876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Berufe
des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters
und des Krankengymnasten
Vom 9. Mal 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und
medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 18. Februar 1986
(BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert:
Die §§ 7, 1O und 11 erhalten die am 30. Dezember 1988 geltende Fassung.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsge-
setzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz ~ritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1988 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 9. Mai 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 877
Verordnung
zur Durchführung des Zusatzprogrammes
nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Agrarberichterstattung
(Agrarberichterstattung-Zusatzprogrammverordnung - AgrBZV)
Vom 25. April 1989
Auf Grund des§ 5 Abs. 2 des Agrarberichterstattungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 822) verordnet der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
Im Rahmen des Zusatzprogrammes nach § 5 Abs. 1 des Agrarberichterstat-
tungsgesetzes werden im Jahr 1989 folgende Merkmale erhoben:
1. landwirtschaftliche Berufsbildung des Betriebsinhabers nach Art des Ab-
schlusses,
2. Zahl landwirtschaftlicher Maschinen nach Art und Besitzverhältnissen, bei
Schleppern auch nach Leistungsklassen.
Die Erhebung wird bei den 80 000 bis höchstens 100 000 Betrieben durchgeführt,
die nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Agrarberichterstattungs-
gesetzes durch ein mathematisches Auswahlverfahren ausgewählt werden.
§2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungs-
gesetzes in Verbindung mit § 16 des Agrarberichterstattungsgesetzes auch im
Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt
die Agrarberichterstattung-Zusatzprogrammverordnung vom 29. Oktober 1986
(BGBI. 1 S. 1677) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. April 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Saatgutverordnung
Vom 27. Aprll 1989
Auf Grund des§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 61 des Saatgutverkehrsgesetzes
vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633) wird verordnet:
Artikel 1
§ 49 Abs. 3 der Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146), die
durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 595) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Handelssaatgut von Blauer Lupine außer der bitterstoffarmen Form darf
bis zum 30. Juni 1989 und Handelssaatgut von Saatwicke bis zum 30. Juni 1991
in den Verkehr gebracht werden, wenn es bis zum 31. Oktober 1988 zugelassen
oder unter den im Saatgutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen ein-
geführt worden ist. Saatgut von Hundsstraußgras, Rotem Straußgras, Flecht-
straußgras, Hainrispe, Gemeiner Rispe, Weißer Lupine außer der bitterstoffarmen
Form, Gelber Lupine außer der bitterstoffarmen Form und Gelbklee darf bis zum
31 . Mai 1989 als Handelssaatgut zugelassen oder unter den im Saatgutverkehrs-
gesetz genannten Voraussetzungen eingeführt und bis zum 30. Juni 1989 in den
Verkehr gebracht werden. Saatgut von Schafschwingei, Alexandriner Klee und
Persischem Klee darf bis zum 30. Juni 1990 als Handelssaatgut zugelassen oder
unter den im Saatgutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen eingeführt und
bis zum 30. Juni 1991 in den Verkehr gebracht werden."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 64 des Saatgutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. April 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 879
Elfte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 28. April 1989
Auf Grund des § 8 Abs. 1 , des § 12 Abs. 2 und des § 15, spezifische Anlieferungs-Referenzmenge, sobald die
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des § 16 erforderlichen Nachweise vorliegen. Absatz 1 Satz 3
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- gilt entsprechend."
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen 2. § 7 wird wie folgt geändert:
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
verordnet:
,,(1 a) Wird ein gesamter Betrieb auf Grund eines
Kauf- oder Pachtvertrages vor Ablauf des achten
Artikel 1 Zwölfmonatszeitraumes übergeben, überlassen
oder zurückgewährt, so wird die übergehende
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung
Referenzmenge, soweit sie nach § 6a festgesetzt
der Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1227),
worden ist, zugunsten der Gemeinschaftsreserve
ZLl•:etzt geändert durch die Verordnung vom 20. März 1989
freigesetzt."
(BGBI. 1 S. 519), wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
1. Nach § 6 wird folgender§ 6a eingefügt: ,, Wird die Fläche vor Ablauf des achten Zwölf-
,,§ 6a monatszeitraumes übergeben oder überlassen, so
Anlieferungs-Referenzmenge wird die übergehende Referenzmenge, soweit sie
bei Gewährung der Nichtvermarktungs- nach § 6 a festgesetzt worden ist, zugunsten der
oder Umstellungsprämie Gemeinschaftsreserve freigesetzt."
(1) Im Falle des Artikels 3a der Verordnung (EWG) c) Dem Absatz 3a wird folgender Satz 3 angefügt:
Nr. 857/84, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/ „Die nact, Maßgabe von Satz 1 oder 2 auf den
89 vom 20. März 1989 (ABI. EG Nr. L 84 S. 2) eingefügt Verpächter vor Ablauf des achten Zwölfmonatszeit-
worden ist, berechnet der Käufer, bei dem der Milch- raumes übergehende Referenzmenge wird, soweit
erzeuger die Lieferung von Milch oder Milcherzeugnis- sie nach § 6 a festgesetzt worden ist, zugunsten der
sen wiederaufgenommen hat oder wiederaufnehmen Gemeinschaftsreserve freigesetzt."
wird, auf Antrag die diesem nach Maßgabe des Artikels
3a Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 3. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden in Nummer 6 der Punkt
zustehende vorläufige spezifische Anlieferungs-Refe- durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern an-
renzmenge. Der Antrag hat dem vom Bundesminister gefügt:
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-
anzeiger bekanntgemachten Muster zu entsprechen. ,,7. im Falle des§ 6a Abs. 1,
Der Käufer teilt die Berechnung der Anlieferungs-Refe- a) daß sein Nichtvermarktungs- oder Umstellungs-
renzmenge dem Milcherzeuger, dem für den Betrieb zeitraum gemäß der Verpflichtung im Rahmen
des Käufers zuständigen Hauptzollamt, dem Bundes- der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 nach dem
amt und der nach Landesrecht zuständigen Stelle mit. 31. Dezember 1983 abgelaufen ist,
(2) Der Käufer berechnet dem Milcherzeuger die b) daß er seinen Betrieb nicht vor Ablauf des
diesem nach Maßgabe des Artikels 3a Abs. 3 der Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeit-
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zustehende endgültige raumes vollständig abgetreten hat,
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
c) daß er den zum Zeitpunkt der Genehmigung 4. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
des Antrages auf Gewährung der Nichtver- a) In Nummer 3 werden die Worte „einer Fettgehalts-
marktungs- oder Umstellungsprämie verwalte-
steigerung" durch die Worte „des Fettgehaltes"
ten Betrieb noch ganz oder teilweise bewirt- ersetzt.
schaftet,
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
d) welche Milchmenge der Berechnung der Nicht-
vermarktungs- oder Umstellungsprämie gemäß „4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,".
(EWG) Nr. 1391/78 (Prämienmilchmenge) zu-
grundegelegt worden ist,
Artikel 2
e) wenn ein Teil des Betriebes unter Übernahme
der Verpflichtung abgetreten worden ist, wel- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
cher Anteil der Prämienmilchmenge der ab- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur
getretenen landwirtschaftlich genutzten Fläche Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation auch
entsprochen hat, im Land Berlin.
f) daß er die vorläufige spezifische Anlieferungs-
Referenzmenge in vollem Umfang in seinem Artikel 3
Betrieb erzeugen kann, Diese Verordnung tritt am 13. Mai 1989 in Kraft. Die
8 im Falle des § 6 a Abs. 2, daß ein außergewöhn- Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom 13. Novem-
licher Umstand die Milcherzeugung betroffen hat ber 1989 an wieder in ihrer am 12. Mai 1989 maßgeben-
und die Unterschreitung des Mindestlieferumfan- den Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundes-
ges darauf beruht." rates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 28. April 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 881
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 3. Mai 1989
Auf G-rund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom
28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1717), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Oktober 1987
(BGBI. 1 S. 2286), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und § 3 Nr. 3 Satz 2 erhalten jeweils die folgende Fassung:
,,Dies gilt nicht für Fluggäste, die Staatsangehörige von Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch,
Ghana, Iran, Libanon, Pakistan, Sri Lanka oder Syrien sind oder die sich mit einem Paß oder
Paßersatz eines dieser Staaten ausweisen, sowie für Fluggäste, die Staatsangehörige der
Türkei sind und die nicht im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthalts-
erlaubnis für einen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Kanada oder die
Vereinigten Staaten von Amerika sind."
2. In der Anlage zu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstaben b und
c werden gestrichen:
a) ,,Barbados", ,,Birma", ,,Dominikanische Republik", ,,Gabun", ,,Kamerun", ,,Kongo", ,,Philip-
pinen", ,,Ruanda", ,,Südafrika sowie Südwest-Afrika/Namibia", ,,Trinidad und Tobago",
,, Uganda" und „Zen·!ralafrikanische Republik",
b) ,,Thailand",
c) ,,Indonesien".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 53 des
Ausländergesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt am 1. Juni 1989, Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c tritt am 1. Dezember
1989 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Mai 1989
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
Vom 5. Mai 1989
Es verordnen
auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchs-tabe a und Nr. 2, auch in Verbindung mit § 23, und des § 16 Abs. 2 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. April 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) der Bundesminister für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft sowie
auf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
S. 2089) eingefügten § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch § 16 Abs. 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610) geändert worden ist, der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtscha-ft:
Artikel 1
Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
(1) In Anlage 2 der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordhung vom 24. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 745), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 25. April 1988 (BGBI. 1 S. 563, 601 ), wird die Position „Chlorbromuron" mit den
zugehörigen Angaben gestrichen.
(2) Anlage 3 Liste Ader in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird wie folgt geändert:
1 . Nach der Position „Allidochlor" wird folgende Position eingefügt:
,,Allox-ydim 3-[(1-Allyloximino)butyl]- 1,0 frische Bohnen, frische Erbsen, Hülsen-
4-hydroxy-6,6-dimethyl-2-oxo- früchte, Kartoffeln, Kohl, Mohren, Raps,
cyclohex-3-en-carbonsäure- insgesamt Spinat
methylester berechnet
0,5 Zuckerrüben
a!,s Alloxydim
2-{1-Aminobutyliden)-5,5-di-
0,2 andere pflanzliche Lebensmittel"
methyl-4-metho,<ycarbonyl-cyclo-
hexan-1,3-dion
2. Die Position „2-Aminobutan" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
3. Nach der Position „4-Aminopyridin" wird folgende Position eingefügt:
„Amitraz 1 ,3-Di-(2,4-dimethylphenyl- insgesamt 0,5 Gurken, Kernobst, Kirschen, Pfirsiche,
ImIno)-2-methyl-2-azapropan berechnet Zitrusfrüchte
N-(2,4-Dimethylphenyl)-N' - als N-(2 ,4 -Di- 0, 1 Zitrussäfte
methyl-
methyl-formam1din (BTS 27271) phenyl)- 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
N'-methyl-
formamidin
4. Nach der Position „Barban, Chlorbufam" werden folgende Positionen eingefügt:
„Benalaxyl N-Phenylacetyl-N-2,6-xylyl-DL-alanin-methylester 20,0 Hopfen
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel
Benazolin 4-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-benzo-} insgesamt 0,1 Raps
einschließlich Ester thiazol-3-yl-essigsäure berechnet
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
und Salze als Benazolin
l
Bendiocarb 2,2-Dimethyl-1 ,3-benzodioxol- 0,3 Kartoffeln
4-yl-N-methylcarbamat insgesamt
0,05 Getreide, Zuckerrüben
berechnet
2,2-Dimethyl-1,3-benzodioxol-
als Bendiocarb 0,02 andere pflanzliche Lebensmittel"
4-ol (NC 7312)
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 883
5. Nach der Position „Binapacryl" wird folgende Position eingefügt:
„Bitertanol 1-(Biphenyl-4-yloxy)-3,3-dimethyl-1-( 1H-1,2,4-triazol- 2,0 Kernobst, Steinobst
1-yl)-butan-2-ol 0,5 Bananen, Bohnen, Gurken
0, 1 Getreide
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
6. Die Position „Bromfenoxim" erhält folgende Fassung:
„Bromfenoxim 3,5-Dibrom-4-hydroxy-benzaldehyd-2,4-dinitro- 0,1 Getreide, Zuckerrüben
phenyloxim 0,05 Hopfen, andere pflanzliche Lebens-
mittel"
7. Die Position „Captafol" erhält folgende Fassung:
„Captafol N-(1, 1,2,2-Tetrachlor-ethylthio)cyclohex-4-en- 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
1,2-carboximid
8. Die Position „Captan" erhält folgende Fassung:
„Captan N-(Trichlor-methylthio)-cyclohex- } 3,0 Kernobst, Beerenobst, Tomaten, Wein-
4-en-1 ,2-dicarb-oximid insgesamt trauben
Folpet N-(Trichlor-methylthio) phthalimid 2,0 Bohnen, Chicoree, Endivie breit-
blättrige, Erbsen, Kopfsalat, Porree,
Steinobst
0,1 Hopfen, andere pflanzliche Lebens-
mittel"
9. Nach der Position „Carbophenothion" wird folgende Position eingefügt:
„ Carbosulfan 2,3-Oihydro-2,2-dimethyl-7-benzofuranyl-[(dibutyl- 5,0 Hopfen
amino)-thio]-methylcarbamat
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
10. Bei der Position „Chlorbromuron" wird die Angabe „0,2 Gemüse, Obst, Kartoffeln, Mais, Sojabohnen, Weizen" durch
die Angabe „0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel" ersetzt.
11. Nach der Position „Chlorbufam (siehe bei Barban)" wird folgende Position eingefügt:
,,Chlordimeform N-(4-Chlor-o-tolyl)-N,N-dimethyl-I. 0,01 alle pflanzlichen Lebensmittel"
und Chlordimeform- formamidin einschließlich Abbau- binsgeshamtt
hyd roc hl on.d un d R k . d k d'
ea t,on~p~o u t~, 1e a s1 erec ne
als Chlor-
4-Chlor-o_~tolu,din bestimmt dimeform
werden konnen
12. Die Position „Chlorfenson" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
13. Die Position „Chlorfenvinphos" erhä-it folgende Fassung:
„Chlorfenvinphos 0-2-Chlor-1-(2,4-dichlorphenyl)-vinyl-0,0-diaethyl- 1,0 Zitrusfürchte
phosphat (Summe der E- und Z-lsomere)
0,5 Knollen- und Wurzelgemüse, Petersilie,
Schalotten, Sellerie, Rohkaffee,
Zwiebeln
0, 1 Raps, Rübsen, übriges Gemüse außer
Pilze, Zuckerrüben
0,05 Zitrussäfte, andere pflanzliche Lebens-
mittel"
14. Die Position „Chlormequat (CCC)" erhält folgende Fassung:
„Chlormequat 2-Chlorethyltrimethylammonium-chlorid 10,0 Raps
(CCC) 5,0 Hafer, Mais, Roggen
3,0 Gerste, Kernobst, Weizen
1,0 Weintrauben
0,5 Rapsöl
0, 1 andere pflanzliche Lebensmittel"
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
15 Die Position „Chlorpyrifos" erhält folgende Fassung.
„Chlorpyrifos 0, 0-Diaethyl-0-3,5, 6-t-richlor-2-pyridylthiophosphat 2,0 Kiwifrüchte
0,3 Zitrusfrüchte
0,2 Kernobst, Pflaumen, Rohkaffee, Zitrus-
säfte
0,1 Hopfen, Kiwifrüchte ohne Schale,
Paprika, Tomaten
0,05 Mais, Zuckerrüben"
16. Die Schreibweise der Position „Chlorpyrifosmethyl" wird wie folgt bericMigt: ,,Chlorpyrifos-methyl"
17. Nach der Position „Chlorpyrifos-methyl" wird folgende Position eingefügt:
,,Chlorsulfurori 1-(2-Chlorphenylsulfonyl)-3-(4-methoxy-6-methyl- 0,05 . alle pflanzlichen Lebensmittel"
1,3,5-triazin-2-yl)-harnstoff
18. Nach der Position „Chlortoluron" wird folgende Position eingefügt:
„Clofentez1n 3,6-Bis-(2-chlorphenyl)-1,2,4,5-tetrazin 2,0 Erdbeeren
0,5 Kernobst
0, 1 Steinobst"
