Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989 935
Berichtigung
der Verordnung zur Bestimmung der Muster
der Relseplsse der Bundesrepublik Deutschland
Vom 10. Mal 1989
In der Anlage 1 der Verordnung zur Bestimmung der
Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland
vom 2. Januar 1988 (BGBI. 1S. 2) wird auf Seite 32 des
Paßmusters in dem griechischen Wort .11cplEXt\• der
Buchstabe „11• durch den Buchstaben „1t• ersetzt.
Bonn, den 10. Mai 1989
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Stove
Bundesgesetzblatt
Tell II
Nr. 17, ausgegeben am 17. Mal 1989
Tag Inhalt Seite
5. 5. 89 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1989 gegenüber
Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . • . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . • 417
613-2-8
20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finan~ierung des
Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung
von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . • . • • • • 431
20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • • • 432
20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationa-
len Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • 432
PnNa dleaer Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthaHen; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989 935
Berichtigung
der Verordnung zur Bestimmung der Muster
der Relseplsse der Bundesrepublik Deutschland
Vom 10. Mal 1989
In der Anlage 1 der Verordnung zur Bestimmung der
Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland
vom 2. Januar 1988 (BGBI. 1S. 2) wird auf Seite 32 des
Paßmusters in dem griechischen Wort .11cplEXt\• der
Buchstabe „11• durch den Buchstaben „1t• ersetzt.
Bonn, den 10. Mai 1989
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Stove
Bundesgesetzblatt
Tell II
Nr. 17, ausgegeben am 17. Mal 1989
Tag Inhalt Seite
5. 5. 89 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1989 gegenüber
Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . • . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . • 417
613-2-8
20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finan~ierung des
Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung
von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . • . • • • • 431
20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • • • 432
20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationa-
len Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • 432
PnNa dleaer Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthaHen; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblät1er, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
P_reis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.
Bundeunzelger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 695/89 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für K i r s c h e n für das Wirtschaftsjahr 1989 L 76/21 18. 3. 89
16. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 736/89 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 80/21 23. 3. 89
22. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 740/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1609/88 zur Bestimmung des letzten Termins für die
Einlagerung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 verkauften
Butter L 80/33 23. 3. 89
21. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 743/89 der Kommission über die geltenden
Durchführungsbestimmungen zur direkten Beihilfe für Kleinerzeuger von
Getreide L 80/38 23. 3. 89
Andere Vorschriften
15. 3. 89 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 702/89 des Rates zur Anpas-
sung der Berichtigungskoeffizienten für die in Drittländern diensttuenden
Beamten L 78/1 21. 3. 89
17. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 707/89 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calcium-Metall mit
Ursprung in der Volksrepublik China und der Sowjetunion L 78/10 21. 3. 89
17. 3. 89 Entscheidung Nr. 708/89/EGKS der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalz-
ter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, kaltgewalzt, mit
Ursprung in Jugoslawien L 78/14 21. 3. 89
20. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 727/89 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für zwei industrielle
Waren L 80/1 23. 3. 89
20. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 728/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Karotten und Speisemöhren
sowie Auberginen mit Ursprung in Zypern (1989) L 80/3 23. 3. 89
905
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 1989 Nr. 22
Tag I n h a It Seite
10. 5. 89 Pflanzenbeschauverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 905
neu: 7823-5-6; 7823-3-2-12
10. 5. 89 Berichtigung der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935
210-5-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936
Pflanzenbeschauverordnung
Vom 10. Mal 1989
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes §3
vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505) wird verordnet: Einfuhrverbot für befallene Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse ~nd sonstige Gegenstände
Erster Abschnitt (1) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-
stände, die von einem der in Anlage 1 aufgeführten Schad-
Allgemeine Bestimmungen
organismen befallen sind, dürfen nicht eingeführt werden.
§ 1 (2) In Anlage 2 Spalte 1 aufgeführte Pflanzen und Pflan-
Begriffsbestimmungen zenerzeugnisse, die von einem der in Spalte 2 jeweils
aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen nicht
Im Sinne dieser Verordnung sind eingeführt werden. Die zuständige Behörde kann verbie-
1. Feststellung: Feststellung, die von einem Angehörigen ten, daß die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorga-
eines amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder unter sei- nismen allein oder auf anderen als den in dieser Anlage
ner Verantwortung von einem anderen Angehörigen aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen einge-
des öffentlichen Dienstes getroffen wird; führt werden.
2. Anpflanzen: jedes Ein- oder Aufbringen von Pflanzen (3) Wird bei einem Teil einer Sendung Befall festgestellt,
mit dem Ziel, ihr Wachstum, ihre Fortpflanzung oder so dürfen die übrigen Teile nur eingeführt werden, soweit
ihre Vermehrung zu ermöglichen oder zu fördern. sie nicht befallsverdächtig sind und eine Ausbreitung des
Schadorganismus beim Trennen der Teile ausgeschlos-
sen· erscheint.
zweiter Abschnitt
§4
Einfuhr Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
und sonstige Gegenstände
§2
Einfuhrverbot fül' Schadorganismen Die in Anlage 3 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeug-
nisse und sonstigen Gegenstände dürfen nicht eingeführt
Die in Anlage 1 aufgeführten Schadorganismen dürfen werden; soweit dort jeweils Voraussetzungen aufgeführt
nicht eingeführt werden. sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§5 (5) Die zuständige Behörde verzichtet auf die Vorlage
Anforderungen der Zeugnisse, soweit besondere zwischenstaatliche Ver-
einbarungen dies vorsehen und sichergestellt ist, daß
Die in Anlage 4 Spalte 1 aufgeführten Pflanzen, keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen besteht, die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt sind.
nur eingeführt werden, nachdem festgestellt worden ist,
daß sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderun-
gen entsprechen. §7
Einlaßstellen
§6 (1) Die in Anlage 5 aufgeführten Pflanzen, Pflanzen-
Zeugnisse erzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nur
über eine Zollstelle eingeführt werden, die nach § 36 des
(1) Die in Anlage 5 aufgeführten Pflanzen, Pflanzener- Pflanzenschutzgesetzes vom Bundesminister für Ernäh-
zeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nur einge- rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
führt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheits- dem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger
zeugnis oder einem Weiterversendungszeugnis (Pflanzen- bekanntgegeben worden ist.
sanitären Weiterversendungszeugnis, Pflanzengesund-
heitszeugnis für die Wiederausfuhr) begleitet sind. Bei der (2) Die zuständige Behörde kann vorübergehend im
Einfuhr aus einem Mitgliedstaat müssen die Zeugnisse Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Oberfinanz-
dem Anhang VIII der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom direktion die Einfuhr über eine andere Zollstelle zulassen,
21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen wenn eine Einfuhr über eine Zollstelle nach Absatz 1 in
das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder wirtschaftlich vertretbarer Weise nicht möglich ist.
Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (ABI. EG 1977
Nr. L 26 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung entspre- §8
chen. Bei der Einfuhr aus einem Drittland genügt es, wenn Untersuchung
die Zeugnisse die Anforderungen des Internationalen
Pflanzenschutzübereinkommens erfüllen. (1) Die in Anlage 5 aufgeführten Pflanzen, Pflanzener-
zeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihres
(2) Wird die Sendung von einem Weiterversendungs- Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres
zeugnis begleitet, so muß ein vom Ursprungsland ausge- Beförderungsmittels, werden an der Einlaßstelle oder,
stelltes Pflanzengesundheitszeugnis in Urschrift oder amt- wenn die zuständige Behörde dies anordnet, am Bestim-
lich beglaubigter Abschrift beigefügt sein. Sind für eine mungsort oder, soweit dies vorgesehen ist, an einem
Sendung mehrere Weiterversendungszeugnisse erteilt anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung
worden, so muß sie von folgenden Unterlagen begleitet untersucht
sein: 1. auf Befall mit den in Anlage 1 aufgeführten Schadorga-
1. dem zuletzt ausgestellten Weiterversendungszeugnis nismen,
sowie 2. soweit es sich um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
2. in Urschrift oder amtlich beglaubigter Abschrift nach Anlage 2 Spalte 1 handelt, auf Befall mit den in
Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen,
a) den zuvor ausgestellten Weiterversendungszeug-
nissen, 3. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstige Gegenstände nach Anlage 4 Spalte 1 handelt,
b) dem zuletzt ausgestellten Pflanzengesundheits- ob sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderun-
zeugnis und
gen entsprechen.
c) soweit es sich um eine Sendung von Pflanzener-
zeugnissen nach Anlage 4 Teil B außer entrindetem (2) Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnis-
Holz handelt, einem Pflanzengesundheitszeugnis sen aus einem Mitgliedstaat dürfen die Untersuchungen
des Ursprungslandes. nur in Form von Stichproben vorgenommen werden, es sei
denn,
(3) Die Zeugnisse müssen 1. es besteht ein Anhaltspunkt für einen Befall oder
1. in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemein- 2. die Sendung hat ihren Ursprung nicht in einem Mitglied-
schaften abgefaßt sein, staat und ist nicht von einem Weiterversendungszeug-
2. in Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt sein und nis eines Mitgliedstaates begleitet.
3. die botanischen Bezeichnungen in lateinischer Spra- (3) Die zuständige Behörde kann von der Untersuchung
che enthalten. absehen, soweit nach den Umständen, insbesondere der
Mehrfertigungen sind durch Aufdruck oder Stempeln des Befallslage im Ursprungsland und der Jahreszeit, keine
Wortes „Kopie" oder „Duplikat" deutlich kenntlich zu Gefahr einer Einschleppung von in den Anlagen 1 und 2
machen. Jede Änderung im Zeugnis muß amtlich beglau- aufgeführten Schadorganismen besteht.
bigt sein; unbeglaubigte Anderungen machen das Zeugnis (4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-
ungültig. Die Zeugnisse dürfen nicht früher als 14 Tage, stände, die nicht in Anlage 5 aufgeführt sind, können
bevor die Sendung das Versendeland verlassen hat, aus- untersucht werden, wenn ein Anhaltspunkt für einen Befall
gestellt worden sein. mit in Anlage 1 aufgeführten Schadorganismen besteht.
(4) Auf den Zeugnissen vermerkt die zuständige (5) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-
Behörde den Namen der Einlaßstelle und den Tag des stände, die der Untersuchung unterliegen, können von der
Eingangs. Der Vermerk bedarf keiner Unterschrift. Einfuhr zurückgewiesen werden, wenn der Besitzer sie
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989 907
nicht so darlegt, daß die Untersuchung ordnungsgemäß suchung anzumelden sind. Ergibt die Untersuchung einen
vorgenommen werden kann, oder wenn er von der zustän- Befall, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß die
digen Behörde angeordnete, für die Untersuchung erfor- Pflanzenerzeugnisse entseucht, verarbeitet oder wieder
derliche Maßnahmen unterläßt. ausgeführt werden; sie kann hierfür nähere Bestimmungen
treffen.
