Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 869
ziehen, wenn das Druckinhaltsprodukt der Gehäuse 46. Pneumatische Weinpressen (Membranpressen,
mehr als 200 beträgt. Die Prüfungen nach Satz 1 Schlauchpressen)
können entfallen, wenn der Druckbehälter oder die
(1) An Druckbehältern zum Pressen von Weintrau-
Rohrleitung keinen Prüfungen vor Inbetriebnahme
ben können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen,
durch Sachverständige oder der Prüfung durch Sach-
sofern sie jährlich mindestens einmal vom Sachkundi-
verständige nach Anhang II unterliegt.
gen auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Wer-
den jedoch an druckbeanspruchten Teilen vom Sach-
(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 können
kundigen Schäden festgestellt oder Instandsetzungs-
ferner entfallen, wenn der Druckraum des Gehäuses
arbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen
den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder § 8
und Druckprüfungen durchgeführt werden, bei Druck-
Abs. 1 Gruppe I genügt.
behältern der Gruppen III und IV vom Sachverständi-
gen.
(4) § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach
(5) Gehäuse nach Absatz 1 müssen im Rahmen der Absatz 1 müssen erstmalig und wiederkehrend alle
wiederkehrenden Prüfung des Druckbehälters oder fünf Jahre geprüft werden, und zwar bei Druckbehäl-
der Rohrleitung vom Sachverständigen bzw. Sach- tern der Gruppe IV vom Sachverständigen, im übrigen
kundigen im erforderlichen Umfang geprüft werden. vom Sachkundigen.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
10. 4. 89 Verordnung TSF Nr. 2/89 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen ................................. 1957 (71 14. 4. 89) 15. 5. 89
9291
12. 4. 89 Verordnung TSF Nr. 3/89 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen ................................. 1973 (72 15. 4. 89) 15. 5. 89
9291
14. 4. 89 Einhundertundachte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz ............... 2061 (75 20. 4. 89) 21. 4. 89
7400-1
13. 4. 89 Verordnung Nr. 5/89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt ................. 2061 (75 20. 4. 89) 1. 5. 89
9500-4-6-4
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Druckbehälterverordnung
Vom 21. April 1989
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung in der Fas- bb) In Nummer 4 werden die Worte „Behälter oder
sung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 der Anlagen" durch die Worte „Behälter, Anla-
S. 425) wird nach Anhörung der beteiligten Kreise von der gen oder Rohrleitungen" ersetzt.
Bundesregierung und auf Grund des § 13 Abs. 2 des cc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten berei- ,,5. in Unternehmen des Bergwesens, ausge-
nigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 nommen in deren Tagesanlagen."
des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
verordnet:
aa) In Satz 1 werden die Worte „und Füllanlagen"
Artikel 1 durch die Worte ,, , Füllanlagen und Rohrlei-
tungen" ersetzt.
Die Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980
bb) In Satz 2 werden die Worte „Behälter und
(BGBI. 1 S. 173, 184) wird wie folgt geändert:
Anlagen" durch die Worte „Behälter, Anlagen
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: und Rohrleitungen" ersetzt.
a) Es wird folgender neuer Fünfter Abschnitt einge-
e) In Absatz 6 werden die Worte „oder zu einer Füll-
fügt:
anlage" durch die Worte ,, , zu einer Füllanlage
„Fünfter Abschnitt
oder Rohrleitung" ersetzt.
Rohrleitungen
f) In Absatz 7 werden die Worte „oder Füllanlagen"
§ 30 a Prüfung vor Inbetriebnahme
durch die Worte ,, , Füllanlagen oder Rohrleitun-
§ 30 b Wiederkehrende Prüfungen
gen" ersetzt.
§ 30 c Prüfungen in besonderen Fällen".
b) Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Abschnitt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:
aa) In Nummer 5 werden die Worte ,, , z. B. Flüs-
,,§ 39 a Übergangsvorschriften für Rohrleitungen". sigkeitssäule durch Standrohr oder Vorlage,"
durch die Worte „von mehr als 0, 1 bar"
2. § 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Worte „und Füllanlagen" bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
durch die Worte ,, , Füllanlagen und Rohrleitungen
,,6. Heizkörper von Raumheizungsanlagen,".
sowie für die Ausrüstungsteile von Druckbehältern,
Druckgasbehältern und Rohrleitungen" ersetzt. cc) Nummer 8 erhält fogende Fassung:
b) In Absatz 2 werden die Worte „und Füllanlagen" ,,8. Zylinder und Gehäuse von Motoren, Turbi-
durch die Worte,, , Füllanlagen und Rohrleitungen" nen, Verdichtern, Pumpen;
ersetzt. Stellantriebe, Stell- und Dämpfungsglieder;
Ringbrennkammern und Rohr-Ringbrenn-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
kammern von Gasturbinen,".
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte „fer-
dd) In Nummer 9 werden die Worte „und Stellglie-
ner nicht für Druckbehälter, Druckgasbehälter
der von Armaturen" gestrichen.
und Füllanlagen" durch die Worte „nicht für
Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen ee) In Nummer 15 wird die Zahl „ 1 ,2" durch die
und Rohrleitungen" ersetzt. Zahl „2" ersetzt.
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 831
ff) Nummer 18 erhält folgende Fassung: 5. Rohrleitungen in Zusammenhang mit Erdgas-,
„ 18. Behälter, die vom Geltungsbereich der Erdöl- und sonstigen Bohrungen, soweit sie
Getränkeschankanlagenverordnung er- unter Bergaufsicht stehen,
faßt sind,". 6. mit Wasserfahrzeugen dauernd fest verbundene
gg) Nach Nummer 21 wird der Punkt durch ein Rohrleitungen."
Komma ersetzt; folgende Nummern werden
angefügt: 4. § 3 wird wie folgt geändert:
„22. Dampfkessel, die vom Geltungsbereich a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Dampfkesselverordnung erfaßt sind, aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
23. Druckbehälter, die dem Leitungsbetrieb „Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung
im Sinne von § 2 Abs. 2 der Verordnung sind Behälter oder Rohranordnungen, die
über Gashochdruckleitungen dienen und keine Druckgasbehälter sind und in denen
a) vom Geltungsbereich der Verordnung durch die Betriebsweise ein Betriebsüberdruck
über Gashochdruckleitungen erfaßt herrscht oder entstehen kann, der größer als
sind oder 0, 1 bar ist."
b) im Rahmen der öffentlichen Gasver-
bb) In Satz 2 werden die Worte ,, , wenn wenig-
sorgung mit einem Überdruck von nicht
stens in einem Raum ein Betriebsüberdruck
mehr als 16 bar betrieben werden, nach Satz 1 herrscht oder entstehen kann"
24. Druckbehälter durch die Worte „für die Druckräume" ersetzt.
a) mit einem Rauminhalt von nicht mehr cc) In Satz 3 werden die Worte „kleiner als 0, 1"
als 0, 1 Liter, durch die Worte „größer als 0,01" ersetzt.
b) mit einem Druckinhaltsprodukt von b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten
nicht mehr als 20, ,,soweit sie" die Worte „die Sicherheit des Druck-
c) nach§ 8 Abs. 1 Nr. 2 mit einem zuläs- behälters oder" eingefügt.
sigen Betriebsüberdruck von nicht c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ,, , wenn in
mehr als 500 bar und einem Druck- ihnen bei 15 °C ein höherer Überdruck als 1 bar
inhaltsprodukt von nicht mehr als entstehen kann" gestrichen.
10 000,
d) In Absatz 5 wird nach Nummer 3 der Punkt durch
25. Schleudermaschinen, in denen ein Innen- ein Komma ersetzt und folgende Nummer ange-
druck herrscht." fügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „4. Druckgasbehälter von tragbaren Geräten zum
Füllen von Fahrzeugreifen, zum Entlüften von
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Bremsen und Kupplungen, zum druckluftun-
„2. Getränke- und Grundstoffbehälter im terstützten Einfüllen von Öl sowie zum Sprü-
Sinne der Getränkeschankanlagenverord- hen, sofern die Behälter über einen Anschluß
nung, ". an die betriebseigene Druckluftversorgung mit
bb) Folgende Nummern werden angefügt: nicht mehr als 1O bar Betriebsüberdruck gefüllt
werden."
„4. Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt
von höchstens 50 cm 3 , wenn sie nur zur e) Folgende Absätze werden angefügt:
einmaligen Füllung bestimmt sind, ,,(9) Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung
5. Druckgasbehälter für verdichtete Gase, in sind Leitungen mit mehr als 0, 1 bar Betriebsüber-
denen bei 15 ° C kein höherer Überdruck druck zur Fortleitung brennbarer, ätzender oder
als 1 bar entstehen kann." giftiger Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten. Zu den
Rohrleitungen gehören auch solche Leitungen, die
c) Folgender Absatz wird angefügt:
Druckbehälter miteinander oder mit sonstigen der
,,(4) Diese Verordnung ist auf folgende Rohrlei- Druckerzeugung dienenden Anlageteilen verbin-
tungen nicht anzuwenden: den. Zu den Rohrleitungen gehören auch deren
1. Rohrleitungen, die dem Geltungsbereich der Ausrüstungsteile. ·
Dampfkesselverordnung, der Verordnung über (10) Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind brenn-
brennbare Flüssigkeiten, der Acetylenverord- bar, ätzend oder giftig, wenn sie hochentzündliche,
nung oder der Verordnung über Gashochdruck- leichtentzündliche, entzündliche, ätzende, sehr
leitungen unterliegen, giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen im
Sinne des § 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes sind.
2. Rohrleitungen, die im Rahmen der öffentlichen
Gasversorgung mit einem Überdruck von höch- (11) Ausrüstungsteile von Rohrleitungen im
stens 16 bar betrieben werden, Sinne dieser Verordnung sind die sicherheitstech-
nisch erforderlichen Ausrüstungsteile und die dem
3. Rohrleitungen als Bestandteile von Hochöfen Betrieb der Rohrleitung dienenden sonstigen
und anderen Anlagen nach Absatz 1 Nr. 10, Armaturen, Meß- und Regeleinrichtungen, soweit
4. Rohrleitungen als Bestandteile von Maschinen, sie die Sicherheit der Rohrleitung oder die Funktion
von Hydraulikanlagen oder von Anlagen der der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrü-
Klima- und Lüftungstechnik, stungsteile beeinflussen können."
832 Bundesgesetzblatt, Jaf-irgang 1989, Teil 1
5. § 4 wird wie folgt geändert: fen von nicht korrodierend wirkenden
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Gasen,".
Die Worte „und Füllanlagen" werden durch die bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num-
Worte ,, , Füllanlagen und Rohrleitungen" ersetzt. mern 4 bis 7.
cc) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und Füllanla-
gen" jeweils durch die Worte ,, , Füllanlagen und „7. Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und
Rohrleitungen" ersetzt. Ausdehnungsgefäße in Wasserheizungs-
anlagen mit Betriebstemperaturen von
höchstens 120 ° C."
6. In § 5 Satz 1 werden die Worte „und Füllanlagen"
durch die Worte ,, , Füllanlagen und Rohrleitungen"
ersetzt. 10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden
7. In § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Worte - im einleitenden Satzteil die Worte „Gruppen 1, II
,,für Druckbehälter, Druckgasbehälter oder Füllanla- und V" durch die Worte „Gruppe 1, soweit er für
gen" gestrichen. brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe
oder Flüssigkeiten verwendet wird, sowie der
8. In § 7 werden in der Überschrift und in den Absätzen 1 Gruppe II" ersetzt und
und 2 jeweils die Worte „und Füllanlagen" durch die
- in Nummer 1 die Worte „bei Druckbehältern der
Worte ,, , Füllanlagen und Rohrleitungen" ersetzt.
Gruppe I einer Dichtheitsprüfung" gestrichen.
9 § 8 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Gruppen I und II wie aa) In Satz 1 werden die Worte „in Absatz 1
folgt gefaßt: genannten" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Gruppe 1: Druckbehälter für tiefkalte, flüssige
Gase mit einem zulässigen Betriebs- „Satz 1 gilt entsprechend für Druckbehälter
überdruck von mehr als 0,01 bar und nach Absatz 1 , für die eine Baumusterprüfung
von nicht mehr als 0, 1 bar; nach Absatz 5 Satz 1 registriert ist, die sich
auch auf die Abnahmeprüfung erstreckt."
Druckbehälter mit einem zulässigen
Betriebsüberdruck von höchstens c) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort
25 bar und einem Druckinhaltsprodukt ,,Materialprüfung" durch die Worte „Materialfor-
von nicht mehr als 200; schung und -prüfung" ersetzt.
Druckbehälter als Rohranordnungen, d) In Absatz 8 werden die Worte „nach § 17" durch
die ausschließlich aus Rohren beste- die Worte „nach § 16" ersetzt.
hen, mit einem lichten Querschnitt e) Folgender Absatz wird angefügt:
von höchstens 100 cm 2 , wenn das
Produkt aus zulässigem Betriebs- ,,(9) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für mit
überdruck in Bar und lichtem Durch- Fahrzeugen fest verbundene Druckbehälter, die
messer D in Millimetern nicht mehr als nach verkehrsrechtlichen Vorschriften zugelassen
2 000 beträgt. und geprüft sind."
Gruppe II: Druckbehälter mit einem zulässigen 11 . § 10 wird wie folgt geändert:
Betriebsüberdruck von mehr als 25 bar
a) In Absatz 2 werden die Worte „Gruppen 1, II, III, V
und einem Druckinhaltsprodukt von
nicht mehr als 200; und VI" durch die Worte „Gruppe 1, soweit er für
brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe
Druckbehälter mit einem zulässigen oder Flüssigkeiten verwendet wird, sowie der
Betriebsüberdruck von nicht mehr als Gruppen il, III und VI" ersetzt.
1 bar und einem zulässigen Druck-
inhaltsprodukt von mehr als 200;". b) Folgender Absatz wird angefügt:
,, (12) § 9 Abs. 9 findet entsprechende Anwen-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: dung."
aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 bis
3 ersetzt: 12. § 11 wird wie folgt geändert:
„ 1. Röhrenöfen in verfahrenstechnischen a) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden
Anlagen, soweit es sich um Rohranord- jeweils die Worte „den übrigen Druckbehältern"
nungen handelt, durch die Worte „Druckbehältern der Gruppe II"
2. ausschließlich aus Rohranordnungen ersetzt.
bestehende Druckbehälter in Kälte- und b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Wärmepumpenanlagen, soweit sie nicht ,,(4) Bei Druckbehältern, die an wechselnden
zur Gruppe I gehören,
Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem
3. ausschließlich aus Rohranordnungen Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute
bestehende Druckbehälter zum Verdamp- Abnahmeprüfung nicht erforderlich, wenn
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 831
ff) Nummer 18 erhält folgende Fassung: 5. Rohrleitungen in Zusammenhang mit Erdgas-,
„ 18. Behälter, die vom Geltungsbereich der Erdöl- und sonstigen Bohrungen, soweit sie
Getränkeschankanlagenverordnung er- unter Bergaufsicht stehen,
faßt sind,". 6. mit Wasserfahrzeugen dauernd fest verbundene
gg) Nach Nummer 21 wird der Punkt durch ein Rohrleitungen."
Komma ersetzt; folgende Nummern werden
angefügt: 4. § 3 wird wie folgt geändert:
„22. Dampfkessel, die vom Geltungsbereich a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Dampfkesselverordnung erfaßt sind, aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
23. Druckbehälter, die dem Leitungsbetrieb „Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung
im Sinne von § 2 Abs. 2 der Verordnung sind Behälter oder Rohranordnungen, die
über Gashochdruckleitungen dienen und keine Druckgasbehälter sind und in denen
a) vom Geltungsbereich der Verordnung durch die Betriebsweise ein Betriebsüberdruck
über Gashochdruckleitungen erfaßt herrscht oder entstehen kann, der größer als
sind oder 0, 1 bar ist."
b) im Rahmen der öffentlichen Gasver- bb) In Satz 2 werden die Worte ,, , wenn wenig-
sorgung mit einem Überdruck von nicht stens in einem Raum ein Betriebsüberdruck
mehr als 16 bar betrieben werden, nach Satz 1 herrscht oder entstehen kann"
24. Druckbehälter durch die Worte „für die Druckräume" ersetzt.
a) mit einem Rauminhalt von nicht mehr cc) In Satz 3 werden die Worte „kleiner als 0, 1"
als 0, 1 Liter, durch die Worte „größer als 0,01" ersetzt.
b) mit einem Druckinhaltsprodukt von b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten
nicht mehr als 20, ,,soweit sie" die Worte „die Sicherheit des Druck-
c) nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mit einem zuläs- behälters oder" eingefügt.
sigen Betriebsüberdruck von nicht c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ,, , wenn in
mehr als 500 bar und einem Druck- ihnen bei 15 °C ein höherer Überdruck als 1 bar
inhaltsprodukt von nicht mehr als entstehen kann" gestrichen.
10 000,
d) In Absatz 5 wird nach Nummer 3 der Punkt durch
25. Schleudermaschinen, in denen ein Innen- ein Komma ersetzt und folgende Nummer ange-
druck herrscht." fügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „4. Druckgasbehälter von tragbaren Geräten zum
Füllen von Fahrzeugreifen, zum Entlüften von
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Bremsen und Kupplungen, zum druckluftun-
„2. Getränke- und Grundstoffbehälter im terstützten Einfüllen von Öl sowie zum Sprü-
Sinne der Getränkeschankanlagenverord- hen, sofern die Behälter über einen Anschluß
nung,". an die betriebseigene Druckluftversorgung mit
bb) Folgende Nummern werden angefügt: nicht mehr als 10 bar Betriebsüberdruck gefüllt
werden."
„4. Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt
von höchstens 50 cm 3 , wenn sie nur zur e) Folgende Absätze werden angefügt:
einmaligen Füllung bestimmt sind, ,,(9) Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung
5. Druckgasbehälter für verdichtete Gase, in sind Leitungen mit mehr als 0, 1 bar Betriebsüber-
denen bei 15 ° C kein höherer Überdruck druck zur Fortleitung brennbarer, ätzender oder
als 1 bar entstehen kann." giftiger Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten. Zu den
Rohrleitungen gehören auch solche Leitungen, die
c) Folgender Absatz wird angefügt:
Druckbehälter miteinander oder mit sonstigen der
,,(4) Diese Verordnung ist auf folgende Rohrlei- Druckerzeugung dienenden Anlageteilen verbin-
tungen nicht anzuwenden: den. Zu den Rohrleitungen gehören auch deren
1. Rohrleitungen, die dem Geltungsbereich der Ausrüstungsteile.
Dampfkesselverordnung, der Verordnung über (10) Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind brenn-
brennbare Flüssigkeiten, der Acetylenverord- bar, ätzend oder giftig, wenn sie hochentzündliche,
nung oder der Verordnung über Gashochdruck- leichtentzündliche, entzündliche, ätzende, sehr
leitungen unterliegen, giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen im
Sinne des § 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes sind.
2. Rohrleitungen, die im Rahmen der öffentlichen
Gasversorgung mit einem Überdruck von höch- (11) Ausrüstungsteile von Rohrleitungen im
stens 16 bar betrieben werden, Sinne dieser Verordnung sind die sicherheitstech-
nisch erforderlichen Ausrüstungsteile und die dem
3. Rohrleitungen als Bestandteile von Hochöfen Betrieb der Rohrleitung dienenden sonstigen
und anderen Anlagen nach Absatz 1 Nr. 10, Armaturen, Meß- und Regeleinrichtungen, soweit
4. Rohrleitungen als Bestandteile von Maschinen, sie die Sicherheit der Rohrleitung oder die Funktion
von Hydraulikanlagen oder von Anlagen der der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrü-
Klima- und Lüftungstechnik, stungsteile beeinflussen können."
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
19. § 22 erhält folgende Fassung: Druckbehälterausschuß eine Abschrift der Bescheini-
gung.
,,§ 22
Bauartzulassung (6) Der Hersteller kann die gesonderte Zulassung
von Ausrüstungsteilen beantragen; die Absätze 2 bis
(1) Über die Zulassung der Bauart entscheidet die 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die
zuständige Behörde nach den Vorschriften der Prüfung nach Absatz 3 auch von der Bundesanstalt
Absätze 2 bis 8. Für für Materialforschung und -prüfung vorgenommen
1. nahtlose Gasflaschen aus Stahl, werden kann.
2. nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium (7) Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder
oder aus Aluminiumlegierungen und widerrufen worden, so dürfen vor der Rücknahme
oder dem Widerruf hergestellte Druckgasbehälter
3. geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl oder Ausrüstungsteile betrieben werden, wenn sie der
steht eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung
Gemeinschaften auf Grund der Richtlinien 84/525/ entsprechen, es sei denn, die für die Rücknahme oder
EWG, 84/526/EWG oder 84/527/EWG erteilte EWG- den Widerruf zuständige Behörde stellt fest, daß
Bauartzulassung der Zulassung nach Satz 1 für die Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten
Gasflasche ohne Ausrüstungsteile gleich. sind.
(2) Die Bauartzulassung wird auf Antrag des Her- (8) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn
stellers oder seines in einem Mitgliedstaat der Euro- ' 1. eine in ihr gesetzte oder nicht verlängerte Frist
päischen Gemeinschaften ansässigen Beauftragten verstrichen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber
für den Geltungsbereich dieser Verordnung, bei den in damit begonnen hat, die zugelassenen Druckgas-
Absatz 1 Satz 2 genannten Gasflaschen auch mit behälter oder Ausrüstungsteile herzustellen,
Wirkung für den Bereich der Mitgliedstaaten der Euro- 2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei
päischen Gemeinschaften (EWG-Bauartzulassung) Jahre keinen Gebrauch gemacht hat oder Druck-
erteilt. Aus dem Antrag muß hervorgehen, ob eine gasbehälter oder Ausrüstungsteile seit mehr als
Zulassung für den Geltungsbereich dieser Verord- drei Jahren nicht mehr herstellt und die Frist nicht
nung oder eine EWG-Bauartzulassung beantragt wird.
verlängert worden ist.
(3) Die Zulassungsbehörde entscheidet auf Grund
Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn die
eines Gutachtens des zuständigen Sachverständigen.
Bauartzulassung erlischt.
Der Sachverständige prüft auf Antrag des Herstellers
oder seines in einem Mitgliedstaat der Europäischen (9) Die Absätze 2 bis 5, 7 und 8 gelten für die
Gemeinschaften ansässigen Beauftragten, ob der Zulassung poröser Massen und Lösemittel entspre-
Druckgasbehälter hinsichtlich der Konstruktion und chend mit der Maßgabe, daß die Prüfung von der
der Werkstoffbeschaffenheit der Bauart nach den Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vor-
Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Dem genommen wird."
Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Zeich-
nungen und die Beschreibung der Bauart des Behäl- 20. § 23 wird wie folgt geändert:
ters in je drei Stücken beizufügen. Dem Sachverstän- a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
digen sind auf Verlangen die zur Prüfung erforderli- Worte „Die Zulassungsbehörde setzt die Prüffri-
chen Baumuster zu überlassen. Der Sachverständige sten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 fest' auf" durch
übermittelt der Zulassungsbehörde die Berichte und die Worte „Die Prüffristen betragen" ersetzt.
Bescheinigungen über die durchgeführten Prüfungen
b) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassungsbehörde"
und deren Ergebnisse.
durch die Worte „zuständige Behörde" ersetzt.
