Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 61
Dritte Verordnung
zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung
Vom 9. Januar 1989
Auf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Satz 2 1. für Beamte des höheren Dienstes
sowie Abs. 2 des Eichgesetzes in der Fassung der und vergleichbare
Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 410) Angestellte 91,- Deutsche Mark,
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) wird
und vergleichbare
verordnet:
Angestellte 78,- Deutsche Mark,
Artikel 1
3. für sonstige Mitarbeiter 68,- Deutsche Mark."
Die Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom 4. In § 13 werden die Worte „sieben Deutsche Mark"
21. April 1982 (BGBI. 1 S. 428), zuletzt geändert durch die durch die Worte "acht Deutsche Mark" ersetzt.
Verordnung vom 22. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 799), wird wie
folgt geändert:
Artikel 2
1. § 2 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
Das Gebührenverzeichnis erhält die Fassung der
„4. die vom Meßgerätebesitzer entgegen § 7 Abs. 2 Anlage zu dieser Verordnung.*)
Satz 2 der Eichordnung nicht gestellte und durch
Dienstkräfte der Eichbehörde ausgeführte Arbeits-
hilfe". Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. In § 3 werden die Worte ,,§ 10 Abs. 2" durch die Worte tungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
,,§ 31 Abs. 2" ersetzt. auch im Land Berlin.
3. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 4
,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsauf- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
wand sind als Stundensätze zugrunde zu legen Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Januar 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
·) Das Gebührenverzeichnis wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der
Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags über-
sandt.
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Vulkaniseur-Handwerk
(Vulkaniseurmeisterverordnung - VulkMstrV)
Vom 11. Januar 1989
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 13. Kenntnisse über die Instandhaltung von Betriebsein-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 richtungen, insbesondere über Schweißverfahren und
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des -geräte,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert 14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
Straßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßenver-
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
kehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungs-
ordnung,
1. Abschnitt 15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Berufsbild Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
16. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, der berufs-
§ 1 bezogenen technischen Regeln, des Wasserrechts,
des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes
Berufsbild
und der Abfallbeseitigung sowie der Vorschriften des
(1) Dem Vulkaniseur-Handwerk sind folgende Tätig- Technischen Überwachungsvereins und der Leitlinien
keiten zuzurechnen: des Wirtschaftsverbandes der deutschen Kautschuk-
1. Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen industrie,
und Fluggeräten mit Reifen und Rädern, 17. Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen Berechnun-
2. Instandhaltung von Reifen, Schläuchen und Felgen, gen in Vulkaniseur-Betrieben,
3. Herstellung und Instandsetzung von Förderbändern 18. Kenntnisse der Schadensbeurteilung und -regulierung
sowie von Erzeugnissen aus Gummi oder Elasto- sowie des Anfertigens von Kostenanschlägen,
meren,
19. Kenntnisse der Organisation von Vulkaniseur- und
4. Erneuerung von Reifen, Reifen-Service-Betrieben,
5. Prüfung und Einstellung von Spur, Sturz, Nachlauf und 20. Prüfen von Reifen, Schläuchen und Rädern,
Spurdifferenzwinkel.
21. Reparieren von Reifen und Schläuchen,
(2) Dem Vulkaniseur-Handwerk sind folgende Kennt-
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 22. Reparieren sonstiger Erzeugnisse aus Gummi und
Elastomeren,
1 . Kenntnisse über Mechanik,
23. Einsetzen von Ventilen,
2. Kenntnisse über die Anwendung der Hydraulik,
3. Kenntnisse über die Anwendung der Pneumatik, 24. Beurteilen von Karkassen zur Feststellung ihrer Rund-
erneuerungsfähigkeit,
4. Kenntnisse der Wärmelehre,
25. Erneuern von Reifen im Kalt- und Heißverfahren, ins-
5. Kenntnisse über Festigkeitslehre,
besondere Rauhen, Belegen und Heizen,
6. Kenntnisse über berufsbezogene Elektrotechnik,
26. Montieren und Auswuchten von Reifen und Rädern,
7. Kenntnisse über Maschinenelemente in Kraftfahr- insbesondere an Personenkraftwagen, Nutzfahrzeu-
zeugen und Werkstattausrüstungen, gen und Motorrädern,
8. Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe, 27. Beurteilen und Prüfen von Fahrwerksfehlern im
9. Kenntnisse der Berechnung physikalischer Größen Zusammenhang mit der Reifenabnutzung und dem
aus der Fahrmechanik, Sicherheitsverhalten des Fahrzeugs,
10. Kenntnisse der Energieeinsparung, insbesondere 28. Beseitigen von Einstellfehlern im Bereich von Achsen,
beim Einsatz von Reifen,
29. Herstellen von Erzeugnissen aus Gummi und Elasto-
11. Kenntnisse über die Fahrzeugtechnik, insbesondere meren, insbesondere Auswählen des Materials nach
Kenntnisse des Aufbaus, der Funktion und des technischen Erfordernissen,
Zusammenwirkens der Fahrmechanik,
30. Herstellen von Endlosverbindungen an Förderbän-
12. Kenntnisse der Meß- und Prüfverfahren, des Geräte-
dern,
einsatzes, der berufsbezogenen Werkzeuge und
Maschinen, 31. Reparieren von Förderbändern,
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 63
32. Überprüfen von Werkstoffen mit mechanischen und 5. Montieren von Ackerschlepper-, Implement- und Erd-
chemischen Mitteln, bewegungsmaschinenreifen sowie Einbringen von
33. Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, Wasserfüllungen,
34. Messen, Prüfen, Beurteilen von typischen Fehler- 6. Nachschneiden von Reparaturstellen und Lastkraft-
merkmalen und Feststellen von Fehlern, wagenreifen,
35. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbeson- 7. Umrüsten von Fahrzeugen auf andere Felgen und
dere der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen Reifenausführungen,
und Anlagen. 8. Bestimmen der unterschiedlichen Feigenarten, Zuord-
nen verschiedener Verschlußsysteme zu den entspre-
chenden Felgen im Lastkraftwagenbereich,
2. Abschnitt
9. Beheben von Abweichungen im Rundlauf eines
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II Rades durch Matchen oder Egalisieren,
der Meisterprüfung 10. Beurteilen von Karkassen zur Feststellung ihrer Rund-
erneuerungsfähigkeit,
§2
11. Beurteilen von Schlauch- und Reifenschäden zur
Gliederung, Dauer und Bestehen der Feststellung ihrer Reparaturfähigkeit.
praktischen Prüfung
(Teil 1) (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung konnten.
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
§5
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
länger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
(Teil II)
probe nicht länger als acht Stunden dauern.
(3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I sind (1) Im Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs
jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungs- Prüfungsfächern nachzuweisen:
arbeit und in der Arbeitsprobe. 1. Technische Mathematik:
Berechnen von physikalischen Größen, insbesondere
§3 von Druck, Kraft, Arbeit, Drehzahl, Geschwindigkeit,
Meisterprüfungsarbeit Energieverbrauch, gleichförmigen und ungleichför-
migen Bewegungen, Wärmemengen, Heizwert und
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind vier der nachstehend
Wärmedehnung;
genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer
1 bis 3, auszuführen: 2. Technisches Zeichnen:
1. Runderneuern eines Reifens, a) Darstellen einfacher technischer Werkstücke mittels
Skizzen oder technischer Zeichnungen,
2. Reparieren eines Lastkraftwagenreifens,
b) Lesen technischer Zeichnungen in Betriebsanlei-
3. Herstellen der Endlosverbindung eines Mehrlagen-
tungen;
förderbandes,
3. Fachtechnologie:
4. Verkürzen eines Schlauches,
a) Mechanik, insbesondere Anwendung der Hebel-
5. Reparieren eines Förderbandlängsrisses.
gesetze und Drehmomente im Bereich der Reifen-
(2) Die Kalkulation ist bei der Bewertung der Meister- belastung und Förderbandbeanspruchung,
prüfungsarbeit zu berücksichtigen. b) Wärmelehre, insbesondere Temperaturbestimmun-
gen und -messungen, Wärmedehnung im Bereich
§4 der Dampferzeugung und Vulkanisation,
Arbeitsprobe c) Elektrotechnik, insbesondere elektrische Arbeit, Lei-
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann- stung und Stromstärke bei tachbezogenen Maschi-
ten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1 und nen und Heizanlagen,
2, auszuführen: d) Kraftfahrzeugtechnik, insbesondere
1. Montieren von Personenkraftwagenreifen mit Hilfe aa) Fahrgestelle und Antriebsanordnungen,
eines Montagegeräts sowie Auswuchten stationär und bb) Federung, Stoßdämpfer, Lenkung mit Lenkgeo-
am Fahrzeug,
metrie,
2. Vermessen und Einstellen von Spur, Sturz und Nach-
cc) Bremsen,
lauf,
dd) Bereitung, Arten ihrer Verwendung, Abmes-
3. Montieren und Auswuchten eines Lastkrattwagen- sung, Kurzbezeichnung nach DIN und ISO,
reifens,
Montage, Auswuchtung und Behandlung, Lage-
4. Montieren und Auswuchten eines Motorradreifens, rung,
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ee) Feigenarten und Kurzbezeichnung mit Reifen- (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf
zuordnung, Ventile, Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine
halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an
e) berufsbezogene Werkzeuge und Maschinen, ihren
einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
Aufbau, ihre Anwendung und Handhabung, insbe-
sondere Messen und Einbauen von Heizformen, (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
f) Wasseraufbereitungs- und Dampferzeugungsan- sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-
lagen, fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 5.
g) Arbeitsplatz- und Lagerraumgestaltung,
h) Ursachenbestimmung von Reifenschäden, 3. Abschnitt
i) Aufbau von Förderbandanlagen; Übergangs- und Schlußvorschriften
4. Werkstoffkunde:
a) Gewinnung, chemische Zusammensetzung, Eigen- §6
schaften, Verarbeitung und Verwendung von Werk- Übergangsvorschrift
und Hilfsstoffen,
b) Handelsformen, Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
c) Werkstoffprüfung; zu Ende geführt.
5. Berufsbezogene Vorschriften und technische Regeln:
§7
a) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
und des Arbeitsschutzes, Weitere Anforderungen
b) berufsbezogene Vorschriften des Straßenverkehrs- Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
rechts, insbesondere der Straßenverkehrsordnung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
und der Straßenverkehrszulassungsordnung, Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
c) berufsbezogene Normen, berufsbezogene techni- 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
sche Regeln, berufsbezogene Vorschriften des den Fassung.
Wasserrechts, des Umwelt-, insbesondere des
Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung §8
sowie Vorschriften des Technischen Überwa- Berlin-Klausel
chungsvereins und Leitlinien des Wirtschaftsver-
bandes der deutschen Kautschukindustrie, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
d) berufsbezogene Vorschriften über Betrieb, Wartung
ordnung auch im Land Berlin.
und Überwachung von Dampferzeugungsanlagen,
Druckkesseln und Hebeanlagen, Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten, fachliche Empfehlungen
§9
über die Verwendung und Runderneuerung von
Reifen; Inkrafttreten
6. Kalkulation:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
bildung wesentlichen Faktoren. (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
führen. wenden.
Bonn, den 11. Januar 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 65
Änderungsverordnung 1988
zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung
des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 12. Januar 1989
Auf Grund der §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166 b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das BEG-
Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1315) die §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie § 126 geändert und
§ 166 b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der 1. DV-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 13. April 1966 (BGBI. 1 S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober
1987 (BGBI. 1 S. 2268), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. die Pflegekinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt und deren
Erziehung nicht von anderer Seite laufend
ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981 ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1987 ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich
gezahlt wird."
2. § 13 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag
von 150 Deutsche Mark,
ab 1. September 1965 von 200 Deutsche Mark,
ab 1 . September 1969 von 250 Deutsche Mark,
ab 1 . Januar 1972 von 300 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1974 von 350 Deutsche Mark,
ab 1 . Februar 1976 von 400 Deutsche Mark,
ab 1. März 1978 von 450 Deutsche Mark,
ab 1. März 1980 von 500 Deutsche Mark,
ab 1. Juli 1982 von 550 Deutsche Mark,
ab 1 . Januar 1985 von 600 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1987 von 650 Deutsche Mark und
ab 1 . Januar 1989 von 700 Deutsche Mark
monatlich übersteigen."
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. § 18 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. für Pflegekinder auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem für ihren Unterhalt und ihre
Erziehung von anderer Seite laufend
ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981 ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1987 ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich
gezahlt wird,".
4. § 19 Abs. 1 Nr. 4 und 5 wird wie folgt gefaßt:
„4. den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und den Bezug eines Einkommens
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981 von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1987 von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich,
5. die Zahlung eines Betrages
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981 von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1987 von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich
im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 5,".
5. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1987
bis
29.2.1988
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spal,te werden folgende Spalten angefügt:
„vom vom ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1.1.1990
bis bis
31. 12. 1988 31.12.1989
DM DM DM
1 086 1 101 1 120
1 086 1 101 1 120
546 554 563
413 419 426
302 306 311
271 275 280
546 554 563
818 829 843
546 554 563".
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 67
6. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 1 . 1987" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 29. 2. 1988",
b) unter der bisherigen letzten Zeile werden jeweils folgende Zeilen angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge"):
„bis 31. 12. 1988 30 567 38 037 51 569 67 901
bis 31. 12. 1989 30 984 38 558 52 274 68 824
ab 1. 1. 1990 31 497 39 200 53 142 69 966",
bb) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt [66% % aus Nr. 1]"):
„bis 31. 12. 1988 20 378 25 358 34 379 45 267
bis 31. 12. 1989 20 656 25 705 34 849 45 883
ab 1. 1. 1990 20 998 26133 35 428 46 644",
cc) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld [60 % aus Nr. 2]"):
„bis 31. 12. 1988 12 228 15 216 20 628 27 156
bis 31. 12. 1989 12 396 15 420 20904 27 528
ab 1. 1. 1990 12 600 15 684 21 252 27 984",
dd) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld [30 % aus Nr. 2]"):
„bis 31. 12. 1988 6 120 7 608 10 320 13 584
bis 31. 12. 1989 6 192 7 716 10 452 13 764
ab 1. 1. 1990 6 300 7 836 10 632 13 992".