§9
Entseuchung
Dritter Abschnitt
(1) Die in Anlage 6 aufgeführten Pflanzen und Pflanzen- Ausfuhr und Durchfuhr
teile mit Ursprung in oder Herkunft aus einem Staat oder
Teilgebiet eines Staates, in dem das Auftreten der San- § 12
Jose-Schildlaus bekannt ist (Ursprungsland), dürfen nur Ausfuhr
eingeführt werden, wenn sie den in dieser Anlage aufge-
führten Anforderungen entsprechen. Die Biologische Bun- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-
desanstalt gibt im Bundesanzeiger die Staaten und T eilge- stände mit Ursprung im Geltungsbereich dieser Verord-
biete von Staaten bekannt, die nach amtlich erfolgter Fest- nung sowie solche mit Ursprung in oder Herkunft aus
stellung als nicht von der San-Jose-Schildlaus befallen anderen Ländern, die in den Geltungsbereich dieser Ver-
gelten. ordnung verbracht worden sind, dürfen in einen Mitglied-
staat nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Pflan-
(2) Die in Anlage 6 Teil A aufgeführten Pflanzen und zengesundheitszeugnis oder einem Weiterversendungs-
Pflanzenteile bedürfen zusätzlich der Entseuchung oder zeugnis nach dem Muster des Anhangs VIII der Richtlinie
einer anderen geeigneten Behandlung. Die Entseuchung 77/93/EWG in ihrer jeweils geltenden Fassung begleitet
soll im Ursprungsland erfolgen. Sie kann auch an der sind, mit dem die Einhaltung der Pflanzengesundheitsbe-
Einlaßstelle oder einem anderen Ort unter Aufsicht des stimmungen des Einfuhrlandes amtlich bescheinigt wor-
Pflanzenschutzdienstes erfolgen, soweit der Zustand der den ist; in dem Zeugnis muß das jeweils rechts der Felder
Pflanzen dies erlaubt und hierdurch die Gefahr einer Ein- 6 und 7 gelegene Feld mit dem in Anlage 9 wiedergegebe-
schleppung der San-Jose-Schildlaus nicht vergrößert wird. nen Eindruck ausgefüllt sein. Bei Ausfuhren in Drittländer
(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr ohne Ent- können auch andere Pflanzengesundheitszeugnisse oder
seuchung zulassen, soweit nach den Umständen, insbe- Weiterversendungszeugnisse verwendet werden, soweit
sondere der Befallslage im Ursprungsland und der Jahres- das einführende Land dies vorschreibt.
zeit, keine Gefahr einer Einschleppung der San-Jose-
Schildlaus besteht. § 13
Durchfuhr
§ 10 Die §§ 2 bis 8 gelten bei der Durchfuhr von Pflanzen,
Einfuhrerleichterungen Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die
Die §§ 5 bis 9 gelten nicht für die Einfuhr von in den Anlagen 3 und 4 Teil B Nr. 1.1 bis 1.5 aufgeführt
sind, entsprechend. Im übrigen sind die Vorschriften dieser
1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegen- Verordnung über die Einfuhr und Ausfuhr im Falle der
ständen, wenn sie von Grundstücken im Grenzbezirk Durchfuhr nicht anzuwenden.
jenseits der Grenze stammen, die von Wohn- oder
Wirtschaftsgebäuden im Grenzbezirk diesseits der
Grenze aus bewirtschaftet werden, Vierter Abschnitt
2. Saat- oder Pflanzgut für Grundstücke im Grenzbezirk Schlußbestimmungen
diesseits der Grenze, die von Wohn- und Wirtschafts-
gebäuden im Grenzbezirk jenseits der Grenze aus § 14
bewirtschaftet werden, Ausnahmen
3. Umzugsgut sowie einzelnen Pflanzen, Schnittblumen (1) Die zuständige Behörde kann, soweit keine Gefahr
oder Pflanzenerzeugnissen bis 1O kg mit Ursprung in der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, Ausnah-
Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraµm soweit men zulassen
a) nicht ausdrücklich Einfuhrverbote der §§ 2 bis 4 1. von den §§ 2, 3 und 5 bis 9, soweit dem keine Einfuhr-
entgegenstehen und verbote des § 4 entgegenstehen, für wissenschaftliche
b) die Befallsgegenstände zum nichtgewerblichen Zwecke, Versuchszwecke und Pflanzenzüchtungsvor-
Gebrauch des Einführenden bestimmt sind; für haben;
Saat- und Pflanzgut bleibt Anlage 5 Teil A Nr. 2 2. von§ 3 bei
und 3 unberührt.
a) mit dem Mittelmeer-Nelkenwickler oder dem Süd-
afrikanischen Nelkenwickler geringfügig befallenen
§ 11 Schnittblumen,
Vorratsschutz
b) mit der Mittelmeerfruchtfliege geringfügig befalle-
Die in Anlage 7 aufgeführten Pflanzenerzeugnisse kön- nem Obst vom 1. November bis 31 . März,
nen vor der zollamtlichen Abfertigung auf Befall mit in
c) mit der San-Jose-Schildlaus geringfügig oder
Anlage 8 aufgeführten Schadorganismen untersucht wer-
schwach befallenem Obst,
den, wenn ein Anhaltspunkt für einen Befall besteht. Sollen
sie in einen Freihafen verbracht werden, kann die zustän- d) mit der Phoma-Fäule der Kartoffel geringfügig befal-
dige Behörde anordnen, daß sie ~nverzüglich zur Unter- lenen Kartoffelknollen;
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. von § 4 bei bewurzelten Reben; 3. entgegen § 3 Abs. 3 befallene Teile einer Sendung
4. von§ 5 einführt oder
a) für Holz von Nadelhölzern mit Ursprung in außer- 4. entgegen § 12 Satz 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
europäischen Gebieten, oder sonstige Gegenstände ausführt.
b) für Holz von Pappeln mit Ursprung in Amerika; (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nach Maß-
gabe des § 13 auch für die Durchfuhr.
5. von den §§ 5, 6 und 8 bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnis-
sen und sonstigen Gegenständen mit Ursprung in
einem Mitgliedstaat;
§ 16
6. von § 13 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 für die Übergangsregelungen
Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung.
Bei Ausfuhren in Mitgliedstaaten können Pflanzenge-
(2) Über die in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen sundheitszeugnisse, die dem Muster der Anlagen 6 und 7
hinaus kann die zuständige Behörde für die Einfuhr von in der bis zum 30. Juni 1987 geltenden Fassung der
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegen- Pflanzenbeschauverordnung entsprechen, noch bis zum
ständen aus Drittländern Ausnahmen zulassen Inkrafttreten einer Entscheidung der Kommission oder des
1. von § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 bei zum Anpflanzen Rates der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des
bestimmten Pflanzen und Artikels 12 Abs. 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie
77/93/EWG verwendet werden.
2. von den §§ 4, 5, 6 und 8,
soweit dies einer Entscheidung der Kommission oder des
Rates der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des § 17
Artikels 14 Abs. 3 der Richtlinie 77/93/EWG in der jeweils Berlin-Klausel
geltenden Fassung entspricht. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 45 des Pflanzenschutz-
§ 15 gesetzes auch im Land Berlin.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 § 18
Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer Inkrafttreten
vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
1. entgegen § 2 Schadorganismen einführt,
Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflanzenbeschauverordnung
2. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 4, § 5 oder § 7 vom 15. März 1982 (BGBI. 1 S. 329), zuletzt geändert
Abs. 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige durch Verordnung vom 5. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1358),
Gegenstände einführt, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Mai 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989 909
Anlage 1
(zu den§§ 2 und 3 Abs. 1, § 6 Abs. 5 und§ 8 Abs. 1, 3 und 4)
Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist
Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung deutsche Bezeichnung
2
1 Tiere
Acleris variana (Fernald)
Amauromyza maculosa (Malloch)
Anomala orientalis Waterhouse
Arrhenodes minutus Drury
Cacoecimorpha pronubana (Hübner) Mittelmeer-Nelkenwickler
Ceratitis capitata (Wiedemann) Mittelmeerfruchtfliege
Conotrachelus nenuphar (Herbst.) Pflaumen rüßler
Enarmonia prunivora (Walsh)
(= Cydia prunivora (Walsh))
Epichoristodes acerbella (Walker) Diak. Südafrikanischer Nelkenwickler
Globodera pallida (Stone) Behrens
(= Heterodera pallida Stone), Weißer Kartoffelnematode
nicht nachweislich tot
Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens
(= Heterodera rostochiensis Woll.), Goldener Kartoffelnematode
nicht nachweislich tot
Helicoverpa armigera Hübner Altweltlicher Baumwollkapselwurm
(= Heliothis armigera (Hübner))
Heliothis zea (Boddie) Amerikanischer Baumwollkapselwurm
Hylurgopinus rufipes (Eichhoff) Amerikanischer Ulmensplintkäfer
Hyphantria cunea (Drury) Weißer Bärenspinner
Liriomyza huidobrensis (Blanchard)
Liriomyza sativae (Blanchard)
Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen
Opogona sacchari (Bojer)
Pissodes spp., außereuropäische Arten
Popillia japonica Newman Japankäfer
Premnotrypes spp., außereuropäische Arten
Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann)
Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff)
Quadraspidiotus perniciosus (Comst.), San-Jose-Schildlaus
nicht nachweislich tot
Scaphoideus luteolus Van Duzee Gelbliche Kahnzikade
Spodoptera littoralis (Boisduval) Afrikanische Baumwolleule
(Baumwollwurm)
Spodoptera litura (Fabricius) Asiatische Baumwolleule
Thrips palmi Karny
Trypetidae, Fruchtfliegen
außereuropäische Arten,
insbesondere:
Anastrepha fraterculus (Wiedemann), Peruanische Fruchtfliege
Anastrepha ludens (Loew), Mexikanische Fruchtfliege
Anastrepha mombinpraeoptans Sein, Westindische Fruchtfliege
Ceratitis rosa Karsch, Natalfruchtfliege
Dacus cucurbitae Coquillet, Melonenfliege
Dacus dorsalis Hendel, Orientalische Fruchtfliege
Rhagoletis cingulata (Loew), Weißgebänderte Nordamerikanische
Kirschfruchtfliege
Rhagoletis completa Cresson, Walnußschalenfliege
Rhagoletis fausta (Osten-Sacken), Dunkle Amerikanische Kirschfruchtfliege
Rhagoletis pomonella (Walsh), Apfelfruchtfliege
Xiphinema americanum Cobb sensu lato, außereuropäische
Populationen
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung deutsche Bezeichnung
2
2 Samenpflanzen
Arceuthobium spp., Zwergmistel
außereuropäische Arten
3 Pilze
Angiosorus solani Thirum. et O'Brien Kartoffelbrand
(= Thecaphora solani Barrus)
Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt Eichenwelke
Chrysomyxa arctostaphyli Diet. Fichtennadelrost
Cronartium spp., außereuropäische Arten
Cronartium quercuum (Berk.) Miyabe ex Shirai Östlicher Gallenrost der Kiefer
Endocronartium spp., außereuropäische Arten
Endothia parasitica (Murrill) P. J. et H. W. Anderson Rindenkrebs der Kastanie
( = Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr)
Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto et lto Triebsterben der Lärche
Gymnosporangium spp., außereuropäische Arten
Melampsora farlowii (Arthur) Davis Hemlockstannenrost
Melampsora medusae Thürn. Pappelrost
(= M. albertensis Arthur)
Monilinia fructicola (Winter) Honey
Mycosphaerella larici-leptolepis K. lto et al.
Mycosphaerella populorum G. Thompson Septoria-Krebs der Pappel
( = Septoria musiva Peck)
Ophiostoma (Ceratocystis) roboris C. Georgescu Gefäßmykose der Eiche
et 1. Teodoru
Peridermium spp., außereuropäische Arten
Phoma andina Turkensteen
Phyllosticta solitaria Ellis et Everh.