(4) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Behälter
den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; c) In Absatz 3 werden die Worte „nach den Absät-
zen 1 und 2 festzusetzenden Prüffristen" durch die
andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Soweit eine
Prüfbescheinigung unter Einschluß eines Prüfberichts Worte „Prüffristen nach den Absätzen 1 und 2"
vorliegt, die von einer Prüfstelle erteilt worden ist, die ersetzt.
nach Artikel 13 der Richtlinie 76/767/EWG von dem
Mitgliedstaat benannt wurde, in dem der Hersteller 21. In § 30 Abs. 1 werden die Worte „Instandhaltungs-
seinen Sitz hat, und nach der der Behälter den Anfor- und" gestrichen.
derungen dieser Verordnung entspricht, hat die Zulas-
sungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zulas- 22. Nach § 30 wird folgender neuer Fünfter Abschnitt
sung diese Prüfbescheinigung zugrunde zu legen. Die eingefügt:
Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Bedingun-
„Fünfter Abschnitt
gen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die
nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung Rohrleitungen
von Auflagen ist zulässig. § 30 a
(5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller Prüfung vor Inbetriebnahme
eine Bescheinigung über die Zulassung. In der
Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale des (1) Rohrleitungen
Druckgasbehälters sowie Beschränkungen, Befristun- 1. mit einem Nenndurchmesser D von mehr als
gen, Bedingungen und Auflagen anzugeben. Die 25 mm, bei denen das Produkt aus zulässigem
Zulassungsbehörde übersendet dem Deutschen Betriebsüberdruck p in Bar und Nenndurchmesser
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 835
D in mm nicht mehr als 2 000 beträgt, ausgenom- hat, daß die Rohrleitungen nach den schriftlichen
men Rohrleitungen zum Fortleiten von Flüssiggas Festlegungen ordnungsmäßig errichtet sind,
und sehr giftigen Gasen, Dämpfen oder Flüssig- b) ein Sachkundiger sie einer Abnahmeprüfung unter-
keiten, zogen und bescheinigt hat, daß sie sich in ord-
2. von Flüssiggasanlagen mit einem Druckbehälter, nungsmäßigem Zustand befinden und
dessen Fassungsvermögen nicht mehr als 3 t c) sich der Sachverständige durch stichprobenweise
beträgt und in denen das Gas in gasförmigem Prüfungen von der Einhaltung der schriftlichen
Zustand befördert wird,
Festlegungen überzeugt hat.
dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn (4) Hat der Sachverständige oder Sachkundige fest-
a) der Hersteller oder der Errichter die Rohrleitungen gestellt, daß sich die Rohrleitungen nicht in ordnungs-
einer Druckprüfung unterzogen und bescheinigt mäßigem Zustand befinden, so entscheidet auf Antrag
hat, daß die Rohrleitungen ordnungsgemäß errich- die zuständige Behörde, ob die Rohrleitungen in
tet sind, und Betrieb genommen werden dürfen.
b) ein Sachkundiger sie einer Abnahmeprüfung unter-
§ 30b
zogen und bescheinigt hat, daß sie den im Rahmen
dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen ent- Wiederkehrende Prüfungen
sprechen. (1) Rohrleitungen nach § 30a Abs. 1 sind in den
Zeitabständen, die auf Grund der Erfahrungen mit
(2) Rohrleitungen
Betriebsweise und Beschickungsgut vom Betreiber
1 . mit einem Nenndurchmesser D von mehr als festzulegen sind, wiederkehrende Prüfungen durch
25 mm, bei denen das Produkt aus zulässigem den Sachkundigen zu unterziehen.
Betriebsüberdruck p in Bar und Nenndurchmesser
(2) Rohrleitungen nach § 30 a Abs. 2 sind alle fünf
D in mm mehr als 2 000 beträgt, ausgenommen
Jahre wiederkehrenden Prüfungen durch den Sach-
Rohrleitungen zum Fortleiten von Flüssiggas und
verständigen zu unterziehen. Die Aufsichtsbehörde
sehr giftigen Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten,
kann diese Fristen im Einzelfall
2. mit einem Nenndurchmesser D von mehr als
1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise
25 mm zum Fortleiten von sehr giftigen Gasen,
gewährleistet ist, oder
Dämpfen oder Flüssigkeiten,
2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten
3. von Flüssiggasanlagen
oder Dritter erfordert.
a) mit einem Druckbehälter, dessen Fassungsver-
(3) Hat der Betreiber für das Prüfprogramm der
mögen mehr als 3 t beträgt oder
wiederkehrenden Prüfung von Rohrleitungen schriftli-
b) mit einem Druckbehälter, wenn das Gas in flüs- che Festlegungen getroffen, die der Sachverständige
sigem Zustand befördert wird, oder geprüft und für die er bescheinigt hat, daß mit ihnen
c) mit mehreren Druckbehältern, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden,
dürfen abweichend von Absatz 2 Satz 1 die wieder-
dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ein kehrenden Prüfungen von Sachkundigen nach diesen
Sachverständiger sie einer erstmaligen Prüfung und Festlegungen durchgeführt werden, wenn sich der
einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt Sachverständige durch stichprobenweise Prüfungen
hat, daß sie sich in ordnungsmäßigem Zustand befin- von der Einhaltung der schriftlichen Festlegungen
den.
überzeugt.
(3) Hat der Betreiber für die Herstellung und die (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind
Errichtung von Rohrleitungen, insbesondere hinsicht- Rohrleitungen, die mit Druckbehältern verbunden
lich der Werkstoffauswahl, Bemessung und Ausfüh- sind, bei denen die wiederkehrenden Prüfungen durch
rung sowie für Art und Umfang der Prüfung von Rohr- den Sachverständigen durchzuführen sind, zum glei-
leitungen (Prüfprogramm) schriftliche Festlegungen chen Zeitpunkt wie die Druckbehälter zu prüfen.
getroffen, die der Sachverständige geprüft und für die (5) Wiederkehrende Prüfungen von Rohrleitungen
er bescheinigt hat, daß mit ihnen die Anforderungen bestehen aus äußeren Prüfungen und Druckprüfun-
dieser Verordnung erfüllt werden, dürfen abweichend
gen oder anderen geeigneten Verfahren.
von Absatz 2 Rohrleitungen,
(6) Rohrleitungen nach Absatz 2 dürfen nach Ablauf
1. bei denen das Produkt aus zulässigem Betriebs- der für die wiederkehrenden Prüfungen geltenden
überdruck p in Bar und Nenndurchmesser D in mm Frist nur betrieben werden, wenn die Prüfungen frist-
mehr als 2 000 beträgt, ausgenommen Rohrleitun- gerecht durchgeführt sind und der Sachverständige
gen zum Fortleiten von Flüssiggas und sehr gifti- bescheinigt hat, daß die Rohrleitung nach dem Ergeb-
gen Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, nis der Prüfung den im Rahmen dieser Prüfung zu
2. zum Fortleiten von sehr giftigen Gasen, Dämpfen stellenden Anforderungen entspricht.
oder Flüssigkeiten, bei denen das Produkt aus (7) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich
zulässigem Betriebsüberdruck p in Bar und Nenn- die Rohrleitung nicht in ordnungsmäßigem Zustand
durchmesser D in mm nicht mehr als 500 beträgt, befindet, so entscheidet auf Antrag die zuständige
in Betrieb genommen werden, wenn Behörde, ob die Rohrleitung weiter betrieben werden
a) der Hersteller oder Errichter die Rohrleitungen darf.
einer Druckprüfung unterzogen und bescheinigt (8) § 13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 30c 25. § 32 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Prüfungen in besonderen Fällen „Sachkundiger für eine Prüfung, die ihm nach dem
(1) Ist eine Rohrleitung hinsichtlich ihrer Beschaf- zweiten oder fünften Abschnitt dieser Verordnung
fenheit, Anordnung oder Betriebsweise wesentlich übertragen werden kann, ist nur, wer
geändert worden, so ist § 30a entsprechend anzu-
1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse
wenden. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen,
und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen
die die Sicherheit der Rohrleitung beeinträchtigen
Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die
kann.
Prüfung ordnungsmäßig durchführt,
(2) Ist eine Rohrleitung wesentlich instandgesetzt 2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit
oder sind wesentliche Teile einer Rohrleitung ausge- besitzt,
wechselt worden, so darf die Rohrleitung erst wieder
in Betrieb genommen werden, nachdem sie in dem 3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen
durch die Instandsetzung oder Auswechslung unterliegt,
bestimmten Umfang auf ihren ordnungsmäßigen
Zustand durch den Sachverständigen oder Sachkun- 4. falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtungen
digen unter Berücksichtigung von § 30 a geprüft und verfügt und
eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Absatz 1 5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teil-
Satz 2 gilt entsprechend. nahme an einem staatlichen oder staatlich an-
erkannten Lehrgang nachweist, daß er · die in
(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die
außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständi- Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf
gen oder Sachkundigen anordnen, wenn hierfür ein Verlangen vorzulegen."
besonderer Anlaß besteht, insbesondere ein Scha-
densfall eingetreten ist. Der Betreiber hat die angeord-
26. § 33 wird wie folgt geändert:
nete Prüfung zu veranlassen."
In Absatz 2 wird die Angabe „oder 28 Abs. 4" durch
23. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster die Angabe ,, , 28 Abs. 4 oder § 30c" ersetzt.
Abschnitt.
27. § 34 wird wie folgt geändert:
24. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „zweiter:i Abschnitt" aa) In Satz 1 erhält der einleitende Satzteil fol-
durch die Worte „zweiten und fünften Abschnitt" gende Fassung:
ersetzt.
,,Wer Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füll-
b) !n Absatz 1 wird in Nummer 3 am Ende der Punkt anlagen oder Rohrleitungen betreibt, hat der
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen".
angefügt: bb) Dem Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „einer
„4. die Sachverständigen, die von der zuständigen Rohrleitung oder" angefügt.
Bergbehörde des Saarlandes nach landes- cc) In Satz 3 werden die Worte „oder die Füllan-
rechtlichen Vorschriften für die Prüfung der in lage" durch die Worte ,, , die Füllanlage oder
Tagesanlagen von Unternehmen des Berg- die Rohrleitung" ersetzt.
wesens betriebenen Druckbehältern anerkannt
sind, ausgenommen für Dru~kbehälter, die den b) In Absatz 2 werden die Worte „und Füllanlagen"
atomrechtlichen Vorschriften unterliegen." durch die Worte,, , Füllanlagen und Rohrleitungen"
ersetzt.
c) In Absatz 2 werden nach der Angabe,,§ 11 Abs. 5"
die Angabe „und des § 30c" eingefügt. 28. In § 35 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „oder
d) In Absatz 5 werden die Worte „zweiten, dritten Füllanlagen" durch die Worte ,, , Füllanlagen oder
und vierten" durch die Worte „zweiten bis fünften" Rohrleitungen" ersetzt.
und die Worte „oder Füllanlagen" durch die Worte
,, , Füllanlagen oder Rohrleitungen" ersetzt. 29. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte
aa) Nach dem Wort „Verordnung" werden die
,,3 Vertreter der Hersteller von Druckbehäl-
Worte „vor Inbetriebnahme" eingefügt.
tern,
bb) Nach dem Wort „Herstellungsstätte" werden 4 Vertreter der Hersteller von Druckgasbe-
die Worte „nach dem in Artikel 22 der Richt- hältern, Gasen oder Füllanlagen,
linie 76/767/EWG genannten Verfahren" ein-
2 Vertreter der Betreiber von Druckbehältern,
gefügt.
davon 1 Vertreter der Betreiber aus dem
cc) Die Worte „der Richtlinie Nr. 76/767/EWG" Bereich der öffentlichen Versorgung,
werden durch die Worte „dieser Richtlinie" 3 Vertreter der Betreiber von Druckgasbehäl-
ersetzt. tern oder Füllanlagen,"
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 837
werden durch die Worte Druckbehälter durchgeführt werden. Für weitere Prü-
,,7 Vertreter der Hersteller von Anlagen nach fungen finden die §§ 30 b und 30 c Anwendung."
dieser Verordnung,
5 Vertreter der Betreiber von Anlagen nach 34. § 40 wird wie folgt geändert:
dieser Verordnung, davon 1 Vertreter der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Betreiber aus dem Bereich der öffentlichen aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte
Versorgung," ,,oder Füllanlagen" durch die Worte ,, , Füllan-
ersetzt. lagen oder Rohrleitungen" ersetzt.
bb) Das Wort „Materialprüfung" wird durch die bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 4.3" durch
Worte „Materialforschung und -prüfung" die Angabe „Nr. 5.3" ersetzt.
ersetzt. cc) In Nummer 5 Buchstabe d wird das Wort
b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die ,,oder" durch ein Komma ersetzt.
Worte „und Füllanlagen" durch die Worte ,, , Füll- dd) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer
anlagen und Rohrleitungen" ersetzt.
eingefügt:
c) In Absatz 6 werden die Worte „und Unfallfor- „6. eine Rohrleitung
schung" gestrichen.
a) entgegen § 30 a Abs. 1 oder 2, § 30 b
Abs. 6 oder § 30c Abs. 1 Satz 1 oder
30. § 37 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 1 betreibt, bevor der Sach-
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die verständige oder Sachkundige die
Worte „ Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Bescheinigung erteilt hat,
Worte „ 1. Juli 1980" ersetzt.
b) entgegen § 30b Abs. 8 in Verbindung
b) In Absatz 3 werden die Worte „beim Inkrafttreten mit § 13 Abs. 3 betreibt oder".
dieser Verordnung" durch die Worte „am 1. Juli
ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
1980" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Folgende Absätze werden angefügt:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „und 5 Buch-
,,(4) Sachkundige, denen Prüfungen nach dem zwei- stabe b bis d" durch die Angabe ,, , Nr. 5
ten Abschnitt vor dem 1. Mai 1989 übertragen worden Buchstabe b bis d und Nr. 6" ersetzt.
sind, gelten als Sachkundige im Sinne des § 32.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatzes 1
(5) Die vor dem 1. Mai 1989 von der zuständigen Nr. 6" durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 7"
Bergbehörde nach landesrechtlichen Vorschriften für ersetzt.
die Prüfungen an Druckbehältern, Druckgasbehältern,
cc) Im abschließenden Satzteil werden die Worte
Füllanlagen und Rohrleitungen in Tagesanlagen des
,,oder Füllanlagen" durch die Worte ,, , Füllan-
Bergwesens anerkannten Sachverständigen gelten in
lagen oder Rohrleitungen" ersetzt.
diesem Bereich als Sachverständige im Sinne des
§ 31 Abs. 1. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
35. § 41 wird gestrichen.
31. In § 38 Abs. 2 werden die Worte „bei Inkrafttreten
dieser Verordnung" durch die Worte „am 1. Juli 1980" 36. Anhang I zu § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und die Worte „nach Inkrafttreten dieser Verordnung"
a) In Nummer 1.1 Ziffer 3 und Nummer 2.1 Ziffer 3
jeweils durch die Worte „nach dem 1. Juli 1980"
wird jeweils folgender Buchstabe c angefügt:
ersetzt.
„c) korrosionsbeständig oder gegen Korrosion
32. In § 39 Abs. 2 werden die Worte „Inkrafttreten dieser geschützt sind, sofern sie korrosiven Einflüs-
Verordnung" durch die Worte „ 1. Juli 1980" ersetzt. sen unterliegen,".
b) Nach Nummer 3.2 wird folgende neue Nummer
33. Nach § 39 wird folgende Vorschrift eingefügt: eingefügt:
,,§ 39a „4. Rohrleitungen
Übergangsvorschriften für Rohrleitungen 4.1 Rohrleitungen müssen so beschaffen sein,
Rohrleitungen im Sinne des§ 3 Abs. 9, die vor dem daß sie den auf Grund der vorgesehenen
1. Mai 1989 errichtet worden sind, dürfen weiter Betriebsweise zu erwartenden mechanischen,
betrieben werden, wenn sie den allgemein anerkann- chemischen und thermischen Beanspruchun-
ten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sind gen sicher genügen und dicht bleiben. Sie
oder, im Fall einer Abweichung, die gleiche Sicherheit müssen insbesondere
auf andere Weise gewährleistet ist. Der Betreiber hat 1. so ausgeführt sein, daß sie den zulässigen
innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Mai 1989 eine Betriebsüberdruck und die zulässige
äußere Prüfung und eine Druckprüfung in entspre- Betriebstemperatur sicher aufnehmen,
chender Anwendung von § 30 b durchführen zu las-
2. aus Werkstoffen hergestellt sein, die
sen. Abweichend davon können bei Rohrleitungen,
die mit Druckbehältern verbunden sind, diese Prüfun- a) die am fertigen Bauteil erforderlichen
gen zum gleichen Zeitpunkt wie die Prüfung der mechanischen Eigenschaften haben,
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) von dem Beschickungsgut in gefähr- b) In Absatz 2 werden die Worte „der Gruppe IV"
licher Weise nicht angegriffen werden gestrichen.
und mit diesem keine gefährlichen Ver-
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
bindungen eingehen, sofern die Werk-
stoffe dem Beschickungsgut ausgesetzt ,,(3) Bei Druckwasserbehältern nach Absatz 1,
sind und auch bei solchen mit einem Druckinhaltsprodukt
über 2 000, können Ordnungsprüfungen und die
c) korrosionsbeständig oder gegen Korro-
Prüfung der Aufstellung entfallen. Jedoch muß
sion geschützt sind, sofern sie korrosi-
die Prüfung der Ausrüstung bei
ven Einflüssen unterliegen,
1. baumustergeprüften Druckbehältern und bei
3. mit den für einen sicheren Betrieb erforder-
Druckbehältern mit einem Druckinhaltspro-
lichen Einrichtungen ausgerüstet sein, die
dukt von höchstens 2 000 vom Hersteller
ihrer Aufgabe sicher genügen.
oder Ersteller,
4.2 Rohrleitungen müssen so verlegt und betrie-
2. Druckbehältern mit einem Druckinhaltspro-
ben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht
dukt über 2 000 vom Sachverständigen
gefährdet werden."
vorgenommen werden."
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie
folgt geändert: 37.4 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Worte „und Füll- a) In Absatz 2 werden die Worte „der Gruppe IV"
anlagen" durch die Worte ,, , Füllanlagen und sowie die Worte „für Wasserturbinen" gestri-
Rohrleitungen" ersetzt. chen.
bb) In Nummer 5.1 Satz 1 und 2 werden jeweils b) In Absatz 3 werden die Worte „bei Druckbehäl-
die Worte „oder der Füllanlage" durrh die tern der Gruppe IV ein neues Prüfbuch angelegt
Worte,, , der Füllanlage oder der Rohrleitung" und diesem eine Ablichtung über die Abnahme-
ersetzt. prüfung des ersetzten Druckbehälters" durch die
37. Anhang II zu § 12 wird wie folgt geändert: Worte „eine Ablichtung der Bescheinigung über
die Abnahmeprüfung des ersetzten Druckbehäl-
37.0 Dem Inhaltsverzeichnis werden folgende Nummern ters den Unterlagen des neuen Druckbehälters"
angefügt: ersetzt.
„43. Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen 37 .5 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
44. Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Brauchwasser
aa) In Satz 1 wird das Wort „Überholungsarbei-
45. Gehäuse von Ausrüstungsteilen ten" durch das Wort „Instandsetzungsarbei-
46. Pneumatische Weinpressen (Membranpres- ten" ersetzt.
sen, Schlauchpressen)". bb) Folgender Satz wird angefügt:
37 .1 In Nummer 1 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte ,,Abweichend von Satz 1 gilt für mit Schalt-
,,der Gruppe IV" gestrichen. geräten unmittelbar verbundene Druckluft-
behälter § 1O Abs. 2, wenn sie mit trockener
37 .2 In Nummer 2 Abs. 2 werden nach den Worten „ wie-
Luft betrieben werden."
derkehrende Prüfungen" die Worte „mit Fristen
nach § 10 Abs. 4" eingefügt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Die wiederkehrenden Prüfungen können entfal-
37.3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
len, sofern die Druckbehälter mit Gasen oder
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Gasgemischen beschickt werden, die auf Behäl-
,, (1) Bei Druckwasserbehältern terwandungen keine korrodierende Wirkung aus-
üben; es sind jedoch Dichtheitsprüfungen vom
1. für die Wasserversorgung (Hydrophore) mit Sachkundigen entsprechend den sicherheits-
einem Druckinhaltsprodukt von höchstens technischen Erfordernissen durchzuführen."
2 000, in denen der Betriebsüberdruck
betriebsmäßig durch die Wasserzufuhr 37.6 In Nummer 6 werden die Worte „der Gruppen III und
erzeugt wird und der Wasserinhalt betriebs- IV" gestrichen.
mäßig mindestens 50 v. H. des Rauminhaltes
beträgt, 37. 7 In Nummer 7 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte
,,der Gruppen III und IV" gestrichen.
2. für den Druckausgleich in Trinkwasserrohr-
netzen oder in Rohrnetzen, die hinsichtlich 37 .8 Der Nummer 9 wird folgender Satz angefügt:
der Korrosionswirkungen mit Trinkwasser
vergleichbares Wasser führen, „Der Betreiber hat einen Abdruck des Prüfberichtes
der Aufsichtsbehörde zu übersenden."
entfallen die wiederkehrenden Druckprüfungen.
Die wiederkehrenden inneren Prüfungen müs- 37 .9 Nummer 1O wird wie folgt geändert:
sen durchgeführt werden, wenn die Behälter zu
Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb gesetzt a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
werden, spätestens jedoch alle zehn Jahre." ,, 10. Druckspritzbehälter".
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 839
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Prüfung in der sich nach § 10 Abs. 4 ergeben-
aa) Nach den Worten „Druckspritzbehältern für" den Frist, spätestens jedoch nach Erreichen
wird das Wort „Reinigungs-," eingefügt. der festgelegten Lastspielzahl, durchzufüh-
ren."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,, § g Abs. 5 findet entsprechende Anwen- 37 .15 Nummer 16 wird wie folgt geändert:
dung." a) In Absatz 1 werden die Worte „der Gruppe IV"
c) In Absatz 2 wird das Wort „Prüfungen" durch die gestrichen.
Worte „innere Prüfungen mit Fristen nach § 10 b) In Absatz 2 werden die Worte „der Gruppen III
Abs. 4" ersetzt. und IV" und die Worte „bei Schalldämpfern der
Gruppe IV auch" gestrichen.
37.10 Der Nummer 11 wird folgender Satz angefügt:
„Bei den Druckprüfungen und äußeren Prüfungen 37 .16 Nummer 18 Abs. 3 wird gestrichen.
findet § 10 Abs. 4 entsprechende Anwendung."
37.17 Nummer 19 wird wie folgt geändert:
37.11 Nummer 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „der Gruppe IV"
a) In Absatz 1 werden das Wort „auch" gestrichen gestrichen.
und nach dem Wort „Sachverständigen" die b) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „der
Worte „mit Fristen nach § 10 Abs. 4" eingefügt. Gruppe IV" und in den Sätzen 2 und 3 jeweils die
b) In Absatz 3 werden die Worte „der Gruppe IV" Worte „vom Sachverständigen" gestrichen.
gestrichen. c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(5) Bei Druckbehältern, bei denen zwischen
37.12 In Nummer 13 Abs. 1 Satz 2 erhält der Satzteil nach Auskleidung und Mantel ein Zwischenraum ver-
dem Komma folgende Fassung: bleibt, der im Hinblick auf die Dichtheit der Aus-
kleidung betrieblich geprüft wird, entfallen die
„müssen innere Prüfungen und Druckprüfungen
durchgeführt werden, bei Druckbehältern der wiederkehrenden Prüfungen, sofern die Einrich-
tungen auf Zuverlässigkeit und Eignung vom
Gruppe IV vom Sachverständigen."
Sachverständigen geprüft worden sind. Über die
37.13 Nummer 14 wird wie folgt geändert: Prüfungen des Zwischenraumes ist Buch zu füh-
ren. Wird ein solcher Behälter der Gruppe IV
a) In der Überschrift werden die Worte „und Wär- nach Ablauf der Fristen nach § 10 Abs. 4 im
mepumpenanlagen'' angefügt. Rahmen von Instandsetzungsarbeiten so geöff-
b) In Satz 1 werden die Worte „der Gruppe IV in net, daß er einer inneren Prüfung zugänglich ist,
Kälteanlagen" gestrichen. so ist diese Prüfung durchzuführen."
c) In Satz 2 werden das Wort „Überholungsarbei- 37 _18 Nummer 21 wird wie folgt geändert:
ten" durch das Wort „Instandsetzungsarbeiten"
ersetzt und die Worte „vom Sachverständigen" a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
gestrichen. ,,§ 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung."
d) Der geänderte Wortlaut wird Absatz 1. b) In Absatz 2 wird das Wort „entfallen" durch die
e) Folgender Absatz wird angefügt: Worte „vom Sachkundigen durchgeführt wer-
den" ersetzt.
,,(2) Abweichend von Absatz 1 müssen an
teuer- und abgasbeheizten Druckbehältern der c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Gruppe IV alle zwei Jahre eine äußere Prüfung ,,§ 9 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend."
und eine Prüfung der rauch- und abgasbeauf-
d) Folgender Absatz wird angefügt:
schlagten Wandungsteile auf Korrosionsschä-
den durch den Sachverständigen durchgeführt ,,(4) An Druckkissen kann die Prüfung der Auf-
werden. Die Prüfung der rauch- und abgasbeauf- stellung entfallen."
schlagten Wandungsteile ist entbehrlich, wenn
im Hinblick auf den Brennstoff und die Betriebs- 37 .19 In Nummer 22 werden die Worte „der Gruppe IV"
weise mit Korrosion nicht zu rechnen ist." gestrichen.
37 .14 Die bisherige Nummer 15 wird durch folgende neue 37 .20 In Nummer 23 Abs. 3 werden die Worte „der
Nummer ersetzt: Gruppe IV" gestrichen.
