938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Seefischereigesetzes
Vom 23. Mai 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 3 Abs. 1 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 876) werden nach Satz 3
folgende Sätze eingefügt:
,,Die Fangerlaubnis wird nur erteilt, soweit der Antragsteller die Seefischerei mit Fischereifahr-
zeugen ausüben will, die bereits in den Jahren 1986 oder 1987 auf Grund einer Fangerlaubnis
betrieben wurden oder deren Bau oder Anschaffung mit Mitteln des Bundes oder der Länder
gefördert wurde oder wird. Abweichend von Satz 4 kann eine Fangerlaubnis mit Zustimmung c;les
Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für den Betrieb eines Fischereifahr-
zeuges erteilt werden,
1. für das die Befugnis zum Führen der Bundesflagge gemäß § 11 Abs. 1 des Flaggenrechts-
gesetzes verliehen wurde,
2. das ein Fahrzeug ersetzt, welches in Totalverlust geraten ist, sofern es nicht größer oder
stärker (kW/BRT) ist als das verlorengegangene Fahrzeug,
3. das ein Fahrzeug ersetzt, das einer Flottenkategorie angehört, bei der die gemeinschaftsrecht-
lich festgesetzte Teilkapazitätsobergrenze für die deutsche Fischereiflotte bereits unterschrit-
ten ist, sofern es nicht größer oder stärker (kW/BRT) als das ersetzte Fahrzeug ist."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Ges!9tz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Mai 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 939
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt
Vom 5. Mai 1989
Auf Grund des § 32 a Abs. 1 und 4 Nr. 1, 2, 5 und 6 des Mitgliedstaats darüber, daß das Schiff im Sinne
Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in des § 1 Abs. 3 vollständig abgewrackt worden
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 ist."
(BGBI. 1 S. 65), der durch das Dritte Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsver- 3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
kehr vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 822) geändert worden
ist, wird verordnet: a) Die Fußnote zu Nummer 3.5 erhält folgende Fas-
sung:
Artikel 1 ,,*) Für Trockengüterschiffe bis zu 600 t Tragfähig-
keit, Schleppkähne, Schlepper und Bugsier-
Die Verordnung über die Gewährung von Abwrackprä- boote sowie für Fahrzeuge der Hamburger
mien in der Binnenschiffahrt vom 3. März 1983 (BGBI. 1 Hafenschiffahrt unter 330 t Tragfähigkeit, die
S. 226), geändert durch die Verordnung vom 13. Juli 1984 ausschließlich im Hamburger Hafen eingesetzt
(BGBI. 1 S. 944), wird wie folgt geändert: werden, sind für ein Kalenderjahr 85 Einsatz-
tage nachzuweisen."
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Abwrack-
vorganges" die Worte „im Geltungsbereich dieser Ver- b) In Nummer 6 sind die Worte „mit Sitz im Geltungs-
ordnung" eingefügt. bereich der Verordnung (bei Abwrackungen im
Ausland kein Anspruch auf Abwrackprämie)" zu
streichen.
2. § 3 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verordnung" Artikel 2
die Worte „oder in einem anderen EG-Mitgliedstaat"
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
eingefügt.
tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende des Textes den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land
durch einen Beistrich ersetzt. Berlin.
c) Folgende Nummer 7 wird eingefügt:
Artikel 3
,,7. bei einer Abwrackung außerhalb des Geltungs-
bereichs dieser Verordnung eine amtliche Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Bestätigung der zuständigen Stelle des EG- Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vierte Verordnung
über die Neufestsetzung der Grundbeträge
der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz
Vom 12. Mai 1989
Auf Grund des § 82 des Bundessozialhilfegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 401) wird verordnet:
§ 1
Der Grundbetrag nach§ 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
beträgt 834 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81
Abs. 1 1 250 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach
§ 81 Abs. 2 2 502 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des
Bundessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Mai 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 941
Erste Verordnung
zur Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung
Vom 17. Mai 1989
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 15 Satz 1, des§ 16 kann die Bundesanstalt verlangen, daß die Bestellung
und des § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der aufgehoben wird.
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) (3) Die Feststellung der Beschaffenheit hat durch von
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan- der Bundesanstalt anerkannte Untersuchungsstellen
zen und für Wirtschaft verordnet: auf Kosten des Verarbeitungsbetriebes zu erfolgen.
Eine Untersuchungsstelle wird auf Antrag anerkannt,
Artikel 1 wenn sie über die erforderlichen Geräte und über sach-
kundiges und zuverlässiges Personal verfügt, um die
Die Trockenfutterbeihilfeverordnung vom 30. März 1988 Feststellung der Beschaffenheit nach den in Absatz 1
(BGBI. 1 S. 497), geändert durch § 8 Nr. 2 der Verordnung Satz 1 genannten Verfahren ordnungsgemäß durchfüh-
vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird wie folgt ren zu können. Die Anerkennung kann mit Auflagen
geändert: versehen werden. Soweit eine Untersuchungsstelle
bereits vor dem 1. Mai 1989 von der Bundesanstalt
1. § 4 erhält folgende Fassung: anerkannt worden ist, gilt diese Anerkennung weiter.
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen
,,§ 4
vorliegen, die das Fehlen der Sachkunde oder der
Ermittlung der für die Festsetzung Zuverlässigkeit bei den mit den Untersuchungen
der Beihilfe erheblichen Tatsachen betrauten Personen dartun; entsprechendes gilt, wenn
(1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe festgestellt wird, daß die für die Feststellung der
Beschaffenheit erforderlichen Geräte fehlen und diese
erheblichen Tatsachen haben die Probenahme, die
Herstellung der Durchschnittsprobe sowie die Feststel- nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestim-
lung des Gehaltes an Feuchtigkeit, Rohprotein und der menden Frist beschafft werden.
sonstigen nach den in § 1 genannten Rechtsakten
vorgeschriebenen Werte (Beschaffenheit) des Trok- (4) Der Beihilfebemessung werden das Ergebnis der
kenfutters nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verord- Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 oder die Werte
nung zu erfolgen, soweit nicht ein Verfahren nach den der Untersuchung der Bundesanstalt nach Absatz 1
in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrieben ist. Zum Satz 3 zugrunde gelegt, wenn diese innerhalb metho-
Zwecke der Überprüfung sind zwei Durchschnittspro- disch bedingter Fehlergrenzen der nach Absatz 1 Satz
ben als Rückstellproben bis zur Gewährung der Beihilfe 1 anzuwendenden Untersuchungsmethode liegen und
aufzubewahren. Zur Überprüfung der nach Absatz 3 für den Verarbeitungsbetrieb günstiger sind. Weicht
festzustellenden Beschaffenheit kann die Bundesan- das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 3
stalt eine Rückstellprobe sowie selbstgezogene Proben über methodisch bedingte Fehlergrenzen hinaus von
untersuchen. den Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 ab und hätte
dies die Ablehnung der beantragten Beihilfe zur Folge,
(2) Zur Gewichtsfeststellung und Probenahme dürfen teilt die Bundesanstalt dem Verarbeitungsbetrieb die
von dem Verarbeitungsbetrieb nur Personen bestellt festgestellten Werte mit. Die nach Satz 2 mitgeteilten
werden, die die erforderliche Sachkunde und Zuverläs- Werte werden der Beihilfebemessung zugrunde gelegt,
sigkeit besitzen sowie von dem Ergebnis der Feststel- falls der Verarbeitungsbetrieb nicht innerhalb von zwei
lungen nicht betroffen sind. Die erforderliche Sach- Wochen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der
kunde liegt insbesondere vor, wenn die bestellte Per- Mitteilung nach Satz 2, schriftlich oder fernschriftlich bei
son auf Grund ihrer Berufserfahrung in der Lage ist, die der Bundesanstalt die Untersuchung der weiteren
übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Rückstellprobe durch eine von der Bundesanstalt zu
Die Bestellung ist der Bundesanstalt schriftlich späte- bestimmende öffentlich-rechtliche Einrichtung (Schieds-
stens eine Woche vor Aufnahme der vorgesehenen analyse) beantragt. Die bei der Schiedsanalyse festge-
Tätigkeit unter Angabe der Namen und der Stellung der stellten Werte sind der Beihilfebemessung zugrunde
bestellten Personen anzuzeigen. Auf Verlangen sind zulegen. Ist die weitere Rückstellprobe für die Schieds-
Nachweise über die Sachkunde und die Zuverlässigkeit analyse nicht geeignet, wird die Beihilfe nach den von
der bestellten Personen vorzulegen. Wird bei Überprü- der Bundesanstalt nach Satz 2 mitgeteilten Werten
fungen durch die Bundesanstalt festgestellt, daß keine bemessen. Der Verarbeitungsbetrieb hat die bei der
ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erfolgt oder die Schiedsanalyse nach Satz 3 entstandenen Auslagen
erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit fehlt, zu erstatten.
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(5) Die Bundesanstalt gibt die Fehlergrenzen, die 3. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser
durch die Untersuchung nach Absatz 4 methodisch Verordnung.
bedingt sind, im Bundesanzeiger bekannt."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
b) Folgender Absatz wird angefügt: tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
,,(2) Zum Zwecke der Überprüfung der nach § 4
Abs. 3 anerkannten Untersuchungsstellen sind auch im Land Berlin.
diese verpflichtet, den Bediensteten der Bundesan-
stalt das Betreten der Geschäfts- und Untersu-
chungsräume zu gestatten, die in Betracht kom- Artikel 3
menden Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen
Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1989 in
die erforderliche Unterstützung zu gewähren." Kraft.
Bonn, den 17. Mai 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Anlage
Anlage
(zu § 4 Abs. 1 )
Bestimmungen
über die Probenahme und die Herstellung der Durchschnittsproben
1 Entnahme und Aufbewahrung der Proben
1.1 Der Probenehmer hat für jede Produktform (z. B. Mehl, Pellets, Cobs, Schrot, Flocken) im Zuge der Auslieferung aus
je angefangenen 2 000 kg Trockenfutter je Fahrzeug Proben gleicher Größe so zu entnehmen, daß je Partie
mindestens 1,5 kg Probematerial zur Verfügung stehen.
1.2 Die Probenahme aus dem laufenden Strom des Trockengutes ist zulässig, wenn sie eine reprasentative Probe ergibt
und die Auslieferung des Trockengutes alsbald nach der Herstellung erfolgt.
1.3 Als Partie gelten maximal
a) 500 t für Kartoffeln, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als
Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, nicht für die menschliche Ernährung geeignet,
KN-Code ex 0712,
b) 500 t für Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln, nicht für die menschliche Ernährung geeignet, KN-Code
ex 1105,
c) 100 t für die übrigen Erzeugnisse, für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Beihilfe gewährt wird,
von ein und derselben Produktform, sofern die Auslieferung aus dem Trocknungsbetrieb innerhalb von sechs
Monaten erfolgt ist.
1.4 Diese Proben sind je Arbeitsschicht des Probenehmers und getrennt nach Produktform in fortlaufend numerierten
Plastikbeuteln zu sammeln.
1.5 Der Probenehmer hat die Plastikbeutel luftdicht zu verschließen und in festen, lichtundurchlässigen Behältern
aufzubewahren.
2 Herstellung der Durchschnittsproben
2.1 Aus dem Inhalt der aufbewahrten Beutel werden von einem Beauftragten der Bundesanstalt Durchschnittsproben je
Partie gebildet. Der Inhalt der Beutel wird auf eine reine Unterlage geschüttet, gründlich gemischt und in einer
gleichmäßig dicken Schicht ausgebreitet. An verschiedenen Stellen dieser Schicht werden mit einem Löffel oder
einer kleinen Schaufel mindestens 1,5 kg Trockenfutter entnommen und in drei Durchschnittssproben von je
mindestens 0,5 kg aufgeteilt. Die Durchschnittsproben werden von dem Beauftragten der Bundesanstalt in
Plastikbeutel gefüllt, luftdicht verschlossen und plombiert.
2.2 Der Leiter des Trocknungsbetriebes oder der Probenehmer soll bei der Herstellung der Durchschnittsproben
zugegen sein.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 943
Zweite Verordnung
zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
Vom 18. Mai 1989
Auf Grund der §§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli. 1985 (BGBI. 1 S. 1565) verordnet die Bundesregierung und auf Grund der §§ 10, 54 Abs. 1
Satz 3, Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBI. 1S. 2905; 1977 S. 184, 269), zuletzt geändert durch § 44
der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 114), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Mineralien" durch das Wort „Bodenschätzen" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte „den Betrieb oder die sonstige lnnehabung einer Anlage" durch die Worte
„den Betrieb, die sonstige lnnehabung, die Stillegung, den sicheren Einschluß einer Anlage sowie den Abbau
einer Anlage oder von Anlagenteilen" ersetzt und nach den Worten ,,§ 9 des Atomgesetzes" ein Komma
sowie die Worte „die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 des
Atomgesetzes" eingefügt.
cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisieren.der Strahlen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des
Atomgesetzes) und von Störstrahlern (Anlage I Nr. 21 zu § 2 Röntgenverordnung) mit einer Teilchen-
oder Photonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronvolt, in denen geladene Teilchen, aus-
genommen Elektronen bis zu einer Energie von 3 Megaelektronvolt, bestimmungsgemäß beschleunigt
werden."
b) In Absatz 2 werden die Worte „vom 1. März 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 173)" gestrichen.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
Begriffsbestimmungen und Anwendung von Genehmigungsvorschriften
(1) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anlage 1.
(2) Für die Anwendung von Genehmigungsvorschriften nach dieser Verordnung gelten Gemische, die Kernbrenn-
stoffe und sonstige radioaktive Stoffe enthalten, als sonstige radioaktive Stoffe, wenn der auf die Isotope U-233,
U-235, Pu-239, Pu-241 entfallende Anteil der spezifischen Aktivität, gemittelt über höchstens 100 kg des
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gemisches, weniger als 100 Becquerel je Gramm beträgt und die Masse des Anteils dieser Isotope ein Hundert-
tausendstel der Gesamtmasse des Gemisches nicht überschreitet.
(3) Eine Genehmigung nach dem Atomgesetz ist nicht erforderlich, soweit für den Umgang mit oder die
Beförderung, die Einfuhr oder Ausfuhr von Kernbrennstoffen (§ 2 Abs. 1. Nr. 1 des Atomgesetzes) eine Genehmi-
gung nach dieser Verordnung erteilt ist."
3. § 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 3
Genehmigungsbedürftiger Umgang
(1) Wer mit sonstigen radioaktiven Stoffen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes) umgeht oder kernbrennstoffhaltige
Abfälle lagert, bearbeitet oder beseitigt, bedarf der Genehmigung.
(2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 16 dieser Verordnung oder ein
Planfeststellungsbeschluß nach § 9 b des Atomgesetzes kann sich auch auf einen nach Absatz 1 genehmigungs-
bedürftigen Umgang erstrecken; soweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Absatz 1 nicht
erforderlich.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich bei dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von
radioaktiven Bodenschätzen, wenn hierauf die Vorschriften des Bundesberggesetzes Anwendung finden."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird in Satz 1 die Angabe „Nr. 2 bis 5, 7 bis 9, 11 und 12" durch die Angabe „Teil A" und in Satz 2 die
Angabe „Nr. 1, 6, 10 und 13" durch die Angabe „Teil B" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 Buchstaben a und b wird jeweils die Angabe „0,00037 Becquerel (0,01 Pikocurie)"
durch die Angabe „500 Mikrobecquerel" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Nr. 11" durch die Angabe „Teil A Nr. 9" ersetzt.
cc) In Nummer 2 Buchstaben c und d wird jeweils die Angabe „0,37 Becquerel (1 0 Pikocurie)" durch die Angabe
,,500 Millibecquerel" ersetzt.
dd) Der Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Komma am Schluß die Worte „ausgenommen die in Anlage III
Teil A Nr. 11 genannten Veredelungsprodukte," angefügt.
ee) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Worte „bei dem Gebrauch von Pflanzenbehandlungsmitteln" durch die
Worte „Anwendung von Pflanzenschutzmitteln" ersetzt und das Wort „anderen" nach den Worten „im Sinne
des Pflanzenschutzgesetzes," gestrichen.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Für eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 für die
anderweitige Beseitigung oder die anderweitige Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle gelten die Voraus-
setzungen nach Satz 1 entsprechend. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis für die
anderweitige Beseitigung oder Zwischenlagerung besteht."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „für die Ausübung dieses Umgangs" gestrichen.
6. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Nr. 4 des
Atomgesetzes" ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Stoffe" die Worte „oder kernbrennstoffhaltiger Abfälle" eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgesetzes kann sich auch auf eine nach Absatz 1
genehmigungsbedürftige Beförderung erstrecken, soweit es sich um denselben Beförderungsvorgang handelt;
soweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Absatz 1 nicht erforderlich."
c) In Absatz 3 werden die Worte „der sonstigen radioaktiven Stoffe" gestrichen.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Bei der Beförderung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungs-
bescheids mitzuführen. Jede der die Beförderung auf der Straße ausführenden Personen hat eine Erklärung
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 945
mitzuführen, aus der hervorgeht, daß sie über die bei der Beförderung mögliche Strahlengefährdung und die
anzuwendenden Schutzmaßnahmen innerhalb der letzten sechs Monate belehrt worden ist, und auf der die
belehrende und die die Beförderung ausführende Person die Belehrung bestätigt haben. Die Ausfertigung oder
Abschrift des Genehmigungsbescheids und die Erklärungen über die Belehrung sind der für die Aufsicht
zuständigen Stelle oder den von ihr Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen."
e) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
,,(5) Die Bestimmungen des Genehmigungsbescheids sind bei der Ausführung der Beförderung auch vom
Beförderer, der nicht selbst Inhaber der Genehmigung ist, zu beachten."
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „oder Gegenständen" die Worte „der in Anlage II Nr. 3.1 oder 3.2 oder"
eingefügt.
b) In Absatz 2 werden das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Atomgesetzes" ersetzt und die Worte „vom 23. August
1979 (BGBI. 1 S. 1509)" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 werden nach den Worten „des Atomgesetzes" die Worte „oder kernbrennstoffhaltige Abfälle"
eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Worte „vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502)" gestrichen und die Worte
„Internationalen Übereinkommen vom 7. Februar 1970 über den Eisenbahn-Frachtverkehr" durch die Worte
,,übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr" ersetzt.
cc) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2. nach der Gefahrgutverordnung See befördert oder".
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
„2. bei der Beförderung auf der Straße die für eine sichere Ausführung notwendige Anzahl verantwortlicher
Personen schriftlich benannt, der ihnen übertragene Aufgabenbereich festgelegt ist und ihnen die für die
Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,".
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden Nummern 3 bis 8.
cc) In der neuen Nummer 3 werden die Worte „von sonstigen radioaktiven Stoffen" gestrichen.
dd) In der neuen Nummer 4 wird das Wort „sonstigen" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 4" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 5" ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Stoffe" die Worte „oder kernbrennstoffhaltige Abfälle" eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige
Einfuhr oder Ausfuhr nach Absatz 1 erstrecken; soweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung
nach Absatz 1 nicht erforderlich."
c) In Absatz 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte „soweit es sich nicht um die Durchfuhr
radioaktiver Abfälle handelt." angefügt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt:
,,(1) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes bedarf nicht, wer an Kernbrennstoffen, aus-
genommen radioaktive Abfälle,
1. bis zu 15 Gramm Plutonium-239 oder Plutonium-241 oder Uran-233 oder Uran, das auf 20 oder mehr Prozent
an Uran-235 angereichert ist,
2. bis zu 1 Kilogramm Uran, das auf 10 oder mehr, jedoch weniger als 20 Prozent an Uran-235 angereichert ist,
3. weniger als 10 Kilogramm Uran, das auf weniger als 10 Prozent an Uran-235 angereichert ist,
4. bis zu 500 Kilogramm natürliches Uran im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e des Atomgesetzes
einführt und die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
946 Bundesgesetzblatt, Ja-hrgang 1989, Teil 1
(2) Einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf nicht, wer sonstige radioaktive Stoffe,
ausgenommen radioaktive Abfälle, einführt, wenn er
1. Vorsorge getroffen hat, daß die radioaktiven Stoffe der einzuführenden Art und Menge nach der Einfuhr
erstmals nur von Personen erworben werden, die eine nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach
§ 3 Abs. 1 oder§ 16 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung besitzen oder die nach § 4 Abs. 1 oder 2
dieser Verordnung von der Genehmigung befreit sind, und
2. der für die Überwachung nach § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde bei der Einfuhrabfertigung
die Einfuhr mit einem von dieser Behörde bestimmten Formular anzeigt."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
c) In dem neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 5, 7 oder 8" durch die Angabe „Teil A Nr. 5, 6 oder 7" und die
Angabe „nach Anlage VI" durch die Worte „mit einem von dieser Behörde bestimmten Formular" ersetzt.
d) In dem neuen Absatz 4 werden vor Nummer 1 nach den Worten „sonstige radioaktive Stoffe" ein Komma und die
Worte „ausgenommen radioaktive Abfälle" eingefügt und in Nummer 2 die Angabe „nach Anlage VII" durch die
Worte „mit einem von dieser Behörde bestimmten Formular" ersetzt.
12. In § 13 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage III Nr. 1 bis 5 oder 9 bis 12" durch die Worte ,,§ 4
Abs. 2 in Verbindung mit Anlage III Teil A Nr. 1 bis 4 oder 8 bis 11 oder Teil B Nr. 1 oder 3" ersetzt.
13. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 zur Einfuhr oder Ausfuhr radioaktiver Abfälle darf nur erteilt werden, wenn
hierfür ein Bedürfnis besteht."
14. § 15 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 1O Megaelektronvolt, sofern die
mittlere Strahlleistung 1 Kilowatt übersteigen kann,".
15 § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,§ 17
Genehmigungsfreier Betrieb von Anlagen"
b) In Absatz 1 wird in den Nummern 1 und 2 jeweils die Angabe ,,(1 Millirem durch Stunde)" gestrichen.
c) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Einer Genehmigung nach § 16 bedarf nicht, wer eine Anlage der folgenden Art betreibt:
1. Plasmaanlage nach Absatz 1 Nr. 1, bei der die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von den
Wandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist,
1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreiten kann,
2. Ionenbeschleuniger nach Absatz 1 Nr. 2, bei dem die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der
Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreiten kann und je Sekunde nicht mehr als 50 Neutronen
erzeugt werden können."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maßgabe, daß das Komma am Schluß der Nummer 2 durch das
Wort „oder" ersetzt, in Nummer 3 nach dem Wort „ist" das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4
gestrichen wird.
16. Dem § 19 wird der bisherige § 20 als Absatz 4 angefügt, wobei Satz 1 folgende Fassung erhält:
,,(4) Läßt sich erst während eines Probebetriebs beurteilen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5
vorliegen, kann die zuständige Behörde die Genehmigung nach § 16 befristet erteilen."
17. Die Überschrift des Zweiten Teils, 5. Kapitel, erhält folgende Fassung:
„5. Kapitel
Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen".
18. § 20 a wird § 20 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,§ 20
Genehmigungsbedürftige Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen".
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 947
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Einer Genehmigung bedarf auch, wer in einer fremden Anlage oder Einrichtung, in der eine genehmigungs-
bedürftige Tätigkeit nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3 oder 16 dieser Verordnung
oder eine planfeststellungsbedürftige Tätigkeit nach § 9 b des Atomgesetzes stattfindet,
1. unter seiner Aufsicht stehende Personen tätig werden läßt oder
2. selbst tätig wird,
wenn er oder diese Personen dadurch beruflich strahlenexponierte Personen werden.
c) In Absatz 2 werden das Wort „Beschleunigeranlagen" durch die Worte „Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlen", die Angabe,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7" durch die Angabe,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" und die Angabe
,,§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7" durch die Angabe ,,§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Wer als Genehmigungsinhaber nach Absatz 1 selbst oder für einen Genehmigungsinhaber nach Absatz 1
in einer fremden Anlage oder Einrichtung tätig wird, hat den Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen
und Strahlenschutzbeauftragten in der Anlage oder Einrichtung, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach § 31
treffen, Folge zu leisten. Der Inhaber einer Genehmigung nach Absatz 1 hat dafür zu sorgen, daß die unter seiner
Aufsicht tätigen Personen die Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten
in den Anlagen oder Einrichtungen befolgen."
19. § 21 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Einer Genehmigung nach den §§ 3, 4, 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 8, 11, 15, 16 oder 20
dieser Verordnung oder der Planfeststellung nach § 9 b des Atomgesetzes bedarf nicht und von der Anzeigepflicht
nach den §§ 4, 12 oder 17 dieser Verordnung ist befreit, wer als Arbeitnehmer oder sonst unter der Aufsicht einer
Person tätig wird, die der Genehmigung oder der Planfeststellung bedarf oder die Anzeige zu erstatten hat."
20. In § 22 Abs. 1 und 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Anlage XIII" durch die Angabe „Anlage VI" ersetzt.
21. In § 23 Abs. 3 wird die Angabe „in Anlage XIII" durch die Angabe „in Anlage VI" ersetzt.
22. In § 26 werden nach dem Wort „Bauartzulassung" die Worte „und ihrer Änderungen" eingefügt.
23. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage X Spalte 2" durch die Angabe „Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe ,,(15 rem)" gestrichen.
24. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes
oder nach den §§ 3, 15, 16 oder 20 dieser Verordnung oder der Planfeststellung nach § 9 b des Atomgesetzes
bedarf oder wer eine Anzeige nach § 4 Abs. 1 oder§ 17 Abs. 1 zu erstatten hat oder wer auf Grund des § 3 Abs. 3
keiner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf. Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ
aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter
vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die
Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von radioaktiven
Mineralien" durch die Worte „das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze"
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Strahlenschutzbeauftragten" die Worte „und dem Betriebs- oder
Personalrat" eingefügt.
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Sind für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze Strahlenschutz-
beauftragte zu bestellen, so müssen sie als verantwortliche Personen zur Leitung oder Beaufsichtigung des
Betriebes oder eines Betriebsteiles nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes bestellt sein, wenn auf diese
Tätigkeiten die Vorschriften des Bundesberggesetzes Anwendung finden."
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
25. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strahlenschutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte und
Maßnahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten betreffen, unverzüglich zu unter-
richten."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
c) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Ergibt sich, daß der Strahlenschutzbeauftragte infolge eines unzureichenden innerbetrieblichen Ent-
scheidungsbereichs oder aus anderen Gründen seine Aufgaben, insbesondere zur Abwehr von Gefahren
sofortige Maßnahmen zu treffen, nur unzureichend erfüllen kann, kann die zuständige Behörde feststellen, daß er
nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist."
26. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
„2. die Schutzvorschriften der§§ 37, 38 Abs. 1 und 3, §§ 40, 45 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 50 Abs. 5, § 62 Abs. 2
Satz 2, § 68 Abs. 3 Satz 2 und § 70 Abs. 3 eingehalten werden,".
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 3 bis 5.
cc) Die neue Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. die Schutzvorschriften der §§ 35, 36, 38 Abs. 2, §§ 39, 41 Abs. 3 bis 7, 9, 10 und 12, § 42 Abs. 1, 3, 4
und 5, § 43 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6, §§ 49 und 50 Abs. 1
bis 4, §§ 51 bis 56 Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 58 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3,
Abs. 5, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 1 und 2
Satz 1, Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, 6 und 8, § 64
Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 65 Satz 2, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 bis 4, § 67 Abs. 1 und 2,
§ 70 Abs. 1, §§ 72 bis 75 Satz 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 1 bis 3, §§ 81, 82 Abs. 1
und 2 und §§ 84 und 86 Satz 1 eingehalten werden,".
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß
1. im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches die Strahlenschutzgrundsätze des § 28 Abs. 1
und die in Absatz 1 Nr. 3 aufgeführten Schutzvorschriften und,
2. soweit ihm deren Durchführung und Erfüllung nach § 29 Abs. 2 übertragen worden sind, die Bestimmungen
des Bescheides über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung und die von der zuständigen Behörde
erlassenen Anordnungen und Auflagen
eingehalten werden."
27. In§ 32 Abs. 1 wird die Angabe,,§§ 28 bis 31, 33 bis 80 und 82 Abs. 4" durch die Angabe,,§§ 28 bis 31 und 33 bis 86"
ersetzt.
28. In § 33 wird die Angabe ,,§§ 34 bis 80, 82 Abs. 4" durch die Angabe ,,§§ 34 bis 86" ersetzt.
29. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Strahlenwarnzeichen" durch das Wort „Strahlenzeichen" ersetzt, und in
Nummer 1 werden die Worte „nach § 3 Abs. 1" durch die Worte „oder der Planfeststellung nach § 9 b des
Atomgesetzes oder einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Spalte 3" durch die Angabe „Spalte 4" ersetzt.
30. In § 36 Satz 2 werden nach den Worten „Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde" die Worte „sowie der für
den Katastrophenschutz zuständigen Behörde" eingefügt.
31. In§ 37 Satz 1 werden die Worte„ mit der für den Brandschutz zuständigen örtlichen Behörde" durch die Worte „mit
den nach Landesrecht zuständigen Behörden" ersetzt.
32. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Personen, denen der Zutritt zu Sperrbereichen nach§ 57 Abs. 3 Satz 1 oder zu Kontrollbereichen nach§ 58
Abs. 3 Satz 1 gestattet wird, sind vor dem erstmaligen Zutritt über die Arbe.itsmethoden, die möglichen Gefahren,
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 949
die Strahlenexpositionen aus besonderem Anlaß, die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und
den für ihre Tätigkeit wesentlichen Inhalt dieser Verordnung und der Genehmigung zu belehren."
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 58 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 58 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
33. § 41 erhält folgende Fassung:
,,§ 41
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen
in der medizinischen Forschung
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen für die Anwendung am
Menschen in der medizinischen Forschung darf, falls im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung der
Genehmigung nach § 3 Abs. 1 erfüllt sind, nur stattgegeben werden, wenn für die beantragte Art der Anwendung ein
zwingendes Bedürfnis besteht. Dies ist dann der Fall, wenn eine vom Bundesgesundheitsamt eingesetzte Gut-
achtergruppe festgestellt hat, daß die bisherigen Forschungsergebnisse, die sonst ermittelten Befunde und die
medizinischen Erkenntnisse nicht ausreichen und daß die Anwendung von radioaktiven Stoffen am Menschen zur
Erreichung des Forschungszwecks notwendig ist. Dabei hat die Gutachtergruppe auch zu überprüfen, daß
1. die strahlenbedingten Risiken, die mit der Anwendung für den Probanden verbunden sind, gemessen an der
voraussichtlichen Bedeutung der Ergebnisse für die Heilkunde und die medizinische Forschung ärztlich ver-
tretbar sind,
2. die für die medizinische Forschung vorgesehenen Radionuklide dem Zweck der Forschung entsprechen und
nicht durch Radionuklide ersetzt werden können, die zu einer geringeren Strahlenexposition für den Probanden
führen,
3. die zur Anwendung gelangenden Aktivitäten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht weiter
herabgesetzt werden können, ohne den Zweck des Forschungsvorhabens zu gefährden,
4. die Anzahl der Probanden auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird,
5. eine ausreichende Abschätzung vorgenommen worden ist, daß bei der Anwendung der radioaktiven Stoffe an
dem einzelnen Probanden die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 nicht überschritten werden.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung darf im übrigen nur stattgegeben werden, wenn
1. sichergestellt ist, daß die Anwendung der radioaktiven Stoffe für die medizinische Forschung von einem Arzt
geleitet wird, der eine mindestens zweijährige Erfahrung im Umgang mit radioaktiven Stoffen am Menschen
nachweisen kann, auf dem Gebiet des Strahlenschutzes die erforderliche Fachkunde besitzt und während der
Anwendung ständig erreichbar ist,
2. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Meßgeräte, Kalibrierpräparate, Kalibrier-
lösungen und Kalibrierphantome vorhanden sind und ihre sachgerechte Anwendung sichergestellt ist,
3. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist.
(3) An Personen, die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung verwahrt sind, dürfen radioaktive Stoffe in der
medizinischen Forschung nicht angewendet werden.
(4) Die Anwendung radioaktiver Stoffe an Probanden, die das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist nur
zulässig, wenn die Unbedenklichkeit und eine besondere Notwendigkeit der Heranziehung solcher Personen
gutachtlich nachgewiesen ist, um das Ziel der Anwendung radioaktiver Stoffe für die medizinische Forschung zu
erreichen. An schwangeren und stillenden Frauen ist die Anwendung nicht zulässig.
(5) Der zuständigen Behörde ist eine schriftliche Erklärung des Probanden darüber vorzulegen, daß
1. er mit den Untersuchungen, die vor, während und nach der Anwendung zur Kontrolle und zur Erhaltung der
Gesundheit erforderlich sind, einverstanden ist und
2. er mit der Mitteilung der durcti die Anwendung der radioaktiven Stoffe erhaltenen Befunde an die zuständige
Behörde einverstanden ist.
(6) Es ist dafür zu sorgen, daß
1. der Proband seine Einwilligung persönlich und schriftlich erteilt. Die Einwilligung kann jederzeit formlos wider-
rufen werden. Vor der Einwilligung ist der Proband durch den das Forschungsvorhaben leitenden Arzt oder einen
von diesem beauftragten Arzt über Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der Anwendung der radioaktiven
Stoffe und über die Möglichkeit des Widerrufs aufzuklären. DerProbandJsLzu-hefrag_en, ob_anihm bereits
radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen angewandt worden sind. Über die Aufklärung und die Befragung des
Probanden ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Proband geschäftsfähig
und in der Lage ist, das Risiko der Anwendung der radioaktiven Stoffe für sich einzusehen und seinen Willen
hiernach zu bestimmen,
2. der Proband vor Beginn der Anwendung radioaktiver Stoffe ärztlich untersucht wird,
3. vor der Anwendung der radioaktiven Stoffe die Aktivität der in der Substanz enthaltenen Radionuklide und deren
nicht an die Substanz gebundener Anteil bestimmt wird,
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
4. die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 genannten Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden,
5. die Köperdosen durch geeignete Verfahren überwacht werden, wobei der Zeitpunkt der Verabfolgung und die
Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen und die Befunde aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen 30 Jahre
aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser zu hinterlegen sind.
(7) Der zuständigen Behörde und dem Bundesgesundheitsamt sind unverzüglich anzuzeigen
1 . jede Überschreitung der Dosisgrenzwerte für die Anwendung radioaktiver Stoffe in der medizinischen Forschung
unter Angabe der näheren Umstände,
2. der Abschluß der Anwendung radioaktiver Stoffe für die Durchführung eines Vorhabens in der medizinischen
Forschung unter Angabe der erforderlichen Daten.
(8) Ist zu besorgen, daß ein Proband auf Grund einer Überschreitung der Dosisgrenzwerte für die Anwendung
radioaktiver Stoffe in der medizinischen Forschung an der Gesundheit geschädigt wird, so hat die zuständige
Behörde anzuordnen, daß er durch einen ermächtigten Arzt (§ 71) untersucht wird.
(9) Der zuständigen Behörde und dem Bundesgesundheitsamt ist nach Abschluß der Anwendung ein Abschluß-
bericht zu erstatten, aus dem die im Einzelfall ermittelten Körperdosen und die zur Berechnung der Körperdosen
relevanten Daten hervorgehen.
(1 0) Die Absätze 1 bis 9 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nr. 3 sind neben dem Arzneimittelgesetz entsprechend
anzuwenden
1. bei der klinischen Prüfung von radioaktiven Arzneimitteln und von mit radioaktiven Stoffen markierten Arznei-
mitteln sowie
2. bei in der klinischen Prüfung von Arzneimitteln benutzten Untersuchungsverfahren, bei denen radioaktive Stoffe
angewendet werden.
(11) Die zuständige Behörde kann - mit Ausnahme der klinischen Prüfung von mit radioaktiven Stoffen markierten
Arzneimitteln - im Einzelfall eine Überschreitung der Grenzwerte nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 zulassen, sofern hierfür
ein besonderes Bedürfnis besteht. Die zugelassene Körperdosis darf dabei die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1
Spalte 2 nur überschreiten, wenn eine klinische Prüfung von radioaktiven Arzneimitteln am Probanden gleichzeitig
seiner Untersuchung oder Behandlung dient.
(12) Bei der Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen in der medizinischen Forschung gelten, falls im
übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes oder § 3 oder § 16
dieser Verordnung gegeben sind, Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1, 3 bis 5, Absatz 2 Nr. 1 und 3, die Absätze 3 bis 6 Nr. 1,
2, 4 und 5 sowie die Absätze 7 bis 9 und 11 entsprechend. Die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
erforderlichen Meßgeräte müssen vorhanden und ihre sachgerechte Anwendung muß sichergestellt sein. Die
ordnungsgemäße Funktion der Anlagen und die Einhaltung der dosisbestimmenden Parameter sind in jedem
Einzelfall sicherzustellen."
34. § 42 erhält folgende Fassung:
,.§ 42
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen
in der Heilkunde oder der Zahnheilkunde
(1) In Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde dürfen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen unmittel-
bar am Menschen nur angewandt werden, wenn dies aus ärztlicher Indikation geboten ist.
(2) Die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte und die physikalische Strahlenschutzkontrolle gelten nicht für
Personen, an denen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen
angewandt werden.
(3) Die durch die ärztlichen Untersuchungen bedingte Strahlenexposition ist so weit einzuschränken, wie dies mit
den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist. Ist bei bestehender Schwangerschaft eine
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen aus ärztlicher Indikation geboten, sind alle Möglichkeiten
einer Herabsetzung der Strahlenexposition der Leibesfrucht auszuschöpfen.
(4) Bei der Behandlung von Patienten mit radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen muß Dosis und
Dosisverteilung den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft entsprechen.
(5) Die bei der Anwendung von radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen zur Untersuchung oder Behand-
lung am Menschen verwendeten Geräte, Einrichtungen und Anlagen sind unbeschadet der Anforderungen des § 76
regelmäßig betriebsintern zur Qualitätssicherung zu überwachen. Umfang und Zeitpunkt der Überwachungs-
maßnahmen sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen.
(6) Soweit es wegen der Besonderheit der verwendeten Geräte oder Einrichtungen erforderlich ist, kann die
zuständige Behörde anordnen, daß bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am
Menschen entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 ein weiterer Strahlenschutzbeauftragter bestellt wird."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 951
35. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:
,,(4) Die Aufzeichnungen über die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen nach
Absatz 3 Satz 1 können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden,
wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten
1. mit den Aufzeichnungen bildlich oder inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Zeit lesbar
gemacht werden können."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
c) In Satz 1 des neuen Absatzes 5 wird das Wort „solche" gestrichen.
36. § 44 erhält folgende Fassung:
,,§ 44
Dosisgrenzwerte für außerbetriebliche Überwachungsbereiche
(1) Die effektive Dosis durch Direktstrahlung aus Anlagen oder Einrichtungen oder sonst aus genehmigungs-
bedürftiger Tätigkeit darf unter Einbeziehung der nach § 45 zu erwartenden Strahlenexposition aus Ableitungen für
keine Person im außerbetrieblichen Überwachungsbereich den Grenzwert von 1,5 Millisievert im Kalenderjahr
überschreiten; für die Ableitungen gilt § 45.
(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß der in Absatz 1 genannte Grenzwert in bestimmten Einzelfällen
bis auf 5 Millisievert erhöht wird."
37. § 45 erhält folgende Fassung:
,,§ 45
Dosisgrenzwerte für Bereiche,
die nicht Strahlenschutzbereiche sind
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die technische Auslegung und den Betrieb seiner Anlagen oder
Einrichtungen so zu planen, daß die durch Ableitung radioaktiver Stoffe aus diesen Anlagen oder Einrichtungen mit
Luft oder Wasser bedingte Strahlenexposition des Menschen jeweils die folgenden Grenzwerte der Körperdosen im
Kalenderjahr nicht überschreitet:
1. Effektive Dosis, Teilkörperdosis für Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark 0,3 Millisievert,
2. Teilkörperdosis für alle Organe und Gewebe, soweit nicht unter Nummer 1
oder Nummer 3 genannt 0,9 Millisievert,
3. Teilkörperdosis für Knochenoberfläche, Haut 1,8 Millisievert.
Anlage X Tabelle X 1 Fußnote 1 und Anlage X Tabelle X 2 sind anzuwenden.
(2) Diese Strahlenexposition ist für eine Referenzperson an den ungünstigsten Einwirkungsstellen unter Berück-
sichtigung der in Anlage XI genannten Expositionspfade, Lebensgewohnheiten der Referenzperson und übrigen
Annahmen zu ermitteln. Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-
vorschriften über die zu treffenden weiteren Annahmen. Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, daß die
Grenzwerte des Absatzes 1 eingehalten sind, wenn dies unter Zugrundelegung der allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften nachgewiesen wird.
(3) Sofern Ableitungen aus anderen Tätigkeiten nach den§§ 6, 7, 9 oder 9 b des Atomgesetzes oder nach den
§§ 3, 4 Abs. 1, §§ 16 oder 17 dieser Verordnung an diesen oder anderen Standorten zur Strahlenexposition an den
in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Einwirkungsstellen beitragen, hat die zuständige Behörde darauf hinzuwirken, daß
die in Absatz 1 genannten Werte insgesamt nicht überschritten werden."
38. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe,,§§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes" durch die Angabe,,§§ 6, 7, 9 oder 9 b des Atom-
gesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden im 1. Anstrich die Angabe „ ~oo" durch die Angabe „das 10-sfache" und im
7
2. Anstrich die Worte „die Werte" durch die Worte „ ~ der Werte" ersetzt.
5 0
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „das 1 ,25fache" durch die Worte „das 10 fache" ersetzt.
2
39. § 47 wird gestrichen.
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
40. § 49 erhält folgende Fassung:
,,§ 49
Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen
(1) Die Körperdosen für beruflich strahlenexponierte Personen dürfen die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1
Spalte 2 oder 3 im Kalenderjahr nicht überschreiten. In drei aufeinanderfolgenden Monaten dürfen unabhängig vom
Kalenderjahr die Körperdosen die Hälfte der Jahresgrenzwerte nicht überschreiten. Die Summe der in allen
Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Personen darf 400 Millisievert nicht
überschreiten.
(2) Die Körperdosen dürfen für Personen unter 18 Jahren, die nach § 56 Abs. 2 im Kontrollbereich tätig werden
dürfer,, die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 im Kalenderjahr nicht überschreiten.
(3) Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat kumulierte Körperdosis an der Gebärmutter 5 Millisievert
nicht überschreiten.
(4) Wird ein Grenzwert nach Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 überschritten, so sind die folgenden Expositionen so zu
begrenzen, daß jeweils für den Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten die Körperdosen kleiner als die
Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 sind. Diese Begrenzung ist so lange durchzuführen, bis die Summe
der Körperdosen für den Zeitraum des Jahres der Überschreitung und der folgenden Jahre kleiner ist als das Produkt
aus den Grenzwerten nach Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 und der Anzahl der Jahre seit Beginn des Jahres der
Überschreitung."