Poria weirii (Murrill) Murrill
(= lnonotus weirii (Murrill) Kotlaba et Pouzar)
Septoria lycopersici var. malagutii Ciccarone
et Boerema
Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival Kartoffelkrebs
4 Bakterien
Corynebacterium sepedonicum (Spieckermann et Kotthoff) Bakterienringfäule der Kartoffel
Skaptason et Burkholder
( = Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus
(Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.)
Erwinia amylovora (Burill) Winslow et al. Feuerbrand
Xanthomonas populi (Ride) Ride et Ride Bakterienkrebs der Pappel
Xylella fastidiosa (Wells et al.) Pierce' sehe Rebenkrankheit
(= Grapevine Pierce's disease bacterium)
5 Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Apple proliferation mycoplasm Triebsucht des Apfels
Apricot chlorotic leafroll mycoplasm Chlorotische Blattrollkrankheit der
Aprikose
Cherry raspleaf virus, Amerikanische Rauhblättrigkeit der
amerikanische Erreger Kirsche
Elm-phloem-necrosis-Erreger Phloem-Nekrose der Ulme
Peach mosaic virus, Amerikanisches Pfirsichmosaik
amerikanische Erreger
Peach phony rickettsia
Peach rosette mycoplasm Rosettenkrankheit des Pfirsichs
Peach yellows mycoplasm Amerikanische Pfirsichvergilbung
Pear decline mycoplasm BirnePverfall
Plum line pattern virus, Amerikanisches Pflaumenbandmosaik
amerikanische Erreger
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989 911
Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung deutsche Bezeichnung
2
Potato spindle tuber viroid Spindelknollenkrankheit der Kartoffel
(= T omato bunchy top viroid) (= Büschelgipfelkrankheit der Tomate)
Potato yellow dwarf virus Gelbzwergigkeit der Kartoffel
Potato yellow vein virus
Raspberry leaf curl virus, Blattkräuselung der Himbeere
amerikanische Erreger
Rose wilt virus Rosenwelke
Sharka virus Scharkakrankheit
Strawberry latent „C" virus
Strawberry vein-banding virus Adernbänderung der Erdbeere
Strawberry-witches· -broom-Erreger Hexenbesen der Erdbeere
Tomato ringspot virus Tomatenringflecken
X-disease mycoplasm X-Krankheit des Pfirsichs und der Kirsche
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 und 3)
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, deren Einfuhr bei Befall mit bestimmten Schadorganismen verboten ist
Pflanzen Schadorganismen
und Pflanzenerzeugnisse wissenschaftliche Bezeichnung deutsche Bezeichnung
2 3
A Pflanzen
1 Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt,
außer Samen und Früchten
Araceae Radopholus citrophilus
Huettel, Dickson et Kaplan
Radopholus similis (Cobb) Thome
Avocadobime (Persea Radopholus citrophilus
americana Mill.)
Bitterorange Radopholus citrophilus
(Poncirus Raf.)
Chrysantheme Chrysanthemum stunt viroid Chrysanthemenstauche
(Chrysanthemum Diarthronomyia chrysanthemi Ahlberg Chrysanthemengallmücke
Toum. ex L. partim) Didymella .chrysanthemi (Tassi) Ascochyta-Krankheit
Garibaldi et Gullino
(= Didymella ligulicola (Baker, Dimock
et Davis) v. Arx
= Mycosphaerella ligulicola Baker,
Dimock et Davis)
Liriomyza trifolii (Burgess)
Puccinia horiana P. Hennings Weißer Chrysanthemenrost
Eierfrucht Pseudomonas solanacearum Schleimkrankheit der Kartoffel
(Solanum melongena L.) (E. F. Sm.) E. F. Sm.
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Pflanzen Schadorganismen
und Pflanzenerzeugnisse wissenschaftliche Bezeichnung deutsche Bezeichnung
2 3
Erdbeere (Fragaria Tourn. ex L.) Aphelenchoides besseyi Christie
Arabis mosaic virus Arabis-Mosaik-Virus
Phytophthora fragariae Hickman Rote Wurzelfäule
Raspberry ringspot virus Himbeerringflecken-Virus
Strawberry crinkle virus Kräuselkrankheit der Erdbeere
Strawberry latent ringspot virus Latentes Ringfleckenvirus der
Erdbeere
Strawberry yellow edge virus Blattrandvergilbung der Erdbeere
Tomato black ring virus Tomatenschwarzring-Virus
Xanthomonas fragariae Kennedy et King
Freesie (Freesia Klatt) Fusarium oxysporum Schlecht. f. sp. Fusarium-Vergilbung
gladioli (Massey) Snyd. et Hans.
Gerbera (Gerbera L.) Liriomyza trifolii
Gladiole (Gladiolus Tourn. ex L.), Ditylenchus destructor Thorne Älchenkrätze
Pflanzgut Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev Stengelälchen
Fusarium oxysporum f. sp. gladioli Fusarium-Vergilbung
Uromyces spp. Uromyces-Rost an Gladiolen
Hopfen (Humulus lupulus L.) Verticillium albo-atrum Reinke et Verticillium-Welke
Berthold
Verticillium dahliae Kleb.
Hyazinthe (Hyacinthus L.), Ditylenchus destructor Älchenkrätze
Pflanzgut Ditylenchus dipsaci Stengelälchen
Iris (Iris L.), Ditylenchus destructor Älchenkrätze
Pflanzgut Ditylenchus dipsaci Stengelälchen
Fusarium oxysporum f. sp. gladioli Fusarium-Vergilbung
Kiefer (Pinus L.) Atropellis spp. Kiefernrindenkrebs
Cercospora pini-densiflorae
(Hori et Nambu) Deighton
Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers
Scirrhia pini Funk et Parker Dothistroma-Nadelbräune
Krokus (Crocus L.), Ditylenchus destructor Älchenkrätze
Pflanzgut Ditylenchus dipsaci Stengelälchen
Fusarium oxysporum f. sp. gladioli Fusarium-Vergilbung
Küchenzwiebel (Allium cepa L.) Ditylenchus dipsaci Stengelälchen
Kumquat (Fortunella Swingle) Radopholus citrophilus
Marantaceae wie bei Araceae
Musaceae wie bei Araceae
Nachtschattengewächse Stolbur-Krankheitserreger
(Solanaceae)
Nadelhölzer (Coniferae) Bursaphelenchus xylophilus Kiefernholznematode
(Steiner et Buhrer) Nickle
Nelke (Dianthus L.) Erwinia chrysanthemi Burkholder et al. Erwinia-Welke der Nelke
pv. dianthicola (Hellmers) Dickey
(= Pectobacterium parthenii Hellmers
var. dianthicola Hellmers)
Liriomyza trifolii
Phialophora cinerescens (Wollenweber) Phialophora-Welke
van Beyma
Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Pseudomonas-Welke der Nelke
Starr et Burkholder
Pseudomonas woodsii (E. F. Sm.) Blattflecken der Nelke
Stev.
Pappel (Populus L.) Hypoxylon pruinatum (Klotzsch) Cooke
Paprika (Capsicum annuum L.) Liriomyza trifolii
Platane (Platanus L.) Ceratocystis fimbriata var. platani Walter Platanenwelke
Porree (Allium porrum L.) Ditylenchus dipsaci Stengelälchen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989 913
Pflanzen Schadorganismen
und Pflanzenerzeugnisse wissenschaftliche Bezeichnung deutsche Bezeichnung
2 3
Prunus-Arten (Prunus L.),
insbesondere:
Aprikose (P. armeniaca L.), Xanthomonas campestris (Pammel)
Mandel (P. amygdalus Batsch), Dowson pv. pruni (E. F. Smith) Dye
Pfirsich (P. persica [L.] Batsch), Pseudomonas syringae v. Hall
Pflaume (P. domestica ssp. pv. persicae (Prunier et al.)
domestica L.), Young et al.
Sauerkirsche (P. cerasus L.),
Süßkirsche (P. avium L.),
ferner:
Sauerkirsche (P. cerasus), Little-cherry-Krankheitserreger Kleinfrüchtigkeit der Kirsche
Süßkirsche (P. avium), Cherry necrotic rusty mottle virus Nekrotische Rostscheckung der
Süßkirsche
Little-cherry-Krankheitserreger Kleinfrüchtigkeit der Kirsche
Zierkirschen (P. incisa Thunb., Little-cherry-Krankheitserreger Kleinfrüchtigkeit der Kirsche
P. sargentii Rehd., P. serrula
Franch., P. serrulata Lindl.,
P. speciosa (Koidz.) lngram,
P. subhirtella Miq., P. yedoensis
Matsum.), mit Ursprung in
außereuropäischen Ländern
Rubus-Arten (Rubus L.),
insbesondere: Arabic mosaic virus Arabis-Mosaik-Virus
Brombeere (Rubus spp.), Black raspberry latent virus Latentes Brombeer-Virus
Himbeere (Rubus spp.), Cherry leaf roll virus Blattroll-Virus der Süßkirsche
Prunus necrotic ringspot virus Nekrotisches Kirschenring-
flecken-Virus
Raspberry ringspot virus Himbeerringflecken-Virus
Strawberry latent ringspot virus Latentes Ringflecken-Virus der
Erdbeere
Tomato black ring virus Tomatenschwarzring-Virus
Rübe (Beta vulgaris L.) Beet curly top virus Kräuselschopfkrankheit der Rübe
Beet leaf curl virus Rübenkräuselkrankheit
Schleierkraut (Gypsophila L.) Liriomyza trifolii
Schnittlauch (Allium schoeno- Ditylenchus dipsaci Stengelälchen
prasum L.)
Sellerie (Apium graveolens L.) Liriomyza trifolii
Solanum-Arten (Solanum L.) Puccinia pitterians P. Hennings Kartoffel- und Tomatenrost
Tigerblume (Tigridia Guss.), Ditylenchus destructor Älchenkrätze
Pflanzgut Ditylenchus dipsaci Stengelälchen
Tomate (Lycopersicon Corynebacterium michiganense (Smith) Bakterienwelke der Tomate
lycopersicum [L.] Karst. ex Farw.) Jensen pv. michiganense Dye et Kemp
(= Clavibacter michiganensis (Smith)
Davis et al. ssp. michiganensis (Smith)
Davis et al.)
Liriomyza trifolii
Pseudomonas solanacearum Schleimkrankheit der Kartoffel
Xanthomonas campestris (Pammel) Fleckenkrankheit der Tomate
Dowson pv. vesicatoria (Doidge) Dye
Tulpe (Tulipa L.), Ditylenchus destructor Älchenkrätze
Pflanzgut Ditylenchus dipsaci Stengelälchen
Weinrebe (Vitis L. partim) Guignardia baccae (Cavara) Jaczewski
Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) Reblaus
Xanthomonas ampelina Panagopoulos
Zitrus (Citrus L.) Radopholus citrophilus
Zonalpelargonie (Pelargonium Puccinia pelargonii-zonalis Doidge Pelargonienrost
L'Herit partim)
Zuckerahorn (Acer saccharum Ceratocystis coerulescens (Münch) Bak.
