durch das Wort „Postgiroguthaben" despost TELEKOM bereitgestellt werden, zu
ersetzt. erbringen. Dies gilt nicht für das Betreiben von
Fernmeldeanlagen, soweit es der Vermittlung von
Sprache für andere dient; dieses Recht steht aus-
24. § 25 wird wie folgt geändert:
schließlich dem Bund zu (Telefondienstmonopol).
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „gebührenpflich-
(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 bezeichneten
tigen" gestrichen; die Worte „von der Beförde-
Rechte des Bundes übt der Bundesminister für
rungsgebühr" werden durch die Worte „vom Beför-
Post und Telekommunikation aus. Die Befugnis zur
derungsentgelt" ersetzt.
Ausübung dieser Rechte wird auf die Deutsche
b) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Komma durch einen Bundespost TELEKOM weiterübertragen, soweit
Punkt ersetzt. dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Post-
c) Absatz 1 Nr. 6 wird gestrichen. verfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 1026) erforderlich ist. Für Anlagen, die zur Ver-
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: teidigung des Bundesgebiets bestimmt sind, übt
,,(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 diese Rechte der Bundesminister der Verteidigung
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- aus."
keiten ist der Bundesminister für Post und Tele-
kommunikation. § 36 Abs. 3 des Gesetzes über 2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend." ,,§ 1 a
e) Absatz 5 wird gestrichen. (1) Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekom-
munikationsdienstleistungen gemäß ·§ 1 Abs. 4 für
25. § 26 wird aufgehoben. andere erbringen, müssen die Aufnahme des Betriebs
sowie Änderungen und Aufgabe desselben innerhalb
eines Monats beim Bundesminister für Post und Tele-
26. § 27 Satz 1 erhält folgende Fassung:
kommunikation schriftlich anzeigen. Der Bundesmini-
„Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund ster für Post und Telekommunikation veröffentlicht die
des § 30 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni Anzeigen halbjährlich in seinem Amtsblatt.
1989 (BGBI. 1 S. 1026) erlassenen Rechtsverord-
(2) Sofern die Erfüllung einer Pflichtleistung gemäß
nungen sowie die von der Deutschen Bundespost
einer nach § 25 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes
POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POST-
erlassenen Rechtsverordnung nicht mehr gewährlei-
BANK veröffentlichten Geschäftsbedingungen und
stet ist, weil
Leistungsentgelte gelten auch für den Postverkehr mit
Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grund- 1. die Wettbewerbsmöglichkeiten der Deutschen
gesetzes." Bundespost TELEKOM gegenüber Unternehmen,
die gleiche oder gleichartige Dienstleistungen
erbringen, durch die verordnete Struktur der
Pflichtleistung oder die der Entgeltregelung in
Artikel 3 erheblicher Weise beeinträchtigt sind und
Änderung des Gesetzes 2. ein Ausgleich gemäß § 37 Abs. 4 des Postverfas-
über Fernmeldeanlagen sungsgesetzes wegen nachhaltig fehlender
Ertragskraft der Monopoldienste nicht möglich ist,
Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der wird der Bundesminister für Post und Telekommuni-
Bekanntmachung vom 17. März 1977 (BGBI. 1 S. 459, · kation ermächtigt, solchen Unternehmen durch
573), geändert durch das Gesetz vom 27. Juni 1986 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(BGBI. 1 S. 948), wird wie folgt geändert: Verpflichtungen aufzuerlegen, die geeignet sind, die
Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten der
1. § 1 wird wie folgt geändert: Deutschen Bundespost TELEKOM zu beseitigen. Die
nachhaltig fehlende Ertragskraft der Monopoldienste
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ausschließlich" muß aus dem letzten Jahresabschluß gemäß § 44
gestrichen. Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes erkennbar sein.
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5 Die Verpflichtungen dürfen nur die Angebotsbedin-
ersetzt: gungen in räumlicher oder qualitativer Hinsicht sowie
den Preis bestimmende Faktoren festlegen. Der
,,(2) Dem Bund steht das ausschließliche Recht
erreichte Stand des Geschäfts_betriebs der Unterneh-
zu, Übertragungswege einschließlich der zugehöri-
men darf hierbei nicht beeinträchtigt werden. Die
gen Abschlußeinrichtungen zu errichten und zu
Rechtsverordnung gilt nicht für Unternehmen, die im
betreiben (Netzmonopol) sowie Funkanlagen zu
letzten vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung
errichten und zu betreiben.
endenden Geschäftsjahr einen. Marktanteil von weni-
(3) Zugelassene Endeinrichtungen darf jeder- ger als drei vom Hundert erreicht haben. Bei der
mann im Rahmen der zur Gewährleistung eines Berechnung der Marktanteile ist § 23 Abs. 1 Satz 2 bis
ordnungsgemäßen Fernmeldeverkehrs festgeleg- 6 und 8 bis 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
ten Bedingungen errichten und betreiben. beschränkungen anzuwenden."