41. § 50 erhält folgende Fassung:
,,§ 50
Strahlenexposition aus besonderem Anlaß
(1) Ist es zwingend geboten, Störfallfolgen oder eine Gefährdung von Personen zu beseitigen, können Strahlen-
expositionen abweichend von den Grenzwerten des § 49 Abs. 1 zugelassen werden (Strahlenexposition aus
besonderem Anlaß). Einer Strahlenexposition aus besonderem Anlaß dürfen nur beruflich strahlenexponierte
Personen der Kategorie A über 18 Jahre ausgesetzt werden.
(2) Die bei der Strahlenexposition aus besonderem Anlaß erhaltenen Körperdosen dürfen in einem Kalenderjahr
das Zweifache und im laufe des Lebens das Fünffache der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 für
beruflich strahlenexponierte Personen nicht überschreiten.
(3) Strahlenexpositionen aus besonderem Anlaß dürfen nicht gestattet werden,
1. falls die beruflich strahlenexponierte Person in den zwölf vorhergehenden Monaten eine die Hälfte der Grenz-
werte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 überschreitende Einzelexposition erhalten hat,
2. falls die beruflich strahlenexponierte Person zuvor unfallbedingten Expositionen ausgesetzt war und die daraus
resultierende Summe der Körperdosen das Fünffache der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 für
beruflich strahlenexponierte Personen übersteigt oder
3. falls bei einer beruflich strahlenexponierten Frau die Gebärfähigkeit nicht dauernd ausgeschlossen ist.
(4) Die bei der Strahlenexposition aus besonderem Anlaß erhaltenen Körperdosen werden zu den bereits in
~emselben Kalenderjahr erhaltenen Körperdosen hinzugerechnet. Ergibt sich hierbei für das betreffende Jahr eine
Uberschreitung der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 oder ist eine Überschreitung zu erwarten, sind die
folgenden Expositionen in entsprechender Anwendung des § 49 Abs. 4 zu begrenzen.
(5) Wurden bei einer Strahlenexposition aus besonderem Anlaß die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2
überschritten, so ist diese Überschreitung allein kein Grund, die beruflich strahlenexponierte Person von ihren
normalen Beschäftigungen im Kontrollbereich auszuschließen. Dies gilt bei Überschreitung des Grenzwertes nach
§ 49 Abs. 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß jeweils im Kalenderjahr ein Fünftel des Wertes der effektiven
Dosis nach Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 Nr. 1 nicht überschritten wird und die strahlenexponierte Person
entsprechend § 67 Abs. 2 ärztlich überwacht wird."
42. § 51 erhält folgende Fassung:
,,§ 51
Dosisgrenzwerte für Personen im betrieblichen Überwachungsbereich
oder im Kontrollbereich
.. Die Körperdosen dürfen für Personen, die nicht beruflich strahlenexponierte Personen sind, im betrieblichen
Uberwachungsbereich oder im Kontrollbereich im Kalenderjahr die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4
nicht überschreiten."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 953
43. § 52 erhält folgende Fassung:
,,§ 52
Inkorporation radioaktiver Stoffe
(1) Die durch Inhalation oder Ingestion dem Körper zugeführte Aktivität radioaktiver Stoffe darf die folgenden
abgeleiteten Grenzwerte nicht überschreiten:
1. für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A die Werte der Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 und IV 3
Spalte 5 oder 6,
2. für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B drei Zehntel der Werte der Anlage IV Tabellen IV 1,
IV 2 und IV 3 Spalte 5 oder 6,
3. für nicht beruflich strahlenexponierte Personen im betrieblichen Überwachungsbereich oder im Kontrollbereich
ein Zehntel der Werte der Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 und IV 3 Spalte 5 oder 6.
Die in den §§ 49 und 51 genannten Dosisgrenzwerte dürfen unter Berücksichtigung der äußeren und inneren
Strahlenexposition nicht überschritten werden.
(2) Die Aktivitätszufuhr in drei aufeinanderfolgenden Monaten darf die Hälfte des Grenzwertes der jährlichen
Zufuhr nicht überschreiten." .
44. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „vor Strahlen" durch die Worte „vor äußerer Strahlenexposition" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage X Spalte 2" durch die Angabe „Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2" ersetzt.
45. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) Sperrbereiche sind Bereiche des Kontrollbereichs, in denen die Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert
durch Stunde sein kann."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
c) Im neuen Absatz 4 werden nach den Worten „ionisierender Strahlen" die Worte „oder Bestrahlungseinrichtungen
mit radioaktiven Quellen" eingefügt.
46. § ö8 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 Wird eingefügt:
,,(1) Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des
Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen durch äußere oder innere Strahlenexposition im
Kalenderjahr höhere Körperdosen als die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 3 bei einem Aufenthalt von
40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr erhalten können."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5.
c) Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Personen darf der Zutritt zum Kontrollbereich nur erlaubt werden, wenn
1. sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen,
2. ihre Ausbildung einen Aufenthalt in diesen Bereichen erfordert oder
3. ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Patient oder Begleitperson nach Auffassung einer zur Ausübung des
ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigten fachkundigen Person zur Untersuchung oder Behandlung
erforderlich ist.
Die zuständige Behörde kann gestatten, daß der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständige
Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen den Zutritt zum Kontrollbereich erlaubt. Betretungsrechte
aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben hiervon unberührt."
d) Im neuen Absatz 4 werden nach den Worten „ionisierender Strahlen" die Worte „oder Bestrahlungseinrichtungen
mit radioaktiven Quellen" eingefügt.
47. § 59 wird wie folgt geändert:
.
a) Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden Absatz 1 mit der Maßgabe, daß
10
aa) in Satz 1 nach den Worten „radioaktive Quellen" ein Komma und die Worte „deren Aktivität 5 · 10
Becquerel überschreitet," eingefügt werden,
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bb) Satz 4 folgende Fassung erhält:
,,In dem Bestrahlungsraum muß sich mindestens ein Notschalter befinden, mit dem die Anlage abgeschaltet,
der Strahlerkopf der Bestrahlungseinrichtung geschlossen oder die radioaktive Quelle in die Abschirmung
eingefahren werden kann."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Die zuständige Behörde kann bei Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen Ausnahmen von
Absatz 1 zulassen."
48. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Fo1gender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) Betriebliche Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereiche, in
denen Personen infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen bei dauerndem Aufenthalt im Kalenderjahr höhere Körperdosen als die Grenzwerte der
Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 erhalten können. Außerbetriebliche Überwachungsbereiche sind unmittelbar an
den Kontrollbereich oder an den betrieblichen Überwachungsbereich anschließende Bereiche, in denen Perso-
nen bei dauerndem Aufenthalt im Kalenderjahr höhere Körperdosen als die in § 45 Abs. 1 genannten Grenzwerte
erhalten können."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
c) Im neuen Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
,,§ 58 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."
d) Im neuen Absatz 3 wird das Wort „Strahlenbelastung" durch das Wort „Strahlenexposition" ersetzt.
e) Im neuen Absatz 4 werden vor dem Wort „Überwachungsbereiche" die Worte „betriebliche oder außerbetrieb-
liche" eingefügt.
49. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sperrbereichen," gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte „über ein Jahr kumulierte Ganzkörperdosis 5 Millisievert (0,5 rem)" durch die Worte
,,im Kalenderjahr erhaltene Körperdosis die Werte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" durch die Angabe ,,(§ 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)"
ersetzt.
50. § 62 erhält folgende Fassung:
,,§ 62
Zu überwachende Personen
(1) An Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, sind die Körperdosen zu ermitteln. Ist bei dem Aufenthalt
im Kontrollbereich sichergestellt, daß keine höheren Körperdosen als die Grenzwerte nach Anlage X Tabelle X 1
Spalte 4 erreicht werden können, so kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(2) Wer einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 bedarf, hat dafür zu sorgen, daß die unter seiner Aufsicht stehenden
Personen in Kontrollbereichen nur tätig werden, wenn jede einzelne beruflich strahlenexponierte Person im Besitz
eines vollständig geführten, bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpasses ist. Wenn er selbst in
Kontrollbereichen tätig wird, gilt Satz 1 entsprechend. Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen über die
Strahlenexposition, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung ausgestellt worden sind, als aus-
reichend im Sinne von Satz 1 anerkennen, wenn diese dem Strahlenpaß entsprechen und für deutsche Stellen
verständlich sind. Die.Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften
über Inhalt, Form, Führung und Registrierung des Strahlenpasses.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte einer Anlage oder Einrichtung darf
beruflich strahlenexponierten Personen nach Absatz 2 eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur erlauben, wenn diese
den Strahlenpaß vorlegen und ein Dosimeter nach § 63 Abs. 3 Satz 1 tragen.
(4) Wer einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3 oder 16 dieser
Verordnung oder wer der Planfeststellung nach § 9 b des Atomgesetzes bedarf, hat jeder unter seiner Aufsicht
stehenden beruflich strahlenexponierten Person auf deren Verlangen jährlich eine schriftliche Mitteilung über die im
vorangegangenen Kalenderjahr erfolgte berufliche Strahlenexposition auszuhändigen, sofern nicht bereits auf
Grund einer Genehmigung nach § 20 dieser Verordnung ein Strahlenpaß nach Absatz 2 Satz 1 geführt wird.
(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß nicht beruflich strahlenexponierte Personen, die sich in Bereichen
aufhalten oder aufgehalten haben, in denen Tätigkeiten nach § 1 dieser Verordnung ausgeübt werden, durch
geeignete Messungen feststellen lassen, ob sie radioaktive Stoffe inkorporiert haben."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 955
51. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Zur Ermittlung der Körperdosen wird die Personendosis gemessen. Die zuständige Behörde kann
auf Grund der Expositionsbedingungen bestimmen, daß zur Ermittlung der Körperdosen zusätzlich oder
- abweichend von Satz 1 - allein
1. die Ortsdosis, die Ortsdosisleistung, die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder die Kontamination
des Arbeitsplatzes gemessen wird,
2. die Körperaktivität oder die Aktivität der Ausscheidungen gemessen wird oder
3. weitere Eigenschaften der Strahlenquelle oder des Strahlenfeldes festgestellt werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Anlage X" wird die Angabe „Tabelle X 1 Spalte 2" eingefügt.
bb) Die Worte „Ganzkörper- und Teilkörperdosen" werden durch die Worte „Körperdosen unter Berücksichti-
gung der Expositionsbedingungen" ersetzt. ,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Personendosis ist mit Dosimetern zu messen, die von der nach Landesrecht zuständigen Meßstelle
anzufordern sind."
bb) In Satz 3 werden die Worte „Ganzkörperdosis und die Teilkörperdosis der Haut" durch die Worte „effektive
Dosis" und die Worte „Dosen für einzelne Teile oder Organe des Körpers" durch die Worte „Teilkörperdosen
für einzelne Körperteile, Organe oder Gewebe" ersetzt.
cc) Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Ist vorauszusehen, daß die Körperdosis an einem in Anlage X Tabelle X 1 Spalte 1 Nr. 4 bezeichneten
Körperteil größer ist als ein Drittel der Werte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 für diesen Körperteil, so ist die
Personendosis durch ein weiteres Dosimeter auch an diesem Körperteil zu messen."
dd) Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Dosimeter nach Absatz 3 Satz 1 und 4 sind der Meßstelle jeweils nach Ablauf eines Monats
unverzüglich einzureichen; hierbei sind die Angaben zur Identifikation der betreffenden Person, zur ausgeübten
Tätigkeit und zu den Expositionsverhältnissen mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann gestatten, daß Dosi-
meter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Meßstelle einzureichen sind."
e) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
,,(6) Die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität der Ausscheidungen ist bei einer von der zuständigen
Behörde bestimmten Meßstelle durchzuführen. Der Meßstelle sind die Angaben zur Identifikation der betreffen-
den Person, zur ausgeübten Tätigkeit und zu den lnkorporationsverhältnissen mitzuteilen.
(7) Die Meßstelle nach Absatz 3 Satz 1 hat die Personendosis, die Meßstelle nach Absatz 6 Satz 1 die
Körperaktivität oder die Aktivität der Ausscheidungen festzustellen, die Ergebnisse aufzuzeichnen und dem-
jenigen, der die Messung veranlaßt hat, schriftlich mitzuteilen. Die Meßstellen haben ihre Aufzeichnungen auf-
zubewahren. Sie haben auf Anforderung die Ergebnisse ihrer Feststellungen einschließlich der Angaben nach
Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2 der zuständigen Behörde mitzuteilen."
52. § 64 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Laboratorien und Arbeitsplätze, die für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen bestimmt sjnd, sowie
kontaminierte Gegenstände dürfen erst dann für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach Absatz 3
dekontaminiert worden sind. Der zuständigen Behörde ist die Änderung der Zweckbestimmung des Laboratoriums
oder des Arbeitsplatzes vor Wiederbenutzung anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
daß ihr auch die Abgabe dekontaminierter Gegenstände zur Wiederverwendung vorher angezeigt wird."
53. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Körper- oder Personendosen" durch das Wort „Körperdosen" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei einer Überschreitung von Grenzwerten oder auf Verlangen ist diesen Personen Auskunft über das Ergebnis
der Ermittlungen oder Feststellungen zu geben."
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
54. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,§ 43 Abs. 4 gilt entsprechend."
b) In Absatz 2 werden die Worte „außergewöhnliche Strahlenexpositionen" durch die Worte „Strahlenexpositionen
aus besonderem Anlaß" ersetzt.
55. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „der letzten zwei Monate" durch die Worte „eines Jahres" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Worten „Ablauf eines Jahres" die Worte „seit der letzten Beurteilung oder
Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt" eingefügt.
56. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der ermächtigte Arzt muß zur Erteilung der ärztlichen Bescheinigung die bei der ärztlichen Überwachung
von anderen ermächtigten Ärzten angelegten Gesundheitsakten anfordern, soweit diese für die Beurteilung
erforderlich sind, sowie die bisher erteilten ärztlichen Bescheinigungen, die behördlichen Entscheidungen nach
§ 69 und die diesen zugrunde liegenden Gutachten. Die ärztliche Bescheinigung .ist auf dem Formblatt nach
Anlage V zu erteilen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „die Aufzeichnungen über" gestrichen.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „dem Strahlenschutzverantwortlichen" ein Komma und die Worte „der
ärztlich zu überwachenden Person" eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hat der Strahlenschutzverantwortliche die ärztliche
Bescheinigung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Übersendung
an die zu überwachende Person kann durch Eintragung des Inhalts der Bescheinigung in den Strahlenpaß
ersetzt werden."
d) In Absatz 4 wird das Wort „Anordnung" durch das Wort „Entscheidung" ersetzt.
57. § 69 erhält folgende Fassung:
,,§ 69
Behördliche Entscheidung
(1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die zu überwachende Person die vom ermächtigten Arzt
ausgestellte Bescheinigung für unzutreffend, so kann die Entscheidung der zuständigen Behörde beantragt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung das Gutachten eines im Strahlenschutz fachkundigen
Arztes einholen. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind vom Strahlenschutzverantwortlichen zu tragen."
58. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Ist zu besorgen, daß eine Person durch eine Strahlenexposition aus besonderem Anlaß oder auf Grund
anderer außergewöhnlicher Umstände mehr als das zweifache der in Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 genannten
Körperdosen erhalten hat, ist dafür zu sorgen, daß sie unverzüglich einem ermächtigten Arzt vorgestellt und der
zuständigen Behörde der Sachverhalt unverzüglich angezeigt wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn zu besorgen
ist, daß eine Person mehr als das Zweifache der in Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 oder IV 3 Spalte 5 oder 6
genannten abgeleiteten Grenzwerte der Aktivitätszufuhr erhalten hat."
b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
,,(5) Für die Ergebnisse der ärztlichen Überwachung nach Absatz 3 gilt § 69 entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
59. § 71 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Gesundheitsakte hat Angaben über die Arbeitsbedingungen, die Ergebnisse der ärztlichen Überwachungen
und Maßnahmen nach den §§ 67, 69 und 70 sowie die Gesamtheit der von der überwachten Person im Beruf
empfangenen Körperdosen zu enthalten."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 957
60. § 75 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet,
sind vor der Weiterverwendung durch eine von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle auf Dichtheit der
Umhüllung prüfen zu lassen, wenn ihre Umhüllung oder Vorrichtung, in die sie eingefügt sind, mechanisch
beschädigt oder korrodiert ist."
61. § 76 erhält folgende Fassung:
,,§ 76
Wartung und Überprüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
und von Einrichtungen und Geräten mit radioaktiven Quellen
(1) Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen sowie
Strahlengeräte für die Gammaradiographie sind jährlich mindestens einmal zu warten und.zwischen den Wartungen
durch einen von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische Funktion,
Sicherheit und Strahlenschutz zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht für die in § 17 Abs. 1 und 2 genannten Anlagen.
(2) Bei Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen, die bei der Ausübung der Heilkunde oder Zahn-
heilkunde am Menschen verwendet werden und deren Aktivität 2 • 1013 Becquerel nicht überschreitet, und bei
Strahlengeräten für die Gammaradiographie kann die zuständige Behörde die Frist für die Überprüfung nach
Absatz 1 Satz 1 bis auf drei Jahre verlängern."
62. § 80 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „das 20fache" durch die Worte „ein Zehntel" und die Worte „das 2000fache"
durch die Worte „das Zehnfache" ersetzt.
63. Nach § 80 wird folgender neuer Vierter Teil eingefügt:
„Vierter Teil
Ablieferung radioaktiver Abfälle
§ 81
Ablieferung an Anlagen des Bundes
(1) Radioaktive Abfälle sind an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver
Abfälle abzuliefern, wenn sie
1. bei der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 des Atomgesetzes,
2. bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,
3. in den nach § 7 des Atomgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen oder
4. bei Tätigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes
entstanden sind.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf radioaktive Abfälle aus einem Umgang nach § 3 Abs. 1, wenn dieser in
Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten nach Absatz 1 erfolgt oder wenn sich eine nach dem Atomgesetz erteilte
Genehmigung nach § 3 Abs. 2 auch auf einen Umgang nach § 3 Abs. 1 erstreckt.
(3) Andere radioaktive Abfälle dürfen an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung
radioaktiver Abfälle nur abgeliefert werden, wenn die zuständige Behörde dies zugelassen hat.
§ 82
Ablieferung an Landessammelstellen
(1) Andere als die in § 81 Abs. 1 und 2 genannten radioaktiven Abfälle sind an eine Landessammelstelle
abzuliefern.
(2) Die in§ 81 Abs. 1 und 2 genannten radioaktiven Abfälle dürfen an eine Landessammelstelle nur abgeliefert
werden, wenn die zuständige Behörde dies zugelassen hat.
(3) Die Landessammelstelle führt die bei ihr zwischengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an eine Anlage
des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.
§ 83
Ausnahme und Befreiung von der Ablieferungspflicht
(1) Die Ablieferungspflicht nach § 81 oder nach § 82 bezieht sich nicht auf radioaktive Abfälle, soweit
1. deren Beseitigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e nicht genehmigungsbedürftig ist,
2. deren Ableitung nach den §§ 45 oder 46 zulässig ist oder
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. deren anderweitige Beseitigung oder Abgabe angeordnet oder genehmigt worden ist.
Sie ruht, solange eine anderweitige Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist.
(2) Die Ablieferungspflicht nach§ 81 wird, wenn nach§ 82 Abs. 2 die Ablieferung an eine Landessammelstelle
zugelassen ist, durch Ablieferung an diese erfüllt. rne Ablieferungspflicht nach§ 82 wird, wenn nach§ 81 Abs. 3 die
Ablieferung an eine Anlage des Bundes zugelassen ist, durch Ablieferung an diese erfüllt.
§ 84
Umgehungsverbot
Niemand darf sich der Pflicht zur Ablieferung radioaktiver Abfälle dadurch entziehen, daß er radioaktive Abfälle
1. aus einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ohne Genehmigung unter Inanspruchnahme der Vorschriften über
den nicht genehmigungsbedürftigen Umgang oder
2. aus einem anzeigebedürftigen Umgang
durch Verdünnung oder Aufteilung in Freigrenzenmengen beseitigt, beseitigen läßt oder deren Beseitigung
ermöglicht.
§ 85
Behandlung radioaktiver Abfälle
Die zuständige Behörde kann die Art der Behandlung radioaktiver Abfälle vor deren Ablieferung anordnen und
einen Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlangen.
§ 86
Zwischenlagerung bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes
Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sind
die nach § 81 abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischenzulagern; die zwischen-
gelagerten radioaktiven Abfälle werden nach Inbetriebnahme dieser Anlagen von deren Betreiber abgerufen. Die
Zwischenlagerung kann auch von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen."
64. Der bisherige Vierte Teil wird Fünfter Teil und der bisherige Fünfte Teil wird Sechster Teil. Die bisherigen§§ 81, 82,
84, 85 und 86 werden §§ 87 bis 91. Der bisherige § 83 entfällt.
65. Der neue § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Abfälle" die Worte „lagert, bearbeitet oder" eingefügt.
cc) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Stoffe" die Worte „oder kernbrennstoffhaltige Abfälle"
eingefügt.
dd) Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) § 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, sonstige radioaktive Stoffe oder kernbrennstoffhaltige
Abfälle einführt, ausführt oder sonst in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser
Verordnung verbringt,".
ee) Nummer 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) § 20 Abs. 1 Nr. 1 in einer dort bezeichneten Anlage oder Einrichtung unter seiner Aufsicht stehende
Personen als beruflich strahlenexponierte Personen tätig werden läßt,".
ff) Nummer 2 echält folgende Fassung:
,,2. entgegen § 8 Abs. 4 eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungs-
bescheides oder eine Erklärung über die Belehrung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorzeigt,".
gg) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
,,3. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,".
hh) Die bisherige Nummer 4 wird gestrichen. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
ii) In Nummer 12 wird die Angabe ,,§ 43 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 43 Abs. 5 Satz 2" ersetzt.
jj) In Nummer 13 wird die Angabe ,,§ 65" durch die Angabe ,,§ 65 Satz 1" ersetzt.
kk) Nummer 14 erhält folgende Fassung:
„ 14. entgegen § 77 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß radioaktive Stoffe durch eine berechtigte
Person befördert oder an den Empfänger oder eine berechtigte Person übergeben werden,".
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II) In Nummer 16 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
mm) Nummer 17 erhält folgende Fassung:
,, 17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Abs. 5 oder § 67 Abs. 5 zuwiderhandelt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
11 11
aa) Vor Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 Nr. 3 durch die Angabe ,,§ 46. Abs. 1 Nr. 4 ersetzt.
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und erhält folgende Fassung:
,,3. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 als Strahlenschutzverantwortlicher nicht dafür sorgt, daß eine Schutz-
vorschrift des § 37, § 38 Abs. 1, § 40, § 45 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 68 Abs. 3 Satz 2 oder § 70 Abs. 3
eingehalten wird,".
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:
„4. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 3 als Strahlenschutzverantwortlicher oder entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 als
Strahlenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, daß eine Schutzvorschrift des§ 35 Abs. 1, 3 oder 4, § 39,
§ 41 Abs. 3 bis 6 oder 9, auch in Verbindung mit Abs. 10 oder 12, § 42 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 43 Abs. 1 bis
3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1, § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1, 3, 4 oder 6, § 49, § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4,
§§ 51, 52, § 53 Abs. 2 oder 3, § 54, § 55, § 56 Abs. 1 oder 3, § 57 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 58 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 oder 2
oder Abs. 3, § 62 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4
Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 8, § 64 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 5 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder
Abs. 4, § 67 Abs. 1 oder 2, §§ 72 bis 75 Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Abs. 3, § 81, § 82 Abs. 1 oder 2 oder§ 84 eingehalten wird,".
dd) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 3 als Strahlenschutzverantwortlicher oder entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 als
Strahlenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, daß eine Anzeige nach§ 36 Satz 2, § 41 Abs. 7, auch in
Verbindung mit Abs. 10 oder 12 Satz 1, § 46 Abs. 1 Nr. 3, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 5 Satz 2, § 66 Abs. 2
oder 3, § 70 Abs. 1, § 77 Abs. 2 oder § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 erstattet wird,".
ee) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„6. als Strahlenschutzverantwortlicher entgegen § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 oder § 75 Satz 3 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".
ff) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„ 7. als Strahlenschutzverantwortlicher oder Strahlenschutzbeauftragter einer vollzieh baren Anordnung nach
§ 32 Abs. 1, § 41 Abs. 8, auch in Verbindung mit Abs. 10 oder 12 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 46 Abs. 2
oder 5, § 48, § 57 Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 60 Abs. 4, § 63 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 5
11
oder § 67 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt, •
gg) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
„8. als Strahlenschutzverantwortlicher einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 5, § 17 Abs. 3, § 34
11
Satz 1 , § 64 Abs. 5 Satz 3, § 70 Abs. 2, § 75 Satz 2 oder § 85 zuwiderhandelt, •
hh) In Nummer 9 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Strahlenschutzverantwortlichen" ein Komma und die Worte „der
ärztlich zu überwachenden Person" eingefügt.
d) In Absatz 4 werden die Angabe,,§ 46 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe,,§ 46 Abs. 1 Nr. 4" und die Angabe,,§ 70
Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 70 Abs. 6" ersetzt.
66. Der neue § 88 erhält folgende Fassung:
,,§ 88
Fortführung der bisherigen Betätigung
(1) Eine vor dem 1. November 1989 für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die Beförderung, die
Einfuhr oder die Ausfuhr solcher Stoffe oder für die Beseitigung kernbrennstoffhaltiger Abfälle sowie für den Betrieb
von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen erteilte Genehmigung gilt mit allen Nebenbestimmungen fort.
Genehmigungen nach der Ersten Strahlenschutzverordnung werden jedoch 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verordnung unwirksam.
(2) Eine vor dem 1. November 1989 erteilte Zulassung der Bauart von Vorrichtungen oder Neutronenquellen
erlischt zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger, es sei denn, daß die Geltungsdauer der
Zulassung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 verlängert worden ist. § 23 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Strahlenwarnzeichen, die auf Grund des§ 35 in Verbindung mit Anlage VIII in der vor dem 1. November 1989
geltenden Fassung verwendet wurden, können auch nach diesem Datum weiter verwendet werden.
(4) Eine vor dem 1. April 1977 nach§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung erteilte Ermächtigung
eines Arztes gilt mit allen Nebenbestimmungen als entsprechende Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 fort, sofern
der Nachweis der erforderlichen Fachkunde für die ärztliche Überwachung strahlenexponierter Personen bis zum
31. März 1979 erbracht wurde.
(5) Vor dem 1. April 1977 beschaffte Geräte, keramische Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder
elektronische Bauteile, mit denen nach§ 11 der Ersten Strahlenschutzverordnung ohne Genehmigung umgegangen
werden durfte, dürfen weiter verwendet werden, wenn diese Gegenstände im Zeitpunkt der Beschaffung den
Vorschriften des § 11 der Ersten Strahlenschutzverordnung entsprochen haben.
(6) Keramische Gegenstände oder Porzellanwaren, die vor dem 1. Juni 1981 verwendet wurden und deren
uranhaltige Glasur der bis zu diesem Datum geltenden Fassung der Anlage III Nr. 7 entspricht, können weiter
verwendet und beseitigt werden.
(7) Bis zum Inkrafttreten allgemeiner Verwaltungsvorschriften über die zu treffenden weiteren Annahmen nach
§ 45 Abs. 2 Satz 2 ist bei der Anwendung dieser Vorschrift die Allgemeine Berechnungsgrundlage für die Strahlen-
exposition bei radioaktiven Ableitungen mit der Abluft oder in Oberflächengewässer vom 15. August 1979 (GMBI.
S. 371, ber. 1980 S. 576), zuletzt geändert am 3. Mai 1985 (GMBI. S. 380), zugrunde zu legen.
(8) Von der zuständigen Behörde registrierte Strahlenpässe nach dem Muster der Anlage XII der Strahlenschutz-
verordnung in der vor dem 1. November 1989 geltenden Fassung können längstens bis zum Ablauf des dritten
Kalenderjahres nach Inkrafttreten der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 62 Abs. 2 Satz 3 weiter
verwendet werden.
(9) Bei der Anwendung des § 49 Abs. 1 Satz 3 kann davon abgesehen werden, die Summe der bis zum
1. November 1989 erhaltenen effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Personen zu ermitteln, wenn auch bei
Annahme einer Dosis von 10 Millisievert für jedes Kalenderjahr ihrer Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte
Person in der Zeit vor dem 1. November 1989 ein Überschreiten der Dosis nach § 49 Abs. 1 Satz 3 bei Fortführung
ihrer Tätigkeit nicht zu erwarten ist und die beruflich strahlenexponierte Person keine Ermittlung verlangt. Die
zuständige Behörde ordnet eine Ermittlung an, wenn sie dies zum Nachweis der Einhaltung der Dosis nach § 49
Abs. 1 Satz 3 für erforderlich hält.
(10) Beruflich strahlenexponierte Personen, die die Dosis nach § 49 Abs. 1 Satz 3 überschritten haben oder bis
zum 31. Dezember 1995 überschreiten, können mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Kontrollbereich bis zu
diesem Zeitpunkt weiter beschäftigt werden, wenn dabei ein Fünftel des Wertes der effektiven Dosis nach Anlage X
Tabelle X 1 Spalte 2 Nr. 1 im Kalenderjahr nicht überschritten wird.§ 67 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung."
67. Der neue § 89 erhält folgende Fassung:
,,§ 89
Änderung von Rechtsvorschriften
Die Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 114) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 wird am Ende von Nummer 2 das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt; es wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 2 a eingefügt:
„2 a. Personen, die diese Tätigkeit ausüben, nicht über die erforderliche fachliche Eignung im Strahlenschutz
verfügen oder".
2. In § 31 wird nach Absatz 1 Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Personen darf
400 Millisievert nicht überschreiten."
3. In§ 35 Abs. 3 Satz 3 werden nach den Worten „ein Drittel der" die Worte „in Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2"
eingefügt.
4. In § 45 werden nach Absatz 7 folgende Absätze eingefügt:
,,(8) Bei der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 3 kann davon abgesehen werden, die Summe der bis zum
1. November 1989 erhaltenen effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Personen zu ermitteln, wenn auch
bei Annahme einer Dosis von 1O Millisievert für jedes Kalenderjahr ihrer Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte
Person in der Zeit vor dem 1. November 1989 ein Überschreiten der Dosis nach § 31 Abs. 1 Satz 3 bei
Fortführung ihrer Tätigkeit nicht zu erwarten ist und die beruflich strahlenexponierte Person keine Ermittlung
verlangt. Die zuständige Behörde ordnet eine Ermittlung an, wenn sie dies zum Nachweis der Einhaltung der
Dosis nach § 31 Abs. 1 Satz 3 für erforderlich hält.
(9) Beruflich strahlenexponierte Personen, die die Dosis nach§ 31 Abs. 1 Satz 3 überschritten haben oder bis
zum 31. Dezember 1995 überschreiten, können mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Kontrollbereich bis
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 961
zu diesem Zeitpunkt weiter beschäftigt werden, wenn dabei ein Fünftel des Wertes der effektiven Dosis nach
Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 im Kalenderjahr nicht überschritten wird. § 37 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung."
68. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Folgende Begriffsbestimmungen werden gestrichen:
,,Ganzkörperdosis"
,,Kernmaterialien"
,, Kontrollbereich"
,,Sperrbereich"
,,Spezialuhren"
,,Strahlenexposition, außergewöhnliche"
,,Überwachungsbereich".
b) Folgende Begriffsbestimmungen werden geändert:
aa) In der Begriffsbestimmung „Äquivalentdosis" wird die Angabe ,,(Anlage XIV)" durch die Angabe
,,(Anlage VII)" ersetzt.
bb) In der Begriffsbestimmung „Schulen" wird Buchstabe b gestrichen, Buchstabe c wird Buchstabe b.
cc) In den Begriffsbestimmungen „Personen, beruflich strahlenexponierte" wird die Angabe „Anlage X Spalte 2"
jeweils durch die Angabe „Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2" ersetzt.
c) Folgende Begriffsbestimmungen werden neu gefaßt:
„Abfälle, radioaktive radioaktive Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes, die
nach § 9 a Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes geordnet beseitigt werden
müssen"
„Bestrahlungseinrichtungen Einrichtungen, die eingefügte radioaktive Quellen abschirmen oder für
mit radioaktiven Quellen eine bestimmte Zeit die Strahlung freigeben oder die Quellen ausfahren
und bei der Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde am
Menschen verwendet werden,
oder
Einrichtungen, mit denen zu anderen Zwecken durch die Strahlung
radioaktiver Quellen eine Strahlenwirkung in den zu bestrahlenden
Objekten hervorgerufen werden soll und bei denen die Aktivität der
Quellen 2 • 1013 Becquerel überschreitet"
„Körperdosis Sammelbegriff für effektive Dosis und Teilkörperdosis. Die Körperdosis
für einen Bezugszeitraum (z.B. Kalenderjahr, drei aufeinanderfolgende
Monate, ein Monat) ist die Summe aus der durch äußere Strahlenexpo-
sition während dieses Zeitraums erhaltenen Körperdosis und der Folge-
dosis, die durch Aktivitätszufuhr während dieses Zeitraums bedingt ist"
„Störfall Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die
Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden
kann und für den die Anlage auszulegen ist oder für den bei der
Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind"
„Stoffe, offene radioaktive alle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven
Stoffe"
„Stoffe, umschlossene radioaktive radioaktive Stoffe, die von einer festen, inaktiven Hülle umschlossen
oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, daß bei
üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe
mit Sicherheit verhindert wird; eine Abmessung muß mindestens 0,2 cm
betragen"
„Strahlenexposition Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper. Ganz-
körperexposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlen auf den
ganzen Körper, Teilkörperexposition ist die Einwirkung ionisierender
Strahlen auf einzelne Körperteile oder Organe. Äußere Strahlenexposi-
tion ist die Strahlenexposition durch Strahlenquellen außerhalb des
Körpers, innere Strahlenexposition ist die Strahlenexposition durch
Strahlenquellen innerhalb des Körpers"
„Unfall Ereignisablauf, der für eine oder mehrere Personen eine die Grenz-
werte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 übersteigende Strahlen-
exposition zur Folge haben kann"
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
d) Nach der Begriffsbestimmung „Abfälle, radioaktive" wird folgende Begriffsbestimmung eingefügt:
„Abfälle, kernbrennstoffhaltige Radioaktive Abfälle, die höchstens 3 g Kernbrennstoffe pro 100 kg
(im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Abfall enthalten und nicht nach§ 2 Abs. 2 als sonstige radioaktive Stoffe
und 11 Abs. 1) gelten; diese Begrenzung gilt nicht für die Lagerung kernbrennstoffhalti-
ger Abfälle zu Zwecken der Endlagerforschung (Versuchseinlagerung)
in dafür notwendigen Mengen. Ist der Nachweis der Einhaltung des
Masseanteils der Kernbrennstoffe nur mit unverhältnismäßigem Auf-
wand möglich, gelten die radioaktiven Abfälle als Abfälle mit mehr als
3 g Kernbrennstoff pro 100 kg Abfall."
e) Nach der Begriffsbestimmung „Dekontamination" werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:
„Dosis, effektive (Kurzbezeichnung für effektive Äquivalentdosis) Summe der nach
Anlage X Tabelle X 2 gewichteten mittleren Äquivalentdosen in den
einzelnen Organen und Geweben"
„Einwirkungsstelle, ungünstigste Stelle in der Umgebung einer Anlage oder Einrichtung, bei der auf
Grund der Verteilung der abgeleiteten radioaktiven Stoffe in der Umwelt
unter Berücksichtigung realer Nutzungsmöglichkeiten durch Aufenthalt
oder durch Verzehr dort erzeugter Lebensmittel die höchste Strahlen-
exposition der Referenzperson zu erwarten ist"
f) Nach der Begriffsbestimmung „Energiedosis" werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:
„ Expositionspfad Weg der radioaktiven Stoffe von der Ableitung aus einer Anlage oder
Einrichtung über einen Ausbreitungs- oder Transportvorgang bis zu
einer Strahlenexposition des Menschen"
„Halbwertszeit charakteristisches Zeitintervall, in dem die Aktivität eines Nuklids auf die
Hälfte abfällt"
g) Nach der Begriffsbestimmung „Personendosis" werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:
,,Radionuklide, kurzlebige radioaktive Stoffe mit einer Halbwertszeit bis zu 100 Tagen"
,,Radionuklide, langlebige radioaktive Stoffe mit einer Halbwertszeit von mehr als 100 Tagen"
„Referenzperson Person, von der bei der Ermittlung der Strahlenexposition nach § 45
ausgegangen wird. Die Annahmen zur Ermittlung der Strahlen-
exposition (Lebensgewohnheiten und übrige Annahmen für die Dosis-
berechnung) sind in Anlage XI festgelegt".
69. Anlage II erhält folgende Fassung:
„Anlage II
(zu§ 4 Abs. 1)
Anzeigebedürftiger Umgang
Genehmigungsfrei bei Anzeige nach § 4 Abs. 1 ist
1. der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1
Spalte 4 nicht überschreitet, mit Ausnahme des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang
mit dem Unterricht in Schulen;
2. die Verwendung und Lagerung, ausgenommen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, von
2.1 Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 1
oder 6 zugelassen ist;
2.2 Prüfstrahlern, die zur Anzeigekontrolle von Strahlungsmeßgeräten dienen und deren Bauart nach Anlage VI
Nr. 2 zugelassen ist;
3. die Verwendung und Lagerung von
3.1 Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 3
zugelassen ist;
3.2 Vorrichtungen, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 4
zugelassen ist;
3.3 bis zu zwei Neutronenquellen, wenn die Bauart nach Anlage VI Nr. 5 zugelassen ist".
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 963
70. Anlage III erhält folgende Fassung:
„Anlage III
(zu § 4 Abs. 2)
Genehmigungs- und anzeigefreier Umgang
Teil A: Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ist
1. der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren spezifische Aktivität weniger als 100 Becquerel je Gramm beträgt;
2. der Umgang mit festen Stoffen, deren spezifische Aktivität an radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs
weniger als 500 Becquerel je Gramm beträgt;
3. die Lagerung von radioaktiven Bodenschätzen aus natürlichem Vorkommen, wenn der Gehalt an natürlichem
Uran oder natürlichem Thorium jeweils das Zehnfache der Freigrenzen nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4
nicht überschreitet;
4. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 der
Verordnung über radioaktive Arzneimittel oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) in
den Verkehr gebracht worden sind;
5. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Geräten, die Skalen oder Anzeigemittel mit fest haftenden
radioaktiven Leuchtfarben enthalten, wenn
5.1 die Freigrenze der verwendeten radioaktiven Stoffe mindestens 5 • 105 Becquerel beträgt,
5.2 das einzelne Gerät nicht mehr als das Zehnfache, im Falle von Tritium nicht mehr als das Fünfzigfache der
Freigrenze nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 enthält und
5.3 die Leuchtfarbe üblicherweise berührungssicher abgedeckt ist und die Ortsdosisleistung in 0, 1 Meter Abstand
von der Leuchtfarbe bei einer Abdeckung mit einer flächenbezogenen Masse von 50 Milligramm je Quadrat-
zentimeter 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet;
6. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von
6.1 uran- und thoriumhaltigen Glaswaren, wenn das Glas nicht mehr als 1O vom Hundert seiner Masse natürliches
Uran oder natürliches Thorium oder an Uran-235 und Uran-234 verarmtes Uran enthält,
6.2 uranhaltigen glasierten keramischen Gegenständen oder Porzellanwaren, wenn der Farbauftrag bei Aufglasur-
bemalung nicht mehr als 0, 1 Milligramm natürliches Uran oder an Uran-235 und Uran-234 verarmtes Uran je
Quadratzentimeter enthält oder bei Glasuren und Unterglasurbemalung die mittlere Flächenbelegung nicht
mehr als 2 Milligramm natürliches Uran oder an Uran-235 und Uran-234 verarmtes Uran je Quadratzentimeter
beträgt;
7. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von optischen oder elektronischen Bauteilen oder von elektro-
technischen oder zu Leuchtzwecken bestimmten gastechnischen Geräten, ausgenommen Spielwaren oder
lonisationsrauchmelder, wenn
7.1 die Freigrenze der verwendeten radioaktiven Stoffe mindestens 5 • 104 Becquerel beträgt,
7.2 die Aktivität der im einzelnen Bauteil oder im einzelnen Gerät enthaltenen radioaktiven Stoffe die Freigrenzen
der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und
7.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Bauteils oder Geräts
1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet; dies gilt auch für Geräte mit mehreren elektronischer:, Bauteilen;
8. die Verwendung von Ausgleichsgewichten mit abgereichertem Uran, die dauerhaft mit einem inaktiven Metall
beschichtet und gekennzeichnet sind, in Flugzeugen sowie von Abschirmungen mit abgereichertem Uran, das
ständig und dauerhaft von einer festen Hülle aus inaktivem Metall umgeben und gekennzeichnet ist;
9. der Umgang mit Wasser, das aus natürlichen Quellen stammt und dessen spezifische Aktivität natürlichen
Ursprungs nicht erhöht ist;
10. die Verwendung und Lagerung von nicht mehr als zwei Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe
eingefügt sind und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 6 zugelassen ist;
11. die Verwendung mittels nuklearer Prozeßwärme erzeugter Veredelungsprodukte fossiler Energieträger, deren
Gehalt an Tritium nicht mehr als 5 Becquerel je Gramm beträgt.
Teil B: Genehmigungs- und anzeigefrei im beruflichen Bereich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ist
1. die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, die Bearbeitung, Verarbeitung
oder sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen innerhalb oder außerhalb von Anlagen nach § 7 des Atom-
gesetzes sowie der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die nicht dem Teil A oder den Nummern 2 bis 4
zugeordnet werden können, wenn die Aktivität der radioaktiven Stoffe die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV
1 Spalte 4 nicht überschreitet;
2. die Reparatur der in Teil A Nr. 5 bezeichneten Geräte, sofern dabei die Skalen oder Anzeigemittel nicht mit
radioaktiven Leuchtfarben belegt oder diese Leuchtfarben nicht abgelöst werden;
3. der Umgang mit natürlichem Thorium bis zu 100 Gramm zu chemisch-analytischen oder chemischpräparativen
Zwecken;
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
4. die Verwendung von lonisationsrauchmeldern, deren Bauart nach Anlage VI Nr. 6 zugelassen ist, wenn
4.1 die lonisationsrauchmelder von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in einem Gebäude des
Erwerbers eingebaut werden,
4.2 die Gesamtaktivität der in einem Gebäude oder Brandabschnitt eingebauten lonisationsrauchmelder im Falle
des Radium-226 insgesamt das Zweihundertfache, in allen anderen Fällen insgesamt das Tausendfache der
Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,
4.3 zwischen dem Hersteller oder der Vertriebsfirma und dem Erwerber ein Reparatur- und Wartungsvertrag
abgeschlossen ist, worin sich der Erwerber verpflichtet, die Reparatur- und Wartungsarbeiten nicht selbst
vorzunehmen und
4.4 der Hersteller oder die Vertriebsfirma Art, Aktivität, Radionuklid, Anzahl und Einbauart, den Tag der Abgabe und
Anschrift des Erwerbers der für den Hersteller oder die Vertriebsfirma und der für den Erwerber zuständigen
Behörde anzeigt."