„ 15. Druckbehälter, die Sehwellbeanspruchungen
ausgesetzt sind 37 .21 Nummer 24 wird wie folgt geändert:
(1) Bei Druckbehältern, für die die Zahl der a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
zulässigen Lastwechsel (Lastspielzahl) festge- b) Folgender Absatz wird angefügt:
legt ist, muß spätestens bei Erreichen der ,,(2) An Plattenwärmeaustauschern, die aus
Hälfte der festgelegten Lastspielzahl eine lösbar verbundenen Platten bestehen,. mit einem
innere Prüfung durchgeführt werden. zulässigen Betriebsüberdruck von höchstens 1
(2) Werden bei einer inneren Prüfung keine bar entfallen die Druckprüfung durch den Her-
Risse festgestellt, so ist die nächste innere steller sowie die Abnahmeprüfung und die wie-
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
derkehrenden Prüfungen durch den Sachkundi- anlagen mit Fremdstrom müssen alle vier Jahre
gen." durch einen Sachverständigen geprüft werden.
(8) Bei elektrisch beheizten Druckbehältern
37.22 Nummer 25 wird wie folgt geändert:
der Gruppe IV für Kohlensäure können die äuße-
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ren Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt
„An beheizten Druckbehältern zum Lagern werden."
brennbarer Gase oder Gasgemische im flüssi-
gen Zustand, die auf die Behälterwandung keine 37.23 Nummer 26 wird wie folgt geändert:
korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachverstän-
digen durchgeführt werden." aa) Die Worte „beträgt, auch wenn der zuläs-
sige Betriebsüberdruck weniger als 1 bar
b) In Absatz 4 werden nach den Worten „inneren beträgt" werden durch die Worte „und der
Prüfungen" die Worte „und Druckprüfungen" zulässige Betriebsüberdruck mehr als 0, 1
eingefügt. bar betragen" ersetzt.
c) Folgende Absätze werden angefügt: bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,(5) Bei Druckbehältern nach Absatz 1 kann bei ,, § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwen-
der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichti- dung."
gung der inneren Wandung verzichtet werden,
b) In Absatz 2 wird das Wort „Überholungsarbei-
wenn die Behälter
ten" durch das Wort „Instandsetzungsarbeiten"
1. ausschließlich der Lagerung von Propan, ersetzt.
Butan oder deren Gemischen mit einem
genormten Reinheitsgrad dienen, c) In Absatz 3 werden die Worte „kann die erstma-
lige Prüfung des Vakuummantels durch den
2. keine Einbauten, z. B. Heizungen oder Ver- Sachverständigen entfallen" durch die Worte
steifungsringe, haben und „erstreckt sich die Abnahmeprüfung nur auf den
3. nicht mehr als 3 t Fassungsvermögen haben. Innenbehälter" ersetzt.
(6) Bei Druckbehältern nach Absatz 4 kann bei d) Folgender Absatz wird angefügt:
der wiederkehrenden Prüfung nach Anhörung ,,(5) Bei elektrisch beheizten Druckbehältern
des Sachverständigen auf die Besichtigung der der Gruppe IV für Kohlensäure können die äuße-
inneren Wandung verzichtet werden, wenn auf ren Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt
den Behälter keine besonderen Beanspruchun- werden."
gen (z. B. durch die Aufstellung) einwirken oder
andere geeignete Prüfverfahren eingesetzt wer- 37.24 In Nummer 27 Abs. 3 werden die Worte „beträgt,
den. auch wenn der zulässige Betriebsüberdruck weni-
(7) Erdgedeckte Druckbehälter der Gruppe IV ger als 1 bar beträgt" durch die Worte „und der
für Gase oder Gasgemische, die auf die Behäl- zulässige Betriebsüberdruck mehr als 0, 1 bar betra-
terwandung keine korrodierende Wirkung aus- gen" ersetzt.
üben, sind den Druckbehältern nach Absatz 1
gleichgestellt, wenn sie besonders wirksam 37.25 Nummer 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
gegen chemische und mechanische Angriffe
geschützt sind, z. 8. a) Die Worte „der Gruppe IV" werden gestrichen.
- mit Bitumenumhüllungen und zusätzlichem b) Folgender Satz wird angefügt:
kathodischen Korrosionsschutz versehen ,,Wird bei den Temperaturmessungen eine Über-
sind, schreitung der zulässigen Betriebstemperatur
- als Druckbehälter mit zusätzlichem Außenbe- festgestellt, so ist vom Sachkundigen zu prüfen,
hälter aus Stahl und einer Lecküberwachung ob die Brennkammer ohne Gefährdung weiter
des Zwischenraumes ausgeführt sind oder betrieben werden kann."
- mit einer Außenbeschichtung mit Beschich-
tungsstoffen auf der Basis von Epoxid- oder 37 .26 In Nummer 29 werden die Worte „der Gruppe IV"
ungesättigten Polyesterharzen so beschichtet gestrichen.
sind, daß sie den bei der bestimmungsgemä-
ßen Verwendung zu erwartenden Beanspru- 37.27 Nummer 30 erhält folgende Fassung:
chungen standhalten. „30. Steinhärtekessel
Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Satz 1 (1) An Steinhärtekesseln der Gruppe IV
sind in die Abnahmeprüfung einzubeziehen. Die müssen die wiederkehrenden inneren Prüfun-
Wirksamkeit des kathodischen Korrosionsschut- gen alle zwei Jahre durchgeführt werden.
zes muß im ersten Betriebsjahr durch einen
Sachkundigen geprüft werden. Im Rahmen der (2) An instandgesetzten Steinhärtekesseln
äußeren Prüfungen nach Absatz 3 muß die mit eingesetzten Flicken müssen die Repara-
Funktion der Einrichtungen für den kathodischen turbereiche jährlich einer Oberflächenrißprü-
Korrosionsschutz und die Lecküberwachung fung durch den Sachverständigen unterzogen
geprüft werden. Kathodische Korrosionsschutz- werden.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 841
(3) An Bereichen von Flicken mit einer Wiederkehrende Prüfungen sind jährlich
Länge über 400 mm in Längsrichtung muß die durchzuführen, wenn Wärmeträgermedien
Oberflächenrißprüfung nach Absatz 2 erstmals Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die
spätestens in einem halben Jahr nach der gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3
Reparatur durchgeführt werden. Nr. 3 des Chemikaliengesetzes mit Ausnahme
(4) Auf die Prüfungen nach Absatz 2 kann von mindergiftigen oder reizenden Eigen-
verzichtet werden, wenn nach fünf Prüfungen schaften haben. Im übrigen findet § 10 Abs. 2
entsprechende Anwendung.
der Reparaturbereiche Mängel nicht festge-
stellt worden sind." 45. Gehäuse von Ausrüstungsteilen
(1) Drucktragende Gehäuse von Armaturen
37.28 In Nummer 31 Abs. 1 werden die Worte „der und vergleichbaren Einrichtungen, die als
Gruppe IV" gestrichen. Ausrüstungsteile von Druckbehältern oder
Rohrleitungen verwendet werden, müssen
37 .29 In Nummer 32 Abs. 2 werden die Worte „aus Glas vom Hersteller einer Druckprüfung und erfor-
der Gruppe IV" durch die Worte „nach Absatz 1" derlichenfalls einer Dichtheitsprüfung unter-
ersetzt. zogen werden.
(2) Gehäuse nach Absatz 1 mit einem
37.30 In Nummer 34 Satz 1 werden nach dem Wort
zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als
„Druckbehältern" die Worte „der Gruppen IV und
1 bar sind erstmaligen Prüfungen durch den
VII" eingefügt.
Sachverständigen zu unterziehen, wenn das
Druckinhaltsprodukt der Gehäuse mehr als
37.31 Der Nummer 38 wird folgender Absatz angefügt:
200 beträgt. Die Prüfungen nach Satz 1 kön-
,,(3) Abweichend von Absatz 1 entfällt bei Autokla- nen entfallen, wenn der Druckbehälter oder
ven aus Glas die Druckprüfung vor Inbetriebnahme. die Rohrleitung keinen Prüfungen vor Inbe-
Statt dessen sind sie visuell auf Fehlerfreiheit der triebnahme durch Sachverständige oder der
Wandungen, Einhalten der Wanddicke und durch Prüfung durch Sachverständige nach An-
spannungsoptische Verfahren auf ausreichende hang II unterliegt.
Freiheit von Eigenspannungen zu prüfen."
(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1
können ferner entfallen, wenn der Druckraum
37 .32 Nummer 39 wird wie folgt geändert: des Gehäuses den Voraussetzungen des § 2
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Abs. 1 Nr. 9 oder des § 8 Abs. 1 Gruppe I ge-
nügt.
,,(2) Im Rahmen der erstmaligen Prüfung sind
vom Sachverständigen auch die vom Hersteller (4) § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwen-
festgelegte Lastspielzahl zu prüfen und im dung.
Benehmen mit dem Hersteller die bei der Bau- (5) Gehäuse nach Absatz 1 müssen im
prüfung und den wiederkehrenden Prüfungen Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des
besonders zu prüfenden Stellen sowie das hier- Druckbehälters oder der Rohrleitung vom
für vorgesehene Prüfverfahren festzulegen." Sachverständigen bzw. Sachkundigen im
b) Folgender Absatz wird angefügt: erforderlichen Umfang geprüft werden.
,,(3) Äußere Prüfungen müssen zu denselben 46. Pneumatische Weinpressen (Membranpres-
Zeitpunkten wie die inneren Prüfungen vom sen, Schlauchpressen)
Sachverständigen durchgeführt werden und (1) An Druckbehältern zum Pressen von
auch die Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile Weintrauben können die wiederkehrenden
umfassen." Prüfungen entfallen, sofern sie jährlich minde-
stens einmal vom Sachkundigen auf sichtbare
37.33 Folgende Nummern werden angefügt: Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch
an druckbeanspruchten Teilen vom Sachkun-
„43. Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
digen Schäden festgestellt oder Instandset-
An Heizplatten in Wellpappenerzeugungs- zungsarbeiten vorgenommen, müssen innere
anlagen brauchen wiederkehrende Druckprü- Prüfungen und Druckprüfungen durchgeführt
fungen nur durchgeführt zu werden, wenn die werden, bei Druckbehältern der Gruppen III
Heizplatten aus dem Maschinengestell ausge- und IV vom Sachverständigen.
baut werden. Innere Prüfungen entfallen.
(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern
44. Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder nach Absatz 1 müssen erstmalig und wieder-
Brauchwasser kehrend alle fünf Jahre geprüft werden, und
zwar bei Druckbehältern der Gruppe IV vorn
Bei Druckräumen, die der Beheizung von
Sachverständigen, im übrigen vom Sachkun-
geschlossenen Wasserräumen von Wasser-
digen."
erwärmungsanlagen mit einer zulässigen
Betriebstemperatur des Heizmittels von höch-
stens 120 °c dienen, können die Abnahme- Artikel 2
prüfung und die wiederkehrenden Prüfungen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
vom Sachkundigen vorgenommen werden. tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeord-
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
nung und Artikel 325 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum der ab 1. Mai 1989 geltenden Fassung im Bundesgesetz-
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) auch blatt bekanntmachen.
im Land Berlin.
Artikel 4
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1989 in Kraft. § 22 tritt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann abweichend von Satz 1 am Tage nach der Verkündung in
den Wortlaut der durch Artikel 1 geänderten Verordnung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. April 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 843
Bekanntmachung
der Neufassung der Druckbehälterverordnung
Vom 21. April 1989
Auf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Druckbehäl-
terverordnung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 830) wird nachstehend der Wortlaut
der Druckbehälterverordnung in der ab 1. Mai 1989 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Juli 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1 S. 173, 184),
2. den am 1. Mai 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 24 der Gewerbeord-
nung und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Bonn, den 21. April 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen
(Druckbehälterverordnung - DruckbehV)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Vierter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Füllanlagen
§ 1 Anwendungsbereich § 26 Erlaubnis
§ 2 Ausschluß der Anwendung § 27 Wesentliche Änderung
§ 3 Begriffsbestimmungen § 28 Prüfungen
§ 4 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß tech- § 29 Nichtanwendung der §§ 26 bis 28
nischer Vorschriften § 30 Betrieb von Füllanlagen
§ 5 Weitergehende Anforderungen
§ 6 Ausnahmen
Fünfter Abschnitt
§ 7 Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohr-
Rohrleitungen
leitungen des Bundes
§ 30a Prüfung vor Inbetriebnahme
zweiter Abschnitt § 30 b Wiederkehrende Prüfungen
Druckbehälter § 30c Prüfungen in besonderen Fällen
§ 8 Einteilung in Prüfgruppen
§ 9 Prüfung vor Inbetriebnahme Sechster Abschnitt
§10 Wiederkehrende Prüfungen Weitere allgemeine Vorschriften,
§ 11 Prüfung in besonderen Fällen Übergangs- und Schlußvorschriften
§12 Prüfung besonderer Druckbehälter § 31 Sachverständige
§13 Betrieb von Druckbehältern § 32 Sachkundige
§14 Prüfnachweise und Druckbehälterverzeichnis § 33 Mängelanzeige, Prüfbescheinigungen
§ 34 Unfall- und Schadensanzeige
Dritter Abschnitt § 35 Aufsichtsbehörden für Anlagen des Bundes und für
Druckgasbehälter Energieanlagen
§15 Füllen § 36 Deutscher Druckbehälterausschuß
§16 Prüfungen § 37 Übergangsvorschriften für Druckbehälter
§17 Änderung und Instandsetzung § 38 Übergangsvorschriften für Druckgasbehälter
§18 Sonderanfertigung § 39 Übergangsvorschriften für Füllanlagen
§19 Druckgasbehälter, die der Prüfung durch Sachverständige § 39a Übergangsvorschriften für Rohrleitungen
nicht unterliegen § 40 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Nichtanwendung der §§ 15 bis 19 § 41 (weggefallen)
§ 21 Unverzügliche Entleerung § 42 Berlin-Klausel
§ 22 Bauartzulassung § 43 (Außerkrafttreten)
§ 23 Prüffristen
§ 24 Anzeige von Vertriebslägern Anhang 1 (zu § 4 Abs. 1)
§ 25 Anordnungen der Aufsichtsbehörde Anhang II (zu § 12)
Erster Abschnitt gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in
deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäf-
Allgemeine Vorschriften tigt werden.
§1 (3) Diese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter, Druck-
gasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen
Anwendungsbereich
1. der Deutschen Bundesbahn und deren Nebenbetriebe,
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den
die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrts-
Betrieb von Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanla-
betriebes und -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu
gen und Rohrleitungen sowie für die Ausrüstungsteile von
dienen bestimmt sind, sowie des rollenden Materials
Druckbehältern, Druckgasbehältern und Rohrleitungen.
anderer Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter, Druck- Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestim-
gasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen, die weder mungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 845
und der Länder unterliegt, auch soweit es sich um sofern kein zusätzlicher Druck von mehr als 0, 1 bar
Energieanlagen handelt, aufgebaut werden kann,
2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See- 6. Heizkörper von Raumheizungsanlagen,
schiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach
7. die den verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechen-
§ 1O des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundesge-
den Fässer und Kannen für Flüssigkeiten, die mit
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffent-
einem Überdruck von nicht mehr als 0,5 bar oder mit
lichten bereinigten Fassung die Befugnis zur Führung
einem negativen Überdruck entleert werden, sofern
der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungs-
eine Drucküberschreitung verhindert ist,
reise in einen anderen Hafen verliehen hat,
8. Zylinder und Gehäuse von Motoren, Turbinen, Ver-
3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort
dichtern, Pumpen;
der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser
Stellantriebe, Stell- und Dämpfungsglieder;
Verordnung liegt,
Ringbrennkammern und Rohr-Ringbrennkammern
4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Behälter, von Gasturbinen,
Anlagen oder Rohrleitungen keine Arbeitnehmer oder
9. durch Innendruck beanspruchte Maschinenteile, die
nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Solda-
gegenüber der Beanspruchung durch Innendruck aus
ten beschäftigt werden,
Gründen der Kraftübertragung, Formsteifigkeit oder
5. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in Fertigung überdimensioniert sind,
deren Tagesanlagen.
10. Hochöfen einschließlich deren Ofenkühlung, Wind-
(4) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 4 des erhitzer, Staubabscheider und Gichtgasreinigungs-
Anhanges I zu dieser Verordnung, gilt nicht für Druckbe- anlagen;
hälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen, Direktreduktionsschachtöfen einschließlich deren Ofen-
die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im kühlung, Gasumsetzer und Staubabscheider;
Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 4 des Anhanges 1 Öfen und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen,
zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Behälter, Entgasen und Vergießen von Stahl- und Nichteisen-
Anlagen und Rohrleitungen bei der Erprobung. metallschmelzen unter Vakuum,
(5) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitskammern, die 11 . Auspuffschalldämpfer,
ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen und Kranken- 12. druckfest gekapselte elektrische Betriebsmittel, Öl-
druckluftkammern, soweit diese der Druckluftverordnung kabel, Oilostatikkabel, Transformatoren, aufladbare
vom 4. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1909), geändert durch Akkumulatoren, Turbogeneratoren, Drosselspulen,
§ 69 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. 1 Kondensatoren, Glühlampen, Gasentladungslampen
S. 965), unterliegen. und Elektronenröhren,
(6) Gehört zu einem Druckbehälter, Druckgasbehälter, 13. Druckbehälter, die in Raketen eingebaut sind,
zu einer Füllanlage oder Rohrleitung ein Teil, der als 14. volumenveränderliche Gasbehälter,
überwachungsbedürftige Anlage zugleich einer anderen
Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung unterliegt, so 15. Dampfdruckkochtöpfe mit einem Rauminhalt von
sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung höchstens 10 Litern und einem zulässigen Betriebs-
anzuwenden. überdruck von höchstens 2 bar,
16. Vakuum-Druckgießmaschinen,
(7) Für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen
oder Rohrleitungen, die dieser Verordnung und zugleich 17. Fahrzeugreifen,
atomrechtlichen Vorschriften unterliegen, gelten die atom- 18. Behälter, die vom Geltungsbereich der Getränke-
rechtlichen Vorschriften, soweit in ihnen weitergehende schankanlagenverordnung erfaßt sind,
oder andere Anforderungen gestellt oder zugelassen wer-
den. 19. Tankcontainer, die der Beförderung von Nahrungs-
mitteln oder Getränken dienen,
20. Behälter für brennbare Flüssigkeiten, die vom Gel-
§2
tungsbereich der Verordnung über brennbare Flüssig-
Ausschluß der Anwendung keiten erfaßt sind,
(1) Diese Verordnung ist auf folgende Druckbehälter 21 . Acetylenentwickler, -kühler, -trockner, -reiniger und
nicht anzuwenden: -speicher, die vom Geltungsbereich der Acetylenver-
ordnung erfaßt sind,
1. Druckbehälter auf Seeschiffen,
22. Dampfkessel, die vom Geltungsbereich der Dampf-
2. Druckbehälter, die ausschließlich zur Ausstattung
kesselverordnung erfaßt sind,
oder für den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von auf
öffentlichen Verkehrswegen eingesetzten Schienen- 23. Druckbehälter, die dem Leitungsbetrieb im Sinne des
oder Straßenfahrzeugen bestimmt sind, § 2 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitun-
3. mit Wasser- oder Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten gen dienen und
dauernd fest verbundene Druckbehälter, a) vom Geltungsbereich der Verordnung über Gas-
4. Druckbehälter, die im Rahmen der Meerestechnik ver- hochdruckleitungen erfaßt sind oder
wendet werden, b) im Rahmen der öffentlichen Gasversorgung mit
5. Behälter, die nur durch den Druck einer Flüssigkeits- einem Überdruck von nicht mehr als 16 bar betrie-
säule des Beschickungsgutes beansprucht sind, ben werden,
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
24. Druckbehälter §3
a) mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 0, 1 Liter, Begriffsbestimmungen
b) mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als (1) Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind
20, Behälter oder Rohranordnungen, die keine Druckgas-
behälter sind und in denen durch die Betriebsweise ein
c) nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mit einem zulässigen
Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der grö-
Betriebsüberdruck von nicht mehr als 500 bar und
ßer als 0, 1 bar ist. Für Behälter mit mehreren Räumen gilt
einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als
Satz 1 für die Druckräume. Abweichend von den Sätzen 1
10 000,
und 2 sind Behälter für tiefkalte, flüssige Gase auch dann
25. Schleudermaschinen, - in denen ein Innendruck Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung, wenn in ihnen
herrscht. ein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der
größer als 0,01 bar ist. Zu den Druckbehältern im Sinne
des Satzes 1 gehören nicht Rohrleitungen und Rohrlei-
(2) Dieser Verordnung ist auf folgende Druckgasbehäl-
tungserweiterungen, die der Fortleitung des Fördergutes
ter nicht anzuwenden:
dienen, und zwar auch dann, wenn diese zur Erhaltung der
1 . mit Wasser- oder Luftfahrzeugen dauernd fest verbun- Förderfähigkeit des Fördergutes eine Begleitheizung besit-
dene Druckgasbehälter, zen. Zu den Druckbehältern im Sinne des Satzes 1 gehö-
2. Getränke- und Grundstoffbehälter im Sinne der Ge- ren ferner nicht Anlagen, Geräte und Einrichtungen ein-
tränkeschankanlagenverordnung, schließlich Armaturen, die unter Betriebsdruck meß-,
rege!-, strömungstechnische und strömungsunterbre-
3. Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von höchstens chende Funktionen ausführen oder übernehmen.
10 cm 3 ,
(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern im Sinne dieser
4. Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von höchstens
50 cm 3 , wenn sie nur zur einmaligen Füllung bestimmt Verordnung sind die sicherheitstechnisch erforderlichen
Ausrüstungsteile und die dem Betrieb der Druckbehälter
sind,
dienenden sonstigen Armaturen, Meß- und Regeleinrich-
5. Druckgasbehälter für verdichtete Gase, in denen bei tungen, soweit sie die Sicherheit des Druckbehälters oder
15 °c kein höherer Überdruck als 1 bar entstehen die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Aus-
kann. rüstungsteile beeinflussen können, sowie die Verbin-
dungsleitungen zwischen den Druckbehältern und den
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Füll- Ausrüstungsteilen. Den Ausrüstungsteilen stehen Feue-
anlagen, die rungen und andere Beheizungseinrichtungen gleich.
1. lediglich zur Probeentnahme von Druckgasen, (3) Druckgasbehälter im Sinne dieser Verordnung sind
2. zum Füllen von Behältern nach Absatz 2 Nr. 2, ortsbewegliche Behälter, die mit Druckgasen gefüllt und
3. zum Füllen von unbrennbaren ungiftigen Druckgasen in nach dem Füllen zur Entnahme der Druckgase an einen
Druckgasbehälter von höchstens 50 cm 3 Rauminhalt, anderen Ort verbracht werden. Zum Druckgasbehälter
gehören die Ausrüstungsteile, die dessen Sicherheit
4. zum Füllen der Druckgasbehälter nach § 3 Abs. 5, beeinflussen können.
die den Druckbehältern im Sinne des § 3 Abs. 1 gleich-
gestellt sind, (4) Druckgase im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe,
deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder deren
5. für Acetylen Dampfdruck bei 50 °c mehr als 3 bar beträgt. Cyanwas-
serstoff steht diesen Druckgasen gleich.
bestimmt sind.