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. § 2 erhält folgende Fassung: von zugelassenen Personen errichtet, geändert und
instand gehalten werden dürfen sowie die Vorausset-
,,§ 2
zungen und das Verfahren der Personenzulassung im
(1) Soweit dem Bund ein ausschließliches Recht
einzelnen zu regeln. Die Zulassung kann insbeson-
zusteht, kann der Bundesminister für Post und Tele- dere widerrufen werden, wenn sich aus der Ausfüh-
kommunikation die Befugnis zur Errichtung und zum rung der Arbeiten die Unzuverlässigkeit der zugelas-
Betrieb einzelner Fernmeldeanlagen verleihen. Die
senen Person ergibt.
Verleihung kann für bestimmte Strecken oder Bezirke
erteilt werden. (3) In den Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist
die Zulassung zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraus-
(2) Die Verleihung sowie die Festsetzung der Bedin- setzungen erfüllt sind. Zulassungsbehörde ist das
gungen und Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen.
Verleihung und Ausübung der zugewiesenen Rechte
stehen dem Bundesminister für Post und Telekommu- (4) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-
nikation oder den von ihm hierzu ermächtigten Behör- kation wird ermächtigt, in den Verordnungen nach
den zu. Sie muß für Fernmeldeanlagen, die von Elek- Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungs-
trizitätsunternehmen zur öffentlichen Versorgung mit kostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände
Licht und Kraft, die der allgemeinen Versorgung von im einzelnen, die Gebührensätze und die Erstattung
Gemeinden oder größerer Gebietstei,e zu dienen von Auslagen festzulegen. Die Gebührensätze sind so
bestimmt sind, zum Zwecke ihres Betriebs verwendet zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen ver-
werden sollen, erteilt werden, soweit nicht Betriebs- bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt ist. Da-
interessen der Deutschen Bundespost TELEKOM ent- neben kann der wirtschaftliche Wert für den Gebüh-
gegenstehen; dies gilt nicht für Funkanlagen. Ferner renschuldner angemessen berücksichtigt werden.
muß sie für Satellitenfunkanlagen, die zur Übermitt- (5) Diese Rechtsverordnungen bedürfen nicht der
lung von Daten niedriger Bitraten bestimmt sind, erteilt Zustimmung des Bundesrates."
werden, soweit Gründe des Funkverkehrs nicht ent-
gegenstehen; für sonstige Satellitenfunkanlagen kann
die Verleihung nach Absatz 1 erteilt werden." 5. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: 6. In § 5 und § 6 Abs. 3 werden die Worte „das Post- und
Fernmeldewesen" durch die Worte „Post und Tele-
,,§ 2a kommunikation" ersetzt.
(1) Der Bundesminister für Post und Telekommuni-
kation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen öffentlichen 7. § 9 erhält folgende Fassung:
Fernmeldeverkehrs das Verfahren für die Zulassung ,,§ 9
von Endeinrichtungen und Funkanlagen zu regeln. (1) Die im Zusammenhang mit der Inanspruch-
Die Zulassung setzt voraus, daß durch die Anschal- nahme der Einrichtungen der Deutschen Bundespost
tung o~~r den Betrieb der zuzulassenden Einrichtung TELEKOM entstehenden Rechtsbeziehungen sind
weder Ubertragungswege der Deutschen Bundespost privatrechtlicher Natur. Auch für Rechtsstreitigkeiten
TELEKOM noch Endeinrichtungen und Personen über die Zulassung zur Benutzung der Einrichtungen
geschädigt oder gefährdet werden, je nach Verwen- des Unternehmens Deutsche Bundespost TELEKOM
dungsart der Einrichtung die technischen und betrieb- steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
lichen Funktionsbedingungen der jeweiligen Telekom- offen.
munikationsdienste erfüllt und insbesondere beim
Betrieb von Funkanlagen vermeidbare Störungen (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 des Verwaltungs-
anderer oder durch andere ausgeschlossen sind. Die Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBI. 1
Funktionsweise oder die vorgesehene Verwendung S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Geset-
der Fernmeldeeinrichtung muß dem geltenden Fern- zes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), kann
melderecht entsprechen. die Deutsche Bundespost TELEKOM auch privat-
rechtliche Entgeltforderungen für Leistungen im
(2) Soweit es zur Vermeidung von Störungen und Monopolbereich einschließlich erbrachter Nebenlei-
Gefährdungen des öffentlichen Fernmeldeverkehrs stungen nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
erforderlich ist, dürfen private Endeinrichtungen nur beitreiben.
von Personen errichtet, geändert und instand gehal-
ten werden, die aufgrund ihrer Sach- und Fachkunde (3) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der
sowie Geräteausstattung für die Erbringung dieser Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungs-
Dienstleistungen zugelassen sind. Als Voraussetzun- behörde gegen die Forderung als solche schriftlich
gen für die Zulassung können ein geeigneter Berufs- oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Voll-
abschluß, eine geeignete praktische Tätigkeit, not- streckungsschuldner ist über dieses Recht bei Andro-
wendige Kenntnisse der Technik und der Funktions- hung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getrof-
weise des Netzes der Deutschen Bundespost TELE- fene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich
KOM sowie des Fernmelderechts und eine für die aufzuheben, wenn
sachgerechte Ausübung der Tätigkeit erforderliche 1. die Deutsche Bundespost TELEKOM nicht binnen
Ausstattung mit Geräten und Ersatzteilen gefordert eines Monats nach Geltendmachung der Einwen-
werden. Der Bundesminister für Post und Telekom- dungen wegen ihrer Forderung vor den ordent-
munikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung lichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlaß
festzulegen, welche privaten Endeinrichtungen nur eines Mahnbescheides beantragt hat oder
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1047
2. die Deutsche Bundespost TELEKOM mit der Klage für Post und Telekommunikation oder der von ihm
rechtskräftig abgewiesen worden ist. hierzu ermächtigten Behörden" ersetzt.
Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein
vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivi!prozeßordnung 12. § 19 a wird wie folgt geändert:
vorliegt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Die Entgeltforderungen der Deutschen Bundes- aa) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
post TELEKOM für andere als die in Absatz 2 genann-
ten Leistungen können durch die Deutsche Bundes- „ 1. entgegen § 1 a Abs. 1 Satz 1 oder § 26
post TELEKOM beigetrieben werden, sofern ein voll- eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
streckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung vor- schriftlich oder nicht fristgerecht erstattet."
liegt." bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden
Nummern 2 und 3.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
,,(1) Vorbehaltlich der durch Bundesgesetz fest- Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
gestellten Ausnahmen ist jeder, der eine für den keiten ist der Bundesminister für Post und Tele-
öffentlichen Verkehr bestimmte Fernmeldeanlage kommunikation. § 36 Abs. 3 des Gesetzes über
betreibt, beaufsichtigt, bedient oder sonst bei ihrem Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend."
Betrieb tätig ist, zur Wahrung des Fernmeldege-
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
heimnisses verpflichtet. Unter dem Schutz des
Fernmeldegeheimnisses stehen auch die Mitteilun-
gen, die auf den für den öffentlichen Verkehr 13. In § 5 b Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben h und i sowie Nr. 3,
bestimmten Funkanlagen befördert oder zur Beför- § 8, § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 13
derung auf ihnen aufgegeben worden sind. Der Satz 1, § 15 Abs. 2 Buchstabe b, § 21 Abs. 2, § 22
Schutz erstreckt sich auch auf die näheren Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 3 wird der Begriff „Deut-
Umstände des Fernmeldeverkehrs, insbesondere schen Bundespost" durch den Begriff „Deutschen
darauf, ob und zwischen welchen Personen ein Bundespost TELEKOM" ersetzt.
Fernmeldeverkehr stattgefunden hat."
14. Es wird folgender § 25 angefügt:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
,,§ 25
9. Folgender § 14 a wird eingefügt: Das ausschließliche Recht des Bundes, einfache
Endeinrichtungen des Telefondienstes zu errichten
,,§ 14a
und zu betreiben, bleibt bis zum 1. Juli 1990 beste-
(1) Beim Erbringen von Telekommunikationsdienst- hen."
leistungen dürfen Nachrichteninhalte nur aufgezeich-
net, Dritten zugänglich gemacht oder sonst verarbeitet
15. Es wird folgender § 26 angefügt:
werden, soweit dies Gegenstand oder aus verarbei-
tungstechnischen Gründen Bestandteil der Dienstlei- ,,§ 26
stung ist. Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommu-
(2) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord- nikationsdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 4 für andere
nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften am 1. Juli 1989 erbringen, müssen den Betrieb bis
zum Schutz personenbezogener Daten der am Fern- zum 1 . Januar 1990 beim Bundesminister für Post und
meldeverkehr Beteiligten für Unternehmen, die nach Telekommunikation schriftlich anzeigen."
§ 1 Abs. 4 oder auf Grund einer Verleihung nach § 2
Telekommunikationsdienstleistungen erbringen. Die
Vorschriften haben dem Grundsatz der Verhältnis- Artikel 4
mäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Er-
hebung und Verarbeitung auf das Erforderliche, sowie Änderung und Aufhebung
dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tra- sonstiger Gesetze
gen. Dabei sind die berechtigten Interessen der Unter-
nehmen und der Betroffenen zu berücksichtigen. In (1) § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung
diesem Rahmen sind insbesondere Vorschriften zu der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBI. 1
erlassen, soweit zur Sicherung der Richtigkeit des S. 2325), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember
Leistungsentgelts, zur Störungsbeseitigung oder zur 1988 (BGBI. 1 S. 2422) geändert worden ist, wird wie folgt
Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung von Tele- geändert:
kommunikationseinrichtungen der Unternehmen per-
1. In Satz 1 wird das Wort „gebührenfrei" durch das Wort
sonenbezogene Daten erhoben und verarbeitet oder
,,unentgeltlich" ersetzt.
soweit nach Absatz 1 Nachrichteninhalte verarbeitet
werden." 2. In Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte „die jeweils
gültige Briefgebühr" durch die Worte „das jeweils für
10. § 15 Abs. 2 Buchstabe a wird gestrichen. die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt" ersetzt.
3. In Satz 3 werden die Worte „an die Deutsche Bundes-
11 . In § 15 Abs. 3 werden die Worte „der Deutschen post" durch die Worte „an das Unternehmen Deutsche
Bundespost" durch die Worte „des Bundesministers Bundespost POSTDIENST" ersetzt.