19 Die Position „Clopyralid" erhält folgende Fassung.
„Clopyralid 3,6-Dichlorpicolinsäure 1,0 Zuckerrüben
0,1 Mais, Raps
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
20. Nach der Position „Clopyralid" wird folgende Position eingefügt:
„Cyanam1d insgesamt 0,2 Getreide, Hopfen, Kohl, Porree, Schnitt-
Calciumcyanamid berechnet lauch, Tomaten, Weintrauben,
}
als Cyanamid Zwiebeln
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel"
21. N-ach der Position „Cycluron" werden folgende Positionen eingefügt:
„ Cyfluthrin (RS)-a-Cyano-4-fluor-3-phenoxybenzyl-( 1RS,3RS) 20,0 Hopfen
( 1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethyl-cyclo-
0,5 Kernobst, Kirschen, Kopfsalat, Pflau-
propancarboxylat
men, Rotkohl, Weißkohl, Wirsingkohl
0,1 Blumenkohl, Tomaten
0,05 Ölsaat, andere pflanzliche Lebensmittel
Cyhalothrin 10,0 Hopfen
Lambda-Cyhalothrin (RS)-a-Cyano-3-phenoxybenzyl 0,2 Kernobst
[1 :1-Mischung (Z)-(1 RS,3RS)(2-chlor-3,3,3-tri-
insgesamt 0,05 Getreide
der (Z)-(1 R,3R), fluorprop-1-enyl)-2,2-dimethyl-
S-ester und (Z)-(1 S,3S), cyclopropancarboxylat 0,02 Gewürze, Rohkaffee, Tee, teeähnliche
R-ester des Cyhalothrin] Erzeugnisse, Ölsaat, andere pflanzliche
Lebensmittel"
22 Die Position „Cypermethrin, Alfamethrin [(1 R cis) S-und (1 S cis) R-lsomere des Cypermethrin]" erhält folgende
Fassung:
,,Cypermethrin, Cyano(3-phenoxy-phenyl)- 30,0 Hopfen
Alfacypermethrin
[(1 R c1s) S- und
(1 S c1s) R-lsomere
methyl-3-(2,2-dichlorethenyl)-
2,2-dimethyl-cyclopropan-
carboxylat
j insgesamt
20,0
2,0
Tee
Johannisbeeren, Kernobst, Steinobst
des Cypermethrin] außer Kirschen und Pflaumen, Wald-
beeren, Zitrusfrüchte
1,0 Grünkohl, Kirschen, Pflaumen, Salat,
Spinat, Waldpilze
0,5 übriges Beerenobst, übriges Blatt- und
Sproßgemüse, ·Fruchtgemüse außer
Waldpilze, Weintrauben
0,2 Getreide außer Mais, Ölsaat
0,05 Gewürze, Rohkaffee, teeähnliche
Erzeugnisse, Zitrussäfte, andere pflanz-
liche Lebensmittel"
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 885
23. Die Position „Dazomet, Methylisothiocyanat" erhält folgende Fassung:
„Dazomet 3,5-Dimethyl-tetrahydro- 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
l
1,3,5-thiadiazin-2-thion insgesamt
berechnet
Metam-Natrium Natrium-monomethyl-
als Methyl-
dithiocarbamat
isothiocyanat
Methylisothiocyanat
24. Die Position „Deiquat" erhält folgende Fassung:
„Deiquat 1, 1 '-Aethylen-2,2' - 5,0 Gerste
bipyridinium-salze
3,0 Weizenkleie
2,0 Raps, Rübsen, Weizen
1,0 Getreideerzeugnisse außer Weizenkleie
0, 1 Gemüse, Kartoffeln, Raps- und Rüböl
0,05 Hopfen, andere pflanzliche
Lebensmittel"
25. Nach der Position „Deiquat" wird folgende Position eingefügt:
„Deltamethrin (S)-a-Cyano-3-phenoxybenzyl(1 R,3R)-(2,2-dibrom- 10,0 Hopfen, Tee
vinyl)-2,2-dimethylcyclopropan-carboxylat 20, Rohkaffee
0,5 Grünkohl, Hülsenfrüchte
0,2 Blatt- und Sproßgemüse außer Grün-
kohl, Schalotten und Zwiebeln, Frucht-
gemüse außer Pilze, Kernobst,
Weizenkleie
0, 1 Beerenobst außer Erdbeeren, Getreide,
Getreideerzeugnisse außer Weizen-
kleie, Ölsaat, Oliven, Schalotten, Stein-
obst, Weintrauben, Zwiebein
0,05 Gewürze, teeähnliche Erzeugnisse,
andere pflanzliche Lebensmittel"
26. Nach der Position „Dichlorvos" wird folgende Position eingefügt:
,,Diclobutrazol (2RS,3RS)-1-(2,4 Dichlorphenyl)-4,4-dimethyl- 0,1 Getreide
2-( 1,2,4-triazol-1-yl)-pentan-3-ol
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel"
27. Nach der Position „Diflubenzuron" wird folgende Position eingefügt:
„ Diflufenican 2' ,4' -Difluor-2-( a,a,a-trifluor-m-tolyloxy)nicotinanilid 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
28. Die Position „Dioxacarb" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
29. Die Position „Dodin" err.-ält folgende Fassung:
„Dodin (Dodecyl-guanidin)-acetat 1,0 Kern- und Steinobst
0,2 andere pflanzliche Lebensmittel"
30. Die Position „Endosulfan, Endosulfan-sulfat" erhält folgende Fassung:
„Endosulfan 6, 7,8,9, 10, 10-Hexachlor- 30,0 Tee, teeähnliche Erzeugnisse
l
1,5,5a,6,9,9a-he~ahydro-
insgesamt 10,0 Hopfen
6, 9-methano-2,4,3-benzo( e)-
berechnet 1,0 Gemüse außer Wurzelgemüse, Obst
dioxa-thiepin-3-oxid
als Endosulfan
Endosulfan-sulfat 0,5 Raps, Rübsen
0,2 Mais, Wurzelgemüse
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel"
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
31 Die Position „Endothal" erhält folgende Fassung:
„Endothal 3,6-Endoxo-hexahydrophthalsäure 0, 1 Hopfen, andere pflanzliche Lebens-
einschließlich Salze mittel"
32. Die Position „Ethiolat" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
33. Die Position „Ethion" erhält folgende Fassung:
„Eth1on S,S' -Methylen-bis(0,0-diaethyl-dithiophosphat) 2,0 Zitrusfrüchte
0,5 Kernobst, Steinobst, Weintrauben
0, 1 Gemüse, übriges Obst, Zitrussäfte
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
34. Die Position „Ethirimol" erhält folgende Fassung:
„Ethirimol 2-Aethylamino-5-n-butyl-4-hydroxy-6-methyl- 0,2 Kernobst
pyrimidin
0,1 Getreide"
35. Nach der Position „Ethoprophos" werden folgende Positionen eingefügt:
„Ethoxyquin 1,2-Dihydro-6-ethoxy-2,2,4-trimethylchinolin 0,01 alle pflanzlichen Lebensmittel
Ethylenoxid einschließ- insgesamt 0,02 alle pflanzlichen Lebensmittel"
lich seines Abbauproduk- berechnet
tes 2-Chlorethanol }
als Ethylenoxid
36. Nach der Position „Ethylenthioharnstoff (ETU)" wird folgende Position eingefügt:
„Etrimfos 0-(6-Ethoxy-2-ethylpyrimidin- 2,0 Kernobst, Kopfsalat
4-yl)-0,0-dimethyl-thiophosphat
0,5 Artischocken, frische Erbsen, Kohl,
Etrimfoso~~n 0-(6-Ethoxy-2-ethylpyrimidin- insgesamt
Pflaumen, Weintrauben
4-yl)-0,0-dimethyl-phosphat berechnet
als Etrimfos 0,2 Aprikosen, frische Bohnen, Tomaten
EEHP 6-Ethoxy-2-ethyl-4-hydroxy-
0,1 Gurken, Kartoffeln, Pfirsiche, Porree,
pyrimidin
Radieschen, Reis, Rettich, Zwiebeln
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
37. Die Position „Fenazaflor" erhält folgende Fassung:
„Fenazaflor 5,6-Dichlor-1-phenoxy-carbonyl-I 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
2-trifluor-methyl-benzimidazol . t
msgesam
5,6-Dichlor-2-benzimidazol berechnet
5,6-Dichlor-4-hydroxy- 2-trifluor- als Fenazaflor
methyl-benzimidazol
38. Die Position „Fenitrothion" erhält folgende Fassung:
„Fenitrothion 0,0-Dimethyl-0-(3-meth1/l-4-nitrophenyl)-mono- 2,0 Zitrusfrüchte
thiophosphat Gemüse, übriges Obst"
0,5
39. Nach der Position „Fenoprop einschließlich Salze und Ester" werden folgende Positionen eingefügt:
„Fenoxaprop (RS)-2-[4-(6-Chlor-1,3-benzoxazol-2-yloxy)phenoxy]- O, 1 alle pflanzlichen Lebensmittel
einschließlich Ester propionsäure einschließlich Abbau- und Reaktions-
produkte, die als 3-Acetyl-6-chlor-2,3-dihydro-benz-
oxazol-2-on bestimmt werden können, insgesamt
berechnet als Fenoxaprop
Fenoxycarb Ethyl-2-(4-phenoxyphenoxy)-ethyl-carbamat 0,1 Kernobst
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Fenpropathrin (RS)-o.-Cyano-3-phenoxybenzyl-2,2,3,3-tetramethyl- 1,0 Tomaten
cyclopropan-carboxylat 0,5 frische Bohnen
0,2 Gurken"
Nr. 21 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 12. Mai 1989 887
40. Die Position „Fenthion, Fenthion-sulfoxid, Fenthion-sulfon, Fenthion-oxon, Fenthion-oxon-sulfoxid, Fenth1on-oxon-
sulfon" erhält folgende Fassung:
„Fenthion 0,0-Dimethyl-0-(3-methyl- 2,0 Mangos, Pfirsiche
4-methyl-thiophenyl)-monothio-
1,0 Kernobst, Kirschen, Oliven, Zitrus-
phosphat
früchte
Fenthion-sulfoxid 0,0-Dimethyl-0-(3-methyl-
0,2 Zitrussäfte
4-methylsulfinylphenyl)-mono-
thiophosphat 0,05 Gewürze, Rohkaffee, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse, Ölsaat, andere pflanzliche
Fenthion-sulfon 0,0-Dimethyl-0-(3-methyl- insgesamt Lebensmittel"
4-methylsulfonylphenyl)-mono- berechnet
thiophosphat als Fenthion
Fenthion-oxon 0,0-Dimethyl-0-(3-methyl-
4-methylthiophenyl)-phosphat
Fenthion- 0,0-Dimethyl-0-(3-methyl-
oxon-sulfoxid 4-methylsulfinylphenyl)-phosphat
Fenthion- 0,0-Dimethyl-0-(3-methyl-
oxon-sulfon 4-methylsulfonylphenyl)-phosphat
41. Nach der Position „Flamprop-methyl" werden folgende Positionen eingefügt:
„Fluazifop (RS)-2-(4-(5-Trifluormethyl- } insgesamt 15,0 Raps
einschließlich 2-pyridyloxy)-phenoxy]-propion- berechnet
Isomere, Ester 3,0 Kohl
säure als Fluazifop
und deren Konjugate 0,5 Beerenobst, Kartoffeln, Kernobst,
Möhren, Steinobst
0, 1 Hopfen, andere pflanzliche Lebens-
mittel ·
Flubenzimin 3-Phenyl-2-phenylimino-4,5-bis-[(trifluormethyl)- 0,5 Kernobst
imino]-thiazolidin
0,1 Pflaumen
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel"
42. Nach der Position „Fluchloralin" wird folgende Position eingefügt:
„ Fluorchloridon (3RS,4RS ;3RS,4SR)-3-Chlor-4-chlormethyl- 0,1 Kartoffeln
1-(a,a,a-trifluor-m-tolyl)-2-pyrrolidon 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
43. Die Position „Fluorodifen" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
44. Nach der Position „Flureno_l" werden folgende Positionen eingefügt:
„Fluroxypyr 4-Amino-3,5-dichlor-6-fluor- insgesamt 0,1 Getreide
einschließlich Ester pyridin-2-yl-oxy-essigsäure berechnet
} 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
als Fluroxypyr
Flusilazol 1-[Bis(4-fluorphenyl)methyl]-1 H-1 ,2,4-triazol- 0,2 Kernobst
1-yl-methyl-silan
0,1 Bananen
0,05 Bananen ohne Schale
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel
Flutriafol 1-(2-Fluorphenyl)-1-(4-fluorphenyl)-2-( 1,2,4-triazol- 0,5 Getreide"
1-yl)-aethanol
45. Die Position „Folpet" erhält folgende Fassung.
,,Folpet (siehe Captan, Folpet)"
46. Die Position „Formothion" erhält folgende Fassung:
„Formothion 0,0-Dimethyl-S-(N-formyl-N-methylcarbamoyl)- 0,2 Zitrusfrüchte
methyl-dithiophosphat 0,1 Gemüse, übriges Obst"
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
47. Nach der Position „Formothion" wird folgende Position eingefügt:
„Fosetyl Ethyl-hydrogen-phosphonsäure } insgesamt 100,0 Hopfen
einschließlich Salze berechnet
8,0 Kopfsalat
als Fosetyl
5,0 Weintrauben
3,0 Gurken
2,0 Erdbeeren
0,2 Gewürze, Ölsaat, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse, andere pflanzliche
Lebensmittel"
48. Nach der Position „Furmecyclox" wird folgende Position eingefügt:
l
„Glufosinat DL-Homoalanin-4-yl- 0,2 Kernobst, Steinobst, Weintrauben
einschließlich Salze (methyl)phosphinsäure insgesamt
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel"
und berechnet
3-Methylphosphinico- als Glufosinat
propionsäure
49. Bei der Position „Glyphosat" werden die Worte „Aminomethyl-phosphonsäure" und „insgesamt berechnet als
Glyphosat" gestrichen.
50. Die Position „Halacrinat" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
51. Nach der Position „Guazatin" wird folgende Position eingefügt:
„Haloxyfop 2-[4-(3-Chlor-5-trifluor-methyl- insgesamt 0,2 Raps, Zuckerrüben
einschließlich Ester pyridin-2-yl-oxy)-phenoxy]- berechnet
} 1,0 Rapsöl
propionsäure als Haloxyfop
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
52. Bei der Position „lmazalil" wird die Angabe „5,0 z;itrusfrüchte" durch die Angabe „5,0 Zitrusfrüchte, Kernobst"
ersetzt.
53. Nach der Position „lsoproturon" wird folgende Position eingefügt:
„lsoxaben N-[3-(1-Ethyl-1-methylpropyl)-isoxazol-5-yl]- 0,1 Getreide
2,6-dimethoxy-benzamid 0,02 andere pflanzliche Lebensmittel"
54. Bei der Position „Kupferverbindungen" wird folgende Höchstmengenfestsetzung vor den bisherigen eingefügt:
,, 1000,0 Hopfen"
55. Die Position „Malathion, Malaoxon" erhält folgende Fassung:
„Malathion S-[1,2-Bis(aethoxy- 8,0 Getreide
carbonyl)-aethyl]-
3,0 Gemüse außer Wurzelgemüse
0,0-dimethyl-dithiophosphat
insgesamt 2,0 Zitrusfrüchte
Malaoxon S-[1,2-Bis(aethoxy-
carbonyl)-aethyl]- 0,5 übriges Obst, Wurzelgemüse"
0,0-dimethyl-monothio-phosphat
56. Die Position „Metam-Natrium (siehe Dithiocarbamate)" erhält folgende Fassung:
,,Metam-Natrium (siehe Dazomet)"
57. Die Position „Methamidophos" erhält folgende Fassung:
„Methamidophos 0, S-Dimethyl-amidothiophosphat 5,0 Hopfen
1,0 Paprika, Pfirsiche, Tomaten
0,5 Gurken, Melonen
0,2 Kernobst, Kohl
0, 1 Auberginen, Ölsaat
0,05 Gewürze, Rohkaffee, Tee, teeähniiche
Erzeugnisse, andere pflanzliche
Lebensmittel"
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 889
58. Die Position „Methylmetiram (siehe Dithiocarbamate)" wird nach der Position „Methylisothiocyanat (siehe
Dazomet)" eingefügt.