(5) Die nachstehend aufgeführten Druckgasbehälter
(4) Diese Verordnung ist auf folgende Rohrleitungen werden den Druckbehältern im Sinne des Absatzes 1
nicht anzuwenden: gleichgestellt:
1. Rohrleitungen, die dem Geltungsbereich der Dampf- 1. Druckgasbehälter für unbrennbare ungiftige Druck-
kesselverordnung, der Verordnung über brennbare gase, wenn die Behälter zwischen Füllen und Entleeren
Flüssigkeiten, der Acetylenverordnung oder der Ver- offen sind oder wenn durch entsprechende Einrichtun-
ordnung über Gashochdruckleitungen unterliegen, gen, die das Eindringen von Luft verhindern sollen,
2. Rohrleitungen, die im Rahmen der öffentlichen Gasver- ausgeschlossen ist, daß im Behälter ein Überdruck von
sorgung mit einem Überdruck von höchstens 16 bar mehr als 0,2 bar entsteht,
betrieben werden, 2. Druckgasbehälter, in die Flüssigkeiten oder feste Stoffe
3. Rohrleitungen als Bestandteile von Hochöfen und gefüllt sind, die zum Schutz gegen Explosionen, zum
anderen Anlagen nach Absatz 1 Nr. 10, Mischen oder zum Fördern mit einem Druckgas in
gasförmigem Zustand überlagert sind, ausgenommen
4. Rohrleitungen als Bestandteile von Maschinen, von
unter dem Druck eines Druckgases stehende Behälter
Hydraulikanlagen oder von Anlagen der Klima- und
der Dauerdruck-Feuerlöscher, sowie Druckgasbe-
Lüftungstechnik,
hälter, die dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu
5. Rohrleitungen in Zusammenhang mit Erdgas-, Erdöl- werden,
und sonstigen Bohrungen, soweit sie unter Bergauf-
3. Druckgasbehälter, die als zum Betrieb notwendige
sicht stehen,
Bestandteile von Fahrzeugen oder von ortsbeweg-
6. mit Wasserfahrzeugen dauernd fest verbundene Rohr- lichen Betriebsanlagen mit diesen dauernd fest verbun-
leitungen. den sind, ausgenommen Druckgasbehälter für Druck-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 847
gase, die als Treibstoffe oder Brennstoffe verwendet leitungen wird auf den Bundesminister für Arbeit und
werden, Sozialordnung übertragen, soweit sie den Erlaß techni-
4. Druckgasbehälter von tragbaren Geräten zum Füllen scher Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb nicht
von Fahrzeugreifen, zum Entlüften von Bremsen und der öffentlichen Versorgung dienender Druckbehälter,
Kupplungen, zum druckluftunterstützten Einfüllen von Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen betrifft.
Öl sowie zum Sprühen, sofern die Behälter über einen Die Übertragung der Ermächtigung wird auf den Erlaß
Anschluß an die betriebseigene Druckluftversorgung technischer Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu
mit nicht mehr als 1 O bar Betriebsüberdruck gefüllt dieser Verordnung beschränkt.
werden. (3) Für Druckbehälter und Druckgasbehälter gelten die
(6) Füllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anforderungen nach Absatz 1 als erfüllt, wenn sie den
verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung
1 . Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasen aus gefährlicher Güter entsprechen.
Druckgasbehältern in Druckbehälter nach Absatz 1, die
zum Lagern oder Aufbewahren von Druckgasen
§5
bestimmt sind,
Weitergehende Anforderungen
2. Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern. Zu diesen
Füllanlagen gehört die ihrem Betrieb dienende Aus- Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und
rüstung. Druckbehälter, denen das abzufüllende Druck- Rohrleitungen müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinaus-
gas entnommen wird, sowie deren Ausrüstung gehören gehenden Anforderungen genügen, die von der zuständi-
nicht zur Füllanlage. gen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer
Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 26
(7) Zulässiger Betriebsüberdruck im Sinne dieser Ver-
Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
ordnung ist der aus Sicherheitsgründen festgelegte
Höchstwert des Betriebsüberdruckes.
§6
(8) Rauminhalt eines Druckbehälters oder eines Druck-
Ausnahmen
raumes im Sinne dieser Verordnung ist die geometrische
Größe des Hohlraumes, abzüglich des Volumens fester (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall aus
Einbauten. besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulas-
sen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet
(9) Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind Lei-
ist.
tungen mit mehr als 0, 1 bar Betriebsüberdruck zur Fortlei-
tung brennbarer, ätzender oder giftiger Gase, Dämpfe (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Her-
oder Flüssigkeiten. Zu den Rohrleitungen gehören auch stellers Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulassen, wenn dies
solche Leitungen, die Druckbehälter miteinander oder mit dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit
sonstigen der Druckerzeugung dienenden Anlageteilen auf andere Weise gewährleistet ist. § 22 gilt entsprechend.
verbinden. Zu den Rohrleitungen gehören auch deren
Ausrüstungsteile. §7
(10) Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind brennbar, Druckbehälter, Druckgasbehälter,
ätzend oder giftig, wenn sie hochentzündliche, leichtent- Füllanlagen und Rohrleitungen des Bundes
zündliche, entzündliche. ätzende, sehr giftige oder giftige
Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3 Nr. 3 des (1) Für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen
Chemikaliengesetzes sind. und Rohrleitungen der Deutschen Bundespost, der Was-
ser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundes-
(11) Ausrüstungsteile von Rohrleitungen im Sinne dieser wehr sowie des Bundesgrenzschutzes stehen die Be-
Verordnung sind die sicherheitstechnisch erforderlichen fugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundes-
Ausrüstungsteile und die dem Betrieb der Rohrleitung minister oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
dienenden sonstigen Armaturen, Meß- und Regeleinrich-
tungen, soweit sie die Sicherheit der Rohrleitung oder (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für Druck-
die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Aus- behälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitun-
rüstungsteile beeinflussen können. gen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen,
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung
§ 4
oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der
Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung Bundesrepublik Deutschland erfordern und die Sicherheit
zum Erlaß technischer Vorschriften auf andere Weise gewährleistet ist.
(1) Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und
Rohrleitungen müssen nach den Vorschriften des An-
hangs I zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 24 Zweiter Abschnitt
Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Druckbehälter
Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung sowie im übrigen
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
§8
errichtet und betrieben werden.
Einteilung in Prüfgruppen
(2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der
Gewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften für (1) Die Druckbehälter werden entsprechend dem zuläs-
Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohr- sigen Betriebsüberdruck p in Bar, dem Rauminhalt des
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Druckraumes I in Litern und dem Druckinhaltsprodukt p • 1 Gruppe VII: Druckbehälter mit einem zulässigen Be-
- bei mehreren voneinander getrennten Druckräumen wird triebsüberdruck p von mehr als 500 bar,
das Produkt für jeden Druckraum getrennt ermittelt - in bei denen das Druckinhaltsprodukt p · 1
folgende Gruppen eingeteilt: mehr als 1O 000 beträgt (p > 500 bar und
p · 1 > 10 000).
1. Druckbehälter, in denen der Druck durch Gase oder
Dämpfe, durch Flüssigkeiten oder Feststoffe mit Gas- (2) Druckbehälter mit mehreren Druckräumen, ausge-
oder Dampfpolster oder durch Flüssigkeiten, deren nommen solche in verfahrenstechnischen Anlagen, wer-
Temperatur die Siedetemperatur bei Atmosphären- den für die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung
druck überschreitet, ausgeübt wird: als Ganzes der Gruppe nach Absatz 1 mit den höchsten
Prüfanforderungen, die sich für einen dieser Druckräume_
Gruppe 1: Druckbehälter für tiefkalte, flüssige Gase ergeben, zugeordnet. Hinsichtlich der wiederkehrenden
mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p Prüfungen sind die Druckräume gesondert den sich für sie
von mehr als 0,01 bar und von nicht mehr nach Absatz 1 ergebenden Gruppen zuzuordnen.
als 0, 1 bar;
(3) Abweichend von Absatz 1 werden die im folgenden
Druckbehälter mit einem zulässigen Be-
genannten Arten von Druckbehältern unabhängig von der
triebsüberdruck p von höchstens 25 bar
Höhe des zulässigen Betriebsüberdruckes und unabhän-
und einem Druckinhaltsprodukt p • 1 von
gig von ihrem Rauminhalt der Gruppe II zugeordnet:
nicht mehr als 200;
Druckbehälter als Rohranordnungen, die 1. Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, soweit
ausschließlich aus Rohren bestehen, mit es sich um Rohranordnungen handelt,
einem lichten Querschnitt von höchstens 2. ausschließlich aus Rohranordnungen bestehende
100 cm 2 , wenn das Produkt aus zulässi- Druckbehälter in Kälte- und Wärmepumpenanlagen,
gem Betriebsüberdruck in Bar und lichtem soweit sie nicht zur Gruppe I gehören,
Durchmesser D in Millimetern nicht mehr
3. ausschließlich aus Rohranordnungen bestehende
als 2 000 beträgt.
Druckbehälter zum Verdampfen von nicht korrodierend
Gruppe II: Druckbehälter mit einem zulässigen Be- wirkenden Gasen,
triebsüberdruck p von mehr als 25 bar und 4. Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen, wenn der
einem Druckinhaltsprodukt p · 1 von nicht Gasraum bei Abscheidern auf höchstens 10 vom Hun-
mehr als 200; dert des Behälterinhaltes begrenzt ist,
Druckbehälter mit einem zulässigen Be- 5. dampfbeheizte Muldenpressen sowie Pressen zum
triebsüberdruck p von nicht mehr als 1 bar maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren
und einem zulässigen Druckinhaltspro- und dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren von
dukt p · 1 von mehr als 200; Kleidungsstücken, Wäsche oder anderen Textilien und
Ledererzeugnissen,
Gruppe III: Druckbehälter mit einem zulässigen Be-
triebsüberdruck p von mehr als 1 bar, bei 6. Preßgas-Kondensatoren,
denen das Druckinhaltsprodukt p • 1 mehr 7. nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdeh-
als 200, jedoch nicht mehr als 1 000 nungsgefäße in Wasserheizungsanlagen mit Betriebs-
beträgt (p > 1 bar und 200 < p · 1 ~ 1 000); temperaturen von höchstens 120 °c.
Gruppe IV: Druckbehälter mit einem zulässigen Be-
triebsüberdruck p von mehr als 1 bar, bei §9
denen das Druckinhaltsprodukt p • 1 mehr
als 1 000 beträgt (p > 1 bar und p • 1 Prüfung vor Inbetriebnahme
>1 000). (1) Ein Druckbehälter der Gruppen 111, fV, VI und VII darf
erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachver-
2. Druckbehälter, in denen der Druck nur durch Flüssig- ständige den Druckbehälter einer erstmaligen Prüfung und
keiten, deren Temperatur die Siedetemperatur bei einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat,
Atmosphärendruck nicht überschreitet, ausgeübt wird: daß dieser sich in ordnungsmäßigem Zustand befindet.
Gruppe V: Druckbehälter mit einem zulässigen Be- (2) Ein Druckbehälter der Gruppe 1, soweit er für brenn-
triebsüberdruck p von nicht mehr als 500 bare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkei-
bar (p ~ 500 bar) und Druckbehälter mit ten verwendet wird, sowie der Gruppe II darf erst in Betrieb
einem zulässigen Betriebsüberdruck p genommen werden,
von mehr als 500 bar, bei denen das 1. wenn der Hersteller den Druckbehälter einer Druckprü-
Druckinhaltsprodukt p · 1 nicht mehr als fung unterzogen und eine Bescheinigung erteilt hat,
1 000 beträgt (p > 500 bar und p • 1 daß der Druckbehälter ordnungsmäßig hergestellt wor-
~ 1 000);
den ist und daß er nach dem Ergebnis der Druckprü-
fung den insoweit zu stellenden Anforderungen ent-
Gruppe VI: Druckbehälter mit einem zulässigen Be-
spricht und
triebsüberdruck p von mehr als 500 bar,
bei denen das Druckinhaltsprodukt p • 1 2. nachdem ein Sachkundiger den Druckbehälter einer
mehr als 1 000, jedoch nicht mehr als Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß
10 000 beträgt (p > 500 bar und 1 000 dieser den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden
< p · 1 ~ 10 000); Anforderungen entspricht.
Nr. 20 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 849
(3) Die erstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung, Bau- (9) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für mit Fahrzeugen
prüfung und Druckprüfung. Die Abnahmeprüfung besteht fest verbundene Druckbehälter, die nach verkehrsrechtli-
aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prü- chen Vorschriften zugelassen und geprüft sind.
fung der Aufstellung.
(4) Bei einem Druckbehälter, der andernorts einer § 10
Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Auf- Wiederkehrende Prüfungen
stellung - unterzogen worden ist und für den über diese
(1) Ein Druckbehälter der Gruppen IV und VII ist inner-
Abnahmeprüfung eine Bescheinigung vorliegt, genügt es,
halb der in den Absätzen 4 bis 9 bestimmten Fristen
wenn die ordnungsmäßige Aufstellung am Betriebsort von
wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen
einem Sachkundigen geprüft worden ist und hierüber eine
zu unterziehen.
Bescheinigung vorliegt. Satz 1 gilt entsprechend für Druck-
behälter nach Absatz 1, für die eine Baumusterprüfung (2) Ein Druckbehälter der Gruppe 1, soweit er für brenn-
nach Absatz 5 Satz 1 registriert ist, die sich auch auf die bare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkei-
Abnahmeprüfung erstreckt. ten verwendet wird, sowie der Gruppen 11, III und VI ist zu
dem Zeitpunkt, der auf Grund der Erfahrungen mit
(5) Die erstmalige Prüfung durch den Sachverständigen Betriebsweise und Beschickungsgut vom Betreiber festzu-
nach Absatz 1 entfällt, wenn legen ist, wiederkehrenden Prüfungen durch den Sach-
1. beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen- kundigen zu unterziehen.
schaften registriert ist, daß
(3) Wiederkehrende Prüfungen bestehen aus inneren
a) durch den für den Hersteller zuständigen Sachver- Prüfungen und Druckprüfungen. Bei feuer-, abgas- oder
ständigen einer technischen Überwachungsorgani- elektrisch beheizten Druckbehältern bestehen die wieder-
sation oder, soweit es sich um Druckbehälter aus kehrenden Prüfungen zusätzlich aus äußeren Prüfungen,
nichtmetallischen Werkstoffen handelt, durch die in der Regel am in Betrieb befindlichen Druckbehälter.
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Innere Prüfungen nach Satz 1 müssen durch Druckprüfun-
b) durch eine Prüfstelle, die nach Artikel 13 der Richt- gen oder durch andere geeignete Prüfungen ergänzt oder
linie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur ersetzt werden, wenn innere Prüfungen nicht in dem erfor-
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- derlichen Umfang durchgeführt werden können. Druckprü-
staaten über gemeinsame Vorschriften für Druck- fungen nach Satz 1 müssen durch zerstörungsfreie Prü-
behälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung fungen ersetzt werden, wenn Druckprüfungen wegen der
(ABI. EG Nr. L 262 S. 153) von einem Mitgliedstaat Bauart des Druckbehälters nicht möglich oder wegen der
benannt wurde, Betriebsweise nicht zweckdienlich sind.
bescheinigt ist, daß eine Baumusterprüfung durchge- (4) Innere Prüfungen an Druckbehältern der Gruppen IV
führt worden ist und das Baumuster den Anforderungen und VII müssen alle fünf Jahre, Druckprüfungen alle zehn
dieser Verordnung entspricht, und Jahre, äußere Prüfungen alle zwei Jahre durchgeführt
werden. Die Aufsichtsbehörde kann diese Fristen im Ein-
2. der Hersteller bescheinigt, daß der Druckbehälter mit
zelfall
dem geprüften Baumuster übereinstimmt sowie einer
1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise
Druckprüfung unterzogen worden ist und nach dem
gewährleistet ist, oder
Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden
Anforderungen entspricht. 2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder
Dritter erfordert.
Ferner entfällt die Abnahmeprüfung nach Absatz 1, ausge-
nommen eine erforderliche Prüfung der Aufstellung, wenn (5) Soweit in den verkehrsrechtlichen Vorschriften für
die registrierte Baumusterprüfung nach Satz 1 sich auf die den nicht grenzüberschreitenden Verkehr Prüffristen für
Abn ah mep rüf ung erstreckt. Druckbehälter genannt sind, gelten diese an Stelle der
Prüffristen nach Absatz 4 Satz 1.
(6) Absatz 5 gilt nicht für standortgefertigte Druckbehäl-
ter, bei denen das Druckinhaltsprodukt p · 1 mehr als 5 000 (6) Die Fristen der inneren Prüfungen und der Druckprü-
beträgt. fungen laufen vom Tag der ersten Abnahmeprüfung und
bei Wechsel des Aufstellungsortes vom Tag der erneuten
(7) Hat der Sachverständige oder Sachkundige festge-
Abnahmeprüfung. Die Prüfungen müssen spätestens
stellt, daß sich der Druckbehälter nicht in ordnungsmäßi-
sechs Monate nach Ablauf des Fälligkeitsmonates durch-
gem Zustand befindet, so entscheidet auf Antrag die
geführt sein. Abweichend von Satz 1 laufen die Fristen
zuständige Behörde.
1. vom Tag der Bauprüfung, wenn am Tag der ersten
(8) Ist ein Druckbehälter als Druckgasbehälter von Abnahmeprüfung die Bauprüfung,
einem Sachverständigen nach § 16 geprüft und mit dem
Prüfzeichen und Prüfdatum versehen worden und ist die 2. vom Tag der letzten inneren Prüfung, wenn am Tag der
auf dem Druckgasbehälter angegebene Prüffrist noch erneuten Abnahmeprüfung die letzte innere Prüfung
nicht verstrichen, so darf der Druckgasbehälter als Druck- länger als zwei Jahre zurückliegt.
behälter abweichend von den Absätzen 1 und 2 in Betrieb
genommen werden, nachdem er entsprechend der Prüf- (7) Die Frist für die äußere Prüfung gilt als eingehalten,
gruppe von einem Sachverständigen oder Sachkundigen wenn diese Prüfung im laufe des Kalenderjahres vorge-
einer Abnahmeprüfung unterzogen worden ist, den im nommen wird, in dem die Frist abläuft.
Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen ent- (8) Ist der Druckbehälter am Fälligkeitstermin der Prü-
spricht und der Sachverständige oder Sachkundige dies fung stillgelegt, so müssen die wiederkehrenden Prüfun-
bescheinigt hat. gen vor Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(9) Ist eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wor- (5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außer-
den, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung ordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen oder
mit dem Abschluß der außerordentlichen Prüfung, soweit Sachkundigen anordnen, wenn hierfür ein besonderer
diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht. Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall einge-
treten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prüfung zu
(10) Ein Druckbehälter der Gruppe IV oder VII darf nach
veranlassen.
Ablauf der für die wiederkehrenden Prüfungen geltenden
Frist nur weiter betrieben werden, wenn die Prüfungen
fristgerecht durchgeführt sind und wenn der Sachverstän- § 12
dige bescheinigt hat, daß der Druckbehälter nach dem Prüfung besonderer Druckbehälter
Ergebnis der Prüfung den im Rahmen dieser Prüfungen zu
stellenden Anforderungen entspricht. Für die in Anhang II behandelten Druckbehälter sind die
im Rahmen der§§ 9 bis 11 vorgesehenen Prüfungen mit
(11) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich der den sich aus den Vorschriften des Anhanges II ergeben-
Druckbehälter nicht in ordnungsmäßigem Zustand befin- den Maßgaben durchzuführen. Soweit dort für diese
det, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Behälter andere oder zusätzliche Prüfungen vorgesehen
sind, dürfen sie erst - oder wieder - in Betrieb genommen
(12) § 9 Abs. 9 findet entsprechende Anwendung.
werden, nachdem der Sachverständige oder der Sachkun-
dige auch insoweit bescheinigt hat, daß sich der Druckbe-
hälter in ordnungsmäßigem Zustand befindet.
§ 11
Prüfung in besonderen Fällen
§ 13
(1) Ist ein Druckbehälter hinsichtlich seiner Bauart oder
Betriebsweise wesentlich geändert worden, so ist § 9 ent- Betrieb von Druckbehältern
sprechend anzuwenden. Als wesentlich ist jede Änderung (1) Wer einen Druckbehälter betreibt, hat diesen in
anzusehen, die die Sicherheit des Druckbehälters beein- ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig
trächtigen kann. zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandset-
(2) Ist ein Druckbehälter wesentlich instand gesetzt oder zungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den
sind wesentliche Teile eines Druckbehälters ausgewech- Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
selt worden, so darf der Druckbehälter erst wieder in zu treffen.
Betrieb genommen werden, nachdem er in dem durch die (2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforderliche
Instandsetzung oder Auswechselung bestimmten Umfang Überwachungsmaßnahmen anordnen.
auf seinen ordnungsmäßigen Zustand geprüft, und zwar
bei Druckbehältern der Gruppen 111, IV, VI und VII durch (3) Ein Druckbehälter darf nicht betrieben werden, wenn
den Sachverständigen, bei Druckbehältern der Gruppe II er Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte
durch einen Sachkundigen, und eine Prüfbescheinigung gefährdet werden.
erteilt worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Wenn Druckbehälter der Gruppen III, IV, VI und VII
Schäden an drucktragenden Wandungen aufweisen, die
(3) Druckbehälter, die an einem anderen Ort bereits in
zur Außerbetriebsetzung nach Absatz 3 führen, muß der
Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen
Betreiber den Sachverständigen benachrichtigen und die
werden, wenn sie einer erneuten Abnahmeprüfung, bei
erforderlichen Maßnahmen mit ihm abstimmen.
Druckbehältern der Gruppen III, IV, VI und VII durch den
Sachverständigen, bei Druckbehältern der Gruppe II durch
einen Sachkundigen, unterzogen sind und eine Prüfbe-
scheinigung erteilt ist. Bei innerbetrieblichem Wechsel des § 14
Aufstellungsortes ist eine erneute Abnahmeprüfung nur
Prüfnachweise und Druckbehälterverzeichnis
erforderlich, wenn sich die Anschlußverhältnisse oder Aus-
rüstungsteile geändert haben. (1) Druckbehälter müssen zum Nachweis über die
durchgeführte erstmalige Prüfung mit einem Prüfzeichen
(4) Bei Druckbehältern, die an wechselnden Aufstel- versehen sein.
lungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des
Aufstellungsortes eine erneute Abnahmeprüfung nicht (2) Wer einen Druckbehälter der Gruppe IV oder VII
erforderlich, wenn betreibt, muß ein Prüfbuch oder eine Prüfakte zur Eintra-
1. eine Bescheinigung über eine andernorts durchge- gung der Befunde über die wiederkehrenden Prüfungen
führte Abnahmeprüfung vorliegt, und gegebenenfalls über die außerordentlichen Prüfungen
.vom Sachverständigen anlegen. Dem Prüfbuch oder der
2. sich beim Ortswechsel keine neue Betriebsweise erge- Prüfakte müssen die Bescheinigungen des Sachverständi-
ben hat und Anschlußverhältnisse sowie Ausrüstung gen über die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung
unverändert bleiben und mit den zugehörigen Unterlagen (Zeichnung, Bescheini-
3. an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu gung über Werkstoffe und Wärmebehandlung) beigeheftet
stellen sind. sein.
Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt (3) Wer in einer Betriebsstätte mehr als zehn Druckbe-
es, wenn die ordnungsgemäße Aufstellung am Betriebsort hälter betreibt, die der wiederkehrenden Prüfung durch
durch einen Sachkundigen geprüft wird und hierüber eine Sachverständige unterliegen, hat über diese ein Verzeich-
Bescheinigung vorliegt. nis zu führen. Das Verzeichnis muß Angaben über
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 851
Bezeichnung, Bestimmung und Betriebsort der Druckbe- § 22 erteilt ist und er mit der zugelassenen Bauart
hälter, die Angaben der Fabrikschilder sowie Angaben übereinstimmt,
über Art und Zeitpunkt der durchgeführten Prüfungen ent- 2. bei einem Behälter mit Acetylen die poröse Masse und
halten. Dem Verzeichnis nach Satz 1 steht eine Kartei oder das Lösemittel von der Zulassungsbehörde zugelassen
eine andere Dokumentation gleich. sind und der Zulassung entsprechen und
(4) In der Betriebsstätte sind 3. der Behälter geeignet ist, mit den vorgesehenen Druck-
1. die Bescheinigungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 gasen und mit der durch Druck, Gewicht oder Volumen
Nr. 2 oder Abs. 8 sowie nach § 11 Abs. 2 und 3 in Erst- begrenzten Menge dieser Druckgase gefüllt zu werden.
oder Zweitschrift,
Ist der Druckgasbehälter hinsichtlich der Konstruktion und
2. Prüfbuch oder Prüfakte nach Absatz 2 in Erst- oder der Werkstoffbeschaffenheit auf Grund der Richtlinien 84/
Zweitschrift und 525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG des Rates vom
3. das in Absatz 2 genannte Verzeichnis 17. September 1984 (ABI. EG Nr. L 300 S. 1) einer EWG-
Prüfung unterzogen und mit einem EWG-Prüfzeichen ver-
so aufzubewahren, daß sie der Aufsichtsbehörde auf Ver- sehen worden, entfällt die Prüfung nach Satz 1 Nr. 1.
langen sofort vorgelegt werden können. Ebenfalls entfällt die Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 für einen
(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen die dort genannten Druckgasbehälter, der auf Grund der genannten Richtli-
Unterlagen von beweglichen oder an wechselnden Auf- nien von der EWG-Prüfung freigestellt und entsprechend
stellungsorten verwendeten Druckbehältern der Gruppen gekennzeichnet ist. Sind Ausrüstungsteile des Druckgas-
IV und VII am Sitz des Eigentümers aufbewahrt werden, behälters der Bauart nach gesondert zugelassen, so müs-
sofern an diesen Druckbehältern das Datum der nächstfäl- sen sie mit den von der Zulassungsbehörde bestimmten
ligen Prüfung gut lesbar angebracht ist. Das Prüfbuch oder Kennzeichen und Angaben versehen sein. Nach verkehrs-
die Prüfakte muß jedoch bei Durchführung der Prüfungen rechtlichen Vorschriften erteilte Bauartzulassungen stehen
beim Druckbehälter vorhanden sein. den Zulassungen nach den Sätzen 1 und 4 gleich.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so
Dritter Abschnitt hat der Sachverständige den Druckgasbehälter außer mit
dem Prüfdatum und den Prüfzeichen zu versehen mit
Druckgasbehälter
1. der Angabe der Druckgase und der durch Druck,
Gewicht oder Volumen begrenzten Menge dieser
§ 15
Druckgase, die eingefüllt werden dürfen,
Füllen 2. den vorgeschriebenen sonstigen Kennzeichen und
(1) Ein Druckgasbehälter darf mit Druckgasen nur gefüllt Angaben,
werden, 3. der Prüffrist nach § 23.