71. Anlage IV erhält folgende Fassung:
„Anlage IV
Freigrenzen, abgeleitete Grenzwerte 1) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
und abgeleitete Grenzwerte 1) der Aktivitätskonzentration in Luft
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Freigrenzen oder Grenzwerte der Jahresaktivitätszufuhr für nicht aufgeführte Nuklide mit einer Halbwertszeit größer
oder gleich zehn Minuten sind aus der diese Tabelle fortführenden, im Bundesanzeiger Nr.... vom ... 1989 (siehe
Artikel 2 Satz 2) bekanntgegebenen Zusammenstellung zu entnehmen.
Für mehrere Radionuklide oder ein Radionuklidgemisch bekannter Zusammensetzung, sind die Freigrenzen und der
Grenzwert der Jahres-Aktivitätszufuhr als Summe der Nuklidanteile zu ermitteln. Die Summe der Verhältniszahlen
aus der Aktivität und der Freigrenze bzw. der Jahres-Aktivitätszufuhr und dem Grenzwert der Jahres-Aktivitätszufuhr
der einzelnen Radionuklide muß dafür 1 sein.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element Freigrenze (Ingestion)
nuklid (Inhalation)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
1 Wasserstoff H 3 2) 5E + 06 3
) 3E + 09 3E + 09 4
)
4 Beryllium Be 7 5E + 06 4E + 08 9E + 08
6 Kohlenstoff C 11 5E + 06 1E + 10 ) 5
1E + 10
C 14 5E + 05 9E + 07 6
) 9E + 07
6E + 10 ) 1
8E + 09 8
)
7 Stickstoff Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4
8 Sauerstoff Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4
9 Fluor F 18 5E + 06 1E + 09 5E + 08
11 Natrium Na 22 5E + 05 1E + 07 8E + 06
Na 24 5E + 05 1E + 08 9E + 07
12 Magnesium Mg 28 5E + 05 3E + 07 1E + 07
1
) Berechnet auf der Grundlage der Grenzwerte der Körperdosis für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A (Anlage X Tabelle X 1
Spalte 2) unter Berücksichtigung der fünfzigjährigen Folgedosis infolge der Inkorporation von Nukliden einschließlich der nach Inkorporation
entstehenden Tochternuklide.
2
) Für Tritium in Form von Wasser; als Gas siehe .Tabelle IV 4.
3
) Die Schreibweise der Zahlenwerte entspricht der Exponentialdarstellung (z.B. 5E + 06 bedeutet 5 • 106 ).
4
) Für tritiummarkierte DNA- und RNA-Vorläufer (tritiummarkierte Nukleoside) und Aminosäuren liegt der Grenzwert für Ingestion um den Faktor 10
niedriger.
5
) Siehe auch Tabelle IV 4.
6
) Organische Verbindungen.
7
) Monoxide.
8
) Dioxide.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 965
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
Element Freigrenze
zahl Z nuklid (Inhalation) (Ingestion)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
13 Aluminium Al 26 SE+ 04 1E + 06 SE+ 06
Al 28 SE+ 06 1E + 10 2E + 09
14 Silicium Si 31 5E + 06 4E + 08 2E + 08
15 Phosphor p 32 SE+ 05 6E + 06 6E + 06
p 33 5E + 05 4E + 07 1) 1E + 08
1E+08 2)
16 Schwefel s 35 5E + 05 3E + 07 ) 3
7E + 07 ) 6
6E + 08 4 ) 3E + 08 ) 1
5E + 08 5)
17 Chlor Cl 36 5E + 05 3E + 06 )8
6E + 07
BE+ 07 )9
Cl 38 5E + 06 6E + 08 2E + 08
Cl 39 5E + 06 SE+ 08 2E + 08
18 Argon Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4
19 Kalium K 40 SE+ 06 10
) 2E + 07 10
) 1E+07 10)
K 42 5E + 05 7E + 07 SE+ 07
K 43 5E + 05 2E + 08 2E + 08
20 Kalzium Ca 45 5E + 05 2E + 07 1E + 07
Ca 47 5E + 05 2E + 07 1E + 07
21 Scandium Sc 46 5E + 05 3E + 06 1E + 07
1
) Phosphate von Zn 2 +, Sn 2 +, Mg2 +, Fe3 +, Bi 3 + und Lanthanide.
2
) Alle außer 1).
3
) Elementarer Schwefel, Sulfide von Sr, Ba, Ge, Sn, Pb, As, Sb, Bi, Cu, Ag, Au, Zn, Cd, Hg, Mo, W, Sulfate von Ca, Sr, Ba, Ra, As, Sb, Bi.
4
) Sulfide und Sulfate außer denen von 3).
5
) Schwefeldampf.
6
) Schwefel in elementarer Form.
7
) Alle anorganischen Verbindungen des Schwefels.
8
) Chloride von: Lanthaniden, Be, Mg, Ca, Sr, Ba, Ra, Al, Ga, In, Tl, Ge, Sn, Pb, As, Sb, Bi, Fe, Ru, Os, Co, Rh, Ir, Ni, Pd, Pt, Cu, Ag, Au, Zn, Cd, Hg,
Sc, Y, Ti, Zr, Hf, V, Nb, Ta, Cr, Mo, W, Mn, Tc, Re.
9
) Chloride von H, Li, Na, K, Rb, Cs, Fr.
10
) Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuk.lide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element Freigrenze (Inhalation) (Ingestion)
nuklid
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
24 Chrom Cr 51 SE+ 06 3E + 08 1
) 6E + 08
2
2E + 09 )
25 Mangan Mn 52 SE+ 05 3E + 07 2E + 07
Mn 54 5E + 05 2E + 07 5E + 07
26 Eisen Fe 52 SE+ 05 6E + 07 2E + 07
Fe 55 5E + 05 SE+ 07 3E + 08
Fe 59 5E + 05 1E + 07 2E + 07
27 Kobalt Co 56 SE+ 05 3E + 06 1E + 07
Co 57 SE+ 05 9E + 06 ) 1
1E + 08
2
4E + 07 )
Co 58 SE+ 05 9E + 06 4E + 07
Co 60 5E + 04 4E + 05 1
) 7E + 06
2
4E + 06 )
28 Nickel Ni 63 5E + 05 3E + 07 2E + 08
29 Kupfer Cu 64 5E + 06 4E + 08 2E + 08
Cu 67 5E + 05 9E + 07 5E + 07
30 Zink Zn 65 5E + 05 7E + 06 1E + 07
Zn 69 5E + 06 · 2E + 09 7E + 08
31 Gallium Ga 67 5E + 05 3E + 08 9E + 07
32 Germanium Ge 67 5E + 06 1E + 09 3E + 08
33 Arsen As 72 5E + 05 3E + 07 1E + 07
As 74 5E + 05 1E + 07 2E + 07
As 77 SE+ 05 1E + 08 5E + 07
34 Selen Se 75 5E + 05 2E + 07 2E + 07 3 )
8E + 07 4 )
35 Brom Br 82 SE+ 05 9E + 07 1E + 08
1
) Halogenide, Nitrate, Oxide, Hydroxide.
2
) Alle außer 1).
3
) Alle außer 4).
4
) Elementares Selen und Selenide.
Nr. 23 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 967
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element Freigrenze
nuklid (Inhalation) (Ingestion)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
36 Krypton Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4
37 Rubidium Rb 81 5E + 06 8E + 08 5E + 08
Rb 84 SE+ 05 2E + 07 1E + 07
Rb 86 SE+ 05 2E + 07 1E + 07
Rb 87 SE+ 06 1
) 4E + 07 ) 1
2E + 07 1)
Rb 88 SE+ 06 1E + 09 2E + 08
38 Strontium Sr 80 5E + 05 2E + 08 9E + 07
Sr 85 5E + 05 2E + 07 BE+ 07
Sr 87m SE+ 06 3E + 09 9E + 08
Sr 89 5E + 05 2E + 06 2) 5E + 06
9E + 06 3)
4
Sr 90 SE+ 04 SE+ 04 ) 2
3E + 05 )
5
2E + 05 ) 3
6E + 06 )
Sr 91 SE+ 05 7E + 07 3E + 07
39 Yttrium y 88 SE+ 05 4E + 06 2E + 07
y 90 SE+ 05 1E + 07 SE+ 06
y 91 SE+ 04 2E + 06 SE+ 06
40 Zirkon Zr 95 SE+ 05 3E + 06 2E + 07
41 Niob Nb 95 SE+ 05 2E + 07 4E + 07
42 Molybdaen Mo 99 SE+ 05 3E + 07 1E + 0?6)
SE+ 0?7)
43 Technetium Tc 99m SE+ 06 3E + 09 2E + 09
Tc 99 SE+ 06 9E + 06 8) 4E + 07
6E + 07 ) 9
1
) Als natürlich vokommendes Nuklid nicht beschränkt.
2
) Alle unlöslichen Verbindungen und SrTi03 .
3
) Alle löslichen Verbindungen außer SrTi03 •
4
) Lösliche Salze.
5) SrTi03 •
6
) M0S2,
7
) Alle außer 6).
8
) Oxide, Hydroxide, Halogenide, Nitrate.
9
) Alle außer 8).
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element nuklid Freigrenze (Inhalation) (Ingestion)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
44 Ruthenium Ru 103 SE+ 05 1E+07 1) 3
) 2E+07
6E + 07 2)
Ru 106 SE+ 04 1E + 05 ) 1
2E + 06
3E + 06 2)
7E + 05 3)
45 Rhodium Rh 105 SE+ 05 1E + 08 4E + 07
46 Palladium Pd 103 SE+ 05 6E + 07 6E + 07
47 Silber Ag 110m SE+ 04 1E + 06 4) 1E + 07
SE+ 06 5 )
48 Kadmium Cd 109 SE+ 04 4E + 05 6 ) 4E + 06
1
1E + 06 )
2E + 06 1)
Cd 113 SE+ 06 8
) 3E + 04 6 ) 8
) 2E + 05 8 )
7 8
SE + 04 ) )
1 8
2E + 05 ) )
Cd 115 SE+ 05 2E + 07 1E + 07
49 Indium In 111 SE+ 05 2E + 08 7E + 07
In 113m SE+ 06 3E + 09 1E + 09
9
In 114m 5E + 04 6E + 05 ) 3E + 06
10
2E + 06 )
In 115 SE+ 06 8
) 1E+04 9) 8
) 3E + 05 8)
SE+ 04 10) 8
)
50 Zinn Sn 113 5E + 05 SE+ 06 2E + 07
51 Antimon Sb 122 SE+ 05 2E + 07 8E + 06
11
Sb 124 SE+ 05 4E + 06 ) 6E + 06
12
3E + 07 )
Sb 125 SE+ 05 7E + 06 ) 11
2E + 07
12
8E + 07 )
1
) Oxide, Hydroxide.
2) Alle außer 1) und 3).
3
) Halogenide.
4
) Alle außer 5).
5
) Nitrate und Sulfide.
6
) Alle außer 7) und 1).
7
) Nitrate, Sulfide, Halogenide.
8
) Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.
9
) Alle außer 1O).
10
) Oxide, Hydroxide, Halogenide, Nitrate.
11
) Oxide, Hydroxide, Halogenide, Sulfide, Sulfate, Nitrate.
12
) Alle außer 11 ).
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 969
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element Freigrenze (Inhalation) (Ingestion)
nuklid
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
52 Tellur Te 123 SE+ 06 1
) 3E + 07 1) 7E + 07 1 )
Te 132 SE+ 05 3E + 06 3E + 06
53 Jod 1 123 SE+ 05 7E + 07 4E + 07
1 124 SE+ 04 1E + 06 6E + 05
1 125 SE+ 04 SE+ 05 SE+ 05
1 126 SE+ 04 4E + 05 3E + 05
1 129 SE+ 06 1E + 05 7E + 04
1 131 SE+ 04 6E + 05 3E + 05
1 132 SE+ 05 1E + 08 4E + 07
1 133 SE+ 05 3E + 06 2E + 06
1 135 SE+ 05 2E + 07 9E + 06
54 Xenon Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4
55 Caesium Cs 134 SE+ 04 4E + 06 2E + 06
Cs 137 SE+ 05 6E + 06 4E + 06
Cs 138 SE+ 06 9E + 08 2E + 08
56 Barium Ba 131 SE+ 05 3E + 08 SE+ 07
Ba 133 SE+ 05 8E + 06 4E + 07
Ba 140 SE+ 05 3E + 07 6E + 06
57 Lanthan La 138 SE+ 06 1
) 6E + 04 2) 1
) 3E + 07 1)
3E + 05 3 ) 1
)
La 140 SE+ 05 3E + 07 9E + 06
58 Cer Ce 141 SE+ 05 9E + 06 2E + 07
Ce 144 SE+ 04 2E + 05 ) 4
2E + 06
6E + 05 5)
1
) Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.
2
) Alle außer 3).
3
) Oxide, Hydroxide.
4
) Oxide, Hydroxide, Fluoride.
5
) Alle außer 4).
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
Element Freigrenze
zahl Z nuklid (Inhalation) (Ingestion)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
59 Praseodym Pr 143 5E + 05 1E + 07 1E + 07
Pr 144 5E + 06 2E + 09 4E + 08
60 Neodym Nd 147 5E + 05 1E + 07 1E + 07
61 Promethium Pm147 5E + 05 2E + 06 5E + 07
1
62 Samarium Sm147 SE+ 06 1
) 9E + 02 1
) 4E + 05 )
Sm153 SE+ 05 6E + 07 2E + 07
63 Europium Eu 152 SE+ 04 4E + 05 2E + 07
Eu 155 SE+ 04 2E + 06 4E + 07
1
64 Gadolinium Gd 152 SE+ 06 1
) 2E + 02 ) 2 1
) 4E + 05 )
9E + 02 3) 1
)
Gd 153 SE+ 05 3E + 06 2) 6E + 07
3
1E+07 )
65 Terbium Tb 160 SE+ 05 SE+ 06 1E + 07
68 Erbium Er 169 SE+ 05 6E + 07 3E + 07
70 Ytterbium Yb 169 SE+ 05 1E + 07 2E + 07
Yb 175 SE+ 05 7E + 07 3E + 07
1
71 Lutetium Lu 176 SE+ 06 1
) 1E+05 1
) 9E + 06 )
72 Hafnium Hf 181 SE+ 05 4E + 06 1E + 07
1
73 Tantal Ta 180 SE+ 06 1
) 3E + 05 ) 4 1
) 2E + 07 )
5 1
6E + 06 ) )
Ta 182 SE+ 05 2E + 06 1E + 07
74 Wolfram W 185 SE+ 05 2E + 08 2E + 07
75 Rhenium Re 186 5E + 05 3E + 07 3E + 07
1
Re 187 5E + 06 1
) 1E+09 ) 6 1
) 7E + 09 )
1
9E + 09 1 ) )
1
) Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.
2
) Alle außer 3).
3
) weniger lösliche Verbindungen, sowie Oxide, Hydroxide, Fluoride.
4
) Elementares Tantal, Oxide, Hydroxide, Halogenide, Karbide, Nitrate, Nitride.
5
) Alle außer 4).
6
) Oxide, Hydroxide, Halogenide, Nitrate.
7
) Alle außer 6).
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 971
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
Element Freigrenze (Inhalation) (Ingestion)
zahl Z nuklid
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
77 Iridium Ir 192 5E + 05 3E + 06 1 ) 1E + 07
9E + 06 2 )
Ir 194 5E + 05 4E + 07 1E + 07
79 Gold Au 195 5E + 05 6E + 06 3 ) 6E + 07
3E + 08 )4
2E + 07 5 )
Au 198 5E + 05 4E + 07 1E + 07
Au 199 SE+ 05 SE+ 07 3E + 07
80 Quecksilber Hg 197 6
) SE+ 05 3E + 08 1E + 08
Hg 197 7) SE+ 05 2E + 08 6E + 07
Hg 203 6
) 5E + 05 1E + 07 8E + 06
Hg 203 1
) SE+ 05 2E + 07 3E + 07
81 Thallium Tl 199 5E + 06 2E + 09 1E + 09
Tl 201 5E + 06 8E + 08 5E + 08
Tl 204 SE+ 05 5E + 07 3E + 07
82 Blei Pb 203 SE+ 05 3E + 08 9E + 07
Pb 210 SE+ 03 5E + 03 1E + 04
Pb 211 SE+ 05 BE+ 06 1E + 08
Pb 212 SE+ 04 BE+ 05 2E + 06
Pb 214 SE+ 05 1E + 07 2E + 08
83 Wismut Bi 207 SE+ 05 SE+ 06 8 ) 2E + 07
2E + 07 9)
Bi 210 SE+ 04 4E + 05 8 ) 1E + 07
3E + 06 )9
Bi 212 5E + 05 4E + 06 9E + 07
Bi 214 SE+ 05 1E + 07 2E + 08
1
) Oxide, Hydroxide, metallisches Iridium, Halogenide und Nitrate.
2
) Alle außer 1).
3
) Oxide, Hydroxide.
4
) Alle außer 3) und 5).
5
) Halogenide, Nitrate.
6
) Organische Verbindung.
7
) Anorganische Verbindung.
8
) Alle außer 9).
9
) Nitrate.
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element nuklid Freigrenze (Inhalation) (Ingestion)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
84 Polonium Po 210 5E + 03 7E + 03 3E + 04
86 Radon Rn 220 5E + 06 3E + 08
Rn 220 1
) 5E + 05
Rn 222 5E + 05 2E + 08
Rn 222 1
) 4E + 06
88 Radium Ra223 SE+ 03 9E + 03 1E + 05
Ra224 5E + 04 2E + 04 2E + 05
Ra226 SE+ 03 9E + 03 4E + 04
Ra228 5E + 03 2E + 04 5E + 04
89 Actinium Ac 227 5E + 03 9E + 00 2) 4E + 03
4E + 01 3 )
4
1E+02 )
Ac 228 5E + 04 2E + 05 2) 4
) 6E + 07
3
9E + 05 )
4
90 Thorium Th 227 5E + 03 4E + 03 ) 2E + 06
5
6E + 03 )
Th 228 5E + 03 2E + 02 1E + 05
5
Th 230 5E + 03 1E+02 ) 9E + 04
4
4E + 02 )
5
Th 232 5E + 04 3E + 01 ) 2E + 04
4
6E + 01 )
4
Th 234 5E + 05 2E + 06 ) 3E + 06
3E + 06 5 )
Th nat 6
) 5E + 04 SE+ 01 5) 3E + 04
1E + 02 4 )
1
) Für den Fall des Gleichgewichts mit den Zerfallsprodukten.
2
) Alle, außer 3) und 4).
3
) Halogenide und Nitrate.
4
) Oxide und Hydroxide.
5
) Alle außer 4).
6) Th (nat) ist chemisch abgetrenntes Thorium in der natürlichen lsotopenzusammensetzung. Ein Becquerel natürliches Thorium entspricht 1 Alpha-
Zerfallsakt pro Sekunde (0,5 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von Th 232 und 0,5 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von Th 228).
Die Freigrenze entspricht einer Masse von 6,2 Gramm des natürlichen lsotopengemisches.
Die nach der Abtrennung entstehenden Tochternuklide bleiben außer Betracht. Der Gehalt an Th 230 ist gesondert zu berücksichtigen. Bei nicht
abgetrenntem Thorium müssen die langlebigen Tochternuklide besonders berücksichtigt werden.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 973
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element Freigrenze (Inhalation) (Ingestion)
nuklid
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
91 Protactinium Pa 231 5E + 03 3E + 01 4E + 03
92 Uran u 233 6) SE+ 03 5E + 02 1 ) 3E + 05 4 )
3E + 04 2) 3E + 06 5 )
9E + 03 3)
u 234 6
) 5E + 03 SE+ 02 ) 1
3E + 05 ) 4
5
3E + 04 2 ) 3E + 06 )
9E + 03 3)
u 235 6
) 5E + 06 5E + 02 ) 1
3E + 05 ) 4
5
3E + 04 2 ) 3E + 06 )
1E+04 3)
u 238 6) SE+ 06 6E + 02 ) 1
3E + 05 4 )
2 5
3E + 04 ) 3E + 06 )
1E + 04 3)
U nat 6) 1
) 5E + 06 5E + 02 1) 3E + 05 4)
3E + 04 2) 3E + 06 5 )
1E + 04 3)
93 Neptunium Np237 5E + 03 9E + 01 1E + 04
Np239 5E + 05 5E + 07 2E + 07
1
) U02, U30s,
2) UF , U02F2, U02(N03h
6
3) U03, UF , UCl •
4 4
4
) Für wasserlösliche anorganische Verbindungen (sechswertiges Uran).
5
) Für relativ unlösliche Verbindungen (z. B. UF4 , U02, U30 8) (vierwertiges Uran).
6
) In Anbetracht der chemischen Toxität der löslichen Uranverbindungen sollte die Aufnahme über Inhalation und Ingestion unabhängig von der
lsotopenzusammensetzung an einem Tag die Grenze von 2,5 mg bzw. 150 mg nicht überschreiten.
7
) U (nat) ist chemisch abgetrenntes Uran in der natürlichen lsotopenzusammensetzung. Ein Becquerel natürliches Uran entspricht 1 Alpha-
Zerfallsakt pro Sekunde (0,489 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von U 238, 0,489 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von U 234 und 0,022 Alpha-
Zerfallsakten pro Sekunde von U 235).
Die Freigrenze entspricht einer Masse von 197 Gramm des natürlichen lsotopengemisches. Die nach der chemischen Abtrennung entstehenden
Tochternuklide bleiben außer Betracht. Bei nicht abgetrenntem Uran müssen die langlebigen Tochternuklide gesondert berücksichtigt werden.
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element nuklid Freigrenze (Ingestion)
(Inhalation)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
94 Plutonium Pu 238 SE+ 03 2E + 02 1
) 2E + 04 3)
2 4
4E + 02 ) 2E + 05 )
5
2E + 06 )
3
Pu 239 SE+ 03 1E+02 ) 1
2E + 04 )
4E + 02 2) 2E + 05 ) 4
5
2E + 06 )
Pu 240 SE+ 03 1E + 02 1
) 2E + 04 3 )
4
4E + 02 2
) 2E + 05 )
5
2E + 06 )
Pu 241 5E + 03 7E + 03 1
) 9E + 05 3 )
2E + 04 2
) 9E + 06 4 )
9E + 07 5 )
95 Americum Am 241 SE+ 03 1E + 02 2E + 04
Am 244 SE+ 05 4E + 06 SE+ 07
96 Curium Cm242 5E + 03 6E + 03 7E + 05
Cm243 SE+ 03 2E + 02 2E + 04
Cm244 SE+ 03 3E + 02 3E + 04
1
) Alle außer 2).
2) Pu02 •
3
) Alle außer 4) und 5).
4
) Nitrate.
5
) Oxide, außer polydisperse Oxide.
Nicht aufgeführte Radionuklide
a-Strahler, Halbwertszeit < 10 Minuten 5E + 04 2E + 06 6E + 07
ß-Strahler, Halbwertszeit < 10 Minuten 5E + 05 1E + 07 1E + 08
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 975
Tabelle IV 2: Abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation von Radionuklidgemischen
unbekannter Zusammensetzung.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr
über Luft
Art des Gemisches (Inhalation)
(Bq)
3 5
Beliebiges Gemisch 5E + 00
Beliebiges Gemisch, wenn Ac 227 und Cm 250 unberücksichtigt 1E + 01
bleiben können ) 1
Beliebiges Gemisch, wenn Ac 227, Th 229, Th 232, Th nat, Pa 231, 1E + 02
Np 237, Cm 248, Cm 250, Bk 247, Cf 249 und Cf 251 unberück-
sichtigt bleiben können ) 1
Beliebiges Gemisch, wenn Gd 148, Gd 152, Ac 227, Th 228, 1E + 03
Th 229, Th 230, Th 232, Th nat, Pa 231, U 232, U 233, U 234,
U 235, U 236, U 238, U nat, Np 236 2), Np 237, Pu 236, Pu 238,
Pu 239, Pu 240, Pu 242, Pu 244, Am 241, Am 242m, Am 243,
Cm 243, Cm 244, Cm 245, Cm 246, Cm 247, Cm 248, Cm 250,
Bk 247, Cf 249, Cf 250, Cf 251, Cf 252, und Cf 254 unberücksichtigt
bleiben können 1 )
Tabelle IV 3: Abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Ingestion von Radionuklidgemischen
unbekannter Zusammensetzung.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr
über Wasser und Nahrung
Art des Gemisches (Ingestion)
(Bq)
3 6
Beliebiges Gemisch 5E + 02
Beliebiges Gemisch, wenn Cm 250 unberücksichtigt bleiben 1E + 03
kann 1 )
Beliebiges Gemisch, wenn Ac 227, Pa 231, Cm 248 und Cm 250 1E + 04
unberücksichtigt bleiben können 1 )
Beliebiges Gemisch, wenn Pb 210, Po 210, Ra 226, Ra 228, 1E + 05
Ac 227, Th 229, Th 230, Th 232, Th nat, Pa 231, U 230, U 232,
2
Np 236 ), Np 237, Pu 236, Pu 238, Pu 239, Pu 240, Pu 242,
Pu 244, Am 241, Am 242m, Am 243, Cm 243, Cm 244, Cm 245,
Cm 246, Cm 247, Cm 248, Cm 250, Bk 247, Cf 249, Cf 250, Cf 251,
Cf 252 und Cf 254 unberücksichtigt bleiben können ) 1
1
) Ein Nuklid kann unberücksichtigt bleiben, wenn sein Anteil an der Jahres- Aktivitätszufuhr nur einen vernachlässigbaren Bruchteil des Grenzwertes
nach Tabelle IV 1 beträgt.
2
) Halbwertszeit: 115 000 Jahre.
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle IV 4: Abgeleitete Grenzwerte der Aktivitätskonzentration in Luft
a) Abgeleitete Grenzwerte der Aktivitätskonzentration in Luft im Jahresmittel (Inhalation)
Für Radionuklide und Radionuklidgemische, für die die Inhalation grenzwertbestimmend ist, ergeben sich die
Grenzwerte für die mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Kontrollbereichen durch Division der Grenzwerte
für die Jahresaktivitätszufuhr für beruflich strahlenexponierte Personen durch das Jahres-lnhalationsvolumen.
Das Jahres-lnhalationsvolumen ergibt sich durch Multiplikation der jährlichen Aufenthaltsdauer im Kontroll-
bereich mit der Atemrate von 1,2 m /h. Ist die jährliche Aufenthaltsdauer im Kontrollbereich nicht genau bekannt,
3
dann ist zur Bestimmung der Aktivitätskonzentration im Kontrollbereich von einer Aufenthaltsdauer von
2000 Stunden pro Jahr auszugehen.
b) Abgeleitete Grenzwerte für die Aktivitätskonzentration in Luft 1
) im Jahresmittel (Submersion)
Ordnungs- Radio- Grenzwerte für die Aktivitätskonzentration
zahl Z Element nuklid Freigrenze in Luft 1) im Jahresmittel
(Submersion)
(Bq) (Bq/m 3)
1 2 3 4 5
1 Wasserstoff H 3 SE+ 06 SE+ 09
6 Kohlenstoff C 11 SE+ 06 1E + 05
7 Stickstoff N 13 SE+ 05 1E + 05
8 Sauerstoff 0 15 SE+ 05 1E + 05
18 Argon Ar 37 SE+ 06 2E + 10
Ar 39 SE+ 06 4E + 06
Ar 41 SE+ 05 1E + 05
36 Krypton Kr 74 SE+ 05 1E + 05
Kr 76 SE+ 06 4E + 05
Kr 77 SE+ 05 1E + 05
Kr 79 SE+ 06 6E + 05
Kr 81m SE+ 06 1E + 07
Kr 81 SE+ 06 3E + 06
Kr 83m SE+ 06 7E + 08
Kr 85m SE+ 06 9E + 05
Kr 85 SE+ 06 3E + 06
Kr 87 SE+ 05 2E + 05
Kr 88 SE+ 05 7E + 04
54 Xenon Xe 120 SE+ 06 4E + 05
Xe 121 SE+ 05 9E + 04
Xe 122 SE+ 06 3E + 06
Xe 123 SE+ 06 2E + 05
Xe 125 SE+ 06 6E + 05
Xe 127 SE+ 06 6E + 05
Xe 129m SE+ 06 6E + 06
Xe 131m SE+ 06 9E + 06
Xe 133m SE+ 06 SE+ 06
Xe 133 SE+ 06 SE+ 06
Xe 135m SE+ 06 3E + 05
Xe 135 SE+ 06 6E + 05
Xe 138 SE+ 05 1E + 05
1
) Bezogen auf eine Aufenthaltsdauer von 2000 Stunden pro Jahr. Andere Aufenthaltszeiten können entsprechend berücksichtigt werden."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 977
72. Die Anlagen V bis VII und die Anlage XII werden aufgehoben. Die bisherige Anlage XI wird Anlage V, die bisherigen
Anlagen XIII und XIV werden Anlage VI und VII.
73. Die neue Anlage V wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „Ärztliche Bescheinigung" werden nach der Angabe,,§§ 67, 68 der StrlSchV D" das Komma und die
Angabe „nach§§ 42 bis 46 der RöV D" gestrichen.
b) Im Abschnitt „Beurteilung" wird das Wort „Röntgenstrahlung" durch die Worte „Photonenstrahlung, Neutronen-
strahlung" ersetzt. III wird gestrichen und an dieser Stelle folgender Hinweis eingefügt:
,,Hinweis: Die Beurteilung umfaßt nicht sonstige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen."
74. Die neue Anlage VI wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben ,,(0, 1 Millirem durch Stunde)", ,,(1 Millirem durch Stunde)", ,,(50 Millirem durch Stunde)",
,,(1 Millicurie)" und ,,(10 Millicurie)" werden jeweils gestrichen.
b) In Nummer 2 Satz 1 werden die Worte „Strahlungs- oder Dosismeßgeräten" durch das Wort „Strahlungs-
meßgeräten" ersetzt.
c) In den Nummern 2.1 und 5.2 wird jeweils die Zahl „3,7" durch die Zahl „5" ersetzt.
d) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vorrichtungen" die Worte „für Unterrichtszwecke" eingefügt und die Worte
,,zur ausschließlichen Verwendung im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen," gestrichen.
e) Die Einleitung von Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,Vorrichtungen für Unterrichtszwecke, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn".
f} Die Einleitung von Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,Neutronenquellen für Unterrichtszwecke, wenn".
75. Die neue Anlage VII wird wie folgt geändert:
a} In den Tabellenbezeichnungen, in den Überschriften und im Text zu den Tabellen XIV 1 und XIV 2 wird jeweils die
Zahl „XIV" durch die Zahl „VII" ersetzt.
b} In der Erläuterung vor „Tab. VII 1:" werden im zweiten Satz die Worte „und Abbildungen" und nach dieser
Tabelle der Satz „Die Zwischenwerte werden anhand der Kurve in Abbildung 1 ermittelt" gestrichen.
c) Im letzten Satz der Erläuterung vor „Tab. VII 2" werden nach den Worten „Tab. VII 1" das Komma und die Worte
„der Abb. 1 oder der Abb. 2" gestrichen. Die Tabelle VII 2 wird jeweils~m Ende in der Rubrik „Strahlung" durch
die Angabe „Alphastrahlung aus Radionukliden" und in der Rubrik „Q" durch die Angabe „20" ergänzt.
d) Die Tabellen „Tab. XIV 3" und „Tab. XIV 4" und die Abbildungen „Abb. 1" bis „Abb. 5" werden einschließlich der
Erläuterungen gestrichen.
76. Anlage VIII erhält folgende Fassung:
„Anlage VIII
(zu den §§ 35 und 37)
Strahlenzeichen
, ~
.,,,. -- ' '
I ' \
1 1
1 1
\
, I
'' _____ .,,,. ~
Kennzeichen: schwarz
Untergrund: gelb"
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
77. Anlage IX erhält folgende Fassung:
„Anlage IX
(zu den §§ 35 und 64)
Grenzwerte für Schutzmaßnahmen
bei Oberflächenkontamination von Arbeitsplätzen und Gegenständen in Bq/cm2
1
Grenzwerte der Flächenkontamination )
2 Gegenstände, Kleidung und Wäsche
Arbeitsplätze und
)
Radionuklid
Außenseite der Schutzkleidung in betrieblichen außerhalb von betrieblichen
Art im Kontrollbereich Überwachungsbereichen Überwachungsbereichen
1 2 3 4
Alphastrahler, für die
eine Freigrenze von 5 0,5 0,05
5 • 103 Bq festgelegt ist
Betastrahler und Elek-
troneneinfangstrahler, 500 50 5
für die eine Freigrenze
8
von 5 · 10 Bq festge-
legt ist 3)
Sonstige Radionuklide 50 5 0,5
1
) Gemittelt über eine Fläche von 100 cm 2).
2) Die angegebenen Werte der Flächenkontamination an Arbeitsplätzen schließen die festhaftende Aktivität nicht ein, sofern sichergestellt ist, daß
durch diesen Aktivitätsanteil keine Gefährdung durch Weiterverarbeitung oder Inkorporation möglich ist.
3) Die Werte dieser Zeile gelten auch für C 14, P 33, S 35, Ca 45, Fe 55, Ni 63, V 48 und Pm 147."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 979
78. Anlage X erhält folgende Fassung:
„Anlage X
(zu den §§ 45, 49, 50 und 51)
Grenzwerte 1 ) der Körperdosen im Kalenderjahr
für beruflich strahlenexponierte Personen und Bruchteile dieser Grenzwerte in mSv
Tabelle X 1
Grenzwerte der Körperdosis für beruflich strahlenexponierte Personen
Körperdosis im Kalenderjahr
Kategorie A Kategorie B ½o Kategorie A
1 2 3 4
1. effektive Dosis, Teilkörperdosis:
Keimdrüsen, Gebärmutter, 50 15 5
rotes Knochenmark
2. Teilkörperdosis:
Alle Organe und Gewebe, 150 45 15
soweit nicht unter 1., 3. oder 4. genannt
3. Teilkörperdosis:
Schilddrüse, Knochenoberfläche, Haut, 300 90 30
soweit nicht unter 4 genannt
4. Teilkörperdosis:
Hände, Unterarme, Füße, Unter-
schenkel, Knöchel, einschließlich der 500 150 50
dazugehörigen Haut
1
) Zur Berechnung der effektiven Dosis bei einer Ganz- oder Teilkörperexposition werden die Äquivalentdosen der in Tabelle 2 genannten Organe
und Gewebe mit den Wichtungsfaktoren der Tabelle 2 multipliziert und die so erhaltenen Produkte addiert.
Die Summe der aus Ganzkörper- und Teilkörperexpositionen bei äußerer und innerer Strahlenexposition errechneten Beiträge zur effektiven Dosis
darf den Grenzwert der effektiven Dosis nicht überschreiten. Daneben darf die Summe der durch Ganz- und Teilkörperexpositionen bei äußerer
und innerer Strahlenexposition erhaltenen Teilkörperdosen eines Körperteils den zugehörigen Grenzwert der Teilkörperdosis nicht überschreiten.
Tabelle X 2
Organe und Gewebe Wichtungsfaktoren
1. Keimdrüsen 0,25
2. Brust 0,15
3. rotes Knochenmark 0,12
4. Lunge 0,12
5. Schilddrüse 0,03
6. Knochenoberfläche 0,03
7. andere Organe und Gewebe: 1
) je 0,06
Blase, oberer Dickdarm, unterer Dickdarm, Dünndarm, Gehirn, Leber, Magen,
Milz, Nebenniere, Niere, Bauchspeicheldrüse, Thymus, Gebärmutter
1
) Zur Bestimmung des Beitrages der anderen Organe und Gewebe bei der Berechnung der effektiven Dosis ist die Teilkörperdosis für jedes der 5 am
stärksten strahlenexponierten anderen Organe oder Gewebe zu ermitteln. Die Strahlenexposition der übrigen Organe und Gewebe bleibt bei der
Berechnung der effektiven Dosis unberücksichtigt."
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
79. Nach Anlage X wird folgende neue Anlage XI angefügt:
„Anlage XI
(zu § 45 Abs. 2)
Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition
1. Expositionspfade
1. Bei Ableitung mit Luft:
1.1 Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne
1.2 Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne
1.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe
1.4 Luft - Pflanze
1.5 Luft - Futterpflanze - Kuh - Milch
1.6 Luft - Futterpflanze - Tier - Fleisch
1.7 Atemluft
2. Bei Ableitung mit Wasser:
2.1 Aufenthalt auf Sediment
2.2 Trinkwasser
2.3 Wasser-Fisch
2.4 Viehtränke - Kuh - Milch
2.5 Viehtränke - Tier - Fleisch
2.6 Beregnung - Futterpflanze - Kuh - Milch
2. 7 Beregnung - Futterpflanze - Tier - Fleisch
2.8 Beregnung - Pflanze
Expositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositonspfade sind zu berücksichtigen, wenn dies auf
Grund der örtlichen Besonderheiten des Standortes oder auf Grund der Art der Anlage oder Einrichtung begründet
ist.
II. Lebensgewohnheiten der Referenzperson:
Zur Ermittlung der Strahlenexposition für die Referenzperson sind die folgenden Werte des Lebensmittel-
verbrauches (Ernährungsgewohnheiten), der Atemrate und der Aufenthaltszeiten zu Grunde zu legen:
Tabelle II 1
Jahresverbrauch der Referenzperson
Lebensmittel und Atemrate
Erwachsener Kleinkind
Trinkwasser 800 1 2501
Fisch (Süßwasser) 20 kg -
Milch (einschließlich Milchprodukte) 330 kg 200 kg
Fleisch (einschließlich Fleischwaren) 150 kg 20 kg
Pflanzliche Produkte, 500 kg 60 kg
davon entfallen auf:
- Getreide und Getreideprodukte 190 kg 15 kg
- Obst und Obstsaft 100 kg 20 kg
- Wurzelgemüse (einschl. Kartoffeln) 170 kg 15 kg
- Blattgemüse 40 kg 10 kg
2
Atemrate 3
7 300 m /Jahr 1
) 1 900 m /Jahr
3
)
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 981
Tabelle 112
Aufenthaltszeiten Dauer
Expositionspfade
a) Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne 1 Jahr
b) Gammastrahlung aus der Abluftfahne 1 Jahr
c) Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe 1 Jahr
d) Inhalation radioaktiver Stoffe 1 Jahr
e) Aufenthalt auf Sediment 1 000 Stunden
1 4
) entsprechend 2,32 • 10 m3/s (20 m3/Tag)
2 5
) entsprechend 6,03 • 10 m3/s (5,2 m3/Tag)
III. Übrige Annahmen:
1. Zur Ermittlung der Strahlenexposition sind die Dosisfaktoren aus der im Bundesanzeiger Nr..... vom ....•
1989 (siehe Artikel 2 Satz 2) bekanntgegebenen Zusammenstellung zu verwenden.
2. Zur Ermittlung der Strahlenexposition ist von Modellen auszugehen, die einen Gleichgewichtszustand beschrei-
ben. Die erwarteten Schwankungen radioaktiver Ableitungen sind dabei durch geeignete Wahl der Berechnungs-
parameter zu berücksichtigen.
3. Bei Ableitungen mit Luft sind der Ausbreitungsrechnung das Gauß-Modell und eine langjährige Wetterstatistik zu
Grunde zu legen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zur Berücksichtigung von Besonderheiten des
Standorts oder der Anlage oder Einrichtung die Anwendung anderer Verfahren anordnen oder zulassen. Bei
Ableitungen mit Wasser sind der Berechnung langjährige Mittelwerte der Wasserführung des Vorfluters zu
Grunde zu legen.
4. Die Festlegung von Parameterwerten ist in Verbindung mit den Berechnungsmodellen so zu treffen, daß bei dem
Gesamtergebnis eine Unterschätzung der Strahlenexposition nicht zu erwarten ist. Sind zur Ermittlung der
Strahlenexposition Parameter zu berücksichtigen, deren Zahlenwerte einer Schwankungsbreite unterliegen,
dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen Extremwerte der Einzelparameter gewählt werden."
Artikel 2
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Strahlenschutzverordnung
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Der Bundesmi-
nister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Fundstellen der im Bundesanzeiger bekanntzugebenden
Zusammenstellungen über Dosisfaktoren, Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahresaktivitätszufuhr in den
Anlagen IV und XI einsetzen.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atomgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 2
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Mai 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie
Vom 19. Mai 1989
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie.
S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
§2
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einverneh- Zulassungsvoraussetzungen
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
§ 1
anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung
Ziel der Prüfung Pharmazie zugeordnet werden kann, und danach eine
und Bezeichnung des Abschlusses mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und 2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufspraxis
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum nachweist.
Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeister-
Pharmazie erworben worden sind, kann die zuständige
prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 1 O durchführen.
Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industriemei-
sters als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung §3
in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzuneh-
men: Gliederung und Inhalt der Prüfung
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der (1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin- 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
blick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver-
anlassen der Instandhaltung und Verbesserung der 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
Betriebsmittel; 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tech- (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich und
nischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil
Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qua- bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außer-
lifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der dem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der
Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Ver- §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung
hältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anre- programmiert durchgeführt, kann ihre Dauer gekürzt
gungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen werden.
Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit der
Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bil- (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Rei-
dung der Mitarbeiter; henfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft wer-
den; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeits- Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungs-
leistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und aus- teils zu beginnen.
gehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und
Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktions- §4
flusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und
termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine rei- Fachrichtungsübergreifender Teil
bungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusam- (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden
menarbeit mit anderen Betriebseinheiten; Fächern zu prüfen:
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit
befaßten Stellen und Personen. 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 983
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftli-
che Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Dar- b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
über hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er c) Führungsgrundsätze;
Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeu-
tung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Orga- 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-
nisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis arbeit im Betrieb:
anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft a) Rolle des Industriemeisters,
werden:
b) Kooperation und Kommunikation,
1. Aus der Volkswirtschaftslehre: c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
a) Produktionsformen,
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-
b) Wirtschaftssysteme, fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3
c) nationale und internationale Unternehmens- und genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse, (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
d) nationale und internationale Organisationen und 6 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer
Verbände der Wirtschaft; unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten
betragen im Prüfungsfach:
2. aus der Betriebswirtschaftslehre:
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
a) Betriebsorganisation:
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,
aa) Aufbauorganisation,
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit
bb) Arbeitsplanung, im Betrieb: 1,5 Stunden.
cc) Arbeitssteuerung,
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
dd) Arbeitskontrolle, genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
b) Organisations- und Informationstechniken, nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-
sche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären
c) Kostenrechnung. und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von nicht länger als 30 Minuten dauern.
betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
Rahmen können geprüft werden: schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
1. Aus dem Grundgesetz: wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-
tige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher
a) Grundrechte, Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-
b) Gesetzgebung, fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten
dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
c) Rechtsprechung;
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: §5
a) Arbeitsvertragsrecht, Fachrichtungsspezifischer Teil
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher- der Fachrichtung Pharmazie
heitsrecht,
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht, Fächern zu prüfen:
d) Tarifvertragsrecht,
1. Naturwissenschaftliche Grundlagen,
e) Sozialversicherungsrecht;
2. Arzneimittelkunde,
3. Umweltschutzrecht. 3. Pharmazeutische Technologie, Arbeitssicherheit und
(4) im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenar- Umweltschutz,
beit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, 4. Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Datenver-
daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und arbeitung,
soziologische zusammenhänge im Betrieb erkennen und
5. Pharmazeutische Qualitätssicherung,
beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft
werden: 6. Betriebstechnische Situationsaufgabe.