Marsh.), mit Ursprung
in den Vereinigten Staaten
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Pflanzen Schadorganismen
und Pflanzenerzeugnisse wissenschaftliche Bezeichnung deutsche Bezeichnung
2 3
2 Saatgut, außer Kartoffeln
Erbse (Pisum sativum L.) Pseudomonas pisi Sackett Stengelbrand der Erbse
(= Pseudomonas syringae v. Hall pv. pisi
(Sackett) Young et al.)
Küchenzwiebel (Allium cepa) Ditylenchus dipsaci Stengelälchen
Luzerne (Medicago sativa L.) Corynebacterium insidiosum McCulloch Bakterienwelke der Luzerne
( = Clavibacter michiganensis (Smith)
Davis et al. ssp. insidiosus (McCulloch)
Davis et al.)
Ditylenchus dipsaci Stengelälchen
Porree (Allium porrum) Ditylenchus dipsaci Stengelälchen
Rubus-Arten (Rubus), Black raspberry latent virus Latentes Brombeer-Virus
insbesondere: Cherry leaf roll virus Blattroll-Virus der Süßkirsche
Brombeere (Rubus spp.), Prunus necrotic ringspot virus Nekrotisches Kirschenring-
Himbeere (Rubus spp.), flecken-Virus
Schnittlauch Ditylenchus dipsaci Stengelälchen
(Allium schoenoprasum)
Tomate (Lycopersicon Corynebacterium michiganense Bakterienwelke der Tomate
lycopersicum) pv. michiganense
Xanthomonas campestris Fleckenkrankheit der Tomate
pv. vesicatoria
3 Kartoffeln (Solanum tuberosum L.), Phthorimaea operculelta (Zeller) Kartoffelmotte
Knollen
zum Anpflanzen bestimmte Ditylenchus destructor Älchenkrätze
Knollen Phoma exigua var. foveata Phoma-Fäule der Kartoffel
(Foister) Boerema
Pseudomonas solanacearum Schleimkrankheit der Kartoffel
T omato spotted wilt virus Bronzeflecken der Tomate
4 Schnittblumen
Chrysantheme (Chrysanthemum) Diarthronomyia chrysanthemi Chrysanthemengallmücke
Didymella chrysanthemi Ascochyta-Krankheit
Puccinia horiana Weißer Chrysanthemenrost
Gladiole (Gladiolus) Uromyces spp. Uromyces-Rost an Gladiolen
B Pflanzenerzeugnisse
1 Holz
1.1 Nadelhölzer (Coniferae) Bursaphelenchus xylophilus Kiefernholznematode
1.1.1 Nadelhölzer mit Rinde, Scolytidae der Nadelhölzer Borkenkäfer
mit Ursprung in außer-
europäischen Ländern
1.1.2 Kiefer (Pinus) Cercospora pini-densiflorae
Scirrhia acicola
Scirrhia pini Dothistroma-Nadelbräune
1.2 Platane (Platanus) Ceratocystis fimbriata var. platani Platanenwelke
1.3 Zuckerahorn (Acer saccharum), Ceratocystis coerulescens
mit Ursprung in den
Vereinigten Staaten
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989 915
Anlage 3
(zu den §§ 4 und 13)
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist
A Pflanzen
1 Pflanzen außer Früchten und Samen
1.1 Bitterorange (Poncirus),
Kumquat (Fortunella),
Zitrus (Citrus),
außer Pflanzenteilen zu Zierzwecken, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten (Florida, Hawaii und Louisiana)
1.2 Douglasie (Pseudotsuga Carr.),
Hemlockstanne (Tsuga Carr.),
mit Ursprung in Nordamerika
1.3 Apfel (Malus Mill.), beblättert,
Birne (Pyrus L.), beblättert,
Eiche (Quercus L.), beblättert,
Fichte (Picea A. Dietr.),
Glanzapfel (Photinia Lindl.), beblättert,
Kiefer (Pinus),
Pappel (Populus), beblättert,
Prunus-Arten (Prunus), beblättert,
Quitte (Cydonia Mill.), beblättert,
Rose (Rosa L.), beblättert,
Tanne (Abies Mill.),
Wacholder (Juniperus L.),
Weißdorn (Crataegus L.), beblättert,
Zierquitte (Chaenomeles Lindl.), beblättert,
außer Früchten und Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
1.4 Lärche (Larix Mill.),
mit Ursprung in Asien oder Nordamerika
1.5 Weinrebe (Vitis),
außer Pflanzenteilen zu Zierzwecken und nicht bewurzeltem vegetativen Vermehrungsgut
2 Solanum-Arten (Solanum L.):
2.1 Pflanzen der Nachtschattengewächse (Solanaceae), außer Früchten und Samen, mit Ursprung in Ländern Süd- und
Zentralamerikas
2.2 Knollenbildende Arten (Solanum L. partim), zum Anpflanzen bestimmt, außer Knollen der Kartoffel (Solanum
tuberosum)
2.3 Knollen der Kartoffel, mit Ursprung in der Sowjetunion, der Türkei und in außereuropäischen Ländern, außer
Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien und Zypern, oder Pflanzkartoffeln, die nach der
Richtlinie 66/403/EWG amtlich als Pflanzkartoffeln anerkannt sind
B Pflanzenerzeugnisse
Lose Rinde
1.1 Eiche (Quercus), außer Korkeiche (Quercus suber L.),
mit Ursprung in Nordamerika, Rumänien oder der Sowjetunion
1.2 Kastanie (Castanea Mill.)
1.3 Nadelhölzer (Coniferae),
mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
1.4 Pappel (Populus),
mit Ursprung in Amerika
1.5 Zuckerahorn (Acer saccharum),
mit Ursprung in den Vereinigten Staaten
C Sonstige Gegenstände
Kultursubstrat, das ganz oder teilweise aus Erde oder organischen Stoffen besteht, außer reinem Torf,
mit Ursprung in der Sowjetunion, der Türkei und in außereuropäischen Ländern, außer Algerien, Israel, Malta,
Marokko, Tunesien und Zypern
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 4
(zu den §§ 5, 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 13)
Anforderungen für die Einfuhr und Ausfuhr in Mitgliedstaaten
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
A Pflanzen
1 Pflanzen allgemein
1.1 Pflanzen, bewurzelt, im Freiland angezogen, Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, die als
eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt frei von dem Erreger der Bakterienringfäule der Kartoffel
(Corynebacterium sepedonicum), dem Goldenen und dem
Weißen Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis und
Globodera pallida) und dem Erreger des Kartoffelkrebses
(Synchytrium endobioticum} festgestellt worden ist.
1.2 Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Die Pflanzen müssen
Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen a) von einer Anbaufläche stammen, die als frei von Thrips
Thrips palmi auftritt palmi festgestellt worden ist, oder
b) so behandelt worden sein, daß sie frei von Thripsen
(Thysanoptera) sind.
2 landwirtschaftliche und gärtnerische
Nutzpflanzen
2.1 Erbse (Pisum sativum), Saatgut Das Saatgut muß
a) aus einem Gebiet stammen, in dem seit Beginn eines
angemessenen Zeitraums kein Befall mit dem Erreger des
Stengelbrandes der Erbse (Pseudomonas pisi) festgestellt
worden ist, oder
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der
letzten zwei abgeschlossenen Vegetationsperioden kein
Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden
ist.
2.2 Hopfen (Humulus lupulus), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
außer Blütendolden und Samen der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationspe-
riode keine Anzeichen der Erreger der Verticillium-Welke
(Verticillium albo-atrum) und (Verticillium dahliae) festgestellt
worden sind.
2.3 Kartoffel (Solanum tuberosum)
2.3.1 Zum Anpflanzen bestimmte Knollen Die Knollen müssen von einer Anbaufläche stammen, die als
frei vom Goldenen und vom Weißen Kartoffelnematoden (Glo-
bodera rostochiensis und Globodera pallida) festgestellt wor-
den ist.
2.3.2 Zum Anpflanzen bestimmte Knollen, Die Knollen müssen ferner
außer solchen von Sorten, die in einem a) aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen,
oder mehreren Mitgliedstaaten auf Grund
der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom b) in der Gemeinschaft erzeugt worden sein und
29. September 1970 über einen gemein- c) in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigne-
samen Sortenkatalog für landwirtschaftliche ten Bedingungen erhalten worden ist und bei dem in
Pflanzenarten (ABI. EG Nr. L 225 S. 1) amtlichen Quarantänetests der Mitgliedstaaten keine
amtlich zugelassen worden sind. Schadorganismen festgestellt worden sind.
2.3.3 Knollen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat Die Knollen müssen nach den gemeinsamen Bestimmungen
zur Bekämpfung cer Bakterienringfäule (Corynebacterium
sepedonicum) und des Kartoffelkrebses (Synchytrium endo-
bioticum) erzeugt worden sein.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989 917
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
2.3.4 Knollen mit Ursprung außerhalb Die Knollen müssen
der Mitgliedstaaten a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren
unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zehn
abgeschlossenen Vegetationsperioden kein Anzeichen
eines Befalls mit dem Erreger der Bakterienringfäule fest-
gestellt worden ist, und
b) aus einem Anbaugebiet stammen, das als frei vom Kartof-
felkrebs festgestellt worden ist.
2.4 Luzerne (Medicago sativa), Saatgut Das Saatgut muß
a) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzei-
chen des Stengelälchens (Ditylenchus dipsaci) festgestellt
worden ist, und es sind bei Untersuchungen im Laborato-
rium keine Stengelälchen festgestellt worden, oder
b) entseucht sein.
2.4.1 Saatgut mit Ursprung in Asien, Australien, Das Saatgut muß ferner
Italien, Kanada, Mexiko, Neuseeland, der a) aus einem Betrieb stammen, in dem sowie in dessen
Südafrikanischen Union, der Tschechos- unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zehn
lowakei, dem Vereinigten Königreich oder Jahre kein Anzeichen des Erregers der Bakterienwelke der
den Vereinigten Staaten Luzerne (Corynebacterium insidiosum) festgestellt worden
ist,
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie auf deren
benachbarten Luzernekulturen seit Beginn der letzten zwei
abgeschlossenen Vegetationsperioden kein Anzeichen
dieser Krankheit festgestellt worden ist,
c) von einer Kultur gewonnen worden sein, die sich zum
Erntezeitpunkt noch nicht in ihrer vierten Vegetationspe-
riode seit der Aussaat befindet und von der bisher höch-
stens eine Samenernte genommen worden ist, von einer
Sorte stammen, die als hochresistent gegen den Erreger
der Bakterienwelke der Luzerne anerkannt ist, oder einen
gewichtsmäßigen Anteil an unschädlichen Verunreinigun-
gen von nicht mehr als 0,1 v. H. aufweisen, und
d) von einer Kultur gewonnen worden sein, auf deren Anbau-
fläche während der letzten drei Jahre vor der Aussaat der
Kultur keine Luzerne angebaut worden ist.
2.5 Nachtschattengewächse (Solanaceae), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
zum Anpflanzen bestimmt der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationspe-
riode kein Anzeichen der Stolburkrankheit festgestellt worden
ist.