Artikel 2
Änderung der 2. DV-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1 S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Oktober 1987
(BGBI. 1 S. 2268), wird wie folgt geändert:
1 . § 15 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag
von 150 Deutsche Mark,
ab 1 . September 1965 von 200 Deutsche Mark,
ab 1 . September 1969 von 250 Deutsche Mark,
ab 1 . Januar 1972 von 300 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1974 von 350 Deutsche Mark,
ab 1 . Februar 1976 von 400 Deutsche Mark,
ab 1. März 1978 von 450 Deutsche Mark,
ab 1. März 1980 von 500 Deutsche Mark,
ab 1. Juli 1982 von 550 Deutsche Mark,
ab 1 . Januar 1985 von 600 Deutsche Mark,
ab 1 . Januar 1987 von 650 Deutsche Mark und
ab 1 . Januar 1989 von 700 Deutsche Mark
monatlich übersteigen."
2. § 15 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Zuschlag nach Nummer 1 entfällt, wenn der Ehegatte oder die sonstige unterhaltsberechtigte Person ein
eigenes Einkommen von mindestens 300 Deutsche Mark,
ab 1 . Januar 1972 von mindestens 400 Deutsche Mark,
ab 1 . Februar 1976 von mindestens 500 Deutsche Mark,
ab 1 . März 1980 von mindestens 600 Deutsche Mark,
ab 1 . Januar 1985 von mindestens 700 Deutsche Mark und
ab 1. Januar 1989 von mindestens 800 Deutsche Mark
monatlich hat,".
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1987
bis
29.2.1988
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte werden folgende Spalten angefügt:
„vom vom ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1. 1. 1990
bis bis
31. 12. 1988 31.12.1989
DM DM DM
548 556 566
683 693 705
818 830 844
954 967 983
1 087 1 102 1 121
1 356 1 375 1 398".
4. § 21 b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1987
bis
29.2.1988
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte werden folgende Spalten angefügt:
„vom vom ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1. 1. 1990
bis bis
31.12.1988 31. 12. 1989
DM DM DM
1 265 1 283 1 305".
5. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den§§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1986" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 29. 2. 1988",
b) unter der bisherigen letzten Zeile werden jeweils folgende Zeilen angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich - Einfacher Dienst"):
„bis31.12.1988 24804 25 956 27108 28 260 29 412 30 564
bis 31.12.1989 25140 26 304 27480 28 644 29 820 30984
ab 1. 1. 1990 25 548 26 736 27936 29124 30 312 31 500";
bb) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst"):
„bis31.12.1988 26 076 28464 30852 33 252 35 640 38 040
bis 31. 12. 1989 26 424 28 848 31 284 33 708 36132 38 556
ab 1. 1. 1990 26 856 29 328 31 800 34 260 36 732 39 204";
cc) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich - Gehobener Dienst"):
„bis 31. 12. 1988 32 664 35 616 38 556 41 496 44448 47 388
bis 31.12.1989 33108 36 096 39 084 42 060 45048 48 036
ab 1. 1. 1990 33 648 36 684 39 720 42 756 45 792 48 828";
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 69
dd) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst"):
„bis 31. 12. 1988 42 696 46116 49 548 52 968 56 388 59 808 63 228
bis 31. 12. 1989 43 284 46 752 50 220 53 688 57156 60 624 64 080
ab 1. 1. 1990 43 992 47 520 51 048 54 576 58092 61 620 65 148".
Artikel 3
Änderung der 3. DV-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Oktober 1987
(BGBI. 1 S. 2268), wird wie folgt geändert:
1. § 22 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1987
bis
29.2.1988
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte werden folgende Spalten angefügt:
„vom vom ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1. 1. 1990
bis bis
31. 12. 1988 31.12.1989
DM DM DM
2 529 2 563 2606".
2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1987
bis
29.2.1988
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte werden folgende Spalten angefügt:
„vom vom ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1. 1. 1990
bis bis
31. 12. 1988 31.12.1989
DM DM DM
727 737 750".
3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
„Die seit dem 1. Januar 1987 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. März 1988 um 2,3 v. H., ab 1. Januar 1989
um weitere 1,4 v. H. und ab 1. Januar 1990 um weitere 1,7 v. H. erhöht, wobei der jeweils geltende Höchstbetrag
gemäß § 33 a nicht überschritten werden darf."
4. § 33 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1987
bis
29.2.1988
DM"
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte werden folgende Spalten angefügt:
„vom vom ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1. 1. 1990
bis bis
31. 12. 1988 31. 12. 1989
DM DM DM
2 529 2 563 2 606''.
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1987
bis
29. 2. 1988
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte werden folgende Spalten angefügt:
„vom vom ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1. 1. 1990
bis bis
31. 12. 1988 31. 12. 1989
DM DM DM
1 252 1 270 1 292
1 577 1 599 1 626
130 132 134".
6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. Januar 1987" in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 29. Februar 1988";
b) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma;
c) unter der bisherigen letzten Zeile werden jeweils folgende Zeilen angefügt:
aa) in Absatz 3 Satz 1 : ,,ab 1 . März 1988 1 140 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1989 1 156 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1990 1 176 Deutsche Mark.",
bb) in Absatz 3 Satz 2: ,,ab 1. März 1988 130 Deutsche Mark,
ab 1 . Januar 1989 132 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1990 134 Deutsche Mark.",
cc) in Absatz 4: „ab 1. März 1988 411 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1989 417 Deutsche Mark,
ab 1 . Januar 1990 424 Deutsche Mark.",
dd) in Absatz 5: „ab 1. März 1988 537 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1989 545 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1990 554 Deutsche Mark."
7. § 38 a wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils nach der letzten Spalte folgende Spalten angefügt:
a) in Absatz 1 :
„ab ab ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1. 1. 1990
DM DM DM
786 797 811 ",
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 71
b) in Absatz 2:
„ab ab ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1. 1. 1990
DM DM DM
603 611 621",
c) in Absatz 3:
„ab ab ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1. 1. 1990
DM DM DM
302 306 311".
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1987" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 29. 2. 1988",
b) unter der bisherigen letzten Zeile werden jeweils folgende Zeilen angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Einfacher Dienst"):
„bis 31.12.1988 27107 29 414 30 567
bis 31. 12. 1989 27 476 29 815 30 984
ab 1. 1. 1990 27 930 30 308 31 497",
bb) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst"):
„bis 31. 12. 1988 30 857 35 644 38 037
bis 31. 12. 1989 31 278 36 131 38 558
ab 1. 1. 1990 31 797 36 732 39 200",
cc) in Abschnitt 3 (,,Gehobener Dienst"):
„bis 31.12.1988 38 556 44 446 47 391
bis 31.12.1989 39 079 45 050 48 036
ab 1. 1. 1990 39 723 45 796 48 833",
dd) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst"):
„bis31.12.1988 49 542 56 383 59 804 63 225
bis 31. 12. 1989 50 216 57150 60 618 64 085
ab 1. 1. 1990 51 044 58 096 61 623 65 149".
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5 c zu § 22) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1987" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4, Nr. 1 bis 4, wird ersetzt
durch die Zeitbestimmung „bis 29. 2. 1988";
b) unter der bisherigen letzten Zeile werden jeweils folgende Zeilen angefügt:
aa) in Abschnitt 1 Nr. 1:
„bis 31. 12. 1988 27107 29 414 30 567
bis 31. 12. 1989 27 476 29 815 30 984
ab 1. 1. 1990 27 930 30 308 31 497",
in Abschnitt 1 Nr. 2:
„bis 31. 12. 1988 12 198 19 119 22 314
bis 31. 12. 1989 12 364 19 380 22 618
ab 1. 1. 1990 12 569 19 700 22 993",
in Abschnitt 1 Nr. 3:
„bis 31.12.1988 8136 12 744 14 880
bis 31. 12. 1989 8 244 12 924 15 084
ab 1. 1. 1990 8 376 13128 15324",
in Abschnitt 1 Nr. 4:
„bis 31. 12. 1988 678 1 062 1 240
bis 31. 12. 1989 687 1 077 1 257
ab 1. 1. 1990 698 1 094 1 277";
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bb) in Abschnitt 2 Nr. 1:
„bis 31.12.1988 30 857 35 644 38 037
bis 31. 12. 1989 31 278 36 131 38 558
ab 1. 1. 1990 31 797 36 732 39 200",
in Abschnitt 2 Nr. 2:
„bis 31. 12. 1988 13 886 23 169 27 767
bis 31. 12. 1989 14 075 23 485 28147
ab 1. 1. 1990 14 309 23 876 28 616",
in Abschnitt 2 Nr. 3:
„bis 31. 12. 1988 9 252 15 444 18 516
bis 31. 12. 1989 9 384 15 660 18 768
ab 1. 1. 1990 9 540 15 912 19 080",
in Abschnitt 2 Nr. 4:
„bis 31.12.1988 771 1 287 1 543
bis 31. 12. 1989 782 1 305 1 564
ab 1. 1. 1990 795 1 326 1 590";
cc) in Abschnitt 3 Nr. 1:
„bis 31.12.1988 38 556 44446 47 391
bis 31. 12. 1989 39 079 45 050 48 036
ab 1. 1. 1990 39 723 45 796 48 833",
in Abschnitt 3 Nr. 2:
„bis 31.12.1988 17 350 28 890 34 595
bis 31.12.1989 17 586 29 283 35 066
ab 1. 1. 1990 17 875 29 767 35 648",
in Abschnitt 3 Nr. 3:
„bis 31.12.1988 11 568 19 260 23 064
bis 31. 12. 1989 11 724 19 524 23 376
ab 1. 1. 1990 11 916 19 848 23 760",
in Abschnitt 3 Nr. 4:
„bis 31. 12. 1988 964 1 605 1 922
bis 31. 12. 1989 977 1 627 1 948
ab 1. 1. 1990 993 1 654 1 980";
dd) in Abschnitt 4 Nr. 1 :
„bis 31.12.1988 49 542 56 383 59 804 63 225
bis 3~. 12. 1989 50 216 57 150 60 618 64 085
ab 1. 1. 1990 51 044 58 096 61 623 65 149",
in Abschnitt 4 Nr. 2:
„bis 31.12.1988 17 414 31 011 41 265 45 522
bis 31. 12. 1989 17 651 31 433 41 826 46141
ab 1. 1. 1990 17 942 31 953 42 520 46 907",
in Abschnitt 4 Nr. 3:
„bis 31.12.1988 11 604 20 676 27 516 30 348
bis 31. 12. 1989 11 772 20 952 27 888 30 756
ab 1. 1. 1990 11 964 21 300 28 344 31 272",
in Abschnitt 4 Nr. 4:
„bis31.12.1988 967 1 723 2293 2 529
bis 31. 12. 1989 981 1 746 2 324 2 563
ab 1. 1. 1990 997 1 775 2 362 2 606".
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 Abs. 2 des Bundes-
entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 73
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. März 1988 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1, 3 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 sowie Artikel 2 Nr. 1 und 2 treten
mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Januar 1989
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zweite Verordnung
über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen
aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes
(Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung - 2. WoZErhV)
Vom 12. Januar 1989
Auf Grund des§ 87 a Abs. 5 Satz 3 des Zweiten Woh- §3
nungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Begrenzung der Zinserhöhung
vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert
durch Artikel 12 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 vom Die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 ist so begrenzt, daß
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262), verordnet die die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Woh-
Bundesregierung: nung nicht übersteigt.
§ 1
Anwendungsbereich §4
(1) Diese Verordnung ist auf nach dem 31. Dezember Ausschlußfrist
1969 bewilligte Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln
Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhö-
anzuwenden, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes hung nach dieser Verordnung können vom Darlehns-
oder ähnliche Personengruppen aus öffentlichen Haus-
schuldner nur innerhalb von sechs Monaten seit Zugang
halten des Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Förde- der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht
rung von Familienheimen (§ 7 des zweiten Wohnungsbau- werden. Die darlehnsverwaltende Stelle hat den Darlehns-
gesetzes) oder eigengenutzten Eigentumswohnungen
schuldner in der Mitteilung über die Höherverzinsung auf
(§ 12 des zweiten Wohnungsbaugesetzes) zur Verfügung
die Ausschlußfrist hinzuweisen.
gestellt worden sind.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Dar-
lehen, für die ein Regelzinssatz von 3,5 oder 4,5 vom §5
Hundert oder ein jeweils um 0,5 vom Hundert ermäßigter Berlin-Klausel
Zinssatz vertraglich vereinbart worden ist.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§2 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des zweiten
Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.
Zinserhöhung
(1) Die Darlehen sind vorbehaltlich des § 3 mit einem
§6
Zinssatz von 4,5 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
Inkrafttreten
(2) Die höhere Verzinsung beginnt mit dem auf das
Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Zahlungsab- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schnitt (§ 18 b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes). in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Januar 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. 0 s c a r Sc h n e i d e r
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 75
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen
bei Ablegung des Teils IV der Meisterprüfung im Handwerk
Vom 13. Januar 1989
Auf Grund des § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerks- 36. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Indu-
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der durch Arti- striefachwirtin
kel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
37. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indu-
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
striemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei".
ordnet:
Artikel 1 Artikel 2
Der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Anerken- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
nung von Prüfungen bei Ablegung des Teils IV der Mei-
sterprüfung im Handwerk vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 ordnung auch im Land Berlin.
S. 596), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. De-
zember 1985 (BGBI. 1 S. 2199), werden folgende Num- Artikel 3
mern angefügt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
„35. Ver- und Entsorgung-Meisterprüfungsverordnung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Januar 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Vom 16. Januar 1989
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgeset-
zes vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2307) wird nach-
stehend der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung
des Tarifvertragsgesetzes in der seit 23. Dezember 1988
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 28. Februar 1970 in Kraft getretene Verordnung
vom 20. Februar 1970 (BGBI. 1 S. 193),
2. die am 23. Dezember 1988 in Kraft getretene eingangs
genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des
§ 11 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1323).
Bonn, den 16. Januar 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 77
Verordnung
zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Erster Abschnitt einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung abweisen,
wenn die Voraussetzungen des§ 5 Abs. 1 TVG offensicht-
Tarifausschuß
lich nicht vorliegen.