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen: (2) Im Prüfungsfach „Naturwissenschaftliche Grundla-
gen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
die zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten not-
b) Gruppenverhalten; wendigen naturwissenschaftlichen Kenntnisse verfügt und
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
sie zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen Wirk- und Hilfsstoffe für die Herstellung von Arzneimitteln
anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich verfügt. Er soll Kenntnisse über physikalische Eigenschaf-
machen, daß er die zusammenhänge von abhängigen ten, Bioverfügbarkeiten und Darreichungsformen von Arz-
Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen kön- neimitteln nachweisen. Ferner soll er seine Kenntnisse
nen geprüft werden: über Eigenschaften und Zusammensetzung von Arznei-
mitteln im Hinblick auf die erforderlichen Entwicklungs-
1. Mathematische Grundlagen: und Herstellungsverfahren umsetzen können. In diesem
a) Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Rahmen können geprüft werden:
Aufbau, 1. Grundkenntnisse zur Entwicklung eines Arzneimittels;
b) Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheiten-
2. Grundkenntnisse von Wirkstoffen nach therapeutischer
gleichungen,
Klassifikation;
c) Rechnen mit physikalischen Größen,
3. Grundkenntnisse der Herstellung pharmazeutischer
d) Rechnen mit Mischungsgleichungen, Wirkstoffe;
e) stöchiometrische Rechnungen,
4. wichtige pharmazeutische Hilfsstoffe, Eigenschaften
f) Grundkenntnisse der Statistik; und Bedeutung in der Arzneiform;
2. biologische Grundlagen: 5. Grundkenntnisse über Bioverfügbarkeiten;
a) Grundkenntnisse über pflanzliche und tierische 6. feste, halbfeste und flüssige Darreichungsformen.
Zellen,
(4) Im Prüfungsfach „Pharmazeutische Technologie,
b) Gewebearten und ihre Funktion, Arbeitssicherheit und Umweltschutz" soll der Prüfungsteil-
c) Vermehrungsvorgänge, nehmer nachweisen, daß er über Kenntnisse der pharma-
zeutischen Technologie verfügt. In diesem Zusammen-
d) Grundkenntnisse über Mikroorganismen,
hang soll er deutlich machen, daß er die zur Herstellung,
e) Sterilisation und Desinfektion, Verpackung und Lagerung geeigneten Methoden und Ver-
f) Bedeutung und Einsatzmöglichkeiten der Biotechnik; fahren kennt und ihre Anwendungsmöglichkeiten beurtei-
len kann. Ferner soll er nachweisen, daß er die Anforde-
3. chemische Grundlagen: rungen an die Arbeitssicherheit kennt und die dazu erfor-
derlichen Maßnahmen veranlassen und durchführen kann.
a) Grundkenntnisse über Stoffe, Stoffaufbau und Außerdem soll er nachweisen, daß er die für die pharma-
Mischungen, zeutische Industrie wesentlichen gesetzlichen Grundlagen
b) Stoffveränderungen und Energieumsatz, zum Schutz der Umwelt und die entsprechenden betrieb-
lichen Maßnahmen kennt sowie ihre Einhaltung über-
c) Grundkenntnisse über Säuren, Laugen, Salze und
wachen und veranlassen kann. In diesem Rahmen können
Oxide,
geprüft werden:
d) Grundkenntnisse wichtiger Stoffklassen aus der
anorganischen Chemie, 1. Pharmazeutische Technologie:·
e) Grundkenntnisse wichtiger Stoffklassen aus der a) Herstellungsverfahren und entsprechende techni-
organischen Chemie, sche Einrichtungen sowie ihre Handhabung zur
Herstellung von festen, halbfesten, flüssigen und
f) Grundkenntnisse wichtiger Naturstoffgruppen; sterilen Arzneiformen,
4. physikalische Grundlagen: b) Maßnahmen und Verhalten bei Störungen,
a) physikalische Methoden der Stofftrennung und c) Packmittel, Verpackungsverfahren und entspre-
-vereinigung, chende technische Einrichtungen sowie ihre Hand-
habung zur Verpackung von festen, halbfesten, flüs-
b) Stoffkonstanten, internationales Einheitensystem
(SI), sigen und sterilen Arzneiformen, ,
d) Lagerung von Rohstoffen, Bulkware und Fertigpro-
c) Grundkenntnisse der Meßtechnik,
dukten;
d) Grundkenntnisse aus der Mechanik der Festkörper:
Kräfte, Momente, Arbeit, Leistung, 2. Arbeitssicherheit:
e) Grundkenntnisse aus der Mechanik der Flüssig- a) spezifische Rechtsvorschriften der Arbeitssicher-
keiten und Gase: Hydrostatik, Hydrodynamik, Gas- heit,
druck, Partialdruck,
b) technische, physiologische sowie psychologische
f) Grundkenntnisse aus der Wärmelehre: Energie- Grundlagen der Unfallverhütung,
formen, Wärmetausch, Zustandsänderungen, c) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe,
g) Grundkenntnisse aus der Elektrotechnik, d) Schutzmaßnahmen an technischen Einrichtungen
h) elektrische Anlagen, gegen Brand- und Explosionsgefahr und gegen
Gefahren im innerbetrieblichen Transport und Ver-
i) Grundkenntnisse aus der Wellenlehre.
kehr,
(3) Im Prüfungsfach „Arzneimittelkunde" soll der Prü- e) persönliche Schutzausrüstungen und besondere
fungsteilnehmer nachweisen, daß er über Kenntnisse der Sicherheitsmaßnahmen;
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 985
3. Umweltschutz: 1. Normales Betriebsgeschehen;
a) gesetzliche Grundlagen, 2. In- und Außerbetriebnahme von Fertigungslinien oder
wesentlichen Aggregaten;
b) betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung und zur
Verminderung von Umweltbelastungen, 3. Störungen mit Auswirkungen auf die Funktion der
Aggregate und auf das Produkt.
c) betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung von Stör-
fällen und Schadensereignissen, (8) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungs-
d) Wiederverwendung von Rohstoffen und Entsor- fächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll
gung. nicht länger als 10 Stunden dauern; sie besteht je Prü-
fungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.
(5) Im Prüfungsfach „Meß-, Steuerungs- und Rege- Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
lungstechnik, Datenverarbeitung" soll der Prüfungsteilneh-
mer nachweisen, daß er Kenntnisse über die Meß-, 1. Naturwissenschaftliche Grundlagen: 1,5 Stunden,
Steuer- und Regeleinrichtungen in der pharmazeutischen 2. Arzneimittelkunde: 1,5 Stunden,
Fertigung besitzt, die ihn befähigen, den Fertigungsprozeß
zu beurteilen, Betriebsstörungen zu erkennen, Fehler ein- 3. Pharmazeutische Technologie,
zugrenzen und die Beseitigung von Störungen zu veran- Arbeitssicherheit und Umweltschutz: 3 Stunden,
lassen. Er soll ferner nachweisen, daß er über Grund- 4. Meß-, Steuerungs- und
kenntnisse der Datenverarbeitung verfügt und sie in Regelungstechnik, Datenverarbeitung: 1 Stunde,
seinem Aufgabenbereich anwenden kann. In diesem
Rahmen können geprüft werden: 5. Pharmazeutische Qualitätssicherung: 1 Stunde.
1. Grundlagen der Messung und Erfassung wichtiger (9) In dem in Absatz 1 Nr. 6 genannten Prüfungsfach ist
Prozeßgrößen der pharmazeutischen Verfahrenstech- ebenfalls schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung
nik; besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit
2. Funktionsweise von Meßumformern und Signalum- und soll mindestens 3 Stunden, jedoch nicht länger als
formern; 4 Stunden dauern.
3. Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik; (10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-
4. Grundlagen der fertigungsbezogenen Datenverarbei-
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie
tung;
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige
5. Erfassung und Verarbeitung von Prozeßdaten, spei- Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-
cherprogrammierbare Steuerung; tung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen
6. Zusammenwirken von Steuer- und Regeleinrichtungen
nicht länger als 30 Minuten dauern.§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2
in der pharmazeutischen Fertigung.
gilt entsprechend.
(6) Im Prüfungsfach „Pharmazeutische Qualitätssiche-
rung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die §6
für die Herstellung und Qualitätssicherung von Arznei-
mitteln wichtigen Vorschriften und Richtlinien kennt und in Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
der Lage ist, auf dieser Basis die Herstellung von Arznei-
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in
mitteln unter Berücksichtigung der anerkannten pharma-
folgenden Fächern zu prüfen:
zeutischen Regeln zu kontrollieren. In diesem Rahmen
können geprüft werden: 1. Grundfragen der Berufsbildung,
1. Vorschriften und Richtlinien für die Herstellung und 2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
Qualitätssicherung von Arzneimitteln;
3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
2. anerkannte pharmazeutische Regeln über die ord-
nungsgemäße Herstellung und Qualitätssicherung von 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
Arzneimitteln;
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung"
3. Hygiene in der pharmazeutischen Fertigung und Ver- können geprüft werden:
packung;
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-
4. Qualitätssteuerung während der Herstellung, Verpak- system, individueller und gesellschaftlicher Anspruch
kung und Lagerung; auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individu-
5. Qualitätssicherungssystem und Dokumentationen. elle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und
Arbeitsleistung, zusammenhänge zwischen Berufs-
(7) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf- bildung und Arbeitsmarkt;
gabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche
einer praxisnahen Situationsaufgabe entsprechende Maß- Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-
nahmen unter Anwendung der in den Absätzen 2 bis 6 lichen Bildung;
angeführten Kenntnisse auswählen und erläutern kann. In
diesem Rahmen können Aufgaben aus folgenden 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-
Betriebssituationen geprüft werden: den und des Ausbilders.
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern.
Ausbildung" können geprüft werden: Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch
durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt-
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-
finden.
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte: §7
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
dung,
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde- Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-
nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb- fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle
lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze, freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,
Erstellen des betrieblichen Ausbildungsplans; einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera- richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß
tung und dem Ausbildungsberater; eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung
bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung: Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine voll-
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben ständige Freistellung ist nicht zulässig.
am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,
Demonstration von Ausbildungsvorgängen, (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
b) Ausbildungsmittel, von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach
c) Lern- und Führungshilfen, dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
d) Beurteilen und Bewerten.
deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent-
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil- spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die
dung" können geprüft werden: berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des
Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer
Berufsausbildung; öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung; bestanden hat, deren Inhalt den im § 6 genannten Anfor-
derungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-
Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-
schen Prüfungsteil freigestellt werden.
penpsychologische Verhaltensweisen;
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher; §8
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten Bestehen der Prüfung
des Jugendlichen;
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein- ten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten, sches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den
Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung. einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufsbil- Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen;
dung" können geprüft werden: dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes, gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die
der jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil- praktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und
dungsgesetzes; arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den
jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
bilden.
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,
des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags- (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde- nehmer in jedem der drei Prüfungsteile und im Prüfungs-
rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des fach „Betriebstechnische Situationsaufgabe" mindestens
Unfallschutzrechts; ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden- höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht aus-
den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden. reichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden
Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- nicht bestanden.
führen.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzuferti- Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
genden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen
Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll die Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden
in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und je Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 987
Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprüfung
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben
abgelegten Prüfung anzugeben. und sich in der Zeit vom 1 . Dezember 1989 bis zum
30. November 1991 zu einer Wiederholungsprüfung an-
§9 melden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis-
herigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann
Wiederholung der Prüfung
auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungs-
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal prüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;§ 9 Abs. 2
wiederholt werden. findet in diesem Fall keine Anwendung.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
§ 11
teilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Lei-
stungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausge- Berlin-Klausel
reicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 10
Übergangsvorschriften § 12
(1) Die am 1. Dezember 1989 laufenden Prüfungs- Inkrafttreten
verfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu
Ende geführt werden. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1989 in Kraft.
Bonn, den 19. Mai 1989
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie
Herr/Frau .............................................................................................................................. .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ................................................................ .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin - Fachrichtung Pharmazie vom 19. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 982)
bestanden.
Datum
Unterschritt
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 989
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die
am . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/
im Prüfungsfach ......................... freigestellt.")
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1. Naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Arzneimittelkunde
3. Pharmazeutische Technologie, Arbeitssicherheit und Umweltschutz
4. Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Datenverarbeitung
5. Pharmazeutische Qualitätssicherung
6. Betriebstechnische Situationsaufgabe
(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die
am . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil
freigestellt.")
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
(Beitragszahlungsverordnung)
Vom 22. Mai 1989
Auf Grund des § 28 n Nr. 2 bis 4 des Vierten Buches Zweiter Abschnitt
Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezem-
ber 1976, BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des
Weiterleitung und Abrechnung
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) ein- durch die Einzugsstelle
gefügt worden ist, wird verordnet:
§3
Weiterleitung
Erster Abschnitt
(1) Die Einzugsstelle hat an jedem Arbeitstag Aufträge
Zahlungen des Arbeitgebers
zur Überweisung der nach § 28k Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch weiterzuleitenden Beträge zu
§ 1 erteilen. In die Aufträge sind jeweils die an diesem Arbeits-
Tag der Zahlung, Zahlungsmittel tag bei der Einzugsstelle gebuchten Beträge zu überneh-
men; gebuchte Beträge mit einer späteren Wertstellung
(1) Die Zahlungen des Arbeitgebers oder sonstiger Zah- sind in die Aufträge zu übernehmen, die für den Tag der
lungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu Wertstellung erteilt werden. Einzugsstellen mit dezentra-
leisten. Als Tag der Zahlung gilt lem Beitragseinzug haben die Beträge zentral weiterzulei-
1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs, ten; das Nähere über die Weiterleitung ist zwischen den
Beteiligten zu vereinbaren. Solange der an einen Zah-
2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Ein- lungsempfänger weiterzuleitende Betrag fünftausend
zahlung auf ein Konto der Einzugsstelle sowie bei Deutsche Mark nicht erreicht, kann er am Ende des Kalen-
Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der dermonats überwiesen werden. Ergibt sich am Monats-
Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle. Bei rückwir-
ende eine Unter- oder Überzahlung, ist diese innerhalb
kend vorgenommener Wertstellung gilt der Buchungs-
einer Woche auszugleichen.
tag der Einzugsstelle als Tag der Zahlung.
(2) Der Zahlungsempfänger kann bestimmen, auf wel-
(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel
ches Konto zu überweisen ist. Die Bundesanstalt für Arbeit
sind nicht zugelassen. bestimmt, an welche ihrer Dienststellen weiterzuleiten ist.
(3) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches Auf Verlangen des Zahlungsempfängers sind die Überwei-
Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Einzugsstelle im sungen beschleunigt, z. B. durch Blitzgiro oder telegra-
Sinne des Absatzes 1 und des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5 fisch, vorzunehmen.
der Verband.
(3) Die Einzugsstelle behält die Vergütung für den Bei-
tragseinzug anteilig ein. Darüber hinaus behält sie die
§2 Gebühren nach Absatz 2 Satz 3 ein.
Reihenfolge der Tilgung
§4
Schuldet der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungs-
pflichtiger Auslagen der Einzugsstelle, Gesamtsozialversi- Abrechnung
cherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen (1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfänger bis
oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, zum Zwanzigsten des Monats eine Abrechnung für den
welche Schuld getilgt werden soll. Trifft der Arbeitgeber Vormonat einzureichen.
keine Bestimmung, werden die Schulden in der in Satz 1
genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen (2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenverbän-
Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer den der Krankenkassen, den Trägern der Rentenversiche-
Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt. rung der Arbeiter, der Bundesversicherungsanstalt für
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 991
Angestellte, der Bundesknappschaft und der Bundesan- die über der für diese Beiträge maßgebenden Beitragsbe-
stalt für Arbeit vereinbarte Vordruck (Monatsabrechnung) messungsgrenze liegen, nicht zu berücksichtigen.
zu verwenden. Wird die Abrechnung mit Hilfe automati-
scher Einrichtungen hergestellt, muß sie dem Aufbau des §7
Vordrucks entsprechen.
Zulässige Abweichung
(1) Beträgt die Abweichung zwischen dem Abstim-
Dritter Abschnitt mungs-Soll und dem Abstimmungs-Ist nicht mehr als 100
Abstimmung durch die Einzugsstelle Deutsche Mark, gelten Beiträge und Arbeitsentgelte als
nach § 28 k Abs. 2 des abgestimmt. Bei einer höheren Abweichung gelten Bei-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch träge und Arbeitsentgelte als abgestimmt, wenn die Abwei-
chung nicht mehr als 0,25 Promille des Abstimmungs-lsts
beträgt. Dies gilt nicht, wenn die Abweichung höher ist als
§5 0,25 Promille der Summe von 2 500 Durchschnittsentgel-
Begriffsbestimmungen ten (Grenzwert) und das Abstimmungs-Ist den Grenzwert
übersteigt. Maßgeblich ist das für das Kalenderjahr vor
(1) Die Arbeitsentgelte, die den Beiträgen gemäß den
dem abzustimmenden Kalenderjahr bestimmte Durch-
Beitragsnachweisen, die ein Arbeitgeber für das zurücklie-
schnittsentgelt der Rentenversicherung.
gende Kalenderjahr der zuständigen Einzugsstelle einge-
reicht hat, zugrunde liegen, bilden das Abstimmungs-Soll. (2) Wird die nach Absatz 1 zulässige Abweichung über-
Dieses ist in den Fällen des § 4 Abs. 2 der Beitragsüber- schritten, hat die Einzugsstelle vor Absendung der Mittei-
wachungsverordnung entsprechend zu erhöhen oder zu lung nach § 28 k Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-
vermindern. gesetzbuch dem Arbeitgeber die für die Abstimmung nach
Absatz 1 maßgebenden sowie die nach § 6 Abs. 1 Satz 1
(2) Die gemeldeten Arbeitsentgelte bilden das Abstim- und 2 berechneten Beträge mit einer Erklärungsfrist von
mungs-Ist. Im Fall des § 6 Abs. 2 gilt der von der Bundes- drei Monaten schriftlich mitzuteilen.
knappschaft berechnete Betrag als Abstimmungs-Ist. Das
Abstimmungs-Ist ist in den Fällen des§ 4 Abs. 1 Satz 2 der
Beitragsüberwachungsverordnung um das ausgefallene
meldepflichtige Arbeitsentgelt zu vermindern. Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften
§6
Berechnung §8
(1) Die Einzugsstelle hat die nach § 4 Abs. 1 und 2 der Berlin-Klausel
Beitragsüberwachungsverordnung mitgeteilten Beiträge Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
für jede abzustimmende Beitragsgruppe in Arbeitsentgelt tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des Sozial-
umzurechnen sowie unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 gesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
Satz 2 das Abstimmungs-Soll und unter Berücksichtigung versicherung - auch im Land Berlin.
von § 5 Abs. 2 Satz 3 das Abstimmungs-Ist für jede abzu-
stimmende Beitragsgruppe festzustellen. Die Soll- und
§9
lstbeträge sind jeweils zu addieren. Die Summen sind das
für § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 maßgebende Abstimmungs- Inkrafttreten
Soll und Abstimmungs-Ist.
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Dritten
(2) Die Bundesknappschaft hat für die Abstimmung der Abschnitts am 1. Juli 1989 in Kraft. Der Dritte Abschnitt tritt
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit die Arbeitsentgelte, am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Mai 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Durchführung der Beitragsüberwachung
und die Auskunfts- und Vorlagepflichten
(Beitragsüberwachungsverordnung)
Vom 22. Mai 1989
Auf Grund Prüfung durch denselben Versicherungsträger aufzube-
- des § 28 n Nr. 6 und 7 und des § 28 p Abs. 8, auch in wahren. Zuständig für die Mitteilung ist in den Fällen des
Verbindung mit Absatz 6 des Vierten Buches Sozialge- § 28 p Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die
setzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember Einzugsstelle, in den Fällen des § 28 p Abs. 2 des Vierten
1976, BGBI. 1 S. 3845), die durch Artikel 1 Nr. 5 des Buches Sozialgesetzbuch jeder Versicherungsträger, der
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eine Prüfung durchgeführt hat. Der Arbeitgeber hat den
eingefügt worden sind, Prüfern die Mitteilungen anderer Versicherungsträger vor-
zulegen. Liegt eine Prüfungsmitteilung noch nicht vor und
- des § 98 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 bis 5 sind Bedenken ausgesprochen worden, so hat der Arbeit-
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des geber diese den Prüfern mitzuteilen.
Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1 S. 1450),
Absatz 1 Satz 4 und 5 angefügt durch Artikel 1O Abs. 2
§2
Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2330), Lohnunterlagen
wird verordnet: (1) Der Arbeitgeber hat in den Lohnunterlagen folgende
Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen:
1. den Familien- und Vornamen und gegebenenfalls das
Erster Abschnitt betriebliche Ordnungsmerkmal,
Prüfung beim Arbeitgeber 2. das Geburtsdatum,
3. die Anschrift,
§ 1
4. den Beginn und das Ende der Beschäftigung,
Grundsätze
5. die Beschäftigungsart,
(1) Die Prüfung beim Arbeitgeber nach§ 28p des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt grundsätzlich nach 6. die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung
vorheriger Ankündigung durch die Versicherungsträger. von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben,
Die Ankündigung soll möglichst einen Monat, sie muß 7. das Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches
jedoch spätestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen. Mit Sozialgesetzbuch, seine Zusammensetzung und zeit-
Zustimmung des Arbeitgebers kann von Satz 2 abgewi- liche Zuordnung,
chen werden. In den Fällen des § 98 Abs. 1 Satz 4 des
8. das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitrags-
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch kann die Prüfung ohne
bemessungsgrenze der Rentenversicherung, seine
Ankündigung durchgeführt werden.
Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,
(2) Die Prüfer der Versicherungsträger haben sich aus- 9. den Beitragsgruppenschlüssel,
zuweisen. Der Arbeitgeber hat einen zur Durchführung der
Prüfung geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die 10. die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungs-
erforderlichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung zu beitrag,
stellen. 11. den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitrags-
(3) Jeder Versicherungsträger, der eine Prüfung durch-
gruppen getrennt,
geführt hat, hat den Umfang und das Ergebnis der Prüfung
sowie in den Fällen des § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 1 und 12. die für die Erstattung von Meldungen erforderlichen
der Anlage 3 Nr. 5 Satz 3 die Gründe für das Verlangen Daten, soweit sie in den Nummern 1 bis 10 nicht
der Prüfer in einem Bericht festzuhalten. In ihm sind neben enthalten sind,
den für die Übersicht nach § 28 p Abs. 7 des Vierten 13. bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung
Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten insbeson- der Beschäftigung.
dere auch die Gründe für die fehlerhafte Berechnung von
Beiträgen und die Personen im Einzelfall namentlich zu Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Schlecht-
nennen, für die Beiträge nachberechnet oder zu Unrecht wettergeld und das ausgefallene meldepflichtige Arbeits-
gezahlt und daher zu beanstanden sind. Die Prüfberichte entgelt anzugeben. Bestehen die Lohnunterlagen aus
sind auf begründete Anforderung anderen zur Prüfung mehreren Teilen, sind diese Teile durch ein betriebliches
verpflichteten Versicherungsträgern zu übersenden. Ordnungsmerkmal zu verbinden. Die Angaben nach
Satz 1 Nr. 7 bis 11 und Satz 2 sind für jeden Lohn- oder
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber inner- Gehaltsabrechnungszeitraum erforderlich. Die Beträge
halb von zwei Monaten nach Abschluß der Prüfung schrift- nach Satz 1 Nr. 8 sind für die Meldungen zu summieren.
lich mitzuteilen. In den Fällen des§ 28p Abs. 2 des Vierten Berichtigungen zu den Angaben nach Satz 1 Nr. 7 bis 11
Buches Sozialgesetzbuch ist die Mitteilung des Rentenver- und Satz 2 oder Stornierungen sind besonders kenntlich
sicherungsträgers über die Betriebskrankenkasse zu lei- zu machen. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 5, 6 und 10
ten. Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur nächsten können verschlüsselt werden.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 993
(2) Unterlagen, aus denen die nach Absatz 1 Satz 1 (4) In der Beitragsabrechnung nach Absatz 1 sind
Nr. 6 und 13 erforderlichen Angaben ersichtlich sind, sind zusätzlich Beschäftigte mit den Angaben nach Absatz 1
zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Diese Unterlagen und Satz 1 Nr. 1 und 2 zu erfassen, für die Beiträge nicht
die für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung über gezahlt werden. Sind Beitragsabrechnungen für mehrere
den Beginn der Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse sowie Einzugsstellen zu erstellen, hat die Erfassung nach Satz 1
ein Beleg über die erstatteten Meldungen gehören zu den gesondert zu erfolgen.
Lohnunterlagen.
(5) Die Beitragsabrechnung kann mit Hilfe automatischer
(3) Die Lohnunterlagen können mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt oder auf Bildträgern aufgezeichnet
Einrichtungen oder auf Bildträgern geführt werden. werden.
§4
§3
Beitragsnachweis
Beitragsabrechnung
(1) Für den Beitragsnachweis nach§ 28f Abs. 3 Satz 1
(1) Zur Prüfung der Vollständigkeit der Lohn- und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der amtliche
Gehaltsabrechnung sowie der Eintragungen im Beitrags- Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. In
nachweis nach § 4 hat der Arbeitgeber für jeden Abrech- den Fällen des§ 3 Abs. 1 Satz 2 ist ein besonderer Bei-
nungszeitraum alle Beschäftigten mit den folgenden Anga- tragsnachweis einzureichen; hierfür ist der amtliche Vor-
ben listenmäßig und nach Einzugsstellen getrennt zu druck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die
erfassen, wobei die Liste entsprechend der Sortierfolge Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse bestim-
der Lohnunterlagen zu erstellen ist: men den Beitragsnachweis in Anlehnung an den amtlichen
1. dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls dem Vordruck unter Berücksichtigung der für sie geltenden
betrieblichen Ordnungsmerkmal, besonderen Vorschriften. Wird der Beitragsnachweis mit
Hilfe automatischer Einrichtungen hergestellt, muß er dem
2. dem Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches
Aufbau des amtlichen Vordrucks entsprechen.
Sozialgesetzbuch,
3. dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Beitrags- (2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist jeweils für ein
bemessungsgrenze der Rentenversicherung, Kalenderjahr ein besonderer Beitragsnachweis einzurei-
chen und als solcher zu kennzeichnen; in dem besonderen
4. dem Beitragsgruppenschlüssel, Beitragsnachweis können die Angaben für ein Kalender-
5. den Sozialversicherungstagen, jahr zusammengefaßt werden. In den Fällen des § 3
Abs. 3 ist dem Beitragsnachweis eine Mitteilung des
6. dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitrags-
Arbeitgebers über die erstatteten Beiträge beizufügen.
gruppen getrennt, ohne die Beträge nach Nummer 7,
7. dem vom Arbeitgeber allein zu tragenden Gesamt- (3) Der Beitragsnachweis gilt als Dauernachweis und ist
sozialversicherungsbeitrag, nach Beitragsgruppen ge- als solcher zu kennzeichnen, wenn sein Inhalt unverändert
trennt. gelten soll.
Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Schlecht- (4) Sind bei richtiger Beitragsabrechnung Angaben in
wettergeld und das ausgefallene meldepflichtige Arbeits- einem Beitragsnachweis für vergangene Kalenderjahre zu
entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenver- berichtigen oder zu stornieren, ist jeweils für ein Kalender-
sicherung anzugeben und zu summieren; die hierauf ent- jahr ein neuer Beitragsnachweis unverzüglich einzurei-
fallenden Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung chen. In diesem Beitragsnachweis sind nur die Berichti-
sind ebenfalls anzugeben. Für Beschäftigte, für die keine gungen oder Stornierungen anzugeben. Absatz 2 Satz 1
Beiträge oder Beitragsanteile zur Rentenversicherung, zweiter Halbsatz gilt.
jedoch solche zur Bundesanstalt für Arbeit gezahlt werden, (5) Wird der Beitragsnachweis von einem Dritten für den
ist im Falle der Zahlung von Kurzarbeiter- oder Schlecht- Arbeitgeber erstellt und eingereicht, tritt an die Stelle der
wettergeld das Ausfallentgelt anzugeben. Die Beträge Unterschrift des Arbeitgebers der Name und die Anschrift
nach Satz 1 Nr. 6 und 7 sind nach Beitragsgruppen zu (Firmenstempel) sowie die Unterschrift des Dritten.
summieren; aus den Einzelsummen ist die Gesamtsumme
aller Beiträge zu bilden. Berichtigungen oder Stornierun- (6) Berechnet die Einzugsstelle die Beiträge, hat ihr der
gen sind besonders kenntlich zu machen. Arbeitgeber die für die Berechnung der Beiträge notwendi-
gen Angaben mitzuteilen. Die Absätze 2 und 3 gelten
(2) Wurde in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März entsprechend.
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltab-
rechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres §5
zugeordnet, ist eine besondere Beitragsabrechnung ent-
sprechend Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn Mitwirkung
diese Beiträge in der Beitragsabrechnung (Absatz 1) nach (1) Die Aufzeichnungen nach den §§ 2 und 3 müssen so
Kalenderjahren gesondert gekennzeichnet und summiert beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Berichtigungen oder innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die
Stornierungen, die vergangene Kalenderjahre betreffen, Lohn- und Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers vermitteln
entsprechend. können. Die Angaben sind vollständig, richtig, in zeitlicher
Folge und geordnet vorzunehmen.
(3) In den Fällen des § 166a in Verbindung mit § 160
Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt Absatz 2 ent- (2) Bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automati-
sprechend. scher Einrichtungen durchgeführt werden, hat der Arbeit-
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
geber ein ordnungsmäßiges Verfahren zu gewährleisten. ten bei der Abstimmung der Beiträge nach § 28 k Abs. 2
Das Abrechnungsverfahren ist einschließlich der Änderun- des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht aufgeklärt
gen zu dokumentieren. Für die Dokumentation und Prüf- werden konnten. In den Fällen des § 28 p Abs. 2 des
barkeit von Speicherbuchführungen gelten die in der Vierten Buches Sozialgesetzbuch haben die Betriebskran-
Anlage 3 Nr. 1 bis 5 genannten Anforderungen; für kenkassen die Unterlagen über die Abstimmung von Bei-
Abrechnungsverfahren ohne Speicherbuchführung gelten trägen den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen
sie entsprechend. Die Dokumentation ist so lange aufzu- zur Verfügung zu stellen.
bewahren, daß die Feststellungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1
und 2 getroffen werden können. Bei der Prüfung von (3) Die Versicherungsträger sind berechtigt, beim Arbeit-
Programmen durch Testaufgaben hat der Arbeitgeber die geber über den Bereich der Lohn- und Gehaltsabrech-
erforderlichen Arbeiten auszuführen und das Testergebnis nung, jedoch nicht über den Bereich des Rechnungswe-
den Prüfern zu übergeben. Bei der Prüfung durch Testauf- sens hinaus zu prüfen, soweit es Gründe für die Annahme
gaben können nur gemeinsame Testaufgaben verwendet gibt, daß sich für die Versicherungs- oder Beitragspflicht
werden. Der Arbeitgeber kann eine Änderung der Testauf- und die Beitragshöhe erhebliche Unterlagen auch außer-
gaben verlangen, soweit dies durch betriebliche Gegeben- halb der Lohn- und Gehaltsabrechnung befinden. Der
heiten begründet ist. Ist der Arbeitgeber mit der Verwen- Arbeitgeber hat Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der
Prüfer dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein versiche-
dung von Testaufgaben nicht einverstanden oder kommt
eine Prüfung von Programmen durch Testaufgaben rungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen.
bereits aus programm- oder speichertechnischen Gründen
nicht in Betracht, sollen zur Vermeidung von Massenarbei- (4) In den Fällen des§ 5 Abs. 2 sollen Verfahren oder
ten bestimmte prüfrelevante Fallgruppen (Anlage 3 Nr. 6) Verfahrensteile, die bereits geprüft, nicht beanstandet und
vom Arbeitgeber herausgesucht und ausgedruckt werden später nicht geändert worden sind, nicht erneut geprüft
(Selektion). Zusätzlich zur Selektionsprüfung kann der werden. Bei bereits geprüften Verfahren oder Verfahrens-
Prüfer verlangen, daß ihm Fälle, die manuell abgerechnet teilen, die später geändert worden sind, kann die Prüfung
worden sind oder in denen das beitragspflichtige Arbeits- auf Änderungen beschränkt werden.
entgelt manuell vorgegeben worden ist, vorgelegt werden.
Die selektierten Daten sind den Lohn- und Gehaltsabrech-
nungen des laufenden Kalenderjahres zu entnehmen. Zweiter Abschnitt
Daten vergangener Kalenderjahre dürfen für die Selek-
tionsprüfung nur im Rahmen der programm- und speicher- §7
technischen Möglichkeiten des eingesetzten Systems ver-
langt werden. Die Selektionsprüfung ist mit dem Arbeitge- Prüfung beim Steuerberater
ber rechtzeitig vorzubereiten. Kann eine Selektionsprüfung oder bei einer anderen Stelle
nicht durchgeführt werden, sind den Prüfern die von ihnen (1) Für die Prüfung bei den in§ 28p Abs. 6 des Vierten
gewünschten Lohnunterlagen (§ 2 Abs. 1) und Beitragsab- Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten § 1
rechnungen unverzüglich auszudrucken oder es sind les- und § 6 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend. Das Ergebnis der
bare Reproduktionen herzustellen, soweit den Prüfern die Prüfung ist auch dem Arbeitgeber innerhalb von zwei
Nutzung der betrieblich installierten Technik nicht zuzumu- Monaten nach Abschluß der Prüfung schriftlich mitzuteilen.
ten ist.
(2) Die §§ 2 bis 5 gelten entsprechend, soweit die
(3) Der Arbeitgeber hat die bei der Prüfung festgestellten genannten Stellen solche Aufgaben übernommen haben.
Mängel unverzüglich zu beheben; ihm kann eine Frist
gesetzt werden. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus Vor- (3) Das Recht auf Prüfung beim Arbeitgeber oder in den
kehrungen zu treffen, daß die festgestellten Mängel sich Räumen der Einzugsstelle bleibt unberührt.
nicht wiederholen. Es kann ihm auferlegt werden, die
ordnungsmäßige Mängelbeseitigung und die getroffenen
Vorkehrungen mitzuteilen. Dritter Abschnitt
(4) Soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
dürfen Unterlagen des Arbeitgebers auf Kosten der Ver- §8
sicherungsträger vervielfältigt werden. Prüfung in den Räumen der Einzugsstelle
(5) Auf Verlangen hat der Arbeitgeber Auszüge aus den (1) Für die Prüfung bei der Einzugsstelle gelten § 1
Prüfberichten der Finanzbehörden vorzulegen, die für die Abs. 1, 3 und 4 sowie die§§ 2 bis 5 und§ 6 Abs. 1, 2
Aufgabenerfüllung der Prüfer, insbesondere für die Ver- und 4.
sicherungs- oder Beitragspflicht und die Beitragshöhe, von
Bedeutung sind. (2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 98
Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch,
·gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts.
§6
Umfang
Vierter Abschnitt
(1) Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 2
und 3 einschließlich der Unterlagen im Sinne des § 2
§9
Abs. 2 sowie der Beitragsnachweise kann auf Stich-
proben beschränkt werden. Kosten
(2) Die Prüfung der gemeldeten Arbeitsentgelte kann auf Kosten oder Verdienstausfall, die dem Arbeitgeber oder
solche Fälle beschränkt werden, in denen Unstimmigkei- dem Auftragnehmer (§ 28 p Abs. 6 des Vierten Buches
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 995
Sozialgesetzbuch) durch die Prüfung entstehen, werden setzbuches - Zehntes Buch, Drittes Kapitel - auch im
nicht erstattet. Land Berlin.
Fünfter Abschnitt § 11
Schlußvorschriften In kl'afttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.§ 4 gilt
§ 10 erstmals für am 1. Juli 1989 beginnende Lohnabrech-
Berlin-Klausel nungszeiträume.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- (2) Soweit der Arbeitgeber die in dieser Verordnung
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des festgelegten Pflichten im Zeitpunkt des lnkrafttretens nicht
Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die erfüllen kann, kann ihm von der Einzugsstelle eine Frist bis
Sozialversicherung - und mit Artikel II § 24 des Sozialge- spätestens zum 1. Januar 1990 eingeräumt werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Mai 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 1
Arbeitgeber Betriebs-/Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers
r 7 Zeitraum
von: Tag* Monat Jahr
OJOJOJ
(Name und Anschrift bis: Tag* Monat Jahr
der Krankenkasse)
OJOJOJ
Kennzeichen eintragen: D, K D
L _J D = Dauer-Beitragsnachweis
K = Korrektur-Beitragsnachweis
f. abgelaufene Kalenderjahre
* Tag nur angeben, wenn Lohnabrechnungs-
zeitraum vom Kalendermonat abweicht.
Beitragsgruppe Gesamtbeitrag
Beitragsnachweis alphab. numer. DM Pf
Beiträge zur Krankenversicherung - allgemeiner Beitrag - G 100
Beiträge zur Krankenversicherung - erhöhter Beitrag - H 200
Beiträge zur Krankenversicherung - ermäßigter Beitrag - F 300
Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter K 010
Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten L 020
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit M 001
Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter - Arbeitgeberanteil - 1/2K 030
Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten - Arbeitgeberanteil - 1/2 L 040
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitgeberanteil - 1/2 M 002
Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz - für Krankheitsaufwendungen -
(LFZG) U1 000
Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz - f. Mutterschaftsaufwendungen -
(LFZG) U2 009
Gesamtsumme
Beiträge zur
Krankenversicherung
- freiwillige Mitglieder*
Es wird bestätigt, daß die Angaben mit denen der Lohn- und Gehaltsunterlagen - Erstattung gemäß
übereinstimmen und in diesen sämtliche Entgelte enthalten sind. § 10 LFZG
zu zahlender
Betrag/Guthaben
Datum, Unterschrift * freiwillige Angabe des Arbeitgebers
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 997
Anlage 2
Arbeitgeber Betriebs-/Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers
r 7 Zeitraum
von: Tag* Monat Jahr
[IJ [IJ [IJ
(Name und Anschrift bis: Tag* Monat Jahr
der Krankenkasse)
[IJ [IJ [IJ
Kennzeichen eintragen: K D
L _J K = Korrektur-Beitragsnachweis
f. abgelaufene Kalenderjahre
* Tag nur angeben, wenn Lohnabrechnungs-
zeitraum vom Kalendermonat abweicht.
Besonderer Beitragsnachweis
für Beiträge aus bzw. für Kurzarbeiter- (KUG) oder Schlechtwettergeld (SWG)
Beitragsgruppe KUG/SWG Ausfallentgelt Beitrag
Beiträge zur
alphab. numer. DM Pf DM Pf DM Pf
Krankenversicherung
- allgemeiner Beitrag - G 100 1~ ,, /
Krankenversicherung
- erhöhter Beitrag - H 200
X
Krankenversicherung
- ermäßigter Beitrag - F 300
V ~
Rentenversicherung der Arbeiter K 010
Rentenversicherung der Angestellten L 020
Rentenversicherung der Arbeiter
- Arbeitgeberanteil - 1/2K 030
Rentenversicherung der Angestellten
- Arbeitgeberanteil - 1/2 L 040
Gesamtsumme
Es wird bestätigt, daß die Angaben mit denen der Lohn- und Gehaltsunterlagen Zusätzliche Angabe für nicht rv-beitragspflichti-
übereinstimmen und in diesen sämtliche Entgelte enthalten sind. ge Beschäftigte, die beitragspflichtig zur BA sind:
1Ausfallentgelt DM I PI 1
Datum, Unterschrift
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 3
Dokumentation und Prüfbarkeil von Speicherbuchführungen
1. Die Speicherbuchführung muß wie jede andere Buch- angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
führung von einem sachverständigen Dritten hinsicht- Er muß die dafür erforderlichen Darstellungspro-
lich ihrer formellen und sachlichen Richtigkeit inner- gramme sowie Maschinenzeiten und sonstigen Hilfs-
halb angemessener Zeit prüfbar sein. Dies muß mittel, z. B. Personal, Bildschirme, Lesegeräte, bereit-
sowohl durch die Prüfbarkeit einzelner Geschäftsvor- stellen. Sind alle von den Prüfern für eine Selektions-
fälle (fallweise Prüfung) als auch durch die Prüfbarkeit prüfung verlangten Daten aus Lohnunterlagen und
des Abrechnungsverfahrens (Verfahrensprüfung) Beitragsabrechnungen ausgedruckt worden, ist ein
möglich sein. weitergehendes Verlangen der Prüfer besonders zu
begründen und auf das erforderliche Maß zu
2. Aus der dazu erforderlichen Verfahrensdokumenta-
beschränken. Bei jeder Prüfung sind die von den
tion müssen Aufbau und Ablauf des Abrechnungsver-
Prüfern verlangten Unterlagen nach § 2 Abs. 2 unver-
fahrens vollständig ersichtlich sein. Sie kann erfolgen:
züglich vorzulegen oder es sind lesbare Reproduktio-
verbal, z. B. durch Arbeitsanweisungen, graphisch,
nen herzustellen.
z. B. durch Ablaufpläne, tabellarisch, z. 8. durch Ent-
scheidungstabellen oder an Hand des Programm- 6. Prüfrelevante Fallgruppen für die Selektionsprüfung
protokolls in Verbindung mit den dazu gehörenden sind:
Programmvorgaben. 6.1 versicherungsfreie Beschäftigte,
3. Die Verfahrensdokumentation muß folgende Problem- 6.2 nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragsfreie
bereiche beschreiben: Beschäftigte,
3.1 Verarbeitungsregeln einschließlich Kontrollen und 6.3 in der Rentenversicherung versicherungsfreie Be-
Abstimmverfahren, schäftigte,
3.2 Fehlerbehandlung, 6.4 kurzzeitig Beschäftigte,
3.3 Sicherung der ordnungsgemäßen Programmanwen- 6.5 Beschäftigte, die eine Rente wegen. Erwerbsunfähig-
dung, keit oder ein Altersruhegeld beziehen,
3.4 Organisation der manuellen Vor- oder Nachbehand- 6.6 Beschäftigte, für die in der Rentenversicherung oder
lung von Daten. zur Bundesanstalt für Arbeit nur der Arbeitgeberanteil
zu zahlen ist,
4. Änderungen des Abrechnungsverfahrens sind in der
Dokumentation so zu vermerken, daß die zeitliche 6.7 bestimmte Berufsgruppen (z. 8. Fahrer, Pförtner,
Abgrenzung einzelner Verfahrensversionen ersicht- Praktikanten),
lich ist. 6.8 einzelne Lohnarten,
5. Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, daß die gespei- 6.9 Einmalzahlungen, die dem Vorjahr zugeordnet wor-
cherten Angaben (§§ 2 und 3) jederzeit innerhalb den sind.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 999
Bund esg esetzb I att
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 23. Mai 1989
Tag I n h a It Seite
16. 5. 89 Gesetz zu den IAEO-Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benach-
richtigung bei nuklearen Unfällen sowie über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radio-
logischen Notfällen (Gesetz zu dem IAEO-Benachrichtigungsübereinkommen und zu dem
IAEO-Hilfeleistungsübereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434
neu: 188-36
12. 5. 89 Neunzehnte V~rordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(19. ADR-Ausnahmeverordnung-19. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450
20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Proto~olls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
20. 4. 89 Bekanntmachung Q_ber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen
auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
25. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens . . . . 467
27. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
27. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche sowie über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens
zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • 468
27. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs . . . . 469
28. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . 470
28. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-
strierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
3. 5. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Protokolle zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit . . . . . . 471
Preis dieser Ausgabe: 8,45 DM (7,05 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 BLZ 370 100 50 oder gegen Vorausrechnung.