59. Nach der Position „Metribuzin" wird folgende Position eingefügt:
„Metsulfuron 2-[3-(4-Methoxy-6-methyl- } insgesamt 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
einschließlich Ester 1,3,5-triazin-2-yl)ureidosulfonyl]- berechnet
benzoesäure als Metsulfuron
60. Die Position „Mevinphos" erhält folgende Fassung:
„Mevinphos 0-(2-Methoxycarbonyl-1-methyl-vinyl)-0,0-dimethyl- 0,5 Blattgemüse, Hopfen, Steinobst außer
phosphat (Summe der Cis- und Trans-Isomere) Aprikosen
0,2 Aprikosen, Kernobst, Zitrusfrüchte
0, 1 übriges Gemüse, übriges Obst
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
61. Die Position „Nicotin" erhält folgende Fassung:
„Nicotin L-3-( 1-Methyl-pyrrolidin-2-yl)-pyridin 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
62. Die Position „Omethoat" erhält folgende Fassung:
„Omethoat 0,0-Dimethyl-S-(methyl-carbamoyl-methyl)- 10,0 Hopfen
monothiophosphat
0,4 Artischocken, Chicoree, Gewürze, Kir-
schen, Ölsaat, Spinat, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse
0,2 übriges Gemüse, übriges Obst
0, 1 Beerenobst, Porree, Zwiebeln, Wurzel-
gemüse
0,05 Rohkaffee, andere pflanzliche Lebens-
mittel"
63. Nach der Position „Oxadiazon" wird folgende Position eingefügt:
„Oxadixyl 2-Methoxy-N-(2-oxo-1,3-oxazolidin-3-yl)-acet- 1,0 Hopfen
2' ,6' -xylid
0,1 Kartoffeln
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
64. Nach der Position „Pebulate" wird folgende Position eingefügt:
„Penconazol (RS)-1-(2,4-Dichlor-6-propylphenyl-ethyl)- 0,5 Kernobst, Weintrauben"
1H-1 ,2,4-triazol einschließlich der Abbau- und
Reaktionsprodukte, die als 2,4-Dichlorbenzoesäure
bestimmt werden können, insgesamt berechnet als
Penconazol
65. Die Position „Pencycuron" erhält folgende Fassung:
„ Pencycuron 1-(4-Chlorbenzyl)-1-cyclopentyl-3-phenylharnstoff 0,1 Kartoffeln
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
66. Die Position „Phosalon" erhält folgende Fassung:
„Phosalon 0,0-Diethyl-S-(6-chlor-2-oxobenzoxazolin-3-yl)- 2,0 Kernobst, Pfirsiche
methyl-dithiophosphat
1,0 Gemüse außer Wurzelgemüse, übriges
Obst
0,5 Raps, Rübsen
0, 1 Oliven, Wurzelgemüse
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
67. Bei der Position „Phosmet" wird die Angabe „ 15,0 Kiwifrüchte mit Schale" durch die Angabe „ 15,0 Kiwifrüchte"
ersetzt.
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
68. Nach der Position „Propachlor" wird folgende Position eingefügt:
„ Propamocarb Propyl-3-( dimethylamino)-propyl-carbamat 15,0 Kopfsalat
10,0 Radieschen, Spinat
1,0 Rosenkohl
0,5 Gurken, Tomaten
0,2 Blumenkohl, Paprika, Sellerie
0, 1 andere pflanzliche Lebensmittel"
69. Nach der Position „Propyzamid" wird folgende Position eingefügt:
„ Prosulfocarb S-Phenylmethyl-N,N-di-n-propyl-thiocarbamat 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
70. Nach der Position „Pyrethrine" wird folgende Position eingefügt:
„Pyridat 0-(6-Chlor-3-phenylpyridazin-
4-yl)-S-n-octyl-thiokohlensäure-
1 . t
0,2
0,1
Getreide
andere pflanzliche Lebensmittel"
ester msgesam
berechnet
3-Phenyl-4-hydroxy-6-chlorpyri- als Pyridat
dazin
71. Nach der Position „Quintozen" wird folgende Position eingefügt:
„Quizalofop 2-[4-(6-Chlorchinoxalin-2-yl- insgesamt 0,1 Raps, Zuckerrüben
einschließlich Ester oxy)-phenoxy]-prop1onsäure berechnet
} 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
als Quizalofop
72. Nach der Position „Schwefel" wird folgende Position eingefügt:
,, Sethoxydim 2-[ 1-(Ethoxyimino)-butyl)-5-(2-ethylthiopropyl)- 2,0 Kohl
3-hydroxy- 2-cyclohexen-1-on einschließlich der
1,0 Raps, Spinat
Abbau- und Reaktionsprodukte, die als 3-(2-Ethyl-
sulfonyl-propyl)-glutarsäure-dimethylester und 0,5 frische Bohnen, frische Erbsen, Hülsen-
3-(2-Ethylsulfonylpropyl)-3-hydroxy-glutar-säure- früchte, Kartoffeln, Zuckerrüben
dimethylester bestimmt werden können, insgesamt 0,2 Möhren
berechnet als Sethoxydim
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel"
73. Nach der Position „TCBC" werden folgende Positionen eingefügt:
„ T ebuconazol (RS)-1-p-Chlorphenyl-4,4-dimethyl-3-1 H-1,2,4-tri- 0,2 Getreide
azol-1-ylmethylpentan-3-ol 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Tebutam N-Benzyl-N-isopropylpivalamid 0,1 alle pflanzlichen Lebensmittel"
74. Die Position „Tetramethrin" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
75. Nach der Position „Thiabendazol" werden folgende Positionen eingefügt:
„Th,ameturon 3-(3-(4-Methoxy-6-methyl- } insgesamt 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel
einschließlich Ester 1,3,5-triazin-2-yl)-ureidosulfonyl]- berechnet
2-thiophencarbonsäure als Thiameturon
Th1ocyclam N, N-Dimethyl-1 ,2,3-trithian- einschließlich 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
5-ylamin der jeweiligen
Hydrogen-
Nereistoxin 4-Dimethylamino-1 ,2-dithiolan
m<alate ins-
gesamt jeweils
berechnet
als Base
(3) Anlage 4 der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird wie folgt geändert:
1. Nach der Position „Endrin" wird folgende Position eingefügt:
„Flumetralin N-(2-Chlor-6-fluor-benzyl)-N-ethyl-4-trifluormethyl- 20,0"
2,6-dinitroanilin
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 891
2. Nach der Position „Polychlorterpene (Camphechlor, Stroban und andere polychlorierte Terpene)" wird folgende
Position eingefügt:
„Terbufos 0,0-Diaethyl-S-(tert-butylthio)- 0,05"
methyl-dithiophosphat
insgesamt
Terbufos-sulfoxid 0,0-Diaethyl-S-(tert-butyl-sulfinyl)-
berechnet
methyl-dithiophosphat
als T erbufos
T erbufos-sulfon 0,0-Diaethyl-S-(tertbutyl-sulfonyl)-
methyl-dithiophosphat
Artikel 2
Bekanntmachung
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Pflanzenschutzmittel-
Höchstmengenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen und dabei die Reihenfolge der aufgeführten Stoffe berichtigen sowie deren Bezeichnung
dem heute üblichen Sprachgebrauch anpassen.
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des _Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Mai 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
„ Vierte Verordnung
zur Anderung derTetekommunikationsordnung
(4.AndVTKO}
Vom 10. Mai 1989
Auf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Änderung der Telekommunikationsordnung
Die Telekommunikationsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1
S. 1761), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. März 1989 (BGBI. 1 S. 437), wird wie folgt
geändert:
1. § 31 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt.
,,(4) Anpassungsei nnchtungen mit integriertem Kennungsgeber zur galvanischen Anschal-
tung von Endeinrichtungen für den Bildsch1rmtextd1enst an Endeinrichtungen für den Telefon-
dienst sind posteigen; Anpassungse1nr1chtungen zur akustischen Anschaltung sind privat
Sonstige Anpassungseinrichtungen zur Anschaltung von Endeinrichtungen für den Bildschirm-
textdienst an Endeinrichtungen fur den Telefondienst sind posteigen, teilnehmereigen oder
privat."
Nr. 21 Tag der Ausgabe. Bonn, den 12. Mai 1989 893
2 § 39 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1
b) Folgender Absatz 2 wird angefugt
,,(2) Endstelleneinrichtungen fur den Funkrufdienst an Funkrufanschlussen der Gruppe C
sind posteigen, teilnehmere1gen oder privat "
3 § 40 wird wie folgt geändert.
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert·
aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefugt
,,b) Wählanschlüssen mit d1g1talen Anschaltepunkten {§§ 88 bis 96),"
bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefugt·
,, 1 a das Uberlassen von Endstelleneinrichtungen(§§ 116 bis 167),"
4. In§ 81 wird nach Nummer 3 2 folgende Nummer 3 3 angefugt
113 3 Funkrufanschl usse der Gruppe C
33 1 Funkrufanschluß der Gruppe CA a) Empfang von Funkrufsignalen in einem
von der Deutschen Bundespost festge-
legten bestimmten regionalen Bereich,
b) Uberm1ttlung von Nur-Ton-Funkrufs1g-
nalen uber vier verschiedene Funkruf-
nummern
332 Funkrufanschluß der Gruppe CB a) Empfang von Funkrufsignalen in einem
von der Deutschen Bundespost festge-
legten bestimmten regionalen Bereich,
b) Uberm1ttlung von Numerik-Funkruf-
s1gnalen uber eine Funkrufnummer,
c) Uberm1ttlung von Nur-Ton-Funkrufsig-
nalen uber 2 weitere Funkrufnummern.
3.3 3 Funkrufanschluß der Gruppe CC a) Empfang von Funkrufsignalen in einem
von der Deutschen Bundespost festge-
legten bestimmten regionalen Bereich,
b) Uberm1ttlung von Alphanumerik-Funk-
rufsrgnalen uber eine Funkrufnummer,
c) Uberm1ttlung von Nur-Ton-Funkrufs1g-
nalen über 2 weitere Funkrufnum-
mern"
5. In§ 83 Abs. 4 wird nach Nummer 3 2 2 folgende Nummer 3 3 angefugt
„3.3 Funkrufanschlüsse der Gruppe C
3 3.1 Funkrufanschluß der Gruppe CA
3 3 1.1 mit Einzel-Funkrufnummer, Je Anschluß 18,--
3.3 1 2 mit Gruppenruf-Funkrufnummer, Je Anschluß 100,--
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3.3.2 Funkrufanschluß der Gruppe CB
3.3 2.1 mit Einzel-Funkrufnummer, je Anschluß 27,--
3.3.2.2 mit Gruppenruf-Funkrufnummer, Je Anschluß 150,--
3.3 3 Funkrufanschluß der Gruppe CC
3.3.3.1 mit Einzel-Funkrufnummer, je Anschluß .. 45,--
II
3.3.3.2 mit Gruppenruf-Funkrufnummer, Je Anschluß 250,--
6 § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für Funkrufanschlüsse werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr Besondere Betriebsmögl1chke1t Leistungsumfang
a b C
Sperre D .......... . ............ a) Der Funkrufanschluß der Gruppen A
oder B wird fur den ankommenden Te-
lekommunikationsverkehr gesperrt,
b) die Sperrzeit wird einzeln festgelegt,
c) der Anrufer erhält einen Hinweis, daß
der Funkrufanschluß vorübergehend
nicht erreichbar ist. ..
2 Sammelruf..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übermitteln. von Funkrufsignalen zu bis zu
höchstens 20 vom Teilnehmer festgelegten
Funkrufanschlüssen der Gruppe C mit
Einzel-Funkrufnummer.
3 Weitere Rufzonen.... . . . .......... Für Funkrufanschlüsse der Gruppe C Emp-
fang von Funkrufsig-nalen in weiteren re-
gionalen Bereichen."
7. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a und 2 b eingefügt:
,,(2 a) Für die Änderung der besonderen Betriebsmöglichkeit Sammelruf w1 rd eine
einmalige Gebühr von 10,-- DM erhoben.
(2 b) Für die Änderung der besonderen Betriebsmöglichkeit Weitere Rufzonen w1 rd
11
eine einmalige Gebühr von 10,-- DM erhoben.
b) In Absatz 4 werden nach Nummer 10.2 folgende Nummern 11 und 12 angefugt:
„ 11 Sammelruf, je
11 . 1 Funkrufanschluß der Gruppe CA 3,--
11.2 Funkrufanschluß der Gruppe CB 5,--
11.3 Funkrufanschluß der Gruppe CC . 10,--
Nr 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 895
12 We,tere Rufzonen fur
12 1 Fun.krufanschluß der Gruppe CA, Je Rufzone 3,--
12.2 Funkrufanschluß der Gruppe CB, Je Rufzone 5,--
12.3 Funkruhinschluß der Gruppe CC, Je Rufzone 10,--
8. § 88 Abs 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die Wählanschlusse mit d1g1talen Anschaltepunkten können innerhalb folgender
Telekommunikationsdienste benutzt werden:
Benutzung 1m
Daten-
Bild
Nr Wähfanschluß über- Funk-
Teiex Teletex- sch,r'Tl- Temex-
m1tt- ruf-
d1e'1st dienst text dienst
lurigs- dienst
d enst
dienst
~
, . ~
1 Gruppe L mit einer Ubertragungsge-
schwind1gke1t von
1. 1 50 b1tis Ja nein Ja ne,n nein Ja
12 300 bitis nein nein Ja nein Ja nein
1.3 2400 bitls nein Ja Ja Ja Ja Ja
1.4 4800 bit/s nein nein Ja ne,r Jcil nein
1.5 9600 bit/s nein nein Ja r,ein Ja nein
16 48 kbit/s (Mehrkanalanschluß) nein nein Ja nein nein nein
2 Gruppe P nein nein Ja Ja Ja nein
3 Gruppe S nein nein Ja nein nein nein"
9 § 116 wird wie folgt geändert.
a) In Nummer 1 wird nach Buschstabe c folgender Buchstabe d angefügt:
,,d) Reihentelefone und Systemtelefone,"
b) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefugt.
,,9 Funkrufempfänger "
10. § 117 Abs.1 wird wie folgt geändert
a) Nach der Nummer 4 2 2 werden folgende Nummern 5 brs 6 2 angefugt:
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
„5 Reihentelefone und Zusätze zur Grund-
ausstattung
5.1 Reihentelefone
5. 1. 1 Reihentelefone 1 R 4 in Grundausstattung
A oder ß, je Reihentelefon 12,45 604,20 3,90
5. J.2 Reihentelefone 2 R 5 ,n Grundausstattung
A oder B, je Reihentelefon 15,30 743,30 4,75
5.1.3 Reihentelefone 2 R 11 In Grundausstat-
tung A oder B, je Reihentelefon 18,50 900,60 5,75
5.2 Zusätze zur Grundausstattung für Reihen-
telefone, je Reihentelefon
5.2. 1 Rufnummerngeber mit Wahlwieder-
holung 3,35 165,30 1, 10
5.2.2 Sperrschi oß 0,90 44,45 0,30
5.2.3 Taste für besondere Zwecke nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
6 Systemtelefone
6.1 Systemtelefone connex T in Grundaus-
stattung A oder B, Je Systemtelefon nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
6.2 Systemtelefone connex T in Komfortaus-
stattung, je Systemtelefon nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167"
b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefugt
„Satz 1 findet keine Anwendung auf Reihen- und Systemtelefone In einfachen Endstellen
an Festanschl ussen "
11 § 122 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anpassungseinrichtungen" die Worte „mit integrier-
tem Kennungsgeber" eingefügt
b) In Absatz 2 wird das Wort „Datenuberm1ttlungs-" durch die Worte „Datenüberm1ttlungs-,
Bildschirmtext-" ersetzt.
11 a. Nach§ 122 a wird folgender§ 122 b e1ngefugt.
„ 122 b
Gebuhren fur Funkrufempfä~ger
( 1) Für tei I nehmere1gene Funkrufempfänger in einfachen Endstellen an Funkrufanschl ussen
der Gruppe C werden e1nmal1ge Gebuhren nach§ 167 erhoben
(2) Fur die Instandhaltung teilnehmere1gener Funkrufempfanger in einfachen Endstellen
werden von Fal I zu Fall Gebuhren nach Aufwand (§ 165) erhoben.
(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines teilnehmere1genen Funkrufempfangers nach
Absatz 1 und 2 ein Ersatzgerat uberlassen, so wird dafur eine e1nmal1ge Gebuhr in Höhe von
1/25 der einmaligen Gebuhren nach Absatz 1 erhoben "
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 897
12. § 148 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Nummer 3.2.1.2 folgende Nummer 3.2.1.3 eingefügt:
,,3.2.1.3 für ankommende und abgehende Ver-
bindungen ohne Durchwahl, je
Anschalteorgan ...................... . 35,20 1 803,00 9,90".
b) In Absatz 6 Nr. 1 wird die Angabe,,- 0,018 E" durch die Angabe
,, + 0,75 mGt 0,0225 E" ersetzt.
13. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1.2.1.2 wird folgende Nummer 1.2.1 a eingefügt:
„ 1.2.1 a IAnschalteorgane für Anschlüsse
ohne Durchwahl, je Anschalteorgan
1
35,20 l 1 803,00 9,90".
bb) Nach der Nummer 2.2.1.2 wird folgende Nummer 2.2.1 a eingefügt:
„2.2.1 a IAnschalteorgane für Anschlüsse
ohne Durchwahl, je Anschalteorgan
1
35,20 l 1 803.00 9,90".
b) In Absatz 5 Nr. 1 wird die Angabe ,,-0,018 E" durch die Angabe
,, + 0, 75 mGt 0,0225 E" ersetzt.
14. § 159 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anpassungseinrichtungen" die Worte „mit integrier-
tem Kennungsgeber" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Datenübermittlungs-" durch die Worte „Datenübermittlungs-,
Bildschirmtext-" ersetzt.
14 a. In§ 163 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Für die erstmalige betriebsfähige Bereitstellung von Funkrufempfängern an Funkruf-
anschlüssen der Gruppe C wird die Gebühr nach Absatz 1 nicht erhoben."
15. In§ 189 Abs. 4 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7 angefügt:
„7 Wählverbindungen zur Funkrufzentrale (Cityruf)
7.1 mit Selbsteingabe der Funkrufnachricht ............. . so 75
7.2 mit Handvermittlung der Funkrufnachricht .......... . 8 20".
16. Dem§ 194 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Für Wählverbindungen zu Funkrufzentralen (Cityruf) gilt stets eine einheitliche Zeitein-
heit von 15 Sekunden im Normaltarif und 45 Sekunden im Billigtarif."
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
17. Dem§ 198 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Für Wählverbindungen zu Funkrufzentralen (Cityruf) gilt als Tarifzone stets dre Fern-
zone 1."
18. § 206 wird w,e folgt geändert:
a) Absatz 3 Nr. 2.2 Spalte c wird die Betragsangabe „0,20" durch die Betragsangabe „0, 16"
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Sind bei Wählverbindungen Segmente sowohl für paketonent,erte als auch fur nicht-
paketorientierte Nachrichten oder Segmente für unterschiedliche Protokollanpassungen
(§ 219 Abs. 1 Nr. 9) anzurechnen, werden die Segmente unter Berücksichtigung der Faktoren
für Protokollanpassungen aufsummiert; für asynchrone Betriebsweise und paketorrent1erte
Nachrichten wird ein Anpassungsfaktor von 1,0 zugrunde gelegt. Die Berechnung der Volu-
mengebühren erfolgt am Ende des Abrechnungszeitraumes."
19 § 239 wird wie fogt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Anpassungseinrichtung" die Worte „mit integriertem
Kennungsgeber" eingefügt.
b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Anpassungseinrichtungen" die Worte „mit integrier-
tem Kennungsgeber" eingefügt.
20. In§ 291 Abs. 4 a wird die Angabe „Absatz 4 a" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt
21. In § 395 Abs 3 wird der Klammerhinweis ,,(§ 387 Abs. 1 Nr. 3.1)" durch den Klammerhinweis
,,(§ 387 Abs 1 Nr. 4.1)" ersetzt.
22 In§ 402 Abs. 1 werden nach Nummer 2 2 folgende Nummern 2.3 bis 2 3 3 eingefügt
„2.3 Reihentelefone und Systemtelefone in einfachen Endstellen an
Festanschlüssen
2.3.1 Reihentelefone 1 R 4. . . 5 Jahre
2.3.2 Reihentelefone 2 R 5 und 2 R 11 10 Jahre
2.3.3 Systemtelefone connex T 10 Jahre"
23 Dem§ 403 wird folgender Absatz 9 angefugt.
,,(9) Ist die Mindestüberlassungszeit fur Reihentelefone oder Systemtelefone connex T 1n
einfachen Endstellen an Festanschlüssen aus von der Deutschen Bundespost zu vertretenden
technischen Gründen nicht einhaltbar, so kann auf die Erhebung von Restgebuhren fur diese
Telefone verzichtet werden "
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 899
24. Nach § 424 wird folgender Abschnitt 4 a mit zugehöriger Überschrift und dem § 424 a ei.ngefügt.
„Abschnitt 4 a
Zusätzliche Vorschriften für den Funkrufdienst
§ 424a
überlassen teilnehmereigener Funkrufempfänger
( 1) Die zusätzlichen Vorschriften für das überlassen tei I nehmereigener Endstellenei n-
richtungen für den Telefondienst(§§ 409 und 412) werden entsprechend angewendet.
(2) Abweichend von § 412 Abs. 2 unterliegen teilnehmereigene Funkrufempfänger keiner
Mindestinstandhaltungszeit."
Artikel 2
Änderung des Anhangs 2 zur Telekommunikationsordnung
Der Anhang 2 „ Übergangsvorschriften " wird wie folgt geändert:
1. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 83 Abs. 4 (Systemzuschläge für Telefonanlagen) wird
folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Zu§ 83 Abs. 4 Nr 3.3.1 1, 3.3 2 1 und 3.3.3.1 (Gebühren für Funkrufanschlüsse der Gruppe C)
Für Funkrufanschlüsse der Gruppe C (§ 81 Nr 3 3 der Telekommunikationsordnung) werden
für die ersten drei Monate nach der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung keine monat-
lichen Grundgebühren nach § 83 Abs 4 Nr 3.3 1 1, 3.3.2 1 und 3.3.3.1 der Telekommuni-
kationsordnung erhoben, wenn der Antrag auf Überlassung dieser Anschlüsse innerhalb des
ersten Monats nach Einschaltung der diesen Funkrufanschlüssen zugeordneten neuen Rufzone
bei dem zuständigen Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost eingegangen ist."
2 In der Übergangsvorschrift „Zu § 220 (Gebühren für besondere Wählverbindungen)" wird
folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Für Dienstübe·rgänge Teletex-Telexdienst, die von Universalanschlüssen ausgehen, werden
bis zum Tag der amtlichen Bekanntgabe der Inbetriebnahme des Verbindungsunterstut-
zungs-Systems der Phase 1 abweichend von § 220 Abs. 1 Nr. 6.2.2 Verbindungsgebühren wie
für Wählverbindungen der Gruppe 1 (§ 190), Jedoch mit einer durchgehenden Zeiteinheit
von 4 Sekunden 1m Normaltarif und 15 Sekunden im Billigtarif erhoben. Als Verbindungszeit
wird die Zeit der Verbindung zwischen dem Universalanschluß und dem Teletex-Telex-Um-
setzer zugrunde gelegt. Die Verbindungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn die Verbin-
dung vom Teletex-Telex-Umsetzer zum Telexanschluß nicht zustande gekommen ist. Die
Benutzung der besonderen Betriebsmögl1chke1t „übermitteln von Gebühreninformationen"
nach§ 108 Abs. 1 Nr. 3 der Telekommunikationsordnung ist nicht möglich."
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 3
Änderung des Anhangs 4 zur Telekommunikationsordnung
Der Anhang 4 „Nicht in den Teilen III bis V enthaltene Telekommunikationsdienstleistungen und
Gebühren" wird wie folgt geändert:
1. In § 52 Abs. 1 wird das Wort „Datenübermittlungs-" durch die Worte „Datenübermittlungs-,
Bildschirmtext-" ersetzt.
2. In § 111 Abs. 1 wird das Wort „Datenübermittlungs-" durch die Worte „Datenübermittlungs-,
Bildschirmtext-" ersetzt.
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Post-
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit nachstehend nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Mit Wirkung vom 1. April 1989 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 16, 17 und 18 sowie Artikel 2 Nr. 1 und 2
(3) Am 1. Juli 1989 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b, Nr. 11 a, 14 a und 24.
Bonn, den 10. Mai 1989
Der Bundesminister
für das Post - und Fernmeldewesen
Dr. Ch r i s t i a n Schwarz - Sc h i 11 i n g
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 901
Bekanntmachung
eines Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 3. Mal 1989
Gemäß Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas- a) der Vorsitz des „Staatssekretärausschusses für das
sungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) wird in geheime Nachrichtenwesen und die Sicherheit";
teMweiser Abänderung des Organisationserlasses vom b) die Mitwirkung bei der parlamentarischen Behand-
17. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1689) der mit sofortiger lung der Haushaltsangelegenheiten der drei Dien-
Wirkung in Kraft get;retene Organisationserlaß vom 3. Mai
ste;
1989 bekanntgemacht:
c) die Koordinierung der Vorbereitung von Sitzungen
der Parlamentarischen Kontrollkommission.
1.
2. Im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit hat der
Der Bundesnachrichtendienst wird dem Chef des Bun- Beauftragte folgende Befugnisse:
deskanzleramtes unterstellt. Dessen Vertreter ist ein a) das Recht, von den Ressorts und von den Nachrich-
Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt.
tendiensten des Bundes Auskünfte über die Arbeits-
methodik, das Informations- und Karteiwesen, die
II. Organisation, die Haushaltsplanung und Personal-
strukturplanung zu verlangen;
Zum Beauftragten für die Nachrichtendienste wird ein
Staatsminister oder Staatssekretär im Geschäftsbereich b) das Recht, für den Bereich der Zusammenarbeit der
des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes Dienste Maßnahmen vorzuschlagen;
bestellt. c) das Recht zur Beteiligung an Gesetzesvorhaben
und an der Ausarbeitung von Vorschriften, die einen
Sein Vertreter ist ein Abteilungsleiter im Bundeskanzler-
der Nachrichtendienste des Bundes oder die drei
amt. Die von diesem geleitete Abteilung unterstützt den
Dienste oder ihre Zusammenarbeit mit anderen
Beauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Stellen betreffen;
d) das Recht zu unmittelbaren Besprechungen mit den
III. Leitern der Dienste und deren Vertretern; die dienst-
Dem Beauftragten für die Nachrichtendienste obliegt die aufsichtsführenden Ressorts können an derartigen
Koordinierung und Intensivierung der Zusammenarbeit Besprechungen teilnehmen.
des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Den dienstaufsichtsführenden Ressorts ist von allen an
Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdien- die Dienste gerichteten Auskunftsersuchen und dem
stes untereinander und ihre ressortübergreifende Zusam- sonstigen Schriftwechsel mindestens gleichzeitig
menarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen. Kenntnis zu geben.
1. Der Beauftragte erfüllt ressortübergreifende Aufgaben. IV.
Die Zuständigkeit der Ressorts wird durch seine Aufga-
ben nicht berührt (Artikel 65 Grundgesetz). Der Beauf- Das Bundesministerium des Innern und das Bundes-
tragte arbeitet mit den Ressorts, insbesondere mit den ministerium der Verteidigung unterrichten den Beauftragten
für die Nachrichtendienste des Bundes zuständigen für die Nachrichtendienste über nachrichtendienstliche
Ressorts, eng zusammen. Verdachtsfälle und andere besondere Vorkommnisse aus
dem Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz und
Die Zusammenarbeit des Bundesamtes für Verfas-
des Militärischen Abschirmdienstes, die bei ihrem
sungsschutz und der Landesämter für Verfassungs- Bekanntwerden das politische oder öffentliche Interesse
schutz gehört nicht zu den Aufgaben des Beauftragten. finden könnten und deshalb für den Bundeskanzler von
Im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit gehören zu Bedeutung sein können (§§ 3, 15 Geschäftsordnung der
den Aufgaben des Beauftragten insbesondere Bundesregierung).
Bonn, den 3. Mai 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
18. April 1989- 2 BvF 1/82-wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Feststellung des
Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1981 vom
13. Juli 1981 (Bundesgesetzbl. 1 S. 630) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar gewesen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Mai 1989
Der BundesminiS'iter der Justiz
Engelhard
Berichtigung
der Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes
Vom 26. April 1989
Die Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes vom
23. Dezember 1988 (BGBI. 1989 1 S. 1) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. In § 32 ist nach dem Wort „Betriebsrats" das Wort
,,beratend" einzufügen.
2. In§ 69 Satz 1 ist nach der Angabe,,§ 60" die Angabe
,,Abs. 1" einzufügen.
Bonn, den 26. April 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Engels
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
18. April 1989- 2 BvF 1/82-wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Feststellung des
Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1981 vom
13. Juli 1981 (Bundesgesetzbl. 1 S. 630) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar gewesen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Mai 1989
Der BundesminiS'iter der Justiz
Engelhard
Berichtigung
der Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes
Vom 26. April 1989
Die Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes vom
23. Dezember 1988 (BGBI. 1989 1 S. 1) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. In § 32 ist nach dem Wort „Betriebsrats" das Wort
,,beratend" einzufügen.
2. In§ 69 Satz 1 ist nach der Angabe,,§ 60" die Angabe
,,Abs. 1" einzufügen.
Bonn, den 26. April 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Engels
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 903
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 16, ausgegeben am 6. Mai 1989
Tag I n h a It Seite
5. 1. 89 Bekanntmachung der deutsch-französisch-niederländisch-britischen Vereinbarung über den gemein-
samen Bau und den gemeinsamen Betrieb des Europäischen Transschall-Windkanals . . . . . . . . . . . . . 378
13. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 391
30. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 394
14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltung.sbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395
29. 3. 89 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Förderung der Zusammenarbeit
von Unternehmen, Firmen und Organisationen im Bereich der Nahrungsmittelindustrie . . . . . . . . . . . . . 396
29. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das ~rotokoll von 1978 geänderten
Fassung und Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Anlage V des Ubereinkommens . . . . . . . . . . 398
31. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
3. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 401
7. 4. 89 Bekanntmachung äber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zur-n Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403
11. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-jamaikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 403
14. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 405
14. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internatio-
nalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407
14. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen für die
Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranst-altungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407
14. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 . . 408
17. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-samoanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 408
20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
25. 4. 89 Bekanntmachung der Änderungen der Anlage 1 der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . 41 O
Preis dieser Ausgabe: 8,45 DM (7,05 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 6, 70 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 673/89 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Au b er g in e n für das Wirtschaftsjahr 1989 L 73/12 17. 3. 89
16. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 674/89 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1989 L 73/114 17. 3. 89
16. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 675/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 859/87 und (EWG) Nr. 1694/86 bezüglich bestimmter
Fristen für die Gewährung von Prämien im Sektor R i n d f I e i s c h L 73/16 17. 3. 89
16. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 676/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
lJUng (EWG) Nr. 3418/82 über die Bedingungen des Verkaufs von
01 s a a t e n aus Beständen der Interventionsstellen L 73/17 17. 3. 89
16. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 678/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2729/88 mit Durchführungsbestimmungen zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates über die Gewährung von Prämien
zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren
1988/89 bis 1995/96 L 73/23 17. 3. 89
Andere Vorschriften
14. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 661/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Netze, in Stücken oder als Meterware, der Warenkate-
gorie Nr. 97 (lfd. Nr. 40.0970) mit Ursprung in China, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 72/13 16. 3. 89
17. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 692/89 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für Glaskolben des KN-Code 7012 mit Ursprung in
Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 76/13 18. 3. 89
17. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 693/89 der Kommission zur Änderung der
Anhänge III und IVa der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates
hinsichtlich bestimmter Textilerzeugnisse (Kategorie 4) mit Ursprung in
Indien L 76/14 18. 3. 89
17. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 694/89 der Kommission zur Änderung der
Anhänge III und IVa der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates
hinsichtlich bestimmter Textilerzeugnisse (Kategorien 4, 5, 6, 7, 8, 15, 16,
21 und 74) mit Ursprung in den Philippinen L 78/16 21. 3. 89
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1989
Vom 9. Mai 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §4
Allgemeines
Artikel 1 (1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen
Vorschriften über das zusammentreffen und Ruhen von
Rentenanpassungsgesetz 1989
Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2
(RAG 1989)
genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen,
die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten
Erster Abschnitt maßgebend sind.
Rentenversicherung (2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen
höheren als den bisherigen E3etrag, ist dieser weiterzulei-
sten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit
§ 1 dem von den Trägern der Rentenversicherung einzubehal-
Grundsatz tenden Krankenversicherungsbeitrag oder in Verbindung
mit dem ausgezahlten Zuschuß zu den Aufwendungen für
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungs- die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bis-
grundlage vom Jahr 1988 auf das Jahr 1989 werden die herigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuleisten. Der Au•tfüll-
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließ- b~trag gilt als Zuschu~ zu den Aufwendungen für die
lich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1 . Juli 1989 Krankenversicherung.
nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
sind Abrundungen zulässig.