§ 1
§5
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung errich- Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
tet den in § 5 TVG vorgesehenen Ausschuß (Tarifaus- bekanntgemacht worden, so können Arbeitgeber und
schuß). Er bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung
Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und betroffen werden würden, von einer der Tarifvertragspar-
der Arbeitnehmer als Mitglieder sowie mindestens je drei teien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung
weitere als stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vor- der Selbstkosten verlangen. Ist die Allgemeinverbindlich-
schlägen dieser Organisationen. erklärung eines Änderungstarifvertrages beantragt wor-
den, so ist auch eine Abschrift des geänderten Tarifvertra-
§2 ges zu übersenden. Selbstkosten sind die Papier- und
(1) Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifaus- Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersen-
schusses leitet ein Beauftragter des Bundesministers für dungsporto.
Arbeit und Sozialordnung. Die Verhandlungen sind öffent- §6
lich, die Beratungen nicht öffentlich.
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
(2) Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mit- beruft den Tarifausschuß zu einer Verhandlung über den
glieder anwesend sind. Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ein und macht
den Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesanzeiger
§3 bekannt. Der Zeitpunkt der Verhandlung muß nach Ablauf
der Frist zur Stellungnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2) liegen.
(1) Die Beschlüsse des Tarifausschusses bedürfen der
Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beauftragte (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung hat kein gibt den Mitgliedern des Tarifausschusses von den Stel-
Stimmrecht. lungnahmen Kenntnis.
(2) Die Beschlüsse des Tarifausschusses sind schriftlich (3) Den in § 5 Abs. 2 TVG Genannten ist in der Verhand-
niederzulegen und von den Mitgliedern, die bei dem lung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der Tarifaus-
Beschluß mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mit- schuß kann Äußerungen anderer zulassen. Die Äußerung
glied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so ist dies in der Verhandlung setzt eine vorherige schriftliche Stel-
von dem lebensältesten Mitglied der Seite, der das verhin- lungnahme nicht voraus.
derte Mitglied angehört, unter dem Beschluß zu vermer-
ken. §7
Die Allgemeinverbindlicherklärung bedarf des Einver-
zweiter Abschnitt nehmens mit dem Tarifausschuß. Mit der Allgemeinver-
Allgemeinverbindlicherklärung bindlicherklärung bestimmt der Bundesminister für Arbeit
und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Tarifausschuß
den Zeitpunkt des Beginns der Allgemeinverbindlichkeit.
Dieser liegt, sofern es sich nicht um die Erneuerung oder
§4
Änderung eines bereits für allgemeinverbindlich erklärten
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Tarifvertrages handelt, in aller Regel nicht vor dem Tage
macht einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung der Bekanntmachung des Antrages.
eines Tarifvertrages im Bundesanzeiger bekannt und weist
in der Bekanntmachung darauf hin, daß die Allgemeinver- §8
bindlicherklärung mit Rückwirkung ergehen kann. Er
bestimmt dabei eine Frist, während der zu dem Antrag Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung teilt
schriftlich Stellung genommen werden kann. Die Frist soll seine Entscheidung über den Antrag den Tarifvertragspar-
mindestens drei Wochen vom Tage der Bekanntmachung teien, im Falle der Ablehnung auch den Mitgliedern des
an gerechnet betragen. Der Bundesminister für Arbeit und Tarifausschusses, die bei der Verhandlung über den
Sozialordnung teilt den Tarifvertragsparteien und den Antrag mitgewirkt haben, mit. Die ablehnende Entschei-
obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich dung ist zu begründen.
sich der Tarifvertrag erstreckt, den Wortlaut der Bekannt-
machung mit. §9
(2) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1 (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifver-
kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung trag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Länder, auf deren Bereich sich die Tarifordnung oder
Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbst- Anordnung erstreckt, sowie den Tarifausschuß hören. Er
kosten verlangen. § 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. macht die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber haben die für
allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an geeigneter Vierter Abschnitt
Stelle im Betrieb auszulegen.
Tarifregister
§ 10
§ 14
Erwägt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Bei der Eintragung des Abschlusses von Tarifverträgen
die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifver-
in das Tarifregister werden die Tarifverträge durch die
trages, so gibt er den Tarifvertragsparteien und den ober-
Angabe der Tarifvertragsparteien, des Geltungsbereichs
sten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich
sowie des Zeitpunktes ihres Abschlusses und ihres lnkraft-
der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb einer bestimmten Frist
tretens bezeichnet.
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. § 4 Abs. 1
und die §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß. § 15
§ 11 (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
benachrichtigt die Tarifvertragsparteien von der Eintra-
Die Allgemeinverbindlicherklärung, die Rücknahme oder gung der Allgemeinverbindlicherklärung, der Aufhebung
Ablehnung des Antrages auf Allgemeinverbindlicherklä- der Allgemeinverbindlichkeit sowie von der Eintragung
rung, die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit sowie ihrer Mitteilungen über das Außerkrafttreten und über die
Mitteilungen der Tarifvertragsparteien über das Außer- Änderung allgemeinverbindlicher Tarifverträge.
krafttreten und über die Änderung allgemeinverbindlicher
Tarifverträge werden vom Bundesminister für Arbeit und (2) Die Bekanntmachungen nach § 4 Abs. 1 und § 11
Sozialordnung im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Die sollen im Tarifregister vermerkt werden.
Mitteilung über das Außerkrafttreten eines allgemeinver-
bindlichen Tarifvertrages braucht nicht bekanntgemacht zu § 16
werden, wenn der Tarifvertrag nur für eine bestimmte Zeit
Die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten
abgeschlossen war und diese Tatsache mit der Allgemein-
Tariverträge ist jedem gestattet. Der Bundesminister für
verbindlicherklärung bekanntgemacht worden ist.
Arbeit und Sozialordnung erteilt auf Anfrage Auskunft über
die Eintragungen.
§ 12
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann fünfter Abschnitt
der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für dessen
Kosten
Bereich das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung oder
zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifver-
trages mit regional begrenztem Geltungsbereich übertra- § 17
gen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 11 gelten sinngemäß. Das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung
und bei der Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit von
Tarifverträgen ist kostenfrei.
Dritter Abschnitt
Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen
Sechster Abschnitt
§ 13 Schlußbestimmungen
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung soll § 18
vor der Aufhebung einer Tarifordnung oder einer Anord-
nung (§ 10 Abs. 2 TVG) die obersten Arbeitsbehörden der (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 79
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 16. Januar 1989
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Hektarertrag und Nummer in seiner Weinbuchfüh-
Forsten verordnet rung einzutragen. Der Abnehmer hat, sofern er aus
dem gelieferten Erzeugnis Wein herstellt, in seiner
auf Grund des § 9 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Erzeugungsmeldung auch diese Nummer einzutra-
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988 gen."
(BGBI. 1 S. 2404) im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern für Wirtschaft und der Finanzen, c) In Absatz 4 werden die Worte „Artikel 12 Unter-
abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84" durch
auf Grund der §§ 1O und 11 des Weinwirtschaftsgesetzes
die Worte „Artikel 13 Unterabs. 2 der Verordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,
(EWG) Nr. 3929/87" ersetzt.
auf Grund des§ 23 Abs. 3 und des§ 25 Abs.4 des
Weinwirtschaftsgesetzes sowie d) In Absatz 5 wird die Angabe „Nr. 2102/84" durch die
Angabe „Nr. 3929/87" ersetzt.
auf Grund des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602): 2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 „ Die nach Landesrecht zuständige Stelle leitet ein
Exemplar der Erzeugungsmeldung, in die Tafelwein
Die Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschafts-
oder zur Herstellung von Tafelwein geeigneter Wein
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni
eingetragen ist, oder eine Aufstellung der in dieser
1982 (BGBI. 1S. 682), geändert durch die Verordnung vom
Meldung enthaltenen Einzelangaben dem Bundes-
26. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1319), wird wie folgt
amt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)
geändert:
zu."
1. § 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Nr. 2102/84 c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm wird
der Kommission vom 13. Juli 1984 (ABI. EG nach der Angabe ,,§ 1 Abs. 1" die Angabe „und § 2"
Nr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
durch die Worte „Nr. 3929/87 der Kommission
vom 17. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 369
S. 59)" ersetzt. 3. In § 4 werden die Worte „Artikel 30 b Abs. 2 Unterabs. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 337/79" durch die Worte
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: ,,Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 (ABI. EG
,,(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger Nr. L 84 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung
befreit, die
(EWG) Nr. 2964/88 des Rates vom 26. September
1. ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf 1988 (ABI. EG Nr. L 269 S. 5)" ersetzt.
ihre Rechnung verarbeiten lassen oder
2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder
einer Erzeugergemeinschaft sind und ihre 4. § 5 wird wie folgt geändert:
gesamte Ernte in Form von Trauben oder Most a) In Absatz 1 werden die Worte „Stabilisierungsfonds
abliefern. für Wein" durch die Worte „Deutschen Weinfonds
(3) Die Mitteilung über den Hektarertrag nach (Weinfonds)" ersetzt.
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ist b) In Absatz 2 werden die Worte „vom 26. November
spätestens am 10. Dezember zu erstatten. Wird die 1979 (BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Arti-
Mitteilung einem Geschäftsvermittler (Weinkommis- kel 36 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
sionär) gegenüber erstattet, so hat dieser seinem (BGBI. 1 S. 1523)," gestrichen.
Abnehmer den Hektarertrag zusammen mit einer
Nummer, die die Feststellung der Herkunft des c) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5
Erzeugnisses ermöglicht, auf das sich der Hektar- Satz 2, 3 und 4 und Absatz 6 werden jeweils die
ertrag bezieht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Worte „Stabilisierungsfonds für Wein" durch das
Der Geschäftsvermittler (Weinkommissionär) hat Wort „Weinfonds" ersetzt.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
5. § 7 erhält folgende Fassung: b) Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit
Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 13 Unterabs. 1
,,§ 7 und 3 oder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 4 c) Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 in Verbin-
des Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer dung mit Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 13 Unter-
abs. 1 Satz 1
1 . entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 oder
Reben wieder anpflanzt, 2. entgegen Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verord-
2. ohne die nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung nung (EWG) Nr. 822/87
(EWG) Nr. 822/87 erforderliche Genehmigung eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Reben neu anpflanzt oder nicht rechtzeitig erstattet."
3. entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 eine genehmigte Neuanpflanzung nach 6. In § 8 werden die Worte ,,§ 25 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des
Ablauf des dort bezeichneten Weinwirtschaftsjahres Weinwirtschaftsgesetzes" durch die Worte ,,§ 25 Abs. 2
vornimmt. Nr. 4 des Weinwirtschaftsgesetzes und§ 7 Abs. 2 Nr. 1
z Buchstabe b" ersetzt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 1
des Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig Artikel 2
1. entgegen Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der Verordnung zur Durchfüh-
a) § 2 oder
rung des Weinwirtschaftsgesetzes in der vom Inkrafttreten
b) § 5 Abs. 3 Satz 1 dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. entgegen § 4 eine Meldung nicht rechtzeitig er- Artikel 3
stattet.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 5 tungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Weinwirt-
des Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich schaftsgesetzes auch im Land Berlin.
oder fahrlässig
1. entgegen
Artikel 4
a) Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit
Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 , Artikel 12 Abs. 1 und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Artikel 13 Unterabs. 1 Satz 1 Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Januar 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 81
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 16. Januar 1989
Auf Grund des Artikels 3 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes vom 16. Januar 1989
(BGBI. 1 S. 79) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung
des Weinwirtschaftsgesetzes in der ab 21. Januar 1989 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 682),
2. die am 1 . November 1984 in Kraft getretene Verordnung vom 26. Oktober
1984 (BGBI. 1 S. 1319),
3. die am 21. Januar 1989 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. der§§ 9 und 23 Abs. 3 Satz 2 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. September 1980 (BGBI. 1 S. 1665),
zu 3. der §§ 9, 10 und 11, des § 23 Abs. 3 und des § 25 Abs. 4 des Wein-
wirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezem-
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2404) sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602).
Bonn, den 16. Januar 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
§ 1 gen ist, oder eine Aufstellung der in dieser Meldung enthal-
tenen Einzelangaben dem Bundesamt für Ernährung und
(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und die
Forstwirtschaft (Bundesamt) zu. Dieses Exemplar oder
Bestandsmeldung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3929/
diese Aufstellung muß eine Angabe über den Zeitpunkt
87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 (ABI. EG
des Eingangs der Meldung bei der nach Landesrecht
Nr. L 369 S. 59) sind den nach Landesrecht zuständigen
zuständigen Stelle enthalten.
Stellen auf den von diesen ausgegebenen Vordrucken zu
erstatten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektro- (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die
nischen Datenverarbeitung kann von der zuständigen Angaben in den Meldungen nach § 1 Abs. 1 und § 2
Stelle gestattet werden, sofern diese Ausdrucke sämtliche zusammen und teilt die Ergebnisse dem Statistischen
erforderlichen Angaben enthalten. Bundesamt mit.