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
5. 5. 89 Fünf?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) ... 2425 (91 18. 5. 89) 29. 6. 89
96-1-2-85
8. 5. 89 Drei~jgste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Zwölften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen München) ................................... . 2425 (91 18. 5. 89) 29. 6. 89
96-1-2-12
8. 5. 89 Neunundzwan~!gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) ........................ . 2426 (91 18. 5. 89) 29. 6. 89
96-1-2-14
8. 5. 89 Einundzwanzig~~e Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Stuttgart) ............... . 2426 (91 18. 5. 89) 29. 6. 89
96-1-2-33
8. 5. 89 Dreiundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) ........ . 2426 (91 18. 5. 89) 29. 6. 89
96-1-2-64
18. 5. 89 Verordnung Nr. 6/89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt ................ . 2493 (93 20. 5. 89) 1. 6. 89
9500-4-6-4
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 941
Erste Verordnung
zur Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung
Vom 17. Mai 1989
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 15 Satz 1, des§ 16 kann die Bundesanstalt verlangen, daß die Bestellung
und des § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der aufgehoben wird.
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) (3) Die Feststellung der Beschaffenheit hat durch von
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan- der Bundesanstalt anerkannte Untersuchungsstellen
zen und für Wirtschaft verordnet: auf Kosten des Verarbeitungsbetriebes zu erfolgen.
Eine Untersuchungsstelle wird auf Antrag anerkannt,
Artikel 1 wenn sie über die erforderlichen Geräte und über sach-
kundiges und zuverlässiges Personal verfügt, um die
Die Trockenfutterbeihilfeverordnung vom 30. März 1988 Feststellung der Beschaffenheit nach den in Absatz 1
(BGBI. 1 S. 497), geändert durch § 8 Nr. 2 der Verordnung Satz 1 genannten Verfahren ordnungsgemäß durchfüh-
vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird wie folgt ren zu können. Die Anerkennung kann mit Auflagen
geändert: versehen werden. Soweit eine Untersuchungsstelle
bereits vor dem 1. Mai 1989 von der Bundesanstalt
1. § 4 erhält folgende Fassung: anerkannt worden ist, gilt diese Anerkennung weiter.
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen
,,§ 4
vorliegen, die das Fehlen der Sachkunde oder der
Ermittlung der für die Festsetzung Zuverlässigkeit bei den mit den Untersuchungen
der Beihilfe erheblichen Tatsachen betrauten Personen dartun; entsprechendes gilt, wenn
(1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe festgestellt wird, daß die für die Feststellung der
Beschaffenheit erforderlichen Geräte fehlen und diese
erheblichen Tatsachen haben die Probenahme, die
Herstellung der Durchschnittsprobe sowie die Feststel- nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestim-
lung des Gehaltes an Feuchtigkeit, Rohprotein und der menden Frist beschafft werden.
sonstigen nach den in § 1 genannten Rechtsakten
vorgeschriebenen Werte (Beschaffenheit) des Trok- (4) Der Beihilfebemessung werden das Ergebnis der
kenfutters nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verord- Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 oder die Werte
nung zu erfolgen, soweit nicht ein Verfahren nach den der Untersuchung der Bundesanstalt nach Absatz 1
in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrieben ist. Zum Satz 3 zugrunde gelegt, wenn diese innerhalb metho-
Zwecke der Überprüfung sind zwei Durchschnittspro- disch bedingter Fehlergrenzen der nach Absatz 1 Satz
ben als Rückstellproben bis zur Gewährung der Beihilfe 1 anzuwendenden Untersuchungsmethode liegen und
aufzubewahren. Zur Überprüfung der nach Absatz 3 für den Verarbeitungsbetrieb günstiger sind. Weicht
festzustellenden Beschaffenheit kann die Bundesan- das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 3
stalt eine Rückstellprobe sowie selbstgezogene Proben über methodisch bedingte Fehlergrenzen hinaus von
untersuchen. den Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 ab und hätte
dies die Ablehnung der beantragten Beihilfe zur Folge,
(2) Zur Gewichtsfeststellung und Probenahme dürfen teilt die Bundesanstalt dem Verarbeitungsbetrieb die
von dem Verarbeitungsbetrieb nur Personen bestellt festgestellten Werte mit. Die nach Satz 2 mitgeteilten
werden, die die erforderliche Sachkunde und Zuverläs- Werte werden der Beihilfebemessung zugrunde gelegt,
sigkeit besitzen sowie von dem Ergebnis der Feststel- falls der Verarbeitungsbetrieb nicht innerhalb von zwei
lungen nicht betroffen sind. Die erforderliche Sach- Wochen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der
kunde liegt insbesondere vor, wenn die bestellte Per- Mitteilung nach Satz 2, schriftlich oder fernschriftlich bei
son auf Grund ihrer Berufserfahrung in der Lage ist, die der Bundesanstalt die Untersuchung der weiteren
übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Rückstellprobe durch eine von der Bundesanstalt zu
Die Bestellung ist der Bundesanstalt schriftlich späte- bestimmende öffentlich-rechtliche Einrichtung (Schieds-
stens eine Woche vor Aufnahme der vorgesehenen analyse) beantragt. Die bei der Schiedsanalyse festge-
Tätigkeit unter Angabe der Namen und der Stellung der stellten Werte sind der Beihilfebemessung zugrunde
bestellten Personen anzuzeigen. Auf Verlangen sind zulegen. Ist die weitere Rückstellprobe für die Schieds-
Nachweise über die Sachkunde und die Zuverlässigkeit analyse nicht geeignet, wird die Beihilfe nach den von
der bestellten Personen vorzulegen. Wird bei Überprü- der Bundesanstalt nach Satz 2 mitgeteilten Werten
fungen durch die Bundesanstalt festgestellt, daß keine bemessen. Der Verarbeitungsbetrieb hat die bei der
ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erfolgt oder die Schiedsanalyse nach Satz 3 entstandenen Auslagen
erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit fehlt, zu erstatten.
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(5) Die Bundesanstalt gibt die Fehlergrenzen, die 3. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser
durch die Untersuchung nach Absatz 4 methodisch Verordnung.
bedingt sind, im Bundesanzeiger bekannt."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
b) Folgender Absatz wird angefügt: tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
,,(2) Zum Zwecke der Überprüfung der nach § 4
Abs. 3 anerkannten Untersuchungsstellen sind auch im Land Berlin.
diese verpflichtet, den Bediensteten der Bundesan-
stalt das Betreten der Geschäfts- und Untersu-
chungsräume zu gestatten, die in Betracht kom- Artikel 3
menden Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen
Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1989 in
die erforderliche Unterstützung zu gewähren." Kraft.
Bonn, den 17. Mai 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Anlage
Anlage
(zu § 4 Abs. 1 )
Bestimmungen
über die Probenahme und die Herstellung der Durchschnittsproben
1 Entnahme und Aufbewahrung der Proben
1.1 Der Probenehmer hat für jede Produktform (z. B. Mehl, Pellets, Cobs, Schrot, Flocken) im Zuge der Auslieferung aus
je angefangenen 2 000 kg Trockenfutter je Fahrzeug Proben gleicher Größe so zu entnehmen, daß je Partie
mindestens 1,5 kg Probematerial zur Verfügung stehen.
1.2 Die Probenahme aus dem laufenden Strom des Trockengutes ist zulässig, wenn sie eine reprasentative Probe ergibt
und die Auslieferung des Trockengutes alsbald nach der Herstellung erfolgt.
1.3 Als Partie gelten maximal
a) 500 t für Kartoffeln, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als
Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, nicht für die menschliche Ernährung geeignet,
KN-Code ex 0712,
b) 500 t für Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln, nicht für die menschliche Ernährung geeignet, KN-Code
ex 1105,
c) 100 t für die übrigen Erzeugnisse, für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Beihilfe gewährt wird,
von ein und derselben Produktform, sofern die Auslieferung aus dem Trocknungsbetrieb innerhalb von sechs
Monaten erfolgt ist.
1.4 Diese Proben sind je Arbeitsschicht des Probenehmers und getrennt nach Produktform in fortlaufend numerierten
Plastikbeuteln zu sammeln.
1.5 Der Probenehmer hat die Plastikbeutel luftdicht zu verschließen und in festen, lichtundurchlässigen Behältern
aufzubewahren.
2 Herstellung der Durchschnittsproben
2.1 Aus dem Inhalt der aufbewahrten Beutel werden von einem Beauftragten der Bundesanstalt Durchschnittsproben je
Partie gebildet. Der Inhalt der Beutel wird auf eine reine Unterlage geschüttet, gründlich gemischt und in einer
gleichmäßig dicken Schicht ausgebreitet. An verschiedenen Stellen dieser Schicht werden mit einem Löffel oder
einer kleinen Schaufel mindestens 1,5 kg Trockenfutter entnommen und in drei Durchschnittssproben von je
mindestens 0,5 kg aufgeteilt. Die Durchschnittsproben werden von dem Beauftragten der Bundesanstalt in
Plastikbeutel gefüllt, luftdicht verschlossen und plombiert.
2.2 Der Leiter des Trocknungsbetriebes oder der Probenehmer soll bei der Herstellung der Durchschnittsproben
zugegen sein.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 943
Zweite Verordnung
zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
Vom 18. Mai 1989
Auf Grund der §§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli. 1985 (BGBI. 1 S. 1565) verordnet die Bundesregierung und auf Grund der §§ 10, 54 Abs. 1
Satz 3, Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBI. 1S. 2905; 1977 S. 184, 269), zuletzt geändert durch § 44
der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 114), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Mineralien" durch das Wort „Bodenschätzen" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte „den Betrieb oder die sonstige lnnehabung einer Anlage" durch die Worte
„den Betrieb, die sonstige lnnehabung, die Stillegung, den sicheren Einschluß einer Anlage sowie den Abbau
einer Anlage oder von Anlagenteilen" ersetzt und nach den Worten ,,§ 9 des Atomgesetzes" ein Komma
sowie die Worte „die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 des
Atomgesetzes" eingefügt.
cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisieren.der Strahlen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des
Atomgesetzes) und von Störstrahlern (Anlage I Nr. 21 zu § 2 Röntgenverordnung) mit einer Teilchen-
oder Photonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronvolt, in denen geladene Teilchen, aus-
genommen Elektronen bis zu einer Energie von 3 Megaelektronvolt, bestimmungsgemäß beschleunigt
werden."
b) In Absatz 2 werden die Worte „vom 1. März 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 173)" gestrichen.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
Begriffsbestimmungen und Anwendung von Genehmigungsvorschriften
(1) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anlage 1.
(2) Für die Anwendung von Genehmigungsvorschriften nach dieser Verordnung gelten Gemische, die Kernbrenn-
stoffe und sonstige radioaktive Stoffe enthalten, als sonstige radioaktive Stoffe, wenn der auf die Isotope U-233,
U-235, Pu-239, Pu-241 entfallende Anteil der spezifischen Aktivität, gemittelt über höchstens 100 kg des
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Gemisches, weniger als 100 Becquerel je Gramm beträgt und die Masse des Anteils dieser Isotope ein Hundert-
tausendstel der Gesamtmasse des Gemisches nicht überschreitet.
(3) Eine Genehmigung nach dem Atomgesetz ist nicht erforderlich, soweit für den Umgang mit oder die
Beförderung, die Einfuhr oder Ausfuhr von Kernbrennstoffen (§ 2 Abs. 1. Nr. 1 des Atomgesetzes) eine Genehmi-
gung nach dieser Verordnung erteilt ist."
3. § 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 3
Genehmigungsbedürftiger Umgang
(1) Wer mit sonstigen radioaktiven Stoffen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes) umgeht oder kernbrennstoffhaltige
Abfälle lagert, bearbeitet oder beseitigt, bedarf der Genehmigung.
(2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 16 dieser Verordnung oder ein
Planfeststellungsbeschluß nach § 9 b des Atomgesetzes kann sich auch auf einen nach Absatz 1 genehmigungs-
bedürftigen Umgang erstrecken; soweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Absatz 1 nicht
erforderlich.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich bei dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von
radioaktiven Bodenschätzen, wenn hierauf die Vorschriften des Bundesberggesetzes Anwendung finden."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird in Satz 1 die Angabe „Nr. 2 bis 5, 7 bis 9, 11 und 12" durch die Angabe „Teil A" und in Satz 2 die
Angabe „Nr. 1, 6, 10 und 13" durch die Angabe „Teil B" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 Buchstaben a und b wird jeweils die Angabe „0,00037 Becquerel (0,01 Pikocurie)"
durch die Angabe „500 Mikrobecquerel" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Nr. 11" durch die Angabe „Teil A Nr. 9" ersetzt.
cc) In Nummer 2 Buchstaben c und d wird jeweils die Angabe „0,37 Becquerel (1 0 Pikocurie)" durch die Angabe
,,500 Millibecquerel" ersetzt.
dd) Der Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Komma am Schluß die Worte „ausgenommen die in Anlage III
Teil A Nr. 11 genannten Veredelungsprodukte," angefügt.
ee) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Worte „bei dem Gebrauch von Pflanzenbehandlungsmitteln" durch die
Worte „Anwendung von Pflanzenschutzmitteln" ersetzt und das Wort „anderen" nach den Worten „im Sinne
des Pflanzenschutzgesetzes," gestrichen.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Für eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 für die
anderweitige Beseitigung oder die anderweitige Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle gelten die Voraus-
setzungen nach Satz 1 entsprechend. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis für die
anderweitige Beseitigung oder Zwischenlagerung besteht."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „für die Ausübung dieses Umgangs" gestrichen.
6. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Nr. 4 des
Atomgesetzes" ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Stoffe" die Worte „oder kernbrennstoffhaltiger Abfälle" eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgesetzes kann sich auch auf eine nach Absatz 1
genehmigungsbedürftige Beförderung erstrecken, soweit es sich um denselben Beförderungsvorgang handelt;
soweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Absatz 1 nicht erforderlich."
c) In Absatz 3 werden die Worte „der sonstigen radioaktiven Stoffe" gestrichen.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Bei der Beförderung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungs-
bescheids mitzuführen. Jede der die Beförderung auf der Straße ausführenden Personen hat eine Erklärung
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 945
mitzuführen, aus der hervorgeht, daß sie über die bei der Beförderung mögliche Strahlengefährdung und die
anzuwendenden Schutzmaßnahmen innerhalb der letzten sechs Monate belehrt worden ist, und auf der die
belehrende und die die Beförderung ausführende Person die Belehrung bestätigt haben. Die Ausfertigung oder
Abschrift des Genehmigungsbescheids und die Erklärungen über die Belehrung sind der für die Aufsicht
zuständigen Stelle oder den von ihr Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen."
e) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
,,(5) Die Bestimmungen des Genehmigungsbescheids sind bei der Ausführung der Beförderung auch vom
Beförderer, der nicht selbst Inhaber der Genehmigung ist, zu beachten."
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „oder Gegenständen" die Worte „der in Anlage II Nr. 3.1 oder 3.2 oder"
eingefügt.
b) In Absatz 2 werden das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Atomgesetzes" ersetzt und die Worte „vom 23. August
1979 (BGBI. 1 S. 1509)" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 werden nach den Worten „des Atomgesetzes" die Worte „oder kernbrennstoffhaltige Abfälle"
eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Worte „vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502)" gestrichen und die Worte
„Internationalen Übereinkommen vom 7. Februar 1970 über den Eisenbahn-Frachtverkehr" durch die Worte
,,übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr" ersetzt.
cc) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2. nach der Gefahrgutverordnung See befördert oder".
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
„2. bei der Beförderung auf der Straße die für eine sichere Ausführung notwendige Anzahl verantwortlicher
Personen schriftlich benannt, der ihnen übertragene Aufgabenbereich festgelegt ist und ihnen die für die
Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,".
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden Nummern 3 bis 8.
cc) In der neuen Nummer 3 werden die Worte „von sonstigen radioaktiven Stoffen" gestrichen.
dd) In der neuen Nummer 4 wird das Wort „sonstigen" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 4" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 5" ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Stoffe" die Worte „oder kernbrennstoffhaltige Abfälle" eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige
Einfuhr oder Ausfuhr nach Absatz 1 erstrecken; soweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung
nach Absatz 1 nicht erforderlich."
c) In Absatz 4 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte „soweit es sich nicht um die Durchfuhr
radioaktiver Abfälle handelt." angefügt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt:
,,(1) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes bedarf nicht, wer an Kernbrennstoffen, aus-
genommen radioaktive Abfälle,
1. bis zu 15 Gramm Plutonium-239 oder Plutonium-241 oder Uran-233 oder Uran, das auf 20 oder mehr Prozent
an Uran-235 angereichert ist,
2. bis zu 1 Kilogramm Uran, das auf 10 oder mehr, jedoch weniger als 20 Prozent an Uran-235 angereichert ist,
3. weniger als 10 Kilogramm Uran, das auf weniger als 10 Prozent an Uran-235 angereichert ist,
4. bis zu 500 Kilogramm natürliches Uran im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e des Atomgesetzes
einführt und die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
946 Bundesgesetzblatt, Ja-hrgang 1989, Teil 1
(2) Einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf nicht, wer sonstige radioaktive Stoffe,
ausgenommen radioaktive Abfälle, einführt, wenn er
1. Vorsorge getroffen hat, daß die radioaktiven Stoffe der einzuführenden Art und Menge nach der Einfuhr
erstmals nur von Personen erworben werden, die eine nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach
§ 3 Abs. 1 oder§ 16 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung besitzen oder die nach § 4 Abs. 1 oder 2
dieser Verordnung von der Genehmigung befreit sind, und
2. der für die Überwachung nach § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde bei der Einfuhrabfertigung
die Einfuhr mit einem von dieser Behörde bestimmten Formular anzeigt."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
c) In dem neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 5, 7 oder 8" durch die Angabe „Teil A Nr. 5, 6 oder 7" und die
Angabe „nach Anlage VI" durch die Worte „mit einem von dieser Behörde bestimmten Formular" ersetzt.
d) In dem neuen Absatz 4 werden vor Nummer 1 nach den Worten „sonstige radioaktive Stoffe" ein Komma und die
Worte „ausgenommen radioaktive Abfälle" eingefügt und in Nummer 2 die Angabe „nach Anlage VII" durch die
Worte „mit einem von dieser Behörde bestimmten Formular" ersetzt.
12. In § 13 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage III Nr. 1 bis 5 oder 9 bis 12" durch die Worte ,,§ 4
Abs. 2 in Verbindung mit Anlage III Teil A Nr. 1 bis 4 oder 8 bis 11 oder Teil B Nr. 1 oder 3" ersetzt.
13. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 zur Einfuhr oder Ausfuhr radioaktiver Abfälle darf nur erteilt werden, wenn
hierfür ein Bedürfnis besteht."
14. § 15 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 1O Megaelektronvolt, sofern die
mittlere Strahlleistung 1 Kilowatt übersteigen kann,".
15 § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,§ 17
Genehmigungsfreier Betrieb von Anlagen"
b) In Absatz 1 wird in den Nummern 1 und 2 jeweils die Angabe ,,(1 Millirem durch Stunde)" gestrichen.
c) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Einer Genehmigung nach § 16 bedarf nicht, wer eine Anlage der folgenden Art betreibt:
1. Plasmaanlage nach Absatz 1 Nr. 1, bei der die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von den
Wandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist,
1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreiten kann,
2. Ionenbeschleuniger nach Absatz 1 Nr. 2, bei dem die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der
Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreiten kann und je Sekunde nicht mehr als 50 Neutronen
erzeugt werden können."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maßgabe, daß das Komma am Schluß der Nummer 2 durch das
Wort „oder" ersetzt, in Nummer 3 nach dem Wort „ist" das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4
gestrichen wird.
16. Dem § 19 wird der bisherige § 20 als Absatz 4 angefügt, wobei Satz 1 folgende Fassung erhält:
,,(4) Läßt sich erst während eines Probebetriebs beurteilen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5
vorliegen, kann die zuständige Behörde die Genehmigung nach § 16 befristet erteilen."
17. Die Überschrift des Zweiten Teils, 5. Kapitel, erhält folgende Fassung:
„5. Kapitel
Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen".
18. § 20 a wird § 20 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,§ 20
Genehmigungsbedürftige Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen".
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 947
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Einer Genehmigung bedarf auch, wer in einer fremden Anlage oder Einrichtung, in der eine genehmigungs-
bedürftige Tätigkeit nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3 oder 16 dieser Verordnung
oder eine planfeststellungsbedürftige Tätigkeit nach § 9 b des Atomgesetzes stattfindet,
1. unter seiner Aufsicht stehende Personen tätig werden läßt oder
2. selbst tätig wird,
wenn er oder diese Personen dadurch beruflich strahlenexponierte Personen werden.
c) In Absatz 2 werden das Wort „Beschleunigeranlagen" durch die Worte „Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlen", die Angabe,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7" durch die Angabe,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" und die Angabe
,,§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7" durch die Angabe ,,§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Wer als Genehmigungsinhaber nach Absatz 1 selbst oder für einen Genehmigungsinhaber nach Absatz 1
in einer fremden Anlage oder Einrichtung tätig wird, hat den Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen
und Strahlenschutzbeauftragten in der Anlage oder Einrichtung, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach § 31
treffen, Folge zu leisten. Der Inhaber einer Genehmigung nach Absatz 1 hat dafür zu sorgen, daß die unter seiner
Aufsicht tätigen Personen die Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten
in den Anlagen oder Einrichtungen befolgen."
19. § 21 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Einer Genehmigung nach den §§ 3, 4, 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 8, 11, 15, 16 oder 20
dieser Verordnung oder der Planfeststellung nach § 9 b des Atomgesetzes bedarf nicht und von der Anzeigepflicht
nach den §§ 4, 12 oder 17 dieser Verordnung ist befreit, wer als Arbeitnehmer oder sonst unter der Aufsicht einer
Person tätig wird, die der Genehmigung oder der Planfeststellung bedarf oder die Anzeige zu erstatten hat."
20. In § 22 Abs. 1 und 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Anlage XIII" durch die Angabe „Anlage VI" ersetzt.
21. In § 23 Abs. 3 wird die Angabe „in Anlage XIII" durch die Angabe „in Anlage VI" ersetzt.
22. In § 26 werden nach dem Wort „Bauartzulassung" die Worte „und ihrer Änderungen" eingefügt.
23. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage X Spalte 2" durch die Angabe „Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe ,,(15 rem)" gestrichen.
24. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes
oder nach den §§ 3, 15, 16 oder 20 dieser Verordnung oder der Planfeststellung nach § 9 b des Atomgesetzes
bedarf oder wer eine Anzeige nach § 4 Abs. 1 oder§ 17 Abs. 1 zu erstatten hat oder wer auf Grund des § 3 Abs. 3
keiner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf. Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ
aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter
vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die
Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von radioaktiven
Mineralien" durch die Worte „das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze"
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Strahlenschutzbeauftragten" die Worte „und dem Betriebs- oder
Personalrat" eingefügt.
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Sind für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze Strahlenschutz-
beauftragte zu bestellen, so müssen sie als verantwortliche Personen zur Leitung oder Beaufsichtigung des
Betriebes oder eines Betriebsteiles nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes bestellt sein, wenn auf diese
Tätigkeiten die Vorschriften des Bundesberggesetzes Anwendung finden."
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
25. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strahlenschutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte und
Maßnahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten betreffen, unverzüglich zu unter-
richten."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
c) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Ergibt sich, daß der Strahlenschutzbeauftragte infolge eines unzureichenden innerbetrieblichen Ent-
scheidungsbereichs oder aus anderen Gründen seine Aufgaben, insbesondere zur Abwehr von Gefahren
sofortige Maßnahmen zu treffen, nur unzureichend erfüllen kann, kann die zuständige Behörde feststellen, daß er
nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist."
26. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
„2. die Schutzvorschriften der§§ 37, 38 Abs. 1 und 3, §§ 40, 45 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 50 Abs. 5, § 62 Abs. 2
Satz 2, § 68 Abs. 3 Satz 2 und § 70 Abs. 3 eingehalten werden,".
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 3 bis 5.
cc) Die neue Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. die Schutzvorschriften der §§ 35, 36, 38 Abs. 2, §§ 39, 41 Abs. 3 bis 7, 9, 10 und 12, § 42 Abs. 1, 3, 4
und 5, § 43 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6, §§ 49 und 50 Abs. 1
bis 4, §§ 51 bis 56 Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 58 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3,
Abs. 5, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 1 und 2
Satz 1, Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, 6 und 8, § 64
Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 65 Satz 2, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 bis 4, § 67 Abs. 1 und 2,
§ 70 Abs. 1, §§ 72 bis 75 Satz 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 1 bis 3, §§ 81, 82 Abs. 1
und 2 und §§ 84 und 86 Satz 1 eingehalten werden,".
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß
1. im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches die Strahlenschutzgrundsätze des § 28 Abs. 1
und die in Absatz 1 Nr. 3 aufgeführten Schutzvorschriften und,
2. soweit ihm deren Durchführung und Erfüllung nach § 29 Abs. 2 übertragen worden sind, die Bestimmungen
des Bescheides über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung und die von der zuständigen Behörde
erlassenen Anordnungen und Auflagen
eingehalten werden."
27. In§ 32 Abs. 1 wird die Angabe,,§§ 28 bis 31, 33 bis 80 und 82 Abs. 4" durch die Angabe,,§§ 28 bis 31 und 33 bis 86"
ersetzt.
28. In § 33 wird die Angabe ,,§§ 34 bis 80, 82 Abs. 4" durch die Angabe ,,§§ 34 bis 86" ersetzt.
29. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Strahlenwarnzeichen" durch das Wort „Strahlenzeichen" ersetzt, und in
Nummer 1 werden die Worte „nach § 3 Abs. 1" durch die Worte „oder der Planfeststellung nach § 9 b des
Atomgesetzes oder einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Spalte 3" durch die Angabe „Spalte 4" ersetzt.
30. In § 36 Satz 2 werden nach den Worten „Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde" die Worte „sowie der für
den Katastrophenschutz zuständigen Behörde" eingefügt.
31. In§ 37 Satz 1 werden die Worte„ mit der für den Brandschutz zuständigen örtlichen Behörde" durch die Worte „mit
den nach Landesrecht zuständigen Behörden" ersetzt.
32. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Personen, denen der Zutritt zu Sperrbereichen nach§ 57 Abs. 3 Satz 1 oder zu Kontrollbereichen nach§ 58
Abs. 3 Satz 1 gestattet wird, sind vor dem erstmaligen Zutritt über die Arbe.itsmethoden, die möglichen Gefahren,
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 949
die Strahlenexpositionen aus besonderem Anlaß, die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und
den für ihre Tätigkeit wesentlichen Inhalt dieser Verordnung und der Genehmigung zu belehren."
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 58 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 58 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
33. § 41 erhält folgende Fassung:
,,§ 41
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen
in der medizinischen Forschung
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen für die Anwendung am
Menschen in der medizinischen Forschung darf, falls im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung der
Genehmigung nach § 3 Abs. 1 erfüllt sind, nur stattgegeben werden, wenn für die beantragte Art der Anwendung ein
zwingendes Bedürfnis besteht. Dies ist dann der Fall, wenn eine vom Bundesgesundheitsamt eingesetzte Gut-
achtergruppe festgestellt hat, daß die bisherigen Forschungsergebnisse, die sonst ermittelten Befunde und die
medizinischen Erkenntnisse nicht ausreichen und daß die Anwendung von radioaktiven Stoffen am Menschen zur
Erreichung des Forschungszwecks notwendig ist. Dabei hat die Gutachtergruppe auch zu überprüfen, daß
1. die strahlenbedingten Risiken, die mit der Anwendung für den Probanden verbunden sind, gemessen an der
voraussichtlichen Bedeutung der Ergebnisse für die Heilkunde und die medizinische Forschung ärztlich ver-
tretbar sind,
2. die für die medizinische Forschung vorgesehenen Radionuklide dem Zweck der Forschung entsprechen und
nicht durch Radionuklide ersetzt werden können, die zu einer geringeren Strahlenexposition für den Probanden
führen,
3. die zur Anwendung gelangenden Aktivitäten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht weiter
herabgesetzt werden können, ohne den Zweck des Forschungsvorhabens zu gefährden,
4. die Anzahl der Probanden auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird,
5. eine ausreichende Abschätzung vorgenommen worden ist, daß bei der Anwendung der radioaktiven Stoffe an
dem einzelnen Probanden die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 nicht überschritten werden.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung darf im übrigen nur stattgegeben werden, wenn
1. sichergestellt ist, daß die Anwendung der radioaktiven Stoffe für die medizinische Forschung von einem Arzt
geleitet wird, der eine mindestens zweijährige Erfahrung im Umgang mit radioaktiven Stoffen am Menschen
nachweisen kann, auf dem Gebiet des Strahlenschutzes die erforderliche Fachkunde besitzt und während der
Anwendung ständig erreichbar ist,
2. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Meßgeräte, Kalibrierpräparate, Kalibrier-
lösungen und Kalibrierphantome vorhanden sind und ihre sachgerechte Anwendung sichergestellt ist,
3. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist.
(3) An Personen, die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung verwahrt sind, dürfen radioaktive Stoffe in der
medizinischen Forschung nicht angewendet werden.
(4) Die Anwendung radioaktiver Stoffe an Probanden, die das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist nur
zulässig, wenn die Unbedenklichkeit und eine besondere Notwendigkeit der Heranziehung solcher Personen
gutachtlich nachgewiesen ist, um das Ziel der Anwendung radioaktiver Stoffe für die medizinische Forschung zu
erreichen. An schwangeren und stillenden Frauen ist die Anwendung nicht zulässig.
(5) Der zuständigen Behörde ist eine schriftliche Erklärung des Probanden darüber vorzulegen, daß
1. er mit den Untersuchungen, die vor, während und nach der Anwendung zur Kontrolle und zur Erhaltung der
Gesundheit erforderlich sind, einverstanden ist und
2. er mit der Mitteilung der durcti die Anwendung der radioaktiven Stoffe erhaltenen Befunde an die zuständige
Behörde einverstanden ist.
(6) Es ist dafür zu sorgen, daß
1. der Proband seine Einwilligung persönlich und schriftlich erteilt. Die Einwilligung kann jederzeit formlos wider-
rufen werden. Vor der Einwilligung ist der Proband durch den das Forschungsvorhaben leitenden Arzt oder einen
von diesem beauftragten Arzt über Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der Anwendung der radioaktiven
Stoffe und über die Möglichkeit des Widerrufs aufzuklären. DerProbandJsLzu-hefrag_en, ob_anihm bereits
radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen angewandt worden sind. Über die Aufklärung und die Befragung des
Probanden ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Proband geschäftsfähig
und in der Lage ist, das Risiko der Anwendung der radioaktiven Stoffe für sich einzusehen und seinen Willen
hiernach zu bestimmen,
2. der Proband vor Beginn der Anwendung radioaktiver Stoffe ärztlich untersucht wird,
3. vor der Anwendung der radioaktiven Stoffe die Aktivität der in der Substanz enthaltenen Radionuklide und deren
nicht an die Substanz gebundener Anteil bestimmt wird,
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
4. die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 genannten Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden,
5. die Köperdosen durch geeignete Verfahren überwacht werden, wobei der Zeitpunkt der Verabfolgung und die
Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen und die Befunde aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen 30 Jahre
aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser zu hinterlegen sind.
(7) Der zuständigen Behörde und dem Bundesgesundheitsamt sind unverzüglich anzuzeigen
1 . jede Überschreitung der Dosisgrenzwerte für die Anwendung radioaktiver Stoffe in der medizinischen Forschung
unter Angabe der näheren Umstände,
2. der Abschluß der Anwendung radioaktiver Stoffe für die Durchführung eines Vorhabens in der medizinischen
Forschung unter Angabe der erforderlichen Daten.
(8) Ist zu besorgen, daß ein Proband auf Grund einer Überschreitung der Dosisgrenzwerte für die Anwendung
radioaktiver Stoffe in der medizinischen Forschung an der Gesundheit geschädigt wird, so hat die zuständige
Behörde anzuordnen, daß er durch einen ermächtigten Arzt (§ 71) untersucht wird.
(9) Der zuständigen Behörde und dem Bundesgesundheitsamt ist nach Abschluß der Anwendung ein Abschluß-
bericht zu erstatten, aus dem die im Einzelfall ermittelten Körperdosen und die zur Berechnung der Körperdosen
relevanten Daten hervorgehen.
(1 0) Die Absätze 1 bis 9 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nr. 3 sind neben dem Arzneimittelgesetz entsprechend
anzuwenden
1. bei der klinischen Prüfung von radioaktiven Arzneimitteln und von mit radioaktiven Stoffen markierten Arznei-
mitteln sowie
2. bei in der klinischen Prüfung von Arzneimitteln benutzten Untersuchungsverfahren, bei denen radioaktive Stoffe
angewendet werden.
(11) Die zuständige Behörde kann - mit Ausnahme der klinischen Prüfung von mit radioaktiven Stoffen markierten
Arzneimitteln - im Einzelfall eine Überschreitung der Grenzwerte nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 zulassen, sofern hierfür
ein besonderes Bedürfnis besteht. Die zugelassene Körperdosis darf dabei die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1
Spalte 2 nur überschreiten, wenn eine klinische Prüfung von radioaktiven Arzneimitteln am Probanden gleichzeitig
seiner Untersuchung oder Behandlung dient.
(12) Bei der Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen in der medizinischen Forschung gelten, falls im
übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes oder § 3 oder § 16
dieser Verordnung gegeben sind, Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1, 3 bis 5, Absatz 2 Nr. 1 und 3, die Absätze 3 bis 6 Nr. 1,
2, 4 und 5 sowie die Absätze 7 bis 9 und 11 entsprechend. Die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
erforderlichen Meßgeräte müssen vorhanden und ihre sachgerechte Anwendung muß sichergestellt sein. Die
ordnungsgemäße Funktion der Anlagen und die Einhaltung der dosisbestimmenden Parameter sind in jedem
Einzelfall sicherzustellen."
34. § 42 erhält folgende Fassung:
,.§ 42
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen
in der Heilkunde oder der Zahnheilkunde
(1) In Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde dürfen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen unmittel-
bar am Menschen nur angewandt werden, wenn dies aus ärztlicher Indikation geboten ist.
(2) Die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte und die physikalische Strahlenschutzkontrolle gelten nicht für
Personen, an denen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen
angewandt werden.
(3) Die durch die ärztlichen Untersuchungen bedingte Strahlenexposition ist so weit einzuschränken, wie dies mit
den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist. Ist bei bestehender Schwangerschaft eine
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen aus ärztlicher Indikation geboten, sind alle Möglichkeiten
einer Herabsetzung der Strahlenexposition der Leibesfrucht auszuschöpfen.
(4) Bei der Behandlung von Patienten mit radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen muß Dosis und
Dosisverteilung den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft entsprechen.
(5) Die bei der Anwendung von radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen zur Untersuchung oder Behand-
lung am Menschen verwendeten Geräte, Einrichtungen und Anlagen sind unbeschadet der Anforderungen des § 76
regelmäßig betriebsintern zur Qualitätssicherung zu überwachen. Umfang und Zeitpunkt der Überwachungs-
maßnahmen sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen.
(6) Soweit es wegen der Besonderheit der verwendeten Geräte oder Einrichtungen erforderlich ist, kann die
zuständige Behörde anordnen, daß bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am
Menschen entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 ein weiterer Strahlenschutzbeauftragter bestellt wird."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 951
35. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:
,,(4) Die Aufzeichnungen über die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen nach
Absatz 3 Satz 1 können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden,
wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten
1. mit den Aufzeichnungen bildlich oder inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Zeit lesbar
gemacht werden können."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
c) In Satz 1 des neuen Absatzes 5 wird das Wort „solche" gestrichen.
36. § 44 erhält folgende Fassung:
,,§ 44
Dosisgrenzwerte für außerbetriebliche Überwachungsbereiche
(1) Die effektive Dosis durch Direktstrahlung aus Anlagen oder Einrichtungen oder sonst aus genehmigungs-
bedürftiger Tätigkeit darf unter Einbeziehung der nach § 45 zu erwartenden Strahlenexposition aus Ableitungen für
keine Person im außerbetrieblichen Überwachungsbereich den Grenzwert von 1,5 Millisievert im Kalenderjahr
überschreiten; für die Ableitungen gilt § 45.
(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß der in Absatz 1 genannte Grenzwert in bestimmten Einzelfällen
bis auf 5 Millisievert erhöht wird."
37. § 45 erhält folgende Fassung:
,,§ 45
Dosisgrenzwerte für Bereiche,
die nicht Strahlenschutzbereiche sind
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die technische Auslegung und den Betrieb seiner Anlagen oder
Einrichtungen so zu planen, daß die durch Ableitung radioaktiver Stoffe aus diesen Anlagen oder Einrichtungen mit
Luft oder Wasser bedingte Strahlenexposition des Menschen jeweils die folgenden Grenzwerte der Körperdosen im
Kalenderjahr nicht überschreitet:
1. Effektive Dosis, Teilkörperdosis für Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark 0,3 Millisievert,
2. Teilkörperdosis für alle Organe und Gewebe, soweit nicht unter Nummer 1
oder Nummer 3 genannt 0,9 Millisievert,
3. Teilkörperdosis für Knochenoberfläche, Haut 1,8 Millisievert.
Anlage X Tabelle X 1 Fußnote 1 und Anlage X Tabelle X 2 sind anzuwenden.
(2) Diese Strahlenexposition ist für eine Referenzperson an den ungünstigsten Einwirkungsstellen unter Berück-
sichtigung der in Anlage XI genannten Expositionspfade, Lebensgewohnheiten der Referenzperson und übrigen
Annahmen zu ermitteln. Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-
vorschriften über die zu treffenden weiteren Annahmen. Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, daß die
Grenzwerte des Absatzes 1 eingehalten sind, wenn dies unter Zugrundelegung der allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften nachgewiesen wird.
(3) Sofern Ableitungen aus anderen Tätigkeiten nach den§§ 6, 7, 9 oder 9 b des Atomgesetzes oder nach den
§§ 3, 4 Abs. 1, §§ 16 oder 17 dieser Verordnung an diesen oder anderen Standorten zur Strahlenexposition an den
in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Einwirkungsstellen beitragen, hat die zuständige Behörde darauf hinzuwirken, daß
die in Absatz 1 genannten Werte insgesamt nicht überschritten werden."
38. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe,,§§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes" durch die Angabe,,§§ 6, 7, 9 oder 9 b des Atom-
gesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden im 1. Anstrich die Angabe „ ~oo" durch die Angabe „das 10-sfache" und im
7
2. Anstrich die Worte „die Werte" durch die Worte „ ~ der Werte" ersetzt.
5 0
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „das 1 ,25fache" durch die Worte „das 10 fache" ersetzt.
2
39. § 47 wird gestrichen.
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
40. § 49 erhält folgende Fassung:
,,§ 49
Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen
(1) Die Körperdosen für beruflich strahlenexponierte Personen dürfen die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1
Spalte 2 oder 3 im Kalenderjahr nicht überschreiten. In drei aufeinanderfolgenden Monaten dürfen unabhängig vom
Kalenderjahr die Körperdosen die Hälfte der Jahresgrenzwerte nicht überschreiten. Die Summe der in allen
Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Personen darf 400 Millisievert nicht
überschreiten.
(2) Die Körperdosen dürfen für Personen unter 18 Jahren, die nach § 56 Abs. 2 im Kontrollbereich tätig werden
dürfer,, die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 im Kalenderjahr nicht überschreiten.
(3) Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat kumulierte Körperdosis an der Gebärmutter 5 Millisievert
nicht überschreiten.
(4) Wird ein Grenzwert nach Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 überschritten, so sind die folgenden Expositionen so zu
begrenzen, daß jeweils für den Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten die Körperdosen kleiner als die
Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 sind. Diese Begrenzung ist so lange durchzuführen, bis die Summe
der Körperdosen für den Zeitraum des Jahres der Überschreitung und der folgenden Jahre kleiner ist als das Produkt
aus den Grenzwerten nach Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 und der Anzahl der Jahre seit Beginn des Jahres der
Überschreitung."
41. § 50 erhält folgende Fassung:
,,§ 50
Strahlenexposition aus besonderem Anlaß
(1) Ist es zwingend geboten, Störfallfolgen oder eine Gefährdung von Personen zu beseitigen, können Strahlen-
expositionen abweichend von den Grenzwerten des § 49 Abs. 1 zugelassen werden (Strahlenexposition aus
besonderem Anlaß). Einer Strahlenexposition aus besonderem Anlaß dürfen nur beruflich strahlenexponierte
Personen der Kategorie A über 18 Jahre ausgesetzt werden.
(2) Die bei der Strahlenexposition aus besonderem Anlaß erhaltenen Körperdosen dürfen in einem Kalenderjahr
das Zweifache und im laufe des Lebens das Fünffache der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 für
beruflich strahlenexponierte Personen nicht überschreiten.
(3) Strahlenexpositionen aus besonderem Anlaß dürfen nicht gestattet werden,
1. falls die beruflich strahlenexponierte Person in den zwölf vorhergehenden Monaten eine die Hälfte der Grenz-
werte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 überschreitende Einzelexposition erhalten hat,
2. falls die beruflich strahlenexponierte Person zuvor unfallbedingten Expositionen ausgesetzt war und die daraus
resultierende Summe der Körperdosen das Fünffache der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 für
beruflich strahlenexponierte Personen übersteigt oder
3. falls bei einer beruflich strahlenexponierten Frau die Gebärfähigkeit nicht dauernd ausgeschlossen ist.
(4) Die bei der Strahlenexposition aus besonderem Anlaß erhaltenen Körperdosen werden zu den bereits in
~emselben Kalenderjahr erhaltenen Körperdosen hinzugerechnet. Ergibt sich hierbei für das betreffende Jahr eine
Uberschreitung der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 oder ist eine Überschreitung zu erwarten, sind die
folgenden Expositionen in entsprechender Anwendung des § 49 Abs. 4 zu begrenzen.