2.5.1 Tomate (Lycopersicon lycopersicum), Das Saatgut muß durch eine geeignete Säureextraktionsme-
Saatgut thode oder eine als gleichwertig anerkannte Methode gewon-
nen worden sein und
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Erreger
der Bakterienwelke der Tomate (Corynebacterium michi-
ganense), der Fleckenkrankheit der Tomate (Xanthomo-
nas campestris pv. vesicatoria) oder der Spindelknollen-
krankheit der Kartoffel (Potato spindle tuber viroid) festge-
stellt worden ist,
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-
chen dieser Schadorganismen festgestellt worden sind,
oder
c) aufgrund von geeigneten Untersuchungen als frei von
diesen Schadorganismen festgestellt worden sein.
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
2.5.1.1 Pflanzen, außer Samen, Die Pflanzen müssen
zum Anpflanzen bestimmt a) aus einem Land oder Gebiet stammen, das als frei von
Amauromyza maculosa, Liriomyza huidobrensis, Lirio-
myza sativae und Liriomyza trifolii festgestellt worden ist,
b) bei Ursprung in Ländern, die mit diesen Schadorganismen
befallen sind, insbesondere in Afrika oder Amerika, von
einer Anbaufläche stammen, die drei Monate vor der Ernte
mindestens einmal monatlich untersucht worden ist und
auf der keine Anzeichen von diesen Schadorganismen
festgestellt worden sind, oder
c) hinsichtlich Liriomyza trifolii von einer Anbaufläche stam-
men, die drei Monate vor der Ernte mindestens einmal
monatlich untersucht worden ist und auf der kein Anzei-
chen dieses Schadorganismus festgestellt worden ist,
oder einer geeigneten Behandlung gegen diesen Schador-
ganismus unterworfen worden sein.
2.5.2 Paprika (Capsicum annuum), wie bei 2.5.1.1
Pflanzen, außer Samen,
zum Anpflanzen bestimmt
2.6 Rübe (Beta spp.)
2.6.1 Rübe, außer Samen, zum Die Rüben müssen von einer Anbaufläche stammen, auf der
Anpflanzen bestimmt seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
kein Anzeichen des Beet curly top virus festgestellt worden
ist.
2.6.2 Rübe, außer Samen, zum Die Rüben müssen
Anpflanzen bestimmt, a) aus einem Gebiet stammen, in dem kein Anzeichen des
mit Ursprung in Polen, der Erregers der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf curl virus)
Deutschen Demokratischen festgestellt worden ist,
Republik oder Berlin (Ost) und
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren
unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abge-
schlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen dieses
Schadorganismus festgestellt worden ist.
2.7 Sellerie (Apium graveolens), wie bei 2.5.1.1
Pflanzen, außer Samen,
zum Anpflanzen bestimmt
3 Zierpflanzen, außer Rosengewächsen
(Rosaceae)
3.1 Araceae, Die Pflanzen müssen
Avocadobirne (Persea americana), a) aus einem Land stammen, das als frei von Radopholus
Bitterorange (Poncirus), citrophilus und Radopholus similis festgestellt worden ist,
Kumquat (Fortunella), oder
Marantaceae,
Musaceae, b) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der
Zitrus (Citrus), letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-
bewurzelt oder mit anhaftendem Kultur- chen dieser Schadorganismen festgestellt worden sind.
substrat, mit Ursprung außerhalb Die Feststellung muß auf nematologischen Untersuchun-
der Mitgliedstaaten gen beruhen.
3.1.1 Araceae, Die Pflanzen müssen
Marantaceae,
a) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der
Musaceae,
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzei-
bewurzelt oder mit anhaftendem Kultur-
chen von Radopholus similis festgestellt worden ist, oder
substrat, mit Ursprung
in einem Mitgliedstaat b) von einer Anbaufläche stammen, auf der im Boden oder an
den Wurzeln von Pflanzen, die seit Beginn der letzten
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989 919
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
abgeschlossenen Vegetationsperiode als mit Radopholus
similis befallen verdächtigt wurde, bei nematologischen
Untersuchungen kein Anzeichen dieses Schadorganismus
festgestellt worden ist.
3.2 Chrysantheme (Chrysanthemum)
3.2.1 Pflanzen, außer Samen und Schnittblumen Die Pflanzen müssen
a) aus einem Betrieb stammen, in dem bei monatlichen
Untersuchungen während der letzten drei Monate vor dem
Versand der Pflanzen sowie in dessen unmittelbarer
Umgebung während der letzten drei Monate vor dem
Versand kein Anzeichen des Erregers des Weißen Chry-
santhemenrostes (Puccinia horiana) festgestellt worden
ist, und
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-
chen der Afrikanischen Baumwolleule (Spodoptera littura-
lis), des Altweltlichen Baumwollkapselwurms (Helicoverpa
armigera), der Asiatischen Baumwolleule (Spodoptera
litura) oder des Südafrikanischen Nelkenwicklers (Epicho-
ristodes acerbella) festgestellt worden sind, oder einer
geeigneten Behandlung gegen diese Schadorganismen
unterworfen worden sein.
Die Pflanzen müssen ferner
a) höchstens die F3-Generation von Material sein, das als frei
. von dem Erreger der Chrysanthemenstauche (Chrysan-
themum stunt viroid) festgestellt worden ist, oder
b) unmittelbar von Material stammen, das bei einer repräsen-
tativen Probe von mindestens 10% während der Blüte als
frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist.
Die Feststellung muß auf Untersuchungen beruhen, die höch-
stens 48 Stunden vor dem Entfernen der Pflanzen von der
Anbaufläche durchgeführt worden sind.
3.2.2 Bewurzelte Stecklinge An den Stecklingen und in ihrer Umgebung darf kein Anzei-
chen des Erregers der Ascochyta-Krankheit (Didymella chry-
santhemi) festgestellt worden sein.
3.2.3 Stecklinge ohne Wurzeln An den Stecklingen und dem Material, von dem sie stammen,
darf kein Anzeichen des Erregers der Ascochyta-Krankheit
festgestellt worden sein.
3.2.4 Pflanzen, außer Samen, wie bei 2.5.1 .1
zum Anpflanzen bestimmt
3.3 Gerbera (Gerbera), wie bei 2.5.1.1
Pflanzen, außer Samen,
zum Anpflanzen bestimmt
3.4 Gladiole (Gladiolus) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Land stammen, das als frei von den Erregern
des Uromyces-Rostes an Gladiolen (Uromyces spp.) fest-
gestellt worden ist, oder
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-
chen dieser Schadorganismen festgestellt worden sind.
3.5 Narzisse (Narcissus L.), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
Pflanzgut der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationspe-
riode kein Anzeichen des Stengelälchens (Ditylenchus dip-
saci) festgestellt worden ist.
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
3.6 Nelke (Dianthus), Die Pflanzen müssen
außer Samen und Schnittblumen
a) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-
chen der Afrikanischen Baumwolleule (Spodoptera littora-
lis), des Altweltlichen Baumwollkapselwurms (Helicoverpa
armigera), der Asiatischen Baumwolleule (Spodoptera
litura) oder des Südafrikanischen Nelkenwicklers (Epicho-
ristodes acerbella) festgestellt worden sind, oder
b) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorganis-
men unterworfen worden sein.
3.6.1 Gartennelke (Dianthus caryophyllus L.), Die Pflanzen müssen ferner
außer Samen und Schnittblumen
a) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-
chen der Erreger der Erwinia-Welke der Nelke (Erwinia
chrysanthemi), der Phialophora-Welke (Phialophora cine-
rescens), der Pseudomonas-Welke der Nelke (Pseudomo-
nas caryophylli) und der Blattflecken der Nelke (Pseudo-
monas woodsii) festgestellt worden sind,
b) von einem Material stammen, das bei Untersuchungen
während der letzten zwei Jahre als frei von diesen Scha-
dorganismen festgestellt worden ist, und
c) wie bei 2.5.1 .1
3. 7 Pelargonie (Pelargonium x hortorum ein-
schließlich P. zonale und P. x domesticum)
3.7.1 Pflanzen, außer Samen und Schnittblumen wie bei 3.6
3.7.2 Pflanzen, außer Samen, zum Anpflanzen Die Pflanzen
bestimmt, mit Ursprung in Kanada oder den a) müssen aus einem Betrieb stammen, in dem weder im
Vereinigten Staaten
Boden noch an den Pflanzen Tomatenringflecken-Virus
(Tomato ringspot virus) festgestellt worden ist, und
b) dürfen höchstens die F2-Generation von Material sein, das
als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden
ist.
3.7.3 Pflanzen, außer Samen, zum Anpflanzen Die Pflanzen
bestimmt, mit Ursprung in Griechenland
a) müssen aus einem Betrieb stammen, in dem kein Toma-
oder Jugoslawien
tenringflecken-Virus festgestellt worden ist, oder
b) dürfen höchstens die F4 -Generation von Material sein, das
als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden
ist.
3.8 Schleierkraut (Gypsophila), wie bei 2.5.1.1
Pflanzen, außer Samen,
zum Anpflanzen bestimmt
3.9 Tulpe (Tulipa), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
Pflanzgut der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationspe-
riode kein Anzeichen des Stengelälchens (Ditylenchus dip-
saci) festgestellt worden ist.
4 Obst- und Zierpflanzen
der Rosengewächse (Rosaceae),
zum Anpflanzen bestimmt
4.1 Apfel (Malus)
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989 921
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
4.1.1 Pflanzen, außer Samen Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Erreger
des Feuerbrandes (Erwinia amylovora) festgestellt worden
ist, oder
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren
unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abge-
schlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen dieses
Schadorganismus festgestellt worden ist.
4.1.2 Pflanzen, außer Samen, Die Pflanzen müssen ferner
zum Anpflanzen bestimmt, a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Monilinia
mit Ursprung in außer- fructicola festgestellt worden ist, oder
europäischen Ländern
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren
unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abge-
schlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen dieses
Schadorganismus festgestellt worden ist.
4.1.3 Pflanzen, außer Samen, Die Pflanzen müssen ferner von einer Anbaufläche stammen,
mit Ursprung in Ländern, in denen auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-
Phyllosticta solitaria periode kein Anzeichen von Phyllosticta solitaria festgestellt
auftritt worden ist.
4.1.4 Pflanzen mit Ursprung in Kanada oder Die Pflanzen müssen ferner
den Vereinigten Staaten, außer Samen
a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren
unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abge-
schlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen der
Erreger der Amerikanischen Rauhblättrigkeit der Kirsche
(Cherry raspleaf virus) und der Tomatenringflecken
(Tomato ringspot virus) festgestellt worden sind,
und
b) in direkter Linie von Material abstammen, das
aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder
bb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Vege-
tationsperioden
als frei von diesen Schadorganismen festgestellt und unter
geeigneten Bedingungen erhalten worden ist. Die Feststel-
lung muß auf Untersuchungen mit lndikatorpflanzen oder
nach gleichwertigen Methoden beruhen.
4.1.5 Malus pumila Mill. Die Pflanzen müssen ferner
Pflanzen, außer Samen, mit Ursprung in a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Erreger
Bulgarien, Frankreich, Griechenland, der Triebsucht des Apfels (Apple proliferation mycoplasm)
Italien, Jugoslawien, den Niederlanden, festgestellt worden ist, oder
Österreich, Polen, Rumänien, der Schweiz,
der Sowjetunion, Spanien, der Tschecho- b) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren
slowakei, Ungarn oder der Deutschen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abge-
Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) schlossenen Vegetationsperioden kein Anzeichen dieses
Schadorganismus festgestellt worden ist, und
c) außer Sämlingen, in direkter Linie von Material stammen,
das
aa) im Rahmen eines Zertifizierungss~stems oder
bb) innerhalb der letzten sechs abgeschlossenen
Vegetationsperioden
als frei von diesem Schadorganismus festgestellt und
unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist. Die
Feststellung muß auf Untersuchungen mit lndikatorpflan-
zen oder nach gleichwertigen Methoden beruhen.