§2
Formelrenten
§5
(1) Renten, die Allgemeine Bemessungsgrundlage
1. nach den §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsordnung,
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr
2. nach den §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungs- 1989 beträgt
gesetzes oder
in der Rentenversicherung der
3. nach den §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes Arbeiter und der Angestellten 30 709 Deutsche Mark
berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe und in der knappschaftlichen
der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für Rentenversicherung 31 033 Deutsche Mark.
das Jahr 1989 ermittelt wird.
(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den Zweiter Abschnitt
allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,
sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder
Unfallversicherung
infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über-
und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach §6
§ 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 Anpassungsfaktor
des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsge-
setzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt. Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1989 an
anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfall-
versicherung beträgt 1 ,024.
§3
Sonstige Renten
§7
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,
Pflegegeld
werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli
1989 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3 Das Pflegegeld beträgt vom 1 . Juli 1989 an zwischen
vom Hundert erhöht wird. 436 Deutsche Mark und 1 747 Deutsche Mark monatlich.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 875
Dritter Abschnitt Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2330) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Schl_ußvorschriften
„Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen
vom 1. Juli 1989 an für den verheirateten Berechtigten
§8 607,00 Deutsche Mark und für den unverheirateten
Berlin-Klausel Berechtigten 404,90 Deutsche Mark."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3
Berlin-Klausel
Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Änderung des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte
Artikel 4
§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Inkrafttreten
Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. Mai 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Berufe
des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters
und des Krankengymnasten
Vom 9. Mal 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und
medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 18. Februar 1986
(BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert:
Die §§ 7, 1O und 11 erhalten die am 30. Dezember 1988 geltende Fassung.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsge-
setzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz ~ritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1988 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 9. Mai 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 877
Verordnung
zur Durchführung des Zusatzprogrammes
nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Agrarberichterstattung
(Agrarberichterstattung-Zusatzprogrammverordnung - AgrBZV)
Vom 25. April 1989
Auf Grund des§ 5 Abs. 2 des Agrarberichterstattungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 822) verordnet der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
Im Rahmen des Zusatzprogrammes nach § 5 Abs. 1 des Agrarberichterstat-
tungsgesetzes werden im Jahr 1989 folgende Merkmale erhoben:
1. landwirtschaftliche Berufsbildung des Betriebsinhabers nach Art des Ab-
schlusses,
2. Zahl landwirtschaftlicher Maschinen nach Art und Besitzverhältnissen, bei
Schleppern auch nach Leistungsklassen.
Die Erhebung wird bei den 80 000 bis höchstens 100 000 Betrieben durchgeführt,
die nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Agrarberichterstattungs-
gesetzes durch ein mathematisches Auswahlverfahren ausgewählt werden.
§2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungs-
gesetzes in Verbindung mit § 16 des Agrarberichterstattungsgesetzes auch im
Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt
die Agrarberichterstattung-Zusatzprogrammverordnung vom 29. Oktober 1986
(BGBI. 1 S. 1677) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. April 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Saatgutverordnung
Vom 27. Aprll 1989
Auf Grund des§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 61 des Saatgutverkehrsgesetzes
vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633) wird verordnet:
Artikel 1
§ 49 Abs. 3 der Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146), die
durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 595) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Handelssaatgut von Blauer Lupine außer der bitterstoffarmen Form darf
bis zum 30. Juni 1989 und Handelssaatgut von Saatwicke bis zum 30. Juni 1991
in den Verkehr gebracht werden, wenn es bis zum 31. Oktober 1988 zugelassen
oder unter den im Saatgutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen ein-
geführt worden ist. Saatgut von Hundsstraußgras, Rotem Straußgras, Flecht-
straußgras, Hainrispe, Gemeiner Rispe, Weißer Lupine außer der bitterstoffarmen
Form, Gelber Lupine außer der bitterstoffarmen Form und Gelbklee darf bis zum
31 . Mai 1989 als Handelssaatgut zugelassen oder unter den im Saatgutverkehrs-
gesetz genannten Voraussetzungen eingeführt und bis zum 30. Juni 1989 in den
Verkehr gebracht werden. Saatgut von Schafschwingei, Alexandriner Klee und
Persischem Klee darf bis zum 30. Juni 1990 als Handelssaatgut zugelassen oder
unter den im Saatgutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen eingeführt und
bis zum 30. Juni 1991 in den Verkehr gebracht werden."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 64 des Saatgutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. April 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 879
Elfte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 28. April 1989
Auf Grund des § 8 Abs. 1 , des § 12 Abs. 2 und des § 15, spezifische Anlieferungs-Referenzmenge, sobald die
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des § 16 erforderlichen Nachweise vorliegen. Absatz 1 Satz 3
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- gilt entsprechend."
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen 2. § 7 wird wie folgt geändert:
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
verordnet:
,,(1 a) Wird ein gesamter Betrieb auf Grund eines
Kauf- oder Pachtvertrages vor Ablauf des achten
Artikel 1 Zwölfmonatszeitraumes übergeben, überlassen
oder zurückgewährt, so wird die übergehende
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung
Referenzmenge, soweit sie nach § 6a festgesetzt
der Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1227),
worden ist, zugunsten der Gemeinschaftsreserve
ZLl•:etzt geändert durch die Verordnung vom 20. März 1989
freigesetzt."
(BGBI. 1 S. 519), wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
1. Nach § 6 wird folgender§ 6a eingefügt: ,, Wird die Fläche vor Ablauf des achten Zwölf-
,,§ 6a monatszeitraumes übergeben oder überlassen, so
Anlieferungs-Referenzmenge wird die übergehende Referenzmenge, soweit sie
bei Gewährung der Nichtvermarktungs- nach § 6 a festgesetzt worden ist, zugunsten der
oder Umstellungsprämie Gemeinschaftsreserve freigesetzt."
(1) Im Falle des Artikels 3a der Verordnung (EWG) c) Dem Absatz 3a wird folgender Satz 3 angefügt:
Nr. 857/84, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/ „Die nact, Maßgabe von Satz 1 oder 2 auf den
89 vom 20. März 1989 (ABI. EG Nr. L 84 S. 2) eingefügt Verpächter vor Ablauf des achten Zwölfmonatszeit-
worden ist, berechnet der Käufer, bei dem der Milch- raumes übergehende Referenzmenge wird, soweit
erzeuger die Lieferung von Milch oder Milcherzeugnis- sie nach § 6 a festgesetzt worden ist, zugunsten der
sen wiederaufgenommen hat oder wiederaufnehmen Gemeinschaftsreserve freigesetzt."
wird, auf Antrag die diesem nach Maßgabe des Artikels
3a Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 3. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden in Nummer 6 der Punkt
zustehende vorläufige spezifische Anlieferungs-Refe- durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern an-
renzmenge. Der Antrag hat dem vom Bundesminister gefügt:
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-
anzeiger bekanntgemachten Muster zu entsprechen. ,,7. im Falle des§ 6a Abs. 1,
Der Käufer teilt die Berechnung der Anlieferungs-Refe- a) daß sein Nichtvermarktungs- oder Umstellungs-
renzmenge dem Milcherzeuger, dem für den Betrieb zeitraum gemäß der Verpflichtung im Rahmen
des Käufers zuständigen Hauptzollamt, dem Bundes- der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 nach dem
amt und der nach Landesrecht zuständigen Stelle mit. 31. Dezember 1983 abgelaufen ist,
(2) Der Käufer berechnet dem Milcherzeuger die b) daß er seinen Betrieb nicht vor Ablauf des
diesem nach Maßgabe des Artikels 3a Abs. 3 der Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeit-
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zustehende endgültige raumes vollständig abgetreten hat,
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
c) daß er den zum Zeitpunkt der Genehmigung 4. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
des Antrages auf Gewährung der Nichtver- a) In Nummer 3 werden die Worte „einer Fettgehalts-
marktungs- oder Umstellungsprämie verwalte-
steigerung" durch die Worte „des Fettgehaltes"
ten Betrieb noch ganz oder teilweise bewirt- ersetzt.
schaftet,
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
d) welche Milchmenge der Berechnung der Nicht-
vermarktungs- oder Umstellungsprämie gemäß „4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,".
(EWG) Nr. 1391/78 (Prämienmilchmenge) zu-
grundegelegt worden ist,
Artikel 2
e) wenn ein Teil des Betriebes unter Übernahme
der Verpflichtung abgetreten worden ist, wel- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
cher Anteil der Prämienmilchmenge der ab- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur
getretenen landwirtschaftlich genutzten Fläche Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation auch
entsprochen hat, im Land Berlin.
f) daß er die vorläufige spezifische Anlieferungs-
Referenzmenge in vollem Umfang in seinem Artikel 3
Betrieb erzeugen kann, Diese Verordnung tritt am 13. Mai 1989 in Kraft. Die
8 im Falle des § 6 a Abs. 2, daß ein außergewöhn- Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom 13. Novem-
licher Umstand die Milcherzeugung betroffen hat ber 1989 an wieder in ihrer am 12. Mai 1989 maßgeben-
und die Unterschreitung des Mindestlieferumfan- den Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundes-
ges darauf beruht." rates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 28. April 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 881
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 3. Mai 1989
Auf G-rund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom
28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1717), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Oktober 1987
(BGBI. 1 S. 2286), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und § 3 Nr. 3 Satz 2 erhalten jeweils die folgende Fassung:
,,Dies gilt nicht für Fluggäste, die Staatsangehörige von Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch,
Ghana, Iran, Libanon, Pakistan, Sri Lanka oder Syrien sind oder die sich mit einem Paß oder
Paßersatz eines dieser Staaten ausweisen, sowie für Fluggäste, die Staatsangehörige der
Türkei sind und die nicht im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthalts-
erlaubnis für einen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Kanada oder die
Vereinigten Staaten von Amerika sind."
2. In der Anlage zu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstaben b und
c werden gestrichen:
a) ,,Barbados", ,,Birma", ,,Dominikanische Republik", ,,Gabun", ,,Kamerun", ,,Kongo", ,,Philip-
pinen", ,,Ruanda", ,,Südafrika sowie Südwest-Afrika/Namibia", ,,Trinidad und Tobago",
,, Uganda" und „Zen·!ralafrikanische Republik",
b) ,,Thailand",
c) ,,Indonesien".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 53 des
Ausländergesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt am 1. Juni 1989, Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c tritt am 1. Dezember
1989 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Mai 1989
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
Vom 5. Mai 1989
Es verordnen
auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchs-tabe a und Nr. 2, auch in Verbindung mit § 23, und des § 16 Abs. 2 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. April 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) der Bundesminister für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft sowie
auf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
S. 2089) eingefügten § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch § 16 Abs. 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610) geändert worden ist, der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtscha-ft:
Artikel 1
Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
(1) In Anlage 2 der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordhung vom 24. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 745), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 25. April 1988 (BGBI. 1 S. 563, 601 ), wird die Position „Chlorbromuron" mit den
zugehörigen Angaben gestrichen.
(2) Anlage 3 Liste Ader in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird wie folgt geändert:
1 . Nach der Position „Allidochlor" wird folgende Position eingefügt:
,,Allox-ydim 3-[(1-Allyloximino)butyl]- 1,0 frische Bohnen, frische Erbsen, Hülsen-
4-hydroxy-6,6-dimethyl-2-oxo- früchte, Kartoffeln, Kohl, Mohren, Raps,
cyclohex-3-en-carbonsäure- insgesamt Spinat
methylester berechnet
0,5 Zuckerrüben
a!,s Alloxydim
2-{1-Aminobutyliden)-5,5-di-
0,2 andere pflanzliche Lebensmittel"
methyl-4-metho,<ycarbonyl-cyclo-
hexan-1,3-dion
2. Die Position „2-Aminobutan" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
3. Nach der Position „4-Aminopyridin" wird folgende Position eingefügt:
„Amitraz 1 ,3-Di-(2,4-dimethylphenyl- insgesamt 0,5 Gurken, Kernobst, Kirschen, Pfirsiche,
ImIno)-2-methyl-2-azapropan berechnet Zitrusfrüchte
N-(2,4-Dimethylphenyl)-N' - als N-(2 ,4 -Di- 0, 1 Zitrussäfte
methyl-
methyl-formam1din (BTS 27271) phenyl)- 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
N'-methyl-
formamidin
4. Nach der Position „Barban, Chlorbufam" werden folgende Positionen eingefügt:
„Benalaxyl N-Phenylacetyl-N-2,6-xylyl-DL-alanin-methylester 20,0 Hopfen
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel
Benazolin 4-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-benzo-} insgesamt 0,1 Raps
einschließlich Ester thiazol-3-yl-essigsäure berechnet
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
und Salze als Benazolin
l
Bendiocarb 2,2-Dimethyl-1 ,3-benzodioxol- 0,3 Kartoffeln
4-yl-N-methylcarbamat insgesamt
0,05 Getreide, Zuckerrüben
berechnet
2,2-Dimethyl-1,3-benzodioxol-
als Bendiocarb 0,02 andere pflanzliche Lebensmittel"
4-ol (NC 7312)
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 883
5. Nach der Position „Binapacryl" wird folgende Position eingefügt:
„Bitertanol 1-(Biphenyl-4-yloxy)-3,3-dimethyl-1-( 1H-1,2,4-triazol- 2,0 Kernobst, Steinobst
1-yl)-butan-2-ol 0,5 Bananen, Bohnen, Gurken
0, 1 Getreide
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
6. Die Position „Bromfenoxim" erhält folgende Fassung:
„Bromfenoxim 3,5-Dibrom-4-hydroxy-benzaldehyd-2,4-dinitro- 0,1 Getreide, Zuckerrüben
phenyloxim 0,05 Hopfen, andere pflanzliche Lebens-
mittel"
7. Die Position „Captafol" erhält folgende Fassung:
„Captafol N-(1, 1,2,2-Tetrachlor-ethylthio)cyclohex-4-en- 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
1,2-carboximid
8. Die Position „Captan" erhält folgende Fassung:
„Captan N-(Trichlor-methylthio)-cyclohex- } 3,0 Kernobst, Beerenobst, Tomaten, Wein-
4-en-1 ,2-dicarb-oximid insgesamt trauben
Folpet N-(Trichlor-methylthio) phthalimid 2,0 Bohnen, Chicoree, Endivie breit-
blättrige, Erbsen, Kopfsalat, Porree,
Steinobst
0,1 Hopfen, andere pflanzliche Lebens-
mittel"
9. Nach der Position „Carbophenothion" wird folgende Position eingefügt:
„ Carbosulfan 2,3-Oihydro-2,2-dimethyl-7-benzofuranyl-[(dibutyl- 5,0 Hopfen
amino)-thio]-methylcarbamat
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
10. Bei der Position „Chlorbromuron" wird die Angabe „0,2 Gemüse, Obst, Kartoffeln, Mais, Sojabohnen, Weizen" durch
die Angabe „0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel" ersetzt.