(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger befreit, §4
die
Meldungen über vorgenommene Rodungen, Wiederbe-
1 . ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre pflanzungen oder Neuanpflanzungen nach Artikel 8 Abs. 2
Rechnung verarbeiten lassen oder Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates
2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer vom 16. März 1987 (ABI. EG Nr. L 84 S. 1), zuletzt geän-
Erzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2964/88 des Rates
Form von Trauben oder Most abliefern. vom 26. September 1988 (ABI. EG Nr. L 269 S. 5) über die
gemeinsame Marktorganisation für Wein sind innerhalb
(3) Die Mitteilung über den Hektarertrag nach Artikel 3 von zwei Wochen nach vorgenommener Rodung, Wieder-
der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ist spätestens am bepflanzung oder Neuanpflanzung den nach Landesrecht
10. Dezember zu erstatten. Wird die Mitteilung einem zuständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen
Geschäftsvermittler (Weinkommissionär) gegenüber Vordrucken zu erstatten.
erstattet, so hat dieser seinem Abnehmer den Hektarertrag
zusammen mit einer Nummer, die die Feststellung der § 5
Herkunft des Erzeugnisses ermöglicht, auf das sich der
Hektarertrag bezieht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (1) Die Abgabe nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weinwirt-
Der Geschäftsvermittler (Weinkommissionär) hat Hektar- schaftsgesetzes ist an den Deutschen Weinfonds (Wein-
ertrag und Nummer in seiner Weinbuchführung einzu- fonds) zu entrichten.
tragen. Der Abnehmer hat, sofern er aus dem gelieferten (2) Die Abgabeschuld entsteht mit Ablauf des Kalender-
Erzeugnis Wein herstellt, in seiner Erzeugungsmeldung vierteljahres, in dem das Erzeugnis im Sinne des § 3
auch diese Nummer einzutragen. Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes geliefert .ist. Bei der
(4) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 13 Berechnung der Abgabe ist von der Summe der Lieferun-
Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ent- gen in einem Kalendervierteljahr auszugehen.
sprechen (3) Der Abgabeschuldner hat dem Weinfonds die für die
100 Kilogramm Trauben 75 Liter Wein Berechnung der Abgabeschuld maßgeblichen Mengen
100 Liter Traubenmost 95 Liter Wein innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalenderviertel-
jahres zu melden. Zusammen mit der Meldung nach Satz 1
100 Liter konzentrierter
hat der Abgabeschuldner eine Errechnung der für das
Traubenmost
Kalendervierteljahr geschuldeten Abgabe mitzuteilen. Die
oder rektifizierter
Meldung nach Satz 1 und die Errechnung nach Satz 2
konzentrierter
haben nach einem Muster zu erfolgen, das der Bundes-
Traubenmost = 500 Liter Wein. minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
(5) Als „ Einzelhändler" im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Bundesanzeiger veröffentlicht.
der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 gilt derjenige, dessen
(4) Die Mitteilung über die Abgabe nach Absatz 3 gilt als
am 31. August eingelagerte Weinmengen 25 Hektoliter
Abgabebescheid, wenn der Betrag der Abgabe darin
nicht überschreiten.
zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall
§2 oder ist die Mitteilung nach Absatz 3 bis zum vorgeschrie-
benen Zeitpunkt unterblieben, so kann der Weinfonds auf
Mit den nach § 1 zu erstattenden Bestandsmeldungen Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die
ist gleichzeitig der für Traubenmost und Wein vorhandene Abgabeschuld maßgeblichen Mengen einen Abgabe-
Lagerraum getrennt nach Faß- und Tankraum zu melden. bescheid erteilen.
(5) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des
§3
Kalendervierteljahres fällig, in dem die Abgabeschuld ent-
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle leitet ein standen ist. Hat der Weinfonds einen Abgabebescheid
Exemplar der Erzeugungsmeldung, in die Tafelwein oder erteilt, weil die Mitteilung nach Absatz 3 bis zum vor-
zur Herstellung von Tafelwein geeigneter Wein eingetra- geschriebenen Zeitpunkt unterblieben ist, so wird die fest-
Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 83
gesetzte Abgabe zwei Wochen nach Zugang des Beschei- 3. entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
des fällig. Hat der Weinfonds einen Abgabebescheid Nr. 822/87 eine genehmigte Neuanpflanzung nach
erteilt, in dem die festgesetzte Abgabe höher als die vom Ablauf des dort bezeichneten Weinwirtschaftsjahres
Abgabeschuldner mitgeteilte Abgabe ist, so wird der vornimmt.
Unterschiedsbetrag zwei Wochen nach Zugang des
Bescheides fällig; für den vom Abgabeschuldner mitgeteil- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 1 des
ten Betrag gilt Satz 1. Satz 3 gilt entsprechend, wenn der Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Weinfonds nach Erteilung eines Abgabebescheides auf fahrlässig
Grund eigener Schätzung einen neuen Abgabebescheid
1. entgegen
auf Grund eigener Ermittlung erteilt, in dem die fest-
gesetzte Abgabe höher ist. a) § 2 oder
(6) Soweit die für die Abgabeschuld maßgeblichen Men- b) § 5 Abs. 3 Satz 1
gen (Absatz 3 Satz 1) nur mit einem unverhältnismäßig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
hohen Aufwand zu ermitteln sind, kann der Weinfonds nicht rechtzeitig erstattet oder
dem Abgabeschuldner auf Antrag deren Schätzung
2. entgegen § 4 eine Meldung nicht rechtzeitig erstattet.
gestatten, wenn dieser die Grundlagen und Methoden der
Schätzung angibt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 5 des
(7) Abgaben, die im Kalendervierteljahr nicht mehr als Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
zehn Deutsche Mark betragen, werden nicht erhoben. Hat fahrlässig
die Abgabeschuld in einem Kalenderjahr nicht mehr als
einhundert Deutsche Mark betragen, so entsteht die Ab- 1. entgegen
gabeschuld für das darauffolgende Kalenderjahr erst mit a) Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Arti-
Ablauf des Kalenderjahres. Absatz 2 Satz 2 sowie die kel 5 Abs. 1 Satz 1, Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 13
Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Unterabs. 1 Satz 1
(8) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits- b) Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Arti-
tages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der kel 5 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 13 Unterabs. 1 und 3
Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des oder
rückständigen Abgabebetrages verwirkt. Für die Berech- c) Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 in Verbindung
nung des Säumniszuschlages wird der rückständige Ab- mit Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 13 Unterabs. 1 Satz 1
gabebetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach unten
der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 oder
abgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Deutsche Mark
werden nicht erhoben. 2. entgegen Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung
(9) Die Abgabeschuld verjährt am Ende des fünften (EWG) Nr. 822/87
Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung fällig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
geworden ist. nicht rechtzeitig erstattet.
§6
§8
Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Einkaufs- und
Übernahmebelege vollständig zu sammeln und bis zum Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzuhe- Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 des Wein-
ben, in dem die Zahlung fällig geworden ist. wirtschaftsgesetzes und§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird
auf das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
§7 übertragen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 25 Abs. 1 Nr. 4 des
§9
Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Gesetzes
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Reben
auch im Land Berlin.
wieder anpflanzt,
2. ohne die nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
§ 10
Nr. 822/87 erforderliche Genehmigung Reben neu
anpflanzt oder (Inkrafttreten)
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
22. Juni 1988 - 2 BvR 234/87 u. a. - wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 15 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes über Fern-
meldeanlagen in der der Bekanntmachung vom
17. März 1977 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 459, berichtigt
Seite 573) zugrundeliegenden Fassung ist mit Artikel
103 Absatz 2 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. Januar 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Berichtigung
der Dritten Verordnung
zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
Vom 1O. Januar 1989
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstaben der Dritten Verordnung zur
Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen vom
21. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2621) muß der Klammer-
vermerk in der Ausnahme Nr. E 54 in Nr. 3.2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa richtig lauten:
,,(siehe aber Doppelbuchstabe ff)".
Bonn, den 10. Januar 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Hole
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
22. Juni 1988 - 2 BvR 234/87 u. a. - wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 15 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes über Fern-
meldeanlagen in der der Bekanntmachung vom
17. März 1977 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 459, berichtigt
Seite 573) zugrundeliegenden Fassung ist mit Artikel
103 Absatz 2 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. Januar 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Berichtigung
der Dritten Verordnung
zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
Vom 1O. Januar 1989
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstaben der Dritten Verordnung zur
Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen vom
21. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2621) muß der Klammer-
vermerk in der Ausnahme Nr. E 54 in Nr. 3.2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa richtig lauten:
,,(siehe aber Doppelbuchstabe ff)".
Bonn, den 10. Januar 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Hole
f\Jr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 85
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 13. Januar 1989
Tag I n h a It Seite
9. 1. 89 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20. Juni
1983 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . . . . . 2
23. 11 . 88 Bekanntmachung über Änderungen der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
28. 11. 88 Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 9
2. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens zur
Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2. 12. 88 Bekanntmachung zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . 12
2. 12. 88 Bekanntmachung zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 13
5. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . • . . . 13
7. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
7. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Heimschaffung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
8. 12. 88 Bekanntmachung der Zweiten Zusatzvereinbarung zu der Vereinbarung vom 28. September 1978
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und
dem Commissariat a !'Energie Atomique, Frankreich, über Austausch und Zusammenarbeit im Bereich
der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
9. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 17
12. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 19
12. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 20
13. 12. 88 Bekanntmachung 9ber den Geltungsbereich des Abkommens über Internationale Ausstellungen und
der Protokolle zur Anderung dieses Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
13. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
14. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt .. ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 24
14. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Ächtung des Krieges . . . . . . . . . . 24
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B,
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1988, gesondert übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 2, ausgegeben am 18. Januar 1989
Tag 1n halt Seite
12. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 26
12. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 27
12. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 30
14. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich und die Änderung des Übereinkommens über die
Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
14. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 34
15. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 35
18. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... , 37
19. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A. für die
vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
19. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
19. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
19. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
19. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Austausch
von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
19. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
19. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
20. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmoni-
sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
21 . 12. 88 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau der Bundesrepublik Deutschland unq_ den Streitkräften der Vereinigten Staaten von
Amerika in der Bundesrepublik Deutschland zur Anderung des Unterzeichnungsprotokolls vom
29. September 1982 zum Verwaltungsabkommen ABG 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
21. 12. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
21. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-
kommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
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Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 87
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 19. Januar 1989
Tag Inhalt Seite
20. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 50
21. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 52
22. 12. 88 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . 54
23. 12. 88 Bekanntmachung der Änderungen der Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische
Auswanderung unter Umbenennung dieser Satzung in „Satzung der Internationalen Organisation für
Wanderung" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
23. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Regelung des Geltungsbereichs der
Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung .................................. .- . . . . . . . . . . 69
27. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Unterhal-
tung gewisser Leuchtfeuer im Roten Meer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
2. 1. 89 Bekanntmachung der Änderungen der Anlage des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-
nalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
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88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justi7 Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: BundesdrLckmei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Geset7e, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorsctrnften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 0.
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gene 16 Seiten 2,35 DM zu7üglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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beträgt 7%. Postvertriebsstück - Z 5702 A - Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 12. 88 Einhundertundsechste Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 5505 (245 31. 12. 88) 1. 1. 89
7400-1
29. 12. 88 Verordnung TSF Nr. 6/88 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen 3. 1. 89) 1. 2. 89
9291
4. 1. 89 Verordnung TSN Nr. 1/89 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen 133 6 10. 1. 89) 15. 2. 89
9291
9. 1. 89 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung der
deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontingents 1989 für
gefrorenes Rindfleisch 261 ( 10 14. 1. 89) 15. 1. 89
neu: 613-4-10-4-18
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß
von Ausbildungsförderungsdarlehen
(3. BAföG-TeilerlaßVÄndV)
Vom 3. Januar 1989
Auf Grund des § 18 b Abs. 1 des Bundesausbildungs- Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung bilden."
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645), der durch Artikel 1 b) folgender Absatz 3 wird angefügt:
Nr. 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juni 1988
(BGBI. 1 S. 829) neu gefaßt worden ist, wird verordnet: ,,(3) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen
des § 18 b Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes eine
Vergleichsgruppe aus allen Geförderten zu bilden,
Artikel 1 bei denen das Bestehen oder Nichtbestehen der
Abschlußprüfung festgestellt worden ist; Absatz 1
Die Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß Satz 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzu-
von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV) wenden."
vom 14. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1439, 1575), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 23. November 1987
4. § 6 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 2391 ), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Geförderten"
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Textstelle „einen durch das Wort „Prüfungsabsolventen" ersetzt.
Ausbildungsabschnitt, für den Förderungsleistungen b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Im übrigen"
erbracht worden sind," durch die Textstelle „einen durch die Wörter „In den Fällen des Absatzes 1
Ausbildungs- oder Studiengang" ersetzt. Satz 3" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden das Wort „Geförderte" durch
2. § 3 wird wie folgt neu gefaßt: das Wort „Prüfungsabsolvent" und das Wort
,,§ 3 ,,Geförderten" durch das Wort „Prüfungsabsolven-
Prüfungsabsolvent/Geförderter ten" ersetzt.
(1) Prüfungsabsolvent im Sinne dieser Verordnung
5. § 7 wird wie folgt neu gefaßt:
ist jeder Auszubildende, der eine Abschlußprüfung im
Sinne des § 2 abgeschlossen hat. ,,§ 7
(2) Geförderter im Sinne dieser Verordnung ist, wer Besonderheiten bei der Vergleichsgruppen-
nach dem 31. Dezember 1983 Darlehensleistungen und Rangfolgenbildung
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz er- (1) In Ausbildungs- oder Studiengängen, in denen
halten hat." als Gesamtergebnis der Abschlußprüfung nur das
Bestehen festgestellt wird oder in denen eine
3. § 5 wird wie folgt geändert: Abschlußprüfung nicht vorgesehen oder nicht vor-
geschrieben ist, und in Fällen, in denen der Auszu- ·
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt neu gefaßt:
bildende die Abschlußprüfung an einer außerhalb des
„Die Prüfungsstelle hat, vorbehaltlich des Satzes 2 Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Aus-
und der Absätze 2 und 3 für jeden Ausbildungs- bildungsstätte abgelegt hat, (§ 18 b Abs. 1 Satz 3
oder Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen Buchstaben a bis c des Gesetzes), ist diese Verord-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 59
nung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, Prüfung abgeschlossen wird, erhalten haben und auf
daß bei der Vergleichsgruppen- und Rangfolgenbil- die Folgen einer Verletzung der Mitteilungspflicht nach
dung nach den §§ 5 und 6 nur die geförderten Absatz 4 hinzuweisen.
Prüfungsabsolventen zu berücksichtigen sind.
(4) Kommt ein Prüfungsteilnehmer seiner Mit-
(2) Soweit als Gesamtergebnis der Abschluß- teilungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 nicht nach, so ist
prüfung nur das Bestehen festgestellt wird (§ 18b er auf Dauer von einer ihm günstigen Berücksich-
Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a des Gesetzes), hat die tigung als Geförderter ausgeschlossen."
Prüfungsstelle die Rangfolge nach den in dieser Prü-
fung erbrachten Leistungen mit Zustimmung einer
9. § 12 wird wie folgt neu gefaßt:
vom Land bestimmten Behörde zu bilden.