(5) Wurden bei einer Strahlenexposition aus besonderem Anlaß die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2
überschritten, so ist diese Überschreitung allein kein Grund, die beruflich strahlenexponierte Person von ihren
normalen Beschäftigungen im Kontrollbereich auszuschließen. Dies gilt bei Überschreitung des Grenzwertes nach
§ 49 Abs. 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß jeweils im Kalenderjahr ein Fünftel des Wertes der effektiven
Dosis nach Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 Nr. 1 nicht überschritten wird und die strahlenexponierte Person
entsprechend § 67 Abs. 2 ärztlich überwacht wird."
42. § 51 erhält folgende Fassung:
,,§ 51
Dosisgrenzwerte für Personen im betrieblichen Überwachungsbereich
oder im Kontrollbereich
.. Die Körperdosen dürfen für Personen, die nicht beruflich strahlenexponierte Personen sind, im betrieblichen
Uberwachungsbereich oder im Kontrollbereich im Kalenderjahr die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4
nicht überschreiten."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 953
43. § 52 erhält folgende Fassung:
,,§ 52
Inkorporation radioaktiver Stoffe
(1) Die durch Inhalation oder Ingestion dem Körper zugeführte Aktivität radioaktiver Stoffe darf die folgenden
abgeleiteten Grenzwerte nicht überschreiten:
1. für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A die Werte der Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 und IV 3
Spalte 5 oder 6,
2. für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B drei Zehntel der Werte der Anlage IV Tabellen IV 1,
IV 2 und IV 3 Spalte 5 oder 6,
3. für nicht beruflich strahlenexponierte Personen im betrieblichen Überwachungsbereich oder im Kontrollbereich
ein Zehntel der Werte der Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 und IV 3 Spalte 5 oder 6.
Die in den §§ 49 und 51 genannten Dosisgrenzwerte dürfen unter Berücksichtigung der äußeren und inneren
Strahlenexposition nicht überschritten werden.
(2) Die Aktivitätszufuhr in drei aufeinanderfolgenden Monaten darf die Hälfte des Grenzwertes der jährlichen
Zufuhr nicht überschreiten." .
44. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „vor Strahlen" durch die Worte „vor äußerer Strahlenexposition" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage X Spalte 2" durch die Angabe „Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2" ersetzt.
45. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) Sperrbereiche sind Bereiche des Kontrollbereichs, in denen die Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert
durch Stunde sein kann."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
c) Im neuen Absatz 4 werden nach den Worten „ionisierender Strahlen" die Worte „oder Bestrahlungseinrichtungen
mit radioaktiven Quellen" eingefügt.
46. § ö8 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 Wird eingefügt:
,,(1) Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des
Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen durch äußere oder innere Strahlenexposition im
Kalenderjahr höhere Körperdosen als die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 3 bei einem Aufenthalt von
40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr erhalten können."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5.
c) Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Personen darf der Zutritt zum Kontrollbereich nur erlaubt werden, wenn
1. sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen,
2. ihre Ausbildung einen Aufenthalt in diesen Bereichen erfordert oder
3. ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Patient oder Begleitperson nach Auffassung einer zur Ausübung des
ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigten fachkundigen Person zur Untersuchung oder Behandlung
erforderlich ist.
Die zuständige Behörde kann gestatten, daß der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständige
Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen den Zutritt zum Kontrollbereich erlaubt. Betretungsrechte
aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben hiervon unberührt."
d) Im neuen Absatz 4 werden nach den Worten „ionisierender Strahlen" die Worte „oder Bestrahlungseinrichtungen
mit radioaktiven Quellen" eingefügt.
47. § 59 wird wie folgt geändert:
.
a) Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden Absatz 1 mit der Maßgabe, daß
10
aa) in Satz 1 nach den Worten „radioaktive Quellen" ein Komma und die Worte „deren Aktivität 5 · 10
Becquerel überschreitet," eingefügt werden,
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bb) Satz 4 folgende Fassung erhält:
,,In dem Bestrahlungsraum muß sich mindestens ein Notschalter befinden, mit dem die Anlage abgeschaltet,
der Strahlerkopf der Bestrahlungseinrichtung geschlossen oder die radioaktive Quelle in die Abschirmung
eingefahren werden kann."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Die zuständige Behörde kann bei Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen Ausnahmen von
Absatz 1 zulassen."
48. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Fo1gender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) Betriebliche Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereiche, in
denen Personen infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen bei dauerndem Aufenthalt im Kalenderjahr höhere Körperdosen als die Grenzwerte der
Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 erhalten können. Außerbetriebliche Überwachungsbereiche sind unmittelbar an
den Kontrollbereich oder an den betrieblichen Überwachungsbereich anschließende Bereiche, in denen Perso-
nen bei dauerndem Aufenthalt im Kalenderjahr höhere Körperdosen als die in § 45 Abs. 1 genannten Grenzwerte
erhalten können."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
c) Im neuen Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
,,§ 58 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."
d) Im neuen Absatz 3 wird das Wort „Strahlenbelastung" durch das Wort „Strahlenexposition" ersetzt.
e) Im neuen Absatz 4 werden vor dem Wort „Überwachungsbereiche" die Worte „betriebliche oder außerbetrieb-
liche" eingefügt.
49. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sperrbereichen," gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte „über ein Jahr kumulierte Ganzkörperdosis 5 Millisievert (0,5 rem)" durch die Worte
,,im Kalenderjahr erhaltene Körperdosis die Werte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" durch die Angabe ,,(§ 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)"
ersetzt.
50. § 62 erhält folgende Fassung:
,,§ 62
Zu überwachende Personen
(1) An Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, sind die Körperdosen zu ermitteln. Ist bei dem Aufenthalt
im Kontrollbereich sichergestellt, daß keine höheren Körperdosen als die Grenzwerte nach Anlage X Tabelle X 1
Spalte 4 erreicht werden können, so kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(2) Wer einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 bedarf, hat dafür zu sorgen, daß die unter seiner Aufsicht stehenden
Personen in Kontrollbereichen nur tätig werden, wenn jede einzelne beruflich strahlenexponierte Person im Besitz
eines vollständig geführten, bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpasses ist. Wenn er selbst in
Kontrollbereichen tätig wird, gilt Satz 1 entsprechend. Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen über die
Strahlenexposition, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung ausgestellt worden sind, als aus-
reichend im Sinne von Satz 1 anerkennen, wenn diese dem Strahlenpaß entsprechen und für deutsche Stellen
verständlich sind. Die.Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften
über Inhalt, Form, Führung und Registrierung des Strahlenpasses.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte einer Anlage oder Einrichtung darf
beruflich strahlenexponierten Personen nach Absatz 2 eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur erlauben, wenn diese
den Strahlenpaß vorlegen und ein Dosimeter nach § 63 Abs. 3 Satz 1 tragen.
(4) Wer einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3 oder 16 dieser
Verordnung oder wer der Planfeststellung nach § 9 b des Atomgesetzes bedarf, hat jeder unter seiner Aufsicht
stehenden beruflich strahlenexponierten Person auf deren Verlangen jährlich eine schriftliche Mitteilung über die im
vorangegangenen Kalenderjahr erfolgte berufliche Strahlenexposition auszuhändigen, sofern nicht bereits auf
Grund einer Genehmigung nach § 20 dieser Verordnung ein Strahlenpaß nach Absatz 2 Satz 1 geführt wird.
(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß nicht beruflich strahlenexponierte Personen, die sich in Bereichen
aufhalten oder aufgehalten haben, in denen Tätigkeiten nach § 1 dieser Verordnung ausgeübt werden, durch
geeignete Messungen feststellen lassen, ob sie radioaktive Stoffe inkorporiert haben."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 955
51. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Zur Ermittlung der Körperdosen wird die Personendosis gemessen. Die zuständige Behörde kann
auf Grund der Expositionsbedingungen bestimmen, daß zur Ermittlung der Körperdosen zusätzlich oder
- abweichend von Satz 1 - allein
1. die Ortsdosis, die Ortsdosisleistung, die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder die Kontamination
des Arbeitsplatzes gemessen wird,
2. die Körperaktivität oder die Aktivität der Ausscheidungen gemessen wird oder
3. weitere Eigenschaften der Strahlenquelle oder des Strahlenfeldes festgestellt werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Anlage X" wird die Angabe „Tabelle X 1 Spalte 2" eingefügt.
bb) Die Worte „Ganzkörper- und Teilkörperdosen" werden durch die Worte „Körperdosen unter Berücksichti-
gung der Expositionsbedingungen" ersetzt. ,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Personendosis ist mit Dosimetern zu messen, die von der nach Landesrecht zuständigen Meßstelle
anzufordern sind."
bb) In Satz 3 werden die Worte „Ganzkörperdosis und die Teilkörperdosis der Haut" durch die Worte „effektive
Dosis" und die Worte „Dosen für einzelne Teile oder Organe des Körpers" durch die Worte „Teilkörperdosen
für einzelne Körperteile, Organe oder Gewebe" ersetzt.
cc) Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Ist vorauszusehen, daß die Körperdosis an einem in Anlage X Tabelle X 1 Spalte 1 Nr. 4 bezeichneten
Körperteil größer ist als ein Drittel der Werte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 für diesen Körperteil, so ist die
Personendosis durch ein weiteres Dosimeter auch an diesem Körperteil zu messen."
dd) Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Dosimeter nach Absatz 3 Satz 1 und 4 sind der Meßstelle jeweils nach Ablauf eines Monats
unverzüglich einzureichen; hierbei sind die Angaben zur Identifikation der betreffenden Person, zur ausgeübten
Tätigkeit und zu den Expositionsverhältnissen mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann gestatten, daß Dosi-
meter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Meßstelle einzureichen sind."
e) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
,,(6) Die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität der Ausscheidungen ist bei einer von der zuständigen
Behörde bestimmten Meßstelle durchzuführen. Der Meßstelle sind die Angaben zur Identifikation der betreffen-
den Person, zur ausgeübten Tätigkeit und zu den lnkorporationsverhältnissen mitzuteilen.
(7) Die Meßstelle nach Absatz 3 Satz 1 hat die Personendosis, die Meßstelle nach Absatz 6 Satz 1 die
Körperaktivität oder die Aktivität der Ausscheidungen festzustellen, die Ergebnisse aufzuzeichnen und dem-
jenigen, der die Messung veranlaßt hat, schriftlich mitzuteilen. Die Meßstellen haben ihre Aufzeichnungen auf-
zubewahren. Sie haben auf Anforderung die Ergebnisse ihrer Feststellungen einschließlich der Angaben nach
Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2 der zuständigen Behörde mitzuteilen."
52. § 64 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Laboratorien und Arbeitsplätze, die für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen bestimmt sjnd, sowie
kontaminierte Gegenstände dürfen erst dann für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach Absatz 3
dekontaminiert worden sind. Der zuständigen Behörde ist die Änderung der Zweckbestimmung des Laboratoriums
oder des Arbeitsplatzes vor Wiederbenutzung anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
daß ihr auch die Abgabe dekontaminierter Gegenstände zur Wiederverwendung vorher angezeigt wird."
53. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Körper- oder Personendosen" durch das Wort „Körperdosen" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei einer Überschreitung von Grenzwerten oder auf Verlangen ist diesen Personen Auskunft über das Ergebnis
der Ermittlungen oder Feststellungen zu geben."
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
54. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,§ 43 Abs. 4 gilt entsprechend."
b) In Absatz 2 werden die Worte „außergewöhnliche Strahlenexpositionen" durch die Worte „Strahlenexpositionen
aus besonderem Anlaß" ersetzt.
55. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „der letzten zwei Monate" durch die Worte „eines Jahres" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Worten „Ablauf eines Jahres" die Worte „seit der letzten Beurteilung oder
Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt" eingefügt.
56. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der ermächtigte Arzt muß zur Erteilung der ärztlichen Bescheinigung die bei der ärztlichen Überwachung
von anderen ermächtigten Ärzten angelegten Gesundheitsakten anfordern, soweit diese für die Beurteilung
erforderlich sind, sowie die bisher erteilten ärztlichen Bescheinigungen, die behördlichen Entscheidungen nach
§ 69 und die diesen zugrunde liegenden Gutachten. Die ärztliche Bescheinigung .ist auf dem Formblatt nach
Anlage V zu erteilen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „die Aufzeichnungen über" gestrichen.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „dem Strahlenschutzverantwortlichen" ein Komma und die Worte „der
ärztlich zu überwachenden Person" eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hat der Strahlenschutzverantwortliche die ärztliche
Bescheinigung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Übersendung
an die zu überwachende Person kann durch Eintragung des Inhalts der Bescheinigung in den Strahlenpaß
ersetzt werden."
d) In Absatz 4 wird das Wort „Anordnung" durch das Wort „Entscheidung" ersetzt.
57. § 69 erhält folgende Fassung:
,,§ 69
Behördliche Entscheidung
(1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die zu überwachende Person die vom ermächtigten Arzt
ausgestellte Bescheinigung für unzutreffend, so kann die Entscheidung der zuständigen Behörde beantragt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung das Gutachten eines im Strahlenschutz fachkundigen
Arztes einholen. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind vom Strahlenschutzverantwortlichen zu tragen."
58. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Ist zu besorgen, daß eine Person durch eine Strahlenexposition aus besonderem Anlaß oder auf Grund
anderer außergewöhnlicher Umstände mehr als das zweifache der in Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 genannten
Körperdosen erhalten hat, ist dafür zu sorgen, daß sie unverzüglich einem ermächtigten Arzt vorgestellt und der
zuständigen Behörde der Sachverhalt unverzüglich angezeigt wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn zu besorgen
ist, daß eine Person mehr als das Zweifache der in Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 oder IV 3 Spalte 5 oder 6
genannten abgeleiteten Grenzwerte der Aktivitätszufuhr erhalten hat."
b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
,,(5) Für die Ergebnisse der ärztlichen Überwachung nach Absatz 3 gilt § 69 entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
59. § 71 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Gesundheitsakte hat Angaben über die Arbeitsbedingungen, die Ergebnisse der ärztlichen Überwachungen
und Maßnahmen nach den §§ 67, 69 und 70 sowie die Gesamtheit der von der überwachten Person im Beruf
empfangenen Körperdosen zu enthalten."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 957
60. § 75 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet,
sind vor der Weiterverwendung durch eine von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle auf Dichtheit der
Umhüllung prüfen zu lassen, wenn ihre Umhüllung oder Vorrichtung, in die sie eingefügt sind, mechanisch
beschädigt oder korrodiert ist."
61. § 76 erhält folgende Fassung:
,,§ 76
Wartung und Überprüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
und von Einrichtungen und Geräten mit radioaktiven Quellen
(1) Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen sowie
Strahlengeräte für die Gammaradiographie sind jährlich mindestens einmal zu warten und.zwischen den Wartungen
durch einen von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische Funktion,
Sicherheit und Strahlenschutz zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht für die in § 17 Abs. 1 und 2 genannten Anlagen.
(2) Bei Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen, die bei der Ausübung der Heilkunde oder Zahn-
heilkunde am Menschen verwendet werden und deren Aktivität 2 • 1013 Becquerel nicht überschreitet, und bei
Strahlengeräten für die Gammaradiographie kann die zuständige Behörde die Frist für die Überprüfung nach
Absatz 1 Satz 1 bis auf drei Jahre verlängern."
62. § 80 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „das 20fache" durch die Worte „ein Zehntel" und die Worte „das 2000fache"
durch die Worte „das Zehnfache" ersetzt.
63. Nach § 80 wird folgender neuer Vierter Teil eingefügt:
„Vierter Teil
Ablieferung radioaktiver Abfälle
§ 81
Ablieferung an Anlagen des Bundes
(1) Radioaktive Abfälle sind an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver
Abfälle abzuliefern, wenn sie
1. bei der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 des Atomgesetzes,
2. bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,
3. in den nach § 7 des Atomgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen oder
4. bei Tätigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes
entstanden sind.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf radioaktive Abfälle aus einem Umgang nach § 3 Abs. 1, wenn dieser in
Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten nach Absatz 1 erfolgt oder wenn sich eine nach dem Atomgesetz erteilte
Genehmigung nach § 3 Abs. 2 auch auf einen Umgang nach § 3 Abs. 1 erstreckt.
(3) Andere radioaktive Abfälle dürfen an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung
radioaktiver Abfälle nur abgeliefert werden, wenn die zuständige Behörde dies zugelassen hat.
§ 82
Ablieferung an Landessammelstellen
(1) Andere als die in § 81 Abs. 1 und 2 genannten radioaktiven Abfälle sind an eine Landessammelstelle
abzuliefern.
(2) Die in§ 81 Abs. 1 und 2 genannten radioaktiven Abfälle dürfen an eine Landessammelstelle nur abgeliefert
werden, wenn die zuständige Behörde dies zugelassen hat.
(3) Die Landessammelstelle führt die bei ihr zwischengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an eine Anlage
des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.
§ 83
Ausnahme und Befreiung von der Ablieferungspflicht
(1) Die Ablieferungspflicht nach § 81 oder nach § 82 bezieht sich nicht auf radioaktive Abfälle, soweit
1. deren Beseitigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e nicht genehmigungsbedürftig ist,
2. deren Ableitung nach den §§ 45 oder 46 zulässig ist oder
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. deren anderweitige Beseitigung oder Abgabe angeordnet oder genehmigt worden ist.
Sie ruht, solange eine anderweitige Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist.
(2) Die Ablieferungspflicht nach§ 81 wird, wenn nach§ 82 Abs. 2 die Ablieferung an eine Landessammelstelle
zugelassen ist, durch Ablieferung an diese erfüllt. rne Ablieferungspflicht nach§ 82 wird, wenn nach§ 81 Abs. 3 die
Ablieferung an eine Anlage des Bundes zugelassen ist, durch Ablieferung an diese erfüllt.
§ 84
Umgehungsverbot
Niemand darf sich der Pflicht zur Ablieferung radioaktiver Abfälle dadurch entziehen, daß er radioaktive Abfälle
1. aus einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ohne Genehmigung unter Inanspruchnahme der Vorschriften über
den nicht genehmigungsbedürftigen Umgang oder
2. aus einem anzeigebedürftigen Umgang
durch Verdünnung oder Aufteilung in Freigrenzenmengen beseitigt, beseitigen läßt oder deren Beseitigung
ermöglicht.
§ 85
Behandlung radioaktiver Abfälle
Die zuständige Behörde kann die Art der Behandlung radioaktiver Abfälle vor deren Ablieferung anordnen und
einen Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlangen.
§ 86
Zwischenlagerung bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes
Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sind
die nach § 81 abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischenzulagern; die zwischen-
gelagerten radioaktiven Abfälle werden nach Inbetriebnahme dieser Anlagen von deren Betreiber abgerufen. Die
Zwischenlagerung kann auch von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen."
64. Der bisherige Vierte Teil wird Fünfter Teil und der bisherige Fünfte Teil wird Sechster Teil. Die bisherigen§§ 81, 82,
84, 85 und 86 werden §§ 87 bis 91. Der bisherige § 83 entfällt.
65. Der neue § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Abfälle" die Worte „lagert, bearbeitet oder" eingefügt.
cc) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Stoffe" die Worte „oder kernbrennstoffhaltige Abfälle"
eingefügt.
dd) Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) § 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, sonstige radioaktive Stoffe oder kernbrennstoffhaltige
Abfälle einführt, ausführt oder sonst in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser
Verordnung verbringt,".
ee) Nummer 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) § 20 Abs. 1 Nr. 1 in einer dort bezeichneten Anlage oder Einrichtung unter seiner Aufsicht stehende
Personen als beruflich strahlenexponierte Personen tätig werden läßt,".
ff) Nummer 2 echält folgende Fassung:
,,2. entgegen § 8 Abs. 4 eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungs-
bescheides oder eine Erklärung über die Belehrung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorzeigt,".
gg) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
,,3. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,".
hh) Die bisherige Nummer 4 wird gestrichen. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
ii) In Nummer 12 wird die Angabe ,,§ 43 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 43 Abs. 5 Satz 2" ersetzt.
jj) In Nummer 13 wird die Angabe ,,§ 65" durch die Angabe ,,§ 65 Satz 1" ersetzt.
kk) Nummer 14 erhält folgende Fassung:
„ 14. entgegen § 77 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß radioaktive Stoffe durch eine berechtigte
Person befördert oder an den Empfänger oder eine berechtigte Person übergeben werden,".
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 959
II) In Nummer 16 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
mm) Nummer 17 erhält folgende Fassung:
,, 17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Abs. 5 oder § 67 Abs. 5 zuwiderhandelt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
11 11
aa) Vor Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 Nr. 3 durch die Angabe ,,§ 46. Abs. 1 Nr. 4 ersetzt.
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und erhält folgende Fassung:
,,3. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 als Strahlenschutzverantwortlicher nicht dafür sorgt, daß eine Schutz-
vorschrift des § 37, § 38 Abs. 1, § 40, § 45 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 68 Abs. 3 Satz 2 oder § 70 Abs. 3
eingehalten wird,".
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:
„4. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 3 als Strahlenschutzverantwortlicher oder entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 als
Strahlenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, daß eine Schutzvorschrift des§ 35 Abs. 1, 3 oder 4, § 39,
§ 41 Abs. 3 bis 6 oder 9, auch in Verbindung mit Abs. 10 oder 12, § 42 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 43 Abs. 1 bis
3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1, § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1, 3, 4 oder 6, § 49, § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4,
§§ 51, 52, § 53 Abs. 2 oder 3, § 54, § 55, § 56 Abs. 1 oder 3, § 57 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 58 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 oder 2
oder Abs. 3, § 62 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4
Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 8, § 64 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 5 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder
Abs. 4, § 67 Abs. 1 oder 2, §§ 72 bis 75 Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Abs. 3, § 81, § 82 Abs. 1 oder 2 oder§ 84 eingehalten wird,".
dd) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 3 als Strahlenschutzverantwortlicher oder entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 als
Strahlenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, daß eine Anzeige nach§ 36 Satz 2, § 41 Abs. 7, auch in
Verbindung mit Abs. 10 oder 12 Satz 1, § 46 Abs. 1 Nr. 3, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 5 Satz 2, § 66 Abs. 2
oder 3, § 70 Abs. 1, § 77 Abs. 2 oder § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 erstattet wird,".
ee) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„6. als Strahlenschutzverantwortlicher entgegen § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 oder § 75 Satz 3 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".
ff) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„ 7. als Strahlenschutzverantwortlicher oder Strahlenschutzbeauftragter einer vollzieh baren Anordnung nach
§ 32 Abs. 1, § 41 Abs. 8, auch in Verbindung mit Abs. 10 oder 12 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 46 Abs. 2
oder 5, § 48, § 57 Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 60 Abs. 4, § 63 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 5
11
oder § 67 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt, •
gg) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
„8. als Strahlenschutzverantwortlicher einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 5, § 17 Abs. 3, § 34
11
Satz 1 , § 64 Abs. 5 Satz 3, § 70 Abs. 2, § 75 Satz 2 oder § 85 zuwiderhandelt, •
hh) In Nummer 9 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 31 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 46 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Strahlenschutzverantwortlichen" ein Komma und die Worte „der
ärztlich zu überwachenden Person" eingefügt.
d) In Absatz 4 werden die Angabe,,§ 46 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe,,§ 46 Abs. 1 Nr. 4" und die Angabe,,§ 70
Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 70 Abs. 6" ersetzt.
66. Der neue § 88 erhält folgende Fassung:
,,§ 88
Fortführung der bisherigen Betätigung
(1) Eine vor dem 1. November 1989 für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die Beförderung, die
Einfuhr oder die Ausfuhr solcher Stoffe oder für die Beseitigung kernbrennstoffhaltiger Abfälle sowie für den Betrieb
von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen erteilte Genehmigung gilt mit allen Nebenbestimmungen fort.
Genehmigungen nach der Ersten Strahlenschutzverordnung werden jedoch 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verordnung unwirksam.
(2) Eine vor dem 1. November 1989 erteilte Zulassung der Bauart von Vorrichtungen oder Neutronenquellen
erlischt zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger, es sei denn, daß die Geltungsdauer der
Zulassung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 verlängert worden ist. § 23 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Strahlenwarnzeichen, die auf Grund des§ 35 in Verbindung mit Anlage VIII in der vor dem 1. November 1989
geltenden Fassung verwendet wurden, können auch nach diesem Datum weiter verwendet werden.
(4) Eine vor dem 1. April 1977 nach§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung erteilte Ermächtigung
eines Arztes gilt mit allen Nebenbestimmungen als entsprechende Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 fort, sofern
der Nachweis der erforderlichen Fachkunde für die ärztliche Überwachung strahlenexponierter Personen bis zum
31. März 1979 erbracht wurde.
(5) Vor dem 1. April 1977 beschaffte Geräte, keramische Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder
elektronische Bauteile, mit denen nach§ 11 der Ersten Strahlenschutzverordnung ohne Genehmigung umgegangen
werden durfte, dürfen weiter verwendet werden, wenn diese Gegenstände im Zeitpunkt der Beschaffung den
Vorschriften des § 11 der Ersten Strahlenschutzverordnung entsprochen haben.
(6) Keramische Gegenstände oder Porzellanwaren, die vor dem 1. Juni 1981 verwendet wurden und deren
uranhaltige Glasur der bis zu diesem Datum geltenden Fassung der Anlage III Nr. 7 entspricht, können weiter
verwendet und beseitigt werden.
(7) Bis zum Inkrafttreten allgemeiner Verwaltungsvorschriften über die zu treffenden weiteren Annahmen nach
§ 45 Abs. 2 Satz 2 ist bei der Anwendung dieser Vorschrift die Allgemeine Berechnungsgrundlage für die Strahlen-
exposition bei radioaktiven Ableitungen mit der Abluft oder in Oberflächengewässer vom 15. August 1979 (GMBI.
S. 371, ber. 1980 S. 576), zuletzt geändert am 3. Mai 1985 (GMBI. S. 380), zugrunde zu legen.
(8) Von der zuständigen Behörde registrierte Strahlenpässe nach dem Muster der Anlage XII der Strahlenschutz-
verordnung in der vor dem 1. November 1989 geltenden Fassung können längstens bis zum Ablauf des dritten
Kalenderjahres nach Inkrafttreten der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 62 Abs. 2 Satz 3 weiter
verwendet werden.
(9) Bei der Anwendung des § 49 Abs. 1 Satz 3 kann davon abgesehen werden, die Summe der bis zum
1. November 1989 erhaltenen effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Personen zu ermitteln, wenn auch bei
Annahme einer Dosis von 10 Millisievert für jedes Kalenderjahr ihrer Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte
Person in der Zeit vor dem 1. November 1989 ein Überschreiten der Dosis nach § 49 Abs. 1 Satz 3 bei Fortführung
ihrer Tätigkeit nicht zu erwarten ist und die beruflich strahlenexponierte Person keine Ermittlung verlangt. Die
zuständige Behörde ordnet eine Ermittlung an, wenn sie dies zum Nachweis der Einhaltung der Dosis nach § 49
Abs. 1 Satz 3 für erforderlich hält.
(10) Beruflich strahlenexponierte Personen, die die Dosis nach § 49 Abs. 1 Satz 3 überschritten haben oder bis
zum 31. Dezember 1995 überschreiten, können mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Kontrollbereich bis zu
diesem Zeitpunkt weiter beschäftigt werden, wenn dabei ein Fünftel des Wertes der effektiven Dosis nach Anlage X
Tabelle X 1 Spalte 2 Nr. 1 im Kalenderjahr nicht überschritten wird.§ 67 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung."
67. Der neue § 89 erhält folgende Fassung:
,,§ 89
Änderung von Rechtsvorschriften
Die Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 114) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 wird am Ende von Nummer 2 das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt; es wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 2 a eingefügt:
„2 a. Personen, die diese Tätigkeit ausüben, nicht über die erforderliche fachliche Eignung im Strahlenschutz
verfügen oder".
2. In § 31 wird nach Absatz 1 Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Personen darf
400 Millisievert nicht überschreiten."
3. In§ 35 Abs. 3 Satz 3 werden nach den Worten „ein Drittel der" die Worte „in Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2"
eingefügt.
4. In § 45 werden nach Absatz 7 folgende Absätze eingefügt:
,,(8) Bei der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 3 kann davon abgesehen werden, die Summe der bis zum
1. November 1989 erhaltenen effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Personen zu ermitteln, wenn auch
bei Annahme einer Dosis von 1O Millisievert für jedes Kalenderjahr ihrer Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte
Person in der Zeit vor dem 1. November 1989 ein Überschreiten der Dosis nach § 31 Abs. 1 Satz 3 bei
Fortführung ihrer Tätigkeit nicht zu erwarten ist und die beruflich strahlenexponierte Person keine Ermittlung
verlangt. Die zuständige Behörde ordnet eine Ermittlung an, wenn sie dies zum Nachweis der Einhaltung der
Dosis nach § 31 Abs. 1 Satz 3 für erforderlich hält.
(9) Beruflich strahlenexponierte Personen, die die Dosis nach§ 31 Abs. 1 Satz 3 überschritten haben oder bis
zum 31. Dezember 1995 überschreiten, können mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Kontrollbereich bis
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 961
zu diesem Zeitpunkt weiter beschäftigt werden, wenn dabei ein Fünftel des Wertes der effektiven Dosis nach
Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 im Kalenderjahr nicht überschritten wird. § 37 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung."
68. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Folgende Begriffsbestimmungen werden gestrichen:
,,Ganzkörperdosis"
,,Kernmaterialien"
,, Kontrollbereich"
,,Sperrbereich"
,,Spezialuhren"
,,Strahlenexposition, außergewöhnliche"
,,Überwachungsbereich".
b) Folgende Begriffsbestimmungen werden geändert:
aa) In der Begriffsbestimmung „Äquivalentdosis" wird die Angabe ,,(Anlage XIV)" durch die Angabe
,,(Anlage VII)" ersetzt.
bb) In der Begriffsbestimmung „Schulen" wird Buchstabe b gestrichen, Buchstabe c wird Buchstabe b.
cc) In den Begriffsbestimmungen „Personen, beruflich strahlenexponierte" wird die Angabe „Anlage X Spalte 2"
jeweils durch die Angabe „Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2" ersetzt.
c) Folgende Begriffsbestimmungen werden neu gefaßt:
„Abfälle, radioaktive radioaktive Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes, die
nach § 9 a Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes geordnet beseitigt werden
müssen"
„Bestrahlungseinrichtungen Einrichtungen, die eingefügte radioaktive Quellen abschirmen oder für
mit radioaktiven Quellen eine bestimmte Zeit die Strahlung freigeben oder die Quellen ausfahren
und bei der Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde am
Menschen verwendet werden,
oder
Einrichtungen, mit denen zu anderen Zwecken durch die Strahlung
radioaktiver Quellen eine Strahlenwirkung in den zu bestrahlenden
Objekten hervorgerufen werden soll und bei denen die Aktivität der
Quellen 2 • 1013 Becquerel überschreitet"
„Körperdosis Sammelbegriff für effektive Dosis und Teilkörperdosis. Die Körperdosis
für einen Bezugszeitraum (z.B. Kalenderjahr, drei aufeinanderfolgende
Monate, ein Monat) ist die Summe aus der durch äußere Strahlenexpo-
sition während dieses Zeitraums erhaltenen Körperdosis und der Folge-
dosis, die durch Aktivitätszufuhr während dieses Zeitraums bedingt ist"
„Störfall Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die
Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden
kann und für den die Anlage auszulegen ist oder für den bei der
Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind"
„Stoffe, offene radioaktive alle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven
Stoffe"
„Stoffe, umschlossene radioaktive radioaktive Stoffe, die von einer festen, inaktiven Hülle umschlossen
oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, daß bei
üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe
mit Sicherheit verhindert wird; eine Abmessung muß mindestens 0,2 cm
betragen"
„Strahlenexposition Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper. Ganz-
körperexposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlen auf den
ganzen Körper, Teilkörperexposition ist die Einwirkung ionisierender
Strahlen auf einzelne Körperteile oder Organe. Äußere Strahlenexposi-
tion ist die Strahlenexposition durch Strahlenquellen außerhalb des
Körpers, innere Strahlenexposition ist die Strahlenexposition durch
Strahlenquellen innerhalb des Körpers"
„Unfall Ereignisablauf, der für eine oder mehrere Personen eine die Grenz-
werte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 übersteigende Strahlen-
exposition zur Folge haben kann"
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
d) Nach der Begriffsbestimmung „Abfälle, radioaktive" wird folgende Begriffsbestimmung eingefügt:
„Abfälle, kernbrennstoffhaltige Radioaktive Abfälle, die höchstens 3 g Kernbrennstoffe pro 100 kg
(im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Abfall enthalten und nicht nach§ 2 Abs. 2 als sonstige radioaktive Stoffe
und 11 Abs. 1) gelten; diese Begrenzung gilt nicht für die Lagerung kernbrennstoffhalti-
ger Abfälle zu Zwecken der Endlagerforschung (Versuchseinlagerung)
in dafür notwendigen Mengen. Ist der Nachweis der Einhaltung des
Masseanteils der Kernbrennstoffe nur mit unverhältnismäßigem Auf-
wand möglich, gelten die radioaktiven Abfälle als Abfälle mit mehr als
3 g Kernbrennstoff pro 100 kg Abfall."
e) Nach der Begriffsbestimmung „Dekontamination" werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:
„Dosis, effektive (Kurzbezeichnung für effektive Äquivalentdosis) Summe der nach
Anlage X Tabelle X 2 gewichteten mittleren Äquivalentdosen in den
einzelnen Organen und Geweben"
„Einwirkungsstelle, ungünstigste Stelle in der Umgebung einer Anlage oder Einrichtung, bei der auf
Grund der Verteilung der abgeleiteten radioaktiven Stoffe in der Umwelt
unter Berücksichtigung realer Nutzungsmöglichkeiten durch Aufenthalt
oder durch Verzehr dort erzeugter Lebensmittel die höchste Strahlen-
exposition der Referenzperson zu erwarten ist"
f) Nach der Begriffsbestimmung „Energiedosis" werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:
„ Expositionspfad Weg der radioaktiven Stoffe von der Ableitung aus einer Anlage oder
Einrichtung über einen Ausbreitungs- oder Transportvorgang bis zu
einer Strahlenexposition des Menschen"
„Halbwertszeit charakteristisches Zeitintervall, in dem die Aktivität eines Nuklids auf die
Hälfte abfällt"
g) Nach der Begriffsbestimmung „Personendosis" werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:
,,Radionuklide, kurzlebige radioaktive Stoffe mit einer Halbwertszeit bis zu 100 Tagen"
,,Radionuklide, langlebige radioaktive Stoffe mit einer Halbwertszeit von mehr als 100 Tagen"
„Referenzperson Person, von der bei der Ermittlung der Strahlenexposition nach § 45
ausgegangen wird. Die Annahmen zur Ermittlung der Strahlen-
exposition (Lebensgewohnheiten und übrige Annahmen für die Dosis-
berechnung) sind in Anlage XI festgelegt".
69. Anlage II erhält folgende Fassung:
„Anlage II
(zu§ 4 Abs. 1)
Anzeigebedürftiger Umgang
Genehmigungsfrei bei Anzeige nach § 4 Abs. 1 ist
1. der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1
Spalte 4 nicht überschreitet, mit Ausnahme des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang
mit dem Unterricht in Schulen;
2. die Verwendung und Lagerung, ausgenommen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, von
2.1 Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 1
oder 6 zugelassen ist;
2.2 Prüfstrahlern, die zur Anzeigekontrolle von Strahlungsmeßgeräten dienen und deren Bauart nach Anlage VI
Nr. 2 zugelassen ist;
3. die Verwendung und Lagerung von
3.1 Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 3
zugelassen ist;
3.2 Vorrichtungen, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 4
zugelassen ist;
3.3 bis zu zwei Neutronenquellen, wenn die Bauart nach Anlage VI Nr. 5 zugelassen ist".
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 963
70. Anlage III erhält folgende Fassung:
„Anlage III
(zu § 4 Abs. 2)
Genehmigungs- und anzeigefreier Umgang
Teil A: Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ist
1. der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren spezifische Aktivität weniger als 100 Becquerel je Gramm beträgt;
2. der Umgang mit festen Stoffen, deren spezifische Aktivität an radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs
weniger als 500 Becquerel je Gramm beträgt;
3. die Lagerung von radioaktiven Bodenschätzen aus natürlichem Vorkommen, wenn der Gehalt an natürlichem
Uran oder natürlichem Thorium jeweils das Zehnfache der Freigrenzen nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4
nicht überschreitet;
4. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 der
Verordnung über radioaktive Arzneimittel oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) in
den Verkehr gebracht worden sind;
5. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Geräten, die Skalen oder Anzeigemittel mit fest haftenden
radioaktiven Leuchtfarben enthalten, wenn
5.1 die Freigrenze der verwendeten radioaktiven Stoffe mindestens 5 • 105 Becquerel beträgt,
5.2 das einzelne Gerät nicht mehr als das Zehnfache, im Falle von Tritium nicht mehr als das Fünfzigfache der
Freigrenze nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 enthält und
5.3 die Leuchtfarbe üblicherweise berührungssicher abgedeckt ist und die Ortsdosisleistung in 0, 1 Meter Abstand
von der Leuchtfarbe bei einer Abdeckung mit einer flächenbezogenen Masse von 50 Milligramm je Quadrat-
zentimeter 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet;
6. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von
6.1 uran- und thoriumhaltigen Glaswaren, wenn das Glas nicht mehr als 1O vom Hundert seiner Masse natürliches
Uran oder natürliches Thorium oder an Uran-235 und Uran-234 verarmtes Uran enthält,
6.2 uranhaltigen glasierten keramischen Gegenständen oder Porzellanwaren, wenn der Farbauftrag bei Aufglasur-
bemalung nicht mehr als 0, 1 Milligramm natürliches Uran oder an Uran-235 und Uran-234 verarmtes Uran je
Quadratzentimeter enthält oder bei Glasuren und Unterglasurbemalung die mittlere Flächenbelegung nicht
mehr als 2 Milligramm natürliches Uran oder an Uran-235 und Uran-234 verarmtes Uran je Quadratzentimeter
beträgt;
7. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von optischen oder elektronischen Bauteilen oder von elektro-
technischen oder zu Leuchtzwecken bestimmten gastechnischen Geräten, ausgenommen Spielwaren oder
lonisationsrauchmelder, wenn
7.1 die Freigrenze der verwendeten radioaktiven Stoffe mindestens 5 • 104 Becquerel beträgt,
7.2 die Aktivität der im einzelnen Bauteil oder im einzelnen Gerät enthaltenen radioaktiven Stoffe die Freigrenzen
der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und
7.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Bauteils oder Geräts
1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet; dies gilt auch für Geräte mit mehreren elektronischer:, Bauteilen;
8. die Verwendung von Ausgleichsgewichten mit abgereichertem Uran, die dauerhaft mit einem inaktiven Metall
beschichtet und gekennzeichnet sind, in Flugzeugen sowie von Abschirmungen mit abgereichertem Uran, das
ständig und dauerhaft von einer festen Hülle aus inaktivem Metall umgeben und gekennzeichnet ist;
9. der Umgang mit Wasser, das aus natürlichen Quellen stammt und dessen spezifische Aktivität natürlichen
Ursprungs nicht erhöht ist;
10. die Verwendung und Lagerung von nicht mehr als zwei Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe
eingefügt sind und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 6 zugelassen ist;
11. die Verwendung mittels nuklearer Prozeßwärme erzeugter Veredelungsprodukte fossiler Energieträger, deren
Gehalt an Tritium nicht mehr als 5 Becquerel je Gramm beträgt.
Teil B: Genehmigungs- und anzeigefrei im beruflichen Bereich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ist
1. die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, die Bearbeitung, Verarbeitung
oder sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen innerhalb oder außerhalb von Anlagen nach § 7 des Atom-
gesetzes sowie der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die nicht dem Teil A oder den Nummern 2 bis 4
zugeordnet werden können, wenn die Aktivität der radioaktiven Stoffe die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV
1 Spalte 4 nicht überschreitet;
2. die Reparatur der in Teil A Nr. 5 bezeichneten Geräte, sofern dabei die Skalen oder Anzeigemittel nicht mit
radioaktiven Leuchtfarben belegt oder diese Leuchtfarben nicht abgelöst werden;
3. der Umgang mit natürlichem Thorium bis zu 100 Gramm zu chemisch-analytischen oder chemischpräparativen
Zwecken;
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
4. die Verwendung von lonisationsrauchmeldern, deren Bauart nach Anlage VI Nr. 6 zugelassen ist, wenn
4.1 die lonisationsrauchmelder von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in einem Gebäude des
Erwerbers eingebaut werden,
4.2 die Gesamtaktivität der in einem Gebäude oder Brandabschnitt eingebauten lonisationsrauchmelder im Falle
des Radium-226 insgesamt das Zweihundertfache, in allen anderen Fällen insgesamt das Tausendfache der
Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,
4.3 zwischen dem Hersteller oder der Vertriebsfirma und dem Erwerber ein Reparatur- und Wartungsvertrag
abgeschlossen ist, worin sich der Erwerber verpflichtet, die Reparatur- und Wartungsarbeiten nicht selbst
vorzunehmen und
4.4 der Hersteller oder die Vertriebsfirma Art, Aktivität, Radionuklid, Anzahl und Einbauart, den Tag der Abgabe und
Anschrift des Erwerbers der für den Hersteller oder die Vertriebsfirma und der für den Erwerber zuständigen
Behörde anzeigt."
71. Anlage IV erhält folgende Fassung:
„Anlage IV
Freigrenzen, abgeleitete Grenzwerte 1) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
und abgeleitete Grenzwerte 1) der Aktivitätskonzentration in Luft
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Freigrenzen oder Grenzwerte der Jahresaktivitätszufuhr für nicht aufgeführte Nuklide mit einer Halbwertszeit größer
oder gleich zehn Minuten sind aus der diese Tabelle fortführenden, im Bundesanzeiger Nr.... vom ... 1989 (siehe
Artikel 2 Satz 2) bekanntgegebenen Zusammenstellung zu entnehmen.
Für mehrere Radionuklide oder ein Radionuklidgemisch bekannter Zusammensetzung, sind die Freigrenzen und der
Grenzwert der Jahres-Aktivitätszufuhr als Summe der Nuklidanteile zu ermitteln. Die Summe der Verhältniszahlen
aus der Aktivität und der Freigrenze bzw. der Jahres-Aktivitätszufuhr und dem Grenzwert der Jahres-Aktivitätszufuhr
der einzelnen Radionuklide muß dafür 1 sein.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element Freigrenze (Ingestion)
nuklid (Inhalation)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
1 Wasserstoff H 3 2) 5E + 06 3
) 3E + 09 3E + 09 4
)
4 Beryllium Be 7 5E + 06 4E + 08 9E + 08
6 Kohlenstoff C 11 5E + 06 1E + 10 ) 5
1E + 10
C 14 5E + 05 9E + 07 6
) 9E + 07
6E + 10 ) 1
8E + 09 8
)
7 Stickstoff Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4
8 Sauerstoff Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4
9 Fluor F 18 5E + 06 1E + 09 5E + 08
11 Natrium Na 22 5E + 05 1E + 07 8E + 06
Na 24 5E + 05 1E + 08 9E + 07
12 Magnesium Mg 28 5E + 05 3E + 07 1E + 07
1
) Berechnet auf der Grundlage der Grenzwerte der Körperdosis für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A (Anlage X Tabelle X 1
Spalte 2) unter Berücksichtigung der fünfzigjährigen Folgedosis infolge der Inkorporation von Nukliden einschließlich der nach Inkorporation
entstehenden Tochternuklide.