11. Nach der Position „Chlorbufam (siehe bei Barban)" wird folgende Position eingefügt:
,,Chlordimeform N-(4-Chlor-o-tolyl)-N,N-dimethyl-I. 0,01 alle pflanzlichen Lebensmittel"
und Chlordimeform- formamidin einschließlich Abbau- binsgeshamtt
hyd roc hl on.d un d R k . d k d'
ea t,on~p~o u t~, 1e a s1 erec ne
als Chlor-
4-Chlor-o_~tolu,din bestimmt dimeform
werden konnen
12. Die Position „Chlorfenson" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
13. Die Position „Chlorfenvinphos" erhä-it folgende Fassung:
„Chlorfenvinphos 0-2-Chlor-1-(2,4-dichlorphenyl)-vinyl-0,0-diaethyl- 1,0 Zitrusfürchte
phosphat (Summe der E- und Z-lsomere)
0,5 Knollen- und Wurzelgemüse, Petersilie,
Schalotten, Sellerie, Rohkaffee,
Zwiebeln
0, 1 Raps, Rübsen, übriges Gemüse außer
Pilze, Zuckerrüben
0,05 Zitrussäfte, andere pflanzliche Lebens-
mittel"
14. Die Position „Chlormequat (CCC)" erhält folgende Fassung:
„Chlormequat 2-Chlorethyltrimethylammonium-chlorid 10,0 Raps
(CCC) 5,0 Hafer, Mais, Roggen
3,0 Gerste, Kernobst, Weizen
1,0 Weintrauben
0,5 Rapsöl
0, 1 andere pflanzliche Lebensmittel"
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
15 Die Position „Chlorpyrifos" erhält folgende Fassung.
„Chlorpyrifos 0, 0-Diaethyl-0-3,5, 6-t-richlor-2-pyridylthiophosphat 2,0 Kiwifrüchte
0,3 Zitrusfrüchte
0,2 Kernobst, Pflaumen, Rohkaffee, Zitrus-
säfte
0,1 Hopfen, Kiwifrüchte ohne Schale,
Paprika, Tomaten
0,05 Mais, Zuckerrüben"
16. Die Schreibweise der Position „Chlorpyrifosmethyl" wird wie folgt bericMigt: ,,Chlorpyrifos-methyl"
17. Nach der Position „Chlorpyrifos-methyl" wird folgende Position eingefügt:
,,Chlorsulfurori 1-(2-Chlorphenylsulfonyl)-3-(4-methoxy-6-methyl- 0,05 . alle pflanzlichen Lebensmittel"
1,3,5-triazin-2-yl)-harnstoff
18. Nach der Position „Chlortoluron" wird folgende Position eingefügt:
„Clofentez1n 3,6-Bis-(2-chlorphenyl)-1,2,4,5-tetrazin 2,0 Erdbeeren
0,5 Kernobst
0, 1 Steinobst"
19 Die Position „Clopyralid" erhält folgende Fassung.
„Clopyralid 3,6-Dichlorpicolinsäure 1,0 Zuckerrüben
0,1 Mais, Raps
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
20. Nach der Position „Clopyralid" wird folgende Position eingefügt:
„Cyanam1d insgesamt 0,2 Getreide, Hopfen, Kohl, Porree, Schnitt-
Calciumcyanamid berechnet lauch, Tomaten, Weintrauben,
}
als Cyanamid Zwiebeln
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel"
21. N-ach der Position „Cycluron" werden folgende Positionen eingefügt:
„ Cyfluthrin (RS)-a-Cyano-4-fluor-3-phenoxybenzyl-( 1RS,3RS) 20,0 Hopfen
( 1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethyl-cyclo-
0,5 Kernobst, Kirschen, Kopfsalat, Pflau-
propancarboxylat
men, Rotkohl, Weißkohl, Wirsingkohl
0,1 Blumenkohl, Tomaten
0,05 Ölsaat, andere pflanzliche Lebensmittel
Cyhalothrin 10,0 Hopfen
Lambda-Cyhalothrin (RS)-a-Cyano-3-phenoxybenzyl 0,2 Kernobst
[1 :1-Mischung (Z)-(1 RS,3RS)(2-chlor-3,3,3-tri-
insgesamt 0,05 Getreide
der (Z)-(1 R,3R), fluorprop-1-enyl)-2,2-dimethyl-
S-ester und (Z)-(1 S,3S), cyclopropancarboxylat 0,02 Gewürze, Rohkaffee, Tee, teeähnliche
R-ester des Cyhalothrin] Erzeugnisse, Ölsaat, andere pflanzliche
Lebensmittel"
22 Die Position „Cypermethrin, Alfamethrin [(1 R cis) S-und (1 S cis) R-lsomere des Cypermethrin]" erhält folgende
Fassung:
,,Cypermethrin, Cyano(3-phenoxy-phenyl)- 30,0 Hopfen
Alfacypermethrin
[(1 R c1s) S- und
(1 S c1s) R-lsomere
methyl-3-(2,2-dichlorethenyl)-
2,2-dimethyl-cyclopropan-
carboxylat
j insgesamt
20,0
2,0
Tee
Johannisbeeren, Kernobst, Steinobst
des Cypermethrin] außer Kirschen und Pflaumen, Wald-
beeren, Zitrusfrüchte
1,0 Grünkohl, Kirschen, Pflaumen, Salat,
Spinat, Waldpilze
0,5 übriges Beerenobst, übriges Blatt- und
Sproßgemüse, ·Fruchtgemüse außer
Waldpilze, Weintrauben
0,2 Getreide außer Mais, Ölsaat
0,05 Gewürze, Rohkaffee, teeähnliche
Erzeugnisse, Zitrussäfte, andere pflanz-
liche Lebensmittel"
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 885
23. Die Position „Dazomet, Methylisothiocyanat" erhält folgende Fassung:
„Dazomet 3,5-Dimethyl-tetrahydro- 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
l
1,3,5-thiadiazin-2-thion insgesamt
berechnet
Metam-Natrium Natrium-monomethyl-
als Methyl-
dithiocarbamat
isothiocyanat
Methylisothiocyanat
24. Die Position „Deiquat" erhält folgende Fassung:
„Deiquat 1, 1 '-Aethylen-2,2' - 5,0 Gerste
bipyridinium-salze
3,0 Weizenkleie
2,0 Raps, Rübsen, Weizen
1,0 Getreideerzeugnisse außer Weizenkleie
0, 1 Gemüse, Kartoffeln, Raps- und Rüböl
0,05 Hopfen, andere pflanzliche
Lebensmittel"
25. Nach der Position „Deiquat" wird folgende Position eingefügt:
„Deltamethrin (S)-a-Cyano-3-phenoxybenzyl(1 R,3R)-(2,2-dibrom- 10,0 Hopfen, Tee
vinyl)-2,2-dimethylcyclopropan-carboxylat 20, Rohkaffee
0,5 Grünkohl, Hülsenfrüchte
0,2 Blatt- und Sproßgemüse außer Grün-
kohl, Schalotten und Zwiebeln, Frucht-
gemüse außer Pilze, Kernobst,
Weizenkleie
0, 1 Beerenobst außer Erdbeeren, Getreide,
Getreideerzeugnisse außer Weizen-
kleie, Ölsaat, Oliven, Schalotten, Stein-
obst, Weintrauben, Zwiebein
0,05 Gewürze, teeähnliche Erzeugnisse,
andere pflanzliche Lebensmittel"
26. Nach der Position „Dichlorvos" wird folgende Position eingefügt:
,,Diclobutrazol (2RS,3RS)-1-(2,4 Dichlorphenyl)-4,4-dimethyl- 0,1 Getreide
2-( 1,2,4-triazol-1-yl)-pentan-3-ol
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel"
27. Nach der Position „Diflubenzuron" wird folgende Position eingefügt:
„ Diflufenican 2' ,4' -Difluor-2-( a,a,a-trifluor-m-tolyloxy)nicotinanilid 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
28. Die Position „Dioxacarb" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
29. Die Position „Dodin" err.-ält folgende Fassung:
„Dodin (Dodecyl-guanidin)-acetat 1,0 Kern- und Steinobst
0,2 andere pflanzliche Lebensmittel"
30. Die Position „Endosulfan, Endosulfan-sulfat" erhält folgende Fassung:
„Endosulfan 6, 7,8,9, 10, 10-Hexachlor- 30,0 Tee, teeähnliche Erzeugnisse
l
1,5,5a,6,9,9a-he~ahydro-
insgesamt 10,0 Hopfen
6, 9-methano-2,4,3-benzo( e)-
berechnet 1,0 Gemüse außer Wurzelgemüse, Obst
dioxa-thiepin-3-oxid
als Endosulfan
Endosulfan-sulfat 0,5 Raps, Rübsen
0,2 Mais, Wurzelgemüse
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel"
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
31 Die Position „Endothal" erhält folgende Fassung:
„Endothal 3,6-Endoxo-hexahydrophthalsäure 0, 1 Hopfen, andere pflanzliche Lebens-
einschließlich Salze mittel"
32. Die Position „Ethiolat" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
33. Die Position „Ethion" erhält folgende Fassung:
„Eth1on S,S' -Methylen-bis(0,0-diaethyl-dithiophosphat) 2,0 Zitrusfrüchte
0,5 Kernobst, Steinobst, Weintrauben
0, 1 Gemüse, übriges Obst, Zitrussäfte
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
34. Die Position „Ethirimol" erhält folgende Fassung:
„Ethirimol 2-Aethylamino-5-n-butyl-4-hydroxy-6-methyl- 0,2 Kernobst
pyrimidin
0,1 Getreide"
35. Nach der Position „Ethoprophos" werden folgende Positionen eingefügt:
„Ethoxyquin 1,2-Dihydro-6-ethoxy-2,2,4-trimethylchinolin 0,01 alle pflanzlichen Lebensmittel
Ethylenoxid einschließ- insgesamt 0,02 alle pflanzlichen Lebensmittel"
lich seines Abbauproduk- berechnet
tes 2-Chlorethanol }
als Ethylenoxid
36. Nach der Position „Ethylenthioharnstoff (ETU)" wird folgende Position eingefügt:
„Etrimfos 0-(6-Ethoxy-2-ethylpyrimidin- 2,0 Kernobst, Kopfsalat
4-yl)-0,0-dimethyl-thiophosphat
0,5 Artischocken, frische Erbsen, Kohl,
Etrimfoso~~n 0-(6-Ethoxy-2-ethylpyrimidin- insgesamt
Pflaumen, Weintrauben
4-yl)-0,0-dimethyl-phosphat berechnet
als Etrimfos 0,2 Aprikosen, frische Bohnen, Tomaten
EEHP 6-Ethoxy-2-ethyl-4-hydroxy-
0,1 Gurken, Kartoffeln, Pfirsiche, Porree,
pyrimidin
Radieschen, Reis, Rettich, Zwiebeln
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
37. Die Position „Fenazaflor" erhält folgende Fassung:
„Fenazaflor 5,6-Dichlor-1-phenoxy-carbonyl-I 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
2-trifluor-methyl-benzimidazol . t
msgesam
5,6-Dichlor-2-benzimidazol berechnet
5,6-Dichlor-4-hydroxy- 2-trifluor- als Fenazaflor
methyl-benzimidazol
38. Die Position „Fenitrothion" erhält folgende Fassung:
„Fenitrothion 0,0-Dimethyl-0-(3-meth1/l-4-nitrophenyl)-mono- 2,0 Zitrusfrüchte
thiophosphat Gemüse, übriges Obst"
0,5
39. Nach der Position „Fenoprop einschließlich Salze und Ester" werden folgende Positionen eingefügt:
„Fenoxaprop (RS)-2-[4-(6-Chlor-1,3-benzoxazol-2-yloxy)phenoxy]- O, 1 alle pflanzlichen Lebensmittel
einschließlich Ester propionsäure einschließlich Abbau- und Reaktions-
produkte, die als 3-Acetyl-6-chlor-2,3-dihydro-benz-
oxazol-2-on bestimmt werden können, insgesamt
berechnet als Fenoxaprop
Fenoxycarb Ethyl-2-(4-phenoxyphenoxy)-ethyl-carbamat 0,1 Kernobst
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Fenpropathrin (RS)-o.-Cyano-3-phenoxybenzyl-2,2,3,3-tetramethyl- 1,0 Tomaten
cyclopropan-carboxylat 0,5 frische Bohnen
0,2 Gurken"
Nr. 21 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 12. Mai 1989 887
40. Die Position „Fenthion, Fenthion-sulfoxid, Fenthion-sulfon, Fenthion-oxon, Fenthion-oxon-sulfoxid, Fenth1on-oxon-
sulfon" erhält folgende Fassung:
„Fenthion 0,0-Dimethyl-0-(3-methyl- 2,0 Mangos, Pfirsiche
4-methyl-thiophenyl)-monothio-
1,0 Kernobst, Kirschen, Oliven, Zitrus-
phosphat
früchte
Fenthion-sulfoxid 0,0-Dimethyl-0-(3-methyl-
0,2 Zitrussäfte
4-methylsulfinylphenyl)-mono-
thiophosphat 0,05 Gewürze, Rohkaffee, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse, Ölsaat, andere pflanzliche
Fenthion-sulfon 0,0-Dimethyl-0-(3-methyl- insgesamt Lebensmittel"
4-methylsulfonylphenyl)-mono- berechnet
thiophosphat als Fenthion
Fenthion-oxon 0,0-Dimethyl-0-(3-methyl-
4-methylthiophenyl)-phosphat
Fenthion- 0,0-Dimethyl-0-(3-methyl-
oxon-sulfoxid 4-methylsulfinylphenyl)-phosphat
Fenthion- 0,0-Dimethyl-0-(3-methyl-
oxon-sulfon 4-methylsulfonylphenyl)-phosphat
41. Nach der Position „Flamprop-methyl" werden folgende Positionen eingefügt:
„Fluazifop (RS)-2-(4-(5-Trifluormethyl- } insgesamt 15,0 Raps
einschließlich 2-pyridyloxy)-phenoxy]-propion- berechnet
Isomere, Ester 3,0 Kohl
säure als Fluazifop
und deren Konjugate 0,5 Beerenobst, Kartoffeln, Kernobst,
Möhren, Steinobst
0, 1 Hopfen, andere pflanzliche Lebens-
mittel ·
Flubenzimin 3-Phenyl-2-phenylimino-4,5-bis-[(trifluormethyl)- 0,5 Kernobst
imino]-thiazolidin
0,1 Pflaumen
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel"
42. Nach der Position „Fluchloralin" wird folgende Position eingefügt:
„ Fluorchloridon (3RS,4RS ;3RS,4SR)-3-Chlor-4-chlormethyl- 0,1 Kartoffeln
1-(a,a,a-trifluor-m-tolyl)-2-pyrrolidon 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
43. Die Position „Fluorodifen" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
44. Nach der Position „Flureno_l" werden folgende Positionen eingefügt:
„Fluroxypyr 4-Amino-3,5-dichlor-6-fluor- insgesamt 0,1 Getreide
einschließlich Ester pyridin-2-yl-oxy-essigsäure berechnet
} 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
als Fluroxypyr
Flusilazol 1-[Bis(4-fluorphenyl)methyl]-1 H-1 ,2,4-triazol- 0,2 Kernobst
1-yl-methyl-silan
0,1 Bananen
0,05 Bananen ohne Schale
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel
Flutriafol 1-(2-Fluorphenyl)-1-(4-fluorphenyl)-2-( 1,2,4-triazol- 0,5 Getreide"
1-yl)-aethanol
45. Die Position „Folpet" erhält folgende Fassung.
,,Folpet (siehe Captan, Folpet)"
46. Die Position „Formothion" erhält folgende Fassung:
„Formothion 0,0-Dimethyl-S-(N-formyl-N-methylcarbamoyl)- 0,2 Zitrusfrüchte
methyl-dithiophosphat 0,1 Gemüse, übriges Obst"
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
47. Nach der Position „Formothion" wird folgende Position eingefügt:
„Fosetyl Ethyl-hydrogen-phosphonsäure } insgesamt 100,0 Hopfen
einschließlich Salze berechnet
8,0 Kopfsalat
als Fosetyl
5,0 Weintrauben
3,0 Gurken
2,0 Erdbeeren
0,2 Gewürze, Ölsaat, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse, andere pflanzliche
Lebensmittel"
48. Nach der Position „Furmecyclox" wird folgende Position eingefügt:
l
„Glufosinat DL-Homoalanin-4-yl- 0,2 Kernobst, Steinobst, Weintrauben
einschließlich Salze (methyl)phosphinsäure insgesamt
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel"
und berechnet
3-Methylphosphinico- als Glufosinat
propionsäure
49. Bei der Position „Glyphosat" werden die Worte „Aminomethyl-phosphonsäure" und „insgesamt berechnet als
Glyphosat" gestrichen.
50. Die Position „Halacrinat" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
51. Nach der Position „Guazatin" wird folgende Position eingefügt:
„Haloxyfop 2-[4-(3-Chlor-5-trifluor-methyl- insgesamt 0,2 Raps, Zuckerrüben
einschließlich Ester pyridin-2-yl-oxy)-phenoxy]- berechnet
} 1,0 Rapsöl
propionsäure als Haloxyfop
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
52. Bei der Position „lmazalil" wird die Angabe „5,0 z;itrusfrüchte" durch die Angabe „5,0 Zitrusfrüchte, Kernobst"
ersetzt.