1. wenn er mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum des
Sachverständigen sowie der Angabe der Prüffrist ver- (3) Ist die Bauartzulassung des Druckgasbehälters
sehen ist, zurückgenommen oder widerrufen worden, so darf der
Sachverständige den vor der Rücknahme oder dem
2. wenn die auf dem Behälter angegebene Prüffrist noch
Widerruf hergestellten Behälter mit dem Prüfzeichen und
nicht verstrichen ist und dem Prüfdatum versehen, wenn der Behälter der zurück-
3. wenn er keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte genommenen oder widerrufenen Zulassung entspricht, es
oder Dritte gefährdet werden können. sei denn, die für die Rücknahme oder den Widerruf zustän-
Sind Ausrüstungsteile des Druckgasbehälters nicht mit dige Behörde stellt fest, daß Gefahren für Beschäftigte
dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum des Sachverständi- oder Dritte zu befürchten sind. Satz 1 gilt entsprechend,
gen versehen, so darf der Behälter nur gefüllt werden, wenn die Zulassung eines Ausrüstungsteiles, einer porö-
wenn diese Ausrüstungsteile der Bauart nach zugelassen sen Masse oder eines Lösemittels zurückgenommen oder
sind. widerrufen ist.
(2) Ein Druckgasbehälter darf nur mit den Druckgasen (4) Der Sachverständige hat über das Ergebnis der
gefüllt werden, die auf ihm angegeben sind, und nur in der Prüfung nach Absatz 1 auf Verlangen eine Bescheinigung
Menge, die sich aus den Angaben auf dem Behälter über auszustellen, wenn er eine der Voraussetzungen des
Druck, Volumen oder Gewicht ergibt. Acetylen darf in Absatzes 1 nicht für gegeben hält. Die zuständige Behörde
einen Behälter nur gefüllt werden, wenn das Lösungsmittel entscheidet auf Antrag desjenigen, der die Sachverständi-
in der Menge eingefüllt ist, die sich aus den Angaben auf genprüfung veranlaßt hat, darüber, ob die Voraussetzun-
dem Behälter ergibt. gen des Absatzes 1 erfüllt sind. Sind nach Entscheidung
der zuständigen Behörde die Voraussetzungen des Absat-
§ 16 zes 1 erfüllt, so hat der Sachverständige den Druckgas-
behälter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum zu ver-
Prüfungen
sehen.
(1) Der Sachverständige darf den Druckgasbehälter mit (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die zuständige
dem Prüfzeichen und Prüfdatum nur versehen, wenn nach
Behörde auf Vorschlag des Sachverständigen für die Bau-
dem Ergebnis der Prüfung
art des Behälters festgestellt hat, daß eine Prüfung durch
1. für den Behälter hinsichtlich der Konstruktion und der Sachverständige zum Schutz der Beschäftigten oder Drit-
Werkstoffbeschaffenheit eine Bauartzulassung nach ter nicht erforderlich ist.
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 17 § 19
Änderung und Instandsetzung Druckgasbehälter, die der Prüfung
durch Sachverständige nicht unterliegen
(1) Soll an einem Druckgasbehälter eine Änderung oder
Instandsetzung vorgenommen werden, durch die die (1) Die §§ 15 bis 17 gelten nicht für Druckgasbehälter,
Sicherheit beeinträchtigt werden kann, oder sollen die vom ausgenommen Behälter für Acetylen,
Sachverständigen auf dem Behälter angebrachten Kenn- 1. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 220 cm3,
zeichen oder Angaben geändert werden, so muß hierzu
der Sachverständige vorher gehört werden. 2. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 cm 3 und
mit einem erforderlichen Prüfüberdruck von nicht mehr
(2) Ist an einem Druckgasbehälter eine Änderung oder als 18 bar, die dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu
Instandsetzung im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen werden, oder
worden oder sind die vom Sachverständigen auf dem 3. für die die Zulassungsbehörde nach § 16 Abs. 5
Behälter angebrachten Kennzeichen und Angaben geän- bestimmt hat, daß sie Prüfungen durch Sachverstän-
dert worden, so dürfen Druckgase erst eingefüllt werden, dige nicht unterliegen.
nachdem der Sachverständige den Behälter geprüft und
mit einem Prüfzeichen versehen hat. § 16 Abs. 4 gilt ent- (2) Druckgasbehälter nach Absatz 1 dürfen mit Druck-
sprechend. gasen nur gefüllt oder mit Druckgasen gefüllt in den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden,
wenn sie keine Mängel aufweisen, durch die Beschäftigte
§ 18 oder Dritte gefährdet werden können. Darüber hinaus dür-
Sonderanfertigung fen Druckgaskartuschen mit einem Rauminhalt von mehr
als 220 cm3, die dem Absatz 1 Nr. 2 unterliegen, mit
(1) Die §§ 15 bis 17 gelten nicht für Druckgasbehälter, Druckgasen nur gefüllt oder mit Druckgasen gefüllt in den
ausgenommen Behälter für Acetylen, die als Sonderanfer- Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden,
tigung für einen bestimmten Betrieb hergestellt worden wenn sie mit ihren Halterungen und Entnahmeeinrichtun-
sind. Ein solcher Behälter darf mit Druckgasen nur gefüllt gen von der Zulassungsbehörde der Bauart nach zugelas-
werden, wenn sen und mit den von ihr bestimmten Kennzeichen und
Angaben versehen sind.
1. der Sachverständige ihn geprüft und mit dem Prüf-
zeichen, dem Prüfdatum und der Prüffrist versehen hat, § 20
Nichtanwendung der §§ 15 bis 19
2. seit der letzten Prüfung nicht mehr als zwei Jahre
verstrichen sind und (1) Die §§ 15 bis 19 gelten nicht für Druckgasbehälter,
1. die dazu bestimmt sind, aus dem Geltungsbereich die-
3. er keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder
ser Verordnung verbracht zu werden,
Dritte gefährdet werden können.
2. die an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeuges genom-
Der Sachverständige darf den Druckgasbehälter mit dem men werden und dazu bestimmt sind, an Bord dieser
Prüfzeichen und dem Prüfdatum nur versehen, wenn der Fahrzeuge verwendet zu werden,
Behälter nach dem Ergebnis der Prüfung den Anforderun- 3. die vorübergehend in den Geltungsbereich dieser Ver-
gen dieser Verordnung entspricht. § 16 Abs. 4 gilt entspre- ordnung eingeführt werden oder
chend.
4. die von den Streitkräften oder deren zivilem Gefolge
(2) Ein Druckgasbehälter nach Absatz 1 darf nur mit den betrieben werden, soweit diese dem NATO-Truppen-
Druckgasen gefüllt werden, die auf ihm angegeben sind, statut unterliegen.
und nur in der Menge, die sich aus den Angaben auf dem (2) Druckgasbehälter nach Absatz 1 dürfen im Geltungs-
Behälter über Druck, Volumen oder Gewicht ergibt. bereich dieser Verordnung mit Druckgasen nur gefüllt wer-
den, wenn sie nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften
(3) Soll an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1 eine über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden
Änderung oder Instandsetzung vorgenommen werden, dürfen.
durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, oder § 21
sollen die auf dem Behälter angebrachten Kennzeichen
oder Angaben geändert werden, so muß hierzu der Sach- Unverzügliche Entleerung
verständige vorher gehört werden. (1) Ein Druckgasbehälter, der Mängel aufweist, durch
die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, ist unver-
(4) Ist an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1 eine züglich zu entleeren.
Änderung oder Instandsetzung im Sinne des Absatzes 3 (2) Ist ein mit Druckgasen gefüllter Behälter, der nach
vorgenommen worden, oder sind die auf dem Behälter den §§ 15, 18 oder 19 Abs. 2 nicht gefüllt werden durfte, in
angebrachten Kennzeichen oder Angaben geändert wor- den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wor-
den, so darf der Behälter erst gefüllt werden, nachdem der den, so ist er nach Übernahme durch den Empfänger
Sachverständige ihn geprüft und mit einem Prüfzeichen unverzüglich zu entleeren. Die zuständige Behörde kann
versehen hat. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend. eine Ausnahme von Satz 1 zulassen, wenn der Behälter
den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung
(5) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 Nr. 2 gefährlicher Güter entspricht und keine Mängel aufweist,
genannte Frist verlängern, soweit es der Schutz der durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden kön-
Beschäftigten oder Dritter zuläßt. nen.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 853
§ 22 (6) Der Hersteller kann die gesonderte Zulassung von
Bauartzulassung Ausrüstungsteilen beantragen; die Absätze 2 bis 5 gelten
entsprechend mit der Maßgabe, daß die Prüfung nach
(1) Über die Zulassung der Bauart entscheidet die Absatz 3 auch von der Bundesanstalt für Materialfor-
zuständige Behörde nach den Vorschriften der Absätze 2 schung und -prüfung vorgenommen werden kann.
bis 8. Für
(7) Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder
1. nahtlose Gasflaschen aus Stahl, widerrufen worden, so dürfen vor der Rücknahme oder
2. nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium oder dem Widerruf hergestellte Druckgasbehälter oder Aus-
aus Aluminiumlegierungen und rüstungsteile betrieben werden, wenn sie der zurückge-
nommenen oder widerrufenen Zulassung entsprechen, es
3. geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl steht
sei denn, die für die Rücknahme oder den Widerruf zustän-
eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen
dige Behörde stellt fest, daß Gefahren für Beschäftigte
Gemeinschaften auf Grund der Richtlinien 84/525/
oder Dritte zu befürchten sind:
EWG, 84/526/EWG oder 84/527/EWG erteilte EWG-
Bauartzulassung der Zulassung nach Satz 1 für die (8) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn
Gasflasche ohne Ausrüstungsteile gleich. 1. eine in ihr gesetzte oder nicht verlängerte Frist verstri-
chen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber damit
(2) Die Bauartzulassung wird auf Antrag des Herstellers begonnen hat, die zugelassenen Druckgasbehälter
oder seines in einem Mitgliedstaat der Europäischen oder Ausrüstungsteile herzustellen,
Gemeinschaften ansässigen Beauftragten für den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung, bei den in Absatz 1 2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei Jahre
Satz 2 genannten Gasflaschen auch mit Wirkung für den keinen Gebrauch gemacht hat oder Druckgasbehälter
Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- oder Ausrüstungsteile seit mehr als drei Jahren nicht
schaften (EWG-Bauartzulassung) erteilt. Aus dem Antrag mehr herstellt und die Frist nicht verlängert worden ist.
muß hervorgehen, ob eine Zulassung für den Geltungsbe- Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bauart-
reich dieser Verordnung oder eine EWG-Bauartzulassung zulassung erlischt.
beantragt wird.
(9) Die Absätze 2 bis 5, 7 und 8 gelten für die Zulassung
(3) Die Zulassungsbehörde entscheidet auf Grund eines poröser Massen und Lösemittel entsprechend mit der
Gutachtens des zuständigen Sachverständigen. Der Maßgabe, daß die Prüfung von der Bundesanstalt für
Sachverständige prüft auf Antrag des Herstellers oder Materialforschung und -prüfung vorgenommen wird.
seines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften ansässigen Beauftragten, ob der Druckgasbehäl-
ter hinsichtlich der Konstruktion und der Werkstoffbeschaf-
fenheit der Bauart nach den Anforderungen dieser Verord- § 23
nung entspricht. Dem Antrag sind die für die Prüfung Prüffristen
erforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der
Bauart des Behälters in je drei Stücken beizufügen. Dem (1) Die Prüffristen betragen
Sachverständigen sind auf Verlangen die zur Prüfung 1. zwei Jahre bei nicht befahrbaren Behältern für Druck-
erforderlichen Baumuster zu überlassen. Der Sachver- gase, die den Behälterwerkstoff stark angreifen kön-
ständige übermittelt der Zulassungsbehörde die Berichte nen,
und Bescheinigungen über die durchgeführten Prüfungen
und deren Ergebnisse. 2. drei Jahre
a) bei befahrbaren Behältern für Druckgase, die den
(4) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Behälter den Behälterwerkstoff stark angreifen können,
Anforderungen dieser Verordnung entspricht; andernfalls b) bei Behältern für Acetylen für die erste Prüfung nach
ist die Zulassung zu versagen. Soweit eine Prüfbescheini- dem Füllen der Behälter mit poröser Masse, für die
gung unter Einschluß eines Prüfberichts vorliegt, die von folgenden Prüfungen sechs Jahre,
einer Prüfstelle erteilt worden ist, die nach Artikel 13 der
Richtlinie 76/767/EWG von dem Mitgliedstaat benannt 3. sechs Jahre bei Behältern, soweit sie nicht unter Num-
wurde, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, und nach der mer 1 , 2 oder 4 fallen,
der Behälter den Anforderungen dieser Verordnung ent- 4. zehn Jahre bei Behältern für Druckgase, die den Behäl-
spricht, hat die Zulassungsbehörde bei ihrer Entscheidung terwerkstoff nicht stark angreifen können, wenn der
über die Zulassung diese Prüfbescheinigung zugrunde zu Rauminhalt nicht größer ist als 150 Liter.
legen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter
Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden wer- (2) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach
den. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergän- Absatz 1
zung von Auflagen ist zulässig. 1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise
gewährleistet ist, oder
(5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller
2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder
eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Bescheini-
Ddtter erfordert.
gung sind die wesentlichen Merkmale des Druckgasbehäl-
ters sowie Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen (3) Soweit in den verkehrsrechtlichen Vorschriften für
und Auflagen anzugeben. Die Zulassungsbehörde über- den nichtgrenzüberschreitenden Verkehr Prüffristen für
sendet dem Deutschen Druckbehälterausschuß eine Druckgasbehälter genannt sind, gelten diese an Stelle der
Abschrift der Bescheinigung. Prüffristen nach den Absätzen 1 und 2.
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
§ 24 (5) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der Antragsun-
Anzeige von Vertriebslägern terlagen ist am Betriebsort der Füllanlage aufzubewahren.
(1) Wer gefüllte Druckgasbehälter lagert, um sie an (6) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung und der
andere abzugeben, hat dies der zuständigen Behörde Betrieb von Füllanlagen
unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige sind die zur 1 . der Deutschen Bundespost,
Lagerung vorgesehenen Druckgase nach Art und Höchst-
menge sowie Ort und Art der Lagerung anzugeben.
2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
3. der Bundeswehr.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für Druckgasbehälter mit unbrennbaren ungiftigen § 27
Druckgasen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als
150 Liter, wenn eine Lagermenge von 50 Stück nicht
Wesentliche Änderung
überschritten wird, Auf die wesentliche Änderung einer Füllanlage im Sinne
2. für Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von nicht des § 26 Abs. 1 und auf den Betrieb der Füllanlage nach
mehr als 1 Liter, die dazu bestimmt sind, nur einmal einer wesentlichen Änderung findet § 26 entsprechende
gefüllt zu werden, wenn eine Lagermenge von Anwendung. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen,
500 Stück nicht überschritten wird. die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann.
§ 25 § 28
Anordnungen der Aufsichtsbehörde Prüfungen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außer- (1) Eine Füllanlage, in der Druckgase in Druckgasbehäl-
ordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen anord- ter gefüllt werden, darf nach ihrer Errichtung oder wesentli-
nen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbeson- chen Änderung erst in Betrieb genommen werden, wenn
dere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Betreiber der Sachverständige die Füllanlage darauf geprüft hat, ob
hat diese angeordnete Prüfung zu veranlassen. sie entsprechend der Erlaubnis - oder wenn eine Erlaubnis
(2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Druck- nicht erforderlich ist - ob sie entsprechend den Anforde-
gasbehälter nicht mehr gefüllt oder poröse Massen oder rungen dieser Verordnung errichtet oder geändert worden
Lösungsmittel nicht mehr verwendet werden dürfen, wenn ist, und nachdem er über das Ergebnis der Prüfung eine
sich Mängel ergeben haben, durch die Beschäftigte oder Bescheinigung erteilt hat.
Dritte gefährdet werden. (2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß eine
Füllanlage innerhalb bestimmter Fristen von einem Sach-
verständigen zu prüfen ist, soweit dies zum Schutz von
Vierter Abschnitt Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter notwen-
Füllanlagen dig ist.
(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß die in
§ 26 einem Unternehmen verwendeten nicht erlaubnisbedürfti-
Erlaubnis gen Füllanlagen nicht nach Absatz 1 geprüft zu werden
brauchen, wenn die Prüfung zum Schutz Beschäftigter
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Füllanlage, in oder Dritter nicht erforderlich ist.
der Druckgase in Druckgasbehälter zur Abgabe an andere
gefüllt werden, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen (4) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außer-
Behörde (Erlaubnisbehörde). ordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen anord-
nen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbeson-
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem
dere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Betreiber
Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen,
hat diese angeordnete Prüfung zu veranlassen.
insbesondere Zeichnungen und Beschreibungen der Bau-
art und der Betriebsweise der Füllanlage, in je drei Stücken
beizufügen. § 29
(3) Antrag und Unterlagen sind dem Sachverständigen Nichtanwendung der §§ 26 bis 28
vorzulegen. Dieser prüft auf Grund der Unterlagen, ob die (1) Die §§ 26 und 27 sind nicht anzuwenden auf Füll-
angegebene Bauart und Betriebsweise der Füllanlage den anlagen zum Füllen von Behältern,
Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Er ver-
sieht die Unterlage mit einem Prüfvermerk und übersendet 1. die mit Druckgasen, deren kritische Temperatur 70 °C
Antrag und Unterlagen mit einer Stellungnahme der oder mehr beträgt, aus anderen Druckgasbehältern
Erlaubnisbehörde. von höchstens 150 Litern Rauminhalt volumetrisch
gefüllt werden, wenn die zu füllenden Behälter einen
(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den Antrags- Rauminhalt von höchstens 1 000 cm 3 haben, mit den
unterlagen angegebene Bauart und Betriebsweise der erforderlichen Einrichtungen zum Begrenzen der
Füllanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspre- höchstzulässigen Füllmenge ausgerüstet sind und
chen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die wenn sichergestellt ist, daß in den Behältern ein gefähr-
Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen licher Überdruck nicht auftritt,
erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nach- 3
trägliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auf- 2. mit einem Rauminhalt von höchstens 50 cm für Druck-
lagen ist zulässig. gase mit einer kritischen Temperatur von 70 °C oder
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 855
mehr aus anderen Druckgasbehältern, wenn in einer dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn
Stunde nicht mehr als 1O kg Druckgase umgefüllt wer-
a) der Hersteller oder der Errichter die Rohrleitungen
den und wenn sichergestellt ist, daß in den zu füllenden
einer Druckprüfung unterzogen und bescheinigt hat,
Behältern ein gefährlicher Überdruck nicht auftritt,
daß die Rohrleitungen ordnungsgemäß errichtet sind,
3. für ungiftige Druckgase mit einer kritischen Temperatur und
von weniger als - 10 ° C aus anderen Druckgasbehäl-
b) ein Sachkundiger sie einer Abnahmeprüfung unter-
tern, wenn bei den zu füllenden Behältern der zulässige
zogen und bescheinigt hat, daß sie den im Rahmen
Betriebsüberdruck der Füllung bei 15 °C nicht geringer
dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entspre-
ist als der der zu entleerenden Behälter und wenn in
chen.
den zu füllenden Behältern ein höherer Druck als in den
zu entleerenden Behältern nicht entstehen kann, (2) Rohrleitungen
4. für unbrennbare ungiftige Druckgase mit einer kriti- 1. mit einem Nenndurchmesser D von mehr als 25 mm,
schen Temperatur von weniger als - 10 °C, wenn in bei denen das Produkt aus zulässigem Betriebsüber-
einer Stunde nicht mehr als 1O kg Druckgas umgefüllt druck p in Bar und Nenndurchmesser D in mm mehr als
werden und wenn sichergestellt ist, daß in den zu 2 000 beträgt, ausgenommen Rohrleitungen zum Fort-
füllenden Behältern ein gefährlicher Überdruck nicht leiten von Flüssiggas und sehr giftigen Gasen, Dämp-
auftritt. fen oder Flüssigkeiten,
(2) § 28 Abs. 1 bis 3 ist nicht anzuwenden auf Füll- 2. mit einem Nenndurchmesser D von mehr als 25 mm
anlagen in Laboratorien und Instituten sowie auf die zum Fortleiten von sehr giftigen Gasen, Dämpfen oder
unter Absatz 1 genannten Füllanlagen. Flüssigkeiten,
3. von Flüssiggasanlagen
§ 30 a) mit einem Druckbehälter, dessen Fassungsver-
Betrieb von Füllanlagen mögen mehr als 3 t beträgt, oder
(1) Wer eine Füllanlage betreibt, hat diese in ordnungs- b) mit einem Druckbehälter, wenn das Gas in flüssi-
mäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betrei- gem Zustand befördert wird, oder
ben, notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich c) mit mehreren Druckbehältern,
vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ein Sach-
verständiger sie einer erstmaligen Prüfung und einer
(2) Wer eine Füllanlage betreibt, darf sie nur von Perso- Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß sie
nen bedienen lassen, die das 18. Lebensjahr vollendet sich in ordnungsmäßigem Zustand befinden.
haben. Diese müssen die für die Bedienung der Anlage
(3) Hat der Betreiber für die Herstellung und die Errich-
erforderliche Sachkunde sowie die Kenntnis der Bedie-
tung von Rohrleitungen, insbesondere hinsichtlich der
nungsvorschriften und -regeln besitzen.