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
4.2 Birne (Pyrus)
4.2.1 Pflanzen, außer Samen, wie bei 4.1 .1
zum Anpflanzen bestimmt
4.2.2 Pflanzen, außer Samen, ferner wie bei 4.1 .2
zum Anpflanzen bestimmt,
mit Ursprung in außer-
europäischen Ländern
4.2.3 Pflanzen mit Ursprung in Frankreich, Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, die
Griechenland, Italien, Jugoslawien, Kanada, einschließlich ihrer unmittelbaren Umgebung während der
Österreich, der Schweiz, der Sowjetunion, gesamten Anzuchtdauer der Pflanzen auf Befall mit dem
Spanien, der Tschechoslowakei, den Verei- Erreger des Birnenverfalls (Pear decline mycoplasm) über-
nigten Staaten oder der Deutschen Demo- wacht worden ist und auf der alle Pflanzen, die Anzeichen
kratischen Republik oder Berlin (Ost) dieses Schadorganismus gezeigt haben, gerodet worden
sind.
4.3 Eberesche (Sorbus L.), wie bei 4.1.1
ausgenommen:
Oxelbeere (Sorbus intermedia [Ehrh.] Pers.),
Feuerdorn (Pyracantha M. J. Roem.),
Stranvaesie (Stranvaesia Lindl.),
Zwergmispel (Cotoneaster Medik.),
außer Samen
4.4 Erdbeere (Fragaria)
4.4.1 Pflanzen, außer Samen, A. Die Pflanzen müssen
aus den in der folgenden Liste a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in
aufgeführten Ursprungsländern deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten
abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen
der in der folgenden Liste mit Bezug auf das
Ursprungsland unter Buchstabe A genannten Schador-
ganismen festgestellt worden sind, und
b) mit Ausnahme von Sämlingen in direkter Linie von
Material stammen, das
aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems
oder
bb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Vege-
tationsperioden
als frei von mit Bezug auf das Ursprungsland genann-
ten Schadorganismen festgestellt und unter geeigneten
Bedingungen erhalten worden ist. Die Feststellung muß
auf Untersuchungen mit lndikatorpflanzen oder nach
gleichwertigen Methoden beruhen.
B. Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-
periode keine Anzeichen der in der folgenden Liste mit
Bezug auf das Ursprungsland unter Buchstabe B genann-
ten Schadorganismen festgestellt worden sind.
Australien A Strawberry crinkle virus
Strawberry vein-banding virus
Strawberry yellow edge virus
Xanthomonas fragariae
B Phytophthora fragariae
Belgien A Strawberry crinkle virus
Strawberry yellow edge virus
B Arabis mosaic virus
Phytophthora fragariae
Raspberry ringspot virus
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989 923
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
Bulgarien A Strawberry yellow edge virus
B Arabis mosaic virus
Dänemark B Arabis mosaic virus
Raspberry ringspot virus
Frankreich A Strawberry crinkle virus
Strawberry yellow edge virus
B Arabis mosaic virus
Phytophthora fragariae
Raspberry ringspot virus
Xanthomonas fragariae
Griechenland B Xanthomonas fragariae
Irland A Strawberry vein-banding virus
Strawberry yellow edge virus
B Arabis mosaic virus
Phytophthora fragariae
Raspberry ringspot virus
Strawberry latent ringspot virus
Italien A Strawberry yellow edge virus
Xanthomonas fragariae
B Arabis mosaic virus
Raspberry ringspot virus
Kanada A Strawberry crinkle virus
Strawberry latent „C" virus
Strawberry vein-banding virus
Strawberry witches' broom Erreger
Strawberry yellow edge virus
Luxemburg wie Belgien
Neuseeland A Strawberry crinkle virus
Strawberry yellow edge virus
B Phytophthora fragariae
Niederlande wie Belgien
Polen A Strawberry crinkle virus
B Arabis mosaic virus
Schweiz A Strawberry crinkle virus
Strawberry yellow edge virus
B Arabis mosaic virus
Strawberry latent ringspot virus
Simbabwe A Strawberry yellow edge virus
Sowjetunion A Strawberry vein-banding virus
B Arabis mosaic virus
Südafrikanische Union A Strawberry crinkle virus
Ungarn A Strawberry crinkle virus
Strawberry vein-banding virus
B Arabis mosaic virus
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
Vereinigtes Königreich A Strawberry crinkle virus
Strawberry yellow edge virus
B Arabis mosaic virus
Phytophthora fragariae
Raspberry ringspot virus
Strawberry latent ringspot virus
Tomato black ring virus
Vereinigte Staaten A Strawberry crinkle virus
Strawberry latent „C" virus
Strawberry vein-banding virus
Strawberry witches' broom Erreger
Strawberry yellow edge virus
Xanthomonas fragariae
B Phytophthora fragariae
Deutsche Demokratische Republik B Arabis mosaic virus
oder Berlin (Ost) Raspberry ringspot virus
Strawberry latent ringspot virus
andere europäische Länder B Arabis mosaic virus
4.4.2 Pflanzen, außer Samen, Die Pflanzen müssen ferner
aus Ländern, in denen Aphelenchoides a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren
besseyi auftritt unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abge-
schlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen des
Schadorganismus Aphelenchoides besseyi festgestellt
worden ist, oder
b) im Fall von Gewebekulturen und bei Ausgangsmaterial,
das nicht den Anforderungen von Buchstabe a) entspricht,
mit Hilfe von nematologischen Untersuchungen als frei von
diesem Schadorganismus festgestellt worden sein.
4.5 Prunus-Arten (Prunus)
4.5.1 Pflanzen, außer Samen, wie bei 4.1 .2
zum Anpflanzen bestimmt, mit
Ursprung in außereuropäischen Ländern
4.5.2 Pflanzen, A. Die Pflanzen müssen
insbesondere: a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in
Aprikose (P. armeniaca), deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten
Mandel (P. amygdalus), drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine
Pfirsich (P. persica), Anzeichen der in der folgenden Liste mit Bezug auf das
Pflaume (P. domestica spp. domestica), Ursprungsland unter Buchstabe A genannten Schador-
Sauerkirsche (P. cerasus), ganismen festgestellt worden sind, und
Schlehe (P. spinosa),
Süßkirsche (P. avium), b) in direkter Linie von Material stammen, das
außer Samen, aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems
aus den in der folgenden Liste oder
aufgeführten Ursprungsländern bb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Vege-
tationsperioden
als frei von mit Bezug auf das Ursprungsland genann-
ten Schadorganismen festgestellt und unter geeigneten
Bedingungen erhalten worden ist. Die Feststellung muß
auf Untersuchungen mit lndikatorpflanzen oder nach
gleichwertigen Methoden beruhen.
B. Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-
periode keine Anzeichen der in der folgenden Liste mit
Bezug auf das Ursprungsland unter Buchstabe B genann-
ten Schadorganismen festgestellt worden sind.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989 925
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
Frankreich B Apricot chlorotic leafroll mycoplasm
Griechenland B Apricot chlorotic leafroll mycoplasm
Kanada A Peach yellows mycoplasm
Plum line pattern virus
Tomato ringspot virus
X-disease mycoplasm
B Xanthomonas campestris pv. pruni
Mexiko A Peach mosaic virus
Spanien B Apricot chlorotic leafroll mycoplasm
Vereinigte Staaten A Peach mosaic virus
Peach phony rickettsia
Peach rosette mycoplasm
Peach yellows mycoplasm
Plum line pattern virus
Tomato ringspot virus
X-disease mycoplasm
4.5.3 Aprikose (Prunus armeniaca), Die Pflanzen müssen
Brianc;onaprikose (P. brigantina Vill.), a) von einer Anbaufläche stammen,
Filzige Zwergkirsche (P. tomentosa
aa) auf der sowie in deren unmittelbaren Umgebung seit
Thunb.),
Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetations-
Gärtnerpflaume (P. hortulana Bailey),
perioden kein Anzeichen des Scharka-Virus festge-
Haferpflaume (P. domestica spp.
insititia [L.] C. K. Schneid.), stellt worden ist und
Japanische Aprikose (P. mume Sieb. bb) auf der alle Pflanzen, die von anderen Viren oder
et Zucc.), virusähnlichen Erregern befallen waren, gerodet wor-
Japanische Mandelkirsche (P. japonica den sind, und
Thunb.),
Kirschpflaume (P. cerasifera Ehrh.), b) mit Ausnahme von Sämlingen in direkter Linie von Material
Mandel (P. amygdalus), stammen, das
Mandelbäumchen (P. triloba Lindl.),
Pfirsich (P. persica), aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder
Pflaume (P. domestica spp. domestica), bb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Vege-
P. blireiana Andre, tationsperioden
P. cistena Hansen, als frei vom Scharka-Virus festgestellt und unter geeigne-
P. curdica Fenzl. ex Fritsch, ten Bedingungen erhalten worden ist. Die Feststellung
P. glandulosa Thunb., muß auf Untersuchungen mit lndikatorpflanzen oder nach
P. holosericea Batal.,
gleichwertigen Methoden beruhen.
P. mandshurica (Maxim.) Koehne,
P. nigra Ait.,
P. sibirica L.,
P. simonii Carr.,
Reneklode (P. domestica spp. italica
[Borkh.] Hegi),
Schlehe (P. spinosa),
Strandpflaume (P. maritima Marsh.),
Weidenblättrige Pflaume (P. salicina Lindl.),
außer Samen, mit Ursprung in Europa,
außer Dänemark, Finnland, Irland,
Norwegen und Schweden
4.5.4 Kirsche einschließlich Zierkirschen, Die Pflanzen müssen
außer Samen,
aus den in der folgenden a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren
unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abge-
Liste aufgeführten Ursprungsländern
schlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen der in
der folgenden Liste mit Bezug auf das Ursprungsland
genannten Schadorganismen festgestellt worden sind,
und
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
b) in direkter Linie von Material stammen, das
aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder
bb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Vege-
tationsperioden
als frei von diesen Schadorganismen festgestellt und unter
geeigneten Bedingungen erhalten worden ist. Die Feststel-
lung muß auf Untersuchungen mit lndikatorpflanzen oder
nach gleichwertigen Methoden beruhen.
Japan Little-cherry-Krankheitserreger
Kanada Cherry raspleaf virus
Little-cherry-Krankheitserreger
Tomato ringspot virus
X-disease mycoplasm
Vereinigte Staaten wie Kanada
4.5.5 Süßkirsche (Prunus avium), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
mit Ursprung in Australien, Frankreich, der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationspe-
Kanada, Neuseeland, der Schweiz, Ungarn, riode kein Anzeichen des Erregers der Nekrotischen Rost-
dem Vereinigten Königreich oder den scheckung der Süßkirsche (Cherry necrotic rusty mottle virus)
Vereinigten Staaten festgestellt worden ist.