53. Nach der Position „lsoproturon" wird folgende Position eingefügt:
„lsoxaben N-[3-(1-Ethyl-1-methylpropyl)-isoxazol-5-yl]- 0,1 Getreide
2,6-dimethoxy-benzamid 0,02 andere pflanzliche Lebensmittel"
54. Bei der Position „Kupferverbindungen" wird folgende Höchstmengenfestsetzung vor den bisherigen eingefügt:
,, 1000,0 Hopfen"
55. Die Position „Malathion, Malaoxon" erhält folgende Fassung:
„Malathion S-[1,2-Bis(aethoxy- 8,0 Getreide
carbonyl)-aethyl]-
3,0 Gemüse außer Wurzelgemüse
0,0-dimethyl-dithiophosphat
insgesamt 2,0 Zitrusfrüchte
Malaoxon S-[1,2-Bis(aethoxy-
carbonyl)-aethyl]- 0,5 übriges Obst, Wurzelgemüse"
0,0-dimethyl-monothio-phosphat
56. Die Position „Metam-Natrium (siehe Dithiocarbamate)" erhält folgende Fassung:
,,Metam-Natrium (siehe Dazomet)"
57. Die Position „Methamidophos" erhält folgende Fassung:
„Methamidophos 0, S-Dimethyl-amidothiophosphat 5,0 Hopfen
1,0 Paprika, Pfirsiche, Tomaten
0,5 Gurken, Melonen
0,2 Kernobst, Kohl
0, 1 Auberginen, Ölsaat
0,05 Gewürze, Rohkaffee, Tee, teeähniiche
Erzeugnisse, andere pflanzliche
Lebensmittel"
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 889
58. Die Position „Methylmetiram (siehe Dithiocarbamate)" wird nach der Position „Methylisothiocyanat (siehe
Dazomet)" eingefügt.
59. Nach der Position „Metribuzin" wird folgende Position eingefügt:
„Metsulfuron 2-[3-(4-Methoxy-6-methyl- } insgesamt 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
einschließlich Ester 1,3,5-triazin-2-yl)ureidosulfonyl]- berechnet
benzoesäure als Metsulfuron
60. Die Position „Mevinphos" erhält folgende Fassung:
„Mevinphos 0-(2-Methoxycarbonyl-1-methyl-vinyl)-0,0-dimethyl- 0,5 Blattgemüse, Hopfen, Steinobst außer
phosphat (Summe der Cis- und Trans-Isomere) Aprikosen
0,2 Aprikosen, Kernobst, Zitrusfrüchte
0, 1 übriges Gemüse, übriges Obst
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
61. Die Position „Nicotin" erhält folgende Fassung:
„Nicotin L-3-( 1-Methyl-pyrrolidin-2-yl)-pyridin 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
62. Die Position „Omethoat" erhält folgende Fassung:
„Omethoat 0,0-Dimethyl-S-(methyl-carbamoyl-methyl)- 10,0 Hopfen
monothiophosphat
0,4 Artischocken, Chicoree, Gewürze, Kir-
schen, Ölsaat, Spinat, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse
0,2 übriges Gemüse, übriges Obst
0, 1 Beerenobst, Porree, Zwiebeln, Wurzel-
gemüse
0,05 Rohkaffee, andere pflanzliche Lebens-
mittel"
63. Nach der Position „Oxadiazon" wird folgende Position eingefügt:
„Oxadixyl 2-Methoxy-N-(2-oxo-1,3-oxazolidin-3-yl)-acet- 1,0 Hopfen
2' ,6' -xylid
0,1 Kartoffeln
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
64. Nach der Position „Pebulate" wird folgende Position eingefügt:
„Penconazol (RS)-1-(2,4-Dichlor-6-propylphenyl-ethyl)- 0,5 Kernobst, Weintrauben"
1H-1 ,2,4-triazol einschließlich der Abbau- und
Reaktionsprodukte, die als 2,4-Dichlorbenzoesäure
bestimmt werden können, insgesamt berechnet als
Penconazol
65. Die Position „Pencycuron" erhält folgende Fassung:
„ Pencycuron 1-(4-Chlorbenzyl)-1-cyclopentyl-3-phenylharnstoff 0,1 Kartoffeln
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
66. Die Position „Phosalon" erhält folgende Fassung:
„Phosalon 0,0-Diethyl-S-(6-chlor-2-oxobenzoxazolin-3-yl)- 2,0 Kernobst, Pfirsiche
methyl-dithiophosphat
1,0 Gemüse außer Wurzelgemüse, übriges
Obst
0,5 Raps, Rübsen
0, 1 Oliven, Wurzelgemüse
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
67. Bei der Position „Phosmet" wird die Angabe „ 15,0 Kiwifrüchte mit Schale" durch die Angabe „ 15,0 Kiwifrüchte"
ersetzt.
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
68. Nach der Position „Propachlor" wird folgende Position eingefügt:
„ Propamocarb Propyl-3-( dimethylamino)-propyl-carbamat 15,0 Kopfsalat
10,0 Radieschen, Spinat
1,0 Rosenkohl
0,5 Gurken, Tomaten
0,2 Blumenkohl, Paprika, Sellerie
0, 1 andere pflanzliche Lebensmittel"
69. Nach der Position „Propyzamid" wird folgende Position eingefügt:
„ Prosulfocarb S-Phenylmethyl-N,N-di-n-propyl-thiocarbamat 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
70. Nach der Position „Pyrethrine" wird folgende Position eingefügt:
„Pyridat 0-(6-Chlor-3-phenylpyridazin-
4-yl)-S-n-octyl-thiokohlensäure-
1 . t
0,2
0,1
Getreide
andere pflanzliche Lebensmittel"
ester msgesam
berechnet
3-Phenyl-4-hydroxy-6-chlorpyri- als Pyridat
dazin
71. Nach der Position „Quintozen" wird folgende Position eingefügt:
„Quizalofop 2-[4-(6-Chlorchinoxalin-2-yl- insgesamt 0,1 Raps, Zuckerrüben
einschließlich Ester oxy)-phenoxy]-prop1onsäure berechnet
} 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
als Quizalofop
72. Nach der Position „Schwefel" wird folgende Position eingefügt:
,, Sethoxydim 2-[ 1-(Ethoxyimino)-butyl)-5-(2-ethylthiopropyl)- 2,0 Kohl
3-hydroxy- 2-cyclohexen-1-on einschließlich der
1,0 Raps, Spinat
Abbau- und Reaktionsprodukte, die als 3-(2-Ethyl-
sulfonyl-propyl)-glutarsäure-dimethylester und 0,5 frische Bohnen, frische Erbsen, Hülsen-
3-(2-Ethylsulfonylpropyl)-3-hydroxy-glutar-säure- früchte, Kartoffeln, Zuckerrüben
dimethylester bestimmt werden können, insgesamt 0,2 Möhren
berechnet als Sethoxydim
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel"
73. Nach der Position „TCBC" werden folgende Positionen eingefügt:
„ T ebuconazol (RS)-1-p-Chlorphenyl-4,4-dimethyl-3-1 H-1,2,4-tri- 0,2 Getreide
azol-1-ylmethylpentan-3-ol 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Tebutam N-Benzyl-N-isopropylpivalamid 0,1 alle pflanzlichen Lebensmittel"
74. Die Position „Tetramethrin" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
75. Nach der Position „Thiabendazol" werden folgende Positionen eingefügt:
„Th,ameturon 3-(3-(4-Methoxy-6-methyl- } insgesamt 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel
einschließlich Ester 1,3,5-triazin-2-yl)-ureidosulfonyl]- berechnet
2-thiophencarbonsäure als Thiameturon
Th1ocyclam N, N-Dimethyl-1 ,2,3-trithian- einschließlich 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
5-ylamin der jeweiligen
Hydrogen-
Nereistoxin 4-Dimethylamino-1 ,2-dithiolan
m<alate ins-
gesamt jeweils
berechnet
als Base
(3) Anlage 4 der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird wie folgt geändert:
1. Nach der Position „Endrin" wird folgende Position eingefügt:
„Flumetralin N-(2-Chlor-6-fluor-benzyl)-N-ethyl-4-trifluormethyl- 20,0"
2,6-dinitroanilin
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 891
2. Nach der Position „Polychlorterpene (Camphechlor, Stroban und andere polychlorierte Terpene)" wird folgende
Position eingefügt:
„Terbufos 0,0-Diaethyl-S-(tert-butylthio)- 0,05"
methyl-dithiophosphat
insgesamt
Terbufos-sulfoxid 0,0-Diaethyl-S-(tert-butyl-sulfinyl)-
berechnet
methyl-dithiophosphat
als T erbufos
T erbufos-sulfon 0,0-Diaethyl-S-(tertbutyl-sulfonyl)-
methyl-dithiophosphat
Artikel 2
Bekanntmachung
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Pflanzenschutzmittel-
Höchstmengenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen und dabei die Reihenfolge der aufgeführten Stoffe berichtigen sowie deren Bezeichnung
dem heute üblichen Sprachgebrauch anpassen.
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des _Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Mai 1989
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
„ Vierte Verordnung
zur Anderung derTetekommunikationsordnung
(4.AndVTKO}
Vom 10. Mai 1989
Auf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Änderung der Telekommunikationsordnung
Die Telekommunikationsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1
S. 1761), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. März 1989 (BGBI. 1 S. 437), wird wie folgt
geändert:
1. § 31 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt.
,,(4) Anpassungsei nnchtungen mit integriertem Kennungsgeber zur galvanischen Anschal-
tung von Endeinrichtungen für den Bildsch1rmtextd1enst an Endeinrichtungen für den Telefon-
dienst sind posteigen; Anpassungse1nr1chtungen zur akustischen Anschaltung sind privat
Sonstige Anpassungseinrichtungen zur Anschaltung von Endeinrichtungen für den Bildschirm-
textdienst an Endeinrichtungen fur den Telefondienst sind posteigen, teilnehmereigen oder
privat."
Nr. 21 Tag der Ausgabe. Bonn, den 12. Mai 1989 893
2 § 39 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1
b) Folgender Absatz 2 wird angefugt
,,(2) Endstelleneinrichtungen fur den Funkrufdienst an Funkrufanschlussen der Gruppe C
sind posteigen, teilnehmere1gen oder privat "
3 § 40 wird wie folgt geändert.
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert·
aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefugt
,,b) Wählanschlüssen mit d1g1talen Anschaltepunkten {§§ 88 bis 96),"
bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefugt·
,, 1 a das Uberlassen von Endstelleneinrichtungen(§§ 116 bis 167),"
4. In§ 81 wird nach Nummer 3 2 folgende Nummer 3 3 angefugt
113 3 Funkrufanschl usse der Gruppe C
33 1 Funkrufanschluß der Gruppe CA a) Empfang von Funkrufsignalen in einem
von der Deutschen Bundespost festge-
legten bestimmten regionalen Bereich,
b) Uberm1ttlung von Nur-Ton-Funkrufs1g-
nalen uber vier verschiedene Funkruf-
nummern
332 Funkrufanschluß der Gruppe CB a) Empfang von Funkrufsignalen in einem
von der Deutschen Bundespost festge-
legten bestimmten regionalen Bereich,
b) Uberm1ttlung von Numerik-Funkruf-
s1gnalen uber eine Funkrufnummer,
c) Uberm1ttlung von Nur-Ton-Funkrufsig-
nalen uber 2 weitere Funkrufnummern.
3.3 3 Funkrufanschluß der Gruppe CC a) Empfang von Funkrufsignalen in einem
von der Deutschen Bundespost festge-
legten bestimmten regionalen Bereich,
b) Uberm1ttlung von Alphanumerik-Funk-
rufsrgnalen uber eine Funkrufnummer,
c) Uberm1ttlung von Nur-Ton-Funkrufs1g-
nalen über 2 weitere Funkrufnum-
mern"
5. In§ 83 Abs. 4 wird nach Nummer 3 2 2 folgende Nummer 3 3 angefugt
„3.3 Funkrufanschlüsse der Gruppe C
3 3.1 Funkrufanschluß der Gruppe CA
3 3 1.1 mit Einzel-Funkrufnummer, Je Anschluß 18,--
3.3 1 2 mit Gruppenruf-Funkrufnummer, Je Anschluß 100,--
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3.3.2 Funkrufanschluß der Gruppe CB
3.3 2.1 mit Einzel-Funkrufnummer, je Anschluß 27,--
3.3.2.2 mit Gruppenruf-Funkrufnummer, Je Anschluß 150,--
3.3 3 Funkrufanschluß der Gruppe CC
3.3.3.1 mit Einzel-Funkrufnummer, je Anschluß .. 45,--
II
3.3.3.2 mit Gruppenruf-Funkrufnummer, Je Anschluß 250,--
6 § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für Funkrufanschlüsse werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr Besondere Betriebsmögl1chke1t Leistungsumfang
a b C
Sperre D .......... . ............ a) Der Funkrufanschluß der Gruppen A
oder B wird fur den ankommenden Te-
lekommunikationsverkehr gesperrt,
b) die Sperrzeit wird einzeln festgelegt,
c) der Anrufer erhält einen Hinweis, daß
der Funkrufanschluß vorübergehend
nicht erreichbar ist. ..
2 Sammelruf..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übermitteln. von Funkrufsignalen zu bis zu
höchstens 20 vom Teilnehmer festgelegten
Funkrufanschlüssen der Gruppe C mit
Einzel-Funkrufnummer.
3 Weitere Rufzonen.... . . . .......... Für Funkrufanschlüsse der Gruppe C Emp-
fang von Funkrufsig-nalen in weiteren re-
gionalen Bereichen."
7. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a und 2 b eingefügt:
,,(2 a) Für die Änderung der besonderen Betriebsmöglichkeit Sammelruf w1 rd eine
einmalige Gebühr von 10,-- DM erhoben.
(2 b) Für die Änderung der besonderen Betriebsmöglichkeit Weitere Rufzonen w1 rd
11
eine einmalige Gebühr von 10,-- DM erhoben.
b) In Absatz 4 werden nach Nummer 10.2 folgende Nummern 11 und 12 angefugt:
„ 11 Sammelruf, je
11 . 1 Funkrufanschluß der Gruppe CA 3,--
11.2 Funkrufanschluß der Gruppe CB 5,--
11.3 Funkrufanschluß der Gruppe CC . 10,--
Nr 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 895
12 We,tere Rufzonen fur
12 1 Fun.krufanschluß der Gruppe CA, Je Rufzone 3,--
12.2 Funkrufanschluß der Gruppe CB, Je Rufzone 5,--
12.3 Funkruhinschluß der Gruppe CC, Je Rufzone 10,--
8. § 88 Abs 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die Wählanschlusse mit d1g1talen Anschaltepunkten können innerhalb folgender
Telekommunikationsdienste benutzt werden:
Benutzung 1m
Daten-
Bild
Nr Wähfanschluß über- Funk-
Teiex Teletex- sch,r'Tl- Temex-
m1tt- ruf-
d1e'1st dienst text dienst
lurigs- dienst
d enst
dienst
~
, . ~
1 Gruppe L mit einer Ubertragungsge-
schwind1gke1t von
1. 1 50 b1tis Ja nein Ja ne,n nein Ja
12 300 bitis nein nein Ja nein Ja nein
1.3 2400 bitls nein Ja Ja Ja Ja Ja
1.4 4800 bit/s nein nein Ja ne,r Jcil nein
1.5 9600 bit/s nein nein Ja r,ein Ja nein
16 48 kbit/s (Mehrkanalanschluß) nein nein Ja nein nein nein
2 Gruppe P nein nein Ja Ja Ja nein
3 Gruppe S nein nein Ja nein nein nein"
9 § 116 wird wie folgt geändert.
a) In Nummer 1 wird nach Buschstabe c folgender Buchstabe d angefügt:
,,d) Reihentelefone und Systemtelefone,"
b) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefugt.
,,9 Funkrufempfänger "
10. § 117 Abs.1 wird wie folgt geändert
a) Nach der Nummer 4 2 2 werden folgende Nummern 5 brs 6 2 angefugt:
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
„5 Reihentelefone und Zusätze zur Grund-
ausstattung
5.1 Reihentelefone
5. 1. 1 Reihentelefone 1 R 4 in Grundausstattung
A oder ß, je Reihentelefon 12,45 604,20 3,90
5. J.2 Reihentelefone 2 R 5 ,n Grundausstattung
A oder B, je Reihentelefon 15,30 743,30 4,75
5.1.3 Reihentelefone 2 R 11 In Grundausstat-
tung A oder B, je Reihentelefon 18,50 900,60 5,75
5.2 Zusätze zur Grundausstattung für Reihen-
telefone, je Reihentelefon
5.2. 1 Rufnummerngeber mit Wahlwieder-
holung 3,35 165,30 1, 10
5.2.2 Sperrschi oß 0,90 44,45 0,30
5.2.3 Taste für besondere Zwecke nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
6 Systemtelefone
6.1 Systemtelefone connex T in Grundaus-
stattung A oder B, Je Systemtelefon nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
6.2 Systemtelefone connex T in Komfortaus-
stattung, je Systemtelefon nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167"
b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefugt
„Satz 1 findet keine Anwendung auf Reihen- und Systemtelefone In einfachen Endstellen
an Festanschl ussen "
11 § 122 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anpassungseinrichtungen" die Worte „mit integrier-
tem Kennungsgeber" eingefügt
b) In Absatz 2 wird das Wort „Datenuberm1ttlungs-" durch die Worte „Datenüberm1ttlungs-,
Bildschirmtext-" ersetzt.