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Nach § 89 des Bundespersonalvertretungsgesetzes Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), das zuletzt durch oder die Bezirksschwerbehindertenvertretung des
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1037) Unternehmens Deutsche Bundespost TELEKOM zu
geändert worden ist, wird folgender § 89 a eingefügt: wählen, richtet sich nach der auf Grund des § 59 des
Postverfassungsgesetzes getroffenen Überleitung.
,,§ 89a
4. Die Nummern 1 und 2 gelten entsprechend für die
Für die Deutsche Bundespost gilt dieses. Gesetz mit örtlichen Schwerbehindertenvertretungen, die bei den
folgender Abweichung: Oberpostdirektionen zu bilden sind."
1. Für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte bei den
(4) In § 60 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der
Aufgaben des Direktoriums der Deutschen Bundespost
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset-
gemäß §§ 9 und 1O des Postverfassungsgesetzes vom
zes fallenden Personen in der Fassung der Bekannt-
8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026) wird beim Direktorium ein
machung vom 13. Oktober 1965 (BGBI. 1 S. 1685), das
Hauptpersonalrat gebildet, der von den Beschäftigten
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember
der Deutschen Bundespost gewählt wird.
1981 (BGBI. 1 S. 1523) geändert worden ist, wird hinter
2. Soweit die Oberpostdirektionen als einheitliche Be- Buchstabe c der Punkt durch ein Komma ersetzt und
hörden der Mittelstufe der Unternehmen Deutsche folgender Buchstabe d angefügt:
Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost
„d) für die Angehörigen der Post die Generaldirektion des
TELEKOM geführt werden, werden zwei Bezirks-
Unternehmens Deutsche Bundespost POST-
personalräte gebildet.
DIENST."
3. Das Recht der Beschäftigten des jeweiligen Geschäfts-
bereichs der Oberpostdirektionen, den Bezirkspersonal- (5) In§ 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der
rat des Unternehmens Deutsche Bundespost POST- Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für
DIENST oder den Bezirkspersonalrat des Unternehmens Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung der
Deutsche Bundespost TELEKOM zu wählen, richtet Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBI. 1
sich nach der auf Grund des§ 59 des Postverfassungs- S. 2073), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
gesetzes getroffenen Überleitung. 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1523) geändert worden ist,
wird statt des Punktes ein Komma gesetzt und folgendes
4. Die Nummern 2 und 3 gelten entsprechend für die angefügt:
Personalvertretungen, die für die Beschäftigten der
Oberpostdirektionen zu bilden sind." „für die Geschädigten der Post die Generaldirektion des
Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST."
(3) Nach § 27 des Schwerbehindertengesetzes in der
(6) In § 4 Satz 2 des Gesetzes über den Zivilschutz in
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976
(BGBI. 1 S. 1421, 1550), das durch Artikel 9 des Gesetzes
(BGBI. 1 S. 2109) erhält der erste Halbsatz folgende Fas-
vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602) geändert wor-
sung:
den ist, wird folgender § 27 a eingefügt:
„Die gleiche Aufgabe obliegt für ihren Bereich den übrigen
,,§ 27a bundesunmittelbaren Anstalten und Körperschaften des
Stufenvertretungen öffentlichen Rechts sowie der Deutschen Bundesbahn und
bei der Deutschen Bundespost der Deutschen Bundespost;"
Für die Deutsche Bundespost gilt dieses Gesetz mit (7) In § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
folgender Abweichung: Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968
1. Für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte bei den (BGBI. 1 S. 776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
Aufgaben nach dem Schwerbehindertengesetz im vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 873) geändert worden ist,
Rahmen des § 9 des Postverfassungsgesetzes vom erhält der erste Halbsatz folgende Fassung:
8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) wird beim Direktorium „Die gleiche Aufgabe obliegt für ihren Bereich den übrigen
der Deutschen Bundespost eine Hauptschwerbehin- bundesunmittelbaren Anstalten und Körperschaften des
dertenvertretung gebildet. Die Hauptschwerbehinderten- öffentlichen Rechts sowie der Deutschen Bundesbahn und
vertretung wird von der örtlichen Schwerbehinderten- der Deutschen Bundespost;"
vertretung der Dienststelle für Sozialangelegenheiten
des Direktoriums, den örtlichen Schwerbehinderten- (8) In § 23 Abs. 2 des Gesetzes zur .Regelung des
vertretungen der Generaldirektionen, den Bezirks- Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom
schwerbehindertenvertretungen der Oberpostdirektio- 9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317), das zuletzt durch
nen, den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen der Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1
Zentralen Mittelbehörden sowie den örtlichen Schwer- S. 1142) geändert worden ist, wird hinter Nummer 1 fol-
behindertenvertretungen der Postgiro- und Postspar- gende neue Nummer eingefügt:
kassenämter gewählt. ,, 1 a. § 2 für die Geschäftsbedingungen und Leistungsent-
2. Soweit die Oberpostdirektionen als einheitliche Be- gelte der Deutschen Bundespost, sofern sie im Wort-
hörden der Mittelstufe der Unternehmen Deutsche laut amtlich veröffentlicht worden sind und bei den
Bundespost POSTDIENST und Deutsche Bundespost Ämtern des Post- und Fernmeldewesens zur Ein-
TELEKOM geführt werden, werden zwei Bezirks- sichtnahme bereitgehalten werden;".
schwerbehindertenvertretungen gebildet.