4.5.6 Früchte, mit Ursprung Die Früchte müssen
in der südlichen Hemisphäre a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Erreger
in der Zeit vom der Kern- und Steinobstfäule (Monilinia fructicola) festge-
1. März bis 30. September stellt worden ist, oder
b) einer geeigneten Behandlung gegen diesen Schadorga-
nismus unterworfen worden sein.
4.6 Quitte (Cydonia)
4.6.1 Pflanzen, außer Samen wie bei 4.1.1
4.6.2 Pflanzen, außer Samen, ferner wie bei 4.1 .2
zum Anpflanzen bestimmt,
mit Ursprung in außer-
europäischen Ländern
4.6.3 Pflanzen mit Ursprung in Frankreich, Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, die
Griechenland, Italien, Jugoslawien, Kanada, einschließlich ihrer unmittelbaren Umgebung während der
Österreich, der Schweiz, der Sowjetunion, gesamten Anzuchtdauer der Pflanzen auf Befall mit dem
Spanien, der Tschechoslowakei, Erreger des Birnenverfalls (Pear decline mycoplasm) über-
den Vereinigten Staaten oder der Deutschen wacht worden ist und auf der alle Pflanzen, die Anzeichen
Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) dieses Schadorganismus gezeigt haben, gerodet worden
sind.
4.7 Rose (Rosa), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
mit Ursprung in Australien, Italien, Neusee- der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationspe-
land, der Südafrikanischen Union, dem Ver- riode kein Anzeichen des Erregers der Rosenwelke (Rose wilt
einigten Königreich oder den Vereinigten virus) festgestellt worden ist.
Staaten
4.8 Rubus-Arten (Rubus), A. Die Pflanzen müssen
insbesondere: a) frei sein von Blattläusen einschließlich deren Eiern,
Brombeere (Rubus spp.),
Himbeere (Rubus spp.), b) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in
aus den in der folgenden deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten
Liste aufgeführten Ursprungs- drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine
ländern Anzeichen der in der folgenden Liste mit Bezug auf das
Ursprungsland unter Buchstabe A genannten Schador-
ganismen festgestellt worden sind, und
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989 927
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
c) in direkter Linie von Material stammen, das
aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems
oder
bb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen
Vegetationsperioden
als frei von diesen Schadorganismen festgestellt und unter
geeigneten Bedingungen erhalten worden ist. Die Feststel-
lung muß auf Untersuchungen mit lndikatorpflanzen oder
nach gleichwertigen Methoden beruhen.
B. Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-
periode keine Anzeichen der in der folgenden Liste mit
Bezug auf das Ursprungsland unter Buchstabe B genann-
ten Schadorganismen festgestellt worden sind.
Belgien B Arabis mosaic virus
Raspberry ringspot virus
Dänemark wie Belgien
Frankreich wie Belgien
Irland B Arabis mosaic virus
Raspberry ringspot virus
Strawberry latent ringspot virus
Tomato black ring virus
Italien wie Belgien
Kanada A Black raspberry latent virus
Cherry leafroll virus
Prunus necrotic ringspot virus
Raspberry leaf curl virus
Tomato ringspot virus
Luxemburg wie Belgien
Niederlande wie Belgien
Schweiz B Arabis mosaic virus
Strawberry latent ringspot virus
Vereinigtes Königreich wie Irland
Vereinigte Staaten wie Kanada
Deutsche Demokratische Republik wie Irland
oder Berlin (Ost)
andere europäische Länder B Arabis mosaic virus
4.9 Weißdorn (Crataegus)
4.9.1 Pflanzen, außer Samen wie bei 4.1 .1
4.9.2 Pflanzen, außer Samen, ferner wie bei 4.1 .2
zum Anpflanzen bestimmt,
mit Ursprung in außereuropäischen
Ländern
4.9.3 Pflanzen, außer Samen, ferner wie bei 4.1 .3
zum Anpflanzen bestimmt,
mit Ursprung in Ländern, in denen
Phyllosticta solitaria auftritt
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
4.10 Wollmispel (Eriobotrya Lindl.), wie bei 4.1 .2
Pflanzen, außer Samen,
zum Anpflanzen bestimmt,
mit Ursprung in außereuropäischen
Ländern
4.11 Zierquitte (Chaenomeles)
4.11.1 Pflanzen, außer Samen, zum wie bei 4.1.1
Anpflanzen bestimmt
4.11.2 Pflanzen, außer Samen, zum Anpflanzen ferner wie bei 4.1 .2
bestimmt, mit Ursprung in außereuropäischen
Ländern
5 Weinrebe (Vitis partim), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
außer Früchten und Samen der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationspe-
riode keine Anzeichen schädlicher Viren oder Mykoplasmen
festgestellt worden sind.
6 Forstpflanzen
6.1 Douglasie (Pseudotsuga),
außer Früchten und Samen
6.1.1 Pflanzen mit Ursprung in Amerika Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
der sowie in deren unmittelbaren Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen
des Erregers des Pappelrostes (Melampsora medusae) fest-
gestellt worden ist. ·
6.1.2 Pflanzen mit Ursprung in Asien Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
der sowie in deren unmittelbaren Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen
des Erregers des Triebsterbens (Guignardia laricina) festge-
stellt worden ist.
6.2 Eiche (Quercus) Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
der sowie in deren unmittelbaren Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-
chen der Erreger des Rindenkrebses der Kastanie (Endothia
parasitica) und des Östlichen Gallenrostes der Kiefer (Cronar-
tium quercuum) festgestellt worden sind.
6.2.1 Pflanzen mit Ursprung in Nordamerika, Die Pflanzen müssen
Rumänien oder der Sowjetunion a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von den Erregern
der Eichenwelke (Ceratocystis fagacearum) und der
Gefäßmykose der Eiche (Ophiostoma roboris) festgestellt
worden ist, und
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren
unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abge-
schlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen des Erre-
gers des Spindelrostes der Kiefer (Cronartium fusiforme)
festgestellt worden ist.
6.3 Kastanie (Castanea) Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen
des Erregers des Rindenkrebses der Kastanie (Endothia
parasitica) festgestellt worden ist.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989 929
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
6.3.1 Pflanzen mit Ursprung in Nordamerika, Die Pflanzen müssen aus einem Gebiet stammen, das als frei
Rumänien oder der Sowjetunion von den Erregern der Eichenwelke (Ceratocystis fagacearum)
und der Gefäßmykose der Eiche (Ophiostoma roboris) festge-
stellt worden ist.
6.4 Kiefer (Pinus), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
außer Früchten und Samen, der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
mit Ursprung in Europa letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-
chen der Erreger der Dothistroma-Nadelbräune (Scirrhia pini),
des Östlichen Gallenrostes der Kiefer (Cronartium quercuum)
und von Scirrhia acicola festgestellt worden sind.
6.5 Lärche (Larix), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
außer Früchten und Samen, der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
mit Ursprung in Amerika letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen
des Erregers des Pappelrostes (Melampsora medusae) fest-
gestellt worden ist.
6.6 Pappel (Populus), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
außer Früchten und Samen der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen
des Erregers des Septoria-Krebses der Pappel (Mycosphae-
rella populorum) festgestellt worden ist.
6.6.1 Pflanzen mit Ursprung in Amerika Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-
chen der Erreger des Pappelrostes (Melampsora medusae)
und des Rindenbrandes der Pappel (Hypoxylon pruinatum)
festgestellt worden sind.
6.7 Platane (Platanus), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
außer Früchten und Samen der und in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen
des Erregers der Platanenwelke (Ceratocystis fimbriata var.
platani) festgestellt worden ist.
6.8 Ulme (Ulmus), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
außer Früchten und Samen, der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
mit Ursprung in Nordamerika letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen
des Erregers der Phloem-Nekrose der Ulme (Elm-phloem-
necrosis) festgestellt worden ist.
B Pflanzenerzeugnisse
1 Holz
1.1 Eiche (Quercus) und Kastanie (Castanea)
1.1.1 mit Ursprung in Nordamerika Das Holz muß entrindet sein und
a) so behauen sein, daß es die natürliche Oberflächenrun-
dung verloren hat,
b) einen Feuchtigkeitsgehalt von 20% der Trockenmasse
oder weniger haben,
c) durch Behandlung mit Heißluft oder heißem Wasser desin-
fiziert worden sein oder
d) gesägt sein; in diesem Fall darf das Schnittholz, das auch
geringe Reste von Rinde behalten haben kann, einen
Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 20% der Trocken-
masse haben; der Nachweis einer Ofentrocknung kann
durch eine international anerkannte Handelsklasse für
Holz wie „Kiln dried" oder „K. D." erfolgen.
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
1.1.2 mit Ursprung in Rumänien Das Holz muß
oder der Sowjetunion a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von den Erregern
der Gefäßmykose der Eiche (Ophiostoma roboris) und des
Rindenkrebses der Kastanie (Endothia parasitica) festge-
stellt worden ist, oder
b) entrindet sein und
aa) so behauen sein, daß es die natürliche Oberflächen-
rundung verloren hat,
bb) einen Feuchtigkeitsgehalt von 20% der Trocken-
masse oder weniger haben oder
cc) durch Behandlung mit Heißluft oder heißem Wasser
desinfiziert worden sein.
1.1.3 mit Ursprung außerhalb Nordamerikas, Das Holz muß
Rumäniens oder der Sowjetunion a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Erreger
des Rindenkrebses der Kastanie (Endothia parasitica)
festgestellt worden ist, oder
b) entrindet sein.
1.2 Nadelhölzer (Coniferae), Das Holz muß entrindet sein oder einen Feuchtigkeitsgehalt
mit Ursprung in außereuropäischen von höchstens 20% der Trockenmasse haben; der Nachweis
Ländern einer Ofentrocknung kann durch eine international aner-
kannte Handelsklasse für Holz wie „Kiln dried" oder „K. D."
erfolgen.
1.3 Pappel (Populus), Das Holz muß entrindet sein.
mit Ursprung in Amerika
1.4 Platane (Platanus)
1.4.1 Schnittholz, mit Ursprung Das Holz darf einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 20%
in den Vereinigten Staaten der Trockenmasse haben; der Nachweis einer Ofentrocknung
kann durch eine international anerkannte Handelsklasse für
Holz wie „Kiln dried" oder „K. D." erfolgen.
1.4.2 Schnittholz, mit sonstigem a) Das Holz muß aus einem Gebiet stammen, das als frei von
Ursprung dem Erreger der Platanenwelke (Ceratocystis fimbriata
var. platani) festgestellt worden ist, oder
b) wie bei 1.4.1
1.5 Zuckerahorn (Acer saccharum), wie bei 1.4.1
Schnittholz, mit Ursprung in
den Vereinigten Staaten
2 Lose Rinde
2.1 Eiche (Quercus), außer Korkeiche Die Rinde muß aus einem Gebiet stammen, das als frei von
(Qu. suber), dem Erreger des Rindenkrebses der Kastanie (Endothia para-
mit Ursprung außerhalb sitica) festgestellt worden ist.