11 a. Nach§ 122 a wird folgender§ 122 b e1ngefugt.
„ 122 b
Gebuhren fur Funkrufempfä~ger
( 1) Für tei I nehmere1gene Funkrufempfänger in einfachen Endstellen an Funkrufanschl ussen
der Gruppe C werden e1nmal1ge Gebuhren nach§ 167 erhoben
(2) Fur die Instandhaltung teilnehmere1gener Funkrufempfanger in einfachen Endstellen
werden von Fal I zu Fall Gebuhren nach Aufwand (§ 165) erhoben.
(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines teilnehmere1genen Funkrufempfangers nach
Absatz 1 und 2 ein Ersatzgerat uberlassen, so wird dafur eine e1nmal1ge Gebuhr in Höhe von
1/25 der einmaligen Gebuhren nach Absatz 1 erhoben "
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 897
12. § 148 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Nummer 3.2.1.2 folgende Nummer 3.2.1.3 eingefügt:
,,3.2.1.3 für ankommende und abgehende Ver-
bindungen ohne Durchwahl, je
Anschalteorgan ...................... . 35,20 1 803,00 9,90".
b) In Absatz 6 Nr. 1 wird die Angabe,,- 0,018 E" durch die Angabe
,, + 0,75 mGt 0,0225 E" ersetzt.
13. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1.2.1.2 wird folgende Nummer 1.2.1 a eingefügt:
„ 1.2.1 a IAnschalteorgane für Anschlüsse
ohne Durchwahl, je Anschalteorgan
1
35,20 l 1 803,00 9,90".
bb) Nach der Nummer 2.2.1.2 wird folgende Nummer 2.2.1 a eingefügt:
„2.2.1 a IAnschalteorgane für Anschlüsse
ohne Durchwahl, je Anschalteorgan
1
35,20 l 1 803.00 9,90".
b) In Absatz 5 Nr. 1 wird die Angabe ,,-0,018 E" durch die Angabe
,, + 0, 75 mGt 0,0225 E" ersetzt.
14. § 159 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anpassungseinrichtungen" die Worte „mit integrier-
tem Kennungsgeber" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Datenübermittlungs-" durch die Worte „Datenübermittlungs-,
Bildschirmtext-" ersetzt.
14 a. In§ 163 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Für die erstmalige betriebsfähige Bereitstellung von Funkrufempfängern an Funkruf-
anschlüssen der Gruppe C wird die Gebühr nach Absatz 1 nicht erhoben."
15. In§ 189 Abs. 4 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7 angefügt:
„7 Wählverbindungen zur Funkrufzentrale (Cityruf)
7.1 mit Selbsteingabe der Funkrufnachricht ............. . so 75
7.2 mit Handvermittlung der Funkrufnachricht .......... . 8 20".
16. Dem§ 194 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Für Wählverbindungen zu Funkrufzentralen (Cityruf) gilt stets eine einheitliche Zeitein-
heit von 15 Sekunden im Normaltarif und 45 Sekunden im Billigtarif."
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
17. Dem§ 198 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Für Wählverbindungen zu Funkrufzentralen (Cityruf) gilt als Tarifzone stets dre Fern-
zone 1."
18. § 206 wird w,e folgt geändert:
a) Absatz 3 Nr. 2.2 Spalte c wird die Betragsangabe „0,20" durch die Betragsangabe „0, 16"
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Sind bei Wählverbindungen Segmente sowohl für paketonent,erte als auch fur nicht-
paketorientierte Nachrichten oder Segmente für unterschiedliche Protokollanpassungen
(§ 219 Abs. 1 Nr. 9) anzurechnen, werden die Segmente unter Berücksichtigung der Faktoren
für Protokollanpassungen aufsummiert; für asynchrone Betriebsweise und paketorrent1erte
Nachrichten wird ein Anpassungsfaktor von 1,0 zugrunde gelegt. Die Berechnung der Volu-
mengebühren erfolgt am Ende des Abrechnungszeitraumes."
19 § 239 wird wie fogt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Anpassungseinrichtung" die Worte „mit integriertem
Kennungsgeber" eingefügt.
b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Anpassungseinrichtungen" die Worte „mit integrier-
tem Kennungsgeber" eingefügt.
20. In§ 291 Abs. 4 a wird die Angabe „Absatz 4 a" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt
21. In § 395 Abs 3 wird der Klammerhinweis ,,(§ 387 Abs. 1 Nr. 3.1)" durch den Klammerhinweis
,,(§ 387 Abs 1 Nr. 4.1)" ersetzt.
22 In§ 402 Abs. 1 werden nach Nummer 2 2 folgende Nummern 2.3 bis 2 3 3 eingefügt
„2.3 Reihentelefone und Systemtelefone in einfachen Endstellen an
Festanschlüssen
2.3.1 Reihentelefone 1 R 4. . . 5 Jahre
2.3.2 Reihentelefone 2 R 5 und 2 R 11 10 Jahre
2.3.3 Systemtelefone connex T 10 Jahre"
23 Dem§ 403 wird folgender Absatz 9 angefugt.
,,(9) Ist die Mindestüberlassungszeit fur Reihentelefone oder Systemtelefone connex T 1n
einfachen Endstellen an Festanschlüssen aus von der Deutschen Bundespost zu vertretenden
technischen Gründen nicht einhaltbar, so kann auf die Erhebung von Restgebuhren fur diese
Telefone verzichtet werden "
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 899
24. Nach § 424 wird folgender Abschnitt 4 a mit zugehöriger Überschrift und dem § 424 a ei.ngefügt.
„Abschnitt 4 a
Zusätzliche Vorschriften für den Funkrufdienst
§ 424a
überlassen teilnehmereigener Funkrufempfänger
( 1) Die zusätzlichen Vorschriften für das überlassen tei I nehmereigener Endstellenei n-
richtungen für den Telefondienst(§§ 409 und 412) werden entsprechend angewendet.
(2) Abweichend von § 412 Abs. 2 unterliegen teilnehmereigene Funkrufempfänger keiner
Mindestinstandhaltungszeit."
Artikel 2
Änderung des Anhangs 2 zur Telekommunikationsordnung
Der Anhang 2 „ Übergangsvorschriften " wird wie folgt geändert:
1. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 83 Abs. 4 (Systemzuschläge für Telefonanlagen) wird
folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Zu§ 83 Abs. 4 Nr 3.3.1 1, 3.3 2 1 und 3.3.3.1 (Gebühren für Funkrufanschlüsse der Gruppe C)
Für Funkrufanschlüsse der Gruppe C (§ 81 Nr 3 3 der Telekommunikationsordnung) werden
für die ersten drei Monate nach der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung keine monat-
lichen Grundgebühren nach § 83 Abs 4 Nr 3.3 1 1, 3.3.2 1 und 3.3.3.1 der Telekommuni-
kationsordnung erhoben, wenn der Antrag auf Überlassung dieser Anschlüsse innerhalb des
ersten Monats nach Einschaltung der diesen Funkrufanschlüssen zugeordneten neuen Rufzone
bei dem zuständigen Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost eingegangen ist."
2 In der Übergangsvorschrift „Zu § 220 (Gebühren für besondere Wählverbindungen)" wird
folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Für Dienstübe·rgänge Teletex-Telexdienst, die von Universalanschlüssen ausgehen, werden
bis zum Tag der amtlichen Bekanntgabe der Inbetriebnahme des Verbindungsunterstut-
zungs-Systems der Phase 1 abweichend von § 220 Abs. 1 Nr. 6.2.2 Verbindungsgebühren wie
für Wählverbindungen der Gruppe 1 (§ 190), Jedoch mit einer durchgehenden Zeiteinheit
von 4 Sekunden 1m Normaltarif und 15 Sekunden im Billigtarif erhoben. Als Verbindungszeit
wird die Zeit der Verbindung zwischen dem Universalanschluß und dem Teletex-Telex-Um-
setzer zugrunde gelegt. Die Verbindungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn die Verbin-
dung vom Teletex-Telex-Umsetzer zum Telexanschluß nicht zustande gekommen ist. Die
Benutzung der besonderen Betriebsmögl1chke1t „übermitteln von Gebühreninformationen"
nach§ 108 Abs. 1 Nr. 3 der Telekommunikationsordnung ist nicht möglich."
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 3
Änderung des Anhangs 4 zur Telekommunikationsordnung
Der Anhang 4 „Nicht in den Teilen III bis V enthaltene Telekommunikationsdienstleistungen und
Gebühren" wird wie folgt geändert:
1. In § 52 Abs. 1 wird das Wort „Datenübermittlungs-" durch die Worte „Datenübermittlungs-,
Bildschirmtext-" ersetzt.
2. In § 111 Abs. 1 wird das Wort „Datenübermittlungs-" durch die Worte „Datenübermittlungs-,
Bildschirmtext-" ersetzt.
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Post-
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit nachstehend nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Mit Wirkung vom 1. April 1989 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 16, 17 und 18 sowie Artikel 2 Nr. 1 und 2
(3) Am 1. Juli 1989 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b, Nr. 11 a, 14 a und 24.
Bonn, den 10. Mai 1989
Der Bundesminister
für das Post - und Fernmeldewesen
Dr. Ch r i s t i a n Schwarz - Sc h i 11 i n g
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 901
Bekanntmachung
eines Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 3. Mal 1989
Gemäß Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas- a) der Vorsitz des „Staatssekretärausschusses für das
sungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) wird in geheime Nachrichtenwesen und die Sicherheit";
teMweiser Abänderung des Organisationserlasses vom b) die Mitwirkung bei der parlamentarischen Behand-
17. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1689) der mit sofortiger lung der Haushaltsangelegenheiten der drei Dien-
Wirkung in Kraft get;retene Organisationserlaß vom 3. Mai
ste;
1989 bekanntgemacht:
c) die Koordinierung der Vorbereitung von Sitzungen
der Parlamentarischen Kontrollkommission.
1.
2. Im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit hat der
Der Bundesnachrichtendienst wird dem Chef des Bun- Beauftragte folgende Befugnisse:
deskanzleramtes unterstellt. Dessen Vertreter ist ein a) das Recht, von den Ressorts und von den Nachrich-
Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt.
tendiensten des Bundes Auskünfte über die Arbeits-
methodik, das Informations- und Karteiwesen, die
II. Organisation, die Haushaltsplanung und Personal-
strukturplanung zu verlangen;
Zum Beauftragten für die Nachrichtendienste wird ein
Staatsminister oder Staatssekretär im Geschäftsbereich b) das Recht, für den Bereich der Zusammenarbeit der
des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes Dienste Maßnahmen vorzuschlagen;
bestellt. c) das Recht zur Beteiligung an Gesetzesvorhaben
und an der Ausarbeitung von Vorschriften, die einen
Sein Vertreter ist ein Abteilungsleiter im Bundeskanzler-
der Nachrichtendienste des Bundes oder die drei
amt. Die von diesem geleitete Abteilung unterstützt den
Dienste oder ihre Zusammenarbeit mit anderen
Beauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Stellen betreffen;
d) das Recht zu unmittelbaren Besprechungen mit den
III. Leitern der Dienste und deren Vertretern; die dienst-
Dem Beauftragten für die Nachrichtendienste obliegt die aufsichtsführenden Ressorts können an derartigen
Koordinierung und Intensivierung der Zusammenarbeit Besprechungen teilnehmen.
des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Den dienstaufsichtsführenden Ressorts ist von allen an
Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdien- die Dienste gerichteten Auskunftsersuchen und dem
stes untereinander und ihre ressortübergreifende Zusam- sonstigen Schriftwechsel mindestens gleichzeitig
menarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen. Kenntnis zu geben.
1. Der Beauftragte erfüllt ressortübergreifende Aufgaben. IV.
Die Zuständigkeit der Ressorts wird durch seine Aufga-
ben nicht berührt (Artikel 65 Grundgesetz). Der Beauf- Das Bundesministerium des Innern und das Bundes-
tragte arbeitet mit den Ressorts, insbesondere mit den ministerium der Verteidigung unterrichten den Beauftragten
für die Nachrichtendienste des Bundes zuständigen für die Nachrichtendienste über nachrichtendienstliche
Ressorts, eng zusammen. Verdachtsfälle und andere besondere Vorkommnisse aus
dem Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz und
Die Zusammenarbeit des Bundesamtes für Verfas-
des Militärischen Abschirmdienstes, die bei ihrem
sungsschutz und der Landesämter für Verfassungs- Bekanntwerden das politische oder öffentliche Interesse
schutz gehört nicht zu den Aufgaben des Beauftragten. finden könnten und deshalb für den Bundeskanzler von
Im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit gehören zu Bedeutung sein können (§§ 3, 15 Geschäftsordnung der
den Aufgaben des Beauftragten insbesondere Bundesregierung).
Bonn, den 3. Mai 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
18. April 1989- 2 BvF 1/82-wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Feststellung des
Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1981 vom
13. Juli 1981 (Bundesgesetzbl. 1 S. 630) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar gewesen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Mai 1989
Der BundesminiS'iter der Justiz
Engelhard
Berichtigung
der Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes
Vom 26. April 1989
Die Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes vom
23. Dezember 1988 (BGBI. 1989 1 S. 1) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. In § 32 ist nach dem Wort „Betriebsrats" das Wort
,,beratend" einzufügen.
2. In§ 69 Satz 1 ist nach der Angabe,,§ 60" die Angabe
,,Abs. 1" einzufügen.
Bonn, den 26. April 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Engels
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1989 903
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 16, ausgegeben am 6. Mai 1989
Tag I n h a It Seite
5. 1. 89 Bekanntmachung der deutsch-französisch-niederländisch-britischen Vereinbarung über den gemein-
samen Bau und den gemeinsamen Betrieb des Europäischen Transschall-Windkanals . . . . . . . . . . . . . 378
13. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 391
30. 1. 89 Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 394
14. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltung.sbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395
29. 3. 89 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Förderung der Zusammenarbeit
von Unternehmen, Firmen und Organisationen im Bereich der Nahrungsmittelindustrie . . . . . . . . . . . . . 396
29. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das ~rotokoll von 1978 geänderten
Fassung und Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Anlage V des Ubereinkommens . . . . . . . . . . 398
31. 3. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
3. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 401
7. 4. 89 Bekanntmachung äber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zur-n Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403
11. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-jamaikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 403
14. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 405
14. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internatio-
nalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407
14. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen für die
Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranst-altungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407
14. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 . . 408
17. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-samoanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 408
20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
25. 4. 89 Bekanntmachung der Änderungen der Anlage 1 der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . 41 O
Preis dieser Ausgabe: 8,45 DM (7,05 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 6, 70 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 673/89 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Au b er g in e n für das Wirtschaftsjahr 1989 L 73/12 17. 3. 89
16. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 674/89 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1989 L 73/114 17. 3. 89
16. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 675/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 859/87 und (EWG) Nr. 1694/86 bezüglich bestimmter
Fristen für die Gewährung von Prämien im Sektor R i n d f I e i s c h L 73/16 17. 3. 89
16. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 676/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
lJUng (EWG) Nr. 3418/82 über die Bedingungen des Verkaufs von
01 s a a t e n aus Beständen der Interventionsstellen L 73/17 17. 3. 89
16. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 678/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2729/88 mit Durchführungsbestimmungen zu der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates über die Gewährung von Prämien
zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren
1988/89 bis 1995/96 L 73/23 17. 3. 89
Andere Vorschriften
14. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 661/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Netze, in Stücken oder als Meterware, der Warenkate-
gorie Nr. 97 (lfd. Nr. 40.0970) mit Ursprung in China, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 72/13 16. 3. 89
17. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 692/89 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für Glaskolben des KN-Code 7012 mit Ursprung in
Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 76/13 18. 3. 89
17. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 693/89 der Kommission zur Änderung der
Anhänge III und IVa der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates
hinsichtlich bestimmter Textilerzeugnisse (Kategorie 4) mit Ursprung in
Indien L 76/14 18. 3. 89
17. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 694/89 der Kommission zur Änderung der
Anhänge III und IVa der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates
hinsichtlich bestimmter Textilerzeugnisse (Kategorien 4, 5, 6, 7, 8, 15, 16,
21 und 74) mit Ursprung in den Philippinen L 78/16 21. 3. 89