2
) Für Tritium in Form von Wasser; als Gas siehe .Tabelle IV 4.
3
) Die Schreibweise der Zahlenwerte entspricht der Exponentialdarstellung (z.B. 5E + 06 bedeutet 5 • 106 ).
4
) Für tritiummarkierte DNA- und RNA-Vorläufer (tritiummarkierte Nukleoside) und Aminosäuren liegt der Grenzwert für Ingestion um den Faktor 10
niedriger.
5
) Siehe auch Tabelle IV 4.
6
) Organische Verbindungen.
7
) Monoxide.
8
) Dioxide.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 965
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
Element Freigrenze
zahl Z nuklid (Inhalation) (Ingestion)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
13 Aluminium Al 26 SE+ 04 1E + 06 SE+ 06
Al 28 SE+ 06 1E + 10 2E + 09
14 Silicium Si 31 5E + 06 4E + 08 2E + 08
15 Phosphor p 32 SE+ 05 6E + 06 6E + 06
p 33 5E + 05 4E + 07 1) 1E + 08
1E+08 2)
16 Schwefel s 35 5E + 05 3E + 07 ) 3
7E + 07 ) 6
6E + 08 4 ) 3E + 08 ) 1
5E + 08 5)
17 Chlor Cl 36 5E + 05 3E + 06 )8
6E + 07
BE+ 07 )9
Cl 38 5E + 06 6E + 08 2E + 08
Cl 39 5E + 06 SE+ 08 2E + 08
18 Argon Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4
19 Kalium K 40 SE+ 06 10
) 2E + 07 10
) 1E+07 10)
K 42 5E + 05 7E + 07 SE+ 07
K 43 5E + 05 2E + 08 2E + 08
20 Kalzium Ca 45 5E + 05 2E + 07 1E + 07
Ca 47 5E + 05 2E + 07 1E + 07
21 Scandium Sc 46 5E + 05 3E + 06 1E + 07
1
) Phosphate von Zn 2 +, Sn 2 +, Mg2 +, Fe3 +, Bi 3 + und Lanthanide.
2
) Alle außer 1).
3
) Elementarer Schwefel, Sulfide von Sr, Ba, Ge, Sn, Pb, As, Sb, Bi, Cu, Ag, Au, Zn, Cd, Hg, Mo, W, Sulfate von Ca, Sr, Ba, Ra, As, Sb, Bi.
4
) Sulfide und Sulfate außer denen von 3).
5
) Schwefeldampf.
6
) Schwefel in elementarer Form.
7
) Alle anorganischen Verbindungen des Schwefels.
8
) Chloride von: Lanthaniden, Be, Mg, Ca, Sr, Ba, Ra, Al, Ga, In, Tl, Ge, Sn, Pb, As, Sb, Bi, Fe, Ru, Os, Co, Rh, Ir, Ni, Pd, Pt, Cu, Ag, Au, Zn, Cd, Hg,
Sc, Y, Ti, Zr, Hf, V, Nb, Ta, Cr, Mo, W, Mn, Tc, Re.
9
) Chloride von H, Li, Na, K, Rb, Cs, Fr.
10
) Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuk.lide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element Freigrenze (Inhalation) (Ingestion)
nuklid
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
24 Chrom Cr 51 SE+ 06 3E + 08 1
) 6E + 08
2
2E + 09 )
25 Mangan Mn 52 SE+ 05 3E + 07 2E + 07
Mn 54 5E + 05 2E + 07 5E + 07
26 Eisen Fe 52 SE+ 05 6E + 07 2E + 07
Fe 55 5E + 05 SE+ 07 3E + 08
Fe 59 5E + 05 1E + 07 2E + 07
27 Kobalt Co 56 SE+ 05 3E + 06 1E + 07
Co 57 SE+ 05 9E + 06 ) 1
1E + 08
2
4E + 07 )
Co 58 SE+ 05 9E + 06 4E + 07
Co 60 5E + 04 4E + 05 1
) 7E + 06
2
4E + 06 )
28 Nickel Ni 63 5E + 05 3E + 07 2E + 08
29 Kupfer Cu 64 5E + 06 4E + 08 2E + 08
Cu 67 5E + 05 9E + 07 5E + 07
30 Zink Zn 65 5E + 05 7E + 06 1E + 07
Zn 69 5E + 06 · 2E + 09 7E + 08
31 Gallium Ga 67 5E + 05 3E + 08 9E + 07
32 Germanium Ge 67 5E + 06 1E + 09 3E + 08
33 Arsen As 72 5E + 05 3E + 07 1E + 07
As 74 5E + 05 1E + 07 2E + 07
As 77 SE+ 05 1E + 08 5E + 07
34 Selen Se 75 5E + 05 2E + 07 2E + 07 3 )
8E + 07 4 )
35 Brom Br 82 SE+ 05 9E + 07 1E + 08
1
) Halogenide, Nitrate, Oxide, Hydroxide.
2
) Alle außer 1).
3
) Alle außer 4).
4
) Elementares Selen und Selenide.
Nr. 23 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 967
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element Freigrenze
nuklid (Inhalation) (Ingestion)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
36 Krypton Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4
37 Rubidium Rb 81 5E + 06 8E + 08 5E + 08
Rb 84 SE+ 05 2E + 07 1E + 07
Rb 86 SE+ 05 2E + 07 1E + 07
Rb 87 SE+ 06 1
) 4E + 07 ) 1
2E + 07 1)
Rb 88 SE+ 06 1E + 09 2E + 08
38 Strontium Sr 80 5E + 05 2E + 08 9E + 07
Sr 85 5E + 05 2E + 07 BE+ 07
Sr 87m SE+ 06 3E + 09 9E + 08
Sr 89 5E + 05 2E + 06 2) 5E + 06
9E + 06 3)
4
Sr 90 SE+ 04 SE+ 04 ) 2
3E + 05 )
5
2E + 05 ) 3
6E + 06 )
Sr 91 SE+ 05 7E + 07 3E + 07
39 Yttrium y 88 SE+ 05 4E + 06 2E + 07
y 90 SE+ 05 1E + 07 SE+ 06
y 91 SE+ 04 2E + 06 SE+ 06
40 Zirkon Zr 95 SE+ 05 3E + 06 2E + 07
41 Niob Nb 95 SE+ 05 2E + 07 4E + 07
42 Molybdaen Mo 99 SE+ 05 3E + 07 1E + 0?6)
SE+ 0?7)
43 Technetium Tc 99m SE+ 06 3E + 09 2E + 09
Tc 99 SE+ 06 9E + 06 8) 4E + 07
6E + 07 ) 9
1
) Als natürlich vokommendes Nuklid nicht beschränkt.
2
) Alle unlöslichen Verbindungen und SrTi03 .
3
) Alle löslichen Verbindungen außer SrTi03 •
4
) Lösliche Salze.
5) SrTi03 •
6
) M0S2,
7
) Alle außer 6).
8
) Oxide, Hydroxide, Halogenide, Nitrate.
9
) Alle außer 8).
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element nuklid Freigrenze (Inhalation) (Ingestion)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
44 Ruthenium Ru 103 SE+ 05 1E+07 1) 3
) 2E+07
6E + 07 2)
Ru 106 SE+ 04 1E + 05 ) 1
2E + 06
3E + 06 2)
7E + 05 3)
45 Rhodium Rh 105 SE+ 05 1E + 08 4E + 07
46 Palladium Pd 103 SE+ 05 6E + 07 6E + 07
47 Silber Ag 110m SE+ 04 1E + 06 4) 1E + 07
SE+ 06 5 )
48 Kadmium Cd 109 SE+ 04 4E + 05 6 ) 4E + 06
1
1E + 06 )
2E + 06 1)
Cd 113 SE+ 06 8
) 3E + 04 6 ) 8
) 2E + 05 8 )
7 8
SE + 04 ) )
1 8
2E + 05 ) )
Cd 115 SE+ 05 2E + 07 1E + 07
49 Indium In 111 SE+ 05 2E + 08 7E + 07
In 113m SE+ 06 3E + 09 1E + 09
9
In 114m 5E + 04 6E + 05 ) 3E + 06
10
2E + 06 )
In 115 SE+ 06 8
) 1E+04 9) 8
) 3E + 05 8)
SE+ 04 10) 8
)
50 Zinn Sn 113 5E + 05 SE+ 06 2E + 07
51 Antimon Sb 122 SE+ 05 2E + 07 8E + 06
11
Sb 124 SE+ 05 4E + 06 ) 6E + 06
12
3E + 07 )
Sb 125 SE+ 05 7E + 06 ) 11
2E + 07
12
8E + 07 )
1
) Oxide, Hydroxide.
2) Alle außer 1) und 3).
3
) Halogenide.
4
) Alle außer 5).
5
) Nitrate und Sulfide.
6
) Alle außer 7) und 1).
7
) Nitrate, Sulfide, Halogenide.
8
) Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.
9
) Alle außer 1O).
10
) Oxide, Hydroxide, Halogenide, Nitrate.
11
) Oxide, Hydroxide, Halogenide, Sulfide, Sulfate, Nitrate.
12
) Alle außer 11 ).
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 969
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element Freigrenze (Inhalation) (Ingestion)
nuklid
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
52 Tellur Te 123 SE+ 06 1
) 3E + 07 1) 7E + 07 1 )
Te 132 SE+ 05 3E + 06 3E + 06
53 Jod 1 123 SE+ 05 7E + 07 4E + 07
1 124 SE+ 04 1E + 06 6E + 05
1 125 SE+ 04 SE+ 05 SE+ 05
1 126 SE+ 04 4E + 05 3E + 05
1 129 SE+ 06 1E + 05 7E + 04
1 131 SE+ 04 6E + 05 3E + 05
1 132 SE+ 05 1E + 08 4E + 07
1 133 SE+ 05 3E + 06 2E + 06
1 135 SE+ 05 2E + 07 9E + 06
54 Xenon Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4
55 Caesium Cs 134 SE+ 04 4E + 06 2E + 06
Cs 137 SE+ 05 6E + 06 4E + 06
Cs 138 SE+ 06 9E + 08 2E + 08
56 Barium Ba 131 SE+ 05 3E + 08 SE+ 07
Ba 133 SE+ 05 8E + 06 4E + 07
Ba 140 SE+ 05 3E + 07 6E + 06
57 Lanthan La 138 SE+ 06 1
) 6E + 04 2) 1
) 3E + 07 1)
3E + 05 3 ) 1
)
La 140 SE+ 05 3E + 07 9E + 06
58 Cer Ce 141 SE+ 05 9E + 06 2E + 07
Ce 144 SE+ 04 2E + 05 ) 4
2E + 06
6E + 05 5)
1
) Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.
2
) Alle außer 3).
3
) Oxide, Hydroxide.
4
) Oxide, Hydroxide, Fluoride.
5
) Alle außer 4).
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
Element Freigrenze
zahl Z nuklid (Inhalation) (Ingestion)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
59 Praseodym Pr 143 5E + 05 1E + 07 1E + 07
Pr 144 5E + 06 2E + 09 4E + 08
60 Neodym Nd 147 5E + 05 1E + 07 1E + 07
61 Promethium Pm147 5E + 05 2E + 06 5E + 07
1
62 Samarium Sm147 SE+ 06 1
) 9E + 02 1
) 4E + 05 )
Sm153 SE+ 05 6E + 07 2E + 07
63 Europium Eu 152 SE+ 04 4E + 05 2E + 07
Eu 155 SE+ 04 2E + 06 4E + 07
1
64 Gadolinium Gd 152 SE+ 06 1
) 2E + 02 ) 2 1
) 4E + 05 )
9E + 02 3) 1
)
Gd 153 SE+ 05 3E + 06 2) 6E + 07
3
1E+07 )
65 Terbium Tb 160 SE+ 05 SE+ 06 1E + 07
68 Erbium Er 169 SE+ 05 6E + 07 3E + 07
70 Ytterbium Yb 169 SE+ 05 1E + 07 2E + 07
Yb 175 SE+ 05 7E + 07 3E + 07
1
71 Lutetium Lu 176 SE+ 06 1
) 1E+05 1
) 9E + 06 )
72 Hafnium Hf 181 SE+ 05 4E + 06 1E + 07
1
73 Tantal Ta 180 SE+ 06 1
) 3E + 05 ) 4 1
) 2E + 07 )
5 1
6E + 06 ) )
Ta 182 SE+ 05 2E + 06 1E + 07
74 Wolfram W 185 SE+ 05 2E + 08 2E + 07
75 Rhenium Re 186 5E + 05 3E + 07 3E + 07
1
Re 187 5E + 06 1
) 1E+09 ) 6 1
) 7E + 09 )
1
9E + 09 1 ) )
1
) Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.
2
) Alle außer 3).
3
) weniger lösliche Verbindungen, sowie Oxide, Hydroxide, Fluoride.
4
) Elementares Tantal, Oxide, Hydroxide, Halogenide, Karbide, Nitrate, Nitride.
5
) Alle außer 4).
6
) Oxide, Hydroxide, Halogenide, Nitrate.
7
) Alle außer 6).
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 971
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
Element Freigrenze (Inhalation) (Ingestion)
zahl Z nuklid
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
77 Iridium Ir 192 5E + 05 3E + 06 1 ) 1E + 07
9E + 06 2 )
Ir 194 5E + 05 4E + 07 1E + 07
79 Gold Au 195 5E + 05 6E + 06 3 ) 6E + 07
3E + 08 )4
2E + 07 5 )
Au 198 5E + 05 4E + 07 1E + 07
Au 199 SE+ 05 SE+ 07 3E + 07
80 Quecksilber Hg 197 6
) SE+ 05 3E + 08 1E + 08
Hg 197 7) SE+ 05 2E + 08 6E + 07
Hg 203 6
) 5E + 05 1E + 07 8E + 06
Hg 203 1
) SE+ 05 2E + 07 3E + 07
81 Thallium Tl 199 5E + 06 2E + 09 1E + 09
Tl 201 5E + 06 8E + 08 5E + 08
Tl 204 SE+ 05 5E + 07 3E + 07
82 Blei Pb 203 SE+ 05 3E + 08 9E + 07
Pb 210 SE+ 03 5E + 03 1E + 04
Pb 211 SE+ 05 BE+ 06 1E + 08
Pb 212 SE+ 04 BE+ 05 2E + 06
Pb 214 SE+ 05 1E + 07 2E + 08
83 Wismut Bi 207 SE+ 05 SE+ 06 8 ) 2E + 07
2E + 07 9)
Bi 210 SE+ 04 4E + 05 8 ) 1E + 07
3E + 06 )9
Bi 212 5E + 05 4E + 06 9E + 07
Bi 214 SE+ 05 1E + 07 2E + 08
1
) Oxide, Hydroxide, metallisches Iridium, Halogenide und Nitrate.
2
) Alle außer 1).
3
) Oxide, Hydroxide.
4
) Alle außer 3) und 5).
5
) Halogenide, Nitrate.
6
) Organische Verbindung.
7
) Anorganische Verbindung.
8
) Alle außer 9).
9
) Nitrate.
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element nuklid Freigrenze (Inhalation) (Ingestion)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
84 Polonium Po 210 5E + 03 7E + 03 3E + 04
86 Radon Rn 220 5E + 06 3E + 08
Rn 220 1
) 5E + 05
Rn 222 5E + 05 2E + 08
Rn 222 1
) 4E + 06
88 Radium Ra223 SE+ 03 9E + 03 1E + 05
Ra224 5E + 04 2E + 04 2E + 05
Ra226 SE+ 03 9E + 03 4E + 04
Ra228 5E + 03 2E + 04 5E + 04
89 Actinium Ac 227 5E + 03 9E + 00 2) 4E + 03
4E + 01 3 )
4
1E+02 )
Ac 228 5E + 04 2E + 05 2) 4
) 6E + 07
3
9E + 05 )
4
90 Thorium Th 227 5E + 03 4E + 03 ) 2E + 06
5
6E + 03 )
Th 228 5E + 03 2E + 02 1E + 05
5
Th 230 5E + 03 1E+02 ) 9E + 04
4
4E + 02 )
5
Th 232 5E + 04 3E + 01 ) 2E + 04
4
6E + 01 )
4
Th 234 5E + 05 2E + 06 ) 3E + 06
3E + 06 5 )
Th nat 6
) 5E + 04 SE+ 01 5) 3E + 04
1E + 02 4 )
1
) Für den Fall des Gleichgewichts mit den Zerfallsprodukten.
2
) Alle, außer 3) und 4).
3
) Halogenide und Nitrate.
4
) Oxide und Hydroxide.
5
) Alle außer 4).
6) Th (nat) ist chemisch abgetrenntes Thorium in der natürlichen lsotopenzusammensetzung. Ein Becquerel natürliches Thorium entspricht 1 Alpha-
Zerfallsakt pro Sekunde (0,5 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von Th 232 und 0,5 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von Th 228).
Die Freigrenze entspricht einer Masse von 6,2 Gramm des natürlichen lsotopengemisches.
Die nach der Abtrennung entstehenden Tochternuklide bleiben außer Betracht. Der Gehalt an Th 230 ist gesondert zu berücksichtigen. Bei nicht
abgetrenntem Thorium müssen die langlebigen Tochternuklide besonders berücksichtigt werden.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 973
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element Freigrenze (Inhalation) (Ingestion)
nuklid
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
91 Protactinium Pa 231 5E + 03 3E + 01 4E + 03
92 Uran u 233 6) SE+ 03 5E + 02 1 ) 3E + 05 4 )
3E + 04 2) 3E + 06 5 )
9E + 03 3)
u 234 6
) 5E + 03 SE+ 02 ) 1
3E + 05 ) 4
5
3E + 04 2 ) 3E + 06 )
9E + 03 3)
u 235 6
) 5E + 06 5E + 02 ) 1
3E + 05 ) 4
5
3E + 04 2 ) 3E + 06 )
1E+04 3)
u 238 6) SE+ 06 6E + 02 ) 1
3E + 05 4 )
2 5
3E + 04 ) 3E + 06 )
1E + 04 3)
U nat 6) 1
) 5E + 06 5E + 02 1) 3E + 05 4)
3E + 04 2) 3E + 06 5 )
1E + 04 3)
93 Neptunium Np237 5E + 03 9E + 01 1E + 04
Np239 5E + 05 5E + 07 2E + 07
1
) U02, U30s,
2) UF , U02F2, U02(N03h
6
3) U03, UF , UCl •
4 4
4
) Für wasserlösliche anorganische Verbindungen (sechswertiges Uran).
5
) Für relativ unlösliche Verbindungen (z. B. UF4 , U02, U30 8) (vierwertiges Uran).
6
) In Anbetracht der chemischen Toxität der löslichen Uranverbindungen sollte die Aufnahme über Inhalation und Ingestion unabhängig von der
lsotopenzusammensetzung an einem Tag die Grenze von 2,5 mg bzw. 150 mg nicht überschreiten.
7
) U (nat) ist chemisch abgetrenntes Uran in der natürlichen lsotopenzusammensetzung. Ein Becquerel natürliches Uran entspricht 1 Alpha-
Zerfallsakt pro Sekunde (0,489 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von U 238, 0,489 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von U 234 und 0,022 Alpha-
Zerfallsakten pro Sekunde von U 235).
Die Freigrenze entspricht einer Masse von 197 Gramm des natürlichen lsotopengemisches. Die nach der chemischen Abtrennung entstehenden
Tochternuklide bleiben außer Betracht. Bei nicht abgetrenntem Uran müssen die langlebigen Tochternuklide gesondert berücksichtigt werden.
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion
einzelner Radionuklide.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über
Ordnungs- Radio- Luft Wasser und Nahrung
zahl Z Element nuklid Freigrenze (Ingestion)
(Inhalation)
(Bq) (Bq) (Bq)
1 2 3 4 5 6
94 Plutonium Pu 238 SE+ 03 2E + 02 1
) 2E + 04 3)
2 4
4E + 02 ) 2E + 05 )
5
2E + 06 )
3
Pu 239 SE+ 03 1E+02 ) 1
2E + 04 )
4E + 02 2) 2E + 05 ) 4
5
2E + 06 )
Pu 240 SE+ 03 1E + 02 1
) 2E + 04 3 )
4
4E + 02 2
) 2E + 05 )
5
2E + 06 )
Pu 241 5E + 03 7E + 03 1
) 9E + 05 3 )
2E + 04 2
) 9E + 06 4 )
9E + 07 5 )
95 Americum Am 241 SE+ 03 1E + 02 2E + 04
Am 244 SE+ 05 4E + 06 SE+ 07
96 Curium Cm242 5E + 03 6E + 03 7E + 05
Cm243 SE+ 03 2E + 02 2E + 04
Cm244 SE+ 03 3E + 02 3E + 04
1
) Alle außer 2).
2) Pu02 •
3
) Alle außer 4) und 5).
4
) Nitrate.
5
) Oxide, außer polydisperse Oxide.
Nicht aufgeführte Radionuklide
a-Strahler, Halbwertszeit < 10 Minuten 5E + 04 2E + 06 6E + 07
ß-Strahler, Halbwertszeit < 10 Minuten 5E + 05 1E + 07 1E + 08
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 975
Tabelle IV 2: Abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation von Radionuklidgemischen
unbekannter Zusammensetzung.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr
über Luft
Art des Gemisches (Inhalation)
(Bq)
3 5
Beliebiges Gemisch 5E + 00
Beliebiges Gemisch, wenn Ac 227 und Cm 250 unberücksichtigt 1E + 01
bleiben können ) 1
Beliebiges Gemisch, wenn Ac 227, Th 229, Th 232, Th nat, Pa 231, 1E + 02
Np 237, Cm 248, Cm 250, Bk 247, Cf 249 und Cf 251 unberück-
sichtigt bleiben können ) 1
Beliebiges Gemisch, wenn Gd 148, Gd 152, Ac 227, Th 228, 1E + 03
Th 229, Th 230, Th 232, Th nat, Pa 231, U 232, U 233, U 234,
U 235, U 236, U 238, U nat, Np 236 2), Np 237, Pu 236, Pu 238,
Pu 239, Pu 240, Pu 242, Pu 244, Am 241, Am 242m, Am 243,
Cm 243, Cm 244, Cm 245, Cm 246, Cm 247, Cm 248, Cm 250,
Bk 247, Cf 249, Cf 250, Cf 251, Cf 252, und Cf 254 unberücksichtigt
bleiben können 1 )
Tabelle IV 3: Abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Ingestion von Radionuklidgemischen
unbekannter Zusammensetzung.
Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr
über Wasser und Nahrung
Art des Gemisches (Ingestion)
(Bq)
3 6
Beliebiges Gemisch 5E + 02
Beliebiges Gemisch, wenn Cm 250 unberücksichtigt bleiben 1E + 03
kann 1 )
Beliebiges Gemisch, wenn Ac 227, Pa 231, Cm 248 und Cm 250 1E + 04
unberücksichtigt bleiben können 1 )
Beliebiges Gemisch, wenn Pb 210, Po 210, Ra 226, Ra 228, 1E + 05
Ac 227, Th 229, Th 230, Th 232, Th nat, Pa 231, U 230, U 232,
2
Np 236 ), Np 237, Pu 236, Pu 238, Pu 239, Pu 240, Pu 242,
Pu 244, Am 241, Am 242m, Am 243, Cm 243, Cm 244, Cm 245,
Cm 246, Cm 247, Cm 248, Cm 250, Bk 247, Cf 249, Cf 250, Cf 251,
Cf 252 und Cf 254 unberücksichtigt bleiben können ) 1
1
) Ein Nuklid kann unberücksichtigt bleiben, wenn sein Anteil an der Jahres- Aktivitätszufuhr nur einen vernachlässigbaren Bruchteil des Grenzwertes
nach Tabelle IV 1 beträgt.
2
) Halbwertszeit: 115 000 Jahre.
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Tabelle IV 4: Abgeleitete Grenzwerte der Aktivitätskonzentration in Luft
a) Abgeleitete Grenzwerte der Aktivitätskonzentration in Luft im Jahresmittel (Inhalation)
Für Radionuklide und Radionuklidgemische, für die die Inhalation grenzwertbestimmend ist, ergeben sich die
Grenzwerte für die mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Kontrollbereichen durch Division der Grenzwerte
für die Jahresaktivitätszufuhr für beruflich strahlenexponierte Personen durch das Jahres-lnhalationsvolumen.
Das Jahres-lnhalationsvolumen ergibt sich durch Multiplikation der jährlichen Aufenthaltsdauer im Kontroll-
bereich mit der Atemrate von 1,2 m /h. Ist die jährliche Aufenthaltsdauer im Kontrollbereich nicht genau bekannt,
3
dann ist zur Bestimmung der Aktivitätskonzentration im Kontrollbereich von einer Aufenthaltsdauer von
2000 Stunden pro Jahr auszugehen.
b) Abgeleitete Grenzwerte für die Aktivitätskonzentration in Luft 1
) im Jahresmittel (Submersion)
Ordnungs- Radio- Grenzwerte für die Aktivitätskonzentration
zahl Z Element nuklid Freigrenze in Luft 1) im Jahresmittel
(Submersion)
(Bq) (Bq/m 3)
1 2 3 4 5
1 Wasserstoff H 3 SE+ 06 SE+ 09
6 Kohlenstoff C 11 SE+ 06 1E + 05
7 Stickstoff N 13 SE+ 05 1E + 05
8 Sauerstoff 0 15 SE+ 05 1E + 05
18 Argon Ar 37 SE+ 06 2E + 10
Ar 39 SE+ 06 4E + 06
Ar 41 SE+ 05 1E + 05
36 Krypton Kr 74 SE+ 05 1E + 05
Kr 76 SE+ 06 4E + 05
Kr 77 SE+ 05 1E + 05
Kr 79 SE+ 06 6E + 05
Kr 81m SE+ 06 1E + 07
Kr 81 SE+ 06 3E + 06
Kr 83m SE+ 06 7E + 08
Kr 85m SE+ 06 9E + 05
Kr 85 SE+ 06 3E + 06
Kr 87 SE+ 05 2E + 05
Kr 88 SE+ 05 7E + 04
54 Xenon Xe 120 SE+ 06 4E + 05
Xe 121 SE+ 05 9E + 04
Xe 122 SE+ 06 3E + 06
Xe 123 SE+ 06 2E + 05
Xe 125 SE+ 06 6E + 05
Xe 127 SE+ 06 6E + 05
Xe 129m SE+ 06 6E + 06
Xe 131m SE+ 06 9E + 06
Xe 133m SE+ 06 SE+ 06
Xe 133 SE+ 06 SE+ 06
Xe 135m SE+ 06 3E + 05
Xe 135 SE+ 06 6E + 05
Xe 138 SE+ 05 1E + 05
1
) Bezogen auf eine Aufenthaltsdauer von 2000 Stunden pro Jahr. Andere Aufenthaltszeiten können entsprechend berücksichtigt werden."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 977
72. Die Anlagen V bis VII und die Anlage XII werden aufgehoben. Die bisherige Anlage XI wird Anlage V, die bisherigen
Anlagen XIII und XIV werden Anlage VI und VII.
73. Die neue Anlage V wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „Ärztliche Bescheinigung" werden nach der Angabe,,§§ 67, 68 der StrlSchV D" das Komma und die
Angabe „nach§§ 42 bis 46 der RöV D" gestrichen.
b) Im Abschnitt „Beurteilung" wird das Wort „Röntgenstrahlung" durch die Worte „Photonenstrahlung, Neutronen-
strahlung" ersetzt. III wird gestrichen und an dieser Stelle folgender Hinweis eingefügt:
,,Hinweis: Die Beurteilung umfaßt nicht sonstige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen."
74. Die neue Anlage VI wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben ,,(0, 1 Millirem durch Stunde)", ,,(1 Millirem durch Stunde)", ,,(50 Millirem durch Stunde)",
,,(1 Millicurie)" und ,,(10 Millicurie)" werden jeweils gestrichen.
b) In Nummer 2 Satz 1 werden die Worte „Strahlungs- oder Dosismeßgeräten" durch das Wort „Strahlungs-
meßgeräten" ersetzt.
c) In den Nummern 2.1 und 5.2 wird jeweils die Zahl „3,7" durch die Zahl „5" ersetzt.
d) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vorrichtungen" die Worte „für Unterrichtszwecke" eingefügt und die Worte
,,zur ausschließlichen Verwendung im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen," gestrichen.
e) Die Einleitung von Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,Vorrichtungen für Unterrichtszwecke, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn".
f} Die Einleitung von Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,Neutronenquellen für Unterrichtszwecke, wenn".
75. Die neue Anlage VII wird wie folgt geändert:
a} In den Tabellenbezeichnungen, in den Überschriften und im Text zu den Tabellen XIV 1 und XIV 2 wird jeweils die
Zahl „XIV" durch die Zahl „VII" ersetzt.
b} In der Erläuterung vor „Tab. VII 1:" werden im zweiten Satz die Worte „und Abbildungen" und nach dieser
Tabelle der Satz „Die Zwischenwerte werden anhand der Kurve in Abbildung 1 ermittelt" gestrichen.
c) Im letzten Satz der Erläuterung vor „Tab. VII 2" werden nach den Worten „Tab. VII 1" das Komma und die Worte
„der Abb. 1 oder der Abb. 2" gestrichen. Die Tabelle VII 2 wird jeweils~m Ende in der Rubrik „Strahlung" durch
die Angabe „Alphastrahlung aus Radionukliden" und in der Rubrik „Q" durch die Angabe „20" ergänzt.
d) Die Tabellen „Tab. XIV 3" und „Tab. XIV 4" und die Abbildungen „Abb. 1" bis „Abb. 5" werden einschließlich der
Erläuterungen gestrichen.
76. Anlage VIII erhält folgende Fassung:
„Anlage VIII
(zu den §§ 35 und 37)
Strahlenzeichen
, ~
.,,,. -- ' '
I ' \
1 1
1 1
\
, I
'' _____ .,,,. ~
Kennzeichen: schwarz
Untergrund: gelb"
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
77. Anlage IX erhält folgende Fassung:
„Anlage IX
(zu den §§ 35 und 64)
Grenzwerte für Schutzmaßnahmen
bei Oberflächenkontamination von Arbeitsplätzen und Gegenständen in Bq/cm2
1
Grenzwerte der Flächenkontamination )
2 Gegenstände, Kleidung und Wäsche
Arbeitsplätze und
)
Radionuklid
Außenseite der Schutzkleidung in betrieblichen außerhalb von betrieblichen
Art im Kontrollbereich Überwachungsbereichen Überwachungsbereichen
1 2 3 4
Alphastrahler, für die
eine Freigrenze von 5 0,5 0,05
5 • 103 Bq festgelegt ist
Betastrahler und Elek-
troneneinfangstrahler, 500 50 5
für die eine Freigrenze
8
von 5 · 10 Bq festge-
legt ist 3)
Sonstige Radionuklide 50 5 0,5
1
) Gemittelt über eine Fläche von 100 cm 2).
2) Die angegebenen Werte der Flächenkontamination an Arbeitsplätzen schließen die festhaftende Aktivität nicht ein, sofern sichergestellt ist, daß
durch diesen Aktivitätsanteil keine Gefährdung durch Weiterverarbeitung oder Inkorporation möglich ist.
3) Die Werte dieser Zeile gelten auch für C 14, P 33, S 35, Ca 45, Fe 55, Ni 63, V 48 und Pm 147."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 979
78. Anlage X erhält folgende Fassung:
„Anlage X
(zu den §§ 45, 49, 50 und 51)
Grenzwerte 1 ) der Körperdosen im Kalenderjahr
für beruflich strahlenexponierte Personen und Bruchteile dieser Grenzwerte in mSv
Tabelle X 1
Grenzwerte der Körperdosis für beruflich strahlenexponierte Personen
Körperdosis im Kalenderjahr
Kategorie A Kategorie B ½o Kategorie A
1 2 3 4
1. effektive Dosis, Teilkörperdosis:
Keimdrüsen, Gebärmutter, 50 15 5
rotes Knochenmark
2. Teilkörperdosis:
Alle Organe und Gewebe, 150 45 15
soweit nicht unter 1., 3. oder 4. genannt
3. Teilkörperdosis:
Schilddrüse, Knochenoberfläche, Haut, 300 90 30
soweit nicht unter 4 genannt
4. Teilkörperdosis:
Hände, Unterarme, Füße, Unter-
schenkel, Knöchel, einschließlich der 500 150 50
dazugehörigen Haut
1
) Zur Berechnung der effektiven Dosis bei einer Ganz- oder Teilkörperexposition werden die Äquivalentdosen der in Tabelle 2 genannten Organe
und Gewebe mit den Wichtungsfaktoren der Tabelle 2 multipliziert und die so erhaltenen Produkte addiert.
Die Summe der aus Ganzkörper- und Teilkörperexpositionen bei äußerer und innerer Strahlenexposition errechneten Beiträge zur effektiven Dosis
darf den Grenzwert der effektiven Dosis nicht überschreiten. Daneben darf die Summe der durch Ganz- und Teilkörperexpositionen bei äußerer
und innerer Strahlenexposition erhaltenen Teilkörperdosen eines Körperteils den zugehörigen Grenzwert der Teilkörperdosis nicht überschreiten.
Tabelle X 2
Organe und Gewebe Wichtungsfaktoren
1. Keimdrüsen 0,25
2. Brust 0,15
3. rotes Knochenmark 0,12
4. Lunge 0,12
5. Schilddrüse 0,03
6. Knochenoberfläche 0,03
7. andere Organe und Gewebe: 1
) je 0,06
Blase, oberer Dickdarm, unterer Dickdarm, Dünndarm, Gehirn, Leber, Magen,
Milz, Nebenniere, Niere, Bauchspeicheldrüse, Thymus, Gebärmutter
1
) Zur Bestimmung des Beitrages der anderen Organe und Gewebe bei der Berechnung der effektiven Dosis ist die Teilkörperdosis für jedes der 5 am
stärksten strahlenexponierten anderen Organe oder Gewebe zu ermitteln. Die Strahlenexposition der übrigen Organe und Gewebe bleibt bei der
Berechnung der effektiven Dosis unberücksichtigt."
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
79. Nach Anlage X wird folgende neue Anlage XI angefügt:
„Anlage XI
(zu § 45 Abs. 2)
Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition
1. Expositionspfade
1. Bei Ableitung mit Luft:
1.1 Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne
1.2 Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne
1.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe
1.4 Luft - Pflanze
1.5 Luft - Futterpflanze - Kuh - Milch
1.6 Luft - Futterpflanze - Tier - Fleisch
1.7 Atemluft
2. Bei Ableitung mit Wasser:
2.1 Aufenthalt auf Sediment
2.2 Trinkwasser
2.3 Wasser-Fisch
2.4 Viehtränke - Kuh - Milch
2.5 Viehtränke - Tier - Fleisch
2.6 Beregnung - Futterpflanze - Kuh - Milch
2. 7 Beregnung - Futterpflanze - Tier - Fleisch
2.8 Beregnung - Pflanze
Expositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositonspfade sind zu berücksichtigen, wenn dies auf
Grund der örtlichen Besonderheiten des Standortes oder auf Grund der Art der Anlage oder Einrichtung begründet
ist.
II. Lebensgewohnheiten der Referenzperson:
Zur Ermittlung der Strahlenexposition für die Referenzperson sind die folgenden Werte des Lebensmittel-
verbrauches (Ernährungsgewohnheiten), der Atemrate und der Aufenthaltszeiten zu Grunde zu legen:
Tabelle II 1
Jahresverbrauch der Referenzperson
Lebensmittel und Atemrate
Erwachsener Kleinkind
Trinkwasser 800 1 2501
Fisch (Süßwasser) 20 kg -
Milch (einschließlich Milchprodukte) 330 kg 200 kg
Fleisch (einschließlich Fleischwaren) 150 kg 20 kg
Pflanzliche Produkte, 500 kg 60 kg
davon entfallen auf:
- Getreide und Getreideprodukte 190 kg 15 kg
- Obst und Obstsaft 100 kg 20 kg
- Wurzelgemüse (einschl. Kartoffeln) 170 kg 15 kg
- Blattgemüse 40 kg 10 kg
2
Atemrate 3
7 300 m /Jahr 1
) 1 900 m /Jahr
3
)
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 981
Tabelle 112
Aufenthaltszeiten Dauer
Expositionspfade
a) Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne 1 Jahr
b) Gammastrahlung aus der Abluftfahne 1 Jahr
c) Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe 1 Jahr
d) Inhalation radioaktiver Stoffe 1 Jahr
e) Aufenthalt auf Sediment 1 000 Stunden
1 4
) entsprechend 2,32 • 10 m3/s (20 m3/Tag)
2 5
) entsprechend 6,03 • 10 m3/s (5,2 m3/Tag)
III. Übrige Annahmen:
1. Zur Ermittlung der Strahlenexposition sind die Dosisfaktoren aus der im Bundesanzeiger Nr..... vom ....•
1989 (siehe Artikel 2 Satz 2) bekanntgegebenen Zusammenstellung zu verwenden.
2. Zur Ermittlung der Strahlenexposition ist von Modellen auszugehen, die einen Gleichgewichtszustand beschrei-
ben. Die erwarteten Schwankungen radioaktiver Ableitungen sind dabei durch geeignete Wahl der Berechnungs-
parameter zu berücksichtigen.
3. Bei Ableitungen mit Luft sind der Ausbreitungsrechnung das Gauß-Modell und eine langjährige Wetterstatistik zu
Grunde zu legen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zur Berücksichtigung von Besonderheiten des
Standorts oder der Anlage oder Einrichtung die Anwendung anderer Verfahren anordnen oder zulassen. Bei
Ableitungen mit Wasser sind der Berechnung langjährige Mittelwerte der Wasserführung des Vorfluters zu
Grunde zu legen.
4. Die Festlegung von Parameterwerten ist in Verbindung mit den Berechnungsmodellen so zu treffen, daß bei dem
Gesamtergebnis eine Unterschätzung der Strahlenexposition nicht zu erwarten ist. Sind zur Ermittlung der
Strahlenexposition Parameter zu berücksichtigen, deren Zahlenwerte einer Schwankungsbreite unterliegen,
dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen Extremwerte der Einzelparameter gewählt werden."
Artikel 2
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Strahlenschutzverordnung
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Der Bundesmi-
nister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Fundstellen der im Bundesanzeiger bekanntzugebenden
Zusammenstellungen über Dosisfaktoren, Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahresaktivitätszufuhr in den
Anlagen IV und XI einsetzen.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atomgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 2
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Mai 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie
Vom 19. Mai 1989
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie.
S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
§2
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einverneh- Zulassungsvoraussetzungen
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
§ 1
anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung
Ziel der Prüfung Pharmazie zugeordnet werden kann, und danach eine
und Bezeichnung des Abschlusses mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und 2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufspraxis
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum nachweist.
Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeister-
Pharmazie erworben worden sind, kann die zuständige
prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 1 O durchführen.
Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industriemei-
sters als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung §3
in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzuneh-
men: Gliederung und Inhalt der Prüfung
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der (1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin- 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
blick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver-
anlassen der Instandhaltung und Verbesserung der 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
Betriebsmittel; 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tech- (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich und
nischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil
Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qua- bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außer-
lifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der dem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der
Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Ver- §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung
hältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anre- programmiert durchgeführt, kann ihre Dauer gekürzt
gungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen werden.
Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit der
Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bil- (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Rei-
dung der Mitarbeiter; henfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft wer-
den; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeits- Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungs-
leistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und aus- teils zu beginnen.
gehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und
Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktions- §4
flusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und
termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine rei- Fachrichtungsübergreifender Teil
bungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusam- (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden
menarbeit mit anderen Betriebseinheiten; Fächern zu prüfen:
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit
befaßten Stellen und Personen. 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 983
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftli-
che Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Dar- b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
über hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er c) Führungsgrundsätze;
Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeu-
tung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Orga- 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-
nisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis arbeit im Betrieb:
anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft a) Rolle des Industriemeisters,
werden:
b) Kooperation und Kommunikation,
1. Aus der Volkswirtschaftslehre: c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
a) Produktionsformen,
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-
b) Wirtschaftssysteme, fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3
c) nationale und internationale Unternehmens- und genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse, (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
d) nationale und internationale Organisationen und 6 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer
Verbände der Wirtschaft; unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten
betragen im Prüfungsfach:
2. aus der Betriebswirtschaftslehre:
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
a) Betriebsorganisation:
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,
aa) Aufbauorganisation,
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit
bb) Arbeitsplanung, im Betrieb: 1,5 Stunden.
cc) Arbeitssteuerung,
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
dd) Arbeitskontrolle, genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
b) Organisations- und Informationstechniken, nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-
sche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären
c) Kostenrechnung. und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von nicht länger als 30 Minuten dauern.
betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
Rahmen können geprüft werden: schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
1. Aus dem Grundgesetz: wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-
tige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher
a) Grundrechte, Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-
b) Gesetzgebung, fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten
dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
c) Rechtsprechung;
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: §5
a) Arbeitsvertragsrecht, Fachrichtungsspezifischer Teil
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher- der Fachrichtung Pharmazie
heitsrecht,
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht, Fächern zu prüfen:
d) Tarifvertragsrecht,
1. Naturwissenschaftliche Grundlagen,
e) Sozialversicherungsrecht;
2. Arzneimittelkunde,
3. Umweltschutzrecht. 3. Pharmazeutische Technologie, Arbeitssicherheit und
(4) im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenar- Umweltschutz,
beit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, 4. Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Datenver-
daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und arbeitung,
soziologische zusammenhänge im Betrieb erkennen und
5. Pharmazeutische Qualitätssicherung,
beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft
werden: 6. Betriebstechnische Situationsaufgabe.
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen: (2) Im Prüfungsfach „Naturwissenschaftliche Grundla-
gen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
die zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten not-
b) Gruppenverhalten; wendigen naturwissenschaftlichen Kenntnisse verfügt und
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
sie zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen Wirk- und Hilfsstoffe für die Herstellung von Arzneimitteln
anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich verfügt. Er soll Kenntnisse über physikalische Eigenschaf-
machen, daß er die zusammenhänge von abhängigen ten, Bioverfügbarkeiten und Darreichungsformen von Arz-
Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen kön- neimitteln nachweisen. Ferner soll er seine Kenntnisse
nen geprüft werden: über Eigenschaften und Zusammensetzung von Arznei-
mitteln im Hinblick auf die erforderlichen Entwicklungs-
1. Mathematische Grundlagen: und Herstellungsverfahren umsetzen können. In diesem
a) Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Rahmen können geprüft werden:
Aufbau, 1. Grundkenntnisse zur Entwicklung eines Arzneimittels;
b) Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheiten-
2. Grundkenntnisse von Wirkstoffen nach therapeutischer
gleichungen,
Klassifikation;
c) Rechnen mit physikalischen Größen,
3. Grundkenntnisse der Herstellung pharmazeutischer
d) Rechnen mit Mischungsgleichungen, Wirkstoffe;
e) stöchiometrische Rechnungen,
4. wichtige pharmazeutische Hilfsstoffe, Eigenschaften
f) Grundkenntnisse der Statistik; und Bedeutung in der Arzneiform;
2. biologische Grundlagen: 5. Grundkenntnisse über Bioverfügbarkeiten;
a) Grundkenntnisse über pflanzliche und tierische 6. feste, halbfeste und flüssige Darreichungsformen.