Nordamerikas, Rumäniens oder
der Sowjetunion
C Sonstige Gegenstände
1 Kultursubstrat, das Pflanzen Das Ausgangsmaterial für das Kultursubstrat muß
anhaftet, a) frei von Erde oder organischen Stoffen sein,
mit Ursprung in außereuropäischen Ländern,
der Sowjetunion oder der Türkei, b) als frei von Schadorganismen festgestellt worden sein
außer den Ländern Algerien, Israel, oder
Malta, Marokko, Tunesien und Zypern c) einer geeigneten Behandlung gegen
Schadorganismen unterworfen worden sein.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989 931
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
Kultursubstrat an eingepflanzten Pflanzen muß ferner
a) durch eine geeignete Behandlung von Schadorganismen
freigehalten worden sein oder
b) in den zwei Wochen vor dem Versand der Pflanzen soweit
abgeschüttet worden sein, daß nur die zur Erhaltung der
Lebensfähigkeit benötigte Menge verbleibt.
Anlage 5
(zu§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 4 und§ 10)
Zeugnis- und Untersuchungspflicht
A Pflanzen
1 Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und Aquarienpflanzen
2 Saatgut, außer Kartoffeln
Erbse (Pisum sativum)
Küchenzwiebel (Allium cepa)
Luzerne (Medicago sativa)
Porree (Allium porrum)
Rubus-Arten (Rubus),
insbesondere:
Brombeere,
Himbeere,
Schnittlauch (Allium schoenoprasum)
Tomate (Lycopersicon lycopersicum)
3 Kartoffeln
Knollen von Solanum tuberosum
4 Frische Früchte
Apfel (Malus)
Birne (Pyrus)
Prunus-Arten (Prunus),
insbesondere:
Aprikose (P. armeniaca),
Pfirsich (P. persica),
Pflaume (P. domestica ssp. domestica),
Sauerkirsche (P. cerasus),
Schlehe (P. spinosa),
Süßkirsche (P. avium),
Quitte (Cydonia)
Zitrus (Citrus), außer Zitronen (Citrus lemon [L.] Burm. und Citrus medica L.)
5 Schnittblumen und Pflanzenteile zu Zierzwecken
Chrysantheme (Chrysanthemum)
Gladiole {Gladiolus)
Nelke (Dianthus)
Schleierkraut (Gypsophila)
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
B Pflanzenerzeugnisse
1 Lose Rinde
Eiche (Quercus), außer Korkeiche (Quercus suber), mit Ursprung außerhalb Nordamerikas, Rumäniens oder der
Sowjetunion
2 Holz
Eiche (Quercus) und Kastanie (Castanea), auch wenn die natürliche Oberflächenrundung entfernt ist,
Nadelhölzer (Coniferae), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern,
Pappel (Populus), mit Ursprung in Amerika,
Platane (Platanus),
Zuckerahorn (Acer saccharum), mit Ursprung in den Vereinigten Staaten,
soweit der Grad der Bearbeitung durch eine der folgenden KN-Code-Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs *)
erfaßt wird: 4401 10, 4401 21 (ex), 4401 22 (ex), 4401 30 (ex), 4403 20 (ex), 4403 91 (ex), 4403 99 (ex), 440410 (ex),
440420 (ex), 440610 (ex), 440710 (ex), 440791 (ex), 440799 (ex), 441510 (ex), 441520 (ex) und 441600 (ex)
Die Zeugnis- und Untersuchungspflicht entfällt:
a) für gesägtes oder bearbeitetes, unbehandeltes Nadelholz mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, wenn aus
den Begleitdokumenten der Sendung t:lervorgeht, daß das Holz einer Handelsklasse entspricht, die das Fehlen
von Rindenresten gewährleistet,
b) wenn eine der in Anlage 4 Buchstabe B Nr. 1.2 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllt ist,
c) für Holz, das nach einem geeigneten lmprägnationsverfahren mit einem von der Gemeinschaft anerkannten
Holzschutzmittel behandelt worden ist, oder
d) für neue UIC-Paletten (4415 20 (ex))
C Sonstige Gegenstände
1 Kultursubstrat
1.1 Kultursubstrat, das ganz oder teilweise aus Erde oder organischen Bestandteilen besteht,
1.2 Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet, mit Ursprung in der Sowjetunion, der Türkei und in außereuropäischen
Ländern, außer Algerien, Israel, Malta, Marokko, Tunesien und Zypern
*) (ABI. EG Nr. L 256 vom 7. September 1987) in der jeweils geltenden Fassung.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989 , 933
Anlage 6
(zu § 9 Abs. 1 und 2)
Wirtspflanzen der San-Jose-Schildlaus
(Quadraspidiotus perniciosus)
A Pflanzen, außer Früchten, Samen und Pflanzenteilen zu Zierzwecken, die nach Entseuchung eingeführt
werden dürfen
Apfel (Malus), Quitte (Cydonia),
Birne (Pyrus), Ribes-Arten (Ribes),
Eberesche (Sorbus), insbesondere:
Hartriegel (Cornus L.), Johannisbeere (Ribes spp.),
Mispel (Mespilus L.), Stachelbeere (Ribes spp.),
Prunus-Arten (Prunus), Rose (Rosa), aus befallenen Gebieten,
insbesondere: Schneebeere (Symphoricarpos Duham.),
Aprikose (P. armeniaca), Weißdorn (Crataegus),
Mandel (P. amygdalus), Zierquitte (Chaenomeles),
Pfirsich (P. persica), Zwergmispel (Cotoneaster).
Pflaume (P. domestica spp. domestica),
Sauerkirsche (P. cerasus),
Schlehe (P. spinosa),
Süßkirsche (P. avium),
Diese Pflanzen mit Ursprung in oder Herkunft aus Staaten, in denen das Auftreten der San-Jose-Schildlaus bekannt
ist, müssen
1. nach den Bestimmungen der Richtlinie 69/466/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung der San-
Jose-Schildlaus (ABI. EG Nr. L 323 S. 5) oder - bei Drittländern - als gleichwertig festgestellten Maßnahmen
erzeugt worden sein und
2. von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zwei
abgeschlossenen Vegetationsperioden kein Befall mit der San-Jose-Schildlaus festgestellt worden ist.
B Pflanzen, außer Früchten, Samen und Pflanzenteilen zu Zierzwecken, die ohne Entseuchung eingeführt
werden dürfen
Buche (Fagus L.), Linde (Tilia L.),
Felsenbirne (Amelanchier Medik.), Pappel (Populus),
Feuerdorn (Pyracantha), Rose (Rosa), aus nicht befallenen Gebieten,
Flieder (Syringa L.), Spierstrauch (Spiraea L.),
Heckenkirsche (Lonicera L.), Spindelstrauch (Euonymus) L.),
Katsurabaum (Cercidiphyllum Sieb. et Zucc.), Ulme (Ulmus),
Lederstrauch (Ptelea L.), Walnuß (Juglans L.),
Liguster (Ligustrum L.), Weide (Salix L.).
Diese Pflanzen mit Ursprung in oder Herkunft aus Staaten, in denen das Auftreten der San-Jose-Schildlaus bekannt
ist, müssen
1. nach den Bestimmungen der Richtlinie 69/466/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung der San-
Jose-Schildlaus (ABI. EG Nr. L 323 S. 5) oder - bei Drittländern - als gleichwertig festgestellten Maßnahmen
erzeugt worden sein oder
2. von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zwei
abgeschlossenen Vegetationsperioden kein Befall mit der San-Jose-Schildlaus festgestellt worden ist.
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anlage 7
(zu § 11)
Vorratsschutz; Pflanzenerzeugnisse
1 Getreide
Gerste (Hordeum vulgare L.),
Hafer (Avena sativa L.),
Mais (Zea mays L.),
Mohrenhirse (Sorghum Moench),
Roggen (Secale cereale L.),
Weizen (Triticum sp.),
auch geschält, geschliffen, geschrotet, gequetscht, entspelzt oder gestutzt
2 Reis (Oryza sativa L.), gebrochen
3 Wurzelknollen von Maniok (Manihot esculenta Crantz), auch getrocknet, zerkleinert oder als
Pellets
4 Erdnuß (Arachis hypogaea L.), mit oder ohne Hülse, auch zerkleinert
5 Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von
Getreide oder Hülsenfrüchten (Leguminosae)
6 Rückstände der Stärkeherstellung aus Maniok, auch als Pellets
7 Ölkuchen und andere Rückstände der Gewinnung pflanzlicher Öle, auch zerkleinert, außer
Öldraß
Anlage 8
(zu § 11)
Vorratsschutz; Schadorganismen
Schadorganismen
wissenschaftliche Bezeichnung deutsche Bezeichnung
2
Cryptolestes Ganglb. Leistenkopfplattkäfer
Oryzaephilus mercator Fauv. Erdnußplattkäfer
Oryzaephilus surinamensis L. Getreideplattkäfer
Rhizopertha dominica F. Getreidekapuziner
Sitophilus granarius L. Kornkäfer
Sitophilus oryzae L. Reiskäfer
Sitophilus zeamais Motsch. Maiskäfer
Sitotroga cerealella Oliv. Getreidemotte
Tenebroides mauritanicus L. Schwarzer Getreidenager
Tribolium castaneum Hbst. Rotbrauner Reismehlkäfer
Tribolium confusum Duv. Amerikanischer Reismehlkäfer
Trogoderma granarium Everts. Khaprakäfer
Anlage 9
(zu § 12)
Eindruck im Pflanzengesundheitszeugnis und Im Weiterversendungszeugnis
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1989 935
Berichtigung
der Verordnung zur Bestimmung der Muster
der Relseplsse der Bundesrepublik Deutschland
Vom 10. Mal 1989
In der Anlage 1 der Verordnung zur Bestimmung der
Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland
vom 2. Januar 1988 (BGBI. 1S. 2) wird auf Seite 32 des
Paßmusters in dem griechischen Wort .11cplEXt\• der
Buchstabe „11• durch den Buchstaben „1t• ersetzt.
Bonn, den 10. Mai 1989
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Stove
Bundesgesetzblatt
Tell II
Nr. 17, ausgegeben am 17. Mal 1989
Tag Inhalt Seite
5. 5. 89 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1989 gegenüber
Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . • . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . • 417
613-2-8
20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finan~ierung des
Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung
von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . • . • • • • 431
20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • • • 432
20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationa-
len Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • 432
PnNa dleaer Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthaHen; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblät1er, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
P_reis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,70 DM.
Bundeunzelger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 695/89 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für K i r s c h e n für das Wirtschaftsjahr 1989 L 76/21 18. 3. 89
16. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 736/89 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 80/21 23. 3. 89
22. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 740/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1609/88 zur Bestimmung des letzten Termins für die
Einlagerung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 verkauften
Butter L 80/33 23. 3. 89
21. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 743/89 der Kommission über die geltenden
Durchführungsbestimmungen zur direkten Beihilfe für Kleinerzeuger von
Getreide L 80/38 23. 3. 89
Andere Vorschriften
15. 3. 89 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 702/89 des Rates zur Anpas-
sung der Berichtigungskoeffizienten für die in Drittländern diensttuenden
Beamten L 78/1 21. 3. 89
17. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 707/89 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calcium-Metall mit
Ursprung in der Volksrepublik China und der Sowjetunion L 78/10 21. 3. 89
17. 3. 89 Entscheidung Nr. 708/89/EGKS der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalz-
ter Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, kaltgewalzt, mit
Ursprung in Jugoslawien L 78/14 21. 3. 89
20. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 727/89 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für zwei industrielle
Waren L 80/1 23. 3. 89
20. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 728/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Karotten und Speisemöhren
sowie Auberginen mit Ursprung in Zypern (1989) L 80/3 23. 3. 89