(9) § 54 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
3. Das Recht der örtlichen Schwerbehindertenvertre- (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1
tungen, die Bezirksschwerbehindertenvertretung des S. 3845), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1049
20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2477) geändert worden ist, (15) Artikel 15 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom
wird wie folgt geändert: 21. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1259; 1968 1 S. 49, 253),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezem-
1. In Satz 1 wird das Wort „gebührenfrei" durch das Wort
,,unentgeltlich" ersetzt. ber 1975 (BGBI. 1 S. 3091) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
2. In Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte „die jeweils
gültige Briefgebühr" durch die Worte „das jeweils für (16) Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und
die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt" ersetzt. Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968 (BGBI. 1
3. In Satz 3 werden die Worte „an die Deutsche Bundes- S. 949), geändert durch das Gesetz vom 13. September
post" durch die Worte „an das Unternehmen Deutsche 1978 (BGBI. 1 S. 1546), wird wie folgt geändert:
Bundespost POSTDIENST" ersetzt.
1 . Artikel 1 § 1 wird wie folgt gefaßt:
(10) § 8 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über den Betrieb von
Hochfrequenzgeräten vom 9. August 1949 in der im Bun- ,,§ 1
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9022-6, veröf- (1) Zur Abwehr von drohenden Gefahren für die
fentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 135 des freiheitliche demokratische Grundordnung oder den
Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503) geändert Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
worden ist, werden aufgehoben. Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundes-
(11) § 6 Abs. 4 und 5 des Durchführungsgesetzes EG-
republik Deutschland stationierten Truppen der nicht-
Richtlinien Funkstörungen vom 4. August 1978 (BGBI. 1 deutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages
S. 1180), das durch das Gesetz vom 2. August 1984 oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der
(BGBI. 1 S. 1078) geändert worden ist, werden aufgeho- Drei Mächte sind die Verfassungsschutzbehörden des
ben. Bundes und der Länder, das Amt für den militärischen
Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst
(12) § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August berechtigt, dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis
1969 (BGBI. 1 S. 1336), das zuletzt durch Artikel 2 des unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen
Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) geändert sowie den Fernmeldeverkehr zu überwachen und auf-
worden ist, wird wie folgt geändert: zuzeichnen.
1. In Satz 1 werden das Komma hinter den Worten „Bun- (2) Die Deutsche Bundespost hat der berechtigten
desminister für Verkehr" und die Worte „der Bundes- Stelle auf Anordnung Auskunft über den Postverkehr
minister für das Post- und Fernmeldewesen" gestri- zu erteilen und Sendungen, die ihr zur Übermittlung auf
chen. dem Postweg anvertraut sind, auszuhändigen. Die
2. Satz 2 erhält folgende Fassung: Deutsche Bundespost und jeder andere Betreiber von
Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr
„Das gleiche gilt nach Weisung des Bundesministers
bestimmt sirid, haben der berechtigten Stelle auf
für Verkehr für den Vorstand der Deutschen Bundes-
Anordnung Auskunft über den nach Wirksamwerden
bahn und nach Weisung des Bundesministers für Post
der Anordnung durchgeführten Fernmeldeverkehr zu
und Telekommunikation für den Vorstand des jewei-
erteilen, Sendungen, die ihnen zur Übermittlung auf
ligen Unternehmens der Deutschen Bundespost."
dem Fernmeldeweg anvertraut sind, auszuhändigen
(13) § 16 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes sowie die Überwachung und Aufzeichnung des Fern-
vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086), das durch meldeverkehrs zu ermöglichen. Sie haben für die
Artikel 266 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 Durchführung der vorstehend genannten Anordnungen
S. 469) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: das erforderliche Personal bereitzuhalten, das gemäß
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Zusammenar-
1. In Satz 1 werden die Worte „der Bundesminister für das
beit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten
Post- und Fernmeldewesen" durch die Worte „der Bun-
des Verfassungsschutzes überprüft und zum Zugang
desminister für Post und Telekommunikation" ersetzt.
zu Verschlußsachen des jeweiligen Geheimhaltungs-
2. Satz 2 erhält folgende Fassung: grades ermächtigt ist."
„Diese Befugnis kann vom Bundesminister für Verkehr
2. Artikel 1 § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt
auf den Vorstand der Deutschen Bundesbahn und vom
gefaßt:
Bundesminister für Post und Telekommunikation auf
den Vorstand des jeweiligen Unternehmens der Deut- „c) bei Handlungen gegen die Bundeswehr das Amt
schen Bundespost übertragen werden." für den militärischen Abschirmdienst durch seinen
Leiter oder dessen Stellvertreter,".
(14) § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 3. Artikel 1 § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1S. 256), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes ,,Die Anordnung ergeht schriftlich; sie ist dem Antrag-
vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441) geändert steller und der Deutschen Bundespost oder dem ande-
worden ist, erhält folgende Fassung: ren Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den
„ 1. die Beförderung von Gütern durch den Bund, die öffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen."
Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und
durch andere Körperschaften des öffentlichen Rechts 4. Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
im Rahmen ihrer hoheitlichen Betätigung sowie auf „Die Beendigung ist der Stelle, die die Anordnung
die Beförderung von Gütern durch die Deutsche Bun- getroffen hat, und der Deutschen Bundespost oder
despost im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben dem anderen Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für
des Post- und Fernmeldewesens,". den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, mitzuteilen."
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
5. In Artikel 3 werden folgende Vorschriften eingefügt: c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
,,§ 10 ,,Die Beendigung ist dem Richter und der Deut-
schen Bundespost oder dem anderen Betreiber von
(1) Wird der Fernmeldeverkehr nach Artikel 1 dieses
Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr
Gesetzes oder nach den §§ 100 a, 100 b der Strafpro-
bestimmt sind, mitzuteilen."
zeßordnung überwacht, so darf diese Tatsache von
Personen, die eine für den öffentlichen Verkehr (18) Nach § 17 des Gesetzes über die Entschädigung
bestimmte, nicht von der Deutschen Bundespost von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der
betriebene Fernmeldeanlage betreiben, beaufsichti- Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1756),
gen, bedienen oder bei ihrem Betrieb tätig sind, ande- das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember
ren nicht mitgeteilt werden. 1986 (BGBI. 1S. 2326) geändert worden ist, wird folgender
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit § 17 a eingefügt:
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 die ,,§ 17a
Tatsache der Überwachung des Fernmeldeverkehrs
einem anderen mitteilt. Herausgabe von Gegenständen,
Überwachung des Fernmeldeverkehrs,
§ 11 Auskunftsersuchen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiber einer (1) Für Dritte, die auf Grund eines Beweiszwecken die-
für den öffentlichen Verkehr bestimmten, nicht von der nenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde Gegen-
Deutschen Bundespost betriebenen Fernmeldeanlage stände herausgeben (§ 95 Abs. 1 der Strafprozeßordnung)
entgegen oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer
1. Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2 eine Auskunft nicht erteilt, Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden,
Sendungen nicht aushändigt oder das Überwachen Auskunft erteilen oder die Überwachung und Aufzeich-
des Fernmeldeverkehrs nicht ermöglicht oder nung des Fernmeldeverkehrs ermöglichen (§ 100 b Abs. 3
der Strafprozeßordnung), gelten die Vorschriften dieses
2. Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 3 das erforderliche über- Gesetzes sinngemäß. Artikel 3 § 13 des Gesetzes zur
prüfte und zum Zugang zu Verschlußsachen des Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis-
jeweiligen Geheimhaltungsgrades ermächtigte Per- ses findet keine Anwendung.
sonal nicht bereithält.
(2) Die Dritten werden wie Zeugen entschädigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet (3) Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder
werden." einer anderen Person, so werden ihm die Aufwendungen
dafür (§ 11) im Rahmen des § 2 Abs. 2 und 5 ersetzt.
6. Artikel 3 §§ 10 bis 13 (alt) werden §§ 12 bis 15 (neu).
(4) Für die Benutzung von Festverbindungen bei der
7. Artikel 3 § 13 (neu) wird wie folgt gefaßt: Überwachung des Fernmeldeverkehrs sind auch die in
den allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Entgelte zu
,,§ 13 ersetzen."
Die nach diesem Gesetz berechtigten Stellen haben
die Leistungen der Deutschen Bundespost oder ande- (19) Absatz 16 gilt nicht im Land Berlin.
rer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffent- (20) § 354 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geän-
lichen Verkehr bestimmt sind, abzugelten."
dert:
(17) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der 1. In Absatz 3 Satz 1 wird hinter die Worte „Die Absätze 1
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, und 2 gelten entsprechend für ... " und vor dem Wort
1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom ,,Personen" das Wort „andere" eingefügt.
17. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 606), wird wie folgt geändert:
2. Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird durch die folgende
1. In § 100 a Satz 1 werden die Worte „Aufnahme des Nummer 2 ersetzt:
Fernmeldeverkehrs auf Tonträger" durch die Worte
,,2. eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte Fern-
,,Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs" ersetzt. meldeanlage betreiben, beaufsichtigen, bedienen
2. § 100b wird wie folgt geändert: oder sonst bei ihrem Betrieb tätig sind."
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Aufnahme
des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger" durch die
Worte „Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs" Artikel 5
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Neufassung des Gesetzes
über das Postwesen
,,(3) Auf Grund der Anordnung haben die Deutsche
und des Gesetzes
Bundespost und jeder andere Betreiber von Fern-
meldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr über Fernmeldeanlagen
bestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft
und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Über- kann den Wortlaut des Gesetzes über das Postwesen und
wachung und Aufzeichnung des Fernmeldever- des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der vom Inkraft-
kehrs zu ermöglichen. § 95 Abs. 2 gilt entspre- treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
chend." gesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Para-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1051
graphen und ihre Untergliederungen mit neuen durchlau- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
fenden Ordnungszeichen versehen. werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
Artikel 6
Artikel 7
Berlin-Klausel
Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Christian Schwarz-Schilling
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Theodor Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
5. In Artikel 3 werden folgende Vorschriften eingefügt: c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
,,§ 10 ,,Die Beendigung ist dem Richter und der Deut-
schen Bundespost oder dem anderen Betreiber von
(1) Wird der Fernmeldeverkehr nach Artikel 1 dieses
Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr
Gesetzes oder nach den §§ 100 a, 100 b der Strafpro-
bestimmt sind, mitzuteilen."