Werkstoffauswahl, Bemessung und Ausführung sowie für
(3) Die Aufsichtsbehörde kann untersagen, die Füllan- Art und Umfang der Prüfung von Rohrleitungen (Prüfpro-
lage von einer Person bedienen zu lassen, die nicht die gramm) schriftliche Festlegungen getroffen, die der Sach-
erforderliche Sachkunde oder Kenntnis der Bedienungs- verständige geprüft und für die er bescheinigt hat, daß mit
vorschriften und -regeln besitzt oder sich als unzuverlässig ihnen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden,
erwiesen hat. dürfen abweichend von Absatz 2 Rohrleitungen,
(4) Eine Füllanlage darf nicht betrieben werden, wenn 1. bei denen das Produkt aus zulässigem Betriebsüber-
sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte druck p in Bar und Nenndurchmesser D in mm mehr als
gefährdet werden. 2 000 beträgt, ausgenommen Rohrleitungen zum Fort-
leiten von Flüssiggas und sehr giftigen Gasen, Dämp-
fen oder Flüssigkeiten,
2. zum Fortleiten von sehr giftigen Gasen, Dämpfen oder
Fünfter Abschnitt Flüssigk~iten, bei denen das Produkt aus zulässigem
Rohrleitungen Betriebsüberdruck p in Bar-und Nenndurchmesser D in
mm nicht mehr als 500 beträgt,
§ 30a in Betrieb genommen werden, wenn
Prüfung vor Inbetriebnahme a) der Hersteller oder Errichter die Rohrleitungen einer
Druckprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß die
(1) Rohrleitungen
Rohrleitungen nach den schriftlichen Festlegungen
1. mit einem Nenndurchmesser D von mehr als 25 mm, ordnungsmäßig errichtet sind,
bei denen das Produkt aus zulässigem Betriebsüber-
b) ein Sachkundiger sie einer Abnahmeprüfung unte~zo-
druck p in Bar und Nenndurchmesser D in mm nicht gen und bescheinigt hat, daß sie sich in ordnungsmäßi-
mehr als 2 000 beträgt, ausgenommen Rohrleitungen
gem Zustand befinden und
zum Fortleiten von Flüssiggas und sehr giftigen Gasen,
Dämpfen oder Flüssigkeiten, c) sich der Sachverständige durch stichprobenweise Prü-
fungen von der Einhaltung der schriftlichen Festlegun-
2. von Flüssiggasanlagen mit einem Druckbehälter, des-
gen überzeugt hat.
sen Fassungsvermögen nicht mehr als 3 t beträgt und
in denen das Gas in gasförmigem Zustand befördert (4) Hat der Sachverständige oder Sachkundige festge-
wird, stellt, daß sich die Rohrleitungen nicht in ordnungsmäßi-
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
gern Zustand befinden, so entscheidet auf Antrag die (2) Ist eine Rohrleitung wesentlich instandgesetzt oder
zuständige Behörde, ob die Rohrleitungen in Betrieb sind wesentliche Teile einer Rohrleitung ausgewechselt
genommen werden dürfen. worden, so darf die Rohrleitung erst wieder in Betrieb
genommen werden, nachdem sie in dem durch die
§ 30b Instandsetzung oder Auswechslung bestimmten Umfang
Wiederkehrende Prüfungen auf ihren ordnungsmäßigen Zustand durch den Sachver-
ständigen oder Sachkundigen unter Berücksichtigung von
(1) Rohrleitungen nach § 30 a Abs. 1 sind in den Zeitab- § 30 a geprüft und eine Prüfbescheinigung erteilt worden
ständen, die auf Grund der Erfahrungen mit Betriebsweise ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
und Beschickungsgut vom Betreiber festzulegen sind, wie-
derkehrenden Prüfungen durch den Sachkundigen zu (3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außer-
unterziehen. ordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen oder
Sachkundigen anordnen, wenn hierfür ein besonderer
(2) Rohrleitungen nach § 30 a Abs. 2 sind alle fünf Jahre Anlaß besteht, insbesondere ein Schadensfall eingetreten
wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen ist. Der Betreiber hat die angeordnete Prüfung zu veran-
zu unterziehen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Fristen lassen.
im Einzelfall
1 . verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise
gewährleistet ist, oder
Sechster Abschnitt
2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder
Dritter erfordert. Weitere allgemeine Vorschriften,
Übergangs- und Schlußvorschriften
(3) Hat der Betreiber für das Prüfprogramm der wieder-
kehrenden Prüfung von Rohrleitungen schriftliche Festle-
gungen getroffen, die der Sachverständige geprüft und für § 31
die er bescheinigt hat, daß mit ihnen die Anforderungen Sachverständige
dieser Verordnung erfüllt werden, dürfen abweichend von
Absatz 2 Satz 1 die wiederkehrenden Prüfungen von (1) Sachverständige für die nach dem zweiten und fünf-
Sachkundigen nach diesen Festlegungen durchgeführt ten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder
werden, wenn sich der Sachverständige durch stichpro- angeordneten Prüfungen sind
benweise Prüfungen von der Einhaltung der schriftlichen 1. die Sachverständigen nach § 24c Abs. 1 und 2 der
Festlegungen überzeugt. Gewerbeordnung,
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Rohrlei- 2. daneben im Land Hessen nach Zulassung durch die
tungen, die mit Druckbehältern verbunden sind, bei denen zuständige Behörde der Technische Überwachungs-
die wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständi- Verein Hessen e. V. mit seinen für die Prüfung von
gen durchzuführen sind, zum gleichen Zeitpunkt wie die Druckbehältern ausgebildeten Ingenieuren,
Druckbehälter zu prüfen.
3. die Sachverständigen eines Unternehmens, in dem die
(5) Wiederkehrende Prüfungen von Rohrleitungen Prüfung durch Werksangehörige nach Art der Druck- ·
bestehen aus äußeren Prüfungen und Druckprüfungen behälter und der Integration von Druckbehältern in
oder anderen geeigneten Verfahren. Prozeßanlagen angezeigt ist, soweit sie von der zu-
ständigen Behörde für die Prüfung der in diesem Unter-
(6) Rohrleitungen nach Absatz 2 dürfen nach Ablauf der nehmen betriebenen Druckbehälter anerkannt sind,
für die wiederkehrenden Prüfungen geltenden Frist nur ausgenommen für Druckbehälter, die den atomrecht-
betrieben werden, wenn die Prüfungen fristgerecht durch- lichen Vorschriften unterliegen,
geführt sind und der Sachverständige bescheinigt hat, daß
4. die Sachverständigen, die von der zuständigen Berg-
die Rohrleitung nach dem Ergebnis der Prüfung den im
behörde des Saarlandes nach landesrechtlichen Vor-
Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen ent-
spricht. schriften für die Prüfung der in Tagesanlagen von
Unternehmen des Bergwesens betriebenen Druck-
(7) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich die behältern anerkannt sind, ausgenommen für Druck-
Rohrleitung nicht in ordnungsmäßigem Zustand befindet, behälter, die den atomrechtlichen Vorschriften unter-
so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde, ob die liegen.
Rohrleitung weiter betrieben werden darf.
(2) In den Fällen des§ 11 Abs. 5 und des§ 30c kann die
(8) § 13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Aufsichtsbehörde den Sachverständigen bestimmen.
(3) Sachverständige für die nach dem dritten und vierten
Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder ange-
ordneten Prüfungen sind die Sachverständigen nach
§ 30c § 24c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung.
Prüfungen in besonderen Fällen
(4) Sachverständige für die nach dem zweiten und drit-
(1) Ist eine Rohrleitung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, ten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder
Anordnung oder Betriebsweise wesentlich geändert wor- angeordneten Prüfungen der Behälter, die den verkehrs-
den, so ist § 30 a entsprechend anzuwenden. Als wesent- rechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher
lich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Güter unterliegen, sind die in diesen Vorschriften bestimm-
Rohrleitung beeinträchtigen kann. ten Sachverständigen.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 857
(5) Sachverständige sind für die nach dem zweiten bis § 33
fünften Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen
Mängelanzeige, Prüfbescheinigungen
oder angeordneten Prüfungen der Druckbehälter, Druck-
gasbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen (1) Hat der Sachverständige oder Sachkundige bei der
1 . der Deutschen Bundesbahn und der Wasser- und Durchführung einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die
Schiffahrtsverwaltung des Bundes die vom Bundes- Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat er dies der
minister für Verkehr bestimmten Sachverständigen, Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
2. der Bundeswehr die vom Bundesminister der Verteidi- (2) Der Sachverständige oder der Sachkundige hat in
gung bestimmten Sachverständigen, den Fällen des § 11 Abs. 5, §§ 25, 28 Abs. 4 oder§ 30c
über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung zu
3. des Bundesgrenzschutzes die vom Bundesminister
erteilen und eine Abschrift hiervon der Aufsichtsbehörde
des Innern bestimmten Sachverständigen.
unverzüglich zu übersenden. Der Betreiber hat die
Bescheinigung in erreichbarer Nähe des Behälters oder
(6) Sachverständige für die nach dem zweiten und drit-
der Füllanlage aufzubewahren.
ten Abschnitt dieser Verordnung vor Inbetriebnahme vor-
geschriebenen oder angeordneten Prüfungen von Druck-
behältern und Druckgasbehältern, die aus einem Mitglied-
§ 34
staat der Europäischen Gemeinschaften eingeführt und in
der Herstellungsstätte nach dem in Artikel 22 der Richtlinie Unfall- und Schadensanzeige
76/767/EWG genannten Verfahren geprüft werden, sind
(1) Wer Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen
auch die Prüfstellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der
oder Rohrleitungen betreibt, hat der Aufsichtsbehörde
Hersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 dieser Richtlinie
unverzüglich anzuzeigen
mitgeteilt worden sind. Bei Druckbehältern und Druckgas-
behältern, die im Anschluß an einen Auftrag in sehr kleiner 1. jeden Unfall infolge Versagens druckführender Teile,
Stückzahl hergestellt werden, oder bei Sonderanfertigun- bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines
gen in den Fällen der §§ 9 und 18 für eine komplizierte Menschen verletzt worden ist,
Anlage können die in Satz 1 genannten Prüfungen ferner 2. eine Explosion oder einen Brand im Zusammenhang
von der Prüfstelle vorgenommen werden, über die sich der mit dem Betrieb eines Behälters oder einer Rohrleitung
Bezieher mit der zuständigen Behörde nach Nummer 1 oder
des Anhanges IV der in Satz 1 erwähnten Richtlinie ver-
ständigt hat. 3. wenn ein Behälter mit einem Rauminhalt von mehr als
1 000 cm 3 aufreißt.
(7) Sachverständige für die nach dem zweiten und drit- Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen
ten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf
angeordneten Prüfungen sind ferner die Sachverständi- seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Ein-
gen, die bei einer technischen Überwachungsorganisation vernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheits-
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ange- technisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich
stellt sind, soweit die technische Überwachungsorganisa- vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich ins-
tion von der nach Landesrecht zuständigen Behörde aner- besondere auf die Feststellung zu erstrecken,
kannt worden ist.
a) worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
b) ob sich der Druckbehälter, der Druckgasbehälter, die
§ 32 Füllanlage oder die Rohrleitung nicht in ordnungsmäßi-
Sachkundige gem Zustand befand und ob nach Behebung des Man-
gels eine Gefahr nicht mehr besteht und
Sachkundiger für eine Prüfung, die ihm nach dem zwei- " ) ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die
ten oder fünften Abschnitt dieser Verordnung übertragen c andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-
werden kann, ist nur, wer dern.
1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und
seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfah- (2) Absatz 1 gilt nicht für Druckbehälter, Druckgasbehäl-
rungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfung ter, Füllanlagen und Rohrleitungen der Bundeswehr.
ordnungsmäßig durchführt,
2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
§ 35
3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unter-
liegt, Aufsichtsbehörden für Anlagen des Bundes
und für Energieanlagen
4. falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtungen ver-
fügt und (1) Aufsichtsbehörde für Druckbehälter, Druckgasbehäl-
ter, Füllanlagen oder Rohrleitungen der Deutschen Bundes-
5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teil- post, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
nahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten der Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes ist der
Lehrgang nachweist, daß er die in Nummer 1 genann- zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte
ten Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist der Behörde. Für andere Druckbehälter, Druckgasbehälter,
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Füllanlagen oder Rohrleitungen, die der Überwachung
Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 24 d Satz 1
nachzuweisen. und 2 der Gewerbeordnung.
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(2) Aufsichtsbehörden für Druckbehälter, Druckgas- § 37
behälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen, die Energie-
Übergangsvorschriften für Druckbehälter
anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschafts-
gesetzes sind, sind die nach Landesrecht zuständigen Be- (1) Ist ein Druckbehälter vor dem 1. Juli 1980 keinen
hörden. Prüfungen unterzogen worden, die den in den §§ 9 und 10
§ 36 vorgeschriebenen Prüfungen entsprechen, so hat der
Betreiber innerhalb einer Frist von 24 Monaten, die mit
Deutscher Druckbehälterausschuß dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt, eine Prüfung
(1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung des Behälters zu veranlassen, die der in § 9 vorgeschrie-
wird der Deutsche Druckbehälterausschuß gebildet. Der benen Prüfung entspricht.
Ausschuß setzt sich aus folgenden sachverständigen Mit- (2) Die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversiche-
gliedern zusammen: rung vor dem 1 . Juli 1980 ermächtigten Sachverständigen
3 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich betei- der Betreiberwerke gelten als Sachverständige im Sinne
ligten Ressorts, des § 31 Abs. 1 Nr. 3. Die zuständige Behörde kann die
Ermächtigung zurücknehmen oder widerrufen, wenn der
4 Vertreter der technischen Überwachungsorganisatio- Sachverständige die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-
nen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen derliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht od~r nicht
Überwachung, mehr besitzt.
Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche- (3) Die im Land Hamburg vom Technischen Überwa-
rung, chungs-Verein Norddeutschland e. V. am 1. Juli 1980 für
7 Vertreter der Hersteller von Anlagen nach dieser Ver- die Prüfung an Druckbehältern eingesetzten Ingenieure
ordnung, gelten in diesem Bereich für die Dauer ihres Beschäfti-
gungsverhältnisses beim Technischen Überwachungs-
5 Vertreter der Betreiber von Anlagen nach dieser Ver-
Verein Norddeutschland e. V. als Sachverständige im
ordung, davon 1 Vertreter der Betreiber aus dem
Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1.
Bereich der öffentlichen Versorgung,
(4) Sachkundige, denen Prüfungen nach dem zweiten
Vertreter des Fachausschusses „Druckbehälter",
Abschnitt vor dem 1. Mai 1989 übertragen worden sind,
Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, gelten als Sachkundige im Sinne des § 32.
Vertreter der Bundesanstalt für Materialforschung und (5) Die vor dem 1 . Mai 1989 von der zuständigen Berg-
-prüfung, behörde nach landesrechtlichen Vorschriften für die Prü-
fungen an Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanla-
1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für Normung,
gen und Rohrleitungen in Tagesanlagen des Bergwesens
1 Vertreter des DVGW - Deutscher Verein des Gas- und anerkannten Sachverständigen gelten in diesem Bereich
Wasserfaches, als Sachverständige im Sinne des § 31 Abs. 1. Absatz 2
2 Vertreter der Gewerkschaften. Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Deutsche Druckbehälterausschuß hat die Auf- § 38
gabe, hinsichtlich der Druckbehälter, Druckgasbehälter, Übergangsvorschriften für Druckgasbehälter
Füllanlagen und Rohrleitungen
(1) Bis zum 1. Juni 1969 hergestellte Druckgasbehälter
1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und
mit einem Rauminhalt von mehr als 220 cm 3 dürfen
den Bundesminister für Wirtschaft insbesondere in
technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen 1 . vom Sachverständigen mit dem Prüfzeichen und dem
Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Prüfdatum versehen werden, wenn der Behälter den
Vorschriften vorzuschlagen und bis zum 1. Juni 1969 geltenden Vorschriften entspricht
und bei Behältern für Acetylen die poröse Masse und
2. nach Maßgabe der Geschäftsordnung die in § 4 Abs. 1
das Lösungsmittel den bis zum 1 . Juni 1969 geltenden
bezeichneten Regeln zu ermitteln.
Vorschriften entsprechen, und
(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Druckbehälteraus- 2. mit Druckgas gefüllt werden, wenn seit der letzten
schuß ist ehrenamtlich. Prüfung die Frist noch nicht verstrichen ist, die in den
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bis zum 1. Juni 1969 geltenden Technischen Grundsät-
beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mit- zen bestimmt ist; § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
glied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine (2) Die Behälter der Dauerdruck-Feuerlöscher (§ 3
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Abs. 5 Nr. 2), die am 1. Juli 1980 hergestellt sind oder
Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen- innerhalb eines Jahres nach dem 1 . Juli 1980 hergestellt
den bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für wurden, dürfen weiter verwendet werden, wenn sie den
Arbeit und Sozialordnung. allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
oder, im Falle einer Abweichung, die gleiche Sicherheit auf
(5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeitsschutz
andere Weise gewährleistet ist. Die Behälter dürfen nach
zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht,
Inkrafttreten dieser Verordnung nur gefüllt werden, nach-
zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsen-
dem sie von einem Sachverständigen geprüft, mit dem
den. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das
Prüfzeichen und dem Prüfdatum sowie mit der Angabe der
Wort zu erteilen.
Prüffrist versehen worden sind und die auf dem Behälter
(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz führt das Sekre- angegebene Prüffrist noch nicht verstrichen ist. Die Prüf-
tariat des Ausschusses. frist für diese Behälter beträgt zehn Jahre.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 859
§ 39 b) entgegen § 19 Abs. 2 mit Druckgas gefüllt in den
Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder
Übergangsvorschriften für Füllanlagen
c) entgegen § 21 Abs. 1 nicht unverzüglich entleert,
(1) Füllanlagen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 2, die vor
dem 1. Juni 1969 errichtet worden sind, dürfen ohne 5. eine Füllanlage
Erlaubnis nach dieser Verordnung betrieben werden. a) ohne Erlaubnis entgegen § 26 Abs. 1 errichtet oder
(2) Füllanlagen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 1, die vor betreibt oder entgegen § 27 wesentlich ändert oder
dem 1. Juli 1980 errichtet worden sind, dürfen weiter nach einer wesentlichen Änderung betreibt,
betrieben werden, wenn sie den allgemein anerkannten b) entgegen § 28 Abs.1 vor Erteilung der Bescheini-
Regeln der Technik entsprechend beschaffen sind, oder, gung in Betrieb nimmt,
im Fall einer Abweichung, die gleiche Sicherheit auf
c) entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 von einer Person
andere Weise gewährleistet ist.
bedienen läßt, die nicht das 18. Lebensjahr vollen-
det hat,
§ 39 a
d) entgegen § 30 Abs. 4 betreibt,
Übergangsvorschriften für Rohrleitungen
6. eine Rohrleitung
Rohrleitungen im Sinne des § 3 Abs. 9, die vor dem
a) entgegen § 30 a Abs. 1 oder 2, § 30 b Abs. 6 oder
1. Mai 1989 errichtet worden sind, dürfen weiter betrieben
§ 30c Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 betreibt,
werden, wenn sie den allgemein anerkannten Regeln der
bevor der Sachverständige oder Sachkundige die
Technik entsprechend beschaffen sind oder, im Fall einer
Bescheinigung erteilt hat,
Abweichung, die gleiche Sicherheit auf andere Weise
gewährleistet ist. Der Betreiber hat innerhalb von zwei b) entgegen § 30b Abs. 8 in Verbindung mit § 13
Jahren nach dem 1 . Mai 1989 eine äußere Prüfung und Abs. 3 betreibt oder
eine Druckprüfung in entsprechender Anwendung von 7. eine Anzeige nach§ 24 Abs. 1 oder§ 34 Abs. 1 Satz 1
§ 30 b durchführen zu lassen. Abweichend davon können nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich
bei Rohrle.itungen, die mit Druckbehältern verbunden sind, erstattet.
diese Prüfungen zum gleichen Zeitpunkt wie die Prüfung
der Druckbehälter durchgeführt werden. Für weitere Prü-
(2) Der Täter handelt
fungen finden §§ 30b und 30c Anwendung.
1. ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 1 der
§ 40 Gewerbeordnung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
Buchstabe a,
Ordnungswidrigkeiten
2. ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2 der
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 4 des Gewerbeordnung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer bei Druckbehäl- bis 4, Nr. 5 Buchstabe b bis d und Nr. 6,
tern, Druckgasbehältern, Füllanlagen oder Rohrleitungen,
3. ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1 der
die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energie-
Gewerbeordnung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7
wirtschaftsgesetzes sind, vorsätzlich oder fahrlässig
bei Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen oder
1. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 5.3
Rohrleitungen, die überwachungsbedürftige Anlagen im
des Anhanges I zu dieser Verordnung eine erfahrene
Sinne des § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung sind.
und fachkundige Person für die Erprobung nicht
bestellt,
2. einen Druckbehälter
§ 41
a) entgegen § 9 Abs. 1 oder 2, § 10 Abs. 10, § 11
Abs. 1, 2 oder 3 oder § 12 Satz 2 betreibt, bevor der (weggefallen)
Sachverständige oder Sachkundige die Bescheini-
gung erteilt hat, § 42
b) entgegen § 13 Abs. 3 betreibt, Berlin-Klausel
3. entgegen § 14 Abs. 2 ein Prüfbuch oder eine Prüfakte Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nicht oder nicht richtig anlegt oder entgegen § 14 tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 de·r Gewerbeord-
Abs. 3 ein Druckbehälterverzeichnis nicht oder nicht nung und Artikel 325 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum
richtig führt, Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) auch
4. einen Druckgasbehälter im Land Berlin.
a) entgegen § 15, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 2,
§ 43
Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 , § 19 Abs. 2 oder § 20
Abs. 2 mit Druckgas füllt, (Außerkrafttreten)
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Anhang 1
(zu § 4 Abs. 1)
1 Druckbehälter 2.1.3 aus Werkstoffen hergestellt sein, die
1.1 Bau und Ausrüstung a) am fertigen Bauteil die erforderlichen mechani-
Druckbehälter müssen so beschaffen sein, daß sie schen Eigenschaften haben; sie müssen, sofern
den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu die Bauteile dem Druck der Füllung ausgesetzt
erwartenden mechanischen, chemischen und ther- sind, so verformungsfähig und so zäh sein, daß
mischen Beanspruchungen sicher genügen und ein spröder Bruch nicht zu erwarten ist,
dicht bleiben. Sie müssen insbesondere b) von der Füllung in gefährlicher Weise nicht ange-
1.1 .1 so beschaffen sein, daß sie den zulässigen griffen werden und mit der Füllung gefährliche
Betriebsüberdruck und die zulässige Betriebstem- Verbindungen nicht eingehen, sofern die Werk-
peratur sicher aufnehmen, stoffe der Füllung ausgesetzt sind,
1.1.2 Beanspruchungen aufnehmen, die auf gefährliche c) korrosionsbeständig oder gegen Korrosion
Reaktionen der Beschickung zurückzuführen sind, geschützt sind, sofern sie korrosiven Einflüssen
es sei denn, es sind geeignete Maßnahmen getrof- un1erliegen,
fen, solche Reaktionen auszuschließen oder die 2.1 .4 sachgemäß hergestellt und betriebsfertig hergerich-
sich daraus ergebenden Gefahren genügend zu tet sein,
vermindern,
2.1 .5 Ausrüstungsteile haben, die ihrer Aufgabe sicher
1.1 .3 aus Werkstoffen hergestellt sein, die genügen; die Ausrüstungsteile müssen, wenn bei
a) am fertigen Bauteil die erforderlichen mechani- ihrem Beschädigen Druckgas in gefährlicher Menge
schen Eigenschaften haben, austreten kann, gegen Beschädigen geschützt sein.
b) von dem Beschickungsgut in gefährlicher Weise 2.2 Betrieb
nicht angegriffen werden und mit diesem keine Druckgasbehälter müssen der vorgesehenen
gefährlichen Verbindungen eingehen, sofern die Betriebsweise, zu der insbesondere das Füllen,
Werkstoffe dem Beschickungsgut ausgesetzt Befördern, Lagern, Entleeren und Unterhalten
sind, gehören, entsprechend betrieben werden. Sie müs-
sen so betrieben werden, daß Beschäftigte oder
c) korrosionsbeständig oder gegen Korrosion
Dritte nicht gefährdet werden.
geschützt sind, sofern sie korrosiven Einflüssen
unterliegen,
1.1.4 sachgemäß hergestellt und vor der Inbetriebnahme 3 Füllanlagen
betriebsfertig hergerichtet sein, 3.1 Füllanlagen müssen so errichtet sein und so betrie-
1.1.5 Ausrüstungsteile haben, die ihrer Aufgabe sicher ben werden, daß Personen, die sie bedienen, war-
genügen. ten oder beaufsichtigen oder sich in ihrer Umge-
bung aufhalten, nicht gefährdet werden. Insbeson-
1.2 Aufstellung und Betrieb dere sollen in Füllräumen und an Betriebstätten im
Druckbehälter müssen so aufgestellt und so betrie- Freien Druckgas/Luft-Gemische in gefahrdrohender
ben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht Menge verhindert sein. Können gefährliche Konzen-
gefährdet werden. Erforderliche Schutzzonen sind trationen auftreten, muß den Gefahren durch die
einzuhalten. Die Vorschriften des Bauaufsichts- Wahl der Lage der Füllstellen und durch Schutz-
rechts für die Aufstellung der Druckbehälter bleiben maßnahmen in festzulegenden Bereichen begegnet
unberührt. sein. Erforderliche Schutzzonen sind einzuhalten.
Die Vorschriften des Bauaufsichtsrechts für die Auf-
2 Druckgasbehälter stellung der Füllanlagen bleiben unberührt.
2.1 Bau und Ausrüstung 3.2 Einrichtungsteile der Füllanlagen müssen hinsicht-
Druckgasbehälter müssen so beschaffen sein, daß lich Werkstoff, Bemessung, Gestaltung und Wir-
sie den zu erwartenden mechanischen, chemischen kungsweise der Aufgabe der Füllanlage sicher
und thermischen Beanspruchungen sicher genügen genügen, und zwar unter den zu erwartenden
und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere mechanischen, chemischen und thermischen Bean-
spruchungen.