,,§ 12
(3) In Ausbildungs- oder Studiengängen, in denen
eine Abschlußprüfung nicht vorgesehen oder nicht Festlegung der Rangfolge
vorgeschrieben ist (§ 18 b Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b (1) Die Prüfungsstelle ermittelt in den Fällen des
des Gesetzes), wird bei der Rangfolgenbildung die § 18 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes nach den §§ 6 und
Funktion der Prüfungsstelle von der jeweiligen Aus- 8 dieser Verordnung für jede Vergleichsgruppe die
bildungsstätte wahrgenommen. Bei der Zuordnung Prüfungsgesamtnote des Prüfungsabsolventen, der
kann sich die Ausbildungsstätte von ihr zu berufender als letzter zu den ersten 30 vom Hundert der Ver-
Kommissionen bedienen. Die Bildung der Vergleichs-
gleichsgruppe gehört (Ecknote). Unter Berücksich-
gruppen und die Berufung der Kommissionen be-
tigung der Ecknote ermittelt sie die Prüfungsergeb-
dürfen der Zustimmung einer vom Land bestimmten
nisse der zu dieser Vergleichsgruppe gehörenden
Behörde."
geförderten Prüfungsabsolventen, die die Erklärung
nach § 11 Abs. 1 abgegeben haben. Die Prüfungs-
6. § 8 wird wie folgt geändert: stelle hat nach § 6 Abs. 2 bis 4 zu verfahren, wenn
dies für die Zuordnung der Geförderten zu den ersten
a) In Absat? 1 werden nach den Wörtern „30 vom 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen der jeweili-
Hundert der" die Wörter „Prüfungsabsolventen gen Vergleichsgruppe notwendig ist.
oder" eingefügt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ermittelt die Prüfungs-
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Zahl der" stelle in den in § 18 b Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes
die Wörter „Prüfungsabsolventen oder" eingefügt. genannten Fällen nach den §§ 7 und 8 für jede Ver-
gleichsgruppe die Rangfolge der Geförderten und
7. § 9 wird aufgehoben. stellt fest, wer zu den ersten 30 vom Hundert der
Geförderten gehört.
(3) Sie teilt dem Bundesverwaltungsamt bis Ende
8. § 11 wird wie folgt neu gefaßt: April des auf die Feststellung des Gesamtergebnisses
,,§ 11 der Abschlußprüfung folgenden Kalenderjahres die für
die weitere Durchführung des § 18 b Abs. 1 des
Auskunftspflichten
Gesetzes erforderlichen und nach Absatz 1 oder 2
(1) Die Prüfungsstellen haben in den in § 18 b festgestellten Daten auf für die elektronische Daten-
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes genannten Fällen alle verarbeitung geeigneten, maschinell lesbaren Daten-
Prüfungsabsolventen auf die Möglichkeit eines lei- trägern mit.
stungsabhängigen Teilerlasses von Ausbildungsför-
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Prüfungs-
derungsdarlehen hinzuweisen und darauf hinzuwir-
stelle die Daten auf standardisierten Erfassungsbögen
ken, daß die Geförderten eine schriftliche Erklärung
übermitteln, wenn die maschinelle Datenmitteilung
abgeben, mit der sie die zur Vorbereitung der Ent-
scheidung über den Darlehensteilerlaß notwendigen wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsauf-
Angaben machen. wandes nicht vertretbar ist.
(5) Über den Darlehensteilerlaß entscheidet das
(2) In den in § 18 b Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes
genannten Fällen sind die Prüfungsteilnehmer, die Bundesverwaltungsamt."
nach dem 31. Dezember 1983 Ausbildungsförde-
rung erhalten haben, verpflichtet, der zuständigen 10. § 13 wird aufgehoben.
Prüfungsstelle bei der Anmeldung zur Abschlußprü-
fung hiervon Kenntnis zu geben. Als Nachweis ist
dieser Erklärung ein Bewilligungsbescheid oder eine 11. In § 14 Satz 1 wird das Wort „solange" durch die
entsprechende Bescheinigung des Amtes für Aus- Wörter „soweit noch" ersetzt.
bildungsförderung beizufügen, das zuletzt mit einer
Entscheidung über die Förderung befaßt war. 12. § 17 wird aufgehoben.
(3) Die Prüfungsstellen haben in den in § 18 b
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes genannten Fällen alle Artikel 2
Prüfungsteilnehmer im Zusammenhang mit der Mel-
dung zur Abschlußprüfung zu befragen, ob sie nach Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
dem 31. Dezember 1983 Ausbildungsförderung als leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 67 des Bundesaus-
Darlehen für den Ausbildungsabschnitt, der durch die bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 3 (2) Für Prüfungsabsolventen, die die Abschlußprüfung
vor dem 1. Januar 1989 abgeschlossen haben, ist die
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom BAföG-TeilerlaßV vom 14. Dezember 1983 (BGBI. 1
1. Januar 1989 mit der Maßgabe in Kraft, daß die durch sie S. 1439, 1575), zuletzt geändert durch die Verordnung
geänderte Verordnung auf alle Prüfungsabsolventen vom 23. November 1987 (BGBI. 1S. 2391 ), in der bis zum
anzuwenden ist, die die Abschlußprüfung nach dem 31. Dezember 1988 geltenden Fassung auch noch nach
31. Dezember 1988 abschließen. dem 31. Dezember 1988 anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 61
Dritte Verordnung
zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung
Vom 9. Januar 1989
Auf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Satz 2 1. für Beamte des höheren Dienstes
sowie Abs. 2 des Eichgesetzes in der Fassung der und vergleichbare
Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 410) Angestellte 91,- Deutsche Mark,
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) wird
und vergleichbare
verordnet:
Angestellte 78,- Deutsche Mark,
Artikel 1
3. für sonstige Mitarbeiter 68,- Deutsche Mark."
Die Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom 4. In § 13 werden die Worte „sieben Deutsche Mark"
21. April 1982 (BGBI. 1 S. 428), zuletzt geändert durch die durch die Worte "acht Deutsche Mark" ersetzt.
Verordnung vom 22. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 799), wird wie
folgt geändert:
Artikel 2
1. § 2 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
Das Gebührenverzeichnis erhält die Fassung der
„4. die vom Meßgerätebesitzer entgegen § 7 Abs. 2 Anlage zu dieser Verordnung.*)
Satz 2 der Eichordnung nicht gestellte und durch
Dienstkräfte der Eichbehörde ausgeführte Arbeits-
hilfe". Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. In § 3 werden die Worte ,,§ 10 Abs. 2" durch die Worte tungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
,,§ 31 Abs. 2" ersetzt. auch im Land Berlin.
3. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 4
,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsauf- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
wand sind als Stundensätze zugrunde zu legen Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Januar 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
·) Das Gebührenverzeichnis wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der
Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags über-
sandt.
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Vulkaniseur-Handwerk
(Vulkaniseurmeisterverordnung - VulkMstrV)
Vom 11. Januar 1989
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 13. Kenntnisse über die Instandhaltung von Betriebsein-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 richtungen, insbesondere über Schweißverfahren und
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des -geräte,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert 14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
Straßenverkehrsrechts, insbesondere der Straßenver-
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
kehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungs-
ordnung,
1. Abschnitt 15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Berufsbild Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
16. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, der berufs-
§ 1 bezogenen technischen Regeln, des Wasserrechts,
des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes
Berufsbild
und der Abfallbeseitigung sowie der Vorschriften des
(1) Dem Vulkaniseur-Handwerk sind folgende Tätig- Technischen Überwachungsvereins und der Leitlinien
keiten zuzurechnen: des Wirtschaftsverbandes der deutschen Kautschuk-
1. Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen industrie,
und Fluggeräten mit Reifen und Rädern, 17. Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen Berechnun-
2. Instandhaltung von Reifen, Schläuchen und Felgen, gen in Vulkaniseur-Betrieben,
3. Herstellung und Instandsetzung von Förderbändern 18. Kenntnisse der Schadensbeurteilung und -regulierung
sowie von Erzeugnissen aus Gummi oder Elasto- sowie des Anfertigens von Kostenanschlägen,
meren,
19. Kenntnisse der Organisation von Vulkaniseur- und
4. Erneuerung von Reifen, Reifen-Service-Betrieben,
5. Prüfung und Einstellung von Spur, Sturz, Nachlauf und 20. Prüfen von Reifen, Schläuchen und Rädern,
Spurdifferenzwinkel.
21. Reparieren von Reifen und Schläuchen,
(2) Dem Vulkaniseur-Handwerk sind folgende Kennt-
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 22. Reparieren sonstiger Erzeugnisse aus Gummi und
Elastomeren,
1 . Kenntnisse über Mechanik,
23. Einsetzen von Ventilen,
2. Kenntnisse über die Anwendung der Hydraulik,
3. Kenntnisse über die Anwendung der Pneumatik, 24. Beurteilen von Karkassen zur Feststellung ihrer Rund-
erneuerungsfähigkeit,
4. Kenntnisse der Wärmelehre,
25. Erneuern von Reifen im Kalt- und Heißverfahren, ins-
5. Kenntnisse über Festigkeitslehre,
besondere Rauhen, Belegen und Heizen,
6. Kenntnisse über berufsbezogene Elektrotechnik,
26. Montieren und Auswuchten von Reifen und Rädern,
7. Kenntnisse über Maschinenelemente in Kraftfahr- insbesondere an Personenkraftwagen, Nutzfahrzeu-
zeugen und Werkstattausrüstungen, gen und Motorrädern,
8. Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe, 27. Beurteilen und Prüfen von Fahrwerksfehlern im
9. Kenntnisse der Berechnung physikalischer Größen Zusammenhang mit der Reifenabnutzung und dem
aus der Fahrmechanik, Sicherheitsverhalten des Fahrzeugs,
10. Kenntnisse der Energieeinsparung, insbesondere 28. Beseitigen von Einstellfehlern im Bereich von Achsen,
beim Einsatz von Reifen,
29. Herstellen von Erzeugnissen aus Gummi und Elasto-
11. Kenntnisse über die Fahrzeugtechnik, insbesondere meren, insbesondere Auswählen des Materials nach
Kenntnisse des Aufbaus, der Funktion und des technischen Erfordernissen,
Zusammenwirkens der Fahrmechanik,
30. Herstellen von Endlosverbindungen an Förderbän-
12. Kenntnisse der Meß- und Prüfverfahren, des Geräte-
dern,
einsatzes, der berufsbezogenen Werkzeuge und
Maschinen, 31. Reparieren von Förderbändern,
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 63
32. Überprüfen von Werkstoffen mit mechanischen und 5. Montieren von Ackerschlepper-, Implement- und Erd-
chemischen Mitteln, bewegungsmaschinenreifen sowie Einbringen von
33. Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, Wasserfüllungen,
34. Messen, Prüfen, Beurteilen von typischen Fehler- 6. Nachschneiden von Reparaturstellen und Lastkraft-
merkmalen und Feststellen von Fehlern, wagenreifen,
35. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbeson- 7. Umrüsten von Fahrzeugen auf andere Felgen und
dere der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen Reifenausführungen,
und Anlagen. 8. Bestimmen der unterschiedlichen Feigenarten, Zuord-
nen verschiedener Verschlußsysteme zu den entspre-
chenden Felgen im Lastkraftwagenbereich,
2. Abschnitt
9. Beheben von Abweichungen im Rundlauf eines
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II Rades durch Matchen oder Egalisieren,
der Meisterprüfung 10. Beurteilen von Karkassen zur Feststellung ihrer Rund-
erneuerungsfähigkeit,
§2
11. Beurteilen von Schlauch- und Reifenschäden zur
Gliederung, Dauer und Bestehen der Feststellung ihrer Reparaturfähigkeit.
praktischen Prüfung
(Teil 1) (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung konnten.
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
§5
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
länger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
(Teil II)
probe nicht länger als acht Stunden dauern.
(3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I sind (1) Im Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs
jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungs- Prüfungsfächern nachzuweisen:
arbeit und in der Arbeitsprobe. 1. Technische Mathematik:
Berechnen von physikalischen Größen, insbesondere
§3 von Druck, Kraft, Arbeit, Drehzahl, Geschwindigkeit,
Meisterprüfungsarbeit Energieverbrauch, gleichförmigen und ungleichför-
migen Bewegungen, Wärmemengen, Heizwert und
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind vier der nachstehend
Wärmedehnung;
genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer
1 bis 3, auszuführen: 2. Technisches Zeichnen:
1. Runderneuern eines Reifens, a) Darstellen einfacher technischer Werkstücke mittels
Skizzen oder technischer Zeichnungen,
2. Reparieren eines Lastkraftwagenreifens,
b) Lesen technischer Zeichnungen in Betriebsanlei-
3. Herstellen der Endlosverbindung eines Mehrlagen-
tungen;
förderbandes,
3. Fachtechnologie:
4. Verkürzen eines Schlauches,
a) Mechanik, insbesondere Anwendung der Hebel-
5. Reparieren eines Förderbandlängsrisses.
gesetze und Drehmomente im Bereich der Reifen-
(2) Die Kalkulation ist bei der Bewertung der Meister- belastung und Förderbandbeanspruchung,
prüfungsarbeit zu berücksichtigen. b) Wärmelehre, insbesondere Temperaturbestimmun-
gen und -messungen, Wärmedehnung im Bereich
§4 der Dampferzeugung und Vulkanisation,
Arbeitsprobe c) Elektrotechnik, insbesondere elektrische Arbeit, Lei-
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann- stung und Stromstärke bei tachbezogenen Maschi-
ten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1 und nen und Heizanlagen,
2, auszuführen: d) Kraftfahrzeugtechnik, insbesondere
1. Montieren von Personenkraftwagenreifen mit Hilfe aa) Fahrgestelle und Antriebsanordnungen,
eines Montagegeräts sowie Auswuchten stationär und bb) Federung, Stoßdämpfer, Lenkung mit Lenkgeo-
am Fahrzeug,
metrie,
2. Vermessen und Einstellen von Spur, Sturz und Nach-
cc) Bremsen,
lauf,
dd) Bereitung, Arten ihrer Verwendung, Abmes-
3. Montieren und Auswuchten eines Lastkrattwagen- sung, Kurzbezeichnung nach DIN und ISO,
reifens,
Montage, Auswuchtung und Behandlung, Lage-
4. Montieren und Auswuchten eines Motorradreifens, rung,
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ee) Feigenarten und Kurzbezeichnung mit Reifen- (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf
zuordnung, Ventile, Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine
halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an
e) berufsbezogene Werkzeuge und Maschinen, ihren
einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
Aufbau, ihre Anwendung und Handhabung, insbe-
sondere Messen und Einbauen von Heizformen, (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
f) Wasseraufbereitungs- und Dampferzeugungsan- sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-
lagen, fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 5.
g) Arbeitsplatz- und Lagerraumgestaltung,
h) Ursachenbestimmung von Reifenschäden, 3. Abschnitt
i) Aufbau von Förderbandanlagen; Übergangs- und Schlußvorschriften
4. Werkstoffkunde:
a) Gewinnung, chemische Zusammensetzung, Eigen- §6
schaften, Verarbeitung und Verwendung von Werk- Übergangsvorschrift
und Hilfsstoffen,
b) Handelsformen, Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
c) Werkstoffprüfung; zu Ende geführt.