Zellen,
(4) Im Prüfungsfach „Pharmazeutische Technologie,
b) Gewebearten und ihre Funktion, Arbeitssicherheit und Umweltschutz" soll der Prüfungsteil-
c) Vermehrungsvorgänge, nehmer nachweisen, daß er über Kenntnisse der pharma-
zeutischen Technologie verfügt. In diesem Zusammen-
d) Grundkenntnisse über Mikroorganismen,
hang soll er deutlich machen, daß er die zur Herstellung,
e) Sterilisation und Desinfektion, Verpackung und Lagerung geeigneten Methoden und Ver-
f) Bedeutung und Einsatzmöglichkeiten der Biotechnik; fahren kennt und ihre Anwendungsmöglichkeiten beurtei-
len kann. Ferner soll er nachweisen, daß er die Anforde-
3. chemische Grundlagen: rungen an die Arbeitssicherheit kennt und die dazu erfor-
derlichen Maßnahmen veranlassen und durchführen kann.
a) Grundkenntnisse über Stoffe, Stoffaufbau und Außerdem soll er nachweisen, daß er die für die pharma-
Mischungen, zeutische Industrie wesentlichen gesetzlichen Grundlagen
b) Stoffveränderungen und Energieumsatz, zum Schutz der Umwelt und die entsprechenden betrieb-
lichen Maßnahmen kennt sowie ihre Einhaltung über-
c) Grundkenntnisse über Säuren, Laugen, Salze und
wachen und veranlassen kann. In diesem Rahmen können
Oxide,
geprüft werden:
d) Grundkenntnisse wichtiger Stoffklassen aus der
anorganischen Chemie, 1. Pharmazeutische Technologie:·
e) Grundkenntnisse wichtiger Stoffklassen aus der a) Herstellungsverfahren und entsprechende techni-
organischen Chemie, sche Einrichtungen sowie ihre Handhabung zur
Herstellung von festen, halbfesten, flüssigen und
f) Grundkenntnisse wichtiger Naturstoffgruppen; sterilen Arzneiformen,
4. physikalische Grundlagen: b) Maßnahmen und Verhalten bei Störungen,
a) physikalische Methoden der Stofftrennung und c) Packmittel, Verpackungsverfahren und entspre-
-vereinigung, chende technische Einrichtungen sowie ihre Hand-
habung zur Verpackung von festen, halbfesten, flüs-
b) Stoffkonstanten, internationales Einheitensystem
(SI), sigen und sterilen Arzneiformen, ,
d) Lagerung von Rohstoffen, Bulkware und Fertigpro-
c) Grundkenntnisse der Meßtechnik,
dukten;
d) Grundkenntnisse aus der Mechanik der Festkörper:
Kräfte, Momente, Arbeit, Leistung, 2. Arbeitssicherheit:
e) Grundkenntnisse aus der Mechanik der Flüssig- a) spezifische Rechtsvorschriften der Arbeitssicher-
keiten und Gase: Hydrostatik, Hydrodynamik, Gas- heit,
druck, Partialdruck,
b) technische, physiologische sowie psychologische
f) Grundkenntnisse aus der Wärmelehre: Energie- Grundlagen der Unfallverhütung,
formen, Wärmetausch, Zustandsänderungen, c) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe,
g) Grundkenntnisse aus der Elektrotechnik, d) Schutzmaßnahmen an technischen Einrichtungen
h) elektrische Anlagen, gegen Brand- und Explosionsgefahr und gegen
Gefahren im innerbetrieblichen Transport und Ver-
i) Grundkenntnisse aus der Wellenlehre.
kehr,
(3) Im Prüfungsfach „Arzneimittelkunde" soll der Prü- e) persönliche Schutzausrüstungen und besondere
fungsteilnehmer nachweisen, daß er über Kenntnisse der Sicherheitsmaßnahmen;
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 985
3. Umweltschutz: 1. Normales Betriebsgeschehen;
a) gesetzliche Grundlagen, 2. In- und Außerbetriebnahme von Fertigungslinien oder
wesentlichen Aggregaten;
b) betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung und zur
Verminderung von Umweltbelastungen, 3. Störungen mit Auswirkungen auf die Funktion der
Aggregate und auf das Produkt.
c) betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung von Stör-
fällen und Schadensereignissen, (8) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungs-
d) Wiederverwendung von Rohstoffen und Entsor- fächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll
gung. nicht länger als 10 Stunden dauern; sie besteht je Prü-
fungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.
(5) Im Prüfungsfach „Meß-, Steuerungs- und Rege- Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
lungstechnik, Datenverarbeitung" soll der Prüfungsteilneh-
mer nachweisen, daß er Kenntnisse über die Meß-, 1. Naturwissenschaftliche Grundlagen: 1,5 Stunden,
Steuer- und Regeleinrichtungen in der pharmazeutischen 2. Arzneimittelkunde: 1,5 Stunden,
Fertigung besitzt, die ihn befähigen, den Fertigungsprozeß
zu beurteilen, Betriebsstörungen zu erkennen, Fehler ein- 3. Pharmazeutische Technologie,
zugrenzen und die Beseitigung von Störungen zu veran- Arbeitssicherheit und Umweltschutz: 3 Stunden,
lassen. Er soll ferner nachweisen, daß er über Grund- 4. Meß-, Steuerungs- und
kenntnisse der Datenverarbeitung verfügt und sie in Regelungstechnik, Datenverarbeitung: 1 Stunde,
seinem Aufgabenbereich anwenden kann. In diesem
Rahmen können geprüft werden: 5. Pharmazeutische Qualitätssicherung: 1 Stunde.
1. Grundlagen der Messung und Erfassung wichtiger (9) In dem in Absatz 1 Nr. 6 genannten Prüfungsfach ist
Prozeßgrößen der pharmazeutischen Verfahrenstech- ebenfalls schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung
nik; besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit
2. Funktionsweise von Meßumformern und Signalum- und soll mindestens 3 Stunden, jedoch nicht länger als
formern; 4 Stunden dauern.
3. Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik; (10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-
4. Grundlagen der fertigungsbezogenen Datenverarbei-
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie
tung;
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige
5. Erfassung und Verarbeitung von Prozeßdaten, spei- Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-
cherprogrammierbare Steuerung; tung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen
6. Zusammenwirken von Steuer- und Regeleinrichtungen
nicht länger als 30 Minuten dauern.§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2
in der pharmazeutischen Fertigung.
gilt entsprechend.
(6) Im Prüfungsfach „Pharmazeutische Qualitätssiche-
rung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die §6
für die Herstellung und Qualitätssicherung von Arznei-
mitteln wichtigen Vorschriften und Richtlinien kennt und in Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
der Lage ist, auf dieser Basis die Herstellung von Arznei-
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in
mitteln unter Berücksichtigung der anerkannten pharma-
folgenden Fächern zu prüfen:
zeutischen Regeln zu kontrollieren. In diesem Rahmen
können geprüft werden: 1. Grundfragen der Berufsbildung,
1. Vorschriften und Richtlinien für die Herstellung und 2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
Qualitätssicherung von Arzneimitteln;
3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
2. anerkannte pharmazeutische Regeln über die ord-
nungsgemäße Herstellung und Qualitätssicherung von 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
Arzneimitteln;
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung"
3. Hygiene in der pharmazeutischen Fertigung und Ver- können geprüft werden:
packung;
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-
4. Qualitätssteuerung während der Herstellung, Verpak- system, individueller und gesellschaftlicher Anspruch
kung und Lagerung; auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individu-
5. Qualitätssicherungssystem und Dokumentationen. elle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und
Arbeitsleistung, zusammenhänge zwischen Berufs-
(7) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf- bildung und Arbeitsmarkt;
gabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche
einer praxisnahen Situationsaufgabe entsprechende Maß- Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-
nahmen unter Anwendung der in den Absätzen 2 bis 6 lichen Bildung;
angeführten Kenntnisse auswählen und erläutern kann. In
diesem Rahmen können Aufgaben aus folgenden 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-
Betriebssituationen geprüft werden: den und des Ausbilders.
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern.
Ausbildung" können geprüft werden: Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch
durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt-
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-
finden.
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte: §7
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
dung,
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde- Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-
nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb- fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle
lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze, freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,
Erstellen des betrieblichen Ausbildungsplans; einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera- richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß
tung und dem Ausbildungsberater; eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung
bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung: Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine voll-
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben ständige Freistellung ist nicht zulässig.
am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,
Demonstration von Ausbildungsvorgängen, (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
b) Ausbildungsmittel, von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach
c) Lern- und Führungshilfen, dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
d) Beurteilen und Bewerten.
deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent-
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil- spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die
dung" können geprüft werden: berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des
Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer
Berufsausbildung; öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung; bestanden hat, deren Inhalt den im § 6 genannten Anfor-
derungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-
Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-
schen Prüfungsteil freigestellt werden.
penpsychologische Verhaltensweisen;
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher; §8
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten Bestehen der Prüfung
des Jugendlichen;
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein- ten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten, sches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den
Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung. einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufsbil- Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen;
dung" können geprüft werden: dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes, gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die
der jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil- praktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und
dungsgesetzes; arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den
jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
bilden.
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,
des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags- (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde- nehmer in jedem der drei Prüfungsteile und im Prüfungs-
rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des fach „Betriebstechnische Situationsaufgabe" mindestens
Unfallschutzrechts; ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden- höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht aus-
den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden. reichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden
Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- nicht bestanden.
führen.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzuferti- Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
genden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen
Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll die Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden
in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und je Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 987
Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprüfung
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben
abgelegten Prüfung anzugeben. und sich in der Zeit vom 1 . Dezember 1989 bis zum
30. November 1991 zu einer Wiederholungsprüfung an-
§9 melden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis-
herigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann
Wiederholung der Prüfung
auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungs-
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal prüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;§ 9 Abs. 2
wiederholt werden. findet in diesem Fall keine Anwendung.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
§ 11
teilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Lei-
stungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausge- Berlin-Klausel
reicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 10
Übergangsvorschriften § 12
(1) Die am 1. Dezember 1989 laufenden Prüfungs- Inkrafttreten
verfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu
Ende geführt werden. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1989 in Kraft.
Bonn, den 19. Mai 1989
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie
Herr/Frau .............................................................................................................................. .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ................................................................ .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin - Fachrichtung Pharmazie vom 19. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 982)
bestanden.
Datum
Unterschritt
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 989
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die
am . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/
im Prüfungsfach ......................... freigestellt.")
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1. Naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Arzneimittelkunde
3. Pharmazeutische Technologie, Arbeitssicherheit und Umweltschutz
4. Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Datenverarbeitung
5. Pharmazeutische Qualitätssicherung
6. Betriebstechnische Situationsaufgabe
(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die
am . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil
freigestellt.")
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
(Beitragszahlungsverordnung)
Vom 22. Mai 1989
Auf Grund des § 28 n Nr. 2 bis 4 des Vierten Buches Zweiter Abschnitt
Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezem-
ber 1976, BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des
Weiterleitung und Abrechnung
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) ein- durch die Einzugsstelle
gefügt worden ist, wird verordnet:
§3
Weiterleitung
Erster Abschnitt
(1) Die Einzugsstelle hat an jedem Arbeitstag Aufträge
Zahlungen des Arbeitgebers
zur Überweisung der nach § 28k Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch weiterzuleitenden Beträge zu
§ 1 erteilen. In die Aufträge sind jeweils die an diesem Arbeits-
Tag der Zahlung, Zahlungsmittel tag bei der Einzugsstelle gebuchten Beträge zu überneh-
men; gebuchte Beträge mit einer späteren Wertstellung
(1) Die Zahlungen des Arbeitgebers oder sonstiger Zah- sind in die Aufträge zu übernehmen, die für den Tag der
lungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu Wertstellung erteilt werden. Einzugsstellen mit dezentra-
leisten. Als Tag der Zahlung gilt lem Beitragseinzug haben die Beträge zentral weiterzulei-
1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs, ten; das Nähere über die Weiterleitung ist zwischen den
Beteiligten zu vereinbaren. Solange der an einen Zah-
2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Ein- lungsempfänger weiterzuleitende Betrag fünftausend
zahlung auf ein Konto der Einzugsstelle sowie bei Deutsche Mark nicht erreicht, kann er am Ende des Kalen-
Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der dermonats überwiesen werden. Ergibt sich am Monats-
Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle. Bei rückwir-
ende eine Unter- oder Überzahlung, ist diese innerhalb
kend vorgenommener Wertstellung gilt der Buchungs-
einer Woche auszugleichen.
tag der Einzugsstelle als Tag der Zahlung.
(2) Der Zahlungsempfänger kann bestimmen, auf wel-
(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel
ches Konto zu überweisen ist. Die Bundesanstalt für Arbeit
sind nicht zugelassen. bestimmt, an welche ihrer Dienststellen weiterzuleiten ist.
(3) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches Auf Verlangen des Zahlungsempfängers sind die Überwei-
Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Einzugsstelle im sungen beschleunigt, z. B. durch Blitzgiro oder telegra-
Sinne des Absatzes 1 und des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5 fisch, vorzunehmen.
der Verband.
(3) Die Einzugsstelle behält die Vergütung für den Bei-
tragseinzug anteilig ein. Darüber hinaus behält sie die
§2 Gebühren nach Absatz 2 Satz 3 ein.
Reihenfolge der Tilgung
§4
Schuldet der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungs-
pflichtiger Auslagen der Einzugsstelle, Gesamtsozialversi- Abrechnung
cherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen (1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfänger bis
oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, zum Zwanzigsten des Monats eine Abrechnung für den
welche Schuld getilgt werden soll. Trifft der Arbeitgeber Vormonat einzureichen.
keine Bestimmung, werden die Schulden in der in Satz 1
genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen (2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenverbän-
Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer den der Krankenkassen, den Trägern der Rentenversiche-
Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt. rung der Arbeiter, der Bundesversicherungsanstalt für
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 991
Angestellte, der Bundesknappschaft und der Bundesan- die über der für diese Beiträge maßgebenden Beitragsbe-
stalt für Arbeit vereinbarte Vordruck (Monatsabrechnung) messungsgrenze liegen, nicht zu berücksichtigen.
zu verwenden. Wird die Abrechnung mit Hilfe automati-
scher Einrichtungen hergestellt, muß sie dem Aufbau des §7
Vordrucks entsprechen.
Zulässige Abweichung
(1) Beträgt die Abweichung zwischen dem Abstim-
Dritter Abschnitt mungs-Soll und dem Abstimmungs-Ist nicht mehr als 100
Abstimmung durch die Einzugsstelle Deutsche Mark, gelten Beiträge und Arbeitsentgelte als
nach § 28 k Abs. 2 des abgestimmt. Bei einer höheren Abweichung gelten Bei-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch träge und Arbeitsentgelte als abgestimmt, wenn die Abwei-
chung nicht mehr als 0,25 Promille des Abstimmungs-lsts
beträgt. Dies gilt nicht, wenn die Abweichung höher ist als
§5 0,25 Promille der Summe von 2 500 Durchschnittsentgel-
Begriffsbestimmungen ten (Grenzwert) und das Abstimmungs-Ist den Grenzwert
übersteigt. Maßgeblich ist das für das Kalenderjahr vor
(1) Die Arbeitsentgelte, die den Beiträgen gemäß den
dem abzustimmenden Kalenderjahr bestimmte Durch-
Beitragsnachweisen, die ein Arbeitgeber für das zurücklie-
schnittsentgelt der Rentenversicherung.
gende Kalenderjahr der zuständigen Einzugsstelle einge-
reicht hat, zugrunde liegen, bilden das Abstimmungs-Soll. (2) Wird die nach Absatz 1 zulässige Abweichung über-
Dieses ist in den Fällen des § 4 Abs. 2 der Beitragsüber- schritten, hat die Einzugsstelle vor Absendung der Mittei-
wachungsverordnung entsprechend zu erhöhen oder zu lung nach § 28 k Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-
vermindern. gesetzbuch dem Arbeitgeber die für die Abstimmung nach
Absatz 1 maßgebenden sowie die nach § 6 Abs. 1 Satz 1
(2) Die gemeldeten Arbeitsentgelte bilden das Abstim- und 2 berechneten Beträge mit einer Erklärungsfrist von
mungs-Ist. Im Fall des § 6 Abs. 2 gilt der von der Bundes- drei Monaten schriftlich mitzuteilen.
knappschaft berechnete Betrag als Abstimmungs-Ist. Das
Abstimmungs-Ist ist in den Fällen des§ 4 Abs. 1 Satz 2 der
Beitragsüberwachungsverordnung um das ausgefallene
meldepflichtige Arbeitsentgelt zu vermindern. Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften
§6
Berechnung §8
(1) Die Einzugsstelle hat die nach § 4 Abs. 1 und 2 der Berlin-Klausel
Beitragsüberwachungsverordnung mitgeteilten Beiträge Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
für jede abzustimmende Beitragsgruppe in Arbeitsentgelt tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des Sozial-
umzurechnen sowie unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 gesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
Satz 2 das Abstimmungs-Soll und unter Berücksichtigung versicherung - auch im Land Berlin.
von § 5 Abs. 2 Satz 3 das Abstimmungs-Ist für jede abzu-
stimmende Beitragsgruppe festzustellen. Die Soll- und
§9
lstbeträge sind jeweils zu addieren. Die Summen sind das
für § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 maßgebende Abstimmungs- Inkrafttreten
Soll und Abstimmungs-Ist.
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Dritten
(2) Die Bundesknappschaft hat für die Abstimmung der Abschnitts am 1. Juli 1989 in Kraft. Der Dritte Abschnitt tritt
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit die Arbeitsentgelte, am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Mai 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über die Durchführung der Beitragsüberwachung
und die Auskunfts- und Vorlagepflichten
(Beitragsüberwachungsverordnung)
Vom 22. Mai 1989
Auf Grund Prüfung durch denselben Versicherungsträger aufzube-
- des § 28 n Nr. 6 und 7 und des § 28 p Abs. 8, auch in wahren. Zuständig für die Mitteilung ist in den Fällen des
Verbindung mit Absatz 6 des Vierten Buches Sozialge- § 28 p Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die
setzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember Einzugsstelle, in den Fällen des § 28 p Abs. 2 des Vierten
1976, BGBI. 1 S. 3845), die durch Artikel 1 Nr. 5 des Buches Sozialgesetzbuch jeder Versicherungsträger, der
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eine Prüfung durchgeführt hat. Der Arbeitgeber hat den
eingefügt worden sind, Prüfern die Mitteilungen anderer Versicherungsträger vor-
zulegen. Liegt eine Prüfungsmitteilung noch nicht vor und
- des § 98 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 bis 5 sind Bedenken ausgesprochen worden, so hat der Arbeit-
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des geber diese den Prüfern mitzuteilen.
Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1 S. 1450),
Absatz 1 Satz 4 und 5 angefügt durch Artikel 1O Abs. 2
§2
Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2330), Lohnunterlagen
wird verordnet: (1) Der Arbeitgeber hat in den Lohnunterlagen folgende
Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen:
1. den Familien- und Vornamen und gegebenenfalls das
Erster Abschnitt betriebliche Ordnungsmerkmal,
Prüfung beim Arbeitgeber 2. das Geburtsdatum,
3. die Anschrift,
§ 1
4. den Beginn und das Ende der Beschäftigung,
Grundsätze
5. die Beschäftigungsart,
(1) Die Prüfung beim Arbeitgeber nach§ 28p des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt grundsätzlich nach 6. die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung
vorheriger Ankündigung durch die Versicherungsträger. von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben,
Die Ankündigung soll möglichst einen Monat, sie muß 7. das Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches
jedoch spätestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen. Mit Sozialgesetzbuch, seine Zusammensetzung und zeit-
Zustimmung des Arbeitgebers kann von Satz 2 abgewi- liche Zuordnung,
chen werden. In den Fällen des § 98 Abs. 1 Satz 4 des
8. das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitrags-
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch kann die Prüfung ohne
bemessungsgrenze der Rentenversicherung, seine
Ankündigung durchgeführt werden.
Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,
(2) Die Prüfer der Versicherungsträger haben sich aus- 9. den Beitragsgruppenschlüssel,
zuweisen. Der Arbeitgeber hat einen zur Durchführung der
Prüfung geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die 10. die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungs-
erforderlichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung zu beitrag,
stellen. 11. den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitrags-
(3) Jeder Versicherungsträger, der eine Prüfung durch-
gruppen getrennt,
geführt hat, hat den Umfang und das Ergebnis der Prüfung
sowie in den Fällen des § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 1 und 12. die für die Erstattung von Meldungen erforderlichen
der Anlage 3 Nr. 5 Satz 3 die Gründe für das Verlangen Daten, soweit sie in den Nummern 1 bis 10 nicht
der Prüfer in einem Bericht festzuhalten. In ihm sind neben enthalten sind,
den für die Übersicht nach § 28 p Abs. 7 des Vierten 13. bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung
Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten insbeson- der Beschäftigung.
dere auch die Gründe für die fehlerhafte Berechnung von
Beiträgen und die Personen im Einzelfall namentlich zu Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Schlecht-
nennen, für die Beiträge nachberechnet oder zu Unrecht wettergeld und das ausgefallene meldepflichtige Arbeits-
gezahlt und daher zu beanstanden sind. Die Prüfberichte entgelt anzugeben. Bestehen die Lohnunterlagen aus
sind auf begründete Anforderung anderen zur Prüfung mehreren Teilen, sind diese Teile durch ein betriebliches
verpflichteten Versicherungsträgern zu übersenden. Ordnungsmerkmal zu verbinden. Die Angaben nach
Satz 1 Nr. 7 bis 11 und Satz 2 sind für jeden Lohn- oder
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber inner- Gehaltsabrechnungszeitraum erforderlich. Die Beträge
halb von zwei Monaten nach Abschluß der Prüfung schrift- nach Satz 1 Nr. 8 sind für die Meldungen zu summieren.
lich mitzuteilen. In den Fällen des§ 28p Abs. 2 des Vierten Berichtigungen zu den Angaben nach Satz 1 Nr. 7 bis 11
Buches Sozialgesetzbuch ist die Mitteilung des Rentenver- und Satz 2 oder Stornierungen sind besonders kenntlich
sicherungsträgers über die Betriebskrankenkasse zu lei- zu machen. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 5, 6 und 10
ten. Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur nächsten können verschlüsselt werden.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 993
(2) Unterlagen, aus denen die nach Absatz 1 Satz 1 (4) In der Beitragsabrechnung nach Absatz 1 sind
Nr. 6 und 13 erforderlichen Angaben ersichtlich sind, sind zusätzlich Beschäftigte mit den Angaben nach Absatz 1
zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Diese Unterlagen und Satz 1 Nr. 1 und 2 zu erfassen, für die Beiträge nicht
die für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung über gezahlt werden. Sind Beitragsabrechnungen für mehrere
den Beginn der Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse sowie Einzugsstellen zu erstellen, hat die Erfassung nach Satz 1
ein Beleg über die erstatteten Meldungen gehören zu den gesondert zu erfolgen.
Lohnunterlagen.
(5) Die Beitragsabrechnung kann mit Hilfe automatischer
(3) Die Lohnunterlagen können mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt oder auf Bildträgern aufgezeichnet
Einrichtungen oder auf Bildträgern geführt werden. werden.
§4
§3
Beitragsnachweis
Beitragsabrechnung
(1) Für den Beitragsnachweis nach§ 28f Abs. 3 Satz 1
(1) Zur Prüfung der Vollständigkeit der Lohn- und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der amtliche
Gehaltsabrechnung sowie der Eintragungen im Beitrags- Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. In
nachweis nach § 4 hat der Arbeitgeber für jeden Abrech- den Fällen des§ 3 Abs. 1 Satz 2 ist ein besonderer Bei-
nungszeitraum alle Beschäftigten mit den folgenden Anga- tragsnachweis einzureichen; hierfür ist der amtliche Vor-
ben listenmäßig und nach Einzugsstellen getrennt zu druck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die
erfassen, wobei die Liste entsprechend der Sortierfolge Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse bestim-
der Lohnunterlagen zu erstellen ist: men den Beitragsnachweis in Anlehnung an den amtlichen
1. dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls dem Vordruck unter Berücksichtigung der für sie geltenden
betrieblichen Ordnungsmerkmal, besonderen Vorschriften. Wird der Beitragsnachweis mit
Hilfe automatischer Einrichtungen hergestellt, muß er dem
2. dem Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches
Aufbau des amtlichen Vordrucks entsprechen.
Sozialgesetzbuch,
3. dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Beitrags- (2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist jeweils für ein
bemessungsgrenze der Rentenversicherung, Kalenderjahr ein besonderer Beitragsnachweis einzurei-
chen und als solcher zu kennzeichnen; in dem besonderen
4. dem Beitragsgruppenschlüssel, Beitragsnachweis können die Angaben für ein Kalender-
5. den Sozialversicherungstagen, jahr zusammengefaßt werden. In den Fällen des § 3
Abs. 3 ist dem Beitragsnachweis eine Mitteilung des
6. dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitrags-
Arbeitgebers über die erstatteten Beiträge beizufügen.
gruppen getrennt, ohne die Beträge nach Nummer 7,
7. dem vom Arbeitgeber allein zu tragenden Gesamt- (3) Der Beitragsnachweis gilt als Dauernachweis und ist
sozialversicherungsbeitrag, nach Beitragsgruppen ge- als solcher zu kennzeichnen, wenn sein Inhalt unverändert
trennt. gelten soll.
Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Schlecht- (4) Sind bei richtiger Beitragsabrechnung Angaben in
wettergeld und das ausgefallene meldepflichtige Arbeits- einem Beitragsnachweis für vergangene Kalenderjahre zu
entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenver- berichtigen oder zu stornieren, ist jeweils für ein Kalender-
sicherung anzugeben und zu summieren; die hierauf ent- jahr ein neuer Beitragsnachweis unverzüglich einzurei-
fallenden Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung chen. In diesem Beitragsnachweis sind nur die Berichti-
sind ebenfalls anzugeben. Für Beschäftigte, für die keine gungen oder Stornierungen anzugeben. Absatz 2 Satz 1
Beiträge oder Beitragsanteile zur Rentenversicherung, zweiter Halbsatz gilt.
jedoch solche zur Bundesanstalt für Arbeit gezahlt werden, (5) Wird der Beitragsnachweis von einem Dritten für den
ist im Falle der Zahlung von Kurzarbeiter- oder Schlecht- Arbeitgeber erstellt und eingereicht, tritt an die Stelle der
wettergeld das Ausfallentgelt anzugeben. Die Beträge Unterschrift des Arbeitgebers der Name und die Anschrift
nach Satz 1 Nr. 6 und 7 sind nach Beitragsgruppen zu (Firmenstempel) sowie die Unterschrift des Dritten.
summieren; aus den Einzelsummen ist die Gesamtsumme
aller Beiträge zu bilden. Berichtigungen oder Stornierun- (6) Berechnet die Einzugsstelle die Beiträge, hat ihr der
gen sind besonders kenntlich zu machen. Arbeitgeber die für die Berechnung der Beiträge notwendi-
gen Angaben mitzuteilen. Die Absätze 2 und 3 gelten
(2) Wurde in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März entsprechend.
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltab-
rechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres §5
zugeordnet, ist eine besondere Beitragsabrechnung ent-
sprechend Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn Mitwirkung
diese Beiträge in der Beitragsabrechnung (Absatz 1) nach (1) Die Aufzeichnungen nach den §§ 2 und 3 müssen so
Kalenderjahren gesondert gekennzeichnet und summiert beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Berichtigungen oder innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die
Stornierungen, die vergangene Kalenderjahre betreffen, Lohn- und Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers vermitteln
entsprechend. können. Die Angaben sind vollständig, richtig, in zeitlicher
Folge und geordnet vorzunehmen.
(3) In den Fällen des § 166a in Verbindung mit § 160
Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt Absatz 2 ent- (2) Bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automati-
sprechend. scher Einrichtungen durchgeführt werden, hat der Arbeit-
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
geber ein ordnungsmäßiges Verfahren zu gewährleisten. ten bei der Abstimmung der Beiträge nach § 28 k Abs. 2
Das Abrechnungsverfahren ist einschließlich der Änderun- des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht aufgeklärt
gen zu dokumentieren. Für die Dokumentation und Prüf- werden konnten. In den Fällen des § 28 p Abs. 2 des
barkeit von Speicherbuchführungen gelten die in der Vierten Buches Sozialgesetzbuch haben die Betriebskran-
Anlage 3 Nr. 1 bis 5 genannten Anforderungen; für kenkassen die Unterlagen über die Abstimmung von Bei-
Abrechnungsverfahren ohne Speicherbuchführung gelten trägen den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen
sie entsprechend. Die Dokumentation ist so lange aufzu- zur Verfügung zu stellen.
bewahren, daß die Feststellungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1
und 2 getroffen werden können. Bei der Prüfung von (3) Die Versicherungsträger sind berechtigt, beim Arbeit-
Programmen durch Testaufgaben hat der Arbeitgeber die geber über den Bereich der Lohn- und Gehaltsabrech-
erforderlichen Arbeiten auszuführen und das Testergebnis nung, jedoch nicht über den Bereich des Rechnungswe-
den Prüfern zu übergeben. Bei der Prüfung durch Testauf- sens hinaus zu prüfen, soweit es Gründe für die Annahme
gaben können nur gemeinsame Testaufgaben verwendet gibt, daß sich für die Versicherungs- oder Beitragspflicht
werden. Der Arbeitgeber kann eine Änderung der Testauf- und die Beitragshöhe erhebliche Unterlagen auch außer-
gaben verlangen, soweit dies durch betriebliche Gegeben- halb der Lohn- und Gehaltsabrechnung befinden. Der
heiten begründet ist. Ist der Arbeitgeber mit der Verwen- Arbeitgeber hat Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der
Prüfer dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein versiche-
dung von Testaufgaben nicht einverstanden oder kommt
eine Prüfung von Programmen durch Testaufgaben rungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen.
bereits aus programm- oder speichertechnischen Gründen
nicht in Betracht, sollen zur Vermeidung von Massenarbei- (4) In den Fällen des§ 5 Abs. 2 sollen Verfahren oder
ten bestimmte prüfrelevante Fallgruppen (Anlage 3 Nr. 6) Verfahrensteile, die bereits geprüft, nicht beanstandet und
vom Arbeitgeber herausgesucht und ausgedruckt werden später nicht geändert worden sind, nicht erneut geprüft
(Selektion). Zusätzlich zur Selektionsprüfung kann der werden. Bei bereits geprüften Verfahren oder Verfahrens-
Prüfer verlangen, daß ihm Fälle, die manuell abgerechnet teilen, die später geändert worden sind, kann die Prüfung
worden sind oder in denen das beitragspflichtige Arbeits- auf Änderungen beschränkt werden.
entgelt manuell vorgegeben worden ist, vorgelegt werden.
Die selektierten Daten sind den Lohn- und Gehaltsabrech-
nungen des laufenden Kalenderjahres zu entnehmen. Zweiter Abschnitt
Daten vergangener Kalenderjahre dürfen für die Selek-
tionsprüfung nur im Rahmen der programm- und speicher- §7
technischen Möglichkeiten des eingesetzten Systems ver-
langt werden. Die Selektionsprüfung ist mit dem Arbeitge- Prüfung beim Steuerberater
ber rechtzeitig vorzubereiten. Kann eine Selektionsprüfung oder bei einer anderen Stelle
nicht durchgeführt werden, sind den Prüfern die von ihnen (1) Für die Prüfung bei den in§ 28p Abs. 6 des Vierten
gewünschten Lohnunterlagen (§ 2 Abs. 1) und Beitragsab- Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten § 1
rechnungen unverzüglich auszudrucken oder es sind les- und § 6 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend. Das Ergebnis der
bare Reproduktionen herzustellen, soweit den Prüfern die Prüfung ist auch dem Arbeitgeber innerhalb von zwei
Nutzung der betrieblich installierten Technik nicht zuzumu- Monaten nach Abschluß der Prüfung schriftlich mitzuteilen.
ten ist.
(2) Die §§ 2 bis 5 gelten entsprechend, soweit die
(3) Der Arbeitgeber hat die bei der Prüfung festgestellten genannten Stellen solche Aufgaben übernommen haben.
Mängel unverzüglich zu beheben; ihm kann eine Frist
gesetzt werden. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus Vor- (3) Das Recht auf Prüfung beim Arbeitgeber oder in den
kehrungen zu treffen, daß die festgestellten Mängel sich Räumen der Einzugsstelle bleibt unberührt.
nicht wiederholen. Es kann ihm auferlegt werden, die
ordnungsmäßige Mängelbeseitigung und die getroffenen
Vorkehrungen mitzuteilen. Dritter Abschnitt
(4) Soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
dürfen Unterlagen des Arbeitgebers auf Kosten der Ver- §8
sicherungsträger vervielfältigt werden. Prüfung in den Räumen der Einzugsstelle
(5) Auf Verlangen hat der Arbeitgeber Auszüge aus den (1) Für die Prüfung bei der Einzugsstelle gelten § 1
Prüfberichten der Finanzbehörden vorzulegen, die für die Abs. 1, 3 und 4 sowie die§§ 2 bis 5 und§ 6 Abs. 1, 2
Aufgabenerfüllung der Prüfer, insbesondere für die Ver- und 4.
sicherungs- oder Beitragspflicht und die Beitragshöhe, von
Bedeutung sind. (2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 98
Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch,
·gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts.
§6
Umfang
Vierter Abschnitt
(1) Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 2
und 3 einschließlich der Unterlagen im Sinne des § 2
§9
Abs. 2 sowie der Beitragsnachweise kann auf Stich-
proben beschränkt werden. Kosten
(2) Die Prüfung der gemeldeten Arbeitsentgelte kann auf Kosten oder Verdienstausfall, die dem Arbeitgeber oder
solche Fälle beschränkt werden, in denen Unstimmigkei- dem Auftragnehmer (§ 28 p Abs. 6 des Vierten Buches
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 995
Sozialgesetzbuch) durch die Prüfung entstehen, werden setzbuches - Zehntes Buch, Drittes Kapitel - auch im
nicht erstattet. Land Berlin.
Fünfter Abschnitt § 11
Schlußvorschriften In kl'afttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.§ 4 gilt
§ 10 erstmals für am 1. Juli 1989 beginnende Lohnabrech-
Berlin-Klausel nungszeiträume.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- (2) Soweit der Arbeitgeber die in dieser Verordnung
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des festgelegten Pflichten im Zeitpunkt des lnkrafttretens nicht
Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die erfüllen kann, kann ihm von der Einzugsstelle eine Frist bis
Sozialversicherung - und mit Artikel II § 24 des Sozialge- spätestens zum 1. Januar 1990 eingeräumt werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Mai 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 1
Arbeitgeber Betriebs-/Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers
r 7 Zeitraum
von: Tag* Monat Jahr
OJOJOJ
(Name und Anschrift bis: Tag* Monat Jahr
der Krankenkasse)
OJOJOJ
Kennzeichen eintragen: D, K D
L _J D = Dauer-Beitragsnachweis
K = Korrektur-Beitragsnachweis
f. abgelaufene Kalenderjahre
* Tag nur angeben, wenn Lohnabrechnungs-
zeitraum vom Kalendermonat abweicht.
Beitragsgruppe Gesamtbeitrag
Beitragsnachweis alphab. numer. DM Pf
Beiträge zur Krankenversicherung - allgemeiner Beitrag - G 100
Beiträge zur Krankenversicherung - erhöhter Beitrag - H 200
Beiträge zur Krankenversicherung - ermäßigter Beitrag - F 300
Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter K 010
Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten L 020
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit M 001
Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter - Arbeitgeberanteil - 1/2K 030
Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten - Arbeitgeberanteil - 1/2 L 040
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitgeberanteil - 1/2 M 002
Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz - für Krankheitsaufwendungen -
(LFZG) U1 000
Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz - f. Mutterschaftsaufwendungen -
(LFZG) U2 009
Gesamtsumme
Beiträge zur
Krankenversicherung
- freiwillige Mitglieder*
Es wird bestätigt, daß die Angaben mit denen der Lohn- und Gehaltsunterlagen - Erstattung gemäß
übereinstimmen und in diesen sämtliche Entgelte enthalten sind. § 10 LFZG
zu zahlender
Betrag/Guthaben
Datum, Unterschrift * freiwillige Angabe des Arbeitgebers
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 997
Anlage 2
Arbeitgeber Betriebs-/Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers
r 7 Zeitraum
von: Tag* Monat Jahr
[IJ [IJ [IJ
(Name und Anschrift bis: Tag* Monat Jahr
der Krankenkasse)
[IJ [IJ [IJ
Kennzeichen eintragen: K D
L _J K = Korrektur-Beitragsnachweis
f. abgelaufene Kalenderjahre
* Tag nur angeben, wenn Lohnabrechnungs-
zeitraum vom Kalendermonat abweicht.
Besonderer Beitragsnachweis
für Beiträge aus bzw. für Kurzarbeiter- (KUG) oder Schlechtwettergeld (SWG)
Beitragsgruppe KUG/SWG Ausfallentgelt Beitrag
Beiträge zur
alphab. numer. DM Pf DM Pf DM Pf
Krankenversicherung
- allgemeiner Beitrag - G 100 1~ ,, /
Krankenversicherung
- erhöhter Beitrag - H 200
X
Krankenversicherung
- ermäßigter Beitrag - F 300
V ~
Rentenversicherung der Arbeiter K 010
Rentenversicherung der Angestellten L 020
Rentenversicherung der Arbeiter
- Arbeitgeberanteil - 1/2K 030
Rentenversicherung der Angestellten
- Arbeitgeberanteil - 1/2 L 040
Gesamtsumme
Es wird bestätigt, daß die Angaben mit denen der Lohn- und Gehaltsunterlagen Zusätzliche Angabe für nicht rv-beitragspflichti-
übereinstimmen und in diesen sämtliche Entgelte enthalten sind. ge Beschäftigte, die beitragspflichtig zur BA sind:
1Ausfallentgelt DM I PI 1
Datum, Unterschrift
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 3
Dokumentation und Prüfbarkeil von Speicherbuchführungen
1. Die Speicherbuchführung muß wie jede andere Buch- angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
führung von einem sachverständigen Dritten hinsicht- Er muß die dafür erforderlichen Darstellungspro-
lich ihrer formellen und sachlichen Richtigkeit inner- gramme sowie Maschinenzeiten und sonstigen Hilfs-
halb angemessener Zeit prüfbar sein. Dies muß mittel, z. B. Personal, Bildschirme, Lesegeräte, bereit-
sowohl durch die Prüfbarkeit einzelner Geschäftsvor- stellen. Sind alle von den Prüfern für eine Selektions-
fälle (fallweise Prüfung) als auch durch die Prüfbarkeit prüfung verlangten Daten aus Lohnunterlagen und
des Abrechnungsverfahrens (Verfahrensprüfung) Beitragsabrechnungen ausgedruckt worden, ist ein
möglich sein. weitergehendes Verlangen der Prüfer besonders zu
begründen und auf das erforderliche Maß zu
2. Aus der dazu erforderlichen Verfahrensdokumenta-
beschränken. Bei jeder Prüfung sind die von den
tion müssen Aufbau und Ablauf des Abrechnungsver-
Prüfern verlangten Unterlagen nach § 2 Abs. 2 unver-
fahrens vollständig ersichtlich sein. Sie kann erfolgen:
züglich vorzulegen oder es sind lesbare Reproduktio-
verbal, z. B. durch Arbeitsanweisungen, graphisch,
nen herzustellen.
z. B. durch Ablaufpläne, tabellarisch, z. 8. durch Ent-
scheidungstabellen oder an Hand des Programm- 6. Prüfrelevante Fallgruppen für die Selektionsprüfung
protokolls in Verbindung mit den dazu gehörenden sind:
Programmvorgaben. 6.1 versicherungsfreie Beschäftigte,
3. Die Verfahrensdokumentation muß folgende Problem- 6.2 nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragsfreie
bereiche beschreiben: Beschäftigte,
3.1 Verarbeitungsregeln einschließlich Kontrollen und 6.3 in der Rentenversicherung versicherungsfreie Be-
Abstimmverfahren, schäftigte,
3.2 Fehlerbehandlung, 6.4 kurzzeitig Beschäftigte,
3.3 Sicherung der ordnungsgemäßen Programmanwen- 6.5 Beschäftigte, die eine Rente wegen. Erwerbsunfähig-
dung, keit oder ein Altersruhegeld beziehen,
3.4 Organisation der manuellen Vor- oder Nachbehand- 6.6 Beschäftigte, für die in der Rentenversicherung oder
lung von Daten. zur Bundesanstalt für Arbeit nur der Arbeitgeberanteil
zu zahlen ist,
4. Änderungen des Abrechnungsverfahrens sind in der
Dokumentation so zu vermerken, daß die zeitliche 6.7 bestimmte Berufsgruppen (z. 8. Fahrer, Pförtner,
Abgrenzung einzelner Verfahrensversionen ersicht- Praktikanten),
lich ist. 6.8 einzelne Lohnarten,
5. Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, daß die gespei- 6.9 Einmalzahlungen, die dem Vorjahr zugeordnet wor-
cherten Angaben (§§ 2 und 3) jederzeit innerhalb den sind.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1989 999
Bund esg esetzb I att
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 23. Mai 1989
Tag I n h a It Seite
16. 5. 89 Gesetz zu den IAEO-Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benach-
richtigung bei nuklearen Unfällen sowie über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radio-
logischen Notfällen (Gesetz zu dem IAEO-Benachrichtigungsübereinkommen und zu dem
IAEO-Hilfeleistungsübereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434
neu: 188-36
12. 5. 89 Neunzehnte V~rordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(19. ADR-Ausnahmeverordnung-19. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450
20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Proto~olls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
20. 4. 89 Bekanntmachung Q_ber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen
auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
25. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens . . . . 467
27. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
27. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche sowie über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens
zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • 468
27. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs . . . . 469
28. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . 470
28. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-
strierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
3. 5. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Protokolle zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit . . . . . . 471
Preis dieser Ausgabe: 8,45 DM (7,05 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
5. 5. 89 Fünf?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) ... 2425 (91 18. 5. 89) 29. 6. 89
96-1-2-85
8. 5. 89 Drei~jgste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Zwölften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen München) ................................... . 2425 (91 18. 5. 89) 29. 6. 89
96-1-2-12
8. 5. 89 Neunundzwan~!gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) ........................ . 2426 (91 18. 5. 89) 29. 6. 89
96-1-2-14
8. 5. 89 Einundzwanzig~~e Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Stuttgart) ............... . 2426 (91 18. 5. 89) 29. 6. 89
96-1-2-33
8. 5. 89 Dreiundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) ........ . 2426 (91 18. 5. 89) 29. 6. 89
96-1-2-64
18. 5. 89 Verordnung Nr. 6/89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt ................ . 2493 (93 20. 5. 89) 1. 6. 89
9500-4-6-4