zeßordnung überwacht, so darf diese Tatsache von
Personen, die eine für den öffentlichen Verkehr (18) Nach § 17 des Gesetzes über die Entschädigung
bestimmte, nicht von der Deutschen Bundespost von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der
betriebene Fernmeldeanlage betreiben, beaufsichti- Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1756),
gen, bedienen oder bei ihrem Betrieb tätig sind, ande- das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember
ren nicht mitgeteilt werden. 1986 (BGBI. 1S. 2326) geändert worden ist, wird folgender
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit § 17 a eingefügt:
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 die ,,§ 17a
Tatsache der Überwachung des Fernmeldeverkehrs
einem anderen mitteilt. Herausgabe von Gegenständen,
Überwachung des Fernmeldeverkehrs,
§ 11 Auskunftsersuchen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiber einer (1) Für Dritte, die auf Grund eines Beweiszwecken die-
für den öffentlichen Verkehr bestimmten, nicht von der nenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde Gegen-
Deutschen Bundespost betriebenen Fernmeldeanlage stände herausgeben (§ 95 Abs. 1 der Strafprozeßordnung)
entgegen oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer
1. Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2 eine Auskunft nicht erteilt, Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden,
Sendungen nicht aushändigt oder das Überwachen Auskunft erteilen oder die Überwachung und Aufzeich-
des Fernmeldeverkehrs nicht ermöglicht oder nung des Fernmeldeverkehrs ermöglichen (§ 100 b Abs. 3
der Strafprozeßordnung), gelten die Vorschriften dieses
2. Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 3 das erforderliche über- Gesetzes sinngemäß. Artikel 3 § 13 des Gesetzes zur
prüfte und zum Zugang zu Verschlußsachen des Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis-
jeweiligen Geheimhaltungsgrades ermächtigte Per- ses findet keine Anwendung.
sonal nicht bereithält.
(2) Die Dritten werden wie Zeugen entschädigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet (3) Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder
werden." einer anderen Person, so werden ihm die Aufwendungen
dafür (§ 11) im Rahmen des § 2 Abs. 2 und 5 ersetzt.
6. Artikel 3 §§ 10 bis 13 (alt) werden §§ 12 bis 15 (neu).
(4) Für die Benutzung von Festverbindungen bei der
7. Artikel 3 § 13 (neu) wird wie folgt gefaßt: Überwachung des Fernmeldeverkehrs sind auch die in
den allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Entgelte zu
,,§ 13
ersetzen."
Die nach diesem Gesetz berechtigten Stellen haben
die Leistungen der Deutschen Bundespost oder ande- (19) Absatz 16 gilt nicht im Land Berlin.
rer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die für den öffent- (20) § 354 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geän-
lichen Verkehr bestimmt sind, abzugelten."
dert:
(17) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der 1. In Absatz 3 Satz 1 wird hinter die Worte „Die Absätze 1
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, und 2 gelten entsprechend für ... " und vor dem Wort
1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom ,,Personen" das Wort „andere" eingefügt.
17. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 606), wird wie folgt geändert:
2. Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird durch die folgende
1. In § 100 a Satz 1 werden die Worte „Aufnahme des Nummer 2 ersetzt:
Fernmeldeverkehrs auf Tonträger" durch die Worte ,,2. eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte Fern-
,,Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs" ersetzt.
meldeanlage betreiben, beaufsichtigen, bedienen
2. § 100b wird wie folgt geändert: oder sonst bei ihrem Betrieb tätig sind."
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Aufnahme
des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger" durch die
Worte „Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs" Artikel 5
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Neufassung des Gesetzes
über das Postwesen
,,(3) Auf Grund der Anordnung haben die Deutsche
und des Gesetzes
Bundespost und jeder andere Betreiber von Fern-
meldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr über Fernmeldeanlagen
bestimmt sind, dem Richter, der Staatsanwaltschaft
und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Über- kann den Wortlaut des Gesetzes über das Postwesen und
wachung und Aufzeichnung des Fernmeldever- des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der vom Inkraft-
kehrs zu ermöglichen. § 95 Abs. 2 gilt entspre- treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
chend." gesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Para-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1053
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 5. 89 Schiffahrtspolizeiliche Anordr:)ung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Anderung der Zufahrt zum Nord-
Ostsee-Kanal vor Brunsbüttel, tjle Einrichtung der Nordwest-
reede von Brunsbüttel und die Anderung der Betonnung der
Neufeld-Reede Ost 2581 ( 96 27. 5. 89) 1. 6. 89
neu: 9511-1-15
26. 5. 89 Einhundertundneunte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 2757 (102 6. 6. 89) s. Artikel 3
7400-1
18. 5. 89 ?.wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zur Ver-
ordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahr-
zeuge 2809 (104 8. 6. 89) 8. 6. 89
96-1-13-1
Bundesgesetz b I att
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 3. Juni 1989
Tag Inhalt Seite
17. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 473
25. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ......... . 475
25. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .........• 477
5. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 480
8. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 482
11. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit ...... . 484
12. 5. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst ................................................................ . 486
16. 5. 89 Bekanntmachung der deutsch-iranischen Vereinbarung über technische Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Post- und Fernmeldewesens ...................................•............• 487
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 13. Juni 1989
Tag I n h a It Seite
8. 6. 89 Gesetz zu dem Protokoll vom 26. November 1976 zum Abkommen vom 22. November 1950 über
die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters 490
10. 3. 89 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Umweltschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 506
17. 5. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Änderung des Anhangs zur Satzung
der Europäischen Schule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 509
17. 5. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbe~~ich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510
17. 5. 89 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511