5. Berufsbezogene Vorschriften und technische Regeln:
§7
a) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
und des Arbeitsschutzes, Weitere Anforderungen
b) berufsbezogene Vorschriften des Straßenverkehrs- Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
rechts, insbesondere der Straßenverkehrsordnung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
und der Straßenverkehrszulassungsordnung, Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
c) berufsbezogene Normen, berufsbezogene techni- 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
sche Regeln, berufsbezogene Vorschriften des den Fassung.
Wasserrechts, des Umwelt-, insbesondere des
Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung §8
sowie Vorschriften des Technischen Überwa- Berlin-Klausel
chungsvereins und Leitlinien des Wirtschaftsver-
bandes der deutschen Kautschukindustrie, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
d) berufsbezogene Vorschriften über Betrieb, Wartung
ordnung auch im Land Berlin.
und Überwachung von Dampferzeugungsanlagen,
Druckkesseln und Hebeanlagen, Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten, fachliche Empfehlungen
§9
über die Verwendung und Runderneuerung von
Reifen; Inkrafttreten
6. Kalkulation:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
bildung wesentlichen Faktoren. (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
führen. wenden.
Bonn, den 11. Januar 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 65
Änderungsverordnung 1988
zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung
des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 12. Januar 1989
Auf Grund der §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166 b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das BEG-
Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1315) die §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie § 126 geändert und
§ 166 b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der 1. DV-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 13. April 1966 (BGBI. 1 S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober
1987 (BGBI. 1 S. 2268), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. die Pflegekinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt und deren
Erziehung nicht von anderer Seite laufend
ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981 ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1987 ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich
gezahlt wird."
2. § 13 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag
von 150 Deutsche Mark,
ab 1. September 1965 von 200 Deutsche Mark,
ab 1 . September 1969 von 250 Deutsche Mark,
ab 1 . Januar 1972 von 300 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1974 von 350 Deutsche Mark,
ab 1 . Februar 1976 von 400 Deutsche Mark,
ab 1. März 1978 von 450 Deutsche Mark,
ab 1. März 1980 von 500 Deutsche Mark,
ab 1. Juli 1982 von 550 Deutsche Mark,
ab 1 . Januar 1985 von 600 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1987 von 650 Deutsche Mark und
ab 1 . Januar 1989 von 700 Deutsche Mark
monatlich übersteigen."
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. § 18 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. für Pflegekinder auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem für ihren Unterhalt und ihre
Erziehung von anderer Seite laufend
ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981 ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1987 ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich
gezahlt wird,".
4. § 19 Abs. 1 Nr. 4 und 5 wird wie folgt gefaßt:
„4. den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und den Bezug eines Einkommens
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981 von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1987 von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich,
5. die Zahlung eines Betrages
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981 von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1987 von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich
im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 5,".
5. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1987
bis
29.2.1988
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spal,te werden folgende Spalten angefügt:
„vom vom ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1.1.1990
bis bis
31. 12. 1988 31.12.1989
DM DM DM
1 086 1 101 1 120
1 086 1 101 1 120
546 554 563
413 419 426
302 306 311
271 275 280
546 554 563
818 829 843
546 554 563".
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 67
6. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 1 . 1987" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 29. 2. 1988",
b) unter der bisherigen letzten Zeile werden jeweils folgende Zeilen angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge"):
„bis 31. 12. 1988 30 567 38 037 51 569 67 901
bis 31. 12. 1989 30 984 38 558 52 274 68 824
ab 1. 1. 1990 31 497 39 200 53 142 69 966",
bb) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt [66% % aus Nr. 1]"):
„bis 31. 12. 1988 20 378 25 358 34 379 45 267
bis 31. 12. 1989 20 656 25 705 34 849 45 883
ab 1. 1. 1990 20 998 26133 35 428 46 644",
cc) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld [60 % aus Nr. 2]"):
„bis 31. 12. 1988 12 228 15 216 20 628 27 156
bis 31. 12. 1989 12 396 15 420 20904 27 528
ab 1. 1. 1990 12 600 15 684 21 252 27 984",
dd) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld [30 % aus Nr. 2]"):
„bis 31. 12. 1988 6 120 7 608 10 320 13 584
bis 31. 12. 1989 6 192 7 716 10 452 13 764
ab 1. 1. 1990 6 300 7 836 10 632 13 992".
Artikel 2
Änderung der 2. DV-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1 S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Oktober 1987
(BGBI. 1 S. 2268), wird wie folgt geändert:
1 . § 15 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag
von 150 Deutsche Mark,
ab 1 . September 1965 von 200 Deutsche Mark,
ab 1 . September 1969 von 250 Deutsche Mark,
ab 1 . Januar 1972 von 300 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1974 von 350 Deutsche Mark,
ab 1 . Februar 1976 von 400 Deutsche Mark,
ab 1. März 1978 von 450 Deutsche Mark,
ab 1. März 1980 von 500 Deutsche Mark,
ab 1. Juli 1982 von 550 Deutsche Mark,
ab 1 . Januar 1985 von 600 Deutsche Mark,
ab 1 . Januar 1987 von 650 Deutsche Mark und
ab 1 . Januar 1989 von 700 Deutsche Mark
monatlich übersteigen."
2. § 15 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Zuschlag nach Nummer 1 entfällt, wenn der Ehegatte oder die sonstige unterhaltsberechtigte Person ein
eigenes Einkommen von mindestens 300 Deutsche Mark,
ab 1 . Januar 1972 von mindestens 400 Deutsche Mark,
ab 1 . Februar 1976 von mindestens 500 Deutsche Mark,
ab 1 . März 1980 von mindestens 600 Deutsche Mark,
ab 1 . Januar 1985 von mindestens 700 Deutsche Mark und
ab 1. Januar 1989 von mindestens 800 Deutsche Mark
monatlich hat,".
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1987
bis
29.2.1988
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte werden folgende Spalten angefügt:
„vom vom ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1. 1. 1990
bis bis
31. 12. 1988 31.12.1989
DM DM DM
548 556 566
683 693 705
818 830 844
954 967 983
1 087 1 102 1 121
1 356 1 375 1 398".
4. § 21 b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1987
bis
29.2.1988
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte werden folgende Spalten angefügt:
„vom vom ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1. 1. 1990
bis bis
31.12.1988 31. 12. 1989
DM DM DM
1 265 1 283 1 305".
5. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den§§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1986" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 29. 2. 1988",
b) unter der bisherigen letzten Zeile werden jeweils folgende Zeilen angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich - Einfacher Dienst"):
„bis31.12.1988 24804 25 956 27108 28 260 29 412 30 564
bis 31.12.1989 25140 26 304 27480 28 644 29 820 30984
ab 1. 1. 1990 25 548 26 736 27936 29124 30 312 31 500";
bb) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst"):
„bis31.12.1988 26 076 28464 30852 33 252 35 640 38 040
bis 31. 12. 1989 26 424 28 848 31 284 33 708 36132 38 556
ab 1. 1. 1990 26 856 29 328 31 800 34 260 36 732 39 204";
cc) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich - Gehobener Dienst"):
„bis 31. 12. 1988 32 664 35 616 38 556 41 496 44448 47 388
bis 31.12.1989 33108 36 096 39 084 42 060 45048 48 036
ab 1. 1. 1990 33 648 36 684 39 720 42 756 45 792 48 828";
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 69
dd) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst"):
„bis 31. 12. 1988 42 696 46116 49 548 52 968 56 388 59 808 63 228
bis 31. 12. 1989 43 284 46 752 50 220 53 688 57156 60 624 64 080
ab 1. 1. 1990 43 992 47 520 51 048 54 576 58092 61 620 65 148".
Artikel 3
Änderung der 3. DV-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Oktober 1987
(BGBI. 1 S. 2268), wird wie folgt geändert:
1. § 22 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1987
bis
29.2.1988
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte werden folgende Spalten angefügt:
„vom vom ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1. 1. 1990
bis bis
31. 12. 1988 31.12.1989
DM DM DM
2 529 2 563 2606".
2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1987
bis
29.2.1988
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte werden folgende Spalten angefügt:
„vom vom ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1. 1. 1990
bis bis
31. 12. 1988 31.12.1989
DM DM DM
727 737 750".
3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
„Die seit dem 1. Januar 1987 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. März 1988 um 2,3 v. H., ab 1. Januar 1989
um weitere 1,4 v. H. und ab 1. Januar 1990 um weitere 1,7 v. H. erhöht, wobei der jeweils geltende Höchstbetrag
gemäß § 33 a nicht überschritten werden darf."
4. § 33 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1987
bis
29.2.1988
DM"
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte werden folgende Spalten angefügt:
„vom vom ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1. 1. 1990
bis bis
31. 12. 1988 31. 12. 1989
DM DM DM
2 529 2 563 2 606''.
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1987
bis
29. 2. 1988
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte werden folgende Spalten angefügt:
„vom vom ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1. 1. 1990
bis bis
31. 12. 1988 31. 12. 1989
DM DM DM
1 252 1 270 1 292
1 577 1 599 1 626
130 132 134".
6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. Januar 1987" in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 29. Februar 1988";
b) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma;
c) unter der bisherigen letzten Zeile werden jeweils folgende Zeilen angefügt:
aa) in Absatz 3 Satz 1 : ,,ab 1 . März 1988 1 140 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1989 1 156 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1990 1 176 Deutsche Mark.",
bb) in Absatz 3 Satz 2: ,,ab 1. März 1988 130 Deutsche Mark,
ab 1 . Januar 1989 132 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1990 134 Deutsche Mark.",
cc) in Absatz 4: „ab 1. März 1988 411 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1989 417 Deutsche Mark,
ab 1 . Januar 1990 424 Deutsche Mark.",
dd) in Absatz 5: „ab 1. März 1988 537 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1989 545 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1990 554 Deutsche Mark."
7. § 38 a wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils nach der letzten Spalte folgende Spalten angefügt:
a) in Absatz 1 :
„ab ab ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1. 1. 1990
DM DM DM
786 797 811 ",
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 71
b) in Absatz 2:
„ab ab ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1. 1. 1990
DM DM DM
603 611 621",
c) in Absatz 3:
„ab ab ab
1. 3. 1988 1. 1. 1989 1. 1. 1990
DM DM DM
302 306 311".
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1987" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 29. 2. 1988",
b) unter der bisherigen letzten Zeile werden jeweils folgende Zeilen angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Einfacher Dienst"):
„bis 31.12.1988 27107 29 414 30 567
bis 31. 12. 1989 27 476 29 815 30 984
ab 1. 1. 1990 27 930 30 308 31 497",
bb) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst"):
„bis 31. 12. 1988 30 857 35 644 38 037
bis 31. 12. 1989 31 278 36 131 38 558
ab 1. 1. 1990 31 797 36 732 39 200",
cc) in Abschnitt 3 (,,Gehobener Dienst"):
„bis 31.12.1988 38 556 44 446 47 391
bis 31.12.1989 39 079 45 050 48 036
ab 1. 1. 1990 39 723 45 796 48 833",
dd) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst"):
„bis31.12.1988 49 542 56 383 59 804 63 225
bis 31. 12. 1989 50 216 57150 60 618 64 085
ab 1. 1. 1990 51 044 58 096 61 623 65 149".
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5 c zu § 22) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1987" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4, Nr. 1 bis 4, wird ersetzt
durch die Zeitbestimmung „bis 29. 2. 1988";
b) unter der bisherigen letzten Zeile werden jeweils folgende Zeilen angefügt:
aa) in Abschnitt 1 Nr. 1:
„bis 31. 12. 1988 27107 29 414 30 567
bis 31. 12. 1989 27 476 29 815 30 984
ab 1. 1. 1990 27 930 30 308 31 497",
in Abschnitt 1 Nr. 2:
„bis 31. 12. 1988 12 198 19 119 22 314
bis 31. 12. 1989 12 364 19 380 22 618
ab 1. 1. 1990 12 569 19 700 22 993",
in Abschnitt 1 Nr. 3:
„bis 31.12.1988 8136 12 744 14 880
bis 31. 12. 1989 8 244 12 924 15 084
ab 1. 1. 1990 8 376 13128 15324",
in Abschnitt 1 Nr. 4:
„bis 31. 12. 1988 678 1 062 1 240
bis 31. 12. 1989 687 1 077 1 257
ab 1. 1. 1990 698 1 094 1 277";
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bb) in Abschnitt 2 Nr. 1:
„bis 31.12.1988 30 857 35 644 38 037
bis 31. 12. 1989 31 278 36 131 38 558
ab 1. 1. 1990 31 797 36 732 39 200",
in Abschnitt 2 Nr. 2:
„bis 31. 12. 1988 13 886 23 169 27 767
bis 31. 12. 1989 14 075 23 485 28147
ab 1. 1. 1990 14 309 23 876 28 616",
in Abschnitt 2 Nr. 3:
„bis 31. 12. 1988 9 252 15 444 18 516
bis 31. 12. 1989 9 384 15 660 18 768
ab 1. 1. 1990 9 540 15 912 19 080",
in Abschnitt 2 Nr. 4:
„bis 31.12.1988 771 1 287 1 543
bis 31. 12. 1989 782 1 305 1 564
ab 1. 1. 1990 795 1 326 1 590";
cc) in Abschnitt 3 Nr. 1:
„bis 31.12.1988 38 556 44446 47 391
bis 31. 12. 1989 39 079 45 050 48 036
ab 1. 1. 1990 39 723 45 796 48 833",
in Abschnitt 3 Nr. 2:
„bis 31.12.1988 17 350 28 890 34 595
bis 31.12.1989 17 586 29 283 35 066
ab 1. 1. 1990 17 875 29 767 35 648",
in Abschnitt 3 Nr. 3:
„bis 31.12.1988 11 568 19 260 23 064
bis 31. 12. 1989 11 724 19 524 23 376
ab 1. 1. 1990 11 916 19 848 23 760",
in Abschnitt 3 Nr. 4:
„bis 31. 12. 1988 964 1 605 1 922
bis 31. 12. 1989 977 1 627 1 948
ab 1. 1. 1990 993 1 654 1 980";
dd) in Abschnitt 4 Nr. 1 :
„bis 31.12.1988 49 542 56 383 59 804 63 225
bis 3~. 12. 1989 50 216 57 150 60 618 64 085
ab 1. 1. 1990 51 044 58 096 61 623 65 149",
in Abschnitt 4 Nr. 2:
„bis 31.12.1988 17 414 31 011 41 265 45 522
bis 31. 12. 1989 17 651 31 433 41 826 46141
ab 1. 1. 1990 17 942 31 953 42 520 46 907",
in Abschnitt 4 Nr. 3:
„bis 31.12.1988 11 604 20 676 27 516 30 348
bis 31. 12. 1989 11 772 20 952 27 888 30 756
ab 1. 1. 1990 11 964 21 300 28 344 31 272",
in Abschnitt 4 Nr. 4:
„bis31.12.1988 967 1 723 2293 2 529
bis 31. 12. 1989 981 1 746 2 324 2 563
ab 1. 1. 1990 997 1 775 2 362 2 606".