2.1.1 so beschaffen sein, daß sie den erforderlichen Prüf-
überdruck und einen möglichen Unterdruck sicher
aufnehmen, 4 Rohrleitungen
2.1 .2 Beanspruchungen sicher aufnehmen, die auf ge- 4.1 Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie
fährliche Reaktionen der Füllung zurückzuführen den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu
sind, oder es müssen besondere Maßnahmen erwartenden mechanischen, chemischen und ther-
getroffen sein, die die sich daraus ergebenden mischen Beanspruchungen sicher genügen und
Gefahren genügend vermindern, dicht bleiben. Sie müssen insbesondere
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 861
4.1 .1 so ausgeführt sein, daß sie den zulässigen Betriebs- Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtun-
überdruck und die zulässige Betriebstemperatur gen sind in Funktion zu halten, soweit die notwen-
sicher aufnehmen, dige Erprobung und die Bauart des Druckbehälters,
4.1 .2 aus Werkstoffen hergestellt sein, die des Druckgasbehälters, der Füllanlage oder der
Rohrleitung dies ermöglichen. Bei der Erprobung
a) die am fertigen Bauteil erforderlichen mechani- sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich
schen Eigenschaften haben, nur die für die Durchführung der Erprobung erfor-
b) von dem Beschickungsgut in gefährlicher Weise derlichen Personen aufhalten dürfen.
nicht angegriffen werden und mit diesem keine 5.2 Programm
gefährlichen Verbindungen eingehen, sofern die
Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm
Werkstoffe dem Beschickungsgut ausgesetzt
aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und
sind und
die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen,
c) korrosionsbeständig oder gegen Korrosion daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so
geschützt sind, sofern sie korrosiven Einflüssen gering wie möglich bleiben.
unterliegen,
5.3 Leitung der Erprobung
4.1 .3 mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu
Einrichtungen ausgerüstet sein, die ihrer Aufgabe bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet
sicher genügen. und überwacht und die in der Lage ist, bei Unregel-
4.2 Rohrleitungen müssen so verlegt und betrieben mäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich
werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maß-
werden. nahmen zu treffen.
5.4 Personal
5 Erprobung von Druckbehältern, Druckgasbehäl-
tern, Füllanlagen und Rohrleitungen Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen
betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
5.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und
Erprobung den - insbesondere bei überbrückten oder ausge-
Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart des schalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen
Druckbehälters, des Druckgasbehälters, der Füllan- Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die
lage oder der Rohrleitung ermöglicht - die allgemein Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerk-
anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik für den samkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftrag-
Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für den ten Person zu begrenzen.
Anhang II
(zu § 12)
Prüfu119 besonderer Druckbehälter
1. Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen 13. Lagerbehälter für Getränke
2. lnnenliegende Heiz- oder Kühlrohre 14. Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen
3. Druckwasserbehälter
15. Druckbehälter, die Sehwellbeanspruchungen ausgesetzt
4. Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen sind
5. Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anlagen 16. Schalldämpfer
6. Druckausgleichsgefäße für Öl-, Gasinnen- und Gasaußen- 17. Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
Druckkabel
18. Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter
7. Druckluftbehälter in Schienen- und Kraftfahrzeugen
19. Druckbehälter mit Auskleidung oder Ausmauerung
8. Druckbehälter auf Montage- und Baustellen
20. Druckbehälter mit Einbauten
9. Lufterhitzer und damit verbundene Druckbehälter, die mit
Druckluft aus Verdichtern mit ölgeschmierten Druckräumen 21. Druckkissen
beschickt werden 22. Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter
10. Druckspritzbehälter 23. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige
11 . Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Konserven, Güter
Zucker- oder Fleischwaren 24. Plattenwärmeaustauscher
12. Druckbehälter zum Sterilisieren oder Dämpfen von Lebens- 25. Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder
mitteln oder Getränken Gasgemische
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
26. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische mit Betriebs- 36. Druckbehälter in Prüfständen für Raketentriebwerke
temperaturen unter -1 O °C 37. Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen
27. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssigem 38. Versuchsautoklaven
Zustand
39. Druckbehälter von lsostatpressen
28. Brennkammern, Gaserhitzer oder Wärmeübertrager von
Gasturbinenanlagen 40. Mit Wasser oder Wasserdampf gespeiste Wärmespeicher
und Dampfumformer
29. Rotierende dampfbeheizte Zylinder
41 . Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven
30. Steinhärtekessel
42. Druckbehälter kerntechnischer Anlagen
31. Vulkanisierpressen und -formen
43. Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
32. Druckbehälter aus Glas
44. Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser
33. Druckbehälter aus glasfaserverstärkten Kunststoffen
45. Gehäuse von Ausrüstungsteilen
34. Druckbehälter, die durch Spannungsrißkorrosion gefährdet
sind 46. Pneumatische Weinpressen
(Membranpressen, Schlauchpressen)
35. Staubfilter in Gasleitungen
1 . Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen die Wasserzufuhr erzeugt wird und der Wasser-
inhalt betriebsmäßig mindestens 50 v. H. des
(1) Bei außenliegenden Heiz- oder Kühlrohren, die
der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern oder Rauminhaltes beträgt,
offenen Behältern dienen und die mit dem Behälter- 2. für den Druckausgleich in Trinkwasserrohrnetzen
mantel fest verbunden sind, können wiederkehrende oder in Rohrnetzen, die hinsichtlich der Korrosions-
Prüfungen entfallen. wirkungen mit Trinkwasser vergleichbares Wasser
(2) Bei außenliegenden Heiz- oder Kühlkanälen, die führen,
der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern oder entfallen die wiederkehrenden Druckprüfungen. Die
offenen Behältern dienen und die mit dem Behälter- wiederkehrenden inneren Prüfungen müssen durch-
mantel fest verbunden sind, sind wiederkehrende Prü- geführt werden, wenn die Behälter zu Instandset-
fungen nur erforderlich, wenn die Verbindungsnähte zungsarbeiten außer Betrieb gesetzt werden, späte-
des Kanals mit der Behälterwandung einer Besichti- stens jedoch alle zehn Jahre.
gung nicht zugänglich sind. (2) Bei Druckwasserbehältern in Sprinkleranlagen
können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfal-
2. lnnenliegende Heiz- oder Kühlrohre len, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht
(1) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren, die festgestellt worden sind.
der Beheizung der Kühlung von Druckbehältern der (3) Bei Druckwasserbehältern nach Absatz 1 , auch
Gruppen III und IV dienen, müssen im Rahmen der für bei solchen mit einem Druckinhaltsprodukt über
diese Druckbehälter vorgeschriebenen Prüfungen 2 000, können Ordnungsprüfungen und die Prüfung
auch Druckprüfungen durchgeführt werden. der Aufstellung entfallen. Jedoch muß die Prüfung der
(2) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren ohne Ausrüstung bei
Vorkopf oder Sammler, die der Beheizung oder Küh- 1. baumustergeprüften Druckbehältern und bei
lung von Druckbehältern oder offenen Behältern die- Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von
nen, müssen eine erstmalige Prüfung, eine Abnahme- höchstens 2 000 vom Hersteller oder Ersteller,
prüfung und wiederkehrende Prüfungen mit Fristen
nach § 10 Abs. 4 vom Sachverständigen durchgeführt 2. Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt
werden, wenn das Produkt aus dem lichten Durch- über 2 000 vom Sachverständigen
messer des Rohres in mm und dem zulässigen vorgenommen werden.
Betriebsüberdruck in Bar die Zahl 2 000 übersteigt.
4. Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssig-
(3) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren mit
keitsanlagen
Vorkopf oder Sammler, die der Beheizung oder Küh-
lung von Druckbehältern oder offenen Behältern die- (1) Bei Druckbehältern der Gruppe IV mit Gaspol-
nen, müssen eine erstmalige Prüfung, eine Abnahme- ster in Druckflüssigkeitsanlagen, ausgenommen
prüfung und wiederkehrende Prüfungen vom Sach- Druckbehälter nach Nummer 5 Abs. 3, brauchen wie-
verständigen oder Sachkundigen entsprechend der derkehrende innere Prüfungen nur alle zehn Jahre
Einteilung in Prüfgruppen nach § 8 durchgeführt durchgeführt zu werden, sofern die verwendeten Flüs-
werden. sigkeiten und Gase auf die Behälterwandung keine
korrodierende Wirkung ausüben.
3. Druckwasserbehälter (2) Bei Ölzwischenbehältern in ölhydraulischen
(1) Bei Druckwasserbehältern Regelanlagen können die wiederkehrenden Prüfun-
gen entfallen.
1. für die Wasserversorgung (Hydrophore) mit einem
Druckinhaltsprodukt von höchstens 2 000, in (3) Werden Druckbehälter in Druckflüssigkeitsan-
denen der Betriebsüberdruck betriebsmäßig durch lagen, bei denen das Gaspolster durch eine Mem-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 863
brane oder eine Blase getrennt ist, ohne Änderung der 7. Druckluftbehälter In Schienen- und Kraftfahr-
Ausrüstung durch gleiche Druckbehälter ersetzt, kann zeugen
die Abnahmeprüfung entfallen, sofern eine Ablichtung (1) Bei Druckluftbehältern in Kraftfahrzeugen, aus-
der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung des genommen Druckluftbehälter zum Anlassen von Ver-
ersetzten Druckbehälters den Unterlagen des neuen brennungsmotoren und zum Antrieb von Fahrzeugen,
Druckbehälters beigefügt ist. können die Abnahmeprüfung und die wiederkehren-
den Prüfungen entfallen.
(2) Bei Druckluftbehältern in Schienenfahrzeugen,
5. Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und
ausgenommen Druckluftbehälter zum Anlassen von
-anlagen
Verbrennungsmotoren und zum Antrieb von Schie-
(1) Bei Druckluftbehältern der Gruppe IV elektri- nenfahrzeugen, kann die Abnahmeprüfung entfallen.
scher Schaltgeräte und -anlagen können die wieder- Bei Druckluftbehältern der Gruppe IV brauchen wie-
kehrenden inneren Prüfungen bis zu Instandsetzungs- derkehrende innere Prüfungen nur alle zehn Jahre
arbeiten zurückgestellt werden; sie müssen jedoch an durchgeführt zu werden.
Hauptbehältern mindestens alle zehn Jahre, an Zwi-
schenbehältern und an den mit den Schaltgeräten
unmittelbar verbundenen Behältern mindestens alle 8. Druckbehälter auf Montage- und Baustellen
fünfzehn Jahre durchgeführt werden. Abweichend von Druckluft- und Druckwasserbehälter sowie Behälter
Satz 1 gilt für mit Schaltgeräten unmittelbar verbun- für Mörtel, Gips und Putz auf wechselnden Montage-
dene Druckluftbehälter § 10 Abs. 2, wenn sie mit und Baustellen bedürfen nach Wechsel des Aufstel-
trockener Luft betrieben werden. lungsortes keiner erneuten Abnahmeprüfung, sofern
die Druckbehälter mit einer eigenen Sicherheitsein-
(2) Bei Druckluftbehältern nach Absatz 1 können die richtung gegen Drucküberschreitung ausgerüstet
wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen. Die inne- sind.
ren Prüfungen sind jedoch durch Druckprüfungen zu
ergänzen, wenn wesentliche Ausbesserungen statt-
9. Lufterhitzer und damit verbundene Druckbehälter,
gefunden haben oder wenn die inneren Prüfungen zur
die mit Druckluft aus Verdichtern mit ölgeschmler-
.Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustandes
ten Druckräumen beschickt werden
der Behälter nicht ausreichen.
An Lufterhitzern und an den damit verbundenen
(3) Bei Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehäl- Druckbehältern, die mit Druckluft aus Verdichtern mit
tern sowie Hydraulikspeichern der Gruppe IV elektri- ölgeschmierten Druckräumen beschickt werden, muß
scher Schaltgeräte und -anlagen können wiederkeh- nach den ersten 500 Betriebsstunden eine Prüfung
rende Prüfungen entfallen, sofern die Druckbehälter auf selbstentzündliche Ablagerungen, insbesondere
mit Gasen oder Flüssigkeiten beschickt werden, die Ölkohle, vom Sachverständigen durchgeführt werden.
auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung Der Betreiber hat einen Abdruck des Prüfberichtes der
ausüben. Es müssen jedoch Dichtheitsprüfungen vom Aufsichtsbehörde zu übersenden.
Sachkundigen entsprechend den sicherheitstechni-
schen Erfordernissen durchgeführt werden.
1O. Druckspritzbehälter
(4) Bei Druckbehältern der Gruppen III und IV elek- (1) An Druckspritzbehältern für Reinigungs-, Desin-
trischer Hochspannungsschaltgeräte, -anlagen und fektions-, lmprägnier- oder Pflanzenschutzmittel mit
gasisolierter Rohrschienen für elektrische Energie- einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als
übertragung können die erstmalige Prüfung, die Ab- 1 bar und einem Rauminhalt von mehr als 15 Litern
nahmeprüfung und bei Druckbehältern der Gruppe IV müssen die erstmalige Prüfung und die Abnahme-
die wiederkehrenden Prüfungen von Sachkundigen prüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden.
durchgeführt werden, soweit diese elektrischen § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Betriebsmittel für ihre Funktion unter Überdruck ste-
(2) An Druckspritzbehältern für lmprägnier- oder
hende Lösch- oder Isoliermittel benötigen und soweit
Pflanzenschutzmittel der Gruppe III müssen wieder-
sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Die wieder-
kehrende innere Prüfungen mit Fristen nach § 10
kehrenden Prüfungen können entfallen, sofern die
Abs. 4 vom Sachverständigen durchgeführt werden.
Druckbehälter mit Gasen oder Gasgemischen
beschickt werden, die auf Behälterwandungen keine
korrodierende Wirkung ausüben; es sind jedoch Dicht- 11 . Offene dampfmantelbehelzte Kochgefäße für
heitsprüfungen vom Sachkundigen entsprechend den Konserven, Zucker- oder Fleischwaren
sicherheitstechischen Erfordernissen durchzuführen. An Dampfmänteln offener Kochgefäße für Konser-
ven, Zucker- oder Fleischwaren, bei denen aus
betrieblichen Gründen mit Beschädigungen der
6. Druckausgleichsgefäße für Öl-, Gaslnnen- und Gefäßwände zu rechnen ist und die einen zulässigen
Gasau Ben-Druckkabel Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar besitzen, müs-
Bei Druckausgleichsgefäßen für Öl-, Gasinnen- und sen unabhängig vom Inhalt des Druckraumes die erst-
Gasaußen-Druckkabel können die Druckprüfung, die malige Prüfung, die Abnahmeprüfung und wiederkeh-
Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfun- rende Druckprüfungen und äußere Prüfungen vom
gen entfallen, sofern vor Inbetriebnahme dieser Sachverständigen durchgeführt werden. Bei den
Druckbehälter eine Dichtheitsprüfung vom Sachkundi- Druckprüfungen und äußeren Prüfungen findet § 10
gen durchgeführt worden ist. Abs. 4 entsprechende Anwendung.
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
12. Druckbehälter zum Sterilisieren oder Dämpfen sich nach § 10 Abs. 4 ergebenden Frist, spätestens
von Lebensmitteln oder Getränken jedoch nach Erreichen der festgelegten Lastspielzahl,
durchzuführen.
(1) An Druckbehältern der Gruppe III zum Sterilisie-
ren oder Dämpfen von Lebensmitteln oder Getränken
16. Schalldämpfer
müssen die wiederkehrenden Prüfungen vom Sach-
verständigen mit Fristen nach § 10 Abs. 4 durchge- (1) Bei Schalldämpfern, die in Rohrleitungen einge-
führt werden. baut sind, können wiederkehrende innere Prüfungen
entfallen.
(2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1 , deren Druck-
räume durch eine Wassersäule abgeschlossen sind, (2) Bei Schalldämpfern, die mit der Atmosphäre in
können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfal- Verbindung stehen, können die erstmalige Druckprü-
len. Wiederkehrende innere Prüfungen brauchen nur fung, die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden
alle zehn Jahre durchgeführt zu werden. Prüfungen entfallen.
(3) Bei Druckbehältern zum Dämpfen mit kontinu-
ierlicher Betriebsweise, deren Druckräume durch 17. Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
besondere Einrichtungen, z. B. Zellenradschleusen, An Schnellverschlüssen von Druckbehältern der
abgeschlossen sind, können die wiederkehrenden Gruppe IV müssen äußere Prüfungen vom Sachver-
Prüfungen entfallen. ständigen alle zwei Jahre durchgeführt werden.
13. Lagerbehälter für Getränke 18. Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und
(1) An Druckbehältern, die der Lagerung von Löschmittelbehälter
Getränken dienen, können die wiederkehrenden Prü- (1) Bei Druckbehältern für Feuerlöschgeräte, die
fungen entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei
vom Sachkundigen auf sichtbare Schäden geprüft ortsfesten Kohlensäure- und Halonbehältern für
worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen
Teilen vom Sachkundigen Schäden festgestellt oder nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu wer-
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen in- den, wenn die Behälter nachgefüllt werden. Bei
nere Prüfungen und Druckprüfungen durchgeführt Pulverlöschmittelbehältern können wiederkehrende
werden, bei Druckbehältern der Gruppe IV vom Sach- Druckprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prü-
verständigen. fungen Mängel nicht festgestellt worden sind.
(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach (2) An Löschmittelbehältern von tragbaren Auflade-
Absatz 1, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterili- löschern brauchen die erstmalige Prüfung und die
siert werden, müssen erstmalig und wiederkehrend Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen nur
alle fünf Jahre geprüft werden, und zwar vom Sach- dann durchgeführt zu werden, wenn der zulässige
verständigen, wenn der zulässige Betriebsüberdruck Betriebsüberdruck mehr als 1 bar und das Druck-
mehr als 1 bar beträgt, im übrigen vom Sachkundigen. inhaltsprodukt mehr als 300 betragen.
14. Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärme- 19. Druckbehälter mit Auskleidung
pumpenanlagen oder Ausmauerung
( 1) Bei Druckbehältern, die mit Kältemitteln in (1) Bei Druckbehältern mit Auskleidung können wie-
geschlossenem Kreislauf betrieben werden, können derkehrende Druckprüfungen entfallen, sofern bei den
die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Wird inneren Prüfungen keine Beschädigung der Ausklei-
jedoch ein solcher Druckbehälter zu Instandsetzungs- dung festgestellt worden ist.
arbeiten außer Betrieb genommen, müssen innere
Prüfungen und Druckprüfungen durchgeführt werden. (2) Druckbehälter nach Absatz 1 müssen zusätzlich
zu den vorgeschriebenen Prüfungen durch den Sach-
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen an teuer- und verständigen vom Sachkundigen in den für die
abgasbeheizten Druckbehältern der Gruppe IV alle Betriebssicherheit erforderlichen Zeitabständen unter-
zwei Jahre eine äußere Prüfung und eine Prüfung der sucht werden. Über die Untersuchungen ist Buch zu
rauch- und abgasbeaufschlagten Wandungsteile auf führen.
Korrosionsschäden durch den Sachverständigen
durchgeführt werden. Die Prüfung der rauch- und (3) Bei Druckbehältern mit Ausmauerung können
abgasbeaufschlagten Wandungsteile ist entbehrlich, die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Es müssen
wenn im Hinblick auf den Brennstoff und die Betriebs- jedoch innere Prüfungen durchgeführt werden, wenn
2
weise mit Korrosion nicht zu rechnen ist. 1 . Teile der Ausmauerung im Ausmaß von 1 m oder
mehr entfernt,
15. Druckbehälter, die Sehwellbeanspruchungen aus-
2. Wandungen freigelegt oder
gesetzt sind
3. Anfressungen oder Schäden an den Behälterwan-
(1) Bei Druckbehältern, für die die Zahl der zulässi-
dungen festgestellt worden
gen Lastwechsel (Lastspielzahl) festgelegt ist, muß
spätestens bei Erreichen der Hälfte der festgelegten sind. Im übrigen müssen innere Prüfung und Druck-
Lastspielzahl eine innere Prüfung durchgeführt wer- prüfung durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung
den. vollständig entfernt worden ist.
(2) Werden bei einer inneren Prüfung keine Risse (4) Bei Druckbehältern mit Ausmauerung, die nur
festgestellt, so ist die nächste innere Prüfung in der dem Schutz der Wandungen gegen chemische Ein-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 865
wirkung dient, müssen die Ausmauerung und die tungen dürfen unter Gasdruck nur gefüllt oder entleert
zugänglichen Wandungsteile regelmäßig vom Sach- werden, wenn die erforderlichen Sicherheitseinrich-
kundigen auf Schäden untersucht werden. Die Zeitab- tungen an den Anschlußstellen angebracht und erst-
stände für diese Untersuchungen müssen entspre- malig und wiederkehrend alle fünf Jahre vom Sach-
chend den Betriebserfahrungen festgelegt werden. verständigen geprüft worden sind.
Bei Zellstoffkochern und Holzdämpfern mit Ausmaue-
(2) Bei Fahrzeugbehältern nach Absatz 1 ohne
rung müssen die Untersuchungen nach Satz 1 alle
eigene Sicherheitseinrichtungen entfällt die Abnahme-
vier Wochen durchgeführt werden. Über die Unter-
prüfung. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfun-
suchungen muß Buch geführt werden.
gen werden dann von der erstmaligen Druckprüfung
(5) Bei Druckbehältern, bei denen zwischen Aus- an gerechnet.
kleidung und Mantel ein Zwischenraum verbleibt, der
(3) Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staub-
im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung betrieb-
förmige Güter können die wiederkehrenden Druckprü-
lich geprüft wird, entfallen die wiederkehrenden Prü-
fungen entfallen.
fungen, sofern die Einrichtungen auf Zuverlässigkeit
und Eignung vom Sachverständigen geprüft worden (4) Bei Straßenfahrzeugbehältern der Gruppe IV für
sind. Über die Prüfungen des Zwischenraumes flüssige, körnige oder staubförmige Güter müssen alle
ist Buch zu führen. Wird ein solcher Behälter der zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachverständigen
Gruppe IV nach Ablauf der Fristen nach § 10 durchgeführt werden.
Abs. 4 im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten so
geöffnet, daß er einer inneren Prüfung zugänglich ist, 24. Plattenwärmeaustauscher
so ist diese Prüfung durchzuführen. (1) An Plattenwärmeaustauschern, die aus lösbar
verbundenen Platten bestehen, mit einem zulässigen
20. Druckbehälter mit Einbauten Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar muß unabhän-
An Druckbehältern der Gruppe IV mit Einbauten, bei gig von der Größe des Druckinhaltsproduktes eine
denen mit Gefährdungen, z. B. Korrosion, nicht zu Vorprüfung der druckbeanspruchten Teile des Plat-
rechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller tenwärmeaustauschers vom Sachverständigen durch-
Wandungsteile nicht oder nur unter großen Schwierig- geführt werden; Bauprüfung, Druckprüfung, Abnah-
keiten möglich ist, brauchen die inneren Prüfungen meprüfung und wiederkehrende Prüfungen können
nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden, sofern entfallen.
bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung nach (2) An Plattenwärmeaustauschern, die aus lösbar
fünf Jahren keine Mängel festgestellt worden sind. verbundenen Platten bestehen, mit einem zulässigen
Betriebsüberdruck von höchstens 1 bar entfallen die
21. Druckkissen Druckprüfung durch den Hersteller sowie die Abnah-
meprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen durch
(1) An Druckkissen, die als Hubeinrichtungen die-
den Sachkundigen.
nen, müssen die erstmalige Prüfung, die Abnahme-
prüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom
25. Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende
Sachverständigen durchgeführt werden, wenn der
Gase oder Gasgemische
zulässige Betriebsüberdruck 0,5 bar und das Druckin-
haltsprodukt die Zahl 200 übersteigen. § 9 Abs. 5 ( 1) An nicht erdgedeckten Druckbehältern der
findet entsprechende Anwendung. Gruppe IV für Gase oder Gasgemische, die auf die
Behälterwandung keine korrodierende Wirkung aus-
(2) An Druckkissen der Gruppe IV, die als Trans-
üben, brauchen die inneren Prüfungen durch den
portschutzeinrichtungen dienen, können die wieder-
Sachverständigen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu
kehrenden Prüfungen vom Sachkundigen durchge-
werden.
führt werden.
(2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, deren druck-
(3) Druckkissen dürfen nur durch solche Fülleinrich-
tragende Wandungen weder ganz noch teilweise aus
tungen gefüllt werden, die einer Abnahmeprüfung
hochfesten Feinkornbaustählen bestehen, können die
durch einen Sachverständigen und wiederkehrenden
wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen, wenn die
äußeren Prüfungen alle zwei Jahre durch einen Sach-
Abnahmeprüfung nicht mehr als zehn Jahre zurück-
kundigen unterzogen worden sind. § 9 Abs. 5 Satz 2
liegt oder wenn bei der zuletzt durchgeführten inneren
gilt entsprechend.