22. 5. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des zweiten und Vierten Protokolls zu
diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • 511
22. 5. 89 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . • • • . 512
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 472/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1609/88 zur Bestimmung des letzten Termins für die
Einlagerung der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 570/88 zu verkaufenden
Butter L 53/33 28. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1096/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2209/87 und (EWG) Nr. 2319/88 zur Festset-
zung von Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide für die Zeiträume 1987/88 und 1988/89 L 116/18 28. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1097/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 649/87 mit Durchführungsbestimmungen zur
Einführung der gemeinschaftlichen W e i n bau karte i L 116/20 28. 4. 89
18. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1069/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker L 114/1 27. 4. 89
26. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1075/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für die
variable Schlachtprämie für Sc h a f e L 114/13 27. 4. 89
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1989 1055
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
26. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1076/89 der KoJ'Dmission zur Festsetzung
der Qualitätsnormen für Lauch und zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1292/81 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Lauch,
Au b e r g i n e n und Zu c c h i n i L 114/14 27. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1110/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1417/78 über die Beihilferegelung für Trocken f u tt e r L 118/1 29. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1111/89 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für T rocke n f u t t e r im Wirtschaftsjahr 1989/90 L 118/2 29. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1112/89 des Rates zur Festsetzung des Richt-
preises für Mi Ich und der Interventionspreise für Butter, Mager -
milchpulver und die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano
Reggiano für das Milchwirtschaftsjahr 1989/90 L 118/3 29. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1113/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1079/77 hinsichtlich der Mitverantwortungsabgabe für Mi Ich
und Milcherzeugnisse L 118/5 29. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1114/89 des Rates zur Festsetzung der Schwel-
lenpreise bestimmter Mi Ich erze u g n iss e für das Milchwirtschaftsjahr
1989/90 L 118/6 29. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1115/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung
von Beihilfen für Mager m i Ich und Mager m i Ich p u I ver für Futter-
zwecke L 118/7 29. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1116/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 775/87 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der
Referenzmengen gemäß Artikel Sc Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für M i I c h und
Milcherzeugnisse L 118/8 29. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1117/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe
gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Mi Ich
und M i I c h e r z e u g n i s s e L 118/10 29. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1118/89 des Rates zur Festsetzung des Orientie-
rungspreises und des Interventionspreises für ausgewachsene R i n d e r
für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 118/11 29. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1119/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1035/72 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst
und Gern üse L 118/12 29. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1120/89 des Rates zur Festsetzung von Preisen
und anderen Beträgen im Obst- und Gemüsesektor für das Wirt-
schaftsjahr 1989/90 L 118/14 29. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) _Nr. 1121/89 des Rates zur Einführung von Interven-
tionsschwellen für A p f e I und B I u m e n k o h 1 L 118/21 29. 4. 89
Andere Vorschriften
24. 2. 89 Verordnung (EWG) Nr. 473/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2807/83 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeich-
nung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten L 53/34 25. 2. 89
13. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1053/89 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 6/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich zur
Anpassung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Republik Österreich und bestimmter anderer in
diesem Zusammenhang zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Republik Österreich geschlossener Abkommen im
Anschluß an die Einführung des Harmonisierten Systems zur Bezeich-
nung und Codierung der Waren L 117/1 28. 4. 89
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 4. 89 ~ntscheidung Nr. 1056/89/EGKS der Kommission zur Einstellung der
Uberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von
bestimmtem Warmbreitband aus Stahl mit Ursprung in Argentinien und
Kanada und zur Bestätigung des Außerkrafttretens dieser Maßnahmen L 112/5 25. 4. 89
24. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1059/89 des Rates zur Aufteilung der zusätz-
lichen Fangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischerei-
fahrzeuge auf die Mitgliedstaaten L 113/1 26. 4. 89
25. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1063/89 der Kommission zur Eröffnung zusätz-
licher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit
Ursprung in Jugoslawien, das an den Berliner Handelsmessen 1989
teilnimmt L 113/10 26. 4. 89
25. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1064/89 der Kommission zur Eröffnung zusätz-
licher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit
Ursprung in einigen Drittländern, die an den Berliner Handelsmessen
1989 teilnehmen L 113/12 26. 4. 89
25. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1072/89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 114/7 27. 4. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1099/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus
Kautschuk oder Kunststoff der KN-Code 6401 und 6402 mit Ursprung in
Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 53/23 25. 2. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1100/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1107/70 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnen-
schiffsverkehr L 53/24 25. 2. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung
in der Binnenschiffahrt L 53/25 25. 2. 89
27. 4. 89 Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die
Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt L 53/30 25. 2. 89