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 Abs. 2 des Bundes-
entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 73
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. März 1988 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1, 3 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 sowie Artikel 2 Nr. 1 und 2 treten
mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Januar 1989
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zweite Verordnung
über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen
aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes
(Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung - 2. WoZErhV)
Vom 12. Januar 1989
Auf Grund des§ 87 a Abs. 5 Satz 3 des Zweiten Woh- §3
nungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Begrenzung der Zinserhöhung
vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert
durch Artikel 12 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 vom Die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 ist so begrenzt, daß
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262), verordnet die die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Woh-
Bundesregierung: nung nicht übersteigt.
§ 1
Anwendungsbereich §4
(1) Diese Verordnung ist auf nach dem 31. Dezember Ausschlußfrist
1969 bewilligte Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln
Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhö-
anzuwenden, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes hung nach dieser Verordnung können vom Darlehns-
oder ähnliche Personengruppen aus öffentlichen Haus-
schuldner nur innerhalb von sechs Monaten seit Zugang
halten des Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Förde- der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht
rung von Familienheimen (§ 7 des zweiten Wohnungsbau- werden. Die darlehnsverwaltende Stelle hat den Darlehns-
gesetzes) oder eigengenutzten Eigentumswohnungen
schuldner in der Mitteilung über die Höherverzinsung auf
(§ 12 des zweiten Wohnungsbaugesetzes) zur Verfügung
die Ausschlußfrist hinzuweisen.
gestellt worden sind.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Dar-
lehen, für die ein Regelzinssatz von 3,5 oder 4,5 vom §5
Hundert oder ein jeweils um 0,5 vom Hundert ermäßigter Berlin-Klausel
Zinssatz vertraglich vereinbart worden ist.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§2 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des zweiten
Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.
Zinserhöhung
(1) Die Darlehen sind vorbehaltlich des § 3 mit einem
§6
Zinssatz von 4,5 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
Inkrafttreten
(2) Die höhere Verzinsung beginnt mit dem auf das
Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Zahlungsab- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schnitt (§ 18 b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes). in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Januar 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. 0 s c a r Sc h n e i d e r
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 75
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen
bei Ablegung des Teils IV der Meisterprüfung im Handwerk
Vom 13. Januar 1989
Auf Grund des § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerks- 36. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Indu-
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der durch Arti- striefachwirtin
kel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
37. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indu-
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
striemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei".
ordnet:
Artikel 1 Artikel 2
Der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Anerken- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
nung von Prüfungen bei Ablegung des Teils IV der Mei-
sterprüfung im Handwerk vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 ordnung auch im Land Berlin.
S. 596), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. De-
zember 1985 (BGBI. 1 S. 2199), werden folgende Num- Artikel 3
mern angefügt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
„35. Ver- und Entsorgung-Meisterprüfungsverordnung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Januar 1989
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Vom 16. Januar 1989
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgeset-
zes vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2307) wird nach-
stehend der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung
des Tarifvertragsgesetzes in der seit 23. Dezember 1988
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 28. Februar 1970 in Kraft getretene Verordnung
vom 20. Februar 1970 (BGBI. 1 S. 193),
2. die am 23. Dezember 1988 in Kraft getretene eingangs
genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des
§ 11 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1323).
Bonn, den 16. Januar 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 77
Verordnung
zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Erster Abschnitt einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung abweisen,
wenn die Voraussetzungen des§ 5 Abs. 1 TVG offensicht-
Tarifausschuß
lich nicht vorliegen.
§ 1
§5
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung errich- Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
tet den in § 5 TVG vorgesehenen Ausschuß (Tarifaus- bekanntgemacht worden, so können Arbeitgeber und
schuß). Er bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung
Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und betroffen werden würden, von einer der Tarifvertragspar-
der Arbeitnehmer als Mitglieder sowie mindestens je drei teien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung
weitere als stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vor- der Selbstkosten verlangen. Ist die Allgemeinverbindlich-
schlägen dieser Organisationen. erklärung eines Änderungstarifvertrages beantragt wor-
den, so ist auch eine Abschrift des geänderten Tarifvertra-
§2 ges zu übersenden. Selbstkosten sind die Papier- und
(1) Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifaus- Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersen-
schusses leitet ein Beauftragter des Bundesministers für dungsporto.
Arbeit und Sozialordnung. Die Verhandlungen sind öffent- §6
lich, die Beratungen nicht öffentlich.
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
(2) Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mit- beruft den Tarifausschuß zu einer Verhandlung über den
glieder anwesend sind. Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ein und macht
den Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesanzeiger
§3 bekannt. Der Zeitpunkt der Verhandlung muß nach Ablauf
der Frist zur Stellungnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2) liegen.
(1) Die Beschlüsse des Tarifausschusses bedürfen der
Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beauftragte (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung hat kein gibt den Mitgliedern des Tarifausschusses von den Stel-
Stimmrecht. lungnahmen Kenntnis.
(2) Die Beschlüsse des Tarifausschusses sind schriftlich (3) Den in § 5 Abs. 2 TVG Genannten ist in der Verhand-
niederzulegen und von den Mitgliedern, die bei dem lung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der Tarifaus-
Beschluß mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mit- schuß kann Äußerungen anderer zulassen. Die Äußerung
glied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so ist dies in der Verhandlung setzt eine vorherige schriftliche Stel-
von dem lebensältesten Mitglied der Seite, der das verhin- lungnahme nicht voraus.
derte Mitglied angehört, unter dem Beschluß zu vermer-
ken. §7
Die Allgemeinverbindlicherklärung bedarf des Einver-
zweiter Abschnitt nehmens mit dem Tarifausschuß. Mit der Allgemeinver-
Allgemeinverbindlicherklärung bindlicherklärung bestimmt der Bundesminister für Arbeit
und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Tarifausschuß
den Zeitpunkt des Beginns der Allgemeinverbindlichkeit.
Dieser liegt, sofern es sich nicht um die Erneuerung oder
§4
Änderung eines bereits für allgemeinverbindlich erklärten
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Tarifvertrages handelt, in aller Regel nicht vor dem Tage
macht einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung der Bekanntmachung des Antrages.
eines Tarifvertrages im Bundesanzeiger bekannt und weist
in der Bekanntmachung darauf hin, daß die Allgemeinver- §8
bindlicherklärung mit Rückwirkung ergehen kann. Er
bestimmt dabei eine Frist, während der zu dem Antrag Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung teilt
schriftlich Stellung genommen werden kann. Die Frist soll seine Entscheidung über den Antrag den Tarifvertragspar-
mindestens drei Wochen vom Tage der Bekanntmachung teien, im Falle der Ablehnung auch den Mitgliedern des
an gerechnet betragen. Der Bundesminister für Arbeit und Tarifausschusses, die bei der Verhandlung über den
Sozialordnung teilt den Tarifvertragsparteien und den Antrag mitgewirkt haben, mit. Die ablehnende Entschei-
obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich dung ist zu begründen.
sich der Tarifvertrag erstreckt, den Wortlaut der Bekannt-
machung mit. §9
(2) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1 (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifver-
kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung trag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Länder, auf deren Bereich sich die Tarifordnung oder
Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbst- Anordnung erstreckt, sowie den Tarifausschuß hören. Er
kosten verlangen. § 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. macht die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber haben die für
allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an geeigneter Vierter Abschnitt
Stelle im Betrieb auszulegen.
Tarifregister
§ 10
§ 14
Erwägt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Bei der Eintragung des Abschlusses von Tarifverträgen
die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifver-
in das Tarifregister werden die Tarifverträge durch die
trages, so gibt er den Tarifvertragsparteien und den ober-
Angabe der Tarifvertragsparteien, des Geltungsbereichs
sten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich
sowie des Zeitpunktes ihres Abschlusses und ihres lnkraft-
der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb einer bestimmten Frist
tretens bezeichnet.
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. § 4 Abs. 1
und die §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß. § 15
§ 11 (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
benachrichtigt die Tarifvertragsparteien von der Eintra-
Die Allgemeinverbindlicherklärung, die Rücknahme oder gung der Allgemeinverbindlicherklärung, der Aufhebung
Ablehnung des Antrages auf Allgemeinverbindlicherklä- der Allgemeinverbindlichkeit sowie von der Eintragung
rung, die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit sowie ihrer Mitteilungen über das Außerkrafttreten und über die
Mitteilungen der Tarifvertragsparteien über das Außer- Änderung allgemeinverbindlicher Tarifverträge.
krafttreten und über die Änderung allgemeinverbindlicher
Tarifverträge werden vom Bundesminister für Arbeit und (2) Die Bekanntmachungen nach § 4 Abs. 1 und § 11
Sozialordnung im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Die sollen im Tarifregister vermerkt werden.
Mitteilung über das Außerkrafttreten eines allgemeinver-
bindlichen Tarifvertrages braucht nicht bekanntgemacht zu § 16
werden, wenn der Tarifvertrag nur für eine bestimmte Zeit
Die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten
abgeschlossen war und diese Tatsache mit der Allgemein-
Tariverträge ist jedem gestattet. Der Bundesminister für
verbindlicherklärung bekanntgemacht worden ist.
Arbeit und Sozialordnung erteilt auf Anfrage Auskunft über
die Eintragungen.
§ 12
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann fünfter Abschnitt
der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für dessen
Kosten
Bereich das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung oder
zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifver-
trages mit regional begrenztem Geltungsbereich übertra- § 17
gen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 11 gelten sinngemäß. Das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung
und bei der Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit von
Tarifverträgen ist kostenfrei.
Dritter Abschnitt
Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen
Sechster Abschnitt
§ 13 Schlußbestimmungen
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung soll § 18
vor der Aufhebung einer Tarifordnung oder einer Anord-
nung (§ 10 Abs. 2 TVG) die obersten Arbeitsbehörden der (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 79
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 16. Januar 1989
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Hektarertrag und Nummer in seiner Weinbuchfüh-
Forsten verordnet rung einzutragen. Der Abnehmer hat, sofern er aus
dem gelieferten Erzeugnis Wein herstellt, in seiner
auf Grund des § 9 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Erzeugungsmeldung auch diese Nummer einzutra-
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988 gen."
(BGBI. 1 S. 2404) im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern für Wirtschaft und der Finanzen, c) In Absatz 4 werden die Worte „Artikel 12 Unter-
abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84" durch
auf Grund der §§ 1O und 11 des Weinwirtschaftsgesetzes
die Worte „Artikel 13 Unterabs. 2 der Verordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,
(EWG) Nr. 3929/87" ersetzt.
auf Grund des§ 23 Abs. 3 und des§ 25 Abs.4 des
Weinwirtschaftsgesetzes sowie d) In Absatz 5 wird die Angabe „Nr. 2102/84" durch die
Angabe „Nr. 3929/87" ersetzt.
auf Grund des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602): 2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 „ Die nach Landesrecht zuständige Stelle leitet ein
Exemplar der Erzeugungsmeldung, in die Tafelwein
Die Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschafts-
oder zur Herstellung von Tafelwein geeigneter Wein
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni
eingetragen ist, oder eine Aufstellung der in dieser
1982 (BGBI. 1S. 682), geändert durch die Verordnung vom
Meldung enthaltenen Einzelangaben dem Bundes-
26. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1319), wird wie folgt
amt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt)
geändert:
zu."
1. § 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Nr. 2102/84 c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm wird
der Kommission vom 13. Juli 1984 (ABI. EG nach der Angabe ,,§ 1 Abs. 1" die Angabe „und § 2"
Nr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
durch die Worte „Nr. 3929/87 der Kommission
vom 17. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 369
S. 59)" ersetzt. 3. In § 4 werden die Worte „Artikel 30 b Abs. 2 Unterabs. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 337/79" durch die Worte
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: ,,Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 (ABI. EG
,,(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger Nr. L 84 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung
befreit, die
(EWG) Nr. 2964/88 des Rates vom 26. September
1. ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf 1988 (ABI. EG Nr. L 269 S. 5)" ersetzt.
ihre Rechnung verarbeiten lassen oder
2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder
einer Erzeugergemeinschaft sind und ihre 4. § 5 wird wie folgt geändert:
gesamte Ernte in Form von Trauben oder Most a) In Absatz 1 werden die Worte „Stabilisierungsfonds
abliefern. für Wein" durch die Worte „Deutschen Weinfonds
(3) Die Mitteilung über den Hektarertrag nach (Weinfonds)" ersetzt.
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ist b) In Absatz 2 werden die Worte „vom 26. November
spätestens am 10. Dezember zu erstatten. Wird die 1979 (BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Arti-
Mitteilung einem Geschäftsvermittler (Weinkommis- kel 36 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
sionär) gegenüber erstattet, so hat dieser seinem (BGBI. 1 S. 1523)," gestrichen.