Prüfung Mängel nicht festgestellt worden sind.
(4) An Druckkissen kann die Prüfung der Aufstel-
(3) An Druckbehältern für brennbare Gase oder
lung entfallen.
Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die Behäl-
terwandung keine korrodierende Wirkung ausüben,
22. Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubför-
müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sach-
mige Güter
kundigen durchgeführt werden. An beheizten Druck-
Bei ortsfesten Druckbehältern für körnige oder behältern zum Lagern brennbarer Gase oder Gasge-
staubförmige Güter können wiederkehrende Druck- mische im flüssigen Zustand, die auf die Behälterwan-
prüfungen entfallen. dung keine korrodierende Wirkung ausüben, müssen
alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachverständi-
23. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staub- gen durchgeführt werden.
förmige Güter
(4) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, die als Hoch-
(1) Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder druck-Speicherbehälter für die öffentliche Gasversor-
staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrich- gung verwendet werden, können die Fristen für die
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
wiederkehrenden inneren Prüfungen und Druckprü- (2) An Druckbehältern nach Absatz 1 müssen wie-
fungen bis zu fünfzehn Jahre betragen, sofern zerstö- derkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende
rungsfreie Prüfungen von außen alle zwei Jahre vom Druckprüfungen vom Sachverständigen durchgeführt
Sachverständigen durchgeführt werden und hierbei werden, wenn ein Druckbehälter, dessen Druck-
keine Mängel festgestellt worden sind. inhaltsprodukt mehr als 1 000 beträgt, zu Instandset-
(5) Bei Druckbehältern nach Absatz 1 kann bei der zungsarbeiten außer Betrieb genommen wird, auch
wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der wenn der zulässige Betriebsüberdruck weniger als
inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Behäl- 1 bar beträgt.
ter (3) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, die vakuum-
1 . ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan isoliert sind, erstreckt sich die Abnahmeprüfung nur
oder deren Gemischen mit einem genormten Rein- auf den Innenbehälter.
heitsgrad dienen, (4) An Druckbehältern nach Absatz 1 für brennbare
2. keine Einbauten, z. B. Heizungen oder Verstei- Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand müs-
fungsringe, haben und sen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachkun-
digen durchgeführt werden.
3. nicht mehr als 3 t Fassungsvermögen haben.
(5) Bei elektrisch beheizten Druckbehältern der
(6) Bei Druckbehältern nach Absatz 4 kann bei der Gruppe IV für Kohlensäure können die äußeren Prü-
wiederkehrenden Prüfung nach Anhörung des Sach- fungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.
verständigen auf die Besichtigung der inneren Wan-
dung verzichtet werden, wenn auf den Behälter keine
besonderen Beanspruchungen (z. B. durch die Auf- 27. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische
stellung) einwirken oder andere geeignete Prüfverfah- in flüssigem Zustand
ren eingesetzt werden. (1) An Druckbehältern für brennbare Gase und Gas-
(7) Erdgedeckte Druckbehälter der Gruppe IV für gemische in flüssigem Zustand, die auf die Behälter-
Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwan- wandungen korrodierende Wirkung ausüben, müssen
dung keine korrodierende Wirkung ausüben, sind den alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachverständi-
Druckbehältern nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn sie gen durchgeführt werden.
besonders wirksam gegen chemische und mechani- (2) Bei Druckbehältern für Gase oder Gasgemische
sche Angriffe geschützt sind, z. B. in flüssigem Zustand, die zur Durchführung wieder-
- mit Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodi- kehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort ent-
schen Korrosionsschutz versehen sind, fernt und nach Durchführung dieser Prüfungen an
einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann
- als Druckbehälter mit zusätzlichem Außenbehälter
die erneute Abnahmeprüfung entfallen, sofern die
aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwi-
Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehäl-
schenraumes ausgeführt sind oder
ters nicht geändert worden sind, am neuen Aufstel-
- mit einer Außenbeschichtung mit Beschichtungs- lungsort bereits eine Abnahmeprüfung eines gleichar-
stoffen auf der Basis von Epoxid- oder ungesättig- tigen Druckbehälters durchgeführt worden ist und dem
ten Polyesterharzen so beschichtet sind, daß sie Prüfbuch eine Ablichtung über die Abnahmeprüfung
den bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zu des ersetzten Druckbehälters beigefügt ist.
erwartenden Beanspruchungen standhalten.
(3) An Druckbehältern für Gase oder Gasgemische
Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind in flüssigem Zustand, die nicht bei Umgebungstempe-
in die Abnahmeprüfung einzubeziehen. Die Wirksam- raturen aufbewahrt oder gelagert werden, müssen die
keit des kathodischen Korrosionsschutzes muß im erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom
ersten Betriebsjahr durch einen Sachkundigen geprüft Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das
werden. Im Rahmen der äußeren Prüfungen nach Druckinhaltsprodukt mehr als 200 und der zulässige
Absatz 3 muß die Funktion der Einrichtungen für den Betriebsüberdruck mehr als 0, 1 bar betragen.
kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküber-
wachung geprüft werden. Kathodische Korrosions- (4) An Druckbehältern nach Absatz 3 müssen wie-
schutzanlagen mit Fremdstrom müssen alle vier Jahre derkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende
durch einen Sachverständigen geprüft werden. Druckprüfungen vom Sachverständigen durchgeführt
werden, wenn das Druckinhaltsprodukt mehr als
(8) Bei elektrisch beheizten Druckbehältern der 1 000 beträgt, auch wenn der zulässige Betriebsüber-
Gruppe IV für Kohlensäure können die äußeren Prü- druck weniger als 1 bar beträgt.
fungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.
26. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische mit 28. Brennkammern, Gaserhitzer und Wärmeübertrager
Betriebstemperaturen unter -10 ° C von Gasturbinenanlagen
(1) An Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, (1) Bei Brennkammern der Gruppen lll und IV von
deren Betriebstemperaturen dauernd unter -10 ° C Gasturbinenanlagen können die erstmalige Prüfung
gehalten werden, müssen die erstmalige Prüfung und und die Abnahmeprüfung vom Sachkundigen durch-
die Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchge- geführt werden.
führt werden, wenn das Druckinhaltsprodukt mehr als (2) Bei Gaserhitzern und Wärmeübertragern von
200 und der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 0, 1 Gasturbinenanlagen können die Fristen für die wie-
bar betragen. § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwen- derkehrenden Prüfungen bis zum nächsten Stillstand
dung. der Gasturbinenanlage hinausgeschoben werden.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 867
(3) Bei Brennkammern von Gasturbinenanlagen (3) An Druckbehältern aus Glas muß vor der ersten
können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, Inbetriebnahme eine Dichtheitsprüfung vom Sachkun-
sofern durch Sachkundige mittels Temperaturmes- digen durchgeführt werden.
sungen an geeigneten Stellen die Wirksamkeit des
Wärmeschutzes für die Wandungen laufend über- 33. Druckbehälter aus glasfaserverstärkten
wacht wird. Wird bei den Temperaturmessungen eine Kunststoffen
Überschreitung der zulässigen Betriebstemperatur
An Druckbehältern aus glasfaserverstärkten Kunst-
festgestellt, so ist vom Sachkundigen zu prüfen, ob die
stoffen der Gruppe III müssen wiederkehrende Prü-
Brennkammer ohne Gefährdung weiter betrieben wer-
fungen und an solchen der Gruppe IV zusätzlich alle
den kann.
zwei Jahre besondere Prüfungen, die sich auf die
Besichtigung der drucktragenden Wand von außen
29. Rotierende dampfbeheizte Zylinder erstrecken, vom Sachverständigen durchgeführt wer-
den.
An rotierenden dampfbeheizten Zylindern müssen
wiederkehrende Druckprüfungen nur durchgeführt
34. Druckbehälter, die durch Spannungsrißkorrosion
werden, wenn die Zylinder aus dem Maschinengestell
ausgebaut werden. gefährdet sind
Bei Druckbehältern der Gruppen IV und VII, die
durch Spannungsrißkorrosion gefährdet sind, müssen
30. Steinhärtekessel
bei der Abnahmeprüfung im Einvernehmen mit dem
(1) An Steinhärtekesseln der Gruppe IV müssen die Sachverständigen verkürzte Prüffristen für die wieder-
wiederkehrenden inneren Prüfungen alle zwei Jahre kehrenden inneren Prüfungen festgelegt werden. Die
durchgeführt werden. wiederkehrenden inneren Prüfungen dürfen durch
(2) An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit ein- zerstörungsfreie Prüfungen von außen ersetzt wer-
gesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche den, wenn bei der erstmaligen Prüfung oder einer
jährlich einer Oberflächenrißprüfung durch den Sach- inneren Prüfung zerstörungsfreie Prüfungen in dem
verständigen unterzogen werden. für den Ersatz der inneren Prüfung notwendigen
Umfang durchgeführt worden sind.
(3) An Bereichen von Flicken mit einer Länge über
400 mm in Längsrichtung muß die Oberflächenrißprü- 35. Staubfilter in Gasleitungen
fung nach Absatz 2 erstmals spätestens in einem
halben Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden. Bei Staubfiltern der Gruppen III und IV in Gasleitun-
gen, ausgenommen Cyklonfilter, können die Abnah-
(4) Auf die Prüfungen nach Absatz 2 kann verzichtet meprüfung und bei Staubfiltern der Gruppe IV auch
werden, wenn nach fünf Prüfungen der Reparaturbe- die wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachver-
reiche Mängel nicht festgestellt worden sind. ständigen entfallen.
31. Vulkanisierpressen und -formen 36. Druckbehälter in Prüfständen
für Raketentriebwerke
(1) An Vulkanisierpressen und -formen für die Her-
stellung und Runderneuerung von Fahrzeugreifen und (1) An Transport-, Misch- und Vorratsbehältern der
-schläuchen können die wiederkehrenden Druckprü- Gruppe IV in Prüfständen für Raketentriebwerke kön-
fungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen nen die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachkundi-
keine Mängel festgestellt- worden sind. gen durchgeführt werden.
(2) An Vulkanisierpressen und -formen nach Ab- (2) An Betriebs- und Eichbehältern der Gruppen III
satz 1, jedoch mit eigener Dampferzeugung, müssen und IV in Prüfständen für Raketentriebwerke können
unabhängig von ihrer Größe die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prü-
die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prü- fungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.
fungen vom Sachverständigen durchgeführt werden.
37. Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen
32. Druckbehälter aus Glas (1) An Druckbehältern in Wärmeübertragungsanla-
gen, in denen organische Flüssigkeiten erhitzt oder in
(1) Bei Druckbehältern aus Glas, ausgenommen
denen diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe zur Wär-
Versuchsautoklaven nach Nummer 38, muß die Bau-
meabgabe verwendet werden, müssen folgende Prü-
prüfung vom Sachkundigen durchgeführt werden. Bei
fungen vom Sachverständigen durchgeführt werden:
Druckbehältern nach Satz 1 entfällt die Druckprüfung.
Statt dessen müssen sie vom Sachkundigen visuell 1. eine erstmalige Prüfung und eine Abnahmeprü-
auf Fehlerfreiheit der Wandungen, Einhalten der fung, wenn das Druckinhaltsprodukt die Zahl 100
Wanddicke und durch spannungsoptische Verfahren übersteigt und
auf ausreichende Freiheit von Eigenspannungen 2. wiederkehrende Prüfungen, wenn das Druckin-
geprüft werden. haltsprodukt die Zahl 500 übersteigt.
(2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1 entfallen die (2) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1
wiederkehrenden Prüfungen. Falls die Behälter durch sowie Teile dieser Anlagen dürfen erstmalig sowie
abtragende Medien beansprucht werden, müssen in nach einer Instandsetzung oder einer wesentlichen
Zeitabständen, die entsprechend den Betriebsbean- Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem
spruchungen festzulegen sind, Wanddickenmessun- sie vom Sachkundigen auf Dichtheit geprüft worden
gen vom Sachkundigen durchgeführt werden. sind.
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
(3) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1 dür- zwei Jahre eine äußere Prüfung vom Sachverständi-
fen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger gen durchgeführt werden.
durch einen Sachkundigen nach Bedarf, jedoch min-
destens einmal jährlich, auf weitere Verwendbarkeit 42. Druckbehälter kerntechnischer Anlagen
geprüft worden ist.
(1) An Druckbehältern, ausgenommen Druckbehäl-
38. Versuchsautoklaven ter, in denen Druck nur durch das Gewicht einer
Flüssigkeitssäule entsteht, und ausgenommen Rohr-
(1) An Versuchsautoklaven müssen die erstmalige leitungen, müssen - unabhängig von deren zulässi-
Prüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom gem Betriebsüberdruck und Rauminhalt - die erstma--
Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das lige Prüfung, die Abnahmeprüfung und die wiederkeh-
Druckinhaltsprodukt die Zahl 100 übersteigt. Die renden Prüfungen vom Sachverständigen durchge-
Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden äußeren führt werden.
Prüfungen können entfallen.
(2) An Druckbehältern, in denen Druck nur durch
(2) Versuchsautoklaven müssen nach jeder Ver- das Gewicht einer Flüssigkeitssäule entsteht, müssen
wendung vom Sachkundigen geprüft werden. die Vorprüfung, Bauprüfung, Flüssigkeitsstandprüfung
(3) Abweichend von Absatz 1 entfällt bei Autoklaven und die Abnahmeprüfung sowie wiederkehrende
aus Glas die Druckprüfung vor Inbetriebnahme. Statt innere Prüfungen und Flüssigkeitsstandprüfungen
dessen sind sie visuell auf Fehlerfreiheit der Wandun- vom Sachverständigen durchgeführt werden. Bei der
gen, Einhalten der Wanddicke und durch spannungs- Flüssigkeitsstandprüfung muß der Druckbehälter bis
optische Verfahren auf ausreichende Freiheit von zur Höhe der Entlüftungseinrichtung mit Wasser ge-
Eigenspannungen zu prüfen. füllt sein.
(3) An Ausrüstungsteilen mit Nennweiten ~- 80 mm
39. Druckbehälter von lsostatpressen von Druckbehältern müssen, wenn das Produkt aus
zulässigem Betriebsüberdruck in Bar und Nennweite
(1) An Druckbehältern von lsostatpressen müssen
in mm größer als 5 000 ist, die erstmalige Prüfung und
unabhängig vom Druckinhaltsprodukt die erstmalige
die Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchge-
Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachverstän- führt werden. Ferner muß eine Dichtheitsprüfung der
digen durchgeführt werden.
Gehäuse alle fünf Jahre vom Sachverständigen
(2) Im Rahmen der erstmaligen Prüfung sind vom durchgeführt werden.
Sachverständigen auch die vom Hersteller festgelegte
Lastspielzahl zu prüfen und im Benehmen mit dem 43. Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
Hersteller die bei der Bauprüfung und den wiederkeh-
renden Prüfungen besonders zu prüfenden Stellen An Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
sowie das hierfür vorgesehene Prüfverfahren fest- brauchen wiederkehrende Druckprüfungen nur durch-
zulegen. geführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem
Maschinengestell ausgebaut werden. Innere Prüfun-
(3) Äußere Prüfungen müssen zu denselben Zeit-
gen entfallen.
punkten wie die inneren Prüfungen vom Sachverstän-
digen durchgeführt werden und auch die Funktions- 44. Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder
prüfung der Ausrüstungsteile umfassen. Brauchwasser
Bei Druckräumen, die der Beheizung von geschlos-
40. Mit Wasser oder Wasserdampf gespeiste Wärme- senen Wasserräumen von Wassererwärmungsanla-
speicher und Dampfumformer gen mit einer zulässigen Betriebstemperatur des Heiz-
Bei Wärmespeichern und Dampfumformern, die mit mittels von höchstens 120 °C dienen, können die
Wasser oder Wasserdampf gespeist werden, betra- Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfun-
gen die Fristen für die wiederkehrenden inneren Prü- gen vom Sachkundigen vorgenommen werden. Wie-
fungen zwei Jahre, wenn derkehrende Prüfungen sind jährlich durchzuführen,
wenn Wärmeträgermedien Stoffe oder Zubereitungen
1 . das Produkt aus Rauminhalt in Litern und dem bei
enthalten, die gefährliche Eigenschaften im Sinne von
der zulässigen Betriebstemperatur auftretenden
§ 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes mit Ausnahme von
Dampfüberdruck in Bar die Zahl 100 000 übersteigt
mindergiftigen oder reizenden Eigenschaften haben.
oder
Im übrigen findet § 1O Abs. 2 entsprechende Anwen-
2. die Wärmespeicher oder Dampfumformer betriebs- dung.
mäßig einer schwellenden Beanspruchung ausge-
setzt sind oder 45. Gehäuse von Ausrüstungsteilen
3. beim Betrieb der Wärmespeicher oder Dampfum- (1) Drucktragende Gehäuse von Armaturen und
former mit Schwingungen der Einbauten zu rech- vergleichbaren Einrichtungen, die als Ausrüstungs-
nen ist. teile von Druckbehältern oder Rohrleitungen verwen-
det werden, müssen vom Hersteller einer Druckprü-
41 . Dampfspeicherbehälter in feuerlosen fung und erforderlichenfalls einer Dichtheitsprüfung
Lokomotiven unterzogen werden.
Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven (2) Gehäuse nach Absatz 1 mit einem zulässigen
dürfen nur betrieben werden, wenn an den Füllstatio- Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar sind erstmali-
nen eine Abnahmeprüfung und wiederkehrend alle gen Prüfungen durch den Sachverständigen zu unter-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 869
ziehen, wenn das Druckinhaltsprodukt der Gehäuse 46. Pneumatische Weinpressen (Membranpressen,
mehr als 200 beträgt. Die Prüfungen nach Satz 1 Schlauchpressen)
können entfallen, wenn der Druckbehälter oder die
(1) An Druckbehältern zum Pressen von Weintrau-
Rohrleitung keinen Prüfungen vor Inbetriebnahme
ben können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen,
durch Sachverständige oder der Prüfung durch Sach-
sofern sie jährlich mindestens einmal vom Sachkundi-
verständige nach Anhang II unterliegt.
gen auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Wer-
den jedoch an druckbeanspruchten Teilen vom Sach-
(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 können
kundigen Schäden festgestellt oder Instandsetzungs-
ferner entfallen, wenn der Druckraum des Gehäuses
arbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen
den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder § 8
und Druckprüfungen durchgeführt werden, bei Druck-
Abs. 1 Gruppe I genügt.
behältern der Gruppen III und IV vom Sachverständi-
gen.
(4) § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach
(5) Gehäuse nach Absatz 1 müssen im Rahmen der Absatz 1 müssen erstmalig und wiederkehrend alle
wiederkehrenden Prüfung des Druckbehälters oder fünf Jahre geprüft werden, und zwar bei Druckbehäl-
der Rohrleitung vom Sachverständigen bzw. Sach- tern der Gruppe IV vom Sachverständigen, im übrigen
kundigen im erforderlichen Umfang geprüft werden. vom Sachkundigen.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
10. 4. 89 Verordnung TSF Nr. 2/89 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen ................................. 1957 (71 14. 4. 89) 15. 5. 89
9291
12. 4. 89 Verordnung TSF Nr. 3/89 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen ................................. 1973 (72 15. 4. 89) 15. 5. 89
9291
14. 4. 89 Einhundertundachte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz ............... 2061 (75 20. 4. 89) 21. 4. 89
7400-1
13. 4. 89 Verordnung Nr. 5/89 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt ................. 2061 (75 20. 4. 89) 1. 5. 89
9500-4-6-4
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 572/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 468/87 mit allgemeinen Bestimmungen zur Regelung der
Sonderprämie für R i n d f I e i s c h e r z e u g e r L 63/1 7. 3. 89
2. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 573/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1357/80 zur Einführung einer Prämienregelung für die Erhal-
tung des Mutterkuhbestands und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1199/82 L 63/3 7. 3. 89
6. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 578/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1609/88 zur Bestimmung des letzten Termins für die
Einlagerung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 verkauften
Butter L 63/12 7. 3. 89
6. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 581/89 der Kommission zur Festsetzung der den
Erzeugerorganisationen für O I i v e n ö I und ihren anerkannten Vereini-
gungen im Wirtschaftsjahr 1988/89 zu zahlenden Beträge L 63/17 7. 3. 89
6. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 582/89 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 4061/88 mit zusätzlichen Durchführungsbestim-
mungen zu den Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Verarbeitungser-
zeugnisse aus Sau e r k i r s c h e n mit Ursprung in Jugoslawien L 63/18 7. 3. 89
6. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 591 /89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich der Extensivierung der Erzeugung L 65/1 9. 3. 89
6. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 592/89 des Rates über den Transfer von 300 000
Tonnen Gerste aus Beständen der spanischen Interventionsstelle nach
Italien L 65/2 9. 3. 89
8. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 596/89 der Kommission zur fünften Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 über Durchführungsbestimmungen für
die Bezeichnung und Aufmachung von Sc h au m w e i n und Schaum-
wein mit zugesetzter Kohlensäure L 65/9 9. 3. 89
8. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 598/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3711 /88 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1988/89
für die Einfuhr von O I i v e n ö I in Portugal geltenden Richtplafonds L 65/13 9. 3. 89
10. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 632/89 der Kommission zur elften Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 997/81 über Durchführungsbestimmungen für die
Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste L 70/6 14. 3. 89
14. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 643/89 der Kommission zur Bestimmung der
Mengen für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni 1989 in den
französischen überseeischen Departements erzeugten Roh zu c k e r s ,
die die Raffinationsbeihilfe nach der Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 des
Rates erhalten können L 71/14 15. 3. 89
14. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 644/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2137/88 über Maßnahmen zur Versorgung der portugie-
sischen Raffinerien mit Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten
Z u c k e r r ü b e n im Wirtschaftsjahr 1988/89 L 71 /16 15. 3. 89
14. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 654/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 828/87 zur Festsetzung der interventionsfähigen Rind-
f I e i s c h erzeugnisse L 70/38 14. 3. 89
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1989 871
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
16. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 671 /89 der Kommission zur Festsetzung der
geschätzten O I i v e n ö I erzeugung und der als Vorschuß zahlbaren ein-
heitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 73/8 17. 3. 89
16. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 672/89 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zucchini für das Wirtschaftsjahr 1989 L 73/10 17. 3. 89
Andere Vorschriften
2. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 574/89 des Rates zur autonomen Eröffnung eines
außerordentlichen Zollkontingents für die Einfuhr von hochwertigem
Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Code 0201 und 0202
und von Erzeugnissen der KN-Code 0206 10 95 und 0206 29 91 für das
Jahr 1989 L 63/5 7. 3. 89
7. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 588/89 der Kommission zur Einstellung des
Seelachsfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 64/6 8. 3. 89
8. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 597/89 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates über die
Zollschuld L 65/11 9. 3. 89
6. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 609/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr bestimmter Textilwaren aus
bestimmten Drittländern einer Gemeinschaftsüberwachung unterworfen
wird L 66/11 10. 3. 89
9. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 610/89 der Kommission zur Änderung_ der Verord-
nung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Ubereinkom-
mens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender
Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft L 66/24 10. 3. 89
10. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 626/89 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilfe-
regelung für Ölsaaten L 68/24 11. 3. 89
13. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 634/89 der Kommission über das Länderver-
zeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des
Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten L 70/17 14. 3. 89
13. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 635/89 der Kommission zur Einführung von
Höchstmengen für die Einfur nach Spanien von bestimmten Textilerzeug-
nissen mit Ursprung in Taiwan L 70/18 14. 3. 89
14. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 645/89 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 71 /17 15. 3. 89
14. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 646/89 der Kommission mit der die in bestimmten
Verordnungen zur Einreihung der Waren auf der Basis des am
31. Dezember 1987 geltenden Code durch die Code der Kombinierten
Nomenklatur ersetzt werden L 71/20 15. 3. 89
13. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 655/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für Leberöle von Fischen
und Anilin (1989) L 72/1 16. 3. 89
14. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 658/89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 72/7 16. 3. 89
14. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 659/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Handschuhe aus Gewirken der Warenkategorie Nr. 1O
(lfd. Nr. 40.0100) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 72/10 16. 3. 89
14. 3. 89 Verordnung (EWG) Nr. 660/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Anzüge und Kombinationen für Männer und Knaben
der Warenkategorie Nr. 16 (lfd. Nr. 40.0160) und Kostüme und Kombi-
nationen für Frauen und Mädchen der Warenkategorie Nr. 74 (lfd.
Nr. 40.0740) mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 72/11 16. 3. 89
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Herausgeber· Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mrt der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzunq erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhangende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblatter, die vor dem 1 Januar 1989 ausgegeben worden sind.
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