Abnehmer den Hektarertrag zusammen mit einer
Nummer, die die Feststellung der Herkunft des c) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5
Erzeugnisses ermöglicht, auf das sich der Hektar- Satz 2, 3 und 4 und Absatz 6 werden jeweils die
ertrag bezieht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Worte „Stabilisierungsfonds für Wein" durch das
Der Geschäftsvermittler (Weinkommissionär) hat Wort „Weinfonds" ersetzt.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
5. § 7 erhält folgende Fassung: b) Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit
Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 13 Unterabs. 1
,,§ 7 und 3 oder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 4 c) Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 in Verbin-
des Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer dung mit Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 13 Unter-
abs. 1 Satz 1
1 . entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 oder
Reben wieder anpflanzt, 2. entgegen Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verord-
2. ohne die nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung nung (EWG) Nr. 822/87
(EWG) Nr. 822/87 erforderliche Genehmigung eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Reben neu anpflanzt oder nicht rechtzeitig erstattet."
3. entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 eine genehmigte Neuanpflanzung nach 6. In § 8 werden die Worte ,,§ 25 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des
Ablauf des dort bezeichneten Weinwirtschaftsjahres Weinwirtschaftsgesetzes" durch die Worte ,,§ 25 Abs. 2
vornimmt. Nr. 4 des Weinwirtschaftsgesetzes und§ 7 Abs. 2 Nr. 1
z Buchstabe b" ersetzt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 1
des Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig Artikel 2
1. entgegen Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der Verordnung zur Durchfüh-
a) § 2 oder
rung des Weinwirtschaftsgesetzes in der vom Inkrafttreten
b) § 5 Abs. 3 Satz 1 dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. entgegen § 4 eine Meldung nicht rechtzeitig er- Artikel 3
stattet.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 5 tungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Weinwirt-
des Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich schaftsgesetzes auch im Land Berlin.
oder fahrlässig
1. entgegen
Artikel 4
a) Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit
Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 , Artikel 12 Abs. 1 und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Artikel 13 Unterabs. 1 Satz 1 Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Januar 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 81
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 16. Januar 1989
Auf Grund des Artikels 3 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes vom 16. Januar 1989
(BGBI. 1 S. 79) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung
des Weinwirtschaftsgesetzes in der ab 21. Januar 1989 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 682),
2. die am 1 . November 1984 in Kraft getretene Verordnung vom 26. Oktober
1984 (BGBI. 1 S. 1319),
3. die am 21. Januar 1989 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. der§§ 9 und 23 Abs. 3 Satz 2 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. September 1980 (BGBI. 1 S. 1665),
zu 3. der §§ 9, 10 und 11, des § 23 Abs. 3 und des § 25 Abs. 4 des Wein-
wirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezem-
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2404) sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602).
Bonn, den 16. Januar 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
§ 1 gen ist, oder eine Aufstellung der in dieser Meldung enthal-
tenen Einzelangaben dem Bundesamt für Ernährung und
(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und die
Forstwirtschaft (Bundesamt) zu. Dieses Exemplar oder
Bestandsmeldung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3929/
diese Aufstellung muß eine Angabe über den Zeitpunkt
87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 (ABI. EG
des Eingangs der Meldung bei der nach Landesrecht
Nr. L 369 S. 59) sind den nach Landesrecht zuständigen
zuständigen Stelle enthalten.
Stellen auf den von diesen ausgegebenen Vordrucken zu
erstatten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektro- (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die
nischen Datenverarbeitung kann von der zuständigen Angaben in den Meldungen nach § 1 Abs. 1 und § 2
Stelle gestattet werden, sofern diese Ausdrucke sämtliche zusammen und teilt die Ergebnisse dem Statistischen
erforderlichen Angaben enthalten. Bundesamt mit.
(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger befreit, §4
die
Meldungen über vorgenommene Rodungen, Wiederbe-
1 . ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre pflanzungen oder Neuanpflanzungen nach Artikel 8 Abs. 2
Rechnung verarbeiten lassen oder Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates
2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer vom 16. März 1987 (ABI. EG Nr. L 84 S. 1), zuletzt geän-
Erzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2964/88 des Rates
Form von Trauben oder Most abliefern. vom 26. September 1988 (ABI. EG Nr. L 269 S. 5) über die
gemeinsame Marktorganisation für Wein sind innerhalb
(3) Die Mitteilung über den Hektarertrag nach Artikel 3 von zwei Wochen nach vorgenommener Rodung, Wieder-
der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ist spätestens am bepflanzung oder Neuanpflanzung den nach Landesrecht
10. Dezember zu erstatten. Wird die Mitteilung einem zuständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen
Geschäftsvermittler (Weinkommissionär) gegenüber Vordrucken zu erstatten.
erstattet, so hat dieser seinem Abnehmer den Hektarertrag
zusammen mit einer Nummer, die die Feststellung der § 5
Herkunft des Erzeugnisses ermöglicht, auf das sich der
Hektarertrag bezieht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (1) Die Abgabe nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weinwirt-
Der Geschäftsvermittler (Weinkommissionär) hat Hektar- schaftsgesetzes ist an den Deutschen Weinfonds (Wein-
ertrag und Nummer in seiner Weinbuchführung einzu- fonds) zu entrichten.
tragen. Der Abnehmer hat, sofern er aus dem gelieferten (2) Die Abgabeschuld entsteht mit Ablauf des Kalender-
Erzeugnis Wein herstellt, in seiner Erzeugungsmeldung vierteljahres, in dem das Erzeugnis im Sinne des § 3
auch diese Nummer einzutragen. Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes geliefert .ist. Bei der
(4) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 13 Berechnung der Abgabe ist von der Summe der Lieferun-
Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 ent- gen in einem Kalendervierteljahr auszugehen.
sprechen (3) Der Abgabeschuldner hat dem Weinfonds die für die
100 Kilogramm Trauben 75 Liter Wein Berechnung der Abgabeschuld maßgeblichen Mengen
100 Liter Traubenmost 95 Liter Wein innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalenderviertel-
jahres zu melden. Zusammen mit der Meldung nach Satz 1
100 Liter konzentrierter
hat der Abgabeschuldner eine Errechnung der für das
Traubenmost
Kalendervierteljahr geschuldeten Abgabe mitzuteilen. Die
oder rektifizierter
Meldung nach Satz 1 und die Errechnung nach Satz 2
konzentrierter
haben nach einem Muster zu erfolgen, das der Bundes-
Traubenmost = 500 Liter Wein. minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
(5) Als „ Einzelhändler" im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Bundesanzeiger veröffentlicht.
der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 gilt derjenige, dessen
(4) Die Mitteilung über die Abgabe nach Absatz 3 gilt als
am 31. August eingelagerte Weinmengen 25 Hektoliter
Abgabebescheid, wenn der Betrag der Abgabe darin
nicht überschreiten.
zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall
§2 oder ist die Mitteilung nach Absatz 3 bis zum vorgeschrie-
benen Zeitpunkt unterblieben, so kann der Weinfonds auf
Mit den nach § 1 zu erstattenden Bestandsmeldungen Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die
ist gleichzeitig der für Traubenmost und Wein vorhandene Abgabeschuld maßgeblichen Mengen einen Abgabe-
Lagerraum getrennt nach Faß- und Tankraum zu melden. bescheid erteilen.
(5) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des
§3
Kalendervierteljahres fällig, in dem die Abgabeschuld ent-
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle leitet ein standen ist. Hat der Weinfonds einen Abgabebescheid
Exemplar der Erzeugungsmeldung, in die Tafelwein oder erteilt, weil die Mitteilung nach Absatz 3 bis zum vor-
zur Herstellung von Tafelwein geeigneter Wein eingetra- geschriebenen Zeitpunkt unterblieben ist, so wird die fest-
Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 83
gesetzte Abgabe zwei Wochen nach Zugang des Beschei- 3. entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
des fällig. Hat der Weinfonds einen Abgabebescheid Nr. 822/87 eine genehmigte Neuanpflanzung nach
erteilt, in dem die festgesetzte Abgabe höher als die vom Ablauf des dort bezeichneten Weinwirtschaftsjahres
Abgabeschuldner mitgeteilte Abgabe ist, so wird der vornimmt.
Unterschiedsbetrag zwei Wochen nach Zugang des
Bescheides fällig; für den vom Abgabeschuldner mitgeteil- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 1 des
ten Betrag gilt Satz 1. Satz 3 gilt entsprechend, wenn der Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Weinfonds nach Erteilung eines Abgabebescheides auf fahrlässig
Grund eigener Schätzung einen neuen Abgabebescheid
1. entgegen
auf Grund eigener Ermittlung erteilt, in dem die fest-
gesetzte Abgabe höher ist. a) § 2 oder
(6) Soweit die für die Abgabeschuld maßgeblichen Men- b) § 5 Abs. 3 Satz 1
gen (Absatz 3 Satz 1) nur mit einem unverhältnismäßig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
hohen Aufwand zu ermitteln sind, kann der Weinfonds nicht rechtzeitig erstattet oder
dem Abgabeschuldner auf Antrag deren Schätzung
2. entgegen § 4 eine Meldung nicht rechtzeitig erstattet.
gestatten, wenn dieser die Grundlagen und Methoden der
Schätzung angibt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 5 des
(7) Abgaben, die im Kalendervierteljahr nicht mehr als Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
zehn Deutsche Mark betragen, werden nicht erhoben. Hat fahrlässig
die Abgabeschuld in einem Kalenderjahr nicht mehr als
einhundert Deutsche Mark betragen, so entsteht die Ab- 1. entgegen
gabeschuld für das darauffolgende Kalenderjahr erst mit a) Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Arti-
Ablauf des Kalenderjahres. Absatz 2 Satz 2 sowie die kel 5 Abs. 1 Satz 1, Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 13
Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Unterabs. 1 Satz 1
(8) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits- b) Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Arti-
tages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der kel 5 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 13 Unterabs. 1 und 3
Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des oder
rückständigen Abgabebetrages verwirkt. Für die Berech- c) Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 in Verbindung
nung des Säumniszuschlages wird der rückständige Ab- mit Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 13 Unterabs. 1 Satz 1
gabebetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach unten
der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 oder
abgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Deutsche Mark
werden nicht erhoben. 2. entgegen Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung
(9) Die Abgabeschuld verjährt am Ende des fünften (EWG) Nr. 822/87
Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung fällig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
geworden ist. nicht rechtzeitig erstattet.
§6
§8
Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Einkaufs- und
Übernahmebelege vollständig zu sammeln und bis zum Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzuhe- Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 des Wein-
ben, in dem die Zahlung fällig geworden ist. wirtschaftsgesetzes und§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird
auf das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
§7 übertragen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 25 Abs. 1 Nr. 4 des
§9
Weinwirtschaftsgesetzes handelt, wer
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Gesetzes
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Reben
auch im Land Berlin.
wieder anpflanzt,
2. ohne die nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
§ 10
Nr. 822/87 erforderliche Genehmigung Reben neu
anpflanzt oder (Inkrafttreten)
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
22. Juni 1988 - 2 BvR 234/87 u. a. - wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 15 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes über Fern-
meldeanlagen in der der Bekanntmachung vom
17. März 1977 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 459, berichtigt
Seite 573) zugrundeliegenden Fassung ist mit Artikel
103 Absatz 2 und Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. Januar 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Berichtigung
der Dritten Verordnung
zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
Vom 1O. Januar 1989
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstaben der Dritten Verordnung zur
Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen vom
21. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2621) muß der Klammer-
vermerk in der Ausnahme Nr. E 54 in Nr. 3.2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa richtig lauten:
,,(siehe aber Doppelbuchstabe ff)".
Bonn, den 10. Januar 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Hole
f\Jr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 85
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 13. Januar 1989
Tag I n h a It Seite
9. 1. 89 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20. Juni
1983 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . . . . . 2
23. 11 . 88 Bekanntmachung über Änderungen der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
28. 11. 88 Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 9
2. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens zur
Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2. 12. 88 Bekanntmachung zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . 12
2. 12. 88 Bekanntmachung zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 13
5. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . • . . . 13
7. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
7. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Heimschaffung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
8. 12. 88 Bekanntmachung der Zweiten Zusatzvereinbarung zu der Vereinbarung vom 28. September 1978
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und
dem Commissariat a !'Energie Atomique, Frankreich, über Austausch und Zusammenarbeit im Bereich
der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
9. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 17
12. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 19
12. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 20
13. 12. 88 Bekanntmachung 9ber den Geltungsbereich des Abkommens über Internationale Ausstellungen und
der Protokolle zur Anderung dieses Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
13. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
14. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt .. ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 24
14. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Ächtung des Krieges . . . . . . . . . . 24
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B,
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1988, gesondert übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 2, ausgegeben am 18. Januar 1989
Tag 1n halt Seite
12. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 26
12. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 27
12. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 30
14. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich und die Änderung des Übereinkommens über die
Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
14. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 34
15. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 35
18. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... , 37
19. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A. für die
vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
19. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
19. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
19. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
19. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Austausch
von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
19. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
19. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
20. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmoni-
sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
21 . 12. 88 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau der Bundesrepublik Deutschland unq_ den Streitkräften der Vereinigten Staaten von
Amerika in der Bundesrepublik Deutschland zur Anderung des Unterzeichnungsprotokolls vom
29. September 1982 zum Verwaltungsabkommen ABG 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
21. 12. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
21. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-
kommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.
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Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1989 87
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 19. Januar 1989
Tag Inhalt Seite
20. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 50
21. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 52
22. 12. 88 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . 54
23. 12. 88 Bekanntmachung der Änderungen der Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische
Auswanderung unter Umbenennung dieser Satzung in „Satzung der Internationalen Organisation für
Wanderung" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
23. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Regelung des Geltungsbereichs der
Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung .................................. .- . . . . . . . . . . 69
27. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Unterhal-
tung gewisser Leuchtfeuer im Roten Meer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
2. 1. 89 Bekanntmachung der Änderungen der Anlage des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-
nalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1989, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justi7 Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: BundesdrLckmei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Geset7e, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorsctrnften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74, 75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zu7üglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
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Im Bewgspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück - Z 5702 A - Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 12. 88 Einhundertundsechste Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 5505 (245 31. 12. 88) 1. 1. 89
7400-1
29. 12. 88 Verordnung TSF Nr. 6/88 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen 3. 1. 89) 1. 2. 89
9291
4. 1. 89 Verordnung TSN Nr. 1/89 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen 133 6 10. 1. 89) 15. 2. 89
9291
9. 1. 89 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung der
deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontingents 1989 für
gefrorenes Rindfleisch 261 ( 10 14. 1. 89) 15. 1. 89
neu: 613-4-10-4-18